Brüssel, den 12.10.2023

COM(2023) 470 final

2023/0352(BUD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer — Antrag Belgiens (EGF/2023/002 BE/Makro)


BEGRÜNDUNG

KONTEXT DES VORSCHLAGS

1.Die Regeln für die Finanzbeiträge des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) sind in der Verordnung (EU) Nr. 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 1 niedergelegt.

2.Am 3. Juli 2023 stellte Belgien den Antrag EGF/2023/002 BE/Makro auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen bei Makro Cash & Carry Belgium NV (Makro) in Belgien.

3.Nach Prüfung dieses Antrags gelangte die Kommission gemäß allen geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/691 zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Finanzbeitrag aus dem EGF erfüllt sind.

ZUSAMMENFASSUNG DES ANTRAGS

EGF-Antrag

EGF/2023/002 BE/Makro

Mitgliedstaat

Belgien

Betroffene Region(en) (NUTS-2-Ebene 2 )

Provincie Antwerpen (BE21),

Provincie Oost-Vlaanderen (BE23), Provincie Vlaams-Brabant (BE25), Province Hainaut (BE32) und

Province Liège (BE33)

Datum der Einreichung des Antrags

3. Juli 2023

Datum der Bestätigung des Antragseingangs

3. Juli 2023

Datum des Ersuchens um zusätzliche Informationen

17. Juli 2023

Frist für die Übermittlung der zusätzlichen Informationen

8. August 2023

Frist für den Abschluss der Bewertung

17. Oktober 2023

Interventionskriterium

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/691


Hauptunternehmen

Makro Cash & Carry Belgien


Anzahl der betroffenen Unternehmen

1

Wirtschaftszweig(e)

(NACE-Rev.-2-Abteilung) 3

Abteilung 47 (Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen))

Bezugszeitraum (vier Monate):

10. Januar 2023 bis 10. Mai 2023

Zahl der Entlassungen im Bezugszeitraum

1431

Gesamtzahl der förderfähigen Begünstigten

1431

Gesamtzahl der zu unterstützenden Begünstigten

421

Mittel für personalisierte Dienstleistungen (EUR)

3 233 822

Mittel für die Durchführung des EGF 4 (EUR)

0 093 500

Gesamtmittelausstattung (EUR)

3 327 322

EGF-Beitrag in EUR (85 %)

2 828 223

BEWERTUNG DES ANTRAGS

Verfahren

4.Belgien hat den Antrag EGF/2023/002 BE/Makro am 3. Juli 2023 gestellt, also innerhalb von 12 Wochen ab dem Tag, an dem die Interventionskriterien gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/691 erfüllt waren. Am 17. Juli 2023 bestätigte die Kommission den Erhalt des Antrags und ersuchte Belgien um zusätzliche Informationen. Die zusätzlichen Informationen wurden binnen 15 Arbeitstagen nach dem Ersuchen vorgelegt. Die Frist von 50 Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Antrags, innerhalb der die Kommission bewerten soll, ob der Antrag die Bedingungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags erfüllt, läuft am 17. Oktober 2023 ab.

Förderfähigkeit des Antrags

Betroffene Unternehmen und Begünstigte

5.Gegenstand des Antrags sind 1431 Entlassungen bei Makro. Das Unternehmen war im Wirtschaftszweig NACE Rev. 2, Abteilung 47 (Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen)) tätig. Die Entlassungen erfolgten in den NUTS-2-Regionen Provincie Antwerpen (BE21), Provincie Oost-Vlaanderen (BE23), Provincie Vlaams-Brabant (BE25), Province Hainaut (BE32) und Province Liège (BE33).

Interventionskriterien

6.Belgien beantragte eine Intervention gemäß dem Interventionskriterium aus Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/691, wonach es innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat in mindestens 200 Fällen zur Entlassung von Arbeitnehmern kommt; dies schließt entsprechende Fälle bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern oder Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgeben, ein.

7.Der Bezugszeitraum von vier Monaten für den Antrag erstreckt sich vom 10. Januar 2023 bis zum 10. Mai 2023.

8.Im Bezugszeitraum wurden bei Makro 1431 Personen entlassen. 

