Brüssel, den 20.6.2023

COM(2023) 338 final

2023/0200(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Am 24. Februar 2022 startete Russland eine groß angelegte Militärinvasion in die Ukraine, mit verheerenden Folgen für das Land und seine Bevölkerung. Mehr als 15 Monate anhaltende heftige Kämpfe, schwerer Artilleriebeschuss und Luftangriffe haben eine hohe Zahl ziviler Opfer gefordert und unermessliches menschliches Leid verursacht. Durch den russischen Angriffskrieg wurden Infrastrukturen und Dienste in der gesamten Ukraine schwer beschädigt; in einigen Teilen des Landes wurden ganze Städte und Ortschaften zerstört. Die daraus resultierende humanitäre Krise hat Millionen von Ukrainerinnen und Ukrainern aus ihren Häusern vertrieben und dazu geführt, dass und viele von ihnen dringend auf Nahrungsmittel, Unterkünfte und medizinische Hilfe angewiesen sind. Die russischen Luftangriffe auf Ziele im ganzen Land halten bis zum heutigen Tag an. Es wird Jahre, wenn nicht Jahrzehnte dauern, um das Trauma dieses sinnlosen Krieges zu heilen.

In einer beispiellosen Demonstration von Einigkeit haben die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten das Vorgehen Russlands verurteilt und die Ukraine unterstützt. Bis Mai 2023 haben die EU, ihre Mitgliedstaaten und europäische Finanzinstitutionen der Ukraine und ihrer Bevölkerung umfangreiche Unterstützung in Höhe von 70 Mrd. EUR bereitgestellt. Dazu gehören 38 Mrd. EUR an Finanzhilfen, Budgethilfe und humanitärer Hilfe 1 , 15 Mrd. EUR an militärischer Unterstützung, auch über die Europäische Friedensfazilität, und 17 Mrd. EUR, die von der EU und ihren Mitgliedstaaten für die Bedürfnisse der Kriegsflüchtlinge bereitgestellt wurden. Darüber hinaus haben die im Mai 2022 eingerichteten EU-Solidaritätskorridore bis Ende Mai 2023 bereits 31 Mrd. EUR an Ausfuhrerlösen für die Ukraine erbracht. Die EU-Mitgliedstaaten haben rund 4 Millionen Menschen, die seit Beginn des Krieges aus dem Land fliehen, vorübergehenden Schutz gewährt. Dies spiegelt die feste Entschlossenheit der Union wider, der Ukraine so lange wie nötig zu helfen.

Zudem hat die Union seit Beginn des Krieges beispiellose Sanktionen gegen Russland verhängt, die zu den nach der rechtswidrigen Annexion der Krim im März 2014 verhängten EU-Sanktionen hinzukommen. Derzeit wird an der möglichen Verwendung eingefrorener Vermögenswerte zur Unterstützung der Erholung und des Wiederaufbaus der Ukraine gearbeitet.

Im März 2023 legte die Weltbank zusammen mit der ukrainischen Regierung, der Europäischen Kommission und den Vereinten Nationen eine aktualisierte Schadensbewertung vor, die sich auf ein vollständiges Jahr des grundlosen Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine erstreckte 2 . Darin wurde der Gesamtbedarf der Ukraine für Wiederaufbaumaßnahmen in den nächsten zehn Jahren auf 384 Mrd. EUR und für den Zeitraum 2023-2027 auf 142 Mrd. EUR geschätzt. Allein für das Jahr 2023 beläuft sich der unmittelbare Bedarf an rascher Erholung in den von der ukrainischen Regierung ermittelten Prioritätsfeldern und unter Berücksichtigung der Aufnahmekapazitäten des Landes auf 13 Mrd. EUR. Zu diesen Prioritäten gehören die Wiederherstellung und Instandsetzung der Energieinfrastruktur und anderer kritischer und sozialer Infrastrukturen, der Wohnungsbau, die humanitäre Minenräumung und die Unterstützung des Privatsektors.

Im März 2023 genehmigte der Exekutivrat des Internationalen Währungsfonds (IWF) eine neue erweiterte Vereinbarung für den Zeitraum 2023-2027 in Höhe von rund 14,5 Mrd. EUR im Rahmen einer Erweiterten Fondsfazilität. Das IWF-Programm soll eine Politik verankern, die die fiskalische, außenwirtschaftliche, preisliche und finanzielle Stabilität aufrechterhält und die wirtschaftliche Erholung unterstützt. Gleichzeitig sollen die Regierungsführung verbessert und die Institutionen gestärkt werden, um ein langfristiges Wachstum im Rahmen des Wiederaufbaus nach dem Ende des Krieges zu ermöglichen und den Weg der Ukraine zum EU-Beitritt zu ebnen.

Die Union hat sich verpflichtet, beim Wiederaufbau der Ukraine eine wichtige Rolle zu spielen und für den Wiederaufbau des Landes erforderliche Investitionen zu fördern sowie Reformen zu unterstützen, die dem EU-Beitritt der Ukraine förderlich sind. 3 Mit diesen Reformen sollen die Rechtsvorschriften der Ukraine schrittweise an den Besitzstand der Union angeglichen und ihre Integration in den Binnenmarkt vorangebracht werden. Dies wird wiederum Rechtssicherheit und ein besseres Geschäftsumfeld schaffen und somit dazu beitragen, Investitionen in der Ukraine anzuziehen. Der Europäische Rat hat die Kommission ersucht 4 , auf dieser Grundlage Vorschläge vorzulegen 5 .

Investitionen in die Erholung und den Wiederaufbau der Ukraine können nicht bis zum Ende des Krieges warten. Die Gefechte beschränken sich weitgehend auf den Süden und Osten des Landes, wo auch die größten Schäden zu verzeichnen sind. Die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen des Krieges sind jedoch weitreichend und betreffen die gesamte Ukraine. Um die Erholung der ukrainischen Wirtschaft zu unterstützen, bedarf es konzentrierter Anstrengungen, um sicherzustellen, dass die Wirtschaftstätigkeit aufrechterhalten bleibt und die grundlegende Infrastruktur repariert und instand gehalten wird. Dadurch werden wiederum die Voraussetzungen für eine Erholung der Wirtschaft geschaffen, sodass Einnahmen für den Staatshaushalt generiert werden und dadurch der Bedarf an internationaler Hilfe schrittweise verringert wird. Die Unterstützung des Wiederaufbaus der Ukraine zum jetzigen Zeitpunkt bedeutet auch, dass Beschäftigungsmöglichkeiten für Ukrainerinnen und Ukrainer, einschließlich der Binnenvertriebenen, erhalten bleiben oder geschaffen werden und die Bedingungen für die Rückkehr von Flüchtlingen in die Ukraine geschaffen werden können.

Die EU hat bereits erhebliche finanzielle Hilfe geleistet, um die Ukraine bei der Deckung ihres kurzfristigen Mittelbedarfs und ihrer raschen Erholung zu unterstützen, und zwar in Form von Darlehen zu sehr günstigen Konditionen, die über die Notfall-Makrofinanzhilfe (1,2 Mrd. EUR im Jahr 2022), die außerordentliche Makrofinanzhilfe (6 Mrd. EUR im Jahr 2022) und das Programm Makrofinanzhilfe Plus (MFA+, 18 Mrd. EUR im Jahr 2023) gewährt wurden, sowie eines 1 Mrd. EUR-Pakets bestehend aus Mitteln aus dem Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt (NDICI) und Darlehen der Europäischen Investitionsbank, die durch eine EU-Garantie abgesichert sind.

