Brüssel, den 2.10.2023

COM(2023) 576 final

2023/0349(NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) (ST 10150 2021; ST 10150/2021 ADD 1 REV 1) vom 13. Juli 2021 zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Spaniens

{SWD(2023) 326 final}


2023/0349 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) (ST 10150 2021; ST 10150/2021 ADD 1 REV 1) vom 13. Juli 2021 zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Spaniens

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität 1 , insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Nachdem Spanien am 30. April 2021 seinen nationalen Aufbau- und Resilienzplan (im Folgenden „ARP“) übermittelt hatte, legte die Kommission dem Rat ihre positive Bewertung vor. Der Rat billigte die positive Bewertung mit seinem Durchführungsbeschluss vom 6. Juli 2021. 2

(2)Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241 sollte der maximale finanzielle Beitrag für die nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung nach der dort festgelegten Methode bis zum 30. Juni 2022 für jeden Mitgliedstaat aktualisiert werden. Am 30. Juni 2022 stellte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die Ergebnisse dieser Aktualisierung vor.

(3)Am 6. Juni 2023 legte Spanien der Kommission gemäß Artikel 21c der Verordnung (EU) 2021/241 einen geänderten nationalen ARP samt REPowerEU-Kapitel vor.

(4)Der geänderte ARP trägt gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241 auch der Aktualisierung des maximalen finanziellen Beitrags Rechnung und enthält einen Antrag auf Unterstützung in Form eines Darlehens zur Förderung zusätzlicher Reformen und Investitionen gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241 sowie ein Ersuchen an die Kommission, dem Rat eine Änderung des Durchführungsbeschlusses des Rates gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/241 vorzuschlagen, da der ARP aufgrund objektiver Umstände teilweise nicht mehr durchzuführen ist. Die von Spanien eingereichten Ergänzungen und Änderungen des ARP betreffen 142 Maßnahmen.

(5)Am 14. Juli 2023 richtete der Rat im Rahmen des Europäischen Semesters Empfehlungen an Spanien. Der Rat empfahl Spanien insbesondere, die Dynamik bei der konsequenten Umsetzung seines ARP beizubehalten und seine Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu verringern, insbesondere durch die Beschleunigung des Einsatzes erneuerbarer Energien, unter anderem durch eine weitere Straffung und Digitalisierung der Genehmigungsverfahren, die Unterstützung der Arbeit der Genehmigungsbehörden, die Verbesserung des Netzzugangs und Investitionen in Energiespeicherung, Stromübertragung und -verteilung sowie grenzüberschreitende Stromverbindungsleitungen. Der Rat empfahl Spanien ferner, die Verfügbarkeit von sozialem und erschwinglichem energieeffizientem Wohnraum, auch per Sanierung, zu steigern, die Elektrifizierung von Gebäuden und den Ausbau der Elektromobilität zu beschleunigen. Zu weiteren Empfehlungen zählt die Verstärkung der politischen Anstrengungen im Hinblick auf die Bereitstellung und den Erwerb der für den ökologischen Wandel erforderlichen Kompetenzen.

(6)Der geänderte ARP wurde vorgelegt, nachdem zuvor im Einklang mit dem nationalen Rechtsrahmen lokale und regionale Gebietskörperschaften, Sozialpartner, Organisationen der Zivilgesellschaft, Jugendorganisationen und andere relevante Interessenträger konsultiert worden waren. Eine Zusammenfassung der Konsultationen wurde zusammen mit dem geänderten nationalen ARP übermittelt. Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2021/241 hat die Kommission die Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz des geänderten ARP nach den in Anhang V der genannten Verordnung enthaltenen Bewertungsleitlinien bewertet.

Darlehensantrag auf der Grundlage von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241

(7)Mit dem von Spanien vorgelegten geänderten ARP wird eine Unterstützung in Form eines Darlehens für 27 zusätzliche Maßnahmen beantragt, die sich aus 20 Investitionen und sieben Reformen zusammensetzen, ohne dass diese Maßnahmen in das REPowerEU- Kapitel aufgenommen wurden.

(8)Insbesondere hat Spanien Unterstützung in Form eines Darlehens für die Einrichtung von 14 Finanzierungsinstrumenten beantragt, um private Investitionen anzuregen, unter anderem zur Unterstützung des ökologischen und des digitalen Wandels. Darüber hinaus zielt die beantragte Unterstützung in Form eines Darlehens darauf ab, die im ursprünglichen Plan vorgesehenen strategischen Industrieprojekte im Bereich des ökologischen und digitalen Wandels ambitionierter zu gestalten.

(9)Zu den Reformen, für die Unterstützung in Form eines Darlehens beantragt wurde, zählen ein Maßnahmenprogramm zur Förderung der Bereitstellung von Mietwohnungen, eine neue Reform zur Vermeidung von Lebensmittelverlusten und -verschwendung sowie eine neue Reform im Zusammenhang mit der nationalen Strategie zur Bekämpfung der Wüstenbildung.

(10)Der geänderte ARP umfasst neue Maßnahmen im Rahmen der Komponenten 1 (Nachhaltige, sichere und vernetzte Mobilität in städtischen und großstädtischen Gebieten), 2 (Energieeffizienz), 3 (Agrar- und Ernährungs- und Fischereisystem ), 4 (Ökosysteme), 5 (Küste und Wasserressourcen), 6 (Fernverkehr), 11 (Öffentliche Verwaltungen), 12 (Industrie), 13 (KMU), 15 (Digitale Konnektivität), 17 (Wissenschaft, Technologie und Innovation), 22 (Care-Ökonomie, Gleichstellung und Inklusion), 25 (Audiovisuelles) und 28 (Steuersystem). Einige dieser neuen Maßnahmen bauen auf bestehenden Maßnahmen auf, die im ursprünglichen ARP enthalten sind.

(11)Im Rahmen der Komponente 1 betreffen diese Maßnahmen eine neue Reform zur Einrichtung von emissionsarmen Zonen in allen Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern und Inselgebieten.

(12)Im Rahmen der Komponente 2 betreffen diese Maßnahmen eine öffentliche Investition in eine Fazilität zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus, um Anreize für private Investitionen zu schaffen und den Zugang zu Finanzmitteln für den Bau und die Sanierung vom sozialem und energieeffizientem erschwinglichem Wohnraum zu verbessern, sowie eine neue Reform, die eine Änderung des Gesetzes über die Gelände- und Stadtsanierung vorsieht, um die Planungsverfahren im Zusammenhang mit der Sanierung von Gebäuden und dem Bau von Sozialwohnungen zu beschleunigen, sowie die Veröffentlichung eines Leitfadens mit Empfehlungen und bewährten Verfahren zur Vereinfachung und Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für die Stadtplanung.

(13)Im Rahmen der Komponente 3 betreffen diese Maßnahmen eine neue Reform zur Vermeidung von Lebensmittelverlusten und -verschwendung, eine neue Reform zur Verbesserung der Verwaltung der Agrar- und Tierhaltungspolitik und eine Investition auf der Grundlage einer bestehenden Maßnahme zur Verbesserung der Effizienz und Nachhaltigkeit der Bewässerung. Dies baut auf der bestehenden Investition 1 (Plan zur Verbesserung der Effizienz und Nachhaltigkeit der Bewässerung) von Komponente 3 (Ökologische und digitale Umgestaltung des Agrar- und Ernährungs- und Fischereisystems) auf. 

(14)Im Rahmen der Komponente 4 betrifft diese Maßnahme eine neue Reform im Zusammenhang mit der Annahme der nationalen Strategie zur Bekämpfung der Wüstenbildung.

(15)Im Rahmen der Komponente 5 betreffen diese Maßnahmen eine neue Investition in die Wiederherstellung des Grundwassers und eine neue Investition in die Digitalisierung der Wassernutzung im städtischen Wasserkreislauf und in der Industrie.

(16)Im Rahmen der Komponente 6 betrifft diese Maßnahme eine neue Reform, bestehend aus der Veröffentlichung der Strategie für Energieeffizienz im staatlichen Straßennetz und der Berechnung des CO2-Fußabdrucks für das Jahr 2024 zur Weiterverfolgung der Strategie.

(17)Im Rahmen der Komponente 11 betrifft diese Maßnahme eine neue Investition mit zwei Elementen: der Stärkung der Cybersicherheitskapazitäten der öffentlichen Verwaltung sowie einer öffentlichen Investition in eine Fazilität zur Förderung privater Investitionen und zur Verbesserung des Zugangs zu Finanzmitteln in den Bereichen Sicherheit, Verteidigung, Luft- und Raumfahrt in Spanien.

(18)Im Rahmen der Komponente 12 betrifft diese Maßnahme eine neue Investition in eine Förderregelung zur Unterstützung strategischer Projekte in der Wertschöpfungskette von Elektrofahrzeugen und von Agrar- und Lebensmittelsystemen in Form von Darlehen.

(19)Im Rahmen der Komponente 13 betreffen diese Maßnahmen öffentliche Investitionen in acht neue Fazilitäten zur Förderung privater Investitionen und zur Verbesserung des Zugangs zu Finanzmitteln: einen Fonds zur Verbesserung des Zugangs des Privatsektors und der Haushalte zu Finanzmitteln in den Bereichen nachhaltiger Verkehr (einschließlich Eisenbahn), Energieeffizienz, erneuerbare Energie (einschließlich Energiespeicherung und Stromnetz), Dekarbonisierung der Industrie und CO2-arme industrielle Lieferketten, Wasserbewirtschaftung, Kreislaufwirtschaft und Anpassung an den Klimawandel; einen Fonds zur Verbesserung des Zugangs zu Finanzmitteln für Unternehmen und Unternehmer, für staatliche und private Hochschulen (für Projekte im Zusammenhang mit der Digitalisierung) und für die Tourismusbranche; ein Finanzierungsinstrument zur Bereitstellung von Anreizen für Fonds und Unternehmen im Technologiesektor; ein Finanzierungsinstrument für Koinvestitionen mit ausländischen institutionellen Anlegern in strategische Wirtschaftstätigkeiten in Spanien, die mit dem ökologischen und dem digitalen Wandel verknüpft sind; ein Finanzierungsinstrument, das die Solvenz strategischer Unternehmen unterstützte, die von der COVID-19-Pandemie betroffen waren; ein Finanzierungsinstrument, das die Solvenz von mittleren Unternehmen während der COVID-19-Pandemie unterstützte, ein Wiederbürgschaftsprogramm, das den Zugang zu Finanzmitteln von KMU unterstützt; ein Finanzierungsinstrument zur finanziellen Unterstützung von privaten und öffentlichen Investitionen in den spanischen Regionen und ein Finanzierungsinstrument zur finanziellen Unterstützung von KMU für innovative Projekte und Projekte im Zusammenhang mit Sprachtechnologien.

(20)Im Rahmen der Komponente 15 betrifft diese Maßnahme eine neue Investition in Form einer öffentlichen Investition in eine Fazilität zur Förderung privater Investitionen und zur Verbesserung des Zugangs zu Finanzmitteln in der Halbleiterindustrie.

(21)Im Rahmen der Komponente 17 betrifft diese Maßnahme eine öffentliche Investition zur Verbesserung des Zugangs zu Finanzmitteln im Gesundheits- sowie im Luft- und Raumfahrtsektor. Die Investition umfasst auch Maßnahmen zur Investition in Risikokapital für technologiebasierte oder innovative Unternehmen im Gesundheitssektor.

(22)Im Rahmen der Komponente 22 betreffen diese Maßnahmen eine neue Reform für ein neues Gesetz zum Schutz von Verbrauchern und Nutzern vor sozialen und wirtschaftlichen Risiken, eine neue Investition in Form einer öffentlichen Investition in eine Fazilität zur Förderung privater Investitionen und zur Verbesserung des Zugangs zu Finanzmitteln für Projekte mit messbaren sozialen oder ökologischen Auswirkungen, die zu sozialen und ökologischen Lösungen beitragen.

(23)Im Rahmen der Komponente 25 betreffen diese Maßnahmen eine neue Investition in die Digitalisierung und Verbreitung von Inhalten und Informationen durch die Medien in spanischen und gemeinsamen Amtssprachen sowie eine neue Investition in Form einer öffentlichen Investition in eine Fazilität zur Förderung privater Investitionen und zur Verbesserung des Zugangs zu Finanzmitteln im audiovisuellen Sektor.

(24)Im Rahmen der Komponente 28 betrifft diese Maßnahme eine Investition, die auf zwei bestehenden Maßnahmen aufbaut: Regelungen für steuerliche Anreize zur Förderung von Gebäuderenovierungsarbeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur Förderung des Erwerbs von Elektrofahrzeugen und der Errichtung von Ladestationen. Diese Maßnahme baut auf der bestehenden Investition 2 (Anreizsystem für die Errichtung von Ladestationen, den Erwerb von Elektro- und Brennstoffzellen-Fahrzeugen und Innovationen im Bereich Elektromobilität) der Komponente 1 (Nachhaltige, sichere und vernetzte Mobilität in städtischen und großstädtischen Umgebungen) auf. Diese Maßnahme baut außerdem auf der bestehenden Investition 1 (Rehabilitationsprogramm zur wirtschaftlichen und sozialen Erholung in Wohngebieten) der Komponente 2 (Umsetzung der spanischen Städteagenda: Plan für Stadtsanierung und Stadterneuerung) auf.

Aktualisierungen auf der Grundlage von Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241

(25)Mit dem von Spanien vorgelegten geänderten ARP, ausgenommen das REPowerEU-Kapitel, werden 32 Maßnahmen, bestehend aus 23 Investitionen und neun Reformen, aktualisiert, um dem aktualisierten maximalen finanziellen Beitrag Rechnung zu tragen. Da der maximale finanzielle Beitrag angehoben wurde 3 , hat Spanien darum ersucht, die zusätzlichen verfügbaren Mittel zu verwenden, um bestehende Maßnahmen zu ändern und so die Anforderungen an deren Umsetzung im Vergleich zum ursprünglichen Plan zu erhöhen, neue Maßnahmen hinzuzufügen und den verbliebenen finanziellen Beitrag für das REPowerEU-Kapitel zu verwenden.

(26)Der geänderte ARP enthält neue Maßnahmen im Rahmen der Komponenten 12 (Industrie), 13 (KMU), 15 (Digitale Konnektivität) und 21 (Bildung). Diese Maßnahmen betreffen eine Investition zur Unterstützung der Halbleiterindustrie sowie eine Investition zur Stärkung des wissenschaftlichen und technologischen Ökosystems der Halbleiterindustrie; eine Reform zur Überarbeitung des Gesetzes über Wertpapiermärkte und Wertpapierdienstleistungen, um den Zugang von KMU und Selbstständigen zu Finanzmitteln zu verbessern; eine Regelung zur Unterstützung der Kreislaufwirtschaft in Schlüsselsektoren der spanischen Wirtschaft; eine Regelung zur Unterstützung von strategischen Projekten in der Wertschöpfungskette von Elektrofahrzeugen; und eine Investition zur Entwicklung einer Strategie für die Bereitstellung von Microcredentials durch das Hochschulsystem.

(27)Darüber hinaus werden mit dem von Spanien vorgelegten geänderten ARP Maßnahmen im Rahmen der Komponenten 1 (Nachhaltige, sichere und vernetzte Mobilität in städtischen und großstädtischen Umgebungen), 3 (Agrar- und Ernährungs- und Fischereisystem), 5 (Küste und Wasserressourcen), 11 (Öffentliche Verwaltung), 12 (Industrie), 13 (KMU), 16 (Künstliche Intelligenz), 17 (Wissenschaft, Technologie und Innovation), 18 (Gesundheitssystem) und 22 (Care-Ökonomie, Gleichstellung und Inklusion) geändert, um dem aktualisierten maximalen finanziellen Beitrag Rechnung zu tragen. Insbesondere werden die folgenden Maßnahmen geändert, um den Umfang der erforderlichen Umsetzung im Vergleich zum ursprünglichen Plan zu erhöhen: Reform 2 (Gesetz über nachhaltige Mobilität) im Rahmen der Komponente 1 (Nachhaltige, sichere und vernetzte Mobilität in städtischen und großstädtischen Umgebungen); Reform 2 (Entwicklung und Überarbeitung des Rechtsrahmens für die ökologische Nachhaltigkeit der Tierhaltung) und Investition 1 (Plan zur Verbesserung der Effizienz und Nachhaltigkeit der Bewässerung) im Rahmen der Komponente 3 (Ökologische und digitale Umgestaltung des Agrar- und Ernährungs- und Fischereisystems); Investition 1 (Durchführung von Maßnahmen in den Bereichen Behandlung, Sanitärversorgung, Effizienz, Einsparungen, Wiederverwendung und Infrastruktursicherheit), Investition 2 (Überwachung und Wiederherstellung von Flussökosystemen, Wiederherstellung des Grundwassers und Minderung des Hochwasserrisikos) und Investition 3 (Digitaler Wandel im Wassersektor (Durchsetzung der digitalen Umwelt)) und Investition 4 (Anpassung der Küste an den Klimawandel und Umsetzung von Meeresstrategien und maritimen Raumordnungsplänen) im Rahmen der Komponente 5 (Küste und Wasserressourcen); Reform 1 (Reform zur Modernisierung und Digitalisierung der Verwaltung), Reform 3 (Reform zur Modernisierung der institutionellen Architektur der wirtschaftspolitischen Steuerung) und Investition 3 (Digitalisierung und Modernisierung des Ministeriums für Territorialpolitik und des öffentlichen Dienstes sowie der Verwaltung der Autonomen Gemeinschaften und der lokalen Behörden) im Rahmen der Komponente 11 (Öffentliche Verwaltung); Reform 2 (Abfallpolitik und Förderung der Kreislaufwirtschaft), Investition 3 (Plan zur Unterstützung der Umsetzung des Abfallrechts und der Förderung der Kreislaufwirtschaft) im Rahmen der Komponente 12 (Industrie); Reform 1 (Verbesserung der Unternehmensregulierung und des Klimas) und Reform 2 (Strategie Spanien Unternehmerische Initiative) im Rahmen der Komponente 13 (KMU); Reform 1 (Nationale Strategie für Künstliche Intelligenz) im Rahmen der Komponente 16 (Künstliche Intelligenz); Investition 2 (Stärkung der Kapazitäten, der Infrastruktur und der Ausrüstung des staatlichen Systems für Wissenschaft, Technologie und Innovation ), Investition 3 (Neue private, interdisziplinäre, öffentliche FEI-Projekte, Konzepttests und die Gewährung von Beihilfen aufgrund internationaler wettbewerbsorientierter Aufforderungen, Spitzenforschung und -entwicklung, die auf gesellschaftliche Herausforderungen ausgerichtet ist, Vorkommerzielle Auftragsvergabe), Investition 4 (Neue wissenschaftliche Laufbahn), Investition 6 (Gesundheit) und Investition 9 (Luft- und Raumfahrt) im Rahmen der Komponente 17 (Wissenschaft, Technologie und Innovation); Investition 4 (Schulung) und Investition 5 (Plan zur Rationalisierung des Arzneimittelverbrauchs) im Rahmen der Komponente 18 (Gesundheitssysteme); und Investition 1 (Plan für Langzeitpflege und Unterstützung: Deinstitutionalisierung, Ausrüstung und Technologie ), Investition 2 (Plan für die Modernisierung der Sozialdienste – Technologietransfer, Innovation, Ausbildung und Stärkung der Kinderbetreuung), Investition 3 (Für Spanien zugänglicher Länderplan) und Investition 4 (Plan Spanien schützt Sie vor geschlechtsspezifischer Gewalt) im Rahmen der Komponente 22 (Aktionsplan für die Care-Ökonomie, Stärkung der Gleichstellungs- und Inklusionspolitik).

(28)Im Rahmen der Komponente 1 betrifft diese Maßnahme die Erhöhung der Ziele gegenüber dem ursprünglichen Plan der bestehenden Reform mit zwei neuen Untermaßnahmen zur Entwicklung einer Softwareanwendung zur Durchführung von Kosten-Nutzen-Analysen für Infrastrukturinvestitionen und zur Operationalisierung eines regulatorischen „Sandkastens“ zur Erleichterung des Marktzugangs für Innovationen im Bereich Mobilität und Verkehr.

(29)Im Rahmen der Komponente 3 betreffen diese Maßnahmen die ehrgeizigere Zielsetzung gegenüber dem ursprünglichen Plan der bestehenden Reform des Rechtsrahmens für die ökologische Nachhaltigkeit der Tierhaltung, indem die Biosicherheit bei Tiertransporten und die nachhaltige Verwendung von Antibiotika bei Tierarten verbessert werden, sowie der bestehenden Investition zur Verbesserung der Effizienz und Nachhaltigkeit der Bewässerung durch die Steigerung der Anzahl zu modernisierenden Hektarflächen.

(30)Im Rahmen der Komponente 5 betreffen diese Maßnahmen die ehrgeizigere Zielsetzung gegenüber der bestehenden Investition in Behandlung, Sanitärversorgung, Effizienz, Einsparungen, Wiederverwendung und Infrastruktursicherheit durch Verbesserung der Wasser- und Abwasserbehandlungsinfrastrukturen, der bestehenden Investition in die Überwachung und Wiederherstellung von Flussökosystemen, Wiederherstellung des Grundwassers und Minderung des Hochwasserrisikos durch die Förderung von Maßnahmen zur Wiederherstellung des Grundwassers, der bestehenden Investition in den digitalen Wandel im Wassersektor durch Förderung der Digitalisierung der Wassernutzer und der bestehenden Investition in die Anpassung der Küsten an den Klimawandel durch die Erhöhung der Anzahl der wiederherzustellenden Küstenkilometer.

(31)Im Rahmen der Komponente 11 betreffen diese Maßnahmen die ehrgeizigere Zielsetzung gegenüber dem ursprünglichen Plan der bestehenden Reform für die Modernisierung und Digitalisierung der Verwaltung, und zwar durch ein neues Gesetz über die Transparenz und Integrität von Interessengruppen und die Aktualisierung des nationalen Sicherheitsrahmens, sowie der bestehenden Reform für die Modernisierung der institutionellen Architektur der wirtschaftspolitischen Steuerung durch ein Gesetz über Kundendienste und die Veröffentlichung eines Grünbuchs zur Förderung einer nachhaltigen Finanzierung. Hierzu zählt auch die ehrgeizigere Zielsetzung gegenüber dem ursprünglichen Plan für eine Investition in den digitalen Wandel der öffentlichen Verwaltung zur Einführung persönlicher digitaler Pflegepläne.

(32)Im Rahmen der Komponente 12 betreffen diese Maßnahmen die ehrgeizigere Zielsetzung gegenüber dem ursprünglichen Plan der bestehenden Reform der Abfallpolitik und der Kreislaufwirtschaft, d. h. eine bessere Koordination zwischen verschiedenen Organisations- und Zuständigkeitsebenen in der Abfallwirtschaft, um die Umsetzung der Rechtsvorschriften zu verbessern und Fortschritte bei der Verminderung der Abfallerzeugung zu erzielen sowie die Bewirtschaftung von Abfällen zu verbessern, deren Erzeugung nicht vermieden werden kann; auch die bestehende Investition in die Kreislaufwirtschaft zur Verbesserung der Behandlung von Siedlungsabfällen ist betroffen. Mit diesen Maßnahmen werden auch die Konstruktions- und Fertigungskapazitäten der Halbleiterindustrie in Spanien gestärkt und eine Subventionsregelung eingeführt, mit der strategische Projekte in der Wertschöpfungskette von Elektrofahrzeugen durch nicht rückzahlbare Finanzhilfen unterstützt werden; außerdem wird dadurch die Kreislaufwirtschaft in drei wichtigen Wirtschaftssektoren gefördert: Textilien und Mode, Kunststoffe und Ausrüstung für erneuerbare Energien.

(33)Im Rahmen der Komponente 13 betreffen diese Maßnahmen die gegenüber dem ursprünglichen Plan ehrgeizigere Zielsetzung der bestehenden Reform zur Verbesserung der Rechtsetzung und des Geschäftsklimas, und zwar durch eine Änderung des Wettbewerbsrechts und seiner Vorschriften, sowie der Reform zur Förderung der unternehmerischen Initiative in Spanien durch Straffung der Migrationsverfahren für Arbeitnehmer.

(34)Im Rahmen der Komponente 16 betrifft diese Maßnahme die ehrgeizigeren Ziele gegenüber dem ursprünglichen Plan für die Reform der Strategie für künstliche Intelligenz, und zwar durch die Einrichtung einer nationalen Behörde für künstliche Intelligenz und weitere Unterstützung von Forschung und Entwicklung im Bereich neuer Quantenchip-Technologien.

(35)Im Rahmen der Komponente 17 betreffen diese Maßnahmen die ehrgeizigere Zielsetzung gegenüber dem ursprünglichen Plan der bestehenden Investition in die Stärkung der Kapazitäten, der Infrastruktur und der Ausrüstung des staatlichen Systems für Wissenschaft, Technologie und Innovation, und zwar durch Investitionen in FEI in den Bereichen Halbleiter und Mikroelektronik und in die Stärkung der für das Hochleistungsrechnen erforderlichen Halbleiterkapazitäten. Mit den Maßnahmen werden die Zielsetzungen der bestehenden Investition in neue private, interdisziplinäre, öffentliche FEI-Projekte, Konzepttests und die Gewährung von Beihilfen aufgrund internationaler wettbewerbsorientierter Aufforderungen noch ehrgeiziger gestaltet, und zwar durch die Unterstützung von FuE-Projekten im Halbleiterbereich in der Anfangsphase der vorwettbewerblichen Entwicklung. Durch die Finanzierung eines Forschungspakets für Start-up-Projekte im Bereich Mikroelektronik und Halbleiter werden mit den Maßnahmen auch die Zielsetzungen der bestehenden Investition in neue wissenschaftliche Laufbahnen ehrgeiziger gestaltet. Mit den Maßnahmen werden die Zielsetzungen der bestehenden Investitionen in das Gesundheitswesen ehrgeiziger gestaltet, indem die Beteiligung Spaniens an Mehrländerprojekten im FEI-Bereich gefördert wird. Außerdem werden mit den Maßnahmen die Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit der Diagnose seltener Krankheiten, der Präzisionspersonalisierten Medizin, der Entwicklung einer Plattform für Proteomik und Metabolomik, dem Ausbau und der Verbesserung der Human-Biomonitoring-Infrastruktur und der Modernisierung patientenorientierter klinischer Forschungseinheiten unterstützt. Schließlich werden mit den Maßnahmen auch Zielsetzungen der bestehenden Investitionen in die Luft- und Raumfahrt ehrgeiziger gestaltet, und zwar durch die Finanzierung von FEI, die Aktualisierung von Produktionskapazitäten, Digitalisierung und Technologie sowie umweltfreundliche Technologien, die zur Nachhaltigkeit des Luft- und Raumfahrtsektors beitragen. 

(36)Im Rahmen der Komponente 18 betreffen diese Maßnahmen die ehrgeizigere Zielsetzung gegenüber dem ursprünglichen Plan der bestehenden Investition in die Schulung von Angehörigen der Gesundheitsberufe, um die Unterstützung für die Behandlung seltener Krankheiten zu stärken, und der bestehenden Investition in die Nachhaltigkeit von Arzneimitteln durch den Ausbau der Kapazitäten für Genomtests im nationalen Gesundheitssystem.

(37)Im Rahmen der Komponente 22 betreffen diese Maßnahmen die Änderung des ursprünglichen Plans von vier bestehenden Investitionen, für die zusätzliche Mittel beantragt wurden, um die Bereiche Langzeitpflege, Modernisierung der Pflegedienste, Zugänglichkeit und geschlechtsspezifische Gewalt zu unterstützen.

Änderungen auf der Grundlage von Artikel 21 der Verordnung (EU) 2021/241

(38)Die Änderungen am ARP, die Spanien aufgrund objektiver Umstände eingereicht hat, betreffen 52 Maßnahmen.

(39)Wie Spanien erläuterte, sind 15 Maßnahmen innerhalb der im ursprünglichen ARP vorgesehenen Frist nicht mehr durchführbar, da angebotsseitige Sachzwänge anderer Art, von denen einige mit einer hohen Inflation einhergehen, die Durchführung verzögert oder die Ambition der ursprünglichen Zielsetzungen beeinträchtigt haben. Dies betrifft den Zielwert mit der laufenden Nummer 49 der Maßnahme I2 (Investition: Plan zur Förderung der Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft und der Tierhaltung (I): Modernisierung der Laboratorien für Tier- und Pflanzengesundheit) sowie das Etappenziel mit der laufenden Nummer 55 der Maßnahme I6 (Plan zur Förderung von Nachhaltigkeit, Forschung, Innovation und Digitalisierung im Fischereisektor (I): Modernisierung des Netzes der Meeresschutzgebiete von Interesse für die Fischerei) im Rahmen der Komponente 3 (Ökologische und digitale Umgestaltung des Agrar- und Ernährungs- und Fischereisystems); den Zielwert mit der laufenden Nummer 142 der Maßnahme I1 (Investition: Investitionen in einen gerechten Übergang) im Rahmen der Komponente 10 (Gerechter Übergang); den Zielwert mit der laufenden Nummer 238 der Maßnahme I2 (Investition: Stärkung der Konnektivität in Referenzzentren, sozioökonomischen Faktoren und sektorspezifischen Digitalisierungsprojekten) im Rahmen der Komponente 15 (Digitale Konnektivität); den Zielwert mit der laufenden Nummer 240 der Maßnahme I4 (Investition: Erneuerung der Infrastruktur und Nachhaltigkeit) im Rahmen der Komponente 15 (Digitale Konnektivität); die Etappenziele mit den laufenden Nummern 243 und 244 der Maßnahme I6 (Investition: 5G-Einführung: Netze, technologischer Wandel und Innovation) im Rahmen der Komponente 15 (Digitale Konnektivität); das Etappenziel mit der laufenden Nummer 269 der Maßnahme I7 (Investition: Umwelt, Klimawandel und Energie) im Rahmen der Komponente 17 (Wissenschaft, Technologie und Innovation); den Zielwert mit der laufenden Nummer 309 der Maßnahme I1 (Investition: Förderung der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung (FBBE)) im Rahmen der Komponente 21 (Modernisierung und Digitalisierung der Bildung, einschließlich Früherziehung 0-3); den Zielwert mit der laufenden Nummer 323 der Maßnahme I1 (Investition: Plan für Langzeitpflege und -unterstützung: Deinstitutionalisierung, Ausrüstung und Technologie) im Rahmen der Komponente 22 (Aktionsplan für die Care-Ökonomie, Stärkung der Gleichstellungs- und Inklusionspolitik); das Etappenziel mit der laufenden Nummer 325 der Maßnahme I2 (Investition: Plan für die Modernisierung der Sozialdienste – Technologietransfer, Innovation, Ausbildung und Stärkung der Kinderbetreuung) im Rahmen der Komponente 22 (Aktionsplan für die Care-Ökonomie, Stärkung der Gleichstellungs- und Inklusionspolitik); den Zielwert mit der laufenden Nummer 326 der Maßnahme I3 (Investition: Plan für ein barrierefreies Spanien) im Rahmen der Komponente 22 (Aktionsplan für die Care-Ökonomie, Stärkung der Gleichstellungs- und Inklusionspolitik); den Zielwert mit der laufenden Nummer 327 der Maßnahme I4 (Investition: Plan Spanien schützt Sie vor geschlechtsspezifischer Gewalt) im Rahmen der Komponente 22 (Aktionsplan für die Care-Ökonomie, Stärkung der Gleichstellungs- und Inklusionspolitik); den Zielwert mit der laufenden Nummer 328 der Maßnahme I5 (Investition: Verbesserung der Kapazität und Effizienz des Aufnahmesystems für Migranten und Personen, die internationalen Schutz beantragen) im Rahmen der Komponente 22 (Aktionsplan für die Care-Ökonomie, Stärkung der Gleichstellungs- und Inklusionspolitik); den Zielwert mit der laufenden Nummer 347 der Maßnahme I5 (Investition: Governance und Förderung von Maßnahmen zur Unterstützung der Aktivierung) im Rahmen der Komponente 23 (Neue öffentliche Maßnahmen für einen dynamischen, widerstandsfähigen und integrativen Arbeitsmarkt) sowie die Zielwerte mit den laufenden Nummern 370 und 372 der Maßnahme I1 (Investition: Digitaler Plan für den Sport) im Rahmen der Komponente 26. Auf dieser Grundlage hat Spanien beantragt, den Zeitplan der Umsetzung der oben genannten Etappenziele und Zielwerte zu verlängern, und der Durchführungsbeschluss des Rates sollte entsprechend geändert werden. Für das Etappenziel mit der laufenden Nummer 55 der Maßnahme I6 im Rahmen der Komponente 3 hat Spanien beantragt, diese Anforderung zu streichen, da sie aufgrund von angebotsseitigen Sachzwängen innerhalb des im ursprünglichen ARP vorgesehenen Zeitrahmens nicht durchgeführt werden kann, und der Durchführungsbeschluss des Rates sollte entsprechend geändert werden.

(40)Spanien hat erklärt, dass sieben Maßnahmen nicht mehr innerhalb der im ursprünglichen ARP vorgesehenen Frist durchführbar sind, da sich ihre Umsetzung aufgrund mangelnder Nachfrage infolge der hohen Inflation oder der unsicheren Wirtschaftslage nach dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine verzögert. Dies betrifft eine Teilmaßnahme des Etappenziels mit der laufenden Nummer 2 der Maßnahme R2 (Gesetz über nachhaltige Mobilität) im Rahmen der Komponente 1, den Zielwert mit der laufenden Nummer 27 der Maßnahme I1 (Investition: Rehabilitationsprogramm zur wirtschaftlichen und sozialen Erholung in Wohngebieten) im Rahmen der Komponente 2 (Umsetzung der spanischen Städteagenda: Plan für Stadtsanierung und Stadterneuerung); den Zielwert mit der laufenden Nummer 50 der Maßnahme I3 (Investition: Plan zur Förderung der Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft und der Tierhaltung (II): Stärkung des Kapazitätsaufbaus und der Biosicherheitssysteme in Baumschulen, Reinigungs- und Desinfektionszentren) im Rahmen der Komponente 3 (Ökologische und digitale Umgestaltung des Agrar- und Ernährungs- und Fischereisystems); den Zielwert mit der laufenden Nummer 78 der Maßnahme I2 (Investition: Überwachung und Wiederherstellung von Flussökosystemen, Wiederherstellung des Grundwassers und Minderung des Hochwasserrisikos) im Rahmen der Komponente 5 (Küste und Wasserressourcen); den Zielwert mit der laufenden Nummer 141 der Maßnahme I1 (Investition: Investitionen in einen gerechten Übergang) im Rahmen der Komponente 10 (Gerechter Übergang); die Zielwerte mit den laufenden Nummern 193 und 195 der Maßnahme I1 (Investition: Unternehmerische Initiative) im Rahmen der Komponente 13 (Unterstützung von KMU); die Zielwerte mit den laufenden Nummern 204 und 208 der Maßnahme I3 (Investition: Digitalisierung und Innovation) im Rahmen der Komponente 13 (Unterstützung von KMU). Auf dieser Grundlage hat Spanien beantragt, den Zeitplan der Umsetzung der oben genannten Etappenziele und Zielwerte zu verlängern, und der Durchführungsbeschluss des Rates sollte entsprechend geändert werden.

(41)Spanien hat erklärt, dass sechs Maßnahmen nicht innerhalb der im ursprünglichen ARP vorgesehenen Frist durchführbar sind, da zusätzliche Anpassungen des Rechtsrahmens erforderlich sind, um die politischen Ziele der Maßnahme zu erreichen, und diese Anpassungen nicht innerhalb der ursprünglichen Umsetzungsfrist abgeschlossen werden können. Dies betrifft den Zielwert mit der laufenden Nummer 197 der Maßnahme I2 (Investition: Unternehmertum) im Rahmen der Komponente 13 (Unterstützung von KMU); das Etappenziel mit der laufenden Nummer 281 der Maßnahme I3 (Investition: Ausbau der Kapazitäten zur Reaktion auf Gesundheitskrisen) im Rahmen der Komponente 18 (Modernisierung und Ausbau der Kapazitäten des nationalen Gesundheitssystems); den Zielwert mit der laufenden Nummer 288 der Maßnahme I1 (Investition: Querschnittskompetenzen im digitalen Bereich) im Rahmen der Komponente 19 (Digitale Kompetenzen); den Zielwert mit der laufenden Nummer 290 der Maßnahme I2 (Investition: Digitale Umgestaltung der Bildung) im Rahmen der Komponente 19 (Digitale Kompetenzen); den Zielwert mit der laufenden Nummer 292 der Maßnahme I3 (Investition: Digitale Kompetenzen für die Beschäftigung) im Rahmen der Komponente 19 (Digitale Kompetenzen) sowie den Zielwert mit der laufenden Nummer 349 der Maßnahme I6 (Investition: Abgeschlossene sozialwirtschaftliche Projekte) im Rahmen der Komponente 23 (Neue öffentliche Maßnahmen für einen dynamischen, widerstandsfähigen und integrativen Arbeitsmarkt). Auf dieser Grundlage hat Spanien beantragt, den Zeitplan der Umsetzung der oben genannten Etappenziele und Zielwerte zu verlängern, und der Durchführungsbeschluss des Rates sollte entsprechend geändert werden.

(42)Wie Spanien erläuterte, sind drei Maßnahmen nicht mehr innerhalb der im ursprünglichen ARP vorgesehenen Frist durchführbar, da mehr Zeit benötigt wird, um der Annahme neuer Verfahren, der Nachfrageentwicklung oder der Anpassung des Verwaltungsrahmens Rechnung zu tragen, um die Umsetzung zu erleichtern. Dies betrifft den Zielwert mit der laufenden Nummer 220 der Maßnahme I1 (Investition: Umgestaltung des Tourismusmodells hin zu Nachhaltigkeit) im Rahmen der Komponente 14 (Tourismus); den Zielwert mit der laufenden Nummer 239 der Maßnahme I3 (Investition: Konnektivitätsgutscheine für KMU und benachteiligte Gruppen) im Rahmen der Komponente 15 (Digitale Konnektivität) und die Zielwerte mit den laufenden Nummern 241 und 242 der Maßnahme I5 (Investition: Einführung grenzüberschreitender digitaler Infrastrukturen) im Rahmen der Komponente 15 (Digitale Konnektivität). Auf dieser Grundlage hat Spanien beantragt, den Zeitplan der Umsetzung der oben genannten Zielwerte zu verlängern, und der Durchführungsbeschluss des Rates sollte entsprechend geändert werden.

(43)Wie Spanien erläuterte, ist eine Maßnahme nicht mehr innerhalb der im ursprünglichen ARP vorgesehenen Frist durchführbar, da die Rechtsinstrumente für die Durchführung der Maßnahmen geändert werden mussten, nachdem eine Diskrepanz zwischen dem ursprünglichen ARP und dem Anhang des Durchführungsbeschlusses dazu geführt hatte, dass Spanien die Zahl der Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen zur Erreichung der erforderlichen Zielvorgaben zu niedrig angesetzt hatte. Dies betrifft den Zielwert mit der laufenden Nummer 119 der Maßnahme I2 (Investition: Nachhaltige Energie auf Inseln) im Rahmen der Komponente 7 (Einführung und Integration erneuerbarer Energiequellen). Auf dieser Grundlage hat Spanien beantragt, die Frist für die Umsetzung des oben genannten Zielwerts zu verlängern, und der Durchführungsbeschluss des Rates sollte entsprechend geändert werden.

(44)Wie Spanien erläuterte, sind drei Maßnahmen innerhalb der im ursprünglichen ARP vorgesehenen Frist nicht mehr durchführbar, da unerwartet längere Vorbereitungsverfahren als ursprünglich vorgesehen erforderlich sind, um die politischen Ziele der drei Maßnahmen zu erreichen. Dies betrifft den Zielwert mit der laufenden Nummer 111 der Maßnahme R3 (Reform: Entwicklung von Energiegemeinschaften) im Rahmen der Komponente 7 (Einführung und Integration erneuerbarer Energiequellen); ein neues Etappenziel mit der laufenden Nummer 434 der Maßnahme R2 (Reform: Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und der Effizienz des Justizsystems) im Rahmen der Komponente 11 (Modernisierung der öffentlichen Verwaltungen) sowie das Etappenziel mit der laufenden Nummer 245 der Maßnahme I7 (Investition: Cybersicherheit: Stärkung der Kapazitäten von Bürgern, KMU und Fachleuten; Verbesserung des Ökosystems der Branche) im Rahmen der Komponente 15 (Digitale Konnektivität). Auf dieser Grundlage hat Spanien beantragt, einige Teilmaßnahmen zu ändern, die Frist für die Umsetzung der betroffenen Teile der Maßnahmen zu verlängern oder die Rechtsinstrumente für die Umsetzung der vorstehend genannten Maßnahmen zu ersetzen, und der Durchführungsbeschluss des Rates sollte entsprechend geändert werden.

(45)Wie Spanien erläuterte, sind drei Maßnahmen innerhalb der im ursprünglichen ARP vorgesehenen Frist nicht mehr durchführbar, da eine außergewöhnlich hohe Zahl von Waldbränden zur Umverteilung der Mittel geführt hat. Dies betrifft das Etappenziel mit der laufenden Nummer 66 der Maßnahme I1 (Investition: Digitalisierung und Kenntnis des Naturerbes), den Zielwert mit der laufenden Nummer 71 der Maßnahme I3 (Investition: Wiederherstellung von Ökosystemen und grüner Infrastruktur) und das Etappenziel mit der laufenden Nummer 73 der Maßnahme I4 (Investition: Nachhaltige Waldbewirtschaftung) im Rahmen der Komponente 4 (Ökosysteme und biologische Vielfalt). Auf dieser Grundlage hat Spanien beantragt, den Zeitplan der Umsetzung des Zielwerts mit der laufenden Nummer 71 zu verlängern, ein neues Etappenziel festzulegen, um einige Elemente des Etappenziels mit der laufenden Nummer 73 abzudecken, die innerhalb des vorgeschlagenen Zeitplans nicht erreicht werden konnten, und den Anwendungsbereich der genannten Etappenziele entsprechend zu ändern; der Durchführungsbeschluss des Rates sollte entsprechend geändert werden.

(46)Wie Spanien erläuterte, können die ursprünglichen Zielsetzungen von sechs Maßnahmen aufgrund der unzureichenden Nachfrage nicht mehr erreicht werden. Dies betrifft die Zielwerte mit den laufenden Nummern 34 und 35 der Maßnahme I4 (Investition: Programm zur Revitalisierung und demografische Herausforderungen) im Rahmen der Komponente 2 (Umsetzung der spanischen Städteagenda: Plan für Stadtsanierung und Stadterneuerung); die Zielwerte mit den laufenden Nummern 125 und 126 und die Beschreibung der Maßnahme I1 (Einführung der Energiespeicherung) im Rahmen der Komponente 8 ( Strominfrastruktur, intelligente Netze und Einführung von Flexibilität und Speicherung) und den Zielwert mit der laufenden Nummer 141 der Maßnahme I1 (Investition: Investitionen in einen gerechten Übergang) im Rahmen der Komponente 10 (Gerechter Übergang); das Etappenziel mit der laufenden Nummer 236 der Maßnahme I1 (Investition: Förderung des territorialen Zusammenhalts durch den Aufbau von Netzen: Ultraschneller Breitbandausbau) im Rahmen der Komponente 15 (Digitale Konnektivität) sowie den Zielwert mit der laufenden Nummer 297 der Maßnahme I1 (Investition: Umschulung und Weiterqualifizierung von Arbeitskräften im Zusammenhang mit Berufsqualifikationen) im Rahmen der Komponente 20 (Strategischer Plan zur Förderung der Berufsbildung). Darüber hinaus umfasst Maßnahme I1 der Komponente 20 auch eine Verzögerung bei der Umsetzung. Aus diesen Gründen hat Spanien beantragt, die entsprechenden Zielwerte und Etappenziele dieser Maßnahmen abzusenken oder die Beschreibung der Maßnahme gegenüber dem ursprünglichen ARP zu ändern, und der Durchführungsbeschluss des Rates sollte entsprechend geändert werden.

(47)Spanien hat ferner beantragt, die durch die Herabsetzung der im vorstehenden Erwägungsgrund genannten Zielwerte freigesetzten Mittel zu verwenden, um die Zielvorgaben zu erhöhen. Die ambitioniertere Gestaltung besteht in einer Anhebung der Zielwerte. Dies betrifft die Maßnahme I1 (Investition: Investitionen in einen gerechten Übergang) im Rahmen der Komponente 10 (Gerechter Übergang); die Etappenziele mit den laufenden Nummern 243 und 244 der Maßnahme I6 (Investition: 5G-Einführung: Netze, technologischer Wandel und Innovation) im Rahmen der Komponente 15 (Digitale Konnektivität) und die Maßnahme I3 (Investition: Innovation und Internationalisierung der beruflichen Bildung) im Rahmen der Komponente 20 (Strategischer Plan zur Förderung der Berufsbildung). Dies betrifft auch die Maßnahme I2 (Investition: Digitaler Wandel in der beruflichen Bildung) im Rahmen der Komponente 20 (Strategischer Plan zur Förderung der Berufsbildung). Wie Spanien erläuterte, ist für die Umsetzung des erhöhten Ziels eine längere Frist erforderlich als im ursprünglichen Plan vorgesehen. Auf dieser Grundlage hat Spanien beantragt, die Zielvorgaben zu erhöhen oder die Umsetzungsfrist der oben genannten Etappenziele, Zielwerte und Maßnahmen zu verlängern, und der Durchführungsbeschluss des Rates sollte entsprechend geändert werden.

(48)Wie Spanien erläuterte, sind sechs Maßnahmen innerhalb der im ursprünglichen ARP vorgesehenen Frist nicht mehr durchführbar, da sich die Marktnachfrage infolge veränderter Marktbedingungen, einschließlich höherer Kosten, verändert hat. Diese objektiven Umstände betreffen den Zielwert mit der laufenden Nummer 85 der Maßnahme I1 (Investition: Nationales Übertragungsnetz: Europäische Korridore) im Rahmen der Komponente 6 (Nachhaltige Mobilität (Fernverkehr)). Auf dieser Grundlage hat Spanien beantragt, die Liste der Korridore für die Projektvergabe zu erweitern und gleichzeitig die ursprünglichen Ziele beizubehalten. Diese objektiven Umstände betreffen auch das Etappenziel mit der laufenden Nummer 99 der Maßnahme I4 (Investition: Unterstützungsprogramm für nachhaltigen und digitalen Verkehr) im Rahmen der Komponente 6 (Nachhaltige Mobilität (Fernverkehr)). Auf dieser Grundlage hat Spanien beantragt, die Haushaltsreferenz je Haushaltslinie zu streichen und gleichzeitig die ursprünglichen Ziele beizubehalten. Diese objektiven Umstände betreffen auch die Maßnahme I4 (Investition: Energiewende in der allgemeinen staatlichen Verwaltung) im Rahmen der Komponente 11 (Modernisierung der öffentlichen Verwaltungen). Auf dieser Grundlage hat Spanien beantragt, den Zielwert mit der laufenden Nummer 170 im Verhältnis zu den Kostensteigerungen bei Fahrzeugen zu senken. Spanien hat ferner vorgeschlagen, einen Teil der ursprünglich berechneten Kosten im Zusammenhang mit dem neuen Zielwert mit der laufenden Nummer 439 (in Bezug auf den Einsatz von Photovoltaikanlagen oder anderen erneuerbaren Energien) auf den Zielwert mit der laufenden Nummer 172 umzuverteilen; damit würde beim letzteren Zielwert eine Erhöhung vorgenommen, beim ersteren eine Verringerung. Diese objektiven Umstände betreffen außerdem die Zielwerte mit den laufenden Nummern 217, 218 und 219 der Maßnahme I1 (Investition: Umgestaltung des Tourismusmodells hin zu Nachhaltigkeit) im Rahmen der Komponente 14 (Tourismus). Auf dieser Grundlage hat Spanien beantragt, die Klima-Markierung zu ändern und gleichzeitig die ursprünglichen Zielwerte unverändert zu lassen. Diese objektiven Umstände betreffen auch den Zielwert mit der laufenden Nummer 342 der Maßnahme I1 (Investition: Jugendbeschäftigung) im Rahmen der Komponente 23 (Neue öffentliche Maßnahmen für einen dynamischen, widerstandsfähigen und integrativen Arbeitsmarkt). Auf dieser Grundlage hat Spanien beantragt, den Kreis der Begünstigten auszuweiten, insbesondere indem anderen öffentlichen Einrichtungen, Stiftungen und Organisationen des dritten Sektors die Durchführung des „Tandem“-Programms gestattet wird, und gleichzeitig das ursprüngliche Ziel beizubehalten. Diese objektiven Umstände betreffen außerdem den Zielwert mit der laufenden Nummer 344 der Maßnahme I3 (Investition: Neue Kompetenzen für den ökologischen, digitalen und produktiven Wandel) im Rahmen der Komponente 23 (Neue öffentliche Maßnahmen für einen dynamischen, widerstandsfähigen und integrativen Arbeitsmarkt). Auf dieser Grundlage hat Spanien beantragt, den Kreis der Begünstigten zu erweitern und auch die Arbeitnehmer einzubeziehen, wobei gleichzeitig das ursprüngliche Ziel beibehalten werden sollte, und der Durchführungsbeschluss des Rates sollte entsprechend geändert werden.

(49)Wie Spanien erläuterte, sind fünf Maßnahmen aufgrund von Unterbrechungen in der Lieferkette unter den im ursprünglichen Plan vorgesehenen spezifischen Bedingungen nicht mehr durchführbar. Diese objektiven Umstände betreffen den Zielwert mit der laufenden Nummer 12 der Maßnahme I2 (Investition: (Anreizsystem für die Errichtung von Ladestationen, den Erwerb von Elektro- und Brennstoffzellen-Fahrzeugen und Innovationen in den Bereichen Elektromobilität, Laden und umweltfreundlicher Wasserstoff) der Komponente 1 (Nachhaltige, sichere und vernetzte Mobilität in städtischen und großstädtischen Umgebungen). Auf dieser Grundlage hat Spanien beantragt, die Spezifikationen des Zielwerts zu ändern und den „Einsatz“ von Elektrofahrzeugen und Ladestationen durch die „Registrierung der Beihilfe“ zu ersetzen und ein Etappenziel mit der laufenden Nummer 419 hinzuzufügen, um die Durchführung der Maßnahme unter Beibehaltung der ursprünglichen Ziele zu erweitern. Diese objektiven Umstände betreffen auch die Maßnahme I4 (Nachhaltige Waldbewirtschaftung) im Rahmen der Komponente 4 (Ökosysteme und biologische Vielfalt). Auf dieser Grundlage hat Spanien beantragt, den Verweis auf den Erwerb neuer Luftfahrzeugen zu streichen und die Mittel auf bestehende Maßnahmen im Zusammenhang mit der Waldbewirtschaftung umzuschichten. Diese objektiven Umstände betreffen außerdem das Etappenziel mit der laufenden Nummer 79 der Maßnahme I3 (Investition: Digitaler Wandel im Wassersektor (Durchsetzung der digitalen Umwelt – PERTE für die Digitalisierung der Wasserbewirtschaftung) im Rahmen der Komponente 5 (Küste und Wasserressourcen). Auf dieser Grundlage hat Spanien beantragt, die Inbetriebnahme der Infrastruktur durch die Auftragsvergabe zu ersetzen und ein Etappenziel mit der laufenden Nummer 426 hinzuzufügen, um die Durchführung der Maßnahme unter Beibehaltung der ursprünglichen Ziele zu erweitern. Diese objektiven Umstände betreffen außerdem das Etappenziel mit der laufenden Nummer 309 der Maßnahme I1 (Investition: Förderung der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung (FBBE)) im Rahmen der Komponente 21 (Modernisierung und Digitalisierung der Bildung, einschließlich Früherziehung 0-3). Auf dieser Grundlage und angesichts des Anstiegs der Bau- und Renovierungskosten hat Spanien darum ersucht, den Abschlusstermin um ein Jahr zu verschieben und, falls dies zur Erreichung des Investitionsziels erforderlich ist, die ursprünglich für die Finanzierung der Betriebskosten vorgesehenen Mittel zu kürzen. Diese objektiven Umstände betreffen auch den Zielwert mit der laufenden Nummer 356 der Maßnahme I2 (Investition: Förderung der Kultur im gesamten Gebiet) im Rahmen der Komponente 24 (Kulturwirtschaft). Im Zusammenhang mit derselben Maßnahme hat Spanien vorgeschlagen, den Abschlusstermin für den Zielwert mit der laufenden Nummer 358 zu verschieben. Auf dieser Grundlage hat Spanien beantragt, die Spezifikation auf 19 Standorte zu beschränken und den verbleibenden Standort („Tabacalera“) in einen neuen Zielwert mit der laufenden Nummer 474 zu integrieren. Der Durchführungsbeschluss des Rates sollte entsprechend geändert werden.

(50)Spanien erklärte, dass drei Maßnahmen geändert wurden, um die ursprüngliche Zielsetzung mit besseren Alternativen zu erreichen. Dies betrifft die Etappenziele mit den laufenden Nummern 145, 147 und 148 der Maßnahme R1 (Reform: Reform zur Modernisierung und Digitalisierung der Verwaltung) sowie das Etappenziel mit der laufenden Nummer 152 und das neue Etappenziel mit der laufenden Nummer 435 der Maßnahme R2 (Reform: Reform zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und der Effizienz des Justizsystems) im Rahmen der Komponente 11 (Modernisierung der öffentlichen Verwaltungen), um einer Änderung der Arten von Rechtsinstrumenten Rechnung zu tragen, die angenommen werden sollen, um eine schnellere, effizientere und umfassendere Umsetzung der Reform zu gewährleisten. Dies betrifft auch den Zielwert mit der laufenden Nummer 322 der Maßnahme I1 (Investition: Plan für Langzeitpflege und Unterstützung: Deinstitutionalisierung, Ausrüstung und Technologie) im Rahmen der Komponente 22 (Aktionsplan für die Care-Ökonomie, Stärkung der Gleichstellungs- und Inklusionspolitik), da in Spanien bei der Abdeckung von Telekommunikationsdiensten vor der Umsetzung der Maßnahme größere Fortschritte als erwartet erzielt wurden. Der Durchführungsbeschluss des Rates sollte entsprechend geändert werden.

(51)Wie Spanien erläuterte, wurde eine Maßnahme geändert, um ihre Zielsetzungen an die inflationsbedingten Kostensteigerungen und die Verlagerung der Nachfrage hin zu teureren energieeffizienten Renovierungen, mit denen höhere Energieeinsparungen erzielt werden, anzupassen. Dies betrifft den Zielwert mit der laufenden Nummer 29 der Maßnahme I1 (Investition: Rehabilitationsprogramm zur wirtschaftlichen und sozialen Erholung in Wohngebieten) im Rahmen der Komponente 2 (Umsetzung der spanischen Städteagenda: Plan für Stadtsanierung und Stadterneuerung). Aus diesen Gründen hat Spanien beantragt, den Zielwert im Verhältnis zu den Kostensteigerungen bei Fahrzeugen zu senken, und der Durchführungsbeschluss des Rates sollte entsprechend geändert werden.

(52)Spanien beantragte die Aufnahme zusätzlicher Zielwerte, um die ursprünglichen Ziele beizubehalten, und begründete dies unter anderem mit Problemen im Zusammenhang mit Engpässen in der Lieferkette, der Inflation, den daraus resultierenden administrativen Verzögerungen und dem Mangel an erforderlichen Arbeits- und Fachkräften. Diese objektiven Umstände betreffen den Zielwert mit der laufenden Nummer 419 der Maßnahme I2 (Investition: (Anreizsystem für die Errichtung von Ladestationen, den Erwerb von Elektro- und Brennstoffzellen-Fahrzeugen und Innovationen in den Bereichen Elektromobilität, Laden und umweltfreundlicher Wasserstoff) im Rahmen der Komponente 1 (Nachhaltige, sichere und vernetzte Mobilität in städtischen und großstädtischen Umgebungen); das Etappenziel mit der laufenden Nummer 425 der Maßnahme I4 (Investition: Nachhaltige Waldbewirtschaftung) im Rahmen der Komponente 4 (Ökosysteme und biologische Vielfalt) und das Etappenziel mit der laufenden Nummer 426 der Maßnahme I3 (Investition: Digitaler Wandel im Wassersektor (Durchsetzung der digitalen Umwelt)) im Rahmen der Komponente 5 (Küste und Wasserressourcen). Auf dieser Grundlage hat Spanien beantragt, die Zielwerte dieser Maßnahmen in den Plan aufzunehmen, und der Durchführungsbeschluss des Rates sollte entsprechend geändert werden.

(53)Die Kommission ist der Auffassung, dass die von Spanien angeführten Gründe die Überarbeitung nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241, die Aktualisierung nach Artikel 18 Absatz 2 der genannten Verordnung und die Änderungen nach Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung rechtfertigen.

(54)Die Aufteilung der Etappenziele und Zielwerte in Tranchen sollte geändert werden, um der neuen Mittelzuweisung, den Änderungen des Plans und dem von Spanien vorgelegten vorläufigen Zeitplan Rechnung zu tragen.

Berichtigung redaktioneller Fehler

(55)Im Text des Durchführungsbeschlusses des Rates wurden redaktionelle Fehler gefunden, die 63 Maßnahmen betreffen. Der Durchführungsbeschluss des Rates sollte geändert werden, um jene redaktionellen Fehler zu berichtigen, die dazu führen, dass der Inhalt des der Kommission am 30. April 2021 vorgelegten ARP nicht wie zwischen der Kommission und Spanien vereinbart zum Ausdruck kommt. Diese redaktionellen Fehler betreffen die Maßnahme R2 (Gesetz über nachhaltige Mobilität und Finanzierung des Verkehrs) und die Maßnahme I2 (Investition: (Anreizsystem für die Errichtung von Ladestationen, den Erwerb von Elektro- und Brennstoffzellen-Fahrzeugen und Innovationen in den Bereichen Elektromobilität, Laden und umweltfreundlicher Wasserstoff) im Rahmen der Komponente 1 (Plan für nachhaltige, sichere und vernetzte Mobilität in städtischen und großstädtischen Umgebungen); die Maßnahme R3 (Reform: Wohnungsgesetz), die Maßnahme R4 (Reform: Gesetz über die Qualität der Architektur und des Bauumfelds und neue nationale Architekturstrategie), die Maßnahme R5 (Renovierungsbüros (zentrale Anlaufstelle)), die Maßnahme R6 (Verbesserte Finanzierung von Renovierungsmaßnahmen) und die Investition I1 (Rehabilitationsprogramm zur wirtschaftlichen und sozialen Erholung in Wohngebieten) im Rahmen der Komponente 2 (Umsetzung der spanischen Städteagenda: Plan für Stadtsanierung und Stadterneuerung); die Maßnahme R6 (Reform: Überarbeitung des nationalen Regelungsrahmens für nachhaltige Fischerei) und die Maßnahme I6 (Plan zur Förderung von Nachhaltigkeit, Forschung, Innovation und Digitalisierung im Fischereisektor (I): Modernisierung des Netzes der Meeresschutzgebiete von Interesse für die Fischerei) im Rahmen der Komponente 3 (Ökologische und digitale Umgestaltung des Agrar- und Ernährungs- und Fischereisystems); die Maßnahme R1 (Reform: Erhaltung der biologischen Vielfalt an Land und Meeren), die Maßnahme R3 (Reform: Nachhaltige Waldbewirtschaftung), die Maßnahme I1 (Investition: Digitalisierung und Kenntnis des Naturerbes), die Maßnahme I2 (Investition: Erhaltung der biologischen Vielfalt an Land und Meeren), die Maßnahme I3 (Investition: Wiederherstellung von Ökosystemen und grüner Infrastruktur) im Rahmen der Komponente 4 (Ökosysteme und biologische Vielfalt); die Maßnahme R1 (Reform: Wasserpläne und -strategien sowie regulatorische Änderungen), die Maßnahme I1 (Durchführung von Maßnahmen in den Bereichen Behandlung, Sanitärversorgung, Effizienz, Einsparungen, Wiederverwendung und Infrastruktursicherheit (DESEAR)) und die Maßnahme I4 (Investition: Anpassung der Küste an den Klimawandel und Umsetzung von Meeresstrategien und maritimen Raumordnungsplänen) im Rahmen der Komponente 5 (Küste und Wasserressourcen); die Maßnahme I2 (Investition: Programm für das transeuropäische Verkehrsnetz, sonstige Arbeiten), die Maßnahme I3 (Investition: Intermodalität und Logistik) und die Maßnahme I4 (Investition: Unterstützungsprogramm für nachhaltigen und digitalen Verkehr) im Rahmen der Komponente 6 (Nachhaltige Mobilität (Fernverkehr)); die Maßnahme I1 (Investition: Entwicklung innovativer erneuerbarer Energien, integriert in Gebäude und Produktionsprozesse) und die Maßnahme I2 (Investition: Nachhaltige Energie auf Inseln) im Rahmen der Komponente 7 (Einführung und Integration erneuerbarer Energiequellen); die Maßnahme I1 (Investition: Erneuerbarer Wasserstoff, ein Länderprojekt) im Rahmen der Komponente 9 (Erneuerbarer Wasserstoff); die Maßnahme R1 (Reform: Protokolle für einen gerechten Übergang), die Maßnahme I1 (Investition: Investitionen in einen gerechten Übergang) im Rahmen der Komponente 10 (Gerechter Übergang); die Maßnahme I2 (Investition: Programm zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Industrie) im Rahmen der Komponente 12 (Industriepolitik); die Maßnahme R1 (Reform: Verbesserung der Unternehmensregulierung und des Klimas), die Maßnahme R2 (Reform: Strategie Spanien Unternehmerische Initiative), die Maßnahme I1 (Investition: Unternehmerische Initiative), die Maßnahme I3 (Investition: Digitalisierung und Innovation) und die Maßnahme I4 (Investition: Wachstum) im Rahmen der Komponente 13 (Unterstützung von KMU); die Maßnahme I1 (Investition: Umgestaltung des Tourismusmodells hin zu Nachhaltigkeit) im Rahmen der Komponente 14 (Tourismus); die Maßnahme I2 (Investition: Stärkung der Konnektivität in Referenzzentren, sozioökonomische Faktoren und sektorspezifische Digitalisierungsprojekte) im Rahmen der Komponente 15 (Digitale Konnektivität); die Maßnahme I6 (Investition: 5G-Einführung: Netze, technologischer Wandel und Innovation) im Rahmen der Komponente 15 (Digitale Konnektivität); die Maßnahme R1 (Nationale Strategie für künstliche Intelligenz) im Rahmen der Komponente 16 (Künstliche Intelligenz); die Maßnahme I5 (Investition: Wissenstransfer), die Maßnahme I7 (Umwelt, Klimawandel und Energie) und die Maßnahme I3 (Neue private, interdisziplinäre, öffentliche FEI-Projekte, Konzepttests und die Gewährung von Beihilfen aufgrund internationaler wettbewerbsorientierter Aufforderungen, Spitzenforschung und -entwicklung, die auf gesellschaftliche Herausforderungen ausgerichtet ist, Vorkommerzielle Auftragsvergabe), die Maßnahme I5 (Wissenstransfer), die Maßnahme I7 (Umwelt, Klimawandel und Energie) und die Maßnahme I9 (Luft- und Raumfahrt) im Rahmen der Komponente 17 (Wissenschaft, Technologie und Innovation); die Maßnahme R3 (Reform: Gesetz über Gerechtigkeit, Universalität und Zusammenhalt des nationalen Gesundheitssystems), die Maßnahme R4 (Reform: Gesetz über das Rahmenstatut des gesetzlichen Gesundheitspersonals), die Maßnahme R5 (Reform: Reform der Arzneimittelregulierung und Verbesserung des Zugangs zu Arzneimitteln), die Maßnahme I3 (Netz für die Überwachung der öffentlichen Gesundheit) und die Maßnahme I4 (Investition: Angehörige der Gesundheitsberufe, die im Rahmen von Weiterbildungsplänen geschult werden), die Maßnahme I5 (Investition: VALTERMED-System und Plattform für die Bewertung der Gesundheitstechnologien und -vorteile des nationalen Gesundheitssystems), die Maßnahme I6 („Data Lake“ im Gesundheitsbereich) im Rahmen der Komponente 18 (Modernisierung und Ausbau der Kapazitäten des nationalen Gesundheitssystems); die Maßnahme I1 (Investition: Querschnittskompetenzen im digitalen Bereich), die Maßnahme I2 (Investition: Digitale Umgestaltung der Bildung) und die Maßnahme I3 (Investition: Digitale Kompetenzen für die Beschäftigung) im Rahmen der Komponente 19 (Digitale Kompetenzen); die Maßnahme I1 (Investition: Umschulung und Weiterqualifizierung von Arbeitskräften im Zusammenhang mit Berufsqualifikationen) und die Maßnahme I2 (Investition: Digitaler Wandel in der beruflichen Bildung) im Rahmen der Komponente 20 (Strategischer Plan zur Förderung der Berufsbildung); die Maßnahme I5 (Investition: Verbesserung der digitalen Infrastruktur, Ausrüstung, Technologien, Lehre und Bewertung der Hochschulen) im Rahmen der Komponente 21 (Modernisierung und Digitalisierung der Bildung, einschließlich Früherziehung 0-3); die Maßnahme I1 (Investition: Plan für Langzeitpflege und Unterstützung: Deinstitutionalisierung, Ausrüstung und Technologie), die Maßnahme I2 (Investition: Plan für die Modernisierung der Sozialdienste – Technologietransfer, Innovation, Ausbildung und Stärkung der Kinderbetreuung), die Maßnahme I3 (Investition: Für Spanien zugänglicher Länderplan) und die Maßnahme I4 (Investition: Plan Spanien schützt Sie vor geschlechtsspezifischer Gewalt) im Rahmen der Komponente 22 (Aktionsplan für die Care-Ökonomie, Stärkung der Gleichstellungs- und Inklusionspolitik); die Maßnahme I3 (Investition: Neue Kompetenzen für den ökologischen, digitalen und produktiven Wandel), die Maßnahme R7 (Reform: Überprüfung der Einstellungsanreize) und die Maßnahme R10 (Reform: Vereinfachung und Verbesserung der Arbeitslosenunterstützung) im Rahmen der Komponente 23 (Neue öffentliche Maßnahmen für einen dynamischen, widerstandsfähigen und integrativen Arbeitsmarkt); die Maßnahme I1 (Investition: Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Kulturwirtschaft) im Rahmen der Komponente 24 (Kulturwirtschaft); die Maßnahme I1 (Investition: Programm zur Förderung, Modernisierung und Digitalisierung des audiovisuellen Sektors) im Rahmen von Komponente 25 (Spanien Audiovisuelles Hub) sowie die Maßnahme I2 (Investition: Plan für den ökologischen Wandel von Sportanlagen) im Rahmen der Komponente 26 (Förderung des Sports). Die Durchführung der betreffenden Maßnahmen bleibt von diesen Korrekturen unberührt.

Das REPowerEU-Kapitel auf der Grundlage von Artikel 21c der Verordnung (EU) 2021/241

(56)Das REPowerEU-Kapitel beinhaltet eine neue Reform, eine ausgeweitete Investition und sieben neue Investitionen. Ziel der Reform ist es, den Einsatz erneuerbarer Energiequellen zu erleichtern und die Bearbeitung von Genehmigungsanträgen zu straffen. Mit der Reform werden insbesondere die Verfahren für neue Projekte in den Bereichen erneuerbare Energien und neue Stromnetzinfrastrukturen vereinfacht und eine neue Verwaltungseinheit innerhalb der Zentralverwaltung eingeführt, die die Bearbeitung von Genehmigungsanträgen unterstützen soll. 

(57)Zu den sieben neuen Investitionen im Rahmen des REPowerEU-Kapitels zählen eine öffentliche Investition in eine Förderregelung zur Verbesserung des Zugangs zu Finanzmitteln in der Wertschöpfungskette in den Bereichen Konstruktion, Fertigung, Lagerung, Recycling bzw. Forschung und Entwicklung von Technologien und Komponenten, die für den Übergang zu einer Wirtschaft mit Netto-Null-Emissionen von Bedeutung sind; eine öffentliche Investition in eine Förderregelung zur Unterstützung von erneuerbarem Wasserstoff und eine Investition in den Aufbau einer neuen Stromübertragungsinfrastruktur zur Integration größerer Mengen erneuerbarer Energien und zum Anschluss neuer Netto-Null-Industrieanlagen an das Stromnetz sowie vier Investitionen zur Förderung der industriellen Dekarbonisierung, zwei davon in Form von Förderregelungen.

(58)Diese Komponente umfasst Investitionen und Reformen zur Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energiequellen, die dazu beitragen, die Abhängigkeit Spaniens von fossilen Brennstoffen und damit die Anfälligkeit in den kommenden Wintermonaten zu verringern. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich um die Reform der Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energien, Investitionen zur Förderung von Energiegemeinschaften, Energiespeicherung und Eigenverbrauch sowie Investitionen zur Förderung von erneuerbarem Wasserstoff, der Wertschöpfungskette der klimaneutralen Industrie und des Ausbaus des Stromübertragungsnetzes.

(59)Das REPowerEU-Kapitel enthält auch eine ausgeweitete Maßnahme, die auf zwei bestehenden Maßnahmen im Rahmen der Komponente 7 (Entwicklung und Integration erneuerbarer Energiequellen) und einer bestehenden Maßnahme im Rahmen der Komponente 8 (Strominfrastruktur, intelligente Netze und Einführung von Flexibilität und Speicherung) aufbaut. Mit der im REPowerEU-Kapitel enthaltenen ausgeweiteten Maßnahme werden die Zielsetzungen der bestehenden Maßnahmen ehrgeiziger gestaltet, insbesondere in Bezug auf den Eigenverbrauch, Energiespeicherung und Energiegemeinschaften.

(60)Die Kommission hat den geänderten ARP samt REPowerEU-Kapitel nach den in Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegten Kriterien bewertet.

Ausgewogene Antwort, die zu den sechs Säulen beiträgt

(61)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe a und des Anhangs V Abschnitt 2.1 der Verordnung (EU) 2021/241 stellt der geänderte ARP samt REPowerEU-Kapitel weitgehend (Einstufung A) eine umfassende und angemessen ausgewogene Antwort auf die wirtschaftliche und soziale Lage dar und leistet somit einen angemessenen Beitrag zu allen in Artikel 3 jener Verordnung genannten sechs Säulen, wobei den spezifischen Herausforderungen des betreffenden Mitgliedstaats und seiner Mittelzuweisung Rechnung getragen wird.

(62)Der geänderte ARP enthält weitere Maßnahmen zur Unterstützung der Säulen des ökologischen Wandels, insbesondere in den Bereichen Dekarbonisierung der Industrie, Einsatz von erneuerbaren Energien und Wasserstoff, nachhaltiger Verkehr, Energieeffizienz, Wasserwirtschaft, Kreislaufwirtschaft, Anpassung an den Klimawandel und nachhaltiger Tourismus. Der geänderte ARP umfasst auch weitere Maßnahmen zur Unterstützung des digitalen Wandels, insbesondere in Bezug auf die Entwicklung fortgeschrittener digitaler Technologien, die Steigerung der Kapazitäten der Industrie ohne eigene Fertigungsstätten und der Fertigungsindustrie, die Stärkung des wissenschaftlichen und technologischen Ökosystems, die Digitalisierung von KMU, die öffentliche Verwaltung und Bildung, die Förderung des audiovisuellen Sektors und die Digitalisierung der Informations- und Medienanbindung. Darüber hinaus enthält der geänderte ARP Maßnahmen zur Stärkung des sozialen und territorialen Zusammenhalts und eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses, insbesondere durch Unterstützung des strategischen Projekts für die Sozialwirtschaft und Care-Ökonomie.

Bewältigung aller oder eines wesentlichen Teils der Herausforderungen, die in den länderspezifischen Empfehlungen ermittelt wurden

(63)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe b und des Anhangs V Abschnitt 2.2 der Verordnung (EU) 2021/241 dürfte der geänderte ARP samt REPowerEU-Kapitel dazu beitragen, alle oder einen wesentlichen Teil der Herausforderungen, die in den länderspezifischen Empfehlungen an Spanien (auch mit Blick auf deren finanzpolitische Aspekte und die Empfehlungen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011) oder in anderen von der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters offiziell angenommenen einschlägigen Dokumenten ermittelt wurden, wirksam zu bewältigen (Einstufung A).

(64)Insbesondere trägt der geänderte ARP den länderspezifischen Empfehlungen Rechnung, die der Rat vor der Bewertung des geänderten Plans durch die Kommission förmlich angenommen hat. Da der maximale finanzielle Beitrag für Spanien nach oben angepasst wurde und sich der Umfang des Plans infolge eines Darlehensantrags, der nicht ausschließlich für REPowerEU-Ziele verwendet werden soll, erhöht hat, werden alle Strukturempfehlungen aus den Jahren 2022 und 2023 bei der Gesamtbewertung berücksichtigt.

(65)Nach der Bewertung der Fortschritte bei der Umsetzung aller einschlägigen länderspezifischen Empfehlungen zum Zeitpunkt der Vorlage des geänderten nationalen ARP stellt die Kommission fest, dass keine Empfehlung vollständig umgesetzt wurde. Bei den Empfehlungen zu den folgenden Bereichen wurden erhebliche Fortschritte erzielt: öffentliche Investitionen in den ökologischen und digitalen Wandel und in die Energieversorgungssicherheit (2022.1.2), erneuerbarer Wasserstoff (2022.4.6), Unterstützung der Beschäftigung (2020.2.1), Maßnahmen zur Bereitstellung von Liquidität für KMU und Selbstständige (2020.3.1), Tragfähigkeit des Rentensystems (2019.1.4), Umstellung auf unbefristete Verträge (2019.2.3) und Schließung von Abdeckungslücken der regionalen Mindesteinkommensregelungen (2019.2.7).

(66)Der geänderte ARP enthält umfangreiche, sich gegenseitig verstärkende Reformen und Investitionen, die dazu beitragen, alle oder einen wesentlichen Teil der wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen anzugehen, die der Rat in seinen länderspezifischen Empfehlungen an Spanien im Rahmen des Europäischen Semesters 2019, 2020, 2022 und 2023 aufgezeigt hat. Durch die Bewältigung der oben genannten Herausforderungen soll der geänderte ARP auch dazu beitragen, die Ungleichgewichte zu korrigieren, die in den Empfehlungen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 für die Jahre 2019, 2020, 2022 und 2023 für Spanien ermittelt wurden, insbesondere im Hinblick auf die hohe private, öffentliche und externe Verschuldung vor dem Hintergrund hoher Arbeitslosigkeit.

(67)Die Änderungen am spanischen ARP wirken sich nicht auf die frühere Bewertung aus, sondern bestätigen und bestätigen nachdrücklich, dass der ARP dazu beiträgt, alle oder einen wesentlichen Teil der an Spanien gerichteten länderspezifischen Empfehlungen für die Jahre 2019 und 2020 wirksam umzusetzen, da Spanien keine Investitionen oder Reformen streicht oder erheblich kürzt, sondern zusätzliche Investitionen und Reformen einführt. Viele der neuen Maßnahmen tragen zu weiteren Fortschritten bei der Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen bei, die zum Teil bereits im Rahmen des bestehenden ARP behandelt werden.

(68)Der geänderte Plan geht insbesondere auf die länderspezifischen Empfehlungen 2022.1.2 und 2023.1.3 zur Förderung öffentlicher Investitionen in den ökologischen und digitalen Wandel durch sechs öffentliche Investitionen in Fazilitäten ein, mit denen Anreize für private Investitionen geschaffen und der Zugang zu Finanzmitteln verbessert werden sollen (die beiden ICO-Fonds zur Unternehmensfinanzierung, der Next-Tech-Fonds, der Ko-Investitionsfonds, der regionale Resilienzfonds und der CHIP-Finanzierungsmechanismus). Diese Investitionen dürften den ökologischen und den digitalen Wandel in Spanien erheblich vorantreiben. Weitere Investitionen, unter anderem in die Mikrochip-Industrie und den audiovisuellen Sektor, tragen darüber hinaus zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen 2023.1.3 und 2022.1.2 zur Ausweitung der öffentlichen Investitionen in den ökologischen und digitalen Wandel bei.

(69)Im Einklang mit der länderspezifischen Empfehlung 2022.3, die Recyclingquote zu steigern, um die Ziele der Union zu erreichen, die Kreislaufwirtschaft zu fördern und die Wiederverwendung von Wasser zu verbessern, wird die Koordination zwischen allen Verwaltungsebenen durch eine Reform der Abfallwirtschaft im geänderten Plan verbessert. Dies wird durch die Einrichtung eines Koordinierungsausschusses sowie die Verabschiedung der sekundären Rechtsvorschriften im Rahmen des „Abfallpakets“ erreicht. Zusätzliche Übertragungen an die Regionen tragen unmittelbar dazu bei, dass mindestens 30 % der Siedlungsabfälle getrennt gesammelt werden. Eine neue Subventionsregelung für die Kreislaufwirtschaft in wichtigen spanischen Sektoren (Kunststoff, Textilien und Mode sowie Ausrüstung für erneuerbare Energien) soll dazu beitragen, die Kreislaufwirtschaft in diesen Sektoren zu fördern. Zusätzliche Investitionen in die Abwasserbehandlung sollen dazu beitragen, die Wiederverwendung von Wasser zu steigern (Strategisches Projekt für die Digitalisierung der Wasserwirtschaft).

(70)Mit dem REPowerEU-Kapitel werden die Zielsetzungen des Plans in Bezug auf die meisten einschlägigen länderspezifischen Empfehlungen im Energiebereich (länderspezifische Empfehlungen 2022.4, 2023.3) gestärkt, insbesondere hinsichtlich der Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen, der Beschleunigung des Einsatzes erneuerbarer Energiequellen, der Investitionen in die Energiespeicherung und die Netzinfrastruktur und des Einsatzes von erneuerbarem Wasserstoff. Das REPowerEU-Kapitel enthält eine Reform zur Verbesserung des Genehmigungsrahmens für Projekte im Bereich erneuerbare Energien sowie für Investitionen in Eigenverbrauch, Energiespeicherung, Energiegemeinschaften und Investitionen in erneuerbaren Wasserstoff (zur Umsetzung der Empfehlungen 2023.3.1 zur Verringerung der Gesamtabhängigkeit von fossilen Brennstoffen und 2023.3.2 zur Beschleunigung der Nutzung erneuerbarer Energien durch weitere Straffung und Digitalisierung der Genehmigungsverfahren, Unterstützung der Genehmigungsbehörden, Integration erneuerbarer Energien in Gebäuden und Investitionen in erneuerbaren Wasserstoff). Es beinhaltet auch Investitionen in neue Stromnetzinfrastruktur (zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen 2023.3.1 zur Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen und 2023.3.3 zur Verbesserung der Stromübertragung). Darüber hinaus sind Investitionen in die Wertschöpfungskette erneuerbarer Energiequellen vorgesehen (zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlung 2023.3.1 zur Verringerung der Gesamtabhängigkeit von fossilen Brennstoffen).

(71)Einige der im überarbeiteten Plan vorgeschlagenen Maßnahmen tragen auch zu den Empfehlungen 2023.3.7 und 2022.4.5 im Bereich der Elektrifizierung des Verkehrs (durch einen neuen Steueranreiz für den Kauf von Elektrofahrzeugen und die Unterstützung der Elektrofahrzeugindustrie) sowie zu den Empfehlungen 2023.3.5 und 2022.4.8 im Bereich der Erhöhung des Angebots an sozialem und erschwinglichem energieeffizienten Wohnraum (durch die Fazilität zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus und das Maßnahmenprogramm zur Förderung des Angebots an Mietwohnungen) bei. Die Strategie für Energieeffizienz im staatlichen Straßennetz trägt zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen 2019.3.3 zur Energieeffizienz und 2020.3.5 zur sauberen und effizienten Energieerzeugung und -nutzung bei.

(72)Darüber hinaus trägt der geänderte Plan dazu bei, die länderspezifische Empfehlung 2020.3 zur Förderung von Forschung und Innovation, einer sauberen und effizienten Energieerzeugung und -nutzung, der Energieinfrastruktur, der Wasser- und Abfallwirtschaft und des nachhaltigen Verkehrs durch die Operationalisierung eines neuen regulatorischen Reallabors im Bereich Verkehr und Mobilität umzusetzen. Eine neue Verordnung über Informationssysteme für landwirtschaftliche Betriebe zur Verwaltung der Agrar- und Viehzuchtpolitik trägt zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlung 2019.3.2 zur Ressourceneffizienz bei. Ein im Vergleich zum ursprünglichen Plan ehrgeizigeres Ziel für Investitionen in die Modernisierung von Bewässerungssystemen hinsichtlich Wassereinsparung und Energieeffizienz trägt zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlung 2020.3.6 für Investitionen in den ökologischen und digitalen Wandel, insbesondere in die Bewirtschaftung der Wasserressourcen und die Abfallwirtschaft, bei.

(73)Neue Investitionen in die Gesundheitsversorgung tragen zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen 2020.1.2 zur Stärkung der Resilienz und Kapazität des Gesundheitssystems bei. Mit dem neuen Fonds für unternehmerische Initiative und kleine und mittlere Unternehmen wird der länderspezifischen Empfehlung 2020.3.1 zur Umsetzung von Maßnahmen zur Unterstützung von KMU nachgekommen. Ein weiteres Finanzierungsinstrument, der Fonds für soziale Auswirkungen, trägt zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlung 2019.2.1 bei, mit der sichergestellt werden soll, dass die Beschäftigungs- und Sozialdienste wirksame Unterstützung leisten können.

Beitrag zum Wachstumspotenzial, zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur wirtschaftlichen, sozialen und institutionellen Resilienz

(74)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe c und des Anhangs V Abschnitt 2.3 der Verordnung (EU) 2021/241 ist zu erwarten, dass der geänderte ARP samt REPowerEU-Kapitel große Auswirkungen (Einstufung A) auf das Wachstumspotenzial, die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die wirtschaftliche, soziale und institutionelle Resilienz Spaniens haben wird, dass er unter anderem durch die Förderung von Maßnahmen für Kinder und Jugendliche erheblich zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte beiträgt und dass er die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der COVID-19-Krise erheblich abmildert und somit hilft, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und die wirtschaftliche, soziale und territoriale Konvergenz innerhalb der Union zu stärken.

(75)Die Bewertung des ursprünglichen Plans nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe c und des Anhangs V Abschnitt 2.3 der Verordnung (EU) 2021/241 ergab, dass der Aufbau- und Resilienzplan große Auswirkungen auf das Wachstumspotenzial, die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die wirtschaftliche, soziale und institutionelle Resilienz Spaniens haben wird, dass er unter anderem durch die Förderung von Maßnahmen für Kinder und Jugendliche erheblich zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte beiträgt und dass er die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der COVID-19-Krise erheblich abmildert und somit hilft, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und die wirtschaftliche, soziale und territoriale Konvergenz innerhalb der Union zu stärken (Einstufung A).

(76)Der ursprüngliche Plan umfasste Reformen und Investitionen, die das Potenzial haben, wesentliche Schwachstellen der spanischen Wirtschaft im Bereich des Außenhandels zu verringern, indem die Wettbewerbsfähigkeit gesteigert und die Energieeinfuhren verringert werden. Dieser Plan trug teilweise dazu bei, die haushaltspolitischen Schwachstellen des Landes zu beheben, indem eine effiziente öffentliche Ausgabenpolitik sichergestellt und die Rahmenbedingungen für die Besteuerung und die Vergabe öffentlicher Aufträge gestärkt werden. Darüber hinaus dürften Reformen und Investitionen zur Bewältigung demografischer Herausforderungen in ländlichen Gebieten und kleinen Gemeinden regionale Ungleichgewichte wirksam verringern und den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft fördern. Der Plan umfasste Maßnahmen zur Bewältigung von Herausforderungen für den sozialen Zusammenhalt, die in früheren Länderberichten und länderspezifischen Empfehlungen an Spanien genannt wurden und über den sozialpolitischen Scoreboard überwacht werden. Bestimmte Maßnahmen waren darauf ausgerichtet, Schwachstellen im Sozialschutzsystem zu beheben, darunter die Vereinfachung der Arbeitslosenhilfe und die Überarbeitung des Systems für Familienleistungen.

(77)Im Rahmen der Änderung des Plans hat Spanien weitere Reformen vorgeschlagen, die darauf abzielen, den Wettbewerb zwischen den Unternehmen zu stärken, ausländische Talente anzuziehen und die Energiewende sowie die Durchführung von Investitionen zu beschleunigen. Insbesondere schlägt Spanien Reformen vor, um die Bearbeitung von Genehmigungsanträgen im Bereich der erneuerbaren Energien zu straffen. Solche Reformen sind entscheidend, um die Ziele von REPowerEU zu erreichen, den ökologischen Wandel zu beschleunigen und die Widerstandsfähigkeit gegenüber weiteren Energieschocks sicherzustellen. Der geänderte Plan umfasst auch beträchtliche Mittel für Finanzierungsinstrumente, um private Investitionen zu fördern, unter anderem zur Unterstützung des ökologischen und digitalen Wandels, und zur Förderung strategischer Industrieprojekte im Rahmen des ökologischen und digitalen Wandels. Das REPowerEU-Kapitel umfasst zusätzliche Mittel zur Ausweitung bestehender Maßnahmen für den Eigenverbrauch erneuerbarer Energien, für die verbraucherseitige Energiespeicherung und Energiegemeinschaften sowie für neue Investitionen in erneuerbaren Wasserstoff, die Wertschöpfungskette für erneuerbare Energien, in Stromnetze und in die Dekarbonisierung der Industrie. Angesichts der Reformen und Investitionen, die im Rahmen der Änderung des ARP vorgeschlagen wurden, wird die ursprüngliche positive Bewertung der Auswirkungen des Plans auf das Wachstumspotenzial, die Schaffung von Arbeitsplätzen und den territorialen und sozialen Zusammenhalt bestätigt.

(78)Stilisierte Simulationen der Kommissionsdienststellen zeigen, dass der geänderte ARP einschließlich der aktualisierten Zuweisung von Finanzhilfen und der Darlehensanträge, zusammen mit den anderen Maßnahmen des Aufbauinstruments der Europäischen Union das BIP Spaniens bis 2025 um schätzungsweise 2,7 % bis 3,5 % erhöhen könnte, wobei mögliche positive Auswirkungen von Strukturreformen nicht ausdrücklich berücksichtigt wurden.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

(79)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe d und des Anhangs V Abschnitt 2.4 der Verordnung (EU) 2021/241 ist der ARP samt REPowerEU-Kapitel geeignet sicherzustellen, dass keine Maßnahme (Einstufung A) zur Durchführung der im ARP enthaltenen Reformen und Investitionsvorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 verursacht (Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen).

(80)Bei dem geänderten Plan wird die Einhaltung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen nach der Methode bewertet, die in den Technischen Leitlinien der Kommission für die Anwendung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Rahmen der Verordnung zur Einrichtung einer Aufbau- und Resilienzfazilität (2021/C 58/01) dargelegt wird. Die durch die Änderung des Plans eingeführten Maßnahmen wirken sich nicht auf die Bewertung aus, die zur ursprünglichen Version des ARP durchgeführt wurde, die unverändert bleibt.

(81)Für die neuen Reformen und Investitionen, einschließlich des REPowerEU-Kapitels, legte Spanien eine systematische Bewertung jeder Maßnahme anhand des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen vor. Erforderlichenfalls werden in die einschlägigen Etappenziele und Zielwerte spezifische Schutzvorkehrungen aufgenommen, um die Einhaltung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen sicherzustellen. Die von Spanien übermittelten Informationen lassen den Schluss zu, dass mit dem Plan sichergestellt werden dürfte, dass keine Maßnahme zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 führt.

(82)Keine Maßnahme des spanischen ARP oder des REPowerEU-Kapitels fällt unter Artikel 21c Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/241.

Beitrag zu den REPowerEU-Zielen

(83)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe da und Anhang V Abschnitt 2.12 der Verordnung (EU) 2021/241 dürfte das REPowerEU-Kapitel in hohem Maße (Einstufung A) wirksam zur Versorgungssicherheit der gesamten Union beitragen, insbesondere durch eine Diversifizierung der Energieversorgung, eine Steigerung der Nutzung erneuerbarer Energien und der Energieeffizienz, einen Ausbau der Energiespeicherkapazitäten oder die notwendige Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen vor 2030.

(84)Die Umsetzung der Maßnahmen im REPowerEU-Kapitel dürfte insbesondere zu den in Artikel 21c Absatz 3 Buchstaben b, e und f der Verordnung (EU) 2021/241 genannten Zielen beitragen. Die Durchführung der Investitionen in die Dekarbonisierung der Industrie (C31.I5, C31.I6, C31.I7, C31.I8) und den Einsatz von erneuerbarem Wasserstoff (C31.I2), die Ausweitung der Investitionen in den Einsatz zusätzlicher erneuerbarer Energien durch Förderung des Eigenverbrauchs (C31.I1) und die Reform zur Vereinfachung der Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien (C31.R1) dürften zu den in Artikel 21c Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/241 genannten Zielen beitragen, d. h. der Steigerung der Energieeffizienz in Gebäuden und kritischen Energieinfrastrukturen, der Dekarbonisierung der Wirtschaft, der Steigerung der Erzeugung und Nutzung von nachhaltigem Biomethan und erneuerbarem oder nicht fossilem Wasserstoff sowie der Erhöhung des Anteils an und dem beschleunigten Ausbau der Nutzung von erneuerbaren Energien. Die Durchführung der Investitionen in die neue Stromübertragungsinfrastruktur (C31.I4) dürfte durch die Förderung der Stromspeicherung und der beschleunigten Integration erneuerbarer Energiequellen erheblich zur Beseitigung von Engpässen bei der internen und der grenzüberschreitenden Energieübertragung und -verteilung beitragen; dies steht im Einklang mit den in Artikel 21c Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/241 genannten Zielen. Die Durchführung der Investitionen zur Unterstützung der Wertschöpfungskette der Netto-Null-Industrie (C31.I3) dürfte zur Verwirklichung des in Artikel 21c Absatz 3 Buchstabe f der genannten Verordnung genannten Ziels beitragen. Das REPowerEU-Kapitel trägt auch der notwendigen Diversifizierung zur Abkehr von fossilen Brennstoffen Rechnung, insbesondere indem der Einsatz von erneuerbaren Energien und erneuerbarem Wasserstoff beschleunigt, die Industrie dekarbonisiert und in die Wertschöpfungskette für eine Netto-Null-Wirtschaft investiert wird.

(85)Die Maßnahmen des REPowerEU-Kapitels stehen daher im Einklang mit den Bemühungen Spaniens, die in Artikel 21c Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 genannten Ziele zu erreichen. So nahm die Regierung im Oktober 2022 einen Plan zur Stärkung der Energieversorgungssicherheit Spaniens („Plan Más Seguridad Energética“) an, in dem 73 Maßnahmen vorgesehen sind; diese sind in sechs Kategorien unterteilt: i) Energieeinsparungen, ii) Energiewende, iii) Schutz schutzbedürftiger Verbraucher, iv) Steuervergünstigen zum Schutz von Energieverbrauchern, v) Energieunabhängigkeit und vi) Solidarität mit anderen EU-Mitgliedstaaten. Die Maßnahmen im REPowerEU-Kapitel stehen auch im Einklang mit dem ursprünglichen ARP, da die ursprünglichen Ziele des ARP in den Bereichen erneuerbare Energiequellen, erneuerbarer Wasserstoff, Energiegemeinschaften und Speicherung in den REPowerEU-Maßnahmen erheblich ehrgeiziger gestaltet werden.

Maßnahmen mit grenzüberschreitender oder länderübergreifender Dimension oder Wirkung

(86)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe db und Anhang V Abschnitt 2.13 der Verordnung (EU) 2021/241 dürften die im REPowerEU-Kapitel enthaltenen Maßnahmen in hohem Maße (Einstufung A) grenzüberschreitend oder länderübergreifend ausgerichtet sein oder wirken.

(87)Das REPowerEU-Kapitel trägt dazu bei, die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu verringern und den Energiebedarf zu senken. Insbesondere unterstützen die meisten Maßnahmen des REPowerEU-Kapitels den Einsatz erneuerbarer Energiequellen und erneuerbaren Wasserstoffs, die Stromnetzinfrastruktur und die Dekarbonisierung der Industrie.

(88)Die Investitionen im Zusammenhang mit der Erzeugung und Nutzung von erneuerbarem Wasserstoff umfassen Projekte mit länderübergreifender und grenzüberschreitender Dimension oder Wirkung. Darüber hinaus dürfte die Umsetzung der Investitionen zur Förderung des Eigenverbrauchs, der Stromübertragungsinfrastruktur und der industriellen Dekarbonisierung die Abhängigkeit Spaniens von fossilen Brennstoffen verringern.

(89)Die geschätzten Kosten der im REPowerEU-Kapitel enthaltenen Maßnahmen machen rund 85 % der Gesamtkosten aus; dies liegt deutlich über dem Mindestziel von 30 % und rechtfertigt daher die Einstufung der erwarteten Auswirkungen des Kapitels als in hohem Maße grenzüberschreitend.

Beitrag zum ökologischen Wandel, einschließlich der Erhaltung der biologischen Vielfalt

(90)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe e und Anhang V Abschnitt 2.5 der Verordnung (EU) 2021/241 enthält der geänderte ARP samt REPowerEU-Kapitel Maßnahmen, die in hohem Maße (Einstufung A) zum ökologischen Wandel, einschließlich der Erhaltung der biologischen Vielfalt, oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen. Die Maßnahmen zur Unterstützung der Klimaschutzziele machen einen Betrag aus, der 39,9 % der Gesamtzuweisung des ARP und 75 % der geschätzten Gesamtkosten der Maßnahmen im REPowerEU-Kapitel entspricht (berechnet nach der Methode in Anhang VI der genannten Verordnung). Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2021/241 steht der geänderte ARP samt REPowerEU-Kapitel mit den Informationen im Nationalen Energie- und Klimaplan 2021–2030 in Einklang.

(91)Hinsichtlich der Maßnahmen im Zusammenhang mit dem ökologischen Wandel betrifft der geänderte ARP nur Änderungen des Zeitplans für Etappenziele und Zielwerte auf der Grundlage von Artikel 21 der Verordnung (EU) 2021/241 sowie die Korrektur von Schreibfehlern. Darüber hinaus umfasst er die Änderung von sieben Maßnahmen auf der Grundlage von Artikel 18 Absatz 2, um ehrgeizigere Ziele zu berücksichtigen, sowie zwölf neue Maßnahmen, die zum ökologischen Wandel beitragen, indem sie die Dekarbonisierung der Industrie, den Einsatz von erneuerbaren Energien und erneuerbarem Wasserstoff sowie die Bereiche nachhaltiger Verkehr, Energieeffizienz, Wasserwirtschaft, Kreislaufwirtschaft, Anpassung an den Klimawandel und nachhaltiger Tourismus fördern. Das REPowerEU-Kapitel umfasst acht Maßnahmen, die darauf abzielen, den Einsatz erneuerbarer Energiequellen zu beschleunigen, die Wertschöpfungskette für die Netto-Null-Industrie zu stärken, in zusätzliche Stromnetzinfrastruktur zu investieren, die Industrie zu dekarbonisieren und Maßnahmen zu finanzieren, die erneuerbare Energien ermöglichen. Neue Investitionsmaßnahmen zur Unterstützung der elektrischen und vernetzten Wertschöpfungskette und des Agrar- und Lebensmittelsektors durch Darlehen dürften zum ökologischen Wandel dieser Wertschöpfungsketten beitragen.

(92)Diese Maßnahmen im Zusammenhang mit dem ökologischen Wandel, einschließlich der biologischen Vielfalt, im geänderten ARP und im REPowerEU-Kapitel haben weiterhin eine nachhaltige Wirkung, da sie auf strukturelle Veränderungen abzielen, um die Abhängigkeit Spaniens von fossilen Brennstoffen insgesamt zu verringern und die Energieeinsparungen durch den Übergang zu grünen Technologien zu erhöhen, insbesondere zu Technologien im Zusammenhang mit erneuerbaren Energiequellen, Energiespeicherung, Energieeffizienz und Dekarbonisierung der Industrie. Dadurch tragen sie auch zur Verwirklichung der Ziele für 2030–2050 und zum Ziel der Klimaneutralität der EU bis 2050 bei.

Beitrag zum digitalen Wandel

(93)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe f und des Anhangs V Abschnitt 2.6 der Verordnung (EU) 2021/241 enthält der geänderte ARP Maßnahmen, die weitgehend zum digitalen Wandel oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen. Die Maßnahmen zur Unterstützung der Digitalisierungsziele machen einen Betrag aus, der 25,9 % der Gesamtzuweisung des geänderten ARP entspricht (berechnet nach der Methode in Anhang VII der genannten Verordnung).

(94)In Bezug auf Maßnahmen, die zum digitalen Wandel beitragen, werden auf der Grundlage des Artikels 21 der Verordnung (EU) 2021/241 einige Änderungen an 30 Maßnahmen im Zusammenhang mit den endgültigen Zielwerten vorgenommen. Über diese Änderungen hinaus umfasst der geänderte Plan 16 neue Maßnahmen, die zum digitalen Wandel beitragen.

(95)Der geänderte ARP enthält Investitionen und Reformen, die voraussichtlich langfristige Auswirkungen auf den digitalen Wandel in den wirtschaftlichen und sozialen Sektoren haben und erheblich zur Bewältigung der Herausforderungen beitragen werden, die sich aus dem digitalen Wandel ergeben; diese erwarteten Auswirkungen werden durch die im geänderten Plan enthaltenen neuen Maßnahmen weiter verstärkt. Insbesondere umfasst der geänderte Plan wichtige neue Maßnahmen im Bereich der fortgeschrittenen digitalen Technologien mit Investitionen in die gesamte Wertschöpfungskette für hochentwickelte Mikroprozessoren, von der Forschung und Entwicklung bis hin zur Fertigung. Auch für das Wachstum von Technologie-Start-ups werden erhebliche Investitionen erwartet. Weitere Investitionen sollten KMU bei der Entwicklung einer Umgebung für die natürliche Verarbeitung der spanischen Sprache unter Einsatz von Informatik und Technologien der künstlichen Intelligenz unterstützen. Andere Investitionen sollten die Digitalisierung des Wassersektors und der öffentlichen Verwaltung weiter stärken; hierzu zählen auch Investitionen in die Cybersicherheit. Weitere Mittel wurden für die Weiterentwicklung der Investitionen im Rahmen der Initiative „Audiovisuelles Hub“ für Spanien bereitgestellt.

Dauerhafte Auswirkungen

(96)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe g und des Anhangs V Abschnitt 2.7 der Verordnung (EU) 2021/241 ist zu erwarten, dass der geänderte ARP samt REPowerEU-Kapitel in Spanien weitgehend (Einstufung A) dauerhafte Auswirkungen haben wird.

(97)Die erste Bewertung des ARP nach Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe g und Anhang V Abschnitt 2.7 der Verordnung (EU) 2021/241 ergab, dass der ARP in Spanien weitgehend (Einstufung A) dauerhafte Auswirkungen haben dürfte.

(98)Der geänderte ARP schmälert insgesamt nicht den Ehrgeiz des ursprünglichen Plans. Er trägt den anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Krise, der Inflation und der Unterbrechungen der Lieferkette sowie einigen unerwarteten rechtlichen oder technischen Schwierigkeiten bzw. der Verfügbarkeit besserer Alternativen für die Durchführung bestimmter Maßnahmen Rechnung, indem er die Maßnahmen nach Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241 ändert. Im geänderten ARP sind neue Maßnahmen enthalten, bestehende Maßnahmen werden infolge der Anhebung des finanziellen Beitrags und des Antrags auf Unterstützung in Form von Darlehen ehrgeiziger gestaltet; außerdem umfasst der Plan ein REPowerEU-Kapitel. Diese zusätzlichen Maßnahmen dürften neben den bestehenden Maßnahmen dauerhafte positive Auswirkungen auf die spanische Wirtschaft haben und ihren ökologischen und digitalen Wandel weiter vorantreiben.

(99)Die im geänderten ARP enthaltenen neuen Reformen dürften langfristige Auswirkungen auf Spanien haben: 16 Reformen wurden eingeführt oder verbessert, um den Wettbewerbsrahmen zu stärken, ausländische Talente anzuziehen und die Einreise qualifizierter erwerbstätiger Migranten in das Land zu erleichtern, den Rechtsrahmen für den Finanzsektor zu verbessern, die Gesundheitsstandards für Mensch und Tier in Bezug auf den Transport und den nachhaltigen Einsatz von Antibiotika in der Tierhaltung zu verbessern, Lebensmittelverschwendung zu verringern, die Kreislaufwirtschaft zu fördern und die Wüstenbildung zu bekämpfen. Weitere Ziele der Reformen sind die Verbesserung des Wohnungsangebots und des Zugangs zu Wohnraum, die Entwicklung von Niedrigemissionsgebieten, die Verbesserung der Energieeffizienz des Straßennetzes, die Operationalisierung eines regulatorischen Reallabors im Bereich Verkehr und Mobilität, die Verbesserung des Rechtsrahmens für den Schutz von Finanzkunden, die Förderung der Transparenz bei der Lobbyarbeit, die Förderung nachhaltiger öffentlicher Finanzen und die Aktualisierung des Rechtsrahmens für digitale Sicherheit. Darüber hinaus umfasst das REPowerEU-Kapitel eine neue Reform zur Straffung der Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien.

(100)Neue Investitionen, die in den geänderten ARP aufgenommen wurden, werden voraussichtlich langfristige Auswirkungen auf Spanien haben, da sie private Investitionen im Rahmen von 14 Finanzinstrumenten fördern, darunter Investitionen zur Unterstützung des ökologischen und des digitalen Wandels. Das REPowerEU-Kapitel umfasst zusätzliche Investitionen zur Ausweitung bestehender Maßnahmen zur Förderung von erneuerbarem Wasserstoff, des Eigenverbrauchs erneuerbarer Energien und von Energiegemeinschaften sowie neue Investitionen in die Wertschöpfungskette erneuerbarer Energien, in Stromnetze und in die Dekarbonisierung der Industrie.

Überwachung und Durchführung

(101)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe h und des Anhangs V Abschnitt 2.8 der Verordnung (EU) 2021/241 sind die im geänderten ARP samt REPowerEU-Kapitel vorgeschlagenen Modalitäten sowie die in diesem Beschluss dargelegten zusätzlichen Maßnahmen angemessen (Einstufung A), um die wirksame Überwachung und Durchführung des ARP sicherzustellen, einschließlich des vorgesehenen Zeitplans, der Etappenziele und Zielwerte sowie der entsprechenden Indikatoren.

(102)Der geänderte ARP enthält eine Aktualisierung des Überwachungs- und Durchführungsrahmens. Erstens enthält er eine Beschreibung der zusätzlichen Maßnahmen, die Spanien seit der Billigung des ursprünglichen ARP eingeführt hat. Diese Maßnahmen waren Gegenstand von Etappenzielen im ersten Zahlungsantrag, und ihre Umsetzung hat zur Stärkung des Überwachungs- und Durchführungssystems beigetragen. Insbesondere bleiben die nationalen Modalitäten, die im Königlichen Gesetzesdekret 36/2020 vom 30. Dezember festgelegt wurden, in Kraft, mit dem dringende Maßnahmen zur Modernisierung der öffentlichen Verwaltung und zur Umsetzung des ARP gebilligt wurden. Darüber hinaus hat Spanien den Erlass HFP/1031/2021 genehmigt, in dem die Verfahren und das Format der Informationen festgelegt sind, die für die Überwachung des ARP und zur Verbuchung der Ausgaben vorzulegen sind, und das integrierte Informationssystem der Aufbau- und Resilienzfazilität („Coffee“) eingerichtet, das die Überwachung der Umsetzung des ARP sowie die Erstellung von Verwaltungserklärungen, Prüfungszusammenfassungen und Zahlungsanträgen erleichtert. Die Kommission hat die Etappenziele in Bezug auf diese Maßnahmen im Rahmen des ersten Zahlungsantrags vorläufig positiv bewertet. Zweitens beinhaltet der geänderte ARP auch eine Ausweitung des Überwachungsrahmens zur Anpassung an die Einführung neuer Maßnahmen, die aus der Einrichtung von Finanzinstrumenten und der Einrichtung von Subventionsregelungen bestehen, bei denen Zuschüsse mit Finanzierungsinstrumenten kombiniert werden; Spanien wird eine Durchführungsvereinbarung oder eine gleichwertige Vereinbarung mit dem Durchführungspartner unterzeichnen oder einen Regelungsrahmen genehmigen, der eine Beschreibung der Überwachungssysteme des Durchführungspartners und gegebenenfalls der Finanzintermediäre umfasst, um über die mobilisierten Investitionen Bericht zu erstatten. Diese Anforderung gilt nicht, wenn es sich bei dem Durchführungspartner oder Finanzintermediär um die EIB, den EIF oder die EBWE handelt.

(103)Art und Umfang der vorgeschlagenen Änderungen am ARP Spaniens haben keine Auswirkungen auf die bisherige Bewertung der wirksamen Überwachung und Durchführung des Plans. Die Struktur für die Durchführung und Überwachung des ARP sowie für die Berichterstattung über den Plan wurde verstärkt, und die von Spanien vorgeschlagenen allgemeinen Modalitäten für die Organisation der Umsetzung der Reformen und Investitionen sind nach wie vor glaubwürdig. Die Etappenziele und Zielwerte für die geänderten zusätzlichen Maßnahmen, auch für die im REPowerEU-Kapitel enthaltenen, sind klar, und die für diese Etappenziele und Zielwerte vorgeschlagenen Indikatoren sind relevant, annehmbar und solide.

Kosten

(104)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe i und Anhang V Abschnitt 2.9 der Verordnung (EU) 2021/241 ist die Begründung des geänderten ARP samt REPowerEU-Kapitel für den Betrag der geschätzten Gesamtkosten des ARP in mittlerem Maße (Einstufung B) angemessen und plausibel, steht mit dem Grundsatz der Kosteneffizienz in Einklang und entspricht den erwarteten volkswirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen.

(105)Die Bewertung des ursprünglichen Plans ergab, dass die geschätzten Gesamtkosten des ARP in mittlerem Maße (Einstufung B) angemessen und plausibel waren, mit dem Grundsatz der Kosteneffizienz im Einklang standen und den erwarteten nationalen volkswirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen entsprachen.

(106)Spanien hat für alle geänderten und neuen Investitionen und Reformen, die im geänderten ARP enthalten sind, individuelle Kostenschätzungen vorgelegt und anhand einer Reihe von Quellen begründet. Dazu zählen Aufrufe zur Interessenbekundung, die speziell für die Zwecke des ARP durchgeführt wurden, Beschaffungsverträge über ähnliche Dienstleistungen oder frühere Investitionen ähnlicher Art, Beispiele für ähnliche Investitionen in anderen Mitgliedstaaten sowie Daten über den Investitionsbedarf und Marktfinanzierungslücken. Infolgedessen werden die Kostenschätzungen für die meisten Maßnahmen des ARP als angemessen erachtet. Spanien hat sowohl in Bezug auf Pauschalbeträge als auch hinsichtlich der Kosten je Einheit vereinfachte Kostenoptionen verwendet.

(107)Die geschätzten Gesamtkosten des ARP entsprechen den erwarteten nationalen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen. Infolgedessen werden die Kostenschätzungen für die meisten Maßnahmen des ARP als plausibel erachtet. Spanien hat ausreichende Informationen und Belege dafür vorgelegt, dass der Betrag der veranschlagten Gesamtkosten nicht durch bestehende oder geplante Fördermittel der Union gedeckt ist. Die geschätzten Gesamtkosten des ARP stehen im Einklang mit dem Grundsatz der Kosteneffizienz und entsprechen den erwarteten nationalen volkswirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen.

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(108)Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe j und Anhang V Abschnitt 2.10 der Verordnung (EU) 2021/241 sind die im geänderten ARP vorgeschlagenen Modalitäten, einschließlich des RePowerEU-Kapitels und der in diesem Beschluss dargelegten zusätzlichen Maßnahmen, geeignet (Einstufung A), Korruption, Betrug und Interessenkonflikte bei der Verwendung der im Rahmen jener Verordnung bereitgestellten Mittel zu verhindern, aufzudecken und zu beheben, und es ist zu erwarten, dass die Regelungen eine Doppelfinanzierung durch die Verordnung und durch andere Unionsprogramme wirksam verhindern. Dies lässt die Anwendung anderer Instrumente und Mechanismen zur Förderung und Durchsetzung der Einhaltung von Unionsrecht, insbesondere auch zur Prävention, Aufdeckung und Behebung von Korruption, Betrug und Interessenkonflikten und zum Schutz des Haushalts der Union gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 unberührt.

(109)Das im ursprünglichen ARP beschriebene System für die interne Kontrolle beruht auf robusten Verfahren und Strukturen. Die Akteure sowie deren Funktionen und Zuständigkeiten für die Durchführung der Aufgaben der internen Kontrolle wurden darin eindeutig genannt. Die für die Kontrollen zuständigen Akteure verfügen über die rechtliche Befugnis, ihre vorgesehenen Funktionen und Aufgaben auszuüben, sowie über Verwaltungskapazitäten. Insgesamt wurden das Kontrollsystem und andere einschlägige Modalitäten, auch für die Erhebung und Bereitstellung von Daten über Endempfänger, im Hinblick auf die Anforderungen der Verordnung (EU) 2021/241 als angemessen erachtet. Um das interne Kontrollsystem zu vervollständigen, musste Spanien vor der ersten regulären Zahlung im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität ein integriertes Informationssystem für die Umsetzung entwickeln und einen entsprechenden Rechtsakt verabschieden.

(110)Der geänderte ARP enthält eine Aktualisierung des Prüf- und Kontrollrahmens. Erstens enthält er eine Beschreibung der zusätzlichen Maßnahmen, die Spanien seit der Billigung des ursprünglichen ARP eingeführt hat. Diese Maßnahmen haben zur Stärkung des Rahmens beigetragen. Wie von der Kommission im Rahmen der vorläufigen Bewertung des dritten Zahlungsantrags bestätigt, hat Spanien insbesondere die Erhebung von Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von ausländischen Unternehmen, die in Spanien über keine Vollmacht verfügen, sowohl für bereits geschlossene als auch für künftige Verträge verbessert und ein zusätzliches IT-Tool für die Risikoanalyse mit der Bezeichnung Minerva zur systematischen Kontrolle und Vermeidung von Interessenkonflikten unter Verwendung der Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer entwickelt. Zweitens umfasst der geänderte ARP auch eine Ausweitung des Kontroll- und Prüfrahmens zur Anpassung an die Einführung neuer Maßnahmen, bestehend aus der Einrichtung von Finanzierungsinstrumenten und von Subventionsregelungen, bei denen Zuschüsse mit Finanzierungsinstrumenten kombiniert werden. Im Einklang mit der Änderung wird Spanien eine Durchführungsvereinbarung oder ein gleichwertiges Abkommen mit dem Durchführungspartner unterzeichnen oder einen Regelungsrahmen genehmigen, der eine Beschreibung der Prüf- und Kontrollsysteme des Durchführungspartners und gegebenenfalls der Finanzintermediäre umfasst. Diese Prüf- und Kontrollanforderungen sollten die Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten, die Überprüfung der Förderfähigkeit jedes Vorhabens vor der Mittelbindung und die Durchführung risikobasierter Ex-post-Prüfungen im Einklang mit einem Prüfplan gewährleisten. In den Fällen, in denen der Durchführungspartner oder Finanzintermediär die EIB, der EIF oder die EBWE ist, gilt die Verpflichtung zur Beschreibung der Prüf- und Kontrollsysteme nicht, doch sollten diese Organisationen verpflichtet sein, den zuständigen nationalen Behörden einen von ihren externen Rechnungsprüfern erstellten jährlichen Prüfbericht vorzulegen.

(111)Art und Umfang der vorgeschlagenen Änderungen am ARP Spaniens haben keine Auswirkungen auf die bisherige Bewertung der wirksamen Überwachung und Durchführung des ARP. Der bestehende Prüf- und Kontrollrahmen wurde gestärkt und wird als angemessen und robust erachtet.

Kohärenz des ARP

(112)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe k und des Anhangs V Abschnitt 2.11 der Verordnung (EU) 2021/241 enthält der geänderte ARP samt REPowerEU-Kapitel in hohem Maße (Einstufung A) Maßnahmen zur Durchführung von Reformprojekten und öffentlichen Investitionsvorhaben, die kohärent sind.

(113)Der ursprüngliche spanische ARP basierte auf 30 kohärenten Komponenten, mit denen die gemeinsamen Ziele, die spanische Wirtschaft anzukurbeln, zum ökologischen und zum digitalen Wandel beizutragen und die Resilienz Spaniens im Hinblick auf ein nachhaltiges und integratives Wachstum zu erhöhen, gefördert werden. Jede Komponente stützt sich auf kohärente Reform- und Investitionspakete mit Maßnahmen, die sich gegenseitig verstärken oder ergänzen. Auch zwischen den verschiedenen Komponenten bestehen Synergien, und keine der Maßnahme widerspricht oder untergräbt die Wirksamkeit einer anderen.

(114)Die Änderungen am ARP betreffen 28 der bestehenden Komponenten und umfassen eine zusätzliche Komponente, das REPowerEU-Kapitel. Die Änderungen, die an den bestehenden Kapiteln vorgenommen wurden, berühren die Gesamtkohärenz des Plans nicht, da die Komponenten sich gegenseitig verstärken und ergänzen; dies gilt insbesondere für jene Komponenten, die im Zusammenhang mit dem ökologischen und dem digitalen Wandel und dem neu hinzugefügten REPowerEU-Kapitel stehen. Die neu hinzugefügten Finanzierungsinstrumente und zusätzlichen Investitionen, die infolge der Erhöhung des maximalen finanziellen Beitrags und durch den Antrag auf Unterstützung in Form des Darlehens finanziert werden, sowie das REPowerEU-Kapitel ergänzen die bestehenden Maßnahmen im ARP. Neben diesen neuen Investitionen und den Investitionen, deren Zielsetzungen ehrgeiziger gestaltet wurden, verstärken und ergänzen sich die neu hinzugefügten Reformen gegenseitig.

Konsultationsverfahren

(115)Der ARP Spaniens enthält eine Zusammenfassung des Konsultationsverfahrens, das zu seiner Ausarbeitung und Durchführung durchgeführt wurde. Bei der Ausarbeitung des Plans führte Spanien gezielte Konsultationen mit Sozialpartnern, Interessenträgern, regionalen und lokalen Behörden und anderen politischen Gruppen zu den übergreifenden Zielen der Änderungen des ARP, einschließlich des REPowerEU-Kapitels, durch. In seinem Antrag hat Spanien Einzelheiten zu den konsultierten Interessenträgern vorgelegt, das Ergebnis dieser gezielten ergänzenden Konsultation erläutert und dargelegt, wie die Beiträge der Interessenträger zunächst berücksichtigt wurden, auch für Maßnahmen im REPowerEU-Kapitel.

(116)Um zu gewährleisten, dass die maßgeblichen Akteure den geänderten Plan samt REPowerEU-Kapitel mittragen, ist es von entscheidender Bedeutung, alle betroffenen regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und Interessenträger einschließlich der Sozialpartner bei der Umsetzung der darin vorgesehenen Investitionen und Reformen durchgehend einzubinden. Eine breitere Unterstützung für die Durchführung des Plans trägt dazu bei, seine Wirksamkeit und die erwarteten langfristigen Auswirkungen zu verbessern. Zur Umsetzung des Plans hat Spanien eine neue sektorale Konferenz zu Aufbau, Wandel und Resilienz ins Leben gerufen, die Regionen, lokale Behörden und die Zentralregierung koordinieren soll. Zudem sollten bestehende sektorale Konferenzen in verschiedenen politischen Bereichen die Umsetzung in Bezug auf spezifische Maßnahmen in ihrem Zuständigkeitsbereich unterstützen. Darüber hinaus unterliegen die im geänderten ARP festgelegten Reformmaßnahmen, einschließlich des REPowerEU-Kapitels, gegebenenfalls dem Konsultationsverfahren, das der Annahme von Legislativmaßnahmen in Spanien gemäß dem nationalen Rechtsrahmen vorausgeht.

Positive Bewertung

(117)Nachdem die Kommission den geänderten ARP samt REPowerEU-Kapitel positiv bewertet und festgestellt hat, dass der Plan die in der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegten Bewertungskriterien gemäß Artikel 20 Absatz 2 und Anhang V der genannten Verordnung in zufriedenstellender Weise erfüllt, sollten die zur Umsetzung des geänderten ARP samt REPowerEU-Kapitel erforderlichen Reformen und Investitionsvorhaben, die einschlägigen Etappenziele, Zielwerte und Indikatoren sowie der Betrag festgelegt werden, der von der Union in Form von nicht rückzahlbarer finanzieller Unterstützung und Darlehen für die Durchführung des geänderten ARP samt REPowerEU-Kapitel bereitgestellt wird.

Finanzieller Beitrag

(118)Die geschätzten Gesamtkosten des geänderten ARP samt REPowerEU-Kapitel Spaniens belaufen sich auf 163 029 653 473 EUR. Da der Betrag der geschätzten Gesamtkosten des geänderten ARP den aktualisierten finanziellen Beitrag, der Spanien maximal zur Verfügung steht, übersteigt, sollte der nach Artikel 11 berechnete finanzielle Beitrag, der Spanien für den geänderten ARP samt REPowerEU-Kapitel zugewiesen wird, dem Gesamtbetrag des finanziellen Beitrags entsprechen, der für den geänderten ARP Spaniens samt REPowerEU-Kapitel zur Verfügung steht. Dieser Betrag beläuft sich auf 77 213 906 801 EUR, davon 2 576 417 190 EUR zur Unterstützung der Reformen und Investitionen im Rahmen des REPowerEU-Kapitels und 74 637 489 611 EUR zur Unterstützung anderer Reformen und Investitionen im Rahmen des ARP.  

(119)Gemäß Artikel 21a Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/241 hat Spanien am 6. Juni 2023 einen Antrag auf Zuweisung der in Artikel 21a Absatz 1 jener Verordnung genannten Einnahmen gestellt, die auf Basis der Indikatoren der Methode in Anhang IVa der Verordnung (EU) 2021/241 unter den Mitgliedstaaten aufgeteilt werden. Die geschätzten Gesamtkosten der in Artikel 21c Absatz 3 Buchstaben b bis f genannten Maßnahmen im REPowerEU-Kapitel belaufen sich auf 6 916 693 413 EUR. Da dieser Betrag den Spanien zur Verfügung stehenden Zuweisungsanteil übersteigt, sollte der Spanien zur Verfügung stehende zusätzliche nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung dem Zuweisungsanteil entsprechen. Dieser Betrag beläuft sich auf 2 582 276 223 EUR.

(120)Außerdem hat Spanien am 1. März 2023 gemäß Artikel 4a der Verordnung (EU) 2021/1755 6  einen begründeten Antrag auf teilweise Übertragung ihrer verbleibenden vorläufigen Mittelzuweisung aus der Reserve für die Anpassung an den Brexit auf die Fazilität gestellt, diese vorläufige Mittelzuweisung beläuft sich auf 58 000 000 EUR. Dieser Betrag sollte als zusätzliche nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung für die Reformen und Investitionen im REPowerEU-Kapitel bereitgestellt werden.

(121)Der Spanien insgesamt zur Verfügung stehende finanzielle Beitrag sollte sich auf 79 854 183 024 EUR belaufen.

Darlehen

(122)Zur Unterstützung zusätzlicher Reformen und Investitionen hat Spanien außerdem ein Darlehen in Höhe von insgesamt 83 160 060 000 EUR beantragt, davon 1 700 000 000 EUR zur Unterstützung der Reformen und Investitionen im Rahmen des REPowerEU-Kapitels und 81 475 050 000 EUR zur Unterstützung der anderen Reformen und Investitionen im Rahmen des ARP. Der Betrag der geschätzten Gesamtkosten des ARP übersteigt die Summe des für Spanien bereitgestellten finanziellen Beitrags, einschließlich des REPowerEU-Kapitels und des aktualisierten maximalen finanziellen Beitrags der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung, der Einnahmen aus dem Emissionshandelssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 7 und der Reserve für die Anpassung an den Brexit. Das maximale Volumen des von Spanien beantragten Darlehens übersteigt nicht 6,8 % seines Bruttonationaleinkommens (BNE) im Jahr 2019 zu jeweiligen Preisen.  

REPowerEU-Vorfinanzierung

(123)Für die Umsetzung seines REPowerEU-Kapitels hat Spanien folgende Mittel beantragt: 2 576 417 190 EUR in Form eines finanziellen Beitrags, berechnet nach Artikel 11, eine Übertragung von 58 000 000 EUR aus der vorläufigen Mittelzuweisung aus der Reserve für die Anpassung an den Brexit und 2 582 276 223 EUR aus den Einnahmen aus dem Emissionshandelssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, 1 700 000 000 EUR in Form eines Darlehens.

(124)Für diese Beträge hat Spanien am 11. September 2023 gemäß Artikel 21d der Verordnung (EU) 2021/241 einen Antrag auf Vorfinanzierung in Höhe von 20 % der beantragten Mittel gestellt. Unter der Bedingung, dass entsprechende Mittel verfügbar sind, sollte Spanien diese Vorfinanzierung vorbehaltlich des Inkrafttretens und nach Maßgabe einer zwischen der Kommission und Spanien gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/241 zu schließenden Vereinbarung (im Folgenden „Finanzierungsvereinbarung“) und einer gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung zu schließenden Vereinbarung (im Folgenden „Darlehensvertrag“) zur Verfügung gestellt werden.

(125)Durchführungsbeschluss des Rates ST 10150/2021 INIT; ST 10150/2021 ADD 1 REV 2 des Rates vom 6. Juli zur Billigung der Bewertung des ARP Spaniens sollte daher entsprechend geändert werden. Aus Gründen der Klarheit sollte der Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses vollständig ersetzt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss (EU) ST 10150/2021 INIT; ST 10150/2021 ADD 1 REV 2 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans

Die Bewertung des geänderten Aufbau- und Resilienzplans (im Folgenden „ARP“) Spaniens auf der Grundlage der in Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 genannten Kriterien wird gebilligt. Die Reformen und Investitionsvorhaben im Rahmen des ARP, die Modalitäten und der Zeitplan für die Überwachung und Durchführung des ARP, einschließlich der relevanten Etappenziele und Zielwerte und der zusätzlichen Etappenziele und Zielwerte im Zusammenhang mit der Zahlung des Darlehens, die relevanten Indikatoren für die Erfüllung der geplanten Etappenziele und Zielwerte sowie die Modalitäten für die Gewährung des uneingeschränkten Zugangs der Kommission zu den zugrunde liegenden einschlägigen Daten sind im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.“

2. In Artikel 2 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

„(1) Die Union stellt Spanien einen finanziellen Beitrag in Höhe von 79 854 183 024 EUR 8 in Form einer nicht rückzahlbaren Unterstützung zur Verfügung. Dieser Beitrag umfasst

a) einen Betrag von 46 592 869 727 EUR, der bis zum 31. Dezember 2022 für eine rechtsverbindliche Mittelbindung zur Verfügung steht;

b) einen Betrag von 30 621 037 074 EUR, der vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 für eine rechtsverbindliche Mittelbindung zur Verfügung steht;

9 c) einen Betrag von 2 582 276 223 EUR gemäß Artikel 21a Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/241 ausschließlich für in Artikel 21c jener Verordnung genannte Maßnahmen mit Ausnahme der in Artikel 21c Absatz 3 Buchstabe a genannten Maßnahmen;

d) einen Betrag von 58 000 000 EUR, der aus der Reserve für die Anpassung an den Brexit auf die Fazilität übertragen wird.

(2) Der finanzielle Beitrag der Union wird Spanien von der Kommission in Tranchen gemäß dem Anhang dieses Beschlusses zur Verfügung gestellt. Ein Betrag von 9 036 636 649 EUR wird als Vorfinanzierung gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2021/241 bereitgestellt.

Ein Betrag von 1 043 338 683 EUR wird als Vorfinanzierung gemäß Artikel 21d der Verordnung (EU) 2021/241 bereitgestellt. Die Vorfinanzierung kann von der Kommission in bis zu zwei Teilzahlungen bereitgestellt werden.

Die Vorfinanzierung und die Tranchen können von der Kommission in einem oder mehreren Teilbeträgen bereitgestellt werden. Die Höhe der Teilbeträge hängt von der Verfügbarkeit der Mittel ab.“

3. Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 2a
Unterstützung in Form eines Darlehens

(1)Die Union stellt Spanien ein Darlehen in Höhe von maximal 83 160 060 000 EUR zur Verfügung.

(2)Die in Absatz 1 genannte Unterstützung in Form von Darlehen wird Spanien von der Kommission in Tranchen gemäß dem Anhang dieses Beschlusses zur Verfügung gestellt. Ein Betrag von 340 000 000 EUR wird als Vorfinanzierung gemäß Artikel 21d der Verordnung (EU) 2021/241 bereitgestellt. Die Vorfinanzierung kann von der Kommission in bis zu zwei Teilzahlungen bereitgestellt werden.

Die Vorfinanzierung und die Tranchen können von der Kommission in einem oder mehreren Teilbeträgen bereitgestellt werden. Die Höhe der Teilbeträge hängt von der Verfügbarkeit der Mittel ab.

(3)Die in Absatz 2 genannte Vorfinanzierung wird vorbehaltlich des Inkrafttretens und im Einklang mit der Darlehensvereinbarung freigegeben. Die Vorfinanzierung wird verrechnet, indem sie anteilig von den zu zahlenden Tranchen abgezogen wird.

(4)Die Freigabe der Tranchen im Einklang mit der Darlehensvereinbarung erfolgt vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel sowie eines Beschlusses der Kommission nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/241, wonach Spanien in zufriedenstellender Weise die mit dem Darlehen verbundenen zusätzlichen Etappenziele und Zielwerte erreicht hat, die im Zusammenhang mit der Durchführung des geänderten ARP einschließlich des REPowerEU-Kapitels festgelegt wurden. Damit eine Zahlung erfolgen kann, muss Spanien die zusätzlichen Etappenziele und Zielwerte spätestens bis zum 31. August 2026 erreichen.“

4. Der Anhang wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2
Adressat

Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident/Die Präsidentin

(1)    ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17.
(2)    ST 10150/2021; ST 10150/2021 ADD 1 REV 1.
(3)    Dieser Betrag entspricht der Mittelzuweisung nach Abzug des proportionalen Anteils Spaniens an den Ausgaben nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241, berechnet nach der Methode in Artikel IVa der genannten Verordnung.
(4)    Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
(5)    Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 1).
(6)    Verordnung (EU) 2021/1755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2021 zur Einrichtung der Reserve für die Anpassung an den Brexit (ABl. L 357 vom 8.10.2021, S. 1).
(7)    Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).
(8)    Dieser Betrag entspricht der Mittelzuweisung nach Abzug des proportionalen Anteils Spaniens an den Ausgaben nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241, berechnet nach der Methode in Artikel 11 der genannten Verordnung.
(9)    Dieser Betrag entspricht der Mittelzuweisung nach Abzug des proportionalen Anteils Spaniens an den Ausgaben nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241, berechnet nach der Methode in Artikel 11 der genannten Verordnung.

Brüssel, den 2.10.2023

COM(2023) 576 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) (ST 10150 2021; ST 10150 2021 ADD 1 REV 1) vom 13. Juli 2021 zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Spaniens

{SWD(2023) 326 final}


ANLAGE

ABSCHNITT 1: REFORMEN UND INVESTITIONEN IM RAHMEN DES AUFBAU- UND RESILIENZPLANS

1.Beschreibung der Reformen und Investitionen

A. KOMPONENTE 01: PLAN FÜR NACHHALTIGE, SICHERE UND VERNETZTE MOBILITÄTSSCHOCKS IN STÄDTISCHEN UND GROSSSTÄDTISCHEN UMGEBUNGEN

Diese Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans befasst sich mit Herausforderungen in Bezug auf die Luftqualität, die vor allem große Ballungsräume betreffen und 2018 zu mehr als 20000 vorzeitigen Todesfällen in Spanien geführt haben. Das übergeordnete Ziel der Reformen und Investitionen in dieser Komponente ist der Übergang zu einer sauberen, sicheren und intelligenten urbanen Mobilität. Mit dieser Komponente werden folgende spezifische Ziele verfolgt:

   Beschleunigung der Einrichtung von Niedrigemissionszonen in allen Gemeinden mit mehr als 50000 Einwohnern und in den Hauptstädten der Provinzen sowie die Durchdringung der Elektromobilität;

   Förderung der aktiven Mobilität sowie anderer Maßnahmen zur Verringerung der Nutzung von Privatfahrzeugen;

   den digitalen und nachhaltigen Wandel des öffentlichen Verkehrs als echte Alternative zur Nutzung von Privatfahrzeugen;

   Verbesserung der Qualität und Zuverlässigkeit des Schienenverkehrs auf Kurzstrecken, um seine effektive Nutzung in städtischen Umgebungen zum Nachteil des Privatfahrzeugs zu erhöhen;

   Optimierung des Verkehrsmanagements und Erleichterung der Entscheidungsfindung zur Förderung einer saubereren Mobilität.

Die Komponente befasst sich mit den länderspezifischen Empfehlungen zur Förderung öffentlicher und privater Investitionen zur Förderung des ökologischen und digitalen Wandels und eines nachhaltigen Verkehrs (länderspezifische Empfehlung 3 2020), zur Förderung von Investitionen in Innovation, Energieeffizienz und Schienengüterverkehrsinfrastruktur (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019) sowie zur Stärkung der Zusammenarbeit auf Regierungsebenen (länderspezifische Empfehlung 4 2019).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme dieser Komponente die Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsmaßnahmen, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) dargelegt sind, zu berücksichtigen sind.

A.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C1.R1) – Plan für das Aufladen und die Förderung der Infrastruktur für Elektrofahrzeuge

Ziel dieser Maßnahme ist es, den Betriebs- und Regelungsrahmen zu stärken, der den Aufbau der Ladeinfrastruktur erleichtert, um die Nutzung von Elektrofahrzeugen zu fördern.

Die Reform besteht in der Annahme des folgenden Rechtsrahmens, mit dem die Hindernisse beseitigt werden sollen, die derzeit der Verbreitung von Ladepunkten im Wege stehen:

·Königlicher Erlass zur Regelung öffentlich zugänglicher Ladedienste und zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen und zuverlässigen Funktionierens der installierten Punkte;

·Königliches Gesetzesdekret 23/2020 vom 23. Juni 2020, das dazu beiträgt, die Verarbeitung der Ladeinfrastruktur zu beschleunigen, indem Ladeanlagen mit einer Leistung von mehr als 250 kW für die Allgemeinheit erklärt werden;

·Verordnung TMA/178/2020 zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Genehmigung und den Einsatz von Ladeanlagen an Tankstellen;

·Geändertes Baugesetzbuch, mit dem die Mindestmengen an Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge sowohl auf Wohn- als auch auf Territorialparkplätzen angehoben werden, wodurch die Mindestanforderungen der Richtlinie über die Energieeffizienz von Gebäuden überschritten werden; und

·Geänderte elektrotechnische Niederspannungs-Verordnung, die Verpflichtungen für die Ladeinfrastruktur in Parkplätzen enthält, die nicht an ein Gebäude gebunden sind.

Die Umsetzung der Reform muss bis zum 30. Juni 2022 abgeschlossen sein.

Reform 2 (C1.R2) – Mobilitätsgesetz

Ziel dieser per Gesetz umgesetzten Maßnahme ist es, den Rechtsrahmen zu schaffen, der der erneuerten Mobilitätspolitik in Spanien auf der Grundlage einer verbesserten Nachhaltigkeit und digitalen Dimension zugrunde liegt.

Das Gesetz sieht mindestens Folgendes vor:

·Spezifische Maßnahmen zur Förderung des Schienengüterverkehrs, die zur Verringerung der weltweiten Emissionen des Landgüterverkehrs beitragen, einschließlich

odie Verpflichtung, ein Programm zur Umsetzung rollender Autobahnen in den Korridoren zu entwickeln, in denen sie lebensfähig sind und an deren Entwicklung ein geschäftliches Interesse besteht;

oBoni von Eisenbahnentgelten für den Güterverkehr über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren;

oein Förderprogramm für den Schienengüterverkehr, einschließlich Anreizen zur Förderung der Verkehrsverlagerung von der Straße auf die Schiene sowie der Modernisierung und Innovation im Schienenverkehrssektor;

·eine Reihe von Verpflichtungen und methodischen Leitlinien, die für Gemeinden und Unternehmen einer bestimmten Größe gelten, um Anreize für die Umsetzung eines Plans für nachhaltige urbane Mobilität bzw. Programme für nachhaltige arbeitsbezogene Mobilität zu schaffen;

·Einrichtung eines Mechanismus zur Erhöhung der Strenge bei der Infrastrukturplanung im Einklang mit den Empfehlungen der unabhängigen Finanzbehörde (Autoridad Independiente de Responsabilidad Fiscal, AIReF), der Überlegungen zur Nachhaltigkeit und zur sozialen Kosten-Nutzen-Analyse enthält;

·Einrichtung eines berechenbaren Finanzierungssystems für den städtischen Nahverkehr in allen Gemeinden des Landes auf der Grundlage einheitlicher Kriterien für die Verteilung der staatlichen Mittel;

·die Einführung eines Reallabors, das Innovationen im Mobilitäts- und Verkehrssektor und deren Markteintritt erleichtert;

·Verbesserung der Governance im Einklang mit den Empfehlungen der AIReF, indem Folgendes festgelegt wird: (I) ein nationales Mobilitätssystem zur Förderung der Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den drei für Verkehr und Mobilität zuständigen Gebietskörperschaften; II) einen Hohen Rat für Verkehr und Mobilität als Gremium zur Beratung, Erörterung und Einbeziehung der produktiven Sektoren, der Wissenschaft und der Zivilgesellschaft bei der Festlegung der Verkehrs- und Mobilitätspolitik; und iii) eine integrierte Informationsplattform für Verkehr und Mobilität, um Informationen aus verschiedenen Verwaltungen und externen Quellen zu Verkehr und Mobilität zu integrieren. Dies soll es den Verwaltungen ermöglichen, die Gestaltung der öffentlichen Politik zu optimieren und ihre Fähigkeit zur Reaktion auf Krisen und Notfälle zu verbessern.

Zusätzlich zu dem oben beschriebenen neuen Gesetz umfasst die Maßnahme a) die Entwicklung einer Softwareanwendung für die Durchführung von Kosten-Nutzen-Analysen von Infrastrukturinvestitionen für verschiedene Verkehrsträger im Einklang mit den Nachhaltigkeits-, Sozial- und Umwelterwägungen, die in der im Gesetz über nachhaltige Mobilität vorgesehenen offiziellen Methodik festgelegt sind; und b) Inkrafttreten und Veröffentlichung eines Königlichen Erlasses zur Entwicklung der Organisationsstruktur des Ministeriums mit Verkehrskompetenzen, in dem die spezifischen Zuständigkeiten des Sandbox-Büros festgelegt sind.

Die Umsetzung der Reform muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investitionen 1 (C1.I1) – Niedrigemissionsgebiete und Umgestaltung des Stadt- und Stadtverkehrs

Ziel dieser Maßnahme ist es, den nachhaltigen und digitalen Wandel von Verkehrsdiensten zu fördern, um dazu beizutragen, die Nutzung von Privatfahrzeugen in städtischen Gebieten bis 2030 um 35 % zu verringern. Die Maßnahme umfasst auch Anreize für den Übergang von Verkehrsunternehmen zu saubereren Personen- und Güterverkehrsflotten. Diese Investition wird von den lokalen Behörden, den Autonomen Gemeinschaften und dem Ministerium für Verkehr, Mobilität und Städteagenda (MITMA) durchgeführt.

Die von den Autonomen Gemeinschaften geplanten Investitionsvorhaben können Folgendes betreffen: (a) die Umstellung der Flotte öffentlicher Verkehrsmittel, um die Ziele der Richtlinie über die Förderung sauberer Fahrzeuge zu erreichen, und im Einklang mit den technischen Leitlinien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01); B) die Einrichtung und Verwaltung von Niedrigemissionszonen (LEZ); die Digitalisierung des öffentlichen Verkehrs, seine Verwaltung und die Verbesserung seiner Zugänglichkeit; Maßnahmen zur Priorisierung des öffentlichen Verkehrs und der aktiven Mobilität, einschließlich der Fahrradinfrastruktur und Fußgängerwege; Anreize für die Verbreitung neuer emissionsfreier Verkehrstechnologien in Spanien zu schaffen; Parkplätze zur Abschreckung außerhalb dieser Gemeinden und Provinzhauptstädte zur Verringerung des Verkehrsaufkommens in das Stadtzentrum und Erweiterung oder Modernisierung des Schienenverkehrssystems (z. B. U-Bahnen oder Eisenbahnen); Digitalisierungsprojekte, die Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität ergänzen, einschließlich Echtzeit-Informationssysteme über öffentliche Verkehrsdienste, Mobilität als Dienstleistung, Projekte zur Verbesserung der intermodalen oder dienststellenübergreifenden Fahrscheinausstellung, Projekte zur Unterstützung des Verkehrs- und Mobilitätsmanagements und der Informationsanalyse, um die Effizienz des Verkehrssystems zu steigern, und I) jedes andere Projekt, das i. Beitrag zur Verbesserung der Luftqualität, insbesondere in städtischen Gebieten, ii) Schaffung von Anreizen für die Verringerung der Nutzung privater Verkehrsmittel in städtischen und großstädtischen Gebieten, iii) Anreize für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder iv) Anreize für eine aktive und gesunde Mobilität.

Die Projekte der lokalen Behörden umfassen beispielsweise: (a) die Umstellung der Flotte öffentlicher Verkehrsmittel, um die Ziele der Richtlinie über die Förderung sauberer Fahrzeuge zu erreichen, und im Einklang mit den technischen Leitlinien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01); B) die Einrichtung und Verwaltung von Niedrigemissionszonen (LEZ); die Digitalisierung des öffentlichen Verkehrs, seine Verwaltung und die Verbesserung seiner Zugänglichkeit; und d) Maßnahmen zur Förderung und Priorisierung des öffentlichen Verkehrs und der aktiven Mobilität

Diese Beihilfe wird Gemeinden mit mehr als 50000 Einwohnern und den Hauptstädten der Provinzen und unter bestimmten Voraussetzungen auch Gemeinden mit 20000 bis 50000 Einwohnern gewährt.

Die Investitionsprojekte MITMA sollen die Humanisierung und Organisation des Verkehrs auf städtischen Straßen in ihrem Zuständigkeitsbereich betreffen. Die Investitionen tragen zur Förderung der Mobilität von Fußgängern und Radfahrern und anderen neuen Formen der Mobilität (Scooter) oder zur Verringerung der Fahrzeugräume und zur Verringerung der Fahrzeuggeschwindigkeit bei, um sowohl die Luftverschmutzung als auch die Lärmbelastung zu verringern.

Die Anreize für den Umbau von Personen- und Frachtflotten von Verkehrsunternehmen bestehen in folgenden Beihilfelinien: Beihilfen für den Erwerb emissionsfreier und emissionsarmer Personen- und Güterverkehrsfahrzeuge; Beihilfen für den Aufbau einer Betankungsinfrastruktur für Nutzfahrzeuge mit alternativen Kraftstoffen (elektrisch, LNG, CNG und Biomethan); Beihilfen für Unternehmen für den Erwerb oder die Anpassung von Anhängern und Sattelanhängern auf den intermodalen Verkehr; und d) Beihilfen für Unternehmen, die Altfahrzeuge abwracken.

Es wird davon ausgegangen, dass diese Maßnahme die Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 nicht erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahme und die im Aufbau- und Resilienzplan dargelegten Risikominderungsmaßnahmen im Einklang mit den technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) zu berücksichtigen sind. Insbesondere bezieht sich die Förderung der Beihilfelinie a nur auf Elektro- und Wasserstoff-Lachbusse (Kategorien M2 und M3, typischerweise Stadt- und Vorortbusse); „Hochflurbusse“, einschließlich LNG/CNG, Hybrid-, Elektro- und Wasserstoffbusse (Kategorien M2 und M3, in der Regel Fernbusse), die der EURO VI-E-Norm entsprechen (M2- und M3-Kategorien, typischerweise Fernbusse); emissionsfreie, emissionsarme und 1 LNG-/CNG-Lkw, die mit Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse 2 -Brennstoffen betrieben werden 3 . Bei Beihilfelinie b muss die Betankungsinfrastruktur für Nutzfahrzeuge die Bedingungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe erfüllen 4 .

Durch die Auswahlkriterien wird sichergestellt, dass mindestens 310 000 000 EUR mit einem Klimakoeffizienten von 100 % und mindestens 2 195 000 000 EUR mit einem Klimakoeffizienten von 40 % gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 zur Verwirklichung der Klimaschutzziele beitragen.

Die Investitionen im Rahmen dieser Maßnahme werden bis zum 31. Dezember 2025 durchgeführt.

Investition 2 (C1.I2) – Anreizregelung für die Errichtung von Ladepunkten, den Kauf von Elektrofahrzeugen und Brennstoffzellenfahrzeugen und Innovationen in den Bereichen Elektromobilität, Laden und grünen Wasserstoff

Diese Maßnahme zielt darauf ab, die Einhaltung des spanischen nationalen Rahmens für alternative Energien im Verkehr zu unterstützen, die Umsetzung des nationalen integrierten Energie- und Klimaplans zu beschleunigen und den territorialen Zusammenhalt durch die Elektrifizierung der Mobilität in ländlichen Gebieten zu fördern. Die Investition ist in verschiedenen Beihilferegelungen verankert, die Anreize für die Einführung von Elektrofahrzeugen und Brennstoffzellenfahrzeugen bieten und gleichzeitig einzelne Innovationsprojekte im Zusammenhang mit der Elektromobilität, der Wertschöpfungskette und der Erneuerung der Fahrzeugflotte insgesamt fördern, einschließlich der Nutzung der grünen Wasserstofftechnologie. Die Investition umfasst auch die Errichtung öffentlicher Ladestationen in Wohngebieten sowie im nationalen Straßennetz. Die Auswahlkriterien, die in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für die Zuweisung der Beihilferegelungen verwendet werden, umfassen: Verringerung der Umweltauswirkungen, ii) technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit, iii) Grad der technologischen Entwicklung und Innovation, iv) Reproduzierbarkeit und Skalierbarkeit, v) Schaffung von Arbeitsplätzen im Zusammenhang mit dem Projekt, direkte und indirekte Auswirkungen auf die Wertschöpfungskette und Synergien mit anderen, vor allem Industriesektoren.

Diese Investition wird bis zum 31. Dezember 2025 durchgeführt.

Investition 3 (C1.I3) – Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität und Zuverlässigkeit von Schienenverkehrsdiensten

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Attraktivität und Zugänglichkeit des öffentlichen Schienennetzes für Kurzstrecken (sogenannte Cercanías) zu verbessern, damit es zum Rückgrat der Mobilität in städtischen Gebieten wird und die Nutzung von Privatfahrzeugen in Ballungsräumen ersetzt. Die Projekte werden von ADIF (Eisenbahninfrastrukturbetreiber) und RENFE (Betreiber von Schienenverkehrsdiensten mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen) durchgeführt.

ADIF führt Infrastrukturinvestitionen in die Cercanías-Eisenbahn durch, einschließlich der Erneuerung der Gleise, der Modernisierung der Bahnhöfe und der Verbesserung des Elektrifizierungs- und Signalsystems. Darüber hinaus ist die RENFE für die Durchführung von Investitionen in die Modernisierung der Verwaltung des öffentlichen Schienenverkehrs zuständig. Die Investitionen erstrecken sich hauptsächlich auf fünf Dimensionen: Digitalisierung der Sicherheitssysteme an Bahnhöfen; Fluggastinformationssysteme; Verbesserung der Zugangskontrolle; Anpassung der Selbstverkaufsmaschinen an neue Technologien; und e) Ausstattung der Bahnhöfe des Cercanías- Netzes.

Die Umsetzung muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

A.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Siehe nachstehende Tabelle Das Basisdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine Mehrwertsteuer.

Anzahl

Massnahme

Meilenstein
/Ziel

Name

Qualitativer Indikator für Meilensteine

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung jedes Etappenziels und jeder Zielvorgabe

Einheit

Basislinie

Ziel

Q

Jahr

1

C1.R1

M

Erlass TMA/178/2020 und Königliches Gesetzesdekret 23/2020

Bestimmung des Erlasses und des Königlichen Dekrets über deren Inkrafttreten

 

 

 

Q4

2020

Inkrafttreten des Erlasses TMA/178/2020 zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Installation von Ladestationen an Tankstellen und zur Festlegung der für die Beseitigung der Infrastruktur erforderlichen Zeit, ii) Königliches Gesetzesdekret 23/2020 vom 23. Juni zur Erklärung der Ladeinfrastruktur mit einer Leistung von mehr als 250 kW, um den Ausbau dieser Art von Anlagen zu beschleunigen.

2

C1.R1

M

Änderungen des Baugesetzbuchs (TBC), der Elektrotechnischen Niederspannungsverordnung (Lver) und Genehmigung eines Königlichen Erlasses zur Regulierung öffentlicher Ladedienste

Bestimmung im Gesetzbuch, in der Verordnung und im Königlichen Erlass über deren Inkrafttreten

 

 

 

Q2

2022

In Kraft getreten am:
I) Änderungen des Baugesetzbuchs (TBC), um a) die Verpflichtung zur Vorinstallation von Ladepunkten auf 100 % der neuen Parkplätze in Wohngebäuden und 20 % neuer Parkplätze in Gewerbe- und sonstigen Gebäuden, b) die Einrichtung einer Ladestation für alle 40 neuen Parkplätze (und eines für 20 Parkplätze in Gebäuden der Generalverwaltung) und c) die Verpflichtung für zuvor bestehende Parkplätze mit mehr als 20 Parkplätzen für Nichtwohngebäude, sich bis 2023 an die oben genannte Anforderung anzupassen (d. h. Einrichtung eines Ladepunkts für alle 40 Parkplätze);

II) Änderungen der Elektrotechnischen Niederspannungsverordnung (Lver) zur Aufnahme von Verpflichtungen für die Ladeinfrastruktur von Parkplätzen, die nicht mit einem Gebäude verbunden sind, und

III) den Königlichen Erlass zur Regulierung der öffentlichen Ladedienste, einschließlich des Verhältnisses der an der Erbringung der Dienstleistung beteiligten Personen (Ladestellenbetreiber, Anbieter von Elektromobilitätsdiensten) und die Festlegung ihrer Rechte und Pflichten

3

C1.R2

M

Annahme eines Gesetzes über nachhaltige Mobilität

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten des Gesetzes

 

 

 

Q4

2024

Inkrafttreten eines Gesetzes über nachhaltige Mobilität zur Verbesserung der Planung, Koordinierung und Effizienz der öffentlichen Verkehrspolitik und zur Unterstützung der Digitalisierung des Verkehrs und der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Sie umfasst auch spezifische Maßnahmen zur Förderung des Schienengüterverkehrs, die zur Verringerung der weltweiten Emissionen des Landgüterverkehrs beitragen, einschließlich

I.Die Verpflichtung zur Entwicklung eines Programms zur Umsetzung rollender Autobahnen in den Korridoren, in denen sie lebensfähig sind und an deren Entwicklung ein geschäftliches Interesse besteht.

II.Boni von Eisenbahnentgelten für den Güterverkehr über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren.

III.Ein Förderprogramm für den Schienengüterverkehr, einschließlich Anreizen zur Förderung der Verkehrsverlagerung von der Straße auf die Schiene sowie der Modernisierung und Innovation im Schienenverkehrssektor.

417

C1.R2

M

Entwicklung einer Softwareanwendung für die Umsetzung der Kosten-Nutzen-Analyse für Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur

Verfügbarkeit des Tools auf einer offiziellen Website

Q4

2025

Entwicklung und Verfügbarkeit einer Softwareanwendung auf einer offiziellen Website für die Durchführung von Kosten-Nutzen-Analysen von Infrastrukturinvestitionen für verschiedene Verkehrsträger im Einklang mit den Nachhaltigkeits-, Sozial- und Umwelterwägungen, die in der im Gesetz über nachhaltige Mobilität vorgesehenen offiziellen Methodik dargelegt sind.

418

C1.R2

M

Reallaborbüro

Bestimmungen über das Inkrafttreten

Q2

2026

Veröffentlichung und Inkrafttreten des Königlichen Erlasses zur Entwicklung der Organisationsstruktur des Ministeriums mit Verkehrskompetenzen, in dem die spezifischen Zuständigkeiten des Sandbox-Büros festgelegt sind.

4

C1.I1

T

Mittel, die für Beschaffungen ausgegeben oder von Gemeinden vergeben werden, um nachhaltige Mobilität zu fördern

 

Mio. EUR

0

400

Q4

2022

Die Veröffentlichung der Vergabe des Projekts oder der Zuschüsse im Amtsblatt oder auf der Plattform für die Vergabe öffentlicher Aufträge oder die Ausführung von Ausgaben im Zusammenhang mit Käufen durch Gemeinden, die zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität in Gemeinden mit mehr als 50000 Einwohnern und Hauptstädten in der Provinz beitragen und unter bestimmten Bedingungen auch Gemeinden mit 20000 bis 50000 Einwohnern zugewiesen werden können. Die Projekte dienen der Unterstützung in folgenden Fällen: (a) die Umstellung der Flotte öffentlicher Verkehrsmittel, um die Ziele der Richtlinie über die Förderung sauberer Fahrzeuge zu erreichen, und im Einklang mit den technischen Leitlinien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01); B) die Einrichtung und Verwaltung von Niedrigemissionszonen (LEZ); die Digitalisierung des öffentlichen Verkehrs, seine Verwaltung und die Verbesserung seiner Zugänglichkeit; Maßnahmen zur Förderung und Priorisierung des öffentlichen Verkehrs und der aktiven Mobilität.
Durch die Auswahlkriterien wird sichergestellt, dass von den endgültigen Gesamtmitteln in Höhe von 1 500 000 000 EUR mindestens 310 000 000 EUR mit einem Klimakoeffizienten von 100 % und mindestens 1 190 000 000 EUR mit einem Klimakoeffizienten von 40 % im Einklang mit Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 über die Aufbau- und Resilienzfazilität zur Verwirklichung der Klimaschutzziele beitragen.

5

C1.I1

T

Haushaltsmittel in Höhe von mindestens 900 Mio. EUR für Beschaffungen oder Aufträge der Autonomen Gemeinschaften zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität

Mio. EUR

0

900

Q4

2023

Veröffentlichung der Vergabe von Projekten oder Zuschüssen im Amtsblatt oder in der Plattform für die Vergabe öffentlicher Aufträge oder Ausführung von Ausgaben im Zusammenhang mit Käufen durch die Autonomen Gemeinschaften. Die von den Autonomen Gemeinschaften gewährten Projekte, Subventionen und Käufe
1) Beitrag zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität durch die Bereitstellung von Subventionen für private Unternehmen für a) die Abwrackung alter schwerer Nutzfahrzeuge, b) die Erneuerung ihrer schweren Personen- und Güterverkehrsflotten mit umweltfreundlicheren Fahrzeugen, c) den Kauf oder die Anpassung ihrer Anhänger oder Sattelanhänger für den intermodalen Verkehr oder d) die Errichtung von Ladestationen und Tankstellen mit alternativen Kraftstoffen (Strom, LNG, CNG und Biomethan); Subventionen sollten im Einklang mit den technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) gewährt werden;

oder

2) Beitrag zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität in Gemeinden mit mehr als 50000 Einwohnern und Hauptstädten in der Provinz, indem in Fällen a) die Umstellung der öffentlichen Verkehrsflotten unterstützt wird, um die Ziele der Richtlinie über saubere Fahrzeuge zu erreichen, und im Einklang mit den technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01); B) die Einrichtung und Verwaltung von Niedrigemissionszonen (LEZ); die Digitalisierung des öffentlichen Verkehrs, seine Verwaltung und die Verbesserung seiner Zugänglichkeit; Maßnahmen zur Priorisierung des öffentlichen Verkehrs und der aktiven Mobilität, einschließlich der Fahrradinfrastruktur und Fußgängerwege; Anreize für die Verbreitung neuer emissionsfreier Verkehrstechnologien in Spanien zu schaffen; Parkplätze zur Abschreckung außerhalb dieser Gemeinden und Provinzhauptstädte zur Verringerung des Verkehrsaufkommens in das Stadtzentrum; (g) die Erweiterung oder Modernisierung des Schienenverkehrssystems wie U-Bahnen oder Eisenbahnen, h) Digitalisierungsprojekte zur Ergänzung von Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität, einschließlich Echtzeit-Informationssystemen über öffentliche Verkehrsdienste, Mobilität als Dienstleistung, Projekte zur Verbesserung der intermodalen oder dienststellenübergreifenden Fahrscheinausstellung, Projekte zur Unterstützung des Verkehrs- und Mobilitätsmanagements und der Informationsanalyse, um die Effizienz des Verkehrssystems zu steigern, und i) andere Projekte, die I. Beitrag zur Verbesserung der Luftqualität, insbesondere in städtischen Gebieten Anreize für die Verringerung der Nutzung privater Verkehrsmittel in städtischen und großstädtischen Gebieten iii. Anreize für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder iv. Anreize für aktive und gesunde Mobilität.

Durch die Auswahlkriterien wird sichergestellt, dass mindestens 900 000 000 EUR mit einem Klimakoeffizienten von 40 % gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 zur Verwirklichung der Klimaschutzziele beitragen.

6

C1.I1

T

Abgeschlossene Projekte zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität, auch in städtischen und Metropolregionen

Anzahl

0

25

Q4

2023

Mindestens 25 Projekte zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität in 150 städtischen und großstädtischen Gebieten mit mehr als 50000 Einwohnern und unter bestimmten Bedingungen in städtischen Gebieten zwischen 20000 und 50000 Einwohnern wurden abgeschlossen.
Folgende Projekte zur Förderung nachhaltiger Mobilität sind:

I. Von Gemeinden entwickelte Projekte, die zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität in Gemeinden mit mehr als 50000 Einwohnern und Hauptstädten in der Provinz beitragen und unter bestimmten Bedingungen auch Gemeinden mit 20000 bis 50000 Einwohnern zugewiesen werden können. Die Projekte dienen der Unterstützung in folgenden Fällen: (a) die Umstellung der Flotte öffentlicher Verkehrsmittel, um die Ziele der Richtlinie über die Förderung sauberer Fahrzeuge zu erreichen, und im Einklang mit den technischen Leitlinien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01); B) die Einrichtung und Verwaltung von Niedrigemissionszonen (LEZ); die Digitalisierung des öffentlichen Verkehrs, seine Verwaltung und die Verbesserung seiner Zugänglichkeit; Maßnahmen zur Förderung und Priorisierung des öffentlichen Verkehrs und der aktiven Mobilität. Ein Projekt ist eine Reihe definierter, miteinander verbundener und koordinierter Maßnahmen, die mit einem gemeinsamen Ziel innerhalb bestimmter Fristen und Haushaltsmittel durchgeführt werden und für die ein Zuschuss beantragt wird. Eine Gemeinde kann mehr als ein Projekt entwickeln.

II. Von Autonomen Gemeinschaften entwickelte Projekte zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität in städtischen und Metropolregionen. Dies betrifft die Typologien a) bis i) der Investition C1.I1. Städtische und großstädtische Gebiete sind Gemeinden mit mehr als 50000 Einwohnern, Hauptstädte in den Provinzen und unter bestimmten Voraussetzungen Gemeinden mit mehr als 20000 Einwohnern. Jede Autonome Gemeinschaft kann mehr als ein Projekt entwickeln.

III. Projekte, mit denen private Unternehmen a) Altfahrzeuge verschrottet, b) ihre schweren Personen- und Güterflotten mit umweltfreundlicheren Fahrzeugen erneuern, c) ihre Anhänger oder Sattelanhänger für den intermodalen Verkehr kaufen oder anpassen oder d) Tankstellen mit alternativen Kraftstoffen (elektrisch, LNG, CNG und Biomethan) installieren. Mindestens 3000 schwere Nutzfahrzeuge oder Tankstellen müssen bezuschusst werden, um davon auszugehen, dass ein Projekt zur Förderung nachhaltiger Mobilität abgeschlossen ist. Subventionen sollten im Einklang mit den technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) gewährt werden.

7

C1.I1

T

Mittel, die für Beschaffungen ausgegeben oder von Gemeinden vergeben werden, um nachhaltige Mobilität zu fördern

 

Mio. EUR

400

1 500

Q4

2024

Die Veröffentlichung der Vergabe des Projekts oder der Zuschüsse im Amtsblatt oder auf der Plattform für die Vergabe öffentlicher Aufträge oder die Ausführung von Ausgaben im Zusammenhang mit Käufen durch Gemeinden, die zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität in Gemeinden mit mehr als 50000 Einwohnern und Hauptstädten in der Provinz beitragen und unter bestimmten Bedingungen auch Gemeinden mit 20000 bis 50000 Einwohnern zugewiesen werden können. Die Projekte dienen der Unterstützung in folgenden Fällen: (a) die Umstellung der Flotte öffentlicher Verkehrsmittel, um die Ziele der Richtlinie über die Förderung sauberer Fahrzeuge zu erreichen, und im Einklang mit den technischen Leitlinien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01); B) die Einrichtung und Verwaltung von Niedrigemissionszonen (LEZ); die Digitalisierung des öffentlichen Verkehrs, seine Verwaltung und die Verbesserung seiner Zugänglichkeit; Maßnahmen zur Förderung und Priorisierung des öffentlichen Verkehrs und der aktiven Mobilität.
Durch die Auswahlkriterien wird sichergestellt, dass mindestens 310 000 000 EUR mit einem Klimakoeffizienten von 100 % und mindestens 1 190 000 000 EUR mit einem Klimakoeffizienten von 40 % gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 zur Verwirklichung der Klimaschutzziele beitragen.

(Ausgangswert: 31. Dezember 2022)

8

C1.I1

T

Auszeichnung für Projekte zur Verbesserung neuer Formen der Mobilität auf Staatsstraßen

 

Mio. EUR

0

105

Q4

2024

Veröffentlichung der vom Ministerium für Verkehr, Mobilität und Städteagenda vergebenen Vergabe von mindestens 105 Mio. EUR für Projekte zur Verbesserung staatlicher Straßen in städtischen Gebieten im Amtsblatt oder auf der Plattform für die Vergabe öffentlicher Aufträge. Die Projekte umfassen den Bau neuer Radwege, die Vergrößerung der Fußgängerbereiche, die Verkleinerung der Parkplätze oder die Verbesserung der Sicherheit an Kreuzungen.

9

C1.I1

T

Abgeschlossene Projekte zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität, auch in städtischen und Metropolregionen

 

Anzahl

25

280

Q4

2025

Mindestens 280 Projekte zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität, auch in städtischen und großstädtischen Ballungsgebieten, wurden abgeschlossen, um zur nachhaltigen Mobilität in den 150 städtischen Gebieten mit mehr als 50000 Einwohnern und unter bestimmten Bedingungen in städtischen Gebieten zwischen 20000 und 50000 Einwohnern beizutragen.
Folgende Projekte zur Förderung nachhaltiger Mobilität sind:

I. Von Gemeinden entwickelte Projekte, die zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität in Gemeinden mit mehr als 50000 Einwohnern und Hauptstädten in der Provinz beitragen und unter bestimmten Bedingungen auch Gemeinden mit 20000 bis 50000 Einwohnern zugewiesen werden können. Die Projekte dienen der Unterstützung in folgenden Fällen: (a) die Umstellung der Flotte öffentlicher Verkehrsmittel, um die Ziele der Richtlinie über die Förderung sauberer Fahrzeuge zu erreichen, und im Einklang mit den technischen Leitlinien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01); B) die Einrichtung und Verwaltung von Niedrigemissionszonen (LEZ); die Digitalisierung des öffentlichen Verkehrs, seine Verwaltung und die Verbesserung seiner Zugänglichkeit; Maßnahmen zur Förderung und Priorisierung des öffentlichen Verkehrs und der aktiven Mobilität. Ein Projekt ist eine Reihe definierter, miteinander verbundener und koordinierter Maßnahmen, die mit einem gemeinsamen Ziel innerhalb bestimmter Fristen und Haushaltsmittel durchgeführt werden und für die ein Zuschuss beantragt wird. Eine Gemeinde kann mehr als ein Projekt entwickeln.

II. Von Autonomen Gemeinschaften entwickelte Projekte zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität in städtischen und Metropolregionen. Dies betrifft die Typologien a) bis i) der Investition C1.I1. Städtische und großstädtische Gebiete sind unter bestimmten Bedingungen Gemeinden mit mehr als 50000 Einwohnern, Hauptstädte in der Provinz und Gemeinden mit mehr als 20000 Einwohnern. Jede Autonome Gemeinschaft kann mehr als ein Projekt entwickeln.

III. Projekte, mit denen private Unternehmen a) Altfahrzeuge verschrottet, b) ihre schweren Personen- und Güterflotten mit umweltfreundlicheren Fahrzeugen erneuern, c) ihre Anhänger oder Sattelanhänger für den intermodalen Verkehr kaufen oder anpassen oder d) Tankstellen mit alternativen Kraftstoffen (elektrisch, LNG, CNG und Biomethan) installieren. Mindestens 3000 schwere Nutzfahrzeuge oder Tankstellen oder Ladepunkte oder Tankstellen müssen bezuschusst werden, damit ein Projekt zur Förderung nachhaltiger Mobilität abgeschlossen wurde. Subventionen sollten im Einklang mit den technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) gewährt werden.

(Ausgangswert: 31. Dezember 2023)

10

C1.I1

T

Verbesserung der Staatsstraßen in städtischen Gebieten zur Förderung neuer Formen der Mobilität

 

Anzahl

0

34

Q4

2025

Verbesserung von mindestens 34 Staatsstraßen in städtischen Gebieten durch den Bau neuer Radwege, die Vergrößerung der Fußgängerbereiche, die Verringerung der Parkflächen oder die Verbesserung der Sicherheit an Kreuzungen.
Diese Investitionen werden vom Ministerium für Verkehr, Mobilität und Städteagenda auf den Straßen getätigt, die es in städtischen Gebieten besitzt.

11

C1.I2

T

Vergabe innovativer Projekte zur Förderung der Elektromobilität

 

Mio. EUR

0

250

Q2

2023

Veröffentlichung der Vergabe von mindestens 250 Mio. EUR an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zur Unterstützung innovativer Projekte zur Förderung der Elektromobilität. Die Auswahlkriterien, die in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für die Zuweisung der Beihilferegelungen verwendet werden, umfassen: Verringerung der Umweltauswirkungen, ii) technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit, iii) Grad der technologischen Entwicklung und Innovation, iv) Reproduzierbarkeit und Skalierbarkeit, v) Schaffung von Arbeitsplätzen im Zusammenhang mit dem Projekt, direkte und indirekte Auswirkungen auf die Wertschöpfungskette und Synergien mit anderen, vor allem Industriesektoren.

12

C1.I2

T

Registrierung von Anträgen auf Subventionen für Elektrofahrzeuge und Ladepunkte

 

Anzahl

0

238 000

Q4

2023

Registrierung von Anträgen auf Subventionen für mindestens 238000 Elektrofahrzeuge (BEV, REEV, PHEV oder FCEV) und Ladepunkte, darunter unter anderem Ladepunkte für die öffentliche Nutzung in Wohngebieten sowie im nationalen Straßennetz, wobei es sich um Anträge handelt, die aus Elektrofahrzeugen und/oder Ladepunkten bestehen.

419

C1.I2

T

Elektrofahrzeuge und Ladepunkte

Anzahl

0

238 000

Q4

2025

Mindestens 238000 Elektrofahrzeuge (BEV, REEV, PHEV oder FCEV) und Ladepunkte, darunter unter anderem Ladepunkte für die öffentliche Nutzung in Wohngebieten sowie im errichteten nationalen Straßennetz.

13

C1.I2

T

Abschluss innovativer Projekte zur Förderung der Elektromobilität

 

Anzahl

0

85

Q4

2025

Abschluss von mindestens 85 Projekten, die im Rahmen des Förderprogramms für Innovationsprojekte im Bereich Elektromobilität (MOVES Singulares) durchgeführt wurden.

14

C1.I3

T

Schienenstrecken mit geringer Entfernung (Cercanías)

 

Anzahl (in Mio. m)

0

200

Q4

2023

Mindestens 200 km Kurzstrecken, die in einem der Teilsysteme umgerüstet wurden: Plattform-, Gleis-, Elektrifizierungs-, Sicherheits- und Kommunikations-/Signalanlagen.
Die Länge der umgerüsteten Kurzstreckenstrecken sollte als Länge in städtischen oder großstädtischen Gebieten interpretiert werden, in denen eine wesentliche Maßnahme durchgeführt wurde, die nicht dem Umfang entspricht, der durchzuführen ist oder die zu reparieren ist. Die Maßnahmen könnten die Elektrifizierung, die Erneuerung der Gleise, die Verbesserung der Signal- und Sicherheitssysteme und die Verbesserung der Stationen umfassen, die über Wartung und Reparatur hinausgehen und in allen Bevölkerungszentren, die Dienste von Cercanías Ferroviarias erbringen, entlang des Staatsgebiets durchgeführt werden müssen.

15

C1.I3

T

Mit der Digitalisierung verbesserte Bahnhöfe

 

Anzahl

0

420

Q4

2023

Verbesserung von mindestens 420 Bahnhöfen durch alle oder einige der von RENFE als SPO-Betreiber entwickelten Projekte, die als nächstes aufgeführt sind:
• Digitalisierung der Sicherheitssysteme an Bahnhöfen (z. B. intelligente Videoanalyse, Cybersicherheit und Betrugsbekämpfung)

• Fahrgastinformationssysteme

• Verbesserung der Zugangskontrolle zu den Bahnhöfen

• Projekte für Fahrkartenverkaufsautomaten

• Anpassung der Anlagen

16

C1.I3

T

Verbesserte Stationen „Cercanías“

 

Anzahl

0

20

Q4

2023

Mindestens 20 „Cercanías“-Stationen, die von ADIF verbessert wurden, hauptsächlich in Bezug auf barrierefreie Arbeiten und neue oder renovierte Bahnstrecken

17

C1.I3

T

Gesamtbudget für Investitionen in Kurzstreckenstrecken

 

Mio. EUR

0

1 619

Q4

2024

Veröffentlichung des kumulierten Budgets für Investitionen in Kurzstreckenstrecken im Amtsblatt: mindestens: 1 619 000 000 EUR

18

C1.I3

T

Ausbau der Kurzstrecken (Cercanías)

 

Anzahl (km)

200

700

Q2

2026

Mindestens 700 km Kurzstrecken, die in einem der Teilsysteme umgerüstet wurden: Plattform-, Gleis-, Elektrifizierungs-, Sicherheits- und Kommunikations-/Signalanlagen.
Die Länge der umgerüsteten Kurzstreckenstrecken sollte als Länge in städtischen oder großstädtischen Gebieten interpretiert werden, in denen eine wesentliche Maßnahme durchgeführt wurde, die nicht dem Umfang entspricht, der durchzuführen ist oder die zu reparieren ist. Die Maßnahmen könnten die Elektrifizierung, die Erneuerung der Gleise, die Verbesserung der Signal- und Sicherheitssysteme und die Verbesserung der Stationen umfassen, die über Wartung und Reparatur hinausgehen und in allen Bevölkerungszentren, die Dienste von Cercanías Ferroviarias erbringen, im gesamten Staatsgebiet durchgeführt werden müssen.

(Ausgangswert: 31. Dezember 2023)

19

C1.I3

T

Mit der Digitalisierung verbesserte Bahnhöfe

 

Anzahl

420

850

Q2

2026

Verbesserung von mindestens 850 Bahnhöfen durch alle oder einige der von RENFE als SPO-Betreiber entwickelten Projekte, die als nächstes aufgeführt sind:
• Digitalisierung der Sicherheitssysteme an Bahnhöfen (z. B. intelligente Videoanalyse, Cybersicherheit und Betrugsbekämpfung)

• Fahrgastinformationssysteme

• Verbesserung der Zugangskontrolle zu den Bahnhöfen

• Projekte für Fahrkartenverkaufsautomaten

• Anpassung der Anlagen

(Ausgangswert: 31. Dezember 2023)

20

C1.I3

T

Verbesserte Stationen „Cercanías“

 

Anzahl

20

70

Q2

2026

Mindestens 70 von ADIF verbesserte „Cercanías“-Stationen, hauptsächlich in Bezug auf barrierefreie Arbeiten und neue oder renovierte Bahnstrecken

(Ausgangswert: 31. Dezember 2023)

A.4.    Beschreibung der Reformen und Investitionen für die Unterstützung in Darlehensform

Reform 3 (C1.R3) – Königlicher Erlass zur Festlegung von Mindestkriterien für Niedrigemissionszonen

Ziel dieser Reform ist das Inkrafttreten des Königlichen Dekrets 1052/2022 vom 27. Dezember 2022 zur Festlegung der Mindestanforderungen an die Niedrigemissionszonen, die von lokalen Behörden in Gemeinden mit mehr als 50000 Einwohnern und Inselgebieten im Einklang mit den in Artikel 14 Absatz 3 des Gesetzes 7/2021 vom 20. Mai 2021 festgelegten rechtlichen Anforderungen eingerichtet wurden.

Diese in der Königlichen Verordnung festgelegten Mindestanforderungen umfassen:

— die Verpflichtung der lokalen Behörden, die konkreten Maßnahmen festzulegen, die ergriffen werden sollen, um die Ziele der LWZ zu erreichen, nämlich die Verbesserung der Luftqualität und die Abmilderung der Auswirkungen des Klimawandels sowie die Förderung der Einhaltung der Ziele in Bezug auf Lärm, nachhaltige Mobilität und Energieeffizienz bei der Nutzung von Verkehrsmitteln. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, die Verlagerung auf nachhaltigere Verkehrsträger zu fördern, wobei der aktiven Mobilität und dem öffentlichen Verkehr Vorrang eingeräumt wird.

— Die Verpflichtung, die LWZ unter Berücksichtigung von Ausgangs- und Zielort der Fahrten, für die ein Eingreifen als notwendig erachtet wurde, durch Verkehrsverlagerung oder durch Förderung der Reduzierung der Fahrten zu bestimmen.

— Die Fläche der LWZ muss für die Erreichung der festgelegten Ziele angemessen und ausreichend sein und in einem angemessenen Verhältnis zu diesen stehen. Mit dem Königlichen Erlass wird die Möglichkeit geschaffen, auf Beschluss der lokalen Behörden mehrere LWZ in größeren Städten sowie in Inselgebieten zu gestalten.

— Festlegung quantifizierbarer Luftqualitätsziele, die zu einer Verbesserung gegenüber der Ausgangssituation ohne LWZ führen. Die LWZ tragen zusätzlich zur Erreichung der Leitwerte der Luftqualitätsrichtlinien der Weltgesundheitsorganisation bei.

— Das LWZ-Projekt umfasst messbare und quantifizierbare Ziele für die Verringerung der Treibhausgasemissionen in den LWZ bis 2030, die mit den Zielen des Nationalen integrierten Energie- und Klimaplans (PNIEC) im Einklang stehen, insbesondere mit dem Ziel, den Einsatz privater Kraftfahrzeuge im Vergleich zu anderen Verkehrsträgern zu verringern.

— Verbote oder Beschränkungen des Zugangs, des Verkehrs und des Parkens von Fahrzeugen, je nach ihrem Schadstoffpotenzial.

Der Königliche Erlass sieht für bereits bestehende LEZ, die vor der Genehmigung des Königlichen Erlasses 1052/2022 eingerichtet wurden, eine Übergangsfrist von 18 Monaten zur Anpassung an diese Mindestanforderungen vor.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis Dezember 2022 abgeschlossen sein.

A.5.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der Unterstützung in Form von Darlehen

Siehe nachstehende Tabelle Das Basisdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine MwSt.

Anzahl

Massnahme

Meilenstein
/Ziel

Name

Qualitativer Indikator für Meilensteine

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung jedes Etappenziels und jeder Zielvorgabe

Einheit

Basislinie

Ziel

Q

Jahr

L1             

C1.R3

M

Inkrafttreten des Königlichen Erlasses zur Regelung von Niedrigemissionszonen (LEZ)

Bestimmung des Königlichen Dekrets über dessen Inkrafttreten

 

 

 

Q4

2022

Inkrafttreten des Königlichen Erlasses 1052/2022 vom 27. Dezember 2022 zur Regelung von Niedrigemissionszonen

B. KOMPONENTE 02: Umsetzung der spanischen Städteagenda: Stadtsanierungs- und -sanierungsplan

Diese Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans betrifft die energetische Sanierung von Gebäuden, ihre Dekarbonisierung und die Verbesserung ihrer Qualität und ihres Komforts. Sie befasst sich auch mit Sozialwohnungen, erhöht ihren Bestand und sorgt für eine gerechtere und inklusivere Erholung. Darüber hinaus zielt die Komponente darauf ab, Energiearmut zu bekämpfen, indem Sozialwohnungen oder erschwingliche Mietwohnungen gefördert werden. Auch Digitalisierungsaktivitäten sind eingeschlossen. Mit dieser Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans wird die Umsetzung des spanischen nationalen Energie- und Klimaplans (NECP) unterstützt, der die Renovierung von 1200000 Wohngebäuden bis 2030 und der Heiz- und Kühlsysteme von durchschnittlich 300000 Wohngebäuden pro Jahr vorsieht. In diesem Zusammenhang schlägt Spanien vor,

a)Entwicklung und Umsetzung von Reformmaßnahmen, einschließlich der spanischen Städteagenda, der langfristigen Renovierungsstrategie Spaniens, eines Wohnraumgesetzes, eines Gesetzes zur Verbesserung der architektonischen Landschaft und der Schaffung zentraler Anlaufstellen für Gebäuderenovierungen;

b)im Rahmen von mindestens 410000 Renovierungsmaßnahmen mindestens 285000 Einzelwohnungen, mindestens 600 Hektar städtische Gebiete, mindestens 40000 Wohngebäude und 690 000 m 2 Nichtwohngebäude, Äquivalent von mindestens 4300 Wohngebäuden und 230 000 m 2 Nichtwohngebäudenin Gemeinden und städtischen Gebieten mit weniger als 5000 Einwohnern und mindestens 1 230 000 m 2 öffentlichen Gebäuden bis 2026 zu renovieren, um unter anderem durch Renovierung und Modernisierung von Heizungs- und Kühlsystemen Primärenergieeinsparungen vondurchschnittlich mehr als 30 % zu erzielen;

c)mindestens 20000 neue Wohnungen zu sozialen Zwecken oder zu erschwinglichen Preisen zu errichten, wobei der Primärenergiebedarf mindestens 20 % unter dem Bedarf von Niedrigstenergiegebäuden liegt;

d)Durchführung von mindestens 100 Pilotprojekten auf lokaler Ebene zur Förderung der Energieeffizienz und der Umsetzung der spanischen Städteagenda; und

e)Verbesserung des Zugangs zu Finanzmitteln für den Bau und die Renovierung energieeffizienten sozialen und erschwinglichen Wohnraums und Ausbau der Kapitalmärkte in diesen Bereichen.

Diese Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans trägt zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen 3 2023 und 4 2022 bei, um die Verfügbarkeit energieeffizienten sozialen und erschwinglichen Wohnraums, auch durch Renovierungen, zu erhöhen. Sie unterstützt auch den ökologischen Wandel (länderspezifische Empfehlungen 1 2023, 1 2022 und 3 2019) und insbesondere die Verbesserung der Energieeffizienz (länderspezifische Empfehlung 3 2020). Außerdem wird die Unterstützung für Familien verbessert (länderspezifische Empfehlung 2 2019; Länderspezifische Empfehlung 2 2020) und trägt dazu bei, ausgereifte öffentliche Investitionsprojekte vorzeitig bereitzustellen und private Investitionen zu fördern, um die wirtschaftliche Erholung zu fördern (länderspezifische Empfehlung 3 2020).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme dieser Komponente die Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsmaßnahmen im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) zu berücksichtigen ist.

