EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 12.7.2023
COM(2023) 424 final
2023/0250(COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI
{SEC(2023) 270 final} - {SWD(2023) 246 final} - {SWD(2023) 247 final}
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
·Gründe und Ziele des Vorschlags
In diesem Vorschlag ist eine Reihe gezielter Maßnahmen vorgesehen, mit denen Opfer in die Lage versetzt werden sollen, ihre Rechte nach der Richtlinie 2012/29/EU (im Folgenden „Opferschutzrichtlinie“) besser wahrzunehmen. Die Opferschutzrichtlinie ist das wichtigste horizontale Instrument für die Rechte von Opfern. Darin sind die Rechte aller Opfer aller Straftaten festgelegt, einschließlich des Rechts auf Information, des Rechts auf Unterstützung und Schutz auf der Grundlage der individuellen Bedürfnisse der Opfer, der Verfahrensrechte und des Rechts auf eine Entscheidung über Entschädigung durch den Täter am Ende des Strafverfahrens. Die Opferschutzrichtlinie ist seit November 2015 in allen EU-Mitgliedstaaten anwendbar; eine Ausnahme bildet diesbezüglich Dänemark, das nicht durch die Richtlinie gebunden ist.
Im Juni 2020 verabschiedete die Europäische Kommission die EU-Strategie für die Rechte von Opfern (2020–2025), um sich verstärkt dafür einzusetzen, dass alle Opfer von Straftaten – unabhängig davon, wo in der Union und unter welchen Umständen die Straftat begangen wurde – Zugang zur Justiz haben. In der Strategie werden fünf Schlüsselprioritäten angeführt: i) wirksame Kommunikation mit den Opfern und ein sicheres Umfeld, in dem die Opfer Straftaten anzeigen können, ii) Verbesserung der Unterstützung und des Schutzes der schutzbedürftigsten Opfer, iii) Erleichterung des Zugangs der Opfer zu Entschädigung, iv) Stärkung der Zusammenarbeit und der Koordinierung zwischen allen zuständigen Beteiligten und v) Stärkung der internationalen Dimension der Rechte der Opfer. Mit Blick auf die Erreichung dieser Ziele werden in der Strategie nichtlegislative Maßnahmen der Kommission, der Mitgliedstaaten und einschlägiger Interessenträger festgelegt. Des Weiteren wird der Kommission in der Strategie die Aufgabe übertragen zu prüfen, ob eine Überarbeitung der Opferschutzrichtlinie erforderlich ist, und gegebenenfalls die notwendigen Änderungen vorzuschlagen.
Der Erlass der Opferschutzrichtlinie im Jahr 2012 war ein entscheidender Schritt für die Stärkung der Opferrechte und der opferorientierten Justiz in der EU. Sie spielte eine maßgebliche Rolle bei der Schaffung eines europäischen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Ungeachtet dessen wurden jedoch mehrere Mängel bei ihrer Anwendung in der Praxis ermittelt. Diese Mängel werden mit dieser gezielten Überarbeitung der Richtlinie in Angriff genommen.
Die Mängel wurden im Bericht über die Evaluierung der Opferschutzrichtlinie aufgezeigt, der am 28. Juni 2022 von der Kommission angenommen wurde. Die Evaluierung ergab, dass mit der Richtlinie zwar im Großen und Ganzen der erwartete Nutzen erzielt und eine Verbesserung der Opferrechte erreicht wurde, aber dennoch weiterhin spezifische Probleme im Zusammenhang mit den in der Richtlinie festgelegten Opferrechten festzustellen sind.
Der Umgang der zuständigen Behörden mit den Opfern und die Fähigkeit der Opfer, an Strafverfahren teilzunehmen, haben sich insgesamt verbessert. Im Zuge der Evaluierung wurde deutlich, dass die Opferschutzrichtlinie hinreichend kohärent und mit anderen Rechtsvorschriften vereinbar ist. Die Opferschutzrichtlinie hatte positiven Einfluss auf das Recht der Opfer auf Zugang zu Informationen sowie auf ihren Zugang zu Unterstützungsdiensten, insbesondere zu den allgemeinen Unterstützungsdiensten, die mittlerweile für alle Opfer von Straftaten verfügbar sind. Insgesamt wurde die Sicherheit der Opfer durch die Opferschutzrichtlinie verbessert.
Ungeachtet dieser positiven Entwicklungen wurden jedoch im Rahmen der Evaluierung im Hinblick auf jedes einzelne der in der Opferschutzrichtlinie verankerten Rechte spezifische Probleme ermittelt, die gezielte Verbesserungen erfordern. Diese Probleme stehen damit in Zusammenhang, dass bestimmte Rechte in der Richtlinie nicht hinreichend klar und präzise formuliert sind und die Mitgliedstaaten bei ihrer Umsetzung weiten Spielraum haben. Dies führte in einigen Fällen dazu, dass die Opferrechte in der Praxis nur eingeschränkt zur Anwendung kommen und die Mitgliedstaaten die Richtlinie nicht einheitlich umgesetzt haben. So richten sich beispielsweise wesentliche Aspekte im Zusammenhang mit dem Recht auf eine individuelle Begutachtung der Bedürfnisse der Opfer und dem Recht auf spezialisierte Unterstützungsdienste nach den nationalen Verfahren. Ebenso haben die Mitgliedstaaten im Hinblick auf das Recht auf eine Entscheidung über Entschädigung durch den Täter einen zu weiten Spielraum. Diese Probleme wirken sich nachteilig auf die praktische Anwendung der Opferrechte aus.
Durch diese Probleme wird die Fähigkeit der Opfer beeinträchtigt, ihre in der Richtlinie festgelegten Rechte wahrzunehmen, und das Vertrauen in die nationale Justiz sowie in die Justiz anderer Mitgliedstaaten untergraben. Dieses geringe Vertrauen hat zur Folge, dass Straftaten häufig nicht angezeigt werden, weil die Opfer es vorziehen zu schweigen. Sie sind nicht davon überzeugt, dass die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen treffen, nachdem eine Straftat angezeigt wurde. Dies beeinträchtigt das reibungslose Funktionieren des europäischen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Um diese Probleme zu beheben, muss die Opferschutzrichtlinie geändert werden, was nur auf EU-Ebene möglich ist.
Nachstehend werden die fünf wichtigsten Probleme dargelegt.
1.Die Opfer werden nicht immer über ihre Rechte informiert oder erhalten ungeeignete Informationen, wodurch es für sie schwieriger oder unmöglich wird, diese Rechte auszuüben. Beispielsweise wird Opfern, die eine Straftat nicht anzeigen, faktisch das Recht vorenthalten, bei der ersten Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden Informationen über ihre Rechte zu erhalten. Wie aus dem Vociare-Bericht hervorgeht, erhalten Fachkräften zufolge in der Union nur 30 % der Kinder, 26 % der Menschen mit geistigen Behinderungen und 26 % der Analphabeten Informationen in einer auf ihre Bedürfnisse abgestimmten Form.
2.Bei schutzbedürftigen Opfern (wie beispielsweise Kindern, älteren Menschen, Menschen mit Behinderungen, Opfern von Hassdelikten und Opfern in Haft) wird nicht immer frühzeitig eine Begutachtung der Schutzbedürfnisse vorgenommen, und es werden keine wirksamen Schutzmaßnahmen, beispielsweise in Form von Schutzanordnungen, für sie getroffen.
3.Schutzbedürftige Opfer können oftmals keine spezialisierten Unterstützungsdienste, wie beispielsweise eine längerfristige psychologische Behandlung, in Anspruch nehmen, und bei Opfern im Kindesalter wird häufig kein auf einer behördenübergreifenden Zusammenarbeit basierender gezielter Ansatz verfolgt.
4.Die Teilnahme der Opfer an Strafverfahren wird oftmals dadurch erschwert, dass sie keine Rechtsberatung und Hilfestellung erhalten und für die Stellung der Opfer in diesen Verfahren unterschiedliche Regelungen gelten.
5.Der Zugang der Opfer zu Entschädigung gestaltet sich sowohl in innerstaatlichen als auch in grenzüberschreitenden Fällen schwierig, da sie bei der Durchsetzung ihres Anspruchs auf die zuerkannte Entschädigung gegenüber dem Täter keine staatliche Unterstützung erhalten und somit der Gefahr einer sekundären Viktimisierung ausgesetzt sind.
Darüber hinaus wurden die Mindeststandards für eine kindgerechte und opferorientierte Justiz in den letzten zehn Jahren angehoben. Um sicherzustellen, dass die Opfer ihre Rechte im Einklang mit ihren tatsächlichen Bedürfnissen und den jüngsten Entwicklungen im Bereich der Justiz und der Technologie in vollem Umfang wahrnehmen können, werden daher im Rahmen dieser Überarbeitung weitreichendere Mindestvorschriften vorgeschlagen, als 2012 angenommen wurden. Diese Vorschriften basieren auf bewährten Verfahren der Mitgliedstaaten.
Mit dieser Überarbeitung sollen die oben genannten spezifischen Probleme behoben werden, indem eine Reihe allgemeiner und spezifischer Ziele (ein spezifisches Ziel für jedes spezifische Problem) festgelegt wird.
Das übergeordnete Ziel dieser Überarbeitung besteht darin, auf der Grundlage der folgenden Elemente einen Beitrag zu einem gut funktionierenden Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu leisten:
·wirksame Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen in Strafsachen
·hohes Maß an Sicherheit, da Straftaten häufiger angezeigt werden
·opferorientierte Justiz, in deren Rahmen die Opfer anerkannt werden und ihre Rechte wahrnehmen können
Mit dieser Überarbeitung werden die folgenden spezifischen Ziele verfolgt:
i)deutliche Verbesserung des Zugangs der Opfer zu Informationen
ii)bessere Abstimmung der Schutzmaßnahmen auf die Bedürfnisse der Opfer, um die Sicherheit schutzbedürftiger Opfer sicherzustellen
iii)verbesserter Zugang schutzbedürftiger Opfer zu spezialisierter Unterstützung
iv)wirksamere Teilnahme der Opfer an Strafverfahren
v)Erleichterung des Zugangs zu Entschädigung durch den Täter sowohl in innerstaatlichen als auch in grenzüberschreitenden Fällen
Die spezifischen Ziele und ihre Ergebnisse wurden im Zuge der Folgenabschätzung sorgfältig bewertet. Eine ausführlichere Erläuterung der Ziele und der entsprechenden Änderungen an der Opferschutzrichtlinie ist Abschnitt 3 der Folgenabschätzung zu entnehmen.
·Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Die Opferschutzrichtlinie wurde am 25. Oktober 2012 erlassen. Seitdem wurde sie weder geändert noch überarbeitet. Neben der Opferschutzrichtlinie umfasst der Rechtsrahmen der Union für Opferrechte die Entschädigungsrichtlinie aus dem Jahr 2004 und die Unionsvorschriften über Schutzanordnungen. Dabei handelt es sich ebenfalls um horizontale Instrumente, die auf alle Opfer von Straftaten anwendbar sind.
Des Weiteren umfasst der Rechtsrahmen der Union für Opferrechte mehrere sektorbezogene Rechtsvorschriften, die die besonderen Bedürfnisse der Opfer bestimmter Kategorien von Straftaten zum Gegenstand haben. Hierzu zählen die Richtlinie zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer, die Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie, die Richtlinie zur Terrorismusbekämpfung sowie die Richtlinie zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln. Am 8. März 2022 verabschiedete die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt. Am 19. Dezember 2022 legte die Kommission einen Vorschlag für eine Änderung der Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer vor.
In den sektorbezogenen Rechtsvorschriften werden bestimmte Taten unter Strafe gestellt und Opfern dieser Straftaten zusätzliche Rechte verliehen, die ihren spezifischen Bedürfnissen unmittelbarer entsprechen. Die sektorbezogenen Rechtsvorschriften ersetzen nicht die Bestimmungen der Opferschutzrichtlinie. Die Bestimmungen der sektorbezogenen Rechtsvorschriften bauen auf der Opferschutzrichtlinie auf und gelten zusätzlich zu deren Bestimmungen. Die sektorbezogenen Rechtsvorschriften ergänzen die Opferschutzrichtlinie, indem sie den Opfern bestimmter Kategorien von Straftaten zusätzliche Rechte verleihen. Nach der Überarbeitung der Opferschutzrichtlinie werden die strengeren Vorschriften über die Opferrechte allen Opfern zugutekommen, einschließlich jener, die unter die sektoralen Rechtsvorschriften fallen. Die überarbeitete Opferschutzrichtlinie steht voll und ganz im Einklang mit den sektorbezogenen Rechtsvorschriften. Sie macht keine Überarbeitung erlassener oder vorgeschlagener sektorbezogener Rechtsvorschriften erforderlich.
Im Zuge der Folgenabschätzung hat die Kommission sorgfältig geprüft, ob dieser Vorschlag mit allen sektorbezogenen Rechtsvorschriften im Einklang steht. Insbesondere wurde geprüft, ob die im Zusammenhang mit Opfer-Hotlines, der Verbesserung der individuellen Begutachtung sowie den gezielten und integrierten Diensten vorgeschlagenen Maßnahmen mit den sektorbezogenen Rechtsvorschriften im Einklang stehen. Hierzu zählen auch die geltenden Rechtsvorschriften über die Opfer von Terrorismus und Opfer sexuellen Missbrauchs im Kindesalter sowie die vorgeschlagenen Maßnahmen für Opfer von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt und Opfer des Menschenhandels. Die Bewertung ergab, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen die sektorbezogenen Rechtsvorschriften ergänzen und stärken.
Das in den sektorbezogenen Rechtsvorschriften vorgesehene Schutzniveau dient nicht als Maßstab für die Anhebung der Standards für alle Opfer von Straftaten im Rahmen dieser Überarbeitung. Da die in den sektorbezogenen Rechtsvorschriften vorgesehenen Maßnahmen gezielt auf die spezifischen Bedürfnisse der Opfer bestimmter Kategorien von Straftaten ausgerichtet sind, können sie nicht für alle Opfer aller Straftaten relevant oder angemessen sein. Ungeachtet dessen enthalten jedoch einige der hier vorgeschlagenen Maßnahmen möglicherweise Elemente, die bereits von sektorbezogenen Rechtsvorschriften abgedeckt sind. Dies ist unvermeidlich, da auch die sektorbezogenen Rechtsvorschriften Opferrechte zum Gegenstand haben und die Opferschutzrichtlinie für alle Opfer und mithin sowohl für nicht schutzbedürftige als auch für schutzbedürftige Opfer gilt. Im Sinne der Opferschutzrichtlinie sind Opfer schutzbedürftig, wenn sie spezialisierte Unterstützungs- und Schutzmaßnahmen benötigen; dies schließt die von den geltenden und vorgeschlagenen sektorbezogenen Rechtsvorschriften erfassten Opfer ein, wie etwa Opfer von Terrorismus oder Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, geht jedoch darüber hinaus. So wird beispielsweise im Rahmen dieser Überarbeitung vorgeschlagen, Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c dahin gehend zu ändern, dass gewährleistet ist, dass schutzbedürftige Opfer so lange wie nötig kostenlose psychologische Unterstützung erhalten. Nach Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie zur Terrorismusbekämpfung haben Opfer von Terrorismus dieses Recht bereits. Die Übereinstimmung der Opferschutzrichtlinie mit den sektorbezogenen Rechtsvorschriften ist in diesem Falle voll und ganz gewährleistet, da die unter die sektorbezogenen Rechtsvorschriften fallenden Opfer von Straftaten auch weiterhin alle Rechte in Anspruch nehmen können, die ihnen aus der Opferschutzrichtlinie sowie den sektorbezogenen Rechtsvorschriften erwachsen. Nach Geltungsbeginn der überarbeiteten Opferschutzrichtlinie werden Opfer von Terrorismus auch weiterhin ein Recht auf kostenlose psychologische Unterstützung haben, ebenso wie andere Gruppen schutzbedürftiger Opfer.