Berechnung der Zahl der Entlassungen und der Fälle der Aufgabe der Tätigkeit

9.Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/691 wurde die Zahl der Entlassungen im Bezugszeitraum ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder von dessen Auslaufen berechnet.

Förderfähige Begünstigte

10.Für eine Unterstützung kommen insgesamt 1431 Personen infrage.

Beschreibung der Ereignisse, die zu den Entlassungen und zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit geführt haben

11.Das Ereignis, das zu den Entlassungen geführt hat, ist die Insolvenz des Unternehmens.

12.1970 eröffnete Makro Cash & Carry Belgium NV Ladengeschäfte für Selbstständige, freiberuflich Tätige und das Gastgewerbe. Verkauft wurden Lebensmittel und Non-Food-Produkte. Nach etwa zehn Jahren finanzieller Schwierigkeiten beschloss das Unternehmen im Jahr 2017, seine Makro-Shops auch für Endkunden zu öffnen. Die Metro-Shops blieben dagegen weiterhin auf das Gastronomie- und Getränkegewerbe (Hotels, Restaurants und Catering-Anbieter) beschränkt.

13.Trotz dieser Entscheidung verzeichnete das Unternehmen im Haushaltsjahr 2018/2019 Verluste von 67 Mio. EUR und im Haushaltsjahr 2019/2020 von 44 Mio. EUR 5 .

14.Der Absatz bei Makro ging weiter zurück: 738 Mio. EUR im Zeitraum 2018/2019, 714 Mio. EUR im Zeitraum 2019/2020 und 646 Mio. EUR im Zeitraum 2020/2021 6 . Während der Pandemie stellte das Gastgewerbe seine Tätigkeit für mehrere Monate ein, was sich auf den Vertrieb von Makro an den Gastronomie- und Getränkedienstleistungssektor auswirkte. Auch die Vertriebssparte von Makro für Endkunden war betroffen, da Non-Food-Läden sowie Non-Food-Abteilungen in Supermärkten schließen mussten, was zu einem Rückgang des Absatzes und einer verstärkten Nutzung des Online-Handels führte, was sich nach der Aufhebung der restriktiven Maßnahmen fortsetzte.

15.Am 1. September 2022 stellte Makro beim Handelsgericht Antwerpen einen Antrag auf gerichtliche Sanierung durch Übertragung von Unternehmen. Ein Bieterverfahren für das Unternehmen wurde eingeleitet.

16.Die Makro-Vertriebssparte für Gastronomiebetriebe (unter dem Markennamen Metro) bestand aus 11 Ladengeschäften, von denen Ende 2022 neun an die Sligro Food Group und eins an den Lebensmittelgroßhändler Van Zon verkauft wurden. Alle 400 Arbeitsplätze in Metro-Läden sowie 100 Arbeitsplätze in der Zentrale wurden gerettet. Den Beschäftigten des nicht gekauften Ladengeschäfts wurden Arbeitsplätze in der nahe gelegenen Sligro-ISPC-Niederlassung in Antwerpen 7 angeboten.

17.Die Makro-Vertriebssparte für Endkunden (unter dem Markennamen Makro) bestand aus sechs Ladengeschäften. Die Insolvenzverwalter lehnten das einzige Angebot für die Makro-Geschäfte ab, weil es die Anforderungen der Bietvorgaben nicht erfüllte und nicht solide war 8 . Am 10. Januar 2023 wurde Makro für insolvent erklärt 9 und 1431 Beschäftigte wurden entlassen.

Erwartete Auswirkungen der Entlassungen auf die lokale, regionale oder nationale Wirtschafts- und Beschäftigungslage

18.Die Makro-Geschäfte für Endkunden befanden sich in Flandern (vier Geschäfte) und in Wallonien (zwei Geschäfte). Die von den Entlassungen betroffenen Gebiete sind die flämischen Provinzen Antwerpen, Oost-Vlaanderen und Vlaams-Brabant sowie die wallonischen Provinzen Hainaut und Liège.

