EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 5.7.2023
COM(2023) 415 final
2023/0228(COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Erzeugung und das Inverkehrbringen forstlichen Vermehrungsguts, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/2031 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/105/EG des Rates (Verordnung über forstliches Vermehrungsgut)
(Text von Bedeutung für den EWR)
{SEC(2023) 414 final} - {SWD(2023) 410 final} - {SWD(2023) 414 final} - {SWD(2023) 415 final}
BEGRÜNDUNG
1.HINTERGRUND DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Die Richtlinie 1999/105/EG des Rates enthält Vorschriften über die Erzeugung und das Inverkehrbringen von forstlichem Vermehrungsgut (im Folgenden „Richtlinie über forstliches Vermehrungsgut“). In dieser Richtlinie wird forstliches Vermehrungsgut (im Folgenden „FVG“) mit forstwirtschaftlicher Bedeutung geregelt.
In den Jahren seit ihrer Verabschiedung fanden mehrere wichtige Entwicklungen statt; im Folgenden sind die wichtigsten aufgeführt:
–die Annahme des europäischen Grünen Deals, der das Europäische Klimagesetz, die neue EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel, die neue EU-Waldstrategie für 2030 und die EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 umfasst, und
–die Überarbeitung der Regeln und Vorschriften des Systems für die Zertifizierung von forstlichem Vermehrungsgut im internationalen Handel der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) (im Folgenden „OECD-System für forstliches Saat- und Pflanzgut“).
Angesichts dieser Entwicklungen, der neuen politischen Prioritäten der Union in Bezug auf Nachhaltigkeit, die Anpassung an den Klimawandel und die biologische Vielfalt sowie der Erfahrungen, die bei der Umsetzung der Richtlinie 1999/105/EG gemacht wurden, ist es angezeigt, diesen Teil der Unionsvorschriften über die Erzeugung und das Inverkehrbringen von FVG zu überarbeiten.
FVG bezieht sich auf Samen, Pflanzenteile und Pflanzen und wird verwendet für die Einrichtung neuer Waldflächen (im Folgenden „Aufforstung“), die Wiederbepflanzung von Gebieten mit Bäumen (im Folgenden „Wiederaufforstung“) und für sonstige Arten von Baumpflanzmaßnahmen: i) die Erzeugung von Holz und Biomaterialien, ii) die Erhaltung der biologischen Vielfalt, iii) die Wiederherstellung von Waldökosystemen, iv) die Anpassung an den Klimawandel, v) den Klimaschutz und vi) die Erhaltung und nachhaltige Verwendung forstgenetischer Ressourcen.
Samen für landwirtschaftliche Kulturen werden in Zyklen von einem Jahr erzeugt, zertifiziert und geerntet, während es im Falle von FVG 50 bis 100 Jahre dauern kann, bis Samen und Forstpflanzen ausgehend von dem Ausgangsmaterial geerntet werden können. Aufgrund dieser langen Erzeugungszyklen ist es maßgeblich, hochwertiges FVG zu erzeugen und die Rückverfolgbarkeit i) der ursprünglichen Elternbäume, von denen dieses FVG geerntet wurde, und ii) der klimatischen und ökologischen Bedingungen, unter denen diese Elternbäume gewachsen sind, zu gewährleisten. Im Folgenden wird das Verfahren zur Erzeugung und zum Inverkehrbringen von FVG beschrieben.
FVG wird von Elternbäumen (d. h. Ausgangsmaterial) geerntet. Dieses Ausgangsmaterial wurde aufgrund einer Reihe von günstigen Merkmalen (z. B. morphologischen Merkmalen, Holzqualität, Gesundheit und Widerstandsfähigkeit) im Hinblick auf den beabsichtigten Verwendungszweck des FVG ausgewählt. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten führen eine amtliche Inspektion durch, um dieses Ausgangsmaterial zuzulassen. Ausgangsmaterial wird in einem nationalen Register mit einem eigenen Registerzeichen und mit einer sogenannten Zulassungseinheit registriert, die das Gebiet abgrenzt, in dem FVG anschließend geerntet werden darf. Nach der Ernte von FVG wird ein Stammzertifikat ausgestellt. Das Stammzertifikat dient dazu, die Rückverfolgbarkeit des FVG bis zum Standort des Ausgangsmaterials, von dem es geerntet wurde, zu gewährleisten. FVG muss eine Reihe von Qualitätsanforderungen erfüllen, um zertifiziert zu werden. Im Falle von Samen beziehen sich diese Qualitätsanforderungen auf die Reinheit der Samen und die Anzahl lebensfähiger Samen, die keimen können (d. h. die Keimfähigkeit). Das amtliche Etikett wird nach einer amtlichen Inspektion durch die zuständigen Behörden ausgestellt, wodurch bestätigt wird, dass das FVG den Qualitätsanforderungen entspricht, die für die betreffende Kategorie von FVG festgelegt wurden.
Die Erzeugung von FVG richtet sich in den verschiedenen Mitgliedstaaten nach dem jeweiligen Bedarf. In einigen Mitgliedstaaten ist die Holz- und Zellstoffbranche der wichtigste Wirtschaftszweig, weshalb die Holzerzeugung der zentrale Pfeiler der politischen Maßnahmen in Bezug auf FVG ist. Bei der Auslese der „Elternbäume“ (d. h. des Ausgangsmaterials), von denen FVG geerntet wird, ist die Holzqualität in diesen Mitgliedstaaten das wichtigste Auswahlkriterium.
In anderen Mitgliedstaaten wird FVG erzeugt, um mehrere Zwecke zu erfüllen und multifunktionale Ökosysteme zu schaffen. Bestimmte Teile des Waldes sind für Mensch und Tier zugänglich und erfüllen soziale und kulturelle Funktionen, während andere Teile des Waldes durch Zäune geschützt sind, um die biologische Vielfalt und die forstgenetischen Ressourcen zu erhalten. In diesem Fall wird eine breite Palette von „Elternbäumen“ mit verschiedenen Merkmalen ausgelesen (kleine oder große Bäume, verschiedene Astgrößen), um ein hohes Maß an Variation zwischen diesen Elternbäumen zu erhalten und somit ein Höchstmaß an genetischer Vielfalt sicherzustellen. Ein Höchstmaß an genetischer Vielfalt des FVG, das von diesen Elternbäumen geerntet wird, ist auch im Hinblick auf die Anpassung an den Klimawandel sehr wichtig, da dieses FVG in Gebieten ausgepflanzt werden könnte, die aus klimatischer Sicht geeignet sind oder in Zukunft für dieses FVG aus klimatischer Sicht geeignet sein könnten. Dies ist die Eignung von FVG für die derzeitigen und prognostizierten künftigen klimatischen Bedingungen.
In den geltenden Rechtsvorschriften wird FVG in Bezug auf seine Bedeutung für forstliche Zwecke in der gesamten Union oder in Teilen davon definiert, aber es bleibt vage, welche forstlichen Zwecke in den Anwendungsbereich der Rechtsvorschriften fallen. Dieser Mangel an Klarheit hat in bestimmten Fällen dazu geführt, dass FVG von minderer Qualität ausgepflanzt wurde. Die ausgepflanzten Bäume können anfänglich gut wachsen, aber zehn bis 20 Jahre nach der Pflanzung keine Samen mehr erzeugen. Dies kann langfristig zu wirtschaftlichen Verlusten für die Holz- und Zellstoffbranche führen. Im schlimmsten Fall könnte dies zum Zusammenbruch der Waldökosysteme führen, da die Wälder anfälliger für Dürre, Schädlingsbefall und andere Störungen sind. Eine Klarstellung des Anwendungsbereichs der Unionsvorschriften ist daher erforderlich, indem in der vorgeschlagenen Verordnung die Verwendungszwecke aufgeführt werden, für die unbedingt hochwertiges FVG zu verwenden ist.
Wälder liefern den Rohstoff (Holz und nicht aus Holz bestehende Erzeugnisse wie Lebensmittel und medizinische Pflanzen) für wachsende Wertschöpfungsketten der Bioökonomie, die fossile oder anderweitig schädliche Erzeugnisse ersetzen. Durch den Zweck der Erzeugung von Holz und Biomaterialien fördert die vorgeschlagene Verordnung die erweiterten waldbasierten Wertschöpfungsketten mit derzeit 4,5 Mio. Arbeitsplätzen in der Union.
Wie bereits erwähnt, sollte darüber hinaus sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten FVG für die in ihrem Hoheitsgebiet relevanten Zwecke erzeugen können. Die Mitgliedstaaten müssen also die Möglichkeit haben, über die Auslesekriterien zu entscheiden, die auf das Ausgangsmaterial im Hinblick auf den beabsichtigten Zweck dieses FVG angewendet werden. Zudem trägt die Pflanzung von hochwertigem FVG in Gebieten mit günstigen klimatischen und ökologischen Bedingungen dazu bei, den beabsichtigten Zweck dieses FVG zu erreichen.
FVG kann beispielsweise von Ausgangsmaterial geerntet werden, das für die Holzerzeugung bewertet und zugelassen wurde. Wird solches FVG unter günstigen Bedingungen ausgepflanzt, so wird eine größere Menge an Holz erzeugt als bei der durchschnittlichen Holzerzeugung aus FVG, das nicht unter günstigen Bedingungen ausgepflanzt wurde. Ebenso kann FVG von Ausgangsmaterial geerntet werden, das im Hinblick auf seine Anpassung an die lokalen und regionalen klimatischen und ökologischen Bedingungen in Bezug auf die biotischen und abiotischen Faktoren in diesem Gebiet ausgewählt und bewertet wurde. Solches FVG, das unter günstigen Bedingungen zum Zweck der Anpassung an den Klimawandel ausgepflanzt wird, trägt zur Widerstandsfähigkeit der Wälder gegenüber Extremwetterereignissen und ihrer Anpassung an die sich ändernden klimatischen Bedingungen bei. Forstwirtschaftlich genutzte Flächen sind bei Weitem die wichtigste Kohlenstoffsenke in der Union und werden eine zentrale Rolle bei der Erreichung des ehrgeizigen Ziels der Union spielen, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen.
Mit der vorgeschlagenen Verordnung wird die Richtlinie 1999/105/EG ersetzt, ihr Anwendungsbereich präzisiert und ihre Bestimmungen aktualisiert.
Es werden folgende allgemeine Ziele verfolgt:
a)Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für Unternehmer in der gesamten Union,
b)Förderung von Innovation und Wettbewerbsfähigkeit der Branche für FVG in der Union,
c)Beitrag zur Bewältigung der Herausforderungen in den Bereichen Nachhaltigkeit, biologische Vielfalt und Klima.
Es werden folgende spezifische Ziele verfolgt:
a)Verbesserung der Klarheit und Kohärenz des Rechtsrahmens durch vereinfachte, präzisierte und harmonisierte Regeln für die grundlegenden Prinzipien in einer verbesserten Rechtsform,
b)Unterstützung der Übernahme neuer wissenschaftlicher und technischer Entwicklungen (insbesondere innovativer Erzeugungsmethoden, biomolekularer Techniken und digitaler Lösungen),
c)Sicherstellung der Verfügbarkeit von FVG, das für die künftigen Herausforderungen geeignet ist,
d)Unterstützung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung forstgenetischer Ressourcen,
e)Harmonisierung des Rahmens für amtliche Kontrollen von FVG,
f)Verbesserung der Kohärenz der Rechtsvorschriften über FVG mit den Rechtsvorschriften im Bereich Pflanzengesundheit.
Bei der vorgeschlagenen Verordnung handelt es sich um eine Initiative im Rahmen des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT).
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Die vorgeschlagene Verordnung steht im Zusammenhang mit den politischen Maßnahmen der Union zur Pflanzengesundheit (Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates) und den amtlichen Kontrollen (Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates).
Die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2031 über Schädlinge gelten auch für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von FVG. Das amtliche Etikett für FVG wird mit dem in der genannten Verordnung festgelegten Pflanzenpass kombiniert.
Die Vorschriften für FVG werden in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen aufgenommen. Dadurch wird die Kohärenz mit den anderen Rechtsakten der Union über die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Pflanzen (Verordnung (EU) 2016/2031 und die vorgeschlagene Verordnung über die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Pflanzenvermehrungsmaterial) sichergestellt, die auch Teil der Unionsvorschriften für amtliche Kontrollen sind.
•Kohärenz mit anderen Politikbereichen der EU
Im Rahmen der Forstpolitik der Union wird die zentrale und multifunktionale Rolle von Wäldern und Waldökosystemen hervorgehoben und es wird anerkannt, dass die Wälder durch Extremwetterereignisse, Schädlinge und Krankheiten infolge des Klimawandels zunehmend unter Druck geraten. Die zunehmende Häufigkeit und Intensität von Störungen, z. B. durch die Ausbreitung des Borkenkäfers, führen zu Treibhausgasemissionen, dem Verlust an biologischer Vielfalt und wirtschaftlichen Einbußen. Sie können ferner zu einem abrupten Anstieg des Noteinschlags führen, der sich direkt auf den Markt in den einzelnen Ländern auswirkt.
Die vorgeschlagene Verordnung leistet einen Beitrag zu den allgemeinen politischen Maßnahmen des europäischen Grünen Deals und der damit verbundenen Rechtsvorschriften und Strategien: dem Europäischen Klimagesetz, der neuen EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel, der neuen EU-Waldstrategie für 2030 und der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030.
Die vorgeschlagene Verordnung wird dazu beitragen, die Ziele des Europäischen Klimagesetzes und der EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel zu erreichen, indem die Pflanzung des richtigen Baumes am richtigen Ort unterstützt wird. Dadurch entstehen erhebliche Vorteile für die Forstwirte, die forstwirtschaftliche Bioökonomie und die Gesellschaft als Ganzes.
Durch die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, nationale Notfallpläne zu erstellen, wird eine ausreichende Versorgung mit FVG sichergestellt, um Gebiete aufzuforsten, die von Extremwetterereignissen, Waldbränden, dem Auftreten von Krankheiten und Schädlingen, Katastrophen oder anderen Ereignissen betroffen sind. Die Notfallpläne spiegeln die allgemeinen Vorsorgemaßnahmen wider, die die Mitgliedstaaten im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union ergreifen sollten, einschließlich der Durchführung von nationalen Risikobewertungen.
Ziel der vorgeschlagenen Verordnung ist es, einen Beitrag zu den Zielen der neuen EU-Waldstrategie in Bezug auf die Anpassung von Wäldern an den Klimawandel und ihre Wiederherstellung nach Klimaschäden zu leisten, indem Maßnahmen zur Förderung der Erzeugung von FVG eingeführt werden, das für künftige Klimabedingungen geeignet ist. Durch die Erarbeitung nationaler Notfallpläne und die Pflanzung des richtigen Baumes am richtigen Ort trägt diese Verordnung dazu bei, dass auch künftige Generationen die sozialen und kulturellen Funktionen der Wälder in Anspruch nehmen können.
Die vorgeschlagene Verordnung wird einen Beitrag dazu leisten, forstgenetische Ressourcen zu erhalten und die biologische Vielfalt zu fördern, indem das Inverkehrbringen von FVG, das für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung forstgenetischer Ressourcen bestimmt ist, erleichtert wird.
Schließlich wird mit der vorgeschlagenen Verordnung der Rahmen für die Einführung digitaler Technologien geschaffen, um sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Zertifizierung im Einklang mit den Zielen der europäischen Digitalstrategie in einer Online-Plattform aufzuzeichnen.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Mit dem Vorschlag werden Vorschriften eingeführt, die für die Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik im Bereich der Erzeugung und des Inverkehrbringens von FVG in der Union notwendig sind.
Dazu wurden die folgenden zwei Rechtsgrundlagen ausgewählt:
–Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der die Grundlage für den Erlass von Vorschriften bildet, die für die Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik notwendig sind.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d AEUV teilt die Union sich im Bereich der Landwirtschaft und Fischerei, ausgenommen die Erhaltung der biologischen Meeresschätze, die Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten.
Seit der Verabschiedung der Richtlinie 1999/105/EG wurden alle Bereiche des Inverkehrbringens von FVG auf Unionsebene weitgehend geregelt. Dies hat wesentlich zur Verwirklichung des Binnenmarktes für FVG beigetragen. Aus den 2013 und 2023 durchgeführten Folgenabschätzungen geht hervor, dass sich die geltenden Unionsvorschriften für das Inverkehrbringen von FVG im Allgemeinen positiv auf den freien Verkehr, die Verfügbarkeit und die Qualität von FVG auf dem Unionsmarkt ausgewirkt und damit den Handel innerhalb der Union erleichtert haben. Ein einheitlicheres Vorgehen bei der Erzeugung und dem Inverkehrbringen von FVG kann von den Mitgliedstaaten allein aufgrund der Komplexität und des internationalen Charakters nicht hinreichend verwirklicht werden. Auf die grenzüberschreitenden Herausforderungen in Bezug auf den Klimawandel, die biologische Vielfalt und die Nachhaltigkeit kann auf Unionsebene besser reagiert werden. Die Union kann daher im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von hochwertigem FVG ergreifen, das für die klimatischen und ökologischen Bedingungen geeignet ist.
•Verhältnismäßigkeit
Wie in Kapitel 7.4 der diesem Vorschlag beigefügten Folgenabschätzung erörtert, beschränken sich die vorgeschlagenen Maßnahmen auf Tätigkeiten, die auf Unionsebene durchgeführt werden müssen, um effizient und wirksam zu sein. Um diese Anforderungen zu erfüllen, wird die Richtlinie 1999/105/EG durch eine Verordnung über FVG ersetzt. Diese Art von Instrument wird als am besten geeignet angesehen, da ein Schlüsselelement des Vorschlags darin besteht, mehr harmonisierte Maßnahmen für die Mitgliedstaaten einzuführen.
Einheitliche Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen von FVG sind die einzige Möglichkeit, um i) eine hohe Qualität von FVG für die Nutzer, ein gutes Funktionieren des Binnenmarktes und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Unternehmer zu gewährleisten, iii) eine nachhaltige Aufforstung und Wiederaufforstung, die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die Wiederherstellung von Waldökosystemen sicherzustellen und iv) die Erzeugung von Holz und Biomaterial, die Anpassung an den Klimawandel, den Klimaschutz und die Erhaltung und nachhaltige Nutzung forstgenetischer Ressourcen zu unterstützen. Die Mitgliedstaaten können unter gewissen Bedingungen strengere nationale Anforderungen festlegen, um die technischen Anforderungen an die klimatischen und ökologischen Bedingungen anzupassen. Bei der Registrierung von Ausgangsmaterial und der Zertifizierung von FVG stehen Flexibilität und Harmonisierung im Gleichgewicht mit der Flexibilität der Mitgliedstaaten, diese Vorschriften im Einklang mit ihren örtlichen klimatischen und ökologischen Bedingungen umzusetzen. Die Rechtsvorschriften enthalten ferner Maßnahmen zur Stärkung der Nachhaltigkeit und zur Umsetzung der Forderung nach einer Anpassung an den Klimawandel.
•Wahl des Instruments
Bei dem vorgeschlagenen Rechtsakt handelt es sich um eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates. Andere Mittel wären nicht geeignet, denn die Ziele lassen sich am wirksamsten durch unionsweit vollständig harmonisierte Anforderungen erreichen, die den freien Verkehr von FVG gewährleisten.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Im Jahr 2019 ersuchte der Rat die Kommission, eine Untersuchung der Möglichkeiten der Union zur Aktualisierung der geltenden Rechtsvorschriften über die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Pflanzenvermehrungsmaterial (im Folgenden „Untersuchung über PVM“) zu unterbreiten. Parallel zu dieser Untersuchung wurde eine externe Studie zur Erhebung von Daten durchgeführt. In dieser Untersuchung über PVM wurden fünf zentrale Probleme mit den bestehenden Rechtsvorschriften ermittelt.
