EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 28.7.2023
COM(2023) 462 final
2023/0290(COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Sicherheit von Spielzeug und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/48/EG
(Text von Bedeutung für den EWR)
{SEC(2023) 297 final} - {SWD(2023) 268 final} - {SWD(2023) 269 final} - {SWD(2023) 270 final}
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Spielzeug unterliegt der Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug (im Folgenden „Spielzeug-Richtlinie“ oder „Richtlinie“). In dieser Richtlinie sind die Sicherheitsanforderungen festgelegt, die in der Union oder in Drittländern hergestelltes Spielzeug erfüllen muss, um auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht zu werden. Zugleich soll mit dieser Richtlinie der freie Verkehr von Spielzeug im Binnenmarkt sichergestellt werden.
Bei der Bewertung der Richtlinie (im Folgenden „Bewertung“) wurde eine Reihe von Mängeln ermittelt, die im Zuge der praktischen Anwendung der Richtlinie seit ihrer Annahme im Jahr 2009 zutage getreten sind. Insbesondere wurden im Zuge der Bewertung bestimmte Mängel bei der Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für Kinder im Hinblick auf die von Spielzeug möglicherweise ausgehenden Risiken – insbesondere die Risiken durch schädliche Chemikalien – festgestellt. Des Weiteren ergab die Bewertung, dass die Wirksamkeit der Durchsetzung der Richtlinie insbesondere im Zusammenhang mit Online-Verkäufen zu wünschen übrig lässt und auf dem Unionsmarkt nach wie vor viele unsichere Spielzeuge bereitgestellt werden.
In der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit wurde gefordert, das sogenannte allgemeine Konzept auf schädliche Chemikalien auszuweiten (auf der Grundlage präventiver Verbote), um sicherzustellen, dass Verbraucher, gefährdete Personengruppen und die natürliche Umwelt kohärenter geschützt werden. Insbesondere wurde in der Strategie gefordert, die Richtlinie mit Blick auf den Schutz vor den mit besonders schädlichen Chemikalien verbundenen Risiken und möglichen Kombinationseffekten von Chemikalien zu stärken. Die Richtlinie beinhaltet bereits ein allgemeines Verbot von karzinogenen, mutagenen und reproduktionstoxischen Stoffen (im Folgenden „CMR-Stoffe“) in Spielzeug. Sie bezieht sich jedoch nicht auf andere besonders besorgniserregende Stoffe, wie etwa endokrine Disruptoren oder Stoffe, die das Immunsystem, das Nervensystem oder die Atemwege schädigen.
Am 16. Februar 2022 nahm das Europäische Parlament nahezu einstimmig einen Initiativbericht über die Umsetzung der Richtlinie an. In diesem Bericht fordert das Europäische Parlament die Kommission auf, die Richtlinie zu überarbeiten, um i) den Schutz von Kindern vor chemischen Risiken zu stärken, ii) sicherzustellen, dass den von vernetztem Spielzeug ausgehenden Risiken mit den Rechtsvorschriften der Union begegnet wird, und iii) die Durchsetzung der Richtlinie insbesondere mit Blick auf Online-Verkäufe zu verbessern.
In der Mitteilung der Kommission vom 16. März 2023 über die langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU schließlich wird dargelegt, wie die Union auf ihren Stärken aufbauen und mehr erreichen kann, als nur die Wachstums- und Innovationslücke zu schließen. Zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit schlägt die Kommission in dieser Mitteilung vor, den Fokus auf neun sich gegenseitig verstärkende Wettbewerbsfaktoren zu legen, darunter auf einen funktionierenden Binnenmarkt und die Digitalisierung durch den breit angelegten Einsatz digitaler Instrumente in der gesamten Wirtschaft. Dieser Fokus auf Binnenmarkt und Digitalisierung wird im vorliegenden Vorschlag aufgegriffen.
Um die im Rahmen der Bewertung und im Bericht über die Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag dargelegten Probleme zu beheben und der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit zu entsprechen, sollen mit diesem Vorschlag die beiden folgenden Probleme in Angriff genommen werden, die im Zusammenhang mit der Richtlinie festgestellt wurden.
Das erste Problem besteht darin, dass Kinder durch die Richtlinie nicht ausreichend vor den mit gefährlichen Chemikalien in Spielzeug verbundenen Risiken geschützt werden. Die der Kommission übertragene Befugnis, die Richtlinie zu ändern und an wissenschaftliche Erkenntnisse anzupassen, ist zu begrenzt. Insbesondere ist es nicht möglich, die Richtlinie mit Blick auf Grenzwerte für Spielzeug anzupassen, das für Kinder über 36 Monaten bestimmt ist.
Darüber hinaus sind auf dem Unionsmarkt zahlreiche Spielzeuge verfügbar, die den Vorgaben der Richtlinie nicht entsprechen. Unsicheres Spielzeug stellt ein Risiko für Kinder dar und kann zu Unfällen führen, die sogar tödlich enden können. Nicht alle auf dem Markt bereitgestellten Spielzeuge können Kontrollen unterzogen werden. Das bedeutet, dass der genaue Anteil der nichtkonformen Spielzeuge auf dem Unionsmarkt nicht präzise ermittelt werden kann. Es gibt jedoch genügend separate Indikatoren, durch die bestätigt wird, dass die Zahl der nichtkonformen Spielzeuge auf dem Unionsmarkt sehr hoch ist. Bei Marktüberwachungsmaßnahmen oder Inspektionen wird stets ein gleichbleibend hoher Anteil nichtkonformer und unsicherer Spielzeuge ermittelt.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Dieser Vorschlag beruht auf dem Beschluss Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten; dies gewährleistet die Kohärenz mit anderen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, die auf andere Aspekte von Spielzeug anwendbar sein könnten, wie beispielsweise der Richtlinie über Funkanlagen. Des Weiteren steht dieser Vorschlag in Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 über die Marktüberwachung, in welcher der Regelungsrahmen für Überprüfungen im Rahmen der Marktüberwachung und Zollkontrollen von Spielzeug festgelegt ist. Zudem steht dieser Vorschlag in Einklang mit den Prioritäten und aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Grundsatz „standardmäßig digital“, einschließlich der im Rahmen der Bewertung des neuen Rechtsrahmens dargelegten Schlussfolgerungen zur Digitalisierung von Produktinformationen. Durch die Heranziehung des „Produktpasses“, den die Kommission in ihrem Vorschlag für eine Verordnung über Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte (im Folgenden „Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte“) angeregt hat, wird die Kohärenz der den Produktpass betreffenden Bestimmungen der beiden Verordnungen gewährleistet; zudem können Synergien erzielt werden, wenn Spielzeug Gegenstand delegierter Rechtsakte gemäß der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte ist. Die Sicherheit von Spielzeug ist Gegenstand des vorliegenden Vorschlags, während die Nachhaltigkeitsaspekte von Spielzeug mittelfristig durch die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte abgedeckt sein könnten. Des Weiteren trägt der Vorschlag der Empfehlung (EU) 2022/2510 der Kommission Rechnung, mit der ein europäischer Bewertungsrahmen für „inhärent sichere und nachhaltige“ Chemikalien und Materialien geschaffen wird.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Diese Initiative steht im Hinblick auf künftige und laufende Regulierungsmaßnahmen im Rahmen der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit in Einklang mit den allgemeinen politischen und regulatorischen Entwicklungen in der Union. Dieser Vorschlag basiert auf den bestehenden und künftig noch aufzunehmenden Gefahrenklassen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (im Folgenden „CLP-Verordnung“) und steht in Einklang mit dem allgemeinen Ziel der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit, den Schutz von Verbrauchern und insbesondere gefährdeten Personengruppen vor besonders schädlichen Chemikalien zu stärken. Des Weiteren steht dieser Vorschlag mit der Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit in Einklang und wird durch diese ergänzt; die genannte Verordnung beinhaltet insbesondere auf Spielzeug anwendbare Bestimmungen über Online-Verkäufe oder das Recht auf Auskunft und Abhilfe.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Dies ist darin begründet, dass er darauf abzielt, die Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen für Spielzeug in allen Mitgliedstaaten zu harmonisieren und sicherzustellen, dass der freie Verkehr von Spielzeug zwischen den Mitgliedstaaten nicht behindert wird. Diese Verordnung sollte die geltende Richtlinie 2009/48/EG ersetzen, deren Rechtsgrundlage der frühere Artikel 95 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (derzeitiger Artikel 114 AEUV) ist.
•Subsidiarität
Mit dieser Initiative werden die im Zuge der Bewertung der Spielzeug-Richtlinie festgestellten Probleme in Angriff genommen. Die Bewertung ergab, dass die Richtlinie insgesamt relevant, wirksam, effizient und kohärent ist und einen europäischen Mehrwert aufweist, jedoch bestimmte Verbesserungen erforderlich sind.
Die wichtigsten Ziele dieser Verordnung bestehen darin, ein Höchstmaß an Sicherheit für Kinder zu gewährleisten und den freien Verkehr von Spielzeug in der Union zu ermöglichen. Ein maßgeblicher Grund für den Erlass einer Rechtsvorschrift über die Sicherheit von Spielzeug auf Unionsebene ist die Harmonisierung zwischen den Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Artikels 114 AEUV. Bei der Spielzeug-Richtlinie handelt es sich um eine Maßnahme zur vollständigen Harmonisierung hinsichtlich der Sicherheitsaspekte von Spielzeug; daher dürfen die Mitgliedstaaten keine zusätzlichen oder anderen Sicherheitsanforderungen für Spielzeug einführen. Dessen ungeachtet sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die regelmäßigen Änderungen der Richtlinie umzusetzen, was in der Vergangenheit eine uneinheitliche Anwendung regulatorischer Änderungen in der Union zur Folge hatte. Des Weiteren hat sich herausgestellt, dass die regelmäßigen Anpassungen der Richtlinie für die Mitgliedstaaten einen hohen Ressourcenaufwand bedeuten. Mit einer Regulierungsmaßnahme auf Unionsebene würde gewährleistet, dass neue Sicherheitsanforderungen für Spielzeug sowie anschließende Änderungen dieser Anforderungen einheitlich umgesetzt werden, wodurch ein höheres Sicherheitsniveau erreicht würde. Zudem würden damit Rechtssicherheit und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Industrie geschaffen. Darüber hinaus setzt die Einführung eines Produktpasses und der einschlägigen Kontrollen an den Außengrenzen der Union voraus, dass das zugrunde liegende Rechtsinstrument eine Verordnung ist.
•Verhältnismäßigkeit
Mit dem in dieser Verordnung vorgeschlagenen Ansatz werden alle festgestellten Probleme möglichst wirksam und effizient in Angriff genommen. Durch diese Verordnung wird der Schutz von Kindern vor besonders schädlichen Chemikalien beim Spielen mit Spielzeug verbessert, indem allgemeine Verbote der schädlichsten Stoffe eingeführt werden. Nach der Verordnung sind unter bestimmten Voraussetzungen auch Ausnahmen von diesen allgemeinen Verboten möglich, wenn die Verwendung dieser Stoffe in Spielzeug kein Risiko für Kinder darstellt und es keine Alternativen gibt. Durch die Einführung allgemeiner Verbote für die schädlichsten Stoffe unmittelbar nach der Feststellung der von ihnen ausgehenden Gefahren nach der CLP-Verordnung wird sichergestellt, dass Kinder schneller vor den mit dem Vorkommen dieser Stoffe in Spielzeug möglicherweise verbundenen Risiken geschützt werden. Darüber hinaus werden die der Industrie durch die Einführung allgemeiner Verbote entstehenden Kosten in Fällen, in denen die Sicherheit von Kindern nicht gefährdet ist, dadurch begrenzt, dass Ausnahmen von diesen Verboten zulässig sind.
Die Einführung eines Produktpasses, der Informationen zur Konformität enthält, wird wirksam zu einer Verringerung der Zahl der nichtkonformen Spielzeuge auf dem Unionsmarkt – einschließlich Online-Verkäufen – beitragen. Mit der Verordnung wird sichergestellt, dass bei den Zollbehörden gestellte Spielzeuge nur dann in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt und in der Union in Verkehr gebracht werden, wenn für sie ein entsprechender Produktpass vorliegt. Dies wird zu erheblichen Effizienzgewinnen sowohl der Marktüberwachungsbehörden als auch der Zollbehörden führen. Damit werden die Ziele wirksam und ohne unverhältnismäßige Kosten für die Industrie erreicht; zwar werden den Unternehmen infolge der Einführung des Produktpasses Kosten für die Einrichtung der Systeme und die Ausstellung der digitalen Pässe entstehen, jedoch wird sie auch Einsparungen mit sich bringen, da die erforderlichen Unterlagen nicht mehr in Papierform, sondern digital ausgestellt werden und behördliche Inspektionen mit weniger Kosten verbunden sind. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Zahl der nichtkonformen Spielzeuge auf dem Unionsmarkt deutlich zurückgehen wird, was der Wettbewerbsfähigkeit der vorschriftsmäßig handelnden Unternehmen zugutekommt. Der Produktpass wird denselben technischen Anforderungen entsprechen wie der im Rahmen der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte vorgeschlagene Produktpass, um i) Dopplungen bei den Digitalisierungsmaßnahmen der Industrie zu verhindern und ii) die Interoperabilität mit gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union ausgestellten Produktpässen zu gewährleisten.
•Wahl des Instruments
Der vorgeschlagene Rechtsakt erhält die Form einer Verordnung. Mit dem vorgeschlagenen Übergang von einer Richtlinie zu einer Verordnung wird sowohl dem allgemeinen Ziel der Kommission, das Regelungsumfeld zu vereinfachen, als auch der Notwendigkeit Rechnung getragen, eine unionsweit einheitliche Durchführung der vorgeschlagenen Rechtsvorschrift sicherzustellen.
Darüber hinaus handelt es sich bei der Spielzeug-Richtlinie um eine Richtlinie zur vollständigen Harmonisierung. In dieser Hinsicht wäre durch eine Verordnung aufgrund ihrer Rechtsnatur eher gewährleistet, dass die Mitgliedstaaten keine nationalen technischen Anforderungen vorgeben, die über die in der geltenden Richtlinie festgelegten Sicherheitsanforderungen hinausgehen und/oder im Widerspruch zu diesen Sicherheitsanforderungen stehen. Des Weiteren setzen die Einführung eines Produktpasses mit Informationen zur Konformität sowie die einschlägigen Zollkontrollen von in die Union eingeführtem Spielzeug voraus, dass das zugrunde liegende Rechtsinstrument eine Verordnung ist.
Der Übergang von einer Richtlinie zu einer Verordnung wird keine spezifischen Änderungen am Regulierungsansatz mit sich bringen. Die Merkmale des neuen Rechtsrahmens, an den die Richtlinie bereits angepasst wurde, bleiben uneingeschränkt erhalten; dies gilt insbesondere für die den Herstellern eingeräumte Flexibilität i) bei der Wahl der Mittel zur Erfüllung der wesentlichen Anforderungen (harmonisierte Normen oder andere technische Spezifikationen) und ii) bei der Auswahl des Verfahrens zum Nachweis der Konformität aus den verfügbaren Konformitätsbewertungsverfahren. Die bestehenden Mechanismen zur Unterstützung der Umsetzung von Rechtsvorschriften (Normungsprozesse, Sachverständigengruppen, Marktüberwachung, Verwaltungszusammenarbeit der Mitgliedstaaten, Ausarbeitung von Leitlinien usw.) werden durch die Art des Rechtsinstruments nicht beeinträchtigt und werden im Rahmen der Verordnung weiterhin ebenso funktionieren wie derzeit im Rahmen der Richtlinie.
Zudem wird bei Rechtsvorschriften zum Binnenmarkt durch den Rückgriff auf Verordnungen (der auch von den Interessenträgern vorgezogen wird) das Risiko der Überregulierung – d. h. der Erweiterung der in einer Richtlinie der Union festgelegten Anforderungen bei der Umsetzung in das nationale Recht eines Mitgliedstaates – vermieden. Des Weiteren erhalten die Hersteller damit die Möglichkeit, sich unmittelbar nach dem Wortlaut der Verordnung zu richten, statt die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie in 27 Staaten zu ermitteln und zu prüfen. Darüber hinaus ist eine Verordnung mit Einsparungen für die Industrie verbunden und kommt dem Binnenmarkt zugute, da sie – ebenso wie alle ihre späteren Änderungen – unionsweit zu demselben Zeitpunkt in Kraft tritt. Daher wird die Auffassung vertreten, dass eine Verordnung die am besten geeignete Lösung für alle beteiligen Parteien darstellt, da mit ihr eine schnellere und kohärentere Anwendung der auf Unionsebene erlassenen Rechtsvorschrift ermöglicht und ein klareres Regelungsumfeld für die Wirtschaftsakteure geschaffen wird.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen geltender Rechtsvorschriften
Die Bewertung der Richtlinie ergab, dass durch diese insgesamt ein wirksamer Schutz von Kindern beim Spielen mit Spielzeug gewährleistet wird. Es wurde jedoch auch eine Reihe von Mängeln ermittelt, die im Zuge der praktischen Anwendung der Richtlinie seit ihrer Annahme im Jahr 2009 zutage getreten sind. Im Wesentlichen wurden bei der Bewertung zwei Hauptprobleme festgestellt. Das erste Hauptproblem betrifft bestimmte Mängel bei der Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für Kinder im Hinblick auf die von Spielzeug möglicherweise ausgehenden Risiken – insbesondere die Risiken durch schädliche Chemikalien. Das zweite Hauptproblem besteht darin, dass die Wirksamkeit der Durchsetzung der Richtlinie insbesondere im Zusammenhang mit Online-Verkäufen zu wünschen übrig lässt und auf dem Unionsmarkt nach wie vor viele unsichere Spielzeuge bereitgestellt werden. Die Bewertung ergab zudem, dass das Rechtsinstrument in Form einer Richtlinie nicht wirksam genug durchgesetzt wurde, insbesondere da die wiederholten Änderungen der Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden mussten.
In diesem Vorschlag werden die Ergebnisse der Bewertung berücksichtigt und die beiden ermittelten Hauptprobleme in Angriff genommen.
•Konsultation der Interessenträger
Die Kommission führte eine Reihe von Konsultationen durch, um bei einem breiten Spektrum von Interessenträgern Evidenzdaten und Meinungen zu den im Zusammenhang mit der Spielzeug-Richtlinie ermittelten Problemen einzuholen. Die Aktivitäten umfassten i) eine zwölfwöchige öffentliche Konsultation, die im Mai 2022 abgeschlossen wurde, ii) einen Workshop für Interessenträger am 26. April 2022, iii) Gespräche mit Mitgliedstaaten und anderen Interessenträgern in der Sachverständigengruppe für die Sicherheit von Spielzeug sowie iv) die Einholung von Rückmeldungen zu der von der Kommission vorgenommenen Folgenabschätzung in der Anfangsphase. Zudem organisierte ein externer Auftragnehmer im Rahmen einer Studie zur Folgenabschätzung Befragungen von 41 maßgeblichen Interessenträgern und führte vom 7. April 2022 bis zum 15. Mai 2022 eine Online-Konsultation für KMU durch. Zu den konsultierten Interessenträgern zählten europäische und nationale Verbraucherverbände, Industrieverbände, Wirtschaftsakteure, Bürgerinnen und Bürger sowie nationale Behörden.
Die Interessenträger aus der Industrie befürworteten die Aufnahme neuer Grenzwerte in die für alle Spielzeuge geltenden Sicherheitsvorschriften, lehnten jedoch die Ausweitung allgemeiner Verbote auf andere Schadstoffe ab. Insbesondere sprach sich die Industrie entschieden gegen die Abschaffung der Ausnahmen von allgemeinen Verboten aus. Ihre größte Sorge war, dass die vollständige Abschaffung der Ausnahmen schwerwiegende Folgen hätte und die Bereitstellung einer erheblichen Zahl von Spielzeugen (beispielsweise von elektrischem Spielzeug) auf dem Markt verhindern würde. Die Industrie befürwortete die Digitalisierung der Informationen zur Konformität im Produktpass.
Die Mitgliedstaaten sprachen sich eindeutig für die Überarbeitung der Spielzeugrichtlinie und die Verschärfung der chemischen Anforderungen – sowohl durch spezifische Grenzwerte als auch durch zusätzliche allgemeine Verbote bestimmter Stoffe – aus. Des Weiteren befürworteten sie die Digitalisierung der Produktinformationen sowie die Ausweitung der Konformitätsbewertung durch Dritte, wenn auch in geringerem Maße. Die Verbraucherinnen und Verbraucher bevorzugten die Optionen mit i) strengeren chemischen Anforderungen für Produkte, die für Kinder bestimmt sind, und ii) einer stärkeren Begrenzung der Ausnahmen bzw. in einigen Fällen eine Abschaffung der Ausnahmen. Des Weiteren sprachen sich die Verbraucherinnen und Verbraucher für die Einführung eines Produktpasses und die Ausweitung der Konformitätsbewertung durch Dritte aus.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die Bewertung der Spielzeug-Richtlinie wird durch eine Studie untermauert, die von einem externen Auftragnehmer durchgeführt wurde.
Die Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag wird ebenfalls durch eine Studie untermauert; diese wurde von einem anderen externen Auftragnehmer durchgeführt und umfasste Befragungen, Analysen von Daten aus öffentlichen und gezielten Konsultationen sowie ergänzende Sekundärforschung.
Die Kommission führte im Zuge der vorbereitenden Arbeiten zu diesem Vorschlag umfassende Konsultationen durch, in deren Rahmen Beiträge aus unterschiedlichen Quellen eingingen. Neben den oben genannten Studien zog die Kommission öffentlich zugängliche Informationen, wissenschaftliche Gutachten zu chemischen Stoffen sowie Beiträge maßgeblicher Interessenträger heran.
•Folgenabschätzung
Die Kommission führte eine Folgenabschätzung zur Überarbeitung der Spielzeug-Richtlinie durch. Der Ausschuss für Regulierungskontrolle gab am 28. Oktober 2022 eine befürwortende Stellungnahme zum Entwurf der Folgenabschätzung ab. Die Stellungnahme des Ausschusses sowie die endgültige Folgenabschätzung und deren Zusammenfassung werden zusammen mit diesem Vorschlag veröffentlicht.
Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen wurden im Rahmen der Folgenabschätzung drei Optionen zur Behebung jedes der beiden ermittelten Hauptprobleme geprüft und verglichen. Neben diesen Optionen wurde ein Basisszenario herangezogen, in dem keine Änderungen vorgenommen werden, das jedoch die Möglichkeit der Einführung spezifischer Einschränkungen für Schadstoffe in für Kinder unter drei Jahren bestimmtem Spielzeug zulässt.
Im Hinblick auf die Verschärfung der Anforderungen zum Schutz von Kindern vor schädlichen Chemikalien wurden drei Optionen in Betracht gezogen:
·In Option 1a wird vorgeschlagen, der Kommission die Befugnis zu übertragen, Grenzwerte für Chemikalien in allen Spielzeugen (nicht nur für Kinder unter drei Jahren) aufzunehmen und zu ändern und die Grenzwerte für Nitrosamine und nitrosierbare Stoffe zu senken.
·Die Option 1b umfasst dieselben Maßnahmen wie die Option 1a, jedoch wird zusätzlich das geltende allgemeine Verbot von CMR-Stoffen auf andere besonders schädliche Chemikalien in Spielzeug (z. B. endokrine Disruptoren) erweitert. Das bedeutet, dass die Verwendung der in diese besonders schädlichen Gefahrenklassen eingestuften Stoffe in Spielzeug automatisch verboten würde, ohne dass das von ihrer Verwendung in Spielzeug ausgehende Risiko für Kinder bewertet werden muss. Diese Option würde unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Ausnahmen von den allgemeinen Verboten zulassen, wenn die Verwendung eines Stoffes in Spielzeug vom zuständigen wissenschaftlichen Ausschuss der Europäischen Chemikalienagentur als sicher erachtet wird und es keine Alternativen gibt.
·Die Option 1c stimmt mit der Option 1b überein (allgemeine Verbote besonders schädlicher Chemikalien), lässt jedoch keine Ausnahmen von den allgemeinen Verboten zu.
Im Hinblick auf die Senkung der noch immer hohen Zahl nichtkonformer und unsicherer Spielzeuge auf dem Markt wurden in der Folgenabschätzung drei Optionen in Betracht gezogen:
·Mit der Option 2a würde die Konformitätsbewertung durch Dritte auf i) Spielzeug für Kinder unter drei Jahren und ii) Spielzeuge, bei denen es sich um chemische Gemische handelt, ausgeweitet. Es wurde festgestellt, dass diese Spielzeugkategorien einen höheren Anteil nichtkonformer Spielzeuge aufweisen oder mit höheren Risiken verbunden sind.
·Im Rahmen der Option 2b müssten digitale Konformitätsunterlagen zu Spielzeug – in Form eines digitalen Produktpasses gemäß der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte – vorliegen. Diese Informationen müssten den Zollbehörden vorgelegt werden. Auf der Grundlage des bereits in der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte dargelegten Modells sollte die Referenz des Produktpasses mit den Informationen zur Konformität in ein zentrales Register der Kommission aufgenommen werden. Die Referenz des Passes und seiner Aufnahme in das Register der Kommission würde den Zollbehörden vorgelegt, wenn ein Spielzeug in das Zollverfahren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird. Da das zentrale Register der Kommission mit den Zollsystemen vernetzt ist, könnte die Referenz des Passes im Register automatisch geprüft werden, sodass Spielzeug ohne eine gültige Referenz eines Produktpasses im Register der Kommission nicht in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt würde.
·Im Rahmen der Option 2c würde die Option 2a mit der Option 2b kombiniert.
Die bevorzugten Optionen sind die Optionen 1b und 2b. Mit Blick auf den Schutz von Kindern vor Schadstoffen wird mit der Option 1b ein signifikanter Rückgang der Exposition von Kindern gegenüber diesen Schadstoffen erreicht, während jedoch zugleich die nachteiligen Folgen für die Industrie begrenzt werden, da angemessene Ausnahmen von den allgemeinen Verboten vorgesehen sind. Des Weiteren wird sichergestellt, dass die Sicherheitsvorschriften für Spielzeug auch weiterhin entsprechend neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen angepasst werden können. Mit der Option 2b wird sichergestellt, dass bei den Zollbehörden gestelltes Spielzeug, für das kein Produktpass mit der Konformitätserklärung vorgelegt wird, automatisch von der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr auf dem Unionsmarkt ausgeschlossen wird. Darüber hinaus werden die Marktüberwachungsbehörden im Zusammenhang mit Inspektionen von Spielzeug erhebliche Effizienzgewinne erzielen. Somit hat die Option 2b das Potenzial, die Zahl der nichtkonformen Spielzeuge im Binnenmarkt erheblich zu senken. Die anderen Optionen, in denen eine Konformitätsbewertung durch Dritte vorgesehen war, wurden nicht als wirksam oder effizient angesehen; es wurde die Auffassung vertreten, dass durch sie die Kosten für vorschriftsmäßig handelnde Hersteller steigen würden, während kein signifikanter Rückgang der Zahl nichtkonformer Spielzeuge erreicht würde.
Die Kombination der Optionen wird dazu beitragen, dass Kinder besser vor schädlichen Chemikalien geschützt werden und zugleich die Zahl unsicherer Spielzeuge auf dem Unionsmarkt zurückgeht. Diese Kombination wird voraussichtlich auch zu den Nachhaltigkeitszielen (Sustainable Development Goals, SDG) der Vereinten Nationen beitragen, insbesondere zu SDG 3 (Gesundheit und Wohlergehen). Des Weiteren wird sie zu SDG 9 (Industrie, Innovation und Infrastruktur), SDG 12 (verantwortungsvolle Konsum- und Produktionsmuster) und SDG 6 (sauberes Wasser und Sanitärversorgung) beitragen.
Bei keiner der Optionen sind erhebliche Auswirkungen auf die Grundechte zu erwarten. Die Option 1b sollte insgesamt einen positiven Einfluss auf die allgemeinen Rechte des Kindes und die Spielmöglichkeiten von Kindern haben. Auf die Gleichbehandlung, einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter, hat diese Initiative keinen signifikanten Einfluss. Obgleich die Überarbeitung der Richtlinie in erster Linie die Stärkung des Gesundheitsschutzes für Kinder zum Ziel hat, wird die bevorzugte Option voraussichtlich gewisse positive Auswirkungen auf die Umwelt haben, da durch sie weniger Unterlagen in Papierform erforderlich sein werden. Somit steht die vorliegende Initiative in Einklang mit der Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität im Sinne des Europäischen Klimagesetzes. Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ der Umwelt, enthält jedoch diesbezüglich keine spezifischen Maßnahmen. Des Weiteren steht der Vorschlag in Einklang mit dem Grundsatz „standardmäßig digital“.
Die Folgenabschätzung ergab, dass das Verbot der Verwendung der schädlichsten Stoffe in Spielzeug (Option 1b) alleine mit Blick auf die dadurch verhinderten Gesundheitsschäden durch endokrine Disruptoren einen erheblichen Nutzen für die Gesundheit (zwischen 240 Mio. EUR und 1,2 Mrd. EUR jährlich) mit sich brächte. Dieser Nutzen ergäbe sich im Laufe der Lebenszeit eines Kindes, das heute endokrinen Disruptoren ausgesetzt ist (oder nicht ausgesetzt ist); das bedeutet, dass der relevante Zeitraum mehrere Generationen umfassen und über die üblichen Bewertungszeiträume von 20 bis 30 Jahren hinausgehen könnte. Hinzu kommt, dass die Option 2b mit erheblichen Effizienzgewinnen für die Marktüberwachungsbehörden verbunden wäre (die Zahl der Inspektionen könnte von etwa 25 000 pro Jahr um höchstens 2500 bis 5000 Inspektionen pro Jahr steigen, sofern die Höhe der zugewiesenen Haushaltsmittel unverändert bleibt und die Effizienzgewinne für mehr Inspektionen von Spielzeug aufgewendet werden). Des Weiteren könnte die Bereitstellung digitaler Informationen durch die Hersteller jährliche Einsparungen zwischen 2,62 Mio. EUR und 3,93 Mio. EUR zur Folge haben. Die Option 2b brächte zudem für die Industrie im Zusammenhang mit Inspektionen der Marktüberwachungsbehörden jährliche Einsparungen in Höhe von 13 Mio. EU bis 20 Mio. EUR mit sich.
Durch die Kombination der beiden Optionen wird eine signifikante Verbesserung des Schutzes von Kindern beim Spielen mit Spielzeug erreicht, weil i) mit den Vorschriften über die Sicherheit von Spielzeug besser gegen die schädlichsten Stoffe vorgegangen wird und ii) die Zahl der nichtkonformen und unsicheren Spielzeuge signifikant verringert wird. Darüber hinaus wirken sich diese beiden Optionen positiv auf das Funktionieren des Binnenmarktes und die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie aus, wenn sich diese einem unlauterem Wettbewerb ausgesetzt sieht.
