Brüssel, den 28.6.2023

COM(2023) 369 final

2023/0212(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einführung des digitalen Euro

{SEC(2023) 257 final} - {SWD(2023) 233 final} - {SWD(2023) 234 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Digitalisierung und neue Technologien prägen zunehmend das Leben der Menschen in Europa sowie die europäische Wirtschaft. Im Zuge der immer digitaler werdenden europäischen Wirtschaft machen Europäerinnen und Europäer zudem verstärkt Gebrauch von privaten digitalen Zahlungsmitteln für ihre Transaktionen.

Banknoten und Münzen – die einzigen derzeitigen Formen von Zentralbankgeld mit Status als gesetzliches Zahlungsmittel, die der breiten Öffentlichkeit (einschließlich Bürgerinnen und Bürger, Behörden und Unternehmen) zur Verfügung stehen – allein können die Wirtschaft der EU im digitalen Zeitalter nicht stützen. Ihre Nutzung im Zahlungsverkehr nimmt daher in dem Maße ab, wie Online-Einkäufe zunehmen und sich die Zahlungsgewohnheiten der breiten Öffentlichkeit auf die große Vielfalt an in der EU angebotenen privaten digitalen Zahlungsmitteln verlagern. Damit steht das wünschenswerte Gleichgewicht zwischen Zentralbankgeld und privaten digitalen Zahlungsmitteln auf dem Spiel. Mit dem Aufkommen digitaler Zentralbankwährungen aus Drittländern und von Privatunternehmen ausgegebener Stablecoins 1 , die die Rolle des Euro im Zahlungsverkehr innerhalb und außerhalb der EU möglicherweise infrage stellen, könnte sich dieser Trend sogar noch verstärken.

Das Fehlen einer in weitem Umfang verfügbaren und nutzbaren Form von Zentralbankgeld, das technologisch an das digitale Zeitalter angepasst ist, könnte auch das Vertrauen in das Geschäftsbankgeld und letztlich in den Euro selbst schmälern. Das Vertrauen in Geschäftsbankgeld beruht auf der Möglichkeit der Einleger, ihre Einlagen zum Nennwert in Zentralbankgeld mit Status als gesetzliches Zahlungsmittel umzutauschen, das derzeit nur in Form von Bargeld verfügbar ist. Das Fehlen einer Form von Zentralbankgeld, das in der digitalen Wirtschaft verwendet werden kann und zum Nennwert mit Geschäftsbankeinlagen konvertierbar ist, kann die Rolle des Zentralbankgeldes als monetärer Anker untergraben und die Finanzstabilität und Währungshoheit in der EU schwächen.

In diesem Zusammenhang hat die Ausgabe einer für den Massenzahlungsverkehr bestimmten digitalen Zentralbankwährung in den letzten Jahren erheblich an Aufmerksamkeit und Zugkraft gewonnen. 2 Wie Bargeld wäre eine für den Massenzahlungsverkehr bestimmte digitale Zentralbankwährung eine offizielle Form von Zentralbankgeld, die der breiten Öffentlichkeit unmittelbar zugänglich ist und den Status als gesetzliches Zahlungsmittel hat. Auf diese Weise würden die offiziellen Formen der Währung an die technologische Entwicklung angepasst, und das Bargeld würde ergänzt.

Im Euro-Währungsgebiet ist die Einführung einer für den Massenzahlungsverkehr bestimmten digitalen Zentralbankwährung, d. h. des digitalen Euro, notwendig, um das Bargeld zu ergänzen und die offiziellen Formen der Währung an die technologischen Entwicklungen anzupassen, damit der Euro im gesamten Euro-Währungsgebiet kohärent und wirksam als einheitliche Währung verwendet werden kann. Der digitale Euro würde überdies als öffentliches digitales Zahlungsmittel neben den bestehenden privaten digitalen Zahlungsmitteln angeboten, um einen stärkeren und wettbewerbsfähigeren, wirksameren und innovativeren europäischen Massenzahlungsverkehrsmarkt und digitalen Finanzsektor zu unterstützen und dazu beizutragen, die Widerstandsfähigkeit des europäischen Massenzahlungsverkehrsmarkts weiter zu verbessern. Somit würde der digitale Euro die Entwicklung europaweiter und interoperabler Lösungen für den Massenzahlungsverkehr, einschließlich der vollständigen Einführung von Sofortzahlungen, erleichtern.

Mit diesem Vorschlag soll sichergestellt werden, dass Zentralbankgeld mit Status als gesetzliches Zahlungsmittel für die breite Öffentlichkeit verfügbar bleibt und gleichzeitig ein modernes und kosteneffizientes Zahlungsmittel zur Verfügung steht, das einen Beitrag leistet zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Datenschutz bei digitalen Zahlungen, zur Aufrechterhaltung der Finanzstabilität sowie zur Förderung der Barrierefreiheit und der finanziellen Inklusion. Zu diesem Zweck wird mit dem Vorschlag der digitale Euro eingeführt, der von der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, als Teil des Eurosystems ausgegeben werden kann, und es wird der erforderliche Regulierungsrahmen geschaffen, um die wirksame Nutzung des digitalen Euro als einheitliche Währung im gesamten Euro-Währungsgebiet zu gewährleisten und den Bedürfnissen der Nutzer im digitalen Zeitalter gerecht zu werden sowie den Wettbewerb, die Effizienz, die Innovation und die Widerstandsfähigkeit in einer immer stärker digitalisierten EU-Wirtschaft zu fördern. Der digitale Euro wäre kein programmierbares Geld und seine Nutzung könnte daher nicht auf bestimmte Waren oder Dienste beschränkt oder für bestimmte Waren oder Dienste vorgeschrieben werden. Als digitale Form der einheitlichen Währung sollte er vollständig fungibel sein.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Abgesehen von den einschlägigen Bestimmungen der Verträge (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c sowie Artikel 127 bis 133 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)), der Empfehlung der Kommission vom 22. März 2010 über den Geltungsbereich und die Auswirkungen des Status der Euro-Banknoten und -Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel 3 und dem (zusammen mit dem vorliegenden Vorschlag angenommenen) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Geltungsbereich und die Auswirkungen des Status der Euro-Banknoten und -Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel sowie über den Zugang zu ihnen als gesetzliches Zahlungsmittel 4 bestehen in dem betreffenden Bereich, d. h. Währungsrecht als Teil der Geldpolitik für das Euro-Währungsgebiet, keine weiteren Vorschriften.

Der vorliegende Vorschlag steht im Einklang mit diesen Vorschriften des Primärrechts. Um die Kohärenz zwischen den beiden Formen von Zentralbankgeld (digitaler Euro und Euro-Bargeld) zu gewährleisten, wird auch das Bargeld als gesetzliches Zahlungsmittel entsprechend dem digitalen Euro als gesetzliches Zahlungsmittel – unbeschadet der Unterschiede zwischen diesen Formen des Euro – reguliert.

Dieser Vorschlag stützt sich auf die im Binnenmarkt geltende Freiheit der Erbringung von Zahlungsdiensten, unabhängig davon, wo der Zahlungsdienstleister seinen Sitz hat. Um sicherzustellen, dass alle EU-Zahlungsdienstleister den digitalen Euro im gesamten Euro-Währungsgebiet bereitstellen können, geht diese Initiative mit einem Vorschlag für eine Verordnung [bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Verordnung über die Erbringung von Diensten im Zusammenhang mit dem digitalen Euro durch Zahlungsdienstleister mit Sitz in einem Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist (COM(2023) 368 final)] einher.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Mit den von der Kommission im September 2020 angenommenen Strategien für ein digitales Finanzwesen und für den Massenzahlungsverkehr 5 wurde das Aufkommen wettbewerbsfähiger gesamteuropäischer Zahlungslösungen und die Sondierung eines digitalen Euro als mögliche Ergänzung zum Euro-Bargeld, der neben privaten digitalen Zahlungsmitteln angeboten werden soll, unterstützt.

Die Einführung des digitalen Euro würde im Rahmen der laufenden Bemühungen zur Verringerung der Fragmentierung des europäischen Massenzahlungsmarkts, zur Förderung von Wettbewerb, Effizienz, Innovation und Widerstandsfähigkeit auf diesem Markt sowie zur Förderung von Initiativen der Industrie, die gesamteuropäische Zahlungsdienste anbieten und insbesondere die vollständige Einführung von Sofortzahlungen unterstützen, von entscheidender Bedeutung sein.

Der digitale Euro wird wichtige politische Maßnahmen der Union unterstützen, darunter insbesondere den Schutz personenbezogener Daten, die Barrierefreiheit und die finanzielle Inklusion.

Diese Initiative trägt zu dem Ziel bei, ein hohes Maß an Privatsphäre im Zahlungsverkehr im Einklang mit den Datenschutzvorschriften der Union zu gewährleisten: Insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) 6 und die Verordnung (EU) 2018/1715 7 finden Anwendung auf die Bereitstellung und die Nutzung des digitalen Euro, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden. Der digitale Euro wird so gestaltet, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Zahlungsdienstleister und die Europäische Zentralbank auf das für das reibungslose Funktionieren des digitalen Euro erforderliche Maß beschränkt wird. Der digitale Euro wird offline verfügbar sein, mit einem Maß an Privatsphäre gegenüber den Zahlungsdienstleistern, das mit dem für Abhebungen von Banknoten an Geldautomaten und die Nutzung von Bargeld vergleichbar ist. Die Abwicklung von Transaktionen in digitalen Euro wird so gestaltet, dass weder die Europäische Zentralbank noch die nationalen Zentralbanken die Daten einem identifizierten oder identifizierbaren Nutzer des digitalen Euro zuordnen können.

Um die Kohärenz mit der Richtlinie (EU) 2019/882 (europäischer Rechtsakt zur Barrierefreiheit) 8 zu gewährleisten, wird der digitale Euro außerdem so gestaltet, dass er von Personen mit Behinderungen, funktionalen Einschränkungen oder begrenzten digitalen Fähigkeiten sowie von älteren Menschen bestmöglich genutzt werden kann.

Was die finanzielle Inklusion anbelangt, so orientiert sich die Initiative an dem Ansatz, der in der Richtlinie (EU) 2014/92 (Richtlinie über Zahlungskonten) 9 gewählt wurde und darauf abzielt, allen Verbrauchern, einschließlich finanziell ausgegrenzter Personen, allgemeinen Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen zu ermöglichen. Der digitale Euro wird entsprechend einem ähnlichen Ansatz angeboten, allerdings mit den erforderlichen Anpassungen, um einen allgemeinen Zugang zu grundlegenden Zahlungsdiensten im Zusammenhang mit dem digitalen Euro zu gewährleisten. Erstens wären alle Kreditinstitute, die Zahlungskontodienste erbringen, verpflichtet, auf Wunsch ihrer Kunden grundlegende Zahlungsdienste im Zusammenhang mit dem digitalen Euro anzubieten. Zweitens würde in Bezug auf den Zugang zu Konten für den digitalen Euro mit grundlegenden Diensten für Verbraucher, die keine Kunden von Kreditinstituten sind, Kapitel IV (Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen) der Richtlinie über Zahlungskonten gelten, wobei die grundlegenden Dienste im Zusammenhang mit dem digitalen Euro natürlichen Personen kostenfrei angeboten würden. Drittens wird mit dieser Initiative sichergestellt, dass öffentliche Stellen (lokale oder regionale Behörden oder Postämter) den digitalen Euro auch natürlichen Personen bereitstellen, die kein Konto für den digitalen Euro bei Kreditinstituten oder anderen Zahlungsdienstleistern eröffnen möchten. Darüber hinaus werden die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und die Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung im Rahmen dieser Initiative beauftragt, gemeinsam Leitlinien zu entwickeln, in denen die Beziehungen zwischen den Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und dem Zugang zu grundlegenden Zahlungsdiensten im Zusammenhang mit dem digitalen Euro konkretisiert werden.

Die Richtlinie (EU) 2015/2366 (zweite Zahlungsdiensterichtlinie – Payment Services Directive 2, PSD2) 10 regelt die Erbringung von Zahlungsdiensten durch Zahlungsdienstleister (einschließlich Kreditinstitute, E-Geld-Institute und Zahlungsinstitute) sowie die Rechte und Pflichten der an einem Zahlungsvorgang Beteiligten. Die Kommission hat ein neues Gesetzgebungspaket vorgeschlagen, bestehend aus einer neuen Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und einer am 28. Juni 2023 angenommenen Verordnung 11 . Mit diesem Paket wird die Definition des Begriffs „Geldbetrag“ auf alle Formen von Zentralbankgeld ausgeweitet, das für den Massenzahlungsverkehr ausgegeben wird (Banknoten, Münzen und digitale Zentralbankwährung). Am 22. Oktober 2022 hat die Kommission einen Gesetzgebungsvorschlag angenommen, wonach alle Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen, die in einem EU-Land oder einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ein Konto unterhalten, Zugang zu Sofortzahlungen in Euro erhalten sollen.

Durch die Einhaltung eines risikobasierten Ansatzes, der dem EU-Rahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche zugrunde liegt, und durch den Ausschluss der vollständigen Anonymität steht die Initiative im Einklang mit den Zielen des von der Kommission im Juli 2021 angenommenen Pakets zur Bekämpfung der Geldwäsche 12 . Gleichzeitig sieht die Initiative ein hohes Maß an Privatsphäre bei Offline-Zahlungen in digitalen Euro vor, bei denen es sich um bargeldähnliche Nahzahlungen handelt. Im Online-Zahlungsverkehr mit dem digitalen Euro würden im Einklang mit dem EU-Rahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und der PSD2 sowie der Datenschutz-Grundverordnung und der Strategie der Kommission für offene Daten dieselben Vorschriften in Bezug auf Datenschutz, Privatsphäre und die Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gelten wie für private digitale Zahlungsmittel.

Die EU-weit interoperable Brieftasche für die europäische digitale Identität (EUid-Brieftasche) 13 ermöglicht es Nutzern, für Zahlungen freiwillig an einer starken Kundenauthentifizierung nach Maßgabe von Artikel 97 PSD2 teilzunehmen („Onboarding“) und diese vorzunehmen. Dieselben Funktionen sollten auch für Nutzer des digitalen Euro angeboten werden.

Der digitale Euro wurde auch als ein Element der Strategie der Kommission zur Unterstützung der offenen strategischen Autonomie der EU identifiziert. Insbesondere steht der Vorschlag im Einklang mit den Mitteilungen der Kommission „Hin zu einer stärkeren internationalen Rolle des Euro“ 14 und „Das europäische Wirtschafts- und Finanzsystem: Mehr Offenheit, Stärke und Resilienz“ 15 .

Das im September 2022 angenommene Gesetz über digitale Märkte 16 zielt darauf ab, die Bestreitbarkeit der Märkte im digitalen Sektor zu verbessern. Zu diesem Zweck wird denjenigen Unternehmen, die von der Europäischen Kommission als Torwächter für bestimmte zentrale Plattformdienste benannt wurden, im Rahmen dieses Gesetzes eine Reihe von Pflichten auferlegt, mit dem Ziel, die Wahlmöglichkeiten der Nutzer zu fördern und Möglichkeiten für gewerbliche Nutzer zu schaffen. Während Torwächter weiterhin den besonderen Bestimmungen des Gesetzes über digitale Märkte unterliegen, wäre im Zuge der Einführung des digitalen Euro, der für Offline-Zahlungen zur Verfügung stünde, eine wirksame Interoperabilität und ein fairer, angemessener und diskriminierungsfreier Zugang zu den Hardware- und Softwarekomponenten mobiler Geräte erforderlich, um die Verfügbarkeit des Dienstes für Nutzer des digitalen Euro im Binnenmarkt zu gewährleisten.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Als neue Form von Zentralbankgeld, die der breiten Öffentlichkeit neben den Euro-Banknoten und -Münzen zur Verfügung stehen würde, wird der digitale Euro durch eine EU-Verordnung auf der Grundlage von Artikel 133 AEUV eingeführt und reguliert. In Artikel 133 AEUV heißt es: „Unbeschadet der Befugnisse der Europäischen Zentralbank erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Maßnahmen, die für die Nutzung des Euro als einheitliche Währung erforderlich sind. Diese Maßnahmen werden nach Anhörung der Europäischen Zentralbank erlassen.“

Wie vorstehend erläutert wurde und in Abschnitt 3 näher ausgeführt wird, sind die Einführung und Regulierung des digitalen Euro notwendige Maßnahmen, um die Nutzung des Euro als einheitliche Währung im digitalen Zeitalter zu gewährleisten. Durch diese Verordnung soll sichergestellt werden, dass der digitale Euro im gesamten Euro-Währungsgebiet auf die gleiche Weise, nach den gleichen Regeln und unter den gleichen Bedingungen sowie ohne Fragmentierung verwendet werden kann.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) gilt das Subsidiaritätsprinzip nicht für Bereiche, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 AEUV hat die Union ausschließliche Zuständigkeit im Bereich der Währungspolitik für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist. In diesem Bereich sind Maßnahmen der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets nicht möglich, sodass das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung findet.

Verhältnismäßigkeit

Die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit wurde in der dem Vorschlag beiliegenden Folgenabschätzung eingehend geprüft, und alle vorgeschlagenen Optionen wurden im Hinblick auf dieses Ziel bewertet.

Insbesondere Kleinstunternehmen, die keine elektronischen Zahlungsmittel annehmen, gemeinnützige Rechtsträger und natürliche Personen, die nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit handeln, werden von der Verpflichtung zur Annahme von Zahlungen in digitalen Euro ausgenommen.

Was die Bereitstellung des digitalen Euro angeht, so können zwar alle Zahlungsdienstleister den digitalen Euro bereitstellen, aber nur Kreditinstitute, die Zahlungskonten führen, wären verpflichtet, das Konto für den digitalen Euro auf Wunsch ihrer Kunden anzubieten. Alle Zahlungsdienstleister zur Bereitstellung des digitalen Euro zu verpflichten wäre im Hinblick auf das Ziel, eine wirksame Nutzung des digitalen Euro als gesetzliches Zahlungsmittel zu gewährleisten, nicht angemessen.

Wahl des Instruments

Eine Verordnung ist das geeignete Instrument, um zur Schaffung eines einheitlichen Regelwerks mit allgemeiner Geltung beizutragen, das in allen seinen Teilen verbindlich ist und unmittelbar in allen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gilt, wodurch die Möglichkeit einer unterschiedlichen Anwendung in den einzelnen Mitgliedstaaten beseitigt und das Ziel der Nutzung des Euro als einheitliche Währung gemäß Artikel 133 AEUV gewährleistet wird.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Am 2. Oktober 2020 brachte die Europäische Zentralbank die Veröffentlichung „Report on a digital euro“ (Bericht über einen digitalen Euro) heraus, in dem die Vorteile und Herausforderungen der Ausgabe eines digitalen Euro sowie mögliche Gestaltungsoptionen untersucht wurden, mit dem Ziel, die Meinung der breiten Öffentlichkeit zu diesen Aspekten einzuholen. Nach der Veröffentlichung des Berichts leitete die Europäische Zentralbank am 12. Oktober 2020 eine öffentliche Konsultation zum digitalen Euro ein, die bis zum 12. Januar 2021 lief. Die Konsultation umfasste 18 Fragen, die dazu dienten, die Meinung von Einzelpersonen und Fachleuten einzuholen. Der erste Teil richtete sich vor allem an Einzelpersonen in ihrer Rolle als Nutzer von Massenzahlungen, während der zweite Teil in erster Linie Fachleute aus den Bereichen Finanzen, Zahlungsverkehr und Technologie mit speziellen Kenntnissen auf den Gebieten Wirtschaft, Regulierung und Technologien für den (Massen-)Zahlungsverkehr ansprach. Die Befragten wurden jedoch aufgefordert, sich zu allen Fragen zu äußern. Die Privatsphäre wurde sowohl von den Bürgerinnen und Bürgern als auch von den Fachleuten, die an der Konsultation teilnahmen, als wichtigstes Merkmal des digitalen Euro angesehen. Später gab die Europäische Zentralbank weitere Erhebungen über die von Verbrauchern verwendeten digitalen Zahlungsmittel und Brieftaschen in Auftrag.

Der Konsultationsstrategie der Kommission zur Unterstützung dieses Vorschlags liegen mehrere Initiativen zugrunde:

Am 5. April 2022 leitete die Kommission eine Sondierung und eine gezielte Konsultation zum digitalen Euro ein, die bis zum 16. Juni 2022 liefen. Die gezielte Konsultation ergänzte die öffentliche Konsultation der Europäischen Zentralbank durch weitere Informationen, die von Branchenexperten, Zahlungsdienstleistern (einschließlich Kreditinstituten, Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten), Zahlungsinfrastrukturanbietern, Entwicklern von Zahlungslösungen, Händlern, Händlerverbänden, Regulierungs- und Aufsichtsbehörden für den Massenzahlungsverkehr, Aufsichtsbehörden für die Bekämpfung der Geldwäsche, zentralen Meldestellen, dem Europäischen Datenschutzausschuss und anderen einschlägigen Behörden und Sachverständigen sowie Verbraucherverbänden eingeholt wurden, um in die Folgenabschätzung einzufließen, die die Kommission im Hinblick auf ihren Vorschlag für eine Verordnung über den digitalen Euro erstellt hat. Die wichtigsten Ergebnisse der gezielten Konsultationen lauten wie folgt: Die Bürgerinnen und Bürger der EU stimmten dem Ziel zu, jedem, auch denjenigen ohne Bankkonto, Zugang zu öffentlichen Geldern in digitaler Form zu verschaffen. Die befragten Fachleute waren der Meinung, dass der digitale Euro den Unternehmen/Händlern in allen Zahlungssituationen Vorteile bringen könne. Die Menschen würden einen schnellen, privaten, kostenlosen und in weitem Umfang verfügbaren digitalen Euro bevorzugen. Der Großteil der befragten Fachleute hielt die breite Verfügbarkeit und die einfache Einführung, die Nutzerfreundlichkeit, die Möglichkeit, jederzeit und überall an jeden Zahlungen zu tätigen, sowie die sofortige Abwicklung für die wichtigsten Aspekte, die der breiten Öffentlichkeit angeboten werden sollten. Es wurde angenommen, dass ein in weitem Umfang verfügbarer digitaler Euro die offene strategische Autonomie der EU unterstützen würde. Die meisten Fachleute sprachen sich dafür aus, dem digitalen Euro den Status als gesetzliches Zahlungsmittel zuzuerkennen. Der Großteil der Befragten sprach sich für einen digitalen Euro aus, der hauptsächlich für Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz sowie Unternehmen mit Sitz im Euro-Währungsgebiet und für Transaktionen innerhalb des Euro-Währungsgebiets zur Verfügung steht.

Sachverständige aus den Mitgliedstaaten und den nationalen Zentralbanken sowie Vertreter der Europäischen Zentralbank hatten die Gelegenheit, im Rahmen der von der Kommission für den Zeitraum von September 2022 bis Februar 2023 eingesetzten Expertengruppe für Bankwesen, Zahlungsverkehr und Versicherungswesen (Expert Group on Banking, Payment and Insurance, EGBPI) ihre Ansichten darzulegen. Die Diskussionen wurden durch gezielte Konsultationen in den Ländern unterstützt. Auch die Mitgliedstaaten äußerten ihre Ansichten im Rahmen der Sitzungen der Euro-Gruppe ab 2021. Auch wenn die Sachverständigen der Mitgliedstaaten auf den EGBPI-Sitzungen nur vorläufige Meinungen äußerten, befürworteten die meisten von ihnen die mögliche Ausgabe eines digitalen Euro, dem im Euro-Währungsgebiet der Status als gesetzliches Zahlungsmittel zuerkannt würde.

Am 7. November 2022 veranstaltete die Kommission eine Konferenz auf hoher Ebene, an der nationale Behörden und EU-Behörden, Mitglieder des Europäischen Parlaments, Vertreter des Privatsektors und der Zivilgesellschaft sowie Vertreter aus Wissenschaft und Forschung teilnahmen.

Im Februar und März 2023 hielt die Kommission Rundtischgespräche mit Vertretern von Händlern/Unternehmen, Verbrauchern und Zahlungsdienstleistern.

Die Kommission nahm im April 2023 an einer Plenardebatte des Europäischen Parlaments und im Januar und März 2023 an vom Wirtschafts- und Währungsausschuss des Europäischen Parlaments organisierten politischen Debatten teil.

Seit Januar 2021 prüfen die Europäische Zentralbank und die Dienststellen der Europäischen Kommission unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Mandate und ihrer in den Verträgen vorgesehenen Unabhängigkeit gemeinsam auf technischer Ebene ein breites Spektrum politischer, rechtlicher und technischer Fragen, die sich aus einer möglichen Einführung des digitalen Euro ergeben.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Zur Ausarbeitung dieser Initiative wurden verschiedene Expertenbeiträge und -quellen herangezogen, darunter:

Daten aus den verschiedenen vorgenannten Konsultationen;

von der Europäischen Zentralbank in den Jahren 2021, 2022 und 2023 durchgeführte Fokusgruppenanalysen;

die Veröffentlichung „Study on New Digital Payment Methods“ (Studie über neue digitale Zahlungsmethoden), Kantar-Bericht, März 2022;

Teilnahme der Kommissionsdienststellen als Beobachter in der von der Europäischen Zentralbank eingesetzten Beratergruppe für den Markt für den digitalen Euro und im Ausschuss für Massenzahlungen in Euro;

Arbeitspapiere der Europäischen Zentralbank, Arbeitsunterlagen der Kommissionsdienststellen, Befragungen und Statistiken;

Simulationen und Forschungsarbeiten der Kommission und der Gemeinsamen Forschungsstelle.

Folgenabschätzung

Diesem Vorschlag ist eine Folgenabschätzung beigefügt. Der Bericht über die Folgenabschätzung wurde dem Ausschuss für Regulierungskontrolle (RSB) erstmals am 14. Oktober 2022 übermittelt. Der Ausschuss für Regulierungskontrolle prüfte die Folgenabschätzung am 16. November 2022 und gab am 18. November 2022 eine ablehnende Stellungnahme ab. Der Bericht über die Folgenabschätzung wurde dem Ausschuss für Regulierungskontrolle am 23. März 2023 erneut vorgelegt, und der Ausschuss für Regulierungskontrolle gab am 25. April 2023 eine befürwortende Stellungnahme ab. Der Ausschuss für Regulierungskontrolle gab zwei Stellungnahmen zu dem Bericht ab. In der ersten Stellungnahme wurden Verbesserungen in Bezug auf die Problemstellung und die spezifischen Ziele gefordert und eine konsequentere Interventionslogik verlangt. Der Ausschuss für Regulierungskontrolle bat zudem um weitere Erläuterungen zur Funktionsweise und zu den Auswirkungen einiger wesentlicher Anforderungen und Gestaltungsmerkmale des digitalen Euro, unter anderem zu den Grenzen seiner Nutzung als Wertaufbewahrungsmittel, zur Regulierung der Händlergebühren, zu Cybersicherheitsrisiken und zu allgemeinen Sicherheitserwägungen. In der zweiten Stellungnahme wurde um eine eingehendere Bewertung des potenziellen Nutzens und der Kosten im Zusammenhang mit den Händlergebühren sowie um weitere Analysen der erwarteten Auswirkungen der bevorzugten Optionen auf den bestehenden Markt und die Marktteilnehmer gebeten. Im endgültigen Bericht über die Folgenabschätzung wurden die Stellungnahmen des Ausschusses für Regulierungskontrolle berücksichtigt und es wurden entsprechende Verbesserungen an den Analysen und Beschreibungen vorgenommen.

In der Folgenabschätzung wird die Auffassung vertreten, dass das Hauptproblem und der Hauptgrund für die Notwendigkeit der Schaffung des digitalen Euro darin bestehen, dass Zentralbankgeld in physischer Form, d. h. Bargeld, im digitalen Zeitalter allein nicht ausreicht, um die europäische Wirtschaft zu stützen.

Es wurden zwei Problemursachen ermittelt:

In einer sich rasch digitalisierenden Wirtschaft ist Zentralbankgeld in physischer Form, d. h. Bargeld, für Zahlungen in einem wachsenden Teil der Wirtschaft, insbesondere im elektronischen Handel, nicht verfügbar und kann den künftigen Anforderungen von Industrie 4.0 (z. B. Maschine-zu-Maschine-Zahlungen, bedingte Zahlungen) nicht gerecht werden.

Digitale Zentralbankwährungen aus Drittländern und andere innovative Zahlungsmittel (d. h. Stablecoins), die nicht auf Euro lauten, könnten allmählich Marktanteile an den Zahlungsverkehrsmärkten im Euro-Währungsgebiet gewinnen und die Rolle des Euro schmälern.

Es wurden mehrere Optionen für die Regulierung der wesentlichen Elemente eines digitalen Euro in Betracht gezogen. Dabei wurde untersucht, wie der digitale Euro zwecks Erreichung der politischen Ziele und Abwägung wichtiger Kompromisse reguliert werden könnte: i) Ermöglichung einer breiten Nutzung bei gleichzeitiger Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs mit privaten Zahlungslösungen, ii) Schutz der Privatsphäre bei gleichzeitiger Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit, iii) Gewährleistung einer breiten Nutzung bei gleichzeitigem Schutz der Finanzstabilität und der Kreditvergabe und iv) Unterstützung der internationalen Nutzung bei gleichzeitiger Minderung der Risiken für Nicht-Euro-Länder und das Eurosystem.

