EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 13.9.2023
COM(2023) 513 final
2023/0312(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über die Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung der Färöer andererseits über die Teilnahme der Färöer an Programmen der Union eingesetzten Gemischten Ausschuss im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses zu vertreten ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
BEGRÜNDUNG
1.Gegenstand des Vorschlags
Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung der Färöer andererseits über die Teilnahme der Färöer an Programmen der Union eingesetzten Gemischten Ausschuss im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses zu vertreten ist.
2.Kontext des Vorschlags
2.1.Das Abkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung der Färöer andererseits über die Teilnahme der Färöer an Programmen der Union
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung der Färöer andererseits über die Teilnahme der Färöer an Programmen der Union (im Folgenden „Abkommen“) zielt darauf ab, einen dauerhaften Rechtsrahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Union und den Färöern zu schaffen, in dem die Modalitäten und Bedingungen für die Teilnahme der Färöer an Programmen oder Tätigkeiten der Union sowie ein Mechanismus zur Erleichterung der Beteiligung an einzelnen Programmen oder Tätigkeiten der Union wie dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ (2021-2027) festgelegt werden.
Das Abkommen wurde am 24. Mai 2022 unterzeichnet und wird seither vorläufig angewandt.
2.2.Der Gemischte Ausschuss
Der mit Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss hat die Aufgabe, die ordnungsgemäße Durchführung des Abkommens zu gewährleisten sowie mögliche künftige Bereiche der Zusammenarbeit zu erörtern und festzulegen. Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern beider Vertragsparteien des Abkommens zusammen. Hauptaufgabe des Gemischten Ausschusses ist es, die Beteiligung der färöischen Partner an den einschlägigen Programmen der Union aufrechtzuerhalten und auszubauen. Er dient auch als Forum, das am besten in der Lage ist, die Leistung der Färöer als assoziiertes Land während seiner Assoziierung mit den einschlägigen Programmen der Union zu verfolgen. Die Aufgaben des Gemischten Ausschusses sind in Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a bis g des Abkommens erschöpfend aufgeführt und umfassen:
–Bewertung, Evaluierung und Überprüfung der Durchführung dieses Abkommens und seiner Protokolle unmittelbar oder durch die Arbeit der ihm unterstellten Ad-hoc-Arbeitsgruppen oder beratenden Gremien;
–Annahme von Beschlüssen, einschließlich Änderungen des Abkommens, zur Annahme von Protokollen zum Abkommen über die spezifischen Bedingungen für die Teilnahme der Färöer an anderen Programmen der Union als dem bereits aufgenommenen Protokoll über „Horizont Europa“.
Gemäß Artikel 14 Absatz 3 des Abkommens gibt sich der Gemischte Ausschuss eine Geschäftsordnung.
Die Geschäftsordnung regelt die Arbeitsweise des Gemischten Ausschusses, insbesondere die Organisation von Sitzungen (Korrespondenz, Tagesordnung usw.), die Verteilung von Dokumenten, einschließlich Transparenz und Zugang zu Dokumenten, die Aufzeichnung der Ergebnisse der Ausschusssitzungen sowie andere mit der Durchführung zusammenhängende Punkte.
Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses werden einvernehmlich angenommen und sind für die Vertragsparteien des Abkommens verbindlich. Der Gemischte Ausschuss kann Beschlüsse im schriftlichen Verfahren in Form eines Notenwechsels zwischen den beiden Ko-Vorsitzen fassen, sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich und, sofern besondere Umstände es erfordern, auf Antrag einer der Vertragsparteien zusammen. Sitzungen des Gemischten Ausschusses können auch per Videokonferenz oder per Telekonferenz organisiert werden.
2.3.Der vorgesehene Rechtsakt des Gemischten Ausschusses
In der nächsten Sitzung des Gemischten Ausschusses, die im zweiten Halbjahr 2023 stattfinden soll, muss ein Beschluss über die Annahme seiner Geschäftsordnung gemäß Artikel 14 Absatz 3 des Abkommens angenommen werden. Zweck der Geschäftsordnung ist es, die Organisation und die Arbeitsweise des Gemischten Ausschusses zu erleichtern, um die ordnungsgemäße Durchführung des Abkommens zu gewährleisten.
