EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 6.9.2023
COM(2023) 509 final
ANHANG
der
Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES
über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Übermittlung von Fluggastdatensätzen aus der EU an die Schweizerische Eidgenossenschaft zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität
ANHANG
Richtlinien für die Aushandlung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Übermittlung von Fluggastdatensätzen aus der EU an die Schweizerische Eidgenossenschaft zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität
Ziel der Verhandlungen sollte es sein, die folgenden allgemeinen Ziele zu erreichen:
(1)Das Abkommen trägt der Notwendigkeit und Bedeutung der Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records – PNR) für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus Rechnung, indem die rechtmäßige Übermittlung von Fluggastdatensätzen aus der Union an die Schweizerische Eidgenossenschaft ermöglicht wird.
(2)Um die einschlägigen Anforderungen des EU-Rechts, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, zu erfüllen, werden in dem Abkommen die Rechtsgrundlage, die Voraussetzungen und die Garantien für die Übermittlung von Fluggastdatensätzen an die Schweiz und deren Verarbeitung durch die Schweiz festgelegt und ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten sichergestellt.
(3)Das Abkommen fördert und erleichtert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Union und der Schweiz, indem Regelungen für den zeitnahen, wirksamen und effizienten Austausch von Fluggastdatensätzen und Ergebnissen der Verarbeitung von Fluggastdatensätzen getroffen werden.
Ziel der Verhandlungen sollte es sein, in der Sache Folgendes zu erreichen:
(4)In dem Abkommen wird die benannte zuständige schweizerische Behörde angegeben, die für den Empfang der Fluggastdatensätze von den Fluggesellschaften und die Weiterverarbeitung der Fluggastdatensätze nach dem Abkommen verantwortlich ist.
(5)In dem Abkommen wird im Einklang mit internationalen Standards sowie Anhang I der Richtlinie (EU) 2016/681 erschöpfend und klar aufgeführt, welche Elemente der Fluggastdatensätze zu übermitteln sind. Die Datenübermittlungen werden auf das erforderliche Minimum beschränkt und stehen in einem angemessenen Verhältnis zu dem im Abkommen angegebenen Zweck.
(6)Das Abkommen gewährleistet, dass die Fluggastdatensätze ausschließlich im „Push“-Verfahren übermittelt werden. Häufigkeit und Zeitpunkt der Übermittlungen stellen keine unzumutbare Belastung für die Fluggesellschaften dar und beschränken sich auf das unbedingt erforderliche Maß, etwa durch effiziente Nutzung gemeinsamer technischer Lösungen, wo dies angebracht ist.
(7)Das Abkommen gewährleistet, dass die Fluggesellschaften über die bereits im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit erhobenen Daten hinaus keine zusätzlichen Daten erheben und übermitteln müssen.
(8)Das Abkommen enthält Vorschriften über Datensicherheit, insbesondere darüber, dass bei der benannten zuständigen schweizerischen Behörde nur einer begrenzten Zahl von Personen mit Sonderbefugnissen ein direkter Zugang zu Fluggastdatensätzen gewährt wird, und über die Meldung von Verstößen gegen die Datensicherheit bei den zuständigen europäischen Datenschutzaufsichtsbehörden.
(9)In dem Abkommen werden die Zwecke der Verarbeitung der Fluggastdatensätze erschöpfend aufgeführt, indem festgelegt wird, dass Fluggastdatensätze ausschließlich zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität im Sinne der Begriffsbestimmungen in den einschlägigen Rechtsinstrumenten der EU übermittelt und verarbeitet werden.
(10)Das Abkommen bestimmt, dass sensible Daten im Sinne des Unionsrechts, einschließlich personenbezogener Daten, aus denen die ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen oder die die Gesundheit oder das Sexualleben oder die sexuelle Ausrichtung einer Person betreffen, nicht nach dem Abkommen verarbeitet werden.
(11)In dem Abkommen werden die besondere Modalitäten der Verarbeitung der nach dem Abkommen empfangenen Fluggastdatensätze durch die benannte zuständige schweizerische Behörde festgelegt. Es enthält Garantien für die automatisierte Verarbeitung von Fluggastdatensätzen, um sicherzustellen, dass diese auf diskriminierungsfreien, spezifischen, objektiven und zuverlässigen, vorab festgelegten Kriterien beruht und dass eine solche automatisierte Verarbeitung nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen mit nachteiligen rechtlichen Folgen für den Einzelnen oder ernsten Auswirkungen auf ihn herangezogen wird. Es gewährleistet ferner, dass Fluggastdatensätze nur mit Datenbanken abgeglichen werden, die für die unter das Abkommen fallenden Zwecke relevant sind, und dass diese Datenbanken zuverlässig und immer auf dem neuesten Stand sind.