19.Aufgrund der unterschiedlichen Lage auf dem flämischen und dem wallonischen Arbeitsmarkt wirken sich die Entlassungen in den Regionen unterschiedlich aus.

20.Im ersten Quartal 2023 im Vergleich zum vierten Quartal 2022 stieg die Arbeitslosenquote in Wallonien von 8,5 % auf 8,8 % und ging in Flandern von 3,3 % auf 3,1 % zurück, während die Werte für den Jahresvergleich in beiden Regionen einen Anstieg aufweisen (um 0,4 Prozentpunkte in Wallonien und um 0,3 Prozentpunkte in Flandern) 10 .

21.Auf nationaler Ebene ist die Hälfte (50,5 %) der Menschen, die im ersten Quartal 2022 arbeitslos waren, noch ein Jahr später arbeitslos; 26 % stehen dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung (nicht erwerbstätig), und nur 24 % sind wieder erwerbstätig. Allerdings gibt es regionale Unterschiede: Der Anteil der Arbeitslosen, die nach einem Jahr noch immer arbeitslos sind, liegt in Wallonien leicht über dem nationalen Durchschnitt (55,1 %), in Flandern jedoch bei lediglich 36,4 % 11 12 .

22.Im ersten Quartal 2023 lag die Beschäftigungsquote in Flandern bei 77,3 % mit einer Veränderung von 0,7 Prozentpunkten gegenüber dem Vorjahr. Die Beschäftigungsquote in Wallonien lag bei 65 % (12,3 Prozentpunkte niedriger als in Flandern) mit einem Rückgang um 0,9 Prozentpunkte gegenüber dem Vorjahr 13 .

23.Für ältere Arbeitskräfte sind die Beschäftigungshürden höher. Im ersten Quartal 2023 war eine Differenz von 18,7 Prozentpunkten zwischen der Beschäftigungsquote für die Altersgruppe 20-54 (76,4 %) und der Beschäftigungsquote für die Altersgruppe 55+ (56,8 %) zu verzeichnen. Auf dem wallonischen Arbeitsmarkt waren im März 2023 rund 25 % aller registrierten Arbeitsuchenden 50 Jahre und älter 14 . Zwei von drei entlassenen Arbeitskräften (65 %) von Makro sind älter als 50 Jahre.

Während die COVID-19-Krise die Suche nach mehr qualifizierten Arbeitskräften auf dem belgischen Arbeitsmarkt beschleunigt hat 15 , besteht die Makro-Belegschaft im Wesentlichen aus Personen, die an der Kasse oder im Lager tätig sind. Für diese Arbeitskräfte ist die Rückkehr auf den Arbeitsmarkt schwieriger.

24.Belgien hat nur zur Unterstützung ehemaliger Makro-Arbeitskräfte in Wallonien eine Kofinanzierung aus dem EGF beantragt. Nach Auffassung der flämischen Regionalbehörden ist es angesichts der Lage auf dem regionalen Arbeitsmarkt nicht erforderlich, die Unterstützung für ehemalige Makro-Beschäftigte in Flandern mit einer Kofinanzierung aus dem EGF aufzustocken.

Anwendung des EU-Qualitätsrahmens für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen

25.Belgien hat dargelegt, inwieweit die im EU-Qualitätsrahmen für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen enthaltenen Empfehlungen berücksichtigt wurden.

26.Belgien hat angegeben, dass die nationalen arbeitsrechtlichen Vorschriften 16 zur aktiven Handhabung von Umstrukturierungen Unternehmen, die eine Umstrukturierung vornehmen, dazu verpflichten, einen Beschäftigungsdienst (cellule pour l’emploi) einzurichten 17 , der Arbeitskräfte, welche im Rahmen einer Massenentlassung ihre Stelle verloren haben, in einem Zeitraum von drei Monaten 30 Stunden Outplacement-Dienste anbietet (60 Stunden in sechs Monaten für Arbeitskräfte, die älter als 45 Jahre sind). Diese Anforderung gilt jedoch nicht für den Fall einer Insolvenz.