Die EU hat im Rahmen der vertieften und umfassenden Freihandelszone Zölle abgebaut und die Ukraine in das EU-Binnenmarktprogramm aufgenommen, um ukrainische kleine und mittlere Unternehmen zu unterstützen. Es wurde ein überarbeiteter Aktionsplan mit prioritären Maßnahmen für die verstärkte Umsetzung des vertieften und umfassenden Freihandelsabkommens zwischen der EU und der Ukraine im Zeitraum 2023-2024 angenommen, um die Integration der Ukraine in den Binnenmarkt zu beschleunigen.

Die EU hat der Ukraine die Möglichkeit eingeräumt, gemeinsame Projekte mit EU-Mitgliedstaaten für den Ausbau von Grenzübergangsstellen im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) durchzuführen. Es wurden rasch Maßnahmen ergriffen, um die Teilnahme ukrainischer Vertriebener am Programm „Erasmus für Jungunternehmer“ zu erleichtern, was dazu führte, dass 2022 die höchste Zahl von Begünstigten aus der Ukraine erreicht wurde.

Angesichts des Umfangs und der Komplexität der bevorstehenden Herausforderung ist jedoch eine längerfristige Lösung erforderlich, um sicherzustellen, dass die Finanzmittel gut koordiniert und effizient eingesetzt werden und die Erholung und der Wiederaufbau mit dem Weg des Beitritts der Ukraine verknüpft werden. Daher schlägt die Kommission die Schaffung eines neuen Instruments, der Fazilität für die Ukraine (im Folgenden „Fazilität“), vor, das sowohl für den kurzfristigen Erholungsbedarf als auch mittelfristig für den Wiederaufbau und die Modernisierung der Ukraine zum Einsatz kommen soll. Die Fazilität ist als flexibles Instrument konzipiert, das der beispiellosen Herausforderung Rechnung trägt, ein Land im Krieg zu unterstützen und gleichzeitig die Vorhersehbarkeit, Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Mittelverwaltung zu gewährleisten. Dieser Vorschlag trägt dem Risiko eines anhaltenden Konflikts und der Notwendigkeit einer fortgesetzten makrofinanziellen Unterstützung Rechnung.

Die Fazilität umfasst drei Säulen:

1.Säule I umfasst finanzielle Unterstützung in Form von nicht rückzahlbaren Finanzhilfen und Darlehen für die Ukraine. Damit diese Unterstützung ausgezahlt werden kann, wird die Regierung der Ukraine in enger Abstimmung mit der Kommission einen Plan ausarbeiten, der von der EU gebilligt wird. Dieser Plan umfasst die Vision der Ukraine für die Erholung, den Wiederaufbau und die Modernisierung des Landes sowie für die Reformen, die sie im Rahmen des EU-Beitrittsprozesses durchzuführen beabsichtigt. Die Mittel werden auf der Grundlage der Umsetzung des Plans bereitgestellt, der an eine Reihe von Bedingungen und einen Zeitplan für die Auszahlungen geknüpft wird. Die Schwerpunkte liegen auf der Reform der öffentlichen Verwaltung, der guten Regierungsführung, der Rechtsstaatlichkeit und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, einschließlich der Förderung effizienter und wirksamer Verwaltungs- und Kontrollsysteme und eines besonderen Augenmerks auf die Korruptions- und Betrugsbekämpfung, sowie auf anderen Reformen und der Angleichung an den Besitzstand der Union, die den Beitrittsprozess und die Modernisierung der Wirtschaft unterstützen sollen. Die Mittel werden auf der Grundlage der Erfüllung dieser Bedingungen ausgezahlt.

2.Säule II ist ein Investitionsrahmen für die Ukraine, mit dem private und öffentliche Investitionen für die Erholung und den Wiederaufbau der Ukraine zur Unterstützung der Umsetzung des Ukraine-Plans angestoßen werden sollen. Er ergänzt alle bestehenden Finanzierungsinstrumente für die Ukraine (Mischfinanzierungen und Garantien), wobei die Möglichkeit besteht, diese aufzustocken, wenn die Bedingungen es zulassen.

3.Säule III umfasst technische Hilfe und andere Unterstützungsmaßnahmen, darunter die Mobilisierung von Fachwissen im Zusammenhang mit den Reformen, Zuschüsse für Kommunen sowie andere Formen der bilateralen Unterstützung, die normalerweise Heranführungsländern im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA) zur Verfügung stehen, um die Ziele des Plans zu unterstützen. Dabei können auch andere Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen des Krieges unterstützt werden, z. B. im Zusammenhang mit Kriegsschäden. Unter Säule III fallen auch Zinszuschüsse für die der Ukraine im Rahmen von Säule I gewährten Darlehen.

Mit dem vorgeschlagenen Instrument soll die EU mit einer Rechtsgrundlage ausgestattet werden, die es ihr ermöglicht, im Einklang mit ihrem langfristigen Engagement eine ihren politischen Ambitionen entsprechende finanzielle Hebelwirkung zu erreichen. In Verbindung mit einem von der Ukraine vorgeschlagenen und mit ihr vereinbarten Plan, der als übergreifender Rahmen für Reformen und Investitionen dient, geht das vorgeschlagene Instrument über das hinaus, was bestehende Instrumente wie die Makrofinanzhilfe und das NDICI bieten können.

Der Plan wird eine Reihe von Bedingungen umfassen, und zwar in Bezug auf

·grundlegende Anforderungen (makrofinanzielle Stabilität, Haushaltskontrolle, Verwaltung der öffentlichen Finanzen usw.). Die Bedingungen können so festgelegt werden, dass sie zufriedenstellende Fortschritte bei der Erfüllung dieser Anforderungen widerspiegeln, sowie

·sektorale und strukturelle Reformen und Investitionen. Für die Erfüllung dieser Bedingungen wird es Zwischenschritte und einen entsprechenden Zeitplan geben.

Die Mittel werden vierteljährlich nach einem festen Schema auf Antrag der Ukraine ausgezahlt, nachdem die Kommission überprüft hat, ob die einschlägigen Bedingungen zufriedenstellend erfüllt sind. Falls eine Bedingung nicht erfüllt wird, zieht die Kommission einen entsprechenden Betrag von der Zahlung ab. Die einschlägig einbehaltenen Mittel können in den nächsten Zahlungsperioden und bis zu einem Jahr nach der ursprünglich im Plan festgelegten Frist ausgezahlt werden, sofern die Bedingungen erfüllt sind. Die vierteljährlich angelegten Zahlungsperioden dienen dazu, die Vorhersehbarkeit der Unterstützung für die Ukraine, aber auch einen ständigen politischen Dialog zwischen der Kommission und der Ukraine zu gewährleisten.

