EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 10.7.2023
COM(2023) 386 final
2023/0224(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung
BEGRÜNDUNG
Im Juni 2018 legte die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzmanagement und Visa im Rahmen des Fonds für integriertes Grenzmanagement (COM(2018) 473 final) vor.
Die Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung für den Zeitraum 2021-2027 (im Folgenden „Verordnung über das Instrument für Grenzverwaltung und Visumpolitik (BMVI-Verordnung)“) wurde am 7. Juli 2021 angenommen.
Mit der BMVI-Verordnung soll durch finanzielle Unterstützung Solidarität mit denjenigen (Mitglied-)Staaten bekundet werden, die die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über die Außengrenzen anwenden. Sie stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar, an dem die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Länder („assoziierte Schengen-Länder“ oder „assoziierte Länder“) beteiligt sind.
Die Kommission hat ferner einen Vorschlag (COM(2018) 375) vorgelegt, um einen Rahmen mit gemeinsamen Bestimmungen für sieben Fonds mit geteilter Mittelverwaltung, einschließlich des BMVI, zu schaffen. Die Verordnung (EU) 2021/1060 (im Folgenden „Dachverordnung“) wurde am 24. Juni 2021 angenommen.
Das Königreich Norwegen hat am 17. Dezember 2021 seine Zustimmung zum Inhalt der BMVI-Verordnung und seine Bereitschaft, die Verordnung in seine nationale Rechtsordnung umzusetzen, notifiziert. Um eine Verkürzung des Zeitraums der tatsächlichen Anwendung der BMVI-Verordnung in Norwegen zu vermeiden, legt die Kommission den vorliegenden Vorschlag vor Erhalt der Notifizierung Norwegens über die Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Voraussetzungen vor. Im Einklang mit Erwägungsgrund 75 der BMVI-Verordnung sollte eine solche Vereinbarung erst geschlossen werden, nachdem das Land schriftlich mitgeteilt hat, dass alle seine internen Anforderungen erfüllt sind.
Artikel 7 Absatz 6 der BMVI-Verordnung sieht vor, dass entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen Assoziierungsabkommen „Vereinbarungen“ getroffen werden, um Art und Weise der Beteiligung von Ländern am BMVI zu bestimmen, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind. Diese Vereinbarungen erfolgen in Form von Abkommen, die die Union gemäß Artikel 216 AEUV mit den assoziierten Schengen-Ländern schließt.
In den Abkommen sollte auch der Finanzbeitrag dieser Länder zum Unionshaushalt für das BMVI festgelegt werden. Die Finanzbeiträge der einzelnen Länder sollten nach dem Anteil des Bruttoinlandsprodukts des jeweiligen assoziierten Landes an dem Bruttoinlandsprodukt aller teilnehmenden Länder zusammengenommen berechnet werden.
Gemäß den Schengen-Assoziierungsabkommen müssen die assoziierten Länder die Maßnahmen der Union, einschließlich der BMVI-Verordnung, die eine Weiterentwicklung oder Ergänzung des Schengen-Besitzstands darstellen, uneingeschränkt akzeptieren.
Die dem BMVI zugewiesenen Haushaltsmittel der Union sollten im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (im Folgenden „Haushaltsordnung“) ausgeführt werden. Die assoziierten Schengen-Länder müssen ferner die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung der für die Finanzverwaltung und ‑kontrolle relevanten Vorschriften des AEUV und des auf dem AEUV beruhenden Unionsrechts zu gewährleisten.
Was die Dachverordnung anbelangt, so sind nicht alle ihre Bestimmungen und Anhänge für das BMVI relevant. Darüber hinaus muss die Anwendung der in einigen Bestimmungen der Dachverordnung festgelegten Grundsätze angepasst werden, um dem Status der assoziierten Schengen-Länder Rechnung zu tragen.
Mit den Abkommen werden ferner spezifische Mechanismen für rasche Anpassungen der Abkommen im Falle von Änderungen wichtiger, für die Umsetzung relevanter Rechtsvorschriften der Union, darunter die Haushaltsordnung und die Dachverordnung, eingeführt.
Die Abkommen sollten sicherstellen, dass bei der Halbzeitüberprüfung des BMVI die verzögerte Teilnahme der assoziierten Schengen-Länder berücksichtigt wird.
Bezüglich der Haushalts- und Finanzkontrolle unterliegen die Mitgliedstaaten horizontalen Verpflichtungen (z. B. der Zuständigkeit des Rechnungshofs, des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), der EUStA und der Kommission), die entweder direkt aus dem Vertrag oder aus sekundärem Unionsrecht, einschließlich der oben genannten Dachverordnung, erwachsen. Diese Verpflichtungen gelten für die Mitgliedstaaten ipso facto und sind somit nicht in der BMVI-Verordnung festgelegt. Folglich müssen diese Verpflichtungen im Wege des Abkommens, auf das sich der vorliegende Vorschlag bezieht, auf die assoziierten Länder ausgeweitet werden.