In der Folgenabschätzung wird ein Paket bevorzugter Optionen vorgestellt:

Zuerkennung des Status als gesetzliches Zahlungsmittel für den digitalen Euro mit der Verpflichtung zur Annahme für alle Zahlungsempfänger, wenn auch mit begründeten und verhältnismäßigen Ausnahmen, sowie Bereitstellungsregelungen. Um die Kohärenz zwischen allen Formen von Zentralbankgeld zu gewährleisten, wird darüber hinaus vorgeschlagen, den Status von Bargeld als gesetzliches Zahlungsmittel in einem parallelen Gesetzgebungsvorschlag zu regeln;

Veröffentlichung der Höhe der maximalen Gebühren und der Gebühren zwischen den Zahlungsdienstleister durch die Europäische Zentralbank;

Gewährleistung eines hohen Maßes an Privatsphäre und Datenschutz für Offline-Nahzahlungen mit geringem Wert, indem personenbezogene Daten zur Identität der Nutzer bei der Eröffnung von Zahlungskonten für den digitalen Euro bei Zahlungsdienstleistern verarbeitet werden, ohne dass Transaktionsdaten an Zahlungsdienstleister weitergegeben werden, während Online-Zahlungen wie private digitale Zahlungsmittel behandelt werden, was mit den derzeitigen Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vereinbar ist;

Minderung der Risiken, die sich aus der Disintermediation ergeben, sowie des Risikos für die Finanzstabilität, indem der Europäischen Zentralbank die Möglichkeit gegeben wird, Instrumente festzulegen und anzuwenden, um die Funktion des digitalen Euro als Wertaufbewahrungsmittel in vernünftigen Grenzen zu halten;

Bereitstellung des digitalen Euro zunächst für natürliche und juristische Personen mit Aufenthalt oder Niederlassung im Euro-Währungsgebiet sowie für Besucher, wobei die Nutzung zu einem späteren Zeitpunkt vorbehaltlich von Vereinbarungen und/oder Regelungen auf nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende Mitgliedstaaten und Drittländer ausgeweitet werden könnte, um die Risiken für die Finanzstabilität und die Währungshoheit zu verringern.

Diese Kombination von Optionen würde mehrere Vorteile mit sich bringen, die die Notwendigkeit der Einführung des digitalen Euro rechtfertigen, um die weitere Nutzung des Euro als einheitliche Währung im digitalen Zeitalter zu gewährleisten. 17 Die breite Öffentlichkeit könnte von einer größeren Auswahl profitieren, da neben digitalen Zahlungsmitteln auf der Grundlage von Geschäftsbankgeld auch Zentralbankgeld mit Status als gesetzliches Zahlungsmittel im gesamten Euro-Währungsgebiet verwendet werden könnte. Die breite Öffentlichkeit würde auch von dem gestärkten Vertrauen in das Währungssystem profitieren, das durch einen digitalen monetären Anker geschaffen wird. Ein nutzerfreundlicher und in weitem Umfang verfügbarer digitaler Euro würde auch die weitere finanzielle Inklusion in einer digitalisierten Gesellschaft fördern. Auch die Händler hätten eine größere Auswahl bei der Entgegennahme von Zahlungen und würden von mehr Wettbewerb auf dem gesamteuropäischen Zahlungsverkehrsmarkt profitieren, was zu mehr Effizienz führen würde.

Die Zahlungsdienstleister würden den digitalen Euro ihren Kunden bereitstellen und könnten darüber hinaus Gebühren für zusätzliche innovative Dienste im Zusammenhang mit dem digitalen Euro und für andere Dienste erheben.

Überdies würde ein digitaler Euro die offene strategische Autonomie unterstützen, indem ein neues Zahlungssystem geschaffen wird, das widerstandsfähig gegen mögliche externe Störungen ist. Ein digitaler Euro könnte auch die europäischen Unternehmen bei künftigen Anwendungsfällen im Rahmen von Industrie 4.0 und Web 3 (dezentrales Internet) unterstützen, indem ihnen eine öffentliche Alternative zu programmierbaren Zahlungen in digitalen Zentralbankwährungen aus Drittländern und Stablecoins von Technologieunternehmen geboten wird. Die Kosten für die Umsetzung der Initiative würden hauptsächlich von der Europäischen Zentralbank, den Händlern und den Zahlungsdienstleistern getragen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sieht die bevorzugte Option Ausnahmen von der Verpflichtung zur Annahme für einige Händlerkategorien vor, wobei davon ausgegangen wird, dass Händler, die private elektronische Zahlungsmittel annehmen, auch Zahlungen in digitalen Euro annehmen müssen. Zudem könnten den Verbrauchern – ähnlich wie beim Online-Banking oder bei neuen Apps – gewisse Lernkosten entstehen. Im Zuge der Initiative würden auch gewisse (wiederkehrende) Betriebskosten anfallen. Die grundlegenden Zahlungsdienste im Zusammenhang mit dem digitalen Euro könnten kostenfrei nutzbar sein, und für zusätzliche Zahlungsdienste im Zusammenhang mit dem digitalen Euro könnten Gebühren erhoben werden, die im Vergleich zu bestehenden Zahlungsmitteln wettbewerbsfähig sind. Die Einführung des digitalen Euro wird sich voraussichtlich sowohl auf den Massenzahlungsverkehrsmarkt als auch auf die Einlagen in der EU auswirken. Einerseits könnte sich der Marktanteil bestehender privater elektronischer Zahlungsmittel durch den digitalen Euro verringern, was für bestimmte Zahlungsdienstleister geringere Einnahmen nach sich ziehen würde. Andererseits würde die Bereitstellung des digitalen Euro auch Einnahmen sowohl für bereitstellende als auch empfangende Zahlungsdienstleister bedeuten. Darüber hinaus kann die potenzielle Umwandlung von bei Zahlungsdienstleistern (insbesondere Kreditinstituten) angelegten Geldbeträgen in digitale Euro die Liquiditätslage des Zahlungsdienstleisters und seine Zinserträge beeinträchtigen und sich auf die Kreditvergabe auswirken.

Da die Infrastruktur für die Online-Nutzung des digitalen Euro wahrscheinlich ähnlich wäre wie für die derzeit verfügbaren Zahlungsmittel, dürften der Energieverbrauch und damit die Umweltauswirkungen ähnlich sein wie bei bestehenden Zahlungen. Was die sozialen Auswirkungen betrifft, so würde der digitale Euro die finanzielle Inklusion verbessern, indem der Zugang zu Zahlungsdiensten im Zusammenhang mit dem digitalen Euro für Menschen ohne Bankverbindung in einem Kontext sichergestellt wird, in dem Bargeld in einer digitalisierten Wirtschaft immer weniger genutzt werden kann.

Insgesamt wird in der Folgenabschätzung der Schluss gezogen, dass die langfristigen Vorteile eines gut gestalteten digitalen Euro mit angemessenen Sicherheitsvorkehrungen seine Kosten überwiegen. Darüber hinaus wäre der Preis eines Nichttätigwerdens unter Umständen sehr hoch.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Bei der vorliegenden Initiative handelt es sich nicht um eine Initiative im Rahmen des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung. Sie betrifft eine neue Form von Zentralbankgeld mit Status als gesetzliches Zahlungsmittel, das der breiten Öffentlichkeit neben den Euro-Banknoten und -Münzen zur Verfügung stehen würde und durch eine neue EU-Verordnung auf der Grundlage von Artikel 133 AEUV eingeführt und in seinen wesentlichen Aspekten reguliert wird. Sie basiert also nicht auf einer Bewertung einer bestehenden Verordnung.

Die Initiative zum digitalen Euro wird unter dem Gesichtspunkt des One-in-one-out-Grundsatzes weitgehend neutral sein. Derzeit gibt es keinen Rahmen für einen digitalen Euro, sodass in diesem Bereich keine Verwaltungskosten eingespart werden können.

Die Initiative wird zwar Anpassungskosten mit sich bringen, die auf ein Minimum beschränkt und durch den Nutzen ausgeglichen würden, doch verursacht sie keine neuen und erheblichen Verwaltungskosten, d. h. es wird keine spezifischen Kennzeichnungs-, Melde- oder Registrierungsanforderungen geben, die durch Kosteneinsparungen an anderer Stelle ausgeglichen werden müssten.

Grundrechte

Die Initiative steht vollständig im Einklang mit den Grundrechten, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind. Auch das Recht auf Freiheit (Artikel 6 der Charta), die unternehmerische Freiheit (Artikel 16 der Charta), das Recht auf Eigentum (Artikel 17 der Charta), die Rechte älterer Menschen (Artikel 25 der Charta), die Integration von Menschen mit Behinderungen (Artikel 26 der Charta) und ein hohes Verbraucherschutzniveau (Artikel 38 der Charta) werden gebührend beachtet.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten kann erforderlich sein, um Aufgaben zu erfüllen, die für die Nutzung und Verbreitung des digitalen Euro unerlässlich sind. Dies wird Auswirkungen haben auf das Grundrecht auf Privatsphäre gemäß Artikel 7 der Charta sowie auf das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 8 der Charta. Etwaige Einschränkungen des Schutzes personenbezogener Daten und der Privatsphäre gelten nur insoweit, als sie gemäß Artikel 52 der Charta unbedingt erforderlich sind. Insbesondere ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur für die in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung und Nutzung des digitalen Euro sowie für bestehende Aufgaben erforderlich, die im öffentlichen Interesse oder zur Erfüllung einer im Unionsrecht verankerten rechtlichen Verpflichtung wahrgenommen werden und für Geldbeträge im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2366 gelten. Zu diesen Aufgaben gehören die Verhütung und Aufdeckung von Betrug, die Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die Erfüllung von Verpflichtungen im Zusammenhang mit Steuern und Steuervermeidung sowie das Management von Betriebs- und Sicherheitsrisiken. Mit diesem Vorschlag wird sichergestellt, dass die Verarbeitungstätigkeiten den Anforderungen des Datenschutzrechts der Union entsprechen, indem die jeweiligen Zuständigkeiten des Verantwortlichen aus datenschutzrechtlicher Sicht festgelegt werden, insbesondere die der Europäischen Zentralbank und der nationalen Zentralbanken und Zahlungsdienstleister. In den Fällen, in denen die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken als Verantwortliche die Art der Verarbeitung bestimmen, wird durch modernste Sicherheits- und Datenschutzmaßnahmen sichergestellt, dass personenbezogene Daten so pseudonymisiert oder verschlüsselt werden, dass die verarbeiteten personenbezogenen Daten nicht direkt einem identifizierten oder identifizierbaren Nutzer des digitalen Euro zugeordnet werden können. Der Vorschlag sieht außerdem ein Verfahren vor, mit dem geprüft werden soll, ob es sich bei Kunden von Zahlungsdienstleistern um Personen oder Organisationen handelt, die auf den EU-Sanktionslisten stehen. Der Vorschlag enthält klare Regeln für die Prüfungshäufigkeit und -verantwortlichkeit. Die Initiative stellt sicher, dass alle personenbezogenen Daten für die Durchführung solcher Überprüfungen dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sind.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Diese Verordnung hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Das Ziel, sicherzustellen, dass das von der Zentralbank ausgegebene Geld, der digitale Euro, die EU bei der Deckung des Zahlungsbedarfs im digitalen Zeitalter unterstützen kann, kann auf der Grundlage von Daten der Zahlungsdienstleister, Händler sowie der Europäischen Zentralbank laufend überwacht werden. Die Menge der in Umlauf befindlichen digitalen Euro sowie die Gesamtzahl und der Wert der Massenzahlungen in digitalen Euro und ihr relativer Anteil im Vergleich zu anderen Zahlungsmitteln könnten die wichtigsten Indikatoren für die Überwachung der Nutzung des digitalen Euro in der digitalisierten Wirtschaft der EU sein.

Für Zahlungsdienstleister wird es nur in begrenztem Umfang neue Meldepflichten geben.

Der Vorschlag umfasst einen allgemeinen Plan für das Monitoring und die Bewertung der Auswirkungen auf die spezifischen Ziele und schreibt vor, dass die Kommission drei Jahre nach Datum der Anwendung der Verordnung (und danach alle drei Jahre) eine erste Überprüfung vornehmen und ihre wichtigsten Feststellungen dem Europäischen Parlament und dem Rat mitteilen muss. Die Überprüfung muss gemäß den Leitlinien der Kommission für eine bessere Rechtsetzung durchgeführt werden.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Gegenstand, Einführung und Ausgabe des digitalen Euro (Artikel 1 bis 4)

Zweck dieser Verordnung ist es, den digitalen Euro einzuführen und seine wesentlichen Aspekte zu regeln, um die Nutzung des Euro als einheitliche Währung im gesamten Euro-Währungsgebiet zu gewährleisten. Der digitale Euro steht natürlichen und juristischen Personen für den Massenzahlungsverkehr zur Verfügung. Die Zuständigkeit für die Genehmigung der Ausgabe des digitalen Euro durch die Europäische Zentralbank oder die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets liegt bei der Europäischen Zentralbank.

Anwendbares Recht und zuständige Behörden (Artikel 5 und 6)

In Artikel 5 wird klargestellt, dass die Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, geändert durch die Richtlinie (EU) [bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste und E-Geld-Dienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2015/2366/EU und 2009/110/EG (COM(2023) 366 final)], auf den digitalen Euro Anwendung findet. Mit jener Richtlinie wird die Definition des Begriffs „Geldbetrag“ auf Zentralbankgeld ausgeweitet, das für Privatkunden ausgegeben wird, wozu auch digitale Zentralbankwährungen gehören.

Die Verordnung (EU) 2021/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union, geändert durch die Verordnung (EU) [bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Verordnung über die Erbringung von Diensten im Zusammenhang mit dem digitalen Euro durch Zahlungsdienstleister mit Sitz in einem Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist (COM(2023) 368 final) des Europäischen Parlaments und des Rates], die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (mit Ausnahme von Offline-Zahlungen), ersetzt durch [bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Verordnung zur Bekämpfung der Geldwäsche (COM(2021) 421 final) und Vorschlag für eine Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche (COM(2021) 423)], sowie die Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers finden ebenfalls Anwendung auf den digitalen Euro.

Während die nach der Richtlinie 2015/2366 und der Richtlinie 2015/849 zuständigen Behörden für die Überwachung und Durchsetzung der in diesen Rechtsakten der Union festgelegten Verpflichtungen auf der Grundlage von Artikel 114 AEUV verantwortlich wären, wären dieselben zuständigen Behörden auch dafür verantwortlich, die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung sicherzustellen.

Die in der Richtlinie 2015/2366 und der Richtlinie 2015/849 festgelegten Aufsichtsvereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten sollten auch in Bezug auf den digitalen Euro gelten.

Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten zuständige Behörden benennen, die die Einhaltung der mit dem Status als gesetzliches Zahlungsmittel in Zusammenhang stehenden Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung überwachen und durchsetzen.

Diese Verordnung regelt nur die Aufsicht durch die zuständigen Behörden und die Sanktionsregelungen für Zahlungsdienstleister mit Sitz in einem Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist. Zahlungsdienstleister mit Sitz in einem Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist, können den digitalen Euro bereitstellen, wobei sie den Aufsichts- und Sanktionsregelungen des jeweiligen Mitgliedstaats unterliegen, dessen Währung nicht der Euro ist. Zu diesem Zweck ist dieser Verordnung ein Gesetzgebungsvorschlag auf der Grundlage von Artikel 114 AEUV beigefügt.

Gesetzliches Zahlungsmittel (Artikel 7 bis 12)

Dem digitalen Euro wird der Status als gesetzliches Zahlungsmittel zuerkannt, was unter anderem bedeutet, dass er von den Zahlungsempfängern angenommen werden muss (Artikel 7), sofern in der Verordnung nichts anderes vorgesehen ist. In Artikel 9 ist eine Reihe von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Annahme des digitalen Euro festgelegt. Zu diesen Ausnahmen gehört das Recht für Kleinstunternehmen, den digitalen Euro nicht anzunehmen, es sei denn, sie nehmen vergleichbare digitale Zahlungsmittel an. Ebenso sind natürliche Personen, die im Rahmen einer rein persönlichen Tätigkeit handeln, nicht verpflichtet, den digitalen Euro anzunehmen. Die Verpflichtung zur Annahme des digitalen Euro steht vollständig im Einklang mit der Vertragsfreiheit der Beteiligten, denn ein Zahlungsempfänger muss Zahlungen in digitalen Euro nicht annehmen, wenn er mit dem Zahler vor der Zahlung ausdrücklich ein anderes Zahlungsmittel vereinbart hat. Allerdings dürfen Zahlungsempfänger keine Vertragsklauseln verwenden, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden (Artikel 10), da dies zu einer Aushöhlung der Verpflichtung zur Annahme des Zahlungsempfängers und der Vertragsfreiheit des Zahlers führen würde. Artikel 11 sieht darüber hinaus zusätzliche Ausnahmen vom digitalen Euro vor, die währungsrechtlicher Natur sind und zu deren Erlass die Kommission im Wege eines delegierten Rechtsakts befugt ist. Die Befugnis der Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte gilt unbeschadet der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, nationale Rechtsvorschriften zu erlassen, mit denen Ausnahmen von der Verpflichtung zur Annahme, die sich aus dem Status als gesetzliches Zahlungsmittel ergibt, gemäß den vom Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen C-422/19 und C-423/19 festgelegten Bedingungen eingeführt werden. Artikel 12 schreibt die Konvertierbarkeit von digitalen Euro in Euro-Bargeld bzw. von Euro-Bargeld in digitale Euro zum Nennwert vor. Um Zweifel auszuschließen, wird dem Zahler durch Artikel 12 auch das Recht eingeräumt, in den Fällen, in denen nach dieser Verordnung, einschließlich insbesondere der Bestimmungen über die Verpflichtung zur Annahme (d. h. Artikel 7, 8, 9, 10 und 11), sowie nach der Verordnung über Euro-Banknoten und -Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel die Annahme beider Zahlungsmittel vorgeschrieben ist, zu wählen, ob er in digitalen Euro oder in Bargeld zahlt.

Bereitstellung (Artikel 13 und 14)

Entsprechend der ihnen gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2366 erteilten Zulassung zur Erbringung von Zahlungsdiensten können alle in der EU zugelassenen Zahlungsdienstleister neben grundlegenden Zahlungsdiensten im Zusammenhang mit dem digitalen Euro Zahlungsdienste im Zusammenhang mit dem digitalen Euro, einschließlich zusätzlicher Zahlungsdienste im Zusammenhang mit dem digitalen Euro, erbringen. Für die Erbringung zusätzlicher Zahlungsdienste im Zusammenhang mit dem digitalen Euro benötigen Zahlungsdienstleister keine zusätzliche Zulassung von ihren zuständigen Behörden. Für die Bereitstellung des digitalen Euro müssen Zahlungsdienstleister ein Vertragsverhältnis mit den Nutzern des digitalen Euro eingehen. Ein Vertragsverhältnis zwischen den Nutzern des digitalen Euro und der Europäischen Zentralbank ist ausgeschlossen. Nutzer des digitalen Euro können nur ein Zahlungskonto für den digitalen Euro haben oder aber mehrere, die bei einem oder bei verschiedenen Zahlungsdienstleistern geführt werden.

Die Erbringung von Diensten im Zusammenhang mit dem digitalen Euro durch Zahlungsdienstleister ist beschränkt auf i) natürliche oder juristische Personen mit Aufenthalt oder Niederlassung in einem Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, ii) natürliche oder juristische Personen, die ein Konto eröffnet haben, als sie ihren Aufenthalt oder ihre Niederlassung in einem Mitgliedstaat hatten, dessen Währung der Euro ist, ihren Aufenthalt oder ihre Niederlassung aber nicht länger in einem solchen Mitgliedstaat haben, iii) Besucher, iv) natürliche oder juristische Personen mit Aufenthalt oder Niederlassung in einem Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist, vorbehaltlich der Bedingungen des Artikels 18, und v) natürliche oder juristische Personen mit Aufenthalt oder Niederlassung in einem Drittland, einschließlich einem Gebiet, für das eine Währungsvereinbarung mit der Europäischen Union besteht, vorbehaltlich der Bedingungen der Artikel 19 und 20. Außerhalb des Euro-Währungsgebiets zugelassene Zahlungsdienstleister können diese Dienste im Wege der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß der Richtlinie 2015/2366 erbringen.

In Artikel 13 sind ferner die spezifischen Aufgaben festgelegt, die ein Zahlungsdienstleister zu erfüllen hat, damit der Euro in der gesamten Union als einheitliche Währung genutzt werden kann. Dazu gehört die Bereitstellung von Funktionen zur Aufladung und Auszahlung von Guthaben auf das bzw. von dem Zahlungskonto („funding“/„defunding“) und die Möglichkeit für Nutzer des digitalen Euro, ihre Bestände an digitalen Euro, die über etwaige von der Europäischen Zentralbank festgelegte Obergrenzen (z. B. Verfügungsrahmen) hinausgehen, automatisch auf ein Zahlungskonto für den nicht-digitalen Euro, z. B. ein Geschäftsbankkonto, umbuchen zu lassen, wenn eine Zahlung in digitalen Euro eingeht (Waterfall-Ansatz). Dazu gehört auch, dass Nutzer des digitalen Euro Zahlungsvorgänge in digitalen Euro tätigen können, wenn der Transaktionsbetrag ihre Bestände an digitalen Euro übersteigt (Reverse-Waterfall-Ansatz).

Nach Artikel 14 sind Kreditinstitute, die Zahlungskonten führen, verpflichtet, auf Wunsch ihrer Kunden sämtliche grundlegenden Zahlungsdienste im Zusammenhang mit dem digitalen Euro für natürliche Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, anzubieten. Für natürliche Personen, die kein Zahlungskonto für den nicht-digitalen Euro bei einem Kreditinstitut haben oder kein Zahlungskonto für den digitalen Euro bei einem Kreditinstitut oder bei anderen Zahlungsdienstleistern, die den digitalen Euro bereitstellen, eröffnen möchten, sollten die Mitgliedstaaten bestimmte Stellen (d. h. lokale oder regionale Behörden oder Postämter) benennen, die grundlegende Zahlungsdienste im Zusammenhang mit dem digitalen Euro erbringen müssen. Darüber hinaus sollte das Recht auf Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen gemäß der Richtlinie (EU) 2014/92 (Richtlinie über Zahlungskonten) für grundlegende Zahlungsdienste im Zusammenhang mit dem digitalen Euro gelten, wobei grundlegende Dienste im Zusammenhang mit dem digitalen Euro kostenfrei und nicht „unentgeltlich oder gegen ein angemessenes Entgelt“, wie in Artikel 18 der Richtlinie über Zahlungskonten festgelegt, angeboten werden. Die Bereitstellung des digitalen Euro durch andere Zahlungsdienstleister würde auf deren eigene Initiative hin erfolgen. Alle Zahlungsdienstleister, die gemäß Artikel 14 zur Erbringung grundlegender Dienste im Zusammenhang mit dem digitalen Euro verpflichtet sind, sollten Menschen mit Behinderungen, funktionalen Einschränkungen oder begrenzten digitalen Fähigkeiten sowie älteren Menschen Unterstützung bei der digitalen Inklusion bieten.

Beschränkungen der Nutzung des digitalen Euro als Wertaufbewahrungsmittel (Artikel 16)

Die Europäische Zentralbank sollte Instrumente entwickeln, um die Nutzung des digitalen Euro als Wertaufbewahrungsmittel einzuschränken, einschließlich Verfügungsrahmen. In Artikel 16 ist eine Reihe von Kriterien für die Parameter und den Einsatz der von der Europäischen Zentralbank entwickelten Instrumente festgelegt, die erfüllt sein sollten, damit die Finanzstabilität gewahrt bleibt. Insbesondere sollten diese Instrumente der Ausführung und Annahme von Zahlungsvorgängen in digitalen Euro nicht entgegenstehen. Vorbehaltlich der in Artikel 16 festgelegten Kriterien sollten die Entscheidung, ob und wann solche Instrumente eingesetzt werden, sowie deren Kalibrierung ausschließlich bei der Europäischen Zentralbank liegen. Im Rahmen dieser Verordnung sollte der digitale Euro unverzinst sein.

Gebühren für Zahlungsdienste im Zusammenhang mit dem digitalen Euro (Artikel 17)

Händlergebühren oder Gebühren zwischen den Zahlungsdienstleistern sind so geregelt, dass sie den niedrigsten der folgenden Beträge nicht überschreiten: i) die den Zahlungsdienstleistern entstandenen einschlägigen Kosten, einschließlich einer angemessenen Gewinnspanne, und ii) die für vergleichbare Zahlungsmittel verlangten Gebühren oder Entgelte. Zu diesem Zweck sollte die Europäische Zentralbank die einschlägigen Kosten, Gebühren und Entgelte regelmäßig überwachen und die entsprechenden Beträge veröffentlichen und regelmäßig überprüfen. Die von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden wären dafür verantwortlich, die Einhaltung dieses Artikels zu gewährleisten.

Zugang zum und Nutzung des digitalen Euro außerhalb des Euro-Währungsgebiets (Artikel 18 bis 21)

Kapitel V enthält Vorschriften für den Zugang zum und die Nutzung des digitalen Euro außerhalb des Euro-Währungsgebiets, die davon abhängig sind, ob die betreffenden natürlichen und juristischen Personen ihren Aufenthalt oder ihre Niederlassung in einem nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaat oder in einem Drittland haben. Der Zugang zum und die Nutzung des digitalen Euro in einem nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaat sind unter zwei Bedingungen möglich: 1) Der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende Mitgliedstaat stellt einen entsprechenden Antrag und verpflichtet sich zur Einhaltung einer Reihe von Bedingungen. 2) Die Europäische Zentralbank und die nationale Zentralbank des nicht am Euro-Währungsgebiet teilnehmenden Mitgliedstaats treffen eine Vereinbarung, in der die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen festgelegt sind. Der Zugang zum und die Nutzung des digitalen Euro in einem Drittland sind ebenfalls unter zwei Bedingungen möglich: 1) Die Union und das Drittland treffen eine internationale Vereinbarung, und das Drittland verpflichtet sich zur Einhaltung einer Reihe von Bedingungen. 2) Die Europäische Zentralbank und die nationale Zentralbank des nicht am Euro-Währungsgebiet teilnehmenden Mitgliedstaats treffen eine Vereinbarung, in der die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen festgelegt sind. Insbesondere sind der Zugang zum und die Nutzung des digitalen Euro in einem Gebiet, für das eine Währungsvereinbarung mit der Union besteht, möglich, sofern dies in der Währungsvereinbarung vorgesehen ist. Kapitel V enthält ferner Vorschriften für währungsübergreifende Zahlungen zwischen dem digitalen Euro und einer Landeswährung, die Gegenstand einer vorherigen Vereinbarung zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht am Euro-Währungsgebiet teilnehmenden Mitgliedstaaten sein sollten.

Technische Merkmale (Artikel 22 bis 24)

Der digitale Euro sollte so gestaltet sein, dass er von der breiten Öffentlichkeit genutzt werden kann, auch von finanziell ausgegrenzten oder von finanzieller Ausgrenzung bedrohten Personen, von Menschen mit Behinderungen, funktionalen Einschränkungen oder begrenzten digitalen Fähigkeiten sowie von älteren Menschen.

Nutzer des digitalen Euro müssen nicht über ein Zahlungskonto für den nicht-digitalen Euro verfügen. Nichtsdestoweniger erfordern bestimmte Funktionen des digitalen Euro ein Zahlungskonto für den nicht-digitalen Euro. Insbesondere können Nutzer des digitalen Euro ein Zahlungskonto für den nicht-digitalen Euro angeben, das mit dem Zahlungskonto für den digitalen Euro verknüpft werden soll, um die Waterfall- und die Reverse-Waterfall-Funktionalitäten für Online-Zahlungsvorgänge in digitalen Euro nutzen zu können.

Der digitale Euro sollte ab seiner ersten Ausgabe sowohl für Offline- als auch für Online-Zahlungsvorgänge in digitalen Euro zur Verfügung stehen und bedingte Zahlungen ermöglichen. Der digitale Euro sollte kein programmierbares Geld sein, d. h. Einheiten, die aufgrund von spezifisch festgelegten Ausgabebedingungen nur für den Kauf bestimmter Arten von Waren oder die Inanspruchnahme bestimmter Arten von Diensten genutzt werden können oder deren Nutzung zeitlich begrenzt ist: Als digitale Form der einheitlichen Währung sollte der digitale Euro vollständig fungibel sein.

Modalitäten der Bereitstellung (Artikel 25 bis 33)

Für das „Onboarding“ und zum Tätigen von Zahlungen können Nutzer die EUid-Brieftasche im Sinne der Verordnung [bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Hinblick auf die Schaffung eines Rahmens für eine europäische digitale Identität (COM(2021) 281 final)] verwenden.

Die Europäische Zentralbank sollte sicherstellen, dass der digitale Euro so weit wie möglich mit privaten digitalen Zahlungslösungen kompatibel ist, um Synergien zwischen dem digitalen Euro und privaten digitalen Zahlungslösungen, einschließlich gemeinsam genutzten Infrastrukturen und Terminals am Interaktionspunkt, zu ermöglichen.

Die Europäische Zentralbank sollte die Beilegung von Streitigkeiten, einschließlich technischer Streitigkeiten und Betrugsstreitigkeiten, im Zusammenhang mit dem digitalen Euro auf Ebene des Euro-Währungsgebiets unterstützen. Die Europäische Zentralbank sollte in keiner dieser Streitigkeiten als Partei auftreten. Die Europäische Zentralbank kann beschließen, Anbieter von Unterstützungsdiensten mit der Entwicklung und Verwaltung einer Streitbeilegungsfunktion und einer Betrugsverhütungsfunktion zu beauftragen.

Während die Europäische Zentralbank als Front-End eine Schnittstelle zwischen den Nutzern des digitalen Euro und den Zahlungsinfrastrukturen der Zahlungsdienstleister bieten kann, können Zahlungsdienstleister ihre eigenen Front-End-Dienste entwickeln. Die Nutzer des digitalen Euro sollten die Wahl zwischen den verschiedenen verfügbaren Lösungen haben.