B.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C2.R1) – Umsetzung der spanischen Städteagenda (und des dazugehörigen Aktionsplans)

Ziel dieser Maßnahme ist die Ausarbeitung und Annahme der spanischen Städteagenda, bei der es sich um ein strategisches und nichtlegislatives Dokument handelt, das die Nachhaltigkeit in die Stadtentwicklungspolitik einbezieht. Sie soll auch eine Arbeitsmethode sein, die alle öffentlichen und privaten Akteure anleitet, um eine gerechte, faire und nachhaltige Entwicklung in ihren jeweiligen Gebieten zu erreichen, und dient der lokalen Verwaltung, den Städten und Dörfern, unabhängig von ihrer Bevölkerungsgröße, als Instrument mit einer strategischen, integrierten und umfassenden Perspektive, wie in der EU-Städteagenda und der neuen Leipzig-Charta gefordert.

Die spanische Städteagenda enthält eine Diagnose der Schwächen und Herausforderungen, mit denen die spanischen Städte und Dörfer konfrontiert sind, um eine ökologisch nachhaltige, von sozialem Zusammenhalt geprägte und wirtschaftlich realisierbare Stadtentwicklung zu erreichen. Er umfasst einen strategischen Rahmen, der die folgenden zehn strategischen Herausforderungen umfasst: Demografie; Umwelt, Wirtschaft und Soziales; die aktuelle Lage des Gebäudebestands; Anfälligkeit gegenüber den negativen Auswirkungen des Klimawandels; (hohe) Abhängigkeit vom Tourismus; und Risiken im Zusammenhang mit der Umweltverschmutzung.

Die Städteagenda enthält auch einen spezifischen Aktionsplan für die nationale Verwaltung und enthält Leitlinien zur Unterstützung der lokalen Gebietskörperschaften bei der Ausarbeitung ihrer eigenen lokalen Aktionspläne im Einklang mit der von der allgemeinen staatlichen Verwaltung vorgeschlagenen Methodik, wobei sie sich zur Verbesserung der öffentlichen und öffentlich-privaten Governance verpflichtet. Die Investition 6 ergänzt diese Reform durch Unterstützung der Ausarbeitung von mindestens 100 lokalen Aktionsplänen.

Im Rahmen der Städteagenda und der Notwendigkeit, die Richtlinie (EU) 2018/844 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und die Energieeffizienz zu erfüllen, legt Spanien eine langfristige Renovierungsstrategie fest, um die Renovierung des nationalen Bestands an Wohn- und Nichtwohngebäuden zu unterstützen. Dies umfasst sowohl öffentliche als auch private Gebäude und soll bis 2050 einen in hohem Maße energieeffizienten und dekarbonisierten Gebäudebestand erreichen, wodurch der kosteneffiziente Umbau bestehender Gebäude in Niedrigstenergiegebäude erleichtert wird.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2020 abgeschlossen sein.

Reform 2 (C2.R2) – Aktualisierung der langfristigen Renovierungsstrategie Spaniens und des dazugehörigen Aktionsplans 2020

Ziel dieser Maßnahme ist die Umsetzung der langfristigen Renovierungsstrategie (ERESEE). Dazu gehören Maßnahmen zur Vorbereitung, Erörterung in speziellen Arbeitsgruppen, zur Genehmigung und Verbreitung des strategischen Dokuments des Aktionsplans für die langfristige Renovierungsstrategie. Der Aktionsplan muss mit den im ERESEE enthaltenen Maßnahmen in Einklang stehen. Zur Umsetzung von ERESEE werden mehrere Arbeitsgruppen eingesetzt, um klare Empfehlungen für die Umsetzung des Aktionsplans für Stadtsanierung und -erneuerung auszuarbeiten. Berichte mit den Empfehlungen der Arbeitsgruppen werden veröffentlicht.

In Teil III „Umsetzung“ von ERESEE umfasst das ERESEE eine Reihe von Maßnahmen, darunter eine Reihe von Reformen als Teil eines Fahrplans zur Förderung der Stadtsanierung und -erneuerung und zur Förderung des ökologischen und des digitalen Wandels. Der Fahrplan gliedert sich in elf Achsen und Maßnahmen zur Verbesserung der Governance, der Vorschriften und der Finanzierung. Dieser Fahrplan wird als wichtigster Schritt auf dem Weg zur Umsetzung von ERESEE in das Strategiepapier aufgenommen. Zu den wichtigsten Maßnahmen gehören:

-Renovierung der Gebäude der öffentlichen Verwaltung (im Einklang mit Komponente 11 des spanischen Aufbau- und Resilienzplans);

-Fondsbereiche, in denen Verbesserungsbedarf besteht, einschließlich neuer, für Renovierungen förderlicher Steuern, sowohl im Wohn- als auch im Dienstleistungssektor;

-Förderung und Mobilisierung privater Finanzmittel;

-Bekämpfung der Energiearmut;

-Einführung eines neuen Energiemodells im Gebäudesektor, um den Verbrauch erneuerbarer Energien in Gebäuden zu fördern;

-Aktivierung und Aggregation der Nachfrage nach Rehabilitation;

-Verbesserung der angebotsseitigen Bedingungen durch Förderung der Modernisierung des Rehabilitationssektors durch Forschung, Entwicklung und Innovation, Digitalisierung und Überwachung, Stärkung von Kompetenzen und Schulungen;

-Verbreitung von Informationen für Bürger und Unternehmen und Austausch bewährter Verfahren zwischen den Verwaltungen; und

-Entwicklung von Statistiken und Indikatoren zur Überwachung öffentlich finanzierter Maßnahmen, damit die Politik angemessen bewertet werden kann.

Dieses Strategiepapier soll die Umsetzung des ERESEE im Rahmen der spanischen Städteagenda unter Einbeziehung der verschiedenen (zentralen, regionalen und lokalen) Verwaltungen ermöglichen.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2023 abgeschlossen sein.

Reform 3 (C2.R3) – Wohnungsgesetz

Ziel dieser Maßnahme ist es, durch das Wohnungsgesetz eine erste Regelung in Spanien umzusetzen, um die verschiedenen bereits bestehenden öffentlichen Planungs-, Programmierungs- und Kooperationsinstrumente zur Förderung des Rechts auf menschenwürdigen und angemessenen Wohnraum anzugehen. Sie befasst sich mit der Sanierung und Verbesserung des vorhandenen öffentlichen und privaten Wohnungsbestands sowie der Sanierung und Erneuerung der Wohnumgebungen, in denen sie sich befinden, um die Lebensqualität zu verbessern. Mit dem Gesetz soll ein ausreichender Wohnungsbestand für Mietwohnungen, der zu erschwinglichen Preisen zur Verfügung steht, erreicht werden.

Die Rechtsvorschriften betreffen verschiedene Planungs-, Programmierungs- und Kooperationsinstrumente, um die Verwirklichung des Rechts auf menschenwürdigen und angemessenen Wohnraum zu gewährleisten, einschließlich – als eine ihrer Prioritäten – der Sanierung und Verbesserung des vorhandenen Wohnungsbestands sowie der Sanierung und Renovierung der Wohnumgebungen, in denen sie sich befinden.

Darüber hinaus soll das Gesetz eine Erhöhung des Angebots an erschwinglichem und sozialem Wohnraum fördern, indem sichergestellt wird, dass die derzeit für Niedrigstenergiegebäude geltenden Anforderungen gemäß dem Basis-Energiespardokument (DB-HE) des Technischen Baugesetzbuchs (CTE) eingehalten werden, und es werden Maßnahmen vermieden, die mittelfristig das Wohnungsangebot behindern könnten.

Diese Umsetzung der Reform muss bis zum 30. September 2022 abgeschlossen sein.

Reform 4 (C2.R4) – Gesetz über die Qualität der Architektur und des Gebäudeumfelds und eine neue nationale Architekturstrategie

Ziel dieses Gesetzes ist es, die Qualität von Architektur und Gebäuden als öffentliches Gut zu erklären, die Lebensqualität zu verbessern, die sozialen Wurzeln der Architektur zu fördern, die nachhaltige Entwicklung städtischer Gebiete und Knotenpunkte zu fördern, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung beizutragen sowie das Kultur- und Naturerbe zu schützen und zu schützen.

Zu diesem Zweck befasst sich das Gesetz mit verschiedenen Initiativen und Maßnahmen, die in engem Zusammenhang mit den Rehabilitations- und Regenerationsprogrammen in dieser Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans stehen. Das Gesetz regelt insbesondere: Maßnahmen der Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der Beschaffung von Projekten und Arbeiten im Bereich Architektur, Ingenieurwesen und Stadtplanung; Instrumente zur Verbreitung bewährter Verfahren und Unterstützung, Ausbildung und öffentlich-private Partnerschaften; und iii) die Förderung der Rehabilitation aus einer umfassenden Perspektive, wie sie oben beschrieben wird.

Diese Umsetzung der Reform muss bis zum 30. September 2022 abgeschlossen sein.

Reform 5 (C2.R5) – Renovierungsbüros („zentrale Anlaufstelle“)

Ziel dieser Maßnahme ist es, die in einigen Gemeinden eingerichteten lokalen Renovierungsbüros zu fördern und zu erweitern, um Haushalte und Eigentümergemeinschaften bei den hochkomplexen Aufgaben der Sanierung eines Wohngebäudes zu begleiten.

Zu diesem Zweck soll diese Maßnahme diesen Ansatz weiter fördern und ausweiten, indem ein Verfahren eingeführt wird, das eine wirksame Zusammenarbeit und Zusammenarbeit zwischen zentralen, regionalen und/oder lokalen Gebietskörperschaften gewährleistet. Dazu gehört auch eine verstärkte Koordinierung aller öffentlichen Unterstützungsmaßnahmen (auf zentraler, regionaler oder lokaler Ebene). Alle Regierungs- und Verwaltungsebenen werden an diesen zentralen Anlaufstellen beteiligt, um die Wirksamkeit der Renovierungsmaßnahmen zu maximieren.

Die Umsetzung der Reform muss bis zum 30. September 2021 abgeschlossen sein.

Reform 6 (C2.R6) – Verbesserte Finanzierung von Renovierungsmaßnahmen

Ziel dieser Maßnahme ist es, eines der Haupthindernisse für die Einleitung der Renovierungsmaßnahme zu beseitigen, nämlich den Zugang zu Finanzmitteln zu günstigen Bedingungen. Für die Genehmigung eines Renovierungskredits ist es zuweilen erforderlich, jedem einzelnen Eigentümer eines Gebäudes ein persönliches Darlehen zu gewähren. Dies stellt ein Hindernis für die umfassende und integrierte Renovierung von Gebäuden dar.

Um dieses Problem anzugehen, sieht die Maßnahme Folgendes vor:

-Richtet eine neue Garantielinie des Institutso de Crédito Oficial (ICO) ein, um das Risiko von Darlehen privater Finanzinstitute zur Renovierung von Wohngebäuden teilweise abzudecken;

-befürwortet die Annahme spezifischer Rechtsvorschriften, einschließlich der Reform des horizontalen Eigentumsrechts, um den Zugang von Eigentümergemeinschaften zu Finanzmitteln zu verbessern; und

-spricht sich für den Einsatz umweltfreundlicher Finanzierungen durch Finanzinstitute aus.

Die Umsetzung der Reform muss bis zum 30. September 2022 abgeschlossen sein.

Investition 1 (C2.I1) – Sanierungsprogramm zur wirtschaftlichen und sozialen Erholung in Wohngebieten

Ziel dieser Maßnahme ist es, Energieeffizienzrenovierungen in Wohngebäuden und Stadtvierteln zu unterstützen. Mit den Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme werden mindestens 410000 Renovierungsmaßnahmen in mindestens 285000 Einzelwohnungen durchgeführt, um im Durchschnitt eine durch Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz belegte Verringerung des Primärenergiebedarfs um mindestens 30 % zu erreichen. Folgende Maßnahmen werden unterstützt:

a)Ein Programm zur Unterstützung von energetischen Renovierungen auf Stadtviertelebene. Im Rahmen des Programms werden mindestens 600 Hektar städtische Gebiete renoviert, um im Durchschnitt eine durch Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz belegte Verringerung des Primärenergiebedarfs um mindestens 30 % zu erreichen. Zu den Maßnahmen gehören die Verbesserung der Energieeffizienz, der Aufbau der Infrastruktur für Elektromobilität, die Verbesserung der Zugänglichkeit von Gebäuden und die Entfernung gefährlicher Stoffe. Höchstens 15 % der Maßnahme sind für Verbesserungen auf der Ebene von Stadtvierteln bestimmt, z. B. für Verbesserungen der Außenbeleuchtung, der Radwege, der grünen Infrastruktur und der Entwässerungssysteme, wobei die sozioökonomischen Merkmale der Nachbarschaft zu berücksichtigen sind.

b)Ein Programm zur Förderung der energetischen Sanierung von Wohngebäuden. Die Unterstützung ist für Maßnahmen, bei denen die Verringerung des Primärenergiebedarfs höher ist, und für einkommensschwache Haushalte höher. Die Maßnahmen umfassen die Verbesserung der Energieeffizienz, den Aufbau der Infrastruktur für Elektromobilität, die Verbesserung der Zugänglichkeit von Gebäuden und die Entfernung gefährlicher Stoffe.

c)Mit einer Reihe von Tätigkeiten sollen Anreize für energetische Renovierungen geschaffen werden. Dies umfasst unter anderem i) die Möglichkeit, Renovierungen von der Einkommensteuer abzuziehen, wenn eine Verringerung des Primärenergiebedarfs um mindestens 30 % erreicht wird, und ii) die Verbesserung des Finanzierungsrahmens durch die Förderung öffentlich-privater Partnerschaften.

In einem Königlichen Erlass werden die technischen Anforderungen festgelegt, mit denen die Einhaltung der durchschnittlichen Verringerung des Primärenergiebedarfs um 30 % gewährleistet werden soll. Änderungen der Einkommensteuer werden durch Königliches Gesetzesdekret genehmigt und zielen darauf ab, die steuerlichen Anreize für Maßnahmen zur Gebäudeerneuerung festzulegen, um eine Verbesserung der Energieeffizienz zu erreichen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investition 2 (C2.I2) – Programm für den Bau von Sozialwohnungen in energieeffizienten Gebäuden

Ziel dieser Maßnahme ist der Bau von mindestens 20000 neuen Wohnungen zu sozialen Zwecken oder zu erschwinglichen Preisen, die den Kriterien der Energieeffizienz entsprechen. Diese sollen insbesondere in Gebieten errichtet werden, in denen der soziale Wohnungsbau derzeit unzureichend ist, und auf öffentlichen Grundstücken.

Der Primärenergiebedarf des sozialen Wohnungsbaus muss mindestens 20 % unter den Anforderungen von Niedrigstenergiegebäuden liegen. Zu diesem Zweck werden in einem Königlichen Erlass die technischen Anforderungen festgelegt, mit denen der Wert des Primärenergiebedarfs auf 80 % des in Abschnitt HE 0 des Basis-Energiespardokuments (DB-HE) des Technischen Baugesetzbuchs (CTE) festgelegten Grenzwerts begrenzt wird.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investition 3 (C2.I3) – Programm zur energetischen Sanierung von Gebäuden

Ziel dieser Maßnahme ist es, energetische Renovierungen von mindestens 40000 Wohngebäuden und 690 000 m 2 Nichtwohngebäuden sowie durch die Verbesserung der Energieeffizienz und die Integration erneuerbarer Energien zufördern. Das Programm unterstützt ausschließlich erneuerbare Energien, ausgenommen fossile Brennstoffe, sieht eine höhere Beihilfeintensität für Energiegemeinschaften vor und ermöglicht die Vorfinanzierung von Renovierungsmaßnahmen. Die spezifischen Maßnahmen betreffen die Verbesserung der Energieeffizienz durch Wärmedämmung, die Nutzung erneuerbarer Energien in Wärme- und Kältesystemen und die Verbesserung des Beleuchtungssystems. Ein Förderkriterium ist vorgesehen, dass im Durchschnitt eine Verringerung des Primärenergiebedarfs um mindestens 30 % erreicht wird, die durch Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz bescheinigt wird.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investition 4 (C2.I4) – Erneuerungsprogramm und demografische Herausforderung

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Renovierung von Gebäuden in Gemeinden und städtischen Gebieten mit weniger als 5000 Einwohnern zu unterstützen. Zu den Maßnahmen gehören die Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden, öffentlicher Ausrüstung und Infrastruktur, die Erzeugung und den Verbrauch erneuerbarer Energien, der Eigenverbrauch und lokale Energiegemeinschaften von Eigentümern sowie nachhaltige Mobilität (z. B. Ladestationen). Es werden zwei Arten von Maßnahmen durchgeführt:

a)Im Hinblick auf die Energieeffizienz müssen in Wohngebäuden und in 230 000 m² Nichtwohngebäuden energetische Renovierungen mindestens 4300 energetische Renovierungen durchgeführt werden, wobei im Durchschnitt eine durch Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz belegte Verringerung des Primärenergiebedarfs um mindestens 30 % erreicht wird.

b)Mindestens 500 Einzelprojekte im Bereich saubere Energie werden im Wege von wettbewerblichen Ausschreibungen oder Investitionen lokaler Behörden in folgenden Bereichen durchgeführt: I) Installation von Strom oder Wärme und Kälte aus erneuerbaren Quellen für öffentliche Gebäude oder Infrastrukturen (einschließlich mindestens 80 % Eigenverbrauch); (II) energetische Renovierungen öffentlicher Gebäude oder Infrastrukturen (mit mindestens 30 % Primärenergieeinsparungen, belegt durch Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz); (III) nachhaltige Mobilität (Projekte zur Verkehrsverlagerung oder Elektromobilität); IV) Verringerung der Lichtverschmutzung durch verbesserte öffentliche Beleuchtung; und v) lokale Energiegemeinschaft oder andere von der örtlichen Bevölkerung betriebene Projekte in diesen Gemeinden.

Zu diesem Zweck werden die Rechtsgrundlagen und die Aufforderung zur Gewährung von Investitionsbeihilfen für die lokalen Gebietskörperschaften im Amtsblatt veröffentlicht.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investitionen 5 (C2.I5) – Sanierungsprogramm für öffentliche Gebäude

Ziel dieser Maßnahme ist es, energetische Renovierungen öffentlicher Gebäude, einschließlich öffentlicher Verwaltung, Bildung, Sozialfürsorge, Sport, Gesundheit, Kultur oder öffentlicher Dienstleistungen, zu unterstützen. Mindestens 1 230 000 m 2öffentliche Gebäude müssen renoviert werden, um im Durchschnitt eine mit Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz belegte Verringerung des Primärenergiebedarfs um mindestens 30 % zu erreichen. Mit der Maßnahme wird Folgendes unterstützt: Verbesserung der Wasser- und Materialnutzung, der Abfallwirtschaft und der Anpassung an den Klimawandel; Verbesserung der Barrierefreiheit von Gebäuden; Entfernung gefährlicher Stoffe und Verbesserung der Raumluftqualität; und iv) die Erhaltung von Gebäuden.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investition 6 (C2.I6) – Förderprogramm für die Entwicklung von Pilotprojekten für lokale Aktionspläne im Rahmen der spanischen Städteagenda

Ziel dieser Maßnahme ist es, die lokalen Gebietskörperschaften bei der Umsetzung der zehn strategischen Ziele der spanischen Städteagenda zu unterstützen, indem mindestens 100 lokale Aktionspläne genehmigt werden. Die zehn strategischen Ziele der spanischen Städteagenda sind: (I)eine rationellere Planung und Nutzung der Flächen, Erhaltung und Schutz der Flächen; Vermeidung der Zersiedelung und Wiederbelebung bestehender Städte; Vermeidung und Verringerung der Auswirkungen des Klimawandels und der Widerstandsfähigkeit; IV) nachhaltige Nutzung der Ressourcen und Förderung der Kreislaufwirtschaft; Förderung der Nähe und der nachhaltigen Mobilität; (VI) Förderung des sozialen Zusammenhalts und des Strebens nach Gleichheit; VII) Förderung und Förderung der städtischen Wirtschaft; (VIII) Gewährleistung des Zugangs zu Wohnraum; (IX) Führung und Förderung der digitalen Innovation; und x) Verbesserung der Instrumente für Partizipation und Governance.

Die Maßnahme dient i) als Vorbild und Orientierungshilfe für andere lokale Behörden bei der Ausarbeitung ihrer eigenen Aktionspläne; Umsetzung der spanischen Städteagenda mit Aktionsplänen auf lokaler Ebene; und iii) konkrete Projekte im Rahmen der lokalen Aktionspläne durchzuführen, um das Potenzial der spanischen Städteagenda hervorzuheben. Die Unterstützung wird im Wege einer wettbewerblichen Ausschreibung gewährt und umfasst insbesondere bereichsübergreifende und integrierte Projekte mit strategischer Vision sowie durch ein Governance-Modell, das eine möglichst breite Beteiligung gewährleistet.

Die Investitionen im Rahmen dieser Maßnahme müssen bis zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.

B.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Siehe nachstehende Tabelle Das Basisdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine Mehrwertsteuer.

Anzahl

Massnahme

Meilenstein
/Ziel

Name

Qualitativer Indikator für Meilensteine

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung jedes Etappenziels und jeder Zielvorgabe

Einheit

Basislinie

Ziel

Q

Jahr

21

C2.R1

M

Inkrafttreten der spanischen Städteagenda und der langfristigen Renovierungsstrategie für die energetische Sanierung im Gebäudesektor in Spanien

Bekanntgabe im Amtsblatt

 

 

 

Q2

2020

Inkrafttreten der spanischen Städteagenda als nationale Städtepolitik, die eine integrierte und umfassende strategische Planung der Städte gewährleistet, und der Aktualisierung der langfristigen Renovierungsstrategie (LTRS) für die energetische Sanierung im spanischen Gebäudesektor (ERESEE) aus dem Jahr 2020. Ziel der ERESEE-Strategie ist es, den Gebäudebestand in Spanien zu diagnostizieren, Hindernisse zu beseitigen und neue Ansätze für den Ausbau der Gebäuderenovierung zu entwickeln, Investitionen in den Sektor zu fördern, die Energieeinsparung zu steigern und die CO2-Emissionen im Einklang mit den Klimazielen zu verringern.

21a

C2.R2

M

Veröffentlichung von Empfehlungen der Arbeitsgruppen zur Umsetzung der langfristigen Renovierungsstrategie in Spanien

Veröffentlichung der Empfehlungen der Arbeitsgruppen

Q2

2023

Veröffentlichung detaillierter Empfehlungen der Arbeitsgruppen zur Umsetzung der 2020 aktualisierten langfristigen Renovierungsstrategie (LTRS) für die energetische Sanierung im Gebäudesektor in Spanien (ERESEE). Ziel der ERESEE-Strategie ist es, den Gebäudebestand in Spanien zu diagnostizieren, Hindernisse zu beseitigen und neue Ansätze für den Ausbau von Gebäuderenovierungen zu entwickeln, Investitionen in diesem Sektor zu fördern, die Energieeinsparung zu steigern und die CO2-Emissionen im Einklang mit den Klimazielen zu verringern. Zur Umsetzung von ERESEE werden mehrere Arbeitsgruppen eingesetzt, um klare Empfehlungen für die Umsetzung des Aktionsplans für Stadtsanierung und -erneuerung auszuarbeiten. Die detaillierten Empfehlungen umfassen einen Fahrplan und methodische Leitfäden für jede zu ergreifende und an alle beteiligten Akteure (öffentliche Verwaltung, Interessenträger usw.) gerichtete Maßnahmen.

22

C2.R3

M

Inkrafttreten des Wohnraumgesetzes, einschließlich Maßnahmen zur Unterstützung der Erhöhung des Wohnraumangebots im Einklang mit Niedrigstenergiegebäuden

Bestimmung im Wohnungsgesetz über das Inkrafttreten

 

 

 

Q3

2022

Das Wohnungsgesetz befasst sich mit verschiedenen Planungs-, Programmierungs- und Kooperationsinstrumenten, um die ordnungsgemäße Verwirklichung des Rechts auf menschenwürdigen und angemessenen Wohnraum zu gewährleisten, einschließlich – als eine der Prioritäten – der Sanierung und Verbesserung des vorhandenen Wohnungsbestands sowie der Sanierung und Renovierung der Wohnumgebungen, in denen sie sich befinden. Das Gesetz soll eine Erhöhung des Angebots an erschwinglichem und sozialem Wohnraum fördern, indem sichergestellt wird, dass die Anforderungen erfüllt werden, die derzeit für Niedrigstenergiegebäude gemäß dem Basis-Energiespardokument (DB-HE) des Technischen Baugesetzbuchs (CTE) festgelegt sind.

23

C2.R4

M

Inkrafttreten des Gesetzes über die Qualität der Architektur und des Gebäudeumfelds

Bestimmung im Gesetz über die Qualität der Architektur und des Gebäudeumfelds zum Zeitpunkt des Inkrafttretens

 

 

 

Q3

2022

Verabschiedung des Gesetzes über die Qualität der Architektur und des Gebäudeumfelds, einschließlich eines integrierten Sanierungskonzepts, das das Wachstum des Niedrigstenergiegebäudebestands nicht nur bei Neubauten, sondern auch zwischen bestehenden Gebäuden ankurbeln soll. In dem Gesetz wird der Grundsatz der Qualität der Architektur und der baulichen Umwelt festgelegt, die ökologische Nachhaltigkeit und der Beitrag zur Erreichung der Energieeffizienzziele als eines der wichtigsten Bewertungskriterien festgelegt und die notwendige Sanierung des Wohnungsbestands hin zu einem integrierten Sanierungskonzept geleitet.

24

C2.R5

M

Inkrafttreten des Königlichen Erlasses über Renovierungsbüros („zentrale Anlaufstellen“)

Bestimmung des Königlichen Erlasses über Renovierungsbüros über das Inkrafttreten

 

 

 

Q3

2021

Erlass eines Königlichen Erlasses zur Festlegung des Umfangs der Renovierungsbüros (im Folgenden: zentrale Anlaufstellen) und ihrer Finanzierung. Vor der Fertigstellung des Königlichen Erlasses werden die Sektorale Wohnungskonferenz abgehalten und die Phase der Information der Öffentlichkeit und andere rechtliche Verfahren abgeschlossen.

25

C2.R6

M

Inkrafttreten der Änderungen des horizontalen Eigentumsgesetzes zur Erleichterung der Finanzierung von Rehabilitationsmaßnahmen

Bestimmung des horizontalen Eigentumsrechts über das Inkrafttreten

 

 

 

Q3

2022

Änderungen des Gesetzes 49/1960 (Horizontales Eigentumsrecht) vom 21. Juli über Miteigentum, um die Durchführung der Renovierung und Verbesserung von Gebäuden durch die Eigentümergemeinschaften und den Zugang zu Finanzmitteln zu fördern. Ziel der Änderung ist es, die Entscheidungsfindung der Eigentümergemeinschaften zu erleichtern, Gebäuderenovierungsarbeiten durchzuführen, die zur Verbesserung der Energieeffizienz beitragen, und den Zugang zu Bankfinanzierungen zu erleichtern.

26

C2.I1

M

Inkrafttreten des Königlichen Erlasses über den Rechtsrahmen für die Durchführung des Erneuerungsprogramms; und Königliches Gesetzesdekret zur Regelung von Einkommensteueranreizen zur Unterstützung des Programms

Bestimmung des Königlichen Erlasses und der Königlichen Gesetzesdekrete über das Inkrafttreten

 

 

 

Q3

2021

Erlass eines Königlichen Erlasses, in dem der Rechtsrahmen für die Durchführung des Erneuerungsprogramms festgelegt wird; und ein Königliches Gesetzesdekret zur Regelung von Einkommensteueranreizen zur Unterstützung des Programms. In der Königlichen Verordnung zur Festlegung des Rechtsrahmens werden die technischen Anforderungen festgelegt, mit denen die Einhaltung der durchschnittlichen Verringerung des nicht erneuerbaren Primärenergieverbrauchs um 30 % gewährleistet werden soll. Die Sektorkonferenz zum Wohnungswesen wird abgehalten, und die Phase der Information der Öffentlichkeit und andere rechtliche Verfahren werden vor der Fertigstellung des Königlichen Erlasses abgeschlossen.

27

C2.I1

T

Abschluss von Renovierungsmaßnahmen für Wohnwohnungen oder Entscheidungen über die Gewährung von Beihilfen für die Durchführung von Renovierungsmaßnahmen für Wohnwohnungen, um im Durchschnitt eine Senkung des Primärenergiebedarfs um mindestens 30 % zu erreichen oder zu erreichen (mindestens 231000 Maßnahmen in mindestens 160000 Einzelwohnungen)

 

Anzahl

0

231 000

Q4

2024

Mindestens 231000 Maßnahmen zur Renovierung von Wohngebäuden oder Beschlüsse über die Gewährung von Beihilfen für die Durchführung dieser Maßnahmen in mindestens 160000 Einzelwohnungen wurden abgeschlossen, um im Durchschnitt eine Verringerung des Primärenergiebedarfs um mindestens 30 % (kumulativ) zu erreichen. Für die Zwecke des Indikators muss der Begriff „Wohnung“ mit der Eurostat-Definition vereinbar sein („Wohnung ist ein Raum oder eine Reihe von Räumen – einschließlich Zubehör, Lobbys und Flure – in einem ständigen Gebäude oder einem baulich getrennten Gebäudeteil, der aufgrund der Art und Weise, wie sie gebaut, umgebaut oder umgebaut wurde, ganzjährig für die Unterbringung durch einen privaten Haushalt bestimmt ist“) und kann gegebenenfalls auch Sozialwohnungen oder öffentliche Wohnungen umfassen. Die verwendeten Indikatoren zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz werden mit dem entsprechenden Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz im Rahmen der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden akkreditiert. Die Zahl der Wohnungsbausanierungsmaßnahmen wird als Summe aller Verbesserungs- und Sanierungsmaßnahmen (in den abgegrenzten Stadtvierteln, auf Gebäude- oder Wohnebene) bestimmt, die durch Verwaltungsentscheidung durch Durchführung einer der Hilfslinien (vollständige Sanierung oder Bauelemente) oder Steueranreize durchgeführt wurden. Der durchschnittliche Einsparprozentsatz des nicht erneuerbaren Primärenergieverbrauchs zur Einhaltung des Mindestwerts von 30 % wird ermittelt, indem der Satz der Sanierungsmaßnahmen mit dem Beihilfebetrag oder der Finanzierung im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans gewichtet wird. Dieser Indikator umfasst Verbesserungs- und Rehabilitationsmaßnahmen in allen Gemeinden, unabhängig von ihrer Größe. Um die Einhaltung der erzielten Energieeinsparungen zu begründen, sind die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz abgeschlossener Arbeiten erforderlich und aggregiert, um die durchschnittlichen erzielten Energieeinsparungen zu bestätigen.

28

C2.I1

T

Hektar mit Flächen in Gebieten oder Stadtvierteln, die erneuert werden müssen, mit einer durchschnittlichen Verringerung des Primärenergiebedarfs um mindestens 30 %

 

Zahl (Hektar)

0

600

Q2

2026

Mindestens 600 Hektar Land in Gebieten oder Stadtvierteln, die erneuert werden müssen. Diese Zahl umfasst die Fläche derjenigen Bezirke oder städtischen Gebiete, die Gegenstand von Maßnahmen auf der Grundlage von Vereinbarungen im Rahmen des Programms waren. Die Maßnahmen werden durchgeführt, indem sichergestellt wird, dass die technischen Anforderungen erfüllt sind, um die Einhaltung der durchschnittlichen Verringerung des Primärenergieverbrauchs nicht erneuerbarer Energien um 30 % bei der Renovierung von Gebäuden sicherzustellen. Um die Einhaltung der erzielten Energieeinsparungen zu begründen, sind die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz abgeschlossener Arbeiten erforderlich und aggregiert, um die durchschnittlichen erzielten Energieeinsparungen zu bestätigen.

29

C2.I1

T

Abschluss von Renovierungsmaßnahmen für Wohngebäude mit einer durchschnittlichen Senkung des Primärenergiebedarfs um mindestens 30 % (mindestens 410000 Maßnahmen in mindestens 285000 Einzelwohnungen)

 

Anzahl

231 000

410 000

Q2

2026

Mindestens 410000 Maßnahmen zur Renovierung von Wohngebäuden in mindestens 285000 Einzelwohnungen wurden abgeschlossen, wobei im Durchschnitt eine Verringerung des Primärenergiebedarfs um mindestens 30 % erreicht wird (kumulativ). Für die Zwecke des Indikators muss der Begriff „Wohnung“ mit der Eurostat-Definition vereinbar sein („Wohnung ist ein Raum oder eine Reihe von Räumen – einschließlich Zubehör, Lobbys und Flure – in einem ständigen Gebäude oder einem baulich getrennten Gebäudeteil, der aufgrund der Art und Weise, wie sie gebaut, umgebaut oder umgebaut wurde, ganzjährig für die Unterbringung durch einen privaten Haushalt bestimmt ist“) und kann gegebenenfalls auch Sozialwohnungen oder öffentliche Wohnungen umfassen. Die verwendeten Indikatoren zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz werden mit dem entsprechenden Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz im Rahmen der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden akkreditiert. Die Zahl der Wohnungssanierungsmaßnahmen wird als Summe aller Verbesserungs- und Sanierungsmaßnahmen (in den abgegrenzten Stadtvierteln, auf Gebäude- oder Wohnebene) bestimmt, die durch die Durchführung einer der Hilfslinien (vollständige Sanierung oder Bauelemente) oder steuerliche Anreize durchgeführt werden. Der durchschnittliche Einsparprozentsatz des nicht erneuerbaren Primärenergieverbrauchs zur Einhaltung des Mindestwerts von 30 % wird ermittelt, indem der Satz der Sanierungsmaßnahmen mit dem Beihilfebetrag oder der Finanzierung im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans gewichtet wird. Dieser Indikator umfasst Verbesserungs- und Rehabilitationsmaßnahmen in allen Gemeinden, unabhängig von ihrer Größe. Um die Einhaltung der erzielten Energieeinsparungen zu begründen, sind die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz abgeschlossener Arbeiten erforderlich und aggregiert, um die durchschnittlichen erzielten Energieeinsparungen zu bestätigen. (Ausgangswert: 31. Dezember 2024.)

30

C2.I2

M

Inkrafttreten des Königlichen Erlasses zur Festlegung des Regelungsrahmens für die Durchführung des Programms für energieeffiziente Sozialwohnungen, die Energieeffizienzkriterien erfüllen

Bestimmung des Königlichen Erlasses über das Inkrafttreten

 

 

 

Q3

2021

Annahme des Königlichen Erlasses zur Festlegung des Regelungsrahmens für die Durchführung des Programms für energieeffiziente Sozialwohnungen im Einklang mit energieeffizienten Kriterien. In der Königlichen Verordnung werden die technischen Anforderungen festgelegt, mit denen sichergestellt werden soll, dass beim Bau von Gebäuden das Ziel erreicht wird, einen Primärenergiebedarf zu erreichen, der mindestens 20 % unter der Anforderung an Niedrigstenergiegebäude gemäß den nationalen Leitlinien liegt. Zu diesem Zweck muss der Wert des nicht erneuerbaren Primärenergieverbrauchs auf 80 % des in Abschnitt HE 0 des Basis-Energiespardokuments (DB-HE) des Technischen Baugesetzbuchs (CTE) festgelegten Grenzwerts begrenzt werden. Die Sektorkonferenz zum Wohnungswesen wird abgehalten, und die Phase der Information der Öffentlichkeit und andere rechtliche Verfahren werden vor der Fertigstellung des Königlichen Erlasses abgeschlossen.

31

C2.I2

T

Neue Wohnungen, die zur sozialen Miete oder zu erschwinglichen Preisen im Einklang mit energieeffizienten Kriterien gebaut werden

 

Anzahl

0

20 000

Q2

2026

Mindestens 20000 Wohnungen, die zur sozialen Miete oder zu erschwinglichen Preisen, die den Kriterien der Energieeffizienz entsprechen, gebaut wurden. Diese Zahl entspricht der Zahl der Wohnungen, für die der Bau abgeschlossen werden muss, und bezieht sich auf die Sozialmiete zu erschwinglichen Preisen, die durch eine Bescheinigung oder einen Nachweis über die Fertigstellung und Nutzung der Wohnungen durch die zuständige Behörde bescheinigt werden. Darüber hinaus wird die Einhaltung der Anforderung, den Wert des nicht erneuerbaren Primärenergieverbrauchs auf 80 % des in Abschnitt HE 0 des Basis-Energiespardokuments (DB-HE) des Technischen Baugesetzbuchs (CTE) festgelegten Grenzwerts zu begrenzen, durch einen Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz sichergestellt.

32

C2.I3

M

Vergabe von Renovierungen für Wohn- und Nichtwohngebäude, bei denen im Durchschnitt eine Verringerung des Primärenergiebedarfs um mindestens 30 % erreicht wird

Aggregierte Konzessionsentscheidungen der Autonomen Gemeinschaften

 

 

 

Q4

2023

Äquivalent von mindestens 40000 Wohngebäuden und 690 000 m 2Nichtwohngebäuden, bei denen im Durchschnitt eine Verringerung des Primärenergiebedarfs um mindestens 30 % erreicht wird. Die Gleichwertigkeit wird im Verhältnis zu den jeweiligen durchschnittlichen Energieeinsparungen definiert, die pro m2 jeder Interventionskategorie erzielt werden. Für die Zwecke des Indikators muss der Begriff „Wohnung“ mit der Eurostat-Definition vereinbar sein („Wohnung ist ein Raum oder eine Reihe von Räumen – einschließlich Zubehör, Lobbys und Flure – in einem ständigen Gebäude oder einem baulich getrennten Gebäudeteil, der aufgrund der Art und Weise, wie sie gebaut, umgebaut oder umgebaut wurde, ganzjährig für die Unterbringung durch einen privaten Haushalt bestimmt ist“) und kann gegebenenfalls auch Sozialwohnungen oder öffentliche Wohnungen umfassen. Die verwendeten Indikatoren zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz werden mit dem entsprechenden Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz im Rahmen der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden akkreditiert.

33

C2.I3

M

Abschluss von Renovierungen von Wohn- und Nichtwohngebäuden mit einer durchschnittlichen Verringerung des Primärenergiebedarfs um mindestens 30 %

Aggregierte Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz abgeschlossener Arbeiten

 

 

 

Q2

2026

Äquivalent von mindestens 40000 Wohngebäuden und 690 000 m 2 Nichtwohngebäude renoviertenNichtwohngebäuden, wobei im Durchschnitt eine Senkung des Primärenergiebedarfs um mindestens 30 % erreicht wird. Die Gleichwertigkeit wird im Verhältnis zu den jeweiligen durchschnittlichen Energieeinsparungen definiert, die pro m2 jeder Interventionskategorie erzielt werden. Für die Zwecke des Indikators muss der Begriff „Wohnung“ mit der Eurostat-Definition vereinbar sein: „Eine Wohnung ist ein Raum oder eine Reihe von Räumen – einschließlich Zubehör, Lobbys und Flure – in einem ständigen Gebäude oder einem baulich getrennten Gebäudeteil, der aufgrund der Art und Weise, wie sie gebaut, umgebaut oder umgebaut wurde, ganzjährig für die Unterbringung durch einen privaten Haushalt bestimmt ist“, und kann gegebenenfalls auch Sozialwohnungen oder öffentliche Wohnungen umfassen. Die verwendeten Indikatoren zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz werden mit dem entsprechenden Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz im Rahmen der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden akkreditiert. Um die Einhaltung der erzielten Energieeinsparungen zu begründen, sind die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz abgeschlossener Arbeiten erforderlich und aggregiert, um die durchschnittlichen erzielten Energieeinsparungen zu bestätigen.

34

C2.I4

M

Renovierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden in Gemeinden mit weniger als 5000 Einwohnern abgeschlossen, wobei im Durchschnitt eine Verringerung des Primärenergiebedarfs um mindestens 30 % erreicht wird

 

Q2

2026

Äquivalent von mindestens 4300 Wohngebäuden und 230 000 m² Nichtwohngebäuden (einschließlich öffentlicher, privater oder sozialer Gebäude), die in Gemeinden und städtischen Gebieten mit weniger als 5000 Einwohnern renoviert wurden und im Durchschnitt eine Senkung des Primärenergiebedarfs um mindestens 30 % erreichen. Die Gleichwertigkeit wird im Verhältnis zu den jeweiligen durchschnittlichen Energieeinsparungen definiert, die pro m² jeder Interventionskategorie erzielt werden. Um die Einhaltung der erzielten Energieeinsparungen zu begründen, sind die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz abgeschlossener Arbeiten erforderlich und aggregiert, um die durchschnittlichen erzielten Energieeinsparungen zu bestätigen.

35

C2.I4

T

Projekte für saubere Energie in Gemeinden mit weniger als 5000 Einwohnern

 

Anzahl

0

500

Q2

2026

Mindestens 500 Einzelprojekte im Bereich saubere Energie, die auf lokaler Ebene in Gemeinden mit weniger als 5000 Einwohnern abgeschlossen wurden. Eigenschaften: Die Projekte, einschließlich der Projekte, die im Rahmen von wettbewerblichen Ausschreibungen oder Investitionen von lokalen Behörden vergeben werden, in einer Auswahl oder Kombination folgender Elemente:
— Installation von Strom oder Wärme und Kälte aus erneuerbaren Quellen für öffentliche Gebäude oder Infrastrukturen (einschließlich mindestens 80 % Eigenverbrauch). Kann Fernwärme/Fernkühlung umfassen.
Energetische Erneuerung öffentlicher Gebäude oder Infrastrukturen (um mindestens 30 % Primärenergieeinsparungen zu erzielen)
Nachhaltige Mobilität (Projekte zur Verkehrsverlagerung oder Elektromobilität)
Verringerung der Lichtverschmutzung durch verbesserte öffentliche Beleuchtung
Lokale Energiegemeinschaft oder andere von der örtlichen Bevölkerung betriebene Projekte in diesen Gemeinden.

36

C2.I5

T

Abschluss öffentlicher Gebäuderenovierungen mit durchschnittlicher Verringerung des Primärenergiebedarfs um mindestens 30 % (mindestens 290 000 m 2)

 

Anzahl (m2)

0

290 000

Q4

2024

Mindestens 290 000 m 2( kumulative) renovierte öffentliche Gebäude, mit denen der Primärenergiebedarf im Durchschnitt um mindestens 30 % gesenkt wird. Die Überprüfung der Bescheinigungen über das Ende der Arbeiten, der Abnahmebescheinigung (Autonome Gemeinschaften) oder der Belege jeder Gemeinde, die sie erhalten hat, gemäß Artikel 30 des Subventionsgesetzes (38/2003) wird nach Abschluss des Projekts (eell) überprüft. Um die Einhaltung der erzielten Energieeinsparungen zu rechtfertigen, ist ein Energieausweis abgeschlossener Arbeiten erforderlich und aggregiert, um die durchschnittlichen erzielten Energieeinsparungen zu bestätigen.

37

C2.I5

T

Abschluss öffentlicher Gebäuderenovierungen mit durchschnittlicher Verringerung des Primärenergiebedarfs um mindestens 30 % (mindestens 1 230 000 m 2)

 

Anzahl (m2)

290 000

1 230 000

Q2

2026

Mindestens 1 230 000 m 2 (kumulative) renovierte öffentliche Gebäude, mit denen der Primärenergiebedarf im Durchschnitt um mindestens 30 % gesenkt wird. Die Überprüfung der Bescheinigungen über das Ende der Arbeiten, der Abnahmebescheinigung (Autonome Gemeinschaften) oder der Belege jeder Gemeinde, die sie erhalten hat, gemäß Artikel 30 des Subventionsgesetzes (38/2003) wird nach Abschluss des Projekts (eell) überprüft. Um die Einhaltung der erzielten Energieeinsparungen zu rechtfertigen, ist ein Energieausweis abgeschlossener Arbeiten erforderlich und aggregiert, um die durchschnittlichen erzielten Energieeinsparungen zu bestätigen. (Ausgangswert: 31. Dezember 2024.)

38

C2.I6

T

Aktionspläne im Rahmen der spanischen Städteagenda

 

Anzahl

0

100

Q4

2022

Mindestens 100 Gemeinden müssen ihren lokalen Aktionsplan (Städtestrategie) genehmigen lassen und mit den in der spanischen Städteagenda festgelegten Kriterien ausgestattet sein, die eine Bewertung und Aktionslinien im Einklang mit ihren zehn strategischen Zielen umfassen.

B.3. Beschreibung der Reformen und Investitionen für das Darlehen

Reform 7 (C2.R7) – Maßnahmenprogramm zur Förderung der Bereitstellung von Mietwohnungen

Ziel dieser Maßnahme ist es, das Angebot an Mietwohnungen zu erhöhen, insbesondere im sozialen Wohnungsbau und in den Städten, in denen die Preise stärker gestiegen sind.

Um dieses Problem anzugehen, umfasst die Maßnahme Folgendes:

·eine Änderung der konsolidierten Fassung des Gesetzes über die Sanierung von Grundstücken und Städten, angenommen durch das Königliche Gesetzesdekret 7/2015 vom 30. Oktober, mit der Maßnahmen eingeführt werden sollen, mit denen die städtebaulichen Verfahren im Zusammenhang mit der Sanierung von Gebäuden und dem Bau von Gebäuden zum Zwecke des sozialen Wohnungsbaus beschleunigt werden sollen;

·die Veröffentlichung eines Leitfadens mit Empfehlungen und bewährten Verfahren, der als Referenz dienen soll, um die Genehmigungsverfahren für die Stadtplanung zu vereinfachen und zu beschleunigen, indem i) der Wissens- und Erfahrungsaustausch zwischen den Verwaltungen auf lokaler, regionaler und zentraler Ebene, ii) Maßnahmen zur Systematisierung und Optimierung von Prozessen und iii) die künftige Entwicklung von Pilotprojekten in unterschiedlichen territorialen Kontexten gefördert wird.

Die Umsetzung der Reform muss bis zum 30. Juni 2025 abgeschlossen sein.

Investition 7 (C2.I7) – ICO-Darlehensfazilität zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus

Diese Maßnahme besteht aus einer öffentlichen Investition in eine Fazilität, die ICO-Darlehensfazilität zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus, um Anreize für private Investitionen zu schaffen und den Zugang zu Finanzmitteln für den Bau und die Renovierung energieeffizienten sozialen und erschwinglichen Wohnraums zu verbessern und die Kapitalmärkte in diesen Bereichen zu entwickeln. Im Rahmen der Fazilität werden dem Privatsektor sowie öffentlichen Stellen, die ähnliche Tätigkeiten ausüben, direkt oder über Intermediäre Darlehen zur Verfügung gestellt. Auf der Grundlage der ARF-Investitionen zielt die Fazilität zunächst darauf ab, Finanzmittel in Höhe von mindestens 4 000 000 000 EUR bereitzustellen.

Die Fazilität wird vom Instituto de Crédito Official (ICO) als Durchführungspartner verwaltet. Die Fazilität umfasst folgende Produktlinien:

·Direktdarlehen für den Bau energieeffizienter Gebäude. Die Gebäude müssen einen um mindestens 20 % niedrigeren Primärenergieverbrauch erreichen als die in den nationalen Leitlinien festgelegten Niedrigstenergieanforderungen an Gebäude.

·Direktdarlehen für die Renovierung bestehender Gebäude. Die Renovierung muss zu einer Verringerung des Primärenergieverbrauchs nicht erneuerbarer Energien um mindestens 30 % führen.

·Mediationslinie: die Vermittlungslinie besteht aus Darlehen, die ICO Geschäftsbanken gewährt, die ihrerseits den Endbegünstigten Darlehen für den Bau energieeffizienter Gebäude oder die Renovierung bestehender Gebäude gewähren.

Die gebauten und/oder renovierten Gebäude müssen für einen Mindestzeitraum von 50 Jahren für eine soziale oder erschwingliche Miete genutzt oder für eine soziale und erschwingliche Miete übertragen werden. Die Kriterien für die Festlegung der sozialen und erschwinglichen Miete sind die Kriterien des Programms 6 des Königlichen Dekrets 853/2021.

Zur Durchführung der Investition in die Fazilität unterzeichnen Spanien und ICO ein Durchführungsabkommen mit folgendem Inhalt:

1.Beschreibung des Entscheidungsprozesses der Fazilität: Die endgültige Investitionsentscheidung der Fazilität wird von einem Investitionsausschuss oder einem anderen einschlägigen gleichwertigen Leitungsgremium getroffen und von Mitgliedern, die von der spanischen Regierung unabhängig sind, mit der Mehrheit der Stimmen gebilligt. Bei zwischengeschalteten Investitionen wird die endgültige Investitionsentscheidung von den Intermediären getroffen.

2. Kernanforderungen der zugehörigen Anlagepolitik, die Folgendes umfassen:

a. Beschreibung der Finanzprodukte und der förderfähigen Endbegünstigten im Einklang mit der Beschreibung der Maßnahme.

b. die Anforderung, dass alle geförderten Investitionen wirtschaftlich tragfähig sind.

C. Verbot der Refinanzierung ausstehender Darlehen.

d. die Anforderung, den Grundsatz „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (DNSH) gemäß dem DNSH-Technischen Leitfaden (2021/C58/01) einzuhalten, insbesondere:

I.Bei Darlehen: die Anlagepolitik schließt folgende Liste von Tätigkeiten und Vermögenswerten von der Förderfähigkeit aus: i) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich der nachgelagerten Verwendung, 5 ii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen, 6 iii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 7 und mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen 8 .

II.Die Investitionspolitik setzt voraus, dass die Endbegünstigten der Fazilität die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten einhalten.

e. die Anforderung, dass die Endbegünstigten der Fazilität keine Unterstützung aus anderen Unionsinstrumenten zur Deckung derselben Kosten erhalten.

3. Der von der Durchführungsvereinbarung abgedeckte Betrag, die freie Struktur für den Durchführungspartner und die Anforderung, etwaige Rückflüsse entsprechend der Investitionspolitik der Fazilität zu reinvestieren, es sei denn, sie werden zur Abwicklung von Darlehensrückzahlungen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität verwendet.

4. Überwachungs-, Prüf- und Kontrollanforderungen, einschließlich:

-Beschreibung des Überwachungssystems des Durchführungspartners zur Berichterstattung über die mobilisierten Investitionen.

-Die Beschreibung der Verfahren des Durchführungspartners zur Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten.

-Die Verpflichtung, die Förderfähigkeit jedes Vorhabens im Einklang mit den Anforderungen der Durchführungsvereinbarung und der Aufbau- und Resilienzfazilität zu überprüfen, bevor sie sich zur Finanzierung eines Vorhabens verpflichten.

-Die Verpflichtung zur Durchführung risikobasierter Ex-post-Prüfungen im Einklang mit einem Prüfplan der ICO. Bei diesen Prüfungen wird überprüft, i) ob die Kontrollsysteme wirksam sind, einschließlich der Aufdeckung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten; Einhaltung des DNSH-Grundsatzes, der Vorschriften über staatliche Beihilfen und der Klimazielvorgaben; und iii) dass die Verpflichtung des Vermittlers, zu kontrollieren, ob dieselben Kosten durch ein anderes Instrument der Union gedeckt werden, eingehalten wird. Bei den Prüfungen wird auch die Rechtmäßigkeit der Vorgänge und die Einhaltung der Bedingungen der geltenden Durchführungs- und Finanzierungsvereinbarungen überprüft.

5. Anforderungen an Klimainvestitionen des Durchführungspartners: mindestens 2 122 000 000 EUR der Investitionen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität in die Fazilität tragen im Einklang mit Anhang VI der ARF-Verordnung zu den Klimazielen bei. 9

6. Anforderungen an die Auswahl von Finanzintermediären: ICO wählt Finanzintermediäre auf offene, transparente und diskriminierungsfreie Weise aus. Kontrollen auf Nichtvorhandensein von Interessenkonflikten bei Finanzintermediären werden durchgeführt und für alle beteiligten Finanzakteure vorab über ein IT-System wie Minerva durchgeführt.

7. Verpflichtung zur Unterzeichnung von Finanzierungsvereinbarungen: Die ICO unterzeichnet Finanzierungsvereinbarungen mit den Finanzintermediären im Einklang mit den Kernanforderungen, die als Anhang des Durchführungsübereinkommens vorzulegen sind. Die Kernanforderungen der Finanzierungsvereinbarung umfassen alle Anforderungen, unter denen der Fonds arbeitet, einschließlich:

-Die Verpflichtung des Finanzintermediärs, seine Entscheidungen entsprechend den oben genannten Anforderungen an Entscheidungsfindung und Anlagepolitik zu treffen, auch in Bezug auf die Einhaltung des DNSH-Grundsatzes.

-Die Beschreibung des Überwachungs-, Prüf- und Kontrollrahmens, den der Finanzmittler einzurichten hat und die sinngemäß allen oben genannten Überwachungs-, Prüf- und Kontrollanforderungen unterliegen.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. August 2026 abgeschlossen sein.

B.4. Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der Unterstützung in Darlehensform

Siehe nachstehende Tabelle Das Basisdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist.

Anzahl

Massnahme

Meilenstein
/Ziel

Name

Qualitativer Indikator für Meilensteine

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung jedes Etappenziels und jeder Zielvorgabe

Einheit

Basislinie

Ziel

Q

Jahr

L2

C2.R7

M

Inkrafttreten einer Änderung des konsolidierten Gesetzes über Land- und Stadtsanierung

Bestimmung des geänderten Gesetzes über das Inkrafttreten

Q2

2025

Das Inkrafttreten einer Änderung der konsolidierten Fassung des Gesetzes über die Sanierung von Grundstücken und Städten, die mit dem Königlichen Gesetzesdekret 7/2015 vom 30. Oktober gebilligt wurde. Mit der Änderung sollen Maßnahmen eingeführt werden, die darauf abzielen, die städtebaulichen Planungsverfahren im Zusammenhang mit den Sanierungsmaßnahmen für Gebäude und den Bau von Gebäuden zum Zwecke des sozialen Wohnungsbaus zu beschleunigen.

L3

C2.R7

M

Veröffentlichung eines Leitfadens für bewährte Verfahren zur Vereinfachung und Straffung der Baugenehmigungsverfahren

Veröffentlichung im Internet

Q2

2025

Die Veröffentlichung eines Leitfadens mit Empfehlungen und bewährten Verfahren, der als Referenz dienen soll, um die Genehmigungsverfahren für die Stadtplanung zu vereinfachen und zu beschleunigen, indem i) der Wissens- und Erfahrungsaustausch zwischen den Verwaltungen auf lokaler, regionaler und zentraler Ebene, ii) Maßnahmen zur Systematisierung und Optimierung von Prozessen und iii) die künftige Entwicklung von Pilotprojekten in unterschiedlichen territorialen Kontexten gefördert wird.

L4

C2.I7

M

Durchführungsvereinbarung

Inkrafttreten des Durchführungsübereinkommens 

Q4

2023

Inkrafttreten des Durchführungsübereinkommens.

L5

C2.I7

T

ICO-Darlehensfazilität zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus: Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen (I)

Inkrafttreten von Abkommen über die Finanzierung von Rechtsvorschriften

0

40 %

Q2

2025

ICO und von ICO ausgewählte Intermediäre müssen mit den Endbegünstigten rechtliche Finanzierungsvereinbarungen über einen Betrag geschlossen haben, der erforderlich ist, um mindestens 40 % der ARF-Investitionen in die Fazilität zu verwenden (unter Berücksichtigung der Verwaltungsgebühren). Die ICO erstellt einen Bericht, in dem der Prozentsatz dieser Finanzierung, die zur Verwirklichung der Klimaschutzziele beiträgt, nach der Methode in Anhang VI der ARF-Verordnung detailliert erläutert wird.

L6

C2.I7

T

ICO-Darlehensfazilität zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus: Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen (II)

Inkrafttreten von Abkommen über die Finanzierung von Rechtsvorschriften

40 %

100 %

Q3

2026

ICO und von der ICO ausgewählte Intermediäre müssen mit den Endbegünstigten rechtliche Finanzierungsvereinbarungen über einen Betrag geschlossen haben, der erforderlich ist, um 100 % der ARF-Investitionen in die Fazilität zu verwenden (unter Berücksichtigung der Verwaltungsgebühren). Mindestens 53 % dieser Mittel tragen nach der in Anhang VI der ARF-Verordnung dargelegten Methode zur Verwirklichung der Klimaziele bei.

L7

C2.I7

M

ICO-Darlehensfazilität zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus: Ministerium hat die Investition abgeschlossen

Übertragungsbescheinigung

Q3

2026

Spanien überträgt 4 000 000 000 EUR auf die ICO-Fazilität.

C. KOMPONENTE 03: Ökologischer und digitaler Wandel des Agrar-, Lebensmittel- und Fischereisystems

Mit dieser Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans sollen die Nachhaltigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Widerstandsfähigkeit des Agrar-, Lebensmittel- und Fischereisektors in wirtschaftlicher, ökologischer und sozialer Hinsicht verbessert werden. Um dieses Ziel zu erreichen, konzentrieren sich die in dieser Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans enthaltenen Investitionen und Reformen auf folgende Elemente:

a)Verbesserung der Effizienz und Nachhaltigkeit der Bewässerung;

b)Förderung der Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft und der Viehzucht;

c)Umsetzung einer Strategie zur Förderung der Digitalisierung im Agrar- und Lebensmittelsektor und im ländlichen Raum insgesamt; und

d)Förderung der Nachhaltigkeit, Forschung, Innovation und Digitalisierung des Fischereisektors.

Die Komponente betrifft die länderspezifischen Empfehlungen zur Förderung von Investitionen in Innovation und Energieeffizienz (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019), zur Verbesserung des Zugangs zum digitalen Lernen (länderspezifische Empfehlung 2 2020) und zur Förderung öffentlicher und privater Investitionen und zur Förderung des ökologischen Wandels (länderspezifische Empfehlung 3 2020).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme dieser Komponente die Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsmaßnahmen im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) zu berücksichtigen ist.

C.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C3.R1) – Änderung der Vorschriften über die Handelsbeziehungen in der Lebensmittelkette, einschließlich der Änderung des Gesetzes 12/2013 vom 2. August 2007 über Maßnahmen zur Verbesserung der Funktionsweise der Lebensmittelkette

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Funktionsweise der Lebensmittelkette zu verbessern, indem die nationalen Rechtsvorschriften über die Handelsbeziehungen in der Lebensmittelkette (Gesetz 12/2013) geändert werden, einschließlich, aber über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/633 hinausgehen. Die Maßnahme umfasst mindestens:

a)Ausweitung des Anwendungsbereichs des Gesetzes durch Einbeziehung i) der Handelsbeziehungen sowohl auf Mitgliedstaaten als auch auf Drittländer, wenn sich ein Wirtschaftsbeteiligter in Spanien befindet, und ii) Rohstoffe und andere Erzeugnisse, die unter Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen;

b)Ausweitung des Mindestinhalts von Lebensmittelverträgen durch Aufnahme von i) Vertragsstrafen, ii) Ausnahmen aus Gründen höherer Gewalt und iii) Verweis auf das Ersuchen der beteiligten Parteien um Mediation zur Behandlung von Fällen, in denen keine Einigung erzielt wurde;

c)Erweiterung der Liste unlauterer Geschäftspraktiken wie einseitige Vertragsänderungen in Bezug auf das Volumen oder die Rückgabe unverkaufter Produkte; und

d)Anerkennung der Agentur für Lebensmittelinformation und -kontrolle als zuständige Stelle für die Einrichtung und Weiterentwicklung des Kontrollsystems, das erforderlich ist, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften auf nationaler Ebene zu überprüfen, und als Kontaktstelle für die Zusammenarbeit zwischen den Durchsetzungsbehörden sowie mit der Europäischen Kommission und den Autonomen Gemeinschaften in ihren jeweiligen Gebieten;    

Die Maßnahme ergänzt i) das Königliche Gesetzesdekret 5/2020 vom 25. Februar 2020, mit dem Sofortmaßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Lebensmittel angenommen wurden, und ii) das Gesetz 8/2020 zur Änderung des Gesetzes 12/2013 über dringende Maßnahmen zur Verbesserung der Funktionsweise der Lebensmittelkette.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2021 abgeschlossen sein.

Reform 2 (C3.R2) – Entwicklung und Überprüfung des Rechtsrahmens für die ökologische Nachhaltigkeit der Tierhaltung

Mit dieser Maßnahme soll die ökologische Nachhaltigkeit der Tierhaltung verbessert werden, indem der Rechtsrahmen wie folgt entwickelt und überarbeitet wird:

a)Entwicklung eines allgemeinen Registers der besten verfügbaren Techniken (BVT), um die Berechnung von Schadstoff- und Treibhausgasemissionen in Schweine- und Geflügelhaltungsbetrieben sowie die Erfassung anderer Umweltdaten zu erleichtern. Sie soll eine bessere Bewertung der Einhaltung der Verpflichtungen der Tierhalter in Bezug auf Treibhausgas- und Schadstoffemissionen ermöglichen.

b)Schrittweise Überarbeitung der Planungsvorschriften im Tierhaltungssektor, die Anforderungen an Standort, Entfernung, Größe, Gesundheitszustand, Biosicherheit und Umwelt- und Tierschutzinfrastruktur in landwirtschaftlichen Betrieben in Sektoren, in denen sie bereits vorhanden sind (Schweinezucht), sowie Schaffung eines neuen Regelungsrahmens in Sektoren (Geflügelhaltung), die noch nicht reguliert waren. Sie legt unter Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit individuelle sektorale Emissionsreduktionsverpflichtungen fest und legt die Anforderungen entsprechend ihrem Beitrag zur Erzeugung der Schadstoffe fest.

Die Maßnahme umfasst beide Rechtsvorschriften, die bis Ende 2022 veröffentlicht werden sollen. Ferner wird davon ausgegangen, dass die Umsetzung des allgemeinen Registers der BVT für Schweine- und Geflügelhaltungsbetriebe bis zum 31. Dezember 2023 einsatzbereit sein wird. Die Anwendung der überarbeiteten Planungsvorschriften erfolgt schrittweise innerhalb von etwa zwei Jahren nach ihrer Veröffentlichung.

Darüber hinaus zielt diese Maßnahme darauf ab,

a)Verbesserung der Biosicherheit von Tiertransporten in Bezug auf Tierseuchen. Mit der neuen Verordnung sollen die Digitalisierung und neue Technologien in Fahrzeuge integriert werden, die als Beförderungsmittel sowie Reinigungs- und Desinfektionszentren verwendet werden.

b)Regelung des Einsatzes von Antibiotika bei Tierarten, die von Interesse sind, unter Verwendung einer Methode zur Berechnung des regelmäßigen und vierteljährlichen Antibiotikaverbrauchs je Viehhaltungsbetrieb und des nationalen Referenzindikators. In der Verordnung sind die auf der Grundlage der Ergebnisse zu ergreifenden Maßnahmen zu beschreiben. Die Rechtsvorschriften haben einen Übergangszeitraum von einem Jahr für diejenigen Tierhaltungsbetriebe, die nicht verpflichtet sind, in ihren sektoralen Rechtsvorschriften über ein integriertes Bewirtschaftungssystem zu verfügen.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2024 abgeschlossen sein.

Reform 3 (C3.R3) – Rechtsrahmen für nachhaltige Ernährung landwirtschaftlicher Böden und Rechtsvorschriften zur Verschmutzung landwirtschaftlichen Ursprungs

Ziel dieser Maßnahme ist es, die landwirtschaftliche Düngung zu regulieren, um die verschiedenen Quellen des Nährstoffeintrags in landwirtschaftlichen Böden konsequent anzugehen. Darüber hinaus bietet sie den Landwirten technische Beratung, um sie bei der Einhaltung der rechtlichen Anforderungen und bei der Rationalisierung der Düngung zu unterstützen. Dieser muss die negativen Auswirkungen des Klimawandels anzugehen; Verringerung der Wasserverschmutzung durch Nitrate und Phosphate landwirtschaftlichen Ursprungs; und iii) Verbesserung der Luftqualität.

Der vorgeschlagene Rechtsrahmen steht im Zusammenhang mit einem anderen Rechtsinstrument: Entwurf des Königlichen Erlasses über den Schutz der Gewässer vor diffuser Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ersetzt das Königliche Dekret 261/1996 vom 16. Februar 1996). Sie steht auch im Zusammenhang mit der Ausarbeitung eines Aktionsplans zur Vermeidung, Korrektur und Verringerung diffuser Verunreinigungen durch Nitrate, insbesondere aus landwirtschaftlichen Quellen. Mit dieser Maßnahme wird ein Königlicher Erlass zur Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen eingeführt, mit dem ehrgeizigere Ziele als die Nitratrichtlinie festgelegt werden und die Konvergenz mit den Zielen der Wasserplanung im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie erhöht wird.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. März 2023 abgeschlossen sein.

Reform 4 (C3.R4) – Förderung der Verwaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung der spanischen Bewässerung

Ziel dieser Maßnahme ist die Schaffung eines Governance-Mechanismus auf nationaler Ebene, der es allen betroffenen Sektoren und Ebenen der Behörden ermöglicht, bei der Bewässerung zusammenzuarbeiten. Dazu gehören ökologische Nachhaltigkeit, Umsetzungskriterien und Aspekte im Zusammenhang mit den geltenden Rechtsvorschriften. Mit der Maßnahme wird eine Beobachtungsstelle für die Nachhaltigkeit der Bewässerung in Spanien eingerichtet, die Daten über die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen der Bewässerung auf dem Gebiet liefert.

Die Umsetzung der Reform muss bis zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.

Reform 5 (C3.R5) – Umsetzung des Aktionsplans II der Strategie zur Digitalisierung der Agrar- und Ernährungswirtschaft und des ländlichen Raums

Mit dieser Maßnahme soll die Umsetzung der von der spanischen Regierung im März 2019 angenommenen Strategie für die Digitalisierung des Agrar- und Lebensmittelsektors und des ländlichen Raums fortgesetzt werden. Die Maßnahme enthält einen zweiten Aktionsplan, der den drei grundlegenden Zielen der Strategie entspricht: Verringerung der digitalen Kluft; Förderung der Nutzung von Daten; und iii) Förderung der Unternehmensentwicklung und neuer Geschäftsmodelle.

Mit der Maßnahme wird weiterhin die Einführung und Einbeziehung digitaler Prozesse und Kompetenzen in die Wirtschaftstätigkeit im Zusammenhang mit ländlichen Gebieten und deren sozialem Gefüge unterstützt. Im Rahmen der Maßnahme wird der zweite Aktionsplan der Strategie zur Digitalisierung des Agrar- und Lebensmittelsektors und der ländlichen Gebiete konzipiert, ausgearbeitet und umgesetzt.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

Reform 6 (C3.R6) – Überarbeitung des nationalen Rechtsrahmens für die Regulierung nachhaltiger Fischereien

Mit dieser Maßnahme wird das Ziel verfolgt: Förderung der Einbeziehung der wirtschaftlichen und sozialen Nachhaltigkeit in das Fischereimanagement; mehr Rechtssicherheit für alle Akteure des Fischereisektors zu schaffen; und iii) für mehr Transparenz, Modernisierung und Digitalisierung im Fischereimanagement sorgen. Die Maßnahme trägt den Zielen der EU-Politik und den Herausforderungen, einschließlich der Reform der gemeinsamen Fischereipolitik, der Biodiversitätsstrategie für 2030, der Meeresstrategien und der Ziele für nachhaltige Entwicklung, Rechnung.

Um diese Ziele zu erreichen, wird mit der Maßnahme Folgendes erreicht:

a)Überarbeitung des geltenden Fischereigesetzes, um es an die neuen Nachhaltigkeitskriterien und den Forschungsbedarf in der Fischerei anzupassen;

b)Aktualisierung der Verwaltung der verschiedenen Instrumente, Methoden und Zählungen der nationalen Fanggründe durch einen Königlichen Erlass; und

c)Umsetzung eines Gesetzes zur Modernisierung der Kontroll-, Inspektions- und Sanktionssysteme im Bereich der Fischerei.

Die Veröffentlichung eines Königlichen Erlasses zur Verbesserung der Verwaltung der verschiedenen Instrumente, Methoden und Beschwerden der nationalen Fanggründe ist bis zum 30. Juni 2022 vorgesehen.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investition 1 (C3.I1) – Plan zur Verbesserung der Effizienz und Nachhaltigkeit der Bewässerung

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Effizienz und Nachhaltigkeit der Bewässerung durch eine Reihe ausgewählter Maßnahmen zu verbessern. Sie fördert Wassereinsparungen und Energieeffizienz bei Bewässerungstätigkeiten. Diese Maßnahmen umfassen Folgendes:

a)Modernisierung der Maßnahmen, darunter mindestens: Maßnahmen in Gebieten, die Oberflächengewässer oder Grundwasser durch die Nutzung unkonventioneller Wasserressourcen ersetzen (z. B. aufbereitetes Wasser gemäß der Verordnung (EU) 2020/741 und entsalztes Wasser im Einklang mit den technischen Leitlinien 2021/C58/01 „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“) im Rahmen eines Modernisierungsprozesses; und ii) Maßnahmen, die die Wassereinsparungen erhöhen oder einen weiteren Rückgang des Wasserbedarfs oder höhere Energieeinsparungen bewirken;

b)Modernisierung von Bewässerungssystemen mit Auswirkungen auf die Energie, einschließlich i) einer Vorzugsbehandlung von Maßnahmen, die für ihren Betrieb keinen Strom benötigen, gegenüber solchen, die diese benötigen oder erneuerbare Energie benötigen; und ii) Modernisierungsmaßnahmen zur Erleichterung der Energieautarkie, einschließlich der Nutzung erneuerbarer Energien; und

c)Förderung neuer Technologien, z. B.: Maßnahmen, die eine stärkere Umsetzung neuer Technologien und Innovationen ermöglichen, um eine effizientere Bewässerung zu erreichen; und ii) Maßnahmen, die eine höhere Intensität bei der Modernisierung der Bewässerung vorschlagen.

Die Durchführung der Maßnahme erfolgt durch das öffentliche Unternehmen Sociedad Estatal de Infraestructuras Agrarias (SEIASA). Zu diesem Zweck regelt eine Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung (MAPA) und SEIASA die öffentlich-private Finanzierungsregelung für Investitionen in die Modernisierung der Bewässerung, die Kriterien für die Projektauswahl, die Verfahren für die Durchführung des Plans sowie die Liste der durchzuführenden Maßnahmen. Diese Liste von Maßnahmen muss mindestens Folgendes umfassen:

a)Die Ersetzung der Nutzung von Grundwasser oder Oberflächengewässern durch die Nutzung nicht konventioneller Wasserressourcen (aufbereitetes Wasser oder entsalztes Wasser im Einklang mit den technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“) (2021/C58/01));

b)Umsetzung von Wasserregulierungssystemen (Reservoirs), die eine Schwerbewässerung ermöglichen;

c)Austausch von Auslaufgräben durch unterirdische Leitungen;

d)den Bau von Filter- und Pumpsystemen; und

e)Installation von Zählern und Fernmanagementsystemen.

Es wird davon ausgegangen, dass diese Maßnahme die Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 nicht erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahme und die im Aufbau- und Resilienzplan dargelegten Risikominderungsmaßnahmen im Einklang mit den technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) zu berücksichtigen sind. Insbesondere wird entsalztes Wasser unter Verwendung der besten verfügbaren Technologie mit den geringsten Umweltauswirkungen in dem Sektor erzeugt. Alle Bewässerungstätigkeiten werden im Einklang mit der Wasserrahmenrichtlinie durchgeführt, die erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfungen werden gemäß den Richtlinien 2009/147/EG und 92/43/EWG durchgeführt und die erforderlichen Minderungsmaßnahmen zum Schutz der Umwelt durchgeführt.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investition 2 (C3.I2) – Plan zur Förderung der Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft und der Tierhaltung (I): Modernisierung der Laboratorien für Tier- und Pflanzengesundheit

Mit dieser Maßnahme soll die Ernährungssicherheit im Agrar- und Viehzuchtsektor verbessert werden, indem durch den Bau von Einrichtungen, die ein Biosicherheitsniveau aufweisen, rasch auf Ausbrüche von Tierseuchen, einschließlich solcher, die Menschen betreffen, sowie auf Pflanzenschädlinge reagiert wird. Mit der Maßnahme soll insbesondere sichergestellt werden, dass folgende Anlagen in Betrieb genommen werden:

a)das Labor für biologische Sicherheit der Stufe 3 (LSCA-Santa Fe);

b)Einrichtung der Stufe 3 für biologische Sicherheit für Tiere (LCV-Algete); und

c)das Nationale Pflanzengesundheitslabor in Lugo.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investition 3 (C3.I3) – Plan zur Förderung der Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft und der Tierhaltung (II): Stärkung des Kapazitätsaufbaus und der Biosicherheitssysteme in Baumschulen, Reinigungs- und Desinfektionszentren

Diese Maßnahme stärkt die Prävention und den Schutz vor Tierseuchen und Pflanzenschädlingen, deren Inzidenz durch den Klimawandel zugenommen hat, indem der Kapazitätsaufbau und die Biosicherheitssysteme in Baumschulen sowie in Reinigungs- und Desinfektionszentren verbessert werden. Sie stärkt die Biosicherheitssysteme in Anlagen zur Erzeugung von Pflanzenvermehrungsmaterial, die eine wichtige Rolle bei der Gewinnung von schadorganismusfreiem Material und einer geringeren Verwendung von Pflanzenschutzmitteln spielen.

Die Unterstützung erfolgt in Form von Investitionsbeihilfen für landwirtschaftliche Betriebe mit Pflanzenvermehrungsmaterial und Zentren für die Reinigung und Desinfektion von Transportmitteln für lebende Tiere. Insbesondere sind Zuschüsse für die technologische Verbesserung dieser Anlagen durch Automatisierung, Robotisierung und die Installation neuer Reinigungs- und Desinfektionssysteme wie thermische Desinfektion vorgesehen.

Die Maßnahme umfasst die Stärkung von mindestens 465 Reinigungs- und Desinfektionszentren sowie von Zentren, die Pflanzenvermehrungsmaterial mit verstärkten Schulungs- und Biosicherheitssystemen herstellen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. September 2024 abgeschlossen sein.

Investition 4 (C3.I4) – Plan zur Förderung der Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft und der Tierhaltung (III): Investitionen in Präzisionslandwirtschaft, Energieeffizienz und Kreislaufwirtschaft im Agrar- und Viehzuchtsektor

Diese Maßnahme fördert die Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit des Agrar- und Viehzuchtsektors durch Investitionen in: Präzisionslandwirtschaft; Energieeffizienz; die Kreislaufwirtschaft; und iv) die Nutzung erneuerbarer Energien.

Im Einzelnen beziehen sich die Investitionen auf Folgendes:

a)Einführung neuer Systeme für die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Abfälle und tierischer Abwässer und ihrer Nebenprodukte, einschließlich Strukturreformen;

b)Modernisierung der Gewächshäuser, sowohl ihrer Anlagen als auch ihrer Ausrüstung;

c)Förderung der Nutzung von Biogasen und erneuerbaren Energien; und

d)Erhebung von Echtzeitdaten mit Sensoren, die den Einsatz von Präzisionslandwirtschaft und -technologie in landwirtschaftlichen Betrieben ermöglichen, wozu auch die Einführung von Satellitennavigationssystemen (GNSS) und die Geolokalisierung in der Tierhaltung gehören.

Die Maßnahme wird in Form von Einzel- oder Kollektivinvestitionen in landwirtschaftlichen Betrieben oder landwirtschaftlichen Dienstleistungsunternehmen durchgeführt. Mindestens 5000 landwirtschaftliche Betriebe müssen Projekte in den Bereichen Präzisionslandwirtschaft, Energieeffizienz, Kreislaufwirtschaft und Nutzung erneuerbarer Energien abgeschlossen haben.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investition 5 (C3.I5) – Strategie zur Digitalisierung des Agrar- und Forstsektors und der ländlichen Umwelt: Entwicklung von Maßnahmen zur Unterstützung der Digitalisierung und des Unternehmertums im Agrar-, Lebensmittel- und Forstsektor und im ländlichen Raum

In dieser Maßnahme werden Maßnahmen im Rahmen der Strategie für die Digitalisierung des Agrar- und Lebensmittelsektors, der Forstwirtschaft und des ländlichen Raums, die von der spanischen Regierung im März 2019 angenommen wurde, und in ihrem zweiten Aktionsplan 2021-2023 festgelegt. Die Maßnahmen umfassen:

a)Eine spezielle Haushaltslinie für finanzielle Unterstützung für KMU im Agrar- und Lebensmittelsektor, um Anreize für innovative und digitale Unternehmensprojekte zu schaffen, die durch die Bereitstellung von partizipativen Darlehen umgesetzt wird;

b)eine digitale Innovationsplattform für Unternehmen im Agrar- und Lebensmittelsektor, die im Wege eines In-House-Vertrags und einer wettbewerblichen Vergabe öffentlicher Aufträge umgesetzt werden soll;

c)eine Beobachtungsstelle für die Digitalisierung im Agrar- und Lebensmittelsektor im Rahmen einer Partnerschaftsvereinbarung zwischen dem MAPA und dem Kooperationsgremium; und

d)eine Plattform für Berater des landwirtschaftlichen Wissens- und Informationssystems (AKIS) als Instrument zur Förderung des Wissens- und Informationstransfers zwischen AKIS-Akteuren, die im Wege eines internen Auftrags und einer öffentlichen Auftragsvergabe im Wege einer wettbewerblichen Ausschreibung umgesetzt werden soll.

Im Rahmen der Maßnahme müssen mindestens 60 KMU im Agrar- und Lebensmittelsektor bis Ende 2023 innovative und digitale Geschäftsprojekte durchführen, die den technischen Leitlinien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) entsprechen und durch Beteiligungsdarlehen finanziert werden.

Um sicherzustellen, dass die Maßnahme mit den technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) im Einklang steht, muss die rechtliche Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung und der Empresa Nacional de Innovación (ENISA) und die anschließende Investitionspolitik des Finanzinstruments

I.die Anwendung der technischen Leitlinien der Kommission zur Nachhaltigkeitsprüfung für den Fonds „InvestEU“ zu verlangen; und

II.Ausschluss der folgenden Liste von Tätigkeiten und Vermögenswerten von der Förderfähigkeit: Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Verwendung 10 ; II) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen 11 ; III) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 12 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 13 ; und iv) Tätigkeiten und Vermögenswerte, bei denen die langfristige Beseitigung von Abfällen die Umwelt schädigen kann;

III.für alle Transaktionen, einschließlich derjenigen, die von der Nachhaltigkeitsprüfung ausgenommen sind, die Überprüfung der Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten durch die ENISA vorzuschreiben.

Es werden keine Tätigkeiten im Zusammenhang mit der CO2-Abscheidung und -Speicherung unterstützt.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investition 6 (C3.I6) – Plan zur Förderung von Nachhaltigkeit, Forschung, Innovation und Digitalisierung im Fischereisektor (I): Modernisierung des Netzes der Meeresschutzgebiete von Fischereiinteresse

Ziel dieser Maßnahme ist die Modernisierung des Netzes der Meeresschutzgebiete von Fischereiinteresse durch folgende Maßnahmen:

a)Erwerb von zwei speziellen Hilfsschiffen, um die Kontrolle und Überwachung der in den Reserven durchgeführten Tätigkeiten zu gewährleisten;

b)Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien, um die Kontrolle und Überwachung der Reserven zu ermöglichen, indem zumindest Drohnen mit ausreichender Macht erworben werden, um Kontroll- und Überwachungstätigkeiten zu ermöglichen und die vorhandenen Mittel zu optimieren;

c)die Erweiterung des Netzes der Schutzgebiete durch die Schaffung eines neuen Meeresschutzgebiets; und

d)Modernisierung eines bestehenden Meeresschutzgebiets Isla de Alborán und seiner Umgebung, um den Zugang zu erleichtern, seine Energieeffizienz zu verbessern und es mit geeigneten Einrichtungen (d. h. einer Radarfunkverbindung zur Halbinsel) zur Überwachung und Kontrolle des Vorrats auszustatten.

Der Erwerb der beiden Spezial-Unterstützungsschiffe und der Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologie, um Kontrolle und Überwachung zu ermöglichen, werden im Rahmen von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge durchgeführt.

Es wird davon ausgegangen, dass diese Maßnahme die Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 nicht erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahme und die im Aufbau- und Resilienzplan dargelegten Risikominderungsmaßnahmen im Einklang mit den technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) zu berücksichtigen sind. Insbesondere müssen die beiden Spezialschiffe der besten verfügbaren Technologie mit den geringsten Umweltauswirkungen in dem Sektor entsprechen. Die Investition in den Ausbau des Netzes der Meeresschutzgebiete besteht aus einer Studie zur Schaffung eines neuen Meeresschutzgebiets, die im Rahmen eines internen Vertrags durchgeführt werden soll. Das Gleiche gilt für die geplanten Arbeiten zur Modernisierung des Isla de Alborán -Reserve und seiner Umgebung, die eine notwendige Studie über den Bau und die Optimierung von Energie umfassen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.

Investition 7 (C3.I7) – Plan zur Förderung der Nachhaltigkeit, Forschung, Innovation und Digitalisierung des Fischereisektors (II): Förderung der Fischerei- und Aquakulturforschung und Unterstützung der Ausbildung

Diese Maßnahme verbessert die Quantität und Qualität der wissenschaftlichen Erkenntnisse, die als Grundlage für die Entscheidungsfindung im Bereich des Fischereimanagements dienen. Die Maßnahme umfasst: Erwerb von mindestens zwei akustischen Sonden zur Ausrüstung von zwei bestehenden Fischerei- und Meeresforschungsschiffen, um die Qualität der für die wissenschaftliche Bewertung der verschiedenen Bestände pelagischer Arten gewonnenen Daten zu gewährleisten; und ii) die Förderung der Fischerei- und Aquakulturforschung zur Gewährleistung eines ökosystembasierten Ansatzes bei der Entscheidungsfindung im Fischereimanagement.

Der Erwerb der beiden Akustiksonden erfolgt auf der Grundlage eines öffentlichen Vergabeverfahrens, bei dem die Ausschreibung ausschließlich erfolgt. Die Förderung der Fischerei- und Aquakulturforschung erfolgt durch die Unterzeichnung von Vereinbarungen mit öffentlichen Forschungseinrichtungen und gegebenenfalls durch Zuweisung von Eigenmitteln für die Einstellung von Beobachtern an Bord oder durch Ausschreibungen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2022 abgeschlossen sein.

Investition 8 (C3.I8) – Plan zur Förderung der Nachhaltigkeit, Forschung, Innovation und Digitalisierung des Fischereisektors (III): Technologische Entwicklung und Innovation in Fischerei und Aquakultur

Ziel dieser Maßnahme ist die Schaffung eines ökologisch, wirtschaftlich und sozial nachhaltigeren Fischerei- und Aquakultursektors durch zwei Aktionslinien:

a)Die Schaffung öffentlich-privater Partnerschaften zur Förderung des blauen Wachstums in diesem Sektor, um Projekte umzusetzen, die als Katalysatoren für Prozesse der blauen Wirtschaft dienen; und

b)Unterstützung der technologischen Entwicklung und Innovation in diesem Sektor.

Die Maßnahme sieht den Abschluss von mindestens 20 Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsprojekten für die Einführung neuer Technologien vor, die die Widerstandsfähigkeit und Nachhaltigkeit des Fischerei- und Aquakultursektors fördern.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

Investition 9 (C3.I9) – Plan zur Förderung von Nachhaltigkeit, Forschung, Innovation und Digitalisierung im Fischereisektor (IV): Digitalisierung und Nutzung von IKT im Fischereisektor

Mit dieser Maßnahme soll die Überwachung der Fischereitätigkeit verbessert werden, um die ökologische Nachhaltigkeit sowie die mittel- und langfristige Lebensfähigkeit des Fischereisektors zu gewährleisten. Die Maßnahme umfasst zwei Aktionsbereiche:

a)Eine Beihilferegelung für die Digitalisierung des Fischerei- und Aquakultursektors, einschließlich i) Beihilfen für Geräte zur elektronischen Übermittlung von Fängen und deren Geolokalisierung für Schiffe mit einer Länge von weniger als 12 Metern; und ii) Beihilfen für die Einrichtung eines Überwachungssystems mit Kameras zur Fernüberwachung der Fischereien und zur Bekämpfung von Rückwürfen von Schiffen mit einer Länge von mehr als 24 Metern; und

b)moderne IKT-Lösungen für die Fischereiüberwachung, einschließlich i) eines Fangregistrierungssystems mit der Möglichkeit, Schiffe mit einer Länge von weniger als 12 Metern zu verfolgen; die Einrichtung eines Drohnenflugdienstes für die Fischereikontrolle und -überwachung und eines Fernüberwachungssystems für Fänge von Fischereifahrzeugen mit einer Länge von mehr als 24 Metern; und iii) Geräte und Software (d. h. die Installation einer zweiten Firewall) zur Erhöhung der Sicherheit des spanischen Fischereiinformationssystems.

Die Digitalisierung des spanischen Fischerei- und Aquakultursektors wird in Form von Finanzhilfen für wettbewerbliche Ausschreibungen umgesetzt, während moderne IKT-Lösungen für die Fischereiüberwachung im Wege einer offenen und zentralisierten Auftragsvergabe umgesetzt werden.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.

Investition 10 (C3.I10) – Plan zur Förderung der Nachhaltigkeit, Forschung, Innovation und Digitalisierung des Fischereisektors (V): Unterstützung der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei

Mit dieser Maßnahme wird die Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei unterstützt, die nach wie vor eine Bedrohung für die Meeresökosysteme darstellt. Zu diesem Zweck werden mit der Maßnahme folgende Investitionen unterstützt:

a)Erwerb von vier Patrouillenschiffen; und

b)Modernisierung von drei Hochseepatrouillenschiffen zur Bekämpfung der illegalen, gemeldeten und unregulierten Fischerei.

Die Maßnahme wird durch ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge für den Bau von Patrouillenschiffen und durch die Änderung einer Vereinbarung mit der spanischen Marine im Falle von Offshore-Patroillenschiffen durchgeführt, die eine rechtliche Absicherung für den Transfer auf die Marine und die Verwaltung der oben genannten Modernisierungsarbeiten vorsieht.

Es wird davon ausgegangen, dass diese Maßnahme die Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 nicht erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahme und die im Aufbau- und Resilienzplan dargelegten Risikominderungsmaßnahmen im Einklang mit den technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) zu berücksichtigen sind. Insbesondere darf der Erwerb und die Modernisierung von Schiffen nur der besten verfügbaren Technologie mit den geringsten Umweltauswirkungen in diesem Sektor entsprechen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.

Investition 11 (C3.I11) – Plan zur Förderung von Nachhaltigkeit, Forschung, Innovation und Digitalisierung im Fischereisektor (VI): Unterstützung der Finanzierung des Fischereisektors

Diese Maßnahme dient der Finanzierung von Investitionsvorhaben im Fischereisektor durch die Bereitstellung eines Darlehens an die Sociedad Anónima Estatal de Caución Agraria (SAECA). Ziel der Maßnahme ist die Schaffung einer Finanzierungslinie für Projekte im Zusammenhang mit nachhaltiger Fischerei, die Folgendes umfasst: Verbesserung der Arbeits- und Sicherheitsbedingungen; II) Digitalisierung von Prozessen und Systemen; Verbesserung des Werts und der Rückverfolgbarkeit von Erzeugnissen; IV) Suche nach neuen Produkten und Aufmachungen, einschließlich Verpackungen; und v) Förderung von Innovation, Energieverbesserung und -effizienz sowie des Übergangs zu Energie mit geringeren Klimaauswirkungen.

Die Maßnahme wird durch eine Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung und SAECA zur Unterstützung der Finanzierung von Investitionsvorhaben im Fischereisektor durchgeführt. Der Mechanismus basiert auf einem Darlehen an SAECA zur Schaffung einer Finanzierungslinie zur Wiedergarantie von Projekten mit Maßnahmen im Zusammenhang mit nachhaltiger Fischereitätigkeit. Die Vereinbarung enthält eine Bedingung, mit der gewährleistet wird, dass die mit dieser Finanzierung getätigten Investitionen mit den technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) im Einklang stehen.

Um sicherzustellen, dass die Maßnahme mit den technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) im Einklang steht, müssen die rechtliche Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung und SAECA und die anschließende Investitionspolitik des Finanzierungsinstruments

I.die Anwendung der technischen Leitlinien der Kommission zur Nachhaltigkeitsprüfung für den Fonds „InvestEU“ zu verlangen; und

II.Ausschluss der folgenden Liste von Tätigkeiten und Vermögenswerten von der Förderfähigkeit: Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Verwendung 14 ; II) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen 15 ; III) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 16 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 17 ; und iv) Tätigkeiten und Vermögenswerte, bei denen die langfristige Beseitigung von Abfällen die Umwelt schädigen kann; und

III.die Überprüfung der Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten durch SAECA für alle Transaktionen, einschließlich derjenigen, die von der Nachhaltigkeitsprüfung ausgenommen sind, durch SAECA zu verlangen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2022 abgeschlossen sein.

C.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Siehe nachstehende Tabelle Das Basisdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine Mehrwertsteuer.

Anzahl

Massnahme

Meilenstein
/Ziel

Name

Qualitativer Indikator für Meilensteine

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung jedes Etappenziels und jeder Zielvorgabe

Einheit

Basislinie

Ziel

Q

Jahr

39

C3.R1

M

Inkrafttreten des Königlichen Gesetzesdekrets 5/2020 über Sofortmaßnahmen in Bezug auf Landwirtschaft und Lebensmittel und des Gesetzes 8/2020 zur Änderung des Gesetzes 12/2013 über Maßnahmen zur Verbesserung der Funktionsweise der Lebensmittelkette

Bestimmungen des Königlichen Gesetzesdekrets 5/2020, des Gesetzes 8/2020, des Gesetzes 12/2013 über das Inkrafttreten

 

 

 

Q4

2020

Inkrafttreten des Königlichen Gesetzesdekrets Nr. 5/2020 (25. Februar 2020) mit Sofortmaßnahmen in Bezug auf Landwirtschaft und Lebensmittel, um die Funktionsweise der Lebensmittelkette durch Änderung der nationalen Rechtsvorschriften über Handelsbeziehungen in der Lebensmittelkette zu verbessern. Die Hauptziele bestehen darin, zu erreichen, dass die Preise für Lebensmittel die Produktionskosten decken, die Zerstörung von Werten in der Lebensmittelkette zu verhindern und Werbemaßnahmen zu verbieten, mit denen die Verbraucher über den Preis und das Image der Erzeugnisse irregeführt werden sollen.
Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 8/2020 zur Änderung des Gesetzes 12/2013 über dringende Maßnahmen zur Verbesserung der Funktionsweise der Lebensmittelkette, um das oben genannte Königliche Gesetzesdekret durch Verabschiedung eines Gesetzes zu validieren.

40

C3.R1

M

Inkrafttreten der zweiten Änderung des Gesetzes 12/2013 über Maßnahmen zur Verbesserung der Funktionsweise der Lebensmittelkette

Bestimmung des Gesetzes 12/2013 über das Inkrafttreten

 

 

 

Q4

2021

Inkrafttreten der zweiten Änderung des Gesetzes 12/2013 über Maßnahmen zur Verbesserung der Funktionsweise der Lebensmittelkette über die Mindestanforderungen der Richtlinie (EU) 2019/633 hinaus. Mit dieser Gesetzesänderung werden verschiedene Maßnahmen im Hinblick auf eine transparentere und ausgewogenere Lebensmittelwertschöpfungskette gefördert, die Änderungen an i) dem erweiterten Anwendungsbereich des Gesetzes auf Handelsbeziehungen, II) Der Mindestinhalt von Lebensmittelverträgen wird auf praktisch alle Transaktionen ausgedehnt.

41

C3.R2

M

Inkrafttreten des Rechtsrahmens zur Entwicklung eines allgemeinen Registers der besten verfügbaren Techniken in landwirtschaftlichen Betrieben zur Information über Schadstoff- und Treibhausgasemissionen und zur Reform der Planungsvorschriften mit sektorübergreifenden Kriterien für landwirtschaftliche Betriebe

Bestimmung des Rechtsrahmens über das Inkrafttreten

 

 

 

Q4

2022

Der Rechtsrahmen für die Entwicklung des allgemeinen Registers der besten verfügbaren Techniken erleichtert die Berechnung der Schadstoff- und Treibhausgasemissionen in Schweine- und Geflügelhaltungsbetrieben sowie die Erfassung anderer Umweltdaten. Bei der schrittweisen Überarbeitung der Planungsvorschriften in den Tierhaltungssektoren werden Anforderungen in Bezug auf Standort, Größe, Hygienebedingungen und Infrastrukturen in den Betrieben geregelt, die Anforderungen an Schweinehaltungsbetriebe geändert und ein neuer Rechtsrahmen für den Geflügelsektor geschaffen.

422

C3.R2

M

Inkrafttreten der Verordnung zur Verbesserung der Biosicherheit des Tiertransports und von Vorschriften für den nachhaltigen Einsatz von Antibiotika bei Nutztierarten

Bestimmung des Königlichen Erlasses über dessen Inkrafttreten

 

 

 

Q4

2023

Inkrafttreten eines Königlichen Erlasses zur Verbesserung der Biosicherheit des Tiertransports und eines Königlichen Erlasses über die nachhaltige Verwendung von Antibiotika bei Tierarten, die von Interesse sind, im Einklang mit der Beschreibung der Maßnahme.

42

C3.R3

M

Inkrafttreten des normativen Rahmens für nachhaltige Ernährung landwirtschaftlicher Böden.

Festlegung des normativen Rahmens für das Inkrafttreten

 

 

 

Q1

2023

Dieser normative Rahmen soll die Düngetätigkeit regeln und die technische Beratung der Landwirte fördern, um die Düngung zu rationalisieren und die rechtlichen Anforderungen zu erfüllen.

43

C3.R4

M

Inkrafttreten des Königlichen Erlasses über einen Governance-Mechanismus zur Verbesserung des spanischen Bewässerungssystems.

Bestimmung des Königlichen Erlasses über das Inkrafttreten

 

 

 

Q4

2022

Mit dem Königlichen Erlass wird ein Governance-Mechanismus auf nationaler Ebene geschaffen, damit die betroffenen Sektoren bei Aspekten im Zusammenhang mit der spanischen Bewässerung wie Nachhaltigkeit, Durchführungskriterien, Vorschriften usw. zusammenarbeiten können. Ferner soll eine Beobachtungsstelle für nachhaltige Bewässerung in Spanien eingerichtet werden.

44

C3.R5

M

Annahme des zweiten Aktionsplans der Strategie zur Digitalisierung des Agrar- und Lebensmittelsektors und der ländlichen Gebiete.

Veröffentlichung auf der Website des Landwirtschaftsministeriums

 

 

 

Q4

2022

Die Maßnahme gewährleistet die Kontinuität der Digitalisierungsstrategie des Agrar- und Lebensmittelsektors und des ländlichen Raums mit einem zweiten Plan mit dem Ziel, die digitale Kluft zu verringern, die Nutzung von Daten zu fördern und die Unternehmensentwicklung und neue Geschäftsmodelle zu fördern.

45

C3.R6

M

Inkrafttreten des Königlichen Erlasses über die Bewirtschaftung der nationalen Fanggründe

Bestimmung des Königlichen Erlasses über das Inkrafttreten

 

 

 

Q2

2022

Mit dem Königlichen Erlass soll die Verwaltung der verschiedenen Instrumente, Methoden und Zählungen der nationalen Fanggründe aufeinander abgestimmt werden, um eine bessere Unternehmensführung zu erleichtern und den Zielen der wichtigsten politischen Maßnahmen und Herausforderungen der EU wie der Reform der gemeinsamen Fischereipolitik, der Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt bis 2030, der Meeresstrategien oder der Nachhaltigkeitsziele Rechnung zu tragen.

423

C3.R6

M

Inkrafttreten der Überarbeitung des Fischereigesetzes und des Gesetzes zur Modernisierung der Kontroll-, Inspektions- und Sanktionssysteme im Bereich der Fischerei.

Bestimmung in den Gesetzen über das Inkrafttreten

Q2

2026

Inkrafttreten der Überarbeitung des Fischereigesetzes und des Gesetzes zur Modernisierung der Kontroll-, Inspektions- und Sanktionssysteme im Bereich der Fischerei entsprechend der Beschreibung der Maßnahme.

46

C3.I1

T

Inkrafttreten der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung (MAPA) und SEIASA zur Unterstützung der Verbesserung und Nachhaltigkeit bewässerter Gebiete (Phase I)

Mio. EUR

0

260

Q3

2021

Die Kooperationsvereinbarung zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung (MAPA) und SEIASA (Phase I; Mit der Ausführung des Haushaltsplans in Höhe von 260 000 000 EUR werden die Bedingungen des Plans zur Verbesserung der Effizienz und Nachhaltigkeit der Bewässerung, der mit dieser Investition durchgeführt wird, umgesetzt. Diese Rechtsnorm regelt unter anderem das öffentlich-private Finanzierungssystem für diese Investitionen in die Bewässerungsmodernisierung, die Kriterien für die Projektauswahl, die Verfahren für die Durchführung des Plans sowie die Liste der im Zusammenhang mit der Ausführung des Haushaltsplans im Rahmen dieser Maßnahme durchzuführenden Maßnahmen.

47

C3.I1

T

Umsetzung der Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung (MAPA) und SEIASA zur Unterstützung der Verbesserung und Nachhaltigkeit bewässerter Gebiete (Phase II)

Mio. EUR

0

303

Q4

2022

Die Kooperationsvereinbarung zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung (MAPA) und SEIASA (Phase II; Ausführung des Haushaltsplans in Höhe von 303 000 000 EUR) die Bedingungen des Plans zur Verbesserung der Effizienz und Nachhaltigkeit der Bewässerung, der im Rahmen dieses Investitionsvorhabens durchgeführt wird. Diese Rechtsnorm regelt unter anderem das öffentlich-private Finanzierungssystem für diese Investitionen in die Bewässerungsmodernisierung, die Kriterien für die Projektauswahl, die Verfahren für die Durchführung des Plans sowie die Liste der im Zusammenhang mit der Ausführung des Haushaltsplans im Rahmen dieser Maßnahme durchzuführenden Maßnahmen.

424

C3.I1

T

Umsetzung des Nachtrags zur Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung (MAPA) und der SEIASA zur Unterstützung der Verbesserung und Nachhaltigkeit bewässerter Gebiete (Phase II)

Mio. EUR

303

453

Q4

2023

Das Addendum zur Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung (MAPA) und SEIASA (Ausbau der Phase II; Ausführung des Haushaltsplans in Höhe von 150 000 000 EUR) die Bedingungen des Plans zur Verbesserung der Effizienz und Nachhaltigkeit der Bewässerung, der im Rahmen dieses Investitionsvorhabens durchgeführt wird. Diese Rechtsnorm regelt unter anderem das öffentlich-private Finanzierungssystem für diese Investitionen in die Bewässerungsmodernisierung, die Kriterien für die Projektauswahl, die Verfahren für die Durchführung des Plans sowie die Liste der im Zusammenhang mit der Ausführung des Haushaltsplans im Rahmen dieser Maßnahme durchzuführenden Maßnahmen. (Ausgangswert: 30. Juni 2022 auf der Grundlage des Ziels 47)

48

C3.I1

T

Modernisierung der Bewässerungssysteme im Hinblick auf Wassereinsparungen und Energieeffizienz

Zahl (Hektar)

0

125 000

Q2

2026

Mindestens 125000 Hektar Bewässerungssysteme wurden im Hinblick auf Wassereinsparungen und Energieeffizienz modernisiert. Die mit den Investitionen des Aufbau- und Resilienzplans modernisierte Fläche sowie die Typologie der durchgeführten Maßnahmen werden in den Kooperationsvereinbarungen berücksichtigt, die SEIASA mit den betroffenen I-Wassernutzergemeinschaften unterzeichnet hat. In diesen Vereinbarungen werden die spezifischen Maßnahmen festgelegt, die durchzuführen sind, um Wassereinsparungen und Energieeffizienz modernisierter Bewässerungssysteme zu gewährleisten. Einige der Maßnahmen, die mit diesem Plan durchgeführt werden sollen, sind: I) Substitution der Nutzung von Grundwasser oder Oberflächenwasser durch die Nutzung nicht konventioneller Wasserressourcen (aufbereitet oder entsalzen gemäß den technischen Leitlinien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen) (2021/C58/01), ii) Einführung von Wasserregulierungssystemen, die eine Schwerbewässerung ermöglichen (unter Verwendung des Höhenunterschieds, damit für den Transport von Wasser keine Energie verbraucht werden muss), iii) Ersatz von Energie aus fossilen Quellen, die für das Pumpen durch erneuerbare Energiequellen (hauptsächlich Photovoltaik) erforderlich sind, (iv) Austausch von Auslaufgräben aus Beton oder Erde durch unterirdische Leitungen, v) Bau von Filter- und Pumpstationen und vi) Installation von Zählern und Fernmanagementsystemen. Bis zum zweiten Quartal 2026 werden mindestens 125000 Hektar Bewässerungssysteme im Hinblick auf Wassereinsparungen und Energieeffizienz modernisiert, was durch die SIEASA-Vereinbarungen mit Bewässerungsgemeinschaften überprüfbar ist.

421

C3.I2

T

Abschluss des Baus eines Laboratoriums der Biosicherheitsstufe 3 und eines nationalen Pflanzenschutzlabors.

Anzahl

2

Q1

2025

Abschluss des Baus des Labors für biologische Sicherheit der Stufe 3 (LCSA – Santa Fe) und des nationalen Pflanzenschutzlabors in Lugo.

49

C3.I2

T

Abschluss des Baus einer Tieranlage mit Biosicherheitsstufe 3.

Anzahl

0

1

Q2

2026

Abschluss des Baus der Anlage zur biologischen Sicherheit von Tieren der Stufe 3 (LCV-Algete)

50

C3.I3

T

Verbesserte Reinigungs- und Desinfektionszentren und Produktionszentren für Pflanzenvermehrungsmaterial mit verstärkten Schulungs- und Biosicherheitssystemen

Anzahl

0

465

Q3

2024

Mindestens 465 Reinigungs- und Desinfektionszentren und Produktionsstätten für Pflanzenvermehrungsmaterial mit verstärkten Schulungs- und Biosicherheitssystemen. Der Kapazitätsaufbau umfasst die Verbesserung und den Bau von Reinigungs- und Desinfektionsanlagen in ganz Spanien, und der Schutz vor biologischen Gefahren besteht aus zugänglichen, modernen und ausgerüsteten Reinigungs- und Desinfektionseinrichtungen. Reinigung und Desinfektion sind ein wichtiger Pfeiler der Biosicherheitsmaßnahmen, weshalb die technische Verbesserung dieser Einrichtungen von entscheidender Bedeutung ist, wie Automatisierung, Robotisierung, Installation neuer Reinigungs- und Desinfektionssysteme wie thermische Desinfektion oder Installation von Systemen.

51

C3.I4

T

Investitionsplan zur Förderung der Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit von Landwirtschaft und Viehzucht

Mio. EUR

0

307

Q2

2022

Abschluss des Investitionsplans zur Förderung der Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft und der Viehzucht in den Bereichen Präzisionslandwirtschaft, Energieeffizienz und Kreislaufwirtschaft (Haushaltsausführung in Höhe von 307 000 000 EUR). In den Rechtsgrundlagen werden die Begünstigten, die von ihnen zu erfüllenden Anforderungen, die Art der förderfähigen Investitionen und die Förderkriterien für Investitionen in folgende Bereiche festgelegt: Präzisionslandwirtschaft, Energieeffizienz, Kreislaufwirtschaft und Nutzung erneuerbarer Energien.

52

C3.I4

T

Abgeschlossene Projekte in den Bereichen Präzisionslandwirtschaft, Energieeffizienz, Kreislaufwirtschaft und Nutzung erneuerbarer Energien

Anzahl

0

5 000

Q2

2026

Mindestens 5000 landwirtschaftliche Betriebe, die Projekte in den Bereichen Präzisionslandwirtschaft, Energieeffizienz, Kreislaufwirtschaft und Nutzung erneuerbarer Energien abgeschlossen haben. Die Präzisionslandwirtschaft umfasst Geolokalisierungs- und Satellitennavigationssysteme (GNSS), Echtzeitdatensammlung durch Sensoren und satelliten- und luftgestützte Bilder, zusammen mit geografischen Informationssystemen (GIS), Kartierung, Kommunikation und Konnektivität, Energieeffizienz umfasst die Konditionierung und Isolierung von Gebäuden (Lagerhäuser und Nebengebäude) und Systeme, die die Klimakontrolle von Treibhausgasen und den Energie- und Wärmeverbrauch von landwirtschaftlichen und Tierhaltungsbetrieben optimieren, die Kreislaufwirtschaft umfasst Strukturen für die Nutzung und Verwertung landwirtschaftlicher Reste und tierischer Nebenprodukte durch Vorbehandlungsverfahren und Techniken zur Verbesserung ihrer Bewirtschaftung und anschließenden Nutzung, und der Einsatz erneuerbarer Energien umfasst die Installation von Infrastrukturen für die Energieerzeugung aus mehreren erneuerbaren Quellen zur Unterstützung des Strom- und Wärmeenergiebedarfs.

53

C3.I5

T

Unterzeichnung vertraglicher Vereinbarungen zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung (MAPA) und der ENISA

Mio. EUR

0

30

Q2

2023

Unterzeichnung von drei vertraglichen Vereinbarungen (eine pro Jahr) zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung (MAPA) und der ENISA zur Unterstützung des digitalen Wandels von KMU im Agrar- und Lebensmittelsektor durch eine Haushaltslinie zur Unterstützung des innovativen oder technologiebasierten Unternehmertums im spanischen Agrar- und Lebensmittelsektor (Haushaltsausführung: 30 000 000 EUR, 10 000 000 EUR pro Jahr). In den Kooperationsvereinbarungen zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung und der ENISA werden die Bedingungen für die technologiebasierte unternehmerische Initiative festgelegt, um KMU im Agrar- und Lebensmittelsektor, die innovative und digitale Unternehmensprojekte präsentieren, durch die Gewährung von Beteiligungsdarlehen, die Investitionspolitik und die Förderkriterien zu unterstützen. Die genannten Vereinbarungen enthalten eine Klausel, mit der gewährleistet wird, dass die mit dieser Finanzierung getätigten Investitionen mit den technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) der im Rahmen dieser Maßnahme unterstützten Transaktionen im Einklang stehen, und zwar durch die Verwendung von Nachhaltigkeitsprüfungen, eine Ausschlussliste und die Anforderung der Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten. Ziel dieser Investition ist es, mehreren Zielen der spanischen Strategie für die Digitalisierung des Agrar- und Lebensmittelsektors und des ländlichen Raums und ihrer Aktionspläne gerecht zu werden.

54

C3.I5

T

Unterstützung von KMU im Agrar- und Lebensmittelsektor bei der Umsetzung innovativer und digitaler Unternehmensprojekte

Anzahl

0

60

Q4

2023

Mindestens 60 KMU im Agrar- und Lebensmittelsektor erhalten Kredite für die Durchführung innovativer und digitaler Unternehmensprojekte. Ziel dieser Unterstützungslinie ist es, partizipative Darlehen zu gewähren, um Unternehmen zur Entwicklung tragfähiger und innovativer Projekte im Zusammenhang mit dem elektronischen Geschäftsverkehr und der Konsolidierung von Industrie 4.0 zu ermutigen, neben vielen anderen Hebeln für den Wandel der digitalen Geschäftsmodelle für die Lebensmittelindustrie.
Es wird unter anderem durch Auswahlkriterien garantiert, dass die Transaktionen im Rahmen dieser Investition, die von diesen KMU mit diesen Darlehen getätigt werden, den technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) der im Rahmen dieser Maßnahme unterstützten Transaktionen entsprechen, indem Nachhaltigkeitsprüfungen, eine Ausschlussliste und die Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten vorgenommen werden.

55

C3.I6

M

Erwerb von IKT-Ausrüstung für die Meeresreserven von Fischereiinteresse und Verträge über den Erwerb von Spezialschiffen für die Meeresschutzgebiete

Veröffentlichung der Auftragsvergabe auf der Plattform für die Vergabe öffentlicher Aufträge

 

 

 

Q4

2022

Veröffentlichung des Auftrags über den Erwerb von IKT-Ausrüstung für die Meeresreserven von Fischereiinteresse und die Vergabe von zwei Aufträgen für den Erwerb von zwei Spezialschiffen für die Meeresschutzgebiete auf der Plattform für das öffentliche Beschaffungswesen. Die IKT-Ausrüstung für die Meeresreserven besteht aus i) der Radarverbindung Alborán Lighthouse zur Halbinsel und ii) dem Erwerb von Drohnen mit ausreichender Energie, die Kontroll- und Überwachungstätigkeiten ermöglichen und die vorhandenen Mittel optimieren und auch die Umweltauswirkungen verringern. Für den Erwerb eines Spezialschiffs für Meeresschutzgebiete ist die beste Technologie zu suchen, die die Einhaltung der technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) ermöglicht.

56

C3.I7

M

Vereinbarungen mit öffentlichen Forschungseinrichtungen

Unterzeichnung von Vereinbarungen mit öffentlichen Forschungseinrichtungen

 

 

 

Q4

2021

Unterzeichnung von Abkommen mit öffentlichen Forschungseinrichtungen zur Förderung der Fischerei- und Aquakulturforschung unter Gewährleistung eines ökosystembasierten Ansatzes bei der Entscheidungsfindung im Fischereimanagement

57

C3.I7

T

Erwerb akustischer Sonden für die Fischereiforschung

Anzahl 

0

2

Q2

2022

Veröffentlichung des Auftrags über den Erwerb zweier akustischer Sonden für die Fischereiforschung auf der Plattform für die Vergabe öffentlicher Aufträge. Ziel des Erwerbs von zwei Sonden für zwei bestehende Fischereiforschungsschiffe ist es, die Qualität der erhobenen Daten zu gewährleisten und somit wissenschaftliche Bewertungen der verschiedenen Bestände pelagischer Arten zu fördern und so zur Nachhaltigkeit der Fischerei und zur Entscheidungsfindung im Bereich des Fischereimanagements auf der Grundlage der besten wissenschaftlichen Erkenntnisse beizutragen.

58

C3.I8

T

Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsprojekte zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und Nachhaltigkeit des Fischerei- und Aquakultursektors

Anzahl

0

20

Q4

2023

Abschluss von mindestens 20 Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsprojekten zur Einführung neuer Technologien, die die Widerstandsfähigkeit und Nachhaltigkeit des Fischerei- und Aquakultursektors fördern.

59

C3.I9

M

Digitale Verstärkung des spanischen Fischereiinformationssystems (SIPE) und des Fischereiüberwachungssystems

Einbau der zweiten Firewallsperre

 

 

 

Q4

2023

Digitale Verstärkung der Fischereiinformationen und -überwachung, einschließlich der Installation einer zweiten Firewallsperre (Firewall) zur Erhöhung der Sicherheit des spanischen Fischereiinformationssystems (SIPE) gemäß den Anforderungen des nationalen Sicherheitssystems (ENS) für ein hohes Sicherheitsniveau und Digitalisierung von Fischereifahrzeugen.

60

C3.I10

M

Erwerb leichter Patrouillenboote und Hochseepatrouillenschiffe zur Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei

Veröffentlichung der Auftragsvergabe auf der Plattform für die Vergabe öffentlicher Aufträge

 

 

 

Q4

2022

Veröffentlichung der Auftragsvergabe für vier neue leichte Patrouillenboote und drei erneuerte Hochseepatrouillenschiffe, die zur Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei eingesetzt werden sollen, die nach wie vor eine der größten Bedrohungen für die Meeresökosysteme darstellt. Es ist die beste Technologie zu suchen, die die Einhaltung der technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) ermöglicht.

61

C3.I11

T

Finanzierung von Investitionsvorhaben im Fischereisektor

Mio. EUR

0

5

Q2

2022

Billigung der Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung und SAECA über die Unterstützung der Finanzierung von Investitionsvorhaben im Fischereisektor durch die Gewährung eines Darlehens in Höhe von mindestens 5 000 000 EUR an die Sociedad Anónima Estatal de Caución Agraria (SAECA) zur Schaffung einer Finanzierungslinie zur Wiedergarantie von Projekten mit Maßnahmen im Zusammenhang mit nachhaltiger Fischereitätigkeit; Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Sicherheit der Tätigkeit; und die Digitalisierung von Prozessen und Systemen. Die genannte Vereinbarung enthält eine Klausel, mit der gewährleistet wird, dass die im Rahmen dieser Investition geförderten Transaktionen den technischen Leitlinien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) der im Rahmen dieser Maßnahme unterstützten Transaktionen entsprechen, indem eine Nachhaltigkeitsprüfung, eine Ausschlussliste und die Anforderung der Einhaltung der einschlägigen EU- und nationalen Umweltvorschriften verwendet werden.

C.3. Beschreibung der Reformen und Investitionen zur Unterstützung in Form von Darlehen

Reform 7 (C3.R7) – Gesetz zur Vermeidung von Lebensmittelverlusten und -verschwendung

Ziel dieser Reform ist es, Lebensmittelverluste und -verschwendung zu verhindern, indem eine Rangfolge der Prioritäten bei der Verwendung von Lebensmitteln festgelegt wird, damit diese nicht zu Verschwendung werden.

Mit der neuen Verordnung soll eine effizientere Verwaltung der Ressourcen erreicht werden, indem

a)Förderung der kreislauforientierten Bioökonomie;

b)Förderung der Erholung und Verteilung überschüssiger Lebensmittel aus Gründen der sozialen Solidarität, wobei sie vorrangig für den menschlichen Gebrauch bestimmt werden;

c)Unterstützung von Forschung und Innovation im Bereich der Vermeidung und Verringerung von Lebensmittelverlusten und -verschwendung;

d)Erfüllung des Ziels der Agenda 2030 für verantwortungsvolle Produktion und Verbrauch; und

e)Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen und anderen Schadstoffen.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Reform 8 (C3.R8) – Verordnung über das Betriebsinformationssystem

Ziel dieser Reform ist die Einrichtung eines land- und forstwirtschaftlichen Informationssystems (SIEX), das es dem Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung ermöglicht, die Agrar- und Viehwirtschaftspolitik zu verwalten. Das Informationssystem vereinfacht die Beziehungen zwischen den Betriebsinhabern und der Verwaltung und verbessert die Betriebsführung der Landwirte, indem die einschlägigen Informationen über die landwirtschaftlichen Betriebe in einem einzigen Informationssystem gesammelt werden;

Mit der Verordnung werden das Informationssystem für landwirtschaftliche Betriebe und Viehhaltungsbetriebe und die landwirtschaftliche Erzeugung sowie das Register der landwirtschaftlichen Betriebe der Autonomen Gemeinschaft und das digitale Register der landwirtschaftlichen Betriebe eingerichtet und geregelt. Im digitalen Betriebsbuch ist ein relevanter Übergangszeitraum vorzusehen: insbesondere Artikel 9 und Artikel 10 des digitalen landwirtschaftlichen Betriebsbuchs treten für alle landwirtschaftlichen Betriebe spätestens im dritten Quartal 2025 in Kraft.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. September 2025 abgeschlossen sein.

Investition 12 (C3.I12) – Plan zur Verbesserung der Effizienz und Nachhaltigkeit der Bewässerung

Ziel dieser Maßnahme ist es, Investitionen 1 (C3.I1) ehrgeiziger zu gestalten: Plan, die Effizienz und Nachhaltigkeit der Bewässerung zu verbessern, indem die Zahl der modernisierten Hektar im Hinblick auf Wassereinsparungen und Energieeffizienz erhöht wird.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

C.4.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der Unterstützung in Form von Darlehen

Siehe nachstehende Tabelle Das Basisdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine Mehrwertsteuer.

Anzahl

Massnahme

Meilenstein
/Ziel

Name

Qualitativer Indikator für Meilensteine

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung jedes Etappenziels und jeder Zielvorgabe

Einheit

Basislinie

Ziel

Q

Jahr

L8

C3.R7

M

Inkrafttreten des Gesetzes zur Vermeidung von Lebensmittelverlusten und -verschwendung

Bestimmung des Gesetzes über das Inkrafttreten

 

 

 

Q2

2026

Inkrafttreten der Verordnung zur Vermeidung von Lebensmittelverlusten und -verschwendung im Einklang mit der Beschreibung der Maßnahme.

L9

C3.R8

M

Inkrafttreten der Verordnung über das Informationssystem für landwirtschaftliche Betriebe

Bestimmung des Königlichen Erlasses über das Inkrafttreten

 

 

 

Q3

2025

Inkrafttreten der Königlichen Verordnung über das Informationssystem für landwirtschaftliche Betriebe entsprechend der Beschreibung der Maßnahme.

L10

C3.I12

T

Umsetzung der Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung (MAPA) und SEIASA zur Unterstützung der Verbesserung und Nachhaltigkeit bewässerter Gebiete (Phase III)

Mio. EUR

0

260

Q4

2023

Die Kooperationsvereinbarung zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung (MAPA) und SEIASA (Phase III; Ausführung des Haushaltsplans in Höhe von 260 000 000 EUR) die Bedingungen des Plans zur Verbesserung der Effizienz und Nachhaltigkeit der Bewässerung, der im Rahmen dieses Investitionsvorhabens durchgeführt wird. Diese Rechtsnorm regelt unter anderem das öffentlich-private Finanzierungssystem für diese Investitionen in die Bewässerungsmodernisierung, die Kriterien für die Projektauswahl, die Verfahren für die Durchführung des Plans sowie die Liste der im Zusammenhang mit der Ausführung des Haushaltsplans im Rahmen dieser Maßnahme durchzuführenden Maßnahmen.

L11

C3.I12

T

Modernisierung der Bewässerungssysteme im Hinblick auf Wassereinsparungen und Energieeffizienz

Zahl (Hektar)

125 000

160 000

Q2

2026

Mindestens 160 000 Hektar Bewässerungssysteme wurden im Hinblick auf Wassereinsparungen und Energieeffizienz modernisiert. Die mit den Investitionen des Aufbau- und Resilienzplans modernisierte Fläche sowie die Typologie der durchgeführten Maßnahmen werden in den Kooperationsvereinbarungen berücksichtigt, die SEIASA mit den betroffenen Wassernutzergemeinschaften unterzeichnet hat. In diesen Vereinbarungen werden die spezifischen Maßnahmen festgelegt, die durchzuführen sind, um Wassereinsparungen und Energieeffizienz modernisierter Bewässerungssysteme zu gewährleisten. Einige der Maßnahmen, die mit diesem Plan durchgeführt werden sollen, sind: I) Substitution der Nutzung von Grundwasser oder Oberflächenwasser durch die Nutzung nicht konventioneller Wasserressourcen (aufbereitet oder entsalzen gemäß den technischen Leitlinien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen) (2021/C58/01), ii) Einführung von Wasserregulierungssystemen, die eine Schwerbewässerung ermöglichen (unter Verwendung des Höhenunterschieds, damit für den Transport von Wasser keine Energie verbraucht werden muss), iii) Ersatz von Energie aus fossilen Quellen, die für das Pumpen durch erneuerbare Energiequellen (hauptsächlich Photovoltaik) erforderlich sind, (iv) Austausch von Auslaufgräben aus Beton oder Erde durch unterirdische Leitungen, v) Bau von Filter- und Pumpstationen und vi) Installation von Zählern und Fernmanagementsystemen. Bis zum zweiten Quartal 2026 werden mindestens 35000 Hektar Bewässerungssysteme im Hinblick auf Wassereinsparungen und Energieeffizienz modernisiert, was durch die SIEASA-Vereinbarungen mit Bewässerungsgemeinschaften überprüfbar ist. (Basisszenario auf der Grundlage des Ziels 48)

D. KOMPONENTE 04: Ökosysteme und biologische Vielfalt

Diese Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans befasst sich mit der Anfälligkeit Spaniens gegenüber den direkten und indirekten nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels aufgrund seiner Biogeografie und Geomorphologie, indem der Erhaltungszustand der Ökosysteme verbessert wird, erforderlichenfalls durch ihre ökologische Wiederherstellung verbessert und der Verlust an biologischer Vielfalt umgekehrt wird, eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen sichergestellt und Ökosystemleistungen erhalten und verbessert werden. Diese Komponente trägt auch zur Anpassung der Ökosysteme an die negativen Auswirkungen des Klimawandels bei, indem Maßnahmen zur Minimierung seiner Auswirkungen angenommen, die nationale Strategie zur Bekämpfung der Wüstenbildung angenommen und der Schwerpunkt auf Waldbrände gelegt wird.

Ein zusätzlicher Schwerpunkt wird auf den Schutz, die Erhaltung und die Wiederherstellung von Meeresökosystemen gelegt. Mit der Umsetzung dieser Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans wird i) die blaue Agenda zur Verbesserung der Meere und ihrer biologischen Vielfalt auf den Weg gebracht, II) den Anteil der Meeresschutzgebiete erhöhen, indem bis Ende 2025 mindestens 18 % des spanischen Hoheitsgebiets geschützt werden, wodurch sowohl Fauna als auch Flora geschützt werden; und iii) zum ersten Mal in Spanien einen Rahmen für die Bewirtschaftung der Meere einzuführen.

Darüber hinaus werden die ländlichen Gebiete, ihre Ökosysteme, die biologische Vielfalt und die Wälder erhalten und nachhaltig bewirtschaftet. Ländliche Gebiete, in denen sich die Entvölkerung besonders nachteilig ausgewirkt hat, beherbergen einen großen Teil des reichen Naturerbes Spaniens und sind daher eine Quelle des lokalen Wohlstands und eröffnen Möglichkeiten, den Bevölkerungsrückgang umzukehren.

Mit dieser Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans werden Investitionen in den ökologischen und digitalen Wandel unterstützt (länderspezifische Empfehlung 3 2020). Sie unterstützt auch eine ordnungsgemäße Landbewirtschaftung, insbesondere die Waldbewirtschaftung, den Naturschutz und die Wiederherstellung im Einklang mit den Zielen des europäischen Grünen Deals und der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030.

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme dieser Komponente die Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsmaßnahmen im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) zu berücksichtigen ist.

D.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C4.R1) – Erhaltung der biologischen Vielfalt an Land und im Meer

Mit dieser Reform werden die Rechtsvorschriften über biologische Vielfalt und Naturerbe aktualisiert, um die Einhaltung der Verpflichtungen zu unterstützen, die sich aus dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt und der kürzlich angenommenen EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 ergeben.

Die wichtigste Maßnahme dieser Reform besteht darin, den Strategischen Plan für das Naturerbe und die biologische Vielfalt (gemäß dem Gesetz Nr. 42/2007 über Naturerbe und biologische Vielfalt) auszuarbeiten, zu genehmigen und umzusetzen, um dauerhafte Auswirkungen auf die Erhaltung und Bewirtschaftung aller natürlichen Systeme in Spanien sowie auf die von ihm für die Gesellschaft erbrachten Dienstleistungen zu haben. Diese Reform umfasst auch die folgenden Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme:

a)Annahme der Biodiversitäts-, Wissenschafts- und Wissensstrategie, in der die wichtigsten Forschungslücken ermittelt und spezifische Bereiche festgelegt werden, in denen Forschung im Bereich der biologischen Vielfalt erforderlich ist.

b)Annahme des Königlichen Erlasses zur Genehmigung des Plans für das Netz von Meeresschutzgebieten, mit dem ein ökologisch kohärentes Netz gefördert wird, das zur Erhaltung von Gebieten des Naturerbes und der biologischen Vielfalt der Meere beiträgt und eine geplante, wirksame und kohärente Bewirtschaftung von Meeresschutzgebieten fördert.

c)Die nationale Strategie für die Erhaltung der Bestäuber sieht die erforderlichen Maßnahmen vor, um die Lage der Bestäuber zu verbessern. Diese Strategie konzentriert sich insbesondere auf i) die Förderung von für Bestäuber günstigen Gebieten, Verbesserung des Managements und Verringerung der von schädlichen Arten ausgehenden Risiken; III) Pflanzenschutzmittel; und iv) die Förderung der Forschung zur Erhaltung von Bestäubern und die Verbreitung der entsprechenden Forschungsergebnisse in diesem Bereich.

d)Annahme der Verordnung zur Aktualisierung der Verwaltungsbehörden und der Wissenschaft im Rahmen der Verordnung über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES-Verordnung), die die Durchführung der aus dem CITES abgeleiteten Maßnahmen gewährleistet und sicherstellt, dass der Handel den Erhaltungszustand der Arten und ihr langfristiges Überleben nicht beeinträchtigt.

e)Den Plan zur Erhaltung und Wiederherstellung von Feuchtgebieten, der die Erhaltung und rationelle Nutzung von Feuchtgebieten gewährleistet.

Die Entwicklung dieser Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme wird direkt durch Investitionen 1 und 2 dieser Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans (siehe unten) unterstützt. Sie ergänzt auch die beiden anderen Reformen und Investitionen, die in dieser Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans beschrieben sind.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.

Reform 2 (C4.R2) – Wiederherstellung von Ökosystemen und grüner Infrastruktur

Ziel dieser Reform ist die Entwicklung und Umsetzung der Strategie der Zentralregierung für grüne Infrastruktur, Konnektivität und ökologische Wiederherstellung, die Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme und die Konsolidierung eines Netzes voll funktionsfähiger natürlicher und naturnaher Gebiete an Land und Meer bis 2050.

Diese Reformen umfassen sieben verschiedene Handlungsschwerpunkte mit folgenden Zielen: die Auswirkungen der Fragmentierung und des Verlusts ökologischer Konnektivität zu verringern; II) Wiederherstellung von Lebensräumen und Ökosystemen in Schlüsselgebieten; (III) die Erbringung von Ökosystemleistungen für grüne Infrastrukturelemente aufrechtzuerhalten und zu verbessern; IV) die Widerstandsfähigkeit von Elementen im Zusammenhang mit grüner Infrastruktur verbessern; Gewährleistung der territorialen Kohärenz; (VI) eine wirksame grüne Infrastruktur umfassen; und vii) Gewährleistung einer angemessenen Kommunikation, Bildung und Beteiligung von Interessengruppen und der Gesellschaft an der Entwicklung grüner Infrastruktur.

Diese Reform wird durch Investitionen 3 dieser Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans unterstützt, mit denen insbesondere die Empfehlungen der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 in Bezug auf die Einbeziehung ökologischer Korridore, die großflächige Anpflanzung von Bäumen, erhebliche Fortschritte bei der Sanierung kontaminierter Flächen und das Ziel, sicherzustellen, dass Städte mit mindestens 20000 Einwohnern über einen ehrgeizigen Plan zur Begrünung der Städte verfügen, unterstützt wird. Sie steht auch im Zusammenhang mit Reform 1 und Investitionen 1 dieser Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2021 abgeschlossen sein.

Reform 3 (C4.R3) – Nachhaltige Waldbewirtschaftung

Mit dieser Reform wird die spanische Forststrategie von 1999 zusammen mit dem spanischen Forstplan 2002-2032 aktualisiert und ein Maßnahmenpaket zur Förderung des Forstsektors entwickelt, das sich auf den gesamten spanischen Wald erstreckt: Schutz von Arten und Gebieten, Brände, Eigentum, Entwicklung, aktueller Zustand und Trends in Waldgebieten und Waldressourcen. Die Reform zielt auf die wirtschaftliche und soziale Wiederbelebung großer ländlicher Gebiete ab, die mit gravierenden Problemen der Entvölkerung konfrontiert sind, und sie muss gut auf den europäischen Grünen Deal abgestimmt sein.

Die spanische Forststrategie hat fünf strategische Prioritäten:

1)Erhaltung und Verbesserung des Naturerbes, der biologischen Vielfalt und der Konnektivität.

2)Schutz, Gesundheitssicherheit und Schutz der Prävention und Anpassung an natürliche und ökologische Risiken.

3)Forstwirtschaftliche Bioökonomie: grüne Wirtschaft und Arbeitsplätze, Mobilisierung von Waldressourcen und nachhaltige sozioökonomische Entwicklung des Forstsektors.

4)Entwicklung und Verbesserung des Wissens und der forstwirtschaftlichen Kultur.

5)Waldbewirtschaftungsmodell: der rechtliche, administrative und instrumentelle Rahmen der spanischen Forstpolitik.

Die spanische Forststrategie enthält zwei Hauptinstrumente, die für die Reform des gesamten Forstsektors erforderlich sind. Die erste ist die Annahme von Leitlinien für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung. In diesen Leitlinien werden Themen wie biologische Vielfalt, Klimawandel und kreislauforientierte Bioökonomie behandelt. Zweitens die strategischen Leitlinien für die Bewirtschaftung von Waldbränden in Spanien, in denen die zu verfolgenden Ziele, die wichtigsten Arbeitsbereiche und die gesellschaftlichen Gruppen mit einem gewissen Maß an Verantwortung festgelegt werden. Diese strategischen Leitlinien sind von entscheidender Bedeutung, um Waldbrände zu bekämpfen und die strategische Positionierung des Forstsektors im Zusammenhang mit dem ökologischen Wandel zu verbessern.

Die Umsetzung der Reform muss bis zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.

Investition 1 (C4.I1) – Digitalisierung und Wissen über das Naturerbe

Mit der Investition wird ein System zur Digitalisierung der Verwaltung, Kontrolle und Überwachung des Naturerbes eingerichtet, das sowohl das terrestrische als auch das Meeresgebiet abdeckt. Mit dieser Investition soll eine wesentliche Verbesserung der Kenntnisse über Arten und Lebensräume sowie der Kartierungsinformationen und des Naturerbes, einschließlich geologischer, erreicht werden. Die Investition konzentriert sich auf den Erwerb von Informationen und deren Verwaltung, darunter:

1)Ein Programm zur Verbesserung des Wissens und der Digitalisierung in Bezug auf die biologische Vielfalt und die Bewirtschaftung des Naturerbes auf nationaler Ebene durch die Entwicklung von Überwachungsnetzen, die Einführung von Sensor und die Nutzung fester und mobiler digitaler Informationserfassungssysteme.

2)Entwicklung von Informationsmanagementsystemen oder -plattformen auf nationaler Ebene mit zusätzlichen Analyse- und Verbreitungskapazitäten.

Die Aktualisierung des Avioniksystems der Amphibien-Flugzeugflotte wird eingeleitet und umfasst die Konstruktion, die Zertifizierung und den Erwerb der Ausrüstung, um die Flugzeuge bei der Brandbekämpfung sicherer und effizienter zu machen. Es wird davon ausgegangen, dass diese Maßnahme die Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 nicht erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahme und die im Aufbau- und Resilienzplan dargelegten Risikominderungsmaßnahmen im Einklang mit den technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) zu berücksichtigen sind. Insbesondere darf die Verbesserung des Avioniksystems in der Amphibien-Luftfahrzeugflotte nur in bestehende Luftfahrzeuge eingebaut werden und darf die Lebensdauer oder Kapazität dieser Luftfahrzeuge nicht erhöhen. Sie dürfen die Sicherheit und die Flugbedingungen während des Betriebs nur dann gewährleisten, wenn sie zum Löschen von Waldbränden verwendet werden.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investition 2 (C4.I2) – Erhaltung der biologischen Vielfalt an Land und im Meer

Diese Investition umfasst eine Reihe von Direktinvestitionen und Zuschusslinien zur Erhaltung der biologischen Vielfalt an Land und im Meer. Er umfasst fünf Aktionslinien, die auf die Reform 1 abgestimmt sind:

1)Erhaltung der terrestrischen biologischen Vielfalt, Verbesserung des Erhaltungszustands von Arten und Lebensräumen, Verhütung von Bedrohungen und Sterblichkeit sowie Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung invasiver gebietsfremder Arten.

2)Verbesserung der Infrastrukturen, einschließlich Maßnahmen wie Bereitstellung, Modernisierung und Modernisierung von Einrichtungen und Infrastrukturen im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Naturerbes, Sensibilisierungsmaßnahmen sowie Hervorhebung und Verbreitung der Bedeutung der Erhaltung der biologischen Vielfalt für die menschliche Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen.

3)Eine Investition in die Erhaltung der biologischen Vielfalt der Meere, um bis 2025 mindestens 18 % des spanischen Meeresgebiets zu schützen.

4)Wiederherstellung von Feuchtgebieten durch Maßnahmen zur Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung von Feuchtgebieten, insbesondere im Zusammenhang mit dem in Reform 2 vorgesehenen Plan zur Erhaltung und Wiederherstellung von Feuchtgebieten.

5)Kontrolle des internationalen Handels, um das Netz der CITES-Rettungszentren zu verbessern und zu konsolidieren und den Aktionsplan zur Bekämpfung des illegalen Handels zu stärken.

Es wird davon ausgegangen, dass diese Maßnahme die Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 nicht erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahme und die im Aufbau- und Resilienzplan dargelegten Risikominderungsmaßnahmen im Einklang mit den technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) zu berücksichtigen sind. Insbesondere für den Erwerb von Spezialschiffen wird durch die Auswahlkriterien für die Investition sichergestellt, dass nur die besten verfügbaren Technologien mit den geringsten Umweltauswirkungen in dem Sektor ausgewählt werden, wobei der mit ihnen verfolgte Zweck zu berücksichtigen ist.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investition 3 (C4.I3) – Wiederherstellung von Ökosystemen und grüner Infrastruktur

Diese Investition umfasst eine Reihe von Maßnahmen zur Unterstützung der Umsetzung der Reform 2. Ziel ist die Wiederherstellung natürlicher Ökosysteme und Gebiete, die durch Bergbautätigkeiten sowie andere Initiativen im städtischen Umfeld zur Förderung der städtischen Anbindung und Umkehrung geschädigt wurden.

Ziel der Investition ist die Wiederherstellung von mindestens 30000 Hektar natürlicher Ökosysteme. Die Wiederherstellungsmaßnahmen konzentrieren sich auf geschädigte Gebiete oder Ökosysteme durch Beseitigung künstlicher Elemente, Verbesserung des Bodens und der Morphologie sowie Wiederbepflanzung und Einbürgerung. Was den Bergbau betrifft, so sollen mit der Investition mindestens 30 ehemalige Bergbaustandorte saniert werden. Die Sanierung ehemaliger Bergwerke umfasst die Dekontaminierung des Bodens, die Wiederherstellung der Morphologie und die Wiederbepflanzung und Einbürgerung der ehemaligen Bergwerke, die nicht mehr in Betrieb sind.

Schließlich sollen mit den Investitionen grüne Infrastrukturen gefördert werden, die den Bedürfnissen der lokalen Behörden gerecht werden, darunter: Stadtplanungs- und Stadterneuerungsstrategien mit dem Ziel, grüne und blaue Infrastruktur zu schaffen und zu regenerieren und städtischer Raum freizusetzen, um die biologische Vielfalt, die Bodendurchlässigkeit und die natürliche Vernetzung in den Städten zu erhöhen; (II) Maßnahmen und Projekte, die Governance- und Partizipationsprozesse, die Verwaltung von Grün- und blauen Räumen und städtische Metabolismusprojekte im Zusammenhang mit der biologischen Vielfalt betreffen; und iii) Unterstützung von Ausrüstungs- und Infrastrukturprojekten für die Stadtplanung.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

C4.I4 Nachhaltige Waldbewirtschaftung

Diese Investitionen umfassen Investitionen in die nachhaltige Waldbewirtschaftung:

1)Maßnahmen zur Verbesserung der Waldbewirtschaftung zur Bekämpfung von Waldbränden und anderen forstwirtschaftlichen Maßnahmen; technische Unterstützung für Waldbesitzer und -verwaltungen zur Konsolidierung des öffentlichen Eigentums; Waldbewirtschaftungspläne zur Förderung der biologischen Vielfalt und der nachhaltigen Nutzung der Wälder.

2)Maßnahmen zum Schutz des Klimawandels und zur Anpassung an den Klimawandel, einschließlich der Erneuerung von mindestens 100 speziellen Brandbekämpfungsmitteln, Feuerwehrbasen und Fortschritten bei Maßnahmen zur Verbesserung der Wälder.

3)Mit einer Reihe von Maßnahmen soll der Forstsektor als Schlüsselquelle für die Bewältigung der demografischen Herausforderung unterstützt werden, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf grünem Unternehmertum und der lokalen Bioökonomie liegt. Dieser Teil der Investition umfasst Finanzhilfen für lokale Behörden und andere öffentliche und private Akteure zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit, des Unternehmertums und der Nachhaltigkeit des Forstsektors und seiner Industrie. Bei diesen Maßnahmen liegt ein besonderer Schwerpunkt auf der Schaffung grüner Arbeitsplätze, insbesondere durch die Förderung der Beteiligung von Frauen und jungen Menschen am Forstsektor und des grünen Unternehmertums.

Es wird davon ausgegangen, dass diese Maßnahme die Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 nicht erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahme und die im Aufbau- und Resilienzplan dargelegten Risikominderungsmaßnahmen im Einklang mit den technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) zu berücksichtigen sind. Insbesondere soll die Maßnahme die Förderung von Monokulturplantagen, insbesondere Eukalyptus, ausdrücklich verhindern und ausschließen, um Wasserstress und Brandrisiken zu minimieren. Für den Erwerb von Brandbekämpfungsgeräten werden nur die besten verfügbaren Technologien mit den geringsten Umweltauswirkungen in dem Sektor unterstützt, wobei dem besonderen Zweck, dem sie dienen, Rechnung zu tragen ist.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

D.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Siehe nachstehende Tabelle Das Basisdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine Mehrwertsteuer.

Anzahl

Massnahme

Meilenstein
/Ziel

Name

Qualitativer Indikator für Meilensteine

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung jedes Etappenziels und jeder Zielvorgabe

Einheit

Basislinie

Ziel

Q

Jahr

62

C4.R1

M

Strategieplan für Naturerbe und biologische Vielfalt und Plan für das Netz geschützter Meeresgebiete

Bekanntgabe im Amtsblatt

 

 

 

Q4

2022

Annahme des Strategieplans für Naturerbe und biologische Vielfalt (Königliches Dekret) und des Plans für das Netz geschützter Meeresgebiete (Königlicher Erlass), einschließlich der Einrichtung von mindestens neun Meeresbewirtschaftungsbasen, iii) der Biodiversitäts-, Wissenschafts- und Wissensstrategie, iv) der nationalen Strategie für die Erhaltung der Bestäuber, v) der Verordnung zur Aktualisierung von Behörden, Verwaltungs- und wissenschaftlichen Gremien im Rahmen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen und vi) des Plans zur Erhaltung und Wiederherstellung von Feuchtgebieten.

63

C4.R2

M

Annahme der nationalen Strategie für grüne Infrastruktur, Konnektivität und ökologische Wiederherstellung

Bekanntgabe im Amtsblatt

 

 

 

Q2

2021

Annahme der nationalen Strategie für grüne Infrastruktur, Konnektivität und ökologische Wiederherstellung. Die Strategie umfasst Handlungsschwerpunkte, mit denen Folgendes erreicht werden soll: Verringerung der Auswirkungen der Fragmentierung und des Verlusts ökologischer Konnektivität; II) Wiederherstellung von Ökosystemen in Schlüsselbereichen; Aufrechterhaltung und Verbesserung der Bereitstellung von Ökosystemdienstleistungen; Verbesserung der Widerstandsfähigkeit; Definition eines Governance-Modells; und vi) Kommunikation, Bildung und Beteiligung der Interessenträger.

64

C4.R3

M

Genehmigung des spanischen Forststrategie- und Unterstützungsplans

Veröffentlichung im Amtsblatt

 

 

 

Q4

2022

Annahme des spanischen Forststrategie- und Unterstützungsplans, der Leitlinien für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung enthält.

65

C4.I1

M

Vergabe von Aufträgen für Spezialflugzeuge zur Brandbekämpfung und Einrichtung des Wissensüberwachungs- und Managementsystems für biologische Vielfalt

Vergabe von Aufträgen

 

 

 

Q2

2022

Vergabe von Aufträgen für die Modernisierung und Modernisierung von mindestens zehn Spezialflugzeugen (Kanadair) zur Brandbekämpfung und Bereitstellung des Wissensüberwachungs- und -managementsystems über die biologische Vielfalt. Das System umfasst die Erweiterung der Kenntnisse über Arten und Lebensräume und eine digitale Plattform. Die Investition muss die Einhaltung der technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) sicherstellen, indem nur vorhandene Luftfahrzeuge modernisiert werden, wodurch deren Lebensdauer oder Kapazität nicht erhöht werden darf.

66

C4.I1

M

Fertigstellung und Operationalisierung des Wissensüberwachungs- und -managementsystems über die biologische Vielfalt

ACTA de Recepción

 

 

 

Q2

2026

Das System zur Überwachung und Verwaltung von Wissen über die biologische Vielfalt ist fertiggestellt und einsatzbereit (einschließlich der digitalen Plattform), und es wurde ein LIDAR-Flüge durchgeführt, der mindestens 75 % des nationalen Landgebiets abdeckt.

67

C4.I2

T

Meeresschutzgebiete

% des spanischen Meeresgebiets

13

15

Q4

2023

Erreichung eines Meeresschutzgebiets von mindestens 15 % des spanischen Meeresgebiets. Meeresschutzgebiet ist ein Meeresgebiet, das Teil des Natura-2000-Netzes ist, oder andere Kategorien geschützter Naturräume gemäß dem Gesetz 42/2007; Gebiete, die durch internationale Instrumente und Meeresreserven geschützt sind, werden gegebenenfalls in das RAMPE (spanisches Netz von Meeresschutzgebieten) aufgenommen. (Ausgangswert: 31. Dezember 2020)

68

C4.I2

T

Meeresschutzgebiete

% des spanischen Meeresgebiets

15

18

Q4

2025

Erreichung eines Meeresschutzgebiets von mindestens 18 % des spanischen Meeresgebiets. Meeresschutzgebiet ist ein Meeresgebiet, das zu den Natura-2000-Netzen oder anderen Kategorien geschützter Naturräume gemäß dem Gesetz 42/2007 gehört; Gebiete, die durch internationale Instrumente und Meeresreserven geschützt sind, werden gegebenenfalls in das RAMPE (spanisches Netz von Meeresschutzgebieten) aufgenommen. (Ausgangswert: 31. Dezember 2023.)

69

C4.I2

T

Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt

Zahl (Hektar)

0

50 000

Q2

2026

Mindestens 50000 Hektar, für die Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt abgeschlossen wurden. Zu den Erhaltungsmaßnahmen gehören: Maßnahmen zur Verhütung der Mortalität von Tier- und Pflanzenarten, ii) Maßnahmen zur Früherkennung, Bekämpfung oder Beseitigung invasiver Arten, iii) Maßnahmen zur Bewirtschaftung und Verbesserung des Lebensraums, insbesondere bei geschützten Arten, iv) Maßnahmen zur Wiederherstellung von Feuchtgebieten wie Verbesserung der natürlichen Dynamik, der Wassermenge und -qualität sowie der natürlichen Fauna und Flora und v) Maßnahmen zur Bereitstellung, Modernisierung und Modernisierung von Einrichtungen und Infrastrukturen im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Naturerbes und insbesondere von Schutzgebieten (Natura 2000 und geschützte Naturräume) und Modernisierung der Infrastruktur des Übereinkommens über den illegalen Handel mit gefährdeten Arten (CITES), einschließlich der Einrichtung eines neuen Referenzzentrums für Rettungsmaßnahmen. Beim Kauf von Spezialschiffen wird durch die Auswahlkriterien für die Investition die Einhaltung der technischen Leitlinien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) sichergestellt, indem nur die besten verfügbaren Technologien mit den geringsten Umweltauswirkungen in dem Sektor unterstützt werden, wobei dem mit ihnen verfolgten besonderen Zweck Rechnung zu tragen ist.

70

C4.I3

T

Sanierung ehemaliger Bergwerke (mindestens 20 ehemalige Bergwerke)

Anzahl (Bergbaustätten)

0

20

Q2

2023

Sanierung von mindestens 50 % jedes Bergwerks auf mindestens 20 ehemalige Bergwerke, einschließlich Dekontaminierung des Bodens, Wiederherstellung der Morphologie sowie Wiederbepflanzung und Einbürgerung.

71

C4.I3

M

Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ökosystemen

Offizielle Zertifizierung der abgeschlossenen Arbeiten/Projekte

Q4

2025

Mindestens 30000 Hektar mit abgeschlossenen Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ökosystemen in geschädigten Gebieten oder Ökosystemen, einschließlich der Beseitigung künstlicher Elemente, der Verbesserung des Bodens und der Morphologie sowie der Wiederbepflanzung und Einbürgerung sowie des Abschlusses von Projekten im Zusammenhang mit grüner Infrastruktur in mindestens 30 Städten mit mehr als 50000 Einwohnern.

72

C4.I3

T

Abschluss der Sanierung ehemaliger Bergwerke (mindestens 30 ehemalige Bergwerke)

Anzahl (Bergbaustätten)

0

30

Q2

2026

Mindestens 30 ehemalige Bergwerke wurden saniert, einschließlich der Dekontaminierung des Bodens, der Wiederherstellung der Morphologie und der Wiederherstellung und Einbürgerung der ehemaligen Bergwerke, die nicht mehr in Betrieb waren.

73

C4.I4

M

Maßnahmen zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung

Von MITERD unterzeichnete Bescheinigung

 

 

 

Q2

2023

Erneuerung von mindestens 100 Spezialfahrzeugen zur Brandbekämpfung. Mit den Auswahlkriterien für die Investition wird die Einhaltung der technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) sichergestellt, indem nur die besten verfügbaren Technologien mit den geringsten Umweltauswirkungen in dem Sektor unterstützt werden, wobei dem besonderen Zweck, dem sie dienen, Rechnung zu tragen ist.

425

C4.I4

M

Maßnahmen zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung (Teil II)

Von MITERD unterzeichnete Bescheinigung

Q2

2026

Abschluss von Maßnahmen zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung, einschließlich der Renovierung der Feuerwehrbasen, und Abschluss von Maßnahmen zur Verbesserung der Wälder, einschließlich der Planung anpassungsfähiger nachhaltiger Waldbewirtschaftungsmethoden und der Anreicherung von Arten, sowie von mindestens 70 Projekten zur Förderung des grünen Unternehmertums und der lokalen Bioökonomie im Einklang mit der Beschreibung der Maßnahme. Mit den Auswahlkriterien für die Investition wird die Einhaltung der technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) sichergestellt, indem nur die besten verfügbaren Technologien mit den geringsten Umweltauswirkungen in dem Sektor unterstützt werden, wobei dem besonderen Zweck, dem sie dienen, Rechnung zu tragen ist.

D.3.    Beschreibung der Investitionen zur Unterstützung in Form von Darlehen

Reform 4 (C4.R4) – Nationale Strategie zur Bekämpfung der Wüstenbildung

Mit dieser Reform wird die Nationale Strategie zur Bekämpfung der Wüstenbildung aktualisiert, die den 2008 veröffentlichten Nationalen Aktionsplan zur Bekämpfung der Wüstenbildung ersetzt und einen neuen strategischen Rahmen zur Bekämpfung der Wüstenbildung im spanischen Hoheitsgebiet schafft. Ziel dieser Reform ist es, einen Beitrag zum Schutz, zur Erhaltung und zur Verbesserung des Naturkapitals zu leisten, indem sie auf aride, semiaride und trockene subfeuchte Gebiete abzielt, und die Bodendegradation so gering wie möglich zu halten.

Die Strategie umfasst drei Säulen:

1)Maßnahmen zur Verhinderung und Verringerung der Wüstenbildung und zur Wiederherstellung geschädigter Gebiete.

2)Kapazitätsaufbau und Governance.

3)Wissen und Gesellschaft: Maßnahmen zur Verbesserung von Wissen, Transparenz und Bürgerbeteiligung.

Für diese Reform wird ein Aktionsplan für den Zeitraum 2022-2026 erstellt. Dieser Aktionsplan trägt zur Entwicklung der Strategie bei, legt Prioritäten fest und legt den Inhalt und den Zeitplan für ihre Umsetzung fest.

Die Strategie fördert auch die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen Akteuren, die sich mit Fragen der Wüstenbildung befassen, und es werden folgende Kollegialgremien eingesetzt:

1)Der Nationale Ausschuss zur Bekämpfung der Wüstenbildung bei der Nationalen Kommission für Naturerbe und biologische Vielfalt. Ziel dieses Ausschusses ist es, als beratendes Gremium zu fungieren und die Zusammenarbeit zwischen der nationalen Verwaltung und den Verwaltungen der Autonomen Gemeinschaften zu fördern.

2)Nationalrat zur Bekämpfung der Wüstenbildung. Dieses Gremium fungiert als beratendes Gremium, das die nationale Verwaltung unterstützt und zur Koordinierung der Wissenschaft und der Zivilgesellschaft beiträgt; und

3)Ein technisches Referat zur Bekämpfung der Wüstenbildung innerhalb der Generaldirektion für biologische Vielfalt, Wälder und Wüstenbildung des Ministeriums für ökologischen Wandel und demografische Herausforderungen. Dieses Referat ist für die Entwicklung, Durchführung und Koordinierung der Maßnahmen und Aktionen zur Bekämpfung der Wüstenbildung im spanischen Hoheitsgebiet zuständig.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.

D.4.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der Unterstützung in Form von Darlehen

Siehe nachstehende Tabelle Das Basisdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine Mehrwertsteuer.

Anzahl

Massnahme

Meilenstein
/Ziel

Name

Qualitativer Indikator für Meilensteine

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung jedes Etappenziels und jeder Zielvorgabe

Einheit

Basislinie

Ziel

Q

Jahr

L12

C4.R4

M

Annahme der nationalen Strategie zur Bekämpfung der Wüstenbildung und des dazugehörigen Aktionsplans (2022-2026) sowie Schaffung der Kollegialgremien.

Bekanntgabe im Amtsblatt

 

 

Q4

2024

Annahme der Nationalen Strategie zur Bekämpfung der Wüstenbildung und der damit verbundenen Maßnahmen im Einklang mit der Beschreibung der Maßnahme.

E. KOMPONENTE 05: Küsten- und Wasserressourcen

Diese Komponente zielt darauf ab, die Bewirtschaftung der Wasserressourcen zu verbessern, eine Politik zur Anpassung an die Küsten umzusetzen, um den negativen Auswirkungen des Klimawandels entgegenzuwirken und die Umsetzung von Meeresstrategien und maritimen Raumordnungsplänen zu stärken.

Um die Bewirtschaftung der Wasserressourcen zu verbessern, muss Spanien verschiedene Herausforderungen angehen, z. B. die Ermittlung neuer Schadstoffe (z. B. Mikroplastik), eine bestehende Investitionslücke bei der Planung, Anpassung der Küste an den Klimawandel, Kontrolle und Verwaltung des öffentlichen Bereichs Hydraulik, des maritimen und terrestrischen Eigentums und der Wasseraufbereitung sowie die Verzögerungen beim Einsatz neuer Technologien und IKT-Technologien für die Wasserbewirtschaftung. Zu diesem Zweck wird Spanien die Effizienz des Sektors verbessern. Spanien strebt ferner an, seine Bewirtschaftung der Wasserressourcen besser auf die Umweltziele abzustimmen, wie sie beispielsweise im europäischen Grünen Deal, in der Biodiversitätsstrategie für 2030 und im Null-Schadstoff-Aktionsplan der EU festgelegt sind. Zu diesem Zweck werden verschiedene Strategien verfolgt, wie z. B. die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung, um Zugang zu Informationen zu erhalten, einschließlich der Wasserqualität und der Einhaltung ökologischer Abflüsse, der Bereitstellung und Verbesserung der Umweltinfrastruktur, der Sicherheit der Infrastruktur oder der Verbesserung des Zustands des Grundwassers und der Rückgewinnung von Grundwasserleitern.

Die Auswirkungen von Erosion und Überschwemmungen an der Küste wurden durch den Klimawandel noch verschärft. Daher soll mit dieser Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans auch eine Politik zur Anpassung der spanischen Küste an die negativen Auswirkungen des Klimawandels umgesetzt werden. Um die Erosion zu bekämpfen und das Hochwasserrisiko zu verringern, wird eine Reihe von Anpassungsmaßnahmen eingeführt, unter anderem die ökologische Sanierung geschädigter Gebiete, die Verbesserung der geordneten und korrekten Zugänglichkeit des öffentlichen landgestützten maritimen Bereichs oder die Ausarbeitung und Umsetzung naturbasierter Lösungen. Diese Aktionslinie soll eine widerstandsfähigere Küste gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels schaffen und den Tourismussektor und andere vom Zustand der Küstengebiete abhängige Sektoren besser vorbereiten. Darüber hinaus wird dadurch die Rolle des Copernicus-Programms weiter gestärkt, das für die Verhütung und Bewertung von Schäden und Auswirkungen extremer Wetterereignisse von entscheidender Bedeutung ist.

Im Rahmen dieser Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans fördert Spanien die optimale nachhaltige Entwicklung der maritimen Sektoren und schützt die Meeresumwelt mit dem Ziel, ihren guten Umweltzustand zu erreichen, indem es ein Gesetz verabschiedet, mit dem die Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie umgesetzt und ihre Umsetzung verstärkt wird.

Diese Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans trägt dazu bei, die investitionsbezogene Wirtschaftspolitik auf die Förderung von Energieeffizienz und Ressourcennutzung auszurichten (länderspezifische Empfehlung 3 2019). Der Schwerpunkt liegt auch auf Investitionen in den ökologischen und digitalen Wandel, insbesondere durch Förderung von Forschung und Innovation, sauberer und effizienter Erzeugung und Nutzung von Energiequellen, Energieinfrastruktur, Wasser- und Abfallwirtschaft und nachhaltiger Verkehr (länderspezifische Empfehlung 3 2020). Außerdem wird die Wiederverwendung von Wasser verbessert (länderspezifische Empfehlung 3 2022).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme dieser Komponente die Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsmaßnahmen im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) zu berücksichtigen ist.

E.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C5.R1) – Wasserpläne und -strategien und regulatorische Änderungen

Gegenstand der Reform ist die Überprüfung und Aktualisierung des Wassergesetzes, seiner Verordnungen und anderer abgeleiteter Rechtsvorschriften, um einen Rechtsrahmen zu schaffen, der die Investitionsförderung begünstigt. Die Reform umfasst die Annahme und Überarbeitung einer Reihe von Plänen und Strategien, die die Grundlage für Investitionen und Wasserbewirtschaftung bilden, mit denen die Investitionen gestärkt und erhöht werden sollen. Diese regulatorischen Änderungen werden mit dem europäischen Grünen Deal in Einklang gebracht.

Mit dieser Reform sollen zahlreiche Fragen in Bezug auf alle Arten von Wasser angegangen werden, darunter ein verbesserter Finanzrahmen für die Wiederverwendung von Abwasser, die Annahme technischer Standards für die Sicherheit von Staudämmen und ihren Reservoiren, die Annahme eines nationalen Plans für die Reinigung, Sanierung, Effizienz, Einsparung und Wiederverwendung von Wasser (Umsetzung von Aufbereitung, Abwasserentsorgung, Effizienz, Einsparungen, Wiederverwendung und Sicherheit der Infrastruktur – DSEAR-Plan).

Die Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2023 abgeschlossen sein.

Investition 1 (C5.I1) – Durchführung von Maßnahmen zur Behandlung, Abwasserentsorgung, Effizienz, Einsparung, Wiederverwendung und Sicherheit der Infrastruktur (DESEAR)

Mit dieser Investition werden folgende Maßnahmen durchgeführt:

1)Durchführung von Maßnahmen zur Reinigung, Abwasserentsorgung und Wiederverwendung von Wasser. Ziel dieses Aktionsbereichs ist die Verbesserung der Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser. In einigen Fällen sollen die Maßnahmen kommunales Abwasser wiederverwenden, wodurch der derzeitige Entnahmedruck verringert wird. Mit den neuen Behandlungsmaßnahmen soll ein Netto-Null-Energieverbrauch des gesamten Abwasserbehandlungssystems erreicht werden. Infrastrukturen sind zumindest für neue oder modernisierte Infrastrukturen für die Abwasserbehandlung in Betracht zu ziehen, die zusätzliche Kapazitäten für die Abwasserbehandlung bieten. Die Behandlung wird neu ausgewiesen oder auf einen Stand gebracht, der mindestens der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Richtlinie 91/271/EWG) entspricht. Die Verbesserung und Erneuerung bestehender Infrastrukturen muss zu einer Verringerung des durchschnittlichen Energieverbrauchs um mindestens 10 % führen. Diese Einsparungen werden durch die Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen (Kraft-Wärme-Kopplung, Energie- und Wärmerückgewinnung, Photovoltaikmodule, LED-Beleuchtung usw.) bei der Ausarbeitung der Projekte und durch die Einführung von Energieeffizienzklauseln und -kriterien in Aufforderungen zur Einreichung von Projekten und Arbeiten erreicht.

2)Maßnahmen zur Verbesserung der Effizienz und zur Verringerung von Wasserverlusten. Mit den Maßnahmen wird eine Beihilferegelung zur Verbesserung der Effizienz der Versorgungsnetze mittlerer und kleiner Gemeinden umgesetzt, die es Gemeinden oder öffentlichen Stellen, die für die Wasserversorgung zuständig sind, ermöglicht, diese durch Verringerung der Verluste in den Verteilungsnetzen zu verbessern, und Maßnahmen zur Reparatur und Verbesserung von Wasserspeichern sowie von Einrichtungen in mittleren und kleinen Gemeinden. Die von diesen Infrastrukturen bedienten Einwohner entsprechen denen des Wasserversorgungssystems.

3)Investitionen zur Verbesserung der Sicherheit von Staudämmen und Reservoiren. Dabei handelt es sich um Maßnahmen, die die Sicherheit bestehender großer staatseigener Staudämme gewährleisten, indem die entsprechenden Notfallpläne und andere ergänzende Maßnahmen umgesetzt werden. Dies darf nicht zum Bau neuer Staudämme oder zur Erweiterung bestehender Staudämme führen.

4)Maßnahmen zur Verbesserung der Energie- und Wassereffizienz im städtischen Wasserkreislauf. Mit diesen Maßnahmen werden Projekte im Zusammenhang mit der Reinigung, Abwasserentsorgung und Wiederverwendung von Wasser, der Verbesserung der Wassereffizienz und der Verringerung von Wasserverlusten durch die Digitalisierung der Wassernutzer gefördert. Dies geschieht im Gebiet von L’Horta Sud in Valencia, das neue Infrastrukturen für die Wasseraufbereitung, Abwasserentsorgung und Wiederverwendung von 250000 Einwohnerwerten bereitstellt; und in der Reinigungsanlage von Rincón de León in Alicante, Verbesserung der Wasserbewirtschaftung zur Bewässerung in 18500 Hektar.

Die Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investition 2 (C5.I2) – Überwachung und Wiederherstellung von Flussökosystemen, Wiederherstellung von Grundwasserleitern und Hochwasserrisikominderung

Ziel dieser Investition ist es,

1)Überwachung und Wiederherstellung von Flussökosystemen und natürlichen Flussreservaten. Diese Haushaltslinie umfasst eine Reihe konkreter Maßnahmen zur Wiederherstellung des Flussraums, zum Ausbau der Überwachungsnetze und zur Verbesserung der Bestandsaufnahmen hydromorphologischer Belastungen, die ihn bedrohen.

2)Festlegung von Maßnahmen zur Minderung des Hochwasserrisikos. Diese Aktionslinie umfasst bereits bestehende Hochwasserrisikomanagementpläne, einschließlich vorbeugender Maßnahmen für die Raumordnung und Stadtplanung, die Entwicklung technischer Leitlinien zur Verringerung der Anfälligkeit gefährdeter Gebiete in Hochwassergebieten und zur Förderung der Anpassung an das Hochwasserrisiko in verschiedenen Wirtschaftssektoren. Darüber hinaus befassen sich die Gemeinden mit der Durchführung von Maßnahmen zur Wiederherstellung von Flüssen in städtischen Gebieten, führen nachhaltige Entwässerungssysteme ein und verbessern die Durchlässigkeit städtischer Umgebungen und ihre Verknüpfung mit den ökologischen Werten von Flüssen in städtischen Gebieten, indem sie technische Leitlinien und Ziele für die Wasserplanung entwickeln.

3)Maßnahmen zur Verringerung der Grundwasserentnahme durch Nutzung alternativer Ressourcen (Wiedergewinnung von Grundwasserleitern) zu ergreifen. Diese Maßnahmen sollen die Entnahme bestimmter Grundwasserkörper – insbesondere derjenigen, die das Gebiet Doñana und bestimmte Grundwasserleiter im Südosten Spaniens bedrohen – verringern und die piezometrischen Überwachungsnetze ausweiten.

4)Lieferung von Photovoltaikenergie an Entsalzungsanlagen und deren Verteilung.

Es wird davon ausgegangen, dass diese Maßnahme die Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 nicht erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahme und die im Aufbau- und Resilienzplan dargelegten Risikominderungsmaßnahmen im Einklang mit den technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) zu berücksichtigen sind. Insbesondere wird entsalztes Wasser unter Verwendung der besten verfügbaren Technologie mit den geringsten Umweltauswirkungen in dem Sektor erzeugt.

Diese Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investition 3 (C5.I3) – Digitaler Wandel im Wassersektor (digitale Durchsetzung der Umweltvorschriften) – Strategisches Projekt zur wirtschaftlichen Erholung und Umgestaltung (PERTE) für die Digitalisierung der Wassernutzung.

Der digitale Wandel kann eine entscheidende Rolle bei der Verbesserung der Effizienz des Wassersektors spielen. Um die Digitalisierung der Wasserbewirtschaftung zu verbessern, umfasst diese Investition drei Aktionsbereiche:

1)Verbesserung des Wissens und der Nutzung von Wasserressourcen – PERTE für die Digitalisierung der Wassernutzung. Mit diesem PERTE wird der Wasserkreislauf durch Digitalisierung und Innovation modernisiert. Dadurch soll eine effizientere und nachhaltigere Wasserbewirtschaftung erreicht werden, indem das Wissen über die Wassernutzung durch Digitalisierung verbessert wird. Dies geschieht durch die Unterstützung von Programmen zur Förderung der Digitalisierung des städtischen Wasserkreislaufs durch wettbewerbliche Ausschreibungen und die Bewässerung durch das Digitale Kit für Bewässerung.

2)Maßnahmen zur Überwachung der Niederschlagsmengen in Flusseinzugsgebieten und Küstengebieten. Diese Aktionslinie soll die Erneuerung des Netzes der meteorologischen Radarsysteme und seine Vervollständigung durch neue Kurzbandanlagen fördern, wie z. B. die Erneuerung und Verbesserung automatischer Wetterstationen zur Echtzeit-Kalibrierung sowie die Konzeption, Entwicklung und Einrichtung eines nationalen Radarzentrums.

3)Verbesserte meteorologische Beobachtung und Überwachung und Prävention von Klimarisiken; dazu gehören ein neues integriertes meteorologisches Hilfssystem, Instrumente für die meteorologische Beobachtung zur Frühwarnung, einschließlich der Umsetzung des integrierten globalen Beobachtungssystems, die Einrichtung von Outsourcing, die automatische Qualitätskontrolle und Kennzeichnung meteorologischer Daten durch den Einsatz künstlicher Intelligenz, die Tiefe der NoSQL-Daten für die wirksame Implementierung von Daten, die auf der Verarbeitung großer Datenmengen beruhen.

Die Investition betrifft die Inbetriebnahme von 26 Instrumenten oder erneuerten Infrastrukturen zur Verbesserung des Wissens und der Nutzung von Wasserressourcen und zur Überwachung von Niederschlägen und anderen meteorologischen Daten zur Vermeidung von Klimarisiken.

Die Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investition 4 (C5.I4) – Anpassung der Küste an den Klimawandel und Umsetzung von Meeresstrategien und maritimen Raumordnungsplänen

Der Klimawandel hat erhebliche negative Auswirkungen auf die spanische Küste und wird voraussichtlich auch haben. Diese Investition dient der Umsetzung der Strategie zur Anpassung der Küsten an die Auswirkungen des Klimawandels mit dem Ziel, die Widerstandsfähigkeit der spanischen Küste gegenüber dem Klimawandel und den Klimaschwankungen zu erhöhen und die Anpassung an den Klimawandel in die Planung und das Management der spanischen Küste einzubeziehen. Dies umfasst die Schaffung von Wellenbrechern, künstlichen Stränden, schwimmenden Oberflächen, Sedimentmanagement, naturbasierte Lösungen, die Wiederherstellung des Strand- und Dünensystems, Küstenschutzinfrastruktur, die Einführung intelligenter Netze für die Küstenerosionsfernüberwachung oder Maßnahmen mit ähnlicher Wirkung.

Diese Investition dient dem Schutz und der Wiederherstellung der Küstenökosysteme oder geschädigten Gebiete. Dies soll durch verschiedene Maßnahmen erreicht werden, wie z. B.: I) Verlagerung von Anlagen, die von Rückschritten betroffen sind; die Abgrenzung des staatseigenen terrestrischen maritimen Bereichs; die Wiederherstellung nicht ordnungsgemäß oder unangemessen genutzter, im öffentlichen Eigentum stehender Meeresgrundstücke; IV) Risikobewertung und Risikomanagement oder ähnliche Maßnahmen; (v) die ökologische Erholung geschädigter Küstengebiete und Ökosysteme, Erhaltung und Bewirtschaftung der Küsten; und/oder vi) Maßnahmen mit ähnlicher Wirkung.

Die Maßnahme soll auch den geordneten und korrekten Zugang zum öffentlichen Land-Meeresraum verbessern, indem Land zurückgewonnen wird, um den Zugang zum öffentlichen Bereich zu ermöglichen, die Planung, Verwaltung und Wiederherstellung des Zugangs oder Maßnahmen mit ähnlicher Wirkung. Die Investition betrifft die Umsetzung strategischer Strategien für die Meeresplanung. Dies wird durch maritime Raumplanung, Meeresstrategien, wissenschaftliche Gutachten zu Ozeanen und Klima sowie die Entwicklung einer georeferenzierten Web-Anwendung für Meeresnutzer umgesetzt.

Diese Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

E.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Siehe nachstehende Tabelle Das Basisdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine Mehrwertsteuer.

Anzahl

Massnahme

Meilenstein
/Ziel

Name

Qualitativer Indikator für Meilensteine

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung jedes Etappenziels und jeder Zielvorgabe

Einheit

Basislinie

Ziel

Q

Jahr

74

C5.R1

M

Inkrafttreten der Änderungen der Hydrologischen Planungsverordnung

Bestimmung des Königlichen Erlasses über das Inkrafttreten

 

 

 

Q4

2021

Königlicher Erlass zur Änderung der Hydrologischen Planungsverordnung (Amtsblatt). Die Änderungen betreffen Aspekte im Zusammenhang mit Dürren und Wasserknappheit, die Umsetzungsanforderungen der Wasserrahmenrichtlinie und die einschlägigen Normen im Rahmen der gemeinsamen Strategie zur Umsetzung der Wasserrichtlinien.

75

C5.R1

M

Inkrafttreten der Änderung des Wassergesetzes und der neuen Verordnung zur Ersetzung des Königlichen Dekrets 1620/2007

Bestimmung des Wassergesetzes über das Inkrafttreten

 

 

 

Q2

2023

Änderung des Wassergesetzes zur Aufnahme einer Überarbeitung der Abgaben für Abwassereinleitungen und des Systems zur Deckung der Wasserinfrastrukturkosten im Einklang mit dem Verursacherprinzip und dem Kostendeckungsprinzip. Mit der neuen Verordnung, die das Königliche Dekret 1620/2007 ersetzt, wird der rechtliche und finanzielle Rahmen für die Wiederverwendung von Abwasser im Einklang mit dem Verursacherprinzip und dem Kostendeckungsprinzip geändert, die Überwachung und der Schutz von Wasserkörpern, einschließlich des Grundwassers, verbessert und Dürren und Knappheitsaspekte angegangen.

76

C5.I1

T

Verbesserte Infrastrukturen für die Wasser- und Abwasserbehandlung

Anzahl

(Bevölkerung)

0

175 000

Q2

2023

Inbetriebnahme von Infrastrukturen für die Wasser- und Abwasserbehandlung, die Dienstleistungen für mindestens 175000 Einwohnerwerte erbringen, mit dem Ziel, die Einhaltung der Richtlinie 91/271/EWG und die Erfüllung von Energieeffizienzkriterien zu gewährleisten oder die Effizienz zu verbessern und/oder Wasserverluste in Wasserversorgungssystemen zu verringern.

427

C5.I1

T

Verbesserte Infrastrukturen für die Wasser- und Abwasserbehandlung

Anzahl (Bevölkerung)

175 000

425 000

Q2

2026

Inbetriebnahme von Infrastrukturen für die Wasser- und Abwasserbehandlung, die Dienstleistungen für mindestens 425000 Einwohnerwerte erbringen, mit dem Ziel, die Einhaltung der Richtlinie 91/271/EWG und die Erfüllung von Energieeffizienzkriterien sicherzustellen und/oder die Effizienz zu verbessern und/oder Wasserverluste in Wasserversorgungssystemen zu verringern. (Ausgangswert: 30. Juni 2023).

428

C5.I1

T

Verbesserte Infrastrukturen für die Wasser- und Abwasserbehandlung

Zahl (Hektar)

0

18 500

Q2

2026

Inbetriebnahme der Wiederverwendung von Wasser aus Kläranlagen in der Kläranlage von Rincón de León in Alicante, Verbesserung der Wasserbewirtschaftung für Bewässerungszwecke in 18500 Hektar, Gewährleistung der Einhaltung der Richtlinie 91/271/EWG und Erfüllung von Energieeffizienzkriterien und/oder Verbesserung der Effizienz und/oder Verringerung von Wasserverlusten in Wasserversorgungssystemen.

77

C5.I2

M

Wiederherstellung des Schutzes von Flussufern gegen Hochwasserrisiken

Von MITERD unterzeichnete Bescheinigungen

 

 

 

Q4

2022

Wiederherstellung von mindestens 200 km Flussufern und Schutz von mindestens 40000 Einwohnern vor Hochwasserrisiken.

78

C5.I2

T

Verringerung des aus Grundwasserleitern gewonnenen Wassers

Anzahl

(HM3/Jahr)

510

470

Q2

2025

Verringerung der jährlichen Wassermenge aus Grundwasserleitern in Doñana, Segura-Mar Menor, Mancha Oriental und Regeln von 510 hm3/Jahrauf 470 hm3/Jahr.

429

C5.I2

M

Lieferung von Photovoltaik-(PV)-Energie für Entsalzungsanlagen und deren Verteilung

Externer Bericht zur Bescheinigung der Einsparungen

Q2

2026

Ersetzen 35 % der in den Entsalzungsanlagen in Murcia und Almería (Torrevieja, Valdelentisco, Águilas Carboneras, Bajo Almanzora und Campo de Dalias) verbrauchten Energie und den Transport von Wasser zwischen Júcar-Vinalopó durch Eigenverbrauch durch fotovoltaische Energie.

430

C5.I3

M

Maßnahmen zu PERTE für die Digitalisierung der Wassernutzer

Offizielle Mitteilung der abgeschlossenen Arbeiten

Q2

2026

Mindestens 5000000 Einwohner, die von der Inbetriebnahme von Projekten zur Digitalisierung des städtischen Wasserkreislaufs profitieren, und mindestens 200000 Hektar, die vom digitalen Kit für Bewässerung im Rahmen des PERTE für die Digitalisierung der Wassernutzung profitieren.

79

C5.I3

M

Vergabe von Aufträgen für den Einsatz von Instrumenten zur Verbesserung des Wissensstands und der Nutzung von Wasserressourcen sowie zur Überwachung von Regenfällen und anderen meteorologischen Daten

Vergebene Aufträge

 

 

 

Q4

2023

Vergabe von Aufträgen für die Umsetzung von 26 Instrumenten oder erneuerten Infrastrukturen zur Verbesserung des Wissens und der Nutzung von Wasserressourcen und zur Überwachung von Niederschlägen und anderen meteorologischen Daten zur Vermeidung von Klimarisiken. Die Maßnahmen betreffen in erster Linie die Konzeption und Umsetzung des elektronischen Wasserregisters, die Verwaltung hydrologischer Daten und die Wasserqualität, die Digitalisierung der Dateiverarbeitung und die Modernisierung des meteorologischen Luftüberwachungsnetzes.

426

C5.I3

M

Inbetriebnahme von Instrumenten zur Verbesserung des Wissens und der Nutzung von Wasserressourcen sowie zur Überwachung von Niederschlagsmengen und anderen meteorologischen Daten

Von MITERD unterzeichnete Bescheinigungen

Q2

2026

Inbetriebnahme von 26 Instrumenten oder erneuerter Infrastruktur zur Verbesserung des Wissens und der Nutzung von Wasserressourcen und zur Überwachung von Niederschlägen und anderen meteorologischen Daten zur Vermeidung von Klimarisiken. Die Maßnahmen betreffen in erster Linie die Konzeption und Umsetzung des elektronischen Wasserregisters, die Verwaltung hydrologischer Daten und die Wasserqualität, die Digitalisierung der Dateiverarbeitung und die Modernisierung des meteorologischen Luftüberwachungsnetzes.

80

C5.I4

T

Wiederherstellung geschädigter Gebiete und Ökosysteme über mindestens 50 km Küstenlinie

Anzahl (km)

0

50

Q4

2022

Fertigstellung von mindestens 50 km Küstenlinie zur Wiederherstellung geschädigter Gebiete und Ökosysteme, zum Schutz und zur Verbesserung der Zugänglichkeit von Küstengebieten, zur Eindämmung der Erosion, zur Verbesserung des Wissens und zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Küstengebiete und zur Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels, Fernüberwachung und Umsetzung strategischer Strategien für die Meeresplanung. Bei den Maßnahmen ist Folgendes zu berücksichtigen:
I) Stärkung der Widerstandsfähigkeit der spanischen Küste gegenüber den negativen Auswirkungen des Klimawandels durch Bekämpfung der Erosion und Stärkung der Küstenlinie. Dabei sind die Schaffung von Wellenbrechern, künstlichen Stränden, schwimmenden Oberflächen, Sedimentmanagement, naturbasierte Lösungen, die Wiederherstellung des Strand- und Dünensystems, die Küstenschutzinfrastruktur, die Einführung intelligenter Netze zur Überwachung der Küstenerosion oder Maßnahmen mit ähnlicher Wirkung zu berücksichtigen.
II) Schutz und Wiederherstellung der Küstenökosysteme oder geschädigten Gebiete. Dies geschieht durch (a) Verlagerung von Anlagen, die von Rückschritten betroffen sind; die Abgrenzung des im öffentlichen Eigentum stehenden terrestrischen maritimen Bereichs; die Wiederherstellung nicht ordnungsgemäß oder unangemessen genutzter staatseigener Meeresflächen; Risikobewertung und Risikomanagement oder ähnliche Maßnahmen; (E) die ökologische Erholung geschädigter Küstengebiete und Ökosysteme; Erhaltung und Bewirtschaftung der Küste; und/oder g) Maßnahmen mit ähnlicher Wirkung.
Verbesserung der geordneten und korrekten Zugänglichkeit des öffentlichen landgestützten maritimen Bereichs. Dies erfolgt durch die Wiederherstellung von Flächen, um den Zugang zum öffentlichen Bereich zu ermöglichen, durch Planung, Verwaltung und Wiederherstellung des Zugangs oder durch Maßnahmen mit ähnlicher Wirkung.
IV) Umsetzung strategischer Strategien für die Meeresplanung. Dies geschieht durch die Umsetzung der maritimen Raumplanung, der Meeresstrategien, der wissenschaftlichen Gutachten zu Ozeanen, Klima und Küsten sowie der Entwicklung einer georeferenzierten Web-Anwendung für Meeresnutzer.

