Brüssel, den 7.7.2023

COM(2023) 397 final

2023/0235(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss – im Namen der Union – der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Albanien über operative Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Albanien durchgeführt werden


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Eine der Aufgaben der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (im Folgenden „Agentur“) ist die Zusammenarbeit mit Drittstaaten in den Bereichen, die unter die Verordnung (EU) 2019/1896 über die Europäische Grenz- und Küstenwache (im Folgenden „Verordnung“) fallen, „u. a. durch den möglichen operativen Einsatz von Grenzverwaltungsteams in Drittstaaten“ 1 . Insbesondere soll die Agentur als Teil der Europäischen Grenz- und Küstenwache für eine integrierte europäische Grenzverwaltung 2 sorgen, die u. a. die Zusammenarbeit mit Drittstaaten in den Bereichen, die unter die Verordnung fallen, umfasst; der Schwerpunkt liegt dabei insbesondere auf benachbarten Drittstaaten sowie Herkunfts- oder Transitländern irregulärer Migranten 3 . Die Agentur kann mit den Drittstaatsbehörden, die für die in der Verordnung geregelten Aspekte zuständig sind, in dem Maße zusammenarbeiten, wie dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist 4 , und sie kann vorbehaltlich der Zustimmung eines Drittstaats Einsätze im Zusammenhang mit der integrierten europäischen Grenzverwaltung im Hoheitsgebiet dieses Drittstaats durchführen.

Gemäß Artikel 73 Absatz 3 der Verordnung sollte die Union in Situationen, in denen die Entsendung von Grenzverwaltungsteams aus der ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache in einen Drittstaat erforderlich ist, in dem die Teammitglieder Exekutivbefugnisse ausüben werden, eine Statusvereinbarung mit dem betreffenden Drittstaat schließen. Eine solche Statusvereinbarung sollte auf dem Muster beruhen, das die Kommission gemäß Artikel 76 Absatz 1 jener Verordnung ausgearbeitet hat. Die Kommission hat dieses Muster am 21. Dezember 2021 angenommen. 5

Die Republik Albanien liegt auf der Migrationsroute des westlichen Balkans, auf der sowohl auf dem Landweg als auch über das Adriatische Meer erhebliche irreguläre Migrationsbewegungen in Richtung der Europäischen Union zu verzeichnen sind. Im Jahr 2022 hat die Agentur an den Außengrenzen der Europäischen Union entlang der Westbalkanroute mehr als 144 000 tatsächliche und versuchte irreguläre Grenzübertritte festgestellt. Irreguläre Migranten sind im Visier organisierter krimineller Schleusergruppen; für sie besteht ein hohes Risiko, Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden. Da durch die zahlreichen irregulären Einreisen und Asylanträge auch ein erheblicher Druck auf einige Mitgliedstaaten der Europäischen Union entsteht, ist ein gemeinsames, koordiniertes Vorgehen auf Unionsebene erforderlich.

Albanien hat als erstes Land eine Statusvereinbarung mit der Europäischen Union geschlossen. Diese Vereinbarung, die auf der früheren Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache (Verordnung (EU) 2016/1624 6 ) beruht, wurde im Oktober 2018 unterzeichnet und trat am 1. Mai 2019 in Kraft 7 .

Gemeinsame Aktionen, die auf der Grundlage jener Statusvereinbarung durchgeführt werden, sind jedoch auf die Landgrenzen Albaniens zur Europäischen Union und Teile des Adriatischen Meeres beschränkt. Innerhalb dieses begrenzten Rahmens hat Frontex zwei gemeinsame Aktionen in Albanien eingeleitet: am 22. Mai 2019 die gemeinsame Aktion „Albania Land“ an der Landgrenze Albaniens zu Griechenland und am 24. März 2021 die gemeinsame Aktion „Albania Sea“ an der albanischen Seegrenze. Derzeit wirken rund 150 Frontex-Bedienstete an diesen gemeinsamen Aktionen mit; durch die Eindämmung der irregulären Migration und die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität konnten Verbesserungen auf dem Gebiet der Grenzkontrollen erzielt werden.

Nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2019/1896, mit der der Anwendungsbereich der Statusvereinbarungen ausgeweitet wurde, erteilte der Rat der Kommission am 18. November 2022 die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Republik Albanien sowie mit Montenegro, Serbien und Bosnien und Herzegowina über Vereinbarungen über operative Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in diesen Ländern auf der Grundlage dieser neuen Verordnung durchgeführt werden sollen. Am 30. November 2022 richtete die Kommission eine Auftaktveranstaltung mit den vier genannten Ländern aus, bei der die wichtigsten Neuerungen der Musterstatusvereinbarung vorgestellt wurden. Am 22. und 23. Februar 2023 führten die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Union und die Republik Albanien in Tirana förmliche Verhandlungen im Hinblick auf die Vereinbarung. Die Kommission ist der Auffassung, dass die vom Rat in seinen Verhandlungsrichtlinien vorgegebenen Ziele erreicht worden sind und dass die Vereinbarung für die Union annehmbar ist.

Der beigefügte Vorschlag für einen Beschluss des Rates bildet die Rechtsgrundlage für den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Albanien über operative Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Albanien durchgeführt werden.

Situation der assoziierten Schengen-Länder

Der vorliegende Vorschlag baut auf dem Schengen-Besitzstand im Bereich des Außengrenzenmanagements auf. Die Union ist jedoch nicht befugt, eine Statusvereinbarung mit der Republik Albanien zu schließen, die für Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein verbindlich ist. Um sicherzustellen, dass Grenzschutzbeamte und sonstige Fachkräfte, die von diesen Ländern in die Republik Albanien entsandt werden, einen dem in der künftigen Statusvereinbarung vorgesehenen Status gleichwertigen Status genießen, sollte in den der Statusvereinbarung beigefügten gemeinsamen Erklärungen festgehalten werden, dass der Abschluss ähnlicher Vereinbarungen zwischen der Republik Albanien und jedem dieser assoziierten Länder wünschenswert ist.

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates 8 nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Verstärkte Kontrollen im Hoheitsgebiet der Republik Albanien werden sich positiv auf das Außengrenzenmanagement der Union sowie auf die Grenzen der Republik Albanien auswirken. Der Abschluss einer Statusvereinbarung würde mit den weiter gefassten Zielen und Prioritäten für die Zusammenarbeit im Einklang stehen, die im Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Albanien 9 festgelegt sind.

Der Abschluss einer Statusvereinbarung könnte ferner die umfassenderen Bemühungen und Zusagen der Europäischen Union im Hinblick darauf unterstützen, die Zusammenarbeit sowie Kapazitäten 10 auszubauen, um einen Beitrag zum Krisenmanagement zu leisten, und für eine stärkere Annäherung der Union und der Republik Albanien in außen- und sicherheitspolitischen Angelegenheiten zu sorgen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag bilden Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d sowie Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a AEUV.

Die Zuständigkeit der Europäischen Union für den Abschluss einer Statusvereinbarung ist ausdrücklich in Artikel 73 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1896 festgelegt, wonach die Union in Situationen, in denen die Entsendung von Grenzverwaltungsteams aus der ständigen Reserve in einen Drittstaat erforderlich ist, in dem die Teammitglieder Exekutivbefugnisse ausüben werden, eine Statusvereinbarung mit dem betreffenden Drittstaat schließt.

Nach Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat die Union die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss internationaler Übereinkünfte, wenn der Abschluss einer solchen Übereinkunft in einem Gesetzgebungsakt der Union vorgesehen ist. Gemäß Artikel 73 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1896 wird „durch die Union ... eine Statusvereinbarung mit dem betreffenden Drittstaat geschlossen“. Folglich fällt die mit der Republik Albanien zu unterzeichnende und zu schließende Vereinbarung in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union. Im Einklang mit Artikel 73 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1896 beruht die vorgeschlagene Statusvereinbarung auf der von der Kommission im Dezember 2021 angenommenen Mustervereinbarung 11 und berücksichtigt die zuvor vereinbarten Bestimmungen der derzeitigen Statusvereinbarung mit der Republik Albanien 12 .

Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Notwendigkeit eines gemeinsamen Ansatzes

Eine Statusvereinbarung wird es ermöglichen, europäische Grenz- und Küstenwacheteams der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in die Republik Albanien zu entsenden und alle durch die Verordnung (EU) 2019/1896 gebotenen Möglichkeiten zu nutzen. Ohne ein solches Instrument ist es außerhalb des sehr begrenzten geografischen Geltungsbereichs der derzeitigen Statusvereinbarung mit der Republik Albanien nur im Rahmen bilateraler Einsätze der Mitgliedstaaten möglich, eine integrierte europäische Grenzverwaltung zu entwickeln und umzusetzen und die Republik Albanien bei der Bewältigung einer Situation, in der eine beträchtliche Zahl von Migranten das Hoheitsgebiet des Landes zu durchqueren versucht, zu unterstützen. Daher ist ein gemeinsamer Ansatz für eine bessere Verwaltung der Grenzen der Republik Albanien erforderlich.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Da es sich um eine neue Vereinbarung handelt, konnten keine Bewertung oder Eignungsprüfungen bestehender Instrumente durchgeführt werden. Für die Verhandlungen über eine Statusvereinbarung ist keine Folgenabschätzung erforderlich.

