Straßburg, den 12.9.2023

COM(2023) 528 final

2023/0320(CNS)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES RATES

zur Einführung eines hauptsitzbasierten Steuersystems für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen sowie zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU

{SEC(2023) 308 final} - {SWD(2023) 301 final} - {SWD(2023) 302 final} - {SWD(2023) 303 final}


BEGRÜNDUNG

1. KONTEXT DES VORSCHLAGS 

Gründe und Ziele des Vorschlags 

Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen erkannte in ihrer Rede zur Lage der Union 2022 an, wie wichtig es ist, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) die Geschäftstätigkeit im Binnenmarkt zu erleichtern, und kündigte ein „KMU-Entlastungspaket“ an. Das heute von der Kommission angenommene KMU-Entlastungspaket bringt den KMU die Unterstützung, die sie dringend benötigen, um Zahlungsströme zu sichern, ihre Geschäftstätigkeit zu vereinfachen, zu investieren und zu wachsen. Die vorliegende Initiative ist Teil des Pakets.

Die derzeit in der EU bestehenden Systeme der Unternehmensbesteuerung sorgen für ein hohes Maß an Komplexität. Für Unternehmen bedeutet dies hohe Befolgungskosten, Hindernisse für grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit und das Risiko einer Doppel- und/oder Überbesteuerung, was wiederum zu Steuerunsicherheit und häufigen, zeitaufwendigen Rechtsstreitigkeiten führt. Für KMU stellt dies eine verhältnismäßig stärkere Belastung als für große Unternehmensgruppen dar. KMU wenden etwa 2,5 % ihres Umsatzes für die Befolgung ihrer Steuerpflichten (z. B. Körperschaftsteuer, Mehrwertsteuer und Einkommensteuer) auf, während diese Kosten bei großen Unternehmen nur 0,7 % des Umsatzes ausmachen, da letztere Größenvorteile erzielen können. 1 KMU, die grenzüberschreitend tätig sein wollen, sind in mehr als einem Mitgliedstaat steuerpflichtig, sobald sie eine Betriebsstätte für ihre Tätigkeit im Ausland gründen. Die Erfüllung dieser Pflichten ist mit Fixkosten verbunden, die KMU davon abhalten können, ihre Geschäftstätigkeit grenzüberschreitend auszubauen. Dies ist insbesondere in der Anfangsphase der Expansion der Fall, wenn die im Ausland durchgeführten Tätigkeiten hauptsächlich eine Nebentätigkeit darstellen, die die im Herkunftsstaat ausgeübte primäre Geschäftstätigkeit ergänzt.

Daher ist es wichtig, dass KMU, die über Betriebsstätten grenzüberschreitend wachsen und expandieren wollen, weiterhin die Steuervorschriften anwenden können, mit denen sie vertraut sind, um das steuerpflichtige Ergebnis ihrer Betriebsstätten in anderen Mitgliedstaaten zu berechnen. Damit erhalten solche KMU die Möglichkeit, die für sie am besten geeignete unternehmerische Entscheidung zu treffen, nämlich entweder weiterhin unterschiedliche steuerliche Regelwerke auf ihre Geschäftstätigkeit anzuwenden oder für die Anwendung der Hauptsitzsteuervorschriften zu optieren, nachdem sie den Umfang der Befolgungskosten und den Verwaltungsaufwand, den die Anwendung unterschiedlicher Steuervorschriften zur Folge haben kann, geprüft haben.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Im Jahr 2005 nahm die Europäische Kommission eine Mitteilung an, in der eine mögliche Lösung für die Befolgungskosten und andere steuerliche Hindernisse für KMU aufgezeigt wurde. 2 Darin wurde ein System der „Sitzlandbesteuerung“ präsentiert, das auf dem Prinzip der freiwilligen gegenseitigen Anerkennung der Steuervorschriften der EU-Mitgliedstaaten beruht. Dieses System sollte sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Unternehmen freiwillig sein und in einer Pilotphase von fünf Jahren getestet werden. Der Anwendungsbereich dieses Systems war weiter gefasst und hätte sowohl Betriebsstätten als auch Tochtergesellschaften erfasst. Das System sah einen umfassenderen steuerlichen Rahmen vor, unter anderem eine konsolidierte Steuerbemessungsgrundlage und eine Aufteilung der Steuerbemessungsgrundlage auf der Grundlage objektiver Faktoren. Die Mitgliedstaaten haben die empfohlenen Lösungen des Pilotprojekts jedoch nie umgesetzt.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag steht in vollem Einklang mit der Politik der Kommission zur Unterstützung von KMU. Im Jahr 2020 hat die Kommission eine KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa 3 auf den Weg gebracht, in der sie Maßnahmen auf der Grundlage von drei Säulen vorschlug: Kapazitätsaufbau und Unterstützung des Übergangs zu Nachhaltigkeit und Digitalisierung, Abbau der regulatorischen Hürden und Verbesserung des Marktzugangs sowie·Verbesserung des Zugangs zu Finanzierungsmöglichkeiten.

Im September 2022 kündigte Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen in ihrer Rede zur Lage der Union zusätzliche Maßnahmen wie das heute von der Kommission angenommene KMU-Entlastungspaket 4 an, zu dem auch die vorliegende Initiative gehört. Dieses sollte für die von KMU dringend benötigte Unterstützung sorgen und ihnen dabei helfen, Zahlungsströme zu sichern, ihren Regulierungsverpflichtungen nachzukommen, Investitionen zu tätigen und zu wachsen. Die Mitteilung über das KMU-Entlastungspaket geht auch auf den Zugang von KMU zu Finanzmitteln und Fachkräften sowie die Schaffung eines günstigen Rechtsrahmens ein. Schließlich enthält das Paket die überarbeiteten Vorschriften zum Zahlungsverzug 5 , die darauf abzielen, die Zahlungsdisziplin zu verbessern und Unternehmen vor den negativen Auswirkungen von Zahlungsverzögerungen im Geschäftsverkehr zu schützen.

Die vorgeschlagene Richtlinie steht aufgrund ihrer zentralisierten Verfahren für die Steuererklärung, Steuerfestsetzung und Steuererhebung sowie der einzigen Anlaufstelle auch voll und ganz im Einklang mit dem Ziel der Kommission, die Berichtspflichten für Unternehmen und Verwaltungen zu rationalisieren und zu vereinfachen, wie in der Mitteilung über die langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU vom März 2023 (COM(2023) 168 final) dargelegt.

Darüber hinaus werden durch die Kapitalmarktunion grenzüberschreitende private Investitionen in Unternehmen jeder Größe mobilisiert, die die öffentliche Unterstützung ergänzen und die Abhängigkeit von KMU von einer einzigen Finanzierungsquelle oder einem einzigen Geldgeber reduzieren.

Nicht zuletzt sieht die Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 , mit der das einheitliche digitale Zugangstor eingerichtet wurde, allgemeine Vorschriften für die Online-Bereitstellung von Informationen, Verfahren und Hilfsdiensten vor, die für das Funktionieren des Binnenmarktes maßgeblich sind, damit KMU die Vorteile des Binnenmarkts unmittelbar nutzen können, ohne durch unnötigen zusätzlichen Verwaltungsaufwand belastet zu werden. Informationen zu den in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Steuervorschriften sollten auch grenzüberschreitenden Nutzern über das zentrale digitale Zugangstor gemäß der Verordnung (EU) 2018/1724 unter Kategorie L.5 zugänglich gemacht werden.

Die vorgeschlagene Richtlinie steht somit im Einklang mit diesem Ansatz, da sie KMU darin bestärkt, grenzüberschreitend zu expandieren, und das Ziel verfolgt, dass KMU nicht durch Befolgungskosten im Steuerbereich daran gehindert werden, die Vorteile des Binnenmarkts in vollem Umfang zu nutzen, während sie gleichzeitig dafür sorgt, dass nützliche Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT 

Rechtsgrundlage

Dieser Vorschlag fällt unter Artikel 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die Bestimmungen des Vorschlags bezwecken die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der Verwaltungspraxis der Mitgliedstaaten, da diese sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken. Der Vorschlag wird daher im Rahmen eines besonderen Gesetzgebungsverfahren gemäß dem genannten Artikel und in Form einer Richtlinie erlassen. Die Union verfügt in diesem Bereich über eine mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

EU-Unternehmen sind im Binnenmarkt zunehmend grenzüberschreitend tätig, während der derzeitige Steuerrahmen in der EU aus 27 verschiedenen Körperschaftsteuersystemen besteht. Diese Vielfalt der Vorschriften führt zu einer Fragmentierung und stellt ein erhebliches Hindernis für die Geschäftstätigkeit dar. In der Tat haben grenzüberschreitend tätige Unternehmen im Binnenmarkt hohe Kosten für die Befolgung der Steuervorschriften zu tragen, da sie verschiedene Rechtsrahmen einhalten müssen. Das gilt insbesondere für KMU, für die diese Befolgungskosten proportional sehr viel höher sind. 7 Darüber hinaus werden durch die bestehenden Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten Inkongruenzen geschaffen, die zu einer Doppelbesteuerung oder einer doppelten Nichtbesteuerung führen können. 

Diese Probleme sind allen Mitgliedstaaten gemeinsam und können durch einzelstaatliche Maßnahmen nicht wirksam angegangen werden. Da sie in erster Linie das Ergebnis unterschiedlicher Steuersysteme sind, würden unterschiedliche Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu unzureichenden und unkoordinierten Effekten führen. Und auch wenn eine bessere Zusammenarbeit von Vorteil sein kann, wurde ein solcher Ansatz bisher hauptsächlich auf bilateraler Ebene und nur in begrenztem Maße verfolgt.

In diesem Zusammenhang kann nur eine EU-weite Vereinfachungsinitiative wirksam sein und ist das einzige geeignete Rechtsinstrument. Die Komplexität und die damit verbundenen Folgen würden erheblich verringert, wenn es einen Vereinfachungsrahmen für KMU gäbe, der es ihnen ermöglichen würde, ein einziges Steuersystem anzuwenden, wenn sie ihre Geschäftstätigkeit im Ausland ausbauen möchten.

Würden Maßnahmen auf EU-Ebene ergriffen, so hätte dies einen eindeutigen Mehrwert. Für KMU kann eine Vereinfachung nur dann wirksam funktionieren, wenn anerkannt wird, dass für die Zwecke der Besteuerung von Betriebsstätten, die ja nur eine Erweiterung der Rechtspersönlichkeit des Hauptsitzes darstellen, die Steuervorschriften des Herkunftsmitgliedstaats (in dem sich der Hauptsitz befindet) angewendet werden können, um die Steuerbemessungsgrundlage in den Mitgliedstaaten der „Expansion“, d. h. den Mitgliedstaaten, in denen sich die Betriebsstätten befinden, zu berechnen. Darüber hinaus könnten KMU alle Anforderungen über den Hauptsitz und nur in dem Mitgliedstaat, in dem sich dieser befindet, erfüllen (einzige Anlaufstelle), anstatt eine Steuererklärung in jedem Mitgliedstaat einreichen zu müssen, in dem sie eine steuerliche Präsenz in Form einer Betriebsstätte haben. Auch für die Steuerverwaltungen, die die Steuerschuld derselben grenzüberschreitend tätigen Unternehmen derzeit getrennt, aber jeweils nur mit ihren eigenen Ressourcen bewerten, ist dieses Vorgehen effizienter.

Diese Initiative steht daher im Einklang mit dem in Artikel 5 Absatz 3 AEUV verankerten Subsidiaritätsprinzip, da die Ziele durch einzelstaatliche Einzelmaßnahmen nicht ausreichend verwirklicht werden können und ein gemeinsamer Ansatz für alle Mitgliedstaaten die größten Chancen hätte, die angestrebten Ziele zu erreichen.

Verhältnismäßigkeit 

Die vorgesehenen Maßnahmen gehen nicht über das Mindestmaß hinaus, das erforderlich ist, um die grenzüberschreitende Tätigkeit von KMU zu erleichtern, und gewährleisten somit das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes. Sie stehen daher im Einklang mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit. Der Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Maßnahme betrifft nur die Berechnung des steuerpflichtigen Ergebnisses in bestimmten Situationen, ohne dass die Steuervorschriften in den Mitgliedstaaten harmonisiert werden. Betriebsstätten haben keine eigene Rechtspersönlichkeit, die von der des Hauptsitzes getrennt ist. Sie sind eine steuerliche Präsenz eines KMU in einem anderen Mitgliedstaat, die jedoch Besteuerungsrechte für den Mitgliedstaat begründet, in dem sich die Betriebsstätte befindet. Der Vorschlag schreibt keine Harmonisierung der Körperschaftsteuersysteme vor, sondern sieht lediglich die Möglichkeit für KMU vor, für die Berechnung des steuerpflichtigen Ergebnisses von Tätigkeiten, die über eine Betriebsstätte ausgeübt werden, ein einziges Regelwerk (d. h. die Vorschriften des Mitgliedstaats des Hauptsitzes) zu nutzen. Das System beruht auf der gegenseitigen Anerkennung und Akzeptanz der für KMU mit Betriebsstätten geltenden Besteuerungsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten. Darüber hinaus ist diese Vereinfachung für alle infrage kommenden KMU fakultativ. Der Steuersatz und die Durchsetzungsmaßnahmen fallen weiterhin in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten der Betriebsstätten. Folglich steht diese Initiative auch im Einklang mit dem in Artikel 5 Absatz 3 AEUV verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da ihr Inhalt und ihre Form nicht über das hinausgehen, was in Bezug auf die angestrebten Ziele erforderlich und angemessen ist.

Wahl des Instruments 

Der Vorschlag für eine Richtlinie ist das einzige auf der Rechtsgrundlage des Artikels 115 AEUV zulässige Rechtsinstrument. 

3.ERGEBNISSE DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ergebnisse der Konsultation der Interessenträger

Im Zusammenhang mit dem umfassenderen Paket „Unternehmen in Europa: ein Rahmen für die Unternehmensbesteuerung (BEFIT)“ haben die Kommissionsdienststellen eine öffentliche Konsultation durchgeführt, bei der auch für KMU relevante Aspekte berücksichtigt wurden. Alle eingegangenen Beiträge wurden gebührend geprüft, auch in Bezug auf KMU.

Bei einem Treffen mit dem Netz der KMU-Beauftragten, einer Expertengruppe, mit der sich die Kommission regelmäßig berät, wurden Interessenträger von KMU konsultiert und Meinungen zu den speziell für grenzüberschreitend tätige KMU ins Auge gefassten Optionen ausgetauscht.