Die Abkommen enthalten darüber hinaus eine Bestimmung über das Europäische Reiseinformations- und ‑genehmigungssystem (ETIAS). Dies ist im Hinblick auf Artikel 86 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 erforderlich, wonach etwaige verbleibende Einnahmen, die mit dem ETIAS nach der Deckung seiner Betriebs- und Instandhaltungskosten erzielt werden, dem Unionshaushalt zugewiesen werden. Um Artikel 86 der Verordnung (EU) 2018/1240 gerecht auf alle an der genannten Verordnung teilnehmenden Staaten anzuwenden, sollte der Beitrag der assoziierten Länder zur Thematischen Fazilität des Instruments proportional reduziert werden, wenn und sobald dem Unionshaushalt verbleibende Einnahmen zugewiesen werden.
Die Union sollte mit jedem der vier assoziierten Schengen-Länder Abkommen schließen. Der vorliegende Vorschlag betrifft das Abkommen mit Norwegen.
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Zweck dieses Vorschlags ist der Abschluss eines Abkommens zwischen der Union und Norwegen über den Beitrag dieses Landes zum Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik für den Zeitraum 2021-2027 und über die für diese Beteiligung erforderlichen zusätzlichen Regeln. Er betrifft die dritte Generation dieser Art von Vereinbarungen.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Entfällt.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Entfällt.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Der vorliegende Vorschlag für den Abschluss des Abkommens stützt sich auf Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und gemäß Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/1148 fällt der Vorschlag in die ausschließliche Zuständigkeit der Union, sodass das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung findet.
•
Verhältnismäßigkeit
Dieser Vorschlag ist erforderlich, um die Voraussetzung gemäß Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/1148 zu erfüllen, wonach mit Ländern, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind, Vereinbarungen zu treffen sind, um Art und Weise ihrer Beteiligung am Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung zu bestimmen.
•Wahl des Instruments
Entfällt.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Entfällt.
•Konsultation der Interessenträger
Entfällt.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Entfällt.
•Folgenabschätzung
Entfällt, da der Vorschlag in Zusammenhang mit der Programmverwaltung steht und auf den Abschluss eines internationalen Abkommens abzielt, das auf der Grundlage der vom Rat festgelegten Verhandlungsrichtlinien ausgehandelt wurde. Norwegen wird sich wie die EU-Mitgliedstaaten an die Vorschriften der Verordnung zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik und die anwendbaren Artikel der Dachverordnung und der Haushaltsordnung halten.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Entfällt.
•Grundrechte
Entfällt.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
In Artikel 10 und im Anhang des Abkommensentwurfs sind die Bestimmungen zu den jährlichen Finanzbeiträgen des assoziierten Landes zum Haushalt des Fonds für integrierte Grenzverwaltung beschrieben.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Alle Überwachungs-, Berichterstattungs-, Leistungs- und Bewertungsmodalitäten gemäß der Verordnung (EU) 2021/1048 finden (künftig) auf Norwegen Anwendung.
•Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
Entfällt.
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Nicht erforderlich.
Aufgrund der vorgenannten Erwägungen schlägt die Kommission dem Rat vor, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments das Abkommen mit dem Königreich Norwegen über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung für den Zeitraum 2021 bis 2027 zu genehmigen.
2023/0224 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 7,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Am 21. Februar 2022 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die gemäß der Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates zu schließenden Vereinbarungen über die Finanzbeiträge der assoziierten Länder und die für ihre Beteiligung erforderlichen zusätzlichen Regeln, einschließlich der Bestimmungen zur Gewährleistung des Schutzes der finanziellen Interessen der Union und der Prüfungsbefugnis des Rechnungshofs. Die Verhandlungen mit dem Königreich Norwegen wurden mit der Paraphierung des Abkommens am 14. Februar 2023 erfolgreich abgeschlossen.
(2)Im Einklang mit dem Beschluss [XXX] des Rates vom [...] wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung am [...] vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet.
(3)Es ist angezeigt, dass der Rat die Kommission nach Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ermächtigt, Änderungen des Abkommens zu billigen, die erforderlich sind, um im Falle einer Aktualisierung der Haushaltsordnung die Bezugnahmen darauf anzupassen.
(4)Die Verordnung (EU) 2021/1148 ergänzt den Schengen-Besitzstand, und Dänemark hat nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beschlossen, die Verordnung in nationales Recht umzusetzen. Nach den Artikeln 1 und 2 des Protokolls Nr. 22 beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme des vorliegenden Beschlusses und ist weder durch ihn gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.