Grundrechte

Gemäß Erwägungsgrund 88 der Verordnung (EU) 2019/1896 wird die Kommission die Grundrechtesituation in den unter die Statusvereinbarung fallenden Gebieten in der Republik Albanien bewerten und das Europäische Parlament davon in Kenntnis setzen.

Die geplante Vereinbarung enthält praktische Maßnahmen in Bezug auf die Wahrung der Grundrechte und stellt die uneingeschränkte Wahrung der Grundrechte bei Tätigkeiten, die auf der Grundlage der Vereinbarung durchgeführt werden, sicher. Die Vereinbarung sieht ein unabhängiges und wirksames Beschwerdeverfahren gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1896 vor, um die Achtung der Grundrechte bei allen auf der Grundlage der Vereinbarung durchgeführten Tätigkeiten zu überwachen und sicherzustellen.

Datenschutz

Zu allen Bestimmungen der Statusvereinbarung, die Datenübermittlungen betreffen und erheblich von der Musterstatusvereinbarung abweichen, wird der Europäische Datenschutzbeauftragte konsultiert.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Eine Statusvereinbarung hat als solche keine finanziellen Auswirkungen. Die tatsächliche Entsendung von Grenzschutzteams auf der Grundlage eines Einsatzplans würde Kosten zulasten des Haushalts der Agentur nach sich ziehen. Künftige Maßnahmen im Rahmen einer Statusvereinbarung werden – wie im jährlichen Haushaltszyklus der Union vorgesehen – aus Eigenmitteln der Agentur finanziert.

Wie in den Schlussfolgerungen des Rates zur Vereinbarung über den mehrjährigen Finanzrahmen dargelegt, ist der Beitrag der Union für die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache bereits Teil des Unionshaushalts.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Kommission wird die ordnungsgemäße Überwachung der Umsetzung der Statusvereinbarung gewährleisten.

2023/0235 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss – im Namen der Union – der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Albanien über operative Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Albanien durchgeführt werden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d und Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments 13 ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Im Einklang mit dem Beschluss 2023/XXX des Rates vom [...] wurde die Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Albanien über operative Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Albanien durchgeführt werden, (im Folgenden „Vereinbarung“) – vorbehaltlich ihres Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt – von [...] am [...] unterzeichnet.

(2)Gemäß Artikel 73 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates 14 hat die Union in Situationen, in denen die Entsendung von Grenzverwaltungsteams aus der ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache in einen Drittstaat erforderlich ist, in dem die Teammitglieder Exekutivbefugnisse ausüben werden, auf der Grundlage von Artikel 218 des Vertrags eine Statusvereinbarung mit dem betreffenden Drittstaat zu schließen. 

(3)Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates 15 nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(4)Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks 16 beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. Da dieser Beschluss den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diesen Beschluss angenommen hat, ob es ihn in nationales Recht umsetzt.

(5)Die Vereinbarung sollte im Namen der Union genehmigt werden — 

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Albanien über operative Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Albanien durchgeführt werden (im Folgenden „Vereinbarung“), wird im Namen der Union genehmigt. 17

Artikel 2

Die Kommission notifiziert der Republik Albanien im Namen der Union die Zustimmung der Union, durch diese Vereinbarung gebunden zu sein, gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Vereinbarung.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. 18

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident/Die Präsidentin

(1)    Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe u der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache.
(2)    Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1896.
(3)    Artikel 3 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2019/1896.
(4)    Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1896.
(5)    Mitteilung COM(2021) 829 „Muster für eine Statusvereinbarung gemäß der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624“.
(6)    Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1).
(7)    ABl. L 46 vom 18.2.2019, S. 3.
(8)    Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).
(9)    ABl. L 108 vom 29.4.2010, S. 3.
(10)    Wie Schulungen, Lageerfassung, Ausrüstung, Reaktionsfähigkeit, Einsatz von Personal usw.
(11)    Mitteilung COM(2021) 829.
(12)     EUR-Lex - 22019A0218(01) - DE - EUR-Lex (europa.eu)  
(13)    ABl. C... vom..., S. ...
(14)    Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1).
(15)    Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).
(16)    Protokoll (Nr. 22) über die Position Dänemarks (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 299).
(17)    Der Wortlaut der Vereinbarung ist im ABl. L... vom..., S. ..., veröffentlicht.
(18)    Der Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 7.7.2023

COM(2023) 397 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen
BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss – im Namen der Union – der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Albanien über operative Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Albanien durchgeführt werden









Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Albanien über operative Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Albanien durchgeführt werden

Die Europäische Union

und die Republik Albanien, 

nachstehend einzeln als „Partei“ und gemeinsam als die „Parteien“ bezeichnet,

IN DER ERWÄGUNG, dass es Situationen geben kann, in denen die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (im Folgenden „Agentur“) die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Albanien, auch im Hoheitsgebiet der Republik Albanien, koordiniert,

IN DER ERWÄGUNG, dass ein rechtlicher Rahmen in Form einer Statusvereinbarung für die Situationen vorhanden sein sollte, in denen von der Agentur entsandte Teammitglieder Exekutivbefugnisse im Hoheitsgebiet der Republik Albanien ausüben,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Statusvereinbarung möglicherweise die Einrichtung von Außenstellen im Hoheitsgebiet der Republik Albanien durch die Agentur vorsieht, um die Koordinierung operativer Tätigkeiten zu erleichtern und zu verbessern und die effektive Verwaltung der personellen und technischen Ressourcen der Agentur zu gewährleisten,

ANGESICHTS des hohen Schutzniveaus für personenbezogene Daten in der Republik Albanien und der Europäischen Union,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Republik Albanien das Übereinkommen Nr. 108 des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten und sein Zusatzprotokoll ratifiziert hat,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass die Achtung der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze grundlegende Prinzipien für die Zusammenarbeit zwischen den Parteien darstellen,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Republik Albanien die Konvention des Europarats vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ratifiziert hat und dass die dort aufgezählten Rechte denen in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entsprechen,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Grundrechte und internationalen Übereinkünfte, deren Vertragspartei die Europäische Union, ihre Mitgliedstaaten und/oder die Republik Albanien sind, bei allen operativen Tätigkeiten der Agentur im Hoheitsgebiet der Republik Albanien vollumfänglich gewahrt werden sollten,

IN DER ERWÄGUNG, dass alle an einer operativen Tätigkeit teilnehmenden Personen verpflichtet sind, die höchsten Standards in Bezug auf Integrität, ethisches Verhalten, Professionalität und Achtung der Grundrechte zu wahren sowie alle Verpflichtungen zu erfüllen, die ihnen durch die Bestimmungen des Einsatzplans und des Verhaltenskodex der Agentur auferlegt werden —

SCHLIEẞEN FOLGENDE VEREINBARUNG:

Artikel 1 
Anwendungsbereich 

1.Diese Vereinbarung regelt alle Aspekte, welche für den Einsatz von Grenzverwaltungsteams aus der ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache in der Republik Albanien, wo die Teammitglieder Exekutivbefugnisse wahrnehmen können, erforderlich sind.

2.Der in Absatz 1 genannte Einsatz kann im Hoheitsgebiet der Republik Albanien stattfinden, einschließlich an ihren Land-, See- und Luftgrenzen zu anderen Ländern. Vorbehaltlich der Verpflichtungen der Parteien nach dem Seerecht, insbesondere dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982, können operative Tätigkeiten auch in der Anschlusszone der Republik Albanien stattfinden. Die im Rahmen dieser Vereinbarung durchgeführten operativen Tätigkeiten berühren nicht die Such- und Rettungsverpflichtungen, die sich aus dem Seerecht ergeben, insbesondere aus dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982, dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See von 1974 und dem Internationalen Übereinkommen über den Such- und Rettungsdienst auf See.