Die Probleme betreffen Folgendes:
1.fehlende Harmonisierung der Umsetzung der Rechtsvorschriften, wodurch ungleiche Wettbewerbsbedingungen für die Unternehmer entstehen,
2.komplexe und starre Verfahren, die zu einem schwerfälligen Entscheidungsprozess führen,
3.mangelnde Flexibilität des Rechtsrahmens, die es erschwert, die im europäischen Grünen Deal und in den damit zusammenhängenden Strategien ermittelten politischen Herausforderungen anzugehen,
4.Fehlen eines harmonisierten und risikobasierten Rahmens für amtliche Kontrollen, das zu uneinheitlichen Wettbewerbsbedingungen für amtliche Kontrollen führt,
5.fehlende Bestimmungen im Rechtsrahmen in Bezug auf den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt.
Das Ersuchen des Rates von 2019 enthielt eine Überprüfungsklausel, durch die die Kommission in die Lage versetzt wurde, einen Legislativvorschlag vorzulegen, sofern dies im Hinblick auf die Ergebnisse der oben genannten Untersuchung angebracht erschien.
•Konsultation der Interessenträger
Die Folgenabschätzung zur Verordnung über FVG umfasste ein breites Spektrum von Konsultationen, die an alle Arten von Interessenträgern gerichtet waren. Dazu gehörten eine Folgenabschätzung in der Anfangsphase, eine öffentliche Konsultation, Arbeitsgruppen mit den zuständigen Behörden und Interessenträgern sowie bilaterale Treffen mit Interessenverbänden.
●Im Rahmen der Konsultation zur Folgenabschätzung in der Anfangsphase gingen 66 Antworten aus 16 Ländern ein, während die öffentliche Konsultation 2449 Antworten aus 29 Ländern ergab.
●Im Rahmen der Folgenabschätzung in der Anfangsphase haben 39 Personen und im Rahmen der öffentlichen Konsultation 181 Personen ein Positionspapier eingereicht.
●Es wurden gezielte Konsultationen durchgeführt, um spezifischere Rückmeldungen von zuständigen Behörden und KMU zu erhalten, woraufhin 25 bzw. 251 Antworten eingingen.
●Auf eine gezielte Erhebung, die von einem externen Berater durchgeführt wurde, der die Folgenabschätzung der Kommission unterstützte, gingen 99 Antworten ein.
●Der Berater führte außerdem 13 ausführliche Gespräche durch und organisierte eine Fokusgruppe mit vier Teilnehmern.
Insgesamt wurde befürwortet, die Rechtsvorschriften über FVG von den Rechtsvorschriften über anderes Pflanzenvermehrungsmaterial (PVM) zu trennen. Alle Befragten sprachen sich für die Beibehaltung der bestehenden Säulen der Registrierung von Ausgangsmaterial und der Zertifizierung von FVG aus. Die Mehrheit der Befragten betonte, dass die Flexibilität erhalten bleiben müsse, damit die Mitgliedstaaten entscheiden könnten, welches FVG für ihre lokalen und regionalen klimatischen und ökologischen Gegebenheiten geeignet ist.
Da der Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/105/EG hinsichtlich der erfassten Zwecke vage ist, haben die Mitgliedstaaten den Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/105/EG unterschiedlich ausgelegt und aufgefasst. So fällt die Agroforstwirtschaft in einigen Mitgliedstaaten in den Anwendungsbereich der Richtlinie, in anderen nicht. In den Mitgliedstaaten, in denen die Agroforstwirtschaft nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/105/EG fällt, kann FVG von regulierten Arten für agroforstliche Zwecke in Verkehr gebracht werden, ohne dass eine Zulassung des Ausgangsmaterials erforderlich ist. Die Teilnehmer an den Konsultationen der Interessenträger äußerten unterschiedliche Ansichten in Bezug auf die Zwecke, die in den Anwendungsbereich der Rechtsvorschriften über FVG fallen sollten.
Die meisten Unternehmer waren sich einig, dass eine Angleichung der Anforderungen an amtliche Kontrollen wünschenswert sei. Die meisten Interessenträger sprachen sich dagegen aus, die Rechtsvorschriften über FVG in den Anwendungsbereich der Verordnung über amtliche Kontrollen aufzunehmen, da die amtlichen Kontrollen in dieser Branche sehr spezifisch seien, und forderten, dass die amtlichen Kontrollen nach wie vor in die Zuständigkeit der jeweiligen Forstverwaltung fallen sollten. Es ist jedoch zu erwarten, dass die Vorteile der Einbeziehung der Rechtsvorschriften über FVG in den Anwendungsbereich der Verordnung über amtliche Kontrollen die Nachteile überwiegen werden. Die Interessenträger zeigten sich ferner besorgt hinsichtlich der möglichen Zunahme des Verwaltungsaufwands. Die meisten Interessenträger sprachen sich dafür aus, bei der Organisation der amtlichen Kontrollen eine gewisse Flexibilität beizubehalten und die Kosten so gering wie möglich zu halten.
Die meisten Interessenträger waren sich einig, dass der Einsatz biomolekularer Techniken und digitaler Lösungen Vorteile bringen könnte, und forderten, dass die neuesten Technologien im Rechtsrahmen zur Anwendung kommen sollten – was auch mit den Entwicklungen bei den internationalen Normen im Einklang steht.
Ausführliche Informationen zu den Konsultationen der Interessenträger finden sich in Kapitel 5.2.5 und in Anhang 2 der Folgenabschätzung.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Ein von der Kommission beauftragtes externes Beratungsunternehmen führte eine Studie zur Unterstützung der Folgenabschätzungen durch. Das Beratungsunternehmen und seine Sachverständigen haben in den verschiedenen Phasen der Studie eng mit den zuständigen Dienststellen der Kommission zusammengearbeitet.
Das Beratungsunternehmen sammelte zusätzliche Daten und Hinweise durch Sekundärforschung, eine gezielte Erhebung, eine Fokusgruppe und ausführliche Gespräche mit Interessenträgern. In der unterstützenden Studie wurden die Problemstellung, die Gründe für Maßnahmen der Union, die Ziele der politischen Maßnahme und das Basisszenario untersucht. Darin wurden die potenziellen Auswirkungen von drei von der Kommission vorgeschlagenen Optionen bewertet, die jeweils Variationen von bis zu 19 spezifischen Maßnahmen umfassen.
Die unterstützende Studie diente dazu, die politischen Optionen zu präzisieren und die bevorzugte politische Option zu bestimmen.
•Folgenabschätzung
Dieser Vorschlag beruht auf einer Folgenabschätzung, zu der der Ausschuss für Regulierungskontrolle am 17. Februar 2023 eine befürwortende Stellungnahme mit Vorbehalten abgab.
Aus dem derzeitigen Rechtsrahmen für FVG ergeben sich zwei zentrale Probleme:
1.Es besteht ein Mangel an Harmonisierung des Binnenmarktes, der durch unterschiedliche Bedingungen für Unternehmer und das Inverkehrbringen von FVG in den Mitgliedstaaten gekennzeichnet ist. Verschiedene Aspekte der Rechtsvorschriften werden in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich umgesetzt, weil i) die Rechtsvorschriften Raum für Auslegung lassen, ii) die Mitgliedstaaten versuchten, praktische Lösungen zu finden, um starre Bestimmungen zu umgehen, und iii) die Rechtsvorschriften nicht rechtzeitig an die neuen Entwicklungen in Wissenschaft und Technik angepasst wurden.
2.Die Rechtsvorschriften sind nicht auf die Ziele des europäischen Grünen Deals und die damit verbundenen Strategien abgestimmt. Es bestehen Einschränkungen im Zusammenhang mit der genetischen Vielfalt von FVG, dem Mangel an Nachhaltigkeitsmerkmalen und dem unvollständigen Anwendungsbereich der Rechtsvorschriften über FVG. Die Versorgung mit hochwertigem zertifiziertem FVG ist unzureichend, da die Nachfrage nach FVG steigt, um das Ziel der Union zu erreichen, drei Milliarden zusätzliche Bäume bis 2030 zu pflanzen, um die Anzahl der jährlich gepflanzten Bäume zu verdoppeln und um die Erzeugung von Holz und Biomaterialien, die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die Wiederherstellung der Waldökosysteme zu ermöglichen. Durch häufiger auftretende Extremwetterereignisse und Katastrophen in Kombination mit einer unzureichenden Bewertung der Nachhaltigkeitsmerkmale für die niedrigeren Kategorien von FVG wurden die Versorgung mit geeignetem FVG und damit die Widerstandsfähigkeit der Waldökosysteme unter Druck gesetzt.
Das allgemeine Ziel dieser Initiative besteht darin, die Verfügbarkeit von FVG für alle Arten von Nutzern sicherzustellen, und zwar in hoher Qualität und in einer Vielfalt von Varianten, die an die derzeitigen und prognostizierten zukünftigen klimatischen Bedingungen angepasst sind. Auf der nächsten Ebene wird dies wiederum zum Schutz der biologischen Vielfalt und zur Wiederherstellung der Waldökosysteme beitragen.
In der Folgenabschätzung wurden alle möglichen Maßnahmen zur Analyse zusammengeführt. Als Grundlage dienten i) eine externe Studie zur Erhebung von Daten zur Unterstützung einer Untersuchung der Kommission der Möglichkeiten der Union zur Aktualisierung der geltenden Rechtsvorschriften über FVG, ii) eine von einem externen Beratungsunternehmen durchgeführte Studie zur Unterstützung der Folgenabschätzung und iii) die oben erwähnten Tätigkeiten zur Konsultation der Interessenträger.
Die vielfältigen, komplexen und häufig miteinander verknüpften Maßnahmen wurden in drei politischen Optionen zusammengefasst, die alle mit einem Szenario bei gleichbleibender Politik verglichen wurden. Drei Optionen wurden geprüft. Option 1 bot die größte Flexibilität, während Option 3 die weitestgehende Harmonisierung bedeutete, um die Unterschiede bei der Umsetzung der Rechtsvorschriften so gering wie möglich zu halten. Bei Option 2 wurde ein Gleichgewicht zwischen dem Bedarf an Flexibilität und einem höheren Maß an Harmonisierung hergestellt, um die Probleme zu überwinden, die sich aus der unterschiedlichen Auslegung ergeben.
Alle Optionen hatten eine Reihe von Elementen gemeinsam: i) vereinfachte Verwaltungsverfahren und flexiblere Entscheidungsprozesse und ii) die Harmonisierung mit den Rechtsvorschriften im Bereich Pflanzengesundheit.
1.Option 1 – höchstes Maß an Flexibilität: Mit Option 1 würden Mindestanforderungen für die amtlichen Kontrollen von FVG festgelegt, ohne dass diese jedoch mit der Verordnung über amtliche Kontrollen verknüpft würden. Damit würden Leitlinien für den Einsatz innovativer Erzeugungsverfahren, biomolekularer Techniken und digitaler Lösungen verabschiedet werden. Um die Verfügbarkeit von hochwertigem FVG für die Aufforstung/Wiederaufforstung zu gewährleisten, würden sich die Rechtsvorschriften über FVG nur auf die Erzeugung für „forstliche Zwecke“ erstrecken. Die Nachhaltigkeitsanforderungen würden auf die niedrigeren Kategorien von FVG ausgeweitet. Es würden Leitlinien für die Notfallplanung bei größeren Engpässen von FVG im Falle von Extremwetterereignissen und Katastrophen eingeführt.
2.Option 2 – Gleichgewicht zwischen Flexibilität und Harmonisierung (bevorzugte Option): Bei Option 2 würden die amtlichen Kontrollen von FVG in den Geltungsbereich der Verordnung über amtliche Kontrollen fallen, wobei jedoch vereinfachte Einfuhrkontrollen an geeigneten Orten in der Union durchgeführt würden, um eine gezieltere und effizientere Durchsetzung der bestehenden Vorschriften zu gewährleisten. In die Rechtsvorschriften würden Grundprinzipien für den Einsatz innovativer Erzeugungsverfahren, biomolekularer Techniken und digitaler Lösungen aufgenommen. In den Rechtsvorschriften für FVG würde die Erzeugung für „forstliche Zwecke“ und für „nicht forstliche Zwecke“ erfasst, um die Verfügbarkeit und Qualität von FVG über die Verwendung zur Aufforstung/Wiederaufforstung hinaus zu erhöhen. Die Nachhaltigkeitsanforderungen würden auf die niedrigeren Kategorien von FVG ausgeweitet. Es würden allgemeine gesetzliche Anforderungen für die Notfallplanung bei größeren Engpässen von FVG im Falle von Extremwetterereignissen und Katastrophen eingeführt.
3.Option 3 – höchstes Maß an Harmonisierung: Mit Option 3 würden die amtlichen Kontrollen von FVG in den Geltungsbereich der Verordnung über amtliche Kontrollen aufgenommen, mit strengeren Einfuhrkontrollen an den Grenzkontrollstellen, für die spezielle Einfuhrunterlagen erforderlich sind, um die Durchsetzung zu stärken und vollständig zu harmonisieren. In die Rechtsvorschriften würden detaillierte und verbindliche Vorschriften für den Einsatz innovativer Erzeugungsverfahren, biomolekularer Techniken und digitaler Lösungen aufgenommen werden. In den Rechtsvorschriften für FVG würde die Erzeugung für „forstliche Zwecke“ und für „nicht forstliche Zwecke“ erfasst, um die Verfügbarkeit und Qualität von FVG über die Verwendung zur Aufforstung/Wiederaufforstung hinaus zu erhöhen. Die Nachhaltigkeitsanforderungen würden auf die niedrigeren Kategorien von FVG ausgeweitet und harmonisierten Vorschriften unterliegen. Es würden gemeinsame Vorschriften für die Notfallplanung eingeführt, um sich auf größere Engpässe von FVG im Falle von Extremwetterereignissen und Katastrophen vorzubereiten.
Auf der Grundlage der Ergebnisse der Folgenabschätzung kam die Kommission zu dem Schluss, dass die politische Option 2 die beste Option ist, um alle Ziele der Überarbeitung der Rechtsvorschriften für FVG auf effiziente und kohärente Weise zu erreichen.
Die bevorzugte Option bringt Effizienzsteigerungen für die Unternehmer und die zuständigen Behörden durch i) die Möglichkeit für die Unternehmer, das amtliche Etikett unter amtlicher Aufsicht zu drucken, ii) die Harmonisierung mit dem Pflanzenschutzrecht, iii) die Einführung risikobasierter amtlicher Kontrollen und die Möglichkeit, biomolekulare Techniken einzusetzen, und iv) digitale Lösungen bei der Registrierung und den Systemen für die Zertifizierung. FVG mit verbesserten Nachhaltigkeitsmerkmalen wird zur Anpassung und Abschwächung der bereits sichtbaren Auswirkungen des Klimawandels auf die Wälder beitragen und somit wichtige Umweltvorteile liefern. Nationale Notfallpläne werden eine ausreichende Versorgung mit FVG für die Wiederaufforstung von Gebieten sicherstellen, die von Extremwetterereignissen, Waldbränden, dem Auftreten von Krankheiten und Schädlingen oder anderen Katastrophen betroffen sind. Das Risiko, FVG von minderer Qualität auszupflanzen, wird dadurch verringert. Schließlich werden Vorteile für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung forstgenetischer Ressourcen durch eine spezifische Ausnahme erwartet.
In der vorgeschlagenen Verordnung wird klargestellt, dass FVG für Aufforstung, Wiederaufforstung und sonstige Arten von Baumpflanzmaßnahmen verwendet wird. Der Anwendungsbereich der Verordnung sollte sich ausdrücklich auf die Zwecke erstrecken, für die die Verwendung von hochwertigem FVG als maßgeblich angesehen wird. Dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass nur das für diese Zwecke am besten geeignete FVG verwendet wird, und um wirtschaftliche Verluste und Umweltschäden zu vermeiden, die durch die Verwendung von FVG von minderer Qualität entstehen.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Mit dem Vorschlag werden vereinfachte und mit weniger Aufwand verbundene Rechtsvorschriften für FVG eingeführt, das der Erhaltung genetischer Ressourcen und ihrer nachhaltigen Nutzung dient, indem das Zulassungsverfahren für Ausgangsmaterial, das für die Erzeugung von solchem FVG bestimmt ist, durch ein Meldeverfahren ersetzt wird.
Dadurch können Unternehmer das amtliche Etikett unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörden drucken, wenn sie dies wünschen, sobald die zuständigen Behörden festgestellt haben, dass das FVG zertifiziert ist. Mehrere Verfahren werden vereinfacht. Diese Vereinfachungen kommen sowohl KMU als auch Kleinstunternehmen zugute. Schließlich werden mit dem Vorschlag neue Aspekte der Digitalisierung der Branche für FVG eingeführt.
•Grundrechte
Die vorgeschlagene Verordnung steht im Einklang mit allen Bestimmungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere durch die Festlegung von Vorschriften zur Wahrung der unternehmerischen Freiheit, zur Vermeidung von Diskriminierung und zum Schutz der Verbraucher und der Umwelt.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, der Kommission bis zum fünften Jahr nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung und danach alle fünf Jahre über verschiedene Aspekte der Nutzung von Ausnahmen und Maßnahmen zur Erhaltung genetischer Ressourcen, der biologischen Vielfalt in der Landwirtschaft und von vereinfachten Verfahren für Kleinerzeuger Bericht zu erstatten. Dies ist notwendig, um die Wirksamkeit dieser neuen politischen Maßnahmen zu überprüfen und zu prüfen, ob Verbesserungen erforderlich sind. Konkret geht es um die Berichterstattung über die folgenden Aspekte:
●die jährlichen Mengen von zertifiziertem FVG,
●die angenommenen nationalen Notfallpläne,
●die den Nutzern über Websites und/oder in Pflanzanleitungen zur Verfügung gestellten Informationen darüber, wo FVG am besten ausgepflanzt werden kann,
●die Anzahl der Einträge von FVG, die Informationen über die Eignung von FVG in Bezug auf klimatische und ökologische Bedingungen enthalten,
●die Anzahl der Meldungen von FVG zum Zweck der Erhaltung forstgenetischer Ressourcen,
●die Mengen von eingeführtem FVG,
●die verhängten Sanktionen.
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
i)Anwendungsbereich
Die vorgeschlagene Verordnung gilt für FVG von Arten und künstlichen Hybriden, das bei der Aufforstung, Wiederaufforstung und sonstigen Arten von Baumpflanzmaßnahmen zum Zwecke der Erzeugung von Holz und Biomaterialien, der Erhaltung der biologischen Vielfalt, der Wiederherstellung von Waldökosystemen, der Anpassung an den Klimawandel, des Klimaschutzes und der Erhaltung der nachhaltigen Nutzung forstgenetischer Ressourcen verwendet wird.
ii)Ausgangsmaterial und Kategorien
Für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von FVG darf nur von den zuständigen Behörden zugelassenes Ausgangsmaterial verwendet werden. Aus demselben Grund darf nur FVG in Verkehr gebracht werden, das aus solchem Ausgangsmaterial gewonnen wurde.