(5)Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.
(6)Das Abkommen sollte im Namen der Union genehmigt werden —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung für den Zeitraum 2021 bis 2027 wird im Namen der Union genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Die Kommission nimmt die in Artikel 13 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Europäischen Union vor, um die Zustimmung der Europäischen Union auszudrücken, durch dieses Abkommen gebunden zu sein.
Artikel 3
Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union einer Änderung von Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Abkommens zuzustimmen, um gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens einer etwaigen Änderung, Aufhebung, Ersetzung oder Neufassung der Haushaltsordnung Rechnung zu tragen.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident /// Die Präsidentin
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 10.7.2023
COM(2023) 386 final
ANHANG
des
Vorschlags für einen BESCHLUSS DES RATES
über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung
ANHANG
DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“,
und
DAS KÖNIGREICH NORWEGEN, im Folgenden „Norwegen“,
im Folgenden gemeinsam „Vertragsparteien“ —
GESTÜTZT auf das Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (im Folgenden „Assoziierungsübereinkommen mit Island und Norwegen“),
IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:
(1)Die Union hat mit der Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „BMVI-Verordnung“) das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (im Folgenden „BMVI“) im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung geschaffen.
(2)Die BMVI-Verordnung stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen dar.
(3)Das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung ist ein spezifisches Instrument des Schengen-Besitzstands, das eine solide und wirksame integrierte europäische Grenzverwaltung an den Außengrenzen sicherstellen soll; gleichzeitig soll es dazu beitragen, den freien Personenverkehr unter uneingeschränkter Einhaltung der Grundrechtsverpflichtungen der Mitgliedstaaten und der assoziierten Länder zu wahren und eine einheitliche Umsetzung sowie eine Modernisierung der gemeinsamen Visumpolitik zu unterstützen und dadurch ein hohes Maß an Sicherheit in den Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern zu gewährleisten.
(4)Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der BMVI-Verordnung werden der in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a jener Verordnung genannte Betrag und die im Rahmen jener Verordnung vorgesehenen zusätzlichen Mittel gemäß Artikel 63 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (im Folgenden „Haushaltsordnung“) und der Verordnung (EU) 2021/1060 (im Folgenden „Dachverordnung“) in geteilter Mittelverwaltung ausgeführt.
(5)Artikel 7 Absatz 6 der BMVI-Verordnung sieht vor, dass Vereinbarungen zu treffen sind, um Art und Weise der Beteiligung von Ländern am BMVI zu bestimmen, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind.
(6)Das BMVI ermöglicht die Durchführung von Maßnahmen in geteilter, direkter und indirekter Mittelverwaltung; dieses Abkommen sollte es daher ermöglichen, in Norwegen Maßnahmen in Übereinstimmung mit jeder dieser Methoden im Einklang mit den Grundsätzen und Vorschriften der EU für die Finanzverwaltung und -kontrolle durchzuführen.
(7)Angesichts des Sui-generis-Charakters des Schengen-Besitzstands und der Bedeutung seiner einheitlichen Anwendung für die Integrität des Schengen-Raums sollten alle Vorschriften für die Verwaltung der nationalen Programme in Norwegen genauso gelten wie für die Mitgliedstaaten.
(8)Um die Berechnung und Verwendung der jährlichen Beiträge Norwegens zum BMVI zu erleichtern, sollten die Beiträge für den Zeitraum 2021 bis 2027 in fünf jährlichen Tranchen von 2023 bis 2027 geleistet werden. Von 2023 bis 2025 sind die jährlichen Beiträge Festbeträge, während die Beiträge für 2026 und 2027 im Jahr 2026 auf der Grundlage des Bruttoinlandsprodukts aller am BMVI beteiligten Staaten unter Berücksichtigung der tatsächlich geleisteten Zahlungen bestimmt werden sollten.
(9)Im Einklang mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung sollte Norwegen an etwaigen Überschusseinnahmen im Sinne des Artikels 86 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates („ETIAS-Verordnung“) beteiligt werden. Im Rahmen des BMVI werden die Finanzbeiträge Norwegens für das BMVI proportional verringert.
(10)Das Datenschutzrecht der Union, darunter die Verordnung (EU) 2016/679, ist in das EWR-Abkommen einbezogen und wurde in Anhang XI aufgenommen. Norwegen wendet diese Verordnung daher an.
(11)Norwegen ist nicht an die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gebunden, wenngleich es Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention einschließlich ihrer Protokolle sowie der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte ist und folglich die darin verankerten Rechte und Grundsätze achtet. Bezugnahmen auf die EU-Grundrechtecharta in der BMVI-Verordnung, in der Dachverordnung sowie in diesem Abkommen sollten daher als Bezugnahmen auf die Europäische Menschenrechtskonvention und die von Norwegen ratifizierten Protokolle sowie auf Artikel 14 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verstanden werden.