Folgenabschätzung

Der diesem Vorschlag beigefügte Bericht über die Folgenabschätzung basiert auf dem Entwurf des Folgenabschätzungsberichts, der vom Ausschuss für Regulierungskontrolle überprüft und in der betreffenden Sitzung am 24. Mai 2022 erörtert wurde. In seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2023 legte der Ausschuss für Regulierungskontrolle Empfehlungen vor.

Es wurde als notwendig erachtet, dass die in dem Bericht bewerteten Initiativen, zu denen vom Ausschuss für Regulierungskontrolle eine befürwortende Stellungnahme mit Vorbehalt abgegeben wurde, als separate Vorschläge vorgelegt werden. Aus diesem Grund werden in dem genannten Folgenabschätzungsbericht lediglich die Auswirkungen des vorliegenden Vorschlags bewertet.

Der Folgenabschätzungsbericht zu diesem Vorschlag stellt die im geprüften Entwurf der Folgenabschätzung enthaltene Analyse zu KMU wahrheitsgetreu dar und berücksichtigt die diesbezüglichen Empfehlungen des Ausschusses für Regulierungskontrolle.

In dem Bericht werden die Auswirkungen des Vorschlags auf der Grundlage mehrerer Optionen untersucht, von denen drei bewertet werden:

Bei der Basisoption (Status quo) würde der bestehende politische Rahmen beibehalten. Das bedeutet, dass die EU weiterhin 27 unterschiedliche Körperschaftsteuersysteme hätte und keine Verwaltungsvereinfachung für KMU mit steuerlicher Präsenz in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten angeboten würde. Dies hätte das Fortbestehen von Hindernissen für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zur Folge, da KMU weiterhin unverhältnismäßig höheren Befolgungskosten und ungleichen Wettbewerbsbedingungen ausgesetzt wären. Im Vergleich zu den anderen Optionen würde dies wirtschaftliche Einbußen aufgrund der fortgesetzten mangelnden Teilnahme von KMU am Binnenmarkt bedeuten.

Option 1: Fakultatives hauptsitzbasiertes Steuersystem für KMU mit Betriebsstätten

Eine Option besteht darin, nur KMU mit Betriebsstätten in anderen Mitgliedstaaten in den Anwendungsbereich des Vorschlags einzubeziehen, nicht jedoch KMU mit Tochtergesellschaften. Diese KMU hätten über Betriebsstätten eine steuerliche Präsenz in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten. Bei dieser Option wird vorgeschlagen, das steuerpflichtige Ergebnis jeder Betriebsstätte des KMU gemäß den im Mitgliedstaat des Hauptsitzes geltenden Vorschriften zu berechnen, wenn das KMU sich für dieses System entscheidet. KMU müssten ausdrücklich für dieses Verfahren optieren. Um Umgehungen zu verhindern, würden diese Vorschriften mit der Verpflichtung verknüpft werden, dass ein KMU, das dieses Verfahren wählt, die im Mitgliedstaat des Hauptsitzes geltenden Vorschriften während eines Mindestzeitraums, beispielsweise fünf Jahre, anwendet. Zusätzlich haben KMU das Recht, ihre Entscheidung für dieses Verfahrens alle fünf Jahre uneingeschränkt zu erneuern, solange sie die Voraussetzungen für dessen Inanspruchnahme weiterhin erfüllen. Mit den Bestimmungen für die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme, aber auch für die Beendigung der Nutzung des Vereinfachungssystems soll Missbrauch verhindert und von potenziellen Steuerplanungspraktiken, beispielsweise der gezielten Verlegung des Hauptsitzes in ein Niedrigsteuerland, abgeschreckt werden.

Option 2: Fakultatives hauptsitzbasiertes Steuersystem für KMU mit Betriebsstätten und Tochtergesellschaften

Eine zweite Option besteht alternativ darin, infrage kommenden KMU die Anwendung derselben Vorschriften für die Berechnung der steuerpflichtigen Ergebnisse sowohl von Betriebsstätten als auch von Tochtergesellschaften zu gestatten. Entsprechend würden diese Ergebnisse dann anhand der Vorschriften berechnet, die in dem Mitgliedstaat gelten, in dem sich der Hauptsitz oder die Hauptverwaltung befindet. Dadurch würde der Anwendungsbereich des Vorschlags auch auf Unternehmensgruppen ausgeweitet. Die technischen Elemente sind die gleichen wie bei der ersten Option, sie haben aber andere Auswirkungen, je nachdem, ob die gemeinsamen Vorschriften auf Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten angewandt werden, da erstere Rechtspersönlichkeit besitzen, während Betriebsstätten Teil der juristischen Person des Hauptsitzes des Unternehmens sind.

In der Folgenabschätzung wird der Schluss gezogen, dass Option 1 vorzuziehen ist. Sie erweist sich nicht nur als wirksam, um die spezifischen Ziele der Initiative zu erreichen, sondern auch als effizient, da ihr begrenzter Anwendungsbereich ausschließlich KMU mit Betriebsstätten in einem anderen Mitgliedstaat erfasst, die sich in der Anfangsphase ihrer Expansion befinden.

Für KMU, die eine grenzüberschreitende Expansion planen und möglicherweise durch hohe Befolgungskosten davon abgehalten wurden, würden die Ziele mit dieser Vereinfachung weitgehend erreicht werden. Die Vorschriften sind für in den Anwendungsbereich fallende KMU fakultativ und können daher von denjenigen genutzt werden, für die sie einen Nutzen bringen, was sie für diese KMU wirksam machen dürfte.

Es ist davon auszugehen, dass KMU, die grenzüberschreitend expandieren möchten, dies höchstwahrscheinlich in erster Linie über Betriebsstätten tun würden, anstatt bereits eine separate juristische Person nach dem Gesellschaftsrecht der anderen Mitgliedstaaten zu gründen. Letzteres wäre auch mit zusätzlichen Befolgungskosten verbunden. Aus diesem Grund wäre diese Option auch wirksam, um die grenzüberschreitende Expansion zu fördern und insbesondere steuerliche Hindernisse zu beseitigen, die KMU daran hindern könnten, sich uneingeschränkt am Binnenmarkt zu beteiligen.

Die Folgenabschätzung umfasst eine Kosten-Nutzen-Analyse der Initiative, die positiv ausfallen dürfte. Der Nutzen für KMU im Rahmen dieser Option besteht darin, dass die Vereinfachungen die derzeitigen Befolgungskosten im Steuerbereich pro Unternehmen potenziell senken, während gleichzeitig davon auszugehen ist, dass Investitionen und Wachstum durch mehr grenzüberschreitende Tätigkeiten angeregt werden. Ein Nutzen wird auch für die Steuerverwaltungen erwartet, erstens durch die Bearbeitung von Steuererklärungen und Steuerfestsetzungen sowie die Steuererhebung über eine einzige Anlaufstelle und zweitens durch die Verringerung des Risikos von Betrug und Missbrauch aufgrund der Existenz eines zentralen Systems. Derzeit ist die Möglichkeit, dass es bei einem Steuerpflichtigen mit Betriebsstätten in mehreren Mitgliedstaaten zu Unregelmäßigkeiten und Betrug kommt, größer, als dies der Fall wäre, wenn dieser Steuerpflichtige nur mit einer einzigen Steuerverwaltung zu tun hätte; die Prüfungen und Kontrollen wären einfacher und engmaschiger.

Die Kosten des Vorschlags lassen sich nicht genau abschätzen, da dieser Vorschlag keinen Vorläufer hat und keine spezifischen Daten vorhanden sind, die zuverlässig für genaue Schätzungen herangezogen werden können. Dennoch werden in dem Bericht die potenziellen Kosten für KMU und Steuerverwaltungen beschrieben und einige Schätzwerte angegeben. Die Kosten werden im Vergleich zu dem geschätzten Nutzen, der sich aus der Vereinfachung ergibt, als gering eingeschätzt. Diese Schätzungen sind Anhang 3 des Folgenabschätzungsberichts zu entnehmen.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Der Vorschlag zielt darauf ab, den Regelungsaufwand sowohl für die Steuerpflichtigen als auch für die Steuerverwaltungen zu verringern. So stellen die Befolgungskosten im Steuerbereich eine Belastung für KMU dar, und ihre Verringerung wird ein wesentlicher Vorteil der Umsetzung der Initiative sein. Die geschätzte Verringerung der Befolgungskosten ist im Folgenabschätzungsbericht dargestellt.

Option 1 ist die bevorzugte Option der Initiative, um die Ziele der Initiative in verhältnismäßiger Weise zu verwirklichen. KMU mit Betriebsstätten in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten erhalten die Option, das steuerpflichtige Ergebnis ihrer Betriebsstätten unter Anwendung der am Hauptsitz des Unternehmens geltenden Steuervorschriften zu berechnen. Durch die Wahlmöglichkeit für den Steuerpflichtigen dürfte der Regelungsaufwand wirksam verringert werden. Es ist wahrscheinlich, dass KMU dafür optieren, wenn sie von der Vereinfachung profitieren können, die die Vorschriften bieten. Ist dies nicht der Fall, werden sie weiterhin die bestehenden Vorschriften anwenden. Somit wird durch den Anwendungsbereich des Vorschlags sichergestellt, dass die Befolgungskosten für KMU niedrig gehalten werden. Da der Vorschlag schließlich in erster Linie darauf abzielt, dem Bedarf grenzüberschreitend tätiger Unternehmen gerecht zu werden, die in mehr als einem Mitgliedstaat eine steuerliche Präsenz haben, werden viele Kleinstunternehmen de facto nicht in den Anwendungsbereich fallen. 

Auch die Steuerverwaltungen, insbesondere die der Mitgliedstaaten, in denen sich die ausländischen Betriebsstätten der KMU befinden, sollten von dem erwarteten Rückgang der Arbeitsbelastung profitieren, da die Steuererklärung, Steuerfestsetzung und Steuererhebung im Mitgliedstaat des Hauptsitzes zentralisiert erfolgen werden. Diese zusätzliche Arbeitsbelastung für Letzteren wird bis zu einem gewissen Grad durch eine geringere Zahl von Streitfällen und Verfahren ausgeglichen, die sich derzeit aus der Anwendung unterschiedlicher Regelwerke auf dieselben Erträge oder Transaktionen ergeben.

Grundrechte

Es ist nicht zu erwarten, dass dieser Vorschlag erhebliche Auswirkungen auf die Grundrechte hat. Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind mit den Rechten, Freiheiten und Grundsätzen der Charta der Grundrechte der EU vereinbar15. Mit Artikel 18 des Vorschlags wird insbesondere sichergestellt, dass personenbezogene Daten geschützt werden. Durch die Angleichung der Wettbewerbsbedingungen, die Beseitigung von Hindernissen für grenzüberschreitende Tätigkeiten und die Schaffung von mehr Steuersicherheit wird der Vorschlag auch dazu beitragen, Diskriminierungen oder ungerechtfertigte Einschränkungen der Freiheiten im Zusammenhang mit der Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit zu verhindern.

4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Einzelheiten sind dem Finanzbogen zu entnehmen, der dem Vorschlag beigefügt ist. Es sei darauf hingewiesen, dass dieser Vorschlag keine größeren Auswirkungen auf den Haushalt erwarten lässt, da sich diese Auswirkungen auf den Informationsaustausch zwischen dem Hauptsitz und den Mitgliedstaaten der Betriebsstätten beschränken.

5. WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten 

Die Kommission wird die Lage in den Mitgliedstaaten fünf Jahre nach Beginn der Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie überprüfen und einen Bericht veröffentlichen.

Für die Zwecke der Überwachung und Bewertung der Umsetzung der Richtlinie wird es zunächst notwendig sein, den Mitgliedstaaten Zeit einzuräumen und sämtliche erforderliche Unterstützung für sie bereitzustellen, damit sie die EU-Vorschriften ordnungsgemäß umsetzen können. Die Kommission wird die Umsetzung dieser Richtlinie fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten bewerten und dem Rat über ihre Anwendung Bericht erstatten Gegebenenfalls kann diesem Bericht ein Vorschlag zur Änderung der Richtlinie beigefügt werden. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission alle ihnen vorliegenden relevanten Informationen übermitteln, die für die Bewertung erforderlich sein könnten.

Über eine Bewertung hinaus werden Wirksamkeit und Effizienz der Initiative regelmäßig und kontinuierlich anhand der folgenden vorab festgelegten Indikatoren überwacht: Befolgungskosten für KMU im Verhältnis zu ihrem Umsatz und zu vergleichbaren KMU, die die vorgeschlagene Vereinfachung nicht anwenden, Zahl der KMU, die sich für die Inanspruchnahme der Option entschieden haben, Zahl der KMU, die durch die Gründung einer Betriebsstätte grenzüberschreitend expandiert haben, Zahl der KMU, die durch Gründung einer Tochtergesellschaft nicht länger in den Anwendungsbereich fallen, Umsatz der KMU, die in den Anwendungsbereich fallen, im Verhältnis zu vergleichbaren KMU, die die vorgeschlagene Vereinfachung nicht anwenden.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags 

Gegenstand

Die Richtlinie sieht einen vereinfachten Ansatz für die Besteuerung von eigenständigen KMU, die grenzüberschreitend in der EU tätig sind, in Bezug auf ihre Betriebsstätte(n) in anderen Mitgliedstaaten vor. Dieser vereinfachte Ansatz wird als „hauptsitzbasierte Besteuerung“ bezeichnet (Artikel 1). Eine solche Lösung beschränkt sich auf die Besteuerungsvorschriften für die Berechnung des steuerpflichtigen Ergebnisses von Betriebsstätten und berührt weder die im Mitgliedstaat der Betriebsstätte geltenden Sozialversicherungsvorschriften noch die bestehenden bilateralen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.

Anwendungsbereich 

Der Anwendungsbereich der Vorschriften ist auf eigenständige KMU beschränkt, die ausschließlich über Betriebsstätten in einem oder mehreren Mitgliedstaat(en) tätig sind (Artikel 2).