Die folgenden sechs Typen von Ausgangsmaterial, von dem FVG geerntet werden könnte, sind in der Richtlinie 1999/105/EG aufgeführt: Samenquellen, Erntebestände, Samenplantagen, Familieneltern, Klone und Klonmischungen.
Die zuständigen Behörden werden die Nachhaltigkeitsmerkmale des Ausgangsmaterials im Rahmen des Zulassungsverfahrens für dieses Ausgangsmaterial bewerten. Die Merkmale betreffen die Anpassung des Ausgangsmaterials an die örtlichen klimatischen und ökologischen Bedingungen sowie die Freiheit der Bäume von Schädlingen und deren Symptomen.
Das Verfahren für die Zulassung von Ausgangsmaterial wird den Einsatz biomolekularer Techniken als ergänzende Methode sowie innovative klonale Erzeugungstechniken für FVG umfassen.
Nach der Ernte von FVG wird von den zuständigen Behörden ein Stammzertifikat für sämtliches FVG ausgestellt, das aus zugelassenem Ausgangsmaterial gewonnen wurde. Mit diesem Zertifikat wird sichergestellt, dass das FVG identifizierbar ist, mit Informationen über den Ursprung des Ausgangsmaterials, von dem es geerntet wurde, versehen ist und den Nutzern und den für die amtliche Kontrolle zuständigen Behörden die am besten geeigneten Daten geliefert werden. Das Stammzertifikat kann auch in elektronischer Form ausgestellt werden.
FVG ist von den zuständigen Behörden als „quellengesichert“, „ausgewählt“, „qualifiziert“ oder „geprüft“ zu zertifizieren und unter Bezugnahme auf diese Kategorien in Verkehr zu bringen, damit es den entsprechenden Normen des OECD-Systems für forstliches Saat- und Pflanzgut entspricht. Für jede Kategorie werden spezifische Vorschriften für die Zulassung von Ausgangsmaterial festgelegt, die weitgehend mit denen der Richtlinie 1999/105/EG übereinstimmen.
Für Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von FVG der Kategorien „quellengesichert“ und „ausgewählt“ bestimmt ist, grenzen die Mitgliedstaaten für die betreffenden Arten Herkunftsgebiete ab, um ein Gebiet oder Gruppen von Gebieten mit hinreichend einheitlichen ökologischen Bedingungen zu bestimmen, die Ausgangsmaterial mit ähnlichen phänotypischen oder genetischen Merkmalen aufweisen.
Dies ist notwendig, weil das aus diesem Ausgangsmaterial erzeugte FVG unter Bezugnahme auf diese Herkunftsgebiete in Verkehr gebracht wird.
iii)Unternehmer
Unternehmer können von der zuständigen Behörde eine Zulassung für den Druck des amtlichen Etiketts für bestimmte Arten und bestimmte FVG-Kategorien unter amtlicher Aufsicht erhalten. Es werden Vorschriften für den Entzug oder die Änderung dieser Zulassung festgelegt, um dafür Sorge zu tragen, dass das System wirksam funktioniert.
Sie werden im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates registriert. Dies ist aus Gründen der Effizienz und zur Vermeidung einer doppelten Registrierung erforderlich, da die unter diese Verordnung fallenden Unternehmer weitgehend mit denen übereinstimmen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/2031 fallen.
Vor dem Erwerb von FVG stellen Unternehmer den potenziellen Käufern ihres FVG alle erforderlichen Informationen über deren Eignung für die klimatischen und ökologischen Bedingungen zur Verfügung.
iv)Register von FVG und Notfallpläne
Jeder Mitgliedstaat i) erstellt ein elektronisches nationales Register des in seinem Hoheitsgebiet zugelassenen Ausgangsmaterials für die verschiedenen Arten und künstlichen Hybriden, veröffentlicht es und hält es auf dem neuesten Stand, und ii) erstellt eine nationale Liste, die als Zusammenfassung des nationalen Registers gelten sollte, und veröffentlicht diese und hält sie auf dem neuesten Stand. Die nationale Liste sollte in einheitlicher Form für jede Zulassungseinheit erstellt werden. Sie enthält Informationen über die botanische Bezeichnung, die Kategorie des FVG, den Verwendungszweck, das Ausgangsmaterial, das Registerzeichen, den Standort, die Höhenlage oder Höhenzone, das Gebiet, den Ursprung und im Falle von FVG der Kategorie „geprüft“ die Angabe, ob es genetisch verändert ist oder durch bestimmte neue genomische Verfahren erzeugt wurde.
Aus demselben Grund sollte die Kommission auf der Grundlage der von den einzelnen Mitgliedstaaten vorgelegten nationalen Listen eine Unionsliste des für die Erzeugung von FVG zugelassenen Ausgangsmaterials in elektronischer Form veröffentlichen. Diese Unionsliste wird als Informationssystem zu forstlichem Vermehrungsgut der Kommission (im Folgenden „FOREMATIS“) bezeichnet.
Jeder Mitgliedstaat erstellt einen Notfallplan und hält ihn auf dem neuesten Stand, um die ausreichende Versorgung mit FVG für die Wiederaufforstung von Gebieten sicherzustellen, die von Extremwetterereignissen, Waldbränden, dem Auftreten von Krankheiten und Schädlingen oder anderen Katastrophen betroffen sind.
v)Anforderungen an die Handhabung und Digitalisierung
FVG ist durch den Verweis auf die einzelnen Zulassungseinheiten getrennt zu halten und in Partien zu erzeugen und in Verkehr zu bringen.
Samen werden nur dann in Verkehr gebracht, wenn sie bestimmten Qualitätsnormen entsprechen. Sie werden gekennzeichnet und nur in verschlossenen Verpackungen in Verkehr gebracht.
Die vorgeschlagene Verordnung trägt dem Ziel der europäischen Digitalstrategie Rechnung, dass die Umstellung auf digitale Technologien den Menschen und den Unternehmen dient. Sie sollte daher die Befugnis enthalten, Vorschriften festzulegen für i) die digitale Aufzeichnung aller Maßnahmen, die zur Ausstellung des Stammzertifikats bzw. des amtlichen Etiketts ergriffen werden, und ii) die Einrichtung einer zentralen Plattform, durch die die Verarbeitung dieser Aufzeichnungen, der Zugang zu ihnen und ihre Verwendung erleichtert werden. In diesem Zusammenhang sollte auch die Verwendung von elektronischen Etiketten zulässig sein.
vi)Ausnahmen und Erhaltungszwecke
Im Fall vorübergehender Schwierigkeiten bei der Versorgung mit bestimmten FVG-Pflanzenarten wird für die Erzeugung von FVG der betreffenden Arten vorübergehend Ausgangsmaterial, das weniger strenge Anforderungen erfüllt, zugelassen.
Auf Unionsebene werden zeitlich befristete Versuche durchgeführt, um bessere Alternativen zu Bestimmungen dieser Verordnung zu suchen.
Die Anforderungen an Ausgangsmaterial, das für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung forstgenetischer Ressourcen bestimmt ist, unterscheiden sich von denen an Ausgangsmaterial, das für die Erzeugung von FVG der Kategorien „quellengesichert“, „ausgewählt“, „qualifiziert“ und „geprüft“ bestimmt ist. Ziel ist es, die Vielfalt innerhalb einer einzigen Baumart zu erhöhen und auf den Rückgang der biologischen Vielfalt zu reagieren.
vii)Einfuhren
FVG wird nur dann aus Drittländern eingeführt, wenn festgestellt wurde, dass es Anforderungen genügt, die den für in der Union erzeugtes und in Verkehr gebrachtes FVG gleichwertig sind. Dies ist notwendig, um sicherzustellen, dass dieses eingeführte FVG dieselbe Qualität aufweist wie das in der Union erzeugte FVG.
Die Unternehmer informieren die jeweilige zuständige Behörde im Vorfeld über die Einfuhr von Samen, Pflanzgut und anderen Pflanzenteilen über das gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 eingerichtete Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC). Eingeführtem FVG wird ein Stammzertifikat oder eine sonstige amtliche Bescheinigung beigefügt, das bzw. die vom Herkunftsdrittland ausgestellt wurde, sowie Aufzeichnungen mit Informationen des Unternehmers in diesem Drittland zu dem betreffenden Material. Dieses FVG wird mit einem amtlichen Etikett versehen.
Die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2031 über Schädlinge gelten auch für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von FVG im Rahmen der vorgeschlagenen Verordnung. Mit der vorgeschlagenen Verordnung wird die Verordnung (EU) 2016/2031 geändert und die Möglichkeit eingeführt, dass das amtliche Etikett für FVG mit dem Pflanzenpass in einem einzigen Format kombiniert wird.
Außerdem soll die Verordnung (EU) 2017/625 geändert werden, um die Vorschriften über FVG in den Anwendungsbereich der Unionsvorschriften über amtliche Kontrollen aufzunehmen. Die allgemeinen Vorschriften und Grundsätze der amtlichen Kontrollen gelten auch für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von FVG, einschließlich derjenigen über die Befugnisse der Behörden, die Aufgabenübertragung und die Zertifizierung. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, bei Bedarf besondere Vorschriften für die amtliche Kontrolle des Inverkehrbringens von FVG und der Unternehmer zu erlassen. Im Falle von Einfuhren gelten die allgemeinen risikoabhängigen Vorschriften.
Die vorgeschlagene Verordnung gilt ab einem Zeitpunkt drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten, damit die zuständigen Behörden und die Unternehmer ausreichend Zeit haben, um sich an die neuen Vorschriften anzupassen. Ferner erhält die Kommission dadurch Zeit, die erforderlichen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen.
2023/0228 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Erzeugung und das Inverkehrbringen forstlichen Vermehrungsguts, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/2031 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/105/EG des Rates (Verordnung über forstliches Vermehrungsgut)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
[nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,]
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Die Richtlinie 1999/105/EG des Rates enthält Vorschriften über die Erzeugung und das Inverkehrbringen von forstlichem Vermehrungsgut (im Folgenden „FVG“).
(2)Etwa 45 % der Landfläche der Union sind mit Wald bedeckt, der eine multifunktionale Rolle erfüllt, die gesellschaftliche, wirtschaftliche, umweltbezogene, ökologische und kulturelle Funktionen umfasst. Wälder spielen als Kohlenstoffsenke eine bedeutende Rolle in der Klimaschutzpolitik. Hochwertiges, an das Klima angepasstes und vielfältiges FVG ist unerlässlich, um diesen Bedarf zu decken.
(3)Angesichts neuer technischer und wissenschaftlicher Entwicklungen, der Überarbeitung der Regeln und Vorschriften des Systems für die Zertifizierung von forstlichem Vermehrungsgut im internationalen Handel der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) (im Folgenden „OECD-System für forstliches Saat- und Pflanzgut“), der neuen politischen Prioritäten der Union in Bezug auf Nachhaltigkeit, die Anpassung an den Klimawandel und die biologische Vielfalt und insbesondere des europäischen Grünen Deals sowie der bei der Umsetzung der Richtlinie 1999/105/EG gewonnenen Erfahrungen sollte diese Richtlinie durch einen neuen Rechtsakt ersetzt werden. Um eine einheitliche Anwendung der neuen Vorschriften in der gesamten Union zu gewährleisten, sollte für den Rechtsakt die Form einer Verordnung gewählt werden.
(4)Mit dem OECD-System für forstliches Saat- und Pflanzgut wird das Ziel verfolgt, die Erzeugung und Nutzung von Samen, Pflanzenteilen und Pflanzen zu fördern, die auf eine Weise gewonnen, verarbeitet und in Verkehr gebracht wurden, die eine hohe Qualität und Verfügbarkeit von FVG sicherstellt. Aufgrund der Dauer der Waldzyklen und der Kosten von Pflanzungen und langfristigen Forstinvestitionen ist es entscheidend, dass die Forstwirte absolut zuverlässige Informationen über die Herkunft und die genetischen Merkmale von FVG erhalten, das sie für die Pflanzung verwenden. Mit dem OECD-System für forstliches Saat- und Pflanzgut wird dieser Bedarf durch die Zertifizierung und Rückverfolgbarkeit erfüllt. Es spielt eine zentrale Rolle bei der Anpassung der weltweiten Wälder an die sich ändernden klimatischen Bedingungen. Der Schwerpunkt liegt auf der Erhaltung der Artenvielfalt und der Sicherstellung einer hohen genetischen Vielfalt innerhalb der Arten und Saatgutpartien, wodurch das Anpassungspotenzial von FVG für die künftige Wiederbepflanzung von Gebieten mit Bäumen (im Folgenden „Wiederaufforstung“) und die Einrichtung neuer Waldflächen (im Folgenden „Aufforstung“) erhöht wird. Eine Wiederaufforstung kann erforderlich sein, wenn Teile eines bestehenden Waldes von Extremwetterereignissen, Waldbränden, Ausbrüchen von Krankheiten oder Schädlingsbefall oder anderen Katastrophen betroffen sind.
(5)Mit dem europäischen Grünen Deal hat sich die Kommission verpflichtet, den Klimawandel und umweltbezogene Herausforderungen anzugehen. Er hat zum Ziel, die Wirtschaft der Union zugunsten einer nachhaltigen Zukunft umzugestalten. Die Unionsvorschriften über die Erzeugung und das Inverkehrbringen von FVG müssen mit der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Verwirklichung der Klimaneutralität und mit den drei Strategien zur Umsetzung des europäischen Grünen Deals in Einklang stehen: der neuen EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel, der neuen EU-Waldstrategie für 2030 und der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030.
(6)Gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 sind die einschlägigen Organe der Union und die Mitgliedstaaten verpflichtet, kontinuierliche Fortschritte bei der Verbesserung der Anpassungsfähigkeit, der Stärkung der Widerstandsfähigkeit und der Verringerung der Anfälligkeit gegenüber Klimaveränderungen sicherzustellen. Eines der Ziele der neuen EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel ist es daher, die Fähigkeit der Union, sich an den Klimawandel anzupassen, rasch zu verbessern, u. a. durch die Änderung der Vorschriften über FVG. Durch die Rechtsvorschriften der Union sollten die unionsweite Erzeugung und das Inverkehrbringen von FVG gefördert werden. In diesem Sinne sollte die in der Richtlinie 1999/105/EG vorgesehene Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die Zulassung von bestimmtem Ausgangsmaterial zu beschränken und die Abgabe von bestimmtem FVG an den Endnutzer zu untersagen, abgeschafft werden.
(7)Hauptziele der neuen EU-Waldstrategie für 2030 sind die wirksame Aufforstung sowie die Erhaltung und Wiederherstellung der Wälder in der Union, um die Absorption von CO2 zu erhöhen, das Auftreten und das Ausmaß von Waldbränden einzudämmen und die Bioökonomie unter uneingeschränkter Achtung der ökologischen Grundsätze für die Förderung von Biodiversität voranzubringen. Die Gewährleistung der Wiederherstellung der Wälder und einer verstärkten nachhaltigen Waldbewirtschaftung ist wesentlich für die Anpassung an den Klimawandel und die Widerstandsfähigkeit der Wälder. In diesem Zusammenhang heißt es in der neuen EU-Waldstrategie, dass für die Anpassung von Wäldern an den Klimawandel und ihre Wiederherstellung nach Klimaschäden geeignetes FVG in großen Mengen benötigt wird. Hierfür müssen Anstrengungen unternommen werden, um die forstgenetischen Ressourcen, von denen eine klimaresistentere Waldwirtschaft abhängt, zu sichern und nachhaltig zu nutzen. Es sind weitere Anstrengungen erforderlich, um die Erzeugung und Verfügbarkeit von solchem FVG zu erhöhen, um besser über seine Eignung für künftige klimatische und ökologische Bedingungen zu informieren und um seine kooperative Erzeugung und Weitergabe über nationale Grenzen hinweg innerhalb der Union zu verbessern. Unternehmer sollten daher verpflichtet werden, die Nutzer vorab über die Eignung von FVG für die klimatischen und ökologischen Bedingungen zu informieren.
(8)In der Biodiversitätsstrategie für 2030 wird das Ziel verfolgt, die biologische Vielfalt der Union bis 2030 auf den Weg der Erholung zu bringen. Im Rahmen dieser Strategie sollen die Rechtsvorschriften der Union auf die Erhaltung der Artenvielfalt ausgerichtet werden und sie sollen eine hohe genetische Vielfalt innerhalb der Arten und Saatgutpartien gewährleisten. Damit soll die Versorgung mit qualitativ hochwertigem und genetisch vielfältigem FVG erleichtert werden, das an die derzeitigen und prognostizierten zukünftigen klimatischen Bedingungen angepasst ist. Die Erhaltung und die Verbesserung der biologischen Vielfalt der Wälder, einschließlich der genetischen Vielfalt der Bäume, sind wesentlich für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung und für die Förderung der Anpassung der Wälder an den Klimawandel. Unter diese Verordnung fallende Baumarten und künstliche Hybride sollten den örtlichen Bedingungen genetisch angepasst und von hoher Qualität sein.
(9)Es gibt eine langfristige grenzüberschreitende Dimension aufgrund der Tatsache, dass sich die bereits beobachtete Migration der Vegetationszonen nach Norden in den kommenden Jahrzehnten deutlich beschleunigen dürfte. Daher ist die Anforderung dieser Verordnung, Informationen über die Zonen bereitzustellen, in denen Samen ausgepflanzt werden können oder FVG an die örtlichen Bedingungen angepasst ist, für die Forstwirte äußerst nützlich. Die zuständigen Behörden sollten daher Zonen ausweisen, für deren lokale Bedingungen sich Samen eignen und in denen diese ausgesät werden können (im Folgenden „Samenübertragungszonen“). Ebenso sollten sie Gebiete ausweisen, an deren lokale Bedingungen FVG angepasst ist (im Folgenden „Einsatzgebiete“).
(10)In der Richtlinie 1999/105/EG wird FVG in Bezug auf seine Bedeutung für forstliche Zwecke in der gesamten Union oder in Teilen davon definiert, aber sie bleibt vage in Bezug auf die forstlichen Zwecke. Der Klarheit halber werden im Anwendungsbereich dieser Verordnung die Zwecke aufgeführt, für die die Nutzung von hochwertigem FVG wichtig ist.
(11)FVG kann für die Aufforstung/Wiederaufforstung und sonstige Arten von Baumpflanzmaßnahmen sowie für verschiedene Zwecke wie die Erzeugung von Holz und Biomaterialien, die Erhaltung der biologischen Vielfalt, die Wiederherstellung von Waldökosystemen, die Anpassung an den Klimawandel, den Klimaschutz und die Erhaltung der nachhaltigen Nutzung forstgenetischer Ressourcen erzeugt werden.
(12)Die Forschung hat gezeigt, dass die Bewertung und Zulassung des Ausgangsmaterials in Bezug auf den besonderen Zweck, für den das FVG verwendet werden soll, von entscheidender Bedeutung ist. Darüber hinaus wirkt sich die Pflanzung von hochwertigem FVG am richtigen Ort positiv auf den Zweck aus, für den dieses FVG verwendet wird. Der richtige Ort ist der Ort, an dem das FVG genetisch und phänotypisch dem Standort angepasst ist, an dem es angebaut wird, einschließlich der entsprechenden Klimaprojektionen für den Ort.
(13)Um angesichts der gestiegenen Nachfrage nach FVG für eine ausreichende Versorgung mit FVG zu sorgen, sind tatsächliche oder potenzielle Handelshemmnisse zu beseitigen, die den freien Verkehr mit FVG innerhalb der Union möglicherweise behindern. Dieses Ziel lässt sich nur erreichen, wenn in den jeweiligen Unionsvorschriften über FVG die höchstmöglichen Normen festgelegt werden.