Nutzer des digitalen Euro sollten die Möglichkeit haben, einen Wechsel ihrer Zahlungskonten für den digitalen Euro zu einem anderen Zahlungsdienstleister vorzunehmen. In Ausnahmefällen, beispielsweise wenn ein Zahlungsdienstleister die einschlägigen Daten verloren hat, kann die Europäische Zentralbank den Wechsel des Zahlungskontos für den digitalen Euro zu einem anderen vom Nutzer des digitalen Euro benannten Zahlungsdienstleister unterstützen.

Privatsphäre und Datenschutz (Artikel 34 bis 36)

In Artikel 35 ist genau definiert, wofür die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken personenbezogene Daten verarbeiten dürfen; dazu gehört z. B. die Abwicklung von Zahlungsvorgängen in digitalen Euro. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte auf dem Einsatz modernster Sicherheits- und Datenschutzmaßnahmen wie Pseudonymisierung oder Verschlüsselung beruhen, um sicherzustellen, dass die Daten von der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken nicht direkt einem identifizierten Nutzer des digitalen Euro zugeordnet werden können. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu den Kategorien personenbezogener Daten zu erlassen, die von Zahlungsdienstleistern, der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken sowie von Anbietern von Unterstützungsdiensten verarbeitet werden.

Rahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Artikel 37)

Artikel 37 sieht einen angepassten Rahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für Offline-Zahlungsvorgänge in digitalen Euro vor, die ein höheres Maß an Datenschutz gewährleisten als digitale Zahlungen. Bei Offline-Zahlungen in digitalen Euro werden die Europäische Zentralbank, die nationalen Zentralbanken und Zahlungsdienstleister keinen Zugang zu personenbezogenen Transaktionsdaten erhalten. Ähnlich wie bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Zahlungsdienstleister, wenn Nutzer Bargeld einzahlen oder abheben, werden Zahlungsdienstleister nur auf Aufladungs- und Auszahlungsdaten zugreifen, die sich unter anderem auf die Identität des Nutzers und den aufgeladenen bzw. ausgezahlten Betrag beziehen. Zahlungsdienstleister sollten diese Aufladungs- und Auszahlungsdaten auf Anfrage an die zentrale Meldestellen und andere zuständige Behörden übermitteln, wenn Nutzer der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung verdächtigt werden. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Verfügungsrahmen und Transaktionsgrenzen zu erlassen.

Schlussbestimmungen (Artikel 38 bis 42)

Die Europäische Zentralbank wird im Rahmen ihrer regelmäßigen Berichtspflichten über den digitalen Euro Bericht erstatten. Darüber hinaus wird sie dem Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission spätestens sechs Monate vor der geplanten Ausgabe des digitalen Euro und danach in regelmäßigen Abständen speziell über die Instrumente zur Begrenzung der Nutzung des digitalen Euro als Wertaufbewahrungsmittel sowie über die Parameter dieser Instrumente im Hinblick auf das Ziel der Wahrung der Finanzstabilität Bericht erstatten. Auch sollte die Kommission über die Auswirkungen der Parameter und des Einsatzes der Instrumente insbesondere auf die Rolle von Finanzintermediären bei der Finanzierung der Wirtschaft berichten.

Diese Verordnung sollte am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Nach der Vereinbarung dieser Verordnung durch das Europäische Parlament und den Rat wird die Europäische Zentralbank gemäß Artikel 4 dieser Verordnung entscheiden, wann und in welcher Höhe der digitale Euro ausgegeben werden soll.

2023/0212 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einführung des digitalen Euro

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 18 ,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 19 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)In der Strategie für ein digitales Finanzwesen 20 und der Strategie für den Massenzahlungsverkehr von September 2020 betonte die Kommission, dass ein digitaler Euro als für den Massenzahlungsverkehr bestimmte digitale Zentralbankwährung im Rahmen der laufenden Bemühungen um eine Verringerung der Fragmentierung des Massenzahlungsverkehrsmarkts der Union als Katalysator für Innovationen in den Bereichen Zahlungsverkehr, Finanzwesen und Handel wirken würde. Auf dem Euro-Gipfel im März 2021 wurden ein stärkerer und innovativerer digitaler Finanzsektor sowie effizientere und widerstandsfähigere Zahlungssysteme gefordert. Die Euro-Gruppe hat in ihrer Erklärung vom 25. Februar auch das Potenzial eines digitalen Euro zur Förderung von Innovationen im Finanzsystem anerkannt. In diesem Zusammenhang begrüßten sowohl das Europäische Parlament 21 als auch der Rat (Wirtschaft und Finanzen) 22 im Februar und März 2022 den Beschluss der Europäischen Zentralbank, ab Oktober 2021 eine zweijährige Untersuchungsphase eines Projekts zum digitalen Euro einzuleiten.

(2)Am 2. Oktober 2020 gab die Europäische Zentralbank die Veröffentlichung „Report on a digital euro“ 23 (Bericht über einen digitalen Euro) heraus. Der Bericht bildete die Grundlage für die Einholung von Meinungen zu den Vorteilen und Herausforderungen der Ausgabe eines digitalen Euro und zu seiner möglichen Gestaltung.

(3)Zentralbankgeld in Form von Banknoten und Münzen kann nicht für Online-Zahlungen genutzt werden. Heutzutage hängen Online-Zahlungen ausschließlich von Geschäftsbankgeld ab. Die Akzeptanz und Fungibilität von Geschäftsbankgeld beruht auf seiner Eins-zu-eins-Konvertierbarkeit in Zentralbankgeld mit Status als gesetzliches Zahlungsmittel, das als monetärer Anker dient. Dieser monetäre Anker ist für das Funktionieren der Währungs- und Finanzsysteme von zentraler Bedeutung. Er untermauert das Vertrauen der Nutzer in Geschäftsbankgeld und in den Euro als Währung und ist daher für die Wahrung der Stabilität des Währungssystems in einer digitalisierten Wirtschaft und Gesellschaft unerlässlich. Da Zentralbankgeld in physischer Form allein den Bedürfnissen einer sich rasch digitalisierenden Wirtschaft nicht gerecht werden kann, könnte dadurch der monetäre Anker für Geschäftsbankgeld allmählich wegfallen. Es ist daher notwendig, eine neue Form der offiziellen Währung mit Status als gesetzliches Zahlungsmittel einzuführen, die risikofrei ist und die Konvertierbarkeit des von den verschiedenen Geschäftsbanken ausgegebenen Geldes zum Nennwert verdeutlicht.

(4)Um den Anforderungen einer sich rasch digitalisierenden Wirtschaft gerecht zu werden, sollte der digitale Euro eine Vielzahl von Anwendungsfällen im Massenzahlungsverkehr unterstützen. Zu diesen Anwendungsfällen gehören Zahlungen von Personen zu Personen, von Personen zu Unternehmen, von Personen zu Regierungen, von Unternehmen zu Personen, von Unternehmen zu Unternehmen, von Unternehmen zu Regierungen, von Regierungen zu Personen, von Regierungen zu Unternehmen und von Regierungen zu Regierungen. Darüber hinaus sollte der digitale Euro auch künftige Anforderungen an den Zahlungsverkehr erfüllen können, insbesondere in Bezug auf Maschine-zu-Maschine-Zahlungen im Kontext von Industrie 4.0 und Zahlungen im dezentralen Internet (Web3). Der digitale Euro sollte nicht für Zahlungen zwischen Finanzintermediären, Zahlungsdienstleistern und anderen Marktteilnehmern (d. h. Großbetragszahlungen) verwendet werden, für die es Abwicklungssysteme in Zentralbankgeld gibt und für die das Eurosystem den Einsatz verschiedener Technologien weiter untersucht.

(5)In einem Kontext, in dem Bargeld allein den Anforderungen einer digitalisierten Wirtschaft nicht gerecht werden kann, ist es von entscheidender Bedeutung, die finanzielle Inklusion zu fördern, indem ein allgemeiner, erschwinglicher und einfacher Zugang zum digitalen Euro für Einzelpersonen im Euro-Währungsgebiet sowie die breite Akzeptanz des digitalen Euro im Zahlungsverkehr sichergestellt werden. Die finanzielle Ausgrenzung in der digitalisierten Wirtschaft kann zunehmen, da private digitale Zahlungsmittel möglicherweise nicht speziell für schutzbedürftige Gruppen der Gesellschaft geeignet sind oder in einigen ländlichen oder abgelegenen Gebieten ohne (stabiles) Kommunikationsnetz nicht eingesetzt werden können. Nach Ansicht der Weltbank und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich sind wirksame, zugängliche und sichere Massenzahlungssysteme und -dienstleistungen für eine stärkere finanzielle Inklusion von entscheidender Bedeutung. 24  Diese Erkenntnis wurde auch durch die von der Europäischen Zentralbank in Auftrag gegebene Studie über neue digitale Zahlungsmethoden untermauert, die zu dem Ergebnis kam, dass die wichtigsten Merkmale einer neuen Zahlungsmethode für Menschen ohne Bankkonto oder mit nur eingeschränktem Zugang zu Finanzinstituten oder ohne Internet darin bestehen, dass die Zahlungsmethode einfach zu nutzen ist, keine technischen Fähigkeiten erfordert und sicher und kostenfrei ist. 25 Mit dem digitalen Euro würde eine öffentliche Alternative zu privaten digitalen Zahlungsmitteln geboten und ein Beitrag zur finanziellen Inklusion geleistet, da er auf diese Ziele ausgerichtet wäre, wodurch ein kostenfreier Zugang, eine einfache Nutzung und eine breite Zugänglichkeit und Akzeptanz gewährleistet würden.

(6)Der digitale Euro sollte die Euro-Banknoten und -Münzen ergänzen und nicht die physischen Formen der einheitlichen Währung ersetzen. Als gesetzliches Zahlungsmittel sind sowohl Bargeld als auch der digitale Euro gleichermaßen wichtig. Mit der Verordnung (EU) [bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Verordnung über den Status von Euro-Banknoten und -Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel (COM(2023) 364)] würde Bargeld als gesetzliches Zahlungsmittel harmonisiert und es würde sichergestellt, dass Bargeld in weitem Umfang bereitgestellt und wirksam genutzt wird.  

(7)Künftige Entwicklungen im digitalen Zahlungsverkehr können die Rolle des Euro auf den Massenzahlungsverkehrsmärkten sowohl in der Europäischen Union als auch international beeinflussen. Zahlreiche Zentralbanken auf der ganzen Welt prüfen derzeit die Ausgabe von digitalen Zentralbankwährungen, und in einigen Ländern werden diese bereits ausgegeben. Darüber hinaus könnten sogenannte Stablecoins aus Drittländern, die nicht auf Euro lauten, bei breiter Verwendung für Zahlungen auf Euro lautende Zahlungen in der Wirtschaft der Union verdrängen, indem sie die Nachfrage nach programmierbaren Zahlungen (die im Zusammenhang mit dieser Verordnung als bedingte Zahlungen bezeichnet werden), auch im elektronischen Handel, auf den Kapitalmärkten oder im Rahmen von Industrie 4.0, befriedigen. Ein digitaler Euro wäre daher wichtig, um die Rolle des Euro im digitalen Zeitalter zu erhalten.

(8)Somit ist es notwendig, einen Rechtsrahmen für die Einführung einer digitalen Form des Euro mit Status als gesetzliches Zahlungsmittel zu schaffen, die von den Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und Behörden im Euro-Währungsgebiet genutzt werden kann. Als neue, für die breite Öffentlichkeit verfügbare Form des Euro dürfte der digitale Euro wichtige gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen haben. Daher bedarf es der Einführung des digitalen Euro und der Regulierung seiner wichtigsten Merkmale als währungsrechtliche Maßnahme. Die Europäische Zentralbank ist dafür zuständig, den digitalen Euro auszugeben und seine Ausgabe durch die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, zu genehmigen, wobei sie ihre Befugnisse gemäß den Verträgen ausübt. Auf der Grundlage dieser Befugnisse und im Einklang mit dem in dieser Verordnung festgelegten Rechtsrahmen sollte die Europäische Zentralbank daher entscheiden können, ob, wann und in welcher Höhe sie – neben Banknoten und Münzen – den digitalen Euro ausgibt, und sie sollte weitere besondere Maßnahmen beschließen können, die untrennbar mit seiner Ausgabe verbunden sind.

(9)Wie Euro-Banknoten und -Münzen sollte auch der digitale Euro eine direkte Verbindlichkeit der Europäischen Zentralbank oder der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gegenüber den Nutzern des digitalen Euro begründen. Der digitale Euro sollte in einer Höhe ausgegeben werden, die dem Nennwert der entsprechenden Verbindlichkeit in der konsolidierten Bilanz der Europäischen Zentralbank und der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, entspricht, insbesondere durch Umwandlung der Zentralbankreserven der Zahlungsdienstleister in Bestände an digitalen Euro, um die Nachfrage der Nutzer des digitalen Euro zu decken. Für den Besitz und die Nutzung von digitalen Euro sollten die Nutzer des digitalen Euro lediglich eine vertragliche Beziehung mit den Zahlungsdienstleistern, die den digitalen Euro bereitstellen, zwecks Eröffnung eines Zahlungskontos für den digitalen Euro eingehen müssen. Es muss weder ein Konto bei der Europäischen bzw. nationalen Zentralbank eingerichtet werden noch würde eine vertragliche Beziehung zwischen dem Nutzer des digitalen Euro und der Europäischen bzw. nationalen Zentralbank eingegangen. Zahlungsdienstleister sollten die Konten für den digitalen Euro der Nutzer des digitalen Euro in deren Namen verwalten und ihnen Zahlungsdienste im Zusammenhang mit dem digitalen Euro anbieten. Da Zahlungsdienstleister nicht an der direkten Verbindlichkeit der Europäischen Zentralbank und der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gegenüber den Nutzern des digitalen Euro beteiligt sind und im Namen der Nutzer des digitalen Euro handeln, hätte die Insolvenz der Zahlungsdienstleister keine Auswirkungen auf die Nutzer des digitalen Euro.

(10)Der digitale Euro sollte den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegen. Sie können durch die delegierten Rechtsakte, zu deren Erlass die Kommission gemäß den Artikeln 11, 34, 35, 36 und 38 befugt ist, und durch die Durchführungsrechtsakte, zu deren Erlass die Kommission gemäß Artikel 37 befugt ist, ergänzt werden. Darüber hinaus kann die Europäische Zentralbank im Rahmen dieser Verordnung und der zugehörigen delegierten Rechtsakte im Rahmen ihrer eigenen Zuständigkeiten detaillierte Maßnahmen, Vorschriften und Standards erlassen. Wenn solche Maßnahmen, Vorschriften und Standards Auswirkungen auf den Schutz der Rechte und Freiheiten des Einzelnen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten haben, sollte die Europäische Zentralbank den Europäischen Datenschutzbeauftragten konsultieren. Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit wird in der Verordnung auch klargestellt, dass der digitale Euro der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers unterliegt, unbeschadet des in dieser Verordnung festgelegten angepassten Rahmens zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für Offline-Zahlungsvorgänge in digitalen Euro. Zahlungsvorgänge in digitalen Euro und Zahlungsdienste im Zusammenhang mit dem digitalen Euro unterliegen zudem der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, geändert durch die Richtlinie [bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste und E-Geld-Dienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2015/2366/EU und 2009/110/EG (COM(2023) 366 final)], in der festgelegt ist, dass der Begriff „Geldbetrag“ Zentralbankgeld umfasst, das für den Massenzahlungsverkehr ausgegeben wird (d. h. Banknoten, Münzen und digitale Zentralbankwährungen), sowie der Verordnung (EU) 2021/1230 über grenzüberschreitende Zahlungen.

(11)Um den wirksamen Schutz des Status des digitalen Euro als gesetzliches Zahlungsmittel im gesamten Euro-Währungsgebiet und die Akzeptanz von Zahlungen in digitalen Euro zu gewährleisten, sollten in den Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen für Verstöße eingeführt und angewandt werden.

(12)Die Aufsicht durch die zuständigen Behörden und die Sanktionsregelungen und Aufsichtsvereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten und der Aufnahmemitgliedstaaten in Bezug auf die Tätigkeiten von Zahlungsdienstleistern mit Sitz in einem Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist, sollten den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/2366, ersetzt durch die Richtlinie (EU) [bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Richtlinie über Zahlungsdienste und E-Geld-Dienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2015/2366/EU und 2009/110/EG (COM(2023) 366 final)], der Richtlinie (EU) 2015/849, ersetzt durch die Richtlinie (EU) [bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche (COM(2021) 423 final)], sowie der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegen. Um eine wirksame Aufsicht der Zahlungsdienstleister, die den digitalen Euro bereitstellen, zu gewährleisten, sollten die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2366 für die Aufsicht der Erbringung von Zahlungsdiensten zuständigen Behörden auch mit der Europäischen Zentralbank zusammenarbeiten, um die Anwendung der in der Verordnung (EU) Nr. XXX über die Einführung des digitalen Euro festgelegten zahlungsbezogenen Verpflichtungen zu überwachen. Jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der vorliegenden Verordnung muss mit der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2017/1725 im Einklang stehen, soweit sie in deren jeweiligen Anwendungsbereich fällt. Daher sind die Aufsichtsbehörden gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2018/1725 für die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung zuständig.

(13)Die Mitgliedstaaten, ihre zuständigen Behörden und die Zahlungsdienstleister sollten Informations- und Aufklärungsmaßnahmen treffen, um das notwendige Bewusstsein und Wissen über die verschiedenen Aspekte des digitalen Euro sicherzustellen.

(14)Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union 26 bedeutet der Begriff des auf eine bestimmte Währungseinheit lautenden „gesetzlichen Zahlungsmittels“ nach dem üblichen Wortsinn, dass es im Allgemeinen nicht abgelehnt werden kann, dass dieses Zahlungsmittel zur Begleichung einer auf diese Währungseinheit lautenden Schuld zum Nennwert mit befreiender Wirkung verwendet wird.

(15)Der Status als gesetzliches Zahlungsmittel ist ein charakteristisches Merkmal von Zentralbankgeld. Im Euro-Währungsgebiet sind Euro-Banknoten und -Münzen bisher die einzigen Zahlungsmittel, die gemäß Artikel 128 Absatz 1 AEUV und Artikel 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates 27 über die Einführung des Euro 28 über den Status als gesetzliches Zahlungsmittel verfügen.

(16)Der digitale Euro als digitale Währung mit Status als gesetzliches Zahlungsmittel, die auf Euro lautet und von der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, als Teil des Eurosystems ausgegeben wird, sollte in weitem Umfang zugänglich, nutzbar und als Zahlungsmittel akzeptiert sein. Die Zuerkennung des Status als gesetzliches Zahlungsmittel für den digitalen Euro sollte seine Nutzbarkeit im Zahlungsverkehr im gesamten Euro-Währungsgebiet fördern und damit auch die Bemühungen unterstützen, die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Zentralbankgeld in seiner Funktion als monetärer Anker weiterhin zu gewährleisten, da Bargeld allein den Bedürfnissen einer sich rasch digitalisierenden Wirtschaft nicht gerecht werden kann. Darüber hinaus wird durch die Verpflichtung zur Annahme von Zahlungen in digitalen Euro als eine der Hauptbedingungen für den Status als gesetzliches Zahlungsmittel gewährleistet, dass die Menschen und Unternehmen von einer breiten Akzeptanz profitieren und eine echte Wahl haben, im gesamten Euro-Währungsgebiet digital und auf einheitliche Weise mit Zentralbankgeld zu zahlen.

(17)Der digitale Euro sollte für Offline-Zahlungsvorgänge in digitalen Euro innerhalb des Euro-Währungsgebiets – wie Euro-Banknoten und -Münzen auch – den Status als gesetzliches Zahlungsmittel haben. Der digitale Euro sollte auch für Online-Zahlungsvorgänge in digitalen Euro an einen Zahlungsempfänger mit Aufenthalt oder Niederlassung im Euro-Währungsgebiet den Status als gesetzliches Zahlungsmittel haben, wenn der Zahler ebenfalls seinen Aufenthalt oder seine Niederlassung im Euro-Währungsgebiet hat. In ähnlicher Weise sollte der digitale Euro für Online-Zahlungsvorgänge in digitalen Euro an einen Zahlungsempfänger mit Aufenthalt oder Niederlassung im Euro-Währungsgebiet den Status als gesetzliches Zahlungsmittel haben, wenn der Zahler seinen Aufenthalt oder seine Niederlassung nicht im Euro-Währungsgebiet hat.

(18)Da der digitale Euro die Fähigkeit zur Annahme digitaler Zahlungsmittel erfordert, könnte es unverhältnismäßig sein, allen Zahlungsempfängern eine Verpflichtung zur Annahme von Zahlungen in digitalen Euro aufzuerlegen. Zu diesem Zweck sollten für natürliche Personen, die zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten handeln, Ausnahmen von der Verpflichtung zur Annahme von Zahlungen in digitalen Euro vorgesehen werden. Ausnahmen von der Verpflichtung zur Annahme sollten auch für Kleinstunternehmen vorgesehen werden, die im Euro-Währungsgebiet für die Entwicklung des Unternehmertums, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Innovation besonders wichtig sind und eine entscheidende Rolle bei der Gestaltung der Wirtschaft spielen. Durch die Politik und die Maßnahmen der Union sollten die regulatorischen Belastungen für Unternehmen dieser Größe verringert werden. Ausnahmen von der Verpflichtung zur Annahme sollten auch für gemeinnützige Rechtsträger vorgesehen werden, die das öffentliche Interesse fördern und dem Gemeinwohl dienen, indem sie eine Reihe von Zielen von gesellschaftlichem Interesse verfolgen, darunter Gerechtigkeit, Bildung, Gesundheit, Umweltschutz und Menschenrechte. Für Kleinstunternehmen und gemeinnützige Rechtsträger wären der Erwerb der erforderlichen Infrastruktur und die Annahmekosten unverhältnismäßig. Sie sollten daher von der Verpflichtung zur Annahme von Zahlungen in digitalen Euro ausgenommen werden. In solchen Fällen sollten andere Mittel zur Begleichung von Geldschulden verfügbar bleiben. Dennoch sollten Kleinstunternehmen und gemeinnützige Rechtsträger, die vergleichbare digitale Zahlungsmittel von Zahlern annehmen, der Verpflichtung zur Annahme von Zahlungen in digitalen Euro unterliegen. Vergleichbare digitale Zahlungsmittel sollten Debitkartenzahlungen, Sofortzahlungen oder andere künftige technische Lösungen umfassen, die am Interaktionspunkt genutzt werden, nicht aber Überweisungen und Lastschriften, die nicht am Interaktionspunkt ausgelöst werden. Kleinstunternehmen und gemeinnützige Rechtsträger, die keine vergleichbaren digitalen Zahlungsmittel von ihren Zahlern zur Begleichung einer Schuld annehmen (z. B. nur Euro-Banknoten und -Münzen akzeptieren), aber digitale Zahlungen zur Begleichung einer Schuld gegenüber ihren Zahlungsempfängern nutzen können (z. B. Zahlungen durch Überweisung), sollten nicht der Verpflichtung zur Annahme von Zahlungen in digitalen Euro unterliegen. Schließlich kann ein Zahlungsempfänger eine Zahlung in digitalen Euro auch verweigern, wenn die Verweigerung in gutem Glauben erfolgt und der Zahlungsempfänger die Verweigerung aus berechtigten und vorübergehenden Gründen rechtfertigt, die in einem angemessenen Verhältnis zu den konkreten Umständen stehen, auf die er keinen Einfluss hat und die dazu führen, dass Zahlungen in digitalen Euro zum betreffenden Zeitpunkt der Transaktion nicht angenommen werden können, etwa ein Stromausfall bei Online-Zahlungsvorgängen in digitalen Euro oder ein defektes Gerät bei Offline- oder Online-Zahlungsvorgängen in digitalen Euro.

(19)Um sicherzustellen, dass zusätzliche Ausnahmen von der Verpflichtung zur Annahme des digitalen Euro zu einem späteren Zeitpunkt eingeführt werden können, beispielsweise wenn sie aufgrund technischer Besonderheiten, die in der Zukunft auftreten können, erforderlich sind, sollte der Kommission im Hinblick auf die Einführung zusätzlicher währungsrechtlicher Ausnahmen von der Verpflichtung zur Annahme von Zahlungsvorgängen in digitalen Euro, die im gesamten Euro-Währungsgebiet in harmonisierter Weise gelten würden, die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, wobei alle diesbezüglichen Vorschläge der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind. Die Kommission kann solche Ausnahmen nur dann erlassen, wenn sie notwendig, aus Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt und verhältnismäßig sind und zur Wahrung der Wirksamkeit des Status des digitalen Euro als gesetzliches Zahlungsmittel beitragen. Die Befugnis der Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte zur Einführung zusätzlicher Ausnahmen von der Verpflichtung zur Annahme von Zahlungsvorgängen in digitalen Euro sollte die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt lassen, im Rahmen ihrer eigenen Befugnisse in Bereichen mit geteilter Zuständigkeit nationale Rechtsvorschriften zur Einführung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Annahme, die sich aus dem Status als gesetzliches Zahlungsmittel ergeben, gemäß den vom Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-422/19 und C-423/19 festgelegten Bedingungen zu erlassen.

(20)Um sicherzustellen, dass Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen von einem breiten Akzeptanznetz profitieren und den digitalen Euro im täglichen Zahlungsverkehr wirksam nutzen können, sollten Zahlungsempfänger, die der Verpflichtung zur Annahme von Zahlungen in digitalen Euro unterliegen, solche Zahlungen nicht einseitig durch Vertragsklauseln, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden, oder Geschäftspraktiken ausschließen.

(21)Hauptziel der Einführung des digitalen Euro ist seine Nutzung als einheitliche Währung mit Status als gesetzliches Zahlungsmittel im Euro-Währungsgebiet. Zu diesem Zweck und im Einklang mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum können Nutzer des digitalen Euro mit Aufenthalt oder Niederlassung im Euro-Währungsgebiet, einschließlich Verbraucher ohne festen Wohnsitz, Asylsuchende und Verbraucher, denen keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt wurde, deren Ausweisung aber aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht möglich ist, Zahlungsdienste im Zusammenhang mit dem digitalen Euro von Zahlungsdienstleistern mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch nehmen. Natürliche und juristische Personen, die bereits Zahlungsdienste im Zusammenhang mit dem digitalen Euro in Anspruch nehmen, weil sie ein Zahlungskonto für den digitalen Euro eröffnet haben, als sie ihren Aufenthalt oder ihre Niederlassung in einem Mitgliedstaat hatten, dessen Währung der Euro ist, ihren Aufenthalt oder ihre Niederlassung aber nicht länger in einem solchen Mitgliedstaat haben, können im Einklang mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum weiterhin Zahlungsdienste im Zusammenhang mit dem digitalen Euro von im Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Zahlungsdienstleistern in Anspruch nehmen, vorbehaltlich möglicher zeitlicher Beschränkungen in Bezug auf ihren Aufenthalts- bzw. Ansässigkeitsstatus, welche die Europäische Zentralbank festlegen kann.

(22)Gemäß der Richtlinie 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates bezeichnet der Begriff „Geldbetrag“ Banknoten und Münzen, Giralgeld oder E-Geld. Als neue Form von Zentralbankgeld mit Status als gesetzliches Zahlungsmittel sollte der digitale Euro als Geldbetrag im Sinne der Richtlinie 2015/2366 angesehen werden. Es sollte sichergestellt werden, dass Zahlungsdienstleister, die den digitalen Euro bereitstellen, den Anforderungen jener Richtlinie in der von den Mitgliedstaaten umgesetzten Fassung unterliegen und zu diesem Zweck auch von den in jener Richtlinie genannten zuständigen Behörden überwacht werden. Bei der Ausgabe des digitalen Euro würden die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, als Teil des Eurosystems in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde handeln und sollten daher gemäß Artikel 1 Buchstabe e der Richtlinie 2015/2366 nicht unter diese Richtlinie fallen.

(23)Zahlungskonten für den digitalen Euro sind eine Kategorie von auf Euro lautenden Zahlungskonten, über die die Nutzer des digitalen Euro unter anderem die folgenden Transaktionen tätigen können: Einzahlung von Geldbeträgen, Abheben von Bargeld sowie Tätigen von Zahlungen an Dritte bzw. Empfangen von Zahlungen von Dritten, unabhängig von der eingesetzten Technologie und der Struktur des Kontos oder der Daten (z. B. ob digitale Euro als Bestandssalden oder Werteinheiten erfasst werden). Wenn diese Tätigkeiten die Verarbeitung personenbezogener Daten erfordern, sollten die Zahlungsdienstleister die Verantwortlichen sein.

(24)Kontoführende Zahlungsdienstleister im Sinne der Richtlinie 2015/2366 sollten ihren Kunden Aufladungs- und Auszahlungsdienste anbieten, unabhängig von ihrer Fähigkeit, die Liquidität für die entsprechenden Geldbeträge in Zentralbankgeld bereitzustellen. Auf Wunsch ihrer Kunden sollten kontoführende Zahlungsdienstleister, die ein Konto bei der Zentralbank haben dürfen, im Hinblick auf die erfolgreiche Erbringung von Aufladungs- und Auszahlungsdiensten kontoführenden Zahlungsdienstleistern, die kein Konto bei der Zentralbank haben dürfen, Zugang zu Zahlungssystemen gewähren und ebenso die Überweisungsaufträge der kontoführenden Zahlungsdienstleister, die kein Konto bei der Zentralbank haben dürfen, in objektiver, verhältnismäßiger und diskriminierungsfreier Weise über die Abwicklungsinfrastruktur weiterleiten.