81

C5.I4

T

Wiederherstellung geschädigter Gebiete und Ökosysteme über mindestens 100 km Küstenlinie

Anzahl (km)

50

100

Q4

2023

Abschluss von Arbeiten über mindestens 100 km Küstenlinie zur Wiederherstellung geschädigter Gebiete und Ökosysteme, zum Schutz und zur Verbesserung der Zugänglichkeit von Küstengebieten, zur Eindämmung der Erosion, zur Verbesserung des Wissens und zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Küstengebiete und zur Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels, Fernüberwachung und Umsetzung strategischer Strategien für die Meeresplanung. Die Arbeiten umfassen Folgendes:
I) Stärkung der Widerstandsfähigkeit der spanischen Küste gegenüber den negativen Auswirkungen des Klimawandels durch Bekämpfung der Erosion und Stärkung der Küstenlinie. Dabei sind die Schaffung von Wellenbrechern, künstlichen Stränden, schwimmenden Oberflächen, Sedimentmanagement, naturbasierte Lösungen, die Wiederherstellung des Strand- und Dünensystems, die Küstenschutzinfrastruktur, die Einführung intelligenter Netze zur Überwachung der Küstenerosion oder Maßnahmen mit ähnlicher Wirkung zu berücksichtigen.
II) Schutz und Wiederherstellung der Küstenökosysteme oder geschädigten Gebiete. Dies geschieht durch (a) Verlagerung von Anlagen, die von Rückschritten betroffen sind; die Abgrenzung des im öffentlichen Eigentum stehenden terrestrischen maritimen Bereichs; die Wiederherstellung nicht ordnungsgemäß oder unangemessen genutzter staatseigener Meeresflächen; Risikobewertung und Risikomanagement oder ähnliche Maßnahmen; (E) die ökologische Erholung geschädigter Küstengebiete und Ökosysteme; Erhaltung und Bewirtschaftung der Küste; und/oder g) Maßnahmen mit ähnlicher Wirkung.
Verbesserung der geordneten und korrekten Zugänglichkeit des öffentlichen landgestützten maritimen Bereichs. Dies erfolgt durch die Wiederherstellung von Flächen, um den Zugang zum öffentlichen Bereich zu ermöglichen, durch Planung, Verwaltung und Wiederherstellung des Zugangs oder durch Maßnahmen mit ähnlicher Wirkung.
IV) Umsetzung strategischer Strategien für die Meeresplanung. Dies geschieht durch die Umsetzung der maritimen Raumplanung, der Meeresstrategien, der wissenschaftlichen Gutachten zu Ozeanen, Klima und Küsten sowie der Entwicklung einer georeferenzierten Web-Anwendung für Meeresnutzer. (Ausgangswert: 31. Dezember 2022)

81b

C5.I4

T

Wiederherstellung geschädigter Gebiete und Ökosysteme über mindestens 145 km Küstenlinie

Anzahl (km)

100

145

Q4

2025

Abschluss von Arbeiten über mindestens 145 km Küstenlinie zur Wiederherstellung geschädigter Gebiete und Ökosysteme, zum Schutz und zur Verbesserung der Zugänglichkeit von Küstengebieten, zur Eindämmung der Erosion, zur Verbesserung des Wissens und zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Küstengebiete und zur Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels, Fernüberwachung und Umsetzung strategischer Strategien für die Meeresplanung. Die Arbeiten umfassen Folgendes:
I) Stärkung der Widerstandsfähigkeit der spanischen Küste gegenüber den negativen Auswirkungen des Klimawandels durch Bekämpfung der Erosion und Stärkung der Küstenlinie. Dabei sind die Schaffung von Wellenbrechern, künstlichen Stränden, schwimmenden Oberflächen, Sedimentmanagement, naturbasierte Lösungen, die Wiederherstellung des Strand- und Dünensystems, die Küstenschutzinfrastruktur, die Einführung intelligenter Netze zur Überwachung der Küstenerosion oder Maßnahmen mit ähnlicher Wirkung zu berücksichtigen.
II) Schutz und Wiederherstellung der Küstenökosysteme oder geschädigten Gebiete. Dies geschieht durch (a) Verlagerung von Anlagen, die von Rückschritten betroffen sind; die Abgrenzung des im öffentlichen Eigentum stehenden terrestrischen maritimen Bereichs; die Wiederherstellung nicht ordnungsgemäß oder unangemessen genutzter staatseigener Meeresflächen; Risikobewertung und Risikomanagement oder ähnliche Maßnahmen; (E) die ökologische Erholung geschädigter Küstengebiete und Ökosysteme; Erhaltung und Bewirtschaftung der Küste; und/oder g) Maßnahmen mit ähnlicher Wirkung.
Verbesserung der geordneten und korrekten Zugänglichkeit des öffentlichen landgestützten maritimen Bereichs. Dies erfolgt durch die Wiederherstellung von Flächen, um den Zugang zum öffentlichen Bereich zu ermöglichen, durch Planung, Verwaltung und Wiederherstellung des Zugangs oder durch Maßnahmen mit ähnlicher Wirkung.
IV) Umsetzung strategischer Strategien für die Meeresplanung. Dies geschieht durch die Umsetzung der maritimen Raumplanung, der Meeresstrategien, der wissenschaftlichen Gutachten zu Ozeanen, Klima und Küsten sowie der Entwicklung einer georeferenzierten Web-Anwendung für Meeresnutzer. (Ausgangswert: 31. Dezember 2023)

E.3.    Beschreibung der Investitionen zur Unterstützung in Form von Darlehen

Investition 5 (C5.I5) – Erholung des Grundwassers mit alternativen Ressourcen

Ziel dieser Investition ist die Verringerung der Grundwasserentnahme, insbesondere im Segura-Becken, im mediterranen – Andalusischen Einzugsgebiet und in den inneren Einzugsgebieten Kataloniens.

Ziel dieser Investition ist es, i) Verbindungsleitungen zwischen den verschiedenen Entsalzungsanlagen im Einzugsgebiet der Segura zu schaffen, um die Wasserversorgung der Wassernutzer des Tajo-Segura-Aqueduct zu gewährleisten, ii) Wasser aus verschiedenen Wiederverwendungsanlagen in der Region Alicante in das System einzuführen und iii) Entsalzungsmaßnahmen in der inneren Flussgebietseinheit Kataloniens (Tordera II – Foix) und Mittelmeer-Analusisch (Costa del Sol und Levante Almeriense) durchzuführen. Mit diesen Maßnahmen wird die Menge des Grundwassers verringert, das aus überfischten Grundwasserleitern in schlechtem ökologischem Zustand gewonnen wird, wobei gleichzeitig die Wasserversorgungssicherheit für verschiedene Nutzer gewährleistet und die Wiederherstellung des Grundwasserleiters gefördert wird.

Es wird davon ausgegangen, dass diese Maßnahme die Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 nicht erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahme und die im Aufbau- und Resilienzplan dargelegten Risikominderungsmaßnahmen im Einklang mit den technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) zu berücksichtigen sind. Insbesondere wird entsalztes Wasser unter Verwendung der besten verfügbaren Technologie mit den geringsten Umweltauswirkungen in dem Sektor erzeugt. Darüber hinaus darf die Investition weder zu einer Ausweitung der bewässerten Flächen noch zu einer Erhöhung der Bewässerungsintensität führen.

Diese Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investition 6 (C5.I6) – PERTE für die Digitalisierung der Wassernutzung

Mit dieser Investition sollen Projekte zur Umsetzung von Technologien unterstützt werden, die die Digitalisierung fördern und den Rahmen für die Überwachung und Kontrolle der Wassernutzung im städtischen Wasserkreislauf mit Schwerpunkt auf mittleren und großen Gemeinden und in der Industrie stärken.

Diese Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

E.4.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der Unterstützung in Form von Darlehen

Siehe nachstehende Tabelle Das Basisdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine Mehrwertsteuer.

Anzahl

Massnahme

Meilenstein
/Ziel

Name

Qualitativer Indikator für Meilensteine

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung jedes Etappenziels und jeder Zielvorgabe

Einheit

Basislinie

Ziel

Q

Jahr

L13

C5.I5

T

Verringerung der Grundwasserentnahme

Anzahl (hm3/Jahr)

0

60

Q2

2026

Versorgung mit alternativen Ressourcen aus Entsalzungsanlagen, wobei entsprechend der Beschreibung der Maßnahme eine entsprechende Verringerung der jährlichen Grundwassermenge erreicht wird, die aus den Grundwasserleitern in den inneren Einzugsgebieten Kataloniens und des Mittelmeers – Andalusiens gewonnen wird.

L14

C5.I6

M

Maßnahmen zur Digitalisierung des städtischen Wasserkreislaufs und der Industrie

Offizielle Mitteilung der abgeschlossenen Arbeiten

 

Q2

2026

10000000 Einwohner profitierten von Projekten zur Digitalisierung des städtischen Wasserkreislaufs und mindestens 90 abgeschlossene Industrieprojekte im Bereich Wasser.

F. KOMPONENTE 06: Nachhaltige Mobilität (Langzeit)

Mit dieser Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans werden die folgenden Herausforderungen angegangen: 1) Übergang zu nachhaltigeren Verkehrsträgern; 2) Verringerung der Emissionen des Verkehrssektors; 3) Verbesserung der Sicherheit, Zugänglichkeit, Nachhaltigkeit und Inklusion des Verkehrssektors.

Mit der Komponente werden folgende Ziele verfolgt: Ausbau des spanischen Schienennetzes (insbesondere der TEN-V-Kernnetzkorridore und des nicht zum TEN-V-Kernnetz gehörenden TEN-V-Kernnetzes); Schaffung eines stärker interoperablen Verkehrsnetzes (Schiene, Straße, Häfen) mit dem Ziel, seinen CO2-Fußabdruck zu verringern; Verbesserung der grenzüberschreitenden Verbindungen mit Frankreich und Portugal; Modernisierung des Verkehrssektors durch Einführung moderner digitaler Technologien.

Diese Komponente betrifft die länderspezifischen Empfehlungen zur Förderung von Investitionen in Energieeffizienz und Ressourcennutzung und zur Förderung der Infrastruktur für den Schienengüterverkehr (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019) sowie für Investitionen in den ökologischen und digitalen Wandel und nachhaltigen Verkehr (länderspezifische Empfehlung 3 2020).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme dieser Komponente die Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsmaßnahmen im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) zu berücksichtigen ist.

F.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C6.R1) – Strategie für eine sichere, nachhaltige und vernetzte Mobilität

Mit der Maßnahme werden folgende Ziele verfolgt:

a)Erhöhung der Sicherheit des Mobilitätsnetzes, Gewährleistung eines besseren Schutzes von Personen und Gütern, Verbesserung der Standards und Verringerung von Unfällen.

b)Erhöhung der Nachhaltigkeit unter Berücksichtigung der täglichen Mobilität, der wirtschaftlichen und sozialen Gerechtigkeit, der Energieeffizienz und der Bekämpfung des Klimawandels.

c)Verbesserung der Konnektivität mit Digitalisierung, technologischem Fortschritt und multimodaler Konnektivität.

Die Strategie umfasst spezifische Maßnahmen in den folgenden neun Bereichen:

I.Mobilität für alle (Gewährleistung einer universellen Zugänglichkeit zu vertretbaren Kosten);

II.Neue Investitionsmaßnahmen (zur Sicherstellung einer angemessenen Finanzierung von Verkehrsinfrastrukturen und -diensten);

III.Sichere Mobilität (Priorisierung von Investitionen in Überwachung, Wartung und Cybersicherheit);

IV.Emissionsarme Mobilität (Erhöhung der Effizienz, Senkung des Energieverbrauchs);

V.Intelligente Mobilität (Förderung von FuE und Mobilitätsinnovation, Aufbau und Verwaltung intelligenter Infrastrukturen);

VI.Intelligente intermodale Logistikketten (Priorisierung des Schienengüterverkehrs in öffentlichen und privaten Agenden);

VII.Anbindung Europas und Anbindung an die Welt (Anbindung der Häfen an intermodale Logistikterminals und Intensivierung der Zusammenarbeit mit den Nachbarländern zur Koordinierung des Baus und/oder der Verbesserung grenzüberschreitender Infrastrukturen);

VIII.Soziale und arbeitsrechtliche Aspekte (Gleichstellung von Frauen und Männern sowie Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen für die Beschäftigten im Verkehrssektor); und

IX.Digitalisierung des Ministeriums für Verkehr, Mobilität und Städteagenda, um den digitalen Wandel zu bewältigen und offener und innovativer zu werden.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2021 abgeschlossen sein.

Reform 2 (C6.R2) – Indikative Eisenbahnstrategie

Ziel der Reform ist die Schaffung von Instrumenten, mit denen sichergestellt werden soll, dass das Schienennetz dem Mobilitätsbedarf der Zukunft in kohärenter und wirksamer Weise gerecht wird. Mit der Strategie wird ein klares Planungsszenario für den Schienenverkehr festgelegt und es ermöglicht, die Investitionsprioritäten mit der Strategie für eine sichere, nachhaltige und vernetzte Mobilität (R1) in Einklang zu bringen.

Die Reform umfasst mehrere Maßnahmen, darunter:

a)Festlegung einer klareren Planung der Maßnahmen im Eisenbahnsektor, die insbesondere auf die tägliche Mobilität ausgerichtet ist;

b)Verbesserung der Netzwartung;

c)Gewährleistung der wirtschaftlichen Nachhaltigkeit des Schienennetzes;

d)Priorisierung der Ressourceneffizienz mit einer Ex-ante- und Ex-post-Bewertung von Investitionsvorhaben;

e)Verbesserung der Interoperabilität des Netzes, insbesondere der transeuropäischen Netzkorridore, und der Intermodalität des Netzes;

f)Förderung des Schienengüterverkehrs;

g)Verbesserung der Sicherheit im Schienenverkehr und

h)Förderung der Digitalisierung des Verkehrs und der Innovation zur Gewährleistung vernetzter Mobilität.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.

Investition 1 (C6.I1) – Nationales Übertragungsnetz: Europäische Korridore

Ziel der Maßnahme ist der Bau neuer Eisenbahninfrastruktur in den europäischen TEN-V-Kernkorridoren sowie die Modernisierung und Modernisierung der bestehenden Korridore.

Die Investition besteht aus Maßnahmen zu folgenden Hauptdimensionen:

a)Plattform: Projekte, die den Aufbau der Infrastruktur ermöglichen, die die Schienenwege unterstützt, einschließlich Dämmen, Freigaben, Viadukten, Tunneln usw.; hierbei handelt es sich hauptsächlich um den Bau neuer Infrastrukturen;

b)Ersatz von Dienstleistungen: Maßnahmen zur Wiederherstellung bestehender Dienstleistungen (Licht, Bewässerung, Wasser usw.), die von der Durchführung der Eisenbahnarbeiten betroffen sind;

c)Gleise: Maßnahmen für die Montage und Lieferung von Gleismaterial (Vorschaltgeräte, Schwellen, Schienen, Weichen und Dehnungsvorrichtungen) auf neuen Schienenabschnitten sowie Erneuerung bestehender Gleise;

d)Strom: Maßnahmen zur Elektrifizierung von Leitungen, einschließlich: Oberleitung, Antriebsunterstationen, Wandlungszentren, Stromfernsteuerung, Hochspannungsleitungen;

e)Verkehrssignale und Verkehrssteuerung: Projekte zur Einführung neuer Signalgebungs- und Verkehrssteuerungssysteme;

f)Telekommunikation: Projekte im Bereich der Festnetz- und Mobilfunk-Telekommunikation auf Eisenbahnstrecken.

g)Bahnhöfe: Modernisierung und Sanierung bestehender Bahnhöfe sowie Bau neuer Bahnhöfe.

Die Arbeiten werden an einem Netz von mindestens 1400 Kilometern innerhalb des Atlantik- und des Mittelmeerkorridors abgeschlossen, einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung bestehender Abschnitte und Investitionen zur Erzielung von Fortschritten beim Bau neuer Abschnitte.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investition 2 (C6.I2) – Programm für das transeuropäische Verkehrsnetz, sonstige Arbeiten

Ziel der Maßnahme ist die Verbesserung des nationalen Verkehrsnetzes, das alle Verkehrsträger (Schiene, Straße, Luftverkehr) umfasst, um es zuverlässiger, nachhaltiger, sicherer und widerstandsfähiger zu machen.

Die Investition umfasst folgende Maßnahmen:

a)Modernisierung des Schienennetzes im Verhältnis zum TEN-V-Nicht-Kernnetz mit Arbeiten auf mindestens 900 Kilometern;

b)Verbesserung der Sicherheit des Straßennetzes im Einklang mit nationalen und europäischen Vorschriften.

c)Förderung der Entwicklung des einheitlichen europäischen Luftraums (20 Projekte);

d)Unterstützung des digitalen Wandels des Ministeriums für Verkehr, Mobilität und Städteagenda.

Durch die Auswahlkriterien wird sichergestellt, dass mindestens 1 010 000 000 EUR mit einem Klimakoeffizienten von 100 % und mindestens 301 000 000 EUR mit einem Klimakoeffizienten von mindestens 40 % gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 zur Verwirklichung der Klimaschutzziele beitragen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investition 3 (C6.I3) – Intermodalität und Logistik

Ziel der Maßnahme ist die Umsetzung von Schwerpunkt 6 der Strategie für sichere, nachhaltige und vernetzte Mobilität (R1) „Intelligente intermodale Logistikketten“.

Die Investition umfasst drei Aktionsbereiche:

a)Entwicklung oder Modernisierung von neun strategischen intermodalen und logistischen Terminals, um in einigen Fällen die intermodalen Terminals in den Logistikbereich zu integrieren und in allen Fällen die Verlagerung des Güterverkehrs von der Straße auf die Schiene zu fördern;

b)Verbesserung des Schienen- und Straßenzugangs zu spanischen Häfen zur Förderung des Schienengüterverkehrs durch Verbesserung der Anbindung der Häfen an die Schiene (2 Häfen) und das Straßennetz (ein Hafen);

c)verbesserte Zugänglichkeit (19 Projekte) und Nachhaltigkeit in Häfen (Projekte in 25 Hafenbehörden).

Durch die Auswahlkriterien wird sichergestellt, dass mindestens 584 000 000 EUR mit einem Klimakoeffizienten von 100 % und mindestens 217 000 000 EUR mit einem Klimakoeffizienten von mindestens 40 % gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 zur Verwirklichung der Klimaschutzziele beitragen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investition 4 (C6.I4) – Förderprogramm für nachhaltigen und digitalen Verkehr

Ziel der Maßnahme ist die Verbesserung der Effizienz des Verkehrssystems durch Digitalisierung und Einführung neuer Technologien in diesem Sektor und durch die Förderung der nachhaltigsten Verkehrsträger, insbesondere des Schienenverkehrs. Diese Investitionen stehen im Einklang mit den Initiativen des Arbeitsprogramms der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) und erfordern die Entwicklung des transeuropäischen Verkehrsnetzes.

Die Investition besteht aus einem Paket von 15 Maßnahmen in folgenden Bereichen:

Aktionsbereich 1: Interoperabilität im Schienengüterverkehr

1. Fahrzeugseitige Europäische Eisenbahnverkehrsleitsysteme (ERTMS);

2. Maßnahmen zur Beseitigung von Hindernissen für die Interoperabilität des Schienenverkehrs;

3. Innovation und Entwicklung der Achse mit variabler Spurweite in Lokomotiven;

Aktionsbereich 2. Förderung der Intermodalität des Verkehrs

4. Bau, Anpassung oder Modernisierung von Ladungen und intermodalen Schienen-Straße-Terminals und deren Landverbindungen;

5. Unterstützung eines nachhaltigen Güterverkehrs (Schiene und Seeverkehr) auf der Grundlage von ECO-INCENTIVES im Hinblick auf Angebot und Nachfrage;

Aktionsbereich 3. Modernisierung der Ausrüstung für den Schienengüterverkehr

6. Maßnahmen zur Unterstützung der Modernisierung oder Modernisierung von Güterwagen für den Schienengüterverkehr, einschließlich der Einrichtung von Schienenstraßendiensten;

7. Maßnahmen zur Unterstützung der Modernisierung oder Anpassung von Eisenbahnausrüstungen mit anderem Material, das alternative Kraftstoffe wie Wasserstoff oder Strom verwendet;

Aktionsbereich 4 — Sicherer, nachhaltiger und vernetzter Straßenverkehr

8. Bau und Modernisierung sicherer Parkplätze für Nutzfahrzeuge und Bereitstellung von Informationsdiensten;

9. Intelligente Verkehrsdienste für den Straßenverkehrssektor (IVS) im Rahmen von Mautkonzessionen für Autobahnen und anderen Dienstleistungen im Bereich der Straßenverkehrssicherheit und -erhaltung;

10. Maßnahmen zur Unterstützung des Aufbaus einer alternativen Betankungsinfrastruktur für schwere Nutzfahrzeuge im Straßennetz. Die Förderkriterien dieser Maßnahme gewährleisten die Einhaltung der technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01), indem eine Bedingung festgelegt wird, unter der die Übergangs- und Verteilungsinfrastruktur für gasförmige Kraftstoffe zum Zeitpunkt des Baus für den Transport erneuerbarer und CO2-armer Gase ermöglicht werden muss;

11. Maßnahmen zur Unterstützung der Modernisierung oder Anpassung von Maschinen zur Förderung eines nachhaltigen Straßenbelags, einer Verringerung des CO2-Fußabdrucks und der Geräuschminderung;

Aktionsbereich 5. Nachhaltigkeit des See- und Luftverkehrs

12. Unterstützung des Einsatzes alternativer Kraftstoffe in Häfen und Flughäfen. Die Förderkriterien dieser Maßnahme gewährleisten die Einhaltung der technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01), indem eine Bedingung festgelegt wird, unter der die Übergangs- und Verteilungsinfrastruktur für gasförmige Kraftstoffe zum Zeitpunkt des Baus für den Transport erneuerbarer und CO2-armer Gase ermöglicht werden muss;

13. Unterstützung der Einführung alternativer Energietechnologien im maritimen Sektor;

Aktionsbereich 6. Digitalisierung des Verkehrs

14. Projekte zur Digitalisierung von Personen- und Güterverkehrsdiensten auf nationaler Ebene;

Übertragung auf Autonome Gemeinschaften

15. Projekte zur Digitalisierung der Personen- und Güterverkehrsdienste auf regionaler und lokaler Ebene;

Durch die Auswahlkriterien wird sichergestellt, dass mindestens 63 500 000 EUR mit einem Klimakoeffizienten von 100 % und mindestens 210 000 000 EUR mit einem Klimakoeffizienten von mindestens 40 % gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 zur Verwirklichung der Klimaschutzziele beitragen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

F.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Siehe nachstehende Tabelle Das Basisdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine Mehrwertsteuer.

Anzahl

Massnahme

Meilenstein
/Ziel

Name

Qualitativer Indikator für Meilensteine

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung jedes Etappenziels und jeder Zielvorgabe

Einheit

Basislinie

Ziel

Q

Jahr

82

C6.R1

M

Strategie für nachhaltige, sichere und vernetzte Mobilität (öffentliche Konsultation)

Bekanntmachung über das Ende der Konsultation

 

 

 

Q4

2020

Abschluss der öffentlichen Konsultation zu der Strategie für Maßnahmen in den folgenden neun Bereichen:
1) Mobilität für alle (zur Gewährleistung einer universellen Zugänglichkeit zu vertretbaren Kosten);

Neue Investitionsstrategien (zur Gewährleistung einer angemessenen Finanzierung von Verkehrsinfrastrukturen und -diensten);

Sichere Mobilität (Priorisierung von Investitionen in Überwachung, Wartung und Cybersicherheit);

4) emissionsarme Mobilität (Erhöhung der Effizienz, Senkung des Energieverbrauchs);

5) Intelligente Mobilität (Förderung von FuE und Mobilitätsinnovation, Aufbau und Verwaltung intelligenter Infrastrukturen);

6) Intelligente intermodale Logistikketten (zur Priorisierung des Gütertransports auf der Schiene);

7) „Connecting Europe“ und „Vernetzung mit der Welt“ (Anbindung der Häfen an intermodale Logistikterminals und Intensivierung der Zusammenarbeit mit den Nachbarländern zur Koordinierung des Baus und/oder der Verbesserung grenzüberschreitender Infrastrukturen);

8) Sozial- und Arbeitsaspekte (Gleichgewicht zwischen Frauen und Männern sowie Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen für die Beschäftigten im Verkehrssektor);

9) Digitalisierung des Verkehrsministeriums (MITMA).

83

C6.R1

M

Strategie für nachhaltige, sichere und vernetzte Mobilität (Genehmigung)

Billigung durch den Ministerrat

 

 

 

Q4

2021

Billigung der Strategie für Maßnahmen in den folgenden neun Bereichen durch den Ministerrat:
1) Mobilität für alle (mit dem Ziel, eine universelle Zugänglichkeit zu vertretbaren Kosten zu gewährleisten);

Neue Investitionsstrategien (zur Gewährleistung einer angemessenen Finanzierung von Verkehrsinfrastrukturen und -diensten);

Sichere Mobilität (Priorisierung von Investitionen in Überwachung, Wartung und Cybersicherheit);

4) emissionsarme Mobilität (Erhöhung der Effizienz, Senkung des Energieverbrauchs);

5) Intelligente Mobilität (Förderung von FuE und Mobilitätsinnovation, Aufbau und Verwaltung intelligenter Infrastrukturen);

6) Intelligente intermodale Logistikketten (Priorisierung des Schienengüterverkehrs in öffentlichen und privaten Agenden);

7) „Connecting Europe“ und „Vernetzung mit der Welt“ (Anbindung der Häfen an intermodale Logistikterminals und Intensivierung der Zusammenarbeit mit den Nachbarländern zur Koordinierung des Baus und/oder der Verbesserung grenzüberschreitender Infrastrukturen);

8) Sozial- und Arbeitsaspekte (Gleichgewicht zwischen Frauen und Männern sowie Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen für die Beschäftigten im Verkehrssektor);

9) Digitalisierung des Verkehrsministeriums MITMA.

84

C6.R2

M

Vorläufige Eisenbahnstrategie

Bekanntgabe im Amtsblatt

 

 

 

Q4

2022

Veröffentlichung der Genehmigungsentschließung zur indikativen Eisenbahnstrategie mit Maßnahmen zu folgenden Themen im Amtsblatt:
Festlegung einer klareren Planung der Maßnahmen im Eisenbahnsektor, die insbesondere auf die tägliche Mobilität ausgerichtet ist;

Verbesserung der Netzwartung;

Gewährleistung der wirtschaftlichen Nachhaltigkeit des Schienennetzes;

d) Priorisierung der Ressourceneffizienz mit einer Ex-ante- und Ex-post-Bewertung von Investitionsvorhaben;

Verbesserung der Interoperabilität des Netzes, insbesondere der transeuropäischen Netzkorridore, und der Intermodalität des Netzes;

F) Förderung des Schienengüterverkehrs;

Verbesserung der Sicherheit im Schienenverkehr;

Förderung der Digitalisierung des Verkehrs und der Innovation zur Gewährleistung vernetzter Mobilität.

Gewährleistung der Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes 21/2013 über die Umweltverträglichkeitsprüfung und des Gesetzes 9/2018 vom 5. Dezember zur Änderung des Gesetzes 21/2013 zur Änderung des Gesetzes 21/2013 und Durchführung der erforderlichen Minderungsmaßnahmen für den Umweltschutz im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP).

85

C6.I1

M

TEN-V-Kernnetz: Vergabe von Projekten

Offizielle Bekanntmachung der Projektvergabe—

 

 

 

Q4

2022

Mindestens 1 400 000 000 EUR für das TEN-V-Kernnetz in einem oder mehreren der folgenden Korridore:
ATLANTIK-KORRIDOR
• Y Vasca: Vitoria-Bilbao-San Sebastian/Astigarraga-Irun
• Valladolid-Palencia-León
• León-La Robla-Pola de Lena
• Castejón-Pamplona-Logroño-Bilbao

• La Coruña-Vigo-Ourense
• Ourense-Monforte

• Monforte-León
• Talayuela-Plasencia-Cáceres-Mérida-Badajoz

• Talayuela-Madrid-Valladolid-Vitoria

• Sevilla-Huelva



MITTELMEERKORRIDORS:
• Madrid-Zaragoza-Tarragona

• Frontera francesa-Barcelona/Tarragona-Vandellós

• Vandellós-Castellón
• Sagunto-Teruel – Saragossa
• Zaragoza-Tarragona
• Castellón-Valencia-La Encina-Alicante

• Alcázar de San Juan-La Encina
• Murcia-Cartagena
• Murcia-Almería

• Utrera-Antequera Santa Ana

• Madrid-Valencia



BEIDE KORRIDORE GEMEINSAM
• Verbindung zwischen HSL Barcelona und HSL Levante
• Aranjuez-Alcázar de San Juan-Manzanares-Córdoba-Algeciras
• Madrid-Sevilla
Die Arbeiten umfassen folgende Arten von Maßnahmen:
• Plattform. Dazu gehören Projekte, die den Aufbau der Infrastruktur ermöglichen, die die Gleise unterstützen soll, einschließlich Dämmen, Freigaben, Viadukten, Tunneln usw., bei denen es sich hauptsächlich um den Bau neuer Infrastrukturen handelt.
• Ersatz von Dienstleistungen. Dazu gehören Maßnahmen zur Wiederherstellung bestehender Dienstleistungen (Licht, Bewässerung, Wasser usw.), die von der Durchführung der Eisenbahnarbeiten betroffen sind.
• Gleise. Dazu gehören Maßnahmen für die Montage und Lieferung von Gleismaterial (Vorschaltgeräte, Schwellen, Schienen, Weichen und Dehnungsvorrichtungen) auf neuen Eisenbahnabschnitten sowie die Erneuerung bestehender Gleise.
• Elektrizität. Er umfasst Maßnahmen zur Elektrifizierung von Leitungen, darunter: Oberleitung, Traktionsunterstationen, Wandlungszentren, Stromfernsteuerung, Hochspannungsleitungen usw.
• Verkehrssignale und Verkehrssteuerung. Dazu gehören Projekte zur Einführung neuer Signalgebungs- und Verkehrssteuerungssysteme (ERTMS usw.).
• Telekommunikation. Umfasst Projekte im Zusammenhang mit der Festnetz- und Mobilfunkkommunikation auf Eisenbahnstrecken (z. B. Glasfaser, GSM-R).
• Stationen. Sie umfasst die Modernisierung und Sanierung bestehender Bahnhöfe sowie den Bau neuer Bahnhöfe.

86

C6.I1

T

TEN-V-Kernnetz: Stand der Arbeiten

Anzahl (km)

0

335

Q4

2024

Mindestens 335 km abgeschlossene Arbeiten am TEN-V-Kernnetz in den Korridoren und mit den im Ziel Nr. #85 des 4. Quartals 2022 festgelegten Merkmalen

87

C6.I1

T

TEN-V-Kernnetz: Abschluss der Arbeiten

Anzahl (km)

335

1 400

Q2

2026

Mindestens 1400 Kilometer abgeschlossene Arbeiten am TEN-V-Kernnetz in den Korridoren und mit den im Ziel Nr. #85 des 4. Quartals 2022 festgelegten Merkmalen. (Ausgangswert: 31. Dezember 2024).

88

C6.I2

M

TEN-V-Netze verschiedene Verkehrsträger (Schiene und Straße): teilweise Gewährung von Haushaltsmitteln

Offizielle Bekanntmachung der Projektvergabe—

 

 

 

Q4

2022

Gesamtbudget von mindestens 1 000 000 000 EUR (Gesamtbudget 1 717 000 000 EUR) für Maßnahmen im TEN-V-Netz außerhalb des TEN-V-Kernnetzes bei verschiedenen Verkehrsträgern (Schiene und Straße). Die Projekte werden anhand folgender Auswahlkriterien ausgewählt:
a) Ausbau der Interoperabilität des Schienennetzes, vor allem in Bezug auf das TEN-V, mit Arbeiten auf mindestens 900 km Länge des Netzes (1 010 000 000 EUR). Dies umfasst folgende Maßnahmen:

• Verbesserung der technologischen Infrastruktur für das Eisenbahnverkehrsmanagement

• Sicherheit (z. B. Cybersicherheit, Installation von Unfallmeldern)

• Schallschutz/Lärmkarten

• Entwicklung der Satellitentechnologie für die ERTMS-Eisenbahnsignalisierung

• Elektrifizierung von Abschnitten (z. B. Monforte-Lugo)

• Gleiserneuerung (z. B. Soria-Torralba, Xátiva-Ontinyent und Monforte-Lugo)

• Verbesserung des Teilsystems Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung (z. B. Soria-Torralba und Ávila-Salamanca)

• Schaffung neuer Sektionen oder Varianten (z. B. Palencia-Santander, Variante Rincón de Soto und Variant of Ourense)

b) Verbesserung der Sicherheit des Straßennetzes im Einklang mit den nationalen und europäischen Vorschriften (707 000 000 EUR).

• Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit (einschließlich der Straßenverkehrssicherheit in mindestens 80 Tunneln) und Schutz gefährdeter wildlebender Tiere und Pflanzen und Nutzer (357 000 000 EUR)

• Nachhaltigkeit, Energieeffizienz und Lärmminderung (302 000 000 EUR)

• Digitalisierung: Einführung von Überwachungssystemen für Brücken und Tunnel unter Verwendung von Big-Data-Analysen und dem Internet der Dinge; Digitalisierung der Straße für Überwachung und Instandhaltung (35 000 000 EUR).

• Einführung intelligenter Verkehrssysteme in Bus-VAO-Spuren (13 000 000 EUR)

• Aktualisierung des ersten Vorentwurfs der festen Verbindung über die Straße von Gibraltar (2 300 000 EUR)

Durch die Auswahlkriterien wird sichergestellt, dass im zweiten Quartal 2026 mindestens 1 010 000 000 EUR mit einem Klimakoeffizienten von 100 % und mindestens 301 000 000 EUR mit einem Klimakoeffizienten von mindestens 40 % gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 zur Verwirklichung der Klimaschutzziele beitragen.

89

C6.I2

T

TEN-V-Netz außerhalb des TEN-V-Kernnetzes: Fortschritte bei den Eisenbahnarbeiten

Anzahl (km)

0

347

Q4

2024

Arbeiten von mindestens 347 Kilometern mit dem Ziel, die Interoperabilität des Schienennetzes zu verbessern, vor allem im Hinblick auf das TEN-V, mit dem Endziel der Gesamtarbeiten auf mindestens 900 km Länge des Netzes. Arbeiten in Bereichen, die in der Projektvergabe vom 4. Quartal 2022 Buchstabe a festgelegt wurden (Meilenstein 88)

90

C6.I2

T

Einheitlicher europäischer Luftraum: vergebenes Projekt und Fortschritte beim Abschluss der Projekte

Anzahl

0

15

Q4

2024

Insgesamt mindestens 15 abgeschlossene Projekte (Endziel 20 Projekte) in den Bereichen Digitalisierung und Sicherheit für die Entwicklung des einheitlichen europäischen Luftraums aus der folgenden Liste von Auswahlkriterien: Insgesamt mindestens 15 abgeschlossene Projekte (Endziel 20 Projekte) in den Bereichen Digitalisierung und Sicherheit für die Entwicklung des einheitlichen europäischen Luftraums aus der folgenden Liste von Auswahlkriterien:
• Direktinvestitionen über ENAIRE (Flugsicherungsmanager in Spanien) zur Entwicklung des einheitlichen europäischen Luftraums im Zusammenhang mit der Modernisierung der Flugverkehrskontroll- und Überwachungssysteme, dem digitalen Wandel der Informationssysteme und der Entwicklung von Kommunikationssystemen.

• Digitalisierung der Luftfahrtdokumentation (Daten und Kartierung), die den Nutzern für die Durchführung von Flügen zur Verfügung steht

• Ausbau der Erd-/Luftabdeckung und Digitalisierung der Stimme in der Kommunikation zwischen Piloten und Kontrollbeauftragten. Verbesserung der geringen Abdeckung in bestimmten Luftraumgebieten durch Modernisierung der Bodenkommunikationsinfrastruktur

• Weiterentwicklung des Sprachkommunikationssystems in den Flugverkehrskontrollzentren durch Digitalisierung und fortgeschrittene Technologie, Verbesserung der Qualität, Sicherheit, Verfügbarkeit von Informationen und größere Notfallkapazitäten

• Technologische Modernisierung des Primärradarnetzes, Verbesserung der Leistungsfähigkeit und Ausrichtung der Systeme auf eine vollständige Digitalisierung von Primärradaren unter Nutzung aller verfügbaren technologischen Fortschritte zur Steigerung der Betriebseffizienz

• Entwicklung von Radarsystemen, die der Modo-S.-Technologie untergeordnet sind und Informationen für das Flugverkehrskontrollsystem bereitstellen

• Austausch der Hardware der verschiedenen ENAIRE-Systeme

• Entwicklung unterschiedlicher Verwaltungs- und Betriebsanwendungen für die Verwaltung von ENAIRE

• Technologische Modernisierung der Schifffahrtssysteme durch Priorisierung ihrer vollständigen Digitalisierung und der Einführung von Systemüberwachungs- und Fernsteuerungslösungen

• Schaffung einer Infrastruktur für die Einführung neuer Flugverkehrskontrollsysteme. Unerlässlich für die Umsetzung der neuen operativen Konzepte in Spanien. Darüber hinaus ist auch die Modernisierung von Anlagen vorgesehen, um die Widerstandsfähigkeit gegen Ausfälle zu gewährleisten.

• Digitalisierung und Automatisierung des technischen Betriebsmanagements zur integrierten Verbesserung der Fernüberwachungsinstrumente

• Modernisierung des Flugverkehrskontrollsystems im Hinblick auf die Einhaltung der regulatorischen Kriterien unter Einbeziehung von Kapazitäts-, Sicherheits-, Cybersicherheits- und Digitalisierungskonzepten, die sich aus dem einheitlichen europäischen Luftraum ergeben

91

C6.I2

M

Digitalisierung des Ministeriums für Verkehr, Mobilität und Städteagenda

Offizielle Benachrichtigung über den Abschluss der Arbeiten

 

 

 

Q4

2024

Abschluss der folgenden Projekte:
• Building Information Modeling (BIM) Einrichtung einer Kooperationsplattform für die Verwaltung digitaler Informationen und Modelle.

• Förderung von Mobilität als Dienstleistung, Bereitstellung offener Daten und Nutzung neuer Technologien für die Mobilitätsanalyse und -optimierung.

• Einführung eines Systems zur Analyse, Überwachung, Überwachung, Bedarfskontrolle, Erbringung von Dienstleistungen sowie Einführung und Anwendung neuer Technologien im Landverkehr.

• Der Digitalisierungsplan der Generaldirektion Straßen.

• Entwicklung neuer Dienste und verbessertes Management u. a. in den Bereichen Luft-, See- und geografische Informationen.

92

C6.I2

T

Neue oder ausgebaute TEN-V-Netze, sonstige Arbeiten

Anzahl (km)

347

900

Q2

2026

Fertigstellung von mindestens 900 Kilometern Arbeiten mit dem Ziel, die Interoperabilität des Schienennetzes vor allem in Bezug auf das TEN-V mit den Arbeiten zu verbessern. Die Arbeiten erfolgen in Bereichen, die in den Auswahlkriterien für die Projektvergabe vom 4. Quartal 2022 Buchstabe a (Meilenstein 88) festgelegt sind. (Ausgangswert: 31. Dezember 2024).

93

C6.I2

T

Einheitlicher europäischer Luftraum: Abschluss des Projekts

Anzahl

15

20

Q2

2026

Mindestens 20 Projekte wurden im Bereich Digitalisierung und Sicherheit für die Entwicklung des einheitlichen europäischen Luftraums abgeschlossen, wobei die Projekte entsprechend den Auswahlkriterien für die Projektvergabe (Meilenstein 90) ausgewählt wurden. 31. Dezember 2024).

94

C6.I2

M

Staatliches Straßennetz angepasst an die geltende Regelung

Abschluss des Projekts

 

 

 

Q2

2026

Der Abschluss der Arbeiten zur Verbesserung der Sicherheit des staatlichen Straßennetzes im Einklang mit den nationalen und europäischen Vorschriften in den Bereichen, die in den Auswahlkriterien für die Projektvergabe vom 4. Quartal 2022 Buchstabe b (Meilenstein 88) festgelegt sind und Arbeiten in mindestens 80 Tunneln umfassen, Arbeiten zur Verbesserung der Zäune und Beschilderung zur Verringerung der Wahrscheinlichkeit des Beschlagens wildlebender Tiere, Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheitsbedingungen der schwächsten Verkehrsteilnehmer wie Fußgänger und Radfahrer (Fußgänge, Radwege), Lärmminderungsmaßnahmen, Digitalisierung (Einführung von Überwachungssystemen für Brücken, Tunnel, Nutzung der Big Data-Analyse und des Internets der Dinge); Digitalisierung der Straße für Überwachung und Instandhaltung), Einführung intelligenter Verkehrssysteme in Busspuren.

95

C6.I3

M

Intermodale und logistische Infrastrukturen: teilweise Gewährung von Haushaltsmitteln

Offizielle Bekanntmachung der Projektvergabe—

 

 

 

Q4

2022

Gesamtbudget von mindestens 3 300 000 000 EUR (Gesamtzielausstattung 974 000 000 EUR) für Interventionen zur Verbesserung der intermodalen und logistischen Infrastrukturen
Die Projekte werden entsprechend den folgenden Auswahlkriterien vergeben:

Entwicklung und Modernisierung von neun strategischen intermodalen und logistischen Terminals (TILOS: 217 000 000 EUR), um das intermodale Terminal in den Logistikbereich zu integrieren und in allen Fällen die Verlagerung des Güterverkehrs von der Straße auf die Schiene zu fördern. Diese Terminals und Logistikeinrichtungen sind:

• Vicálvaro in Madrid;

• Llagosta in Barcelona

• San Luis in Valencia

• Júndiz in Álava.

• Logistikeinrichtung von Can Tunis (Barcelona)

• Terminal Orduña (Bizkaia)

• Logistikeinrichtung in Lezo (Gipuzkoa)

• Muriedas (Santander)

• Terminal Escombreras (Murcia)

Verbesserung des Schienenzugangs zu zwei spanischen Häfen (407 700 000 EUR) und des Straßenzugangs zu einem Hafen (43 000 000 EUR), darunter:

• Schienenzugang zum Hafen von A Coruña

• Schienenzugang zum Hafen von Castellón

• Zugang zum Hafen von Algeciras

• Bau von Gleisanschlüssen von 750 Metern.

verbesserte Zugänglichkeit (19 Projekte) und Nachhaltigkeit (25 Projekte) in Häfen (306 000 000 EUR), darunter:

• Zugänglichkeit (176 000 000 EUR,): Arbeiten für den Zugang zur Eisenbahn, einschließlich Arbeiten zur Modernisierung und Modernisierung, sowie neuer Zugang und Verbesserung des Binnenverkehrs in Häfen durch Anpassung der Infrastruktur, die ihren externen Landzugang fortsetzt.

• Nachhaltigkeit: einschließlich der Angemessenheit der Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungssysteme; Pläne zur Verbesserung der Luftqualität; Installation effizienterer Energienetze; Photovoltaikanlagen; Renovierung der Beleuchtungsnetze und Installation von LED-Technologie; Systeme zur Steuerung der Leistungsaufnahme; Modernisierung der Verarbeitungssysteme

Ziel der Maßnahmen ist die Umsetzung von Bereich 6 der Strategie für sichere, nachhaltige und vernetzte Mobilität (R1) „Intelligente intermodale Logistikketten“.

Durch die Auswahlkriterien wird sichergestellt, dass von der Gesamtmittelausstattung von 974 000 000 EUR mindestens 584 000 000 EUR mit einem Klimakoeffizienten von 100 % und mindestens 217 000 000 EUR mit einem Klimakoeffizienten von mindestens 40 % im Einklang mit Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 zur Verwirklichung der Klimaschutzziele beitragen.

96

C6.I3

M

Ausführung des Haushaltsplans für die intermodale und logistische Infrastruktur

Offizielle Mitteilung über die Ausführung des Haushaltsplans

 

 

 

Q4

2024

Kumulative Mittelausführung in Höhe von mindestens 590 000 000 EUR für intermodale und logistische Infrastrukturstrukturen in Bereichen, die in den Auswahlkriterien für die Projektvergabe vom 4. Quartal 2022 festgelegt sind, Buchstaben a, b und c (Meilenstein 95)

97

C6.I3

T

Intermodale und logistische Infrastruktur

Anzahl

0

12

Q2

2026

Abschluss der Arbeiten an neun strategischen intermodalen und logistischen Terminals (Tilos) und drei Häfen, um den Schienengüterverkehr anzukurbeln. Die Arbeiten erfolgen in den Auswahlkriterien für die Projektvergabe vom 4. Quartal 2022, Buchstaben a und b (Meilenstein 95).

98

C6.I3

T

Abschluss von Projekten zur Zugänglichkeit des Schienenverkehrs und von Projekten zur Nachhaltigkeit in Häfen

Anzahl

0

44

Q2

2026

Abschluss von 44 Maßnahmen (19+ 25): mindestens 19 Projekte zur Zugänglichkeit des Schienenverkehrs und zum Abschluss von Nachhaltigkeitsprojekten in den Häfen verschiedener 25 Hafenbehörden. Die Arbeiten erfolgen in Bereichen, die in den Auswahlkriterien für die Projektvergabe vom 4. Quartal 2022, Buchstabe c (Meilenstein 95) festgelegt sind.

99

C6.I4

M

Unterstützung des Programms für nachhaltigen und digitalen Verkehr.

Veröffentlichung Amtsblatt

 

 

 

Q4

2022

Veröffentlichung der Vergabe von 800 000 000 EUR im Rahmen des Programms für nachhaltigen und digitalen Verkehr im Amtsblatt.
Die Projekte werden für die folgenden 15 Maßnahmen vergeben.

Aktionsbereich 1: Interoperabilität im Schienengüterverkehr

1. Fahrzeugseitige Europäische Eisenbahnverkehrsleitsysteme (ERTMS)

2. Maßnahmen zur Beseitigung von Hindernissen für die Interoperabilität im Eisenbahnverkehr gemäß den TSI.

Lärmminderungssysteme in Fahrzeugen

Anpassung der Lokomotiven an verschiedene Betriebsspannungen

Einbau von Achsen mit veränderlicher Spurweite an Güterwagen

3. Innovation und Entwicklung der Achse mit variabler Spurweite in Lokomotiven.

Aktionsbereich 2. Förderung der Intermodalität des Verkehrs 4. Bau, Anpassung oder Modernisierung von Ladungen und intermodalen Schienen-Straße-Terminals und ihren Landverbindungen

5. Unterstützung eines nachhaltigen Güterverkehrs (Schiene und Seeverkehr) auf der Grundlage von ECO-INCENTIVES für Angebot und Nachfrage

Aktionsbereich 3. Modernisierung der Ausrüstung für den Schienengüterverkehr

6. Maßnahmen zur Unterstützung der Modernisierung oder Modernisierung von Güterwagen für den Schienengüterverkehr, einschließlich der Einrichtung von Schienenstraßendiensten.

7. Maßnahmen zur Unterstützung der Modernisierung oder Anpassung von Eisenbahnzugmaschinen mit anderem Material, das mit alternativen Kraftstoffen (Wasserstoff oder Strom) betrieben wird.

Aktionsbereich 4 — Sicherer, nachhaltiger und vernetzter Straßenverkehr

8. Bau und Modernisierung sicherer Parkplätze für Nutzfahrzeuge und Bereitstellung von Informationsdiensten (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 885/2013).

9. Intelligente Verkehrsdienste für den Straßenverkehrssektor (IVS) im Rahmen gebührenpflichtiger Autobahnkonzessionen und anderer Dienstleistungen im Bereich der Straßenverkehrssicherheit und -erhaltung.

10. Maßnahmen zur Unterstützung des Aufbaus einer Betankungsinfrastruktur für schwere Nutzfahrzeuge im Straßennetz für alternative Kraftstoffe

11. Maßnahmen zur Unterstützung der Modernisierung oder Anpassung von Mitteln und Maschinen zur Erreichung eines nachhaltigen Gehwegs: Verringerung des CO2-Fußabdrucks und Schalldämmer

Aktionsbereich 5. Nachhaltigkeit des See- und Luftverkehrs

12. Unterstützung des Einsatzes alternativer Kraftstoffe in Häfen und Flughäfen.

13. Unterstützung der Einführung propulsiver alternativer Energietechnologien im maritimen Sektor.

Aktionsbereich 6. Digitalisierung des Verkehrs

14. Projekte zur Digitalisierung von Personen- und Güterverkehrsdiensten auf nationaler Ebene.

Übertragung auf Autonome Gemeinschaften

15. Projekte zur Digitalisierung der Personen- und Güterverkehrsdienste auf regionaler und lokaler Ebene.

Bei den Maßnahmen 10 und 12 müssen die Auswahlkriterien den technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entsprechen, mit denen sichergestellt wird, dass die Infrastruktur zum Zeitpunkt des Baus für den Transport erneuerbarer und CO2-armer Gase zur Verfügung steht.

Durch die Auswahlkriterien wird sichergestellt, dass mindestens 63 500 000 EUR mit einem Klimakoeffizienten von 100 % und mindestens 210 000 000 EUR mit einem Klimakoeffizienten von mindestens 40 % gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 zur Verwirklichung der Klimaschutzziele beitragen.

100

C6.I4

M

Nachhaltiger und digitaler Verkehr: Beginn der Arbeiten

Offizielle Mitteilung über den Beginn der Arbeiten

 

 

 

Q4

2024

Beginn der Arbeiten bei allen im 4. Quartal 2022 vergebenen Projekten (Meilenstein 99) zur Förderung eines nachhaltigen und digitalen Verkehrs. Die Arbeiten erfolgen in Bereichen, die in den Auswahlkriterien für die Projektvergabe im 4. Quartal 2022 (Meilenstein 99) festgelegt sind.

101

C6.I4

M

Nachhaltiger und digitaler Verkehr: Abschluss der Arbeiten

Offizielle Benachrichtigung über den Abschluss der Arbeiten

 

 

 

Q2

2026

Abschluss aller im 4. Quartal 2022 vergebenen Projekte (Meilenstein 99) zur Förderung eines nachhaltigen und digitalen Verkehrs. Die Arbeiten erfolgen in Bereichen, die in den Auswahlkriterien für die Projektvergabe im 4. Quartal 2022 festgelegt sind.
Bei den Maßnahmen 10 und 12 müssen die Auswahlkriterien den technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entsprechen, mit denen sichergestellt wird, dass die Infrastruktur zum Zeitpunkt des Baus für den Transport erneuerbarer und CO2-armer Gase zur Verfügung steht.

F.3.    Beschreibung der Investitionen zur Unterstützung in Form von Darlehen

Reform 3 (C6.R3) – Energieeffizienzstrategie für das nationale Autobahnnetz

Ziel dieser Reform ist die Veröffentlichung der Strategie für Energieeffizienz im staatlichen Straßennetz und die Einführung einer Reihe von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz im Staatsstraßennetz.

Diese Strategie umfasst mindestens die folgenden Elemente:

a)eine Analyse der Energieversorgung des nationalen Straßennetzes;

b)eine Analyse der derzeitigen Lage im nationalen Straßennetz hinsichtlich seiner Beleuchtung und Begründung möglicher Lösungen;

c)eine Liste der durchzuführenden Maßnahmen mit Zeitplan für ihre Umsetzung;

d)eine Liste der Maßnahmen, die im Straßennetzbeleuchtungssystem durchzuführen sind; und

e)einen Investitions- und Finanzierungsplan für die erforderlichen Maßnahmen, die fristgerecht umzusetzen sind.

Die Strategie wird im ersten Quartal 2024 veröffentlicht.

Im Rahmen der Umsetzung der Energieeffizienzstrategie für das nationale Autobahnnetz führt die Generaldirektion Straßen eine Berechnung des CO2-Fußabdrucks für das Jahr 2024 durch, deren Ergebnisse 2025 vorgelegt werden.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

F.4.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der Unterstützung in Form von Darlehen

Siehe nachstehende Tabelle Das Basisdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine Mehrwertsteuer.

Anzahl

Massnahme

Meilenstein
/Ziel

Name

Qualitativer Indikator für Meilensteine

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung jedes Etappenziels und jeder Zielvorgabe

Einheit

Basislinie

Ziel

Q

Jahr

L15

C6.R3

M

Energieeffizienzstrategie

Bekanntgabe im Amtsblatt

Q1

2024

Veröffentlichung der Genehmigung der Energieeffizienzstrategie für das nationale Straßennetz im Amtsblatt, die die Elemente umfasst, die der Beschreibung der Maßnahme entsprechen.

L16

C6.R3

M

Berechnung des CO2-Fußabdrucks durch die Generaldirektion Straßen

Veröffentlichung der Ergebnisse auf der offiziellen Online-Plattform

Q4

2025

Berechnung des CO2-Fußabdrucks durch die Generaldirektion Straßen für das Jahr 2024, deren Ergebnis 2025 im Rahmen der Umsetzung der Energieeffizienzstrategie vorgelegt wird.

G. KOMPONENTE 07: Einsatz und Integration erneuerbarer Energiequellen

Im nationalen Energie- und Klimaplan (NECP) Spaniens für den Zeitraum 2021–2030 wird von einem erheblichen Anstieg der Verbreitung erneuerbarer Energien in Spanien ausgegangen, der 2030 74 % im Stromsektor und 42 % beim Endverbrauch erreicht. In diesem Zusammenhang besteht das Ziel dieser Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans darin, die Nutzung erneuerbarer Energien durch folgende Elemente zu steigern:

a)Entwicklung eines klaren und berechenbaren Rechtsrahmens, der Investitionen in erneuerbare Energien fördert;

b)Aufbau und Konsolidierung der industriellen Wertschöpfungskette im Bereich der erneuerbaren Energien;

c)die Förderung innovativer Quellen von Technologien zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, einschließlich ihrer Integration in die Endnutzung; und

d)die Entwicklung grüner Kompetenzen.

Darüber hinaus zielt die Komponente insbesondere darauf ab, den Einsatz erneuerbarer Energien auf den spanischen Inseln sowie die Beteiligung der Bürger durch Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften zu fördern.

Die Komponente bezieht sich auf die Förderung von Investitionen in Innovation und Energieeffizienz (länderspezifische Empfehlung 3 2019). Außerdem werden öffentliche und private Investitionen gefördert und der ökologische Wandel gefördert (länderspezifische Empfehlung 3 2020).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme dieser Komponente die Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsmaßnahmen im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) zu berücksichtigen ist.

G.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C7.R1) – Rechtsrahmen für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen

Ziel dieser Maßnahme ist es, den Rechtsrahmen für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen zu stärken, um die Sicherheit zu erhöhen und private Investitionen in erneuerbare Energien zu fördern, Hindernisse für den Einsatz erneuerbarer Energien zu beseitigen und ihre Integration in die Umwelt, das Stromnetz und in verschiedene Sektoren zu verbessern.

Die Maßnahme umfasst eine Reihe von legislativen und regulatorischen Schritten, darunter:

-Verabschiedung des Königlichen Gesetzesdekrets 23/2020 im Juni 2020, mit dem ein neues Auktionssystem für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen eingeführt und der Mechanismus für den Zugang der Erzeugung aus erneuerbaren Quellen zum Stromnetz verbessert wird;

-die Annahme des Königlichen Dekrets 960/2020 im November 2020, mit dem die Vorhersehbarkeit der Einnahmen verbessert wird, die durch die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in den neuen Auktionen erzielt werden sollen;

-Königliches Dekret Nr. 1183/2020 vom Dezember 2020, mit dem die Zugangs- und Anschlussbedingungen für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen im Einklang mit den Bestimmungen des Königlichen Gesetzesdekrets 23/2020 geregelt werden; und

-Das Gesetz über Klimawandel und Energiewende, das im ersten Halbjahr 2021 angenommen werden soll und in dem die Ziele für erneuerbare Energien bis 2030 und das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 (einschließlich eines 100 %igen Stromsystems) festgelegt werden. Dieses Gesetz enthält auch Elemente, die für andere Komponenten des Plans relevant sind (z. B. Abbau administrativer Hindernisse und Anforderungen für die Errichtung öffentlicher Ladepunkte).

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

Reform 2 (C7.R2) – Nationale Strategie für den Eigenverbrauch

Ziel dieser Maßnahme ist es, den Eigenverbrauch als alternative Form der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu fördern, in diesem Bereich Ziele für den Zeitraum 2021–2030 festzulegen und Maßnahmen zu ermitteln und zu entwickeln, mit denen die größten Hindernisse für ihren Einsatz abgebaut werden können. Der Eigenverbrauch trägt zur Integration der Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen in Gebäude und städtische Umgebungen bei und fördert die Beschäftigung vor Ort.

Die Maßnahme umfasst die Annahme einer nationalen Strategie für den Eigenverbrauch durch die spanische Regierung im zweiten Halbjahr 2021, um administrative Hindernisse für den Eigenverbrauch abzubauen. Im Rahmen der Strategie sollen die derzeitige und potenzielle Situation in Spanien ermittelt und Maßnahmen ermittelt werden, die auf Folgendes abzielen: bessere Koordinierung zwischen den Verwaltungen; die Verbreitung von Informationen an die Verbraucher und die Sensibilisierung; Ermittlung vorhandener einschlägiger Kompetenzen sowie Weiterbildungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Einführung des Eigenverbrauchs.

Die Maßnahme befasst sich mit der Umsetzung zentraler Elemente der nationalen Strategie für den Eigenverbrauch, einschließlich der Veröffentlichung von Leitlinien zur Förderung des Eigenverbrauchs und des Abschlusses von Schulungen zur Verbesserung der erforderlichen Kompetenzen.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2023 abgeschlossen sein.

Reform 3 (C7.R3) – Entwicklung von Energiegemeinschaften

Ziel dieser Maßnahme ist es, Energiegemeinschaften zu entwickeln, um die Beteiligung der Bürger an der Energiewende durch Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften zu fördern. Im Rahmen der Maßnahme werden Aus- und Weiterbildungsprozesse, partizipative Prozesse und Gemeinschaftsbildungsprozesse sowie spezifische Projekte unterstützt.

Im Rahmen der Maßnahme wird ein erstes Pilotprojekt für Energiegemeinschaften auf der Grundlage einer wettbewerblichen Ausschreibung vergeben, um die Tragfähigkeit dieses Modells nachzuweisen. Sie führt bis Ende 2024 37 Pilotprojekte unter Beteiligung der lokalen Gemeinschaft durch, wobei ein Fahrplan für die durchgeführten Maßnahmen und die Festlegung geeigneter künftiger Schritte festgelegt werden. Diese Projekte beruhen auf erneuerbaren Energien.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.

Reform 4 (C7.R4) – Rahmen für Innovation und technologische Entwicklung im Bereich der erneuerbaren Energien

Diese Maßnahme soll den Rahmen für Innovation und technologische Entwicklung einer Reihe erneuerbarer Energiequellen stärken und zu Fortschritten bei der Verwirklichung des Ziels beitragen, den Energiebedarf zu 100 % aus erneuerbaren Quellen zu decken. Zu den unter diese Maßnahme fallenden erneuerbaren Quellen gehören Offshore-Windenergie und Biogas. Die Maßnahme soll auch Forschung und Entwicklung im Bereich der Technologien für erneuerbare Energien erleichtern.

Die Maßnahme umfasst die Veröffentlichung eines Fahrplans für Offshore-Windenergie und andere Meeresenergie. Ziel dieses Fahrplans ist es, administrative Hindernisse für die Entwicklung dieser erneuerbaren Energiequelle abzubauen. Der Fahrplan zielt insbesondere darauf ab, Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation durch einen flexibleren Rechtsrahmen und durch die Stärkung von Technologiezentren und Testplattformen für neue Prototypen; (B) Ermittlung von Möglichkeiten und Synergien mit wichtigen Industriesektoren; C) Entwicklung eines geeigneten Rechtsrahmens für den Einsatz in Spanien (insbesondere der schwimmenden Technologie); und d) Maßnahmen zur Minimierung der Umweltauswirkungen zu ermitteln (und gleichzeitig die Verwaltungsverfahren zu vereinfachen). Mit der Maßnahme werden die im Fahrplan festgelegten wichtigsten Regulierungsmaßnahmen umgesetzt, um Offshore-Windparks zu fördern, Forschung und Entwicklung anzukurbeln und den Einsatz schwimmender Technologien zu unterstützen.

Das zweite Element dieser Maßnahme ist die Veröffentlichung eines Fahrplans für Biogas, in dem die geeigneten regulatorischen und sektorspezifischen Instrumente zur Förderung von Biogas analysiert werden, wobei der Schwerpunkt auf der effizienten Nutzung dieser Energiequelle liegt (z. B. in agroindustriellen Anwendungen und bei schweren Nutzfahrzeugen, bei denen die Elektrifizierung noch keine Alternative ist). Dieser Teil der Reform befasst sich mit der Umsetzung der wichtigsten Tätigkeiten des Biogasfahrplans, darunter: die Einführung eines Systems von Herkunftsnachweisen für erneuerbare Gase zur Förderung von Investitionen in Biogas und zur Dekarbonisierung von Sektoren wie Industrie und Verkehr; die Entwicklung eines Instruments zur Berechnung des Beitrags von Biogas zur Dekarbonisierung; und c) Durchführbarkeitsstudien zur Förderung der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Biogas.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

Investition 1 (C7.I1) – Entwicklung innovativer erneuerbarer Energien, integriert in Gebäude und Produktionsprozesse

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Entwicklung innovativer erneuerbarer Energien sowie der in Gebäude und Produktionsprozesse integrierten erneuerbaren Energien zu fördern. Sie unterstützt den Eigenverbrauch erneuerbarer Energien und Technologien, die noch nicht vollständig wettbewerbsfähig sind, darunter elektrische und thermische erneuerbare Energiequellen im Agrarsektor, erneuerbare Energiequellen, die auf den Kühl-/Heizungsbedarf des Wohn- und Dienstleistungssektors abzielen, thermische Energie aus erneuerbaren Quellen für industrielle Prozesse, Bioenergie und erneuerbare Meeresenergie. Die Unterstützung erfolgt in Form von Investitionsbeihilfen, die im Wege von Ausschreibungen gewährt werden, die ein kosteneffizientes Ergebnis gewährleisten, oder in Form einer direkten Eigenkapitalförderung für Projekte im Bereich erneuerbare Energien. Die Investition würde auch Umschulungen und Weiterqualifizierungen im Bereich der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen unterstützen.

Im Rahmen dieser Investition müssen bis zum ersten Halbjahr 2026 mindestens 3 800 MW an innovativer oder Mehrwerterzeugung aus erneuerbaren Quellen installiert werden.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investition 2 (C7.I2) – Nachhaltige Energie auf Inseln

Mit diesen Investitionen wird nachhaltige Energie auf den spanischen Inseln (Kanarische und Balearen) im Rahmen einer umfassenderen Strategie zur Unterstützung der Energiewende auf den Inseln unterstützt, insbesondere durch die Förderung von Projekten zur Durchdringung und Integration erneuerbarer Energien in Insel- und Nicht-Beninselsysteme. Dies steht im Einklang mit dem nationalen Energie- und Klimaplan Spaniens, der Maßnahmen zur Dekarbonisierung der Inseln und zur Verringerung ihrer Abhängigkeit vom Erdöl umfasst.

Die zu unterstützenden spezifischen Investitionen umfassen erneuerbare Energiequellen, Speicherlösungen und intelligente Projekte (im Rahmen des Programms „Intelligente Inseln“). Ein Teil der Tätigkeiten im Rahmen dieser Investition wird sich auf das Wissen stützen, das im Rahmen des Programms „Saubere Energie für EU-Inseln“ erworben wurde.

Im Rahmen dieser Investition müssen mindestens 180 MW Erzeugung aus erneuerbaren Quellen sowie mindestens 600 unterstützte oder durchgeführte Maßnahmen, Projekte oder Programme installiert werden, darunter: Dynamisierungsprogramme oder -büros, Fahrpläne für Inseln, Investitions- oder Hilfsprojekte im Zusammenhang mit den Programmen „Intelligente Inseln“ oder „Saubere Energie für EU-Inseln“, Projekte für nachhaltige erneuerbare Energien oder Speicherprojekte.

Die Umsetzung der Reform muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

G.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Siehe nachstehende Tabelle Das Basisdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine Mehrwertsteuer.

Anzahl

Massnahme

Meilenstein
/Ziel

Name

Qualitativer Indikator für Meilensteine

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung jedes Etappenziels und jeder Zielvorgabe

Einheit

Ausgangsbasis

Ziel

Q

Jahr

102

C7.R1

M

Inkrafttreten des Königlichen Gesetzesdekrets 23/2020 (Energiemaßnahmen)

Bestimmung des Königlichen Gesetzesdekrets 23/2020 über das Inkrafttreten

 

 

 

Q4

2020

Mit dem Königlichen Gesetzesdekret 23/2020 werden energiepolitische Maßnahmen genehmigt, die darauf abzielen, die Rechtsgrundlage für ein neues Auktionssystem zu schaffen, neue Teilnehmer im Energiesektor wie unabhängige Aggregatoren und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften zu definieren und einen Beitrag zur Rationalisierung der Zugangs- und Anschlussgenehmigungen zu leisten.

103

C7.R1

M

Inkrafttreten des Königlichen Dekrets 960/2020 (Wirtschaftsregelung für erneuerbare Energien)

Bestimmung im Königlichen Erlass 960/2020 über das Inkrafttreten

 

 

 

Q4

2020

Das Königliche Dekret 960/2020 regelt die wirtschaftliche Regelung für erneuerbare Energien

104

C7.R1

M

Inkrafttreten des Königlichen Erlasses 1183/2020 (Anschluss erneuerbarer Energien an das Stromnetz)

Bestimmung im Königlichen Erlass Nr. 1183/2020 über das Inkrafttreten

 

 

 

Q4

2020

Das Königliche Dekret Nr. 1183/2020 regelt die Hybridisierung und die Anordnung des Zugangs zu und des Anschlusses erneuerbarer Energien an das Stromnetz.

105

C7.R1

M

Inkrafttreten des Gesetzes über Klimawandel und Energiewende

Bestimmung im Gesetz über Klimawandel und Energiewende beim Inkrafttreten

 

 

 

Q2

2021

Das Gesetz über Klimawandel und Energiewende soll alternative Regulierungsstabilität zur Entwicklung erneuerbarer Ressourcen, Abbau administrativer Hindernisse und Mindestanforderungen für die Einrichtung von öffentlichen Ladepunkten im Betrieb bieten.

106

C7.R1

T

Zusätzliche Produktionskapazität für erneuerbare Energien

Anzahl (MW)

0

8 500

Q4

2023

Kumulative zusätzliche Produktionskapazität für erneuerbare Energien, die im Rahmen des neuen, in der Reform C7.R1 enthaltenen Rechtsrahmens unterstützt werden (einschließlich des mit dem RD 960/2020 eingeführten Auktionsmechanismus, der neuen Verordnung über Zugangs- und Anschlussgenehmigungen sowie über Hybridisierung): mindestens 8 500 MW vergeben

107

C7.R1

T

In Spanien installierte kumulierte zusätzliche Kapazität für erneuerbare Energien

Anzahl (MW)

0

1 500

Q4

2023

Kumulative zusätzliche Kapazität für erneuerbare Energien, die in Spanien im Zeitraum 1. Quartal 2020-Q42023 im Rahmen des neuen förderlichen Rechtsrahmens, der in der Reform C7.R1 enthalten ist (einschließlich des mit dem RD 960/2020 eingeführten Auktionsmechanismus, der neuen Verordnung über Zugangs- und Anschlussgenehmigungen sowie über Hybridisierung), installiert wurde: mindestens 1 500 MW gebaut

108

C7.R2

M

Nationale Strategie für den Eigenverbrauch

Veröffentlichung auf der Website

 

 

 

Q4

2021

Annahme der nationalen Strategie für den Eigenverbrauch durch den Ministerrat und Veröffentlichung der nationalen Strategie für den Eigenverbrauch auf der Website der Regierung, um administrative Hindernisse für den Eigenverbrauch abzubauen.

109

C7.R2

M

Abschluss der Maßnahmen im Rahmen der nationalen Strategie für den Eigenverbrauch

Veröffentlichung der Ergebnisse auf der Website

 

 

 

Q2

2023

Abschluss der wichtigsten Maßnahmen im Rahmen der nationalen Strategie für den Eigenverbrauch, darunter: die Veröffentlichung auf der Website des Ministeriums für den ökologischen Wandel mit technischen Leitlinien und Leitlinien für Kommunen zur Förderung des Eigenverbrauchs und zum Abschluss von Schulungen zur Verbesserung der erforderlichen technischen Fähigkeiten im Bereich der erneuerbaren Energiequellen für den Eigenverbrauch von mindestens 500 Fachkräften.

110

C7.R3

M

Pilotprojekt für Energiegemeinschaften

Veröffentlichung auf der Website

 

 

 

Q2

2022

Vergabe des ersten Pilotprojekts für Energiegemeinschaften auf der Grundlage von Ausschreibungen, um die Tragfähigkeit dieses Modells nachzuweisen.

111

C7.R3

T

Abschluss energiebezogener Pilotprojekte in lokalen Gemeinschaften

Anzahl

 0

37

Q4

2024

Abschluss von mindestens 37 energiebezogenen Pilotprojekten unter Beteiligung der lokalen Gemeinschaft auf der Grundlage eines Fahrplans, in dem die durchgeführten Maßnahmen und die nächsten Schritte dargelegt sind. Diese Pilotprojekte können partizipative Prozesse, die Unterstützung der Einrichtung lokaler Energiegemeinschaften oder die Durchführung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien selbst umfassen.

112

C7.R4

M

Fahrplan für Offshore-Windenergie und andere Meeresenergie

Veröffentlichung auf der Website

 

 

 

Q4

2021

Veröffentlichung des Fahrplans für Offshore-Windenergie und andere Meeresenergie zum Abbau administrativer Hindernisse für die Entwicklung dieser erneuerbaren Energiequelle

113

C7.R4

M

Inkrafttreten der in der Karte für Offshore-Windenergie und andere Meeresenergie aufgeführten Regulierungsmaßnahmen

Bestimmungen in den Regulierungsmaßnahmen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens

 

 

 

Q2

2023

Inkrafttreten der wichtigsten Regulierungsmaßnahmen, die in der Karte für Offshore-Windenergie und andere Meeresenergie aufgeführt sind, um Forschung und Innovation zu fördern und den Einsatz schwimmender Technologien zu unterstützen. Zu diesen Schlüsselmaßnahmen gehören: endgültige Genehmigung der maritimen Raumordnungspläne, bessere Koordinierung der Netzplanung und der Offshore-Strategie sowie Aktualisierung des Rechtsrahmens.

114

C7.R4

M

Abschluss der im Fahrplan für Biogas genannten Maßnahmen

Veröffentlichung auf der Website

 

 

 

Q4

2023

Abschluss der im Fahrplan für Biogas genannten Schlüsselmaßnahmen, einschließlich der Einführung eines Herkunftsnachweisesystems für erneuerbare Gase, um die Wettbewerbsfähigkeit von Biogas zu verbessern und Investitionen in die Biogaserzeugung zu fördern, um eine schnellere Dekarbonisierung in Sektoren wie Industrie und Verkehr zu gewährleisten.

115

C7.I1

M

Ausschreibung für Investitionsförderung in innovative oder Mehrwertkapazitäten für erneuerbare Energien

Veröffentlichung im ABl.

 

 

 

Q2

2022

Veröffentlichung der ersten Ausschreibung für Investitionsförderung in innovative oder Mehrwertkapazitäten für erneuerbare Energien im Amtsblatt

116

C7.I1

M

Neue Projekte, Technologien oder Anlagen zur Infrastruktur für erneuerbare Meeresenergie

Vergabeentscheidung/Entscheidung der Investitionsbehörde

 

 

 

Q3

2023

Mindestens 6 Projekte zur Förderung neuer Projekte, Technologien oder Anlagen der Infrastruktur für erneuerbare Meeresenergie. Die sechs Entwicklungen sollten zur Umsetzung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Meeresenergie in Spanien beitragen. Zu den Entwicklungen können KMU mit Tätigkeiten im Bereich der erneuerbaren Meeresenergie gehören, die Zuschüsse, Darlehen oder Beteiligungsinvestitionen erhalten, sich an der vorkommerziellen Vergabe öffentlicher Aufträge beteiligen, sowie Zuschüsse, die direkt für Projekte im Bereich der erneuerbaren Meeresenergie oder für einen Prototyp einer neuen Technologie zur Herstellung oder Einführung erneuerbarer Meeresenergie gewährt werden.

117

C7.I1

T

Zusätzliche Produktionskapazität für innovative oder Mehrwert erneuerbare Energien

Anzahl (MW)

0

3 800

Q2

2026

Kumulierte zusätzliche Produktionskapazität für erneuerbare Energien für innovative oder Mehrwert-Kapazitäten für erneuerbare Energien (mindestens 3 800 MW installiert)

118

C7.I2

M

Büro für saubere Energie und intelligente Projekte für Inseln

Veröffentlichung auf der Website

 

 

 

Q3

2023

Einrichtung des Büros für saubere Energie und intelligente Projekte für Inseln mit dem Ziel, die Unterstützungsprogramme im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität zu verwalten. Das Büro koordiniert die Dynamik und Entwicklung der Energiewende auf den Inseln.

119

C7.I2

T

Abschluss von Projekten zur Unterstützung der Energiewende auf Inseln

 —

Anzahl

0

600

Q3

2025

Mindestens 600 unterstützte oder durchgeführte Maßnahmen, Projekte oder Programme, darunter: Dynamisierungsprogramme oder -büros, Fahrpläne für Inseln, Investitions- oder Hilfsprojekte im Zusammenhang mit sauberer Energie für EU-Inseln oder Programme für intelligente Inseln, erneuerbare Energien oder nachhaltige Speicherprojekte.

120

C7.I2

T

Zusätzliche Produktionskapazität für erneuerbare Energien auf den Inseln

Anzahl (MW)

0

180

Q2

2026

Kumulative zusätzliche Produktionskapazität für erneuerbare Energie, die im Rahmen von Ausschreibungen für erneuerbare Kapazitäten auf den Inseln beschafft wird (mindestens 180 MW installiert).

H. KOMPONENTE 8: Strominfrastruktur, intelligente Netze und Einführung von Flexibilität und Speicherung

Der nationale Energie- und Klimaplan Spaniens zielt darauf ab, bis 2030 einen Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch von 42 % zu erreichen. Die Integration einer wachsenden Menge an Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen (voraussichtlich 74 % der Nachfrage bis 2030 und 100 % bis 2050) erfordert eine Reihe ergänzender Investitionen in die Digitalisierung, Speicherung und Nachfragesteuerung des Netzes. Insbesondere aufgrund der Unverdachtlichkeit und der teilweisen Berechenbarkeit von Technologien für erneuerbare Energien kommt der Energiespeicherung eine wichtige Rolle zu, wenn es darum geht, Systemflexibilität zu gewährleisten und die Netzstabilität zu gewährleisten.

In diesem Zusammenhang werden mit dieser Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans die folgenden Ziele verfolgt:

a)Entwicklung eines flexibleren, dezentralisierten und dynamischeren Energiesystems, das in der Lage ist, ein höheres Niveau der Erzeugung aus erneuerbaren Quellen effizient und sicher zu absorbieren;

b)Entwicklung neuer innovativer Geschäftsmodelle; und

c)Einbeziehung neuer Akteure im Elektrizitätssystem (Erzeuger, Lieferanten und Verbraucher neben Speicherbetreibern und Aggregatoren) und ein flexiblerer Rechtsrahmen, der sich mithilfe von Reallaboren an neue Bedürfnisse anpassen kann.

Die Komponente fördert Investitionen in Innovation und Energieeffizienz sowie die Annahme effizienter Strategien zur Innovationsförderung (länderspezifische Empfehlung 3 2019). Außerdem sollen öffentliche und private Investitionen und der ökologische Wandel gefördert werden (länderspezifische Empfehlung 3 2020).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme dieser Komponente die Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsmaßnahmen im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) zu berücksichtigen ist.

H.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C8.R1) – Schaffung eines Rahmens für die Integration erneuerbarer Energien in das Energiesystem: Netze, Speicherung und Infrastruktur

Ziel dieser Maßnahme ist es, einen transparenten und stabilen Rechtsrahmen zu schaffen, der durch Investitionen in Netze, Speicherung und Infrastruktur Sicherheit schafft und eine stärkere Integration erneuerbarer Energien in das Energiesystem ermöglicht.

Die Reform umfasst die langfristige Dekarbonisierungsstrategie für 2050 („ELP 2050“). Ziel dieser Strategie ist es, die Grundlage für einen strategischen und ordnungspolitischen Rahmen für die wirksame Integration erneuerbarer Energien in ein flexibles und intelligentes Energiesystem zu schaffen. Zu den Zielen des ELP 2050 gehören: Verringerung der Treibhausgasemissionen um 90 % gegenüber 1990 (Klimaneutralität); die Erreichung eines Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch von 97 %; und c) ein 100 %iges System für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. März 2021 abgeschlossen sein.

Reform 2 (C8.R2) – Energiespeicherstrategie und Anpassung des Rechtsrahmens für den Ausbau der Energiespeicherung

Ziel dieser Maßnahme ist die Entwicklung, Genehmigung und Einführung eines rechtlichen und strategischen Rahmens zur Förderung der Energiespeicherung. Die Reform soll den erforderlichen Rahmen für die im Rahmen von C8.I1 und C8.I3 geplanten Investitionen im Zusammenhang mit der Einführung von Energiespeicherung bzw. neuen Geschäftsmodellen im Rahmen der Energiewende schaffen.

Die Reform umfasst die Genehmigung der Strategie für die Energiespeicherung durch die spanische Regierung. Ziel dieser Strategie ist es, 20 GW Energiespeicher bis 2030 und 30 GW im Jahr 2050 zur Verfügung zu stellen.

Die Reform umfasst drei Rechts- und Verwaltungsvorschriften: (I) Königliches Dekret Nr. 1183/2020 zur Regelung des Netzzugangs für Speicheranlagen; II) Comisión Nacional de los Mercados y la Competencia Circular 1/2021 zur Festlegung der Methode und der Bedingungen für den Zugang zu und den Anschluss an die Übertragungs- und Verteilernetze von Stromerzeugungsanlagen; III) Beschluss der Comisión Nacional de los Mercados y la Competencia vom 10. Dezember 2020, in dem die Beteiligung von Energiespeicheranlagen an der Erbringung von Nebendienstleistungen geregelt wird.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2022 abgeschlossen sein.

Reform 3 (C8.R3) – Entwicklung des Rechtsrahmens für Aggregierungs-, Nachfragemanagement- und Flexibilitätsdienste

Ziel dieser Maßnahme ist es, den Rechtsrahmen zu entwickeln, der für die Entwicklung eines intelligenten und dynamischen Energiesystems erforderlich ist, darunter: I) die Regulierung von Nachfragesteuerungs- und Flexibilitätsdiensten im nationalen Rechtsrahmen, ii) die Entwicklung des Rechtsrahmens zur Erfassung der verschiedenen Flexibilitätsdienste und iii) die Entwicklung eines Rahmens zur Gewährleistung des Zugangs der Verbraucher zu ihren Energieverbrauchsdaten.

Die Reform muss mit dem nationalen Energie-Klimaplan in Einklang stehen, in dem ausdrücklich anerkannt wird, dass die technischen Anforderungen für die Teilnahme von Teilnehmern, die Energie aus erneuerbaren Quellen anbieten, sowie von Betreibern von Energiespeichern und Laststeuerungsdiensten an bestehenden und sich entwickelnden Märkten festgelegt werden müssen.

Im nationalen Energieklimaplan wird auch betont, dass der Status von Aggregatoren, insbesondere der unabhängigen Aggregatoren, entwickelt werden muss, um ihre Teilnahme am Markt zu erleichtern. Zu diesem Zweck sieht die Reform die Schaffung des Status eines unabhängigen Nachfrageaggregators durch das Königliche Gesetzesdekret 23/2020 vor, um den Eintritt neuer Marktteilnehmer in den Endkundenmarkt zu ermöglichen.

Zusätzlich zur Unterstützung des nationalen Energieklimaplans wird mit der Reform die Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt umgesetzt, in der die Verpflichtung festgelegt ist, die Beteiligung der Verbraucher an Märkten, auch durch Laststeuerung, sicherzustellen, die Beteiligung der Verbraucher auf individueller oder aggregierter Basis oder durch unabhängige Aggregatoren zu fördern und die Nutzung von Flexibilität in Verteilernetzen zu ermöglichen.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

Reform 4 (C8.R4) – Reallabore oder Teststände 

Ziel dieser Maßnahme ist die Entwicklung regulatorischer Teststände (Sandboxen) im nationalen Rechtsrahmen, die die Einführung neuer Produkte oder technologischer Lösungen, Ausnahmen oder Schutzvorkehrungen ermöglichen, um Forschung und Innovation im Energiesektor zu erleichtern. Die Reform steht in direktem Zusammenhang mit der Reform C8.R3 und den Investitionen C8.I3.

Die Reallabore müssen es der Industrie ermöglichen, neue Technologien, Systeme und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Flexibilität, Laststeuerung und Energiespeicherung in einem sicheren Umfeld zu testen, in dem interessierte Kreise innovative Lösungen erleben können, ohne dass sie regulatorischen Anforderungen entgegenstehen. Darüber hinaus müssen die Reallabore einen wechselseitigen Regulierungsdialog zwischen der Verwaltung und der Regulierungsbehörde vorsehen, der die Überprüfung bestehender Vorschriften beschleunigt und erleichtert und an den Markteintritt neuer Akteure angepasst wird. Dies dürfte die Gründung technologischer Start-up-Unternehmen erleichtern, indem ihnen die Möglichkeit gegeben wird, ihre Geschäftsmodelle zu testen.

Die Reform umfasst die Annahme eines Königlichen Erlasses über die Entwicklung von Reallaboren, um die Entwicklung neuer Pilotprojekte mit dem Ziel der Förderung von Forschung und Innovation im Elektrizitätssektor zu ermöglichen.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2023 abgeschlossen sein.

Investition 1 (C8.I1) – Ausbau der Energiespeicherung

Ziel dieser Maßnahme ist der Ausbau der Energiespeicherung durch die Einleitung von Unterstützungs- und Investitionsinitiativen in zwei Hauptbereichen:

a)Entwicklung einer großmaßstäblichen Speicherung. Großmaßstäbliche Speicherung ist notwendig, um größere Mengen erneuerbarer Energien zu integrieren und Dienste für das System zu erbringen, von Frequenzregulierung, Vorfeldunterstützung (Flexibilität) oder Schwarzstart; und

b)Förderung der Speicherung hinter dem Zähler und Integration auf sektoraler Ebene. Hinter dem Zähler stehende Technologien können Eigenverbrauchsanlagen, Lithiumbatterien und Wärmespeichersysteme umfassen.

Die vorgeschlagene Investition wird in dem Rahmen unterstützt, der durch die Reformen dieser Komponente festgelegt wird, insbesondere die Reformen C8.R1 und C8.R2, die die rechtliche und strategische Grundlage für einen wirksamen Einsatz der Energiespeicherung bilden.

Die Maßnahme wird durch innovative Speicherprojekte umgesetzt, die zur Energiewende beitragen, insbesondere um dem Energiesektor neue Flexibilität zu bieten, einschließlich der Integration erneuerbarer Energiequellen. Mindestens fünf innovative Speicherprojekte müssen betriebsbereit sein, oder es muss eine Gesamtkapazität von mindestens 660 MW (oder eine gleichwertige Gesamtenergieversorgung (MWh)) installiert werden.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investition 2 (C8.I2) – Digitalisierung der Netze

Mit dieser Maßnahme werden Investitionen im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Verteilernetze unterstützt, um sie mit den Anforderungen in Einklang zu bringen, die für die Umsetzung der Energiewende erforderlich sind. Die Notwendigkeit der Digitalisierung der Stromnetze ist Teil der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt, in der festgelegt ist, dass die Mitgliedstaaten die Modernisierung der Netze fördern sollten, beispielsweise durch die Einführung intelligenter Netze. Die Digitalisierung der Netze ist notwendig, um den Umbau des Energiesystems mit einer größeren Präsenz erneuerbarer Energien voranzubringen, um ein sicheres und widerstandsfähiges Elektrizitätssystem zu schaffen. Besonders wichtig ist sie in Gebieten außerhalb der Halbinsel, die durch eine größere Anfälligkeit und Energieabhängigkeit gekennzeichnet sind.

Das übergeordnete Ziel der Maßnahme besteht darin, die Wettbewerbsfähigkeit des Stroms zu steigern und die Elektrifizierung der Wirtschaft zu beschleunigen. Zu diesem Zweck sieht die Maßnahme einen ersten Unterstützungsmechanismus vor, um das Potenzial der Digitalisierung der Netze zu maximieren, indem Verringerung von Verlusten und Übertragungen von Energie aus erneuerbaren Quellen, ii) Förderung der Beteiligung der Nachfrage am Stromnetzmanagement und iii) Optimierung der Netzkonfiguration.

Die Maßnahme umfasst die Vergabe von mindestens 35 innovativen Digitalisierungsprojekten (für intelligente Stromverteilung) an Verteilerunternehmen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

Investition 3 (C8.I3) – Neue Geschäftsmodelle im Rahmen der Energiewende

Diese Maßnahme umfasst Investitionen und Unterstützungsmechanismen zur Förderung neuer Geschäftsmodelle für den Übergang im Zusammenhang mit der Einführung der Energiespeicherung sowie deren Zweitlebensmanagement und -recycling, dem Nachfragemanagement, Aggregatoren, Flexibilitätsdiensten, Datenzugang und Reallaboren. Die Maßnahme umfasst insbesondere:

a)Unterstützung des Einsatzes von Aggregatoren auf dem nationalen Strommarkt mit besonderem Schwerpunkt auf unabhängigen Aggregatoren durch die Installation von Echtzeit-Messgeräten (Teilverbrauchserfassung) und von Kontroll- und Kommunikationszentren sowie die Förderung von Aggregierungsplattformen;

b)Den Einsatz von Speicheranlagen entlang der gesamten Wertschöpfungskette;

c)Unterstützung von Projekten zur Nachfragesteuerung in verschiedenen Verbraucherprofilen (große Industrie, KMU, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften/Bürgerenergiegemeinschaften, Aggregatoren usw.);

d)Fordert, dass Anträge auf Durchführung regulatorischer Prüfstände in Form direkter, wettbewerbsfähiger Beihilfen oder Kooperationsvereinbarungen gestellt werden; und

e)Unterstützung von Start-up-Unternehmen oder innovativen Initiativen im Energiebereich.

Die Investition steht in engem Zusammenhang mit der Reform C8.R4, die auf die Entwicklung von Reallaboren für innovative Projekte abzielt. Sie baut auch auf dem strategischen und regulatorischen Rahmen auf, der durch die anderen Reformen, insbesondere die Reform C8.R3, festgelegt wurde.

Es wird erwartet, dass mindestens 18 Projekte zur Förderung neuer Geschäftsmodelle für die Energiewende, einschließlich intelligenter Messsysteme, Speicherung, Laststeuerung, Flexibilitätsdienste und Daten, vergeben werden.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

H.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Siehe nachstehende Tabelle Das Basisdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine Mehrwertsteuer.

Anzahl

Massnahme

Meilenstein
/Ziel

Name

Qualitativer Indikator für Meilensteine

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung jedes Etappenziels und jeder Zielvorgabe

Einheit

Basislinie

Ziel

Q

Jahr

121

C8.R1

M

Genehmigung der langfristigen Dekarbonisierungsstrategie („ELP2050“).

Billigung durch den Ministerrat

 

 

 

Q1

2021

Genehmigung der langfristigen Dekarbonisierungsstrategie („ELP2050“). Die ELP50 bildet die Grundlage für die Festlegung des strategischen und regulatorischen Rahmens für die wirksame Integration erneuerbarer Energien in ein flexibles und intelligentes Energiesystem, der im Zusammenhang mit dem im NEKP dargelegten umfassenderen Ansatz zu sehen ist.

122

C8.R2

M

Inkrafttreten von Planungs-, Rechts- und Regulierungsreformen zur Förderung der Entwicklung von Lösungen für die Energiespeicherung.

Bestimmungen in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum Zeitpunkt des Inkrafttretens

 

 

 

Q2

2021

Annahme und Inkrafttreten der folgenden Planungs-, Rechts- und Regulierungsreformen zur Förderung der Entwicklung von Lösungen für die Energiespeicherung:
a) Billigung der Strategie für die Energiespeicherung im Ministerrat mit dem Ziel, den Ausbau der Energiespeicherung durch 66 spezifische Maßnahmen zu fördern, die in den zehn Aktionsbereichen der Strategie zusammengefasst sind. Ziel ist eine Energiespeicherung von 20 GW im Jahr 2030 und 30 GW im Jahr 2050;

b) Veröffentlichung des Königlichen Erlasses 1183/2020 zur Regelung des Netzzugangs für Speicheranlagen im Amtsblatt.

C) Veröffentlichung des Rundschreibens Nr. 1/2021 der
Comisión Nacional de los Mercados y la Competencia zur Festlegung der Methode und der Bedingungen für den Zugang zu und den Anschluss an die Übertragungs- und Verteilernetze von Stromerzeugungsanlagen im Amtsblatt.
d) Veröffentlichung der Entschließung vom 10. Dezember 2020 zur Regelung der Beteiligung von Energiespeicheranlagen an der Erbringung von Hilfsdienstleistungen im Amtsblatt

123

C8.R3

M

Inkrafttreten von Regulierungsmaßnahmen zur Integration von Flexibilität und Laststeuerung.

Bestimmungen in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum Zeitpunkt des Inkrafttretens

 

 

 

Q4

2023

Entwicklung des Rechtsrahmens für die Integration von Flexibilität und Laststeuerung durch folgende Maßnahmen:
a) Veröffentlichung der Entschließung vom 10. Dezember 2020 durch die
Comisión Nacional de los Mercados y la Competencia zur Anpassung bestimmter Verfahren für die Beteiligung an Bilanzausgleichsdiensten.
Erlass von Rechtsvorschriften zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie 2019/944

C) Annahme von RDL23/2020 zur Schaffung des Status eines unabhängigen Aggregators

124

C8.R4

M

Inkrafttreten von Maßnahmen zur Förderung von Reallaboren zur Förderung von Forschung und Innovation im Elektrizitätssektor.

Bestimmungen des Königlichen Erlasses über das Inkrafttreten

 

 

 

Q2

2022

Veröffentlichung und Inkrafttreten des Königlichen Erlasses über die Entwicklung von Reallaboren, um die Entwicklung neuer Pilotprojekte mit dem Ziel der Förderung von Forschung und Innovation im Elektrizitätssektor zu ermöglichen.
Die Rechtsvorschriften sollen es der Industrie ermöglichen, neue Technologien, Systeme und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Flexibilität, Laststeuerung und Energiespeicherung in einem sicheren und günstigen Raum zu testen, in dem interessierte Kreise mit innovativen Lösungen erfahren können, ohne den geltenden rechtlichen Anforderungen zu unterliegen. Darüber hinaus soll dies einen in beide Richtungen geführten Regulierungsdialog zwischen der Verwaltung und der Regulierungsbehörde ermöglichen, der die Überprüfung bestehender Vorschriften beschleunigt und erleichtert und diese dem Eintritt neuer Akteure in den Markt angemessen ist, wodurch die Gründung technologischer Start-up-Unternehmen gefördert wird, indem ihnen die Möglichkeit gegeben wird, ihre Geschäftsmodelle zu testen.

125

C8.I1

T

Ausgezeichnete innovative Speicherprojekte

Anzahl

0

5

Q4

2023

Vergabe von mindestens fünf innovativen Speicherprojekten, die einer installierten Gesamtkapazität von mindestens 660 MW oder einer gleichwertigen Gesamtenergieversorgung (MWh) entsprechen.

126

C8.I1

T

Innovative Speicherprojekte in Betrieb

Anzahl

0

5

Q2

2026

Mindestens fünf innovative Speicherprojekte, die einer installierten Gesamtkapazität von mindestens 660 MW oder einer gleichwertigen Gesamtenergieversorgung (MWh) entsprechen.

127

C8.I2

T

Innovative Digitalisierungsprojekte für die Stromverteilung

Anzahl

0

35

Q4

2023

Mindestens 35 innovative Digitalisierungsprojekte (einschließlich Netzautomatisierung), die an Verteilerunternehmen vergeben werden, im Einklang mit den im Rundschreiben Nr. 6/2019 der Comisión Nacional de los Mercados y la Competencia festgelegten Merkmalen und Definitionen.

128

C8.I3

T

Projekte zur Förderung neuer Geschäftsmodelle für die Energiewende

Anzahl

0

18

Q4

2023

Mindestens 18 Projekte zur Förderung neuer Geschäftsmodelle für die Energiewende, einschließlich intelligenter Verbrauchsmessung, Speicherung, Laststeuerung, Flexibilitätsdienste und Daten.

I. KOMPONENTE 9: Erneuerbarer Wasserstoff

Der nationale Energie- und Klimaplan Spaniens für den Zeitraum 2021–2030 zielt darauf ab, die Treibhausgasemissionen gegenüber 1990 um 23 % zu senken. In diesem Zusammenhang besteht das Hauptziel von Komponente 9 des spanischen Aufbau- und Resilienzplans darin, Wasserstofftechnologien für erneuerbare Energien zu entwickeln:

a.Als Mittel zur Speicherung von Energie, um Unterschiede zwischen Stromangebot und -nachfrage zu bewältigen und dem Elektrizitätssystem Flexibilität zu bieten.

b.Förderung ihrer Entwicklung und Konsolidierung entlang der industriellen Wertschöpfungskette, da diese Technologien derzeit nicht zu Marktbedingungen eingesetzt werden können;

c.Durch die Förderung ihrer Integration in die Endverwendungen, einschließlich der Ersetzung von fossilem Wasserstoff in der Industrie; und

d.Durch die Entwicklung grüner Kompetenzen.

Diese Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans betrifft die länderspezifischen Empfehlungen zur Förderung von Investitionen in Innovation und Energieeffizienz (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019) und zur Förderung des ökologischen Wandels (länderspezifische Empfehlung 3 2020).

Die Komponente ist Teil der Strategie für erneuerbare Energien, die den Komponenten 1 und 6 (Nutzung von Wasserstoff für Mobilitäts- und Verkehrszwecke), der Komponente 7 (Erzeugung erneuerbarer Energie) und der Komponente 8 (Speicherung und intelligente Netze) des spanischen Aufbau- und Resilienzplans zugrunde liegt.

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme dieser Komponente die Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsmaßnahmen im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) zu berücksichtigen ist.

I.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C9.R1) – Wasserstofffahrplan

Mit dieser Maßnahme wird ein Rahmen für die Entwicklung von erneuerbarem Wasserstoff in Spanien geschaffen (im Folgenden „Hydrogen-Fahrplan“). Zu diesem Zweck werden die Ziele festgelegt, die bis 2030 in Bezug auf die installierte Kapazität nach Sektoren (Industrie und Verkehr) erreicht werden sollen. Der Wasserstofffahrplan wurde im Oktober 2020 vom Ministerrat gebilligt. Mit der Maßnahme wird auch ein konkretes Mittel zur Unterstützung der Umsetzung des Fahrplans geschaffen, indem sichergestellt wird, dass Wasserstoffelektrolyseure mit Energie aus erneuerbaren Quellen versorgt werden. Die damit verbundenen Regulierungsmaßnahmen umfassen i) die Schaffung eines Regulierungsinstruments, das die Benennung und Leitung der nationalen Stellen umfasst, die Herkunftsnachweise für erneuerbare Gase, einschließlich erneuerbaren Wasserstoffs, ausstellen; und ii) einen Regulierungsmechanismus, in dem festgelegt ist, wie die Herkunft von Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen überprüft wird.

Diese Reform muss bis zum 30. Juni 2022 abgeschlossen sein.

Investition 1 (C9.I1) – Erneuerbarer Wasserstoff, ein Länderprojekt

Mit dieser Maßnahme soll ein Beitrag zur Umsetzung des Wasserstofffahrplans in vier Aktionslinien geleistet werden.

Erstens sollen das Wissen und die innovative Wertschöpfungskette Spaniens unter besonderer Berücksichtigung der KMU gestärkt werden. Aufgrund des frühen technologischen Reifegrads dieser Technologie sieht diese Maßnahme die Notwendigkeit vor, mindestens zehn KMU zu unterstützen, um die bestehende spanische Wertschöpfungskette zu stärken und zu stärken, indem eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten ausgebaut werden: Produktionskapazitäten, Kompetenzen, Wettbewerbsfähigkeit, Wissens- und Technologietransfer und/oder internationale Dimension. Die Maßnahme zielt auch auf fünf technologische Entwicklungen oder Prototypen (z. B. Elektrolyseure, Kompressoren, Speicherbehälter, Brennstoffzellen und H2-basierte Verkehrssysteme) ab, einschließlich „neuartiger“ Modelle oder Prototypen, die mit der Erzeugung, der Verteilungslogistik oder dem Verbrauch von Wasserstoff in Verbindung stehen. Darüber hinaus umfasst die Maßnahme mindestens zehn Interventionen, die auf die Verbesserung von Prüfanlagen oder die Einführung neuer Fertigungslinien von Schlüsseltechnologien oder -systemen innerhalb der Wasserstofflieferkette wie Elektrolyseure oder Brennstoffzellen abzielen. Diese müssen entweder I) Verbesserung der FEI-Prüfeinrichtungen oder -Labors und/oder der zugehörigen Ausrüstung; oder ii) die Einrichtungen und/oder die Beschaffung neuer Ausrüstung (z. B. Werkzeugmaschinen) für die Herstellung von Wasserstoff- und Brennstoffzellensystemen, -ausrüstungen oder -komponenten zu verbessern.

Der zweite Aktionsbereich zielt darauf ab, zwei Cluster für erneuerbaren Wasserstoff zu schaffen, die Produktion, Verarbeitung und Verbrauch in großem Maßstab zusammenführen. Ziel mindestens eines dieser Cluster ist die Integration eines Hochleistungs-Elektrolyseurs für erneuerbaren Wasserstoff, der lokale industrielle Verbraucher direkt mit Wasserstoff versorgt. Der Elektrolyseur wird mit Strom aus erneuerbaren Quellen bezogen. Der daraus resultierende erzeugte Wasserstoff wird in industrielle Prozesse und Lieferketten von Unternehmen integriert (einschließlich der Anpassung und Verlagerung von Geschäftsmodellen weg vom Verbrauch von fossilem Wasserstoff), um mindestens 5 % ihres jährlichen Verbrauchs an fossilem Wasserstoff zu ersetzen.

Im dritten Aktionsbereich wird erwartet, dass der Einsatz von Wasserstoff in einer Reihe (mindestens zehn) anderer Pionierprojekte mit einer kleineren Größe als dem Cluster unterstützt wird. Diese sollen erneuerbaren Wasserstoff über einen einzigen industriellen Knotenpunkt hinaus in isolierte Energiesysteme einführen, die die Integration von erneuerbarem Wasserstoff in Bereiche wie den Verkehr ermöglichen. Diese Maßnahmen sollen die Erzeugung, die Verteilung und den Verbrauch von erneuerbarem Wasserstoff umfassen und die Abdeckung verschiedener Sektoren und Teile des spanischen Hoheitsgebiets fördern.

Schließlich zielt die Maßnahme darauf ab, Wasserstoff als Teil einer umfassenderen EU-Strategie zur Entwicklung einer Wertschöpfungskette in der Union zu fördern. Infolgedessen könnten einige der durch die Maßnahme unterstützten Unternehmen zusammen mit Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten Teil eines geplanten IPCEI für Wasserstoff werden und sich dabei auf einen geeigneten Rahmen für die Zusammenarbeit innerhalb der Union stützen, um nationale Wertschöpfungsketten zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit zu integrieren.

Die genehmigte Gesamtproduktionskapazität aller Elektrolyseure, die sich aus der Aggregation aller vier Aktionsbereiche unter C9.I1 ergibt, beträgt mindestens 700 MW.

Es wird davon ausgegangen, dass diese Maßnahme die Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 nicht erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahme und die im Aufbau- und Resilienzplan dargelegten Risikominderungsmaßnahmen im Einklang mit den technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) zu berücksichtigen sind. Insbesondere wird durch die Integration von erneuerbarem Wasserstoff die Elektrifizierung industrieller Prozesse gefördert.

Die Maßnahmen im Rahmen dieser Investition müssen bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

I.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Siehe nachstehende Tabelle Das Basisdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine Mehrwertsteuer.

Anzahl

Massnahme

Meilenstein
/Ziel

Name

Qualitativer Indikator für Meilensteine

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung jedes Etappenziels und jeder Zielvorgabe

Einheit

Basislinie

Ziel

Q

Jahr

129

C9.R1

M

Fahrplan für Wasserstoff

Billigung durch den Ministerrat

 

 

 

Q4

2020

Billigung des Wasserstofffahrplans durch den Ministerrat. Im Wasserstofffahrplan werden die von Spanien festgelegten Leitlinien für die Entwicklung des Sektors für erneuerbaren Wasserstoff festgelegt. Zu diesem Zweck werden die Ziele festgelegt, die in Bezug auf installierte Kapazität, Industrie und Mobilität bis 2030 erreicht werden sollen.

130

C9.R1

M

Inkrafttreten der Verordnung zur Einführung von Herkunftsnachweisen für erneuerbare Gase

Bestimmung der Verordnung über das Inkrafttreten der Verordnung

 

 

 

Q2

2022

Inkrafttreten der Verordnung zur Einführung eines nationalen Systems von Herkunftsnachweisen für erneuerbare Gase, einschließlich Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen, mit dem ein 100 %iger Anteil erneuerbarer Energien sichergestellt wird. Das mit dem Regulierungsinstrument einzurichtende System umfasst die Benennung nationaler ausstellender Stellen und die Annahme ihrer Leitungsstruktur; und einen Regulierungsmechanismus, in dem festgelegt ist, wie die Herkunft des Wasserstoffs aus erneuerbaren Quellen überprüft wird.

131

C9.I1

T

Finanzierung von KMU zur Stärkung der Wertschöpfungskette für Wasserstoff

Anzahl

0

10

Q2

2023

Mindestens zehn KMU, die finanziert werden, um die bestehende spanische Wertschöpfungskette für Wasserstoff zu stärken und zu stärken, indem eines oder mehrere der folgenden Merkmale verbessert werden: Produktionskapazitäten, Kompetenzen, Wettbewerbsfähigkeit, Wissens- und Technologietransfer, internationale Dimension.

132

C9.I1

T

Technologische Entwicklungen in der Wertschöpfungskette für erneuerbaren Wasserstoff

Anzahl

0

5

Q4

2023

Mindestens fünf technologische Entwicklungen oder Prototypen entlang der gesamten Wertschöpfungskette für erneuerbaren Wasserstoff, die finanziert werden. Diese (z. B. Elektrolyseure, Kompressoren, Speicherbehälter, Brennstoffzellen und wasserstoffbasierte Verkehrssysteme) können „erstmalige“ Entwicklungen umfassen, um die Validierung eines neuen, hochskalierten Entwurfs oder Prototyps im Zusammenhang mit Produktion, Logistik und Wasserstoffverbrauch zu ermöglichen.

133

C9.I1

T

Cluster für erneuerbaren Wasserstoff (oder Täler)

Anzahl

0

2

Q4

2023

Mindestens zwei Cluster für erneuerbaren Wasserstoff (oder Täler) für die finanzierte sektorale Integration. Cluster oder große Wasserstofftäler konzentrieren sich auf und integrieren vor Ort die Versorgung, Verteilung (Logistik) und Nachfrage nach erneuerbarem Wasserstoff an bestimmten Standorten, um Grauwasserstoff und fossile Brennstoffe zu verdrängen.

134

C9.I1

T

Wasserstoff-Pionierprojekte

Anzahl

0

10

Q4

2023

Finanzierung von mindestens zehn einmaligen Pionierprojekten. Dazu gehören integrierte Projekte, die die Erzeugung, die Verteilung und den Verbrauch von erneuerbarem Wasserstoff an anderen Standorten als den Clustern umfassen. Die Projekte können die Integration anderer notwendiger Tätigkeiten umfassen, wie z. B. wissensbasierte Forschung und Kapazitätserschließung.

135

C9.I1

T

Prüfanlagen oder neue Fertigungslinien.

Anzahl

0

10

Q4

2023

Mindestens zehn finanzierte Maßnahmen zur Verbesserung der Testanlagen oder zur Einrichtung neuer Fertigungslinien. Die Interventionen müssen entweder 1) Verbesserung der Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationseinrichtungen oder -Labors und/oder der zugehörigen Ausrüstung; oder 2) Verbesserung der Anlagen und/oder Beschaffung neuer Ausrüstung (z. B. Werkzeugmaschinen) oder Techniken zur Herstellung von Wasserstoff- und Brennstoffzellensystemen, -ausrüstungen oder -komponenten.

136

C9.I1

T

Zulässige Leistung von Elektrolyseuren

Anzahl

(MW)

0

700

Q2

2026

Zugelassene Gesamtleistung von mindestens 700 MW Elektrolyseure, einschließlich ergänzender Infrastruktur. Akkreditierung auf einem der drei folgenden Wege: Eintragung des nationalen Systems für Herkunftsgarantien für erneuerbare Gase oder der behördlichen Genehmigung der Anlage, die von der zuständigen Stelle erteilt wurde, oder die endgültige Investitionsentscheidung (FID) des Beihilfeempfängers in das Register.

J. KOMPONENTE 10: Gerechter Übergang

Diese Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans befasst sich mit den wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen in den geografischen Gebieten, die von den stillgelegten Kohlebergwerken und Kohle-/Kernkraftwerken betroffen sind, die durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und der Schließung von Wärmekraftwerken weiter verschärft wurden. Ein weiteres Ziel besteht darin, das Produktionsmodell zu ändern und den Wandel voranzutreiben, um ein widerstandsfähigeres Wirtschafts- und Sozialmodell der Gebiete für die Zukunft zu unterstützen. Die Strategie wird parallel zum spanischen territorialen Plan des Fonds für einen gerechten Übergang konzipiert, der einen breiteren Anwendungsbereich, eine längere Laufzeit und eine strategischere Ausrichtung auf die Entwicklung und Unterstützung von Unternehmen haben soll.

Die Komponente trägt zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen im Zusammenhang mit der Beschäftigungsförderung durch Maßnahmen zur Erhaltung von Arbeitsplätzen, wirksame Anreize für Einstellungen und Kompetenzentwicklung (länderspezifische Empfehlung 2 2020) bei. Förderung öffentlicher und privater Investitionen zur Förderung des ökologischen Wandels (länderspezifische Empfehlung 3 2020); und die Zusammenarbeit auf allen Regierungsebenen zu stärken (länderspezifische Empfehlung 4 2019).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme dieser Komponente die Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsmaßnahmen im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) zu berücksichtigen ist.

J.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C10.R1) – Protokolle für einen gerechten Übergang

Im Februar 2020 billigte die Regierung die Strategie für einen gerechten Übergang, wie sie im nationalen Energie- und Klimaplan (NECP) zum Ausdruck kommt. Im Rahmen dieser Strategie und im Rahmen des spanischen Aufbau- und Resilienzplans werden mit dieser Reform 12 Protokolle für einen gerechten Übergang für jedes von der Stilllegung von Kohlebergwerken und Kohlekraftwerken betroffene Gebiet festgelegt. Jedes der Fonds für einen gerechten Übergang deckt mindestens ein Gebiet ab, das von der Stilllegung eines Kohlekraftwerks betroffen ist. Die Protokolle enthalten umfassende und detaillierte territoriale Aktionspläne als Instrumente für die ökologische, wirtschaftliche und soziale Nachhaltigkeit der betroffenen Gebiete. Der Schwerpunkt liegt unter anderem auf der Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen, der Förderung der Diversifizierung und Spezialisierung, der Steigerung der Attraktivität der Gebiete zur Bekämpfung der Entvölkerung und der Wiederherstellung der Umwelt. Diese Protokolle umfassen die Zusammenarbeit der einschlägigen lokalen Akteure (öffentliche und private Akteure, einschließlich Unternehmen, Sozialpartner, Bildungssektor, NRO usw.).

Diese Reform umfasst auch die Einrichtung des Instituts für einen gerechten Übergang. Ziel des Instituts ist es, Maßnahmen zu ermitteln und anzunehmen, die eine gerechte Behandlung der vom Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft betroffenen Arbeitnehmer und Gebiete gewährleisten, die negativen Auswirkungen auf die Beschäftigung und die Bevölkerung dieser Gebiete so gering wie möglich halten und die Chancen des Transformationsprozesses optimieren. Die Hauptaufgaben des Instituts bestehen darin, die Gestaltung der Industriepolitik, Forschung und Entwicklung, die Förderung der Wirtschaftstätigkeit, der Beschäftigung und der beruflichen Bildung zu fördern.

Die Maßnahme umfasst auch die Einrichtung eines Beirats, der sich aus Vertretern der Ministerien und Vertretern der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zusammensetzt, der berät und die Auswirkungen von Maßnahmen für einen gerechten Übergang bewertet.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2023 abgeschlossen sein.

Investition 1 (C10.I1) – Investitionen in einen gerechten Übergang

Die Protokolle für einen gerechten Übergang werden von Investitionen in den Gebieten begleitet, um

a)Schaffung von Arbeitsplätzen und Unterstützung kurzfristiger Aktivitäten;

b)Beschleunigung des Wandels durch Konzentration auf kleinere Pilotprojekte, die – wenn sie als erfolgreich erachtet werden – im Rahmen des JTF ausgeweitet würden; und

c)Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und Beitrag zum sozialen und territorialen Zusammenhalt.

Die Projekte sind auf vier spezifische Bereiche ausgerichtet:

I.Pläne zur Wiederherstellung der Umwelt ( z. B. Wiederaufforstung oder Wiederbepflanzung) für stillgelegte oder stillgelegte Bergwerke und beschädigte Flächen in der Nähe von Wärme- oder Kernkraftwerken, die mindestens 2000 Hektar rehabilitierter Flächen umfassen.  Im Rahmen dieser Pläne sollen Anlagen und Bergbauanlagen abgebaut und der Boden rehabilitiert und Wiederaufforstungs- oder Wiederbepflanzungsprozesse, Anlagen für erneuerbare Energien oder umweltfreundliche alternative Wirtschaftsentwicklungen unterzogen werden;

II.Mindestens 130 ökologische, digitale und soziale Infrastrukturprojekte in Gemeinden und Gebieten, die sich im Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft befinden, mit einer finanziellen Gesamtinvestition von mindestens 102 000 000 EUR. Die Projekte erstrecken sich auf eine Reihe von Bereichen, darunter: Sanierung von Infrastrukturen und öffentlichen Gebäuden; innovative Projekte für die Kommunikation zwischen Gemeinden oder isolierten Bevölkerungsgebieten auf der Grundlage nachhaltiger Mobilitätslösungen und der Erholung und alternativen Nutzung bestehender Verkehrsinfrastrukturen; Sanierung der öffentlichen Infrastruktur zur Unterstützung der Kreislaufwirtschaft, einschließlich kommunaler Anlagen und Abfallbewirtschaftungszentren; Umweltprojekte zur Sanierung und Verbesserung von Gebieten in öffentlichem Eigentum (z. B. Schutzgebiete, Flusswege oder Kais und Naturschutzgebiete); digitale Infrastruktur und Dienstleistungen für die Entwicklung von Genossenschaften für ökologische Produkte oder Gemeinschaftsprogramme für gemeinsame Käufe und Verkäufe über das Internet.

III.Unterstützung von zwei FEI-Projekten im Bereich der Energiespeicherung und des grünen Wasserstoffs. Die Projekte dienen der Anpassung der Anlagen und Labors von CIUDEN (Ciudad de la Energía) – einer in Bierzo (León) gegründeten FEI-Stiftung der Regierung, die dem Institut für einen gerechten Übergang angeschlossen ist und vom Ministerium für ökologischen Wandel und demografische Herausforderungen abhängig ist – für zwei FEI-Projekte zur Erzeugung von grünem Wasserstoff und zur Energiespeicherung; und

IV.Unterstützung der Umschulung und Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitnehmern und Menschen, die vom Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft betroffen sind, wobei mindestens 840 Personen individuelle Unterstützung bei der Arbeitssuche und/oder Umschulungspfade erhalten. Die Unterstützung bei der Umschulung sollte mindestens folgende Bereiche abdecken: Installation und Wartung erneuerbarer Energien (Wind und Photovoltaik), Sanierung und Umweltmanagement und/oder integrierte und energetische Sanierung von Wohnungen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

J.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Siehe nachstehende Tabelle Das Basisdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine Mehrwertsteuer.

Anzahl

Massnahme

Meilenstein
/Ziel

Name

Qualitativer Indikator für Meilensteine

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung jedes Etappenziels und jeder Zielvorgabe

Einheit

Basislinie

Ziel

Q

Jahr

137

C10.R1

M

Einrichtung des Instituts für den Fonds für einen gerechten Übergang

Veröffentlichung im ABl.

 

 

 

Q1

2020

Mit dem Königlichen Erlass 500/2020, Einrichtung des Instituts für den Fonds für einen gerechten Übergang. Ziel des Instituts ist es, auf Solidarität beruhende Maßnahmen zu ermitteln und anzunehmen, die eine gerechte Behandlung der vom Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft betroffenen Arbeitnehmer und Gebiete gewährleisten, die negativen Auswirkungen auf die Beschäftigung und die Bevölkerung dieser Gebiete so gering wie möglich halten und die Chancen des Transformationsprozesses optimieren.

138

C10.R1

T

Protokolle für einen gerechten Übergang und Beirat

Anzahl

0

12

Q2

2023

Nach einem partizipativen Prozess werden auf der Website für einen gerechten Übergang 12 Protokolle für einen gerechten Übergang veröffentlicht, die Verpflichtungen in den Bereichen Beschäftigung, Umweltsanierung und wirtschaftliche und soziale Entwicklung für die lokale Bevölkerung in 12 betroffenen Gebieten enthalten. Jedes der Fonds für einen gerechten Übergang deckt mindestens ein Gebiet ab, das von der Stilllegung eines Kohlekraftwerks betroffen ist.

Einsetzung eines Beirats, der sich aus Vertretern der Ministerien und Vertretern der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zusammensetzt und berät und die Auswirkungen von Maßnahmen für einen gerechten Übergang bewertet.

139

C10.I1

M

Ausbildungsbeihilfeprogramm „gerechter Übergang“ und Gewährung von Beihilfen für die wirtschaftliche Entwicklung von Gebieten des gerechten Übergangs

Veröffentlichung im ABl.

 

 

 

Q4

2021

Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union vom: Erlass zur Genehmigung des Regelungsrahmens für das Ausbildungsförderprogramm „gerechter Übergang“, in dem der Förderplan für die berufliche Qualifikation und die Eingliederung von Arbeitnehmern und Menschen, die vom Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft betroffen sind, in den Arbeitsmarkt festgelegt wird; und b) Erlass zur Festlegung der Rechtsgrundlagen für die Gewährung von Beihilfen für die wirtschaftliche Entwicklung von Gebieten des gerechten Übergangs durch den Ausbau der ökologischen, digitalen und sozialen Infrastruktur in Gemeinden und Gebieten, die sich im Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft befinden.

140

C10.I1

T

Förderung ökologischer, digitaler und sozialer Infrastrukturprojekte.

Anzahl

0

100

Q4

2022

Veröffentlichung der Vergabe von mindestens 91 000 000 EUR für mindestens 100 ökologische, digitale und soziale Infrastrukturprojekte in Gemeinden und Gebieten im Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft im Amtsblatt. Die 100 ökologischen, digitalen und sozialen Infrastrukturprojekte werden in Gemeinden und Gebieten in Gebieten für einen gerechten Übergang durchgeführt.

431

C10.I1

T

Förderung ökologischer, digitaler und sozialer Infrastrukturprojekte

Anzahl

100

130

Q4

2024

Veröffentlichung der Vergabe von mindestens 11 000 000 EUR für mindestens 30 ökologische, digitale und soziale Infrastrukturprojekte in Gemeinden und Gebieten, die sich im Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft befinden, im Amtsblatt. Die Projekte für die ökologische, digitale und soziale Infrastruktur werden in Gemeinden und Gebieten in Gebieten für einen gerechten Übergang durchgeführt. (Ausgangswert: 31. Dezember 2022)

141

C10.I1

T

Unterstützung bei der Arbeitssuche und Umschulung von Arbeitslosen

Anzahl

0

840

Q4

2025

Mindestens 840 Personen, die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche und/oder individuelle Umschulungspfade für Arbeitslose in gerechten Übergangsregionen erhalten haben. Die Umschulungspfade umfassen mindestens die folgenden Bereiche: Installation und Wartung erneuerbarer Energien (Wind und Photovoltaik), Sanierung und Umweltmanagement und/oder integrierte und energetische Sanierung von Wohnungen.

142

C10.I1

T

Investitionsvorhaben zur Anpassung von Industrieanlagen für grünen Wasserstoff und Energiespeicherung.

Anzahl

0

2

Q4

2025

Abschluss von zwei Investitionsvorhaben zur Anpassung von Industrieanlagen als künftige Infraestructura Científica y Técnica Singular (ICTP) für die Validierung der Erzeugung von grünem Wasserstoff und der Energiespeicherung. Die Projekte dienen der Anpassung der Anlagen und Laboratorien von Ciudad de la Energía (CIUDEN) für zwei FEI-Projekte zur Erzeugung von grünem Wasserstoff und zur Energiespeicherung.

143

C10.I1

T

Sanierte Flächen in stillgelegten Kohlebergwerken oder an Kraftwerken angrenzenden Gebieten.

Zahl (Hektar)

0

2 000

Q2

2026

Mindestens 2000 Hektar sanierte Flächen in geschlossenen Kohlebergwerken oder angrenzenden Gebieten an Wärme- oder Kernkraftwerke. Fläche rehabilitierter Flächen in verunreinigten Gebieten, insbesondere Kohlebergwerken oder an Wärme- oder Kernkraftwerken angrenzende Flächen, auf denen Anlagen und Bergbauanlagen abgebaut und der Boden rehabilitiert wird und Wiederaufforstungs- oder Wiederbepflanzungsprozesse, Anlagen für erneuerbare Energien oder umweltfreundliche alternative wirtschaftliche Entwicklung erfolgt.

K. KOMPONENTE 11: Modernisierung der öffentlichen Verwaltung

Diese Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans befasst sich mit Herausforderungen im Zusammenhang mit der öffentlichen Verwaltung, einschließlich der Effizienz des Justizsystems, der Verwaltungskapazität und der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Regierungsebenen. Sie zielt darauf ab, die öffentlichen Verwaltungen Spaniens zu modernisieren, indem die Verwaltungsverfahren, das öffentliche Auftragswesen, die Justiz und die Beschäftigung im öffentlichen Sektor, einschließlich der Personalpolitik, reformiert werden; Verbesserung der Zugänglichkeit und Effizienz öffentlicher Dienstleistungen durch weitere Digitalisierung; Förderung von Energieeinsparungen und der Nutzung erneuerbarer Energien in öffentlichen Gebäuden und Infrastruktur sowie Förderung der nachhaltigen Mobilität der Beamten; Stärkung der Verwaltungskapazitäten der öffentlichen Verwaltungen zur Überwachung, Kontrolle und Umsetzung der öffentlichen Politik. Die wichtigsten Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele sind:

a)Reform der zentralen, regionalen und lokalen öffentlichen Verwaltungen durch Verbesserung ihrer Zusammenarbeit, Stärkung des Rahmens für die Vergabe öffentlicher Aufträge, Bewertung der öffentlichen Politik und Förderung des Übergangs zu unbefristeten Arbeitsverträgen;

b)Digitalisierung von Verwaltungen und Prozessen mit fünf vorrangigen Projekten in strategischen Bereichen: Justiz, öffentliche Arbeitsverwaltungen, öffentliche Gesundheitsdaten, Verwaltung von Konsulaten und territoriale Verwaltung;

c)Plan für die Energiewende der Zentralregierung;

d)Stärkung der Verwaltungskapazitäten.

Diese Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans betrifft die länderspezifischen Empfehlungen zur Stärkung des Rahmens für die Vergabe öffentlicher Aufträge (länderspezifische Empfehlungen 1 2019 und 4 2020), zur Förderung des Übergangs zu unbefristeten Aufträgen (länderspezifische Empfehlung 2 2019), zur vorzeitigen Bereitstellung öffentlicher Investitionsprojekte und zur Konzentration von Investitionen auf den ökologischen und digitalen Wandel (länderspezifische Empfehlungen 3 2019, 3 2020, 1 2022 und 1 2023) und zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen (länderspezifische Empfehlung 4 2019 und 2020).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme dieser Komponente die Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsmaßnahmen im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) zu berücksichtigen ist.

K.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C11.R1) – Reform zur Modernisierung und Digitalisierung der Verwaltung

Diese Maßnahme wird in mehrere Aktionslinien eingeteilt, um Schwächen in der Beschäftigungspolitik der öffentlichen Verwaltungen zu beheben, die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den verschiedenen Regierungsebenen zu stärken und die Umsetzung der öffentlichen Politik durch die Zentralregierung zu verbessern. Im Bereich der Beschäftigungspolitik besteht das Ziel darin, die Zahl der befristet Beschäftigten in der öffentlichen Verwaltung zu verringern und die Beschäftigungskapazitäten der öffentlichen Hand durch den Übergang zu einem kompetenzbasierten Personalmodell, auch für Einstellungszwecke, zu stärken. Der zweite Aktionsbereich besteht in der Weiterentwicklung der Ex-ante-Bewertung politischer Maßnahmen und der Erhöhung der Transparenz und der Beteiligung der Bürger an der Politikgestaltung, einschließlich eines neuen Gesetzes über Transparenz und Integrität bei den Tätigkeiten von Interessengruppen. Schließlich sollen mit der Reform die bestehenden Instrumente für die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Regierungsebenen in Spanien gestärkt werden. Dadurch soll die Rolle der Sektorkonferenzen und der bestehenden Gremien für die Zusammenarbeit mit den Regionen gestärkt werden, indem klargestellt wird, wann sie Vereinbarungen über die verbindliche Einhaltung treffen können. Die Reform soll auch die Konferenz der Präsidenten stärken (in der der Premierminister und die Präsidenten der Autonomen Gemeinschaften auf höchster Ebene zusammenkommen). Die Reform betrifft auch Instrumente, mit denen eine Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Verwaltungen möglich ist, und es soll eine digitale verwaltungsübergreifende Vernetzung und Interoperabilität zwischen den IT-Plattformen der Zentralregierung und den regionalen Behörden geschaffen werden. Mit der Reform wird auch der nationale Sicherheitsrahmen aktualisiert.

Die Durchführung dieser Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.

Reform 2 (C11.R2) – Reform zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und der Effizienz des Justizsystems

Das Gesetz 3/2020 vom 18. September und das Programm „Justiz 2030“ enthalten einen Fahrplan für die Reform der Justizverwaltung in Spanien. In diesem Zusammenhang soll mit dieser Maßnahme das Justizsystem bis zum Inkrafttreten modernisiert werden (unter Berücksichtigung der in den einzelnenGesetzen festgelegten „Vacatio legis“).

bis zum 31. Dezember 2022 von:

(a)Königliches Gesetzesdekret über die Verfahrenseffizienz, mit dem die Verfahrensdauer in allen Rechtsordnungen verkürzt und gleichzeitig die Verfahrensgarantien der Bürger gewahrt werden sollen;

(b)Königliches Dekret über digitale Effizienz, mit dem eine datengesteuerte Architektur zur Verwaltung von Informationen gefördert werden soll.

bis zum 31. Dezember 2024 von:

(c)Gesetz über die organisatorische und verfahrenstechnische Effizienz des Justizsystems, das die Organisation der Gerichtsbezirke ändert und alternative Streitbeilegungsverfahren festlegt. Dieses Gesetz ersetzt die hohe Zahl unipersoneller erstinstanzlicher Gerichte durch 431 Kollegialorgane (Tribunalde Instancia) und setzt das Richteramt um.

(d)Gesetz über das Recht auf Verteidigung, das das Grundrecht auf ein faires Verfahren weiterentwickelt und stärkt und letztlich zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit beiträgt.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.

Reform 3 (C11.R3) – Reform zur Modernisierung der institutionellen Architektur der wirtschaftspolitischen Steuerung

Mit dieser Maßnahme werden Aspekte des institutionellen Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung reformiert, unter anderem durch die Beschleunigung und Förderung der Digitalisierung von Prozessen. Die Informationen umfassen: a) Reform des Umgangs des Caja General de Depósitos (Allgemeiner Einlagenfonds) mit dem Ziel, diese elektronisch zu gestalten; Einrichtung der Behörde für den Schutz von Finanzkunden, die die Rechte von Finanzkunden gewährleisten soll; Verbesserung des institutionellen Rahmens für die Abwicklung von Finanzinstituten durch ein Gesetz zur Änderung des derzeitigen institutionellen Abwicklungsrahmens; und d) Modernisierung der Aufsicht im Finanz- und Auditbereich durch die Reform des allgemeinen Rechnungslegungsplans und der Rechnungsprüfungsverordnung.

Die Reform umfasst auch a) ein Gesetz über Kundendienstleistungen (einschließlich Finanzdienstleistungen), das Qualitätsstandards festlegt und eine effizientere Dienstleistung für die Kunden vorsieht; und b) die Veröffentlichung eines Grünbuchs zur Förderung nachhaltiger Finanzen in Spanien.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.

Reform 4 (C11.R4) – Nationale Strategie für das öffentliche Auftragswesen

Mit dieser Reform soll die Umsetzung der Reform des öffentlichen Auftragswesens gemäß dem Gesetz 9/2017 über die Vergabe öffentlicher Aufträge (als wichtigster Rechtsakt zur Umsetzung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG, Text von Bedeutung für den EWR) abgeschlossen werden. Damit wird eine Governance-Struktur geschaffen, um der Notwendigkeit eines kohärenten Rahmens für die Vergabe öffentlicher Aufträge Rechnung zu tragen, der Transparenz, wirksame Kontrollmechanismen, die Vernetzung der Datenbanken für das öffentliche Auftragswesen zwischen allen Regierungs- und Verwaltungsebenen und die Koordinierung zwischen den Regierungsebenen gewährleistet, um I) die volle Arbeitsfähigkeit des nationalen Bewertungsbüros zu gewährleisten und ii) die nationale Strategie für das öffentliche Auftragswesen anzunehmen.

Spanien hat bereits das unabhängige Amt für die Regulierung und Überwachung des öffentlichen Auftragswesens und das nationale Bewertungsamt eingerichtet. Mit dieser Reform sollen auch Probleme im Zusammenhang mit der begrenzten Bereitstellung von Informationen und Datenbanken über die Vergabe öffentlicher Aufträge sowie Schwachstellen in der Struktur der Vergabe öffentlicher Aufträge angegangen werden. Zu diesem Zweck soll die Reform Verbesserung der Effizienz der Vergabe öffentlicher Aufträge (Prozesse, Ergebnisse, Daten und Informationen); Förderung der Professionalisierung der Akteure (im Einklang mit der Empfehlung der Kommission vom Oktober 2017); Verbesserung des Zugangs von KMU; und d) Stärkung des Rechtsrahmens für die digitale Vergabe öffentlicher Aufträge.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.

Reform 5 (C11.R5) – Verwaltungskapazität

Mit dieser Reform wird die interne Funktionsweise der öffentlichen Verwaltungen modernisiert, um die Umsetzung des spanischen Aufbau- und Resilienzplans zu verbessern und so langfristige Auswirkungen auf die Umsetzung künftiger Reformen und Investitionen durch die spanische öffentliche Verwaltung zu erzielen. Insgesamt wird sie zusammen mit Investition 5 die Kapazitäten der öffentlichen Verwaltungen reformieren, um die ordnungsgemäße Umsetzung des Aufbau- und Resilienzplans sicherzustellen. Dies setzt die Schaffung eines integrierten Informations- und Managementsystems voraus; Entwicklung von Schulungsmaßnahmen für diejenigen, die am Aufbau- und Resilienzplan beteiligt sind; und Kommunikationsmaßnahmen durchführen, um sich an die potenziellen Teilnehmer und Begünstigten des Aufbau- und Resilienzplans sowie an Unternehmen und Haushalte im Allgemeinen zu wenden, um sich der Möglichkeiten des Aufbau- und Resilienzplans bewusst zu werden.

Die Steuerung, Berichterstattung und Überwachung der im Aufbau- und Resilienzplan enthaltenen Maßnahmen werden über ein neues Modell des administrativen und finanziellen Managements umgesetzt, um sicherzustellen, dass die im Aufbau- und Resilienzplan vorgesehenen Maßnahmen ordnungsgemäß umgesetzt werden. Dieses einheitliche Modell soll innerhalb des Generalsekretariats für die europäischen Fonds zentralisiert und in den Meldeministerien, den entsprechenden IKT-Referaten und gegebenenfalls den Peer-Verwaltungen in den Regionen (Autonome Gemeinschaften) eingesetzt werden. Zu diesem Zweck verabschiedete die Zentralregierung das Königliche Gesetzesdekret 36/2020.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. September 2021 abgeschlossen sein.

Investition 1 (C11.I1) – Modernisierung der allgemeinen staatlichen Verwaltung

Die Maßnahmen im Rahmen der Investitionen in C11.I1 und C11.I3 werden nach denselben Grundsätzen entwickelt, wobei I1 auf die Zentralregierung und I3 auf die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften ausgerichtet ist. Für all diese Einrichtungen gilt Folgendes:

a)Bürgerorientierte Verwaltung, Verbesserung der digitalen öffentlichen Dienste für Bürger und Unternehmen und Durchführungsmaßnahmen im Einklang mit der spanischen Digitalen Agenda 2025;

b)Intelligente Betriebsführung und Datenverwaltung, Verbesserung der Qualität und Effizienz der Verwaltung der Dienste der öffentlichen Verwaltungen (d. h. Vergabe öffentlicher Aufträge), einschließlich des Datenflusses, durch den Einsatz intelligenter Automatisierungstechnologien und digitaler Infrastrukturen;

c)Digitale Infrastrukturen und Cybersicherheit mit dem Ziel, die für ihre Modernisierung erforderliche technologische Infrastruktur der spanischen öffentlichen Verwaltung bereitzustellen. In Bezug auf die Cybersicherheit wird mit dieser Maßnahme ein Cybersicherheitseinsatzzentrum für die gesamte allgemeine staatliche Verwaltung und ihre öffentlichen Agenturen zum Schutz vor Cybersicherheitsbedrohungen eingerichtet;

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Investition 2 (C11.I2) – Spezifische Projekte zur Digitalisierung der Zentralregierung

Diese Investitionen werden zu einer allgemeineren Einführung der Digitalisierung und der Entwicklung digitaler Dienste in der gesamten öffentlichen Verwaltung führen. Bei der Umsetzung des digitalen Wandels handelt es sich um folgende Politikbereiche:

a)Gesundheitssystem. Die Investition soll die Interoperabilität zwischen der Zentralregierung und den Autonomen Gemeinschaften verbessern und die Datenanalyse fördern;

b)Justizsystem. Die Investition soll Bürgern und Rechtsakteuren digitale Instrumente an die Hand geben, um ihre Beziehungen zur Justizverwaltung besser zu steuern;

c)Öffentlichen Arbeitsverwaltungen. Mit der Investition werden die IT-Systeme aktualisiert, die der Steuerung aktiver arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen zugrunde liegen;

d)Inklusion, soziale Sicherheit und Migration. Mit der Investition wird dem zuständigen Ministerium digitale Instrumente an die Hand gegeben, die die Umsetzung einschlägiger Strategien für die am stärksten benachteiligten Gruppen sowie die Nutzung von Informationen zur Entwicklung zusätzlicher Korrektur- oder Risikominderungsmaßnahmen erleichtern;

e)Konsularische Dienste. Die Investition soll den Zugang zu den digitalen Diensten der spanischen öffentlichen Verwaltung sowohl für im Ausland ansässige Spanier als auch für in Spanien lebende ausländische Bürger verbessern;

f)Pilotinitiativen in den Bereichen Sicherheit und Landwirtschaft.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Investition 3 (C11.I3) – Digitaler Wandel und Modernisierung des Ministeriums für Territorialpolitik und desöffentlichen Dienstes, des Nationalen Gesundheitsdienstes und der Verwaltung der Autonomen Gemeinschaften und der lokalen Behörden

Die Maßnahmen im Rahmen dieser Investition beruhen auf denselben Grundsätzen wie in C11.I1, die sich an die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften richten.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investition 4 (C11.I4) – Plan für die Energiewende in der allgemeinen staatlichen Verwaltung

Mit der Maßnahme sollen Energieeinsparungen und Energieeffizienz in den Gebäuden und Infrastrukturen der Zentralregierung gefördert werden. Die Maßnahme muss im Durchschnitt eine durch Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz belegte Verringerung des Primärenergiebedarfs um mindestens 30 % erreichen. Die Investition trägt zur Renovierung der Gebäudefläche bei, um die Zahl der Anlagen mit hoher Energieeffizienz und insbesondere von Niedrigstenergiegebäuden zu erhöhen. Mit der Investition soll auch die Einführung von Photovoltaiksystemen oder anderen erneuerbaren Energien in den Anlagen der Zentralregierung gefördert werden. Die Maßnahme soll auch den Umbau der Fahrzeugflotte öffentlicher Fahrzeuge in emissionsfreie oder emissionsarme Fahrzeuge fördern 18 .

Es wird davon ausgegangen, dass diese Maßnahme die Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 nicht erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahme und die im Aufbau- und Resilienzplan dargelegten Risikominderungsmaßnahmen im Einklang mit den technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) zu berücksichtigen sind. Insbesondere werden durch den Umbau der Fahrzeugflotte öffentlicher Fahrzeuge nur emissionsfreie oder emissionsarme 19 Fahrzeuge gefördert.

Die Investition umfasst sowohl Investitionen in Anlageinvestitionen (Infrastrukturen und öffentliche Gebäude) als auch in Naturkapital (alle Maßnahmen tragen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen bei).

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investition 5 (C11.I5) – Umwandlung der Verwaltung für die Umsetzung des spanischen Aufbau- und Resilienzplans

Diese Investition steht im Zusammenhang mit der Reform R5 dieser Komponente. Sie passt die Funktionsweise der öffentlichen Verwaltung an die Herausforderungen an, die sich aus der Durchführung und Überwachung des Aufbau- und Resilienzplans ergeben. Die Maßnahme dient der Modernisierung des Informationssystems und der Kommunikationskanäle für den Informationsaustausch zwischen den Regierungsebenen sowie mit Bürgern, Unternehmen und potenziellen Begünstigten. Die Maßnahme umfasst auch gezielte Schulungen für das Personal der öffentlichen Verwaltung, das während der gesamten Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans schätzungsweise mindestens 3150 Personen erreichen wird.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. August 2026 abgeschlossen sein.

K.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Siehe nachstehende Tabelle Das Basisdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine Mehrwertsteuer.

Anzahl

Massnahme

Meilenstein
/Ziel

Name

Qualitativer Indikator für Meilensteine

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung jedes Etappenziels und jeder Zielvorgabe

Einheit

Basislinie

Ziel

Q

Jahr

144

C11.R1

M

Inkrafttreten eines Gesetzgebungsakts zur Verringerung befristeter Beschäftigungsverhältnisse in der öffentlichen Verwaltung

Bestimmung des Gesetzgebungsakts über das Inkrafttreten des Rechtsakts

 

 

 

Q2

2021

Inkrafttreten eines Rechtsakts, der Maßnahmen zum Abbau befristeter Beschäftigungsverhältnisse im öffentlichen Dienst sowie wirksame Bestimmungen zur Verhinderung und Ahndung von Missbrauch enthält, einschließlich der Verpflichtung, bis zum 31. Dezember 2022 alle Aufforderungen zur Durchführung von Stabilisierungsverfahren für Bedienstete auf Zeit zu veröffentlichen. Dieser Rechtsakt gilt für staatliche, regionale und lokale öffentliche Verwaltungen.

145

C11.R1

M

Inkrafttreten der Änderung des Gesetzes 40/2015 und der Ministerialerlasse zur Stärkung der gebietsübergreifenden Zusammenarbeit

Bestimmung im Rechtsakt und in Ministerialerlassen, aus denen hervorgeht, dass sie in Kraft treten

 

 

 

Q4

2022

Inkrafttreten der Änderung des Gesetzes 40/2015 und der Ministerialerlasse zur Stärkung der gebietsübergreifenden Zusammenarbeit, die folgende Elemente umfassen: I) die Einrichtung sektorübergreifender Konferenzen zu ermöglichen, ii) die Beschlussfassungsverfahren in den sektoralen Konferenzen festzulegen, auch wenn sie Vereinbarungen über die verbindliche Einhaltung der Vorschriften treffen; Stärkung der Konferenz der Präsidenten durch die Schaffung eines ständigen Sekretariats; IV) die obligatorische Ausarbeitung, Genehmigung und Veröffentlichung mehrjähriger politischer Ziele und Ergebnisindikatoren sowie transparenter Überwachungs- und Bewertungsmechanismen; und v) Schaffung einer digitalen verwaltungsübergreifenden Vernetzung und Interoperabilität zwischen den IT-Plattformen der Zentralregierung und den regionalen Behörden. In Bezug auf die Ziele i), ii) und iv) werden die Ministerialerlasse mit den Autonomen Gemeinschaften in einem partizipativen, inklusiven und transparenten Verfahren konsultiert.

146

C11.R1

M

Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Bewertung staatlicher Maßnahmen

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten des Gesetzes

 

 

 

Q4

2022

Inkrafttreten des Evaluierungsgesetzes mit einer Reihe von Maßnahmen zur Stärkung der öffentlichen Politik auf der Grundlage einer Ex-ante-Bewertung. Die Ziele sind: Stärkung des Systems des derzeitigen nationalen Bewertungsinstituts (Instituto de Evaluación de Políticas Públicas), um es organisatorisch und funktionell unabhängig zu machen; II) Ausstattung des Instituts mit den Kapazitäten und Mitteln zur Wahrnehmung seiner Aufgaben; III) einschließlich des Grundsatzes der systematischen Ex-ante-Bewertung politischer Maßnahmen; und iv) die Aufrechterhaltung des Mandats anderer Einrichtungen und Agenturen, einschließlich der AIReF.

147

C11.R1

M

Inkrafttreten der Reform des Gesetzes 7/1985 über die lokalen Verwaltungssysteme und der Änderung des Königlichen Dekrets 1690/1986 vom 11. Juli zur Genehmigung der Verordnung über die Bevölkerung und die territoriale Abgrenzung der Gebietskörperschaften

Bestimmung im Gesetz und im Königlichen Erlass zur Umsetzung der Reformen, aus denen hervorgeht, dass sie in Kraft treten

 

 

 

Q4

2022

Inkrafttreten der Änderung des Gesetzes 7/1985 zur Regelung der lokalen Verwaltung und der Änderung des Königlichen Dekrets 1690/1986 vom 11. Juli zur Genehmigung der Verordnung über die Bevölkerung und die territoriale Abgrenzung der Gebietskörperschaften. Die Änderung des Gesetzes 7/1985 zur Regelung der lokalen Verwaltungsvorschriften soll zu Folgendem beitragen: I) Beschleunigung und Ausweitung der Einführung lokaler öffentlicher Dienste, auch über digitale Mittel wie Apps, und ii) Unterstützung von Kleinstädten bei der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen. Mit der Änderung des Königlichen Dekrets 1690/1986 vom 11. Juli zur Genehmigung der Verordnung über die Bevölkerung und die territoriale Abgrenzung der Gebietskörperschaften soll die von den Gemeinden verwaltete Gemeindezählung aktualisiert und verbessert werden. Die Reformen werden von einer Folgenabschätzung begleitet, die auch Aspekte der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen umfasst.

148

C11.R1

M

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften für den öffentlichen Dienst der staatlichen Verwaltung

Bestimmung in dem (den) Königlichen Erlass(en) und Ministerialerlass(en) zur Umsetzung der Reformelemente, aus denen hervorgeht, dass sie in Kraft treten

 

 

 

Q4

2022

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften für den öffentlichen Dienst der staatlichen Verwaltung. Die Maßnahmen sollen die Fähigkeit der Verwaltung stärken, Talente anzuziehen und zu halten, die für die Erfüllung ihrer derzeitigen Aufgaben erforderlich sind, auch im Informations- und Telekommunikationsbereich. Die Maßnahmen umfassen folgende Elemente: Neubelebung der Instrumente für die Planung, Organisation und Verwaltung der Humanressourcen; Gewährleistung der Wirksamkeit der Grundsätze der Gleichheit, der Leistung und der Kapazitäten beim Zugang sowie der Transparenz und Flexibilität der Auswahlverfahren; III) Regulierung der Bewertung und Leistung gemäß einem kompetenzbasierten Rahmen, auch für Neueinstellungen; und iv) Zugang zu Stellen für höhere Beamte (d. h. Unterdirektoren und ähnliche Stellen) auf der Grundlage von Verdiensten und Auswahlverfahren. Die Regulierungsmaßnahmen werden in Form eines königlichen Gesetzesdekrets für die Elemente ii) und iii) erlassen; und der Ministerialverordnung(en) für die Elemente i) und iv).

149

C11.R1

M

Satzung der neuen öffentlichen Bewertungsstelle

Bestimmung des Königlichen Erlasses über das Inkrafttreten des Königlichen Dekrets

 

 

 

Q3

2023

Inkrafttreten eines Königlichen Erlasses über die Satzung der neuen nationalen öffentlichen Bewertungsstelle. Mit diesem Königlichen Erlass werden folgende Ziele verfolgt: (I) der nationalen Evaluierungsstelle die Kapazitäten und Mittel an die Hand zu geben, um ihre Aufgaben in Bezug auf die methodische Standardisierung für die Ex-ante-Bewertung der öffentlichen Politik wahrzunehmen; Durchführung von Bewertungen der öffentlichen Politik; und iii) einschließlich des Grundsatzes der systematischen Ex-ante-Bewertung der Politik mit den im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen.

150

C11.R1

T

Stabilisierung der Beschäftigung im öffentlichen Dienst

Anzahl

0

300 000

Q4

2024

Abschluss von Einstellungsverfahren zur Stabilisierung der Beschäftigung (über unbefristete Verträge oder Statutspersonal), die mindestens 300000 Stellen umfassen (einschließlich der Stellen, die sich aus 2017 und 2918 Stabilisierungsverfahren ergeben)

432

C11.R1

M

Gesetz über Transparenz und Integrität bei den Tätigkeiten von Interessengruppen

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten des Gesetzes und IT-Audits zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit des Registers

Q4

2024

Inkrafttreten eines Gesetzes zur Regelung der Beziehungen zwischen Lobbyisten (einschließlich NRO, Denkfabriken, Berufsverbänden, gewinnorientierten und gemeinnützigen Vereinigungen, Gewerkschaften, Unternehmensverbänden und Rechtsanwälten, wenn ihr Zweck darin besteht, die Politik zu beeinflussen, anstatt Rechtsberatung zu leisten) und dem öffentlichen Sektor. Mit dem Gesetz wird ein öffentliches und verbindliches Register der Interessengruppen eingerichtet, das von einer unabhängigen Stelle überwacht wird, die über Kapazitäten und Mittel (personelle, finanzielle und technische Ressourcen) sowie Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse verfügt. Das Gesetz sieht auch die Verknüpfung des neuen Registers mit den bestehenden regionalen Registern von Interessengruppen vor. Das Register muss betriebsbereit sein, auch in Bezug auf die oben genannte Interkonnektivität. Zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit wird ein IT-Audit durchgeführt.

433

C11.R1

M

Aktualisierung des nationalen Sicherheitsrahmens

Bestimmung des Königlichen Erlasses über dessen Inkrafttreten

Q2

2023

Inkrafttreten eines königlichen Erlasses zur Aktualisierung des nationalen Sicherheitsrahmens. Der königliche Erlass I) Anpassung der Anforderungen des nationalen Sicherheitsrahmens an die Realität bestimmter Gruppen oder Arten von Systemen, indem das Konzept des „spezifischen Compliance-Profils“ eingeführt wird; II) den nationalen Sicherheitsrahmen im Einklang mit der nationalen Cybersicherheitsstrategie 2019 und dem nationalen Cybersicherheitsplan an den Rechtsrahmen und den strategischen Kontext angleichen, um die Sicherheit in der digitalen öffentlichen Verwaltung zu gewährleisten; und iii) eine bessere Reaktion auf Trends im Bereich der Cybersicherheit zu erleichtern, Schwachstellen zu verringern und kontinuierliche Wachsamkeit zu fördern, indem die Grundprinzipien, die Mindestanforderungen und die Sicherheitsmaßnahmen überprüft werden.

151

C11.R2

M

Inkrafttreten des Gesetzes 3/2020 über verfahrenstechnische und organisatorische Maßnahmen im Bereich Justiz

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten des Gesetzes

 

 

 

Q3

2020

Inkrafttreten des Gesetzes 3/2020 vom 18. September über verfahrenstechnische und organisatorische Maßnahmen zur Bewältigung von COVID-19 im Bereich der Justizverwaltung.

152

C11.R2

M

Inkrafttreten des Königlichen Gesetzesdekrets zur Verbesserung der Effizienz von Gerichtsverfahren und des Königlichen Gesetzesdekrets zur digitalen Effizienz

Bestimmung(en) in den Rechtsvorschriften, aus denen hervorgeht, dass sie in Kraft treten

 

 

 

Q4

2022

Inkrafttreten des Königlichen Gesetzesdekrets zur Verbesserung der Effizienz der Verfahren im nationalen Justizsystem und des Königlichen Gesetzesdekrets über digitale Effizienz, das verstärkt auf Technologie zurückzugreifen, um einen effizienten und hochwertigen öffentlichen Dienst zu erbringen; II) Reformen des Verfahrensrechts einführen, um die Verfahren in den Verwaltungs- und Sozialgerichten zu beschleunigen; und iiii) die Beschwerdeverfahren („procesos de casación“) zu ändern, um unnötige Verzögerungen zu vermeiden.

434

C11.R2

M

Inkrafttreten des Gesetzes über organisatorische und verfahrenstechnische Effizienz

Bestimmung des Gesetzes über das Inkrafttreten

Q4

2024

Inkrafttreten des Gesetzes über Organisations- und Verfahrenseffizienz, um die Organisation der Gerichtsbezirke entsprechend der Beschreibung der Maßnahme zu ändern und die Verfahrenseffizienz des Justizsystems weiter zu verbessern, indem (I) Einführung von Reformen des Verfahrensrechts zur Beschleunigung der Verfahren in den Gerichten, die nicht unter das Etappenziel 152 fallen, ii) Einführung alternativer Streitbeilegungsverfahren; III) die Einführung von Reformen in die Verfahrensgesetze, mit denen Streitigkeiten beigelegt werden sollen, bevor sie vor Gericht gebracht werden; (IV) weitere Verwirklichung einer effizienteren Verwaltung und einer schnelleren Reaktion auf die Forderungen der Bürger und Unternehmen; und v) insgesamt eine flexiblere, effizientere, bürgerfreundlichere, nachhaltige und transparentere Justizverwaltung zu erreichen.

435

C11.R2

M

Inkrafttreten des Gesetzes über das Recht auf Verteidigung

Bestimmung des Gesetzes über das Inkrafttreten

Q4

2024

Inkrafttreten des Gesetzes über das Recht auf Verteidigung, um das Grundrecht auf ein faires Verfahren weiterzuentwickeln und zu stärken.

153

C11.R3

M

Inkrafttreten des Königlichen Dekrets 937/2020 über die Regelung der Caja General de Depósitos

Bestimmung des Dekrets über das Inkrafttreten des Dekrets

 

 

 

Q4

2020

Inkrafttreten des Königlichen Dekrets 937/2020 vom 27. Oktober zur Genehmigung der Verordnung des Caja General de Depósitos zur Einführung der digitalen Verwaltung von Garantien und Einlagen, die der Caja zur Verfügung gestellt wurden, unter Ausschluss der physischen Dokumentation. Mit dem Königlichen Erlass wird das Verfahren für die Bestellung, Aufhebung und Vollstreckung der in der Caja hinterlegten Sicherheiten und Barraten aktualisiert. Sie fördert auch die Einführung elektronischer Verfahren in der Caja, indem sie die Regeln und Kanäle für die Einreichung elektronischer Dokumente festlegt und den erforderlichen Rechtsrahmen für die Digitalisierung des Verfahrens schafft.

154

C11.R3

M

Inkrafttreten des Königlichen Erlasses zur Genehmigung der Durchführungsverordnung zum Gesetz 22/2015 vom 20. Juli über Rechnungsprüfungen

Bestimmung des Königlichen Erlasses über das Inkrafttreten des Königlichen Dekrets

 

 

 

Q1

2021

Inkrafttreten des Königlichen Erlasses zur Genehmigung der Durchführungsverordnung zum Gesetz 22/2015 vom 20. Juli 2015 über die Rechnungsprüfung. Ziel dieser Reform ist es, den Rechtsrahmen für die Prüfungstätigkeit mit größerer Rechtssicherheit zu schaffen, damit eine angemessene Qualität der Prüfungstätigkeit erreicht wird. Abschlussprüfer, Prüfungsgesellschaften und alle von dieser Verordnung betroffenen Personen erhalten daher bei der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des Abschlussprüfungsgesetzes eine höhere Garantie und Sicherheit, was gleichzeitig zu einer besseren Durchführung der Prüfungen und zur Erfüllung der in den Rechtsvorschriften enthaltenen Verpflichtungen führt.

437

C11.R3

M

Veröffentlichung des zweijährlichen Berichts über die Risiken des Klimawandels für das Finanzsystem und Einrichtung des Rates für nachhaltige Finanzen

Veröffentlichung des Berichts und des Aktionsplans für den Rat

Q4

2023

Die Behörden veröffentlichen ein Grünbuch zur Förderung eines nachhaltigen Finanzwesens. Darüber hinaus sind die beiden folgenden Maßnahmen zu ergänzen: I) Veröffentlichung der ersten Ausgabe des Zweijahresberichts über die Risiken des Klimawandels für das Finanzsystem im Einklang mit Artikel 33 des Gesetzes 7/2021 vom 20. Mai über den Klimawandel und die Energiewende auf der Website des Rates für Finanzstabilität der Makroprudenziellen der makroprudenziellen Behörde (AMCESFI); und ii) Einrichtung und Inbetriebnahme eines Rates für nachhaltige Finanzen (einschließlich Vertretern der öffentlichen Verwaltung, der Finanzaufsichtsbehörden und des Privatsektors) als Forum zur Förderung der öffentlich-privaten Zusammenarbeit im Bereich des nachhaltigen Finanzwesens. Auf seiner ersten Tagung billigt der Rat einen Aktionsplan mit einem Zeitplan und Zielvorgaben.

436

C11.R3

M

Inkrafttreten des Gesetzes über Kundendienstleistungen und des Gesetzes zur Einrichtung der Finanzkundenschutzbehörde

Bestimmung in den Rechtsvorschriften, die das Inkrafttreten des Gesetzes/der Rechtsvorschriften angibt

Q4

2024

Inkrafttreten des Gesetzes über den Kundendienst und b) des Gesetzes über die Einrichtung der Finanzkundenschutzbehörde. Im neuen Gesetz über Kundendienstleistungen werden Maßnahmen festgelegt, die den Verbrauchern die Ausübung ihrer Rechte in Bezug auf die unterzeichneten Verträge garantieren, sowie Qualitätsstandards sowie Kontroll- oder Prüfanforderungen zur Überprüfung der Durchführung der oben genannten Maßnahmen festgelegt.

155

C11.R4

M

Inkrafttreten der Ministerialverordnung zur Einrichtung des nationalen Bewertungsamts

Bestimmung des ministeriellen Erlasses über das Inkrafttreten der Verordnung

 

 

 

Q4

2021

Inkrafttreten der Ministerialverordnung zur Einrichtung des Nationalen Bewertungsamts (Oficina Nacional de Evaluación) innerhalb des Unabhängigen Amtes für die Regulierung und Überwachung des öffentlichen Auftragswesens (OIReScon). Gemäß Artikel 333 des Gesetzes 9/2017 über das öffentliche Beschaffungswesen bewertet dieses Amt die finanzielle Tragfähigkeit der Konzessionsverträge im Sinne der Artikel 14 und 15 des Gesetzes 9/2017 über das öffentliche Beschaffungswesen. Die Ministerialverordnung gibt dem Amt die Kapazitäten und Mittel an die Hand, um seine Aufgaben wahrzunehmen.

156

C11.R4

M

Nationale Beschaffungsstrategie

Annahme der nationalen Beschaffungsstrategie durch das unabhängige Amt für die Regulierung und Überwachung des öffentlichen Auftragswesens

 

 

 

Q4

2022

Im Einklang mit den in Artikel 334 der Ley 9/2017 festgelegten Anforderungen hat die nationale Beschaffungsstrategie das Ziel, die Effizienz und Nachhaltigkeit der Vergabe öffentlicher Aufträge zu verbessern. Die Strategie umfasst folgende Elemente: Förderung der strategischen Vergabe öffentlicher Aufträge; II) Professionalisierung; Erleichterung des Zugangs von KMU zur Vergabe öffentlicher Aufträge; Verbesserung der verfügbaren Daten; Förderung der Effizienz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge; (VI) vollständiger digitaler Wandel des öffentlichen Auftragswesens; VII) Erhöhung der Rechtssicherheit; (VIII) Verbesserung der Überwachung und Kontrolle des öffentlichen Auftragswesens, einschließlich der Korruptionsprävention auf der Grundlage einer Karte der ermittelten Risiken.

157

C11.R5

M

Inkrafttreten des Königlichen Gesetzesdekrets 36/2020 über die Umsetzung des Aufbau-, Transformations- und Resilienzplans

Bestimmung des Königlichen Erlasses über das Inkrafttreten des Königlichen Dekrets

 

 

 

Q1

2021

Inkrafttreten des Königlichen Gesetzesdekrets 36/2020 vom 30. Dezember zur Billigung dringender Maßnahmen zur Modernisierung der öffentlichen Verwaltung und zur Umsetzung des spanischen Aufbau- und Resilienzplans, mit dem die öffentlichen Verwaltungen in Spanien mit den Mitteln, einschließlich Rechtsinstrumenten, ausgestattet werden, um den Aufbau- und Resilienzplan rechtzeitig und im Einklang mit dem EU-Recht, einschließlich der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität, umzusetzen. Mit dem Königlichen Gesetzesdekret sollen Regulierungsreformen eingeführt werden, die die Durchführung von Projekten beschleunigen und eine größere Effizienz der öffentlichen Ausgaben ermöglichen, wobei jederzeit die im EU-Rechtsrahmen vorgesehenen Garantien und Kontrollen aufrechterhalten werden.

158

C11.R5

M

Schaffung neuer Stellen innerhalb der Zentralregierung zur Überwachung der Umsetzung, Kontrolle und Prüfung des Plans.

Veröffentlichung im ABl.

 

 

 

Q2

2021

Schaffung des Generalsekretärs für europäische Fonds (Secretaría General de Fondos Europeos) und neuer Abteilungen im Amt für Haushaltsinformatik (Oficina de Informática Presupuestaria) und im Nationalen Rechnungshof (Oficina Nacional de Auditoría) des Generalbeauftragten der staatlichen Verwaltung (Intervención General de la Administración del Estado), um durch die Erfahrung mit der Verwaltung und Kontrolle des Plans und im Einklang mit den Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 1182/2020 eine dauerhafte leistungsbasierte Planungs- und Kontrollkultur zu fördern.

159

C11.R5

M

Anordnung zur Festlegung der Verfahren und des Formats der Informationen, die für die Überwachung des Aufbau- und Resilienzplans und die buchhalterische Ausführung der Ausgaben auszutauschen sind

Bestimmung in der Verordnung, die das Inkrafttreten des Beschlusses angibt

 

 

 

Q3

2021

Inkrafttreten des Erlasses zur Festlegung der Verfahren und des Formats der Informationen, die für die Überwachung des Aufbau- und Resilienzplans und die buchhalterische Ausführung der Ausgaben auszutauschen sind

160

C11.I1

M

Vernetzung nationaler Plattformen für die Vergabe öffentlicher Aufträge

Zentrale und regionale öffentliche Verwaltungen stellen unterzeichnete Zertifikate zur Bestätigung der Funktionen der Plattform bereit

 

 

 

Q4

2023

Weitere Vernetzung (Datenaustausch) zwischen allen bestehenden Plattformen für die Vergabe öffentlicher Aufträge (Zentral- und Regionalregierung): mindestens 142 offene Datenfelder und 52 aggregierte Daten auf der Plattform der Zentralregierung.
Zahl der offenen Datenfelder auf der Plattform der Zentralregierung im Januar 2021: 119

Anzahl der aggregierten Daten auf der Plattform der Zentralregierung im Januar 2021: 43

161

C11.I1

T

Vergabe von Projekten zur Unterstützung des digitalen Wandels der zentralen öffentlichen Verwaltung

 

Mio. EUR

0

960

Q4

2023

Veröffentlichung der Vergabe von mindestens 960 000 000 EUR für Projekte in folgenden Bereichen im Amtsblatt oder auf der Plattform für die Vergabe öffentlicher Aufträge:
Digitaler Wandel in Bezug auf Proaktivität, Mobilität und Nutzererfahrung;

Digitaler Wandel im Hinblick auf Automatisierung und datenzentrierte öffentliche Verwaltung;

Digitaler Wandel in Bezug auf physische, logische Infrastrukturen und Software;

— Digitaler Wandel im Hinblick auf die Cybersicherheit.

162

C11.I1

M

Abschluss von Projekten zur Unterstützung des digitalen Wandels der zentralen öffentlichen Verwaltung

Von der zuständigen Behörde unterzeichnete Bescheinigungen, aus denen hervorgeht, dass die Projekte abgeschlossen sind und betriebsbereit sind

 

 

 

Q4

2025

Abschluss von Projekten, die im Einklang mit Ziel Nr. #161 vergeben wurden

163

C11.I2

M

Interoperable Plattformen für den Austausch von Sozialversicherungs- und Gesundheitsdaten

Die zentralen und regionalen Sozialversicherungsbehörden stellen unterzeichnete Bescheinigungen zur Bestätigung der Funktionen der Plattform bereit.

 

 

 

Q3

2023

Die Zentralverwaltung und die Regionen verfügen über vollständig interoperable Plattformen, die den Austausch von Sozialversicherungsdaten und -informationen in folgenden Bereichen ermöglichen: I) medizinische Grundversorgung, ii) Krankenhausaufenthalte, iii) Angehörige der Gesundheitsberufe, Arzneimittelverschreibung/Arzneimittel

164

C11.I2

T

Gerichtliches Verfahren, das elektronisch durchzuführen ist

 

%

0

70

Q4

2022

Mindestens 70 % der 4056 bestehenden Justizbehörden müssen über die erforderliche Infrastruktur verfügen, damit mindestens 30 % der Verfahren elektronisch abgewickelt werden können. Dies erfordert die Durchführung von Telematikklagen in den verschiedenen Gerichtsinstanzen mit voller Rechtssicherheit. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen alle Teilnehmer per Videokonferenz Zugang zu den Gerichtsräumen haben. Darüber hinaus ermöglicht es die Einrichtung vollständig virtueller Gerichtssäle, auf die alle Teilnehmer per Videokonferenz zugreifen können. Es wird eine unverzügliche Plattform eingerichtet, um neue Modelle für die persönlichen Beziehungen und die Verarbeitung zu entwickeln. Dadurch soll der Fernzugang der Bürger zu den von der öffentlichen Verwaltung bereitgestellten Diensten verbessert werden.

165

C11.I2

T

Vergabe von Projekten zur Unterstützung der Digitalisierungstreiberprojekte der zentralen öffentlichen Verwaltung

 

Mio. EUR

0

1 205

Q4

2023

Veröffentlichung der Vergabe von Projekten in folgenden Bereichen im Amtsblatt oder auf der Plattform für die Vergabe öffentlicher Aufträge:
Digitaler Wandel im Gesundheitswesen;

Digitaler Wandel der Justizverwaltung;

Digitaler Wandel in Bezug auf die Beschäftigung;

Digitaler Wandel im Hinblick auf Inklusion, soziale Sicherheit und Migration;

Plan für die konsularische Digitalisierung;

— Digitaler Wandel in anderen Bereichen der allgemeinen staatlichen Verwaltung.

166

C11.I2

M

Abschluss von Projekten zur Unterstützung der Digitalisierungstreiberprojekte der zentralen öffentlichen Verwaltung

Von der zuständigen Behörde unterzeichnete Bescheinigungen, aus denen hervorgeht, dass die Projekte abgeschlossen sind und betriebsbereit sind

 

 

 

Q4

2025

Abschluss von Projekten, die im Einklang mit Ziel Nr. #165 vergeben wurden

167

C11.I3

M

Digitalisierung regionaler und lokaler Gebietskörperschaften

Ministerium für Territorialpolitik und Öffentlicher Dienst legt eine unterzeichnete Bescheinigung vor, mit der bestätigt wird, dass das Ziel erreicht wurde

 

 

 

Q4

2023

Autonome Gemeinschaften und lokale Gebietskörperschaften haben Projekte im Rahmen der strategischen Leitlinien der Digitalstrategie 2025, des Digitalisierungsplans für öffentliche Verwaltungen und der Rest der für den öffentlichen Sektor geplanten Modernisierungsmaßnahmen abgeschlossen. Insbesondere: a) Jede Autonome Gemeinschaft hat mindestens ein Projekt in einer von fünf strategischen Haushaltslinien abgeschlossen (1. Auf die Bürger ausgerichtete Verwaltung, 2. Intelligenter Betrieb, 3. Eine Datenregierung, 4. Digitale Infrastrukturen und/oder 5. Cybersicherheit); 60 % der digitalen Verfahren der Regionalverwaltungen (Comunidades Autónomas) ermöglichen ihre Nutzung per Mobiltelefon (derzeit: 48 %.

168

C11.I3

T

Vergabe von Projekten zur Unterstützung des digitalen Wandels der regionalen und lokalen öffentlichen Verwaltungen und des Ministeriums für Territorialpolitik und öffentliche Verwaltung

 

Mio. EUR

0

1 000

Q2

2025

Veröffentlichung der Vergabe von Projekten in folgenden Bereichen im Amtsblatt oder auf der Plattform für die Vergabe öffentlicher Aufträge:
Digitaler Wandel in Bezug auf Proaktivität, Mobilität und Nutzererfahrung;

Digitaler Wandel im Hinblick auf Automatisierung und datenzentrierte öffentliche Verwaltung;

Digitaler Wandel in Bezug auf physische, logische Infrastrukturen und Software;

— Digitaler Wandel im Hinblick auf die Cybersicherheit.

169

C11.I3

M

Abschluss aller Projekte zur Unterstützung des digitalen Wandels der regionalen und lokalen öffentlichen Verwaltungen und des Ministeriums für Territorialpolitik und öffentliche Verwaltung

Von der zuständigen Behörde unterzeichnete Bescheinigungen, aus denen hervorgeht, dass die Projekte abgeschlossen sind und betriebsbereit sind

 

 

 

Q2

2026

Abschluss aller Projekte in den folgenden Bereichen (im Einklang mit Ziel Nr. #168)
Digitaler Wandel in Bezug auf Proaktivität, Mobilität und Nutzererfahrung

Digitaler Wandel im Hinblick auf Automatisierung und datenzentrierte öffentliche Verwaltung

Digitaler Wandel in Bezug auf physische, logische Infrastrukturen und Software.

— Digitaler Wandel im Hinblick auf die Cybersicherheit.

438

C11.I3

T

Plan für persönliche digitale Pflege umgesetzt

 

Anzahl

0

17

Q2

2026

Abschluss von mindestens 17 Pilotprojekten im Rahmen des Plans für persönliche digitale Pflege, mit dem das Ziel der spanischen Digitalen Agenda 2025 vorangebracht werden soll, die personalisierte Betreuung der Bürgerinnen und Bürger zu fördern. Die Projekte betreffen mindestens einen der folgenden Bereiche durch Digitalisierung:

Datenerfassung: Erprobung von IT-Lösungen zur Erfassung, Speicherung und Interpretation von Patientendaten

Personalisierte digitale Pflege: Erprobung von Werkzeugen und/oder Versorgungseinrichtungen für die Bereitstellung personalisierter digitaler Pflege

Test der Informationsgenerierung von Instrumenten und/oder Versorgungseinrichtungen, die auf der Grundlage der erhaltenen Patientendaten den Fachkräften helfen, Patienten zu diagnostizieren oder zu überwachen.

Nach Abschluss der Pilotprojekte wird eine vorläufige Bewertung veröffentlicht, in der die Effizienz der Pilotprojekte und ihre Auswirkungen auf die Verbesserung der Gesundheitsdienste bewertet werden, einschließlich spezifischer Empfehlungen, wenn Mängel oder Schwächen festgestellt werden.

170

C11.I4

T

Renovierung von Fahrzeugen in der öffentlichen Verwaltung

 

Anzahl

0

5 500

Q4

2024

Mindestens 5500 emissionsfreie oder emissionsarme Fahrzeuge (BEV, REEV, PHEV, FCEV), die Fahrzeuge mit fossilen Kraftstoffen ersetzen, die in der öffentlichen Verwaltung verwendet werden.

171

C11.I4

T

Energetische Renovierung öffentlicher Gebäude (140000 Mio. 2)

 

Anzahl (m2)

0

140 000

Q4

2024

Mindestens 140 000 m 2der an öffentlichen Gebäuden durchgeführten energetischen Renovierungen, bei denen im Durchschnitt eine Verringerung des Primärenergiebedarfs um mindestens 30 % erreicht wird.

172

C11.I4

T

Energetische Renovierung öffentlicher Gebäude (1050000 Mio. 2)

 

Anzahl (m2)

140 000

1 050 000

Q2

2026

Mindestens 1 050 000 m 2energetische Renovierungen in öffentlichen Gebäuden, bei denen im Durchschnitt eine Verringerung des Primärenergiebedarfs um mindestens 30 % erreicht wird. (Ausgangswert: 31. Dezember 2024)

439

C11.I4

T

Einführung von Photovoltaikanlagen oder anderen erneuerbaren Energien in den Anlagen der Zentralregierung

Mio. EUR

0

80

Q2

2026

Abschluss von Projekten zur Einführung von Photovoltaikanlagen oder anderen erneuerbaren Energien in den Anlagen der Zentralregierung für mindestens 80 000 000 EUR.

173

C11.I5

M

Integriertes Informationssystem der Aufbau- und Resilienzfazilität

Prüfungsbericht

 

 

 

Q3

2021

Umsetzung eines Systems, das a) das Hochladen des Aufbau- und Resilienzplans und der Informationen über die Durchführung und Überwachung der Erreichung der Etappenziele und Zielwerte ermöglicht; für die Erstellung der Verwaltungserklärungen und der Zusammenfassung der Prüfungen sowie der Zahlungsanträge und c) die Erhebung und Speicherung von Daten über Begünstigte, Auftragnehmer, Unterauftragnehmer und wirtschaftliche Eigentümer gemäß Artikel 22 der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität. Es wird ein spezieller Prüfbericht über das verwendete System erstellt. Falls in dem Bericht Mängel festgestellt werden, werden im Prüfbericht Abhilfemaßnahmen empfohlen.

174

C11.I5

T

Neue Kommunikationsinstrumente und -tätigkeiten

 

Anzahl

0

4

Q4

2022

Mindestens zwei Gemeindemanager, die eingestellt wurden, um die Präsenz in den sozialen Medien zu erhöhen und die Zahl der potenziellen Teilnehmer und Begünstigten des Plans zu erhöhen, um sich der Möglichkeiten des Plans bewusst zu werden; und zwei Websites sind einsatzfähig, um die Ausschöpfung der Ressourcen zu maximieren.

175

C11.I5

T

Geschultes Personal der öffentlichen Verwaltung

 

Anzahl

0

3 150

Q3

2026

Mindestens 3150 Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung wurden in Bereichen geschult, die die Umsetzung, Kontrolle und Prüfung des Aufbau- und Resilienzplans betreffen.

K.3. Beschreibung der Reformen und Investitionen zur Unterstützung in Form von Darlehen

Investition 6 (C11.I6) – Cybersicherheits-, Resilienz- und Sicherheitsinstrumente

Diese Maßnahme umfasst zwei Hauptinvestitionen: I) das „Cybersicherheitsprogramm“ zur Stärkung der Cybersicherheitskapazitäten der öffentlichen Verwaltung in den Bereichen Prävention, Schutz, Erkennung und Reaktion auf Cyberbedrohungen; und ii) den „Fonds für Resilienz und Sicherheit“, um produktive Investitionen und die Steigerung der Produktionskapazität auf spanischem Hoheitsgebiet in den Bereichen Sicherheit, Verteidigung, Luftfahrt und Raumfahrt zu fördern.

Cybersicherheitsprogramm

Dieses Element der Maßnahme besteht in der Durchführung von Projekten im Rahmen des Cybersicherheitsprogramms, die zu Folgendem beitragen: Aufbau von Kapazitäten zur Reaktion auf Cyberbedrohungen; Gewährleistung der Sicherheit und Widerstandsfähigkeit strategischer Vermögenswerte; Stärkung der Kapazitäten für die Ermittlung und Verfolgung von Cyberkriminalität; Verbesserung der Cybersicherheit für Bürger und Unternehmen; Stärkung der Cybersicherheitsbranche; und vi) Entwicklung einer Cybersicherheitskultur.

Die Durchführung des Cybersicherheitsprogramms wird bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen.

Fonds für Sicherheit und Resilienz

Dieses Element der Maßnahme besteht aus einer öffentlichen Investition in eine Fazilität, den Sicherheits- und Resilienzfonds, um Anreize für private Investitionen zu schaffen und den Zugang zu Finanzmitteln im spanischen Sicherheits-, Verteidigungs-, Luftfahrt- und Raumfahrtsektor zu verbessern und die Kapitalmärkte in diesen Bereichen zu entwickeln. Die Fazilität dient der Bereitstellung von Darlehen, Beteiligungskapital und beteiligungsähnlichen Investitionen, direkt oder über Intermediäre für den Privatsektor sowie für öffentliche Stellen, die ähnliche Tätigkeiten ausüben. Auf der Grundlage der ARF-Investitionen zielt die Fazilität zunächst darauf ab, Finanzmittel in Höhe von mindestens 1 000 000 000 EUR bereitzustellen.

Die Fazilität wird von der Sociedad Estatal de Participaciones Industriales Desarrollo Empresarial (SEPIDES) als Durchführungspartner verwaltet. Die Fazilität umfasst die beiden folgenden Produktlinien:

·Durchwahl: Die Fazilität investiert direkt in Unternehmen, die sich verpflichtet haben, neue Projekte in den Zielsektoren durchzuführen, einschließlich neuer Projekte im Rahmen laufender Entwicklungsprogramme. Die Fazilität muss in der Lage sein, mithilfe von Darlehen, Beteiligungskapital und beteiligungsähnlichen Instrumenten zu investieren. Die Beteiligungsinvestitionen des Fonds dürfen nicht dazu führen, dass der Anteil des öffentlichen Eigenkapitals an einem Endempfänger 49 % des gesamten Eigenkapitals übersteigt.

·Indirekte Linie: Die Fazilität investiert in bestehende Fonds, die in die von der Fazilität betroffenen Sektoren investieren. Die maximale Beteiligung der Fazilität darf 49 % eines Fonds oder eines anderen Anlageinstruments nicht überschreiten. Die Beteiligungsinvestitionen der Fonds dürfen nicht dazu führen, dass der Anteil des öffentlichen Eigenkapitals an einem Fonds oder Anlageinstrument 49 % des gesamten Eigenkapitals übersteigt.

Zur Durchführung der Investition in die Fazilität genehmigt Spanien eine Verordnung und alle damit verbundenen Dokumente für die Einrichtung und Verwaltung der Fazilität, die Folgendes enthält:

1)Beschreibung des Entscheidungsprozesses der Fazilität: Die ursprüngliche Investitionsentscheidung der Fazilität wird von einem Investitionsausschuss oder einem anderen einschlägigen gleichwertigen Leitungsgremium getroffen und von Mitgliedern, die von der spanischen Regierung unabhängig sind, mit der Mehrheit der Stimmen gebilligt. Die endgültige Investitionsentscheidung der Fazilität beschränkt sich auf die Genehmigung (ohne Änderungen) oder die Ausübung eines Vetorechts gegen eine vom Investitionsausschuss oder einem entsprechenden Leitungsgremium vorgeschlagene Investitionsentscheidung. Bei zwischengeschalteten Investitionen wird die endgültige Investitionsentscheidung von den Intermediären getroffen. Ein Vetorecht gegen eine vom Intermediär vorgeschlagene Investitionsentscheidung kann aus Gründen der nationalen Sicherheit ausgeübt werden.

2)Kernanforderungen der zugehörigen Anlagepolitik, die Folgendes umfassen:

a)Beschreibung der Finanzprodukte und der förderfähigen Endbegünstigten im Einklang mit der Beschreibung der Maßnahme. Strategische Investitionen, d. h. Investitionen in Verteidigungstechnologien und -güter, die im Jahresarbeitsprogramm für den Europäischen Verteidigungsfonds aufgeführt sind; Weltrauminvestitionen in Atomuhren, strategische Trägerraketen; und Raumfahrtprodukte; Investitionen, die ausschließlich auf die Entwicklung und den Einsatz von Cybersicherheitsinstrumenten und -lösungen ausgerichtet sind, auch wenn diese Teil des Ausbaus oder der Modernisierung digitaler Netze und Dateninfrastrukturen sind; die Endbegünstigten dürfen nicht von einem Drittland oder Drittlandstellen kontrolliert werden und ihre Geschäftsleitung in der Union haben, außer bei Investitionen unter 10 000 000 EUR. Ist der Endbegünstigte an einer strategischen Investition im Bereich der 5G-Konnektivität beteiligt, so gelten die Maßnahmen und Risikominderungspläne gemäß dem 5G- 20 Cybersicherheitsinstrumentarium auch für seine Lieferanten. Zu diesen Anbietern gehören insbesondere Anbieter von Telekommunikationsgeräten und -herstellern sowie andere Drittanbieter wie Cloud-Infrastrukturanbieter, Betreiber verwalteter Dienste, Systemintegratoren, Sicherheits- und Wartungsunternehmen und Hersteller von Übertragungsausrüstung. Ist der Endbegünstigte an einer strategischen Investition im Verteidigungsbereich beteiligt, so gilt diese Beschränkung auch für seine Lieferanten und Unterauftragnehmer. Die in den drei vorstehenden Absätzen dargelegten Beschränkungen hinsichtlich des Fehlens der Kontrolle durch ein Drittland oder eine Drittlandstelle gelten nicht für eine bestimmte Finanzierung oder Investition, wenn der Endbegünstigte nachweisen kann, dass es sich um eine juristische Person handelt, für die der Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, eine Garantie im Einklang mit den Grundsätzen für förderfähige Rechtsträger gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung über den Europäischen Verteidigungsfonds (im Folgenden „EEF“) 21 oder der Ausnahmegenehmigung der Kommission, die gemäß den in den einschlägigen Bestimmungen der Weltraumverordnung festgelegten Grundsätzen für förderfähige Rechtsträger gewährt wurde, genehmigt hat 22 . Der Durchführungspartner muss die Regierung über jede Abweichung von den Beschränkungen unterrichten.

b)Die Anforderung, dass alle geförderten Investitionen wirtschaftlich tragfähig sind.

c)Verbot der Refinanzierung ausstehender Darlehen.

d)Die Anforderung, den Grundsatz „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (DNSH) gemäß den Technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen zu beachten (2021/C58/01), insbesondere:

I)Bei Darlehen, Projektanleihen oder gleichwertigen Instrumenten: die Anlagepolitik schließt folgende Liste von Tätigkeiten und Vermögenswerten von der Förderfähigkeit aus: i) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich der nachgelagerten Verwendung, 23 ii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen, 24  iii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 25 und mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen 26 .

