EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 6.10.2023
COM(2023) 556 final
2023/0339(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über die von den Vertragsparteien als dritte Tranche für das Jahr 2023 zu zahlenden finanziellen Beiträge zum Europäischen Entwicklungsfonds
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Der Vorschlag betrifft einen Entwurf für einen Beschluss des Rates über die dritte Tranche der 2023 von den Vertragsparteien des Europäischen Entwicklungsfonds zu leistenden Finanzbeiträge zum 11. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF).
Für die Verwaltung des 11. EEF und der noch verfügbaren Mittel früherer EEF (d. h. des 9. und des 10. EEF) gelten folgende Regelwerke:
a)das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“), in der zuletzt geänderten Fassung,
b)das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 bereitgestellten Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (im Folgenden „Internes Abkommen für den 11. EEF“),
c)die Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds (im Folgenden „Finanzregelung für den 11. EEF“),
d)der Beschluss Nr. 1/2022 des AKP-EU-Botschafterausschusses vom 21. Juni 2022 zur Änderung des Beschlusses Nr. 3/2019 des AKP-EU-Botschafterausschusses über den Erlass von Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens zur Verlängerung der Geltungsdauer der Bestimmungen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens bis zum 30. Juni 2023 oder bis zum Inkrafttreten eines neuen Abkommens oder bis zur vorläufigen Anwendung des neuen Partnerschaftsabkommens zwischen der Union und den AKP-Staaten – je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt,
e)der Beschluss (EU) 2020/2233 des Rates über die Bindung von Mitteln aus Rückflüssen in die AKP-Investitionsfazilität aus Finanzierungen im Rahmen des 9., 10. und 11. Europäischen Entwicklungsfonds und
f)der Beschluss (EU) 2022/1223 des Rates über die Zuweisung freigegebener Projektmittel des 10. und 11. Europäischen Entwicklungsfonds für die Finanzierung von Maßnahmen zur Bewältigung der Nahrungsmittelkrise und des wirtschaftlichen Schocks in den afrikanischen, karibischen und pazifischen Staaten (AKP-Staaten) infolge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine.
Nach den unter den Buchstaben a bis f genannten Regelwerken sind die Vertragsparteien mehrjährige Verpflichtungen zur finanziellen Unterstützung des EEF eingegangen. Die Finanzregelung für den 11. EEF sieht regelmäßige Beiträge der EEF-Vertragsparteien auf der Grundlage vorher festgelegter Finanzzusagen vor. Die regelmäßigen Beiträge werden durch technische Beschlüsse des Rates abgerufen, die der Erfüllung der zuvor beschlossenen Finanzzusagen Rechnung tragen.
Ein Teil der Rubriken in der Begründung gilt daher nicht für den Abruf regelmäßiger Beiträge dieser Art.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Nach Artikel 19 Absatz 5 der Finanzregelung für den 11. EEF muss der Rat über diesen Vorschlag spätestens 21 Kalendertage nach dessen Vorlage durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Union beschließen.
2023/0339 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über die von den Vertragsparteien als dritte Tranche für das Jahr 2023 zu zahlenden finanziellen Beiträge zum Europäischen Entwicklungsfonds
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates vom 26. November 2018 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates muss die Europäische Investitionsbank (EIB) der Kommission für die von ihr verwalteten Instrumente aktualisierte Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen übermitteln.
(2)Gemäß Artikel 19 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates unterbreitet die Kommission bis zum 10. Oktober 2023 einen Vorschlag, der den Betrag der dritten Tranche des Beitrags für das Jahr 2023 enthält.
(3)Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1877 werden die Beiträge zunächst bis zur Ausschöpfung der für frühere Europäische Entwicklungsfonds (im Folgenden „EEF“) festgelegten Beträge abgerufen. Daher sollten Mittel gemäß der Verordnung (EU) 2018/1877 für die EIB und für die Kommission abgerufen werden.
(4)Gemäß Artikel 152 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“) bleibt das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) bis zum Abschluss des 11. EEF und aller früheren noch nicht abgeschlossenen EEF Vertragspartei des EEF. Gemäß Artikel 153 des Austrittsabkommens darf jedoch der Anteil des Vereinigten Königreichs an freigegebenen Mitteln aus Projekten im Rahmen des 11. EEF, sofern diese nach dem 31. Dezember 2020 freigegeben wurden, oder früherer EEF nicht wiederverwendet werden.
(5)Mit dem Beschluss (EU) 2022/2242 des Rates wurden die von den Vertragsparteien zu zahlenden Jahresbeiträge zum EEF für 2023 auf 1 800 000 000 EUR für die Europäische Kommission und auf 300 000 000 EUR für die Europäische Investitionsbank festgesetzt.
(6)Um eine möglichst rasche Anwendung der in dem vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der von den Vertragsparteien als dritte Tranche für das Jahr 2023 zu zahlende Beitrag zum Europäischen Entwicklungsfonds wird auf 500 000 000 EUR festgesetzt. Davon sind 400 000 000 EUR für die Kommission und 100 000 000 EUR für die EIB bestimmt.
Artikel 2
Die einzelnen Beiträge zum Europäischen Entwicklungsfonds sind von den Vertragsparteien des Europäischen Entwicklungsfonds gemäß dem Anhang als dritte Tranche für 2023 an die Kommission und die Europäische Investitionsbank zu zahlen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.