EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 17.10.2023
COM(2023) 643 final
2023/0370(COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013, der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf bestimmte Berichtspflichten
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
In ihrer Mitteilung „Langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU: Blick über 2030 hinaus“ hat die Kommission auf die Bedeutung eines Rechtsrahmens hingewiesen, der gewährleistet, dass die verfolgten Ziele zu möglichst geringen Kosten erreicht werden. Aus diesem Grund hat sie zugesagt, neue Anstrengungen zur Rationalisierung und Vereinfachung der Berichtspflichten zu unternehmen, um diese letztendlich um 25 % zu verringern, ohne dass die jeweiligen politischen Ziele untergraben werden.
Berichtspflichten spielen eine wichtige Rolle bei der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchsetzung und Überwachung der Rechtsvorschriften. Ihre Kosten werden insgesamt weitgehend durch den Nutzen ausgeglichen, den sie insbesondere bei der Überwachung und Gewährleistung der Einhaltung der wichtigsten politischen Maßnahmen mit sich bringen. Doch können Berichtspflichten auch mit unverhältnismäßig hohen Belastungen für die Beteiligten einhergehen, was insbesondere für KMU und Kleinstunternehmen gilt – u. a. wenn organisatorische und technologische Entwicklungen eine Anpassung der ursprünglichen Berichtspflichten erforderlich machen. Eine Anhäufung im Laufe der Zeit kann zu überflüssigen, doppelten oder veralteten Verpflichtungen, ineffizienter Häufigkeit und Zeitplanung oder unzureichenden Erhebungsmethoden führen.
Die Straffung der Berichtspflichten und die Verringerung des Verwaltungsaufwands stellen daher eine Priorität dar. In diesem Zusammenhang zielt der vorliegende Vorschlag darauf ab, Initiativen zu vereinfachen, die zum übergreifenden Ziel „Ein europäischer Grüner Deal“ im Politikbereich der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur gehören und sich auf die Fischwirtschaft auswirken. Außerdem werden bestimmte Berichtspflichten im Bereich der Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen vereinfacht oder abgeschafft.
Mit dem Vorschlag sollen die Berichtspflichten rationalisiert werden, indem Berichte gestrichen werden, die keinen zusätzlichen Nutzen mehr für die Erreichung der politischen Ziele erbringen (weitere Einzelheiten siehe unten).
Die Berichtspflichten betreffen: Behörden.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich
Der Vorschlag ist Teil eines ersten Maßnahmenpakets zur Rationalisierung der Berichtspflichten. Dabei handelt es sich um einen Schritt im Rahmen eines Prozesses, in dem die bestehenden Berichtspflichten umfassend untersucht werden, um zu bewerten, ob sie weiterhin relevant sind, und um sie effizienter zu gestalten.
Die mit diesen Maßnahmen eingeführte Rationalisierung wird die Verwirklichung der Ziele in diesem Politikbereich aus folgenden Gründen nicht beeinträchtigen:
–Es hat sich erwiesen, dass die Berichtspflicht, die im Politikbereich der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur gestrichen werden soll, keinen Zusatznutzen mehr für die Union erbringt und dass sie nicht zu den Zielen der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 beiträgt. Die Berichtspflicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates wurde eingeführt, um die Vermarktung von Fisch unter einem bestimmten Frischegrad für den menschlichen Verzehr zu verhindern und Frische- und Größenklassen zu standardisieren, die beim Erstverkauf zur Festlegung der Preisniveaus für Marktinterventionen vor der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 angewendet wurden. Diese Interventionsmaßnahmen wurden 2013 abgeschafft, die Vermarktungsnormen blieben jedoch in Kraft. Da die Lebensmittelsicherheit nun durch das Allgemeine Lebensmittelrecht gewährleistet wird, ist die damit verbundene Berichtspflicht wesentlich weniger relevant.