3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt
Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt sollte darin bestehen, den Entwurf des Beschlusses des Gemischten Ausschusses zur Annahme der Geschäftsordnung des mit Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Färöer über die Teilnahme der Färöer an Programmen der Union eingesetzten Gemischten Ausschusses, der dem Entwurf des Beschlusses des Gemischten Ausschusses beigefügt ist, zu unterstützen.
Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Gemischten Ausschusses zu gewährleisten, ist es von entscheidender Bedeutung, dass der Gemischte Ausschuss gemäß der vereinbarten Geschäftsordnung arbeitet.
Im Abkommen ist zwar kein spezifisches Datum für die Annahme der Geschäftsordnung festgelegt, doch ist es ratsam, diese auf der zweiten Sitzung des Gemischten Ausschusses im Rahmen von „Horizont Europa“ mit den Färöern, die im zweiten Halbjahr 2023 geplant ist, anzunehmen.
Bislang ist der Gemischte Ausschuss im Rahmen des Abkommens nur im Zusammenhang mit dem Programm „Horizont Europa“ zusammengetreten. Sollten die Färöer künftig durch neue, vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f des Abkommens angenommene Protokolle mit anderen Programmen der Union assoziiert werden, so sollte der Gemischte Ausschuss auch in Bezug auf diese Programmassoziierungen als Konsultationsforum dienen.
Die vorliegende Geschäftsordnung würde für alle solchen künftigen Assoziierungen gelten.
Die Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses würde das Funktionieren des Gemischten Ausschusses im Rahmen des derzeitigen und künftigen mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) sicherstellen.
4.Rechtsgrundlage
4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage
4.1.1.Grundsätze
Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sieht Beschlüsse vor „zur Festlegung der Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“.
Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“.
4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Der Gemischte Ausschuss ist ein durch ein Abkommen – nämlich das Abkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung der Färöer andererseits über die Teilnahme der Färöer an Programmen der Union – eingesetztes Gremium.
Der Rechtsakt, den der Gemischte Ausschuss annehmen soll, hat Rechtswirkung, da die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses nach Artikel 14 Absätze 1, 2, 3 und 5 des Abkommens völkerrechtlich bindend ist.
Mit dem geplanten Akt soll der institutionelle Rahmen des Übereinkommens weder ergänzt noch geändert werden. Folglich bildet Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.
4.2.Materielle Rechtsgrundlage
4.2.1.Grundsätze
Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie vom Zweck und Gegenstand des vorgesehenen Aktes ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.
4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Der vorgesehene Rechtsakt verfolgt Ziele und enthält Komponenten im Bereich des auswärtigen Handelns der Union (Artikel 212 AEUV – wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit mit Drittländern) und umfasst die potenzielle künftige Zusammenarbeit mit den Färöern in Programmen der Union innerhalb des dauerhaften Rahmens des Abkommens sowie des auswärtigen Handelns der Union im Bereich der Forschungspolitik.
4.3.Schlussfolgerung
Die Rechtsgrundlagen für den vorgeschlagenen Beschluss sollten Artikel 212 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.
5.Veröffentlichung des vorgesehenen Rechtsakts
Der Beschluss des Gemischten Ausschusses sollte nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.
2023/0312 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über die Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung der Färöer andererseits über die Teilnahme der Färöer an Programmen der Union eingesetzten Gemischten Ausschuss im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses zu vertreten ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Das Abkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung der Färöer andererseits über die Teilnahme der Färöer an Programmen der Union (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union unterzeichnet und wird im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2022/886 des Rates seit dem 24. Mai 2022 vorläufig angewandt.
(2)Nach Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss aus Vertretern der Vertragsparteien (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“) eingesetzt, um die Verwaltung und die ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens zu gewährleisten.
(3)Artikel 14 Absatz 3 des Abkommen legt fest, dass der Gemischte Ausschuss sich eine Geschäftsordnung gibt.
(4)Der Gemischte Ausschuss wird voraussichtlich auf seiner zweiten Sitzung im zweiten Halbjahr 2023 einen Beschluss zur Annahme seiner Geschäftsordnung fassen.