In der Folgenabschätzung wird davon ausgegangen, dass im Rahmen der Option 1b die Zahl der allgemeinen Verboten unterliegenden Stoffe um etwa 10 % bis 30 % steigen könnte. Dies könnte eine erhebliche Zahl von Spielzeugmodellen betreffen, jedoch wird die Zahl der Modelle, bei denen Produktanpassungen vorgenommen werden müssen oder die nicht mehr bereitgestellt werden könnten, durch die vorgesehenen Ausnahmen begrenzt. Insgesamt wären im Rahmen der Option 1b möglicherweise für 8,4 % bis 12,8 % der Spielzeugmodelle keine Ausnahmen möglich, wobei bei 4,6 % bis 7,2 % Produktanpassungen erforderlich wären (einschließlich der Substitution chemischer Stoffe) und 3,8 % bis 5,6 % nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden könnten, wenn keine Alternativen zu den Beschränkungen unterliegenden Chemikalien gefunden werden. Für 4,6 % bis 7,2 % der Spielzeugmodelle in der Union könnten im Zusammenhang mit der Umgestaltung und Neuentwicklung von Produkten inkrementelle einmalige Anpassungskosten in Höhe von schätzungsweise 23,5 Mio. EUR bis 396,66 Mio. EUR anfallen. Die Kosten für die Beantragung von Ausnahmen könnten für die gesamte Industrie zwischen 100 000 EUR und 300 000 EUR pro Jahr liegen. Da mehr Stoffe allgemeinen Verboten unterliegen werden und neue Grenzwerte für Stoffe in Spielzeug eingeführt werden, müssen neue Spielzeugmodelle geprüft werden, um die Einhaltung dieser Grenzwerte sicherzustellen. Da komplexere und empfindlichere Prüfungen erforderlich sein werden, könnten die Prüfkosten von gegenwärtig 2200 EUR auf 3900 EUR pro Spielzeugmodell steigen. Die jährlichen Kosten für Prüfungen werden gegenüber dem Basisszenario um schätzungsweise 7,31 Mio. EUR bis 11,70 Mio. EUR steigen. Was die Spielzeugmodelle betrifft, die nicht mehr bereitgestellt werden könnten, so sind die tatsächlichen Auswirkungen vom Wert der betroffenen Spielzeugmodelle abhängig; auf der Grundlage des Umsatzes der EU-Industrie ist jedoch davon auszugehen, dass diese Option Produkte im Wert von 249 Mio. EUR bis 367 Mio. EUR betreffen könnte. Es ist keine unmittelbare Schrumpfung des Marktes in dieser Größenordnung zu erwarten, da den Herstellern eine angemessene Übergangsfrist eingeräumt wird, in der sie die Rentabilität ihrer derzeitigen Produkte prüfen und gegebenenfalls Ressourcen auf die Herstellung und den Verkauf alternativer Spielzeuge verlagern können. Darüber hinaus werden die Verbraucherinnen und Verbraucher in vielen Fällen einfach ein alternatives Spielzeug erwerben, statt vollständig auf den Kauf zu verzichten. Aufgrund ihrer höheren Stückkosten werden KMU pro neuem Spielzeugmodell voraussichtlich höhere Kosten entstehen als größeren Unternehmen.
Im Zusammenhang mit der Einführung des digitalen Produktpasses im Rahmen der Option 2b werden den Unionsherstellern schätzungsweise einmalige Kosten in Höhe von etwa 18 Mio. EUR und anschließend jährliche Kosten von 10,5 Mio. EUR entstehen. Nach der Einrichtung der Systeme und der Eingabe des Großteils der Anfangsdaten werden voraussichtlich lediglich zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit der Aktualisierung und Wartung anfallen.
•Anwendung des One-in-one-out-Grundsatzes
Es ist davon auszugehen, dass die in diesem Vorschlag vorgesehene Verschärfung der chemischen Anforderungen an Spielzeug nur dann eine Zunahme des Verwaltungsaufwands mit sich bringt, wenn Ausnahmen beantragt werden, die es gestatten, verbotene Stoffe weiterhin in Spielzeug zu verwenden. Die Kosten für einen Ausnahmeantrag könnten sich auf schätzungsweise 50 000 EUR bis 150 000 EUR belaufen, und es würden voraussichtlich höchstens zwei Ausnahmeanträge pro Jahr gestellt (die durchschnittlichen jährlichen Kosten lägen bei 200 000 EUR). Die Option 2b wäre sowohl mit Verwaltungskosten für die Unternehmen und als auch mit Vorteilen verbunden. Der zusätzliche Verwaltungsaufwand für die Einführung des digitalen Produktpasses wird auf der Grundlage der derzeitigen Marktstruktur und der erwarteten durchschnittlichen Produktion pro Unternehmen auf einmalige Kosten in Höhe von etwa 18 Mio. EUR und jährliche wiederkehrende Kosten in Höhe von etwa 10,5 Mio. EUR geschätzt.
Die Einführung des digitalen Produktpasses dürfte für Behörden und Unternehmen eine gewisse Verringerung des Verwaltungsaufwands mit sich bringen. Durch sie kann der Verwaltungsaufwand der Behörden – insbesondere der Zollbehörden – gesenkt werden, da es mit dem Produktpass möglich wäre, mehr automatische Kontrollen von aus Drittländern eingeführten Produkten vorzunehmen und die Einfuhr nichtkonformer Produkte zu verhindern, die in Räumlichkeiten an der Grenze aufbewahrt und physischen Kontrollen unterzogen würden. Der mit dem Produktpass verbundene Übergang zu digitalisierten Informationen könnte für die Unternehmen jährliche Einsparungen in Höhe von etwa 2,62 Mio. EUR bis 3,93 Mio. EUR (durchschnittlich 3,275 Mio. EUR) mit sich bringen.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Im Zuge der Bewertung wurde das Potenzial für eine Vereinfachung der Richtlinie bewertet; dabei wurde festgestellt, dass es kein Potenzial für eine Vereinfachung der in der Richtlinie festgelegten wesentlichen Verpflichtungen und des damit verbundenen Verwaltungsaufwands gab. Dies ist darauf zurückzuführen, dass eine Vereinfachung, mit der die Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure reduziert würden, mit dem Risiko einer Verringerung des Schutzes von Kindern verbunden wäre. Zudem besteht gemäß der Richtlinie gegenwärtig keine Pflicht, eine Konformitätsbewertung durch Dritte vornehmen zu lassen, wenn es harmonisierte Normen gibt, die alle Aspekte von Spielzeug abdecken; dies könnte nicht weiter vereinfacht werden.
Durch die Möglichkeit des Übergangs zu digitalen Informationen zur Konformität wird eine Vereinfachung und größere Effizienz der Kontakte zwischen Wirtschaftsakteuren und Marktüberwachungsbehörden herbeigeführt. Die Anpassung an die digitale Bereitstellung von Informationen wird für die Unternehmen Kosten, aber auch Einsparungen und insgesamt eine Vereinfachung mit sich bringen, da Informationen zur Konformität digital statt in Papierform bereitgestellt werden. Darüber hinaus werden die Marktüberwachungsbehörden effizienter arbeiten und mehr Inspektionen von Spielzeug vornehmen können (vgl. den oben stehenden Abschnitt über die Auswirkungen). Diese Feststellung wird durch das Ergebnis der Bewertung des neuen Rechtsrahmens gestützt, bei der festgestellt wurde, dass durch die Digitalisierung der Konformitätserklärung/der technischen Produktinformationen/des technischen Dossiers die Effizienz des Konformitätsbewertungsverfahrens verbessert würde, ohne dass es zu einer Beeinträchtigung der Marktüberwachungstätigkeiten käme. Akteure aller an der Konsultation teilnehmenden Interessengruppen waren sich einig, dass die Digitalisierung eine mögliche Lösung bietet, um die Verwaltungspflichten im Zusammenhang mit den Anforderungen an die Produktinformationen und der CE-Kennzeichnung, die auch für Spielzeug gelten, zu vereinfachen.
Eine mögliche Vereinfachung, die von zahlreichen Interessenträgern angesprochen wurde, betraf die Tatsache, dass die in der Richtlinie vorgeschriebenen Warnhinweise mit dem Wort „Achtung“ beginnen müssen, das in alle von den Mitgliedstaaten, in denen ein Spielzeug bereitgestellt werden soll, vorgegebenen Sprachen übersetzt werden muss. Durch die Ersetzung des Wortes „Achtung“ durch ein generisches Piktogramm würde eine Vereinfachung für die Industrie erreicht, ohne den Schutz von Kindern zu beeinträchtigen. Des Weiteren hätte dies für die Industrie Einsparungen bei der Herstellung der Etiketten zur Folge, die sich jedoch nicht genau quantifizieren lassen.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat keinerlei Auswirkungen auf den Haushalt der Union. Im Rahmen einer der ausgewählten Maßnahmen wird die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) zusätzliche wissenschaftliche Bewertungen durchführen müssen. Es ist davon auszugehen, dass diese wissenschaftlichen Bewertungen bei der ECHA Arbeit im Umfang von zwei VZÄ erfordern werden. Wie angekündigt nimmt die Kommission gegenwärtig eine Überarbeitung der Vorschriften über die Europäische Chemikalienagentur vor, in deren Rahmen auch eine umfassende Neubewertung der Aufgaben der ECHA erfolgt. Etwaige Auswirkungen der im Zusammenhang mit der Verordnung vorzunehmenden wissenschaftlichen Bewertungen auf die Ressourcen werden in diese Neubewertung einfließen.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Die Kommission wird fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der Verordnung und anschließend alle fünf Jahre eine Bewertung der Verordnung im Hinblick auf deren Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Mehrwert und Kohärenz vornehmen. Die Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse vorlegen. Um die Berichtspflichten zweckmäßiger zu gestalten, werden die Mitgliedstaaten nicht mehr verpflichtet sein, alle fünf Jahre Berichte über die Anwendung der Verordnung vorzulegen.
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Kapitel I
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Der Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Verordnung bleibt unverändert; die Definition des Ausdrucks „Spielzeug“ wird gegenüber der Richtlinie 2009/48/EG nicht geändert.
Die allgemeinen Begriffsbestimmungen des Beschlusses Nr. 768/2008/EG wurden beibehalten. Es wurden jedoch zusätzliche Begriffsbestimmungen im Zusammenhang mit der Einführung des Produktpasses aufgenommen.
Ausgenommene Produkte
Die nicht unter die vorgeschlagene Verordnung fallenden Produkte sind nun in Form einer Liste in Anhang I aufgeführt. Die vom Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Verordnung ausgenommenen Produkte sind dieselben wie in der geltenden Richtlinie; die einzige Ausnahme bilden diesbezüglich Schleudern und Steinschleudern, die nicht mehr vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind. Mit Artikel 2 wird der Kommission die Befugnis übertragen, im Wege von Durchführungsrechtsakten festzulegen, ob bestimmte Produkte oder Produktkategorien als Spielzeug angesehen werden sollten oder nicht.
Anforderungen an Spielzeuge
Die Artikel 5 und 6 beinhalten die folgenden Verpflichtungen: i) Spielzeuge müssen die allgemeinen und besonderen Sicherheitsanforderungen erfüllen; ii) es müssen besondere Warnhinweise angebracht werden, wenn diese für den sicheren Gebrauch der Spielzeuge erforderlich sind. Während die Kategorien besonderer Sicherheitsanforderungen in Anhang II gegenüber der Richtlinie 2009/48/EG unverändert bleiben, geht die allgemeine Sicherheitsanforderung über den Schutz der physischen Gesundheit und Sicherheit der Benutzer hinaus und erstreckt sich auch auf das psychische Wohlbefinden und die kognitive Entwicklung von Kindern.
Besondere Sicherheitsanforderungen an Spielzeuge
Die wichtigsten Kategorien wesentlicher Anforderungen an Spielzeuge sind in Anhang II festgelegt und haben Folgendes zum Gegenstand: i) physikalische und mechanische Eigenschaften, ii) Entzündbarkeit, iii) chemische Eigenschaften, iv) elektrische Eigenschaften, v) Hygiene, vi) Radioaktivität. Die chemischen Eigenschaften werden geändert und vereinfacht. Die allgemeinen Einschränkungen für besonders schädliche Stoffe beziehen sich nun auf: i) karzinogene, mutagene und reproduktionstoxische Stoffe (CMR-Stoffe), ii) endokrine Disruptoren, iii) Inhalationsallergene und iv) spezifisch organtoxische Stoffe. Die Möglichkeiten für Ausnahmen von diesem Verbot werden eingeschränkt, und es wird nun vorausgesetzt, dass die zuständigen wissenschaftlichen Ausschüsse der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) im Rahmen einer Bewertung feststellen, dass i) bestimmte Stoffe sicher sind und ii) es keine Alternativen zum Vorhandensein dieser Stoffe gibt. Des Weiteren werden Ausnahmen nur möglich sein, wenn die Verwendung dieser Stoffe in Erzeugnissen für Verbraucher nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verboten ist. Unternehmen werden die Möglichkeit haben, bei der ECHA die Prüfung möglicher Ausnahmen zu beantragen. Von der ECHA wird erwartet, dass sie Leitlinien für Unternehmen und insbesondere KMU erarbeitet, um sie im Hinblick auf i) die praktischen Aspekte dieser Anträge und ii) die Anwendung der chemischen Anforderungen an Spielzeuge im Allgemeinen zu unterstützen. Auf der Grundlage der Stellungnahme der ECHA zu einem Antrag auf eine Ausnahme für einen bestimmten Stoff wird die Kommission erlaubte Verwendungen in die vorgeschlagene Verordnung aufnehmen, da diese Ausnahmen allgemeine Geltung haben werden. Die einzige Anlage beinhaltet alle spezifischen Einschränkungen für Chemikalien in Spielzeugen, wobei die Kommission befugt ist, diese Einschränkungen zu ändern.
Pflichten der Wirtschaftsakteure
In dem Vorschlag werden Pflichten von Herstellern, Einführern und Händlern festgelegt, die – ebenso wie die in der geltenden Richtlinie vorgesehenen Pflichten – an den Beschluss Nr. 768/2008/EG angeglichen sind. Dadurch werden die jeweiligen Pflichten präzisiert und stehen in einem angemessenen Verhältnis zu den Verantwortlichkeiten der Wirtschaftsakteure. Der Hersteller muss für das Spielzeug einen Produktpass ausstellen, der die relevanten Informationen zur Konformität enthält und die EU-Konformitätserklärung ersetzen wird. Darüber hinaus ist ausdrücklich die Benennung des Bevollmächtigten als den für die in Artikel 4 der Verordnung(EU) 2019/1020 festgelegten Aufgaben zuständigen Wirtschaftsakteur vorgesehen.
Konformitätsvermutung für Spielzeuge
Bei Spielzeugen, deren Hersteller die einschlägigen harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder Teile davon anwenden, gilt weiterhin die Konformitätsvermutung. Um jedoch sicherzustellen, dass die Konformitätsvermutung auch dann gilt, wenn es keine einschlägigen harmonisierten Normen gibt, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemeinsame Spezifikationen festzulegen. Diese Ausweichlösung wird nur dann herangezogen, wenn die Normungsgremien nicht in der Lage sind, Normen bereitzustellen, oder Normen bereitstellen, die nicht mit dem Normungsauftrag der Kommission und den in Anhang II aufgeführten wesentlichen Anforderungen übereinstimmen.
Produktpass
Die EU-Konformitätserklärung wird durch die Verpflichtung ersetzt, dass für Spielzeuge ein Produktpass vorliegen muss, in dem die Konformität mit den Anforderungen der vorgeschlagenen Verordnung erklärt wird. Der Produktpass wird über einen Datenträger mit einer eindeutigen Produktkennung verbunden sein und die in der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte festgelegten technischen Anforderungen an den Produktpass erfüllen. Die Referenz des Produktpasses muss in ein zentrales Register der Kommission aufgenommen werden, das gemäß der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte eingerichtet wird; diese Information ist den Zollbehörden vorzulegen, wenn Spielzeuge aus Drittländern in das Zollverfahren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.
Konformitätsbewertung
In dem Vorschlag ist vorgesehen, dass der Hersteller weiterhin die Möglichkeit der internen Kontrolle hat, wenn er die einschlägigen harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen anwendet. Eine Zertifizierung durch eine notifizierte Stelle ist weiterhin erforderlich, wenn i) es keine harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen gibt, ii) die harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen nicht eingehalten werden oder iii) die harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen nicht alle mit dem Spielzeug verbundenen Risiken abdecken. Der Vorschlag enthält die entsprechenden Module gemäß dem Beschluss Nr. 768/2008/EG. Im Vorschlag ist festgelegt, dass der Hersteller im Rahmen der Sicherheitsbewertung die möglichen Risiken des kombinierten oder kumulativen Vorhandenseins von Chemikalien im Spielzeug berücksichtigen muss.
Notifizierte Stellen
Die ordnungsgemäße Arbeitsweise der notifizierten Stellen ist von entscheidender Bedeutung für die Sicherstellung eines hohen Sicherheits- und Gesundheitsschutzniveaus sowie für das Vertrauen aller interessierten Kreise in das neue Konzept. Daher werden in dem Vorschlag in Einklang mit dem Beschluss Nr. 768/2008/EG die Anforderungen an die nationalen Behörden, die für die Konformitätsbewertungsstellen (notifizierten Stellen) zuständig sind, beibehalten. Die letztendliche Verantwortung für die Benennung und Überwachung der notifizierten Stellen liegt weiterhin bei den einzelnen Mitgliedstaaten. In diesem Vorschlag wird festgelegt, dass die notifizierten Stellen i) fähig sein müssen, die an Unterauftragnehmer vergebenen Aufgaben zu überprüfen, und ii) in der Lage sein müssen, die von Unterauftragnehmern ausgeführten Arbeiten zu überwachen.
Überwachung des Unionsmarktes und Schutzklauselverfahren der Union
Im Vorschlag werden die auf dem Beschluss Nr. 768/2008/EG beruhenden Bestimmungen über das Schutzklauselverfahren der Union beibehalten. Darüber hinaus wurde auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 768/2008/EG eine spezifische Bestimmung aufgenommen, nach der es möglich ist, gegen Spielzeuge vorzugehen, die zwar die wesentlichen Anforderungen erfüllen, mit denen jedoch ein Risiko für Kinder verbunden ist. Durch die Bestimmungen wird der Kommission außerdem die Befugnis übertragen, unter ganz bestimmten Voraussetzungen Maßnahmen gegen bestimmte Spielzeuge zu ergreifen.
Durchführungsrechtsakte
Mit der vorgeschlagenen Verordnung wird der Kommission die Befugnis übertragen, gegebenenfalls Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um die einheitliche Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen. Insbesondere sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Festlegung der detaillierten technischen Anforderungen an den Produktpass übertragen werden. Des Weiteren sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, die es ihr gestatten, in Ausnahmefällen Maßnahmen in Bezug auf konforme Spielzeuge zu ergreifen, wenn festgestellt wird, dass diese mit einem Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Personen verbunden sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß den in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 festgelegten Bestimmungen über Durchführungsrechtsakte erlassen.
Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse übertragen werden, die es ihr gestatten, festzustellen, ob eine nationale Maßnahme in Bezug auf ein Spielzeug, das ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Personen darstellt, gerechtfertigt ist, und einen Mitgliedstaat aufzufordern, Maßnahmen gegen eine notifizierte Stelle zu ergreifen, die nicht mehr in der Lage ist, die Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen. Angesichts ihres besonderen und fachlichen Charakters werden diese Durchführungsrechtsakte nicht gemäß den in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 festgelegten Bestimmungen über Durchführungsrechtsakte erlassen.
Delegierte Rechtsakte
Mit der vorgeschlagenen Verordnung wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtakte zu erlassen, um i) die Bestimmungen über Warnhinweise in Anhang III an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen und ii) die Bestimmungen über bestimmte Stoffe und Gemische dahin gehend zu ändern, dass ihre Verwendung in Spielzeug erlaubt wird und neue Grenzwerte für bestimmte Stoffe in Spielzeug festgelegt werden. In Bezug auf den Produktpass wird der Kommission mit der vorgeschlagenen Verordnung die Befugnis übertragen, die Vorgaben bezüglich der in den Produktpass aufzunehmenden spezifischen Informationen sowie der im Register der Kommission zu erfassenden Informationen zu ändern. Des Weiteren sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, festzulegen, welche im Register gespeicherten zusätzlichen Informationen von den Zollbehörden zu kontrollieren sind, und Anhang VII dieser Verordnung, der eine Liste der Warencodes gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sowie der Warenbezeichnungen für Spielzeuge enthält, zu ändern und zu aktualisieren.
Bewertung und Überprüfung
Die Kommission nimmt fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der Verordnung und anschließend alle fünf Jahre eine Bewertung der Verordnung im Hinblick auf deren Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz, Relevanz und Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union vor. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse vor.
Schlussbestimmungen
Der Geltungsbeginn der vorgeschlagenen Verordnung liegt 30 Monate nach ihrem Inkrafttreten, damit zum einen die Kommission die Möglichkeit hat, die Umsetzung der technischen Anforderungen an den Produktpass vorzubereiten, und zum anderen den Herstellern, notifizierten Stellen und Mitgliedstaaten Zeit eingeräumt wird, sich auf die neuen Anforderungen einzustellen. Die Bestimmungen über notifizierte Stellen sowie über die Durchführungsbefugnisse und übertragenen Befugnisse der Kommission müssen jedoch kurz nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung gelten. Für die gemäß der Richtlinie 2009/48/EG hergestellten Produkte und von notifizierten Stellen ausgestellten Bescheinigungen werden Übergangsbestimmungen festgelegt, sodass Lagerbestände abgebaut werden können und eine reibungslose Umstellung auf die neuen Anforderungen sichergestellt ist. Die Richtlinie 2009/48/EG wird aufgehoben und durch die vorgeschlagene Verordnung ersetzt.
2023/0290 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Sicherheit von Spielzeug und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/48/EG
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Die Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wurde erlassen, um ein hohes Sicherheitsniveau von Spielzeug und dessen freien Verkehr im Binnenmarkt zu gewährleisten.
(2)Kinder sind besonders schutzbedürftig. Es ist von maßgeblicher Bedeutung, für Kinder beim Spielen mit Spielzeug ein hohes Sicherheitsniveau zu gewährleisten. Kinder sollten angemessen vor möglichen Risiken geschützt werden, die von Spielzeugen und insbesondere von den darin möglicherweise enthaltenen chemischen Stoffen ausgehen. Zugleich sollte der freie Verkehr konformer Spielzeuge im Binnenmarkt ohne weitere Anforderungen möglich sein.
(3)Die von der Kommission vorgenommene Bewertung der Richtlinie 2009/48/EG ergab, dass die Richtlinie im Hinblick auf den Schutz von Kindern relevant und grundsätzlich wirksam ist. Es wurde jedoch auch eine Reihe von Mängeln ermittelt, die im Zuge der praktischen Anwendung der Richtlinie seit ihrer Annahme im Jahr 2009 zutage getreten sind. Insbesondere wurden im Zuge der Bewertung bestimmte Mängel im Zusammenhang mit den von schädlichen Chemikalien in Spielzeug möglicherweise ausgehenden Risiken festgestellt. Des Weiteren ergab die Bewertung, dass auf dem Unionsmarkt nach wie vor viele nichtkonforme und unsichere Spielzeuge bereitgestellt werden.
(4)In der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit wurde gefordert, den Schutz der Verbraucher vor besonders schädlichen Chemikalien zu stärken und das allgemeine Konzept auf schädliche Chemikalien auszuweiten (auf der Grundlage präventiver Verbote), um sicherzustellen, dass Verbraucher, gefährdete Personengruppen und die natürliche Umwelt kohärenter geschützt werden. Insbesondere wird in der Strategie zugesagt, die Richtlinie 2009/48/EG mit Blick auf den Schutz vor den mit besonders schädlichen Chemikalien verbundenen Risiken und möglichen Kombinationseffekten von Chemikalien zu stärken.
(5)Da die Vorschriften über die Anforderungen an Spielzeug – insbesondere die wesentlichen Anforderungen und die Konformitätsbewertungsverfahren – unionsweit einheitlich angewendet werden müssen und keinen Raum für eine abweichende Umsetzung durch die Mitgliedstaaten lassen dürfen, sollte die Richtlinie 2009/48/EG durch eine Verordnung ersetzt werden.
(6)Spielzeug unterliegt auch der Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit, die in Bereichen, die nicht Gegenstand sektorspezifischer Rechtsvorschriften über Verbraucherprodukte sind, ergänzend gilt. Insbesondere Kapitel III Abschnitt 2 und Kapitel IV über Online-Verkäufe, Kapitel VI über das Schnellwarnsystem Safety Gate und das Safety-Business-Gateway sowie Kapitel VIII über das Recht auf Auskunft und Abhilfe gelten auch für Spielzeug. Daher beinhaltet diese Verordnung keine spezifischen Vorschriften über den Fernabsatz und Online-Verkäufe, Unfallmeldungen der Wirtschaftsakteure und das Recht auf Auskunft und Abhilfe, sondern schreibt vor, dass die Wirtschaftsakteure Informationen über Sicherheitsprobleme im Zusammenhang mit Spielzeug bereitstellen, um Behörden und Verbraucher gemäß den in der Verordnung (EU) 2023/988 festgelegten Verfahren zu unterrichten.
(7)In der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sind Bestimmungen über die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen sowie die allgemeinen Grundsätze der CE-Kennzeichnung festgelegt. Die genannte Verordnung sollte für Spielzeug gelten, um sicherzustellen, dass Spielzeug, das in der Union frei verkehren darf, Anforderungen für ein hohes Schutzniveau in Bezug auf die Gesundheit und Sicherheit von Personen und insbesondere von Kindern erfüllt.
(8)Der Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates enthält gemeinsame Grundsätze und Musterbestimmungen, die in allen sektorspezifischen Produktrechtsvorschriften angewendet werden sollen, um eine einheitliche Grundlage für diese Rechtsvorschriften zu bieten. Die vorliegende Verordnung sollte daher weitestmöglich im Einklang mit diesen gemeinsamen Grundsätzen und Musterbestimmungen abgefasst werden.
(9)In der vorliegenden Verordnung sollten die wesentlichen Anforderungen an Spielzeug festgelegt werden, um für die Gesundheit und Sicherheit von Kindern beim Spielen mit Spielzeug ein hohes Schutzniveau sicherzustellen und den freien Verkehr von Spielzeug innerhalb der Union zu gewährleisten. Diese Verordnung sollte unter gebührender Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips durchgeführt werden.
(10)Um den Herstellern und den nationalen Behörden die Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern, sollte ihr Anwendungsbereich eindeutig festgelegt werden. Sie sollte für alle Produkte gelten, die dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren für den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden. Ein Produkt kann auch dann als Spielzeug gelten, wenn es nicht ausschließlich zum Spielen bestimmt ist und noch weitere Funktionen hat. Ob ein Produkt einen Spielwert hat, ist davon abhängig, welchen Gebrauch der Hersteller vorgesehen hat oder welcher Gebrauch für Eltern oder Aufsichtspersonen vernünftigerweise vorhersehbar ist. Zugleich müssen bestimmte Spielzeuge, die nicht für den Hausgebrauch bestimmt sind, vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen werden, wie beispielsweise Spielplatzgeräte, Spielautomaten zur öffentlichen Nutzung oder mit Verbrennungsmotoren ausgerüstete Spielzeuge, da diese Spielzeuge für die Gesundheit und Sicherheit von Kindern Risiken darstellen können, die nicht Gegenstand dieser Verordnung sind. Darüber hinaus sollte eine Liste der Produkte festgelegt werden, die mit Spielzeugen verwechselt werden könnten, aber nicht als Spielzeug im Sinne dieser Verordnung anzusehen sind.
(11)Diese Verordnung sollte für Spielzeuge gelten, die bei ihrem Inverkehrbringen neu auf den Unionsmarkt gelangen, d. h. entweder für neue Spielzeuge, die von einem in der Union ansässigen Hersteller hergestellt werden, oder für neue oder gebrauchte Spielzeuge, die aus einem Drittland eingeführt werden. Die Sicherheit anderer gebrauchter Produkte fällt unter die Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates.
(12)Um einen angemessenen Schutz von Kindern und anderen Personen sicherzustellen, sollte die vorliegende Verordnung für alle Formen des Absatzes von Spielzeug gelten, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates.
(13)Durch die wesentlichen Sicherheitsanforderungen an Spielzeug sollte der Schutz von Benutzern oder Dritten vor allen von Spielzeug ausgehenden relevanten Gesundheits- und Sicherheitsgefahren gewährleistet werden. Die besonderen Sicherheitsanforderungen sollten sich auf physikalische und mechanische Eigenschaften, Entzündbarkeit, chemische Eigenschaften, elektrische Eigenschaften, Hygiene und Radioaktivität erstrecken, damit ein angemessener Schutz der Sicherheit von Kindern vor diesen spezifischen Gefahren gewährleistet ist. Da von Spielzeugen, die es bereits gibt oder die entwickelt werden, möglicherweise Gefahren ausgehen, die nicht von einer besonderen Sicherheitsanforderung abgedeckt sind, muss eine allgemeine Sicherheitsanforderung beibehalten werden, um den Schutz von Kindern im Hinblick auf diese Spielzeuge sicherzustellen. Die Sicherheit von Spielzeug sollte unter gleichzeitiger Berücksichtigung der vorgesehenen und der vorhersehbaren Verwendung des Produkts festgelegt werden, wobei dem Verhalten von Kindern Rechnung zu tragen ist, die in der Regel nicht dieselbe Sorgfalt an den Tag legen wie der durchschnittliche Erwachsene. Die allgemeine Sicherheitsanforderung und die besonderen Sicherheitsanforderungen sollten gemeinsam die wesentlichen Sicherheitsanforderungen für Spielzeug bilden.
(14)Die Nutzung digitaler Technologien hat zur Folge, dass von Spielzeug neue Gefahren ausgehen. Funkspielzeuge müssen die wesentlichen Anforderungen für den Schutz der Privatsphäre erfüllen, und vernetztes Spielzeug muss über Sicherheitsvorrichtungen für die Cybersicherheit und den Schutz vor Betrug gemäß der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates verfügen. Spielzeuge, bei denen künstliche Intelligenz zum Einsatz kommt, müssen der Verordnung (EU) …/… [Amt für Veröffentlichungen: bitte Nummer der Verordnung zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz einfügen] entsprechen. Daher sollten keine besonderen Sicherheitsanforderungen in Bezug auf die Cybersicherheit, den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre oder andere, vom Einsatz künstlicher Intelligenz in Spielzeug ausgehende Gefahren festgelegt werden. Jedoch sollte der Schutz der Gesundheit von Kindern nicht auf die Sicherstellung des Freiseins von Krankheit oder Gebrechen beschränkt sein, zumal die Nutzung digitaler Technologien mit Risiken für Kinder verbunden sein kann, die über deren physische Gesundheit hinausgehen. Um sicherzustellen, dass Kinder vor allen mit der Nutzung digitaler Technologien in Spielzeug verbundenen Risiken geschützt sind, sollten mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung die psychische und geistige Gesundheit sowie das Wohlbefinden und die kognitive Entwicklung von Kindern gewährleistet werden.
(15)Spielzeuge sollten die physikalischen und mechanischen Anforderungen erfüllen, durch die verhindert wird, dass Kinder beim Spielen mit Spielzeug körperliche Verletzungen erleiden, und nicht mit einem Erstickungsrisiko für Kinder verbunden sein. Um Kinder vor dem Risiko einer Hörschädigung zu schützen, sollten für durch Spielzeug verursachte Impulsgeräusche und Dauergeräusche Höchstwerte festgelegt werden. Spielzeuge oder Teile von Spielzeugen und Spielzeugverpackungen, die vernünftigerweise vorhersehen lassen, dass sie bei normaler oder vorhersehbarer Verwendung mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder ihre Bestandteile an Lebensmittel abgeben, unterliegen der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates. Darüber hinaus sollten spezifische Sicherheitsanforderungen festgelegt werden, um potenziellen spezifischen Gefahren zu begegnen, die von Spielzeugen in Lebensmitteln ausgehen, da die Verbindung von Spielzeug und Lebensmittel ein Erstickungsrisiko verursachen könnte, das sich von dem vom Spielzeug allein ausgehenden Risiko unterscheidet und daher von keiner spezifischen Maßnahme auf Unionsebene abgedeckt ist. Des Weiteren sollte mit Blick auf die Entzündbarkeit oder die elektrischen Eigenschaften von Spielzeug ein ausreichender Schutz gewährleistet werden, um insbesondere Verbrennungen oder Stromschläge zu verhindern. Zudem sollte Spielzeug bestimmten Hygienestandards entsprechen, damit mikrobiologische Risiken oder andere Infektions- oder Kontaminationsrisiken vermieden werden.
