Brüssel, den 28.8.2023

COM(2023) 492 final

2023/0301(NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2024 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 über die Gemeinsame Fischereipolitik (im Folgenden die „GFP-Grundverordnung“) müssen bei der Nutzung der lebenden biologischen Meeresressourcen die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederhergestellt und erhalten werden, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag (maximum sustainable yield, MSY) ermöglicht. Ein wichtiges Instrument hierzu ist die jährliche Festsetzung der Fangmöglichkeiten in Form von zulässigen Gesamtfangmengen (total allowable catches, TACs) und Quoten.

In der Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 zur Festlegung des Mehrjahresplans für die Ostsee sind zudem Zielspannen für die fischereiliche Sterblichkeit festgelegt. Diese Spannen wurden in diesem Vorschlag zugrunde gelegt, um die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) umzusetzen und insbesondere den MSY zu erreichen und beizubehalten.

Mit diesem Vorschlag sollen die Fangmöglichkeiten der Mitgliedstaaten für 2024 für die kommerziell bedeutendsten Fischbestände in der Ostsee festgesetzt werden. Dieser Vorschlag zielt auch darauf ab, die Freizeitfischerei auf See so weit zu regeln, wie dies für die Erhaltung der unter diese Verordnung fallenden Fischbestände erforderlich ist. Um die jährlichen TAC- und Quotenentscheidungen zu vereinfachen und übersichtlicher zu gestalten, werden die Fangmöglichkeiten für die Ostsee seit 2006 in einer eigenen Verordnung festgesetzt.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

Mit dem Vorschlag werden TACs und Quoten in einer Höhe festgesetzt, die mit den Zielen der GFP-Grundverordnung im Einklang steht.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag steht im Einklang mit der Politik der Union in anderen Bereichen, insbesondere mit der Politik im Bereich des Umweltschutzes.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vorschlag fällt gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d AEUV in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung.

Verhältnismäßigkeit

Mit dem Vorschlag werden den Mitgliedstaaten Fangmöglichkeiten entsprechend den Zielen der GFP-Grundverordnung und des Mehrjahresplans für die Ostsee zugeteilt. Gemäß Artikel 16 Absatz 6, Artikel 16 Absatz 7 und Artikel 17 der GFP-Grundverordnung entscheiden die Mitgliedstaaten über die Aufteilung der ihnen zugeteilten Fangmöglichkeiten auf Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge anhand bestimmter in diesen Artikeln festgelegter Kriterien. Daher verfügen die Mitgliedstaaten über den erforderlichen Ermessensspielraum, um bei der Aufteilung der zugeteilten TACs von dem von ihnen bevorzugten sozialen/wirtschaftlichen Modell zur Nutzung der Fangmöglichkeiten, die Gegenstand des Vorschlags sind, Gebrauch zu machen.

Wahl des Instruments

Eine Verordnung gilt als das am besten geeignete Instrument, da sie die Festlegung von Anforderungen ermöglicht, die unmittelbar für die Mitgliedstaaten und die betreffenden Unternehmen gelten. Dies wird dazu beitragen, dass die Anforderungen zeitnah und einheitlich umgesetzt werden, was zu mehr Rechtssicherheit führt.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Die Kommission konsultierte die Interessenträger, insbesondere über den Beirat für die Ostsee, auf der Grundlage ihrer Mitteilung „Nachhaltige Fischerei in der EU: Sachstand und Leitlinien für 2024“ (COM(2023) 303 final). Der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) lieferte die wissenschaftlichen Grundlagen für den Vorschlag. Die vorgebrachten vorläufigen Standpunkte der konsultierten Interessenträger zu allen betroffenen Beständen wurden soweit wie möglich berücksichtigt, sofern sie derzeitigen Maßnahmen nicht zuwiderlaufen und den Zustand gefährdeter Ressourcen nicht verschlechtern.

Die wissenschaftlichen Gutachten zu den Fangbeschränkungen und zum Zustand der Bestände wurden auch auf dem regionalen Forum BALTFISH im Juni 2023 mit den Mitgliedstaaten erörtert.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Kommission konsultierte den ICES zur anzuwendenden Methodik. Die wissenschaftlichen Gutachten des ICES beruhen auf einer von seinen Sachverständigengruppen und Entscheidungsgremien entwickelten Gutachtenstruktur und werden entsprechend der Partnerschaftsrahmenvereinbarung zwischen dem ICES und der Kommission vorgelegt.

Die Union holt jedes Jahr vom ICES wissenschaftliche Gutachten zum Zustand wichtiger Fischbestände ein. Die eingegangenen Gutachten betreffen alle Bestände in der Ostsee, und für die kommerziell bedeutendsten Bestände werden TACs vorgeschlagen 3 .

Folgenabschätzung

Der Vorschlag ist Teil einer langfristigen Strategie, bei der die Fischerei so angepasst wird, dass dauerhaft nachhaltige Niveaus erreicht und aufrechterhalten werden. Im Laufe der Zeit dürfte dieser Ansatz zu Folgendem führen: i) stabiler fischereilicher Druck ii) höhere Quoten und damit iii) verbesserte Einkommen für die Fischer und ihre Familien. Höhere Anlandungen dürften von Nutzen sein für die Fischwirtschaft, die Verbraucherinnen und Verbraucher, die verarbeitende Industrie und den Einzelhandel sowie die übrige Branche im Zusammenhang mit der gewerblichen Fischerei und der Freizeitfischerei. In diesem Zusammenhang muss die Verbindung zwischen nachhaltiger Fischerei und einer gesunden Meeresumwelt in der Ostsee im Einklang mit der Biodiversitätsstrategie und anderen damit zusammenhängenden Initiativen, insbesondere dem EU-Aktionsplan für Meeresökosysteme und Fischerei 4 hervorgehoben werden.

Mit diesem Vorschlag sollen kurzfristige Ansätze zugunsten der langfristigen Nachhaltigkeit vermieden werden. Er berücksichtigt daher Initiativen von Interessenträgern und Beiräten, sofern diese vom ICES und/oder vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) positiv geprüft wurden. Der Vorschlag der Kommission zur Reform der GFP stützte sich auf eine Folgenabschätzung (SEC(2011) 891), in der dargelegt wurde, dass das Erreichen des MSY-Ziels eine notwendige Voraussetzung für die ökologische, wirtschaftliche und soziale Nachhaltigkeit sei, da diese drei Ziele nicht getrennt voneinander erreicht werden können.

Bis 2019 gelang es, durch die Entscheidungen über die Fangmöglichkeiten in der Ostsee bei allen Beständen mit Ausnahme des Herings in der westlichen Ostsee die fischereiliche Sterblichkeit bei Beständen, für die MSY-Gutachten vorlagen, zum Zeitpunkt der Festsetzung der TACs mit den MSY-Spannen in Einklang zu bringen. Diese Entscheidungen haben offenbar auch dazu beigetragen, Bestände wiederaufzufüllen und wieder ein Gleichgewicht zwischen Fangkapazitäten und Fangmöglichkeiten herzustellen. 2019 zeigte sich jedoch, dass Dorsch in der östlichen Ostsee stark unter Druck geraten war. Seitdem haben Schätzungen des ICES darauf hingedeutet, dass dieser Bestand vermutlich auch in den kommenden Jahren in einem erschöpften Zustand bleiben wird. Im Jahr 2021 wurde deutlich, dass der Dorschbestand in der westlichen Ostsee seit vielen Jahren auch unterhalb sicherer biologischer Grenzen (d. h. unter des sogenannten Blim-Referenzpunkts) liegt, und der ICES betonte, dass mehrere Lachspopulationen ebenfalls sehr schwach sind. Während der ICES bis 2020 schätzte, dass die Biomasse des Herings in der mittleren Ostsee unterhalb eines gesunden Niveaus lag (d. h. unterhalb des sogenannten Btrigger-Referenzpunkts), schätzt der ICES nun, dass die Biomasse tatsächlich seit Mitte der 1990er Jahre etwa bei Blim und seit mehreren Jahren unterhalb von Blim liegt. Während der ICES bis 2022 schätzte, dass der Bottnische Hering sehr nahe an der Btrigger-Grenze lag, schätzt der ICES nun, dass der Bestand seit 2021 unter diesem Grenzwert liegt. Daher sind weitere Fortschritte erforderlich, um den höchstmöglichen Dauerertrag für alle Ostseebestände zu erreichen und aufrechtzuerhalten.