27.Gemäß wallonischem Regionalrecht 18 werden entlassene Arbeitskräfte auf Antrag ihrer Vertretungsorganisationen mit einem Wiedereingliederungsdienst (cellule de reconversion) 19 von Forem, der regionalen öffentlichen Arbeitsverwaltung und Berufsbildungsstelle, speziell unterstützt. Der Wiedereingliederungsdienst ist weder für den Arbeitgeber noch für Forem verpflichtend. Die Durchführung der aus dem EGF kofinanzierten Maßnahmen wird von einem solchen Wiedereingliederungsdienst verwaltet.

28.In Bezug auf die Maßnahmen zur Unterstützung der entlassenen Arbeitskräfte hat Belgien mitgeteilt, dass der Wiedereingliederungsdienst am 1. Februar 2023 eingerichtet wurde, also kurz nach den Entlassungen.

Komplementarität mit Maßnahmen, die mit nationalen oder Unionsmitteln gefördert werden

29.Belgien hat bestätigt, dass die nachstehend beschriebenen Maßnahmen, die einen Finanzbeitrag aus dem EGF erhalten, keine weiteren Finanzbeiträge aus anderen Finanzierungsinstrumenten der Union erhalten.

30.Das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen ergänzt Maßnahmen, die mit anderen nationalen oder Unionsmitteln gefördert werden.

Verfahren für die Anhörung der zu unterstützenden Begünstigten oder ihrer Vertreter oder der Sozialpartner sowie lokaler und regionaler Gebietskörperschaften

31.Nach Angaben Belgiens wurde das koordinierte Paket im Einklang mit Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/691 in Absprache mit den zu unterstützenden Begünstigten, ihren Vertretern und den Sozialpartner geschnürt.

32.Um ein solides Paket passgenauer Maßnahmen zur Unterstützung der Makro-Arbeitskräfte bei deren Bemühungen, einen neuen Arbeitsplatz zu finden, vorbereiten zu können, kam es am 27. Januar, am 2. März, am 20. März und am 5. Mai 2023 zu Treffen von Forem, den Gewerkschaften (FGTB 20 und CSC 21 ) und anderen Partnern; Ziel war es, den Umschulungsbedarf der Arbeitskräfte besser zu eruieren. Die Berater für Sozialfragen, die die Arbeitskräfte nach der Entlassung betreut haben, wurden ebenfalls konsultiert. Das Ergebnis dieser Treffen ist ein koordiniertes Paket von EGF-Maßnahmen, das mit Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/691 im Einklang steht.

Zu unterstützende Begünstigte und vorgeschlagene Maßnahmen

Zu unterstützende Begünstigte

33.Voraussichtlich nehmen 421 entlassene Arbeitskräfte an den Maßnahmen teil. Gemäß Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/691 werden diese Arbeitskräfte nachstehend nach Geschlecht, Altersgruppe und Bildungsniveau aufgeschlüsselt:

Kategorie

Voraussichtliche Zahl der Begünstigten

Geschlecht:

Männer:

189

(44,9 %)

Frauen:

232

(55,1 %)

Nicht-binär:

0

(0,0 %)

Altersgruppe:

Unter 30-Jährige:

2

(0,5 %)

30- bis 54-Jährige:

229

(54,4 %)

Über 54-Jährige:

190

(45,1 %)

Bildungsniveau:

Sekundarbereich I oder weniger 22  

87

(20,7 %)

Sekundarbereich II 23 oder postsekundarer Bereich 24

297

(70,5 %)

Tertiärer Bereich 25

37

(8,8 %)

Vorgeschlagene Maßnahmen

34.Im Einklang mit Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2021/691 enthält das den entlassenen Arbeitskräften bereitzustellende personalisierte, koordinierte Paket die folgenden Maßnahmen:

Informationsdienstleistungen, Berufsberatung und Unterstützung bei Outplacement: Den Arbeitskräften werden während des gesamten Durchführungszeitraums individuelle Beratungs- und Arbeitsvermittlungsdienste sowie Unterstützung durch Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter angeboten. Besonderes Augenmerk gilt gefährdeten Menschen, die sich in einer psychologischen Stresssituation befinden, verschuldet sind oder eine anerkannte Behinderung haben; in diesen Fällen werden für die Unterstützung dieser Gruppen spezialisierte Fachkräfte eingesetzt.