(25)Um etwaige von der Europäischen Zentralbank beschlossene Verfügungsrahmen für die Nutzung des digitalen Euro ordnungsgemäß durchzusetzen, sollten die mit der Bereitstellung des digitalen Euro betrauten Zahlungsdienstleister beim Onboarding von Nutzern des digitalen Euro oder gegebenenfalls im Rahmen nachträglicher Kontrollen überprüfen, ob ihre potenziellen oder bestehenden Kunden bereits über ein Zahlungskonto für den digitalen Euro verfügen. Die Europäische Zentralbank kann Zahlungsdienstleister bei der Durchsetzung etwaiger Verfügungsrahmen unterstützen, indem sie unter anderem allein oder gemeinsam mit den nationalen Zentralbanken einen zentralen Zugangspunkt für die Kennungen der Nutzer des digitalen Euro und die entsprechenden Verfügungsrahmen für den digitalen Euro einrichtet. Die Europäische Zentralbank sollte geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, einschließlich modernster Sicherheits- und Datenschutzmaßnahmen, treffen, um sicherzustellen, dass die Identität einzelner Nutzer des digitalen Euro nicht von anderen Stellen als den Zahlungsdienstleistern, deren Kunde oder potenzieller Kunde der Nutzer des digitalen Euro ist, mit den Informationen im zentralen Zugangspunkt verknüpft werden kann. Soweit diese Tätigkeiten die Verarbeitung personenbezogener Daten erfordern, sollte die Europäische Zentralbank die Verantwortliche sein. Wenn die Europäische Zentralbank den zentralen Zugangspunkt zusammen mit den nationalen Zentralbanken einrichtet, sollten sie gemeinsam Verantwortliche sein.

(26)Um den allgemeinen Zugang der breiten Öffentlichkeit im Euro-Währungsgebiet zum digitalen Euro zu unterstützen und Innovationen und ein hohes Maß an Wettbewerb auf dem Massenzahlungsverkehrsmarkt zu fördern, sollten alle relevanten Intermediäre in der Lage sein, den digitalen Euro bereitzustellen. Alle kontoführenden Zahlungsdienstleister im Sinne der Richtlinie 2015/2366, einschließlich Kreditinstitute, E-Geld-Institute, Zahlungsinstitute und Postscheckämter, die nach nationalem Recht zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind, die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, als Teil des Eurosystems, wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder sonstige Behörde handeln, sowie die Mitgliedstaaten oder ihre regionalen oder lokalen Behörden, wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft als Behörde handeln, sollten in der Lage sein, Zahlungskonten für den digitalen Euro und die entsprechenden Zahlungsdienste für den digitalen Euro anzubieten, und zwar unabhängig von ihrem Standort im Europäischen Wirtschaftsraum. Anbietern von Kryptowerte-Diensten, die unter die Verordnung 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates 29 fallen und kontoführende Zahlungsdienstleister im Sinne der Richtlinie 2015/2366 sind, sollte es ebenfalls gestattet sein, den digitalen Euro bereitzustellen. Gemäß der Richtlinie 2015/2366 sollten kontoführende Zahlungsdienstleister verpflichtet werden, Zahlungsauslösedienstleistern sowie Kontoinformationsdienstleistern auf der Grundlage von Anwendungsprogrammierschnittstellen Zugang zu Daten über Zahlungskonten zu gewähren, damit diese innovative Zusatzdienste entwickeln und anbieten können.

(27)Wäre die Verfügbarkeit des digitalen Euro von der freien Geschäftsentscheidung aller Zahlungsdienstleister abhängig, könnte der digitale Euro von den Zahlungsdienstleistern an den Rand gedrängt oder sogar ausgeschlossen werden. Dies könnte die Nutzer daran hindern, Zahlungen in einer Währung zu leisten und zu empfangen, die den Status als gesetzliches Zahlungsmittel hat. In diesem Fall wäre die in Artikel 133 AEUV geforderte einheitliche Nutzung des digitalen Euro im gesamten Euro-Währungsgebiet nicht gewährleistet. Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die benannten Zahlungsdienstleister verpflichtet werden, grundlegende Dienste im Zusammenhang mit dem digitalen Euro anzubieten.

(28)Die Verpflichtung zur Bereitstellung des digitalen Euro sollte im Hinblick auf das Ziel, eine wirksame Nutzung des digitalen Euro als gesetzliches Zahlungsmittel zu gewährleisten, angemessen sein. Eine Beschränkung dieser Verpflichtung auf Kreditinstitute, die bereits im Privatkundengeschäft tätig sind, würde die Wirksamkeit des Status als gesetzliches Zahlungsmittel gewährleisten und gleichzeitig eine unverhältnismäßige Belastung von Zahlungsdienstleistern mit spezialisierten, nicht verbraucherorientierten Geschäftsmodellen vermeiden. Die Verpflichtung zur Bereitstellung des digitalen Euro ist daher auf Kreditinstitute beschränkt, die auf Wunsch ihrer Kunden Zahlungskontodienste anbieten. Dies gilt unbeschadet der Anwendung von Kapitel IV (Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen) der Richtlinie über Zahlungskonten auf den Zugang zu einem Konto für den digitalen Euro mit grundlegenden Funktionen für Verbraucher, die keine Kunden eines Kreditinstituts sind.

(29)Um eine breite Nutzbarkeit des digitalen Euro zu gewährleisten, auch für Personen, die nicht über ein Zahlungskonto für den nicht-digitalen Euro verfügen oder kein Zahlungskonto für den digitalen Euro bei einem Kreditinstitut oder einem anderen Zahlungsdienstleister, der den digitalen Euro bereitstellen kann, eröffnen möchten, sowie für Personen mit Behinderungen, funktionalen Einschränkungen oder begrenzten digitalen Fähigkeiten und für ältere Menschen, ist es wichtig, dass öffentliche Stellen, einschließlich lokaler oder regionaler Behörden oder Postämter, den digitalen Euro bereitstellen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten Stellen benennen, die diese Aufgabe in ihrem Hoheitsgebiet wahrnehmen. Diese Stellen sollten als Zahlungsdienstleister im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2366 den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sowie der Richtlinie (EU) 2015/2366 und der Richtlinie (EU) 2015/849 unterliegen.

(30)Um eine breite Nutzung des digitalen Euro zu ermöglichen und mit der Innovation im digitalen Zahlungsverkehr Schritt zu halten, sollten Zahlungsdienste im Zusammenhang mit dem digitalen Euro grundlegende wie auch zusätzliche Zahlungsdienste im Zusammenhang mit dem digitalen Euro umfassen. Grundlegende Zahlungsdienste im Zusammenhang mit dem digitalen Euro sind Zahlungs-, Konto- oder Unterstützungsdienste, die für die Nutzung des digitalen Euro durch natürliche Personen als wesentlich angesehen werden. Dazu gehört unter anderem die Bereitstellung von mindestens einem Zahlungsinstrument für natürliche Personen. Nur kontoführende Zahlungsdienstleister im Sinne der Richtlinie 2015/2366 sollten das gesamte Spektrum an grundlegenden Diensten im Zusammenhang mit dem digitalen Euro erbringen. Zusätzlich zu diesen grundlegenden Zahlungsdiensten im Zusammenhang mit dem digitalen Euro können kontoführende Zahlungsdienstleister und andere Zahlungsdienstleister im Sinne der Richtlinie 2015/2366 zusätzliche Zahlungsdienste im Zusammenhang mit dem digitalen Euro entwickeln und anbieten. Zu den zusätzlichen Zahlungsdiensten im Zusammenhang mit dem digitalen Euro zählen beispielsweise bedingte Zahlungsvorgänge in digitalen Euro wie nutzungsabhängige Dienste oder Zahlungsauslösedienste. Die Infrastruktur für den digitalen Euro sollte die Einführung solcher optionaler Dienste erleichtern.

(31)Im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß den Verträgen und im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung sollte die Europäische Zentralbank in der Lage sein, Beschränkungen für die Nutzung des digitalen Euro als Wertaufbewahrungsmittel festzulegen. Die wirksame Nutzung des digitalen Euro als gesetzliches Zahlungsmittel sollte durch Obergrenzen für Gebühren zwischen den Zahlungsdienstleistern oder Händlergebühren gewahrt werden.

(32)Eine uneingeschränkte Nutzung des digitalen Euro als Wertaufbewahrungsmittel könnte die Finanzstabilität im Euro-Währungsgebiet gefährden und negative Auswirkungen auf die Vergabe von Krediten für die Wirtschaft durch Kreditinstitute haben. Dies könnte es erforderlich machen, dass die Europäische Zentralbank im Hinblick auf die Stabilität des Finanzsystems und im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Beschränkungen für die Nutzung des digitalen Euro als Wertaufbewahrungsmittel einführt. Zu den politischen Instrumenten, die zu diesem Zweck eingesetzt werden könnten, gehören unter anderem quantitative Beschränkungen für einzelne Bestände an digitalen Euro sowie Beschränkungen für die Umwandlung anderer Kategorien von Geldbeträgen in digitale Euro innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens. Bei der Entscheidung über die Parameter und den Einsatz der in Absatz 1 genannten Instrumente sollte die Europäische Zentralbank den Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb im Einklang mit Artikel 127 Absatz 1 AEUV achten.

(33)Beschränkungen sollten nicht als Ersatz für ein frühzeitiges Eingreifen oder andere Aufsichtsmaßnahmen dienen. Auch sollten solche Beschränkungen nicht auferlegt werden, um Situationen einzelner Kreditinstitute zu bewältigen, die die zuständigen Abwicklungsbehörden oder andere einschlägige Behörden normalerweise mit den ihnen zur Verfügung stehenden Instrumenten und Befugnissen angehen würden, darunter Zahlungsaussetzungen, Moratorien, Maßnahmen gemäß der Richtlinie 2013/36/EU, der Richtlinie 2014/59/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 oder sonstige vergleichbare Maßnahmen, die darauf abzielen, die Rentabilität wiederherzustellen, das betreffende Institut abzuwickeln oder die finanzielle Notlage auf andere Weise zu beheben.

(34)Die Nutzer des digitalen Euro sollten die Wahl haben, den digitalen Euro entweder online oder offline oder sowohl online als auch offline zu nutzen, vorbehaltlich der von der Europäischen Zentralbank bzw. der im Wege eines Durchführungsrechtsakts der Kommission festgelegten Beschränkungen. Die Zahlungsdienstleister sollten die lokalen Speichergeräte ihrer Kunden für Offline-Zahlungsvorgänge in digitalen Euro erfassen bzw. löschen. Die Zahlungsdienstleister sollten die Kennung des lokalen Speichergeräts für die Offline-Nutzung des digitalen Euro nur solange speichern, wie sie ihren Kunden die Offline-Nutzung des digitalen Euro ermöglichen. Die Zahlungsdienstleister sollten geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, einschließlich modernster Sicherheits- und Datenschutzmaßnahmen, treffen, um sicherzustellen, dass die Gerätekennung einzelner Nutzer des digitalen Euro nicht für andere Zwecke als für die Ermöglichung der Offline-Nutzung des digitalen Euro verwendet werden kann.

(35)Die Zahlungsdienstleister sollten die lokalen Speichergeräte ihrer Kunden für Offline-Zahlungsvorgänge in digitalen Euro erfassen bzw. löschen. Die Zahlungsdienstleister sollten die Kennung des lokalen Speichergeräts für die Offline-Nutzung des digitalen Euro nur solange speichern, wie sie ihren Kunden die Offline-Nutzung des digitalen Euro ermöglichen. Die Zahlungsdienstleister sollten geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, einschließlich modernster Sicherheits- und Datenschutzmaßnahmen, treffen, um sicherzustellen, dass die Gerätekennung einzelner Nutzer des digitalen Euro außer für die Zwecke des Artikels 37 nicht mit den Informationen über den Nutzer des digitalen Euro abgeglichen werden kann, um die betroffene Person zu identifizieren.

(36)Der digitale Euro sollte einen reibungslosen Zahlungsvorgang ermöglichen. Alle Instrumente, die die Europäische Zentralbank zur Beschränkung der Funktion des digitalen Euro als Wertaufbewahrungsmittel einsetzen könnte, sollten diesem Ziel Rechnung tragen. Automatisierte Mechanismen zur Verknüpfung eines Zahlungskontos für den digitalen Euro mit einem Zahlungskonto für den nicht-digitalen Euro sollten eine ungestörte Zahlungsfunktion des digitalen Euro ermöglichen, indem sichergestellt wird, dass Transaktionen bei Greifen individueller Verfügungsrahmen für den digitalen Euro, die für den Zahler oder Zahlungsempfänger verbindlich werden können, erfolgreich ausgeführt werden. Insbesondere sollten die Nutzer des digitalen Euro in der Lage sein, eine Zahlung in digitalen Euro zu tätigen, auch wenn ihr Bestand an digitalen Euro geringer ist als der Transaktionsbetrag, indem sie zur Ergänzung des Transaktionsbetrags automatisch Mittel von einem Zahlungskonto für den nicht-digitalen Euro mobilisieren (Reverse-Waterfall-Funktion). Umgekehrt sollten Nutzer des digitalen Euro in der Lage sein, Zahlungsvorgänge in digitalen Euro zu empfangen, auch wenn der Transaktionsbetrag ihren Verfügungsrahmen für den digitalen Euro übersteigt, indem sie Geldbeträge, die diesen Rahmen übersteigen, automatisch auf ein Zahlungskonto für den nicht-digitalen Euro übertragen (Waterfall-Funktion). Derartige Zahlungsfunktionen sollten von den Nutzern des digitalen Euro ausdrücklich genehmigt werden. Wird ein Zahlungskonto für den digitalen Euro bei einem Zahlungsdienstleister mit einem Zahlungskonto für den nicht-digitalen Euro bei einem anderen Zahlungsdienstleister verknüpft, sollten die beiden Zahlungsdienstleister eine Vereinbarung treffen, in der ihre jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten im Rahmen der Datenschutzvorschriften festgelegt sind, und sich auf die Sicherheitsmaßnahmen verständigen, die erforderlich sind, um eine sichere Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den beiden Zahlungsdienstleistern zu gewährleisten.

(37)Die von der Europäischen Zentralbank eingesetzten Instrumente zur Beschränkung einer übermäßigen Nutzung des digitalen Euro als Wertaufbewahrungsmittel dienen zwar der Wahrung der Finanzstabilität und der Finanzintermediation, sie können sich jedoch auf den geldpolitischen Kurs der Europäischen Zentralbank auswirken und Wechselwirkungen damit verursachen. Diese Instrumente müssten daher im gesamten Euro-Währungsgebiet einheitlich angewandt werden, um die Nutzung des digitalen Euro als einheitliche Währung und die Einheitlichkeit der Geldpolitik zu gewährleisten. Überdies wäre eine einheitliche Anwendung erforderlich, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für Zahlungsdienstleister im europäischen Binnenmarkt zu gewährleisten bzw. eine zu komplexe Durchsetzung der Instrumente durch Zahlungsdienstleister auf der Grundlage des Aufenthalts oder der Niederlassung der Nutzer des digitalen Euro zu vermeiden. Im Rahmen dieser Verordnung sollte der digitale Euro unverzinst sein, damit er in erster Linie als Zahlungsmittel verwendet werden kann, während seine Nutzung als Wertaufbewahrungsmittel beschränkt wird.

(38)Beschränkungen für die Verwendung des digitalen Euro für Nutzer mit Aufenthalt oder Niederlassung außerhalb des Euro-Währungsgebiets sollten nicht günstiger sein als für Nutzer mit Aufenthalt oder Niederlassung im Euro-Währungsgebiet, auch um Belangen der Währungshoheit und der Finanzstabilität sowohl innerhalb als auch außerhalb des Euro-Währungsgebiets Rechnung zu tragen.

(39)Alle von der Europäischen Zentralbank beschlossenen Beschränkungen der Funktion als Wertaufbewahrungsmittel sollten für die Zahlungsdienstleister, die den digitalen Euro bereitstellen, verbindlich sein und von ihnen umgesetzt werden. Natürliche oder juristische Personen können über ein oder mehrere Zahlungskonten für den digitalen Euro bei demselben Zahlungsdienstleister, aber auch bei verschiedenen Zahlungsdienstleistern verfügen, doch sollte eine individuelle Obergrenze für die Bestände gelten, die der Nutzer des digitalen Euro auf verschiedene Zahlungsdienstleister aufteilen kann. Die Zahlungsdienstleister können den Nutzern des digitalen Euro die Möglichkeit eines rechtmäßigen gemeinsamen Zahlungskontos für den digitalen Euro bieten. In diesem Fall sollte der Verfügungsrahmen für das gemeinsame Zahlungskonto für den digitalen Euro der Summe der einzelnen Verfügungsrahmen entsprechen, die den Nutzern des digitalen Euro gewährt wurden. Bei Zahlungskonten für den digitalen Euro, die rechtmäßig nur von einem einzigen Nutzer des digitalen Euro geführt werden, aufgrund eines von dem Nutzer des digitalen Euro erteilten faktischen oder rechtlichen Mandats technisch jedoch für mehrere Personen zugänglich und nutzbar sind, sollte der Verfügungsrahmen für das Zahlungskonto für den digitalen Euro weiterhin dem Verfügungsrahmen entsprechen, der für das von einem einzigen Nutzer geführten Zahlungskonto für den digitalen Euro festgelegt wurde, um eine Umgehung des Verfügungsrahmens zu vermeiden.

(40)Um einen breiten Zugang zum und eine breite Nutzung des digitalen Euro im Einklang mit seinem Status als gesetzliches Zahlungsmittel zu gewährleisten und seine Rolle als monetärer Anker im Euro-Währungsgebiet zu unterstützen, sollten natürlichen Personen mit Wohnsitz im Euro-Währungsgebiet, natürlichen Personen, die ein Konto für den digitalen Euro eröffnet haben, als sie ihren Wohnsitz im Euro-Währungsgebiet hatten, ihren Wohnsitz aber nicht länger dort haben, sowie Besuchern keine Gebühren für grundlegende Zahlungsdienste im Zusammenhang mit dem digitalen Euro berechnet werden. Das bedeutet, dass diesen Nutzern des digitalen Euro keine direkten Gebühren für ihren grundlegenden Zugang zum und die grundlegende Nutzung des digitalen Euro entstehen sollten, auch keine Transaktionsgebühren oder sonstige Gebühren, die unmittelbar mit der Erbringung von Diensten im Zusammenhang mit der grundlegenden Nutzung des digitalen Euro verbunden sind. Die Nutzer des digitalen Euro sollten nicht dazu verpflichtet werden, über ein Zahlungskonto für den nicht-digitalen Euro zu verfügen oder ein solches Konto zu eröffnen oder andere Produkte in nicht-digitalen Euro anzunehmen. Stimmt der Nutzer des digitalen Euro einem Dienstepaket zu, das Dienste im Zusammenhang mit dem nicht-digitalen Euro sowie grundlegende Dienste im Zusammenhang mit dem digitalen Euro umfasst, sollte der Zahlungsdienstleister das Entgelt für dieses Dienstepaket nach eigenem Ermessen bestimmen können. In diesem Fall sollte für die Dienste im Zusammenhang mit dem nicht-digitalen Euro kein differenziertes Entgelt erhoben werden, wenn sie separat oder als Teil eines Pakets mit grundlegenden Zahlungsdiensten im Zusammenhang mit dem digitalen Euro angeboten werden. Will ein Nutzer des digitalen Euro bei einem Zahlungsdienstleister nur grundlegende Zahlungsdienste im Zusammenhang mit dem digitalen Euro in Anspruch nehmen, sollte für diese Dienste, einschließlich Waterfall- und Reverse-Waterfall-Funktionen, kein Entgelt erhoben werden, wenn der Nutzer des digitalen Euro auch über ein Zahlungskonto für den nicht-digitalen Euro bei einem anderen Zahlungsdienstleister verfügt. Die Zahlungsdienstleister sollten in der Lage sein, den Nutzern des digitalen Euro über die grundlegenden Zahlungsdienste im Zusammenhang mit dem digitalen Euro hinaus zusätzliche Zahlungsdienste im Zusammenhang mit dem digitalen Euro zu berechnen.

(41)Die Europäische Zentralbank bzw. das Eurosystem berechnet den Zahlungsdienstleistern keine Kosten für die geleistete Unterstützung bei ihrer Erbringung von Diensten im Zusammenhang mit dem digitalen Euro an Nutzer des digitalen Euro.

(42)Da der digitale Euro eine Form der einheitlichen Währung mit Status als gesetzliches Zahlungsmittel ist, sollten die Zahlungsdienstleister keine übermäßigen Gebühren für Zahlungsvorgänge in digitalen Euro erheben. Insbesondere bedeuten die Zuerkennung des Status als gesetzliches Zahlungsmittel für den digitalen Euro und die damit verbundene Verpflichtung zur Annahme, dass die Händler keine andere Wahl haben, als Zahlungsvorgänge in digitalen Euro anzunehmen. Darüber hinaus untergräbt jedes Entgelt oder jede Gebühr pro Transaktion oder Zeitraum direkt oder indirekt den Nennwert der erhaltenen Zahlungen, der ein wesentlicher Bestandteil des Status als gesetzliches Zahlungsmittel ist. Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, dass eine Gebühr oder ein Entgelt als Beschränkung des Nennwerts des digitalen Euro objektiv gerechtfertigt und im Hinblick auf das Ziel, eine wirksame Nutzung des digitalen Euro als gesetzliches Zahlungsmittel zu gewährleisten, angemessen ist.

(43)Um sicherzustellen, dass die Gebühren und Entgelte im gesamten Euro-Währungsgebiet einheitlich und angemessen sind, sollte die Europäische Zentralbank ihre Höhe regelmäßig überwachen und auf dieser Grundlage die entsprechenden Beträge zusammen mit einem erläuternden Bericht veröffentlichen. Eine Obergrenze für die Gebühren oder Entgelte sollte einen freien Wettbewerb zwischen Intermediären unterhalb dieses Niveaus ermöglichen. Die Gebühren oder Entgelte sollten nicht über die einschlägigen Kosten hinausgehen, die den Zahlungsdienstleistern bei der Erbringung von Zahlungsdiensten im Zusammenhang mit dem digitalen Euro für Zahlungsvorgänge in digitalen Euro entstehen, die objektive Elemente sind und eine angemessene Gewinnspanne umfassen können. Zu diesem Zweck sollte die Europäische Zentralbank eine Schätzung der repräsentativen Durchschnittskosten verwenden, die den Zahlungsdienstleistern im gesamten Euro-Währungsgebiet entstehen, und somit in der Lage sein, einschlägige Daten von den Zahlungsdienstleistern zu erheben. Die einschlägigen Kosten für die Erbringung von Zahlungsdiensten im Zusammenhang mit dem digitalen Euro für Zahlungsvorgänge in digitalen Euro sollten auf den Kosten beruhen, die einer repräsentativen Gruppe der effizientesten Zahlungsdienstleister in einem bestimmten Jahr entstanden sind. Die von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden sollten dafür verantwortlich sein, dass die Zahlungsdienstleister diese Höchstgebühren oder -entgelte einhalten.

(44)Um eine wirksame Nutzung des digitalen Euro zu gewährleisten, ist es außerdem wichtig, dass die Gebühren oder Entgelte nicht höher sind als die, die für vergleichbare private digitale Zahlungsmittel berechnet werden. Internationale Kartensysteme, die unter die Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates 30 fallen, nationale Kartensysteme und von Zahlungsdienstleistern angebotene Sofortzahlungen am Interaktionspunkt sollten als vergleichbare Zahlungsmittel betrachtet werden.

(45)Da Zahlungsdienstleister, die den digitalen Euro bereitstellen, natürlichen Personen keine Gebühren für grundlegende Zahlungsdienste im Zusammenhang mit dem digitalen Euro berechnen dürften, könnte eine Gebühr zwischen den Zahlungsdienstleistern erforderlich sein, um den betreffenden Zahlungsdienstleistern einen Ausgleich für die Bereitstellungskosten zu bieten. Diese Gebühr sollte einen ausreichenden Ausgleich für die Bereitstellungskosten sowohl des bereitstellenden als auch des empfangenden Zahlungsdienstleisters, einschließlich einer angemessenen Gewinnspanne, bieten.

(46)Die Bereitstellung des digitalen Euro durch natürliche oder juristische Personen mit Aufenthalt oder Niederlassung außerhalb des Euro-Währungsgebiets würde zur Förderung der internationalen Nutzung des Euro beitragen. Dies würde auch dem Euro-Währungsgebiet und anderen Volkswirtschaften Vorteile bringen, da grenzüberschreitende Zahlungen für Handels- oder Überweisungszwecke im Einklang mit der G20-Agenda erleichtert würden.

(47)Eine übermäßige Bereitstellung des digitalen Euro außerhalb des Euro-Währungsgebiets könnte unerwünschte Auswirkungen auf die Summe und Zusammensetzung der konsolidierten Bilanz der Europäischen Zentralbank und der nationalen Zentralbanken haben. Auch die Auswirkungen auf die Währungshoheit und die Finanzstabilität von Ländern außerhalb des Euro-Währungsgebiets je nach Nutzung des digitalen Euro außerhalb des Euro-Währungsgebiets können unterschiedlich ausfallen. Diese Auswirkungen könnten schädlich sein, wenn der digitale Euro die Landeswährung bei einer großen Zahl von inländischen Transaktionen ersetzt. Insbesondere könnte eine Situation, in der der digitale Euro in einem Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist, vorherrschend genutzt wird und damit de facto die Landeswährung ersetzt, mit den Kriterien und dem Verfahren zur Einführung des Euro gemäß Artikel 140 AEUV kollidieren. Um unerwünschte Auswirkungen zu vermeiden und Risiken für die Währungshoheit und die Finanzstabilität sowohl innerhalb als auch außerhalb des Euro-Währungsgebiets vorzubeugen, muss es möglich sein, dass die Union Vereinbarungen mit Drittländern und die Europäische Zentralbank Vereinbarungen mit den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, sowie den nationalen Zentralbanken von Drittländern schließt, um die Bedingungen für die regelmäßige Erbringung von Zahlungsdiensten im Zusammenhang mit dem digitalen Euro an Nutzer des digitalen Euro mit Aufenthalt oder Niederlassung außerhalb des Euro-Währungsgebiets festzulegen. Solche Vereinbarungen sollten nicht für Besucher des Euro-Währungsgebiets gelten, an die Zahlungsdienstleister mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum 31 Zahlungsdienste im Zusammenhang mit dem digitalen Euro im Einklang mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum direkt erbringen dürfen.

(48)Die Erbringung von Zahlungsdiensten im Zusammenhang mit dem digitalen Euro an Nutzer des digitalen Euro mit Aufenthalt oder Niederlassung in einem Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist, sollte einer vorherigen Vereinbarung zwischen der Europäischen Zentralbank und der nationalen Zentralbank des Mitgliedstaats, dessen Währung nicht der Euro ist, unterliegen, die auf Antrag des Mitgliedstaats, dessen Währung nicht der Euro ist, getroffen wird. Im Einklang mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum können Nutzer des digitalen Euro mit Aufenthalt oder Niederlassung in einem Mitgliedstaat, der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehört, Zahlungsdienste im Zusammenhang mit dem digitalen Euro von Zahlungsdienstleistern mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch nehmen.

(49)Die Erbringung von Zahlungsdiensten im Zusammenhang mit dem digitalen Euro für Nutzer des digitalen Euro mit Aufenthalt oder Niederlassung in einem Drittland, ausgenommen Drittländer oder Gebiete, für die eine Währungsvereinbarung mit der Union besteht, sollte einer vorherigen Vereinbarung zwischen der Union und dem betreffenden Drittland unterliegen. Dies sollte auch für Staaten gelten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation sind. Diese Vereinbarung sollte durch eine Vereinbarung zwischen der Europäischen Zentralbank und der nationalen Zentralbank des Drittlandes ergänzt werden. Intermediäre, die im selben Aufenthalts- oder Niederlassungsland wie die Nutzer des digitalen Euro ansässig sind, sowie im Europäischen Wirtschaftsraum ansässige Zahlungsdienstleister können Zahlungsdienste im Zusammenhang mit dem digitalen Euro an Nutzer des digitalen Euro mit Aufenthalt oder Niederlassung in einem Drittland erbringen. Intermediäre, die Zahlungsdienste im Zusammenhang mit dem digitalen Euro in Drittländern anbieten, sollten angemessenen Regulierungs- und Aufsichtsanforderungen unterliegen, um zu gewährleisten, dass der digitale Euro, bei dem es sich um Zentralbankgeld handelt, sicher und angemessen bereitgestellt und nicht missbraucht wird. Die Regulierungs- und Aufsichtsanforderungen sollten im Rahmen des Abschlusses der internationalen Vereinbarung auf der Grundlage angemessener, objektiver und einheitlicher Kriterien festgelegt werden. Vereinbarungen mit Drittländern mit hohem Risiko, die gemäß der Verordnung [bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Verordnung zur Bekämpfung der Geldwäsche (COM(2021) 421 final)] ermittelt wurden, sollten beschränkt, ausgesetzt oder beendet werden.

(50)Die Erbringung von Zahlungsdiensten im Zusammenhang mit dem digitalen Euro an Nutzer des digitalen Euro mit Aufenthalt oder Niederlassung in einem Drittland oder Gebiet, für das eine Währungsvereinbarung mit der Union besteht, sollte durch Währungsvereinbarungen geregelt werden. Intermediäre, die im selben Aufenthalts- oder Niederlassungsland wie die Nutzer des digitalen Euro ansässig sind sowie im Europäischen Wirtschaftsraum ansässige Zahlungsdienstleister können Zahlungsdienste im Zusammenhang mit dem digitalen Euro an Nutzer des digitalen Euro mit Aufenthalt oder Niederlassung in einem Drittland oder Gebiet erbringen, für das eine Währungsvereinbarung mit der Union besteht.