Im Hinblick auf die gezielte und integrierte spezialisierte Unterstützung für Opfer mit besonderen Bedürfnissen besteht weiterer Klärungsbedarf. In Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b der Opferschutzrichtlinie wird auf diese Unterstützung insbesondere für Opfer von sexueller Gewalt, Opfer von geschlechtsbezogener Gewalt und Opfer von Gewalt in engen Beziehungen Bezug genommen. Es wird jedoch nicht ausdrücklich auf andere Gruppen von Opfern mit besonderen Bedürfnissen verwiesen. Daher wird mit der vorgeschlagenen Änderung der Opferschutzrichtlinie klargestellt, dass gezielte und integrierte Unterstützungsdienste auch für andere Opfer mit besonderen Bedürfnissen verfügbar sein sollten, wie beispielsweise Opfer des Menschenhandels, Opfer der organisierten Kriminalität, Opfer mit Behinderungen, Opfer von Ausbeutung, Opfer von Hassdelikten, Opfer von Terrorismus und Opfer von Kernverbrechen des Völkerstrafrechts. Dies berührt nicht die den Mitgliedstaaten aus der vorgeschlagenen Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt erwachsende Verpflichtung, den Zugang der unter die genannte Richtlinie fallenden Opfer von Straftaten und insbesondere von Vergewaltigungsopfern (Krisenzentren für Opfer von Vergewaltigung und sexueller Gewalt nach Artikel 28 des Vorschlags für eine Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt) oder Opfern von weiblicher Genitalverstümmelung (nach Artikel 29 des Vorschlags für eine Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt) zu gezielten und integrierten Diensten zu gewährleisten.
Um die im Zuge der Evaluierung ermittelten Mängel zu beheben, werden die Mitgliedstaaten nach dem vorliegenden Vorschlag zudem verpflichtet, spezifische Protokolle festzulegen, mit denen die Maßnahmen der spezialisierten Unterstützungsdienste organisiert werden, sodass den vielfältigen Bedürfnissen von Opfern mit besonderen Bedürfnissen umfassend Rechnung getragen wird (siehe den neu angefügten Artikel 9 Absatz 4 der Opferschutzrichtlinie).
Um sicherzustellen, dass es hinsichtlich des Umfangs der den Mitgliedstaaten aus dem Vorschlag für eine Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt und dem vorliegenden Vorschlag zur Überarbeitung der Opferschutzrichtlinie erwachsenden Verpflichtungen nicht zu Missverständnissen kommt, wird vorgeschlagen, in die Opferschutzrichtlinie eine ausdrückliche Bestimmung aufzunehmen, nach der die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach diesem Vorschlag ihre Verpflichtungen nach dem Vorschlag für eine Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt unberührt lässt. Um darüber hinaus die Opferschutzrichtlinie terminologisch an den Vorschlag für eine Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt anzupassen, wird im vorliegenden Vorschlag klargestellt, dass, wenn in der Opferschutzrichtlinie auf Opfer geschlechtsbezogener Gewalt Bezug genommen wird, dieser Begriff auch Opfer von Gewalt gegen Frauen und Opfer häuslicher Gewalt einschließt.
Wie im Rahmen der Folgenabschätzung dargelegt, steht diese Überarbeitung zudem voll und ganz im Einklang mit der EU-Strategie für die Rechte von Opfern.
·Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Diese Überarbeitung steht auch mit der Politik der Union in anderen Bereichen, einschließlich der Digitalisierung, im Einklang. Insbesondere entspricht die vorgeschlagene Bestimmung über die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel den im Rahmen der Digitalisierungspolitik der Kommission, einschließlich im Bereich der Digitalisierung der Justiz, vorgesehenen technologischen Entwicklungen. Um die ermittelten Mängel zu beheben, werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Opfern die Möglichkeit zu geben, ihre Rechte auf Information und auf Zugang zur Justiz unter Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel auszuüben. Mit den vorgeschlagenen Maßnahmen wird auch der Zugang der Opfer zur Justiz in grenzüberschreitenden Fällen erleichtert, indem die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Opfern mit Wohnsitz im Ausland die Teilnahme an Strafverfahren über Video- und Telefonkonferenzen zu ermöglichen. Mit dieser Verpflichtung wird die derzeit geltende Einschränkung nach der Richtlinie 2012/29/EU aufgehoben, in der diese Möglichkeit ausschließlich für den Zweck der Vernehmung von Opfern im Einklang mit dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 29. Mai 2000 vorgesehen ist.
Der Schwerpunkt der Überarbeitung liegt auf der Sicherstellung der Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel. Mit der Überarbeitung der Opferschutzrichtlinie wird ein gleichberechtigter Zugang zu Informationen, Schutz und Unterstützung sowie zur Justiz und zu Entschädigung ermöglicht, sodass alle Opfer ihre Rechte gleichermaßen ausüben können. Dies stellt einen wesentlichen Beitrag zu Nachhaltigkeitsziel 10 der Vereinten Nationen dar, Ungleichheiten zu verringern.
Mit ihrem übergeordneten Ziel, das Vertrauen in Institutionen und Dienste zur Unterstützung der Opfer von Straftaten zu stärken, wird diese Initiative zur Förderung der Rechtsstaatlichkeit beitragen und einen gleichberechtigten Zugang zur Justiz gewährleisten und dient damit Nachhaltigkeitsziel 16, das Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen zum Gegenstand hat.
Längerfristig sind auch Verbesserungen mit Blick auf die Gesundheit und das Wohlergehen (Nachhaltigkeitsziel 3) zu erwarten. Diese Verbesserungen werden dadurch erzielt, dass die Opfer besser geschützt werden und es weniger häufig zu einer sekundären Viktimisierung kommt. Einige indirekte Auswirkungen – etwa die Tatsache, dass mehr Straftaten gemeldet und strafrechtlich verfolgt werden und Urteile häufiger vollstreckt werden – tragen zur Verhinderung von Straftaten und damit ebenfalls zur Verwirklichung dieses Nachhaltigkeitsziels bei.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
·Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für diese Maßnahme ist Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Nach diesem Artikel kann die Union Mindestvorschriften für die Rechte der Opfer von Straftaten festlegen, i) soweit dies zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen und der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen mit grenzüberschreitender Dimension erforderlich ist und ii) sofern die Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen und -traditionen der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden. Die Mindestvorschriften für die Rechte der Opfer von Straftaten sind nicht auf grenzüberschreitende Fälle beschränkt. Die Union kann – wie bei den Mindeststandards für Verdächtige oder Beschuldigte – auch Mindeststandards für nationale Vorschriften festlegen, um das gegenseitige Vertrauen in die Rechtsordnungen der anderen Mitgliedstaaten zu stärken. Dadurch kann das Funktionieren der gegenseitigen Anerkennung von Urteilen und Entscheidungen in Strafsachen mit grenzüberschreitender Dimension verbessert werden.
·Subsidiarität
Die uneingeschränkte Wirksamkeit der gegenseitigen Anerkennung und der justiziellen Zusammenarbeit setzt ein gegenseitiges Vertrauen in die Strafjustiz der anderen Mitgliedstaaten voraus. Es sollte ein gegenseitiges Vertrauen in die Standards der Justiz für Fairness und Gerechtigkeit bestehen, und die Öffentlichkeit sollte darauf vertrauen, dass dieselben Mindestvorschriften zur Anwendung kommen, wenn sie ins Ausland reisen oder dort leben. Im Vertrag wird anerkannt, dass die Festlegung von Mindeststandards für die Rechte von Verdächtigen und Beschuldigten sowie für die Rechte der Opfer für die Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung von maßgeblicher Bedeutung ist. Nach dem Vertrag muss die Union in diesen Bereichen im Voraus tätig werden (d. h. bevor das Vertrauen in die Justiz der anderen Mitgliedstaaten verloren gegangen ist), um dieses Vertrauen zu stärken.
Mit der Opferschutzrichtlinie und den sektorbezogenen Rechtsvorschriften wurde bereits eine erhebliche Harmonisierung der Opferrechte und damit eine Stärkung des Vertrauens in die Justiz der anderen Mitgliedstaaten erreicht. Jedoch wurde in der Evaluierung dargelegt und im Zuge der Konsultationen bestätigt, dass ungeachtet der Fortschritte, die bei der Festlegung von Mindeststandards für die Rechte der Opfer erzielt wurden, einige Mitgliedstaaten nicht in der Lage waren, diese Rechte innerhalb des nach der Opferschutzrichtlinie zulässigen Rahmens wirksam zu wahren.
Darüber hinaus haben sich die Mindeststandards in den zehn Jahren, die seit dem Erlass der Opferschutzrichtlinie vergangen sind, geändert. Diese Änderungen stehen in Zusammenhang mit den Entwicklungen in der Justiz (kindgerechte und opferorientierte Justiz), der Gesellschaft (beispielsweise besteht ein größerer Bedarf an einem koordinierten Ansatz, um sicherzustellen, dass die Opferunterstützungsdienste in Krisenzeiten immer verfügbar sind) und der Technologie (Digitalisierung, Zunahme der Online-Kriminalität, neue Technologien für die Unterstützung und den Schutz der Opfer sowie deren Zugang zur Justiz). Es müssen umfassendere Mindeststandards festgelegt werden, um die Wirksamkeit der Opferschutzrichtlinie sicherzustellen und das gegenseitige Vertrauen zwischen den nationalen Behörden zu erhalten.
Der europäische Mehrwert dürfte sich im Wesentlichen daraus ergeben, dass die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen erleichtert und das reibungslose Funktionieren des europäischen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts gewährleistet wird. Hierfür ist das Vertrauen darauf, dass alle Opfer ihre Rechte gleichberechtigt wahrnehmen können – unabhängig davon, wo in der Union eine Straftat begangen wurde –, von maßgeblicher Bedeutung. Großes Vertrauen in die Opferrechte ist beispielsweise vonnöten, wenn Justizbehörden Entscheidungen über die Übertragung von Verfahren in einen anderen Mitgliedstaat treffen. Nach dem Rahmenbeschluss 2009/948/JI können die zuständigen nationalen Behörden einander kontaktieren, wenn sie hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass in einem anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat ein paralleles Verfahren geführt wird, und in der Folge ein Verfahren in einen anderen Mitgliedstaat übertragen werden könnte. Bei ihrer Entscheidung über die Übertragung berücksichtigen die nationalen Behörden die Frage, inwieweit die Opfer in dem Mitgliedstaat, in den das Verfahren übertragen wird, ihre Rechte im Rahmen des Verfahrens wahrnehmen können. Damit Justizbehörden Entscheidungen über Übertragungen treffen können, müssen sie umfassend darauf vertrauen, dass die Opfer in dem Mitgliedstaat, in den das Verfahren übertragen wird, in gleichwertigem Maße Zugang zu Unterstützung und Schutz, die Möglichkeit der Teilnahme an Strafverfahren und Zugang zu Entschädigung durch den Täter haben. Dies ist besonders wichtig, da die Kommission vor Kurzem eine Verordnung über die Übertragung von Verfahren in Strafsachen vorgeschlagen hat, mit der sichergestellt werden soll, dass der am besten dafür geeignete Mitgliedstaat eine Straftat untersucht oder verfolgt.
Der europäische Mehrwert besteht darüber hinaus darin, dass Probleme in Angriff genommen werden, die aufgrund ihres Ausmaßes und ihrer Art von den Mitgliedstaaten allein nicht bewältigt werden können.
·Verhältnismäßigkeit
Die im Rahmen dieser Überarbeitung vorgeschlagenen Maßnahmen wurden im Zuge der Folgenabschätzung sorgfältig bewertet. Der Verhältnismäßigkeit wurde bei der Intensität des Eingriffs in die nationalen Rechtsordnungen Rechnung getragen. Für jedes der fünf spezifischen Ziele (gestaffelt nach der mit ihnen verbundenen Belastung für die Mitgliedstaaten) werden drei alternative Lösungen dargelegt. Zudem wurde die Verhältnismäßigkeit jeder der vorgeschlagenen Maßnahmen im Rahmen der Konsultationen der Interessenträger sorgfältig bewertet und geprüft.
·Wahl des Instruments
Nach Artikel 82 Absatz 2 AEUV können die gesetzgebenden Organe der Union Richtlinien erlassen. Eine Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
·Konsultationen der Interessenträger
Im Zuge der Vorbereitung der Evaluierung der Opferschutzrichtlinie und der Folgenabschätzung konsultierte die Kommission ein breites Spektrum von Interessenträgern.
Im Dezember 2020 veröffentlichte die Kommission den Evaluierungsfahrplan für diese Initiative auf der Website „Ihre Meinung zählt“. Im Zuge dieser Konsultation gingen 56 Antworten ein. Am 28. Juni 2022 nahm die Kommission ihre Evaluierung der Opferschutzrichtlinie an. In die Evaluierung flossen eine Begleitstudie und eine Datenerhebung ein, in deren Rahmen auch eine öffentliche Konsultation durchgeführt wurde. Im Zuge der öffentlichen Konsultation gingen bei der Kommission 95 Beiträge ein, darunter 20 Positionspapiere.
Im Rahmen der Folgenabschätzung zur Überarbeitung der Opferschutzrichtlinie führte die Kommission die folgenden Konsultationen durch: eine Aufforderung zur Stellungnahme (53 Antworten), eine öffentliche Konsultation (72 Antworten, darunter 15 Positionspapiere, von denen eines später überarbeitet wurde), gezielte Konsultationen mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten, der Plattform für Opferrechte und einer Gruppe von Strafrechtsexperten sowie umfassende Konsultationen im Rahmen der von einem externen Auftragnehmer durchgeführten Begleitstudie zur Folgenabschätzung mit Blick auf die Kosten und den Nutzen der einzelnen Optionen.
Die folgenden Interessengruppen wurden konsultiert: i) Fachkräfte, die mit Opfern arbeiten, darunter auch in Justizbehörden der Mitgliedstaaten, zentralen Behörden und Strafverfolgungsbehörden, ii) Mitglieder zivilgesellschaftlicher Organisationen, die mit Opfern arbeiten, namentlich Organisationen zur Opferunterstützung und Unterstützungsdienste der Union und der Mitgliedstaaten, iii) Agenturen und Netze der Union, einschließlich der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust), der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL), des Europäischen Netzes für die Rechte der Opfer, des Europäischen Netzes nationaler Kontaktstellen für Entschädigung, der zentralen Anlaufstellen der Mitgliedstaaten für Terrorismusopfer, des Europäischen Justiziellen Netzes für Strafsachen, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) und des Europäischen Auswärtigen Dienstes, iv) internationale Organisationen, wie beispielsweise der Europarat, v) Forschungs- und Hochschuleinrichtungen und vi) die Öffentlichkeit, darunter auch Opfer.
·Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Dieser Vorschlag basiert auf Belegen, die im Rahmen der Evaluierung der Opferschutzrichtlinie und der Folgenabschätzung zusammengetragen wurden.