Ausbildung, Weiterbildung und Berufsbildung: Die Arbeitskräfte erhalten Zugang zum Standardausbildungsangebot von Forem und seinen Partnern. Darüber hinaus werden nach der Profilerstellung und Vereinbarung individueller Projekte mit der Berufsberatung spezifische Bildungsangebote für den festgestellten Bedarf bereitgestellt.

Unterstützung bei der Unternehmensgründung: Die Zielgruppe der Maßnahme sind Arbeitskräfte, die sich selbstständig machen möchten. Sie umfasst eine Analyse- und Beratungsphase, Sensibilisierungsmaßnahmen zu Unternehmergeist, Informationsveranstaltungen zum Potenzial für Unternehmensgründungen durch territoriale Wirtschaftsanalysen sowie Vernetzung mit relevanten Unternehmern und zertifizierten Beratern im Bereich Unternehmensgründung.

Zuschuss zur Unternehmensgründung: Wer ein Unternehmen gründet oder sich selbstständig macht, erhält einen Zuschuss von bis zu 15 000 EUR. Der Zuschuss wird in zwei Raten auf der Grundlage von Belegdokumenten gezahlt, die den Beginn und die Entwicklung der Geschäftstätigkeit belegen.

Anreize und Beihilfen: (1) Beihilfen für die Arbeitsuche und Fortbildungsbeihilfen. Die Arbeitskräfte erhalten 2 EUR für jede Stunde, die sie tatsächlich an einer Fortbildungsmaßnahme oder Aktivität für die Arbeitsuche teilgenommen haben. (2) Bonus für die Verbesserung von IT-Kenntnissen. Teilnehmende des eigens für sie entwickelten Moduls für Zugang zu digitaler Autonomie erhalten pauschal 400 EUR, sofern sie aktiv teilnehmen und die Schulung abschließen. Mit dem Bonus soll dem Computeranalphabetismus entgegengewirkt werden, indem die ehemaligen Makro-Arbeitskräfte ihre IT-Kenntnisse verbessern. (3) Bonus für die Verbesserung von Sprachkenntnissen. Arbeitnehmer, die an einem von Forem organisierten Intensivsprachkurs oder einem Sprachvertiefungskurs in einem Unternehmen teilnehmen, um ihre niederländischen, englischen oder deutschen Sprachkenntnisse im Rahmen einer bestimmten Stellensuche zu verbessern, erhalten einen Pauschalbetrag von 500 EUR. Der Bonus soll die Entwicklung interdisziplinärer Sprachkenntnisse fördern, um die Wiedereingliederung der Arbeitskräfte in den Arbeitsmarkt zu erleichtern. (4) Beihilfe für den Wiedereintritt in das Bildungssystem. Wer mindestens ein Jahr lang Vollzeitunterricht im Sekundarbereich II oder im Tertiärbereich oder mindestens drei Monate lang eine qualifizierende Fortbildung besucht, um sich die Kenntnisse anzueignen, die für Stellen benötigt werden, die besetzt werden sollen und bei denen es in Bezug auf kritische Aufgaben bei der Rekrutierung zu Problemen kommt 26 oder bei denen ein deutliches Geschlechterungleichgewicht besteht, erhält eine monatliche Beihilfe von 350 EUR. (5) Beihilfen für die Unternehmensgründung. Zur Unterstützung der Arbeitskräfte während der Unternehmensgründung wird höchstens zwölf Monate lang eine monatliche Beihilfe von 350 EUR gewährt.

35.Schulungen zur Erlangung digitaler Autonomie in Kombination mit dem oben erwähnten Bonus für die Verbesserung der IT-Kompetenzen entsprechen zusammen mit einem Modul zu Kreislaufwirtschaft und effizienter Ressourcennutzung den Anforderungen aus Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/691. Das für ehemalige Swissport-Arbeitskräfte (EGF/2020/005 BE) 27 entwickelte Modul zu Kreislaufwirtschaft und effizienter Ressourcennutzung findet nun im Rahmen des aus dem ESF+ finanzierten Forem-Standardschulungsangebot Verwendung. Daher sind im vorliegenden Vorschlag hierfür keine Mittel vorgesehen. Außerdem ist ressourceneffiziente Wirtschaft das Kernstück des Schulungsangebots des Forem-„Umwelt“-Fortbildungszentrums 28 .