(12)Da Norwegen nicht an die Bezugnahmen auf den Besitzstand der Union im Umweltbereich gebunden ist, sollte es das BMVI und dieses Abkommen im Einklang mit dem Pariser Übereinkommen und den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung umsetzen —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Anwendungsbereich
Dieses Abkommen enthält die für die Beteiligung Norwegens am Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (im Folgenden „BMVI“) im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung für den Programmplanungszeitraum 2021 bis 2027 gemäß Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/1148 (im Folgenden „BMVI-Verordnung“) erforderlichen zusätzlichen Regeln.
Artikel 2
Finanzverwaltung und -kontrolle
(1)Bei der Durchführung der BMVI-Verordnung trifft Norwegen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der die Finanzverwaltung und -kontrolle betreffenden Vorschriften des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) und des auf dem AEUV beruhenden Unionsrechts zu gewährleisten.
Die in Unterabsatz 1 genannten Vorschriften sind die folgenden:
a)Artikel 33, 36, 61, 63, 97 bis 105, 106, 115 bis 116, 125 bis 129, 135 bis 144, 154 und Artikel 155 Absätze 1, 2, 4, 6 und 7, Artikel 180 sowie 254 bis 257 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (im Folgenden „Haushaltsordnung“);
b)Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates;
c)Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;
d)Artikel 1 bis 4, 7 bis 9, 15 bis 17, 21 bis 24, 35 bis 42, 44 bis 107, 113 bis 115 und 119 sowie die relevanten BMVI-Anhänge der Verordnung (EU) 2021/1060 (im Folgenden „Dachverordnung“).
(2)Im Falle einer für das BMVI relevanten Änderung, Aufhebung, Ersetzung oder Neufassung der Haushaltsordnung
a)unterrichtet die Europäische Kommission Norwegen so bald wie möglich und stellt auf Ersuchen Norwegens Erläuterungen zur Änderung, Aufhebung, Ersetzung oder Neufassung bereit;
b)können die Europäische Kommission (im Namen der Union) und Norwegen ungeachtet des Artikels 13 Absatz 4 im gegenseitigen Einvernehmen etwaige Änderungen von Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a beschließen, die erforderlich sind, um einer solchen Änderung, Aufhebung, Ersetzung oder Neufassung der Haushaltsordnung Rechnung zu tragen.
(3)Norwegen wendet folgende Rechtsvorschriften an und setzt sie erforderlichenfalls um:
a)alle Rechtsakte des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Dachverordnung, soweit sie Bestimmungen über die Anwendung der BMVI-Verordnung betreffen;
b)alle von der Europäischen Kommission auf der Grundlage der Dachverordnung erlassenen Durchführungsrechtsakte oder delegierten Rechtsakte, soweit sie Bestimmungen über die Anwendung der BMVI-Verordnung betreffen.
Um Norwegen dies zu ermöglichen, wird die Europäische Kommission
a)Norwegen so bald wie möglich über alle Vorschläge für Rechtsakte nach Unterabsatz 1 Buchstaben a und b unterrichten und auf Ersuchen Norwegens Erläuterungen zu den Vorschlägen bereitstellen;
b)Norwegen so bald wie möglich alle in Unterabsatz 1 Buchstaben a oder b genannten Rechtsakte notifizieren.
Norwegen kann die EU so bald wie möglich über seinen Standpunkt zu den Vorschlägen unterrichten, der von der Union gebührend zu prüfen ist.
Norwegen notifiziert der EU so bald wie möglich, spätestens jedoch 90 Tage nach der Notifizierung, seinen Beschluss, den Norwegen der EU gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a oder b notifizierten Rechtsakten zuzustimmen.
(4)In Norwegen niedergelassene Rechtsträger dürfen an aus dem Instrument finanzierten Maßnahmen unter Bedingungen teilnehmen, die denjenigen entsprechen, die für in der Union niedergelassene Rechtsträger gelten.
Artikel 3
Besondere Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d genannten Bestimmungen der Dachverordnung
Um sicherzustellen, dass Norwegen die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d genannten Bestimmungen einhält,
a)sind Bezugnahmen auf die EU-Grundrechtecharta als Bezugnahmen auf die Europäische Menschenrechtskonvention und die von Norwegen ratifizierten Protokolle sowie auf Artikel 14 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte zu verstehen;
b)bestätigt Norwegen, da es nicht an die Bezugnahmen auf den Besitzstand der Union im Umweltbereich gebunden ist, das BMVI im Einklang mit dem Pariser Übereinkommen und den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung umzusetzen.