II)Bei Beteiligungskapital, Quasi-Eigenkapital, Unternehmensanleihen oder gleichwertigen Instrumenten: die Investitionspolitik verpflichtet die Unternehmen, Pläne für den ökologischen Wandel im Einklang mit der Definition in Artikel 19a Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2013/34/EU anzunehmen, 27 wenn mehr als 50 % ihrer direkten Einnahmen im vorangegangenen Geschäftsjahr aus der folgenden Liste von Tätigkeiten und Vermögenswerten stammen: i) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich der nachgelagerten Verwendung, 28 ii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen, 29 iii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 30 und mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen 31 .

III)Darüber hinaus setzt die Investitionspolitik die Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten durch die Endbegünstigten der Fazilität voraus.

e)Die Anforderung, dass die Endbegünstigten der Fazilität keine Unterstützung aus anderen Unionsinstrumenten zur Deckung derselben Kosten erhalten.

3)Den durch die Verordnung abgedeckten Betrag und alle damit verbundenen Dokumente zur Einrichtung der Fazilität, die Gebührenstruktur für den Durchführungspartner und die Anforderung, etwaige Rückflüsse entsprechend der Investitionspolitik der Fazilität zu reinvestieren, es sei denn, sie werden zur Abwicklung von Darlehensrückzahlungen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität verwendet.

4)Überwachungs-, Prüf- und Kontrollanforderungen, einschließlich:

a)Beschreibung des Überwachungssystems des Durchführungspartners zur Berichterstattung über die mobilisierten Investitionen.

b)Die Beschreibung der Verfahren des Durchführungspartners zur Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten.

c)Die Verpflichtung, die Förderfähigkeit jedes Vorhabens im Einklang mit den Anforderungen des Durchführungsübereinkommens zu überprüfen, bevor er sich zur Finanzierung einer Operation verpflichtet.

d)Die Verpflichtung zur Durchführung risikobasierter Ex-post-Prüfungen gemäß einem Prüfplan von SEPIDES. Bei diesen Prüfungen wird überprüft, i) ob die Kontrollsysteme wirksam sind, einschließlich der Aufdeckung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten; Einhaltung des DNSH-Grundsatzes, der Vorschriften über staatliche Beihilfen, der Klima- und Digitalziele; und iii) dass die Verpflichtung des Intermediärs, zu überprüfen, ob der Endbegünstigte eine verantwortungsvolle Erklärung vorlegt, um zu kontrollieren, ob dieselben Kosten durch ein anderes Instrument der Union gedeckt werden, eingehalten wird. Bei den Prüfungen wird auch die Rechtmäßigkeit der Vorgänge und die Einhaltung der Bedingungen der Verordnung und der zugehörigen Unterlagen zur Einrichtung der Fazilität und der Finanzierungsvereinbarungen überprüft.

5)Anforderungen an die Auswahl von Finanzintermediären: SEPIDES wählt Finanzintermediäre auf offene, transparente und diskriminierungsfreie Weise aus. Kontrollen auf Nichtvorhandensein von Interessenkonflikten bei Finanzintermediären werden durchgeführt und für alle beteiligten Finanzakteure vorab über ein IT-System wie Minerva durchgeführt.

6)Verpflichtung zur Unterzeichnung von Finanzierungsvereinbarungen: SEPIDES unterzeichnet Finanzierungsvereinbarungen mit den Finanzintermediären im Einklang mit den Kernanforderungen, die als Teil der zugehörigen Dokumente zur Einrichtung der Fazilität vorzulegen sind. Die Kernanforderungen der Finanzierungsvereinbarung umfassen alle Anforderungen, unter denen die Fazilität betrieben wird, einschließlich

a)Die Verpflichtung des Finanzintermediärs, seine Entscheidungen entsprechend den oben genannten Anforderungen an Entscheidungsfindung und Anlagepolitik zu treffen, auch in Bezug auf die Einhaltung des DNSH-Grundsatzes.

b)Die Beschreibung des Überwachungs-, Prüf- und Kontrollrahmens, den der Finanzmittler einzurichten hat und die sinngemäß allen oben genannten Überwachungs-, Prüf- und Kontrollanforderungen unterliegen.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. August 2026 abgeschlossen sein.

K.4.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der Unterstützung in Form von Darlehen

Siehe nachstehende Tabelle Das Basisdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle zu L17 enthalten keine Mehrwertsteuer.

Anzahl

Massnahme

Meilenstein
/Ziel

Name

Qualitativer Indikator für Meilensteine

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung jedes Etappenziels und jeder Zielvorgabe

Einheit

Basislinie

Ziel

Q

Jahr

L89

C11.I6

T

Vergabe von Projekten zur Stärkung der Cybersicherheitskapazitäten der öffentlichen Verwaltung in den Bereichen Prävention, Schutz, Erkennung und Reaktion auf Cyberbedrohungen (Cybersicherheitsprogramm)

Veröffentlichung im Amtsblatt oder auf der Plattform für die Vergabe öffentlicher Aufträge

Mio. EUR

0

1 041

Q2

2025

Veröffentlichung der Vergabe von mindestens 1 041 525 000 EUR für Projekte zur Stärkung der Cybersicherheitskapazitäten der öffentlichen Verwaltung in den Bereichen Prävention, Schutz, Erkennung und Reaktion auf Cyberbedrohungen im Amtsblatt oder auf der Plattform für die Vergabe öffentlicher Aufträge. Diese Projekte tragen zu einem oder mehreren der folgenden Ziele bei: Aufbau von Kapazitäten zur Reaktion auf Cyberbedrohungen; Gewährleistung der Sicherheit und Widerstandsfähigkeit strategischer Vermögenswerte; Stärkung der Kapazitäten für die Ermittlung und Verfolgung von Cyberkriminalität; Verbesserung der Cybersicherheit für Bürger und Unternehmen; Stärkung der Cybersicherheitsbranche; und vi) Entwicklung einer Cybersicherheitskultur.

L17

C11.I6

T

Abschluss von Projekten zur Stärkung der Cybersicherheitskapazitäten der öffentlichen Verwaltung in den Bereichen Prävention, Schutz, Erkennung und Reaktion auf Cyberbedrohungen (Cybersicherheitsprogramm)

Mio. EUR

0

1 041

Q2

2026

Abschluss von Projekten zur Stärkung der Cybersicherheitskapazitäten der öffentlichen Verwaltung in den Bereichen Prävention, Schutz, Erkennung und Reaktion auf Cyberbedrohungen im Umfang von mindestens 1 041 525 000 EUR. Diese Projekte tragen zu einem oder mehreren der folgenden Ziele bei: Aufbau von Kapazitäten zur Reaktion auf Cyberbedrohungen; Gewährleistung der Sicherheit und Widerstandsfähigkeit strategischer Vermögenswerte; Stärkung der Kapazitäten für die Ermittlung und Verfolgung von Cyberkriminalität; Verbesserung der Cybersicherheit für Bürger und Unternehmen; Stärkung der Cybersicherheitsbranche; und vi) Entwicklung einer Cybersicherheitskultur.

L18

C11.I6

M

Verordnung zur Einrichtung des Sicherheits- und Resilienzfonds 

Inkrafttreten der Verordnung

  

  

  

Q2 

2024

Inkrafttreten der Verordnung zur Einrichtung der Fazilität und aller damit zusammenhängenden Dokumente.

L19

C11.I6

T

Sicherheits- und Resilienzfonds: Rechtliche Finanzierungsvereinbarungen mit Endbegünstigten (einschließlich Beteiligungsfonds) (I)

35 %

Q2

2025

Die Fazilität und alle von SEPIDES ausgewählten Intermediäre müssen mit den Endbegünstigten (einschließlich Beteiligungsfonds) rechtliche Finanzierungsvereinbarungen über einen Betrag geschlossen haben, der erforderlich ist, um mindestens 35 % der ARF-Investitionen in die Fazilität zu verwenden (unter Berücksichtigung der Verwaltungsgebühren). Mindestens 10 % der Finanzierung müssen Finanzierungsvereinbarungen entsprechen, die mit Beteiligungsfonds unterzeichnet wurden, und mindestens 40 % der Finanzierungsvereinbarungen, die mit den Endbegünstigten für alle anderen Investitionsprodukte (einschließlich direkter Beteiligungsinvestitionen des Durchführungspartners) unterzeichnet wurden.

L20

C11.I6

T

Sicherheits- und Resilienzfonds: Rechtliche Finanzierungsvereinbarungen mit Endbegünstigten (einschließlich Beteiligungsfonds) (II)

100 %

Q3

2026

Die Fazilität und alle von SEPIDES ausgewählten Intermediäre müssen mit den Endbegünstigten (einschließlich Beteiligungsfonds) rechtliche Finanzierungsvereinbarungen über einen Betrag geschlossen haben, der erforderlich ist, um 100 % der ARF-Investitionen in die Fazilität zu verwenden (unter Berücksichtigung der Verwaltungsgebühren). Mindestens 10 % der Finanzierung müssen Finanzierungsvereinbarungen entsprechen, die mit Beteiligungsfonds unterzeichnet wurden, und mindestens 40 % der Finanzierungsvereinbarungen, die mit den Endbegünstigten für alle anderen Investitionsprodukte (einschließlich direkter Beteiligungsinvestitionen des Durchführungspartners) unterzeichnet wurden.

L21

C11.I6

M

Sicherheits- und Resilienzfonds: Ministerium hat die Investition abgeschlossen

Übertragungsbescheinigung

Q3

2026

Spanien überträgt 1 000 000 000 EUR auf die Fazilität.

L. KOMPONENTE 12: Industrielle Strategie

Ziel der Komponente 12 des spanischen Aufbau- und Resilienzplans ist es, die Modernisierung und Produktivität des spanischen Ökosystems für Industrie- und Dienstleistungen durch eine raschere Übernahme des digitalen und ökologischen Wandels zu fördern.

Diese Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans trägt zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlung 3 2019 zur Förderung von Investitionen in Innovation und Energieeffizienz bei. Sie steht auch im Einklang mit der länderspezifischen Empfehlung 3 2020 (durch Förderung öffentlicher und privater Investitionen und Förderung des ökologischen Wandels). Die Komponente soll auch zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlung 2 2019 zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Bildung bei der Vermittlung arbeitsmarktrelevanter Kompetenzen und der länderspezifischen Empfehlung 1 2020 zur Stärkung der Resilienz des Gesundheitssystems beitragen. Die Komponente trägt auch zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlung 3 2022 zur Erhöhung der Recyclingquoten zur Erreichung der EU-Ziele und zur Förderung der Kreislaufwirtschaft bei, indem die Koordinierung zwischen allen Regierungs- und Verwaltungsebenen verbessert und weitere Investitionen getätigt werden, um den Verpflichtungen zur getrennten Sammlung von Abfällen und dem Recycling nachzukommen. Die Komponente trägt auch zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlung 3 2023 bei, um die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu verringern, den Einsatz erneuerbarer Energien und die Verbreitung der Elektromobilität zu beschleunigen.

Eines der Ziele der in der Komponente enthaltenen Maßnahmen besteht darin, spanischen Unternehmen die Teilnahme an einem geplanten wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse (IPCEI) zu erleichtern.

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme dieser Komponente die Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsmaßnahmen im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) zu berücksichtigen ist.

L.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C12.R1) – spanische Strategie zur Förderung der Industrie 2030

Das Ziel der spanischen Strategie zur Förderung der Industrie 2030 besteht darin, den Rechtsrahmen anzupassen, um die Industrie bei der Bewältigung der Herausforderungen der Dienstleistungserbringung, der Digitalisierung, der ökologischen Nachhaltigkeit und der Kreislaufwirtschaft zu unterstützen. Die Strategie umfasst insbesondere eine Reform des Industriegesetzes aus dem Jahr 1992. Ziel der Maßnahme ist es, die Koordinierungsmechanismen zwischen den verschiedenen Regierungsebenen in der Industriepolitik zu verbessern und die Qualität und Sicherheit der Industrie durch ein verstärktes Marktüberwachungssystem im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011[ 32 ] zu verbessern. Schließlich werden die Definition von Verstößen in der Industriepolitik überarbeitet und die Höhe der Sanktionen, die verhängt werden können, aktualisiert.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

Reform 2 (C12.R2) – Abfallpolitik und Förderung der Kreislaufwirtschaft

Ziel der Maßnahme ist es, Produktions- und Verbrauchsmodelle zu fördern, bei denen Erzeugnisse, Materialien und natürliche Ressourcen so lange wie möglich in der Wirtschaft verbleiben. Ziel ist es, das Abfallaufkommen auf ein Minimum zu reduzieren und sicherzustellen, dass Abfälle, die nicht vermieden werden können, in vollem Umfang genutzt werden. Diese Reform umfasst die Annahme einer spanischen Strategie für die Kreislaufwirtschaft im Juni 2020 im Einklang mit den EU-Aktionsplänen für die Kreislaufwirtschaft.

Die Maßnahme umfasst auch ein Paket von Rechtsakten zur Kreislaufwirtschaft zur Regelung der Verbringung und Entsorgung von Abfällen und zur Bewirtschaftung von Altreifen sowie Maßnahmen zu Altfahrzeugen. Zu diesem Zweck wurden die Königlichen Erlasse 553/2020, vom 2. Juni 2020, 646/2020, 7. Juli 2020 und 731/2020 vom 4. August 2020 sowie die Königlichen Erlasse 27/2021 vom 19. Januar und 265/2021 vom 13. April 2021 angenommen. Darüber hinaus umfasst die Reform die Genehmigung von Regulierungsmaßnahmen für Verpackungen und Verpackungsabfälle durch den Ministerrat im Laufe des Jahres 2022.

Darüber hinaus umfasst die Maßnahme das Inkrafttreten eines neuen Gesetzes über Abfälle und verunreinigten Boden bis zum 31. Dezember 2022. Das Gesetz enthält:

a)Die Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie und der Richtlinie über Einwegkunststoffe sowie eine Anpassung der spanischen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der Erfahrungen der letzten zehn Jahre;

b)Einführung der EU-Ziele in Bezug auf Abfälle und Verpflichtungen zur getrennten Sammlung, die sich aus EU-Verordnungen ergeben, wobei deren Umsetzung in Bioabfällen in Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern vorweggenommen wird. Darüber hinaus werden mit der Maßnahme Verpflichtungen zur getrennten Sammlung eingeführt, die über die Anforderungen des Unionsrechts hinausgehen;

c)Überprüfung der Verordnung über die erweiterte Herstellerverantwortung, mit der ein neuer Rechtsrahmen geschaffen wird (der durch EU-Verordnungen und zusätzliche Verordnungen erforderlich ist); und

d)Einführung einer staatlichen Besteuerung von Abfällen (u. a. auf Deponien, Verbrennung und Mitverbrennung sowie auf Einwegkunststoffbehälter).

Schließlich soll diese Reform die Koordinierung zwischen den verschiedenen Organisations- und Kompetenzebenen im Bereich der Abfallbewirtschaftung fördern, um die Umsetzung der Rechtsvorschriften zu verbessern und letztlich Fortschritte bei der Verringerung des Abfallaufkommens zu erzielen und die Bewirtschaftung von Abfällen, deren Entstehung nicht vermieden werden kann, zu verbessern, um die Ziele der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings zu erreichen.

Zu diesem Zweck umfasst diese Reform Folgendes:

a)Die Einsetzung einer Arbeitsgruppe innerhalb des Koordinierungsausschusses für Abfälle zur Überwachung der Umsetzung des Abfallrechts und die Annahme spezifischer Maßnahmen zur Erleichterung der Einhaltung der harmonisierten nationalen Abfallbewirtschaftungsvorschriften. Die vereinbarten Maßnahmen werden auf der Website des Ministeriums veröffentlicht.

b)Annahme eines zweiten Pakets von Rechtsakten zur Kreislaufwirtschaft, mit dem folgende Aspekte umgesetzt werden:

I.Verordnung über die finanziellen Garantien für bestimmte Erzeuger und Abfallbewirtschafter, so dass die Berechnung dieser Garantien in allen Regionen nach denselben Kriterien erfolgt

II.Verordnung über Tabakerzeugnisse mit Filtern und Filtern, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakerzeugnissen vermarktet werden. In der Verordnung wird insbesondere Folgendes festgelegt:

I.Einführung der Verpflichtung zur Ausarbeitung von Präventionsprogrammen für Erzeuger, die eine bestimmte Menge an Erzeugnissen auf dem nationalen Markt in Verkehr bringen;

II.Die Verpflichtung für Container, die Teil der öffentlichen Sammelsysteme sind, und die Einrichtung einer spezifischen Infrastruktur für die getrennte Sammlung von Abfällen aus Tabakerzeugnissen mit Filtern und Filtern einzuführen;

III.Die Möglichkeit vorsehen, entsprechend den erzielten Ergebnissen Ziele für die Prävention und die getrennte Sammlung festzulegen;

IV.Einrichtung eines Registers der Hersteller von Tabakerzeugnissen mit Filtern und Filtern;

III.Verordnung über industrielle Altöle, um den Rechtsrahmen mit den Bestimmungen des neuen Abfallgesetzes in Einklang zu bringen, das eine Bestimmung über industrielle Altöle enthält;

IV.Verordnung über Altreifen über die 2020 durchgeführte teilweise und rechtzeitige Überarbeitung der derzeitigen Norm hinaus; und

V.Ministerialverordnung über Mindestanforderungen für die Behandlung von Siedlungsabfällen vor der Deponierung.

Mit diesen Verordnungen wird eine koordinierte Verwaltung in allen Regionen sowie die Umsetzung des Systems der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) sichergestellt.

Darüber hinaus umfasst die Reform die Annahme des zweiten Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft, der im Zeitraum 2024-2026 als Teil der spanischen Strategie für die Kreislaufwirtschaft umgesetzt werden soll. Der zweite Aktionsplan befasst sich mit den bei der Umsetzung des ersten Plans ermittelten Problemen sowie mit den Bereichen, in denen Initiativen auf staatlicher Ebene konzentriert werden müssen.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Investitionen (C12.I1) – Sektorale Datenräume zur Digitalisierung strategischer Produktionssektoren

Ziel dieser Maßnahme ist die Schaffung sicherer und großer Datenräume in strategischen Industriezweigen wie Agrar- und Ernährungswirtschaft, nachhaltige Mobilität, Gesundheit und Handel. Innovation, Effizienz und Skaleneffekte werden durch die Entwicklung gemeinsamer Komponenten (Bausteine) und die gemeinsame Nutzung gemeinsamer Infrastrukturen und Daten (Cloud-Plattformen, Hochleistungsrechen- und Speichernetze, Massendatenanalyse und künstliche Intelligenz) gefördert.

Die Verwaltungsstrukturen werden gestärkt, um die öffentlich-private Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Datenräumen zu gestalten. Darüber hinaus werden Mechanismen zur Gewährleistung der Interoperabilität festgelegt und geeignete Regeln und Mechanismen entwickelt, um den Datenaustausch zwischen Unternehmen zu fördern. Die Investitionen werden im Einklang mit der Mitteilung der Europäischen Kommission „Eine europäische Datenstrategie“ 33 und den darin vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere mit dem anstehenden Datengesetz und der Verordnung über die Verwaltung von Daten 34 , sowie mit der Cloud-Föderation der EU getätigt. Synergien gewährleisten die Komplementarität mit dem Programm „Digitales Europa“ 35 . Die Investition wird auch an die wichtigsten Referenzen und Standards angepasst, wie sie beispielsweise von der International Data Spaces Association (IDS) gefördert werden.

Bis zum 31. Dezember 2023 werden mindestens vier hochwertige sektorale und interoperable Datenräume im Agrar- und Lebensmittelsektor, im Bereich der nachhaltigen Mobilität, im Gesundheitssektor und im Handel unterstützt.

Diese Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investitionen 2 (C12.I2) – Programm zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und der industriellen Nachhaltigkeit

Ziel dieser Maßnahme ist es, den Wandel strategischer Sektoren zu fördern, die für den industriellen Wandel in Spanien von entscheidender Bedeutung sind, wie z. B. Kraftfahrzeuge und Elektrofahrzeuge, Agrar- und Lebensmittelindustrie, Gesundheit, Luftfahrt und Marine, Industriesektoren im Zusammenhang mit erneuerbaren Energien und Kapazitäten für die Gestaltung und Herstellung von Prozessoren und Halbleitertechnologien. Im Rahmen dieser Maßnahme werden mindestens drei strategische Großprojekte (sogenannte „PERTE“) unterstützt, die die gesamte Wertschöpfungskette in dem betreffenden Sektor und die Unterstützung von KMU umfassen.

Mit dieser Maßnahme werden auch kleinere Projekte wie industrielle Simulation, fortgeschrittene Werkstoffe, virtuelle Realität sowie kognitive und kognitive Robotik finanziert. Mit der Maßnahme sollen nachhaltige industrielle Infrastrukturen wie Industrieparks oder Logistikgebiete weiter gefördert werden. Im Rahmen dieses Elements der Maßnahme werden mit dem spanischen Aufbau- und Resilienzplan mindestens 78 innovative Projekte finanziert, die einen wesentlichen industriellen Wandel in Bezug auf Energieeffizienz, Nachhaltigkeit und digitalen Wandel beinhalten.

Nach Genehmigung eines PERTE durch den Ministerrat veröffentlicht das zuständige Ministerium eine wettbewerbliche Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, die im Rahmen des genehmigten PERTE ausgearbeitet werden sollen. Die Durchführung von Unterstützungsmaßnahmen, die eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 AEUV darstellen können und die eine vorherige Anmeldung bei der Kommission erfordern können, darf erst dann durchgeführt werden, wenn Spanien von der Kommission die Genehmigung für staatliche Beihilfen erhalten hat.

Der Beschluss des Ministerrats zur Genehmigung des PERTE enthält detaillierte Auswahlkriterien, um die Einhaltung der technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) zu gewährleisten. Um sicherzustellen, dass die Maßnahme mit den technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) im Einklang steht, schließen die in der Leistungsbeschreibung für künftige Aufforderungen zur Einreichung von Projektvorschlägen enthaltenen Förderkriterien die folgende Liste von Tätigkeiten aus: Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Verwendung 36 ; II) Tätigkeiten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen 37 ; Ausgleich indirekter EHS-Kosten; IV) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 38 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 39 ; und v) Tätigkeiten, bei denen die langfristige Beseitigung von Abfällen die Umwelt schädigen kann. Die Leistungsbeschreibung sieht zusätzlich vor, dass nur Tätigkeiten ausgewählt werden dürfen, die mit den einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten im Einklang stehen.

Bei den folgenden FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition wird davon ausgegangen, dass sie mit den technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) im Einklang stehen: FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition, die darauf abzielen, die ökologische Nachhaltigkeit von Unternehmen erheblich zu erhöhen (z. B. Dekarbonisierung, Verringerung der Umweltverschmutzung und Kreislaufwirtschaft), wenn der Schwerpunkt der FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition auf die Entwicklung oder Anpassung von Alternativen mit möglichst geringen Umweltauswirkungen in der Branche liegt.

Durch die Auswahlkriterien wird sichergestellt, dass mindestens 455 000 000 EUR mit einem Klimakoeffizienten von 100 % und mit einem Klimakoeffizienten von 40 % gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität [] zu den Klimaschutzzielen beitragen. 40 Alternativ wird mit den Auswahlkriterien sichergestellt, dass mindestens 2 531 500 000 EUR mit einem durchschnittlichen Klimakoeffizient von mindestens 40 % im Einklang mit Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 zur Verwirklichung der Klimaschutzziele beitragen, sofern dies durch eine Erläuterung der Gründe dafür gerechtfertigt ist, dass der alternative Ansatz möglicherweise nicht durchführbar ist.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investition 3 (C12.I3) – Plan zur Unterstützung der Umsetzung des Abfallrechts und der Förderung der Kreislaufwirtschaft

Ziel dieser Maßnahme ist es, zur Förderung der Kreislaufwirtschaft in Spanien beizutragen, indem Projekte zur Umsetzung des nationalen Abfallregulierungsrahmens und zur Verwirklichung der EU-Ziele im Bereich Abfall sowie innovative Kreislaufwirtschaftsprojekte im Privatsektor finanziert werden, um den Übergang zur Kreislaufwirtschaft zu erleichtern.

Mit der Maßnahme werden die Modernisierung bestehender getrennter Abfallsammelsysteme und Investitionen in Sammelstellen zur Verbesserung des Recyclings, der Bau neuer Abfallbehandlungsanlagen und die Steigerung der Ressourceneffizienz bestehender mechanisch-biologischer Behandlungsanlagen unterstützt, ohne dass deren Lebensdauer oder Kapazität erhöht wird (auf Anlagenebene zu überprüfen). Das Ziel der Maßnahme umfasst auch digitale Lösungen in diesem Bereich und die Förderung der Kreislaufwirtschaft auf Unternehmensebene. Das vorgeschlagene Ziel besteht darin, mindestens 30 der geplanten Projekte abgeschlossen zu haben. Die Maßnahme muss im Einklang mit der Richtlinie 2008/98/EG mindestens 30 % der getrennt gesammelten Siedlungsabfälle als Anteil an den gesamten Siedlungsabfällen im Jahr 2024 erreichen (2024 Daten sind 2026 verfügbar).

Die Maßnahme umfasst auch die Verteilung von Mitteln an die Autonomen Gemeinschaften für Projekte zur Umsetzung des Abfallrechts, die bis Ende 2024 auf einer Sektorkonferenz oder durch direkte Zuschüsse gemäß dem Allgemeinen Subventionsgesetz 38/2003 zu vereinbaren und zu genehmigen sind.

Um sicherzustellen, dass die Maßnahme mit den technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) im Einklang steht, schließen die in der Leistungsbeschreibung für künftige Aufforderungen zur Einreichung von Projektvorschlägen enthaltenen Förderkriterien die folgende Liste von Tätigkeiten aus: Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Verwendung 41 ; II) Tätigkeiten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen 42 ; III) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 43 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 44 ; und iv) Tätigkeiten, bei denen die langfristige Beseitigung von Abfällen die Umwelt schädigen kann. Die Leistungsbeschreibung sieht zusätzlich vor, dass nur Tätigkeiten ausgewählt werden dürfen, die mit den einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten im Einklang stehen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investition 4 (C12.I4) – Stärkung der Halbleiter-Wertschöpfungskette

Ziel der Investition ist es, Projekte im Zusammenhang mit der Halbleiter-Wertschöpfungskette durch Zuschüsse zu unterstützen, um das nationale Ökosystem der Mikroelektronik zu stärken und die Auswirkungen der Beteiligung spanischer Unternehmen am IPCEI auf Mikroelektronik und Kommunikationstechnologien (IPCEI ME-TC) zu verstärken. Mit dieser Unterstützung sollen die Entwurfs- und Fertigungskapazitäten der Halbleiterindustrie in Spanien verbessert werden.

Die Durchführung dieser Maßnahme erfolgt durch zwei Arten von Instrumenten:

1.Mit der ersten Maßnahme sollen die erforderlichen Finanzmittel zur Unterstützung der Beteiligung spanischer Unternehmen an dem von der Europäischen Kommission genehmigten IPCEI-MCE bereitgestellt werden.

2.Die zweite, eine nationale Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, konzentriert sich auf die Bereitstellung von Finanzmitteln für andere Projekte, die von Unternehmen in der Halbleiter-Wertschöpfungskette entwickelt werden.

Die Investition muss bis zum 31. August 2026 abgeschlossen sein.

Investition 5 (C12.I5) – Subventionsregelung zur Unterstützung der Kreislaufwirtschaft

Diese Maßnahme besteht aus einer öffentlichen Investition in eine Subventionsregelung, um Anreize für private Investitionen zu schaffen und die Förderung der Kreislaufwirtschaft auf Unternehmensebene in drei Schlüsselsektoren für die spanische Wirtschaft zu unterstützen: Textilien und Mode, Kunststoffe und Anlagen für erneuerbare Energien. Das System wird durch die Gewährung von Zuschüssen oder Beteiligungsinvestitionen, einschließlich Risikokapital- und Beteiligungsfonds, an den Privatsektor finanzielle Anreize bieten. Ausgehend von den Investitionen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität zielt die Regelung zunächst darauf ab, Finanzmittel in Höhe von mindestens 300 Mio. EUR bereitzustellen.

Das Programm wird vom Instituto de Diversificación y Ahorro de la Energía (IDAE) und der Fundacion Biodiversidad als Durchführungspartner verwaltet. Zur Umsetzung der Investition in das System verabschiedet die Regierung ein oder mehrere Rechtsinstrumente(im Falle von Kapitalbeteiligungen wäre dieses Instrument eine vom IDAE zu genehmigende Anlagepolitik), mit denen das System festgelegt wird, das folgende Elemente umfasst:

1.Beschreibung des Entscheidungsprozesses des Systems. Die Bewertung der Anträge und die Auswahl der Begünstigten, die in die endgültigen Gewährungsentscheidungen oder Investitionsentscheidungen im Rahmen der Regelung einbezogen werden sollen, werden von einer Bewertungsstelle vorgenommen und mit der Mehrheit der Stimmen von Mitgliedern genehmigt, die von der spanischen Regierung unabhängig sind, d. h. es muss sich entweder um Personal der Durchführungspartner und/oder um andere unabhängige Sachverständige handeln. Die endgültige Investitionsentscheidung des Systems beschränkt sich auf die Genehmigung (ohne Änderungen) oder die Ausübung eines Vetorechts gegen eine vom Investitionsausschuss oder einem entsprechenden Leitungsgremium vorgeschlagene Investitionsentscheidung. Falls einer der Antragsteller am IDAE teilnimmt und das Budget für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nicht ausreicht, um alle eingegangenen Anträge abzudecken, wird das Bewertungsverfahren gemäß dem „Plan de Mitigación de potenciales Confictos de Interés en Sociedades Participadas“ des IDAE einer externen Prüfung unterzogen.

2.Die Liste der förderfähigen Tätigkeiten, die wie folgt lauten:

a.Textilien, Mode und Kunststoffe (mindestens 200 000 000 EUR, verwaltet von der Fundación Biodiversidad): Investitionen in Infrastruktur, Technologien und Forschung, Entwicklung und Innovation zur Erleichterung der Verringerung, der Wiederverwendung und des Recyclings und/oder der Aufwertung von Materialien.

b.Ausrüstung für erneuerbare Energien (mindestens 100 000 000 EUR verwaltet vom IDAE): Investitionen in Ökodesign, Infrastruktur, Technologien, Forschung, Entwicklung und Innovation sowie Entwicklung von Anlagen und Systemen zur Erleichterung der Verringerung, der Wiederverwendung und des Recyclings und/oder der Aufwertung von Materialien.

3.Anforderung zur Einhaltung des Grundsatzes „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (DNSH) im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität gemäß den technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01). In dem/den Rechtsinstrument(en) wird insbesondere folgende Liste von Tätigkeiten ausgeschlossen: Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Verwendung 45 ; II) Tätigkeiten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen 46 ; und iii) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 47 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 48 . Im Falle der allgemeinen Unterstützung von Unternehmen (einschließlich Beteiligungs- und Risikokapital) werden Unternehmen mit einem wesentlichen Schwerpunkt 49 in den folgenden Sektoren von dem/den Rechtsinstrument(en) ausgeschlossen: I) Energieerzeugung auf der Grundlage fossiler Brennstoffe und damit zusammenhängende Tätigkeiten 50 ; (II) energieintensive und/oder CO2-intensive Industrien 51 ; III) Herstellung, Vermietung oder Verkauf umweltschädlicher Fahrzeuge 52 ; IV) Abfallsammlung, Abfallbehandlung und -beseitigung 53 , v) Verarbeitung von Kernbrennstoffen, Erzeugung von Kernenergie. Darüber hinaus müssen die Rechtsinstrumente die Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten durch die Endbegünstigten der Subventionsregelungen vorschreiben.

4.Die Anforderung, dass die Endbegünstigten der Subventionsregelungen keine Unterstützung aus anderen Unionsinstrumenten zur Deckung derselben Kosten erhalten.

5.Den von der Regelung abgedeckten Betrag und die Verpflichtung, ungenutzte Einnahmen aus der Subventionsregelung in die oben aufgeführten Tätigkeiten, auch nach 2026, zu reinvestieren.

6.Berichterstattungspflichten für Klimainvestitionen im Rahmen der Subventionsregelungen 54 .

7.Bei Beteiligungsinvestitionen, einschließlich Risikokapital, umfassen die Kernanforderungen der Anlagepolitik in Bezug auf die mögliche Gewährung von Mitteln Folgendes:

a.Beschreibung der Haushaltslinien für das/die Finanzprodukt(e) und der förderfähigen Endbegünstigten

b.Die Anforderung, dass alle geförderten Investitionen wirtschaftlich tragfähig sind.

8.Für Beteiligungsinvestitionen, einschließlich Risikokapital, die folgenden Überwachungs-, Prüfungs- und Kontrollanforderungen, einschließlich:

a.Beschreibung des IDAE-Überwachungssystems für die Berichterstattung über die mobilisierten Investitionen.

b.Die Beschreibung der IDAE-Verfahren zur Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten.

c.Die Verpflichtung, die Förderfähigkeit jedes Vorhabens im Einklang mit den Anforderungen des Durchführungsübereinkommens zu überprüfen, bevor er sich zur Finanzierung einer Operation verpflichtet.

d.Die Verpflichtung zur Durchführung risikobasierter Ex-post-Prüfungen gemäß einem Prüfplan des IDAE. Bei diesen Prüfungen wird überprüft, i) ob die Kontrollsysteme wirksam sind, einschließlich der Aufdeckung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten; Einhaltung des DNSH-Grundsatzes, der Vorschriften über staatliche Beihilfen und der Klimazielvorgaben; und iii) dass die Anforderung erfüllt ist, dass IDEA überprüfen muss, ob der Endbegünstigte eine verantwortungsvolle Erklärung vorlegt, um zu kontrollieren, ob dieselben Kosten durch ein anderes Instrument der Union gedeckt sind. Bei den Prüfungen wird auch die Rechtmäßigkeit der Transaktionen und die Einhaltung der Bedingungen des/der anwendbaren Rechtsinstruments/der geltenden Investitionspolitik(en) überprüft, mit dem/denen die Regelung eingeführt wird/werden.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. August 2026 abgeschlossen sein.

Investition 6 (C12.I6) – Subventionsregelung zur Unterstützung strategischer Projekte in der Wertschöpfungskette von Elektrofahrzeugen (Zuschüsse)

Diese Maßnahme besteht aus einer öffentlichen Investition in eine Subventionsregelung, um durch Zuschüsse Anreize für private Investitionen in die Wertschöpfungskette von Elektrofahrzeugen zu schaffen. Das Programm fördert die Umgestaltung strategischer Sektoren wie Kraftfahrzeuge und Elektrofahrzeuge durch die Gewährung von Zuschüssen an den privaten Sektor im Rahmen der vom Ministerrat genehmigten strategischen Projekte oder PERTE. Auf der Grundlage der Investitionen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität zielt die Subventionsregelung darauf ab, Finanzmittel in Höhe von mindestens 250 000 000 EUR bereitzustellen.

Das System wird von der ENISA als Durchführungspartner verwaltet. Mit einem einschlägigen Rechtsakt wird die ENISA in ein öffentliches Unternehmen umgewandelt, um diese Investition durchzuführen (dies ist ein Meilenstein im Rahmen der Investition 6 der Komponente 31 des spanischen Aufbau- und Resilienzplans).

Zur Durchführung der Investition in das System erlässt die Regierung ein oder mehrere Rechtsinstrumente zur Einrichtung des Systems, die folgende Elemente enthalten:

1.Beschreibung des Entscheidungsprozesses für die Regelung: Die Bewertung der Anträge und die Auswahl der Begünstigten, die in endgültige Gewährungsentscheidungen oder Investitionsentscheidungen im Rahmen des Systems einbezogen werden sollen, werden von einem Bewertungsausschuss oder einem anderen einschlägigen gleichwertigen Leitungsgremium vorgenommen und mit der Mehrheit der Stimmen von Mitgliedern genehmigt, die von der spanischen Regierung unabhängig sind, d. h. es muss sich entweder um Mitarbeiter der ENISA und/oder um andere unabhängige Sachverständige handeln. Die endgültige Investitionsentscheidung des Systems beschränkt sich auf die Genehmigung (ohne Änderungen) oder die Ausübung eines Vetorechts gegen eine vom Bewertungsausschuss oder einem entsprechenden Leitungsgremium vorgeschlagene Investitionsentscheidung.

2.Die Liste der Tätigkeiten für den ökologischen und digitalen Wandel des Sektors, die für eine Unterstützung in Betracht kommen und sich auf mindestens 250 000 000 EUR belaufen. Mit der Maßnahme werden innovative Projekte unterstützt, die einen wesentlichen industriellen Wandel in Bezug auf Energieeffizienz, Nachhaltigkeit und digitale Transformation des Sektors beinhalten.

3.Anforderung zur Einhaltung des Grundsatzes „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (DNSH) im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität gemäß den technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01). In dem/den Rechtsinstrument(en) wird insbesondere folgende Liste von Tätigkeiten ausgeschlossen: Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Verwendung 55 ; II) Tätigkeiten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen 56 ; und iii) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 57 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 58 . Darüber hinaus müssen die Rechtsinstrumente die Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten durch die Endbegünstigten der Subventionsregelungen vorschreiben. Bei den folgenden FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition wird davon ausgegangen, dass sie mit den technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) im Einklang stehen: FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition, die darauf abzielen, die ökologische Nachhaltigkeit von Unternehmen erheblich zu erhöhen (z. B. Dekarbonisierung, Verringerung der Umweltverschmutzung und Kreislaufwirtschaft), wenn der Schwerpunkt der FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition auf die Entwicklung oder Anpassung von Alternativen mit möglichst geringen Umweltauswirkungen in der Branche liegt.

4.Anforderungen an Investitionen in den Klimaschutz durch die ENISA: mindestens 100 000 000 EUR der ARF-Investitionen in das Programm tragen im Einklang mit Anhang VI der ARF-Verordnung zu den Klimaschutzzielen bei. 59  

5.Die Anforderung, dass die Endbegünstigten der Subventionsregelung keine Unterstützung aus anderen Unionsinstrumenten zur Deckung derselben Kosten erhalten.

6.Den von der Regelung abgedeckten Betrag und die Verpflichtung, ungenutzte Einnahmen aus der Subventionsregelung in die oben aufgeführten Tätigkeiten, auch nach 2026, zu reinvestieren.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. August 2026 abgeschlossen sein.

L.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Siehe nachstehende Tabelle Das Basisdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine Mehrwertsteuer.

Anzahl

Massnahme

Meilenstein
/Ziel

Name

Qualitativer Indikator für Meilensteine

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung jedes Etappenziels und jeder Zielvorgabe

   

Einheit

Basislinie

Ziel

Q

Jahr

176

C12.R1

M

Inkrafttreten des Industriegesetzes

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten des Gesetzes

 

 

 

Q4

2023

Das Gesetz hat das Ziel, im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 die Qualität und Sicherheit der Industrie durch ein verstärktes Marktüberwachungssystem zu verbessern. Schließlich werden die Definition der Verstöße in diesem Bereich überarbeitet und die Höhe der Sanktionen, die verhängt werden können, aktualisiert.

177

C12.R2

M

Spanische Strategie für die Kreislaufwirtschaft (EEEC)

Billigung durch den Ministerrat

 

 

 

Q2

2020

Billigung der spanischen Strategie für die Kreislaufwirtschaft (EEEC). Sie bildet die Grundlage für die Förderung eines neuen Produktions- und Verbrauchsmodells, bei dem der Wert von Produkten, Materialien und Ressourcen so lange wie möglich erhalten bleibt, bei dem das Abfallaufkommen minimiert und die möglicherweise nicht vermiedenen Abfälle vollständig ausgeschöpft werden.

178

C12.R2

M

Inkrafttreten der Rechtsakte, die Teil des Maßnahmenpakets für die Kreislaufwirtschaft sind

Bestimmungen in den Königlichen Erlassen über das Inkrafttreten der Gesetze

 

 

 

Q4

2022

Das Maßnahmenpaket zur Kreislaufwirtschaft umfasst:
Königliches Dekret 731/2020 vom 4. August zur Änderung des Königlichen Erlasses 1619/2005 vom 30. Dezember über die Verwaltung von Altreifen.

Königliches Dekret 646/2020 vom 7. Juli über die Entsorgung von Abfällen auf Deponien.

Königliches Dekret 553/2020 vom 2. Juni zur Regelung der Verbringung von Abfällen im Hoheitsgebiet des Staates.

Königliche Dekrete 27/2021 vom 19. Januar 2021 und 265/2021 vom 13. April 2021.

Die bevorstehende Genehmigung von Regulierungsmaßnahmen zu Verpackungen und Verpackungsabfällen durch den Ministerrat im Laufe des Jahres 2022.

179

C12.R2

M

Inkrafttreten des Gesetzes über Abfälle und verunreinigte Böden

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten des Gesetzes

 

 

 

Q4

2022

Das Gesetz enthält:
I) Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie und der Richtlinie über Einwegkunststoffe sowie Aktualisierung der spanischen Rechtsvorschriften im Lichte der Erfahrungen der letzten zehn Jahre;

(II) Einführung von EU-Zielen in Bezug auf Abfälle und Verpflichtungen zur getrennten Sammlung, die sich aus EU-Verordnungen ergeben, um deren Umsetzung in Bioabfällen in Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern vorwegzunehmen. Darüber hinaus werden mit der Maßnahme Verpflichtungen zur getrennten Sammlung eingeführt, die über die Anforderungen des Unionsrechts hinausgehen;

III) Überprüfung der Verordnung über die erweiterte Herstellerverantwortung, indem neue Vorschriften eingeführt werden, die über die Anforderungen des Unionsrechts hinausgehen;

IV) Einführung einer staatlichen Abfallbesteuerung (einschließlich Deponierung, Verbrennung und Mitverbrennung sowie auf Einwegkunststoffbehälter).

180

C12.I1

T

Hochwertige sektorale und interoperable Datenräume

Anzahl

0

4

Q2

2026

Schaffung großer hochwertiger sektoraler und interoperabler Datenräume in strategischen Sektoren. Mindestens vier im Agrar- und Lebensmittelsektor, im Bereich der nachhaltigen Mobilität, im Gesundheitssektor und im Handel, im Einklang mit den technischen Leitlinien für das Thema „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) durch die Verwendung einer Ausschlussliste und die Anforderung der Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten. Der Haushaltsvollzug beläuft sich auf mindestens 400 000 000 EUR.

181

C12.I2

M

Plan zur Stärkung der Wertschöpfungskette der Automobilindustrie hin zu nachhaltiger und vernetzter Mobilität

Billigung durch den Ministerrat

 

 

 

Q2

2020

Billigung des Plans zur Stärkung der Wertschöpfungskette der Automobilindustrie auf dem Weg zu nachhaltiger und vernetzter Mobilität durch den Ministerrat.

182

C12.I2

M

PERTE im Bereich Elektrofahrzeuge

Billigung durch den Ministerrat

 

Q3

2022

Genehmigung eines strategischen Projekts für die wirtschaftliche Erholung und den Wandel (PERTE) im strategischen Bereich Elektrofahrzeuge durch den Ministerrat und Zuweisung von Mitteln in Höhe von mindestens 400 000 000 EUR an Hilfsgeldern. Die PERTE-Genehmigungsentscheidung enthält detaillierte Auswahlkriterien, um die Einhaltung des technischen Leitfadens „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) durch die Verwendung einer Ausschlussliste und die Anforderung der Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten sicherzustellen. Die Auswahlkriterien spiegeln gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität zusätzlich die Anforderungen der für die Klimaschutzziele geltenden Interventionsbereiche wider.

183

C12.I2

M

PERTE in den im Plan festgelegten strategischen Bereichen

Billigung durch den Ministerrat

 

Q4

2022

Genehmigung von mindestens zwei PERTE durch den Ministerrat und Mittelzuweisungen in Höhe von insgesamt mindestens 800 000 000 EUR für Hilfsmaßnahmen in anderen strategischen Bereichen wie Agrar- und Ernährungswirtschaft, Gesundheit, Luftfahrt und Marine, Industriesektoren im Zusammenhang mit erneuerbaren Energien sowie Kapazitäten für die Entwicklung und Herstellung von Prozessoren und Halbleitertechnologien. Die PERTE-Genehmigungsentscheidung enthält detaillierte Auswahlkriterien, um die Einhaltung des technischen Leitfadens „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) durch die Verwendung einer Ausschlussliste und die Anforderung der Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten sicherzustellen. Die Auswahlkriterien spiegeln gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität zusätzlich die Anforderungen der für die Klimaschutzziele geltenden Interventionsbereiche wider.

184

C12.I2

T

Innovative Projekte zur Umgestaltung der Industrie in Bezug auf Energieeffizienz, Nachhaltigkeit und Digitalisierung

Anzahl

0

78

Q4

2022

Gewährung von mindestens 1 200 000 000 EUR durch den Industrieminister für mindestens 78 innovative Projekte, einschließlich solcher im Zusammenhang mit genehmigten PERTE (mindestens 3), die einen grundlegenden Wandel der Industrie in Bezug auf Energieeffizienz, Nachhaltigkeit und digitalen Wandel beinhalten. Auswahl von Projekten im Anschluss an eine im Amtsblatt veröffentlichte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen auf der Grundlage von Auswahlkriterien für die Einhaltung der technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) durch Verwendung einer Ausschlussliste und der Anforderung der Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten. Die Auswahlkriterien spiegeln gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität zusätzlich die Anforderungen der für Klimaschutzziele geltenden Interventionsbereiche wider.

185

C12.I2

T

Ausführung der Haushaltsmittel für PERTE und innovative Projekte zur Umgestaltung der Industrie

EUR

0

2 531 500 000

Q4

2024

Ausführung des Haushaltsplans in Höhe von mindestens 2 531 500 000 EUR, die für mindestens 210 innovative Projekte mobilisiert werden, einschließlich solcher im Zusammenhang mit genehmigten PERTE (mindestens 3), die einen echten Wandel der Industrie in Bezug auf Energieeffizienz, Nachhaltigkeit und digitalen Wandel im Einklang mit den technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) beinhalten, indem eine Ausschlussliste verwendet wird und die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten eingehalten werden müssen. Durch die Auswahlkriterien wird sichergestellt, dass mindestens 455 000 000 EUR mit einem Klimakoeffizienten von 100 % und mit einem Klimakoeffizienten von40 %gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität zu den Klimaschutzzielen beitragen. Alternativ wird mit den Auswahlkriterien sichergestellt, dass mindestens 2 531 500 000 EUR mit einem durchschnittlichen Klimakoeffizient von mindestens 40 % im Einklang mit Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität zur Verwirklichung der Klimaschutzziele beitragen, sofern dies durch eine Erläuterung der Gründe dafür gerechtfertigt ist, dass der alternative Ansatz möglicherweise nicht durchführbar ist. Mindestens 3800000000 EUR an privaten Investitionen werden mit Mitteln aus der Aufbau- und Resilienzfazilität mobilisiert, auch im Einklang mit den technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01), indem eine Ausschlussliste verwendet wird und die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten eingehalten werden müssen. Dieses Ziel gilt nicht als erreicht, wenn eine der Maßnahmen, für die Haushaltsmittel gebunden wurden, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 AEUV darstellt, eine Anmeldung bei der Kommission erfordert und bis zum 31. Dezember 2024 von der Kommission nicht genehmigt wurde.

186

C12.I2

T

Abschluss von PERTE und innovativen Projekten zur Umgestaltung der Industrie

Anzahl

0

3

Q2

2026

Abschluss von mindestens 210 innovativen Projekten, einschließlich solcher im Zusammenhang mit genehmigten PERTE (mindestens drei), die einen echten Wandel der Industrie in Bezug auf Energieeffizienz, Nachhaltigkeit und digitalen Wandel im Einklang mit den technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) beinhalten, indem eine Ausschlussliste verwendet wird und die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten eingehalten werden müssen.

187

C12.I3

T

Abschluss von Projekten zur Unterstützung der Umsetzung des Abfallrechts und zur Förderung der Kreislaufwirtschaft im Unternehmen

Anzahl

0

30

Q4

2023

Abschluss von mindestens 30 von MITERD genehmigten Projekten zur Unterstützung der Umsetzung des Abfallrechts und zur Förderung der Kreislaufwirtschaft im Unternehmen im Einklang mit den technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) durch Verwendung einer Ausschlussliste und der Anforderung der Einhaltung der einschlägigen EU- und nationalen Umweltvorschriften. Maßnahmen im Rahmen dieser Investition im Zusammenhang mit mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen dürfen nur in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung durchgeführt werden, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Investition dem Zweck dienen, die Ressourceneffizienz zu steigern oder die Recyclingverfahren von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und die anaerobe Vergärung von Bioabfällen umzurüsten, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Investition nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen, die auf Anlagenebene überprüft wird.

188

C12.I3

T

Erhöhung getrennt gesammelter Siedlungsabfälle

% der getrennt gesammelten Siedlungsabfälle

21

30

Q2

2026

Im Einklang mit der Richtlinie 2008/98/EG mindestens 30 % der getrennt gesammelten Siedlungsabfälle als Anteil an den gesamten Siedlungsabfällen im Jahr 2024 (2024 Daten sind 2026 verfügbar) zu erreichen. „Getrennte Sammlung“ die Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Art getrennt zu halten ist, um eine spezifische Behandlung zu erleichtern. Die Daten werden in Übereinstimmung mit der Materialaufschlüsselung gemäß Anhang V des Durchführungsbeschlusses 019/1004/EG der Kommission erhoben. (Ausgangswert: 31. Dezember 2018)

440

C12.R2

M

Arbeitsgruppe der Koordinierungskommission für Abfälle zur Überwachung der Einhaltung des Abfallrechts

Genehmigung durch den Koordinierungsausschuss Abfall

 

 

 

Q2

2024

Der Koordinierungsausschuss für Abfälle genehmigt die Einsetzung einer spezifischen Arbeitsgruppe zur Überwachung der Einhaltung des Abfallrechts und die Harmonisierung der Kriterien für diese Einhaltung sowie die Annahme von Maßnahmen, um dies zu erleichtern.

441

C12.R2

M

Inkrafttreten der Rechtsakte, die Teil des zweiten Pakets zur Kreislaufwirtschaft sind

Bestimmungen in Königlichen Verordnungen über das Inkrafttreten von Rechtsakten

 

 

 

Q4

2025

Das zweite Regulierungspaket für die Kreislaufwirtschaft umfasst:

-Königlicher Erlass über finanzielle Garantien für Abfallerzeuger und Abfallbewirtschafter

-Königlicher Erlass über die Bewirtschaftung von Abfällen aus Tabakerzeugnissen mit Filtern und Filtern, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakerzeugnissen vermarktet werden

-Königlicher Erlass über die Bewirtschaftung industrieller Altöle

-Königlicher Erlass über die Verwaltung von Altreifen.

-Ministerialverordnung zur Festlegung von Mindestanforderungen an die Behandlung von Siedlungsabfällen vor der Deponierung

-Annahme des zweiten Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft

442

C12.I3

T

Verteilung von Finanzhilfen für die Durchführung von Abfallbewirtschaftungsprojekten.

Mio. EUR

0

300

Q4

2024

Genehmigung der Vereinbarung der Sektoralen Umweltkonferenz zur Genehmigung der Zuteilungskriterien und der territorialen Verteilung von Finanzhilfen oder Genehmigung direkter Zuschüsse im Einklang mit dem Allgemeinen Subventionsgesetz 28/2003 im Zusammenhang mit dem Plan zur Unterstützung der Umsetzung des Abfallrechts 2024 für die Finanzierung von Projekten zur Umsetzung des nationalen Rahmens für die Abfallregulierung und zur Verwirklichung der Ziele der EU. Die Projekte umfassen Maßnahmen zur Einführung und Verbesserung der Systeme für die getrennte Sammlung von Abfällen, Investitionen in Sammelstellen zur Verbesserung des Recyclings und den Bau neuer getrennt gesammelter Abfallbehandlungsanlagen.

443

C12.I3

T

Abschluss von Projekten im Bereich der Abfallbewirtschaftung

Mio. EUR

270

Q2

2026

Abschluss von Projekten in Höhe von mindestens 270 000 000 EUR zur Einführung und Verbesserung von Systemen für die getrennte Sammlung von Abfällen, Investitionen in Sammelstellen zur Verbesserung des Recyclings und Bau neuer getrennt gesammelter Abfallbehandlungsanlagen.

444

C12.I4

M

PERTE-CHIP. Stärkung der Wertschöpfungskette für Halbleiter.

Veröffentlichung im Amtsblatt oder auf der offiziellen Website

Mio. EUR

 

200

Q1

2025

Rechtliche Verpflichtung in Höhe von 200 000 000 EUR für Endbegünstigte, die am IPCEI (Mikroelektronik und Konnektivität) teilnehmen, sowie für Endempfänger, die Unterstützung für das spanische Ökosystem für Halbleiter für die Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsphase und die erste Phase der industriellen Einführung erhalten, mit Ausnahme der Massenproduktion und der kommerziellen Tätigkeiten.

445

C12.I4

T

PERTE-CHIP. Stärkung der Wertschöpfungskette für Halbleiter (II).

 

Mio. EUR

180

Q2

2026

Mindestens 180 000 000 EUR wurden an die am IPCEI-Mikroelektronik und Konnektivität teilnehmenden Endbegünstigten sowie an Endbegünstigte, die Unterstützung für das spanische Ökosystem für Halbleiter für die Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsphase und die erste Phase der industriellen Einführung erhalten, ausgezahlt, mit Ausnahme der Massenproduktion und der kommerziellen Tätigkeiten.

448

C12.I5

Subventionsregelung zur Unterstützung der Kreislaufwirtschaft: Ministerium hat die Investition abgeschlossen 

Auszahlungsbescheinigung an den Durchführungspartner 

Q2 

2024 

Spanien überträgt 100 000 000 EUR an IDAE und 200 000 000 EUR an Fundación Biodiversidad für die Regelung.

446

C12.I5

M

Subventionsregelung zur Unterstützung der Kreislaufwirtschaft: Einführung der Subventionsregelung

Inkrafttreten der einschlägigen Rechtsvorschrift(en)

Q4 

2024 

Inkrafttreten der Rechtsvorschrift(en) zur Einrichtung der Regelung im Einklang mit den in der Beschreibung der Maßnahme genannten Anforderungen.

447

C12.I5

Subventionsregelung zur Unterstützung der Kreislaufwirtschaft: Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen oder endgültige Vergabebeschlüsse veröffentlicht

Inkrafttreten von Finanzierungsvereinbarungen oder endgültigen Vergabebeschlüssen veröffentlicht

 

0 % 

100 % 

Q3 

2025 

IDAE und Fundación Biodiversidad haben endgültige Finanzhilfebeschlüsse veröffentlicht oder rechtliche Finanzierungsvereinbarungen mit den Endbegünstigten über einen Betrag geschlossen, der erforderlich ist, um 100 % der ARF-Investitionen (einschließlich indirekter Kosten) für die Regelung zu verwenden.

448a

C12.I6

M

Subventionsregelung für den Elektrofahrzeugsektor (Zuschüsse): Ministerium hat die Investition abgeschlossen

Auszahlungsbescheinigung an die ENISA

Q2

2024

Spanien überträgt der ENISA 250 000 000 EUR für das System.

448b

C12.I6

M

Subventionsregelung für den Elektrofahrzeugsektor (Zuschüsse); Einführung der Subventionsregelung

Inkrafttreten der einschlägigen Rechtsvorschrift(en)

Q3

2024

Inkrafttreten der Rechtsvorschrift(en) zur Einführung der Subventionsregelung im Einklang mit den in der Beschreibung der Maßnahme genannten Anforderungen.

448c

C12.I6

T

Subventionsregelung für den Elektrofahrzeugsektor (Zuschüsse): Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen oder endgültige Vergabebeschlüsse veröffentlicht

Inkrafttreten von Finanzierungsvereinbarungen oder endgültigen Vergabebeschlüssen veröffentlicht

0

100 %

Q2

2026

Die ENISA hat endgültige Vergabebeschlüsse veröffentlicht oder rechtliche Finanzierungsvereinbarungen mit den Endbegünstigten über einen Betrag geschlossen, der erforderlich ist, um 100 % der Investitionen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität (einschließlich indirekter Kosten) für das Programm zu verwenden. Die ENISA hat sichergestellt, dass mindestens 40 % dieser Finanzmittel nach der Methode in Anhang VI der ARF-Verordnung zu den Klimazielen beitragen.



I.3.    Beschreibung der Reformen und Investitionen für die Unterstützung in Darlehensform

Investition 6 (C12.I7) – Förderprogramm für strategische Projekte in der Wertschöpfungskette von Elektroautos und Agrarlebensmitteln (Darlehen)

Diese Maßnahme besteht aus einer öffentlichen Investition in eine Förderregelung, um durch Darlehen Anreize für private Investitionen in die Wertschöpfungskette von Elektroautos und Agrarlebensmitteln zu schaffen. Mit dem Programm wird der Wandel strategischer Sektoren wie Automobil- und Elektrofahrzeuge sowie des Agrar- und Lebensmittelsektors durch die Vergabe von Darlehen an den privaten Sektor im Rahmen der vom Ministerrat genehmigten strategischen Projekte oder PERTE gefördert. Ausgehend von den Investitionen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität zielt die Regelung zunächst darauf ab, Finanzmittel in Höhe von mindestens 1 200 000 000 EUR bereitzustellen.

Das System wird von der ENISA als Durchführungspartner verwaltet. Mit einem einschlägigen Rechtsakt wird die ENISA in ein öffentliches Unternehmen umgewandelt, um diese Investition durchzuführen (dies ist ein Meilenstein im Rahmen der Investition 6 der Komponente 31 des spanischen Aufbau- und Resilienzplans).

Zur Durchführung der Investition in das Programm erlässt die Regierung ein oder mehrere Rechtsinstrumente zur Einrichtung des Darlehenssystems, die folgende Elemente enthalten:

1.Beschreibung des Entscheidungsprozesses für die Regelung: Die Bewertung der Anträge und die Auswahl der Begünstigten, die in endgültige Gewährungsentscheidungen oder Investitionsentscheidungen im Rahmen des Systems einbezogen werden sollen, werden von einem Investitionsausschuss oder einem anderen einschlägigen gleichwertigen Leitungsgremium vorgenommen und mit der Mehrheit der Stimmen von Mitgliedern genehmigt, die von der spanischen Regierung unabhängig sind, d. h. es muss sich entweder um Mitarbeiter der ENISA und/oder um andere unabhängige Sachverständige handeln. Die endgültige Investitionsentscheidung des Systems beschränkt sich auf die Genehmigung (ohne Änderungen) oder die Ausübung eines Vetorechts gegen eine vom Investitionsausschuss oder einem entsprechenden Leitungsgremium vorgeschlagene Investitionsentscheidung.

2.Die Liste der Tätigkeiten für den ökologischen und digitalen Wandel des Sektors, die für eine Unterstützung in Betracht kommen und sich auf mindestens 1 200 000 000 EUR belaufen. Mit der Maßnahme werden innovative Projekte unterstützt, die einen wesentlichen industriellen Wandel in Bezug auf Energieeffizienz, Nachhaltigkeit und digitale Transformation des Sektors beinhalten.

3.Anforderung zur Einhaltung des Grundsatzes „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (DNSH) im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität gemäß den technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01): i) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich der nachgelagerten Verwendung, 60 ii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen, 61 iii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 62 und mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen 63 . Darüber hinaus müssen die Rechtsinstrumente die Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten durch die Endbegünstigten der Darlehensregelungen vorschreiben. Bei den folgenden FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition wird davon ausgegangen, dass sie mit den technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) im Einklang stehen: FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition, die darauf abzielen, die ökologische Nachhaltigkeit von Unternehmen erheblich zu erhöhen (z. B. Dekarbonisierung, Verringerung der Umweltverschmutzung und Kreislaufwirtschaft), wenn der Schwerpunkt der FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition auf die Entwicklung oder Anpassung von Alternativen mit möglichst geringen Umweltauswirkungen in der Branche liegt.

4.Anforderungen an Investitionen in den Klimaschutz durch die ENISA: mindestens 480 000 000 EUR der ARF-Investitionen in das Programm tragen im Einklang mit Anhang VI der ARF-Verordnung zu den Klimaschutzzielen bei. 64

5.Die Anforderung, dass die Endbegünstigten der Darlehensregelung keine Unterstützung aus anderen Unionsinstrumenten zur Deckung derselben Kosten erhalten.

6.Den von der Regelung abgedeckten Betrag und die Verpflichtung, ungenutzte Erlöse aus der Darlehensregelung in die oben aufgeführten Tätigkeiten, auch nach 2026, zu reinvestieren.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. August 2026 abgeschlossen sein.

L.4.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der Unterstützung in Darlehensform

Siehe nachstehende Tabelle Das Basisdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine Mehrwertsteuer.

Anzahl

Massnahme

Meilenstein
/Ziel

Name

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung jedes Etappenziels und jeder Zielvorgabe

Qualitativer Indikator für Meilensteine

Einheit

Basislinie

Ziel

Q

Jahr

L22

C12.I7

M

Förderregelung für strategische Projekte in der Wertschöpfungskette von Elektroautos und Agrarlebensmitteln (Darlehen): Ministerium hat die Investition abgeschlossen

Auszahlungsbescheinigung an die ENISA

Q2

2024

Spanien überträgt der ENISA 1 200 000 000 EUR für das System.

L23

C12.I7

M

Förderregelung für strategische Projekte in der Wertschöpfungskette von Elektroautos und Agrarlebensmitteln (Darlehen): Einführung der Regelung

Inkrafttreten der einschlägigen Rechtsvorschrift(en)

Q3

2024

Inkrafttreten der Rechtsvorschrift(en) zur Einrichtung der Darlehensregelung im Einklang mit den Anforderungen in der Beschreibung der

L24

C12.I7

T

Förderregelung für strategische Projekte in der Wertschöpfungskette von Elektroautos und Agrarlebensmitteln (Darlehen): Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen oder endgültige Vergabebeschlüsse veröffentlicht

Inkrafttreten von Finanzierungsvereinbarungen oder endgültigen Vergabebeschlüssen veröffentlicht

0

100 %

Q2

2026

Die ENISA hat endgültige Vergabebeschlüsse veröffentlicht oder rechtliche Finanzierungsvereinbarungen mit den Endbegünstigten über einen Betrag geschlossen, der erforderlich ist, um 100 % der Investitionen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität (einschließlich indirekter Kosten) für das Programm zu verwenden. Die ENISA hat sichergestellt, dass mindestens 40 % dieser Finanzmittel nach der Methode in Anhang VI der ARF-Verordnung zu den Klimazielen beitragen.

M. KOMPONENTE 13: Unterstützung der KMU

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) spielen eine Schlüsselrolle in der Wirtschaft der EU und Spaniens, insbesondere dort, wo KMU einen höheren Beitrag zum nationalen BIP leisten und die durchschnittliche Unternehmensgröße im Vergleich zum EU-Durchschnitt geringer ist.

Diese Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans befasst sich mit den Herausforderungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) (einschließlich Selbstständiger) mit dem Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit der spanischen Wirtschaft zu steigern und Wachstum und Beschäftigung zu fördern. Diese Herausforderungen sind: der schwierige Zugang zu Finanzmitteln für Unternehmertum, Unternehmenswachstum und Innovation; der Mangel an digitalen Kompetenzen und die mangelnde Einführung digitaler Technologien, die die Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit von KMU beeinträchtigen; die geringe Unternehmensgröße, die die Nutzung von Größenvorteilen und die Internationalisierung behindert; und die hohe Anfälligkeit für externe Schocks und geringe Skaleneffekte, die Investitionen und Innovation behindern.

Ziel dieser Komponente ist die Einführung von Reformen und Investitionen zur Erleichterung der Unternehmensgründung, des Wachstums und der Umstrukturierung von Unternehmen, zur Verbesserung des Geschäftsklimas (insbesondere durch die Stärkung des Funktionierens des spanischen Binnenmarkts) sowie zur weiteren Förderung wichtiger Produktivitätssteigerungen durch Digitalisierung, Innovation und Internationalisierung. Diese Komponente konzentriert sich stark auf die Digitalisierung mit einem horizontalen Ansatz, mit dem ein grundlegendes Digitalisierungspaket für einen erheblichen Anteil von KMU und ein vertikaler Ansatz zur Förderung der Digitalisierung von Prozessen und technologischer Innovation in bestimmten KMU bereitgestellt werden sollen.

Diese Komponente bezieht sich teilweise auf die länderspezifischen Empfehlungen zu Fortschritten bei der Umsetzung des Gesetzes über die Markteinheit (länderspezifische Empfehlung 4 von 2019) und zur Gewährleistung der wirksamen Umsetzung von Maßnahmen zur Bereitstellung von Liquidität für KMU und Selbstständige, insbesondere durch Vermeidung von Zahlungsverzug (länderspezifische Empfehlung 3 2020). Sie befasst sich auch mit den länderspezifischen Empfehlungen zur Konzentration von Investitionen in den digitalen Wandel (länderspezifische Empfehlung 3 2020) und zur Verbesserung des Zugangs zum digitalen Lernen (länderspezifische Empfehlung 2 2020). Außerdem werden Investitionen in den ökologischen Wandel gefördert (länderspezifische Empfehlungen 1 2023 und 1 2022).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme dieser Komponente die Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsmaßnahmen im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) zu berücksichtigen ist.

M.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C13.R1) – Verbesserung der Unternehmensregulierung und des Klimas

Ziel der Reform ist es, die Rahmenbedingungen für die Wirtschaftstätigkeit zu verbessern, indem für eine bessere Rechtsetzung und ein besseres Geschäftsklima gesorgt wird, das die Gründung und das Wachstum von Unternehmen und erforderlichenfalls deren Umstrukturierung durch die Annahme einer Reihe von Maßnahmen erleichtert.

Die Reform umfasst:

a)Verabschiedung des Gesetzes über Unternehmensgründung und Wachstum. Ziel dieser Rechtsvorschrift ist es,

I.Vereinfachung der Verfahren zur Unternehmensgründung. Dies wird durch die Senkung der Mindestkapitalanforderungen für die Gründung eines Unternehmens und die Stärkung der Crowdfunding-Plattformen und anderer öffentlicher Finanzierungsinstrumente erreicht;

II.Rechtliche Maßnahmen zur Förderung einer Kultur der vorzeitigen Zahlung. Dieses Gesetz soll die Wirksamkeit der Umsetzung der Richtlinie 2011/7 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr verbessern. Es wird erwartet, dass das Gesetz die durchschnittlichen Zahlungsfristen im Geschäftsverkehr verkürzen wird. Dies würde dazu beitragen, Liquiditätsprobleme für Gläubiger-KMU zu bewältigen, die nicht rechtzeitig bezahlt werden, was positive Spillover-Effekte auf ihre Tätigkeiten und ihr Wachstum hätte. Beispiele für Maßnahmen zur Förderung einer Kultur der vorzeitigen Zahlung sind Leitlinien für die Bekanntmachung und Transparenz von Zahlungsfristen, bewährte Geschäftspraktiken und Mechanismen für eine bessere Durchsetzung, z. B. ein System zur außergerichtlichen Streitbeilegung;

III.Änderung einiger Bestimmungen des Gesetzes über die Einheit des Marktes, um mehr Klarheit in Bereichen zu schaffen, in denen Unklarheiten zu Umsetzungsproblemen geführt haben. Ziel des Gesetzes über die Einheit des Marktes ist es, unnötige, unverhältnismäßige oder diskriminierende Hindernisse für den Zugang zu wirtschaftlichen Tätigkeiten und deren Ausübung sowie die Niederlassungsfreiheit im gesamten Hoheitsgebiet zu beseitigen. Ziel dieser Reform ist es auch, die Effizienz und Transparenz der im Gesetz über die Einheit des Marktes vorgesehenen Mechanismen zum Schutz der Betreiber zu verbessern, deren Tätigkeit durch Hindernisse der öffentlichen Verwaltung beeinträchtigt wird. Darüber hinaus soll die Reform die Zusammenarbeit verstärken, um eine bessere Rechtsetzung im ganzen Land zu fördern;

b)Es wird eine neue Sektorkonferenz zur Verbesserung der Rechtsvorschriften und zum Geschäftsklima eingerichtet. Ziel ist es, die ordnungsgemäße Anwendung der Grundsätze der guten Regulierung durch alle öffentlichen Verwaltungen zu erleichtern und eine optimale Koordinierung zwischen den verschiedenen Verwaltungen zu gewährleisten, auch bei Maßnahmen, die die Erholung begleiten. Auf der Sektorkonferenz werden auch die Arbeiten im Rahmen anderer Sektorkonferenzen verfolgt, die eine bessere Koordinierung, Überwachung und Förderung einer besseren Rechtsetzung mit sowohl horizontaler als auch sektoraler Ausrichtung ermöglichen;

c)Reform des Insolvenzrechts zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1023 über präventive Restrukturierungsrahmen, Entschuldung und Berufsverbote, über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Insolvenzverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie). Die Reform umfasst die Einführung eines effizienteren Verfahrens der zweiten Chance für natürliche Personen, das einen Schuldenerlass ohne vorherige Liquidation des Vermögens der insolventen Partei ermöglicht. Darüber hinaus werden die in der Insolvenzrichtlinie (EU) 2019/1023 vorgeschriebenen Restrukturierungspläne als neues Vorinsolvenzinstrument eingeführt, das die Wirksamkeit der derzeit geltenden Vorinsolvenzinstrumente verbessert, um Insolvenzen und anschließende Insolvenzen zu verhindern. Ferner wird ein besonderes Verfahren für Kleinstunternehmen eingeführt, das vollständig auf elektronischem Wege verarbeitet wird, um die Dauer und die Kosten des Verfahrens zu verringern.

d)Diese Reform besteht auch in der Annahme eines Gesetzes zur Änderung von drei Rechtstexten, insbesondere des Gesetzes 34/2006, die sich auf die Berufsausübung von Rechtsanwälten und Prozessbevollmächtigten beziehen. Ein neues System soll einen einheitlichen Zugang zu den Berufen der Rechtsanwälte und Procuradores vorsehen, da dieselbe Qualifikation den Zugang zur Ausübung beider Berufe ermöglicht. Multidisziplinäre Berufsgesellschaften dürfen gemeinsam Dienste der Rechtsverteidigung und -vertretung vor Gericht anbieten. Die Gebührenregelung für die Dienste der procuradores wird ebenfalls geändert: es werden Höchstgebühren festgelegt, nicht aber Mindestgebühren, um sicherzustellen, dass Dienstleistungsempfänger Zugang zu Dienstleistungen haben, die zu wettbewerbsfähigen Preisen angeboten werden. Mit dieser Reform stellt Spanien sicher, dass die Rechtsvorschriften in diesem Bereich an die Artikel 15, 16 und 25 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt sowie an die Artikel 49 und 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angeglichen werden. Was diese Reform anbelangt, so hat der Ministerrat die oben genannten Entwürfe von Legislativvorschlägen im September 2020 gebilligt.

e)Änderung des Wettbewerbsrechts (Gesetz 15/2007 über den Schutz des Wettbewerbs) und seiner Verordnungen (Königliches Dekret 261/2008 vom 22. Februar 2007 zur Genehmigung der Verordnungen über den Schutz des Wettbewerbs), Straffung der Verfahren und Stärkung des wettbewerbsrechtlichen Rahmens des Landes im Einklang mit internationalen bewährten Verfahren, um einen wirksamen Wettbewerb zu gewährleisten. Die Änderung sieht die Einführung eines Vergleichsverfahrens für Kartellsachen nach Artikel 1 (kollusive Verhaltensweisen), 2 (Missbrauch einer beherrschenden Stellung) und 3 (Verfälschung des freien Wettbewerbs durch unlautere Handlungen) des Wettbewerbsrechts vor. Mit der Änderung werden auch ergänzende Rechtsvorschriften zur Verordnung (EU) 2022/1925 (Gesetz über digitale Märkte) eingeführt, um der zuständigen spanischen Behörde die Befugnis zu geben, im nationalen Rahmen Untersuchungen durchzuführen, die Frist für die Beilegung von Verfahren zu straffen und den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu verringern und die Sanktionsregelung zu verbessern, unter anderem durch Anreize für die Zulassung von Verstößen und die Erhöhung der Sanktionen für natürliche Personen (d. h. Führungskräfte).

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Reform 2 (C13.R2) – Strategie Spaniens Unternehmernation

Ziel der Maßnahme ist die Förderung der spanischen Strategie für unternehmerische Initiative. Die Reform umfasst die Verabschiedung eines Start-up-Gesetzes, die Schaffung eines günstigen Rahmens für die Gründung und das Wachstum hochinnovativer Start-up-Unternehmen, die Einrichtung eines öffentlich-privaten Fonds NEXT-TECH zur Expansion von Start-up-Unternehmen im Bereich disruptiver Technologien und die Überprüfung der Migrationsregelung für Arbeitnehmer, um Talente anzuziehen und den Fachkräftemangel zu beheben.

Mit der Verabschiedung eines Gesetzes über Start-Ups bis Ende 2022 wird Folgendes festgelegt: eine rechtliche Definition des Begriffs „Start-up-Unternehmen“ bereitstellen; Ermittlung steuerlicher Anreize, um ihre Entstehung zu fördern und Talente anzuziehen; Maßnahmen festzulegen, um die Attraktivität ausländischer Investoren und Unternehmer zu erleichtern; und Mechanismen einzuführen, um die Umsetzung des Gesetzes und seine Beziehung zu den Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Ökosystem für digitale Unternehmer zu erleichtern.

Die Reform umfasst auch die Änderung des Organgesetzes 4/2000 vom 11. Januar über die Rechte und Freiheiten von Ausländern in Spanien und ihre soziale Integration und das Gesetz 14/2013 vom 27. September über die Unterstützung von Unternehmern und ihrer Internationalisierung.

Die Änderung des Organgesetzes 4/2000 vom 11. Januar über die Rechte und Freiheiten von Ausländern in Spanien und ihre soziale Integration soll die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Migration vereinfachen, unter anderem durch die Verringerung der Zahl der Genehmigungen und deren Verlängerung, die Beschleunigung der Verfahren, die Erleichterung des Zugangs zum Arbeitsmarkt für Drittstaatsangehörige und die Verbesserung des Systems der Einstellung an der Quelle. Mit den Änderungen sollen insbesondere ein flexiblerer Zugang zum Arbeitsmarkt für Studierende, ein mehrjähriges System der zirkulären Migration für Saisonarbeitnehmer, neue Vorschriften für die Bewertung der nationalen Beschäftigungssituation und die Einrichtung einer neuen Verwaltungseinheit (UTEX) zur Verbesserung der Bearbeitung der Akten von Ausländern eingeführt werden.

Die Änderung des Gesetzes 14/2013 vom 27. September über die Unterstützung von Unternehmern und ihre Internationalisierung soll die Einstellung von Ausländern mit sehr spezifischen Fähigkeiten und Kompetenzen durch ein einfacheres und flexibleres Verfahren erleichtern als das in der Verordnung des Organgesetzes 4/2000 festgelegte Standardverfahren. Mit der Änderung des Gesetzes 14/2013 werden ein neues Migrationssystem für digitale Nomaden, neue Innovationskriterien für Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse für Unternehmer, die Ausweitung des Anwendungsbereichs des nationalen Migrationsprogramms für hochqualifizierte Fachkräfte auf KMU und Inhaber von höheren beruflichen Befähigungsnachweisen sowie längere Gültigkeitsdauern und eine Vereinfachung der Verfahren für Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse gegenüber den im Gesetz 14/2013 vor der Änderung vorgesehenen Verfahren eingeführt.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

Reform 3 (C13.R3) – Überarbeitung des Gesetzes über Wertpapiermärkte und Wertpapierdienstleistungen

Ziel dieser Reform ist es, die Regulierung der Wertpapiermärkte zu verbessern, damit der Zugang zu Finanzmitteln, insbesondere für KMU, durch die Verabschiedung des Gesetzes 6/2023 zur Regulierung des Wertpapiermarktes und der Wertpapierdienstleistungen in Spanien verbessert wird.

Das Gesetz 6/2023

·Vereinfachung des Zulassungsverfahrens für festverzinsliche Wertpapiere zum Handel;

·Ausweitung des Zugangs zum BME-Wachstum (BME-Börsenmarkt für KMU);

·Ausweitung verbindlicher Übernahmeangebote über Wertpapiere hinaus, die an geregelten Märkten gehandelt werden, auf Wertpapiere, die über MTF (einschließlich ihrer Segmente der EU-Wachstumsmärkte) gehandelt werden; und

·Abbau der Hindernisse für den Zugang zu den Finanzmärkten durch Abschaffung des Informationssystems (Post-Trade Interface) zur Überwachung des Clearings, der Abrechnung und der Registrierung von Wertpapieren innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Übergangszeitraums.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2024 abgeschlossen sein.

Investition 1 (C13.I1) – Unternehmertum

Ziel der Investition ist es, das unternehmerische Ökosystem zu stärken, um es widerstandsfähiger und wettbewerbsfähiger zu machen und die Herausforderungen des ökologischen und digitalen Wandels zu bewältigen.

Die Investition umfasst vier Hauptmaßnahmen:

1) Stärkung der unternehmerischen Kompetenzen, einschließlich Qualifizierung und Umschulung sowie Unterstützung von Unternehmern im Einklang mit den Prioritäten der EU für den ökologischen und digitalen Wandel. Im Rahmen dieser Maßnahme müssen mindestens 6900 Unternehmer ein Programm zur Stärkung des unternehmerischen Ökosystems abgeschlossen haben. Insbesondere werden 6100 Unternehmerinnen durch das Programm für unternehmerische Kompetenzen (davon 1200 Frauen) und 800 Unternehmerinnen im Rahmen des Programms zur Talentattraktion von Frauen unterstützt.

2) Bereitstellung von Instrumenten zur Unterstützung von Unternehmensgründungen und Unternehmensführung und zur Stärkung von KMU, einschließlich der Unterstützung von mindestens 12000 aktiven Nutzern auf der virtuellen Plattform ONE-Nationales Amt für Unternehmertum (ONE) im Rahmen des Strategischen Rahmens für die KMU-Politik 2030, der spanischen Strategie für unternehmerische Initiative und der spanischen Digitalen Agenda 2025;

3) Verbreitungs- und Kommunikationskampagnen zur Schaffung, Entwicklung oder Anziehung internationaler Veranstaltungen in Spanien mit Schwerpunkt auf innovativen Unternehmen und eines Programms zur Gewinnung von Talenten für Frauen. Dies umfasst mindestens 20 Veranstaltungen zum Thema Unternehmertum, die im Rahmen des „Flaggenprogramms“ entwickelt wurden; und mindestens 260 Kommunikationsmaßnahmen (200 Medienauftritte und 60 Veranstaltungen) im Rahmen der „Brand Spain Entrepreneurship Nation“ und

Finanzierung einer Förderlinie für Unternehmertum und KMU durch das Programm zur Förderung des Unternehmertums von Frauen. Dazu gehört die Unterstützung von mindestens 200 Unternehmerinnen durch Beteiligungsdarlehen, die von der Empresa Nacional de Innovación, S.A. gewährt werden.

Um sicherzustellen, dass die Maßnahme mit den technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) im Einklang steht, muss die rechtliche Vereinbarung zwischen den spanischen Behörden und der für das Finanzinstrument zuständigen betrauten Einrichtung oder dem für das Finanzinstrument zuständigen Finanzintermediär

I.die Anwendung der technischen Leitlinien der Kommission zur Nachhaltigkeitsprüfung für den Fonds „InvestEU“ verlangen

II.Ausschluss der folgenden Liste von Tätigkeiten und Vermögenswerten von der Förderfähigkeit: Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Verwendung 65 ; II) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen 66 ; III) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 67 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 68 ; und iv) Tätigkeiten und Vermögenswerte, bei denen die langfristige Beseitigung von Abfällen die Umwelt schädigen kann; und

III.für alle Transaktionen, einschließlich derjenigen, die von der Nachhaltigkeitsprüfung ausgenommen sind, die Überprüfung der Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten durch die betraute Einrichtung/Finanzintermediär verlangen.

Um sicherzustellen, dass die Maßnahme mit den technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) im Einklang steht, schließen die in der Leistungsbeschreibung für künftige Aufforderungen zur Einreichung von Projektvorschlägen enthaltenen Förderkriterien die folgende Liste von Tätigkeiten aus: Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Verwendung 69 ; II) Tätigkeiten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen 70 ; III) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 71 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 72 ; und iv) Tätigkeiten, bei denen die langfristige Beseitigung von Abfällen die Umwelt schädigen kann. Die Leistungsbeschreibung sieht zusätzlich vor, dass nur Tätigkeiten ausgewählt werden dürfen, die mit den einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten im Einklang stehen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Investitionen 2 (C13.I2) – Wachstum

Ziel der Maßnahme ist die Förderung des Wachstums von KMU.

Die Investition umfasst Maßnahmen in Bezug auf:

Unterstützung (11000) einzelner KMU im Rahmen des Programms „Kompetenzen für KMU-Wachstum“. Ziel dieses Programms ist es, Unternehmen mit den erforderlichen Kompetenzen auszustatten, um zu wachsen und wettbewerbsfähiger zu werden, ihre Geschäftsmodelle zu ändern und zum doppelten Wandel beizutragen;

2) Langfristige finanzielle Unterstützung für von KMU entwickelte Industrieprojekte (1500) für Maßnahmen im Rahmen dieser Investition in neue Industrieanlagen oder den Ausbau bestehender Industrieanlagen unter Berücksichtigung des Potenzials, einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.

Verbesserung des Zugangs von KMU zu Finanzmitteln durch Bereitstellung von Unterstützung in Form finanzieller, kommerzieller und technischer Garantien durch eine Stärkung der Compañia Española de Reafianzamiento SME S.A. ( CERSA) im Einklang mit den Förderkriterien der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität gemäß den Leitlinien für die Mitgliedstaaten vom 21. Januar 2021. Im Rahmen dieser Aktionslinie leistet die CERSA den regionalen Bürgschaftsgesellschaften durch ihre Rückbürgschaft langfristige Unterstützung und unterstützt damit das von ihnen getragene Risiko. CERSA fördert die Wettbewerbsfähigkeit und Widerstandsfähigkeit von KMU auch durch drei neue spezielle Haushaltslinien, die den Zugang zu langfristigen Finanzierungen und Betriebskapitaloperationen für Maßnahmen im Rahmen dieser Investition in folgenden Bereichen ermöglichen: Digitalisierung; Nachhaltigkeit; Wachstum und Erholung (Stärkung der Resilienz, vor allem von KMU, die von der COVID-19-Pandemie betroffen sind und zu erheblichen Transformations- und Wachstumsplänen bereit sind).

Darüber hinaus muss zur Umsetzung des Finanzgarantieinstruments eine Vereinbarung zwischen dem für Investitionen zuständigen Ministerium und dem Durchführungspartner oder der betrauten Einrichtung geschlossen werden. In der Vereinbarung werden die im Aufbau- und Resilienzplan enthaltenen Informationen in Verpflichtungen umgesetzt. Darüber hinaus müssten Rückflüsse (d. h. Zinsen auf das Darlehen, Eigenkapitalrendite oder zurückgezahltes Kapital, abzüglich der damit verbundenen Kosten) im Zusammenhang mit dem Finanzinstrument für dieselben politischen Ziele reinvestiert werden, auch nach 2026. Um sicherzustellen, dass die Maßnahme mit den technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) im Einklang steht, müssen die rechtliche Vereinbarung zwischen den spanischen Behörden und der betrauten Einrichtung oder dem für das Finanzinstrument zuständigen Finanzintermediär und die anschließende Anlagepolitik des Finanzinstruments

I.die Anwendung der technischen Leitlinien der Kommission zur Nachhaltigkeitsprüfung für den Fonds „InvestEU“ zu verlangen;

II.Ausschluss der folgenden Liste von Tätigkeiten und Vermögenswerten von der Förderfähigkeit: Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Verwendung 73 ; II) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen 74 ; III) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 75 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 76 ; und iv) Tätigkeiten und Vermögenswerte, bei denen die langfristige Beseitigung von Abfällen die Umwelt schädigen kann; und

III.für alle Transaktionen, einschließlich derjenigen, die von der Nachhaltigkeitsprüfung ausgenommen sind, die Überprüfung der Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten durch die betraute Einrichtung/Finanzintermediär verlangen.

Um sicherzustellen, dass die Maßnahme mit den technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) im Einklang steht, schließen die in der Leistungsbeschreibung für künftige Aufforderungen zur Einreichung von Projektvorschlägen enthaltenen Förderkriterien die folgende Liste von Tätigkeiten aus: Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Verwendung 77 ; II) Tätigkeiten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen 78 ; III) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 79 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 80 ; und iv) Tätigkeiten, bei denen die langfristige Beseitigung von Abfällen die Umwelt schädigen kann. Die Leistungsbeschreibung sieht zusätzlich vor, dass nur Tätigkeiten ausgewählt werden dürfen, die mit den einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten im Einklang stehen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.

Investitionen 3 (C13.I3) Digitalisierung und Innovation

Ziel dieser Investition ist es, KMU mit den Kompetenzen und Instrumenten auszustatten, die sie benötigen, um zum digitalen Wandel beizutragen und die sich daraus ergebenden Herausforderungen zu bewältigen. Sie steht im Einklang mit der spanischen Digitalen Agenda 2025 und wird durch Maßnahmen der Komponente 15 (Konnektivität) und der Komponente 19 (Digitale Kompetenzen) ergänzt.

Die Investitionen konzentrieren sich auf die folgenden Maßnahmen:

1) Digitales Toolkit: Dies ist die wichtigste Maßnahme im Rahmen dieser Maßnahme, mit der die Digitalisierung von kleinen und mittleren Unternehmen (zehn bis zu 250 Beschäftigten), Kleinstunternehmen (zwischen einem und neun Beschäftigten) und Selbstständigen in allen Wirtschaftszweigen gefördert und ihre digitale Reife erhöht werden soll. Das Programm basiert auf der Bereitstellung von Finanzhilfen zur Unterstützung der Integration digitaler Technologien für eine wirksame Einführung des elektronischen Geschäftsverkehrs, zur Digitalisierung der Beziehungen zur öffentlichen Verwaltung und zu den Kunden, zur Entwicklung interner digitaler Prozesse und zur Einführung der elektronischen Rechnungsstellung und der digitalen Vermarktung; Förderung insbesondere dienstleistungsorientierter Lösungen. Im Rahmen des Programms werden teilweise die Kosten für die Annahme von Paketen grundlegender digitaler Lösungen wie Internetpräsenz, Online-Verkauf, Cloud-Büros, digitale Arbeit, grundlegende Digitalisierungsprozesse, Kundenmanagement, digitales Marketing, Cybersicherheit subventioniert. Jedem DTK-Digitalisierungspaket wird ein fester Zuschussbetrag zugewiesen, der bei jeder Aufforderung entsprechend der Größe des Unternehmens und dem Tätigkeitsbereich festgelegt wird.

2)Programm „Akteure des Wandels“: dabei handelt es sich um ein Programm, mit dem mindestens 15000 kleine und mittlere Unternehmen (ten-249 Beschäftigte) bei ihrem digitalen Wandel unterstützt werden sollen.

3)Programm „KMU 2.0-Beschleuniger“: dies ist eine Maßnahme im Rahmen dieser Investition, mit der die Infrastruktur zur Unterstützung der Digitalisierung von KMU durch Beratungs- und Schulungsdienste ausgebaut werden soll.

5)Programm „Förderung innovativer Unternehmenscluster“: mit dieser Maßnahme werden Projekte zur Digitalisierung der Wertschöpfungskette der verschiedenen Industriezweige mit dem Ziel unterstützt, sie zu modernisieren und KMU in die Wertschöpfungskette einzubeziehen.

6)Programm „Digitale Innovationszentren“ (DIH): es handelt sich um ein Programm zur Unterstützung der Entwicklung digitaler Innovationszentren in Spanien. DIH sind Strukturen, die Unternehmen dabei unterstützen, auf die digitalen Herausforderungen zu reagieren und wettbewerbsfähiger zu werden, indem sie ihre Geschäfts- und Produktionsprozesse durch den intensiven Einsatz digitaler Technologien verbessern. Im Rahmen dieser Teilmaßnahme werden 25 digitale Innovationszentren unterstützt.

Um sicherzustellen, dass die Maßnahme mit den technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) im Einklang steht, schließen die in der Leistungsbeschreibung für künftige Aufforderungen zur Einreichung von Projektvorschlägen enthaltenen Förderkriterien die folgende Liste von Tätigkeiten aus: Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Verwendung 81 ; II) Tätigkeiten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen 82 ; III) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 83 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 84 ; und iv) Tätigkeiten, bei denen die langfristige Beseitigung von Abfällen die Umwelt schädigen kann. Die Leistungsbeschreibung sieht zusätzlich vor, dass nur Tätigkeiten ausgewählt werden dürfen, die mit den einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten im Einklang stehen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investition 4 (C13.I4) Unterstützung des Handels

Ziel der Maßnahme ist es, kleinen Unternehmen dabei zu helfen, sich an die Digitalisierung des Handels und an das veränderte Verbraucherverhalten anzupassen.

Die Investition umfasst zwei Kernaktionslinien.

1.Projekte im Kleinhandel mit dem Ziel der Einführung neuer Technologien, die es dem lokalen Handel ermöglichen, auf neue Konsumgewohnheiten zu reagieren, im Rahmen des „Technologischen Fonds“ (200 Projekte). Zu den im Rahmen dieses Fonds förderfähigen Projekten zählen:

a.Projekte im Bereich der neuen Technologien zur Verbesserung der Geschäfts- und Kommunikationsstrategie, der Geschäftsmodelle oder des Einkaufserlebnisses im Internet;

b.Projekte im Bereich neuer Technologien zur Anpassung der physischen Einkaufserfahrung an neue Bedürfnisse und Gewohnheiten der Verbraucher und neue Managementmodelle;

c.Projekte im Bereich technologischer Lösungen zur Verbesserung der Effizienz und Nachhaltigkeit der Logistik der letzten Meile;

d.Projekte zur Umsetzung technologischer Lösungen zur Verbesserung der Energie- und Ressourceneffizienz.

Die Investition wird mit der Schaffung einer digitalen Plattform (PlattformComercio Conectado)zur Förderung der Digitalisierung des Sektors abgeschlossen.

2.Von lokalen Behörden im Rahmen des Programms „Nachhaltige Märkte“ eingereichte Projekte zur Verbesserung der Modernisierung der kommunalen Märkte, der Gewerbegebiete, der nicht sessshaften Absatzmärkte und der kurzen Vertriebskanäle (130 Projekte). Die im Rahmen dieses Programms förderfähigen Projekte umfassen:

a.Projekte zur Einführung von Instrumenten für die Kundeneinschätzung auf der Grundlage von Big Data oder anderen Technologien;

b.Projekte im Bereich des digitalen Wandels von Märkten, die den Marktplatz und das Einkaufserlebnis verbessern;

c.Projekte, die auf den digitalen Wandel des Straßenhandels und der kurzen Vertriebskanäle abzielen;

d.Bau- und Modernisierungsprojekte zur Verbesserung der Einrichtungen, ihrer Zugänglichkeit, Ausrüstung und Angemessenheit der von kommunalen Märkten, Gewerbegebieten und nicht sessshaften Märkten genutzten Gebiete sowie der angrenzenden Gebiete;

e.Projekte zur Verringerung des Verbrauchs von Betriebsmitteln durch den Handel und deren Substitution durch umweltfreundliche Alternativen;

f.Installation intelligenter Lieferpunkte;

g.Projekte zur Verbesserung der Energieeffizienz;

h.Maßnahmen zur Förderung des Recyclings oder der Wiederverwendung von Abfällen;

i.Sensibilisierung und Schulung im Bereich der technologischen Kompetenzen.

Um sicherzustellen, dass die Maßnahme mit den technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) im Einklang steht, schließen die in der Leistungsbeschreibung für künftige Aufforderungen zur Einreichung von Projektvorschlägen enthaltenen Förderkriterien die folgende Liste von Tätigkeiten aus: Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Verwendung 85 ; II) Tätigkeiten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen 86 ; III) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 87 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 88 ; und iv) Tätigkeiten, bei denen die langfristige Beseitigung von Abfällen die Umwelt schädigen kann. Die Leistungsbeschreibung sieht zusätzlich vor, dass nur Tätigkeiten ausgewählt werden dürfen, die mit den einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten im Einklang stehen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.

Investition 5 (C13.I5) Internationalisierung

Ziel der Maßnahme ist es, die Kapazitäten und Instrumente der spanischen Exportförderung, Internationalisierung und Auslandsinvestitionen zu stärken.

Die Investition umfasst folgende elf Maßnahmen:

1.Finanzierungslinie für Durchführbarkeits-, Durchführbarkeits-, Vor-Durchführbarkeits- und Modernisierungsstudien auf sektoraler und institutioneller Ebene;

2.Das INNOVA-Programm Invest zur Unterstützung ausländischer FuE-Investitionen;

3.Das MIAS-Programm zur finanziellen Unterstützung der Einstellung von Praktikanten in Unternehmen, die an Exportaktivitäten beteiligt sind;

4.Das internationale Mentoring-Schulungsprogramm;

5.Programm zur Stärkung der Kommunikationssysteme, der Telematikdienste und der Digitalisierung von Exportverbänden, Exportverbänden, spanischen Handelskammern und ihren Verbänden;

6.Das Export-Base-Erweiterungsprogramm, ein Programm für personalisiertes Coaching insbesondere für Internationalisierungsunternehmen und KMU;

7.Programm zur Stärkung des spanischen Ökosystems für wachstumsstarke Unternehmen;

8.Beihilfen für die Öffnung und Konsolidierung der Märkte durch Zuschüsse für Ausgaben im Zusammenhang mit Inspektionen und Prüfungen von Behörden von Drittländern sowie Ausgaben für Rechts- und Beratungsleistungen im Bereich Handelsschutz;

9.Ein finanzielles Anreizprogramm von COFIDES (ein staatliches Finanzinstitut, das mittel- und langfristige Finanzierungen zur Unterstützung von Projekten zur Internationalisierung von Unternehmen bereitstellt) zur Förderung wirksamer Investitionen. Sein Hauptziel besteht darin, neben einer finanziellen Rendite messbare, soziale und/oder ökologische Auswirkungen zu erzielen;

10.Förderung der Digitalisierung der staatlichen Dienste zur Unterstützung der Internationalisierung;

11.Digitalisierung der ICEX (einer nationalen öffentlichen Einrichtung, die die Internationalisierung spanischer Unternehmen fördert).

Um sicherzustellen, dass die Maßnahme mit den technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) im Einklang steht, schließen die in der Leistungsbeschreibung für künftige Aufforderungen zur Einreichung von Projektvorschlägen enthaltenen Förderkriterien die folgende Liste von Tätigkeiten aus: Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Verwendung 89 ; II) Tätigkeiten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen 90 ; III) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 91 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 92 ; und iv) Tätigkeiten, bei denen die langfristige Beseitigung von Abfällen die Umwelt schädigen kann. Die Leistungsbeschreibung sieht zusätzlich vor, dass nur Tätigkeiten ausgewählt werden dürfen, die mit den einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten im Einklang stehen.

Um sicherzustellen, dass die Maßnahme mit den technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) im Einklang steht, muss bei Finanzinstrumenten die rechtliche Vereinbarung zwischen den spanischen Behörden und der für das Finanzinstrument zuständigen betrauten Einrichtung oder dem für das Finanzinstrument zuständigen Finanzintermediär und die anschließende Anlagepolitik des Finanzinstruments

I.die Anwendung der technischen Leitlinien der Kommission zur Nachhaltigkeitsprüfung für den Fonds „InvestEU“ zu verlangen; und

II.Ausschluss der folgenden Liste von Tätigkeiten und Vermögenswerten von der Förderfähigkeit: Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Verwendung 93 ; II) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen 94 ; III) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 95 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 96 ; und iv) Tätigkeiten und Vermögenswerte, bei denen die langfristige Beseitigung von Abfällen die Umwelt schädigen kann; und

III.für alle Transaktionen, einschließlich derjenigen, die von der Nachhaltigkeitsprüfung ausgenommen sind, die Überprüfung der Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten durch die betraute Einrichtung/Finanzintermediär verlangen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.

M.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Siehe nachstehende Tabelle Das Basisdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine Mehrwertsteuer.

Anzahl

Massnahme

Meilenstein
/Ziel

Name

Qualitativer Indikator für Meilensteine

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung jedes Etappenziels und jeder Zielvorgabe

Einheit

Basislinie

Ziel

Q

Jahr

189

C13.R1

M

Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes 34/2006 über den Zugang zu den Berufen der Rechtsanwälte und Procuradores

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten des Gesetzes

 

 

 

Q4

2021

Das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes 34/2006 über den Zugang zu den Berufen der Rechtsanwälte und Procuradores bestimmt:
— Reform des derzeitigen Mindestgebührensystems in ein System von Höchstgebühren und neue Verpflichtung, dem Kunden eine Kostenschätzung in Beratung vorzulegen.

Multidisziplinäre Tätigkeiten der Rechtsanwalts- und
Prozessbevollmächtigten innerhalb ein und derselben juristischen Person zuzulassen
— Einheitlicher Zugang zu den Berufen des Rechtsanwalts und des
Procuradores.

190

C13.R1

M

Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Insolvenzgesetzes

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten des Gesetzes

 

 

 

Q2

2022

Inkrafttreten der Reform des „Insolvenzgesetzes“.
Die Reform des Insolvenzgesetzes, die über die Anforderungen der Richtlinie hinausgeht, hat folgendes Ziel:

—ein effizienteres Verfahren der zweiten Chance für natürliche Personen einzuführen, das eine Entschuldung ohne vorherige Liquidation des Vermögens der insolventen Partei ermöglicht;

— Einführung eines besonderen Verfahrens für Kleinstunternehmen, das die Dauer und die Kosten verringert und vollständig auf elektronischem Wege verarbeitet wird.

191

C13.R1

M

Inkrafttreten des Gesetzes über Unternehmensgründung und Wachstum

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten des Gesetzes

 

 

 

Q4

2022

Inkrafttreten des neuen „Gesetzes über Unternehmensgründung und Wachstum“, mit dem die Verfahren zur Unternehmensgründung vereinfacht und diversifizierte Finanzierungsquellen für das Wachstum von Unternehmen gefördert werden sollen. Das Gesetz über Unternehmensgründung und Wachstum umfasst auch Maßnahmen zur Förderung einer Kultur der vorzeitigen Zahlung, insbesondere zur Bereitstellung von Liquidität für KMU und Selbstständige durch Vermeidung von Zahlungsverzug. Zu den Maßnahmen zur Förderung einer Kultur der vorzeitigen Zahlung gehören Leitlinien für die Bekanntmachung und Transparenz von Zahlungsfristen, bewährte Geschäftspraktiken und Mechanismen für eine bessere Durchsetzung, z. B. ein außergerichtliches Streitbeilegungssystem. Das Gesetz über Unternehmensgründung und Wachstum umfasst auch Änderungen des „Gesetzes über die Markteinheit“, um dessen Umsetzung zu erleichtern und die Mechanismen zu stärken, die Marktteilnehmern zur Verfügung stehen, die von Markthemmnissen betroffen sind. Es wird eine neue Sektorkonferenz zur Verbesserung der Rechtsvorschriften und zur Verbesserung des Geschäftsklimas eingerichtet, um die ordnungsgemäße Anwendung der Grundsätze der guten Rechtsetzung durch alle öffentlichen Verwaltungen zu erleichtern und eine optimale Koordinierung zwischen den verschiedenen Verwaltungen zu gewährleisten.

449

C13.R1

Inkrafttreten der Änderungen des Gesetzes über den Schutz des Wettbewerbs und seiner Verordnungen

Bestimmung über das Inkrafttreten der Änderungen des Gesetzes und seiner Verordnungen

 

 

 

Q4

2025

Inkrafttreten der Änderungen des Gesetzes über den Schutz des Wettbewerbs und seiner Verordnungen.

450

C13.R2

M

Inkrafttreten des Königlichen Dekrets 629/2022 vom 26. Juli zur Änderung des Organgesetzes 4/2000 über die Rechte und Freiheiten von Ausländern in Spanien und ihre soziale Integration

Bestimmung des Königlichen Erlasses über das Inkrafttreten der einschlägigen Bestimmungen

Q3

2022

Inkrafttreten der einschlägigen Bestimmungen des Königlichen Dekrets 629/2022 vom 26. Juli zur Änderung der Regelung des Organgesetzes 4/2000 über die Rechte und Freiheiten von Ausländern in Spanien und ihre soziale Integration im Einklang mit der Beschreibung der Maßnahme.

192

C13.R2

M

Inkrafttreten des Start-up-Gesetzes

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten des Gesetzes

 

 

 

Q4

2022

Inkrafttreten des „Start-ups-Gesetzes“, mit dem ein günstiger Rahmen für die Gründung und das Wachstum hochinnovativer Start-up-Unternehmen geschaffen wird. Mit dem Start-up-Gesetz werden Steuerabgabenreformen in Form von Anreizen eingeführt, um die Entwicklung von Start-up-Unternehmen sowie die Anziehung ausländischer Unternehmer und Investoren im Einklang mit den Zielen der Haushaltskonsolidierung zu fördern und zu erleichtern. Mit dem Start-up-Gesetz werden auch Mechanismen eingeführt, um seine Umsetzung und sein Verhältnis zu den Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Ökosystem für digitale Unternehmer zu erleichtern.

451

C13.R2

M

Inkrafttreten der Änderung des Gesetzes 14/2013 vom 27. September über die Unterstützung von Unternehmern und ihre Internationalisierung

Bestimmung in der Gesetzesänderung, die das Inkrafttreten der einschlägigen Bestimmungen angibt

Q4

2023

Inkrafttreten der einschlägigen Bestimmungen der Änderung des Gesetzes 14/2013 vom 27. September über die Unterstützung von Unternehmern und ihre Internationalisierung im Einklang mit der Beschreibung der Maßnahme.

452

C13.R3

M

Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs von KMU zu Finanzmitteln durch Änderungen des Gesetzes 6/2023 vom 17. März 2023.

Bestimmung des Gesetzes über das Inkrafttreten des Gesetzes

Q2

2024

Inkrafttreten des Gesetzes über Wertpapiermärkte und Wertpapierdienstleistungen. Sie vereinfacht das Verfahren für die Zulassung festverzinslicher Wertpapiere zum Handel, erweitert den Zugang zu BME Growth, weitet obligatorische Übernahmeangebote über Wertpapiere hinaus, die an geregelten Märkten gehandelt werden, auf über MTF gehandelte Wertpapiere aus und verringert Hindernisse für den Zugang zu den Finanzmärkten, indem das Informationssystem (die sogenannte Post-Trade-Schnittstelle) zur Überwachung des Clearings, der Abrechnung und der Registrierung von Wertpapieren abgeschafft wird.

193

C13.I1

T

Unternehmer oder KMU, die von Maßnahmen zur Förderung des unternehmerischen Ökosystems profitieren

Anzahl

0

6 900

Q4

2024

Mindestens 6900 Unternehmer oder KMU, die ein Programm zur Förderung des unternehmerischen Ökosystems im Rahmen des Strategischen Rahmens für die KMU-Politik 2030, der spanischen Strategie für Unternehmertum und der Digitalen Agenda 2025 von Spanien abgeschlossen haben, darunter mindestens 2000 Unternehmerinnen/KMU, die von Frauen geführt oder daran teilgenommen haben. Insbesondere werden 6100 Unternehmerinnen im Rahmen des Programms für unternehmerische Kompetenzen (davon 1200 Frauen) und 800 Unternehmerinnen durch das Talent Attraction Programme für Frauen und im Einklang mit den technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) durch die Verwendung einer Ausschlussliste und die Anforderung der Einhaltung der einschlägigen EU- und nationalen Umweltvorschriften unterstützt.

194

C13.I1

T

Nutzer, die von Maßnahmen zur Förderung des unternehmerischen Ökosystems profitieren

Anzahl

0

12 000

Q4

2023

Mindestens 12000 Nutzer, die im Rahmen des strategischen Rahmens für die KMU-Politik 2030, der spanischen Strategie für unternehmerische Initiative und der spanischen Digitalen Agenda 2025 von Maßnahmen zur Förderung des unternehmerischen Ökosystems profitieren; und im Einklang mit den technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) durch die Verwendung einer Ausschlussliste und die Anforderung der Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten.

195

C13.I1

T

Sonstige Maßnahmen zur Verbreitung, Kommunikation und Finanzierung

Anzahl

0

480

Q4

2024

Es wurden mindestens 480 Maßnahmen für Verbreitungs- und Kommunikationskampagnen zur Schaffung, Entwicklung oder Anziehung internationaler Veranstaltungen für innovative Unternehmen und Programme zur Gewinnung von Talenten für Frauen in Spanien abgeschlossen. Dies umfasst mindestens 20 Veranstaltungen zum Thema Unternehmertum, die im Rahmen des „Flaggenprogramms“ entwickelt wurden; und mindestens 260 Kommunikationsmaßnahmen (200 Medienauftritte und 60 Veranstaltungen) im Rahmen der „Brand Spain Entrepreneurship Nation“.
Finanzierung einer Förderlinie für Unternehmertum und KMU durch das Programm zur Förderung des Unternehmertums von Frauen. Dies umfasst die Unterstützung von mindestens 200 Unternehmerinnen durch Beteiligungsdarlehen, die von Empresa Nacional de Innovación, S.A. im Einklang mit den technischen Leitlinien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) der im Rahmen dieser Maßnahme unterstützten Transaktionen gewährt werden, und zwar durch den Einsatz von Nachhaltigkeitsprüfungen, die Verwendung einer Ausschlussliste und die Anforderung der Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten.

196

C13.I2

T

CERSA-Garantie

EUR (in Mio.)

0

1 000

Q4

2023

CERSA-Garantie: Von CERSA gewährte Garantien in Höhe von mindestens 1 000 000 000 EUR, die es KMU ermöglichen, Garantien für langfristige Investitionen und Betriebskapital zu erhalten. Die Auswahlkriterien gewährleisten die Einhaltung des technischen Leitfadens „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) bei unterstützten Transaktionen im Rahmen dieser Maßnahme durch den Einsatz von Nachhaltigkeitsprüfungen, die Verwendung einer Ausschlussliste und die Anforderung der Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten.

197

C13.I2

T

KMU, die durch das Programm „Kompetenzen für KMU-Wachstum“ unterstützt werden

Anzahl

0

11 000

Q4

2024

Mindestens 11000 KMU, die das Programm „Kompetenzen für KMU-Wachstum“ abgeschlossen haben. Die Auswahlkriterien gewährleisten die Einhaltung der technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) durch die Verwendung einer Ausschlussliste und die Anforderung der Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten.

198

C13.I2

T

Unternehmer und KMU, die durch das Programm zur Unterstützung des industriellen Unternehmertums unterstützt werden

Anzahl

0

1 500

Q4

2023

Unternehmer und KMU werden im Rahmen des Programms zur Förderung des industriellen Unternehmertums langfristige Finanzierungen für Industrieinvestitionsprojekte bereitgestellt. Die Finanzierung erfolgt für die Gründung von Industrieunternehmen oder den Ausbau bestehender Anlagen.
Mindestens 1500 Vorhaben, die vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2023 finanziert wurden. Die Auswahlkriterien gewährleisten die Einhaltung der technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) durch die Verwendung einer Ausschlussliste und die Anforderung der Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten.

(Ausgangswert: 1. Januar 2021)

199

C13.I3

M

Digitalisierungsplan für KMU 2021-2025

Veröffentlichung

 

 

 

Q1

2021

Billigung des Plans für die Digitalisierung von KMU 2021-2025 durch den Ministerrat, der eine Reihe von Instrumenten vorsieht, mit denen die bereits verfügbaren digitalen Instrumente in Kleinstunternehmen und autonome Unternehmen integriert, die Digitalisierung kleiner Unternehmen vorangetrieben und technologische Innovationen gefördert werden können

200

C13.I3

T

Für das Programm „Digital Toolkit“ gebundene Mittel

%

0

30

Q4

2022

Mindestens 30 % der bereitgestellten Mittel in Höhe von 3 067 000 000 EUR, die für Maßnahmen zur Digitalisierung von KMU über das Programm „Digitales Toolkit“ im Einklang mit den technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) bestimmt sind, indem eine Ausschlussliste verwendet wird und die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten eingehalten werden müssen.

201

C13.I3

T

Mittelbindungen für Agenten des Programms „Änderung“

%

0

30

Q4

2022

Mindestens 30 % der gebundenen Mittel in Höhe von 300 000 000 EUR, die für KMU im Rahmen des Programms „Weiterentwicklung des Wandels“ bestimmt sind. Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit Leistungsbeschreibung enthalten Förderkriterien, mit denen sichergestellt wird, dass die ausgewählten Projekte den technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) entsprechen, indem eine Ausschlussliste verwendet wird und die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten eingehalten werden müssen.

202

C13.I3

T

Für das Programm zur Unterstützung innovativer Unternehmenscluster gebundene Mittel

%

0

30

Q4

2022

Mindestens 30 % der gebundenen Mittel in Höhe von 115 000 000 EUR für KMU im Rahmen des „Programms zur Unterstützung innovativer Unternehmenscluster“. Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit Leistungsbeschreibung enthalten Förderkriterien, mit denen sichergestellt wird, dass die ausgewählten Projekte den technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) entsprechen, indem eine Ausschlussliste verwendet wird und die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten eingehalten werden müssen.

203

C13.I3

T

Für das DIH-Programm gebundene Mittel

%

0

30

Q4

2022

Mindestens 30 % der gebundenen Mittel in Höhe von 37 590 000 EUR für KMU im Rahmen des Programms „Digitale Innovationszentren“. Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit Leistungsbeschreibung enthalten Förderkriterien, mit denen sichergestellt wird, dass die ausgewählten Projekte den technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) entsprechen, indem eine Ausschlussliste verwendet wird und die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten eingehalten werden müssen.

204

C13.I3

T

KMU, die durch das Programm „Digital Toolkit“ unterstützt werden

Anzahl

0

500 000

Q4

2024

Mindestens 500000 KMU oder Selbstständige, die im Einklang mit den technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) Unterstützung aus dem Programm „Digitales Toolkit“ erhalten haben, indem eine Ausschlussliste verwendet und die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten eingehalten werden müssen.

205

C13.I3

T

Ausführung des Haushaltsplans der Bediensteten des Änderungsprogramms

%

30

100

Q4

2023

100 % der gebundenen Mittel in Höhe von 300 000 000 EUR für KMU im Rahmen des Programms „Wechselwirkungen“. Dieses Programm zielt darauf ab, mindestens 15000 kleine und mittlere Unternehmen (10-249 Beschäftigte) bei ihrem digitalen Wandel zu unterstützen. Die Auswahlkriterien gewährleisten die Einhaltung des technischen Leitfadens „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) durch die Verwendung einer Ausschlussliste und die Anforderung der Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten. (Ausgangswert: 31. Dezember 2022).

206

C13.I3

T

Ausführung des Haushaltsplans des Programms zur Unterstützung innovativer Unternehmenscluster

%

30

100

Q4

2023

100 % der gebundenen Mittel in Höhe von 115 000 000 EUR für KMU im Rahmen des „Programms zur Unterstützung innovativer Unternehmenscluster“. Ziel dieser Maßnahme ist die Unterstützung von Projekten zur Digitalisierung der Wertschöpfungskette der verschiedenen Industriezweige mit dem Ziel, sie zu modernisieren und KMU in die Wertschöpfungskette einzubeziehen. Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit Leistungsbeschreibung enthalten Förderkriterien, mit denen sichergestellt wird, dass die ausgewählten Projekte den technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) entsprechen, indem eine Ausschlussliste verwendet wird und die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten eingehalten werden müssen. (Ausgangswert: 31. Dezember 2022).

207

C13.I3

T

Ausführung des Haushaltsplans des DIH-Programms

%

30

100

Q4

2023

100 % der gebundenen Mittel in Höhe von 37 590 000 EUR für KMU im Rahmen des Programms „Digitale Innovationszentren“. Dieses Programm soll Unternehmen dabei helfen, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, indem ihre Geschäfts- und Produktionsprozesse durch den intensiven Einsatz digitaler Technologien verbessert werden. Im Rahmen dieser Teilmaßnahme werden 25 DIH gefördert. Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit Leistungsbeschreibung enthalten Förderkriterien, mit denen sichergestellt wird, dass die ausgewählten Projekte den technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) entsprechen, indem eine Ausschlussliste verwendet wird und die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten eingehalten werden müssen. (Ausgangswert: 31. Dezember 2022).

208

C13.I3

T

Abschluss des Programms „Digital Toolkit“

Anzahl

500 000

676 000

Q4

2025

Mindestens 676000 KMU oder Selbstständige, die im Einklang mit den technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) Unterstützung aus dem Programm „Digitales Toolkit“ erhalten haben, indem eine Ausschlussliste verwendet und die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten eingehalten werden müssen. Das Programm basiert auf der Bereitstellung von Finanzhilfen zur Unterstützung der Integration digitaler Technologien für eine wirksame Einführung des elektronischen Geschäftsverkehrs, zur Digitalisierung der Beziehungen zur Verwaltung und zu den Kunden, zur Entwicklung interner digitaler Prozesse und zur Einführung der elektronischen Rechnungsstellung und des digitalen Marketings; Förderung insbesondere dienstleistungsorientierter Lösungen. Im Rahmen des Programms werden die Kosten für die Annahme von Paketen grundlegender digitaler Lösungen wie Internetpräsenz, Online-Verkauf, Cloud-Büros, digitale Arbeit, grundlegende Digitalisierungsprozesse, Kundenmanagement, digitales Marketing und Cybersicherheit teilweise subventioniert. (Ausgangswert: 31. Dezember 2023).

Von dem Endziel von mindestens 676000 KMU oder Selbstständigen:

·Mindestens 629000 KMU mit weniger als 50 Beschäftigten oder Selbstständigen werden mit einem Gutschein von mindestens 2 000 EUR und bis zu 12 000 EUR unterstützt.

·Mindestens 12100 KMU mit mindestens 50 und weniger als 250 Beschäftigten werden mit einem Gutschein von mindestens 25000 – 29 000 EUR unterstützt.

209

C13.I3

T

KMU, die Maßnahmen zur verstärkten Nutzung digitaler Technologien abgeschlossen haben (ausgenommen digitale Toolkit)

Anzahl

0

171 000

Q4

2025

Mindestens 171000 KMU, die Maßnahmen zur verstärkten Nutzung digitaler Technologien abgeschlossen haben, die durch folgende Programme unterstützt werden: „Programmakteure des Wandels“, „KMU 2.0-Beschleuniger“; „Programm zur Unterstützung innovativer Unternehmenscluster“ und „Programm für digitale Innovationszentren“. Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit Leistungsbeschreibung enthalten Förderkriterien, mit denen sichergestellt wird, dass die ausgewählten Projekte den technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) entsprechen, indem eine Ausschlussliste verwendet wird und die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten eingehalten werden müssen.
1) Programm „Akteure des Wandels“: dabei handelt es sich um ein Programm, mit dem mindestens 15000 kleine und mittlere Unternehmen (ten-249 Beschäftigte) bei ihrem digitalen Wandel unterstützt werden sollen.

2) Programm „KMU 2.0-Beschleuniger“: dies ist eine Maßnahme im Rahmen der Investition, mit der die Infrastruktur zur Unterstützung der Digitalisierung von KMU durch Beratungs- und Schulungsdienste ausgebaut werden soll.

3) Programm „Innovative Business Cluster Support“: dies dient der Unterstützung von Projekten zur Digitalisierung der Wertschöpfungskette der verschiedenen Industriezweige mit dem Ziel, sie zu modernisieren und KMU in die Wertschöpfungskette einzubeziehen.

4) Programm „Digitale Innovationszentren“ (DIH): dieses Programm soll Unternehmen dabei helfen, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, indem ihre Geschäfts- und Produktionsprozesse durch den intensiven Einsatz digitaler Technologien verbessert werden.

210

C13.I4

T

KMU und Wirtschaftsverbände, die Unterstützung aus dem Technologiefonds erhalten haben

Anzahl

0

200

Q4

2023

Mindestens 200 KMU oder Unternehmensverbände im gewerblichen Sektor, die Zuschüsse aus dem Technologiefonds erhalten haben, im Einklang mit den technischen Leitlinien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) durch die Verwendung einer Ausschlussliste und die Anforderung der Einhaltung der einschlägigen EU- und nationalen Umweltvorschriften.
Projekte im Kleinhandel mit dem Ziel der Einführung neuer Technologien, die es dem lokalen Handel ermöglichen, auf neue Konsumgewohnheiten zu reagieren, im Rahmen des „Technologischen Fonds“ (200 Projekte). Zu den im Rahmen dieses Fonds förderfähigen Projekten zählen:

Projekte im Bereich der neuen Technologien zur Verbesserung der Geschäfts- und Kommunikationsstrategie, der Geschäftsmodelle oder des Einkaufserlebnisses im Internet.

b. Projekte im Bereich neuer Technologien zur Anpassung der physischen Einkaufserfahrung an neue Bedürfnisse und Gewohnheiten der Verbraucher und neue Managementmodelle.

C. Projekte im Bereich technologischer Lösungen zur Verbesserung der Effizienz und Nachhaltigkeit der Logistik der letzten Meile.

D. Projekte zur Umsetzung technologischer Lösungen zur Verbesserung der Energie- und Ressourceneffizienz.

Die Investition wird mit der Schaffung einer digitalen Plattform (Plattform
Comercio Conectado)zur Förderung der Digitalisierung des Sektors abgeschlossen.

211

C13.I4

T

Modernisierungsmaßnahmen auf kommunalen Märkten oder in Gewerbegebieten

Anzahl

0

30

Q4

2024

Mindestens 30 Modernisierungsmaßnahmen, die auf kommunalen Märkten oder in Gewerbegebieten im Einklang mit den technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) abgeschlossen wurden, indem eine Ausschlussliste verwendet wird und die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten eingehalten werden müssen.
Von lokalen Behörden im Rahmen des Programms „Nachhaltige Märkte“ eingereichte Projekte zur Verbesserung der Modernisierung der kommunalen Märkte, der Gewerbegebiete, der nicht sessshaften Absatzmärkte und der kurzen Vermarktungskanäle (30 Projekte). Zu den im Rahmen dieses Programms förderfähigen Projekten zählen:

a. Projekte zur Einführung von Instrumenten für die Kundeneinschätzung auf der Grundlage von Big Data oder anderen Technologien.

b. Projekte im Bereich des digitalen Wandels von Märkten, die den Marktplatz und das Einkaufserlebnis verbessern.

C. Projekte, die auf den digitalen Wandel des Straßenhandels und der kurzen Vertriebskanäle abzielen.

D. Bau- und Sanierungsprojekte zur Verbesserung der Einrichtungen, ihrer Zugänglichkeit, Ausrüstung und Angemessenheit der von den kommunalen Märkten, Gewerbegebieten und nicht sessshaften Märkten genutzten Flächen und ihrer angrenzenden Gebiete.

e. Projekte zur Verringerung des Verbrauchs von Betriebsmitteln durch den Handel und deren Substitution durch umweltfreundliche Alternativen.

F. Installation intelligenter Lieferpunkte.

g. Projekte zur Verbesserung der Energieeffizienz kommunaler Märkte, Gewerbegebiete und nicht sessshafter Absatzmärkte.

H. Maßnahmen zur Förderung des Recyclings oder der Wiederverwendung von Abfällen.

I. Sensibilisierung und Ausbildung im Bereich der technologischen Fähigkeiten kommunaler Märkte, Gewerbegebiete und nicht sessshafter Absatzmärkte.

212

C13.I4

T

Modernisierung der Marktinfrastruktur in kleinen Gemeinden

Anzahl

0

100

Q4

2024

Mindestens 100 abgeschlossene Maßnahmen zur Modernisierung der Marktinfrastruktur in kleinen Gemeinden, die im Einklang mit den technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) genehmigt und eingeleitet wurden, indem eine Ausschlussliste verwendet wird und die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten eingehalten werden müssen.
Zu den im Rahmen dieses Programms förderfähigen Projekten zählen:

a. Projekte zur Einführung von Instrumenten für die Kundeneinschätzung auf der Grundlage von Big Data oder anderen Technologien.

b. Projekte im Bereich des digitalen Wandels von Märkten, die den Marktplatz und das Einkaufserlebnis verbessern.

C. Projekte, die auf den digitalen Wandel des Straßenhandels und der kurzen Vertriebskanäle abzielen.

D. Bau- und Sanierungsprojekte zur Verbesserung der Einrichtungen, ihrer Zugänglichkeit, Ausrüstung und Angemessenheit der von den kommunalen Märkten, Gewerbegebieten und nicht sessshaften Märkten genutzten Flächen und ihrer angrenzenden Gebiete.

e. Projekte zur Verringerung des Verbrauchs von Betriebsmitteln durch den Handel und deren Substitution durch umweltfreundliche Alternativen.

F. Installation intelligenter Lieferpunkte.

g. Projekte zur Verbesserung der Energieeffizienz kommunaler Märkte, Gewerbegebiete und nicht sessshafter Absatzmärkte.

H. Maßnahmen zur Förderung des Recyclings oder der Wiederverwendung von Abfällen.

I. Sensibilisierung und Ausbildung im Bereich der technologischen Fähigkeiten kommunaler Märkte, Gewerbegebiete und nicht sessshafter Absatzmärkte.

213

C13.I5

T

Unternehmen, die an Projekten zur Unterstützung ihrer Internationalisierung teilnehmen

Anzahl

0

3 000

Q4

2024

Mindestens 3000 Unternehmen, darunter mindestens 2500 KMU, die Projekte zur Unterstützung ihrer Internationalisierung im Rahmen der Aktionspläne zur Internationalisierung 2021-2022 und 2023–2024 teilgenommen und abgeschlossen haben. Horizontale Maßnahmen zur Unterstützung der Digitalisierung von Exportverbänden, Handelskammern und Verwaltungsdiensten kommen allen Ausführern zugute und fördern die Internationalisierung neuer Unternehmen im Einklang mit den technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) durch die Verwendung einer Ausschlussliste und die Anforderung der Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten.
Die Maßnahmen im Rahmen der Investition werden aus der folgenden Liste von Projekten/Bereichen ausgewählt:

1. Finanzierungslinie für Durchführbarkeits-, Durchführbarkeits-, Vor-Durchführbarkeits- und Modernisierungsstudien auf sektoraler und institutioneller Ebene.

2. Das INNOVA-Programm Invest zur Unterstützung ausländischer FuE-Investitionen.

3. Das MIAS-Programm, das finanzielle Unterstützung für die Einstellung von Praktikanten in Unternehmen vorsieht, die an Exportaktivitäten beteiligt sind.

4. Mentoring- und Schulungsprogramm für Internationalisierung.

5. Programm zur Stärkung der Kommunikationssysteme, der Telematikdienste und der Digitalisierung der Exportverbände, der spanischen Handelskammern und ihrer Verbände.

6. Das Export-Base-Erweiterungsprogramm, ein Programm für personalisiertes Coaching insbesondere für Internationalisierungsunternehmen und KMU.

7. Programm zur Stärkung des spanischen Ökosystems für wachstumsstarke Unternehmen.

8. Beihilfen für die Öffnung und Konsolidierung der Märkte durch Zuschüsse für Ausgaben im Zusammenhang mit Inspektionen und Prüfungen von Behörden von Drittländern sowie für Rechts- und Beratungsausgaben im Bereich Handelsschutz.

9. Ein finanzielles Anreizprogramm von COFIDES (ein staatliches Finanzinstitut, das mittel- und langfristige Finanzierungen zur Unterstützung von Projekten zur Internationalisierung von Unternehmen bereitstellt) zur Förderung wirksamer Investitionen.

10. Förderung der Digitalisierung der staatlichen Dienste zur Unterstützung der Internationalisierung.

11. Digitalisierung von ICEX (einer nationalen öffentlichen Einrichtung, die die Internationalisierung spanischer Unternehmen fördert) und Einrichtung eines virtuellen Campus.

Die Auswahlkriterien gewährleisten die Einhaltung des technischen Leitfadens „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) bei unterstützten Transaktionen im Rahmen dieser Maßnahme durch den Einsatz von Nachhaltigkeitsprüfungen, die Verwendung einer Ausschlussliste und die Anforderung der Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten.



M.3. Beschreibung der Reformen und Investitionen für die Unterstützung in Darlehensform

Investition 6 (C13.I6) – ICO Grüne Linie und Unternehmen und Unternehmer

Diese Maßnahme besteht aus einer Investition in zwei Finanzlinien: die ICO-Grüne Linie und die ICO-Leitlinie für Unternehmen und Unternehmer.

ICO Grüne Linie

Dieses Element dieser Maßnahme besteht aus einer öffentlichen Investition in eine Fazilität, die Grüne ICO-Linie, um Anreize für private Investitionen zu schaffen, den Zugang zu Finanzmitteln in den grünen Sektoren Spaniens zu verbessern und die Kapitalmärkte in diesem Bereich zu entwickeln, insbesondere in sieben verschiedenen Bereichen: nachhaltiger Verkehr, einschließlich Eisenbahn; II) Energieeffizienz; erneuerbare Energien, einschließlich Energiespeicherung und Stromnetz; IV) Dekarbonisierung der Industrie und CO2-arme industrielle Wertschöpfungsketten im Zusammenhang mit der Energiewende; V) Wasserwirtschaft; die Kreislaufwirtschaft; VII) Anpassung an den Klimawandel. Die Fazilität dient der direkten Finanzierung, dem Ankauf von Unternehmensanleihen und Beteiligungsinvestitionen und beteiligungsähnlichen Investitionen, direkt oder über Intermediäre für den Privatsektor und private Haushalte sowie für öffentliche Stellen, die ähnliche Tätigkeiten ausüben. Auf der Grundlage der ARF-Investitionen zielt die Fazilität zunächst darauf ab, Finanzmittel in Höhe von mindestens 22 000 000 000 EUR bereitzustellen.

Die Fazilität wird vom Instituto de Crédito Oficial (ICO) und Axis (Risiko-/privater Kapitalmanager von ICO) als Durchführungspartner verwaltet. Die Fazilität umfasst folgende Produktlinien:

·Mediationslinie: die Vermittlungslinie besteht aus Darlehen, die ICO Geschäftsbanken gewährt, die ihrerseits Darlehen an die Endbegünstigten zur Finanzierung grüner Projekte vergeben. Die Endbegünstigten sind private Unternehmen (z. B. KMU, kleine Midcap-Unternehmen, Großunternehmen oder Unternehmer) und Haushalte.

·ICO-Direktfinanzierung: im Rahmen dieser Haushaltslinie werden Privatunternehmen (z. B. Midcap-Unternehmen) und öffentlichen Unternehmen direkte Darlehen zur Finanzierung grüner Projekte gewährt. Die Darlehen werden direkt von ICO gewährt und jedes Projekt wird von einem oder mehreren privaten Investoren kofinanziert. Die von ICO bereitgestellten Mittel dürfen höchstens 70 % des Gesamtbetrags der Investitionsunterstützung ausmachen. Private Investoren decken mindestens 30 % des Gesamtbetrags der Investitionsförderung ab.

·Ankäufe von Unternehmensanleihen: im Rahmen dieser Haushaltslinie erwirbt ICO vorrangige mittel- und langfristige festverzinsliche Wertpapiere, die von spanischen Unternehmen auf den organisierten Sekundärmärkten (z. B. alternative festverzinsliche Märkte (MARF) oder Association of Intermediaries for Financial Assets (AIAF)) begeben wurden. Die Wertpapiere müssen an ein spezifisches grünes Investitionsprojekt des Unternehmens, das das Wertpapier ausgibt, verknüpft sein.

·Beteiligungsinvestitionen und beteiligungsähnliche Investitionen: diese Haushaltslinie umfasst die Bereitstellung direkter Beteiligungsinvestitionen über Axis (Risiko-/privater Kapitalverwalter von ICO) und/oder die Übertragung von Mitteln an Beteiligungsfonds oder andere Anlageinstrumente, die von privaten Finanzintermediären verwaltet werden, die Beteiligungsinvestitionen in Unternehmen durchführen, die grüne Projekte durchführen. Die Beteiligung der Trennungslinie darf 49 % der Investmentfonds nicht überschreiten. Die Kapitalbeteiligungen der Trennungslinie dürfen nicht dazu führen, dass der Anteil des öffentlichen Eigenkapitals an einem Endbegünstigten 49 % des gesamten Eigenkapitals übersteigt.

Zur Durchführung der Investition in die Fazilität unterzeichnen Spanien und ICO ein Durchführungsabkommen mit folgendem Inhalt:

1.Beschreibung des Entscheidungsprozesses der Fazilität: Die endgültige Investitionsentscheidung der Fazilität wird von einem Investitionsausschuss oder einem anderen einschlägigen gleichwertigen Leitungsgremium getroffen und von Mitgliedern, die von der spanischen Regierung unabhängig sind, mit der Mehrheit der Stimmen gebilligt. Bei zwischengeschalteten Investitionen wird die endgültige Investitionsentscheidung von den Intermediären getroffen.

2.Kernanforderungen der zugehörigen Anlagepolitik, die Folgendes umfassen:

a.Beschreibung des/der Finanzprodukt(s) und der förderfähigen Endbegünstigten im Einklang mit der Beschreibung der Maßnahme.

b.Die Anforderung, dass alle geförderten Investitionen wirtschaftlich tragfähig sind.

c.Verbot der Refinanzierung ausstehender Darlehen.

d.Die Anforderung, den Grundsatz „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (DNSH) gemäß den Technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen zu beachten (2021/C58/01), insbesondere:

I.Bei Darlehen, Projektanleihen oder gleichwertigen Instrumenten: die Anlagepolitik schließt folgende Liste von Tätigkeiten und Vermögenswerten von der Förderfähigkeit aus: i) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich der nachgelagerten Verwendung, 97 ii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen, 98 iii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 99 und mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen 100 .

II.Bei Beteiligungskapital, Quasi-Eigenkapital, Unternehmensanleihen oder gleichwertigen Instrumenten: die Investitionspolitik verpflichtet die Unternehmen, Pläne für den ökologischen Wandel im Einklang mit der Definition in Artikel 19a Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2013/34/EU anzunehmen, 101 wenn mehr als 50 % ihrer direkten Einnahmen im vorangegangenen Geschäftsjahr aus der folgenden Liste von Tätigkeiten und Vermögenswerten stammen: i) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich der nachgelagerten Verwendung, 102 ii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen, 103 iii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 104 und mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen 105 .

III.Darüber hinaus setzt die Investitionspolitik die Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten durch die Endbegünstigten der Fazilität voraus.

e.Die Anforderung, dass die Endbegünstigten der Fazilität keine Unterstützung aus anderen Unionsinstrumenten zur Deckung derselben Kosten erhalten.

3.Der von der Durchführungsvereinbarung abgedeckte Betrag, die Gebührenstruktur des Durchführungspartners und die Anforderung, etwaige Rückflüsse entsprechend der Investitionspolitik der Fazilität zu reinvestieren, es sei denn, sie werden zur Abwicklung von Darlehensrückzahlungen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität verwendet.

4.Überwachungs-, Prüf- und Kontrollanforderungen, einschließlich:

1.Beschreibung des Überwachungssystems des Durchführungspartners zur Berichterstattung über die mobilisierten Investitionen.

2.Die Beschreibung der Verfahren des Durchführungspartners zur Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten.

3.Die Verpflichtung, die Förderfähigkeit jedes Vorhabens im Einklang mit den Anforderungen des Durchführungsübereinkommens zu überprüfen, unter anderem durch Verwendung einer Positiverklärungsliste und/oder einer Eigenerklärung für Vorhaben unter 10 000 000 EUR, bevor sie sich zur Finanzierung eines Vorhabens verpflichten.

4.Die Verpflichtung zur Durchführung risikobasierter Ex-post-Prüfungen im Einklang mit einem Prüfplan der ICO. Bei diesen Prüfungen wird überprüft, i) ob die Kontrollsysteme wirksam sind, einschließlich der Aufdeckung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten; Einhaltung des DNSH-Grundsatzes, der Vorschriften über staatliche Beihilfen und der Klimazielvorgaben; und iii) dass die Verpflichtung des Intermediärs, zu überprüfen, ob der Endbegünstigte eine verantwortungsvolle Erklärung vorlegt, um zu kontrollieren, ob dieselben Kosten durch ein anderes Instrument der Union gedeckt werden, eingehalten wird. Bei den Prüfungen wird auch die Rechtmäßigkeit der Vorgänge und die Einhaltung der Bedingungen der geltenden Durchführungs- und Finanzierungsvereinbarungen überprüft, unter anderem durch die Verwendung einer Positiverklärungsliste und/oder Eigenerklärungen für Vorhaben unter 10 000 000 EUR, bevor sie sich zur Finanzierung eines Vorhabens verpflichten.

5.Anforderungen an Klimainvestitionen des Durchführungspartners: mindestens 17 800 000 000 EUR der Investitionen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität in die Fazilität tragen im Einklang mit Anhang VI der ARF-Verordnung zu den Klimazielen bei. 106

6.Anforderungen an die Auswahl von Finanzintermediären: ICO wählt Finanzintermediäre auf offene, transparente und diskriminierungsfreie Weise aus. Kontrollen auf Nichtvorhandensein von Interessenkonflikten bei Finanzintermediären werden durchgeführt und für alle beteiligten Finanzakteure vorab über ein IT-System wie Minerva durchgeführt.

7.Verpflichtung zur Unterzeichnung von Finanzierungsvereinbarungen: Die ICO unterzeichnet Finanzierungsvereinbarungen mit den Finanzintermediären im Einklang mit den Kernanforderungen, die als Anhang des Durchführungsübereinkommens vorzulegen sind. Die Kernanforderungen der Finanzierungsvereinbarung umfassen alle Anforderungen, unter denen die Fazilität betrieben wird, einschließlich

1.Die Verpflichtung des Finanzintermediärs, seine Entscheidungen entsprechend den oben genannten Anforderungen an Entscheidungsfindung und Anlagepolitik zu treffen, auch in Bezug auf die Einhaltung des DNSH-Grundsatzes.

2.Die Beschreibung des Überwachungs-, Prüf- und Kontrollrahmens, den der Finanzmittler einzurichten hat und die sinngemäß allen oben genannten Überwachungs-, Prüf- und Kontrollanforderungen unterliegen.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. August 2026 abgeschlossen sein.

ICO-Leitlinie für Unternehmen und Unternehmer

Dieses Element der Maßnahme besteht aus einer öffentlichen Investition in eine Fazilität, die Unternehmen und Unternehmer ICO Line, um Anreize für private Investitionen zu schaffen und den Zugang zu Finanzmitteln in Sektoren, die mit der Wirtschaftstätigkeit des Unternehmens zusammenhängen, zu verbessern und Kapitalmärkte in diesen Bereichen zu entwickeln, Projekte im Zusammenhang mit der Digitalisierung öffentlicher und privater Universitäten im Rahmen der PERTE New Economy of the Language (NEL) sowie Projekte von Unternehmen im Tourismussektor in Bezug auf Nachhaltigkeit, Digitalisierung, Weiterbildungsprogramme für Humanressourcen und Ausrüstung sowie die Stärkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz. [Die Linie wird auch dazu dienen, den Bedarf an Betriebskapital zu decken, der es den Unternehmen ermöglicht, die oben genannten Ziele zu erreichen.] Die Fazilität dient der direkten Finanzierung, dem Erwerb von Unternehmensanleihen und Beteiligungsinvestitionen und beteiligungsähnlichen Investitionen, direkt oder über Intermediäre für den Privatsektor sowie für öffentliche Stellen, die ähnliche Tätigkeiten ausüben. Auf der Grundlage der ARF-Investitionen zielt die Fazilität zunächst darauf ab, Finanzmittel in Höhe von mindestens 815 000 000 EUR bereitzustellen.

Die Fazilität wird vom Instituto de Crédito Oficial (ICO) und Axis (Risiko-/privater Kapitalmanager von ICO) als Durchführungspartner verwaltet. Die Fazilität umfasst folgende Produktlinien:

·Mediationslinie: die Vermittlungslinie besteht aus Darlehen, die ICO Geschäftsbanken gewährt, die ihrerseits Darlehen an die Endbegünstigten zur Finanzierung von Projekten im Zusammenhang mit ihrer Wirtschaftstätigkeit vergeben. Digitalisierung und künstliche Intelligenz für Hochschulen; sowie Nachhaltigkeits-, Digitalisierungs-, Umschulungs- und Weiterbildungsprogramme für Humanressourcen und Ausrüstung sowie Projekte zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Widerstandsfähigkeit des Tourismussektors. Die Endbegünstigten sind private Unternehmen (z. B. Selbstständige, KMU, kleine Midcap-Unternehmen, große Unternehmen oder Unternehmer) und öffentliche Einrichtungen, die ähnliche Tätigkeiten ausüben.

·ICO-Direktfinanzierung: im Rahmen dieser Haushaltslinie werden Privatunternehmen (z. B. Midcap-Unternehmen und große Unternehmen) und öffentlichen Unternehmen direkte Darlehen zur Finanzierung von Projekten im Zusammenhang mit ihrer Wirtschaftstätigkeit gewährt. Die Darlehen werden direkt von ICO gewährt und jedes Projekt wird von einem oder mehreren privaten Investoren kofinanziert. Die von ICO bereitgestellten Mittel dürfen höchstens 70 % des Gesamtbetrags der Investitionsunterstützung ausmachen. Private Investoren decken mindestens 30 % des Gesamtbetrags der Investitionsförderung ab.

·Ankäufe von Unternehmensanleihen: im Rahmen dieser Haushaltslinie erwirbt ICO vorrangige mittel- und langfristige festverzinsliche Wertpapiere, die von spanischen Unternehmen auf den organisierten Sekundärmärkten (z. B. alternative festverzinsliche Märkte (MARF) oder Association of Intermediaries for Financial Assets (AIAF)) begeben wurden. Die Wertpapiere sind an ein spezifisches Investitionsvorhaben der das Wertpapier begebenden Gesellschaft gebunden.

·Beteiligungsinvestitionen und beteiligungsähnliche Investitionen: diese Haushaltslinie umfasst die Bereitstellung direkter Beteiligungsinvestitionen über die Achse (Risiko-/privater Kapitalverwalter von ICO) und/oder die Übertragung von Mitteln an Beteiligungsfonds oder andere Anlageinstrumente, die von privaten Finanzintermediären verwaltet werden, die Beteiligungsinvestitionen in Unternehmen (Start-up-Unternehmen, KMU, Midcap-Unternehmen und große Kapitalgesellschaften) tätigen. Die Beteiligung der Trennungslinie darf 49 % der Investmentfonds nicht überschreiten. Die Kapitalbeteiligungen der Trennungslinie dürfen nicht dazu führen, dass der Anteil des öffentlichen Eigenkapitals an einem Endbegünstigten 49 % des gesamten Eigenkapitals übersteigt.

Zur Durchführung der Investition in die Fazilität unterzeichnen Spanien und ICO ein Durchführungsabkommen mit folgendem Inhalt:

1.Beschreibung des Entscheidungsprozesses der Fazilität: Die endgültige Investitionsentscheidung der Fazilität wird von einem Investitionsausschuss oder einem anderen einschlägigen gleichwertigen Leitungsgremium getroffen und mit der Mehrheit der Stimmen von regierungsunabhängigen Mitgliedern gebilligt. Bei zwischengeschalteten Investitionen wird die endgültige Investitionsentscheidung von den Intermediären getroffen.

2.Kernanforderungen der zugehörigen Anlagepolitik, die Folgendes umfassen:

a.Beschreibung des/der Finanzprodukt(s) und der förderfähigen Endbegünstigten im Einklang mit der Beschreibung der Maßnahme.

b.Die Anforderung, dass alle geförderten Investitionen wirtschaftlich tragfähig sind.

c.Verbot der Refinanzierung ausstehender Darlehen.

d.Die Anforderung, den Grundsatz „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (DNSH) gemäß den Technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen zu beachten (2021/C58/01), insbesondere:

I.Bei Darlehen, Projektanleihen oder gleichwertigen Instrumenten: die Anlagepolitik schließt folgende Liste von Tätigkeiten und Vermögenswerten von der Förderfähigkeit aus: i) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich der nachgelagerten Verwendung, 107 ii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen, 108 iii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 109 und mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen 110 .

II.Bei Beteiligungskapital, Quasi-Eigenkapital, Unternehmensanleihen oder gleichwertigen Instrumenten: die Investitionspolitik verpflichtet die Unternehmen, Pläne für den ökologischen Wandel im Einklang mit der Definition in Artikel 19a Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2013/34/EU anzunehmen, 111 wenn mehr als 50 % ihrer direkten Einnahmen im vorangegangenen Geschäftsjahr aus der folgenden Liste von Tätigkeiten und Vermögenswerten stammen: i) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich der nachgelagerten Verwendung, 112 ii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen, 113 iii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 114 und mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen 115 .

III.Darüber hinaus setzt die Investitionspolitik die Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten durch die Endbegünstigten der Fazilität voraus.

e.Die Anforderung, dass die Endbegünstigten der Fazilität keine Unterstützung aus anderen Unionsinstrumenten zur Deckung derselben Kosten erhalten.

3.Der von der Durchführungsvereinbarung abgedeckte Betrag, die Gebührenstruktur des Durchführungspartners und die Anforderung, etwaige Rückflüsse entsprechend der Investitionspolitik der Fazilität zu reinvestieren, es sei denn, sie werden zur Abwicklung von Darlehensrückzahlungen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität verwendet.

4.Überwachungs-, Prüf- und Kontrollanforderungen, einschließlich:

1.Beschreibung des Überwachungssystems des Durchführungspartners zur Berichterstattung über die mobilisierten Investitionen.

2.Die Beschreibung der Verfahren des Durchführungspartners zur Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten.

3.Die Verpflichtung, die Förderfähigkeit jedes Vorhabens im Einklang mit den Anforderungen des Durchführungsübereinkommens zu überprüfen, unter anderem durch die Verwendung einer Eigenerklärung für Vorhaben unter 10 000 000 EUR, bevor sie sich zur Finanzierung eines Vorhabens verpflichten.

4.Die Verpflichtung zur Durchführung risikobasierter Ex-post-Prüfungen im Einklang mit einem Prüfplan der ICO. Bei diesen Prüfungen wird überprüft, i) ob die Kontrollsysteme wirksam sind, einschließlich der Aufdeckung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten; Einhaltung des DNSH-Grundsatzes, der Vorschriften über staatliche Beihilfen und der Anforderungen an die Digitalziele; und iii) dass die Verpflichtung des Intermediärs, zu überprüfen, ob der Endbegünstigte eine verantwortungsvolle Erklärung vorlegt, um zu kontrollieren, ob dieselben Kosten durch ein anderes Instrument der Union gedeckt werden, eingehalten wird. Bei den Prüfungen wird auch die Rechtmäßigkeit der Transaktionen und die Einhaltung der Bedingungen der geltenden Durchführungs- und Finanzierungsvereinbarungen überprüft, unter anderem durch die Verwendung von Eigenerklärungen für Vorhaben unter 10 000 000 EUR, bevor sie sich zur Finanzierung eines Vorhabens verpflichten.

5.Anforderungen an vom Durchführungspartner getätigte digitale Investitionen: mindestens 150 000 000 EUR der Investitionen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität in die Fazilität tragen im Einklang mit Anhang VII der ARF-Verordnung zu den Digitalzielen bei. 116

6.Anforderungen an die Auswahl von Finanzintermediären: ICO wählt Finanzintermediäre auf offene, transparente und diskriminierungsfreie Weise aus. Kontrollen auf Nichtvorhandensein von Interessenkonflikten bei Finanzintermediären werden durchgeführt und für alle beteiligten Finanzakteure vorab über ein IT-System wie Minerva durchgeführt.

7.Verpflichtung zur Unterzeichnung von Finanzierungsvereinbarungen: Die ICO unterzeichnet Finanzierungsvereinbarungen mit den Finanzintermediären im Einklang mit den Kernanforderungen, die als Anhang des Durchführungsübereinkommens vorzulegen sind. Die Kernanforderungen der Finanzierungsvereinbarung umfassen alle Anforderungen, unter denen die Fazilität betrieben wird, einschließlich

3.Die Verpflichtung des Finanzintermediärs, seine Entscheidungen entsprechend den oben genannten Anforderungen an Entscheidungsfindung und Anlagepolitik zu treffen, auch in Bezug auf die Einhaltung des DNSH-Grundsatzes.

4.Die Beschreibung des Überwachungs-, Prüf- und Kontrollrahmens, den der Finanzmittler einzurichten hat und die sinngemäß allen oben genannten Überwachungs-, Prüf- und Kontrollanforderungen unterliegen.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. August 2026 abgeschlossen sein.

Investition 7 (C13.I7) – ICO Next Tech Fund

Diese Maßnahme besteht aus einer öffentlichen Investition in eine Fazilität, den Next-Tech-Fonds, um Anreize für private Investitionen zu schaffen und den Zugang zu Finanzmitteln in den mit dem digitalen Wandel verbundenen strategischen Sektoren Spaniens zu verbessern und die Kapitalmärkte in diesem Bereich zu entwickeln. Die Fazilität bietet finanzielle Anreize durch Koinvestitionen mit anderen Fonds, direkt oder über Intermediäre für den Privatsektor sowie für öffentliche Stellen, die ähnliche Tätigkeiten ausüben. Auf der Grundlage der ARF-Investitionen zielt die Fazilität zunächst darauf ab, Finanzmittel in Höhe von mindestens 4 000 000 000 EUR bereitzustellen.

Die Fazilität wird von Axis (Risiko-/privater Kapitalmanager von ICO) als Durchführungspartnern verwaltet. Die Fazilität umfasst folgende Produktlinien:

·Durchwahl: diese Haushaltslinie umfasst die Bereitstellung direkter Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnlicher Investitionen über AXIS, den Risikokapital-/privaten Kapitalverwalter von ICO, für in Spanien eingetragene Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe und ihrem Eigentum an dem Kapital, die sich zur Durchführung neuer technologischer Projekte verpflichten. Die Beteiligungsinvestitionen des Fonds dürfen nicht dazu führen, dass der Anteil des öffentlichen Eigenkapitals an einem Endempfänger 49 % des gesamten Eigenkapitals übersteigt.

·Indirekte Linie: diese Haushaltslinie umfasst die Übertragung von Mitteln auf bestehende Anlageinstrumente, die von privaten Finanzintermediären, einschließlich Risikokapitalfonds, verwaltet werden, die Beteiligungsinvestitionen in den vom Fonds angestrebten Technologiebereichen tätigen. Die Beteiligung des Fonds darf 49 % des Investmentfonds nicht überschreiten.

·Europäische Technologiemeisterschaftsinitiative (ETCI): diese Haushaltslinie besteht aus einer Übertragung von Mitteln in Höhe von bis zu 1 Mrd. EUR durch Spanien an ETCI, einen vom Europäischen Investitionsfonds (EIF) verwalteten Fonds, der Wachstumskapital in der späten Phase an vielversprechende europäische Innovatoren weiterleitet.

Zur Durchführung der Investition in die Fazilität unterzeichnen Spanien und die Achse ein Durchführungsabkommen mit folgendem Inhalt:

1.Beschreibung des Entscheidungsprozesses der Fazilität: Die endgültige Investitionsentscheidung der Fazilität wird von einem Investitionsausschuss oder einem anderen einschlägigen gleichwertigen Leitungsgremium getroffen und von Mitgliedern, die von der spanischen Regierung unabhängig sind, mit der Mehrheit der Stimmen gebilligt. Bei zwischengeschalteten Investitionen wird die endgültige Investitionsentscheidung von den Intermediären getroffen.

2.Kernanforderungen der zugehörigen Anlagepolitik, die Folgendes umfassen:

a.Beschreibung des/der Finanzprodukt(s) und der förderfähigen Endbegünstigten im Einklang mit der Beschreibung der Maßnahme.

b.Die Anforderung, dass alle geförderten Investitionen wirtschaftlich tragfähig sind.

c.Verbot der Refinanzierung ausstehender Darlehen.

d.Die Anforderung, den Grundsatz „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (DNSH) gemäß den Technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen zu beachten (2021/C58/01), insbesondere:

I.Bei Beteiligungskapital, Quasi-Eigenkapital, Unternehmensanleihen oder gleichwertigen Instrumenten: die Investitionspolitik verpflichtet die Unternehmen, Pläne für den ökologischen Wandel im Einklang mit der Definition in Artikel 19a Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2013/34/EU anzunehmen, 117 wenn mehr als 50 % ihrer direkten Einnahmen im vorangegangenen Geschäftsjahr aus der folgenden Liste von Tätigkeiten und Vermögenswerten stammen: i) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich der nachgelagerten Verwendung, 118 ii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen, 119 iii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 120 und mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen 121 .  

II.Darüber hinaus setzt die Investitionspolitik die Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten durch die Endbegünstigten der Fazilität voraus.

e.Die Anforderung, dass die Endbegünstigten der Fazilität keine Unterstützung aus anderen Unionsinstrumenten zur Deckung derselben Kosten erhalten.

3.Der von der Durchführungsvereinbarung abgedeckte Betrag, die Gebührenstruktur des Durchführungspartners und die Anforderung, etwaige Rückflüsse entsprechend der Investitionspolitik der Fazilität zu reinvestieren, es sei denn, sie werden zur Abwicklung von Darlehensrückzahlungen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität verwendet.

4.Überwachungs-, Prüf- und Kontrollanforderungen, einschließlich:

a.Beschreibung des Überwachungssystems des Durchführungspartners zur Berichterstattung über die mobilisierten Investitionen.

b.Die Beschreibung der Verfahren des Durchführungspartners zur Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten.

c.Die Verpflichtung, die Förderfähigkeit jedes Vorhabens im Einklang mit den Anforderungen des Durchführungsübereinkommens zu überprüfen, unter anderem durch die Verwendung einer Eigenerklärung für Vorhaben unter 10 000 000 EUR, bevor sie sich zur Finanzierung eines Vorhabens verpflichten, bevor sie sich zur Finanzierung eines Vorhabens verpflichten.

d.Die Verpflichtung zur Durchführung risikobasierter Ex-post-Prüfungen im Einklang mit einem Prüfplan der ICO. Bei diesen Prüfungen wird überprüft, i) ob die Kontrollsysteme wirksam sind, einschließlich der Aufdeckung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten; Einhaltung des DNSH-Grundsatzes, der Vorschriften über staatliche Beihilfen und der Klimazielvorgaben; und iii) dass die Verpflichtung des Intermediärs, zu überprüfen, ob der Endbegünstigte eine verantwortungsvolle Erklärung vorlegt, um zu kontrollieren, ob dieselben Kosten durch ein anderes Instrument der Union gedeckt werden, eingehalten wird. Bei den Prüfungen wird auch die Rechtmäßigkeit der Transaktionen und die Einhaltung der Bedingungen der geltenden Durchführungs- und Finanzierungsvereinbarungen überprüft, unter anderem durch die Verwendung von Eigenerklärungen für Vorhaben unter 10 000 000 EUR, bevor sie sich zur Finanzierung eines Vorhabens verpflichten.

5.Anforderungen an vom Durchführungspartner getätigte digitale Investitionen: mindestens 4 000 000 000 EUR der ARF-Investitionen in die Fazilität tragen im Einklang mit Anhang VII der ARF-Verordnung zu den Zielen des digitalen Wandels bei. 122  

6.Anforderungen an die Auswahl von Finanzintermediären: ICO wählt Finanzintermediäre auf offene, transparente und diskriminierungsfreie Weise aus. Kontrollen auf Nichtvorhandensein von Interessenkonflikten bei Finanzintermediären werden durchgeführt und für alle beteiligten Finanzakteure vorab über ein IT-System wie Minerva durchgeführt.

7.Verpflichtung zur Unterzeichnung von Finanzierungsvereinbarungen: Die Achse unterzeichnet Finanzierungsvereinbarungen mit den Finanzintermediären im Einklang mit den Kernanforderungen, die als Anhang des Durchführungsübereinkommens vorzulegen sind. Die Kernanforderungen der Finanzierungsvereinbarung umfassen alle Anforderungen, unter denen die Fazilität betrieben wird, einschließlich

1.Die Verpflichtung des Finanzintermediärs, seine Entscheidungen entsprechend den oben genannten Anforderungen an Entscheidungsfindung und Anlagepolitik zu treffen, auch in Bezug auf die Einhaltung des DNSH-Grundsatzes.

2.Die Beschreibung des Überwachungs-, Prüf- und Kontrollrahmens, den der Finanzmittler einzurichten hat und die sinngemäß allen oben genannten Überwachungs-, Prüf- und Kontrollanforderungen unterliegen.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. August 2026 abgeschlossen sein.

Investition 8 (C13.I8) – Koinvestitionsfonds (FOCO)

Diese Maßnahme besteht aus einer öffentlichen Investition in eine Fazilität, den Koinvestitionsfonds, um Anreize für private Investitionen zu schaffen und den Zugang zu Finanzmitteln in den strategischen Sektoren Spaniens, insbesondere in den Sektoren, die mit dem ökologischen und digitalen Wandel und den PERTE verbunden sind, zu verbessern und die Kapitalmärkte in diesen Bereichen zu entwickeln. Diese Fazilität dient der Bereitstellung von Darlehen, Beteiligungskapital und beteiligungsähnlichen Investitionen durch Koinvestitionen mit ausländischen und multilateralen institutionellen Drittinvestoren, direkt oder über Intermediäre für den Privatsektor. Auf der Grundlage der ARF-Investitionen zielt die Fazilität zunächst darauf ab, Finanzmittel in Höhe von mindestens 2 000 000 000 EUR bereitzustellen.

Die Fazilität wird von der Compañía Española de Financiación del Desarrollo (COFIDES) als Durchführungspartner verwaltet. Die Fazilität umfasst folgende Produktlinien:

·Durchwahl: Die Fazilität wird direkt mit ausländischen institutionellen Drittinvestoren in Unternehmen investieren, die sich verpflichtet haben, neue Projekte in den strategischen Wirtschaftssektoren Spaniens durchzuführen, einschließlich solcher, die mit dem ökologischen und digitalen Wandel und den PERTE verknüpft sind. Die Fazilität muss in der Lage sein, mithilfe von Darlehen, Beteiligungskapital und beteiligungsähnlichen Instrumenten zu investieren. Die Beteiligungsinvestitionen des Fonds dürfen nicht dazu führen, dass der Anteil des öffentlichen Eigenkapitals an einem Endbegünstigten 49 % des gesamten Eigenkapitals übersteigt.

·Indirekte Linie: Die Fazilität wird in bestehende Fonds investieren, die in die von der Fazilität betroffenen Sektoren investieren, und in der Lage sein, maßgeschneiderte Finanzierungsinstrumente für dieselben Sektoren zu schaffen. Die maximale Beteiligung der Fazilität darf 49 % eines Fonds oder eines anderen Anlageinstruments nicht überschreiten und darf nicht dazu führen, dass der Anteil des öffentlichen Eigenkapitals an einem Fonds oder Anlageinstrument 49 % des gesamten Eigenkapitals übersteigt.

Die Koinvestitionen von Drittinvestoren müssen mindestens dem Beitrag der Fazilität entsprechen und zu Pari-passu-Bedingungen investieren. Zu den Drittinvestoren können unter anderem gehören:

·Ausländische öffentliche Einrichtungen wie öffentliche Pensionsfonds, staatliche und nachgeordnete Fonds, multilaterale Einrichtungen, die in private Kapitalmärkte investieren (wie der Europäische Investitionsfonds).

·Ausländische private langfristige institutionelle Anleger wie Investmentfonds, Pensionsfonds oder Versicherungsgesellschaften.

·Inländische private Investitionsinstrumente und -einrichtungen, sofern sie Finanzmittel ausländischer privater Investoren mobilisieren.

·Ausländische Kapitalgesellschaften, die sich an Unternehmenszahlen in Spanien beteiligen, um Investitionsprojekte und Produktionstätigkeiten durchzuführen, die aus dem Fonds unterstützt werden könnten.

Zur Durchführung der Investition in die Fazilität genehmigt Spanien eine Verordnung und alle damit verbundenen Dokumente für die Einrichtung und Verwaltung der Fazilität, die Folgendes enthält:

1.Beschreibung des Entscheidungsprozesses der Fazilität: Die ursprüngliche Investitionsentscheidung der Fazilität wird von einem Investitionsausschuss oder einem anderen einschlägigen gleichwertigen Leitungsgremium getroffen und von Mitgliedern, die von der spanischen Regierung unabhängig sind, mit der Mehrheit der Stimmen gebilligt. Die endgültige Investitionsentscheidung der Fazilität beschränkt sich auf die Genehmigung (ohne Änderungen) oder die Ausübung eines Vetorechts gegen eine vom Investitionsausschuss oder einem entsprechenden Leitungsgremium vorgeschlagene Investitionsentscheidung. Bei zwischengeschalteten Investitionen wird die endgültige Investitionsentscheidung von den Intermediären getroffen.

2.Kernanforderungen der zugehörigen Anlagepolitik, die Folgendes umfassen:

a.Beschreibung der Finanzprodukte und der förderfähigen Endbegünstigten im Einklang mit der Beschreibung der Maßnahme. Strategische Investitionen, d. h. Investitionen in Verteidigungstechnologien und -güter, die im Jahresarbeitsprogramm für den Europäischen Verteidigungsfonds aufgeführt sind; Weltrauminvestitionen in Atomuhren, strategische Trägerraketen; und Raumfahrtprodukte; Investitionen, die ausschließlich auf die Entwicklung und den Einsatz von Cybersicherheitsinstrumenten und -lösungen ausgerichtet sind, auch wenn diese Teil des Ausbaus oder der Modernisierung digitaler Netze und Dateninfrastrukturen sind; die Endbegünstigten dürfen nicht von einem Drittland oder Drittlandstellen kontrolliert werden und ihre Geschäftsleitung in der Union haben, außer bei Investitionen unter 10 000 000 EUR. Ist der Endbegünstigte an einer strategischen Investition im Bereich der 5G-Konnektivität beteiligt, so gelten die Maßnahmen und Risikominderungspläne gemäß dem 5G- 123 Cybersicherheitsinstrumentarium auch für seine Lieferanten. Zu diesen Anbietern gehören insbesondere Anbieter von Telekommunikationsgeräten und -herstellern sowie andere Drittanbieter wie Cloud-Infrastrukturanbieter, Betreiber verwalteter Dienste, Systemintegratoren, Sicherheits- und Wartungsunternehmen und Hersteller von Übertragungsausrüstung. Ist der Endbegünstigte an einer strategischen Investition im Verteidigungsbereich beteiligt, so gilt diese Beschränkung auch für seine Lieferanten und Unterauftragnehmer. Die in den drei vorstehenden Absätzen dargelegten Beschränkungen hinsichtlich des Fehlens der Kontrolle durch ein Drittland oder eine Drittlandstelle gelten nicht für eine bestimmte Finanzierung oder Investition, wenn der Endbegünstigte nachweisen kann, dass es sich um eine juristische Person handelt, für die der Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, eine Garantie im Einklang mit den Grundsätzen für förderfähige Rechtsträger gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung über den Europäischen Verteidigungsfonds (im Folgenden „EEF“) 124 oder der Ausnahmegenehmigung der Kommission, die gemäß den in den einschlägigen Bestimmungen der Weltraumverordnung festgelegten Grundsätzen für förderfähige Rechtsträger gewährt wurde, genehmigt hat 125 . Der Durchführungspartner muss die Regierung über jede Abweichung von den Beschränkungen unterrichten.

b.Die Anforderung, dass alle geförderten Investitionen wirtschaftlich tragfähig sind.

c.Verbot der Refinanzierung ausstehender Darlehen.

d.Die Anforderung, den Grundsatz „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (DNSH) gemäß den Technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen zu beachten (2021/C58/01), insbesondere:

I.Bei Darlehen, Projektanleihen oder gleichwertigen Instrumenten: die Anlagepolitik schließt folgende Liste von Tätigkeiten und Vermögenswerten von der Förderfähigkeit aus: i) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich der nachgelagerten Verwendung, 126 ii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen, 127 iii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 128 und mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen 129 . Bei Beteiligungskapital, Quasi-Eigenkapital, Unternehmensanleihen oder gleichwertigen Instrumenten: die Investitionspolitik schließt Unternehmen mit einem wesentlichen Schwerpunkt 130 in den folgenden Sektoren aus: I) Energieerzeugung auf der Grundlage fossiler Brennstoffe und damit zusammenhängende Tätigkeiten 131 ; (II) energieintensive und/oder CO2-intensive Industrien 132 ; III) Herstellung, Vermietung oder Verkauf umweltschädlicher Fahrzeuge 133 ; IV) Abfallsammlung, Abfallbehandlung und -beseitigung 134 , v) Verarbeitung von Kernbrennstoffen, Erzeugung von Kernenergie.

II.Darüber hinaus setzt die Investitionspolitik die Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten durch die Endbegünstigten der Fazilität voraus.

e.Die Anforderung, dass die Endbegünstigten der Fazilität keine Unterstützung aus anderen Unionsinstrumenten zur Deckung derselben Kosten erhalten.

3.Der von den Verordnungen und den damit verbundenen Unterlagen zur Einrichtung der Fazilität abgedeckte Betrag, die Gebührenstruktur für den Durchführungspartner und die Anforderung, etwaige Rückflüsse entsprechend der Investitionspolitik der Fazilität zu reinvestieren, es sei denn, sie werden zur Abwicklung von Darlehensrückzahlungen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität verwendet.

4.Überwachungs-, Prüf- und Kontrollanforderungen, einschließlich:

a.Beschreibung des Überwachungssystems des Durchführungspartners zur Berichterstattung über die mobilisierten Investitionen.

b.Die Beschreibung der Verfahren des Durchführungspartners zur Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten.

c.Die Verpflichtung, die Förderfähigkeit jedes Vorhabens im Einklang mit den Anforderungen zu überprüfen, die in den Verordnungen zur Einrichtung der Fazilität festgelegt sind, bevor sie sich zur Finanzierung eines Vorhabens verpflichten.

d.Die Verpflichtung zur Durchführung risikobasierter Ex-post-Prüfungen gemäß einem COFIDES-Prüfplan. Bei diesen Prüfungen wird überprüft, i) ob die Kontrollsysteme wirksam sind, einschließlich der Aufdeckung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten; Einhaltung des DNSH-Grundsatzes, der Vorschriften über staatliche Beihilfen, der Klima- und Digitalziele; und iii) dass die Verpflichtung des Intermediärs, zu überprüfen, ob der Endbegünstigte eine verantwortungsvolle Erklärung vorlegt, um zu kontrollieren, ob dieselben Kosten durch ein anderes Instrument der Union gedeckt werden, eingehalten wird. Bei den Prüfungen wird auch die Rechtmäßigkeit der Vorgänge und die Einhaltung der Bedingungen der geltenden Verordnung und der zugehörigen Unterlagen zur Einrichtung der Fazilität und der Finanzierungsvereinbarungen überprüft.

5.Anforderungen an die Auswahl von Finanzintermediären: COFIDES wählt Finanzintermediäre auf offene, transparente und diskriminierungsfreie Weise aus. Kontrollen auf Nichtvorhandensein von Interessenkonflikten bei Finanzintermediären werden durchgeführt und für alle beteiligten Finanzakteure vorab über ein IT-System wie Minerva durchgeführt.

6.Verpflichtung zur Unterzeichnung von Finanzierungsvereinbarungen: COFIDES unterzeichnet Finanzierungsvereinbarungen mit den Finanzintermediären im Einklang mit den Kernanforderungen, die als Teil der zugehörigen Dokumente zur Einrichtung der Fazilität vorzulegen sind. Die Kernanforderungen der Finanzierungsvereinbarung umfassen alle Anforderungen, unter denen die Fazilität betrieben wird, einschließlich

a.Die Verpflichtung des Finanzintermediärs, seine Entscheidungen entsprechend den oben genannten Anforderungen an Entscheidungsfindung und Anlagepolitik zu treffen, auch in Bezug auf die Einhaltung des DNSH-Grundsatzes.

b.Die Beschreibung des Überwachungs-, Prüf- und Kontrollrahmens, den der Finanzmittler einzurichten hat und die sinngemäß allen oben genannten Überwachungs-, Prüf- und Kontrollanforderungen unterliegen.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. August 2026 abgeschlossen sein.

Investition 9 (C13.I9) – Solvabilitätsfonds für strategische Unternehmen (FASEE)

Diese Investition besteht aus einem Solvenzhilfefonds für strategische Unternehmen, um existenzsichernde und strategische Unternehmen in wirtschaftlich strategischen Sektoren, die von der COVID-19-Pandemie betroffen sind, vorübergehend Solvenzhilfe zu leisten. Diese Investition bezieht sich nur auf Vorhaben, die mit dem DNSH-Grundsatz, den Vorschriften über staatliche Beihilfen, dem Nichtvorliegen von Interessenkonflikten und der Doppelfinanzierung im Einklang stehen. Es wird eine Ex-post-Prüfung durch einen unabhängigen Prüfer durchgeführt, um die Erfüllung dieser Anforderungen sowie die Erhebung von Daten gemäß Artikel 22 der ARF-Verordnung zu überprüfen.

Rückflüsse im Zusammenhang mit den Operationen des Fonds werden in ähnlicher Weise reinvestiert, bis sie zur Abwicklung von Darlehensrückzahlungen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität verwendet werden.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2024 abgeschlossen sein.

Investition 10 (C13.I10) – Der COVID-19-Fonds zur Unternehmensrekapitalisierung (FONREC)

Diese Investition besteht aus einem COVID-19-Fonds zur Unternehmensrekapitalisierung, um rentablen mittleren Unternehmen, die von der COVID-19-Pandemie betroffen waren, vorübergehend Solvenzhilfe zu leisten (Umsatz zwischen 10 Mio. EUR und 400 Mio. EUR). Diese Investition bezieht sich nur auf Vorhaben, die mit dem DNSH-Grundsatz, den Vorschriften über staatliche Beihilfen, dem Nichtvorliegen von Interessenkonflikten und der Doppelfinanzierung im Einklang stehen. Es wird eine Ex-post-Prüfung durch einen unabhängigen Prüfer durchgeführt, um die Erfüllung dieser Anforderungen sowie die Erhebung von Daten gemäß Artikel 22 der ARF-Verordnung zu überprüfen.

Rückflüsse im Zusammenhang mit den Operationen des Fonds werden in ähnlicher Weise reinvestiert, bis sie zur Abwicklung von Darlehensrückzahlungen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität verwendet werden.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2025 abgeschlossen sein.

Investition 11 (C13.I11) – Garantieinstrument SGR-CERSA

Diese Investition soll die Maßnahme C13.I2 ergänzen. Durch die Stärkung der Compañia Española de Reafianzamiento SME S.A. (CERSA) soll der Zugang zu Finanzmitteln für KMU und Midcap-Unternehmen verbessert werden, indem Unterstützung in Form finanzieller, kommerzieller und technischer Garantien bereitgestellt wird. Im Rahmen dieser Aktionslinie leistet die CERSA den regionalen Gegenseitigkeitsgesellschaften (SGR) langfristige Unterstützung durch ihre Rückbürgschaft und unterstützt damit das von ihnen getragene Risiko. CERSA fördert die Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz von KMU und Midcap-Unternehmen auch durch drei neue spezielle Haushaltslinien, die den Zugang zu langfristigen Finanzierungen und Betriebskapitaloperationen für Maßnahmen im Rahmen dieser Investition in folgenden Bereichen ermöglichen: Digitalisierung; Nachhaltigkeit; Wachstum und Erholung (Stärkung der Resilienz, vor allem von KMU, die von der COVID-19-Pandemie betroffen sind und zu erheblichen Transformations- und Wachstumsplänen bereit sind). Die im Rahmen von CERSA und den SGR bereitgestellten Garantien werden von den digitalen Innovationszentren und anderen Initiativen zur Information der Unternehmen über die verfügbare Digitalisierungsförderung gefördert.

Auf der Grundlage der ARF-Investitionen in Höhe von 630 000 000 EUR will CERSA zunächst Finanzmittel in Höhe von mindestens 2 100 000 000 EUR bereitstellen.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. August 2026 abgeschlossen sein.

Investition 12 (C13.I12) – ENISA-Fonds für Unternehmertum und KMU

Diese Maßnahme besteht aus einer öffentlichen Investition in eine Fazilität, den ENISA-Fonds für Unternehmertum und KMU, um Anreize für private Investitionen zu schaffen und den Zugang zu Finanzmitteln für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu verbessern, damit sie im Rahmen der PERTE New Economy of the Language (NEL) in tragfähige und innovative Projekte und Projekte im Zusammenhang mit Sprachtechnologie investieren können. Die Fazilität dient der direkten Bereitstellung von Beteiligungsdarlehen an den privaten Sektor sowie an öffentliche Stellen, die ähnliche Tätigkeiten ausüben. Auf der Grundlage der ARF-Investitionen zielt die Fazilität zunächst darauf ab, Finanzmittel in Höhe von mindestens 303 000 000 EUR bereitzustellen.

Die Fazilität wird von dem staatlichen Innovationsunternehmen (Empresa Nacional de Innovación, SA – ENISA) als Durchführungspartner verwaltet.

Zur Durchführung der Investition in die Fazilität unterzeichnen Spanien und die ENISA ein Durchführungsabkommen mit folgendem Inhalt:

1.Beschreibung des Entscheidungsprozesses der Fazilität: Die ursprüngliche Investitionsentscheidung der Fazilität wird von einem Investitionsausschuss getroffen und mit der Mehrheit der Stimmen von Mitgliedern genehmigt, die von der spanischen Regierung unabhängig sind. Im Falle der ENISA wird der Investitionsausschuss von Mitgliedern des ENISA-Personals (die von der Regierung unabhängig sind) integriert. Die endgültige Investitionsentscheidung der Fazilität beschränkt sich auf die Genehmigung (ohne Änderungen) oder die Ausübung eines Vetorechts gegen eine vom Investitionsausschuss oder einem entsprechenden Leitungsgremium vorgeschlagene Investitionsentscheidung. 

2.Kernanforderungen der zugehörigen Anlagepolitik, die Folgendes umfassen:

1.Beschreibung des Finanzprodukts und der förderfähigen Endbegünstigten im Einklang mit der Beschreibung der Maßnahme.

2.Die Anforderung, dass alle geförderten Investitionen wirtschaftlich tragfähig sind.

3.Verbot der Refinanzierung ausstehender Darlehen.

4.Die Anforderung, den Grundsatz „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (DNSH) gemäß den Technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen zu beachten (2021/C58/01), insbesondere:

I.die Anlagepolitik schließt folgende Liste von Tätigkeiten und Vermögenswerten von der Förderfähigkeit aus: i) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich der nachgelagerten Verwendung, 135 ii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen, 136 iii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen und mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen.

II.die Investitionspolitik setzt voraus, dass die Endbegünstigten der Fazilität die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten einhalten.

5.Die Anforderung, dass die Endbegünstigten der Fazilität keine Unterstützung aus anderen Unionsinstrumenten zur Deckung derselben Kosten erhalten.

3.Der von der Durchführungsvereinbarung abgedeckte Betrag, die Gebührenstruktur des Durchführungspartners und die Anforderung, etwaige Rückflüsse entsprechend der Investitionspolitik der Fazilität zu reinvestieren, es sei denn, sie werden zur Abwicklung von Darlehensrückzahlungen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität verwendet.

4.Überwachungs-, Prüf- und Kontrollanforderungen, einschließlich:

1.Beschreibung des Überwachungssystems des Durchführungspartners zur Berichterstattung über die mobilisierten Investitionen.

2.Die Beschreibung der Verfahren des Durchführungspartners zur Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten.

3.Die Verpflichtung, die Förderfähigkeit jedes Vorhabens im Einklang mit den Anforderungen des Durchführungsübereinkommens zu überprüfen, bevor er sich zur Finanzierung einer Operation verpflichtet.

4.Die Verpflichtung zur Durchführung risikobasierter Ex-post-Prüfungen im Einklang mit einem Prüfungsplan der ENISA. Bei diesen Prüfungen wird überprüft, i) ob die Kontrollsysteme wirksam sind, einschließlich der Aufdeckung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten; Einhaltung des DNSH-Grundsatzes, der Vorschriften über staatliche Beihilfen und der Anforderungen an die Digitalziele; und iii) dass die Verpflichtung des Intermediärs, zu überprüfen, ob der Endbegünstigte eine verantwortungsvolle Erklärung vorlegt, um zu kontrollieren, ob dieselben Kosten durch ein anderes Instrument der Union gedeckt werden, eingehalten wird. Bei den Prüfungen wird auch die Rechtmäßigkeit der Vorgänge und die Einhaltung der Bedingungen der geltenden Durchführungs- und Finanzierungsvereinbarungen überprüft.

5.Anforderungen an vom Durchführungspartner getätigte digitale Investitionen: mindestens 20 000 000 EUR der Investitionen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität in die Fazilität tragen im Einklang mit Anhang VII der ARF-Verordnung zu den Digitalzielen bei.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. August 2026 abgeschlossen sein.

Investition 13 (C13.I13) – Fonds für regionale Resilienz (FRA)

Diese Maßnahme besteht aus einer öffentlichen Investition in der Mitgliedstaaten-Komponente „InvestEU“ und in einer Fazilität, dem Fonds für regionale Resilienz, um Anreize für private Investitionen zu schaffen und den Zugang zu Finanzmitteln in den spanischen Autonomen Gemeinschaften in den folgenden Schwerpunktbereichen zu verbessern: sozialer und erschwinglicher Wohnraum und Stadterneuerung; nachhaltiger Verkehr; Wettbewerbsfähigkeit der Industrie und der KMU; Forschung, Entwicklung und Innovation, nachhaltiger Tourismus; Pflegewirtschaft; Wasser- und Abfallwirtschaft; und Energiewende; sowie die Entwicklung der Kapitalmärkte in diesen Bereichen.

Im Rahmen der Fazilität werden dem Privatsektor, öffentlichen Stellen, die ähnliche Tätigkeiten ausüben, und öffentlichen Einrichtungen wie regionalen und lokalen Gebietskörperschaften direkt oder über Intermediäre Finanzmittel zur Verfügung gestellt. Auf der Grundlage der Investitionen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität zielt die Fazilität darauf ab, Finanzmittel in Höhe von mindestens 19 500 000 000 EUR bereitzustellen. Weitere 500 000 000 EUR werden für die Mitgliedstaaten-Komponente „InvestEU“ bereitgestellt.

Die Fazilität wird von der EIB-Gruppe als Durchführungspartner verwaltet. Die Fazilität umfasst folgende Produktlinien:

·Direkter öffentlicher Dienst (3 500 000 000 EUR): Direkte Kofinanzierung von Darlehen zur Finanzierung von Projekten öffentlicher Einrichtungen wie z. B. regionaler und lokaler Gebietskörperschaften.

·Sonstige Haushaltslinien (16 000 000 000 EUR): Linien, die sich an private oder öffentliche Einrichtungen mit ähnlichen Tätigkeiten richten, insbesondere:

oDirektes Kofinanzierungsinstrument zur Finanzierung von Projekten durch Darlehen, den Erwerb von Vermögenswerten oder die Beteiligung an Projektfinanzierungen.

oVermittelte Finanzierungen für KMU, Midcap-Unternehmen und Einzelpersonen, unter anderem durch Beteiligungsinvestitionen, Quasi-Beteiligungskapital, Garantien und durch Vermögenswerte besicherte Verbriefungen bestehender Kreditportfolios, vorrangige private Kredite und den Erwerb grüner Anleihen, die von Finanzunternehmen begeben werden, die ein neues förderfähiges Kreditportfolio generieren.