36.Die hier beschriebenen vorgeschlagenen Maßnahmen stellen aktive Arbeitsmarktmaßnahmen dar, die zu den förderfähigen Maßnahmen nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2021/691 zählen. Diese Maßnahmen treten nicht an die Stelle passiver Sozialschutzmaßnahmen.

37.In Bezug auf die bereits durchgeführten Maßnahmen zur Unterstützung der entlassenen Arbeitskräfte teilte Belgien mit, dass die rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers, Outplacement-Dienste für die entlassenen Arbeitskräfte zu erbringen, aufgrund der Insolvenz des Unternehmens nicht gelte. Die Unterstützung der Arbeitnehmer durch den Wiedereingliederungsdienst begann jedoch drei Wochen nach den Entlassungen.

38.Belgien hat die erforderlichen Informationen zu den Maßnahmen vorgelegt, die für das betreffende Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Kollektivvereinbarungen zwingend vorgeschrieben sind. Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/691 bestätigte Belgien, dass der Finanzbeitrag aus dem EGF nicht an die Stelle solcher Maßnahmen tritt.

Veranschlagte Mittel

39.Die Gesamtkosten werden auf insgesamt 3 327 322 EUR geschätzt, wovon die Kosten für personalisierte Dienstleistungen mit 3 233 822 EUR und die Ausgaben für Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie Kontrolle und Berichterstattung mit 93 500 EUR veranschlagt werden.

40.Insgesamt wird ein Finanzbeitrag aus dem EGF in Höhe von 2 828 223 EUR (85 % der Gesamtkosten) beantragt.

41.Im Einklang mit Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2021/691 gab Belgien an, dass die nationale Vor- und Kofinanzierung von der Region Wallonien gestellt wird.

Maßnahmen

Geschätzte Teilnehmerzahl

Geschätzte Kosten pro Teilnehmer/in 
(in EUR) 29

Geschätzte Gesamtkosten

(in EUR) 30  

Personalisierte Dienstleistungen (Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/691)

Informationsdienstleistungen, Berufsberatung und Unterstützung bei Outplacement
(reconversion: accompagnement/orientation/mobilisation)

421

5 350

2 252 335

Ausbildung, Weiterbildung und Berufsbildung
(
formations et modules spécifiques)

421

944

397 367

Unterstützung zur Vorbereitung einer Unternehmensgründung
(
dispositif d'accompagnement à l'entrepreneuriat) 

50

2 660

132 982

Zuschuss zur Unternehmensgründung
(
bourse de lancement)

12

10 000

120 000

Zwischensumme (a):

Prozentsatz des Pakets personalisierter Dienstleistungen

2 902 684

(89,76 %)

 

Beihilfen und Anreize (Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/691)

Anreize und Beihilfen
(
allocation de recherche d'emploi et de formation, prime numérique, prime langue, allocation de reprise d'études, allocation d'entrepreneuriat) 

421

787

331 138

Zwischensumme (b):

Prozentsatz des Pakets personalisierter Dienstleistungen

331 138

(10,24 %)

Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/691

1. Vorbereitung

0 31

2. Verwaltung

43 400

3. Information und Werbung

15 000

4. Kontrolle und Berichterstattung

35 100

Zwischensumme (c):

Anteil an den Gesamtkosten:

93 500

(2,81 %)

Gesamtkosten (a + b + c):

3 327 322

EGF-Beitrag (85 % der Gesamtkosten)

2 828 223

42.Die Kosten der in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Maßnahmen, die als Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/691 ausgewiesen werden, übersteigen 35 % der Gesamtkosten des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen nicht. Belgien bestätigte, dass die aktive Teilnahme der zu unterstützenden Begünstigten an den Aktivitäten zur Arbeitsuche bzw. Weiterbildung Vorbedingung für die Durchführung der Maßnahmen ist.

