Brüssel, den 19.9.2023

COM(2023) 536 final

2023/0324(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits eingesetzten Assoziationsrat zu vertretenden Standpunkt mit Blick auf die Änderung von Anhang XXII des Assoziierungsabkommens


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union im Assoziationsrat EU-Georgien im Zusammenhang mit der geplanten Annahme eines Beschlusses zur Änderung des Anhangs XXII des Assoziierungsabkommens EU-Georgien zu vertreten ist. Anhang XXII betrifft Steuern.

2.Kontext des Vorschlags

2.1.Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits

Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) zielt darauf ab, die politischen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der EU und Georgien zu vertiefen, auch durch die Schaffung einer vertieften und umfassenden Freihandelszone (DCFTA). Es bietet einen Rahmen für die schrittweise Verwirklichung der politischen Assoziierung und der wirtschaftlichen Integration zwischen der EU und Georgien. Es enthält Verpflichtungen zur Reform von Sektoren der georgischen Wirtschaft im Einklang mit dem EU-Besitzstand, einschließlich des Ziels einer stärkeren Marktintegration und einer Angleichung der Rechtsvorschriften an die Schlüsselelemente des EU-Besitzstands in den Bereichen Umwelt, Klimaschutz, Gesellschaftsrecht, Rechnungslegung, Rechnungsprüfung und Unternehmensführung, Verbraucherpolitik und öffentliche Gesundheit, basierend auf dem EU-Besitzstand. Das Abkommen trat am 1. Juli 2016 in Kraft.

2.2.Der Assoziationsrat EU-Georgien

Der Assoziationsrat EU-Georgien ist das höchste offizielle Gremium, das im Rahmen des Assoziierungsabkommens EU-Georgien eingerichtet wurde, um die Durchführung des Abkommens zu überwachen und das Funktionieren des Abkommens im Hinblick auf seine Ziele regelmäßig zu überprüfen. Er wurde im Einklang mit Artikel 404 des Abkommens eingerichtet.

Der Assoziationsrat tritt in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, und jedes Mal, wenn die Umstände es erfordern, auf Ministerebene zusammen. Er setzt sich aus Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Europäischen Kommission einerseits und Mitgliedern der Regierung Georgiens andererseits zusammen.

Den Vorsitz führt abwechselnd ein Vertreter der Union und ein Vertreter Georgiens. Der Assoziationsrat ist befugt, im Rahmen des Abkommens Beschlüsse zu fassen. Die Beschlüsse sind bindend für die Vertragsparteien, die im Einklang mit den Bestimmungen des Abkommens geeignete Maßnahmen treffen, um die gefassten Beschlüsse umzusetzen. Der Assoziationsrat kann auch Empfehlungen annehmen. Diese Beschlüsse und Empfehlungen werden im Einvernehmen der Vertragsparteien verabschiedet, nachdem die jeweiligen internen Verfahren abgeschlossen sind.

2.3.Der vorgesehene Rechtsakt des Assoziationsrates EU-Georgien

Die Europäische Kommission wird einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung des Standpunkts der Union zu dem im Assoziationsrat zu fassenden Beschluss zur Änderung des Anhangs XXII (Annäherung der steuerrechtlichen Vorschriften) annehmen.

Zweck des vorgesehenen Rechtsakts ist es, eine Änderung des Anhangs XXII des Abkommens vorzuschlagen.

Der vorgesehene Akt wird für die Vertragsparteien nach Artikel 406 des Abkommens bindend sein, der Folgendes vorsieht: „ Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, im Geltungsbereich dieses Abkommens Beschlüsse zu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; diese treffen geeignete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung, falls erforderlich einschließlich Maßnahmen der nach diesem Abkommen eingesetzten Gremien, gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens.“

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Der vorliegende Vorschlag für einen Beschluss des Rates legt den Standpunkt der Union zu dem Beschluss fest, der in dem durch das Abkommen eingesetzten Assoziationsrat in Bezug auf die Änderung von Anhang XXII (Annäherung der steuerrechtlichen Vorschriften) des Assoziierungsabkommens zu fassen ist.

Der vom Assoziationsrat anzunehmende Rechtsakt ist ein rechtswirksamer Akt. Der vorgesehene Rechtsakt wird gemäß Artikel 406 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits völkerrechtlich verbindlich sein.

Die Änderung des Anhangs XXII ist notwendig, um der Entwicklung der nationalen Rechtsvorschriften Georgiens im Steuerbereich Rechnung zu tragen, die seit dem Abschluss der Verhandlungen über das Abkommen im November 2013 stattgefunden hat.