Der ICES veröffentlichte seine wissenschaftlichen Gutachten für die verschiedenen Bestände in der Ostsee am 31. Mai 2023. Der ICES schätzt, dass die Biomasse von Hering in der westlichen Ostsee und Dorsch in der östlichen und westlichen Ostsee nach wie vor unterhalb Blim liegt. Die Biomasse von Hering in der mittleren Ostsee liegt nun ebenfalls unterhalb Blim, die Biomasse von Bottnischem Hering unterhalb von Btrigger. Für Dorsch in der östlichen und westlichen Ostsee und Lachs im Finnischen Meerbusen werden Empfehlungen im Rahmen des Vorsorgeansatzes abgegeben. Für die verbleibenden sieben Bestände wurden folgende MSY-Gutachten abgegeben:

·Sprotte, Hering im Rigaischen Meerbusen und Scholle liegen über Btrigger;

·Hering im Bottnischen Meerbusen ist unter Btrigger gefallen;

·Hering in der westlichen und in der mittleren Ostsee liegt unter Blim;

·die verschiedenen Lachspopulationen im Hauptbecken bleiben unterschiedlichen Bedingungen ausgesetzt (zwischen unter Rlim und über RMSY).

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen wird vorgeschlagen, den Ansatz für Lachs im Hauptbecken beizubehalten und die TAC gegenüber 2023 um 15 % zu senken. Der Vorschlag würde die Fangmöglichkeiten für Lachs im Finnischen Meerbusen gegenüber 2023 um 7 % erhöhen. Der Vorschlag würde die Fangmöglichkeiten für Hering im Rigaischen Meerbusen gegenüber 2023 um 20 % senken. Für die anderen Bestände hat die Kommission den ICES gebeten, weitere Informationen über die Beziehungen zwischen den Arten und unvermeidbare Beifänge vorzulegen. Die Kommission wird ihren Vorschlag aktualisieren, sobald sie die Informationen des ICES erhalten hat.

Was die wirtschaftlichen Auswirkungen des Vorschlags für 2024 betrifft, so können diese zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgeschätzt werden, obwohl es für alle Mitgliedstaaten eine Verringerung der Fangmöglichkeiten geben wird.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Der Vorschlag sieht eine flexible Anwendung der Quotentauschmechanismen vor, die bereits in den Vorjahren mit den Verordnungen über die Fangmöglichkeiten in der Ostsee eingerichtet wurden. Es werden keine neuen Vorschriften oder neuen Verwaltungsverfahren für (Unions- oder nationale) Behörden eingeführt, die den Verwaltungsaufwand erhöhen könnten.

Dieser Vorschlag betrifft eine jährliche Verordnung, die für das Jahr 2024 gilt, und enthält daher keine Revisionsklausel.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Unionshaushalt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Überwachung der Ausschöpfung von Fangmöglichkeiten in Form von TACs und Quoten wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates 5 eingeführt.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Mit dem Vorschlag werden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2024 festgesetzt.

Bei Beständen, die mit der Russischen Föderation geteilt werden, wurden zur Festsetzung der Unionsquoten die entsprechenden Mengen dieser Bestände von den vom ICES empfohlenen Fängen abgezogen. Die den einzelnen Mitgliedstaaten zugewiesenen TACs und Quoten sind im Anhang dieses Vorschlags aufgeführt.

Für Dorsch in der östlichen Ostsee ist der ICES nach wie vor nicht in der Lage, die Werte der FMSY-Spannen zu bestimmen. Daher sprach er für 2024 wiederum eine Empfehlung im Rahmen des Vorsorgeansatzes aus. Der ICES empfiehlt für das fünfte Jahr in Folge Nullfänge für Dorsch in der östlichen Ostsee. Der ICES schätzt, dass die Größe des Bestands 2023 nur bei 71 % von Blim liegt und mittelfristig unterhalb dieses Wertes bleiben wird, auch wenn weiterhin ein Fangverbot gilt. Darüber hinaus geht der ICES davon aus, dass die Rekrutierung nach wie vor gering ist. Aufgrund des dezimierten Bestands wurden seit 2019 strenge Maßnahmen ergriffen. Die gezielte Fischerei auf Dorsch in der östlichen Ostsee wurde mit Ausnahme rein wissenschaftlicher Fischereien geschlossen, und die TAC ist auf unvermeidbare Beifänge beschränkt, um zu verhindern, dass die meisten anderen Fischereien in der Ostsee aufgrund des Choke-Effekts eingestellt werden müssen. Seit 2019 wurden weitere operativ mit den Fangmöglichkeiten verbundene Abhilfemaßnahmen ergriffen, und zwar in Form einer Sperrzeit während der Hauptlaichsaison und einer Schließung der potenziellen Laich- und Laichmigrationsgebiete. Ausnahmen von der Sperrzeit während des Laichens wurden für rein wissenschaftliche Fischereien, bestimmte kleine Küstenfischereien mit passivem Fanggerät und bestimmte Heringsfischereien für den menschlichen Verzehr festgelegt. Zudem ist die Freizeitfischerei seit 2020 im Hauptverbreitungsgebiet des Bestands verboten, da die Fangmengen im Vergleich zur Beifang-TAC erheblich wären. Da diese Abhilfemaßnahmen noch nicht zu einer Verbesserung des Bestandszustands geführt haben, schlägt die Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der GFP-Grundverordnung vor, sie beizubehalten und die Ausnahme von der Sperrung während der Laichzeit für bestimmte Heringsfischereien aufzuheben, da die gezielte Heringsfischerei in der mittleren Ostsee geschlossen wird. In Bezug auf die Höhe der TAC wartet die Kommission auf Informationen des ICES über den Umfang der unvermeidbaren Beifänge von Dorsch in der östlichen Ostsee in anderen Fischereien. Diese Informationen sind notwendig, da die derzeit verfügbaren Informationen aus dem Jahr 2020 stammen und sich die Umstände der Fischerei seitdem geändert haben, insbesondere die außergewöhnlich hohe Rekrutierung von Scholle in den letzten Jahren.