(5)Es ist daher zweckmäßig, den im Gemischten Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt auf der Grundlage des beigefügten Entwurfs eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses über seine Geschäftsordnung festzulegen, damit eine wirksame Umsetzung des Abkommens gewährleistet ist —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1)Der Standpunkt, der im Namen der Union in der zweiten Sitzung des mit Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung der Färöer andererseits über die Teilnahme der Färöer an Programmen der Union (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzten Gemischten Ausschusses zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
(2)Die Vertreter der Union im Gemischten Ausschuss können geringfügige technische Berichtigungen der dem vorliegenden Beschluss beigefügten Geschäftsordnung ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbaren, wenn sich diese Änderungen als unerlässlich erweisen, damit der Gemischte Ausschuss seine Geschäftsordnung annehmen kann.
Artikel 2
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 13.9.2023
COM(2023) 513 final
ANHANG
des
BESCHLUSSES DES RATES
über die Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung der Färöer andererseits über die Teilnahme der Färöer an Programmen der Union eingesetzten Gemischten Ausschuss im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses zu vertreten ist
ENTWURF
BESCHLUSS DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES
Nr. .../...
vom [Datum]
über die Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 14 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung der Färöer andererseits über die Teilnahme der Färöer an Programmen der Union
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung der Färöer andererseits über die Teilnahme der Färöer an Programmen der Union (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Gemäß Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens wird das Abkommen seit dem 24. Mai 2022 vorläufig angewandt, nachdem die Färöer den Abschluss ihrer hierfür erforderlichen internen Verfahren notifiziert haben.
(2)Gemäß Artikel 14 Absatz 3 des Abkommens gibt sich der Gemischte Ausschuss seine im Anhang zu diesem Beschluss enthaltene Geschäftsordnung, um die wirksame und ordnungsgemäße Durchführung des Abkommens zu gewährleisten —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieses Beschlusses enthaltene Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 14 Absatz 3 des Abkommens wird angenommen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu … am ...
Für den Gemischten Ausschuss
Die Kovorsitze
Anhang
Geschäftsordnung
des
Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 14 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung der Färöer andererseits über die Teilnahme der Färöer an Programmen der Union
Regel 1
Aufgaben
Der mit Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Union (im Folgenden „Union“) einerseits und der Regierung der Färöer andererseits über die Teilnahme der Färöer an Programmen der Union (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Gemischte Ausschuss nimmt die in Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens genannten Aufgaben und Pflichten wahr.
Regel 2
Zusammensetzung und Vorsitz
(1)Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Union und der Färöer zusammen.
(2)Den Vorsitz im Gemischten Ausschuss führen jeweils hohe Bedienstete der Europäischen Union und der Färöer oder deren benannte Vertreter gemeinsam.
(3)Die Union und die Färöer teilen einander den Namen, die Funktion und die Kontaktdaten des/der Bediensteten mit, der bzw. die den Ko-Vorsitz des Gemischten Ausschusses für die Union bzw. für die Färöer übernimmt. Dieser/diese Bedienstete hat bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Union oder die Färöer der anderen Vertragspartei einen neuen Ko-Vorsitz mitgeteilt hat, den Ko-Vorsitz für die Union bzw. für die Färöer inne.
(4)Ein Ko-Vorsitz gilt als befugt, die Union und die Färöer bis zu dem Tag zu vertreten, an dem der anderen Vertragspartei ein neuer Ko-Vorsitz bekannt gegeben wird.
Regel 3
Sekretariat
(1)Das Sekretariat des Gemischten Ausschusses (im Folgenden „Sekretariat“) setzt sich aus einem/einer Bediensteten der Union und einem/einer Bediensteten der Färöer zusammen. Das Sekretariat nimmt die ihm durch diese Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben wahr.
(2)Die Union und die Färöer teilen einander den Namen, die Funktion und die Kontaktdaten des/der Bediensteten mit, der/die die Union und die Färöer als Mitglied des Sekretariats im Gemischten Ausschuss vertritt. Dieser/diese Bedienstete ist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Union oder die Färöer einen neuen Bediensteten/eine neue Bedienstete benannt hat, für die Union bzw. für die Färöer Mitglied des Sekretariats.
