EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 12.10.2023
COM(2023) 470 final
2023/0352(BUD)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer — Antrag Belgiens (EGF/2023/002 BE/Makro)
BEGRÜNDUNG
KONTEXT DES VORSCHLAGS
1.Die Regeln für die Finanzbeiträge des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) sind in der Verordnung (EU) Nr. 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013niedergelegt.
2.Am 3. Juli 2023 stellte Belgien den Antrag EGF/2023/002 BE/Makro auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen bei Makro Cash & Carry Belgium NV (Makro) in Belgien.
3.Nach Prüfung dieses Antrags gelangte die Kommission gemäß allen geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/691 zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Finanzbeitrag aus dem EGF erfüllt sind.
ZUSAMMENFASSUNG DES ANTRAGS
EGF-Antrag
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EGF/2023/002 BE/Makro
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Mitgliedstaat
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Belgien
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Betroffene Region(en) (NUTS-2-Ebene)
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Provincie Antwerpen (BE21),
Provincie Oost-Vlaanderen (BE23), Provincie Vlaams-Brabant (BE25), Province Hainaut (BE32) und
Province Liège (BE33)
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Datum der Einreichung des Antrags
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3. Juli 2023
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Datum der Bestätigung des Antragseingangs
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3. Juli 2023
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Datum des Ersuchens um zusätzliche Informationen
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17. Juli 2023
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Frist für die Übermittlung der zusätzlichen Informationen
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8. August 2023
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Frist für den Abschluss der Bewertung
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17. Oktober 2023
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Interventionskriterium
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Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/691
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Hauptunternehmen
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Makro Cash & Carry Belgien
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Anzahl der betroffenen Unternehmen
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1
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Wirtschaftszweig(e)
(NACE-Rev.-2-Abteilung)
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Abteilung 47 (Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen))
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Bezugszeitraum (vier Monate):
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10. Januar 2023 bis 10. Mai 2023
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Zahl der Entlassungen im Bezugszeitraum
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1431
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Gesamtzahl der förderfähigen Begünstigten
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1431
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Gesamtzahl der zu unterstützenden Begünstigten
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421
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Mittel für personalisierte Dienstleistungen (EUR)
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3 233 822
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Mittel für die Durchführung des EGF (EUR)
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0 093 500
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Gesamtmittelausstattung (EUR)
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3 327 322
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EGF-Beitrag in EUR (85 %)
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2 828 223
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BEWERTUNG DES ANTRAGS
Verfahren
4.Belgien hat den Antrag EGF/2023/002 BE/Makro am 3. Juli 2023 gestellt, also innerhalb von 12 Wochen ab dem Tag, an dem die Interventionskriterien gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/691 erfüllt waren. Am 17. Juli 2023 bestätigte die Kommission den Erhalt des Antrags und ersuchte Belgien um zusätzliche Informationen. Die zusätzlichen Informationen wurden binnen 15 Arbeitstagen nach dem Ersuchen vorgelegt. Die Frist von 50 Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Antrags, innerhalb der die Kommission bewerten soll, ob der Antrag die Bedingungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags erfüllt, läuft am 17. Oktober 2023 ab.
Förderfähigkeit des Antrags
Betroffene Unternehmen und Begünstigte
5.Gegenstand des Antrags sind 1431 Entlassungen bei Makro. Das Unternehmen war im Wirtschaftszweig NACE Rev. 2, Abteilung 47 (Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen)) tätig. Die Entlassungen erfolgten in den NUTS-2-Regionen Provincie Antwerpen (BE21), Provincie Oost-Vlaanderen (BE23), Provincie Vlaams-Brabant (BE25), Province Hainaut (BE32) und Province Liège (BE33).
Interventionskriterien
6.Belgien beantragte eine Intervention gemäß dem Interventionskriterium aus Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/691, wonach es innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat in mindestens 200 Fällen zur Entlassung von Arbeitnehmern kommt; dies schließt entsprechende Fälle bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern oder Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgeben, ein.
7.Der Bezugszeitraum von vier Monaten für den Antrag erstreckt sich vom 10. Januar 2023 bis zum 10. Mai 2023.
8.Im Bezugszeitraum wurden bei Makro 1431 Personen entlassen.