Das ICES-Gutachten für Dorsch in der westlichen Ostsee weist seit mehreren Jahren erhebliche Unsicherheiten auf. In seinem Gutachten für 2021 wies der ICES darauf hin, dass der Bestand in den meisten der vorangegangenen zehn Jahre unter Blim lag. Demzufolge hat der Rat seit 2021 beschlossen, die gezielte Fischerei mit Ausnahme rein wissenschaftlicher Fischereien zu schließen und die TAC auf unvermeidbare Beifänge zu beschränken, um die Einstellung anderer Fischereien aufgrund des Choke-Effekts zu vermeiden. Der Rat hat auch andere bereits bestehende Abhilfemaßnahmen im Zusammenhang mit den Fangmöglichkeiten beibehalten oder verstärkt. Insbesondere hat der Rat die Sperrung während der Hauptlaichzeit und die potenziellen Laichgebiete beibehalten, mit folgenden Ausnahmen: i) rein wissenschaftliche Fischerei, ii) bestimmte kleine Küstenfischereien, die passive Fanggeräte einsetzen, iii) bestimmte Heringsfischereien zum menschlichen Verzehr und iv) die Fischerei auf Muscheln in bestimmten flachen Gewässern. Darüber hinaus hat der Rat die Sperrzeit während des Laichens auf das Freizeitangeln ausgedehnt. Außerhalb der Sperrzeit während des Laichens senkte der Rat die Fangmenge für das Freizeitangeln auf einen Fisch pro Angler und Tag. Da die Unsicherheiten fortbestehen, beschloss der ICES, sein Gutachten für 2024 auf das vorsorgliche Gutachten der Kategorie 3 herabzusetzen und die empfohlenen Gesamtfangmengen für Dorsch in der westlichen Ostsee um -97 % zu senken. Der ICES hat erklärt, dass die Bestandsbiomasse in den meisten der letzten 15 Jahre unter Blim lag und 2022 einen historischen Tiefstand erreicht hat. Obwohl sie seit 2022 leicht zugenommen hat, liegt die Biomasse noch immer weit unter Blim. Angesichts der Empfehlung für geringe Fangmengen schlägt die Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der GFP-Grundverordnung vor, die Freizeitfischerei einzustellen, die gezielten Fischereien geschlossen zu halten, die Sperrungen während des Laichens beizubehalten und die Ausnahme für bestimmte Heringsfischereien aufzuheben, da die gezielte Heringsfischerei in der westlichen und mittleren Ostsee geschlossen wird. In Bezug auf die Höhe der TAC wartet die Kommission auf Informationen des ICES über den Umfang der unvermeidbaren Beifänge von Dorsch in anderen Fischereien in der westlichen Ostsee, insbesondere in den Plattfischfischereien.

Mindestens seit den 1990er Jahren stellt der ICES fest, dass der Zustand der Flusslachsbestände im Ostseegebiet heterogen ist, wobei einige gesund, andere dagegen sehr schwach sind. Nach einer Benchmark-Studie wies der ICES in seinem Gutachten für 2022 erstmals darauf hin, dass alle gewerblichen Fänge und alle im Rahmen der Freizeitfischerei getätigten Fänge von Lachs im Hauptbecken, die naturgemäß im Rahmen von gemischten Fischereien sowohl aus gesunden als auch aus schwachen Flussbeständen getätigt werden, zum Schutz der schwachen Flussbestände eingestellt werden sollten. Gleichzeitig vertrat der ICES jedoch auch die Auffassung, dass es nach wie möglich wäre, dass die derzeitige gezielte Fischerei in den Küstengebieten des Bottnischen Meerbusens und der Ålandsee (ICES-Unterdivisionen 29N, 30 und 31) während der Lachswanderung im Sommer fortgesetzt würde. Daher beschloss der Rat seit 2021, die gezielte Lachsfischerei im Hauptbecken einzustellen und eine Beifang-TAC für unvermeidbare Beifänge festzusetzen, wobei eine Ausnahme für rein wissenschaftliche Fischereien galt, während die gezielte Lachsfischerei im Sommer in den genannten nördlichen Küstengebieten fortgeführt wurde. Seit 2021 hat der Rat auch weitere Abhilfemaßnahmen im Zusammenhang mit den Fangmöglichkeiten angenommen und die Fischerei mit Langleinen jenseits von vier Seemeilen von den Basislinien verboten. Darüber hinaus hat der Rat seit 2021 beschlossen, dass in der Freizeitfischerei eine tägliche Fanggrenze von einem durch Fettflossenschnitt gekennzeichneten Lachs pro Angler gilt, wenn und sobald die gezielte kommerzielle Fischerei geschlossen ist, und Fang- und Freisetzungstechniken verboten sind. In seinem Gutachten für 2024 bekräftigt der ICES, dass alle kommerziellen und Freizeitlachsfänge im Hauptbecken eingestellt werden sollten, um den schwachen Flussbestand zu schützen, während einige gezielte Lachsfischereien unter bestimmten Bedingungen fortgesetzt werden könnten. Da jedoch ein Flusslachsbestand in der Bottnischen See (ICES-Unterdivision 30) unter dem relevanten Referenzpunkt liegt, ist der ICES der Auffassung, dass die gezielte Fischerei in Küstengebieten während den Sommermigrationsmonaten nur im Bottnischen Meerbusen (ICES-Unterdivision 31) möglich ist und dass die Gesamtfangmenge entsprechend verringert werden sollte. Auf dieser Grundlage und im Einklang mit Artikel 16 Absatz 4 der GFP-Grundverordnung schlägt die Kommission vor, i) die gezielte Fischerei auf den Bottnischen Meerbusen zu beschränken, ii) die TAC an die vom ICES empfohlene Höhe anzupassen und iii) die derzeitigen Abhilfemaßnahmen beizubehalten.

Der ICES hat für 2024 ein Vorsorgegutachten für Lachs im Finnischen Meerbusen erstellt. Auf dieser Grundlage schlägt die Kommission eine TAC im Einklang mit Artikel 16 Absatz 4 der GFP-Grundverordnung vor, Die Kommission schlägt ferner vor, Folgendes beizubehalten: i) die begrenzte gebietsübergreifende Flexibilität zwischen den beiden TACs für Lachs, ii) das Verbot der Befischung von Meerforellen jenseits von vier Seemeilen und iii) das Verbot, Langleinen für die Fischerei auf Meerforelle oder Lachs jenseits von vier Seemeilen zu verwenden.

Die Bewertung von Hering im Bottnischen Meerbusen war in den vergangenen Jahren unsicher. In seinem Gutachten für 2023 senkte der ICES seine Schätzung der Biomasse des Bestands und schätzte, dass diese auf ein Niveau knapp über Btrigger gesunken sei. Nach Angaben des ICES ist diese Entwicklung wahrscheinlich darauf zurückzuführen, dass die Heringe kleiner werden, ein Phänomen, das bereits seit einiger Zeit in bestimmten Küstenfischereien beobachtet wird. In seinem Gutachten für 2024 hat der ICES die Angabe der Biomasse des Bestands weiter reduziert, diese liegt nun unterhalb von Btrigger. Darüber hinaus liegt die Wahrscheinlichkeit, dass der Bestand auch ohne Fänge im Jahr 2025 unter Blim sinkt, bei 9 %. Auf dieser Grundlage schlägt die Kommission vor, die gezielte Fischerei im Einklang mit Artikel 4 Absatz 6 des Mehrjahresplans für die Ostsee zu schließen. In Bezug auf die Höhe der TAC wartet die Kommission auf Informationen des ICES über den Umfang der unvermeidbaren Beifänge von Bottnischem Hering in anderen Fischereien, insbesondere in der Sprottenfischerei.

Für Hering in der westlichen Ostsee beträgt die vom ICES in seinem Gutachten für 2024 geschätzte Bestandsgröße nur 71 % von Blim im Jahr 2023. Der ICES geht auch davon aus, dass die Biomasse auch ohne jegliche Befischung noch mindestens bis 2025 unterhalb Blim bleiben wird. Die Rekrutierung ist seit vielen Jahren historisch niedrig. Da keines der Fangszenarien dazu führen würde, dass die Biomasse von Hering in der westlichen Ostsee in naher Zukunft wieder über Blim steigt, empfiehlt der ICES im sechsten Jahr in Folge, keine Fänge zuzulassen. Seit 2021 hat der Rat beschlossen, die gezielte Fischerei mit Ausnahme rein wissenschaftlicher Fischereien und kleiner Küstenfischereien zu schließen und eine TAC für unvermeidbare Beifänge festzusetzen, um die Einstellung anderer Fischereien aufgrund des Choke-Effekts zu vermeiden. Da diese Abhilfemaßnahmen noch nicht genügend Zeit hatten, um zu einer Verbesserung des Bestandszustands zu führen, schlägt die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 6 des Mehrjahresplans für die Ostsee vor, die gezielte Fischerei geschlossen zu halten und die Ausnahme für die kleinen Küstenfischereien aufzuheben. In Bezug auf die Höhe der TAC wartet die Kommission auf Informationen des ICES über den Umfang der unvermeidbaren Beifänge von Hering in der westlichen Ostsee in anderen Fischereien. Diese Informationen sind notwendig, da die kleinen Fischereien geschlossen werden müssen und die derzeit verfügbaren Informationen nicht ausreichen, um eine angemessene TAC vorzuschlagen.