Erholung und der Wiederaufbau dürfen sich nicht darauf beschränken, Zerstörtes wieder zu errichten. Es geht darum, eine moderne und lebendige Ukraine aufzubauen und sicherzustellen, dass die Erholung, der Wiederaufbau und die Modernisierung nach den Prinzipien „Verursache keinen Schaden“ und „Niemanden zurücklassen“ nachhaltig, resilient und zukunftssicher sind. Es geht darum, in den Übergang der Ukraine zu einer grünen, digitalen und inklusiven Wirtschaft zu investieren, die sich schrittweise an die Vorschriften und Standards der EU anpasst. Die Ukraine sollte bei der Sanierung ihrer Städte Hochwertigkeit, Nachhaltigkeit und Inklusion im Sinne des Neuen Europäischen Bauhauses kombinieren.

Bei der Erholung und dem Wiederaufbau geht es auch darum, das Land wiederaufzubauen und zu modernisieren und es in den EU-Binnenmarkt zu integrieren, wobei sicherzustellen ist, dass die subnationalen Gebietskörperschaften, insbesondere die Gemeinden, eng in diesen Prozess eingebunden und konsultiert werden und dass die Dezentralisierungsreform im Mittelpunkt steht. Die Peer-to-Peer-Zusammenarbeit zwischen der EU und den ukrainischen Städten und Regionen und der fortgesetzte Zugang zu den Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit werden ebenfalls eine wesentliche Rolle bei der Erholung, dem Wiederaufbau und der Modernisierung der Ukraine spielen. Die Einbeziehung privater Akteure, insbesondere von Unternehmen und Investoren, wird ein maßgeblicher Bestandteil der Erholung und des Wiederaufbaus sein.

Der Vorschlag sieht ein ausgeklügeltes Prüfungs- und Kontrollsystem vor, das auf mehreren Ebenen ansetzt. Erstens wird die Reform der Prüfungs- und Kontrollsysteme des ukrainischen Staates ein notwendiger Bestandteil des Ukraine-Plans sein. Zweitens wird die Kommission die Durchführung von Projekten, die an den Plan gekoppelt sind, zu jedem Zeitpunkt des Projektzyklus überprüfen können. Drittens wird es einen unabhängigen Prüfungsausschuss geben, der der Kommission über etwaige Fälle von Misswirtschaft im Zusammenhang mit der gesamten Fazilität Bericht erstattet. Unbeschadet dieses Mehrebenen-Mechanismus, der für die gesamte Fazilität gelten wird, werden sich die Kontrollmechanismen im Zusammenhang mit dem Investitionsrahmen für die Ukraine und der technischen Hilfe nach den Systemen, Regeln und Verfahren der an der Umsetzung beteiligten internationalen Finanzinstitutionen und Durchführungspartner richten.

Die Koordinierung der Geber wird entscheidend dazu beitragen, dass die verfügbaren Mittel so wirksam und zielgerichtet wie möglich für die Bedürfnisse der Ukraine und ihrer Bevölkerung eingesetzt werden. Zu diesem Zweck soll die im Januar 2023 eingerichtete multilaterale Geberkoordinierungsplattform der G7 für die Ukraine in vollem Umfang genutzt werden. Der von der ukrainischen Regierung für die Zwecke dieser Fazilität aufzustellende Plan könnte gegebenenfalls auch anderen Gebern als Vorbild für die Planung ihrer Hilfe für die Ukraine dienen.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

Die Unterstützung im Rahmen dieser Fazilität steht im Einklang mit anderen Formen der bilateralen Unterstützung für die Ukraine, die im Rahmen anderer EU-Instrumente, einschließlich humanitärer Hilfe 6 und regionaler und grenzübergreifender, thematischer und Krisenreaktionsfinanzierungen im Rahmen des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt (NDICI) 7 bereitgestellt werden, und ergänzt diese. Die Fazilität ist nicht für humanitäre Hilfe, Verteidigung oder Unterstützung von Kriegsflüchtlingen bestimmt, die weiterhin über die bestehenden Instrumente finanziert wird. Die Fazilität wird die bisherige bilaterale Unterstützung für die Ukraine (MFA+, bilaterale Mittelzuweisung im Rahmen von NDICI) ersetzen. Sie wird auch die Unterstützung ersetzen, die die Ukraine im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe erhalten hätte.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Durchführung der Verordnung wird mit anderen Bereichen des außenpolitischen Handelns (z. B. humanitäre Hilfe, Entwicklungszusammenarbeit) im Einklang stehen. Der integrierte Ansatz des Ukraine-Plans ermöglicht es, den Bedürfnissen im Hinblick auf die Erholung, den Wiederaufbau und die Modernisierung der Ukraine gerecht zu werden und sie mit den Anforderungen des EU-Beitritts zu verknüpfen, um die Kohärenz mit allen einschlägigen EU-Politiken zu gewährleisten.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄIGKEIT

Rechtsgrundlage

Dieser Vorschlag stützt sich auf Artikel 212 und Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Er wird von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 294 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegt.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Angesichts des Ausmaßes der Schäden, die der Ukraine durch den russischen Angriffskrieg entstanden sind, wird die Ukraine umfassende und nachhaltige Unterstützung benötigen, die kein Mitgliedstaat allein leisten könnte. Die EU ist in einer einzigartigen Position, um der Ukraine rechtzeitig, koordiniert und vorhersehbar langfristige Außenhilfe zu leisten. Die EU kann ihre Kreditaufnahmekapazität mobilisieren, um der Ukraine Darlehen zu günstigen Konditionen zu gewähren und die Zinskosten zu decken sowie über mehrere Jahre hinweg Finanzhilfen und Garantien zu leisten.

Durch die Präsenz ihrer Delegation vor Ort in der Ukraine kann die EU einen umfassenden Zugang zu Informationen über die Entwicklungen im Land gewährleisten. Die EU ist auch an den meisten multilateralen Prozessen beteiligt, die darauf abzielen, die Herausforderungen zu bewältigen, mit denen die Ukraine konfrontiert ist. Dies ermöglicht es der EU, ständig über neue Bedürfnisse und Umstände informiert zu sein und die Unterstützung in enger Abstimmung mit anderen nationalen oder internationalen Gebern an den sich wandelnden Bedarf anzupassen.

Das Ziel, Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer auf die Mitgliedschaft in der Union vorzubereiten, kann ebenfalls am besten auf Unionsebene angegangen werden.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die erklärten Ziele auf europäischer Ebene zu erreichen.

Die Fazilität wird als gezielte Reaktion auf die besondere Situation in der Ukraine infolge des russischen Angriffskriegs vorgeschlagen. Ihre Struktur basiert entweder auf bestehender Unterstützung, die sie fortsetzt (z. B. bilaterale Unterstützung im Rahmen des NDICI) oder deren Modell sie folgt (z. B. Garantien und Finanzierungsinstrumente) oder auf bestehenden, aber vereinfachten Instrumenten (leistungsbasierte Instrumente), die in einem einzigen Instrument zusammengeführt werden, um Kohärenz, Wirksamkeit, Effizienz und EU-Mehrwert zu erhöhen.