Darüber hinaus flossen zahlreiche Berichte und Studien über Opferrechte und die Durchführung der Opferschutzrichtlinie in den Mitgliedstaaten in diese Überarbeitung ein. Hierzu zählen mehrere Berichte aus von der Union finanzierten Projekten. Des Weiteren leitete die Kommission eine Kosten-Nutzen-Analyse in die Wege, in deren Rahmen ein externer Auftragnehmer eine Bewertung der finanziellen Durchführbarkeit der wichtigsten Optionen vornahm.
Darüber hinaus berücksichtigte die Kommission frühere Arbeiten des Europäischen Parlaments. Hierzu zählten eine im Jahr 2017 vorgelegte Studie des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments über die Durchführung der Opferschutzrichtlinie, eine Studie über das Strafprozessrecht in den EU-Mitgliedstaaten, die vom Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) in Auftrag gegeben wurde, und eine Entschließung des Europäischen Parlaments über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten.
·Folgenabschätzung
Die Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag baut auf den Erkenntnissen aus der von der Kommission vorgenommenen Evaluierung auf.
Im Rahmen der Folgenabschätzung zog die Kommission mehrere legislative Optionen in Betracht. Nichtlegislative Optionen wurden ausgeschlossen, da die EU-Strategie für die Rechte von Opfern (2020–2025) bereits nichtlegislative Maßnahmen beinhaltet, die in den nächsten Jahren umgesetzt werden sollen; die erwarteten Auswirkungen dieser Maßnahmen wurden jedoch im Basisszenario berücksichtigt.
Mit den in der Folgenabschätzung im Paket der bevorzugten Optionen vorgeschlagenen Änderungen wird Folgendes erreicht:
·Wirksamerer Zugang zu Informationen, insbesondere infolge der Verpflichtung, Opfer-Hotlines einzurichten, bei denen alle Opfer, die sich an sie wenden, Informationen über ihre Rechte erhalten, auch wenn sie keine Straftat anzeigen.
·Bessere Abstimmung der Schutzmaßnahmen auf die Bedürfnisse der Opfer, insbesondere aufgrund der verbesserten individuellen Begutachtung der Schutzbedürfnisse der Opfer und des erweiterten Spektrums von Schutzmaßnahmen, die nach der Begutachtung für die Opfer getroffen werden können; hierzu zählen auch Schutzanordnungen.
·Bessere Unterstützung, insbesondere aufgrund des Rechts, so lange wie nötig kostenlose psychologische Unterstützung zu erhalten, des Rechts von Opfern im Kindesalter auf gezielte, behördenübergreifende Unterstützung sowie der Rechte von Menschen mit Behinderungen.
·Wirksamere Teilnahme der Opfer an Strafverfahren aufgrund des Rechts auf administrative Unterstützung bei Gericht und des Rechts auf einen Rechtsbehelf.
·Besserer Zugang zu Entschädigung aufgrund i) der Stärkung des Rechts der Opfer auf eine Entscheidung über Entschädigung durch den Täter im Rahmen des Strafverfahrens und ii) der Verpflichtung des Staates, den Opfern die vom Täter zu leistende Entschädigung innerhalb einer angemessenen Frist nach dem entsprechenden Urteil auszuzahlen, wobei der Staat die Möglichkeit hat, vom Täter anschließend die Erstattung der Entschädigung zu verlangen.
Wie in der Folgenabschätzung dargelegt, überwiegen in allen Mitgliedstaaten die erwarteten Vorteile der im Rahmen der Überarbeitung vorgeschlagenen Änderungen die erwarteten Kosten.
Das Kosten-Nutzen-Verhältnis fällt in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich aus: Für einige ist das Verhältnis günstiger (größere positive Auswirkungen pro investierte Euro), für andere weniger günstig (geringere positive Auswirkungen pro investiertem Euro). Der Grund dafür sind die unterschiedlichen Ausgangssituationen in den Mitgliedstaaten. Dazu gehören insbesondere die Höhe des Aufwands (Kosten), den die Mitgliedstaaten betreiben müssen, um die Ergebnisse der vorgeschlagenen Änderungen zu erreichen, Unterschiede bei den Kosten im Zusammenhang mit der Umsetzung bestimmter Maßnahmen (beispielsweise psychologische Unterstützung) und Unterschiede bei den Opferzahlen in den Mitgliedstaaten.
Aus der Folgenabschätzung geht deutlich hervor, dass, obwohl die Mitgliedstaaten gewisse Erstinvestitionen tätigen müssen, durch die vorgeschlagenen Änderungen die Funktionsfähigkeit der Wirtschaft verbessert, die Widerstandsfähigkeit der Gesellschaft erhöht und öffentliche Institutionen gestärkt werden. Opfer von Straftaten, die zeitnah Unterstützung und Schutz erhalten, gliedern sich leichter in die Gesellschaft ein, kehren früher an ihren Arbeitsplatz zurück und sind weniger abhängig von Leistungen der Gesundheitssysteme. Solche Opfer zeigen Straftaten eher an und sind eher bereit, mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten. Infolge der vorgeschlagenen Änderungen werden die Mitgliedstaaten deshalb von einer höheren Wirtschaftsleistung, einer besseren gesellschaftlichen Integration und einer stärkeren Justiz profitieren.
Der Entwurf der Folgenabschätzung wurde dem Ausschuss für Regulierungskontrolle am 3. November vorgelegt und dort am 30. November 2022 erörtert. Nach der Anhörung wurde die Folgenabschätzung geringfügig überarbeitet, um die Durchführungskosten und die Methodik für die Bewertung der Optionen genauer darzulegen. Am 1. Dezember gab der Ausschuss eine befürwortende Stellungnahme ohne Vorbehalte zu dem Entwurf ab.
·Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Die Analyse der Folgenabschätzung lässt darauf schließen, dass das Paket der bevorzugten Optionen langfristig eine Verringerung der Belastung der Mitgliedstaaten zur Folge haben dürfte, obgleich einige Kosten kurzfristig steigen werden. Dieser Anstieg dürfte durch den Nutzen, den dieses Paket voraussichtlich mit sich bringen wird, mehr als ausgeglichen werden.
Mehrere Maßnahmen werden eine weitere Vereinfachung für die nationalen Behörden zur Folge haben, da sie eine Verstärkung der Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den mit Opfern befassten Einrichtungen, einschließlich der Unterstützungsdienste, bewirken. Dies wird die Wirksamkeit der Organisation der Justiz stärken. Insbesondere wird nicht mehr allein die Polizei dafür zuständig sein, Opfern entsprechend deren besonderen Bedürfnissen vollständige Informationen über ihre Rechte zu erteilen; der damit verbundene Aufwand wird nun auf mehrere Akteure verteilt (einschließlich Nichtregierungsorganisationen und Freiwilligen).
Ein weiterer Nutzen wurde im Zusammenhang mit dem Funktionieren der Justiz der Mitgliedstaaten ermittelt. Insbesondere wird erwartet, dass die vollständige Umsetzung der bevorzugten Option für zuerkannte Entschädigungen den für staatliche Entschädigungen zuständigen Diensten von erheblichem Nutzen sein wird. Eine zusätzliche Vereinfachung dürfte sich daraus ergeben, dass alle Entschädigungsfragen im Rahmen des Strafverfahrens behandelt werden, statt wie bisher sowohl in Straf- als auch in Zivilverfahren. Dies wird einen Rückgang der Zahl der Zivilsachen und mithin eine größere Effizienz der Gerichtsbarkeit zur Folge haben.
Am 5. Dezember 2022 nahm die Plattform „Fit for Future“ ihre Stellungnahme zur Überarbeitung des Besitzstands im Bereich der Opferrechte an. Ihre Vorschläge stehen im Einklang mit den laufenden Arbeiten im Bereich der Opferrechte und den bevorzugten Optionen der Folgenabschätzung.
·Grundrechte
Der Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Alle Optionen zielen darauf ab, Diskriminierung entgegenzuwirken, indem ein gleichberechtigter Zugang zu Informationen, Schutz und Unterstützung sowie zur Justiz und zu Entschädigung gewährt und sichergestellt wird, dass unterschiedslos für alle Opfer von Straftaten angemessene Mindeststandards gelten und den besonderen Bedürfnissen der Opfer gebührend Rechnung getragen wird.
Mit Blick auf den gleichberechtigten Zugang zu Informationen über Opferrechte wurde im Einzelnen geprüft, wie der Zugang von Opfern in geschlossenen Einrichtungen verbessert werden kann. Über die Website (die fester Bestandteil der Opfer-Hotline ist) werden Opfer, die die Amtssprache des Mitgliedstaats nicht beherrschen, einen besseren Zugang zu Informationen haben. Infolge der verbesserten individuellen Begutachtung der Bedürfnisse können die individuellen Bedürfnisse der Opfer besser beurteilt werden, sodass ein gleichberechtigter und wirksamerer Schutz der schutzbedürftigsten Opfer gewährleistet ist. Was die Unterstützung der Opfer betrifft, so sieht die Initiative unter anderem eine Ausweitung der kostenlosen psychologischen Unterstützung auf andere Opfergruppen vor (gegenwärtig ist sie Terrorismusopfern vorbehalten). Darüber hinaus ist geplant, allen Opfern von Straftaten während des gesamten Strafverfahrens unabhängig von ihrer formalen Stellung als Partei mehr Rechte zu gewähren. Die Möglichkeit, während des Verfahrens begleitet zu werden, dürfte daher alle Opfer dazu ermutigen, ihre Rechte geltend zu machen. Es wurde eine Bestimmung über die Rechte von Menschen mit Behinderungen aufgenommen, sodass diese entsprechend ihren besonderen Bedürfnissen Zugang zu den in diesem Vorschlag vorgesehenen Rechten haben. Dadurch werden Menschen mit Behinderungen befähigt, ihre Opferrechte gleichberechtigt mit anderen wahrzunehmen. Alle diese Änderungen zielen darauf ab, Ungleichheiten zu verringern, und werden sich voraussichtlich positiv auf die Grundrechte auswirken.
Die Eingriffe in das Recht des Opfers und des Täters auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7) und den Schutz ihrer personenbezogenen Daten (Artikel 8) sind erforderlich und angemessen, um sicherzustellen, dass Opfer ihre Rechte auf Unterstützung und Schutz wirksam wahrnehmen können. Darüber hinaus ist in dem Vorschlag eine konkrete Verpflichtung vorgesehen, die personenbezogenen Daten des Opfers nicht an die Migrationsbehörden weiterzuleiten. Mit dieser Garantie wird sichergestellt, dass Informationen über das Opfer ausschließlich für die Zwecke der Opferschutzrichtlinie verarbeitet werden. Die Erhebung personenbezogener Daten für statistische Zwecke ist notwendig, um die Wirksamkeit der im Rahmen dieser Überarbeitung vorgesehenen Maßnahmen gewährleisten und die Politik im Bereich der Opferrechte gestalten zu können. Die Achtung des Privat- und Familienlebens der Opfer wird weiter gestärkt, indem sichergestellt wird, dass nach der individuellen Begutachtung geeignete Schutzmaßnahmen gegen die Täter getroffen werden.
Zu den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechten, die durch diesen Vorschlag gestärkt werden, zählen das Recht auf Leben (Artikel 2), das Recht auf Unversehrtheit (Artikel 3), das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), der Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8), das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Artikel 20), das Recht auf Nichtdiskriminierung (Artikel 21), die Rechte des Kindes (Artikel 24), die Integration von Menschen mit Behinderung (Artikel 26), das Recht auf soziale Unterstützung (Artikel 34), das Recht auf Gesundheitsschutz (Artikel 35), das Recht auf eine gute Verwaltung (Artikel 41) sowie das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht (Artikel 47).
Des Weiteren wurde der Vorschlag mit Blick auf die Rechte von Tätern, Verdächtigen und Beschuldigten bewertet. Hierzu zählen das Recht auf Zugang zu den Gerichten (Artikel 47), die Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte (Artikel 48), die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit in Strafverfahren (Artikel 49), das Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden (Artikel 50), und die Vorschriften der Union über die Verfahrensrechte von Verdächtigen und Beschuldigten. Es wurde festgestellt, dass die Optionen die Grundrechte von Tätern, Verdächtigen und Beschuldigten unberührt lassen.
Darüber hinaus werden in diesem Vorschlag die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie die Verpflichtungen nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt, dem die Union und alle Mitgliedstaaten als Vertragsparteien beigetreten sind.
Es wird erwartet, dass mit diesem Vorschlag die Grundrechte der Opfer gestärkt werden. Einige Optionen haben jedoch stärkere unmittelbare Auswirkungen auf die Grundrechte als andere. Da es nicht möglich ist, die Auswirkungen quantitativ zu bemessen, wurde eine qualitative Analyse vorgenommen. Hierzu wurde bewertet, in welchem Maße jede einzelne Option eine Verbesserung gegenüber dem Basisszenario bewirken kann.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Union.
5.WEITERE ANGABEN
·Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Nach Artikel 2 dieses Vorschlags müssen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, die erforderlich sind, um der Richtlinie spätestens am [zwei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie] nachzukommen. Eine Ausnahme gilt für die Bestimmungen, die erforderlich sind, um Artikel 26b (Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel) nachzukommen; diese sollten spätestens am [vier Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie] erlassen und veröffentlicht werden. Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission den Wortlaut ihrer Vorschriften mitteilen.
Die Kommission wird die Auswirkungen dieses Vorschlags mittels der in der geltenden Richtlinie vorgesehenen Mechanismen überwachen und bewerten. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten nach Artikel 28 (Bereitstellung von Statistiken) die Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um ein System für die Erhebung, Erstellung und Verbreitung von Statistiken über Opfer von Straftaten einzurichten. Sie müssen diese Daten alle drei Jahre der Kommission (Eurostat) übermitteln.
Die Kommission wird weiterhin Sitzungen der EU-Plattform für Opferrechte zu die Opferrechte betreffenden Themen abhalten. Dieser Austausch wird ebenfalls Teil der Überwachung und Bewertung sein.
Die Kommission muss dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am [sechs Jahre nach Erlass] einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2012/29/EU in der Fassung der vorliegenden Richtlinie vorlegen. In diesem Bericht muss bewertet werden, inwieweit die Mitgliedstaaten die Maßnahmen getroffen haben, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, einschließlich der technischen Umsetzung.
·Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
Im Einklang mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-543/17 ist ein erläuterndes Dokument (z. B. in Form von Entsprechungstabellen) erforderlich, um die ordnungsgemäße Durchführung dieser Richtlinie sicherzustellen. Die Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Opferschutzrichtlinie beschränken sich nur selten auf einen einzigen Rechtstext, da die Bestimmungen oftmals in unterschiedliche nationale Instrumente aufgenommen werden. Daher müssen die Mitgliedstaaten der Kommission ein erläuterndes Dokument mit dem Wortlaut der zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften vorlegen.
·Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Die Änderungen zur Opferschutzrichtlinie haben Bestimmungen zum Gegenstand, die auf Folgendes abzielen: Verbesserung des Zugangs der Opfer zu Informationen und Erleichterung der Anzeige von Straftaten, Vereinfachung des Zugangs schutzbedürftiger Opfer, einschließlich Kindern, zu spezialisierter Unterstützung, Verbesserung des Zugangs von Opfern mit Behinderungen zur Justiz, wirksamere Teilnahme der Opfer an Strafverfahren, Verbesserung des Zugangs der Opfer zu Entschädigung, bessere Abstimmung der Opferschutzmaßnahmen auf die Bedürfnisse der Opfer, Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel sowie spezifische Verpflichtungen gegenüber Opfern von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt.
a)Bestimmungen zur Verbesserung des Zugangs der Opfer zu Informationen und zur Erleichterung der Anzeige von Straftaten (Artikel 3a, 5a und 26a)
Nach Artikel 4 der Opferschutzrichtlinie haben Opfer das Recht, bei der ersten Kontaktaufnahme mit einer zuständigen Behörde – in der Regel der Polizei – Informationen über ihre Rechte zu erhalten. Jedoch nehmen nicht alle Opfer Kontakt mit den zuständigen Behörden auf. Wie aus einem Bericht der Agentur für Grundrechte aus dem Jahr 2021 hervorgeht, werden die meisten Straftaten von den Opfern nicht angezeigt. Diesen Opfern wird das Recht vorenthalten, unabhängig davon, ob sie eine Straftat anzeigen oder nicht, Zugang zu Informationen, einschließlich Informationen über ihr Recht auf Unterstützung und Schutz, zu erhalten.
Obwohl die Informationen den Opfern nach der Opferschutzrichtlinie im Einklang mit dem Recht, zu verstehen und verstanden zu werden, zu erteilen sind (Artikel 3 der Opferschutzrichtlinie), wurde im Zuge der Evaluierung festgestellt, dass die zuständigen Behörden in der Praxis oftmals eine Sprache verwenden, die nicht an die Bedürfnisse der Opfer angepasst ist. Dies gilt für Menschen mit Behinderungen, Personen, die die Landessprache nicht beherrschen, Kinder und ältere Menschen. Da darüber hinaus der erste Kontakt mit den zuständigen Behörden häufig an einem Tatort stattfindet, sind die Opfer oft nicht in der Lage, die ihnen erteilten Informationen zu verstehen, weil sie unmittelbar nach der Straftat unter Schock stehen.
Nach Artikel 6 der Opferschutzrichtlinie sollten die Opfer von den zuständigen Behörden auch Folgeinformationen über die unterschiedlichen Phasen des Strafverfahrens, ihre eigene Stellung und die Situation des Straftäters (z. B. dessen Haftentlassung) erhalten. Jedoch war ein Großteil der im Rahmen der Evaluierung konsultierten Interessenträger der Auffassung, dass die Opfer das ihnen aus der Opferschutzrichtlinie erwachsende Recht, bei der ersten Kontaktaufnahme mit einer zuständigen Behörde Informationen zu erhalten, nicht uneingeschränkt wahrnehmen und diesbezüglich Verbesserungsbedarf besteht.
Noch immer stellen nicht alle Mitgliedstaaten den Opfern ein umfassenderes Kommunikationsmittel bereit, das der Komplexität der Bedürfnisse der Opfer in Bezug auf ihr Recht auf Zugang zu Informationen Rechnung trägt. Für viele Opfer sind noch immer keine Opfer-Hotlines mit der Rufnummer 116 006 verfügbar. Diese Hotlines sollten den Opfern jederzeit die Informationen erteilen, die sie benötigen. Die Opfer sollten die Möglichkeit haben, offen über ihre Erfahrung zu sprechen, und erforderlichenfalls an die Polizei oder andere Dienste vermittelt werden. Noch weniger Opfer können modernere Hotlines in Anspruch nehmen, die eine umfassende Website bereitstellen und nicht nur telefonisch, sondern auch per Chat und E-Mail erreichbar sind.
Um die ermittelten Probleme im Zusammenhang mit dem Zugang der Opfer zu Informationen zu beheben, wird im Rahmen dieser Überarbeitung eine Reihe von Maßnahmen vorgeschlagen; hierzu zählt insbesondere eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Opfer-Hotlines bereitzustellen (Artikel 3a). Für diese Hotlines wird die unionsweite Rufnummer 116 006 verwendet und eine Website bereitgestellt, über die unter Einsatz modernster Technologien ein optimaler Zugang in den am meisten gesprochenen Sprachen sowie für Menschen mit Behinderungen ermöglicht wird. Die Hotline wird als erste Anlaufstelle für alle Opfer aller Straftaten dienen, emotionale Unterstützung leisten und die Opfer gegebenenfalls an spezialisierte Unterstützungsdienste vermitteln.
Die vorgeschlagene Überarbeitung steht im Einklang mit den Bestimmungen über andere Hotlines, die unter den reservierten mit 116 beginnenden EU-Rufnummern erreichbar sind, wie beispielsweise die Hotlines für vermisste Kinder (116 000) und für Opfer geschlechtsbezogener Gewalt (116 116). Des Weiteren steht der Vorschlag mit der Strategie der Kommission für ein besseres Internet für Kinder im Einklang. Durch den Vorschlag wird das Netz der Safer-Internet-Zentren (Safer Internet Centres – SIC) unterstützt; zu diesem Netz gehören neben Hotlines, bei denen Kinder, Eltern und Betreuungspersonen Probleme im Zusammenhang mit dem Internet melden können (wie beispielsweise Online-Gewalt und Cybermobbing), auch Hotlines zur Meldung von Online-Darstellungen von Kindesmissbrauch. Darüber hinaus steht der Vorschlag im Einklang mit der Strategie der Kommission, die darauf abzielt, dass Cybermobbing über die Rufnummer 116 111 gemeldet werden kann.
Um sicherzustellen, dass die Opfer umfassende und inklusive Informationen erhalten, wird eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten vorgeschlagen, spezifische Verfahren in Form von Protokollen einzuführen. Nach Artikel 26a müssen diese Protokolle in Zusammenarbeit mit Strafverfolgungs- und Justizbehörden (Staatsanwälten sowie Richtern) sowie Unterstützungsorganisationen festgelegt werden. Sie enthalten Anweisungen, nach denen die unterschiedlichen Akteure sicherstellen, dass die Opfer auf ihre individuellen Bedürfnisse abgestimmte Informationen erhalten, die für das jeweilige Verfahrensstadium relevant sind.
Des Weiteren sieht der Vorschlag die Verpflichtung vor, dafür zu sorgen, dass die Opfer Straftaten unter Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien anzeigen können (Artikel 5a Absatz 1). Zudem wird es inhaftierten Personen erleichtert, Straftaten anzuzeigen (die Einzelheiten werden in den Protokollen vorgegeben, die in Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden (Staatsanwälten sowie Richtern) sowie Unterstützungsorganisationen festgelegt werden (Artikel 26a)).
Auch für irreguläre Migranten wird es einfacher, Straftaten anzuzeigen. Nach Artikel 5a Absatz 5 des Vorschlags dürfen die zuständigen Behörden, die mit einem Opfer, das eine Straftat anzeigt, in Kontakt kommen, zumindest bis zum Abschluss der ersten individuellen Begutachtung nach Artikel 22 der Opferschutzrichtlinie den Migrationsbehörden keine personenbezogenen Daten über den Aufenthaltsstatus des Opfers übermitteln, wenn diese Daten aufgrund der Anzeige einer Straftat erhoben wurden. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die Anzeige einer Straftat und das Auftreten in Strafprozessen nach der Richtlinie 2012/29/EU weder Rechte in Bezug auf den Aufenthaltsstatus des Opfers verleihen noch eine aufschiebende Wirkung bei der Feststellung seines Aufenthaltsstatus haben. Zudem sind die zuständigen Behörden im Falle irregulärer Migranten, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren, verpflichtet, sie über ihre Rechte und Möglichkeiten nach der Richtlinie über Aufenthaltstitel zu informieren. Hierzu zählt insbesondere die Möglichkeit, dass ihnen eine Bedenkzeit zugestanden wird, damit sie eine Entscheidung darüber treffen können, ob sie an den Ermittlungen mitwirken wollen, oder dass ihnen der Aufenthaltstitel erteilt wird.
b)Bestimmungen zur Vereinfachung des Zugangs schutzbedürftiger Opfer, einschließlich Kindern, zu spezialisierter Unterstützung (Artikel 9 Absatz 1, Artikel 9a und Artikel 24)
In den Artikeln 8 und 9 der Opferschutzrichtlinie ist das Recht auf kostenlose spezialisierte, gezielte und integrierte Unterstützung für Opfer mit besonderen Bedürfnissen vorgesehen, einschließlich psychologischer Unterstützung, sofern diese verfügbar ist. Die Evaluierung hat jedoch gezeigt, dass schutzbedürftige Opfer, einschließlich Kindern, häufig keine wirksame Unterstützung in Anspruch nehmen können.
In vielen Mitgliedstaaten stellt das Fehlen eines kindgerechten Konzepts nach wie vor ein Problem dar. Die Evaluierung ergab, dass es unterschiedliche Auffassungen darüber gibt, welche gezielte und integrierte Unterstützung schutzbedürftige Opfer und insbesondere Kinder benötigen. Infolgedessen erhalten in der Union nicht alle Kinder eine hochwertige spezialisierte Unterstützung. In der umfassenden EU-Kinderrechtsstrategie (2021-2024) ist vorgesehen, dass unter Berücksichtigung des Kindeswohls Gerichtsverfahren an das Alter und die Bedürfnisse von Kindern angepasst sein und alle ihre Rechte geachtet werden müssen. Das Barnahus-Modell ist gegenwärtig das fortschrittlichste Konzept für eine kindgerechte Justiz. Im Rahmen dieses Vorschlags werden die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, das Barnahus-Modell einzuführen, jedoch bauen die vorgeschlagenen Bestimmungen auf dessen Grundsätzen auf. Um das Problem zu lösen, werden die Mitgliedstaaten mit dem neuen Artikel 9a verpflichtet, für ein gezieltes, behördenübergreifendes Konzept für die Unterstützung und den Schutz von Opfern im Kindesalter zu sorgen. Dieses Konzept sollte auf einem integrierten und koordinierten Ansatz für die Bereitstellung von Diensten basieren, die alle in denselben Räumlichkeiten erbracht werden. Dies ist die wichtigste Ergänzung der bereits in der Opferschutzrichtlinie festgelegten kindgerechten Maßnahmen (wie beispielsweise Videoaufzeichnungen von Aussagen, die Verhinderung von Blickkontakt, kindgerechte Vernehmungen durch dieselbe Person). Im Rahmen dieser Überarbeitung werden die Mitgliedstaaten zudem verpflichtet, dieses gezielte und integrierte behördenübergreifende Konzept für alle Opfer im Kindesalter verfügbar zu machen, die es benötigen.
Des Weiteren wurde im Zuge der Evaluierung deutlich, dass in fast der Hälfte der Mitgliedstaaten nicht immer kostenlose psychologische Unterstützung für Opfer verfügbar ist. Häufig müssen Opfer nach den ersten Sitzungen für die psychologische Unterstützung bezahlen. Dies ist insbesondere bei schutzbedürftigen Opfern problematisch, die es sich in der Regel nicht leisten können, für die Unterstützung zu bezahlen. Die Auswirkungen von Straftaten können langfristig sein und durch unterschiedliche Faktoren, wie beispielsweise die Schwere der Straftat, die persönliche Situation des Opfers und eine frühere Viktimisierung, verschärft werden. In einem Bericht der FRA aus dem Jahr 2019 (Proceedings that do justice: Justice for victims of violent crime, Part II) wird darauf hingewiesen, dass Opfer von Straftaten im Strafverfahren nur dann eine wichtige Rolle spielen können, wenn sie durch professionelle psychologische Unterstützung dazu befähigt werden.
Um dieses Problem zu beheben, wird vorgeschlagen, in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie festzulegen, dass die spezialisierten Unterstützungsdienste auch eine kostenlose psychologische Unterstützung einschließen, die alle schutzbedürftigen Opfer, die eine solche Unterstützung benötigen – d. h. bei deren individueller Begutachtung ein entsprechender Bedarf festgestellt wird – so lange wie nötig erhalten. Alle Opfer erhalten weiterhin die emotionale und psychologische Unterstützung, die nach einer Straftat häufig kurzfristig gewährt wird; für Opfer mit besonderen Bedürfnissen wird jedoch der Zugang zu psychologischer Unterstützung erleichtert, die nicht nur für einen kurzen Zeitraum nach einer Straftat, sondern auch langfristig (so lange wie nötig) für sie verfügbar sein sollte.
Beide vorgeschlagenen Maßnahmen setzen voraus, dass eine Koordinierung zwischen Unterstützungsdiensten sowie Strafverfolgungs- und Justizbehörden erfolgt und in Protokollen festgelegt wird (Artikel 26a).
Der Zugang der Opfer zu Unterstützungsdiensten wird durch die Anforderung verbessert, dass die Opferunterstützungsdienste in Krisenzeiten funktionsfähig bleiben müssen – dies steht mit den während der COVID-19-Pandemie gewonnenen Erkenntnissen im Einklang. Hierzu wird ein neuer Absatz in Artikel 8 der Opferschutzrichtlinie aufgenommen. Zudem wird die Vermittlung der Opfer an Opferunterstützungsdienste erleichtert (Änderungen an Artikel 8).
Mit den vorgeschlagenen Maßnahmen wird hinsichtlich des Umfangs der den schutzbedürftigsten Opfern, einschließlich Kindern, zu gewährenden Unterstützung Klarheit geschaffen. Des Weiteren wird durch sie das Vertrauen in die nationale Justiz und in die Justiz der anderen Mitgliedstaaten gestärkt.
c)Bestimmungen zur Sicherstellung eines wirksameren Zugangs der Opfer zur Justiz (Artikel 10a und 10b)
Nach der Opferschutzrichtlinie wird die Teilnahme der Opfer an Strafverfahren im Wesentlichen durch den Anspruch auf rechtliches Gehör (Artikel 10 der Opferschutzrichtlinie), die Rechte bei Verzicht auf Strafverfolgung (Artikel 11 der Opferschutzrichtlinie), den Anspruch auf Prozesskostenhilfe (Artikel 13 der Opferschutzrichtlinie) sowie eine Reihe von Rechten erleichtert, die darauf abzielen, die Opfer während des Verfahrens vor sekundärer und wiederholter Viktimisierung zu schützen (Artikel 18 bis 24 der Opferschutzrichtlinie). Sowohl die Evaluierung als auch die Konsultationen haben gezeigt, dass die Teilnahme der Opfer an Strafverfahren schwierig oder sogar unmöglich ist, wenn sie keine angemessene Begleitung und Beratung erhalten. Die meisten Fragen, insbesondere rechtliche Aspekte, können im Rahmen der Beratung durch einen Rechtsanwalt, der das Opfer vor Gericht vertritt, geklärt werden. Jedoch haben nicht alle Opfer Anspruch auf einen Rechtsanwalt. Prozesskostenhilfe kann Personen gewährt werden, die nicht über ausreichende Mittel verfügen; hierzu wird eine Bedürftigkeitsprüfung vorgenommen, die in einigen Mitgliedstaaten äußerst streng ist. Darüber hinaus kann den Opfern bestimmter Arten von Straftaten Prozesskostenhilfe gewährt werden, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sie als Parteien in einem Strafverfahren auftreten (Artikel 13 der Opferschutzrichtlinie). Daher ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Opfer auch das Recht haben, von einer anderen Person als einem Rechtsanwalt begleitet zu werden, die sie zumindest mit Blick auf ihre Stellung und ihre Rechte im Verfahren beraten und sie emotional unterstützen kann. In Artikel 20 der Opferschutzrichtlinie ist ein solches Recht vorgesehen, jedoch nur für die Ermittlungsphase (vor der Verhandlung).