(51)Die Nutzung des digitalen Euro bei währungsübergreifenden Zahlungen würde außerdem dazu beitragen, dass der Euro verstärkt international genutzt wird. Dies würde auch dem Euro-Währungsgebiet und anderen Volkswirtschaften Vorteile bringen, da grenzüberschreitende Zahlungen für Handels- oder Überweisungszwecke im Einklang mit der G20-Agenda erleichtert würden.

(52)Nutzer des digitalen Euro können unabhängig davon, ob sie ihren Aufenthalt oder ihre Niederlassung im Euro-Währungsgebiet haben oder nicht, auch währungsübergreifende Zahlungen zwischen dem digitalen Euro und einer Landeswährung empfangen oder tätigen. Die Bedingungen für den Zugang zu und die Nutzung von interoperablen Zahlungssystemen für währungsübergreifende Zahlungen mit dem digitalen Euro sollten in Vereinbarungen zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, und den Zentralbanken von Drittländern festgelegt werden.

(53)Vereinbarungen in Bezug auf die Erbringung von Zahlungsdiensten im Zusammenhang mit dem digitalen Euro oder währungsübergreifende Zahlungen mit dem digitalen Euro sollten auf freiwilliger Basis und vorrangig mit Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets geschlossen werden. Die Europäische Zentralbank sollte mit den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, zusammenarbeiten, um währungsübergreifende Zahlungen mit dem digitalen Euro zu ermöglichen.

(54)Der digitale Euro sollte technisch so gestaltet sein, dass er für die breite Öffentlichkeit in weitem Umfang zugänglich und nutzbar ist. Er sollte insbesondere so gestaltet sein, dass der Zugang von finanziell ausgegrenzten oder von finanzieller Ausgrenzung bedrohten Personen, von Menschen mit Behinderungen durch die Einhaltung der in Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates 32 (europäischer Rechtsakt zur Barrierefreiheit) festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen, von Personen mit funktionalen Einschränkungen, die ebenfalls von der Barrierefreiheit profitieren würden, oder von Personen mit begrenzten digitalen Fähigkeiten und von älteren Menschen unterstützt wird. Zu diesem Zweck sollte der digitale Euro über einfache und leicht zu handhabende Funktionen verfügen und über eine breite Palette von Hardware-Geräten zugänglich sein, um den Bedürfnissen verschiedener Bevölkerungsgruppen gerecht zu werden. Darüber hinaus sollten Zahlungsdienstleister den Nutzern des digitalen Euro unabhängig davon, ob diese über Zahlungskonten für den nicht-digitalen Euro verfügen, Zahlungsdienste im Zusammenhang mit dem digitalen Euro anbieten. Ferner sollten die Nutzer des digitalen Euro die Möglichkeit haben, Zahlungskonten für den digitalen Euro bei anderen Zahlungsdienstleistern als denjenigen zu führen, bei denen sie ein Zahlungskonto für den nicht-digitalen Euro haben.

(55)Der digitale Euro sollte die Programmierung bedingter Zahlungsvorgänge in digitalen Euro durch Zahlungsdienstleister unterstützen. Der digitale Euro sollte jedoch kein „programmierbares Geld“ sein, d. h. Einheiten, die aufgrund von spezifisch festgelegten Ausgabebedingungen nur für den Kauf bestimmter Arten von Waren oder die Inanspruchnahme bestimmter Arten von Diensten genutzt werden können oder deren Nutzung zeitlich begrenzt ist. Bei bedingten Zahlungsvorgängen handelt es sich um Zahlungen, die automatisch von einer Software auf der Grundlage vorab festgelegter und vereinbarter Bedingungen ausgelöst werden. Bedingte Zahlungsvorgänge sollten nicht bezwecken oder bewirken, dass der digitale Euro als programmierbares Geld verwendet wird. Zahlungsdienstleister könnten verschiedene Arten von Logik entwickeln, um Nutzern des digitalen Euro eine Reihe bedingter Zahlungsvorgänge anzubieten, darunter automatisierte Zahlungsvorgänge für die Einzahlung oder Abhebung von digitalen Euro, Daueraufträge, mit denen automatische Zahlungen eines bestimmten Betrags zu einem bestimmten Datum ausgelöst werden, und Zahlungen zwischen Maschinen, bei denen diese Maschinen so programmiert sind, dass sie automatisch Zahlungen für ihre eigenen Ersatzteile bei Bestellung auslösen, sowie für das Aufladen und Bezahlen von Strom zu den günstigsten Marktkonditionen, für Versicherungszahlungen und für die Entrichtung von Leasing- und Wartungsgebühren auf Nutzungsbasis.

(56)Um die Nutzung des digitalen Euro und die Erbringung innovativer Dienste zu erleichtern, sollte das Eurosystem die Bereitstellung bedingter Zahlungsvorgänge in digitalen Euro unterstützen. Erstens könnten einige Arten von bedingten Zahlungsdiensten durch detaillierte Maßnahmen, Vorschriften und Standards unterstützt werden, die den Zahlungsdienstleistern helfen könnten, interoperable Anwendungen für die Ausführung einer bedingten Logik zu entwickeln und zu betreiben. Dies könnte eine Reihe technischer Instrumente wie Anwendungsprogrammierschnittstellen umfassen. Zweitens könnte das Eurosystem zusätzliche Funktionen in der Abwicklungsinfrastruktur für den digitalen Euro bereitstellen, die für die Erbringung von bedingten Zahlungsdiensten an Nutzer des digitalen Euro erforderlich sind. Dies könnte die Reservierung von Mitteln in der Abwicklungsinfrastruktur für die künftige Ausführung bestimmter bedingter Zahlungen erleichtern. Die Zahlungsdienstleister sollten die Geschäftslogik für bedingte Zahlungsvorgänge in digitalen Euro im Einklang mit den Standards und Anwendungsprogrammierschnittstellen, die das Eurosystem zur Erleichterung solcher Transaktionen erlassen kann, anpassen.

(57)EUid-Brieftaschen könnten digitale Transaktionen erleichtern, indem sie die Authentifizierung, die Identifizierung und den Austausch von Attributen einschließlich Lizenzen und Zertifikaten ermöglichen. EUid-Brieftaschen sollten zum wirksamen universellen Zugang zum und zur wirksamen und universellen Nutzung des digitalen Euro beitragen. Die Mitgliedstaaten sollten EUid-Brieftaschen auf der Grundlage gemeinsamer, in den Durchführungsvorschriften festgelegter Standards und Verfahren ausgeben. Für die EUid-Brieftasche sollten strenge und spezifische Schutzmaßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Privatsphäre sowie einer Sicherheitszertifizierung auf hohem Niveau bestehen. Bei den von der Europäischen Zentralbank zu entwickelnden Front-End-Lösungen sollten daher die technischen Spezifikationen für die EUid-Brieftaschen gebührend berücksichtigt werden. Dadurch würde die entsprechende Interoperabilität mit den EUid-Brieftaschen ermöglicht, die es erlauben würde, diese Vorteile zu nutzen. Basierend auf der Wahl des Nutzers sollte die Interoperabilität mit der EUid-Brieftasche auch die Erfüllung der Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden gemäß der Verordnung (EU) [bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Verordnung zur Bekämpfung der Geldwäsche (COM(2021) 421 final)] ermöglichen. Für eine kohärente Kundenerfahrung könnten sich Intermediäre außerdem dafür entscheiden, ihre Front-End-Dienste im Zusammenhang mit dem digitalen Euro vollständig in die Spezifikationen für die EUid-Brieftasche zu integrieren.

(58)Die Nutzer sollten in der Lage sein, Zahlungen mit dem digitalen Euro über die EUid-Brieftasche mit an Bord zu nehmen und zu autorisieren, sofern sie dies wünschen. Zahlungsdienstleister sollten daher verpflichtet werden, die EUid-Brieftaschen zur Überprüfung der Identität von potenziellen wie auch bestehenden Kunden im Einklang mit der Verordnung (EU) [bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Verordnung zur Bekämpfung der Geldwäsche (COM(2021) 421 final)] zu akzeptieren. Um die Eröffnung von Konten für den digitalen Euro in der gesamten Union zu erleichtern, sollten sich die Zahlungsdienstleister auch auf qualifizierte Bescheinigungen stützen können, die über die EUid-Brieftaschen bereitgestellt werden, auch für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden aus der Ferne. Die Zahlungsdienstleister sollten auch die Verwendung der EUid-Brieftasche akzeptieren, wenn der Zahler diese für die Autorisierung von Zahlungsvorgängen in digitalen Euro nutzen möchte. Zur Erleichterung von Offline-Nahzahlungen in digitalen Euro sollte es außerdem möglich sein, die EUid-Brieftasche für die Speicherung von digitalen Euro im Zahlungsgerät zu verwenden.

(59)Für eine harmonisierte Nutzererfahrung sollte durch die Vorschriften, Standards und Verfahren zum digitalen Euro, die die Europäische Zentralbank im Rahmen ihrer eigenen Zuständigkeiten erlassen kann, sichergestellt werden, dass jeder Nutzer des digitalen Euro in der Lage ist, Zahlungsvorgänge in digitalen Euro mit allen anderen Nutzern des digitalen Euro im gesamten Euro-Währungsgebiet durchzuführen, unabhängig von den beteiligten Zahlungsdienstleistern und den genutzten Front-End-Diensten. Um die Fragmentierung des europäischen Massenzahlungsverkehrsmarkt zu verringern und den Wettbewerb, die Effizienz und die Innovation auf diesem Markt sowie die Entwicklung von Zahlungsinstrumenten in der gesamten Union im Einklang mit dem Ziel der Strategie der Kommission für den Massenzahlungsverkehr zu fördern, sollte der digitale Euro so weit wie möglich mit privaten digitalen Zahlungslösungen kompatibel sein und auf funktionalen und technischen Synergien aufbauen. Insbesondere sollte sich die Europäische Zentralbank darum bemühen, dass der digitale Euro mit privaten digitalen Zahlungslösungen am Interaktionspunkt und bei persönlichen Zahlungen, für die der Massenzahlungsverkehrsmarkt in der Union derzeit stark fragmentiert ist, kompatibel ist. Durch die Nutzung offener Standards, gemeinsamer Vorschriften und Verfahren und möglicherweise gemeinsamer Infrastrukturen könnte diese Kompatibilität unterstützt werden. Bestehende Lösungen können zwar genutzt werden, wenn dies zur Gewährleistung der Kompatibilität, insbesondere im Hinblick auf die Minimierung der Gesamtkosten für die Anpassung, für angemessen erachtet wird, doch sollten diese bestehenden Lösungen keine unangemessenen Abhängigkeiten schaffen, die eine Anpassung des digitalen Euro an neue Technologien verhindern könnten oder mit den Merkmalen des digitalen Euro unvereinbar wären. Um diese Ziele zu erreichen und ohne den Marktteilnehmern einklagbare Rechte einzuräumen, sollte die Europäische Zentralbank bestrebt sein, die Kompatibilität des digitalen Euro mit privaten digitalen Zahlungslösungen nach bestem Bemühen und soweit angemessen sicherzustellen.

(60)Zur Erleichterung der Streitbeilegung sollte die Europäische Zentralbank den Zahlungsdienstleistern und den Nutzern des digitalen Euro technische und funktionelle Unterstützung für die Streitbeilegung bieten, zumindest in Bezug auf eine frühe Streitbeilegung im Zusammenhang mit technischen Fällen und Betrugsfällen. Technische Streitigkeiten umfassen mitunter Fälle, in denen der Transaktionsbetrag abweicht, es Duplikate gibt oder keine Autorisierung oder Vorabvalidierung vorliegt. Betrugsstreitigkeiten umfassen unter anderem Fälle von Identitätsdiebstahl, Handelsidentitätsbetrug und gefälschten Waren.

(61)Für den Zugang zum und die Nutzung des digitalen Euro im Rahmen von Zahlungsdiensten im Zusammenhang mit dem digitalen Euro sollten den Nutzern des digitalen Euro Front-End-Dienste zur Verfügung gestellt werden. Diese Nutzer sollten die Möglichkeit haben, über die von Zahlungsdienstleistern und der Europäischen Zentralbank bereitgestellten Front-End-Dienste auf Zahlungsdienste im Zusammenhang mit dem digitalen Euro zuzugreifen und diese zu nutzen. Die Zahlungsdienstleister sollten die Möglichkeit haben, auf Front-End-Dienste anderer Akteure, einschließlich der Europäischen Zentralbank, zurückzugreifen, insbesondere wenn die Kosten für die Entwicklung und den Betrieb von Front-End-Diensten, einschließlich Anwendungen, unverhältnismäßig hoch sind. Wenn Nutzer des digitalen Euro zwischen verschiedenen Front-End-Diensten wählen können, sollte die Entscheidung für einen bestimmten Front-End-Dienst letztlich in den Händen dieser Nutzer liegen und nicht von Zahlungsdienstleistern oder der Europäischen Zentralbank vorgegeben werden. In diesem Zusammenhang sollten die Zahlungsdienstleister in der Lage sein, den Nutzern des digitalen Euro den Zugang zu und die Nutzung von Zahlungsdiensten im Zusammenhang mit dem digitalen Euro über die von der Europäischen Zentralbank bereitgestellten Front-End-Dienste zu ermöglichen. Die Europäische Zentralbank und die Zahlungsdienstleister treffen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, einschließlich modernster Sicherheits- und Datenschutzmaßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Europäische Zentralbank über ihre Front-End-Lösung keinen Zugriff auf die Identität der einzelnen Nutzer des digitalen Euro hat.

(62)Um eine Einmischung in die Kundenbeziehungen der Zahlungsdienstleister und ihre Rolle bei der Bereitstellung des digitalen Euro zu vermeiden, sollten sich die Front-End-Lösungen der Europäischen Zentralbank auf die Bereitstellung einer Schnittstelle zwischen den Nutzern des digitalen Euro und den Zahlungsinfrastrukturen der Zahlungsdienstleister beschränken. Insbesondere würde keine vertragliche Beziehung zwischen dem Eurosystem und den Nutzern des digitalen Euro bestehen, selbst wenn diese Nutzer die Front-End-Dienste der Europäischen Zentralbank nutzen. Die Europäische Zentralbank und die Zahlungsdienstleister sollten geeignete technische und organisatorische Maßnahmen treffen, einschließlich modernster Sicherheits- und Datenschutzmaßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Europäische Zentralbank über ihre Front-End-Lösung keinen Zugriff auf die Identität der einzelnen Nutzer des digitalen Euro hat.

(63)Für eine reibungslose Nutzererfahrung sollten Zahlungsdienstleister, die den Nutzern des digitalen Euro Front-End-Dienste für den Zugang zum und die Nutzung des digitalen Euro zur Verfügung stellen, dafür sorgen, dass die Nutzer des digitalen Euro schnell und einfach Zugang zum digitalen Euro haben und ihn schnell und einfach nutzen können. Insbesondere sollten Zahlungskonten für den digitalen Euro durch Verwendung des offiziellen Logos für den digitalen Euro eindeutig gekennzeichnet sein. Zahlungskonten für den digitalen Euro sollten zu gleichen Bedingungen wie Zahlungskonten für den nicht-digitalen Euro über eine der Hauptseiten der Website, über eine Anwendung oder über andere Front-End-Dienste zugänglich sein.

(64)Um eine sofortige Abwicklung zu ermöglichen, sollten sowohl Online- als auch Offline-Transaktionen in digitalen Euro, auch im Zusammenhang mit der Aufladung und Auszahlung sowie als Waterfall- und Reverse-Waterfall-Funktionen, unter normalen Umständen sofort, d. h. in nur wenigen Sekunden, abgewickelt werden. Die Abwicklung von Online-Zahlungsvorgängen in digitalen Euro sollte über die vom Eurosystem eingerichtete Abwicklungsinfrastruktur für den digitalen Euro erfolgen. Online-Zahlungsvorgänge in digitalen Euro sollten gemäß den von der Europäischen Zentralbank festgelegten funktionalen und technischen Anforderungen innerhalb von Sekunden abgewickelt werden. Die endgültige Abwicklung von Zahlungsvorgängen in digitalen Euro sollte zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die betreffenden digitalen Euro des Zahlers und des Zahlungsempfängers in der von der Europäischen Zentralbank zugelassenen Abwicklungsinfrastruktur für den digitalen Euro erfasst werden, unabhängig davon, ob die digitalen Euro als Bestandssalden oder als Werteinheiten erfasst werden, und unabhängig von der genutzten Technologie. Die Abwicklungsinfrastruktur für den digitalen Euro sollte die Anpassung an neue Technologien ermöglichen, einschließlich der Distributed-Ledger-Technologie.

(65)Aufgrund der fehlenden Netzanbindung sollte die Abwicklung von Offline-Nahzahlungen in digitalen Euro im lokalen Speicher des Zahlungsgeräts des Zahlers bzw. des Zahlungsempfängers erfolgen. Offline-Nahzahlungen in digitalen Euro sollten gemäß den von der Europäischen Zentralbank festgelegten funktionalen und technischen Anforderungen innerhalb von Sekunden abgewickelt werden. Die endgültige Abwicklung sollte zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die jeweiligen Bestände an digitalen Euro im lokalen Speichergerät des Zahlers bzw. des Zahlungsempfängers aktualisiert werden, unabhängig davon, ob die digitalen Euro als Bestandssalden oder als Werteinheiten erfasst werden, und unabhängig von der genutzten Technologie.

(66)Da die Zahlungsdienstleister nicht an dem Zahlungsvorgang in digitalen Euro zwischen zwei Nutzern des digitalen Euro beteiligt sind, sind Zahlungsvorgänge in digitalen Euro nicht mit Systemrisiken verbunden und rechtfertigen daher nicht die Einstufung als System im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 33 . Zahlungsvorgänge in digitalen Euro sollten in Sekundenschnelle abgewickelt werden, weshalb keine Netto-Optionen zulässig sein sollten.

(67)Aus Gründen der Vertragsfreiheit und zur Gewährleistung des Wettbewerbs sollten die Nutzer des digitalen Euro die Möglichkeit haben, ihre Zahlungskonten für den digitalen Euro zu anderen Zahlungsdienstleistern zu wechseln. Auf Antrag des Nutzers des digitalen Euro sollte der Zahlungsdienstleister den Wechsel des Zahlungskontos für den digitalen Euro unter Beibehaltung derselben Kontokennung ermöglichen. In Ausnahmefällen, in denen ein Zahlungsdienstleister nicht in der Lage ist, diese Aufgabe zu erfüllen, unter anderem weil er die Daten für das jeweilige Zahlungskonto für den digitalen Euro verloren hat, sollte die Europäische Zentralbank den Wechsel des Zahlungskontos für den digitalen Euro genehmigen können, damit der vom Nutzer des digitalen Euro benannte neue Zahlungsdienstleister die Informationen über die Bestände an digitalen Euro des Nutzers des digitalen Euro abrufen und den Wechsel abschließen kann, ohne sich an den nicht verfügbaren Zahlungsdienstleister wenden zu müssen. Dieses Verfahren sollte es den Nutzern des digitalen Euro ermöglichen, über den neuen benannten Zahlungsdienstleister weiterhin auf ihre Bestände an digitalen Euro zuzugreifen. Die Europäische Zentralbank würde bei einem Kontoumzug in keinem Fall, also weder in regulären Fällen noch in Ausnahmefällen, eine operative Rolle spielen.

(68)Für den Schutz der Bürgerinnen und Bürger, die den digitalen Euro nutzen, die Integrität der bei Zahlungen mit dem digitalen Euro verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie die Gewährleistung eines reibungslosen und wirksamen Funktionierens des digitalen Euro ist es unerlässlich, dass die Zahlungsdienstleister Betrugsverhütungsmaßnahmen ergreifen. Die Betrugsverhütung spielt eine wesentliche Rolle bei der Aufrechterhaltung des Vertrauens in die gemeinsame Währung. Zu diesem Zweck kann die Europäische Zentralbank einen allgemeinen Mechanismus zur Aufdeckung und Verhütung von Betrug einrichten, um die Betrugsverhütungsmaßnahmen der Zahlungsdienstleister bei Online-Zahlungsvorgängen in digitalen Euro zu unterstützen. Ein allgemeiner Mechanismus zur Aufdeckung und Verhütung von Betrug bietet eine Reihe wichtiger Funktionen zur Aufdeckung von Betrugsmustern, die ein einzelner Zahlungsdienstleister allein nicht aufdecken könnte. Oftmals hat ein Zahlungsdienstleister kein vollständiges Bild von allen Elementen, die eine rechtzeitige Aufdeckung von Betrug möglich machen. Mit Informationen anderer Zahlungsdienstleister über potenziell betrügerische Aktivitäten lässt sich die Wirksamkeit der Aufdeckung von Betrug jedoch erhöhen. Eine solche allgemeine Funktion zur Aufdeckung von Betrug, die auch in vergleichbaren Zahlungssystemen zu finden ist, ist notwendig, um nachweislich niedrige Betrugsraten zu erreichen und dafür zu sorgen, dass der digitale Euro sowohl für Verbraucher als auch für Händler sicher bleibt. Die Übermittlung von Informationen zwischen den Zahlungsdienstleistern und dem Mechanismus zur Aufdeckung und Verhütung von Betrug sollten modernsten Sicherheits- und Datenschutzmaßnahmen unterliegen, um sicherzustellen, dass einzelne Nutzer des digitalen Euro nicht durch den zentralen Mechanismus zur Aufdeckung und Verhütung von Betrug identifiziert werden.

(69)Für die Abwicklung von Online- und Offline-Zahlungen in digitalen Euro ist es unerlässlich, dass die Anbieter von Front-End-Diensten im Zusammenhang mit dem digitalen Euro sowie die Aussteller von EUid-Brieftaschen Zugang zur Nahfeldkommunikationstechnologie (near field communication, NFC) auf mobilen Geräten erhalten. Zu den betreffenden Komponenten gehören insbesondere, aber nicht ausschließlich, NFC-Antennen und die sogenannten sicheren Elemente von mobilen Geräten (z. B. Universal Integrated Circuit Card (UICC), eingebauten SE (eSE) und MikroSD usw.). Daher muss sichergestellt werden, dass die Originalhersteller von mobilen Geräten bzw. die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste den Zugang zu NFC-Antennen und sicheren Elementen nicht verweigern, wenn diese für die Bereitstellung von Diensten im Zusammenhang mit dem digitalen Euro benötigt werden. Zentralbankgeld mit Status als gesetzliches Zahlungsmittel sollte in weitem Umfang zugänglich sein. Um dies auch in der digitalen Wirtschaft zu gewährleisten, sind die Anbieter von Front-End-Diensten im Zusammenhang mit dem digitalen Euro und die Betreiber der EUid-Brieftaschen berechtigt, Software auf der Hardware der entsprechenden mobilen Geräte zu speichern, um Online- und Offline-Transaktionen in digitalen Euro technisch zu ermöglichen. Zu diesem Zweck sollten die Originalhersteller mobiler Geräte und die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste verpflichtet werden, zu fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen Zugang zu allen Hardware- und Softwarekomponenten zu gewähren, die für Online- und Offline-Transaktionen in digitalen Euro erforderlich sind. In jedem Fall wären sie verpflichtet, angemessene Kapazitäten für die entsprechenden Hardware- und Softwarefunktionen auf mobilen Geräten bereitzustellen, um Online-Zahlungsvorgänge in digitalen Euro abzuwickeln und digitale Euro auf mobilen Geräten für Offline-Zahlungsvorgänge in digitalen Euro zu speichern. Diese Verpflichtung sollte Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 2022/1925 unberührt lassen, wonach Torwächter verpflichtet sind, kostenlos wirksame Interoperabilität mit – und Zugang für Zwecke der Interoperabilität zu – den Betriebssystem-, Hardware- oder Software-Funktionen mobiler Geräte zu gewährleisten, was für bestehende und neue digitale Zahlungsmittel, einschließlich des digitalen Euro, gilt.

(70)Das Recht auf Privatsphäre und das Recht auf Schutz personenbezogener Daten sind Grundrechte, die in Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind. Wie vom Europäischen Datenschutzausschuss hervorgehoben 34 , ist ein hohes Maß an Privatsphäre und Datenschutz von entscheidender Bedeutung, um das Vertrauen der Europäer in den künftigen digitalen Euro zu gewährleisten. Auch steht dies im Einklang mit den „G7 Public Policy Principles for Retail Central Bank Digital Currencies“ (Allgemeine Grundregeln der G7 für digitale Zentralbankwährungen, die für den Massenzahlungsverkehr bestimmt sind). Die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Einhaltung und im Rahmen dieser Verordnung würde im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 35 und der Verordnung (EU) 2018/1715 36 sowie gegebenenfalls der Richtlinie 2002/58/EG 37 erfolgen.

(71)Der digitale Euro sollte daher so gestaltet sein, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Zahlungsdienstleister und die Europäische Zentralbank auf das für das reibungslose Funktionieren des digitalen Euro erforderliche Maß beschränkt wird. Der digitale Euro sollte offline verfügbar sein, mit einem Maß an Privatsphäre gegenüber den Zahlungsdienstleistern, das mit dem für Abhebungen von Banknoten an Geldautomaten vergleichbar ist. Die Abwicklung von Transaktionen in digitalen Euro sollte so gestaltet sein, dass weder die Europäische Zentralbank noch die nationalen Zentralbanken die Daten einem identifizierten oder identifizierbaren Nutzer des digitalen Euro zuordnen können.

(72)In allen im Rahmen dieser Verordnung entwickelten und eingesetzten Datenverarbeitungssystemen sollte der Datenschutz durch Technik und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen eingebettet sein. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte geeigneten Garantien zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person unterliegen. Mit diesen Garantien sollte sichergestellt werden, dass technische und organisatorische Maßnahmen bestehen, mit denen insbesondere die Einhaltung der in der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2018/1715 festgelegten Datenschutzgrundsätze, einschließlich der Datenminimierung und der Zweckbegrenzung, gewährleistet wird.

(73)Die Zahlungsdienstleister sollten personenbezogene Daten verarbeiten können, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich ist, die für das reibungslose Funktionieren des digitalen Euro unerlässlich sind. Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 sollten die Verarbeitungstätigkeiten in Bezug auf den digitalen Euro als rechtmäßig angesehen werden, wenn und soweit sie für die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich sind, der der Verantwortliche gemäß dieser Verordnung unterliegt. Im Rahmen dieser Verordnung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke der Durchsetzung von Verfügungsrahmen, der Aufladung und Auszahlung der Bestände eines Nutzers und der Verwaltung lokaler Speichergeräte für Offline-Zahlungen in digitalen Euro eine Aufgabe im öffentlichen Interesse, die für den Schutz der Bürgerinnen und Bürger, die den digitalen Euro nutzen, sowie für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems der Union von wesentlicher Bedeutung ist. Bei diesen Aufgaben gelten die Zahlungsdienstleister in Bezug auf die personenbezogenen Daten als Verantwortliche. Darüber hinaus können Zahlungsdienstleister personenbezogene Daten zur Erfüllung bestehender Aufgaben im öffentlichen Interesse oder zur Einhaltung einer im Unionsrecht verankerten rechtlichen Verpflichtung verarbeiten, die für Geldbeträge im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2366 gelten. Diese Aufgaben betreffen die Erbringung von Zahlungsdiensten und die Verhütung und Aufdeckung von Betrug gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2366, die Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849, die Erfüllung von Verpflichtungen im Zusammenhang mit Steuern und Steuervermeidung sowie das Management operationeller und sicherheitsrelevanter Risiken gemäß der Verordnung (EU) 2022/255.

(74)Jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten zur Überprüfung, ob es sich bei den Nutzern um gelistete Personen oder Organisationen aufgrund von gemäß Artikel 215 AEUV erlassenen restriktiven Maßnahmen handelt, sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates stehen. Die Verarbeitung von Namen und Kennungen von Zahlungskonten natürlicher Personen ist verhältnismäßig und notwendig, um die Einhaltung restriktiver Maßnahmen sicherzustellen, die gemäß Artikel 215 AEUV erlassen wurden und das Einfrieren von Vermögenswerten oder das Verbot, Geldbeträge oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, vorsehen.

(75)Offline-Zahlungsvorgänge in digitalen Euro sind Zahlungen, die in unmittelbarer räumlicher Nähe (an Ort und Stelle) erfolgen. Sie weisen Ähnlichkeiten mit Bargeldtransaktionen auf und sollten im Hinblick auf die Privatsphäre ähnlich behandelt werden. Die Zahlungsdienstleister sollten daher keine personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit Offline-Zahlungsvorgängen in digitalen Euro verarbeiten, sondern nur personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Einzahlung oder Abhebung digitaler Euro, um sie von einem Zahlungskonto auf ein lokales Speichergerät bzw. von einem lokalen Speichergerät auf ein Zahlungskonto zu laden. Dazu gehört auch die Kennung des lokalen Speichergeräts, das der Zahlungsdienstleister einem Nutzer des digitalen Euro mit Beständen an digitalen Offline-Euro zuweist. Dieses Maß an Privatsphäre wäre vergleichbar mit dem für Abhebungen von Banknoten an Geldautomaten, wenn Zahlungsdienstleister personenbezogene Daten über die Identität eines Nutzers und Daten über Aufladungs- und Auszahlungstransaktionen verarbeiten. Das bedeutet, dass bei Offline-Zahlungsvorgängen in digitalen Euro keine Überwachung der Transaktionsdaten stattfinden sollte.

(76)Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken können personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich ist, die für das reibungslose Funktionieren des digitalen Euro unerlässlich sind. Im Rahmen dieser Verordnung sind die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke der Abwicklung von Zahlungsvorgängen in digitalen Euro und die Wahrung der Sicherheit und Integrität der Infrastruktur für den digitalen Euro Aufgaben im öffentlichen Interesse, die für den Schutz der Bürgerinnen und Bürger, die den digitalen Euro nutzen, sowie für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems der Union von wesentlicher Bedeutung sind. Die Aufgabe der Wahrung der Sicherheit und Integrität der Infrastruktur für den digitalen Euro umfasst auch Maßnahmen zur Gewährleistung der Stabilität und der operationalen Widerstandsfähigkeit des digitalen Euro. Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken würden bei diesen Aufgaben in Bezug auf die personenbezogenen Daten als Verantwortliche gelten. Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken würden personenbezogene Daten für diese Aufgaben unter Verwendung modernster Sicherheits- und Datenschutzmaßnahmen wie Pseudonymisierung oder Verschlüsselung verarbeiten, um sicherzustellen, dass die Daten nicht zur direkten Identifizierung eines bestimmten Nutzers des digitalen Euro verwendet werden können.