Wahl des Instruments

Im Einklang mit Artikel 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union‚ in der das ordentliche Gesetzgebungsverfahren für die Annahme von Maßnahmen zur Durchführung der Zusammenarbeit mit Drittländern festgelegt ist, wird der Vorschlag in Form einer Verordnung vorgelegt, die seine einheitliche Anwendung und rechtsverbindliche vollständige und unmittelbare Anwendbarkeit sicherstellt.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultationen der Interessenträger

Aufgrund der Dringlichkeit des Vorschlags, der zeitnah von den Mitgesetzgebern angenommen werden muss, damit der zu erlassende Rechtsakt Anfang 2024, wenn neue Bedürfnisse im Zusammenhang mit dem Krieg und den damit verbundenen Schäden sowie mit der Erholung und dem Wiederaufbau gedeckt werden müssen, in Kraft treten kann, konnte keine förmliche Konsultation der Interessenträger durchgeführt werden.

Die EU wird dafür sorgen, dass die Ziele dieser Fazilität und die in ihrem Rahmen durchgeführten Maßnahmen in der Ukraine, innerhalb der Union und darüber hinaus angemessen kommuniziert und sichtbar gemacht werden.

Folgenabschätzung

Aufgrund der Dringlichkeit des Vorschlags, mit dem ein Land, das sich im Krieg befindet, ab Anfang 2024 unterstützt werden soll, konnte keine Folgenabschätzung durchgeführt werden. Die Ex-ante-Bewertung des Bedarfs, der durch die Ukraine-Fazilität gedeckt werden soll, stützt sich auf aktuelle Daten des Internationalen Währungsfonds und auf die aktualisierte zeitnahe Schadens- und Bedarfsbewertung für die Ukraine 8 , die von der Weltbank zusammen mit der Kommission, den Vereinten Nationen und der ukrainischen Regierung erstellt wurde. Innerhalb von drei Monaten nach Annahme des Vorschlags wird eine Analyse in Form eines Arbeitsdokuments der Dienststellen erstellt, in dem die dem Vorschlag zugrunde liegenden Fakten und Kostenschätzungen dargelegt werden.

Grundrechte

Vorbedingung für eine Unterstützung im Rahmen dieses Instruments ist, dass die Ukraine weiterhin wirksame demokratische Mechanismen einhält und ihre Institutionen achtet, wozu insbesondere ein parlamentarisches Mehrparteiensystem, Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte einschließlich der Minderheitenrechte gehören. Der Reformeifer und der starke politische Wille der ukrainischen Behörden sind ein positives Signal, was sich insbesondere auch daran ablesen lässt, dass der Europäische Rat der Ukraine im Juni 2022 den Status eines Bewerberlandes zuerkannt hat und die strukturpolitischen Auflagen für die jüngsten Makrofinanzhilfen für die Ukraine abermals erfolgreich erfüllt wurden. Seit dem russischen Angriff auf das Land haben die ukrainischen Behörden ein beeindruckendes Maß an Widerstandsfähigkeit bewiesen und sind weiterhin entschlossen, diese Reformen transparent und in Richtung der EU-Standards fortzusetzen und somit den Weg des Landes in die EU weiterzugehen.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die für die Durchführung der Fazilität bereitgestellten Mittel belaufen sich für alle Arten der Unterstützung für den Zeitraum 2024-2027 auf höchstens 50 Mrd. EUR (zu jeweiligen Preisen). Die Fazilität wird finanziert durch

a)Darlehen, die über die Obergrenzen des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) hinaus abgesichert sind;

b)die Ukrainereserve, ein neues, über die Obergrenzen des MFR hinausgehendes Sonderinstrument im Rahmen der Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates. Aus dieser Reserve können alle Ausgaben unterstützt werden, die nicht in Form von Darlehen getätigt werden, einschließlich nicht rückzahlbarer Hilfen, Finanzhilfen und Rückstellungen für Garantien.

Die Änderung der MFR-Verordnung 9 sieht ferner vor, dass die Ukraine-Reserve mindestens 2,5 Mrd. EUR zu jeweiligen Preisen als jährlichen Richtbetrag bereitstellen soll.

Die Ukrainereserve kann vom Europäischen Parlament und dem Rat im Rahmen des Haushaltsverfahrens nach Artikel 314 AEUV mobilisiert werden.

Zusätzliche Finanzbeiträge zur Fazilität können von Mitgliedstaaten, Drittländern, internationalen Organisationen, internationalen Finanzinstitutionen oder anderen Gebern geleistet werden. Diese Beiträge gelten als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 2 Buchstaben a Ziffer ii, d und e der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046. Zusätzliche Beträge, die als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 im Rahmen der einschlägigen Rechtsakte der Union im Zusammenhang mit restriktiven Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, eingehen, fließen als zusätzliche Mittel in die Fazilität ein.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Verordnung enthält detaillierte Bestimmungen für die Überwachung und Berichterstattung.

Die Kommission wird die Durchführung der Fazilität fortlaufend überwachen. Insbesondere soll die Ukraine ein Überwachungssystem einrichten und der Kommission jährlich über die Umsetzung des Teils des Ukraine-Plans, der von der Fazilität abgedeckt ist, Bericht erstatten. Dazu gehört auch die Berichterstattung über das ukrainische System der internen Kontrolle sowie über alle zu Unrecht gezahlten oder missbräuchlich verwendeten und von der EU wiedereingezogenen Beträge. Die Empfänger von Unionsmitteln im Rahmen der zweiten und der dritten Säule der Fazilität müssen verhältnismäßige Berichtserstattungsanforderungen erfüllen.

Die Kommission wird dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem in Artikel 39 der Verordnung genannten Ausschuss jedes Jahr eine Bewertung der Verwendung der aus der Fazilität bereitgestellten Mittel vor.

Die Kommission wird auch eine Ex-post-Bewertung der Verordnung vornehmen.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Mit dieser Verordnung wird die Fazilität für die Ukraine eingerichtet.

Kapitel I (Allgemeine Bestimmungen) enthält Bestimmungen über den Gegenstand und die Gliederung der Fazilität in drei Säulen (Artikel 1), Begriffsbestimmungen (Artikel 2), die allgemeinen und spezifischen Ziele der Fazilität (Artikel 3), allgemeine Grundsätze (Artikel 4) und die Vorbedingungen für die Unterstützung (Artikel 5).

Kapitel II (Finanzierung und Durchführung) regelt die Finanzausstattung der Fazilität für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung und Darlehen (Artikel 6) sowie die Verfahren für mögliche zusätzliche Beiträge von Mitgliedstaaten, Drittländern oder aus anderen Quellen (Artikel 7). In Artikel 8 werden die Durchführungsformen für die Säulen der Fazilität, d. h. die direkte und die indirekte Mittelverwaltung im Einklang mit der Haushaltsordnung festgelegt. Die Artikel 9 und 10 betreffen das zwischen der Kommission und der Ukraine zu unterzeichnende Rahmenabkommen, in dem insbesondere die Prüfungs- und Kontrollbestimmungen sowie die im Rahmen der ersten und der dritten Säule zu unterzeichnenden Finanzierungsvereinbarungen festgelegt sind, einschließlich der Verpflichtungen und Bedingungen für die Auszahlung der Mittel. Artikel 11 und 12 enthalten Regeln für die Förderfähigkeit der Empfänger sowie für Mittelübertragungen, Jahrestranchen, Mittel für Verpflichtungen, Überschüsse aus der Haushaltsgarantie, Rückzahlungen und Einnahmen aus Finanzierungsinstrumenten. Artikel 13 sieht die Möglichkeit vor, unter außergewöhnlichen Umständen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Krieg, und vorbehaltlich der Erfüllung der Vorbedingung nach Artikel 5 Unterstützung zur Aufrechterhaltung der makrofinanziellen Stabilität der Ukraine zu gewähren. Diese außerordentliche Finanzierung würde eingestellt, sobald die Erfüllung der Bedingungen wieder möglich wird.