In diesem Zusammenhang muss unbedingt sichergestellt werden, dass in der EU alle Opfer zumindest das Recht haben, während der Verhandlung unterstützt zu werden und von den Gerichtsbediensteten angemessene Informationen zu erhalten.
Die Evaluierung ergab, dass ein weiteres gravierendes Problem im Zusammenhang mit der Teilnahme der Opfer an Strafverfahren darin besteht, dass in einigen Mitgliedstaaten Opfer im Strafverfahren keine Rechtsstellung als Partei haben. Nach der Opferschutzrichtlinie ist diesbezüglich das nationale Recht maßgeblich, sodass die Opfer in den Mitgliedstaaten keine einheitliche Stellung (beispielsweise als Partei, Nebenkläger, Zivilpartei oder Zeuge mit Anspruch auf rechtliches Gehör) haben. Darüber hinaus stehen den Opfern oftmals keine Rechtsbehelfe zur Verfügung, um Entscheidungen, die sie unmittelbar betreffen, anzufechten. Dies hat de facto eine Verletzung des Rechts der Opfer auf Zugang zur Justiz zur Folge.
Um eine wirksamere Teilnahme der Opfer an Strafverfahren zu gewährleisten, wird vorgeschlagen, im Rahmen dieser Überarbeitung mit einem neuen Artikel 10a das Recht auf Unterstützung bei Gericht einzuführen.
Darüber hinaus wird vorgeschlagen, den Opfern das Recht zu verleihen, Entscheidungen anzufechten, die während des Gerichtsverfahrens ergehen und bestimmte Opferrechte nach dieser Richtlinie betreffen, wie etwa das Recht auf besondere Schutzmaßnahmen für Opfer mit besonderen Bedürfnissen oder das Recht auf Übersetzung während der Gerichtsverhandlung. Die Mitgliedstaaten müssten sicherstellen, dass die Opfer diese Entscheidungen unabhängig von ihrer Stellung im Strafverfahren und im Einklang mit dem Grundsatz der gerichtlichen Überprüfung (Artikel 10b) anfechten können.
Infolgedessen werden die Opfer positivere Erfahrungen machen und mehr Vertrauen in die Strafjustiz haben. Dies wird dazu beitragen, dass ihre Stimme gehört wird, sie bessere Aussagen machen und ihre Beteiligung gestärkt wird, sodass die Wirksamkeit der Justiz verbessert wird.
d)Bestimmungen zur Sicherstellung eines wirksameren Zugangs der Opfer zu Entschädigung
Wie in der EU-Strategie für die Rechte von Opfern festgestellt, ist es in vielen Mitgliedstaaten für die Opfer noch immer schwer, vom Straftäter oder vom Staat eine Entschädigung zu erhalten. Dieses Problem betrifft sowohl innerstaatliche als auch grenzüberschreitende Fälle. Nach Artikel 16 der Opferschutzrichtlinie haben alle Opfer das Recht auf eine Entscheidung über Entschädigung durch den Straftäter im Rahmen des Strafverfahrens, es sei denn, dass diese Entscheidung nach einzelstaatlichem Recht im Rahmen eines anderen gerichtlichen Verfahrens ergehen muss. Wie aus dem Milquet-Bericht hervorgeht und im Zuge der Evaluierung bestätigt wurde, ist dieses Recht häufig wirkungslos, da in einigen Mitgliedstaaten in Strafverfahren oftmals keine Entscheidung über Entschädigung ergeht. Darüber hinaus erhalten die Opfer häufig selbst dann keine Entschädigung, wenn in einem Strafverfahren ein Urteil ergangen ist, in dem eine Entschädigung durch den Täter zuerkannt wurde, da es schwierig ist, den Täter zu einer Zahlung zu bewegen. Wenn die Opfer im Strafverfahren keinen wirksamen Zugang zu Entschädigung durch den Straftäter haben, müssen sie aufwendige und langwierige Zivilverfahren anstrengen. Unter Umständen müssen sie auch nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften eine staatliche Entschädigung beantragen. Dieses Problem betrifft innerstaatliche und grenzüberschreitende Fälle gleichermaßen.
Um den Zugang der Opfer zu Entschädigung durch den Täter zu erleichtern, wird vorgeschlagen, im Rahmen dieser Überarbeitung den Opfern das Recht zu verleihen, dass ausschließlich im Rahmen des Strafverfahrens eine Entscheidung über Entschädigung durch den Täter ergeht. Folglich sollte die derzeit in Artikel 16 der Opferschutzrichtlinie vorgesehene Ausnahme für den Fall, dass diese Entscheidung nach nationalem Recht im Rahmen eines anderen gerichtlichen Verfahrens ergehen muss, gestrichen werden. Darüber hinaus schlägt die Kommission vor, die Mitgliedstaaten zu verpflichten, dem Opfer die vom Täter geschuldete Entschädigung unmittelbar nach dem Urteil auszuzahlen und anschließend vom Täter die Erstattung der Entschädigung zu verlangen (neuer Artikel 16 Absatz 2).
Diese Vorschläge dürften eine erhebliche Verbesserung der für den Anspruch der Opfer auf Entschädigung durch den Täter in innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Fällen geltenden Standards mit sich bringen. Durch die vorgeschlagene Vereinfachung wird die Zahl der Fälle, in denen Opfer eine staatliche Entschädigung beantragen müssen, deutlich begrenzt. Dies ist darauf zurückzuführen, dass in den meisten Fällen nur dann eine staatliche Entschädigung gewährt wird, wenn die Opfer vom Täter keine Entschädigung erhalten haben.
e)Bestimmungen über die verbesserte Abstimmung der Schutzmaßnahmen auf die Bedürfnisse der Opfer, um die Sicherheit schutzbedürftiger Opfer zu gewährleisten (Artikel 22 und 23)
Nach Artikel 22 der Opferschutzrichtlinie haben die Opfer das Recht, dass frühzeitig eine individuelle Begutachtung ihrer Schutzbedürfnisse vorgenommen wird. Bei dieser Begutachtung soll festgestellt werden, ob für ein Opfer aus irgendeinem Grund eine besonders große Gefahr einer sekundären Viktimisierung (Schädigung durch das Strafverfahren) und einer wiederholten Viktimisierung, einer Einschüchterung oder einer Vergeltung (Schädigung durch den Täter) besteht, damit geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden können. Diese Schutzmaßnahmen sind in Artikel 23 der Opferschutzrichtlinie festgelegt. Die Bedingungen für die individuelle Begutachtung richten sich nach nationalem Recht. Die Evaluierung ergab, dass das Recht auf individuelle Begutachtung eine der bedeutendsten Errungenschaften der Opferschutzrichtlinie ist. In der Praxis wird die Qualität dieses Rechts jedoch häufig durch die folgenden drei ermittelten Mängel beeinträchtigt:
·Die Begutachtung erfolgt zu einem zu späten Zeitpunkt des Verfahrens.
·An der Begutachtung sind keine Psychologen und Opferunterstützungsdienste beteiligt, die über die erforderliche Sachkenntnis verfügen, um den psychischen Zustand des jeweiligen Opfers zu beurteilen.
·Bei der Begutachtung werden die vom Täter ausgehenden Gefahren vernachlässigt, der unter Umständen im Besitz von Waffen ist und missbräuchlich Drogen oder Alkohol konsumiert.
Die individuelle Begutachtung der Bedürfnisse der Opfer muss ordnungsgemäß durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die Opfer angemessen geschützt werden. Ohne diese Begutachtungen können die Opfer nicht die besonderen Schutzmaßnahmen nach Artikel 23 der Opferschutzrichtlinie in Anspruch nehmen. Zu diesen Maßnahmen zählen beispielsweise besondere Vernehmungsverfahren, die Verhinderung eines Blickkontakts mit dem Täter und die Möglichkeit, sich nicht im Gerichtssaal aufzuhalten. Nicht dazu gehören jedoch Maßnahmen, die das Opfer physisch vor dem Täter schützen (wie etwa Schutzanordnungen), auch wenn die Rechte des Opfers auf Schutz im Sinne der Opferschutzrichtlinie den Schutz sowohl vor sekundärer als auch vor wiederholter Viktimisierung einschließen. Die Evaluierung und die Konsultationen haben gezeigt, dass diese Lücke in der Opferschutzrichtlinie nicht durch nationale Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten geschlossen wurde. Viele der im Zuge der Evaluierung konsultierten Interessenträger waren der Auffassung, dass das Recht der Opfer auf Schutz häufig nicht gewährleistet ist und gestärkt werden sollte.
Im Rahmen dieser Überarbeitung sind gezielte Änderungen hinsichtlich der individuellen Begutachtung der Bedürfnisse der Opfer (im Wege punktueller Änderungen am geltenden Artikel 22) durch die Aufnahme der folgenden Elemente vorgesehen:
·Durchführung der Begutachtung bei der ersten Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden;
·Einbeziehung von Unterstützungsdiensten sowie der Strafverfolgungs- und Justizbehörden – nach dem neuen Artikel 26a sind Protokolle festzulegen, in denen praktische Vorkehrungen für die Gestaltung dieser Zusammenarbeit in den Mitgliedstaaten vorgegeben werden;
·Bewertung der vom Täter ausgehenden Risiken (wie beispielsweise aufgrund von Alkoholmissbrauch oder Waffenbesitz);
·Einbeziehung einer Begutachtung der individuellen Unterstützungsbedürfnisse.
Darüber hinaus wird mit dieser Überarbeitung dafür gesorgt, dass verstärkt Maßnahmen für den physischen Schutz der Opfer ergriffen werden, beispielsweise in Form von Schutzanordnungen; hierzu werden Maßnahmen für den physischen Schutz in die Liste der besonderen Schutzmaßnahmen in Artikel 23 der Opferschutzrichtlinie aufgenommen. Dieser Vorschlag wird zur Stärkung des Bewusstseins für die verfügbaren nationalen Schutzmaßnahmen, einschließlich Schutzanordnungen, beitragen. Darüber hinaus zielt er darauf ab, ihre Anwendung zu vereinfachen.
Insgesamt werden die im Rahmen dieser Überarbeitung vorgeschlagenen Maßnahmen für gezieltere individuelle Begutachtungen allen Opfern zugutekommen, da mit ihnen eine angemessene Bewertung des Bedarfs an Schutzmaßnahmen sichergestellt wird. Des Weiteren zielt diese Überarbeitung darauf ab, die gegenseitige Anerkennung von Europäischen Schutzanordnungen zu erleichtern, indem ihre Anwendung auf nationaler Ebene verbessert wird.
f)Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel (Artikel 26b)
Seit dem Erlass der Richtlinie gab es zahlreiche technologische Entwicklungen (Digitalisierung). In der Union können Opfer das Potenzial neuer Technologien nach wie vor nicht nutzen, da keine geeigneten digitalen Instrumente zur Verfügung stehen, mit denen ihr Zugang zur Justiz verbessert werden kann und die beispielsweise die Möglichkeit bieten, Straftaten online anzuzeigen oder online auf die Akten der Opfer zuzugreifen.
Um die festgestellten Mängel zu beheben, schlägt die Kommission Maßnahmen für die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel vor (neuer Artikel 26b). Insbesondere werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Opfern die Möglichkeit zu geben, ihre Rechte auf Information und auf Zugang zur Justiz unter Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel wahrzunehmen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Digitalisierungspolitik der Kommission, einschließlich ihres Vorschlags zur Digitalisierung der Justiz.
g)Rechte von Opfern mit Behinderungen (Artikel 26c)
Die Evaluierung ergab, dass Menschen mit Behinderungen ihre Rechte als Opfer von Straftaten noch immer nicht uneingeschränkt wahrnehmen können. In den zehn Jahren seit dem Erlass der Opferschutzrichtlinie gab es bedeutende Entwicklungen bei der Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen. Insbesondere erließ die Kommission im Jahr 2019 die Richtlinie 2019/882/EU über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen. Mit der Überarbeitung der Opferschutzrichtlinie trägt die Kommission diesen Entwicklungen Rechnung und schlägt vor, den Zugang von Opfern mit Behinderungen zur Justiz zu erleichtern. Die Kommission schlägt vor, eine spezifische, horizontale Bestimmung über die Rechte von Opfern mit Behinderungen aufnehmen, um sicherzustellen, dass sie Zugang zu Diensten und Schutzmaßnahmen haben und die digitalen Kommunikationsmittel den Anforderungen nach Anhang I der Richtlinie über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen entsprechen (neuer Artikel 26c).
h)Recht der Opfer auf Rechtsbehelfe (Artikel 26d)
Gegenwärtig beinhaltet die Opferschutzrichtlinie keine Bestimmung, nach der Opfer von Straftaten Rechtsbehelfe einlegen können, wenn gegen ihre in dieser Richtlinie festgelegten Rechte verstoßen wird. Das Recht auf Rechtsbehelfe ergibt sich aus dem Grundsatz der Effektivität des Unionsrechts, nach dem die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, für den Fall eines Verstoßes gegen ein durch das Unionsrecht verliehenes Individualrecht angemessene und wirksame Rechtsbehelfe vorzusehen. In den Berichten der FRA wurde darauf hingewiesen, dass eine solche Regelung fehlt und eingeführt werden muss. Darüber hinaus hat der Europarat im März 2023 eine Empfehlung über die Rechte und die Unterstützung von Opfern von Straftaten sowie die ihnen zustehenden Dienste angenommen, in der auch das Recht der Opfer auf einen Rechtsbehelf vorgesehen ist.
Um dieses Problem zu beheben, schlägt die Kommission vor, in den neuen Artikel 26d eine Bestimmung über die Rechtsbehelfe aufzunehmen, die Opfern von Straftaten zur Verfügung stehen, wenn gegen ihre in dieser Richtlinie festgelegten Rechte verstoßen wird. Diese Bestimmung entspricht ähnlichen Bestimmungen der Unionsvorschriften über die Rechte von Verdächtigen und Beschuldigten. Mit ihr wird die derzeitige Lücke geschlossen und das erforderliche Gleichgewicht zwischen den Rechten von Verdächtigen und Beschuldigten einerseits und den Rechten der Opfer andererseits hergestellt.
i)Spezifische Verpflichtung gegenüber den Opfern von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Artikel 27a)
Die Kommission schlägt vor, eine Bestimmung aufzunehmen, mit der der Zusammenhang zwischen dem Vorschlag für die Überarbeitung der Opferschutzrichtlinie und dem Legislativvorschlag zu Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt klargestellt wird. Nach dieser Bestimmung müssen die Mitgliedstaaten die in der Opferschutzrichtlinie festgelegten Maßnahmen unabhängig von ihren Verpflichtungen nach dem anderen Vorschlag durchführen. Mit dieser Bestimmung soll sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass sie beide Richtlinien vollständig umsetzen, und besonderes Augenmerk darauf richten, die spezifischeren Vorschriften über die Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt umzusetzen. Auf die Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt sind die in beiden Vorschlägen vorgesehenen Maßnahmen anwendbar.
j)Verpflichtung zur Erhebung von Daten über Opferrechte alle drei Jahre (Artikel 28)
Nach Artikel 28 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission alle drei Jahre Daten übermitteln, aus denen hervorgeht, wie und in welchem Umfang die Opfer ihre in der Opferrichtlinie festgelegten Rechte wahrgenommen haben.