Artikel 4
Besondere Anwendung der Bestimmungen der BMVI-Verordnung
(1)Die Kommission weist Norwegen einen zusätzlichen Betrag nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der BMVI-Verordnung zu, sofern die Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 der BMVI-Verordnung zwei Jahre nach Beginn der Beteiligung Norwegens an dem Instrument erfüllt sind.
(2)Bei Fristen, die sich auf das Inkrafttreten der BMVI-Verordnung beziehen, gilt das Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens.
Artikel 5
Vollstreckung
(1)Beschlüsse der Kommission, die andere Rechtspersonen als Staaten zu einer Zahlung verpflichten, sind im Hoheitsgebiet Norwegens vollstreckbare Titel.
Die Vollstreckung erfolgt nach der norwegischen Zivilprozessordnung. Die Vollstreckungsklausel wird von der nationalen Behörde nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, dem Beschluss beigefügt.
Die Regierung Norwegens benennt zu diesem Zweck eine nationale Behörde und teilt diese der Kommission mit, die ihrerseits den Gerichtshof der Europäischen Union unterrichtet.
Sind auf Antrag der Kommission diese Formvorschriften erfüllt, kann die Kommission die Vollstreckung nach norwegischem Recht betreiben, indem sie die zuständige Behörde unmittelbar anruft.
Die Vollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die norwegischen Gerichte zuständig.
(2)Urteile, die der Gerichtshof der Europäischen Union aufgrund einer Schiedsklausel in einem Vertrag oder einer Finanzhilfevereinbarung fällt, die im Rahmen dieses Abkommens geschlossen werden, sind in Norwegen in derselben Weise vollstreckbar wie Beschlüsse der Europäischen Kommission nach Absatz 1.
Artikel 6
Schutz der finanziellen Interessen der Union
(1)Norwegen
a)bekämpft Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union mit Maßnahmen, die abschreckend sind und in Norwegen einen effektiven Schutz bewirken;
b)ergreift die gleichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, die es auch zum Schutz seiner eigenen finanziellen Interessen ergreift, und
c)koordiniert seine Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union mit den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission.
(2)Die zuständigen Behörden Norwegens unterrichten die Europäische Kommission oder das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) unverzüglich über jeglichen ihnen bekannten Umstand oder Verdacht in Bezug auf Unregelmäßigkeiten, Betrug oder rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union. Sie unterrichten ferner die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA), wenn jene Umstände oder jener Verdacht einen Fall betreffen, der gegebenenfalls in die Zuständigkeit der EUStA fällt.
Norwegen und die Union gewährleisten im Einklang mit dem geltenden Rechtsrahmen eine wirksame gegenseitige Unterstützung in Fällen, in denen die zuständigen Behörden der Union oder Norwegens Untersuchungen oder Gerichtsverfahren zum gegenseitigen Schutz der finanziellen Interessen im Rahmen dieses Abkommens durchführen.
(3)Norwegen ergreift Maßnahmen, die mit den von der Union gemäß Artikel 325 Absatz 4 AEUV ergriffenen, zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens in Kraft befindlichen Maßnahmen gleichwertig sind.
(4)Der Informationsaustausch zwischen der Europäischen Kommission, dem OLAF, der EUStA, dem Rechnungshof und den zuständigen norwegischen Behörden erfolgt unter gebührender Berücksichtigung der Vertraulichkeitsanforderungen. Personenbezogene Daten, die Teil des Informationsaustauschs sind, werden gemäß den geltenden Vorschriften geschützt.
Artikel 7
Überprüfungen und Audits durch die Union
(1)Die Union ist berechtigt, technische, finanzielle oder andere Arten von Überprüfungen und Audits in den Räumlichkeiten jeder natürlichen Person bzw. jedes Rechtsträgers, die bzw. der in Norwegen wohnhaft oder niedergelassen ist und Unionsmittel aus dem BMVI erhält, sowie jedes an der Ausführung von Unionsmitteln aus dem BMVI beteiligten Dritten, der in Norwegen wohnhaft bzw. niedergelassen ist, genauso wie in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchzuführen. Solche Überprüfungen und Audits können von der Europäischen Kommission, dem OLAF und dem Rechnungshof durchgeführt werden.
(2)Die Behörden Norwegens erleichtern die Überprüfungen und Audits, die auf ihren Wunsch hin mit ihnen zusammen durchgeführt werden.
(3)Die Überprüfungen und Audits können auch nach Aussetzung der Rechte von in Norwegen niedergelassenen Rechtsträgern, die sich aus der Anwendung oder der Beendigung dieses Abkommens ergeben, in Bezug auf jegliche rechtliche Verpflichtung zur Ausführung des Unionshaushalts durchgeführt werden, die vor dem Tag, an dem die betreffende Aussetzung oder Beendigung wirksam wird, eingegangen wurde.