Berechnung der Zahl der Entlassungen und der Fälle der Aufgabe der Tätigkeit
9.Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/691 wurde die Zahl der Entlassungen im Bezugszeitraum ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder von dessen Auslaufen berechnet.
Förderfähige Begünstigte
10.Für eine Unterstützung kommen insgesamt 1431 Personen infrage.
Beschreibung der Ereignisse, die zu den Entlassungen und zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit geführt haben
11.Das Ereignis, das zu den Entlassungen geführt hat, ist die Insolvenz des Unternehmens.
12.1970 eröffnete Makro Cash & Carry Belgium NV Ladengeschäfte für Selbstständige, freiberuflich Tätige und das Gastgewerbe. Verkauft wurden Lebensmittel und Non-Food-Produkte. Nach etwa zehn Jahren finanzieller Schwierigkeiten beschloss das Unternehmen im Jahr 2017, seine Makro-Shops auch für Endkunden zu öffnen. Die Metro-Shops blieben dagegen weiterhin auf das Gastronomie- und Getränkegewerbe (Hotels, Restaurants und Catering-Anbieter) beschränkt.
13.Trotz dieser Entscheidung verzeichnete das Unternehmen im Haushaltsjahr 2018/2019 Verluste von 67 Mio. EUR und im Haushaltsjahr 2019/2020 von 44 Mio. EUR.
14.Der Absatz bei Makro ging weiter zurück: 738 Mio. EUR im Zeitraum 2018/2019, 714 Mio. EUR im Zeitraum 2019/2020 und 646 Mio. EUR im Zeitraum 2020/2021. Während der Pandemie stellte das Gastgewerbe seine Tätigkeit für mehrere Monate ein, was sich auf den Vertrieb von Makro an den Gastronomie- und Getränkedienstleistungssektor auswirkte. Auch die Vertriebssparte von Makro für Endkunden war betroffen, da Non-Food-Läden sowie Non-Food-Abteilungen in Supermärkten schließen mussten, was zu einem Rückgang des Absatzes und einer verstärkten Nutzung des Online-Handels führte, was sich nach der Aufhebung der restriktiven Maßnahmen fortsetzte.
15.Am 1. September 2022 stellte Makro beim Handelsgericht Antwerpen einen Antrag auf gerichtliche Sanierung durch Übertragung von Unternehmen. Ein Bieterverfahren für das Unternehmen wurde eingeleitet.
16.Die Makro-Vertriebssparte für Gastronomiebetriebe (unter dem Markennamen Metro) bestand aus 11 Ladengeschäften, von denen Ende 2022 neun an die Sligro Food Group und eins an den Lebensmittelgroßhändler Van Zon verkauft wurden. Alle 400 Arbeitsplätze in Metro-Läden sowie 100 Arbeitsplätze in der Zentrale wurden gerettet. Den Beschäftigten des nicht gekauften Ladengeschäfts wurden Arbeitsplätze in der nahe gelegenen Sligro-ISPC-Niederlassung in Antwerpen angeboten.
17.Die Makro-Vertriebssparte für Endkunden (unter dem Markennamen Makro) bestand aus sechs Ladengeschäften. Die Insolvenzverwalter lehnten das einzige Angebot für die Makro-Geschäfte ab, weil es die Anforderungen der Bietvorgaben nicht erfüllte und nicht solide war. Am 10. Januar 2023 wurde Makro für insolvent erklärt und 1431 Beschäftigte wurden entlassen.
Erwartete Auswirkungen der Entlassungen auf die lokale, regionale oder nationale Wirtschafts- und Beschäftigungslage
18.Die Makro-Geschäfte für Endkunden befanden sich in Flandern (vier Geschäfte) und in Wallonien (zwei Geschäfte). Die von den Entlassungen betroffenen Gebiete sind die flämischen Provinzen Antwerpen, Oost-Vlaanderen und Vlaams-Brabant sowie die wallonischen Provinzen Hainaut und Liège.
19.Aufgrund der unterschiedlichen Lage auf dem flämischen und dem wallonischen Arbeitsmarkt wirken sich die Entlassungen in den Regionen unterschiedlich aus.
20.Im ersten Quartal 2023 im Vergleich zum vierten Quartal 2022 stieg die Arbeitslosenquote in Wallonien von 8,5 % auf 8,8 % und ging in Flandern von 3,3 % auf 3,1 % zurück, während die Werte für den Jahresvergleich in beiden Regionen einen Anstieg aufweisen (um 0,4 Prozentpunkte in Wallonien und um 0,3 Prozentpunkte in Flandern).