Die beiden Vertragsparteien entwickeln ihre Zusammenarbeit weiter und harmonisieren ihre Politik, um dem Betrug und dem Schmuggel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren entgegenzuwirken und sie zu bekämpfen. Diese Zusammenarbeit wird unter anderem die schrittweise Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Tabakwaren umfassen.

Der Vorschlag steht im Einklang mit den Pflichten der Vertragsparteien nach Artikel 283 und Artikel 285 des Abkommens.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber […] erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen 1 .

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der Assoziationsrat EU-Georgien ist ein Gremium, das durch ein Abkommen eingerichtet wurde, nämlich durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits.

Nach Artikel 406 Absatz 3 des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, die Anhänge des Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern.

Nach Artikel 283 entwickeln die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit weiter und harmonisieren ihre Politik, um dem Betrug und dem Schmuggel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren entgegenzuwirken und sie zu bekämpfen. Zu dieser Zusammenarbeit gehört unter anderem, die Verbrauchsteuersätze für Tabakwaren unter Berücksichtigung der sich aus dem regionalen Kontext ergebenden Sachzwänge und im Einklang mit dem Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums so weit wie möglich schrittweise anzunähern. Zu diesem Zweck werden sich die Vertragsparteien darum bemühen, ihre Zusammenarbeit im regionalen Kontext zu verstärken.

Nach Artikel 285 des Abkommens nimmt Georgien eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die in Anhang XXII genannten EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.

Der vom Assoziationsrat EU-Georgien anzunehmende Rechtsakt ist ein rechtswirksamer Akt. 

Der vorgesehene Rechtsakt wird gemäß Artikel 406 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits völkerrechtlich verbindlich sein. 

Mit dem vorgesehenen Rechtsakt wird der institutionelle Rahmen des Abkommens weder ergänzt noch geändert.

Verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss ist somit Artikel 218 Absatz 9 AEUV.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie von Zweck und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Hauptzweck und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ist die Änderung von Anhang XXII (Annäherung der steuerrechtlichen Vorschriften) hinsichtlich Verbrauchsteuern auf Tabakwaren im Einklang mit den Zusagen Georgiens, seine Rechtsvorschriften an das Abkommen anzunähern.

Somit umfasst die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss folgende Bestimmungen: Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 Buchstabe f AEUV)

4.3.Schlussfolgerung

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 285 des Abkommens in Verbindung mit Artikel 207 und Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

5.Veröffentlichung des vorgesehenen Akts

Da Anhang XXII mit dem Rechtsakt des Assoziationsrates EU-Georgien geändert wird, sollte der Akt nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

2023/0324 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits eingesetzten Assoziationsrat zu vertretenden Standpunkt mit Blick auf die Änderung von Anhang XXII des Assoziierungsabkommens

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 2014/494/EU des Rates geschlossen und ist am 1. Juli 2016 in Kraft getreten. 

(2)Nach Artikel 406 Absatz 3 des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, die Anhänge des Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern.

(3)Nach Artikel 283 des Abkommens entwickeln die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit weiter und harmonisieren ihre Politik, um dem Betrug und dem Schmuggel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren entgegenzuwirken und sie zu bekämpfen. Zu dieser Zusammenarbeit gehört unter anderem, die Verbrauchsteuersätze für Tabakwaren unter Berücksichtigung der sich aus dem regionalen Kontext ergebenden Sachzwänge und im Einklang mit dem Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums so weit wie möglich schrittweise anzunähern. Zu diesem Zweck werden sich die Vertragsparteien darum bemühen, ihre Zusammenarbeit im regionalen Kontext zu verstärken.

(4)Nach Artikel 285 des Abkommens nimmt Georgien eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die in Anhang XXII genannten EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.

(5)Der Assoziationsrat sollte auf seiner achten Tagung einen Beschluss über die Änderung des Anhangs XXII annehmen.

(6)Da der vorgesehene Beschluss für die Union verbindlich sein wird, ist es angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im Assoziationsrat zu vertreten ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der achten Tagung des Assoziationsrates EU-Georgien zu vertreten ist, beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf des Anhangs.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident /// Die Präsidentin

(1)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64.