(14)Die Unionsvorschriften für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von FVG sollten den praktischen Erfordernissen Rechnung tragen und nur für bestimmte Arten und künstliche Hybride gelten, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind. Diese Arten und künstlichen Hybriden sind wichtig für die Erzeugung von FVG für die Aufforstung, Wiederaufforstung und sonstige Arten von Baumpflanzmaßnahmen zum Zwecke der Erzeugung von Holz und Biomaterialien, der Erhaltung der biologischen Vielfalt, der Wiederherstellung von Waldökosystemen, der Anpassung an den Klimawandel, des Klimaschutzes und der Erhaltung der nachhaltigen Nutzung forstgenetischer Ressourcen.
(15)Ziel dieser Verordnung ist es, die Erzeugung und das Inverkehrbringen von hochwertigem FVG zu gewährleisten. Um zur Schaffung widerstandsfähiger Wälder und zur Wiederherstellung von Waldökosystemen beizutragen, sollten Nutzer vor dem Kauf von FVG über die Eignung dieses FVG für die klimatischen und ökologischen Bedingungen des Gebiets, in dem es verwendet werden soll, informiert werden.
(16)Um sicherzustellen, dass das zertifizierte FVG an die klimatischen und ökologischen Bedingungen des Gebiets, in dem es ausgepflanzt wird, angepasst ist, sollten die zuständigen Behörden die Nachhaltigkeitsmerkmale des Ausgangsmaterials während des Zulassungsverfahrens für dieses Ausgangsmaterial bewerten. Diese Nachhaltigkeitsmerkmale sollten sich auf die Anpassung dieses Ausgangsmaterials an die klimatischen und ökologischen Bedingungen sowie auf die Freiheit der Bäume von Schädlingen und deren Symptomen beziehen.
(17)FVG sollte nur von Ausgangsmaterial geerntet werden, das von den zuständigen Behörden bewertet und zugelassen wurde, um die höchstmögliche Qualität dieses FVG zu gewährleisten. Zugelassenes Ausgangsmaterial sollte in einem nationalen Register mit einem eigenen Registerzeichen und mit Verweis auf eine Zulassungseinheit eingetragen werden.
(18)Zur Anpassung an die wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen internationaler Normen sollte die Verwendung biomolekularer Techniken als ergänzende Methode in das Verfahren für die Zulassung von Ausgangsmaterial eingebunden werden. Mit diesen biomolekularen Techniken sollte es möglich sein, den Ursprung des Ausgangsmaterials zu bewerten oder das Ausgangsmaterial mithilfe von molekularen Markern auf das Vorhandensein von gegen Krankheiten resistenten Merkmalen zu überprüfen.
(19)Für sämtliches von zugelassenem Ausgangsmaterial gewonnenes (d. h. geerntetes) FVG sollten die zuständigen Behörden der jeweiligen Mitgliedstaaten ein Stammzertifikat ausstellen. Ein solches Stammzertifikat stellt die Identifizierung des FVG sicher, enthält Informationen über seinen Ursprung und liefert den Nutzern und den für die amtliche Kontrolle zuständigen Behörden die am besten geeigneten Angaben. Es sollte zulässig sein, das Stammzertifikat in elektronischer Form auszustellen.
(20)Es sollte nur FVG, das von zugelassenem Ausgangsmaterial geerntet wurde, in der Folge zertifiziert und in Verkehr gebracht werden dürfen. FVG sollte von den zuständigen Behörden als „quellengesichert“, „ausgewählt“, „qualifiziert“ oder „geprüft“ zertifiziert werden und mit einem Verweis auf diese Kategorien in Verkehr gebracht werden. Diese Arten von Kategorien machen deutlich, welche Merkmale des Ausgangsmaterials bewertet wurden, und sie geben Aufschluss über die Qualität des FVG. Bei FVG von minderer Qualität (Kategorien „quellengesichert“ und „ausgewählt“) wird das Ausgangsmaterial auf seine grundlegenden Merkmale geprüft. Für FVG höherer Qualität (Kategorien „qualifiziert“ und „geprüft“) werden Elternbäume aufgrund herausragender Merkmale und Kreuzungspläne ausgelesen. Bei FVG der Kategorie „qualifiziert“ wird die Überlegenheit des FVG auf der Grundlage der Merkmale der Elternbäume beurteilt. Bei der Kategorie „geprüft“ ist die Überlegenheit dieses FVG entweder im Vergleich mit dem Ausgangsmaterial, von dem dieses FVG geerntet wurde, oder anhand eines Standards nachzuweisen. Für die FVG-Kategorien „quellengesichert“, „ausgewählt“, „qualifiziert“ und „geprüft“ sollten einheitliche Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen gelten, um Transparenz, gleiche Wettbewerbsbedingungen und die Integrität des Binnenmarktes zu gewährleisten.
(21)Die Vorschriften für die Zertifizierung sollten im Falle von FVG, das durch innovative Erzeugungsverfahren und insbesondere durch FVG-Erzeugungstechniken zur Erzeugung eines bestimmten Typs von FVG erzeugt wurde, nämlich Klonen, präzisiert werden. Da sich der Erzeugungsort dieser Klone vom Standort des ursprünglichen Baums (d. h. des Ausgangsmaterials), von dem der Klon stammt bzw. die Klone stammen, unterscheiden kann, sollten die Vorschriften geändert werden, um die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten.
(22)Die Anforderungen an Ausgangsmaterial, das für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung forstgenetischer Ressourcen bestimmt ist, unterscheiden sich von denen an Ausgangsmaterial, das für die Erzeugung von FVG für gewerbliche Zwecke bestimmt ist, da für diese beiden Typen von Ausgangsmaterial unterschiedliche Auslesekriterien gelten. Zum Zweck der Erhaltung und einer nachhaltigen Nutzung forstgenetischer Ressourcen sollten alle Bäume eines Baumbestands im Wald erhalten bleiben. Dies ist erforderlich, um zur Erhöhung der genetischen Vielfalt innerhalb einer einzigen Baumart beizutragen. Andererseits sollten bei Ausgangsmaterial, das für die Erzeugung von FVG für gewerbliche Zwecke bestimmt ist, nur Bäume mit günstigen Merkmalen ausgewählt werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Möglichkeit haben, von den geltenden Vorschriften für die Zulassung von Ausgangsmaterial abzuweichen und Ausgangsmaterial, das für die Erhaltung forstgenetischer Ressourcen bestimmt ist, der zuständigen Behörde zu melden.
(23)Die Kategorie „quellengesichert“ ist die Mindestnorm, die für das Inverkehrbringen von FVG erforderlich ist, da eine phänotypische Auslese aus dem Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von FVG der Kategorie „quellengesichert“ bestimmt ist, kaum oder gar nicht stattgefunden hat. Um die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten, sollte der Unternehmer Aufzeichnungen über den Standort des Ausgangsmaterials (d. h. die Herkunft), von dem das FVG gewonnen wird, führen. Der Ursprung dieses Ausgangsmaterials sollte angegeben werden, wenn er bekannt ist. Dies steht im Einklang mit dem OECD-System für forstliches Saat- und Pflanzgut und den Erfahrungen, die mit der Richtlinie 1999/105/EG gemacht wurden.
(24)Gemäß dem OECD-System für forstliches Saat- und Pflanzgut und in Anwendung der Richtlinie 1999/105/EG sollte die zuständige Behörde Ausgangsmaterial, das für die Erzeugung von FVG der Kategorie „ausgewählt“ bestimmt ist, auf der Grundlage der Beobachtung der Merkmale dieses Ausgangsmaterials und unter Berücksichtigung des besonderen Zwecks, für den das von diesem Ausgangsmaterial geerntete FVG verwendet werden soll, bewerten. Die Gesamtqualität dieser Kategorie sollte sichergestellt werden. Da die Population ein hohes Maß an Homogenität aufweisen sollte, sollten Bäume, die im Vergleich zur durchschnittlichen Baumgröße in der Gesamtpopulation ungünstige Merkmale (z. B. geringere Größe) aufweisen, entfernt werden.
(25)Zur Erzeugung von FVG der Kategorie „qualifiziert“ sollte der Unternehmer die Bestandteile des Ausgangsmaterials, die bei der Kreuzungsmethode verwendet werden, auf Einzelbaumebene aufgrund ihrer herausragenden Merkmale auswählen, z. B. hinsichtlich der Anpassung an die örtlichen klimatischen und ökologischen Bedingungen. Die zuständige Behörde sollte die Zusammensetzung und die vorgeschlagene Kreuzungsmethode dieser Bestandteile, das Anlageschema, die Isolierungsbedingungen und den Standort dieses Ausgangsmaterials zulassen. Dies ist wichtig, um die Angleichung an die geltenden internationalen Normen gemäß dem OECD-System für forstliches Saat- und Pflanzgut zu erreichen und den mit der Richtlinie 1999/105/EG gewonnenen Erfahrungen Rechnung zu tragen.
(26)An Ausgangsmaterial, das für die Erzeugung von FVG der Kategorie „geprüft“ bestimmt ist, sollten möglichst strenge Anforderungen gestellt werden. Die Überlegenheit des FVG sollte durch einen Vergleich mit einer oder möglichst mit mehreren zugelassenen oder vorausgewählten Standards ermittelt werden. Der Unternehmer wählt diese Standards auf der Grundlage des Zwecks aus, für den das FVG der Kategorie „geprüft“ verwendet werden soll. Besteht der Zweck des FVG in der Anpassung an den Klimawandel, wird das FVG mit Standards verglichen, die hinsichtlich der Anpassung an die örtlichen klimatischen und ökologischen Bedingungen eine gute Leistung aufweisen (z. B. praktische Freiheit von Schädlingen und deren Symptomen). Nach der Auswahl der Bestandteile des Ausgangsmaterials sollte der Unternehmer die Überlegenheit des FVG durch eine Vergleichsprüfung nachweisen oder die Überlegenheit des FVG durch eine genetische Prüfung der Bestandteile des Ausgangsmaterials beurteilen. Die zuständige Behörde sollte an jedem Schritt dieses Verfahrens beteiligt sein. Sie sollte den Versuchsplan und die Prüfungen für die Zulassung des Ausgangsmaterials zulassen, die von dem Unternehmer vorgelegten Aufzeichnungen überprüfen und entweder die Ergebnisse der Prüfungen der Überlegenheit des FVG oder die genetische Prüfung zulassen. Dies ist erforderlich, um die Angleichung an die geltenden internationalen Normen gemäß dem OECD-System für forstliches Saat- und Pflanzgut und andere geltende internationale Normen zu erreichen und den mit der Richtlinie 1999/105/EG gewonnenen Erfahrungen Rechnung zu tragen.
(27)Die Bewertung von Ausgangsmaterial, das für die Erzeugung von FVG der Kategorie „geprüft“ bestimmt ist, dauert im Durchschnitt zehn Jahre. Um einen schnelleren Marktzugang für FVG der Kategorie „geprüft“ zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, solches Ausgangsmaterial in ihrem gesamten Hoheitsgebiet oder einem Teil davon vorübergehend für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren zuzulassen, während die Bewertung des Ausgangsmaterials noch nicht abgeschlossen ist. Diese Zulassung sollte nur erteilt werden, wenn die vorläufigen Ergebnisse der genetischen Prüfung oder der Vergleichsprüfungen darauf hindeuten, dass dieses Ausgangsmaterial die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen wird, sobald die Prüfungen abgeschlossen sind. Diese frühzeitige Bewertung sollte innerhalb von höchstens zehn Jahren erneut überprüft werden.
(28)Die Übereinstimmung von FVG mit den Anforderungen der Kategorien „quellengesichert“, „ausgewählt“, „qualifiziert“ und „geprüft“ sollte durch Inspektionen bestätigt werden, die von den zuständigen Behörden je nach Kategorie durchgeführt werden (im Folgenden „amtliche Zertifizierung“), und durch ein amtliches Etikett bescheinigt werden.
(29)Genetisch verändertes FVG darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn es für die menschliche Gesundheit und die Umwelt unbedenklich ist und gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 für den Anbau zugelassen ist und wenn dieses FVG der Kategorie „geprüft“ angehört. FVG, das mit bestimmten neuen genomischen Verfahren gewonnen wurde, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es die Anforderungen der Verordnung (EU) …/… [Amt für Veröffentlichungen: Bitte fügen Sie einen Verweis auf die Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates über mit bestimmten neuen genomischen Techniken gewonnene Pflanzen und die aus ihnen gewonnenen Lebens- und Futtermittel ein] erfüllt und wenn dieses FVG der Kategorie „geprüft“ entspricht.
(30)Das amtliche Etikett sollte Informationen über das Ausgangsmaterial enthalten, das genetisch veränderte Organismen enthält oder aus solchen besteht oder durch bestimmte neue genomische Verfahren erzeugt wurde.
(31)Unternehmer sollten von der zuständigen Behörde die Zulassung für den Druck des amtlichen Etiketts für bestimmte Arten und bestimmte FVG-Kategorien unter amtlicher Aufsicht erhalten. Dadurch erhalten die Unternehmer mehr Flexibilität in Bezug auf das anschließende Inverkehrbringen dieses FVG. Unternehmer dürfen jedoch erst mit dem Druck des Etiketts beginnen, wenn die zuständige Behörde das betreffende FVG zertifiziert hat. Diese Zulassung ist aufgrund des offiziellen Status des amtlichen Etiketts und zur Gewährleistung der höchstmöglichen Qualitätsnormen für die Nutzer von FVG erforderlich. Es sollten Vorschriften für den Entzug oder die Änderung dieser Zulassung festgelegt werden.
(32)Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission zusätzliche oder strengere Anforderungen für die Zulassung von in ihrem Hoheitsgebiet erzeugtem Ausgangsmaterial festzulegen. Dadurch könnten nationale oder regionale Ansätze für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von FVG umgesetzt werden, die auf die Verbesserung der Qualität des betreffenden FVG, den Schutz der Umwelt oder einen Beitrag zum Schutz der biologischen Vielfalt und zur Wiederherstellung von Waldökosystemen abstellen.
(33)Damit Transparenz und wirksamere Kontrollen der Erzeugung und des Inverkehrbringens von FVG gewährleistet werden können, sollten Unternehmer in den von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Registern eingetragen werden. Durch eine solche Registrierung wird der Verwaltungsaufwand für diese Unternehmer verringert. Sie ist für die Wirksamkeit des amtlichen Unternehmerregisters und zur Vermeidung von doppelten Einträgen erforderlich. Die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Unternehmer fallen weitgehend in den Anwendungsbereich des amtlichen Unternehmerregisters gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031.
(34)Vor dem Erwerb von PVM sollten Unternehmer den potenziellen Käufern ihres FVG alle notwendigen Informationen über dessen Eignung für die jeweiligen klimatischen und ökologischen Bedingungen zur Verfügung stellen, damit sie das FVG auswählen können, das für ihre Region am besten geeignet ist.
(35)Für Ausgangsmaterial, das für die Erzeugung von FVG der Kategorien „quellengesichert“ und „ausgewählt“ bestimmt ist, sollten die Mitgliedstaaten für die betreffenden Arten Herkunftsgebiete abgrenzen, um ein Gebiet oder Gruppen von Gebieten mit hinreichend einheitlichen ökologischen Bedingungen zu bestimmen, die Ausgangsmaterial mit ähnlichen phänotypischen oder genetischen Merkmalen aufweisen. Dies ist notwendig, weil das aus diesem Ausgangsmaterial erzeugte FVG unter Bezugnahme auf diese Herkunftsgebiete in Verkehr gebracht wird.
(36)Um einen wirksamen Überblick und Transparenz in Bezug auf das in der gesamten Union erzeugte und in Verkehr gebrachte FVG zu gewährleisten, sollte jeder Mitgliedstaat ein nationales Register des in seinem Hoheitsgebiet zugelassenen Ausgangsmaterials der einzelnen Arten und künstlichen Hybriden in elektronischem Format sowie eine nationale Liste, die als Zusammenfassung des nationalen Registers vorgelegt werden sollte, erstellen, veröffentlichen und auf dem neuesten Stand halten.
(37)Aus demselben Grund sollte die Kommission auf der Grundlage der von den einzelnen Mitgliedstaaten vorgelegten nationalen Listen eine Unionsliste des für die Erzeugung von FVG zugelassenen Ausgangsmaterials in elektronischer Form veröffentlichen. Diese Unionsliste sollte Informationen über das Ausgangsmaterial enthalten, das genetisch veränderte Organismen enthält oder aus solchen besteht oder durch bestimmte neue genomische Verfahren erzeugt wurde.
(38)Jeder Mitgliedstaat sollte einen Notfallplan erstellen und ihn auf dem neuesten Stand halten, um die ausreichende Versorgung mit FVG für die Wiederaufforstung von Gebieten sicherzustellen, die von Extremwetterereignissen, Waldbränden, dem Auftreten von Krankheiten und Schädlingen, Katastrophen oder anderen Ereignisseen betroffen sind. Es sollten Vorschriften für den Inhalt dieses Plans festgelegt werden, um sicherzustellen, dass bei Auftreten solcher Risiken proaktiv und wirksam gehandelt wird. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, den Inhalt dieses Plans an die besonderen klimatischen und ökologischen Bedingungen in ihrem Hoheitsgebiet anzupassen. Diese Anforderung spiegelt auch die allgemeinen Vorsorgemaßnahmen wider, die die Mitgliedstaaten im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union auf freiwilliger Basis ergreifen sollten.
(39)FVG sollte auf allen Stufen der Erzeugung durch den Verweis auf die einzelnen Zulassungseinheiten getrennt gehalten werden. Diese Zulassungseinheiten sollten in Partien erzeugt und in Verkehr gebracht werden, die hinreichend homogen und von anderen Partien von FVG unterscheidbar sein müssen. Es sollte zwischen Saatgutpartien und Pflanzenpartien unterschieden werden, um den Typ des FVG zu identifizieren und die Rückverfolgbarkeit bis zu dem zugelassenen Ausgangsmaterial, von dem FVG geerntet wurde, sicherzustellen. Dadurch werden die Identität und die Qualität dieses FVG erhalten.
(40)Samen sollten nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie bestimmten Qualitätsnormen entsprechen. Sie sollten gekennzeichnet und nur in verschlossenen Verpackungen in Verkehr gebracht werden, damit ihre angemessene Identifizierung, Qualität und Rückverfolgbarkeit ermöglicht werden und Betrug vermieden wird.
(41)Zur Verwirklichung des Ziels der europäischen Digitalstrategie, dass die Umstellung auf digitale Technologien den Menschen und den Unternehmen dient, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte zu erlassen, um Vorschriften über die digitale Aufzeichnung aller Maßnahmen, die zur Ausstellung eines Stammzertifikats und eines amtlichen Etiketts ergriffen werden, und über die Einrichtung einer zentralen Plattform, durch die die Verarbeitung dieser Aufzeichnungen, der Zugang zu ihnen und ihre Verwendung erleichtert werden, festzulegen.