43.Belgien bestätigte, dass im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) 2021/691 die Kosten von Investitionen in die Selbstständigkeit, in Unternehmensgründungen und in die Übernahme eines Unternehmens durch die Beschäftigten 22 000 EUR je Begünstigten nicht übersteigen.

Zeitraum, in dem Ausgaben für einen Finanzbeitrag infrage kommen

44.Belgien leitete am 1. Februar 2023 die personalisierten Dienstleistungen zugunsten der zu unterstützenden Begünstigten ein. Die Ausgaben für die Maßnahmen kommen daher ab dem 1. Februar 2023 bis 24 Monate nach Inkrafttreten des Finanzierungsbeschlusses für einen Finanzbeitrag aus dem EGF in Betracht.

45.Belgien entstanden ab dem 1. Januar 2023 Verwaltungsausgaben für den Einsatz des EGF. Die Ausgaben für die Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie Kontrolle und Berichterstattung kommen daher ab dem 10. Januar 2023 bis 31 Monate nach dem Inkrafttreten des Finanzierungsbeschlusses für einen Finanzbeitrag aus dem EGF in Betracht.

Verwaltungs- und Kontrollsysteme

46.Der Antrag enthält eine Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems, in der die Zuständigkeiten der beteiligten Stellen dargelegt sind, wie in Artikel 23 der Verordnung (EU) 2021/691 vorgeschrieben. Belgien teilte der Kommission mit, dass der Finanzbeitrag von denselben Stellen verwaltet und kontrolliert wird, die auch den ESF+ verwalten und kontrollieren.

Verpflichtungszusagen des betreffenden Mitgliedstaats

47.Belgien gab – wie vorgeschrieben – folgende Zusicherungen:

Die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung werden beim Zugang zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und bei ihrer Durchführung beachtet,

die nationalen und die Unionsrechtsvorschriften über Massenentlassungen wurden eingehalten,

es werden Maßnahmen ergriffen, um jegliche Doppelfinanzierung zu vermeiden,

der Finanzbeitrag aus dem EGF entspricht den verfahrensrechtlichen und materiellen Rechtsvorschriften der Union über staatliche Beihilfen.

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Haushaltsvorschlag

48.Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 186 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten 32 .

49.Nach Prüfung des Antrags hinsichtlich der Bedingungen von Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/691 und unter Berücksichtigung der Zahl der zu unterstützenden Begünstigten, der vorgeschlagenen Maßnahmen und des Kostenvoranschlags schlägt die Kommission vor, den EGF für einen Betrag von 2 828 223 EUR (85 % der Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen) in Anspruch zu nehmen, damit ein Finanzbeitrag für den Antrag bereitgestellt werden kann.

50.Der vorgeschlagene Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF wird gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2021/691 und gemäß Nummer 9 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel 33 einvernehmlich vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassen.

Verwandte Rechtsakte

51.Zeitgleich mit diesem Vorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für die Übertragung des Betrags von 2 828 223 EUR auf die entsprechende Haushaltslinie.

52.Zeitgleich mit der Annahme dieses Vorschlags für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF nahm die Kommission einen Beschluss über einen Finanzbeitrag an, der einen Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 110 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 34 darstellt. Der genannte Finanzierungsbeschluss tritt gemäß Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2021/691 an dem Tag in Kraft, an dem die Kommission darüber unterrichtet wird, dass das Europäische Parlament und der Rat der Übertragung der Haushaltsmittel zustimmen.

2023/0352 (BUD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer — Antrag Belgiens (EGF/2023/002 BE/Makro)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 35 , insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel 36 , insbesondere auf Nummer 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Ziele des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) bestehen darin, Solidarität zu bekunden und menschenwürdige und nachhaltige Beschäftigung in der Union zu fördern, indem entlassene Arbeitskräfte und Selbstständige, die im Zuge größerer Umstrukturierungsmaßnahmen ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, unterstützt werden und ihnen dabei geholfen wird, so rasch wie möglich wieder eine menschenwürdige und nachhaltige Beschäftigung zu finden.

(2)Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates 37 und im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) 2021/691 darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 186 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten.