(16)Als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch eingestufte Chemikalien (im Folgenden „CMR-Stoffe“) sowie Chemikalien, die das endokrine System oder die Atemwege schädigen oder spezifisch organtoxisch sind, sind für Kinder besonders schädlich und sollten daher im Zusammenhang mit Spielzeug besondere Berücksichtigung finden. Aufgrund der maßgeblichen Bedeutung des endokrinen Systems für die menschliche Entwicklung kann eine frühe Exposition gegenüber endokrinen Disruptoren in kritischen Phasen, wie etwa in der frühen Kindheit, bereits bei sehr geringen Dosen schädigende Wirkungen hervorrufen und die Gesundheit in späteren Lebensphasen beeinträchtigen. Inhalationsallergene können zu einer Zunahme von Asthma bei Kindern führen, und neurotoxische Stoffe sind besonders schädlich für das sich entwickelnde Gehirn von Kindern, das naturgemäß anfälliger für Schädigungen durch toxische Stoffe ist als das Gehirn Erwachsener. Zudem sollten Kinder angemessen vor allergenen Stoffen und bestimmten Metallen geschützt werden. Die in der Richtlinie 2009/48/EG festgelegten Anforderungen für chemische Stoffe müssen aktualisiert und verschärft werden. Spielzeug muss den allgemeinen Rechtsvorschriften über Chemikalien entsprechen, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates. Um Kinder, die eine schutzbedürftige Verbrauchergruppe darstellen, und andere Personen besser zu schützen, sollte dieser Rechtsrahmen durch allgemeine Verbote der Verwendung bestimmter Chemikalien, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates als gefährlich eingestuft sind, in Spielzeug ergänzt werden. Diese allgemeinen Verbote sollten für CMR-Stoffe, endokrine Disruptoren, Inhalationsallergene und spezifisch organtoxische Stoffe gelten, sobald diese Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als gefährlich eingestuft sind. Um die Sicherheit von Spielzeug zu gewährleisten, sollten Spuren verbotener Stoffe nur dann zulässig sein, wenn deren Vorhandensein in diesen Konzentrationen auch bei Einhaltung der guten Herstellungspraxis technisch unvermeidlich und das Spielzeug sicher ist.
(17)Wenn die Sicherheit von Kindern dadurch nicht beeinträchtigt wird und es für die Bereitstellung bestimmter Spielzeuge auf dem Markt erforderlich ist, sollte es im Sinne der Flexibilität möglich sein, von den allgemeinen Verboten chemischer Stoffe in Spielzeug abzuweichen. Ausnahmen von allgemeinen Verboten, mit denen die Verwendung verbotener Stoffe gestattet wird, sollten allgemeine Geltung haben und nur möglich sein, wenn die Verwendung des betreffenden Stoffes als sicher für Kinder erachtet wird, es keine wirtschaftlich tragfähigen Alternativen für den Stoff gibt und die Verwendung des Stoffes in Erzeugnissen für Verbraucher nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verboten ist. Die Bewertung der Sicherheit des Stoffes in Spielzeug sollte von den zuständigen wissenschaftlichen Ausschüssen der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) vorgenommen werden, um die Kohärenz und den effizienten Ressourceneinsatz bei der Bewertung chemischer Stoffe in der Union zu gewährleisten.
(18)Wirtschaftsakteure, Industrieverbände oder andere interessierte Kreise sollten die Möglichkeit haben, bei der ECHA eine Bewertung für die erlaubte Verwendung eines bestimmten Stoffes zu beantragen, der einem allgemeinen Verbot unterliegt. Die ECHA sollte ein Format und ein Medium für die Einreichung von Anträgen auf Bewertung erstellen und zur Verfügung stellen. Im Sinne der Transparenz und Vorhersehbarkeit sollte die ECHA darüber hinaus technische und wissenschaftliche Leitlinien für diese Anträge auf Bewertung bereitstellen.
(19)Die Verwendung von Nickel in nichtrostendem Stahl und stromführenden Bauteilen wurde für Spielzeug bereits vom Wissenschaftlichen Ausschuss „Gesundheitsrisiken, Umweltrisiken und neu auftretende Risiken“ als sicher eingestuft und sollte erlaubt sein. Andere für die Stromübertragung erforderliche Stoffe sollten in Spielzeug verwendet werden dürfen, damit elektrische Spielzeuge bereitgestellt werden können, wenn diese Stoffe für Kinder beim Spielen mit dem Spielzeug vollkommen unzugänglich sind und daher kein Risiko darstellen.
(20)Da Batterien unter die Verordnung (EU) …/… [Amt für Veröffentlichungen: bitte Nummer der Verordnung über Batterien und Altbatterien einfügen] fallen, sollten die für chemische Stoffe in Spielzeug geltenden Anforderungen nicht auf in Spielzeug enthaltene Batterien anwendbar sein. Jedoch sollte Spielzeug, das Batterien enthält, so gestaltet sein, dass die Batterien für Kinder schwer zugänglich sind.
(21)Die geltenden Grenzwerte für bestimmte chemische Stoffe und die entsprechenden Prüfverfahren haben sich als für den Schutz von Kindern in Bezug auf diese Stoffe geeignet erwiesen und sollten beibehalten werden. Um Anpassungen an neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu ermöglichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, diese Grenzwerte gegebenenfalls zu ändern. Die Grenzwerte für Arsen, Cadmium, Chrom (VI), Blei, Quecksilber und Organozinnverbindungen, die besonders toxisch sind und daher in Spielzeug nicht absichtlich verwendet werden sollten, sollten auf die Hälfte der vom zuständigen wissenschaftlichen Ausschuss als sicher erachteten Werte festgesetzt werden, um sicherzustellen, dass in Spielzeug nur Spuren davon vorhanden sind, die mit der guten Herstellungspraxis vereinbar sind.
(22)Die Richtlinie 2009/48/EG enthält Grenzwerte für bestimmte Stoffe in Spielzeug, das für Kinder unter 36 Monaten oder dazu bestimmt ist, in den Mund genommen zu werden. Diese Stoffe stellen nachweislich auch ein Risiko für ältere Kinder dar, da es bei diesen gleichermaßen zu einer Exposition gegenüber diesen Chemikalien durch Hautkontakt oder Inhalation kommen könnte. Diese Grenzwerte sollten daher für alle Spielzeuge gelten. Seit der Festlegung der Grenzwerte für Bisphenol A in der Richtlinie 2009/48/EG wurden neue wissenschaftliche Daten gewonnen. Im April 2023 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) eine Neubewertung der von der lebensmittelbedingten Exposition gegenüber Bisphenol A ausgehenden Risiken für die öffentliche Gesundheit vor und gelangte zu dem Schluss, dass die Exposition gegenüber Bisphenol A für Verbraucher aller Altersgruppen eine gesundheitliche Gefahr darstellt. Die EFSA hat für Bisphenol A eine neue tolerierbare tägliche Aufnahmemenge festgelegt, die deutlich niedriger ist als der zuvor geltende Wert. Angesichts dieser wissenschaftlichen Erkenntnisse sollte Bisphenol A unter das allgemeine Verbot von CMR-Stoffen in Spielzeug fallen.
(23)Um einen angemessenen Schutz vor bestimmten chemischen Stoffen sicherzustellen, wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen spezifische Grenzwerte für in Spielzeug verwendete chemische Stoffe festgelegt werden. Sofern dies bei Spielzeug mit einem höheren Expositionsgrad gerechtfertigt ist, sollten in diesen delegierten Rechtsakten für Spielzeug, das zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, und für anderes Spielzeug, das dazu bestimmt ist, in den Mund genommen zu werden, spezifische Grenzwerte festgelegt werden, wobei die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 sowie die Unterschiede zwischen Spielzeug und Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, oder Artikeln, von denen im Falle des oralen Kontakts bei ihrer Verwendung als Lebensmittelkontaktmaterial Risiken ausgehen können, berücksichtigt werden sollten. Duftstoffe in Spielzeug bergen besondere Risiken für die menschliche Gesundheit. Daher sollten für die Verwendung von Duftstoffen in Spielzeug und für die Kennzeichnung von Duftstoffen spezifische Vorschriften festgelegt werden. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Vorschriften zu erlassen, um Anpassungen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt zu ermöglichen.
(24)Wenn die von einem Spielzeug möglicherweise ausgehenden Gefahren durch die Gestaltung nicht vollständig beseitigt werden können, sollte das Restrisiko durch produktrelevante Informationen für die Aufsichtspersonen der Kinder in Form von Warnhinweisen eingeschränkt werden, wobei die Fähigkeit dieser Aufsichtspersonen zur Einhaltung der erforderlichen Vorsichtsmaßregeln zu berücksichtigen ist.
(25)Um einen Missbrauch der Warnhinweise zur Umgehung der geltenden Sicherheitsanforderungen zu verhindern, sollten die für bestimmte Spielzeugkategorien vorgesehenen Warnhinweise nicht verwendet werden dürfen, wenn sie dem bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Spielzeugs widersprechen. Um sicherzustellen, dass die Aufsichtspersonen alle mit dem Spielzeug verbundenen Risiken kennen, muss gewährleistet werden, dass die Warnhinweise lesbar und sichtbar sind.
(26)Die Wirtschaftsakteure sollten verantwortungsvoll und in voller Übereinstimmung mit den geltenden rechtlichen Anforderungen handeln, wenn sie Spielzeug in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen.
(27)Um ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit und Sicherheit von Kindern und einen fairen Wettbewerb im Binnenmarkt zu gewährleisten, sollten die Wirtschaftsakteure entsprechend ihrer jeweiligen Rolle in der Lieferkette für die Konformität des Spielzeugs mit dieser Verordnung verantwortlich sein.
(28)Da bestimmte Aufgaben nur vom Hersteller wahrgenommen werden können, muss klar zwischen den Pflichten des Herstellers und der in der Vertriebskette nachgeschalteten Akteure unterschieden werden. Außerdem muss klar zwischen den Pflichten des Einführers und des Händlers unterschieden werden, da der Einführer Spielzeuge aus Drittländern auf den Unionsmarkt einführt. Der Einführer sollte sicherstellen, dass diese Spielzeuge mit den in der Union geltenden Anforderungen übereinstimmen.
(29)Um die Kommunikation zwischen Wirtschaftsakteuren, Marktüberwachungsbehörden und Verbrauchern oder anderen Endnutzern zu erleichtern, sollten Hersteller und Einführer neben ihrer Postanschrift eine Website, eine E-Mail-Adresse oder andere digitale Kontaktmöglichkeiten angeben.
(30)Da der Hersteller den Entwurfs- und Fertigungsprozess in allen Einzelheiten kennt, ist er für die Konformität des Spielzeugs mit den Anforderungen dieser Verordnung verantwortlich und am besten in der Lage, das gesamte Konformitätsbewertungsverfahren für Spielzeug durchzuführen. Die Konformitätsbewertung sollte daher weiterhin ausschließlich dem Hersteller obliegen.
(31)Um den Herstellern die Erfüllung ihrer Pflichten aus dieser Verordnung zu erleichtern, sollten die Hersteller die Möglichkeit haben, einen Bevollmächtigten zu benennen, der bestimmte Aufgaben in ihrem Namen wahrnimmt. Um eine eindeutige und verhältnismäßige Aufgabenverteilung zwischen Hersteller und Bevollmächtigtem zu gewährleisten, muss darüber hinaus eine Liste der Aufgaben festgelegt werden, mit denen der Hersteller den Bevollmächtigten betrauen darf. Um die Durchsetzbarkeit und Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte zudem in Fällen, in denen ein außerhalb der Union ansässiger Hersteller einen Bevollmächtigten benennt, der Auftrag die in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 aufgeführten Aufgaben umfassen.
(32)Wirtschaftsakteure, die Teil der Liefer- und Vertriebskette sind, sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten Spielzeuge unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen die Sicherheit und Gesundheit von Kindern nicht gefährden und dass sie nur Spielzeuge auf dem Markt bereitstellen, die mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union übereinstimmen.
(33)Es muss sichergestellt werden, dass Spielzeuge aus Drittländern, die auf den Unionsmarkt gelangen, sämtlichen in der Union geltenden Anforderungen genügen, und insbesondere dass die Hersteller hinsichtlich dieser Spielzeuge geeignete Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt haben. Die Einführer sollten daher sicherstellen, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten Spielzeuge den geltenden Anforderungen entsprechen, Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurden und die Produktkennzeichnung sowie die von den Herstellern erstellten Unterlagen den zuständigen Marktüberwachungsbehörden zur Überprüfung zur Verfügung stehen.
(34)Wenn sie ein Spielzeug in Verkehr bringen, sollten Einführer ihren Namen und ihre Kontaktanschrift auf dem Spielzeug angeben. Ausnahmen sollten in Fällen gelten, in denen Größe oder Art des Spielzeugs diese Angabe nicht erlauben; hierzu zählen Fälle, in denen Einführer die Verpackung öffnen müssten, um ihren Namen und ihre Anschrift auf dem Produkt anzubringen. In diesen Fällen sollten Name und Anschrift auf der Verpackung oder in dem Spielzeug beigefügten Unterlagen angegeben werden.
(35)Da der Händler ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellt, nachdem das Spielzeug vom Hersteller oder Einführer in Verkehr gebracht wurde, sollte er gebührende Sorgfalt walten lassen, um sicherzustellen, dass seine Handhabung des Spielzeugs die Konformität dieses Spielzeugs mit dieser Verordnung nicht negativ beeinflusst.
(36)Händler und Einführer stehen dem Markt nahe und sollten daher in Marktüberwachungsaufgaben der zuständigen nationalen Behörden eingebunden werden und verpflichtet sein, aktiv an diesen Aufgaben mitzuwirken und diesen Behörden alle nötigen Informationen zu dem betreffenden Spielzeug zur Verfügung zu stellen.
(37)Wirtschaftsakteure, die ein Spielzeug unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringen oder ein Spielzeug so verändern, dass dessen Konformität mit den geltenden Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann, sollten als Hersteller gelten und die Pflichten der Hersteller wahrnehmen.
(38)Ist die Rückverfolgbarkeit eines Spielzeugs über die gesamte Lieferkette hinweg sichergestellt, können die Aufgaben der Marktüberwachung einfacher und effizienter erfüllt werden. Durch ein effizientes Rückverfolgbarkeitssystem wird den Marktüberwachungsbehörden ihre Aufgabe, Wirtschaftsakteure ausfindig zu machen, die nichtkonformes Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt haben, erleichtert.
(39)Um die Bewertung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung zu erleichtern, muss für Spielzeuge, die mit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates angenommenen harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, übereinstimmen, eine Konformitätsvermutung vorgesehen werden.
(40)Für den Fall, dass es keine einschlägigen harmonisierten Normen gibt, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen gemeinsame Spezifikationen für die wesentlichen Anforderungen dieser Verordnung festgelegt werden, sofern sie dabei Rolle und Funktionen der Normungsorganisationen gebührend Rechnung trägt; mit dieser nur in Ausnahmefällen heranzuziehenden Ausweichlösung soll es den Herstellern erleichtert werden, ihrer Pflicht zur Erfüllung der wesentlichen Anforderungen nachzukommen, wenn der Normungsprozess ins Stocken geraten ist oder es bei der Festlegung geeigneter harmonisierter Normen zu Verzögerungen kommt.
(41)Die CE-Kennzeichnung bringt die Konformität eines Spielzeugs zum Ausdruck und ist das sichtbare Ergebnis eines umfassenden Verfahrens, das die Konformitätsbewertung im weiteren Sinne einschließt. Die allgemeinen Grundsätze für die CE-Kennzeichnung sind in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 festgelegt. Die spezifischen Vorschriften über die Anbringung der CE-Kennzeichnung auf Spielzeug sollten in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden. Durch diese Vorschriften sollte die ausreichende Sichtbarkeit der CE-Kennzeichnung gewährleistet werden, um die Marktüberwachung von Spielzeug zu erleichtern.
(42)Die Hersteller sollten einen Produktpass ausstellen, der Informationen zur Konformität des Spielzeugs mit dieser Verordnung sowie mit anderen für Spielzeug geltenden Rechtsvorschriften der Union enthält. Der Produktpass sollte die EU-Konformitätserklärung gemäß der Richtlinie 2009/48/EG ersetzen und die Elemente beinhalten, die für die Bewertung der Konformität des Spielzeugs mit den geltenden Anforderungen und harmonisierten Normen oder anderen Spezifikationen erforderlich sind. Um den Marktüberwachungsbehörden die Überprüfung von Spielzeug zu erleichtern und den Akteuren in der Lieferkette sowie den Verbrauchern den Zugang zu Informationen über das Spielzeug zu ermöglichen, sollten die Angaben zum Produktpass in digitaler und unmittelbar zugänglicher Form über einen Datenträger bereitgestellt werden, der auf dem Spielzeug, seiner Verpackung oder den Begleitunterlagen angebracht ist. Marktüberwachungsbehörden, Zollbehörden, Wirtschaftsakteure und Verbraucher sollten über den Datenträger unmittelbar Zugang zu den Informationen über das Spielzeug haben.
(43)Um zu verhindern, dass es bei den Investitionen der beteiligten Akteure – einschließlich der Hersteller, der Marktüberwachungsbehörden und der Zollbehörden – in die Digitalisierung zu Dopplungen kommt, wenn gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union ein Produktpass für Spielzeug ausgestellt werden muss, sollte ein einziger Produktpass verfügbar sein, der die gemäß der vorliegenden Verordnung und den anderen Rechtsvorschriften der Union erforderlichen Informationen enthält. Des Weiteren sollte der Produktpass vollständig interoperabel mit den gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union erforderlichen Produktpässen sein.
(44)Insbesondere sind auch in der Verordnung (EU) …/… [Amt für Veröffentlichungen: bitte Nummer der Verordnung über Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte einfügen] des Europäischen Parlaments und des Rates Anforderungen und technische Spezifikationen für einen Produktpass festgelegt und die Einrichtung eines zentralen Registers der Kommission, in dem die im Produktpass enthaltenen Informationen gespeichert werden, sowie die Vernetzung dieses Registers mit den IT-Systemen der Zollbehörden vorgeschrieben. Ihr Anwendungsbereich könnte sich mittelfristig auch auf Spielzeug erstrecken, sodass gemäß der genannten Verordnung ein Produktpass für Spielzeug vorliegen muss. Daher sollte es künftig möglich sein, genauere Informationen in den Produktpass aufzunehmen, insbesondere Informationen über die ökologische Nachhaltigkeit, wie etwa Informationen über den Umweltfußabdruck eines Produkts, für das Recycling relevante Informationen, Angaben zum Rezyklatanteil eines bestimmten Materials, Informationen über die Lieferkette sowie ähnliche Informationen. Die gemäß der vorliegenden Verordnung ausgestellten Produktpässe für Spielzeug sollten daher den in der Verordnung (EU) …/… [Amt für Veröffentlichungen: bitte Nummer der Verordnung über Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte einfügen] festgelegten Anforderungen und technischen Elementen entsprechen, einschließlich der technischen, semantischen und organisatorischen Aspekte der Ende/Ende-Kommunikation und der Datenübertragung.
(45)Da der Produktpass die EU-Konformitätserklärung ersetzen soll, ist die Klarstellung, dass der Hersteller mit der Ausstellung des Produktpasses für ein Spielzeug und der Anbringung der CE-Kennzeichnung erklärt, dass das Spielzeug den Anforderungen dieser Verordnung genügt und er die volle Verantwortung hierfür übernimmt, von entscheidender Bedeutung.
(46)Werden andere Informationen als die für den Produktpass erforderlichen Elemente in digitaler Form bereitgestellt, muss klargestellt werden, dass die unterschiedlichen Arten von Informationen gesondert und klar voneinander getrennt, aber über einen einzigen Datenträger bereitgestellt werden müssen. Dies wird die Arbeit der Marktüberwachungsbehörden erleichtern, aber auch den Verbrauchern Klarheit über die verschiedenen Arten von Informationen verschaffen, die ihnen in digitaler Form zur Verfügung stehen.
(47)Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/1020, in dem die Vorschriften für Kontrollen von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, festgelegt sind, gilt auch für Spielzeug. Die für die Kontrollen zuständigen Behörden, bei denen es sich in fast allen Mitgliedstaaten um die Zollbehörden handelt, müssen die Kontrollen auf der Grundlage von Risikoanalysen nach den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, ihrer Durchführungsvorschriften und der entsprechenden Leitlinien durchführen. Daher lässt diese Verordnung Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie die Art und Weise, in der sich die für Kontrollen von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, zuständigen Behörden organisieren und ihre Tätigkeiten durchführen, gänzlich unberührt.
(48)Zusätzlich zu dem in Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/1020 festgelegten Kontrollrahmen sollten die Zollbehörden in der Lage sein, automatisch zu überprüfen, ob für eingeführte Spielzeuge, die dieser Verordnung unterliegen, ein Produktpass vorliegt, um die Kontrollen an den Außengrenzen der Union zu verstärken und zu verhindern, dass nichtkonforme Spielzeuge auf den Unionsmarkt gelangen.
(49)Werden Spielzeuge aus Drittländern in das Zollverfahren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, sollte der Wirtschaftsakteur den Zollbehörden die Referenz des Produktpasses für diese Spielzeuge vorlegen. Die Referenz des Produktpasses sollte einer eindeutigen Produktkennung entsprechen, die in dem gemäß Artikel 12 der [Amt für Veröffentlichungen: bitte Nummer der Verordnung (EU) …/… über Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte einfügen] eingerichteten Produktpassregister (im Folgenden „Register“) gespeichert ist. Die Zollbehörden sollten eine automatische Überprüfung des für das Spielzeug vorgelegten Produktpasses vornehmen, um sicherzustellen, dass nur Spielzeuge mit einem gültigen Verweis auf eine im Register erfasste eindeutige Produktkennung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Diese automatische Überprüfung sollte über die Vernetzung zwischen dem Register und den IT-Zollsystemen gemäß [Artikel 13 der Verordnung (EU) …/… über Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte] erfolgen.
(50)Für den Fall, dass im Register neben der eindeutigen Produktkennung und der eindeutigen Kennung des Wirtschaftsakteurs noch weitere Informationen gespeichert sind, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtakte zu erlassen, mit denen es den Zollbehörden gestattet wird, die Übereinstimmung zwischen diesen zusätzlichen Informationen und den Informationen, die der Wirtschaftsakteur den Zollbehörden vorgelegt hat, zu überprüfen, um die Konformität der in das Zollverfahren der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Spielzeuge mit der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten.
(51)Die im Produktpass enthaltenen Informationen ermöglichen es den Zollbehörden, das Risikomanagement zu verbessern und zu vereinfachen und gezieltere Kontrollen an den Außengrenzen der Union durchzuführen. Daher sollten die Zollbehörden die Möglichkeit haben, die im Produktpass und im Register enthaltenen Informationen zur Wahrnehmung ihrer sich aus dem Unionsrecht ergebenden Aufgaben, einschließlich des Risikomanagements gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, abzurufen und zu verwenden.
(52)Um den Zugang der Öffentlichkeit zu diesen Informationen zu erleichtern, sollte eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, in der das Datum angegeben wird, an dem die Vernetzung zwischen dem Register und dem Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich gemäß Artikel 13 der [Amt für Veröffentlichungen: bitte Nummer der Verordnung (EU) …/… über Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte einfügen] betriebsbereit ist.
(53)Die automatische Überprüfung der Referenz des Produktpasses für Spielzeuge, die auf den Unionsmarkt gelangen, durch die Zollbehörden sollte die Zuständigkeiten der Marktüberwachungsbehörden weder ersetzen noch ändern, sondern lediglich den Gesamtrahmen für Kontrollen von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, ergänzen. Die Verordnung (EU) 2019/1020 sollte weiterhin für Spielzeug gelten, um sicherzustellen, dass die Marktüberwachungsbehörden die in den Produktpässen enthaltenen Informationen überprüfen, gemäß der genannten Verordnung Kontrollen von auf Markt bereitgestelltem Spielzeug vornehmen und im Falle der Aussetzung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr durch die für Kontrollen an den Außengrenzen der Union benannten Behörden die Konformität von Spielzeugen und die mit diesen verbundenen Risiken gemäß Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/1020 feststellen.
(54)Kinder sind täglich einem breiten Spektrum unterschiedlicher Chemikalien aus verschiedenen Quellen ausgesetzt. Mit Blick auf die Schließung einiger Wissenslücken in Bezug auf die Folgen des Kombinationseffekts dieser Chemikalien wurden erhebliche Fortschritte erzielt. Die Sicherheit von Chemikalien wird jedoch in der Regel durch die Beurteilung von einzelnen Stoffen und in manchen Fällen von Gemischen, die für bestimmte Verwendungszwecke absichtlich zugefügt werden, bewertet. Um den größtmöglichen Schutz für Kinder zu gewährleisten, sollten die schädlichsten Stoffe in Spielzeug generell verboten werden, um eine Exposition gegenüber diesen Stoffen in Spielzeug sicher auszuschließen. Die spezifischen Grenzwerte für Chemikalien in Spielzeug sollten der kombinierten Exposition gegenüber einem chemischen Stoff aus unterschiedlichen Quellen Rechnung tragen. Darüber hinaus sollten die Hersteller verpflichtet sein, eine Analyse der verschiedenen von einem Spielzeug möglicherweise ausgehenden Gefahren sowie eine Bewertung der möglichen Exposition gegenüber diesen Gefahren vorzunehmen und im Rahmen der Bewertung der chemischen Gefahren bekannte kumulative oder synergistische Effekte der in dem Spielzeug vorhandenen Chemikalien zu berücksichtigen, um sicherzustellen, dass den mit der gleichzeitigen Exposition gegenüber mehreren Chemikalien verbundenen Risiken Rechnung getragen wird. Spielzeug muss darüber hinaus den allgemeinen Rechtsvorschriften über Chemikalien entsprechen, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates; die vorliegende Verordnung ändert nicht die Verpflichtungen zur Bewertung der Sicherheit der chemischen Stoffe oder Gemische selbst, die gemäß der genannten Verordnung gelten können.
(55)Die Hersteller sollten die technischen Unterlagen erstellen, in denen alle relevanten Aspekte der Spielzeuge beschrieben werden, einschließlich der Sicherheitsbewertung aller von dem Spielzeug möglicherweise ausgehenden Gefahren und der Maßnahmen zu deren Eindämmung, damit die Marktüberwachungsbehörden ihre Aufgaben effizient wahrnehmen können. Die Hersteller sollten verpflichtet sein, diese technischen Unterlagen den nationalen Behörden auf Verlangen oder den notifizierten Stellen im Zusammenhang mit dem entsprechenden Konformitätsbewertungsverfahren vorzulegen.
(56)Um sicherzustellen, dass Spielzeuge die wesentlichen Anforderungen erfüllen, müssen geeignete Konformitätsbewertungsverfahren festgelegt werden, die von den Herstellern einzuhalten sind. Vom Hersteller in Eigenverantwortung durchgeführte interne Fertigungskontrollen zur Konformitätsbewertung sind angemessen, wenn er harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder gemeinsame Spezifikationen angewendet hat, die alle besonderen Sicherheitsanforderungen an das Spielzeug abdecken. Liegen keine solchen harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen vor, so sollte das Spielzeug einer Überprüfung durch Dritte, in diesem Fall einer EU-Baumusterprüfung, unterzogen werden. Dies sollte auch gelten, wenn eine oder mehrere dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union mit einem Vorbehalt veröffentlicht wurden oder der Hersteller diese Normen oder Spezifikationen nicht vollständig oder nur teilweise angewendet hat. Der Hersteller sollte das Spielzeug einer EU-Baumusterprüfung unterziehen lassen, wenn er der Ansicht ist, dass Art, Gestaltung, Konstruktion oder Zweckbestimmung des Spielzeugs eine Überprüfung durch Dritte erfordern.
(57)Da innerhalb der Union ein einheitlich hohes Leistungsniveau der Stellen, die Konformitätsbewertungen bei Spielzeugen durchführen, gewährleistet werden muss und diese Stellen ihre Aufgaben auf dem gleichen Niveau und unter fairen Wettbewerbsbedingungen erfüllen sollten, sollten Anforderungen für die um Notifizierung für die Erbringungen der Konformitätsbewertungsleistungen gemäß dieser Verordnung nachsuchenden Stellen festgelegt werden.
(58)Weist eine Konformitätsbewertungsstelle die Konformität mit den Kriterien harmonisierter Normen nach, so sollte davon ausgegangen werden, dass sie die entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.
(59)Das in dieser Verordnung festgelegte System sollte durch das Akkreditierungssystem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ergänzt werden. Da die Akkreditierung ein wichtiges Mittel zur Überprüfung der Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen ist, sollte sie auch zu Notifizierungszwecken eingesetzt werden. Insbesondere sollte eine transparente Akkreditierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, durch die das notwendige Maß an Vertrauen in Konformitätsbescheinigungen gewährleistet wird, das einzige Mittel zum Nachweis der fachlichen Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen darstellen.
(60)Häufig vergeben Konformitätsbewertungsstellen mit der Konformitätsbewertung verbundene Tätigkeiten teilweise an Unterauftragnehmer oder übertragen sie einem Zweigunternehmen. Zur Wahrung des für das Inverkehrbringen von Spielzeug erforderlichen Schutzniveaus müssen die Unterauftragnehmer und Zweigstellen bei der Ausführung der Konformitätsbewertungsaufgaben unbedingt denselben Anforderungen genügen wie die notifizierten Stellen. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass sich die Bewertung der Kompetenz und Leistungsfähigkeit der zu notifizierenden Stellen und die Überwachung der bereits notifizierten Stellen auch auf die Tätigkeiten erstrecken, die von Unterauftragnehmern und Zweigunternehmen übernommen werden. Insbesondere sollte ein übermäßiger Rückgriff auf Zweigstellen und Unterauftragnehmer verhindert werden, durch den die Kompetenz der notifizierten Stelle oder deren Überwachung durch die notifizierende Behörde infrage gestellt werden könnte.
(61)Um für ein einheitliches Qualitätsniveau bei der Bewertung der Konformität von Spielzeug zu sorgen, müssen nicht nur die Anforderungen an um Notifizierung ersuchende Konformitätsbewertungsstellen konsolidiert werden, sondern es müssen gleichzeitig auch die Anforderungen an die notifizierenden Behörden und andere Stellen, die an der Begutachtung, Notifizierung und Überwachung von notifizierten Stellen beteiligt sind, festgelegt werden.
(62)Da die notifizierten Stellen ihre Dienstleistungen in der gesamten Union anbieten können, sollten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission die Möglichkeit erhalten, Einwände gegen eine notifizierte Stelle zu erheben. Daher ist es wichtig, dass eine Frist vorgesehen wird, innerhalb deren etwaige Zweifel oder Bedenken hinsichtlich der Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen geklärt werden können, bevor diese ihre Arbeit als notifizierte Stellen aufnehmen. Die Kommission sollte den notifizierenden Mitgliedstaat im Wege von Durchführungsrechtsakten auffordern, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen bezüglich einer notifizierten Stelle zu treffen, die die Anforderungen für ihre Notifizierung nicht erfüllt.