(42)Im Fall vorübergehender Schwierigkeiten beim Ernten von FVG von bestimmten Arten in ausreichenden Mengen sollte unter bestimmten Bedingungen Ausgangsmaterial, das weniger strenge Anforderungen erfüllt, vorübergehend zugelassen werden können. Diese niedrigeren Anforderungen sollten sich auf die Zulassung von Ausgangsmaterial beziehen, das für die Erzeugung verschiedener Kategorien von FVG bestimmt ist. Dies ist erforderlich, um unter widrigen Umständen ein flexibles Vorgehen sicherzustellen und Störungen des Binnenmarktes für FVG zu vermeiden.
(43)FVG sollte nur dann aus Drittländern eingeführt werden, wenn festgestellt wurde, dass es Anforderungen genügt, die denen für in der Union erzeugtes und in Verkehr gebrachtes FVG gleichwertig sind. Dies ist notwendig, um sicherzustellen, dass dieses eingeführte FVG dieselbe Qualität aufweist wie das in der Union erzeugte FVG.
(44)Wird FVG aus einem Drittland in die Union eingeführt, sollte der betreffende Unternehmer die jeweils zuständige Behörde über das gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) im Vorfeld über die Einfuhr von FVG informieren. Eingeführtem FVG sollte zudem ein Stammzertifikat oder eine sonstige amtliche Bescheinigung beigefügt werden, das bzw. die vom Herkunftsdrittland ausgestellt wurde, sowie Aufzeichnungen mit Informationen des Unternehmers in diesem Drittland zu dem betreffenden FVG. Dieses FVG sollte mit einem amtlichen Etikett versehen werden, da dies erforderlich ist, um den Nutzern dieses FVG eine Entscheidung in voller Sachkenntnis zu ermöglichen und den zuständigen Behörden die Durchführung der jeweiligen amtlichen Kontrollen zu erleichtern.
(45)Um die Auswirkungen dieser Verordnung zu überwachen und die Kommission in die Lage zu versetzen, die eingeführten Maßnahmen zu bewerten, sollten die Mitgliedstaaten alle fünf Jahre über die jährlichen Mengen von zertifiziertem FVG, die angenommenen nationalen Notfallpläne, die den Nutzern über Websites und/oder in Pflanzanleitungen zur Verfügung gestellten Informationen darüber, wo FVG am besten ausgepflanzt werden kann, die Mengen von eingeführtem FVG und die verhängten Sanktionen Bericht erstatten.
(46)Zur Anpassung an die Verschiebung der Vegetationszonen und der Verbreitungsgebiete von Baumarten infolge des Klimawandels sowie an alle anderen Entwicklungen der technischen oder wissenschaftlichen Erkenntnisse, einschließlich des Klimawandels, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Liste der Baumarten und ihrer künstlichen Hybriden, für die diese Verordnung gilt, zu ändern.
(47)Zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und die Entwicklung des OECD-Systems für forstliches Saat- und Pflanzgut und anderer geltender internationaler Normen sowie zur Berücksichtigung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um i) die Anforderungen an das für die Erzeugung von FVG bestimmte Ausgangsmaterial, das als „quellengesichert“, „ausgewählt“, „qualifiziert“ und „geprüft“ zu zertifizieren ist, und ii) die Kategorien, unter denen FVG der verschiedenen Typen von Ausgangsmaterial in Verkehr gebracht werden darf, zu ändern.
(48)Um den Mitgliedstaaten einen flexibleren Ansatz zu ermöglichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Bedingungen für die vorübergehende Zulassung des Inverkehrbringens von FVG, das nicht alle Anforderungen für die jeweilige Kategorie erfüllt, festzulegen.
(49)Zur Anpassung an die technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Anforderungen festzulegen, die von Partien von Früchten und Saatgut der unter diese Verordnung fallenden Arten zu erfüllen sind, die von Pflanzenteilen der unter diese Verordnung fallenden Arten und künstlichen Hybriden zu erfüllen sind, die in Bezug auf Normen für die äußere Qualität für Populus spp., die durch Stecklinge oder Setzstangen vermehrt werden, gelten, die von Pflanzgut der unter diese Verordnung fallenden Arten und künstlichen Hybriden zu erfüllen sind und die von Pflanzgut, das in Regionen mit mediterranem Klima an Endnutzer abgegeben werden soll, zu erfüllen sind.
(50)Zur Anpassung an die europäische Digitalstrategie und die technischen Entwicklungen hinsichtlich der Digitalisierung von Dienstleistungen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um Vorschriften für die digitale Aufzeichnung aller Maßnahmen, die von den Unternehmern und den zuständigen Behörden im Hinblick auf die Ausstellung des Stammzertifikats ergriffen wurden, sowie für die Einrichtung einer zentralen Plattform, durch die die Mitgliedstaaten und die Kommission miteinander verbunden werden, festzulegen.
(51)Es ist insbesondere wichtig, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit für diese delegierten Rechtsakte angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(52)Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf die Festlegung besonderer Bedingungen in Bezug auf die Anforderungen an die und den Inhalt der Meldung des Ausgangsmaterials übertragen werden.
(53)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und zur Erleichterung der Anerkennung und Nutzung von Stammzertifikaten sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um den Inhalt und das Muster für Stammzertifikate der Identität von FVG aus Samenquellen und Erntebeständen, von FVG von Samenplantagen oder Familieneltern und von FVG von Klonen und Klonmischungen festzulegen.
(54)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und eines harmonisierten Rahmens für die Kennzeichnung und Bereitstellung von Informationen über FVG sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Festlegung des Inhalts des amtlichen Etiketts, der zusätzlichen Informationen im Falle von Samen und kleinen Mengen von Samen, der Farbe des Etiketts für bestimmte Kategorien oder andere Typen von FVG sowie zusätzliche Informationen im Falle bestimmter Gattungen oder Arten übertragen werden.
(55)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und zur Anpassung an die Entwicklungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Branche für FVG sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Festlegung der technischen Modalitäten für die Ausstellung elektronischer Stammzertifikate übertragen werden.
(56)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und zur Bewältigung dringender Probleme bei der Versorgung mit FVG sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um FVG einer oder mehrerer Arten, die mindere Anforderungen erfüllen als diejenigen, die in dieser Verordnung für die Zulassung von Ausgangsmaterial festgelegt sind, vorübergehend für das Inverkehrbringen zuzulassen.
(57)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um über die Durchführung zeitlich befristeter Versuche zu entscheiden, um Möglichkeiten zur Verbesserung der Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf die Bewertung und die Zulassung von Ausgangsmaterial sowie die Erzeugung und das Inverkehrbringen von FVG zu erkunden.
(58)Zur Verbesserung der Kohärenz der Vorschriften über FVG mit den Rechtsvorschriften der Union im Bereich Pflanzengesundheit sollten die Artikel 36, 37, 40, 41, 49, 53 und 54 der Verordnung (EU) 2016/2031 für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von FVG gemäß dieser Verordnung gelten. Zur Gewährleistung der Kohärenz mit den Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2031 über Pflanzenpässe sollte es zulässig sein, das amtliche Etikett für FVG mit dem Pflanzenpass zu kombinieren.
(59)Die Verordnung (EU) 2017/625 sollte geändert werden, um Vorschriften für amtliche Kontrollen in Bezug auf FVG in ihren Anwendungsbereich aufzunehmen. Dadurch sollen einheitlichere amtliche Kontrollen und eine konsequentere Durchsetzung der Vorschriften über FVG in allen Mitgliedstaaten sowie die Kohärenz mit anderen Rechtsakten der Union über die amtliche Kontrolle von Pflanzen, insbesondere mit der Verordnung (EU) 2016/2031 und der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates, gewährleistet werden.
(60)Die Verordnungen (EU) 2016/2031 und (EU) 2017/625 sollten daher entsprechend geändert werden.
(61)Aus Gründen der Rechtsklarheit und Transparenz sollte die Richtlinie 1999/105/EG aufgehoben werden.
(62)Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Sicherstellung eines harmonisierten Ansatzes für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von FVG, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seiner Wirkungen, seiner Komplexität und seines internationalen Charakters auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. In diesem Sinne werden, soweit erforderlich, Ausnahmen oder besondere Anforderungen für bestimmte Typen von FVG und Unternehmer eingeführt.
(63)In Anbetracht der Zeit und der Ressourcen, die die zuständigen Behörden und die betroffenen Unternehmer benötigen, um sich an die neuen Anforderungen dieser Verordnung anzupassen, sollte diese Verordnung ab dem … [drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] gelten —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden Vorschriften über die Erzeugung und das Inverkehrbringen forstlichen Vermehrungsguts (im Folgenden „FVG“) und insbesondere über Anforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von FVG bestimmt ist, den Ursprung und die Rückverfolgbarkeit dieses Ausgangsmaterials, Kategorien von FVG, Anforderungen in Bezug auf die Identität und Qualität von FVG, die Zertifizierung, die Kennzeichnung, die Verpackung, Einfuhren, Unternehmer, die Registrierung von Ausgangsmaterial und die nationalen Notfallpläne festgelegt.
Artikel 2
Anwendungsbereich
(1)Diese Verordnung gilt für FVG der Baumarten und ihrer künstlichen Hybriden, die in Anhang I aufgeführt sind.
(2)Mit dieser Verordnung werden folgende Ziele verfolgt:
a)Sicherstellung der Erzeugung und des Inverkehrbringens von hochwertigem FVG in der Union sowie des Funktionierens des FVG-Binnenmarkts;
b)Beitrag zur Schaffung widerstandsfähiger Wälder, zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und zur Wiederherstellung von Waldökosystemen;
c)Unterstützung der Erzeugung von Holz und Biomaterial, der Anpassung an den Klimawandel, des Klimaschutzes und der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung forstgenetischer Ressourcen.
(3)Der Kommission wird gemäß Artikel 26 die Befugnis übertragen, unter Berücksichtigung folgender Aspekte delegierte Rechtsakte zur Änderung der Liste in Anhang I entsprechend den Bestimmungen in Absatz 3 zu erlassen:
a)Verschiebung von Vegetationszonen und von Verbreitungsgebieten von Baumarten infolge des Klimawandels;
b)jegliche Entwicklung des technischen oder wissenschaftlichen Kenntnisstands.
Mit diesen delegierten Rechtsakten werden Arten und künstliche Hybride in die Liste in Anhang I aufgenommen, wenn sie mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a)sie repräsentieren ein für die Erzeugung von FVG in der Union bedeutendes Gebiet und sind dafür von bedeutendem wirtschaftlichen Wert;
b)sie werden in mindestens zwei Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht;
c)sie gelten aufgrund ihres Beitrags zur Anpassung an den Klimawandel als wichtig; und
d)sie gelten aufgrund ihres Beitrags zur Erhaltung der biologischen Vielfalt als wichtig.
Mit den in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakten werden Arten und künstliche Hybride von der Liste in Anhang I gestrichen, wenn sie keine der Voraussetzungen in Unterabsatz 1 mehr erfüllen.
(4)Diese Verordnung gilt nicht für
a)Pflanzenvermehrungsmaterial im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EU) …/… [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Verweis auf die Verordnung über die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Pflanzenvermehrungsmaterial einfügen];
b)Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 98/56/EG;
c)FVG, das für die Ausfuhr in Drittländer erzeugt wird;
d)FVG, das für amtliche Prüfungen, wissenschaftliche Zwecke oder Züchtungsvorhaben verwendet wird.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.„forstliches Vermehrungsgut“ (im Folgenden „FVG“) bezeichnet Zapfen, Fruchtstände, Früchte und Samen, die zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, zu Baumarten und ihren künstlichen Hybriden, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind, gehören und zu einem der folgenden Zwecke zur Aufforstung, zur Wiederaufforstung und für sonstige Baumpflanzmaßnahmen verwendet werden:
a)Erzeugung von Holz und Biomaterial,
b)Erhaltung der biologischen Vielfalt,
c)Wiederherstellung von Waldökosystemen,
d)Anpassung an den Klimawandel,
e)Klimaschutz,
f)Erhaltung und nachhaltige Nutzung forstgenetischer Ressourcen;
2.„Aufforstung“ bezeichnet die Schaffung von Waldflächen durch Anpflanzung und/oder gezielte Aussaat auf Flächen, die bis dahin anders genutzt wurden, in deren Rahmen von einer Nutzung der Flächen als Nichtwald zu ihrer Nutzung als Wald übergegangen wird;
3.„Wiederaufforstung“ bezeichnet die Erneuerung eines Waldes durch Anpflanzung und/oder gezielte Aussaat auf als Wald eingestuften Flächen;
4.„Saatgut“ bezeichnet Zapfen, Fruchtstände, Früchte und Samen, die zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind;
5.„Pflanzgut“ bezeichnet eine Pflanze oder einen Pflanzenteil, die bzw. der bei der Pflanzenvermehrung verwendet wird, und umfasst aus Saatgut, aus Pflanzenteilen oder aus Pflanzen aus Naturverjüngung angezogene Pflanzen;
6.„Pflanzenteile“ bezeichnet Spross-, Blatt- und Wurzelstecklinge, für Mikrovermehrung verwendete Explantate und Embryonen, Knospen, Absenker, Wurzeln, Pfropfreiser, Setzstangen und jegliche anderen Pflanzenteile, die zur Erzeugung von Pflanzgut verwendet werden;
7.„Erzeugung“ bezeichnet alle Stufen der Gewinnung von Samen und Pflanzen, der Aufbereitung von Saatgut zu Samen und der Anzucht von Pflanzen aus Pflanzgut zum Zwecke des Inverkehrbringens des jeweiligen FVG;
8.„Samenquelle“ bezeichnet die Bäume innerhalb eines Gebiets, in dem Samen gewonnen werden;
9.„Erntebestand“ bezeichnet eine abgegrenzte Population von Bäumen mit hinreichend homogener Zusammensetzung;
10.„Samenplantage“ bezeichnet eine Anpflanzung ausgewählter Bäume, die alle durch einen Klon, eine Familie oder eine Herkunft identifiziert sind, die so isoliert oder bewirtschaftet wird, dass Bestäubung durch Externpollen vermieden oder in Grenzen gehalten wird, und die mit dem Ziel häufiger, reicher und leichter Samenernten bewirtschaftet wird;
11.„Familieneltern“ bezeichnet Bäume, die als Eltern zur Erzeugung von Nachkommenschaften durch kontrollierte oder freie Bestäubung eines bestimmten Samenelters („Mutterbaum“) mit dem Pollen eines Vaterbaums (bei Vollgeschwistern) oder mehrerer bestimmter oder unbestimmter Vaterbäume (bei Halbgeschwistern) verwendet werden;
12.„Klon“ bezeichnet eine Gruppe von Individuen (Ramets), die von einem einzigen Ausgangsindividuum (Ortet) durch vegetative Vermehrung gewonnen wurden, beispielsweise in Form von Stecklingen, durch Mikrovermehrung, in Form von Pfröpflingen oder Absenkern oder durch Teilung;
13.„Klonmischung“ bezeichnet eine Mischung bestimmter Klone mit festgelegten Anteilen;
14.„Ausgangsmaterial“ bezeichnet Folgendes: Samenquelle, Erntebestand, Samenplantage, Familieneltern, Klon oder Klonmischungen;
15.„Zulassungseinheit“ bezeichnet das gesamte Gebiet mit Ausgangsmaterial für die Erzeugung von FVG, das von den zuständigen Behörden zugelassen wurde;
16.„Meldungseinheit“ bezeichnet das gesamte Gebiet mit Ausgangsmaterial für die Erzeugung von FVG, das für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung forstgenetischer Ressourcen bestimmt ist, das den zuständigen Behörden gemeldet wurde;
17.„Saatgutpartie“ bezeichnet eine Menge Samen, die von zugelassenem Ausgangsmaterial gewonnen und einheitlich verarbeitet wurden;
18.„Pflanzenpartie“ bezeichnet eine Menge Pflanzgut, das aus einer einzigen Saatgutpartie oder vegetativ vermehrtem Pflanzgut gezogen wurde, das in einem abgegrenzten Gebiet angezogen und einheitlich verarbeitet wurde;
19.„Partienummer“ bezeichnet die Identifikationsnummer einer Saatgutpartie bzw. einer Pflanzenpartie;
20.„Herkunft“ bezeichnet den Ort, an dem ein Baumbestand wächst;
21.„Unterart“ bezeichnet eine Gruppe innerhalb einer Art, die sich in gewisser Weise phänotypisch und genetisch vom Rest der Gruppe unterscheidet;
22.„Herkunftsgebiet“ bezeichnet in Bezug auf eine Art oder Unterart das Gebiet oder die Gruppe von Gebieten mit hinreichend einheitlichen ökologischen Bedingungen, in dem oder in der sich Erntebestände oder Samenquellen mit ähnlichen phänotypischen oder genetischen Merkmalen befinden, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Höhenlagen;
23.„autochthoner Erntebestand“ bezeichnet einen Erntebestand einheimischer Baumarten, der entweder durch Naturverjüngung oder künstlich aus FVG, das in demselben Erntebestand oder in Erntebeständen einheimischer Baumarten in unmittelbarer Nähe gewonnen wurde, kontinuierlich verjüngt wurde;
24.„indigener Erntebestand“ bezeichnet einen autochthonen Erntebestand oder einen künstlich aus Samen angezogenen Erntebestand, wobei der Ursprung dieses Erntebestands und der Erntebestand selbst in demselben Herkunftsgebiet liegen;
25.„Ursprung“ bezeichnet:
a)im Falle einer autochthonen Samenquelle oder eines autochthonen Erntebestands den Ort, an dem die Bäume wachsen,
b)im Falle einer nichtautochthonen Samenquelle oder eines nichtautochthonen Erntebestands den Ort, von dem die Samen oder Pflanzen ursprünglich stammen,
c)im Falle einer Samenplantage die Orte, an denen sich ihre Bestandteile ursprünglich befanden, z. B. deren Herkünfte oder andere relevante geografische Informationen,
d)im Falle von Familieneltern die Orte, an denen sich ihre Bestandteile ursprünglich befanden, z. B. deren Herkünfte oder andere relevante geografische Informationen,
e)im Falle eines Klons den Ort, an dem sich das Ortet befindet oder ursprünglich befand oder an dem es ausgewählt wird oder ursprünglich ausgewählt wurde,
f)im Falle einer Klonmischung die Orte, an denen sich die Ortets befinden oder ursprünglich befanden oder an denen sie ausgewählt wurden;
26.„Standort des Ausgangsmaterials“ bezeichnet das geografische Gebiet bzw. die geografische(n) Position(en) des Ausgangsmaterials für jede Kategorie von FVG;
27.„Ort der Erzeugung von Klonen, Klonmischungen oder Familieneltern“ bezeichnet den Ort oder die genaue geografische Position, an dem bzw. an der das FVG erzeugt wurde;
28.„Ausgangsbestand“ bezeichnet eine Pflanze, eine Gruppe von Pflanzen, FVG, einen DNA-Bestand oder eine genetische Information des Klons bzw. – im Falle einer Klonmischung – der Klone, die, das oder der als Referenzmaterial für die Kontrolle der Identität des Klons bzw. der Klone dient;
