Brüssel, den 28.9.2023

COM(2023) 548 final

2023/0333(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in der Gruppe für verkehrsrelevante Zollfragen in Bezug auf den Vorschlag zur Änderung des Mandats der Gruppe zu vertreten ist


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in der Gruppe für verkehrsrelevante Zollfragen (im Folgenden: „WP.30“) im Zusammenhang mit der geplanten Annahme mehrerer Änderungen des Mandats der Gruppe zu vertreten ist.

2.Kontext des Vorschlags

2.1.Mandat der Gruppe

Im Mandat der WP.30 werden Ziele, Aufgabenbereich und Arbeitsweise der Gruppe festgelegt. Es trat im Oktober 2017 in Kraft. 1

2.2.Die Gruppe für verkehrsrelevante Zollfragen

Die Gruppe für verkehrsrelevante Zollfragen (WP.30) handelt im Rahmen der Politik der Vereinten Nationen und ihrer Wirtschaftskommission für Europa und unterliegt der allgemeinen Aufsicht des Binnenverkehrsausschusses.

Konkret initiiert und verfolgt die WP.30 im Zusammenhang mit der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung Maßnahmen zur Harmonisierung und Vereinfachung von Vorschriften, Regeln und Dokumenten für Grenzübertrittsverfahren für den Landverkehr.

Darüber hinaus verwaltet und kontrolliert die WP.30 die Umsetzung der Übereinkommen und Abkommen über Zoll- und Grenzerleichterungen unter ihrer Schirmherrschaft. 2 Sie fördert auch die mögliche Ausweitung dieser Rechtsinstrumente auf andere Regionen und den Beitritt neuer Länder. Schließlich arbeitet sie mit den Verwaltungsausschüssen für das TIR-Übereinkommen (AC.2), das Harmonisierungsübereinkommen (AC.3) und das Übereinkommen über die Zollbehandlung von Behältern, die im Rahmen eines Pools im grenzüberschreitenden Verkehr verwendet werden (AC.4) zusammen.

In der Gruppe vertreten sind die Mitgliedsländer der Wirtschaftskommission für Europa und weitere Vertragsparteien des Rechtsinstruments im Rahmen der WP.30. Jedes Mitglied hat eine Stimme, und Beschlüsse über einen geltenden Rechtsakt werden nur in Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien gefasst. Beschlüsse werden in der Regel einvernehmlich gefasst. Wird kein Einvernehmen erzielt, so werden die Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Teilnehmer gefasst.

Die Union verfügt über die ausschließliche Zuständigkeit auf dem Gebiet der Zölle. Die Union als Zoll- und Wirtschaftsunion verfügt jedoch über keine zusätzlichen Stimmrechte zu denjenigen ihrer Mitgliedstaaten. Alle Mitgliedstaaten der Union sind Vertragsparteien mit Stimmrecht.

2.3.Der vorgesehene Rechtsakt der Gruppe für verkehrsrelevante Zollfragen

Im Oktober 2023 soll die Gruppe für verkehrsrelevante Zollfragen auf ihrer 164. Sitzung oder auf einer der folgenden Sitzungen mehrere Änderungen an ihrem Mandat beschließen.

Zweck der Änderungen ist es, den Wortlaut des Mandats an das neue Mandat des Binnenverkehrsausschusses 3 anzupassen, das vom Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen (ECOSOC) gebilligt wurde 4 .

Das Mandat tritt mit seiner Annahme durch die Gruppe in Kraft.

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Zwar ist die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) eine regionale Organisation der Vereinten Nationen, jedoch sind einige ihrer Tätigkeiten von globaler Bedeutung.

Am 21. Februar 2017 nahm der Binnenverkehrsausschuss eine von Kommissionsmitglied Violeta Bulc unterzeichnete Ministerentschließung über eine neue Ära für nachhaltigen Landverkehr und nachhaltige Mobilität an, in der die Rolle des Ausschusses als umfassende regionale und globale Plattform für die Berücksichtigung aller Aspekte der Entwicklung und Zusammenarbeit im Bereich des Landverkehrs hervorgehoben wurde. Insbesondere forderten die Minister den Binnenverkehrsausschuss und seine nachgeordneten Gremien auf, auf bessere regionale und interkontinentale Verkehrsverbindungen mit besonderem Augenmerk auf Verbindungen zwischen Europa und Asien sowie auf die Beteiligung an der „One Belt and One Road“-Initiative durch politische Koordinierung und Erleichterung eines nahtlosen Verkehrs hinzuarbeiten.