Kapitel III (Ukraine-Plan) beschreibt die Funktionsweise der ersten Säule der Fazilität, beginnend mit der Rolle des Ukraine-Plans (Artikel 14) als übergreifenden Rahmen für die drei Säulen und die Verwirklichung der Ziele der Fazilität und den allgemeinen Finanzierungsgrundsätzen, einschließlich der Arten von Auszahlungsbedingungen (Artikel 15). In den Artikeln 16 und 17 werden der von der Ukraine vorzulegende Ukraine-Plan, das entsprechende Verfahren und die Elemente, die der Plan enthalten soll, einschließlich der aus der Fazilität zu finanzierenden Reformen und Investitionen, der Einbeziehung der subnationalen Behörden und der Systeme zur Verhinderung und Behebung von Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und Interessenkonflikten bei der Verwendung der im Rahmen der Fazilität bereitgestellten Mittel, dargelegt. Die Kommission prüft den Plan anhand der in Artikel 18 festgelegten Kriterien und legt einen Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates gemäß Artikel 19 vor, in dem unter anderem die indikative nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung und der Richtbetrag der Darlehen, die bei zufriedenstellender Erfüllung der Bedingungen ausgezahlt werden sollen, die Frist für diese Erfüllung und die Vorfinanzierung, für die die Ukraine in Betracht kommt, festgelegt werden. Artikel 20 sieht die Möglichkeit für die Kommission oder die Ukraine vor, die Änderung des Ukraine-Plans vorzuschlagen. Artikel 21 betrifft die zwischen der Kommission und der Ukraine zu unterzeichnende Darlehensvereinbarung und regelt die Mittelaufnahme der Kommission auf den Märkten. Artikel 22 sieht die Möglichkeit für die Ukraine vor, bei der Kommission die Übernahme des Fremdkapitalkostenzuschusses zu beantragen, der im Rahmen der dritten Säule der Fazilität abgedeckt wird. Artikel 23 regelt die Bereitstellung von Vorfinanzierung für die Ukraine unter der Voraussetzung, dass die in Artikel 5 genannte Voraussetzung erfüllt ist. Artikel 24 enthält die Bedingungen und das Verfahren für die Auszahlung einer außerordentlichen Brückenfinanzierung an die Ukraine. In Artikel 25 wird das Verfahren für die Auszahlungen im Rahmen der ersten Säule bei Erfüllung der im Plan festgelegten Bedingungen festgelegt. Die Zahlungen erfolgen vierteljährlich, nachdem die Ukraine einen Zahlungsantrag vorgelegt hat, aus dem hervorgeht, dass die einschlägigen Bedingungen zufriedenstellend erfüllt sind. Falls die Kommission zu einer negativen Bewertung kommt, wird ein Teil des Betrags einbehalten, der den nicht erfüllten Bedingungen entspricht. Der einbehaltene Betrag wird erst freigegeben, wenn die Ukraine in einem nachfolgenden Zahlungsantrag hinreichend begründet hat, dass sie die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die zufriedenstellende Erfüllung der einschlägigen Bedingungen zu gewährleisten. Artikel 26 sieht vor, dass die Ukraine verpflichtet ist, Daten zu Personen und Organisationen, die Finanzmittel von umgerechnet mehr als 500 000 EUR für die Durchführung von im Ukraine-Plan festgelegten Reformen und Investitionen erhalten, zu veröffentlichen, und legt die Kategorien der zu veröffentlichenden Daten fest.

In Kapitel IV (Investitionsrahmen für die Ukraine) wird die zweite Säule der Fazilität beschrieben, die darauf abzielt, Investitionen zu fördern und den Zugang zu Finanzmitteln zu ermöglichen, die der Umsetzung des Ukraine-Plans förderlich sind. Der Anwendungsbereich und die Struktur des Rahmens sind in Artikel 27 festgelegt. Artikel 28 sieht die Möglichkeit zusätzlicher Beiträge von Mitgliedstaaten, Drittländern und anderen Dritten vor. In diesem Kapitel wird auch die Garantie für die Ukraine (Artikel 29 und 30) näher geregelt sowie die Dotierungsquote und das Verfahren für die Überprüfung dieser Garantie (Artikel 31) festgelegt.

Kapitel V (EU-Beitrittshilfe und Unterstützungsmaßnahmen) betrifft die Umsetzung der dritten Säule der Fazilität, mit der die schrittweise Angleichung der Ukraine an den Besitzstand der Union und ihre schrittweise Integration in den Binnenmarkt im Hinblick auf eine künftige Mitgliedschaft in der Union unterstützt, die Kapazitäten von Interessenträgern und lokalen Behörden gestärkt und Mittel für Initiativen und Einrichtungen bereitgestellt werden, die an der Unterstützung und Durchsetzung der internationalen Gerichtsbarkeit in der Ukraine beteiligt sind (Artikel 32).

Kapitel VI (Schutz der finanziellen Interessen der Union) enthält die Bestimmungen, die die Kommission und die Ukraine einhalten müssen, um wirksame Kontrollen der Durchführung der Fazilität zu gewährleisten. In Artikel 33 werden die Verpflichtungen festgelegt, die sich in den Rahmen-, Finanzierungs- und Darlehensvereinbarungen widerspiegeln müssen; dazu gehören geeignete Maßnahmen zur Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und Unregelmäßigkeiten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, zur Vermeidung von Doppelfinanzierungen und zur Einleitung rechtlicher Schritte zur Einziehung zweckentfremdeter Mittel, zur Erhebung angemessener Daten über die Empfänger von Mitteln im Rahmen der Fazilität und gegebenenfalls zu den Rechten, die der Kommission, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) zu gewähren sind. Mit Artikel 34 wird ein Prüfungsausschuss eingerichtet, der sich aus von der Kommission ernannten unabhängigen Mitgliedern zusammensetzt und die Kommission beim Schutz der finanziellen Interessen der Union und bei der Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verwaltung der Unionsmittel im Rahmen der Fazilität durch die Ukraine unterstützt.

Kapitel VII (Arbeitsprogramme, Überwachung, Berichterstattung und Evaluierung) umfasst die Arbeitsprogramme, über die die Hilfe im Rahmen der Fazilität durchgeführt wird (Artikel 35), die Bestimmungen zur Festlegung der Indikatoren und Ergebnisrahmen, die bei der Überwachung und Evaluierung verwendet werden (Artikel 36), und die Ex-post-Bewertung der Fazilität (Artikel 37).