Der Zustand der Biomasse von Hering in der mittleren Ostsee war in den letzten Jahren ungewiss. Der ICES führte daher 2023 eine Benchmarking-Studie durch. Der ICES schätzt nun, dass der Bestand im größten Teil der letzten 30 Jahre, auch in den letzten Jahren, unter Blim lag. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Bestand auch ohne Fänge im Jahr 2025 unter Blim sinkt, liegt bei 22 %. Daher schlägt die Kommission vor, die gezielte Fischerei im Einklang mit Artikel 4 Absatz 6 des Mehrjahresplans für die Ostsee zu schließen. In Bezug auf die Höhe der TAC wartet die Kommission auf Informationen des ICES über den Umfang der unvermeidbaren Beifänge Hering in der mittleren Ostsee in anderen Fischereien, insbesondere in der Sprottenfischerei.

Wie in den Vorjahren geht aus dem ICES-Gutachten für 2024 für Hering im Rigaischen Meerbusen hervor, dass ein Teil des Herings in der mittleren Ostsee aus dem Hauptbecken in den Rigaischen Meerbusen wandert und ein Teil des Herings im Rigaer Meerbusen von dort in das Hauptbecken wandert. Darüber hinaus schlägt der ICES wie in den Vorjahren vor, diesen migrierenden Hering zu der TAC für Hering im Rigaischen Meerbusen hinzuzufügen bzw. davon anzuziehen. Für 2024 ist die Kommission jedoch der Auffassung, dass es angesichts der Tatsache, dass der Heringsbestand in der mittleren Ostsee unter Blim liegt und die Fänge von Hering in der mittleren Ostsee daher so weit wie möglich reduziert werden sollten, nicht angemessen wäre, Fänge von Hering in der mittleren Ostsee zur TAC für Hering im Rigaischen Meerbusen hinzuzufügen. Dagegen ist die Kommission der Auffassung, dass es angebracht ist, die Menge des Herings im Rigaischen Meerbusen, der aus dem Rigaer Meerbusen wandert, weiter abzuziehen, da dieser Hering im Rigaischen Meerbusen nicht mehr vorhanden ist. Der daraus resultierende FMSY-Punktwert für die TAC für Hering im Rigaischen Meerbusen entspricht einem Rückgang um -23 %. Auf dieser Grundlage und da der Bestand über Btrigger liegt, schlägt die Kommission vor, die TAC gemäß Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe c des Mehrjahresplans für die Ostsee in der oberen Spanne festzusetzen, um die TAC-Kürzung auf -20 % zu begrenzen.

Die TAC für Scholle beruht auf i) dem MSY-Gutachten für den Bestand in den Unterdivisionen 21, 22 und 23 und ii) dem MSY-Gutachten für den Bestand in den Unterdivisionen 24 bis 32, das vom ICES im Jahr 2022 in die ICES-Datenkategorie 2 (MSY-Gutachten) heraufgestuft wurde. Dem ICES-Gutachten für 2024 zufolge wurden in beiden Beständen in den Jahren 2019-2021 außerordentlich rekrutiert. Darüber hinaus sind die Gesamtanlandungen erheblich zurückgegangen und die Rückwürfe haben zugenommen. Darüber hinaus sollten die Wechselwirkungen zwischen den Arten berücksichtigt werden, da Dorsch ein unvermeidbarer Beifang in der Schollenfischerei ist und die Beifangmengen erheblich sein können, insbesondere solange keine selektiveren Fanggeräte eingesetzt werden. In Bezug auf die Höhe der TAC wartet die Kommission auf Informationen des ICES über den Umfang der unvermeidbaren Beifänge von Dorsch in den Schollenfischereien.

Dem ICES-Gutachten für 2024 zufolge liegt die Biomasse von Sprotte über Btrigger, obwohl der bisherige fischereiliche Druck über FMSY lag und die Rekrutierung in den Jahren 2021 und 2022 historisch niedrig war. In Bezug auf die Höhe der TAC wartet die Kommission auf Informationen des ICES über den Umfang der unvermeidbaren Beifänge aus den verschiedenen Heringsbeständen in den Sprottenfischereien.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates werden zusätzliche Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs eingeführt, u. a. die Flexibilitätsbestimmungen der Artikel 3 und 4 für Bestände, für die vorsorgliche bzw. analytische TACs gelten. Gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung muss der Rat bei der Festsetzung der TACs festlegen, für welche Bestände die Artikel 3 und 4 nicht gelten, insbesondere auf der Grundlage der biologischen Lage der Bestände. Mit Artikel 15 Absatz 9 der GFP-Grundverordnung wird auch ein Mechanismus der jahresübergreifenden Flexibilität für alle Bestände festgelegt, für die die Anlandeverpflichtung gilt. Um zu vermeiden, dass durch übermäßige Flexibilität der Grundsatz der rationellen und verantwortungsbewussten Nutzung der biologischen Meeresressourcen beeinträchtigt und die Verwirklichung der GFP-Ziele erschwert werden, sollte daher klargestellt werden, dass die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nur Anwendung finden, wenn die Mitgliedstaaten die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der GFP-Grundverordnung nicht anwenden.

Die Kommission schlägt ferner vor, die Verordnung (EU) 2023/194 des Rates zu ändern, um eine TAC für Stintdorsch festzusetzen, für den das Fischwirtschaftsjahr am 1. November 2023 beginnt. Die Höhe der TAC wird mit „pm“ (pro memoria) angegeben, solange das für den 9. Oktober 2023 erwartete ICES-Gutachten noch nicht vorliegt und die Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich noch nicht abgeschlossen sind.

2023/0301 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2024 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten, einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (Scientific, Technical and Economic Committee for Fisheries, STECF) und anderer Beratungsgremien, sowie der Empfehlungen der Beiräte Bestandserhaltungsmaßnahmen zu erlassen.

(2)Der Rat muss Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter operativ mit diesen Fangmöglichkeiten verbundener Bedingungen, erlassen. Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind die Fangmöglichkeiten im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung festzusetzen. Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollte die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten für jeden Fischbestand bzw. jede Fischerei eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten eines jeden Mitgliedstaats gewährleisten.

(3)Die zulässigen Gesamtfangmengen (total allowable catches -„TACs“) sollten daher gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Auswirkungen bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und unter Berücksichtigung der Meinungen der konsultierten Interessenträger festgesetzt werden.

(4)Mit der Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 wurde ein Mehrjahresplan für die Bestände an Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, festgelegt. Dieser Plan zielt darauf ab, zu gewährleisten, dass bei der Nutzung der lebenden biologischen Meeresressourcen die Populationen fischereilich genutzter Arten auf einem Niveau wiederhergestellt und erhalten werden, das oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) ermöglicht. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 werden die Fangmöglichkeiten für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne gelten, im Einklang mit den Bestimmungen dieser Mehrjahrespläne festgesetzt.

(5)Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1139 sind die Fangmöglichkeiten für die in Artikel 1 der genannten Verordnung aufgelisteten Bestände so festzusetzen, dass so rasch wie möglich und schrittweise spätestens 2020 die fischereiliche Sterblichkeit im Einklang mit den Spannen von MSY erreicht wird. Die Fangbeschränkungen, die 2024 für die betreffenden Bestände in der Ostsee gelten, sollten daher im Einklang mit den Regeln und Zielen des durch diese Verordnung festgelegten Mehrjahresplans festgelegt werden.