(12)Das Abkommen bestimmt, dass für die nach dem Abkommen erhaltenen Fluggastdatensätze Speicherfristen gelten, die begrenzt sind und nicht über das hinausgehen, was für das verfolgte Ziel, d. h. für die Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von schwerer Kriminalität und terroristischen Straftaten, erforderlich und angemessen ist. Diese Speicherfristen gewährleisten, dass im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Fluggastdatensätze nur dann nach dem Abkommen gespeichert werden dürfen, wenn ein objektiver Zusammenhang zwischen den zu speichernden Fluggastdatensätzen und dem verfolgten Ziel besteht. Das Abkommen schreibt vor, dass die Fluggastdatensätze nach Ablauf der einschlägigen Speicherfristen gelöscht oder so anonymisiert werden, dass die betroffenen Personen nicht mehr identifiziert werden können. Das Abkommen trägt der Freizügigkeit zwischen der Schweiz und der Union gebührend Rechnung.
(13)Das Abkommen gewährleistet, dass die benannte zuständige schweizerische Behörde Fluggastdatensätze den in einer geschlossenen Liste aufgeführten anderen zuständigen Behörden der Schweiz oder den zuständigen Behörden anderer Staaten, einschließlich der Mitgliedstaaten der Union oder der anderen assoziierten Schengen-Länder, nur im Einzelfall und unter bestimmten Voraussetzungen und mit bestimmten Garantien offengelegen darf. Insbesondere darf eine solche Offenlegung nur erfolgen, wenn die empfangende Behörde Aufgaben im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Terrorismus oder schwerer Kriminalität wahrnimmt und den gleichen Schutz gewährleistet, wie er im Abkommen festgelegt ist. Weiterübermittlungen an die zuständigen Behörden anderer Drittländer sind auf Länder beschränkt, mit denen die Union ein gleichwertiges PNR-Abkommen geschlossen hat oder für die die Union einen Angemessenheitsbeschluss nach ihrem Datenschutzrecht erlassen hat, der die einschlägigen Behörden erfasst, denen die Fluggastdatensätze übermittelt werden sollen.
(14)Das Abkommen gewährleistet ein System der Aufsicht durch eine für den Schutz personenbezogener Daten zuständige unabhängige Behörde mit wirksamen Ermittlungs-, Eingriffs- und Durchsetzungsbefugnissen, die die benannten zuständigen Behörden und anderen zuständigen Behörden, die nach dem Abkommen Fluggastdatensätze verarbeiten, beaufsichtigt. Diese unabhängige Behörde ist befugt, Beschwerden Einzelner insbesondere in Bezug auf die Verarbeitung sie betreffender Fluggastdatensätze entgegenzunehmen.
(15)Im Einklang mit Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistet das Abkommen jeder Person, wenn sie betreffende Fluggastdatensätze nach dem Abkommen verarbeitet werden, diskriminierungsfrei und unabhängig von Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsort das Recht auf einen wirksamen behördlichen und gerichtlichen Rechtsbehelf.
(16)Das Abkommen enthält Bestimmungen, die eine angemessene und transparente Unterrichtung der Fluggäste über die Übermittlung und Weiterverarbeitung von sie betreffenden Fluggastdatensätzen sowie über das Recht auf individuelle Benachrichtigung im Falle der Offenlegung dieser Fluggastdatensätze und gegebenenfalls das Recht auf Berichtigung und Löschung gewährleisten, soweit eine solche Benachrichtigung laufende Ermittlungen der zuständigen Behörden, die die Fluggastdatensätze verwenden, nicht gefährdet.
(17)Das Abkommen fördert die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit durch den Austausch von Fluggastdatensätzen oder Ergebnissen der Verarbeitung von Fluggastdatensätzen zwischen der benannten zuständigen schweizerischen Behörde und den zuständigen Polizei- und Justizbehörden der Mitgliedstaaten der Union sowie zwischen der benannten zuständigen schweizerischen Behörde einerseits und Europol oder Eurojust im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten andererseits.
(18)Das Abkommen enthält Bestimmungen über eine regelmäßige gemeinsame Überprüfung aller Aspekte der Durchführung des Abkommens. Es wird für einen bestimmten Zeitraum geschlossen und enthält eine Bestimmung, nach der das Abkommen um ähnliche Zeiträume verlängert wird, es sei denn, eine Vertragspartei notifiziert ihre Entscheidung, es zu kündigen. In dem Abkommen ist ein Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten über seine Auslegung, Anwendung und Durchführung vorgesehen.
(19)Das Abkommen ist in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache gleichermaßen verbindlich und enthält eine diesbezügliche Sprachklausel.