Kapitel VIII (Schlussbestimmungen) regelt die Ausübung der Befugnisübertragung in Bezug auf die Dotierungsquote (Artikel 38), das Ausschussverfahren (Artikel 39), die Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit (Artikel 40) und das Inkrafttreten (Artikel 41).

2023/0200 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212 und Artikel 322 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Seit 2014 hat die Ukraine einen ehrgeizigen Reformkurs eingeleitet, der zur schrittweisen Integration in die Europäische Union führt, wie mit der Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Union und der Ukraine am 27. Juni 2014 manifestiert wurde, das unter anderem eine vertiefte und umfassende Freihandelszone vorsieht und das am 1. September 2017 in Kraft trat.

(2)Seit dem Beginn des grundlosen und ungerechtfertigten Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine am 24. Februar 2022 haben die Union, ihre Mitgliedstaaten und die europäischen Finanzinstitutionen beispiellose Unterstützung für die wirtschaftliche, soziale und finanzielle Widerstandsfähigkeit der Ukraine mobilisiert und Unterstützung aus dem Unionshaushalt, einschließlich der außerordentlichen Makrofinanzhilfe und der Unterstützung der Europäischen Investitionsbank und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, die ganz oder teilweise aus dem Unionshaushalt garantiert werden, sowie weitere finanzielle Unterstützung durch die Mitgliedstaaten kombiniert.

(3)Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 23. Juni 2022 beschlossen 10 , der Ukraine den Status eines Bewerberlandes zuzuerkennen, was den deutlichen Willen zum Ausdruck brachte, den Wiederaufbau mit Reformen auf ihrem Weg in die EU zu verknüpfen. Die fortgesetzte intensive Unterstützung der Ukraine ist eine der wichtigsten Prioritäten der Union und eine angemessene Reaktion auf die feste politische Zusage der Union, die Ukraine so lange wie nötig zu unterstützen.

(4)Die Bereitstellung einer Makrofinanzhilfe der Union in Höhe von bis zu 18 Mrd. EUR für 2023 im Rahmen der Verordnung (EU) 2022/2463 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 wurde als angemessene Reaktion auf die Finanzierungslücke der Ukraine für 2023 angesehen und trug dazu bei, erhebliche Finanzmittel von anderen Gebern und internationalen Finanzinstitutionen zu mobilisieren. Dies war ein wichtiger Faktor für die makroökonomische und finanzielle Widerstandsfähigkeit der Ukraine in einer kritischen Zeit.

(5)Die Union leistet zudem erhebliche finanzielle Unterstützung durch ein zusätzliches Paket, das Mittel aus dem mit der Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 eingerichteten Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt (NDICI) und Darlehen der Europäischen Investitionsbank kombiniert.

(6)Gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates 13 wurden außerdem Unterstützungsmaßnahmen in Höhe von 5,6 Mrd. EUR für die ukrainischen Streitkräfte im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität sowie eine militärische Unterstützungsmission für die Ukraine in Höhe von 0,1 Mrd. EUR für die gemeinsamen Kosten beschlossen. Darüber hinaus haben die Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union gemäß dem Beschluss Nr. 1313/2013/EU 14 des Europäischen Parlaments und des Rates in der Fassung nach seiner Änderung durch die Verordnung (EU) 2021/836 des Europäischen Parlaments und des Rates 15 auch beispiellose Soforthilfe in Form von Sachleistungen bereitgestellt — die größte Soforthilfeaktion seit der Einrichtung dieses Verfahrens.

(7)Zudem haben die im Mai 2022 eingerichteten Solidaritätskorridore zwischen der EU und der Ukraine dazu beigetragen, bis Ende Mai 2023 einen geschätzten Exportwert von 31 Mrd. EUR für die ukrainische Wirtschaft zu generieren.

(8)Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine hat der Ukraine Schäden in Höhe von mehr als 270 Mrd. EUR 16 (Stand: 24. Februar 2023) und Wiederaufbaukosten in Höhe von schätzungsweise 384 Mrd. EUR verursacht und dazu geführt, dass die Ukraine ihren Zugang zu den Finanzmärkten verloren hat und die öffentlichen Einnahmen drastisch gesunken sind, während bei den durch die humanitäre Lage bedingten und zur Aufrechterhaltung der staatlichen Dienste erforderlichen öffentlichen Ausgaben ein deutlicher Anstieg zu verzeichnen ist. Diese Schätzungen bilden zusammen mit den analytischen Informationen aus allen anderen geeigneten und nachfolgenden Quellen eine sachdienliche Grundlage für die Ermittlung des jeweiligen Finanzierungsbedarfs für die kommenden Jahre, auch unter Berücksichtigung regionaler und sektoraler Gesichtspunkte.

(9)Am 30. März 2023 bezifferte der Internationale Währungsfonds (IWF) die staatliche Finanzierungslücke bis 2027 auf 75,1 Mrd. EUR und vereinbarte mit der Ukraine ein Vierjahresprogramm von 14,4 Mrd. EUR, um politische Maßnahmen zu verankern, die die fiskalische, außenwirtschaftliche, preisliche und finanzielle Stabilität aufrechterhält und die wirtschaftliche Erholung unterstützt. Gleichzeitig sollen die Regierungsführung verbessert und die Institutionen gestärkt werden, um ein langfristiges Wachstum im Rahmen des Wiederaufbaus nach dem Ende des Krieges zu ermöglichen und den Weg der Ukraine zum EU-Beitritt zu ebnen.

(10)Da der Finanzierungsbedarf der Ukraine noch mindestens bis 2027 bestehen bleibt, muss die ukrainische Regierung flexibel unterstützt werden, damit diese funktionsfähig bleibt und die Erholung, der Wiederaufbau und die Modernisierung des Landes gestärkt werden.

(11)In Anbetracht der Schäden, die der russische Angriffskrieg an der ukrainischen Wirtschaft, Gesellschaft und Infrastruktur angerichtet hat, werden die Unterstützung des Landes zur Aufrechterhaltung seiner Funktionsfähigkeit sowie die kurzfristige Entlastung, die rasche Erholung, der Wiederaufbau und die Modernisierung der Ukraine eine umfassende Unterstützung erfordern, um die Wirtschaft wieder aufzubauen und das Fundament für ein freies und wohlhabendes Land zu schaffen, das in den europäischen Werten verankert und gut in die europäische und globale Wirtschaft integriert ist und auf seinem Weg zum Beitritt zur Europäischen Union gut vorankommt.

(12)In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, ein einziges mittelfristiges Instrument zu schaffen, das die bilaterale Unterstützung der Union für die Ukraine zusammenführt und für Koordinierung und Effizienz sorgt. Zu diesem Zweck muss eine Fazilität für die Ukraine (im Folgenden „Fazilität“) eingerichtet werden, die ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Flexibilität und Planbarkeit der Reaktion der Union bietet, um die Finanzierungslücke der Ukraine zu schließen, dem Erholungs-, Wiederaufbau- und Modernisierungsbedarf des Landes Rechnung zu tragen und gleichzeitig die Reformanstrengungen der Ukraine auf ihrem Weg zur Union zu unterstützen.