(77)Zur Durchsetzung der Verfügungsrahmen und zur Sicherstellung des ausnahmsweisen Wechsels von Zahlungskonten für den digitalen Euro in Dringlichkeitsfällen auf Antrag des Nutzers des digitalen Euro ist ein zentraler Zugangspunkt für die Nutzerkennung und den entsprechenden Verfügungsrahmen erforderlich, um das wirksame Funktionieren des digitalen Euro im gesamten Euro-Währungsgebiet zu gewährleisten, da Nutzer des digitalen Euro Zahlungskonten für den digitalen Euro in verschiedenen Mitgliedstaaten haben können. Bei der Einrichtung des zentralen Zugangspunkts sollten die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken sicherstellen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt und der Datenschutz durch Technik und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen eingebaut wird. Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken sollten gegebenenfalls eine dezentrale Datenspeicherung in Betracht ziehen, um das Risiko von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

(78)Im Zuge ihres am 21. Juli 2021 angenommenen Pakets zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für die Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung 38 (im Folgenden „Paket zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“) hat die Kommission eine erhebliche Verschärfung der Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche in der gesamten Union vorgeschlagen. Im Einklang mit diesem Ziel und für eine wirksame Anwendung der Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf den digitalen Euro sollte in dieser Verordnung festgelegt werden, dass Online-Zahlungsvorgänge in digitalen Euro den Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 unterliegen.

(79)Um die breite Einführung des digitalen Euro zu erleichtern, ist es von entscheidender Bedeutung, dass potenzielle Nutzer des digitalen Euro problemlos Zugang zu Zahlungsdiensten im Zusammenhang mit dem digitalen Euro haben, die von Zahlungsdienstleistern im gesamten Euro-Währungsgebiet auf harmonisierte Weise erbracht werden. Unbeschadet des Risikoansatzes, der dem Paket zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zugrunde liegt, ist es daher angebracht, dass die von der Union eingerichtete Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung die Eröffnung von Zahlungskonten für den digitalen Euro in ihre technischen Regulierungsstandards zur Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden aufnimmt. Für Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen mit geringem Risiko sollte die Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung einschlägige vereinfachte Sorgfaltspflichten für Zahlungsdienstleister festlegen. Der Entwicklung dieser technischen Regulierungsstandards sollte sie Vorrang einräumen.

(80)Im Gegensatz zu Offline-Zahlungsvorgängen in digitalen Euro sind Online-Zahlungsvorgänge in digitalen Euro nicht auf Transaktionen an Ort und Stelle beschränkt und können für den Ferntransfer zwischen Nutzern des digitalen Euro verwendet werden. Bei Online-Zahlungsvorgängen in digitalen Euro könnten digitale Zentralbankwährungen ein größeres Risiko in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung darstellen als Bargeld, da sie ein Instrument wären, dessen Liquidität mit der von Bargeld vergleichbar ist, jedoch ohne die Beschränkungen bezüglich der Übertragbarkeit, die bei Bargeld implizit vorhanden sind. Daher sollte festgelegt werden, dass Online-Zahlungsvorgänge in digitalen Euro der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates 39 unterliegen.

(81)Um eine kohärente Anwendung der Anforderungen im Hinblick auf den Status als gesetzliches Zahlungsmittel zu gewährleisten und mit den technologischen Entwicklungen Schritt zu halten, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, um diese Verordnung durch delegierte Rechtsakte in Bezug auf zusätzliche Ausnahmen von der Verpflichtung zur Annahme und die Arten von personenbezogenen Daten, die von Zahlungsdienstleistern, der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken sowie Anbietern von Unterstützungsdiensten verarbeitet werden, zu ergänzen. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission die zeitgleiche, zügige und angemessene Weiterleitung relevanter Dokumente an das Europäische Parlament und den Rat gewährleisten.

(82)Während Offline-Zahlungsvorgänge in digitalen Euro Ähnlichkeiten mit Bargeldtransaktionen aufweisen und hinsichtlich der Privatsphäre ähnlich behandelt werden sollten, sind spezifische Verfügungsrahmen und Transaktionsgrenzen für Offline-Nahzahlungen von entscheidender Bedeutung, wenn es darum geht, Risiken in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu mindern.

(83)Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Verfügungsrahmen und Transaktionsgrenzen für Offline-Nahzahlungen zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 40 ausgeübt werden. Für den Erlass der Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfügungsrahmen und Transaktionsgrenzen für den digitalen Offline-Euro sollte das Prüfverfahren angewandt werden, da diese Rechtsakte zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beitragen.

(84)Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es zur Erreichung des grundlegenden Ziels, die Nutzung des Euro als einheitliche Währung in einer digitalisierten Wirtschaft zu gewährleisten, erforderlich und angebracht, Vorschriften festzulegen, die insbesondere den Status des Euro als gesetzliches Zahlungsmittel, seine Bereitstellung und Verwendung sowie seine wesentlichen Merkmale betreffen. Die vorliegende Verordnung geht entsprechend Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(85)Der Europäische Datenschutzbeauftragte und der Europäische Datenschutzausschuss wurden gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 41 angehört und haben am [XX. XX 2023] eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I
GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1
Gegenstand

Um den Euro an den technologischen Wandel anzupassen und seine Nutzung als einheitliche Währung zu gewährleisten, wird mit dieser Verordnung der digitale Euro eingeführt und es werden Vorschriften festgelegt, die insbesondere seinen Status als gesetzliches Zahlungsmittel, seine Verbreitung und Verwendung sowie seine wesentlichen technischen Merkmale betreffen.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.„digitaler Euro“ die digitale Form der einheitlichen Währung, die natürlichen und juristischen Personen zur Verfügung steht;

2.„Kreditinstitut“ ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 42 ;

3.„Zahlungsvorgang in digitalen Euro“ die bzw. den vom Zahler, im Namen des Zahlers oder vom Zahlungsempfänger ausgelöste(n) Bereitstellung, Transfer oder Abhebung von digitalen Euro, unabhängig von etwaigen zugrunde liegenden Verpflichtungen im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger;

4.„Nutzer des digitalen Euro“ jede Person, die einen Zahlungsdienst im Zusammenhang mit dem digitalen Euro in der Eigenschaft als Zahler und/oder Zahlungsempfänger in Anspruch nimmt;

5.„Zahlungskonto für den digitalen Euro“ ein Konto, das von einem oder mehreren Nutzern des digitalen Euro bei einem Zahlungsdienstleister geführt wird, um Zugang zu digitalen Euro zu erhalten, die in der Abwicklungsinfrastruktur für den digitalen Euro oder in einem Gerät für den digitalen Offline-Euro gespeichert sind, und um Zahlungsvorgänge in digitalen Euro zu tätigen oder zu empfangen, unabhängig davon, ob dies offline oder online geschieht, und unabhängig von der Technologie und der Datenstruktur;

6.„Brieftasche für die europäische digitale Identität bzw. EUid-Brieftasche“ die Brieftaschen im Sinne von Artikel 6a der Verordnung (EUDIWR) [bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Hinblick auf die Schaffung eines Rahmens für eine europäische digitale Identität (COM(2021) 281 final)];

7.„Zahlungsdienstleister“ einen Zahlungsdienstleiter im Sinne von Artikel 4 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2015/2366;

8.„Zahlungsdienst im Zusammenhang mit dem digitalen Euro“ eine oder mehrere der in Anhang I aufgeführten gewerblichen Tätigkeiten;

9.„Zahler“ eine Person, die über ein Zahlungskonto für den digitalen Euro verfügt und einen Zahlungsauftrag von diesem Zahlungskonto für den digitalen Euro gestattet;

10.„Zahlungsempfänger“ eine Person, die den bei einem Zahlungsvorgang in digitalen Euro transferierten Geldbetrag als Empfänger erhalten soll;

11.„Aufladung“ den Vorgang, bei dem ein Nutzer des digitalen Euro im Austausch gegen Bargeld oder andere Geldbeträge digitale Euro erwirbt, wodurch eine direkte Verbindlichkeit der Europäischen Zentralbank oder einer nationalen Zentralbank gegenüber dem Nutzer des digitalen Euro begründet wird;

12.„Auszahlung“ den Vorgang, bei dem ein Nutzer des digitalen Euro digitale Euro in Bargeld oder andere Geldbeträge umtauscht;  

13.„nationale Zentralbank“ eine nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist;

14.„Online-Zahlungsvorgang in digitalen Euro“ einen Zahlungsvorgang in digitalen Euro, bei dem die Abwicklung über die Abwicklungsinfrastruktur für den digitalen Euro erfolgt;

15.„Offline-Zahlungsvorgang in digitalen Euro“ einen Zahlungsvorgang in digitalen Euro an Ort und Stelle, bei dem Autorisierung und Abwicklung über die lokalen Speichergeräte des Zahlers und des Zahlungsempfängers erfolgen;

16.„Aufenthalt“ den Ort, an dem eine natürliche Person ihren rechtmäßigen Aufenthalt in der Union im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 43 hat;

17.„bedingter Zahlungsvorgang in digitalen Euro“ einen Zahlungsvorgang in digitalen Euro, der automatisch angewiesen wird, wenn die vom Zahler und vom Zahlungsempfänger im Voraus vereinbarten Bedingungen erfüllt sind;

18.„programmierbares Geld“ digitale Geldeinheiten mit einer inhärenten Logik, durch die die volle Fungibilität jeder Einheit beschränkt wird;

19.„Abwicklungsinfrastruktur für den digitalen Euro“ die vom Eurosystem eingerichtete Abwicklungsinfrastruktur für den digitalen Euro;

20.„Front-End-Dienst“ alle Komponenten, die für die Bereitstellung von Diensten für die Nutzer des digitalen Euro erforderlich sind und über definierte Schnittstellen mit Back-End-Lösungen und anderen Front-End-Diensten interagieren;

21.„Drittland“ einen Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist;

22.„Besucher“ eine natürliche Person, die ihren Wohnsitz oder Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat hat, dessen Währung der Euro ist, und die in einen solchen Mitgliedstaat reist und sich dort aufhält, einschließlich zu touristischen und geschäftlichen Zwecken sowie zu Bildungs- und Ausbildungszwecken;

23.„Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist“ einen Mitgliedstaat, für den der Rat nicht beschlossen hat, dass er die erforderlichen Voraussetzungen für die Einführung des Euro gemäß Artikel 140 AEUV erfüllt;

24.„Händlerentgelt“ das Entgelt, das der Zahlungsempfänger dem Zahlungsdienstleister in Bezug auf Zahlungsvorgänge in digitalen Euro zahlt;

25.„vergleichbare digitale Zahlungsmittel“ digitale Zahlungsmittel, einschließlich Debitkartenzahlungen und Sofortzahlungen am Interaktionspunkt, aber ohne Überweisungen und Lastschriften, die nicht am Interaktionspunkt ausgelöst werden;

26.„Wechsel“ die Übertragung von Informationen über alle oder bestimmte Zahlungsdienste im Zusammenhang mit dem digitalen Euro, einschließlich wiederkehrender Zahlungen, die über ein Zahlungskonto für den digitalen Euro ausgeführt werden, von einem Zahlungsdienstleister auf einen anderen und/oder von Beständen an digitalen Euro von einem Zahlungskonto für den digitalen Euro auf ein anderes auf Antrag des Nutzers des digitalen Euro, mit oder ohne Schließung des früheren Zahlungskontos für den digitalen Euro und unter Beibehaltung derselben Kontokennung;

27.„Nutzerkennung“ eine von einem Zahlungsdienstleister, der den digitalen Euro bereitstellt, erstellte individuelle Kennung zur eindeutigen Identifizierung des Nutzers des digitalen Euro für Zwecke des digitalen Online-Euro, die aber von der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken nicht einer identifizierbaren natürlichen oder juristischen Person zugeordnet werden kann;

28.„Nutzer-Alias“ eine eindeutige pseudonymisierte Kennung zum Schutz der Identität des Nutzers bei der Abwicklung von Zahlungen in digitalen Euro, die nur vom Zahlungsdienstleister, der den digitalen Euro bereitstellt, oder vom Nutzer des digitalen Euro einer identifizierbaren natürlichen oder juristischen Person zugeordnet werden kann;

29.„Nutzerauthentifizierung“ eine vom Zahlungsdienstleister, der den digitalen Euro bereitstellt, erstellte eindeutige Information, die es dem Nutzer des digitalen Euro zusammen mit der Nutzerkennung ermöglicht, das Eigentum an den in der Abwicklungsinfrastruktur für den digitalen Euro erfassten Beständen an digitalen Euro nachzuweisen;

30.„Anbieter von Unterstützungsdiensten“ eine oder mehrere von der Europäischen Zentralbank benannte Stellen, die für alle Zahlungsdienstleister, die den digitalen Euro bereitstellen, Dienste erbringen, die das reibungslose Funktionieren von Zahlungsvorgängen in digitalen Euro erleichtern sollen;

31.„mobiles Gerät“ ein Gerät, das es den Nutzern des digitalen Euro ermöglicht, Online- oder Offline-Zahlungsvorgänge in digitalen Euro zu autorisieren, einschließlich insbesondere Smartphones, Tablets, Smartwatches und direkt am Körper tragbare Geräte („wearables“) aller Art.

KAPITEL II
EINFÜHRUNG UND AUSGABE DES DIGITALEN EURO

Artikel 3
Einführung des digitalen Euro

Der digitale Euro wird als digitale Form der einheitlichen Währung eingeführt.

Artikel 4
Ausgabe des digitalen Euro

(1)Nach den Verträgen hat die Europäische Zentralbank das ausschließliche Recht, die Ausgabe des digitalen Euro zu genehmigen, und die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken können den digitalen Euro ausgeben.

(2)Der digitale Euro begründet eine direkte Verbindlichkeit der Europäischen Zentralbank bzw. der nationalen Zentralbanken gegenüber den Nutzern des digitalen Euro.

Artikel 5
Anwendbares Recht

(1)Der digitale Euro unterliegt den Bestimmungen dieser Verordnung, ergänzt durch die delegierten Rechtsakte, zu deren Erlass die Kommission gemäß den Artikeln 11, 33, 34, 35 und 38 befugt ist, und durch die Durchführungsrechtsakte, zu deren Erlass die Kommission gemäß Artikel 37 befugt ist.

(2)Im Rahmen dieser Verordnung unterliegt der digitale Euro auch den detaillierten Maßnahmen, Vorschriften und Standards, die von der Europäischen Zentralbank im Rahmen ihrer eigenen Zuständigkeiten erlassen werden können. Wenn solche detaillierten Maßnahmen, Vorschriften und Standards Auswirkungen auf den Schutz der Rechte und Freiheiten des Einzelnen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten haben, konsultiert die Europäische Zentralbank den Europäischen Datenschutzbeauftragten.

(3)Im Einklang mit Artikel 4 Absatz 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, ersetzt durch die Richtlinie (EU) [bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Richtlinie über Zahlungsdienste und E-Geld-Dienste im Binnenmarkt (COM(2023) 366 final)], und der Verordnung (EU) [bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Verordnung über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (COM(2023) 367 final)] des Europäischen Parlaments und des Rates vom XX. XX 2023 gelten für Zahlungsvorgänge in digitalen Euro die Bestimmungen der genannten Richtlinie.

(4)Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2021/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union, geändert durch die Verordnung (EU) [bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Verordnung über die Erbringung von Diensten im Zusammenhang mit dem digitalen Euro durch Zahlungsdienstleister mit Sitz in einem Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist (COM(2023) 368 final)], gelten für Zahlungsvorgänge in digitalen Euro die Bestimmungen der genannten Verordnung.

(5)Unbeschadet des Artikels 37 dieser Verordnung gelten für Zahlungsvorgänge in digitalen Euro die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie die Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers.

Artikel 6
Zuständige Behörden

(1)Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere zuständige Behörden, die die Einhaltung von Kapitel III und Artikel 17 in ihrem Gebiet sicherstellen. Sie setzen die Kommission unter Angabe der etwaigen Aufgaben- und Funktionsverteilung entsprechend in Kenntnis.

Die Mitgliedstaaten legen die Bestimmungen über Sanktionen für Verstöße gegen Kapitel III und Artikel 17 fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen durchgeführt werden, einschließlich der Befugnis der zuständigen Behörden, auf die erforderlichen Daten zuzugreifen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen sowie spätere Änderungen unverzüglich mit.

(2)Die Aufsicht durch die zuständigen Behörden und die Sanktionsregelungen und Aufsichtsvereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten und der Aufnahmemitgliedstaaten in Bezug auf die Einhaltung der Verpflichtungen der Zahlungsdienstleister gemäß den Kapiteln IV, V, VI und VII dieser Verordnung sollten der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, ersetzt durch die Richtlinie (EU) [bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Richtlinie über Zahlungsdienste und E-Geld-Dienste im Binnenmarkt (COM(2023) 366 final)], unterliegen.

(3)Die Aufsicht durch die zuständigen Behörden und die Sanktionsregelungen und Aufsichtsvereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten und der Aufnahmemitgliedstaaten in Bezug auf die Tätigkeiten der Zahlungsdienstleister im Zusammenhang mit dem digitalen Euro zum Zwecke der Gewährleistung der Einhaltung von Kapitel IX der Verordnung (EU) Nr. [XX] zur Einführung des digitalen Euro sollten der Richtlinie (EU) 2015/849, ersetzt durch die Richtlinie (EU) [bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche (COM(2021) 423 final)], unterliegen. 

(4)Für die Zwecke der Überwachung der Einhaltung der Kapitel IV, V und VII dieser Verordnung arbeiten die in Absatz 2 genannten zuständigen Behörden mit der Europäischen Zentralbank zusammen.

(5)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Öffentlichkeit für die Verfügbarkeit und die Merkmale des digitalen Euro und die Möglichkeiten des Zugangs zum digitalen Euro zu sensibilisieren.

KAPITEL III
GESETZLICHES ZAHLUNGSMITTEL

Artikel 7
Status als gesetzliches Zahlungsmittel

(1)Dem digitalen Euro wird der Status als gesetzliches Zahlungsmittel zuerkannt.

(2)Der Status des digitalen Euro als gesetzliches Zahlungsmittel beinhaltet die Verpflichtung zur Annahme des digitalen Euro zum vollen Nennwert und die dadurch bewirkte Entlastung von der Zahlungsverpflichtung.

(3)Die Verpflichtung zur Annahme des digitalen Euro bedeutet, dass der Zahlungsempfänger eine Zahlung mit digitalen Euro zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtung nicht ablehnen darf.

(4)Die Verpflichtung zur Annahme des digitalen Euro zum vollen Nennwert bedeutet, dass der Geldwert der Zahlung mit digitalen Euro zur Begleichung einer Schuld dem Wert der Geldschuld entspricht. Bei Zahlungen in digitalen Euro zur Begleichung einer Schuld darf kein Aufschlag erhoben werden.

(5)Die durch den Status des digitalen Euro als gesetzliches Zahlungsmittel bewirkte Entlastung von der Zahlungsverpflichtung bedeutet, dass sich der Zahler durch Zahlung digitaler Euro an den Zahlungsempfänger von einer Zahlungsverpflichtung befreien kann.

Artikel 8
Räumlicher Geltungsbereich des Status als gesetzliches Zahlungsmittel

(1)Der digitale Euro hat für Offline-Zahlungen einer auf Euro lautenden Geldschuld innerhalb des Euro-Währungsgebiets den Status als gesetzliches Zahlungsmittel.

(2)Der digitale Euro hat für Online-Zahlungen einer auf Euro lautenden Geldschuld an einen Zahlungsempfänger mit Aufenthalt oder Niederlassung im Euro-Währungsgebiet den Status als gesetzliches Zahlungsmittel.

Artikel 9
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Annahme des digitalen Euro

Abweichend von Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 ist der Zahlungsempfänger in folgenden Fällen berechtigt, den digitalen Euro abzulehnen:

a)wenn es sich bei dem Zahlungsempfänger um ein Unternehmen handelt, das weniger als zehn Personen beschäftigt oder dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet, oder um einen gemeinnützigen Rechtsträger im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates 44 , es sei denn, er nimmt vergleichbare digitale Zahlungsmittel an;

b)wenn die Ablehnung in gutem Glauben erfolgt und angesichts konkreter Umstände, auf die der Zahlungsempfänger keinen Einfluss hat, auf berechtigten und vorübergehenden Gründen beruht, die mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen;

c)wenn der Zahlungsempfänger eine natürliche Person ist, die zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten handelt;

d)wenn der Zahlungsempfänger im Vorfeld mit dem Zahler vorbehaltlich des Artikels 10 ein anderes Zahlungsmittel vereinbart hat.

Für die Zwecke von Buchstabe b liegt die Beweislast dafür, dass in einem bestimmten Fall berechtigte und vorübergehende Gründe vorlagen und dass die Verweigerung verhältnismäßig war, beim Zahlungsempfänger.

Artikel 10
Verbot des einseitigen Ausschlusses von Zahlungen in digitalen Euro

Zahlungsempfänger, die zur Annahme des digitalen Euro verpflichtet sind, dürfen keine Vertragsbedingungen, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden, oder Geschäftspraktiken verwenden, die bezwecken oder bewirken, dass Zahler den digitalen Euro nicht zur Begleichung einer auf Euro lautenden Geldschuld nutzen dürfen. Derartige Vertragsbedingungen oder Geschäftspraktiken sind für den Zahler nicht bindend. Eine Vertragsklausel ist als nicht im Einzelnen ausgehandelt zu betrachten, wenn sie im Voraus abgefasst wurde und der Zahler deshalb, insbesondere im Rahmen eines vorformulierten Standardvertrags, keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte.

Artikel 11
Zusätzliche Ausnahmen währungsrechtlicher Natur

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 38 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung zusätzlicher währungsrechtlicher Ausnahmen von der Verpflichtung zur Annahme zu ergänzen. Diese Ausnahmen müssen durch ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel gerechtfertigt sein und in einem angemessenen Verhältnis zu diesem Ziel stehen; sie dürfen die Wirksamkeit des Status des digitalen Euro als gesetzliches Zahlungsmittel nicht beeinträchtigen und sind nur dann zulässig, wenn andere Mittel zur Begleichung von Geldschulden zur Verfügung stehen. Bei der Ausarbeitung dieser delegierten Rechtsakte konsultiert die Kommission die Europäische Zentralbank.

Artikel 12
Wechselwirkung zwischen digitalem Euro und Euro-Banknoten und -Münzen

(1)Der digitale Euro ist mit Euro-Banknoten und -Münzen zum Nennwert konvertierbar.

(2)Die Zahlungsempfänger nehmen Zahlungen in digitalen Euro zur Begleichung einer auf Euro lautenden Geldschuld gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung an, unabhängig davon, ob sie Zahlungen in Euro-Banknoten und -Münzen gemäß der Verordnung (EU) [bitte Verweis einfügen – Vorschlag über den Status von Euro-Banknoten und -Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel (COM (2023) 364 final)] akzeptieren. Besteht eine Verpflichtung zur Annahme von Euro-Banknoten und -Münzen sowie des digitalen Euro gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung und der Verordnung (XXX über den Status von Euro-Banknoten und -Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel), so kann der Zahler wählen, welches Zahlungsmittel er nutzt.

KAPITEL IV
BEREITSTELLUNG

Artikel 13
Zahlungsdienstleister

(1)Im Rahmen der Richtlinie 2015/2366 können Zahlungsdienstleister die in Anhang I aufgeführten Zahlungsdienste im Zusammenhang mit dem digitalen Euro an folgende Personengruppen erbringen:

a)natürliche und juristische Personen mit Aufenthalt oder Niederlassung in einem Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist;

b)natürliche und juristische Personen, die ein Konto für den digitalen Euro eröffnet haben, als sie ihren Aufenthalt oder ihre Niederlassung in einem Mitgliedstaat hatten, dessen Währung der Euro ist, ihren Aufenthalt oder ihre Niederlassung aber nicht länger in einem solchen Mitgliedstaat haben;

c)Besucher;

d)natürliche und juristische Personen mit Aufenthalt oder Niederlassung in einem Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist, vorbehaltlich der Bedingungen des Artikels 18;

e)natürliche und juristische Personen mit Aufenthalt oder Niederlassung in einem Drittland, einschließlich einem Gebiet, für das eine Währungsvereinbarung mit der Union besteht, vorbehaltlich der Bedingungen der Artikel 19 und 20.

Die Europäische Zentralbank kann den Zugang zum und die Nutzung des digitalen Euro für die unter den Buchstaben b und c genannten Nutzer des digitalen Euro unter den in Artikel 16 Absatz 2 festgelegten Bedingungen befristen. Diese Fristen werden in Bezug auf den Aufenthalts- oder Besucherstatus des betreffenden Nutzers des digitalen Euro festgelegt.

Für die Zwecke des Buchstabens a gilt der Begriff „Aufenthalt“ sowohl für Unionsbürgerinnen und -bürger als auch für Drittstaatsangehörige, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht Aufenthaltsrechte genießen.

(2)Kontoführende Zahlungsdienstleister im Sinne der Richtlinie 2015/2366 ermöglichen Nutzern des digitalen Euro die manuelle oder automatische Aufladung und Auszahlung von Guthaben auf ihr bzw. von ihrem Zahlungskonto für den digitalen Euro von bzw. auf ein Zahlungskonto für den nicht digitalen Euro oder, wenn ein Zahlungsdienstleister Bargelddienste erbringt, mit Euro-Banknoten und -Münzen, vorbehaltlich etwaiger Einschränkungen, die die Europäische Zentralbank gemäß Artikel 16 dieser Verordnung erlassen kann.

(3)Die Zahlungsdienstleister stellen den Nutzern des digitalen Euro Aufladungs- und Auszahlungsfunktionen zur Verfügung, und zwar

a)zu jedem Zeitpunkt und fortlaufend, wobei die Aufladung und Auszahlung über ein Zahlungskonto für den nicht-digitalen Euro erfolgen;

b)wenn ein Zahlungsdienstleister Bargelddienste erbringt, bei denen die Aufladung und Auszahlung mit Euro-Banknoten und -Münzen erfolgen.

(4)Kontoführende Zahlungsdienstleister im Sinne der Richtlinie 2015/2366 ermöglichen es Nutzern des digitalen Euro,

a)ihre digitalen Euro, die über die von der Europäischen Zentralbank gemäß Artikel 16 festgelegten Obergrenzen hinausgehen, automatisch auf ein Zahlungskonto für den nicht-digitalen Euro umbuchen zu lassen, wenn eine Online-Zahlung in digitalen Euro eingeht;

b)Online-Zahlungsvorgänge in digitalen Euro zu tätigen, wenn der Transaktionsbetrag ihren Bestand an digitalen Euro übersteigt.

Für die Zwecke der Buchstaben a und b und nach vorheriger Autorisierung durch den Nutzer des digitalen Euro verknüpfen die Zahlungsdienstleister jedes Zahlungskonto für den digitalen Euro mit jeweils einem vom Nutzer des digitalen Euro angegebenen Zahlungskonto für den nicht-digitalen Euro. Es ist zulässig, dass dieses angegebene Zahlungskonto für den nicht-digitalen Euro bei einem anderen Zahlungsdienstleister als demjenigen geführt wird, bei dem das betreffende Zahlungskonto für den digitalen Euro geführt wird.

(5)Der von den Zahlungsdienstleistern bereitgestellte digitale Euro ist zum Nennwert mit auf Euro lautendem Giralgeld und elektronischem Geld konvertierbar.

(6)Für die Zwecke von Zahlungsdiensten im Zusammenhang mit dem digitalen Euro gehen die Nutzer des digitalen Euro nur mit den Zahlungsdienstleistern eine vertragliche Beziehung ein. Die Nutzer des digitalen Euro stehen in keiner vertraglichen Beziehung zur Europäischen Zentralbank oder zu den nationalen Zentralbanken.

(7)Nutzer des digitalen Euro können nur ein Zahlungskonto für den digitalen Euro haben oder aber mehrere, die bei einem oder bei verschiedenen Zahlungsdienstleistern geführt werden.

(8)Die Zahlungsdienstleister stellen der Öffentlichkeit kostenfrei zugängliche Informationen über die besonderen Merkmale der Zahlungsdienstleistungen im Zusammenhang mit dem digitalen Euro sowie die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme zur Verfügung.

Artikel 14
Zugang zum digitalen Euro in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist

(1)Für die Zwecke der Bereitstellung des digitalen Euro an die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a genannten natürlichen Personen stellen Kreditinstitute, die Zahlungsdienste im Sinne von Anhang I Nummern 1, 2 oder 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 erbringen, auf Antrag ihrer Kunden diesen Personen alle grundlegenden Zahlungsdienste im Zusammenhang mit dem digitalen Euro gemäß Anhang II zur Verfügung.

(2)Für natürliche Personen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a, die nicht über ein Konto für den nicht-digitalen Euro verfügen, gilt in Bezug auf den Zugang zu Konten für den digitalen Euro mit grundlegenden Diensten durch Verbraucher Kapitel IV (Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen) der Richtlinie (EU) 2014/92 mit Ausnahme der Artikel 17 und 18.