21.Auf nationaler Ebene ist die Hälfte (50,5 %) der Menschen, die im ersten Quartal 2022 arbeitslos waren, noch ein Jahr später arbeitslos; 26 % stehen dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung (nicht erwerbstätig), und nur 24 % sind wieder erwerbstätig. Allerdings gibt es regionale Unterschiede: Der Anteil der Arbeitslosen, die nach einem Jahr noch immer arbeitslos sind, liegt in Wallonien leicht über dem nationalen Durchschnitt (55,1 %), in Flandern jedoch bei lediglich 36,4 %.
22.Im ersten Quartal 2023 lag die Beschäftigungsquote in Flandern bei 77,3 % mit einer Veränderung von 0,7 Prozentpunkten gegenüber dem Vorjahr. Die Beschäftigungsquote in Wallonien lag bei 65 % (12,3 Prozentpunkte niedriger als in Flandern) mit einem Rückgang um 0,9 Prozentpunkte gegenüber dem Vorjahr.
23.Für ältere Arbeitskräfte sind die Beschäftigungshürden höher. Im ersten Quartal 2023 war eine Differenz von 18,7 Prozentpunkten zwischen der Beschäftigungsquote für die Altersgruppe 20-54 (76,4 %) und der Beschäftigungsquote für die Altersgruppe 55+ (56,8 %) zu verzeichnen. Auf dem wallonischen Arbeitsmarkt waren im März 2023 rund 25 % aller registrierten Arbeitsuchenden 50 Jahre und älter. Zwei von drei entlassenen Arbeitskräften (65 %) von Makro sind älter als 50 Jahre.
Während die COVID-19-Krise die Suche nach mehr qualifizierten Arbeitskräften auf dem belgischen Arbeitsmarkt beschleunigt hat, besteht die Makro-Belegschaft im Wesentlichen aus Personen, die an der Kasse oder im Lager tätig sind. Für diese Arbeitskräfte ist die Rückkehr auf den Arbeitsmarkt schwieriger.
24.Belgien hat nur zur Unterstützung ehemaliger Makro-Arbeitskräfte in Wallonien eine Kofinanzierung aus dem EGF beantragt. Nach Auffassung der flämischen Regionalbehörden ist es angesichts der Lage auf dem regionalen Arbeitsmarkt nicht erforderlich, die Unterstützung für ehemalige Makro-Beschäftigte in Flandern mit einer Kofinanzierung aus dem EGF aufzustocken.
Anwendung des EU-Qualitätsrahmens für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen
25.Belgien hat dargelegt, inwieweit die im EU-Qualitätsrahmen für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen enthaltenen Empfehlungen berücksichtigt wurden.
26.Belgien hat angegeben, dass die nationalen arbeitsrechtlichen Vorschriften zur aktiven Handhabung von Umstrukturierungen Unternehmen, die eine Umstrukturierung vornehmen, dazu verpflichten, einen Beschäftigungsdienst (cellule pour l’emploi) einzurichten, der Arbeitskräfte, welche im Rahmen einer Massenentlassung ihre Stelle verloren haben, in einem Zeitraum von drei Monaten 30 Stunden Outplacement-Dienste anbietet (60 Stunden in sechs Monaten für Arbeitskräfte, die älter als 45 Jahre sind). Diese Anforderung gilt jedoch nicht für den Fall einer Insolvenz.
27.Gemäß wallonischem Regionalrecht werden entlassene Arbeitskräfte auf Antrag ihrer Vertretungsorganisationen mit einem Wiedereingliederungsdienst (cellule de reconversion) von Forem, der regionalen öffentlichen Arbeitsverwaltung und Berufsbildungsstelle, speziell unterstützt. Der Wiedereingliederungsdienst ist weder für den Arbeitgeber noch für Forem verpflichtend. Die Durchführung der aus dem EGF kofinanzierten Maßnahmen wird von einem solchen Wiedereingliederungsdienst verwaltet.
28.In Bezug auf die Maßnahmen zur Unterstützung der entlassenen Arbeitskräfte hat Belgien mitgeteilt, dass der Wiedereingliederungsdienst am 1. Februar 2023 eingerichtet wurde, also kurz nach den Entlassungen.