Angesichts der globalen Rolle des Binnenverkehrsausschusses und seiner untergeordneten Gremien wurden das Mandat und die Geschäftsordnung des Ausschusses geändert, um den sogenannten hybriden Ansatz für die Mitgliedschaft zu übernehmen, was bedeutet, dass auch Nicht-Mitglieder der UN-Wirtschaftskommission für Europa einschließlich Nicht-Mitglieder der Vereinten Nationen als Vollmitglieder an jenen Teilen der Sitzungen des Binnenverkehrsausschusses teilnehmen können, die sich mit Rechtsinstrumenten befassen, bei denen sie Vertragsparteien sind, und an anderen Teilen in beratender Funktion teilnehmen.

Dementsprechend hat auch die WP.30 als nachgeordnetes Gremium des Binnenverkehrsausschusses Änderungen seines Mandats ausgearbeitet.

Die Union unterstützt den Änderungsvorschlag.

Insbesondere stimmt die Union der Umbenennung der Gruppe in „Globales Forum für verkehrsrelevante Zollfragen einschließlich Grenzübertritts-Erleichterungen“ zu. Mit dieser neuen Bezeichnung wird der Gesamtumfang der Arbeit der Gruppe „Zollfragen“ anerkannt und ihre Rolle bei der Erleichterung des Grenzübertritts hervorgehoben.

Darüber hinaus akzeptiert die Union die Aufnahme der Bezugnahme auf den Binnenverkehrsausschuss in das neue Mandat, was die Teilnahme von Nicht-Mitgliedern der Vereinten Nationen an dem künftigen Globalen Forum ermöglichen wird. Diese neue Bezugnahme ersetzt die Bezugnahme auf das Mandat der Wirtschaftskommission für Europa (ECE), nach der nur Mitglieder der Vereinten Nationen, Mitglieder der ECE oder Vertragsparteien eines Übereinkommens unter der Schirmherrschaft der Gruppe an den Sitzungen teilnehmen dürfen.

Schließlich unterstützt die Union mehrere redaktionelle Änderungsvorschläge zur Klärung der Rolle, der Aufgaben und des Verhältnisses des künftigen Globalen Forums zu anderen zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen.

Der Entwurf des Rechtsakts, einschließlich der vorgeschlagenen Änderungen, ist dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates beigefügt.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber […] erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“. 5

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Die Gruppe für verkehrsrelevante Zollfragen ist ein Gremium, das vom Binnenverkehrsausschuss der Wirtschaftskommission für Europa eingesetzt wurde, der wiederum durch Beschluss des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen eingesetzt wurde. 6

Der Rechtsakt, den die Gruppe für verkehrsrelevante Zollfragen annehmen soll, stellt einen Akt mit Rechtswirkung dar. Der vorgesehene Rechtsakt ist geeignet, den Inhalt des Unionsrechts maßgeblich zu beeinflussen, namentlich Zoll, Verkehr und Grenzübertrittserleichterungen. Der Grund hierfür ist, dass die EU-Mitgliedstaaten und manchmal auch die Europäische Union Vertragsparteien der meisten Übereinkommen der Vereinten Nationen sind, die unter die Schirmherrschaft der WP.30 fallen.

Mit dem vorgesehenen Rechtsakt wird der institutionelle Rahmen des Übereinkommens weder ergänzt noch geändert.

Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

Welche die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV ist, hängt in erster Linie vom Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Hauptziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts betreffen die gemeinsame Handelspolitik.

Somit ist Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.3.Fazit

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

2023/0333 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in der Gruppe für verkehrsrelevante Zollfragen in Bezug auf den Vorschlag zur Änderung des Mandats der Gruppe zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Mandat der Gruppe für verkehrsrelevante Zollfragen trat im Oktober 2017 in Kraft.

(2)Gemäß ihrer Geschäftsordnung kann die Gruppe einvernehmlich oder durch Abstimmung einen Beschluss über ihr Mandat oder die Übereinkommen unter ihrer Schirmherrschaft fassen.

(3)Die Gruppe soll auf ihrer 164. Sitzung im Oktober 2023 oder in einer späteren Sitzung Änderungen ihres Mandats beschließen.

