Brüssel, den 6.10.2023

COM(2023) 556 final

2023/0339(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die von den Vertragsparteien als dritte Tranche für das Jahr 2023 zu zahlenden finanziellen Beiträge zum Europäischen Entwicklungsfonds


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Der Vorschlag betrifft einen Entwurf für einen Beschluss des Rates über die dritte Tranche der 2023 von den Vertragsparteien des Europäischen Entwicklungsfonds zu leistenden Finanzbeiträge zum 11. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF).

Für die Verwaltung des 11. EEF und der noch verfügbaren Mittel früherer EEF (d. h. des 9. und des 10. EEF) gelten folgende Regelwerke:

a)das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“), in der zuletzt geänderten Fassung 1 ,

b)das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 bereitgestellten Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet 2 (im Folgenden „Internes Abkommen für den 11. EEF“),

c)die Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds 3 (im Folgenden „Finanzregelung für den 11. EEF“),

d)der Beschluss Nr. 1/2022 4 des AKP-EU-Botschafterausschusses vom 21. Juni 2022 zur Änderung des Beschlusses Nr. 3/2019 5 des AKP-EU-Botschafterausschusses über den Erlass von Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens zur Verlängerung der Geltungsdauer der Bestimmungen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens bis zum 30. Juni 2023 oder bis zum Inkrafttreten eines neuen Abkommens oder bis zur vorläufigen Anwendung des neuen Partnerschaftsabkommens zwischen der Union und den AKP-Staaten – je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt,

e)der Beschluss (EU) 2020/2233 des Rates über die Bindung von Mitteln aus Rückflüssen in die AKP-Investitionsfazilität aus Finanzierungen im Rahmen des 9., 10. und 11. Europäischen Entwicklungsfonds 6 und

f)der Beschluss (EU) 2022/1223 7 des Rates über die Zuweisung freigegebener Projektmittel des 10. und 11. Europäischen Entwicklungsfonds für die Finanzierung von Maßnahmen zur Bewältigung der Nahrungsmittelkrise und des wirtschaftlichen Schocks in den afrikanischen, karibischen und pazifischen Staaten (AKP-Staaten) infolge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine.

Nach den unter den Buchstaben a bis f genannten Regelwerken sind die Vertragsparteien mehrjährige Verpflichtungen zur finanziellen Unterstützung des EEF eingegangen. Die Finanzregelung für den 11. EEF sieht regelmäßige Beiträge der EEF-Vertragsparteien auf der Grundlage vorher festgelegter Finanzzusagen vor. Die regelmäßigen Beiträge werden durch technische Beschlüsse des Rates abgerufen, die der Erfüllung der zuvor beschlossenen Finanzzusagen Rechnung tragen.

Ein Teil der Rubriken in der Begründung gilt daher nicht für den Abruf regelmäßiger Beiträge dieser Art.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Nach Artikel 19 Absatz 5 der Finanzregelung für den 11. EEF muss der Rat über diesen Vorschlag spätestens 21 Kalendertage nach dessen Vorlage durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Union beschließen.     

2023/0339 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die von den Vertragsparteien als dritte Tranche für das Jahr 2023 zu zahlenden finanziellen Beiträge zum Europäischen Entwicklungsfonds

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet 8 , insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1877 9 des Rates vom 26. November 2018 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323 10 , insbesondere auf Artikel 19 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates muss die Europäische Investitionsbank (EIB) der Kommission für die von ihr verwalteten Instrumente aktualisierte Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen übermitteln.

(2)Gemäß Artikel 19 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates unterbreitet die Kommission bis zum 10. Oktober 2023 einen Vorschlag, der den Betrag der dritten Tranche des Beitrags für das Jahr 2023 enthält.

(3)Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1877 werden die Beiträge zunächst bis zur Ausschöpfung der für frühere Europäische Entwicklungsfonds (im Folgenden „EEF“) festgelegten Beträge abgerufen. Daher sollten Mittel gemäß der Verordnung (EU) 2018/1877 für die EIB und für die Kommission abgerufen werden.

(4)Gemäß Artikel 152 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“) bleibt das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) bis zum Abschluss des 11. EEF und aller früheren noch nicht abgeschlossenen EEF Vertragspartei des EEF. Gemäß Artikel 153 des Austrittsabkommens darf jedoch der Anteil des Vereinigten Königreichs an freigegebenen Mitteln aus Projekten im Rahmen des 11. EEF, sofern diese nach dem 31. Dezember 2020 freigegeben wurden, oder früherer EEF nicht wiederverwendet werden.

(5)Mit dem Beschluss (EU) 2022/2242 11 des Rates wurden die von den Vertragsparteien zu zahlenden Jahresbeiträge zum EEF für 2023 auf 1 800 000 000 EUR 12 für die Europäische Kommission und auf 300 000 000 EUR für die Europäische Investitionsbank festgesetzt.

(6)Um eine möglichst rasche Anwendung der in dem vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der von den Vertragsparteien als dritte Tranche für das Jahr 2023 zu zahlende Beitrag zum Europäischen Entwicklungsfonds wird auf 500 000 000 EUR festgesetzt. Davon sind 400 000 000 EUR für die Kommission und 100 000 000 EUR für die EIB bestimmt.