(6)Der Internationale Rat für Meeresforschung (im Folgenden „ICES“) veröffentlichte am 31. Mai 2023 sein jährliches Gutachten für die Bestände in der Ostsee 8 .

(7)Für bestimmte Bestände empfiehlt der ICES Nullfänge. Werden die TACs für diese Bestände jedoch gemäß den wissenschaftlichen Gutachten festgesetzt, würde die Pflicht zur Anlandung aller Fänge, einschließlich der Beifänge aus diesen Beständen in gemischten Fischereien, zum Phänomen der limitierenden Arten (sogenannte „choke species“) führen. Um ein Gleichgewicht zu finden zwischen der Fortsetzung der Fischerei angesichts der möglichen schweren sozioökonomischen Auswirkungen einer Einstellung und der Notwendigkeit, einen guten biologischen Zustand für diese Bestände zu erreichen, ist es unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, alle Bestände in einer gemischten Fischerei auf dem Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags (MSY) zu befischen, angebracht, spezifische Beifang-TACs für diese Bestände festzusetzen. Diese TACs sollten auf einem Niveau festgesetzt werden, das gewährleistet, dass die Sterblichkeit dieser Bestände verringert wird und Anreize zur Verbesserung der Selektivität und zur Vermeidung von Beifängen aus diesen Beständen geboten werden. Um bei Beständen mit festgesetzten Beifang-TACs die Fänge zu verringern, sollten die Fangmöglichkeiten für die Fischereien, in denen Fische aus diesen Beständen gefangen werden, in einer Höhe festgesetzt werden, die zur Wiederauffüllung der Biomasse gefährdeter Bestände auf ein nachhaltiges Niveau beiträgt. Zudem sollten technische Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen, die eng mit den Fangmöglichkeiten verknüpft werden, festgelegt werden, um illegale Rückwürfe zu verhindern.

(8)In Bezug auf den Dorschbestand in der östlichen Ostsee schätzt der ICES, dass die Biomasse des Dorschbestands in der östlichen Ostsee nach wie vor unter dem Referenzgrenzwert für die Biomasse des Laicherbestands liegt, unterhalb dessen die Reproduktionskapazität möglicherweise verringert werden könnte (Blim) und im Vergleich zu 2022 kaum gestiegen ist. Der ICES empfiehlt daher für das fünfte Jahr in Folge keine Dorschfänge in der östlichen Ostsee 9 . Unter diesen Umständen ist es angezeigt, gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 die gezielten Fischereien weiterhin geschlossen zu halten sowie die funktional damit verbundenen Abhilfemaßnahmen weiterzuführen und gleichzeitig die Ausnahme für Heringsfischereien mit sortierten Fängen zum menschlichen Verzehr von der Sperrung während der Laichzeit aufzuheben, da die gezielte Fischerei auf Hering in der mittleren Ostsee geschlossen wird. Die Fangmöglichkeiten für unvermeidbare Beifänge sollten auf einem niedrigen Niveau festgesetzt werden, wobei das Phänomen der limitierenden Arten („choke species“) zu vermeiden ist.

(9)Was den Dorschbestand in der westlichen Ostsee betrifft, so hat der ICES aufgrund anhaltender Unsicherheiten sein Gutachten 10 auf eine Vorsorgeempfehlung herabgestuft. Es erscheint nun, dass der Bestand in den meisten der letzten 15 Jahre unter Blim lag und 2022 einen historischen Tiefstand erreicht hat. Die vorsorglichen Fangempfehlungen sind äußerst niedrig. Unter diesen Umständen ist es angezeigt, im Einklang mit Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 die gezielten Fischereien weiterhin geschlossen zu halten sowie die funktional damit verbundenen Abhilfemaßnahmen weiter zu führen und gleichzeitig die Ausnahme für Heringsfischereien mit sortierten Fängen zum menschlichen Verzehr aufzuheben, da die gezielte Fischerei auf Hering in der mittleren Ostsee geschlossen wird. Darüber hinaus ist es angezeigt, jegliche Freizeitfischerei einzustellen. Die Fangmöglichkeiten für unvermeidbare Beifänge sollten auf einem niedrigen Niveau festgesetzt werden, wobei das Phänomen der limitierenden Arten („choke species“) zu vermeiden ist.

(10)In Bezug auf Lachs in den ICES-Unterdivisionen 22 bis 31 hielt der ICES an seinem Nullfang-Gutachten fest, beschränkte die Möglichkeit einer weiteren gezielten Küstenfischerei im Sommer auf die ICES-Unterdivision 31 und reduzierte seine Fangempfehlung entsprechend 11 . Unter diesen Umständen ist es angezeigt, gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 das Fanggebiet und die Höhe der Fangmöglichkeiten im Einklang mit dem ICES-Gutachten anzupassen und die funktional damit verknüpften Abhilfemaßnahmen beizubehalten.

(11)Damit die Fangmöglichkeiten in der Küstenfischerei in der ICES-Unterdivision 32 vollständig ausgeschöpft werden können, wurde 2019 eine begrenzte gebietsübergreifende Flexibilität für Lachs zwischen den ICES-Unterdivisionen 22 bis 31 und der ICES-Unterdivision 32 eingeführt 12 . Angesichts der geänderten Fangmöglichkeiten für diese beiden Bestände sollte diese Flexibilität aufrechterhalten werden.

(12)Das Fangverbot für Meerforelle jenseits der Vier-Seemeilen-Zone ab den Basislinien und die Begrenzung der Beifänge von Meerforelle auf 3 % der kombinierten Fangmenge von Meerforelle und Lachs haben wesentlich zu einem deutlichen Rückgang der Falschmeldungen von Fängen beigetragen, wobei insbesondere Lachsfänge als Meerforellenfänge gemeldet wurden. Es ist daher angemessen, die betreffenden Beschränkungen aufrechtzuerhalten, um das Niveau der Falschmeldungen weiterhin gering zu halten.

(13)Maßnahmen für die Freizeitfischerei auf Dorsch und Lachs sowie Maßnahmen zur Erhaltung der Meerforellen- und Lachsbestände sollten strengere nationale Maßnahmen gemäß den Artikeln 19 und 20 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unberührt lassen.

(14)Bei Hering im Bottnischen Meerbusen hat der ICES die Schätzung der Biomasse des Bestands verringert, die nun unter dem Referenzpunkt liegt, unterhalb dessen spezifische und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen zu ergreifen sind (Btrigger) 13 . Darüber hinaus weist der ICES darauf hin, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Bestand 2025 unter Blim fällt, selbst wenn keine Fänge getätigt werden, bei 9 % liegt. Unter diesen Umständen ist es angezeigt, die gezielten Fischereien gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/1139 einzustellen und die Fangmöglichkeiten für unvermeidbare Beifänge auf ein niedriges Niveau festzusetzen, gleichzeitig jedoch das Phänomen der limitierenden Arten („choke species“) zu vermeiden.

(15)Für Hering in der westlichen Ostsee schätzt der ICES, dass die Biomasse des Bestands sich zwar erhöht hat, aber immer noch bei nur 71 % von Blim liegt 14 . Darüber hinaus liegt die Rekrutierung nach wie vor auf einem historischen Tiefststand und die Biomasse dürfte 2025 nicht über Blim hinausgehen. Daher empfiehlt der ICES im sechsten Jahr in Folge, keinen Hering in der westlichen Ostsee zu fischen. Unter diesen Umständen ist es gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/1139 angezeigt, die gezielten Fischereien weiterhin geschlossen zu lassen und die Ausnahme für die kleine Fischerei aufzuheben. Die Fangmöglichkeiten für unvermeidbare Beifänge sollten auf einem niedrigen Niveau festgesetzt werden, wobei das Phänomen der limitierenden Arten („choke species“) zu vermeiden ist.