Artikel 2 
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Vereinbarung bezeichnet der Ausdruck

(1)„Agentur“ die durch die Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 oder daran vorgenommene Änderungen errichtete Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache;

(2)„Grenzkontrollen“ die an einer Grenze nach Maßgabe und für die Zwecke dieser Vereinbarung unabhängig von jedem anderen Anlass ausschließlich aufgrund des beabsichtigten oder bereits erfolgten Grenzübertritts durchgeführten Maßnahmen, die aus Grenzübertrittskontrollen und Grenzüberwachung bestehen;

(3)„Grenzverwaltungsteams“ Teams, die aus der ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache gebildet werden, um bei gemeinsamen Aktionen und bei Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken an den Außengrenzen in Mitgliedstaaten und Drittstaaten eingesetzt zu werden;

(4)„Konsultationsforum“ die gemäß Artikel 108 der Verordnung (EU) 2019/1896 von der Agentur eingerichtete beratende Stelle;

(5)„ständige Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache“ die in Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/1896 vorgesehene ständige Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache;

(6)„EUROSUR“ den Rahmen für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Agentur;

(7)„Grundrechtebeobachter“ einen Grundrechtebeobachter gemäß Artikel 110 der Verordnung (EU) 2019/1896;

(8)„Herkunftsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, von dem aus ein Bediensteter entsandt oder zur ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache abgeordnet wird;

(9)„Vorfall“ eine Situation, die im Bezug zu illegaler Einwanderung, grenzüberschreitender Kriminalität oder einem Risiko für das Leben von Migranten an den, entlang der oder in der Nähe der Außengrenzen der Europäischen Union oder der Republik Albanien steht;

(10)„gemeinsame Aktion“ eine von der Agentur koordinierte oder organisierte Aktion zur Unterstützung der für Grenzkontrollen zuständigen nationalen Behörden der Republik Albanien, mit der gegen Herausforderungen wie illegale Einwanderung, aktuelle oder künftige Bedrohungen an den Grenzen der Republik Albanien oder grenzüberschreitende Kriminalität vorgegangen oder die technische und operative Unterstützung bei der Kontrolle dieser Grenzen verstärkt werden soll;

(11)„Teammitglied“ ein Mitglied der ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache, das im Rahmen eines Grenzverwaltungsteams eingesetzt wird, um an einer operativen Tätigkeit teilzunehmen;

(12)„Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der Europäischen Union;

(13)„operative Tätigkeit“ eine gemeinsame Aktion oder einen Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken;

(14)„Einsatzgebiet“ das geografische Gebiet, in dem eine operative Tätigkeit stattfinden soll;

(15)„teilnehmender Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, der durch Bereitstellung technischer Ausrüstung oder Entsendung von Personal der ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache an einer operativen Tätigkeit teilnimmt;

(16)„personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person („betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten oder zu einer Online-Kennung oder mittels Zuordnung zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;

(17)„Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken“ eine Aktion, mit der auf eine Situation von besonderen und unverhältnismäßig großen Herausforderungen an den Grenzen der Republik Albanien reagiert werden soll, indem Grenzverwaltungsteams für einen begrenzten Zeitraum ins Hoheitsgebiet der Republik Albanien entsandt werden, um zusammen mit den für Grenzkontrollen zuständigen nationalen Behörden der Republik Albanien Grenzkontrollen durchzuführen;

(18)„Statutspersonal“ von der Agentur gemäß den Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Union und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union, die in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates 2 .festgelegt sind, beschäftigtes Personal.

Artikel 3 
Einleitung operativer Tätigkeiten

1.Eine operative Tätigkeit im Rahmen dieser Vereinbarung wird durch einen schriftlichen Beschluss des Exekutivdirektors der Agentur (im Folgenden „Exekutivdirektor“) auf schriftliches Ersuchen der zuständigen Behörden der Republik Albanien eingeleitet. Ein solches Ersuchen enthält eine Beschreibung der Lage, des voraussichtlichen Zeitraums der Umsetzung, der etwaigen Ziele und des voraussichtlichen Bedarfs sowie der erforderlichen Personalprofile, falls zutreffend auch Profile solchen Personals, das Exekutivbefugnisse hat.

2.Ist der Exekutivdirektor der Ansicht, dass die ersuchte operative Tätigkeit wahrscheinlich mit schwerwiegenden oder anhaltenden Verstößen gegen Grundrechte oder Verpflichtungen des internationalen Schutzes einhergehen würde, leitet er die operative Tätigkeit nicht ein.

3.Ist der Exekutivdirektor nach Erhalt eines Ersuchens gemäß Absatz 1 der Ansicht, dass weitere Informationen erforderlich sind, um über die Einleitung einer operativen Tätigkeit zu entscheiden, so kann er weitere Informationen anfordern oder Sachverständigen der Agentur die Genehmigung erteilen, in die Republik Albanien zu reisen, um die Lage dort zu bewerten. Die Republik Albanien ermöglicht eine solche Reise.

4.Der Exekutivdirektor entscheidet, keine operative Tätigkeit einzuleiten, wenn er der Ansicht ist, dass ein berechtigter Grund dafür vorliegt, sie gemäß Artikel 18 auszusetzen oder zu beenden.

Artikel 4 
Einsatzplan

1.Für jede operative Tätigkeit wird im Einklang mit den Artikeln 38 und 74 der Verordnung (EU) 2019/1896 ein Einsatzplan zwischen der Agentur und der Republik Albanien vereinbart. Der Einsatzplan ist für die Agentur, die Republik Albanien und die teilnehmenden Mitgliedstaaten verbindlich.

2.Der Einsatzplan wird vom Exekutivdirektor und dem Vertreter der zuständigen Behörde der Republik Albanien schriftlich genehmigt.

3.Der Einsatzplan erläutert ausführlich die organisatorischen und verfahrensbezogenen Aspekte der operativen Tätigkeit; dazu gehören:

a)eine Beschreibung der Lage mit der Vorgehensweise und den Zielen des Einsatzes, einschließlich des Operationsziels;

b)die voraussichtliche Dauer der operativen Tätigkeit bis zur Verwirklichung ihrer Ziele;

c)das Einsatzgebiet;

d)eine Beschreibung der Aufgaben, einschließlich derjenigen, die Exekutivbefugnisse erfordern, und der Zuständigkeiten – auch in Bezug auf die Achtung der Grundrechte und die Erfüllung der Datenschutzanforderungen – sowie besondere Anweisungen für die Grenzverwaltungsteams, einschließlich der zulässigen Abfrage von Datenbanken und der zulässigen Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung in der Republik Albanien;

e)die Zusammensetzung des Grenzverwaltungsteams sowie die Entsendung von sonstigen Fachkräften und die Anwesenheit von sonstigen Mitgliedern des Statutspersonals, einschließlich Grundrechtebeobachtern;

f)Befehls- und Kontrollvorschriften, darunter Name und Dienstgrad der für die Zusammenarbeit mit den Teammitgliedern und der Agentur zuständigen Grenzschutzbeamten oder sonstigen Fachkräfte der Republik Albanien, insbesondere derjenigen Grenzschutzbeamten oder sonstigen Fachkräfte, die während des Einsatzes die Befehlsgewalt innehaben, sowie die Stellung der Teammitglieder in der Befehlskette;

g)die technische Ausrüstung, die während der operativen Tätigkeit eingesetzt werden soll, einschließlich besonderer Anforderungen wie Betriebsbedingungen, erforderliches Personal, Transport und sonstige Logistikaspekte, sowie die Regelung finanzieller Aspekte;

h)nähere Bestimmungen über die sofortige Berichterstattung durch die Agentur an den Verwaltungsrat und die einschlägigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten und der Republik Albanien über jeden Vorfall, der im Verlauf einer im Rahmen dieser Vereinbarung durchgeführten operativen Tätigkeit festgestellt wird;

i)Regeln für die Berichterstattung und Evaluierung mit Benchmarks für den Evaluierungsbericht, auch im Hinblick auf den Schutz der Grundrechte, und mit dem Datum für die Einreichung des abschließenden Evaluierungsberichts;

j)bei Seeeinsätzen spezifische Informationen zur Anwendung der einschlägigen Rechtsprechung und Rechtsvorschriften im Einsatzgebiet, einschließlich Verweisen auf das Völkerrecht, das Recht der Europäischen Union und nationale Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit dem Abfangen von Schiffen, der Rettung auf See und Ausschiffungen;

k)die Bedingungen der Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, anderen Drittstaaten oder internationalen Organisationen;

l)allgemeine Anweisungen für den Schutz der Grundrechte während der operativen Tätigkeit, einschließlich des Schutzes personenbezogener Daten und aus geltenden internationalen Menschenrechtsinstrumenten abgeleiteter Verpflichtungen;

m)Verfahren, nach denen Personen, die internationalen Schutz benötigen, Opfer des Menschenhandels, unbegleitete Minderjährige und sonstige Personen, die sich in einer schwierigen Situation befinden, zwecks angemessener Unterstützung an die zuständigen nationalen Behörden verwiesen werden;

n)Verfahren für die Entgegennahme von Beschwerden (einschließlich solcher, die gemäß Artikel 8 Absatz 5 erhoben werden) gegen jede Person, die an einer operativen Tätigkeit teilnimmt, einschließlich der Grenzschutzbeamten oder sonstigen Fachkräfte der Republik Albanien und der Teammitglieder, wegen Verletzung von Grundrechten im Rahmen ihrer Teilnahme an einer operativen Tätigkeit der Agentur sowie für die Weiterleitung der Beschwerden an die Agentur und die Republik Albanien;

o)logistische Vorkehrungen, einschließlich Informationen über Arbeitsbedingungen und die Gegebenheiten der Gebiete, in denen die operative Tätigkeit stattfinden soll und

p)Bestimmungen bezüglich einer gemäß Artikel 6 eingerichteten Außenstelle.

4.Der Einsatzplan sowie jegliche Änderungen oder Anpassungen dieses Plans müssen von der Agentur, der Republik Albanien und allen an die Republik Albanien oder an das Einsatzgebiet angrenzenden Mitgliedstaaten nach Konsultation der teilnehmenden Mitgliedstaaten gebilligt werden. Die Agentur koordiniert diesen Vorgang mit den betreffenden Mitgliedstaaten, um deren Zustimmung zu bestätigen.

5.Der Informationsaustausch und die operative Zusammenarbeit für die Zwecke von EUROSUR erfolgen gemäß den im Einsatzplan für die betreffende operative Tätigkeit festzulegenden Vorschriften für die Erstellung und den Austausch der spezifischen Lagebilder.