Zur Durchführung der Investition in die Fazilität unterzeichnen Spanien und die EIB-Gruppe eine Durchführungsvereinbarung mit folgendem Inhalt:

1.Die ursprüngliche Investitionsentscheidung der Fazilität wird von der EIB-Gruppe unabhängig von der spanischen Regierung getroffen. Die endgültige Investitionsentscheidung der Fazilität beschränkt sich auf die Genehmigung (ohne Änderungen) oder die Ausübung eines Vetorechts gegen eine vom Investitionsausschuss oder einem entsprechenden Leitungsgremium vorgeschlagene Investitionsentscheidung.  Bei zwischengeschalteten Investitionen wird die endgültige Investitionsentscheidung von den Intermediären getroffen.

2.Kernanforderungen der zugehörigen Anlagepolitik, die Folgendes umfassen:

a.Beschreibung der Finanzprodukte und der förderfähigen Endbegünstigten im Einklang mit der Beschreibung der Maßnahme.

b.Die Anforderung, dass alle geförderten Investitionen wirtschaftlich tragfähig sind.

c.Verbot der Refinanzierung ausstehender Darlehen.

d.Die Anforderung, den Grundsatz „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (DNSH) gemäß den Technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen zu beachten (2021/C58/01), insbesondere:

I.Bei Darlehen, Projektanleihen oder gleichwertigen Instrumenten: die Anlagepolitik schließt folgende Liste von Tätigkeiten und Vermögenswerten von der Förderfähigkeit aus: i) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich der nachgelagerten Verwendung, 137 ii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen, 138 iii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 139 und mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen 140 .

II.Bei Beteiligungskapital, Quasi-Eigenkapital, Unternehmensanleihen oder gleichwertigen Instrumenten: die Investitionspolitik verpflichtet die Unternehmen, Pläne für den ökologischen Wandel im Einklang mit der Definition in Artikel 19a Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2013/34/EU anzunehmen, 141 wenn mehr als 50 % ihrer direkten Einnahmen im vorangegangenen Geschäftsjahr aus der folgenden Liste von Tätigkeiten und Vermögenswerten stammen: i) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich der nachgelagerten Verwendung, 142 ii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen, 143 iii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 144 und mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen 145 .

III.Darüber hinaus setzt die Investitionspolitik die Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten durch die Endbegünstigten der Fazilität voraus.

e.Die Anforderung, dass die Endbegünstigten der Fazilität keine Unterstützung aus anderen Unionsinstrumenten zur Deckung derselben Kosten erhalten.

3.Der von der Durchführungsvereinbarung abgedeckte Betrag, die Gebührenstruktur des Durchführungspartners und die Anforderung, etwaige Rückflüsse entsprechend der Investitionspolitik der Fazilität zu reinvestieren, es sei denn, sie werden zur Abwicklung von Darlehensrückzahlungen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität verwendet.

4.Überwachungs-, Prüf- und Kontrollanforderungen, einschließlich:

a.Die Verpflichtung, die Förderfähigkeit jedes Vorhabens im Einklang mit den Anforderungen zu überprüfen, die in den Verordnungen zur Einrichtung der Fazilität festgelegt sind, bevor sie sich zur Finanzierung eines Vorhabens verpflichten.

b.Die Verpflichtung, risikobasierte Ex-post-Prüfungen gemäß einem Prüfungsplan der EIB-Gruppe durchzuführen. Bei diesen Prüfungen wird überprüft, i) ob die Kontrollsysteme wirksam sind, einschließlich der Aufdeckung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten; Einhaltung des DNSH-Grundsatzes, der Vorschriften über staatliche Beihilfen, der Klima- und Digitalziele; und iii) dass die Verpflichtung des Intermediärs, zu überprüfen, ob der Endbegünstigte eine verantwortungsvolle Erklärung vorlegt, um zu kontrollieren, ob dieselben Kosten durch ein anderes Instrument der Union gedeckt werden, eingehalten wird. Bei den Prüfungen wird auch die Rechtmäßigkeit der Vorgänge und die Einhaltung der Bedingungen der geltenden Durchführungs- und Finanzierungsvereinbarungen überprüft.

c.Die Verpflichtung der EIB-Gruppe, dem Generalkontrollbeauftragten der Zentralregierung (IGAE) einen von ihren externen Rechnungsprüfern erstellten jährlichen Prüfbericht vorzulegen.

5.Anforderungen an Klimainvestitionen des Durchführungspartners: mindestens 9 750 000 000 EUR der Investitionen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität in die Fazilität tragen im Einklang mit Anhang VI der ARF-Verordnung zu den Klimazielen bei. 146

6.Anforderungen an die Auswahl von Finanzintermediären: Die EIB-Gruppe wählt Finanzintermediäre auf offene, transparente und diskriminierungsfreie Weise aus. Kontrollen auf das Nichtvorhandensein von Interessenkonflikten bei Finanzintermediären finden Ex-ante-Kontrollen für alle beteiligten Finanzakteure statt.

7.Verpflichtung zur Unterzeichnung von Finanzierungsvereinbarungen: Die EIB-Gruppe unterzeichnet Finanzierungsvereinbarungen mit den Finanzintermediären im Einklang mit den Kernanforderungen, die der Durchführungsvereinbarung als Anhang beigefügt werden. Die Kernanforderungen der Finanzierungsvereinbarung umfassen alle Anforderungen, unter denen die Fazilität betrieben wird, einschließlich

a.Die Verpflichtung des Finanzintermediärs, seine Entscheidungen entsprechend den oben genannten Anforderungen an Entscheidungsfindung und Anlagepolitik zu treffen, auch in Bezug auf die Einhaltung des DNSH-Grundsatzes.

b.Die Beschreibung des Überwachungs-, Prüf- und Kontrollrahmens, den der Finanzmittler einzurichten hat und die sinngemäß allen oben genannten Überwachungs-, Prüf- und Kontrollanforderungen unterliegen.

Der Beitrag zur Mitgliedstaaten-Komponente „InvestEU“ (500 000 000 EUR) wird zur Finanzierung von KMU, Midcap-Unternehmen und Einzelpersonen verwendet, unter anderem in Form von Anleihen, Darlehen, Leasing, nachrangigen Schuldtiteln, Factoring, Bankgarantien oder Handelsfinanzierungen.

Eine Garantievereinbarung zwischen der Kommission und dem Durchführungspartner, die gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 ausgewählt wird, tritt in Kraft. Spanien hat den EIF als Durchführungspartner für die Durchführung dieser Maßnahme vorgeschlagen.

Spanien unterzeichnet mit der Europäischen Kommission eine Beitragsvereinbarung, die Folgendes umfasst:

-Der vorgeschlagene Durchführungspartner.

-Die Anforderung der Einhaltung der Technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01). Erforderlichenfalls schließt die Garantievereinbarung folgende Liste von Tätigkeiten und Vermögenswerten von der Förderfähigkeit aus: Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Verwendung 147 ; II) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen 148 ; III) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 149 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 150 .

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. August 2026 abgeschlossen sein.

M.4.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der Unterstützung in Form von Darlehen

Siehe nachstehende Tabelle Das Basisdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist.

Anzahl 

 

Massnahme 

 

Meilenstein 
/Ziel 

 

Name 

 

Qualitativer Indikator für Meilensteine 

 

Quantitativer Indikator für das Ziel 

Zeit 

Beschreibung jedes Etappenziels und jeder Zielvorgabe 

 

Einheit 

Basislinie 

Ziel 

Q 

Jahr 

L25

C13.I6

Durchführungsvereinbarung mit ICO für die ICO-Grüne Linie

Inkrafttreten des Durchführungsübereinkommens 

  

  

  

Q4 

2023 

Inkrafttreten des Durchführungsübereinkommens.

L25a

C13.I6

T

ICO Grüne Linie – Unterzeichnung rechtlicher Vereinbarungen mit Endbegünstigten (einschließlich Beteiligungsfonds) (I)

%

0 %

15 %

Q4

2024

ICO/Axis und von ICO ausgewählte Intermediäre müssen mit den Endbegünstigten (einschließlich Beteiligungsfonds) rechtliche Finanzierungsvereinbarungen über einen Betrag geschlossen haben, der erforderlich ist, um mindestens 15 % der ARF-Investitionen in die Fazilität zu verwenden (unter Berücksichtigung von Verwaltungsgebühren). Mindestens 2,5 % der Finanzierung müssen Finanzierungsvereinbarungen entsprechen, die mit Beteiligungsfonds unterzeichnet wurden, und mindestens 50 % der Finanzierungsvereinbarungen, die mit den Endbegünstigten für alle anderen Investitionsprodukte (einschließlich direkter Beteiligungsinvestitionen des Durchführungspartners) unterzeichnet wurden. Die ICO erstellt einen Bericht, in dem der Anteil dieser Finanzmittel, der zu den Klimazielen beiträgt, nach der Methode in Anhang VI der ARF-Verordnung detailliert erläutert wird.

L26

C13.I6

T

ICO Grüne Linie – Unterzeichnung rechtlicher Vereinbarungen mit Endbegünstigten (einschließlich Beteiligungsfonds) (II)

%

15 %

50 %

Q2

2025

ICO/Axis und von ICO ausgewählte Intermediäre müssen mit den Endbegünstigten (einschließlich Beteiligungsfonds) rechtliche Finanzierungsvereinbarungen über einen Betrag geschlossen haben, der erforderlich ist, um mindestens 50 % der ARF-Investitionen in die Fazilität zu verwenden (unter Berücksichtigung von Verwaltungsgebühren). Mindestens 2,5 % der Finanzierung müssen Finanzierungsvereinbarungen entsprechen, die mit Beteiligungsfonds unterzeichnet wurden, und mindestens 50 % der Finanzierungsvereinbarungen, die mit den Endbegünstigten für alle anderen Investitionsprodukte (einschließlich direkter Beteiligungsinvestitionen des Durchführungspartners) unterzeichnet wurden. Die ICO erstellt einen Bericht, in dem der Anteil dieser Finanzmittel, der zu den Klimazielen beiträgt, nach der Methode in Anhang VI der ARF-Verordnung detailliert erläutert wird.

L27

C13.I6

T

ICO Grüne Linie – Unterzeichnung rechtlicher Vereinbarungen mit Endbegünstigten (einschließlich Beteiligungsfonds) (III)

%

50 %

75 %

Q4

2025

ICO/Axis und von ICO ausgewählte Intermediäre müssen mit den Endbegünstigten (einschließlich Beteiligungsfonds) rechtliche Finanzierungsvereinbarungen über einen Betrag geschlossen haben, der erforderlich ist, um mindestens 75 % der ARF-Investitionen in die Fazilität zu verwenden (unter Berücksichtigung von Verwaltungsgebühren). Mindestens 7,5 % der Finanzierung müssen Finanzierungsvereinbarungen mit Beteiligungsfonds und mindestens 50 % Finanzierungsvereinbarungen entsprechen, die mit den Endbegünstigten für alle anderen Investitionsprodukte (einschließlich direkter Beteiligungsinvestitionen des Durchführungspartners) unterzeichnet wurden. Die ICO erstellt einen Bericht, in dem der Anteil dieser Finanzmittel, der zu den Klimazielen beiträgt, nach der Methode in Anhang VI der ARF-Verordnung detailliert erläutert wird.

L28

C13.I6

T

ICO Grüne Linie – Unterzeichnung rechtlicher Vereinbarungen mit Endbegünstigten (einschließlich Beteiligungsfonds) (IV)

%

75 %

100 %

Q3

2026

ICO/Axis und von ICO ausgewählte Intermediäre müssen mit den Endbegünstigten (einschließlich Beteiligungsfonds) rechtliche Finanzierungsvereinbarungen über einen Betrag geschlossen haben, der erforderlich ist, um 100 % der ARF-Investitionen in die Fazilität zu verwenden (unter Berücksichtigung von Verwaltungsgebühren). Mindestens 10 % der Finanzierung müssen Finanzierungsvereinbarungen mit Beteiligungsfonds und mindestens 50 % Finanzierungsvereinbarungen entsprechen, die mit den Endbegünstigten für alle anderen Investitionsprodukte (einschließlich direkter Beteiligungsinvestitionen des Durchführungspartners) unterzeichnet wurden. Mindestens 80,9 % dieser Mittel tragen nach der in Anhang VI der ARF-Verordnung dargelegten Methode zur Verwirklichung der Klimaziele bei.

L29

C13.I6

T

ICO Grüne Linie – Ministerium hat die Investition abgeschlossen

Übertragungsbescheinigung

 

Q3

2026

Spanien überträgt dem ICO 22 000 000 000 EUR für die Fazilität.

L30

C13.I6

M

Durchführungsvereinbarung für ICO-Unternehmen und Unternehmer

Inkrafttreten des Durchführungsübereinkommens 

Q4

2023

Inkrafttreten des Durchführungsübereinkommens.

L31

C13.I6

T

ICO-Unternehmen und Unternehmer – Abschluss von rechtlichen Vereinbarungen mit Endbegünstigten (einschließlich Beteiligungsfonds) (I)

 

%

0 %

50 %

Q2

2025

ICO/Axis und von ICO ausgewählte Intermediäre müssen mit den Endbegünstigten (einschließlich Beteiligungsfonds) rechtliche Finanzierungsvereinbarungen über einen Betrag geschlossen haben, der erforderlich ist, um mindestens 50 % der ARF-Investitionen in die Fazilität zu verwenden (unter Berücksichtigung von Verwaltungsgebühren). Mindestens 2,5 % der Finanzierung müssen Finanzierungsvereinbarungen entsprechen, die mit Beteiligungsfonds unterzeichnet wurden, und mindestens 50 % der Finanzierungsvereinbarungen, die mit den Endbegünstigten für alle anderen Investitionsprodukte (einschließlich direkter Beteiligungsinvestitionen des Durchführungspartners) unterzeichnet wurden.

L32

C13.I6

T

ICO-Leitlinie für Unternehmen und Unternehmer – Unterzeichnung rechtlicher Vereinbarungen mit Endbegünstigten (einschließlich Beteiligungsfonds) (II)

%

50 %

75 %

Q4

2025

ICO/Axis und von ICO ausgewählte Intermediäre müssen mit den Endbegünstigten (einschließlich Beteiligungsfonds) rechtliche Finanzierungsvereinbarungen über einen Betrag geschlossen haben, der erforderlich ist, um mindestens 75 % der ARF-Investitionen in die Fazilität zu verwenden (unter Berücksichtigung von Verwaltungsgebühren). Mindestens 7,5 % der Finanzierung müssen Finanzierungsvereinbarungen mit Beteiligungsfonds und mindestens 50 % Finanzierungsvereinbarungen entsprechen, die mit den Endbegünstigten für alle anderen Investitionsprodukte (einschließlich direkter Beteiligungsinvestitionen des Durchführungspartners) unterzeichnet wurden.

L33

C13.I6

T

ICO-Leitlinie für Unternehmen und Unternehmer – Unterzeichnung rechtlicher Vereinbarungen mit Endbegünstigten (einschließlich Beteiligungsfonds) (III)

 

%

75 %

100 %

Q3

2026

ICO/Axis und von ICO ausgewählte Intermediäre müssen mit den Endbegünstigten (einschließlich Beteiligungsfonds) rechtliche Finanzierungsvereinbarungen über einen Betrag geschlossen haben, der erforderlich ist, um 100 % der ARF-Investitionen in die Fazilität zu verwenden (unter Berücksichtigung von Verwaltungsgebühren). Mindestens 10 % der Finanzierung müssen Finanzierungsvereinbarungen mit Beteiligungsfonds und mindestens 50 % Finanzierungsvereinbarungen entsprechen, die mit den Endbegünstigten für alle anderen Investitionsprodukte (einschließlich direkter Beteiligungsinvestitionen des Durchführungspartners) unterzeichnet wurden. Mindestens 1,84 % dieser Mittel werden nach der in Anhang VII der ARF-Verordnung festgelegten Methode zu den Digitalzielen beitragen.

L34

C13.I6

M

ICO Business and Entrepreneurs Line – Ministerium hat die Investition abgeschlossen.

Übertragungsbescheinigung

Q3

2026

Spanien überträgt dem ICO 8 150 000 000 EUR für die Fazilität.

L35

C13.I7

M

Nächster Tech-Fonds – Durchführungsvereinbarung mit Achse

Unterzeichnung des geänderten Durchführungsabkommens

Q4

2023

Inkrafttreten des Durchführungsübereinkommens

L36

C13.I7

T

Next Tech – Unterzeichnung rechtlicher Vereinbarungen mit Endbegünstigten und Beteiligungsfonds (I)

%

0 %

50 %

Q2

2025

Achse und von der Achse ausgewählte Intermediäre müssen mit Endbegünstigten und Beteiligungsfonds eine rechtliche Finanzierungsvereinbarung über einen Betrag geschlossen haben, der erforderlich ist, um mindestens 50 % der ARF-Investitionen in die Fazilität zu verwenden (unter Berücksichtigung von Verwaltungsgebühren). Das Unterprogramm erstellt unter Verwendung der Methode in Anhang VII der ARF-Verordnung einen Bericht, in dem der Anteil dieser Finanzierung, der zu den digitalen Zielen beiträgt, im Einzelnen dargelegt wird.

L37

C13.I7

T

Next Tech – Unterzeichnung rechtlicher Vereinbarungen mit Endbegünstigten und Beteiligungsfonds (II)

%

50 %

75 %

Q4

2025

Achse und von der Achse ausgewählte Intermediäre müssen mit Endbegünstigten und Beteiligungsfonds eine rechtliche Finanzierungsvereinbarung über einen Betrag geschlossen haben, der erforderlich ist, um mindestens 75 % der ARF-Investitionen in die Fazilität zu verwenden (unter Berücksichtigung von Verwaltungsgebühren). Das Unterprogramm erstellt unter Verwendung der Methode in Anhang VII der ARF-Verordnung einen Bericht, in dem der Anteil dieser Finanzierung, der zu den digitalen Zielen beiträgt, im Einzelnen dargelegt wird.

L38

C13.I7

T

Next Tech – Unterzeichnung rechtlicher Vereinbarungen mit Endbegünstigten und Beteiligungsfonds (II)

%

75 %

100 %

Q3

2026

Achse und von der Achse ausgewählte Intermediäre müssen eine rechtliche Finanzierungsvereinbarung mit Endbegünstigten und Beteiligungsfonds über einen Betrag geschlossen haben, der erforderlich ist, um 100 % der ARF-Investitionen in die Fazilität zu verwenden (unter Berücksichtigung der Verwaltungsgebühren). 100 % dieser Mittel werden nach der in Anhang VII der ARF-Verordnung festgelegten Methode zu den Digitalzielen beitragen.

L39

C13.I7

M

Next Tech – das Ministerium hat die Investitionen abgeschlossen.

Übertragungsbescheinigung

Q3

2026

Spanien überträgt dem ICO 4 000 000 000 EUR für die Fazilität.

L40

C13.I8

M

Foco – Verordnungen zur Einrichtung des Fonds

Inkrafttreten der Verordnungen zur Einrichtung der Fazilität

Q1

2024

Inkrafttreten der Verordnung zur Einrichtung der Fazilität und aller damit zusammenhängenden Dokumente.

L41

C13.I8

T

Foco – Unterzeichnung rechtlicher Vereinbarungen mit Endbegünstigten (einschließlich Beteiligungsfonds) (I)

%

0

50 %

Q2

2025

Die Fazilität und die von COFIDES ausgewählten Intermediäre müssen mit den Endbegünstigten (einschließlich Beteiligungsfonds) rechtliche Finanzierungsvereinbarungen über einen Betrag geschlossen haben, der erforderlich ist, um mindestens 50 % der ARF-Investitionen in die Fazilität zu verwenden (unter Berücksichtigung der Verwaltungsgebühren). Mindestens 20 % der Finanzierung müssen Finanzierungsvereinbarungen entsprechen, die mit Beteiligungsfonds unterzeichnet wurden, und mindestens 20 % der Finanzierungsvereinbarungen, die mit den Endbegünstigten für alle anderen Investitionsprodukte (einschließlich direkter Beteiligungsinvestitionen der Fazilität) unterzeichnet wurden.

L42

C13.I8

T

Foco – Rechtsvereinbarungen mit Endbegünstigten (einschließlich Beteiligungsfonds) (II)

%

50 %

100 %

Q3

2026

Die Fazilität und die von COFIDES ausgewählten Intermediäre müssen mit den Endbegünstigten (einschließlich Beteiligungsfonds) rechtliche Finanzierungsvereinbarungen über einen Betrag geschlossen haben, der erforderlich ist, um 100 % der ARF-Investitionen in die Fazilität zu verwenden (unter Berücksichtigung der Verwaltungsgebühren). Mindestens 20 % der Finanzierung müssen Finanzierungsvereinbarungen entsprechen, die mit Beteiligungsfonds unterzeichnet wurden, und mindestens 20 % der Finanzierungsvereinbarungen, die mit den Endbegünstigten für alle anderen Investitionsprodukte (einschließlich direkter Beteiligungsinvestitionen der Fazilität) unterzeichnet wurden.

L43

C13.I8

T

Foco – Ministerium hat die Investition abgeschlossen.

Übertragungsbescheinigung

Q3

2026

Spanien überträgt 2 000 000 000 EUR auf die Fazilität.

L44

C13.I9

T

Solvenzhilfefonds für strategische Unternehmen

Mio. EUR

0

563

Q2

2024

Mindestens 563 300 000 EUR der im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität förderfähigen Vorhaben im Rahmen von FASEE wurden an die Endbegünstigten ausgezahlt. Eine Ex-post-Prüfung durch einen unabhängigen Prüfer sollte zumindest die Einhaltung der DNSH, der Vorschriften über staatliche Beihilfen, des Nichtvorliegens von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und Doppelfinanzierungen sowie die Erhebung von Daten gemäß Artikel 22 der Aufbau- und Resilienzfazilität bestätigen. Bei der Ex-post-Prüfung wird überprüft, ob die Unterstützung nur Unternehmen gewährt wurde, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Unterstützung lebensfähig und strategisch für das nationale oder regionale Produktionsgefüge waren.

L45

C13.I10

T

FONREC

Mio. EUR

0

457,01

Q2

2025

Mindestens 457 010 000 EUR der im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität förderfähigen Vorhaben im Rahmen des FONREC wurden an die Endbegünstigten ausgezahlt. Eine Ex-post-Prüfung durch einen unabhängigen Prüfer sollte zumindest die Einhaltung der DNSH, der Vorschriften über staatliche Beihilfen, des Nichtvorliegens von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und Doppelfinanzierungen sowie die Erhebung von Daten gemäß Artikel 22 der Aufbau- und Resilienzfazilität bestätigen. Bei der Ex-post-Prüfung wird überprüft, ob die Unterstützung nur Unternehmen gewährt wurde, die nach dem Rechtsrahmen des Instruments förderfähig sind.

L46

C13.I11

T

CERSA

Mio. EUR

0

2 100

Q3

2026

CERSA-Garantie: Mindestens 2 100 000 000 EUR an von CERSA ab dem 1. Juli 2023 gewährten Garantien, die es KMU und Midcap-Unternehmen ermöglichen, Garantien für langfristige Investitionen und Betriebskapital sowie finanzielle, kommerzielle und technische Garantien zu erhalten. Die Auswahlkriterien gewährleisten die Einhaltung der technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) bei unterstützten Transaktionen im Rahmen dieser Maßnahme durch Verwendung einer Ausschlussliste und die Anforderung der Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten.

L47

C13.I12

M

ENISA Fonds für unternehmerische Initiative und KMU – Durchführungsvereinbarung

Inkrafttreten des Durchführungsübereinkommens

Q2

2024

Inkrafttreten des Durchführungsübereinkommens.

L48

C13.I12

T

ENISA Fonds für unternehmerische Initiative und KMU – Unterzeichnung rechtlicher Vereinbarungen mit den Endbegünstigten

0

50 %

Q2

2025

Die ENISA hat mit den Endbegünstigten rechtliche Finanzierungsvereinbarungen über einen Betrag geschlossen, der erforderlich ist, um mindestens 50 % der ARF-Investitionen in die Fazilität zu verwenden (unter Berücksichtigung der Verwaltungsgebühren).

L49

C13.I12

T

ENISA Fonds für unternehmerische Initiative und KMU – Unterzeichnung rechtlicher Vereinbarungen mit den Endbegünstigten

50 %

100 %

Q3

2026

Die ENISA hat mit den Endbegünstigten rechtliche Finanzierungsvereinbarungen über einen Betrag geschlossen, der erforderlich ist, um 100 % der ARF-Investitionen in die Fazilität zu verwenden (unter Berücksichtigung der Verwaltungsgebühren). Mindestens 6,6 % dieser Finanzierung trägt nach der Methode in Anhang VII der ARF-Verordnung zur Verwirklichung der Digitalziele bei.

L50

C13.I12

M

ENISA-Fonds für Unternehmertum und KMU – Ministerium hat die Investitionen abgeschlossen.

Übertragungsbescheinigung

Q3

2026

Spanien überträgt der ENISA 303 000 000 EUR für die Fazilität.

L51

C13.I13

M

Regionaler Resilienzfonds – InvestEU: Unterzeichnung der Beitragsvereinbarung zwischen der spanischen Regierung und der Europäischen Kommission

Unterzeichnung der Beitragsvereinbarung

Q4

2024

Unterzeichnung der Beitragsvereinbarung zwischen der spanischen Regierung und der Europäischen Kommission über einen Betrag von 500 000 000 EUR.

L52

C13.I13

T

Regionaler Resilienzfonds – InvestEU: Finanzierungen oder Investitionen in Höhe von mindestens 500 Mio. EUR, die dem vom InvestEU-Investitionsausschuss genehmigten Instrument zugewiesen werden.

0

100 %

Q3

2026

Finanzierungen oder Investitionen in Höhe von 100 % des Gesamtbetrags der dem Instrument zugewiesenen Mittel aus der Aufbau- und Resilienzfazilität müssen vom InvestEU-Investitionsausschuss genehmigt worden sein.

L53

C13.I13

M

Regionaler Resilienzfonds: Durchführungsvereinbarung

Inkrafttreten des Durchführungsübereinkommens

 

 

 

Q4

2023

Inkrafttreten des Durchführungsübereinkommens

L54

C13.I13

T

Fonds für regionale Resilienz – Sonstige Haushaltslinien: Mit den Endbegünstigten (einschließlich Beteiligungsfonds) unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen (I)

0

15 %

Q4

2024

Die EIB-Gruppe und die von der EIB-Gruppe ausgewählten Intermediäre haben mit den Endbegünstigten (einschließlich Beteiligungsfonds) rechtliche Finanzierungsvereinbarungen über einen Betrag geschlossen, der erforderlich ist, um mindestens 25 % der ARF-Investitionen in die anderen Haushaltslinien zu verwenden (unter Berücksichtigung der Verwaltungsgebühren). Mindestens 2,5 % der Finanzierung müssen Finanzierungsvereinbarungen entsprechen, die mit Beteiligungsfonds unterzeichnet wurden, und mindestens 60 % der Finanzierungsvereinbarungen, die mit den Endbegünstigten für alle anderen Investitionsprodukte (einschließlich direkter Beteiligungsinvestitionen der Fazilität) unterzeichnet wurden. Die EIB-Gruppe erstellt einen Bericht, in dem der Prozentsatz dieser Finanzierungen, die zur Verwirklichung der Klimaziele beitragen, nach der in Anhang VI der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität festgelegten Methode im Einzelnen dargelegt wird.

L55

C13.I13

T

Fonds für regionale Resilienz – Sonstige Haushaltslinien: Mit den Endbegünstigten (einschließlich Beteiligungsfonds) unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen (II)

15 %

50 %

Q2

2025

Die EIB-Gruppe und die von der EIB-Gruppe ausgewählten Intermediäre haben mit den Endbegünstigten (einschließlich Beteiligungsfonds) rechtliche Finanzierungsvereinbarungen über einen Betrag geschlossen, der erforderlich ist, um mindestens 50 % der ARF-Investitionen in die anderen Haushaltslinien zu verwenden (unter Berücksichtigung von Verwaltungsgebühren). Mindestens 2,5 % der Finanzierung müssen Finanzierungsvereinbarungen entsprechen, die mit Beteiligungsfonds unterzeichnet wurden, und mindestens 60 % der Finanzierungsvereinbarungen, die mit den Endbegünstigten für alle anderen Investitionsprodukte (einschließlich direkter Beteiligungsinvestitionen der Fazilität) unterzeichnet wurden. Die EIB-Gruppe erstellt einen Bericht, in dem der Prozentsatz dieser Finanzierungen, die zur Verwirklichung der Klimaziele beitragen, nach der in Anhang VI der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität festgelegten Methode im Einzelnen dargelegt wird.

L56

C13.I13

T

Regionaler Resilienzfonds – Sonstige Haushaltslinien: Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen (einschließlich Beteiligungsfonds) (III)

50 %

75 %

Q4

2025

Die EIB-Gruppe und die von der EIB-Gruppe ausgewählten Intermediäre haben mit den Endbegünstigten (einschließlich Beteiligungsfonds) rechtliche Finanzierungsvereinbarungen über einen Betrag geschlossen, der erforderlich ist, um mindestens 75 % der ARF-Investitionen in die anderen Haushaltslinien zu verwenden (unter Berücksichtigung von Verwaltungsgebühren). Mindestens 2,5 % der Finanzierung müssen Finanzierungsvereinbarungen entsprechen, die mit Beteiligungsfonds unterzeichnet wurden, und mindestens 60 % der Finanzierungsvereinbarungen, die mit den Endbegünstigten für alle anderen Investitionsprodukte (einschließlich direkter Beteiligungsinvestitionen der Fazilität) unterzeichnet wurden. Die EIB-Gruppe erstellt einen Bericht, in dem der Prozentsatz dieser Finanzierungen, die zur Verwirklichung der Klimaziele beitragen, nach der in Anhang VI der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität festgelegten Methode im Einzelnen dargelegt wird.

L57

C13.I13

T

Regionaler Resilienzfonds – Sonstige Haushaltslinien: Mit den Endbegünstigten (einschließlich Beteiligungsfonds) unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen (IV)

75 %

100 %

Q3

2026

Die EIB-Gruppe und die von der EIB-Gruppe ausgewählten Intermediäre haben mit den Endbegünstigten (einschließlich Beteiligungsfonds) rechtliche Finanzierungsvereinbarungen über einen Betrag geschlossen, der erforderlich ist, um 100 % der ARF-Investitionen in die anderen Haushaltslinien zu verwenden (unter Berücksichtigung der Verwaltungsgebühren). Mindestens 2,5 % der Finanzierung müssen Finanzierungsvereinbarungen entsprechen, die mit Beteiligungsfonds unterzeichnet wurden, und mindestens 60 % der Finanzierungsvereinbarungen, die mit den Endbegünstigten für alle anderen Investitionsprodukte (einschließlich direkter Beteiligungsinvestitionen der Fazilität) unterzeichnet wurden. Die EIB-Gruppe erstellt einen Bericht, in dem der Prozentsatz dieser Finanzierungen, die zur Verwirklichung der Klimaziele beitragen, nach der in Anhang VI der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität festgelegten Methode im Einzelnen dargelegt wird.

L58

C13.I13

T

Regionaler Resilienzfonds – Direkte öffentliche Leitung: Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen (I)

0

50 %

Q4

2024

Die EIB-Gruppe und die von der EIB-Gruppe ausgewählten Intermediäre haben mit den Endbegünstigten rechtliche Finanzierungsvereinbarungen über einen Betrag geschlossen, der erforderlich ist, um mindestens 50 % der ARF-Investitionen in die direkte öffentliche Linie zu verwenden (unter Berücksichtigung der Verwaltungsgebühren). Die EIB-Gruppe erstellt einen Bericht, in dem der Prozentsatz dieser Finanzierungen, die zur Verwirklichung der Klimaziele beitragen, nach der in Anhang VI der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität festgelegten Methode im Einzelnen dargelegt wird.

L59

C13.I13

T

Regionaler Resilienzfonds – Direkte öffentliche Leitung: Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen (II)

50 %

100 %

Q2

2025

Die EIB-Gruppe und die von der EIB-Gruppe ausgewählten Intermediäre haben mit den Endbegünstigten rechtliche Finanzierungsvereinbarungen über einen Betrag geschlossen, der erforderlich ist, um 100 % der ARF-Investitionen in die direkte öffentliche Linie zu verwenden (unter Berücksichtigung der Verwaltungsgebühren). Die EIB-Gruppe erstellt einen Bericht, in dem der Prozentsatz dieser Finanzierungen, die zur Verwirklichung der Klimaziele beitragen, nach der in Anhang VI der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität festgelegten Methode im Einzelnen dargelegt wird.

L60

C13.I13

M

Regionaler Resilienzfonds – Klimaschutzbeitrag

Q3

2026

Mindestens 50 % der Finanzierung der direkten öffentlichen Leitung und anderer Strecken tragen nach der Methode in Anhang VI der ARF-Verordnung zu den Klimazielen bei.

L61

C13.I13

M

Regionaler Resilienzfonds – Direkte öffentliche Leitung: Abschluss von Projekten durch öffentliche Einrichtungen

Q3

2026

Abschluss von Projekten durch öffentliche Einrichtungen im Wert von mindestens 3 150 000 000 EUR (einschließlich Verwaltungsgebühren) auf der direkten öffentlichen Strecke.

L62

C13.I13

M

Regionaler Resilienzfonds – Das Ministerium für Wirtschaft und digitalen Wandel hat die Investition abgeschlossen

Bescheinigung über die Auszahlung an den Fonds

Q3

2026

Spanien überträgt der EIB-Gruppe 19 500 000 000 EUR für die Fazilität.



N. KOMPONENTE 14: Tourismus

Mit der Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans werden die folgenden Herausforderungen angegangen:

-Die spanische Tourismusbranche ist infolge der durch die COVID-19-Pandemie ausgelösten Krise mit einer sehr heiklen Lage konfrontiert, und es sind dringend Maßnahmen erforderlich, um ihre Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen.

-Die Kanarischen Inseln und die Balearen, die Triebkräfte der spanischen Tourismusbranche sind, benötigen besondere Maßnahmen, um externe Effekte und ihre starke Abhängigkeit von der Urlaubstätigkeit abzumildern.

-Spanien steht im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie auf Platz 27, entsprechend dem Bericht des Weltwirtschaftsforums über die Wettbewerbsfähigkeit des Tourismus. Darüber hinaus sind die öffentlichen und privaten FuE-Investitionen relativ gering. Darüber hinaus wird in vielen Berichten darauf hingewiesen, dass der Reisesektor das größte Potenzial hat, von künstlicher Intelligenz zu profitieren (128 % Steigerung des Mehrwerts von Tätigkeiten durch KI-Anwendungen).

Ziel dieser Komponente ist es, den Tourismussektor in Spanien umzugestalten und zu modernisieren, indem seine Wettbewerbsfähigkeit und Widerstandsfähigkeit gestärkt werden.

Die Komponente befasst sich mit den länderspezifischen Empfehlungen zur Förderung von Investitionen in Innovation und Energieeffizienz und zur Steigerung der Wirksamkeit politischer Maßnahmen zur Unterstützung von Forschung und Innovation (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019), zur Stützung der Wirtschaft (länderspezifische Empfehlung 1 2020), zur Unterstützung der Beschäftigung durch Maßnahmen zur Erhaltung von Arbeitsplätzen und zur Entwicklung von Kompetenzen und zur Verbesserung des Zugangs zum digitalen Lernen (länderspezifische Empfehlung 2 2020), zur Förderung öffentlicher und privater Investitionen und zur Förderung des ökologischen und digitalen Wandels (länderspezifische Empfehlung 3 2020) und zur Verbesserung der Koordinierung zwischen den verschiedenen Verwaltungsebenen (länderspezifische Empfehlung 4 2020).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme dieser Komponente die Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsmaßnahmen im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) zu berücksichtigen ist.

N.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C14.R1) – Königlicher Erlass zur Umsetzung des staatlichen Finanzierungsfonds für die Wettbewerbsfähigkeit des Tourismus (FOCIT)

Ziel der Reform ist es, die Wettbewerbsfähigkeit des Tourismussektors durch die Förderung von Innovationen und die Förderung der Energieeffizienz und der Kreislaufwirtschaft zu verbessern.

Mit der Reform werden die bestehenden Rechtsakte über die Ziele, die Art, die Vorhaben und die förderfähigen Projekte des staatlichen Finanzierungsfonds für die Wettbewerbsfähigkeit des Tourismus geändert.

Der geänderte Rechtsakt soll es dem Staatlichen Finanzierungsfonds für Wettbewerbsfähigkeit des Tourismus ermöglichen, Tourismusunternehmen zu finanzieren, um die Energieeffizienz zu verbessern, den Ressourcenverbrauch und die Abfallerzeugung zu senken und die Wiederverwendung und das Recycling von Abfällen zu steigern. Im Bereich Energieeffizienz und Kreislaufwirtschaft werden aus dem Fonds Innovationsprojekte finanziert.

Das Finanzierungsinstrument kann Mischfinanzierungsprogramme nutzen, bei denen Darlehen mit anderen Arten der Unterstützung kombiniert werden. Das Instrument wird aus dem nationalen Haushalt finanziert.

Die Reform umfasst auch die folgenden spezifischen Maßnahmen:

·ein Plan zur Förderung des Tourismussektors, in dem Maßnahmen zur Stärkung der Tourismusbranche beschrieben und der Rahmen für die Umsetzung tourismusbezogener Maßnahmen festgelegt wird.

·Einrichtung einer Website, auf der Daten aus verschiedenen Quellen für Tourismusstatistiken erfasst werden, darunter öffentliche und private Stellen wie INE, Turespaña, Bank of Spain, AENA und RENFE.

Die Umsetzung der Reform muss bis zum 31. Dezember 2021 abgeschlossen sein.

Investition 1 (C14.I1) – Umwandlung des Tourismusmodells hin zu Nachhaltigkeit

Ziel der Investition ist es, die ökologische, sozioökonomische und territoriale Nachhaltigkeit des Tourismus zu stärken, und richtet sich an Reiseziele, Sozialpartner und private Akteure des Sektors.

Die Investition umfasst vier Teilmaßnahmen:

1.Vorbereitung der Strategie für nachhaltigen Tourismus Spanien 2030, die eine nationale Tourismusagenda darstellen soll, um den mittel- und langfristigen Herausforderungen des Sektors zu begegnen und die drei Säulen der Nachhaltigkeit zu stärken: sozioökonomische, ökologische und territoriale Aspekte;

2.Nachhaltigkeitspläne für den Tourismus in den Reisezielen: Diese Teilmaßnahmen werden in folgender Reihenfolge durchgeführt:

a.Ausarbeitung der Nachhaltigkeitsstrategie für den Tourismus am Reiseziel, die die Grundlage für die Strukturierung, Planung, Entwicklung und Bewertung der Maßnahmen der Tourismusverwaltung zur Umgestaltung der Reiseziele nach Nachhaltigkeitskriterien und im Einklang mit den Nachhaltigkeitszielen der Agenda 2030 bildet.

b.Vorbereitung des Nachhaltigkeitsprogramms für den Reisezieltourismus. In diesem Programm werden die Bedingungen für die Beteiligung der Autonomen Gemeinschaften und der lokalen Gebietskörperschaften, der Anwendungsbereich, die Mindestinvestitionsschwellen, das Verfahren für die Einreichung von Vorschlägen sowie die Regeln für ihre Genehmigung, Durchführung und Begründung festgelegt.

c.Ausarbeitung und Umsetzung der territorialen Pläne für die Nachhaltigkeit des Tourismus in den Reisezielen. Diese werden im Rahmen eines partizipativen und kooperativen Prozesses zwischen den drei zuständigen öffentlichen Verwaltungen und den verschiedenen öffentlichen und privaten Akteuren des Tourismusökosystems des Reiseziels entwickelt. Sie ermöglichen es jedem Gebiet und jedem Reiseziel, im Rahmen der von der spanischen Regierung gebilligten Tourismusplanungsbefugnisse und im Rahmen der von der spanischen Regierung gebilligten Nachhaltigkeitsstrategie für Reiseziele auf die Herausforderungen der Nachhaltigkeit des Tourismus zu reagieren. Diese Pläne umfassen Maßnahmen in folgenden Bereichen:

I.Ökologischer Wandel, einschließlich Maßnahmen im Rahmen dieser Investition in Bezug auf die Wiederherstellung der Umwelt, die Verwaltung der öffentlichen Nutzung in Naturschutzgebieten, die Umsetzung von Zertifizierungssystemen für den Tourismus, die Umsetzung von Maßnahmen der Kreislaufwirtschaft in öffentlichen Dienstleistungen und den Bau rad-/wandbarer ländlicher Wege.

II.Energieeffizienz, einschließlich Maßnahmen im Rahmen dieser Investition zur Verringerung der CO2-Emissionen von Gebäuden, öffentlichen Infrastrukturen und Dienstleistungen, zur Eindämmung des Klimawandels, zur Umsetzung von Umwelttechnologien, zur Dekarbonisierung und zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität oder zur Verbesserung der städtischen Umwelt.

III.Digitaler Wandel, einschließlich Maßnahmen im Rahmen dieser Investition zur Digitalisierung von Dienstleistungen für Touristen an Reisezielen, zur Entwicklung des digitalen Fußabdrucks des Reiseziels oder zur Marktinformation und Tourismusnachfragesteuerung.

IV.Umgestaltung der Wettbewerbsfähigkeit, einschließlich Maßnahmen im Rahmen dieser Investition, die darauf abzielen, die Zugänglichkeit über das Reiseziel zu verbessern, die lokale öffentliche Tourismusinfrastruktur zu verbessern oder die Schaffung von Arbeitsplätzen durch die Entwicklung neuer Tourismusprodukte wie Kultur, Natur, Gastronomie oder traditionelles Handwerk und Industrie zu fördern.

3.Ein Plan für soziale Nachhaltigkeit für den Tourismussektor.

4.Umwandlung des bestehenden spanischen Qualitätssystems für Tourismusziele (SICTED) in ein umfassendes Tourismusnachhaltigkeitssystem für Reiseziele. Dazu gehören die Entwicklung neuer Verfahren und Leitlinien, die Modernisierung der bestehenden IT-Plattform, die Schulung neuer Akteure für Nachhaltigkeit im Tourismus und die Entwicklung eines Datenaggregationsmechanismus zur Analyse und Überwachung des Marktes für Touristenwohnungen in ganz Spanien.

Die Maßnahmen im Rahmen dieser Investition werden zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 30. Juni 2026 durchgeführt, wobei Auszahlungen an lokale Behörden im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2023 und bis 2026 durchgeführt werden. Projekte zur Förderung der Nachhaltigkeit von Reisezielen im Rahmen dieser Investition müssen bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Um sicherzustellen, dass die Maßnahme mit den technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) im Einklang steht, schließen die in der Leistungsbeschreibung für künftige Aufforderungen zur Einreichung von Projektvorschlägen enthaltenen Förderkriterien die folgende Liste von Tätigkeiten aus: Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Verwendung 151 ; II) Tätigkeiten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen 152 ; III) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 153 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 154 ; und iv) Tätigkeiten, bei denen die langfristige Beseitigung von Abfällen die Umwelt schädigen kann. Die Leistungsbeschreibung sieht zusätzlich vor, dass nur Tätigkeiten ausgewählt werden dürfen, die mit den einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten im Einklang stehen. Mit den Auswahlkriterien wird zusätzlich sichergestellt, dass nur Tätigkeiten unterstützt werden können, die den einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten entsprechen. Durch die Auswahlkriterien wird sichergestellt, dass mindestens 359 Mio. EUR mit einem Klimakoeffizienten von 100 % und mit einem Klimakoeffizienten von 40 % mindestens 519 Mio. EUR gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 zur Verwirklichung der Klimaschutzziele beitragen. Alternativ wird mit den Auswahlkriterien sichergestellt, dass mindestens 1 788,6 Mio. EUR mit einem durchschnittlichen Klimakoeffizient von mindestens 31,7 % gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates zu den Klimaschutzzielen beitragen. Dieser durchschnittliche Beitragssatz kann erreicht werden, indem das gesamte Spektrum der in Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 aufgeführten Interventionsbereiche genutzt wird.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investition 2 (C14.I2) – Digitalisierungs- und Informationsprogramm für Reiseziele und den Tourismussektor

Ziel der Maßnahmen im Rahmen dieser Investition ist die Entwicklung einer intelligenten Destinationsplattform, die den Touristen interoperable öffentliche und private Dienstleistungen zur Verfügung stellt. Ergänzt wird dies durch die Entwicklung eines Tourismusnachrichtensystems und eine Reihe von Initiativen zur Stärkung des spanischen Netzes „Intelligente Reiseziele“. Mit den Maßnahmen im Rahmen dieser Investition werden auch digitale Lösungen unterstützt, die auf künstlicher Intelligenz und anderen Grundlagentechnologien in Unternehmen der Tourismusbranche beruhen, und es werden Finanzmittel für die Entwicklung industrieller Datenräume und die Förderung digitaler Innovationen in der Tourismusbranche bereitgestellt.

Die Maßnahmen im Rahmen dieser Investition werden im Wege von Ausschreibungen und Direktinvestitionen durchgeführt. Mindestens 1000 Unternehmen oder Cluster müssen Mittel aus den Investitionsprojekten im Zusammenhang mit künstlicher Intelligenz und anderen Grundlagentechnologien erhalten haben, und bis zum 30. Juni 2025 wird eine Plattform für intelligentes Reiseziel eingerichtet.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2025 abgeschlossen sein.

Investition 3 (C14.I3) – Strategien für die Widerstandsfähigkeit des Tourismus für Gebiete außerhalb der Halbinsel

Die Investition zielt auf die Balearen, die Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla ab, um die besonderen Herausforderungen zu bewältigen, mit denen die Tourismusbranche in diesen Gebieten konfrontiert ist. Die Maßnahmen sollen die Wettbewerbsfähigkeit und die Fähigkeit dieser Gebiete zur Anpassung an Veränderungen auf den internationalen Märkten verbessern und umfassen:

-öffentliche Infrastruktur mit besonderem Schwerpunkt auf der Verbesserung des öffentlichen Raums zur Förderung des Tourismus, des Umweltmanagements und der Abfallbehandlung sowie auf der Neuqualifizierung veralteter touristischer Infrastrukturen;

-Stärkung der öffentlichen Dienstleistungen in Gebieten mit besonderem Einfluss auf den Tourismus: Verwaltungs-, Sicherheits- und Gesundheitsdienstleistungen;

-Ausbildung mit besonderem Schwerpunkt auf der Ausbildung junger Menschen im Zusammenhang mit der Tourismusbranche;

-Entwicklung alternativer Tourismusprodukte und Modernisierung des touristischen Angebots;

-Anreize zur Erleichterung der Anbindung an die Gebiete und Anreize für Tourismusunternehmen, außerhalb der Hochsaison tätig zu werden;

-Förderung der nationalen und internationalen Gebiete außerhalb der Halbinsel als Reiseziele von historischem kulturellem Interesse; und

-saisonbereinigte strategische Werbemaßnahmen mit besonderem Schwerpunkt auf Online-Marketingstrategien, Barrierefreiheit von Sprachen, proaktive Kapazitäten in Multimedia-Tools und institutionelles Kosten-Beziehungsmanagement (CRM).

Bis Juni 2025 hätten mindestens 400 wirtschaftliche und soziale Akteure von den Investitionen in den Regionen außerhalb der Halbinsel profitiert.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2025 abgeschlossen sein.

Investition 4 (C14.I4) – Sondermaßnahmen im Bereich der Wettbewerbsfähigkeit

Die Investition umfasst eine Reihe von Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Tourismussektors. Spezifische Maßnahmen, die im Rahmen dieser Investition unterstützt werden sollen, umfassen:

-Entwicklung von Tourismusprodukten im Einklang mit der Strategie für nachhaltige Entwicklung von Tourismusprodukten, die u. a. die folgenden indikativen Kategorien abdecken: gastronomischer Tourismus, Kulturtourismus, Stadttourismus, Ökoturismus, Geschäftstourismus, Sporttourismus wie Radfahren, Kulturerbe- und Religionstourismus;

-Projekte zur Verringerung des jährlichen Abfall- oder Energieverbrauchs touristischer Einrichtungen. Zur Verringerung des Energieverbrauchs gehören zu den spezifischen Maßnahmen die Installation von Sensoren zur Überwachung und Optimierung des Energieverbrauchs, die Förderung der Nutzung von Energiemanagementsystemen (z. B. ISO 500001 zertifizierte Systeme), der Einsatz wärmeeffizienter Werkstoffe, der Einsatz energieeffizienter Technologien und der Einsatz externer Elemente wie Farbtöne oder Gärten. Zu den spezifischen Maßnahmen zur Verringerung von Abfällen gehören Pläne für die Trennung von Abfällen an der Quelle und Maßnahmen zur Förderung der Wiederverwendung und des Recyclings von Abfällen. Weitere Maßnahmen umfassen Sensibilisierungskampagnen und Schulungen zu Fragen der Energieeffizienz und der Abfallbewirtschaftung, die sich an das Personal in touristischen Einrichtungen richten, sowie die Förderung der Produktion und des Erwerbs von lokalem Material;

-Sanierung und Sanierung historischer Tourismusstätten, einschließlich i) Verringerung und Ausgleich des CO2-Fußabdrucks durch die Ausarbeitung von Aktionsplänen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen, ii) ökologische Sanierung der Standorte, iii) Verbesserung der Energieeffizienz durch Ersetzung von Diesel- oder Brennstoffkesseln durch Erdgaskessel, iv) Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel, v) Verbesserung der Grauwasseraufbereitungssysteme, vi) Modernisierung von Abfallbewirtschaftungssystemen, vii) Sanierung und Nutzung von Räumen mit intelligenten Technologien, Maßnahmen zur Verbesserung der Zugänglichkeit der Standorte und viii) Maßnahmen zur Verringerung des Energie- und Wasserverbrauchs; und

-Verbesserung der Gewerbegebiete in lokalen Gebieten mit hohem touristischem Zustrom, einschließlich Maßnahmen im Rahmen dieser Investitionen in neue Technologien; Einführung technologischer Lösungen zur Verbesserung der Energieeffizienz; ökoeffiziente Verfahren sowie Recycling und Wiederverwendung von Abfällen; Ausbildung des Personals; eine integrierte digitale Signatur, die für ausländische Besucher geeignet ist; und die Anpassung des öffentlichen Raums zur Verbesserung der Zugänglichkeit und Mobilität.

Mindestens 60 Projekte in Gewerbegebieten in lokalen Gebieten mit hohem touristischem Zustrom müssen bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein. Die bis zum 30. Juni 2025 durchgeführten Investitionen müssen zu Folgendem führen: mindestens 45 neue Tourismusprodukte verfügbar sind und ii) mindestens 3400 touristische Einrichtungen müssen Projekte zur Verringerung ihres jährlichen Abfall- oder Energieverbrauchs abgeschlossen haben. Mindestens 50 Projekte, die auf Stätten des historischen touristischen Erbes ausgerichtet sind, müssen bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Um sicherzustellen, dass die Maßnahme mit den technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) im Einklang steht, schließen die in der Leistungsbeschreibung für künftige Aufforderungen zur Einreichung von Projektvorschlägen enthaltenen Förderkriterien die folgende Liste von Tätigkeiten aus: Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Verwendung 155 ; II) Tätigkeiten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen 156 ; III) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 157 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 158 ; und iv) Tätigkeiten, bei denen die langfristige Beseitigung von Abfällen die Umwelt schädigen kann. Die Leistungsbeschreibung sieht zusätzlich vor, dass nur Tätigkeiten ausgewählt werden dürfen, die mit den einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten im Einklang stehen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

N.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Siehe nachstehende Tabelle Das Basisdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine Mehrwertsteuer.

Anzahl

Massnahme

Meilenstein
/Ziel

Name

Qualitativer Indikator für Meilensteine

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung jedes Etappenziels und jeder Zielvorgabe

Einheit

Basislinie

Ziel

Q

Jahr

214

C14.R1

M

Plan zur Förderung des Tourismussektors

Website zur Veröffentlichung

 

 

 

Q2

2020

In dem Plan werden Maßnahmen zur Förderung der Tourismusbranche beschrieben und der Rahmen für die Umsetzung der tourismusbezogenen Maßnahmen festgelegt.

215

C14.R1

M

Start der Website „DATAESTUR“ zur Erfassung von Tourismusdaten

Link zur DATAESTUR-Website

 

 

 

Q4

2020

Die Website erfasst Daten über den Tourismus in Spanien aus verschiedenen Quellen für Tourismusstatistiken, einschließlich öffentlicher und privater Stellen wie INE, Turespaña, Bank of Spain, AENA oder RENFE, und ist betriebsbereit.

216

C14.R1

M

Inkrafttreten des Königlichen Erlasses zur Umsetzung des staatlichen Finanzierungsfonds für die Wettbewerbsfähigkeit des Tourismus

Bestimmung des Königlichen Erlasses über das Inkrafttreten des Gesetzes

 

 

 

Q4

2021

Mit dem Königlichen Erlass zur Umsetzung des staatlichen Finanzierungsfonds für die Wettbewerbsfähigkeit des Tourismus soll der Zugang zu öffentlichen Finanzmitteln für Unternehmen in den Bereichen Kreislaufwirtschaft und Energieeffizienz verbessert werden.

217

C14.I1

T

Vergabe von Haushaltsmitteln für Pläne zur Förderung der Nachhaltigkeit des Tourismus an ihrem Zielort

EUR (in Mio.)

0

561

Q4

2021

Veröffentlichung der Unterstützung für die Umsetzung von „Territorialplänen für Nachhaltigkeit im Tourismus am Reiseziel“ im ABl.: mindestens 561 000 000 EUR, wobei 35 % der Mittel für Maßnahmen zur Förderung des ökologischen Wandels, der Nachhaltigkeit und der Energieeffizienz/Elektromobilität an den Reisezielen bereitgestellt werden. Die Auswahlkriterien werden die Einhaltung der technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) durch die Verwendung einer Ausschlussliste und die Anforderung der Einhaltung der einschlägigen EU- und nationalen Umweltvorschriften gewährleisten. Durch die Auswahlkriterien wird sichergestellt, dass von der endgültigen Gesamtmittelausstattung der Maßnahme mindestens 359 000 000 EUR mit einem Klimakoeffizienten von 100 % und mindestens 519 000 000 EUR mit einem Klimakoeffizienten von 40 % gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 zur Verwirklichung der Klimaschutzziele beitragen. Alternativ wird mit den Auswahlkriterien sichergestellt, dass mindestens 1 788,6 Mio. EUR mit einem durchschnittlichen Klimakoeffizient von mindestens 31,7 % gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates zu den Klimaschutzzielen beitragen. Dieser durchschnittliche Beitragssatz kann auf der Grundlage der in Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 aufgeführten Interventionsbereiche erreicht werden.

218

C14.I1

T

Vergabe von Haushaltsmitteln für Pläne zur Förderung der Nachhaltigkeit des Tourismus an ihrem Zielort

EUR (in Mio.)

561

1 173

Q4

2022

Veröffentlichung der Unterstützung für die Umsetzung von „Territorialplänen für Nachhaltigkeit im Tourismus am Reiseziel“ im Amtsblatt für mindestens 1 173 000 000 EUR (Ausgangswert: 31. Dezember 2021) und 35 % der Mittel für Maßnahmen zur Förderung des ökologischen Wandels, der Nachhaltigkeit und der Energieeffizienz/Elektromobilität an den Zielorten vorgesehen sind. Die Auswahlkriterien gewährleisten die Einhaltung der technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) durch die Verwendung einer Ausschlussliste und die Anforderung der Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten. Durch die Auswahlkriterien wird sichergestellt, dass von der endgültigen Gesamtmittelausstattung der Maßnahme mindestens 359 000 000 EUR mit einem Klimakoeffizienten von 100 % und mindestens 519 000 000 EUR mit einem Klimakoeffizienten von 40 % gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 zur Verwirklichung der Klimaschutzziele beitragen. Alternativ wird mit den Auswahlkriterien sichergestellt, dass mindestens 1 788,6 Mio. EUR mit einem durchschnittlichen Klimakoeffizient von mindestens 31,7 % gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates zu den Klimaschutzzielen beitragen. Dieser durchschnittliche Beitragssatz kann auf der Grundlage der in Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 aufgeführten Interventionsbereiche erreicht werden.

219

C14.I1

T

Vergabe von Haushaltsmitteln für Pläne zur Förderung der Nachhaltigkeit des Tourismus an ihrem Zielort

EUR (in Mio.)

1 173

1 788,6

Q4

2023

Veröffentlichung der an lokale Behörden vergebenen Finanzhilfe für die Umsetzung von „Territorialplänen für Nachhaltigkeit im Tourismus am Reiseziel für mindestens 1 788 600 000 EUR“ im Amtsblatt (Ausgangswert: 31. Dezember 2022) und 35 % der Mittel für Maßnahmen zur Förderung des ökologischen Wandels, der Nachhaltigkeit und der Energieeffizienz/Elektromobilität an den Reisezielen vorgesehen sind. Die Auswahlkriterien gewährleisten die Einhaltung der technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) durch die Verwendung einer Ausschlussliste und die Anforderung der Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten. Durch die Auswahlkriterien wird sichergestellt, dass von der endgültigen Gesamtmittelausstattung der Maßnahme mindestens 359 000 000 EUR mit einem Klimakoeffizienten von 100 % und mindestens 519 000 000 EUR mit einem Klimakoeffizienten von 40 % gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 zur Verwirklichung der Klimaschutzziele beitragen. Alternativ wird mit den Auswahlkriterien sichergestellt, dass mindestens 1 788,6 Mio. EUR mit einem durchschnittlichen Klimakoeffizient von mindestens 31,7 % gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates zu den Klimaschutzzielen beitragen. Dieser durchschnittliche Beitragssatz kann auf der Grundlage der in Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 aufgeführten Interventionsbereiche erreicht werden.

220

C14.I1

M

Abschluss von Plänen zur Förderung der Nachhaltigkeit des Tourismus an ihrem Zielort

Bericht der Monitoring-Kommission zur Validierung des Fortschrittsschwellenwerts

 

 

 

Q4

2024

Die Überwachungskommission stellt sicher, dass alle ausgewählten Reiseziele mindestens den folgenden Prozentsatz der Ausführungsraten jedes Nachhaltigkeitsplans für Touristen erfüllen:
50 % Abschluss der 2021 vergebenen Destinationen.
— 30 % Abschluss der 2022 vergebenen Destinationen.

— 15 % Abschluss der 2023 vergebenen Reiseziele.

221

C14.I1

M

Abschluss von Projekten zur Förderung der Nachhaltigkeit von Reisezielen

Bescheinigung über den Abschluss

 

 

 

Q2

2026

Abschluss aller Projekte, die in den „Territorialen Plänen für Nachhaltigkeit im Tourismus am Reiseziel“ enthalten sind und im Einklang mit den Zielen 217, 218 und 219 vergeben wurden, wobei 35 % der Mittel für Maßnahmen zur Förderung des ökologischen Wandels, der Nachhaltigkeit und der Energieeffizienz/Elektromobilität an Reisezielen im Einklang mit den technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) durch die Verwendung einer Ausschlussliste und die Anforderung der Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten bereitgestellt werden.

222

C14.I2

M

Start der Plattform „Intelligentes Reiseziel“ des Tourismussektors.

Link zur Plattform

 

 

 

Q2

2025

Einrichtung und Einrichtung einer voll funktionsfähigen Plattform für intelligentes Reiseziel. Die Plattform stellt den Touristen interoperable öffentliche und private Dienste zur Verfügung.

223

C14.I2

T

Begünstigte innovativer technologiebasierter Projekte im Zusammenhang mit KI und anderen grundlegenden Technologien

Anzahl

0

1 000

Q2

2025

Mindestens 1000 Begünstigte (Unternehmen oder Cluster) haben innovative technologiebasierte Projekte für die Tourismusbranche im Zusammenhang mit künstlicher Intelligenz und anderen grundlegenden Technologien wie dem Internet der Dinge, 5G, Big Data, Cybersicherheit und mobilen Anwendungen abgeschlossen.

224

C14.I3

T

Begünstigte in den Regionen außerhalb der Halbinsel, die Projekte abgeschlossen haben, um ihre Wettbewerbsfähigkeit und ihre Anpassungsfähigkeit an Veränderungen auf den internationalen Märkten zu verbessern

Anzahl

0

400

Q2

2025

Mindestens 400 Begünstigte in den Regionen außerhalb der Halbinsel (Balearische Inseln, Kanarische Inseln, Ceuta und Melilla), die Projekte zur Verbesserung ihrer Wettbewerbsfähigkeit und Anpassungsfähigkeit an Veränderungen auf den internationalen Märkten abgeschlossen haben.

225

C14.I4

T

Projekte für Gewerbegebiete in lokalen Gebieten mit hohem Touristikzustrom

 

Anzahl

0

60

Q4

2024

Mindestens 60 Projekte, die auf Gewerbegebiete in lokalen Gebieten mit hohem Tourismuszustrom ausgerichtet sind, wurden im Einklang mit den technischen Leitlinien für das Thema „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) durch Verwendung einer Ausschlussliste und der Anforderung der Einhaltung der einschlägigen EU- und nationalen Umweltvorschriften abgeschlossen.

226

C14.I4

T

Im Einklang mit der Tourismusstrategie gelieferte Tourismusprodukte

Anzahl

0

45

Q2

2025

Mindestens 45 neue Tourismusprodukte, die im Einklang mit der Strategie für die Entwicklung nachhaltiger Tourismusprodukte im Einklang mit den technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) bereitgestellt werden, indem eine Ausschlussliste verwendet wird und die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten eingehalten werden müssen.

227

C14.I4

T

Touristische Einrichtungen zur Verringerung ihres jährlichen Abfall- oder Energieverbrauchs

Anzahl

0

3 400

Q2

2025

Mindestens 3400 touristische Einrichtungen haben Projekte zur Verringerung ihres jährlichen Abfall- oder Energieverbrauchs im Einklang mit dem technischen Leitfaden „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) durch Verwendung einer Ausschlussliste und der Anforderung der Einhaltung der einschlägigen EU- und nationalen Umweltvorschriften abgeschlossen.

228

C14.I4

T

Projekte zur Erneuerung historischer Kulturerbestätten mit derzeitiger oder künftiger touristischer Nutzung

Anzahl

0

50

Q2

2026

Mindestens 50 Maßnahmen zur Regenerierung historischer Kulturerbestätten wurden im Einklang mit dem technischen Leitfaden „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) durch Verwendung einer Ausschlussliste und der Anforderung der Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten abgeschlossen.

O. KOMPONENTE 15: Digitale Konnektivität

Die digitale Konnektivität ist ein Schlüsselfaktor für die Entwicklung der Wirtschaftstätigkeit, die Steigerung der Produktivität, die Innovationsförderung und den territorialen und sozialen Zusammenhalt. Der Zugang zu digitalen Netzen ist zunehmend erforderlich, um Zugang zu öffentlichen Diensten zu erhalten, wirtschaftliche Tätigkeiten zu entwickeln und aktiv am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben.

Diese Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans befasst sich mit Herausforderungen für die Konnektivität bei der Versorgung mit ultraschnellen Festnetzen mit mehr als 100 Mbit/s und 5G in Spanien und insbesondere in ländlichen Gebieten und in den wichtigsten grenzüberschreitenden Verkehrskorridoren. Unter dem Gesichtspunkt der Cybersicherheit besteht die größte Herausforderung im Rahmen der Komponente darin, ein vertrauenswürdiges und sicheres Umfeld zu schaffen, in dem Bürger und Unternehmen zum Digitalisierungsprozess und zur Hyperkonnektivität im Zusammenhang mit der Einführung von 5G und den mit dieser Technologie verbundenen Diensten wie Anwendungen des Internets der Dinge (IoT) beitragen können.

Ziel dieser Komponente ist es, den Telekommunikationssektor mit den Anforderungen der europäischen Digitalstrategie in Einklang zu bringen und den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu stärken, indem digitale Lücken geschlossen und der Zugang zu ultraschneller Versorgung im gesamten nationalen Hoheitsgebiet verbessert wird. Die Komponente unterstützt die beschleunigte Einführung der 5G-Technologie durch: 1) Bereitstellung der erforderlichen Frequenzressourcen in den vorrangigen 5G-Bändern; 2) Entwicklung eines zuverlässigen und sicheren Einführungsumfelds und 3) Förderung der Entwicklung von 5G-Technologieanwendungen. Außerdem soll eine nachhaltige Kultur der Cybersicherheit für Bürger und Unternehmen gefördert werden.

Die Komponente befasst sich mit den länderspezifischen Empfehlungen zur Ausrichtung der Investitionswirtschaftspolitik auf die Förderung von Innovation (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019) und zur vorzeitigen Bereitstellung ausgereifter öffentlicher Investitionsprojekte und zur Konzentration von Investitionen auf den digitalen Wandel (länderspezifische Empfehlungen 3 2020, 1 2022, 1 2023).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme dieser Komponente die Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsmaßnahmen im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) zu berücksichtigen ist.

O.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C15.R1) – Reform des Rechtsrahmens für die Telekommunikation: Allgemeines Recht, Regulierungsinstrumente und Durchführungsinstrumente

Ziel der Maßnahme ist es, die Richtlinie 2018/1972 des Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation umzusetzen, bewährte Verfahren für den Aufbau von Fest- und Mobilfunknetzen mit hoher Kapazität sowie 5G-Fest- und Mobilfunknetzen zu entwickeln und die erforderlichen Maßnahmen zu entwickeln, um das Instrumentarium, das sich aus der Empfehlung der Europäischen Kommission zur Konnektivität C(2020) 6270 ergibt, in den nationalen Rahmen umzusetzen.

Das Instrumentarium, das sich aus der Umsetzung der Empfehlung der Europäischen Kommission zur Konnektivität C(2020) 6270 ergibt, wird in den spanischen Rechtsrahmen innerhalb des allgemeinen Telekommunikationsgesetzes in die Elemente aufgenommen, die den Status eines Rechts erfordern.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2022 abgeschlossen sein. 

Reform 2 (C15.R2) – Fahrplan 5G: Frequenzverwaltung und -zuteilung, Verringerung des Bereitstellungsaufwands, Rechtsakt zur Cybersicherheit 5G und Unterstützung lokaler Behörden

Mit der Maßnahme werden folgende Ziele verfolgt: 1) Abschluss der „Zweiten digitalen Dividende“ und des Auktionsverfahrens für das 700-MHz-Band und das 26-GHz-Band; 2) die Frequenzbesteuerung für Telekommunikationsbetreiber für 2022 und 2023 vorübergehend zu senken, um die 5G-Einführung zu beschleunigen; 3) Aufnahme des EU-Instrumentariums für 5G-Cybersicherheit in das nationale Regelwerk; und 4) Verbreitung bewährter Verfahren in den Bereichen Telekommunikation und Stadtplanung an die lokalen öffentlichen Verwaltungen.

Im Hinblick auf die Umsetzung werden folgende Schritte ermittelt:

-Fertigstellung der „zweiten digitalen Dividende“

-Strategie zur Förderung der 5G-Technologie

-Auktion für das 700-MHz-Band

-Ausschreibung für das 26-GHz-Band

-Vorübergehende Ermäßigung der Frequenzbesteuerung

-Cybersicherheitsgesetz 5G

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein. 

Investition 1 (C15.I1) – Förderung des territorialen Zusammenhalts durch den Aufbau von Netzen: Ultraschnelle Breitbanderweiterung

Mit der Maßnahme werden folgende Ziele verfolgt: 1) die Versorgung mit ultraschnellen Breitbandnetzen in Gebieten, in denen sie fehlen, mit dem Ziel, 100 % der Bevölkerung zu erreichen, zu verbessern; und 2) spezifische Maßnahmen zur Ausweitung der Versorgung in historischen städtischen Zentren mit dem Status „Weißer Flecken“ ergreifen.

Die Investition besteht in der Bereitstellung ultraschneller Breitbandanschlüsse (über 100 Mbit/s) für diese Gebiete, hauptsächlich ländliche Gebiete und Gebiete von historischem Wert, die derzeit nicht über eine solche Anbindung verfügen. Bis Ende 2021 wird ein detaillierter umsetzbarer Plan angenommen, und bis Ende 2023 werden 100 % der Haushaltsmittel vergeben. In dem Plan werden auch die endgültigen Ziele (in Bezug auf die zusätzliche Abdeckung in Einheiten) festgelegt, die Technologieneutralität und die Aufrechterhaltung der Mechanismen für den Wettbewerb auf dem Markt und den Zugang aller Betreiber zur errichteten Infrastruktur gewährleisten. Die Interventionsbereiche werden in einem solchen Plan festgelegt. Der Durchführungsplan enthält auch die erforderlichen rechtlichen und regulatorischen Schritte, einschließlich derjenigen, die unternommen werden müssen, um die Einhaltung der einschlägigen EU-Beihilfevorschriften sicherzustellen. Ziel ist es, in weißen und grauen Flecken symmetrische Geschwindigkeiten von 300 Mbit/s auf 1 Gbit/s symmetrisch (Gigabit pro Sekunde) aufzurüsten.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Investition 2 (C15.I2) Stärkung der Konnektivität in Referenzzentren, sozioökonomischen Triebkräften und sektorspezifischen Digitalisierungsprojekten

Mit der Maßnahme werden folgende Ziele verfolgt: 1) die Vernetzung und Ausrüstung von Zentren, die Zugang zu grundlegenden Pflege- und Sozialdiensten bieten, wie Krankenhäuser, Gesundheitszentren, Bildungs- und Ausbildungszentren, verbessern; und 2) Ultrakonnektivität in den wichtigsten sozioökonomischen Triebkräften des Landes und in Gebieten mit hoher Nachfrage nach Kapazitäten (technologische Inseln).

Die Investition besteht in der Ausweitung der 1-Gigabit-Konnektivität auf die wichtigsten Zentren der sozialen und wirtschaftlichen Aktivität im ganzen Land. Zu den ausgewählten Standorten gehören Industriestandorte, Rechenzentren, Standorte der Agrarindustrie, Forschungszentren, Verkehrsknoten, Logistikknoten oder datenintensive Unternehmen sowie Gesundheitszentren wie Krankenhäuser, Ausbildungszentren und Gesundheitszentren.

Zu den spezifischen Maßnahmen gehören: Projekte zur Stärkung der Konnektivität in Focal Points und öffentlichen Dienstleistungen; B) Projekte zur 1-Gigabit-Konnektivität und Unterstützung für Schlüsselsektoren, einschließlich innovativer sektoraler Digitalisierungsprojekte (Gesundheit, Agrar- und Ernährungswirtschaft, Mobilität, Tourismus, Industrie, Handel usw.) und Konnektivitätsprojekte für Industrie- und Gewerbegebiete in weißen/grauen Flecken.

Die Investition muss bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.

Investition 3 (C15.I3) – Konnektivitätsgutscheine für KMU und schutzbedürftige Gruppen

Die Investition besteht darin, Folgendes bereitzustellen:

-Gutscheine für KMU zur Finanzierung von Konnektivitätsinvestitionen (einschließlich einer grundlegenden Konnektivität von mindestens 100 Mbit/s und Mehrwertdiensten wie VPN und Cybersicherheit); und

-Gutscheine für schutzbedürftige Personen oder Familien zur Finanzierung von Breitbandanschlüssen mit der am besten geeigneten Technologie.

Die Investition muss bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.

Investition 4 (C15.I4) – Erneuerung und Nachhaltigkeit der Infrastruktur

Die Investition besteht in der Ausrüstung eines Teils des bestehenden Gebäudebestands mit Infrastruktur, um den optimalen Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität auf der letzten Zugangsmeile zu erleichtern. Diese Investitionen sollen neben der nachhaltigen Koordinierung und Optimierung des Ausbaus der Zugangsnetze der nächsten Generation auch den Energieverbrauch der errichteten Netze optimieren. Die Investition muss bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.

Investition 5 (C15.I5) – Aufbau grenzüberschreitender digitaler Infrastruktur

Die Investition besteht aus drei Projekten.

1) Verbesserung der Konnektivität grenzüberschreitende digitale Infrastruktur: Dies würde die Beteiligung spanischer Unternehmen an Unternehmenskonsortien für Projekte zur Vernetzung von Dateninfrastruktur und Unterseekabeln im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF2 Digital) und der neuen AGVO erfordern.

2) Beteiligung an digitalen Infrastrukturprojekten: die Kandidatenprojekte würden sich auf Cloud- und Edge-Infrastrukturen und -Dienste der neuen Generation beziehen; sowie fortgeschrittene Prozessoren und Halbleiter.

3) Weitere grenzüberschreitende Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsprojekte im Bereich der digitalen Infrastruktur, einschließlich Investitionen in sichere satellitengestützte Kommunikationssysteme und die Entwicklung von Quantenkommunikationskapazitäten.

Bis zum 31. Dezember 2022 wird ein detaillierter umsetzbarer Plan für diese Investitionen vorgelegt, mit dem Ziel, die ausgewählten Projekte klar zu definieren.

In dem Plan sind die technischen Kriterien (wichtigste Merkmale der Projekte und Begünstigten) und die erforderlichen rechtlichen und regulatorischen Schritte, einschließlich der notwendigen Schritte zur Einhaltung der Beihilfenkontrolle, darzulegen. Die Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investition 6 (C15.I6) – 5G-Einführung: Netze, technologischer Wandel und Innovation

Die Investition umfasst vier verschiedene Teilprojekte:

1) Die Einführung von 5G wird auf den wichtigsten Verkehrskorridoren (Straßen und Eisenbahnen) sowohl auf nationaler Ebene (Sekundärkorridore in bestimmten Gebieten) als auch in grenzüberschreitenden (Primärkorridoren) vorangetrieben und beschleunigt. Diese Initiative steht im Einklang mit den von der Europäischen Kommission festgelegten 5G-Korridoren und soll die Korridore zwischen Spanien und Portugal sowie Spanien und Frankreich an insgesamt mindestens 4000 Standorten, einschließlich Backhaul-Anschlüssen, ankurbeln. Diese Maßnahme gilt für Nebenstrecken, die nicht unter die Verpflichtungen im Rahmen von Frequenzausschreibungen fallen.

2) Einführung von 5G in bestimmten Gebieten mit dem Ziel, bis zum 31. Dezember 2025 eine Bevölkerungsdichte von 75 % in den 5G-Präferenten zu erreichen. Um diesen Ausbau zu erleichtern, werden auch Maßnahmen ergriffen, um die Kapazität des bestehenden Netzes zu erhöhen, um der hohen Nachfrage nach Bandbreiten und der Dichte der Basisstationen, die den 5G-Ausbau erfordern (mindestens 7000 neue oder bestehende Standorte mit neuer 5G-Ausrüstung; und mindestens 4000 bestehende Standorte mit Maßnahmen zur Erhöhung der Kapazität ihres Backhaul-Netzes). Diese Maßnahme sieht die Abdeckung von Gebieten vor, die nicht unter die im Rahmen von Frequenzausschreibungen auferlegten Verpflichtungen fallen.

3) 5G-Einführung in wichtigen wirtschaftlichen Tätigkeiten (industrielle Produktionsumgebungen in strategisch wichtigen Unternehmen in bestimmten wichtigen und hochwirksamen Produktionssektoren) und in wesentlichen Dienstleistungen (Produktionsumgebungen in den Bereichen Bildung, Pflege und soziale Gesundheit). Es werden mindestens 43 Konnektivitätsprojekte erwartet.

Unterstützung von 5G- und 6G-bezogenen FuE für Innovationsökosysteme (mindestens 200 Projekte) und 5G-Cybersicherheitsökosysteme (Einrichtung eines Zentrums, das rund 300 Ingenieure aufnehmen kann, für die 5G-Cybersicherheit ohne die Kosten im Zusammenhang mit Bau-/Renovierungsarbeiten).

Für alle oben genannten Projekte wird bis zum 30. Juni 2022 ein detaillierter umsetzbarer Plan mit dem Ziel vorgelegt, die ausgewählten Projekte klar zu definieren und bis zum 31. Dezember 2024 100 % des Budgets zu vergeben und das Projekt bis zum 30. Juni 2025 abzuschließen.

Der Plan umfasst den Umsetzungsplan für die 5G-Einführung mit Maßnahmen in folgenden Bereichen: 1) 5G-Korridore; 2) Ausbau von 5G-Zugangsnetzen und Backhaul-Mobilfunkdiensten in anderen Bereichen; 3) 5G-Einführungsprojekte für die Konnektivität und Digitalisierung wichtiger Wirtschaftstätigkeiten und wesentlicher Dienste; und 4) Unterstützung innovativer Anwendungen für das 5G- und 6G-Ökosystem. In dem Plan sind auch die technischen Kriterien (Kernmerkmale der Projekte und gegebenenfalls der abgedeckten Bereiche) und die erforderlichen rechtlichen und regulatorischen Schritte, einschließlich der erforderlichen Schritte zur Einhaltung der einschlägigen EU-Beihilfevorschriften, darzulegen. In dem Plan werden auch die endgültigen Ziele festgelegt, die bis zum 31. Dezember 2025 zu erreichen sind.

Die Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investition 7 (C15.I7) Cybersicherheit: Stärkung der Kapazitäten von Bürgern, KMU und Fachkräften; Verbesserung des Ökosystems des Sektors

Die Investition besteht aus einer Reihe von Maßnahmen, die darauf abzielen, die Cybersicherheitskapazitäten sowohl der Bürgerinnen und Bürger als auch der Unternehmen auszubauen und das spanische Cybersicherheitsökosystem zu stärken. Die Maßnahmen konzentrieren sich auf drei Schwerpunkte:

Stärkung der Cybersicherheitskapazitäten von Bürgern, KMU und Fachkräften. Ausstattung der Bürger und Unternehmen, insbesondere der KMU, mit den notwendigen Kompetenzen zur Erkennung von Risiken bei der alltäglichen Nutzung der Digitaltechnik. Die Programme in diesem Bereich umfassen eine Sensibilisierungskampagne, die möglichst viele Menschen durch Kommunikationskampagnen, bürgernahe Aktionen und die Entwicklung spezifischer Ressourcen für diese Zwecke erreichen soll. Dazu gehört auch eine Aufstockung der Reaktionsmechanismen durch koordinierte Reaktionsdienste und Maßnahmen wie die Cybersicherheits-Helpline, die ihre Kapazität auf 20000 Anrufe pro Monat erhöhen soll.

2) Stärkung des industriellen Ökosystems für Cybersicherheit. Dieser Teil der Maßnahme umfasst spezifische Aktionen zu folgenden Themen: die nationale Cybersicherheitsbranche für die Entstehung, das Wachstum und die Entwicklung neuer Unternehmen in diesem Sektor; Forschung, Entwicklung und Innovation im Bereich der Cybersicherheit, die die Entwicklung von Lösungen und Diensten mit hohem Mehrwert ermöglichen; Ausbildung und Entwicklung von Talenten, um der ungedeckten Nachfrage nach Fachkräften in diesem Sektor gerecht zu werden. Darüber hinaus sieht sie die Einrichtung eines Demonstrationszentrums für die Entwicklung der Cybersicherheitsinfrastruktur und die Schaffung neuer Cybersicherheitsdienste, einschließlich Prüflabors und Cybersicherheitsangriffssimulatoren, sowie die Entwicklung von Zertifizierungen für Cybersicherheitssiegel vor. Schaffung einer internationalen Plattform für Cybersicherheit zur Förderung des Sektors in Europa durch aktive Beteiligung am Europäischen Netz der Cybersicherheitszentren. Dazu gehört auch die Einrichtung des Spiegelzentrums des Europäischen Kompetenzzentrums (ERCC).

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investition 8 (C15.I8) – PERTE Chip: Stärkung des wissenschaftlichen und technologischen Ökosystems. Verbesserte Entwurfsfähigkeiten

Diese Maßnahme ist Teil des PERTE-Chips, einer strategischen Initiative, mit der die wissenschaftlichen, Entwurfs- und Produktionskapazitäten der Mikroelektronik- und Halbleiterindustrie in Spanien ausgebaut werden sollen. Mit diesen Investitionen soll das wissenschaftliche und technologische Ökosystem der Halbleiterindustrie gestärkt werden, wobei der Schwerpunkt auf der Entwicklung von Forschung, Entwicklung und Innovation im gesamten Sektor liegt, einschließlich der Schaffung und Verbesserung der Cleanroom-Infrastruktur, der Gewinnung und Gewinnung von Talenten oder der Stärkung spezifischer Bereiche wie der integrierten Photonik oder des RISC-V.

Projekte, die im Rahmen dieser Investition unterstützt werden, tragen zumindest teilweise zu einem oder mehreren der folgenden Aktionsbereiche bei:

·Maßnahme 1 Entwicklung von Forschung, Entwicklung und Innovation auf dem Gebiet modernster Mikroprozessoren und alternativer Architekturen.

·Maßnahme 2. Entwicklung von Photonik, F & E & I

·Maßnahme 3. Finanzierungslinie des lPCEI für Mikroelektronik und Kommunikationstechnologien (IPCEI ME-TC)

·Maßnahme 4. Gründung von Fables-Unternehmen für die Gestaltung modernster Mikroprozessoren und alternativer Architekturen.

·Maßnahme 5. Schaffung von Pilotprüfstrecken.

·Maßnahme 6. Einrichtung eines Netzes für allgemeine und berufliche Bildung für Halbleiter

·Maßnahme 7. Mit einer Produktionskapazität von weniger als 5 nm

·Maßnahme 8. Über eine Produktionskapazität von mehr als 5 nm verfügen

·Maßnahme 9. Anreizregelung für die IKT-Herstellung

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

O.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Siehe nachstehende Tabelle Das Basisdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine Mehrwertsteuer.

Anzahl

Massnahme

Meilenstein
/Ziel

Name

Qualitativer Indikator für Meilensteine

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung jedes Etappenziels und jeder Zielvorgabe

Einheit

Basislinie

Ziel

Q

Jahr

229

C15.R1

M

Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten des Gesetzes

 

 

 

Q2

2022

Mit dem Telekommunikationsgesetz wird auch die Richtlinie 2018/1972 des Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (EKEK) umgesetzt. In das Gesetz werden auch die Empfehlungen zum EU-Instrumentarium für die Konnektivität aufgenommen, das im Einklang mit dem spanischen Rechtsrahmen in einem Gesetz stehen muss. Über die Umsetzung der Richtlinie 2018/1972 des Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation hinaus umfasst das Gesetz Folgendes: Bestimmungen für die Bestandsaufnahme von Unterseekabeln und IXP/Datenzentren; sowie eine vereinfachte Steuerregelung für lokale Steuern auf den Netzausbau; und iii) die Einrichtung einer zentralen Anlaufstelle für die Anwendung von Lizenzen und Erlaubnissen, die von verschiedenen staatlichen Ebenen für den Netzausbau erteilt wurden.

230

C15.R2

M

Plan und Strategie für Digitales Spanien 2025 zur Förderung der 5G-Technologie

Veröffentlichung

 

 

 

Q4

2020

Veröffentlichung des Plans 2025 Digitales Spanien und Billigung der Strategie zur Förderung der 5G-Technologie durch den Ministerrat

231

C15.R2

M

Freigabe des 700-MHz-Bands

Mitteilung an die Europäische Kommission

 

 

 

Q4

2020

Abschluss der Freigabe des 700-MHz-Bands gemäß dem Beschluss (EU) 2017/899 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über die Nutzung des Frequenzbands 470-790 MHz in der Union

232

C15.R2

M

Zuweisung des 700-MHz-Bands

Bekanntgabe im Amtsblatt

 

 

 

Q4

2021

Veröffentlichung der Vergabe des 700-MHz-Frequenzbands im Amtsblatt infolge der Versteigerung

233

C15.R2

M

Inkrafttreten des Rechtsakts zur Senkung der 5G-Frequenzbesteuerung

Bestimmung im Rechtsakt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens

 

 

 

Q4

2021

Annahme eines Rechtsakts zur Senkung der 5G-Frequenzbesteuerung zur Beschleunigung der 5G-Einführung, in dem die entsprechende Beschleunigung der 5G-Einführung festgelegt wird, die von den einzelnen Begünstigten erwartet wird. In dem Rechtsakt werden die für die Durchführung des Projekts erforderlichen rechtlichen und regulatorischen Schritte festgelegt. 

234

C15.R2

M

Zuweisung des 26-GHz-Bands

Bekanntgabe im Amtsblatt

 

 

 

Q4

2022

Veröffentlichung der Vergabe des 26-GHz-Frequenzbands im Amtsblatt infolge der Versteigerung

235

C15.R2

M

Inkrafttreten des Gesetzes über die 5G-Cybersicherheit

Bestimmung im Gesetz über 5G-Cybersicherheit über das Inkrafttreten

 

 

 

Q4

2022

Mit dem Gesetz über 5G-Cybersicherheit wird die Empfehlung zum EU-Instrumentarium für die 5G-Cybersicherheit übernommen und umgesetzt.

236

C15.I1

M

Ultraschnelle Breitbandausbau: Zuschlag

Vergabe von Projekten

 

 

 

Q4

2023

Vergabe aller Aufträge und Finanzhilfen (Gesamtbudget: 752 000 000 EUR) und Übertragung von Mitteln für die Durchführung von Maßnahmen zur Bereitstellung ultraschneller Breitbandverbindungen in weißen und grauen Gebieten mit symmetrischen Geschwindigkeiten von 300 Mbit/s, die auf symmetrische 1 Gbit/s aufgerüstet werden können, außer in abgelegenen ländlichen Gebieten, für die spezifische Projekte erforderlich sind, in denen mindestens 100 Mbit/s gewährleistet wären.

237

C15.I1

M

Ultraschnelle Breitbandausbau: Abschluss des Projekts

Abschluss der vergebenen Projekte

 

 

 

Q4

2025

Abschluss der Projekte für den Ausbau ultraschneller Breitbandverbindungen gemäß den Kriterien für die Vergabe des Programms (Meilenstein #236).

238

C15.I2

T

Verbesserung der Konnektivität in Schlüsselzentren und Sektoren

Anzahl

0

16 100

Q4

2024

Anzahl der Einrichtungen, die auf 1-Gigabit-Konnektivität aufgerüstet werden:
— mindestens 9000 öffentliche Zentren und Dienstleistungen wie öffentliche Gesundheitszentren, Bildungs- und Ausbildungszentren und FuE-Zentren;

— mindestens 1600 kleine Industrie- und Gewerbestandorte;

— mindestens 5500 Verbindungen für Digitalisierungsprojekte (Gesundheit, Agrar- und Ernährungswirtschaft, Mobilität, Tourismus, Industrie, Handel usw.).

239

C15.I3

T

Konnektivitätsgutscheine für KMU und schutzbedürftige Gruppen

Anzahl

0

136 000

Q4

2024

Mindestens 125000 Konnektivitätsgutscheine für Personen oder Familien, die als „gefährdet“ eingestuft wurden (für den Erwerb eines Breitbandanschlusspakets mit der am besten geeigneten Technologie) und mindestens 11000 Konnektivitätsgutscheine für KMU (die Gutscheine müssen aus zwei getrennten Elementen bestehen, nämlich einer Netzanbindung mit 100 Mbit/s und einer Reihe von Mehrwertdiensten, VPN, Cybersicherheit).

240

C15.I4

T

Anpassung der Telekommunikationsinfrastruktur in Gebäuden

Anzahl

0

7 700

Q4

2024

Arbeiten, die in mindestens 7700 Gebäuden abgeschlossen wurden, um ihre gemeinsame Netzinfrastruktur auf der Ebene von Netzen mit sehr hoher Kapazität zu verbessern.

241

C15.I5

M

Verbesserung der grenzüberschreitenden digitalen Infrastruktur: Zuschlag

Offizielle Veröffentlichung der Vergabe der Projekte

 

 

 

Q2

2024

Vergabe aller Aufträge und Finanzhilfen für die Projekte (Gesamtmittel für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen in Höhe von 500 000 000 EUR) und Übertragung von Mitteln für die Durchführung der Maßnahmen für: a) für Unterseekabel und die Zusammenschaltung der Cloud-/Dateninfrastruktur; B) zu Projekten für die neue Generation von Cloud- und Edge-Infrastrukturen und -Diensten; C) zu Projekten für fortgeschrittene Prozessoren und Halbleiter; und d) zu Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsprojekten zur Stärkung der Fähigkeiten in den Bereichen Quantenkommunikation und sichere Satellitenkommunikation

242

C15.I5

M

Verbesserung der grenzüberschreitenden digitalen Infrastruktur: Abschluss des Projekts

Abschluss der vergebenen Projekte

 

 

 

Q2

2026

Abschluss der Projekte (vergeben im Meilenstein #241) für a) Unterseekabel und Vernetzung der Cloud-/Dateninfrastruktur; B) zu Projekten der neuen Generation von Cloud- und Edge-Infrastrukturen und -Diensten; C) zu Projekten für fortgeschrittene Prozessoren und Halbleiter; und d) zu Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsprojekten zur Stärkung der Fähigkeiten in den Bereichen Quantenkommunikation und sichere Satellitenkommunikation

243

C15.I6

M

Einführung der 5G-Technologie: Zuschlag

Offizielle Veröffentlichung der Vergabe der Projekte

 

 

 

Q4

2024

Vergabe aller Aufträge und Finanzhilfen für die Projekte (Gesamtbudget für Projekte in Höhe von 1 465 000 000 EUR) und Übertragung von Mitteln zur Durchführung der Maßnahmen für: (a) Einführung von 5G in den wichtigsten nationalen (in bestimmten Gebieten) und grenzüberschreitenden Verkehrskorridoren (4000 Standorte); (B) Einführung von 5G in bestimmten Gebieten mit dem Ziel, bis 2025 eine Bevölkerungsdichte von 75 % in den 5G-Präferenten zu erreichen (mindestens 7000 neue oder bestehende Standorte mit neuer 5G-Ausrüstung; und mindestens 4000 bestehende Standorte mit Maßnahmen zur Erhöhung der Kapazität ihres Backhaul-Netzes); 5G-Einführung bei wesentlichen Wirtschaftstätigkeiten (43 Konnektivitätsprojekte); und d) Unterstützung von 5G- und 6G-bezogenen FuE für Innovationsökosysteme (200 Projekte) und 5G-Cybersicherheitsökosysteme.

244

C15.I6

M

Einführung der 5G-Technologie: Abschluss des Projekts

Abschluss der vergebenen Projekte

 

 

 

Q2

2026

Abschluss der Projekte für a) die Einführung von 5G im wichtigsten nationalen Hoheitsgebiet (in bestimmten Gebieten) und grenzüberschreitende Verkehrskorridore (4000 Standorte); (B) Einführung von 5G in bestimmten Gebieten mit dem Ziel, bis 2025 eine Bevölkerungsdichte von 75 % in den 5G-Präferenten zu erreichen (mindestens 7000 neue oder bestehende Standorte mit neuen 5G-Ausrüstungen und mindestens 4000 bestehende Standorte mit Maßnahmen zur Erhöhung der Kapazität ihres Backhaul-Netzes); 5G-Einführung bei wesentlichen Wirtschaftstätigkeiten (43 Konnektivitätsprojekte); und d) Unterstützung von 5G- und 6G-bezogenen FuE für Innovationsökosysteme (200 Projekte) und 5G-Cybersicherheitsökosysteme. Die Projekte werden gemäß den bei der Vergabe des Programms festgelegten Kriterien abgeschlossen (Meilenstein 243).

245

C15.I7

M

Start des nationalen Programms zur Unterstützung der Cybersicherheitsindustrie, des Globalen Innovationsprogramms für Sicherheit und der damit verbundenen Maßnahmen.

Veröffentlichung der Programme

 

Q4

2022

Start des nationalen Programms zur Unterstützung der Cybersicherheitsindustrie und des Globalen Innovationsprogramms für Sicherheit und anderer damit verbundener Maßnahmen (mit einem Budget von 311 000 000 EUR), die sich mit wichtigen industriellen Aspekten befassen, wie z. B.:
Förderung der nationalen Cybersicherheitsbranche im Hinblick auf die Entstehung, das Wachstum und die Entwicklung von Unternehmen in diesem Sektor

Entwicklung von Lösungen und Diensten mit hohem Mehrwert im Bereich der Cybersicherheit

Ausbildung und Entwicklung von auf Cybersicherheit spezialisierten Talenten

Internationalisierungsmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit

Einrichtung eines Demonstrationszentrums für die Entwicklung der Cybersicherheitsinfrastruktur und die Schaffung neuer Cybersicherheitsdienste, einschließlich Testlabors und Cybersicherheitsangriffssimulatoren

Entwicklung der Zertifizierung von Cybersicherheitssiegeln.

453

C15.I7

M

Start des nationalen Programms zur Unterstützung der Cybersicherheitsindustrie, des Globalen Innovationsprogramms für Sicherheit und der damit verbundenen Maßnahmen.

Veröffentlichung der Programme

Q2

2023

Fortsetzung der Umsetzung des nationalen Programms zur Unterstützung der Cyberindustrie und des Globalen Innovationsprogramms für Sicherheit und anderer damit verbundener Maßnahmen (mit Haushaltsmitteln in Höhe von 107 000 000 EUR zusätzlich zu den 311 000 000 EUR im Rahmen von Meilenstein 245 für einen Gesamtzuschuss von 418 000 000 EUR), die sich mit wichtigen industriellen Aspekten befassen, wie z. B.:

Förderung der nationalen Cybersicherheitsbranche im Hinblick auf die Entstehung, das Wachstum und die Entwicklung von Unternehmen in diesem Sektor;

Entwicklung von Lösungen und Diensten mit hohem Mehrwert im Bereich der Cybersicherheit

Ausbildung und Entwicklung von auf Cybersicherheit spezialisierten Talenten

Internationalisierungsmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit;

Einrichtung eines Demonstrationszentrums für die Entwicklung der Cybersicherheitsinfrastruktur und die Schaffung neuer Cybersicherheitsdienste, einschließlich Testlabors und Cybersicherheitsangriffssimulatoren

Entwicklung der Zertifizierung von Cybersicherheitssiegeln.

(Basisdatum: Dezember 2022)

246

C15.I7

T

Stärkung und Verbesserung der Cybersicherheitskapazitäten: Ressourcen

Anzahl

0

100

Q4

2023

Stärkung und Verbesserung der Cybersicherheitskapazitäten durch Bereitstellung von mindestens 100 Ressourcen für Sensibilisierungs- und Kommunikationsmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit. Digitale Kompetenzen im Bereich der Cybersicherheit werden auf allen Bildungsebenen durch die Entwicklung spezifischer Ressourcen, Instrumente und Materialien entwickelt. Darüber hinaus wird eine internationale Plattform für Cybersicherheit eingerichtet, die am Europäischen Netz der Cybersicherheitszentren teilnimmt.

247

C15.I7

T

Stärkung und Verbesserung der Cybersicherheitskapazitäten: Cybersicherheits-Helpline

 

Anzahl

5 000

20 000

Q4

2022

Stärkung der Cybersicherheitskapazitäten durch die Verbesserung der Cybersicherheits-Helpline des nationalen Instituts für Cybersicherheit (INCIBE) mit einer monatlichen Kapazität von mindestens 20000 Anrufen, die monatlich abgewickelt werden. Diese Hotline soll auch die Entfernung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch für Webressourcen (CSAM) unterstützen.

248

C15.I7

M

Abschluss der Projekte im Rahmen des nationalen Programms zur Unterstützung der Cybersicherheitsindustrie, des Globalen Innovationsprogramms für Sicherheit und der damit verbundenen Maßnahmen.

Mitteilung über den Abschluss von Investitionsvorhaben

 

 

 

Q2

2026

Abschluss der Projekte im Rahmen des nationalen Programms zur Unterstützung der Cybersicherheitsindustrie und des Globalen Innovationsprogramms für Sicherheit und anderer damit verbundener Maßnahmen in folgenden Bereichen (vergeben im Meilenstein 245):
Förderung der nationalen Cybersicherheitsbranche im Hinblick auf die Entstehung, das Wachstum und die Entwicklung von Unternehmen in diesem Sektor

Entwicklung von Lösungen und Diensten mit hohem Mehrwert im Bereich der Cybersicherheit

Ausbildung und Entwicklung von Talenten im Bereich der Cybersicherheit,

Internationalisierungsmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit

Einrichtung eines Demonstrationszentrums für die Entwicklung der Cybersicherheitsinfrastruktur und die Schaffung neuer Cybersicherheitsdienste, einschließlich Testlabors und Cybersicherheitsangriffssimulatoren

Entwicklung von Zertifizierungen für Cybersicherheitssiegel

454

C15.I8

M

PERTE-CHIP. Stärkung der wissenschaftlichen Kapazitäten, des Designs und der innovativen Fertigung: Zuschlag

Offizielle Veröffentlichung der Vergabe der Projekte

Q2

2025

Mindestens 540 900 000 EUR für FuEuI-Projekte im Bereich Mikroelektronik und Halbleiter, einschließlich der Schaffung und Verbesserung der Infrastruktur für weiße Räume, der Konzeption, Generierung und Anziehung von Talenten oder der innovativen Fertigung.

455

C15.I8

T

PERTE-CHIP. Stärkung der wissenschaftlichen Kapazitäten, des Designs und der innovativen Fertigung: Auszahlung.

EUR (in Mio.)

0

486,81

Q2

2026

Auszahlung von mindestens 486 810 000 EUR für F & E & I-Projekte im Bereich Mikroelektronik und Halbleiter, einschließlich der Schaffung und Verbesserung der Infrastruktur für weiße Räume, der Konzeption, Generierung und Anziehung von Talenten oder der innovativen Fertigung.

456

C15.I8

T

PERTE-CHIP. Stühle und Talente im Bereich der Mikroelektronik

Anzahl

0

13

Q2

2026

Schaffung und Finanzierung von mindestens 13 Universitätsprofessoren mit einer Laufzeit von jeweils drei Jahren, die aus der Aufbau- und Resilienzfazilität finanziert werden und sich auf Mikroelektronik konzentrieren, um Talente in Spanien im Zusammenhang mit dem Entwurf und der Herstellung von Halbleitern zu fördern.



O.3.    Beschreibung der Reformen und Investitionen zur Unterstützung in Form von Darlehen

Investition 9 (C15.I9) – CHIP-Finanzierungsfazilität

Diese Maßnahme besteht aus einer öffentlichen Investition in eine Fazilität, die CHIP-Finanzierungsfazilität, um Anreize für private Investitionen zu schaffen und den Zugang zu Finanzmitteln im spanischen Halbleitersektor, einschließlich großer Fertigungsanlagen, zu verbessern. Diese Fazilität dient der Bereitstellung von Darlehen, Beteiligungskapital und beteiligungsähnlichen Investitionen (oder einer Mischung daraus) an den privaten Sektor sowie an öffentliche Stellen, die ähnliche Tätigkeiten ausüben. Auf der Grundlage der ARF-Investitionen zielt die Fazilität zunächst darauf ab, Finanzmittel in Höhe von mindestens 10 750 000 000 EUR bereitzustellen.

Die Fazilität wird von der Sociedad Estatal de Microelectrónica y Semiconductores (SEMyS) als Durchführungspartner verwaltet. Der Fonds umfasst folgende Produktlinien:

·Durchwahl: Direktinvestitionen in Unternehmen, die gewöhnliche Darlehen, Beteiligungsdarlehen und Beteiligungen an temporärem Kapital und Minderheitskapital nutzen. Die Beteiligungsinvestitionen des Fonds dürfen nicht dazu führen, dass der Anteil des öffentlichen Eigenkapitals an einem Endempfänger 49 % des gesamten Eigenkapitals übersteigt.

·Koinvestitionen in „offene EU-Fertigungsbetriebe“ und „integrierte Produktionsanlagen“: Zur Unterstützung der Halbleiterindustrie in Spanien wird der Fonds in der Lage sein, Mischfinanzierungsinstrumente in Form von Darlehen, Beteiligungskapital und Quasi-Beteiligungskapital (oder einer Mischung davon) zu unterstützen, bei denen privates und öffentliches Kapital in Abstimmung mit öffentlichen Förderprogrammen integriert werden, vorbehaltlich der nachstehend dargelegten Governance-Anforderungen.

Zur Durchführung der Investition in die Fazilität unterzeichnen Spanien und SEMyS ein Durchführungsabkommen oder Spanien genehmigt das entsprechende Rechtsinstrument und die dazugehörigen Dokumente mit folgendem Inhalt:

1.Beschreibung des Entscheidungsprozesses der Fazilität: Die ursprüngliche Investitionsentscheidung der Fazilität wird von einem Investitionsausschuss oder einem anderen einschlägigen gleichwertigen Leitungsgremium getroffen und von Mitgliedern, die von der spanischen Regierung unabhängig sind, mit der Mehrheit der Stimmen gebilligt. Die endgültige Investitionsentscheidung der Fazilität beschränkt sich auf die Genehmigung (ohne Änderungen) oder die Ausübung eines Vetorechts gegen eine vom Investitionsausschuss oder einem entsprechenden Leitungsgremium vorgeschlagene Investitionsentscheidung.

2.Kernanforderungen der zugehörigen Anlagepolitik, die Folgendes umfassen:

a.Beschreibung der Finanzprodukte und der förderfähigen Endbegünstigten im Einklang mit der Beschreibung der Maßnahme.

b.Die Anforderung, dass alle geförderten Investitionen wirtschaftlich tragfähig sind.

c.Verbot der Refinanzierung ausstehender Darlehen.

d.Die Anforderung, den Grundsatz „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (DNSH) gemäß den Technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen einzuhalten (2021/C58/01), insbesondere bei Investitionen in neue Anlagen, wird die beste verfügbare Technologie mit den geringsten Umweltauswirkungen in dem Sektor verwendet. Darüber hinaus setzt die Investitionspolitik die Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten durch die Endbegünstigten der Fazilität voraus.

e.Die Anforderung, dass die Endbegünstigten der Fazilität keine Unterstützung aus anderen Unionsinstrumenten zur Deckung derselben Kosten erhalten.

3.Den durch das Rechtsinstrument und die zugehörigen Dokumente zur Einrichtung der Fazilität abgedeckten Betrag, die Gebührenstruktur für den Durchführungspartner und die Anforderung, etwaige Rückflüsse entsprechend der Investitionspolitik der Fazilität zu reinvestieren, es sei denn, sie werden zur Abwicklung von Darlehensrückzahlungen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität verwendet.

4.Überwachungs-, Prüf- und Kontrollanforderungen, einschließlich:

a.Beschreibung des Überwachungssystems des Durchführungspartners zur Berichterstattung über die mobilisierten Investitionen.

b.Die Beschreibung der Verfahren des Durchführungspartners zur Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten.

c.Die Verpflichtung, die Förderfähigkeit jedes Vorhabens im Einklang mit den Anforderungen zu überprüfen, die in den Verordnungen zur Einrichtung der Fazilität festgelegt sind, bevor sie sich zur Finanzierung eines Vorhabens verpflichten.

d.Die Verpflichtung zur Durchführung risikobasierter Ex-post-Prüfungen gemäß einem Prüfplan von SEMyS. Bei diesen Prüfungen wird überprüft, i) ob die Kontrollsysteme wirksam sind, einschließlich der Aufdeckung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten; Einhaltung des DNSH-Grundsatzes, der Vorschriften über staatliche Beihilfen, der Klima- und Digitalziele; und iii) dass die Verpflichtung des Intermediärs, zu überprüfen, ob der Endbegünstigte eine verantwortungsvolle Erklärung vorlegt, um zu kontrollieren, ob dieselben Kosten durch ein anderes Instrument der Union gedeckt werden, eingehalten wird. Bei den Prüfungen wird auch die Rechtmäßigkeit der Transaktionen und die Einhaltung der Bedingungen des geltenden Durchführungsübereinkommens oder der geltenden Durchführungsverordnung und der zugehörigen Unterlagen zur Einrichtung der Fazilität und der Finanzierungsvereinbarungen überprüft.

5.Anforderungen an vom Durchführungspartner getätigte digitale Investitionen: mindestens 10 750 000 000 EUR der Investitionen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität in die Fazilität tragen im Einklang mit Anhang VII der ARF-Verordnung zu den Zielen des digitalen Wandels bei. 159  

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. August 2026 abgeschlossen sein.

O.4.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung rückzahlbarer finanzieller Unterstützung

Siehe nachstehende Tabelle Das Basisdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist.

Anzahl

Massnahme

Meilenstein
/Ziel

Name

Qualitativer Indikator für Meilensteine

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung jedes Etappenziels und jeder Zielvorgabe

Einheit

Basislinie

Ziel

Q

Jahr

L63

C15.I9

M

Chip-Finanzierungsfazilität: Förmliche Genehmigung des Finanzierungsmechanismus

Unterzeichnung des Durchführungsübereinkommens 

  

  

  

Q4

2023

Unterzeichnung der Durchführungsvereinbarung durch das Ministerium und SEMyS oder Inkrafttreten der Verordnung sowie aller damit verbundenen Dokumente zur Einrichtung der Fazilität.

L64

C15.I9

T

Chip-Finanzierungsfazilität: Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen (I)

0

25 %

Q2

2025

Die Fazilität muss mit den Endbegünstigten rechtliche Finanzierungsvereinbarungen über einen Betrag geschlossen haben, der erforderlich ist, um mindestens 25 % der ARF-Investitionen in die Fazilität zu verwenden (unter Berücksichtigung der Verwaltungsgebühren).

Die Unterzeichnung erfolgt auch zwischen der spanischen Regierung und dem Antragsteller eines Allgemeinen Aktionsprotokolls, wie im spanischen nationalen Gesetz beschrieben, oder eines gleichwertigen diplomatischen Instruments für mindestens eine Halbleiterfertigungsanlage (entweder Front- oder Back-Ende) in Form eines offenen EU-Fertigungsbetriebs oder einer integrierten Produktionsstätte, die im Einklang mit den Begriffsbestimmungen des europäischen Chip-Gesetzes steht.

SEMyS erstellt einen Bericht, in dem dargelegt wird, dass mindestens ein Anteil von 100 % dieser Finanzmittel nach der in Anhang VII der ARF-Verordnung festgelegten Methode zu den Zielen des digitalen Wandels beiträgt.

L65

C15.I9

T

Chip-Finanzierungsfazilität: Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen (II)

25 %

100 %

Q3

2026

Die Fazilität muss mit den Endbegünstigten rechtliche Finanzierungsvereinbarungen über einen Betrag geschlossen haben, der erforderlich ist, um 100 % der ARF-Investitionen in die Fazilität zu verwenden (unter Berücksichtigung der Verwaltungsgebühren).

SEMyS erstellt einen Bericht, in dem dargelegt wird, dass mindestens ein Anteil von 100 % dieser Finanzmittel nach der in Anhang VII der ARF-Verordnung festgelegten Methode zu den Zielen des digitalen Wandels beiträgt.

L66

C15.I9

M

Chip-Finanzierungsfazilität: Das Ministerium hat die Investition abgeschlossen.

Übertragungsbescheinigung

Q3

2026

Spanien überträgt 10 750 000 000 EUR an SEMyS für die Fazilität.

P. KOMPONENTE 16: Künstliche Intelligenz

Künstliche Intelligenz (KI) birgt ein erhebliches Potenzial für den Wandel aus technologischer, wirtschaftlicher und sozialer Sicht, da sie sektorenübergreifend durchdringen, große Wirkung, rasches Wachstum und Beitrag zur Verbesserung von Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit beiträgt.

Die wichtigsten Herausforderungen, die mit dieser Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans angegangen werden, betreffen: die begrenzte Nutzung von KI in Unternehmen, insbesondere in KMU, ii) die Schaffung allgemein zugänglicher Datenarchive und iii) die Förderung öffentlicher und privater Investitionen in KI-Innovationen. Die Komponente ist auf die Nationale Strategie für künstliche Intelligenz (ENIA) ausgerichtet, die zu den wichtigsten Plänen der digitalen Agenda der spanischen Regierung gehört (Espan Digital 2025). Diese Komponente trägt auch zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen bei, insbesondere zur Verringerung des geschlechtsspezifischen Gefälles (durch Maßnahmen für Frauen), zur digitalen Kluft, zum ökologischen Wandel und zum territorialen Zusammenhalt.

Vor diesem Hintergrund besteht das Ziel dieser Komponente darin,

a)Position Spaniens als führendes Land in Bezug auf wissenschaftliche Exzellenz und Innovation im Bereich der KI auf interdisziplinäre Weise;

b)weltweite Führungsrolle bei der Entwicklung von Instrumenten, Technologien und Anwendungen für die Projektion und Verwendung der spanischen Sprache in der KI;

c)Förderung der Schaffung qualifizierter Arbeitsplätze, Förderung der allgemeinen und beruflichen Bildung, Förderung spanischer Talente und Anwerbung weltweiter Talente;

d)die KI als Faktor zur Steigerung der Produktivität des spanischen Privatsektors, zur Effizienz in der öffentlichen Verwaltung und als Motor für nachhaltiges und integratives Wirtschaftswachstum einbeziehen;

e)Schaffung eines vertrauensvollen Umfelds in Bezug auf KI, sowohl in Bezug auf technologische Entwicklung, Regulierung als auch soziale Auswirkungen;

f)die weltweite Debatte über den technologischen Humanismus anzuregen, indem Foren und Outreach-Aktivitäten zur Entwicklung eines ethischen Rahmens geschaffen werden, der die individuellen und kollektiven Rechte der Bürgerinnen und Bürger garantiert, und sich daran beteiligt;

g)Stärkung der KI als Querschnittsvektor zur Bewältigung der großen gesellschaftlichen Herausforderungen und insbesondere zur Verringerung des geschlechtsspezifischen Gefälles und der digitalen Kluft, um den ökologischen Wandel und den territorialen Zusammenhalt zu unterstützen.

Diese Komponente betrifft die länderspezifischen Empfehlungen zur Förderung von Investitionen in Innovation (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019), zur Verbesserung des Zugangs zum digitalen Lernen (länderspezifische Empfehlung 2 2020) und zur Förderung öffentlicher und privater Investitionen und zur Förderung des digitalen Wandels (länderspezifische Empfehlung 3 2020).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme dieser Komponente die Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsmaßnahmen im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) zu berücksichtigen ist.

P.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C16.R1) – Nationale KI-Strategie

Ziel dieser umfassenden Maßnahme ist es, den Rahmen für die Umsetzung einer vertrauenswürdigen, transparenten und inklusiven nationalen KI-Strategie zu schaffen, die die Einhaltung grundlegender Grundsätze und Werte sicherstellt und den kollektiven Bestrebungen der Bürgerinnen und Bürger Rechnung trägt. Zu diesem Zweck umfasst die Maßnahme drei Gesetzesreformen zur Festlegung des rechtlichen und ethischen Rahmens für KI und neun Investitionsprojekte zur Unterstützung der Entwicklung und Einführung KI-gestützter Technologien in der spanischen Wirtschaft und Gesellschaft, wie z. B. Projekte in den Bereichen Kompetenzen, Talente und Infrastrukturen.

Diese Maßnahmen sind in fünf politische Hebel unterteilt:

·Rechtlicher und ethischer Rahmen (Rechtsakte):

a)die nationale KI-Strategie (ENIA): einen nationalen Aktionsplan und Reformen für die Einführung und Ausweitung KI-gestützter Technologien in der spanischen Wirtschaft und Gesellschaft durch die Einrichtung des Beirats für künstliche Intelligenz;

b)Reallabore: Ausarbeitung der erforderlichen Rechtsakte, um Reallabore für die Anwendung von KI zu ermöglichen. Sichere Umgebungen oder Reallabore werden für die Einführung neuer Verfahren und Dienste auf der Grundlage von Daten sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich genutzt. Sichere Umgebungen und Reallabore können von staatlichen Stellen, Nutzern von KI und von den Urhebern von Datenarchiven genutzt werden, möglicherweise als Teil des Netzes der digitalen Innovationszentren, um neue Produkte und Anwendungen einzuführen und zu regulieren;

c)KI-Beobachtungsstelle und Vertrauenszertifizierung: einschließlich der Entwicklung i) eines Schutzplans für schutzbedürftige KI-Gruppen, einschließlich der Arbeitnehmer- und Sozialrechte und der Bedürfnisse von Frauen, ii) eines Plans zur Sensibilisierung für und des Vertrauens in KI, iii) Beobachtungsstellen für die ethischen und regulatorischen Auswirkungen von Algorithmen, die KI enthalten, iv) einer vertrauenswürdigen KI-Zertifizierung und Siegelarchitektur für KI-Produkte und -Dienste sowie v) der Ausarbeitung und Förderung der Charta der digitalen Rechte.

d)Die Schaffung einer spanischen Agentur (AESIA) zur Überprüfung der Systeme der künstlichen Intelligenz, die sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor beschäftigt ist. Insbesondere überprüft und fördert die Agentur zumindest die Gewährleistung von Rechten im Zusammenhang mit KI, interpretiert die Ergebnisse der Entwicklung von Reallaboren und führt Evaluierungen der KI-Entwicklung durch, um die Regulierung und die Leitlinien für KI weiterzuentwickeln.

·Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation im Bereich KI (Projekte):

e)Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsmissionen: Finanzierung von Projekten der industriellen Forschung oder experimentellen Entwicklung im Bereich der KI zur Bewältigung der in ENIA genannten großen gesellschaftlichen Herausforderungen oder Ländermissionen (d. h. geschlechtsspezifische Unterschiede, ökologischer Wandel, territoriale Struktur und digitale Kluft) in Sektoren mit hoher Relevanz und hoher Kapazität für Störungen und Auswirkungen (z. B. Energie, Mobilität, Biomedizin, Klima, Agrar- und Lebensmittelindustrie, Gesundheit, Tourismus und Gastgewerbe);

f)multidisziplinäres KI-Institut: Schaffung eines multidisziplinären Forschungszentrums, das KI zusammen mit anderen Wissenschaften integriert, mit besonderem Schwerpunkt auf Neurotechnologien;

g)Exzellenznetz für KI: Schaffung eines spanischen KI-Exzellenznetzes mit interdisziplinären Ausbildungsprogrammen und hochspezialisierten Programmen und Mechanismen für die Anwerbung und Bindung von Talenten, die auf integrierte Weise zur Koordinierung der Forschung auf nationaler Ebene arbeiten.

·Anwerbung von Talenten (Projekte):

h)Spanien Talent Hub: die Schaffung eines Informationszentrums zur Gewinnung und Bindung von Talenten im Bereich der KI, des spanischen Talentzentrums, das als Anlaufstelle für die Anwerbung und Aufwertung von Talenten und ausländischen Investitionen dienen soll, wobei den Bedürfnissen von Frauen und Investitionen mit sozialer Wirkung besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist;

i)Wissenschaftliche Lehrstühle: Finanzierung der Schaffung von 10 bis 15 Akademischen Lehrstühlen auf Zeit zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2023 mit Schwerpunkt auf Kernthemen wie den Auswirkungen der KI auf die Demokratie, aufkommende KI-Trends, Bewertungen von KI-Systemen, Hybridisierung von Gehirn-KI und biomedizinische KI.

·Daten- und Technologieinfrastrukturen (Projekte):

j)Technologieplan für natürliche Sprachen: Ziel ist die Entwicklung der natürlichen Sprachverarbeitung sowie der maschinellen Übersetzungs- und Gesprächssysteme in Spanien, insbesondere in Spanisch- und Ko-Amtssprachen;

k)Stärkung der strategischen Kapazitäten des Hochleistungsrechnens: Entwicklung eines Programms zur Erleichterung des Zugangs und der Nutzung von Hochleistungsrechenzentren in verschiedenen Regionen (z. B. Extremadura, Galicien und Aragonien) und zur Erleichterung der Nutzung durch KMU und des wirtschaftlichen Gefüges für Hochleistungsrechenzentren in verschiedenen Regionen (z. B. Extremadura, Galicien und Aragonien) sowie die Einführung von Quanten-Computing-Projekten zu verschiedenen Themen, einschließlich Mobilität und Klimawandel. Darüber hinaus wird im Zusammenhang mit PERTE-Chip die Entwicklung von Quantenchips gestärkt, indem Forschung, Entwicklung und Innovation bei der Entwicklung von Quantenchip-Technologien der neuen Generation unterstützt werden.

·Integration von KI in Wertschöpfungsketten (Projekte):

l)Aufforderung zur Einreichung von Finanzhilfen für die Integration von KI in Wertschöpfungsketten: Förderprogramm zur Finanzierung experimenteller Entwicklungsprojekte, deren technologische Reife den TRL-Stufen 6, 7 und 8 entspricht. Die Finanzierung von Projekten auf diesen technologischen Reifegraden stellt eine starke Unterstützung für Produkte dar, die in der Nähe der Marktakzeptanz stehen und somit auf die Wertschöpfungskette übertragen werden könnten;

m)Nationales Programm für grüne Algorithmen: ein Unterstützungsprogramm für die Entwicklung grüner Algorithmen zur Maximierung der Energieeffizienz und zur Verringerung der Umweltauswirkungen von KI-Modellen bei gleichzeitiger Unterstützung des Einsatzes dieser Technologie zur Bewältigung verschiedener ökologischer Herausforderungen.

Die Reformen und Investitionen werden durch i) Aufforderungen zur Beantragung von Finanzhilfen, für FuI-Missionen, die Integration von KI in Wertschöpfungsketten und die Entwicklung von Quantenchiptechnologien der neuen Generation umgesetzt; Übereinkommen für Daten- und Technologieinfrastrukturen; (III) Auftragsvergabe für den Regulierungs- und Ethikrahmen, das Nationale Programm für grüne Algorithmen und den Plan für natürliche Sprachen; und iv) Konsortien für das multidisziplinäre KI-Institut.

Die Umsetzung der Reform muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

P.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Siehe nachstehende Tabelle Das Basisdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine Mehrwertsteuer.

Anzahl

Massnahme

Meilenstein
/Ziel

Name

Qualitativer Indikator für Meilensteine

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung jedes Etappenziels und jeder Zielvorgabe

Einheit

Basislinie

Ziel

Q

Jahr

249

C16.R1

M

Nationale Strategie für künstliche Intelligenz

Veröffentlichung im ABl.

 

 

 

Q3

2020

Veröffentlichung der nationalen KI-Strategie. Mit der Strategie werden folgende Ziele verfolgt:
1. Positionierung Spaniens als Land, das sich zur Förderung wissenschaftlicher Exzellenz und Innovation im Bereich der KI verpflichtet hat.

2. Projektion der spanischen Sprache in KI.

3. Schaffung qualifizierter Arbeitsplätze, Förderung und Anwerbung von Talenten, unter besonderer Berücksichtigung von Frauen.

4. Einbeziehung von KI in das Produktionssystem zur Steigerung der Produktivität der spanischen Unternehmen.

5. Schaffung eines vertrauenswürdigen Umfelds in Bezug auf KI.

6. Entwicklung eines ethischen Rahmens, der die individuellen und kollektiven Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Bereich KI garantiert.

7. Stärkung einer inklusiven und nachhaltigen KI; insbesondere die Überwindung des Geschlechtergefälles und der digitalen Kluft sowie die Unterstützung des ökologischen Wandels und des territorialen Zusammenhalts.

250

C16.R1

M

Charta der digitalen Rechte

Veröffentlichung im ABl.

 

 

 

Q4

2021

Annahme durch die spanische Regierung und Veröffentlichung auf der offiziellen Website der Charta der digitalen Rechte. Die Charta hat keinen normativen Charakter, sondern zielt darauf ab, die neuen Herausforderungen bei der Anwendung und Auslegung anzuerkennen, die die Anpassung der Rechte an das digitale Umfeld mit sich bringt, und entsprechende Grundsätze und politische Maßnahmen in diesem Zusammenhang vorzuschlagen. Parallel dazu schlägt sie auch einen Bezugsrahmen für das Handeln der Behörden vor, wobei alle Möglichkeiten und Möglichkeiten des derzeitigen digitalen Umfelds genutzt und ausgebaut werden und gleichzeitig dessen Risiken abgewendet werden.

251

C16.R1

M

Unterstützung von Projekten im Bereich künstliche Intelligenz

Veröffentlichung und Finanzierung der Programmzuschüsse

 

 

 

Q4

2023

Mindestens 500 000 000 EUR für Finanzhilfen für Projekte zu FuE-Projekten im Bereich künstliche Intelligenz, spanisches KI-Talent Hub, multidisziplinäres KI-Institut, ein Exzellenznetz für KI, einen Technologieplan für Natursprachen, wissenschaftliche Stühle, Beobachtungsstellen, vertrauenswürdige KI-Zertifizierung und -Siegel, einen Schutzplan für schutzbedürftige KI-Gruppen, einen Plan für KI-Sensibilisierung und Vertrauen, Quanteninformatik und grüne Algorithmen. Die Finanzhilfen werden im Wege von wettbewerblichen Ausschreibungen gewährt.

458

C16.R1

M

Reallabore und die spanische Agentur für die Überwachung künstlicher Intelligenz (AESIA)

Veröffentlichung im ABl.

Q4

2024

Veröffentlichung der erforderlichen Rechtsakte im Amtsblatt, um Reallabore für die Anwendung von KI zu ermöglichen, und eines Königlichen Erlasses zur Genehmigung der internen Satzung der spanischen Agentur für die Überwachung künstlicher Intelligenz. Diese umfassen: Art und rechtliche Regelung der Agentur (Gewährung ihrer öffentlichen Rechtspersönlichkeit, ihrer eigenen Vermögenswerte und ihrer Verwaltungsautonomie); ihr Gegenstand, ihr Ziel und ihre Kompetenzen; die ökologische/biologische Struktur und ihr Auswahlverfahren; sein patrimoniales, finanzielles und vertragsrechtliches System; sowie die wirtschafts- und haushaltspolitische Steuerung und Kontrolle.

252

C16.R1

T

Angesprochene Ländermissionen

Anzahl

0

7

Q1

2026

Mindestens 7 Projekte, die finanziert werden, um spezifische Ländermissionen mit innovativen KI-gestützten Lösungen zur Bewältigung der bei diesen Missionen festgestellten Probleme anzugehen: Gesundheit, Industrie, Umwelt, Gesellschaft, Energie, Landwirtschaft und Wirtschaft, Projekte werden mit einer Finanzierung von Kooperationsprojekten in Höhe von etwa 10000000 bis 15 000 000 EUR durchgeführt.

253

C16.R1

M

Abschluss von Projekten zur künstlichen Intelligenz

Mitteilung über den Abschluss von Investitionsvorhaben

 

 

 

Q1

2026

Abschluss von Projekten für Forschung und Entwicklung im Bereich künstliche Intelligenz, spanisches KI-Talent Hub, multidisziplinäres Institut für KI, ein Exzellenznetz für KI, einen Technologieplan für Natursprachen, akademische Stühle, Beobachtungsstellen, Zertifizierung und Siegel für vertrauenswürdige KI, einen Schutzplan für schutzbedürftige KI-Gruppen, einen Plan für KI-Sensibilisierung und Vertrauen, Quanteninformatik und grüne Algorithmen gemäß den in den Ausschreibungen festgelegten Kriterien (Meilenstein #251).

457

C16.R1

T

PERTE-CHIP. Stärkung des Quantenökosystems.

EUR (in Mio.)

0

36

Q2

2026

Auszahlung von mindestens 36 000 000 EUR für F & E & I-Projekte im Bereich der Quantentechnologien der neuen Generation, einschließlich Unterstützung für die Entwicklung von Quantenhardware, Software und Quanten Middleware, Entwicklung alternativer Wubits und damit verbundener notwendiger Pilotanlagen, Quantenkommunikation und -kryptografie, Quanten-Internettechnologien, Metrologie und Quantensensorik.

Q. KOMPONENTE 17: Wissenschaft, Technologie und Innovation

Die spanische Strategie für Wissenschaft, Technologie und Innovation 2021-2027 geht von einem erheblichen Anstieg der Investitionen in Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI) in Spanien auf 2,12 % des BIP im Jahr 2027 aus. In diesem Zusammenhang besteht das Hauptziel dieser Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans darin, das spanische System für Wissenschaft, Technologie und Innovation zu verbessern, indem seine Governance reformiert, die Koordinierung zwischen den Akteuren verbessert, seine Wirksamkeit erhöht und die Investitionen in Forschung, Entwicklung und Innovation durch folgende Elemente beschleunigt werden:

e)Entwicklung eines klaren und berechenbaren Rechtsrahmens, der die Governance des Sektors verbessert, die Wirksamkeit der öffentlichen Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationspolitik erhöht, den Wissenstransfer verbessert und Investitionen in FuEuI fördert;

f)Investitionen in Infrastruktur, Ausrüstung und Humankapital;

g)Investitionen in Wissenstransfer, regionale FEI, nationale FEI-Projekte und öffentlich-private Partnerschaften; und

h)Investitionen in Forschung, Entwicklung und Innovation in den strategischen Bereichen Gesundheit, Umwelt, Klimawandel und Energie, Mikroelektronik und Halbleiter, nachhaltige Automobilindustrie und Luft- und Raumfahrt.

Diese Komponente betrifft die länderspezifischen Empfehlungen zur Förderung von Investitionen in Innovation und Energieeffizienz und zur Steigerung der Wirksamkeit politischer Maßnahmen zur Unterstützung von Forschung und Innovation (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019), zur Förderung öffentlicher und privater Investitionen sowie von Forschung und Innovation ( länderspezifische Empfehlung 3 2020), zur Verbesserung der Koordinierung aller Regierungsebenen (länderspezifische Empfehlung 4 2020) und zur Konzentration von Investitionen in den ökologischen und digitalen Wandel, insbesondere auf die Förderung von Forschung und Innovation (länderspezifische Empfehlung 3 2021).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme dieser Komponente die Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsmaßnahmen im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) zu berücksichtigen ist.

FRAGE 1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C17.R1): Reform des Gesetzes über Wissenschaft, Technologie und Innovation

Ziel dieser Maßnahme ist es, den Rechtsrahmen für den Wissenschafts-, Technologie- und Innovationssektor zu stärken, um die Verwaltung und Koordinierung des Sektors zu verbessern, eine attraktive wissenschaftliche Laufbahn zu schaffen und den Wissenstransfer von der Forschung zu angewandten Produkten/Dienstleistungen für die Gesellschaft zu verbessern. Spanien aktualisiert insbesondere das Gesetz 14/2011 über Wissenschaft, Technologie und Innovation, um die Koordinierung der Wissenschafts-, Forschungs- und Innovationspolitik zu verbessern, die Verwaltung und Koordinierung des spanischen Wissenschaftstechnologie- und Innovationssystems zu verbessern, eine neue wissenschaftliche Laufbahn einzuführen und den Wissenstransfer zu verbessern.

Diese Maßnahme steht im Zusammenhang mit den nachstehend beschriebenen Investitionen unter C17.I1, C17.I4 und C17.I5.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2022 abgeschlossen sein.

Reform 2 (C17.R2): Spanische Strategie für Wissenschaft, Technologie und Innovation 2021-2027 und Fortgeschrittene Entwicklung des Informationssystems für Wissenschaft, Technologie und Innovation

Die Maßnahme umfasst die Annahme der spanischen Strategie für Wissenschaft, Technologie und Innovation 2021-2027 durch die spanische Regierung. In der Strategie werden die allgemeinen Ziele für den Sektor im Zeitraum 2021-2027 festgelegt. Mit dem Ziel, den Wissenstransfer zu verbessern, wurden in der Strategie zuvor getrennte Strategien für Wissenschaft und Technologie und Innovation zusammengeführt. Die Strategie bietet einen Rahmen für nationale und regionale Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationspläne. Zu diesem Zweck hat Spanien im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) eine Strategie für eine intelligente Spezialisierung Spaniens angenommen, die die Struktur für die künftigen regionalen Strategien für intelligente Spezialisierung bietet.

Der Rat für Wissenschaft, Technologie und Innovationspolitik unter dem Vorsitz des Ministeriums für Wissenschaft und Innovation, in dem wichtige Ministerien und Regionen vertreten sind, entwickelte die Strategie. Die Strategie wurde mit den wichtigsten Interessenträgern, darunter der Privatsektor, öffentliche Forschungseinrichtungen und die Zivilgesellschaft, konsultiert. Zur Überwachung und Bewertung der Strategie wurde ein Ausschuss eingesetzt, in dem der Staat, die Regionen, die wirtschaftlichen und sozialen Akteure, die Wissenschafts- und Innovationsgemeinschaft und die Zivilgesellschaft vertreten sind.

Die Strategie sieht jährliche Monitoringberichte, eine Halbzeitbewertung (bis Dezember 2023) und eine abschließende Evaluierung der Strategie vor. Im Rahmen der Evaluierungen werden auch die Fortschritte bei der Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen an Spanien im Bereich Forschung und Entwicklung behandelt. Darüber hinaus zielt diese Maßnahme insbesondere darauf ab, das Informationssystem für Wissenschaft, Technologie und Innovation zu verbessern und die Datenerhebung und -analyse für die Überwachung der spanischen Strategie für Wissenschaft, Technologie und Innovation zu verbessern.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

Reform 3 (C17.R3): Reorganisation der öffentlichen Forschungseinrichtungen und Rationalisierung ihrer Struktur und ihres Betriebs

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Effizienz öffentlicher Forschungseinrichtungen (PRO) nach einer Analyse der Herausforderungen durch die Umstrukturierung der Forschungseinrichtungen, einschließlich ihrer Leitungsstruktur, zu steigern. Anfang 2021 führte ein Sachverständigenausschuss eine Analyse der Forschungseinrichtungen durch und kam zu dem Schluss, dass größere, unabhängige und flexible Forschungsagenturen über bessere Wettbewerbsstrukturen verfügten.

Im Anschluss an diese Analyse wird Spanien drei öffentliche Forschungseinrichtungen in den spanischen Nationalen Forschungsrat (Centro Superior de Investigaciones Científicas, CSIC) aufnehmen: das Nationale Institut für Agrar- und Lebensmittelforschung (Instituto Nacional de Investigación y Tecnología Agraria, INIA), das spanische Institut für Ozeanografie (Instituto Español de Oceanografía, IEO) und das spanische Geologie- und Bergbauinstitut (Instituto Geológico Minero de España, IGME). Durch diese Umstrukturierung sollen die Kapazitäten Spaniens im Bereich der Fischereipolitik, des Agrar- und Lebensmittelsektors und des ökologischen Wandels gestärkt werden. Die drei öffentlichen Forschungseinrichtungen verfügen über die rechtliche Regelung einer staatlichen Agentur, die eine größere Flexibilität und einen leistungsbasierten Rahmen bietet, der in einem mehrjährigen Verwaltungsvertrag festgelegt wird. Darüber hinaus führt Spanien eine ergebnisorientierte Haushaltsplanung ein. Die Reform stärkt die Governance, die Leistungsbewertung und die Kontrolle der sich daraus ergebenden Einrichtung.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.

Investition 1 (C17.I1): Ergänzende Forschungs- und Entwicklungspläne mit Autonomen Gemeinschaften

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Koordinierung der staatlichen Ebene mit den Regionen im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation zu fördern, indem ergänzende Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationspläne aufgestellt werden, die aus der Aufbau- und Resilienzfazilität und den Regionen kofinanziert werden sollen. Mit diesem neuen Instrument wird auch die Zusammenarbeit zwischen den Regionen gefördert, da sie im Rahmen ihrer jeweiligen regionalen Strategien für intelligente Spezialisierung (RIS3) gemeinsame Prioritäten festlegen.

Im Einklang mit der spanischen Strategie für Wissenschaft, Technologie und Innovation 2021-2027 sollen die ergänzenden Pläne die Wissensgenerierung und technologische Innovation, die Koordinierung der verschiedenen Regierungsebenen und die Förderung des territorialen wirtschaftlichen Wandels in den folgenden strategischen Bereichen verbessern: Quantenkommunikation, Energie und grüner Wasserstoff, Agrar- und Lebensmittelindustrie, biologische Vielfalt, Astrophysik und Hochenergiephysik, Meereswissenschaften, Werkstoffwissenschaften und Biotechnologie im Gesundheitswesen. Um territoriale Synergien zu schaffen, sehen die ergänzenden Pläne die Teilnahme mehrerer Regionen an einem Programm vor, wobei die Möglichkeit besteht, sich an mehreren Programmen zu beteiligen. Daher ist es möglich, spezifische regionale Kapazitäten in mehrere Pläne aufzunehmen und zu nutzen. Die Pläne haben eine Laufzeit von zwei oder drei Jahren und erfordern Kofinanzierungsverpflichtungen der Regionen.

Die Maßnahmen im Rahmen dieser Investition umfassen die Unterzeichnung von acht Finanzierungsvereinbarungen zwischen dem Ministerium für Wissenschaft und Innovation und den Regionen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Investition 2 (C17.I2): Stärkung der Kapazität, Infrastruktur und Ausrüstung des staatlichen Systems für Wissenschaft, Technologie und Innovation

Diese Investitionen konzentrieren sich auf die Bereitstellung, Verbesserung und Aktualisierung der technischen wissenschaftlichen Ausrüstung und Infrastruktur des FuEuI-Systems, um die exzellente Forschung zu erleichtern und die Wettbewerbsfähigkeit des Systems zu verbessern.

Diese Investitionen dienen der Unterstützung der Infrastruktur und Ausrüstung des Wissenschafts-, Technologie- und Innovationssektors durch Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen. Mit der Investition wird auch die Wiederherstellung, Aktualisierung oder neue strategische nationale Infrastruktur finanziert, z. B.: Einrichtung der Biosicherheitsstufe 3 zur Bewältigung der neuen Herausforderungen übertragbarer Krankheitserreger, Bau einer neuen Phytogenetikanlage, Einrichtung eines neuen Zentrums für fortgeschrittene Optik und Modernisierung der Infrastruktur des Centro de Investigaciones Energéticas, Medioambientales y Tecnológicas ( CIEMAT) mit der erforderlichen Infrastruktur für die Erforschung erneuerbarer Energien. Zu den zu unterstützenden spezifischen Maßnahmen im Rahmen dieser Investition gehören große wissenschaftliche Infrastrukturen mit Sitz in Spanien, insbesondere diejenigen, die in der Karte der einzigartigen wissenschaftlichen und technischen Infrastrukturen (ICTS) (Mapa de Infraestructuras Científicas y Técnicas Singulares) enthalten sind. Darüber hinaus sollen mit der Investition europäische und internationale Infrastrukturen wie CERN und Deep Underground Neutrino Experiment unterstützt werden.

Darüber hinaus umfasst die Investition eine Reihe von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Finanzhilfen zur Stärkung der Internationalisierungskapazität des spanischen FEI-Systems, darunter: Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für das europäische Projektmanagement, Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Europa-Forschung 2020, 2022 und 2023. Die Investition sieht auch die Digitalisierung des FuE-Managements vor.

Die Maßnahmen im Rahmen dieser Investition werden mit Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und direkten öffentlichen Investitionen durchgeführt.

Darüber hinaus werden mit den Investitionen im Rahmen des strategischen Projekts für das Chip für die Erholung und den wirtschaftlichen Wandel (PERTE-Chip) Forschungs- und Innovationsprojekte in der Wertschöpfungskette der Halbleiter- und Mikroelektronik unterstützt. Insbesondere werden Investitionen in den Bau, die Vergrößerung der Fläche, die Stärkung der bestehenden Infrastruktur und Ausrüstung im Bereich der Reinräume (National Microelectronics Center of the CSIC und die einzige wissenschaftliche und technische Infrastruktur (ICTS), verteilt MICRONANOFABS) und in Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten im Bereich der mit Hochleistungsrechnern verbundenen Halbleiter (Mare Nostrum 5, spanisches Netz von Supercomputern (RES) und National Network of Communication for Education and Researche (RedIRIS)) getätigt. sowie den Beitrag Spaniens zum Gemeinsamen Unternehmen für die Partnerschaftsrahmenvereinbarung zur Entwicklung einer groß angelegten europäischen Initiative für Hochleistungsrechnen mit einem Ökosystem auf der Grundlage von RISC-V.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. August 2026 abgeschlossen sein.

Investition 3 (C17.I3): Neue private, interdisziplinäre, öffentliche FEI-Projekte, Konzepttests und Gewährung von Beihilfen aufgrund internationaler wettbewerbsorientierter Aufforderungen. Spitzenforschung und -entwicklung, die auf gesellschaftliche Herausforderungen ausgerichtet ist. Vorkommerzielle Vergabe öffentlicher Aufträge

Ziel der Maßnahmen im Rahmen dieser Investition ist die Stärkung der Wissensgenerierung, des Wissenstransfers und der öffentlich-privaten Partnerschaften im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation. Durch die Maßnahmen im Rahmen dieser Investition wird die Forschungs- und Innovationstätigkeit im privaten Sektor intensiviert und die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Forschungseinrichtungen und dem Privatsektor intensiviert. Die Maßnahme zielt auch darauf ab, die Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeiten in strategischen Bereichen wie dem ökologischen und dem digitalen Wandel zu verstärken und die Internationalisierung spanischer Forschungsgruppen zu verstärken.

Im Rahmen dieser Investition sind neun Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen vorgesehen: Mit einer Aufforderung zur Einreichung von Konzeptnachweisen werden Projekte in den frühen Phasen der vorwettbewerblichen Entwicklung finanziert, um die Umwandlung wissenschaftlicher Erkenntnisse in Produkte oder Dienstleistungen zu beschleunigen, 2) eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für interdisziplinäre Projekte werden Projekte öffentlich-privater Konsortien finanziert, die die Wettbewerbsfähigkeit Spaniens im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation verbessern, 3) eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für FuEuI-Projekte im Zusammenhang mit dem ökologischen und digitalen Wandel 4) eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für öffentlich-private Kooperationsprojekte zur Finanzierung von Projekten mit einem höheren Technologie-Reifegrad, die auf marktnahe Ergebnisse ausgerichtet sind; 5) eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für internationale Kooperationsprojekte zur Finanzierung von Projekten spanischer öffentlicher Forscher, die Teil von Projekten sind, die für eine Finanzierung im Rahmen von Horizont 2020 und Horizont-Europa-Partnerschaften ausgewählt wurden, 6) eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Forschung und Entwicklung zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen, z. B. sichere, effiziente und saubere Energie oder Cybersicherheit, 7) eine Aufforderung zur Finanzierung der vorkommerziellen Vergabe öffentlicher Aufträge namens Alliance for Innovation, 8) eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für FuE-Projekte im Bereich Halbleiter („Missionen für Wissenschaft und Innovation im Zusammenhang mit dem PERTE-Chip“) und 9) eine Aufforderung zur Einreichung von Konzeptnachweisen im Bereich Halbleiter.

Die Investitionen im Rahmen dieser Maßnahme erfolgen im Zeitraum 2020-2026, wobei die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und die vorkommerzielle Vergabe öffentlicher Aufträge auf den Zeitraum 2020–2025 konzentriert werden und einige der komplexeren Investitionen bis 2026 durchgeführt werden.

Um sicherzustellen, dass die Maßnahme mit den technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) im Einklang steht, schließen die in der Leistungsbeschreibung für künftige Aufforderungen zur Einreichung von Projektvorschlägen enthaltenen Förderkriterien die folgende Liste von Tätigkeiten aus: Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Verwendung 160 ; II) Tätigkeiten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen 161 ; III) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 162 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 163 ; und iv) Tätigkeiten, bei denen die langfristige Beseitigung von Abfällen die Umwelt schädigen kann. Die Leistungsbeschreibung sieht zusätzlich vor, dass nur Tätigkeiten ausgewählt werden dürfen, die mit den einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten im Einklang stehen.

Bei den folgenden FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition wird davon ausgegangen, dass sie mit den technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) im Einklang stehen: die FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition, die zu technologieneutralen Ergebnissen auf der Ebene ihrer Anwendung führen; II) die FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition zur Unterstützung von Alternativen mit geringen Umweltauswirkungen, für die es solche gibt; oder iii) diejenigen FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition, die in erster Linie auf die Entwicklung von Alternativen mit möglichst geringen Umweltauswirkungen in dem Sektor für diejenigen Tätigkeiten ausgerichtet sind, für die es keine technisch und wirtschaftlich machbare Alternative mit geringen Auswirkungen gibt.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. August 2026 abgeschlossen sein.

Investition 4 (C17.I4): Neue wissenschaftliche Laufbahn

Ziel dieser Investition ist es, eine stabile wissenschaftliche Laufbahn zu fördern. Sie ist mit der C17.R1 verknüpft. Das aktualisierte Wissenschaftsgesetz sieht eine neue wissenschaftliche Laufbahn in Spanien vor, die einen Rahmen für das gesamte Forschungspersonal, einschließlich des Hochschulpersonals, bietet. Das System sorgt für Transparenz bei der Ernennung von Personal, Flexibilität, Mobilität und Stabilität in der Forschungslaufbahn.

Die Unterstützung erfolgt in Form von Finanzhilfen, die über wettbewerbliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der folgenden Programme gewährt werden: 1) Doktores Industriales Stipendium, ein vierjähriges Programm für Doktoranden in einem Unternehmen (50 Plätze), 2) Torres Quevedo -Stipendium, ein dreijähriges Programm für Doktoranden in einem Unternehmen (170 Plätze), 3) Juan de la Cierva-Ausbildungsstipendium, ein zweijähriges Promotionsprogramm für Doktoranden an akademischen Einrichtungen, das ein Mobilitätsstipendium (1,200 Plätze) umfasst, und 4) Juan de la Cierva als Gründungsstipendium, ein dreijähriges Programm für Doktoranden an akademischen Einrichtungen, das ein Forschungsstipendium (650 Plätze) umfasst. Diese Maßnahme umfasst auch ein Forschungsstartpaket für 750 Forscher mit stabilen Verträgen in akademischen Einrichtungen oder öffentlichen Forschungseinrichtungen sowie ein spezielles Forschungsstartpaket für 25 Forscher im Bereich Mikroelektronik und Halbleiter. Die Maßnahmen im Rahmen dieser Investition werden mit wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Finanzhilfen durchgeführt.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. August 2026 abgeschlossen sein.

Anlage 5 (C17.I5): Wissenstransfer

Ziel dieser Investition ist es, den Technologietransfer zu fördern und die Übertragung von Forschungsergebnissen zu innovativen Technologien zu unterstützen. Diese Investition steht im Zusammenhang mit der Reform C17.R1; das aktualisierte Wissenschaftsgesetz soll den Wissenstransfer unterstützen, indem es die Mobilität von Forschern stimuliert, ein flexibles rechtliches Instrument für Koinvestitionen in technologische Start-up-Unternehmen schafft und die Anreizstruktur so umgestaltet, dass der Wissenstransfer in der Vergütung des Forschers ebenso wie bei der traditionellen Forschungstätigkeit angemessen anerkannt wird.

Diese Maßnahmen umfassen sechs spezifische Maßnahmen zur Verbesserung des Wissenstransfers: Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen „Innovationsökosysteme auf der Grundlage der Cervera -Exzellenznetze“, 2) Verbesserung der Kapazitäten und Ausrichtung der Forschungsergebnistransfer-Büros, 3) Aufforderungen zur Einreichung von Cervera -Finanzhilfen für Technologiezentren, Forschungszentren, KMU und Midcap-Unternehmen zur Durchführung von FuE in vorrangigen Technologien, 4) Aufforderung zur Unterstützung spanischer KMU mit europäischem Exzellenzsiegel, 5) Risikokapitalunterstützung für Koinvestitionen und Investitionen in Unternehmen mit strategischen Technologien durch einen Technologietransferfonds und 6) Unterstützung für NEOTEC, ein laufendes FuE-Rahmenprogramm zur Unterstützung der Gründung und Konsolidierung technologiebasierter Unternehmen.

Die Maßnahmen im Rahmen dieser Investition werden hauptsächlich im Rahmen von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen durchgeführt.

Um sicherzustellen, dass die Maßnahme mit den technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) im Einklang steht, schließen die in der Leistungsbeschreibung für künftige Aufforderungen zur Einreichung von Projektvorschlägen enthaltenen Förderkriterien die folgende Liste von Tätigkeiten aus: Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Verwendung 164 ; II) Tätigkeiten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen 165 ; III) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 166 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 167 ; und iv) Tätigkeiten, bei denen die langfristige Beseitigung von Abfällen die Umwelt schädigen kann. Die Leistungsbeschreibung sieht zusätzlich vor, dass nur Tätigkeiten ausgewählt werden dürfen, die mit den einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten im Einklang stehen.

Bei den folgenden FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition wird davon ausgegangen, dass sie mit den technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) im Einklang stehen: die FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition, die zu technologieneutralen Ergebnissen auf der Ebene ihrer Anwendung führen; II) die FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition zur Unterstützung von Alternativen mit geringen Umweltauswirkungen, für die es solche gibt; oder iii) diejenigen FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition, die in erster Linie auf die Entwicklung von Alternativen mit möglichst geringen Umweltauswirkungen in dem Sektor für diejenigen Tätigkeiten ausgerichtet sind, für die es keine technisch und wirtschaftlich machbare Alternative mit geringen Auswirkungen gibt.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investition 6 (C17.I6): Gesundheit

Ziel dieser Investition ist die Förderung von Forschung und Innovation im Gesundheitswesen. Die Maßnahme umfasst folgende Aktionsbereiche:

1) Investitionen in fortgeschrittene Therapien, neue Arzneimittel und personalisierte Medizin,

2) Maßnahmen zur Stärkung der strategischen Kapazitäten und der Internationalisierung des nationalen Gesundheitssystems,

3) Maßnahmen zur Unterstützung der Kapazitäten zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten und globalen Bedrohungen durch das Instituto de Salud Carlos III, insbesondere das Nationale Zentrum für Mikrobiologie, das Nationale Zentrum für Epidemiologie, die Nationale Schule für Berufsmedizin und die nationale Gesundheitsschule,

Teilnahme am Mehrländerprojekt „Das Genom Europas“ im Rahmen der Initiative „1 Mio. Genomes“,

5) Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau im Zusammenhang mit der Erforschung von Infektionskrankheiten, anderen globalen Gesundheitsgefahren und dem Altern,

6) Maßnahmen im Rahmen von PERTE Vanguard Health, um Stärkung und Internationalisierung der industriellen Kapazitäten im Gesundheitswesen durch die Unterstützung der Beteiligung Spaniens an Mehrländerprojekten im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation, ii) Unterstützung von Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit der Diagnose seltener Krankheiten, iii) Unterstützung von Forschung, Entwicklung und Innovation im Bereich der personalisierten Präzisionsmedizin, iv) Entwicklung einer Proteomik- und Metabolomikplattform am Instituto de Salud Carlos III (ISCIII), v) Aktualisierung, Erweiterung und Verbesserung der Humanbiomonitoringinfrastruktur von ISCIII und vi) Entwicklung und Modernisierung der patientenorientierten klinischen Forschungseinheiten und

7) der nicht rückzahlbare Teil der Darlehen an die Gesundheitsindustrie als Ergänzung zur Investition C17.I10 (Darlehen für die Gesundheits- und Luft- und Raumfahrtindustrie).

Die Maßnahmen im Rahmen dieser Investition werden mit Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, öffentlichen und privaten Risikokapitalinvestitionen und öffentlichen Direktinvestitionen durchgeführt.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. August 2026 abgeschlossen sein.

Investition 7 (C17.I7): Umwelt, Klimawandel und Energie

Ziel dieser Maßnahme ist die Förderung von Forschung und Innovation in den Bereichen Umwelt, Klimawandel und Energie. Mit der Maßnahme wird Folgendes unterstützt: Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsprojekte in Bezug auf nachhaltige Kunststoffe in einer Kreislaufwirtschaft, die Herstellung alternativer Kunststoffe und die nachhaltige Bewirtschaftung von Kunststoffabfällen, 2) ein Projekt zu Klimawandel und Auswirkungen auf die Wasserreserven, 3) ein Projekt zu Hightech-Komponenten der Energiewende, insbesondere im Hinblick auf die Energiespeicherung und die Entwicklung von Prototypanlagen zur CO2-Abscheidung aus industriellen Prozessemissionen in energieintensiven Industrien durch Consejo Superior de Investigaciones Científicas (CSIC). Wenn Anlagen im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS) betroffen sind, müssen sie die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreichen, die mindestens unter den einschlägigen Richtwerten liegen, 168 und Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich der nachgelagerten Nutzung, sind ausgeschlossen, 169 4) ein Forschungsprojekt zu strategischen Metallen für die Energiewende und 5) die Einrichtung eines Forschungs- und Entwicklungszentrums für die Energiespeicherung in Extremadura mit dem Ziel, technologische und wissenschaftliche Reaktionen auf das Management der Erzeugung grüner Energie zu fördern, insbesondere im Hinblick auf industrielle Wasserstoffanwendungen sowie die Produktion, Speicherung und Beförderung von grünem Wasserstoff. Mit der Maßnahme wird auch der Kapazitätsaufbau unterstützt, der im Zentrum für die Ausbildung von Wissenschaftlern und Forschern in den Bereichen Energie und Energiespeicherung durchgeführt werden soll.

Die Maßnahmen im Rahmen dieser Investition werden als Ausschreibungen durchgeführt.

Um sicherzustellen, dass die Maßnahme mit den technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) im Einklang steht, schließen die in der Leistungsbeschreibung für künftige Aufforderungen zur Einreichung von Projektvorschlägen enthaltenen Förderkriterien die folgende Liste von Tätigkeiten aus: Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Verwendung 170 ; II) Tätigkeiten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen 171 ; III) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 172 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 173 ; und iv) Tätigkeiten, bei denen die langfristige Beseitigung von Abfällen die Umwelt schädigen kann. Die Leistungsbeschreibung sieht zusätzlich vor, dass nur Tätigkeiten ausgewählt werden dürfen, die mit den einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten im Einklang stehen.

Bei den folgenden FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition wird davon ausgegangen, dass sie mit den technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) im Einklang stehen: die FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition, die zu technologieneutralen Ergebnissen auf der Ebene ihrer Anwendung führen; II) die FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition zur Unterstützung von Alternativen mit geringen Umweltauswirkungen, für die es solche gibt; oder iii) diejenigen FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition, die in erster Linie auf die Entwicklung von Alternativen mit möglichst geringen Umweltauswirkungen in dem Sektor für diejenigen Tätigkeiten ausgerichtet sind, für die es keine technisch und wirtschaftlich machbare Alternative mit geringen Auswirkungen gibt.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investition 8 (C17.I8): Nachhaltige Forschung, Entwicklung und Innovation in der Automobilindustrie

Ziel dieser Maßnahme ist die Förderung von Forschung und Innovation in der nachhaltigen Automobilindustrie. Die Maßnahme zielt insbesondere darauf ab, 1) die Entwicklung von Komponenten und Plattformen ausschließlich für Elektrofahrzeuge, Plug-in-Hybridfahrzeuge und Wasserstofffahrzeuge zu unterstützen, 2) die Forschung und Entwicklung im Bereich des autonomen Fahrens und der vernetzten Mobilität durch die Entwicklung neuer Hardware- und Software-Fahrzeuge zu fördern und 3) die Produktionsbereiche von Bauteilen und Systemen ausschließlich für Elektrofahrzeuge, Plug-in-Hybridfahrzeuge und Wasserstofffahrzeuge anzupassen. Die Projekte werden von Unternehmenskonsortien aus drei bis acht Unternehmen (mindestens ein KMU) mit einer Laufzeit von höchstens drei Jahren durchgeführt.

Die Maßnahmen im Rahmen dieser Investition werden mit Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen durchgeführt.

Um sicherzustellen, dass die Maßnahme mit den technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) im Einklang steht, schließen die in der Leistungsbeschreibung für künftige Aufforderungen zur Einreichung von Projektvorschlägen enthaltenen Förderkriterien die folgende Liste von Tätigkeiten aus: Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Verwendung 174 ; II) Tätigkeiten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen 175 ; III) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 176 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 177 ; und iv) Tätigkeiten, bei denen die langfristige Beseitigung von Abfällen die Umwelt schädigen kann. Die Leistungsbeschreibung sieht zusätzlich vor, dass nur Tätigkeiten ausgewählt werden dürfen, die mit den einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten im Einklang stehen.

Bei den folgenden FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition wird davon ausgegangen, dass sie mit den technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) im Einklang stehen: die FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition, die zu technologieneutralen Ergebnissen auf der Ebene ihrer Anwendung führen; II) die FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition zur Unterstützung von Alternativen mit geringen Umweltauswirkungen, für die es solche gibt; oder iii) diejenigen FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition, die in erster Linie auf die Entwicklung von Alternativen mit möglichst geringen Umweltauswirkungen in dem Sektor für diejenigen Tätigkeiten ausgerichtet sind, für die es keine technisch und wirtschaftlich machbare Alternative mit geringen Auswirkungen gibt.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2024 abgeschlossen sein.

Investition 9 (C17.I9): Raumfahrtindustrie

Ziel dieser Maßnahme ist die Förderung von Forschung und Innovation in der Luft- und Raumfahrt, wobei der Schwerpunkt der Maßnahmen im Rahmen dieser Investition auf CO2-arme oder CO2-freie Luft- und Raumfahrttechnologien und Luftfahrt liegt. Die Maßnahme zielt darauf ab, die industriellen Kapazitäten im Zusammenhang mit künftigen emissionsarmen und emissionsfreien Luftfahrzeugen, kritische technologische Entwicklungen im Zusammenhang mit UAV, einsteigenden Systemen, Mehrzweckflugzeugen und fortgeschrittenen Fertigungssystemen zu verbessern, zu denen die Schaffung digitaler Zwillinge, die Förderung der Effizienz und ein geringerer Ressourcenverbrauch oder geringere Umweltauswirkungen gehören. Im Rahmen des Nationalen weltraumtechnologischen Programms soll die Maßnahme auch die Luft- und Raumfahrtindustrie unterstützen, indem Forschung, Entwicklung und Innovation, die Aktualisierung der Produktionskapazitäten, die Digitalisierung und die Technologie sowie die Entwicklung und Umsetzung umweltfreundlicher Technologien, die zur Nachhaltigkeit des Sektors beitragen, finanziert werden. Zu den Bereichen, die von Interesse sind, gehören der Zugang zum Weltraum, Erdbeobachtung, optische und sichere Kommunikationssysteme und Satellitenkonstellationen. Die Maßnahmen im Rahmen dieser Investition werden im Rahmen von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und der Vergabe öffentlicher Aufträge durchgeführt.

Zusätzlich zu der Investition C17.I10 (Darlehen für die Gesundheits- und Luft- und Raumfahrtindustrie) wird der nicht rückzahlbare Teil der Darlehen an die Luft- und Raumfahrtindustrie in diese Investition einbezogen.

Um sicherzustellen, dass die Maßnahme mit den technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) im Einklang steht, schließen die in der Leistungsbeschreibung für künftige Aufforderungen zur Einreichung von Projekten oder Ausschreibungen für öffentliche Aufträge enthaltenen Förderkriterien die folgende Liste von Tätigkeiten aus: Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Verwendung 178 ; II) Tätigkeiten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen 179 ; III) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 180 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 181 ; und iv) Tätigkeiten, bei denen die langfristige Beseitigung von Abfällen die Umwelt schädigen kann. . Die Leistungsbeschreibung sieht zusätzlich vor, dass nur Tätigkeiten ausgewählt werden dürfen, die mit den einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten im Einklang stehen.

Bei den folgenden FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition wird davon ausgegangen, dass sie mit den technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) im Einklang stehen: die FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition, die zu technologieneutralen Ergebnissen auf der Ebene ihrer Anwendung führen; II) die FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition zur Unterstützung von Alternativen mit geringen Umweltauswirkungen, für die es solche gibt; oder iii) diejenigen FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition, die in erster Linie auf die Entwicklung von Alternativen mit möglichst geringen Umweltauswirkungen in dem Sektor für diejenigen Tätigkeiten ausgerichtet sind, für die es keine technisch und wirtschaftlich machbare Alternative mit geringen Auswirkungen gibt.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. August 2026 abgeschlossen sein.

F.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Siehe nachstehende Tabelle Das Basisdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine Mehrwertsteuer.

Anzahl

Massnahme

Meilenstein
/Ziel

Name

Qualitativer Indikator für Meilensteine

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung jedes Etappenziels und jeder Zielvorgabe

Einheit

Basislinie

Ziel

Q

Jahr

254

C17.R1

M

Inkrafttreten der Änderung des Gesetzes 14/2011 vom 1. Juni über Wissenschaft, Technologie und Innovation.

Bestimmung des Gesetzes über das Inkrafttreten

 

Q2

2022

Inkrafttreten der Änderung des Gesetzes über Wissenschaft, Technologie und Innovation zur Verbesserung der Koordinierung der Politik in den Bereichen Wissenschaft, Forschung und Innovation zwischen den verschiedenen Regierungs- und Verwaltungsebenen, Verbesserung der Governance und Koordinierung des spanischen Wissenschaftstechnologie- und Innovationssystems, Einführung einer neuen wissenschaftlichen Laufbahn und Verbesserung des Wissenstransfers.

255

C17.R2

M

Veröffentlichung der spanischen Strategie für Wissenschaft, Technologie und Innovation 2021-2027

Veröffentlichung der spanischen Strategie für Wissenschaft, Technologie und Innovation 2021-2027

 

Q4

2020

In der spanischen Strategie für Wissenschaft, Technologie und Innovation (EECTI) ist die Gesamtstrategie festgelegt, die von allen öffentlichen Verwaltungen, einschließlich der regionalen und lokalen Ebene, im Bereich der Forschung, Entwicklung und Innovation verfolgt werden soll. Bei der Strategie handelt es sich um die Strategie für intelligente Spezialisierung für Spanien. Es wird ein Begleitausschuss für die Strategie eingesetzt, dem Vertreter des Staates, der Regionen, der wirtschaftlichen und sozialen Akteure und der Wissenschaft angehören. Die Strategie beruht auf dem Grundsatz der Koordinierung der verschiedenen Verwaltungsebenen und soll die Geschlechterperspektive in Forschung und Innovation gewährleisten. Sie zielt darauf ab, die Zusammenarbeit zwischen öffentlichem und privatem Sektor zu stärken, den Wissenstransfer zu fördern, wissenschaftliche Talente zu halten und eine wissenschaftliche Laufbahn zu entwickeln, angemessene steuerliche Anreize zur Unterstützung von Forschung, Entwicklung und Innovation in der Privatwirtschaft zu schaffen und eine geschlechtsspezifische Perspektive zu berücksichtigen.

256

C17.R2

M

Halbzeitbewertung der spanischen Strategie für Wissenschaft, Technologie und Innovation 2021-2027

Vereinbarung im Consejo de Política Científica, Tecnológica y de Innovación und Veröffentlichung der Bewertung auf der Website des Ministeriums für Wissenschaft und Innovation.

 

Q4

2023

Die vom Begleitausschuss der spanischen Strategie für Wissenschaft, Technologie und Innovation 2021-2027 durchgeführte Halbzeitbewertung wird im Dezember 2023 veröffentlicht. Die bei der Bewertung zu verwendenden Indikatoren sind im Consejo de Política Científica, Tecnológica y de Innovación (in dem die 17 Autonomen Gemeinschaften vertreten sind) vereinbart, eine indikative Liste dieser Indikatoren und die Datenrecherche sind in der spanischen Strategie für Wissenschaft, Technologie und Innovation 2021-2027 festgelegt. Das Wissenschafts-, Technologie- und Innovationssystem wird genutzt, um Daten über die Fortschritte bei der Umsetzung der Strategie zu sammeln.

257

C17.R3

M

Inkrafttreten des Königlichen Erlasses über die Umstrukturierung öffentlicher Forschungseinrichtungen.

Bestimmung des Königlichen Erlasses über das Inkrafttreten

 

Q1

2021

Inkrafttreten des Königlichen Erlasses über die Umstrukturierung öffentlicher Forschungseinrichtungen. Ziel ist es, die Management- und wissenschaftlichen Beratungskapazitäten der drei Forschungseinrichtungen mit verringerter kritischer Masse durch Integration in eine größere Forschungseinrichtung zu verbessern, indem Verbesserung der Wettbewerbsposition des daraus resultierenden Forschungsprogramms, ii) Steigerung ihrer Effizienz und iii) Schaffung von Verwaltungsflexibilität.

258

C17.I1

T

Vom Ministerium für Wissenschaft und Innovation unterzeichnete Vereinbarungen mit den Autonomen Gemeinschaften über die Umsetzung von „ergänzenden FuE-Plänen“.

Anzahl

4

Q4

2021

Vier vom Ministerium für Wissenschaft und Innovation mit den Autonomen Gemeinschaften unterzeichnete Vereinbarungen über die Umsetzung von „ergänzenden FuE-Plänen“ in Höhe von mindestens 140 000 000 EUR. Die Abkommen ermöglichen eine strategische Koordinierung und Synergien zwischen regionalen und nationalen Strategien für intelligente Spezialisierung.

259

C17.I2

T

Auszeichnungen für Projekte zur Verbesserung der nationalen wissenschaftlichen Infrastrukturen und Kapazitäten des spanischen Wissenschaftstechnologie- und Innovationssystems sowie bilaterale Vereinbarungen mit internationalen Einrichtungen und anderen Instrumenten zur Finanzierung europäischer und internationaler Infrastrukturprojekte.

EUR (in Mio.)

300,2

Q4

2022

Veröffentlichung von mindestens 255 155 000 EUR in der nationalen Förderdatenbank für Projekte zur Verbesserung der nationalen wissenschaftlichen Infrastrukturen, der Kapazitäten des spanischen Systems für Wissenschaftstechnologie und Innovation und der mit internationalen Einrichtungen unterzeichneten Vereinbarungen und anderen Instrumenten zur Finanzierung von Projekten im Bereich der europäischen und internationalen Infrastruktur (CERN, Dünen, HKK, ESS-lund, Harmony und SKA) in Höhe von mindestens 45 000 000 EUR.

260

C17.I2

T

Abschluss aller Projekte zur Verbesserung der wissenschaftlichen Infrastrukturen und Kapazitäten des spanischen Systems für Wissenschaftstechnologie und -innovation, einschließlich Projekten zur europäischen und internationalen Infrastruktur.

%

100

Q3

2026

100 % der abgeschlossenen FuI-Projekte (mindestens 676 000 000 EUR) im Einklang mit dem Ziel, die wissenschaftlichen Infrastrukturen und Kapazitäten des spanischen Systems für Wissenschaftstechnologie und Innovation durch Erneuerung der wissenschaftlichen Ausrüstung, Modernisierung der BSL3-Anlage, Schaffung einer neuen Phytogeninfrastruktur, Ausstattung des CIEMAT (Centro deInvestigaciones Energéticas, Medioambientales y Tecnológicas) mitder erforderlichen Infrastruktur für die Erforschung erneuerbarer Energien (einschließlich Wasserstoff und Speicherung) auszustatten; Schaffung eines Zentrums für fortgeschrittene Optik sowie FuE-Infrastruktur im Anschluss an die „Planes Estratégicosde Infrastructuras científicas y Técnicas Singulares“, Projektezur Unterstützung der europäischen und internationalen Infrastruktur (CERN, Dünen, HKK, ESS-lund, Harmony und SKA) sowie durch Investitionen wie den Erwerb und die Erneuerung wissenschaftlicher Ausrüstung, den Bau von Reinräumen im Bereich Halbleiter und Mikronanotechnik sowie die Stärkung der Kapazitäten in den Bereichen Hochleistungsrechentechnik und Kommunikation.

261

C17.I3

T

Vergabe neuer privater, interdisziplinärer, öffentlicher Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsprojekte, Konzepttests, internationaler wettbewerblicher Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und modernster F & E, die auf soziale Herausforderungen ausgerichtet sind

EUR (in Mio.)

897

Q4

2022

Veröffentlichung der Vergabe von mindestens 897 000 000 EUR im Amtsblatt im Rahmen der folgenden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen: Aufforderung zur Einreichung von Konzeptnachweisen (80 000 000 EUR), Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für interdisziplinäre Projekte in strategischen Haushaltslinien (73 000 000 EUR), Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für FuE-Projekte im Zusammenhang mit dem ökologischen und digitalen Wandel (296 000 000 EUR), Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für öffentlich-private Kooperationsprojekte (140 000 000 EUR), Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für FuE zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen (230 000 000 EUR) und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für internationale Kooperationsprojekte (78 000 000 EUR). Bei der Bewertung von Projekten im Rahmen dieser Investition wird sichergestellt, dass die in der Beschreibung der Maßnahme dargelegten technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) eingehalten werden.

262

C17.I3

T

Genehmigung von FuI-Projekten mit mindestens 35 % im Zusammenhang mit dem ökologischen und dem digitalen Wandel

Anzahl

3 110

Q2

2024

Mindestens 3110 FuI-Projekte wurden genehmigt, wobei mindestens 35 % mit dem ökologischen und dem digitalen Wandel in Verbindung stehen, darunter 110 Projekte im Zusammenhang mit PERTE-Chip. Bei der Bewertung von Projekten im Rahmen dieser Investition wird sichergestellt, dass die in der Beschreibung der Maßnahme dargelegten technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) eingehalten werden.

263

C17.I4

T

Unterstützung der Laufbahn in der wissenschaftlichen Forschung durch Stipendien und Stipendien

Anzahl

2 070

Q2

2024

Die Laufbahn in der spanischen wissenschaftlichen Forschung wird durch die Unterstützung von mindestens 2070 Forschern im Rahmen des Programms Juan de la Cierva Inkorporation, des Juan-de-La-Cierva-Ausbildungsprogramms, des Programms für industrielle Doktoranden und des Torres Quevedo-Programms gestärkt. Darüber hinaus haben mindestens 775 Forscher im Rahmen des dem Tenure Track vergleichbaren Vertrags ein „Forschungsstartpaket“ erhalten, von dem 25 Forscher ein CHIP-Start-up-Forschungspaket erhalten haben.

264

C17.I4

T

Abschluss des Stipendiums und der Zuschüsse zur Unterstützung der Laufbahn im Bereich der wissenschaftlichen Forschung in Spanien

Anzahl

2 070

Q2

2026

Die spanische Laufbahn im Bereich der wissenschaftlichen Forschung wird durch mindestens 2070 Forscher gefördert, die das Programm Juan de la Cierva-Inkorporation, das Programm Juan de la Cierva Training, das Promotionsprogramm für Industrie und das Torres Quevedo-Programm absolviert haben.

265

C17.I5

T

Innovative und technologiebasierte Unternehmen haben im Rahmen des Programms Innvierte Kapital erhalten, um ihre Forschungstätigkeiten frühzeitig zu verstärken.

Anzahl

45

Q4

2023

Um den Technologietransfer zu fördern und die Schaffung eines innovativen Wirtschaftsgefüges auf der Grundlage innovativer Technologien zu unterstützen, haben mindestens 45 innovative und technologiebasierte Unternehmen im Rahmen des Programms Innvierte Kapital erhalten, um ihre Forschungstätigkeiten frühzeitig zu verstärken. Alle diese Unternehmen haben auch Investitionen aus dem Privatsektor erhalten. Bei der Bewertung von Projekten im Rahmen dieser Investition wird sichergestellt, dass die in der Beschreibung der Maßnahme dargelegten technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) eingehalten werden.

266

C17.I5

T

Unterstützung junger technologiebasierter Unternehmen bei der Umsetzung ihres Geschäftsplans.

Anzahl

348

Q2

2024

Durch die Aufforderungen zur Gewährung von NEOTEC-Zuschüssen soll der Technologietransfer gefördert und die Gründung neuer Unternehmen auf der Grundlage innovativer Technologien unterstützt werden: Mindestens 348 technologiebasierte Unternehmen, die ihren Geschäftsplan fortführen. Diese Unternehmen sollten drei Jahre oder weniger alt sein und innovative Unternehmen im Sinne der AGVO sein. Bei der Bewertung von Projekten im Rahmen dieser Investition wird sichergestellt, dass die in der Beschreibung der Maßnahme dargelegten technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) eingehalten werden.

459

C17.I5

T

Abschluss von Projekten zur Förderung des Technologietransfers und zur Unterstützung des Transfers von Forschungsergebnissen zu innovativen Technologien

EUR (in Mio.)

118.8

Q3

2026

Abschluss der folgenden Projekte mit einem Gesamtbetrag von 118 800 000 EUR.

Die vergebenen Projekte umfassen Folgendes:

Aufforderung zur Einreichung von Innovationsökosystemen auf der Grundlage der Cervera-Exzellenznetze

Verbesserung der Kapazitäten und Ausrichtung der für die Übertragung von Forschungsergebnissen zuständigen Stellen

Aufforderung zur Einreichung von Cervera-Zuschüssen für Technologiezentren, Forschungszentren, KMU und Midcap-Unternehmen zur Durchführung von FuE in vorrangigen Technologien

Aufforderung zur Unterstützung spanischer KMU mit dem europäischen Exzellenzsiegel

267

C17.I6

T

Unterstützung von Projekten zur Stärkung der strategischen Kapazitäten und der Internationalisierung des nationalen Gesundheitssystems, von Projekten im Zusammenhang mit der Strategie für eine personalisierte Präzisionsmedizin und Beitrag zu einem öffentlich-privaten Investitionsinstrument für neuartige Therapien.

EUR (in Mio.)

436.2

Q1

2024

Veröffentlichung von mindestens 436 185 000 EUR im Amtsblatt:
* 174 000 000 EUR für Projekte zur Stärkung der strategischen Kapazitäten und zur Internationalisierung des nationalen Gesundheitssystems, darunter:
— 80 000 000 EUR für die Gewährung der strategischen Maßnahme im Gesundheitsbereich
— Finanzhilfen in Höhe von 75 000 000 EUR zur Erhöhung der wissenschaftlichen Kapazitäten der mit dem nationalen Gesundheitssystem assoziierten Forschungszentren und Finanzhilfen für Vorschläge im Zusammenhang mit der Finanzierung wissenschaftlicher und technischer Ausrüstung, einschließlich der Erneuerung wissenschaftlich-technischer Ausrüstung bei Obsoleszenz;
— 6 000 000 EUR für Finanzhilfen für das Exzellenzsiegel Instituto de Salud Carlos III;
— Zuschüsse in Höhe von 13 000 000 EUR für öffentlich-private Partnerschaften zur Einbeziehung der GMP/LPG-Umgebung in die SNS-Forschungsgruppen, d. h. Zuschüsse für die Internationalisierung des nationalen Gesundheitssystems
* 140 500 000 EUR an Projekten im Zusammenhang mit der Strategie für personalisierte Medizin, darunter:
— 29 500 000 EUR allgemeine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für personalisierte Medizin
— Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen in Höhe von 91 500 000 EUR für spezifische Programme im Bereich der personalisierten Medizin
— Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen in Höhe von 15 000 000 EUR für den Plan für personalisierte und neuartige Therapien
— Aufruf in Höhe von 4 500 000 EUR für die spanische Internationalisierung im Bereich der personalisierten Medizin
Die Maßnahmen zur Internationalisierung des Gesundheitssystems sollen die Position Spaniens im europäischen Gesundheitssektor unterstützen, indem die Teilnahme Spaniens am EU-Programm HEALTH und an Horizont Europa gefördert wird. Sie ermöglicht die Finanzierung von Forschungs- und Innovationsclustern, die Teil gemeinsamer grenzüberschreitender Programmplanungsprojekte sind, die für eine Finanzierung im Rahmen von Horizont Europa und Horizont-2020-Partnerschaften ausgewählt wurden, wie z. B. ERA-Net-Kofinanzierung, europäische Initiativen für die gemeinsame Programmplanung oder internationale Initiativen für die gemeinsame Programmplanung (JPI), Initiativen nach den Artikeln 187 und 185 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Partnerschaften im Rahmen des Rahmenprogramms „Horizont Europa“.
*Und mindestens 1 Beitrag von 36 685 000 EUR zu einem öffentlich-privaten Investitionsinstrument für neuartige Therapien.

* 85 000 000 EUR an Maßnahmen im Rahmen von PERTE für Gesundheitsschutzmaßnahmen: I.) Aufruf zu gemeinsamen Missionen des Gesundheitsministeriums und des Ministeriums für Wissenschaft und Innovation im Bereich seltener Krankheiten. ii) Aufruf zu gemeinsamen Missionen des Gesundheitsministeriums und des Ministeriums für Wissenschaft und Innovation bei der Umsetzung der Präzisionsmedizin; iii) Aufforderung zur Einreichung von Investitionen in Ausbildung, Ausbau der Infrastruktur, Konzeption und Ausrüstung für Forschungskapazitäten der patientenorientierten klinischen Forschungseinheiten.

268

C17.I6

T

Abschluss aller Projekte zur Stärkung von Forschung und Innovation im Gesundheitswesen.

 

%

100

Q2

2026

Abschluss aller Projekte in Höhe von insgesamt 527 126 000 EUR.
Projekte, die folgende Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen umfassen:
* Im Hinblick auf die Stärkung der strategischen Kapazitäten und die Internationalisierung des nationalen Gesundheitssystems:
strategische Maßnahme im Gesundheitsbereich
Projekte zur Steigerung der wissenschaftlichen Kapazitäten der mit dem nationalen Gesundheitssystem verbundenen Forschungszentren,
Vorschläge im Zusammenhang mit der Finanzierung wissenschaftlicher und technischer Ausrüstung, einschließlich der Erneuerung der wissenschaftlich-technischen Ausrüstung in Obsoleszenz,
Projekte für das Exzellenzsiegel Instituto de Salud Carlos III; und
öffentlich-private Partnerschaften zur Einbeziehung der GMP/LPG-Umgebung in die SNS-Forschungsgruppen.
* In Bezug auf die Strategie für personalisierte Medizin:
Projekte der allgemeinen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für personalisierte Medizin
Projekte der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für den Plan für personalisierte und neuartige Therapien
Projekte im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die Internationalisierung der personalisierten Medizin in Spanien
* Mindestens zwei Kapitalaufstockungen für klinische Prüfungen (Phasen II und III) mit Arzneimitteln für neuartige Therapien

460

C17.I6

T

Auszahlung von Mitteln für FuE-Projekte im Rahmen von PERTE Health

EUR (in Mio.)

243

Q3

2026

Im Rahmen von PERTE Health wurden 243 000 000 EUR für folgende FuE-Projekte ausgezahlt:

— Projekte zur Stärkung und Internationalisierung der industriellen Kapazitäten des Gesundheitswesens,

Projekte für eine gemeinsame Mission für seltene Krankheiten, einschließlich ALS und neuromuskulärer Erkrankungen,

Projekte für eine gemeinsame Mission im Bereich Präzisionsmedizin,

Einrichtung einer Proteomik- und Metabolomikplattform am Instituto de Salud Carlos III (ISCIII),

— Projekte zur Aktualisierung der Humanbiomonitoring-Infrastruktur des ISCIII; und

— Projekte zur Modernisierung von Einheiten für patientenorientierte klinische Forschung zur Verbesserung ihrer Infrastruktur, Konzeption oder Ausrüstung für ihre Forschungskapazitäten, Schulungen in der klinischen Forschung oder entwickelte Kontrollämter für klinische Forschung.

269

C17.I7

M

FuE-Zentrum für Energiespeicherung

Zentrum gebaut und ausgerüstet

 

Q2

2026

In Extremadura wird ein Forschungs- und Entwicklungszentrum für die Energiespeicherung gebaut und ausgestattet, um technologische und wissenschaftliche Reaktionen auf das Management der grünen Energieerzeugung zu fördern, insbesondere im Hinblick auf industrielle Wasserstoffanwendungen sowie die Erzeugung, Speicherung und Beförderung von grünem Wasserstoff. Das Zentrum umfasst experimentelle Demonstrationsanlagen zur Erprobung und Validierung von Energiespeicherlösungen. Es muss mit der erforderlichen wissenschaftlichen und technischen Ausrüstung ausgestattet sein.