Regel 4
Sitzungen
(1)Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich und, sofern besondere Umstände es erfordern, auf Antrag einer der Vertragsparteien zusammen.
(2)Er tritt grundsätzlich abwechselnd in Brüssel und auf den Färöern zusammen, sofern die Ko-Vorsitze nichts anderes beschließen. Sitzungen können auch per Video- oder Telefonkonferenz abgehalten werden, sofern die Ko-Vorsitze dies vereinbaren.
(3)In der Zeit zwischen den Sitzungen arbeitet der Gemischte Ausschuss laufend mithilfe anderer Kommunikationsmittel, insbesondere über den Austausch von E-Mails.
Regel 5
Teilnahme an Sitzungen
(1)Innerhalb einer angemessenen Frist vor jeder Sitzung teilen die Union und die Färöer einander über das Sekretariat die vorgesehene Zusammensetzung ihrer entsprechenden Delegationen mit und geben dabei Namen und Funktion jedes Delegationsmitglieds an.
(2)Gegebenenfalls können die Ko-Vorsitze in gegenseitigem Einvernehmen Sachverständige (d. h. keine Regierungsbediensteten) zu den Sitzungen des Gemischten Ausschusses einladen, damit sie zu spezifischen Themen Auskünfte erteilen; dies gilt jedoch nur für die Teile der Sitzung, in denen diese spezifischen Themen erörtert werden.
(3)Der Vertreter/die Vertreterin der Vertragspartei, die die Sitzung organisiert und ausrichtet, legt nach Zustimmung der anderen Vertragspartei Datum und Ort der Sitzung fest.
Regel 6
Dokumente
Schriftliche Dokumente, auf die sich die Beratungen des Gemischten Ausschusses stützen, werden nummeriert und vom Sekretariat an die Union und die Färöer weitergeleitet.
Regel 7
Schriftverkehr
(1)Die Union und die Färöer übermitteln dem Sekretariat ihren an den Gemischten Ausschuss gerichteten Schriftverkehr. Dieser Schriftverkehr kann in beliebiger schriftlicher Form, auch per E-Mail, übermittelt werden.
(2)Das Sekretariat stellt sicher, dass der gesamte an den Gemischten Ausschuss gerichtete Schriftverkehr den Ko-Vorsitzen übermittelt und gegebenenfalls nach Regel 6 weitergeleitet wird.
(3)Der gesamte Schriftverkehr, der von den Ko-Vorsitzen stammt oder sich direkt an sie richtet, wird dem Sekretariat übermittelt und gegebenenfalls nach Regel 6 weitergeleitet.
Regel 8
Tagesordnung
(1)Das Sekretariat erstellt für jede Sitzung einen Entwurf der vorläufigen Tagesordnung. Zu diesem Zweck erstellt der/die Bedienstete, der/die als Mitglied des Sekretariats der Vertragspartei auftritt, mindestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin den ersten Entwurf einer vorläufigen Tagesordnung zusammen mit den Dokumenten zu jedem darin enthaltenen Punkt und übermittelt ihn dem Mitglied des Sekretariats der anderen Vertragspartei zur Stellungnahme. Der vom Sekretariat erstellte Entwurf der vorläufigen Tagesordnung wird den Ko-Vorsitzen spätestens 10 Tage vor dem Sitzungstermin zusammen mit einschlägigen Dokumenten zur Zustimmung übermittelt.
(2)Die vorläufige Tagesordnung enthält die von den Vertragsparteien beantragten Punkte. Jeder solche Antrag wird dem Sekretariat zusammen mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 15 Tage vor Sitzungsbeginn übermittelt.
(3)In Ausnahmefällen können die Ko-Vorsitze vereinbaren, die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Fristen zu verkürzen.
(4)Der Gemischte Ausschuss nimmt zu Beginn jeder Sitzung die Tagesordnung an.
(5)Punkte, die nicht auf dem Entwurf der Tagesordnung stehen, können hinzugefügt werden, und andere Punkte des Entwurfs der Tagesordnung können auf der Sitzung gestrichen, verschoben oder geändert werden, sofern beide Vertragsparteien zustimmen.