6.Die Evaluierung der operativen Tätigkeit gemäß Absatz 3 Buchstabe i erfolgt gemeinsam durch die Republik Albanien und die Agentur.

7.Die Bedingungen der Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union gemäß Absatz 3 Buchstabe k richten sich nach deren jeweiligem Mandat und den verfügbaren Ressourcen.

Artikel 5 
Berichterstattung über Vorfälle

1.Die Agentur und die albanische Staatspolizei verfügen jeweils über ein Berichterstattungsverfahren, um die rechtzeitige Meldung jedes Vorfalls zu ermöglichen, der im Verlauf einer im Rahmen dieser Vereinbarung durchgeführten operativen Tätigkeit festgestellt wird.

2.Die Agentur und die Republik Albanien unterstützen sich gegenseitig bei der Durchführung aller notwendigen Untersuchungen und Ermittlungen von über das Verfahren nach Absatz 1 gemeldeten Vorfällen, etwa bei der Identifizierung von Zeugen sowie beim Sammeln und Erheben von Beweismitteln, einschließlich Anträgen auf Erhalt und gegebenenfalls auf Übergabe von Gegenständen, die mit einem gemeldeten Vorfall verbunden sind. Die Übergabe eines solchen Gegenstands kann davon abhängig gemacht werden, dass der Gegenstand gemäß den von der ihn übergebenden zuständigen Behörde festgelegten Bestimmungen zurückgegeben wird.

Artikel 6 
Außenstellen

1.Die Agentur kann in Absprache mit den einschlägigen Behörden der Republik Albanien Außenstellen im Hoheitsgebiet der Republik Albanien einrichten, um die Koordinierung operativer Tätigkeiten zu erleichtern und zu verbessern und die effektive Verwaltung der personellen und technischen Ressourcen der Agentur zu gewährleisten. Der Standort einer Außenstelle wird von der Agentur unter Berücksichtigung der Zustimmung der Republik Albanien festgelegt.

2.Die Außenstellen werden entsprechend den operativen Erfordernissen eingerichtet und bleiben so lange in Betrieb, wie die Agentur dies benötigt, um operative Tätigkeiten in der Republik Albanien und der Nachbarregion durchzuführen. Vorbehaltlich der Zustimmung der Republik Albanien kann dieser Zeitraum von der Agentur verlängert werden.

3.Jede Außenstelle wird von einem Vertreter der Agentur verwaltet, der durch den Exekutivdirektor als die Arbeit der Stelle insgesamt überwachenden Leiter der Außenstelle ernannt wird.

4.Die Außenstellen nehmen je nach Bedarf folgende Aufgaben wahr:

q)operative und logistische Unterstützung und Koordinierung der Tätigkeiten der Agentur in den betreffenden Einsatzgebieten;

r)operative Unterstützung der Republik Albanien in den betreffenden Einsatzgebieten;

s)Überwachung der Tätigkeiten der Grenzverwaltungsteams und regelmäßige Berichterstattung an den Hauptsitz der Agentur;

t)Zusammenarbeit mit der Republik Albanien in allen Fragen der praktischen Durchführung der operativen Tätigkeiten, die von der Agentur in der Republik Albanien organisiert werden, einschließlich in möglichen zusätzlichen Fragen, die im Zuge dieser Maßnahmen aufgekommen sind;

u)Unterstützung des Koordinierungsbeamten bei seiner Zusammenarbeit mit der Republik Albanien in allen Fragen bezüglich der Beteiligung des Landes an operativen Tätigkeiten, die von der Agentur organisiert werden, und bei Bedarf Kontakthaltung mit dem Hauptsitz der Agentur;

v)Unterstützung des Koordinierungsbeamten und des/der Grundrechtebeobachter(s), dem/denen die Überwachung einer operativen Tätigkeit übertragen wurde, bei der Koordinierung und Kommunikation zwischen den Grenzverwaltungsteams der Agentur und den einschlägigen Behörden der Republik Albanien sowie bei allen einschlägigen Aufgaben, soweit erforderlich;

w)Organisation der logistischen Unterstützung im Zusammenhang mit der Entsendung der Teammitglieder und der Bereitstellung und Nutzung technischer Ausrüstung;

x)jede weitere logistische Unterstützung hinsichtlich des in die Zuständigkeit einer bestimmten Außenstelle fallenden Einsatzgebiets zur Erleichterung des reibungslosen Ablaufs der von der Agentur organisierten operativen Tätigkeiten;

y)Sicherstellung der effektiven Verwaltung der eigenen Ausrüstung der Agentur in ihren Tätigkeitsgebieten, einschließlich der möglichen Registrierung und langfristigen Instandhaltung dieser Ausrüstung und etwaiger logistischer Unterstützung, und

``)Unterstützung sonstiger Fachkräfte und/oder Tätigkeiten der Agentur in der Republik Albanien, wie von der Agentur und der Republik Albanien vereinbart.

5.Die Agentur und die Republik Albanien gewährleisten die bestmöglichen Voraussetzungen dafür, dass die Außenstellen die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen können.

6.Die Republik Albanien leistet der Agentur angemessene Unterstützung zur Sicherstellung der operativen Kapazität der Außenstellen.

Artikel 7 
Koordinierungsbeamter

1.Unbeschadet der in Artikel 6 beschriebenen Rolle der Außenstellen benennt der Exekutivdirektor für jede operative Tätigkeit einen oder mehrere Sachverständige aus dem Statutspersonal, die als Koordinierungsbeamte fungieren. Der Exekutivdirektor benachrichtigt die Republik Albanien von dieser Benennung.

2.Die Aufgabe des Koordinierungsbeamten besteht darin,

(a)als Schnittstelle zwischen der Agentur, der Republik Albanien und den Teammitgliedern zu fungieren und im Auftrag der Agentur in allen Fragen, die mit den Einsatzbedingungen der Grenzverwaltungsteams zusammenhängen, Unterstützung zu leisten;

(b)die korrekte Durchführung des Einsatzplans zu überwachen, einschließlich des Schutzes der Grundrechte in Zusammenarbeit mit dem/den Grundrechtebeobachter(n), und dem Exekutivdirektor darüber Bericht zu erstatten;

(c)in Bezug auf alle Aspekte des Einsatzes der Grenzverwaltungsteams im Namen der Agentur zu handeln und der Agentur darüber Bericht zu erstatten und

(d)die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der Republik Albanien und den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu fördern.

3.Im Rahmen operativer Tätigkeiten kann der Exekutivdirektor den Koordinierungsbeamten ermächtigen, bei der Klärung etwaiger Streitfragen hinsichtlich der Durchführung des Einsatzplans oder der Entsendung der Teams behilflich zu sein.

4.Die Republik Albanien erteilt den Teammitgliedern nur Anweisungen, die im Einklang mit dem Einsatzplan stehen. Ist der Koordinierungsbeamte der Ansicht, dass Teammitgliedern erteilte Anweisungen nicht im Einklang mit dem Einsatzplan oder geltenden gesetzlichen Verpflichtungen stehen, teilt er dies unverzüglich den Beamten der Republik Albanien, die eine Koordinierungsfunktion wahrnehmen, sowie dem Exekutivdirektor mit. Der Exekutivdirektor kann daraufhin geeignete Maßnahmen ergreifen, einschließlich der Aussetzung oder Beendigung der operativen Tätigkeiten nach Artikel 18.

Artikel 8 
Grundrechte

1.Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieser Vereinbarung handeln die Parteien in Übereinstimmung mit allen geltenden Menschenrechtsinstrumenten, einschließlich der Konvention des Europarats von 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, des Abkommens der Vereinten Nationen von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des zugehörigen Protokolls von 1967, des Internationalen Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, des Internationalen Pakts der Vereinten Nationen von 1966 über bürgerliche und politische Rechte, des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes, des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

2.Die Teammitglieder nehmen ihre Aufgaben und Befugnisse unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte, einschließlich des Rechts auf Zugang zu Asylverfahren und der Menschenwürde, wahr und legen ein besonderes Augenmerk auf schutzbedürftige Personen. Die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse getroffenen Maßnahmen müssen, gemessen an den damit verfolgten Zielen, verhältnismäßig sein. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse dürfen sie, wie in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt, Personen aus keinerlei Gründen, wie beispielsweise wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, diskriminieren.

Maßnahmen, die in Grundrechte und Grundfreiheiten eingreifen, dürfen von Teammitgliedern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder Befugnisse nur getroffen werden, wenn sie im Hinblick auf die damit verfolgten Ziele notwendig und verhältnismäßig sind, und sie müssen den Wesensgehalt dieser Grundrechte und Grundfreiheiten gemäß dem geltenden Völkerrecht, Recht der Europäischen Union und nationalen Recht achten.

Diese Vorschrift gilt sinngemäß für das gesamte Personal der nationalen Behörden der Republik Albanien, das an einer operativen Tätigkeit teilnimmt.