29.„Setzstange“ bezeichnet einen Steckling ohne Wurzeln;
30.„Inverkehrbringen“ bezeichnet die folgenden Handlungen eines Unternehmers: Verkauf von FVG, Bereithalten oder Anbieten von FVG zum Verkauf oder jede andere Art der Weitergabe von FVG, seinen Vertrieb in der Union oder seine Einfuhr in die Union, unabhängig davon, ob diese Handlungen entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen;
31.„Unternehmer“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die berufsmäßig an einer oder mehreren der folgenden Tätigkeiten beteiligt ist:
a)Erzeugung, einschließlich Anzucht, Vermehrung und Erhaltung des FVG,
b)Inverkehrbringen des FVG,
c)Lagerung, Gewinnung, Versand und Verarbeitung des FVG;
32.„zuständige Behörde“ bezeichnet eine zentrale oder regionale Behörde eines Mitgliedstaats oder gegebenenfalls die entsprechende Behörde eines Drittlandes, die für die Organisation amtlicher Kontrollen, die Registrierung von Ausgangsmaterial, die Zertifizierung von FVG und andere amtliche Tätigkeiten betreffend die Erzeugung und das Inverkehrbringen von FVG verantwortlich ist, oder jede andere Behörde, der diese Verantwortung übertragen wurde, im Einklang mit dem Unionsrecht;
33.„quellengesichert“ bezeichnet eine Kategorie von FVG, das von Ausgangsmaterial stammt, bei dem es sich entweder um eine Samenquelle oder einen Erntebestand innerhalb eines einzigen Herkunftsgebiets handelt und das die Anforderungen des Anhangs II erfüllt;
34.„ausgewählt“ bezeichnet eine Kategorie von FVG, das von Ausgangsmaterial stammt, bei dem es sich um einen Erntebestand innerhalb eines einzigen Herkunftsgebiets handelt, der nach phänotypischen Merkmalen auf Populationsebene ausgelesen wurde, und das die Anforderungen des Anhangs III erfüllt;
35.„qualifiziert“ bezeichnet eine Kategorie von FVG, das von Ausgangsmaterial stammt, bei dem es sich um Samenplantagen, Familieneltern, Klone oder Klonmischungen handelt, deren Bestandteile nach phänotypischen Merkmalen auf Individualebene ausgelesen wurden, und das die Anforderungen des Anhangs IV erfüllt;
36.„geprüft“ bezeichnet eine Kategorie von FVG, das von Ausgangsmaterial stammt, bei dem es sich um Erntebestände, Samenplantagen, Familieneltern, Klone oder Klonmischungen handelt und das die Anforderungen des Anhangs V erfüllt;
37.„amtliche Zertifizierung“ bezeichnet die Zertifizierung von quellengesichertem, ausgewähltem, qualifiziertem und geprüftem FVG in dem Fall, dass alle einschlägigen Inspektionen und – gegebenenfalls – Probenahmen und Prüfungen des FVG von der zuständigen Behörde durchgeführt wurden und dass der Schluss gezogen wurde, dass das FVG die entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllt;
38.„Kategorie“ bezeichnet FVG, das als quellengesichertes, ausgewähltes, qualifiziertes oder geprüftes Vermehrungsgut gilt;
39.„genetisch veränderter Organismus“ bezeichnet einen genetisch veränderten Organismus im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2001/18/EG, mit Ausnahme von Organismen, bei denen eine genetische Veränderung durch den Einsatz der in Anhang I B der Richtlinie 2001/18/EG aufgeführten Verfahren herbeigeführt wurde;
40.„NGT-Pflanze“ bezeichnet eine mit bestimmten neuen genomischen Techniken gewonnene Pflanze im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Verweis auf die Verordnung über mit bestimmten neuen genomischen Techniken gewonnene Pflanzen und die aus ihnen gewonnenen Lebens- und Futtermittel einfügen] des Europäischen Parlaments und des Rates;
41.„Samenübertragungszonen“ bezeichnet ein Gebiet und/oder Höhenzonen, das bzw. die die zuständigen Behörden für die Verbringung von FVG der Kategorie „quellengesichert“ bzw. „ausgewählt“ benannt haben, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Ursprungs und der Herkunft des FVG, von Herkunftsprüfungen, von Umweltbedingungen und von Prognosen hinsichtlich künftiger Klimaveränderungen;
42.„Einsatzgebiet für Samenplantagen“ bezeichnet ein von den zuständigen Behörden benanntes Gebiet, an dessen klimatische und ökologische Bedingungen FVG der Kategorie „qualifiziert“ bzw. „geprüft“ angepasst ist, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Standortes der Samenplantagen und ihrer Bestandteile, der Ergebnisse von Nachkommenschafts- und Herkunftsprüfungen, von Umweltbedingungen und von Prognosen hinsichtlich künftiger Klimaveränderungen;
43.„Einsatzgebiet für Klone und Klonmischungen“ bezeichnet ein von den zuständigen Behörden benanntes Gebiet, an dessen klimatische und ökologische Bedingungen FVG der Kategorie „qualifiziert“ bzw. „geprüft“ angepasst ist, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Ursprungs oder der Herkunft des Klons bzw. der Klone, der Ergebnisse von Nachkommenschafts- und Herkunftsprüfungen, der Umweltbedingungen und von Prognosen hinsichtlich künftiger Klimaveränderungen;
44.„FOREMATIS“ bezeichnet das Informationssystem der Kommission zu FVG;
45.„Naturverjüngung“ bezeichnet die Erneuerung eines Waldes durch Bäume, die aus vor Ort heruntergefallenen und gekeimten Samen entstehen;
46.„Qualitätsschädlinge“ bezeichnet Schädlinge, die alle folgenden Anforderungen erfüllen:
a)es handelt sich weder um Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge oder geregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (Regulated Non-Quarantine Pests – im Folgenden „RNQPs“) im Sinne der Verordnung (EU) 2016/2031 noch um Schädlinge, die den gemäß Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Maßnahmen unterliegen,
b)sie treten bei der Erzeugung oder Lagerung von FVG auf, und
c)ihr Auftreten hat nicht hinnehmbare nachteilige Auswirkungen auf die Qualität des FVG und nicht hinnehmbare wirtschaftliche Auswirkungen in Bezug auf die Verwendung dieses FVG in der Union;
47.„praktisch frei von Schädlingen“ bedeutet völlig frei von Schädlingen oder bezeichnet eine Situation, in der das Auftreten von Qualitätsschädlingen auf dem betreffenden FVG so gering ist, dass diese Schädlinge die Qualität dieses FVG nicht beeinträchtigen.
KAPITEL II
AUSGANGSMATERIAL UND DAVON STAMMENDES FVG
Artikel 4
Zulassung von Ausgangsmaterial für die Erzeugung von FVG
(1)Für die Erzeugung von FVG darf nur von den zuständigen Behörden zugelassenes Ausgangsmaterial verwendet werden.
(2)Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von FVG bestimmt ist, das als „quellengesichert“ zertifiziert werden soll, wird zugelassen, wenn es die Anforderungen des Anhangs II erfüllt.
Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von FVG bestimmt ist, das als „ausgewählt“ zertifiziert werden soll, wird zugelassen, wenn es die Anforderungen des Anhangs III erfüllt.
Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von FVG bestimmt ist, das als „qualifiziert“ zertifiziert werden soll, wird zugelassen, wenn es die Anforderungen des Anhangs IV erfüllt.
Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von FVG bestimmt ist, das als „geprüft“ zertifiziert werden soll, wird zugelassen, wenn es die Anforderungen des Anhangs V erfüllt.
Bei der Bewertung der in den Anhängen II bis V festgelegten Anforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial dürfen nicht nur visuelle Überprüfungen, Dokumentenprüfungen, Prüfungen und Analysen vorgenommen oder weitere ergänzende Methoden angewandt werden, sondern auch biomolekulare Techniken eingesetzt werden, sofern diese als für die Zwecke dieser Zulassung besser geeignet erachtet werden.
Das Ausgangsmaterial für alle Kategorien wird im Hinblick auf seine in den Anhängen II bis V dargelegten Nachhaltigkeitsmerkmale bewertet, um den klimatischen und ökologischen Bedingungen Rechnung zu tragen.
Das Ausgangsmaterial wird unter Bezugnahme auf die Zulassungseinheit zugelassen.
Der Kommission wird gemäß Artikel 26 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge II, III, IV und V in Bezug auf die Anforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial zu erlassen, das zur Erzeugung von Folgendem bestimmt ist:
a)FVG der Kategorie „quellengesichert“, insbesondere in Bezug auf die Anforderungen im Zusammenhang mit Typen von Ausgangsmaterial, der effektiven Populationsgröße, dem Ursprung und dem Herkunftsgebiet sowie Nachhaltigkeitsmerkmalen;
b)FVG der Kategorie „ausgewählt“, insbesondere in Bezug auf die Anforderungen im Zusammenhang mit dem Ursprung, der Isolierung, der effektiven Populationsgröße, dem Alter und dem Entwicklungsstand, der Homogenität, Nachhaltigkeitsmerkmalen, dem Volumenzuwachs, der Holzqualität sowie der Form oder dem Habitus;
c)FVG der Kategorie „qualifiziert“, insbesondere in Bezug auf die Anforderungen im Zusammenhang mit Plantagen, Familieneltern, Klonen und Klonmischungen;
d)FVG der Kategorie „geprüft“, insbesondere in Bezug auf die Anforderungen im Zusammenhang mit den zu prüfenden Merkmalen, der Dokumentation, der Vorbereitung der Prüfungen, der Auswertung und Gültigkeit der Prüfungen, der genetischen Prüfung der Ausgangsmaterialbestandteile, der Vergleichsprüfung von FVG, der vorläufigen Zulassung sowie Frühtests;
e)FVG im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Mit derartigen Änderungen werden die Vorschriften über die Zulassung von Ausgangsmaterial an die Entwicklung des wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands und die Entwicklung des OECD-Systems für forstliches Saat- und Pflanzgut und anderer anwendbarer internationaler Normen angepasst.
(3)In das nationale Register gemäß Artikel 12 wird nur zugelassenes Ausgangsmaterial in Form einer Zulassungseinheit aufgenommen. Jeder Zulassungseinheit wird im nationalen Register ein eigenes Registerzeichen zugewiesen.
(4)Eine Zulassung für Ausgangsmaterial wird entzogen, wenn die in dieser Verordnung dargelegten Anforderungen nicht mehr erfüllt sind.
(5)Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von FVG der Kategorien „ausgewählt“, „qualifiziert“ und „geprüft“ bestimmt ist, wird von den zuständigen Behörden nach der Zulassung in regelmäßigen Abständen erneut überprüft.
(6)Der Kommission wird gemäß Artikel 26 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge II, III, IV und V zu erlassen, um diese an die Entwicklung des wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands, insbesondere in Bezug auf den Einsatz biomolekularer Techniken, und an die einschlägigen internationalen Normen anzupassen.
Artikel 5
Anforderungen für das Inverkehrbringen von FVG, das von zugelassenem Ausgangsmaterial stammt
(1)Von zugelassenem Ausgangsmaterial stammendes FVG wird im Einklang mit den folgenden Vorschriften in Verkehr gebracht:
a)FVG der in Anhang I aufgeführten Arten darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es der Kategorie „quellengesichert“, der Kategorie „ausgewählt“, der Kategorie „qualifiziert“ oder der Kategorie „geprüft“ angehört und von gemäß Artikel 4 zugelassenem Ausgangsmaterial stammt und wenn das jeweilige Ausgangsmaterial die Anforderungen des Anhangs II, III, IV bzw. V erfüllt;
b)FVG der in Anhang I aufgeführten künstlichen Hybriden darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es der Kategorie „ausgewählt“, der Kategorie „qualifiziert“ oder der Kategorie „geprüft“ angehört und von gemäß Artikel 4 zugelassenem Ausgangsmaterial stammt und wenn das jeweilige Ausgangsmaterial die Anforderungen des Anhangs III, IV bzw. V erfüllt;
c)FVG der in Anhang I aufgeführten Baumarten und künstlichen Hybriden, die vegetativ vermehrt werden, darf nur unter den folgenden Voraussetzungen in Verkehr gebracht werden:
i)es gehört der Kategorie „ausgewählt“, der Kategorie „qualifiziert“ oder der Kategorie „geprüft“ an, und
ii)es stammt von gemäß Artikel 4 zugelassenem Ausgangsmaterial, das die Anforderungen des Anhangs III, IV bzw. V erfüllt,
iii)FVG der Kategorie „ausgewählt“ darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es durch Massenvermehrung aus Samen erzeugt wurde;
d)FVG der in Anhang I aufgeführten Baumarten und künstlichen Hybriden, das genetisch veränderte Organismen enthält oder bei dem es sich um solche Organismen handelt, darf nur unter den folgenden Voraussetzungen in Verkehr gebracht werden:
i)es gehört der Kategorie „geprüft“ an und
ii)es stammt von gemäß Artikel 4 zugelassenem Ausgangsmaterial, das die Anforderungen des Anhangs V erfüllt, und
iii)sein Anbau ist gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2001/18/EG oder den Artikeln 7 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in der Union oder gegebenenfalls im Einklang mit Artikel 26b der Richtlinie 2001/18/EG in dem jeweiligen Mitgliedstaat zugelassen;
e)FVG der in Anhang I aufgeführten Baumarten und künstlichen Hybriden, das eine NGT-Pflanze der Kategorie 1 im Sinne von Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) …/… [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Verweis auf die NGT-Verordnung einfügen] enthält oder bei dem es sich um eine solche Pflanze handelt, darf nur unter den folgenden Voraussetzungen in Verkehr gebracht werden:
i)es gehört der Kategorie „geprüft“ an und
ii)es stammt von gemäß Artikel 4 zugelassenem Ausgangsmaterial, das die Anforderungen des Anhangs V erfüllt, und
iii)für die Pflanze wurde im Einklang mit Artikel 6 oder Artikel 7 der Verordnung (EU) …/… [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Verweis auf die NGT-Verordnung einfügen] eine Erklärung über den Status als NGT-Pflanze der Kategorie 1 erhalten, oder die Pflanze ist ein Nachkomme einer oder mehrerer derartiger Pflanzen;
f)FVG der in Anhang I aufgeführten Baumarten und künstlichen Hybriden darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihm ein Verweis auf die Nummer seines Stammzertifikats bzw. die Nummern seiner Stammzertifikate beigefügt ist;
g)es steht im Einklang mit den Artikeln 36, 37, 40, 41, 42, 49, 53 und 54 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge, RNQPs und Schädlinge, die den Maßnahmen gemäß Artikel 30 der genannten Verordnung unterliegen;
h)im Falle von Samen darf FVG der in Anhang I aufgeführten Baumarten und künstlichen Hybriden nur in Verkehr gebracht werden, wenn nicht nur die Buchstaben a bis g eingehalten werden, sondern zusätzlich Informationen über Folgendes verfügbar sind:
i)Reinheit;
ii)Keimfähigkeit der reinen Samen;
iii)Tausendkornmasse der reinen Samen;
iv)Zahl der keimfähigen Samen je Kilogramm des als Samen in Verkehr gebrachten Erzeugnisses oder, falls die Zahl der keimfähigen Samen nicht oder nicht ohne Weiteres ermittelt werden kann, Zahl der lebensfähigen Samen je Kilogramm.
(2)Die Kategorien, unter denen FVG der verschiedenen Typen von Ausgangsmaterial in Verkehr gebracht werden darf, sind in der Tabelle in Anhang VI festgelegt.
(3)Der Kommission wird gemäß Artikel 26 Absatz 2 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Änderung der Tabelle in Anhang VI in Bezug auf die Kategorien zu erlassen, unter denen FVG der verschiedenen Typen von Ausgangsmaterial in Verkehr gebracht werden darf.
Mit einer derartigen Änderung werden diese Kategorien an die Entwicklung des wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands und der einschlägigen internationalen Normen angepasst.
Artikel 6
Anforderungen an FVG, das von zur Erhaltung forstgenetischer Ressourcen bestimmtem Ausgangsmaterial stammt
Damit FVG, das von Ausgangsmaterial stammt, für das die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 18 gilt, in Verkehr gebracht werden darf, müssen alle folgenden Bedingungen erfüllt sein:
a)FVG der in Anhang I aufgeführten Arten darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es der Kategorie „quellengesichert“ angehört;
b)der Ursprung des FVG ist von Natur aus an die lokalen und regionalen Bedingungen angepasst und
c)das FVG wird von allen Individuen des gemeldeten Ausgangsmaterials gewonnen.
Artikel 7
Vorübergehende Genehmigung des Inverkehrbringens von FVG, das von Ausgangsmaterial stammt, das die Anforderungen an die jeweilige Kategorie nicht erfüllt
(1)Die zuständigen Behörden können das Inverkehrbringen von FVG, das von zugelassenem Ausgangsmaterial stammt, das nicht alle in Artikel 5 Absatz 1 erwähnten Anforderungen an die jeweilige Kategorie erfüllt, nach dem Erlass eines delegierten Rechtsakts gemäß Absatz 2 vorübergehend genehmigen.
Die zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten derartige vorübergehende Genehmigungen und die jeweiligen Gründe für ihre Genehmigung.
(2)Der Kommission wird gemäß Artikel 26 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieses Artikels durch Festlegung der Bedingungen für die Erteilung einer vorübergehenden Ermächtigung für den betreffenden Mitgliedstaat zu erlassen.
Zu diesen Bedingungen zählen:
a)die Begründung für die Erteilung der Genehmigung zur Sicherstellung der Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung;
b)die maximale Geltungsdauer der Genehmigung;
c)Verpflichtungen in Bezug auf amtliche Kontrollen bei den Unternehmern, die von der Genehmigung Gebrauch machen;
d)Inhalt und Form der Meldung gemäß Absatz 1.
Artikel 8
Besondere Anforderungen an bestimmte FVG-Pflanzenarten, -Kategorien und -Typen
Der Kommission wird gemäß Artikel 26 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung erforderlichenfalls im Hinblick auf die jeweiligen Anforderungen an jeden FVG-Typ, jede FVG-Pflanzenart oder jede FVG-Kategorie zu ergänzen, und zwar:
a)in Bezug auf Partien von Früchten und Saatgutpartien der in Anhang I aufgeführten Arten hinsichtlich der Artreinheit;
b)in Bezug auf Pflanzenteile der in Anhang I aufgeführten Arten und künstlichen Hybriden hinsichtlich der Qualität im Zusammenhang mit allgemeinen Merkmalen, der Gesundheit und der Größe;
c)in Bezug auf Normen für die äußere Qualität für Populus spp., die durch Stecklinge oder Setzstangen vermehrt werden, hinsichtlich Mängeln und Mindestabmessungen von Stecklingen und Setzstangen;
d)in Bezug auf Pflanzgut der in Anhang I aufgeführten Arten und künstlichen Hybriden hinsichtlich der Qualität im Zusammenhang mit allgemeinen Merkmalen, der Gesundheit, der Vitalität und der physiologischen Qualität;
e)in Bezug auf Pflanzgut, das an Nutzer in Regionen mit mediterranem Klima abgegeben werden soll, hinsichtlich Mängeln, der Größe und des Alters der Pflanzen sowie gegebenenfalls der Größe des Containers.
Ein derartiger delegierter Rechtsakt muss sich auf die Erfahrungen mit der Anwendung der jeweiligen Anforderungen an jeden FVG-Typ, jede FVG-Pflanzenart oder jede FVG-Kategorie hinsichtlich der Bestimmungen über Inspektionen, Probenahmen und Prüfungen sowie Isolierungsabstände stützen. Mit einem derartigen Rechtsakt werden diese Anforderungen auf der Grundlage der Entwicklung der einschlägigen internationalen Normen, der technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen oder der klimatischen und ökologischen Entwicklungen angepasst.