(4)Es ist angezeigt, den im Namen der Union in der Gruppe zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da das neue Mandat der Gruppe geeignet sein wird, den Inhalt der Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen Zoll, Verkehr und Erleichterungen beim Grenzübertritt maßgeblich zu beeinflussen.

(5)Es ist notwendig, die Bezeichnung der Gruppe zu ändern, um ihre Rolle auf globaler Ebene anzuerkennen und zu ermöglichen, dass Nicht-Mitglied der Vereinten Nationen künftig an Sitzungen teilnehmen können.

(6)Es ist sinnvoll, die Aufgaben, die Rolle und das Verhältnis der Gruppe zu zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen zu klären.

(7)Der im Namen der Union in der Gruppe zu vertretende Standpunkt sollte daher auf den diesem Beschluss beigefügten Änderungsentwürfen beruhen. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, dass die Vertreter der Union in der Gruppe nicht wesentlichen geringfügigen Änderungen des Änderungsentwurfs ohne weiteren Beschluss des Rates zustimmen können —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in der 164. Sitzung oder auf einer der folgenden Sitzungen der Gruppe für verkehrsrelevante Zollfragen zu ihrem neuen Mandat zu vertreten ist, beruht auf den diesem Beschluss beigefügten Änderungsentwürfen.

                   Artikel 2

Der in Artikel 1 genannte Standpunkt wird von der Kommission vorgetragen. Die Mitgliedstaaten der Union vertreten den Standpunkt der Union bei einer förmlichen Abstimmung in der Gruppe für verkehrsrelevante Zollfragen; sie handeln gemeinsam und im Interesse der Union.

Artikel 3

Geringfügige technische Änderungen des in Artikel 1 genannten Standpunkts können von den Vertretern der Union ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten und die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident /// Die Präsidentin

(1)    ECE/TRANS/WP.30/294 Absatz 10.
(2)    1. Abkommen über die Zollerleichterungen im Touristenverkehr, unterzeichnet in New York am 4. Juni 1954.2. Zusatzprotokoll zum Abkommen über die Zollerleichterungen im Touristenverkehr betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr, New York, 4. Juni 1954.3. Zollübereinkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge, New York, 4. Juni 1954.4. Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen), 15. Januar 1959. 5. Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen), 14. November 1975. 6. Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch, 18. Mai 1956. 7. Zollübereinkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge, 18. Mai 1956. 8. Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzübergangs für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr, 10. Januar 1952. 9. Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Güter im Eisenbahnverkehr, 10. Januar 1952.10. Zollabkommen über die zur Ausbesserung von EUROP-Wagen verwendeten Ersatzteile, 15. Januar 1958. 11. Zollabkommen über Behälter, 18. Mai 1956.12. Zollabkommen über Behälter, 2. Dezember 1972. 13. Europäisches Übereinkommen über die Zollbehandlung von Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden, 9. Dezember 1960; 14. Internationales Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen, 21. Oktober 1982. 15. Übereinkommen über die Zollbehandlung von Behältern, die im Rahmen eines Pools im grenzüberschreitenden Verkehr verwendet werden, 21. Januar 1994. 16. Abkommen über ein internationales Zoll-Transitverfahren für den Eisenbahngüterverkehr auf Grundlage von SMGS-Frachtbriefen, Genf, 9. Februar 2006. 17. Übereinkommen zur Erleichterung der Grenzübertrittsverfahren für Fahrgäste, Gepäck und Frachtgepäck im internationalen Eisenbahnverkehr, 19. Februar 2019.
(3)    E/2022/L4 – ECE/TRANS/316)
(4)    E/RES/2022/2
(5)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64.
(6)    ITC official report E/ECE/59, 18. Februar 1948.

Brüssel, den 28.9.2023

COM(2023) 548 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in der Gruppe für verkehrsrelevante Zollfragen in Bezug auf den Vorschlag zur Änderung des Mandats der Gruppe zu vertreten ist


ANHANG

Vorschläge für die Anpassung des Mandats der WP.30 an das Mandat des Binnenverkehrsausschusses