–Es hat sich erwiesen, dass die Berichtspflichten, die aus der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 gestrichen werden sollen, keinen Zusatznutzen mehr für die Union erbringen und dass sie nicht zu ihren Zielen beitragen. Die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 enthält Vorschriften über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen. Gemäß Artikel 74 und 75 der genannten Verordnung unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die Anwendung der Typgenehmigungsverfahren bzw. Einzelgenehmigungen für Fahrzeuge, und die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat Berichte vor. Da die Kommission 2022 eine Studie zu den Fragen durchgeführt hat, die Gegenstand dieser Informations- und Berichterstattungspflichten sind, und in der Studie festgestellt wurde, dass die Typgenehmigungs- und Einzelgenehmigungsverfahren für Fahrzeuge zufriedenstellend sind, sollte dies nicht mehr gelten.
–Es hat sich erwiesen, dass die Berichtspflichten, die aus der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 gestrichen werden sollen, keinen Zusatznutzen mehr für die Union erbringen und dass sie nicht zu ihren Zielen beitragen. Die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 enthält Vorschriften für die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen. Gemäß Artikel 78 und 80 der genannten Verordnung unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die Anwendung der Typgenehmigungsverfahren bzw. Einzelgenehmigungen für Fahrzeuge, und die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat Berichte vor. Da die Kommission 2022 eine Studie zu den Fragen durchgeführt hat, die Gegenstand dieser Informations- und Berichterstattungspflichten sind, und in der Studie festgestellt wurde, dass die Typgenehmigungs- und die Einzelgenehmigungsverfahren für Fahrzeuge zufriedenstellend sind, sollte dies nicht mehr gelten.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Im Rahmen des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) stellt die Kommission sicher, dass ihre Rechtsvorschriften ihren Zweck erfüllen, auf die Bedürfnisse der Interessenträger zugeschnitten sind sowie den Aufwand minimieren und gleichzeitig ihre Ziele erreichen. Dieser Vorschlag ist daher Teil des REFIT-Programms, denn er verringert die Komplexität des Berichtsaufwands, der sich aus dem rechtlichen Umfeld der EU ergibt.
Bestimmte Berichtspflichten sind zwar von wesentlicher Bedeutung, müssen aber so effizient wie möglich sein, Überschneidungen vermeiden, unnötige Belastungen beseitigen und so weit wie möglich digitale und interoperable Lösungen ermöglichen.
Mit dem vorliegenden Vorschlag werden die Berichtspflichten rationalisiert, sodass die Ziele der Rechtsvorschriften effizienter und mit weniger Aufwand für die Behörden erreicht werden.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die die Rechtsgrundlage der durch ihn geänderten Rechtsakte bilden.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die betreffenden Berichtspflichten sind im EU-Recht festgelegt. Ihre Rationalisierung kann daher nur auf EU-Ebene erfolgen. Dadurch werden EU-weit gleiche Rahmenbedingungen für öffentliche Verwaltungen geschaffen, die von der Rationalisierung der Berichtspflichten infolge dieser Vorschläge profitieren.
•Verhältnismäßigkeit
Durch die Rationalisierung der Berichtspflichten wird der Rechtsrahmen vereinfacht, indem Mindeständerungen an bestehenden Anforderungen eingeführt werden, die sich nicht auf den Inhalt des übergeordneten politischen Ziels auswirken. Der Vorschlag beschränkt sich daher auf die Änderungen, die erforderlich sind, um eine effiziente Berichterstattung zu gewährleisten, ohne dass die wesentlichen Elemente der betreffenden Rechtsvorschriften geändert werden.
•Wahl des Instruments
Da eine gezielte Änderung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 vorgenommen werden soll, erfolgt dieser Vorschlag in Form einer Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013.
Da eine gezielte Änderung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 vorgenommen werden soll, erfolgt dieser Vorschlag in Form einer Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013.
Da eine gezielte Änderung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 vorgenommen werden soll, erfolgt dieser Vorschlag in Form einer Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013.
Da die gezielten Änderungen lediglich Berichtspflichten betreffen, können sie in einem einzigen Vorschlag vorgelegt werden.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
•Konsultation der Interessenträger
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Dieser Vorschlag wurde im Anschluss an eine interne Prüfung der bestehenden Berichterstattungspflichten und auf der Grundlage der Erfahrungen mit der Umsetzung der entsprechenden Rechtsvorschriften ausgearbeitet. Da es sich hierbei um einen Schritt im Rahmen eines Prozesses der laufenden Bewertung der Berichtspflichten handelt, die sich aus den EU-Rechtsvorschriften ergeben, wird die Prüfung des Aufwands und seiner Auswirkungen auf die Interessenträger fortgesetzt.