Regel 9
Transparenz und Zugang zu Dokumenten
(1)Die Sitzungen des Gemischten Ausschusses sind nicht öffentlich, sofern die Ko-Vorsitze nichts anderes beschließen.
(2)Jede Vertragspartei kann nach vorheriger Konsultation der anderen Vertragspartei beschließen, die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses in ihrem jeweiligen Amtsblatt oder online zu veröffentlichen.
(3)Legen die Union oder die Färöer dem Gemischten Ausschuss Informationen vor, die nach ihren einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften vertraulich oder vor Offenlegung geschützt sind, so behandelt die andere Vertragspartei diese erhaltenen Informationen vertraulich.
(4)Jede Vertragspartei bearbeitet Anträge auf Zugang zu Dokumenten des Gemischten Ausschusses im Einklang mit ihren einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften.
(5)Legt die Europäische Kommission dem Gemischten Ausschuss Informationen vor, die vertraulich oder nach ihren einschlägigen Rechtsvorschriften zur Sicherheit von Informationen vor Offenlegung geschützt sind, so gewährleisten die Färöer für die erhaltenen Informationen ein vergleichbares Maß an Vertraulichkeit und Schutz. Legen die Färöer dem Gemischten Ausschuss Informationen vor, die nach ihren einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften vertraulich oder vor Offenlegung geschützt sind, so behandelt die Europäische Kommission die erhaltenen Informationen vertraulich.
Regel 10
Protokoll
(1)Über jede Sitzung des Gemischten Ausschusses wird ein Protokoll angefertigt.
(2)Sofern die Ko-Vorsitze nichts anderes beschließen, erstellt der/die als Mitglied des Sekretariats handelnde Bedienstete der Vertragspartei, die die Sitzung ausrichtet, zu jeder Sitzung innerhalb von 15 Tagen nach dem Ende der Sitzung einen Protokollentwurf. Der Protokollentwurf wird dem Sekretariatsmitglied der anderen Vertragspartei zur Stellungnahme übermittelt. Diese kann innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Protokollentwurfs eine Stellungnahme vorlegen.
(3)Das Protokoll enthält eine Zusammenfassung der einzelnen Tagesordnungspunkte, gegebenenfalls unter Angabe
(a)der dem Gemischten Ausschuss vorgelegten Dokumente,
(b)aller Stellungnahmen, deren Aufnahme in das Protokoll von einer der Vertragsparteien beantragt wurde und
(c)die zu bestimmten Punkten angenommenen Beschlüsse, verabschiedeten Stellungnahmen und angenommenen operativen Schlussfolgerungen.
(4)Das Protokoll enthält eine Anwesenheitsliste mit Namen, Titel und Funktion aller an der Sitzung Teilnehmenden.
(5)Das Protokoll wird von den Ko-Vorsitzen innerhalb von zwei Monaten nach der Sitzung oder bis zu einem anderen von den Ko-Vorsitzen festgelegten Termin genehmigt und unterzeichnet. Die Ko-Vorsitze können vereinbaren, dass diese Vorgabe durch Unterzeichnung und Austausch elektronischer Ausfertigungen erfüllt ist. Die verbindliche Fassung des Protokolls wird in den Akten jeder Vertragspartei aufbewahrt.
(6)Innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Sitzung des Gemischten Ausschusses erstellt das Sekretariat des Gemischten Ausschusses außerdem so bald wie möglich eine Zusammenfassung des Protokolls zur Genehmigung durch die Ko-Vorsitze. Sobald die Ko-Vorsitze des Gemischten Ausschusses den Wortlaut der Zusammenfassung gebilligt haben, können die Vertragsparteien die Zusammenfassung des Protokolls veröffentlichen.
Regel 11
Beschlüsse
(1)Sofern dies in Artikel 14 des Abkommens vorgesehen ist, fasst der Gemischte Ausschuss seine Beschlüsse einvernehmlich. Das Sekretariat registriert alle Beschlüsse unter einer laufenden Nummer und mit einem Verweis auf den Tag ihrer Annahme.