(3)Die Mitgliedstaaten betrauen die in Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2015/2366 genannten Behörden bzw. die in Artikel 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2015/2366 genannten Postscheckämter mit folgenden Aufgaben:

a)Erbringung grundlegender Zahlungsdienste im Zusammenhang mit dem digitalen Euro für natürliche Personen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a, die nicht über ein Konto für den nicht-digitalen Euro verfügen oder kein solches Konto führen wollen;

b)Erbringung grundlegender Zahlungsdienste im Zusammenhang mit dem digitalen Euro sowie Bereitstellung von Unterstützung bei der digitalen Inklusion für Personen mit Behinderungen, funktionalen Einschränkungen oder begrenzten digitalen Fähigkeiten sowie von älteren Menschen an Ort und Stelle.

(4)Zahlungsdienstleister nach den Absätzen 1 bis 3 sollten Menschen mit Behinderungen, funktionalen Einschränkungen oder begrenzten digitalen Fähigkeiten sowie älteren Menschen Unterstützung bei der digitalen Inklusion bieten. Unbeschadet des Absatzes 3 Buchstabe b umfasst die Unterstützung bei der digitalen Inklusion eine spezielle Hilfe beim Onboarding eines Kontos für den digitalen Euro und der Nutzung aller grundlegenden Zahlungsdienste im Zusammenhang mit dem digitalen Euro.

(5)Die gemäß der Verordnung (EU) [bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Verordnung zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (COM(2021) 421 final)] errichtete Behörde der Union zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde geben gemeinsam Leitlinien heraus, in denen die Wechselwirkung zwischen den Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und der Erbringung grundlegender Zahlungsdienste im Zusammenhang mit dem digitalen Euro mit besonderem Schwerpunkt auf der finanziellen Inklusion schutzbedürftiger Gruppen dargelegt wird, einschließlich Asylsuchende oder Personen, die internationalen Schutz genießen, Personen ohne festen Wohnsitz oder Drittstaatsangehörige, denen keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt wurde, deren Ausweisung aber aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht möglich ist.  

KAPITEL V
NUTZUNG DES DIGITALEN EURO ALS WERTAUFBEWAHRUNGSMITTEL UND ALS ZAHLUNGSMITTEL

Artikel 15
Grundsätze

(1)Um natürlichen und juristischen Personen den Zugang zum und die Nutzung des digitalen Euro zu ermöglichen, die Geldpolitik festzulegen und durchzuführen und zur Stabilität des Finanzsystems beizutragen, kann die Nutzung des digitalen Euro als Wertaufbewahrungsmittel beschränkt werden.

(2)Um eine wirksame Nutzung des digitalen Euro als gesetzliches Zahlungsmittel zu gewährleisten und überhöhte Entgelte für Händler, die nach Kapitel II zur Annahme des digitalen Euro verpflichtet sind, zu vermeiden und gleichzeitig einen Ausgleich für die einschlägigen Kosten zu schaffen, die den Zahlungsdienstleistern bei der Abwicklung von Zahlungen in digitalen Euro entstehen, wird die Höhe der Entgelte oder Gebühren, die von natürlichen Personen oder Händlern an die Zahlungsdienstleister oder zwischen Zahlungsdienstleistern zu zahlen sind, begrenzt.

Artikel 16
Beschränkungen der Nutzung des digitalen Euro als Wertaufbewahrungsmittel

(1)Für die Zwecke des Artikels 15 Absatz 1 entwickelt die Europäische Zentralbank Instrumente zur Beschränkung der Nutzung des digitalen Euro als Wertaufbewahrungsmittel und entscheidet gemäß dem in diesem Artikel festgelegten Rahmen über die Parameter und den Einsatz dieser Instrumente. Kontoführende Zahlungsdienstleister im Sinne der Richtlinie 2015/2366, die Zahlungsdienste für natürliche und juristische Personen im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 erbringen, wenden diese Beschränkungen auf Zahlungskonten für den digitalen Euro an.

(2)Bei den Parametern und beim Einsatz der in Absatz 1 genannten Instrumente

a)werden die in Artikel 15 Absatz 1 genannten Ziele, insbesondere die Finanzstabilität, gewahrt;

b)werden die Nutzbarkeit und Akzeptanz des digitalen Euro als gesetzliches Zahlungsmittel sichergestellt;

c)wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(3)Die Anwendung der Parameter und der Einsatz der in Absatz 1 genannten Instrumente erfolgen im Euro-Währungsgebiet diskriminierungsfrei und einheitlich.

(4)Die gemäß Absatz 1 festgelegten Verfügungsrahmen für Zahlungskonten für den digitalen Euro gelten sowohl für Offline- als auch für Online-Bestände. Nutzt ein Nutzer des digitalen Euro sowohl digitale Offline-Euro als auch digitale Online-Euro, so entspricht der für digitale Online-Euro geltende Höchstbetrag dem von der Europäischen Zentralbank festgelegten Gesamtbetrag abzüglich des vom Nutzer des digitalen Euro festgelegten Höchstbetrags für den digitalen Offline-Euro. Der Höchstbetrag für den digitalen Offline-Euro kann auf einen Betrag zwischen Null und dem gemäß Artikel 37 festgelegten Höchstwert festgesetzt werden.

(5)Besucher des Euro-Währungsgebiets nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c und natürliche und juristische Personen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben b, d und e unterliegen Beschränkungen hinsichtlich der Nutzung des Euro als Wertaufbewahrungsmittel, die nicht über die Beschränkungen hinausgehen, die im Euro-Währungsgebiet für natürliche und juristische Personen mit Aufenthalt oder Niederlassung in einem Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, wirksam angewandt werden. Die Anwendung der Parameter und der Einsatz der Instrumente erfolgen in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, diskriminierungsfrei und einheitlich. Bei der Entscheidung über den Einsatz der Instrumente in diesen Mitgliedstaaten und bei der Festlegung der Parameter konsultiert die Europäische Zentralbank die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist.

(6)Verfügt ein Nutzer des digitalen Euro über mehrere Zahlungskonten für den digitalen Euro, so teilt er den Zahlungsdienstleistern, bei denen die Zahlungskonten für den digitalen Euro geführt werden, mit, wie der individuelle Verfügungsrahmen auf die verschiedenen Zahlungskonten für den digitalen Euro aufgeteilt werden soll.

(7)Wird ein Zahlungskonto für den digitalen Euro von mehr als einem Nutzer des digitalen Euro geführt, so entspricht der gemäß Absatz 1 festgelegte Verfügungsrahmen für das betreffende Zahlungskonto für den digitalen Euro der Summe der einzelnen Verfügungsrahmen, die den kontoführenden Nutzern gewährt wurden.

(8)Im Rahmen dieser Verordnung ist der digitale Euro unverzinst.

Artikel 17
Gebühren für Zahlungsdienste im Zusammenhang mit dem digitalen Euro

(1)Für die Zwecke des Artikels 15 Absatz 2 und unbeschadet etwaiger Gebühren für andere Zahlungsdienste im Zusammenhang mit dem digitalen Euro dürfen Zahlungsdienstleister natürlichen Personen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a, b und c keine Gebühren für die Erbringung der in Anhang 2 genannten grundlegenden Zahlungsdienste im Zusammenhang mit dem digitalen Euro berechnen.

(2)Für die Zwecke des Artikels 15 Absatz 2 müssen alle Händlerentgelte oder Gebühren zwischen den Zahlungsdienstleistern im Zusammenhang mit Zahlungsvorgängen in digitalen Euro dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Händlerentgelte oder Gebühren zwischen den Zahlungsdienstleistern dürfen den niedrigsten der beiden folgenden Beträge nicht übersteigen:

a)die einschlägigen Kosten, die den Zahlungsdienstleistern bei der Abwicklung von Zahlungen in digitalen Euro entstehen, einschließlich einer angemessenen Gewinnspanne;

b)die für vergleichbare digitale Zahlungsmittel verlangten Gebühren oder Entgelte. 

(3)Die Europäische Zentralbank überwacht regelmäßig die Informationen, die für die Zwecke der in Absatz 2 genannten Beträge relevant sind, und veröffentlicht in regelmäßigen Abständen die sich aus dieser Überwachung ergebenden Beträge mit einem erläuternden Bericht.

(4)Die Europäische Zentralbank kann von den Zahlungsdienstleistern verlangen, dass sie alle für die Anwendung dieses Artikels und die Überprüfung seiner Einhaltung erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Alle angeforderten Informationen werden von den Zahlungsdienstleistern innerhalb der von der Europäischen Zentralbank gesetzten Frist übermittelt. Die Europäische Zentralbank kann verlangen, dass diese Informationen von einem unabhängigen Prüfer bestätigt werden.

(5)Die von der Europäischen Zentralbank zu entwickelnde Methodik für die Überwachung und die Berechnung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Beträge stützt sich auf die folgenden Parameter:

a)Die Höhe der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Gebühren zwischen den Zahlungsdienstleistern und Händlerentgelte richtet sich nach den einschlägigen Kosten, die den kosteneffizientesten Zahlungsdienstleistern, auf die zusammengenommen ein Viertel der in einem bestimmten Jahr im Euro-Währungsgebiet bereitgestellten digitalen Euro entfallen, für die Erbringung von Zahlungsdiensten im Zusammenhang mit digitalen Euro entstehen, wie sie der Europäischen Zentralbank von den Zahlungsdienstleistern mitgeteilt wurden, einschließlich einer angemessenen Gewinnspanne.

b)Die angemessene Gewinnspanne, die in dem in Absatz 2 Buchstabe a genannten Höchstbetrag enthalten ist, wird auf der Grundlage der Gewinnspanne der Zahlungsdienstleister mit der niedrigsten Gewinnspanne, auf die zusammengenommen ein Viertel der in einem bestimmten Jahr im Euro-Währungsgebiet bereitgestellten digitalen Euro entfallen, wie sie der Europäischen Zentralbank von den Zahlungsdienstleistern mitgeteilt wurde, berechnet.

c)Die Höhe der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Gebühren zwischen den Zahlungsdienstleistern und Händlerentgelte wird auf der Grundlage einer repräsentativen Gruppe von Zahlungsdienstleistern ermittelt, die vergleichbare digitale Zahlungsmittel im Euro-Währungsgebiet anbieten.

d)Die in Absatz 2 genannten Beträge sind im Euro-Währungsgebiet einheitlich und werden dort diskriminierungsfrei angewandt.

(6)Das Händlerentgelt ist das einzige Entgelt pro Transaktion, das Zahlungsdienstleister von Händlern verlangen dürfen. Die Zahlungsdienstleister dürfen den Händlern keine Entgelte für die Aufladung und Auszahlung des digitalen Euro, einschließlich der in Artikel 13 Absatz 4 genannten Zahlungsvorgänge in digitalen Euro, berechnen. Die Zahlungsdienstleister beziehen die mit der Aufladung und Auszahlung verbundenen Kosten in die in Absatz 2 Buchstabe a genannten einschlägigen Kosten ein.

(7)Für die Aufladung und Auszahlung des digitalen Euro, einschließlich der in Artikel 13 Absatz 4 genannten Zahlungsvorgänge in digitalen Euro, werden keine Gebühren zwischen den Zahlungsdienstleistern erhoben.

KAPITEL VI
BEREITSTELLUNG DES DIGITALEN EURO AUẞERHALB DES EURO-WÄHRUNGSGEBIETS

Artikel 18
Bereitstellung des digitalen Euro für natürliche und juristische Personen mit Aufenthalt oder Niederlassung in einem Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist

(1)Zahlungsdienstleister dürfen den digitalen Euro nur dann natürlichen und juristischen Personen mit Aufenthalt oder Niederlassung in einem Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist, bereitstellen, wenn die Europäische Zentralbank und die nationale Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats eine entsprechende Vereinbarung geschlossen haben.

(2)Für den Abschluss der in Absatz 1 genannten Vereinbarung müssen alle der folgenden Bedingungen erfüllt sein:

a)Der Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist, hat den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und der Europäischen Zentralbank den Antrag mitgeteilt, natürlichen und juristischen Personen mit Aufenthalt oder Niederlassung in dem betreffenden Mitgliedstaat Zugang zum digitalen Euro zu gewähren und ihnen die Nutzung des digitalen Euro zu gestatten.

b)In seinem Antrag hat sich der Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist, verpflichtet,

i)sicherzustellen, dass seine nationale Zentralbank alle Vorschriften, Leitlinien, Anweisungen oder Aufforderungen der Europäischen Zentralbank in Bezug auf den digitalen Euro befolgt;

ii)sicherzustellen, dass seine nationale Zentralbank sämtliche Informationen über den Zugang zum und die Nutzung des digitalen Euro in dem betreffenden Mitgliedstaat zur Verfügung stellt, die die Europäische Zentralbank gegebenenfalls anfordert.

c)Der Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist, hat alle nationalen Rechtsvorschriften erlassen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung oder der gemäß Artikel 5 Absatz 2 erlassenen Vorschriften und Standards zu gewährleisten.

(3)In der in Absatz 1 genannten Vereinbarung werden die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen und -verfahren sowie die Fälle festgelegt, in denen die Vereinbarung beschränkt, ausgesetzt oder beendet werden kann.

(4)Die Zahlungsdienstleister setzen die von der Europäischen Zentralbank gemäß Artikel 16 Absatz 4 festgelegten und in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, geltenden Beschränkungen für die Nutzung des digitalen Euro durch natürliche und juristische Personen mit Aufenthalt oder Niederlassung in einem Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist, um.

Artikel 19
Bereitstellung des digitalen Euro für natürliche und juristische Personen mit Aufenthalt oder Niederlassung in einem Drittland

(1)Der digitale Euro darf nur dann natürlichen und juristischen Personen mit Aufenthalt oder Niederlassung in einem Drittland bereitgestellt werden, wenn die Union und das betreffende Drittland zuvor eine entsprechende Vereinbarung geschlossen haben.

(2)Der Rat beschließt auf Empfehlung der Kommission und nach Konsultation der Europäischen Zentralbank die Modalitäten für die Aushandlung und den Abschluss der in Absatz 1 genannten Vereinbarung, sofern alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)Das Drittland stellt sicher, dass

i)seine nationale Zentralbank und gegebenenfalls seine zuständige nationale Behörde alle Vorschriften, Leitlinien, Anweisungen oder Aufforderungen der Europäischen Zentralbank in Bezug auf den digitalen Euro befolgen;

ii)seine nationale Zentralbank und gegebenenfalls seine zuständige nationale Behörde alle Informationen über die Nutzung des digitalen Euro in dem betreffenden Drittland zur Verfügung stellen, die die Europäische Zentralbank gegebenenfalls anfordert.

b)Das Drittland hat alle nationalen Rechtsvorschriften erlassen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten oder gemäß Artikel 5 Absatz 2 erlassenen Vorschriften und Standards zu gewährleisten.

c)Das Drittland sorgt dafür, dass die dort niedergelassenen oder tätigen Intermediäre, die den digitalen Euro bereitstellen, Aufsichts- und Regulierungsanforderungen unterliegen, die denen für in der Union niedergelassene Zahlungsdienstleister mindestens gleichwertig sind.

(3)In der Vereinbarung zwischen der Union und dem Drittland werden die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen und -verfahren sowie die Fälle festgelegt, in denen die Vereinbarung beschränkt, ausgesetzt oder beendet werden kann, insbesondere, wenn das Drittland nach Artikel 23 der Verordnung [bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Verordnung zur Bekämpfung der Geldwäsche (COM(2021) 420 final)] als Drittland eingestuft wurde, dessen nationales System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist, oder nach Artikel 24 der Verordnung [bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Verordnung zur Bekämpfung der Geldwäsche (COM(2021) 420 final)] als Drittland, dessen nationales System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Mängel in Bezug auf die Einhaltung aufweist. Diese Vereinbarung wird durch eine Vereinbarung zwischen der Europäischen Zentralbank und der nationalen Zentralbank und gegebenenfalls der zuständigen nationalen Behörde des Drittlandes ergänzt.

(4)Die Verhandlungen mit Drittländern können aus den in Absatz 3 genannten Gründen ausgesetzt werden.

(5)Die in einem Drittland niedergelassenen oder tätigen Intermediäre setzen die von der Europäischen Zentralbank gemäß Artikel 16 Absatz 5 festgelegten und dort geltenden Beschränkungen für die Nutzung des digitalen Euro durch natürliche und juristische Personen mit Aufenthalt oder Niederlassung in dem betreffenden Drittland um.

Artikel 20
Bereitstellung des digitalen Euro für natürliche und juristische Personen mit Aufenthalt oder Niederlassung in einem Drittland oder Gebiet, für das eine Währungsvereinbarung mit der Union besteht

(1)Natürliche und juristische Personen mit Aufenthalt oder Niederlassung in Andorra, Monaco, San Marino und dem Staat Vatikanstadt, den französischen überseeischen Gebietskörperschaften Saint-Barthélemy sowie Saint Pierre und Miquelon oder in einem anderen Drittland oder Gebiet, für das eine Währungsvereinbarung geschlossen wurde, durch die das betreffende Drittland oder Gebiet berechtigt ist, den Euro als offizielle Währung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates 45 und der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates 46 zu nutzen, können nach einer entsprechenden Änderung der jeweiligen Währungsvereinbarungen digitale Euro erhalten.

(2)Vorbehaltlich weiterer Bedingungen, die zwischen der Union und dem betreffenden Drittland oder Gebiet vereinbart werden können, muss die Bereitstellung des digitalen Euro für natürliche und juristische Personen mit Aufenthalt oder Niederlassung in einem Drittland oder Gebiet, für das eine Währungsvereinbarung nach Absatz 1 geschlossen wurde, unter Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfolgen.

Artikel 21
Währungsübergreifende Zahlungen

(1)Währungsübergreifende Zahlungen zwischen dem digitalen Euro und anderen Währungen unterliegen vorherigen Vereinbarungen zwischen der Europäischen Zentralbank einerseits und den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, und von Drittländern andererseits.

(2)Die Europäische Zentralbank arbeitet mit den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, zusammen, um interoperable Zahlungen zwischen dem digitalen Euro und anderen Währungen zu ermöglichen.

KAPITEL VII
TECHNISCHE MERKMALE

Abschnitt 1
Funktionalitäten des digitalen Euro

Artikel 22
Zugänglichkeit und Nutzung

(1)Der digitale Euro

a)verfügt über Nutzungs- und Servicefunktionen, die einfach und leicht zu bedienen sind, auch für Menschen mit Behinderungen, funktionalen Einschränkungen oder begrenzten digitalen Fähigkeiten sowie ältere Menschen;

b)ist für Menschen mit Behinderungen zugänglich, indem er den in Anhang I der Richtlinie 2019/882 festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen entspricht.

(2)In ihren Beziehungen zu den jeweiligen Zahlungsdienstleistern, die Zahlungsdienste im Zusammenhang mit dem digitalen Euro erbringen, sind die Nutzer des digitalen Euro nicht verpflichtet, über ein Zahlungskonto für den nicht-digitalen Euro zu verfügen oder ein solches Konto zu eröffnen bzw. andere Produkte in nicht-digitalen Euro anzunehmen.

(3)Jedes Zahlungskonto für den digitalen Euro verfügt über eine eindeutige Kontonummer.

(4)Jedes Zahlungskonto für den digitalen Euro kann mit einem oder mehreren vom Nutzer des digitalen Euro angegebenen Zahlungskonten für den nicht-digitalen Euro verknüpft werden. Für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 4 darf jedes Zahlungskonto für den digitalen Euro nur mit einem Zahlungskonto für den nicht-digitalen Euro verknüpft werden.

(5)Die Zahlungsdienstleister erlauben, dass sich mehrere Nutzer des digitalen Euro ein Zahlungskonto für den digitalen Euro teilen.

Artikel 23
Offline- und Online-Zahlungen in digitalen Euro

(1)Der digitale Euro steht ab der ersten Ausgabe sowohl für Online- als auch für Offline-Zahlungsvorgänge zur Verfügung.

(2)Online- und Offline-Bestände an digitalen Euro sind auf Antrag des Nutzers des digitalen Euro untereinander zum Nennwert konvertierbar.

(3)Vor der Auslösung eines Zahlungsvorgangs in digitalen Euro im Rahmen einer Nahzahlung werden der Zahlungsempfänger und der Zahler darüber informiert, ob der Zahlungsvorgang in digitalen Euro offline oder online erfolgt.

Artikel 24
Bedingte Zahlungsvorgänge in digitalen Euro

(1)Um sicherzustellen, dass Zahlungsdienstleister und Nutzer des digitalen Euro bedingte Zahlungsvorgänge in digitalen Euro nutzen können, kann die Europäische Zentralbank

a)gemäß Artikel 5 Absatz 2 detaillierte Maßnahmen, Vorschriften und Standards erlassen, die Zahlungsdienstleister anwenden können, um interoperable bedingte Zahlungsvorgänge in digitalen Euro zu gewährleisten;

b)die Funktionen in der Abwicklungsinfrastruktur für den digitalen Euro bereitstellen, die für die Ausführung bedingter Zahlungsvorgänge in digitalen Euro, einschließlich der Rückstellung von Geldbeträgen, erforderlich sind.

(2)Beim digitalen Euro handelt es sich nicht um programmierbares Geld.

Abschnitt 2
Modalitäten der Bereitstellung

Artikel 25 
EUid-Brieftaschen

(1)Front-End-Dienste sind mit den EUid-Brieftaschen interoperabel oder in diese integriert.

(2)Auf Antrag der Nutzer des digitalen Euro stellen die Zahlungsdienstleister, die den digitalen Euro bereitstellen, sicher, dass die Nutzer auf die Funktionen ihrer EUid-Brieftaschen gemäß Artikel 6a der Verordnung (EU) [bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Hinblick auf die Schaffung eines Rahmens für eine europäische digitale Identität (COM(2021) 281 final)] zurückgreifen können.

Artikel 26
Interoperabilität

Die Europäische Zentralbank ist bestrebt, soweit möglich die Interoperabilität der Standards für Zahlungsdienste im Zusammenhang mit dem digitalen Euro mit den einschlägigen Standards für private digitale Zahlungsmittel zu gewährleisten. Die Europäische Zentralbank ist bestrebt, soweit möglich und angemessen die Anwendung der für Zahlungsdienste im Zusammenhang mit dem digitalen Euro geltenden Vorschriften, Standards und Verfahren für private digitale Zahlungsmittel zu ermöglichen.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 kann die Interoperabilität unter anderem durch die Verwendung offener Standards unterstützt werden.

Artikel 27
Streitbeilegungsmechanismus

(1)Unbeschadet der Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten gelten für Streitigkeiten die Bestimmungen der Richtlinie 2015/2366. Richtlinie (EU) 2020/1828 findet Anwendung auf Verbandsklagen gegen Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Verordnung, die die Kollektivinteressen der Verbraucher beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen.

(2)Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken können den Zahlungsdienstleistern Mechanismen zur Verfügung stellen, um den Austausch von Nachrichten zur Beilegung von Streitigkeiten zu erleichtern. Diese Mechanismen können direkt von der Europäischen Zentralbank oder von den Anbietern von Unterstützungsdiensten, die von der Europäischen Zentralbank benannt wurden, betrieben werden.

(3)Die Europäische Zentralbank tritt in keiner der Streitigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 als Partei auf.

Artikel 28
Front-End-Dienste für den Zugang zum und die Nutzung des digitalen Euro

(1)Zahlungsdienstleister, die den digitalen Euro bereitstellen, lassen den Nutzern des digitalen Euro in Bezug auf Front-End-Dienste für den Zugang zum und die Nutzung des digitalen Euro die Wahl zwischen

a)Front-End-Diensten, die von den Zahlungsdienstleistern entwickelt wurden, und

b)Front-End-Diensten, die von der Europäischen Zentralbank entwickelt wurden.

Bietet ein Zahlungsdienstleister keine Front-End-Dienste im Zusammenhang mit dem digitalen Euro an, so nutzt er die Dienste der Europäischen Zentralbank.

(2)Für die Nutzung der Front-End-Dienste der Europäischen Zentralbank nach Absatz 1 Buchstabe b wird keine Kundenbeziehung eingegangen; eine Kundenbeziehung besteht nur mit den Zahlungsdienstleistern in ihrer Rolle bei der Bereitstellung des digitalen Euro gemäß Artikel 13 und gemäß der Richtlinie 2015/2366. Die Europäische Zentralbank hat keinen Zugang zu personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit den von der Europäischen Zentralbank entwickelten und von den Zahlungsdienstleistern genutzten Front-End-Diensten.

(3)Zahlungsdienstleister, die den digitalen Euro bereitstellen, stellen sicher, dass

a)für Zahlungsdienste im Zusammenhang mit dem digitalen Euro das offizielle Logo für den digitalen Euro verwendet wird;

b)die Nutzer des digitalen Euro schnell und einfach auf ihre Zahlungskonten für den digitalen Euro zugreifen und diese schnell und einfach nutzen können.

Artikel 29
Einhaltung der gemäß Artikel 215 AEUV erlassenen Sanktionen der Union

(1)Zahlungsdienstleister, die Zahlungsvorgänge in digitalen Euro ausführen, überprüfen, ob es sich bei den entsprechenden Nutzern des digitalen Euro um gelistete Personen oder Organisationen handelt. Diese Überprüfungen führen die Zahlungsdienstleister unmittelbar nach Inkrafttreten einer neuen oder geänderten nach Artikel 215 AEUV erlassenen restriktiven Maßnahme durch, die das Einfrieren von Vermögenswerten oder das Verbot der Zurverfügungstellung von Geldbeträgen oder wirtschaftlichen Ressourcen vorsieht, mindestens aber einmal pro Kalendertag.

(2)Während der Ausführung eines Zahlungsvorgangs in digitalen Euro müssen der beteiligte Zahlungsdienstleister des Zahlers und der beteiligte Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nicht zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Überprüfungen prüfen, ob es sich bei dem Zahler oder dem Zahlungsempfänger, deren Zahlungskonten für den digitalen Euro für die Ausführung des betreffenden Zahlungsvorgangs in digitalen Euro verwendet werden, um gelistete Personen oder Organisationen handelt.

(3)Wenn ein Zahlungsdienstleister es versäumt hat, die in Absatz 1 genannten Überprüfungen vorzunehmen und einen Zahlungsvorgang in digitalen Euro ausführt und ein anderer an diesem Zahlungsvorgang beteiligter Zahlungsdienstleister es dadurch seinerseits versäumt, Vermögenswerte gelisteter Personen oder Organisationen einzufrieren, oder er solchen Personen oder Organisationen Geldbeträge oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung stellt, so kommt Ersterer für den finanziellen Schaden auf, der Letzterem aufgrund von Sanktionen entsteht, die im Rahmen restriktiver, gemäß Artikel 215 AEUV erlassener Maßnahmen, die das Einfrieren von Vermögenswerten oder das Verbot der Zurverfügungstellung von Geldbeträgen oder wirtschaftlichen Ressourcen vorsehen, gegen ihn verhängt werden.

Artikel 30
Abwicklung von Zahlungsvorgängen in digitalen Euro

(1)Online- und Offline-Zahlungsvorgänge in digitalen Euro werden sofort abgewickelt.

(2)Die endgültige Abwicklung von Online-Zahlungsvorgängen in digitalen Euro erfolgt zu dem Zeitpunkt, zu dem die Übertragung des betreffenden Betrags an digitalen Euro vom Zahler an den Zahlungsempfänger in der vom Eurosystem zugelassenen Abwicklungsinfrastruktur für den digitalen Euro erfasst wird.

(3)Die endgültige Abwicklung von Offline-Zahlungsvorgängen in digitalen Euro erfolgt zu dem Zeitpunkt, zu dem die jeweiligen Bestände an digitalen Euro im lokalen Speichergerät des Zahlers und des Zahlungsempfängers aktualisiert werden.

Artikel 31 
Wechsel von Zahlungskonten für den digitalen Euro

(1)Die Zahlungsdienstleister ermöglichen es den Nutzern des digitalen Euro auf deren Antrag, ihre Zahlungskonten für den digitalen Euro unter Beibehaltung derselben Kontokennungen zu anderen Zahlungsdienstleistern zu wechseln.

(2)In Ausnahmefällen, in denen ein Zahlungsdienstleister aus betrieblichen Gründen über einen längeren Zeitraum nicht in der Lage ist, Zahlungsdienste im Zusammenhang mit dem digitalen Euro an die Nutzer des digitalen Euro zu erbringen, oder in denen ein Zahlungsdienstleister die betreffenden Daten in Bezug auf das Zahlungskonto für den digitalen Euro verloren hat, können die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken den Wechsel von Zahlungskonten für den digitalen Euro bei diesem Zahlungsdienstleister zu einem anderen, vom Nutzer des digitalen Euro benannten Zahlungsdienstleister genehmigen. Der neue Zahlungsdienstleister kann den Wechsel abschließen, ohne sich an den nicht verfügbaren Zahlungsdienstleister wenden zu müssen.

Artikel 32
Allgemeine Mechanismen zur Aufdeckung und Verhütung von
Betrug

(1)Die Europäische Zentralbank kann die von den Zahlungsdienstleistern gemäß der Richtlinie 2015/2366 wahrzunehmenden Aufgaben der Aufdeckung und Verhütung von Betrug durch die Einrichtung eines allgemeinen Mechanismus zur Aufdeckung und Verhütung von Betrug für Online-Transaktionen in digitalen Euro erleichtern, um das reibungslose und wirksame Funktionieren des digitalen Euro zu gewährleisten. Dieser allgemeine Mechanismus zur Aufdeckung und Verhütung von Betrug kann direkt von der Europäischen Zentralbank oder von den Anbietern von Unterstützungsdiensten, die von der Europäischen Zentralbank benannt wurden, betrieben werden.

(2)Vor der Ausarbeitung der Einzelheiten der operativen Elemente des Mechanismus zur Aufdeckung und Verhütung von Betrug konsultiert die Europäische Zentralbank den Europäischen Datenschutzbeauftragten.

