Brüssel, den 4.10.2023

COM(2023) 565 final

2023/0340(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss in Bezug auf die Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt

(Verordnung über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten)

(Text von Bedeutung für den EWR)


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Vorgeschlagen wird ein Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss im Zusammenhang mit der geplanten Annahme des Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens zu vertreten ist.

2.Kontext des Vorschlags

2.1.EWR-Abkommen

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR-Abkommen“) garantiert Bürgern und Marktteilnehmern im EWR gleiche Rechte und Pflichten im Binnenmarkt. Es sieht vor, dass die EU-Rechtsvorschriften, die die vier Freiheiten regeln, in allen 30 EWR-Staaten – den EU-Mitgliedstaaten, Norwegen, Island und Liechtenstein – Anwendung finden. Darüber hinaus betrifft das EWR-Abkommen die Zusammenarbeit in anderen wichtigen Bereichen wie Forschung und Entwicklung, Bildung, Sozialpolitik, Umwelt, Verbraucherschutz, Tourismus und Kultur, die zusammen als „begleitende und horizontale“ Politikbereiche bezeichnet werden. Das EWR-Abkommen trat am 1. Januar 1994 in Kraft. Die Union ist gemeinsam mit ihren Mitgliedstaaten Vertragspartei des EWR-Abkommens.

2.2.Gemeinsamer EWR-Ausschuss

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss ist für die Verwaltung des EWR-Abkommens zuständig. Er bildet ein Forum für den Meinungsaustausch im Zusammenhang mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens. Seine Beschlüsse werden einvernehmlich gefasst und sind für die Vertragsparteien verbindlich. Für die Koordinierung von EWR-Angelegenheiten aufseiten der EU ist das Generalsekretariat der Europäischen Kommission zuständig. 

2.3.Vorgesehener Akt des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss soll einen Beschluss (im Folgenden „vorgesehener Akt“) zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens erlassen.

Zweck des vorgesehenen Akts ist es, die Verordnung über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten 1 , die Durchführungsverordnung der Kommission zur Festlegung der Details der statistischen Daten, die von den Mitgliedstaaten bezüglich der Kontrollen von auf den Unionsmarkt gelangenden Produkten im Hinblick auf Produktsicherheit und -konformität vorzulegen sind, 2 und die Durchführungsverordnung der Kommission zur Festlegung der Verfahren für die Benennung von Unionsprüfeinrichtungen zwecks Marktüberwachung und Überprüfung der Produktkonformität 3 in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

Im Einklang mit den Artikeln 103 und 104 des EWR-Abkommens wird der vorgesehene Akt für die Vertragsparteien verbindlich sein.

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Die Kommission legt dem Rat den im Entwurf beigefügten Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Annahme als Standpunkt der Union vor. Der Standpunkt sollte nach seiner Annahme baldmöglichst dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss unterbreitet werden.

Mit dem im Entwurf beigefügten Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses werden Anpassungen für die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten eingeführt, die über das hinausgehen, was als rein technische Anpassungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates angesehen werden kann. Der Standpunkt der Union ist daher vom Rat festzulegen.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, durch Beschluss festgelegt.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das betreffende Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber „geeignet [sind], den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“. 4

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss ist ein durch eine Übereinkunft, nämlich das EWR-Abkommen, eingesetztes Gremium. Bei dem Akt, den der Gemeinsame EWR-Ausschuss annehmen soll, handelt es sich um einen rechtswirksamen Akt. Der vorgesehene Akt wird nach den Artikeln 103 und 104 des EWR-Abkommens völkerrechtlich bindend sein.

Mit dem vorgesehenen Akt wird der institutionelle Rahmen des Abkommens weder ergänzt noch geändert. Die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss ist daher Artikel 218 Absatz 9 AEUV in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum.

4.2.Materiellrechtliche Grundlage

4.2.1.Grundsätze

Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates hängt in erster Linie von der materiellen Rechtsgrundlage des in das EWR-Abkommen aufzunehmenden Rechtsakts der EU ab.