Der Evaluierung der Richtlinie zufolge ist die Datenerhebung jedoch noch immer sehr lückenhaft. Insbesondere sind die von den Mitgliedstaaten erhobenen Daten nicht vollständig und oftmals nicht vergleichbar. Daher schlägt die Kommission vor, die Mitgliedstaaten im Wege einer Änderung des Artikels 28 zu verpflichten, ein System für die Erhebung, Erstellung und Verbreitung von Statistiken über die Opfer von Straftaten zu schaffen. Die Statistiken sollten die für die Anwendung der nationalen Verfahren in Bezug auf Opfer von Straftaten relevanten Daten umfassen, darunter mindestens die folgenden Indikatoren: Zahl und Art der angezeigten Straftaten sowie Alter und Geschlecht der Opfer. Die Daten sollten zudem – wie dies bereits der Fall ist – Informationen darüber enthalten, wie und in welchem Umfang die Opfer ihre in der Richtlinie festgelegten Rechte wahrgenommen haben.
Die Kommission wird die Mitgliedstaaten bei der Datenerhebung unterstützen, indem sie unter anderem gemeinsame Standards, eine Untergliederung und Berichtsformate festlegt. Die Mitgliedstaaten müssen die Daten alle drei Jahre der Kommission (Eurostat) übermitteln. Im Vorschlag für die Überarbeitung der Opferschutzrichtlinie wird zudem der Tatsache Rechnung getragen, dass die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte die Kommission und die Mitgliedstaaten in den zehn Jahren seit Erlass der Richtlinie bei der Erhebung und Analyse der Daten unterstützt hat, aus denen hervorgeht, wie und in welchem Umfang die Opfer ihre in der Richtlinie festgelegten Rechte wahrgenommen haben. Mit der Aufnahme eines Verweises auf die Rolle der Agentur für Grundrechte in die Bestimmung über die Datenerhebung soll sichergestellt werden, dass die Agentur auch weiterhin gute Arbeit leisten und die Kommission und die Mitgliedstaaten bei dieser Aufgabe unterstützen kann.
Durch diese Maßnahme wird voraussichtlich eine Erhöhung der Vollständigkeit, Kohärenz und Vergleichbarkeit der Daten über Opfer von Straftaten aus unterschiedlichen Bezugszeiträumen und Mitgliedstaaten bewirkt. Darüber hinaus wird auch die Datenerhebung auf Unionsebene verbessert. Damit die Datenerhebung für die Mitgliedstaaten keine Belastung darstellt, sind die erhobenen Daten der Kommission (Eurostat) alle drei Jahre zu übermitteln.
2023/0250 (COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe c,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Um sicherzustellen, dass Opfer von Straftaten angemessene Informationen, angemessene Unterstützung und angemessenen Schutz erhalten und sich am Strafverfahren beteiligen können, hat die Union die Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates erlassen.
(2)Die Kommission hat geprüft, wie und in welchem Umfang die Opfer ihre in der Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Rechte wahrgenommen haben, und ihre Ergebnisse im Evaluierungsbericht veröffentlicht. Die Evaluierung ergab, dass mit der Richtlinie 2012/29/EU zwar im Großen und Ganzen der erwartete Nutzen erzielt und eine Verbesserung der Opferrechte erreicht wurde, aber dennoch weiterhin spezifische Probleme im Zusammenhang mit den in dieser Richtlinie festgelegten Opferrechten festzustellen sind. Zu den ermittelten Mängeln zählt auch, dass die Opfer ihre Rechte auf Zugang zu Informationen, auf Unterstützung und Schutz entsprechend ihren individuellen Bedürfnissen, auf Teilnahme am Strafverfahren sowie auf eine Entscheidung über Entschädigung durch den Straftäter im Rahmen des Strafverfahrens nur unzureichend wahrnehmen können. Mit dieser Überarbeitung der Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates werden die im Rahmen der genannten Evaluierung und zahlreicher Konsultationen aufgezeigten Mängel behoben.
(3)Um dafür zu sorgen, dass die Opfer ihre Rechte reibungslos und mithilfe moderner Mittel ausüben können, sollten die Mitgliedstaaten ihnen die Möglichkeit geben, auf elektronischem Wege mit den zuständigen nationalen Behörden zu kommunizieren. Die Opfer sollten die Möglichkeit haben, elektronische Instrumente zu nutzen, um Informationen über ihre Rechte und ihren Fall einzuholen, Straftaten anzuzeigen und auf andere Weise unter Nutzung von Kommunikations- und Informationstechnologien mit den zuständigen Behörden und den Unterstützungsdiensten zu kommunizieren. Die Opfer sollten das Kommunikationsmittel selbst wählen können, und die Mitgliedstaaten sollten diese Kommunikations- und Informationstechnologien als Alternative zu den üblichen Kommunikationsmitteln zur Verfügung stellen, ohne diese jedoch vollständig zu ersetzen.
(4)Um sicherzustellen, dass umfassende Kommunikationskanäle bereitstehen, die der Komplexität der Bedürfnisse Rechnung tragen, die die Opfer im Hinblick auf ihr Recht auf Information haben, sollten alle Opfer unabhängig davon, wo in der Union und unter welchen Umständen die Straftat begangen wurde, in der Lage sein, Opfer-Hotlines unter der unionsweiten Rufnummer 116 006 oder über die eigens dafür vorgesehenen Websites zu erreichen. Bei diesen Hotlines sollten die Opfer Informationen über ihre Rechte sowie emotionale Unterstützung erhalten können und erforderlichenfalls an die Polizei und andere Dienste, einschließlich anderer spezialisierter Hotlines, vermittelt werden. Die Opfer sollten auch an die in der Entscheidung 2007/116/EG der Kommission aufgeführten Hotlines vermittelt werden, wie beispielsweise die einheitlichen Rufnummern der Hotline für Hilfe suchende Kinder (116 111), der Hotline für vermisste Kinder (116 000) und der Hotline für Opfer geschlechtsbezogener Gewalt (116 116).
(5)Die allgemeine Opfer-Hotline sollte den Betrieb eigener spezialisierter Hotlines, wie etwa der Hotlines für Hilfe suchende Kinder und der Hotlines für Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt nach der Richtlinie (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates [zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt] unberührt lassen. Die allgemeinen Opfer-Hotlines sollten zusätzlich zu den spezialisierten Hotlines betrieben werden.
(6)Um Straflosigkeit zu bekämpfen, wiederholte Viktimisierung zu verhindern und dafür zu sorgen, dass die Gesellschaften sicherer werden, sollte die Anzeige von Straftaten in der Union verbessert werden. Es muss gegen die Gleichgültigkeit der Öffentlichkeit gegenüber Straftaten vorgegangen werden, indem Zeugen ermutigt werden, Straftaten anzuzeigen und die Opfer zu unterstützen, und indem sicherere Umgebungen geschaffen werden, in denen die Opfer Straftaten anzeigen können. Für Opfer, die sich irregulär in der Union aufhalten, bedeutet eine sichere Umgebung für die Anzeige von Straftaten, dass ihnen die Angst genommen wird, dass infolge der Kontaktaufnahme mit den Strafverfolgungsbehörden ein Rückführungsverfahren eingeleitet wird. Die personenbezogenen Daten von Opfern, die sich irregulär in der Union aufhalten, sollten zumindest bis zum Abschluss der ersten individuellen Begutachtung nach Artikel 22 der Richtlinie 2012/29/EU nicht den zuständigen Migrationsbehörden übermittelt werden. Die Anzeige einer Straftat und das Auftreten in Strafprozessen nach der Richtlinie 2012/29/EU verleihen weder Rechte in Bezug auf den Aufenthaltsstatus des Opfers, noch haben sie eine aufschiebende Wirkung bei der Feststellung seines Aufenthaltsstatus. Alle schutzbedürftigen Opfer, wie beispielsweise Opfer im Kindesalter oder Opfer in Haft, die eingeschüchtert werden oder auf andere Weise vom Täter abhängig sind oder deren Mobilität eingeschränkt ist, sollten in der Lage sein, Straftaten unter Bedingungen anzuzeigen, die ihrer besonderen Situation Rechnung tragen und den eigens zu diesem Zweck festgelegten Protokollen entsprechen.
(7)Es sollten gezielte und integrierte Unterstützungsdienste für ein breites Spektrum von Opfern mit besonderen Bedürfnissen verfügbar sein. Zu diesen Opfern zählen nicht nur Opfer sexueller Gewalt, Opfer geschlechtsbezogener Gewalt und Opfer häuslicher Gewalt, sondern auch Opfer des Menschenhandels, Opfer der organisierten Kriminalität, Opfer mit Behinderungen, Opfer von Ausbeutung, Opfer von Hassdelikten, Opfer von Terrorismus und Opfer von Kernverbrechen des Völkerstrafrechts. Um die im Zuge der Evaluierung ermittelten Mängel zu beheben, sollten die Mitgliedstaaten spezifische Protokolle festlegen, mit denen die Maßnahmen der spezialisierten Unterstützungsdienste organisiert werden, sodass den vielfältigen Bedürfnissen von Opfern mit besonderen Bedürfnissen umfassend Rechnung getragen wird. Diese Protokolle sollten in Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen Polizei, Strafverfolgungsbehörden, Richtern, Strafvollstreckungsbehörden, Wiedergutmachungsdiensten und Opferunterstützungsdiensten festgelegt werden.
(8)Eine Viktimisierung in jungen Jahren kann gravierende Folgen haben, die das gesamte Leben der Opfer beeinträchtigen; um dies zu verhindern, muss sichergestellt werden, dass für Unterstützung und Schutz aller Opfer im Kindesalter die höchsten Standards gelten. Die schutzbedürftigsten Opfer im Kindesalter, einschließlich Opfern von sexuellem Missbrauch im Kindesalter, Opfer des Menschenhandels im Kindesalter und Opfer im Kindesalter, die aufgrund der Schwere der Straftat oder ihrer besonderen Umstände auf andere Weise von einer Straftat besonders betroffen sind, sollten die gezielten und integrierten Unterstützungs- und Schutzdienste in Anspruch nehmen können; dies schließt ein koordiniertes Konzept ein, nach dem Justizbehörden und Sozialdienste unter einem Dach zusammenarbeiten. Diese Dienste sollten in eigens dafür vorgesehenen Räumlichkeiten erbracht werden. Um sicherzustellen, dass Opfer im Kindesalter in Fällen, in denen ein Träger elterlicher Verantwortung an der Straftat beteiligt ist oder ein Interessenkonflikt zwischen dem Opfer im Kindesalter und einem Träger elterlicher Verantwortung besteht, wirksam geschützt werden, wurde eine Bestimmung aufgenommen, nach der unter anderem die Anzeige einer Straftat, medizinische oder forensische Befragungen sowie die Vermittlung an psychologische und andere Unterstützungsdienste nicht der Zustimmung des Trägers elterlicher Verantwortung bedürfen, wobei stets das Wohl des Kindes zu berücksichtigen ist.
(9)Damit die Opfer das Gefühl haben, dass der Gerechtigkeit Genüge getan wird und sie in der Lage sind, ihre Interessen zu vertreten, ist es wichtig, dass sie bei Strafverfahren anwesend sind und aktiv daran teilnehmen können. Aus diesem Grund sollten in der Union alle Opfer unabhängig von ihrer Stellung im Strafverfahren – die sich nach dem nationalen Recht richtet – nach nationalem Recht das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf haben, wenn gegen ihre in dieser Richtlinie festgelegten Rechte verstoßen wird. Darüber hinaus sollten in der Union alle Opfer unabhängig von ihrer Stellung im Strafverfahren das Recht haben, eine Überprüfung von Entscheidungen zu beantragen, die während des Gerichtsverfahrens ergangen sind und sie unmittelbar betreffen. Zu diesen Entscheidungen sollten zumindest Entscheidungen über Dolmetschleistungen in Gerichtsverhandlungen sowie Entscheidungen über die für Opfer mit besonderen Schutzbedürfnissen verfügbaren besonderen Schutzmaßnahmen gehören. Die Verfahrensvorschriften, nach denen die Opfer eine Überprüfung dieser im Gerichtsverfahren ergangenen Entscheidungen beantragen können, sollten sich nach nationalen Rechtsvorschriften richten, in denen die Garantien vorgesehen sein sollten, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass das Strafverfahren durch diese Möglichkeit einer Überprüfung nicht unverhältnismäßig in die Länge gezogen wird.
(10)Alle Opfer sollten frühzeitig einer angemessenen, wirksamen und verhältnismäßigen Begutachtung unterzogen werden. Es ist unerlässlich sicherzustellen, dass die Opfer die Unterstützung und den Schutz erhalten, die ihren individuellen Bedürfnissen entsprechen. Die individuelle Begutachtung der Unterstützungs- und Schutzbedürfnisse der Opfer sollte schrittweise erfolgen. Im ersten Schritt sollten alle Opfer bei der ersten Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden begutachtet werden, um sicherzustellen, dass die schutzbedürftigsten Opfer in einem sehr frühen Verfahrensstadium ermittelt werden. Im nächsten Schritt sollten die Opfer, die einer erweiterten Begutachtung bedürfen, von Opferunterstützungsdiensten unter Einbeziehung von Psychologen begutachtet werden. Diese Dienste sind am besten in der Lage, das Wohlbefinden der Opfer zu beurteilen. Bei der individuellen Begutachtung sollte auch die Situation des Täters berücksichtigt werden, der möglicherweise bereits in der Vergangenheit gewalttätig war, im Besitz von Waffen ist oder missbräuchlich Drogen konsumiert, sodass von ihm eine größere Gefahr für die Opfer ausgeht. Darüber hinaus sollten im Rahmen der individuellen Begutachtung nicht nur die Schutzbedürfnisse, sondern auch die Unterstützungsbedürfnisse der Opfer begutachtet werden. Es ist unerlässlich, dass Opfer, die besondere Unterstützung benötigen, erkannt werden, damit ihnen bei Bedarf gezielte Unterstützung gewährt werden kann, wie beispielsweise ein längerfristiger kostenloser psychologischer Beistand.
(11)Die erweiterte Begutachtung der Schutzbedürfnisse der Opfer sollte dazu führen, dass Opfer, die physischen Schutz benötigen, diesen in einer an ihre besondere Situation angepassten Form erhalten. Die diesbezüglichen Maßnahmen sollten die Präsenz der Strafverfolgungsbehörden oder das Fernhalten des Täters auf der Grundlage nationaler Schutzanordnungen umfassen. Diese Maßnahmen können straf-, verwaltungs- oder zivilrechtlicher Natur sein.
(12)Alle Opfer sollten in der Lage sein, im Rahmen des Strafverfahrens eine Entscheidung über Entschädigung durch den Täter zu erwirken, damit sie nicht mehrere aufwendige und langwierige Zivilverfahren anstrengen müssen. Alle Opfer sollten die Entschädigungsregelungen in Anspruch nehmen können, nach denen sie im Anschluss an eine am Ende des Strafverfahrens ergangene Entscheidung über Entschädigung durch den Täter die Entschädigung unverzüglich vom Staat erhalten. Anschließend sollte der Staat die Möglichkeit haben, vom Täter die Erstattung der Entschädigung zu verlangen. Mit diesem Ansatz werden die Opfer vor der Gefahr einer sekundären Viktimisierung geschützt, da sie keinen Kontakt mit dem Täter aufnehmen müssen, um Entschädigung zu erhalten. Dieser erleichterte Zugang zu Entschädigung durch den Täter im Rahmen des Strafverfahrens berührt nicht die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, nach der Richtlinie 2004/80/EG des Rates dafür Sorge zu tragen, dass in ihren nationalen Rechtsvorschriften eine Regelung für die Entschädigung der Opfer von in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet vorsätzlich begangenen Gewalttaten vorgesehen ist, die eine gerechte und angemessene Entschädigung der Opfer gewährleistet.