(13)Die Fazilität für die Ukraine sollte sich auf einen kohärenten und priorisierten Plan für den Wiederaufbau (im Folgenden „Ukraine-Plan“) stützen, der von der ukrainischen Regierung ausgearbeitet wird und einen strukturierten und vorhersehbaren Rahmen für die Erholung, den Wiederaufbau und die Modernisierung der Ukraine bietet und deutlich mit den Anforderungen an den Beitritt zur Union im verknüpft ist.

(14)Die Unterstützung der Union für die Ukraine im Zeitraum 2024-2027 sollte in erster Linie und hauptsächlich im Rahmen der Fazilität für die Ukraine geleistet werden, um durch ein einheitliches Instrument einen kohärenten Ansatz zu gewährleisten, indem Maßnahmen im Rahmen der bestehenden Instrumente ersetzt oder gegebenenfalls ergänzt werden.

(15)In diesem Zusammenhang sollte die Unterstützung der Union durch die Fazilität die bilaterale Unterstützung ersetzen, die im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt (NDICI) geleistet wird. Dennoch muss sichergestellt werden, dass die Ukraine weiterhin von regionaler, thematischer, Krisenreaktions- und sonstiger Unterstützung im Rahmen des NDICI, einschließlich der Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit, profitieren kann und generell die regionale, makroregionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit und räumliche Entwicklung weiterführen kann, auch durch die Umsetzung makroregionaler Strategien der Union.

(16)Humanitäre Hilfe, Verteidigung oder Unterstützung für Mitgliedstaaten, die ukrainischen Kriegsflüchtlingen Schutz gewähren, sollten außerhalb der Fazilität bereitgestellt werden. Darüber hinaus kann die Ukraine weiterhin von den einschlägigen bestehenden Programmen der Union profitieren.

(17)Die Fazilität sollte dazu beitragen, die Finanzierungslücke der Ukraine bis 2027 zu schließen, indem Finanzhilfen und finanzielle Entlastung zu äußerst günstigen Konditionen berechenbar, kontinuierlich, geordnet und zeitnah bereitgestellt werden. Dieser Beistand soll dazu dienen, die Makrofinanzstabilität in der Ukraine zu fördern und die externen Finanzierungsengpässe des Landes abzumildern.

(18)Im Rahmen der neuen Fazilität sollten dringend Investitionen in die Erholung, den Wiederaufbau und die Modernisierung der Ukraine eingeleitet werden, um menschenwürdige Lebensbedingungen für die ukrainische Bevölkerung zu schaffen, die Schaffung von Arbeitsplätzen und Einnahmen sicherzustellen und den Umfang der benötigten internationalen Hilfe schrittweise zu verringern.

(19)Die Fazilität sollte die Erholung, den Wiederaufbau und die Modernisierung eng an die Perspektive der Union binden, indem die finanzielle Unterstützung an die Durchführung von Reformen und Investitionen im Hinblick auf den Beitritt geknüpft wird.

(20)Die mittelfristige Perspektive, die der Ukraine-Plan und die Konzentration auf ein einziges Instrument bieten, sollte die Ukraine auch ermutigen, Investitionen und Reformen auf den Übergang zu einer grünen, digitalen und inklusiven Wirtschaft auszurichten, und dazu beitragen, gleich gesinnte Geber zu mobilisieren, die sich über Jahre hinweg an der Unterstützung der Ukraine beteiligen.

(21)Die Bemühungen um Erholung, Wiederaufbau und Modernisierung sollten auf der Eigenverantwortung der Ukraine, auf der engen Zusammenarbeit und Koordinierung mit unterstützenden Ländern und Organisationen sowie den Vorbereitungen der Ukraine zum Beitritt zur Union aufbauen. Auch die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften dürften eine wichtige Rolle spielen. Die Peer-to-Peer-Zusammenarbeit und -Programme, die in Partnerschaften zwischen Städten und Regionen in der Union und in der Ukraine eingebettet sind, sollten den Erholungs-, Wiederaufbau- und Modernisierungsprozess bereichern und beschleunigen.

(22)Die Union sollte ferner eine enge Konsultation und Einbindung lokaler Behörden fördern, die eine Vielzahl von subnationalen Ebenen und Verwaltungszweigen umfassen, darunter Regionen, Gemeinden, Rajone und Hromadas und deren Verbände, sowie ihre Beteiligung an der Erholung, dem Wiederaufbau und der Modernisierung der Ukraine auf der Grundlage einer nachhaltigen Entwicklung und durch die Umsetzung der Nachhaltigen Entwicklungsziele auf lokaler Ebene. Die Union sollte die vielfältigen Rollen anerkennen, die die lokalen Behörden als Förderer eines territorialen Ansatzes für die lokale Entwicklung, einschließlich Dezentralisierungsprozesse, Beteiligung und Rechenschaftspflicht, spielen, und den Kapazitätsaufbau der lokalen Behörden weiterhin verstärkt unterstützen.

(23)Die Union sollte die Ukraine beim Übergangsprozess im Hinblick auf den Beitritt unterstützen und dabei die Erfahrungen der Mitgliedstaaten heranziehen. Durch diese Zusammenarbeit sollten vor allem die von den Mitgliedstaaten in ihren eigenen Reformprozessen gewonnenen Erfahrungen weitergegeben werden.

(24)Die Unterstützung im Rahmen der Fazilität sollte auch Synergien mit wichtigen Organisationen, die die Reformen und den Wiederaufbau der Ukraine unterstützen, wie der Europäischen Investitionsbank, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Weltbank, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und dem Internationalen Währungsfonds, nutzen und diese Synergien maximieren.

(25)In Anbetracht der mit dem Krieg verbundenen Unsicherheiten sollte die Fazilität in der Lage sein, die Ukraine in hinreichend begründeten Ausnahmefällen zu unterstützen, insbesondere im Falle einer erheblichen Verschärfung des Krieges, um die makrofinanzielle Stabilität des Landes aufrechtzuerhalten und die Erreichung der Ziele der Fazilität sicherzustellen. Eine solche außerordentliche Finanzierung sollte nur dann durch einen Durchführungsbeschluss des Rates auf Vorschlag der Kommission gewährt werden, wenn festgestellt wird, dass die Ukraine, wenn sie Empfänger der Unterstützung ist, die an die Unterstützungsformen nach dieser Verordnung geknüpften Bedingungen nicht erfüllen kann, und sollte eingestellt werden, sobald die Erfüllung der Bedingungen wieder möglich ist. Diese Finanzierung sollte die Finanzierung aus anderen spezifischen Unionsinstrumenten nicht beeinträchtigen, die im Falle von Naturkatastrophen oder anderen humanitären Notlagen oder Katastrophenschutzfällen mobilisiert werden.

(26)Der vom Europäischen Rat und vom Rat festgelegte erweiterungspolitische Rahmen, das Assoziierungsabkommen, das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, multilaterale Übereinkünfte, bei denen die Union Vertragspartei ist, und andere Übereinkünfte, die eine rechtsverbindliche Beziehung zur Ukraine begründen, sowie Entschließungen des Europäischen Parlaments, Mitteilungen der Kommission und gemeinsame Mitteilungen der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sollten den allgemeinen politischen Rahmen für die Durchführung dieser Verordnung bilden. Die Kommission sollte für Kohärenz zwischen der Hilfe im Rahmen der Fazilität und dem erweiterungspolitischen Rahmen sorgen.