Liegt dem vorgesehenen Akt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Da mit dem Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) in das EWR-Abkommen aufgenommen wird, sollte der vorgeschlagene Beschluss sich auf dieselbe materielle Rechtsgrundlage stützen wie der aufzunehmende Rechtsakt. Die materiellrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sind daher die Artikel 33 und 114 AEUV.

4.3.Schlussfolgerung

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollten die Artikel 33 und 114 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV und Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates mit Durchführungsvorschriften zum EWR-Abkommen sein.

5.Veröffentlichung des vorgesehenen Akts

Da mit dem Akt des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens geändert wird, ist es angezeigt, ihn nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

2023/0340 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss in Bezug auf die Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt

(Verordnung über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten)


(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 33 und 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 5 , insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 6 (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens beschließen.

(3)Die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 , die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1121 der Kommission 8 und die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1267 der Kommission 9 sollten in das EWR-Abkommen aufgenommen werden.

(4)Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)Der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte daher auf dem im Entwurf beigefügten Beschluss beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu der vorgeschlagenen Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).
(2)    Durchführungsverordnung (EU) 2021/1121 der Kommission vom 8. Juli 2021 zur Festlegung der Details der statistischen Daten, die von den Mitgliedstaaten bezüglich der Kontrollen von auf den Unionsmarkt gelangenden Produkten im Hinblick auf Produktsicherheit und -konformität vorzulegen sind (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 37).
(3)    Durchführungsverordnung (EU) 2022/1267 der Kommission vom 20. Juli 2022 zur Festlegung der Verfahren für die Benennung von Unionsprüfeinrichtungen zwecks Marktüberwachung und Überprüfung der Produktkonformität gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 192 vom 21.7.2022, S. 21).
(4)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64.
(5)    ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.
(6)    ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
(7)    Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).
(8)    Durchführungsverordnung (EU) 2021/1121 der Kommission vom 8. Juli 2021 zur Festlegung der Details der statistischen Daten, die von den Mitgliedstaaten bezüglich der Kontrollen von auf den Unionsmarkt gelangenden Produkten im Hinblick auf Produktsicherheit und -konformität vorzulegen sind (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 37).
(9)    Durchführungsverordnung (EU) 2022/1267 der Kommission vom 20. Juli 2022 zur Festlegung der Verfahren für die Benennung von Unionsprüfeinrichtungen zwecks Marktüberwachung und Überprüfung der Produktkonformität gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 192 vom 21.7.2022, S. 21).

Brüssel, den 4.10.2023

COM(2023) 565 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss in Bezug auf die Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt















(Verordnung über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten)


ANHANG

ENTWURF EINES BESCHLUSSES DES GEMEINSAMEN EWR‑AUSSCHUSSES

Nr. [...]

vom [...]

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1121 der Kommission vom 8. Juli 2021 zur Festlegung der Details der statistischen Daten, die von den Mitgliedstaaten bezüglich der Kontrollen von auf den Unionsmarkt gelangenden Produkten im Hinblick auf Produktsicherheit und -konformität vorzulegen sind 2 , ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1267 der Kommission vom 20. Juli 2022 zur Festlegung der Verfahren für die Benennung von Unionsprüfeinrichtungen zwecks Marktüberwachung und Überprüfung der Produktkonformität gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.In Kapitel XVII wird unter Nummer 9 (Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„-32019 R 1020: Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).“

2.Kapitel XIX Nummer 3b (Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird wie folgt geändert:

i)Folgendes wird angefügt:

„, geändert durch:

 -32019 R 1020: Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).“

ii)Anpassung b) wird gestrichen.