Komplementarität mit Maßnahmen, die mit nationalen oder Unionsmitteln gefördert werden
29.Belgien hat bestätigt, dass die nachstehend beschriebenen Maßnahmen, die einen Finanzbeitrag aus dem EGF erhalten, keine weiteren Finanzbeiträge aus anderen Finanzierungsinstrumenten der Union erhalten.
30.Das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen ergänzt Maßnahmen, die mit anderen nationalen oder Unionsmitteln gefördert werden.
Verfahren für die Anhörung der zu unterstützenden Begünstigten oder ihrer Vertreter oder der Sozialpartner sowie lokaler und regionaler Gebietskörperschaften
31.Nach Angaben Belgiens wurde das koordinierte Paket im Einklang mit Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/691 in Absprache mit den zu unterstützenden Begünstigten, ihren Vertretern und den Sozialpartner geschnürt.
32.Um ein solides Paket passgenauer Maßnahmen zur Unterstützung der Makro-Arbeitskräfte bei deren Bemühungen, einen neuen Arbeitsplatz zu finden, vorbereiten zu können, kam es am 27. Januar, am 2. März, am 20. März und am 5. Mai 2023 zu Treffen von Forem, den Gewerkschaften (FGTB und CSC) und anderen Partnern; Ziel war es, den Umschulungsbedarf der Arbeitskräfte besser zu eruieren. Die Berater für Sozialfragen, die die Arbeitskräfte nach der Entlassung betreut haben, wurden ebenfalls konsultiert. Das Ergebnis dieser Treffen ist ein koordiniertes Paket von EGF-Maßnahmen, das mit Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/691 im Einklang steht.
Zu unterstützende Begünstigte und vorgeschlagene Maßnahmen
Zu unterstützende Begünstigte
33.Voraussichtlich nehmen 421 entlassene Arbeitskräfte an den Maßnahmen teil. Gemäß Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/691 werden diese Arbeitskräfte nachstehend nach Geschlecht, Altersgruppe und Bildungsniveau aufgeschlüsselt:
Kategorie
|
Voraussichtliche Zahl der Begünstigten
|
Geschlecht:
|
Männer:
|
189
|
(44,9 %)
|
|
Frauen:
|
232
|
(55,1 %)
|
|
Nicht-binär:
|
0
|
(0,0 %)
|
Altersgruppe:
|
Unter 30-Jährige:
|
2
|
(0,5 %)
|
|
30- bis 54-Jährige:
|
229
|
(54,4 %)
|
|
Über 54-Jährige:
|
190
|
(45,1 %)
|
Bildungsniveau:
|
Sekundarbereich I oder weniger
|
87
|
(20,7 %)
|
|
Sekundarbereich II oder postsekundarer Bereich
|
297
|
(70,5 %)
|
|
Tertiärer Bereich
|
37
|
(8,8 %)
|
Vorgeschlagene Maßnahmen
34.Im Einklang mit Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2021/691 enthält das den entlassenen Arbeitskräften bereitzustellende personalisierte, koordinierte Paket die folgenden Maßnahmen:
–Informationsdienstleistungen, Berufsberatung und Unterstützung bei Outplacement: Den Arbeitskräften werden während des gesamten Durchführungszeitraums individuelle Beratungs- und Arbeitsvermittlungsdienste sowie Unterstützung durch Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter angeboten. Besonderes Augenmerk gilt gefährdeten Menschen, die sich in einer psychologischen Stresssituation befinden, verschuldet sind oder eine anerkannte Behinderung haben; in diesen Fällen werden für die Unterstützung dieser Gruppen spezialisierte Fachkräfte eingesetzt.
–Ausbildung, Weiterbildung und Berufsbildung: Die Arbeitskräfte erhalten Zugang zum Standardausbildungsangebot von Forem und seinen Partnern. Darüber hinaus werden nach der Profilerstellung und Vereinbarung individueller Projekte mit der Berufsberatung spezifische Bildungsangebote für den festgestellten Bedarf bereitgestellt.