Artikel 2

Die einzelnen Beiträge zum Europäischen Entwicklungsfonds sind von den Vertragsparteien des Europäischen Entwicklungsfonds gemäß dem Anhang als dritte Tranche für 2023 an die Kommission und die Europäische Investitionsbank zu zahlen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
(2)    ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.
(3)    ABl. L 307 vom 3.12.2018, S. 1.
(4)    ABl. L 176 vom 1.7.2022, S. 88.
(5)    ABl. L 1 vom 3.1.2020, S. 3.
(6)    ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 188.
(7)    ABl. L 188 vom 15.7.2022, S. 147.
(8)    ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.
(9)    ABl. L 307 vom 3.12.2018, S. 1.
(10)    ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 17.
(11)    Beschluss (EU) 2022/2242 des Rates vom 14. November 2022 zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Parteien des Europäischen Entwicklungsfonds zur Finanzierung dieses Fonds unter Angabe der Obergrenze für 2024, des Jahresbeitrags für 2023, der Höhe der ersten Tranche 2023 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2025 und 2026.
(12)    Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates vom 26. November 2018 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323 (ABl. L 307 vom 3.12.2018, S. 1), Artikel 20 Absatz 5: „Werden auf das in Absatz 3 dieses Artikels genannte Konto Negativzinsen erhoben, so schreibt der betreffende Mitgliedstaat diesem Konto spätestens am Tag der Zahlung jeder Tranche gemäß Artikel 19 einen Betrag gut, der dem Betrag der Negativzinsen entspricht, die bis zum ersten Tag des der Zahlung der Tranche vorausgehenden Monats erhoben werden.“

Brüssel, den 6.10.2023

COM(2023) 556 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die von den Vertragsparteien als dritte Tranche für das Jahr 2023 zu zahlenden finanziellen Beiträge zum Europäischen Entwicklungsfonds





ANHANG

Dritte Tranche der EEF-Beiträge 2023 (in EUR)

MITGLIEDSTAATEN & VEREINIGTES KÖNIGREICH

Schlüssel 11. EEF %

Dritte Tranche 2023 (in EUR)

Insgesamt

Kommission

EIB

11. EEF

11. EEF

BELGIEN

3,24927

12 997 080

3 249 270

16 246 350

BULGARIEN

0,21853

874 120

218 530

1 092 650

TSCHECHIEN

0,79745

3 189 800

797 450

3 987 250

DÄNEMARK

1,98045

7 921 800

1 980 450

9 902 250

DEUTSCHLAND

20,57980

82 319 200

20 579 800

102 899 000

ESTLAND

0,08635

345 400

86 350

431 750

IRLAND

0,94006

3 760 240

940 060

4 700 300

GRIECHENLAND

1,50735

6 029 400

1 507 350

7 536 750

SPANIEN

7,93248

31 729 920

7 932 480

39 662 400

FRANKREICH

17,81269

71 250 760

17 812 690

89 063 450

KROATIEN

0,22518

900 720

225 180

1 125 900

ITALIEN

12,53009

50 120 360

12 530 090

62 650 450

ZYPERN

0,11162

446 480

111 620

558 100

LETTLAND

0,11612

464 480

116 120

580 600

LITAUEN

0,18077

723 080

180 770

903 850

LUXEMBURG

0,25509

1 020 360

255 090

1 275 450

UNGARN

0,61456

2 458 240

614 560

3 072 800

ΜΑLTA

0,03801

152 040

38 010

190 050

NIEDERLANDE

4,77678

19 107 120

4 776 780

23 883 900

ÖSTERREICH

2,39757

9 590 280

2 397 570

11 987 850

POLEN

2,00734

8 029 360

2 007 340

10 036 700

PORTUGAL

1,19679

4 787 160

1 196 790

5 983 950

RUMÄNIEN

0,71815

2 872 600

718 150

3 590 750

SLOWENIEN

0,22452

898 080

224 520

1 122 600

SLOWAKEI

0,37616

1 504 640

376 160

1 880 800

FINNLAND

1,50909

6 036 360

1 509 090

7 545 450

SCHWEDEN

2,93911

11 756 440

2 939 110

14 695 550

VEREINIGTES KÖNIGREICH*

14,67862

58 714 480

14 678 620

73 393 100

EU-27 UND VEREINIGTES KÖNIGREICH INSGESAMT

100,00

400 000 000

100 000 000

500 000 000

* Im Einklang mit Artikel 153 des Austrittsabkommens beantragte das VK im März 2023 förmlich, dass die Kommission im Jahr 2023 den verbleibenden Anteil des VK an den Reserven des 10. und 11. EEF durch Verrechnung des für 2023 fälligen Beitrags des VK zum EDF erstatten solle (zweite und dritte Tranche, d. h. insgesamt 154,12 Mio. EUR). Diese Verrechnung wird in den entsprechenden Zahlungsanweisungen berücksichtigt.