Artikel 9
Notfallplan und nationales Register
(1)Jeder Mitgliedstaat erstellt einen oder mehrere Notfallpläne, um für die ausreichende Versorgung mit FVG für die Wiederaufforstung von Gebieten zu sorgen, die von Extremwetterereignissen, Waldbränden, Krankheitsausbrüchen, Schädlingsbefällen, Katastrophen oder anderen Ereignissen betroffen sind, die relevant sind und in den gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU entwickelten nationalen Risikobewertungen ermittelt wurden.
Ein solcher Notfallplan wird für diejenigen in Anhang I aufgeführten Baumarten bzw. künstlichen Hybriden dieser Baumarten erstellt, die als geeignet für die derzeitigen und prognostizierten künftigen klimatischen und ökologischen Bedingungen im betreffenden Mitgliedstaat erachtet werden.
Bei einem Notfallplan ist der prognostizierten künftigen Verbreitung der relevanten Baumarten und ihrer künstlichen Hybriden auf der Grundlage nationaler und/oder regionaler Klimamodellsimulationen für den betreffenden Mitgliedstaat Rechnung zu tragen.
(2)Die Mitgliedstaaten konsultieren im Rahmen der Erstellung und laufenden Aktualisierung derartiger Notfallpläne zu einem geeigneten Zeitpunkt alle einschlägigen Interessenträger.
(3)Jeder Notfallplan umfasst Angaben zu Folgendem:
a)Aufgaben und Zuständigkeiten der Stellen, die bei einem Ereignis, das zu einem erheblichen Mangel an FVG führt, an der Umsetzung des Notfallplans beteiligt sind, sowie Anordnungskette und Verfahren zur Abstimmung der Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden, anderen Behörden, beauftragten Stellen oder beteiligten natürlichen Personen, Laboratorien und Unternehmern durchzuführen sind, gegebenenfalls einschließlich der Abstimmung mit benachbarten Mitgliedstaaten sowie benachbarten Drittländern;
b)Zugang der zuständigen Behörden zu für die Notfallplanung gehaltenen FVG-Vorräten und der Betriebsstätte bzw. dem Gelände von Unternehmern – insbesondere Forstbaumschulen und Laboratorien, die FVG erzeugen – sowie von anderen einschlägigen Akteuren und natürlichen Personen;
c)Zugang der zuständigen Behörden, falls erforderlich, zu Ausrüstung, Personal, externen Sachverständigen und Ressourcen, die für die schnelle und wirksame Aktivierung des Notfallplans benötigt werden;
d)Maßnahmen zur Unterrichtung der Kommission, der anderen Mitgliedstaaten, der betreffenden Unternehmer und der Öffentlichkeit über den erheblichen Mangel an FVG und Maßnahmen gegen den Mangel in dem Fall, dass ein erheblicher Mangel an FVG amtlich bestätigt wurde oder vermutet wird;
e)Vorkehrungen für Aufzeichnungen bei Feststellung eines erheblichen Mangels an FVG;
f)verfügbare vom Mitgliedstaat vorgenommene Bewertungen zu dem von einem erheblichen Mangel an FVG ausgehenden Risiko für sein Hoheitsgebiet und zu dessen potenziellen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze sowie auf die Umwelt;
g)Grundsätze für die geografische Abgrenzung des Gebiets bzw. der Gebiete, in dem bzw. in denen ein erheblicher Mangel an FVG aufgetreten ist;
h)Grundsätze für die Schulung des Personals der zuständigen Behörden sowie gegebenenfalls der Stellen, Behörden, Laboratorien, Unternehmer und anderen Personen, die unter Buchstabe a erwähnt werden.
Die Mitgliedstaaten überprüfen ihre Notfallpläne regelmäßig und aktualisieren sie gegebenenfalls, um den technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen in Bezug auf Klimamodellsimulationen zur prognostizierten künftigen Verbreitung der relevanten Baumarten und ihrer künstlichen Hybriden Rechnung zu tragen.
(4)Die Mitgliedstaaten richten ein nationales Register ein,
a)das die in Anhang I aufgeführten Baumarten und künstlichen Hybriden enthält, die in Anbetracht der derzeitigen klimatischen und ökologischen Bedingungen im betreffenden Mitgliedstaat relevant sind;
b)in dem der prognostizierten künftigen Verbreitung dieser Baumarten und ihrer künstlichen Hybriden Rechnung getragen wird.
Die Mitgliedstaaten erstellen binnen vier Jahren nach der Einrichtung ihrer nationalen Register Notfallpläne für die in ihren Registern aufgeführten Arten und künstlichen Hybriden.
(5)Die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Erstellung ihrer Notfallpläne auf der Grundlage eines Austauschs über bewährte Verfahren und Erfahrungen mit der Erstellung solcher Pläne untereinander und mit allen einschlägigen Interessenträgern zusammen.
(6)Die Mitgliedstaaten stellen ihre Notfallpläne der Kommission, den anderen Mitgliedstaaten und allen einschlägigen Unternehmern durch Veröffentlichung in FOREMATIS zur Verfügung.
KAPITEL III
REGISTRIERUNG VON UNTERNEHMERN UND AUSGANGSMATERIAL SOWIE ABGRENZUNG VON HERKUNFTSGEBIETEN
Artikel 10
Unternehmerpflichten
(1)Unternehmer werden im Einklang mit Artikel 66 der Verordnung (EU) 2016/2031 in ein in Artikel 65 der genannten Verordnung vorgesehenes Register eingetragen.
Sie müssen in der Union niedergelassen sein.
(2)Unternehmer stellen den Nutzern ihres FVG alle erforderlichen Informationen über dessen Eignung für die derzeitigen und prognostizierten künftigen klimatischen und ökologischen Bedingungen zur Verfügung. Diese Informationen werden dem potenziellen Käufer vor der Weitergabe des jeweiligen FVG über Websites, Pflanzleitfäden und andere geeignete Mittel zur Verfügung gestellt.
Artikel 11
Abgrenzung von Herkunftsgebieten für bestimmte Kategorien
Die Mitgliedstaaten grenzen für die betreffenden Pflanzenarten von Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von FVG der Kategorien „quellengesichert“ und „ausgewählt“ bestimmt ist, Herkunftsgebiete ab.
Die zuständigen Behörden erstellen Karten, aus denen die Abgrenzung der Herkunftsgebiete ersichtlich ist, und veröffentlichen diese auf ihrer Website. Sie stellen diese Karten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über FOREMATIS zur Verfügung.
Artikel 12
Nationales Register und nationale Listen von Ausgangsmaterial
(1)Jeder Mitgliedstaat richtet ein nationales Register des in seinem Hoheitsgebiet gemäß den Artikeln 4 und 19 zugelassenen und gemäß Artikel 18 gemeldeten Ausgangsmaterials der verschiedenen Arten in elektronischer Form ein, veröffentlicht dieses und hält es auf dem neuesten Stand.
Dieses Register muss alle Einzelheiten zu jeder Einheit zugelassenen Ausgangsmaterials zusammen mit ihrem eigenen Registerzeichen enthalten.
Abweichend von Artikel 4 tragen die zuständigen Behörden das Ausgangsmaterial, das vor dem … [ABl.: Bitte Datum dieser Verordnung einfügen] in ihre jeweiligen nationalen Register gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 1999/105/EG aufgenommen wurde, unverzüglich in ihre nationalen Register ein, ohne das in dem genannten Artikel dargelegte Registrierungsverfahren anzuwenden.
(2)Jeder Mitgliedstaat erstellt eine nationale Liste von Ausgangsmaterial, die in Form einer Zusammenfassung des nationalen Registers vorgelegt wird, veröffentlicht diese und hält sie auf dem neuesten Stand. Jeder Mitgliedstaat stellt diese Liste der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten in elektronischer Form über FOREMATIS zur Verfügung.
(3)Die Mitgliedstaaten legen die nationale Liste in einheitlicher Form für jede Zulassungseinheit von Ausgangsmaterial vor. Für die Kategorien „quellengesichert“ und „ausgewählt“ ist es zulässig, dass lediglich eine zusammenfassende Beschreibung des Ausgangsmaterials auf der Grundlage der Herkunftsgebiete enthalten ist.
In der nationalen Liste sind insbesondere folgende Einzelheiten anzugeben:
a)botanischer Name;
b)Kategorie;
c)Ausgangsmaterial;
d)Registerzeichen oder gegebenenfalls Kurzfassung davon bzw. Code des Herkunftsgebiets;
e)Standort des Ausgangsmaterials: gegebenenfalls eine Kurzbezeichnung und eine der folgenden Angaben:
i)für die Kategorie „quellengesichert“ das Herkunftsgebiet sowie der Breiten- und Längengradbereich und die Höhenzone;
ii)für die Kategorie „ausgewählt“ das Herkunftsgebiet und die geografische Position (Breiten- und Längengrade und Höhenlage oder Breiten- und Längengradbereich und Höhenzone);
iii)für die Kategorie „qualifiziert“ die genaue(n) geografische(n) Position(en) (Breiten- und Längengrade und Höhenlage), an der bzw. an denen das Ausgangsmaterial erhalten wird;
iv)für die Kategorie „geprüft“ die genaue(n) geografische(n) Position(en) (Breiten- und Längengrade und Höhenlage), an der bzw. an denen das Ausgangsmaterial erhalten wird;
f)Fläche: Größe der Samenquelle(n), des Erntebestands bzw. der Erntebestände oder der Samenplantage(n);
g)Ursprung:
i)Angabe dazu, ob das Ausgangsmaterial autochthon/indigen, nichtautochthon/nichtindigen oder unbekannten Ursprungs ist;
ii)für nichtautochthones/nichtindigenes Ausgangsmaterial Angabe des Ursprungs, falls bekannt;
h)Zweck der Verwendung des FVG;
i)im Falle von FVG der Kategorie „geprüft“ Angabe dazu,
i)ob es genetisch verändert ist oder
ii)ob es sich um eine NGT-Pflanze handelt;
j)im Falle der Kategorie „qualifiziert“ bzw. „geprüft“ gegebenenfalls Informationen über den Ort der Erzeugung von Klonen oder Klonmischungen.
Artikel 13
Unionsliste des zugelassenen Ausgangsmaterials
(1)Die Kommission veröffentlicht auf der Grundlage der von allen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 bereitgestellten nationalen Listen eine Liste mit dem Titel „Unionsliste des zugelassenen Ausgangsmaterials für die Erzeugung forstlichen Vermehrungsguts“.
Diese Liste wird in elektronischer Form über FOREMATIS zur Verfügung gestellt.
(2)Die Liste gibt Aufschluss über die in den nationalen Listen gemäß Artikel 12 Absatz 1 enthaltenen Einzelheiten und über den Anwendungsbereich.
KAPITEL IV
STAMMZERTIFIKAT, KENNZEICHNUNG UND VERPACKUNG
Artikel 14
Stammzertifikat über die Identität
(1)Nach dem Ernten von FVG von zugelassenem Ausgangsmaterial stellen die zuständigen Behörden auf Antrag eines Unternehmers für das gesamte geerntete FVG ein Stammzertifikat über die Identität (im Folgenden „Stammzertifikat“) aus, auf dem das eigene Registerzeichen des Ausgangsmaterials steht.
Mit dem Stammzertifikat wird bescheinigt, dass die Anforderungen von Artikel 4 Absatz 2 erfüllt sind.
Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts den Inhalt und das Muster des Stammzertifikats über die Identität für FVG fest:
a)Muster-Stammzertifikat für FVG, das von Samenquellen und Erntebeständen stammt;
b)Muster-Stammzertifikat für FVG, das von Samenplantagen oder Familieneltern stammt; und
c)Muster-Stammzertifikat für FVG, das von Klonen und Klonmischungen stammt.
Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2)Erlässt ein Mitgliedstaat im Einklang mit Artikel 15 Absatz 2 Maßnahmen im Hinblick auf eine anschließende vegetative Vermehrung, so wird ein neues Stammzertifikat ausgestellt.
(3)Im Falle des Mischens gemäß Artikel 15 Absatz 3 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Registerzeichen der Mischungsbestandteile identifizierbar sind, und wird ein neues Stammzertifikat oder ein anderes Dokument zur Identifizierung der betreffenden Mischung ausgestellt.
(4)Wird eine Partie gemäß Artikel 15 Absatz 1 in kleinere Partien unterteilt, die nicht einheitlich verarbeitet werden und anschließend vegetativ vermehrt werden, so wird ein neues Stammzertifikat ausgestellt und es wird auf die Nummer des vorherigen Stammzertifikats Bezug genommen.
(5)Ein Stammzertifikat kann auch in elektronischer Form ausgestellt werden (im Folgenden „elektronisches Stammzertifikat“).
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten technische Modalitäten für die Ausstellung elektronischer Stammzertifikate festlegen, um für deren Vereinbarkeit mit dem vorliegenden Artikel und für eine angemessene, zuverlässige und wirksame Verfahrensweise für die Ausstellung elektronischer Stammzertifikate zu sorgen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(6)Der Kommission wird gemäß Artikel 26 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen dieser Artikel ergänzt wird, indem Vorschriften über Folgendes festgelegt werden:
a)digitale Aufzeichnung aller Maßnahmen des Unternehmers und der zuständigen Behörden für die Ausstellung des Stammzertifikats; und
b)Einrichtung einer zentralisierten Plattform, über die alle Mitgliedstaaten und die Kommission miteinander vernetzt werden und mit der die Verarbeitung dieser Aufzeichnungen, der Zugang dazu und ihre Verwendung erleichtert werden sollen.
Artikel 15
Partien
(1)FVG wird auf allen Stufen der Erzeugung nach den einzelnen Zulassungseinheiten von Ausgangsmaterial getrennt gehalten, damit das FVG bis zu dem zugelassenen Ausgangsmaterial, von dem es geerntet wurde, zurückverfolgt werden kann. FVG wird von diesen einzelnen Zulassungseinheiten geerntet und in Partien in Verkehr gebracht, die hinreichend homogen und von anderen Partien von FVG unterscheidbar sind.
Jede Partie von FVG ist mit den folgenden Informationen zu kennzeichnen:
a)Partienummer;
b)Code und Nummer des Stammzertifikats;
c)botanischer Name;
d)Kategorie von FVG;
e)Ausgangsmaterial;
f)Registerzeichen oder Code des Herkunftsgebiets;
g)Herkunftsgebiet für FVG der Kategorien „quellengesichert“ und „ausgewählt“ oder gegebenenfalls für anderes FVG;
h)gegebenenfalls Informationen darüber, ob der Ursprung des Ausgangsmaterials autochthon oder indigen, nichtautochthon oder nichtindigen oder unbekannt ist;
i)im Falle von Saatgut das Reifejahr;
j)Alter und Typ der als Pflanzgut verwendeten Sämlinge oder Stecklinge, ob unterschnitten, verschult oder getopft;
k)für die Kategorie „geprüft“,
i)ob es sich um einen genetisch veränderten Organismus handelt;
ii)ob es sich um eine NGT-Pflanze handelt.
(2)Unbeschadet des Absatzes 1 dieses Artikels und des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe c halten die Mitgliedstaaten FVG, das anschließend vegetativ vermehrt wird, getrennt und kennzeichnen es entsprechend. Derartiges FVG muss von einer einzigen Zulassungseinheit der Kategorie „ausgewählt“, der Kategorie „qualifiziert“ oder der Kategorie „geprüft“ geerntet worden sein. In solchen Fällen wird das erzeugte FVG derselben Kategorie zugeordnet wie das ursprüngliche FVG.
(3)Unbeschadet des Absatzes 1 gelten für das Mischen von FVG jeweils die folgenden Bedingungen:
a)innerhalb der Kategorien „quellengesichert“ oder „ausgewählt“ wird FVG gemischt, das von zwei oder mehr Zulassungseinheiten innerhalb eines einzigen Herkunftsgebiets stammt;
b)im Falle des Mischens von FVG aus einem einzigen Herkunftsgebiet von Samenquellen und Erntebeständen der Kategorie „quellengesichert“ wird die neue kombinierte Partie als „FVG von einer Samenquelle“ zertifiziert;
c)im Falle des Mischens von FVG, das von nichtautochthonem oder nichtindigenem Ausgangsmaterial stammt, mit FVG, das von Ausgangsmaterial unbekannten Ursprungs stammt, wird die neue kombinierte Partie als Partie „unbekannten Ursprungs“ zertifiziert;
d)im Falle des Mischens von FVG aus unterschiedlichen Reifejahren, das von einer einzigen Zulassungseinheit stammt, werden die tatsächlichen Reifejahre und die Anteile des FVG aus den einzelnen Jahren erfasst.
Im Falle des Mischens gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a, b oder c darf das Registerzeichen wie in Absatz 1 Buchstabe f vorgesehen durch den Code des Herkunftsgebiets ersetzt werden.
Artikel 16
Amtliches Etikett
(1)Die zuständige Behörde stellt für jede Partie von FVG ein amtliches Etikett aus, mit dem bescheinigt wird, dass das FVG die in Artikel 5 erwähnten Anforderungen erfüllt.
(2)Die zuständigen Behörden ermächtigen den jeweiligen Unternehmer, ein amtliches Etikett zu drucken, nachdem die zuständige Behörde bescheinigt hat, dass das jeweilige FVG die in Artikel 5 erwähnten Anforderungen erfüllt. Der Unternehmer darf das Etikett drucken, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage einer Prüfung zu dem Schluss gelangt ist, dass der Unternehmer über die Infrastruktur und die Ressourcen verfügt, die zum Drucken des amtlichen Etiketts benötigt werden.
(3)Die zuständige Behörde führt regelmäßige Kontrollen durch, um zu überprüfen, ob der Unternehmer die Anforderungen gemäß Absatz 2 erfüllt.
Stellt die zuständige Behörde nach Erteilung einer Ermächtigung gemäß Absatz 2 fest, dass ein Unternehmer die in dem genannten Absatz genannten Anforderungen nicht erfüllt, so widerruft bzw. ändert sie diese Ermächtigung unverzüglich.
(4)Das amtliche Etikett enthält neben den gemäß Artikel 15 Absatz 1 erforderlichen Informationen alle folgenden Informationen:
a)Nummer(n) des oder der gemäß Artikel 14 ausgestellten Stammzertifikats oder Stammzertifikate oder Verweis auf ein gemäß Artikel 14 Absatz 3 verfügbares anderes Dokument zur Identifizierung der betreffenden Mischung;
b)Name des Unternehmers;
c)gelieferte Menge;
d)im Falle von FVG der Kategorie „geprüft“, dessen Ausgangsmaterial nach Artikel 4 zugelassen wurde, die Worte „vorläufig zugelassen“;
e)Informationen darüber, ob das FVG vegetativ vermehrt wurde.
(5)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes in Bezug auf das amtliche Etikett fest:
a)Inhalt des amtlichen Etiketts;
b)zusätzliche Informationen im Falle von Samen und kleinen Mengen von Samen;
c)Farbe des Etiketts für bestimmte Kategorien oder andere Typen von FVG;
d)zusätzliche Informationen im Falle bestimmter Gattungen oder Arten.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(6)Ein amtliches Etikett kann auch in elektronischer Form ausgestellt werden (im Folgenden „elektronisches amtliches Etikett“).
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten technische Modalitäten für die Ausstellung elektronischer amtlicher Etiketten festlegen, um für deren Vereinbarkeit mit dem vorliegenden Artikel und für eine angemessene, zuverlässige und wirksame Verfahrensweise für die Ausstellung dieser amtlichen Etiketten zu sorgen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(7)Der Kommission wird gemäß Artikel 26 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen dieser Artikel ergänzt wird, indem Vorschriften über Folgendes festgelegt werden:
a)digitale Aufzeichnung aller Maßnahmen der Unternehmer und der zuständigen Behörden für die Ausstellung der amtlichen Etiketten;
b)Einrichtung einer zentralisierten Plattform, über die die Mitgliedstaaten und die Kommission miteinander vernetzt werden und mit der die Verarbeitung dieser Aufzeichnungen, der Zugang dazu und ihre Verwendung erleichtert werden sollen.