–Unterstützung bei der Unternehmensgründung: Die Zielgruppe der Maßnahme sind Arbeitskräfte, die sich selbstständig machen möchten. Sie umfasst eine Analyse- und Beratungsphase, Sensibilisierungsmaßnahmen zu Unternehmergeist, Informationsveranstaltungen zum Potenzial für Unternehmensgründungen durch territoriale Wirtschaftsanalysen sowie Vernetzung mit relevanten Unternehmern und zertifizierten Beratern im Bereich Unternehmensgründung.
–Zuschuss zur Unternehmensgründung: Wer ein Unternehmen gründet oder sich selbstständig macht, erhält einen Zuschuss von bis zu 15 000 EUR. Der Zuschuss wird in zwei Raten auf der Grundlage von Belegdokumenten gezahlt, die den Beginn und die Entwicklung der Geschäftstätigkeit belegen.
–Anreize und Beihilfen: (1) Beihilfen für die Arbeitsuche und Fortbildungsbeihilfen. Die Arbeitskräfte erhalten 2 EUR für jede Stunde, die sie tatsächlich an einer Fortbildungsmaßnahme oder Aktivität für die Arbeitsuche teilgenommen haben. (2) Bonus für die Verbesserung von IT-Kenntnissen. Teilnehmende des eigens für sie entwickelten Moduls für Zugang zu digitaler Autonomie erhalten pauschal 400 EUR, sofern sie aktiv teilnehmen und die Schulung abschließen. Mit dem Bonus soll dem Computeranalphabetismus entgegengewirkt werden, indem die ehemaligen Makro-Arbeitskräfte ihre IT-Kenntnisse verbessern. (3) Bonus für die Verbesserung von Sprachkenntnissen. Arbeitnehmer, die an einem von Forem organisierten Intensivsprachkurs oder einem Sprachvertiefungskurs in einem Unternehmen teilnehmen, um ihre niederländischen, englischen oder deutschen Sprachkenntnisse im Rahmen einer bestimmten Stellensuche zu verbessern, erhalten einen Pauschalbetrag von 500 EUR. Der Bonus soll die Entwicklung interdisziplinärer Sprachkenntnisse fördern, um die Wiedereingliederung der Arbeitskräfte in den Arbeitsmarkt zu erleichtern. (4) Beihilfe für den Wiedereintritt in das Bildungssystem. Wer mindestens ein Jahr lang Vollzeitunterricht im Sekundarbereich II oder im Tertiärbereich oder mindestens drei Monate lang eine qualifizierende Fortbildung besucht, um sich die Kenntnisse anzueignen, die für Stellen benötigt werden, die besetzt werden sollen und bei denen es in Bezug auf kritische Aufgaben bei der Rekrutierung zu Problemen kommt oder bei denen ein deutliches Geschlechterungleichgewicht besteht, erhält eine monatliche Beihilfe von 350 EUR. (5) Beihilfen für die Unternehmensgründung. Zur Unterstützung der Arbeitskräfte während der Unternehmensgründung wird höchstens zwölf Monate lang eine monatliche Beihilfe von 350 EUR gewährt.
35.Schulungen zur Erlangung digitaler Autonomie in Kombination mit dem oben erwähnten Bonus für die Verbesserung der IT-Kompetenzen entsprechen zusammen mit einem Modul zu Kreislaufwirtschaft und effizienter Ressourcennutzung den Anforderungen aus Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/691. Das für ehemalige Swissport-Arbeitskräfte (EGF/2020/005 BE) entwickelte Modul zu Kreislaufwirtschaft und effizienter Ressourcennutzung findet nun im Rahmen des aus dem ESF+ finanzierten Forem-Standardschulungsangebot Verwendung. Daher sind im vorliegenden Vorschlag hierfür keine Mittel vorgesehen. Außerdem ist ressourceneffiziente Wirtschaft das Kernstück des Schulungsangebots des Forem-„Umwelt“-Fortbildungszentrums.
36.Die hier beschriebenen vorgeschlagenen Maßnahmen stellen aktive Arbeitsmarktmaßnahmen dar, die zu den förderfähigen Maßnahmen nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2021/691 zählen. Diese Maßnahmen treten nicht an die Stelle passiver Sozialschutzmaßnahmen.