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Vorschriften, Option und Ausschlüsse

Infrage kommende KMU haben die Option, die steuerpflichtigen Ergebnisse ihrer Betriebsstätten ausschließlich auf der Grundlage der Steuervorschriften des Mitgliedstaats ihres Hauptsitzes zu berechnen, während der jeweils anwendbare Steuersatz weiterhin der Steuersatz des Mitgliedstaats ist, in dem sich die Betriebsstätte befindet. Die Option und ihre Verlängerung sind jedoch strikt durch Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Vorschriften beschränkt, mit denen potenziellen Risiken einer Umgehung der Vorschriften begegnet werden soll (Artikel 3 und 9). Diese Option gilt während eines Zeitraums von fünf Jahren (Artikel 7), es sei denn, der Hauptsitz verlegt während dieser Zeit seinen Steuersitz oder der gemeinsame Umsatz der Betriebsstätten erreicht mindestens das Dreifache des Umsatzes des Hauptsitzes (Artikel 8); in diesen Fällen finden die Hauptsitzsteuervorschriften keine Anwendung mehr.

Am Ende jedes Fünfjahreszeitraums haben KMU das Recht, ihre Entscheidung für dieses Verfahren für weitere fünf Jahre uneingeschränkt zu verlängern, solange sie die Voraussetzungen für dessen Inanspruchnahme weiterhin erfüllen (Artikel 9).

Die Bestimmungen für die Voraussetzungen und die Beendigung der Inanspruchnahme sind derart gestaltet, dass sie Missbrauch verhindern und von potenziellen Steuerplanungspraktiken, beispielsweise der gezielten Verlegung des Hauptsitzes in einen Mitgliedstaat mit einem attraktiven Steuersystem, das eine niedrige Besteuerung gewährleistet, abschrecken. Wenn ein eigenständiges KMU beschließt, eine Tochtergesellschaft zu gründen, wenn der gemeinsame Umsatz seiner Betriebsstätten mindestens das Doppelte des Umsatzes des Hauptsitzes erreicht oder wenn das KMU nicht mehr als KMU gilt, kann es die Inanspruchnahme der Hauptsitzsteuervorschriften nach Ablauf der Fünfjahresfrist nicht verlängern (Artikel 10).

Zentralisierte Verfahren

Eine einzige Anlaufstelle wird KMU, die in den Anwendungsbereich fallen, in die Lage versetzen, nur mit der Steuerverwaltung des Mitgliedstaats ihres Hauptsitzes zu interagieren, sowohl für das Verfahren der Mitteilung der Inanspruchnahme der Option als auch für Erklärungspflichten und die Zahlung von Steuern (Artikel 6, 9, 11 und 14). Die „erklärungspflichtige Einheit“ für alle Betriebsstätten ist der Hauptsitz des KMU. KMU werden somit eine einzige Steuererklärung bei der Steuerverwaltung ihres Hauptsitzes (im Folgenden „Behörde der Erklärungsabgabe“) einreichen (Artikel 11). Die Steuerverwaltung überweist dann die sich daraus ergebenden Steuereinnahmen an jeden Mitgliedstaat, in dem das KMU eine Betriebsstätte unterhält (Artikel 14). Ein solcher Ansatz wird zum Wegfall der Komplexität und der damit verbundenen Kosten führen, die sich aus dem Umgang mit mehreren Steuersystemen und Steuerverwaltungen ergeben.

Der Mitgliedstaat des Hauptsitzes wendet die Steuersätze an, die in dem Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaaten gelten, in denen das KMU Betriebsstätten hält, und überweist die daraus resultierenden Steuereinnahmen anschließend an die Mitgliedstaaten der jeweiligen Betriebsstätte (Artikel 12).

Ein zeitnaher und gestraffter Informationsaustausch zwischen den betreffenden Steuerbehörden wird durch die Nutzung des mit der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung 8 geschaffenen Rahmens gewährleistet (Artikel 11 und 14). Dieser Austausch ist so zu gestalten, dass er den Erfordernissen und dem mit dieser Richtlinie angestrebten Vereinfachungszweck entspricht.

Prüfungen, Rechtsbehelfe und Streitbeilegung

Jeder Mitgliedstaat ist weiterhin für Prüfungen von Betriebsstätten in seinem Hoheitsgebiet zuständig und kann auch um gemeinsame Prüfungen ersuchen, die für den Mitgliedstaat, an den ein solches Ersuchen gerichtet wird, eine Verpflichtung begründen (Artikel 13).

Schließlich liegt es im Wesen der Sache, dass eine fakultative Anwendung von Vorschriften in begrenzten Fällen zu Wettbewerbsverzerrungen führen kann, da vergleichbare Unternehmen letztlich unterschiedlichen Besteuerungsvorschriften unterliegen können. Der Nutzen wird diese Risiken jedoch eindeutig übersteigen, und insbesondere werden durch das System die zusätzlichen und erheblichen Befolgungskosten im Steuerbereich ausgeglichen, die den KMU mit Betriebsstätten andernfalls entstanden wären.

2023/0320 (CNS)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES RATES

zur Einführung eines hauptsitzbasierten Steuersystems für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen sowie zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 115,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 9 ,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 10 ,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)In der Union gibt es derzeit keinen gemeinsamen Ansatz für die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage für Unternehmen. EU-Unternehmen sind daher verpflichtet, die Vorschriften mehrerer Körperschaftsteuersysteme einzuhalten, je nachdem, in welchem Mitgliedstaat sie tätig sind.

(2)Die Koexistenz von 27 verschiedenen Körperschaftsteuersystemen in der Union und die Wechselwirkungen zwischen diesen machen die Befolgung der Steuervorschriften zu einem komplexen Unterfangen und führen zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen. Dieser Umstand wirkt sich stärker auf KMU als auf größere Steuerpflichtige aus und tritt immer deutlicher zutage, da die Globalisierung und Digitalisierung der Wirtschaft die Wahrnehmung von Grenzen und die Geschäftsmodelle erheblich verändert haben. Die Versuche der Regierungen, sich an diese neue Realität anzupassen, haben zu uneinheitlichen Maßnahmen der Mitgliedstaaten geführt, was weitere Verzerrungen im Binnenmarkt bewirkt hat. Darüber hinaus haben die verschiedenen Rechtsrahmen unweigerlich unterschiedliche Verfahrensweisen der Steuerverwaltung in den einzelnen Mitgliedstaaten zur Folge. Dies führt häufig zu langwierigen Verfahren, die durch Unvorhersehbarkeit und Inkohärenz sowie hohe Befolgungskosten gekennzeichnet sind.

(3)Aufgrund der großen Vielfalt der Geschäftsmodelle im Binnenmarkt bedarf es unterschiedlicher Lösungen für unterschiedliche Unternehmen, wenn es darum geht, die aktuellen Herausforderungen zu bewältigen, die sich aus ihren grenzüberschreitenden Tätigkeiten ergeben. Für kleinere Unternehmen, die nicht Teil einer Gruppe sind, ist es schwieriger, grenzüberschreitend zu expandieren, als für größere Unternehmen. Für diese kleineren Unternehmen ist es somit mit einem größeren Aufwand verbunden, sich mit komplexen Verfahren und hohen Befolgungskosten auseinanderzusetzen. Es liegt daher auf der Hand, dass Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen in der Anfangsphase der Expansion eine Lösung wie einen vereinfachten Mechanismus für die Berechnung ihres steuerpflichtigen Ergebnisses benötigen, wenn sie ausschließlich über Betriebsstätten grenzüberschreitend tätig sind.

(4)Das steuerpflichtige Ergebnis von Betriebsstätten sollte auf der Grundlage der Vorschriften des Mitgliedstaats berechnet werden, in dem der Hauptsitz (Sitz des KMU) steuerlich ansässig ist, um Steuerunsicherheit und Schwierigkeiten bei der Einhaltung der Vorschriften eines unbekannten Steuersystems zu beseitigen, wenn KMU in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten tätig sind (die zu den wichtigsten Faktoren gehören, die KMU daran hindern, ins Ausland zu expandieren). Dies bedeutet auch, dass auch die Grundsätze für die Zurechnung von Erträgen zu einer Betriebsstätte, die in dem jeweiligen bilateralen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen dem Mitgliedstaat der Betriebsstätte und dem Mitgliedstaat des Hauptsitzes festgelegt sind, weiterhin gelten würden. Um sicherzustellen, dass neue Vorschriften eine Vereinfachung für KMU darstellen, sollte ihre Anwendung fakultativ sein und somit dem Steuerpflichtigen überlassen bleiben.

(5)Zur Verhinderung missbräuchlicher Steuerpraktiken werden spezifisch auf die Bekämpfung von Steuermissbrauch ausgerichtete Vorschriften eingeführt, um beispielsweise das Risiko der Steuervermeidung durch die Verlegung des steuerlichen Sitzes eines KMU auszuschalten und zu vermeiden, dass der Standort des Hauptsitzes aus steuerlichen Gründen gewählt wird. Dementsprechend wäre es erforderlich, die Entwicklung des den Betriebsstätten zugerechneten Umsatzes zu überwachen, damit deren Tätigkeiten weiterhin Nebentätigkeiten sind und die Haupttätigkeit am Hauptsitz ausgeübt wird. Damit würde verhindert, dass die Vorschriften missbraucht werden und leere Hauptsitze errichtet werden, während der Großteil der Geschäftstätigkeiten im Ausland stattfindet. Ebenso sollten die Inanspruchnahme des Systems der Steuervereinfachung sowie die Beendigung und Verlängerung der Option strengen Bedingungen unterliegen. Diese sollten an Anforderungen in Bezug auf den Umsatz des Hauptsitzes im Vergleich zum Umsatz der Betriebsstätte(n) gekoppelt werden. Ziel wäre es, noch stärker hervorzuheben, dass die über die Betriebsstätte(n) ausgeübte Tätigkeit lediglich eine Erweiterung der Haupttätigkeit des Hauptsitzes darstellen darf. Darüber hinaus sollte ein Unternehmen, das sich für die Inanspruchnahme des Steuervereinfachungsrahmens entschieden hat, für einen verbindlichen Zeitraum an seine Entscheidung gebunden sein, um zu vermeiden, dass es den Standort seines Hauptsitzes regelmäßig verlegt, um von gelegentlichen und kurzfristigen steuerlichen Vorteilen zu profitieren.

(6)Der internationale Seeverkehr ist ein spezifischer Tätigkeitsbereich, der in mehreren Mitgliedstaaten besonderen Steuerregelungen unterliegt. Diese Regelungen bestehen hauptsächlich darin, die Steuerbemessungsgrundlage auf der Grundlage der Tonnage (d. h. der Ladekapazität) der betriebenen Schiffe und nicht anhand der tatsächlichen Gewinne oder Verluste des Unternehmens zu berechnen. Ausgehend davon sollten KMU mit Erträgen aus Seeverkehrstätigkeiten, die unter eine Tonnagesteuerregelung fallen, von der Inanspruchnahme der KMU-Vereinfachungsvorschriften in Bezug auf solche Erträge, die einer Betriebsstätte zugerechnet werden, ausgeschlossen werden. Durch diesen Ausschluss würden zusätzliche Komplikationen vermieden, die sich aus der Wechselwirkung zwischen dem Steuervereinfachungsrahmen für KMU und den Tonnagesteuerregelungen ergeben dürften. Darüber hinaus erschiene eine solche mögliche Komplikation angesichts des Fehlens solcher Steuersonderregelungen in einigen Mitgliedstaaten unverhältnismäßig. Weitere Tätigkeitsbereiche werden nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen.

(7)Der Vorschlag zielt darauf ab, die Verfahren erheblich zu vereinfachen, weshalb eine einzige Anlaufstelle eingerichtet werden sollte, damit die Steuererklärung, die Steuerfestsetzung und die Erhebung der von der/den Betriebsstätte(n) geschuldeten Steuer von einer einzigen Steuerbehörde (im Folgenden „Behörde der Erklärungsabgabe“), d. h. der Steuerbehörde im Mitgliedstaat des Hauptsitzes, bearbeitet werden. Im Sinne der uneingeschränkten Achtung der Steuerhoheit der Mitgliedstaaten würden Prüfungen, Rechtsbehelfe und Streitbeilegungsverfahren in erster Linie weiterhin in die inländische Zuständigkeit fallen und im Einklang mit den Verfahrensvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats durchgeführt werden. Für ein gutes Funktionieren einer einzigen Anlaufstelle wäre es von entscheidender Bedeutung, gemeinsame Prüfungen vorzusehen, die für den Mitgliedstaat des Hauptsitzes eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit begründen, wenn die Steuerbehörde der Betriebsstätte um eine Prüfung ersucht, die die Berechnung des steuerpflichtigen Ergebnisses des Steuerpflichtigen zum Gegenstand hat.

(8)Damit es nicht zu einer Fragmentierung des Anwendungsbereichs kommt, die sich aus nationalen Besonderheiten ergeben kann, werden von der vorliegenden Richtlinie diejenigen KMU erfasst, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 11 fallen.

(9)Um sicherzustellen, dass die betroffenen Mitgliedstaaten rechtzeitig Zugang zu den relevanten Steuerinformationen haben, sollten die Informationen automatisch über das von der Union entwickelte Gemeinsame Kommunikationsnetz (im Folgenden „CCN-Netz“) ausgetauscht werden. Die Richtlinie 2011/16/EU des Rates 12 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)Um einheitliche Bedingungen für die Übermittlung und den Austausch der einschlägigen Informationen für Steuerzwecke zwischen den Mitgliedstaaten, für die Steuererhebung und übertragung sowie für die Überprüfung der Funktionsweise des Steuervereinfachungssystems zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 13 ausgeübt werden.

(11)Damit KMU die Vorteile des Binnenmarkts unmittelbar nutzen können, ohne dass ihnen dadurch unnötiger zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht, sollten darüber hinaus Informationen über die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Steuervorschriften im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1724 über das einheitliche digitale Zugangstor 14 zugänglich gemacht werden. Das einheitliche digitale Zugangstor bietet grenzüberschreitenden Nutzern eine zentrale Anlaufstelle für die Online-Bereitstellung von Informationen, Verfahren und Unterstützungsdiensten, die für das Funktionieren des Binnenmarkts maßgeblich sind.

(12)Um bestimmte nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Aktualisierung der Anhänge I bis IV über die Rechtsformen von KMU und die (für diese Formen von KMU geltenden) Steuern auf Gewinne zu erlassen, um künftige Rechtsformen oder Steuern mit ähnlichen Merkmalen wie die in den Anhängen I bis IV aufgeführten aufzunehmen. In diesem Zusammenhang ist es besonders wichtig, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 15 enthaltenen Grundsätzen in Einklang stehen. Um für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(13)Da die ordnungsgemäße Umsetzung der vorgeschlagenen Vorschriften in jedem Mitgliedstaat für den Schutz der Steuerbemessungsgrundlage der anderen Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung ist, sollten die Umsetzung und Durchsetzung von der Kommission überwacht werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten der Kommission regelmäßig spezifische Informationen, einschließlich Statistiken, über die Umsetzung und Durchsetzung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Maßnahmen in ihrem Hoheitsgebiet übermitteln. Um die Wirksamkeit der vorgeschlagenen neuen Vorschriften zu bewerten, sollte die Kommission eine Bewertung auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen und anderer verfügbarer Daten vornehmen und dieser gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Vorschriften beifügen. Der Bericht der Kommission sollte veröffentlicht werden.