•Folgenabschätzung
Der Vorschlag betrifft begrenzte und gezielte Änderungen der Rechtsvorschriften mit dem Ziel, die Berichtspflichten zu rationalisieren. Die vorgeschlagene Änderung beruht auf Erfahrungen mit der Umsetzung der Rechtsvorschriften. Sie hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Politik, sondern gewährleistet lediglich eine effizientere und wirksamere Umsetzung. Aufgrund ihres zielgerichteten Charakters und des Fehlens einschlägiger politischer Optionen ist eine Folgenabschätzung nicht erforderlich.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Es handelt sich um einen REFIT-Vorschlag, der darauf abzielt, die Rechtsvorschriften zu vereinfachen und den Aufwand für die Interessenträger zu verringern.
Der Vorschlag für die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur wirkt sich nicht unmittelbar auf einzelne Unternehmen aus; er wird indes eine Berichtspflicht und die damit verbundenen Kosten/Aufwendungen für die Behörden beseitigen, indem die Notwendigkeit entfällt, Listen der benannten Sachverständigen und Berufsverbände für die Einstufung von Fischereierzeugnissen zu führen.
Im Bereich der Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen wird der Vorschlag die Berichtspflichten und den damit für die Behörden verbundenen Aufwand beseitigen, indem die Mitgliedstaaten nicht mehr über Informationen Bericht erstatten müssen, die der Kommission bereits in einer separaten Studie zur Verfügung gestellt wurden.
•Grundrechte
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Die Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sieht vor, dass die in der Verordnung Nr. 2406/96 des Rates festgelegten Vorschriften über gemeinsame Vermarktungsnormen weiterhin gelten. Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates übermittelt jeder Mitgliedstaat den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission ein Verzeichnis der Namen und Anschriften der Sachverständigen und Berufsverbände, die für die Klassifizierung der Fischereierzeugnisse nach Frische und Größe benannt wurden, und unterrichtet über etwaige Aktualisierungen der Liste. Diese Berichtspflicht wurde eingeführt, um die Vermarktung von Fisch unter einem bestimmten Frischegrad für den menschlichen Verzehr zu verhindern und Frische- und Größenklassen zu standardisieren, die beim Erstverkauf zur Festlegung der Preisniveaus für Marktinterventionen vor der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 angewendet wurden. Diese Interventionsmaßnahmen wurden 2013 abgeschafft, die Vermarktungsnormen blieben jedoch in Kraft. Da die Lebensmittelsicherheit nun durch das Allgemeine Lebensmittelrecht gewährleistet wird, ist die damit verbundene Berichtspflicht wesentlich weniger relevant. Folglich sollte die Berichtspflicht nicht mehr gelten.
Die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 enthält Vorschriften über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen. Gemäß Artikel 74 und 75 der genannten Verordnung unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die Anwendung der Typgenehmigungsverfahren bzw. Einzelgenehmigungen für Fahrzeuge, und die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat Berichte vor. Da die Kommission 2022 eine Studie zu den Fragen durchgeführt hat, die Gegenstand dieser Informations- und Berichterstattungspflichten sind, und in der Studie festgestellt wurde, dass die Typgenehmigungs- und Einzelgenehmigungsverfahren für Fahrzeuge zufriedenstellend sind, sollte dies nicht mehr gelten.
Die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 enthält Vorschriften für die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen. Gemäß Artikel 78 und 80 der genannten Verordnung unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die Anwendung der Typgenehmigungsverfahren bzw. Einzelgenehmigungen für Fahrzeuge, und die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat Berichte vor. Da die Kommission 2022 eine Studie zu den Fragen durchgeführt hat, die Gegenstand dieser Informations- und Berichterstattungspflichten sind, und in der Studie festgestellt wurde, dass die Typgenehmigungs- und Einzelgenehmigungsverfahren für Fahrzeuge zufriedenstellend sind, sollte dies nicht mehr gelten.