3.In Kapitel XIX wird nach Nummer 3u (Verordnung (EU) 2019/515 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

„3v.32019 R 1020: Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)    Sofern nichts anderes bestimmt ist, gelten Verweise auf das Unionsrecht als Verweise auf das EWR-Abkommen.

b)    Artikel 3 wird wie folgt geändert:

i)    In Nummer 24 wird nach der Bezugnahme auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 die Angabe ‚oder die für die Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften zuständigen Zollverwaltungen der EFTA-Staaten und andere Behörden der EFTA-Staaten, die nach nationalem Recht zur Anwendung bestimmter zollrechtlicher Vorschriften befugt sind‘ angefügt.

ii)    In Nummer 25 wird nach der Bezugnahme auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 die Angabe ‚oder, für die EFTA-Staaten, die entsprechenden Verfahren gemäß den Vorschriften ihres jeweiligen nationalen Zollrechts‘ angefügt.

iii)    In Nummer 26 wird nach der Angabe ‚Zollgebiets der Union‘ die Angabe ‚oder innerhalb der Zollgebiete der EFTA-Staaten‘ eingefügt.

c)    In Artikel 14 Absatz 2 gilt die Angabe ‚einschließlich der Grundsätze der Charta der Grundrechte der Europäischen Union‘ nicht für die EFTA-Staaten.

d)    In Artikel 25 Absätze 3 und 4 und in Artikel 28 Absatz 4 Unterabsatz 2 gelten Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die EFTA-Staaten als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des nationalen Zollrechts.

e)    Im Falle Liechtensteins unterliegen die Verpflichtungen der nach Artikel 25 Absatz 1 benannten Behörden dem nationalen Recht.

f)    Produkte, die aus Liechtenstein in die anderen Vertragsparteien ausgeführt werden, können Kontrollen nach den Artikeln 25 bis 28 unterzogen werden, wenn sie in den EWR gelangen.

g)    Artikel 25 Absätze 2, 4 und 6 und Artikel 34 Absatz 6 gelten nicht für Liechtenstein.

h)    Artikel 26 Absatz 4 gilt nicht für die EFTA-Staaten.

i)    In Artikel 28 wird die Angabe ‚das Zoll-Datenverarbeitungssystem‘ für die EFTA-Staaten durch die Angabe ‚jede nach den nationalen Verfahren erfolgende Mitteilung an die betroffenen Parteien‘ ersetzt.

j)    Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt am Unionsnetzwerk für Produktkonformität nach den Artikeln 29-31, haben jedoch kein Stimmrecht. Die EFTA-Überwachungsbehörde nimmt als Beobachterin teil.

3va.32021 R 1121: Durchführungsverordnung (EU) 2021/1121 der Kommission vom 8. Juli 2021 zur Festlegung der Details der statistischen Daten, die von den Mitgliedstaaten bezüglich der Kontrollen von auf den Unionsmarkt gelangenden Produkten im Hinblick auf Produktsicherheit und -konformität vorzulegen sind (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 37).

Die Durchführungsverordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 4 gelten Verweise auf die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission für die EFTA-Staaten als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des nationalen Zollrechts.

b)In Artikel 1 Buchstabe c Ziffer ix wird die Angabe ‚Rechtsvorschriften der Union‘ durch die Angabe ‚Bestimmungen des EWR-Abkommens‘ ersetzt.

3vb.32022 R 1267: Durchführungsverordnung (EU) 2022/1267 der Kommission vom 20. Juli 2022 zur Festlegung der Verfahren für die Benennung von Unionsprüfeinrichtungen zwecks Marktüberwachung und Überprüfung der Produktkonformität gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 192 vom 21.7.2022, S. 21).“

4.In Kapitel XXI wird unter Nummer 1 (Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„-32019 R 1020: Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Durchführungsverordnungen (EU) 2021/1121 und (EU) 2022/1267 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen. 4*

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am […].

   Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

   Der Präsident/Die Präsidentin

   […]

   Die Sekretäre

   des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

   […]

(1)    ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1.
(2)    ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 37.
(3)    ABl. L 192 vom 21.7.2022, S. 21.
(4) *    [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]