Consejo Superior de Investigaciones Científicas muss folgende Investitionen getätigt haben:

Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsprojekte im Zusammenhang mit nachhaltigem Kunststoff in einer Kreislaufwirtschaft, der Produktion
alternative Kunststoffe und nachhaltige Bewirtschaftung von Kunststoffabfällen

ein Projekt zum Klimawandel und zu den Auswirkungen auf die Wasserreserven

— ein Projekt zu Hightech-Komponenten bei der Energiewende, insbesondere im Hinblick auf die Energiespeicherung und die Entwicklung von Prototypanlagen zur CO2-Abscheidung aus industriellen Prozessemissionen in energieintensiven Industrien durch CSIC

— ein Forschungsprojekt zu strategischen Metallen für die Energiewende

Bei der Bewertung von Projekten im Rahmen dieser Investition wird sichergestellt, dass die in der Beschreibung der Maßnahme dargelegten technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) eingehalten werden.

270

C17.I8

T

Unterstützung von FEI-Projekten im Bereich der nachhaltigen Automobilindustrie

Anzahl

35

Q2

2022

Mindestens 35 Unternehmen, die mit Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsprojekten im Bereich der nachhaltigen Automobilindustrie ausgezeichnet wurden, um die technologische Kapazität der Unternehmen in den Bereichen zu erhöhen, die mit der Entwicklung von Energiespeichersystemen mit sehr geringen Emissionen und hoher Recyclingfähigkeit, hocheffizienten Wasserstoffmobilitätssystemen, autonomem Fahren und vernetzter Mobilität oder der Anpassung von Produktionsumgebungen mit sicheren und robusten Systemen für die Interaktion zwischen Mensch und Maschine in der intelligenten Fertigungsumgebung zusammenhängen. Die Projekte gewährleisten die Einhaltung des technischen Leitfadens „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01), nicht ausgewählter und nicht finanzierter Tätigkeiten sowie der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten. Die Projekte müssen Folgendes umfassen:
— die Entwicklung von Bauteilen und Plattformen für Elektrofahrzeuge, Plug-in-Hybridfahrzeuge und Wasserstofffahrzeuge
autonomes Fahren und vernetzte Mobilität, Entwicklung neuer Hardware- und Software-Fahrzeugarchitekturen
Anpassung der Produktionsbereiche von Bauteilen und Systemen für Elektrofahrzeuge, Plug-in-Hybridfahrzeuge und Wasserstofffahrzeuge.
Die Projekte werden von Unternehmenskonsortien aus drei bis acht Unternehmen (mindestens eines KMU) durchgeführt, höchstens drei Jahre lang und mit einem Mindestbudget von 5 000 000 EUR.

461

C17.I9

M

Veröffentlichung der Auszeichnungen für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Forschung, Entwicklung und Innovation in der Luft- und Raumfahrt.

Veröffentlichung im ABl.

Q4

2024

Veröffentlichung der Vergabe von 70 000 000 EUR im Rahmen von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsprojekte in der Luft- und Raumfahrt im Rahmen des Weltraumtechnologieplans im Amtsblatt. Bei der Bewertung von Projekten im Rahmen dieser Investition wird sichergestellt, dass die in der Beschreibung der Maßnahme dargelegten technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) eingehalten werden.

271

C17.I9

T

Unterstützung von FuE- und Innovationsprojekten im Bereich der Luft- und Raumfahrt mit Schwerpunkt auf emissionsarmen und emissionsfreien Emissionen

Anzahl

65

Q4

2023

Mindestens 65 Unternehmen wurden mit Unterstützung des Aeronáutica -Plans Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsprojekte im Bereich der Luft- und Raumfahrt mit Schwerpunkt auf emissionsarmen und emissionsfreien Projekten, einschließlich Investitionen in Luft- und Raumfahrttechnologien und Luftfahrt, erhalten. Die Projekte werden von Unternehmenskonsortien mit einer Laufzeit von höchstens drei bis sechs Unternehmen (mindestens eines KMU) durchgeführt. Bei der Bewertung von Projekten im Rahmen dieser Investition wird sichergestellt, dass die in der Beschreibung der Maßnahme dargelegten technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) eingehalten werden.

272

C17.I9

T

Abschluss der FuE- und Innovationsprojekte im Bereich der Luft- und Raumfahrt mit Schwerpunkt auf emissionsarmen und emissionsfreien Emissionen

Anzahl

81

Q3

2026

Mindestens 81 Unternehmen haben mit Unterstützung des Aeronáutica -Plans ihre Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsprojekte im Bereich der Luft- und Raumfahrt mit Schwerpunkt auf emissionsarmen und emissionsfreien Emissionen, einschließlich Investitionen im Zusammenhang mit Luft- und Raumfahrttechnologien und Luftfahrt, abgeschlossen und vorkommerzielle öffentliche Aufträge zur Entwicklung von Technologie und Innovation im Bereich der Erdbeobachtungssatelliten durchgeführt. Bei der Bewertung von Projekten im Rahmen dieser Investition wird sichergestellt, dass die in der Beschreibung der Maßnahme dargelegten technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) eingehalten werden.

462

C17.I9

T

Auszahlung von Mitteln für Projekte im Rahmen von PERTE Aerospace.

EUR (in Mio.)

90

Q3

2026

Im Rahmen des Programms für Weltraumtechnologie Auszahlungen in Höhe von mindestens 90 000 000 EUR in Form von Zuschüssen und nicht rückzahlbaren Darlehen für FuE- und Innovationsprojekte. Bei der Bewertung von Projekten im Rahmen dieser Investition wird sichergestellt, dass die in der Beschreibung der Maßnahme dargelegten technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) eingehalten werden.

FRAGE 3    Beschreibung der Investitionen zur Unterstützung in Form von Darlehen  

Investition 10 (C17.I10) – Darlehensförderung im Rahmen von PERTE Health und PERTE Aerospace

Die Investition betrifft die Verwendung von Darlehen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität zur Förderung privater Investitionen in den Gesundheits- und Luft- und Raumfahrtsektor, die im Rahmen von PERTE Health und PERTE Aerospace durchgeführt werden.

Im Rahmen von PERTE for Health besteht das Ziel der Maßnahme darin, die wissenschaftlichen, technologischen und Innovationskapazitäten im Gesundheitswesen zu stärken. Die Maßnahme dient insbesondere der Förderung von Investitionen durch 1) Darlehen an Unternehmen im Gesundheitswesen zur Unterstützung von Tätigkeiten wie Forschung, Entwicklung und Innovation, industrieller Skalierung, Modernisierung und Aktualisierung von Herstellungsprozessen sowie Entwicklung und Umsetzung nachhaltiger Prozesse; 2) Investitionen von Innvierte in technologische und innovative spanische Unternehmen im Gesundheitswesen; und 3) Darlehen an Forschungszentren des nationalen Gesundheitssystems, um ihre Kapazitäten im Bereich Forschung und technologische Entwicklung auszubauen.

Ziel der Maßnahme im Rahmen von PERTE Aerospace ist es, die wissenschaftlichen, technologischen und Innovationskapazitäten in der Luft- und Raumfahrt zu stärken. Mit der Maßnahme werden Investitionen in Form von Darlehen an Unternehmen im Luft- und Raumfahrtsektor in Bereichen wie Forschung, Entwicklung und Innovation, industrielle Skalierung, Modernisierung und Aktualisierung von Herstellungsprozessen, Digitalisierung und technologischer Modernisierung sowie Entwicklung und Umsetzung nachhaltiger Prozesse unterstützt.

Rückflüsse im Zusammenhang mit den Finanzoperationen werden zur Abwicklung der Darlehensrückzahlungen des Darlehens aus der Aufbau- und Resilienzfazilität verwendet.

Um sicherzustellen, dass die Maßnahme mit dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität gemäß den technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) im Einklang steht, müssen die rechtliche(n) Vereinbarung(en) zwischen der ausführenden Stelle und der gewährenden Einrichtung und die anschließende Anlagepolitik des Finanzinstruments 

-Bei Darlehen und Bürgschaften: Ausschluss der folgenden Liste von Tätigkeiten und Vermögenswerten von der Förderfähigkeit: Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Verwendung 182 ; II) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen 183 ; III) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen ]   184 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung. 185 Bei den folgenden FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition wird davon ausgegangen, dass sie mit den technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) im Einklang stehen: die FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition, die zu technologieneutralen Ergebnissen auf der Ebene ihrer Anwendung führen; II) die FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition zur Unterstützung von Alternativen mit geringen Umweltauswirkungen, für die es solche gibt; oder iii) diejenigen FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition, die in erster Linie auf die Entwicklung von Alternativen mit möglichst geringen Umweltauswirkungen in dem Sektor für diejenigen Tätigkeiten ausgerichtet sind, für die es keine technisch und wirtschaftlich machbare Alternative mit geringen Auswirkungen gibt.

-Bei Risikokapitalinstrumenten: Unternehmen verpflichten, Pläne für den ökologischen Wandel im Einklang mit der Definition in Artikel 19a Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2013/34/EU (geändert durch die Richtlinie (EU) 2022/2464) anzunehmen, wenn mehr als 50 % ihrer direkten Einnahmen im vorangegangenen Geschäftsjahr aus der folgenden Liste von Tätigkeiten und Vermögenswerten stammen: I) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Verwendung ] 186 ; II) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen 187 ; III) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen ]   188 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung. 189

-Die durchführende Stelle verlangt die Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten durch den Begünstigten.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. August 2026 abgeschlossen sein.

Q.4    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der Unterstützung in Form von Darlehen  

Siehe nachstehende Tabelle Das Basisdatum für alle Indikatoren ist der Beginn der Maßnahme, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine Mehrwertsteuer.

Anzahl

Massnahme

Meilenstein
/Ziel

Name

Qualitativer Indikator für Meilensteine

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung jedes Etappenziels und jeder Zielvorgabe

Einheit

Basislinie

Ziel

Q

Jahr

L67

C17.I10

T

Investitionen in Eigenkapitalunterstützung im Gesundheitswesen

EUR (in Mio.)

0

27

Q3

2026

Auszahlung von 27 000 000 EUR durch Innvierte an innovative und technologische Unternehmen im Gesundheitswesen als Beteiligungskapital oder Quasi-Eigenkapital. Bei der Bewertung von Projekten im Rahmen dieser Investition wird sichergestellt, dass die in der Beschreibung der Maßnahme dargelegten technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) eingehalten werden.

L68

C17.I10

T

Bindung von Mitteln in Form von Darlehen zur Unterstützung des Gesundheits- und der Luft- und Raumfahrtsektors

EUR (in Mio.)

0

181.6

Q4

2024

Zusage des CDTI in Höhe von 181 600 000 EUR an Darlehen für Investitionen in Forschung, Entwicklung und Innovation, industrielle Skalierung, Modernisierung von Herstellungsprozessen und Einführung umweltfreundlicher Technologien im Gesundheits- und Luft- und Raumfahrtsektor.

L69

C17.I10

T

Auszahlung von Mitteln in Form von Darlehen zur Unterstützung des Gesundheits- und der Luft- und Raumfahrtsektors

EUR (in Mio.)

0

461.7

Q3

2026

Auszahlung von 461 700 000 EUR an Darlehen durch das CDTI für Investitionen in Forschung, Entwicklung und Innovation, industrielle Skalierung, Modernisierung von Herstellungsprozessen und Einführung umweltfreundlicher Technologien im Gesundheits- und Luft- und Raumfahrtsektor.

L70

C17.I10

T

Ausbau der FuE-Kapazitäten des nationalen Gesundheitssystems.

Anzahl

0

4

Q3

2026

Abschluss der Investitionsprojekte zur Verbesserung der Forschungs- und technologischen Entwicklungskapazitäten von mindestens vier Forschungszentren des nationalen Gesundheitssystems.

R. KOMPONENTE 18: Modernisierung und Erweiterung der Kapazitäten des nationalen Gesundheitssystems

Die Gesundheitskrise hat die Stärke des spanischen Gesundheitssystems deutlich gemacht, aber auch die Schwierigkeiten aufgezeigt, mit denen es bei der Bewältigung von Situationen konfrontiert ist, die Antizipation, rasche Reaktion und Koordinierung erfordern, sowie die Notwendigkeit, bestehende strukturelle Probleme im Zusammenhang mit demografischen, sozialen, technologischen oder wirtschaftlichen Trends zu beheben. Mit dieser Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans werden die folgenden Herausforderungen angegangen: I) die Anfälligkeit für die globale Gesundheitskrise, ii) die Umgestaltung des Gesundheitssystems aufgrund einer alternden Bevölkerung, iii) die Gleichstellung der Geschlechter und iv) die langfristige Nachhaltigkeit und Widerstandsfähigkeit des Systems.

Mit dieser Komponente werden folgende Ziele verfolgt:

·Vorbereitung des Gesundheitssystems, um potenzielle globale Gesundheitsgefahren wie die derzeitige COVID-19-Pandemie zu verhindern und zu bekämpfen, indem die Kapazitäten im Bereich der öffentlichen Gesundheit und die epidemiologischen Überwachungssysteme ausgebaut werden.

·Bereitstellung eines Gesundheitsdienstes mit der höchsten Geschwindigkeit, Qualität und Sicherheit, unabhängig von den Ressourcen der Patienten, ihrem Wohnort, ihrem Geschlecht, ihrer Herkunft oder ihrem Alter.

·Die Menschen im Mittelpunkt des Gesundheitssystems zu halten, ihre Teilhabe zu verbessern und die Gesundheitsversorgung an die Bedürfnisse der Menschen und Gemeinschaften anzupassen.

·Gewährleistung von Informationssystemen, die nicht nur die Aktivität, sondern auch die endgültigen Gesundheitsergebnisse messen.

·Gesundheit und Wohlbefinden aktiv zu fördern und Krankheiten und Abhängigkeiten während des gesamten Lebens zu verhindern.

·Gewinnung und Bindung der besten Fachkräfte, die ihnen individuelle und kollektive Entwicklungsmöglichkeiten bieten.

·Übergang zu einem digitalisierten nationalen Gesundheitssystem, das Informationen und Wissen generiert und Forschung und Innovation im Gesundheitswesen als Motor für Beschäftigung, Wachstum, Produktivität und Innovation fördert.

·Gewährleistung einer ausreichenden und nachhaltigen Finanzierung zur Bewältigung der neuen Herausforderungen einer modernen und entwickelten Gesellschaft im Gesundheitsbereich sowie Effizienz bei den Ausgaben.

·Stärkung und Weiterentwicklung der Koordinierung und Multi-Level-Governance bei der Verwaltung des nationalen Gesundheitssystems und Stärkung des territorialen Zusammenhalts. Aktive Förderung von Strategien zur Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter im Gesundheitssystem.

Mit dieser Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans soll die Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen zur wirksamen Bekämpfung der Pandemie und zur Stärkung der Kapazitäten und Resilienz des Gesundheitssystems in Bezug auf das Gesundheitspersonal und wesentliche medizinische Produkte und Infrastrukturen (länderspezifische Empfehlung 1 2020) sowie die Unterstützung der Beschäftigung durch Maßnahmen zur Erhaltung von Arbeitsplätzen, wirksame Einstellungsanreize und Kompetenzentwicklung (länderspezifische Empfehlung 2 2020) unterstützt werden.

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme dieser Komponente die Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsmaßnahmen im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) zu berücksichtigen ist.

R.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C18.R1) – Stärkung der primären und gemeindenahen Pflege

Die Stärkung der Grundversorgung ist eine der größten Herausforderungen im Gesundheitsbereich, mit denen Spanien in den kommenden Jahren konfrontiert ist. Ziel dieser Reform ist es, besser auf neu auftretende Gesundheitsprobleme zu reagieren, die individuelle Erfahrung mit der Versorgung für alle zu verbessern, Krankheiten vorzubeugen und die Rolle der Primärversorgung zu stärken.

Die Reform besteht in der Ausarbeitung und Umsetzung eines Aktionsplans zur Entwicklung des Strategischen Rahmens für die Stärkung der Grundversorgung und der kommunalen Betreuung, der 2019 von der Zentralregierung und den Autonomen Gemeinschaften angenommen wurde. Der Aktionsplan ist nach Aktionslinien gegliedert, in denen die regionale Projektdurchführung festgelegt werden muss. Dazu gehören die Verbesserung der klinischen Managementprozesse, die Erweiterung und Erneuerung der Diagnoseausrüstung in Gesundheitszentren, die Entwicklung von IT-Systemen, die Ausbildung von Fachkräften oder die Verbesserung der Infrastruktur der Gesundheitszentren und der Gesundheits- und Notfalldienste. Der Aktionsplan wird vom Interterritorialen Rat genehmigt. Seine Umsetzung wird nicht aus dem Aufbau- und Resilienzplan finanziert.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

Reform 2 (C18.R2) – Reform des öffentlichen Gesundheitswesens

Ziel der Reform ist es, einen allgemeinen und integrierten Rahmen für die öffentliche Gesundheit zu schaffen. Sie besteht in der Entwicklung eines ehrgeizigeren, stärker integrierten und besser ausgerichteten öffentlichen Gesundheitssystems durch folgende Maßnahmen:

-    Eine Strategie für die öffentliche Gesundheit, die einen allgemeinen und integrierten Rahmen schafft, der in allen gesundheitspolitischen Maßnahmen berücksichtigt wird und eine Laufzeit von fünf Jahren hat, wobei alle zwei Jahre Zwischenbewertungen vorzunehmen sind, in denen der Grad der Umsetzung analysiert wird. Die Strategie wird im Einvernehmen mit dem Interterritorialen Rat des nationalen Gesundheitssystems genehmigt.

   Ein Netz zur Überwachung der öffentlichen Gesundheit und ein neues staatliches Zentrum für öffentliche Gesundheit, das durch Gesetz oder einen Königlichen Erlass der Regierung eingerichtet wird.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

Reform 3 (C18. R3) – Stärkung des Zusammenhalts, der Gerechtigkeit und der Universalität

Ziel dieser Reform ist es, den Zugang zur universellen Gesundheitsversorgung in Spanien, den gleichberechtigten Zugang zur Gesundheitsversorgung und den Zusammenhalt in der Gesundheitsversorgung zwischen den verschiedenen Gebieten des Landes weiter zu stärken. Die Reform besteht aus drei Säulen:

   Gesetz über Gerechtigkeit, Universalität und Zusammenhalt des nationalen Gesundheitssystems. Mit dem Gesetz werden folgende Ziele verfolgt: Gewährleistung des Zugangs zur Gesundheitsversorgung für alle, ii) Einbeziehung der Patientenvertreter in die Verwaltungsorgane des spanischen nationalen Gesundheitssystems, iii) Begrenzung der Verwendung neuer Zuzahlungen, iv) Änderung der Definition von Sozialleistungen und Gesundheitsleistungen im Leistungsportfolio des nationalen Gesundheitssystems, v) Gewährleistung der Koordinierung zwischen Gesundheits- und Sozialbehörden, vi) Einführung einer Folgenabschätzung für alle regulatorischen Änderungen in diesem Bereich und vii) Reform des Einsatzes von Arzneimitteln im nationalen Gesundheitssystem. Dieses Gesetz wird von einer eingehenden Folgenabschätzung begleitet, in der auch seine Auswirkungen auf die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen untersucht werden, und es wird veröffentlicht.

   Neuorientierung der hochkomplexen Gesundheitsversorgung im Gesundheitssystem durch Konsolidierung und Weiterentwicklung des Netzwerks der Focal Points (CSUR) und Neuordnung der hochkomplexen Versorgung außerhalb des Gesundheitssystems.

   Erhöhung des gemeinsamen Portfolios der öffentlichen Gesundheitsdienste. Mit dieser Reform sollen die Dienste des gemeinsamen Portfolios durch zahnärztliche Versorgung, Genommedizin, orthopädische und prothetische Versorgung und Vorsorge erweitert und verbessert werden.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

Reform 4 (C18. R4) – Stärkung der beruflichen Kompetenzen und Abbau befristeter Beschäftigungsverhältnisse

Ziel der Reform ist es, den Mangel an Krankenschwestern und Ärzten zu beheben, den Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge zu verringern, die Arbeitsbedingungen zu verbessern und die Ausbildung und berufliche Weiterbildung zu verbessern.

Die Reform erstreckt sich auf zwei Bereiche:

1.Die Änderung des spanischen Gesetzes über die Beschäftigten im Gesundheitswesen (Rahmenstatut) mit dem Ziel, befristete Beschäftigungsverhältnisse zu verringern, die Besetzung von Stellen in bestimmten geografischen Gebieten durch Anreizmaßnahmen zu gewährleisten, die Umwelt und die Arbeitsbedingungen durch Maßnahmen zu verbessern, die zur beruflichen Entwicklung beitragen und Talente im spanischen System halten, und zwar nicht nur in Bezug auf die wirtschaftlichen Bedingungen, sondern auch durch die Öffnung von Lehr- und Forschungsmöglichkeiten. Bei der Änderung des Gesetzes sind Berichte über seine wirtschaftlichen Auswirkungen und insbesondere über die langfristigen Auswirkungen des Gesetzes über die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu erstellen.

2.Das Inkrafttreten eines Königlichen Gesetzesdekrets zur Verbesserung des spezialisierten Systems der Gesundheitsausbildung. Das Gesetz regelt die bereichsübergreifende Ausbildung in den Fachrichtungen der Gesundheitswissenschaften, spezifische Ausbildungsbereiche und das Verfahren für die Validierung und Anerkennung von Fachqualifikationen in den Gesundheitswissenschaften.

Diese Reform steht im Zusammenhang mit der Reform 1 der Komponente 11 (C11.R1).

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

Reform 5 (C18.R5) – Reform der Arzneimittelregulierung und Verbesserung des Zugangs zu Arzneimitteln

Hauptziel dieser Reform ist die Aktualisierung des spanischen Rechtsrahmens für Arzneimittel und Medizinprodukte durch die Änderung des Gesetzes über Garantien und die rationelle Verwendung von Arzneimitteln und Medizinprodukten (Königliches gesetzesvertretendes Dekret 1/2015 vom 24. Juli), mit dem derzeit der einschlägige Rechtsrahmen in Spanien geschaffen wird. Insbesondere muss das System angepasst werden, um neuen bahnbrechenden wissenschaftlichen Entwicklungen gerecht zu werden, die Maßnahmen zur Rationalisierung der Arzneimittelausgaben zu vertiefen, Anreize für eine rationelle Verwendung von Arzneimitteln zu schaffen und angesichts der Erfahrungen während der Pandemie Änderungen vorzunehmen. Bei der Ausarbeitung des Gesetzes sind Berichte über seine wirtschaftlichen Auswirkungen und insbesondere über die langfristigen Auswirkungen des Gesetzes über die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu erstellen.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

Investition 1 (C18.I1) – Investitionsplan für Hightech-Ausrüstungen in das nationale Gesundheitssystem

In Spanien liegt der Grad der Obsoleszenz der Geräte über dem europäischen Durchschnitt und einer geringeren durchschnittlichen Gerätedichte je Einwohner, allerdings mit einigen Ausnahmen wie MRT-Scannern. Auch die geografische Verteilung der Ausrüstung ist unausgewogen. Ziel dieser Investition ist es, die vorhandene Ausrüstung zu erneuern und Spanien zusätzliche medizinische Hightech-Ausrüstung zur Verfügung zu stellen.

Die Investition umfasst:

   Erneuerung der Ausrüstung aufgrund von Obsoleszenz.

   Erweiterung des Ausrüstungsbestands, um die interregionalen Unterschiede auszugleichen und schrittweise den EU-Durchschnitt je Million Einwohner zu erreichen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf den Gebieten des spanischen Hoheitsgebiets liegt, die im Vergleich zum nationalen Durchschnitt unterversorgt sind.

Der Plan umfasst folgende Arten von Ausrüstungen: lineare Beschleuniger, computergestützte Axialtomographie (CAT), einschließlich Planungsbeschleuniger; Magnetresonanz, Positronemissionstomografie (PET), Positronemissionstomografie und CAT (PET-CAT), Gammakammer, digitale Braquiotherapieausrüstung, Gefäßangiografie, neuroradiologische Angiographie und hemodynamische Räume.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

Investition 2 (C18.I2) – Maßnahmen zur Stärkung der Prävention und Förderung der Gesundheit

Diese Investition zielt darauf ab, die Vorsorge zu stärken. Der Schwerpunkt liegt insbesondere auf der Förderung einer gesunden Lebensweise und eines gesunden Umfelds. Sie erstreckt sich unter anderem auf folgende Bereiche: Bekämpfung des Rauchens, Prävention des Alkoholkonsums, Förderung der psychischen Gesundheit, Förderung einer gesunden Lebensumgebung und eines gesunden Lebensstils, Plan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen und Krebsprävention, einschließlich Verbreitung des europäischen Kodex zur Krebsbekämpfung.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

Investitionen 3 (C18.I3) – Ausbau der Kapazitäten zur Reaktion auf Gesundheitskrisen

Die Pandemie hat deutlich gemacht, dass die Kapazitäten für die Überwachung, Früherkennung und rasche Reaktion auf kritische Situationen gestärkt werden müssen und dass die Kapazitäten von Laboratorien und Gesundheitseinrichtungen gestärkt werden müssen. Diese Investition besteht aus einer Reihe von Maßnahmen, die darauf abzielen, die Fähigkeit zur Reaktion auf künftige Gesundheitskrisen zu verbessern:

1. Ausrüstung für das neue staatliche Zentrum für öffentliche Gesundheit;

2. Informationssystem zur Überwachung der öffentlichen Gesundheit, das bestehende Informationssysteme für übertragbare und nicht übertragbare Krankheiten in Spanien erweitert, verbessert und integriert;

3. Fertigstellung des Universitätskrankenhauses Melilla und Bau des neuen Gebäudes des Nationalen Dosimetriezentrums;

4. Erhöhung der Kapazität des Prüflabors für individuelle Schutzausrüstungen des Nationalen Instituts für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz;

5. Stärkung des Nationalen Lebensmittelzentrums;

6. Technologische Investitionen in die Arzneimittel-Agentur und die nationale Transplantationsorganisation;

7. Bewertung der Leistung des nationalen Gesundheitssystems während der Pandemie.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Investition 4 (C18.I4) – Schulung von Angehörigen der Gesundheitsberufe und Ressourcen zum Wissensaustausch und zur Verbesserung der Behandlung von Patienten mit seltenen Krankheiten

Mit dieser Investition sollen die Fähigkeiten und Kompetenzen der Angehörigen der Gesundheitsberufe gestärkt werden, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf Schulungen im Zusammenhang mit den Reformen und Investitionen im Rahmen dieser Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans liegt. Außerdem sollen Instrumente gefördert werden, die es den Angehörigen der Gesundheitsberufe ermöglichen, Wissen auszutauschen, um die Koordinierung und Qualität der Gesundheitsversorgung zu verbessern, auch in den von dieser Komponente abgedeckten Schwerpunktbereichen. Außerdem soll die Behandlung von Patienten mit seltenen Krankheiten verbessert werden.

Die Investition erstreckt sich auf fünf Bereiche:

·Weiterbildung in folgenden Bereichen: Einsatz von Gesundheitstechnologien und Informationssystemen, Überwachung der öffentlichen Gesundheit und Epidemiologie, Patienten- und Berufssicherheit, rationelle Nutzung diagnostischer und therapeutischer Ressourcen, Früherkennung von Krebs, psychischer Gesundheit, Umweltgesundheit, Prävention von Risikofaktoren, Früherkennung geschlechtsspezifischer Gewalt, Früherkennung von Kindesmissbrauch, Bioethik, Pflege am Ende des Lebens, klinische Kommunikation, evidenzbasierte Medizin, Teamarbeit, Forschungsmethodik, Entwicklung von Managementfähigkeiten der für Gesundheitszentren zuständigen Personen, Schulung von Tutoren der spezialisierten Gesundheitsausbildung und Schulung von Bewertern der Weiterbildung.

·Einrichtung eines Systems zur Bewertung und Akkreditierung der nichtregulierten Kompetenzen, die die Angehörigen des nationalen Gesundheitssystems erworben haben

·Kooperationsinstrumente für den Umgang mit hochkomplexen Bedingungen.

·Entwicklung einer computergestützten Kartierung zur Visualisierung gemeinsamer Ressourcen und Dienste für die frühkindliche Betreuung und Genommedizin in Spanien.

·Abschluss von Pilotprojekten zur Ausstattung des nationalen Gesundheitssystems mit interoperablen Kapazitäten, Infrastruktur, Ausrüstung und Informationssystemen, um die Verbesserung der Gesundheitsversorgung für Patienten mit seltenen Krankheiten zu erleichtern.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investition 5 (C18.I5) – Plan zur Rationalisierung des Arzneimittelkonsums und zur Förderung der Nachhaltigkeit sowie zur Erweiterung des Spektrums der Genomdienstleistungen im nationalen Gesundheitssystem

Diese Investition besteht in der Umsetzung eines Plans zur Rationalisierung des Einsatzes von Arzneimitteln und Medizinprodukten. Mit dem Plan sollen folgende Ziele erreicht werden:

·Verwendung von Medizinprodukten nur dort, wo sie erforderlich sind, und Verwendung der Produkte, die am kostengünstigsten sind;

·Verringerung der Polypharmazie (mehr als fünf Arzneimittel) und des unnötigen Einsatzes von Arzneimitteln;

·Verringerung der mit neuen Arzneimitteln verbundenen klinischen Unsicherheit durch Erweiterung der wissenschaftlichen Erkenntnisse, Verbesserung der verfügbaren Informationen und Verringerung der finanziellen Unsicherheit.

·Erweiterung des Portfolios der Genomdienste im nationalen Gesundheitssystem

Der Plan sieht die Schaffung bzw. Weiterentwicklung von drei Systemen zur Verbesserung der Bewertung von Drogen und Gesundheitstechnologien in Spanien vor:

1.Einrichtung des Netzes für die Bewertung von Arzneimitteln im nationalen Gesundheitssystem: Es wird eine technologische Plattform entwickelt, um die Berichte über die Beurteilung und Positionierung von Arzneimitteln (in denen der Mehrwert neuer Arzneimittel auf der Grundlage ihrer Kosteneffizienz analysiert wird) in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien zu verwalten und auszutauschen.

2.Erweiterung des Systems für Arzneimittel mit hohem Wirkungsgrad (Valtermed). Dieses Instrument basiert auf einem Register administrativer, klinischer und therapeutischer Daten, um den Anfangsstatus und die Entwicklung der Patienten nach Beginn der pharmakologischen Behandlung zu verfolgen und zu analysieren. Das Ziel dieses neuen Instruments wird in die Informationssysteme der Autonomen Gemeinschaften integriert und umfasst Informationen über die Auswirkungen von Medikamenten auf die Lebensqualität der Patienten.

3.Einrichtung des spanischen Netzes für Gesundheitstechnologien und -pflege (REDETS). Dieses Netz spielt eine Schlüsselrolle bei der wissenschaftlichen und technischen Beratung bei der Entscheidungsfindung über die Einbeziehung von Gesundheitstechnologien und -diensten in die öffentliche Finanzierung. Die Technologieplattform soll es ermöglichen, die verschiedenen REDETS-Produkte in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien zu verwalten und unter den Agenturen/Referaten des Netzes auszutauschen und die Einhaltung der für die einzelnen Phasen festgelegten Fristen zu überwachen.

Die Investition umfasst Projekte im Zusammenhang mit Förderung der Verwendung von Generika und Biosimilar-Arzneimitteln, Entwicklung und Modernisierung von orthopädischen und prothetischen Dienstleistungen und Produkten, Schulung von Angehörigen der Gesundheitsberufe zur rationellen Verwendung von Arzneimitteln und Lösungen zur Förderung von Innovationen in Arzneimitteln.

Mit der Investition soll auch der Katalog der Gentests des nationalen Gesundheitssystems durch den Erwerb der erforderlichen Ausrüstung und die Schaffung eines Informationssystems für die Integration genomischer Informationen auf nationaler Ebene erweitert werden.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investition 6 (C18.I6) – Gesundheitsdatensee

Diese Investition besteht in der Schaffung eines Gesundheitsdatensees, in dem Informationen aus verschiedenen Informationssystemen, einschließlich regionaler Systeme, gesammelt werden, um die Massenanalyse in Echtzeit zur Unterstützung und Verbesserung der Diagnose und Behandlung, der Ermittlung von Risikofaktoren, der Trendanalyse, der Ermittlung von Mustern, der Vorhersage von Gesundheitsrisikosituationen und der Programmierung von Ressourcen zur Bewältigung dieser Situationen, einschließlich der Nutzung von Algorithmen künstlicher Intelligenz, sowie neuer skalierbarer Systemarchitekturen und neuer Instrumente für die Verarbeitung und Identifizierung von Modellen zu erleichtern.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

R.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Siehe nachstehende Tabelle Das Basisdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine Mehrwertsteuer.

Anzahl

Massnahme

Meilenstein
/Ziel

Name

Qualitativer Indikator für Meilensteine

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung jedes Etappenziels und jeder Zielvorgabe

Einheit

Basislinie

Ziel

273

C18.R1

M

Aktionsplan für die medizinische Grundversorgung und die gemeindenahe Betreuung

Genehmigung durch den Consejo Interterritorial

 

 

 

Q4

2021

Hauptziel des Aktionsplans ist es, die medizinische Grundversorgung im nationalen Gesundheitssystem zu stärken, um besser auf neu auftretende Gesundheitsprobleme reagieren zu können, die individuelle Betreuungserfahrung für alle zu verbessern, Krankheiten vorzubeugen und die Kapazitäten der Primärversorgung zur Lösung von Gesundheitsproblemen zu erhöhen.

274

C18.R2

M

Billigung der spanischen Strategie für die öffentliche Gesundheit

Genehmigung durch den Consejo Interterritorial Sanidad

 

 

 

Q2

2022

In der Strategie für die öffentliche Gesundheit werden die strategischen Leitlinien für Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit in ganz Spanien festgelegt. Ziel der Strategie ist es, die Gesundheit der spanischen Bevölkerung zu verbessern, indem die wesentlichen Leitlinien und Prioritäten festgelegt werden, die von allen Gesundheitsverwaltungen bei ihrer Politik der Förderung, der Prävention und des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, bei Maßnahmen für Zielgruppen, bei der Information der Bürger, bei der Ausbildung von Fachkräften und bei der Berücksichtigung ihrer Bedürfnisse zu befolgen sind. Die Strategie stellt sicher, dass die öffentliche Gesundheit und der gleichberechtigte Zugang zur Gesundheitsversorgung in allen staatlichen Politikbereichen berücksichtigt werden, und erleichtert sektorübergreifende Maßnahmen in diesem Bereich. Sie hat eine Laufzeit von fünf Jahren, wobei alle zwei Jahre Zwischenbewertungen vorgenommen werden, in denen der Grad der Umsetzung analysiert wird. Er umfasst Maßnahmen und Aktionen in Bezug auf alle Bereiche der öffentlichen Gesundheit, die während der Laufzeit der Strategie in den Strategien, Plänen und Programmen aller Gesundheitsverwaltungen in Spanien innerhalb der in der Strategie festgelegten Fristen umgesetzt werden.

275

C18.R3

M

Gesetz über Gerechtigkeit, Universalität und Kohäsion des nationalen Gesundheitssystems und die Neuausrichtung hochkomplexer Gesundheitsversorgung und die Zunahme des gemeinsamen Dienstleistungsportfolios

Inkrafttreten des Gesetzes und Zustimmung des Consejo Interterritorial Sanidad 

 

 

 

Q4

2023

Die Ziele des Gesetzes und der Bausteine sind: Gewährleistung des Zugangs zur Gesundheitsversorgung für alle, Einbeziehung der Patientenvertreter in die Verwaltungsorgane des spanischen nationalen Gesundheitssystems, Begrenzung der Verwendung neuer Zuzahlungen, Änderung der Definition von Sozial- und Gesundheitsleistungen im Portfolio des nationalen Gesundheitssystems, Gewährleistung der Koordinierung zwischen den Gesundheits- und Sozialbehörden, Einführung einer Folgenabschätzung für alle regulatorischen Änderungen in diesem Bereich und schließlich Reform des Einsatzes von Arzneimitteln im nationalen Gesundheitssystem. Dieses Gesetz wird von einer eingehenden Folgenabschätzung begleitet, die auch veröffentlicht wird und in der auch seine Auswirkungen auf die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen untersucht werden.

Im Anschluss an die Vereinbarung der Interterritorialen Sanidad Consejo, Inkrafttreten eines Ministerialerlasses zur Erhöhung des gemeinsamen Portfolios der öffentlichen Gesundheitsdienste durch den Ausbau und die Verbesserung der Dienstleistungen im Zusammenhang mit zahnärztlicher Versorgung, Genommedizin, Orthopädischen und Prothesen sowie präventiver Versorgung.

Genehmigung der Konsolidierung und Entwicklung des Netzes der Focal Points und der Neuordnung der Versorgung, die nicht von diesen Zentren, Diensten und Referenzeinheiten (CSUR) verwaltet werden, durch die Consejo Interterritorial Sanidad

276

C18.R4

M

Gesetz über das Rahmenstatut für das Statutspersonal des Gesundheitswesens und Verbesserung des spezialisierten Systems der Gesundheitsausbildung

Inkrafttreten der Gesetzesänderung und Inkrafttreten der Königlichen Verordnung

 

 

 

Q4

2023

Das Rahmenstatut ist die Grundnorm, die den Zugang zum Status eines Gesundheitsbeamten regelt und die Besetzung von Stellen, Beförderung und Mobilität sowie die Arbeitsbedingungen regelt. Mit der Änderung werden folgende Ziele verfolgt:
— Verringerung befristeter Arbeitsverträge.

— Gewährleistung der Entsendung von Fachkräften in bestimmten geografischen Gebieten, die durch Anreizmaßnahmen nicht ausreichend unterstützt werden.

— Verbesserung der Umwelt und der Arbeitsbedingungen durch Maßnahmen, die zur beruflichen Entwicklung beitragen und Talente im spanischen System halten, mit Verbesserungen nicht nur bei den wirtschaftlichen Bedingungen, sondern auch durch die Öffnung von Möglichkeiten in den Bereichen Gesundheitsversorgung, Lehre und Forschung.

Dieses Gesetz wird von einer eingehenden Folgenabschätzung begleitet, in der auch seine Auswirkungen auf die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen untersucht werden.

Inkrafttreten des Königlichen Erlasses zur Verbesserung des fachärztlichen Ausbildungssystems

277

C18.R5

M

Gesetz über Garantien und rationelle Verwendung medizinischer Produkte

Inkrafttreten des Gesetzes

 

 

 

Q4

2023

Inkrafttreten des Gesetzes über Garantien und rationelle Verwendung medizinischer Produkte. Einige der Hauptziele dieser Rechtsreform sind:
— Änderung des Referenzpreissystems durch Einführung von Elementen, die den Wettbewerb verstärken.
— Konsolidierung der Fernabgabe von Arzneimitteln.
— Zulassen, dass die Arzneimittellager der Sozial- und Sanitärzentren mit den Apotheken für die medizinische Grundversorgung verbunden werden.
— Änderung des Systems zur Berechnung des vierteljährlichen Beitrags der Hersteller, Importeure und Lieferanten von aus öffentlichen Mitteln finanzierten Arzneimitteln und Gesundheitsprodukten zum nationalen Gesundheitssystem.
Klärung der Zuständigkeiten für die Kontrolle der Drogenwerbung.
— Änderung der von der Arzneimittelagentur angewandten Sätze.
— Änderung und Aktualisierung des Sanktionsverfahrens und der Verstöße.



Dieses Gesetz wird von einer eingehenden Folgenabschätzung begleitet, in der auch seine Auswirkungen auf die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen untersucht werden.

278

C18.I1

M

Genehmigung des Ausrüstungsinvestitionsplans und Verteilung der Mittel

Genehmigung durch den Consejo Interterritorial Sanidad

 

 

 

Q4

2021

Genehmigung des Plans und der Verteilung der Mittel durch den Consejo, in dem Mechanismen für die Gewährung von Finanzhilfen in Höhe von 796 100 000 EUR festgelegt werden.

279

C18.I1

T

Installation/Erneuerung/Ausbau von Geräten

Anzahl

0

750

Q4

2023

Bundesweit mindestens 750 neue Geräte durch Erneuerungen, Erweiterungen oder neue Anlagen in Betrieb zu nehmen.

280

C18.I2

T

Kampagnen und Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit

Anzahl

0

11

Q4

2023

Es wurden mindestens 11 Kampagnen zur Verbreitung oder Vorsorge im Bereich der öffentlichen Gesundheit durchgeführt, z. B. in folgenden Bereichen: Bekämpfung des Rauchens, Prävention des Alkoholkonsums, Förderung der psychischen Gesundheit, Förderung einer gesunden Lebensumgebung und eines gesunden Lebensstils, Plan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen und Krebsprävention, einschließlich Verbreitung des europäischen Kodex zur Krebsbekämpfung. Die Kampagnen werden landesweit durchgeführt. Die Verbreitung erfolgt über Radio, Printmedien, Internet, Direktwerbung und Maßnahmen im Freien.

281

C18.I3

M

Informationssystem des Netzes zur Überwachung der öffentlichen Gesundheit

Bescheinigung über die Inbetriebnahme

 

 

 

Q4

2025

Ein Überwachungssystem für den Staat und die Autonomen Gemeinschaften (Informationssystem des öffentlichen Gesundheitsüberwachungsnetzes) muss einsatzfähig sein, um Frühwarnung und rasche Reaktion zu ermöglichen, um Probleme zu erkennen, die ein Gesundheitsrisiko darstellen können, Informationen der zuständigen Behörden zu verbreiten und die Durchführung von Kontrollmaßnahmen zu erleichtern.

Ausrüstung für das neue staatliche Zentrum für öffentliche Gesundheit wird im Gesamtwert von mindestens 9,45 Mio. EUR erworben.

Der Erwerb von Ausrüstung für das Universitätskrankenhaus Melilla und der Bau des neuen Gebäudes des Nationalen Dosimetriezentrums sowie der Erwerb von Ausrüstung und Implementierung für Systeme und Infrastruktur zur Erhöhung der Kapazität des Prüflabors des Nationalen Instituts für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, des Nationalen Lebensmittelzentrums, der Agentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte und der nationalen Transplantationsorganisation im Gesamtwert von mindestens 44 Mio. EUR werden abgeschlossen.

Die Bewertung der Leistung des nationalen Gesundheitssystems während der Pandemie wird abgeschlossen und veröffentlicht.

282

C18.I4

T

Im Rahmen von Weiterbildungsplänen ausgebildete Angehörige der Gesundheitsberufe

Anzahl

0

90 000

Q4

2023

Mindestens 90000 Angehörige der Gesundheitsberufe haben insgesamt 360000 Punkte für die Weiterbildung abgeschlossen, was insgesamt 3,6 Millionen Ausbildungsstunden im Rahmen von Weiterbildungsplänen entspricht, die im Einklang mit den in der Definition von C18.I4 festgelegten Prioritäten konzipiert wurden. Die Schulungen umfassen: Einsatz von Gesundheitstechnologien und Informationssystemen, Überwachung und Epidemiologie im Bereich der öffentlichen Gesundheit, Patienten- und Berufssicherheit, rationelle Nutzung diagnostischer und therapeutischer Ressourcen, Früherkennung von Krebs, psychischer Gesundheit, Umweltgesundheit, Prävention von Risikofaktoren, Früherkennung geschlechtsspezifischer Gewalt, Früherkennung von Kindesmissbrauch, Bioethik, klinische Kommunikation, evidenzbasierte Medizin, Zusammenarbeit mit anderen, Untersuchungsmethoden, Entwicklung der Managementkompetenzen von Führungskräften von Gesundheitseinrichtungen und Schulung von Mentoren in der spezialisierten Gesundheitsausbildung. Schulungen wurden als Klassenschulungen, Online- und Blended-Learning-Formate angeboten und von qualifizierten Angehörigen der Gesundheitsberufe und Fachkräften im Gesundheitswesen im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung abgeschlossen.

463

C18.I4

T

Schulung von Angehörigen der Gesundheitsberufe und Ressourcen für den Wissensaustausch

Q2

2026

Mindestens 1300 Gesundheitsdienstleistungen müssen zu internationalen Modellen für die Bewertung und Akkreditierung von Gesundheitsberufen geschult werden (Modelle für die Rezertifizierung von Angehörigen der Gesundheitsberufe). Ferner werden folgende IT-Anwendungen zur Bewertung und Akkreditierung der nichtregulierten Kompetenzen entwickelt:

·Web-Anwendung für die erneute Zertifizierung

·Integration professioneller Rezertifizierungsdaten in das REPS-Portal

Kooperationsinstrumente für den Umgang mit hochkomplexen Bedingungen werden gekauft oder entwickelt. Die Kooperationsinstrumente müssen mindestens die folgenden Funktionen umfassen:

·Gemeinsame klinische Verfahren für das Patientenmanagement.

·Kommunikation zwischen Fachleuten.

Eine computergestützte Kartierung zur Visualisierung gemeinsamer Ressourcen und Dienste für die frühkindliche Betreuung und Genommedizin ist abzuschließen.

283

C18.I5

M

VALTERM ED-System und Plattform für die Bewertung von Gesundheitstechnologien und -vorteilen des nationalen Gesundheitssystems

Bescheinigung über die Inbetriebnahme

Q4

2023

Das Netzwerk zwischen dem Gesundheitsministerium und den Autonomen Regionen für die Bewertung von Arzneimitteln ist funktionsfähig, das VALTERM-ED-System ist betriebsbereit, und es wurde eine Plattform für das spanische Netzwerk der Agenturen für die Bewertung von Gesundheitstechnologien und -vorteilen des nationalen Gesundheitssystems (SNS REDETS) eingerichtet.

464

C18.I5

T

Plan zur Rationalisierung des Arzneimittelkonsums und zur Förderung der Nachhaltigkeit

Q2

2026

Es wird eine Kampagne zur Förderung der Verwendung von Generika und Biosimilar-Arzneimitteln durchgeführt.

Es wird ein Informationssystem für die Verwaltung der Verschreibung von orthopädischen und prothetischen Diensten eingerichtet.

Mindestens 46300 Angehörige der Gesundheitsberufe erhalten Schulungen zur rationellen Verwendung von Arzneimitteln, zur Nutzung wissenschaftlicher Erkenntnisse für klinische Maßnahmen und zur Entwicklung von Fähigkeiten im kritischen Lesen wissenschaftlicher Literatur.

Es wird ein Diplomlehrgang zur Bewertung von Arzneimitteln und Gesundheitstechnologien erstellt.

284

C18.I6

T

Betrieb eines Gesundheitsdatensees

Anzahl

0

17

Q4

2023

Ein Gesundheitsdatensee muss für den Staat betriebsbereit sein und mindestens 17 autonome Regionen oder Städte umfassen, um Massendatenanalysen zur Identifizierung und Verbesserung der Diagnose und Behandlung zu ermöglichen.

465

C18.I4

T

Abschluss von Projekten zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung für Patienten mit seltenen Krankheiten

Mio. EUR

0

50

Q2

2026

Abschluss von Pilotprojekten im Wert von mindestens 50 Mio. EUR zur Ausstattung des nationalen Gesundheitssystems (SNS) mit interoperablen Kapazitäten, Infrastruktur, Ausrüstung und Informationssystemen, um die Verbesserung der Gesundheitsversorgung für Patienten mit seltenen Krankheiten zu erleichtern

466

C18.I5

T

Ausweitung der Genomdienste im nationalen Gesundheitssystem

 

Mio. EUR

0

23

Q2

2026

Die Ausrüstung, die für die Umsetzung des erweiterten Katalogs von Gentests im Wert von mindestens 23 000 000 EUR erforderlich ist, wird erworben, und ein Informationssystem für die Integration genomischer Informationen auf nationaler Ebene muss einsatzbereit sein.

466a

C18.I6

T

Massendatenverarbeitungsprojekte

2

Q4

2025

Im Rahmen der Investition in den Gesundheitsdatensee sind mindestens zwei Massendatenverarbeitungsprojekte durchzuführen.

S. KOMPONENTE 19: Digitale Kompetenzen

Hauptziel dieser Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans ist es, das Niveau der (grundlegenden und fortgeschrittenen) digitalen Kompetenzen durch Maßnahmen zu erhöhen, die sich an verschiedene Bevölkerungsgruppen richten. Der Erwerb dieser Kompetenzen ist für Spanien von entscheidender Bedeutung, um die Chancen zu nutzen, die sich aus der zunehmenden Digitalisierung von Wirtschaft und Gesellschaft ergeben.

Gezielte Maßnahmen zur Digitalisierung von KMU ergänzen die in Komponente 13 des Plans (Unterstützung von KMU) vorgesehenen Maßnahmen. Maßnahmen zur Erhöhung der Zahl hochqualifizierter Personen im IKT-Bereich ergänzen Maßnahmen im Rahmen der Komponente 15 (Digitale Konnektivität). Schließlich sollten Maßnahmen zur Digitalisierung von Schulen die Maßnahmen der Komponente 21 (Bildung) verstärken und die Wirkung der in Komponente 23 (Arbeitsmarkt) vorgesehenen Maßnahmen erhöhen.

Die Komponente befasst sich mit den länderspezifischen Empfehlungen zur Förderung von Innovation (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019), zum Zugang zum digitalen Lernen (länderspezifische Empfehlung 2 2020) und zur Vorabausstattung ausgereifter öffentlicher Investitionsprojekte, zur Förderung privater Investitionen zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung und zur Konzentration der Investitionen auf den ökologischen und digitalen Wandel (länderspezifische Empfehlung 3 2020).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme dieser Komponente die Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsmaßnahmen im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) zu berücksichtigen ist.

S. 1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C19.R1) – Nationaler Plan für digitale Kompetenzen

Diese Maßnahme besteht aus einem Strategieplan mit folgenden Zielen: (I) Bereitstellung von Schulungen zu digitalen Kompetenzen für die allgemeine Bevölkerung; (II) Überwindung der digitalen Kluft zwischen den Geschlechtern; (III) Digitalisierung des Bildungssystems und Entwicklung digitaler Kompetenzen für das Lernen; (IV) Bereitstellung digitaler Kompetenzen für eine bessere Beschäftigungsfähigkeit von Privatarbeitern und Arbeitslosen, v) Förderung der digitalen Kompetenzen von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst; Entwicklung digitaler Kompetenzen in KMU; und vii) Erhöhung der Zahl der IKT-Spezialisten. Die Investitionen in die Komponente sollen dazu beitragen, die Ziele des Strategieplans zu erreichen.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Januar 2021 abgeschlossen sein.

Investition 1 (C19. I1) – Transversale digitale Kompetenzen

Ziel dieser Maßnahme ist es, das Niveau der digitalen Kompetenzen der Bevölkerung zu verbessern. Die Maßnahme sieht Folgendes vor: (a) Aufbau eines Netzes von Unterstützungszentren für die Ausbildung in grundlegenden und fortgeschrittenen digitalen Kompetenzen, b) Maßnahmen zur digitalen Integration mit dem Ziel, ältere Menschen zu stärken oder die Ausbildung schutzbedürftiger Kinder zu erleichtern, c) verschiedene Sensibilisierungskampagnen, d) Maßnahmen zur Verbesserung der digitalen Fähigkeiten der Bevölkerung und e) Entwicklung digitaler Ressourcen für die Verbreitung und den Unterricht der spanischen Sprache. Die Maßnahme soll auch die Stärkung der digitalen Stellung von Frauen und die wissenschaftlichen und technologischen Berufsausübungen in der Schule fördern.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investition 2 (C19. I2) – Digitaler Wandel der Bildung

Ziel dieser Maßnahme ist es, den Zugang zum digitalen Lernen durch die Bereitstellung tragbarer Geräte für mindestens 300000 Schüler aus benachteiligten Gruppen in öffentlichen oder öffentlich geförderten Schulen zu verbessern. Außerdem werden interaktive digitale Systeme (IDS) in mindestens 240000 Klassenräumen in öffentlichen und öffentlich geförderten Schulen installiert, aktualisiert und gewartet, um Fernunterricht und integriertes Lernen zu ermöglichen. Die Maßnahme soll auch die Ausarbeitung oder Überarbeitung einer Digitalstrategie in mindestens 22000 öffentlichen und staatlich geförderten Schulzentren unterstützen und die digitale Ausbildung von 700000 Lehrkräften umfassen.

Mit dieser Maßnahme wird auch die Umsetzung des Plans für die digitale Berufsbildung unterstützt. Dies soll durch ein digitales Akkreditierungsmanagementinstrument für berufliche Kompetenzen, die durch Berufserfahrung erworben wurden, und durch die Schaffung digitaler Instrumente für das Management der beruflichen Aus- und Weiterbildung im Einklang mit dem nationalen Qualifikationskatalog und dem Register des beruflichen Bildungslebens erreicht werden. Schließlich soll die Maßnahme die Schaffung von Simulatoren, digitalen Zwillingen und Technologiezentren unterstützen.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Investition 3 (C19. I3) – Digitale Kompetenzen für die Beschäftigung

Ziel dieser Maßnahme ist es, die digitalen Kompetenzen der Beschäftigten und der Arbeitslosen – insbesondere junger Menschen – zu stärken, um ihre Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern. Die Ausbildung richtet sich auch an die öffentliche Verwaltung (u. a. Angehörige der Gesundheitsberufe, Truppen und Seeleute der Streitkräfte und Reservisten für besondere Verfügbarkeit, Personal in den Bereichen soziale Sicherheit und Finanzen). Schließlich soll die Maßnahme die Digitalisierung von KMU durch Maßnahmen unterstützen, die sich an bestimmte Wirtschaftssektoren richten, und Schulungen für Personen, die als Katalysatoren für den Wandel fungieren können, einschließlich Sachverständigen und Führungskräften von Unternehmen.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investition 4 (C19. I4) – Fachkräfte im digitalen Bereich

Ziel dieser Maßnahme ist die Anpassung des bestehenden Berufsbildungsangebots an fortgeschrittene digitale Kompetenzen sowie die Anwerbung und Bindung von Talenten in diesen Bereichen. Außerdem werden offene Bildungsressourcen für den digitalen Unterricht in den Bereichen künstliche Intelligenz und Cybersicherheit auf verschiedenen Ebenen geschaffen.

Die Maßnahme umfasst spezielle Schulungen für etwa 20000 IT-Experten mit Schwerpunkt Cybersicherheit sowie die Finanzierung von vierjährigen Stipendien, um Talente für fortgeschrittene digitale Kompetenzen anzuziehen und zu halten.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

S. 2    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Siehe nachstehende Tabelle Das Basisdatum für alle Indikatoren ist der Beginn der Maßnahme, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine Mehrwertsteuer.

Anzahl

Massnahme

Meilenstein
/Ziel

Name

Qualitativer Indikator für Meilensteine

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung jedes Etappenziels und jeder Zielvorgabe

Einheit

Basislinie

Ziel

Q

Jahr

285

C19.R1

M

Billigung des nationalen Plans für digitale Kompetenzen durch den Ministerrat

Aktenzeichen des Ministerrates

 

 

 

Q1

2021

Billigung des nationalen Plans für digitale Kompetenzen durch den Ministerrat. Mit dem Plan werden folgende Ziele verfolgt: Bereitstellung von Schulungen zu digitalen Kompetenzen für die allgemeine Bevölkerung; 2. Überwindung der digitalen Kluft zwischen den Geschlechtern; 3. Digitalisierung des Bildungssystems und Entwicklung digitaler Kompetenzen für das Lernen; (4, 5) Bereitstellung digitaler Kompetenzen für eine bessere Beschäftigungsfähigkeit privater und öffentlicher Arbeitskräfte; Entwicklung digitaler Kompetenzen in KMU; und (7) Erhöhung der Zahl der IKT-Spezialisten, die für die Regionen und lokalen Gebietskörperschaften nicht verbindlich sind.

286

C19.I1

T

Schulung der Bürgerinnen und Bürger zu digitalen Kompetenzen.

%

0

75

Q4

2023

Mindestens 75 % der Mittel müssen für Maßnahmen im Rahmen der Investition zur Schulung der Bürger in digitalen Kompetenzen gebunden sein.

287

C19.I1

M

Abschluss von Maßnahmen zur Verbesserung der digitalen Fähigkeiten

Qualifikationsbescheinigung nationaler digitaler Ausbildungszentren

 

 

 

Q4

2024

Aufbau eines nationalen Netzes digitaler Kompetenzen (einschließlich der Reform von 1500 Berufsbildungszentren) und Durchführung von Sensibilisierungskampagnen und Kommunikationsplänen

288

C19.I1

T

Schulung der Bürgerinnen und Bürger zu digitalen Kompetenzen.

Anzahl

0

2 600 000

Q2

2026

Laut den Maßnahmen im Rahmen der Maßnahme haben 2600000 Bürgerinnen und Bürger im Bereich der digitalen Kompetenzen geschult. Die Schulungen müssen mindestens 7,5 Stunden betragen.

289

C19.I2

M

Programm zur Ausstattung öffentlicher und öffentlich geförderter Schulen mit digitalen Instrumenten

Bekanntgabe im Amtsblatt

 

 

 

Q4

2021

Genehmigung des Programms zur Ausstattung von mindestens 240000 Klassenzimmern, zur Ausbildung von 700000 Lehrkräften und zur Vorbereitung oder Überarbeitung der Digitalstrategie für mindestens 22000 öffentliche und staatlich geförderte Schulzentren sowie zur Bereitstellung von 300000 vernetzten digitalen Geräten (Laptops, Tablets) in öffentlichen und öffentlich geförderten Schulen in Zusammenarbeit mit den Autonomen Gemeinschaften. Das Programm ist für die Autonomen Gemeinschaften verbindlich.

290

C19.I2

M

Abschluss der Maßnahmen für den digitalen Wandel der Bildung

Bescheinigung der staatlichen und regionalen Verwaltung

 

 

 

Q4

2025

Abschluss der Maßnahmen für den digitalen Wandel der Bildung, einschließlich der Zertifizierung digitaler Kompetenzen von mindestens 80 % der 700000 Lehrkräfte, die im Bereich der digitalen Kompetenzen ausgebildet sind; und mindestens 22000 Zentren wurden bei der Vorbereitung und Überarbeitung ihrer digitalen Strategien unterstützt.

291

C19.I2

T

Bereitstellung vernetzter digitaler Geräte in öffentlichen und staatlich geförderten Schulen zur Überbrückung der „digitalen Kluft“ und Ausstattung von mindestens 240000 Klassenzimmern

Anzahl

0

540 000

Q4

2025

Vollständige Bereitstellung vernetzter und interaktiver digitaler Geräte für mindestens 300000 Schüler und Ausrüstung für mindestens 240000 Klassenzimmer in öffentlichen und staatlich geförderten Schulen, um die „digitale Kluft“ zu überbrücken. Bescheinigungen der staatlichen und regionalen Verwaltungen über den Erwerb und die Lieferung der Ausrüstung.

292

C19.I3

T

Digitale Ausbildung für Beschäftigung

Anzahl

0

300 000

Q2

2026

Mindestens 300000 Menschen nahmen an Schulungen zu digitalen Kompetenzen teil. Jede Schulung muss mindestens 150 Stunden dauern.

292a

C19.I3

T

Digitale Ausbildung im Arbeitsumfeld

EUR (in Mio.)

0

310

Q2

2026

Abschluss von Schulungen zu digitalen Kompetenzen im Arbeitsumfeld und von Schulungsinhalten zur Unterstützung ihrer Umsetzung mit einem Gesamtbudget von mindestens 310 Mio. EUR. Jede Schulung muss mindestens 25 Stunden dauern.

293

C19.I4

T

Stipendienprogramme für digitale Talente

Anzahl

0

300

Q4

2024

Mindestens 300 Empfänger, die Stipendienprogramme für die Anziehung und Bindung digitaler Talente erhalten haben (kumulativ 2021-2024). Jedes Programm muss mindestens 240 ECTS umfassen.

294

C19.I4

T

Schulung von IT-Fachkräften

 

Anzahl

0

18 000

Q4

2025

Mindestens 18000 IT-Fachkräfte haben eine Fachausbildung von jeweils mindestens 250 Stunden absolviert.

T. KOMPONENTE 20: Strategieplan zur Förderung der Berufsbildung

Die Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans zielt darauf ab, das System der beruflichen Aus- und Weiterbildung umzugestalten und zu modernisieren und es an die Veränderungen in den produktiven Sektoren der Wirtschaft anzupassen. Zu diesem Zweck soll die Komponente dazu beitragen, die Beschäftigungsfähigkeit und die berufliche Mobilität der Arbeitnehmer zu verbessern und damit auch Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit zu steigern.

Das bestehende Missverhältnis zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage wird angegangen, um das Gleichgewicht zwischen dem Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung der Bevölkerung und dem Bedarf des Arbeitsmarkts zu verbessern, insbesondere durch die Förderung der Weiterqualifizierung von Geringqualifizierten hin zu mehr Vermittlungskompetenzen und Umschulungen. Besondere Aufmerksamkeit gilt technischen und digitalen Kompetenzen, mit denen das Qualifikationsgefälle zwischen Frauen und Männern angegangen und die Attraktivität von höheren Berufsbildungsprogrammen erhöht wird, um die Einschreibung zu verbessern. Die Komponente sieht auch die Anerkennung vorhandener Kompetenzen vor, um den Zugang zu neuen Ausbildungsmöglichkeiten und neuen Qualifikationen in einem stärker integrierten Berufsbildungssystem zu ermöglichen, das Menschen sowohl in der Pflichtschulbildung als auch während des gesamten Erwerbslebens begleitet, was zur Verringerung der Schulabbrecherquote beiträgt.

Die Komponente trägt zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen zur Senkung der Schulabbrecherquote bei (länderspezifische Empfehlung 2 2019); die Zusammenarbeit zwischen Bildung und Wirtschaft zu verstärken, um das Angebot arbeitsmarktrelevanter Kompetenzen und Qualifikationen, insbesondere im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien, zu verbessern (länderspezifische Empfehlung 2 2019); Förderung der Beschäftigung durch Maßnahmen zur Erhaltung von Arbeitsplätzen, wirksame Anreize für Einstellungen und Kompetenzentwicklung (länderspezifische Empfehlung 2 2020); Verbesserung des Zugangs zum digitalen Lernen (länderspezifische Empfehlung 2 2020).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme dieser Komponente die Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsmaßnahmen im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) zu berücksichtigen ist.

T.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C20.R1) – Plan zur Modernisierung der Berufsbildung

Diese Reform besteht in der Annahme und Umsetzung eines Plans zur Modernisierung der Berufsbildung. Der Plan wurde am 22. Juli 2020 vorgelegt. Damit soll sichergestellt werden, dass das Berufsbildungssystem auf einen Arbeitsmarkt abgestimmt ist, der eine mittlere Qualifikation erfordert, um so den Bedürfnissen des produktiven Sektors (insbesondere Techniker/Seniortechniker) gerecht zu werden und dafür zu sorgen, dass berufliche Bildung und Qualifikationen die Beschäftigungsaussichten verbessern. Darin wird die berufliche Bildung als Schlüsselelement für die Stärkung der wirtschaftlichen und sozialen Triebkräfte nach der Pandemie ermittelt.

Der Schwerpunkt des Plans liegt auf der Schaffung eines einzigen integrierten Berufsbildungssystems, das der gesamten Bevölkerung, einschließlich der Berufsbildungsschüler im Bildungssystem und der beruflichen Aus- und Weiterbildung für die Beschäftigung, Ausbildung und berufliche Qualifikationen bietet. Sie stellt die berufliche Aus- und Weiterbildung als wiederkehrendes Standardelement der beruflichen Entwicklung für alle Arbeitnehmer während ihres gesamten Arbeitslebens dar.

Das wichtigste Instrument des Plans ist der nationale Katalog der Berufsqualifikationen, der überprüft und aktualisiert wird, unter anderem durch Einbeziehung der Anwendung des digitalen und des ökologischen Wandels. Sie umfasst die Gestaltung neuer beruflicher Qualifikationen in allen Sektoren, wobei der Schwerpunkt jedoch auf den zwölf strategischen Sektoren liegt, in denen die Berufsbildung unter Berücksichtigung der regionalen Bedürfnisse intensiviert werden soll.

Der Plan wird durch die Annahme mehrerer Königlicher Gesetzesdekrete umgesetzt, die der Festlegung neuer Studiengänge entsprechen. Insgesamt sollen im Zeitraum 2021-2023 etwa 42 neue Abschlüsse eingeführt werden, die mittlere, höhere und spezialisierte Abschlüsse umfassen. Die Reform umfasst auch eine regelmäßige Überprüfung der Berufsbildungsabschlüsse und die Gestaltung neuer Berufsbildungsabschlüsse, die den Bedürfnissen der produktiven Sektoren entsprechen, wobei der Schwerpunkt insbesondere auf den Sektoren liegt, die im Strategieplan für die Berufsbildung vorrangig behandelt werden.

Zu den anderen Schwerpunkten des Plans gehören die Einbeziehung von Innovation, angewandter Forschung, Unternehmertum, Digitalisierung und Nachhaltigkeit als Kernelemente der beruflichen Bildung; und die Ansiedlung von Unternehmen als integralen Bestandteil der Berufsbildung und die Förderung der Zusammenarbeit zwischen öffentlichem und privatem Sektor im System, insbesondere Förderung des dualen Charakters der beruflichen Bildung. Zu diesem Zweck soll dieReform auf der gemeinsamen Arbeit von Ministerien, Unternehmen und Sozialpartnern aufbauen, um die in der Wirtschaft benötigten Kompetenzen zu ermitteln.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2020 abgeschlossen sein.

Reform 2 (C20.R2) – Gesetz zur Regelung des integrierten Berufsbildungssystems in Verbindung mit dem nationalen Qualifikationssystem

Im Einklang mit den Zielen des Plans zur Modernisierung der Berufsbildung und dem Rahmen des nationalen Qualifikationssystems legt Spanien ein Gesetz zur Regelung des integrierten Berufsbildungssystems vor und verabschiedet es. Mit dem neuen Gesetz sollen die beiden bestehenden getrennten Systeme der beruflichen Bildung – das im Bildungssystem und das System der beruflichen Ausbildung – in einem einzigen System zusammengefasst werden. Sie sieht ein integriertes System des lebenslangen Lernens für die Bevölkerung in jedem Alter und in jeder persönlichen oder beruflichen Situation vor, das komplementäre und kumulative Kurse anbietet, die zu neuen Qualifikationen führen. Sie wird auch von einem lebenslangen Orientierungsprozess begleitet.

In der ersten Phase der Vorbereitung hat das Ministerium für Bildung und Berufsbildung im Konsens der Sozialpartner und der Regionalregierungen einen Gesetzentwurf ausgearbeitet. Der Ministerrat wird den Gesetzentwurf voraussichtlich vor dem 31. Dezember 2021 billigen, und die Annahme im Parlament soll bis zum 30. Juni 2022 erfolgen.

Das endgültig verabschiedete Gesetz und die Vereinheitlichung der beiden zuvor bestehenden Berufsbildungssysteme zielt auf die Modernisierung des Systems ab, insbesondere durch:

a)Konzentration auf die Weiterqualifizierung von Geringqualifizierten und die Verbesserung ihrer Beschäftigungsfähigkeit;

b)Beseitigung des Missverhältnisses zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage;

c)Aktualisierung des nationalen Katalogs der Berufsqualifikationen, Anpassung an die künftigen Bedürfnisse der Wirtschaft, einschließlich Unterstützung des ökologischen und digitalen Wandels; und

d)Steigerung der Attraktivität von höheren Berufsbildungsprogrammen mit dem Ziel, die Einschreibung zu verbessern.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2022 abgeschlossen sein.

Investition 1 (C20.I1) – Umschulung und Weiterbildung von Arbeitskräften im Zusammenhang mit Berufsqualifikationen

Diese Investition umfasst vier Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der beruflichen Fähigkeiten der Erwerbsbevölkerung über 16 Jahre (erwerbstätig oder arbeitslos):

a)Bewertung und formale Anerkennung beruflicher Fähigkeiten, die durch Berufserfahrung und nichtformale Ausbildung erworben wurden. Zu diesem Zweck soll sichergestellt werden, dass bestehende Kompetenzen formell anerkannt werden und Zugang zu Weiterbildung und neuen Qualifikationen erhalten. Insgesamt wird mit dem Plan in die Registrierung, Bewertung und Akkreditierung von 2000000 Kompetenzeinheiten über einen Zeitraum von fünf Jahren investiert.

b)Ein d-Digitales modulares Angebot für Mitarbeiter, die mit Kompetenzreferaten des Nationalen Katalogs der Berufsqualifikationen verbunden sind. Die Maßnahme richtet sich an die Beschäftigten und stellt sicher, dass mindestens 300000 Arbeitnehmer eine digitale Ausbildung zum beruflichen Aufstieg erhalten und sie in die Lage versetzen, höhere Kompetenzen zu erwerben.  

c)Flexibilisierung und Zugänglichkeit der beruflichen Bildung durch die Schaffung einesAulasMentors. Im Rahmen der Maßnahme werden nichtformale Schulungen im Einklang mit dem nationalen Verzeichnis der Berufsqualifikationen für Menschen in ländlichen Gebieten angeboten, die von Entvölkerung bedroht sind. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf Frauen, um neue Lernmöglichkeiten, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Verbesserung der lokalen Wirtschaft zu eröffnen.

d)Modulare Weiterbildung und Umschulung für Erwerbstätige und Arbeitslose. Im Rahmen der Maßnahme sollen Schulungen zu neu entstehenden und sich rasch entwickelnden zukunftsorientierten Kompetenzen angeboten werden, von denen erwartet wird, dass sie in Zukunft Arbeitsplätze schaffen werden, einschließlich des ökologischen Wandels, der Pflegewirtschaft und anderer strategischer Sektoren, die im Modernisierungsplan genannt sind. Vorrang haben die am stärksten gefährdeten Gruppen, die Schulungen zur Umschulung und Weiterqualifizierung von mindestens 700000 Beschäftigten und Arbeitslosen anbieten.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Investition 2 (C20.I2): Digitaler Wandel der Berufsbildung

Diese Investition zielt auf die Umgestaltung und Modernisierung der beruflichen Bildung ab, um die Digitalisierung jedes Produktionssektors zu unterstützen, räumt aber auch der ökologischen Nachhaltigkeit als Schlüsselkompetenz Priorität ein. Er umfasst vier Maßnahmen:

a)Digitale und grüne Ausbildung von Lehrkräften in der beruflichen Bildung, die es ihnen ermöglicht, als zentrale Säule im Ausbildungsprozess und als Hebel für den digitalen und ökologischen Wandel zu fungieren, der in den jeweiligen produktiven Sektoren der beruflichen Bildung angewandt wird. Der Schwerpunkt liegt auf der Gewährleistung der technischen, beruflichen und pädagogischen Fähigkeiten der Lehrkräfte, um die Qualität des Systems der allgemeinen und beruflichen Bildung zu untermauern.

b)Umwandlung von Klassenzimmern in angewandte Technologieräume, in denen die Arbeitsumgebungen unter Einsatz technischer Ressourcen neu gestaltet werden,sodass sich die Schüler an Technologien wenden können, die sie später in den Unternehmen finden müssen. Die Investition muss die Einrichtung von mindestens 1253 Technologie“-Klassenräumen ermöglichen.

c)Schaffung von Klassenzimmern für unternehmerische Initiative in öffentlichen Berufsbildungszentren, die es den Schülerinnen und Schülern ermöglichen, unternehmerische Initiative als integralen Bestandteil der beruflichen Kompetenz zu verstehen und eine Grundlage für die Aufnahme oder Gründung eines Unternehmens zu schaffen. Spanien stellt sicher, dass die Maßnahme nach dem Ende der Aufbau- und Resilienzfazilität finanziell nachhaltig ist, auch durch Rückgriff auf andere EU-Finanzierungsquellen.

d)Schaffung eines Netzes von 50 Exzellenzzentren zur Förderung von Forschung und Innovation in der beruflichen Bildung.

Die Investitionen in Klassenzimmer für Technologie und Unternehmertum sowie die Exzellenzzentren, die sich auf Forschung und Innovation konzentrieren, spielen eine wichtige Rolle bei der Modernisierung des Unternehmensumfelds, der Unterstützung des Wandels der Wirtschaft und der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit. Darüber hinaus wird davon ausgegangen, dass sie zur Ankurbelung der Unternehmensgründung in strategischen Sektoren und zur Steigerung der Größe und Produktivität von KMU beitragen.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Investition 3 (C20.I3): Innovation und Internationalisierung der Berufsbildung

Zieldieser Investition ist es, das Gesamtangebot an beruflicher Bildung zu erhöhen, indem bis 2025 insgesamt 247452 neue Plätze (gegenüber Ende 2020) geschaffen, das Angebot an den Bedürfnissen der Unternehmen neu ausgerichtet und wirksam auf regionale und lokale Lücken reagiert wird. Der Schwerpunkt liegt auf der Deckung der Nachfrage des Arbeitsmarktes nach mittleren Qualifikationen. Die territoriale Verteilung der neuen Berufsbildungsplätze beruht auf einer Bedarfsanalyse und folgt den Gesprächen mit den einschlägigen Interessenträgern, um sicherzustellen, dass das Angebot wirksam auf regionale/lokale Lücken reagiert. Es wird erwartet, dass er im Rahmen der Sektorkonferenzen im Bildungsbereich mit den Autonomen Regionen vereinbart wird.

Um die Kommunikation in einer Fremdsprache als Schlüsselelement der beruflichen Leistung zu fördern, wird die Zweisprachigkeit im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung als strategisches Ziel gefördert. Der Schwerpunkt liegt auf der Ausbildung von Lehrkräften und Schülern in einer Fremdsprache als Teil des formativen Zyklus durch die Umwandlung von 3700 Zyklen in zweisprachige Angebote.

Darüber hinaus zielt die Investition darauf ab, Innovations- und Wissenstransferprojekte zwischen Berufsbildungszentren und Unternehmen zu entwickeln, damit diese zu einem Schlüsselelement des neuen Berufsbildungsmodells werden können. Als Reaktion auf die zunehmende Internationalisierung der Unternehmen und die Globalisierung der Volkswirtschaften zielt die Investition auch darauf ab, mittlere und hochwertige Ausbildungszyklen in zweisprachige Zyklen umzuwandeln.

Spanien stellt sicher, dass die Maßnahme nach dem Ende der Aufbau- und Resilienzfazilität finanziell nachhaltig ist, auch durch Rückgriff auf andere EU-Finanzierungsquellen.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

T.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Siehe nachstehende Tabelle Das Basisdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine Mehrwertsteuer.

umbenannt

Massnahme

Meilenstein
/Ziel

Name

Qualitativer Indikator für Meilensteine

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung jedes Etappenziels und jeder Zielvorgabe

Einheit

Ausgangsbasis

Ziel

Q

Jahr

295

C20.R1

M

Plan zur Modernisierung der Berufsbildung und entsprechende Königliche Gesetzesdekrete

Veröffentlichung auf der MEFP-Website und Präsentation durch den Premierminister

 

 

 

Q4

2020

Vorstellung des Plans zur Modernisierung der Berufsbildung durch den Ministerpräsidenten und Veröffentlichung von acht Königlichen Gesetzesdekreten zur Umsetzung des Plans im Amtsblatt, die fünf Fachlehrgängen, zwei Studiengängen mittleren und 1 höheren Bildungsabschluss entsprechen

296

C20.R2

M

Inkrafttreten des Gesetzes über das einheitliche integrierte Berufsbildungssystem mit dem Ziel der Modernisierung des Systems

Veröffentlichung im Amtsblatt

 

 

 

Q2

2022

Inkrafttreten des Gesetzes über das einheitliche integrierte Berufsbildungssystem mit dem Ziel der Modernisierung des Systems. Mit dem Gesetz werden die beiden zuvor bestehenden Berufsbildungssysteme vereinheitlicht und modernisiert, indem I) Konzentration auf die Weiterqualifizierung von Geringqualifizierten und die Verbesserung ihrer Beschäftigungsfähigkeit; Beseitigung des Missverhältnisses zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage; III) Aktualisierung des nationalen Katalogs der Berufsqualifikationen, Anpassung an die künftigen Bedürfnisse der Wirtschaft, einschließlich der Unterstützung des ökologischen und des digitalen Wandels; IV) Steigerung der Attraktivität von höheren Berufsbildungsprogrammen, um die Einschreibung zu verbessern.

297

C20.I1

T

Neue Kompetenzeinheiten des nationalen Verzeichnisses der Berufsqualifikationen

Anzahl

0

2 000 000

Q4

2025

Registrierung (Einschreibung), Bewertung und Akkreditierung von 2000000 Kompetenzeinheiten des nationalen Verzeichnisses der Berufsqualifikationen, die durch Berufserfahrung und nichtformale Ausbildungswege erworben wurden.

298

C20.I1

T

Modulare Weiterbildungs- und Umschulungsmaßnahmen für Erwerbstätige und Arbeitslose

Anzahl

0

1 000 000

Q4

2024

Durchführung einer modularen digitalen Weiterbildungs- und Umschulungsschulung (davon mindestens 300000 geschulte Arbeitnehmer) und einer modularen Schulung zur Umschulung und Weiterqualifizierung von Beschäftigten und Arbeitslosen (mindestens 700000 geschulte Personen).

299

C20.I2

T

Exzellenz- und Innovationszentren in der Berufsbildung

Anzahl

0

50

Q4

2024

Schaffung von mindestens 50 Exzellenz- und Innovationszentren in der beruflichen Bildung

467

C20.I2

T

Umwandlung von Klassenräumen in Technikräume

Anzahl

0

1 253

Q4

2025

Mindestens 1253 Unterrichtsräume, die in technologische Klassenräume umgewandelt wurden, in denen die Arbeitsumgebungen mithilfe technischer Ressourcen neu gestaltet werden, damit sich die Schüler an Technologien wenden können, die sie später in den Unternehmen finden müssen.

467a

C20.I2

T

Schaffung und Unterstützung von Klassenzimmern „Unternehmertum“

Anzahl

0

1 350

Q4

2024

Einrichtung und Unterstützung von mindestens 1350 Klassenzimmern „Unternehmertum“ in öffentlichen Berufsbildungszentren.

467b

C20.I2

T

Abschluss grüner Schulungen für Lehrkräfte in der beruflichen Aus- und Weiterbildung

Anzahl

0

25 281

Q4

2024

Abschluss von 30-stündigen digitalen und grünen Schulungen für mindestens 25281 Lehrkräfte in der beruflichen Aus- und Weiterbildung.

300

C20.I3

T

Mindestens 50000 neue Berufsbildungsplätze gegenüber Ende 2020.

Anzahl

934 204

984 204

Q4

2022

Kumulierte Schaffung von mindestens 50000 neuen Berufsbildungsplätzen gegenüber Ende 2020. Die territoriale Verteilung der neuen Berufsbildungsplätze sollte auf einer Bedarfsanalyse beruhen und an die Gespräche mit den einschlägigen Interessenträgern anknüpfen, um sicherzustellen, dass das Angebot wirksam auf regionale/lokale Lücken reagiert. Datum des Basisszenarios: 31. Dezember 2020

301

C20.I3

T

Zweisprachige Berufsausbildungszyklen

Anzahl

0

3 700

Q4

2024

Mindestens 3700 Berufsausbildungszyklen (mittler und hoch), die in zweisprachige Angebote umgewandelt wurden

302

C20.I3

T

Neue Berufsbildungsplätze im Vergleich zu Ende 2020

Anzahl

934 204

1 181 656

Q4

2025

Mindestens 247452 neue Berufsbildungsplätze gegenüber Ende 2020. Datum des Basisszenarios: 31. Dezember 2020

U. KOMPONENTE 21: Modernisierung und Digitalisierung der Bildung, einschließlich der frühkindlichen Bildung 0-3

Diese Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans konzentriert sich auf die Modernisierung des Bildungssystems und die Verbesserung der Bildungsinfrastruktur. Sie zielt auf ein flexibleres und inklusiveres System ab, das besser auf die Bedürfnisse jedes Schülers zugeschnitten ist und neue Lehr- und Lerntechniken, einschließlich digitaler, einführt. Die wichtigsten Ziele in den einzelnen Bildungsphasen sind:

a)Frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung (FBBE). Die Komponente zielt darauf ab, die Teilnahme an FBBE schrittweise zu erhöhen, indem der Bereitstellung neuer öffentlicher Plätze für Kinder in Gebieten mit höherem Armuts- oder sozialer Ausgrenzungsrisiko und ländlichen Gebieten Vorrang eingeräumt wird. Der Schwerpunkt liegt auf Kindern von 0-3 Jahren, wobei sowohl der Zugang als auch die Erschwinglichkeit, insbesondere die Integration von Frauen in den Arbeitsmarkt und die Schaffung der Voraussetzungen für die Verbesserung der Bildungsergebnisse und die Verhinderung des vorzeitigen Schulabbruchs in späteren Phasen zu berücksichtigen sind.

b)Primar- und Sekundarbildung. Die Komponente zielt darauf ab, die Bildungsergebnisse zu verbessern, indem vorzeitige Schulabgänge und hohe Wiederholungsquoten gesenkt werden, indem Schüler mit unterdurchschnittlichen Leistungen unterstützt werden und ein neuer Lehrplan für Schlüsselkompetenzen (einschließlich digitaler Kompetenzen) in der obligatorischen Primar- und Sekundarbildung und dem Abitur entwickelt wird.

c)Hochschulsystem. Die Komponente zielt auf die Modernisierung des Hochschulsystems ab, indem die Organisation von Hochschulstudiengängen an die heutigen gesellschaftlichen Bedürfnisse angepasst, die Arbeitsmarktrelevanz der Hochschulbildung verbessert und der technologische Wandel unterstützt wird. Sie zielt auch darauf ab, den Zugang zur Hochschulbildung zu verbessern und ihre Erschwinglichkeit zu verbessern.

Die Komponente trägt dazu bei, die länderspezifischen Empfehlungen zur Senkung der Schulabbrecherquote und zur Verbesserung der Bildungsergebnisse unter Berücksichtigung regionaler Unterschiede (länderspezifische Empfehlungen 2 2019) und zur Verbesserung des Zugangs zum digitalen Lernen (länderspezifische Empfehlung 2 2020) umzusetzen. Sie trägt auch zur Umsetzung früherer länderspezifischer Empfehlungen in Bezug auf eine bessere Unterstützung der Ausbildung von Studierenden und Lehrkräften sowie zur Verbesserung der Unterstützung für Familien (länderspezifische Empfehlungen 2 2019), einschließlich des Zugangs zu hochwertiger Kinderbetreuung, bei.

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme dieser Komponente die Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsmaßnahmen im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) zu berücksichtigen ist.

U.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C21.R1) – Neues Organgesetz über Bildung

Mit dieser Reform wird ein neues Bildungsgesetz verabschiedet, das die frühkindliche Bildung, die obligatorische Primar- und Sekundarschulbildung und das Abitur umfasst. Sie schafft die Grundlage für die Verbesserung der Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten für die gesamte Bevölkerung, unter anderem durch die Verbesserung der Bildungsergebnisse, die Früherkennung von Schwierigkeiten und die Stärkung der Autonomie der Schulen. Der Schwerpunkt liegt auf der Verringerung der Segregation nach dem Hintergrund der Schüler und der Verbesserung der integrativen Kapazität des Systems. Darüber hinaus besteht das Ziel darin, digitale Kompetenzen auf allen Bildungsebenen zu stärken und so auf die zunehmend digitalisierte Wirtschaft zu reagieren. Am 29. Dezember 2020 wurde ein neues Gesetz (LOMLOE) verabschiedet.

Die regulatorische Entwicklung des Bildungsgesetzes soll durch folgende Maßnahmen umgesetzt werden:

a)die Regulierung eines neuen kompetenzbasierten Lehrplans;

b)Evaluierung, insbesondere die allgemeine Bewertung des Bildungssystems sowie die diagnostischen Bewertungen;

c)die Entwicklung des Lehrerberufs; und

d)die Regelung der Anerkennung und Validierung ausländischer nichtuniversitärer Zeugnisse und Studien.

Zudiesem Zweck bildet sie die Grundlage für die Reform 2 und verschiedene Investitionen, die in der Komponente enthalten sind.

Schließlich wird erwartet, dass die Reform die durchgängige Berücksichtigung von sonderpädagogischen Schülerinnen und Schülern in regulären Schulen fördern wird, und wird von einem fortlaufenden Zehnjahresplan begleitet, der mit den regionalen Behörden vereinbart wird und zusätzliche Mittel zur Unterstützung von Schulen bereitstellt, die Schüler mit besonderen Bedürfnissen aufnehmen.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. März 2021 abgeschlossen sein.

Reform 2 (C21.R2) – Ein neues Lehrplanmodell für Schlüsselkompetenzen, grundlegendes Lernen und inklusive akademische Planung 

Auf der Grundlage der Verabschiedung des neuen Bildungsgesetzes (LOMLOE), auf das in der Reform 1 Bezug genommen wird, umfasst diese Reform die Verabschiedung von Gesetzesdekreten über Mindestanforderungen an die Grundschulbildung, die Pflichtschulbildung und das Abitur. Sie umfasst auch die Einführung methodischer Leitlinien für das Lehren und Lernen auf der Grundlage eines kompetenzbasierten Lehrplans und die Einbeziehung „weicher Kompetenzen“ unter Berücksichtigung der Empfehlung des Rates vom 22. Mai 2018 zu Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen. Die Gesetzesdekrete enthalten einen Bewertungsrahmen, der im Einklang mit dem Lehrplan entwickelt wird und sich auf den Grad des Erwerbs der Kompetenzen und auf die Bewertung der Maßnahmen konzentriert, die den Fortschritt der Studierenden begünstigen. Ziel ist es, ein flexibleres und offeneres Bildungsmodell zu entwickeln, das durch die Anwendung kooperativer Methoden das tief greifende Lernen fördert und zur Verbesserung der Bildungsergebnisse beiträgt. Im neuen Lehrplan wird auf Bildung für nachhaltige Entwicklung und Bürgerschaft geachtet. Die Entwicklung digitaler Kompetenzen wird auf allen Ebenen berücksichtigt, und zwar sowohl durch spezifische Inhalte als auch in einer bereichsübergreifenden Perspektive.

Bei dieser Reform beteiligen sich mindestens 100 externe Sachverständige an der Ausarbeitung des Lehrplans für die Bereiche und Themen der Bildungsphasen und der Bewertungsrahmen, die die Grundlage für die Ausarbeitung der königlichen Dekrete des neuen Lehrplans und des gemeinsamen Bewertungsrahmens bilden.

Die Reform umfasst auch die Vorbereitung von Unterstützungs-, Beratungs- und Lehrmaterial sowie die Schulung von Lehrkräften, um sicherzustellen, dass sie den neuen Lehrplan wirksam umsetzen können. Das Material wird für alle Lehrkräfte zusammen mit der Verbreitung bewährter Verfahren online veröffentlicht. Mindestens 4000 Fachkräfte müssen eine Schulung für die Anwendung des neuen Lehrplans absolvieren.

Die Gestaltung und Umsetzung der Reform erfolgt in Absprache mit den Beratungsgremien und Sachverständigen im Bildungsbereich sowie mit den Autonomen Gemeinschaften.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. September 2024 abgeschlossen sein.

Reform 3 (C21.R3) – Umfassende Reform des Hochschulsystems

Der Schwerpunkt der Reform liegt auf einem neuen Hochschulgesetz, mit dem eine umfassende Reform des Systems angestrebt wird, die auf vier Hauptzielen beruht:

a)Förderung des Zugangs zur Hochschulbildung. Die Stipendien werden unter Berücksichtigung der sozioökonomischen Bedingungen erhöht, und die Chancengleichheit wird durch die Verbesserung der Stipendien für Studierende mit Behinderungen sichergestellt. Das Stipendiensystem wurde 2020 reformiert, soll aber 2021 und 2022 weiterentwickelt werden. Die Gebühren für öffentliche Hochschulen werden ebenfalls gesenkt, unter anderem durch die Festlegung von Schwellenwerten und die Verringerung großer regionaler Unterschiede.

b)Übernahme der Organisation von Hochschulstudiengängen. Es wird ein Gesetzesdekret erlassen, um die Organisation von Hochschulstudiengängen zu reformieren und deren Qualität und Arbeitsmarktrelevanz zu gewährleisten. Zu diesem Zweck wird die Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Unternehmen im Tertiärbereich durch die Regulierung von dualen Bachelor- und Masterabschlüssen, einschließlich Ausbildungsprogrammen in Unternehmen, die von Universitäten beaufsichtigt werden, gefördert. Im Einklang mit den Zielen des europäischen Bildungsraums wird die automatische Anerkennung von Diplomen sichergestellt. Die Überprüfungs-, Follow-up- und Akkreditierungsverfahren für den Präsenzunterricht werden ebenfalls verstärkt, indem die Qualitätssicherung des Hochschulangebots und der Abbau von Bürokratie bei den betreffenden Verfahren kombiniert werden. Auch der innovative Unterricht wird gefördert.

c)Gewährleistung einer verantwortungsvollen Verwaltung der Hochschuleinrichtungen und Förderung von Forschung, Transfer und Mobilität von Lehr- und Forschungspersonal. Ziel ist es, die Wirksamkeit, Effizienz und Autonomie der Hochschulen bei der laufenden Verwaltung von Universitäten zu gewährleisten, die Beteiligung der Interessenträger an der Governance zu erhöhen und Transparenz und Rechenschaftspflicht zu fördern. Außerdem soll sichergestellt werden, dass die Universitäten mit hochqualifizierten Lehrkräften ausgestattet sind, dass die Lehrlaufbahn vorhersehbarer ist und dass die Verbindung zwischen Lehre und Forschung gestärkt wird.

d)Gewährleistung der Qualität der Hochschuleinrichtungen. Es wird einGesetzesdekret erlassen, in dem die akademischen Qualitätskriterien für die Gründung, Anerkennung, Zulassung und Akkreditierung von Universitäten und zugehörigen Zentren, einschließlich Fern- und Halbsprachuniversitäten, festgelegt sind. Ziel ist es, dass die Hochschulen über ein Mindestmaß an formativen akademischen Angeboten verfügen und gleichzeitig die Möglichkeit einer Spezialisierung der Hochschulen gewährleistet wird; eine Mindestanzahl von Studierenden mit Hochschulabschluss; mindestens 5 % ihres Budgets für Forschungsprogramme bereitstellen; und über interne Qualitätssicherungssysteme verfügen.

Zu diesem Zweck werden bei der Reform die Empfehlungen der Konferenz der spanischen Hochschulrektoren (CRUE) berücksichtigt. Sie trägt dazu bei, die Arbeitsmarktrelevanz der Hochschulbildung zu erhöhen, unter anderem durch die Förderung der Zusammenarbeit mit Unternehmen und die Einführung leistungsbasierter Finanzierungsmodelle an öffentlichen Hochschulen.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2023 abgeschlossen sein.

Investition 1 (C21.I1) – Förderung der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung (FBBE) 

Im Rahmen dieser Maßnahme wird Spanien in den Bau neuer FBBE-Einrichtungen, die Sanierung und Modernisierung bestehender Gebäude und die Einrichtung von mindestens 60000 neuen öffentlichen Einrichtungen für frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung für Kinder unter drei Jahren investieren. Der Schwerpunkt liegt auf der Bereitstellung erschwinglicher öffentlicher Plätze für Kinder in Gebieten, die von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind, und in ländlichen Gebieten, insbesondere für die Altersgruppe der 1- bis 2-Jährigen. Die Gebäude befinden sich im Eigentum regionaler oder lokaler Behörden oder im Falle Ceutas und Melillas im Eigentum des Ministeriums für allgemeine und berufliche Bildung.

Die Investition könnte auch operative Ausgaben abdecken, einschließlich der Gehälter der Lehrkräfte während der Einführung der Investition, um Anreize für die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften für bis zu 40000 neue Schulplätze zu schaffen. Spanien stellt sicher, dass die Maßnahme nach dem Ende der Aufbau- und Resilienzfazilität finanziell nachhaltig ist, auch durch Rückgriff auf andere EU-Finanzierungsquellen.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Investition 2 (C21.I2): Programm für Orientierung, Fortschritt und pädagogische Bereicherung („PROA+“)

Um Schüler mit schlechten Leistungen zu unterstützen und zu beraten und sowohl die Schulabbrecherquote als auch die Schulabbrecherquote zu senken, investiert Spanien in die Ausweitung des bestehenden Programms für Orientierung, Fortschritt und Bildungsanreicherung („PROA+“).

Das Programm konzentriert sich auf Aktivitäten, die die Mindestanforderungen an die Ausbildung aller Schüler gewährleisten, verstärkte Maßnahmen für Personen mit größeren Lernschwierigkeiten, vor allem in Bezug auf Grundfertigkeiten, nach neuen Organisations- und Managementformen im Bildungszentrum suchen und zusätzliche Unterstützung und Ausbildung von Lehrkräften bieten. Diese Aktivitäten sollten darauf abzielen, den Erfolg aller Schüler an diesen Schulen zu verbessern.

Das Programm richtet sich an Schulen mit besonderer pädagogischer Komplexität, auch in ländlichen Gebieten, mit einem erheblichen Anteil schutzbedürftiger Schüler, die Lernschwierigkeiten in regulären Klassenräumen haben. Die Auswahl der Zentren erfolgt durch die Bildungsverwaltungen. Die Zielschulen befinden sich insbesondere in Gebieten, die aus Schülern und Familien mit niedrigem sozioökonomischem und schulischem Hintergrund bestehen. Insgesamt müssen mindestens 2700 Schulen Unterstützung erhalten.

Die Investitionen werden in Zusammenarbeit mit den autonomen Gemeinschaften im Rahmen von Sektorkonferenzen entwickelt, und die territoriale Verteilung der Mittel erfolgt auf der Grundlage spezifischer Kriterien, die vereinbart werden, um den Bedürfnissen Rechnung zu tragen und zur Verringerung der regionalen Unterschiede beizutragen.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.

Investition 3 (C21.I3) – Unterstützung schutzbedürftiger Studierender und Familien 

Spanien investiert in die Einrichtung von mindestens 1000 Unterstützungs-, Beratungs- und psychopädagogischen Dienstleistungseinheiten in Schulbezirken. Sie erleichtert die Unterstützung von Schülern und ihren Familien bei der Überwindung von Bildungshemmnissen zur Verringerung von Fehlzeiten und vorzeitigem Schulabbruch. Die Zusammenarbeit mit verschiedenen (formalen und nicht formalen) Lernrahmen wird unterstützt, um die Entwicklung grundlegender interpersoneller, kommunikativer und kognitiver Fähigkeiten zu fördern. Die Investitionen werden im Rahmen der territorialen Zusammenarbeit mit den Autonomen Gemeinschaften im Rahmen von Sektorkonferenzen entwickelt, in denen die Kriterien für die territoriale Verteilung der Mittel festgelegt werden.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.

Investition 4 (C21.I4) – Ausbildung von Lehr- und Forschungspersonal 

Diese Maßnahme umfasst Investitionen in Stipendien für öffentliche Universitäten mit dem Ziel, die Umschulung des spanischen Hochschulsystems zu fördern und die berufliche Entwicklung des Lehrpersonals zu fördern und jungen Doktoranden die Möglichkeit zu geben, sich in Zukunft in das Hochschulsystem einzubringen. Mit den Finanzhilfen werden postdoktorale Forschungsaufenthalte finanziert, die von renommierten ausländischen Universitäten und Forschungszentren sowie an spanischen Universitäten und anderen öffentlichen Bediensteten des spanischen Systems für Wissenschaft, Technologie und Innovation ausgerichtet werden. Zu diesem Zweck sollen die Finanzhilfen dazu beitragen, internationale Talente anzuziehen und die geringe Internationalisierungsrate an spanischen Universitäten anzugehen.

Die Finanzhilfen werden im Rahmen von drei verschiedenen Programmen gewährt, wobei je nach Zielgruppe spezifische Kriterien angewandt werden, wobei der Schwerpunkt auf i) der Ausbildung junger Doktoranden, II) Stipendien für Hochschuldozenten – ständige Professoren und Seniorenvorträge auf der Trassenbahn; und iii) Zuschüsse zur Anwerbung internationaler Talente, zur Finanzierung von postdoktoralen Ausbildungsmaßnahmen, die von renommierten spanischen Universitäten und anderen öffentlichen Bediensteten des spanischen Systems für Wissenschaft, Technologie und Innovation angeboten werden. Die Laufzeit der Programme beträgt je nach Programm und Zielgruppe ein bis drei Jahre.

Alle diese Finanzhilfen werden im Zeitraum 2021-23 ausgeführt und kommen mindestens 2600 Bewerbern zugute. Jede Hochschule erhält vom Hochschulministerium auf der Grundlage objektiver Kriterien, einschließlich der Anzahl der Lehr- und Forschungsmitarbeiter, und der PHD-Themenakte direkt Haushaltsmittel. Auf der Grundlage der Bewerbungen werden die Bewerber von einem Expertengremium mit internationalem Prestige bewertet, das von jeder Hochschule aus mindestens drei Mitgliedern und einer Mehrheit externer Sachverständiger ernannt wird.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

Investition 5 (C21.I5) – Verbesserung der digitalen Infrastruktur, Ausrüstung, Technologien, Lehre und Evaluierung der Hochschulen 

Diese Investitionen umfassen eine Reihe von Maßnahmen zur Verbesserung der technologischen und digitalen Kapazitäten und Kompetenzen der Hochschulen. Dazu gehören Investitionen in digitale Lehrressourcen und Infrastrukturen wie Cloud-Datenspeichernetze von Servern, Cybersicherheit und Klassenzimmertechnologien für Online-Kurse; und Investitionen in die digitale Ausbildung von Hochschulpersonal und Studierenden.

Investitionsmaßnahmen sollen die technologische Entwicklung und die Verbesserung der digitalen Ressourcen zur Unterstützung digitaler Lehrdienste verbessern. Zentrale Infrastrukturen und IKT-Dienste werden unterstützt, wobei der Schwerpunkt auf Glasfasernetzen liegt und IKT-Dienste effizient auf der Grundlage von Größenvorteilen und Interoperabilität eingesetzt werden. Ein zentrales Ziel besteht darin, Direktinvestitionen zu tätigen, um die digitale Kluft zwischen akademischem Personal und Studierenden zu verringern, um die Dienstleistungen und die Ausrüstung für den Fernunterricht zu verbessern. Weitere Ziele sind Investitionen in die Förderung universitärer digitaler Innovationsprojekte, die in größerem Maßstab erweitert und reproduziert werden können, sowie die Unterstützung der nationalen Fernuniversität (UNED) bei der Verbesserung der Hochschulbildungsmöglichkeiten in entvölkerten Gebieten.

Ziel ist es, die Entwicklung des „Digital Index for Universities“ über die Website des Hochschulministeriums zu überwachen und zu verbreiten, um den Index für das Hochschulsystem insgesamt 2023 im Vergleich zu 2019 um mindestens 10 % zu erhöhen. Dieser Index deckt verschiedene Dimensionen ab, einschließlich der Verwaltung (z. B. Anzahl der für den digitalen Unterricht zugelassenen Klassenräume, Anzahl der Professoren, die digitale Systeme nutzen, Anzahl der Online-Verfahren und Grad der Anbindung an Campus usw.); Innovation (z. B. interuniversitäre digitale Vereinbarungen, Lernanalysemaßnahmen, Multimedia-Repositories, digitale Kompetenzen des Lehrpersonals, personalisierte Reiserouten usw.); und Governance (z. B. Plan für den digitalen Wandel, Digitalisierungsprojektportfolios und Schulungspläne für digitale Kompetenzen usw.).

Die Hochschulen übermitteln jährlich im Rahmen der Zertifizierung ihres internen Kontrollbereichs Follow-up-Informationen.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

Investition 6 (C21.I6) – Plan für die Entwicklung von Microcredentials an Hochschulen

Diese Investition zielt darauf ab, die Kapazitäten des Hochschulsystems als Einrichtungen des lebenslangen Lernens auszubauen und zur Weiterqualifizierung und Umschulung von Erwachsenen im Einklang mit der Empfehlung des Rates vom Juni 2022 für ein europäisches Konzept für Microcredentials für lebenslanges Lernen und Beschäftigungsfähigkeit beizutragen.

Das erste Element dieser Maßnahme besteht in der Annahme eines Aktionsplans zur Schaffung eines Rahmens für die Entwicklung von Microcredentials, der vom Ministerium für Hochschulen nach Konsultation der Interessenträger ausgearbeitet und auf der Website des Ministeriums veröffentlicht wird. Der Plan umfasst Maßnahmen i) zur Umwandlung von Hochschulen in Einrichtungen des lebenslangen Lernens; Förderung der Nachfrage von Erwachsenen und ihren Arbeitgebern; Förderung der Qualität und Relevanz von Microcredentials; IV) Förderung der Chancengleichheit beim Zugang; und v) die Schaffung personalisierter und flexibler Ausbildungswege.

Das zweite Element dieser Maßnahme besteht in der Bereitstellung von mindestens 60000 Einheiten von Microcredentials mit einer Laufzeit von weniger als 15 ECTS und mindestens 1000 verschiedenen Schulungsmaßnahmen, einschließlich der Möglichkeit, demselben Erwachsenen mehr als eine Einheit zur Verfügung zu stellen. Die Ausbildungsmaßnahmen müssen spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die auf dem Arbeitsmarkt nachgefragt sind. Die Maßnahme umfasst auch die Veröffentlichung eines Bewertungsberichts über die Bereitstellung von Microcredentials auf der Website des Ministeriums für Hochschulen bis zum 31. Dezember 2025.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

U.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Siehe nachstehende Tabelle Das Basisdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine Mehrwertsteuer.

Anzahl

Massnahme

Meilenstein
/Ziel

Name

Qualitativer Indikator für Meilensteine

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung jedes Etappenziels und jeder Zielvorgabe

Einheit

Ausgangsbasis

Ziel

Q

Jahr

303

C21.R1

M

Inkrafttreten des Organgesetzes über Bildung

Bestimmung des Gesetzes über das Inkrafttreten des Organgesetzes

 

 

 

Q1

2021

Ziel des Organgesetzes für Bildung (LOMLOE) ist die Schaffung eines erneuerten Rechtssystems, das nach den Grundsätzen der Qualität, der Gerechtigkeit und der Inklusion die Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten der Studierenden verbessert und zur Verbesserung der Bildungsergebnisse beiträgt.

304

C21.R2

M

Inkrafttreten der Königlichen Verordnung über Mindestanforderungen an den Unterricht

Bestimmung des Königlichen Erlasses über das Inkrafttreten der Königlichen Verordnung

 

 

 

Q1

2022

Der Königliche Erlass über Mindestanforderungen an den Unterricht in der Primarschulbildung, der Pflichtschulbildung und dem Abitur umfasst die Einführung methodischer Leitlinien für das Lehren und Lernen auf der Grundlage eines kompetenzbasierten Lehrplans, der „weiche Fähigkeiten“ umfasst; einen Bewertungsrahmen für den Erwerb von Kompetenzen; die Gestaltung eines flexibleren und offeneren Modells, das das tief greifende Lernen fördert; sowie die Vorbereitung von Lehrmaterial, Unterstützung, Beratung und Schulung für Lehrkräfte, um sicherzustellen, dass sie den neuen Lehrplan wirksam umsetzen können.

305

C21.R2

M

Materialien zur Anleitung und Unterstützung von Lehrkräften bei der Umsetzung des neuen Lehrplans und Schulung von Fachkräften

Bescheinigungen über veröffentlichte Materialien und erteilte Schulungen

 

 

 

Q3

2024

Abschluss der Vorbereitung des Leitfadens und des Lehrmaterials. Alle Materialien werden online veröffentlicht, damit 100 % der Lehrkräfte genutzt werden können. Mindestens 4000 Lehrkräfte müssen eine Ausbildung für die Anwendung des neuen Lehrplans abgeschlossen haben. Mindestens 100 externe Sachverständige sollen an der Ausarbeitung des Lehrplans für die Bereiche und Themen der Bildungsphasen und der Bewertungsrahmen mitwirken, die die Grundlage für die Ausarbeitung der königlichen Dekrete des neuen Lehrplans und des gemeinsamen Bewertungsrahmens bilden.

306

C21.R3

M

Inkrafttreten der Königlichen Verordnungen über die Organisation von Universitäten

Bestimmung in den Königlichen Verordnungen über das Inkrafttreten der Königlichen Verordnungen

 

 

 

Q3

2021

Die beiden Königlichen Dekrete für die Organisation von Universitäten sind:
— Königlicher Erlass zur Festlegung der Organisation von Hochschulstudiengängen und des Verfahrens zur Gewährleistung ihrer Qualität

— Königlicher Erlass über die Regelung für die Gründung, Anerkennung, Zulassung und Akkreditierung von Universitäten und angeschlossenen Zentren.

307

C21.R3

M

Inkrafttreten des Organgesetzes über das Hochschulsystem

Bestimmung des Gesetzes über das Inkrafttreten des Organgesetzes

 

 

 

Q2

2023

Das neue Organgesetz zielt auf die Förderung des Zugangs zur Hochschulbildung, die Anpassung der Organisation von Hochschulkursen, die Gewährleistung einer verantwortungsvollen Verwaltung der Hochschuleinrichtungen und die Förderung von Forschung, Transfer und Mobilität von Lehr- und Forschungspersonal ab. Die Reform soll die Arbeitsmarktrelevanz der Hochschulbildung verbessern, einschließlich der Förderung der Zusammenarbeit mit privaten und dritten Einrichtungen und der Einführung einer leistungsbasierten Finanzierung öffentlicher Hochschulen.

308

C21.I1

T

Haushaltszuschuss für die Förderung des ersten Zyklus der frühkindlichen Bildung

 

EUR

0

670 990 000

Q4

2023

Gewährung eines Haushalts an regionale/lokale Einrichtungen in Höhe von 670 990 000 EUR für die Förderung des ersten Zyklus der frühkindlichen Bildung durch die Schaffung neuer öffentlicher Plätze.

309

C21.I1

T

Neue Orte für den ersten Zyklus der frühkindlichen Bildung

Anzahl

0

60 000

Q4

2025

Förderung des ersten Zyklus der frühkindlichen Bildung durch die vollständige Schaffung neuer öffentlicher Plätze (Neubau und/oder Reform/Rehabilitation und Ausrüstung in mindestens 60000 Plätzen im Vergleich zu Ende 2020) und dieser operativen Ausgaben für bis zu 40000 Plätze bis 2025).

310

C21.I2

T

Unterstützung von Schulen im Rahmen des Programms PROA+

Anzahl

0

2 700

Q4

2024

Mindestens 2700 Schulen, die landesweit im Rahmen des Programms PROA+ gefördert werden, entsprechend den Anforderungen des Programms

311

C21.I3

T

Begleit- und Beratungseinheiten für schutzbedürftige Studierende

Anzahl

0

1 000

Q4

2024

Mindestens 1000 Begleit- und Beratungseinheiten für schutzbedürftige Studierende müssen landesweit einsatzbereit sein.

312

C21.I4

T

Stipendien und Stipendien für Doktoranden, Assistenzprofessoren und Forscher

Anzahl

0

2 600

Q4

2023

Gewährung von Stipendien und Stipendien für Doktoranden, Assistenzprofessoren und Forscher an mindestens 2600 Bewerber. Zu den Zielen dieser Finanzhilfen gehört die Förderung der beruflichen Entwicklung des Lehrpersonals, das in Zukunft in das System integriert werden kann. Die Zuschüsse dienen der Finanzierung von Forschungsaufenthalten an renommierten ausländischen Universitäten und Forschungszentren sowie an spanischen Universitäten und anderen öffentlichen Bediensteten. Zu diesem Zweck sollen die Finanzhilfen dazu beitragen, internationale Talente anzuziehen. Die Finanzhilfen werden im Rahmen von drei verschiedenen Programmen gewährt, wobei spezifische Kriterien je nach Ziel und Zielgruppe angewandt werden, und sie betragen je nach Programm und Zielgruppe ein bis drei Jahre.

313

C21.I5

M

Aufstockung des „Digital Index for Universities“

Veröffentlichung des Index auf der Website des Hochschulministeriums

 

 

 

Q4

2023

Abschluss von Investitionen in i) digitale Ressourcen wie digitale Ausrüstung und Verbesserung der Infrastruktur; II) Cybersicherheit und Klassenzimmertechnologien für den Online-Unterricht; (III) digitale Ausbildung für akademisches Personal und Studierende; und iv) Investitionen in Plattformen für digitale Dienste; erforderlich, um den „Digital Index für Universitäten“ für das Hochschulsystem insgesamt um mindestens 10 % gegenüber dem Niveau von 2019 zu erhöhen und verschiedene Dimensionen des Reifegrads abzudecken: Management, Innovation und Regierung. Förderfähige Projekte müssen ab Februar 2020 eingeleitet worden sein. Der „Digital Index for Universities“ ist eine verkürzte Version des „Digital Maturity Model for Universities“ (MD4U), einem Rahmen von Indikatoren, die von CRUE-TIC (IT-Sektor der Konferenz der Kanzler der spanischen Universitäten) für ihre jährliche Erhebung zur Beschreibung des Digitalisierungsgrads der spanischen Universitäten in den Bereichen Management, Innovation und Governance verwendet werden. Der „Digital Index for Universities“ ist ein „Dashboard“ zur Überwachung der Entwicklung des digitalen Niveaus der Universitäten. Die Ausgangsbasis für die Wirkung des Programms sind die Werte des Digitalisierungsgrads des Hochschulsystems im Jahr 2019 mit dem Basisdatum 31. Dezember 2019.

468

C21.I6

M

Annahme des Aktionsplans für die Entwicklung von Microcredentials an Hochschulen

Veröffentlichung auf der Website des Ministeriums für Hochschulen

Q2

2023

Annahme eines Aktionsplans zur Schaffung eines Rahmens für die Entwicklung von Microcredentials, der vom Ministerium für Hochschulen nach Konsultation der Interessenträger ausgearbeitet wurde. Der Plan umfasst Maßnahmen i) zur Umwandlung von Hochschulen in Einrichtungen des lebenslangen Lernens; Förderung der Nachfrage von Erwachsenen und ihren Arbeitgebern; Förderung der Qualität und Relevanz von Microcredentials; IV) Förderung der Chancengleichheit beim Zugang; und v) die Schaffung personalisierter und flexibler Ausbildungswege.

469

C21.I6

T

Uuniversity Microcredentials für Erwachsene

Anzahl

0

60.000

Q2

2026

Bereitstellung von mindestens 60000 Einheiten von Microcredentials mit einer Laufzeit von weniger als 15 ECTS, die mindestens 1000 verschiedenen Schulungsmaßnahmen entsprechen, einschließlich der Möglichkeit, demselben Erwachsenen mehr als eine Einheit zur Verfügung zu stellen. Die Ausbildungsmaßnahmen müssen spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die auf dem Arbeitsmarkt nachgefragt sind. Die Maßnahme umfasst auch die Veröffentlichung eines Bewertungsberichts über die Bereitstellung von Microcredentials auf der Website des Ministeriums für Hochschulen bis zum 31. Dezember 2025.

V. KOMPONENTE 22: Aktionsplan für die Pflegewirtschaft, Stärkung der Gleichstellungs- und Inklusionspolitik

Hauptziel dieser Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans ist die Modernisierung und Stärkung der Sozialdienste und der Maßnahmen zur sozialen Inklusion. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf dem Langzeitpflegemodell, um auf die steigende Nachfrage nach verschiedenen Langzeitpflegediensten aufgrund einer alternden Bevölkerung zu reagieren, Innovation und ein auf die Menschen ausgerichtetes Pflegemodell mit Schwerpunkt auf einer Deinstitutionalisierungsstrategie zu fördern.

Im Bereich der sonstigen sozialen Dienstleistungen und der sozialen Eingliederung umfassen die Ziele die Modernisierung und Stärkung der Sozialdienste durch die Förderung von Innovation und neuen Technologien, um die flächendeckende Bereitstellung zu gewährleisten, die Bedürfnisse besser zu ermitteln und ihre Qualität zu verbessern. Im Bereich der Unterstützung von Familien zielen die Maßnahmen darauf ab, den Rechtsschutz und die materielle Unterstützung (in Form von Geld und Sachleistungen) für Familien zu verbessern, um die Kinderarmut zu verringern. Ein weiteres Ziel der Komponente ist die Modernisierung anderer beitragsunabhängiger Sozialleistungen, um ihre Schutz- und Aktivierungsrolle zu verbessern. Spezifische gezielte Maßnahmen zielen darauf ab, Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt zu unterstützen, den Zugang zu öffentlichen Diensten zu fördern und die Kapazität des Aufnahmesystems für Personen, die internationalen Schutz beantragen, zu verbessern.

Die Komponente trägt zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen bei, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Beschäftigungs- und Sozialdienste in der Lage sind, wirksame Unterstützung zu leisten (länderspezifische Empfehlung 2 2019); Verbesserung der Unterstützung für Familien (länderspezifische Empfehlung 2 2019); Verringerung der Fragmentierung des nationalen Systems der Arbeitslosenunterstützung und Schließung von Lücken bei der Abdeckung regionaler Mindesteinkommensregelungen (länderspezifische Empfehlung 2 2019); Verbesserung des Geltungsbereichs und der Angemessenheit von Mindesteinkommensregelungen und Familienunterstützungsregelungen (länderspezifische Empfehlung 2 2020).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme dieser Komponente die Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsmaßnahmen im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) zu berücksichtigen ist.

V.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C22.R1) – Stärkung der Langzeitpflege und Förderung einer Änderung des Modells der Unterstützung und Langzeitpflege

Ziel der Reform ist ein auf die Menschen ausgerichtetes und rechtebasiertes Unterstützungsmodell. Das System für selbstständige und abhängige Pflege (SAAD) soll durch Reformen verbessert werden, die die Verwaltungsverfahren vereinfachen, die Bearbeitung von Anträgen beschleunigen und die Wartelisten für abhängige Personen, die die ihnen zustehenden Dienstleistungen nicht in Anspruch nehmen, verringern und die Unterschiede zwischen den einzelnen Gebieten verringern sollen. Der Schwerpunkt liegt auch auf der Verbesserung der Qualität der freiberuflichen Dienstleistungen, der Verbesserung der Arbeitsbedingungen und einer besseren Abdeckung der verschiedenen Arten von finanziellen Leistungen. Mittelfristig konzentriert sich die Reform auf die Umsetzung einer nationalen Deinstitutionalisierungsstrategie, ein Modell, das auf die Betreuung in der lokalen Gemeinschaft ausgerichtet ist, die den Bedürfnissen und Präferenzen der hilfsbedürftigen Menschen gerecht wird und gleichzeitig die Kosteneffizienz gewährleistet und die Familien, die sich um sie kümmern, unterstützt werden.

Die Grundlage der Reform der Langzeitpflege wird auf einer Bewertung des SAAD im Laufe des Jahres 2021 beruhen, um ein gründliches Verständnis der Fortschritte der 2020 eingeleiteten Reform der Langzeitpflege und ihrer Auswirkungen zu erhalten. Die Schlussfolgerungen dieser Bewertung werden dem Territorialrat im ersten Halbjahr 2022 vorgelegt.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2022 abgeschlossen sein.

Reform 2 (C22.R2) – Modernisierung der öffentlichen Sozialdienstleistungen und Schaffung eines neuen Rechtsrahmens

Ziel der Reform ist es, das öffentliche System der Sozialdienstleistungen durch die Verabschiedung von Rechtsvorschriften zu stärken, die ein gemeinsames Mindestangebot an Dienstleistungen und gemeinsame Standards für ihre Erbringung im gesamten Hoheitsgebiet gewährleisten und die Gleichheit aller Spanier bei der Ausübung ihrer Rechte gemäß Artikel 149 Absatz 1 der spanischen Verfassung gewährleisten. Zu diesem Zweck trägt sie zur Verringerung der Unterschiede und Ungleichheiten in Bezug auf die Art, das Niveau und die Qualität der erbrachten Dienstleistungen bei. Der Rechtsrahmen wird mit den Regionen und lokalen Unternehmen vereinbart und umfasst auch die Organisation des öffentlichen Systems, einschließlich seiner internen Koordinierung und Koordinierung mit anderen Sozialschutzsystemen (Bildung, Gesundheit, Justiz, Wohnungswesen, Stadtplanung, Beschäftigung usw.); die Beteiligung von Sozialunternehmen an der Erbringung sozialer Dienstleistungen; das System der Befugnisse und der Finanzierung. Darüber hinaus zielt sie darauf ab, Innovationen zu fördern, die Kompetenzen der Sozialarbeiter zu verbessern und ein neues Informationssystem für soziale Dienste einzurichten.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2023 abgeschlossen sein.

Reform 3 (C22.R3) – Annahme eines neuen Gesetzes zum Schutz von Familien und zur Anerkennung ihrerVielfalt

Es wird einneues Gesetz zum Schutz von Familien und zur Anerkennung ihrer Vielfalt verabschiedet, um auf den demografischen und gesellschaftlichen Wandel der letzten Jahrzehnte zu reagieren. Ziel dieses neuen Gesetzes ist es, die verschiedenen Arten von Familienstrukturen rechtlich anzuerkennen und die Leistungen und Dienstleistungen zu bestimmen, auf die sie je nach ihren Merkmalen und ihrem Einkommensniveau Anspruch haben. Zu diesem Zweck umfassen die Reformen die Systematisierung, Aktualisierung und Verbesserung des Rechtsrahmens und die Schutzmaßnahmen, die von der allgemeinen staatlichen Verwaltung für Familien unter Berücksichtigung ihrer Vielfalt sowohl in Bezug auf den Sozialschutz (Leistungen, soziale Dienste) als auch in rechtlicher Hinsicht (Reformen des Zivilrechts für bestimmte Gruppen: unverheiratete Paare, rekonstituierte Familien) und Wirtschaft (Steuern, Zuschüsse usw.). Sie umfasst auch eine Überprüfung des Gesetzes über große Familien.

Ein übergeordnetes Ziel der Reform ist die Verringerung der Kinderarmut. Ein besonderer Schwerpunkt sollte daher auf der Verringerung von Ungleichheiten liegen, indem Familien mit besonderen Bedürfnissen oder schutzbedürftigen Familien wie Alleinerziehenden oder von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Familien Schutz gewährt wird. Darüber hinaus legt das Gesetz gemeinsame Grundsätze und Ziele fest, um die Kohärenz und Komplementarität mit anderen staatlichen Maßnahmen, einschließlich der Besteuerung, zu gewährleisten und den Schutz auf der Grundlage subjektiver Rechte zu verbessern.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2023 abgeschlossen sein.

Reform 4 (C22.R4) – Reform des Aufnahmesystems für Migranten und Personen, die internationalen Schutz beantragt haben

Das derzeitige Aufnahmesystem für Migranten und Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, in Spanien wird gestärkt, um seine Kapazitäten zu verbessern, es an den bestehenden und geschätzten künftigen Bedarf anzupassen und zu seiner Effizienz beizutragen. Der Schwerpunkt liegt insbesondere auf der Verkürzung der langen Wartezeiten und der niedrigen Anerkennungsquoten für Personen, die internationalen Schutz beantragen. Mit einem robusteren und besser funktionierenden System dürfte die Bewältigung künftiger Migrationskrisen reibungsloser verlaufen.

Die Aufnahmepolitik wird auf die Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen und Asylsuchender und die Ziele der EU-Integration zugeschnitten, um das gesamte System widerstandsfähiger zu machen. Außerdem wird die Höhe der Leistungen für grundlegende Dienstleistungen für Antragsteller ohne finanzielle Mittel und für Antragsteller mit einem stärker schutzbedürftigen Profil, die einen verstärkten Schutz benötigen, festgelegt, um die Bereitstellung von Aufnahmebedingungen in Form finanzieller Leistungen auf ein Minimum zu beschränken. Darüber hinaus muss das System für begleitende Dienste und Wege angepasst werden. Sie befasst sich mit der territorialen Organisation des Aufnahmesystems mit dem Ziel, die Übernahme von Befugnissen durch autonome Gemeinschaften gemäß der Rechtsprechung durch mehrere Pilotprojekte zu beschleunigen. Schließlich werden die territorialen Verteilungsparameter für Antragsteller in Zusammenarbeit mit den Autonomen Gemeinschaften vereinbart.

Zur Gewährleistung der Umsetzung wird ein System von Indikatoren verwendet, das Elemente wie Staatsangehörigkeit, Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Schutzbedürftigkeit, Bedingungen im Herkunftsland usw. umfasst, anhand einer gewichteten Formel, die eine objektive Berechnung der Wahrscheinlichkeit der Gewährung von Schutz ermöglicht. Während der Bearbeitung der Anträge muss das Ergebnis der Formel es den für die Aufnahme zuständigen Behörden ermöglichen, Antragsteller auf den Weg der Basisaufnahme oder der erweiterten Aufnahme zu lenken. Dies gilt auch für die entsprechenden Leistungen. Dies ermöglicht die Anwendung grundlegender Aufnahmebedingungen für alle Asylbewerber und verbesserter Aufnahmebedingungen für Personen mit hoher Anerkennungswahrscheinlichkeit.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. März 2022 abgeschlossen sein.

Reform 5 (C22.R5) – Verbesserung des Systems der beitragsunabhängigen finanziellen Leistungen der allgemeinen staatlichen Verwaltung

Diese Reform umfasst die Genehmigung der neuen Regelung für das Mindesteinkommen für Vital (MVI) im Mai 2020, die Einrichtung eines einzigen nationalen Systems für beitragsunabhängige finanzielle Leistungen und ein Mindestniveau an beitragsunabhängigen finanziellen Leistungen für die am stärksten gefährdeten Haushalte.

Ausgehend von der MVI-Regelung wird ein Plan zur Umstrukturierung und Vereinfachung des Systems der beitragsunabhängigen finanziellen Leistungen der allgemeinen staatlichen Verwaltung angenommen. Der Plan zielt darauf ab, beitragsunabhängige Leistungen auf der Grundlage des MVI-Programms zu integrieren und zu rationalisieren, um die Wirksamkeit und Effizienz der öffentlichen Mittel zu verbessern und sie auf schutzbedürftige und von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohte Menschen auszurichten. Der Schwerpunkt liegt auf der Gewährleistung einer angemessenen Absicherung je nach den Umständen, die zu einer Gefährdung führen, und der Gewährleistung einer angemessenen Einkommensunterstützung, um so zur Armutsminderung beizutragen. Zu diesem Zweck trägt sie den strukturellen Bedürfnissen von Haushalten, insbesondere von Familien mit Kindern und Menschen mit Behinderungen, Rechnung. Sie knüpft auch Einkommensunterstützung an die aktive Arbeitssuche an, um die sozioökonomische Integration zu fördern und „Armutsfallen“ zu vermeiden.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

Investition 1 (C22.I1): Plan für die Langzeitpflege und -unterstützung: Deinstitutionalisierung, Ausrüstung und Technologie 

Im Einklang mit der Reform 1 dieser Komponente wird Spanien in sechs Aktionsbereiche investieren.

I.In einem langfristigen Unterstützungsplan, in dem die derzeitige Situation der Pflegemaßnahmen analysiert wird, der darauf abzielt, den Verbesserungsbedarf zu ermitteln und Vorschläge für die Reform des geltenden Gesetzes über persönliche Autonomie und Pflege von Menschen in Abhängigkeit zu unterbreiten. Sie bewertet auch die Lage und die laufenden Projekte in verschiedenen Gebieten;

II.Eine nationale Deinstitutionalisierungsstrategie, einschließlich der Durchführung von Sensibilisierungs- und Verbreitungskampagnen;

III.Vier Pilotprojekte, die darauf abzielen, die Deinstitutionalisierung zu fördern und Lehren für die Umgestaltung der Unterstützung und Langzeitpflege zu ziehen, einschließlich der Unterstützung und Langzeitpflege für Menschen mit geistigen Behinderungen; 

IV.Bau und Renovierung von Wohn-, Nichtwohn- und Tagesbetreuungszentren sowie Investitionsausrüstung zur Verbesserung der Qualität der Pflegedienste. Diese Investitionsvorhaben werden von den Autonomen Gemeinschaften auf der Grundlage einer Bewertung des territorialen Bedarfs durchgeführt; und Sicherstellung, dass neue und renovierte Wohnplätze mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Einklang gebracht werden.

V.Reform der vom IMSERSO (Instituto de Mayores y Servicios Social, dem Ministerium für soziale Rechte und Agenda 2030) verwalteten gemeindeintegrierten Tagesbetreuungszentren, auch in ländlichen Gebieten. Elf Zentren werden reformiert und an das neue Langzeitpflegemodell angepasst, das sich auf Menschen mit körperlichen Behinderungen konzentriert, was 1100 Plätzen entspricht. Die Investitionen werden auch in innovative Projekte in denselben Zentren fließen; und

VI.Neue Telebetreuungsdienste für den Übergang zu einer proaktiven und personalisierten Pflege, die zur persönlichen Autonomie und Pflege von Pflegebedürftigen in ihren Wohnungen beiträgt.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investition 2 (C22.I2): Plan für die Modernisierung der Sozialdienste – technologischer Wandel, Innovation, Ausbildung und Stärkung der Kinderbetreuung 

Im Einklang mit der Reform 2 dieser Komponente wird Spanien in fünf Aktionsbereiche investieren.

I.Neue Technologien zur Verbesserung sowohl ihrer Wirksamkeit sozialer Dienstleistungen (kürzere Wartezeiten) als auch ihrer Qualität (bessere Ergebnisse sozialer Interventionen), einschließlich der Förderung einer integrierten Pflege.

II.Technische Instrumente zur Verbesserung der Management- und Informationssysteme für soziale Dienste, einschließlich einer Online-Plattform zur Zentralisierung der bei nationalen und regionalen Verwaltungen verfügbaren Informationen. Dazu gehört insbesondere die vollständige Umsetzung des spanischen Informationssystems für soziale Dienste (Siess). Dieses neue Informationssystem soll auch die Interoperabilität mit anderen Systemen (Beschäftigung, Gesundheit, Dritter Sektor) ermöglichen. Es umfasst auch ein Online-Tool für die Analyse von Projekten, die von Organisationen des dritten Sektors entwickelt wurden, für die Verwaltung verschiedener Haushaltsprogramme im Zusammenhang mit Sozialdienstleistungen und der Betreuung von Familien, Kindern und bestimmten schutzbedürftigen Gruppen sowie eine Online-Plattform zur Zentralisierung der in der allgemeinen staatlichen Verwaltung und den Autonomen Gemeinschaften verfügbaren Informationen über die Pflege.

III.Pilotprojekte zur Förderung der Innovation im Bereich der sozialen Dienstleistungen.

IV.Schulung des Personals des öffentlichen Sozialsystems, das an der Umsetzung und Unterstützung des neuen Langzeitpflegemodells beteiligt ist.

V.Verbesserung der Wohninfrastruktur und anderer Aspekte von Kinderbetreuungs- und Jugendbetreuungszentren, bessere Berücksichtigung emotionaler, persönlicher und bildungsbezogener/beruflicher Bedürfnisse.

Der Großteil der Investitionen besteht aus Projekten, die von Regionalregierungen zur technologischen Umgestaltung der sozialen Dienste und zur Modernisierung der Infrastruktur und der Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Wohnschutz und Pflegefamilien durchgeführt werden.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Investition 3 (C22.I3): Zugänglicher Länderplan Spanien

Spanien investiert, um die Zugänglichkeit öffentlicher Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen zu verbessern, wobei der Schwerpunkt auf der Verbesserung der kognitiven Zugänglichkeit in der Kommunikation mit Behörden (einschließlich Websites) und des physischen Zugangs zu öffentlichen Gebäuden und öffentlichen Räumen liegt; Eignung der physischen Räume im Gesundheitswesen; Zugänglichkeit in Bildungseinrichtungen; sowie die Unterbringung öffentlicher Verkehrsmittel, einschließlich der Zugänglichkeit zwischen städtischen und ländlichen Gebieten. Die Gemeinden erhalten finanzielle Unterstützung für die Durchführung von Arbeiten und den Erwerb von Ausrüstung, insbesondere in ländlichen Gebieten. Investitionen werden auch in Kommunikations- und Sensibilisierungskampagnen sowie FEI-Forschungsprojekte im Bereich der kognitiven Zugänglichkeit getätigt.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. März 2024 abgeschlossen sein.

Investition 4 (C22.I4): Plan Spanien schützt Sie vor geschlechtsspezifischer Gewalt 

Spanien investiert in Telefon- und Online-Dienste zur Unterstützung von Opfern von Gewalt gegen Frauen, einschließlich der Opfer von Menschenhandel und sexueller Ausbeutung. Sie umfasst 24-Stunden-Krisenhilfezentren in allen Provinzen, einschließlich Ceuta und Melilla, unter Berücksichtigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Anonymität und demografischer Aspekte. Die Einrichtung dieser Zentren ist Teil des Engagements Spaniens für das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, das 2014 für Spanien ratifiziert wurde. Mit der Investition soll auch ein neuer Sozial- und Beschäftigungsberatungsdienst geschaffen werden, der verschiedene Arten von Dienstleistungen anbietet, darunter Rechtsberatung, psychologische und emotionale Unterstützung und Unterstützung bei der Integration in den Arbeitsmarkt. Die Fernhilfe umfasst auch den Schutz der Opfer, einschließlich Vorrichtungen zur Überwachung von Distanzierungsmaßnahmen.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Investition 5 (C22.I5): Steigerung der Kapazität und Effizienz des Aufnahmesystems für Migranten und Personen, die internationalen Schutz beantragt haben 

Spanien investiert in den Ausbau der Kapazität des Aufnahmesystems, indem es die direkte Beteiligung des Staates an den Mitteln des Aufnahmenetzes erhöht. Dies trägt dazu bei, eine größere Stabilität der Unterbringung und der erbrachten Aufnahmedienste zu gewährleisten. Die Investition umfasst eine Bewertung des Bedarfs des Systems in den nächsten drei Jahren, die Unterstützung der Sanierung und Modernisierung bestehender Zentren sowie Verwaltungsverfahren für den Erwerb, den Bau eines neuen Gebäudes und die mögliche Renovierung bestehender Gebäude, um Energieeffizienz zu gewährleisten. Auf der Grundlage einer Bewertung bewährter Verfahren legt Spanien auch die Verwaltung von Aufnahmezentren durch Dritte fest. Schließlich umfasst die Investition die Digitalisierung von Zentren und die Entwicklung einer neuen digitalen Architektur, um deren Verwaltung zu verbessern und die Zuweisung von Plätzen für Antragsteller zwischen den autonomen Gemeinschaften zu erleichtern.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

V.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Siehe nachstehende Tabelle Das Basisdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine Mehrwertsteuer.

Anzahl

Massnahme

Meilenstein
/Ziel

Name

Qualitativer Indikator für Meilensteine

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung jedes Etappenziels und jeder Zielvorgabe

Einheit

Ausgangsbasis

Ziel

Q

Jahr

314

C22.R1

M

Genehmigung der Bewertung des Systems für Autonomie und Pflege (SAAD) durch den Territorialrat.

Veröffentlichung der Evaluierung

 

 

 

Q2

2022

Die Evaluierung findet im Laufe des Jahres 2021 statt, um ein gründliches Verständnis der Fortschritte des 2020 eingeleiteten Prozesses der Reform der Langzeitpflege und seiner Auswirkungen zu erhalten. Die Schlussfolgerungen dieser Bewertung werden dem Territorialrat im ersten Halbjahr 2022 vorgelegt.

315

C22.R2

M

Inkrafttreten des Gesetzes über soziale Dienstleistungen und der Ministerialverordnungen

Bestimmung im Gesetz und in den Ministerialverordnungen über deren Inkrafttreten

 

 

 

Q2

2023

Im Anschluss an die Annahme des Gesetzes über soziale Dienstleistungen werden die erforderlichen Ministerialverordnungen erlassen. Ziel des Gesetzes ist es, das derzeitige Versorgungssystem zu verbessern und die grundlegenden Bedingungen zu regeln, unter denen soziale Dienstleistungen in Spanien erbracht werden.

316

C22.R3

M

Inkrafttreten des Gesetzes über die Vielfalt der Familien

Bestimmung des Gesetzes über das Inkrafttreten des Gesetzes

 

 

 

Q2

2023

Das Gesetz über die Vielfalt der Familien verfolgt folgende Ziele: i) die rechtliche Anerkennung der verschiedenen Arten von Familienstrukturen; die Bestimmung der Leistungen und Dienstleistungen, auf die sie nach ihren Merkmalen und ihrem Einkommensniveau Anspruch haben; und iii) die Verringerung der Kinderarmut unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer Umverteilungs-Folgenabschätzung.

317

C22.R4

M

Inkrafttreten der Gesetzesreform des Aufnahmesystems für Migranten und Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, in Spanien

Bestimmung in der Verordnung, die das Inkrafttreten des Beschlusses angibt

 

 

 

Q1

2022

Mit einer zentralen Ministerialverordnung wird das Aufnahmesystem für Migranten und Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, in Spanien reformiert, die vom Ministerium für Integration, soziale Sicherheit und Migration angenommen wurde. Ziel der Reform ist es, neue Aufnahmeverfahren für alle Aufnahmezentren im Aufnahmenetz zu entwickeln und grundlegende Aufnahmebedingungen für alle Asylbewerber sowie verbesserte Aufnahmebedingungen für Personen mit hoher Anerkennungswahrscheinlichkeit anzuerkennen.

318

C22.R5

M

Inkrafttreten des Königlichen Gesetzesdekrets 20/2020 vom 29. Mai zur Genehmigung des lebensnotwendigen Mindesteinkommens

Bestimmung des Gesetzes über das Inkrafttreten des Gesetzes

 

 

 

Q2

2020

Inkrafttreten des Mindestlebenseinkommens (Königliches Gesetzesdekret 20/2020 vom 29. Mai).

319

C22.R5

M

Veröffentlichung des „Plans zur Neuordnung und Vereinfachung des Systems der beitragsunabhängigen finanziellen Leistungen der allgemeinen staatlichen Verwaltung“.

Veröffentlichung des Plans im Amtsblatt

 

 

 

Q3

2022

Annahme eines „Plans zur Neuordnung und Vereinfachung des Systems der beitragsunabhängigen finanziellen Leistungen der allgemeinen staatlichen Verwaltung“ (Veröffentlichung im Amtsblatt). Der Plan zielt darauf ab, die beitragsunabhängigen Leistungen im Rahmen eines Einkommensdeckungsinstruments zu integrieren, um die Wirksamkeit und Effizienz der öffentlichen Mittel zu verbessern und sie auf Personen auszurichten, die von Schutzbedürftigkeit oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind. Dieser Plan konzentriert sich auf die angemessene Berücksichtigung der verschiedenen Umstände, die Menschen zur Schutzbedürftigkeit führen, sowie auf die Angemessenheit der Einkommensunterstützung. Zu diesem Zweck berücksichtigt sie einerseits strukturelle Bedürfnisse wie Haushalte mit Kindern und Menschen mit Behinderungen und andererseits die Verknüpfung der Einkommensunterstützung mit der aktiven Arbeit auf der Suche nach Inklusion und Vermeidung von „Armutsfallen“. In dem Plan werden alle bestehenden beitragsunabhängigen Maßnahmen berücksichtigt, um sie schrittweise und im Laufe der Zeit in ein einziges nationales System zu integrieren, um sicherzustellen, dass das Ziel des Plans vollständig erreicht wird.

320

C22.R5

M

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Neuordnung und Vereinfachung des Systems beitragsunabhängiger finanzieller Leistungen

Bestimmung des Gesetzes über das Inkrafttreten des Gesetzes

 

 

 

Q4

2023

Mit der Reform wird das System der beitragsunabhängigen Geldleistungen neu organisiert und vereinfacht. Ziel der Reform ist es, die wichtigsten beitragsunabhängigen Leistungen, die von der allgemeinen staatlichen Verwaltung gewährt werden, in das Deckungsinstrument aufzunehmen, das sich auf das System der lebensnotwendigen Mindesteinkommen (IMV) stützt, um das System der beitragsunabhängigen finanziellen Leistungen im Einklang mit den Zielen des „Plans zur Neuorganisation und Vereinfachung des Systems der beitragsunabhängigen finanziellen Leistungen der allgemeinen staatlichen Verwaltung“ neu zu organisieren und zu vereinfachen.

321

C22.I1

T

Vom Ministerium für soziale Rechte und Agenda 2030 durchgeführte Projekte

 

Anzahl

0

4

Q2

2023

Abschluss von vier Pilotprojekten zur deinstitutionalisierten Pflege, von denen eines auf die Unterstützung und Betreuung von Menschen mit geistigen Behinderungen ausgerichtet ist, und Reform der Zentren, die mindestens 1100 Plätzen des IMSERSO entsprechen.

470

C22.I1

T

Wohn-, Nichtwohn- und Tagespflegeplätze.

EUR (in Mio.)

0

1 355

Q2

2024

Veröffentlichung der Vergabe von mindestens 1 355 000 000 EUR für die Renovierung und den Bau von Wohn-, Nichtwohn- und Tagesbetreuungszentren im Amtsblatt oder auf der Plattform für die Vergabe öffentlicher Aufträge, um sie an das neue Langzeitpflegemodell anzupassen.

322

C22.I1

T

Häusliche Telepflegedienste im System für Autonomie und Pflege von Pflegebedürftigkeit (SAAD)

 

EUR (in Mio.)

0

304

Q1

2025

Neue Telepflegedienste, die für mindestens 304 000 000 EUR eingeführt werden Datum der Ausgangsbasis: 31. März 2020.

323

C22.I1

T

Wohn-, Nichtwohn- und Tagespflegeplätze.

 

Anzahl

 

15 200

Q2

2026

Wohn-, Nichtwohn- und Tagesstätten, die renoviert und/oder gebaut werden, um mindestens 15200 Plätze an das neue Langzeitpflegemodell anzupassen.

324

C22.I2

M

Einführung spezifischer technologischer Instrumente zur Verbesserung der Informations- und Managementsysteme der Sozialdienste.

Externe Bewertung aller Phasen und der Endergebnisse des Projekts.

 

 

 

Q3

2023

Die Entwicklung und Umsetzung spezifischer technologischer Instrumente zur Verbesserung der Informations- und Managementsysteme der Sozialdienste umfasst:

I.das spanische Informationssystem für soziale Dienste (Siess);

II.ein Online-Tool für die Analyse von Projekten, die von Einrichtungen des dritten Sektors entwickelt wurden;

III.Computertools für die Verwaltung verschiedener Haushaltsprogramme im Zusammenhang mit sozialen Dienstleistungen und der Betreuung von Familien, Kindern und bestimmten schutzbedürftigen Gruppen; und

IV.eine Online-Plattform zur Zentralisierung der im Land verfügbaren Informationen über die Pflege und Betreuung. 

325

C22.I2

M

Abschluss von Projekten zur technologischen Umgestaltung der sozialen Dienste und zur Modernisierung der Infrastruktur und der Dienstleistungen im Zusammenhang mit Wohn- und Pflegefamilien

Kontrolle der mit jeder Autonomen Region unterzeichneten Verträge

 

 

Q4

2025

Abschluss des technologischen Wandels der sozialen Dienste durch die Regionalregierungen, der die Interoperabilität mit anderen Systemen ermöglicht, die mit sozialen Diensten interagieren (Beschäftigung, Gesundheit, Dritter Sektor), und Modernisierung der Infrastruktur und der Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Wohnschutz von Kinder- und Jugendbetreuungszentren, unter anderem durch eine bessere Berücksichtigung des individuellen Unterstützungsbedarfs (einschließlich emotionaler und bildungsbezogener/professioneller Familien) und der Ausbildung von Pflegefamilien, mit einem Gesamtbudget von mindestens 450 000 000 EUR.

471

C22.I2

T

Durchführung von Pilotprojekten

Anzahl

0

19

Q4

2025

Abschluss von mindestens 19 Pilotprojekten zur Förderung der Innovation im Bereich der sozialen Dienste.

326

C22.I3

T

Projekte zur Verbesserung der Zugänglichkeit

 

EUR (in Mio.)

0

178

Q1

2024

Abschluss von Investitionen der Gemeinden, der Regionalregierungen und der Zentralregierung zur Verbesserung der Zugänglichkeit und Beseitigung von Hindernissen mit einem Gesamtbudget von mindestens 178 Mio. EUR, die sich auf Folgendes konzentrieren sollten:

I.Verbesserung der kognitiven Zugänglichkeit in der Kommunikation mit Behörden (einschließlich Websites);

II.Verbesserung des physischen Zugangs zu öffentlichen Gebäuden und öffentlichen Räumen, einschließlich zu Gesundheitsdiensten und Bildungszentren;

III.Verbesserung des Zugangs zu öffentlichen Verkehrsmitteln;

IV.Durchführung von Anpassungsarbeiten und Erwerb von Ausrüstung durch Gemeinden, insbesondere in ländlichen Gebieten.

V.Kommunikations- und Sensibilisierungskampagnen,

VI.FEI-Forschungsprojekte im Bereich der kognitiven Zugänglichkeit.

473

C22.I4

M

Einrichtung verschiedener Arten von Diensten für Opfer sexueller Gewalt.

Inkrafttreten der Rechtsvorschriften

Q1

2023

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Einrichtung eines neuen Sozial- und Beschäftigungsberatungsdienstes für Opfer sexueller Gewalt, der verschiedene Arten von Dienstleistungen anbietet, darunter Rechtsberatung, psychologische und emotionale Unterstützung und Unterstützung bei der Integration in den Arbeitsmarkt.

472

C22.I4

M

Investitionen in Telefon- und Online-Dienste zur Unterstützung von Opfern von Gewalt gegen Frauen

 

Q4

2025

Bereitstellung von mindestens 30.000 Geräten zur Überwachung der Distanzierung, einer neuen App für Opfer und einer neuen Plattform für Big Data und künstliche Intelligenz zur Unterstützung von Opfern von Gewalt gegen Frauen, einschließlich Opfern von Menschenhandel und sexueller Ausbeutung. Datum der Ausgangsbasis: 1. Februar 2020.

327

C22.I4

T

Zentren für Opfer sexueller Gewalt.

 

Anzahl

19

52

Q4

2024

Mindestens ein umfassendes Betreuungszentrum für Opfer sexueller Gewalt je Provinz sowie ein Zentrum in den autonomen spanischen Städten Ceuta bzw. Melilla. Datum der Ausgangsbasis: 1. Februar 2020.

328

C22.I5

T

Kapazität des Aufnahmesystems für Migranten und Personen, die internationalen Schutz beantragt haben

 

Anzahl

400

6 100

Q2

2026

Erhöhung der Aufnahmekapazität des Aufnahmesystems für Asylbewerber, die internationalen Schutz beantragt haben, in den Zentren des Ministeriums für Inklusion, soziale Sicherheit und Migration um mindestens 5700 Plätze im Vergleich zu 2019. Mindestens 176 000 000 EUR werden für den Bau und die Sanierung von Gebäuden ausgegeben, um Energieeffizienz zu gewährleisten. Datum des Basisszenarios: 31. Dezember 2019.

V.3.    Beschreibung der Reformen und Investitionen zur Unterstützung in Form von Darlehen

Reform 6 (C22.R6): Stärkung der Garantiemechanismen zur Gewährleistung eines höheren Schutzniveaus für Rechte in bestimmten Fällen, in denen der Verbraucher von einer besonderen sozialen und wirtschaftlichen Schutzbedürftigkeit betroffen ist.

Ziel der Reform ist es, verschiedene Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher und Nutzer vor Situationen sozialer und wirtschaftlicher Schutzbedürftigkeit zu ergreifen.

Die Reform umfasst zumindest die Annahme von Rechtsvorschriften über die Kennzeichnung im Braille-Alphabet sowie in anderen Formaten, um die universelle Zugänglichkeit von Konsumgütern und Produkten zu gewährleisten, die für den Schutz der Sicherheit, Integrität und Lebensqualität von besonderer Bedeutung sind, insbesondere für blinde und sehbehinderte Personen als schutzbedürftige Verbraucher. Darüber hinaus sollen mit der Reform Rechtsvorschriften geändert werden, um eine personalisierte Behandlung bei Zahlungsdiensten auf Antrag von Verbrauchern und Nutzern in prekären Situationen zu gewährleisten, um Diskriminierungen aufgrund der „digitalen Kluft“ zu vermeiden.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Investition 6 (C22.I6): Fonds für soziale Auswirkungen (FIS)

Diese Maßnahme besteht aus einer öffentlichen Investition in eine Fazilität, den Fonds für soziale Auswirkungen, um Anreize für private Investitionen zu schaffen und den Zugang zu Finanzmitteln im spanischen Sektor mit sozialen Auswirkungen zu verbessern, insbesondere Projekte, die zu sozialen und ökologischen Lösungen beitragen, wobei die durch bewährte Verfahren der Industrie (GIIN und andere) festgelegten Verfahren zur Messung und Verwaltung der Auswirkungen zu berücksichtigen sind, und um Kapitalmärkte in diesen Bereichen zu entwickeln. Diese Fazilität wird der Privatwirtschaft sowie öffentlichen Stellen, die ähnliche Tätigkeiten ausüben, direkt oder über Intermediäre Darlehen, Beteiligungskapital und beteiligungsähnliche Investitionen gewährt. Auf der Grundlage der ARF-Investitionen zielt die Fazilität zunächst darauf ab, Finanzmittel in Höhe von mindestens 400 000 000 EUR bereitzustellen.

Die Fazilität wird von der Compañía Española de Financiación del Desarrollo (COFIDES) als Durchführungspartner verwaltet. Die Fazilität umfasst die folgenden drei Produktlinien:

·Zeichnung von Anteilen an Investmentfonds mit sozialer Wirkung. Diese Haushaltslinie dient dem Erwerb von Anteilen an Anlageinstrumenten, die von privaten Finanzverwaltern verwaltet werden und auf Investitionen in soziale und ökologische Projekte in allen Phasen ihrer Laufzeit abzielen. Der Erwerb ist auf 25 % der Gesamtanteile jedes Fonds begrenzt, außer in hinreichend begründeten Fällen, in denen dieser Prozentsatz steigen könnte, wobei er 49 % nicht überschreiten darf. Darüber hinaus erwirbt die Fazilität nur Anteile an mehr als zwei Fonds, die von demselben Finanzverwalter verwaltet werden, es sei denn, einer der beiden Fonds befindet sich in einem Veräußerungszeitraum und hat mindestens 50 % der verwalteten Vermögenswerte deinvestiert.

·Koinvestition oder Kofinanzierung durch Beteiligungskapital oder andere Schuldtitel in Projekte mit messbaren sozialen oder ökologischen Auswirkungen oder in Unternehmen, die sich verpflichtet haben, neue Projekte mit diesen Merkmalen durchzuführen. Diese Haushaltslinie dient der Kofinanzierung oder Kofinanzierung von Projekten mit anderen öffentlichen oder privaten Mitteln, einschließlich möglicherweise solcher, für die die Fazilität Anteile erworben hat.

·Direktdarlehen und Beteiligungsdarlehen an Unternehmen, die Projekte mit messbaren sozialen oder ökologischen Auswirkungen durchführen.

Diese Investitionen umfassen auch eine Fazilität für technische Hilfe (TAF), die darauf abzielt, die Kapazitäten der Begünstigten zur Verwaltung und Messung ihrer Auswirkungen ihrer Investitionsprojekte zu verbessern. Sie unterstützt auch die wirtschaftliche Haushaltsführung der Fazilität. Die TAF werden von COFIDES verwaltet und mit einer anfänglichen Mittelzuweisung von bis zu 8 Mio. EUR ausgestattet.

Zur Durchführung der Investition in die Fazilität genehmigt Spanien eine Verordnung und alle damit verbundenen Dokumente für die Einrichtung und Verwaltung der Fazilität, die Folgendes enthält:

1)Beschreibung des Entscheidungsprozesses der Fazilität: Die ursprüngliche Investitionsentscheidung der Fazilität wird von einem Investitionsausschuss oder einem anderen einschlägigen gleichwertigen Leitungsgremium getroffen und von Mitgliedern, die von der spanischen Regierung unabhängig sind, mit der Mehrheit der Stimmen gebilligt. Die endgültige Investitionsentscheidung der Fazilität beschränkt sich auf die Genehmigung (ohne Änderungen) oder die Ausübung eines Vetorechts gegen eine vom Investitionsausschuss oder einem entsprechenden Leitungsgremium vorgeschlagene Investitionsentscheidung. Bei zwischengeschalteten Investitionen wird die endgültige Investitionsentscheidung von den Intermediären getroffen.

2)Kernanforderungen der zugehörigen Anlagepolitik, die Folgendes umfassen:

a)Beschreibung der Finanzprodukte und der förderfähigen Endbegünstigten im Einklang mit der Beschreibung der Maßnahme.

b)Die Anforderung, dass alle geförderten Investitionen wirtschaftlich tragfähig sind.

c)Verbot der Refinanzierung ausstehender Darlehen.

d)Die Anforderung, den Grundsatz „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (DNSH) gemäß den Technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen zu beachten (2021/C58/01), insbesondere:

I)Bei Darlehen, Projektanleihen oder gleichwertigen Instrumenten: die Anlagepolitik schließt folgende Liste von Tätigkeiten und Vermögenswerten von der Förderfähigkeit aus: i) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich der nachgelagerten Verwendung, 190 ii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen, 191 iii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen und mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen.

II)Bei Beteiligungskapital, Quasi-Eigenkapital, Unternehmensanleihen oder gleichwertigen Instrumenten: die Investitionspolitik schließt Unternehmen mit einem wesentlichen Schwerpunkt 192 in den folgenden Sektoren aus: I) Energieerzeugung auf der Grundlage fossiler Brennstoffe und damit zusammenhängende Tätigkeiten 193 ; (II) energieintensive und/oder CO2-intensive Industrien 194 ; III) Herstellung, Vermietung oder Verkauf umweltschädlicher Fahrzeuge 195 ; IV) Abfallsammlung, Abfallbehandlung und -beseitigung 196 , v) Verarbeitung von Kernbrennstoffen, Erzeugung von Kernenergie

III)Darüber hinaus setzt die Investitionspolitik die Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten durch die Endbegünstigten der Fazilität voraus.

e)Die Anforderung, dass die Endbegünstigten der Fazilität keine Unterstützung aus anderen Unionsinstrumenten zur Deckung derselben Kosten erhalten.

3)Der von den Verordnungen und den damit verbundenen Unterlagen zur Einrichtung der Fazilität abgedeckte Betrag, die Gebührenstruktur für den Durchführungspartner und die Anforderung, etwaige Rückflüsse entsprechend der Investitionspolitik der Fazilität zu reinvestieren, es sei denn, sie werden zur Abwicklung von Darlehensrückzahlungen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität verwendet.

4)Überwachungs-, Prüf- und Kontrollanforderungen, einschließlich:

a)Beschreibung des Überwachungssystems des Durchführungspartners zur Berichterstattung über die mobilisierten Investitionen.

b)Die Beschreibung der Verfahren des Durchführungspartners zur Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten.

c)Die Verpflichtung, die Förderfähigkeit jedes Vorhabens im Einklang mit den Anforderungen zu überprüfen, die in den Verordnungen zur Einrichtung der Fazilität festgelegt sind, bevor sie sich zur Finanzierung eines Vorhabens verpflichten.

d)Die Verpflichtung zur Durchführung risikobasierter Ex-post-Prüfungen gemäß einem COFIDES-Prüfplan. Bei diesen Prüfungen wird überprüft, i) ob die Kontrollsysteme wirksam sind, einschließlich der Aufdeckung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten; Einhaltung des DNSH-Grundsatzes, der Vorschriften über staatliche Beihilfen, der Klima- und Digitalziele; und iii) dass die Verpflichtung des Intermediärs, zu überprüfen, ob der Endbegünstigte eine verantwortungsvolle Erklärung vorlegt, um zu kontrollieren, ob dieselben Kosten durch ein anderes Instrument der Union gedeckt werden, eingehalten wird. Bei den Prüfungen wird auch die Rechtmäßigkeit der Vorgänge und die Einhaltung der Bedingungen der geltenden Verordnung und der zugehörigen Unterlagen zur Einrichtung der Fazilität und der Finanzierungsvereinbarungen überprüft.

5)Anforderungen an die Auswahl von Finanzintermediären: COFIDES wählt Finanzintermediäre auf offene, transparente und diskriminierungsfreie Weise aus. Kontrollen auf Nichtvorhandensein von Interessenkonflikten bei Finanzintermediären werden durchgeführt und für alle beteiligten Finanzakteure vorab über ein IT-System wie Minerva durchgeführt.

6)Verpflichtung zur Unterzeichnung von Finanzierungsvereinbarungen: COFIDES unterzeichnet Finanzierungsvereinbarungen mit den Finanzintermediären im Einklang mit den Kernanforderungen, die als Teil der zugehörigen Dokumente zur Einrichtung der Fazilität vorzulegen sind. Die Kernanforderungen der Finanzierungsvereinbarung umfassen alle Anforderungen, unter denen die Fazilität betrieben wird, einschließlich

a)Die Verpflichtung des Finanzintermediärs, seine Entscheidungen entsprechend den oben genannten Anforderungen an Entscheidungsfindung und Anlagepolitik zu treffen, auch in Bezug auf die Einhaltung des DNSH-Grundsatzes.

b)Die Beschreibung des Überwachungs-, Prüf- und Kontrollrahmens, den der Finanzmittler einzurichten hat und die sinngemäß allen oben genannten Überwachungs-, Prüf- und Kontrollanforderungen unterliegen.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. August 2026 abgeschlossen sein.

V.4.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der Unterstützung in Form von Darlehen

Siehe nachstehende Tabelle Das Basisdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist.

Anzahl

Massnahme

 

Meilenstein

/Ziel

 

Name

 

Qualitative Indikatoren (für Meilensteine)

 

Quantitative Indikatoren (für das Ziel)

Zeit

Beschreibung jedes Etappenziels und Ziels

 

Einheit

Basislinie

Ziel

Q

Jahr

L71

C22.R6

M

Inkrafttreten der einschlägigen Rechtsvorschriften

Bestimmung in den Rechtsvorschriften, die das Inkrafttreten der Rechtsvorschriften vorsehen

 

Q4

2025

Inkrafttreten der einschlägigen Rechtsvorschriften zum Schutz der Verbraucher und Nutzer vor Situationen sozialer und wirtschaftlicher Schutzbedürftigkeit, insbesondere: Gesetz 4/2022 über den Schutz von Verbrauchern und Nutzern vor Situationen sozialer und wirtschaftlicher Schutzbedürftigkeit und b) Königlicher Erlass zur Regelung der Braille-Alphabet-Kennzeichnung und anderer Formate, um den allgemeinen Zugang zu Waren und Konsumgütern von besonderer Bedeutung zu gewährleisten.

L72

C22.I6

M

Fonds für soziale Auswirkungen: Verordnung zur Einrichtung der Fazilität

Inkrafttreten der Verordnung zur Einrichtung der Fazilität

Q1

2024

Inkrafttreten der Verordnung zur Einrichtung der Fazilität und aller damit zusammenhängenden Dokumente

L73

C22.I6

T

Fonds für soziale Auswirkungen: Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Finanzierungsvereinbarungen (einschließlich Beteiligungsfonds)

%

0

100 %

Q3

2026

Die Fazilität und die von COFIDES ausgewählten Intermediäre müssen mit den Endbegünstigten (einschließlich Beteiligungsfonds) rechtliche Finanzierungsvereinbarungen über einen Betrag geschlossen haben, der erforderlich ist, um 100 % der ARF-Investitionen in die Fazilität zu verwenden (unter Berücksichtigung der Verwaltungsgebühren). Mindestens 40 % der Finanzierung müssen Finanzierungsvereinbarungen entsprechen, die mit Beteiligungsfonds unterzeichnet wurden, und mindestens 10 % der Finanzierungsvereinbarungen, die mit den Endbegünstigten für alle anderen Investitionsprodukte (einschließlich direkter Beteiligungsinvestitionen der Fazilität) unterzeichnet wurden.

L74

C22.I6

M

Fonds für soziale Auswirkungen: Ministerium hat die Investition abgeschlossen

Übertragungsbescheinigung

Q3

2026

Spanien überträgt 400 000 000 EUR auf die Fazilität.

W. KOMPONENTE 23: Neue öffentliche Maßnahmen für einen dynamischen, widerstandsfähigen und integrativen Arbeitsmarkt

Mit der Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans werden wichtige strukturelle Herausforderungen für den spanischen Arbeitsmarkt angegangen. Ihre Hauptziele bestehen darin, die strukturelle Arbeitslosigkeit und die Jugendarbeitslosigkeit zu verringern, den weitverbreiteten Einsatz befristeter Arbeitsverträge zu verringern und die Dualität des Arbeitsmarkts zu korrigieren, die Investitionen in Humankapital zu erhöhen, die Tarifinstrumente zu modernisieren und die Wirksamkeit und Effizienz aktiver arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen zu erhöhen.

Die Komponente umfasst einschlägige Investitionen, die die aus den Strukturfonds (insbesondere dem Europäischen Sozialfonds) finanzierten Investitionen ergänzen und darauf abzielen, die Auswirkungen der Reformen auf die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze, Produktivitätsgewinne und die Verringerung sozialer, territorialer und geschlechtsspezifischer Unterschiede zu maximieren.

Insgesamt zielen die in der Komponente enthaltenen Maßnahmen darauf ab, die seit langem bestehenden Herausforderungen des spanischen Arbeitsmarkts zu bewältigen und eine Reihe ehrgeiziger und kohärenter Reformen vorzulegen, von denen die meisten bis Ende 2021 umgesetzt werden sollen. Einige der Reformvorschläge werden derzeit im Rahmen eines sozialen Dialogs mit den Sozialpartnern erörtert. Daher wurden einige Einzelheiten ausdrücklich offen gelassen, um genügend Raum für die Vereinbarung und Billigung durch die Sozialpartner zu lassen.

Die Komponente betrifft die länderspezifischen Empfehlungen zu Übergängen zu unbefristeten Verträgen und zu Einstellungsanreizen, zu öffentlichen Arbeitsverwaltungen, aktiven arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Erwachsenenbildung, zum Schutz bei Arbeitslosigkeit, zu Mindesteinkommensregelungen und zur Erhaltung von Arbeitsplätzen (länderspezifische Empfehlungen 2 2019 und 2 2020).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme dieser Komponente die Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsmaßnahmen im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) zu berücksichtigen ist.

W.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C23.R1) – Regulierung der Telearbeit

Mit dieser Reform wird ein Rechtsrahmen für die Erbringung von Telearbeit geschaffen, um den Schutz und die Flexibilität der Arbeitnehmer zu verbessern und gleichzeitig die Produktivität der Unternehmen zu erhalten. Sie besteht aus der Genehmigung von zwei Königlichen Gesetzesdekreten:

·Mit dem Königlichen Gesetzesdekret Nr. 28/2020 vom 22. September wird ein Rechtsrahmen geschaffen, der die Einführung der Telearbeit im privaten Sektor begünstigt und gleichzeitig die Produktivität der Unternehmen erhalten und den Arbeitnehmern Schutz und Flexibilität bietet. Sie gewährleistet sowohl für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber dieselben Arbeitsbedingungen wie für diejenigen, die aus der Ferne und vor Ort arbeiten, sowie den freiwilligen Charakter der Telearbeit. Der bestehende Rahmen begünstigt gemischte Formen von Fern- und Baustellenarbeit.

·Mit dem Königlichen Gesetzesdekret Nr. 29/2020 vom 29. September über Telearbeit in der öffentlichen Verwaltung wird ein Rechtsrahmen für Beschäftigte im öffentlichen Dienst geschaffen, der die Möglichkeit anerkennt, diese Art von Arbeit freiwillig und reversibel mit vorheriger Genehmigung zu erbringen.

Diese Reform steht im Zusammenhang mit der Reform 1 der Komponente 11 „Öffentliche Verwaltung“.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2020 abgeschlossen sein.

Reform 2 (C23.R2) – Maßnahmen zur Beseitigung des geschlechtsspezifischen Gefälles

Ziel dieser Reform ist es, das geschlechtsspezifische Lohngefälle zu beseitigen. Sie besteht aus zwei Satzungen:

·Das Königliche Dekret 901/2020 vom 13. Oktober regelt die Verpflichtung der Arbeitgeber, Gleichstellungspläne zu erstellen und zu registrieren, um Lohntransparenz zu gewährleisten. Alle Unternehmen mit mehr als 150 Beschäftigten sind verpflichtet, solche Pläne zu erstellen und zu registrieren, und im Jahr 2022 sind auch alle Unternehmen mit mehr als 50 Arbeitnehmern verpflichtet. In der Königlichen Verordnung werden das Verfahren für die Aushandlung der Pläne, die Anforderungen an die Diagnose und die Merkmale ihrer Bewertung und Überwachung festgelegt.

·Mit dem Königlichen Erlass 902/2020 vom 13. Oktober über gleiches Entgelt für Männer und Frauen wird der Grundsatz der Lohntransparenz gewährleistet, um diskriminierende Situationen aufgrund falscher Arbeitsplatzbewertungen (d. h. niedrigeres Entgelt für gleichwertige Arbeit) zu ermitteln. In dem Dekret werden die Fälle festgelegt, in denen ein Werk als gleichwertig angesehen wird. Sie ist seit April 2021 in Kraft, nachdem den Arbeitgebern eine Frist von sechs Monaten für die Einrichtung der erforderlichen Umsetzungsmechanismen eingeräumt wurde.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2021 abgeschlossen sein.

Reform 3 (C23.R3) – Regulierung der Arbeit von Heimvertreibern durch digitale Plattformen (Zubringer)

Ziel der Reform ist es, die Arbeitsbedingungen der sogenannten Zubringer zu regeln, die mit technischen Mitteln Vertriebstätigkeiten an Dritte ausüben. Ein Königliches Gesetzesdekret garantiert diesen Arbeitnehmern das Recht auf faire und gleiche Behandlung in Bezug auf die Arbeitsbedingungen sowie das Recht auf Zugang zu sozialem Schutz und Ausbildung durch die gesetzliche Vermutung eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Unternehmen und dem Zubringer. Sie soll es auch ermöglichen, dass die rechtliche Vertretung der Arbeitnehmer über die in Algorithmen und Systemen der künstlichen Intelligenz enthaltenen Vorschriften informiert wird, die sich auf die Arbeitsbedingungen auswirken können, einschließlich des Zugangs zu und der Aufrechterhaltung von Beschäftigung und Profiling.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. September 2021 abgeschlossen sein.

Reform 4 (C23.R4) – Vereinfachung der Verträge: Verallgemeinerung des unbefristeten Vertrags, Gründe für den Rückgriff auf Zeitverträge und Regelung des Ausbildungs-/Ausbildungsvertrags.

Diese Reform besteht in der Änderung der im Arbeitnehmerstatut festgelegten Vertragsverordnung (gesetzesvertretendes Dekret Nr. 2/2015) mit dem Ziel, die Verwendung befristeter Arbeitsverträge als ausschließlich ursächlicher Ursprung zu regeln und den Rückgriff auf unbefristete Verträge zu verallgemeinern. Die Reform umfasst folgende Elemente:

·Vereinfachung und Neuordnung des Katalogs der Verträge mit drei Haupttypen: unbefristete, zeitlich begrenzte Ausbildung und Ausbildung/Ausbildung. Die Gestaltung der neuen Vertragsarten zielt darauf ab, die triftigen Gründe für den Rückgriff auf befristete Verträge zu begrenzen und damit unbefristete Verträge zur allgemeinen Regel zu machen.

·Überprüfung des Einsatzes des Ausbildungs-/Ausbildungsvertrags, um einen angemessenen Rahmen für den Eintritt junger Menschen in den Arbeitsmarkt zu schaffen.

·Die verstärkte Nutzung des Saisonvertrags, bei dem es sich um eine besondere Art unbefristeter Verträge handelt, die für saisonale Tätigkeiten eingesetzt werden.

·Die Reform soll die Kontrolle der Nutzung von Teilzeitverträgen verstärken, um irreguläre Arbeitszeiten zu verhindern.

·Verstärkte Bekämpfung des Arbeitsbetrugs, unter anderem durch Aktualisierung des Sanktionssystems.

Diese Reform steht in engem Zusammenhang mit der Reform 1 der Komponente 11, mit der weitere rechtliche Änderungen des Statuts der öffentlichen Bediensteten eingeführt werden sollen, um den Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor zu verringern. Sie steht auch im Zusammenhang mit der Reform 6 (Flexibilitäts- und Stabilitätsmechanismus) in dieser Komponente.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2021 abgeschlossen sein.

Reform 5 (C23.R5) – Modernisierung der aktiven Arbeitsmarktpolitik (ALMP)

Ziel dieser Reform ist die Modernisierung der Durchführung aktiver arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen in Spanien unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen aus den Ausgabenüberprüfungen der unabhängigen Finanzbehörde (AIReF). Die Reform umfasst mehrere Elemente wie die Entwicklung individueller Beratungswege, die Verhinderung von Missbrauch bei berufspraktischen Schulungen (z. B. Praktika und Ausbildungsverträge), die Stärkung des Systems der Erwachsenenbildung und der Anerkennung von Kompetenzen, die Einrichtung einer zentralen Anlaufstelle für junge Menschen, die Verbesserung der Koordinierung zwischen den Arbeits- und Sozialdiensten sowie mit den Regionen und die Verbesserung der Zusammenarbeit mit dem Privatsektor.

Diese Reform wird durch zwei weitere Reformen in dieser Komponente ergänzt, und zwar durch die Reform 7 (Einstellung von Anreizen) und die Reform 11 (Digitalisierung der öffentlichen Arbeitsverwaltungen). Einige Elemente der Reform (z. B. die Stärkung des Umschulungs- und Unterstützungsprogramms für ältere Arbeitnehmer) bieten Synergien mit der Reform 2 der Komponente 30 (Anpassung des tatsächlichen Renteneintrittsalters an das gesetzliche Renteneintrittsalter).

Die Reform umfasst eine Reihe legislativer Schritte in den Jahren 2021 und 2022:

a)Aktionsplan 2021-2027 zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit anlässlich der Umsetzung der EU-Jugendgarantie Plus. Der Aktionsplan umfasst eine Überprüfung der Praktikums-/Ausbildungsverträge und die Genehmigung eines Praktikumsstatuts. Diese Maßnahmen müssen mit der Bildungspolitik zur Bekämpfung des Schulabbruchs (wie in Komponente 21 dargelegt) im Einklang stehen. Die Umsetzung dieses Elements der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2021 abgeschlossen sein.

b)Spanische Beschäftigungsstrategie 2021-2024 im Anschluss an einen Prozess des sozialen Dialogs. Die Hauptziele der neuen Strategie sind:

·Menschenzentrierter und unternehmenszentrierter Ansatz: es wird erwartet, dass sich die Gestaltung der aktiven arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen auf die besonderen Umstände der einzelnen Personen und Unternehmen konzentriert.

·Kohärenz mit dem produktiven Wandel: Aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen sollten berufliche Übergänge ermöglichen, die den Wandel des Produktionsmodells hin zu einer grünen und digitalen Wirtschaft begleiten.

·Ergebnisorientierung: Es wird erwartet, dass die aktive Arbeitsmarktpolitik bewertet wird und die Erzielung von Ergebnissen überwacht und gefördert wird.

·Verbesserung der Kapazitäten der öffentlichen Arbeitsverwaltungen durch Digitalisierung und Modernisierung.

·Governance und Zusammenhalt des nationalen Beschäftigungssystems, um die Koordinierung auf nationaler und regionaler Ebene und die an der aktiven Arbeitsmarktpolitik beteiligten Akteure zu verbessern.

Die Umsetzung dieses Elements der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2021 abgeschlossen sein.

c)Reform des Arbeitsgesetzes mit folgenden Zielen: Stärkung der Politik- und Koordinierungsinstrumente des nationalen Beschäftigungssystems; (II) Reform der aktiven Arbeitsmarktpolitik; III) Überprüfung der Verwaltung des Systems; IV) Stärkung der lokalen Dimension der Beschäftigungspolitik; und v) die Anforderungen an die Durchführung der verschiedenen Maßnahmen zu erfüllen, die im Rahmen des Nationalen Plans für aktive Beschäftigungspolitik vorgesehen sind. In diesem Zusammenhang umfassen die wichtigsten Elemente der Gesetzesänderungen Folgendes:

·Stärkung der aktiven und passiven Beschäftigungspolitik unter Berücksichtigung der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Staat und den Autonomen Gemeinschaften.

·Stärkung des Vermittlungssystems und öffentlich-privater Partnerschaften.

·Gemeinsames Dienstleistungsportfolio des nationalen Beschäftigungssystems.

·Überprüfung des Finanzierungsmodells.

·Zusammenarbeit mit den Sozialdiensten.

·Lokale und europäische Dimension.

·Technologische Entwicklung zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit.

·Nutzung von IKT und Big Data.

·Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit.

Die Umsetzung dieses Elements der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.

Reform 6 (C23.R6) – Ständiger Mechanismus für interne Flexibilität, Arbeitsplatzstabilität und Umschulung von Arbeitnehmern in Übergängen.

Ziel dieser Reform ist es, ein dauerhaftes System zur Anpassung an zyklische und strukturelle Schocks zu schaffen, indem die Unterbrechung oder Verkürzung der Arbeitszeit durch einen Beschäftigungsregulierungsplan abgedeckt wird, der die Anforderung enthält, die Arbeitskräfte in Bezug auf die als nachgefragten Kompetenzen zu verbessern oder umzuschulen. Die Regelung stützt sich auf die Erfahrungen mit Kurzarbeitsregelungen, die während der COVID-19-Krise eingeführt wurden, um Arbeitsplätze während des Lockdowns und anderer pandemiebedingter Beschränkungen zu erhalten.

Die Reform besteht aus zwei neuen Anpassungsmechanismen:

·Ein Mechanismus zur wirtschaftlichen Stabilisierung, der den Unternehmen interne Flexibilität und Stabilität der Arbeitnehmer bei vorübergehenden oder zyklischen Schocks bietet, mit besonderem Schwerpunkt auf der Ausbildung der Arbeitnehmer.

·Ein Mechanismus, der die Umschulung und Weiterqualifizierung von Arbeitnehmern und Unternehmen im Wandel unterstützt, um sie dabei zu unterstützen, technologische Innovationen oder nachfrageorientierte Innovationen zu bewältigen, und der die freiwillige Mobilität von Arbeitnehmern innerhalb und zwischen Unternehmen erleichtert.

Die Maßnahme wird durch die Änderung des Arbeitnehmerstatuts umgesetzt. Sie umfasst die Einrichtung eines dreigliedrigen Fonds, der durch Sozialversicherungsbeiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern finanziert und vom Staat ergänzt wird. Sie gewährleistet die mittel- bis langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen unter Berücksichtigung verschiedener Optionen und Szenarien. Die konkrete Funktionsweise dieses Fonds wird mit den Sozialpartnern ausgehandelt.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2021 abgeschlossen sein.

Reform 7 (C23.R7) – Überprüfung der Einstellungsanreize

Ziel der Reform ist es, das System der Einstellungsanreize zu vereinfachen und seine Wirksamkeit durch eine gezieltere Ausrichtung zu erhöhen, indem die Ausgabenüberprüfung durch die unabhängige Finanzbehörde (AIReF) berücksichtigt wird. Sie zielt insbesondere darauf ab, die Beschäftigungsfähigkeit sehr spezifischer Gruppen mit geringer Erwerbsbeteiligung zu verbessern, indem hochwertige Arbeitsplätze und unbefristete Arbeitsverträge gefördert werden. Die Zahl der Anreize wird verringert, und die Anforderungen an begünstigte Unternehmen werden standardisiert. Eine kontinuierliche Überwachung und Bewertung des Einstellungsanreizsystems ist vorgesehen.

Die Reform wird durch eine Änderung des Gesetzes 43/2006 umgesetzt. Sie steht in engem Zusammenhang mit anderen Maßnahmen dieser Komponente, wie der Reform 5 (Gesamtreform der aktiven Arbeitsmarktpolitik) und der Investition 7 (Aktivierungspfade für Begünstigte der Mindesteinkommensregelung).

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.

Reform 8 (C23.R8) – Modernisierung der Tarifverhandlungen

Ziel dieser Reform ist es, die Funktionsweise von Tarifverhandlungen zu verbessern, indem die einschlägigen Rechtsvorschriften des Arbeitnehmerstatuts (Titel III des Gesetzesdekrets 2/2015) im Anschluss an einen Prozess des sozialen Dialogs geändert werden. Aus diesem Grund sind die geplanten regulatorischen Änderungen im Plan nicht vollständig im Einzelnen aufgeführt. Durch Änderungen sollen die Rechtsvorschriften für Tarifverhandlungen verbessert werden.

Die Modernisierung der Tarifverhandlungen umfasst Änderungen der Verhandlungsstruktur selbst mit dem Ziel, die Repräsentativität der Verhandlungsparteien zu stärken, den Inhalt des Dialogs zu bereichern und die Rechtssicherheit bei seiner Umsetzung und Wirkung zu erhöhen. Änderungen dürfen nicht zu unverhältnismäßigen Hindernissen für Unternehmen führen, sich an den Konjunkturzyklus anzupassen und auf Produktivitätsentwicklungen zu reagieren.

Die Umsetzung der Reform muss bis zum 31. Dezember 2021 abgeschlossen sein.

Reform 9 (C23.R9) – Modernisierung der Unterauftragsvergabe

Ziel dieser Reform ist es, die Arbeitsbedingungen und die Rechte von Personen, die in Unterauftragnehmern tätig sind, zu verbessern, indem Artikel 42 des Arbeitnehmerstatuts (gesetzesvertretendes Dekret Nr. 2/2015) geändert wird, um dessen ordnungsgemäße Anwendung in Fällen zu gewährleisten, in denen sie die Produktionstätigkeit verbessert und sie von denjenigen abhält, in denen dies lediglich ein Mittel zur Kostensenkung ist.

Diese Reform soll Arbeitnehmern bei der Vergabe von Unteraufträgen einen angemessenen Schutz bieten und gleiche Wettbewerbsbedingungen für Beschäftigte von Unterauftragnehmern und Unternehmen schaffen. Sie stärkt auch die Verantwortung der Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer und verhindert die Auslagerung von Dienstleistungen im Wege der Vergabe von Unteraufträgen in Fällen, in denen dies zur Senkung der Arbeitsnormen für Personen, die für Unterauftragnehmer tätig sind, durchgeführt wurde.

Die Umsetzung der Reform muss bis zum 31. Dezember 2021 abgeschlossen sein.

Reform 10 (C23.R10) – Vereinfachung und Verbesserung der Arbeitslosenunterstützung

Diese Gesetzesreform betrifft die beitragsunabhängige Arbeitslosenunterstützung und soll durch die Änderung des Königlichen Gesetzesdekrets 8/2015 erfolgen. Sie steht in engem Zusammenhang mit der Reform 5 der Komponente 22, in der eine allgemeinere Reform der beitragsunabhängigen Sozialleistungen skizziert wird.

Mit der Reform werden folgende Ziele verfolgt:

I.Ausweitung des Schutzes bei Arbeitslosigkeit durch Schließung einiger Deckungslücken des derzeitigen Systems und Verlängerung der Höchstdauer;

II.Vereinfachung des Systems, das derzeit in mehrere Systeme zersplittert ist;

III.Verknüpfung der Leistung mit einer personalisierten Aktivierungsroute;

IV.Erleichterung des Übergangs zum Sozialschutz, wenn der Begünstigte nicht an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt und sich in einer prekären Lage befindet.

In der Regel ist die Zielgruppe des neuen Systems die gleiche wie im derzeitigen System, d. h. Arbeitslose, die keinen Anspruch auf beitragsabhängige Leistungen bei Arbeitslosigkeit haben, weil sie entweder zu lange arbeitslos waren und ihre Ansprüche erschöpft haben oder weil ihre Beitragsgeschichte zu kurz ist (weniger als 12 Monate, aber mehr als sechs Monate). Der monatliche Betrag der Leistung beträgt weiterhin 80 % des „IPREM“ (Indikator für das Einkommen der öffentlichen Hand bei Mehrfacheffekten).

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.

Reform 11 (C23.R11) – Digitalisierung der öffentlichen Arbeitsverwaltungen im Hinblick auf ihre Modernisierung und Effizienz.

Ziel dieser Reform ist es, die Bereitstellung öffentlicher Arbeitsverwaltungen umzugestalten und ihre Effizienz für Bürger und Unternehmen zu verbessern. Die Reform umfasst folgende Elemente:

·Verbesserung der internen Verwaltung: Modernisierung der Informationssysteme, die das System der Arbeitslosenunterstützung unterstützen, sowie der Informationssysteme, die eine aktive Arbeitsmarktpolitik unterstützen.