(16)In Bezug auf Hering in der mittleren Ostsee schätzt der ICES nun, dass der Bestand im größten Teil der letzten 30 Jahre, auch in den letzten Jahren, unter Blim lag 15 . Darüber hinaus liegt die Wahrscheinlichkeit, dass der Bestand 2025 unter Blim bleibt selbst wenn keine Fänge getätigt werden, bei 22 %. Unter diesen Umständen ist es angezeigt, die gezielten Fischereien gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/1139 einzustellen und die Fangmöglichkeiten für unvermeidbare Beifänge auf ein niedriges Niveau festzusetzen, gleichzeitig jedoch das Phänomen der limitierenden Arten („choke species“) zu vermeiden.

(17)Für Hering im Rigaischen Meerbusen schätzt der ICES, dass die Biomasse über Btrigger und der fischereiliche Druck bei FMSY liegt 16 .. Der ICES schätzt auch, dass sich dieser Bestand mit Hering in der mittleren Ostsee vermischt. Auf der Grundlage der Schätzungen des ICES wurde diese Mischung zuvor bei der Festsetzung der jeweiligen Fangmöglichkeiten berücksichtigt. Angesichts des Zustands des Heringsbestands in der mittleren Ostsee sollte die Menge an Hering in der mittleren Ostsee, die in den Rigaischen Meerbusen migriert, jedoch nicht der TAC für Hering im Rigaischen Meerbusen für 2024 hinzugefügt werden. Unter diesen Umständen ist es angezeigt, die Fangmöglichkeiten in der oberen Spanne festzusetzen, sodass die jährlichen Schwankungen gemäß Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/1139 auf höchstens 20 % begrenzt werden.

(18)Was Scholle angeht, so wird nach Angaben des ICES Dorsch in der Schollenfischerei als Beifang gefangen 17 . Darüber hinaus ist die Rückwurfrate bei Scholle erheblich gestiegen. Es empfiehlt sich daher, diese Faktoren zu berücksichtigen und die Fangmöglichkeiten für Scholle entsprechend festzusetzen.

(19)Was Sprotte angeht so schätzt der ICES, dass die Biomasse zwar über Btrigger liegt, seit 2014 jedoch keine starke Rekrutierung stattgefunden hat. Darüber hinaus schätzt der ICES, dass die Rekrutierung in den Jahren 2021 und 2022 sogar historisch niedrig war 18 . Außerdem handelt es sich bei den Sprottenfischereien häufig um gemischte Fischereien mit Hering. Es empfiehlt sich daher, diese Faktoren zu berücksichtigen und die Fangmöglichkeiten für Sprotte entsprechend festzusetzen.

(20)Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung festgesetzten Fangmöglichkeiten gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates 19 , insbesondere Artikel 33 betreffend die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 betreffend die Übermittlung von Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten an die Kommission. In der vorliegenden Verordnung sollten daher die Codes für Anlandungen von unter diese Verordnung fallenden Beständen festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten bei der Übermittlung von Daten an die Kommission zu verwenden haben.

(21)Mit der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates 20 wurden zusätzliche Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs eingeführt, u. a. die Flexibilitätsbestimmungen der Artikel 3 und 4 für Bestände, für die vorsorgliche bzw. analytische TACs gelten. Gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung muss der Rat bei der Festsetzung der TACs festlegen, für welche Bestände die Artikel 3 und 4 nicht zu gelten haben, insbesondere in Anbetracht der biologischen Lage der Bestände. Mit Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird auch ein Mechanismus der jahresübergreifenden Flexibilität für alle Bestände festgelegt, für die die Anlandeverpflichtung gilt. Um daher zu vermeiden, dass durch übermäßige Flexibilität der Grundsatz der rationellen und verantwortungsbewussten Nutzung der biologischen Meeresressourcen beeinträchtigt, die Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik behindert und die biologische Lage der Bestände verschlechtert wird, sollte klargestellt werden, dass die Artikel 3 Absätze 2 und 3 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für analytische TACs nur dann Anwendung finden, wenn die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht angewandt wird.

(22)Die Biomasse von Dorsch in der östlichen Ostsee, Dorsch in der westlichen Ostsee, Hering in der westlichen Ostsee und Hering in der mittleren Ostsee liegt unter Blim. Die Biomasse des Bestands an Bottnischem Hering liegt unter Btrigger und wird voraussichtlich 2024 nah an Blim kommen. Für alle diese Bestände sind 2024 nur Beifänge und wissenschaftliche Fischereien erlaubt. Aus diesem Grund und angesichts der relativ geringen Widerstandsfähigkeit des Ökosystems der Ostsee haben sich die Mitgliedstaaten, die über einen Quotenanteil der betreffenden TACs verfügen, verpflichtet, die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 im Jahr 2024 auf diese Bestände nicht anzuwenden, damit die Fänge 2024 die einschlägigen TACs nicht überschreiten. Darüber hinaus liegt die Biomasse fast aller Flusslachsbestände in den ICES-Unterdivisionen 22-30 unterhalb des Grenzreferenzwerts für die Smolt-Produktion (Rlim), und im Jahr 2024 sind nur Beifänge und wissenschaftliche Fischereien erlaubt. Die betreffenden Mitgliedstaaten sind daher für das Jahr 2024 eine ähnliche Verpflichtung in Bezug auf die jahresübergreifende Flexibilität bei Lachsfängen im Hauptbecken eingegangen.

(23)[Platzhalter für Stintdorsch - In der Verordnung (EU) 2023/194 des Rates 21 sind die Fangmöglichkeiten für Stintdorsch bis zum 31. Oktober 2023 in der ICES-Division 3a, in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und in den Unionsgewässern des Untergebiets 4 sowie in den Gewässern des Vereinigten Königreichs der ICES-Division 2a festgesetzt. Die Fangsaison für Stintdorsch erstreckt sich vom 1. November bis zum 31. Oktober. Damit die Fischerei am 1. November 2023 beginnen kann, muss auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Gutachten und nach Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich für den Zeitraum vom 1. November 2023 bis zum 31. Dezember 2023 eine vorläufige TAC für Stintdorsch in der ICES-Division 3a, in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und in den Unionsgewässern des Untergebiets 4 sowie in den Gewässern des Vereinigten Königreichs der ICES-Division 2a festgesetzt werden. Diese vorläufige TAC sollte im Einklang mit dem am 9. Oktober 2023 veröffentlichten ICES-Gutachten 22 festgesetzt werden.]

(24)[Platzhalter für sonstige Änderungen].

(25)Die Verordnung (EU) 2023/194 sollte daher entsprechend geändert werden.

(26)Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden, sollten die die Ostsee betreffenden Bestimmungen dieser Verordnung ab dem 1. Januar 2024 gelten. Für Stintdorsch in der ICES-Division 3a, in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und den Gewässern der Union des ICES-Untergebiets 4 und in den Gewässern des Vereinigten Königreichs der ICES-Division 2a sollte diese Verordnung jedoch für den Zeitraum der Fangsaison von Stintdorsch, d. h. vom 1. November 2023 bis zum 31. Oktober 2024, gelten. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1
Gegenstand 

Mit dieser Verordnung werden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2024 festgesetzt und bestimmte durch die Verordnung (EU) 2023/194 festgesetzte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern geändert.

Artikel 2
Anwendungsbereich 

(1)Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die in der Ostsee fischen.

(2)Sie gilt auch für die Freizeitfischerei, wenn sie in den einschlägigen Bestimmungen ausdrücklich genannt ist.

Artikel 3
Begriffsbestimmungen 

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Begriffsbestimmungen.

Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck

1.„Unterdivision“ eine Unterdivision des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) in der Ostsee entsprechend der Festlegung in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 23 ;

2.„zulässige Gesamtfangmenge (total allowable catch, TAC)“  

a)in Fischereien, für die die Ausnahme von der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absätze 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich angelandet werden darf;

b)in allen anderen Fischereien die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich entnommen werden darf;

3.„Quote“ einen der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilten Anteil an der TAC;

4.„Freizeitfischerei“ nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresressourcen beispielsweise im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden;

5.„analytische Bewertung“ eine mengenmäßige Evaluierung von Tendenzen in einem bestimmten Bestand auf der Grundlage von Daten über die Biologie und Nutzung des Bestands, einschließlich Näherungswerten, welche bei wissenschaftlicher Prüfung für ausreichend gut befunden wurden, um wissenschaftliche Gutachten abzugeben;

6.„analytische TAC“ eine TAC, für die eine analytische Bewertung vorliegt.

KAPITEL II

FANGMÖGLICHKEITEN

Artikel 4
TACs und Aufteilung 

Die TACs, Quoten und gegebenenfalls die operativ damit verbundenen Maßnahmen sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 5
Besondere Vorschriften zur Aufteilung von Fangmöglichkeiten

(1)Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:

a)Tausch von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013,

b)Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009,

c)zusätzliche Anlandungen, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zulässig sind,

d)zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und übertragene Mengen gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013,

e)Abzüge gemäß den Artikeln 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

(2)Bestände, für die vorsorgliche oder analytische TACs gelten, sind für die Zwecke der jahresübergreifenden Verwaltung von TACs und Quoten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.  

(3)Sofern in Anhang I der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und gelten Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 jener Verordnung für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.

(4)Die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anwendet.

Artikel 6
Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen 

Die Bestände von Nichtzielarten innerhalb sicherer biologischer Grenzen gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind für die Zwecke der Ausnahme von der Pflicht, Fänge auf die einschlägigen Quoten des genannten Artikels anzurechnen, im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 7
Sperrzeiten zum Schutz des Laichens von Dorsch

(1)In den Unterdivisionen 25 und 26 ist die Fischerei mit jeglicher Art von Fanggerät vom 1. Mai bis zum 31. August verboten.

(2)Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für

a)Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden;

b)Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern, die mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen oder mit Grundleinen, Langleinen, treibenden Langleinen, Handleinen und Reißangeln oder ähnlichem passivem Fanggerät in Gebieten fischen, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörden weniger als 20 Meter beträgt.

(3)Die Fischerei mit jeglicher Art von Fanggerät ist in den Unterdivisionen 22 und 23 vom 15. Januar bis zum 31. März und in der Unterdivision 24 vom 15. Mai bis zum 15. August verboten.

(4)Das Verbot nach Absatz 3 gilt nicht für

a)Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden;

b)Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern, die mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen oder mit Grundleinen, Langleinen, treibenden Langleinen, Handleinen und Reißangeln oder ähnlichem passivem Fanggerät in Gebieten fischen, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörden weniger als 20 Meter beträgt;

c)Fischereifahrzeuge der Union, die in der Unterdivision 22 in Gebieten, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörden weniger als 20 Meter beträgt, Muscheln mit Dredgen fangen.

(5)Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union gemäß Absatz 2 Buchstabe b sowie Absatz 4 Buchstaben b und c sorgen dafür, dass ihre Fangtätigkeit jederzeit von den Aufsichtsbehörden des zuständigen Mitgliedstaats überwacht werden kann.

Artikel 8
Maßnahmen für die Freizeitfischerei auf Dorsch in den Unterdivisionen 22–26

Die Freizeitfischerei auf Dorsch ist in den Unterdivisionen 22 bis 26 verboten.

Artikel 9
Maßnahmen für die Freizeitfischerei auf Lachs in den Unterdivisionen 22–31 

(1)Die Freizeitfischerei auf Lachs ist in den Unterdivisionen 22 bis 31 verboten. Jeder unbeabsichtigt gefangene Lachs muss unverzüglich ins Meer zurückgeworfen werden.

(2)Abweichend von Absatz 1 ist die Freizeitfischerei auf Lachs unter den folgenden kumulativen Bedingungen gestattet:

a)Es darf nicht mehr als ein durch Fettflossenschnitt gekennzeichnetes Exemplar pro Freizeitfischer pro Tag gefangen und behalten werden;

b)nach dem Fang des ersten durch Fettflossenschnitt gekennzeichneten Lachses stellt der Freizeitfischer die Fischerei auf Lachs für den Rest des Tages ein;

c)alle behaltenen Exemplare jeder Fischart müssen ganz angelandet werden.

(3)Abweichend von Absatz 1 ist die Freizeitfischerei auf Lachs in der Unterdivision 31 vom 1. Mai bis zum 31. August in Gebieten innerhalb von vier Seemeilen von den Basislinien gestattet.

(4)Dieser Artikel lässt strengere nationale Maßnahmen gemäß den Artikeln 19 und 20 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unberührt.

Artikel 10
Maßnahmen zur Erhaltung der Meerforellen- und Lachsbestände in den Unterdivisionen 22 bis 32

(1)Fischereifahrzeuge der Union dürfen keine Meerforelle jenseits von vier Seemeilen von den Basislinien in den Unterdivisionen 22 bis 32 fischen. Bei der Fischerei auf Lachs jenseits von vier Seemeilen von den Basislinien in der Unterdivision 32 dürfen die Beifänge von Meerforelle zu keinem Zeitpunkt – weder an Bord noch angelandet nach jeder Fahrt – mehr als 3 % der Gesamtfangmenge von Lachs und Meerforelle ausmachen.

(2)Die Fischerei auf Meerforelle oder Lachs mit Langleinen jenseits von vier Seemeilen von den Basislinien ist in den Unterdivisionen 22 bis 31 verboten.

(3)Dieser Artikel lässt strengere nationale Maßnahmen gemäß den Artikeln 19 und 20 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unberührt.

Artikel 11
Datenübermittlung

Wenn Mitgliedstaaten der Kommission gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Daten zu Fangmengen oder angelandeten Mengen übermitteln, verwenden sie die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Bestandscodes.

KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 12
Änderung der Verordnung (EU) 2023/194 

Die Verordnung (EU) 2023/194 wird wie folgt geändert:

1.In Anhang IA Teil B erhält die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Stintdorsch (Trisopterus esmarkii) in der ICES-Division 3a und in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und den Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Gewässern des Vereinigten Königreichs der ICES-Division 2a folgende Fassung:

Art:

Stintdorsch und dazugehörige Beifänge

 

Gebiet:

3a; Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

 

Trisopterus esmarkii

 

(NOP/2A3A4.)

 

 

Jahr

2023

2024

 

Analytische TAC

 

Dänemark

46 929

(1)(3)

pro memoria (pm)

(1)(6)

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Deutschland

9

(1)(2)(3)

pm

(1)(2)(6)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Niederlande

35

(1)(2)(3)

pm

(1)(2)(6)

Union

46 973

(1)(3)

pm

(1)(6)

Vereinigtes Königreich

11 439

(2)(3)

pm

(2)(6)

Norwegen

0

(4)

pm

(4)

Färöer

0

(5)

pm

(5)

TAC

58 412

 

 

 

 

 

(1)

Bis zu 5 % der Quote dürfen aus Beifängen von Schellfisch und Wittling bestehen (OT2/*2A3A4). Beifänge von Schellfisch und Wittling, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(2)

Die Quote darf nur in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a, 3a und 4 befischt werden.

(3)

Darf nur vom 1. November 2022 bis zum 31. Oktober 2023 befischt werden.

(4)

Es ist ein Selektionsgitter zu verwenden.

(5)

Es ist ein Selektionsgitter zu verwenden. Umfasst maximal 15 % unvermeidbare Beifänge (NOP/*2A3A4), die auf diese Quote angerechnet werden.

(6)

Darf nur vom 1. November 2023 bis zum 31. Oktober 2024 befischt werden.

 

“;

2.[Platzhalter]

Artikel 13
Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2024.