(13)Opfer können ihre Rechte auf Information, Unterstützung und Schutz nicht wirksam und entsprechend ihren individuellen Bedürfnissen wahrnehmen, wenn sie mit einer nationalen Justiz konfrontiert sind, in denen keine Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Akteuren stattfindet, die mit Opfern in Kontakt kommen. Ohne eine enge Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den nationalen Polizei-, Strafverfolgungs- und Justizbehörden sowie den Wiedergutmachungs-, Entschädigungs- und Opferunterstützungsdiensten ist es für die Opfer schwer, ihre in der Richtlinie 2012/29/EU festgelegten Rechte wahrzunehmen. Andere Einrichtungen, beispielsweise in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Sozialdienste, sind aufgefordert, sich an dieser Zusammenarbeit und Koordinierung zu beteiligen. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit Opfern im Kindesalter.
(14)Nationale Protokolle sind unerlässlich, um sicherzustellen, dass die Opfer Informationen über ihre Rechte und ihren Fall erhalten und angemessen begutachtet werden, damit ihnen die Unterstützung und der Schutz gewährt werden, die ihren individuellen Bedürfnissen, die sich im Laufe der Zeit ändern, entsprechen. Die Protokolle sollten im Wege legislativer Maßnahmen und im Einklang mit der nationalen Rechtsordnung und der Organisation der Justiz in den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegt werden. In den Protokollen sollte vorgegeben sein, welche Maßnahmen zu treffen sind, um den Opfern Informationen zur Verfügung zu stellen, den schutzbedürftigsten Opfern, einschließlich Opfern in Haft, die Anzeige von Straftaten zu erleichtern und eine individuelle Begutachtung der Bedürfnisse der Opfer vorzunehmen. In den legislativen Maßnahmen zur Festlegung der Protokolle sollten die für die Datenverarbeitung wesentlichen Aspekte geregelt werden, darunter die Empfänger der personenbezogenen Daten und die Kategorien der im Zusammenhang mit der Umsetzung der Protokolle zu verarbeitenden Daten. Die Protokolle sollten allgemeine Anweisungen für die umfassende Bereitstellung der Dienste und Maßnahmen nach der Richtlinie 2012/29/EU enthalten, jedoch keine Einzelfälle zum Gegenstand haben.
(15)Die Mitgliedstaaten sollten ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen bereitstellen, um die wirksame Durchführung der in der Richtlinie 2012/29/EU festgelegten Maßnahmen sicherzustellen. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Einrichtung von Opfer-Hotlines sowie der Sicherstellung des reibungslosen Funktionierens der spezialisierten Unterstützungsdienste und der individuellen Begutachtung der Schutz- und Unterstützungsbedürfnisse der Opfer geschenkt werden, und zwar auch dann, wenn diese Dienste von Nichtregierungsorganisationen erbracht werden.
(16)Die Union und die Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten an die darin festgelegten Verpflichtungen gebunden. Nach Artikel 13 des genannten Übereinkommens sind die Vertragsstaaten verpflichtet, Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen wirksamen Zugang zur Justiz zu gewährleisten; daher müssen sie für Barrierefreiheit sorgen und angemessene Vorkehrungen treffen, damit Opfer mit Behinderungen ihre Rechte als Opfer gleichberechtigt mit anderen wahrnehmen können. Mit der Erfüllung der in Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen kann die Durchführung des genannten Übereinkommens erleichtert und sichergestellt werden, dass die in der Richtlinie 2012/29/EU festgelegten Opferrechte für Menschen mit Behinderungen barrierefrei zugänglich sind.
(17)Eurojust sollte sicherstellen, dass Opferrechte betreffende Ersuchen im Einklang mit seinem Mandat nach der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates angemessen berücksichtigt werden.
(18)Die Erhebung korrekter und kohärenter Daten und die zeitnahe Veröffentlichung der erhobenen Daten und Statistiken sind von grundlegender Bedeutung, um sicherzustellen, dass in der Union umfassende Kenntnisse über die Rechte der Opfer von Straftaten verfügbar sind. Die Einführung einer Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Daten über die Anwendung der nationalen Verfahren in Bezug auf Opfer von Straftaten zu erheben und der Kommission alle drei Jahre in einem einheitlichen Format zu übermitteln, dürfte einen wichtigen Schritt darstellen, um sicherzustellen, dass auf Daten basierende politische Maßnahmen und Strategien angenommen werden. Die Agentur für Grundrechte sollte die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten weiterhin bei der Erhebung, Erstellung und Verbreitung von Statistiken über die Opfer von Straftaten und bei der Berichterstattung darüber, wie und in welchem Umfang die Opfer ihre in dieser Richtlinie festgelegten Rechte wahrgenommen haben, unterstützen.
(19)Nach dem Grundsatz der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, für den Fall der Verletzung eines durch Unionsrecht garantierten individuellen Rechts angemessene und wirksame Rechtsbehelfe vorzusehen. Für den Fall, dass die in der Richtlinie 2012/29/EU festgelegten Rechte vollständig oder teilweise untergraben oder versagt werden, sollte ein wirksamer Rechtsbehelf verfügbar sein.
(20)Da die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen erleichtert werden muss, indem Vertrauen in den gleichberechtigten Zugang zu den Rechten der Opfer unabhängig davon sichergestellt wird, wo in der EU die Straftat begangen wurde, und die Ziele dieser Richtlinie daher von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der geplanten Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(21)Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die daher weder für Dänemark bindend noch Dänemark gegenüber anwendbar ist.
(22)[Nach Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland [mit Schreiben vom …] mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchte.]
ODER
[Nach den Artikeln 1 und 2 und Artikel 4a Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die daher weder für Irland bindend noch Irland gegenüber anwendbar ist.]
(23)Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates konsultiert und hat am [XX. XX 2023] eine Stellungnahme abgegeben.
(24)Die Richtlinie 2012/29/EU sollte daher entsprechend geändert werden —
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 2012/29/EU wird wie folgt geändert:
1.Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 3a
Opfer-Hotline
(1)Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um leicht zugängliche, benutzerfreundliche, kostenlose und vertrauliche Opfer-Hotlines einzurichten, die
a)Opfern die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Informationen zur Verfügung stellen;
b)emotionale Unterstützung anbieten;
c)Opfer erforderlichenfalls an spezialisierte Unterstützungsdienste und/oder spezialisierte Hotlines verweisen.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Hotlines über eine an die unionsweit einheitliche Rufnummer „116 006“ angeschlossene Telefon-Hotline und über andere Informations- und Kommunikationstechnologien einschließlich Websites bereitgestellt werden.
(3)Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in den Absätzen 1 und 2 genannten Dienste in anderen Sprachen, zumindest auch in den in dem betreffenden Mitgliedstaat meistgenutzten Sprachen, verfügbar sind.
(4)Die Hotlines können von öffentlichen oder nichtstaatlichen Organisationen auf haupt- oder ehrenamtlicher Grundlage eingerichtet werden.“
2.Folgender Artikel 5a wird eingefügt:
„Artikel 5a
Anzeige von Straftaten
(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer Straftaten mithilfe leicht zugänglicher, benutzerfreundlicher Informations- und Kommunikationstechnologien bei den zuständigen Behörden anzeigen können. Diese Möglichkeit umfasst, soweit machbar, die Vorlage von Beweismitteln.
(2)Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um jede Person, die weiß oder einen begründeten Verdacht hat, dass Straftaten begangen wurden oder dass weitere Gewalttaten zu erwarten sind, zu ermutigen, dies bei den zuständigen Behörden anzuzeigen.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer Straftaten, die in Hafteinrichtungen begangen wurden, wirksam anzeigen können. Zu den Hafteinrichtungen gehören neben Justizvollzugsanstalten, Haftanstalten und Gewahrsamszellen für Verdächtige und Beschuldigte auch spezialisierte Hafteinrichtungen für Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, und Abschiebeeinrichtungen sowie Aufnahmeeinrichtungen, in denen Personen untergebracht sind, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen.
(4)Wenn Kinder Straftaten anzeigen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Anzeigeverfahren sicher, vertraulich und in kindgerechter Weise gestaltet und zugänglich sind und dass eine Sprache verwendet wird, die ihrem Alter und ihrer Reife entspricht.
(5)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es den zuständigen Behörden, die mit einem Opfer, das Straftaten anzeigt, in Kontakt kommen, zumindest bis zum Abschluss der ersten individuellen Begutachtung nach Artikel 22 untersagt ist, den zuständigen Migrationsbehörden personenbezogene Daten über den Aufenthaltsstatus des Opfers zu übermitteln.“
3.Artikel 8 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer von den einschlägigen allgemeinen oder spezialisierten Unterstützungsdiensten kontaktiert werden, wenn die individuelle Begutachtung nach Artikel 22 ergibt, dass Unterstützung benötigt wird, und das Opfer damit einverstanden ist, von Unterstützungsdiensten kontaktiert zu werden, oder wenn das Opfer um Unterstützung bittet.“
b)Folgender Absatz wird angefügt:
„(6)
Opferunterstützungsdienste bleiben in Krisenzeiten wie Gesundheitskrisen, ausgeprägten Migrationssituationen oder anderen Notlagen einsatzbereit.“
4.Artikel 9 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c)
emotionale und – soweit verfügbar – psychologische Unterstützung, sobald sie Kenntnis vom Opferstatus einer Person erlangen. Ergibt sich der besondere Bedarf an psychologischer Unterstützung aus der individuellen Begutachtung nach Artikel 22, so steht Opfern, die eine solche Unterstützung benötigen, so lange wie erforderlich psychologische Unterstützung zur Verfügung;“
b)
Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b)
gezielte und integrierte Unterstützung, einschließlich Unterstützung bei der Verarbeitung traumatischer Erlebnisse und Beratungsdiensten, für Opfer mit besonderen Bedürfnissen, wie Opfer sexueller Gewalt, Opfer geschlechtsbezogener Gewalt, einschließlich Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, die unter die Richtlinie (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates [zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt] fallen, Opfer des Menschenhandels, Opfer der organisierten Kriminalität, Opfer mit Behinderungen, Opfer von Ausbeutung, Opfer von Hassdelikten, Opfer von Terrorismus und Opfer von Kernverbrechen des Völkerstrafrechts.“
c)
Folgender Absatz wird angefügt:
„(4)
Die Mitgliedstaaten stellen den Schutz und die spezialisierten Unterstützungsdienste bereit, die erforderlich sind, um den vielfältigen Bedürfnissen von Opfern mit besonderen Bedürfnissen im Einklang mit den in Artikel 26a Absatz 1 Buchstabe c genannten Protokollen umfassend Rechnung zu tragen.“
5.In Kapitel II wird folgender Artikel 9a eingefügt:
„Artikel 9a
Gezielte und integrierte Unterstützungsdienste für Kinder
(1)Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass kindgerechte gezielte und integrierte spezialisierte Dienste für Kinder zur Verfügung stehen, um die altersgerechte Unterstützung und den altersgerechten Schutz zu bieten, die erforderlich sind, um den vielfältigen Bedürfnissen von Opfern im Kindesalter umfassend Rechnung zu tragen.
(2)Gezielte und integrierte Unterstützungsdienste für Opfer im Kindesalter müssen einen koordinierten behördenübergreifenden Mechanismus vorsehen, der die folgenden Dienste umfasst:
a)Bereitstellung von Informationen;
b)ärztliche Untersuchung;
c)emotionale und psychologische Unterstützung;
d)Möglichkeit der Anzeige von Straftaten;
e)individuelle Begutachtung des Schutz- und Unterstützungsbedarfs nach Artikel 22;
f)Videoaufzeichnung von Aussagen nach Artikel 24 Absatz 1.
(3)Die in Absatz 2 genannten Dienste werden in denselben Räumlichkeiten bereitgestellt.“
6.Die folgenden Artikel 10a und 10b werden eingefügt:
„Artikel 10a
Recht auf Hilfe bei Gericht
Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um in den Gerichtsräumlichkeiten eine Hilfe einzurichten, die Informationen und emotionale Unterstützung für Opfer bereitstellt.
Artikel 10b
Recht auf Überprüfung von Entscheidungen, die während des Gerichtsverfahrens ergangen sind
(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer unverzüglich über im Gerichtsverfahren ergangene Entscheidungen, die sie unmittelbar betreffen, unterrichtet werden und das Recht haben, solche Entscheidungen überprüfen zu lassen. Zu diesen Entscheidungen gehören zumindest Entscheidungen nach den folgenden Bestimmungen:
a)Artikel 7 Absatz 1 in Bezug auf Entscheidungen über Dolmetschleistungen in Gerichtsverhandlungen;
b)Artikel 23 Absatz 3.
(2)Die Verfahrensvorschriften, nach denen Opfer eine Überprüfung der in Absatz 1 genannten Entscheidungen beantragen können, richten sich nach dem einzelstaatlichen Recht.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gerichtlichen Entscheidungen über den Antrag auf eine solche Überprüfung innerhalb einer angemessenen Frist ergehen.“
7.Artikel 16 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Opfer einer Straftat das Recht haben, im Rahmen des Strafverfahrens innerhalb einer angemessenen Frist eine Entscheidung über Entschädigung durch den Straftäter zu erwirken.“
b)Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden die zuerkannte Entschädigung unverzüglich direkt an das Opfer zahlen. Die zuständigen Behörden treten hinsichtlich des Betrags der zuerkannten Entschädigung in das Recht des Opfers gegenüber dem Straftäter ein.“
8.Artikel 17 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b)
möglichst umfassend von den Bestimmungen über Video- und Telefonkonferenzen Gebrauch zu machen, um Opfern mit Wohnsitz im Ausland die Teilnahme am Strafverfahren zu erleichtern.“
b)Folgender Absatz wird angefügt:
„(4)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden Eurojust um Hilfe ersuchen und Eurojust die Informationen übermitteln können, durch die die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten in grenzüberschreitenden Fällen erleichtert werden soll.“
9.In Artikel 21 wird folgender Absatz angefügt:
„(3)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Opfer betreffende personenbezogene Daten, die es dem Straftäter ermöglichen, den Wohnort des Opfers ausfindig zu machen oder das Opfer auf irgendeine andere Weise zu kontaktieren, dem Straftäter weder direkt noch indirekt zur Verfügung gestellt werden.“
10.Artikel 22 wird wie folgt geändert:
a)Der Titel erhält folgende Fassung:
„Individuelle Begutachtung der Opfer zur Ermittlung besonderer Unterstützungs- und Schutzbedürfnisse“
b)Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer frühzeitig einer individuellen Begutachtung unterzogen werden, damit besondere Unterstützungs- und Schutzbedürfnisse ermittelt werden und festgestellt wird, ob und inwieweit ihnen Sondermaßnahmen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c und den Artikeln 23 und 24 infolge ihrer besonderen Gefährdung hinsichtlich sekundärer und wiederholter Viktimisierung, Einschüchterung und Vergeltung zugutekommen würden.“
c)Folgender Absatz 1a wird eingefügt:
„(1a)
Die individuelle Begutachtung wird beim dem ersten Kontakt des Opfers mit den zuständigen Behörden eingeleitet und dauert je nach den besonderen Bedürfnissen jedes Opfers so lange wie erforderlich. Ergibt die erste Phase der individuellen Begutachtung durch die Behörden des Erstkontakts, dass die Begutachtung fortgesetzt werden muss, so wird diese Begutachtung je nach der Phase des Verfahrens und den individuellen Bedürfnissen der Opfer in Zusammenarbeit mit den Organen und Einrichtungen nach den in Artikel 26a genannten Protokollen durchgeführt.“
d)Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
„(2)
Bei der individuellen Begutachtung wird Folgendes berücksichtigt:
a)die persönlichen Merkmale des Opfers, einschließlich einschlägiger Erfahrungen von Diskriminierung, auch wenn sie auf einer Kombination mehrerer Gründe wie biologisches oder soziales Geschlecht, Alter, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, Sprache, soziale oder ethnische Herkunft oder sexuelle Ausrichtung beruht;
b)die Art oder das Wesen der Straftat;
c)die Umstände der Straftat;
d)die Beziehung zum Straftäter und dessen Merkmale.