(14)Die Mitgliedstaaten dürfen personenbezogene Daten im Rahmen dieser Richtlinie ausschließlich zu dem Zweck verarbeiten, die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Vorschriften zu prüfen oder die Steuerverbindlichkeiten von Betriebsstätten zu bestimmen. Jede für diese Zwecke durchgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten sollte unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgen.

(15)Eine Aufbewahrungsfrist ist vorgesehen, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, die meisten Verjährungsvorschriften einzuhalten und somit entsprechende innerstaatlichen Vorschriften in Bezug auf den Beginn oder die Aussetzung genau zu befolgen. Die Aufbewahrungsfrist sollte jedoch nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die zuständigen Steuerbehörden in der Lage sind, die Steuerschuld festzusetzen, sodass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Möglichkeit für die Steuerbehörde, die Steuer ordnungsgemäß festzusetzen und zu erheben, und dem Recht der Steuerpflichtigen auf Rechtssicherheit besteht. 

(16)Die vorliegende Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Diese Richtlinie zielt vor allem darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten und der unternehmerischen Freiheit sicherzustellen.

(17)Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates angehört und gab am […] seine Stellungnahme ab.

(18)Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Vereinfachung der Steuervorschriften für bestimmte KMU, die im Binnenmarkt über (eine) Betriebsstätte(n) tätig sind, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern wegen der bestehenden Herausforderungen, die sich aus der Wechselwirkung zwischen 27 verschiedenen Körperschaftsteuersystemen ergeben, auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1
Gegenstand

Mit dieser Richtlinie werden Regeln für die Berechnung des steuerpflichtigen Ergebnisses von Betriebsstätten von KMU festgelegt, die die Kriterien des Artikels 2 Absatz 1 erfüllen (Hauptsitzsteuervorschriften).

Artikel 2 
Anwendungsbereich

(1)Diese Richtlinie gilt für KMU, die folgende Kriterien erfüllen:

a)Sie sind nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet und haben eine der in den Anhängen I und II aufgeführten Rechtsformen;

b)sie sind in einem Mitgliedstaat nach dem Steuerrecht dieses Mitgliedstaats, einschließlich seiner bilateralen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, steuerlich ansässig;

c)sie unterliegen unmittelbar oder auf der Ebene ihrer Eigentümer einer in den Anhängen III und IV aufgeführten Steuer auf Gewinne oder einer anderen Steuer mit ähnlichen Merkmalen;

d)sie gelten als Kleinstunternehmen oder kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Richtlinie 2013/34/EU 16 ;

e)sie sind in anderen Mitgliedstaaten ausschließlich über eine oder mehrere Betriebsstätten tätig;

f)sie sind nicht Teil einer zu Rechnungslegungszwecken konsolidierten Gruppe gemäß der Richtlinie 2013/34/EU und stellen ein eigenständiges Unternehmen dar, das eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

Es handelt sich nicht um ein assoziiertes Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Richtlinie 2013/34/EU;

es handelt sich nicht um ein verbundenes Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission.

(2)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I bis IV zu erlassen, um Änderungen in den Gesetzen der Mitgliedstaaten in Bezug auf Folgendes Rechnung zu tragen:

a)Rechtsformen von juristischen Personen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats gegründet wurden (Anhänge I und II),

b)Steuern auf Gewinne oder sonstige Steuern mit ähnlichen Merkmalen, denen diese juristischen Personen unmittelbar oder auf der Ebene ihrer Eigentümer unterliegen (Anhänge III und IV).

(3)Diese Richtlinie berührt weder das Recht des Mitgliedstaats, in dem eine Betriebsstätte gelegen ist, den anzuwendenden Steuersatz festzulegen, noch die Anwendbarkeit bilateraler Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder die Sozialschutzvorschriften im Mitgliedstaat der Betriebsstätte.

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

1.„Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung in einem anderen Mitgliedstaat im Sinne des einschlägigen bilateralen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder, in Ermangelung dessen, des nationalen Rechts;

2.„Hauptsitz“ ein KMU im Sinne des Artikels 2 Absatz 1, das in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten ausschließlich über eine oder mehrere Betriebsstätten tätig ist;

3.„Mitgliedstaat des Hauptsitzes“ den Mitgliedstaat, in dem das KMU im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 steuerlich ansässig ist;

4.„Hauptsitzsteuervorschriften“ die Steuervorschriften des Mitgliedstaats des Hauptsitzes, die zur Berechnung des steuerpflichtigen Ergebnisses des Hauptsitzes und seiner Betriebsstätten herangezogen werden;

5.„Mitgliedstaat der Betriebsstätte“ den Mitgliedstaat, in dem die Betriebsstätte eines KMU im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 gelegen ist;

6.steuerpflichtiges Ergebnis der Betriebsstätte“ die gemäß den Hauptsitzsteuervorschriften berechneten steuerbaren Erträge oder steuerlichen Verluste;

7.„Behörde der Erklärungsabgabe“ die zuständige Steuerbehörde im Mitgliedstaat des Hauptsitzes;

8.„Steuererklärung gemäß der hauptsitzbasierten Besteuerung“ die von einem KMU im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 eingereichte Steuererklärung über die steuerpflichtigen Ergebnisse des Hauptsitzes und der Betriebsstätte(n), die gemäß den Hauptsitzsteuervorschriften berechnet wurden.

KAPITEL II
Hauptsitzbasierte Besteuerung

Artikel 4 
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme

(1)Der Hauptsitz kann entscheiden, die Hauptsitzsteuervorschriften auf seine Betriebsstätte(n) in anderen Mitgliedstaaten anzuwenden, wenn er folgende Voraussetzungen erfüllt:

a)Der gemeinsame Umsatz seiner Betriebsstätten hat in den letzten beiden Geschäftsjahren das Zweifache des vom Hauptsitz erzielten Umsatzes nicht überschritten;

b)der Hauptsitz war während der letzten beiden Geschäftsjahre im Mitgliedstaat des Hauptsitzes steuerlich ansässig:

c)der Hauptsitz hat in den letzten beiden Geschäftsjahren die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d erfüllt.

(2)Entscheidet der Hauptsitz sich für die Anwendung der Hauptsitzsteuervorschriften gemäß Absatz 1, so wendet er diese Vorschriften auf alle seine Betriebsstätten in anderen Mitgliedstaaten an. Richtet er eine neue Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat ein, so wendet er die Hauptsitzsteuervorschriften auf diese Betriebsstätte ab dem Zeitpunkt ihrer Einrichtung an.

Artikel 5
Ausschluss von der Anwendung der Hauptsitzsteuervorschriften

Erzielt der Hauptsitz Erträge aus Seeverkehrstätigkeiten, und unterliegen diese Erträge im Mitgliedstaat des Hauptsitzes einer Tonnagesteuerregelung, so ist dieser Hauptsitz von der Anwendung der Hauptsitzsteuervorschriften in Bezug auf seine Betriebsstätten in anderen Mitgliedstaaten ausgeschlossen, soweit diese Erträge aus Schifffahrtstätigkeiten erzielen.

Artikel 6
Ausübung der Option zur Anwendung der Hauptsitzsteuervorschriften

(1)Ein Hauptsitz, der für die Anwendung der Hauptsitzsteuervorschriften auf seine Betriebsstätte(n) optiert, teilt der Behörde der Erklärungsabgabe seine Entscheidung sowie den Namen des Mitgliedstaats bzw. der Mitgliedstaaten der Betriebsstätte(n) mit. Diese Mitteilung erfolgt mindestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres, das dem Geschäftsjahr vorausgeht, in dem das KMU die Hauptsitzsteuervorschriften erstmals anwenden möchte.

(2)Die Behörde der Erklärungsabgabe prüft, ob die in Artikel 4 genannten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Vorschriften erfüllt sind, und unterrichtet den Hauptsitz innerhalb von zwei Monaten nach der in Absatz 1 genannten Mitteilung über ihre Feststellungen.

(3)Sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Vorschriften erfüllt, so setzt die Behörde der Erklärungsabgabe die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten der Betriebsstätten innerhalb von zwei Monaten nach der in Absatz 1 genannten Mitteilung davon in Kenntnis, dass das steuerpflichtige Ergebnis der betreffenden Betriebsstätten ab dem folgenden Geschäftsjahr gemäß den Hauptsitzsteuervorschriften berechnet wird, die im Mitgliedstaat des Hauptsitzes gelten. Die Steuerbehörden des Mitgliedstaats bzw. der Mitgliedstaaten der Betriebsstätten teilen der Behörde der Erklärungsabgabe den anzuwendenden Steuersatz mit.

Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen werden im Wege eines automatischen Informationsaustauschs gemäß Artikel [8ae] der Richtlinie 2011/16/EU übermittelt.

Der Mitgliedstaat der Betriebsstätte kann die Entscheidung der Behörde der Erklärungsabgabe über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Vorschriften gemäß den Bestimmungen des Artikels 13 anfechten. Ungeachtet solcher Verfahren können die KMU mit der Anwendung der Hauptsitzsteuervorschriften beginnen.

Kommt die Behörde der Erklärungsabgabe zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Vorschriften nicht erfüllt sind, so setzt sie den Hauptsitz innerhalb von zwei Monaten nach der in Absatz 1 genannten Mitteilung davon in Kenntnis, und der Hauptsitz kann gegen diese Entscheidung nach Maßgabe des nationalen Rechts Rechtsbehelf einlegen.

(4)Gelangt der Mitgliedstaat einer Betriebsstätte zu dem Schluss, dass die Präsenz eines KMU in seinem Hoheitsgebiet als Betriebsstätte gilt, so setzt er die Behörde der Erklärungsabgabe davon in Kenntnis. Nach Erhalt dieser Informationen teilt die Behörde der Erklärungsabgabe der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaats der Betriebsstätte mit, ob der Hauptsitz die Hauptsitzsteuervorschriften auf seine Betriebsstätten anwendet.

Artikel 7
Dauer der Option zur Anwendung der Hauptsitzsteuervorschriften

(1)Ein Hauptsitz, der für die Anwendung der Hauptsitzsteuervorschriften auf seine Betriebsstätten optiert, wendet diese Vorschriften für einen Zeitraum von fünf Geschäftsjahren an.

(2)Nach Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitraums finden die Hauptsitzsteuervorschriften auf die in den Mitgliedstaaten der Betriebstätten belegenen Betriebsstätten keine Anwendung mehr, es sei denn, der Hauptsitz teilt der Behörde der Erklärungsabgabe mit, dass er für die Verlängerung der Anwendung der Hauptsitzsteuervorschriften gemäß dem in Artikel 9 dargelegten Verfahren optiert.

Artikel 8
Beendigung der Option zur Anwendung der Hauptsitzsteuervorschriften

(1)Die Option zur Anwendung der Hauptsitzsteuervorschriften wird vor Ablauf des in Artikel 7 Absatz 1 genannten Fünfjahreszeitraums aus einem der folgenden Gründe beendet:

a)Das in Artikel 2 Absatz 1 genannte KMU verlegt seinen Steuersitz aus dem Mitgliedstaat des Hauptsitzes;

b)in den letzten zwei Geschäftsjahren hat der gemeinsame Umsatz seiner Betriebsstätten einen Betrag überstiegen, der dem Dreifachen des Umsatzes des Hauptsitzes entspricht.

(2)In jedem der in Absatz 1 genannten Fälle finden die Hauptsitzsteuervorschriften ab dem Geschäftsjahr, das auf das Geschäftsjahr folgt, in dem die in Absatz 1 genannten Gründe eingetreten sind, keine Anwendung mehr.

(3)Die Behörde der Erklärungsabgabe unterrichtet die Mitgliedstaaten der Betriebsstätten vor Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Gründe für die Beendigung eingetreten sind, über die Beendigung gemäß Absatz 1.

(4)Verlegt das in Artikel 2 Absatz 1 genannte KMU seinen Steuersitz in einen anderen Mitgliedstaat, so kann es sich dafür entscheiden, die Hauptsitzsteuervorschriften seines neuen Mitgliedstaats der steuerlichen Ansässigkeit gemäß den Artikeln 4 bis 7 anzuwenden. Dies ist als neue Option zu betrachten.

Artikel 9
Verlängerung der Option zur Anwendung der Hauptsitzsteuervorschriften

(1)Möchte der Hauptsitz die Option verlängern, so teilt er dies der Behörde der Erklärungsabgabe mindestens sechs Monate vor Ablauf der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Frist mit und führt die Mitgliedstaaten der Betriebsstätten auf. Die Behörde der Erklärungsabgabe überprüft, ob das KMU die in Artikel 4 genannten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Vorschriften nach wie vor erfüllt.

(2)Die Behörde der Erklärungsabgabe bestätigt die Verlängerung der Option innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der in Absatz 1 genannten Mitteilung, nachdem sie sich vergewissert hat, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Vorschriften nach Artikel 4 erfüllt sind. Sie übermittelt dem Hauptsitz ihre Entscheidung und teilt ihm mit, dass die in Artikel 10 genannten Ausschlussgründe nicht vorliegen. Die Behörde der Erklärungsabgabe setzt zudem die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten der Betriebsstätten innerhalb von vier Monaten nach Eingang der in Absatz 1 genannten Mitteilung von der Verlängerung in Kenntnis.

Artikel 10
Ausschluss von der Verlängerung der Anwendung der Hauptsitzsteuervorschriften

Der Hauptsitz ist nicht berechtigt, die Option zur Anwendung der Hauptsitzsteuervorschriften zu verlängern, wenn in dem Fünfjahreszeitraum, in dem die Hauptsitzsteuervorschriften angewendet wurden, eine der folgenden Situationen eingetreten ist:

a)In zwei Geschäftsjahren jeweils für sich genommen hat der gemeinsame Umsatz seiner Betriebsstätten das Zweifache des vom Hauptsitz erzielten Umsatzes überschritten;

b)das KMU hat eine oder mehrere Tochtergesellschaften innerhalb oder außerhalb der Union gegründet;

c)das in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d genannte Kriterium wurde in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht erfüllt.