Brüssel, den 19.9.2023

COM(2023) 536 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits eingesetzten Assoziationsrat zu vertretenden Standpunkt mit Blick auf die Änderung von Anhang XXII des Assoziierungsabkommens


ANHANG

BESCHLUSS Nr. .../2023 DES ASSOZIATIONSRATES EU-GEORGIEN

zur Änderung des Anhangs XXII des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits

DER ASSOZIATIONSRAT EU-GEORGIEN —

gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits, insbesondere auf Artikel 406,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 16. Juni 2014 unterzeichnet und ist am 1. Juli 2016 in Kraft getreten.

(2)In der Präambel wird die Zusage Georgiens zur schrittweisen Annäherung seiner Rechtsvorschriften in den einschlägigen Sektoren an die der EU im Einklang mit diesem Abkommen und zur wirksamen Umsetzung dieser Vorschriften anerkannt. In der Präambel genannt werden auch das Bekenntnis der Vertragsparteien zur Achtung der Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung, zum Schutz der Umwelt und zur Milderung der Folgen des Klimawandels, zur stetigen Verbesserung der Umwelt-Governance und der Einhaltung der Umwelterfordernisse, einschließlich einer grenzübergreifenden Zusammenarbeit und der Umsetzung der multilateralen internationalen Übereinkünfte, sowie ihr Willen, das Niveau der Sicherheit und des Schutzes der menschlichen Gesundheit als wesentlichem Faktor für nachhaltige Entwicklung und wirtschaftliches Wachstum anzuheben. Die Vertragsparteien bringen darin auch ihre Überzeugung zum Ausdruck, dass dieses Abkommen ein neues Klima für die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien und vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen schaffen und den Wettbewerb ankurbeln wird, was für die Umstrukturierung und Modernisierung der Wirtschaft von entscheidender Bedeutung ist.

(3)In Artikel 1 des Abkommens wird auf das Ziel verwiesen, die Bestrebungen Georgiens zu unterstützen, sein wirtschaftliches Potenzial durch internationale Zusammenarbeit auszubauen, unter anderem durch Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die der EU.

(4)Nach Artikel 283 entwickeln die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit weiter und harmonisieren ihre Politik, um dem Betrug und dem Schmuggel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren entgegenzuwirken und sie zu bekämpfen. Zu dieser Zusammenarbeit gehört unter anderem, die Verbrauchsteuersätze für Tabakwaren unter Berücksichtigung der sich aus dem regionalen Kontext ergebenden Sachzwänge und im Einklang mit dem Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums so weit wie möglich schrittweise anzunähern.

(5)Nach Artikel 285 des Abkommens nimmt Georgien eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die in Anhang XXII genannten EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.

(6)Gemäß Artikel 406 Absätze 1 und 3 des Abkommens kann der Assoziationsrat zur Erreichung der Ziele des Abkommens geeignete Empfehlungen annehmen. Insbesondere kann er die Anhänge des Abkommens aktualisieren oder ändern, um der Entwicklung des Unionsrechts und der anwendbaren Normen Rechnung zu tragen, die in von den Vertragsparteien für relevant erachteten internationalen Übereinkünften festgelegt sind.

(7)Der Assoziationsrat sollte daher Anhang XXII des Abkommens ändern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gemäß Anhang XXII des Assoziierungsabkommens EU-Georgien und der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren darf die globale Verbrauchsteuer (die aus einem spezifischen Anteil zwischen 7,5 % und 76,5 % der Gesamtsteuerlast – ausgedrückt als Festbetrag je 1000 Zigaretten und einer Ad-Valorem-Komponente – ausgedrückt als Prozentsatz des Kleinverkaufshöchstpreises – bestehen muss) in Georgien bis Ende 2026 mindestens 90 EUR je 1000 Zigaretten und weniger als 60 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises betragen. Georgien sorgt dafür, dass der Zielsatz der Verbrauchsteuer bis 2026 schrittweise angehoben wird.

Artikel 2

Gemäß Anhang XXII des Assoziierungsabkommens EU-Georgien und der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren muss die globale Verbrauchsteuer (spezifische Verbrauchsteuer und gegebenenfalls Ad-Valorem-Verbrauchsteuer) in Georgien bis Ende 2026 mindestens 5 % des Kleinverkaufspreises oder 12 EUR je 1000 Stück oder je kg für Zigarren und Zigarillos, 50 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises oder 60 EUR je kg für Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten und 20 % des Kleinverkaufspreises oder 22 EUR je kg für anderen Rauchtabak betragen. Georgien sorgt dafür, dass der Zielsatz der Verbrauchsteuer bis 2026 schrittweise angehoben wird.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu ...

Im Namen des Assoziationsrates

Der Vorsitzende