·Digitalisierung aller öffentlichen Dienste für Bürger und Unternehmen und Verbesserung des Kundendienstes, einschließlich des Angebots neuer Dienste (mobile Anwendung und verbessertes System zur Vorbereitung der Ernennung sowie Online-Dienste).

·Statistik und Datenverwaltung: Einbeziehung einer angemessenen Datenverwaltung, die die Entscheidungsfindung fördert, sowie die Veröffentlichung von Informationen, die für die Gesellschaft von hohem Wert sind.

·Verbesserung der Betrugsbekämpfungssysteme durch Systeme der künstlichen Intelligenz und Big Data.

·Modernisierung von Arbeitsplätzen und Infrastrukturen zur Erleichterung der Telearbeit für das Personal der öffentlichen Arbeitsverwaltungen.

Die Reform der öffentlichen Arbeitsverwaltungen ist Teil allgemeinerer Anstrengungen zur Modernisierung und Digitalisierung der öffentlichen Verwaltungen (Komponente 11 des Aufbau- und Resilienzplans). Die Reform der öffentlichen Arbeitsverwaltungen wird durch die Auftragsvergabe und Ausführung von Investitionen 2 der Komponente 11 finanziert.

Die Umsetzung der Reform muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

Investition 1 (C23.I1) – Jugendbeschäftigung

Diese Investition umfasst eine Reihe von Aktivierungs- und Schulungsprogrammen für junge Arbeitsuchende (16-29 Jahre) mit dem Ziel, ihre Integration in den Arbeitsmarkt zu unterstützen. Sie umfasst folgende Maßnahmen:

1.Programm „Tandem“. Sie bietet jungen Menschen im Alter von 16 bis 29 Jahren in öffentlichen Schulworkshops eine berufspraktische Ausbildung an, wobei der Schwerpunkt auf den Kompetenzen liegt, die für den grünen und den digitalen Wandel, die soziale Betreuung und den territorialen Zusammenhalt erforderlich sind. Öffentliche Einrichtungen der Zentralverwaltung und andere Einrichtungen des öffentlichen Sektors des Staates sowie Verbände, Stiftungen und andere Einrichtungen ohne Erwerbszweck, die für die Durchführung zuständig sind, erhalten die Zuschüsse.

2.Programm „Erste Berufserfahrung“ in öffentlichen Verwaltungen. Sie bietet arbeitslosen jungen Menschen, die ihre formale Ausbildung abgeschlossen haben, eine erste Arbeitserfahrung im öffentlichen Sektor (sowohl zentrale als auch territoriale Verwaltungen). Sie erwerben persönliche Kompetenzen, indem sie an Arbeitsplätzen im Zusammenhang mit dem grünen und dem digitalen Wandel, der Sozialfürsorge und dem territorialen Zusammenhalt arbeiten. Die Zuschüsse werden öffentlichen Einrichtungen der zentralen und territorialen Verwaltungen gewährt, die für die Durchführung zuständig sind.

3.Investigo -Programm. Sie deckt die Einstellung von Nachwuchsforschern durch öffentliche Forschungseinrichtungen, öffentliche Universitäten, Technologiezentren und andere öffentliche und private Einrichtungen mit einem Forschungsprojekt ab.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Investition 2 (C23.I2) – Frauenbeschäftigung und Gender Mainstreaming in aktiven arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen

Ziel dieser Investition ist die Verbesserung der Integration von Frauen in den Arbeitsmarkt und steht im Einklang mit vielen anderen Maßnahmen des Plans zur Förderung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses. Sie umfasst folgende Maßnahmen:

1.Unterstützungslinie für Frauen in ländlichen und städtischen Gebieten. Sie umfasst Schulungsmaßnahmen in den Bereichen digitale, grüne, Langzeitpflege, Unternehmertum und Sozialwirtschaft. Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Finanzhilfen werden für öffentliche und private Einrichtungen organisiert, die für das Schulungsangebot zuständig sind.

2.Unterstützungslinie für Frauen, die Opfer von Gewalt oder Menschenhandel geworden sind. Sie umfasst die Integrationspfade für diese Frauen in zwei Phasen. In den ersten sechs Monaten absolvieren die Teilnehmer individuelle soziale Inklusionspfade und in den nächsten sechs Monaten eine berufspraktische Schulung mit der Verpflichtung der Arbeitgeber, sie anschließend einzustellen.

3.Gender Mainstreaming in aktiven arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen. Sie betrifft die Einbeziehung des Gender Mainstreaming in alle Elemente der jährlichen Beschäftigungspläne der öffentlichen Arbeitsverwaltungen (sowohl auf zentraler als auch auf regionaler Ebene) im Zeitraum 2021-2023. Zu diesem Zweck werden Beratungsdienstleistungen in Anspruch genommen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Investition 3 (C23.I3) – Neue Kompetenzen für den ökologischen, digitalen und produktiven Wandel

Diese Investition umfasst verschiedene Schulungsinitiativen mit dem Ziel, von Entlassungen bedrohte Arbeitnehmer umzuschulen. Es setzt sich aus folgenden Aktionsbereichen zusammen:

1.Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Finanzhilfen und Ausschreibungen für den Erwerb neuer Kompetenzen für den digitalen, ökologischen und produktiven Wandel. Sie richtet sich an Arbeitnehmer in der Tourismusbranche, Arbeitslose, besetzte Arbeitnehmer und Personen, die ERTE unterliegen. Die Ausbildungsmaßnahmen haben die für den produktiven Sektor erforderliche Dauer.

2.Ausbildungsgutscheine für den Erwerb neuer Kompetenzen für den digitalen, ökologischen und produktiven Wandel. Sie richtet sich an dieselben Arten von Arbeitnehmern wie im vorherigen Aktionsbereich, doch in diesem Fall erhält der Begünstigte eine direkte Finanzhilfe für Ausbildungszwecke in Bezug auf Kompetenzen, die für grüne, digitale und andere strategische Sektoren relevant sind.

3.Ermittlung des Qualifikationsbedarfs. Eine Forschung auf der Grundlage einer Erhebung, die in mindestens 23 produktiven Sektoren durchgeführt wurde, muss wirksame Antworten auf die Nachfrage nach Ausbildung und Umschulung auf dem Arbeitsmarkt liefern, einschließlich Kompetenzen im Zusammenhang mit dem digitalen Wandel und dem ökologischen Wandel. Sie muss auch Veränderungen antizipieren und auf den potenziellen Bedarf an qualifizierten Arbeitskräften reagieren.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Investition 4 (C23.I4) – Neue territoriale Projekte zur Wiederherstellung von Ungleichgewichten und Eigenkapital

Mit diesen Investitionen werden mindestens 68 neue territoriale Projekte mit dem Ziel finanziert, die demografische Herausforderung zu bewältigen und den produktiven Wandel, insbesondere hin zu einer grünen und digitalen Wirtschaft, zu erleichtern. In jeder autonomen Region des Landes werden mindestens vier Projekte durchgeführt.

Sie umfasst zwei Arten von Projekten:

1.Territoriale Projekte für schutzbedürftige Gruppen. Diese Projekte richten sich an Langzeitarbeitslose, die personalisierte und individualisierte Reiserouten verfolgen, in die verschiedene Maßnahmen integriert werden sollen, wie z. B.: Beratung und Begleitung, Orientierungsprogramme, Betreuung durch Teams für die Arbeitssuche, Ausbildungs- und Vermittlungsstipendien, Unterstützung bei der Einstellung und Überwachung von Maßnahmen.

2.Projekte in den Bereichen Unternehmertum und Kleinstunternehmen. Diese Projekte sollen die demografische Herausforderung angehen und den produktiven Wandel, insbesondere hin zu einer grünen und digitalen Wirtschaft, erleichtern. Zu den zu finanzierenden Initiativen gehören u. a. Agrarausbildungsprojekte, nachhaltige lokale Entwicklung, sozialwirtschaftliche Initiativen für kulturelle und künstlerische Maßnahmen, ökologischer Wandel, lokale Entwicklungsinitiativen, ländlicher Tourismus und künstlerisches Erbe. Im Rahmen eines Projekts können u. a. folgende Maßnahmen finanziert werden: soziales Unternehmertum und Freiberufler, Arbeitsmarktstudien, lokale Förder- und Entwicklungsagenten, Unterstützung bei der Gründung von Genossenschaften oder Kleinstunternehmen, Vernetzung, Teilnahme an Konferenzen und Verbreitungsmaßnahmen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

Investitionen 5 (C23.I5) – Governance und Förderung politischer Maßnahmen zur Unterstützung der Aktivierung

Ziel dieser Maßnahme ist es, die öffentlichen Arbeitsverwaltungen zu stärken und die Effizienz aktiver arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen zu verbessern. Zu diesem Zweck ist die Schaffung eines Netzes von 20 Zentren für Orientierung, Unternehmertum und Innovation im Dienste der Beschäftigung vorgesehen. Sie werden landesweit verstreut sein (ein Zentrum auf zentralstaatlicher Ebene und ein weiteres Zentrum in jedem autonomen Gebiet, einschließlich Ceuta und Melilla), wobei die Koordinierung zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen über die Regionen hinweg verbessert werden soll.

Darüber hinaus ist eine Reihe von Weiterbildungsmaßnahmen für die Beschäftigten der öffentlichen Arbeitsverwaltungen vorgesehen, die ihnen durchschnittlich 14000 Fortbildungsmaßnahmen pro Jahr zur Verfügung stellen. Die Schulung wird in Modulen mit einer durchschnittlichen Dauer von 30 Stunden organisiert, und im Durchschnitt muss jeder Mitarbeiter im Zeitraum 2021-2023 an einem Modul pro Jahr teilnehmen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.

Investitionen 6 (C23.I6) – Umfassender Plan zur Förderung der Sozialwirtschaft

Mit dieser Maßnahme werden innovative sozialwirtschaftliche Projekte mit dem Ziel unterstützt, ein inklusiveres und nachhaltigeres Wirtschaftsgefüge zu schaffen.

Sie umfasst die Entwicklung von mindestens 30 sozialwirtschaftlichen Projekten von 2021 bis2025 in folgenden Bereichen:

·Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen lebensfähiger Unternehmen in Schwierigkeiten oder ohne Generationswechsel durch deren Umwandlung in sozialwirtschaftliche Geschäftsmodelle (Genossenschaften und Arbeitsunternehmen), die von ihren Arbeitnehmern verwaltet werden.

·Schaffung und Konsolidierung innovativer sozialwirtschaftlicher Einrichtungen mit Auswirkungen auf den Generationswechsel und das Unternehmertum junger Menschen.

·Digitalisierung sozialwirtschaftlicher Unternehmen durch die Schaffung digitaler Plattformen zur Verbesserung des Wohlergehens der Bürgerinnen und Bürger in ländlichen Gebieten.

·Vernetzung von Genossenschaften, Arbeitsunternehmen und anderen Formen der Sozialwirtschaft, begleitet von Kapazitätsaufbau- und Ausbildungsmaßnahmen zur Bereitstellung neuer umfassender Dienstleistungen für die Gesellschaft.

·Förderung eines nachhaltigen und inklusiven Übergangs benachteiligter Unternehmen und Gruppen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2025 abgeschlossen sein.

Investition 7 (C23.I7) – Förderung des integrativen Wachstums durch Verknüpfung von Maßnahmen zur sozialen Inklusion mit der nationalen Mindesteinkommensregelung (IMV)

Ziel dieser Investition ist es, die Wirksamkeit der Integrationspfade für die Begünstigten der nationalen Mindesteinkommensregelung (IMV) durch die Durchführung von mindestens 18 Pilotprojekten zu verbessern. Nach ihrem Abschluss wird eine Bewertung durchgeführt, um den Geltungsbereich, die Wirksamkeit und den Erfolg von Mindesteinkommensregelungen zu bewerten. Diese Bewertung umfasst spezifische Empfehlungen zur Erhöhung der Inanspruchnahme und zur Verbesserung der Wirksamkeit der Maßnahmen zur sozialen Eingliederung. Diese Maßnahme steht in engem Zusammenhang mit der Reform 5 der Komponente 22.

Für die Durchführung der Pilotprojekte unterzeichnet das Ministerium für soziale Eingliederung Partnerschaftsvereinbarungen mit den betreffenden regionalen und lokalen öffentlichen Verwaltungen sowie mit Einrichtungen der Sozialmaßnahmen des dritten Sektors und den Sozialpartnern. Diese Partnerschaftsvereinbarungen haben folgende Ziele: I) Verbesserung der Inanspruchnahme der IMV; II) Steigerung der Wirksamkeit der IMV durch Integrationspfade. Jeder Partnerschaftsvereinbarung ist ein Aktionsplan beizufügen, in dem mindestens folgende Punkte festgelegt sind:

·IMV-Begünstigte, die am Pilotprojekt teilnehmen.

·Am besten geeignete Wege (auf der Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse zu ermitteln) und damit verbundene Ergebnisse/Ergebnisse der Inklusion, die durch die Intervention erreicht werden sollen.

·Anforderung an die Dateninfrastruktur: es werden nicht nur IMV-Begünstigte benötigt, sondern auch andere Begünstigte regionaler Programme, um auf gute Kontrollgruppen zu zählen.

·Einheitskosten der Intervention.

·Monitoringkonzept für das Integrationsministerium zur Bewertung der Erreichung der verschiedenen im Plan festgelegten Etappenziele.

·Veröffentlichung einer Evaluierung nach Abschluss des Pilotprojekts mit Erkenntnissen und gewonnenen Erkenntnissen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. März 2024 abgeschlossen sein.

W.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Siehe nachstehende Tabelle Das Basisdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine Mehrwertsteuer.

Anzahl

Massnahme

Meilenstein
/Ziel

Name

Qualitativer Indikator für Meilensteine

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung jedes Etappenziels und jeder Zielvorgabe

Einheit

Basislinie

Ziel

Q

Jahr

329

C23.R1

M

Inkrafttreten von zwei Königlichen Gesetzesdekreten zur Regelung der Fernarbeit im privaten Sektor und in der öffentlichen Verwaltung

Bestimmungen in den Königlichen Gesetzesdekreten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens

 

 

 

Q4

2020

Die beiden Königlichen Gesetzesdekrete regeln die Telearbeit im privaten Sektor und in der öffentlichen Verwaltung. Mit den Gesetzen werden folgende Ziele verfolgt: (I) einen Rechtsrahmen (RDL 28/2020) zu schaffen, der die Einführung von Telearbeit fördert und gleichzeitig die Produktivität der Unternehmen bewahrt und den Arbeitnehmern Schutz und Flexibilität bietet; und ii) die Regulierung der Telearbeit in allen öffentlichen Verwaltungen (RDL 29/2020) als neue Art der Organisation und Strukturierung der Arbeit, um den allgemeinen Interessen besser gerecht zu werden und das normale Funktionieren der öffentlichen Verwaltungen zu gewährleisten.

330

C23.R2

M

Inkrafttreten von zwei Durchführungsgesetzen über gleiches Entgelt für Frauen und Männer und über Gleichstellungspläne und deren Registrierung

Bestimmungen in den Verordnungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens

 

 

 

Q2

2021

Die beiden Verordnungen gelten für gleiches Entgelt für Frauen und Männer sowie für Gleichstellungspläne und deren Registrierung. Mit den Verordnungen werden folgende Ziele verfolgt: I) den Grundsatz der Lohntransparenz zu gewährleisten, damit Diskriminierung aufgrund falscher Arbeitsplatzbewertungen festgestellt werden kann; und ii) Gleichstellungspläne zu entwickeln und ihre Eintragung in ein öffentliches Register sicherzustellen.

331

C23.R3

M

Inkrafttreten des Königlichen Gesetzesdekrets zum Schutz der Arbeitnehmer, die mit technischen Mitteln Vertriebstätigkeiten an Dritte ausüben

Bestimmungen des Königlichen Gesetzesdekrets über das Inkrafttreten

 

 

 

Q3

2021

Das Königliche Gesetzesdekret bezieht sich auf den Schutz von Arbeitnehmern, die mit technischen Mitteln Vertriebstätigkeiten an Dritte ausüben. Ziel des Gesetzes ist es, diesen Menschen das Recht auf faire und gleiche Behandlung in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, das Recht auf Zugang zu Sozialschutz und Ausbildung zu garantieren und die rechtliche Vertretung der Arbeitnehmer über die in Algorithmen und Systemen der künstlichen Intelligenz enthaltenen Vorschriften zu informieren, die sich auf die Arbeitsbedingungen von Plattformen auswirken können, einschließlich des Zugangs zu und der Aufrechterhaltung von Beschäftigung und Profiling.

332

C23.R4

M

Änderung des Arbeitnehmerstatuts zur Unterstützung des Abbaus befristeter Beschäftigungsverhältnisse durch Straffung der Zahl der Vertragsarten

Bestimmungen in der Änderung zum Inkrafttreten

 

 

 

Q4

2021

Unter Achtung des sozialen Dialogs und als Teil eines umfassenden Ansatzes, bei dem die Notwendigkeit von Flexibilität und Sicherheit auf dem Arbeitsmarkt ausgewogen berücksichtigt wird, Inkrafttreten der Änderung der Bestimmungen des Gesetzesdekrets Nr. 2/2015 vom 23. Oktober zur Billigung der Neufassung des Arbeitnehmerstatuts, um den Abbau befristeter Beschäftigungsverhältnisse durch eine Straffung der Zahl der Vertragsarten zu unterstützen.

333

C23.R5

M

Inkrafttreten des Aktionsplans zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit

Bestimmungen des Aktionsplans über das Inkrafttreten

 

 

 

Q2

2021

Mit dem Aktionsplan soll die Jugendarbeitslosigkeit anlässlich der Umsetzung der EU-Jugendgarantie Plus bekämpft werden. Ziel der Jugendgarantie ist es, die interinstitutionelle Koordinierung zu verbessern und zu vertiefen, die Beziehungen zum Privatsektor und den lokalen Behörden zu stärken, die Qualität und Angemessenheit der Ausbildung zu verbessern, neue Beschäftigungsmöglichkeiten in Sektoren mit Wachstumspotenzial zu suchen, den vorzeitigen Schulabbruch zu verringern, das Evaluierungs- und Überwachungssystem beizubehalten und zu verbessern und personalisierte Beratungsprogramme weiter zu stärken.

334

C23.R5

M

Königlicher Erlass für eine neue spanische Beschäftigungsstrategie 2021-2024

Bestimmungen des Königlichen Erlasses über das Inkrafttreten

 

 

 

Q4

2021

Achtung des sozialen Dialogs und als Teil eines umfassenden Ansatzes, bei dem die Notwendigkeit von Flexibilität und Sicherheit auf dem Arbeitsmarkt abgewogen wird, Billigung durch den Ministerrat und Inkrafttreten eines Königlichen Erlasses für eine neue spanische Beschäftigungsstrategie 2021-2024. Die wichtigsten Ziele der neuen Strategie sind:
I) ein auf den Menschen ausgerichteter und auf die Wirtschaft ausgerichteter Ansatz: Aktive Beschäftigungspolitiken werden auf die besonderen Umstände der einzelnen Personen und Unternehmen ausgerichtet.

II) Kohärenz mit dem produktiven Wandel: Aktive Beschäftigungspolitik ermöglicht berufliche Übergänge, die den Wandel des Produktionsmodells hin zu einer grünen und digitalen Wirtschaft begleiten.

III) Ergebnisorientierung: Aktive Beschäftigungspolitiken werden bewertet, überwacht und die Erzielung von Ergebnissen gefördert.

Verbesserung der Kapazitäten der öffentlichen Arbeitsverwaltungen: Durch ihre Digitalisierung und Modernisierung.

IV) Governance und Zusammenhalt des nationalen Beschäftigungssystems, um die Koordinierung auf nationaler und regionaler Ebene und die an der aktiven Arbeitsmarktpolitik beteiligten Akteure zu verbessern.

335

C23.R5

M

Inkrafttreten der Änderung des Arbeitsgesetzes (Königliches gesetzesvertretendes Dekret 3/2015)

Bestimmung in der Änderung zum Inkrafttreten

 

 

 

Q4

2022

Mit der Änderung des Arbeitsgesetzes (Königliches gesetzesvertretendes Dekret 3/2015) wird Folgendes festgelegt: Stärkung der Politik- und Koordinierungsinstrumente des nationalen Beschäftigungssystems; (II) Reform der aktiven Arbeitsmarktpolitik; III) Überprüfung der Verwaltung des Systems; Stärkung der lokalen Dimension der Beschäftigungspolitik; und v) die Anforderungen an die Durchführung der verschiedenen Maßnahmen erfüllen, die im Rahmen des Nationalen Plans für aktive Beschäftigungspolitik vorgesehen sind.

336

C23.R6

M

Änderung des Arbeitnehmerstatuts zur Einführung eines Systems zur Anpassung an konjunkturelle und strukturelle Schocks, einschließlich eines Systems, das den Unternehmen interne Flexibilität und Stabilität für die Arbeitnehmer bietet

Bestimmungen in der Änderung zum Inkrafttreten

 

 

 

Q4

2021

Im Einklang mit dem sozialen Dialog und im Rahmen eines umfassenden Ansatzes, bei dem die Notwendigkeit von Flexibilität und Sicherheit auf dem Arbeitsmarkt abgewogen und die mittel- bis langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen sichergestellt werden, Inkrafttreten der Änderungsbestimmungen des Königlichen Gesetzesdekrets 2/2015 vom 23. Oktober zur Genehmigung der Neufassung des Arbeitnehmerstatuts, um ein System zur Anpassung an konjunkturelle und strukturelle Schocks einzuführen, einschließlich eines Systems, das den Unternehmen interne Flexibilität und Stabilität bietet, die Weiterqualifizierung und Umschulung von Arbeitnehmern in Unternehmen und Branchen, die sich im Übergang befinden, unterstützt und die freiwillige Mobilität von Arbeitnehmern (innerhalb und zwischen Unternehmen) erleichtert.

337

C23.R7

M

Inkrafttreten der Reform des Gesetzes 43/2006 zur Vereinfachung und Steigerung der Wirksamkeit des Einstellungsanreizsystems unter Berücksichtigung der Empfehlungen der AIReF

Bestimmung in der Reform über das Inkrafttreten

 

 

 

Q4

2022

Mit der Reform des Gesetzes 43/2006 soll das System der Anreize für Einstellungen vereinfacht und wirksamer gestaltet werden, wobei den Empfehlungen Rechnung getragen wird, die die spanische unabhängige Behörde für Steuerverantwortung (AIReF) in ihrem 20-20 Spending Review Report abgegeben hat: „Einstellungsanreize“

338

C23.R8

M

Änderung des Arbeitnehmerstatuts zur Verbesserung der Rechtsvorschriften für Tarifverhandlungen

Bestimmungen in der Änderung zum Inkrafttreten

 

 

 

Q4

2021

Unter Achtung des sozialen Dialogs und als Teil eines umfassenden Ansatzes, bei dem die Notwendigkeit von Flexibilität und Sicherheit auf dem Arbeitsmarkt ausgewogen ist, Inkrafttreten der Änderung einiger Bestimmungen des Königlichen Gesetzesdekrets 2/2015 vom 23. Oktober zur Billigung der Neufassung des Arbeitnehmerstatuts, um die Rechtsvorschriften für Tarifverhandlungen zu verbessern.

339

C23.R9

M

Änderung des Arbeitnehmerstatuts zur Verbesserung der Rechte von Personen, die in Unterauftragnehmern tätig sind

Bestimmungen in der Änderung zum Inkrafttreten

 

 

 

Q4

2021

Unter Achtung des sozialen Dialogs und als Teil eines umfassenden Ansatzes, bei dem die Notwendigkeit von Flexibilität und Sicherheit auf dem Arbeitsmarkt ausgewogen berücksichtigt wird, Inkrafttreten der Änderung der Bestimmungen des Gesetzesdekrets Nr. 2/2015 vom 23. Oktober zur Genehmigung der Neufassung des Arbeitnehmerstatuts, um die Rechte der Beschäftigten in Unterauftragnehmern zu verbessern.

340

C23.R10

M

Inkrafttreten der Änderung des Königlichen Gesetzesdekrets 8/2015 zur Reform der Regelung der beitragsunabhängigen Arbeitslosenunterstützung

Bestimmung in der Änderung zum Inkrafttreten

 

 

 

Q4

2022

Die Reform des Königlichen Gesetzesdekrets 8/2015 betrifft die Regelung der beitragsunabhängigen Arbeitslosenunterstützung mit folgenden Zielen: Ausweitung des Schutzes bei Arbeitslosigkeit; das System zu vereinfachen; III) Verknüpfung der Leistung mit einer personalisierten Aktivierungsroute; IV) den Übergang zum Sozialschutz zu erleichtern, wenn der Begünstigte nicht an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt und sich in einer prekären Lage befindet.

341

C23.R11

M

Bescheinigungen über die Erbringung der Leistungen im Rahmen der Verträge über die Modernisierung der staatlichen öffentlichen Arbeitsverwaltung

Bescheinigungen über die Erbringung der Leistungen im Rahmen der Verträge (Verwaltungsgesetze)

 

 

 

Q4

2023

Bescheinigungen über die Erbringung der Dienstleistungen im Rahmen der Verträge (Verwaltungsgesetze) zur Modernisierung der staatlichen öffentlichen Arbeitsverwaltung durch Verbesserung der internen Verwaltungssysteme, Modernisierung der Arbeitsplätze und Digitalisierung des Bürgerunterstützungsdienstes. Sie umfasst:
Verbesserung der internen Verwaltung: Verbesserung der Informationssysteme, die das System der Arbeitslosenunterstützung unterstützen, sowie der Informationssysteme zur Unterstützung der Beschäftigungspolitik.

Digitale Arbeitsverwaltungen: Digitalisierung der öffentlichen Dienstleistungen für Bürger und Unternehmen und Verbesserung des Kundendienstes.

Statistik und Datenverwaltung: Einbeziehung einer angemessenen Datenverwaltung, die die Entscheidungsfindung ermöglicht, sowie die Veröffentlichung von Informationen, die für die Gesellschaft von hohem Wert sind.

Modernisierung von Arbeitsplätzen und Infrastrukturen.

342

C23.I1

T

Personen, die die Jugendprogramme abgeschlossen haben.

Anzahl

0

18 300

Q4

2025

Mindestens 18300 Personen, die die Jugendprogramme abgeschlossen haben, davon 21900 Teilnehmer.
Dieses Ziel beruht auf drei Programmen:

• Tandem-Programm. Ziel: Erwerb beruflicher Kompetenz durch abwechselnde Ausbildung mit Beschäftigung. Mindestens 25 % des Programms konzentrierten sich auf klimabezogene Kompetenzen und 25 % auf digitale Kompetenzen.

• Programm „Erste Erfahrung“. Ziel: Erleichterung einer ersten Arbeitserfahrung im Zusammenhang mit einer Qualifikation. Mindestens 20 % des Programms konzentrierten sich auf klimabezogene Kompetenzen und 20 % auf digitale Kompetenzen.

• Das
Investigo-Programm. Ziel: Arbeiten im Zusammenhang mit der Entwicklung eines Forschungsprojekts.

343

C23.I2

T

Menschen, die das Programm „Plan Empleo Mujer, ländliche und städtische Gebiete“ abgeschlossen haben, und Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt und Menschenhandel

Anzahl

0

23 200

Q4

2025

Mindestens 23200 Personen, die das Programm „PlanEmpleo Mujer, ländliche und städtische Gebiete“und „Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt und Menschenhandel“ abgeschlossen haben, wobei 29000 Personen angemeldet wurden. Dieses Programm umfasst ein persönliches und integriertes Programm von Orientierungs-, Beratungs- und Schulungsmaßnahmen, die an das Beschäftigungsprofil der teilnehmenden Frauen angepasst sind. Die angebotenen Schulungen beziehen sich auf Arbeitsplätze mit guten territorialen Perspektiven, die sich aus den Bedürfnissen des ländlichen und städtischen Arbeitsmarkts ergeben, auf dem das Programm entwickelt wird, und zielt darauf ab, eine Qualifikation zu erwerben, die die Beschäftigungsfähigkeit der Teilnehmer und ihre Möglichkeiten des Zugangs zu menschenwürdiger Arbeit erhöht und gleichzeitig die produktive Entwicklung ländlicher Gebiete stärkt, das Geschlechtergefälle bekämpft und die Beständigkeit von Frauen in dem Gebiet verbessert. Mindestens 35 % des Programms konzentrierten sich auf klimabezogene Kompetenzen und 35 % auf digitale Kompetenzen.

344

C23.I3

T

Menschen, die Schulungsprogramme zum Erwerb von Kompetenzen für den digitalen, ökologischen und produktiven Wandel abgeschlossen haben

Anzahl

0

825 000

Q4

2025

Mindestens 825000 Menschen haben Ausbildungsprogramme abgeschlossen, um Kompetenzen für den digitalen, ökologischen und produktiven Wandel zu erwerben, wobei 975000 Personen eingeschrieben sind. Die Schulungen konzentrieren sich auf die Tourismusbranche, andere strategische Sektoren von nationalem Interesse, auf Arbeitnehmer, die ERTE unterliegen, und auf Arbeitnehmer, die in den Genuss von Mikrokreditschulungen kommen. Mindestens 30 % des Programms konzentrierten sich auf klimabezogene Kompetenzen und 30 % auf digitale Kompetenzen.

420

C23.I3

T

Ermittlung des Qualifikationsbedarfs durch ein Forschungsprogramm

Veröffentlichung des Forschungsprogramms

Anzahl

0

23

Q4

2025

Abschluss eines Forschungsprogramms zur Ermittlung des Qualifikationsbedarfs auf der Grundlage einer Erhebung in mindestens 23 produktiven Sektoren, die wirksame Antworten auf die Nachfrage nach Aus- und Weiterbildung auf dem Arbeitsmarkt bieten soll, einschließlich Kompetenzen im Zusammenhang mit dem digitalen Wandel und dem ökologischen Wandel. Sie antizipiert auch Veränderungen und reagiert auf die potenzielle Nachfrage nach qualifizierten Arbeitskräften durch die Entwicklung von Ausbildungsspezialitäten.

345

C23.I4

M

Genehmigung der regionalen Zuweisung von Mitteln für territoriale Projekte für benachteiligte Gruppen, Unternehmertum und Kleinstunternehmen.

Referenzprotokoll der sektoralen Beschäftigungskonferenz

 

 

 

Q3

2021

Genehmigung der regionalen Mittelzuweisung für territoriale Projekte für benachteiligte Gruppen und territoriale Projekte für Unternehmertum und Kleinstunternehmen auf der Sektorkonferenz für Beschäftigung, z. B. die Entwicklung von Projekten zur Förderung des Unternehmertums, lokaler Entwicklungsinitiativen, sozialwirtschaftlicher Initiativen und neuer territorialer Projekte zur Erleichterung des Wandels der Produktion, insbesondere hin zu einer grünen und digitalen Wirtschaft.

346

C23.I4

T

Territoriale Projekte für benachteiligte Gruppen, Unternehmertum und Kleinstunternehmen wurden abgeschlossen, an denen mindestens 39000 Arbeitnehmer und 64000 Unternehmen beteiligt sind.

Anzahl

0

68

Q4

2023

Es wurden mindestens 68 territoriale Projekte für benachteiligte Gruppen und territoriale Projekte für Unternehmertum und Kleinstunternehmen abgeschlossen, an denen rund 39000 Arbeitnehmer und 64000 Unternehmen beteiligt sind.
Die territorialen Projekte für schutzbedürftige Gruppen werden durch personalisierte und individualisierte Reiserouten entwickelt, in die verschiedene Maßnahmen integriert werden, wie z. B.: Beratung und Begleitung, Orientierungsprogramme, Betreuung durch Teams für die Arbeitssuche, Ausbildungs- und Vermittlungsstipendien, Unterstützung bei der Einstellung und Überwachung von Maßnahmen.

Die Projekte in den Bereichen Unternehmertum und Kleinstunternehmen sollen die demografische Herausforderung angehen und den produktiven Wandel, insbesondere hin zu einer grünen und digitalen Wirtschaft, unter anderem durch Agrarausbildungsprojekte, eine nachhaltige lokale Entwicklung, sozialwirtschaftliche Initiativen für kulturelle und künstlerische Maßnahmen, den ökologischen Wandel, lokale Entwicklungsinitiativen, den ländlichen Tourismus und das künstlerische Erbe erleichtern. Diese Projekte umfassen unter anderem: soziales Unternehmertum und Freiberufler, Arbeitsmarktstudien, lokale Förder- und Entwicklungsagenten, Unterstützung bei der Gründung von Genossenschaften oder Kleinstunternehmen, Vernetzung, Teilnahme an Konferenzen, Verbreitungsmaßnahmen.

347

C23.I5

T

Öffentliche Zentren für Beratung, Unternehmertum, Unterstützung und Innovation für neue Arbeitsplätze sind voll funktionsfähig.

Anzahl

0

20

Q4

2024

Mindestens 20 öffentliche Zentren für Beratung, Unternehmertum, Unterstützung und Innovation für neue Arbeitsplätze sind voll funktionsfähig.

348

C23.I5

T

Schulungsmaßnahmen für Personal der öffentlichen Arbeitsverwaltungen

 

Anzahl

0

42 000

Q4

2023

Mindestens 42000 Schulungsmaßnahmen für ÖAV-Mitarbeiter wurden abgeschlossen, um ihre Kompetenzen zu verbessern und Arbeitsuchende wirksamer zu unterstützen.

349

C23.I6

T

Abgeschlossene sozialwirtschaftliche Projekte

Anzahl

0

30

Q2

2025

Es wurden mindestens 30 sozialwirtschaftliche Projekte abgeschlossen, die Folgendes unterstützen: die Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen lebensfähiger Unternehmen in Schwierigkeiten oder ohne Generationswechsel durch deren Umwandlung in sozialwirtschaftliche Unternehmen (Genossenschaften und Arbeitsunternehmen), die von ihren männlichen und weiblichen Arbeitnehmern verwaltet werden; die Schaffung und Konsolidierung innovativer sozialwirtschaftlicher Einrichtungen mit Auswirkungen auf den Generationswechsel und das Unternehmertum junger Menschen; die Digitalisierung sozialwirtschaftlicher Unternehmen durch die Schaffung digitaler Plattformen zur Verbesserung des Wohlergehens der Bürger in ländlichen Gebieten; Vernetzung von Genossenschaften, Arbeitsunternehmen und anderen Formen der Sozialwirtschaft, begleitet von Kapazitätsaufbau- und Ausbildungsmaßnahmen zur Bereitstellung neuer umfassender Dienstleistungen für die Gesellschaft; und e) Förderung eines nachhaltigen und inklusiven Übergangs schutzbedürftiger Unternehmen und Gruppen.

350

C23.I7

M

Verbesserung der Inanspruchnahme des Mindestlebenseinkommens (IMV) und Steigerung seiner Wirksamkeit durch Inklusionsmaßnahmen

Veröffentlichung des Gesellschaftsvertrags („Convenio“)

 

 

 

Q1

2022

Unterstützung der sozioökonomischen Inklusion von IMV-Begünstigten durch Wege: acht Partnerschaftsvereinbarungen mit subnationalen öffentlichen Verwaltungen, Sozialpartnern und sozialpolitischen Einrichtungen des dritten Sektors zur Umsetzung der Wege. Mit diesen Partnerschaftsvereinbarungen werden folgende Ziele verfolgt: I) Verbesserung der Inanspruchnahme der IMV; II) Steigerung der Wirksamkeit der IMV durch Inklusionsmaßnahmen.

351

C23.I7

M

Evaluierung zur Bewertung des Geltungsbereichs, der Wirksamkeit und des Erfolgs von Mindesteinkommensregelungen

Veröffentlichung der Evaluierung

 

 

 

Q1

2024

Nach Abschluss von mindestens 18 Pilotprojekten Veröffentlichung einer Bewertung zur Bewertung des Geltungsbereichs, der Wirksamkeit und des Erfolgs von Mindesteinkommensregelungen, einschließlich spezifischer Empfehlungen zur Erhöhung der Inanspruchnahmequote und zur Verbesserung der Wirksamkeit der Maßnahmen zur sozialen Eingliederung.

X. KOMPONENTE 24: Kulturindustrie

Die Kulturindustrie spielt mit 3,2 % des BIP des Landes und 3,6 % der Gesamtbeschäftigung des Landes vor der COVID-19-Pandemie eine wichtige Rolle in der spanischen Wirtschaft. Darüber hinaus hat sie einen unverzichtbaren Wert für die Gesellschaft, wie die hohe kulturelle Teilhabe der spanischen Bevölkerung vor der Pandemie gezeigt hat. Dennoch leidet die Industrie unter einer Reihe struktureller Merkmale, die sie daran gehindert haben, ihr volles Potenzial auszuschöpfen, und sie in Krisenzeiten besonders anfällig gemacht haben.

Vor diesem Hintergrund umfasst Komponente 24 des spanischen Aufbau- und Resilienzplans Reformen und Investitionen, die darauf abzielen, den Arbeitsrahmen für Künstler zu reformieren und das kulturelle Wirtschaftsgefüge zu stärken und zu modernisieren.

Die Komponente befasst sich mit den länderspezifischen Empfehlungen zur Förderung von Investitionen zur Stützung der Wirtschaft und zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Pandemie (länderspezifische Empfehlung 1 2020) sowie zur Unterstützung der Beschäftigung, zur Stärkung des Arbeitslosenschutzes und zur Verbesserung des Zugangs zum digitalen Lernen (länderspezifische Empfehlung 2 2020).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme dieser Komponente die Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsmaßnahmen im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) zu berücksichtigen ist.

X.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C24.R1) – Entwicklung des Status des Künstlers und Förderung von Investitionen, Kultursponsoring und Teilhabe

Mit dieser Reform soll die Herausforderung angegangen werden, die sich daraus ergibt, dass die bestehenden Arbeits- und Steuervorschriften den Besonderheiten des Kultursektors (z. B. irreguläre Einkommen und unregelmäßige Arbeitsmuster) und der Notwendigkeit, über die öffentliche Unterstützung hinaus private Mittel anzuziehen, nicht Rechnung tragen.

Mit der Reform wird ein angemessener rechtlicher, steuerlicher und arbeitsrechtlicher Rahmen für den Kultursektor geschaffen, um den Sozialschutz der verschiedenen Akteure des Sektors zu verbessern und private Investitionen attraktiver zu machen.

Mit dieser Reform werden Änderungen der Rechtsvorschriften für die Umsetzung der Satzung des Künstlers genehmigt, einschließlich regulatorischer Änderungen in Bezug auf folgende Aspekte:

a)die Angemessenheit der Mehrwertsteuer und der Einkommensteuer;

b)Gewerkschaftsvertretung;

c)Gesundheits- und besondere Beschäftigungsverhältnisse von Künstlern in der öffentlichen Laufbahn;

d)die Regelung von Sponsoren;

e)das System steuerlicher Anreize.

Diese Änderungen werden durch die Einsetzung des interministeriellen Ausschusses für das Künstlerstatut und die Ausarbeitung von Legislativvorschlägen im Jahr 2021 umgesetzt, wobei das Rechtsinstrument bis zum 31. Dezember 2022 in Kraft tritt. Maßnahmen zur Förderung privater Investitionen im Kultursektor werden auch im Zeitraum 2021-2023 durchgeführt.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.

Reform 2 (C24.R2) – Plan zur Stärkung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte

Ziel dieser Reform ist es, Urheberrechte und andere Rechte des geistigen Eigentums durch folgende Maßnahmen zu stärken:

a)Annahme eines Gesetzes über die Rechte des geistigen Eigentums im europäischen digitalen Binnenmarkt, mit dem die Richtlinien 2019/789 SatCab und 2019/790 über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt umgesetzt werden;

b)Annahme eines Königlichen Erlasses zur Genehmigung der neuen Verordnung über das Register für geistiges Eigentum, um dieses Gremium an die neue digitale Realität anzupassen;

c)Erlass eines Königlichen Erlasses zur Änderung des Königlichen Dekrets 1889/2011 vom 30. Dezember 2006 zur Regelung der Funktionsweise von Abschnitt II der Kommission für geistiges Eigentum, um die Bekämpfung neuer Formen von Verletzungen des geistigen Eigentums im Internet zu erleichtern; und

d)Billigung des entsprechenden normativen Instruments und der Satzung des spanischen Urheberrechtsamts.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

Investition 1 (C24.I1) – Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Kulturwirtschaft

Mit dieser Investition sollen Herausforderungen in Bezug auf die Wettbewerbsfähigkeit des Kultursektors angegangen werden, indem die Widerstandsfähigkeit des Wirtschaftsgefüges der Kultur- und Kreativwirtschaft verbessert und ein Beitrag zum digitalen Wandel geleistet wird.

Zu diesem Zweck werden die Maßnahmen im Rahmen dieser Investition in die folgenden drei Projektkategorien eingeteilt:

a)Wettbewerbsfähigkeit und Professionalisierung der Kultur- und Kreativwirtschaft durch: Stärkung der unternehmerischen und finanziellen Fähigkeiten von Kulturschaffenden durch ein Stipendienprogramm; (II) spezielle Managementschulungen für Fachleute der darstellenden und musikalischen Künste; und iii) Unterstützung von Kulturbeschleunigern für die Entwicklung kultureller Projekte mit hohem Wachstumspotenzial;

b)Digitalisierung der Systeme zur Verwaltung des geistigen Eigentums durch: Unterstützung von Projekten zur Digitalisierung von Betreibern, die Rechte des geistigen Eigentums verwalten; und ii) Unterstützung des digitalen Wandels der Verwaltungseinheiten, die Rechte des geistigen Eigentums verwalten;

c)Internationalisierung des Sektors der Kultur- und Kreativwirtschaft durch: Förderung und Digitalisierung des Buchsektors, ii) Unterstützung bei der Modernisierung und Modernisierung des Managements der darstellenden Künste und Musik; und iii) Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen und Fachkräften der Kultur- und Kreativwirtschaft bei der Stärkung ihrer Präsenz auf nationalen und internationalen Märkten.

Um sicherzustellen, dass die Maßnahme mit den technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) im Einklang steht, schließen die in der Leistungsbeschreibung für künftige Aufforderungen zur Einreichung von Projektvorschlägen enthaltenen Förderkriterien die folgende Liste von Tätigkeiten aus: Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Verwendung 197 ; II) Tätigkeiten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen 198 ; III) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 199 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 200 ; und iv) Tätigkeiten, bei denen die langfristige Beseitigung von Abfällen die Umwelt schädigen kann. Die Leistungsbeschreibung sieht zusätzlich vor, dass nur Tätigkeiten ausgewählt werden dürfen, die mit den einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten im Einklang stehen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investition 2 (C24.I2) – Förderung der Kultur im gesamten Hoheitsgebiet

Diese Investition zielt darauf ab, den territorialen und sozialen Zusammenhalt durch Erleichterung des Zugangs zur Kultur zu verbessern und die Nachhaltigkeit und Konsolidierung des Kultursektors in der gesamten Region zu unterstützen. Die spezifischen Maßnahmen im Rahmen dieser Investition sind in die folgenden vier Projektkategorien eingeteilt:

a)Unterstützung der Modernisierung und nachhaltigen Verwaltung der Infrastrukturen für darstellende und musikalische Künste sowie Förderung gebietsübergreifender Verbreitungskanäle durch: Übertragung von Ressourcen an die Autonomen Gemeinschaften zur Unterstützung der Modernisierung und nachhaltigen Verwaltung der darstellenden und musikalischen Infrastrukturen und ii) Erleichterung der Koordinierung kultureller Darbietungen in den Autonomen Gemeinschaften;

b)Maßnahmen zur Erhaltung, Restaurierung und Aufwertung des spanischen Kulturerbes durch Maßnahmen in folgenden Bereichen: die Ermittlung des als von kulturellem Interesse erklärten Erbes und ii) die Valorisierung des Kulturerbes unter der Verantwortung des Ministeriums für Kultur und Sport, insbesondere durch die umfassende Restaurierung des Tabacalera -Gebäudes in Madrid;

c)Die Ausstattung von Bibliotheken durch: den Erwerb von Lizenzen für digitale Bücher und ii) den Kauf von Papierbüchern; und

d)Beihilfen zur Ausweitung und Diversifizierung des kulturellen Angebots in nichtstädtischen Gebieten durch: Förderung der kulturellen Innovation und des Unternehmertums in nichtstädtischen Gebieten; Gewährleistung eines gleichberechtigten Zugangs zur Kultur; und iii) Förderung der verantwortungsvollen und nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen durch Kultur.

Um sicherzustellen, dass die Maßnahme mit den technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) im Einklang steht, schließen die in der Leistungsbeschreibung für künftige Aufforderungen zur Einreichung von Projektvorschlägen enthaltenen Förderkriterien die folgende Liste von Tätigkeiten aus: Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Verwendung 201 ; II) Tätigkeiten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen 202 ; III) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 203 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 204 ; und iv) Tätigkeiten, bei denen die langfristige Beseitigung von Abfällen die Umwelt schädigen kann. Die Leistungsbeschreibung sieht zusätzlich vor, dass nur Tätigkeiten ausgewählt werden dürfen, die mit den einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten im Einklang stehen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investition 3 (C24.I3) – Digitalisierung und Förderung wichtiger kultureller Dienstleistungen

Ziel dieser Maßnahme ist es, große kulturelle Einrichtungen zu digitalisieren und zu fördern. Die spezifischen Investitionen im Rahmen dieser Maßnahme zielen darauf ab, Folgendes zu unterstützen:

a)Das Nationalmuseum Prado durch: die Verbesserung der Zugänglichkeit und Integration in das städtische Gefüge, ii) die Integration aller Sensoren in ein einziges überwachtes System, iii) die Entwicklung einer inklusiven Erfahrung, um das Museum für mehr Besucher zugänglich zu machen, iv) die Entwicklung einer interoperablen digitalen Plattform zwischen Museen, v) die Verbesserung der digitalen Instrumente für die Verwaltung und vi) die Erstellung multimedialer Inhalte;

b)Das Nationalmuseum Centro de Arte Reina Sofia, das jungen Künstlern und Denkern Stipendien und Forschungsaufenthalte anbietet, wobei der Schwerpunkt auf der Entwicklung von Digitalisierungsmaßnahmen für das Kulturerbe liegt;

c)Die spanische Nationalbibliothek durch Förderung der Nutzung und Weiterverwendung ihrer digitalen Daten und Sammlungen zur Unterstützung von Lehre, Forschung, Kulturwirtschaft und technologischer Entwicklungen;

d)Einen Plan für die Digitalisierung und den Zugang zum bibliografischen Erbe anderer Bibliotheksbestände der staatlichen Verwaltungen oder privaten Einrichtungen, um sie den Bürgern über digitale Archive zur Verfügung zu stellen;

e)Digitalisierung, Kapazitätserweiterung und Interoperabilität aller Arten von Archivsystemen, Inventaren und Aufzeichnungen des historischen Erbes, einschließlich des audiovisuellen Erbes; und

f)Maßnahmen zur Modernisierung der Instrumente der öffentlichen Verwaltung und zur Einführung eines integrierten Systems für die Digitalisierung und Katalogisierung der Ressourcen, Vermögenswerte, Strukturen und Infrastrukturen des INAEM (Instituto Nacional de las Artes Escénicas y de la Música), einschließlich Maßnahmen wie die Einführung verschiedener fortschrittlicher Instrumente für die Planung, Verwaltung und Folgenabschätzung öffentlicher Förderregelungen für die ausübende und die Musikbranche sowie die Einführung eines digitalen integrierten Systems (INAEM DIGITAL) für die Digitalisierung und Katalogisierung der Dokumentations- und Archivdienste sowie der Strukturen und Infrastrukturen des INAEM.

Um sicherzustellen, dass die Maßnahme mit den technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) im Einklang steht, schließen die in der Leistungsbeschreibung für künftige Aufforderungen zur Einreichung von Projektvorschlägen enthaltenen Förderkriterien die folgende Liste von Tätigkeiten aus: Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Verwendung 205 ; II) Tätigkeiten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen 206 ; III) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 207 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 208 ; und iv) Tätigkeiten, bei denen die langfristige Beseitigung von Abfällen die Umwelt schädigen kann. Die Leistungsbeschreibung sieht zusätzlich vor, dass nur Tätigkeiten ausgewählt werden dürfen, die mit den einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten im Einklang stehen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

X.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Siehe nachstehende Tabelle Das Basisdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine Mehrwertsteuer.

Anzahl

Massnahme

Meilenstein
/Ziel

Name

Qualitativer Indikator für Meilensteine

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung jedes Etappenziels und jeder Zielvorgabe

Einheit

Basislinie

Ziel

Q

Jahr

352

C24.R1

M

Inkrafttreten des Gesetzes des Künstlers, Sponsoring und Regelung der steuerlichen Anreize.

Bestimmungen der Verordnung über das Inkrafttreten

 

 

 

Q4

2022

Inkrafttreten von Änderungen der Rechtsvorschriften für die Umsetzung des Künstlerstatuts und der Regelung folgender Aspekte mit dem Ziel, die Arbeitsbedingungen von Künstlern zu verbessern: Angemessenheit der Mehrwertsteuer; Einkommensteuer; Gewerkschaftsvertretung, Gesundheit und besondere Beschäftigungsverhältnisse von Künstlern in der öffentlichen Laufbahn; bessere Regulierung des Sponsoring und Regelung für Steueranreize.

353

C24.R2

M

Inkrafttreten von Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Stärkung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte

Bestimmungen in den Rechtsakten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens

 

 

 

Q4

2023

1) Verabschiedung des Gesetzes über die Rechte des geistigen Eigentums im europäischen digitalen Binnenmarkt mit vollständiger Umsetzung der Richtlinien 2019/789 über das SatCab und 2019/790; 2. Königlicher Erlass zur Genehmigung der Verordnung über das Register des geistigen Eigentums; 3. Königlicher Erlass zur Änderung des Königlichen Dekrets 1889/2011 vom 30. Dezember 2006 zur Regelung der Arbeitsweise der Kommission für geistiges Eigentum; und 4) Genehmigung des entsprechenden normativen Instruments und der Satzung des spanischen Urheberrechtsamts

354

C24.I1

T

Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Kulturwirtschaft

Anzahl

0

1 216

Q4

2023

Anzahl der Einrichtungen und Projekte, die Mittel aus der Förderregelung erhalten, für:
unternehmerische und finanzielle Kompetenzen der Fachkräfte der Kultur- und Kreativwirtschaft (mindestens 900 Einrichtungen);

Umsetzung der Digitalisierungsplanung und Schaffung von Instrumenten zur Erörterung des digitalen Wandels (mindestens 16 Projekte);

— Internationalisierung der Kultur- und Kreativwirtschaft (mindestens 300 Einrichtungen).

Die Projekte müssen mit den technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) im Einklang stehen, indem eine Ausschlussliste verwendet wird und die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten eingehalten werden müssen.

475

C24.I1

T

Abschluss von Initiativen und Projekten zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Kulturwirtschaft

Anzahl

0

1 216

Q2

2026

Abschluss der 1216 Maßnahmen zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Kulturwirtschaft durch:
unternehmerische und finanzielle Kompetenzen der Fachkräfte der Kultur- und Kreativwirtschaft (mindestens 900 Einrichtungen);

Umsetzung der Digitalisierungsplanung und Schaffung von Instrumenten zur Erörterung des digitalen Wandels (mindestens 16 Projekte);

— Internationalisierung der Kultur- und Kreativwirtschaft (mindestens 300 Einrichtungen).

355

C24.I2

T

Modernisierung und nachhaltige Verwaltung der Infrastrukturen der darstellenden und musikalischen Künste

Anzahl

0

200

Q4

2023

Modernisierung und nachhaltiges Management der alternden Infrastrukturen für darstellende und musikalische Künste: mindestens 200 Maßnahmen, die in mindestens 17 Regionen im Einklang mit dem technischen Leitfaden „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) durchgeführt werden, indem eine Ausschlussliste verwendet wird und die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten eingehalten werden.

357

C24.I2

T

E-Book-Lizenzen für Bibliotheken

Anzahl

0

300 000

Q4

2023

Erworbene und für öffentliche Bibliotheken bereitgestellte E-Book-Lizenzen (mindestens 300000)

359

C24.I2

T

Förderung kultureller und kreativer Initiativen

Anzahl

0

400

Q4

2023

Förderung der kulturellen Aktivität gewinnorientierter und gemeinnütziger Organisationen in nichtstädtischen Gebieten (mindestens 400 Initiativen).

358

C24.I2

T

Buchkäufe für Bibliotheken

Anzahl

0

450 000

Q4

2024

Gekaufte und an öffentliche Bibliotheken übertragene Papierbücher (mindestens 450000)

356

C24.I2

T

Erhaltung, Restaurierung und Aufwertung des spanischen Kulturerbes

Anzahl

0

19

Q4

2025

Kulturstätten, die mit Maßnahmen zur Erhaltung, Restaurierung und Aufwertung des spanischen Kulturerbes unterstützt werden: mindestens 19 Gebiete in mindestens 15 Regionen im Einklang mit den technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) durch die Verwendung einer Ausschlussliste und die Anforderung der Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten.

474

C24.I2

T

Erhaltung, Restaurierung und Aufwertung des spanischen Kulturerbes (Tabacalera)

Q2

2026

Die Kulturstätte Tabacalera in Madrid unterstützte Maßnahmen zur Erhaltung, Restaurierung und Aufwertung des spanischen Kulturerbes.

360

C24.I3

T

Digitalisierung und Förderung wichtiger kultureller Dienstleistungen

 

EUR (in Mio.)

0

40

Q2

2022

Insgesamt gebundene Mittel in Höhe von mindestens 40 000 000 EUR als Beitrag zu: a) das National Prado-Museum und das Reina Sofia-Museum ausbauen und digitalisieren;
Maßnahmen zur Steigerung der jährlichen Nutzer der digitalen Sammlung der spanischen Nationalbibliothek

— Digitalisierung des anderen bibliografischen Erbes [digitalisierte Sammlungen des bibliografischen Erbes];

— Digitaler Zugang zum bibliografischen Erbe und Interoperabilität aller Arten öffentlicher Archivsysteme sowie Ausbau der Datenspeicherkapazitäten des Bestands und der Archivsysteme des spanischen historischen Erbes;

Vollendung eines integrierten Systems für die Digitalisierung und Katalogisierung der Ressourcen, Vermögenswerte, Strukturen und Infrastrukturen des INAEM

361

C24.I3

T

Abschluss der Digitalisierung und Förderung wichtiger kultureller Dienstleistungen

Anzahl

0

200

Q4

2023

Abschluss von mindestens 200 Projekten im Einklang mit dem technischen Leitfaden „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) durch Verwendung einer Ausschlussliste und der Anforderung der Einhaltung der einschlägigen EU- und nationalen Umweltvorschriften, um
Stärkung und Digitalisierung des National Pradomuseums und des Reina Sofia-Museums;

Maßnahmen zur Steigerung der jährlichen Nutzer der digitalen Sammlung der spanischen Nationalbibliothek;

— Digitaler Zugang zum bibliografischen Erbe und Interoperabilität aller Arten öffentlicher Archivsysteme sowie Ausbau der Datenspeicherkapazitäten des Bestands und der Archivsysteme des spanischen historischen Erbes;

— Vollendung eines integrierten Systems für die Digitalisierung und Katalogisierung der Ressourcen, Vermögenswerte, Strukturen und Infrastrukturen des INAEM.

362

C24.I3

T

Abschluss der Digitalisierung des bibliografischen Erbes

 

Anzahl (in Mio.)

10

12

Q4

2023

Digitalisierung des bibliografischen Erbes (öffentliche und private Sammlungen) (insgesamt 12 Millionen Nutzer/Sammlungen des Kulturerbes digitalisiert)



Y. KOMPONENTE 25: Spanien Audiovisuelle Plattform

Diese Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans umfasst eine Reihe von Investitionen und Reformen zur Wiederbelebung und Stärkung des audiovisuellen Sektors. Ziel ist es, das Investitionsumfeld zu verbessern, Spanien als internationale Plattform für audiovisuelle Investitionen zu konsolidieren und Spanien zu einem Bezugspunkt für die Ausfuhr audiovisueller Produkte, einschließlich Videospiele und digitaler Werke, zu machen. Diese Komponente umfasst auch Maßnahmen zur Förderung der Internationalisierung von Unternehmen, zur Förderung der Innovation in diesem Sektor und zur Umsetzung einer besseren Rechtsetzung.

Im Einklang mit dem Plan „Spanien Digital 2025“ und dem kürzlich angenommenen „Plan Spain Audiovisual Hub of Europe“ soll die Komponente die Schaffung von Arbeitsplätzen, insbesondere bei jungen Menschen, in der Tourismusbranche unterstützen und Maßnahmen zur Verringerung des geschlechtsspezifischen Gefälles umfassen.

Die Komponente betrifft die länderspezifischen Empfehlungen zur Förderung von Investitionen in Innovation (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019) und konzentriert sich auf den ökologischen und digitalen Wandel (länderspezifische Empfehlung 3 2020).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme dieser Komponente die Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsmaßnahmen im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) zu berücksichtigen ist.

Y.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C25.R1): Reform des Rechtsrahmens für audiovisuelle Medien

Die Reform des Rechtsrahmens für audiovisuelle Medien umfasst die Annahme von zwei Gesetzen und die Genehmigung eines Sektorplans:

1.Inkrafttreten des Allgemeinen Gesetzes über audiovisuelle Kommunikation, das unterschiedliche Ziele verfolgt. Erstens die Anpassung und Modernisierung des Rechtsrahmens für audiovisuelle Mediendienste und die Plattform-Videoaustauschdienste in Spanien. Zweitens sollen Mechanismen geschaffen werden, um die Rechte der Nutzer wie den Schutz Minderjähriger und der Öffentlichkeit vor bestimmten Arten von Inhalten zu gewährleisten. Drittens Förderung europäischer audiovisueller Werke durch Verdoppelung der Unterstützung für unabhängige audiovisuelle Produktionen. Viertens: Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen. Das Gesetz tritt bis Ende des ersten Quartals 2022 in Kraft.

2.Reform des Gesetzes Nr. 55/2007 über die Filmwirtschaft, mit dem (i) die Bestimmungen des Gesetzes an die neue Realität des Sektors angepasst werden sollen; II) Angleichung des Rechtsrahmens an den europäischen Rechtsrahmen, einschließlich der Vorschriften über staatliche Beihilfen; und iii) den Mechanismus zur finanziellen Unterstützung des audiovisuellen Sektors zu aktualisieren und zu ändern. Dieser wird bis zum 31. Dezember 2023 eingetragen.

3.Annahme und Umsetzung des Plans „Spanien – Audiovisuelle Plattform für Europa“, der darauf abzielt, Spanien zu einer globalen Investitionsplattform zu machen, ausländische Investitionen anzuziehen und audiovisuelle Produkte zu exportieren. Dieser Plan wurde im März 2021 vom Ministerrat angenommen. Sie umfasst Investitionen zur Verbesserung der gesamten Wertschöpfungskette der audiovisuellen Industrie auf der Grundlage der komparativen Vorteile Spaniens in diesem Sektor, einschließlich einer gut etablierten audiovisuellen Industrie, gut ausgebildeten Humankapitals und weltweit anerkannter kreativer Kapazitäten. Der Plan umfasst alle Formate des audiovisuellen Sektors (z. B. Kino, Serien, Werbung, Videospiele und Animation). Die spanische audiovisuelle Plattform für Europa zielt darauf ab, Synergien mit anderen Sektoren wie Kultur und Tourismus zu schaffen. Die Maßnahmen bauten auf vier Prioritäten auf: I) Spanien zu einem Anziehungspunkt für audiovisuelle Produktionen zu machen, ii) die mit dem Sektor verbundenen Verwaltungs- und Regulierungskosten zu senken, iii) die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in diesem Sektor durch Investitionen in ihre Digitalisierung zu verbessern und iv) Talente zu gewinnen und das Geschlechtergefälle zu verringern.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

Investition 1 (C25.I1): Programm zur Förderung, Modernisierung und Digitalisierung des audiovisuellen Sektors

Diese Investition zielt darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit und Widerstandsfähigkeit des Unternehmens- und Kreativgefüges des audiovisuellen Sektors zu verbessern, seine Internationalisierung zu fördern und ausländische Investitionen anzuziehen. Zu diesem Zweck gibt es drei unterschiedliche Programme innerhalb der Investition.

1.Ein Programm zur Förderung, Modernisierung und Digitalisierung des audiovisuellen Sektors, um die Wettbewerbsfähigkeit und Widerstandsfähigkeit der Unternehmen und des kreativen Gefüges des audiovisuellen Sektors zu verbessern. Das Programm unterstützt auch die Einführung und Integration digitaler Technologien bei der Produktion und Förderung audiovisueller Inhalte sowie die Digitalisierung des Vergütungsinstruments für Urheber.

2.Ein Programm zur Förderung der Internalisierung des audiovisuellen Sektors durch die Teilnahme an audiovisuellen Unternehmenskonferenzen, Plattformen und Projektentwicklungslaboren und Messen. Ziel ist es, verschiedene Mechanismen einzurichten, um das Potenzial der spanischen audiovisuellen Industrie voll auszuschöpfen und die lokalen Talente in einem globalen Umfeld zu fördern.

3.Ein Programm zur Anziehung ausländischer Direktinvestitionen im audiovisuellen Sektor durch Schaffung eines attraktiven Investitionsumfelds, Verringerung des Verwaltungsaufwands und Erleichterung verschiedener Verwaltungsverfahren (mit Verbindungen zur öffentlichen Verwaltung auf allgemeiner, regionaler und lokaler Ebene).

Diese Investitionen werden im Wege von Vereinbarungen mit öffentlichen und privaten Einrichtungen, Aufforderungen zur Einreichung von Anträgen zur Unterstützung der Integration digitaler Technologien in audiovisuelle Produkte und Dienstleistungen, Aufforderungen zur Förderung von Innovationen bei der Schaffung und Entwicklung audiovisueller und digitaler Inhalte in ihren verschiedenen Formaten, Digitalisierung und Datenanalyse im audiovisuellen Sektor, neue Instrumente für die internationale Förderung und digitale Vermarktung audiovisueller Inhalte wie Online-B2B- und B2C-Tools durchgeführt.

Diese Investition richtet sich an Unternehmen, Fachleute und Akteure entlang der gesamten audiovisuellen Wertschöpfungskette und hat einen besonderen Schwerpunkt auf KMU, die audiovisuelle Inhalte produzieren, KMU, die auf das Vergütungsmanagement für Urheber spezialisiert sind, und Technologieberatungsfirmen, die Plattformen entwickeln können, die allen Interessenträgern offenstehen.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.

Y.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Siehe nachstehende Tabelle Das Basisdatum für alle Indikatoren ist der Beginn der Maßnahme, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine Mehrwertsteuer.

Anzahl

Massnahme

Meilenstein
/Ziel

Name

Qualitativer Indikator für Meilensteine

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung jedes Etappenziels und jeder Zielvorgabe

Einheit

Basislinie

Ziel

Q

Jahr

363

C25.R1

M

Plan „Spanien, Audiovisuelles Zentrum Europas“.

Billigung durch den Ministerrat

 

 

 

Q1

2021

Billigung des Plans „Spanien – Audiovisuelles Zentrum Europas“ durch den Ministerrat. Der Plan kombiniert öffentliche Investitionen und Reformen, die darauf abzielen, i) den Sektor international zu etablieren und Spanien als Ziel ausländischer Investitionen attraktiver zu machen, Verringerung der Regulierungs- und Verwaltungskosten; die Wettbewerbsfähigkeit aller Unternehmen durch die Einführung neuer Technologien zu verbessern, damit das Unternehmen auf einem digitalisierten Markt konkurrieren kann; und iv) Förderung des Humankapitals durch Verringerung des geschlechtsspezifischen Gefälles.

364

C25.R1

M

Inkrafttreten des allgemeinen Gesetzes über audiovisuelle Kommunikation.

Bestimmungen des Gesetzes über das Inkrafttreten

 

 

 

Q1

2022

Inkrafttreten des Allgemeinen Gesetzes über audiovisuelle Kommunikation. Dieses Gesetz regelt den Rechtsrahmen für die Bereitstellung audiovisueller Kommunikationsdienste in Spanien und setzt die Richtlinie 2018/1808 über audiovisuelle Kommunikationsdienste wirksam in nationales Recht um. Ziel ist es, den Rechtsrahmen für audiovisuelle Kommunikationsdienste und Videoplattformdienste in Spanien anzupassen und zu aktualisieren. Das Gesetz zielt auch darauf ab, gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle verschiedenen Akteure auf dem Markt zu gewährleisten. Schließlich enthält das Gesetz einen Mechanismus zur Gewährleistung der Rechte der Nutzer (z. B. der Schutz Minderjähriger und der Öffentlichkeit vor bestimmten Arten von Inhalten).

365

C25.R1

M

Inkrafttreten des Filmgesetzes.

Bestimmungen des Gesetzes über das Inkrafttreten

 

 

 

Q4

2023

Billigung des Filmgesetzes durch das Parlament und Inkrafttreten. Mit diesem Gesetz wird der Rechtsrahmen an die neuen Gegebenheiten und Bedürfnisse des audiovisuellen Sektors angepasst und die nationalen Vorschriften an den europäischen Rechtsrahmen angepasst.

366

C25.I1

T

Unterstützung von KMU im audiovisuellen Sektor.

Anzahl

0

100

Q4

2023

Unterstützung von KMU im audiovisuellen Sektor bei ihrer Digitalisierung, der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter, der Internationalisierung und der Anziehung ausländischer Direktinvestitionen im Rahmen des Gesamtprogramms mit einer Mittelausstattung von insgesamt 200 Mio. EUR (mindestens 100 geförderte KMU).

476

C25.I1

T

Abschluss von Projekten zur Unterstützung von KMU im audiovisuellen Sektor

Anzahl

0

100

Q4

2024

Abschluss von Projekten zur Unterstützung von KMU im audiovisuellen Sektor (Projekte zur Unterstützung von mindestens 100 KMU).

Y.3    Beschreibung der Reformen und Investitionen zur Unterstützung in Form von Darlehen

Investition 2 (C25.I2) – PERTE „New Economy of Language“: Informationen in spanischer Sprache und in anderen Amtssprachen.

Diese Investition zielt darauf ab, das wirtschaftliche Potenzial der spanischen und der Ko-Amtssprachen zu fördern, indem die Internationalisierung, Verbreitung und Ausweitung des Mediensektors in diesen Sprachen gefördert wird. Zu diesem Zweck werden mit dieser Investition Projekte zur Digitalisierung und Verbreitung von Inhalten sowie zur Einführung neuer technologischer Instrumente für die Verwaltung und Verarbeitung von Inhalten in spanischen und Ko-Amtssprachen durch Medienunternehmen unterstützt.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. August 2026 abgeschlossen sein.

Investition 3 (C25.I3) – Fonds der audiovisuellen Plattform

Diese Maßnahme besteht aus einer öffentlichen Investition in eine Fazilität, den ICO-Fonds der audiovisuellen Plattform, um Anreize für private Investitionen zu schaffen und den Zugang zu Finanzmitteln für Projekte in den Bereichen Filme, Spielfilme, Fernsehen, Inhalte, digitale Kultur sowie Multimedia- und interaktive Inhalte wie Videospiele, immersive Erfahrungen und visuelle Effekte zu verbessern und die Kapitalmärkte in diesem Bereich zu entwickeln. Die Fazilität dient der direkten Finanzierung, dem Erwerb von Unternehmensanleihen und Beteiligungsinvestitionen und beteiligungsähnlichen Investitionen, direkt oder über Intermediäre für den Privatsektor sowie für öffentliche Stellen, die ähnliche Tätigkeiten ausüben. Auf der Grundlage der ARF-Investitionen zielt die Fazilität zunächst darauf ab, Finanzmittel in Höhe von mindestens 1 712 000 000 EUR bereitzustellen.

Die Fazilität wird vom Instituto de Crédito Oficial (ICO) und Axis (Risiko-/privater Kapitalmanager von ICO) als Durchführungspartner verwaltet. Die Fazilität umfasst folgende Produktlinien:

·Mediationslinie: die Vermittlungslinie besteht aus Darlehen des ICO an Geschäftsbanken, die ihrerseits Darlehen an die Endbegünstigten zur Finanzierung von Projekten im audiovisuellen und kulturellen Sektor vergeben. Die Endbegünstigten sind private Unternehmen (z. B. KMU, Unternehmer, Midcap-Unternehmen und große Unternehmen) und öffentliche Unternehmen.   

·ICO-Direktfinanzierung: im Rahmen dieser Haushaltslinie werden Privatunternehmen (z. B. Midcap-Unternehmen und große Unternehmen) und öffentlichen Unternehmen direkte Darlehen zur Finanzierung von Projekten im audiovisuellen Sektor gewährt. Die Darlehen werden direkt von ICO gewährt und jedes Projekt wird von einem oder mehreren privaten Investoren kofinanziert. Die von ICO bereitgestellten Mittel dürfen höchstens 70 % des Gesamtbetrags der Investitionsunterstützung ausmachen. Private Investoren decken mindestens 30 % des Gesamtbetrags der Investitionsförderung ab. 

·Ankäufe von Unternehmensanleihen: im Rahmen dieser Haushaltslinie erwirbt ICO vorrangige mittel- und langfristige festverzinsliche Wertpapiere, die von spanischen Unternehmen auf den organisierten Sekundärmärkten (z. B. alternative festverzinsliche Märkte (MARF) oder Association of Intermediaries for Financial Assets (AIAF)) begeben wurden. Die Wertpapiere sind an ein spezifisches Investitionsvorhaben der das Wertpapier begebenden Gesellschaft gebunden.  

·Beteiligungsinvestitionen und beteiligungsähnliche Investitionen: diese Haushaltslinie umfasst die Bereitstellung direkter Beteiligungsinvestitionen über Axis (Risiko-/privater Kapitalverwalter von ICO) und/oder die Übertragung von Mitteln an Beteiligungsfonds oder andere Anlageinstrumente, die von privaten Finanzintermediären verwaltet werden, die Kapitalbeteiligungen in Unternehmen des audiovisuellen Sektors tätigen. Die Beteiligung des Fonds darf 49 % der Investmentfonds nicht überschreiten. Die Beteiligungsinvestitionen des Fonds dürfen nicht dazu führen, dass der Anteil des öffentlichen Eigenkapitals an einem Endempfänger 49 % des gesamten Eigenkapitals übersteigt.

Zur Durchführung der Investition in die Fazilität unterzeichnen Spanien und ICO ein Durchführungsabkommen mit folgendem Inhalt:

1.Beschreibung des Entscheidungsprozesses der Fazilität: Die endgültige Investitionsentscheidung der Fazilität wird von einem Investitionsausschuss oder einem anderen einschlägigen gleichwertigen Leitungsgremium getroffen und mit der Mehrheit der Stimmen von regierungsunabhängigen Mitgliedern gebilligt. Bei zwischengeschalteten Investitionen wird die endgültige Investitionsentscheidung von den Intermediären getroffen.

2.Kernanforderungen der zugehörigen Anlagepolitik, die Folgendes umfassen:

a.Beschreibung des/der Finanzprodukt(s) und der förderfähigen Endbegünstigten im Einklang mit der Beschreibung der Maßnahme.

b.Die Anforderung, dass alle geförderten Investitionen wirtschaftlich tragfähig sind.

c.Verbot der Refinanzierung ausstehender Darlehen.

d.Die Anforderung, den Grundsatz „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (DNSH) gemäß den Technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen einzuhalten (2021/C58/01). Darüber hinaus setzt die Investitionspolitik die Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten durch die Endbegünstigten der Fazilität voraus.

e.Die Anforderung, dass die Endbegünstigten der Fazilität keine Unterstützung aus anderen Unionsinstrumenten zur Deckung derselben Kosten erhalten.

3.Der von der Durchführungsvereinbarung abgedeckte Betrag, die Gebührenstruktur des Durchführungspartners und die Anforderung, etwaige Rückflüsse entsprechend der Investitionspolitik der Fazilität zu reinvestieren, es sei denn, sie werden zur Abwicklung von Darlehensrückzahlungen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität verwendet.

4.Überwachungs-, Prüf- und Kontrollanforderungen, einschließlich:

1.Beschreibung des Überwachungssystems des Durchführungspartners zur Berichterstattung über die mobilisierten Investitionen.

2.Die Beschreibung der Verfahren des Durchführungspartners zur Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten.

3.Die Verpflichtung, die Förderfähigkeit jedes Vorhabens im Einklang mit den Anforderungen des Durchführungsübereinkommens zu überprüfen, bevor er sich zur Finanzierung einer Operation verpflichtet.

4.Die Verpflichtung zur Durchführung risikobasierter Ex-post-Prüfungen im Einklang mit einem Prüfplan der ICO. Bei diesen Prüfungen wird überprüft, i) ob die Kontrollsysteme wirksam sind, einschließlich der Aufdeckung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten; Einhaltung des DNSH-Grundsatzes, der Vorschriften über staatliche Beihilfen und der Anforderungen an digitale Ziele; und iii) dass die Verpflichtung des Intermediärs, zu überprüfen, ob der Endbegünstigte eine verantwortungsvolle Erklärung vorlegt, um zu kontrollieren, ob dieselben Kosten durch ein anderes Instrument der Union gedeckt werden, eingehalten wird. Bei den Prüfungen wird auch die Rechtmäßigkeit der Vorgänge und die Einhaltung der Bedingungen der geltenden Durchführungs- und Finanzierungsvereinbarungen überprüft, unter anderem durch die Verwendung einer Positiverklärungsliste und/oder Eigenerklärungen für Vorhaben unter 10 000 000 EUR, bevor sie sich zur Finanzierung eines Vorhabens verpflichten.

5.Anforderungen an vom Durchführungspartner getätigte digitale Investitionen: mindestens 1 712 000 000 EUR der Investitionen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität in die Fazilität tragen im Einklang mit Anhang VII der ARF-Verordnung zu den Digitalzielen bei. 209

6.Anforderungen an die Auswahl von Finanzintermediären: ICO wählt Finanzintermediäre auf offene, transparente und diskriminierungsfreie Weise aus. Kontrollen auf Nichtvorhandensein von Interessenkonflikten bei Finanzintermediären werden durchgeführt und für alle beteiligten Finanzakteure vorab über ein IT-System wie Minerva durchgeführt.

7.Verpflichtung zur Unterzeichnung von Finanzierungsvereinbarungen: Die ICO unterzeichnet Finanzierungsvereinbarungen mit den Finanzintermediären im Einklang mit den Kernanforderungen, die als Anhang des Durchführungsübereinkommens vorzulegen sind. Die Kernanforderungen der Finanzierungsvereinbarung umfassen alle Anforderungen, unter denen die Fazilität betrieben wird, einschließlich

1.Die Verpflichtung des Finanzintermediärs, seine Entscheidungen entsprechend den oben genannten Anforderungen an Entscheidungsfindung und Anlagepolitik zu treffen, auch in Bezug auf die Einhaltung des DNSH-Grundsatzes.

2.Die Beschreibung des Überwachungs-, Prüf- und Kontrollrahmens, den der Finanzmittler einzurichten hat und die sinngemäß allen oben genannten Überwachungs-, Prüf- und Kontrollanforderungen unterliegen.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. August 2026 abgeschlossen sein.

Y.4.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der Unterstützung in Form von Darlehen

Siehe nachstehende Tabelle Das Basisdatum für alle Indikatoren ist der Beginn der Maßnahme, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine Mehrwertsteuer in Bezug auf die Maßnahme C25.I2.

Anzahl

Massnahme

Meilenstein
/Ziel

Name

Qualitativer Indikator für Meilensteine

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung jedes Etappenziels und jeder Zielvorgabe

Einheit

Basislinie

Ziel

Q

Jahr

L75

C25.I2

M

Veröffentlichung der Preise für die Finanzierung der Digitalisierung und der Verbreitung von Inhalten der Projekte

Veröffentlichung im Amtsblatt oder auf der offiziellen Website

Q3

2025

Veröffentlichung der Vergabe von Darlehen in Höhe von mindestens 19 500 000 EUR an Darlehen für Projekte zur Digitalisierung und Verbreitung von Inhalten und Informationen sowie zur Einführung neuer technologischer Instrumente für die Verwaltung und Verarbeitung von Inhalten in spanischen und Ko-Amtssprachen durch Medienunternehmen im Amtsblatt oder auf der offiziellen Website.

L76

C25.I2

T

Durchführung von Projekten zur Digitalisierung und Verbreitung von Inhalten

EUR (in Mio.)

17.55

Q2

2026

Abschluss von Projekten, die einem Budget von mindestens 17 550 000 EUR für die Digitalisierung, die Verbreitung von Inhalten und die Einführung neuer technologischer Instrumente für die Verwaltung und Verarbeitung von Inhalten in spanischer Sprache und in den Ko-Amtssprachen entsprechen.

L77

C25.I3

M

ICO-Fonds der Audiovisuellen Plattform: Durchführungsvereinbarung

Inkrafttreten des Durchführungsübereinkommens

Q4

2023

Inkrafttreten des Durchführungsübereinkommens.

L78

C25.I3

T

ICO-Fonds der Audiovisuellen Plattform: Rechtliche Finanzierungsvereinbarungen mit Endbegünstigten (einschließlich Beteiligungsfonds) (I).

       0

50 %

Q2

2025

ICO/Axis und von ICO ausgewählte Intermediäre müssen mit den Endbegünstigten rechtliche Finanzierungsvereinbarungen über einen Betrag geschlossen haben, der erforderlich ist, um mindestens 50 % der ARF-Investitionen in die Fazilität zu verwenden (unter Berücksichtigung der Verwaltungsgebühren). Mindestens 2,5 % der Finanzierung müssen Finanzierungsvereinbarungen entsprechen, die mit Beteiligungsfonds unterzeichnet wurden, und mindestens 50 % der Finanzierungsvereinbarungen, die mit den Endbegünstigten für alle anderen Investitionsprodukte (einschließlich direkter Beteiligungsinvestitionen des Durchführungspartners) unterzeichnet wurden. Die ICO erstellt einen Bericht, in dem der Prozentsatz dieser Finanzierung, der zu den Digitalzielen beiträgt, unter Verwendung der in Anhang VII der ARF-Verordnung festgelegten Methode im Einzelnen dargelegt wird.

L79

C25.I3

T

ICO-Fonds der Audiovisuellen Plattform: Rechtliche Finanzierungsvereinbarungen mit Endbegünstigten (einschließlich Beteiligungsfonds) (II).

50 %

100 %

Q3

2026

ICO/Axis und von ICO ausgewählte Intermediäre müssen mit den Endbegünstigten rechtliche Finanzierungsvereinbarungen über einen Betrag geschlossen haben, der erforderlich ist, um 100 % der ARF-Investitionen in die Fazilität zu verwenden (unter Berücksichtigung der Verwaltungsgebühren). Mindestens 10 % der Finanzierung müssen Finanzierungsvereinbarungen mit Beteiligungsfonds und mindestens 50 % Finanzierungsvereinbarungen entsprechen, die mit den Endbegünstigten für alle anderen Investitionsprodukte (einschließlich direkter Beteiligungsinvestitionen des Durchführungspartners) unterzeichnet wurden. ICO hat auch dafür gesorgt, dass 100 % dieser Finanzierung nach der in Anhang VII der ARF-Verordnung festgelegten Methode zu den Digitalzielen beitragen.

L80

C25.I3

M

ICO-Fonds der Audiovisuellen Plattform: Ministerium hat die Investition abgeschlossen

EUR (in Mio.)

0

1 712

Q3

2026

Spanien überträgt dem ICO 1 712 000 000 EUR für die Fazilität.

Z. KOMPONENTE 26: Förderung des Sports

Dem spanischen Aufbau- und Resilienzplan zufolge macht der Sportsektor in Spanien 3,1 % des BIP aus und stellt direkt oder indirekt 2,1 % der Gesamtbeschäftigung im Land.

Hauptziel dieser Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans ist es, den Wandel des Sportsektors durch die Digitalisierung von Sportorganisationen und die Modernisierung von Sportanlagen zu fördern, um ihre ökologische Nachhaltigkeit und Zugänglichkeit zu gewährleisten. Sie unterstützt auch die Förderung des Sports für Gesundheitszwecke, insbesondere durch einen besseren Zugang zu körperlicher Betätigung in Gebieten, die von Entvölkerung bedroht sind, sowie durch Forschung in diesem Bereich. Schließlich umfasst die Komponente gezielte Investitionen zur Förderung der Teilnahme von Frauen am Profi- und Amateursport.

Die Komponente betrifft die länderspezifischen Empfehlungen zur Förderung von Investitionen in Innovation und Energieeffizienz (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019), zur Förderung öffentlicher und privater Investitionen und zur Förderung des ökologischen Wandels (länderspezifische Empfehlungen 1 2023, 1 2022 und 3 2020) und zur Stärkung der Resilienz des Gesundheitssystems (länderspezifische Empfehlung 1 2020).

Mit dieser Komponente werden Maßnahmen unterstützt und ergänzt, die in anderen Teilen des Plans vorgesehen sind, z. B. Maßnahmen zur Förderung einer gesunden Lebensweise im Rahmen von Komponente 18 (Reform des Gesundheitssystems). Durch die Optimierung und Modernisierung bestehender Sportinfrastrukturen ergänzt sie auch die im Rahmen der Komponente 2 (Renovierung) durchgeführten Maßnahmen und unterstützt die Umgestaltung des Tourismussektors in Spanien im Einklang mit Komponente 14 (Tourismus).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme dieser Komponente die Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsmaßnahmen im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) zu berücksichtigen ist.

Z.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C26.R1) – Sportgesetz

Ziel dieser legislativen Maßnahme ist es, die Gesundheit und Sicherheit bei der Ausübung des Sports auf allen Ebenen zu gewährleisten, Aspekte der Gleichstellung der Geschlechter, der Zugänglichkeit und des sozialen Zusammenhalts in die Regulierung des Sports einzubeziehen, Sportorganisationen und -infrastrukturen durch Digitalisierung und ökologischen Wandel zu modernisieren und die Internationalisierung des Sektors zu fördern. Mit den Rechtsvorschriften werden die Organisationsstrukturen des Sports unter Berücksichtigung der aus der Pandemie gewonnenen Erkenntnisse an die aktuellen Herausforderungen angepasst.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.

Reform 2 (C26.R2) – Gesetz für Sportschaffende

Mit dieser Rechtsvorschrift soll sichergestellt werden, dass die Reglementierung neuer Sportberufe nicht zu Hindernissen für die Niederlassung und Erbringung von Dienstleistungen im spanischen Hoheitsgebiet führt. Mit der Maßnahme sollen Herausforderungen angegangen werden, die sich aus der unterschiedlichen Regulierung auf regionaler Ebene ergeben (einschließlich unterschiedlicher Zugangsanforderungen in den einzelnen Regionen). Die Maßnahme gewährleistet die Einhaltung des EU-Rechts, insbesondere der Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

Reform 3 (C26.R3) – Nationale Strategie zur Förderung des Sports

Ziel dieser Strategie ist es, die Ausübung des Sports zu fördern, um negative Folgen zu vermeiden, die eine sitzende Lebensweise und Bewegungsmangel auf Gesundheit und Wohlbefinden haben können. Die Maßnahme umfasst unter anderem: Maßnahmen zur Einführung bewährter Verfahren und gesunder Gewohnheiten; (B) ein analytisches Instrument zur Messung und Verbesserung der Wirkung der Strategie.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

Investition 1 (C26.I1) – Digitaler Plan für den Sport

Ziel dieser Maßnahme ist die Digitalisierung der Sportverbände, einschließlich ihrer Haushaltsführung und der Verfahren für die Erteilung von Sportlizenzen. Sie verbessert auch die Analyse von Daten aus sportlichen Aktivitäten, auch zur Förderung einer gesunden Lebensweise und zu Forschungszwecken. Schließlich fördert sie die Digitalisierung der öffentlichen Sportmedizinzentren und den Kampf gegen Doping.

Die Umsetzung der Reform muss bis zum 30. September 2025 abgeschlossen sein.

Investition 2 (C26.I2) – Plan für den ökologischen Wandel von Sportanlagen

Ziel dieser Maßnahme ist die Modernisierung bestehender Sportanlagen, einschließlich Sportanlagen, die den Tourismus anziehen können, und Hochleistungssportzentren. Dies soll durch ihre Digitalisierung für eine optimale Nutzung und durch eine Verbesserung ihrer Energieeffizienz erreicht werden, die Einsparungen in Höhe von mindestens 30 % des Primärenergiebedarfs erzielen dürfte. Die Maßnahme dient auch der Förderung des Sports in ländlichen Gebieten durch die Schaffung eines Netzes von Beobachtern, um Anreize für körperliche Betätigung zu schaffen.

Die Auswahlkriterien für Investitionen im Rahmen dieser Komponente gewährleisten die Einhaltung der 100 %igen Verfolgung klimabezogener Ausgaben in Höhe von mindestens 106 000 000 EUR. Die verwendeten Indikatoren zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz werden mit dem entsprechenden Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz im Rahmen der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden akkreditiert. 210

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Investition 3 (C26.I3) – Sozialplan für den Sport

Mit dieser Maßnahme werden zwei Ziele verfolgt: Einerseits zielt sie darauf ab, bestehende Sportanlagen durch eine Verbesserung ihrer Digitalisierung, ihrer Energieeffizienz und ihrer Zugänglichkeit zu modernisieren, damit Spanien sich an internationalen Sportwettbewerben beteiligen kann. Andererseits zielt sie darauf ab, die Beteiligung von Frauen am Profisport durch Maßnahmen zu fördern, um ihre Präsenz und Sichtbarkeit zu erhöhen, ihre Ausbildung zu verbessern und die Professionalisierung des weiblichen Sports, insbesondere des Fußballs, zu ermöglichen. 

Die Auswahlkriterien für Investitionen im Rahmen dieser Komponente gewährleisten die Einhaltung der 100 %igen Verfolgung klimabezogener Ausgaben in Höhe von mindestens 27 500 000 EUR der Gesamtinvestition. Die verwendeten Indikatoren zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz werden mit dem entsprechenden Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz im Rahmen der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden akkreditiert.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

Z.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Siehe nachstehende Tabelle Das Basisdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten die MwSt..

Anzahl

Massnahme

Meilenstein
/Ziel

Name

Qualitativer Indikator für Meilensteine

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung jedes Etappenziels und jeder Zielvorgabe

Einheit

Ausgangsbasis

Ziel

Q

Jahr

367

C26.R1

M

Inkrafttreten des Sportgesetzes

Bestimmung des Gesetzes über das Inkrafttreten

 

 

 

Q4

2022

Das Gesetz fördert die Gesundheit und Sicherheit bei der Ausübung des Sports auf allen Ebenen, die Gleichstellung der Geschlechter, die soziale Inklusion und Zugänglichkeit, die Förderung der internationalen Dimension des Modells und die Modernisierung von Organisationen und Infrastrukturen durch Umweltschutz und Digitalisierung.

368

C26.R2

M

Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung bestimmter Sportberufe

Bestimmung im Gesetz über das Inkrafttreten

 

 

 

Q4

2023

Verabschiedung des Gesetzes über die Reglementierung bestimmter Sportberufe, um die Herausforderungen zu bewältigen, die sich aus der Heterogenität der Rechtsvorschriften ergeben, und unter gebührender Berücksichtigung der Grundsätze der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit.

369

C26.R3

M

Nationale Strategie zur Förderung des Sports gegen sitzende Lebensweise und Bewegungsmangel

Veröffentlichung auf der Website

 

 

 

Q4

2023

Billigung der Umsetzung der nationalen Strategie zur Förderung des Sports gegen sitzende Lebensweise und Bewegungsmangel durch die spanische Regierung. Die Strategie hat folgende Ziele: Einführung eines ständigen Analyseinstruments zur Analyse, Messung und Verbesserung der Wirkung der Strategie; Durchführung von Maßnahmen mit dem Ziel, nach der Analyse bewährte Verfahren und gesunde Gewohnheiten zu entwickeln. Die Strategie ist für die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften verbindlich.

370

C26.I1

M

Digitalisierung des Sportsektors

Veröffentlichung im Amtsblatt

 

 

Q3

2025

Ausführung des Haushaltsplans in Höhe von mindestens 75,6 Mio. EUR, was zu einer erheblichen Verbesserung der Digitalisierung des Sektors führen dürfte, insbesondere: Digitalisierung des Sportverbands (einschließlich Haushalts- und Lizenzverwaltung) mit einem neuen IT-System; (B) IT Datawarehouse-System für Datenanalysen; das Internet der Dinge (IoT) in Hochleistungszentren; d) Systeme zur Bestimmung von Konkurrenzmustern oder zur Optimierung der Ausbildung jedes Sportlers; Veröffentlichung von 10 Forschungsprojekten im Bereich der gesundheitsfördernden körperlichen Aktivität (HEPA); Test des IT-Systems im Nationalen Zentrum für Sportmedizin; Einrichtung eines elektronischen Büros in der Antidoping-Verwaltung, einschließlich der Einführung eines „papierlosen“ Systems für AD-Kontrollen; und h) Untersuchung des Digitalisierungsbedarfs (z. B. Anwendungen, Sportverbände, Sportmedizin, HEPA und Anti-Doping-Bekämpfung) für die Digitalisierung des Sportsektors.

371

C26.I1

T

Sportmedizinzentren

Anzahl

 

20

Q4

2023

Mindestens 20 der 23 Sportmedizinzentren müssen die neue IT-Technologie nutzen.

372

C26.I1

M

Abschluss von IT-Projekten in Hochleistungszentren und in der Antidoping-Verwaltung

Erhebung von Daten bei den Hochleistungszentren; Beginn der Tests der AD-Kontroll-App

 

 

 

FRAGE3

2025

Abschluss der Entwicklung von IT-Systemen (einschließlich des Internets der Dinge) in Hochleistungszentren. Einrichtung eines elektronischen Büros in der Antidoping-Verwaltung, einschließlich der Einführung eines „papierlosen“ Systems für AD-Kontrollen.

373

C26.I2

T

Renovierung und Verbesserung von Fachzentren für Sport und Sportanlagen

 

Anzahl

0

95

Q4

2025

Mindestens 40 technische Zentren und 45 Sportanlagen müssen renoviert worden sein und eine verbesserte Energieeffizienz und/oder Optimierung der Nutzung durch Digitalisierung und/oder eine bessere Zugänglichkeit erreicht haben. Als Mittel zur Überprüfung der Fertigstellung der Arbeiten gelten die Bescheinigungen über die Fertigstellung der Arbeiten. Bei Interventionen zur Energieeffizienz muss im Durchschnitt eine Senkung des Primärenergiebedarfs um mindestens 30 % erreicht werden. Die Liste der Einrichtungen wird veröffentlicht.

374

C26.I3

M

Projekte zur Förderung der Gleichstellung im Sport

Veröffentlichung im Amtsblatt

 

 

Q2

2022

Vergabe einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Amtsblatt durch den CSD (Nationaler Sportrat) zur Auswahl von mindestens 15 Projekten zur Förderung der Gleichstellung im Sport, insbesondere durch Ausbildung, Professionalisierung des Frauensports und Sichtbarkeit des Frauensports. Die für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bereitgestellten Mittel belaufen sich auf insgesamt 11 700 000 EUR.

375

C26.I3

T

Abschluss der Maßnahmen im Rahmen des Sozialplans für den Sport

 

Anzahl

0

40

Q4

2023

Abschluss der Maßnahmen im Rahmen des Sozialplans für den Sport, einschließlich der Renovierung von mindestens 40 Sporteinrichtungen und Maßnahmen zur Förderung der Präsenz von Frauen im Profisport (Schulungsprogramme, Marketingkampagnen und Studien). Maßnahmen zur Energieeffizienz müssen im Durchschnitt zu einer Verringerung des Primärenergiebedarfs um mindestens 30 % führen. Die Liste der Einrichtungen wird veröffentlicht.

AA. KOMPONENTE 27: Maßnahmen und Aktionen zur Verhütung und Bekämpfung von Steuerbetrug

Diese Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans befasst sich mit den Herausforderungen der Prävention und Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung. Ziel der Komponente ist es, die Einhaltung der Steuervorschriften zu verbessern und mehr Steuereinnahmen zu erzielen. Die Komponente befasst sich unter anderem mit den länderspezifischen Empfehlungen zur Stärkung des haushaltspolitischen Rahmens und der Rahmenbedingungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf allen Regierungsebenen (länderspezifische Empfehlung 1 2019) und – sofern die wirtschaftlichen Bedingungen dies zulassen – zur Verfolgung einer Haushaltspolitik, die darauf abzielt, mittelfristig eine vorsichtige Haushaltslage zu erreichen und die Schuldentragfähigkeit zu gewährleisten und gleichzeitig Investitionen zu fördern (länderspezifische Empfehlung 1 2020).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme dieser Komponente die Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsmaßnahmen im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) zu berücksichtigen ist.

AA.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C27.R1) – Annahme des Betrugsbekämpfungsgesetzes

Ziel dieser Reform ist es, die Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken, die sich unmittelbar auf das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken, zu verschärfen und die indirekten und direkten Steuern, bestimmte kommunale Steuern und Glücksspielvorschriften zu ändern. Mit der Reform werden Änderungen an der Verordnung eingeführt, die darauf abzielen, Parameter für Steuergerechtigkeit festzulegen und Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Betrug durch verstärkte Steuerkontrollen zu erleichtern.

Die Reform besteht aus der Verabschiedung und dem Inkrafttreten eines Gesetzes zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Betrug, das

·Erweitert den Umfang der Transaktionen, bei denen elektronische Zahlungen zulässig sind (Unterschriften & Fachleute) und legt einen gesetzlichen Schwellenwert für Barzahlungen fest;

·Aktualisierung der Liste der Steueroasen anhand von Kriterien für Transparenz, Nichtbesteuerung und schädliche Steuerregelungen;

·Änderungen der Vorschriften für Steuerrückstände umsetzt;

·Einführung eines Verbots von Software mit doppeltem Verwendungszweck;

·Einführung eines Referenzwerts für die Steuerbemessungsgrundlage bei der Immobilienbesteuerung.

Das Gesetz ist bis zum 30. Juni 2021 zu erlassen. Das Gesetz tritt am 30. Juni 2022 in Kraft. Die Reform sieht eine vorläufige Bewertung des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2022 vor, und auf der Grundlage dieser Bewertung kann es 2023 zu Änderungen kommen.

Reform 2 (C27.R2) – Modernisierung der Steuerbehörde

Die Steuerbehörde ist mit der Umsetzung des staatlichen Steuersystems und des Zollsystems betraut und übt ihre Tätigkeiten im Rahmen des Strategieplans 2020-2023 aus. Dieser Strategieplan, der sich in hohem Maße auf die Nutzung von IT-Lösungen stützt, wird jedes Jahr überarbeitet, um sicherzustellen, dass er an neue steuerpolitische Entwicklungen, Informationsquellen, das Verhalten der Steuerzahler und technologische Entwicklungen angepasst wird. Ziel dieser Reform ist die Unterstützung der Umsetzung und jährlichen Überprüfung des Strategieplans 2020-2023, mit dem die Erbringung von Dienstleistungen durch die Agentur modernisiert werden soll, um Steuerbetrug und Steuerhinterziehung zu verringern. Reform 2 steht in engem Zusammenhang mit anderen Reformen dieser Komponente. Die Reform umfasst Folgendes:

·Aufstockung der Humanressourcen bei der Steuerbehörde entsprechend ihrem mittelfristigen Bedarf und

·Überprüfung der Gebäude der Agentur zur Modernisierung der Technologie und zur Steigerung der Energieeffizienz.

Die Reform wird bis zum 31. Dezember 2023 umgesetzt.

Reform 3 (C27.R3) – Erweiterte Unterstützung der Steuerzahler

Ziel dieser Reform ist es, die Unterstützung der Steuerzahler zu verbessern. Ein Schlüsselelement der Strategie der Steuerbehörde für den Zeitraum 2020-2023 ist die Verbesserung der Dienstleistungen für Steuerzahler durch die verstärkte Nutzung elektronischer Plattformen (die sogenannten „ADI“, integrierte digitale Verwaltung). Die Reform besteht in der Bereitstellung neuer Dienstleistungen zur Erleichterung der Körperschafts- und Einkommensteuer sowie der Mehrwertsteuer. Zu den neuen Diensten gehören verbesserte Kommunikationsmethoden, Helpdesk-Dienste und die Abfrage von Nutzerdaten sowie Steuererklärungen und die Bearbeitung von Steuererklärungen. Die Erbringung solcher Dienstleistungen soll im Zeitraum 2021-2023 in drei Wellen erhöht werden, damit sich immer mehr Kunden für die Nutzung der elektronischen Dienste entscheiden, anstatt ihre örtlichen Steuerbüros zu besuchen. Mit diesen Maßnahmen will die Agentur ihren Kunden die Einhaltung der Steuervorschriften erleichtern und dadurch die Steuereinnahmen erhöhen.

Die Umsetzung der Reform muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

Reform 4 (C27.R4) – internationale Dimension

Ziel dieser Reform ist es, den Einsatz von IT-Systemen in der internationalen Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung zu erhöhen und zu optimieren. Diese Reform, die sich an internationale Abkommen in diesem Bereich anschließt, besteht darin, Maßnahmen zu ergreifen, um den Steuerpflichtigen die Einhaltung ihrer Steuerpflichten (einschließlich der Einkommensteuerdaten) zu erleichtern, die Bekämpfung nicht angemeldeter Tätigkeiten und der Schattenwirtschaft zu verstärken und die Qualität und Nützlichkeit der von den verschiedenen Ländern erhaltenen Informationen zu überprüfen. Diese Ziele dürften durch eine stärkere Nutzung komplexerer IT-Systeme und die Einführung von Online-Diensten für die Steuerzahler erreicht werden.

Die Reform wird bis zum 31. Dezember 2021 umgesetzt.

Reform 5 (C27.R5) – Genossenschaftsmodell

Ziel dieser Reform ist es, die Beziehungen der Steuerbehörde zu ihren Interessenträgern wie Großunternehmen, KMU, Selbstständigen und einschlägigen Verbänden sowie dem Justizsystem zu verbessern, um eine bessere Einhaltung der Steuerpflichten zu erreichen. In Bezug auf die Steuerzahler strebt die Agentur eine bessere Zusammenarbeit und eine bessere Einhaltung der Vorschriften durch freiwillige Berichte über Steuertransparenz an. Die Zusammenarbeit mit Richtern, Staatsanwälten und Gerichten dürfte durch verstärkte Steuerermittlungen verstärkt werden.

Die Reform wird bis zum 31. Dezember 2021 umgesetzt.

AA.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Siehe nachstehende Tabelle Das Basisdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine Mehrwertsteuer.

Anzahl

Massnahme

Meilenstein
/Ziel

Name

Qualitativer Indikator für Meilensteine

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung jedes Etappenziels und jeder Zielvorgabe

Einheit

Basislinie

Ziel

Q

Jahr

376

C27.R1

M

Inkrafttreten des Gesetzes gegen Steuerhinterziehung und Steuerhinterziehung

Bestimmung des Gesetzes, aus der hervorgeht, dass es in Kraft getreten ist

 

 

 

Q2

2022

Inkrafttreten des Gesetzes gegen Steuerhinterziehung und Betrug („Ley de medidas de prevención y lucha contra el fraude fiscal“), das
Erweiterung des Umfangs von Transaktionen, bei denen elektronische Zahlungen obligatorisch sind (Unternehmen & Berufsangehörige) und Festlegung gesetzlicher Schwellenwerte für Barzahlungen

Aktualisierung der Liste der Steueroasen anhand von Kriterien für Transparenz, Nichtbesteuerung und schädliche Steuerregelungen.

—Änderungen der Regeln für die Auflistung von Personen mit Steuerrückständen.

—Umsetzt ein Verbot von „Software mit doppeltem Verwendungszweck“ um.

—Ein Referenzwert für die Bemessungsgrundlage bei der Grundsteuer eingeführt wird.

377

C27.R1

M

Zwischenbewertung der Auswirkungen des Gesetzes gegen Steuerhinterziehung und -betrug.

Veröffentlichung des Berichts auf der Website des Finanzministeriums.

 

 

 

Q4

2022

Das Finanzministerium nimmt eine Zwischenbewertung des Gesetzes gegen Steuerhinterziehung und -betrug vor. Diese Bewertung mit möglichen Verbesserungsempfehlungen wird auf der Website des Finanzministeriums veröffentlicht.

378

C27.R2

T

Modernisierung der Steuerbehörde – Personalbestand der Steuerbehörde

 

Anzahl

25 325

26 320

Q4

2021

Erhöhung der Mitarbeiterzahl bei der Steuerbehörde auf mindestens 26320 Mitarbeiter. Datum des Basisszenarios: 31. Dezember 2020

379

C27.R2

T

Modernisierung der Steuerbehörde – Steuerermittlungen

 

Anzahl

5 743

6 591

Q4

2021

Die Behörden führen 6591 Steuerermittlungen (Anzahl der im Jahr 2021 durchgeführten Steuerermittlungen) durch, um nicht gemeldete steuerbare Tätigkeiten aufzudecken. Datum des Basisszenarios: 31. Dezember 2020

380

C27.R3

T

Verstärkte Unterstützung der Steuerzahler – Sociedades Web wurde modernisiert und für mindestens 1666123 Steuerpflichtige verfügbar.

 

Anzahl

0

1 666 123

Q4

2021

Sociedades Web, eine Dienstleistung, die sich an körperschaftsteuerpflichtige Personen richtet, wird aktualisiert, und es werden automatisch Steuerinformationen vorgelegt, die zuvor von den Unternehmen der öffentlichen Verwaltung gemeldet wurden und für die Steuererklärung relevant sind. Nach Abschluss dieser Modernisierung wird der Dienst 1666123 Körperschaftsteuerpflichtigen zur Verfügung gestellt. Datum des Basisszenarios: 31. Dezember 2020

381

C27.R3

T

Verstärkte Unterstützung der Steuerzahler – Renta Web modernisiert und für mindestens 1779505 Steuerpflichtige verfügbar

 

Anzahl

0

1 779 505

Q4

2021

Renta Web ist eine Software für die Einkommensteuer, die die direkte Einfuhr des „Libros registro“ in die Einkommensteuererklärungen ermöglicht. Sie wird 1779505 Einkommensteuerpflichtigen zur Verfügung stehen. Datum des Basisszenarios: 31. Dezember 2020

382

C27.R3

M

Bereitstellung von vier digitalen Unterstützungsplattformen

Veröffentlichung eines Berichts der Steuerbehörde

 

 

 

Q4

2023

Die Steuerbehörde richtet vier digitale Unterstützungsplattformen für Steuerfragen ein und stellt diese ein, um die Dienstleistungen für die Steuerzahler zu verbessern. Die DSP fungieren als virtuelle Online-Schalter, die den Steuerpflichtigen einen umfassenderen Unterstützungsdienst bieten, der es ihnen ermöglicht, sich in verschiedenen Sprachen an die Steuerbehörde zu wenden, um online dieselben Unterstützungsverfahren durchzuführen, wie sie in einem traditionellen Büro zur Verfügung stehen, z. B. allgemeine Informationsdienste, Unterstützung in den verschiedenen Verfahren und Unterstützung bei der Abgabe von Steuererklärungen.

383

C27.R4

T

Internationale Dimension – registrierte ausländische Steuerzahler ermittelt

 

Anzahl (%)

0

85

Q4

2021

Um insbesondere Steuerpflichtige, die im Register als ausländische Steuerpflichtige eingetragen sind, die Steuerehrlichkeit zu verbessern, führt die Steuerbehörde ein Projekt durch, bei dem neue Informationen über Steuerpflichtige aus verschiedenen internationalen Quellen wie FATCA und CRS genutzt werden. Nach Abschluss des Projekts dürften die erhaltenen internationalen Informationen für eine Risikoanalyse geeignet sein. Ziel des Projekts ist es, dass Steuerdaten von mindestens 85 % der registrierten ausländischen Steuerpflichtigen, über die die Steuerbehörde im Jahr 2019 Informationen erhalten hat, ermittelt und ihre Steuerdaten überprüft wurden, damit sie bis zum 31. Dezember 2021 für die Risikoanalyse verwendet werden können. Datum des Basisszenarios: 31. Dezember 2020

384

C27.R5

T

Kooperationsmodell – Transparenzberichte

 

Anzahl

0

20

Q4

2021

Die Steuerbehörde führt im Jahr 2021 ein Projekt durch, mit dem multinationale Unternehmen ermutigt werden, Informationen über ihre Tätigkeiten offenzulegen. Diese Offenlegungen können Auswirkungen auf die Besteuerung dieser Unternehmen haben. Die Zielvorgabe besteht in 20 Transparenzberichten, die 2021 vorgelegt werden.

AB. KOMPONENTE 28: Anpassung des Steuersystems an die Realität des 21. Jahrhunderts

Die Maßnahmen der Komponente 28 des spanischen Aufbau- und Resilienzplans umfassen verschiedene steuerliche Maßnahmen wie die in der akuten Phase der Wirtschaftskrise im Jahr 2020 beschlossenen Sofortmaßnahmen, die Einführung neuer Steuern im Rahmen des Staatshaushalts 2021 und mittelfristige Projekte zur Überprüfung und Weiterentwicklung des Steuersystems, die seinen Zweck besser erfüllen sollen. Die Maßnahmen enthalten auch steuerliche Anreize zur Beschleunigung des ökologischen Wandels. Ziel der Reform des spanischen Steuersystems ist es, es gerechter, progressiver, nachhaltiger und gerechter zu gestalten und gleichzeitig die Gestaltung der grünen Besteuerung zu vertiefen, eine geschlechtsspezifische Perspektive zu berücksichtigen und die öffentlichen Maßnahmen von allgemeinem Interesse, wie etwa den Gesundheitsschutz, zu stärken. Die Reformen zielen auch darauf ab, einen positiven Beitrag zum Wirtschaftswachstum, zur Schaffung von Arbeitsplätzen, zur wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit und zum territorialen Zusammenhalt zu leisten. Da das Verhältnis der Steuereinnahmen zum BIP in Spanien insgesamt niedriger ist als in vergleichbaren Volkswirtschaften, besteht Spielraum für eine Erhöhung der Einnahmen und die Förderung der mittel- und langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen.

Die Komponente befasst sich unter anderem mit den länderspezifischen Empfehlungen zur Stärkung des haushaltspolitischen Rahmens und der Rahmenbedingungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf allen Regierungsebenen (länderspezifische Empfehlung 1 2019), zur – sofern die wirtschaftlichen Bedingungen dies zulassen – zur Verfolgung einer Haushaltspolitik mit dem Ziel einer vorsichtigen mittelfristigen Haushaltslage und zur Gewährleistung der Schuldentragfähigkeit bei gleichzeitiger Förderung von Investitionen (länderspezifische Empfehlung 1 2020), zur Elektrifizierung des Verkehrs (länderspezifische Empfehlungen 3 2023 und 4 2022), zur Erhöhung der Investitionen in den ökologischen und digitalen Wandel (länderspezifische Empfehlungen 1 2023, 1 2022 und 3 2020) und zur Erhöhung der Verfügbarkeit von sozialem und erschwinglichem energieeffizientem Wohnraum, insbesondere durch Renovierung (länderspezifische Empfehlung 3 2023 und 4. 2022).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme dieser Komponente die Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsmaßnahmen im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) zu berücksichtigen ist.

AB.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C28.R1) – 2020 und 2021 ergriffene Maßnahmen zur Abmilderung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

Spanien hat in den Jahren 2020 und 2021 mehrere steuerliche Maßnahmen ergriffen, um die negativen Auswirkungen der durch den Ausbruch von COVID-19 verursachten Wirtschaftskrise abzumildern. Zu diesen Maßnahmen gehörten die Stundung von Steuer- und Zollschulden, die Aussetzung und Verlängerung von Steuerfristen, Möglichkeiten für eine vereinfachte Einkommensteuer, die Körperschafts- und Mehrwertsteuerregelungen für KMU, die vorübergehende Senkung des Mehrwertsteuersatzes für bestimmte Waren, die zur Bekämpfung der Gesundheitskrise erforderlich sind, und die Einrichtung des Insolvenzfonds für nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften. Ziel dieser Maßnahmen war es, die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Pandemie abzumildern. Diese Maßnahmen treten am 1. Februar 2020 in Kraft und einige von ihnen werden 2021 fortgesetzt.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. März 2021 abgeschlossen sein.

Reform 2 (C28.R2) – Analyse der steuerlichen Vorteile

Bei einer von der unabhängigen Steuerbehörde (AutoidadIndependiente de Responsabilidad Fiscal, AIReF) durchgeführten Ausgabenüberprüfung zu Steuervergünstigungen in Bezug auf Einkommensteuer, Verbrauchsteuern und Mehrwertsteuer wurden Möglichkeiten zur Änderung bestimmter Steuervergünstigungen ermittelt. Im Jahr 2020 wurden die Steuervorteile von Einkommensteuerregelungen und der ermäßigte Mehrwertsteuersatz für Erfrischungsgetränke und Säfte sowie für bestimmte Getränke mit Zuckerzusatz und/oder Süßungsmitteln geändert. Die Durchführung weiterer regulatorischer Reformen bis zum 31. März 2023 ergibt sich aus den Empfehlungen einer Arbeitsgruppe, die zur Bewertung von 15 Steuervorteilen eingesetzt wurde. Diese Arbeitsgruppe soll Empfehlungen dazu abgeben, wie Steuervergünstigungen in den kommenden Jahren weiter geändert oder abgeschafft werden können, um das Steuersystem effizienter zu gestalten, die Einnahmen zu erhöhen, den ökologischen Wandel zu unterstützen und Fairness zu fördern. 

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. März 2023 abgeschlossen sein.

Reform 3 (C28.R3) – Einsetzung eines Sachverständigenausschusses für Steuerreformen

Die Behörden setzen am 12. April 2021 einen Sachverständigenausschuss ein, um die Merkmale eines optimalen Steuersystems zu prüfen und Empfehlungen für eine kohärente Modernisierung und Anpassung der derzeitigen Besteuerung abzugeben. Der Sachverständigenausschuss achtet insbesondere auf folgende Bereiche:

·Umweltsteuern;

·Unternehmensbesteuerung;

·Besteuerung der digitalisierten Wirtschaft;

·Vermögensbesteuerung, einschließlich der Immobilienbesteuerung, und konkrete Umsetzung der Harmonisierung in diesem Bereich;

·Besteuerung neu entstehender Wirtschaftstätigkeiten; und

·Gleichstellung der Geschlechter.

Die Reform wird auch von einer Analyse ihrer Verteilungswirkung begleitet, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf Familien mit Kindern liegt. Die Analyse umfasst mindestens die folgenden Elemente: Auswirkungen auf die steuerliche Progression des Steuersystems insgesamt; Auswirkungen auf schutzbedürftige Gruppen; Auswirkungen auf Familien mit Kindern; IV) Besteuerung großer Kapitalgesellschaften; und v) Verteilung der Besteuerung auf die Besteuerung von Arbeit und Kapital.

Der Sachverständigenausschuss veröffentlicht seinen Bericht im Februar 2022. Die auf den Empfehlungen des Berichts beruhenden Änderungen des Steuersystems treten bis zum 31. März 2023 in Kraft.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. März 2023 abgeschlossen sein.

Reform 4 (C28.R4) – Reform steuerlicher Maßnahmen, die zum ökologischen Wandel beitragen

Diese Reform umfasst steuerliche Maßnahmen, mit denen der ökologische Wandel unterstützt werden soll. Zu diesen Maßnahmen gehört Folgendes:

·die Einführung einer Abgabe auf die Ablagerung von Abfällen auf Deponien und Verbrennungsanlagen;

·die Einführung einer Steuer auf Einwegverpackungen aus Kunststoff;

·die Änderung der Steuer auf fluorierte Treibhausgase;

·Steuern oder Zahlungen im Zusammenhang mit der Mobilität wie Straßenmaut und Kfz-Zulassungssteuern; und

·die Überarbeitung der Subventionen für Mineralöle, die als Brennstoff verwendet werden.

Die Durchführung der Maßnahmen muss bis zum 30. Juni 2022 abgeschlossen sein.

Reform 5 (C28.R5) – Genehmigung der Digitalsteuer

Mit dieser Reform wird eine Abgabe eingeführt, die sich auf den Umsatz von Unternehmen mit einem Nettoumsatz von mehr als 750 000 000 EUR und die Einnahmen aus der Erbringung bestimmter digitaler Dienstleistungen wie Online-Werbung und Online-Vermittlungsdienste in Spanien stützt. Die Abgabe sei unabhängig davon, ob die Gesellschaft im spanischen Hoheitsgebiet ansässig sei oder nicht. Die Abgabe tritt im ersten Quartal 2021 in Kraft. Die Reform umfasst auch einen Folgenabschätzungsbericht für die Maßnahme, der bis zum 31. März 2022 und 2023 veröffentlicht wird.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. März 2021 abgeschlossen sein.

Reform 6 (C28.R6) – Genehmigung der Finanztransaktionssteuer

Mit dieser Maßnahme wird eine Abgabe auf der Grundlage des Anschaffungswerts von Aktien börsennotierter spanischer Gesellschaften mit einer Marktkapitalisierung von mehr als 1 000 000 000 EUR eingeführt. Die Umsetzung der Reform trat im ersten Quartal 2021 in Kraft. Die Reform umfasst auch einen Bericht über die Folgenabschätzung der Maßnahme, der bis zum 31. März 2022 und 2023 veröffentlicht wird.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. März 2021 abgeschlossen sein.

Reform 7 (C28.R7) – Kurzfristige Steuermaßnahmen für persönliche Steuern

Mit der Reform soll der Grad der Progression und der Umverteilung der Einkommensteuer durch Änderungen des Einkommensteuergesetzes und des Einkommensteuergesetzes erhöht werden. Insbesondere erhöht sie den Satz auf der allgemeinen nationalen Skala um 2 Prozentpunkte von 300 000 EUR als allgemeine Bemessungsgrundlage und Einsparungen von 200 000 EUR um 3 Prozentpunkte. Darüber hinaus wird die Obergrenze für die Kürzung der individuellen Rentenbeiträge von 8 000 EUR auf 2 000 EUR gesenkt und die derzeitige Obergrenze für Beiträge der Gesellschaft an ihren Arbeitnehmer von 8 000 EUR auf 10 000 EUR angehoben. Darüber hinaus wird im Rahmen der Reform der auf die letzte Stufe des Tarifs anwendbare Satz von 2,5 % auf 3,5 % (bei Vermögenswerten von mehr als 10 000 000 EUR) um einen Prozentpunkt angehoben. Die Umsetzung der Reform sollte bis zum 1. Januar 2021 abgeschlossen sein.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. März 2021 abgeschlossen sein.

Reform 8 (C28.R8) – Kurzfristige Einführung steuerlicher Maßnahmen im Bereich der Körperschaftsteuer

Mit der Reform wird das Körperschaftsteuergesetz geändert, um den Beitrag dieser Steuer zur Unterstützung der öffentlichen Ausgaben zu erhöhen und gleichzeitig Vereinfachungen der Steuerbefreiungen und -abzüge einzuführen, um einen Mindestsatz von 15 % für die Steuerpflichtigen zu gewährleisten. Andererseits wird die Steuerbefreiung für Dividenden und Veräußerungsgewinne, die durch ihre Beteiligung an Tochtergesellschaften erzielt werden, die in Spanien ansässig oder nicht ansässig sind, um 5 % gekürzt.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. März 2021 abgeschlossen sein.

Reform 9 (C28.R9) – Kurzfristige steuerliche Maßnahmen im Bereich der indirekten Steuern

Mit der Reform wird die Anwendung des auf 21 % festgesetzten Normalsatzes der Mehrwertsteuer auf Erfrischungsgetränke, Säfte und gasförmige Getränke mit Zuckerzusatz ausgeweitet. Eine solche Maßnahme stellt eine soziale Verpflichtung zur Förderung des verantwortungsvollen Konsums dieser Getränkekategorien dar und steht im Einklang mit dem Ziel, die externen Kosten des spanischen Wohlfahrtsstaats zu finanzieren, die in diesem Fall aus ungesunder Ernährung resultieren. Darüber hinaus wird der Steuersatz für Versicherungsprämien um zwei Prozentpunkte auf 8 % angehoben, wobei er jedoch im Verhältnis zu den Nachbarländern auf der mittleren bis unteren Stufe verbleibt.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. März 2021 abgeschlossen sein.

AB.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Siehe nachstehende Tabelle Das Basisdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine Mehrwertsteuer. 

Anzahl

Massnahme

Meilenstein
/Ziel

Name

Qualitativer Indikator für Meilensteine

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung jedes Etappenziels und jeder Zielvorgabe

Einheit

Basislinie

Ziel

Q

Jahr

385

C28.R1

M

In den Jahren 2020 und 2021 angenommene haushaltspolitische Maßnahmen zur Abmilderung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie.

Bestimmung der Gesetze und Königlichen Gesetzesdekrete mit Angabe ihres Inkrafttretens

 

 

 

Q1

2021

Inkrafttreten der 2020 und 2021 angenommenen steuerlichen Maßnahmen zur Abmilderung der negativen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie:
1. Übergangsverordnungen: verschiedene Königliche Gesetzesdekrete, die von der Regierung seit Beginn der COVID-19-Pandemie angenommen wurden.

2. Änderung der staatlichen Vorschriften:

Königliches gesetzesvertretendes Dekret Nr. 1/1993 vom 24. September, mit dem der konsolidierte Text des Gesetzes über die Steuer auf Patrimonialübertragungen und dokumentierte Rechtsakte gebilligt wird.

Gesetz 37/1992 vom 28. Dezember über die Mehrwertsteuer.

Gesetz Nr. 49/2002 vom 23. Dezember über die Steuerregelung für Einrichtungen ohne Erwerbszweck und über steuerliche Anreize für die Schirmherrschaft.

Gesetz 58/2003 vom 17. Dezember, Allgemeine Steuer.

— Gesetz Nr. 35/2006 vom 28. November über die Einkommensteuer

386

C28.R2

M

Überprüfung und Änderungen von Steuervergünstigungen

Bestimmungen der Reformen, aus denen hervorgeht, dass sie in Kraft treten, und Veröffentlichung der Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Finanzen“

 

 

 

Q1

2023

Inkrafttreten der Regulierungsreformen, die erforderlich sind, um die Empfehlungen der Arbeitsgruppe zur Änderung oder Abschaffung von 15 Steuervergünstigungen umzusetzen. Die Steuervorteile müssen im Hinblick auf ihre quantitative und qualitative Bedeutung ausgewählt und nach der AIReF-Methodik bewertet worden sein. Die Regulierungsreformen zielen darauf ab, das Steuersystem wirksamer zu gestalten, die Einnahmen zu erhöhen, den ökologischen Wandel zu unterstützen und Fairness zu fördern.

387

C28.R3

M

Ernennung des Sachverständigenausschusses durch den Finanzminister.

Veröffentlichung auf der Website

 

 

 

Q2

2021

Einsetzung eines Sachverständigenausschusses als Richtschnur für die Reform des Steuersystems. Der Ausschuss ist dafür zuständig, eine technische Analyse der erforderlichen Reformen unter Berücksichtigung des derzeitigen Szenarios sowie der mittel- und langfristigen erwarteten Lage durchzuführen, wobei den folgenden Bereichen besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist: Umweltsteuern, Unternehmensbesteuerung, Besteuerung der digitalen Wirtschaft, Vermögensteuern und konkrete Harmonisierung in diesem Bereich, Besteuerung neu entstehender Wirtschaftstätigkeiten.

388

C28.R3

M

Inkrafttreten der sich aus den Empfehlungen des Ausschusses ergebenden Reformen

Bestimmungen der Reformen, aus denen hervorgeht, dass sie in Kraft treten

 

 

 

Q1

2023

Inkrafttreten der Reformen, die sich aus den Empfehlungen des Sachverständigenausschusses in Bezug auf die verschiedenen Elemente des spanischen Steuersystems ergeben, mit dem Ziel, die Einnahmenquote der spanischen Regierung dem EU-Durchschnitt anzunähern, eine Mindestbesteuerung von Unternehmen sicherzustellen, das Steuersystem effizienter zu gestalten, es zu modernisieren und es an neue Trends anzupassen, einschließlich einer geschlechtsspezifischen Perspektive, wobei der Schwerpunkt auf den Bereichen Umweltbesteuerung, Unternehmensbesteuerung, Besteuerung der digitalisierten Wirtschaft, Harmonisierung der Vermögensbesteuerung und Besteuerung neu entstehender Wirtschaftstätigkeiten liegt. Die Reformen werden auch von einer Analyse ihrer Verteilungswirkung begleitet, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf Familien mit Kindern liegt.

389

C28.R4

M

Steuern auf Einwegkunststoffartikel und -abfälle

Bestimmung des Gesetzes, aus der hervorgeht, dass es in Kraft getreten ist

 

 

 

Q3

2021

Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung der Steuern auf Kunststoffe und der Ablagerung und Verbrennung von Abfällen zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und zur Verringerung der Verwendung von Einwegkunststoffartikeln.

390

C28.R4

M

Analyse der Kraftfahrzeugzulassungssteuer und der Verkehrssteuer

Veröffentlichung auf der Website

 

 

 

Q1

2022

Die Reform sieht eine Analyse der Kraftfahrzeugzulassungssteuer, der Verkehrssteuer oder von Zahlungen wie Straßenmaut vor. Auf der Grundlage dieser Analyse ist eine Überarbeitung des Gesetzes in Erwägung zu ziehen, um einen nachhaltigeren Straßenverkehr zu fördern und die Treibhausgasemissionen zu verringern.

391

C28.R4

M

Inkrafttreten der Reform der Steuer auf fluorierte Gase

Bestimmung des Gesetzes, aus der hervorgeht, dass es in Kraft getreten ist

 

 

 

Q2

2022

Inkrafttreten der Reform der Steuer auf fluorierte Gase, um deren Verwendung zu verhindern und Steuerumgehung zu verringern.

392

C28.R5

M

Digitalsteuer

Bestimmung des Gesetzes, aus der hervorgeht, dass es in Kraft getreten ist

 

 

 

Q1

2021

Inkrafttreten des Gesetzes über die Steuer auf bestimmte digitale Dienstleistungen (Ley 4/2020, de 15 de octubre, del Impuesto sobre Determinados Servicios Digitales), um neue Einnahmequellen für die Regierung auf der Grundlage neu entstehender Wirtschaftszweige zu erschließen und gleichzeitig das Steuersystem kohärent und gegebenenfalls im internationalen Kontext weiterzuentwickeln.

393

C28.R6

M

Finanztransaktionssteuer

Bestimmung des Gesetzes, aus der hervorgeht, dass es in Kraft getreten ist

 

 

 

Q1

2021

Inkrafttreten des Gesetzes über die Finanztransaktionssteuer (Ley 5/2020, de 15 de octubre, del Impuesto sobre las Transacciones Financieras) zur Erschließung neuer Einnahmequellen für die Regierung bei gleichzeitiger kohärenter Entwicklung des Steuersystems und gegebenenfalls im internationalen Kontext.

394

C28.R7

M

Änderungen der Einkommensteuer und der Lohnsteuer im Jahr 2021

Bestimmung des Haushaltsgesetzes über dessen Inkrafttreten

 

 

 

Q1

2021

Inkrafttreten der mit dem Haushaltsgesetz für 2021 eingeführten Änderungen und der Entwicklungsvorschriften im Zusammenhang mit der Einkommensteuer und der Lohnsteuer, um das öffentliche Defizit zu verringern und die Einkommensteuer progressiver zu gestalten.

395

C28.R8

M

Änderungen der Körperschaftsteuer im Jahr 2021

Bestimmung des Haushaltsgesetzes über dessen Inkrafttreten

 

 

 

Q1

2021

Inkrafttreten der mit dem Haushaltsgesetz für 2021 eingeführten Änderungen und der Entwicklungsvorschriften im Zusammenhang mit der Körperschaftsteuer, um die Einnahmen aus der Körperschaftsteuer zu erhöhen.

396

C28.R9

M

Änderungen indirekter Steuern im Jahr 2021

Bestimmung des Haushaltsgesetzes über dessen Inkrafttreten

 

 

 

Q1

2021

Inkrafttreten der mit dem Haushaltsgesetz für 2021 eingeführten Änderungen und der Entwicklungsverordnungen im Zusammenhang mit indirekten Steuern zur Förderung einer gesünderen Ernährung durch die Verringerung des Verbrauchs bestimmter Zuckergetränke und zur Erhöhung der Einnahmen der Zentralregierung durch Erhöhung der Steuer auf Versicherungsprämien.

AB.3.    Beschreibung der Reformen und Investitionen zur Unterstützung in Form von Darlehen

Investition 1 (C28.I1) – Steuerliche Anreize für Energieeffizienzrenovierungen und den Kauf von Elektrofahrzeugen und Ladestationen

Ziel dieser Maßnahme ist es, steuerliche Anreize zu schaffen, i) Gebäuderenovierungsarbeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz zu fördern; und ii) Anreize für die Einführung von Elektrofahrzeugen und Ladestationen zu schaffen. Die Maßnahme stützt sich auf die Investitionen C1.I2 und C2.I1.

Die Maßnahme muss zu Renovierungsmaßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur Senkung des Primärenergieverbrauchs der Steuerzahler um durchschnittlich mindestens 30 % führen.

Darüber hinaus sollen mit dieser Maßnahme steuerliche Anreize für Haushalte für den Kauf von Elektro- und Hybridfahrzeugen und die Installation von Ladestationen geschaffen werden. Die steuerlichen Anreize bestehen in Steuervergünstigungen zur Unterstützung von Haushalten beim Kauf neuer Hybrid- und Elektrofahrzeuge (BEV, REEV, PHEV, FCEV, FCHV) und Ladestationen.

Um sicherzustellen, dass die Maßnahme mit den technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) im Einklang steht, werden mit den Auswahlkriterien für steuerliche Anreize nur der Kauf emissionsfreier oder emissionsarmer Fahrzeuge finanziert 211 .

Die Durchführung der Maßnahmen muss bis zum 31. August 2026 abgeschlossen sein.

AB.4.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der Unterstützung in Form von Darlehen

Siehe nachstehende Tabelle Das Basisdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine Mehrwertsteuer. 

Anzahl

Massnahme

Meilenstein
/Ziel

Name

Qualitativer Indikator für Meilensteine

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung jedes Etappenziels und jeder Zielvorgabe

Einheit

Basislinie

Ziel

Q

Jahr

L81

C28.I1

T

Abschluss von Maßnahmen zur Renovierung von Wohngebäuden, um die Energieeffizienz zu verbessern.

Anzahl

410 000

510 000

Q3

2026

Mindestens 510000 Maßnahmen zur Renovierung von Wohngebäuden in mindestens 355000 Einzelwohnungen wurden abgeschlossen, wobei im Durchschnitt eine Verringerung des Primärenergiebedarfs um mindestens 30 % erreicht wird (kumulativ). Für die Zwecke des Indikators muss der Begriff „Wohnung“ mit der Eurostat-Definition vereinbar sein („Wohnung ist ein Raum oder eine Reihe von Räumen – einschließlich Zubehör, Lobbys und Flure – in einem ständigen Gebäude oder einem baulich getrennten Gebäudeteil, der aufgrund der Art und Weise, wie sie gebaut, umgebaut oder umgebaut wurde, ganzjährig für die Unterbringung durch einen privaten Haushalt bestimmt ist“) und kann gegebenenfalls auch Sozialwohnungen oder öffentliche Wohnungen umfassen. Die verwendeten Indikatoren zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz werden mit dem entsprechenden Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz im Rahmen der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden akkreditiert. Die Zahl der Sanierungen von Wohngebäuden wird als Summe aller Verbesserungs- und Sanierungsmaßnahmen bestimmt, die im Rahmen der steuerlichen Anreize durchgeführt werden. Der durchschnittliche Einsparprozentsatz des Primärenergieverbrauchs zur Einhaltung des Mindestwerts von 30 % wird ermittelt, indem der Satz der Sanierungsmaßnahmen mit dem Beihilfebetrag oder der Finanzierung im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans gewichtet wird. Dieser Indikator umfasst Verbesserungs- und Rehabilitationsmaßnahmen in allen Gemeinden, unabhängig von ihrer Größe. Um die Einhaltung der erzielten Energieeinsparungen zu begründen, sind die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz abgeschlossener Arbeiten erforderlich und aggregiert, um die durchschnittlichen erzielten Energieeinsparungen zu bestätigen. (Ausgangswert: 30. Juni 2026 im Einklang mit Ziel 29 der Komponente 2

L82

C28.I1

T

Aufbau des EFD und der Ladeinfrastruktur

Anzahl

238 000

348 000

Q3

2026

Es wurden mindestens 110000 zusätzliche neue Elektrofahrzeuge (BEV, REEV, PHEV, FCEV oder FCHV) und Ladestationen im Rahmen der steuerlichen Anreize errichtet.

(Ausgangswert: 31. Dezember 2025 im Einklang mit Ziel 419 der Komponente 1.

AC. KOMPONENTE 29: Verbesserung der Wirksamkeit der öffentlichen Ausgaben

Die Reformen der Komponente 29 des spanischen Aufbau- und Resilienzplans zielen darauf ab, i) die Wirksamkeit der öffentlichen Ausgaben durch Stärkung des Rahmens und der Verfahren für Ausgabenüberprüfungen zu verbessern und ii) den Haushalt der Zentralregierung mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung und den Grundsätzen der umweltgerechten Haushaltsplanung in Einklang zu bringen.

Ziel der Komponente des Plans ist es, die Qualität der öffentlichen Ausgaben zu verbessern, indem insbesondere ihre Zusammensetzung überprüft und ihre Verwendung neu ausgerichtet wird, um das Wirtschaftswachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu fördern und letztlich die Stabilität der öffentlichen Finanzen und die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Verschuldung zu erhöhen. Die Reformen befassen sich auch mit den Herausforderungen, die sich aus der neuen wirtschaftlichen und sozialen Realität ergeben.

Die Komponente betrifft die länderspezifische Empfehlung zur Verfolgung einer Haushaltspolitik, die darauf abzielt, mittelfristig eine vorsichtige Haushaltslage zu erreichen und die Schuldentragfähigkeit zu gewährleisten, sofern die wirtschaftlichen Bedingungen dies zulassen, und gleichzeitig die Investitionstätigkeit zu fördern (länderspezifische Empfehlung 1 2020).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme dieser Komponente die Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsmaßnahmen im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) zu berücksichtigen ist.

AC.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C29.R1) – Überprüfung und Bewertung der öffentlichen Ausgaben

Ziel dieser Reform ist es, einen dauerhaften Rahmen zu schaffen, der die Qualität der öffentlichen Ausgaben verbessert, die Finanzstabilität und die Tragfähigkeit der gesamtstaatlichen Finanzen stärkt. Diese Reform umfasst vier Teilelemente:

·Einbeziehung der Empfehlungen der Ausgabenüberprüfung 2018-2020 (Phase I und Phase II) in den Entscheidungsprozess: Um eine wirksame Weiterverfolgung der Empfehlungen in den Phasen I und II zu erreichen, wird den Haushaltsreferaten, denen Empfehlungen erteilt wurden, im Einklang mit dem Grundsatz „Befolgen oder Begründen“ eine Frist für die Beantwortung dieser Empfehlungen eingeräumt. Es wird erwartet, dass das Finanzministerium damit beauftragt wird, die Folgemaßnahmen zu überwachen und jährlich einen Bericht über die Reaktion auf die Empfehlungen zu erstellen.

·Beginn der Phase III der Ausgabenüberprüfung 2021: Die dritte Phase der Ausgabenüberprüfung soll sich auf Finanzinstrumente und die kommunale Abfallbewirtschaftung konzentrieren;

·Neuer Prozess zur Überprüfung und Bewertung der öffentlichen Ausgaben (für 2022-2026): Künftige Ausgabenüberprüfungen in diesem Zyklus würden von der unabhängigen Finanzbehörde (AutoidadIndependiente de Responsabilidad Fiscal, AIReF) durchgeführt. Über den Schwerpunkt, den Anwendungsbereich und den Zeitplan dieser künftigen Überprüfungen entscheidet der Ministerrat nach Konsultationen mit der AIReF. Ziel ist die jährliche Veröffentlichung eines Berichts im Zeitraum 2022-2026;

·Stärkung der Kapazitäten des Bewerters (AIReF): Das Statut der AIReF wird geändert, um eine neue Stelle zu schaffen, die für die Überprüfung der öffentlichen Ausgaben zuständig ist.

Reform 1 kann als Unterstützung der Kohärenz und anderer Reformen des spanischen Aufbau- und Resilienzplans angesehen werden, insbesondere in den Komponenten 6, 17, 18, 21, 23 und 28, bei denen die Empfehlungen auf der Grundlage der Phasen I und II der Ausgabenüberprüfung in diese Reformprioritäten eingeflossen sind.

Diese Reform soll bis zum 30. Juni 2023 abgeschlossen sein.

Reform 2 (C29.R2) – Anpassung des Haushalts der Zentralregierung an die Ziele für nachhaltigeEntwicklung der Agenda 2030

Ziel dieser Reform ist es, den Staatshaushalt mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung in Einklang zu bringen, die dem gesamten Plan zugrunde liegen. Die Reform besteht in der Veröffentlichung eines Berichts im Rahmen des Haushaltsverfahrens, in dem im Einklang mit einer vorab festgelegten Methodik die Ausrichtung der öffentlichen Investitionen auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung zum Ausdruck kommt. Diese Reform baut auf der Methodik und dem Überwachungsrahmen auf, die derzeit mit Unterstützung des EU-Instruments für technische Unterstützung entwickelt werden.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. September 2021 abgeschlossen sein.

Reform 3 (C29.R3) – Anpassung des Staatshaushalts an die umweltgerechte Haushaltsplanung

Ziel dieser Reform ist es, den Staatshaushalt mittelfristig an den EU-Referenzrahmen für die umweltgerechte Haushaltsplanung anzupassen. Sie stärkt die Reform 2 und ganz allgemein die ökologischen Bestrebungen des Plans. Die Reform besteht in der Veröffentlichung von zwei Berichten im Rahmen des Haushaltsverfahrens der Zentralregierung, in denen die grünen bzw. die braunen Ausgaben über die jährlichen Haushaltsgesetze für 2023 und 2024 abgebildet werden. Diese Reform baut auf der Methodik und dem Überwachungsrahmen auf, die derzeit mit Unterstützung des EU-Instruments für technische Unterstützung entwickelt werden.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. September 2023 abgeschlossen sein.

AC.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Siehe nachstehende Tabelle Das Basisdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine Mehrwertsteuer. 

Anzahl

Massnahme

Meilenstein
/Ziel

Name

Qualitativer Indikator für Meilensteine

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung jedes Etappenziels und jeder Zielvorgabe

Einheit

Basislinie

Ziel

Q

Jahr

397

C29.R1

M

Einsetzung eines ständigen Teams im Finanzministerium zur aktiven Überwachung der Umsetzung der Ergebnisse der Ausgabenüberprüfungen und Genehmigung des Erlasses zur Ausarbeitung des jährlichen Haushaltsgesetzes

Bestimmungen der Rechtsvorschriften, aus denen hervorgeht, dass sie in Kraft treten. Reihenfolge der Ausarbeitung des jährlichen Haushaltsgesetzes

 

 

 

Q2

2021

Inkrafttreten i) der Einsetzung eines ständigen Teams innerhalb des Finanzministeriums (im Staatssekretariat für Haushalt und Ausgaben) zur aktiven Überwachung der Umsetzung der Ergebnisse der Ausgabenüberprüfungen unter Förderung des Grundsatzes „Befolgen oder Begründen“; und ii) die Zusage des Finanzministeriums, einen Jahresbericht mit Antworten auf alle Empfehlungen der AIReF zur Ausgabenüberprüfung zu veröffentlichen. Der Erlass zur Ausarbeitung des jährlichen Haushaltsgesetzes enthält die Verpflichtung der Zentralverwaltung und der Sozialversicherung, die Empfehlungen der Ausgabenüberprüfungen im Verlauf des Haushaltszyklus zu überwachen und weiterzuverfolgen, einschließlich der Maßnahmen, die im folgenden Jahr umgesetzt wurden oder umgesetzt werden sollen.

398

C29.R1

M

Phase III der Ausgabenüberprüfung

Billigung durch den Ministerrat

 

 

 

Q2

2021

Der Ministerrat entscheidet über die Einleitung von Phase III der Ausgabenüberprüfung im Jahr 2021. Die dritte Phase der Ausgabenüberprüfung erstreckt sich auf mindestens zwei Bereiche: Finanzierungsinstrumente und Bewirtschaftung von Siedlungsabfällen. Die Ausgabenüberprüfung wird von AIReF durchgeführt.

399

C29.R1

M

Schaffung einer ständigen Stelle innerhalb der AIReF, die für die Durchführung der von der Regierung beauftragten Ausgabenüberprüfungen zuständig ist.

Bestimmungen des RD, aus denen hervorgeht, dass es in Kraft tritt

 

 

 

Q2

2021

Inkrafttreten der Änderung des Königlichen Dekrets 215/2014 des Organstatuts der AIReF mit der Schaffung einer ständigen Einheit, die für die Durchführung der von der Regierung in Auftrag gegebenen Ausgabenüberprüfungen zuständig ist.

400

C29.R1

M

Billigung des neuen Zyklus (2022-26) durch den Ministerrat der AIReF in Auftrag zu gebenden Ausgabenüberprüfungen.

Bestimmung des Abkommens des Ministerrates über dessen Inkrafttreten

 

 

 

Q4

2021

Der neue mehrjährige Überprüfungszyklus für die öffentlichen Ausgaben erstreckt sich auf den Zeitraum 2022-2026. Um die Anwendung ordnungsgemäß zu planen und die erforderlichen Informationen für jede Phase der Ausgabenüberprüfung zu sammeln, beschließt und veröffentlicht der Ministerrat nach Konsultation der AIReF zumindest die Politikbereiche, die betroffenen öffentlichen Einrichtungen und die Zeiträume, die Gegenstand der Analyse sind, sowie relevante methodische Aspekte.

401

C29.R1

M

Veröffentlichung eines Überwachungsberichts

Veröffentlichung auf der Website des Finanzministeriums

 

 

 

Q1

2022

Jährliche Veröffentlichung eines Überwachungsberichts. In dem Bericht werden die Empfehlungen der AIReF aufgeführt und die regulatorischen Änderungen oder sonstigen Maßnahmen, die zu deren Behebung ergriffen wurden, im Einzelnen aufgeführt. Stimmen die Ausgabenzentren, an die die Empfehlungen gerichtet sind, nicht mit ihnen überein, so ist eine angemessene Begründung beizufügen.

402

C29.R1

M

Phase III der Ausgabenüberprüfung

Veröffentlichung der Berichte auf der AIReF-Website

 

 

 

Q2

2023

Veröffentlichung der Berichte über die dritte Phase der Ausgabenüberprüfung durch AIReF.

403

C29.R2

M

Bericht über die Angleichung der Haushaltsmittel an die Nachhaltigkeitsziele

Veröffentlichung als ergänzende Dokumentation im jährlichen Haushaltsgesetz

 

 

 

Q3

2021

Veröffentlichung des Berichts zum Entwurf des Haushaltsgesetzes 2022 über dessen Angleichung an die Ziele für nachhaltige Entwicklung.

404

C29.R3

M

Bericht über die Angleichung der umweltgerechten Haushaltsplanung

Veröffentlichung als ergänzende Dokumentation im jährlichen Haushaltsgesetz

 

 

 

Q3

2022

Bericht über den grünen Haushalt (grüne Dimension) als Begleitunterlage zum jährlichen Haushaltsgesetz für 2023. In dem Bericht werden die grünen Ausgaben im jährlichen Haushaltsgesetz erfasst und im Einklang mit der Methodik und dem Überwachungsrahmen erstellt, die mit Unterstützung des EU-Instruments für technische Unterstützung konzipiert wurden.

405

C29.R3

M

Bericht über die Angleichung der umweltgerechten Haushaltsplanung

Veröffentlichung als ergänzende Dokumentation im jährlichen Haushaltsgesetz

 

 

 

Q3

2023

Bericht über den grünen Haushalt (braune Dimension) als Begleitunterlage zum jährlichen Haushaltsgesetz für 2024. Der Bericht soll die braunen Ausgaben im jährlichen Haushaltsgesetz erfassen und im Einklang mit der Methodik und dem Überwachungsrahmen erstellt werden, die mit Unterstützung des EU-Instruments für technische Unterstützung konzipiert wurden.

AD. KOMPONENTE 30: Renten

Ziel der Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans ist die Reform des Rentensystems, um i) die finanzielle Tragfähigkeit des Systems kurz-, mittel- und langfristig sicherzustellen, ii) die Kaufkraft der Renten zu erhalten, iii) die Angemessenheit der Renten zu wahren, iv) Rentner vor Armut zu schützen und v) die Generationengerechtigkeit zu gewährleisten. Die Reformmaßnahmen bauen auf dem breiten parlamentarischen Konsens über die Annahme der Empfehlungen des Toledo-Pakts auf 212 . Zu den Maßnahmen, die nach wie vor Gegenstand des sozialen Dialogs sind, gehören: I) die Trennung der Finanzierungsquellen, ii) ein überarbeiteter Indexierungsmechanismus für Rentenleistungen, iii) Anreize für den späten Eintritt in den Ruhestand und regulatorische Änderungen in Bezug auf den Vorruhestand, iv) Änderungen des Beitragszeitraums für die Berechnung der Altersrente, v) ein neues System von Beiträgen für Selbstständige auf der Grundlage des Realeinkommens und vi) die Entwicklung betrieblicher Altersversorgungssysteme durch Tarifverhandlungen.

Die Komponente betrifft die länderspezifischen Empfehlungen zur Erhaltung der Tragfähigkeit des Rentensystems (länderspezifische Empfehlung 1 2019) und zur Verfolgung einer Haushaltspolitik, sofern die wirtschaftlichen Bedingungen dies zulassen, mit dem Ziel, mittelfristig eine vorsichtige Haushaltslage zu erreichen und die Schuldentragfähigkeit zu gewährleisten und gleichzeitig Investitionen zu fördern (länderspezifische Empfehlung 1 2020).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme dieser Komponente die Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsmaßnahmen im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) zu berücksichtigen ist.

AD.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C30.R1) – Trennung der Finanzierungsquellen der sozialen Sicherheit

Ziel der Reform ist es, die Finanzierung des Rentensystems im Einklang mit den Empfehlungen des Toledo-Pakts dahingehend zu ändern, dass beitragsabhängige Leistungen aus Sozialbeiträgen finanziert werden und beitragsunabhängige Leistungen aus dem Staatshaushalt gezahlt werden. Die Reform besteht darin, dass der Staat die Finanzierung einer Reihe von Ausgabenposten übernimmt, die derzeit durch Sozialbeiträge gedeckt sind. Die Reform soll die Verbindung zwischen Beiträgen und Ansprüchen stärken und die finanzielle Tragfähigkeit des Beitragssystems verbessern.

Die Ausgabenposten, die früher durch Sozialbeiträge finanziert wurden, im Rahmen dieser Reform jedoch als beitragsunabhängig angesehen und aus dem Staatshaushalt finanziert werden, bestehen aus i) einem Teil der beitragsunabhängigen Beschäftigungspolitik, ii) Senkungen der Sozialversicherungsbeiträge zur Förderung der Beschäftigung, iii) Geburts- und Kinderbetreuungsbeihilfen, iv) Ausgaben im Zusammenhang mit dem Vorruhestand, v) der Mutterschaftszulage, v) Renten für Familienangehörige, vi) Unterstützungsmaßnahmen („implizite Subventionen“) für Sondersysteme und vii) den Kosten für die Ergänzung der Beitragslücken bei der Berechnung der Altersrente.

Die Reform wurde durch Bestimmungen im Gesamthaushaltsplan für 2021 eingeleitet und wird schrittweise durch Übertragungen aus dem Staatshaushalt auf den Sozialversicherungshaushalt umgesetzt.

Die Maßnahme wird bis zum 31. Dezember 2023 umgesetzt.

Reform 2 (C30.R2) – Aufrechterhaltung der Kaufkraft der Renten, Anpassung des tatsächlichen Renteneintrittsalters an das gesetzliche Renteneintrittsalter, Anpassung des Berechnungszeitraums für die Berechnung der Altersrente an neue Laufbahnen und Ersetzung des Nachhaltigkeitsfaktors durch einen generationenübergreifenden Gleichheitsmechanismus

Ziel der Reform ist es, i) die Kaufkraft der Rentner zu gewährleisten, ii) die Erwerbsbeteiligung in den Altersstufen in der Nähe des gesetzlichen Renteneintrittsalters zu erhöhen, iii) den Eintritt in den Ruhestand zu verschieben, iv) die Progressivität des Beitragssystems zu stärken, v) die derzeitige Regelung an diskontinuierliche Laufbahnen und andere Formen atypischer Beschäftigung anzupassen und vi) die Auswirkungen des bevorstehenden demografischen Wandels anzugehen, ohne die Angemessenheit der derzeitigen und künftigen Renten zu verschlechtern. Die Reform besteht aus vier getrennten regulatorischen Reformen im Einklang mit den Empfehlungen des Toledo-Pakts, die in zwei Schritten verabschiedet werden sollen.

Die Reformen, die bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft treten sollen, sind:

·Ein neuer Indexierungsmechanismus, der die Rentenleistungen an die Inflation knüpft, um die Kaufkraft der Rentner dauerhaft zu sichern.

·Anpassung des tatsächlichen Renteneintrittsalters an das gesetzliche Renteneintrittsalter mit dem Ziel, die Erwerbsbeteiligung in Altersstufen, die kurz vor dem gesetzlichen Renteneintrittsalter liegen, zu erhöhen und den Eintritt in den Ruhestand zu verschieben. Die Maßnahme besteht aus folgenden regulatorischen Änderungen:

a. Schaffung neuer Anreize für einen Aufschub des Eintritts in den Ruhestand (höhere wirtschaftliche Anreize zur Verzögerung des Eintritts in den Ruhestand und Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Rente). Insbesondere haben Arbeitnehmer, die den Eintritt in den Ruhestand aufschieben, das Recht, zwischen eine Erhöhung des Ruhegehalts für jedes vollständige zusätzliche Beitragsjahr, das zwischen dem gesetzlichen Renteneintrittsalter und dem tatsächlichen Eintritt in den Ruhestand angerechnet wird; eine Pauschalzahlung; und eine Kombination aus den beiden erstgenannten.

b.Verstärkung der Negativanreize bei der Regulierung von Vorruhestandselementen der derzeitigen Vorruhestandsregelung. Der Kürzungssatz für den Vorruhestand wird geändert, um das tatsächliche Renteneintrittsalter anzuheben und die Vorzugsbehandlung von Rentnern mit der maximalen Beitragsbemessungsgrundlage abzuschaffen. Tarifvertragliche Bestimmungen, die den Zugang zur Rente zum Regelpensions- bzw. -rentenalter zwingen, sind verboten.

Die Reformen, die bis zum 31. Dezember 2022 in Kraft treten sollen, sind:

·Anpassung der Beitragszeit für die Berechnung der Altersrente mit dem Ziel, die Progressivität des Systems zu stärken und die geltende Regelung an unregelmäßige Laufbahnen und andere Formen atypischer Beschäftigung anzupassen.

·Ersetzung des Nachhaltigkeitsfaktors durch einen Mechanismus, der die Generationengerechtigkeit und die Tragfähigkeit des Haushalts gewährleistet. Ziel der Maßnahme ist es, die Auswirkungen des bevorstehenden demografischen Wandels zu bewältigen, ohne die Angemessenheit der derzeitigen und künftigen Renten zu verschlechtern.

Die Maßnahme wird bis zum 31. Dezember 2022 umgesetzt.

Reform 3 (C30.R3) – Reform des Sozialversicherungssystems für Selbstständige

Ziel der Reform ist es, die Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Selbstständigen anzugleichen, die Beiträge zum Rentensystem zu erhöhen und sicherzustellen, dass Selbstständige ein angemessenes Renteneinkommen erhalten. Mit der Reform wird das Beitragssystem für Selbstständige geändert. Bei der Reform werden die Beiträge von Selbstständigen im Einklang mit den Empfehlungen des Toledo-Pakts auf dem Realeinkommen und nicht auf einer selbst gewählten Beitragsbasis beruhen. Der endgültige Beitrag wird auf der Grundlage des von den Steuerbehörden bereitgestellten selbständigen Berufseinkommens berechnet. Die Reform wird schrittweise durch Erhöhungen der Mindestbeitragsgrundlage umgesetzt, um eine Anpassung an die neue Regelung zu ermöglichen.

Die Maßnahme wird bis zum 30. Juni 2022 umgesetzt.

Reform 4 (C30.R4) – Straffung von Mutterschaftszuschlägen

Ziel der Reform ist es, Eltern, vor allem Müttern, für die Kosten der Geburt und Kinderbetreuung zu entschädigen, um das geschlechtsspezifische Rentengefälle zu verringern. Mit der Reform wird die Mutterschaftszulage neu gestaltet und wurde bereits verabschiedet (Königliches Gesetzesdekret 3/2021 vom 2. Februar). Die frühere Mutterschaftszulage, die seit 2016 in Kraft war, wurde vom Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 12. Dezember 2019 als diskriminierend für Männer angesehen. Es wird erwartet, dass die reformierte Mutterschaftszulage dem Gerichtsurteil entspricht und Diskriminierung verhindert. Die neue Zulage beruht auf einer Analyse der Beitragspfade, um festzustellen, welcher der beiden Elternteile in ihrer beitragsabhängigen Laufbahn durch die Geburt eines Kindes am stärksten benachteiligt war, wobei in Ermangelung eines besonders benachteiligten Elternteils die Zulage der Mutter gewährt wird.

Die Maßnahme wird bis zum 31. März 2021 umgesetzt.

Reform 5 (C30.R5) – Überprüfung des derzeitigen Zusatzrentensystems

Mit der Reform wird der Rechtsrahmen für das Zusatzrentensystem überarbeitet, um die Abdeckung betrieblicher Altersversorgungssysteme, die im Rahmen von Tarifverhandlungen, vorzugsweise auf sektoraler Ebene, vereinbart wurden, zu erhöhen. Der neue Rechtsrahmen für betriebliche Altersversorgungssysteme zielt darauf ab, Arbeitnehmer ohne Betriebsrentensysteme in ihren Unternehmen und Selbstständige, die derzeit keinen Zugang zu diesen Systemen der zweiten Säule haben, zu erfassen.

Die spezifischen Maßnahmen der Reform umfassen:

I.Schaffung öffentlich geförderter Fonds für die betriebliche Altersversorgung, die vom privaten Sektor verwaltet werden.

II.Anreize und regulatorische Änderungen zur Erhöhung der Abdeckung betrieblicher Altersversorgungssysteme, die im Rahmen von Tarifverhandlungen vereinbart wurden.

III.Vereinfachung der Verfahren der Altersversorgungssysteme.

IV.Regulatorische Änderungen zur Förderung der Mobilität der Arbeitnehmer zwischen verschiedenen Unternehmen und Sektoren.

V.Steuerliche Anreize zur Förderung der Teilnahme an kollektiven betrieblichen Systemen

VI.Begrenzung der Verwaltungskosten für kollektive Belegungssysteme auf weniger als 0,30 % der verwalteten Vermögenswerte.

Die Umsetzung der Reform begann mit Bestimmungen im allgemeinen Staatshaushalt für 2021 zur Verlagerung von Steueranreizen, die früher mit individuellen Rentensystemen verbunden waren, zugunsten der kollektiven Systeme (Maßnahme v. oben) und durch die öffentliche Förderung von Fonds für die betriebliche Altersversorgung (siehe Maßnahme i).

Die Maßnahme wird bis zum 30. Juni 2022 umgesetzt.

Reform 6 (C30.R6) – Anpassung der Bemessungsgrundlage für den Höchstbeitrag

Mit der Reform wird die maximale Beitragsbemessungsgrundlage des Rentensystems erhöht und die Höchstrenten angepasst, um die Beitragsbemessungsgrundlage zu erweitern, die Progression des Rentensystems zu erhöhen und die Gesamteinnahmen zu erhöhen. Die Maßnahmen stehen im Einklang mit den Empfehlungen des Toledo-Pakts. Die Anpassung des Systems erfolgt schrittweise, damit sich die Beitragszahler an die Veränderungen anpassen können. Die Höchstrenten und die Beitragsbemessungsgrundlagen werden entsprechend angehoben, um den beitragsabhängigen Charakter des Systems zu wahren. Die Reform wird in den nächsten 30 Jahren schrittweise umgesetzt.

Die Maßnahme tritt am 31. Dezember 2022 in Kraft.

AD.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Siehe nachstehende Tabelle Das Basisdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine Mehrwertsteuer. 

Anzahl

Massnahme

Meilenstein
/Ziel

Name

Qualitativer Indikator für Meilensteine

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung jedes Etappenziels und jeder Zielvorgabe

Einheit

Basislinie

Ziel

Q

Jahr

406

C30.R1

M

Getrennte Finanzierung der Sozialversicherung

Bestimmung des Gesetzes, aus der hervorgeht, dass es in Kraft getreten ist

 

 

 

Q4

2020

Inkrafttreten des Gesetzes 11/2020 vom 30. Dezember über den allgemeinen Staatshaushalt 2021 über die Trennung der Finanzierungsquellen für die soziale Sicherheit. Der Staat überweist jährlich einen Betrag in Höhe der beitragsunabhängigen Ausgaben an das System der sozialen Sicherheit. Dies soll die Verringerung des Defizits der sozialen Sicherheit und seine Übertragung auf die Zentralverwaltung ermöglichen, die über geeignete Instrumente verfügt, um das Defizit zu beheben. Außerdem werden dadurch Zweifel an der Solvenz des Systems ausgeräumt, die die Voraussetzungen für die Bewältigung der mittel- und langfristigen Herausforderungen verbessern. Das Gesetz über den Staatshaushalt 2021 sieht einen ersten und bedeutenden Schritt in diese Richtung vor.

407

C30.R2

M

Erhaltung der Kaufkraft der Renten und Angleichung des tatsächlichen Renteneintrittsalters und des gesetzlichen Rentenalters

Bestimmung der Rechtsvorschriften, aus denen hervorgeht, dass sie in Kraft treten

 

 

 

Q4

2021

Inkrafttreten der im Amtsblatt veröffentlichten Rechtsvorschriften mit folgenden Zielen:
Aufrechterhaltung der Kaufkraft der Ruhegehälter: es wird ein neuer Neubewertungsmechanismus entwickelt, der die Renten an die Inflation knüpft, um sicherzustellen, dass die Kaufkraft der Rentner dauerhaft gewährleistet ist.

Anpassung des tatsächlichen Renteneintrittsalters und des gesetzlichen Rentenalters: Schaffung von Anreizen für einen Aufschub des Eintritts in den Ruhestand, einschließlich verstärkter wirtschaftlicher Anreize und der Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Ruhestand, um die Erwerbsbeteiligung im Alter, das kurz vor dem gesetzlichen Rentenalter liegt, zu erhöhen und den Eintritt in den Ruhestand zu verschieben.

408

C30.R2

M

Anpassung des Berechnungszeitraums für die Berechnung des Ruhegehalts

Bestimmung der Rechtsvorschriften, aus denen hervorgeht, dass sie in Kraft treten

 

 

 

Q4

2022

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Anpassung des Berechnungszeitraums durch Verlängerung des Berechnungszeitraums für die Berechnung der Altersrente.

409

C30.R2

M

Ersetzung des Nachhaltigkeitsfaktors durch einen generationenübergreifenden Gleichheitsmechanismus

Bestimmung der Rechtsvorschriften, aus denen hervorgeht, dass sie in Kraft treten

 

 

 

Q4

2022

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Ersetzung des derzeitigen Nachhaltigkeitsfaktors, der Renten mit der Lebenserwartung verknüpft, mit einem Mechanismus, der die Generationengerechtigkeit und die Tragfähigkeit des Haushalts durch Anpassung an den demografischen Wandel gewährleistet.

410

C30.R2

M

Aktualisierte Projektionen, aus denen hervorgeht, wie die 2021 und 2022 durchgeführten Rentenreformen die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen gewährleisten

Veröffentlichung eines Berichts auf der Website der sozialen Sicherheit

 

 

 

Q4

2022

Veröffentlichung aktualisierter Projektionen, aus denen hervorgeht, wie die 2021 und 2022 durchgeführten Rentenreformen die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen gewährleisten, wobei auch die Auswirkungen anderer Strukturreformen wie Arbeitsmarktreformen zu berücksichtigen sind.

411

C30.R3

M

Reform des Sozialversicherungssystems für Selbstständige

Bestimmung der Rechtsvorschriften, aus denen hervorgeht, dass sie in Kraft treten

 

 

 

Q2

2022

Inkrafttreten der Rechtsvorschriften zur Reform des Systems der Sozialversicherungsbeiträge für Selbstständige, wobei das Beitragssystem schrittweise auf das Realeinkommen ausgerichtet wird.

412

C30.R4

M

Straffung der Mutterschaftszuschläge

Bestimmung des RDL mit Angabe seines Inkrafttretens

 

 

 

Q1

2021

Inkrafttreten des Königlichen Gesetzesdekrets 3/2021 vom 3. Februar 2021 über die Straffung der Mutterschaftszuschläge. Um dem Urteil des EuGH vom 12. Dezember 2019 nachzukommen, sollten die Rentenaufschläge gestrafft und auf die Verringerung des geschlechtsspezifischen Gefälles ausgerichtet werden. Für Eltern, deren Arbeitsleben unmittelbar nach der Elternschaft geändert wurde, wird eine feste Zahlung eingeführt.

413

C30.R5

M

Überprüfung der Steuervergünstigungen im Zusammenhang mit dem derzeitigen Zusatzrentensystem

Bestimmung des Gesetzes über das Inkrafttreten der Schlussbestimmung 11 und des Artikels 62

 

 

 

Q4

2020

Inkrafttreten des Gesetzes 11/2020 vom 30. Dezember über den allgemeinen Staatshaushalt 2021 über die Überprüfung der Steuervergünstigungen im Zusammenhang mit dem derzeitigen Zusatzrentensystem. Das Recht auf Steuervergünstigungen wird von privaten individuellen Rentensystemen auf betriebliche Altersversorgungssysteme auf der Grundlage von Tarifverträgen übertragen. Einschlägige Bestimmungen des Haushaltsgesetzes für die Einführung des neuen Rahmens sind die Schlussbestimmung 11 LPGE und Artikel 62.

414

C30.R5

M

Überprüfung des derzeitigen Zusatzrentensystems

Bestimmung der Rechtsvorschriften, aus denen hervorgeht, dass sie in Kraft treten

 

 

 

Q2

2022

Inkrafttreten der Rechtsvorschriften zur Überprüfung des derzeitigen Zusatzrentensystems zur Förderung der Rentensysteme durch die Einrichtung von Pensionsfonds durch die Verwaltung, die allen Unternehmen und Arbeitnehmern offenstehen.

415

C30.R6

M

Anpassung der Bemessungsgrundlage für den Höchstbeitrag

Bestimmung der Rechtsvorschriften, aus denen hervorgeht, dass sie in Kraft treten

 

 

 

Q4

2022

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Anpassung der maximalen Beitragsbemessungsgrundlage: schrittweise Anhebung der maximalen Beitragsgrundlage des Systems und Anpassung der Höchstrenten, um die Beitragsbasis und die Progressivität des Systems zu erweitern und die Gesamteinnahmen zu erhöhen.

AE. KOMPONENTE 31: REPowerEU-Kapitel

Ziel des REPowerEU-Kapitels ist es, die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen insgesamt zu verringern und insbesondere die Genehmigung für neue Stromnetze und Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien zu vereinfachen, die Erzeugung erneuerbarer Energie und erneuerbaren Wasserstoffs zu unterstützen, die Wertschöpfungskette für erneuerbare Energiequellen zu verbessern und die industrielle Dekarbonisierung zu fördern.

Die Komponente trägt den länderspezifischen Empfehlungen zur Verringerung der Gesamtabhängigkeit von fossilen Brennstoffen in den Jahren 2022 und 2023 Rechnung. Sie trägt durch Maßnahmen zur Beschleunigung des Einsatzes erneuerbarer Energien bei, wobei der Schwerpunkt auf dezentralen Anlagen und dem Eigenverbrauch liegt, unter anderem durch eine weitere Straffung der Genehmigungsverfahren und die Verbesserung des Netzzugangs. Darüber hinaus unterstützt sie ergänzende Investitionen in Speicheranlagen, Netzinfrastrukturen und erneuerbaren Wasserstoff (länderspezifische Empfehlung 4 2022 und länderspezifische Empfehlung 3 2023).

Keine Maßnahme dieser Komponente darf die Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigen, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsmaßnahmen im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) zu berücksichtigen ist.

AE.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C31.R1) – Reform zur Verbesserung der Genehmigungsverfahren für Projekte zur Erzeugung erneuerbarer Energien und für die Stromnetzinfrastruktur

Mit der Reform werden zwei Ziele verfolgt: Erstens die Genehmigungsverfahren für die Erzeugung erneuerbarer Energien und die Infrastruktur der Stromnetze zu vereinfachen und zweitens die Bearbeitung von Genehmigungsanträgen zu straffen. Was das erste Ziel betrifft, so besteht die Reform aus Rechtsvorschriften zur Vereinfachung der Verfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien und der Stromnetzinfrastruktur. In diesem Zusammenhang umfasst die Reform die folgenden Elemente:

·Vereinfachung der Verfahren für bestimmte Projektkategorien, einschließlich der Umweltverträglichkeitsprüfung und des Genehmigungsverfahrens;

·Klärung und Verringerung des Verwaltungsaufwands für bestimmte Projekte in Bezug auf die Einspeisung erneuerbarer Gase in das Gasnetz;

·Festlegung einer Frist, bis zu der die CNMC einen Bericht über die Genehmigung neuer Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien vorlegen muss;

·Aufhebung von Beschränkungen für den Einsatz des Eigenverbrauchs und Vereinfachung der Genehmigungsverfahren;

·Verbesserung der Zuweisung von Netzkapazität.

In Bezug auf das zweite Ziel umfasst die Reform die Einrichtung einer neuen Verwaltungseinheit innerhalb der Zentralverwaltung, die die Bearbeitung von Genehmigungsanträgen für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien unterstützt.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. September 2023 abgeschlossen sein.

Investitionen 1 (C31.I1) – Investitionen zur Förderung des Eigenverbrauchs (auf der Grundlage erneuerbarer Energien und der Speicherung hinter dem Zähler) und Energiegemeinschaften

Bei dieser Investition handelt es sich um eine Ausweitung der Maßnahmen C7.I1, C7.R3 und C8.I1. Ziel dieser Investition ist es, Anwendungen für den Eigenverbrauch, die Speicherung hinter dem Zähler und Energiegemeinschaften zu fördern. Mit der Investition wird Folgendes unterstützt:

·Anwendungen für den Eigenverbrauch, die in Gebäude oder Produktionsprozesse integriert sind und auf Technologien für erneuerbare Energien oder Speicherlösungen hinter dem Zähler beruhen; und

·Initiativen von Energiegemeinschaften, entweder durch die Installation von Lösungen für erneuerbare Energien oder Energieeffizienz oder durch die Durchführung partizipativer und gemeinschaftlicher Aufbauprozesse.

Die Rechtsinstrumente unter C7.I1, C7.R3 und C8.I1 können zur Durchführung dieser Maßnahme beitragen, sofern sie keine Doppelfinanzierung zur Folge haben.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. August 2026 abgeschlossen sein.

Investition 2 (C31.I2) – Regelung zur Förderung der Erzeugung und Nutzung von erneuerbarem Wasserstoff

Diese Maßnahme besteht aus einer öffentlichen Investition in eine Förderregelung, die Subventionen und potenziell Beteiligungskapital, einschließlich Risikokapital, umfasst, um die Erzeugung und Nutzung von erneuerbarem Wasserstoff zu unterstützen. Die Regelung dient der Gewährung finanzieller Anreize durch die Gewährung von Zuschüssen oder Beteiligungsinvestitionen, einschließlich Risikokapital, an den privaten Sektor sowie an öffentliche Stellen, die ähnliche Tätigkeiten ausüben. Auf der Grundlage der Investitionen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität zielt die Förderregelung darauf ab, Finanzmittel in Höhe von mindestens 1 600 000 000 EUR bereitzustellen. Das Programm wird vom „Instituto de Diversificación y Ahorro de la Energía“ (IDAE) als Durchführungspartner verwaltet.

Zur Durchführung der Investition in die Regelung erlässt Spanien ein oder mehrere Rechtsinstrumente (im Falle von Beteiligungsinvestitionen wäre dieses Instrument eine vom IDAE zu genehmigende Anlagepolitik), mit denen die Regelung eingeführt wird, die Folgendes umfassen:

1.Die Liste der förderfähigen Tätigkeiten, bei denen es sich mindestens um eine der folgenden Maßnahmen handelt:

oFörderung von Innovationen in der Wertschöpfungskette und der Wissensgrundlage für erneuerbaren Wasserstoff: dieser Aktionsbereich kann Forschung und Entwicklung, Technologietransfer sowie Fertigungs- und Testsysteme und -komponenten umfassen.

oEinrichtung von Clustern für erneuerbaren Wasserstoff, in denen Produktion, Verarbeitung und Verbrauch in großem Maßstab integriert werden.

oEntwicklung von „Pionering“-Projekten, die die Einführung von erneuerbarem Wasserstoff in kleinerem Maßstab in verschiedenen Sektoren wie Industrie, Stromerzeugung, thermische Nutzung und Verkehr ermöglichen würden.

oUnterstützung der Integration des spanischen Systems für erneuerbaren Wasserstoff in das europäische System, z. B. Unterstützung von Unternehmen bei europäischen Projekten wie IPCEI-Initiativen. Die sich daraus ergebenden Projekte im Rahmen dieser IPCEI-Initiativen fallen unter die drei oben genannten förderfähigen Tätigkeiten (Wertschöpfungskette, Cluster, Pionierprojekte).

2.Beschreibung des Entscheidungsprozesses der Regelung: Die Bewertung der Anträge und die Auswahl der Begünstigten, die in endgültige Gewährungsentscheidungen oder Investitionsentscheidungen im Rahmen des Systems einbezogen werden sollen, werden von einem Investitionsausschuss oder einem Ausschuss für technische Bewertung vorgenommen und mit der Mehrheit der Stimmen von Mitgliedern genehmigt, die von der Regierung unabhängig sind, was bedeutet, dass es sich entweder um Mitarbeiter des IDAE und/oder um andere unabhängige Sachverständige handeln muss. Endgültige Gewährungsentscheidungen oder Investitionsentscheidungen im Rahmen des Systems beschränken sich auf die Genehmigung (ohne Änderungen) oder die Ausübung eines Vetorechts gegen eine vom Investitionsausschuss oder einem entsprechenden Leitungsgremium vorgeschlagene Vergabe- oder Investitionsentscheidung. Falls einer der Antragsteller am IDAE teilnimmt und das Budget für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nicht ausreicht, um alle eingegangenen Anträge abzudecken, wird das Bewertungsverfahren gemäß dem „Plan de Mitigación de potenciales Conflictos de Interés en Sociedades Participadas“ des IDAE einer externen Prüfung unterzogen.

3.Anforderung zur Einhaltung des Grundsatzes „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (DNSH) im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität gemäß den technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01). Im Falle der allgemeinen Unterstützung von Unternehmen (einschließlich Beteiligungs- und Risikokapital) werden Unternehmen mit einem wesentlichen Schwerpunkt 213 in den folgenden Sektoren von dem/den Rechtsinstrument(en) ausgeschlossen: I) Energieerzeugung auf der Grundlage fossiler Brennstoffe und damit zusammenhängende Tätigkeiten 214 ; (II) energieintensive und/oder CO2-intensive Industrien 215 ; III) Herstellung, Vermietung oder Verkauf umweltschädlicher Fahrzeuge 216 ; IV) Abfallsammlung, Abfallbehandlung und -beseitigung 217 , v) Verarbeitung von Kernbrennstoffen, Erzeugung von Kernenergie. Darüber hinaus müssen die Rechtsinstrumente die Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten durch die Endbegünstigten der Subventionsregelungen vorschreiben.

4.Die Anforderung, dass die Endbegünstigten der Fazilität keine Unterstützung aus anderen Unionsinstrumenten zur Deckung derselben Kosten erhalten.

5.Den von der Regelung abgedeckten Betrag und die Verpflichtung, ungenutzte Erlöse aus der Regelung in die oben aufgeführten Tätigkeiten, auch nach 2026, zu reinvestieren.

6.Berichterstattungspflichten für Klimainvestitionen im Rahmen der Förderregelung 218 .

7.Bei Beteiligungsinvestitionen, einschließlich Risikokapital, umfassen die Kernanforderungen der Anlagepolitik in Bezug auf die mögliche Zuteilung von Mitteln für Beteiligungsinvestitionen, einschließlich Risikokapital, Folgendes:

a)Beschreibung der Haushaltslinien für das/die Finanzprodukt(e) und der förderfähigen Endbegünstigten

b)Die Anforderung, dass alle geförderten Investitionen wirtschaftlich tragfähig sind.

8.Für Beteiligungsinvestitionen, einschließlich Risikokapital, die folgenden Überwachungs-, Prüfungs- und Kontrollanforderungen:

a)Beschreibung des IDAE-Überwachungssystems für die Berichterstattung über die mobilisierten Investitionen.

b)Die Beschreibung der IDAE-Verfahren zur Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten.

c)Die Verpflichtung, die Förderfähigkeit jedes Vorhabens im Einklang mit den Anforderungen zu überprüfen, die in dem einschlägigen Rechtsakt zur Einrichtung der Regelung festgelegt sind, bevor sie sich zur Finanzierung eines Vorhabens verpflichten.

d)Die Verpflichtung zur Durchführung risikobasierter Ex-post-Prüfungen gemäß einem Prüfplan des IDAE. Bei diesen Prüfungen wird überprüft, i) ob die Kontrollsysteme wirksam sind, einschließlich der Aufdeckung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten; Einhaltung des DNSH-Grundsatzes, der Vorschriften über staatliche Beihilfen, der Klima- und Digitalziele; und iii) dass die Anforderung an das IDAE, zu überprüfen, ob der Endbegünstigte eine verantwortungsvolle Erklärung vorlegt, um zu kontrollieren, ob dieselben Kosten durch ein anderes Instrument der Union gedeckt werden, eingehalten wird. Bei den Prüfungen wird auch die Rechtmäßigkeit der Transaktionen und die Einhaltung der Bedingungen des/der anwendbaren Rechtsinstruments/Rechtsakte zur Einrichtung der Regelung überprüft.

Die Investition wird bis zum 31. August 2026 durchgeführt.

Investition 3 (C31.I3) – Subventionsregelung zur Unterstützung der Wertschöpfungskette für erneuerbare Energiequellen und Speicherung

Diese Maßnahme besteht aus einer öffentlichen Investition in eine Förderregelung, die Subventionen und potenziell Beteiligungskapital, einschließlich Risikokapital, zur Unterstützung der Wertschöpfungskette von Energie aus erneuerbaren Quellen und Speicherung umfasst. Die Regelung dient der Gewährung finanzieller Anreize durch die Gewährung von Zuschüssen oder Beteiligungsinvestitionen, einschließlich Risikokapital, an den privaten Sektor sowie an öffentliche Stellen, die ähnliche Tätigkeiten ausüben. Auf der Grundlage der Investitionen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität zielt die Förderregelung darauf ab, Finanzmittel in Höhe von mindestens 1 000 000 000 EUR bereitzustellen. Das Programm wird vom „Instituto de Diversificación y Ahorro de la Energía“ (IDAE) als Durchführungspartner verwaltet.

Zur Durchführung der Investition verabschiedet die Regierung ein oder mehrere Rechtsinstrumente (im Falle von Beteiligungsinvestitionen wäre dieses Instrument eine vom IDAE zu genehmigende Investitionspolitik), mit denen das System eingeführt wird, die Folgendes umfassen:

1.Die Liste der förderfähigen Tätigkeiten, bei denen es sich mindestens um eine der folgenden Maßnahmen handelt: Entwurf, Herstellung, Lagerung, Recycling oder Forschung und Entwicklung von Technologien und Komponenten, die für den Übergang zu einer emissionsfreien Wirtschaft relevant sind. Beispiele für diese Technologien oder Komponenten sind Batterien, Solarpaneele, Windkraftanlagen und Wärmepumpen. Die Rückgewinnung von Rohstoffen, die für die Herstellung dieser Technologien erforderlich sind, kann ebenfalls unterstützt werden.

2.Beschreibung des Entscheidungsprozesses der Regelung: Die Bewertung der Anträge und die Auswahl der Begünstigten, die in endgültige Gewährungsentscheidungen oder Investitionsentscheidungen im Rahmen des Systems einbezogen werden sollen, werden von einem Investitionsausschuss oder einem Ausschuss für technische Bewertung vorgenommen und mit der Mehrheit der Stimmen von Mitgliedern genehmigt, die von der Regierung unabhängig sind, was bedeutet, dass es sich entweder um Mitarbeiter des IDAE und/oder um andere unabhängige Sachverständige handeln muss. Endgültige Gewährungsentscheidungen oder Investitionsentscheidungen im Rahmen der Subventionsregelung beschränken sich auf die Genehmigung (ohne Änderungen) oder die Ausübung eines Vetorechts gegen eine vom Investitionsausschuss oder einem entsprechenden Leitungsgremium vorgeschlagene Gewährungs- oder Investitionsentscheidung. Falls einer der Antragsteller am IDAE teilnimmt und das Budget für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nicht ausreicht, um alle eingegangenen Anträge abzudecken, wird das Bewertungsverfahren gemäß dem „Plan de Mitigación de potenciales Conflictos de Interés en Sociedades Participadas“ des IDAE einer externen Prüfung unterzogen.

3.Die Anforderung, den Grundsatz „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (DNSH) im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität einzuhalten, wie in den Technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) dargelegt. In dem/den Rechtsinstrument(en) wird insbesondere folgende Liste von Tätigkeiten ausgeschlossen: Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Verwendung 219 ; II) Tätigkeiten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen 220 ; und iii) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 221 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 222 . Im Falle der allgemeinen Unterstützung von Unternehmen (einschließlich Beteiligungs- und Risikokapital) werden Unternehmen mit einem wesentlichen Schwerpunkt 223 in den folgenden Sektoren von dem/den Rechtsinstrument(en) ausgeschlossen: I) Energieerzeugung auf der Grundlage fossiler Brennstoffe und damit zusammenhängende Tätigkeiten 224 ; (II) energieintensive und/oder CO2-intensive Industrien 225 ; III) Herstellung, Vermietung oder Verkauf umweltschädlicher Fahrzeuge 226 ; IV) Abfallsammlung, Abfallbehandlung und -beseitigung 227 , v) Verarbeitung von Kernbrennstoffen, Erzeugung von Kernenergie. Darüber hinaus müssen die Rechtsinstrumente die Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten durch die Endbegünstigten der Subventionsregelungen vorschreiben.

4.Anforderungen an Klimainvestitionen für die Subventionsregelung: mindestens 902 000 000 EUR der Investitionen in die Subventionsregelung tragen im Einklang mit Anhang VI der ARF-Verordnung zum Klimaschutzziel bei. 228  

5.Die Anforderung, dass die Endbegünstigten der Fazilität keine Unterstützung aus anderen Unionsinstrumenten zur Deckung derselben Kosten erhalten.

6.Den von der Regelung abgedeckten Betrag und die Verpflichtung, ungenutzte Erlöse aus der Regelung in die oben aufgeführten Tätigkeiten, auch nach 2026, zu reinvestieren.