(63)Im Interesse der Wettbewerbsfähigkeit ist es entscheidend, dass die notifizierten Stellen die Konformitätsbewertungsverfahren anwenden, ohne die Wirtschaftsakteure unnötig zu belasten. Aus demselben Grund, aber auch damit die Gleichbehandlung der Wirtschaftsakteure sichergestellt ist, ist für eine einheitliche technische Anwendung der Konformitätsbewertungsverfahren zu sorgen. Dies lässt sich am besten durch eine zweckmäßige Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den notifizierten Stellen erreichen. Im Rahmen dieser Koordinierung und Zusammenarbeit sollten die Wettbewerbsregeln der Union eingehalten werden.
(64)Die Marktüberwachung ist insofern ein wesentliches Instrument, als durch sie die korrekte und einheitliche Anwendung der Rechtsvorschriften der Union sichergestellt wird. In der Verordnung (EU) 2019/1020 ist der Rahmen für die Marktüberwachung der den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegenden Produkte, einschließlich Spielzeug, festgelegt. Da die Richtlinie 2009/48/EG durch die vorliegende Verordnung ersetzt wird, gelten die in der Verordnung (EU) 2019/1020 festgelegten Vorschriften über die Marktüberwachung und die Kontrollen von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, einschließlich der in Artikel 4 der genannten Verordnung festgelegten spezifischen Anforderung, dass Spielzeug nur dann in Verkehr gebracht werden darf, wenn ein in der Union ansässiger Wirtschaftsakteur für die in dem genannten Artikel aufgeführten Aufgaben zuständig ist, weiterhin auch für Spielzeug. Die Mitgliedstaaten sollten daher für die Organisation und Durchführung der Marktüberwachung von Spielzeug gemäß der genannten Verordnung sorgen.
(65)In der Richtlinie 2009/48/EG ist ein Schutzklauselverfahren vorgesehen, in dessen Rahmen die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten prüfen können, ob eine Maßnahme, die ein Mitgliedstaat in Bezug auf ein seiner Auffassung nach nichtkonformes Spielzeug ergriffen hat, gerechtfertigt ist. Durch dieses Verfahren wird gewährleistet, dass interessierte Kreise über geplante Maßnahmen in Bezug auf Spielzeuge, die ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen darstellen, unterrichtet werden und diese Spielzeuge von allen Marktüberwachungsbehörden auf dem Unionsmarkt einheitlich behandelt werden. Das Verfahren sollte daher beibehalten werden.
(66)Halten die Mitgliedstaaten und die Kommission eine von einem Mitgliedstaat ergriffene Maßnahme einhellig für gerechtfertigt, sollte die Kommission nicht weiter tätig werden müssen. Wurden gegen eine Maßnahme Einwände erhoben, sollte die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festlegen, ob eine in Bezug auf ein Spielzeug ergriffene nationale Maßnahme gerechtfertigt ist.
Die Erfahrungen mit der Richtlinie 2009/48/EG haben gezeigt, dass auf dem Markt bereitgestellte neue Spielzeuge, die zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens den geltenden besonderen Sicherheitsanforderungen genügt haben, in bestimmten Fällen ein Risiko für Kinder darstellten und daher der allgemeinen Sicherheitsanforderung nicht entsprachen. Es sollten Vorschriften festgelegt werden, mit denen sichergestellt wird, dass die Marktüberwachungsbehörden Maßnahmen in Bezug auf alle Spielzeuge ergreifen können, die ein Risiko für Kinder darstellen, auch wenn sie den besonderen Sicherheitsanforderungen entsprechen. Die Kommission sollte im Wege von Durchführungsrechtsakten festlegen, ob eine nationale Maßnahme in Bezug auf konforme Spielzeuge, die nach Auffassung eines Mitgliedstaats ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Kindern oder anderen Personen darstellen, gerechtfertigt ist.
(68)Um dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt oder neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen, mit denen die an Spielzeug anzubringenden besonderen Warnhinweise angepasst, besondere Anforderungen bezüglich chemischer Stoffe in Spielzeug festgelegt und Ausnahmen gewährt werden, mit denen bestimmte Verwendungen von Stoffen, die allgemeinen Verboten unterliegen, in Spielzeug erlaubt werden.
(69)Um dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt sowie dem Grad der digitalen Reife der Marktüberwachungsbehörden sowie von Kindern und ihren Aufsichtspersonen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission auch die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung im Hinblick auf die in den Produktpass aufzunehmenden Informationen sowie die im Register der Kommission zu erfassenden Informationen geändert wird.
(70)Um den Zollbehörden ihre Arbeit in Bezug auf Spielzeuge und deren Konformität mit den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu erleichtern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, mit denen festgelegt wird, welche im Register gespeicherten zusätzlichen Informationen von den Zollbehörden zu kontrollieren sind; des Weiteren sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung der Liste der gemäß der vorliegenden Verordnung für Zollkontrollen zu verwendenden Warencodes und Warenbezeichnungen auf der Grundlage des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Europäischen Parlaments und des Rates zu erlassen.
(71)Beim Erlass delegierter Rechtsakte nach dieser Verordnung ist es von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(72)Mit Blick auf die Sicherstellung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, die es ihr gestatten, die detaillierten technischen Anforderungen für den Produktpass für Spielzeug festzulegen und zu bestimmen, ob bestimmte Produkte oder Produktgruppen für die Zwecke dieser Verordnung als Spielzeuge anzusehen sind. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, in Ausnahmefällen, in denen dies erforderlich ist, um neu auftretenden Risiken zu begegnen, gegen die mit den besonderen Sicherheitsanforderungen nicht angemessen vorgegangen wird, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, mit denen besondere Maßnahmen in Bezug auf Spielzeuge oder Spielzeugkategorien festgelegt werden, die auf dem Markt bereitgestellt werden und ein Risiko für Kinder darstellen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.
(73)Die Mitgliedstaaten sollten Sanktionen vorsehen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(74)Um den Herstellern und anderen Wirtschaftsakteuren genug Zeit zur Anpassung an die Anforderungen dieser Verordnung einzuräumen, ist es erforderlich, einen Übergangszeitraum vorzusehen, in dem Spielzeuge, die die Anforderungen der Richtlinie 2009/48/EWG erfüllen, in Verkehr gebracht werden dürfen. Darüber hinaus sollte der Zeitraum, in dem Spielzeuge, die bereits in Übereinstimmung mit der genannten Richtlinie in Verkehr gebracht wurden, nach dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen, begrenzt werden.
(75)Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich mit Blick auf die Gesundheit und Sicherheit von Kindern ein hohes Sicherheitsniveau von Spielzeug zu gewährleisten und zugleich das Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
In dieser Verordnung werden Vorschriften über die Sicherheit von Spielzeug, mit denen für die Gesundheit und Sicherheit von Kindern und anderen Personen ein hohes Schutzniveau sichergestellt wird, sowie Vorschriften über den freien Verkehr von Spielzeug innerhalb der Union festgelegt.
Artikel 2
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Produkte, die – ausschließlich oder nicht ausschließlich – für die Verwendung durch Kinder unter 14 Jahren beim Spielen gestaltet oder bestimmt sind (im Folgenden „Spielzeuge“).
Für die Zwecke dieser Verordnung gilt ein Produkt als zur Verwendung durch Kinder unter 14 Jahren oder durch Kinder anderer spezifischer Altersgruppen unter 14 Jahren beim Spielen bestimmt, wenn Eltern oder Aufsichtspersonen aufgrund der Funktionen, Abmessungen und Eigenschaften dieses Produkts vernünftigerweise davon ausgehen können, dass es zur Verwendung durch Kinder der maßgeblichen Altersgruppe beim Spielen bestimmt ist.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die in Anhang I aufgeführten Produkte.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen festgelegt wird, ob bestimmte Produkte oder Produktkategorien die Kriterien gemäß Absatz 1 dieses Artikels erfüllen und daher als Spielzeuge im Sinne dieser Verordnung angesehen werden können oder nicht. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.„Bereitstellung auf dem Markt“ bezeichnet jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Spielzeugs zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
2.„Inverkehrbringen“ bezeichnet die erstmalige Bereitstellung eines Spielzeugs auf dem Unionsmarkt;
3.„Hersteller“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die ein Spielzeug herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Spielzeug unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;
4.„Bevollmächtigter“ bezeichnet jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in dessen Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
5.„Einführer“ bezeichnet eine in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Spielzeug aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;
6.„Händler“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers;
7.„Fulfilment-Dienstleister“ bezeichnet einen Fulfilment-Dienstleister im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1020;
8.„Wirtschaftsakteur“ bezeichnet Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler und Fulfilment-Dienstleister;
9.„Online-Marktplatz“ bezeichnet einen Online-Marktplatz im Sinne des Artikels 3 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2023/988;
10.„harmonisierte Norm“ bezeichnet eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;
11.„Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“ bezeichnet die in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 aufgeführten Rechtsvorschriften der Union sowie alle sonstigen Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten, auf welche die genannte Verordnung Anwendung findet;
12.„CE-Kennzeichnung“ bezeichnet eine Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Spielzeug den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union über ihre Anbringung festgelegt sind;
13.„Spielzeugmodell“ bezeichnet eine Gruppe von Spielzeugen, welche die folgenden Bedingungen erfüllen:
a)Sie unterliegen der Verantwortung desselben Herstellers,
b)sie weisen eine einheitliche Gestaltung und dieselben technischen Eigenschaften auf,
c)sie werden unter Verwendung einheitlicher Materialien und in einheitlichen Herstellungsverfahren hergestellt,
d)sie werden durch eine Typennummer oder ein anderes Element definiert, anhand dessen sie als Gruppe identifiziert werden können;
14.„Datenträger“ bezeichnet einen Strichcode, ein zweidimensionales Symbol oder ein anderes automatisches Datenerfassungsmedium, das von einem Gerät gelesen werden kann;
15.„eindeutige Produktkennung“ bezeichnet eine eindeutige Zeichenfolge zur Identifizierung von Spielzeug, die auch einen Weblink zum Produktpass ermöglicht;
16.„eindeutige Kennung des Wirtschaftsakteurs“ bezeichnet eine eindeutige Zeichenfolge zur Identifizierung der an der Wertschöpfungskette von Spielzeug beteiligten Wirtschaftsakteure;
17.„Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ bezeichnet das Zollverfahren gemäß Artikel 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
18.„Zollbehörden“ bezeichnet Zollbehörden im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
19.„Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich“ bezeichnet das in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte System;
20.„Konformitätsbewertung“ bezeichnet das Verfahren zur Bewertung, ob die wesentlichen Anforderungen an ein Spielzeug erfüllt sind;
21.„Konformitätsbewertungsstelle“ bezeichnet eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt;
22.„Akkreditierung“ bezeichnet die Akkreditierung im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;
23.„nationale Akkreditierungsstelle“ bezeichnet eine nationale Akkreditierungsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;
24. „Gefahr“ bezeichnet die mögliche Ursache eines Schadens;
25.„Risiko“ bezeichnet die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr und die Schwere des von dieser Gefahr verursachten Schadens;
26.„Rückruf“ bezeichnet jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endverbraucher bereits bereitgestellten Spielzeugs abzielt;
27.„Rücknahme“ bezeichnet jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt wird;
28.„Marktüberwachungsbehörde“ bezeichnet eine Marktüberwachungsbehörde im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2019/1020;
29.„funktionelles Spielzeug“ bezeichnet ein Spielzeug, das dieselben Funktionen erfüllt und so benutzt wird wie ein Produkt, ein Gerät oder eine Einrichtung, die zum Gebrauch durch Erwachsene bestimmt sind, und bei dem es sich um ein maßstabsgetreues Kleinmodell eines derartigen Produkts oder Gerätes bzw. einer derartigen Einrichtung handeln kann;
30.„Wasserspielzeug“ bezeichnet ein Spielzeug, das zur Benutzung im flachen Wasser bestimmt und dazu geeignet ist, ein Kind auf dem Wasser zu tragen oder über Wasser zu halten;
31.„Aktivitätsspielzeug“ bezeichnet ein Spielzeug zur Verwendung im Haushalt, dessen tragende Struktur während der Aktivität ortsfest bleibt und das zum Klettern, Springen, Schwingen, Rutschen, Schaukeln, Drehen, Kriechen, Krabbeln oder eine Kombination dieser Tätigkeiten bestimmt ist;
32.„chemisches Spielzeug“ bezeichnet ein Spielzeug, das für den direkten Umgang mit chemischen Stoffen und Gemischen bestimmt ist;
33.„Brettspiel für den Geruchsinn“ bezeichnet ein Spielzeug, dessen Zweck darin besteht, einem Kind dabei zu helfen, die Erkennung verschiedener Gerüche oder Düfte zu erlernen;
34.„Kosmetikkoffer“ bezeichnet ein Spielzeug, dessen Zweck darin besteht, Kindern dabei zu helfen, kosmetische Mittel wie Parfüme, Seifen, Cremes, Shampoos, Haarfestiger, Badeschaum, Zahnpasta sowie Lippenglanzstifte, Lippenstifte und Make-up herzustellen;
35.„Spiel für den Geschmacksinn“ bezeichnet ein Spielzeug, dessen Zweck darin besteht, dass Kinder unter Verwendung von Lebensmittelzutaten, einschließlich Flüssigkeiten, Pulver und Aromen, Süßigkeiten oder andere Gerichte herstellen können;
36.„besorgniserregender Stoff“ bezeichnet einen besorgniserregenden Stoff im Sinne des Artikels 2 Nummer 28 der Verordnung (EU) …/… [über Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte].
Artikel 4
Freier Warenverkehr
1.Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung von dieser Verordnung entsprechenden Spielzeugen auf dem Markt nicht aus Gründen der Gesundheit, der Sicherheit oder anderer in dieser Verordnung abgedeckter Aspekte behindern.
2.Die Mitgliedstaaten lassen zu, dass ein Spielzeug, das dieser Verordnung nicht entspricht, bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt wird, sofern auf einem sichtbaren Schild deutlich darauf hingewiesen wird, dass das Spielzeug dieser Verordnung nicht entspricht und erst dann auf dem Markt bereitgestellt wird, wenn seine Konformität hergestellt wurde.
Bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen ergreifen die Wirtschaftsakteure geeignete Maßnahmen, um den Schutz von Personen zu gewährleisten.
Artikel 5
Produktanforderungen
1.Spielzeuge dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie die wesentlichen Sicherheitsanforderungen erfüllen, die in Absatz 2 (im Folgenden „allgemeine Sicherheitsanforderung“) und in Anhang II (im Folgenden „besondere Sicherheitsanforderungen“) festgelegt sind.
2.Spielzeuge dürfen bei bestimmungsgemäßem oder vorhersehbarem Gebrauch und unter Berücksichtigung des Verhaltens von Kindern kein Risiko für die Sicherheit oder Gesundheit der Benutzer oder Dritter darstellen, einschließlich der psychischen und geistigen Gesundheit, des Wohlbefindens und der kognitiven Entwicklung von Kindern.
Bei der Bewertung des Risikos im Sinne des Unterabsatzes 1 sind die Fähigkeiten der Benutzer sowie gegebenenfalls ihrer Aufsichtspersonen zu berücksichtigen. Ist ein Spielzeug zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten oder andere genau bestimmte Altersgruppen bestimmt, so sind die Fähigkeiten dieser genau bestimmten Altersgruppe zu berücksichtigen.
3.In Verkehr gebrachte Spielzeuge müssen während ihrer vorhersehbaren Gebrauchsdauer die wesentlichen Sicherheitsanforderungen erfüllen.
Artikel 6
Warnhinweise
1.Wenn es für die Sicherstellung ihres sicheren Gebrauchs erforderlich ist, müssen Spielzeuge mit einem allgemeinen Warnhinweis versehen sein, in dem geeignete Benutzereinschränkungen angegeben sind. Die Benutzereinschränkungen beinhalten wenigstens das Mindest- oder Höchstalter der Benutzer sowie gegebenenfalls die erforderlichen Fähigkeiten des Benutzers, das Höchst- oder Mindestgewicht des Benutzers sowie den Hinweis, dass das Spielzeug ausschließlich unter Aufsicht von Erwachsenen benutzt werden darf.
2.Die folgenden Spielzeugkategorien werden gemäß den in Anhang III festgelegten Vorschriften für die einzelnen Kategorien mit Warnhinweisen versehen:
a)Spielzeug, das nicht zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist,
b)Aktivitätsspielzeug,
c)funktionelles Spielzeug,
d)chemisches Spielzeug,
e)Schlittschuhe, Rollschuhe, Inlineskates, Skateboards, Roller und Spielzeugfahrräder,
f)Wasserspielzeug,
g)Spielzeug in Lebensmitteln,
h)Imitationen von Schutzmasken oder -helmen,
i)Spielzeug, das dazu bestimmt ist, mittels Schnüren, Bändern, elastischen Bändern oder Gurten an Wiegen, Kinderbetten oder Kinderwagen befestigt zu werden,
j)Verpackung für Duftstoffe in Brettspielen für den Geruchsinn, Kosmetikkoffern und Spielen für den Geschmacksinn.
Ein Spielzeug darf nicht mit einem oder mehreren der in Anhang III genannten Warnhinweise versehen werden, wenn diese dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Spielzeugs aufgrund seiner Funktionen, Abmessungen und Eigenschaften widersprechen.
3.Der Hersteller bringt die Warnhinweise deutlich sichtbar, leicht lesbar, verständlich und in zutreffender Form auf dem Spielzeug, einem fest angebrachten Etikett oder der Verpackung sowie, falls erforderlich, auf der beigefügten Gebrauchsanweisung an. Bei ohne Verpackung verkauften kleinen Spielzeugen ist der geeignete Warnhinweis direkt am Spielzeug anzubringen.
Die Warnhinweise müssen für den Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar sein; dies gilt auch in Fällen, in denen der Kauf im Fernabsatz erfolgt. Die Warnhinweise müssen von ausreichender Größe sein, damit ihre Sichtbarkeit gewährleistet ist.
4.Auf den Etiketten und in der Gebrauchsanleitung müssen die Kinder oder deren Aufsichtspersonen auf die mit der Verwendung der Spielzeuge verbundenen Gefahren und Risiken für die Gesundheit und Sicherheit von Kindern sowie auf die Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung aufmerksam gemacht werden.
KAPITEL II
PFLICHTEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE
Artikel 7
Pflichten der Hersteller
1.Die Hersteller gewährleisten, wenn sie Spielzeuge in Verkehr bringen, dass diese gemäß den wesentlichen Sicherheitsanforderungen entworfen und hergestellt wurden.
2.Bevor sie Spielzeuge in Verkehr bringen, erstellen die Hersteller die gemäß Artikel 23 erforderlichen technischen Unterlagen und führen das gemäß Artikel 22 anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren durch oder lassen es durchführen.
Wurde mit dem in Unterabsatz 1 genannten Verfahren nachgewiesen, dass ein Spielzeug den in dieser Verordnung festgelegten geltenden Anforderungen entspricht, müssen die Hersteller vor dem Inverkehrbringen des Spielzeugs:
a)für das Spielzeug einen Produktpass gemäß Artikel 17 ausstellen;
b)den Datenträger gemäß Artikel 17 Absatz 5 auf dem Spielzeug oder einem an dem Spielzeug befestigten Etikett anbringen;
c)die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 16 Absatz 1 anbringen;
d)die eindeutige Produktkennung des Spielzeugs und die eindeutige Kennung des Wirtschaftsakteurs für das Spielzeug sowie die anderen in einem gemäß Artikel 46 Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegten zusätzlichen Informationen in das Produktpassregister gemäß Artikel 19 Absatz 1 hochladen.
3.Die Hersteller bewahren die technischen Unterlagen und den Produktpass zehn Jahre lang auf, nachdem das Spielzeug, das Gegenstand dieser Unterlagen und des Produktpasses ist, in Verkehr gebracht wurde.
4.Die Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass bei Spielzeugen aus Serienfertigung stets die Konformität mit dieser Verordnung sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf oder an den Merkmalen von Spielzeugen sowie Änderungen der harmonisierten Normen gemäß Artikel 13 oder der gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 14, auf die bei der Erklärung der Konformität eines Spielzeugs verwiesen wird oder die bei der Überprüfung der Konformität eines Spielzeugs angewendet werden, werden angemessen berücksichtigt.
Wenn die Hersteller dies angesichts der von einem Spielzeug ausgehenden Risiken als für den Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher notwendig erachten, nehmen sie Stichproben von in Verkehr befindlichen Spielzeugen.
5.Die Hersteller gewährleisten, dass Spielzeuge eine Typen-, Chargen-, Modell- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Spielzeugs nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den dem Spielzeug beigefügten Unterlagen angegeben werden.
6.Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie die Postanschrift und die E-Mail-Adresse, unter denen sie erreichbar sind, entweder auf dem Spielzeug selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Spielzeug beigefügten Unterlagen an. Die Hersteller geben eine zentrale Stelle an, über die sie erreichbar sind.
7.Die Hersteller gewährleisten, dass dem Spielzeug die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen in einer oder mehreren von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprachen beigefügt sind, die von den Verbrauchern und anderen Endnutzern leicht verstanden werden können. Diese Gebrauchsanleitung und Informationen müssen klar, verständlich und lesbar sein.
8.Sind Hersteller der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Spielzeug nicht dieser Verordnung entspricht, ergreifen sie unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Spielzeugs herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen.
Sind Hersteller der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass mit einem Spielzeug ein Risiko verbunden ist, unterrichten sie unverzüglich
a)die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt haben, über das Safety-Business-Gateway gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 2023/988 und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen sowie
b)die Verbraucher oder andere Endnutzer gemäß Artikel 35 oder 36 der Verordnung (EU) 2023/988 oder gemäß beiden Artikeln.
9.Die Hersteller händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erforderlichen Informationen und Unterlagen in einer Sprache aus, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit von ihnen in Verkehr gebrachten Spielzeugen verbunden sind.
10.Die Hersteller stellen sicher, dass andere Wirtschaftsakteure, der Wirtschaftsakteur im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie die Online-Marktplätze in der betreffenden Lieferkette zeitnah über jede von den Herstellern festgestellte Nichtkonformität auf dem Laufenden gehalten werden.
11.Die Hersteller machen eine Telefonnummer, eine E-Mail-Adresse, einen speziellen Abschnitt ihrer Website oder einen anderen Kommunikationskanal öffentlich zugänglich, über den Verbraucher oder andere Endnutzer Beschwerden bezüglich der Sicherheit von Spielzeugen einreichen und die Hersteller über Unfälle oder Sicherheitsprobleme im Zusammenhang mit diesen Spielzeugen informieren können. Dabei berücksichtigen die Hersteller die Barrierefreiheitsanforderungen für Menschen mit Behinderungen.
12.Die Hersteller prüfen die in Absatz 11 genannten Beschwerden und Informationen und führen ein internes Register dieser Beschwerden und Informationen sowie der Rückrufe und anderer Korrekturmaßnahmen, die ergriffen wurden, um die Konformität der Spielzeuge mit dieser Verordnung herzustellen.
13.Das interne Register gemäß Absatz 12 beinhaltet lediglich die personenbezogenen Daten, die der Hersteller benötigt, um die in Absatz 11 genannten Beschwerden oder Informationen zu prüfen. Diese Daten werden nur so lange gespeichert, wie dies für die Zwecke der Prüfung erforderlich ist, keinesfalls jedoch länger als fünf Jahre nach ihrer Eingabe in das Register.
Artikel 8
Bevollmächtigte
1.Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.
2.Die Pflichten gemäß Artikel 7 Absatz 1 und die in Artikel 7 Absatz 2 genannte Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.
3.Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind, und legt den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen eine Kopie des Auftrags vor. Der Auftrag gestattet dem Bevollmächtigten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:
a)Bereithaltung der technischen Unterlagen für die nationalen Überwachungsbehörden und Sicherstellung der Verfügbarkeit des Produktpasses gemäß Artikel 17 Absatz 2 über einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen des Spielzeugs, das Gegenstand dieser Dokumente ist;
b)auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Spielzeugs an diese Behörde;
c)auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden Kooperation bei allen Maßnahmen zur Ausräumung der Risiken, die mit Spielzeugen verbunden sind, die zu ihrem Aufgabenbereich gehören.
4.Benennt ein nicht in der Union ansässiger Hersteller einen Bevollmächtigten im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels, umfasst der schriftliche Auftrag die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 aufgeführten Aufgaben.
Artikel 9
Pflichten der Einführer
1.Einführer bringen nur Spielzeug in Verkehr, das dieser Verordnung entspricht.
2.Bevor sie Spielzeug in Verkehr bringen, stellen die Einführer Folgendes sicher:
a)Der Hersteller hat das geeignete Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt und die technischen Unterlagen gemäß Artikel 7 Absatz 2 erstellt;
b)dem Spielzeug sind die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen gemäß Artikel 7 Absatz 7 in einer oder mehreren von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprachen beigefügt, die von den Verbrauchern oder anderen Endnutzern leicht verstanden werden können;
c)der Hersteller hat für das Spielzeug einen Produktpass gemäß Artikel 7 Absatz 2 ausgestellt;
d)das Spielzeug ist mit einem Datenträger gemäß Artikel 17 Absatz 5 versehen;
e)die im Produktpass enthaltenen einschlägigen Informationen wurden gemäß Artikel 19 Absatz 1 in das Produktpassregister aufgenommen;
f)das Spielzeug ist mit der CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 16 versehen;
g)der Hersteller hat die Anforderungen gemäß Artikel 7 Absätze 5 und 6 erfüllt.
Sind Einführer der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass ein Spielzeug nicht mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen übereinstimmt, dürfen sie dieses Spielzeug nicht in Verkehr bringen, bevor die Konformität des Spielzeugs hergestellt ist.
Sind Einführer der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass mit dem Spielzeug ein Risiko verbunden ist, unterrichten sie unverzüglich
a)den Hersteller;
b)die Marktüberwachungsbehörden über das Safety-Business-Gateway gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 2023/988;
c)die Verbraucher oder anderen Endnutzer gemäß Artikel 35 oder 36 der Verordnung (EU) 2023/988 oder gemäß beiden Artikeln.
3.Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie die Postanschrift und die E-Mail-Adresse, unter denen sie erreichbar sind, entweder auf dem Spielzeug selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Spielzeug beigefügten Unterlagen an.
4.Solange sich ein Spielzeug in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Einführer, dass ihre Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Spielzeugs mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nicht beeinträchtigen.
5.Wenn die Einführer dies angesichts der von einem Spielzeug ausgehenden Risiken als für den Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher oder anderer Endnutzer notwendig erachten, nehmen sie Stichproben von in Verkehr befindlichen Spielzeugen.
6.Sind Einführer der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Spielzeug nicht den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entspricht, ergreifen sie unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Spielzeugs herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen.
Sind Einführer der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Spielzeug mit einem Risiko für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher und anderer Endnutzer verbunden ist, unterrichten sie unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt haben, und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
7.Die Einführer halten nach dem Inverkehrbringen des Spielzeugs zehn Jahre lang die eindeutige Produktkennung des Spielzeugs für die Marktüberwachungsbehörden bereit und sorgen dafür, dass sie ihnen die technischen Unterlagen gemäß Artikel 23 auf Verlangen vorlegen können.
8.Die Einführer händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erforderlichen Informationen und Unterlagen in einer Sprache aus, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit von ihnen in Verkehr gebrachten Spielzeugen verbunden sind.
9.Die Einführer prüfen, ob der Hersteller einen Kommunikationskanal gemäß Artikel 7 Absatz 11 öffentlich zugänglich gemacht hat, über den Verbraucher oder andere Endnutzer Beschwerden bezüglich der Sicherheit von Spielzeugen einreichen und Informationen über Unfälle oder Sicherheitsprobleme mit einem Spielzeug übermitteln können. Ist kein Kommunikationskanal verfügbar, richten die Einführer diesen Kommunikationskanal unter Berücksichtigung der Barrierefreiheitsanforderungen für Menschen mit Behinderungen ein.
10.Die Einführer prüfen die in Absatz 9 dieses Artikels genannten Beschwerden und Informationen, die sie über einen vom Hersteller oder von ihnen selbst bereitgestellten Kommunikationskanal erhalten und die von ihnen auf dem Markt bereitgestellte Spielzeuge betreffen. Die Einführer erfassen diese Beschwerden sowie Rückrufe und andere Korrekturmaßnahmen zur Herstellung der Konformität des Spielzeugs mit dieser Verordnung in dem Register gemäß Artikel 7 Absatz 12 oder in ihrem eigenen internen Register.
Die Einführer halten den Hersteller, die Händler und gegebenenfalls die Online-Marktplätze zeitnah über die vorgenommene Prüfung und deren Ergebnisse auf dem Laufenden.
11.Bei den personenbezogenen Daten, die in dem internen Register der Einführer gemäß Absatz 10 enthalten sind, darf es sich nur um personenbezogene Daten handeln, die der Einführer für die Prüfung der in Absatz 9 genannten Beschwerden und Informationen benötigt. Diese Daten werden nur so lange gespeichert, wie dies für die Zwecke der Prüfung erforderlich ist, keinesfalls jedoch länger als fünf Jahre nach ihrer Eingabe in das Register.
Artikel 10
Pflichten der Händler
1.Händler berücksichtigen die Anforderungen dieser Verordnung mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellen.
2.Bevor sie ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)Dem Spielzeug sind die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen in einer oder mehreren von dem Mitgliedstaat, in dem das Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt werden soll, festgelegten Sprachen beigefügt, die von den Verbrauchern oder anderen Endnutzern leicht verstanden werden können;
b)das Spielzeug ist mit einem Datenträger gemäß Artikel 17 Absatz 5 und der CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 16 versehen;
c)der Hersteller und der Einführer haben die Anforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 7 Absätze 5, 6 und 11 bzw. Artikel 9 Absatz 3 erfüllt.
Sind Händler der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass ein Spielzeug nicht mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen übereinstimmt, dürfen sie dieses Spielzeug nicht auf dem Markt bereitstellen, bevor die Konformität des Spielzeugs hergestellt ist.
Sind Händler der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass mit dem Spielzeug ein Risiko verbunden ist, unterrichten sie unverzüglich
a)den Hersteller oder den Einführer;
b)die Marktüberwachungsbehörden über das Safety-Business-Gateway gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 2023/988;
c)die Verbraucher oder anderen Endnutzer gemäß Artikel 35 oder 36 der Verordnung (EU) 2023/988 oder gemäß beiden Artikeln.
3.Solange sich ein Spielzeug in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Händler, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Spielzeugs mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nicht beeinträchtigen.
4.Sind Händler der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Spielzeug nicht dieser Verordnung entspricht, stellen sie sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses Spielzeugs herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen.
Sind Händler der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Spielzeug mit einem Risiko verbunden ist, unterrichten sie unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt haben, und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
5.Die Händler händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erforderlichen Informationen und Unterlagen in einer Sprache aus, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit von ihnen auf dem Markt bereitgestellten Spielzeugen verbunden sind.
Artikel 11
Umstände, unter denen die Pflichten der Hersteller auch für Einführer und Händler gelten
Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Pflichten der Hersteller gemäß Artikel 7, wenn er ein Spielzeug unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches Spielzeug so verändert, dass die Übereinstimmung mit den geltenden Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.
Artikel 12
Identifizierung der Wirtschaftsakteure
1.Die Wirtschaftsakteure benennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Wirtschaftsakteure,
a)von denen sie ein Spielzeug bezogen haben,
b)an die sie ein Spielzeug abgegeben haben.
2.Die Wirtschaftsakteure müssen diese in Absatz 1 genannten Informationen im Falle des Herstellers zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen sowie im Falle der anderen Wirtschaftsakteure für einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Bezug des Spielzeugs vorlegen können.
KAPITEL III
KONFORMITÄT DES SPIELZEUGS
Artikel 13
Konformitätsvermutung
Bei Spielzeugen, die mit harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder Teilen davon übereinstimmen, wird eine Konformität mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen vermutet, soweit diese Anforderungen von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.