Abweichend von Unterabsatz 2

a)gilt Artikel 12 Nummer 1 vom 1. November 2023 bis zum 31. Oktober 2024;

b)[Platzhalter]

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident /// Die Präsidentin

(1)    Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(2)    Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1).
(3)     http://www.ices.dk/advice/Pages/Latest-Advice.aspx
(4)    COM(2023)102 final vom 21. Februar 2023.
(5)    Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
(6)    Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(7)    Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1).
(8)     https://doi.org/10.17895/ices.pub.c.6398177
(9)     https://doi.org/10.17895/ices.advice.21820497
(10)     https://doi.org/10.17895/ices.advice.21820494
(11)     https://doi.org/10.17895/ices.advice.21820596
(12)     https://doi.org/10.17895/ices.advice.21820602
(13)     https://doi.org/10.17895/ices.advice.21820521
(14)     https://doi.org/10.17895/ices.advice.21907944
(15)     https://doi.org/10.17895/ices.advice.23310368
(16)     https://doi.org/10.17895/ices.advice.21820512
(17)     https://doi.org/10.17895/ices.advice.21820533 and https://doi.org/10.17895/ices.advice.21820539
(18)     https://doi.org/10.17895/ices.advice.21820581  
(19)    Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 ( ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1 ).
(20)    Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).
(21)    Verordnung (EU) 2023/194 des Rates vom 30. Januar 2023 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023 und 2024 für bestimmte Tiefseebestände (ABl. L 28 vom 31.1.2023, S. 1).
(22)    [Platzhalter für ICES-Gutachten, das am 9. Oktober 2023 veröffentlicht werden soll].
(23)    Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (Neufassung) (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).

Brüssel, den 28.8.2023

COM(2023) 492 final

ANHANG

des

Vorschlags für eine VERORDNUNG DES RATES

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2024 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern









ANHANG

TACs FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IN TAC-REGULIERTEN GEBIETEN, AUFGESCHLÜSSELT NACH ARTEN UND GEBIETEN

In den folgenden Tabellen sind, nach Beständen aufgeschlüsselt, die TACs und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) sowie die operativ damit verbundenen Maßnahmen angegeben.

Bei der Bezugnahmen auf Fanggebiete handelt es sich um Bezugnahmen auf die ICES-Gebiete.

Die Bestände sind in der alphabetischen Reihenfolge der wissenschaftlichen Bezeichnungen der Arten aufgeführt.

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt nachstehende Vergleichstabelle der wissenschaftlichen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen:

Wissenschaftliche Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Clupea harengus

HER

Hering

Gadus morhua

COD

Dorsch

Pleuronectes platessa

PLE

Scholle

Salmo salar

SAL

Atlantischer Lachs

Sprattus sprattus

SPR

Sprotte

Table 1

Art:

Hering

 

 

Gebiet:

Unterdivisionen 30-31

 

 

Clupea harengus

 

 

(HER/30/31.)

 

Finnland

 

pm

(1)

Analytische TAC

 

 

Schweden

pm

(1)

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Union

pm

(1)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

 

pm

 (1)

 

 

 

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

Abweichend von Absatz 1 dürfen Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, gezielt auf Hering durchgeführt werden, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.

Table 2

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Hering

 

 

Gebiet:

Unterdivisionen 22-24

 

 

Clupea harengus

 

 

(HER/3BC+24)

 

Dänemark

 

 pm

(1)

Analytische TAC

 

 

Deutschland

pm

(1)

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Finnland

 pm

(1)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Polen

 pm

(1)

Schweden

 pm

(1)

Union

 pm

(1)

TAC

 pm

(1)

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

Abweichend von Absatz 1 dürfen Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, gezielt auf Hering durchgeführt werden, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.

Table 3

Art:

Hering

 

 

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 25–27, 28.2, 29 und 32

 

Clupea harengus

 

 

(HER/3D-R30)

 

Dänemark

 

pm

Analytische TAC

 

 

Deutschland

 pm

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Estland

pm

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Finnland

pm

Lettland

pm

Litauen

pm

Polen

pm

Schweden

pm

Union

pm

TAC

 

Entfällt

 

 

 

 

 

Table 4

Art:

Hering

 

 

Gebiet:

Unterdivision 28.1

 

 

Clupea harengus

 

 

(HER/03D.RG)

 

Estland

 

16 862

Analytische TAC

 

 

Lettland

19 652

Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

Union

36 514

TAC

 

36 514

 

 

 

 

 

Table 5

Art:

Dorsch

 

 

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-32

 

Gadus morhua

 

 

(COD/3DX32.)

 

Dänemark

 

pm

(1)

Vorsorgliche TAC

 

 

Deutschland

 pm

(1)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Estland

 pm

(1)

Finnland

 pm

(1)

Lettland

 pm

(1)

Litauen

 pm

(1)

Polen

 pm

(1)

Schweden

 pm

(1)

Union

 pm

(1)

TAC

Entfällt

(1)

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

 

Abweichend von Absatz 1 dürfen Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, gezielt auf Dorsch durchgeführt werden, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.

Table 6

Art:

Dorsch

 

 

Gebiet:

Unterdivisionen 22-24

 

 

Gadus morhua

 

 

(COD/3BC+24)

 

Dänemark

 

 pm

(1)

Vorsorgliche TAC

 

 

Deutschland

 pm

(1)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Estland

 pm

(1)

Finnland

 pm

(1)

Lettland

 pm

(1)

Litauen

 pm

(1)

Polen

 pm

(1)

Schweden

 pm

(1)

Union

 pm

(1)

TAC

 pm

(1)

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

 

Abweichend von Absatz 1 dürfen Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, gezielt auf Dorsch durchgeführt werden, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.

Table 7

Art:

Scholle

 

 

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

 

Pleuronectes platessa

 

 

(PLE/3BCD-C)

 

Dänemark

 

pm

Analytische TAC

 

 

Deutschland

 pm

Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

Polen

pm

Schweden

 pm

Union

pm

TAC

 

pm

 

 

 

 

 

Table 8

Art:

Atlantischer Lachs

 

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-31

 

Salmo salar

 

 

(SAL/3BCD-F)

 

Dänemark

 

11 183

(1)(2)

Analytische TAC

 

 

Deutschland

1 244

(1)(2)

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Estland

1 137

(1)(2)(3)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Finnland

13 945

(1)(2)

Lettland

7 113

(1)(2)

Litauen

836

(1)(2)

Polen

3 393

(1)(2)

Schweden

15 116

(1)(2)

Union

53 967

(1)(2)

TAC

Entfällt

(1)

In Stückzahl ausgedrückt.

 

 

 

(2)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

Abweichend von Absatz 1 dürfen Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, gezielt auf Atlantischen Lachs durchgeführt werden, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.

Abweichend von Absatz 1 ist es Fischereifahrzeugen der Union im Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. August gestattet, diese Quote in der ICES-Unterdivision 31 in Gebieten innerhalb von vier Seemeilen von den Basislinien zu befischen.

(3)

Besondere Bedingung: Im Rahmen dieser Quote dürfen in Unionsgewässern der Unterdivision 32 nicht mehr als 450 Exemplare gefangen werden (SAL/*3D32).

Table 9

Art:

Atlantischer Lachs

 

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivision 32

 

Salmo salar

 

 

(SAL/3D32.)

 

Estland

 

1 040

(1)

Vorsorgliche TAC 

 

 

Finnland

9 104

(1)

Union

10 144

(1)

TAC

Entfällt

(1)

In Stückzahl ausgedrückt. 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Table 10

Art:

Sprotte

 

 

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

 

Sprattus sprattus

 

 

(SPR/3BCD-C)

 

Dänemark

 

pm

Analytische TAC

 

 

Deutschland

pm

Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

Estland

pm

Finnland

pm

Lettland

pm

Litauen

pm

Polen

pm

Schweden

pm

Union

pm

TAC

 

Entfällt