Artikel 11
Einreichung der Steuererklärung gemäß der hauptsitzbasierten Besteuerung, Steuerfestsetzung und Koordinierung zwischen Behörden

(1)Der Hauptsitz reicht die Steuererklärung gemäß der hauptsitzbasierten Besteuerung bei der Behörde der Erklärungsabgabe ein.

(2)Die Steuererklärung gemäß der hauptsitzbasierten Besteuerung muss folgende Angaben enthalten:

a)die Steuerschuld des KMU in Bezug auf sein steuerpflichtiges Ergebnis im Mitgliedstaat des Hauptsitzes,

b)die Steuerschuld des KMU in Bezug auf das steuerpflichtige Ergebnis jeder Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat. Die Steuerschuld wird berechnet, indem der nationale Steuersatz des jeweiligen Mitgliedstaats der Betriebsstätte auf das gemäß den Hauptsitzsteuervorschriften berechnete steuerpflichtige Ergebnis angewendet wird.

(3)Sind eine oder mehrere Betriebsstätten des KMU nach dem Recht des Mitgliedstaats der Betriebsstätten nicht verpflichtet, separate Einzelabschlüsse zu erstellen, muss die Steuererklärung nach den Hauptsitzsteuervorschriften folgende Angaben enthalten:

a)Aktiva und Passiva, die der/den Betriebsstätte(n) zugeordnet sind,

b)Gewinne, die der/den Betriebsstätte(n) in anderen Mitgliedstaaten zuzurechnen sind. 

(4)Die Behörde der Erklärungsabgabe stellt folgende Bescheide aus:

a)einen Steuerbescheid für den Hauptsitz,

b)einen vorläufigen Steuerbescheid für jede Betriebsstätte.

(5)Die Behörde der Erklärungsabgabe übermittelt den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten der Betriebsstätten im Einklang mit Artikel 14 folgende Unterlagen und Informationen:

a)die Steuererklärung gemäß der hauptsitzbasierten Besteuerung mit Kopien der Jahresabschlüsse und sonstiger relevanter Unterlagen, die nach dem Recht des Mitgliedstaats des Hauptsitzes vorgeschrieben sind und entsprechend erstellt wurden,

b)einen vorläufigen Steuerbescheid für die betreffende(n) Betriebsstätte(n),

c)gegebenenfalls sonstige Informationen, die die Bewertung zusätzlicher nationaler oder regionaler nicht-gewinnbasierter oder gewinnbasierter Steuern oder Zuschläge oder sonstiger miteinander in Beziehung stehender Merkmale der persönlichen Einkommensteuer im Einklang mit den Steuervorschriften des Mitgliedstaats der Betriebsstätte ermöglichen.

Die in diesem Absatz genannten Informationen werden im Wege eines automatischen Informationsaustauschs gemäß Artikel [8ae] der Richtlinie 2011/16/EU übermittelt.

(6)Die Steuerbehörde des Mitgliedstaats der Betriebsstätte akzeptiert den in Absatz 5 Buchstabe b genannten vorläufigen Steuerbescheid innerhalb von zwei Monaten nach dessen Eingang oder lehnt ihn ab und teilt dies der Behörde der Erklärungsabgabe mit.

(7)Akzeptiert die Steuerbehörde des Mitgliedstaats der Betriebsstätte den vorläufigen Steuerbescheid oder reagiert sie nicht innerhalb der in Absatz 6 genannten Frist, so wird der vorläufige Steuerbescheid rechtskräftig, und der Hauptsitz kann bei der Behörde der Erklärungsabgabe gemäß den nationalen Vorschriften des Mitgliedstaats des Hauptsitzes Einspruch gegen diesen Steuerbescheid einlegen.

(8)    Lehnt die Steuerbehörde des Mitgliedstaats der Betriebsstätte den vorläufigen Steuerbescheid ab, so ändert sie diesen vorläufigen Steuerbescheid bezüglich der Zurechnung von Gewinnen zu der Betriebsstätte gemäß den Bestimmungen des anwendbaren bilateralen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen dem Mitgliedstaat der Betriebsstätte und dem Mitgliedstaat des Hauptsitzes. Nachdem die Zurechnung von Gewinnen zur Betriebsstätte geändert und der Behörde der Erklärungsabgabe gemäß Artikel 8ae der Richtlinie 2011/16/EU mitgeteilt wurde, berechnet die Behörde der Erklärungsabgabe das steuerpflichtige Ergebnis im Einklang mit den Besteuerungsvorschriften des Mitgliedstaats des Hauptsitzes erneut, und der Mitgliedstaat erlässt einen geänderten Steuerbescheid. Der Steuerpflichtige ist berechtigt, vor den Gerichten des Mitgliedstaats des Hauptsitzes Rechtsbehelf gegen diesen geänderten Steuerbescheid einzulegen. Streitigkeiten über die Höhe der der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne werden im Einklang mit dem anwendbaren bilateralen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder der Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates vom 10. Oktober 2017 17 beigelegt.

(9)Sind nach den Steuervorschriften des Mitgliedstaats der Betriebsstätte bestimmte mit den Arbeitnehmern der Betriebsstätte verbundene Aufwendungen steuerlich abzugsfähig, insoweit die entsprechenden Beträge auf Ebene des Arbeitnehmers besteuert werden oder Sozialabgaben unterliegen, und ist im Mitgliedstaat des Hauptsitzes keine vergleichbare steuerliche Behandlung vorgesehen, die einen solchen Abzug zulässt, so ergreifen der Mitgliedstaat der Betriebsstätte und der Mitgliedstaat des Hauptsitzes geeignete Maßnahmen, um mögliche Inkongruenzen zu verhindern.

Artikel 12
Erhebung der von der bzw. den Betriebsstätte(n) in dem bzw. den Mitgliedstaat(en) der Betriebsstätte(n) geschuldeten Steuer

(1)Der Hauptsitz begleicht die Einkommensteuerschuld sowohl in Bezug auf sein steuerpflichtiges Ergebnis als auch in Bezug auf das steuerpflichtige Ergebnis seiner Betriebsstätte(n) in dem bzw. den Mitgliedstaat(en) der Betriebsstätte(n) über die Behörde der Erklärungsabgabe.

(2)Die Behörde der Erklärungsabgabe erhebt die Steuer, die der Steuerschuld der einzelnen Betriebsstätten des Hauptsitzes in der Union entspricht, wendet den Steuersatz des jeweiligen Mitgliedstaats der Betriebsstätte an und überweist den entsprechenden Betrag an die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats.

(3)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die praktischen Regelungen fest, die erforderlich sind, um die Erhebung und die Überweisung der Steuern, die der Steuerschuld der Betriebsstätte(n) entsprechen, vom Mitgliedstaat des Hauptsitzes an den Mitgliedstaat der Betriebsstätte zu gewährleisten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 15 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 13
Prüfungen, Rechtsbehelfe und Streitbeilegung

(1)Sofern nichts anderes bestimmt ist, lassen die Vorschriften dieser Richtlinie die einzelstaatlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten für lokale Steuerprüfungen, Rechtsbehelfe und Verfahren sowie die auf Unionsebene oder in den anwendbaren bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen Streitbeilegungsmechanismen unberührt.

(2)Die Steuerbehörde des Mitgliedstaats der Betriebsstätte kann darum ersuchen, dass gemeinsam mit der Behörde der Erklärungsabgabe eine Prüfung durchgeführt wird, die sich auf die Berechnung des steuerpflichtigen Ergebnisses der Betriebsstätte gemäß den Hauptsitzsteuervorschriften, die Zurechnung der Gewinne zur Betriebsstätte und/oder den anwendbaren Steuersatz erstreckt. Gemeinsame Prüfungen werden im Einklang mit der Richtlinie 2011/16/EU des Rates 18 durchgeführt. Ungeachtet der Bestimmungen der genannten Richtlinie nimmt die ersuchte zuständige Behörde ein solches Ersuchen durch die Behörden des Mitgliedstaats der Betriebsstätte an.

Artikel 14
Änderung der Richtlinie 2011/16/EU 

(1)Die Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 19 wird wie folgt geändert: 

1.Artikel 3 Nummer 9 wird wie folgt geändert:

a)Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 und der Artikel 8a bis 8ae die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Abständen. Für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 sind verfügbare Informationen solche, die in den Steuerakten des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats enthalten sind und die im Einklang mit den Verfahren für die Erhebung und Verarbeitung von Informationen des betreffenden Mitgliedstaats abgerufen werden können;“ 

b)Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) für die Zwecke anderer Bestimmungen dieser Richtlinie als Artikel 8 Absätze 1 und 3a sowie Artikel 8a bis 8ae die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen gemäß den Buchstaben a und b.“ 

2.Folgender Artikel 8ae wird angefügt:

„Artikel 8ae

Umfang und Voraussetzungen des verpflichtenden automatischen Austauschs von Informationen, Steuererklärungen gemäß der hauptsitzbasierten Besteuerung und vorläufigen Steuerfestsetzungen aufgrund der Inanspruchnahme der Option zur Anwendung der Hauptsitzsteuervorschriften 

1.1.Erfüllt ein Hauptsitz im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie zur Einführung eines hauptsitzbasierten Steuersystems für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen 20 , der gemäß Artikel 6 der genannten Richtlinie für die Anwendung der Hauptsitzsteuervorschriften auf seine Betriebsstätte(n) optiert, die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Vorschriften, so teilt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des Hauptsitzes der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Betriebsstätte im Wege des automatischen Informationsaustauschs mit, dass das steuerpflichtige Ergebnis der betreffenden Betriebsstätte gemäß den Hauptsitzsteuervorschriften zu berechnen ist. Diese Mitteilung erfolgt innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem der Hauptsitz seine Entscheidung, die Option zur Anwendung der Hauptsitzsteuervorschriften in Anspruch zu nehmen, mitgeteilt hat.

1.2.Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Betriebsstätte teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des Hauptsitzes innerhalb von drei Monaten, nachdem die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des Hauptsitzes sie über die Inanspruchnahme der Option zur Anwendung der Hauptsitzsteuervorschriften informiert hat, den Steuersatz mit, der für die Festsetzung der Steuerschuld der in ihrem Hoheitsgebiet belegenen Betriebsstätte(n) gilt.

1.3.Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des Hauptsitzes übermittelt die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Informationen im Wege des automatischen Informationsaustauschs an die zuständige(n) Behörde(n) des Mitgliedstaats bzw. der Mitgliedstaaten der Betriebsstätte(n) im Einklang mit den gemäß Artikel 21 erlassenen praktischen Regelungen.

1.4.Die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 1 zu übermittelnden Informationen umfassen Folgendes:

i)die Steuererklärung gemäß der hauptsitzbasierten Besteuerung;

ii) Kopien der Jahresabschlüsse und sonstiger relevanter Unterlagen, die nach dem Recht des Mitgliedstaats des Hauptsitzes vorgeschrieben sind und entsprechend erstellt wurden; 

iii)einen vorläufigen Steuerbescheid für die betreffende(n) Betriebsstätte(n);

iv)gegebenenfalls sonstige Informationen, die die Bewertung zusätzlicher nationaler oder regionaler nicht-gewinnbasierter oder gewinnbasierter Steuern oder Zuschläge oder sonstiger miteinander in Beziehung stehender Merkmale der persönlichen Einkommensteuer im Einklang mit den Steuervorschriften des Mitgliedstaats der Betriebsstätte ermöglichen. 

1.5.Der Informationsaustausch erfolgt unmittelbar, spätestens jedoch einen Monat nach dem Erlass des vorläufigen Steuerbescheids.

1.6.Ändert die Steuerbehörde des Mitgliedstaats der Betriebsstätte(n) den vorläufigen Steuerbescheid bezüglich der Zurechnung von Gewinnen zu der Betriebsstätte gemäß den Bestimmungen des anwendbaren bilateralen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen dem Mitgliedstaat der Betriebsstätte und dem Mitgliedstaat des Hauptsitzes nach Ablehnung des vom Mitgliedstaat des Hauptsitzes erlassenen vorläufigen Steuerbescheids, so übermittelt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Betriebsstätte(n) diesen geänderten Steuerbescheid innerhalb eines Monats nach seinem Erlass an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des Hauptsitzes, damit das steuerpflichtige Ergebnis der Betriebsstätte neu berechnet, ein geänderter Steuerbescheid erlassen und die Steuer erhoben werden kann.

1.7.Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die praktischen Regelungen fest, die erforderlich sind, um die Anforderungen an Form, Inhalt und Sprache der Mitteilung gemäß dem vorliegenden Artikel 8 zu definieren. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 26 Absatz 2 erlassen.“

].

(2)Artikel 20 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Der automatische Informationsaustausch gemäß den Artikeln 8, 8ac und 8ae erfolgt über ein von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 26 Absatz 2 angenommenes elektronisches Standardformat, mit dem ein solcher automatischer Austausch erleichtert werden soll.“

KAPITEL III
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 15
Ausschussverfahren

(1)Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 21 .

(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 16
Ausübung der Befugnisübertragung

(1)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] übertragen.

(3)Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 2 kann vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie diesen dem Rat.

(6)Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an den Rat keine Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist der Rat der Kommission mitgeteilt hat, dass er keine Einwände erheben wird. Auf Initiative des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 17
Unterrichtung des Europäischen Parlaments

Das Europäische Parlament wird durch die Kommission von der Annahme eines delegierten Rechtsakts, von gegen ihn vorgebrachten Einwänden und von dem Widerruf der Befugnisübertragung durch den Rat in Kenntnis gesetzt.

Artikel 18
Datenschutz

(1)Die Mitgliedstaaten dürfen personenbezogene Daten im Rahmen dieser Richtlinie zum Zweck der Prüfung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Vorschriften oder zur Festsetzung der Steuerschuld gemäß den Artikeln 4, 9 und 11 dieser Richtlinie verarbeiten. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke der Prüfung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Vorschriften oder zur Festsetzung der Steuerschuld im Einklang mit dieser Richtlinie gelten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Tätigkeiten gemäß dieser Richtlinie als Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679.

(2)Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, die gemäß dieser Richtlinie verarbeitet werden, werden nur so lange gespeichert, wie dies für die Zwecke dieser Richtlinie, insbesondere für die Prüfung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Vorschriften oder die Festsetzung der Steuerschuld des Steuerpflichtigen, erforderlich ist, und zwar im Einklang mit den für jeden für die Verarbeitung Verantwortlichen geltenden innerstaatlichen Verjährungsvorschriften, keinesfalls jedoch länger als zehn Jahre.