Artikel 14
Gemeinsame Spezifikationen
1.Bei Spielzeugen, die mit den gemeinsamen Spezifikationen gemäß Absatz 2 dieses Artikels oder Teilen davon übereinstimmen, wird eine Konformität mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen vermutet, soweit diese Anforderungen von den betreffenden gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind.
2.Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen für die wesentlichen Sicherheitsanforderungen festlegen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)Es gibt keine harmonisierte Norm, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde und die diese Anforderungen abdeckt, oder die Norm erfüllt nicht die Anforderungen, die sie abdecken soll;
b)die Kommission hat gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen damit beauftragt, europäische Normen für diese Anforderungen zu erarbeiten oder zu überarbeiten, und eine der folgenden Bedingungen ist erfüllt:
(1)Der Auftrag wurde von keiner der europäischen Normungsorganisationen angenommen, an die er gerichtet war;
(2)der Auftrag wurde von mindestens einer der europäischen Normungsorganisationen angenommen, an die er gerichtet war, aber die in Auftrag gegebenen europäischen Normen
a)wurden nicht innerhalb der im Auftrag festgelegten Frist angenommen,
b)stimmen nicht mit dem Auftrag überein oder
c)erfüllen nicht die Anforderungen, die sie abdecken sollen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 50 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
3.Werden Fundstellen harmonisierter Normen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, prüft die Kommission, ob die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakte, die dieselben wesentlichen Sicherheitsanforderungen abdecken, aufgehoben oder geändert werden müssen.
Artikel 15
Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung
Auf dem Markt bereitgestellte Spielzeuge müssen die CE-Kennzeichnung tragen.
Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
Artikel 16
Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung
1.Die CE-Kennzeichnung wird deutlich sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Spielzeug, einem auf dem Spielzeug befestigten Etikett oder der Verpackung des Spielzeugs angebracht.
Abweichend von Unterabsatz 1 kann die CE-Kennzeichnung bei kleinen Spielzeugen und Spielzeugen, die aus kleinen Teilen bestehen, auf einem Beipackzettel zum Spielzeug angebracht werden.
Abweichend von Unterabsatz 1 kann beim Verkauf von Spielzeugen mit warentragenden Theken-Präsentationsverpackungen, bei denen es technisch nicht möglich ist, die CE-Kennzeichnung an jedem einzelnen Spielzeug anzubringen, die CE-Kennzeichnung unter der Voraussetzung, dass die Theken-Präsentationsverpackung ursprünglich als Verpackung des Spielzeugs verwendet wurde, an der Präsentationsverpackung angebracht werden.
Ist die an einem verpackten Spielzeug angebrachte CE-Kennzeichnung von außen nicht erkennbar, so ist sie auch auf der Verpackung anzubringen.
2.Die CE-Kennzeichnung wird vor dem Inverkehrbringen des Spielzeugs angebracht.
3.Sofern dies nach Artikel 6 erforderlich ist, muss nach der CE-Kennzeichnung ein Piktogramm oder ein anderer Warnhinweis stehen, das bzw. der ein besonderes Risiko oder eine besondere Verwendung angibt.
4.Die Mitgliedstaaten stützen sich auf die bestehenden Mechanismen, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Systems der CE-Kennzeichnung sicherzustellen, und leiten im Fall einer missbräuchlichen Verwendung dieser Kennzeichnung angemessene Schritte ein.
KAPITEL IV
PRODUKTPASS
Artikel 17
Produktpass
1.Vor dem Inverkehrbringen eines Spielzeugs stellen die Hersteller einen Produktpass für dieses Spielzeug aus. Der Produktpass muss die in diesem Artikel sowie in Artikel 18 festgelegten Anforderungen erfüllen.
2.Der Produktpass muss:
a)sich auf ein bestimmtes Spielzeugmodell beziehen;
b)die Erklärung enthalten, dass die Konformität des Spielzeugs mit den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen und insbesondere mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nachgewiesen wurde;
c)mindestens die in Anhang VI Teil I aufgeführten Informationen enthalten;
d)auf dem neuesten Stand sein;
e)in der Sprache oder den Sprachen verfügbar sein, die von dem Mitgliedstaat, in dem das Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt wird, vorgegeben ist;
f)für Verbraucher oder andere Endnutzer, Marktüberwachungsbehörden, Zollbehörden, notifizierte Stellen, die Kommission und andere Wirtschaftsakteure zugänglich sein;
g)für einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen des Spielzeugs verfügbar sein, auch nach einer Insolvenz oder Liquidation des Wirtschaftsakteurs, der den Produktpass ausgestellt hat, oder nachdem dieser Wirtschaftsakteur seine Tätigkeit in der Union eingestellt hat;
h)über einen Datenträger zugänglich sein;
i)die gemäß Absatz 10 festgelegten besonderen und technischen Anforderungen erfüllen.
3.Neben den in Absatz 2 genannten Informationen kann der Produktpass auch die in Anhang VI Teil II aufgeführten Informationen enthalten.
4.Mit der Ausstellung des Produktpasses übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Spielzeugs mit dieser Verordnung.
5.Der Datenträger wird in Einklang mit dem gemäß Absatz 10 erlassenen Durchführungsrechtsakt physisch auf dem Spielzeug oder einem an dem Spielzeug befestigten Etikett angebracht. Bei kleinen Spielzeugen und Spielzeugen, die aus kleinen Teilen bestehen, kann der Datenträger stattdessen auf deren Verpackung angebracht werden. Er muss für den Verbraucher vor dem Kauf und für die Marktüberwachungsbehörden deutlich sichtbar sein; dies gilt auch in Fällen, in denen das Spielzeug im Fernabsatz bereitgestellt wird.
6.Ist in anderen Rechtsvorschriften der Union vorgeschrieben, dass Informationen über das Spielzeug über einen Datenträger verfügbar sein müssen, werden die gemäß der vorliegenden Verordnung und diesen anderen Rechtsvorschriften der Union erforderlichen Informationen auf einem einzigen Datenträger bereitgestellt.
7.Ist in anderen auf Spielzeuge anwendbaren Rechtsvorschriften der Union ein Produktpass vorgeschrieben, wird für Spielzeuge ein einziger Produktpass ausgestellt, der die gemäß der vorliegenden Verordnung erforderlichen Informationen sowie alle anderen Informationen enthält, die nach diesen anderen Rechtsvorschriften der Union für den Produktpass erforderlich sind.
8.Abweichend von Absatz 2 Buchstabe c sind die in Anhang VI Teil I Buchstabe k der vorliegenden Verordnung aufgeführten Informationen nicht mehr erforderlich, wenn in einem gemäß Artikel 4 der Verordnung …/… [Amt für Veröffentlichungen: bitte einfügen: Verordnung über Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte] erlassenen delegierten Rechtsakt Informationsanforderungen in Bezug auf besorgniserregende Stoffe in Spielzeug festgelegt werden.
9.Zusätzlich zu den in den Absätzen 6 und 7 aufgeführten Informationen können die Wirtschaftsakteure über den Datenträger gemäß Absatz 5 weitere Informationen zugänglich machen. In diesem Falle sind diese Informationen klar von den gemäß dieser Verordnung und gegebenenfalls gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union erforderlichen Informationen zu trennen.
10.Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der besonderen und technischen Anforderungen in Bezug auf den Produktpass für Spielzeuge. Diese Anforderungen beziehen sich insbesondere auf Folgendes:
a)die Arten der zu verwendenden Datenträger;
b)das Layout und die Positionierung des Datenträgers;
c)die technischen Elemente des Passes, für die vorgegebene europäische oder internationale Normen heranzuziehen sind;
d)die Akteure, einschließlich der Hersteller, notifizierten Stellen und zuständigen nationalen Behörden sowie der Kommission oder anderer in ihrem Namen handelnden Organisationen, die Informationen in den Produktpass aufnehmen, die darin enthaltenen Informationen aktualisieren und gegebenenfalls einen neuen Pass ausstellen können, sowie die Arten der Informationen, die sie aufnehmen oder aktualisieren können.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 50 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.
Artikel 18
Technische Gestaltung und Einsatz des Produktpasses
1.Der Produktpass muss in Bezug auf die technischen, semantischen und organisatorischen Aspekte der Ende/Ende-Kommunikation und der Datenübertragung vollständig interoperabel mit den gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union erforderlichen Produktpässen sein.
2.Alle im Produktpass enthaltenen Informationen müssen auf offenen Standards beruhen, die in einem interoperablen Format entwickelt wurden, und maschinenlesbar, strukturiert und durchsuchbar sein.
3.Verbraucher und andere Endnutzer, Wirtschaftsakteure und andere maßgebliche Akteure haben unentgeltlich Zugang zum Produktpass.
4.Die im Produktpass enthaltenen Daten werden von dem für seine Ausstellung verantwortlichen Wirtschaftsakteur oder von Akteuren, die befugt sind, in seinem Namen zu handeln, gespeichert.
5.Werden die im Produktpass enthaltenen Daten von einem Akteur gespeichert oder anderweitig verarbeitet, der befugt ist, im Namen des Wirtschaftsakteurs zu handeln, der das Spielzeug in Verkehr bringt, so darf dieser andere Akteur diese Daten weder in ihrer Gesamtheit noch teilweise verkaufen, weiterverwenden oder verarbeiten, soweit dies nicht für die Erbringung der betreffenden Speicher- oder Verarbeitungsdienste erforderlich ist.
6.Wirtschaftsakteure dürfen Nutzungsinformationen nicht für Zwecke verfolgen, analysieren oder verwenden, die über das für die Online-Bereitstellung der Informationen über den Produktpass unbedingt erforderliche Maß hinausgehen.
Artikel 19
Produktpassregister
1.Vor dem Inverkehrbringen eines Spielzeugs laden die Wirtschaftsakteure die eindeutige Produktkennung und die eindeutige Kennung des Wirtschaftsakteurs für dieses Spielzeug in das gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) …/… [Amt für Veröffentlichungen: bitte die Nummer der Verordnung über Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte einfügen] eingerichtete Register (im Folgenden „Register“) hoch.
2.Die Kommission, die Marktüberwachungsbehörden und die Zollbehörden haben zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung Zugang zu den im Register gemäß Absatz 1 gespeicherten Informationen.
Artikel 20
Zollkontrollen im Zusammenhang mit dem Produktpass
1.Spielzeuge, die auf den Unionsmarkt gelangen, unterliegen den in diesem Artikel festgelegten Überprüfungen und sonstigen Maßnahmen.
2.Anmelder im Sinne des Artikels 5 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 geben für jedes Spielzeug in der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr die eindeutige Produktkennung an.
3.Die Zollbehörden prüfen, ob die vom Anmelder gemäß Absatz 2 dieses Artikels angegebene eindeutige Produktkennung mit einer in dem Register gemäß Artikel 19 Absatz 1 eingetragenen eindeutigen Produktkennung übereinstimmt.
4.Zusätzlich zu der Prüfung gemäß Absatz 3 dieses Artikels prüfen die Zollbehörden die Übereinstimmung der dem Zoll von den Anmeldern vorgelegten Informationen mit anderen Informationen, die im Register gespeichert und in dem delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 46 Absatz 3 aufgeführt sind.
5.Die in den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels genannten Prüfungen werden elektronisch und automatisch unter Verwendung der Vernetzung zwischen dem Register gemäß Artikel 19 Absatz 1 und dem Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich gemäß [Artikel 13 der [Amt für Veröffentlichungen: bitte Nummer der Verordnung (EU) …/… über Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte einfügen]] durchgeführt.
6.Die Absätze 3, 4 und 5 dieses Artikels gelten ab dem Tag, an dem die Vernetzung zwischen dem Register und dem Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich gemäß [Artikel 13 der [Amt für Veröffentlichungen: bitte Nummer der Verordnung (EU) …/… über Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte einfügen]] betriebsbereit ist.
Die Kommission veröffentlicht zu diesem Zweck eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, in der sie das Datum angibt, an dem die Vernetzung betriebsbereit ist.
7.Die Zollbehörden können die im Produktpass und im Register enthaltenen Informationen über Spielzeuge zur Wahrnehmung ihrer sich aus dem Unionsrecht ergebenden Aufgaben, einschließlich des Risikomanagements gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, abrufen und verwenden.
8.Die in diesem Artikel festgelegten Überprüfungen und sonstigen Maßnahmen werden auf der Grundlage der in Anhang VII festgelegten Liste von Warencodes und Warenbezeichnungen durchgeführt.
9.Die in diesem Artikel festgelegten Überprüfungen und Maßnahmen lassen die Anwendung anderer Rechtsakte der Union, in denen die Überlassung von Produkten zum zollrechtlich freien Verkehr geregelt ist, einschließlich der Artikel 46, 47 und 134 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, sowie die in Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Kontrollen unberührt.
KAPITEL V
KONFORMITÄTSBEWERTUNG
Artikel 21
Sicherheitsbewertungen
1.Um nachzuweisen, dass ein Spielzeug die wesentlichen Sicherheitsanforderungen erfüllt, nehmen die Hersteller vor dem Inverkehrbringen eines Spielzeugs eine Sicherheitsbewertung, einschließlich einer Analyse der von dem Spielzeug möglicherweise ausgehenden Gefahren, sowie eine Bewertung der möglichen Exposition gegenüber diesen Gefahren vor.
2.Die Sicherheitsbewertung muss insbesondere:
a)alle chemischen, physikalischen, mechanischen, elektrischen, Entzündbarkeits‑, Hygiene- und Radioaktivitätsgefahren sowie die mögliche Exposition gegenüber diesen Gefahren abdecken;
b)in Bezug auf chemische Gefahren die mögliche Exposition gegenüber einzelnen Chemikalien und alle bekannten zusätzlichen Gefahren, die sich aus der kombinierten Exposition gegenüber den verschiedenen im Spielzeug enthaltenen Chemikalien ergeben, unter Berücksichtigung der Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und der darin festgelegten Bedingungen zu berücksichtigen;
c)aktualisiert werden, sobald weitere einschlägige Informationen verfügbar sind.
Die Sicherheitsbewertung wird in die technischen Unterlagen gemäß Artikel 23 aufgenommen.
Artikel 22
Konformitätsbewertungsverfahren
1.Die Hersteller wenden die in den Absätzen 2 und 3 angegebenen Konformitätsbewertungsverfahren an.
2.Hat der Hersteller harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder gemeinsame Spezifikationen angewendet, die alle einschlägigen Sicherheitsanforderungen für das Spielzeug abdecken, so wendet der Hersteller das Verfahren der internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang IV Teil I an.
3.In den folgenden Fällen lässt der Hersteller das Spielzeug einem EU-Baumusterprüfverfahren nach Anhang IV Teil II unterziehen und wendet das Verfahren der Konformität mit der Bauart nach Anhang IV Teil III an:
a)wenn keine harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, und keine gemeinsamen Spezifikationen existieren, die alle einschlägigen Sicherheitsanforderungen für das Spielzeug abdecken;
b)wenn harmonisierte Normen oder gemeinsame Spezifikationen gemäß Buchstabe a existieren, der Hersteller sie aber nicht oder nur teilweise angewendet hat;
c)wenn eine oder mehrere der unter Buchstabe a genannten harmonisierten Normen mit einem Vorbehalt veröffentlicht wurde;
d)wenn der Hersteller der Ansicht ist, dass Art, Gestaltung, Konstruktion oder Zweckbestimmung des Spielzeugs eine Überprüfung durch Dritte erfordern.
4.Die gemäß Anhang IV Teil II Nummer 6 ausgestellte EU-Baumusterprüfbescheinigung ist bei Bedarf jederzeit zu überprüfen, insbesondere bei Änderungen des Fertigungsverfahrens, der Rohstoffe oder der Bestandteile des Spielzeugs, wenigstens aber alle fünf Jahre.
Artikel 23
Technische Unterlagen
1.Die technischen Unterlagen enthalten alle sachdienlichen Angaben über die Mittel, mit denen der Hersteller sicherstellt, dass das Spielzeug die wesentlichen Sicherheitsanforderungen erfüllt. Insbesondere enthalten sie die in Anhang V aufgeführten Unterlagen.
2.Die technischen Unterlagen werden in einer der Amtssprachen der Union abgefasst.
3.Auf begründetes Verlangen der Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats legt der Hersteller eine Übersetzung der maßgeblichen Teile der technischen Unterlagen in der Sprache des jeweiligen Mitgliedstaats vor.
Wenn eine Marktüberwachungsbehörde die technischen Unterlagen oder eine Übersetzung von Teilen dieser Datei von einem Hersteller anfordert, kann sie dafür eine Frist von in der Regel 30 Tagen setzen, sofern nicht eine kürzere Frist gerechtfertigt ist, weil ein ernstes und unmittelbares Gesundheits- und Sicherheitsrisiko vorliegt.
4.Kommt der Hersteller seinen Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 nicht nach, so kann die Marktüberwachungsbehörde vom Hersteller verlangen, dass er auf eigene Kosten und innerhalb einer bestimmten Frist von einer notifizierten Stelle eine Prüfung durchführen lässt, um die Erfüllung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen zu überprüfen.
KAPITEL VI
NOTIFIZIERUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN
Artikel 24
Notifizierung
Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Stellen, die befugt sind, als unabhängige Dritte Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen.
Artikel 25
Notifizierende Behörden
1.Die Mitgliedstaaten benennen eine notifizierende Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen für die Zwecke dieser Verordnung und für die Überwachung der notifizierten Stellen, einschließlich der Einhaltung des Artikels 30, zuständig ist.
2.Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass die Bewertung und Überwachung nach Absatz 1 von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne von und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erfolgt.
3.Falls die notifizierende Behörde die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Bewertung, Notifizierung oder Überwachung an eine nicht hoheitliche Stelle delegiert oder ihr auf andere Weise überträgt, so muss diese Stelle eine juristische Person sein und den Anforderungen des Artikels 26 entsprechend genügen. Außerdem muss diese Stelle Vorsorge zur Deckung von aus ihrer Tätigkeit entstehenden Haftungsansprüchen treffen.
4.Die notifizierende Behörde trägt die volle Verantwortung für die von der in Absatz 3 genannten Stelle durchgeführten Tätigkeiten.
Artikel 26
Anforderungen an notifizierende Behörden
1.Eine notifizierende Behörde wird so eingerichtet, dass es zu keinerlei Interessenkonflikt mit den Konformitätsbewertungsstellen kommt.
2.Eine notifizierende Behörde gewährleistet durch ihre Organisation und Arbeitsweise, dass bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt sind.
3.Eine notifizierende Behörde wird so strukturiert, dass jede Entscheidung über die Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle von kompetenten Personen getroffen wird, die nicht mit den Personen identisch sind, welche die Begutachtung durchgeführt haben.
4.Eine notifizierende Behörde darf weder Tätigkeiten, die Konformitätsbewertungsstellen durchführen, noch Beratungsleistungen auf einer gewerblichen oder wettbewerblichen Basis anbieten oder erbringen.
5.Eine notifizierende Behörde stellt die Vertraulichkeit der von ihr erlangten Informationen sicher.
6.Einer notifizierenden Behörde steht kompetentes Personal in ausreichender Zahl zur Verfügung, sodass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann.
7.Eine notifizierende Behörde überwacht Art und Umfang der gemäß Artikel 30 von Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmern notifizierter Stellen ausgeführten Arbeiten.
Artikel 27
Informationspflichten der notifizierenden Behörden
Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Verfahren zur Begutachtung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überwachung notifizierter Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen.
Die Kommission macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich.
Artikel 28
Anforderungen an notifizierte Stellen
1.Eine Konformitätsbewertungsstelle erfüllt für die Zwecke der Notifizierung gemäß dieser Verordnung die Anforderungen der Absätze 2 bis 11. Sie muss gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 akkreditiert sein.
2.Eine Konformitätsbewertungsstelle ist nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats gegründet und mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet.
3.Bei einer Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit der Einrichtung oder dem Spielzeug, die bzw. das er bewertet, in keinerlei Verbindung steht.
Eine Stelle, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört und die Spielzeuge bewertet, an deren Entwurf, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch oder Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden, kann unter der Bedingung, dass ihre Unabhängigkeit sowie die Abwesenheit jedweder Interessenkonflikte nachgewiesen sind, als ein Dritter im Sinne des Unterabsatzes 1 gelten.
4.Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und das für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständige Personal dürfen weder Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb des zu bewertenden Spielzeugs noch Bevollmächtigter einer dieser Parteien sein. Dies schließt nicht die Verwendung von bereits einer Konformitätsbewertung unterzogenen Spielzeugen, die für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle nötig ist, oder die Verwendung dieser Spielzeuge zum persönlichen Gebrauch aus.
Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und das für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständige Personal dürfen weder direkt an Entwurf, Herstellung, Vermarktung, Installation, Verwendung oder Wartung dieses Spielzeugs beteiligt sein noch die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsmaßnahmen, für die sie notifiziert sind, beeinträchtigen können. Dies gilt besonders für Beratungsdienstleistungen.
Die Konformitätsbewertungsstellen gewährleisten, dass die Tätigkeiten ihrer Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität oder Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen.
5.Die Konformitätsbewertungsstellen und ihr Personal führen die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen Professionalität und der vorauszusetzenden fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durch; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungsarbeit auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben.
6.Eine Konformitätsbewertungsstelle ist in der Lage, alle Konformitätsbewertungsaufgaben zu bewältigen, die ihr nach Anhang IV zufallen und für die sie notifiziert wurde, gleichgültig, ob diese Aufgaben von der Stelle selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung erfüllt werden.
Eine Konformitätsbewertungsstelle verfügt jederzeit, für jedes Konformitätsbewertungsverfahren und für jede Art und Kategorie von Spielzeug, für die sie notifiziert wurde, über:
a)das erforderliche Personal mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen;
b)Beschreibungen der Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen;
c)geeignete Strategien und Verfahren, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als notifizierte Stelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird;
d)Verfahren zur Durchführung von Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur, des Grads an Komplexität der jeweiligen Spielzeugtechnologie und der Tatsache, dass es sich bei dem Produktionsprozess um eine Massenfertigung oder Serienproduktion handelt.
Einer Konformitätsbewertungsstelle stehen die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben zur Verfügung, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind, und sie hat Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen.
7.Das für die Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständige Personal (im Folgenden „bewertendes Personal“) besitzt:
a)eine solide Fach- und Berufsausbildung, die alle Tätigkeiten für die Konformitätsbewertung in dem Bereich umfasst, für den die Konformitätsbewertungsstelle notifiziert wurde;
b)eine ausreichende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzuführenden Bewertungen verbunden sind, und die entsprechende Befugnis zur Durchführung solcher Bewertungen;
c)angemessene Kenntnisse und ein angemessenes Verständnis der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen, der geltenden harmonisierten Normen gemäß Artikel 13 dieser Verordnung und der gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 14 dieser Verordnung;
d)die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für durchgeführte Bewertungen.
8.Die Unparteilichkeit der Konformitätsbewertungsstellen, ihrer obersten Leitungsebene und ihres bewertenden Personals wird sichergestellt.
Die Entlohnung der obersten Leitungsebene und des bewertenden Personals der Konformitätsbewertungsstelle darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.
9.Die Konformitätsbewertungsstellen schließen eine Haftpflichtversicherung ab, sofern die Haftpflicht nicht gemäß den nationalen Rechtsvorschriften vom Mitgliedstaat übernommen wird oder der Mitgliedstaat selbst unmittelbar für die Konformitätsbewertung verantwortlich ist.
10.Informationen, die das Personal einer Konformitätsbewertungsstelle bei der Durchführung seiner Aufgaben gemäß Anhang IV erhält, fallen unter die berufliche Schweigepflicht, außer gegenüber den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem es seine Tätigkeiten ausübt. Rechte des geistigen Eigentums werden geschützt.
11.Die Konformitätsbewertungsstellen wirken an den einschlägigen Normungsaktivitäten und den Aktivitäten der gemäß Artikel 40 eingerichteten Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen mit bzw. sorgen dafür, dass ihr bewertendes Personal über diese Aktivitäten informiert wird, und wenden die von dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinie an.
Artikel 29
Konformitätsvermutung bei notifizierten Stellen
Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die in den einschlägigen harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder in Teilen davon festgelegten Kriterien erfüllt, wird vermutet, dass sie die Anforderungen des Artikels 28 erfüllt, soweit die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.
Artikel 30
Zweigunternehmen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen
1.Vergibt die notifizierte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen des Artikels 28 erfüllt, und unterrichtet die notifizierende Behörde entsprechend.
2.Die notifizierten Stellen tragen die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.
3.Die notifizierten Stellen müssen in der Lage sein, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführten Arbeiten in allen ihren Teilen zu überprüfen.
4.Arbeiten dürfen nur dann an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen übertragen werden, wenn der Kunde dem zustimmt.
5.Die notifizierten Stellen halten die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder Zweigunternehmens und die von ihm gemäß Anhang IV ausgeführten Arbeiten für die notifizierende Behörde bereit.
Artikel 31
Anträge auf Notifizierung
1.Eine Konformitätsbewertungsstelle beantragt ihre Notifizierung gemäß dieser Verordnung bei der notifizierenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig ist.
2.Dem in Absatz 1 genannten Antrag legt sie eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten und der Spielzeuge, für die diese Stelle Kompetenz beansprucht, sowie eine Akkreditierungsurkunde bei, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen des Artikels 28 erfüllt.
Artikel 32
Notifizierungsverfahren
1.Die notifizierenden Behörden dürfen nur Konformitätsbewertungsstellen notifizieren, die die Anforderungen des Artikels 28 erfüllt haben.
2.Die notifizierenden Behörden notifizieren die Konformitätsbewertungsstellen gegenüber der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mithilfe des von der Kommission entwickelten und verwalteten elektronischen Notifizierungsinstruments.
3.Eine Notifizierung enthält vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten sowie die betreffende Akkreditierungsurkunde. Darüber hinaus enthält eine Notifizierung Informationen über die von Zweigunternehmen und Unterauftragnehmern wahrzunehmenden Aufgaben.
4.Die betreffende Stelle darf die Tätigkeiten einer notifizierten Stelle nur dann ausüben, wenn weder die Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Monaten nach einer Notifizierung Einwände erhoben haben.
Nur eine solche Stelle gilt für die Zwecke dieser Verordnung als notifizierte Stelle.
5.Die notifizierende Behörde meldet der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jede später eintretende relevante Änderung der Notifizierung.
Artikel 33
Kennnummern und Verzeichnis notifizierter Stellen
1.Die Kommission weist jeder notifizierten Stelle eine Kennnummer zu.
Selbst wenn eine Stelle für mehrere Rechtsvorschriften der Union notifiziert ist, erhält sie nur eine einzige Kennnummer.
2.Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der nach dieser Verordnung notifizierten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden.
Die Kommission stellt sicher, dass das Verzeichnis stets auf dem neuesten Stand ist.
Artikel 34
Änderungen der Notifizierungen
1.Falls eine notifizierende Behörde feststellt oder davon unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle die in Artikel 28 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, schränkt sie die Notifizierung gegebenenfalls ein, setzt sie aus oder widerruft sie, wobei sie das Ausmaß berücksichtigt, in dem diesen Anforderungen nicht genügt oder diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wurde. Sie unterrichtet unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten darüber.
2.Bei Widerruf, Einschränkung oder Rücknahme der Notifizierung oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift der notifizierende Mitgliedstaat die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiterbearbeitet bzw. für die zuständigen notifizierenden Behörden und Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.
Artikel 35
Anfechtung der Kompetenz notifizierter Stellen
1.Die Kommission untersucht alle Fälle, in denen sie die Kompetenz einer notifizierten Stelle oder die dauerhafte Erfüllung der entsprechenden Anforderungen und Pflichten durch eine notifizierte Stelle anzweifelt oder ihr Zweifel daran zur Kenntnis gebracht werden.
2.Die notifizierende Behörde erteilt der Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage der Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden Stelle.
3.Die Kommission stellt sicher, dass alle im Verlauf ihrer Untersuchungen erlangten sensiblen Informationen vertraulich behandelt werden.
4.Stellt die Kommission fest, dass eine notifizierte Stelle die Voraussetzungen für ihre Notifizierung nicht erfüllt, fordert sie die notifizierende Behörde im Wege eines Durchführungsrechtsakts auf, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu treffen, einschließlich einer Rücknahme der Notifizierung, sofern dies nötig ist.
Artikel 36
Verpflichtungen der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit
1.Eine notifizierte Stelle führt die Konformitätsbewertung im Einklang mit dem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang IV durch.
2.Die notifizierten Stellen führen die in dieser Verordnung festgelegten Konformitätsbewertungstätigkeiten unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durch und vermeiden dabei unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteure. Sie üben ihre Tätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur sowie des Grads an Komplexität der jeweiligen Spielzeugtechnologie und der Tatsache aus, dass es sich bei dem Produktionsprozess um eine Massenfertigung oder Serienproduktion handelt.
Bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten gehen die notifizierten Stellen so streng vor und halten ein Schutzniveau ein, wie dies für die Konformität des Spielzeugs mit den Bestimmungen dieser Verordnung erforderlich ist.
3.Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein Spielzeug die wesentlichen Sicherheitsanforderungen, die in den entsprechenden harmonisierten Normen festgelegten Anforderungen – sofern diese Normen angewendet werden – oder die in den entsprechenden gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 14 festgelegten Anforderungen – sofern diese Spezifikationen angewendet werden – nicht erfüllt, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und stellt die in Anhang IV Teil II Nummer 6 genannte EU-Baumusterprüfbescheinigung nicht aus.
4.Hat eine notifizierte Stelle bereits eine EU-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt und stellt im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass das Spielzeug die Anforderungen nicht mehr erfüllt, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und setzt die EU-Baumusterprüfbescheinigung falls nötig aus oder zieht sie zurück.
5.Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, schränkt die notifizierte Stelle gegebenenfalls alle betreffenden EU-Baumusterprüfbescheinigungen ein, setzt sie aus oder zieht sie zurück.
6.Wird eine notifizierte Stelle von einer Marktüberwachungsbehörde darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein Spielzeug, für das die notifizierte Stelle eine EU-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, die wesentlichen Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt, zieht sie die EU-Baumusterprüfbescheinigung für dieses Spielzeug zurück.
Artikel 37
Einspruch gegen Entscheidungen notifizierter Stellen
Die notifizierten Stellen stellen sicher, dass ein transparentes und zugängliches Einspruchsverfahren gegen ihre Entscheidungen vorgesehen ist.
Artikel 38
Meldepflichten der notifizierten Stellen
1.Die notifizierten Stellen melden der notifizierenden Behörde:
a)jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme von EU-Baumusterprüfbescheinigungen,
b)alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Bedingungen ihrer Notifizierung haben,
c)jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben,
d)auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben.
2.Die notifizierten Stellen übermitteln den übrigen Stellen, die nach dieser Verordnung notifiziert sind, ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und dasselbe Spielzeug abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.
3.Die notifizierten Stellen legen der Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen zu jeder von ihnen ausgestellten, zurückgenommenen oder versagten EU-Baumusterprüfbescheinigung vor, einschließlich der Prüfberichte und der technischen Unterlagen gemäß Artikel 23.
Artikel 39
Erfahrungsaustausch
Die Kommission organisiert den Erfahrungsaustausch zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Notifizierungspolitik zuständig sind.
Artikel 40
Koordinierung der notifizierten Stellen
Die Kommission sorgt dafür, dass eine zweckmäßige Koordinierung und Kooperation zwischen den im Rahmen dieser Verordnung notifizierten Stellen in Form einer oder mehrerer sektoraler Gruppen notifizierter Stellen eingerichtet und ordnungsgemäß weitergeführt wird.