1.    Die Gruppe für verkehrsrelevante Zollfragen Das Globale Forum für verkehrsrelevante Zollfragen einschließlich Grenzübertritts-Erleichterungen (nachstehend WP.30) übernimmt im Rahmen der Politik der Vereinten Nationen und ihrer Wirtschaftskommission für Europa unter der allgemeinen Aufsicht des Binnenverkehrsausschusses (nachstehend ECE) und in Übereinstimmung mit dem neuen Mandat ECE (E/ECE/778/Rev.5) und ITC (E/RES/2022/2 und ECE/TRANS/316/Add.2) sowie im Einklang mit den im Anhang aufgelisteten Rechtsinstrumenten folgende Aufgaben: 

a)    Einleitung und Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Harmonisierung, Verbesserung und Vereinfachung technischer und betrieblicher Vorschriften, Normen, Vorschriften und Unterlagen für Zoll- und Grenzübertrittsverfahren für die verschiedenen Landverkehrsarten und multimodalen Verbindungen, mit besonderem Schwerpunkt, soweit möglich, auf einem Beitrag zur Förderung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (Entschließung A/RES/70/1 der Generalversammlung) und der damit verbundenen Ziele für nachhaltige Entwicklung; (Mandat des Binnenverkehrsausschusses, Buchstabe d)

b)    Analyse der an den Grenzübergängen aufgetretenen Schwierigkeiten im Hinblick auf die Konzeption von Verwaltungsverfahren, operativen Prozessen, der Gestaltung der Zollinfrastruktur sowie der physischen und elektronischen Dokumentation, um dazu beizutragen, diese Schwierigkeiten zu beseitigen; (Mandat des Binnenverkehrsausschusses, Buchstabe e)

c)    Verwaltung und Überwachung der Umsetzung der Übereinkommen, und Abkommen und anderer internationaler rechtsverbindlicher Instrumente über Zollangelegenheiten und Grenzübertrittserleichterungen unter der Schirmherrschaft der WP.30 (Anhang); (Mandat des Binnenverkehrsausschusses, Buchstabe h)

d)    Überprüfung der oben genannten Rechtsinstrumente, um ihre Relevanz sowie ihre Kohärenz mit anderen internationalen oder subregionalen Verträgen, die Fragen der Erleichterung des Zolls und des Grenzübertritts betreffen, sicherzustellen und sie mit den modernen Anforderungen in den Bereichen Verkehr und Grenzkontrollen in Einklang zu bringen, und gegebenenfalls Ausarbeitung neuer internationaler rechtsverbindlicher Instrumente im Bereich der Erleichterung des Grenzübertritts, wobei auch der Notwendigkeit einer wirksamen Bekämpfung des Zollbetrugs Rechnung zu tragen ist; (Mandat des Binnenverkehrsausschusses, Buchstabe h)

e)    Prüfung und Billigung Annahme von Vorschlägen zur Änderung der in der Anlage aufgeführten Rechtsakte und, gegebenenfalls ihre Weiterleitung an die zuständigen Verwaltungsausschüsse (siehe Buchstabe n) zur Prüfung und förmlichen Annahme;

f)    Prüfung und Annahme von Empfehlungen, Entschließungen, Kommentaren und Beispielen bewährter Verfahren in Bezug auf die Anwendung dieser Rechtsinstrumente und gegebenenfalls ihre Vorlage an die zuständigen Verwaltungsausschüsse (siehe Buchstabe o) oder den Binnenverkehrsausschuss zur Prüfung und förmlichen Genehmigung, oder dem Binnenverkehrsausschuss zur Billigung;

g)    Erörterung von Zoll- und Kontrollfragen im Hinblick auf die Straffung der Zoll- und sonstigen Verwaltungsverfahren und der Dokumentation im Bereich der Erleichterung des Grenzübertritts und des Verkehrs, insbesondere durch die Förderung von Lösungen für den elektronischen Datenaustausch, neuen Technologien und Innovationen, einschließlich einer Plattform für die Digitalisierung; (Mandat des Binnenverkehrsausschusses, Buchstabe i)

h)    Untersuchung spezifischer rechtlicher und sonstiger Maßnahmen zur Bekämpfung des Zoll- und Steuerbetrugs, der sich aus vereinfachten Zoll- und anderen Verfahren für den Grenzübertritt ergibt, und Förderung des Austauschs von Erkenntnissen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien der einschlägigen, zur Erleichterung des Grenzübertritts eingeführten Rechtsinstrumente, bei Missbrauch, um Gegenmaßnahmen zu erörtern;

i)    Förderung der Ausweitung der im Anhang aufgeführten Abkommen und Übereinkommen auf andere Regionen sowie des Beitritts weiterer Staaten durch Ausrichtung von Seminaren und Schulungen und durch Beratung;