Artikel 8
Kontrollen und Überprüfungen vor Ort
Das OLAF ist befugt, im Hoheitsgebiet Norwegens nach Maßgabe der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96, ergänzt durch die Verordnung (EU) Nr. 883/2013, in Bezug auf das BMVI Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.
Die Behörden Norwegens erleichtern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, die auf ihren Wunsch hin mit ihnen zusammen durchgeführt werden.
Artikel 9
Rechnungshof
Die Zuständigkeit des Rechnungshofs gemäß Artikel 287 Absätze 1 und 2 AEUV erstreckt sich auch auf die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der BMVI-Verordnung durch Norwegen, auch im Hoheitsgebiet Norwegens.
Im Einklang mit den Vorgaben nach Artikel 287 Absatz 3 AEUV und Erster Teil Titel XIV Kapitel 1 der Haushaltsordnung kann der Rechnungshof im Hoheitsgebiet Norwegens in Bezug auf das BMVI in den Räumlichkeiten der Einrichtungen, die Einnahmen oder Ausgaben für Rechnung der Union verwalten, sowie der natürlichen oder juristischen Personen, die Zahlungen aus dem Haushalt erhalten, Prüfungen durchführen.
Die Prüfung des Rechnungshofs in Norwegen erfolgt in Verbindung mit den nationalen Rechnungsprüfungsorganen oder, wenn diese nicht über die erforderlichen Befugnisse verfügen, mit den zuständigen nationalen Dienststellen. Der Rechnungshof und die nationalen Rechnungsprüfungsorgane Norwegens arbeiten unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit vertrauensvoll zusammen. Diese Organe oder Dienststellen teilen dem Rechnungshof mit, ob sie an der Prüfung teilzunehmen beabsichtigen.
Artikel 10
Finanzbeiträge
(1)Norwegen leistet jährliche Zahlungen an das BMVI, die sich nach der Formel in Anhang I berechnen.
(2)Die Kommission kann jährlich bis zu 0,75 % der Zahlungen Norwegens zur Deckung der Verwaltungsausgaben für interne oder externe Mitarbeiter verwenden, die Norwegen bei der Umsetzung der BMVI-Verordnung und dieses Abkommens unterstützen.
(3)Nach Abzug der in Absatz 2 genannten Verwaltungsausgaben wird der Restbetrag der jährlichen Zahlungen wie folgt zugewiesen:
a)70 % für die Durchführung der nationalen Programme der Mitgliedstaaten und assoziierten Staaten;
b)30 % für die in Artikel 8 der BMVI-Verordnung genannte Thematische Fazilität.
(4)Ein Betrag in Höhe der jährlichen Zahlungen Norwegens wird als Beitrag zu einer soliden und wirksamen integrierten europäischen Grenzverwaltung an den Außengrenzen verwendet.
(5)Die Union stellt Norwegen Informationen in Bezug auf seine finanzielle Beteiligung bereit, wie sie aus den Informationen über Haushalt, Rechnungslegung, Leistung und Evaluierung hervorgehen, die den Haushalts- und Entlastungsbehörden der Union hinsichtlich des Instruments zur Verfügung gestellt werden.
Artikel 11
ETIAS
Der Anteil der gegebenenfalls nach der Deckung der in Artikel 86 der ETIAS-Verordnung genannten Betriebs- und Instandhaltungskosten des ETIAS verbleibenden ETIAS-Einnahmen (im Folgenden „Überschuss“) wird nach der Formel in Anhang II vom endgültigen Finanzbeitrag Norwegens zum BMVI abgezogen.
Artikel 12
Vertraulichkeit
Die aufgrund dieses Abkommens mitgeteilten oder eingeholten Informationen unterliegen ungeachtet der Form ihrer Übermittlung dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, den die für die Organe der Union geltenden Vorschriften sowie das Recht Norwegens für vergleichbare Informationen vorsehen. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Organen der Union, in den Mitgliedstaaten oder in Norwegen aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten müssen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.
Artikel 13
Inkrafttreten und Geltungsdauer
(1)Die Vertragsparteien genehmigen dieses Abkommen nach ihren eigenen Verfahren. Sie notifizieren einander den Abschluss dieser Verfahren.
(2)Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag der letzten Notifizierung gemäß Absatz 1 in Kraft.
(3)Um die Kontinuität der Unterstützung in dem betreffenden Politikbereich zu gewährleisten und die Durchführung ab dem Beginn des mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 zu ermöglichen, können die unter die BMVI-Verordnung fallenden Maßnahmen vor Inkrafttreten des Abkommens und frühestens ab dem 1. Januar 2021 eingeleitet werden.