Die notifizierten Stellen beteiligen sich an der Arbeit dieser Gruppe oder dieser Gruppen direkt oder über benannte Bevollmächtigte.
KAPITEL VII
MARKTÜBERWACHUNG
Artikel 41
Verfahren zur Behandlung von Spielzeug, mit dem ein Risiko verbunden ist, auf nationaler Ebene
1.Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zu der Annahme, dass durch ein dieser Verordnung unterliegendes Spielzeug ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen darstellt, beurteilen sie, ob das betreffende Spielzeug alle in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt. Die betreffenden Wirtschaftsakteure arbeiten zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.
Gelangt eine Marktüberwachungsbehörde im Verlauf dieser Beurteilung zu dem Ergebnis, dass ein Spielzeug nicht die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, fordert sie unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, innerhalb einer von der Marktüberwachungsbehörde vorgeschriebenen und der Art des Risikos angemessenen Frist geeignete Korrekturmaßnahmen gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 zu ergreifen.
Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die entsprechende notifizierte Stelle.
2.Sind die Marktüberwachungsbehörden der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats beschränkt, unterrichten sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen sie den betreffenden Wirtschaftsakteur aufgefordert haben.
3.Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass sich die von ihm ergriffenen geeigneten Korrekturmaßnahmen auf sämtliche betroffenen Spielzeuge erstrecken, die der Wirtschaftsakteur in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat.
4.Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, treffen die Marktüberwachungsbehörden geeignete vorläufige Maßnahmen, um die Bereitstellung des Spielzeugs auf ihrem nationalen Markt zu untersagen oder einzuschränken, das Spielzeug vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.
Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.
5.Aus den in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die für die Identifizierung des nichtkonformen Spielzeugs erforderlichen Daten, einschließlich der eindeutigen Produktkennung, die Herkunft des Spielzeugs, die Art der behaupteten Nichtkonformität und des Risikos, Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen sowie die Argumente des betreffenden Wirtschaftsakteurs. Die Marktüberwachungsbehörden geben insbesondere an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:
a)Das Spielzeug erfüllt die wesentlichen Sicherheitsanforderungen nicht;
b)die harmonisierten Normen gemäß Artikel 13 sind mangelhaft;
c)die gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 14 sind mangelhaft.
6.Die Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten als dem, der das Verfahren nach diesem Artikel eingeleitet hat, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information über die Nichtkonformität des betreffenden Spielzeugs sowie, falls sie der gemeldeten nationalen Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände.
7.Erhebt weder eine Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats noch die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Informationen einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme eines Mitgliedstaats, gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.
8.Die Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten gewährleisten, dass hinsichtlich des betreffenden Spielzeugs unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen, wie etwa die Rücknahme des Spielzeugs von ihrem Markt, getroffen werden, und setzen die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten von diesen Maßnahmen in Kenntnis.
9.Die Informationen gemäß den Absätzen 2, 4, 6 und 8 dieses Artikels werden über das in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem mitgeteilt. Diese Mitteilung berührt nicht die Verpflichtung der Marktüberwachungsbehörden, gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2019/1020 die in Bezug auf Produkte, mit denen ein ernstes Risiko verbunden ist, ergriffenen Maßnahmen zu melden.
Artikel 42
Schutzklauselverfahren der Union
1.Wurden nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 41 Absätze 3 und 4 Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder hat die Kommission Grund zu der Annahme, dass eine nationale Maßnahme nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sein könnte, konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und den/die betreffenden Wirtschaftsakteur(e) und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor.
Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie festlegt, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht.
Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn ihnen und dem/den betreffenden Wirtschaftsakteur(en) unverzüglich mit.
2.Hält sie die nationale Maßnahme für gerechtfertigt, ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass das nichtkonforme Spielzeug vom Markt genommen oder zurückgerufen wird, und unterrichten die Kommission darüber.
Hält sie die nationale Maßnahme nicht für gerechtfertigt, muss der betreffende Mitgliedstaat sie zurücknehmen.
3.Gilt die nationale Maßnahme als gerechtfertigt und wird die Nichtkonformität des Spielzeugs mit Mängeln der harmonisierten Normen gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung oder der gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 14 der vorliegenden Verordnung begründet, so leitet die Kommission das Verfahren nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ein oder ändert gegebenenfalls die gemeinsamen Spezifikationen.
Artikel 43
Formale Nichtkonformität
1.Unbeschadet des Artikels 41 fordert eine Marktüberwachungsbehörde den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie in Bezug auf ein Spielzeug einen der folgenden Fälle feststellt:
a)Die CE-Kennzeichnung wurde nicht gemäß Artikel 15 oder 16 angebracht;
b)die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;
c)der Produktpass wurde nicht gemäß Artikel 17 erstellt;
d)der Datenträger, über den der Produktpass zugänglich ist, wurde nicht gemäß Artikel 17 Absatz 5 angebracht;
e)die technischen Unterlagen gemäß Artikel 23 sind entweder nicht verfügbar oder nicht vollständig.
2.Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, trifft die betreffende Marktüberwachungsbehörde geeignete Maßnahmen, um die Bereitstellung des Spielzeugs auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder dafür zu sorgen, dass das Spielzeug zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.
Artikel 44
Nationale Maßnahmen in Bezug auf Spielzeuge, die zwar die besonderen Sicherheitsanforderungen erfüllen, aber ein Risiko darstellen
1.Stellt eine Marktüberwachungsbehörde nach einer Beurteilung gemäß Artikel 41 Absatz 1 fest, dass ein auf dem Markt bereitgestelltes Spielzeug zwar die besonderen Sicherheitsanforderungen erfüllt, aber ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Personen darstellt, fordert sie den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, innerhalb einer von der Marktüberwachungsbehörde vorgeschriebenen und der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Spielzeug bei seiner Bereitstellung auf dem Markt dieses Risiko nicht mehr aufweist, oder um das Spielzeug vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.
2.Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass sich die von ihm ergriffenen Korrekturmaßnahmen auf sämtliche betroffenen Spielzeuge erstrecken, die der Wirtschaftsakteur in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat.
3.Die Marktüberwachungsbehörde des Mitgliedstaats unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über ihre Erkenntnisse und die anschließend vom Wirtschaftsakteur ergriffenen Maßnahmen. Aus diesen Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die für die Identifizierung des betreffenden Spielzeugs erforderlichen Daten, einschließlich der eindeutigen Produktkennung, die Herkunft und die Lieferkette des Spielzeugs, die Art des Risikos sowie Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.
4.Die Kommission konsultiert unverzüglich die Mitgliedstaaten und den/die betreffenden Wirtschaftsakteur(e) und nimmt eine Beurteilung der ergriffenen nationalen Maßnahmen vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie festlegt, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht, und schlägt gegebenenfalls geeignete Maßnahmen vor.
Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn ihnen und dem/den betreffenden Wirtschaftsakteur(en) unverzüglich mit.
5.Die Informationen gemäß Absatz 3 dieses Artikels werden über das in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem mitgeteilt. Diese Mitteilung berührt nicht die Verpflichtung der Marktüberwachungsbehörden, gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2019/1020 die in Bezug auf Produkte, mit denen ein ernstes Risiko verbunden ist, ergriffenen Maßnahmen zu melden.
Artikel 45
Maßnahmen der Kommission in Bezug auf Spielzeuge, die ein Risiko darstellen
1.Erhält die Kommission Kenntnis von einem Spielzeug oder einer bestimmten Spielzeugkategorie, das bzw. die auf dem Markt bereitgestellt wird und ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Personen darstellt, aber dennoch mit den besonderen Sicherheitsanforderungen übereinstimmt oder zu Zweifeln an dieser Übereinstimmung Anlass gibt, ist sie befugt, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen sie Maßnahmen festlegt, mit denen sichergestellt wird, dass das Spielzeug oder die Spielzeugkategorie bei seiner bzw. ihrer Bereitstellung auf dem Markt kein solches Risiko mehr darstellt, oder mit denen das Spielzeug oder die Spielzeugkategorie vom Markt genommen oder zurückgerufen wird, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)Aus vorherigen Konsultationen mit den Marktüberwachungsbehörden geht hervor, dass diese beim Umgang mit dem Risiko unterschiedliche Ansätze verfolgen;
b)mit dem Risiko kann aufgrund seiner Art nicht im Rahmen anderer Verfahren gemäß dieser Verordnung umgegangen werden.
2.Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 50 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit dem Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Personen erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 50 Absatz 4 genannten Verfahren einen sofort geltenden Durchführungsrechtsakt.
KAPITEL VIII
ÜBERTRAGENE BEFUGNISSE UND AUSSCHUSSVERFAHREN
Artikel 46
Übertragene Befugnisse
1.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 47 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VI hinsichtlich der im Produktpass bereitzustellenden Informationen zu erlassen, um ihn an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt und an den Grad der digitalen Reife der Marktüberwachungsbehörden sowie der Benutzer und ihrer Aufsichtspersonen anzupassen.
2.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 47 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Artikel 19 Absatz 1 dahin gehend geändert wird, dass weitere der in Anhang VI aufgeführten Informationen oder, wenn Maßnahmen gemäß Artikel 41 Absatz 2 oder 4 sowie Artikel 44 Absatz 1 ergriffen wurden, Informationen über die Nichtkonformität des Spielzeugs im Register gespeichert werden müssen.
Beim Erlass der delegierten Rechtsakte gemäß Unterabsatz 1 berücksichtigt die Kommission die folgenden Kriterien:
a)die Kohärenz mit anderen einschlägigen Rechtsakten der Union, soweit erforderlich;
b)die Notwendigkeit, die Überprüfung der Echtheit des Produktpasses zu ermöglichen;
c)die Relevanz der Informationen für die Verbesserung der Effizienz und Wirksamkeit der Marktüberwachungs- und Zollkontrollen in Bezug auf Spielzeug;
d)die Notwendigkeit, einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsakteure zu vermeiden.
3.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 47 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen festgelegt wird, welche der im Register gespeicherten Informationen von den Zollbehörden zusätzlich zu den in Artikel 20 Absatz 3 genannten Informationen zu kontrollieren sind.
4.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 47 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VII dieser Verordnung zu erlassen, mit denen die Liste der für die Zwecke des Artikels 20 Absatz 8 zu verwendenden Warencodes und Warenbezeichnungen angepasst wird. Diese Anpassungen erfolgen auf der Grundlage der in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 enthaltenen Liste.
5.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 47 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III zu erlassen, um diesen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen.
6.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 47 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Teils C der Anlage zu Anhang II zu erlassen, um eine bestimmte nach Anhang II Teil III Nummer 4 verbotene Verwendung eines bestimmten Stoffes oder Gemisches in Spielzeug zu erlauben oder eine bestimmte erlaubte Verwendung einzuschränken.
7.Die nach Anhang II Teil III Nummer 4 verbotene Verwendung eines Stoffes oder Gemisches in Spielzeug darf nur erlaubt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat die Verwendung des Stoffes oder Gemisches insbesondere im Hinblick auf die Exposition, einschließlich der Gesamtexposition aus anderen Quellen, und unter besonderer Berücksichtigung der Schutzbedürftigkeit von Kindern als sicher bewertet;
b)die ECHA hat auf der Grundlage einer Analyse der Alternativen festgestellt, dass es keine geeigneten Alternativstoffe oder ‑gemische gibt;
c)die Verwendung des Stoffes oder Gemisches in Erzeugnissen für Verbraucher ist nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verboten.
8.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 47 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Teile A und B der Anlage zu Anhang II zu erlassen, um sie an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen, indem:
a)Bedingungen für das Vorhandensein von Stoffen oder Gemischen in Spielzeug und insbesondere Grenzwerte für bestimmte Stoffe oder Gemische in Spielzeug eingeführt werden, einschließlich Grenzwerten für Spuren verbotener Stoffe oder Gemische gemäß Anhang II Teil III Nummer 4;
b)die Bedingungen oder Grenzwerte für das Vorhandensein von Stoffen und Gemischen in Spielzeug geändert werden.
9.Für die Zwecke der Absätze 6 und 7 bewertet die Kommission systematisch und regelmäßig das Vorhandensein gefährlicher chemischer Stoffe oder Gemische in Spielzeug. Bei diesen Bewertungen berücksichtigt die Kommission Berichte von Marktüberwachungsbehörden sowie von Mitgliedstaaten und Beteiligten vorgelegte wissenschaftliche Erkenntnisse.
Artikel 47
Ausübung der Befugnisübertragung
1.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 46 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.
3.Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 46 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4.Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
5.Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
6.Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 46 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 48
Anträge auf Bewertung für die Zwecke des Artikels 46 Absatz 6
1.Anträge auf Bewertung eines gemäß Anhang II Teil III Nummer 4 verbotenen Stoffes oder Gemisches für die Zwecke des Artikels 46 Absatz 6 sind unter Verwendung des Formats und der Übertragungsinstrumente gemäß Absatz 3 dieses Artikels bei der ECHA einzureichen.
2.Personen, die einen Antrag auf Bewertung gemäß Absatz 1 einreichen, können beantragen, dass bestimmte Informationen nicht öffentlich zugänglich gemacht werden. Dem Antrag auf vertrauliche Behandlung ist eine Begründung beizufügen, aus der hervorgeht, warum die Offenlegung der Informationen den geschäftlichen Interessen der Person, die den Antrag auf Bewertung gestellt hat, oder anderer Beteiligter schaden könnte.
3.Die ECHA erstellt und veröffentlicht ein Format und Instrumente für die Einreichung von Anträgen auf Bewertung gemäß Absatz 1 sowie technische und wissenschaftliche Leitlinien für die Einreichung dieser Anträge.
Artikel 49
Stellungnahmen der ECHA
1.Für die Zwecke des Artikels 46 Absatz 6 gibt die ECHA gegenüber der Kommission Stellungnahmen zur Verwendung von gemäß Anhang II Teil III Nummer 4 verbotenen Stoffen oder Gemischen in Spielzeug ab, wenn bei der ECHA ein Antrag auf Bewertung gemäß Artikel 48 Absatz 1 eingereicht wird. Die ECHA bewertet in ihren Stellungnahmen, ob die in Artikel 46 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b festgelegten Kriterien für eine bestimmte Verwendung erfüllt sind.
2.Die ECHA kann die Person, die den Antrag auf Bewertung eingereicht hat, oder einen Dritten auffordern, innerhalb einer vorgegebenen Frist zusätzliche Informationen vorzulegen. Die ECHA berücksichtigt alle von Dritten vorgelegten Informationen.
3.Die Stellungnahmen gemäß Absatz 1 werden der Kommission innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Antrags auf Bewertung übermittelt.
4.Diese Frist kann einmal um bis zu sechs Monate verlängert werden, wenn die ECHA Informationen bei einem Dritten anfordern muss oder bei der ECHA eine große Zahl von Anträgen auf Bewertung gemäß Artikel 48 Absatz 1 eingereicht wird.
5.Die ECHA nimmt mindestens alle fünf Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens eines gemäß Artikel 46 Absatz 6 erlassenen delegierten Rechtsakts eine Neubewertung ihrer Stellungnahmen zur Verwendung von in Teil C der Anlage zu Anhang II aufgeführten Stoffen oder Gemischen in Spielzeug vor.
6.Die Kommission beantragt eine Stellungnahme der ECHA zur Verwendung von in Teil C der Anlage zu Anhang II aufgeführten Stoffen oder Gemischen in Spielzeug, sobald der Kommission neue wissenschaftliche Informationen zur Kenntnis gelangen, welche sich auf die erlaubte Verwendung eines bestimmten Stoffes oder Gemisches in Spielzeug auswirken könnten.
7.Für die Zwecke des Artikels 46 Absatz 7 kann die Kommission eine Stellungnahme der ECHA zur Sicherheit eines bestimmten Stoffes oder Gemisches in Spielzeug beantragen, in der die Gesamtexposition gegenüber dem Stoff oder Gemisch aus anderen Quellen sowie die Schutzbedürftigkeit von Kindern berücksichtigt werden.
8.Bei der Ausarbeitung einer Stellungnahme gemäß den Bestimmungen dieses Artikels macht die ECHA Informationen über die Einleitung der Bewertung, die Annahme der Stellungnahme sowie alle Zwischenschritte des Bewertungsverfahrens öffentlich zugänglich. Insbesondere macht die ECHA die Entwürfe der Stellungnahmen öffentlich zugänglich und gibt interessierten Kreisen Gelegenheit, sich innerhalb einer Frist von mindestens vier Wochen zu diesen Stellungnahmen zu äußern.
Artikel 50
Ausschussverfahren
1.Die Kommission wird von einem Ausschuss für Sicherheit von Spielzeug unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
3.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
4.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
KAPITEL IX
VERTRAULICHKEIT UND SANKTIONEN
Artikel 51
Vertraulichkeit
1.Die zuständigen nationalen Behörden, die notifizierten Stellen und die Kommission wahren die Vertraulichkeit der folgenden Informationen und Daten, die sie im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung erhalten:
a)personenbezogene Daten;
b)Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, sofern die Offenlegung nicht im öffentlichen Interesse liegt.
2.Unbeschadet des Absatzes 1 werden die Informationen, die die zuständigen nationalen Behörden auf vertraulicher Basis untereinander oder mit der Kommission ausgetauscht haben, nicht ohne Berücksichtigung der Stellungnahme der zuständigen nationalen Behörde, von der die Informationen stammen, weitergegeben.
3.Die Absätze 1 und 2 berühren nicht die Rechte und Pflichten der Kommission, der Mitgliedstaaten und der notifizierten Stellen in Bezug auf den Informationsaustausch und die Verbreitung von Warnungen oder die im Strafrecht verankerten Informationspflichten der betroffenen Personen.
4.Die Mitgliedstaaten und die Kommission können vertrauliche Informationen mit Regulierungsbehörden von Drittländern austauschen, mit denen sie bilaterale oder multilaterale Vertraulichkeitsvereinbarungen getroffen haben.
Artikel 52
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen: erster Tag des Monats nach Ablauf von 30 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung] mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.
KAPITEL X
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 53
Aufhebung
Die Richtlinie 2009/48/EG wird mit Wirkung vom … [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = erster Tag des Monats nach Ablauf von 30 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung] aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie 2009/48/EG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VIII zu lesen.
Artikel 54
Übergangsbestimmungen
1.Spielzeuge, die vor dem … [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = erster Tag des Monats nach Ablauf von 30 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung] in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2009/48/EG in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = erster Tag des Monats nach Ablauf von 42 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung] weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden.
2.Kapitel VII dieser Verordnung gilt sinngemäß statt der Artikel 42, 43 und 45 der Richtlinie 2009/48/EG für Spielzeuge, die vor dem … [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen: erster Tag des Monats nach Ablauf von 30 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung] in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie in Verkehr gebracht wurden, einschließlich Spielzeugen, für die vor dem … [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen: erster Tag des Monats nach Ablauf von 30 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung] bereits ein Verfahren gemäß Artikel 42 oder 43 der Richtlinie 2009/48/EG eingeleitet wurde.
3.EG-Baumusterprüfbescheinigungen, die gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2009/48/EG erteilt wurden, bleiben bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen: erster Tag des Monats nach Ablauf von 42 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung] gültig, sofern sie nicht vor diesem Zeitpunkt ablaufen.
Artikel 55
Bewertung und Überprüfung
1.Die Kommission nimmt bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = erster Tag des Monats nach Ablauf von 60 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung] und danach alle fünf Jahre eine Bewertung dieser Verordnung vor. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse vor.
2.Sofern die Kommission dies für angemessen erachtet, wird dem Bericht ein Legislativvorschlag zur Änderung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung beigefügt.
Artikel 56
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem … [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = erster Tag des Monats nach Ablauf von 30 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung].
Artikel 17 Absatz 10, Artikel 24 bis 40 sowie Artikel 46 bis 52 gelten jedoch ab dem … [Amt für Veröffentlichungen: bitte das Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen].
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
Der Präsident/Die Präsidentin
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 28.7.2023
COM(2023) 462 final
ANHÄNGE
des
VORSCHLAGS FÜR EINE VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Sicherheit von Spielzeug und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/48/EG
{SEC(2023) 297 final} - {SWD(2023) 268 final} - {SWD(2023) 269 final} - {SWD(2023) 270 final}
ANHANG I
PRODUKTE, FÜR DIE DIESE VERORDNUNG NICHT GILT
Teil I – Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommene Spielzeuge
1.Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung;
2.Spielautomaten, ob münzbetrieben oder nicht, zur öffentlichen Nutzung;
3.mit Verbrennungsmotoren ausgerüstete Spielzeugfahrzeuge;
4.Spielzeugdampfmaschinen;
Teil II – Produkte, die im Sinne dieser Verordnung nicht als Spielzeug gelten
1.Dekorative Gegenstände für festliche Anlässe und Feierlichkeiten;
2.Produkte für Sammler, sofern auf dem Produkt oder seiner Verpackung ein sichtbarer und leserlicher Hinweis angebracht ist, wonach das Produkt für Sammler, die mindestens 14 Jahre alt sind, bestimmt ist. Zu dieser Kategorie gehören:
a)detaillierte maßstabsgetreue Kleinmodelle;
b)Bausätze von original- und maßstabsgetreuen Kleinmodellen,
c)Folklore- und Dekorationspuppen und ähnliche Artikel,
d)Nachbildungen von historischem Spielzeug; und
e)Nachahmungen echter Schusswaffen;
3.Sportgeräte einschließlich Rollschuhe, Inlineskates und Skateboards für Kinder mit einem Körpergewicht über 20 kg;
4.Fahrräder mit einer maximalen Sattelhöhe von mehr als 435 mm, gemessen als vertikaler Abstand vom Boden bis hin zum oberen Teil der Sitzfläche, mit dem Sitz in horizontaler Position und mit dem Sitzkissen in seiner kleinsten Einraststellung;
5.Roller und andere Fortbewegungsmittel, die als Sportgeräte konzipiert sind oder die für die Fortbewegung auf öffentlichen Straßen oder öffentlichen Wegen bestimmt sind;
6.elektrisch betriebene Fahrzeuge, die zur Fortbewegung auf öffentlichen Straßen und Wegen oder auf den öffentlichen Gehsteigen bestimmt sind;
7.Wassersportgeräte zur Verwendung in tiefem Wasser und Schwimmlernmittel für Kinder, wie Schwimmsitze und Schwimmhilfen;
8.Puzzlespiele mit mehr als 500 Teilen;
9.mit Druckgas betriebene Gewehre und Pistolen mit Ausnahme von Wassergewehren und -pistolen sowie Bogen zum Bogenschießen, die über 120 cm lang sind;
10.Feuerwerkskörper einschließlich Amorces, die nicht speziell für Spielzeug bestimmt sind;
11.Produkte und Spiele mit spitz zulaufenden Wurfgeschossen, wie Pfeilspiele, bei denen Pfeile mit Metallspitzen verwendet werden;
12.funktionelle Lernprodukte, wie Kochherde, Bügeleisen und andere funktionelle Produkte, die mit einer Nennspannung von mehr als 24 Volt betrieben und ausschließlich für didaktische Zwecke zur Verwendung unter Aufsicht eines Erwachsenen verkauft werden;
13.Produkte, die für den Unterricht an Schulen oder für sonstige Ausbildungssituationen unter der Aufsicht eines erwachsenen Ausbildners bestimmt sind, wie wissenschaftliche Geräte;
14.elektronische Geräte wie Personal Computer und Spielkonsolen zum Zugriff auf interaktive Software und angeschlossene Peripheriegeräte, sofern die elektronischen Geräte oder die angeschlossenen Peripheriegeräte nicht speziell für Kinder konzipiert und für diese bestimmt sind und für sich allein bereits einen Spielwert haben, wie speziell konzipierte Personal Computer, Tastaturen, Joysticks oder Lenkräder;
15.interaktive Software für Freizeit und Unterhaltung wie Computerspiele und ihre Speichermedien;
16.Schnuller für Säuglinge;
17.Leuchten, die von Kindern für Spielzeug gehalten werden können;
18.elektrische Transformatoren für Spielzeug;
19.Mode-Accessoires für Kinder, die nicht für den Gebrauch beim Spielen gedacht sind.
ANHANG II
BESONDERE SICHERHEITSANFORDERUNGEN
Teil I. Physikalische und mechanische Eigenschaften
1.Spielzeug und Teile davon und bei befestigten Spielzeugen deren Befestigungen müssen die erforderliche mechanische Festigkeit und gegebenenfalls die erforderliche Standsicherheit besitzen, um Beanspruchungen bei ihrem Gebrauch standzuhalten, ohne dass durch Bruch oder Verformung das Risiko von Körperverletzungen entsteht.
2.Zugängliche Ecken, vorstehende Teile, Seile, Kabel und Befestigungen eines Spielzeugs sind so zu gestalten und herzustellen, dass das Risiko von Verletzungen bei ihrer Berührung so gering wie möglich ist.
3.Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass es kein Risiko für Gesundheit und Sicherheit bzw. nur das geringstmögliche Risiko in sich birgt, das durch die Bewegung seiner Teile verursacht wird.
4.a)
Spielzeuge und Teile davon müssen das Risiko der Strangulation ausschließen.
b)
Spielzeuge und Teile davon müssen das Risiko des Erstickens ausschließen, die durch eine Unterbrechung des Atemluftstroms durch eine Blockierung der Atemwege außerhalb des Mund- und Nasenraums entsteht.
c)
Spielzeuge und Teile davon dürfen keine Abmessungen aufweisen, die das Risiko des Erstickens durch eine Unterbrechung des Atemluftstroms durch Blockierung der inneren Atemwege durch Gegenstände beinhalten, die sich in Mund oder Rachen verklemmen oder am Eingang zu den unteren Atemwegen stecken bleiben.
d)
Spielzeug, das offensichtlich zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, seine Bestandteile sowie seine abnehmbaren Teile müssen so groß sein, dass sie nicht verschluckt oder eingeatmet werden können. Dies gilt auch für anderes Spielzeug, das dazu bestimmt ist, in den Mund genommen zu werden, sowie für dessen Bestandteile und ablösbaren Teile.
e)
Bei der Verpackung, in der Spielzeug in den Einzelhandel gelangt, muss das Risiko der Strangulation oder des Erstickens durch eine Blockierung der Atemwege außerhalb des Mund- und Nasenraums ausgeschlossen sein.
f)
In Lebensmitteln enthaltenes Spielzeug oder zusammen mit einem Lebensmittel angebotenes Spielzeug muss mit einer eigenen Verpackung versehen sein. Diese Verpackung muss in ihrem Lieferzustand so groß sein, dass sie nicht verschluckt und/oder eingeatmet werden kann.
g)
Spielzeugverpackungen gemäß den Buchstaben e und f, die kugelförmig, eiförmig oder ellipsenförmig sind, sowie abnehmbare Teile solcher Verpackungen oder von zylinderförmigen Spielzeugverpackungen mit abgerundeten Enden müssen solche Abmessungen aufweisen, dass es nicht zu einer Blockierung der Atemwege kommen kann, indem sie sich in Mund oder Rachen verklemmen oder am Eingang zu den unteren Atemwegen stecken bleiben.
h)
Spielzeug, das mit einem Lebensmittel fest auf eine Weise verbunden ist, dass das Lebensmittel erst verzehrt werden muss, damit das Spielzeug zugänglich wird, ist verboten. Teile von Spielzeug, die auf andere Weise unmittelbar an einem Lebensmittel angebracht sind, müssen die in den Buchstaben c und d genannten Anforderungen erfüllen.
5.Wasserspielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass das Risiko eines Nachlassens der Schwimmfähigkeit des Spielzeugs und des dem Kind gebotenen Haltes bei der für das Spielzeug empfohlenen Benutzungsart so gering wie möglich ist.
6.Spielzeug, zu dessen Innerem Zugang besteht und das somit einen geschlossenen Raum für den Benutzer bildet, muss einen Ausgang besitzen, den die vorgesehenen Benutzer leicht von innen öffnen können.
7.Spielzeug, das seinen Benutzern Beweglichkeit verleiht, ist nach Möglichkeit mit dem Spielzeugtyp angepassten Bremsvorrichtungen zu versehen, die der Bewegungsenergie des Spielzeugs angemessen sind. Diese Vorrichtung muss von den Benutzern leicht und ohne das Risiko, dass sie durch Schleudern zu Fall kommen, oder ohne Verletzungsrisiken für Benutzer oder Dritte, gebraucht werden können.
Bei elektrisch angetriebenem Aufsitz-Spielzeug ist die repräsentative maximale Betriebsgeschwindigkeit, die das Spielzeug aufgrund seiner Bauart erreichen kann, so zu beschränken, dass das Verletzungsrisiko so gering wie möglich ist.
8.Form und Zusammensetzung von Projektilen und die Bewegungsenergie, die diese beim Abschuss durch ein hierfür vorgesehenes Spielzeug entfalten können, sind so zu wählen, dass für den Benutzer des Spielzeugs oder für Dritte unter Berücksichtigung der Art des Spielzeugs keine Verletzungsgefahr besteht.
9.Spielzeug ist so herzustellen, dass
a)die höchste und niedrigste Temperatur, die von allen zugänglichen Außenseiten erreicht wird, bei Berührung keine Verletzung verursacht,
b)Flüssigkeiten und Gase in dem Spielzeug keine so hohen Temperaturen oder Drücke erreichen, dass bei ihrem Entweichen — soweit dieses Entweichen für das ordnungsgemäße Funktionieren des Spielzeugs unerlässlich ist — Verbrennungen, Verbrühungen oder sonstige Körperschäden verursacht werden können.
10.Spielzeug ist in Bezug auf die Höchstwerte der durch dieses Spielzeug verursachten Impulsgeräusche und Dauergeräusche so zu gestalten und herzustellen, dass das Geräusch dem Gehör von Kindern nicht schadet.
11.Aktivitätsspielzeug ist so herzustellen, dass das Risiko des Quetschens oder Einklemmens von Körperteilen oder des Einklemmens von Kleidungsstücken sowie das Risiko von Stürzen und Stößen und das Risiko des Ertrinkens so gering wie möglich gehalten wird. Insbesondere ist jede Oberfläche eines derartigen Spielzeugs, auf der ein Kind oder mehrere Kinder spielen können, so zu gestalten, dass sie das Gewicht dieser Kinder tragen kann.
Teil II Entzündbarkeit
1.Spielzeug darf in der Umgebung des Kindes keinen gefährlichen entzündbaren Gegenstand darstellen. Es muss daher aus Materialien bestehen, die eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllen:
a)Sie fangen bei direkter Einwirkung einer Flamme, eines Funkens oder einer anderen möglichen Zündquelle kein Feuer.
b)Sie sind schwer entzündbar (d. h. die Flamme erlischt, sobald die Entzündungsursache nicht mehr besteht).
c)Nachdem sie Feuer gefangen haben, brennen sie langsam und ermöglichen nur eine langsame Ausbreitung des Feuers.
d)Ungeachtet der chemischen Zusammensetzung des Spielzeugs sind sie so gestaltet, dass sie den Abbrand mechanisch verlangsamen.
Brennbare Materialien im Spielzeug dürfen keine Entzündungsgefahr für andere im Spielzeug verwendeten Materialien darstellen.