(2)Der Gemischte Ausschuss kann Beschlüsse im schriftlichen Verfahren in Form eines Notenwechsels zwischen den beiden Ko-Vorsitzen fassen, sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren. Ein Ko-Vorsitz legt den Entwurf eines Beschlusses dem anderen Ko-Vorsitz gemäß Regel 14 schriftlich in der Amtssprache des Gemischten Ausschusses vor. Die jeweils andere Vertragspartei verfügt über einen Monat oder einen von der vorschlagenden Vertragspartei angegebenen längeren Zeitraum, um dem Entwurf des Beschlusses zuzustimmen. Falls die andere Vertragspartei nicht zustimmt, wird der vorgeschlagene Beschluss bei der nächsten Sitzung des Gemischten Ausschusses erörtert und gegebenenfalls angenommen. Die Beschlussentwürfe gelten als angenommen, sobald die andere Vertragspartei ihre Zustimmung erteilt hat, und werden in das Protokoll der Sitzung des Gemischten Ausschusses aufgenommen.
(3)Jeder Beschluss wird von den Ko-Vorsitzen des Gemischten Ausschusses unterzeichnet. Die Ko-Vorsitze können vereinbaren, dass die auf die Unterzeichnung bezogene Anforderung durch Unterzeichnung und Austausch elektronischer Ausfertigungen erfüllt ist.
(4)Die vom Gemischten Ausschuss angenommenen Beschlüsse enthalten eine Angabe zum Tag ihres Wirksamwerdens.
Regel 12
Schutz personenbezogener Daten
Die Veröffentlichung der in den Regeln 9, 10 und 11 genannten Dokumente erfolgt im Einklang mit den geltenden Vorschriften beider Vertragsparteien über den Datenschutz, einschließlich des Schutzes personenbezogener Daten.
Regel 13
Arbeitsgruppen/Beratungsgremien
(1)Gemäß Artikel 14 Absatz 4 des Abkommens kann der Gemischte Ausschuss beschließen, Arbeitsgruppen/Beratungsgremien auf Sachverständigenebene einzusetzen oder aufzulösen. Der Gemischte Ausschuss legt die Zusammensetzung und die Aufgaben der einzelnen Arbeitsgruppen/Beratungsgremien fest und kann diese erforderlichenfalls ändern.
(2)Die Arbeitsgruppe/das Beratungsgremium leistet einen Beitrag zur Arbeit des Gemischten Ausschusses und unterstützt ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben, auch durch die Ausarbeitung von Berichten oder Beschlussentwürfen, die dem Gemischten Ausschuss zur Genehmigung vorgelegt werden.
(3)Die Arbeitsgruppe/das Beratungsgremium tritt zusammen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, und erstattet dem Gemischten Ausschuss Bericht.
(4)Die Einsetzung und die Arbeit einer Arbeitsgruppe/eines Beratungsgremiums hindern die Vertragsparteien nicht daran, den Gemischten Ausschuss unmittelbar mit Angelegenheiten zu befassen.
(5)Die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses gilt entsprechend für die vom Gemischten Ausschuss eingesetzten Arbeitsgruppen/Beratungsgremien.
Regel 14
Sprachen
(1)Die Amts- und Arbeitssprache des Gemischten Ausschusses ist Englisch.
(2)Die Beratungen des Gemischten Ausschusses finden in englischer Sprache statt. Die Tagesordnung der Sitzung, die dem Gemischten Ausschuss vorgelegten Dokumente und das Sitzungsprotokoll werden in englischer Sprache abgefasst.
(3)Der Gemischte Ausschuss nimmt seine Beschlüsse auf Englisch an.
Regel 15
Kosten
Jede Vertragspartei trägt ihre Kosten für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses und der eingerichteten Arbeitsgruppen/Beratungsgremien.
Die Kosten für die Veranstaltung von Sitzungen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.
Regel 16
Änderung der Geschäftsordnung
Diese Geschäftsordnung kann von den Parteien einvernehmlich gemäß Regel 11 geändert werden.
Geschehen zu ... am …
Für den Gemischten Ausschuss
Die Kovorsitze