2023/0370 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013, der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf bestimmte Berichtspflichten
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren
,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Berichtspflichten spielen bei der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften eine wichtige Rolle. Es ist jedoch wichtig, diese Anforderungen zu straffen, um sicherzustellen, dass sie den Zweck erfüllen, für den sie bestimmt waren, und um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen.
(2)Die Straffung der Berichtspflichten und die Verringerung des Verwaltungsaufwands stellen daher eine Priorität dar. Die Verordnungen (EU) Nr. 1379/2013, (EU) Nr. 167/2013 und (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates enthalten eine Reihe von Berichtspflichten in den Bereichen Vermarktungsnormen und Marktüberwachung, die im Einklang mit der Mitteilung der Kommission „Langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU: Blick über 2030 hinaus“ vereinfacht werden sollten.
(3)Mit dieser Verordnung werden Berichtspflichten aufgehoben beziehungsweise vereinfacht, die als nicht mehr notwendig angesehen werden; betroffen sind der Bereich der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, die sich auf die Fischwirtschaft auswirken, sowie der Bereich der Typgenehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen.
(4)Die Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sieht vor, dass die Vorschriften über gemeinsame Vermarktungsnormen, insbesondere die in der Verordnung Nr. 2406/96 des Rates festgelegten, weiterhin gelten.
(5)Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates übermittelt jeder Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission vor Inkrafttreten der Verordnung ein Verzeichnis der Namen und Anschriften der Sachverständigen und Handelsorganisationen, die für die Einstufung der Fischereierzeugnisse nach Frische und Größe benannt wurden, und unterrichtet anschließend über etwaige Aktualisierungen des Verzeichnisses.
(6)Da diese Anforderung veraltet und nicht mehr erforderlich ist, um die Ziele der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 zu erreichen, sollte sie nicht mehr gelten.
(7)Die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 enthält Vorschriften über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen.
(8)Gemäß Artikel 74 und 75 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die Anwendung der Typgenehmigungsverfahren bzw. Einzelgenehmigungen für Fahrzeuge, und die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat Berichte vor. Da die Kommission 2022 eine Studie zu den Fragen durchgeführt hat, die Gegenstand dieser Informations- und Berichterstattungspflichten sind, und in der Studie festgestellt wurde, dass die Typgenehmigungs- und Einzelgenehmigungsverfahren für Fahrzeuge zufriedenstellend sind, sollte dies nicht mehr gelten.
(9)Die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 enthält Vorschriften für die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen.
(10)Gemäß Artikel 78 und 80 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die Anwendung der Typgenehmigungsverfahren bzw. Einzelgenehmigungen für Fahrzeuge, und die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat Berichte vor. Da die Kommission 2022 eine Studie zu den Fragen durchgeführt hat, die Gegenstand dieser Informations- und Berichterstattungspflichten sind, und in der Studie festgestellt wurde, dass die Typgenehmigungs- und Einzelgenehmigungsverfahren für Fahrzeuge zufriedenstellend sind, sollte dies nicht mehr gelten.
(11)Die Verordnungen (EU) Nr. 1379/2013, (EU) Nr. 167/2013 und (EU) Nr. 168/2013 sollten daher entsprechend geändert werden —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung
(1)Die Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 wird wie folgt geändert:
Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 erhält folgende Fassung:
„Unbeschadet des Absatzes 2 gelten die Vorschriften zur Festlegung gemeinsamer Vermarktungsnormen, insbesondere die in der Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 des Rates, der Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 des Rates
und der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates, mit Ausnahme von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2406/96, weiterhin. Andere Vorschriften zur Durchführung gemeinsamer Vermarktungsnormen – wie die in der Verordnung (EWG) Nr. 3703/85 der Kommission festgelegten – gelten weiterhin.“
(2)Die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 wird wie folgt geändert:
(a)Artikel 74 wird aufgehoben.
(b)Artikel 75 wird aufgehoben.
(3)Die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 wird wie folgt geändert:
(a)Artikel 78 wird aufgehoben.
(b)Artikel 80 wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
Der Präsident /// Die Präsidentin