2.Spielzeug, das beide nachstehenden Bedingungen erfüllt, darf als solches keine Stoffe oder Gemische enthalten, die bei Verlust nicht entzündbarer flüchtiger Bestandteile entzündbar werden können.
a)Spielzeug, das aufgrund von für sein Funktionieren notwendigen Eigenschaften Stoffe oder Gemische enthält, die die Einstufungskriterien einer der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 dargelegten Gefahrenklassen oder -kategorien erfüllen:
1)Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, Gefahrenklasse 2.8 Typen A und B;
2)Gefahrenklassen 2.9, 2.10 und 2.12, Gefahrenklasse 2.13 Kategorien 1 und 2;
3)Gefahrenklasse 2.14 Kategorien 1 und 2, Gefahrenklasse 2.15 Typen A bis F; Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung der Sexualfunktion und Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung;
4)Gefahrenklasse 3.8 ausgenommen narkotisierende Wirkungen;
5)Gefahrenklassen 3.9 und 3.10;
6)Gefahrenklasse 4.1;
7)Gefahrenklasse 5.1;
b)und Spielzeuge, die Materialien und Ausrüstung für chemische Experimente, Modellbau, Modelliermassen für Plastik oder Keramik, Emaillieren sowie fotografische oder ähnliche Tätigkeiten enthalten.
3.Spielzeug außer Amorces darf bei Gebrauch gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 weder explosiv sein noch explosive Teile oder Stoffe enthalten.
4.Spielzeug, insbesondere chemische Spiele und Spielzeuge, darf keine Stoffe oder Gemische enthalten:
a)die in vermischtem Zustand entweder durch chemische Reaktionen oder Erhitzung explodieren können;
b)die durch Vermischung mit oxidierenden (brandfördernden) Stoffen explodieren können oder
c)die flüchtige und an der Luft entzündbare Verbindungen enthalten, die ein entzündbares oder explosives Gemisch mit Luft bilden können.
III Chemische Eigenschaften
1.Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass bei Gebrauch gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 kein Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit im Fall der Exposition gegenüber den chemischen Stoffen oder Gemischen, aus denen es zusammengesetzt ist oder die es enthält, besteht.
Spielzeug muss den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union für bestimmte Gruppen von Erzeugnissen bzw. über Einschränkungen für bestimmte Stoffe und Gemische entsprechen. Spielzeuge oder Teile von Spielzeugen und Spielzeugverpackungen, die vernünftigerweise vorhersehen lassen, dass sie bei normaler oder vorhersehbarer Verwendung mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder ihre Bestandteile an Lebensmittel abgeben, unterliegen auch der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004.
2.Spielzeuge, die selbst Stoffe oder Gemische sind, müssen auch der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 entsprechen.
3.Spielzeug muss den besonderen Anforderungen und Bedingungen für chemische Stoffe gemäß Teil A der Anlage und den Kennzeichnungsvorschriften in Teil B der Anlage entsprechen.
4.Die Verwendung von Stoffen oder Gemischen, die nach Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in eine der folgenden Kategorien eingestuft sind, ist in Spielzeug, Spielzeugbestandteilen oder in aufgrund ihrer Mikrostruktur unterscheidbaren Spielzeugkomponenten verboten:
a)Karzinogenität, Keimzellenmutation oder Reproduktionstoxizität (CMR), Kategorien 1A, 1B oder 2;
b)endokrine Disruption, Kategorie 1 oder 2;
c)spezifische Zielorgan-Toxizität, Kategorie 1, bei einmaliger oder wiederholter Exposition;
d)Sensibilisierung der Atemwege, Kategorie 1.
5.Das nicht beabsichtigte Vorhandensein eines Stoffes oder Gemisches gemäß Nummer 4, das aus Verunreinigungen natürlicher oder synthetischer Zutaten oder aus dem Herstellungsprozess resultiert und bei Einhaltung der guten Herstellungspraxis technisch unvermeidbar ist, ist zulässig, sofern das Spielzeug trotz dieses Vorhandenseins weiterhin der allgemeinen Sicherheitsanforderung entspricht.
6.Abweichend von Nummer 4 dürfen Stoffe oder Gemische, die nach dieser Nummer verboten sind, unter den in Teil C der Anlage genannten Bedingungen in Spielzeug verwendet werden, wenn sie dort aufgeführt sind.
7.Die Absätze 4 bis 6 finden keine Anwendung auf
a)Materialien, die die Bedingungen für bestimmte Stoffe in Teil A der Anlage in Bezug auf diese Stoffe erfüllen;
b)Batterien in Spielzeug; oder
c)Spielzeugbestandteile, die für die elektronischen oder elektrischen Funktionen des Spielzeugs erforderlich sind, wenn der Stoff oder das Gemisch für Kinder vollständig unzugänglich ist und auch nicht eingeatmet werden kann.
8.Kosmetikspielzeug wie Puppenschminke muss den Vorschriften für die Zusammensetzung und Kennzeichnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates entsprechen.
Teil IV Chemische Eigenschaften
1.Bei elektrischem Spielzeug darf die Nennspannung höchstens 24 Volt Gleichspannung oder die entsprechende Wechselspannung betragen, und an keinem zugänglichen Teil dürfen 24 Volt Gleichspannung oder die entsprechende Wechselspannung überschritten werden.
Die innere Spannung darf 24 Volt Gleichspannung oder die entsprechende Wechselspannung nur dann überschreiten, wenn sichergestellt ist, dass die Kombination von Spannung und Stromstärke auch bei defektem Spielzeug kein Risiko für Gesundheit und Sicherheit bildet oder keinen schädlichen Stromschlag verursacht.
2.Teile von Spielzeug, die mit einer Stromquelle verbunden sind, die einen Stromschlag verursachen kann, oder mit einer solchen in Berührung kommen können, sowie Kabel und andere Leiter, durch die diesen Teilen Strom zugeführt wird, müssen gut isoliert und mechanisch geschützt sein, um das Risiko eines solchen Stromschlags auszuschließen.
3.Elektrisches Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass alle unmittelbar zugänglichen Außenflächen keine Temperaturen erreichen, die bei Berührung Verbrennungen verursachen.
4.Bei voraussehbaren Fehlerzuständen muss Spielzeug Schutz vor elektrischen Gefahren bieten, die von einer Stromquelle ausgehen.
5.Elektrisches Spielzeug muss angemessenen Schutz vor Brandgefahren bieten.
6.Elektrisches Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder und sonstige durch das Spielzeug erzeugte Strahlungen auf das für den Betrieb des Spielzeugs notwendige Maß beschränkt werden; ferner muss Spielzeug nach dem allgemein anerkannten Stand der Technik und den einschlägigen Unionsmaßnahmen sicher betrieben werden.
7.Spielzeug mit einem elektronischen Steuersystem ist so zu gestalten und herzustellen, dass es auch dann sicher betrieben werden kann, wenn es bei dem elektronischen System zu Störungen kommt oder wenn dieses wegen eines Defekts in ihm selbst oder aufgrund äußerer Einflüsse ausfällt.
8.Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass von ihm keine Gesundheitsgefahren oder Verletzungsrisiken für Augen oder Haut durch Laser, Leuchtdioden (LED) oder andere Arten von Strahlung ausgehen.
9.Der Transformator für elektrisches Spielzeug darf keinen Bestandteil des Spielzeugs bilden.
Teil V Hygiene
1.Spielzeug ist im Hinblick auf Hygiene und Sauberkeit so zu gestalten und herzustellen, dass es keinerlei Infektions-, Krankheits- oder Kontaminationsrisiko darstellt.
2.Spielzeug, das zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, ist so zu gestalten und herzustellen, dass es gereinigt werden kann. Textilspielzeug muss zu diesem Zweck waschbar sein, es sei denn es enthält einen Mechanismus, der beschädigt werden könnte, wenn er eingeweicht wird. Das Spielzeug muss die Sicherheitsanforderungen auch nach der Reinigung gemäß dieser Nummer und den Anweisungen des Herstellers erfüllen.
3.Spielzeug mit zugänglichen wässrigen Materialien ist so zu gestalten und herzustellen, dass es kein mikrobiologisches Risiko darstellt.
Teil VI Radioaktivität
Spielzeug muss allen einschlägigen im Rahmen von Kapitel III des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft erlassenen Vorschriften entsprechen.
Anlage
Besondere Bedingungen für das Vorhandensein bestimmter chemischer Stoffe oder Gemische in Spielzeug
Teil A. Stoffe, die besonderen Grenzwerten unterliegen
1.Die folgenden Migrationsgrenzwerte dürfen von Spielzeug, Spielzeugbestandteilen oder von aufgrund ihrer Mikrostruktur unterscheidbaren Spielzeugkomponenten nicht überschritten werden:
|
Element
|
mg/kg in trockenen, brüchigen, staubförmigen oder geschmeidigen Spielzeugmaterialien
|
mg/kg in flüssigen oder haftenden Spielzeugmaterialien
|
mg/kg in abgeschabten Spielzeugmaterialien
|
|
Aluminium
|
2 250
|
560
|
28 130
|
|
Antimon
|
45
|
11,3
|
560
|
|
Arsen
|
3,8
|
0,9
|
47
|
|
Barium
|
1 500
|
375
|
18 750
|
|
Bor
|
1 200
|
300
|
15 000
|
|
Kadmium
|
1,3
|
0,3
|
17
|
|
Chrom (III)
|
37,5
|
9,4
|
460
|
|
Chrom (VI)
|
0,02
|
0,005
|
0,053
|
|
Kobalt
|
10,5
|
2,6
|
130
|
|
Kupfer
|
622,5
|
156
|
7 700
|
|
Blei
|
2,0
|
0,5
|
23
|
|
Mangan
|
1 200
|
300
|
15 000
|
|
Quecksilber
|
7,5
|
1,9
|
94
|
|
Nickel
|
75
|
18,8
|
930
|
|
Selen
|
37,5
|
9,4
|
460
|
|
Strontium
|
4 500
|
1 125
|
56 000
|
|
Zinn
|
15 000
|
3 750
|
180 000
|
|
Organozinnverbindungen
|
0,9
|
0,2
|
12
|
|
Zink
|
3 750
|
938
|
46 000
|
Diese Grenzwerte gelten nicht für Spielzeuge, Spielzeugbestandteile oder aufgrund ihrer Mikrostruktur unterscheidbare Spielzeugkomponenten, die beim Gebrauch gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 durch ihre Zugänglichkeit, ihre Funktion, ihr Volumen oder ihre Masse jegliches Risiko durch Saugen, Lecken, Verschlucken oder längeren Hautkontakt eindeutig ausschließen.
2.Nitrosamine und nitrosierbare Stoffe dürfen nicht in Spielzeug verwendet werden, das zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, oder in anderem Spielzeug, das dazu bestimmt ist, in den Mund genommen zu werden, wenn die Migration der Stoffe 0,01 mg/kg oder mehr für Nitrosamine und 0,1 mg/kg oder mehr für nitrosierbare Stoffe beträgt.
3.Die folgenden Grenzwerte dürfen in Spielzeug, Spielzeugbestandteilen oder in aufgrund ihrer Mikrostruktur unterscheidbaren Spielzeugkomponenten nicht überschritten werden:
|
Stoff
|
CAS-Nr.
|
Grenzwert und Bedingungen für die Anwendung
|
|
TCEP
|
115-96-8
|
5 mg/kg (Gehaltsgrenzwert)
|
|
TCPP
|
13674-84-5
|
5 mg/kg (Gehaltsgrenzwert)
|
|
TDCP
|
13674-87-8
|
5 mg/kg (Gehaltsgrenzwert)
|
|
Formamid
|
75-12-7
|
20 μg/m3 (Emissionsgrenzwert) nach höchstens 28 Tagen ab Beginn der Emissionsprüfungen bei Spielzeugmaterialien aus Schaumstoff, die mehr als 200 mg/kg (Schwellenwert, der sich auf den Gehalt bezieht) enthalten
|
|
1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on
|
2634-33-5
|
5 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in wässrigem Spielzeugmaterial, entsprechend den Verfahren nach EN 71-10:2005 und EN 71-11:2005
|
|
Reaktionsmasse aus: 5-Chlor-2-methyl-4-isothiazolin-3-on [EG-Nr. 247-500-7] und 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on [EG-Nr. 220-239-6] (3:1)
|
55965-84-9
|
1 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in wässrigem Spielzeugmaterial
|
|
5-Chlor-2-methylisothiazolin-3(2H)-on
|
26172-55-4
|
0,75 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in wässrigem Spielzeugmaterial
|
|
2-Methylisothiazolin-3(2H)-on
|
2682-20-4
|
0,25 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in wässrigem Spielzeugmaterial
|
|
Phenol
|
108-95-2
|
5 mg/l (Migrationsgrenzwert) in polymeren Materialien entsprechend den Verfahren nach EN 71-10:2005 und EN 71-11:2005
10 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) als Konservierungsmittel entsprechend den Verfahren nach EN 71-10:2005 und EN 71-11:2005
|
|
Formaldehyd
|
50-00-0
|
1,5 mg/l (Migrationsgrenzwert) in polymeren Materialien für Spielzeug
0,062 mg/m3 (Emissionsgrenzwert) in Holzmaterialien für Spielzeug
30 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in Textilmaterialien für Spielzeug
30 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in Ledermaterialien für Spielzeug
30 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in Papiermaterialien für Spielzeug
10 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in wasserbasierten Materialien für Spielzeug.
|
|
Anilin
|
62-53-3
|
30 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) nach reduktiver Spaltung in Textilmaterialien für Spielzeug und Ledermaterialien für Spielzeug
10 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) als freies Anilin in Fingerfarben
30 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) nach reduktiver Spaltung in Fingerfarben
|
4.Spielzeug darf folgende allergieauslösende Duftstoffe nur dann enthalten, dies bei Einhaltung der guten Herstellungspraxis technisch unvermeidlich ist und sofern 100 mg/kg nicht überschritten werden:
|
Nr.
|
Bezeichnung des allergenen Duftstoffs
|
CAS-Nummer
|
|
(1)
|
Alantwurzelöl (Inula helenium)
|
97676-35-2
|
|
(2)
|
Allylisothiocyanat
|
57-06-7
|
|
(3)
|
Benzylcyanid
|
140-29-4
|
|
(4)
|
4-tert-Butylphenol
|
98-54-4
|
|
(5)
|
Chenopodiumöl
|
8006-99-3
|
|
(6)
|
Cyclamenalkohol
|
4756-19-8
|
|
(7)
|
Diethylmaleat
|
141-05-9
|
|
(8)
|
Dihydrocumarin
|
119-84-6
|
|
(9)
|
2,4-Dihydroxy-3-methylbenzaldehyd
|
6248-20-0
|
|
(10)
|
3,7-Dimethyl-2-octen-1-ol (6,7-Dihydrogeraniol)
|
40607-48-5
|
|
(11)
|
4,6-Dimethyl-8-tert-butylcumarin
|
17874-34-9
|
|
(12)
|
Dimethylcitraconat
|
617-54-9
|
|
(13)
|
7,11-Dimethyl-4,6,10-dodecatrien-3-on
|
26651-96-7
|
|
(14)
|
6,10-Dimethyl-3,5,9-undecatrien-2-on
|
141-10-6
|
|
(15)
|
Diphenylamin
|
122-39-4
|
|
(16)
|
Ethylacrylat
|
140-88-5
|
|
(17)
|
Ficus carica (Feigenblätter), frisch und in Zubereitungen
|
68916-52-9
|
|
(18)
|
trans-2-Heptenal
|
18829-55-5
|
|
(19)
|
trans-2-Hexenaldiethylacetal
|
67746-30-9
|
|
(20)
|
trans-2-Hexenaldimethylacetal
|
18318-83-7
|
|
(21)
|
Hydroabietylalkohol
|
13393-93-6
|
|
(22)
|
4-Ethoxyphenol
|
622-62-8
|
|
(23)
|
6-lsopropyl-2-decahydronaphthalinol
|
34131-99-2
|
|
(24)
|
7-Methoxycoumarin
|
531-59-9
|
|
(25)
|
4-Methoxyphenol
|
150-76-5
|
|
(26)
|
4-(p-Methoxyphenyl)-3-buten-2-on
|
943-88-4
|
|
(27)
|
1-(p-Methoxyphenyl)-1-penten-3-on
|
104-27-8
|
|
(28)
|
Methyl-trans-2-butenoat
|
623-43-8
|
|
(29)
|
6-Methylcumarin
|
92-48-8
|
|
(30)
|
7-Methylcumarin
|
2445-83-2
|
|
(31)
|
5-Methyl-2,3-hexandion
|
13706-86-0
|
|
(32)
|
Costuswurzelöl (Saussurea lappa Clarke)
|
8023-88-9
|
|
(33)
|
7-Ethoxy-4-methylcumarin
|
87-05-8
|
|
(34)
|
Hexahydrocumarin
|
700-82-3
|
|
(35)
|
Perubalsam, roh (Exudation aus Myroxylon pereirae (Royle) Klotzsch)
|
8007-00-9
|
|
(36)
|
2-Pentylidencyclohexanon
|
25677-40-1
|
|
(37)
|
3,6,10-Trimethyl-3,5,9-undecatrien-2-on
|
1117-41-5
|
|
(38)
|
Verbenaöl (Lippia citriodora Kunth)
|
8024-12-2
|
|
(39)
|
Moschus Ambrette (4-tert-Butyl-3-methoxy-2,6-dinitrotoluol)
|
83-66-9
|
|
(40)
|
4-Phenyl-3-buten-2-on
|
122-57-6
|
|
(41)
|
Amyl-Zimtaldehyd
|
122-40-7
|
|
(42)
|
Amylcinnamylalkohol
|
101-85-9
|
|
(43)
|
Benzylalkohol
|
100-51-6
|
|
(44)
|
Benzylsalicylat
|
118-58-1
|
|
(45)
|
Cinnamylalkohol
|
104-54-1
|
|
(46)
|
Zimtaldehyd
|
104-55-2
|
|
(47)
|
Citral
|
5392-40-5
|
|
(48)
|
Cumarin
|
91-64-5
|
|
(49)
|
Eugenol
|
97-53-0
|
|
(50)
|
Geraniol
|
106-24-1
|
|
(51)
|
Hydroxycitronellal
|
107-75-5
|
|
(52)
|
Hydroxymethylpentylcyclohexencarboxaldehyd
|
31906-04-4
|
|
(53)
|
Isoeugenol
|
97-54-1
|
|
(54)
|
Eichenmoosextrakt
|
90028-68-5
|
|
(55)
|
Baummoosextrakt
|
90028-67-4
|
|
(56)
|
Atranol (2,6-Dihydroxy-4-methyl-benzaldehyd)
|
526-37-4
|
|
(57)
|
Chloratranol (3-Chlor-2,6-dihydroxy-4-methyl-benzaldehyd)
|
57074-21-2
|
|
(58)
|
Methylheptincarbonat
|
111-12-6
|
Teil B. Stoffe, die besonderen Kennzeichnungsvorschriften unterliegen
1.Die Namen der folgenden allergieauslösenden Duftstoffe sind auf dem Spielzeug, einem darauf befestigten Etikett, der Verpackung oder einem Begleitzettel sowie im Produktpass anzugeben, wenn diese Allergene einem Spielzeug zugesetzt werden und wenn sie im Spielzeug oder einem seiner Bestandteile in Konzentrationen von mehr als 100 mg/kg vorhanden sind:
|
Nr.
|
Bezeichnung des allergenen Duftstoffs
|
CAS-Nummer
|
|
(1)
|
Anisylalkohol
|
105-13-5
|
|
(2)
|
Benzylbenzoat
|
120-51-4
|
|
(3)
|
Benzylcinnamat
|
103-41-3
|
|
(4)
|
Citronellol
|
106-22-9; 1117-61-9; 7540-51-4
|
|
(5)
|
Farnesol
|
4602-84-0
|
|
(6)
|
Hexylzimtaldehyd
|
101-86-0
|
|
(7)
|
Lilial
|
80-54-6
|
|
(8)
|
d-Limonen
|
5989-27-5
|
|
(9)
|
Linalool
|
78-70-6
|
|
(10)
|
3-Methyl-4-(2,6,6-trimethyl-2-cyclohexen-1-yl)-3-buten-2-on
|
127-51-5
|
|
(11)
|
Acetylcedren
|
32388-55-9
|
|
(12)
|
Amylsalicylat
|
2050-08-0
|
|
(13)
|
trans-Anethol
|
4180-23-8
|
|
(14)
|
Benzaldehyd
|
100-52-7
|
|
(15)
|
Campher
|
76-22-2; 464-49-3
|
|
(16)
|
Carvon
|
99-49-0; 6485-40-1;
2244-16-8
|
|
(17)
|
Beta-Caryophyllen (ox.)
|
87-44-5
|
|
(18)
|
Rosen-Keton-4 (Damascenon)
|
23696-85-7
|
|
(19)
|
Alpha-Damascon (TMCHB)
|
43052-87-5; 23726-94-5
|
|
(20)
|
Cis-beta-Damascon
|
23726-92-3
|
|
(21)
|
Delta-Damascon
|
57378-68-4
|
|
(22)
|
Dimethylbenzylcarbinylacetat (DMBCA)
|
151-05-3
|
|
(23)
|
Hexadecanolacton
|
109-29-5
|
|
(24)
|
Hexamethylindenopyran
|
1222-05-5
|
|
(25)
|
(DL)-Limonen
|
138-86-3
|
|
(26)
|
Linalylacetat
|
115-95-7
|
|
(27)
|
Menthol
|
1490-04-6; 89-78-1;
2216-51-5
|
|
(28)
|
Methylsalicylat
|
119-36-8
|
|
(29)
|
3-Methyl-5-(2,2,3-Trimethyl-3-Cyclopentenyl)pent-4-en-2-ol
|
67801-20-1
|
|
(30)
|
alpha-Pinen
|
80-56-8
|
|
(31)
|
beta-Pinen
|
127-91-3
|
|
(32)
|
Propylidenphthalid
|
17369-59-4
|
|
(33)
|
Salicylaldehyd
|
90-02-8
|
|
(34)
|
alpha-Santalol
|
115-71-9
|
|
(35)
|
beta-Santalol
|
77-42-9
|
|
(36)
|
Sclareol
|
515-03-7
|
|
(37)
|
alpha-Terpineol
|
10482-56-1; 98-55-5
|
|
(38)
|
Terpineol (Isomerengemisch)
|
8000-41-7
|
|
(39)
|
Terpinolen
|
586-62-9
|
|
(40)
|
Tetramethylacetyloctahydronaphthalene
|
54464-57-2; 54464-59-4; 68155-66-8; 68155-67-9
|
|
(41)
|
Trimethylbenzolpropanol (Majantol)
|
103694-68-4
|
|
(42)
|
Vanillin
|
121-33-5
|
|
(43)
|
Cananga odorata und Ylang-Ylang-Öl
|
83863-30-3; 8006-81-3
|
|
(44)
|
Rindenöl aus Cedrus Atlantica
|
92201-55-3; 8000-27-9
|
|
(45)
|
Blätteröl aus chinesischem Zimtkassie
|
8007-80-5
|
|
(46)
|
Rindenöl aus Ceylonzimt
|
84649-98-9
|
|
(47)
|
Blütenöl aus der Bitterorange
|
8016-38-4
|
|
(48)
|
Fruchtschalenöl aus der Bitterorange
|
72968-50-4
|
|
(49)
|
Fruchtschalenöl aus dem Bergamottenbaum, ausgepresst
|
89957-91-5
|
|
(50)
|
Fruchtschalenöl aus Zitronen, ausgepresst
|
84929-31-7
|
|
(51)
|
Fruchtschalenöl aus Orangen der Art Citrus sinensis (Syn.: Aurantium dulcis), ausgepresst
|
97766-30-8; 8028-48-6
|
|
(52)
|
Öle aus Zitronengras der Arten Cymbopogon citratus/schoenanthus
|
89998-14-1; 8007-02-01; 89998-16-3
|
|
(53)
|
Blätteröl aus Eukalyptus der Art Eucalyptus spp.
|
92502-70-0; 8000-48-4
|
|
(54)
|
Blatt-/Blütenöl aus der Gewürznelke Eugenia caryophyllus
|
8000-34-8
|
|
(55)
|
Echter Jasmin (Jasminum grandiflorum/officinale)
|
84776-64-7; 90045-94-6; 8022-96-6
|
|
(56)
|
Virginischer Wacholder (Juniperus virginiana)
|
8000-27-9; 85085-41-2
|
|
(57)
|
Fruchtöl aus echtem Lorbeer
|
8007-48-5
|
|
(58)
|
Blätteröl aus echtem Lorbeer
|
8002-41-3
|
|
(59)
|
Kernöl aus echtem Lorbeer
|
84603-73-6
|
|
(60)
|
Lavendel
|
91722-69-9
|
|
(61)
|
Echter Lavendel
|
84776-65-8
|
|
(62)
|
Pfefferminze
|
8006-90-4; 84082-70-2
|
|
(63)
|
Grüne Minze
|
84696-51-5
|
|
(64)
|
Narzisse
|
verschiedene
|
|
(65)
|
Duftgeranie
|
90082-51-2; 8000-46-2
|
|
(66)
|
Bergkiefer
|
90082-72-7
|
|
(67)
|
Zwergkiefer
|
97676-05-6
|
|
(68)
|
Indisches Patschuli
|
8014-09-03; 84238-39-1
|
|
(69)
|
Rosenblütenöl
|
verschiedene
|
|
(70)
|
Sandelholzbaum
|
84787-70-2; 8006-87-9
|
|
(71)
|
Terpentinöl
|
8006-64-2; 9005-90-7;
8052-14-0
|
2.Die Verwendung der Duftstoffe, die in den Einträgen 41 bis 55 der Tabelle in Teil A Nummer 4 sowie der Duftstoffe, die unter den Nummern 1 bis 10 in der Tabelle unter Nummer 1 des vorliegenden Teils aufgeführt sind, sind in Brettspielen für den Geruchsinn, Kosmetikkoffern und Spielen für den Geschmacksinn erlaubt, sofern:
a)die Duftstoffe klar auf der Verpackung des Spielzeugs gekennzeichnet sind und auf der Verpackung der in Anhang III Nummer 11 genannte Warnhinweis enthalten ist;
b)gegebenenfalls die damit von dem Kind gemäß der Gebrauchsanweisung des Herstellers hergestellten Produkte der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 entsprechen und
c)die Duftstoffe gegebenenfalls mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union über Nahrungsmittel in Einklang stehen.
Derartige Brettspiele für den Geruchsinn, Kosmetikkoffer und Spiele für den Geschmacksinn dürfen von Kindern unter 36 Monaten nicht verwendet werden und müssen Anhang III Nummer 2 entsprechen.
Teil C. Gestattete Verwendungen von Stoffen, die allgemeinen Verboten gemäß Anhang II Teil III Nummer 4 unterliegen
|
Stoff
|
Einstufung
|
Erlaubte Verwendung
|
|
Nickel
|
Carc 2
|
In Spielzeug und Spielzeugteilen aus nichtrostendem Stahl.
In Spielzeugteilen, die elektrischen Strom leiten sollen
|
ANHANG III
WARNHINWEISE UND GEBRAUCHSVORSCHRIFTEN FÜR DIE BENUTZUNG BESTIMMTER SPIELZEUGKATEGORIEN
1. Allgemeine Regeln – Präsentation
Allen Warnhinweisen ist das Wort „Warnung“ oder alternativ ein generisches Piktogramm wie folgt voranzustellen:
2. Spielzeug, das nicht zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist
Spielzeug, das für Kinder unter 36 Monaten gefährlich sein könnte, muss einen Warnhinweis tragen, beispielsweise: „Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet.“ oder „Nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet.“ oder einen Warnhinweis in Form des folgenden Piktogramms:
Diese Warnhinweise müssen durch einen kurzen Hinweis — der auch aus der Gebrauchsanweisung hervorgehen kann — auf die besonderen Gefahren ergänzt werden, die diese Vorsichtsmaßregel erforderlich machen.
Diese Nummer gilt nicht für Spielzeug, das aufgrund seiner Funktion, seiner Abmessungen, seiner Merkmale und Eigenschaften oder aus anderen zwingenden Gründen ganz offensichtlich nicht für Kinder unter 36 Monaten bestimmt sein kann.
3. Aktivitätsspielzeug
Aktivitätsspielzeug muss den folgenden Warnhinweis tragen:
„Nur für den Hausgebrauch.“
Aktivitätsspielzeug, das an einem Gerüst montiert ist, sowie anderem Aktivitätsspielzeug muss gegebenenfalls eine Gebrauchsanweisung beiliegen, in der auf die Notwendigkeit einer Überprüfung und Wartung der wichtigsten Teile (Aufhängung, Befestigung, Verankerung am Boden usw.) in bestimmten Zeitabständen hingewiesen wird und darauf hingewiesen wird, dass bei Unterlassung solcher Überprüfungen Sturz- oder Kippgefahr bestehen kann.
Ebenso müssen Anweisungen für eine sachgerechte Montage gegeben werden sowie Hinweise auf die Teile, die bei falscher Montage zu einer Gefährdung führen können. Es ist anzugeben, wie eine Aufstellungsfläche für das Spielzeug beschaffen sein muss.
4. Funktionelles Spielzeug
Funktionelles Spielzeug muss den folgenden Warnhinweis tragen:
„Benutzung unter unmittelbarer Aufsicht von Erwachsenen.“
Funktionellem Spielzeug muss darüber hinaus eine Gebrauchsanweisung beiliegen, die die Anweisungen für die Verwendung sowie die vom Benutzer einzuhaltenden Vorsichtsmaßregeln enthält mit dem Warnhinweis, dass sich der Benutzer bei Nichtbeachtung dieser Gebrauchsanweisungen oder Nichteinhaltung der Vorsichtsmaßregeln Gefahren aussetzt, die normalerweise mit dem Gerät oder Produkt verbunden sind, deren verkleinertes Modell oder Nachbildung das Spielzeug darstellt. Diese Gefahren sind im Warnhinweis anzugeben. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass dieses Spielzeug außer Reichweite von Kindern unter einem bestimmten – vom Hersteller festzulegenden – Alter gehalten werden muss.
5. Chemisches Spielzeug
Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen, die in den geltenden Rechtsvorschriften der Union über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung bestimmter Stoffe und Gemische vorgesehen sind, verweist die Gebrauchsanweisung für Spielzeug, das an sich gefährliche Stoffe oder Gemische enthält, auf den gefährlichen Charakter dieser Stoffe oder Gemische sowie auf die von dem Benutzer einzuhaltenden Vorsichtsmaßregeln, damit die mit dem Gebrauch des Spielzeugs verbundenen Gefahren ausgeschaltet werden. Diese Vorsichtsmaßregeln sind konzise zu beschreiben und müssen sich auf die Art des Spielzeugs beziehen. Es werden auch die bei schweren Unfällen aufgrund der Verwendung der betreffenden Spielzeugart erforderlichen Erste-Hilfe-Maßnahmen angeführt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Spielzeug außer Reichweite von Kindern unter einem bestimmten — vom Hersteller festzulegenden — Alter gehalten werden muss.
Neben den in Unterabsatz 1 vorgesehenen Angaben muss chemisches Spielzeug auf der Verpackung den folgenden Warnhinweis tragen:
„Nicht geeignet für Kinder unter … Jahren. Benutzung unter Aufsicht von Erwachsenen.“
6. Schlittschuhe, Rollschuhe, Inlineskates, Skateboards, Roller und Spielzeugfahrräder
Wenn Schlittschuhe, Rollschuhe, Inlineskates, Skateboards, Roller und Spielzeugfahrräder als Spielzeug zum Verkauf angeboten werden, müssen sie folgenden Warnhinweis tragen:
„Mit Schutzausrüstung zu benutzen. Nicht im Straßenverkehr zu verwenden.“
In der Gebrauchsanweisung ist darauf hinzuweisen, dass das Spielzeug mit Vorsicht zu verwenden ist, da es große Geschicklichkeit verlangt, damit Unfälle des Benutzers oder Dritter durch Sturz oder Zusammenstoß vermieden werden. Angaben zur geeigneten Schutzausrüstung (Schutzhelme, Handschuhe, Knieschützer, Ellbogenschützer usw.) sind ebenfalls zu machen.