Artikel 19
Überprüfung der Durchführung dieser Richtlinie durch die Kommission

(1)Fünf Jahre nach Beginn der Anwendung dieser Richtlinie überprüft die Kommission ihre Funktionsweise und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat hierüber Bericht. Gegebenenfalls wird dem Bericht ein Vorschlag zur Änderung der vorliegenden Richtlinie beigefügt.

(2)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für die Bewertung der Richtlinie relevante Informationen gemäß Absatz 3, einschließlich aggregierter Daten zur Zahl der infrage kommenden KMU im Vergleich zu der Zahl der KMU, die sich für die Anwendung der Option entschieden haben, zu deren Umsatz und den Befolgungskosten im Verhältnis zum Umsatz, Daten zur Zahl von KMU, die durch die Einrichtung einer Betriebsstätte grenzüberschreitend expandiert haben, und zur Zahl der KMU, die aufgrund der Gründung eines Tochterunternehmens nicht länger in den Anwendungsbereich dieser Option fallen, oder zu den Befolgungskosten für KMU, die die Option anwenden.

(3)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die von den Mitgliedstaaten für die Zwecke der Bewertung gemäß Absatz 2 bereitzustellenden Informationen sowie das Format und die Bedingungen für die Übermittlung dieser Informationen fest.

(4)Die der Kommission gemäß Absatz 2 übermittelten Informationen sind von dieser im Einklang mit den für die Organe der Union geltenden Bestimmungen und Artikel 18 der vorliegenden Richtlinie vertraulich zu behandeln.

(5)Die der Kommission gemäß Absatz 2 von einem Mitgliedstaat übermittelten Informationen sowie etwaige Berichte oder Dokumente, die die Kommission unter Verwendung solcher Informationen erstellt hat, können an andere Mitgliedstaaten weitergegeben werden. Die weitergegebenen Informationen unterliegen der Geheimhaltungspflicht, wie diese im nationalen Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, für vergleichbare Informationen gewährt wird.

Artikel 20
Umsetzung

(1)Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2025 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2026 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)Nach Inkrafttreten dieser Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Kommission von allen Entwürfen für Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen wollen, so rechtzeitig in Kenntnis gesetzt wird, dass sie dazu Stellung nehmen kann.

Artikel 21
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 22
Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am […]

Im Namen des Rates

Der Präsident/Die Präsidentin

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Richtlinie (EU) 2023/XXX des Rates vom XX zur Einführung eines hauptsitzbasierten Steuersystems für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen und zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU

1.2.Politikbereich(e) 

Steuerpolitik

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft 

X eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 22  

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

Mit dem Vorschlag soll ein steuerlicher Rahmen zur Förderung des Binnenmarkts, insbesondere für KMU, geschaffen werden. Derzeit gibt es kein gemeinsames Körperschaftsteuersystem für die Berechnung der steuerpflichtigen Erträge von EU-Unternehmen, sondern 27 verschiedene nationale Systeme, was eine Geschäftstätigkeit im gesamten Binnenmarkt für Unternehmen schwierig und teuer macht. Der Vorschlag trägt der Notwendigkeit Rechnung, Steuersicherheit zu schaffen und die Befolgung der Steuervorschriften für bestimmte KMU zu vereinfachen, die sich in der Anfangsphase der Expansion befinden und dabei eine steuerliche Präsenz in anderen Mitgliedstaaten als ihrem Herkunftsmitgliedstaat (Mitgliedstaat des Hauptsitzes) haben. Dabei baut der Vorschlag insbesondere auf einem Rahmen der gegenseitigen Anerkennung auf, wonach die Mitgliedstaaten der Expansion (in denen sich die Betriebsstätte befindet) akzeptieren, dass bei der Berechnung der steuerpflichtigen Ergebnisse der Betriebsstätten in ihrem Hoheitsgebiet die Besteuerungsvorschriften des Mitgliedstaats des Hauptsitzes angewendet werden.

1.4.2.Einzelziel(e)

Einzelziel

1) Das erste Einzelziel dieses Vorschlags ist es, die Befolgungskosten für KMU zu senken. Da der Vorschlag EU-Unternehmen einen gemeinsamen Rahmen bietet, der es ihnen ermöglicht, im Unterschied zur derzeitigen Situation ein einziges Regelwerk für die Besteuerung anzuwenden, wenn sie über eine Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat tätig sind, sollte die Einhaltung dieser Vorschriften durch die Unternehmen weniger Ressourcen in Anspruch nehmen. 

2) Zweitens zielt der Vorschlag darauf ab, die grenzüberschreitende Expansion, insbesondere von KMU in der Anfangsphase ihrer Expansion, zu fördern. 

3) Drittens wird der Vorschlag dazu beitragen, gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Beteiligung von KMU am Binnenmarkt zu gewährleisten, da die Befolgungskosten im Steuerbereich für KMU im Vergleich zu größeren Unternehmen tendenziell unverhältnismäßig hoch sind und unternehmerische Entscheidungen in erheblichem Maße beeinflussen.

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Mit dem Vorschlag wird ein gemeinsamer Rahmen von Steuervorschriften eingeführt, der es KMU, die in den Anwendungsbereich fallen, ermöglichen wird, die ihnen bekannten Steuervorschriften (Steuervorschriften ihres Herkunftsmitgliedstaats: Hauptsitzsteuervorschriften) auch dann anzuwenden, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat über eine Betriebsstätte tätig sind. Der Vorschlag zielt in erster Linie auf Vereinfachungen für Steuerpflichtige und die Förderung von Wachstum und Investitionen im Binnenmarkt ab, während gleichzeitig gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Unternehmen geschaffen werden.

1.4.4.Leistungsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.

Einzelziele 

Indikatoren 

Messinstrumente 

Senkung der Befolgungskosten im Steuerbereich für KMU

·Befolgungskosten für KMU im Verhältnis zu ihrem Umsatz und zu vergleichbaren KMU, die die vorgeschlagene Vereinfachung nicht anwenden

·Von der GD TAXUD in Zusammenarbeit mit den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten durchgeführte Umfrage zu steuerlichen Fragen für KMU, möglicherweise mit externer Unterstützung 

·Verwendung einer aktualisierten Fassung der für die Europäische Kommission durchgeführten Studie über die Leistung von KMU, in die Fragen aufgenommen werden, die Daten zu diesen Indikatoren liefern 

·Umfrage zu aggregierten Daten, die von der GD TAXUD an die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten weitergeleitet wird, die über diese Informationen verfügen würden

· 

·Daten, die die GD TAXUD von den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten erhält 

·Nutzung verschiedener EU-Foren zur Einholung von Rückmeldungen von nationalen Behörden und KMU-Vertretern 

· 

Förderung der grenzüberschreitenden Expansion von KMU

·Zahl der KMU, die sich für die Inanspruchnahme der Option entschieden haben

·Zahl der KMU, die durch die Gründung einer Betriebsstätte grenzüberschreitend expandiert haben 

·Zahl der KMU, die durch Gründung einer Tochtergesellschaft nicht länger in den Anwendungsbereich fallen

·Rückmeldungen von Interessenträgern zur praktischen Anwendung und zu den Auswirkungen der Hauptsitzsteuervorschriften

Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für die Teilnahme der KMU am Binnenmarkt

·Zahl der KMU, die durch die Gründung einer Betriebsstätte grenzüberschreitend expandiert haben 

·Umsatz der KMU, die in den Anwendungsbereich fallen, im Verhältnis zu vergleichbaren KMU, die die vorgeschlagene Vereinfachung nicht anwenden

·Rückmeldungen von Interessenträgern zur praktischen Anwendung und zu den Auswirkungen der Hauptsitzsteuervorschriften

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich eines ausführlichen Zeitplans für die Durchführung der Initiative

Das System ist fakultativ für KMU, die grenzüberschreitend über eine oder mehrere Betriebsstätten tätig sind. Es ist schwierig, die Größe/Zahl der Steuerpflichtigen vorherzusehen, die für dieses System optieren werden.

Der Informationsaustausch findet gezielt und nur zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten statt (Mitgliedstaat des Hauptsitzes und Mitgliedstaaten der Betriebsstätten).

Wenn ein Hauptsitz die Anforderungen erfüllt und für die Anwendung der Hauptsitzsteuervorschriften optiert, werden die relevanten Unterlagen wie Steuererklärungen, Steuerbescheide und Jahresabschlüsse von den betreffenden Mitgliedstaaten ausgetauscht. Der begrenzte Austausch zwischen dem Mitgliedstaat der Betriebsstätte und dem Mitgliedstaat des Hauptsitzes betrifft auch den anwendbaren Steuersatz.

Zur Erleichterung der Arbeit des Personals in den betroffenen Mitgliedstaaten und der Kommunikation muss die Kommission die dazu erforderlichen praktischen Regelungen annehmen, einschließlich Maßnahmen zur Standardisierung der Informationsübermittlung zwischen den Mitgliedstaaten.

Für die Zwecke des automatischen Informationsaustauschs müssen die Mitgliedstaaten des Hauptsitzes die nach diesem Vorschlag erforderlichen Informationen mit den Mitgliedstaaten der Betriebsstätten und umgekehrt über ein bilaterales Netz zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege über das gemeinsame Kommunikationsnetz der EU (CCN-Netz) austauschen, das allen Mitgliedstaaten zugänglich ist. Das zu verwendende Schema wird später von der Kommission entwickelt. Die Kommission hat die Aufgabe, den Mitgliedstaaten die Plattform für den Informationsaustausch (CCN-Netz) zur Verfügung zu stellen, und bleibt der Auftragsverarbeiter mit begrenztem Zugang. Im Allgemeinen werden in dem Vorschlag die praktischen Regelungen genutzt, die derzeit im Rahmen der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden angewandt werden.

Was den Zeitplan für die Einrichtung des für den Informationsaustausch zu verwendenden Formats angeht, dürften die Mitgliedstaaten und die Kommission nach der Annahme des Vorschlags einige Zeit benötigen, um die Systeme für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten einzurichten. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Einzelmaßnahmen der Mitgliedstaaten würden zu keiner effizienten und wirksamen Lösung für einen praktikablen gemeinsamen Steuerrahmen für grenzüberschreitend tätige KMU führen. Anstatt dass jeder Mitgliedstaat einzeln sein Personal für die Bewertung der Steuerschuld desselben grenzüberschreitend tätigen Steuerpflichtigen einsetzt, werden diese verfügbaren Ressourcen nun gemeinsam im Rahmen eines Informationsaustauschs zwischen den betreffenden Steuerbehörden wirksamer und gezielter genutzt. Ein Ansatz auf EU-Ebene ist vorzuziehen, da dieser den Betrieb und die Kommunikation dieses Netzes erleichtern und zu mehr Kohärenz und einer Verringerung des Verwaltungsaufwands für Steuerpflichtige und Steuerbehörden führen kann.

1.5.2.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Die Initiative ist ein neuer Mechanismus. Die bevorzugte Option der Folgenabschätzung ist eine einzige Anlaufstelle, die alle Aufgaben übernimmt. Dies bedeutet, dass die Steuererklärung gemäß der hauptsitzbasierten Besteuerung, die separaten Steuerfestsetzungen für den Hauptsitz und die Betriebsstätten, zentral über die Behörde der Erklärungsabgabe bearbeitet wird, während Prüfungen, Rechtsbehelfe und Streitbeilegung weiterhin gemäß der nationalen Steuerhoheit primär in der lokalen Zuständigkeit bleiben würden. Bei dieser Option wird der Einfachheit Vorrang eingeräumt und der Verwaltungsaufwand für die Steuerverwaltungen auf ein vertretbares Maß beschränkt, während gleichzeitig das bestmögliche Gleichgewicht zwischen der Einfachheit einer einzigen Anlaufstelle und der Rolle der nationalen Behörden der Mitgliedstaaten hergestellt wird. Dies dürfte die Befolgungskosten für KMU und Steuerbehörden zumindest schrittweise senken und den Binnenmarkt als Umfeld von Wachstum und Investitionen fördern.

Das bilaterale Netz zwischen dem Mitgliedstaat des Hauptsitzes und dem Mitgliedstaat der Betriebsstätte wird eine wichtige Rolle für dieses Gleichgewicht spielen. Ziel ist es, eine reibungslose Kommunikation und einen angemessenen und zeitnahen Informationsaustausch zu gewährleisten.

1.5.3.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Die Kommission hat sich in ihrer Mitteilung über die Unternehmensbesteuerung für das 21. Jahrhundert verpflichtet, einen Legislativvorschlag zur Vereinfachung der Besteuerung von KMU vorzulegen; dies wurde von Präsidentin Ursula von der Leyen in ihrer Rede zur Lage der Union 2022 bekräftigt. Der Vorschlag sieht weitestmöglich die Nutzung ähnlicher Verfahren, Regelungen und IT-Instrumente vor, wie sie bereits im Rahmen der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden eingeführt sind oder entwickelt werden.

1.5.4.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

Die Durchführungskosten für die Initiative, die ausschließlich die zentralen Komponenten des Systems des automatischen Informationsaustauschs betreffen, werden aus dem EU-Haushalt finanziert. Ansonsten obliegt es den Mitgliedstaaten, die geplanten Maßnahmen umzusetzen.

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

 befristete Laufzeit

   Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ

   Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ.

X unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 23   

X Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

durch Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

öffentlich-rechtliche Körperschaften

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

Dieser Vorschlag baut auf dem bestehenden Rahmen und den bestehenden Systemen für den automatischen Informationsaustausch unter Nutzung des CCN-Netzes auf. Die Kommission entwickelt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einheitliche elektronische Formblätter und Formate für den Informationsaustausch im Rahmen von Durchführungsmaßnahmen. Die Kommission ist für die Entwicklung und den Betrieb des CCN-Netzes für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zuständig, und die Mitgliedstaaten sorgen für den Aufbau einer geeigneten inländischen Infrastruktur für den Informationsaustausch über das CCN-Netz.

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 

2.1.Überwachung und Berichterstattung 

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Für die Überwachung und Bewertung der Umsetzung der Richtlinie muss den Mitgliedstaaten zunächst Zeit eingeräumt und sämtliche erforderliche Unterstützung geleistet werden, damit sie die EU-Vorschriften ordnungsgemäß umsetzen können.

Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission den Wortlaut der nationalen Rechtsvorschriften mitteilen, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen, und alle ihnen vorliegenden relevanten Informationen übermitteln, die diese für Bewertungszwecke benötigen könnte. 