37.In Bezug auf die bereits durchgeführten Maßnahmen zur Unterstützung der entlassenen Arbeitskräfte teilte Belgien mit, dass die rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers, Outplacement-Dienste für die entlassenen Arbeitskräfte zu erbringen, aufgrund der Insolvenz des Unternehmens nicht gelte. Die Unterstützung der Arbeitnehmer durch den Wiedereingliederungsdienst begann jedoch drei Wochen nach den Entlassungen.
38.Belgien hat die erforderlichen Informationen zu den Maßnahmen vorgelegt, die für das betreffende Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Kollektivvereinbarungen zwingend vorgeschrieben sind. Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/691 bestätigte Belgien, dass der Finanzbeitrag aus dem EGF nicht an die Stelle solcher Maßnahmen tritt.
Veranschlagte Mittel
39.Die Gesamtkosten werden auf insgesamt 3 327 322 EUR geschätzt, wovon die Kosten für personalisierte Dienstleistungen mit 3 233 822 EUR und die Ausgaben für Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie Kontrolle und Berichterstattung mit 93 500 EUR veranschlagt werden.
40.Insgesamt wird ein Finanzbeitrag aus dem EGF in Höhe von 2 828 223 EUR (85 % der Gesamtkosten) beantragt.
41.Im Einklang mit Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2021/691 gab Belgien an, dass die nationale Vor- und Kofinanzierung von der Region Wallonien gestellt wird.
Maßnahmen
|
Geschätzte Teilnehmerzahl
|
Geschätzte Kosten pro Teilnehmer/in
(in EUR)
|
Geschätzte Gesamtkosten
(in EUR)
|
Personalisierte Dienstleistungen (Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/691)
|
Informationsdienstleistungen, Berufsberatung und Unterstützung bei Outplacement
(reconversion: accompagnement/orientation/mobilisation)
|
421
|
5 350
|
2 252 335
|
Ausbildung, Weiterbildung und Berufsbildung
(formations et modules spécifiques)
|
421
|
944
|
397 367
|
Unterstützung zur Vorbereitung einer Unternehmensgründung
(dispositif d'accompagnement à l'entrepreneuriat)
|
50
|
2 660
|
132 982
|
Zuschuss zur Unternehmensgründung
(bourse de lancement)
|
12
|
10 000
|
120 000
|
Zwischensumme (a):
Prozentsatz des Pakets personalisierter Dienstleistungen
|
–
|
2 902 684
|
|
|
(89,76 %)
|
Beihilfen und Anreize (Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/691)
|
Anreize und Beihilfen
(allocation de recherche d'emploi et de formation, prime numérique, prime langue, allocation de reprise d'études, allocation d'entrepreneuriat)
|
421
|
787
|
331 138
|
Zwischensumme (b):
Prozentsatz des Pakets personalisierter Dienstleistungen
|
–
|
331 138
|
|
|
(10,24 %)
|
Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/691
|
1. Vorbereitung
|
–
|
0
|
2. Verwaltung
|
–
|
43 400
|
3. Information und Werbung
|
–
|
15 000
|
4. Kontrolle und Berichterstattung
|
–
|
35 100
|
Zwischensumme (c):
Anteil an den Gesamtkosten:
|
–
|
93 500
|
|
|
(2,81 %)
|
Gesamtkosten (a + b + c):
|
–
|
3 327 322
|
EGF-Beitrag (85 % der Gesamtkosten)
|
–
|
2 828 223
|
42.Die Kosten der in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Maßnahmen, die als Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/691 ausgewiesen werden, übersteigen 35 % der Gesamtkosten des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen nicht. Belgien bestätigte, dass die aktive Teilnahme der zu unterstützenden Begünstigten an den Aktivitäten zur Arbeitsuche bzw. Weiterbildung Vorbedingung für die Durchführung der Maßnahmen ist.
43.Belgien bestätigte, dass im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) 2021/691 die Kosten von Investitionen in die Selbstständigkeit, in Unternehmensgründungen und in die Übernahme eines Unternehmens durch die Beschäftigten 22 000 EUR je Begünstigten nicht übersteigen.
Zeitraum, in dem Ausgaben für einen Finanzbeitrag infrage kommen
44.Belgien leitete am 1. Februar 2023 die personalisierten Dienstleistungen zugunsten der zu unterstützenden Begünstigten ein. Die Ausgaben für die Maßnahmen kommen daher ab dem 1. Februar 2023 bis 24 Monate nach Inkrafttreten des Finanzierungsbeschlusses für einen Finanzbeitrag aus dem EGF in Betracht.