7.Bei Beteiligungsinvestitionen, einschließlich Risikokapital, umfassen die Kernanforderungen der Anlagepolitik Folgendes:

a)Beschreibung der Haushaltslinien für das/die Finanzprodukt(e) und der förderfähigen Endbegünstigten

b)Die Anforderung, dass alle geförderten Investitionen wirtschaftlich tragfähig sind.

7.Für Beteiligungsinvestitionen, einschließlich Risikokapital, die folgenden Überwachungs-, Prüfungs- und Kontrollanforderungen:

e)Beschreibung des IDAE-Überwachungssystems für die Berichterstattung über die mobilisierten Investitionen.

f)Die Beschreibung der IDAE-Verfahren zur Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten.

g)Die Verpflichtung, die Förderfähigkeit jedes Vorhabens im Einklang mit den Anforderungen zu überprüfen, die in dem einschlägigen Rechtsakt zur Einrichtung der Regelung festgelegt sind, bevor sie sich zur Finanzierung eines Vorhabens verpflichten.

h)Die Verpflichtung zur Durchführung risikobasierter Ex-post-Prüfungen gemäß einem Prüfplan des IDAE. Bei diesen Audits wird Folgendes überprüft: I) dass die Kontrollsysteme wirksam sind, einschließlich der Aufdeckung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten; Einhaltung des DNSH-Grundsatzes, der Vorschriften über staatliche Beihilfen, der Klima- und Digitalziele; und iii) dass die Anforderung an das IDAE, zu überprüfen, ob der Endbegünstigte eine verantwortungsvolle Erklärung vorlegt, um zu kontrollieren, ob dieselben Kosten durch ein anderes Instrument der Union gedeckt werden, eingehalten wird. Bei den Prüfungen wird auch die Rechtmäßigkeit der Transaktionen und die Einhaltung der Bedingungen des/der anwendbaren Rechtsinstruments/Rechtsakte zur Einrichtung der Regelung überprüft.

Die Investition wird bis zum 30. Juni 2026 durchgeführt.

Investition 4 (C31.I4) – Investitionen zur Unterstützung der Stromnetzinfrastruktur

Ziel dieser Investition ist es, den Ausbau des spanischen Stromübertragungsnetzes zu unterstützen. Die Investition besteht in dem Abschluss förderfähiger Projekte im Rahmen des spanischen Netzentwicklungsplans 2021–2026 (im Folgenden „Plan“). Vor Gewährung der Unterstützung legt Spanien die Förderkriterien fest, die die aus dem spanischen Netzentwicklungsplan 2021-2026 auszuwählenden Projekte erfüllen müssen, und zwar auf der Grundlage

·Projekte, die die REPowerEU-Ziele erfüllen, insbesondere Projekte, die zur Integration erneuerbarer Energiequellen, zur Dekarbonisierung der Industrie, zu einem emissionsfreien Verkehr und zur Beseitigung interner Engpässe beitragen; und

·Projekte, die bis zum 31. August 2026 abgeschlossen sein müssen.

Die Investition wird bis zum 31. August 2026 durchgeführt.

Investition 5 (C31.I5) – Investitionen zur Unterstützung der Dekarbonisierung der Industrie (Zuschüsse)

Ziel dieser Maßnahme, die Teil des strategischen Projekts zur Dekarbonisierung der Industrie ist, ist die Unterstützung der Dekarbonisierung industrieller Prozesse. Die Maßnahme besteht in der Durchführung von Projekten, die auf die Dekarbonisierung des verarbeitenden Gewerbes abzielen, z. B. Projekte, die auf eine Verringerung der Treibhausgasemissionen abzielen, sowie in der Entwicklung neuer hocheffizienter und dekarbonisierter Fertigungsanlagen.

Der Beschluss zur Genehmigung des PERTE für die Dekarbonisierung der Industrie enthält Auswahlkriterien, um die Einhaltung der technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) sicherzustellen. Um sicherzustellen, dass die Maßnahme mit den technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) im Einklang steht, schließen die in der Leistungsbeschreibung für künftige Aufforderungen zur Einreichung von Projektvorschlägen enthaltenen Förderkriterien die folgende Liste von Tätigkeiten aus: I) Tätigkeiten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen 229 ; II) Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Verwendung, außerhalb des Emissionshandelssystems (EHS) 230 . Die Auswahlkriterien sehen zusätzlich vor, dass nur Tätigkeiten ausgewählt werden dürfen, die den einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten entsprechen.

Bei den folgenden FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition wird davon ausgegangen, dass sie mit den technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) im Einklang stehen: FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition, die darauf abzielen, die ökologische Nachhaltigkeit von Unternehmen erheblich zu erhöhen (z. B. Dekarbonisierung, Verringerung der Umweltverschmutzung und Kreislaufwirtschaft), wenn der Schwerpunkt der FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition auf die Entwicklung oder Anpassung von Alternativen mit möglichst geringen Umweltauswirkungen in der Branche liegt.

Durch die Auswahlkriterien wird sichergestellt, dass mindestens 236 000 000 EUR, d. h. 40 % der geschätzten Kosten der Maßnahme, im Einklang mit Anhang VI der ARF-Verordnung zu den Klimaschutzzielen beitragen. 231

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. August 2026 abgeschlossen sein.

Investition 6 (C31.I6) – Subventionsregelung für Dekarbonisierungsprojekte (Zuschüsse)

Diese Maßnahme besteht aus einer öffentlichen Investition in eine öffentliche Subventionsregelung, um Anreize für private Investitionen zu schaffen. Das System fördert die Dekarbonisierung industrieller Prozesse und die Entwicklung neuer hocheffizienter und dekarbonisierter Fertigungsanlagen im Rahmen des vom Ministerrat genehmigten strategischen Decarb-Projekts (PERTE). Auf der Grundlage der Investitionen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität zielt die Subventionsregelung darauf ab, Finanzmittel in Höhe von mindestens 430 000 000 EUR bereitzustellen.

Das System wird von der ENISA als Durchführungspartner verwaltet. Mit einem einschlägigen Rechtsakt wird die ENISA zur Durchführung dieser Investition in ein öffentliches Unternehmen umgewandelt.

Zur Durchführung der Investition in die Regelung erlässt die Regierung ein oder mehrere Rechtsinstrumente zur Einführung der Subventionsregelung, die folgende Elemente enthalten:

1.Beschreibung des Entscheidungsprozesses für die Regelung: Die Bewertung der Anträge und die Auswahl der Begünstigten, die in endgültige Gewährungsentscheidungen oder Investitionsentscheidungen im Rahmen des Systems einbezogen werden sollen, werden von einem Bewertungsausschuss oder einem anderen einschlägigen gleichwertigen Leitungsgremium vorgenommen und mit der Mehrheit der Stimmen von Mitgliedern genehmigt, die von der spanischen Regierung unabhängig sind, d. h. es muss sich entweder um Mitarbeiter der ENISA und/oder um andere unabhängige Sachverständige handeln. Die endgültige Investitionsentscheidung des Systems beschränkt sich auf die Genehmigung (ohne Änderungen) oder die Ausübung eines Vetorechts gegen eine vom Bewertungsausschuss oder einem entsprechenden Leitungsgremium vorgeschlagene Investitionsentscheidung.

2.Die Liste der Tätigkeiten für den ökologischen und digitalen Wandel des Sektors, die für eine Unterstützung in Betracht kommen und sich auf mindestens 430 000 000 EUR belaufen. Mit der Maßnahme werden innovative Projekte unterstützt, die einen wesentlichen industriellen Wandel in Bezug auf Energieeffizienz, Nachhaltigkeit und digitalen Wandel des Sektors sowie die Entwicklung neuer hocheffizienter und dekarbonisierter Fertigungsanlagen beinhalten.

3.Anforderung zur Einhaltung des Grundsatzes „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (DNSH) im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität gemäß den technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01). In dem/den Rechtsinstrument(en) wird insbesondere folgende Liste von Tätigkeiten ausgeschlossen: I) Tätigkeiten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen 232 ; II) Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Verwendung, außerhalb des Emissionshandelssystems (EHS) 233 . Darüber hinaus müssen die Rechtsinstrumente die Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten durch die Endbegünstigten der Subventionsregelungen vorschreiben. Bei den folgenden FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition wird davon ausgegangen, dass sie mit den technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) im Einklang stehen: FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition, die darauf abzielen, die ökologische Nachhaltigkeit von Unternehmen erheblich zu erhöhen (z. B. Dekarbonisierung, Verringerung der Umweltverschmutzung und Kreislaufwirtschaft), wenn der Schwerpunkt der FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition auf die Entwicklung oder Anpassung von Alternativen mit möglichst geringen Umweltauswirkungen in der Branche liegt. Darüber hinaus müssen die Rechtsinstrumente die Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten durch die Endbegünstigten der Subventionsregelungen vorschreiben.

4.Anforderungen an Klimainvestitionen für die Subventionsregelung: mindestens 172 000 000 EUR der ARF-Investitionen in das Programm tragen im Einklang mit Anhang VI der ARF-Verordnung zu den Klimaschutzzielen bei. 234  

5.Die Anforderung, dass die Endbegünstigten der Subventionsregelung keine Unterstützung aus anderen Unionsinstrumenten zur Deckung derselben Kosten erhalten.

6.Den von der Regelung abgedeckten Betrag und die Verpflichtung, ungenutzte Einnahmen aus der Subventionsregelung in die oben aufgeführten Tätigkeiten, auch nach 2026, zu reinvestieren.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. August 2026 abgeschlossen sein.

AE.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung 

Siehe nachstehende Tabelle Das Basisdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2022, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine Mehrwertsteuer.

Anzahl

Massnahme

Meilenstein
/Ziel

Name

Qualitativer Indikator für Meilensteine

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung jedes Etappenziels und jeder Zielvorgabe

Einheit

Basislinie

Ziel

Q

Jahr

477

C31.R1

M

Reform zur Verbesserung der Genehmigungsverfahren für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und die Infrastruktur der Stromnetze

Inkrafttreten der Bestimmungen der einschlägigen Rechtsakte

Q3

2023

Dieser Meilenstein umfasst zwei Elemente:

·Erstens das Inkrafttreten der Königlichen Gesetzesdekrete 14/2022, 17/2022, 18/2022 und 20/2022. Die Energiemaßnahmen in diesen Königlichen Gesetzesdekreten zielen darauf ab, die Genehmigung für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien und die Netzinfrastruktur zu vereinfachen.

·Zweitens das Inkrafttreten von Orden TED/189/2023 zur Einrichtung einer neuen Verwaltungseinheit innerhalb der Zentralverwaltung, die die Bearbeitung von Genehmigungsanträgen für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien unterstützt.

478

C31.I1

T

Investitionen zur Förderung der Energiespeicherung oder des Eigenverbrauchs auf der Grundlage der Erzeugung erneuerbarer Energien oder der Speicherung hinter dem Zähler

MW

4400

5100

Q3

2026

700 MW installierte Kapazität in Energiespeicher- oder Eigenverbrauchsanwendungen, die in Gebäude oder Produktionsprozesse integriert sind. Die Anwendungen für den Eigenverbrauch basieren auf Technologien für erneuerbare Energien oder Speicherlösungen hinter dem Zähler. (Ausgangswert: Datum Q2 2026, Ziel 117 und 2. Quartal 2026; Ziel von Ziel 126)

479

C31.I1

T

Anzahl der von Energiegemeinschaften durchgeführten Initiativen

Anzahl

37

77

Q3

2026

Abschluss von 40 Initiativen, die von Energiegemeinschaften durchgeführt werden, entweder durch die Installation von Lösungen für erneuerbare Energien oder Energieeffizienz oder durch die Durchführung partizipativer und gemeinschaftlicher Gebäudeprozesse. (Ausgangswert: 4. Quartal 2024, Ziel des Ziels 111)

483

C31.I2

M

Förderregelung für erneuerbaren Wasserstoff: Ministerium hat die Investition abgeschlossen

Übertragungsbescheinigung

Q2

2024

Spanien überträgt dem IDAE für die Förderregelung mindestens 1600 Mio. EUR.

480

C31.I2

M

Förderregelung für erneuerbaren Wasserstoff: Einführung der Regelung

Inkrafttreten der einschlägigen Rechtsvorschrift(en)

Q4

2024

Inkrafttreten der Rechtsvorschrift(en) zur Einführung der Förderregelung im Einklang mit den in der Beschreibung der Maßnahme festgelegten Anforderungen.

481

C31.I2

T

Förderregelung für erneuerbaren Wasserstoff: Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse über die endgültige Vergabe veröffentlicht (I)

Inkrafttreten von Finanzierungsvereinbarungen oder Veröffentlichung endgültiger Vergabebeschlüsse

0

50 %

Q2

2025

Das IDAE hat die endgültigen Finanzhilfebeschlüsse oder das Inkrafttreten von Finanzierungsvereinbarungen mit Endbegünstigten für mindestens 50 % der Investitionen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität in die Förderregelung (einschließlich indirekter Kosten) veröffentlicht.

482

C31.I2

T

Förderregelung für erneuerbaren Wasserstoff: Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse über die endgültige Vergabe veröffentlicht (II)

Inkrafttreten von Finanzierungsvereinbarungen oder Veröffentlichung endgültiger Vergabebeschlüsse

50 %

100 %

Q3

2026

Das IDAE hat die endgültigen Finanzhilfebeschlüsse oder das Inkrafttreten von Finanzierungsvereinbarungen mit den Endbegünstigten für 100 % der ARF-Investitionen in die Förderregelung (einschließlich indirekter Kosten) veröffentlicht.

487

C31.I3

M

Förderprogramm für die Wertschöpfungskette: Ministerium hat die Investition abgeschlossen

Übertragungsbescheinigung

Q2

2024

Spanien überträgt dem IDAE 1000 Mio. EUR für die Förderregelung.

484

C31.I3

M

Förderprogramm für die Wertschöpfungskette: Einführung der Regelung

Inkrafttreten der Ministerialverordnung

Q4

2024

Inkrafttreten der Rechtsvorschrift(en) zur Einführung der Förderregelung im Einklang mit den in der Beschreibung der Maßnahme festgelegten Anforderungen.

485

C31.I3

T

Förderprogramm für die Wertschöpfungskette: Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse über die endgültige Vergabe veröffentlicht (I)

Inkrafttreten von Finanzierungsvereinbarungen oder Veröffentlichung endgültiger Vergabebeschlüsse

0

50 %

Q2

2025

Das IDAE hat die endgültigen Finanzhilfebeschlüsse oder das Inkrafttreten von Finanzierungsvereinbarungen mit Endbegünstigten für mindestens 50 % der Investitionen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität in die Förderregelung (einschließlich indirekter Kosten) veröffentlicht.

486

C31.I3

T

Förderprogramm für die Wertschöpfungskette: Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse über die endgültige Vergabe veröffentlicht (II)

Inkrafttreten von Finanzierungsvereinbarungen oder Veröffentlichung endgültiger Vergabebeschlüsse

50 %

100 %

Q3

2026

Das IDAE hat die endgültigen Finanzhilfebeschlüsse oder das Inkrafttreten von Finanzierungsvereinbarungen mit Endbegünstigten für mindestens 100 % der ARF-Investitionen in die Förderregelung (einschließlich indirekter Kosten) veröffentlicht. Das IDAE hat sichergestellt, dass mindestens 90 % dieser Finanzierung nach der Methode in Anhang VI der ARF-Verordnung zur Verwirklichung der Klimaziele beitragen.

488

C31.I4

M

Veröffentlichung der Auswahlkriterien für Stromübertragungsvorhaben

Inkrafttreten des betreffenden Rechtsakts

Q1

2024

Inkrafttreten des Königlichen Erlasses zur Festlegung der Förderkriterien, die die aus dem spanischen Netzentwicklungsplan 2021-2026 auszuwählenden Stromübertragungsprojekte erfüllen müssen, und zwar auf der Grundlage

·Projekte, die die REPowerEU-Ziele erfüllen, insbesondere Projekte, die zur Integration erneuerbarer Energiequellen, zur Dekarbonisierung der Industrie, zu einem emissionsfreien Verkehr oder zur Beseitigung interner Engpässe beitragen; und

·Projekte, die bis zum 2. Quartal 2026 abgeschlossen sein müssen.

489

C31.I4

M

Annahme der Liste der geförderten Stromübertragungsvorhaben

Veröffentlichung der Liste der Projekte

Q4

2024

Annahme der Liste der geförderten Stromübertragungsvorhaben in Höhe von 931 Mio. EUR durch das zuständige Ministerium im Einklang mit den Auswahlkriterien, die sich aus dem Meilenstein 448 ergeben.

490

C31.I4

M

Abschluss der geförderten Stromübertragungsprojekte

Bescheinigung über den Abschluss

Q3

2026

Abschluss der geförderten Stromübertragungsprojekte, die in der angenommenen Liste aufgeführt sind und sich aus dem Meilenstein 489 ergeben.

491

C31.I5

M

Veröffentlichung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Regeln für die Gewährung von Unterstützung für die Dekarbonisierung der Industrie

Veröffentlichung

Q2

2024

Genehmigung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und der Regeln für die Unterstützung in Form von Finanzhilfen für Projekte zur Dekarbonisierung des verarbeitenden Gewerbes sowie zur Entwicklung neuer hocheffizienter und dekarbonisierter Fertigungsanlagen. Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und die Regeln für die Unterstützung in Form von Finanzhilfen für Projekte müssen sicherstellen, dass die Maßnahme mit den technischen Leitlinien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) im Einklang steht, indem eine Ausschlussliste verwendet wird und die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten eingehalten werden müssen.

492

C31.I5

M

Veröffentlichung von Auszeichnungen für Dekarbonisierungsprojekte

Veröffentlichung der Vergabeentscheidungen

Millionen

EUR

0

531

Q4

2024

Mindestens 531 000 000 EUR müssen den Endbegünstigten gewährt worden sein (wobei mindestens 40 % der Gesamtmittel nach der Methode in Anhang VI der ARF-Verordnung zur Verwirklichung der Klimaschutzziele beitragen). 

493

C31.I5

M

Abschluss von Dekarbonisierungsprojekten

Bescheinigung über den Abschluss

Q3

2026

Abschluss von Projekten mit einem Gesamtbudget von mindestens 531 000 000 EUR.

494

C31.I6

M

Subventionsregelung für die Dekarbonisierung der Industrie: Umwandlung der ENISA in ein öffentliches Unternehmen

Inkrafttreten des Gesetzgebungsakts

Q2

2024

Inkrafttreten des einschlägigen Rechtsinstruments, mit dem die ENISA für die Umsetzung der Subventionsregelung in ein öffentliches Unternehmen umgewandelt wird

497

C31.I6

M

Subventionsregelung für die Dekarbonisierung der Industrie: Ministerium hat die Investition abgeschlossen

Auszahlungsbescheinigung an die ENISA

Q2

2024

Spanien überträgt der ENISA 430 000 000 EUR für das System.

495

C31.I6

M

Subventionsregelung für die Dekarbonisierung der Industrie: Einführung der Regelung

Inkrafttreten der einschlägigen Rechtsvorschrift(en)

Q3

2024

Inkrafttreten der Rechtsvorschrift(en) zur Einführung der Subventionsregelung im Einklang mit den in der Beschreibung der Maßnahme genannten Anforderungen.

496

C31.I6

T

Subventionsregelung für die Dekarbonisierung der Industrie: Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen oder endgültige Vergabebeschlüsse veröffentlicht

Inkrafttreten von Finanzierungsvereinbarungen oder endgültigen Vergabebeschlüssen veröffentlicht

0

100 %

Q3

2026

Die ENISA hat endgültige Vergabebeschlüsse veröffentlicht oder rechtliche Finanzierungsvereinbarungen mit den Endbegünstigten über einen Betrag geschlossen, der erforderlich ist, um 100 % der Investitionen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität (einschließlich indirekter Kosten) für das Programm zu verwenden. Die ENISA hat sichergestellt, dass mindestens 40 % dieser Finanzmittel nach der Methode in Anhang VI der ARF-Verordnung zu den Klimazielen beitragen.

AE.3    Beschreibung der Reformen und Investitionen zur Unterstützung in Form von Darlehen

Investition 7 (C31.I7) – Investitionen zur Unterstützung der Dekarbonisierung der Industrie (Darlehen)

Ziel der Maßnahme, die Teil des strategischen Projekts zur Dekarbonisierung der Industrie ist, ist die Gewährung von Unterstützung in Form von Darlehen für Projekte, die auf die Dekarbonisierung des verarbeitenden Gewerbes abzielen. Diese Investitionsmaßnahme besteht aus mindestens einem der drei folgenden Aktionsbereiche:

·Unterstützung in Form von Darlehen für Projekte zur Dekarbonisierung des verarbeitenden Gewerbes, z. B. Projekte zur Verringerung der Treibhausgasemissionen;

·Abschluss eines Pilotprojekts, mit dem Anreize für Unternehmen geschaffen werden sollen, Investitionen mit hohen Kosten in große Investitionsvorhaben zur Dekarbonisierung der Industrie und eine erhebliche Verringerung der Treibhausgasemissionen zu tätigen, indem sie über einen bestimmten Zeitraum einen festen CO2-Preis zahlen (CO2-Vertrag für Unterschiede); und

·Unterstützung in Form von Darlehen für die Entwicklung neuer hocheffizienter und dekarbonisierter Fertigungsanlagen.

Der Beschluss des Ministerrats zur Genehmigung des PERTE für die Dekarbonisierung der Industrie enthält detaillierte Auswahlkriterien, um die Einhaltung der technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) sicherzustellen. Um sicherzustellen, dass die Maßnahme mit den technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) im Einklang steht, schließen die in der Leistungsbeschreibung für künftige Aufforderungen zur Einreichung von Projektvorschlägen enthaltenen Förderkriterien die folgende Liste von Tätigkeiten aus: I) Tätigkeiten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte CO2-Äquivalente Emissionen erreicht werden, die nicht wesentlich niedriger sind als die einschlägigen Richtwerte für kostenlose Zuteilungen 235 ; und ii) Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Verwendung, außerhalb des Emissionshandelssystems (EHS) 236 . Die Leistungsbeschreibung sieht zusätzlich vor, dass nur Tätigkeiten ausgewählt werden dürfen, die mit den einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten im Einklang stehen.

Bei den folgenden FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition wird davon ausgegangen, dass sie mit den technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) im Einklang stehen: FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition, die darauf abzielen, die ökologische Nachhaltigkeit von Unternehmen erheblich zu erhöhen (z. B. Dekarbonisierung, Verringerung der Umweltverschmutzung und Kreislaufwirtschaft), wenn der Schwerpunkt der FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition auf die Entwicklung oder Anpassung von Alternativen mit möglichst geringen Umweltauswirkungen in der Branche liegt.

Durch die Auswahlkriterien wird sichergestellt, dass mindestens 260 000 000 EUR, d. h. 40 % der geschätzten Kosten der Maßnahme, im Einklang mit Anhang VI der ARF-Verordnung zu den Klimaschutzzielen beitragen. 237

Rückflüsse im Zusammenhang mit den Finanzoperationen werden in neue Vorhaben in demselben Politikbereich der Maßnahme reinvestiert, es sei denn, sie werden zur Abwicklung von Darlehensrückzahlungen im Rahmen des Darlehens aus der Aufbau- und Resilienzfazilität verwendet.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. August 2026 abgeschlossen sein.

Investition 8 (C31.I8) – Förderschema für Dekarbonisierungsprojekte (Darlehen)

Diese Maßnahme besteht aus einer Investition in eine Förderregelung, um Anreize für private Investitionen in die industrielle Dekarbonisierung durch Darlehen zu schaffen.

Das System fördert die Dekarbonisierung industrieller Prozesse und die Entwicklung neuer hocheffizienter und dekarbonisierter Fertigungsanlagen durch die Vergabe von Darlehen an den privaten Sektor im Rahmen des vom Ministerrat genehmigten strategischen Projekts zur Dekarbonisierung der Industrie. Auf der Grundlage der Investitionen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität zielt die Förderregelung darauf ab, zunächst Darlehen in Höhe von mindestens 1 050 000 000 EUR bereitzustellen.

Das System wird von der ENISA als Durchführungspartner verwaltet. Mit einem einschlägigen Rechtsakt wird die ENISA in ein öffentliches Unternehmen umgewandelt, um diese Investition durchzuführen (dies ist ein Meilenstein im Rahmen der Investition 6 der Komponente 31 des spanischen Aufbau- und Resilienzplans).

Zur Durchführung der Investition in das Programm erlässt die Regierung ein oder mehrere Rechtsinstrumente zur Einrichtung des Darlehenssystems, die folgende Elemente enthalten:

1.Beschreibung des Entscheidungsprozesses für die Regelung: Die Bewertung der Anträge und die Auswahl der Begünstigten, die in endgültige Gewährungsentscheidungen oder Investitionsentscheidungen im Rahmen des Systems einbezogen werden sollen, werden von einem Investitionsausschuss oder einem anderen einschlägigen gleichwertigen Leitungsgremium vorgenommen und mit der Mehrheit der Stimmen von Mitgliedern genehmigt, die von der spanischen Regierung unabhängig sind, d. h. es muss sich entweder um Mitarbeiter der ENISA und/oder um andere unabhängige Sachverständige handeln. Die endgültige Investitionsentscheidung des Systems beschränkt sich auf die Genehmigung (ohne Änderungen) oder die Ausübung eines Vetorechts gegen eine vom Investitionsausschuss oder einem entsprechenden Leitungsgremium vorgeschlagene Investitionsentscheidung.

2.Die Liste der Tätigkeiten für den ökologischen und digitalen Wandel des Sektors, die für eine Unterstützung in Betracht kommen und sich auf mindestens 1 050 000 000 EUR belaufen. Mit der Maßnahme werden innovative Projekte unterstützt, die einen wesentlichen industriellen Wandel in Bezug auf Energieeffizienz, Nachhaltigkeit und digitale Transformation des Sektors beinhalten.

3.Anforderungen an die Einhaltung des Grundsatzes „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (DNSH) im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität gemäß den technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01). In dem/den Rechtsinstrument(en) wird insbesondere folgende Liste von Tätigkeiten ausgeschlossen: I) Tätigkeiten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte CO2-Äquivalente Emissionen erreicht werden, die nicht wesentlich niedriger sind als die einschlägigen Richtwerte für kostenlose Zuteilungen 238 ; und ii) Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Verwendung, außerhalb des Emissionshandelssystems (EHS) 239 . Darüber hinaus müssen die Rechtsinstrumente die Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten durch die Endbegünstigten der Darlehensregelungen vorschreiben. Bei den folgenden FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition wird davon ausgegangen, dass sie mit den technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) im Einklang stehen: FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition, die darauf abzielen, die ökologische Nachhaltigkeit von Unternehmen erheblich zu erhöhen (z. B. Dekarbonisierung, Verringerung der Umweltverschmutzung und Kreislaufwirtschaft), wenn der Schwerpunkt der FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition auf die Entwicklung oder Anpassung von Alternativen mit möglichst geringen Umweltauswirkungen in der Branche liegt. Darüber hinaus müssen die Rechtsinstrumente die Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten durch die Endbegünstigten der Darlehensregelungen vorschreiben.

4.Anforderungen an Klimainvestitionen: mindestens 420 000 000 EUR der ARF-Investitionen in das Programm tragen im Einklang mit Anhang VI der ARF-Verordnung zu den Klimaschutzzielen bei. 240

5.Die Anforderung, dass die Endbegünstigten der Darlehensregelung keine Unterstützung aus anderen Unionsinstrumenten zur Deckung derselben Kosten erhalten.

6.Den von der Regelung abgedeckten Betrag und die Verpflichtung, ungenutzte Erlöse aus der Darlehensregelung in die oben aufgeführten Tätigkeiten, auch nach 2026, zu reinvestieren.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. August 2026 abgeschlossen sein.

   AE.4    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der Unterstützung in Form von Darlehen

Siehe nachstehende Tabelle Das Basisdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2022, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine Mehrwertsteuer.

   Anzahl

Massnahme

Meilenstein
/Ziel

Name

Qualitativer Indikator für Meilensteine

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung jedes Etappenziels und jeder Zielvorgabe

Einheit

Basislinie

Ziel

Q

Jahr

L83

C31.I7

M

Veröffentlichung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Regeln für die Gewährung von Unterstützung für die Dekarbonisierung der Industrie.

Veröffentlichung

Q2

2024

Genehmigung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und der Regeln für die Unterstützung in Form von Darlehen für Projekte zur Dekarbonisierung des verarbeitenden Gewerbes und zur Entwicklung neuer Investitionen in hocheffiziente und dekarbonisierte Fertigungsanlagen. Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und die Vorschriften für die Unterstützung in Form von Darlehen für Projekte müssen sicherstellen, dass die Maßnahme mit den technischen Leitlinien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) im Einklang steht, indem eine Ausschlussliste verwendet wird und die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten eingehalten werden müssen.

L84

C31.I7

T

Veröffentlichung von Auszeichnungen für Dekarbonisierungsprojekte

Mio. EUR

0

585

Q4

2024

Mindestens 585 000 000 EUR müssen den Endbegünstigten gewährt worden sein (wobei mindestens 40 % der Gesamtmittel nach der Methode in Anhang VI der ARF-Verordnung zur Verwirklichung der Klimaschutzziele beitragen).

L85

C31.I7

M

Abschluss von Dekarbonisierungsprojekten

Bescheinigung über den Abschluss

Q3

2026

Abschluss von Projekten mit einem Gesamtbudget von mindestens 585 000 000 EUR. Im Falle der Finanzierung eines Pilotprojekts für CO2-Verträge für Differenzen gilt das ihm gewährte Budget als gleichwertig mit dem Umfang der Garantien im Zusammenhang mit dem CO2-Vertrag für Differenzen, die Gegenstand des Pilotprojekts sind.

L86

C31.I8

M

Förderregelung für die industrielle Dekarbonisierung (Darlehen): Ministerium hat die Investition abgeschlossen

Auszahlungsbescheinigung an die ENISA

Q2

2024

Spanien überträgt der ENISA 1 050 000 000 EUR für das System.

L87

C31.I8

M

Einführung der Darlehensregelung

Inkrafttreten der einschlägigen Rechtsvorschrift(en)

Q3

2024

Inkrafttreten der Rechtsvorschrift(en) zur Einrichtung der Darlehensregelung im Einklang mit den in der Beschreibung der Maßnahme genannten Anforderungen.

L88

C31.I8

T

Förderregelung für die industrielle Dekarbonisierung (Darlehen): Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse über die endgültige Vergabe veröffentlicht.

Inkrafttreten von Finanzierungsvereinbarungen oder endgültigen Vergabebeschlüssen veröffentlicht

0

100 %

Q3

2026

Die ENISA hat endgültige Vergabebeschlüsse veröffentlicht oder rechtliche Finanzierungsvereinbarungen mit den Endbegünstigten über einen Betrag geschlossen, der erforderlich ist, um 100 % der Investitionen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität (einschließlich indirekter Kosten) für das Programm zu verwenden. Die ENISA hat sichergestellt, dass mindestens 40 % dieser Finanzmittel nach der Methode in Anhang VI der ARF-Verordnung zu den Klimazielen beitragen.

2.Geschätzte Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans

Die geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans Spaniens belaufen sich auf 163 029 653 473 EUR.

ABSCHNITT 2: FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG

3.Finanziellen Beitrag

Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Raten werden wie folgt organisiert:

3.1.Erste Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Meilenstein/Ziel

Name

1

C1.R1

M

Erlass TMA/178/2020 und Königliches Gesetzesdekret 23/2020

21

C2.R1

M

Inkrafttreten der spanischen Städteagenda und der langfristigen Renovierungsstrategie für die energetische Sanierung im Gebäudesektor in Spanien

39

C3.R1

M

Inkrafttreten des Königlichen Gesetzesdekrets 5/2020 über Sofortmaßnahmen in Bezug auf Landwirtschaft und Lebensmittel und des Gesetzes 8/2020 zur Änderung des Gesetzes 12/2013 über Maßnahmen zur Verbesserung der Funktionsweise der Lebensmittelkette

63

C4.R2

M

Annahme der nationalen Strategie für grüne Infrastruktur, Konnektivität und ökologische Wiederherstellung

82

C6.R1

M

Strategie für nachhaltige, sichere und vernetzte Mobilität (öffentliche Konsultation)

102

C7.R1

M

Inkrafttreten des Königlichen Gesetzesdekrets 23/2020 (Energiemaßnahmen)

103

C7.R1

M

Inkrafttreten des Königlichen Dekrets 960/2020 (Wirtschaftsregelung für erneuerbare Energien)

104

C7.R1

M

Inkrafttreten des Königlichen Erlasses 1183/2020 (Anschluss erneuerbarer Energien an das Stromnetz)

105

C7.R1

M

Inkrafttreten des Gesetzes über Klimawandel und Energiewende

121

C8.R1

M

Genehmigung der langfristigen Dekarbonisierungsstrategie („ELP2050“).

122

C8.R2

M

Inkrafttreten von Planungs-, Rechts- und Regulierungsreformen zur Förderung der Entwicklung von Lösungen für die Energiespeicherung.

129

C9.R1

M

Fahrplan für Wasserstoff

137

C10.R1

M

Einrichtung des Instituts für den Fonds für einen gerechten Übergang

144

C11.R1

M

Inkrafttreten eines Gesetzgebungsakts zur Verringerung befristeter Beschäftigungsverhältnisse in der öffentlichen Verwaltung

151

C11.R2

M

Inkrafttreten des Gesetzes 3/2020 über verfahrenstechnische und organisatorische Maßnahmen im Bereich Justiz

153

C11.R3

M

Inkrafttreten des Königlichen Dekrets 937/2020 über die Regelung der Caja General de Depósitos

154

C11.R3

M

Inkrafttreten des Königlichen Erlasses zur Genehmigung der Durchführungsverordnung zum Gesetz 22/2015 vom 20. Juli über Rechnungsprüfungen

157

C11.R5

M

Inkrafttreten des Königlichen Gesetzesdekrets 36/2020 über die Umsetzung des Aufbau-, Transformations- und Resilienzplans

158

C11.R5

M

Schaffung neuer Stellen innerhalb der Zentralregierung zur Überwachung der Umsetzung, Kontrolle und Prüfung des Plans.

159

C11.R5

M

Anordnung zur Festlegung der Verfahren und des Formats der Informationen, die für die Überwachung des Aufbau- und Resilienzplans und die buchhalterische Ausführung der Ausgaben auszutauschen sind

173

C11.I5

M

Integriertes Informationssystem der Aufbau- und Resilienzfazilität

177

C12.R2

M

Spanische Strategie für die Kreislaufwirtschaft (EEEC)

181

C12.I2

M

Plan zur Stärkung der Wertschöpfungskette der Automobilindustrie hin zu nachhaltiger und vernetzter Mobilität

199

C13.I3

M

Digitalisierungsplan für KMU 2021-2025

214

C14.R1

M

Plan zur Förderung des Tourismussektors

215

C14.R1

M

Start der Website „DATAESTUR“ zur Erfassung von Tourismusdaten

230

C15.R2

M

Plan und Strategie für Digitales Spanien 2025 zur Förderung der 5G-Technologie

231

C15.R2

M

Freigabe des 700-MHz-Bands

249

C16.R1

M

Nationale Strategie für künstliche Intelligenz

255

C17.R2

M

Veröffentlichung der spanischen Strategie für Wissenschaft, Technologie und Innovation 2021-2027

257

C17.R3

M

Inkrafttreten des Königlichen Erlasses über die Umstrukturierung öffentlicher Forschungseinrichtungen.

285

C19.R1

M

Billigung des nationalen Plans für digitale Kompetenzen durch den Ministerrat

295

C20.R1

M

Plan zur Modernisierung der Berufsbildung und entsprechende Königliche Gesetzesdekrete

303

C21.R1

M

Inkrafttreten des Organgesetzes über Bildung

318

C22.R5

M

Inkrafttreten des Königlichen Gesetzesdekrets 20/2020 vom 29. Mai zur Genehmigung des lebensnotwendigen Mindesteinkommens

329

C23.R1

M

Inkrafttreten von zwei Königlichen Gesetzesdekreten zur Regelung der Fernarbeit im privaten Sektor und in der öffentlichen Verwaltung

330

C23.R2

M

Inkrafttreten von zwei Durchführungsgesetzen über gleiches Entgelt für Frauen und Männer und über Gleichstellungspläne und deren Registrierung

333

C23.R5

M

Inkrafttreten des Aktionsplans zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit

363

C25.R1

M

Plan „Spanien, Audiovisuelles Zentrum Europas“.

385

C28.R1

M

In den Jahren 2020 und 2021 angenommene haushaltspolitische Maßnahmen zur Abmilderung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie.

387

C28.R3

M

Ernennung des Sachverständigenausschusses durch den Finanzminister.

392

C28.R5

M

Digitalsteuer

393

C28.R6

M

Finanztransaktionssteuer

394

C28.R7

M

Änderungen der Einkommensteuer und der Lohnsteuer im Jahr 2021

395

C28.R8

M

Änderungen der Körperschaftsteuer im Jahr 2021

396

C28.R9

M

Änderungen indirekter Steuern im Jahr 2021

397

C29.R1

M

Einsetzung eines ständigen Teams im Finanzministerium zur aktiven Überwachung der Umsetzung der Ergebnisse der Ausgabenüberprüfungen und Genehmigung des Erlasses zur Ausarbeitung des jährlichen Haushaltsgesetzes

398

C29.R1

M

Phase III der Ausgabenüberprüfung

399

C29.R1

M

Schaffung einer ständigen Stelle innerhalb der AIReF, die für die Durchführung der von der Regierung beauftragten Ausgabenüberprüfungen zuständig ist.

406

C30.R1

M

Getrennte Finanzierung der Sozialversicherung

412

C30.R4

M

Straffung der Mutterschaftszuschläge

413

C30.R5

M

Überprüfung der Steuervergünstigungen im Zusammenhang mit dem derzeitigen Zusatzrentensystem

Teilbetrag

11 494 252 874 EUR

3.2.Zweite Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Meilenstein/Ziel

Name

24

C2.R5

M

Inkrafttreten des Königlichen Erlasses über Renovierungsbüros („zentrale Anlaufstellen“)

26

C2.I1

M

Inkrafttreten des Königlichen Erlasses über den Rechtsrahmen für die Durchführung des Erneuerungsprogramms; und Königliches Gesetzesdekret zur Regelung von Einkommensteueranreizen zur Unterstützung des Programms

30

C2.I2

M

Inkrafttreten des Königlichen Erlasses zur Festlegung des Regelungsrahmens für die Durchführung des Programms für energieeffiziente Sozialwohnungen, die Energieeffizienzkriterien erfüllen

40

C3.R1

M

Inkrafttreten der zweiten Änderung des Gesetzes 12/2013 über Maßnahmen zur Verbesserung der Funktionsweise der Lebensmittelkette

46

C3.I1

T

Inkrafttreten der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung (MAPA) und SEIASA zur Unterstützung der Verbesserung und Nachhaltigkeit bewässerter Gebiete (Phase I)

56

C3.I7

M

Vereinbarungen mit öffentlichen Forschungseinrichtungen

74

C5.R1

M

Inkrafttreten der Änderungen der Hydrologischen Planungsverordnung

83

C6.R1

M

Strategie für nachhaltige, sichere und vernetzte Mobilität (Genehmigung)

108

C7.R2

M

Nationale Strategie für den Eigenverbrauch

112

C7.R4

M

Fahrplan für Offshore-Windenergie und andere Meeresenergie

139

C10.I1

M

Ausbildungsbeihilfeprogramm „gerechter Übergang“ und Gewährung von Beihilfen für die wirtschaftliche Entwicklung von Gebieten des gerechten Übergangs

155

C11.R4

M

Inkrafttreten der Ministerialverordnung zur Einrichtung des nationalen Bewertungsamts

189

C13.R1

M

Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes 34/2006 über den Zugang zu den Berufen der Rechtsanwälte und Procuradores

216

C14.R1

M

Inkrafttreten des Königlichen Erlasses zur Umsetzung des staatlichen Finanzierungsfonds für die Wettbewerbsfähigkeit des Tourismus

217

C14.I1

T

Vergabe von Haushaltsmitteln für Pläne zur Förderung der Nachhaltigkeit des Tourismus an ihrem Zielort

232

C15.R2

M

Zuweisung des 700-MHz-Bands

233

C15.R2

M

Inkrafttreten des Rechtsakts zur Senkung der 5G-Frequenzbesteuerung

250

C16.R1

M

Charta der digitalen Rechte

258

C17.I1

T

Vom Ministerium für Wissenschaft und Innovation unterzeichnete Vereinbarungen mit den Autonomen Gemeinschaften über die Umsetzung von „ergänzenden FuE-Plänen“.

273

C18.R1

M

Aktionsplan für die medizinische Grundversorgung und die gemeindenahe Betreuung

278

C18.I1

M

Genehmigung des Ausrüstungsinvestitionsplans und Verteilung der Mittel

289

C19.I2

M

Programm zur Ausstattung öffentlicher und öffentlich geförderter Schulen mit digitalen Instrumenten

306

C21.R3

M

Inkrafttreten der Königlichen Verordnungen über die Organisation von Universitäten

331

C23.R3

M

Inkrafttreten des Königlichen Gesetzesdekrets zum Schutz der Arbeitnehmer, die mit technischen Mitteln Vertriebstätigkeiten an Dritte ausüben

332

C23.R4

M

Änderung des Arbeitnehmerstatuts zur Unterstützung des Abbaus befristeter Beschäftigungsverhältnisse durch Straffung der Zahl der Vertragsarten

334

C23.R5

M

Königlicher Erlass für eine neue spanische Beschäftigungsstrategie 2021-2024

336

C23.R6

M

Änderung des Arbeitnehmerstatuts zur Einführung eines Systems zur Anpassung an konjunkturelle und strukturelle Schocks, einschließlich eines Systems, das den Unternehmen interne Flexibilität und Stabilität für die Arbeitnehmer bietet

338

C23.R8

M

Änderung des Arbeitnehmerstatuts zur Verbesserung der Rechtsvorschriften für Tarifverhandlungen

339

C23.R9

M

Änderung des Arbeitnehmerstatuts zur Verbesserung der Rechte von Personen, die in Unterauftragnehmern tätig sind

345

C23.I4

M

Genehmigung der regionalen Zuweisung von Mitteln für territoriale Projekte für benachteiligte Gruppen, Unternehmertum und Kleinstunternehmen.

378

C27.R2

T

Modernisierung der Steuerbehörde – Personalbestand der Steuerbehörde

379

C27.R2

T

Modernisierung der Steuerbehörde – Steuerermittlungen

380

C27.R3

T

Verstärkte Unterstützung der Steuerzahler – Sociedades Web wurde modernisiert und für mindestens 1666123 Steuerpflichtige verfügbar.

381

C27.R3

T

Verstärkte Unterstützung der Steuerzahler – Renta Web modernisiert und für mindestens 1779505 Steuerpflichtige verfügbar

383

C27.R4

T

Internationale Dimension – registrierte ausländische Steuerzahler ermittelt

384

C27.R5

T

Kooperationsmodell – Transparenzberichte

389

C28.R4

M

Steuern auf Einwegkunststoffartikel und -abfälle

400

C29.R1

M

Billigung des neuen Zyklus (2022-26) durch den Ministerrat der AIReF in Auftrag zu gebenden Ausgabenüberprüfungen.

403

C29.R2

M

Bericht über die Angleichung der Haushaltsmittel an die Nachhaltigkeitsziele

407

C30.R2

M

Erhaltung der Kaufkraft der Renten und Angleichung des tatsächlichen Renteneintrittsalters und des gesetzlichen Rentenalters

Teilbetrag

13 793 103 448 EUR

3.3.Dritte Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Meilenstein/Ziel

Name

2

C1.R1

M

Änderungen des Baugesetzbuchs (TBC), der Elektrotechnischen Niederspannungsverordnung (Lver) und Genehmigung eines Königlichen Erlasses zur Regulierung öffentlicher Ladedienste

45

C3.R6

M

Inkrafttreten des Königlichen Erlasses über die Bewirtschaftung der nationalen Fanggründe

51

C3.I4

T

Investitionsplan zur Förderung der Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit von Landwirtschaft und Viehzucht

57

C3.I7

T

Erwerb akustischer Sonden für die Fischereiforschung

61

C3.I11

T

Finanzierung von Investitionsvorhaben im Fischereisektor

65

C4.I1

M

Vergabe von Aufträgen für Spezialflugzeuge zur Brandbekämpfung und Einrichtung des Wissensüberwachungs- und Managementsystems für biologische Vielfalt

110

C7.R3

M

Pilotprojekt für Energiegemeinschaften

115

C7.I1

M

Ausschreibung für Investitionsförderung in innovative oder Mehrwertkapazitäten für erneuerbare Energien

124

C8.R4

M

Inkrafttreten von Maßnahmen zur Förderung von Reallaboren zur Förderung von Forschung und Innovation im Elektrizitätssektor.

130

C9.R1

M

Inkrafttreten der Verordnung zur Einführung von Herkunftsnachweisen für erneuerbare Gase

190

C13.R1

M

Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Insolvenzgesetzes

229

C15.R1

M

Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes

254

C17.R1

M

Inkrafttreten der Änderung des Gesetzes 14/2011 vom 1. Juni über Wissenschaft, Technologie und Innovation.

270

C17.I8

T

Unterstützung von FEI-Projekten im Bereich der nachhaltigen Automobilindustrie

274

C18.R2

M

Billigung der spanischen Strategie für die öffentliche Gesundheit

296

C20.R2

M

Inkrafttreten des Gesetzes über das einheitliche integrierte Berufsbildungssystem mit dem Ziel der Modernisierung des Systems

304

C21.R2

M

Inkrafttreten der Königlichen Verordnung über Mindestanforderungen an den Unterricht

314

C22.R1

M

Genehmigung der Bewertung des Systems für Autonomie und Pflege (SAAD) durch den Territorialrat.

317

C22.R4

M

Inkrafttreten der Gesetzesreform des Aufnahmesystems für Migranten und Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, in Spanien

350

C23.I7

M

Verbesserung der Inanspruchnahme des Mindestlebenseinkommens (IMV) und Steigerung seiner Wirksamkeit durch Inklusionsmaßnahmen

360

C24.I3

T

Digitalisierung und Förderung wichtiger kultureller Dienstleistungen

364

C25.R1

M

Inkrafttreten des allgemeinen Gesetzes über audiovisuelle Kommunikation.

374

C26.I3

M

Projekte zur Förderung der Gleichstellung im Sport

376

C27.R1

M

Inkrafttreten des Gesetzes gegen Steuerhinterziehung und Steuerhinterziehung

390

C28.R4

M

Analyse der Kraftfahrzeugzulassungssteuer und der Verkehrssteuer

391

C28.R4

M

Inkrafttreten der Reform der Steuer auf fluorierte Gase

401

C29.R1

M

Veröffentlichung eines Überwachungsberichts

411

C30.R3

M

Reform des Sozialversicherungssystems für Selbstständige

414

C30.R5

M

Überprüfung des derzeitigen Zusatzrentensystems

Teilbetrag

6 896 551 724 EUR

3.4.Vierte Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Meilenstein/Ziel

Name

4

C1.I1

T

Mittel, die für Beschaffungen ausgegeben oder von Gemeinden vergeben werden, um nachhaltige Mobilität zu fördern

22

C2.R3

M

Inkrafttreten des Wohnraumgesetzes, einschließlich Maßnahmen zur Unterstützung der Erhöhung des Wohnraumangebots im Einklang mit Niedrigstenergiegebäuden

23

C2.R4

M

Inkrafttreten des Gesetzes über die Qualität der Architektur und des Gebäudeumfelds

25

C2.R6

M

Inkrafttreten der Änderungen des horizontalen Eigentumsgesetzes zur Erleichterung der Finanzierung von Rehabilitationsmaßnahmen

38

C2.I6

T

Aktionspläne im Rahmen der spanischen Städteagenda

41

C3.R2

M

Inkrafttreten des Rechtsrahmens zur Entwicklung eines allgemeinen Registers der besten verfügbaren Techniken in landwirtschaftlichen Betrieben zur Information über Schadstoff- und Treibhausgasemissionen und zur Reform der Planungsvorschriften mit sektorübergreifenden Kriterien für landwirtschaftliche Betriebe

43

C3.R4

M

Inkrafttreten des Königlichen Erlasses über einen Governance-Mechanismus zur Verbesserung des spanischen Bewässerungssystems.

44

C3.R5

M

Annahme des zweiten Aktionsplans der Strategie zur Digitalisierung des Agrar- und Lebensmittelsektors und der ländlichen Gebiete.

47

C3.I1

T

Umsetzung der Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung (MAPA) und SEIASA zur Unterstützung der Verbesserung und Nachhaltigkeit bewässerter Gebiete (Phase II)

55

C3.I6

M

Erwerb von IKT-Ausrüstung für die Meeresreserven von Fischereiinteresse und Verträge über den Erwerb von Spezialschiffen für die Meeresschutzgebiete

60

C3.I10

M

Erwerb leichter Patrouillenboote und Hochseepatrouillenschiffe zur Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei

62

C4.R1

M

Strategieplan für Naturerbe und biologische Vielfalt und Plan für das Netz geschützter Meeresgebiete

64

C4.R3

M

Genehmigung des spanischen Forststrategie- und Unterstützungsplans

77

C5.I2

M

Wiederherstellung des Schutzes von Flussufern gegen Hochwasserrisiken

80

C5.I4

T

Wiederherstellung geschädigter Gebiete und Ökosysteme über mindestens 50 km Küstenlinie

84

C6.R2

M

Vorläufige Eisenbahnstrategie

85

C6.I1

M

TEN-V-Kernnetz: Vergabe von Projekten

88

C6.I2

M

TEN-V-Netze verschiedene Verkehrsträger (Schiene und Straße): teilweise Gewährung von Haushaltsmitteln

95

C6.I3

M

Intermodale und logistische Infrastrukturen: teilweise Gewährung von Haushaltsmitteln

99

C6.I4

M

Unterstützung des Programms für nachhaltigen und digitalen Verkehr.

140

C10.I1

T

Förderung ökologischer, digitaler und sozialer Infrastrukturprojekte.

145

C11.R1

M

Inkrafttreten der Änderung des Gesetzes 40/2015 und der Ministerialerlasse zur Stärkung der gebietsübergreifenden Zusammenarbeit

146

C11.R1

M

Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Bewertung staatlicher Maßnahmen

147

C11.R1

M

Inkrafttreten der Reform des Gesetzes 7/1985 über die lokalen Verwaltungssysteme und der Änderung des Königlichen Dekrets 1690/1986 vom 11. Juli zur Genehmigung der Verordnung über die Bevölkerung und die territoriale Abgrenzung der Gebietskörperschaften

148

C11.R1

M

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften für den öffentlichen Dienst der staatlichen Verwaltung

152

C11.R2

M

Inkrafttreten des Königlichen Gesetzesdekrets zur Verbesserung der Effizienz von Gerichtsverfahren und des Königlichen Gesetzesdekrets zur digitalen Effizienz

156

C11.R4

M

Nationale Beschaffungsstrategie

164

C11.I2

T

Gerichtliches Verfahren, das elektronisch durchzuführen ist

174

C11.I5

T

Neue Kommunikationsinstrumente und -tätigkeiten

178

C12.R2

M

Inkrafttreten der Rechtsakte, die Teil des Maßnahmenpakets für die Kreislaufwirtschaft sind

179

C12.R2

M

Inkrafttreten des Gesetzes über Abfälle und verunreinigte Böden

182

C12.I2

M

PERTE im Bereich Elektrofahrzeuge

183

C12.I2

M

PERTE in den im Plan festgelegten strategischen Bereichen

184

C12.I2

T

Innovative Projekte zur Umgestaltung der Industrie in Bezug auf Energieeffizienz, Nachhaltigkeit und Digitalisierung

191

C13.R1

M

Inkrafttreten des Gesetzes über Unternehmensgründung und Wachstum

192

C13.R2

M

Inkrafttreten des Start-up-Gesetzes

450

C13.R2

M

Inkrafttreten des Königlichen Dekrets 629/2022 vom 26. Juli zur Änderung des Organgesetzes 4/2000 über die Rechte und Freiheiten von Ausländern in Spanien und ihre soziale Integration

200

C13.I3

T

Für das Programm „Digital Toolkit“ gebundene Mittel

201

C13.I3

T

Mittelbindungen für Agenten des Programms „Änderung“

202

C13.I3

T

Für das Programm zur Unterstützung innovativer Unternehmenscluster gebundene Mittel

203

C13.I3

T

Für das DIH-Programm gebundene Mittel

218

C14.I1

T

Vergabe von Haushaltsmitteln für Pläne zur Förderung der Nachhaltigkeit des Tourismus an ihrem Zielort

234

C15.R2

M

Zuweisung des 26-GHz-Bands

235

C15.R2

M

Inkrafttreten des Gesetzes über die 5G-Cybersicherheit

245

C15.I7

M

Start des nationalen Programms zur Unterstützung der Cybersicherheitsindustrie, des Globalen Innovationsprogramms für Sicherheit und der damit verbundenen Maßnahmen.

247

C15.I7

T

Stärkung und Verbesserung der Cybersicherheitskapazitäten: Cybersicherheits-Helpline

259

C17.I2

T

Auszeichnungen für Projekte zur Verbesserung der nationalen wissenschaftlichen Infrastrukturen und Kapazitäten des spanischen Wissenschaftstechnologie- und Innovationssystems sowie bilaterale Vereinbarungen mit internationalen Einrichtungen und anderen Instrumenten zur Finanzierung europäischer und internationaler Infrastrukturprojekte.

261

C17.I3

T

Vergabe neuer privater, interdisziplinärer, öffentlicher Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsprojekte, Konzepttests, internationaler wettbewerblicher Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und modernster F & E, die auf soziale Herausforderungen ausgerichtet sind

300

C20.I3

T

Mindestens 50000 neue Berufsbildungsplätze gegenüber Ende 2020.

319

C22.R5

M

Veröffentlichung des „Plans zur Neuordnung und Vereinfachung des Systems der beitragsunabhängigen finanziellen Leistungen der allgemeinen staatlichen Verwaltung“.

335

C23.R5

M

Inkrafttreten der Änderung des Arbeitsgesetzes (Königliches gesetzesvertretendes Dekret 3/2015)

337

C23.R7

M

Inkrafttreten der Reform des Gesetzes 43/2006 zur Vereinfachung und Steigerung der Wirksamkeit des Einstellungsanreizsystems unter Berücksichtigung der Empfehlungen der AIReF

340

C23.R10

M

Inkrafttreten der Änderung des Königlichen Gesetzesdekrets 8/2015 zur Reform der Regelung der beitragsunabhängigen Arbeitslosenunterstützung

352

C24.R1

M

Inkrafttreten des Gesetzes des Künstlers, Sponsoring und Regelung der steuerlichen Anreize.

367

C26.R1

M

Inkrafttreten des Sportgesetzes

377

C27.R1

M

Zwischenbewertung der Auswirkungen des Gesetzes gegen Steuerhinterziehung und -betrug.

404

C29.R3

M

Bericht über die Angleichung der umweltgerechten Haushaltsplanung

408

C30.R2

M

Anpassung des Berechnungszeitraums für die Berechnung des Ruhegehalts

409

C30.R2

M

Ersetzung des Nachhaltigkeitsfaktors durch einen generationenübergreifenden Gleichheitsmechanismus

410

C30.R2

M

Aktualisierte Projektionen, aus denen hervorgeht, wie die 2021 und 2022 durchgeführten Rentenreformen die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen gewährleisten

415

C30.R6

M

Anpassung der Bemessungsgrundlage für den Höchstbeitrag

Teilbetrag

11 435 531 581 EUR

3.5.Fünfte Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Meilenstein/Ziel

Name

11

C1.I2

T

Vergabe innovativer Projekte zur Förderung der Elektromobilität

21a

C2.R2

M

Veröffentlichung von Empfehlungen der Arbeitsgruppen zur Umsetzung der langfristigen Renovierungsstrategie in Spanien

42

C3.R3

M

Inkrafttreten des normativen Rahmens für nachhaltige Ernährung landwirtschaftlicher Böden.

53

C3.I5

T

Unterzeichnung vertraglicher Vereinbarungen zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung (MAPA) und der ENISA

70

C4.I3

T

Sanierung ehemaliger Bergwerke (mindestens 20 ehemalige Bergwerke)

73

C4.I4

M

Maßnahmen zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung

75

C5.R1

M

Inkrafttreten der Änderung des Wassergesetzes und der neuen Verordnung zur Ersetzung des Königlichen Dekrets 1620/2007

76

C5.I1

T

Verbesserte Infrastrukturen für die Wasser- und Abwasserbehandlung

109

C7.R2

M

Abschluss der Maßnahmen im Rahmen der nationalen Strategie für den Eigenverbrauch

113

C7.R4

M

Inkrafttreten der in der Karte für Offshore-Windenergie und andere Meeresenergie aufgeführten Regulierungsmaßnahmen

131

C9.I1

T

Finanzierung von KMU zur Stärkung der Wertschöpfungskette für Wasserstoff

138

C10.R1

T

Protokolle für einen gerechten Übergang und Beirat

433

C11.R1

M

Aktualisierung des nationalen Sicherheitsrahmens

453

C15.I7

M

Start des nationalen Programms zur Unterstützung der Cybersicherheitsindustrie, des Globalen Innovationsprogramms für Sicherheit und der damit verbundenen Maßnahmen.

307

C21.R3

M

Inkrafttreten des Organgesetzes über das Hochschulsystem

468

C21.I6

M

Annahme des Aktionsplans für die Entwicklung von Microcredentials an Hochschulen

315

C22.R2

M

Inkrafttreten des Gesetzes über soziale Dienstleistungen und der Ministerialverordnungen

316

C22.R3

M

Inkrafttreten des Gesetzes über die Vielfalt der Familien

321

C22.I1

T

Vom Ministerium für soziale Rechte und Agenda 2030 durchgeführte Projekte

473

C22.I4

M

Einrichtung verschiedener Arten von Diensten für Opfer sexueller Gewalt.

386

C28.R2

M

Überprüfung und Änderungen von Steuervergünstigungen

388

C28.R3

M

Inkrafttreten der sich aus den Empfehlungen des Ausschusses ergebenden Reformen

402

C29.R1

M

Phase III der Ausgabenüberprüfung

Teilbetrag

7 671 001 527 EUR

3.6.Sechste Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Meilenstein/Ziel

Name

5

C1.I1

T

Haushaltsmittel in Höhe von mindestens 900 Mio. EUR für Beschaffungen oder Aufträge der Autonomen Gemeinschaften zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität

6

C1.I1

T

Abgeschlossene Projekte zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität, auch in städtischen und Metropolregionen

12

C1.I2

T

Registrierung eines Antrags auf Subventionen für Elektrofahrzeuge und Ladepunkte

14

C1.I3

T

Schienenstrecken mit geringer Entfernung (Cercanías)

15

C1.I3

T

Mit der Digitalisierung verbesserte Bahnhöfe

16

C1.I3

T

Verbesserte Stationen „Cercanías“

32

C2.I3

M

Vergabe von Renovierungen für Wohn- und Nichtwohngebäude, bei denen im Durchschnitt eine Verringerung des Primärenergiebedarfs um mindestens 30 % erreicht wird

422

C3.R2

M

Inkrafttreten der Verordnung zur Verbesserung der Biosicherheit des Tiertransports und von Vorschriften für den nachhaltigen Einsatz von Antibiotika bei Nutztierarten

424

C3.I1

T

Umsetzung des Nachtrags zur Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung (MAPA) und der SEIASA zur Unterstützung der Verbesserung und Nachhaltigkeit bewässerter Gebiete (Phase II)

54

C3.I5

T

Unterstützung von KMU im Agrar- und Lebensmittelsektor bei der Umsetzung innovativer und digitaler Unternehmensprojekte

58

C3.I8

T

Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsprojekte zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und Nachhaltigkeit des Fischerei- und Aquakultursektors

59

C3.I9

M

Digitale Verstärkung des spanischen Fischereiinformationssystems (SIPE) und des Fischereiüberwachungssystems

67

C4.I2

T

Meeresschutzgebiete

79

C5.I3

M

Vergabe von Aufträgen für den Einsatz von Instrumenten zur Verbesserung des Wissensstands und der Nutzung von Wasserressourcen sowie zur Überwachung von Regenfällen und anderen meteorologischen Daten

81

C5.I4

T

Wiederherstellung geschädigter Gebiete und Ökosysteme über mindestens 100 km Küstenlinie

106

C7.R1

T

Zusätzliche Produktionskapazität für erneuerbare Energien

107

C7.R1

T

In Spanien installierte kumulierte zusätzliche Kapazität für erneuerbare Energien

114

C7.R4

M

Abschluss der im Fahrplan für Biogas genannten Maßnahmen

116

C7.I1

M

Neue Projekte, Technologien oder Anlagen zur Infrastruktur für erneuerbare Meeresenergie

118

C7.I2

M

Büro für saubere Energie und intelligente Projekte für Inseln

123

C8.R3

M

Inkrafttreten von Regulierungsmaßnahmen zur Integration von Flexibilität und Laststeuerung.

125

C8.I1

T

Ausgezeichnete innovative Speicherprojekte

127

C8.I2

T

Innovative Digitalisierungsprojekte für die Stromverteilung

128

C8.I3

T

Projekte zur Förderung neuer Geschäftsmodelle für die Energiewende

132

C9.I1

T

Technologische Entwicklungen in der Wertschöpfungskette für erneuerbaren Wasserstoff

133

C9.I1

T

Cluster für erneuerbaren Wasserstoff (oder Täler)

134

C9.I1

T

Wasserstoff-Pionierprojekte

135

C9.I1

T

Prüfanlagen oder neue Fertigungslinien.

149

C11.R1

M

Satzung der neuen öffentlichen Bewertungsstelle

437

C11.R3

M

Veröffentlichung des zweijährlichen Berichts über die Risiken des Klimawandels für das Finanzsystem und Einrichtung des Rates für nachhaltige Finanzen

160

C11.I1

M

Vernetzung nationaler Plattformen für die Vergabe öffentlicher Aufträge

161

C11.I1

T

Vergabe von Projekten zur Unterstützung des digitalen Wandels der zentralen öffentlichen Verwaltung

163

C11.I2

M

Interoperable Plattformen für den Austausch von Sozialversicherungs- und Gesundheitsdaten

165

C11.I2

T

Vergabe von Projekten zur Unterstützung der Digitalisierungstreiberprojekte der zentralen öffentlichen Verwaltung

167

C11.I3

M

Digitalisierung regionaler und lokaler Gebietskörperschaften

176

C12.R1

M

Inkrafttreten des Industriegesetzes

187

C12.I3

T

Abschluss von Projekten zur Unterstützung der Umsetzung des Abfallrechts und zur Förderung der Kreislaufwirtschaft im Unternehmen

451

C13.R2

M

Inkrafttreten der Änderung des Gesetzes 14/2013 vom 27. September über die Unterstützung von Unternehmern und ihre Internationalisierung

194

C13.I1

T

Nutzer, die von Maßnahmen zur Förderung des unternehmerischen Ökosystems profitieren

196

C13.I2

T

CERSA-Garantie

198

C13.I2

T

Unternehmer und KMU, die durch das Programm zur Unterstützung des industriellen Unternehmertums unterstützt werden

205

C13.I3

T

Ausführung des Haushaltsplans der Bediensteten des Änderungsprogramms

206

C13.I3

T

Ausführung des Haushaltsplans des Programms zur Unterstützung innovativer Unternehmenscluster

207

C13.I3

T

Ausführung des Haushaltsplans des DIH-Programms

210

C13.I4

T

KMU und Wirtschaftsverbände, die Unterstützung aus dem Technologiefonds erhalten haben

219

C14.I1

T

Vergabe von Haushaltsmitteln für Pläne zur Förderung der Nachhaltigkeit des Tourismus an ihrem Zielort

236

C15.I1

M

Ultraschnelle Breitbandausbau: Zuschlag

246

C15.I7

T

Stärkung und Verbesserung der Cybersicherheitskapazitäten: Ressourcen

251

C16.R1

M

Unterstützung von Projekten im Bereich künstliche Intelligenz

256

C17.R2

M

Halbzeitbewertung der spanischen Strategie für Wissenschaft, Technologie und Innovation 2021-2027

265

C17.I5

T

Innovative und technologiebasierte Unternehmen haben im Rahmen des Programms Innvierte Kapital erhalten, um ihre Forschungstätigkeiten frühzeitig zu verstärken.

271

C17.I9

T

Unterstützung von FuE- und Innovationsprojekten im Bereich der Luft- und Raumfahrt mit Schwerpunkt auf emissionsarmen und emissionsfreien Emissionen

275

C18.R3

M

Gesetz über Gerechtigkeit, Universalität und Kohäsion des nationalen Gesundheitssystems und die Neuausrichtung hochkomplexer Gesundheitsversorgung und die Zunahme des gemeinsamen Dienstleistungsportfolios

276

C18.R4

M

Gesetz über das Rahmenstatut für das Statutspersonal des Gesundheitswesens und Verbesserung des spezialisierten Systems der Gesundheitsausbildung

277

C18.R5

M

Gesetz über Garantien und rationelle Verwendung medizinischer Produkte

279

C18.I1

T

Installation/Erneuerung/Ausbau von Geräten

280

C18.I2

T

Kampagnen und Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit

282

C18.I4

T

Im Rahmen von Weiterbildungsplänen ausgebildete Angehörige der Gesundheitsberufe

283

C18.I5

M

VALTERM ED-System und Plattform für die Bewertung von Gesundheitstechnologien und -vorteilen des nationalen Gesundheitssystems

284

C18.I6

T

Betrieb eines Gesundheitsdatensees

286

C19.I1

T

Schulung der Bürgerinnen und Bürger zu digitalen Kompetenzen.

308

C21.I1

T

Haushaltszuschuss für die Förderung des ersten Zyklus der frühkindlichen Bildung

312

C21.I4

T

Stipendien und Stipendien für Doktoranden, Assistenzprofessoren und Forscher

313

C21.I5

M

Aufstockung des „Digital Index for Universities“

320

C22.R5

M

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Neuordnung und Vereinfachung des Systems beitragsunabhängiger finanzieller Leistungen

324

C22.I2

M

Einführung spezifischer technologischer Instrumente zur Verbesserung der Informations- und Managementsysteme der Sozialdienste.

341

C23.R11

M

Bescheinigungen über die Erbringung der Leistungen im Rahmen der Verträge über die Modernisierung der staatlichen öffentlichen Arbeitsverwaltung

346

C23.I4

T

Territoriale Projekte für benachteiligte Gruppen, Unternehmertum und Kleinstunternehmen wurden abgeschlossen, an denen mindestens 39000 Arbeitnehmer und 64000 Unternehmen beteiligt sind.

348

C23.I5

T

Schulungsmaßnahmen für Personal der öffentlichen Arbeitsverwaltungen

353

C24.R2

M

Inkrafttreten von Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Stärkung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte

354

C24.I1

T

Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Kulturwirtschaft

355

C24.I2

T

Modernisierung und nachhaltige Verwaltung der Infrastrukturen der darstellenden und musikalischen Künste

357

C24.I2

T

E-Book-Lizenzen für Bibliotheken

359

C24.I2

T

Förderung kultureller und kreativer Initiativen

361

C24.I3

T

Abschluss der Digitalisierung und Förderung wichtiger kultureller Dienstleistungen

362

C24.I3

T

Abschluss der Digitalisierung des bibliografischen Erbes

365

C25.R1

M

Inkrafttreten des Filmgesetzes.

366

C25.I1

T

Unterstützung von KMU im audiovisuellen Sektor.

368

C26.R2

M

Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung bestimmter Sportberufe

369

C26.R3

M

Nationale Strategie zur Förderung des Sports gegen sitzende Lebensweise und Bewegungsmangel

371

C26.I1

T

Sportmedizinzentren

375

C26.I3

T

Abschluss der Maßnahmen im Rahmen des Sozialplans für den Sport

382

C27.R3

M

Bereitstellung von vier digitalen Unterstützungsplattformen

405

C29.R3

M

Bericht über die Angleichung der umweltgerechten Haushaltsplanung

477

C31.R1

M

Reform zur Verbesserung der Genehmigungsverfahren für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und die Infrastruktur der Stromnetze

Teilbetrag

4 076 613 963 EUR

3.7.Siebte Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Meilenstein/Ziel

Name

3

C1.R2

M

Annahme eines Gesetzes über nachhaltige Mobilität

7

C1.I1

T

Mittel, die für Beschaffungen ausgegeben oder von Gemeinden vergeben werden, um nachhaltige Mobilität zu fördern

8

C1.I1

T

Auszeichnung für Projekte zur Verbesserung neuer Formen der Mobilität auf Staatsstraßen

17

C1.I3

T

Gesamtbudget für Investitionen in Kurzstreckenstrecken

27

C2.I1

T

Abschluss von Renovierungsmaßnahmen für Wohnwohnungen oder Entscheidungen über die Gewährung von Beihilfen für die Durchführung von Renovierungsmaßnahmen für Wohnwohnungen, um im Durchschnitt eine Senkung des Primärenergiebedarfs um mindestens 30 % zu erreichen oder zu erreichen (mindestens 231000 Maßnahmen in mindestens 160000 Einzelwohnungen)

36

C2.I5

T

Abschluss öffentlicher Gebäuderenovierungen mit einer durchschnittlichen Verringerung des Primärenergiebedarfs um mindestens 30 % (mindestens 290 000 m²)

50

C3.I3

T

Verbesserte Reinigungs- und Desinfektionszentren und Produktionszentren für Pflanzenvermehrungsmaterial mit verstärkten Schulungs- und Biosicherheitssystemen

86

C6.I1

T

TEN-V-Kernnetz: Stand der Arbeiten

89

C6.I2

T

TEN-V-Netz außerhalb des TEN-V-Kernnetzes: Fortschritte bei den Eisenbahnarbeiten

90

C6.I2

T

Einheitlicher europäischer Luftraum: vergebenes Projekt und Fortschritte beim Abschluss der Projekte

91

C6.I2

M

Digitalisierung des Ministeriums für Verkehr, Mobilität und Städteagenda

96

C6.I3

M

Ausführung des Haushaltsplans für die intermodale und logistische Infrastruktur

100

C6.I4

M

Nachhaltiger und digitaler Verkehr: Beginn der Arbeiten

111

C7.R3

T

Abschluss energiebezogener Pilotprojekte in lokalen Gemeinschaften

431

C10.I1

T

Förderung ökologischer, digitaler und sozialer Infrastrukturprojekte

150

C11.R1

T

Stabilisierung der Beschäftigung im öffentlichen Dienst

432

C11.R1

M

Gesetz über Transparenz und Integrität bei den Tätigkeiten von Interessengruppen

434

C11.R2

M

Inkrafttreten des Gesetzes über organisatorische und verfahrenstechnische Effizienz

435

C11.R2

M

Inkrafttreten des Gesetzes über das Recht auf Verteidigung

436

C11.R3

M

Inkrafttreten des Gesetzes über Kundendienstleistungen und des Gesetzes zur Einrichtung der Finanzkundenschutzbehörde

170

C11.I4

T

Renovierung von Fahrzeugen in der öffentlichen Verwaltung

171

C11.I4

T

Energetische Renovierung öffentlicher Gebäude (140 000 m²)

185

C12.I2

T

Ausführung der Haushaltsmittel für PERTE und innovative Projekte zur Umgestaltung der Industrie

440

C12.R2

M

Arbeitsgruppe der Koordinierungskommission für Abfälle zur Überwachung der Einhaltung des Abfallrechts

442

C12.I3

T

Verteilung von Finanzhilfen für die Durchführung von Abfallbewirtschaftungsprojekten.

446

C12.I5

M

Subventionsregelung zur Unterstützung der Kreislaufwirtschaft: Einführung der Subventionsregelung

448

C12.I5

M

Subventionsregelung zur Unterstützung der Kreislaufwirtschaft: Ministerium hat die Investition abgeschlossen 

448a

C12.I6

M

Subventionsregelung für den Elektrofahrzeugsektor (Zuschüsse): Ministerium hat die Investition abgeschlossen

448b

C12.I6

M

Subventionsregelung für den Elektrofahrzeugsektor (Zuschüsse); Einführung der Subventionsregelung

452

C13.R3

M

Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs von KMU zu Finanzmitteln durch Änderungen des Gesetzes 6/2023 vom 17. März 2023.

193

C13.I1

T

Unternehmer oder KMU, die von Maßnahmen zur Förderung des unternehmerischen Ökosystems profitieren

195

C13.I1

T

Sonstige Maßnahmen zur Verbreitung, Kommunikation und Finanzierung

197

C13.I2

T

KMU, die durch das Programm „Kompetenzen für KMU-Wachstum“ unterstützt werden

204

C13.I3

T

KMU, die durch das Programm „Digital Toolkit“ unterstützt werden

211

C13.I4

T

Modernisierungsmaßnahmen auf kommunalen Märkten oder in Gewerbegebieten

212

C13.I4

T

Modernisierung der Marktinfrastruktur in kleinen Gemeinden

213

C13.I5

T

Unternehmen, die an Projekten zur Unterstützung ihrer Internationalisierung teilnehmen

220

C14.I1

M

Abschluss von Plänen zur Förderung der Nachhaltigkeit des Tourismus an ihrem Zielort

225

C14.I4

T

Projekte für Gewerbegebiete in lokalen Gebieten mit hohem Touristikzustrom

238

C15.I2

T

Verbesserung der Konnektivität in Schlüsselzentren und Sektoren

239

C15.I3

T

Konnektivitätsgutscheine für KMU und schutzbedürftige Gruppen

240

C15.I4

T

Anpassung der Telekommunikationsinfrastruktur in Gebäuden

241

C15.I5

M

Verbesserung der grenzüberschreitenden digitalen Infrastruktur: Zuschlag

243

C15.I6

M

Einführung der 5G-Technologie: Zuschlag

458

C16.R1

M

Reallabore und die spanische Agentur für die Überwachung künstlicher Intelligenz (AESIA)

262

C17.I3

T

Genehmigung von FuI-Projekten mit mindestens 35 % im Zusammenhang mit dem ökologischen und dem digitalen Wandel

263

C17.I4

T

Unterstützung der Laufbahn in der wissenschaftlichen Forschung durch Stipendien und Stipendien

266

C17.I5

T

Unterstützung junger technologiebasierter Unternehmen bei der Umsetzung ihres Geschäftsplans.

267

C17.I6

T

Unterstützung von Projekten zur Stärkung der strategischen Kapazitäten und der Internationalisierung des nationalen Gesundheitssystems, von Projekten im Zusammenhang mit der Strategie für eine personalisierte Präzisionsmedizin und Beitrag zu einem öffentlich-privaten Investitionsinstrument für neuartige Therapien.

461

C17.I9

M

Veröffentlichung der Auszeichnungen für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Forschung, Entwicklung und Innovation in der Luft- und Raumfahrt.

287

C19.I1

M

Abschluss von Maßnahmen zur Verbesserung der digitalen Fähigkeiten

293

C19.I4

T

Stipendienprogramme für digitale Talente

298

C20.I1

T

Modulare Weiterbildungs- und Umschulungsmaßnahmen für Erwerbstätige und Arbeitslose

299

C20.I2

T

Exzellenz- und Innovationszentren in der Berufsbildung

467a

C20.I2

T

Schaffung von Klassenzimmern „Unternehmertum“

467b

C20.I2

T

Abschluss grüner Schulungen für Lehrkräfte in der beruflichen Aus- und Weiterbildung

301

C20.I3

T

Zweisprachige Berufsausbildungszyklen

305

C21.R2

M

Materialien zur Anleitung und Unterstützung von Lehrkräften bei der Umsetzung des neuen Lehrplans und Schulung von Fachkräften

310

C21.I2

T

Unterstützung von Schulen im Rahmen des Programms PROA+

311

C21.I3

T

Begleit- und Beratungseinheiten für schutzbedürftige Studierende

470

C22.I1

T

Wohn-, Nichtwohn- und Tagespflegeplätze.

326

C22.I3

T

Projekte zur Verbesserung der Zugänglichkeit

327

C22.I4

T

Zentren für Opfer sexueller Gewalt.

347

C23.I5

T

Öffentliche Zentren für Beratung, Unternehmertum, Unterstützung und Innovation für neue Arbeitsplätze sind voll funktionsfähig.

351

C23.I7

M

Evaluierung zur Bewertung des Geltungsbereichs, der Wirksamkeit und des Erfolgs von Mindesteinkommensregelungen

358

C24.I2

T

Buchkäufe für Bibliotheken

476

C25.I1

T

Abschluss von Projekten zur Unterstützung von KMU im audiovisuellen Sektor

483

C31.I2

M

Förderregelung für erneuerbaren Wasserstoff: Ministerium hat die Investition abgeschlossen

480

C31.I2

M

Förderregelung für erneuerbaren Wasserstoff: Einführung der Regelung

487

C31.I3

M

Förderprogramm für die Wertschöpfungskette: Ministerium hat die Investition abgeschlossen

484

C31.I3

M

Förderprogramm für die Wertschöpfungskette: Einführung der Regelung

488

C31.I4

M

Veröffentlichung der Auswahlkriterien für Stromübertragungsvorhaben

489

C31.I4

M

Annahme der Liste der geförderten Stromübertragungsvorhaben

491

C31.I5

M

Veröffentlichung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Vorschriften für die Gewährung von Unterstützung für die Dekarbonisierung der Industrie und Abschluss einer Studie über die Umsetzung eines Fonds zur Schaffung von Anreizen für Unternehmen zur Dekarbonisierung (CO2-Vertrag für Unterschiede)

492

C31.I5

M

Veröffentlichung von Auszeichnungen für Dekarbonisierungsprojekte

494

C31.I6

M

Subventionsregelung für die Dekarbonisierung der Industrie: Umwandlung der ENISA in ein öffentliches Unternehmen

497

C31.I6

M

Subventionsregelung für die Dekarbonisierung der Industrie: Ministerium hat die Investition abgeschlossen

495

C31.I6

M

Subventionsregelung für die Dekarbonisierung der Industrie: Einführung der Regelung

Teilbetrag

10 261 710 743 EUR

3.8.Achte Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Meilenstein/Ziel

Name

421

C3.I2

T

Abschluss des Baus eines Laboratoriums der Biosicherheitsstufe 3 und eines nationalen Pflanzenschutzlabors.

78

C5.I2

T

Verringerung des aus Grundwasserleitern gewonnenen Wassers

168

C11.I3

T

Vergabe von Projekten zur Unterstützung des digitalen Wandels der regionalen und lokalen öffentlichen Verwaltungen und des Ministeriums für Territorialpolitik und öffentliche Verwaltung

444

C12.I4

M

PERTE-CHIP. Stärkung der Wertschöpfungskette für Halbleiter.

222

C14.I2

M

Start der Plattform „Intelligentes Reiseziel“ des Tourismussektors.

223

C14.I2

T

Begünstigte innovativer technologiebasierter Projekte im Zusammenhang mit KI und anderen grundlegenden Technologien

224

C14.I3

T

Begünstigte in den Regionen außerhalb der Halbinsel, die Projekte abgeschlossen haben, um ihre Wettbewerbsfähigkeit und ihre Anpassungsfähigkeit an Veränderungen auf den internationalen Märkten zu verbessern

226

C14.I4

T

Im Einklang mit der Tourismusstrategie gelieferte Tourismusprodukte

227

C14.I4

T

Touristische Einrichtungen zur Verringerung ihres jährlichen Abfall- oder Energieverbrauchs

454

C15.I8

M

PERTE-CHIP. Stärkung der wissenschaftlichen Kapazitäten, des Designs und der innovativen Fertigung: Zuschlag

322

C22.I1

T

Häusliche Telepflegedienste im System für Autonomie und Pflege von Pflegebedürftigkeit (SAAD)

349

C23.I6

T

Abgeschlossene sozialwirtschaftliche Projekte

481

C31.I2

T

Förderregelung für erneuerbaren Wasserstoff: Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse über die endgültige Vergabe veröffentlicht (I)

485

C31.I3

T

Förderprogramm für die Wertschöpfungskette: Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse über die endgültige Vergabe veröffentlicht (I)

Teilbetrag

573 787 087 EUR

3.9.Neunte Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Meilenstein/Ziel

Name

417

C1.R2

M

Entwicklung einer Softwareanwendung für die Umsetzung der Kosten-Nutzen-Analyse für Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur

9

C1.I1

T

Abgeschlossene Projekte zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität, auch in städtischen und Metropolregionen

10

C1.I1

T

Verbesserung der Staatsstraßen in städtischen Gebieten zur Förderung neuer Formen der Mobilität

419

C1.I2

T

Elektrofahrzeuge und Ladepunkte

13

C1.I2

T

Abschluss innovativer Projekte zur Förderung der Elektromobilität

68

C4.I2

T

Meeresschutzgebiete

71

C4.I3

M

Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ökosystemen

81b

C5.I4

T

Wiederherstellung geschädigter Gebiete und Ökosysteme über mindestens 145 km Küstenlinie

119

C7.I2

T

Abschluss von Projekten zur Unterstützung der Energiewende auf Inseln

141

C10.I1

T

Unterstützung bei der Arbeitssuche und Umschulung von Arbeitslosen

142

C10.I1

T

Investitionsvorhaben zur Anpassung von Industrieanlagen für grünen Wasserstoff und Energiespeicherung.

162

C11.I1

M

Abschluss von Projekten zur Unterstützung des digitalen Wandels der zentralen öffentlichen Verwaltung

166

C11.I2

M

Abschluss von Projekten zur Unterstützung der Digitalisierungstreiberprojekte der zentralen öffentlichen Verwaltung

441

C12.R2

M

Inkrafttreten der Rechtsakte, die Teil des zweiten Pakets zur Kreislaufwirtschaft sind

447

C12.I5

T

Subventionsregelung zur Unterstützung der Kreislaufwirtschaft: Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen oder endgültige Vergabebeschlüsse veröffentlicht

449

C13.R1

M

Inkrafttreten der Änderungen des Gesetzes über den Schutz des Wettbewerbs und seiner Verordnungen

208

C13.I3

T

Abschluss des Programms „Digital Toolkit“

209

C13.I3

T

KMU, die Maßnahmen zur verstärkten Nutzung digitaler Technologien abgeschlossen haben (ausgenommen digitale Toolkit)

237

C15.I1

M

Ultraschnelle Breitbandausbau: Abschluss des Projekts

281

C18.I3

M

Informationssystem des Netzes zur Überwachung der öffentlichen Gesundheit

466a

C18.I6

T

Massendatenverarbeitungsprojekte

290

C19.I2

M

Abschluss der Maßnahmen für den digitalen Wandel der Bildung

291

C19.I2

T

Bereitstellung vernetzter digitaler Geräte in öffentlichen und staatlich geförderten Schulen zur Überbrückung der „digitalen Kluft“ und Ausstattung von mindestens 240000 Klassenzimmern

294

C19.I4

T

Schulung von IT-Fachkräften

297

C20.I1

T

Neue Kompetenzeinheiten des nationalen Verzeichnisses der Berufsqualifikationen

467

C20.I2

T

Umwandlung von Klassenräumen in Technikräume

302

C20.I3

T

Neue Berufsbildungsplätze im Vergleich zu Ende 2020

309

C21.I1

T

Neue Orte für den ersten Zyklus der frühkindlichen Bildung

325

C22.I2

M

Abschluss von Projekten zur technologischen Umgestaltung der sozialen Dienste und zur Modernisierung der Infrastruktur und der Dienstleistungen im Zusammenhang mit Wohn- und Pflegefamilien

471

C22.I2

T

Durchführung von Pilotprojekten

472

C22.I4

M

Investitionen in Telefon- und Online-Dienste zur Unterstützung von Opfern von Gewalt gegen Frauen

342

C23.I1

T

Personen, die die Jugendprogramme abgeschlossen haben.

343

C23.I2

T

Menschen, die das Programm „Plan Empleo Mujer, ländliche und städtische Gebiete“ und „Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt und Menschenhandel“ abgeschlossen haben

344

C23.I3

T

Menschen, die Schulungsprogramme zum Erwerb von Kompetenzen für den digitalen, ökologischen und produktiven Wandel abgeschlossen haben

420

C23.I3

T

Ermittlung des Qualifikationsbedarfs durch ein Forschungsprogramm

356

C24.I2

T

Erhaltung, Restaurierung und Aufwertung des spanischen Kulturerbes

370

C26.I1

M

Digitalisierung des Sportsektors

372

C26.I1

M

Abschluss von IT-Projekten in Hochleistungszentren und in der Antidoping-Verwaltung

373

C26.I2

T

Renovierung und Verbesserung von Fachzentren für Sport und Sportanlagen

Teilbetrag

5 633 854 130 EUR

3.10.Zehnte Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Meilenstein/Ziel

Name

418

C1.R2

M

Reallaborbüro

18

C1.I3

T

Ausbau der Kurzstrecken (Cercanías)

19

C1.I3

T

Mit der Digitalisierung verbesserte Bahnhöfe

20

C1.I3

T

Verbesserte Stationen „Cercanías“

28

C2.I1

T

Hektar mit Flächen in Gebieten oder Stadtvierteln, die erneuert werden müssen, mit einer durchschnittlichen Verringerung des Primärenergiebedarfs um mindestens 30 %

29

C2.I1

T

Abschluss von Renovierungsmaßnahmen für Wohngebäude mit einer durchschnittlichen Senkung des Primärenergiebedarfs um mindestens 30 % (mindestens 410000 Maßnahmen in mindestens 285000 Einzelwohnungen)

31

C2.I2

T

Neue Wohnungen, die zur sozialen Miete oder zu erschwinglichen Preisen im Einklang mit energieeffizienten Kriterien gebaut werden

33

C2.I3

M

Abschluss von Renovierungen von Wohn- und Nichtwohngebäuden mit einer durchschnittlichen Verringerung des Primärenergiebedarfs um mindestens 30 %

34

C2.I4

M

Renovierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden in Gemeinden mit weniger als 5000 Einwohnern abgeschlossen, wobei im Durchschnitt eine Verringerung des Primärenergiebedarfs um mindestens 30 % erreicht wird

35

C2.I4

T

Projekte für saubere Energie in Gemeinden mit weniger als 5000 Einwohnern

37

C2.I5

T

Abschluss öffentlicher Gebäuderenovierungen mit einer durchschnittlichen Verringerung des Primärenergiebedarfs um mindestens 30 % (mindestens 1 230 000 m²)

423

C3.R6

M

Inkrafttreten der Überarbeitung des Fischereigesetzes und des Gesetzes zur Modernisierung der Kontroll-, Inspektions- und Sanktionssysteme im Bereich der Fischerei.

48

C3.I1

T

Modernisierung der Bewässerungssysteme im Hinblick auf Wassereinsparungen und Energieeffizienz

49

C3.I2

T

Abschluss des Baus einer Tieranlage mit Biosicherheitsstufe 3.

52

C3.I4

T

Abgeschlossene Projekte in den Bereichen Präzisionslandwirtschaft, Energieeffizienz, Kreislaufwirtschaft und Nutzung erneuerbarer Energien

66

C4.I1

M

Fertigstellung und Operationalisierung des Wissensüberwachungs- und -managementsystems über die biologische Vielfalt

69

C4.I2

T

Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt

72

C4.I3

T

Abschluss der Sanierung ehemaliger Bergwerke (mindestens 30 ehemalige Bergwerke)

425

C4.I4

M

Maßnahmen zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung (Teil II)

426

C5.I3

M

Inbetriebnahme von Instrumenten zur Verbesserung des Wissens und der Nutzung von Wasserressourcen sowie zur Überwachung von Niederschlagsmengen und anderen meteorologischen Daten

427

C5.I1

T

Verbesserte Infrastrukturen für die Wasser- und Abwasserbehandlung

428

C5.I1

T

Verbesserte Infrastrukturen für die Wasser- und Abwasserbehandlung

429

C5.I2

M

Lieferung von Photovoltaik-(PV)-Energie für Entsalzungsanlagen und deren Verteilung

430

C5.I3

M

Maßnahmen zu PERTE für die Digitalisierung der Wassernutzer

87

C6.I1

T

TEN-V-Kernnetz: Abschluss der Arbeiten

92

C6.I2

T

Neue oder ausgebaute TEN-V-Netze, sonstige Arbeiten

93

C6.I2

T

Einheitlicher europäischer Luftraum: Abschluss des Projekts

94

C6.I2

M

Staatliches Straßennetz angepasst an die geltende Regelung

97

C6.I3

T

Intermodale und logistische Infrastruktur

98

C6.I3

T

Abschluss von Projekten zur Zugänglichkeit des Schienenverkehrs und von Projekten zur Nachhaltigkeit in Häfen

101

C6.I4

M

Nachhaltiger und digitaler Verkehr: Abschluss der Arbeiten

117

C7.I1

T

Zusätzliche Produktionskapazität für innovative oder Mehrwert erneuerbare Energien

120

C7.I2

T

Zusätzliche Produktionskapazität für erneuerbare Energien auf den Inseln

126

C8.I1

T

Innovative Speicherprojekte in Betrieb

136

C9.I1

T

Zulässige Leistung von Elektrolyseuren

143

C10.I1

T

Sanierte Flächen in stillgelegten Kohlebergwerken oder an Kraftwerken angrenzenden Gebieten.

169

C11.I3

M

Abschluss aller Projekte zur Unterstützung des digitalen Wandels der regionalen und lokalen öffentlichen Verwaltungen und des Ministeriums für Territorialpolitik und öffentliche Verwaltung

438

C11.I3

T

Plan für persönliche digitale Pflege umgesetzt

172

C11.I4

T

Energetische Renovierungen öffentlicher Gebäude (1 050 000 m²)

439

C11.I4

T

Einführung von Photovoltaikanlagen oder anderen erneuerbaren Energien in den Anlagen der Zentralregierung

175

C11.I5

T

Geschultes Personal der öffentlichen Verwaltung

180

C12.I1

T

Hochwertige sektorale und interoperable Datenräume

186

C12.I2

T

Abschluss von PERTE und innovativen Projekten zur Umgestaltung der Industrie

188

C12.I3

T

Erhöhung getrennt gesammelter Siedlungsabfälle

443

C12.I3

T

Abschluss von Projekten im Bereich der Abfallbewirtschaftung

445

C12.I4

T

PERTE-CHIP. Stärkung der Wertschöpfungskette für Halbleiter (II).

448c

C12.I6

T

Subventionsregelung für den Elektrofahrzeugsektor (Zuschüsse): Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen oder endgültige Vergabebeschlüsse veröffentlicht

221

C14.I1

M

Abschluss von Projekten zur Förderung der Nachhaltigkeit von Reisezielen

228

C14.I4

T

Projekte zur Erneuerung historischer Kulturerbestätten mit derzeitiger oder künftiger touristischer Nutzung

242

C15.I5

M

Verbesserung der grenzüberschreitenden digitalen Infrastruktur: Abschluss des Projekts

244

C15.I6

M

Einführung der 5G-Technologie: Abschluss des Projekts

248

C15.I7

M

Abschluss der Projekte im Rahmen des nationalen Programms zur Unterstützung der Cybersicherheitsindustrie, des Globalen Innovationsprogramms für Sicherheit und der damit verbundenen Maßnahmen.

455

C15.I8

T

PERTE-CHIP. Stärkung der wissenschaftlichen Kapazitäten, des Designs und der innovativen Fertigung: Auszahlung.

456

C15.I8

T

PERTE-CHIP. Stühle und Talente im Bereich der Mikroelektronik

252

C16.R1

T

Angesprochene Ländermissionen

253

C16.R1

M

Abschluss von Projekten zur künstlichen Intelligenz

457

C16.R1

T

PERTE-CHIP. Stärkung des Quantenökosystems.

260

C17.I2

T

Abschluss aller Projekte zur Verbesserung der wissenschaftlichen Infrastrukturen und Kapazitäten des spanischen Systems für Wissenschaftstechnologie und -innovation, einschließlich Projekten zur europäischen und internationalen Infrastruktur.

264

C17.I4

T

Abschluss des Stipendiums und der Zuschüsse zur Unterstützung der Laufbahn im Bereich der wissenschaftlichen Forschung in Spanien

459

C17.I5

T

Abschluss von Projekten zur Förderung des Technologietransfers und zur Unterstützung des Transfers von Forschungsergebnissen zu innovativen Technologien

268

C17.I6

T

Abschluss aller Projekte zur Stärkung von Forschung und Innovation im Gesundheitswesen.

460

C17.I6

T

Auszahlung von Mitteln für FuE-Projekte im Rahmen von PERTE Health

269

C17.I7

M

FuE-Zentrum für Energiespeicherung

272

C17.I9

T

Abschluss der FuE- und Innovationsprojekte im Bereich der Luft- und Raumfahrt mit Schwerpunkt auf emissionsarmen und emissionsfreien Emissionen

462

C17.I9

T

Auszahlung von Mitteln für Projekte im Rahmen von PERTE Aerospace.

463

C18.I4

T

Schulung von Angehörigen der Gesundheitsberufe und Ressourcen für den Wissensaustausch

464

C18.I5

T

Plan zur Rationalisierung des Arzneimittelkonsums und zur Förderung der Nachhaltigkeit

465

C18.I4

T

Abschluss von Projekten zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung für Patienten mit seltenen Krankheiten

466

C18.I5

T

Ausweitung der Genomdienste im nationalen Gesundheitssystem

288

C19.I1

T

Schulung der Bürgerinnen und Bürger zu digitalen Kompetenzen.

292

C19.I3

T

Digitale Ausbildung für Beschäftigung

292a

C19.I3

T

Digitale Ausbildung im Arbeitsumfeld

469

C21.I6

T

Uuniversity Microcredentials für Erwachsene

323

C22.I1

T

Wohn-, Nichtwohn- und Tagespflegeplätze.

328

C22.I5

T

Kapazität des Aufnahmesystems für Migranten und Personen, die internationalen Schutz beantragt haben

475

C24.I1

T

Abschluss von Initiativen und Projekten zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Kulturwirtschaft

474

C24.I2

T

Erhaltung, Restaurierung und Aufwertung des spanischen Kulturerbes (Tabacalera)

478

C31.I1

T

Investitionen zur Förderung der Energiespeicherung oder des Eigenverbrauchs auf der Grundlage der Erzeugung erneuerbarer Energien oder der Speicherung hinter dem Zähler

479

C31.I1

T

Anzahl der von Energiegemeinschaften durchgeführten Initiativen

482

C31.I2

T

Förderregelung für erneuerbaren Wasserstoff: Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse über die endgültige Vergabe veröffentlicht (II)

486

C31.I3

T

Förderprogramm für die Wertschöpfungskette: Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse über die endgültige Vergabe veröffentlicht (II)

490

C31.I4

M

Abschluss der geförderten Stromübertragungsprojekte

493

C31.I5

M

Abschluss von Dekarbonisierungsprojekten

496

C31.I6

T

Subventionsregelung für die Dekarbonisierung der Industrie: Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen oder endgültige Vergabebeschlüsse veröffentlicht

Teilbetrag

8 017 775 948 EUR

4.Darlehen

Die in Artikel 2a Absatz 2 genannten Raten werden wie folgt organisiert:

4.1.Erste Tranche (Darlehensunterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Meilenstein/Ziel

Name

L1

C1.R3

M

Inkrafttreten des Königlichen Erlasses zur Regelung von Niedrigemissionszonen (LEZ)

Teilbetrag

528 000 381 EUR

4.2.Zweite Tranche (Darlehensunterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Meilenstein/Ziel

Name

L4

C2.I7

M

Durchführungsvereinbarung

L10

C3.I12

T

Umsetzung der Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung (MAPA) und SEIASA zur Unterstützung der Verbesserung und Nachhaltigkeit bewässerter Gebiete (Phase III)

L25

C13.I6

M

Durchführungsvereinbarung mit ICO für die ICO-Grüne Linie

L30

C13.I6

M

Durchführungsvereinbarung für ICO-Unternehmen und Unternehmer (einschließlich Beteiligungsfonds)

L35

C13.I7

M

Nächster Tech-Fonds – Durchführungsvereinbarung mit Achse

L53

C13.I13

M

Regionaler Resilienzfonds: Durchführungsvereinbarung

L63

C15.I9

M

Chip-Finanzierungsfazilität: Förmliche Genehmigung des Finanzierungsmechanismus

L77

C25.I3

M

ICO-Fonds der Audiovisuellen Plattform: Durchführungsvereinbarung

Teilbetrag

14 916 010 762 EUR

4.3.Dritte Tranche (Darlehensunterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Meilenstein/Ziel

Name

L12

C4.R4

M

Annahme der nationalen Strategie zur Bekämpfung der Wüstenbildung und des dazugehörigen Aktionsplans (2022-2026) sowie Schaffung der Kollegialgremien.

L15

C6.R3

M

Energieeffizienzstrategie

L18

C11.I6

M

Verordnung zur Einrichtung des Sicherheits- und Resilienzfonds 

L22

C12.I7

M

Förderregelung für strategische Projekte in der Wertschöpfungskette von Elektroautos und Agrarlebensmitteln (Darlehen): Ministerium hat die Investition abgeschlossen

L23

C12.I7

M

Förderregelung für strategische Projekte in der Wertschöpfungskette von Elektroautos und Agrarlebensmitteln (Darlehen): Einführung der Regelung

L25a

C13.I6

T

ICO Grüne Linie – Unterzeichnung rechtlicher Vereinbarungen mit Endbegünstigten (einschließlich Beteiligungsfonds) (I)

L40

C13.I8

M

Foco – Verordnungen zur Einrichtung des Fonds

L44

C13.I9

T

Solvenzhilfefonds für strategische Unternehmen

L47

C13.I12

M

ENISA Fonds für unternehmerische Initiative und KMU – Durchführungsvereinbarung

L51

C13.I13

M

Regionaler Resilienzfonds – InvestEU: Unterzeichnung der Beitragsvereinbarung zwischen der spanischen Regierung und der Europäischen Kommission

L54

C13.I13

T

Fonds für regionale Resilienz – Sonstige Haushaltslinien: Mit den Endbegünstigten (einschließlich Beteiligungsfonds) unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen (I)

L58

C13.I13

T

Regionaler Resilienzfonds – Direkte öffentliche Leitung: Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen (I)

L68

C17.I10

T

Bindung von Mitteln in Form von Darlehen zur Unterstützung des Gesundheits- und der Luft- und Raumfahrtsektors

L72

C22.I6

M

Fonds für soziale Auswirkungen: Verordnung zur Einrichtung der Fazilität

L83

C31.I7

M

Veröffentlichung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Regeln für die Gewährung von Unterstützung für die Dekarbonisierung der Industrie.

L84

C31.I7

T

Veröffentlichung von Auszeichnungen für Dekarbonisierungsprojekte

L86

C31.I8

M

Förderregelung für die industrielle Dekarbonisierung (Darlehen): Ministerium hat die Investition abgeschlossen

L87

C31.I8

M

Einführung der Darlehensregelung

Teilbetrag

16 632 012 000

4.4.Vierte Tranche (Darlehensunterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Meilenstein/Ziel

Name

L2

C2.R7

M

Inkrafttreten einer Änderung des konsolidierten Gesetzes über Land- und Stadtsanierung

L3

C2.R7

M

Veröffentlichung eines Leitfadens für bewährte Verfahren zur Vereinfachung und Straffung der Baugenehmigungsverfahren

L5

C2.I7

T

ICO-Darlehensfazilität zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus: Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen (I)

L89

C11.I6

T

Vergabe von Projekten zur Stärkung der Cybersicherheitskapazitäten der öffentlichen Verwaltung in den Bereichen Prävention, Schutz, Erkennung und Reaktion auf Cyberbedrohungen (Cybersicherheitsprogramm)

L19

C11.I6

T

Sicherheits- und Resilienzfonds: Rechtliche Finanzierungsvereinbarungen mit Endbegünstigten (einschließlich Beteiligungsfonds) (I)

L26

C13.I6

T

ICO Grüne Linie – Unterzeichnung rechtlicher Vereinbarungen mit Endbegünstigten (einschließlich Beteiligungsfonds) (II)

L31

C13.I6

T

ICO-Unternehmen und Unternehmer – Abschluss von rechtlichen Vereinbarungen mit Endbegünstigten (einschließlich Beteiligungsfonds) (I)

L36

C13.I7

T

Next Tech – Unterzeichnung rechtlicher Vereinbarungen mit Endbegünstigten und Beteiligungsfonds (I)

L41

C13.I8

T

Foco – Unterzeichnung rechtlicher Vereinbarungen mit Endbegünstigten (einschließlich Beteiligungsfonds) (I)

L45

C13.I10

T

FONREC

L48

C13.I12

T

ENISA Fonds für unternehmerische Initiative und KMU – Unterzeichnung rechtlicher Vereinbarungen mit den Endbegünstigten

L55

C13.I13

T

Fonds für regionale Resilienz – Sonstige Haushaltslinien: Mit den Endbegünstigten (einschließlich Beteiligungsfonds) unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen (II)

L59

C13.I13

T

Regionaler Resilienzfonds – Direkte öffentliche Leitung: Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen (II)

L64

C15.I9

T

Chip-Finanzierungsfazilität: Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen (I)

L78

C25.I3

T

ICO-Fonds der Audiovisuellen Plattform: Rechtliche Finanzierungsvereinbarungen mit Endbegünstigten (einschließlich Beteiligungsfonds) (I).

Teilbetrag

18 612 013 429 EUR

4.5.Fünfte Tranche (Darlehensunterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Meilenstein/Ziel

Name

L9

C3.R8

M

Inkrafttreten der Verordnung über das Informationssystem für landwirtschaftliche Betriebe

L16

C6.R3

M

Berechnung des CO2-Fußabdrucks durch die Generaldirektion Straßen

L27

C13.I6

T

ICO Grüne Linie – Unterzeichnung rechtlicher Vereinbarungen mit Endbegünstigten (einschließlich Beteiligungsfonds) (III)

L32

C13.I6

T

ICO-Leitlinie für Unternehmen und Unternehmer – Unterzeichnung rechtlicher Vereinbarungen mit Endbegünstigten (einschließlich Beteiligungsfonds) (II)

L37

C13.I7

T

Next Tech – Unterzeichnung rechtlicher Vereinbarungen mit Endbegünstigten und Beteiligungsfonds (II)

L56

C13.I13

T

Regionaler Resilienzfonds – Sonstige Haushaltslinien: Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen (einschließlich Beteiligungsfonds) (III)

L71

C22.R6

M

Inkrafttreten der einschlägigen Rechtsvorschriften

L75

C25.I2

M

Veröffentlichung der Preise für die Finanzierung der Digitalisierung und der Verbreitung von Inhalten der Projekte

Teilbetrag

4 224 003 048 EUR

4.6.Sechste Tranche (Darlehensunterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Meilenstein/Ziel

Name

L6

C2.I7

T

ICO-Darlehensfazilität zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus: Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen (II)

L7

C2.I7

M

ICO-Darlehensfazilität zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus: Ministerium hat die Investition abgeschlossen

L8

C3.R7

M

Inkrafttreten des Gesetzes zur Vermeidung von Lebensmittelverlusten und -verschwendung

L11

C3.I12

T

Modernisierung der Bewässerungssysteme im Hinblick auf Wassereinsparungen und Energieeffizienz

L13

C5.I5

T

Verringerung der Grundwasserentnahme

L14

C5.I6

M

Maßnahmen zur Digitalisierung des städtischen Wasserkreislaufs und der Industrie

L17

C11.I6

T

Abschluss von Projekten zur Stärkung der Cybersicherheitskapazitäten der öffentlichen Verwaltung in den Bereichen Prävention, Schutz, Erkennung und Reaktion auf Cyberbedrohungen (Cybersicherheitsprogramm)

L20

C11.I6

T

Sicherheits- und Resilienzfonds: Rechtliche Finanzierungsvereinbarungen mit Endbegünstigten (einschließlich Beteiligungsfonds) (II)

L21

C11.I6

M

Sicherheits- und Resilienzfonds: Ministerium hat die Investition abgeschlossen

L24

C12.I7

T

Förderregelung für strategische Projekte in der Wertschöpfungskette von Elektroautos und Agrarlebensmitteln (Darlehen): Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen oder endgültige Vergabebeschlüsse veröffentlicht

L28

C13.I6

T

ICO Grüne Linie – Unterzeichnung rechtlicher Vereinbarungen mit Endbegünstigten (einschließlich Beteiligungsfonds) (IV)

L29

C13.I6

T

ICO Grüne Linie – Ministerium hat die Investition abgeschlossen

L33

C13.I6

T

ICO-Leitlinie für Unternehmen und Unternehmer – Unterzeichnung rechtlicher Vereinbarungen mit Endbegünstigten (einschließlich Beteiligungsfonds) (III)

L34

C13.I6

M

ICO Business and Entrepreneurs Line – Ministerium hat die Investition abgeschlossen.

L38

C13.I7

T

Next Tech – Unterzeichnung rechtlicher Vereinbarungen mit Endbegünstigten und Beteiligungsfonds (II)

L39

C13.I7

M

Next Tech – das Ministerium hat die Investitionen abgeschlossen.

L42

C13.I8

T

Foco – Rechtsvereinbarungen mit Endbegünstigten (einschließlich Beteiligungsfonds) (II)

L43

C13.I8

T

Foco – Ministerium hat die Investition abgeschlossen.

L46

C13.I11

T

CERSA

L49

C13.I12

T

ENISA Fonds für unternehmerische Initiative und KMU – Unterzeichnung rechtlicher Vereinbarungen mit den Endbegünstigten

L50

C13.I12

M

ENISA-Fonds für Unternehmertum und KMU – Ministerium hat die Investitionen abgeschlossen.

L52

C13.I13

T

Regionaler Resilienzfonds – InvestEU: Finanzierungen oder Investitionen in Höhe von mindestens 500 Mio. EUR, die dem vom InvestEU-Investitionsausschuss genehmigten Instrument zugewiesen werden.

L57

C13.I13

T

Regionaler Resilienzfonds – Sonstige Haushaltslinien: Mit den Endbegünstigten (einschließlich Beteiligungsfonds) unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen (IV)

L60

C13.I13

M

Regionaler Resilienzfonds – Klimaschutzbeitrag

L61

C13.I13

M

Regionaler Resilienzfonds – Direkte öffentliche Leitung: Abschluss von Projekten durch öffentliche Einrichtungen

L62

C13.I13

M

Regionaler Resilienzfonds – Das Ministerium für Wirtschaft und digitalen Wandel hat die Investition abgeschlossen

L65

C15.I9

T

Chip-Finanzierungsfazilität: Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen (II)

L66

C15.I9

M

Chip-Finanzierungsfazilität: Das Ministerium hat die Investition abgeschlossen.

L67

C17.I10

T

Investitionen in Eigenkapitalunterstützung im Gesundheitswesen

L69

C17.I10

T

Auszahlung von Mitteln in Form von Darlehen zur Unterstützung des Gesundheits- und der Luft- und Raumfahrtsektors

L70

C17.I10

T

Ausbau der FuE-Kapazitäten des nationalen Gesundheitssystems.

L73

C22.I6

T

Fonds für soziale Auswirkungen: Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Finanzierungsvereinbarungen (einschließlich Beteiligungsfonds)

L74

C22.I6

M

Fonds für soziale Auswirkungen: Ministerium hat die Investition abgeschlossen

L76

C25.I2

T

Durchführung von Projekten zur Digitalisierung und Verbreitung von Inhalten

L79

C25.I3

T

ICO-Fonds der Audiovisuellen Plattform: Rechtliche Finanzierungsvereinbarungen mit Endbegünstigten (einschließlich Beteiligungsfonds) (II).

L80

C25.I3

M

ICO-Fonds der Audiovisuellen Plattform: Ministerium hat die Investition abgeschlossen

L81

C28.I1

T

Abschluss von Maßnahmen zur Renovierung von Wohngebäuden, um die Energieeffizienz zu verbessern.

L82

C28.I1

T

Aufbau des EFD und der Ladeinfrastruktur

L85

C31.I7

M

Abschluss von Dekarbonisierungsprojekten, einschließlich eines Pilotprojekts für einen Fonds, mit dem Anreize für Unternehmen zur Dekarbonisierung geschaffen werden sollen (Kohlenstoffvertrag für Unterschiede)

L88

C31.I8

T

Förderregelung für die industrielle Dekarbonisierung (Darlehen): Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse über die endgültige Vergabe veröffentlicht.

Teilbetrag

28 248 020 381 EUR

ABSCHNITT 3: ZUSÄTZLICHE REGELUNG

1.Modalitäten für die Überwachung und Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans

Die Überwachung und Umsetzung des geänderten Aufbau- und Resilienzplans Spaniens wurde im Königlichen Gesetzesdekret 36/2020 vom 30. Dezember zur Billigung dringender Maßnahmen zur Modernisierung der öffentlichen Verwaltung und zur Umsetzung des Aufbauplans (im Folgenden „RDL 36/2020“) festgelegt. Sie werden wie folgt durchgeführt:

·Eine Kommission für Aufbau, Wandel und Resilienz, in der alle für den Plan zuständigen Minister zusammenkommen, wurde eingerichtet und wird vom Präsidenten der Regierung geleitet. Die Kommission hat die allgemeinen politischen Leitlinien für die Entwicklung und Durchführung des Aufbauplans festgelegt und überwacht dessen Umsetzung. Seine Arbeit wird von einem Fachausschuss unterstützt, dem 20 Mitglieder der öffentlichen Verwaltung angehören und in dem das Generalsekretariat für die europäischen Fonds den Vorsitz führt.

·Ein neu eingerichtetes Generalsekretariat für europäische Fonds im Finanzministerium ist die zuständige Behörde für den Plan gegenüber der Europäischen Kommission. Diese Behörde wird eine Schlüsselrolle bei der Überwachung der Einreichung von Zahlungsanträgen spielen, die auf dem Erreichen von Etappenzielen und Zielwerten beruhen.

·Der geänderte Plan enthält 419 Etappenziele und Zielwerte, von denen sich die meisten auf den Zeitraum 2021-2023 beziehen. Die vorgeschlagenen Etappenziele und Zielwerte sind klar, und die vorgeschlagenen Indikatoren sind relevant, akzeptabel und robust.

·Während das für jede Maßnahme zuständige Ministerium dafür zuständig sein wird, die entsprechenden Etappenziele und Ziele im Einklang mit den veranschlagten Ressourcen zu erreichen, wird das Generalsekretariat für europäische Fonds die Stelle sein, die die Zahlungsanträge an die Europäische Kommission erstellt. Jedem Zahlungsantrag ist eine Verwaltungserklärung beizufügen, die sich auf Berichte der für die Komponenten zuständigen Stellen stützt. Darüber hinaus wird der Generalbeauftragte der staatlichen Verwaltung (Intervención General de la Administración del Estado – IGAE) Kontrollen durchführen, um die Erreichung der Etappenziele und Ziele sowie die erzielten Ergebnisse zu bescheinigen. Die für die Umsetzung des Plans bereitgestellten Mittel werden in den Haushalt der Zentralregierung eingestellt.

·Es wurden Vorkehrungen getroffen, um die wichtigsten Akteure in die Umsetzung des Plans einzubeziehen. Es wird eine neue Sektorkonferenz für den Plan eingerichtet, um die Zusammenarbeit zwischen Regionen, lokalen Gebietskörperschaften und Zentralregierungen bei der Umsetzung des Plans zu lenken. In Bezug auf die parlamentarische Kontrolle sieht Artikel 22 des Königlichen Gesetzesdekrets Nr. 36/2020 vor, dass die Regierung dem Gemischten Parlamentarischen Ausschuss für die Europäische Union vierteljährlich über die Fortschritte des Aufbau-, Transformations- und Resilienzplans Bericht erstattet.

2.Vorkehrungen für die Gewährung des uneingeschränkten Zugangs der Kommission zu den zugrunde liegenden Daten

Um der Kommission uneingeschränkten Zugang zu den zugrunde liegenden einschlägigen Daten zu gewähren, trifft Spanien folgende Vorkehrungen:

Das Generalsekretariat für europäische Fonds (Finanzministerium) ist als Koordinator für den Aufbau- und Resilienzplan Spaniens für die Gesamtumsetzung der geänderten Aufbau- und Resilienzpläne, für die Koordinierung mit anderen zuständigen Behörden im Land (einschließlich der Gewährleistung der Kohärenz bei der Verwendung anderer EU-Mittel), für die Überwachung der Fortschritte bei den Etappenzielen und Zielwerten, für die Überwachung und Gewährleistung der Durchführung von Kontroll- und Auditmaßnahmen sowie für die Bereitstellung aller erforderlichen Berichte und Zahlungsanträge und der beigefügten Verwaltungserklärung zuständig. Das Generalsekretariat für EU-Mittel stützt sich auf ein IT-System („Kaffee“), das es den Ministerien und anderen Durchführungs-, Kontroll- und Prüfstellen ermöglicht, alle relevanten Informationen einzugeben, einschließlich der Berichterstattung über Etappenziele und Zielwerte sowie der Überwachungsindikatoren, der Kontroll- und Prüfberichte sowie der Managementberichte der Durchführungsstellen, die als Grundlage für die den Zahlungsanträgen beizufügenden Verwaltungserklärungen dienen sollen. Das System ermöglicht auch die Erfassung qualitativer Finanzinformationen und anderer Daten, z. B. zu Endempfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern. Die Behörden erheben und speichern auch die Daten über wirtschaftliche Eigentümer, die bei der nationalen Steuerbehörde angesiedelt sind.

Darüber hinaus hat Spanien in Bezug auf Meilenstein 173 und die Verpflichtungen in Bezug auf Prüfungen und Kontrollen, die im Zusammenhang mit dem ersten Zahlungsantrag eingegangen wurden, zwei Vereinbarungen geschlossen, um den Austausch von Informationen über wirtschaftliche Eigentümer ausländischer Unternehmen zu erleichtern: eine zwischen dem Allgemeinen Rat für notarielle Angelegenheiten und der Steuerbehörde und eine zwischen Letzterem und dem College of Property Registrars. Darüber hinaus erließ Spanien eine Ministerialverordnung (Verordnung HFP/55/2023), mit der die für die Organisation der Aufforderungen zuständigen Behörden ermächtigt wurden, Daten wirtschaftlicher Eigentümer von ausländischen Unternehmen anzufordern, für die den nationalen Behörden keine Informationen in ihren Datenbanken vorliegen.

Darüber hinaus hat Spanien den Zugang zu den Informationen über wirtschaftliche Eigentümer zu Kontrollzwecken verbessert. Insbesondere haben die spanischen Behörden unter Nutzung der Daten der wirtschaftlichen Eigentümer ein IT-Tool mit der Bezeichnung „MINERVA“ zur systematischen Kontrolle und Vermeidung von Interessenkonflikten eingerichtet und einsatzbereit gemacht.

Im Einklang mit Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241 stellt Spanien nach Erreichen der einschlägigen vereinbarten Etappenziele und Zielwerte in Abschnitt 2.1 dieses Anhangs bei der Kommission einen hinreichend begründeten Antrag auf Zahlung des Finanzbeitrags. Spanien stellt sicher, dass die Kommission auf Antrag uneingeschränkten Zugang zu den zugrunde liegenden einschlägigen Daten hat, die die ordnungsgemäße Begründung des Zahlungsantrags stützen, und zwar sowohl für die Bewertung des Zahlungsantrags gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 als auch für Prüfungs- und Kontrollzwecke.

(1) Im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1242: ein Fahrzeug ohne Verbrennungsmotor oder mit einem Verbrennungsmotor, der weniger als 1 g CO2/km emittiert.
(2) Im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2019/1242: mit CO2-Emissionen von weniger als der Hälfte der Bezugswerte für CO2-Emissionen aller Fahrzeuge der Fahrzeuguntergruppe; die Referenzwerte unterscheiden sich je nach Art des Lastkraftwagens.
(3) Die Biokraftstoffe, flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß den Artikeln 29 bis 31 sowie die Vorschriften für Biokraftstoffe auf Nahrungs- und Futtermittelbasis gemäß Artikel 26 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 (RED II) und damit zusammenhängenden Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten erfüllen; und ausschließlich Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, die der RED II entsprechen, von den im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität geförderten Fahrzeugen verwendet werden; und der Anteil von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen am nationalen Gemisch wird im Laufe der Zeit erhöht.
(4) Die Biokraftstoffe, flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß Artikel 29 31 sowie die Vorschriften für Biokraftstoffe auf Nahrungs- und Futtermittelbasis gemäß Artikel 26 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 (RED II) und damit zusammenhängenden Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten erfüllen; und ausschließlich Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, die der RED II entsprechen, von den im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität geförderten Fahrzeugen verwendet werden; und der Anteil von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen am nationalen Gemisch wird im Laufe der Zeit erhöht.
(5) Mit Ausnahme von a) Anlagen und Tätigkeiten bei der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur unter Einsatz von Erdgas, die den Bedingungen in Anhang III der technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) entsprechen, und b) Tätigkeiten und Anlagen gemäß Ziffer ii, bei denen die Nutzung fossiler Brennstoffe für den rechtzeitigen Übergang zu einem mit fossilen Brennstoffen freien Betrieb vorübergehend und technisch unvermeidbar ist.
(6) Wenn mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Richtwerten liegen, ist zu erläutern, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems fallen, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission.
(7) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich für die Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle bestimmt sind, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern, Abgase zur Lagerung oder Verwendung zu erfassen oder Materialien aus Verbrennungsaschen zurückzugewinnen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die auf Anlagenebene Nachweise erbracht werden
(8) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme darauf abzielen, die Ressourceneffizienz zu steigern oder die Recyclingverfahren von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und die anaerobe Vergärung von Bioabfällen umzurüsten, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(9) Endempfnger aus Darlehen, Beteiligungsdarlehen, Projektanleihen, Garantien oder gleichwertigen Instrumenten im Zusammenhang mit bestimmten Projekten mssen fr jedes gefrderte Projekt eine Begrndung des ausgewhlten Interventionsbereichs zusammen mit einer Beschreibung des Projekts vorlegen. Der Durchfhrungspartner ist ferner verpflichtet, dem Mitgliedstaat einen halbjhrlichen Bericht ber die Durchfhrung jedes Projekts/jeder Ttigkeit vorzulegen.
(10) Mit Ausnahme von Vorhaben im Rahmen dieser Maßnahme im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur unter Einsatz von Erdgas, die die Bedingungen in Anhang III des technischen Leitfadens „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen.
(11) Wenn die geförderte Tätigkeit die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Richtwerten liegen, sollte erläutert werden, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems fallen, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission.
(12) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich für die Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle bestimmt sind, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern, Abgase zur Lagerung oder Verwendung zu erfassen oder Materialien aus Verbrennungsaschen zurückzugewinnen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(13) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern oder die Recyclingverfahren von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und die anaerobe Vergärung von Bioabfällen umzurüsten, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(14) Mit Ausnahme von Vorhaben im Rahmen dieser Maßnahme im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur unter Einsatz von Erdgas, die die Bedingungen in Anhang III des technischen Leitfadens „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen.
(15) Wenn die geförderte Tätigkeit die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Richtwerten liegen, sollte erläutert werden, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems fallen, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission.
(16) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich für die Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle bestimmt sind, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern, Abgase zur Lagerung oder Verwendung zu erfassen oder Materialien aus Verbrennungsaschen zurückzugewinnen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(17) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern oder die Recyclingverfahren von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und die anaerobe Vergärung von Bioabfällen umzurüsten, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(18) Weniger als 50 g CO2/km entsprechend der Kategorie „saubere Fahrzeuge“ der überarbeiteten Richtlinie 2009/33/EG über saubere Fahrzeuge.
(19) Weniger als 50 g CO2/km entsprechend der Kategorie „saubere Fahrzeuge“ der überarbeiteten Richtlinie 2009/33/EG über saubere Fahrzeuge.
(20)

 NIS-Kooperationsgruppe, Cybersicherheit von 5G-Netzen – EU-Instrumentarium für Risikominderungsmaßnahmen, 01/2020, https://ec.europa.eu/newsroom/dae/document.cfm?doc_id=64468

(21)

Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds

(22)

Verordnung (EU) 2021/696 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der EU und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm

(23)

Mit Ausnahme von a) Anlagen und Tätigkeiten bei der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur unter Einsatz von Erdgas, die den Bedingungen in Anhang III der technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) entsprechen, und b) Tätigkeiten und Anlagen gemäß Ziffer ii, bei denen die Nutzung fossiler Brennstoffe für den rechtzeitigen Übergang zu einem mit fossilen Brennstoffen freien Betrieb vorübergehend und technisch unvermeidbar ist.

(24)

Einbeziehung von Tätigkeiten und Vermögenswerten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen. Wenn mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Richtwerten liegen, ist zu erläutern, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems fallen, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission. Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. August 2026 abgeschlossen sein.

(25) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich für die Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle bestimmt sind, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern, Abgase zur Lagerung oder Verwendung zu erfassen oder Materialien aus Verbrennungsaschen zurückzugewinnen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die auf Anlagenebene Nachweise erbracht werden
(26) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme darauf abzielen, die Ressourceneffizienz zu steigern oder die Recyclingverfahren von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und die anaerobe Vergärung von Bioabfällen umzurüsten, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(27)

Die Richtlinie 2013/34/EU wird durch die Richtlinie (EU) 2022/2464 über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen geändert.

(28)

 Mit Ausnahme von a) Vorhaben im Rahmen dieser Maßnahme im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur unter Einsatz von Erdgas, die den Bedingungen in Anhang III der technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) entsprechen, und b) Tätigkeiten und Vermögenswerte gemäß Ziffer ii, bei denen die Nutzung fossiler Brennstoffe für den rechtzeitigen Übergang zu einem mit fossilen Brennstoffen freien Betrieb vorübergehend und technisch unvermeidbar ist.

(29) Wenn mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Richtwerten liegen, ist zu erläutern, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems fallen, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission.
(30) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich für die Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle bestimmt sind, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern, Abgase zur Lagerung oder Verwendung zu erfassen oder Materialien aus Verbrennungsaschen zurückzugewinnen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(31)  Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern oder die Recyclingverfahren von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und die anaerobe Vergärung von Bioabfällen umzurüsten, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(32)    ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1.
(33) KOM(2020) 66 final.
(34) Siehe Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Daten-Governance, 25.11.2020, KOM(2020) 767 final.
(35)   https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/activities/digital-programme
(36) Ausgenommen sind a) Projekte im Rahmen dieser Maßnahme im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur unter Einsatz von Erdgas, die die Bedingungen in Anhang III der technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) erfüllen, und b) Tätigkeiten und Vermögenswerte gemäß Ziffer ii, bei denen die Nutzung fossiler Brennstoffe für den rechtzeitigen Übergang zu einem mit fossilen Brennstoffen freien Betrieb vorübergehend und technisch unvermeidbar ist.
(37) Wenn die geförderte Tätigkeit die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Richtwerten liegen, sollte erläutert werden, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems fallen, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission.
(38) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich für die Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle bestimmt sind, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern, Abgase zur Lagerung oder Verwendung zu erfassen oder Materialien aus Verbrennungsaschen zurückzugewinnen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(39) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern oder die Recyclingverfahren von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und die anaerobe Vergärung von Bioabfällen umzurüsten, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(40) ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17.
(41) Mit Ausnahme von a) Vorhaben im Rahmen dieser Maßnahme zur Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur unter Einsatz von Erdgas, die den Bedingungen in Anhang III des technischen Leitfadens „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entsprechen, und b) Tätigkeiten und Vermögenswerte gemäß Ziffer ii, bei denen die Nutzung fossiler Brennstoffe für den rechtzeitigen Übergang zu einem mit fossilen Brennstoffen freien Betrieb vorübergehend und technisch unvermeidbar ist.
(42) Wenn die geförderte Tätigkeit die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Richtwerten liegen, sollte erläutert werden, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems fallen, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission.
(43) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich für die Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle bestimmt sind, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern, Abgase zur Lagerung oder Verwendung zu erfassen oder Materialien aus Verbrennungsaschen zurückzugewinnen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(44) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme darauf abzielen, die Ressourceneffizienz zu steigern oder die Recyclingverfahren von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und die anaerobe Vergärung von Bioabfällen umzurüsten, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(45) Mit Ausnahme von a) Vorhaben im Rahmen dieser Maßnahme in den Bereichen Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie damit zusammenhängende Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur unter Einsatz von Erdgas, die den Bedingungen in Anhang III des technischen Leitfadens „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entsprechen. Und b) Tätigkeiten und Vermögenswerte gemäß Ziffer ii, bei denen die Nutzung fossiler Brennstoffe vorübergehend und für den rechtzeitigen Übergang zu einem mit fossilen Brennstoffen freien Betrieb technisch unvermeidbar ist.
(46) Wenn die geförderte Tätigkeit die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Richtwerten liegen, sollte erläutert werden, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems fallen, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission.
(47) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich für die Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle bestimmt sind, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern, Abgase zur Lagerung oder Verwendung zu erfassen oder Materialien aus Verbrennungsaschen zurückzugewinnen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(48) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme darauf abzielen, die Ressourceneffizienz zu steigern oder die Recyclingverfahren von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und die anaerobe Vergärung von Bioabfällen umzurüsten, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(49) Es wird davon ausgegangen, dass ein Endbegünstigter einen „wesentlichen Schwerpunkt“ auf einen Sektor oder eine Geschäftstätigkeit hat, wenn dieser Sektor oder diese Tätigkeit im Verhältnis zu den Bruttoeinnahmen, Gewinnen oder dem Kundenstamm des Endempfängers als wesentlicher Bestandteil der Geschäftstätigkeit des Endbegünstigten ermittelt wird. Die Bruttoeinnahmen aus dem eingeschränkten Sektor oder der eingeschränkten Tätigkeit dürfen in keinem Fall 50 % der Bruttoeinnahmen übersteigen.
(50)

Mit Ausnahme von a) Anlagen und Tätigkeiten bei der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur unter Einsatz von Erdgas, die den Bedingungen in Anhang III der technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) entsprechen, und b) Tätigkeiten und Anlagen gemäß Ziffer ii, bei denen die Nutzung fossiler Brennstoffe für den rechtzeitigen Übergang zu einem mit fossilen Brennstoffen freien Betrieb vorübergehend und technisch unvermeidbar ist.

(51)

Einbeziehung von Tätigkeiten und Vermögenswerten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen. Wenn mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Richtwerten liegen, ist zu erläutern, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems fallen, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission.

(52)

Umweltschädliche Fahrzeuge sind definiert als emissionsfreie Fahrzeuge.

(53) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht recycelbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern, Abgase zur Lagerung oder Verwendung zu erfassen oder Materialien aus Verbrennungsaschen zurückzugewinnen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die auf Anlagenebene Nachweise erbracht werden
(54) Endbegünstigte, die mit spezifischen Projekten assoziiert sind, müssen für jedes geförderte Projekt eine Begründung des ausgewählten Interventionsbereichs zusammen mit einer Beschreibung des Projekts für die Zwecke der Berechnung des Klimabeitrags vorlegen. Für die Zwecke der Berechnung des Klimabeitrags werden im Falle von Beteiligungskapital, Quasi-Beteiligungskapital, Unternehmensanleihen oder gleichwertigen Instrumenten, die nicht auf bestimmte Projekte ausgerichtet sind, Kriterien herangezogen, um vorzuschreiben, dass mindestens 90 % der Einnahmen des Empfängers im vorangegangenen Geschäftsjahr oder der künftigen Einnahmen gemäß einem Geschäftsplan aus einer Tätigkeit erzielt werden/werden, die den einschlägigen Kriterien entspricht, die sich aus den anwendbaren Interventionsfeldern in Anhang VI der ARF-Verordnung ergeben. Endempfänger aus Beteiligungskapital, beteiligungsähnlichen Anleihen, Unternehmensanleihen oder gleichwertigen Instrumenten, die nicht auf bestimmte Projekte ausgerichtet sind, müssen eine Begründung für den/die ausgewählten Interventionsbereich(e) vorlegen. Der Durchführungspartner ist ferner verpflichtet, dem Mitgliedstaat einen halbjährlichen Bericht über die Durchführung jedes Projekts/jeder Tätigkeit vorzulegen.
(55) Mit Ausnahme von a) Vorhaben im Rahmen dieser Maßnahme zur Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur unter Einsatz von Erdgas, die den Bedingungen in Anhang III der technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) entsprechen, und b) Tätigkeiten und Vermögenswerte gemäß Ziffer ii, bei denen die Nutzung fossiler Brennstoffe für den rechtzeitigen Übergang zu einem mit fossilen Brennstoffen freien Betrieb vorübergehend und technisch unvermeidbar ist.
(56) Wenn die geförderte Tätigkeit die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Richtwerten liegen, sollte erläutert werden, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems fallen, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission.
(57) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich für die Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle bestimmt sind, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern, Abgase zur Lagerung oder Verwendung zu erfassen oder Materialien aus Verbrennungsaschen zurückzugewinnen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(58) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme darauf abzielen, die Ressourceneffizienz zu steigern oder die Recyclingverfahren von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und die anaerobe Vergärung von Bioabfällen umzurüsten, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(59) Endempfnger aus Darlehen, Beteiligungsdarlehen, Projektanleihen, Garantien oder gleichwertigen Instrumenten im Zusammenhang mit bestimmten Projekten mssen fr jedes gefrderte Projekt eine Begrndung des ausgewhlten Interventionsbereichs zusammen mit einer Beschreibung des Projekts vorlegen. Der Durchfhrungspartner ist ferner verpflichtet, dem Mitgliedstaat einen halbjhrlichen Bericht ber die Durchfhrung jedes Projekts/jeder Ttigkeit vorzulegen.
(60) Mit Ausnahme von a) Anlagen und Tätigkeiten bei der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur unter Einsatz von Erdgas, die den Bedingungen in Anhang III der technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) entsprechen, und b) Tätigkeiten und Anlagen gemäß Ziffer ii, bei denen die Nutzung fossiler Brennstoffe für den rechtzeitigen Übergang zu einem mit fossilen Brennstoffen freien Betrieb vorübergehend und technisch unvermeidbar ist.
(61) Wenn mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Richtwerten liegen, ist zu erläutern, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems fallen, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission.
(62) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich für die Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle bestimmt sind, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern, Abgase zur Lagerung oder Verwendung zu erfassen oder Materialien aus Verbrennungsaschen zurückzugewinnen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(63)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme darauf abzielen, die Ressourceneffizienz zu steigern oder die Recyclingverfahren von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und die anaerobe Vergärung von Bioabfällen umzurüsten, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.

(64) Die Endbegnstigten mssen fr jedes gefrderte Projekt eine Begrndung des ausgewhlten Interventionsbereichs zusammen mit einer Beschreibung des Projekts vorlegen. Der Durchfhrungspartner ist ferner verpflichtet, dem Mitgliedstaat einen halbjhrlichen Bericht ber die Durchfhrung jedes Projekts/jeder Ttigkeit vorzulegen.
(65) Mit Ausnahme von Vorhaben im Rahmen dieser Maßnahme im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur unter Einsatz von Erdgas, die die Bedingungen in Anhang III des technischen Leitfadens „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen.
(66) Wenn die geförderte Tätigkeit die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Richtwerten liegen, sollte erläutert werden, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems fallen, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission.
(67) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich für die Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle bestimmt sind, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern, Abgase zur Lagerung oder Verwendung zu erfassen oder Materialien aus Verbrennungsaschen zurückzugewinnen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(68) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern oder die Recyclingverfahren von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und die anaerobe Vergärung von Bioabfällen umzurüsten, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(69) Mit Ausnahme von Vorhaben im Rahmen dieser Maßnahme im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur unter Einsatz von Erdgas, die die Bedingungen in Anhang III des technischen Leitfadens „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen.
(70) Wenn die geförderte Tätigkeit die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Richtwerten liegen, sollte erläutert werden, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems fallen, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission.
(71) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich für die Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle bestimmt sind, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern, Abgase zur Lagerung oder Verwendung zu erfassen oder Materialien aus Verbrennungsaschen zurückzugewinnen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(72) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern oder die Recyclingverfahren von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und die anaerobe Vergärung von Bioabfällen umzurüsten, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(73) Mit Ausnahme von Vorhaben im Rahmen dieser Maßnahme im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur unter Einsatz von Erdgas, die die Bedingungen in Anhang III des technischen Leitfadens „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen.
(74) Wenn die geförderte Tätigkeit die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Richtwerten liegen, sollte erläutert werden, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems fallen, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission.
(75) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich für die Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle bestimmt sind, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern, Abgase zur Lagerung oder Verwendung zu erfassen oder Materialien aus Verbrennungsaschen zurückzugewinnen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(76) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern oder die Recyclingverfahren von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und die anaerobe Vergärung von Bioabfällen umzurüsten, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(77) Mit Ausnahme von Vorhaben im Rahmen dieser Maßnahme im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur unter Einsatz von Erdgas, die die Bedingungen in Anhang III des technischen Leitfadens „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen.
(78) Wenn die geförderte Tätigkeit die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Richtwerten liegen, sollte erläutert werden, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems fallen, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission.
(79) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich für die Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle bestimmt sind, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern, Abgase zur Lagerung oder Verwendung zu erfassen oder Materialien aus Verbrennungsaschen zurückzugewinnen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(80) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern oder die Recyclingverfahren von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und die anaerobe Vergärung von Bioabfällen umzurüsten, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(81) Mit Ausnahme von Vorhaben im Rahmen dieser Maßnahme im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur unter Einsatz von Erdgas, die die Bedingungen in Anhang III des technischen Leitfadens „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen.
(82) Wenn die geförderte Tätigkeit die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Richtwerten liegen, sollte erläutert werden, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems fallen, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission.
(83) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich für die Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle bestimmt sind, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern, Abgase zur Lagerung oder Verwendung zu erfassen oder Materialien aus Verbrennungsaschen zurückzugewinnen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(84) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern oder die Recyclingverfahren von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und die anaerobe Vergärung von Bioabfällen umzurüsten, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(85) Mit Ausnahme von Vorhaben im Rahmen dieser Maßnahme im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur unter Einsatz von Erdgas, die die Bedingungen in Anhang III des technischen Leitfadens „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen.
(86) Wenn die geförderte Tätigkeit die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Richtwerten liegen, sollte erläutert werden, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems fallen, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission.
(87) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich für die Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle bestimmt sind, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern, Abgase zur Lagerung oder Verwendung zu erfassen oder Materialien aus Verbrennungsaschen zurückzugewinnen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(88) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern oder die Recyclingverfahren von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und die anaerobe Vergärung von Bioabfällen umzurüsten, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(89) Mit Ausnahme von Vorhaben im Rahmen dieser Maßnahme im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur unter Einsatz von Erdgas, die die Bedingungen in Anhang III des technischen Leitfadens „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen.
(90) Wenn die geförderte Tätigkeit die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Richtwerten liegen, sollte erläutert werden, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems fallen, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission.
(91) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich für die Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle bestimmt sind, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern, Abgase zur Lagerung oder Verwendung zu erfassen oder Materialien aus Verbrennungsaschen zurückzugewinnen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(92) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern oder die Recyclingverfahren von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und die anaerobe Vergärung von Bioabfällen umzurüsten, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(93) Mit Ausnahme von Vorhaben im Rahmen dieser Maßnahme im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur unter Einsatz von Erdgas, die die Bedingungen in Anhang III des technischen Leitfadens „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen.
(94) Wenn die geförderte Tätigkeit die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Richtwerten liegen, sollte erläutert werden, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems fallen, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission.
(95) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich für die Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle bestimmt sind, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern, Abgase zur Lagerung oder Verwendung zu erfassen oder Materialien aus Verbrennungsaschen zurückzugewinnen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(96) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern oder die Recyclingverfahren von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und die anaerobe Vergärung von Bioabfällen umzurüsten, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(97) Mit Ausnahme von a) Anlagen und Tätigkeiten bei der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur unter Einsatz von Erdgas, die den Bedingungen in Anhang III der technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) entsprechen, und b) Tätigkeiten und Anlagen gemäß Ziffer ii, bei denen die Nutzung fossiler Brennstoffe für den rechtzeitigen Übergang zu einem mit fossilen Brennstoffen freien Betrieb vorübergehend und technisch unvermeidbar ist.
(98) Wenn mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Richtwerten liegen, ist zu erläutern, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems fallen, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission.
(99) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich für die Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle bestimmt sind, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern, Abgase zur Lagerung oder Verwendung zu erfassen oder Materialien aus Verbrennungsaschen zurückzugewinnen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(100)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme darauf abzielen, die Ressourceneffizienz zu steigern oder die Recyclingverfahren von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und die anaerobe Vergärung von Bioabfällen umzurüsten, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.

(101) Die Richtlinie 2013/34/EU wird durch die Richtlinie (EU) 2022/2464 ber die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen gendert.
(102) Mit Ausnahme von a) Vorhaben im Rahmen dieser Maßnahme in den Bereichen Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie damit verbundene Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur unter Einsatz von Erdgas, die den Bedingungen in Anhang III der technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) entsprechen, und b) Tätigkeiten und Vermögenswerte gemäß Ziffer ii, bei denen die Nutzung fossiler Brennstoffe für den rechtzeitigen Übergang zu einem mit fossilen Brennstoffen freien Betrieb vorübergehend und technisch unvermeidbar ist, wobei fossile Brennstoffe im Laufe der Zeit vollständig auslaufen
(103) Wenn mit der gefrderten Ttigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht wesentlich unter den einschlgigen Richtwerten liegen, ist zu erlutern, warum dies nicht mglich ist. Referenzwerte fr die kostenlose Zuteilung fr Ttigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems fallen, gem der Durchfhrungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission.
(104) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich für die Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle bestimmt sind, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern, Abgase zur Lagerung oder Verwendung zu erfassen oder Materialien aus Verbrennungsaschen zurückzugewinnen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(105) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern oder die Recyclingverfahren von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und die anaerobe Vergärung von Bioabfällen umzurüsten, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(106) Endempfänger aus Darlehen, Beteiligungsdarlehen, Projektanleihen, Garantien oder gleichwertigen Instrumenten im Zusammenhang mit bestimmten Projekten müssen für jedes geförderte Projekt eine Begründung des ausgewählten Interventionsbereichs zusammen mit einer Beschreibung des Projekts vorlegen. Für die Zwecke der Berechnung des Klimabeitrags werden im Falle von Beteiligungskapital, Quasi-Beteiligungskapital, Unternehmensanleihen oder gleichwertigen Instrumenten, die nicht auf bestimmte Projekte ausgerichtet sind, Kriterien herangezogen, um vorzuschreiben, dass mindestens 90 % der Einnahmen des Empfängers im vorangegangenen Geschäftsjahr oder der künftigen Einnahmen gemäß einem Geschäftsplan aus einer Tätigkeit erzielt werden/werden, die den einschlägigen Kriterien entspricht, die sich aus den anwendbaren Interventionsfeldern in Anhang VI der ARF-Verordnung ergeben. Endempfänger aus Beteiligungskapital, beteiligungsähnlichen Anleihen, Unternehmensanleihen oder gleichwertigen Instrumenten, die nicht auf bestimmte Projekte ausgerichtet sind, müssen eine Begründung für den/die ausgewählten Interventionsbereich(e) vorlegen. Der Durchführungspartner ist ferner verpflichtet, dem Mitgliedstaat einen halbjährlichen Bericht über die Durchführung jedes Projekts/jeder Tätigkeit vorzulegen.
(107) Mit Ausnahme von a) Anlagen und Tätigkeiten bei der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur unter Einsatz von Erdgas, die den Bedingungen in Anhang III der technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) entsprechen, und b) Tätigkeiten und Anlagen gemäß Ziffer ii, bei denen die Nutzung fossiler Brennstoffe für den rechtzeitigen Übergang zu einem mit fossilen Brennstoffen freien Betrieb vorübergehend und technisch unvermeidbar ist.
(108) Wenn mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Richtwerten liegen, ist zu erläutern, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems fallen, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission.
(109) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich für die Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle bestimmt sind, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern, Abgase zur Lagerung oder Verwendung zu erfassen oder Materialien aus Verbrennungsaschen zurückzugewinnen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(110)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme darauf abzielen, die Ressourceneffizienz zu steigern oder die Recyclingverfahren von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und die anaerobe Vergärung von Bioabfällen umzurüsten, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.

(111) Die Richtlinie 2013/34/EU wird durch die Richtlinie (EU) 2022/2464 ber die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen gendert.
(112) Mit Ausnahme von a) Anlagen und Tätigkeiten bei der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur unter Einsatz von Erdgas, die den Bedingungen in Anhang III der technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) entsprechen, und b) Tätigkeiten und Anlagen gemäß Ziffer ii, bei denen die Nutzung fossiler Brennstoffe für den rechtzeitigen Übergang zu einem mit fossilen Brennstoffen freien Betrieb vorübergehend und technisch unvermeidbar ist.
(113) Wenn mit der gefrderten Ttigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht wesentlich unter den einschlgigen Richtwerten liegen, ist zu erlutern, warum dies nicht mglich ist. Referenzwerte fr die kostenlose Zuteilung fr Ttigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems fallen, gem der Durchfhrungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission.
(114) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich für die Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle bestimmt sind, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern, Abgase zur Lagerung oder Verwendung zu erfassen oder Materialien aus Verbrennungsaschen zurückzugewinnen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(115) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern oder die Recyclingverfahren von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und die anaerobe Vergärung von Bioabfällen umzurüsten, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(116) Für die Zwecke der Berechnung des digitalen Beitrags werden im Falle von Eigenkapital, Quasi-Beteiligungskapital, Unternehmensanleihen oder gleichwertigen Instrumenten, die nicht auf bestimmte Projekte ausgerichtet sind, Kriterien herangezogen, um vorzuschreiben, dass mindestens 90 % der Einnahmen des Empfängers im vorangegangenen Geschäftsjahr oder der künftigen Einnahmen gemäß einem Geschäftsplan aus einer Tätigkeit erzielt werden/werden, die den einschlägigen Kriterien entspricht, die sich aus den anwendbaren Interventionsfeldern in Anhang VII der ARF-Verordnung ergeben.
(117) Die Richtlinie 2013/34/EU wird durch die Richtlinie (EU) 2022/2464 über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen geändert.
(118) Mit Ausnahme von a) Vorhaben im Rahmen dieser Maßnahme im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur unter Einsatz von Erdgas, die den Bedingungen in Anhang III der technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) entsprechen, und b) Tätigkeiten und Vermögenswerte gemäß Ziffer ii, bei denen die Nutzung fossiler Brennstoffe für den rechtzeitigen Übergang zu einem mit fossilen Brennstoffen freien Betrieb vorübergehend und technisch unvermeidbar ist, wobei fossile Brennstoffe im Laufe der Zeit vollständig eingestellt werden.
(119) Wenn mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Richtwerten liegen, ist zu erläutern, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems fallen, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission. 
(120) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich für die Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle bestimmt sind, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern, Abgase zur Lagerung oder Verwendung zu erfassen oder Materialien aus Verbrennungsaschen zurückzugewinnen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden. 
(121) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern oder die Recyclingverfahren von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und die anaerobe Vergärung von Bioabfällen umzurüsten, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden. 
(122) Für die Zwecke der Berechnung des digitalen Beitrags werden im Falle von Eigenkapital, Quasi-Beteiligungskapital, Unternehmensanleihen oder gleichwertigen Instrumenten, die nicht auf bestimmte Projekte ausgerichtet sind, Kriterien herangezogen, um vorzuschreiben, dass mindestens 90 % der Einnahmen des Empfängers im vorangegangenen Geschäftsjahr oder der künftigen Einnahmen gemäß einem Geschäftsplan aus einer Tätigkeit erzielt werden/werden, die den einschlägigen Kriterien entspricht, die sich aus den anwendbaren Interventionsfeldern in Anhang VII der ARF-Verordnung ergeben.
(123)

NIS-Kooperationsgruppe, Cybersicherheit von 5G-Netzen – EU-Instrumentarium für Risikominderungsmaßnahmen, 01/2020, https://ec.europa.eu/newsroom/dae/document.cfm?doc_id=64468

(124)

Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds

(125)

Verordnung (EU) 2021/696 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der EU und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm

(126)

Mit Ausnahme von a) Anlagen und Tätigkeiten bei der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur unter Einsatz von Erdgas, die den Bedingungen in Anhang III der technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) entsprechen, und b) Tätigkeiten und Anlagen gemäß Ziffer ii, bei denen die Nutzung fossiler Brennstoffe für den rechtzeitigen Übergang zu einem mit fossilen Brennstoffen freien Betrieb vorübergehend und technisch unvermeidbar ist.

(127)

Einbeziehung von Tätigkeiten und Vermögenswerten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen. Wenn mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Richtwerten liegen, ist zu erläutern, warum dies nicht möglich ist. Benchmarks für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems fallen, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission.Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. August 2026 abgeschlossen sein.

(128) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich für die Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle bestimmt sind, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern, Abgase zur Lagerung oder Verwendung zu erfassen oder Materialien aus Verbrennungsaschen zurückzugewinnen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(129) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern oder die Recyclingverfahren von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und die anaerobe Vergärung von Bioabfällen umzurüsten, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(130)

 Es wird davon ausgegangen, dass ein Endbegünstigter einen „wesentlichen Schwerpunkt“ auf einen Sektor oder eine Geschäftstätigkeit hat, wenn dieser Sektor oder diese Tätigkeit im Verhältnis zu den Bruttoeinnahmen, Gewinnen oder dem Kundenstamm des Endempfängers als wesentlicher Bestandteil der Geschäftstätigkeit des Endbegünstigten ermittelt wird. Die Bruttoeinnahmen aus dem eingeschränkten Sektor oder der eingeschränkten Tätigkeit dürfen in keinem Fall 50 % der Bruttoeinnahmen übersteigen.

(131) Mit Ausnahme von a) Anlagen und Tätigkeiten bei der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur unter Einsatz von Erdgas, die den Bedingungen in Anhang III der technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) entsprechen, und b) Tätigkeiten und Anlagen gemäß Ziffer ii, bei denen die Nutzung fossiler Brennstoffe für den rechtzeitigen Übergang zu einem mit fossilen Brennstoffen freien Betrieb vorübergehend und technisch unvermeidbar ist.
(132) Einbeziehung von Ttigkeiten und Vermgenswerten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlgigen Benchmarks liegen. Wenn mit der gefrderten Ttigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht wesentlich unter den einschlgigen Richtwerten liegen, ist zu erlutern, warum dies nicht mglich ist. Referenzwerte fr die kostenlose Zuteilung fr Ttigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems fallen, gem der Durchfhrungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission.
(133) Umweltschdliche Fahrzeuge sind definiert als emissionsfreie Fahrzeuge.
(134) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht recycelbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern, Abgase zur Lagerung oder Verwendung zu erfassen oder Materialien aus Verbrennungsaschen zurückzugewinnen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(135) Mit Ausnahme von a) Anlagen und Tätigkeiten bei der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur unter Einsatz von Erdgas, die den Bedingungen in Anhang III der technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) entsprechen, und b) Tätigkeiten und Anlagen gemäß Ziffer ii, bei denen die Nutzung fossiler Brennstoffe für den rechtzeitigen Übergang zu einem mit fossilen Brennstoffen freien Betrieb vorübergehend und technisch unvermeidbar ist.
(136) Wenn mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Richtwerten liegen, ist zu erläutern, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems fallen, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission.
(137)

Mit Ausnahme von a) Anlagen und Tätigkeiten bei der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur unter Einsatz von Erdgas, die den Bedingungen in Anhang III der technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) entsprechen, und b) Tätigkeiten und Anlagen gemäß Ziffer ii, bei denen die Nutzung fossiler Brennstoffe für den rechtzeitigen Übergang zu einem mit fossilen Brennstoffen freien Betrieb vorübergehend und technisch unvermeidbar ist.

(138)

Einbeziehung von Tätigkeiten und Vermögenswerten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen. Wenn mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Richtwerten liegen, ist zu erläutern, warum dies nicht möglich ist. Benchmarks für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems fallen, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission.Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. August 2026 abgeschlossen sein.

(139) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich für die Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle bestimmt sind, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern, Abgase zur Lagerung oder Verwendung zu erfassen oder Materialien aus Verbrennungsaschen zurückzugewinnen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(140) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern oder die Recyclingverfahren von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und die anaerobe Vergärung von Bioabfällen umzurüsten, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(141)

Die Richtlinie 2013/34/EU wird durch die Richtlinie (EU) 2022/2464 über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen geändert.

(142)

Mit Ausnahme von a) Vorhaben im Rahmen dieser Maßnahme in den Bereichen Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie damit verbundene Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur unter Einsatz von Erdgas, die den Bedingungen in Anhang III der technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) entsprechen, und b) Tätigkeiten und Vermögenswerte gemäß Ziffer ii, bei denen die Nutzung fossiler Brennstoffe für den rechtzeitigen Übergang zu einem mit fossilen Brennstoffen freien Betrieb vorübergehend und technisch unvermeidbar ist, wobei fossile Brennstoffe im Laufe der Zeit vollständig auslaufen.

(143) Wenn mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Richtwerten liegen, ist zu erläutern, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems fallen, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission.
(144) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich für die Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle bestimmt sind, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern, Abgase zur Lagerung oder Verwendung zu erfassen oder Materialien aus Verbrennungsaschen zurückzugewinnen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(145) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern oder die Recyclingverfahren von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und die anaerobe Vergärung von Bioabfällen umzurüsten, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(146) Endempfänger aus Darlehen, Beteiligungsdarlehen, Projektanleihen, Garantien oder gleichwertigen Instrumenten im Zusammenhang mit bestimmten Projekten müssen für jedes geförderte Projekt eine Begründung des ausgewählten Interventionsbereichs zusammen mit einer Beschreibung des Projekts vorlegen. Für die Zwecke der Berechnung des Klimabeitrags werden im Falle von Beteiligungskapital, Quasi-Beteiligungskapital, Unternehmensanleihen oder gleichwertigen Instrumenten, die nicht auf bestimmte Projekte ausgerichtet sind, Kriterien herangezogen, um vorzuschreiben, dass mindestens 90 % der Einnahmen des Empfängers im vorangegangenen Geschäftsjahr oder der künftigen Einnahmen gemäß einem Geschäftsplan aus einer Tätigkeit erzielt werden/werden, die den einschlägigen Kriterien entspricht, die sich aus den anwendbaren Interventionsfeldern in Anhang VI der ARF-Verordnung ergeben. Endempfänger aus Beteiligungskapital, beteiligungsähnlichen Anleihen, Unternehmensanleihen oder gleichwertigen Instrumenten, die nicht auf bestimmte Projekte ausgerichtet sind, müssen eine Begründung für den/die ausgewählten Interventionsbereich(e) vorlegen. Der Durchführungspartner ist ferner verpflichtet, dem Mitgliedstaat einen halbjährlichen Bericht über die Durchführung jedes Projekts/jeder Tätigkeit vorzulegen.
(147)

 Mit Ausnahme von a) Vorhaben zur Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur unter Einsatz von Erdgas, die die Bedingungen in Anhang III der technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) erfüllen, und b) Tätigkeiten und Vermögenswerte gemäß Ziffer ii, bei denen die Nutzung fossiler Brennstoffe für den rechtzeitigen Übergang zu einem mit fossilen Brennstoffen freien Betrieb vorübergehend und technisch unvermeidbar ist.

(148) Wenn mit der gefrderten Ttigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht wesentlich unter den einschlgigen Richtwerten liegen, ist zu erlutern, warum dies nicht mglich ist. Referenzwerte fr die kostenlose Zuteilung fr Ttigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems fallen, gem der Durchfhrungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission.
(149) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen in Anlagen, die ausschließlich für die Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle bestimmt sind, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern, Abgase zur Lagerung oder Verwendung zu erfassen oder Materialien aus Verbrennungsaschen zurückzugewinnen, sofern diese Maßnahmen nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(150) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, bei denen die Maßnahmen der Steigerung der Energieeffizienz oder der Nachrüstung von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und der anaeroben Vergärung von Bioabfällen dienen, sofern diese Maßnahmen nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(151) Mit Ausnahme von Vorhaben im Rahmen dieser Maßnahme im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur unter Einsatz von Erdgas, die die Bedingungen in Anhang III des technischen Leitfadens „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen.
(152) Wenn die geförderte Tätigkeit die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Richtwerten liegen, sollte erläutert werden, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems fallen, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission.
(153) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich für die Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle bestimmt sind, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern, Abgase zur Lagerung oder Verwendung zu erfassen oder Materialien aus Verbrennungsaschen zurückzugewinnen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(154) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern oder die Recyclingverfahren von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und die anaerobe Vergärung von Bioabfällen umzurüsten, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(155) Mit Ausnahme von Vorhaben im Rahmen dieser Maßnahme im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur unter Einsatz von Erdgas, die die Bedingungen in Anhang III des technischen Leitfadens „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen.
(156) Wenn die geförderte Tätigkeit die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Richtwerten liegen, sollte erläutert werden, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems fallen, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission.
(157) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich für die Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle bestimmt sind, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern, Abgase zur Lagerung oder Verwendung zu erfassen oder Materialien aus Verbrennungsaschen zurückzugewinnen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(158) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern oder die Recyclingverfahren von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und die anaerobe Vergärung von Bioabfällen umzurüsten, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(159) Für die Zwecke der Berechnung des digitalen Beitrags wird im Falle von Eigenkapital, Quasi-Beteiligungskapital, Unternehmensanleihen oder gleichwertigen Instrumenten, die nicht auf bestimmte Projekte ausgerichtet sind, in der Investitionspolitik verlangt, dass mindestens 90 % der Einnahmen des Empfängers im vorangegangenen Geschäftsjahr oder der künftigen Einnahmen gemäß dem Geschäftsplan aus einer Tätigkeit erzielt werden, die mit den anwendbaren Interventionsfeldern in Anhang VII der ARF-Verordnung im Einklang steht.
(160) Mit Ausnahme von Vorhaben im Rahmen dieser Maßnahme im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur unter Einsatz von Erdgas, die die Bedingungen in Anhang III des technischen Leitfadens „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen.
(161) Wenn die geförderte Tätigkeit die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Richtwerten liegen, sollte erläutert werden, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems fallen, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission.
(162) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich für die Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle bestimmt sind, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern, Abgase zur Lagerung oder Verwendung zu erfassen oder Materialien aus Verbrennungsaschen zurückzugewinnen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(163) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern oder die Recyclingverfahren von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und die anaerobe Vergärung von Bioabfällen umzurüsten, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(164) Mit Ausnahme von Vorhaben im Rahmen dieser Maßnahme im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur unter Einsatz von Erdgas, die die Bedingungen in Anhang III des technischen Leitfadens „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen.
(165) Wenn die geförderte Tätigkeit die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Richtwerten liegen, sollte erläutert werden, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems fallen, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission.
(166) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich für die Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle bestimmt sind, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern, Abgase zur Lagerung oder Verwendung zu erfassen oder Materialien aus Verbrennungsaschen zurückzugewinnen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(167) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern oder die Recyclingverfahren von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und die anaerobe Vergärung von Bioabfällen umzurüsten, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(168) Wenn die geförderte Tätigkeit die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Richtwerten liegen, sollte erläutert werden, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten und Anlagen, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems fallen, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission.
(169) Mit Ausnahme von Vorhaben im Rahmen dieser Maßnahme im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur unter Einsatz von Erdgas, die die Bedingungen in Anhang III des technischen Leitfadens „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen.
(170) Mit Ausnahme von Vorhaben im Rahmen dieser Maßnahme im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur unter Einsatz von Erdgas, die die Bedingungen in Anhang III des technischen Leitfadens „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen.
(171) Wenn die geförderte Tätigkeit die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Richtwerten liegen, sollte erläutert werden, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems fallen, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission.
(172) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich für die Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle bestimmt sind, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern, Abgase zur Lagerung oder Verwendung zu erfassen oder Materialien aus Verbrennungsaschen zurückzugewinnen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(173) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern oder die Recyclingverfahren von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und die anaerobe Vergärung von Bioabfällen umzurüsten, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(174) Mit Ausnahme von Vorhaben im Rahmen dieser Maßnahme im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur unter Einsatz von Erdgas, die die Bedingungen in Anhang III des technischen Leitfadens „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen.
(175) Wenn die geförderte Tätigkeit die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Richtwerten liegen, sollte erläutert werden, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems fallen, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission.
(176) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich für die Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle bestimmt sind, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern, Abgase zur Lagerung oder Verwendung zu erfassen oder Materialien aus Verbrennungsaschen zurückzugewinnen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(177) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern oder die Recyclingverfahren von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und die anaerobe Vergärung von Bioabfällen umzurüsten, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(178) Mit Ausnahme von a) Vorhaben im Rahmen dieser Maßnahme im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur unter Einsatz von Erdgas, die den Bedingungen in Anhang III der technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) entsprechen, und b) Tätigkeiten und Vermögenswerte gemäß Ziffer ii, bei denen die Nutzung fossiler Brennstoffe für den rechtzeitigen Übergang zu einem mit fossilen Brennstoffen freien Betrieb vorübergehend und technisch unvermeidbar ist.
(179) Wenn die geförderte Tätigkeit die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Richtwerten liegen, sollte erläutert werden, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems fallen, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission.
(180) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich für die Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle bestimmt sind, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern, Abgase zur Lagerung oder Verwendung zu erfassen oder Materialien aus Verbrennungsaschen zurückzugewinnen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(181) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern oder die Recyclingverfahren von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und die anaerobe Vergärung von Bioabfällen umzurüsten, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme weder zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen\ noch zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(182)  Mit Ausnahme von a) Vorhaben im Rahmen dieser Maßnahme im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur unter Einsatz von Erdgas, die den Bedingungen in Anhang III der technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) entsprechen, und b) Tätigkeiten und Vermögenswerte gemäß Ziffer ii, bei denen die Nutzung fossiler Brennstoffe für den rechtzeitigen Übergang zu einem mit fossilen Brennstoffen freien Betrieb vorübergehend und technisch unvermeidbar ist.
(183)  Wenn mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Richtwerten liegen, ist zu erläutern, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems fallen, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission.
(184)  Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich für die Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle bestimmt sind, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern, Abgase zur Lagerung oder Verwendung zu erfassen oder Materialien aus Verbrennungsaschen zurückzugewinnen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.  
(185)  Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern oder die Recyclingverfahren von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und die anaerobe Vergärung von Bioabfällen umzurüsten, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.  
(186)  Ausgenommen sind a) Projekte im Rahmen dieser Maßnahme im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur unter Einsatz von Erdgas, die die Bedingungen in Anhang III der technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) erfüllen, und b)  Tätigkeiten und Vermögenswerte gemäß Ziffer ii, bei denen die Nutzung fossiler Brennstoffe für den rechtzeitigen Übergang zu einem mit fossilen Brennstoffen freien Betrieb vorübergehend und technisch unvermeidbar ist.
(187)  Wenn mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Richtwerten liegen, ist zu erläutern, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems fallen, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission
(188)  Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich für die Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle bestimmt sind, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern, Abgase zur Lagerung oder Verwendung zu erfassen oder Materialien aus Verbrennungsaschen zurückzugewinnen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.  
(189)  Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern oder die Recyclingverfahren von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und die anaerobe Vergärung von Bioabfällen umzurüsten, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.  
(190)

 Mit Ausnahme von a) Anlagen und Tätigkeiten bei der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur unter Einsatz von Erdgas, die den Bedingungen in Anhang III der technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) entsprechen, und b) Tätigkeiten und Anlagen gemäß Ziffer ii, bei denen die Nutzung fossiler Brennstoffe für den rechtzeitigen Übergang zu einem mit fossilen Brennstoffen freien Betrieb vorübergehend und technisch unvermeidbar ist.

(191)

 Einbeziehung von Tätigkeiten und Vermögenswerten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen. Wenn mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Richtwerten liegen, ist zu erläutern, warum dies nicht möglich ist. Benchmarks für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems fallen, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission.Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. August 2026 abgeschlossen sein.

(192)

 Es wird davon ausgegangen, dass ein Endbegünstigter einen „wesentlichen Schwerpunkt“ auf einen Sektor oder eine Geschäftstätigkeit hat, wenn dieser Sektor oder diese Tätigkeit im Verhältnis zu den Bruttoeinnahmen, Gewinnen oder dem Kundenstamm des Endempfängers als wesentlicher Bestandteil der Geschäftstätigkeit des Endbegünstigten ermittelt wird. Die Bruttoeinnahmen aus dem eingeschränkten Sektor oder der eingeschränkten Tätigkeit dürfen in keinem Fall 50 % der Bruttoeinnahmen übersteigen.

(193) Mit Ausnahme von a) Anlagen und Tätigkeiten bei der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur unter Einsatz von Erdgas, die den Bedingungen in Anhang III der technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) entsprechen, und b) Tätigkeiten und Anlagen gemäß Ziffer ii, bei denen die Nutzung fossiler Brennstoffe für den rechtzeitigen Übergang zu einem mit fossilen Brennstoffen freien Betrieb vorübergehend und technisch unvermeidbar ist.
(194) Einbeziehung von Ttigkeiten und Vermgenswerten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlgigen Benchmarks liegen. Wenn mit der gefrderten Ttigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht wesentlich unter den einschlgigen Richtwerten liegen, ist zu erlutern, warum dies nicht mglich ist. Referenzwerte fr die kostenlose Zuteilung fr Ttigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems fallen, gem der Durchfhrungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission.
(195) Umweltschdliche Fahrzeuge sind definiert als emissionsfreie Fahrzeuge.
(196) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht recycelbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern, Abgase zur Lagerung oder Verwendung zu erfassen oder Materialien aus Verbrennungsaschen zurückzugewinnen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(197) Mit Ausnahme von Vorhaben im Rahmen dieser Maßnahme im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur unter Einsatz von Erdgas, die die Bedingungen in Anhang III des technischen Leitfadens „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen.
(198) Wenn die geförderte Tätigkeit die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Richtwerten liegen, sollte erläutert werden, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems fallen, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission.
(199) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich für die Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle bestimmt sind, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern, Abgase zur Lagerung oder Verwendung zu erfassen oder Materialien aus Verbrennungsaschen zurückzugewinnen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(200) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern oder die Recyclingverfahren von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und die anaerobe Vergärung von Bioabfällen umzurüsten, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(201) Mit Ausnahme von Vorhaben im Rahmen dieser Maßnahme im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur unter Einsatz von Erdgas, die die Bedingungen in Anhang III des technischen Leitfadens „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen.
(202) Wenn die geförderte Tätigkeit die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Richtwerten liegen, sollte erläutert werden, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems fallen, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission.
(203) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich für die Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle bestimmt sind, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern, Abgase zur Lagerung oder Verwendung zu erfassen oder Materialien aus Verbrennungsaschen zurückzugewinnen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(204) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern oder die Recyclingverfahren von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und die anaerobe Vergärung von Bioabfällen umzurüsten, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(205) Mit Ausnahme von Vorhaben im Rahmen dieser Maßnahme im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur unter Einsatz von Erdgas, die die Bedingungen in Anhang III des technischen Leitfadens „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen.
(206) Wenn die geförderte Tätigkeit die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Richtwerten liegen, sollte erläutert werden, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems fallen, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission.
(207) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich für die Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle bestimmt sind, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern, Abgase zur Lagerung oder Verwendung zu erfassen oder Materialien aus Verbrennungsaschen zurückzugewinnen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(208) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern oder die Recyclingverfahren von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und die anaerobe Vergärung von Bioabfällen umzurüsten, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(209) Für die Zwecke der Berechnung des digitalen Beitrags werden im Falle von Eigenkapital, Quasi-Beteiligungskapital, Unternehmensanleihen oder gleichwertigen Instrumenten, die nicht auf bestimmte Projekte ausgerichtet sind, Kriterien herangezogen, um vorzuschreiben, dass mindestens 90 % der Einnahmen des Empfängers im vorangegangenen Geschäftsjahr oder der künftigen Einnahmen gemäß einem Geschäftsplan aus einer Tätigkeit erzielt werden/werden, die den einschlägigen Kriterien entspricht, die sich aus den anwendbaren Interventionsfeldern in Anhang VII der ARF-Verordnung ergeben.
(210)      ABl. L 153 VOM 18.6.2010.
(211) Emissionsarme Fahrzeuge sind Fahrzeuge, die weniger als 50 g CO2/km ausstoßen.
(212) Die Empfehlungen des Toledo-Pakts wurden am 10. November 2020 im Amtsblatt veröffentlicht: https://www.congreso.es/public_oficiales/L14/CONG/BOCG/D/BOCG-14-D-175.PDF .
(213) Es wird davon ausgegangen, dass ein Endbegünstigter einen „wesentlichen Schwerpunkt“ auf einen Sektor oder eine Geschäftstätigkeit hat, wenn dieser Sektor oder diese Tätigkeit im Verhältnis zu den Bruttoeinnahmen, Gewinnen oder dem Kundenstamm des Endempfängers als wesentlicher Bestandteil der Geschäftstätigkeit des Endbegünstigten ermittelt wird. Die Bruttoeinnahmen aus dem eingeschränkten Sektor oder der eingeschränkten Tätigkeit dürfen in keinem Fall 50 % der Bruttoeinnahmen übersteigen.
(214)

Mit Ausnahme von a) Anlagen und Tätigkeiten im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur unter Nutzung von Erdgas, die den Bedingungen in Anhang III des technischen Leitfadens „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entsprechen; und b) Tätigkeiten und Vermögenswerte gemäß Ziffer ii, bei denen die Nutzung fossiler Brennstoffe vorübergehend und für den rechtzeitigen Übergang zu einem mit fossilen Brennstoffen freien Betrieb technisch unvermeidbar ist.

(215)

Einbeziehung von Tätigkeiten und Vermögenswerten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen. Wenn mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Richtwerten liegen, ist zu erläutern, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems fallen, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission.

(216)

Umweltschädliche Fahrzeuge sind definiert als emissionsfreie Fahrzeuge.

(217) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht recycelbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern, Abgase zur Lagerung oder Verwendung zu sammeln oder Materialien aus Verbrennungsaschen zurückzugewinnen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die auf Anlagenebene Nachweise erbracht werden
(218) Endbegünstigte, die mit spezifischen Projekten assoziiert sind, müssen für jedes geförderte Projekt eine Begründung des ausgewählten Interventionsbereichs zusammen mit einer Beschreibung des Projekts für die Zwecke der Berechnung des Klimabeitrags vorlegen. Für die Zwecke der Berechnung des Klimabeitrags werden im Falle von Beteiligungskapital, Quasi-Beteiligungskapital, Unternehmensanleihen oder gleichwertigen Instrumenten, die nicht auf bestimmte Projekte ausgerichtet sind, Kriterien herangezogen, um vorzuschreiben, dass mindestens 90 % der Einnahmen des Empfängers im vorangegangenen Geschäftsjahr oder der künftigen Einnahmen gemäß einem Geschäftsplan aus einer Tätigkeit erzielt werden/werden, die den einschlägigen Kriterien entspricht, die sich aus den anwendbaren Interventionsfeldern in Anhang VI der ARF-Verordnung ergeben. Endempfänger aus Beteiligungskapital, beteiligungsähnlichen Anleihen, Unternehmensanleihen oder gleichwertigen Instrumenten, die nicht auf bestimmte Projekte ausgerichtet sind, müssen eine Begründung für den/die ausgewählten Interventionsbereich(e) vorlegen. Der Durchführungspartner ist ferner verpflichtet, dem Mitgliedstaat einen halbjährlichen Bericht über die Durchführung jedes Projekts/jeder Tätigkeit vorzulegen.
(219) Mit Ausnahme von a) Vorhaben im Rahmen dieser Maßnahme im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur unter Einsatz von Erdgas, die die Bedingungen in Anhang III des technischen Leitfadens „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen; und b) Tätigkeiten und Vermögenswerte gemäß Ziffer ii, bei denen die Nutzung fossiler Brennstoffe vorübergehend und für den rechtzeitigen Übergang zu einem mit fossilen Brennstoffen freien Betrieb technisch unvermeidbar ist.
(220) Wenn die geförderte Tätigkeit die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Richtwerten liegen, sollte erläutert werden, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems fallen, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission.
(221) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich für die Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle bestimmt sind, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern, Abgase zur Lagerung oder Verwendung zu erfassen oder Materialien aus Verbrennungsaschen zurückzugewinnen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(222) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme darauf abzielen, die Ressourceneffizienz zu steigern oder die Recyclingverfahren von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und die anaerobe Vergärung von Bioabfällen umzurüsten, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(223) Es wird davon ausgegangen, dass ein Endbegünstigter einen „wesentlichen Schwerpunkt“ auf einen Sektor oder eine Geschäftstätigkeit hat, wenn dieser Sektor oder diese Tätigkeit im Verhältnis zu den Bruttoeinnahmen, Gewinnen oder dem Kundenstamm des Endempfängers als wesentlicher Bestandteil der Geschäftstätigkeit des Endbegünstigten ermittelt wird. Die Bruttoeinnahmen aus dem eingeschränkten Sektor oder der eingeschränkten Tätigkeit dürfen in keinem Fall 50 % der Bruttoeinnahmen übersteigen.
(224)

Mit Ausnahme von a) Anlagen und Tätigkeiten im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur unter Nutzung von Erdgas, die den Bedingungen in Anhang III des technischen Leitfadens „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entsprechen; und b) Tätigkeiten und Vermögenswerte gemäß Ziffer ii, bei denen die Nutzung fossiler Brennstoffe vorübergehend und für den rechtzeitigen Übergang zu einem mit fossilen Brennstoffen freien Betrieb technisch unvermeidbar ist.

(225)

Einbeziehung von Tätigkeiten und Vermögenswerten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen. Wenn mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Richtwerten liegen, ist zu erläutern, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems fallen, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission.

(226)

Umweltschädliche Fahrzeuge sind definiert als emissionsfreie Fahrzeuge.

(227) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht recycelbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern, Abgase zur Lagerung oder Verwendung zu sammeln oder Materialien aus Verbrennungsaschen zurückzugewinnen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die auf Anlagenebene Nachweise erbracht werden
(228)  Endbegünstigte, die mit spezifischen Projekten assoziiert sind, müssen für jedes geförderte Projekt eine Begründung des ausgewählten Interventionsbereichs zusammen mit einer Beschreibung des Projekts für die Zwecke der Berechnung des Klimabeitrags vorlegen. Für die Zwecke der Berechnung des Klimabeitrags werden im Falle von Beteiligungskapital, Quasi-Beteiligungskapital, Unternehmensanleihen oder gleichwertigen Instrumenten, die nicht auf bestimmte Projekte ausgerichtet sind, Kriterien herangezogen, um vorzuschreiben, dass mindestens 90 % der Einnahmen des Empfängers im vorangegangenen Geschäftsjahr oder der künftigen Einnahmen gemäß einem Geschäftsplan aus einer Tätigkeit erzielt werden/werden, die den einschlägigen Kriterien entspricht, die sich aus den anwendbaren Interventionsfeldern in Anhang VI der ARF-Verordnung ergeben. Endempfänger aus Beteiligungskapital, beteiligungsähnlichen Anleihen, Unternehmensanleihen oder gleichwertigen Instrumenten, die nicht auf bestimmte Projekte ausgerichtet sind, müssen eine Begründung für den/die ausgewählten Interventionsbereich(e) vorlegen. Der Durchführungspartner ist ferner verpflichtet, dem Mitgliedstaat einen halbjährlichen Bericht über die Durchführung jedes Projekts/jeder Tätigkeit vorzulegen.
(229) Wenn die geförderte Tätigkeit die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Richtwerten liegen, sollte erläutert werden, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems fallen, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission.
(230) Mit Ausnahme von a) Vorhaben im Rahmen dieser Maßnahme im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur unter Einsatz von Erdgas, die den Bedingungen in Anhang III des technischen Leitfadens „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entsprechen; und b) Tätigkeiten und Vermögenswerte gemäß Ziffer i, bei denen die Nutzung fossiler Brennstoffe vorübergehend und für den rechtzeitigen Übergang zu einem mit fossilen Brennstoffen freien Betrieb technisch unvermeidbar ist.  
(231) Endbegünstigte, die mit spezifischen Projekten assoziiert sind, müssen für jedes geförderte Projekt eine Begründung des ausgewählten Interventionsbereichs zusammen mit einer Beschreibung des Projekts für die Zwecke der Berechnung des Klimabeitrags vorlegen. Der Durchführungspartner ist ferner verpflichtet, dem Mitgliedstaat einen halbjährlichen Bericht über die Durchführung jedes Projekts/jeder Tätigkeit vorzulegen.
(232) Wenn die geförderte Tätigkeit die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Richtwerten liegen, sollte erläutert werden, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems fallen, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission.
(233) Mit Ausnahme von a) Vorhaben im Rahmen dieser Maßnahme im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur unter Einsatz von Erdgas, die den Bedingungen in Anhang III des technischen Leitfadens „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entsprechen; und b) Tätigkeiten und Vermögenswerte gemäß Ziffer i, bei denen die Nutzung fossiler Brennstoffe vorübergehend und für den rechtzeitigen Übergang zu einem mit fossilen Brennstoffen freien Betrieb technisch unvermeidbar ist.  
(234) Endempfnger aus Darlehen, Beteiligungsdarlehen, Projektanleihen, Garantien oder gleichwertigen Instrumenten im Zusammenhang mit bestimmten Projekten mssen fr jedes gefrderte Projekt eine Begrndung des ausgewhlten Interventionsbereichs zusammen mit einer Beschreibung des Projekts vorlegen. Der Durchfhrungspartner ist ferner verpflichtet, dem Mitgliedstaat einen halbjhrlichen Bericht ber die Durchfhrung jedes Projekts/jeder Ttigkeit vorzulegen.
(235)

Wenn die geförderte Tätigkeit die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Richtwerten liegen, sollte erläutert werden, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems fallen, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission.

(236)

Mit Ausnahme von a) Vorhaben im Rahmen dieser Maßnahme im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur unter Einsatz von Erdgas, die den Bedingungen in Anhang III des technischen Leitfadens „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entsprechen; und b) Tätigkeiten und Vermögenswerte gemäß Ziffer i, bei denen die Nutzung fossiler Brennstoffe vorübergehend und für den rechtzeitigen Übergang zu einem mit fossilen Brennstoffen freien Betrieb technisch unvermeidbar ist.

(237) Endbegünstigte, die mit spezifischen Projekten assoziiert sind, müssen für jedes geförderte Projekt eine Begründung des ausgewählten Interventionsbereichs zusammen mit einer Beschreibung des Projekts für die Zwecke der Berechnung des Klimabeitrags vorlegen. Der Durchführungspartner ist ferner verpflichtet, dem Mitgliedstaat einen halbjährlichen Bericht über die Durchführung jedes Projekts/jeder Tätigkeit vorzulegen.
(238)

Wenn die geförderte Tätigkeit die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Richtwerten liegen, sollte erläutert werden, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems fallen, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission.

(239)

Mit Ausnahme von a) Vorhaben im Rahmen dieser Maßnahme im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur unter Einsatz von Erdgas, die den Bedingungen in Anhang III des technischen Leitfadens „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entsprechen; und b) Tätigkeiten und Vermögenswerte gemäß Ziffer i, bei denen die Nutzung fossiler Brennstoffe vorübergehend und für den rechtzeitigen Übergang zu einem mit fossilen Brennstoffen freien Betrieb technisch unvermeidbar ist.

(240) Endempfnger aus Darlehen, Beteiligungsdarlehen, Projektanleihen, Garantien oder gleichwertigen Instrumenten im Zusammenhang mit bestimmten Projekten mssen fr jedes gefrderte Projekt eine Begrndung des ausgewhlten Interventionsbereichs zusammen mit einer Beschreibung des Projekts vorlegen. Der Durchfhrungspartner ist ferner verpflichtet, dem Mitgliedstaat einen halbjhrlichen Bericht ber die Durchfhrung jedes Projekts/jeder Ttigkeit vorzulegen.