3.Der Grundrechtsbeauftragte der Agentur überwacht die Einhaltung der geltenden Grundrechtsnormen bei der Durchführung jeder operativen Tätigkeit. Der Grundrechtsbeauftragte bzw. sein Stellvertreter kann Vor-Ort-Besuche im Drittstaat durchführen; außerdem kann er Stellungnahmen zum Einsatzplan abgeben und den Exekutivdirektor über mögliche Grundrechtsverletzungen im Zusammenhang mit einer operativen Tätigkeit informieren. Die Republik Albanien unterstützt den Grundrechtsbeauftragten auf Anfrage bei seiner Überwachungsarbeit.

4.Die Agentur und die Republik Albanien vereinbaren, dem Konsultationsforum im Zusammenhang mit jeder im Rahmen dieser Vereinbarung durchgeführten operativen Tätigkeit rechtzeitig und effektiv Zugang zu allen Informationen zu verschaffen, die sich auf die Achtung der Grundrechte beziehen, einschließlich durch Vor-Ort-Besuche im Einsatzgebiet.

5.Die Agentur und die Republik Albanien verfügen jeweils über ein Beschwerdeverfahren für mutmaßliche Grundrechtsverletzungen, die ihr Personal in Ausübung seiner offiziellen Funktion bei einer auf der Grundlage dieser Vereinbarung durchgeführten operativen Tätigkeit begangen hat.

6.Die Teammitglieder melden der Agentur im Zuge der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse im Rahmen dieser Vereinbarung unverzüglich jeden Verstoß gegen den Verhaltenskodex der Agentur. Die Agentur unterrichtet die zuständigen albanischen Behörden unverzüglich nach einem im Einsatzplan festzulegendes Verfahren über solche Meldungen.

Artikel 9 
Grundrechtebeobachter

1.Der Grundrechtsbeauftragte der Agentur benennt für jede operative Tätigkeit mindestens einen Grundrechtebeobachter, der unter anderem den Koordinierungsbeamten unterstützt und berät.

2.Der Grundrechtebeobachter überwacht die Einhaltung der Grundrechte und leistet bei der Vorbereitung, Durchführung und Evaluierung der entsprechenden operativen Tätigkeit Beratung und Unterstützung im Bereich der Grundrechte. Hierzu gehört insbesondere

a)die Erstellung von Einsatzplänen zu überwachen und dem Grundrechtsbeauftragten Bericht zu erstatten, damit er seine Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2019/1896 erfüllen kann;

b)Orte, an denen operative Tätigkeiten stattfinden, zu besuchen – gegebenenfalls auch über längere Zeiträume;

c)mit dem Koordinierungsbeamten zusammenzuarbeiten und in Verbindung zu bleiben und ihn zu beraten und zu unterstützen;

d)den Koordinierungsbeamten über etwaige Bedenken im Zusammenhang mit möglichen Verstößen gegen die Grundrechte im Rahmen der operativen Tätigkeit zu unterrichten und dem Grundrechtsbeauftragten darüber Bericht zu erstatten und

e)zur in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe i genannten Evaluierung der operativen Tätigkeit beizutragen.

3.Grundrechtebeobachter haben Zugang zu allen Bereichen, in denen die operative Tätigkeit stattfindet, und zu allen für die Durchführung dieser Tätigkeit relevanten Unterlagen.

4.Während sie sich im Einsatzgebiet befinden, tragen Grundrechtebeobachter Erkennungsmerkmale, die sie eindeutig als Grundrechtebeobachter ausweisen.

Artikel 10 
Teammitglieder

1.Teammitglieder sind befugt, die im Einsatzplan beschriebenen Aufgaben wahrzunehmen.

2.Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse halten die Teammitglieder die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Republik Albanien sowie das geltende Völkerrecht und das Recht der Europäischen Union ein.

3.Die Teammitglieder dürfen Aufgaben und Befugnisse im Hoheitsgebiet der Republik Albanien nur nach Weisung und in Gegenwart der für die Grenzverwaltung zuständigen Behörden der Republik Albanien wahrnehmen. Die Republik Albanien kann Teammitglieder ermächtigen, in ihrem Hoheitsgebiet bestimmte Aufgaben und Befugnisse in Abwesenheit ihrer für die Grenzverwaltung zuständigen Behörden wahrzunehmen, gegebenenfalls vorbehaltlich der Zustimmung der Agentur oder des Herkunftsmitgliedstaats.

4.Teammitglieder, die Statutspersonal sind, tragen während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse die Uniform der ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache, sofern im Einsatzplan nichts anderes vorgesehen ist.

Teammitglieder, die nicht Statutspersonal sind, tragen während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse ihre nationale Uniform, sofern im Einsatzplan nichts anderes vorgesehen ist.

Des Weiteren tragen alle Teammitglieder, während sie im Dienst sind, auf ihrer Uniform ein sichtbares Zeichen zu ihrer Identifizierung sowie eine blaue Armbinde mit den Emblemen der Europäischen Union und der Agentur.

5.Die Republik Albanien genehmigt den betreffenden Teammitgliedern die Wahrnehmung von Aufgaben während einer operativen Tätigkeit, für die Zwang angewandt werden muss, einschließlich des Führens und des Gebrauchs von Dienstwaffen, Munition und sonstiger Zwangsmittel, gemäß den entsprechenden Bestimmungen im Einsatzplan.

a)Teammitglieder, die Statutspersonal sind, können mit Zustimmung der Agentur Dienstwaffen, Munition und sonstige Zwangsmittel führen und gebrauchen.

b)Teammitglieder, die nicht Statutspersonal sind, können mit Zustimmung ihres Herkunftsmitgliedstaats Dienstwaffen, Munition und sonstige Zwangsmittel führen und gebrauchen.

6.Die Anwendung von Zwang, einschließlich des Führens und des Gebrauchs von Dienstwaffen, Munition und sonstiger Zwangsmittel, erfolgt im Einklang mit dem nationalen Recht der Republik Albanien und in Gegenwart der für die Grenzverwaltung zuständigen Behörden der Republik Albanien. Die Republik Albanien kann Teammitglieder zur Anwendung von Zwang in Abwesenheit von eigenen für die Grenzverwaltung zuständigen Behörden ermächtigen.

a)Bei Teammitgliedern, die Statutspersonal sind, unterliegt eine solche Ermächtigung zur Anwendung von Zwang in Abwesenheit von für die Grenzverwaltung zuständigen Behörden der Republik Albanien der Zustimmung der Agentur.

b)Bei Teammitgliedern, die nicht Statutspersonal sind, unterliegt eine solche Ermächtigung zur Anwendung von Zwang in Abwesenheit von für die Grenzverwaltung zuständigen Behörden der Republik Albanien der Zustimmung ihres Herkunftsmitgliedstaats.

Jede Anwendung von Zwang durch Teammitglieder muss notwendig und verhältnismäßig sein und vollständig im Einklang mit dem geltenden Völkerrecht, Recht der Europäischen Union und nationalen Recht, einschließlich insbesondere der Vorschriften in Anhang V der Verordnung (EU) 2019/1896, stehen.

7.Die Agentur unterrichtet die Republik Albanien vor dem Einsatz der Teammitglieder über Dienstwaffen, Munition und sonstige Ausrüstung, die diese gemäß Absatz 5 führen dürfen. Die Republik Albanien kann das Führen bestimmter Dienstwaffen, Munition oder sonstiger Ausrüstung untersagen, vorausgesetzt ihre eigenen Gesetze sehen das gleiche Verbot für die eigenen für die Grenzverwaltung zuständigen Behörden vor. Die Republik Albanien unterrichtet die Agentur vor dem Einsatz der Teammitglieder über zulässige Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung sowie über die Bedingungen ihres Gebrauchs. Die Agentur stellt diese Informationen den Mitgliedstaaten zur Verfügung.

Auf Ersuchen der Agentur trifft die Republik Albanien die notwendigen Vorkehrungen für die Ausstellung notwendiger Waffenscheine und erleichtert die Ein- und Ausfuhr sowie den Transport und die Lagerung von Waffen, Munition und sonstiger Ausrüstung, die den Teammitgliedern zur Verfügung gestellt werden. Das Verfahren für die Ausstellung der Waffenscheine wird im Einsatzplan festgelegt.

8.Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung dürfen zum Zwecke der Notwehr und der Nothilfe für Teammitglieder oder andere Personen gemäß dem nationalen Recht der Republik Albanien im Einklang mit den einschlägigen Grundsätzen des Völkerrechts und des Rechts der Europäischen Union gebraucht werden.

9.Die Republik Albanien kann Teammitglieder ermächtigen, ihre nationalen Datenbanken abzufragen, wenn dies für die Erreichung der im Einsatzplan festgelegten operativen Ziele erforderlich ist. Die Republik Albanien sorgt für einen effizienten und wirksamen Zugang zu diesen Datenbanken.

Die Republik Albanien teilt der Agentur vor Entsendung der Teammitglieder mit, welche nationalen Datenbanken abgefragt werden dürfen.

Teammitglieder dürfen nur Daten abfragen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse erforderlich sind. Die Abfrage erfolgt im Einklang mit den nationalen Datenschutzvorschriften der Republik Albanien und dieser Vereinbarung.