(4)Dieses Abkommen kann nur schriftlich im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Für das Inkrafttreten der Änderungen gilt das gleiche Verfahren wie für das Inkrafttreten dieses Abkommens.
(5)Ungeachtet des Absatzes 4 wird der nach Artikel 3 des Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen eingesetzte Gemischte Ausschuss ermächtigt, im Falle einer Notifizierung nach Artikel 15 Absatz 2 die erforderlichen Änderungen des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a auszuhandeln und anzunehmen, da keine Einigung nach Artikel 2 Absatz 2 erzielt wurde.
Artikel 14
Streitbeilegung
Bei Streitigkeiten über die Anwendung dieses Abkommens findet das Verfahren nach Artikel 11 des Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen Anwendung.
Artikel 15
Aussetzung
(1)Die Rechte von in Norwegen niedergelassenen Rechtsträgern, die sich aus der Anwendung dieses Abkommens ergeben, können von der Union gemäß den Absätzen 5 bis 7 ausgesetzt werden, wenn a) Norwegen seinen zu leistenden Finanzbeitrag vollständig oder teilweise nicht entrichtet, b) ein Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 3 vorliegt, auch im Falle der Entscheidung, einem nach dieser Bestimmung notifizierten Rechtsakt nicht zuzustimmen, oder c) die Haushaltsordnung Gegenstand einer für das BMVI relevanten Änderung, Aufhebung, Ersetzung oder Neufassung ist und innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten der Änderung, Aufhebung, Ersetzung oder Neufassung der Haushaltsordnung keine Einigung gemäß Artikel 2 Absatz 2 erzielt wurde.
(2)Die Union notifiziert Norwegen ihre Absicht, die Rechte von in Norwegen niedergelassenen Rechtsträgern, die sich aus der Anwendung dieses Abkommens ergeben, auszusetzen; in diesem Fall wird die Angelegenheit offiziell auf die Tagesordnung des mit Artikel 3 des Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen eingesetzten Gemischten Ausschusses gesetzt.
(3)Der Gemischte Ausschuss wird einberufen, und die Sitzung findet binnen 30 Tagen nach der in Absatz 2 genannten Notifizierung statt. Der Gemischte Ausschuss verfügt ab dem Zeitpunkt der Annahme der Tagesordnung, auf die die Angelegenheit gemäß Absatz 2 gesetzt wurde, über eine Frist von 90 Tagen, um eine Lösung herbeizuführen. Kann der Gemischte Ausschuss die Angelegenheit nicht innerhalb der Frist von 90 Tagen klären, so wird diese Frist um 30 Tage verlängert, um zu einer endgültigen Lösung zu gelangen.
(4)Kann der Gemischte Ausschuss innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist keine Lösung herbeiführen, so kann die Union gemäß den Absätzen 5 bis 7 die Rechte von in Norwegen niedergelassenen Rechtsträgern, die sich aus der Anwendung dieses Abkommens ergeben, aussetzen.
(5)Im Falle einer Aussetzung können in Norwegen niedergelassene Rechtsträger nicht an Gewährungsverfahren teilnehmen, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aussetzung noch nicht abgeschlossen sind. Ein Gewährungsverfahren gilt als abgeschlossen, wenn infolge dieses Verfahrens rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden.
(6)Rechtliche Verpflichtungen, die vor dem Wirksamwerden der Aussetzung mit in Norwegen niedergelassenen Rechtsträgern eingegangen wurden, bleiben von der Aussetzung unberührt. Für solche rechtlichen Verpflichtungen gilt dieses Abkommen weiterhin.
(7)Alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und zur Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen, die sich aus vor der Aussetzung eingegangenen Verpflichtungen im Rahmen dieses Abkommens ergeben, können auch nach der Aussetzung durchgeführt werden.
(8)Die Union teilt Norwegen unverzüglich mit, wenn der fällige Finanzbeitrag oder operative Beitrag bei ihr eingegangen ist, wenn kein Verstoß mehr gegen Artikel 2 Absatz 3 vorliegt oder wenn in Bezug auf die Haushaltsordnung eine Lösung herbeigeführt wurde. Mit dieser Mitteilung wird die Aussetzung mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
(9)Ab dem Tag, an dem die Aussetzung aufgehoben wird, sind norwegische Rechtsträger bei Gewährungsverfahren, die nach diesem Zeitpunkt eingeleitet werden, und bei Gewährungsverfahren, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden und bei denen die Fristen für die Einreichung der Anträge noch nicht abgelaufen sind, wieder förderfähig.
Artikel 16
Beendigung
(1)Die Union oder Norwegen können dieses Abkommen durch Notifizierung der anderen Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt drei Monate nach dieser Notifizierung außer Kraft.
(2)Dieses Abkommen gilt automatisch als beendet, wenn das Assoziierungsübereinkommen mit Island und Norwegen gemäß dessen Artikel 8 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 3 oder Artikel 16 beendet wird.