7. Wasserspielzeug
Wasserspielzeug muss folgenden Warnhinweis tragen:
„Nur im flachen Wasser unter Aufsicht von Erwachsenen verwenden.“
8. Spielzeug in Lebensmitteln
In Lebensmitteln enthaltenes Spielzeug oder zusammen mit einem Lebensmittel angebotenes Spielzeug muss folgenden Warnhinweis tragen:
„Enthält Spielzeug. Beaufsichtigung durch Erwachsene empfohlen.“
9. Imitationen von Schutzmasken oder -helmen
Werden Imitationen von Schutzmasken oder -helmen als Spielzeug verkauft, so müssen sie folgenden Warnhinweis tragen:
„Dieses Spielzeug bietet keinen Schutz.“
10. Spielzeug, das dazu bestimmt ist, mittels Schnüren, Bändern, elastischen Bändern oder Gurten an Wiegen, Kinderbetten oder Kinderwagen befestigt zu werden
Spielzeug, das dazu bestimmt ist, mittels Schnüren, Bändern, elastischen Bändern oder Gurten an Wiegen, Kinderbetten oder Kinderwagen befestigt zu werden, trägt folgenden Warnhinweis auf der Verpackung, der auch dauerhaft am Spielzeug angebracht ist:
„Um mögliche Verletzungen durch Verheddern zu verhindern, ist dieses Spielzeug zu entfernen, wenn das Kind beginnt zu versuchen, auf allen Vieren zu krabbeln.“
11. Verpackung für Duftstoffe in Brettspielen für den Geruchsinn, Kosmetikkoffern und Spielen für den Geschmacksinn
Die Verpackung von Duftstoffen in Brettspielen für den Geruchssinn, Kosmetikkoffern und Spielen für den Geschmacksinn, die Duftstoffe enthalten, die in den Einträgen 41 bis 55 der Tabelle in Teil A Nummer 4 der Anlage zu Anhang II bzw. unter den Nummern 1 bis 10 in der Tabelle in Teil B Nummer 1 der Anlage zu Anhang II genannt sind, muss folgenden Warnhinweis tragen:
„Enthält Duftstoffe, die Allergien auslösen können“.
ANHANG IV
KONFORMITÄTSBEWERTUNGSVERFAHREN
Teil I – Modul A: Interne Fertigungskontrolle
1.Bei der internen Fertigungskontrolle handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Hersteller die unter den Nummern 2, 3 und 4 genannten Pflichten erfüllt sowie gewährleistet und auf seine eigene Verantwortung erklärt, dass das betreffende Spielzeug den geltenden Anforderungen dieser Verordnung genügt.
2.Technische Unterlagen
Der Hersteller erstellt die technischen Unterlagen. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung des Produkts mit den betreffenden Anforderungen zu bewerten; sie müssen eine nach Maßgabe der Rechtsvorschrift ausgeführte geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten. In den technischen Unterlagen sind die geltenden Anforderungen aufzuführen und die Gestaltung, die Herstellung und die Funktionsweise des Spielzeugs zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. Die technischen Unterlagen müssen mindestens die in Anhang V aufgeführten Elemente enthalten.
3.Herstellung
Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Herstellungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung der hergestellten Produkte mit den unter Nummer 2 genannten technischen Unterlagen und mit den Anforderungen dieser Verordnung gewährleisten.
4.CE-Kennzeichnung und Produktpass
4.1.Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Spielzeug, das die geltenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, eine CE-Kennzeichnung an.
4.2.Der Hersteller erstellt den Produktpass für ein Spielzeugmodell und stellt sicher, dass dieser zusammen mit den technischen Unterlagen zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen des Spielzeugs verfügbar bleibt. In dem Produktpass ist das Spielzeug eindeutig anzugeben, für das er ausgestellt wurde.
5.Bevollmächtigter
Die unter Nummer 4 genannten Verpflichtungen des Erzeugers können in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung von seinem Bevollmächtigten erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.
Teil II – Modul B: EU-Baumusterprüfung
1.Bei der EU-Baumusterprüfung handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem eine notifizierte Stelle die technische Gestaltung eines Spielzeugs untersucht sowie prüft und bescheinigt, dass die technische Gestaltung des Spielzeugs die geltenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.
2.Eine EU-Baumusterprüfung kann auf jede der folgenden Arten durchgeführt werden:
a)Prüfung eines für die geplante Produktion repräsentativen Musters des vollständigen Spielzeugs (Baumuster),
b)Bewertung der Eignung des technischen Entwurfs des Spielzeugs anhand einer Prüfung der unter Nummer 3 genannten technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise sowie Prüfung von für die geplante Produktion repräsentativen Mustern eines oder mehrerer wichtiger Teile des Spielzeugs (Kombination aus Bau- und Entwurfsmuster);
c)Bewertung der Angemessenheit des technischen Entwurfs des Spielzeugs anhand einer Prüfung der unter Nummer 3 genannten technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise, ohne Prüfung eines Musters (Entwurfsmuster).
3.Der Antrag auf eine EU-Typprüfung ist vom Hersteller bei einer einzigen notifizierten Stelle seiner Wahl einzureichen.
Der Antrag enthält Folgendes:
a)Name und Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, Name und Anschrift dieses Bevollmächtigten;
b)eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen notifizierten Stelle eingereicht worden ist
c)die technischen Unterlagen, die es ermöglichen sollen, die Konformität des Produkts mit den geltenden Anforderungen dieser Verordnung zu bewerten; darüber hinaus eine angemessene Risikoanalyse und -bewertung, einschließlich der in Artikel 21 genannten Sicherheitsbewertung; Angaben über die geltenden Anforderungen sowie, soweit von Belang für die Bewertung, Informationen über die Gestaltung, Herstellung und den Betrieb des Spielzeugs; außerdem mindestens die in Anhang V aufgeführten Elemente;
d)für die betreffende Produktion repräsentative Muster. Die notifizierte Stelle kann weitere Muster anfordern, wenn dies für die Durchführung des Prüfprogramms notwendig ist;
e)die zusätzlichen Nachweise für die Eignung der für die technische Gestaltung gewählten Lösung; es sind alle Unterlagen anzugeben, die verwendet wurden, insbesondere wenn die einschlägigen harmonisierten Normen und/oder technischen Spezifikationen nicht vollständig angewandt wurden. Der Antrag enthält erforderlichenfalls die Ergebnisse von Untersuchungen, die von einem geeigneten Labor des Herstellers oder von einem anderen Prüflabor im Auftrag des Herstellers und unter der Verantwortung des Herstellers durchgeführt wurden.
4.Die notifizierte Stelle hat folgende Aufgaben:
Bezogen auf das Spielzeug:
4.1.Prüfung der technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise zur Bewertung der Eignung der technischen Gestaltung.
Bezogen auf die Muster:
4.2.Prüfung, ob die Muster in Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen hergestellt wurden, und Feststellung, welche Elemente nach den geltenden Vorschriften der einschlägigen harmonisierten Normen und/oder gemeinsamen Spezifikationen entworfen wurden und welche Elemente ohne Anwendung der einschlägigen Vorschriften dieser Normen entworfen wurden;
4.3.Durchführung bzw. Veranlassung der geeigneten Untersuchungen und Prüfungen, um festzustellen, ob die Lösungen aus den einschlägigen harmonisierten Normen und/oder gemeinsamen Spezifikationen korrekt angewandt worden sind, sofern der Hersteller sich für ihre Anwendung entschieden hat;
4.4.Durchführung bzw. Veranlassung der geeigneten Untersuchungen und Prüfungen, um festzustellen, ob die vom Hersteller gewählten Lösungen die entsprechenden grundlegenden Anforderungen der Rechtsvorschrift erfüllen, falls er die Lösungen aus den einschlägigen harmonisierten Normen und/oder den gemeinsamen Spezifikationen nicht angewandt hat;
4.5.Vereinbarung mit dem Hersteller, wo die Untersuchungen und Prüfungen durchgeführt werden.
5.Die notifizierte Stelle erstellt einen Prüfbericht über die gemäß Nummer 4 durchgeführten Tätigkeiten und die dabei erzielten Ergebnisse. Unbeschadet ihrer Pflichten gegenüber den notifizierenden Behörden veröffentlicht die benannte Stelle den Inhalt dieses Berichts oder Teile davon nur mit Zustimmung des Herstellers.
6.Entspricht das Baumuster den Anforderungen dieser Verordnung, stellt die notifizierte Stelle dem Hersteller eine EU-Baumusterprüfbescheinigung aus. Die EU-Baumusterprüfbescheinigung enthält einen Verweis auf diese Verordnung, ein farbiges Bild und eine klare Beschreibung des Spielzeugs einschließlich seiner Abmessungen sowie eine Liste der durchgeführten Prüfungen mit einem Verweis auf den jeweiligen Prüfbericht. Die Bescheinigung enthält Namen und Anschrift des Herstellers, eine Angabe des Herstellungsorts, die Ergebnisse der Prüfung, etwaige Bedingungen für die Gültigkeit der Bescheinigung und die für die Identifizierung des genehmigten Baumusters erforderlichen Angaben. Der Bescheinigung können Anhänge beigefügt sein.
Die Bescheinigung und ihre Anhänge enthalten alle zweckdienlichen Angaben, anhand deren sich die Übereinstimmung der hergestellten Produkte mit dem geprüften Baumuster beurteilen und gegebenenfalls eine Kontrolle nach ihrer Inbetriebnahme durchführen lässt.
Entspricht das Baumuster nicht den geltenden Anforderungen dieser Verordnung, verweigert die notifizierte Stelle die Ausstellung einer EU-Baumusterprüfbescheinigung und unterrichtet den Antragsteller darüber, wobei sie ihre Verweigerung ausführlich begründet.
7.Die notifizierte Stelle hält sich über alle Änderungen des allgemein anerkannten Stands der Technik auf dem Laufenden; deuten diese darauf hin, dass der zugelassene Typ nicht mehr dieser Verordnung entsprechen könnte, so entscheidet sie, ob derartige Änderungen weitere Untersuchungen nötig machen. Ist dies der Fall, so setzt die notifizierte Stelle den Hersteller davon in Kenntnis.
Der Hersteller unterrichtet die notifizierte Stelle, der die technischen Unterlagen zur EU-Baumusterprüfbescheinigung vorliegen, über alle Änderungen an dem zugelassenen Baumuster, die die Übereinstimmung des Spielzeugs mit den wesentlichen Anforderungen dieser Verordnung oder den Bedingungen für die Gültigkeit der Bescheinigung beeinträchtigen können. Derartige Änderungen erfordern eine Zusatzgenehmigung in Form einer Ergänzung der ursprünglichen EU-Baumusterprüfbescheinigung.
8.Jede notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierenden Behörden über die EU-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder etwaige Ergänzungen dazu, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihren notifizierenden Behörden in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller Bescheinigungen und/oder Ergänzungen dazu, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.
Jede notifizierte Stelle unterrichtet die übrigen notifizierten Stellen über die EU-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder etwaige Ergänzungen dazu, die sie verweigert, zurückgenommen, ausgesetzt oder auf andere Weise eingeschränkt hat, und auf Verlangen über die Bescheinigungen und/oder Ergänzungen dazu, die sie ausgestellt hat.
Die Mitgliedstaaten, die Kommission und die anderen notifizierten Stellen erhalten auf Verlangen ein Exemplar der EU-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder der Ergänzungen dazu. Auf Verlangen erhalten die Mitgliedstaaten und die Kommission ein Exemplar der technischen Unterlagen und die Ergebnisse der von der notifizierten Stelle vorgenommenen Prüfungen. Die notifizierte Stelle bewahrt ein Exemplar der EU-Baumusterprüfbescheinigung samt Anhängen und Ergänzungen sowie des technischen Dossiers einschließlich der vom Hersteller eingereichten Unterlagen so lange auf, bis die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung endet.
9.Der Hersteller hält ein Exemplar der EU-Baumusterprüfbescheinigung samt Anhängen und Ergänzungen zusammen mit der technischen Dokumentation zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Spielzeugs für die nationalen Behörden bereit.
10.Der Bevollmächtigte des Herstellers kann den unter Nummer 3 genannten Antrag einreichen und die unter den Nummern 7 und 9 genannten Pflichten erfüllen, falls sie im Auftrag festgelegt sind.
Teil III Konformität mit der Bauart auf Grundlage einer internen Fertigungskontrolle
1.Bei der Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2 und 3 genannten Pflichten erfüllt sowie gewährleistet und erklärt, dass die betreffenden Produkte der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und den für sie geltenden Anforderungen der Rechtsvorschrift genügen.
2.Herstellung
Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit sein Fertigungsprozess und dessen Überwachung die Übereinstimmung der hergestellten Produkte mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen zugelassenen Bauart und mit den für sie geltenden Anforderungen der Rechtsvorschrift gewährleisten.
3.CE-Kennzeichnung und Produktpass
3.1.Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Produkt, das mit dem in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster übereinstimmt und die geltenden Anforderungen der Rechtsvorschrift erfüllt, die CE-Kennzeichnung an.
3.2.Der Hersteller erstellt einen Produktpass für ein Spielzeugmodell und stellt sicher, dass dieser zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen des Spielzeugs verfügbar bleibt. In dem Produktpass ist das Spielzeug eindeutig anzugeben, für das er ausgestellt wurde.
4.Bevollmächtigter
Die unter Nummer 3 genannten Verpflichtungen des Erzeugers können in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung von seinem Bevollmächtigten erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.
ANHANG V
IN DIE TECHNISCHEN UNTERLAGEN AUFZUNEHMENDE ELEMENTE
(gemäß Artikel 23)
(1)Eine ausführliche Beschreibung von Gestaltung und Herstellung, einschließlich einer Liste der in dem Spielzeug verwendeten Bestandteile und Materialien sowie die Sicherheitsdatenblätter für verwendete Stoffe und Gemische (erhältlich beim chemischen Lieferanten);
(2)die gemäß Artikel 21 durchgeführten Sicherheitsbeurteilungen;
(3)eine Beschreibung des angewendeten Konformitätsbewertungsverfahrens;
(4)die Anschrift der Herstellungs- und Lagerorte;
(5)Kopien der Unterlagen, die der Hersteller einer notifizierten Stelle übermittelt hat;
(6)Prüfberichte und eine Beschreibung der Mittel, mit denen der Hersteller die Übereinstimmung der Produktion mit den harmonisierten Normen sicherstellt, falls der Hersteller das Verfahren der internen Fertigungskontrolle nach Artikel 22 Absatz 2 durchlaufen hat; und
(7)eine Kopie der EU-Baumusterprüfbescheinigung, eine Beschreibung der Mittel, mit denen der Hersteller die Übereinstimmung der Produktion mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart gewährleistet, sowie eine Kopie der Unterlagen, die der Hersteller der notifizierten Stelle übermittelt hat, falls der Hersteller gemäß Artikel 22 Absatz 3 das Spielzeug dem Verfahren der EG-Baumusterprüfung unterzogen und das Verfahren der Konformität mit der Bauart durchlaufen hat.
ANHANG VI
PRODUKTPASS
Teil I – Informationen, die in den Produktpass aufgenommen werden müssen
a)Eindeutige Produktkennung des Spielzeugs;
b)Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten sowie die eindeutige Kennung des Wirtschaftsakteurs;
c)Name und Anschrift des Wirtschaftsakteurs, der für die Durchführung der Aufgaben nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 verantwortlich ist, sowie die eindeutige Kennung des Wirtschaftsakteurs;
d)Gegenstand des Passes (Identifizierung des Spielzeugs, um die Rückverfolgbarkeit zu ermöglichen, einschließlich eines Farbbilds von ausreichender Klarheit, um die Identifizierung des Spielzeugs zu ermöglichen;
e)die Warennummer, in die das Spielzeug zum Zeitpunkt der Erstellung des Produktpasses gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates eingereiht wird;
f)Verweise auf alle Rechtsvorschriften der Union, denen das Spielzeug entspricht;
g)Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der gemeinsamen Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird:
h)Gegebenenfalls: Name und Nummer der notifizierten Stelle, die am Konformitätsbewertungsverfahren beteiligt war und eine Bescheinigung ausgestellt hat, sowie die Referenz der Bescheinigung;
i)die CE-Kennzeichnung,
j)eine Liste allergener Duftstoffe, die im Spielzeug vorhanden sind und besonderen Kennzeichnungsvorschriften gemäß Anhang II Anlage Teil B Nummer 1 unterliegen;
k)alle besorgniserregender Stoffe, die im Spielzeug vorhanden sind.
Teil II – Informationen, die in den Produktpass aufgenommen werden können
a)Sicherheitsinformationen und Warnhinweise;
b)Gebrauchsanleitungen.
ANHANG VII
LISTE DER WARENCODES UND WARENBEZEICHNUNGEN FÜR DIE ZWECKE VON ARTIKEL 20 ABSATZ 8
|
|
|
|
1
|
ex 3604 pyrotechnisches Spielzeug
|
|
2
|
ex 61, ex 62 Maskenkostüme für Kinder unter 14 Jahren außer Waren der Positionen 6111, 6112, 6115, 6116, 6209, 6211, 6212, 6213, 6216
|
|
3
|
ex 8711, ex 8712, ex 8714 Kinderfahrräder, auch mit Motor, und Teile davon.
|
|
4
|
ex 9503 Dreiräder, Roller, Autos mit Tretwerk und ähnliche Spielfahrzeuge; Puppenwagen; Puppen; anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art
|
|
5
|
ex 9505 Fest-, Karnevals-/Faschings- oder andere Unterhaltungsartikel, einschließlich Zauber- und Scherzartikel
|
ANHANG VIII
ENTSPRECHUNGSTABELLE
|
Richtlinie 2009/48/EG
|
Vorliegende Verordnung
|
|
Artikel 1
|
Artikel 1
|
|
Artikel 2 Absatz 1
|
Artikel 2 Absatz 1
|
|
Artikel 2 Absatz 2
|
Artikel 2 Absatz 2
|
|
Artikel 3 Absatz 1
|
Artikel 3 Absatz 1
|
|
Artikel 3 Absatz 2
|
Artikel 3 Absatz 2
|
|
Artikel 3 Absatz 3
|
Artikel 3 Absatz 3
|
|
Artikel 3 Absatz 4
|
Artikel 3 Absatz 4
|
|
Artikel 3 Absatz 5
|
Artikel 3 Absatz 5
|
|
Artikel 3 Absatz 6
|
Artikel 3 Absatz 6
|
|
Artikel 3 Absatz 7
|
Artikel 3 Absatz 8
|
|
Artikel 3 Absatz 8
|
Artikel 3 Absatz 10
|
|
Artikel 3 Absatz 9
|
-
|
|
Artikel 3 Absatz 10
|
Artikel 3 Absatz 22
|
|
Artikel 3 Absatz 11
|
Artikel 3 Absatz 20
|
|
Artikel 3 Absatz 12
|
Artikel 3 Absatz 21
|
|
Artikel 3 Absatz 13
|
Artikel 3 Absatz 26
|
|
Artikel 3 Absatz 14
|
Artikel 3 Absatz 27
|
|
Artikel 3 Absatz 15
|
-
|
|
Artikel 3 Absatz 16
|
Artikel 3 Absatz 12
|
|
Artikel 3 Absatz 17
|
-
|
|
Artikel 3 Absatz 18
|
Artikel 3 Absatz 29
|
|
Artikel 3 Absatz 19
|
Artikel 3 Absatz 30
|
|
Artikel 3 Absatz 20
|
-
|
|
Artikel 3 Absatz 21
|
Artikel 3 Absatz 31
|
|
Artikel 3 Absatz 22
|
Artikel 3 Absatz 32
|
|
Artikel 3 Absatz 23
|
Artikel 3 Absatz 33
|
|
Artikel 3 Absatz 24
|
Artikel 3 Absatz 34
|
|
Artikel 3 Absatz 25
|
Artikel 3 Absatz 35
|
|
Artikel 3 Absatz 26
|
-
|
|
Artikel 3 Absatz 27
|
Artikel 3 Absatz 24
|
|
Artikel 3 Absatz 28
|
Artikel 3 Absatz 25
|
|
Artikel 3 Absatz 29
|
-
|
|
Artikel 4 Absatz 1
|
Artikel 7 Absatz 1
|
|
Artikel 4 Absatz 2
|
Artikel 7 Absatz 2
|
|
Artikel 4 Absatz 3
|
Artikel 7 Absatz 3
|
|
Artikel 4 Absatz 4
|
Artikel 7 Absatz 4
|
|
Artikel 4 Absatz 5
|
Artikel 7 Absatz 5
|
|
Artikel 4 Absatz 6
|
Artikel 7 Absatz 6
|
|
Artikel 4 Absatz 7
|
Artikel 7 Absatz 7
|
|
Artikel 4 Absatz 8
|
Artikel 7 Absatz 8
|
|
Artikel 4 Absatz 9
|
Artikel 7 Absatz 9
|
|
Artikel 5 Absatz 1
|
Artikel 8 Absatz 1
|
|
Artikel 5 Absatz 2
|
Artikel 8 Absatz 2
|
|
Artikel 5 Absatz 3
|
Artikel 8 Absatz 3
|
|
Artikel 6 Absatz 1
|
Artikel 9 Absatz 1
|
|
Artikel 6 Absatz 2
|
Artikel 9 Absatz 2
|
|
Artikel 6 Absatz 3
|
Artikel 9 Absatz 3
|
|
Artikel 6 Absatz 4
|
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b
|
|
Artikel 6 Absatz 5
|
Artikel 9 Absatz 4
|
|
Artikel 6 Absatz 6
|
Artikel 9 Absatz 5
|
|
Artikel 6 Absatz 7
|
Artikel 9 Absatz 6
|
|
Artikel 6 Absatz 8
|
Artikel 9 Absatz 7
|
|
Artikel 6 Absatz 9
|
Artikel 9 Absatz 8
|
|
Artikel 7 Absatz 1
|
Artikel 10 Absatz 1
|
|
Artikel 7 Absatz 2
|
Artikel 10 Absatz 2
|
|
Artikel 7 Absatz 3
|
Artikel 10 Absatz 3
|
|
Artikel 7 Absatz 4
|
Artikel 10 Absatz 4
|
|
Artikel 7 Absatz 5
|
Artikel 10 Absatz 5
|
|
Artikel 8
|
Artikel 11
|
|
Artikel 9
|
Artikel 12
|
|
Artikel 10 Absatz 1
|
Artikel 5 Absatz 1
|
|
Artikel 10 Absatz 2
|
Artikel 5 Absatz 2
|
|
Artikel 10 Absatz 3
|
Artikel 5 Absatz 3
|
|
Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1
|
Artikel 6 Absatz 1
|
|
Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2
|
Artikel 6 Absatz 2
|
|
Artikel 11 Absatz 2
|
Artikel 6 Absatz 3
|
|
Artikel 11 Absatz 3
|
-
|
|
Artikel 12
|
Artikel 4 Absatz 1
|
|
Artikel 13
|
Artikel 13
|
|
Artikel 14
|
-
|
|
Artikel 15
|
-
|
|
Artikel 16 Absatz 1
|
Artikel 15 Unterabsatz 1
|
|
Artikel 16 Absatz 2
|
Artikel 15 Unterabsatz 2
|
|
Artikel 16 Absatz 3
|
-
|
|
Artikel 16 Absatz 4
|
Artikel 4 Absatz 2
|
|
Artikel 17 Absatz 1
|
Artikel 16 Absatz 1
|
|
Artikel 17 Absatz 2
|
Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 3
|
|
Artikel 18
|
Artikel 21
|
|
Artikel 19 Absatz 1
|
Artikel 22 Absatz 1
|
|
Artikel 19 Absatz 2
|
Artikel 22 Absatz 2
|
|
Artikel 19 Absatz 3
|
Artikel 22 Absatz 3
|
|
Artikel 20
|
-
|
|
Artikel 21 Absatz 1
|
Artikel 23 Absatz 1
|
|
Artikel 21 Absatz 2
|
Artikel 23 Absatz 2
|
|
Artikel 21 Absatz 3
|
Artikel 23 Absatz 3
|
|
Artikel 21 Absatz 4
|
Artikel 23 Absatz 4
|
|
Artikel 22
|
Artikel 24
|
|
Artikel 23 Absatz 1
|
Artikel 25 Absatz 1
|
|
Artikel 23 Absatz 2
|
Artikel 25 Absatz 2
|
|
Artikel 23 Absatz 3
|
Artikel 25 Absatz 3
|
|
Artikel 23 Absatz 4
|
Artikel 25 Absatz 4
|
|
Artikel 24 Absatz 1
|
Artikel 26 Absatz 1
|
|
Artikel 24 Absatz 2
|
Artikel 26 Absatz 2
|
|
Artikel 24 Absatz 3
|
Artikel 26 Absatz 3
|
|
Artikel 24 Absatz 4
|
Artikel 26 Absatz 4
|
|
Artikel 24 Absatz 5
|
Artikel 26 Absatz 5
|
|
Artikel 24 Absatz 6
|
Artikel 26 Absatz 6
|
|
Artikel 25
|
Artikel 27
|
|
Artikel 26 Absatz 1
|
Artikel 28 Absatz 1
|
|
Artikel 26 Absatz 2
|
Artikel 28 Absatz 2
|
|
Artikel 26 Absatz 3
|
Artikel 28 Absatz 3
|
|
Artikel 26 Absatz 4
|
Artikel 28 Absatz 4
|
|
Artikel 26 Absatz 5
|
Artikel 28 Absatz 5
|
|
Artikel 26 Absatz 6
|
Artikel 28 Absatz 6
|
|
Artikel 26 Absatz 7
|
Artikel 28 Absatz 7
|
|
Artikel 26 Absatz 8
|
Artikel 28 Absatz 8
|
|
Artikel 26 Absatz 9
|
Artikel 28 Absatz 9
|
|
Artikel 26 Absatz 10
|
Artikel 28 Absatz 10
|
|
Artikel 26 Absatz 11
|
Artikel 28 Absatz 11
|
|
Artikel 27
|
Artikel 29
|
|
Artikel 28
|
-
|
|
Artikel 29 Absatz 1
|
Artikel 30 Absatz 1
|
|
Artikel 29 Absatz 2
|
Artikel 30 Absatz 2
|
|
Artikel 29 Absatz 3
|
Artikel 30 Absatz 4
|
|
Artikel 29 Absatz 4
|
Artikel 30 Absatz 5
|
|
Artikel 30 Absatz 1
|
Artikel 31 Absatz 1
|
|
Artikel 30 Absatz 2
|
Artikel 31 Absatz 2
|
|
Artikel 30 Absatz 3
|
-
|
|
Artikel 31 Absatz 1
|
Artikel 32 Absatz 1
|
|
Artikel 31 Absatz 2
|
Artikel 32 Absatz 2
|
|
Artikel 31 Absatz 3
|
Artikel 32 Absatz 3
|
|
Artikel 31 Absatz 4
|
-
|
|
Artikel 31 Absatz 5
|
Artikel 32 Absatz 4
|
|
Artikel 31 Absatz 6
|
Artikel 32 Absatz 5
|
|
Artikel 32 Absatz 1
|
Artikel 33 Absatz 1
|
|
Artikel 32 Absatz 2
|
Artikel 33 Absatz 2
|
|
Artikel 33 Absatz 1
|
Artikel 34 Absatz 1
|
|
Artikel 33 Absatz 2
|
Artikel 34 Absatz 2
|
|
Artikel 34 Absatz 1
|
Artikel 35 Absatz 1
|
|
Artikel 34 Absatz 2
|
Artikel 35 Absatz 2
|
|
Artikel 34 Absatz 3
|
Artikel 35 Absatz 3
|
|
Artikel 34 Absatz 4
|
Artikel 35 Absatz 4
|
|
Artikel 35 Absatz 1
|
Artikel 36 Absatz 1
|
|
Artikel 35 Absatz 2
|
Artikel 36 Absatz 2
|
|
Artikel 35 Absatz 3
|
Artikel 36 Absatz 3
|
|
Artikel 35 Absatz 4
|
Artikel 36 Absatz 4
|
|
Artikel 35 Absatz 5
|
Artikel 36 Absatz 5
|
|
Artikel 36 Absatz 1
|
Artikel 38 Absatz 1
|
|
Artikel 36 Absatz 2
|
Artikel 38 Absatz 2
|
|
Artikel 37
|
Artikel 39
|
|
Artikel 38
|
Artikel 40
|
|
Artikel 39
|
-
|
|
Artikel 40
|
-
|
|
Artikel 41 Absatz 1
|
Artikel 38 Absatz 1
|
|
Artikel 41 Absatz 2 Unterabsatz 3
|
-
|
|
Artikel 42 Absatz 1
|
Artikel 41 Absatz 1
|
|
Artikel 42 Absatz 2
|
Artikel 41 Absatz 2
|
|
Artikel 42 Absatz 3
|
Artikel 41 Absatz 3
|
|
Artikel 42 Absatz 4
|
Artikel 41 Absatz 4
|
|
Artikel 42 Absatz 5
|
Artikel 41 Absatz 5
|
|
Artikel 42 Absatz 6
|
Artikel 41 Absatz 6
|
|
Artikel 42 Absatz 7
|
Artikel 41 Absatz 7
|
|
Artikel 42 Absatz 8
|
Artikel 41 Absatz 8
|
|
Artikel 43 Absatz 1
|
Artikel 42 Absatz 1
|
|
Artikel 43 Absatz 2
|
Artikel 42 Absatz 2
|
|
Artikel 43 Absatz 3
|
Artikel 42 Absatz 3
|
|
Artikel 44
|
-
|
|
Artikel 45 Absatz 1
|
Artikel 43 Absatz 1
|
|
Artikel 45 Absatz 2
|
Artikel 43 Absatz 2
|
|
Artikel 46
|
-
|
|
Artikel 47 Absatz 1
|
Artikel 47 Absatz 1
|
|
Artikel 47 Absatz 2
|
-
|
|
Artikel 48
|
-
|
|
Artikel 49
|
Artikel 51
|
|
Artikel 50
|
-
|
|
Artikel 51
|
Artikel 52
|
|
Anhang I
|
Anhang I
|
|
Anhang II Teil I
|
Anhang II Teil I
|
|
Anhang II Teil II
|
Anhang II Teil II
|
|
Anhang II Teil III Nummern 1-2
|
Anhang II Teil III Nummern 1-2
|
|
Anhang II Teil III Nummer 3
|
Anhang II Teil III Nummer 4
|
|
Anhang II Teil III Nummer 6
|
Anhang II Anlage Teil C
|
|
Anhang II Teil III Nummer 7
|
-
|
|
Anhang II Teil III Nummer 8
|
Anhang II Anlage Teil A Nummer 2
|
|
Anhang II Teil III Nummer 9
|
Artikel 46 Absatz 8
|
|
Anhang II Teil III Nummer 10
|
Anhang II Teil III Nummer 8
|
|
Anhang II Teil III Nummer 11
|
Anhang II Anlage Teil A Nummer 4 und Teil B Nummer 1
|
|
Anhang II Teil III Nummer 12
|
Anhang II Anlage Teil B Nummer 2
|
|
Anhang II Teil III Nummer 13
|
Anhang II Anlage Teil A Nummer 1
|
|
Anhang II Teil IV
|
Anhang II Teil IV
|
|
Anhang II, Teil V
|
Anhang II, Teil V
|
|
Anhang II Teil VI
|
Anhang II Teil VI
|
|
Anlage A
|
Anhang II Anlage Teil C
|
|
Anlage B
|
-
|
|
Anlage C
|
Anhang II Anlage Teil A Nummer 3
|
|
Anhang III
|
-
|
|
Anhang IV
|
Anhang V
|
|
Anhang V
|
Anhang III
|