10.Für die Durchführung operativer Tätigkeiten entsendet die Republik Albanien Beamte der Polizeidienststelle für Grenzen und Migration, die in der Lage und bereit sind, auf Englisch zu kommunizieren, um im Namen der Republik Albanien eine Koordinierungsfunktion auszuüben.

Artikel 11 
Vorrechte und Befreiungen der Agentur in Bezug auf Eigentum, Finanzmittel, Ressourcen und Operationen

1.Etwaige Räumlichkeiten und Gebäude der Agentur in der Republik Albanien sind unverletzlich. Sie dürfen nicht durchsucht, beschlagnahmt, eingezogen oder enteignet werden.

2.Eigentum und Ressourcen der Agentur, wie Beförderungsmittel, Kommunikationsmittel, Archive, etwaige Schriftsachen, Dokumente, Ausweispapiere und Finanzvermögen, sind unverletzlich.

3.Zu den Ressourcen der Agentur gehören auch der Agentur angebotene Ressourcen, die im Eigentum oder Miteigentum eines Mitgliedstaats stehen oder von diesem gechartert oder geleast wurden. Beim Anbordgehen eines oder mehrerer Vertreter zuständiger nationaler Behörden werden diese Ressourcen als im staatlichen Dienst genutzte und entsprechend genehmigte Ressourcen behandelt.

4.Gegen die Agentur dürfen keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden. Eigentum und Ressourcen der Agentur dürfen keinen Zwangsmaßnahmen unterworfen werden. Eigentum der Agentur darf nicht zur Vollstreckung eines Urteils, eines Gerichtsbeschlusses oder einer gerichtlichen Anordnung beschlagnahmt werden.

5.Die Republik Albanien gestattet die Einfuhr und Entfernung von Gegenständen und Ausrüstungen, die von der Agentur zu operativen Zwecken in der Republik Albanien eingesetzt werden.

6.Die Agentur ist von allen Abgaben (einschließlich Zöllen) und Steuern sowie von allen Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen bezüglich der zu ihrem Dienstgebrauch bestimmten Gegenstände und Ausrüstung befreit, einschließlich Gegenständen und Ausrüstung, die im Namen der Agentur von einem Dritten ein- oder ausgeführt werden.

Artikel 12 
Vorrechte und Befreiungen der Teammitglieder

1.Teammitglieder dürfen in der Republik Albanien oder seitens der Behörden der Republik Albanien nicht Gegenstand irgendeiner Form von Ermittlungen oder von Gerichtsverfahren sein, außer unter den in Absatz 2 genannten Umständen.

2.Teammitglieder genießen Immunität vor Verfolgung durch die Straf-, Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit der Republik Albanien für sämtliche in Ausübung ihres Amtes ausgeübten Handlungen bei den im Einklang mit dem Einsatzplan durchgeführten Aktionen.

Beabsichtigen die Behörden der Republik Albanien, gegen ein Teammitglied ein Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren vor einem Gericht der Republik Albanien einzuleiten, teilen die zuständigen Behörden dies umgehend dem Exekutivdirektor mit.

Nach Erhalt dieser Mitteilung teilt der Exekutivdirektor den zuständigen Behörden der Republik Albanien unverzüglich mit, ob das Teammitglied die betreffende Handlung in Ausübung seines Amtes vorgenommen hat. Wird erklärt, dass die Handlung in Ausübung des Amtes vorgenommen wurde, wird das Verfahren nicht eingeleitet. Wird erklärt, dass die Handlung nicht in Ausübung des Amtes vorgenommen wurde, kann das Verfahren eingeleitet werden. Die Erklärung des Exekutivdirektors ist für die Republik Albanien bindend und kann von dieser nicht angefochten werden.

In Erwartung der Erklärung ergreift die Agentur keine Maßnahmen, die eine etwaige spätere strafrechtliche Verfolgung des Teammitglieds durch die zuständigen Behörden der Republik Albanien gefährden könnten, einschließlich der Erleichterung der Rückkehr des betreffenden Teammitglieds aus der Republik Albanien in seinen Herkunftsmitgliedstaat.

Die den Teammitgliedern gewährten Vorrechte und die Immunität vor der Strafgerichtsbarkeit der Republik Albanien befreien sie nicht von der Gerichtsbarkeit des Herkunftsmitgliedstaats.

Strengen Teammitglieder ein Gerichtsverfahren an, so können sie sich in Bezug auf eine Widerklage, die mit der Hauptklage in direktem Zusammenhang steht, nicht auf ihre gerichtliche Immunität berufen.

3.Handlungen von Teammitgliedern, die als disziplinarrechtlich relevant angesehen werden, können von den albanischen Behörden an die Agentur verwiesen werden.

4.Die Räumlichkeiten, Wohnungen, Beförderungsmittel, Kommunikationsmittel und der Besitz einschließlich etwaiger Schriftsachen, Dokumente, Ausweispapiere und Vermögensgegenstände von Teammitgliedern sind unverletzlich, außer im Fall von gemäß Absatz 8 zulässigen Vollstreckungsmaßnahmen.

5.Die Republik Albanien haftet für sämtliche Dritten entstehende Schäden, die von Teammitgliedern in Ausübung ihres Amtes verursacht werden.

6.Wurde ein Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzlich oder nicht in Ausübung des Amtes durch ein Teammitglied verursacht, das Mitglied des Statutspersonals ist, kann die Republik Albanien über den Exekutivdirektor beantragen, dass die Agentur Schadensersatz zahlt.

Wurde ein Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzlich oder nicht in Ausübung des Amtes durch ein Teammitglied verursacht, das nicht Mitglied des Statutspersonals ist, kann die Republik Albanien über den Exekutivdirektor beantragen, dass der betreffende Herkunftsmitgliedstaat Schadensersatz zahlt.

7.Teammitglieder sind nicht verpflichtet, bei Gerichtsverfahren in der Republik Albanien als Zeugen auszusagen.

8.Gegen Teammitglieder dürfen nur dann Vollstreckungsmaßnahmen getroffen werden, wenn Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren, die nicht im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amtes stehen, gegen sie eingeleitet werden. Das Eigentum von Teammitgliedern darf nicht zur Vollstreckung eines Urteils, eines Gerichtsbeschlusses oder einer gerichtlichen Anordnung beschlagnahmt werden, wenn der Exekutivdirektor bestätigt, dass sie dieses für die Ausübung ihres Amtes benötigen.

In Strafverfahren dürfen Teammitglieder keinen Einschränkungen ihrer persönlichen Freiheit oder anderen Zwangsmaßnahmen unterworfen werden, bis der Exekutivdirektor erklärt hat, ob die betreffende Handlung von dem Teammitglied in Ausübung seines Amtes vorgenommen wurde.

In Zivilverfahren dürfen Teammitglieder keinen Einschränkungen ihrer persönlichen Freiheit oder anderen Zwangsmaßnahmen unterworfen werden.

In Verwaltungsverfahren unterrichtet die Republik Albanien den Exekutivdirektor unverzüglich über jede Einschränkung der persönlichen Freiheit oder jede andere Zwangsmaßnahme, der Teammitglieder unterworfen wurden.

9.Teammitglieder unterliegen hinsichtlich ihrer für die Agentur geleisteten Dienste nicht den in der Republik Albanien geltenden Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit.

10.Die Gehälter und Bezüge, die Teammitglieder von der Agentur und/oder dem Herkunftsmitgliedstaat erhalten, sowie etwaige Einkünfte, die Teammitglieder aus Quellen außerhalb der Republik Albanien beziehen, werden in der Republik Albanien in keiner Form besteuert.

11.Die Republik Albanien gestattet die Einfuhr von Gegenständen für den persönlichen Gebrauch der Teammitglieder und befreit sie von allen Zöllen, Steuern und ähnlichen Gebühren mit Ausnahme der Kosten für deren Lagerung oder Transport oder ähnliche Leistungen. Die Republik Albanien gestattet auch die Ausfuhr solcher Gegenstände.

12.Das persönliche Gepäck der Teammitglieder unterliegt keiner Kontrolle, sofern nicht triftige Gründe für den Verdacht vorliegen, dass es Gegenstände enthält, die nicht für den persönlichen Gebrauch der Teammitglieder bestimmt sind, oder deren Ein- oder Ausfuhr nach dem Recht der Republik Albanien verboten oder durch deren Quarantänevorschriften geregelt ist. In diesen Fällen darf die Kontrolle des persönlichen Gepäcks nur in Gegenwart der betreffenden Teammitglieder oder eines bevollmächtigten Vertreters der Agentur stattfinden.

13.Die Agentur und die Republik Albanien benennen jederzeit verfügbare Kontaktstellen, die für den Informationsaustausch und die zu treffenden Sofortmaßnahmen in Fällen, in denen eine von einem Teammitglied vorgenommene Handlung einen Verstoß gegen das Strafrecht darstellt, sowie für den Informationsaustausch und die operativen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zivil- oder Verwaltungsverfahren gegen ein Teammitglied zuständig sind.