Über eine Bewertung hinaus werden Wirksamkeit und Effizienz der Initiative regelmäßig anhand einiger vorab festgelegter Indikatoren überwacht:

– Befolgungskosten für KMU im Verhältnis zu ihrem Umsatz und zu vergleichbaren KMU, die die vorgeschlagene Vereinfachung nicht anwenden

– Zahl der KMU, die sich für die Inanspruchnahme der Option

– Zahl der KMU, die durch die Gründung einer Betriebsstätte grenzüberschreitend expandiert haben

– Zahl der KMU, die durch Gründung einer Tochtergesellschaft nicht länger in den Anwendungsbereich fallen 

– Umsatz der KMU, die in den Anwendungsbereich fallen, im Verhältnis zu vergleichbaren KMU, die die vorgeschlagene Vereinfachung nicht anwenden

Die Mitgliedstaaten müssen diese Daten der Kommission zu Bewertungszwecken übermitteln.

Die Kommission wird die Lage in den Mitgliedstaaten nach fünf Jahren überprüfen und einen Bericht veröffentlichen.

Die Ergebnisse werden in den Bericht an das Europäische Parlament und den Rat aufgenommen, der bis zum 31. Dezember 2031, gegebenenfalls zusammen mit einem Änderungsvorschlag, vorgelegt wird.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Die Umsetzung der Initiative wird sich auf die zuständigen Behörden (Steuerverwaltungen) der Mitgliedstaaten stützen. Diese werden für die Finanzierung ihrer eigenen nationalen Systeme und Anpassungen zuständig sein, die für den Austausch über das CCN-Netz für die Zwecke des Vorschlags erforderlich sind.

Die Kommission wird die Infrastruktur bereitstellen, die einen Austausch zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten ermöglicht. Die Kommission wird die für einen Austausch erforderlichen Systeme finanzieren, die den wesentlichen Elementen der Kontrolle unterworfen werden, d. h. für die Auftragsvergabe, die technische Überprüfung der Auftragsvergabe, die Ex-ante-Überprüfung der Mittelbindungen und die Ex-ante-Überprüfung der Zahlungen.

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Die vorgeschlagene Maßnahme beruht auf einem deklarativen System, da die auszutauschenden Steuerinformationen auf Informationen beruhen, die vom Steuerpflichtigen selbst in den Steuererklärungen und Jahresabschlüssen gemeldet werden. Dies birgt das Risiko, dass die in den Anwendungsbereich der Vorschriften fallenden KMU, die zur Selbsteinschätzung auf der Grundlage der Substanzkriterien nach diesem Vorschlag verpflichtet sein, keine oder fehlerhafte Angaben machen. Die Mitgliedstaaten erlassen anschließend Steuerbescheide und können daher diese Selbsteinschätzungen prüfen. Wenn solche Prüfungen stattfinden, müssen die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich Statistiken übermitteln, einschließlich der Zahl der geprüften Unternehmen und der Sanktionen bei Verstößen.

Der Vorschlag enthält keinen Sanktionsrahmen, um dem Risiko der Nichteinhaltung durch Unternehmen und Konstruktionen entgegenzuwirken, da er auf dem in den einzelnen Mitgliedstaaten bereits bestehenden Sanktionsrahmen für Steuerangelegenheiten beruht. Die nationalen Steuerbehörden sind bereits für die Durchsetzung von Sanktionen zuständig und werden allgemein für die Einhaltung des Vorschlags zuständig sein. Die Sanktionen werden innerstaatlich festlegt. Darüber hinaus werden die nationalen Steuerverwaltungen in der Lage sein, Prüfungen durchzuführen, um Verstöße aufzudecken und von der Nichteinhaltung abzuschrecken.

Öffentliche Aufträge

Die in der Haushaltsordnung festgelegten Kontrollverfahren für Beschaffungsaufträge: Beschaffungsaufträge werden erteilt, nachdem die Kommissionsdienststellen sie dem üblichen Überprüfungsverfahren für Auszahlungen unterzogen haben; dabei wird den vertraglichen Verpflichtungen und den Anforderungen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung und einer ordnungsgemäßen allgemeinen Verwaltung Rechnung getragen. In allen Aufträgen zwischen der Kommission und den Begünstigten sind Betrugsbekämpfungsmaßnahmen (Prüfungen, Berichterstattung usw.) vorgesehen. Es werden ausführliche Leistungsbeschreibungen erstellt; sie bilden die Grundlage für jeden einzelnen Auftrag. Das Abnahmeverfahren richtet sich streng nach der TEMPO-Methodik der GD TAXUD: Die Leistungen werden geprüft, gegebenenfalls geändert und letztendlich ausdrücklich angenommen (oder abgelehnt). Keine Rechnung kann ohne eine „Abnahmebestätigung“ beglichen werden.

Technische Überprüfung bei Beschaffungsaufträgen

Die GD TAXUD kontrolliert die erbrachten Leistungen und überwacht die Arbeitsweise und die Dienstleistungen der Auftragnehmer. Sie führt zudem regelmäßig Qualitäts- und Sicherheitsprüfungen ihrer Auftragnehmer durch. Durch Qualitätsprüfungen soll kontrolliert werden, ob die Auftragnehmer in ihrer tatsächlichen Arbeitsweise die in ihren Qualitätsplänen festgelegten Regeln und Verfahren einhalten. Bei den Sicherheitsprüfungen liegt der Schwerpunkt auf bestimmten Vorgängen, Verfahren und Einrichtungen.

Zusätzlich zu den oben genannten Kontrollen führt die GD TAXUD die traditionellen Finanzkontrollen durch:

Ex-ante-Überprüfung der Verpflichtungen

Alle Verpflichtungen werden in der GD TAXUD von der Leitung des Referats Finanzen, öffentliche Aufträge und Compliance überprüft. Demzufolge werden also 100 % der gebundenen Beträge durch die Ex-ante-Überprüfung abgedeckt. Dieses Verfahren bietet in Bezug auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Transaktionen ein hohes Maß an Sicherheit.

Ex-ante-Überprüfung der Zahlungen

100 % der Zahlungen werden ex ante überprüft. Darüber hinaus werden einige Zahlungen nach dem Zufallsprinzip für zusätzliche Ex-ante-Überprüfungen ausgewählt, die von der Leitung des Referats Finanzen, öffentliche Aufträge und Compliance durchgeführt werden. Es gibt keine Zielvorgabe bezüglich der Abdeckung, da der Zweck dieser Überprüfung darin besteht, Zahlungen nach dem Zufallsprinzip zu überprüfen, um festzustellen, ob alle Zahlungen gemäß den Anforderungen vorbereitet wurden. Die restlichen Zahlungen werden täglich gemäß den geltenden Regeln bearbeitet.

Erklärungen der bevollmächtigten Anweisungsbefugten

Alle bevollmächtigten Anweisungsbefugten unterzeichnen Erklärungen zur Unterstützung des Tätigkeitsberichts für das betreffende Jahr. Diese Erklärungen decken die Maßnahmen im Rahmen des Programms ab. Die bevollmächtigten Anweisungsbefugten erklären, dass die mit der Ausführung des Haushaltsplans verbundenen Maßnahmen im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung durchgeführt wurden, die bestehenden Verwaltungs- und Kontrollsysteme in Bezug auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Transaktionen eine zufriedenstellende Sicherheit geboten haben und die mit diesen Maßnahmen verbundenen Risiken ermittelt und gemeldet sowie entsprechende Abhilfemaßnahmen ergriffen wurden.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

Durch die Kontrollen wird sichergestellt, dass das Risiko der Nichteinhaltung der Bestimmungen verringert wird und die GD TAXUD ausreichende Gewissheit über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben hat. Die genannten Kontrollstrategiemaßnahmen verringern das potenzielle Risiko auf 2 % und erreichen alle Begünstigten. Zusätzliche Maßnahmen für eine weitere Risikoverringerung würden zu unverhältnismäßig hohen Kosten führen und sind daher nicht vorgesehen. Die insgesamt mit den die Durchführung der vorgenannten Kontrollstrategie anfallenden Kosten – für alle Ausgaben im Rahmen des Programms Fiscalis 2027 – sind auf 1,6 % der insgesamt geleisteten Zahlungen begrenzt. Für diese Initiative wird dieselbe Quote angestrebt. Die Kontrollstrategie des Programms verringert das potenzielle Risiko einer Nichteinhaltung von Bestimmungen praktisch auf null und steht in einem angemessenen Verhältnis zu den mit dem Programm verbundenen Risiken.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates 24 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates 25 Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Finanzierungsvertrag im Rahmen dieser Verordnung ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS 

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der 
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer: 03 04 0100 

GM/NGM 26

von EFTA-Ländern 27

von Kandidatenländern 28

von Drittländern

im Sinne des Artikels 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

1 – Binnenmarkt, Innovation und Digitales

Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

·Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der 
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer  

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidatenländern

von Drittländern

im Sinne des Artikels 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

[XX.YY.YY.YY]

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen 
Finanzrahmens

Nummer

1

Binnenmarkt, Innovation und Digitales

GD TAXUD

Jahr 
N 29

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

□ Operative Mittel

Haushaltslinie 30  03 04 01

Verpflichtungen

(1a)

0,200

0,400

0,200

0,100

0,090

0,990

Zahlungen

(2a)

0,200

0,400

0,200

0,100

0,090

0,990

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1b)

Zahlungen

(2b)

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 31  

Haushaltslinie

(3)

Mittel INSGESAMT 
für GD TAXUD

Verpflichtungen

=1a+1b +3

0,200

0,400

0,200

0,100

0,090

0,990

Zahlungen

=2a+2b

+3

0,200

0,400

0,200

0,100

0,090

0,990

 





Rubrik des Mehrjährigen 
Finanzrahmens

7

„Verwaltungsausgaben“

Zum Ausfüllen dieses Teils ist die „Tabelle für Verwaltungsausgaben“ zu verwenden, die zuerst in den Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten (Anhang V der Internen Vorschriften), der für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird, aufgenommen wird.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

MFR 2021–2027

GD TAXUD

□ Personal

0,170

0,170

0,080

0,080

0,040

0,540

□ Sonstige Verwaltungsausgaben

0,004

0,004

0,002

0,002

0,001

0,013

GD TAXUD INSGESAMT

0,174

0,174

0,082

0,082

0,041

0,533

Mittel INSGESAMT 
unter der RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

0,174

0,174

0,082

0,082

0,041

0,533

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

MFR 2021–2027

Mittel INSGESAMT 
unter den RUBRIKEN 1 bis 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

0,374

0,574

0,282

0,182

0,131

1,543

Zahlungen

0,174

0,374

0,482

0,282

0,141

1,453

Mittel INSGESAMT 
unter den RUBRIKEN 1 bis 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens 

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

2023

2024

2025

2026

2027

2028

INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art 32

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamtzahl

Gesamtkosten

EINZELZIEL Nr. 1 33  ...

Spezifikationen

0,200

0,300

0,170

0,670

Entwicklung

0,090

0,010

0,100

Pflege

0,050

0,050

0,050

0,150

Unterstützung

0,010

0,030

0,030

0,030

0,100

Schulungen

0,010

0,010

ITSM (Infrastruktur, Hosting, Lizenzen usw.)

0,010

0,010

0,010

0,010

0,010

0,050

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

0,200

0,400

0,200

0,090

0,090

0,090

1,070

EINZELZIEL Nr. 2 ...

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

INSGESAMT

0,200

0,400

0,200

0,090

0,90

0,090

1,070

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
2023

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 
2027

INSGESAMT

RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

0,170

0,170

0,080

0,080

0,040

0,540

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,004

0,004

0,002

0,002

0,001

0,013

Zwischensumme RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

INSGESAMT

0,174

0,174

0,082

0,082

0,041

0,553

Außerhalb der RUBRIK 7 34  
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

Sonstige 
Verwaltungsausgaben

Zwischensumme 
außerhalb der RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

INSGESAMT

0,174

0,174

0,082

0,082

0,041

0,553

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.3.1.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

2023

2024

2025

2026

2027

Insgesamt

□Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 (in den zentralen Dienststellen und in den Vertretungen der Kommission)

1

1

1

0,5

0,25

1

20 01 02 03 (in den Delegationen)

01 01 01 01 (Indirekte Forschung)

01 01 01 11 (Direkte Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – VZÄ) 35

20 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

20 02 03 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)

XX 01 xx yy zz 36

- in den zentralen Dienststellen

- in den Delegationen

01 01 01 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

01 01 01 12 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

1

1

1

0,5

0,25

1

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Vorbereitung von Treffen und Schriftwechsel mit den Mitgliedstaaten; Arbeit an Formularen, IT-Formaten und dem Zentralverzeichnis;

Beauftragung externer Auftragnehmer mit Arbeiten am IT-System.

Externes Personal

entfällt

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen 

Der Vorschlag/Die Initiative

   kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. Bitte legen Sie im Falle einer größeren Neuprogrammierung eine Excel-Tabelle vor.

   erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien, der entsprechenden Beträge und der vorgeschlagenen einzusetzenden Instrumente.

   erfordert eine Revision des MFR.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter 

Der Vorschlag/Die Initiative

   sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

   sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
N 37

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Insgesamt

Kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

(a)    auf die Eigenmittel

(b)    auf die übrigen Einnahmen

(c)Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind:    

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 38

Jahr
N

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Artikel ….

Bitte geben Sie für die zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

[…]

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).

[…]

(1)    Europäische Kommission (2022). Tax compliance costs for SMEs. An update and a complement: final report https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/70a486a9-b61d-11ec-b6f4-01aa75ed71a1 . 
(2)    KOM(2005702: Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuss: Sitzlandbesteuerung – Skizzierung eines möglichen Pilotprojekts zur Beseitigung unternehmensteuerlicher Hindernisse für kleine und mittlere Unternehmen im Binnenmarkt […] {SEC(2005)1785}.
(3)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa (COM(2020103 final).
(4)    Die Richtlinie über den Zahlungsverzug wird durch eine Verordnung ersetzt werden, sodass KMU auf einen europäischen Standard für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln im gesamten Binnenmarkt bauen können.
(5)    Die Richtlinie über den Zahlungsverzug wird durch eine Verordnung ersetzt werden, sodass KMU auf einen europäischen Standard für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln im gesamten Binnenmarkt bauen können.
(6)    Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. 295 vom 21.11.2018, S. 1).
(7)    Europäische Kommission (2022). Tax compliance costs for SMEs. An update and a complement: final report https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/70a486a9-b61d-11ec-b6f4-01aa75ed71a1 . 
(8)

   Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG.