Artikel 17
Saatgutverpackungen
Saatgut darf nur in verschlossenen Verpackungen, die beim Öffnen unbrauchbar werden, in Verkehr gebracht werden.
KAPITEL V
AUSNAHMEN VON ARTIKEL 4
Artikel 18
Ausnahme von der Zulassungspflicht für Ausgangsmaterial, das zur Erhaltung forstgenetischer Ressourcen bestimmt ist
(1)Abweichend von Artikel 4 Absätze 1 und 2 darf Ausgangsmaterial, das zur Erhaltung forstgenetischer Ressourcen bestimmt ist, ohne Zulassung durch die zuständigen Behörden in ein nationales Register eingetragen werden.
(2)Jeder Unternehmer, der Ausgangsmaterial zur Erhaltung in der Forstwirtschaft verwendeter forstgenetischer Ressourcen registriert, meldet dieses Ausgangsmaterial der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats.
(3)Das in Absatz 1 erwähnte Ausgangsmaterial wird den zuständigen Behörden im Einklang mit dem Format von FOREMATIS gemeldet.
Das Ausgangsmaterial wird unter Bezugnahme auf die Meldungseinheit gemeldet.
In nationalen Registern wird jeder Meldungseinheit ein eigenes Registerzeichen zugewiesen.
Bei der Meldung sind folgende Informationen anzugeben:
a)botanischer Name;
b)Kategorie;
c)Ausgangsmaterial;
d)Registerzeichen oder gegebenenfalls Kurzfassung davon bzw. Code des Herkunftsgebiets;
e)Standort: gegebenenfalls eine Kurzbezeichnung sowie das Herkunftsgebiet und der Breiten- und Längengradbereich und die Höhenzone;
f)Fläche: Größe der Samenquelle(n) oder des Erntebestands bzw. der Erntebestände;
g)Ursprung: Angabe dazu, ob das Ausgangsmaterial autochthon/indigen, nichtautochthon/nichtindigen oder unbekannten Ursprungs ist. Für nichtautochthones/nichtindigenes Ausgangsmaterial Angabe des Ursprungs, falls bekannt;
h)Zweck: Erhaltung und nachhaltige Nutzung genetischer Ressourcen.
(4)Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten besondere Bedingungen in Bezug auf die Anforderungen an eine derartige Meldung und ihren Inhalt festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte tragen der Entwicklung anwendbarer internationaler Normen Rechnung und werden gemäß dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 19
Zulassung von Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von FVG der Kategorie „quellengesichert“ bestimmt ist, durch Unternehmer
Abweichend von Artikel 4 Absätze 1 und 2 dürfen die Mitgliedstaaten Unternehmer ermächtigen, Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von FVG der Kategorie „quellengesichert“ bestimmt ist, für bestimmte Arten zuzulassen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)in dem Herkunftsgebiet, in dem sich das Ausgangsmaterial befindet, herrschen extreme Wetterbedingungen; und
b)diese Wetterbedingungen wirken sich auf den Fortpflanzungszyklus des Ausgangsmaterials aus und führen dazu, dass seltener FVG von diesem Ausgangsmaterial geerntet wird.
Für diese Ermächtigung ist die Zustimmung der Kommission erforderlich.
Artikel 20
Vorläufige Zulassung von Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von FVG der Kategorie „geprüft“ bestimmt ist
Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren die Zulassung von Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von FVG der Kategorie „geprüft“ bestimmt ist, in ihrem gesamten Hoheitsgebiet oder einem Teil davon genehmigen, wenn auf der Grundlage der vorläufigen Ergebnisse einer genetischen Prüfung oder von Vergleichsprüfungen gemäß Anhang V davon ausgegangen werden kann, dass dieses Ausgangsmaterial nach Abschluss der Prüfungen die Anforderungen für die Zulassung gemäß dieser Verordnung erfüllen wird.
Artikel 21
Vorübergehende Schwierigkeiten bei der Versorgung
(1)Zur Bewältigung vorübergehender Schwierigkeiten bei der allgemeinen Versorgung mit FVG in einem oder mehreren Mitgliedstaaten kann die Kommission die Mitgliedstaaten auf Antrag mindestens eines betroffenen Mitgliedstaats im Wege eines Durchführungsrechtsakts vorübergehend ermächtigen, das Inverkehrbringen von FVG einer oder mehrerer Arten zu genehmigen, das von Ausgangsmaterial stammt, das weniger strenge Anforderungen als jene in Artikel 4 Absätze 1 und 2 erfüllt.
(2)Handelt die Kommission im Einklang mit Absatz 1, so wird auf dem gemäß Artikel 16 Absatz 1 ausgestellten amtlichen Etikett angegeben, dass das betreffende FVG von Ausgangsmaterial stammt, das weniger strenge Anforderungen als jene in Artikel 4 Absätze 1 und 2 erfüllt.
(3)Der in Absatz 1 erwähnte Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 22
Zeitlich befristete Versuche zur Suche nach besseren Alternativen zu Bestimmungen dieser Verordnung
(1)Abweichend von den Artikeln 1, 4 und 5 kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten beschließen, dass zeitlich befristete Versuche zur Suche nach besseren Alternativen zu Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf die Arten oder künstlichen Hybriden, für die sie gilt, die Anforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial sowie die Erzeugung und das Inverkehrbringen von FVG organisiert werden.
Bei diesen Versuchen kann es sich um technische oder wissenschaftliche Versuche handeln, in deren Rahmen untersucht wird, ob neue Anforderungen im Vergleich zu jenen gemäß den Artikeln 1, 4 und 5 dieser Verordnung realisierbar und angemessen sind.
(2)Die in Absatz 1 erwähnten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen, und darin wird mindestens eines der folgenden Elemente festgelegt:
a)die betreffenden Arten oder künstlichen Hybriden;
b)die Versuchsbedingungen nach Arten oder künstlichen Hybriden;
c)die Versuchsdauer;
d)die Überwachungs- und Berichterstattungspflichten der beteiligten Mitgliedstaaten.
Bei diesen Rechtsakten wird der Entwicklung von Folgendem Rechnung getragen:
a)Methoden zur Bestimmung des Ursprungs des Ausgangsmaterials, einschließlich des Einsatzes biomolekularer Techniken;
b)Methoden zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung forstgenetischer Ressourcen unter Berücksichtigung anwendbarer internationaler Normen;
c)Vermehrungs- und Erzeugungsmethoden, einschließlich der Anwendung innovativer Erzeugungsverfahren;
d)Methoden zur Entwicklung von Kreuzungsplänen in Bezug auf Ausgangsmaterialbestandteile;
e)Methoden zur Bewertung der Merkmale von Ausgangsmaterial und FVG;
f)Methoden für die Kontrolle des betreffenden FVG.
Im Rahmen dieser Rechtsakte erfolgt eine Anpassung an die Entwicklung der Techniken zur Erzeugung des betreffenden FVG, und sie stützen sich auf etwaige von den Mitgliedstaaten durchgeführte Vergleichsversuche und ‑prüfungen.
(3)Die Kommission überprüft die Ergebnisse der genannten Versuche und fasst sie in einem Bericht zusammen, wobei sie erforderlichenfalls darauf hinweist, dass die Artikel 1, 4 oder 5 geändert werden müssen.
Artikel 23
Ermächtigung zur Annahme strengerer Anforderungen
(1)Abweichend von Artikel 4 kann die Kommission Mitgliedstaaten im Wege von Durchführungsrechtsakten ermächtigen, in Bezug auf die Anforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial und die Erzeugung von FVG für das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder einen Teil davon strengere Erzeugungsanforderungen als jene in dem genannten Artikel anzunehmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2)Für die Zwecke einer Ermächtigung gemäß Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten bei der Kommission einen Antrag mit:
a)dem Entwurf der Bestimmungen mit den vorgeschlagenen Anforderungen;
b)einer Begründung hinsichtlich der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit dieser Anforderungen.
(3)Eine Ermächtigung gemäß Absatz 1 wird nur erteilt, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)mit den beantragten Maßnahmen wird dafür gesorgt, dass mindestens eines der folgenden Ziele erreicht wird:
i)Verbesserung der Qualität des betreffenden FVG;
ii)Umweltschutz: Anpassung an den Klimawandel oder Beitrag zum Schutz der biologischen Vielfalt, Wiederherstellung von Waldökosystemen;
b)die beantragten Maßnahmen sind notwendig und stehen in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit ihnen verfolgten Ziel gemäß Buchstabe a; und
c)die Maßnahmen sind in Anbetracht der spezifischen klimatischen und ökologischen Bedingungen in dem betreffenden Mitgliedstaat gerechtfertigt.
(4)Haben Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 7 der Richtlinie 1999/105/EG zusätzliche oder strengere Anforderungen angenommen, so überprüfen die betreffenden Mitgliedstaaten diese Maßnahmen bis zum … [ein Jahr nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung] und heben sie auf oder ändern sie, damit diese Verordnung eingehalten wird.
Sie unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über diese Maßnahmen.
KAPITEL VI
EINFUHREN VON FVG
Artikel 24
Einfuhren auf der Grundlage einer EU-Gleichwertigkeitsfeststellung
(1)FVG darf nur aus Drittländern in die Union eingeführt werden, wenn im Einklang mit Absatz 2 festgestellt wurde, dass es Anforderungen erfüllt, die jenen, die für in der Union erzeugtes und in Verkehr gebrachtes FVG gelten, gleichwertig sind.
(2)Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten auf der Grundlage aller folgenden Aspekte beschließen, ob in einem Drittland erzeugtes FVG bestimmter Gattungen, Arten oder Kategorien Anforderungen erfüllt, die jenen, die für in der Union erzeugtes und in Verkehr gebrachtes FVG gelten, gleichwertig sind:
a)gründliche Prüfung der von dem betreffenden Drittland bereitgestellten Informationen und Daten; und
b)zufriedenstellendes Ergebnis einer von der Kommission in dem betreffenden Drittland durchgeführten Prüfung in Fällen, in denen die Kommission eine derartige Prüfung als notwendig erachtet hat;
c)das Drittland nimmt an dem OECD-System für die Zertifizierung von forstlichem Vermehrungsgut im internationalen Handel teil.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3)Bei Beschlüssen gemäß Absatz 1 berücksichtigt die Kommission den Umstand, ob die Garantien der in dem betreffenden Drittland angewandten Systeme für die Zulassung und Registrierung von Ausgangsmaterial und die anschließende Erzeugung von FVG aus diesem Ausgangsmaterial mit den Garantien für die Kategorien „quellengesichert“, „ausgewählt“, „qualifiziert“ und „geprüft“ übereinstimmen, die in den Artikeln 4 und 5 sowie gegebenenfalls in Artikel 11 vorgesehen sind.
Artikel 25
Meldung und Bescheinigungen betreffend eingeführtes FVG
(1)Unternehmer, die FVG in die Union einführen, unterrichten die jeweilige zuständige Behörde über das in Artikel 131 der Verordnung (EU) 2017/625 erwähnte Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) vorab über die Einfuhr.
(2)Eingeführtem FVG sind alle folgenden Elemente beizufügen:
a)ein Stammzertifikat bzw. eine andere amtliche Bescheinigung, das bzw. die vom Ursprungsdrittland ausgestellt wurde;
b)ein amtliches Etikett und
c)Aufzeichnungen mit Einzelheiten zu diesem FVG, die vom Unternehmer im jeweiligen Drittland zur Verfügung gestellt wurden.
(3)Nach der Einfuhr gemäß Absatz 1 ersetzt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats:
a)das Stammzertifikat oder die amtliche Bescheinigung nach Absatz 2 Buchstabe a durch ein neues im betreffenden Mitgliedstaat ausgestelltes Stammzertifikat und
b)das amtliche Etikett nach Absatz 2 Buchstabe b durch ein neues im betreffenden Mitgliedstaat ausgestelltes amtliches Etikett.
KAPITEL VII
VERFAHRENSVORSCHRIFTEN
Artikel 26
Ausübung der Befugnisübertragung
(1)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 4 Absätze 2 und 6, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 6 und Artikel 16 Absatz 7 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3)Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 4 Absätze 2 und 6, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 6 und Artikel 16 Absatz 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4)Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6)Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 4 Absätze 2 und 6, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 6 und Artikel 16 Absatz 7 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 27
Ausschussverfahren
(1)Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel unterstützt, der durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates
eingesetzt wurde. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011
.
(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.
(3)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
KAPITEL VIII
Berichterstattung, Sanktionen und Änderung der Verordnungen (EU) 2016/2031 und (EU) 2017/625
Artikel 28
Berichterstattung
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum fünf Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung einfügen] und danach alle fünf Jahre einen Bericht über Folgendes:
a)Mengen von zertifiziertem FVG pro Jahr;
b)Anzahl der angenommenen nationalen Notfallpläne zur Vorbereitung auf Schwierigkeiten bei der Versorgung mit FVG und für die Aktivierung dieser Notfallpläne benötigte Zeit;
c)Anzahl der Websites und/oder nationalen Pflanzleitfäden mit Informationen über die am besten für das Pflanzen von FVG geeigneten Orte;
d)Mengen von FVG, das auf der Grundlage einer EU-Gleichwertigkeitsfeststellung aus Drittländern eingeführt wurde, je Gattung und Art;
e)gemäß Artikel 29 verhängte Sanktionen.
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Formate für den Bericht gemäß Absatz 1 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 29
Sanktionen
(1)Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen und alle diesbezüglichen Änderungen unverzüglich mit.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die finanziellen Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung, die betrügerischen oder irreführenden Praktiken entspringen, im Einklang mit nationalem Recht entweder mindestens dem wirtschaftlichen Vorteil für den Unternehmer entsprechen oder gegebenenfalls als Prozentsatz des Umsatzes des Unternehmers festgelegt werden.
Artikel 30
Änderung der Verordnung (EU) 2016/2031
Die Verordnung (EU) 2016/2031 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 37 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4)Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts soweit erforderlich Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlingen auf den betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen gemäß Artikel 36 Buchstabe f dieser Verordnung fest. Diese Maßnahmen betreffen gegebenenfalls das Einführen dieser Pflanzen in die Union und ihre Verbringung innerhalb der Union.“
2.In Artikel 83 wird folgender Absatz angefügt:
„(5a)Bei zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, die unter den Kategorien „quellengesichert“, „ausgewählt“, „qualifiziert“ oder „geprüft“ gemäß der Verordnung (EU) …/…*+ erzeugt oder in Verkehr gebracht wurden, wird der Pflanzenpass gut erkennbar dem gemäß den jeweiligen Bestimmungen der genannten Verordnung angefertigten amtlichen Etikett beigefügt.
Findet dieser Absatz Anwendung, so
a)muss der für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union benötigte Pflanzenpass die in Anhang VII Teile E und F dieser Verordnung aufgeführten Elemente enthalten;
b)muss der für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets benötigte Pflanzenpass die in Anhang VII Teil H dieser Verordnung aufgeführten Elemente enthalten.
______________________
*Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … … (ABl. …).“
+ABl.: Bitte die Nummer der vorliegenden Verordnung und die Organe in den Text einfügen und die Nummer, das Datum, den Titel und die Amtsblattfundstelle dieser Verordnung in die Fußnote einfügen.
3.Anhang VII wird gemäß Anhang VII der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 31
Änderung der Verordnung (EU) 2017/625
Die Verordnung (EU) 2017/625 wird wie folgt geändert:
1.In Artikel 1 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:
„l)Erzeugung und Inverkehrbringen forstlichen Vermehrungsguts.“
2.In Artikel 3 wird folgende Nummer angefügt:
„52.‚forstliches Vermehrungsgut‘ Vermehrungsgut gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) …/… des …*+.
______________________
*Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … … (ABl. …).“
+ABl.: Bitte die Nummer der vorliegenden Verordnung und die Organe in den Text einfügen und die Nummer, das Datum, den Titel und die Amtsblattfundstelle dieser Verordnung in die Fußnote einfügen.
3.Nach Artikel 22a wird folgender Artikel eingefügt:
„Artikel 22b
Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf forstliches Vermehrungsgut
(1)Zu den amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe l gehören amtliche Kontrollen der Erzeugung und des Inverkehrbringens forstlichen Vermehrungsguts und von Unternehmern, die diesen Vorschriften unterliegen.
(2)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung von Bestimmungen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen, mit denen bei forstlichem Vermehrungsgut die Einhaltung der für diese Waren geltenden Unionsvorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe l überprüft wird, sowie von Bestimmungen über die von den zuständigen Behörden im Anschluss an die Durchführung dieser amtlichen Kontrollen zu ergreifenden Maßnahmen zu ergänzen.
Diese delegierten Rechtsakte regeln
a)spezifische Anforderungen an die Durchführung solcher amtlichen Kontrollen der Erzeugung und des Inverkehrbringens bestimmten forstlichen Vermehrungsguts in der Union, für die die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe l gelten, zur Reaktion auf Verstöße gegen die Unionsvorschriften über forstliches Vermehrungsgut mit einem bestimmten Ursprung oder einer bestimmten Herkunft;
b)spezifische Anforderungen an die Durchführung solcher amtlichen Kontrollen der Tätigkeiten von Unternehmern im Zusammenhang mit der Erzeugung bestimmten forstlichen Vermehrungsguts, für die die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe l gelten, zur Reaktion auf Verstöße gegen die Unionsvorschriften über forstliches Vermehrungsgut mit einem bestimmten Ursprung oder einer bestimmten Herkunft; und
c)die Fälle, in denen die zuständigen Behörden bei bestimmten Verstößen eine oder mehrere Maßnahmen gemäß Artikel 137 Absatz 2 und Artikel 138 Absatz 2 ergreifen müssen.
(3)Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen, mit denen bei Pflanzenvermehrungsmaterial die Einhaltung der für diese Waren geltenden Unionsvorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe l überprüft wird, sowie für die von den zuständigen Behörden im Anschluss an diese amtlichen Kontrollen zu ergreifenden Maßnahmen in Bezug auf
a)eine einheitliche Mindesthäufigkeit dieser amtlichen Kontrollen in den Fällen, in denen ein Mindestmaß an amtlicher Kontrolle erforderlich ist, um den anerkannten einheitlichen Risiken von Verstößen gegen die Vorschriften über forstliches Vermehrungsgut mit einem bestimmten Ursprung oder einer bestimmten Herkunft zu begegnen;
b)die Häufigkeit der amtlichen Kontrollen der zuständigen Behörden bei Unternehmern, die gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) …/…*+ unter amtlicher Aufsicht amtliche Etiketten ausstellen dürfen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
______________________
*
Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … … (ABl. …).“
+
ABl.: Bitte die Nummer der vorliegenden Verordnung und die Organe in den Text einfügen und die Nummer, das Datum, den Titel und die Amtsblattfundstelle dieser Verordnung in die Fußnote einfügen.
KAPITEL IX
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 32
Aufhebung der Richtlinie 1999/105/EG
Die Richtlinie 1999/105/EG wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf diesen aufgehobenen Rechtsakt gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VIII zu lesen.
Artikel 33
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem … [drei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung].
Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
Der Präsident/Die Präsidentin