Bis von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats Maßnahmen getroffen werden, unterstützen sich die Agentur und die Republik Albanien gegenseitig bei der Durchführung aller notwendigen Untersuchungen und Ermittlungen von mutmaßlichen Straftaten, an denen entweder die Agentur oder die Republik Albanien oder beide ein Interesse hat/haben, bei der Identifizierung von Zeugen sowie beim Sammeln und Erheben von Beweismitteln, einschließlich des Antrags auf Erhalt und gegebenenfalls der Übergabe von Gegenständen, die mit einer mutmaßlichen Straftat verbunden sind. Die Übergabe eines solchen Gegenstands kann davon abhängig gemacht werden, dass der Gegenstand gemäß den von der ihn übergebenden zuständigen Behörde festgelegten Bestimmungen zurückgegeben wird.

Artikel 13 
Verletzte oder verstorbene Teammitglieder

1.Unbeschadet des Artikels 12 hat der Exekutivdirektor das Recht, sich um die Rückführung verletzter oder verstorbener Teammitglieder sowie von deren persönlichem Eigentum zu kümmern und geeignete Vorkehrungen zu treffen.

2.Eine Autopsie wird bei einem verstorbenen Teammitglied nur mit ausdrücklicher Zustimmung des betreffenden Herkunftsmitgliedstaats und in Anwesenheit eines Vertreters der Agentur oder des betreffenden Herkunftsmitgliedstaats durchgeführt.

3.Die Republik Albanien und die Agentur arbeiten möglichst umfassend zusammen, um eine schnelle Rückführung verletzter oder verstorbener Teammitglieder zu ermöglichen.

Artikel 14 
Sonderausweis

1.Die Agentur stellt für jedes Teammitglied ein Dokument in albanischer und englischer Sprache als Identitätsnachweis gegenüber den nationalen Behörden der Republik Albanien und als Nachweis seines Rechts aus, die in Artikel 10 dieser Vereinbarung und im Einsatzplan genannten Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen (im Folgenden „Sonderausweis“).

2.Der Sonderausweis enthält folgende Angaben zu dem Mitglied des Personals: Name und Staatsangehörigkeit, Dienstgrad oder Stellenbezeichnung, ein digitalisiertes Lichtbild jüngeren Datums und die Aufgaben, die während des Einsatzes wahrgenommen werden dürfen.

3.Um sich gegenüber den nationalen Behörden der Republik Albanien ausweisen zu können, sind die Teammitglieder verpflichtet, den Sonderausweis stets bei sich zu tragen.

4.Die Republik Albanien erkennt den Sonderausweis bis zum Tag seines Ablaufs in Verbindung mit einem gültigen Reisedokument als Erlaubnis für die Einreise in die Republik Albanien und den dortigen Aufenthalt des betreffenden Teammitglieds bzw. des im Rahmen dieser Vereinbarung oder eines hierauf beruhenden Einsatzplans in die Republik Albanien entsandten Personals ohne Visum, vorherige Genehmigung oder ein sonstiges Dokument an.

5.Der Sonderausweis ist der Agentur nach Abschluss des Einsatzes zurückzugeben. Die zuständigen Behörden der Republik Albanien sind darüber zu informieren.

Artikel 15 
Gültigkeit für nicht als Teammitglieder entsandtes Personal der Agentur

Artikel 12, 13 und 14 gelten sinngemäß für das gesamte im Rahmen dieser Vereinbarung oder einem hierauf beruhenden Einsatzplan in die Republik Albanien entsandte Personal der Agentur, das nicht zu den Teammitgliedern zählt, einschließlich der Grundrechtebeobachter und des in Außenstellen eingesetzten Statutspersonals.

Artikel 16 
Schutz personenbezogener Daten

1.Personenbezogene Daten werden nur übermittelt, sofern dies für die Durchführung dieser Vereinbarung durch die zuständigen Behörden der Republik Albanien oder durch die Agentur erforderlich ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine Behörde in einem bestimmten Fall, einschließlich der Übermittlung dieser personenbezogenen Daten an die andere Partei, unterliegt den für diese Behörde geltenden Datenschutzvorschriften. Als Voraussetzung für jede Datenübermittlung treffen die Parteien mindestens folgende Schutzvorkehrungen:

a)Personenbezogene Daten müssen auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betreffende Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden.

b)Personenbezogene Daten müssen für den festgelegten, eindeutigen und legitimen Zweck der Durchführung dieser Vereinbarung erhoben werden und dürfen weder von der übermittelnden Behörde noch von der empfangenden Behörde in einer mit diesem Zweck nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden.

c)Personenbezogene Daten müssen dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für den Zweck der Erhebung oder Weiterverarbeitung notwendige Maß beschränkt sein; insbesondere dürfen die gemäß dem geltenden Recht der übermittelnden Behörde übermittelten personenbezogenen Daten nur eine oder mehrere der folgenden Angaben betreffen:

Vorname,

Nachname,

Geburtsdatum,

Staatsangehörigkeit,

Dienstgrad,

Personaldatenseite des Reisedokuments,

Sonderausweis,

Lichtbild des Personalausweises/Reisepasses/Sonderausweises,

E-Mail-Adresse,

Mobiltelefonnummer,

Angaben zu Waffen,

Dauer des Einsatzes,

Ort des Einsatzes,

Luftfahrzeugs- oder Schiffskennung,

Einreisedatum,

Flughafen/Grenzübergangsstelle der Einreise,

Nummer des für die Einreise genutzten Flugs,

Ausreisedatum,

Flughafen/Grenzübergangsstelle der Ausreise,

Nummer des für die Ausreise genutzten Flugs,

Herkunftsmitgliedstaat/Herkunftsdrittstaat,

entsendende Behörde,

Aufgaben/Einsatzprofil,

Beförderungsmittel,

Route

von Teammitgliedern, Personal der Agentur, einschlägigen Beobachtern oder Teilnehmern an Personalaustauschprogrammen.

a)Personenbezogene Daten müssen sachlich richtig sein und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand gehalten werden.

b)Personenbezogene Daten müssen in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für den Zweck, für den sie erhoben oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist.

c)Personenbezogene Daten müssen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet und die spezifischen Verarbeitungsrisiken berücksichtigt, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung („Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“). Die empfangende Partei trifft nach einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten geeignete Maßnahmen und unterrichtet die übermittelnde Partei unverzüglich und innerhalb von 72 Stunden über die Verletzung.

d)Die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde treffen alle zumutbaren Maßnahmen, um gegebenenfalls unverzüglich die Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten zu gewährleisten, falls die Verarbeitung nicht mit diesem Artikel in Einklang steht, insbesondere wenn die Daten nicht dem Verarbeitungszweck entsprechen, dafür nicht erheblich oder sachlich nicht richtig sind oder wenn sie darüber hinausgehen; dies schließt die Notifikation der Berichtigung oder Löschung solcher Daten an die andere Partei ein.

e)Auf Ersuchen informiert die empfangende Behörde die übermittelnde Behörde über die Verwendung der übermittelten Daten.

f)Personenbezogene Daten dürfen nur den folgenden zuständigen Behörden übermittelt werden:

-der Agentur und

-der Generaldirektion der Staatspolizei/Dienststelle für Grenzen und Migration,

Für die Weitergabe an andere Stellen ist die vorherige Genehmigung der übermittelnden Behörde erforderlich.

g)Die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Empfang personenbezogener Daten zu führen.

h)Eine unabhängige Aufsicht überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften und kontrolliert diese Aufzeichnungen. Betroffene Personen haben das Recht, sich bei der Aufsichtsbehörde zu beschweren und unverzüglich eine Antwort zu erhalten.

i)Vorbehaltlich notwendiger und verhältnismäßiger Beschränkungen aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses haben betroffene Personen das Recht auf den Erhalt von Informationen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie auf Zugang zu diesen Daten und auf die Berichtigung oder Löschung von unrichtigen oder unrechtmäßig verarbeiteten Daten und

j) betroffene Personen haben das Recht auf wirksamen Zugang zu Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln wegen Verletzung der vorstehend genannten Schutzvorkehrungen.

2.Jede Partei überprüft regelmäßig ihre eigenen Strategien und Verfahren zur Umsetzung dieses Artikels. Auf Ersuchen der anderen Partei überprüft die das Ersuchen erhaltende Partei ihre Strategien und Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten, um sicherzustellen und zu bestätigen, dass die in diesem Artikel enthaltenen Schutzvorkehrungen wirksam umgesetzt werden. Die Ergebnisse der Überprüfung werden der Partei, die um die Überprüfung ersucht hat, innerhalb einer angemessenen Frist mitgeteilt.

3.Die Datenschutzvorkehrungen im Rahmen dieser Vereinbarung unterliegen der Aufsicht durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten und den Beauftragten Albaniens für das Recht auf Information der Öffentlichkeit und den Schutz personenbezogener Daten.

4.Die Parteien arbeiten mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten als Aufsichtsbehörde der Agentur zusammen.

5.Die Agentur und die Republik Albanien erstellen am Ende jeder operativen Tätigkeit einen gemeinsamen Bericht über die Anwendung dieses Artikels. Der Bericht wird dem Grundrechtsbeauftragten und dem Datenschutzbeauftragten der Agentur sowie dem Beauftragten Albaniens für das Recht auf Information der Öffentlichkeit und den Schutz personenbezogener Daten und der Generaldirektion der Staatspolizei übermittelt.