(9)    ABl. C … vom …, S. ….
(10)    ABl. C … vom …, S. ….
(11)    Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates.
(12)    Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1).
(13)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(14)    Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1).
(15)    ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(16)    Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates.
(17)

   Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates vom 10. Oktober 2017 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union (ABl. L 265 vom 14.10.2017, S. 1).

(18)    Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1).
(19)    Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1).
(20)    Richtlinie …[ABl.: Bitte Nummer, Datum, Titel und Amtsblattfundstelle dieser Richtlinie einfügen].
(21)

   Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(22)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(23)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung finden sich auf der Website BUDGpedia (in englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/corp/budget/financial-rules/budget-implementation/Pages/implementation-methods.aspx  
(24)    Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1).
(25)    Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(26)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(27)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(28)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(29)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
(30)    Gemäß dem offiziellen Eingliederungsplan.
(31)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(32)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer).
(33)    Wie unter 1.4.2. („Einzelziel(e)…“) beschrieben.
(34)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(35)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(36)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(37)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
(38)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.

Straßburg, den 12.9.2023

COM(2023) 528 final

ANHÄNGE

der

Richtlinie des Rates

zur Einführung eines hauptsitzbasierten Steuersystems für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen sowie zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU

{SEC(2023) 308 final} - {SWD(2023) 301 final} - {SWD(2023) 302 final} - {SWD(2023) 303 final}


ANHANG I:
Liste der in Artikel 
2 Absatz 1 Buchstabe a genannten juristischen Personen, die unmittelbar einer Steuer auf Gewinne oder einer anderen Steuer mit ähnlichen Merkmalen unterliegen

a)Gesellschaften, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer gegründet wurden, sowie Genossenschaften, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) und gemäß der Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer gegründet wurden,

b)Gesellschaften belgischen Rechts mit der Bezeichnung „société anonyme“/„naamloze vennootschap“, „société en commandite par actions“/„commanditaire vennootschap op aandelen“, „société privée à responsabilité limitée“/„besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“, „société coopérative à responsabilité limitée“/„coöperatieve vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“, „société coopérative à responsabilité illimitée“/„coöperatieve vennootschap met onbeperkte aansprakelijkheid“, „société en nom collectif“/„vennootschap onder firma“ oder „société en commandite simple“/„gewone commanditaire vennootschap“, öffentliche Unternehmen, die eine der genannten Rechtsformen angenommen haben, und andere nach belgischem Recht gegründete Gesellschaften, die der belgischen Körperschaftsteuer unterliegen,

c)Gesellschaften bulgarischen Rechts mit der Bezeichnung „събирателно дружество“, „командитно дружество“, „дружество с ограничена отговорност“, „акционерно дружество“, „командитно дружество с акции“, „неперсонифицирано дружество“, „кооперации“, „кооперативни съюзи“, „държавни предприятия“, die nach bulgarischem Recht gegründet wurden und gewerbliche Tätigkeiten ausüben,

d)Gesellschaften tschechischen Rechts mit der Bezeichnung „akciová společnost“, „společnost s ručením omezeným“,

e)Gesellschaften dänischen Rechts mit der Bezeichnung „aktieselskab“ oder „anpartsselskab“. Weitere nach dem Körperschaftsteuergesetz steuerpflichtige Gesellschaften, soweit ihr steuerbarer Gewinn nach den allgemeinen steuerrechtlichen Bestimmungen für „aktieselskaber“ ermittelt und besteuert wird,

f)Gesellschaften deutschen Rechts mit der Bezeichnung „Aktiengesellschaft“, „Kommanditgesellschaft auf Aktien“, „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, „Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit“, „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft“ oder „Betrieb gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts“ und andere nach deutschem Recht gegründete Gesellschaften, die der deutschen Körperschaftsteuer unterliegen,

g)Gesellschaften estnischen Rechts mit der Bezeichnung „täisühing“, „usaldusühing“, „osaühing“, „aktsiaselts“ und „tulundusühistu“,

h)nach irischem Recht gegründete oder eingetragene Gesellschaften, gemäß dem Industrial and Provident Societies Act eingetragene Körperschaften, gemäß dem Building Societies Act gegründete „building societies“ und „trustee savings banks“ im Sinne des Trustee Savings Banks Act von 1989,

i)Gesellschaften griechischen Rechts mit der Bezeichnung „ανώνυμη εταιρεία“ oder „εταιρεία περιωρισμένης ευθύνης (Ε.Π.Ε.)“ und andere nach griechischem Recht gegründete Gesellschaften, die der griechischen Körperschaftsteuer unterliegen,

j)Gesellschaften spanischen Rechts mit der Bezeichnung „sociedad anónima“, „sociedad comanditaria por acciones“, „sociedad de responsabilidad limitada“ sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften, deren Tätigkeit unter das Privatrecht fällt. Andere nach spanischem Recht gegründete Körperschaften, die der spanischen Körperschaftsteuer („impuesto sobre sociedades“) unterliegen,

k)Gesellschaften französischen Rechts mit der Bezeichnung „société anonyme“, „société en commandite par actions“, „société à responsabilité limitée“, „société par actions simplifiées“, „société d’assurances mutuelles“, „caisse d’épargne et de prévoyance“, „société civile“, die automatisch der Körperschaftsteuer unterliegen, „coopératives“, „unions de coopératives“ sowie öffentliche Industrie- und Handelsbetriebe und unternehmen und andere nach französischem Recht gegründete Gesellschaften, die der französischen Körperschaftsteuer unterliegen,

l)Gesellschaften italienischen Rechts mit der Bezeichnung „società per azioni“, „società in accomandita per azioni“, „società a responsabilità limitata“, „società cooperative“, „società di mutua assicurazione“ sowie öffentliche und private Körperschaften, deren Tätigkeit ganz oder überwiegend handelsgewerblicher Art ist,

m)Gesellschaften zyprischen Rechts mit der Bezeichnung „εταιρείες“ im Sinne der Einkommensteuergesetze,

n)Gesellschaften lettischen Rechts mit der Bezeichnung „akciju sabiedrība“, „sabiedrība ar ierobežotu atbildību“,

o)Gesellschaften litauischen Rechts,

p)Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit der Bezeichnung „société anonyme“, „société en commandite par actions“, „société à responsabilité limitée“, „société coopérative“, „société coopérative organisée comme une société anonyme“, „association d’assurances mutuelles“, „association d’épargne-pension“, „entreprise de nature commerciale, industrielle ou minière de l’Etat, des communes, des syndicats de communes, des établissements publics et des autres personnes morales de droit public“ sowie andere nach luxemburgischem Recht gegründete Gesellschaften, die der luxemburgischen Körperschaftsteuer unterliegen,

q)Gesellschaften ungarischen Rechts mit der Bezeichnung „közkereseti társaság“, „betéti társaság“, „közös vállalat“, „korlátolt felelősségű társaság“, „részvénytársaság“, „egyesülés“, „szövetkezet“,

r)Gesellschaften maltesischen Rechts mit der Bezeichnung „Kumpaniji ta’ Responsabilita’ Limitata“, „Soċjetajiet en commandite li l-kapital tagħhom maqsum f’azzjonijiet“,

s)Gesellschaften niederländischen Rechts mit der Bezeichnung „naamloze vennootschap“, „besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“, „open commanditaire vennootschap“, „coöperatie“, „onderlinge waarborgmaatschappij“, „fonds voor gemene rekening“, „vereniging op coöperatieve grondslag“, „vereniging welke op onderlinge grondslag als verzekeraar of keredietinstelling optreedt“ und andere nach niederländischem Recht gegründete Gesellschaften, die der niederländischen Körperschaftsteuer unterliegen,

t)Gesellschaften österreichischen Rechts mit der Bezeichnung „Aktiengesellschaft“, „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, „Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit“, „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft“, „Betrieb gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts“, „Sparkasse“ sowie andere nach österreichischem Recht gegründete Gesellschaften, die der österreichischen Körperschaftsteuer unterliegen,

u)Gesellschaften polnischen Rechts mit der Bezeichnung „spółka akcyjna“, „spółka z ograniczoną odpowiedzialnością“, „spółka komandytowo-akcyjna“,

v)Gesellschaften portugiesischen Rechts in Form von Handelsgesellschaften oder zivilrechtlichen Handelsgesellschaften sowie Genossenschaften und öffentliche Unternehmen,

w)Gesellschaften rumänischen Rechts mit der Bezeichnung „societăți pe acțiuni“, „societăți în comandită pe acțiuni“, „societăți cu răspundere limitată“, „societăți în nume colectiv“, „societăți în comandită simplă“,

x)Gesellschaften slowenischen Rechts mit der Bezeichnung „delniška družba“, „komanditna družba“, „družba z omejeno odgovornostjo“,

y)Gesellschaften slowakischen Rechts mit der Bezeichnung „akciová spoločnosť“, „spoločnosť s ručením obmedzeným“, „komanditná spoločnosť“,

z)Gesellschaften finnischen Rechts mit der Bezeichnung „osakeyhtiö“/„aktiebolag“, „osuuskunta“/„andelslag“, „säästöpankki“/„sparbank“ und „vakuutusyhtiö“/„försäkringsbolag“,

aa)Gesellschaften schwedischen Rechts mit der Bezeichnung „aktiebolag“, „försäkringsaktiebolag“, „ekonomiska föreningar“, „sparbanker“, „ömsesidiga försäkringsbolag“, „försäkringsföreningar“,

bb)Gesellschaften kroatischen Rechts mit der Bezeichnung „dioničko društvo“, „društvo s ograničenom odgovornošću“ und andere nach kroatischem Recht gegründete Gesellschaften, die der kroatischen Gewinnsteuer unterliegen.

ANHANG II:
Liste der in Artikel 
2 Absatz 1 Buchstabe a genannten juristischen Personen, die auf der Ebene der Eigentümer einer Steuer auf Gewinne oder einer anderen Steuer mit ähnlichen Merkmalen unterliegen

a)Belgien: la société en nom collectif/de vennootschap onder firma, la société en commandite simple/de gewone commanditaire vennootschap, la société coopérative à responsabilité illimitée/de coöperatieve vennootschap met onbeperkte aansprakelijkheid,

b)Bulgarien: събирателно дружество, командитно дружество,

c)Tschechien: veřejná obchodní společnost, komanditní společnost,

d)Dänemark: interessentskaber, kommanditselskaber,

e)Deutschland: offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft,

f)Estland: täisühing, usaldusühing,

g)Irland: partnerships, limited partnerships, unlimited companies,

h)Griechenland: η ομόρρυθμος εταιρία, η ετερόρρυθμος εταιρία,

i)Spanien: sociedad colectiva, sociedad en comandita simple,

j)Frankreich: la société en nom collectif, la société en commandite simple,

k)Kroatien: javno trgovačko društvo, komanditno društvo, gospodarsko interesno udruženje,

l)Italien: la società in nome collettivo, la società in accomandita semplice,

m)Zypern: Ομόρρυθμες και ετερόρρυθμες εταιρείες (συνεταιρισμοί),

n)Lettland: pilnsabiedrība, komandītsabiedrība,

o)Litauen: tikrosios ūkinės bendrijos, komanditinės ūkinės bendrijos,

p)Luxemburg: la société en nom collectif, la société en commandite simple,

q)Ungarn: közkereseti társaság, betéti társaság, közös vállalat, egyesülés, egyéni cég,

r)Malta: soċjeta f'isem kollettiv jew soċjeta in akkomandita, bil-kapital li mhux maqsum f'azzjonijiet meta s-soċji kollha li għandhom responsabbilita' llimitata huma soċjetajiet in akkomandita bil-kapital maqsum f'azzjonijiet — partnership en nom collectif or partnership en commandite with capital that is not divided into shares, when all the partners with unlimited liability are partnership en commandite with the capital divided into shares;

s) Niederlande: de vennootschap onder firma, de commanditaire vennootschap,

t)Österreich: offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft,

u)Polen: spółka jawna, spółka komandytowa,

v)Portugal: sociedade em nome colectivo, sociedade em comandita simples,

w)Rumänien: societate în nume colectiv, societate în comandită simplă,

x)Slowenien: družba z neomejeno odgovornostjo, komanditna družba,

y)Slowakei: verejná obchodná spoločnosť, komanditná spoločnosť,

z)Finnland: avoin yhtiö/ öppet bolag, kommandiittiyhtiö/kommanditbolag,

aa)Schweden: handelsbolag, kommanditbolag.

ANHANG III:
Liste der Steuern auf Gewinne, die unmittelbar oder auf der Ebene der Eigentümer erhoben werden, sowie aller anderen Steuern mit ähnlichen Merkmalen gemäß Artikel 
2 Absatz 1 Buchstabe c

a)impôt des sociétés/vennootschapsbelasting in Belgien,

b)корпоративен данък in Bulgarien,

c)daň z příjmů právnických osob in Tschechien,

d)selskabsskat in Dänemark,

e)Körperschaftsteuer in Deutschland,

f)tulumaks in Estland,

g)corporation tax in Irland,

h)φόρος εισοδήματος νομικών προσώπων κερδοσκοπικού χαρακτήρα in Griechenland,

i)impuesto sobre sociedades in Spanien,

j)impôt sur les sociétés in Frankreich,

k)porez na dobit in Kroatien,

l)imposta sul reddito delle società in Italien,

m)φόρος εισοδήματος in Zypern,

n)uzņēmumu ienākuma nodoklis in Lettland,

o)pelno mokestis in Litauen,

p)impôt sur le revenu des collectivités in Luxemburg,

q)társasági adó, osztalékadó in Ungarn,

r)taxxa fuq l-income in Malta,

s)vennootschapsbelasting in den Niederlanden,

t)Körperschaftsteuer in Österreich,

u)podatek dochodowy od osób prawnych in Polen,

v)imposto sobre o rendimento das pessoas colectivas in Portugal,

w)impozit pe profit in Rumänien,

x)davek od dobička pravnih oseb in Slowenien,

y)daň z príjmov právnických osôb in der Slowakei,

z)yhteisöjen tulovero/inkomstskatten för samfund in Finnland,

aa)statlig inkomstskatt in Schweden.

ANHANG IV:
Steuern auf Gewinne auf Ebene der Eigentümer

in Bezug auf die unter Artikel 
2 Absatz 1 Buchstabe a fallenden juristischen Personen:

Einkommensteuer auf der Ebene der Eigentümer der in Anhang II aufgeführten juristischen Personen oder jede andere Steuer mit ähnlichen Merkmalen, die Unternehmenseinkünfte erfasst.