45.Belgien entstanden ab dem 1. Januar 2023 Verwaltungsausgaben für den Einsatz des EGF. Die Ausgaben für die Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie Kontrolle und Berichterstattung kommen daher ab dem 10. Januar 2023 bis 31 Monate nach dem Inkrafttreten des Finanzierungsbeschlusses für einen Finanzbeitrag aus dem EGF in Betracht.
Verwaltungs- und Kontrollsysteme
46.Der Antrag enthält eine Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems, in der die Zuständigkeiten der beteiligten Stellen dargelegt sind, wie in Artikel 23 der Verordnung (EU) 2021/691 vorgeschrieben. Belgien teilte der Kommission mit, dass der Finanzbeitrag von denselben Stellen verwaltet und kontrolliert wird, die auch den ESF+ verwalten und kontrollieren.
Verpflichtungszusagen des betreffenden Mitgliedstaats
47.Belgien gab – wie vorgeschrieben – folgende Zusicherungen:
–Die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung werden beim Zugang zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und bei ihrer Durchführung beachtet,
–die nationalen und die Unionsrechtsvorschriften über Massenentlassungen wurden eingehalten,
–es werden Maßnahmen ergriffen, um jegliche Doppelfinanzierung zu vermeiden,
–der Finanzbeitrag aus dem EGF entspricht den verfahrensrechtlichen und materiellen Rechtsvorschriften der Union über staatliche Beihilfen.
AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Haushaltsvorschlag
48.Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 186 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten.
49.Nach Prüfung des Antrags hinsichtlich der Bedingungen von Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/691 und unter Berücksichtigung der Zahl der zu unterstützenden Begünstigten, der vorgeschlagenen Maßnahmen und des Kostenvoranschlags schlägt die Kommission vor, den EGF für einen Betrag von 2 828 223 EUR (85 % der Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen) in Anspruch zu nehmen, damit ein Finanzbeitrag für den Antrag bereitgestellt werden kann.
50.Der vorgeschlagene Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF wird gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2021/691 und gemäß Nummer 9 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel einvernehmlich vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassen.
Verwandte Rechtsakte
51.Zeitgleich mit diesem Vorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für die Übertragung des Betrags von 2 828 223 EUR auf die entsprechende Haushaltslinie.
52.Zeitgleich mit der Annahme dieses Vorschlags für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF nahm die Kommission einen Beschluss über einen Finanzbeitrag an, der einen Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 110 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 darstellt. Der genannte Finanzierungsbeschluss tritt gemäß Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2021/691 an dem Tag in Kraft, an dem die Kommission darüber unterrichtet wird, dass das Europäische Parlament und der Rat der Übertragung der Haushaltsmittel zustimmen.
2023/0352 (BUD)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer — Antrag Belgiens (EGF/2023/002 BE/Makro)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1,
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel, insbesondere auf Nummer 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Die Ziele des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) bestehen darin, Solidarität zu bekunden und menschenwürdige und nachhaltige Beschäftigung in der Union zu fördern, indem entlassene Arbeitskräfte und Selbstständige, die im Zuge größerer Umstrukturierungsmaßnahmen ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, unterstützt werden und ihnen dabei geholfen wird, so rasch wie möglich wieder eine menschenwürdige und nachhaltige Beschäftigung zu finden.
(2)Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates und im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) 2021/691 darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 186 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten.
(3)Am 3. Juli 2023 übermittelte Belgien im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/691 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF infolge der Entlassungen bei der Makro Cash & Carry Belgium NV in Belgien. Ergänzt wurde er im Einklang mit Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/691 durch zusätzliche Informationen. Auf der Grundlage der Bewertung, die die Kommission im Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des EGF vorgenommen hat, wird davon ausgegangen, dass dieser Antrag die Bedingungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags aus dem EGF gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2021/691 erfüllt.
(4)Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag in Höhe von 2 828 223 EUR für den Antrag Belgiens bereitgestellt werden kann.
(5)Damit der EGF möglichst schnell in Anspruch genommen werden kann, sollte dieser Beschluss ab dem Datum seines Erlasses gelten —
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2023 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer in Anspruch genommen, damit der Betrag von 2 828 223 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem [Datun seines Erlasses].
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
Der Präsident /// Die Präsidentin