(3)Am 3. Juli 2023 übermittelte Belgien im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/691 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF infolge der Entlassungen bei der Makro Cash & Carry Belgium NV in Belgien. Ergänzt wurde er im Einklang mit Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/691 durch zusätzliche Informationen. Auf der Grundlage der Bewertung, die die Kommission im Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des EGF 38 vorgenommen hat, wird davon ausgegangen, dass dieser Antrag die Bedingungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags aus dem EGF gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2021/691 erfüllt.

(4)Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag in Höhe von 2 828 223 EUR für den Antrag Belgiens bereitgestellt werden kann.

(5)Damit der EGF möglichst schnell in Anspruch genommen werden kann, sollte dieser Beschluss ab dem Datum seines Erlasses gelten —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2023 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer in Anspruch genommen, damit der Betrag von 2 828 223 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem [Datun seines Erlasses] 39*.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Die Präsidentin    Der Präsident /// Die Präsidentin

(1)    ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 48.
(2)    Delegierte Verordnung 2019/1755 der Kommission vom 8. August 2019 zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS). ABl. L 270 vom 24.10.2019, S. 1.
(3)    ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1.
(4)    Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/691.
(5)     RTBF.be
(6)     MetroAG.de
(7)     Sligro-ISPC
(8)     Retaildetail.be
(9)    Moniteur Belge Nr. 15 vom 16.1.2023, S. 6674
(10)     Statbel. Beschäftigung und Arbeitslosigkeit (14.6.2023) .
(11)    In der Region Brüssel-Hauptstadt 61 %.
(12)     Statbel. Arbeitsmarktübergänge (14.6.2023) .
(13)     Statbel. Beschäftigung und Arbeitslosigkeit (14.6.2023) .
(14)    Le Forem, « Emploi du temps. Photo locale de la demande d’emploi ». März 2023.
(15)    Bodart, V. & B. Van der Linden (2022), Crise du COVID-19. Rebond économique et difficultés de recrutement en Belgique. Regards économiques 168, UCLouvain.
(16)    Königlicher Erlass vom 10. November 2006 zur Änderung des Königlichen Erlasses vom 9. März 2006.
(17)     Forem. Umstrukturierung: Beschäftigungsdienste.
(18)    Wallonisches Regierungsdekret vom 29. Januar 2004, zuletzt geändert durch Dekret vom 30. April 2009.
(19)     Forem. Umstrukturierung: Wiedereingliederungsdienste.
(20)    Fédération générale du travail de Belgique.
(21)    Conféderation des syndicats chrétiens (Konföderation der Christlichen Gewerkschaften).
(22)    ISCED-Stufen 0-2
(23)    ISCED-Stufe 3
(24)    ISCED-Stufe 4
(25)    ISCED-Stufen 5-8
(26)     Liste der angebotenen und schwer zu besetzenden oder mit kritischen Aufgaben verbundenen Stellen.. « Métiers en tension de recrutement en Wallonie. Liste des métiers/fonctions critiques et en pénurie ». Le Forem 2020 .
(27)    COM(2021) 212
(28)     www.formation-environnement.be
(29)    Um Dezimalstellen zu vermeiden, wurden die geschätzten Kosten pro Arbeitskraft gerundet. Allerdings hat das Runden keine Auswirkungen auf die Gesamtkosten für jede Maßnahme, die im Vergleich zum Antrag Belgiens nicht geändert wurden.
(30)    Die Gesamtsummen können eine rundungsbedingte Differenz aufweisen.
(31)    Die Vorbereitung wird aus dem Forem-Betriebsbudget für Sammelschulungen finanziert. Es wird keine Kofinanzierung beantragt.
(32)    ABl. LI 433 vom 22.12.2020, S. 11.
(33)    ABl. LI 433 vom 22.12.2020, S. 29.
(34)    Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(35)    ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 48.
(36)    ABl. LI 433 vom 22.12.2020, S. 29.
(37)    Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).
(38)    COM(2023) 470
(39) *    Das Datum ist vom Europäischen Parlament vor der Veröffentlichung im Amtsblatt einzufügen.