(3)Wird dieses Abkommen gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 beendet, so kommen die Vertragsparteien überein, dass Maßnahmen, bei denen die rechtlichen Verpflichtungen nach Inkrafttreten und vor Beendigung dieses Abkommens eingegangen wurden, bis zu ihrem Abschluss unter den in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen fortgesetzt werden.
(4)Alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und zur Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen, die sich aus vor der Beendigung eingegangenen Verpflichtungen im Rahmen dieses Abkommens ergeben, können auch nach der Beendigung durchgeführt werden.
(5)Die Vertragsparteien regeln einvernehmlich alle sonstigen Folgen der Beendigung dieses Abkommens.
Artikel 17
Sprachen
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, isländischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
ANHANG I
Formel zur Berechnung der jährlichen Finanzbeiträge für die Jahre 2021 bis 2027 und Angaben zur Zahlung
(1)Bei der Berechnung des Finanzbeitrags wird der in Artikel 7 Absatz 2 der BMVI-Verordnung genannte Betrag berücksichtigt.
(2)Die von Norwegen im Zeitraum 2023 bis 2025 jährlich an das BMVI zu leistenden Beiträge sind nachfolgender Tabelle zu entnehmen:
(alle Beträge in EUR)
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2023
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2024
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2025
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Norwegen
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30 380 762
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30 380 762
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30 380 762
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Norwegen leistet die Finanzbeiträge gemäß diesem Artikel ungeachtet des Zeitpunkts der Genehmigung seines nationalen Programms nach Artikel 23 der Dachverordnung.
(3)Der Finanzbeitrag Norwegens zum BMVI wird für die Jahre 2026 und 2027 wie folgt berechnet:
Für jedes einzelne Jahr im Zeitraum 2020 bis 2024 wird das nominale Bruttoinlandsprodukt (BIP) Norwegens gemäß den am 31. März 2026 vorliegenden Eurostat-Daten (nominales BIP) durch das gesamte nominale BIP aller am BMVI beteiligten Staaten im jeweiligen Jahr geteilt. Der Durchschnitt der fünf Prozentsätze für die Jahre 2020 bis 2024 wird angewandt auf
·die Summe der Verpflichtungen aus dem verabschiedeten Haushaltsplan und den nachfolgenden Änderungen oder Mittelübertragungen gemäß den Mittelbindungen am Ende jedes Jahres für das BMVI für die Jahre 2021 bis 2025,
·die jährlichen Verpflichtungen aus dem verabschiedeten Haushaltsplan für das BMVI für das Jahr 2026 zu Beginn des Jahres 2026 und
·die jährlichen Verpflichtungen gemäß dem Haushaltsplan für das BMVI für das Jahr 2027 gemäß dem von der Kommission angenommenen Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2027,
um den von Norwegen über den gesamten Durchführungszeitraum des BMVI zu zahlenden Gesamtbetrag zu ermitteln.
Von diesem Betrag werden die von Norwegen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Anhangs tatsächlich geleisteten jährlichen Zahlungen abgezogen, um den Gesamtbetrag der Beiträge für die Jahre 2026 und 2027 zu ermitteln. Die Hälfte dieses Betrags wird im Jahr 2026 und die andere Hälfte im Jahr 2027 gezahlt.
(4)Der Finanzbeitrag wird in Euro geleistet, und die Berechnung der fälligen oder zu empfangenden Beträge erfolgt in Euro.
(5)Norwegen leistet seinen jeweiligen Finanzbeitrag spätestens 45 Tage nach Erhalt der Belastungsanzeige. Bei Zahlungsverzug werden ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen für den ausstehenden Betrag berechnet. Als Zinssatz wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte, am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende, im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichte Zinssatz zuzüglich 3,5 Prozentpunkten angewandt.
ANHANG II
Formel zur Berechnung des norwegischen Anteils an den gegebenenfalls verbleibenden Einnahmen gemäß Artikel 86 der ETIAS-Verordnung
Für jedes Haushaltsjahr mit einem Überschuss im Sinne des Artikels 86 der ETIAS-Verordnung bis zum Haushaltsjahr 2026 wird das nominale Bruttoinlandsprodukt (BIP) Norwegens gemäß den am 31. März vorliegenden Eurostat-Daten (nominales BIP) durch das gesamte nominale BIP aller am ETIAS beteiligten Staaten im jeweiligen Jahr geteilt.
Der Durchschnitt der ermittelten Prozentsätze wird auf die gesamten erwirtschafteten Überschüsse angewandt. Der für die Thematische Fazilität vorgesehene Finanzbeitrag Norwegens für 2027 wird um den sich daraus ergebenden Betrag gekürzt.