j)    Förderung einer breiteren Beteiligung öffentlicher und privater Stellen an seinen Tätigkeiten durch die Zusammenarbeit mit Staaten, der Europäischen Kommission, der Weltzollorganisation, anderen internationalen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, die sich mit Verkehr und Grenzübertrittserleichterungen befassen, sowie mit den anderen Regionalkommissionen der Vereinten Nationen und anderen Organisationen oder Einrichtungen des Systems der Vereinten Nationen, um unter anderem Probleme im Zusammenhang mit der Auslegung oder Durchsetzung der Bestimmungen der einschlägigen Rechtsinstrumente zu erörtern und zu lösen;

k)    Schaffung eines Arbeitsumfelds, das den Vertragsparteien die Erfüllung der Verpflichtungen aus den in den in der Anlage aufgeführten Rechtsakten erleichtert, und Meinungsaustausch über die Auslegung dieser Rechtsakte oder die Lösung von Problemen im Zusammenhang mit ihrer Durchsetzung;

l)    Gewährleistung von Offenheit und Transparenz ihrer Sitzungen;

m)    Unterstützung von Schulungs- und Kapazitätsaufbaumaßnahmen zur ordnungsgemäßen Anwendung der oben genannten Rechtsinstrumente; (Mandat des Binnenverkehrsausschusses, Buchstabe k)

n)    Gewährleistung einer engen Zusammenarbeit mit den Verwaltungsausschüssen für das TIR-Übereinkommen (AC.2), das Harmonisierungsübereinkommen (AC.3), das Übereinkommen über die Zollbehandlung von Behältern, die im Rahmen eines Pools im grenzüberschreitenden Verkehr verwendet werden (AC.4), und mit der TIR-Kontrollkommission;

o)    Enge Zusammenarbeit mit anderen nachgeordneten Gremien des Binnenverkehrsausschusses bei der Behandlung horizontaler Fragen, die für die Erleichterung von Zollfragen und anderen Fragen des grenzüberschreitenden Verkehrs von Bedeutung sind, mit anderen einschlägigen UN/ECE-Arbeitsgruppen und anderen zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, insbesondere mit der Weltzollorganisation (WZO). (Mandat des Binnenverkehrsausschusses, Buchstabe m)

p)    Erstellung und Durchführung eines Arbeitsprogramms und Berichterstattung an den Binnenverkehrsausschuss.

2.    Dieses Mandat lässt die Bestimmungen der einschlägigen Rechtsinstrumente unberührt.

Anhang

Rechtsinstrumente unter der Schirmherrschaft der Gruppe für verkehrsrelevante Zollfragen (WP.30)

1.    Abkommen über die Zollerleichterungen im Touristenverkehr, unterzeichnet in New York am 4. Juni 1954

2.    Zusatzprotokoll zum Abkommen über die Zollerleichterungen im Touristenverkehr betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr, unterzeichnet in New York am 4. Juni 1954

3.    Zollübereinkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge, New York, 4. Juni 1954

4.    Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen), 15. Januar 1959

5.    Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen), 14. November 1975

6.    Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch, 18. Mai 1956

7.    Zollübereinkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge, 18. Mai 1956

8.    Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzübergangs für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr, 10. Januar 1952

9.    Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Güter im Eisenbahnverkehr, 10. Januar 1952

10.    Zollabkommen über die zur Ausbesserung von EUROP-Wagen verwendeten Ersatzteile, 15. Januar 1958

11.    Zollabkommen über Behälter, 18. Mai 1956

12.    Zollabkommen über Behälter, 2. Dezember 1972

13.    Europäisches Übereinkommen über die Zollbehandlung von Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden, 9. Dezember 1960

14.    Internationales Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen, 21. Oktober 1982

15.    Übereinkommen über die Zollbehandlung von Behältern, die im Rahmen eines Pools im grenzüberschreitenden Verkehr verwendet werden, 21. Januar 1994

16.    Abkommen über ein internationales Zoll-Transitverfahren für den Eisenbahngüterverkehr auf Grundlage von SMGS-Frachtbriefen, Genf, 9. Februar 2006

17.    Übereinkommen zur Erleichterung der Grenzübertrittsverfahren für Fahrgäste, Gepäck und Frachtgepäck im internationalen Eisenbahnverkehr, 22. Februar 2019