(3)
Im Rahmen der individuellen Begutachtung erhalten besondere Aufmerksamkeit:
a)Opfer, die infolge der Schwere der Straftat eine beträchtliche Schädigung erlitten haben;
b)Opfer von Hassdelikten und von in diskriminierender Absicht begangenen Straftaten, die insbesondere im Zusammenhang mit ihren persönlichen Merkmalen stehen könnten;
c)Opfer, die aufgrund ihrer Beziehung zum und Abhängigkeit vom Straftäter besonders gefährdet sind.
Dabei sind Opfer von Terrorismus, organisierter Kriminalität, Menschenhandel, geschlechtsbezogener Gewalt, einschließlich Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, sexueller Gewalt, Ausbeutung oder Hassdelikten, Opfer von Kernverbrechen des Völkerstrafrechts und Opfer mit Behinderungen gebührend zu berücksichtigen. Besondere Aufmerksamkeit erhalten Opfer, die unter mehr als eine dieser Kategorien fallen.“
e)Folgender Absatz 3a wird eingefügt:
„(3a)
Im Rahmen der individuellen Begutachtung erhält die vom Straftäter ausgehende Gefahr besondere Aufmerksamkeit, insbesondere die Gefahr von gewalttätigem Verhalten und von Körperverletzung, der Gebrauch von Waffen, die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Drogen- oder Alkoholmissbrauch, Kindesmissbrauch, psychische Probleme, Stalkingverhalten, Drohungen oder Hetze.“
f)Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4)
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten Opfer im Kindesalter als Opfer mit besonderen Unterstützungs- und Schutzbedürfnissen, da bei ihnen die Gefahr der sekundären und wiederholten Viktimisierung, der Einschüchterung und der Vergeltung besteht. Um festzustellen, ob und inwieweit ihnen Sondermaßnahmen nach den Artikeln 23 und 24 zugutekommen würden, werden Opfer im Kindesalter einer individuellen Begutachtung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels unterzogen. Die individuelle Begutachtung von Opfern im Kindesalter wird im Rahmen der in Artikel 9a genannten gezielten und integrierten Unterstützungsdienste organisiert.“
g)Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„(6)
Das Opfer wird eng in die individuelle Begutachtung einbezogen; dabei werden seine Wünsche berücksichtigt, unter anderem auch der Wunsch, nicht in den Genuss von Sondermaßnahmen nach den Artikeln 8, 9, 9a, 23 und 24 zu kommen.“
h)Absatz 7 erhält folgende Fassung:
„(7)
Die zuständigen Behörden aktualisieren die individuelle Begutachtung in regelmäßigen Abständen, um sicherzustellen, dass die Unterstützungs- und Schutzmaßnahmen der sich ändernden Situation des Opfers entsprechen. Tritt eine wesentliche Änderung bei den Elementen ein, die der individuellen Begutachtung zugrunde liegen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die individuelle Begutachtung im Zuge des Strafverfahrens aktualisiert wird.“
11.Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
„d)
Opfer sexueller Gewalt oder geschlechtsbezogener Gewalt, einschließlich Opfern von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, die unter die Richtlinie (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates [zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt] fallen, werden von einer Person des gleichen Geschlechts wie das Opfer vernommen, wenn das Opfer dies wünscht und der Gang des Strafverfahrens dadurch nicht beeinträchtigt wird, es sei denn, die Vernehmung erfolgt durch einen Staatsanwalt oder einen Richter.“
12.In Artikel 23 wird folgender Absatz angefügt:
„(4)
Opfern, deren besondere Schutzbedürfnisse nach Artikel 22 Absatz 1 ermittelt wurden, stehen während des Strafverfahrens folgende Maßnahmen zur Gewährleistung ihres physischen Schutzes zur Verfügung:
a)ständige oder zeitweilige Anwesenheit der Strafverfolgungsbehörden;
b)Betretungs-, Kontakt- und Näherungsverbote oder Schutzanordnungen zum Schutz der Opfer vor Gewalttaten unter anderem dadurch, dass bestimmte gefährliche Verhaltensweisen des Straftäters oder Verdächtigen verboten oder eingeschränkt werden.“
13.In Artikel 24 wird folgender Absatz angefügt:
„(3)
Ist der Träger der elterlichen Verantwortung an der Straftat beteiligt oder könnte ein anderer Interessenkonflikt zwischen dem Opfer im Kindesalter und dem Träger der elterlichen Verantwortung bestehen, so tragen die Mitgliedstaaten dem Wohl des Kindes Rechnung und stellen sicher, dass jede Handlung, die einer Zustimmung bedarf, nicht von der Zustimmung des Trägers der elterlichen Verantwortung abhängt.“
14.In Kapitel 5 werden die folgenden Artikel eingefügt:
„Artikel 26a
Protokolle durch einzelstaatliche Koordinierung und Zusammenarbeit
(1)Die Mitgliedstaaten erstellen spezifische Protokolle über die Organisation der in dieser Richtlinie vorgesehenen Dienste und Maßnahmen durch die zuständigen Behörden und andere Personen, die mit Opfern in Kontakt kommen, und setzen sie um. Die Protokolle werden in Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen Polizei, Strafverfolgungsbehörden, Richtern, Strafvollstreckungsbehörden, Wiedergutmachungsdiensten und Opferunterstützungsdiensten abgefasst. Die spezifischen Protokolle zielen mindestens darauf ab sicherzustellen, dass
a)Opfer Informationen erhalten, die an ihre sich ändernden individuellen Bedürfnisse angepasst sind; diese Informationen müssen einfach und leicht verständlich sein, zeitnah bereitgestellt, im Laufe der Zeit wiederholt und in mehreren Formaten, darunter mündlich, schriftlich und digital, zur Verfügung gestellt werden;
b)Opfer, die sich in Haft befinden, zum Beispiel in Justizvollzugsanstalten, Haftanstalten und Gewahrsamszellen für Verdächtige und Beschuldigte sowie spezialisierten Hafteinrichtungen für Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, und Abschiebeeinrichtungen oder in anderen Einrichtungen, insbesondere Aufnahmeeinrichtungen, in denen Personen untergebracht sind, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen,
i)Informationen über ihre Rechte erhalten;
ii)eine erleichterte Anzeige von Straftaten in Anspruch nehmen können;
iii)entsprechend ihren individuellen Bedürfnissen Zugang zu Unterstützung und Schutz haben;
c)bei der individuellen Begutachtung des Unterstützungs- und Schutzbedarfs der Opfer nach Artikel 22 und der Bereitstellung von Unterstützungsdiensten für Opfer mit besonderen Bedürfnissen die individuellen Bedürfnisse der Opfer in den verschiedenen Phasen des Strafverfahrens berücksichtigt werden.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Protokolle in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle zwei Jahre, auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.
(3)Die Mitgliedstaaten treffen die gesetzgeberischen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Erhebung und Weitergabe von Informationen, auch Informationen, die personenbezogene Daten von Opfern enthalten, zwischen den zuständigen Behörden und Opferunterstützungsdiensten zu ermöglichen, damit der Zugang zu Informationen sowie angemessene Unterstützung und angemessener Schutz für die einzelnen Opfer gewährleistet werden kann.
Artikel 26b
Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel
(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer von Straftaten ihre Rechte nach Artikel 3a, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 5a, Artikel 6 Absätze 1, 2, 4, 5 und 6 und Artikel 10b unter Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel ausüben können.
(2)Opfer von Straftaten dürfen nicht daran gehindert werden, auf einzelstaatliche Systeme, die die in Absatz 1 genannten elektronischen Kommunikationsmittel bieten, zuzugreifen oder sie auf andere Weise zu nutzen, weil sie ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben.
(3)Erfordern einzelstaatliche Systeme, die elektronische Kommunikationsmittel bieten, die Verwendung einer elektronischen Identifizierung, elektronischer Signaturen und elektronischer Siegel, so gestatten die Mitgliedstaaten die Verwendung notifizierter elektronischer Identifizierungssysteme, qualifizierter elektronischer Signaturen und qualifizierter elektronischer Siegel anderer Mitgliedstaaten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Artikel 26c
Rechte von Opfern mit Behinderungen
(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer mit Behinderungen die in Artikel 26b der vorliegenden Richtlinie genannten elektronischen Kommunikationsmittel gleichberechtigt mit anderen nutzen können, indem sie die Barrierefreiheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates erfüllen.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer mit Behinderungen im Einklang mit den Barrierefreiheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/882 gleichberechtigt mit anderen Zugang zu Verfahren sowie zu den unter diese Richtlinie fallenden Unterstützungsdiensten und Schutzmaßnahmen haben.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf Antrag angemessene Vorkehrungen für Opfer mit Behinderungen getroffen werden.
Artikel 26d
Rechtsbehelfe
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfern bei Verletzung ihrer Rechte nach dieser Richtlinie ein wirksamer Rechtsbehelf nach einzelstaatlichem Recht zusteht.“
15.Folgender Artikel 27a wird eingefügt:
„Artikel 27a
Besondere Verpflichtungen in Bezug auf Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
Wenn die Mitgliedstaaten die Maßnahmen erlassen, mit denen sie der vorliegenden Richtlinie nachkommen, stellen sie sicher, dass dadurch die Verpflichtungen nach der Richtlinie (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates [zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt], die in Bezug auf diese Opfer zusätzlich zu den in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Verpflichtungen gelten, unberührt bleiben. Insbesondere stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass
a)die in Artikel 3a der vorliegenden Richtlinie genannte Opfer-Hotline nicht den Betrieb der nach Artikel 31 der Richtlinie (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates [zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt] erforderlichen eigenen spezialisierten Hotlines für Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt beeinträchtigt;
b)die Verpflichtung, Maßnahmen nach Artikel 5a Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie zu treffen, die Verpflichtung der Mitgliedstaaten unberührt lässt, gezielte Maßnahmen zu treffen, um die Anzeige von Gewalttaten gegen Frauen oder häuslicher Gewalt nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates [zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt] zu fördern;
c)die Verpflichtung, Maßnahmen nach Artikel 5a Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie zu treffen, die Verpflichtung der Mitgliedstaaten unberührt lässt, spezielle Maßnahmen zu treffen, um die Anzeige von Fällen von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt in Aufnahme- und Hafteinrichtungen nach Artikel 35 Absatz 4 der Richtlinie (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates [zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt] zu gewährleisten;
d)die Verpflichtung, Maßnahmen nach Artikel 5a Absatz 4 der vorliegenden Richtlinie zu treffen, die Verpflichtung der Mitgliedstaaten unberührt lässt, gezielte Maßnahmen nach Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates [zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt] zu treffen;
e)in Bezug auf Opfer von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt die Bestimmungen der Artikel 18 und 19 der Richtlinie (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates [zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt] zusätzlich zu den Vorschriften des Artikels 22 der Richtlinie 2019/29/EU in der Fassung der vorliegenden Richtlinie gelten;
f)die Protokolle über die individuelle Begutachtung des Unterstützungs- und Schutzbedarfs der Opfer nach Artikel 26a in Verbindung mit Artikel 22 der vorliegenden Richtlinie die Verpflichtung der Mitgliedstaaten unberührt lässt, nach Artikel 23 Buchstabe b und Artikel 40 Absatz 2 der Richtlinie (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates [zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt] Leitlinien herauszugeben und eigene Mechanismen für Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt einzurichten.“
16.Artikel 28 erhält folgende Fassung:
„Artikel 28
Bereitstellung von Daten und Statistiken
(1)Jeder Mitgliedstaat trifft die Maßnahmen, die erforderlich sind, um ein System für die Erhebung, Erstellung und Verbreitung von Statistiken über Opfer von Straftaten einzurichten. Die Statistiken umfassen Daten, die für die Anwendung der einzelstaatlichen Verfahren in Bezug auf Opfer von Straftaten von Belang sind, darunter mindestens Zahl und Art der angezeigten Straftaten, Zahl, Alter und Geschlecht der Opfer sowie Art der Straftat. Sie enthalten auch Informationen darüber, wie und in welchem Umfang die Opfer ihre in dieser Richtlinie festgelegten Rechte wahrgenommen haben.
(2)Die Mitgliedstaaten erheben die in diesem Artikel genannten statistischen Daten auf der Grundlage einer gemeinsamen Untergliederung, die in Zusammenarbeit mit der Kommission (Eurostat) erarbeitet wird. Sie übermitteln diese Daten alle drei Jahre der Kommission (Eurostat). Die übermittelten Daten dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.
(3)Die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte unterstützt die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Erhebung, Erstellung und Verbreitung von Statistiken über Opfer von Straftaten und bei der Berichterstattung darüber, wie und in welchem Umfang die Opfer ihre in dieser Richtlinie festgelegten Rechte wahrgenommen haben.
(4)Die Kommission (Eurostat) unterstützt die Mitgliedstaaten bei der in Absatz 1 genannten Datenerhebung, unter anderem durch die Festlegung gemeinsamer Standards für Zähleinheiten, Zählvorschriften, die gemeinsame Untergliederung, Berichtsformate und die Klassifizierung von Straftaten.
(5)Die Mitgliedstaaten machen die erhobenen Statistiken der Öffentlichkeit zugänglich. Die Statistiken dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.
(6)Die Erhebung von Daten nach Absatz 1 lässt die in Artikel 44 der Richtlinie (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates [zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt] eigens vorgesehene Datenerhebung unberührt.“
17.Artikel 29 erhält folgende Fassung:
„Artikel 29
Berichterstattung durch die Kommission und Überprüfung
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am [sechs Jahre nach Erlass] einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor. In dem Bericht bewertet sie, inwieweit die Mitgliedstaaten die Maßnahmen getroffen haben, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, einschließlich der technischen Umsetzung.
Dem Bericht wird erforderlichenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.“
Artikel 2
Umsetzung
(1)Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am [zwei Jahre nach Inkrafttreten] nachzukommen, ausgenommen die Bestimmungen, die erforderlich sind, um Artikel 26b nachzukommen, die spätestens am [vier Jahre nach Inkrafttreten] erlassen und veröffentlicht werden. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Bezugnahme fest.
(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
Der Präsident/Die Präsidentin