6.Die Agentur und die Republik Albanien legen in spezifischen Bestimmungen der einschlägigen Einsatzpläne detaillierte Vorschriften für die Übermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke der operativen Tätigkeiten im Rahmen dieser Vereinbarung fest. Diese Bestimmungen müssen den einschlägigen Anforderungen der Rechtsvorschriften der Europäischen Union und der Republik Albanien entsprechen. Sie müssen unter anderem den beabsichtigten Zweck der Übermittlung, den/die für die Verarbeitung Verantwortlichen und alle Aufgaben und Zuständigkeiten, die Kategorien der übermittelten Daten, die spezifischen Datenspeicherfristen und alle Mindestschutzvorkehrungen umfassen. Im Interesse der Transparenz und Vorhersehbarkeit werden diese Bestimmungen im Einklang mit den einschlägigen Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses öffentlich zugänglich gemacht.

Artikel 17 
Austausch von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen

1.Jede Form von Austausch, Teilen oder Verbreitung von Verschlusssachen im Rahmen dieser Vereinbarung wird in einer separaten Verwaltungsvereinbarung geregelt, die zwischen der Agentur und den einschlägigen Behörden der Republik Albanien geschlossen wird und der vorherigen Zustimmung der Europäischen Kommission bedarf.

2.Jeder Austausch von nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen im Rahmen dieser Vereinbarung

a)wird von der Agentur gemäß Artikel 9 Absatz 5 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission 3 gehandhabt;

b)wird von der empfangenen Partei mit einem Schutzniveau behandelt, das in Bezug auf Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit dem Schutzniveau der Maßnahmen gleichwertig ist, die die übermittelnde Partei auf diese Informationen anwendet, und

c)wird über ein System für den Informationsaustausch durchgeführt, das den Kriterien der Verfügbarkeit, Vertraulichkeit und Integrität für nicht als Verschlusssache eingestufte sensible Informationen entspricht, wie das in Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/1896 genannte Kommunikationsnetz.

3.Die Parteien wahren die Rechte des geistigen Eigentums, die mit im Rahmen dieser Vereinbarung verarbeiteten Daten verbunden sind.

Artikel 18 
Entscheidung zur Aussetzung, Beendigung und/oder Zurückziehung der Finanzierung einer operativen Tätigkeit

1.Sind die Voraussetzungen für die Durchführung einer operativen Tätigkeit nicht mehr gegeben, so beendet der Exekutivdirektor diese operative Tätigkeit nach schriftlicher Unterrichtung der Republik Albanien.

2.Werden die Vereinbarung oder ein Einsatzplan von der Republik Albanien nicht eingehalten, so kann der Exekutivdirektor nach schriftlicher Unterrichtung der Republik Albanien die Finanzierung der betreffenden operativen Tätigkeit zurückziehen und/oder diese aussetzen oder beenden.

3.Kann die Sicherheit eines in der Republik Albanien eingesetzten Teilnehmers einer operativen Tätigkeit nicht gewährleistet werden, so kann der Exekutivdirektor die betreffende operative Tätigkeit oder Aspekte davon aussetzen oder beenden.

4.Ist der Exekutivdirektor der Ansicht, dass im Zusammenhang mit einer im Rahmen dieser Vereinbarung durchgeführten operativen Tätigkeit schwerwiegende oder voraussichtlich weiter anhaltende Verstöße gegen Grundrechte oder Verpflichtungen des internationalen Schutzes stattfinden oder voraussichtlich stattfinden werden, kann er nach schriftlicher Unterrichtung der Republik Albanien die Finanzierung der betreffenden operativen Tätigkeit zurückziehen und/oder diese aussetzen oder beenden.

5.Die Republik Albanien kann den Exekutivdirektor ersuchen, eine operative Tätigkeit auszusetzen oder zu beenden. Ein solches Ersuchen muss schriftlich erfolgen und eine entsprechende Begründung enthalten.

6.Eine Aussetzung, Beendigung oder Zurückziehung der Finanzierung im Rahmen dieses Artikels ist ab dem Tag der Notifikation an die Republik Albanien wirksam. Sie berührt nicht die Rechte oder Pflichten, die sich aus der Anwendung dieser Vereinbarung oder des Einsatzplans vor dieser Aussetzung, Beendigung oder Zurückziehung der Finanzierung ergeben.

7.Die Republik Albanien kann um die Beendigung des Einsatzes von Teammitgliedern oder von sonstigen im Rahmen dieser Vereinbarung oder einem darauf basierenden Einsatzplan in die Republik Albanien entsandten Mitgliedern des Personals ersuchen, die diese Vereinbarung oder den Einsatzplan nicht einhalten oder schwerwiegende Verstöße gegen albanische Rechtsvorschriften begehen. Die Entscheidung der Beendigung des Einsatzes wird vom Exekutivdirektor oder gegebenenfalls vom betreffenden Herkunftsmitgliedstaat getroffen und den zuständigen Behörden der Republik Albanien mitgeteilt.

Artikel 19 
Betrugsbekämpfung

1.Die Republik Albanien unterrichtet die Agentur, die Europäische Staatsanwaltschaft und/oder das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung umgehend, wenn sie Kenntnis von einem glaubwürdigen Verdacht auf Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen erlangt, die möglicherweise gegen die Interessen der Union gerichtet sind.

2.Bezieht sich ein solcher Verdacht auf Mittel der Europäischen Union, die im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ausgezahlt werden, so gewährt die Republik Albanien der Europäischen Staatsanwaltschaft und/oder dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung jede erforderliche Unterstützung im Zusammenhang mit Ermittlungstätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich der Ermöglichung von Befragungen, Kontrollen vor Ort und Überprüfungen (einschließlich des Zugangs zu Informationssystemen und Datenbanken in der Republik Albanien) sowie der Ermöglichung des Zugangs zu allen relevanten Informationen, die die technische und finanzielle Verwaltung von Angelegenheiten betreffen, welche teilweise oder vollständig von der Europäischen Union finanziert werden.

Artikel 20 
Durchführung dieser Vereinbarung

1.Für die Republik Albanien wird diese Vereinbarung vom Innenministerium durchgeführt.

2.Für die Europäische Union wird diese Vereinbarung von der Agentur durchgeführt.

Artikel 21 
Streitbeilegung

1.Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Vereinbarung werden von Vertretern der Agentur und den zuständigen Behörden der Republik Albanien gemeinsam geprüft.

2.In Ermangelung einer Einigung werden Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung ausschließlich im Wege von Verhandlungen zwischen den Parteien geregelt.

Artikel 22 
Inkrafttreten, vorläufige Anwendung, Änderung, Dauer, Aussetzung und Beendigung der Vereinbarung und Beendigung der Vorgängervereinbarung

1.Diese Vereinbarung wird von den Parteien nach ihren eigenen internen rechtlichen Verfahren ratifiziert, angenommen oder genehmigt. Die Parteien notifizieren einander den Abschluss der zu diesem Zweck erforderlichen Verfahren.

2.Die Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Tag der beiderseitigen Notifikation des Abschlusses der internen rechtlichen Verfahren gemäß Absatz 1 folgt, in Kraft. 
Die Vereinbarung kann bis zum Abschluss der für ihr Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt werden. Ab dem Tag der entsprechenden Notifikation des Abschlusses der internen Verfahren durch die Parteien wird die Vereinbarung vorläufig angewandt.

3.Die Vereinbarung kann ausschließlich schriftlich im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien geändert werden.

4.Die Vereinbarung wird für einen unbegrenzten Zeitraum geschlossen. Sie kann durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien oder einseitig durch eine der Parteien ausgesetzt oder beendet werden.

Im Fall einer einseitigen Aussetzung oder Beendigung setzt die Partei, die die Vereinbarung aussetzen oder beenden möchte, die andere Partei hiervon schriftlich in Kenntnis. Eine einseitige Beendigung oder Aussetzung dieser Vereinbarung wird am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat der Notifikation wirksam.

5.Die in Tirana am 5. Oktober 2018 unterzeichnete Statusvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Albanien über die Durchführung von Aktionen durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Albanien wird aufgehoben und durch die vorliegende Vereinbarung ersetzt.

Alle auf der Grundlage der in Tirana am 5. Oktober 2018 unterzeichneten Statusvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Albanien über die Durchführung von Aktionen durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Albanien eingeleiteten operativen Tätigkeiten, die zum Zeitpunkt der vorläufigen Anwendung oder des Inkrafttretens dieser Vereinbarung noch nicht abgeschlossen sind, können vorbehaltlich der Änderung oder Anpassung des jeweiligen Einsatzplans im Einklang mit dieser Vereinbarung fortgeführt werden.

6.Notifikationen nach diesem Artikel werden im Falle der Europäischen Union an den Generalsekretär des Rates der Europäischen Union und im Fall der Republik Albanien an das Ministerium für Europa und auswärtige Angelegenheiten übermittelt.



Abgefasst in doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, irischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. 

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterschrieben.

Geschehen zu XX am TT/MM/JJJJ.

Für die Europäische Union Für die Republik Albanien

(1)

     Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. EU L 295 vom 14.11.2019, S. 1).

(2)

     ABl. EG L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(3)

     Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. EU L 72 vom 17.3.2015, S. 41).