(3)Der Mechanismus zur Aufdeckung und Verhütung von Betrug dient dazu,

a)das Betrugsrisiko von Echtzeit-Online-Transaktionen in digitalen Euro bei ausschließlicher Nutzung durch Zahlungsdienstleister zu bewerten, bevor die Transaktion über die Abwicklungsinfrastruktur für den digitalen Euro abgewickelt wird;

b)die Zahlungsdienstleister bei der Aufdeckung von betrügerischen Transaktionen bei bereits abgewickelten Online-Zahlungsvorgängen in digitalen Euro zu unterstützen.

(4)Für die Zwecke dieses Artikels übermitteln die Zahlungsdienstleister die in Anhang 5 genannten Informationen an den Mechanismus zur Aufdeckung und Verhütung von Betrug. Die Zahlungsdienstleister treffen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, einschließlich modernster Sicherheits- und Datenschutzmaßnahmen, um sicherzustellen, dass bei der Erbringung des Unterstützungsdienstes keine direkte Identifizierung von Nutzern des digitalen Euro auf der Grundlage der an den Mechanismus zur Aufdeckung und Verhütung von Betrug übermittelten Informationen möglich ist.

Artikel 33
Fairer, angemessener und diskriminierungsfreier Zugang zu mobilen Geräten

(1)Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828, gewährleisten die Originalhersteller von mobilen Geräten und die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 47 den Anbietern von Front-End-Diensten und von EUid-Brieftaschen zu fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen eine wirksame Interoperabilität mit – und Zugang für Zwecke der Interoperabilität zu – den Hardware- und Software-Funktionen, die für die Speicherung und Übertragung von Daten zur Abwicklung von Online- oder Offline-Transaktionen in digitalen Euro erforderlich sind.

(2)Die in Absatz 1 genannten Originalhersteller von mobilen Geräten und Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste werden nicht daran gehindert, unbedingt erforderliche und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Interoperabilität die Integrität der von der Interoperabilitätsverpflichtung betroffenen Hardware- und Softwarefunktionen nicht beeinträchtigt, sofern diese Maßnahmen ordnungsgemäß begründet sind.

(3)Zur Anwendung fairer, angemessener und diskriminierungsfreier Bedingungen gemäß Absatz 1 veröffentlichen die in Absatz 1 genannten Originalhersteller von mobilen Geräten und Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste allgemeine Bedingungen für eine wirksame Interoperabilität und einen wirksamen Zugang. Zu diesen allgemeinen Bedingungen gehört auch ein alternativer Streitbeilegungsmechanismus auf Ebene der Europäischen Union. Der Streitbeilegungsmechanismus lässt das Recht unberührt, im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht Rechtsmittel bei Justizbehörden einzulegen.

KAPITEL VIII
PRIVATSPHÄRE UND DATENSCHUTZ

Artikel 34
Verarbeitung durch Zahlungsdienstleister
 

(1)Zahlungsdienstleister nehmen eine Aufgabe im öffentlichen Interesse wahr, wenn sie personenbezogene Daten für folgende Zwecke verarbeiten:

a)die Durchsetzung von Beschränkungen, einschließlich der Überprüfung, ob potenzielle oder bestehende Nutzer des digitalen Euro Konten für den digitalen Euro bei einem anderen Zahlungsdienstleister haben, gemäß Artikel 16;

b)die Aufladung und Auszahlung gemäß Artikel 13 Absätze 2 und 3 sowie Zahlungsvorgänge in digitalen Euro gemäß Artikel 13 Absatz 4;

c)die Bereitstellung von digitalen Offline-Euro, einschließlich der Registrierung und Löschung lokaler Speichergeräte gemäß Anhang I Buchstabe b;

d)Einhaltung der Sanktionen der Union gemäß Artikel 29;

e)die Verpflichtungen der Zahlungsdienstleister gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2366 in Bezug auf die Ausführung von Transaktionen und die Verhütung und Aufdeckung von Betrug, die Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849, die Einhaltung der Steuervorschriften gemäß der Richtlinie 2006/112/EG des Rates, der Richtlinie (EU) 2011/16/EU und des einschlägigen nationalen Rechts, das Management operationeller und sicherheitsrelevanter Risiken gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 und die Verpflichtungen gemäß der Richtlinie (EU) 2014/92/EU, soweit sie den digitalen Euro betreffen.

Bei der Bereitstellung von digitalen Offline-Euros ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Zahlungsdienstleister auf die Aufladung und Auszahlung gemäß Artikel 37 Absätze 3, 4 und 5 beschränkt.

(2)Für die in Absatz 1 Buchstaben a bis c dieses Artikels genannten Zwecke sind in Anhang III die Arten von personenbezogenen Daten festgelegt.

(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38 delegierte Rechtsakte zur Aktualisierung der in Anhang III aufgeführten Arten von personenbezogenen Daten zu erlassen.

Für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zwecke gelten die Zahlungsdienstleister in Bezug auf die personenbezogenen Daten als Verantwortliche. Ist ein Zahlungskonto für den digitalen Euro bei einem Zahlungsdienstleister mit einem Zahlungskonto für den nicht-digitalen Euro bei einem anderen Zahlungsdienstleister gemäß Artikel 13 Absatz 4 verknüpft, so gelten diese Zahlungsdienstleister als gemeinsam Verantwortliche.

(4)Die Zahlungsdienstleister treffen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, einschließlich modernste Sicherheits- und Datenschutzmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken oder den Anbietern von Unterstützungsdiensten übermittelten Daten keine direkte Identifizierung einzelner Nutzer des digitalen Euro ermöglichen.

Artikel 35
Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken

(1)Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken nehmen eine Aufgabe im öffentlichen Interesse wahr oder üben hoheitliche Befugnisse aus, wenn sie personenbezogene Daten für folgende Zwecke verarbeiten:

a)die Bereitstellung des Zugangs für Zahlungsdienstleister zur Abwicklungsinfrastruktur für den digitalen Euro und die Unterstützung des Nachrichtenaustauschs zwischen Zahlungsdienstleistern;

b)die Abwicklung von Online-Zahlungsvorgängen in digitalen Euro;

c)die Wahrung der Sicherheit und Integrität der Abwicklungsinfrastruktur für den digitalen Euro und lokaler Speichergeräte; 

d)die Unterstützung der Überprüfung durch Zahlungsdienstleister, ob ein potenzieller Nutzer bereits über Zahlungskonten für den digitalen Euro bei anderen Zahlungsdienstleistern verfügt, um die Umgehung von Beschränkungen gemäß Artikel 16 zu verhindern;

e)die Ermächtigung von Zahlungsdienstleistern in Ausnahmefällen im Sinne von Artikel 31 Absatz 2, Zahlungskonten für den digitalen Euro bei einem Zahlungsdienstleister zu einem anderen, vom Nutzer des digitalen Euro benannten Zahlungsdienstleister zu wechseln.

(2)Für die in Absatz 1 genannten Zwecke sind in Anhang IV die Arten von personenbezogenen Daten festgelegt.

(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38 delegierte Rechtsakte zur Aktualisierung der in Anhang IV aufgeführten Arten von personenbezogenen Daten zu erlassen.

(4)Personenbezogene Daten, die für die in Absatz 1 genannten Aufgaben verarbeitet werden, werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, einschließlich modernster Sicherheits- und Datenschutzmaßnahmen, unterstützt. Dazu gehört auch die klare Trennung der personenbezogenen Daten, um sicherzustellen, dass die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken die einzelnen Nutzer des digitalen Euro nicht direkt identifizieren können.

(5)Für die in den Absätzen 1 und 8 dieses Artikels genannten Zwecke gilt die Europäische Zentralbank in Bezug auf die personenbezogenen Daten als Verantwortliche. Nimmt die Europäische Zentralbank eine in den Absätzen 1 und 8 genannte Aufgabe gemeinsam mit den nationalen Zentralbanken wahr, so gelten die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken in Bezug auf diese Aufgabe als gemeinsam Verantwortliche.

(6)Dieser Artikel berührt nicht die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung anderer Aufgaben und Befugnisse der Europäischen Zentralbank und der nationalen Zentralbanken, einschließlich der Aufsicht über die Kreditinstitute und der Überwachung der Zahlungssysteme.

(7)Beschließt die Europäische Zentralbank, Anbieter von Unterstützungsdiensten nicht mit Aufgaben nach den Artikeln 27 und 32 zu betrauen, kann sie die in Anhang 5 genannten Arten von personenbezogenen Daten vorbehaltlich der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Anforderungen verarbeiten.

(8)Zur Unterstützung der Zahlungsdienstleister bei der Durchsetzung der Verfügungsrahmen gemäß Artikel 16 Absatz 1 und zur Gewährleistung des Wechsels von Zahlungskonten für den digitalen Euro in Dringlichkeitsfällen auf Antrag des Nutzers gemäß Artikel 31 Absatz 2 kann die Europäische Zentralbank allein oder gemeinsam mit den nationalen Zentralbanken einen zentralen Zugangspunkt für die Kennungen der Nutzer des digitalen Euro und die entsprechenden Verfügungsrahmen für den digitalen Euro gemäß Anhang 4 Nummer 4 einrichten. Die Europäische Zentralbank trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, einschließlich modernster Sicherheits- und Datenschutzmaßnahmen, um sicherzustellen, dass andere Stellen als die Zahlungsdienstleister, deren Kunde oder potenzieller Kunde der Nutzer des digitalen Euro ist, aus den über den zentralen Zugangspunkt abgerufenen Informationen nicht auf die Identität einzelner Nutzer des digitalen Euro schließen können.

Artikel 36
Verarbeitung durch Anbieter von Unterstützungsdiensten

(1)Beschließt die Europäische Zentralbank, Anbieter von Unterstützungsdiensten mit den in den Artikeln 27 und 32 genannten Aufgaben zu betrauen, so erbringen die Anbieter von Unterstützungsdiensten zahlungsbezogene Dienste über Zahlungsdienstleister hinweg. In solch einer Situation nehmen Zahlungsdienstleister eine Aufgabe im öffentlichen Interesse wahr, wenn sie personenbezogene Daten für folgende Zwecke verarbeiten:

a)die Unterstützung der Verhütung und Aufdeckung von Betrug über Zahlungsdienstleister hinweg gemäß Artikel 32;

b)die Unterstützung des Austauschs von Nachrichten zur Beilegung von Streitigkeiten gemäß Artikel 27.

(2)Für die in Absatz 1 genannten Zwecke sind in Anhang V die Arten von personenbezogenen Daten festgelegt.

(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38 delegierte Rechtsakte zur Aktualisierung der in Anhang V aufgeführten Arten von personenbezogenen Daten zu erlassen.

(4)Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die in Absatz 1 genannten Zwecke darf nur erfolgen, wenn durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, einschließlich modernster Sicherheits- und Datenschutzmaßnahmen, sichergestellt wird, dass die Anbieter von Unterstützungsdiensten die einzelnen Nutzer des digitalen Euro nicht direkt identifizieren können.

(5)Für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zwecke gelten die Anbieter von Unterstützungsdiensten in Bezug auf die personenbezogenen Daten als Verantwortliche. Dieser Absatz gilt unbeschadet dessen, dass die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken die Betreiber zahlungsbezogener Dienste über Zahlungsdienstleister hinweg benennen und das Leistungsniveau der Dienste überprüfen, ohne personenbezogene Daten zu verarbeiten.

KAPITEL IX
BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE

Artikel 37
Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche in Bezug auf Offline-Zahlungsvorgänge in digitalen Euro

(1)Die Zahlungsdienstleister wenden die Absätze 2 bis 6 auf Offline-Zahlungsvorgänge in digitalen Euro an.

(2)Transaktionsdaten werden weder von den Zahlungsdienstleistern noch von der Europäischen Zentralbank bzw. den nationalen Zentralbanken aufbewahrt.

(3)Die Zahlungsdienstleister bewahren die Daten zur Aufladung und Auszahlung für die Speicherung digitaler Euro auf Zahlungsinstrumenten gemäß Artikel 40 der Richtlinie (EU) 2015/849 und den nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieses Artikels auf. Die Zahlungsdienstleister stellen diese Daten auf Anfrage der zentralen Meldestelle und anderen zuständigen Behörden nach Artikel 2 Nummer 31 der Verordnung [bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Verordnung zur Bekämpfung der Geldwäsche (COM(2021) 420 final)] zur Verfügung.

(4)Für die Zwecke des Absatzes 3 umfassen die Aufladungs- und Auszahlungsdaten Folgendes:

a)den aufgeladenen bzw. ausgezahlten Betrag;

b)die Kennung des lokalen Speichergeräts für Offline-Zahlungen in digitalen Euro;

c)das Datum und die Uhrzeit der Aufladungs- und Auszahlungstransaktion;

d)die Nummern der zur Aufladung und Auszahlung verwendeten Konten.

(5)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Transaktionsgrenzen und Verfügungsrahmen für den digitalen Euro zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 genannten Prüfverfahren erlassen.

(6)Transaktionsgrenzen und Verfügungsrahmen tragen der Notwendigkeit Rechnung, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern, ohne die Nutzung des digitalen Offline-Euro als Zahlungsmittel übermäßig zu beschränken. Bei der Ausarbeitung der in Absatz 5 genannten Durchführungsrechtsakte stützt sich die Kommission insbesondere auf Folgendes:

a)eine Bewertung der von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgehenden Gefahren sowie der Schwachstellen und Risiken des digitalen Euro bei der Aufladung und Auszahlung ihres Zahlungsinstruments;

b)einschlägige Empfehlungen und Berichte von internationalen Organisationen und Einrichtungen für die Festlegung von Standards mit Zuständigkeit im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;

c)das Ziel, die Nutzbarkeit und Akzeptanz des digitalen Euro als gesetzliches Zahlungsmittel sicherzustellen.

Für die Zwecke von Buchstabe a kann die Kommission die Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung um eine Stellungnahme ersuchen, in der das Ausmaß der von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgehenden Gefahren im Zusammenhang mit dem digitalen Offline-Euro und dessen Schwachstellen bewertet werden. Die Kommission kann den Europäischen Datenschutzausschuss konsultieren.

KAPITEL X
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 38
Delegierte Rechtsakte

(1)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 11, 33, 34 und 35 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen.

(3)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 11, 33, 34 und 35 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss nicht berührt.

(4)Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 11, 33, 34 und 35 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 39
Ausschussverfahren

(1)Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 40
Berichterstattung

(1)Für die Ausgabe und die Nutzung des digitalen Euro gelten die Regelungen zur Rechenschaftspflicht gemäß Artikel 15 Absätze 1 und 3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank.

Zu diesem Zweck erstattet die Europäische Zentralbank über die Entwicklung und Nutzung des digitalen Euro Bericht. In diesem Bericht wird der Beitrag der Europäischen Zentralbank zur Umsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung behandelt; dabei wird auch auf die folgenden Aspekte eingegangen:

a)die Höhe der von den Händlern an die Zahlungsdienstleister bzw. zwischen den Zahlungsdienstleistern zu entrichtenden Gebühren oder Entgelte;

b)die Interoperabilität des digitalen Euro mit anderen Währungen in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, und in Drittländern;

c)die Entwicklung anderer digitaler Zentralbankwährungen als des digitalen Euro in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, und in relevanten Drittländern sowie die Bedeutung dieser Entwicklungen für das Euro-Währungsgebiet;

d)Markttrends im Zahlungsverkehr und deren Bedeutung für innovative Anwendungsfälle.

(2)Vor der geplanten Ausgabe des digitalen Euro und vor der Umsetzung etwaiger Änderungen der Parameter und des Einsatzes der in Artikel 16 genannten Instrumente, mindestens aber alle drei Jahre nach der Ausgabe des digitalen Euro legt die Europäische Zentralbank dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission Folgendes vor:

a)Informationen über die Instrumente zur Beschränkung der Nutzung des digitalen Euro gemäß Artikel 16 und die Parameter, die die Europäische Zentralbank in Anbetracht des vorherrschenden finanziellen und monetären Umfelds zu beschließen gedenkt;

b)eine Analyse des voraussichtlichen Beitrags der unter Buchstabe a genannten Instrumente und Parameter zum Ziel der Wahrung der Finanzstabilität.

(3)Ein Jahr nach der ersten Ausgabe des digitalen Euro und danach alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem analysiert wird, wie sich die Parameter und der Einsatz der Instrumente gemäß Artikel 16 auf folgende Punkte auswirken:

a)die Rolle von Finanzintermediären bei der Finanzierung der Wirtschaft;

b)die Liquiditätsanforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates.

(4)Ein Jahr nach der ersten Ausgabe des digitalen Euro und danach alle zwei Jahre legen die Mitgliedstaaten der Kommission Informationen in Bezug auf Folgendes vor:

a)die gemäß Artikel 6 Absatz 1 verhängten Sanktionen;

b)die Anzahl der eröffneten Konten für den digitalen Euro;

c)die Anzahl der Zahlungsdienstleister nach Artikel 14 Absätze 2 und 3, die grundlegende Dienste im Zusammenhang mit dem digitalen Euro an natürliche Personen erbringen;

d)die Anzahl der Zahlungskonten für den digitalen Euro, die von Zahlungsdienstleistern nach Artikel 14 Absätze 2 und 3 eröffnet wurden;

den Anteil der Anträge, die von Zahlungsdienstleistern nach Artikel 14 Absätze 2 und 3 abgelehnt wurden.

Artikel 41
Überprüfung

(1)Spätestens ein Jahr nach der ersten Ausgabe des digitalen Euro und danach alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. Bei der Erstellung ihres Berichts berücksichtigt die Kommission die in Artikel 40 genannten Berichte der Europäischen Zentralbank sowie etwaige Stellungnahmen und Standpunkte der Europäischen Zentralbank.

(2)Spätestens ein Jahr nach Anwendungsbeginn dieser Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Entwicklungen von für den Massenzahlungsverkehr bestimmten digitalen Zentralbankwährungen in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, sowie über die Auswirkungen dieser Verordnung auf den Binnenmarkt vor, gegebenenfalls zusammen mit Vorschlägen zur Änderung von Rechtsakten, die die Nutzung von für den Massenzahlungsverkehr bestimmten digitalen Zentralbankwährungen in der Union regeln.

(3)Spätestens drei Jahre nach der ersten Ausgabe des digitalen Euro legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht darüber vor, ob im Euro-Währungsgebiet ein ausreichender und wirksamer Zugang zum digitalen Euro und eine ausreichende Akzeptanz des digitalen Euro gegeben sind.

Artikel 42
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Die Präsidentin    Der Präsident/Die Präsidentin

(1)    Ein Stablecoin ist ein Kryptowert, der sich zur Stabilisierung seines Marktwerts auf eine amtliche „Währung oder ein Portfolio liquider Vermögenswerte bezieht.
(2)    Bei der kürzlich durchgeführten Eurobarometer-Umfrage „Retail Financial Services and Products“ gab jeder dritte Befragte aus der EU an, davon gehört zu haben, dass über die mögliche Einführung eines digitalen Euro diskutiert wird. Die Umfrage kann über folgenden Link abgerufen werden: Retail Financial Services and Products – Oktober 2022 – Eurobarometer-Umfrage (europa.eu) .
(3)    ABl. L 83 vom 30.3.2010, S. 70.
(4)     Empfehlung der Kommission vom 22. März 2010 über den Geltungsbereich und die Auswirkungen des Status der Euro-Banknoten und -Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel .
(5)    COM (2020) 591 final und COM(2020) 592 final.
(6)     EUR-Lex – 02016R0679-20160504 – DE – EUR-Lex (europa.eu)
(7)     EUR-Lex – 32018R1725 – DE – EUR-Lex (europa.eu)
(8)     EUR-Lex – 32019L0882 – DE – EUR-Lex (europa.eu)
(9)     EUR-Lex – 32014L0092 – DE – EUR-Lex (europa.eu)
(10)     EUR-Lex – 02015L2366-20151223 – DE – EUR-Lex (europa.eu)
(11)    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste und E-Geld-Dienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2015/2366/EU und 2009/110/EG (COM(2023) 366 final) und Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/210 (COM(2023) 367 final).
(12)     Anti-money laundering and countering the financing of terrorism legislative package (europa.eu) .
(13)     EUR-Lex - 52021PC0281 - DE - EUR-Lex (europa.eu)
(14)     https://ec.europa.eu/info/publications/towards-stronger-international-role-euro-commission-contribution-european-council-13-14-december-2018_de
(15)    COM(2021) 32 final.
(16)     Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor .
(17)    Es sei darauf hingewiesen, dass die Zustimmungsrate für den Euro in der EU mit 71 % auf dem zweithöchsten je verzeichneten Stand verharrt und im Euro-Währungsgebiet sogar noch höher liegt (79 %). Quelle: Standard-Eurobarometer 98 (Winter 2022/2023), abrufbar über den folgenden Link: Standard-Eurobarometer 98 – Winter 2022/2023 – Februar 2023 – Eurobarometer-Umfrage (europa.eu) .
(18)    ABl. C […] vom […], S. […].
(19)    ABl. C […] vom […], S. […].
(20)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über eine Strategie für ein digitales Finanzwesen in der EU (COM(2020) 591 final).
(21)    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2022 zu dem Jahresbericht der Europäischen Zentralbank 2021 (2021/2063(INI)).
(22)    https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-6301-2022-INIT/de/pdf
(23)    Europäische Zentralbank, Report on a digital euro , Oktober 2020.
(24)    https://documents1.worldbank.org/curated/en/806481470154477031/pdf/Payment-Aspects-of-Financial-Inclusion.pdf
(25)     Study on New Digital Payment Methods (europa.eu) , März 2022. Der Weltbank zufolge bedeutet finanzielle Inklusion, dass Menschen Zugang zu nützlichen und erschwinglichen Finanzprodukten und -dienstleistungen haben, die ihren Bedürfnissen entsprechen, d. h. Transaktionen, Zahlungen, Ersparnissen, Krediten und Versicherungen.
(26)    Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 26. Januar 2021, Hessischer Rundfunk, Verbundene Rechtssachen C-422/19 und C-423/19, ECLI:EU:C:2021:63, Rn. 46.
(27)    Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1).
(28)    ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1.
(29)    Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40).  
(30)    Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1).
(31)    Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3).
(32)    Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70).
(33)    Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen.
(34)    Statement on the design choices for a digital euro from the privacy and data protection perspective, angenommen am 10. Oktober 2022.
(35)    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(36)    Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(37)    Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).
(38)    Vorschlag für eine Verordnung zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für die Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung (COM(2021) 420 final), Vorschlag für eine Richtlinie über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 (COM(2021) 423 final), Vorschlag für eine Verordnung zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (COM(2021) 421 final) und Vorschlag für eine Neufassung der Verordnung (EU) 2015/847 zur Ausweitung der Rückverfolgbarkeitsanforderungen auf Kryptowerte (COM(2021) 422 final).
(39)    Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1).
(40)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(41)    Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(42)    Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(43)    Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214).
(44)    Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).
(45)    Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (ABl. L 162 vom 19.6.1997, S. 1).
(46)    Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1).
(47)    Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36).

Brüssel, den 28.6.2023

COM(2023) 369 final

ANHÄNGE

des

Vorschlags für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einführung des digitalen Euro





{SEC(2023) 257 final} - {SWD(2023) 233 final} - {SWD(2023) 234 final}


ANHANG I
Zahlungsdienste im Zusammenhang mit dem digitalen Euro

Zahlungsdienste im Zusammenhang mit dem digitalen Euro umfassen Folgendes:

a)Maßnahmen, um den Nutzern des digitalen Euro den Zugang zum und die Verwendung des digitalen Euro zu ermöglichen, unbeschadet etwaiger Beschränkungen, die von der Europäischen Zentralbank gemäß Artikel 16 festgelegt werden,

b)Maßnahmen, um es den Nutzern des digitalen Euro zu ermöglichen, Zahlungsvorgänge in digitalen Euro zu tätigen und zu empfangen, und ihnen Zahlungsinstrumente in digitalen Euro zur Verfügung zu stellen,

c)Verwaltung der Zahlungskonten für den digitalen Euro von Nutzern des digitalen Euro,

d)Aufladung und Auszahlung gemäß Artikel 13 und

e)Erbringung zusätzlicher Zahlungsdienste im Zusammenhang mit dem digitalen Euro neben den grundlegenden Zahlungsdiensten im Zusammenhang mit dem digitalen Euro gemäß Anhang II.

ANHANG II
Grundlegende Zahlungsdienste im Zusammenhang mit dem digitalen Euro

Grundlegende Zahlungsdienste im Zusammenhang mit dem digitalen Euro für natürliche Personen umfassen Folgendes:

a)Eröffnung, Führung und Schließung eines Zahlungskontos für den digitalen Euro,

b)Einsicht in Salden und Transaktionen,

c)nicht-automatisierte Aufladung und Auszahlung von einem bzw. auf ein Zahlungskonto für den nicht-digitalen Euro,

d)Aufladung und Auszahlung von/in Bargeld,

e)Auslösung und Entgegennahme von Zahlungsvorgängen in digitalen Euro mittels eines elektronischen Zahlungsinstruments, unter Ausschluss anderer bedingter Zahlungsvorgänge in digitalen Euro als Daueraufträge, in den folgenden Anwendungsfällen:

Zahlungsvorgänge in digitalen Euro von Personen zu Personen,

Zahlungsvorgänge in digitalen Euro am Interaktionspunkt, einschließlich Verkaufsstelle und elektronischer Geschäftsverkehr,

Zahlungsvorgänge in digitalen Euro von Personen an Regierungen,

f)Zahlungsvorgänge in digitalen Euro gemäß Artikel 13 Absatz 4 und

g)Bereitstellung mindestens eines elektronischen Zahlungsinstruments für die Ausführung von Zahlungsvorgängen in digitalen Euro im Sinne von Buchstabe e.

ANHANG III
Verarbeitung personenbezogener Daten durch Zahlungsdienstleister

1.Für die Zwecke des Artikels 34 Absatz 1 Buchstabe a ist die Verarbeitung auf Folgendes beschränkt:

i)die Nutzerkennung,

ii)die Nutzerauthentifizierung,

iii) Informationen zu den Zahlungskonten für den digitalen Euro, einschließlich Informationen zum Bestand an digitalen Euro des Nutzers des digitalen Euro und der eindeutigen Nummer des Zahlungskontos für den digitalen Euro und

iv) Informationen zu Online-Zahlungsvorgängen in digitalen Euro, einschließlich der Transaktionskennung und des Transaktionsbetrags.

2.Für die Zwecke des Artikels 34 Absatz 1 Buchstabe b ist die Verarbeitung auf Folgendes beschränkt:

i)die Nutzerkennung,

ii)die Nutzerauthentifizierung,

iii)Informationen zu den Zahlungskonten für den digitalen Euro, einschließlich der eindeutigen Nummer des Zahlungskontos für den digitalen Euro, und

iv)Informationen zu den Zahlungskonten für den nicht-digitalen Euro, einschließlich der Kontonummer des verknüpften Zahlungskontos für den nicht-digitalen Euro.

3.Für die Zwecke des Artikels 34 Absatz 1 Buchstabe c ist die Verarbeitung auf Folgendes beschränkt:

i)die Nutzerkennung, einschließlich des Namens des Inhabers des lokalen Speichergeräts und

ii)Informationen zum lokalen Speichergerät, einschließlich der Kennung des lokalen Speichergeräts.

ANHANG IV
Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken

1.Für die Zwecke des Artikels 35 Absatz 1 Buchstabe a ist die Verarbeitung auf Folgendes beschränkt:

i)Informationen zu den Zahlungskonten für den digitalen Euro, einschließlich der eindeutigen Nummer des Zahlungskontos für den digitalen Euro, und

ii)Informationen zu den Online-Zahlungsvorgängen in digitalen Euro, Informationen in Verbindung mit der eindeutigen Nummer des Zahlungskontos für den digitalen Euro, einschließlich des Transaktionsbetrags.

2.Für die Zwecke des Artikels 35 Absatz 1 Buchstabe b ist die Verarbeitung auf Folgendes beschränkt:

i)den Nutzer-Alias,

ii)die Nutzerauthentifizierung,

iii)den Betrag an digitalen Euro, um den das Konto belastet wird, und

iv)den Betrag an digitalen Euro, der dem Konto gutgeschrieben wird.

3.Für die Zwecke des Artikels 35 Absatz 1 Buchstabe c ist die Verarbeitung auf die Daten beschränkt, die für die Falschgeldanalyse von Offline-Zahlungsvorgängen in digitalen Euro erforderlich sind: Informationen zum lokalen Speichergerät, einschließlich der Kennung des lokalen Speichergeräts.

4.Für die Zwecke des Artikels 35 Absatz 1 Buchstaben d und e und den zentralen Zugangspunkt gemäß Artikel 34 Absatz 8 ist die Verarbeitung auf Folgendes beschränkt:

i)die Nutzerkennung,

ii)die Nutzerauthentifizierung im Zusammenhang mit den Beständen des Nutzers an digitalen Euro und

iii)Informationen zu den Zahlungskonten für den digitalen Euro, einschließlich der eindeutigen Nummer des Zahlungskontos für den digitalen Euro, der Bestände des Nutzers an digitalen Euro, des vom Nutzer festgelegten Verfügungsrahmens und der Art des Kontos für den digitalen Euro.

ANHANG V
Verarbeitung personenbezogener Daten durch Anbieter von Unterstützungsdiensten

Für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe a ist die Verarbeitung auf die Daten beschränkt, die für die Verhütung und Aufdeckung von Betrug über Zahlungsdienstleister hinweg erforderlich sind:

i)Informationen zu den Zahlungskonten für den digitalen Euro, einschließlich der eindeutigen Nummer des Kontos für den digitalen Euro,

ii)Informationen zu Online-Zahlungsvorgängen in digitalen Euro, einschließlich des Transaktionsbetrags und

iii)Informationen zur Transaktionssitzung des Nutzers des digitalen Euro, einschließlich der Internetprotokolladresse des Geräts.