(27)Nach Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union kann jeder europäische Staat, der die Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören, achtet und sich für die Förderung dieser Werte einsetzt, beantragen, Mitglied der Union zu werden. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichstellung von Frauen und Männern auszeichnet.

(28)Ein europäischer Staat, der den Beitritt zur Union beantragt, kann nur Mitglied der Union werden, wenn bestätigt wird, dass er die vom Europäischen Rat in Kopenhagen im Juni 1993 festgelegten Beitrittskriterien („Kopenhagener Kriterien“) erfüllt, und sofern die Union über die Fähigkeit verfügt, das neue Mitglied zu integrieren. Die Kopenhagener Kriterien betreffen die institutionelle Stabilität als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, die Wahrung der Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten, eine funktionierende Marktwirtschaft sowie die Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der Union standzuhalten, und außerdem die Fähigkeit, nicht nur die Rechte, sondern auch die aus den Verträgen erwachsenden Verpflichtungen zu übernehmen, wozu auch gehört, sich die Ziele der politischen Union sowie der Wirtschafts- und Währungsunion zu eigen zu machen.

(29)Es liegt im gemeinsamen Interesse der Union und der Ukraine, die Bemühungen der Ukraine um eine Reform ihrer politischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Systeme im Hinblick auf eine Mitgliedschaft in der Union voranzubringen. Die Aufnahme der Ukraine in den Kreis der Beitrittskandidaten ist eine strategische Investition der Union in Frieden, Sicherheit, Stabilität und Wohlstand in Europa und ermöglicht es der Union, sich besser auf die globalen Herausforderungen einzustellen. Sie eröffnet ferner mehr Möglichkeiten für Wirtschaft und Handel zum beiderseitigen Nutzen der Union und der Ukraine und unterstützt gleichzeitig einen allmählichen Wandel des Landes. Die Aussicht auf die Mitgliedschaft in der Union übt eine starke transformative Wirkung aus und spornt zu tief greifenden und positiven demokratischen, politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Veränderungen an.

(30)Das Bekenntnis zu den zentralen europäischen Werten und ein entsprechendes Engagement stellen eine bewusste Entscheidung dar und sind für die Ukraine, die eine Mitgliedschaft in der Union anstrebt, von entscheidender Bedeutung. Dementsprechend sollte die Ukraine Eigenverantwortung übernehmen, sich uneingeschränkt zu den europäischen Werten bekennen sowie an einer auf Regeln und Werte gestützten Weltordnung festhalten und die erforderlichen Reformen im Interesse ihrer Bevölkerung konsequent durchführen.

(31)Der Wiederaufbau nach den Schäden, die durch den russischen Angriffskrieg verursacht wurden, darf sich nicht darauf beschränken, Zerstörtes wieder so zu errichten, wie es vor dem Krieg war. Der Wiederaufbau bietet die Gelegenheit, die Ukraine bei ihrem Integrationsprozess in den Binnenmarkt zu unterstützen und ihren nachhaltigen grünen und digitalen Wandel im Einklang mit der EU-Politik zu beschleunigen. Die Fazilität sollte den Wiederaufbau auf eine Weise fördern, die die Wirtschaft und Gesellschaft der Ukraine auf der Grundlage der Vorschriften und Standards der Union modernisiert und verbessert, indem in einer auf Resilienz ausgerichteten Weise in den Übergang der Ukraine zu einer grünen, digitalen und inklusiven Wirtschaft und in die Erholung, den Wiederaufbau und die Modernisierung der kritischen Infrastruktur, der Produktionskapazitäten und des Humankapitals des Landes investiert wird.

(32)Die Fazilität sollte zur Einhaltung des Übereinkommens von Paris und des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt und des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung beitragen und nicht zu einer Verschlechterung der Umwelt oder des Klimas führen. Insbesondere sollten die im Rahmen der Fazilität zugewiesenen Mittel mit dem langfristigen Ziel im Einklang stehen, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zur Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5 °C zu unternehmen. Sie sollten auch mit dem Ziel im Einklang stehen, die Fähigkeit zur Anpassung an die negativen Auswirkungen des Klimawandels zu verbessern und die Klimaresilienz zu fördern sowie die Erhaltung der biologischen Vielfalt, die Kreislaufwirtschaft und die Schadstofffreiheit zu unterstützen. Besondere Aufmerksamkeit sollte Maßnahmen gewidmet werden, mit denen sich positive Nebeneffekte und mehrere Ziele – einschließlich Klima-, Biodiversitäts- und Umweltzielen – zugleich erreichen lassen.

(33)In diesem Zusammenhang sollten sich die im Rahmen der Fazilität finanzierten Maßnahmen an den Grundsätzen „Verursache keinen Schaden“ und „Niemanden zurücklassen“ orientieren.

(34)Die Durchführung dieser Verordnung sollte von den Grundsätzen der Gleichstellung und Nichtdiskriminierung geleitet sein, wie sie in den Strategien der Union für die Gleichstellung ausgearbeitet wurden. Sie sollte die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Rolle von Frauen und Mädchen fördern und darauf abzielen, die Rechte von Frauen und Mädchen im Einklang mit den EU-Aktionsplänen für die Gleichstellung und den einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates und internationalen Übereinkommen zu schützen und zu fördern. Die Umsetzung der Fazilität sollte mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Einklang stehen und sicherstellen, dass die in ihrem Rahmen durchgeführten Investitionen und technischen Hilfemaßnahmen barrierefrei sind.

(35)Die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Unabhängigkeit der Justiz, die Bekämpfung von Korruption, Geldwäsche und organisierter Kriminalität, die Stärkung der Transparenz und guten Regierungsführung auf allen Ebenen, der Schutz freier und pluralistischer Medien, die Bekämpfung von Desinformation und die Stärkung der Reform der öffentlichen Verwaltung, auch in den Bereichen des öffentliches Auftragswesens, des Wettbewerbs und der staatlichen Beihilfen, zählen nach wie vor zu den größten Herausforderungen und sind eine Grundvoraussetzung für die Annäherung der Ukraine an die Union sowie für die Vorbereitung auf die uneingeschränkte Übernahme der Verpflichtungen, die aus der Unionsmitgliedschaft erwachsen. Da die in diesen Bereichen angestrebten Reformen längerfristig angelegt sind und eine entsprechende Erfolgsbilanz aufgebaut werden muss, sollten mit der im Rahmen der Ukraine-Fazilität geleisteten Unterstützung diese Angelegenheiten so früh wie möglich in Angriff genommen werden.

(36)Die Union sollte im Einklang mit dem Grundsatz der partizipatorischen Demokratie die Stärkung der parlamentarischen Kapazitäten, der parlamentarischen Kontrolle, der demokratischen Verfahren und einer ausgewogenen politischen Repräsentation in der Ukraine fördern.

(37)Eine verstärkte strategische und operative Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich zwischen der Union und der Ukraine ist entscheidend für die wirksame und effiziente Abwehr von Sicherheitsbedrohungen und Bedrohungen durch organisierte Kriminalität und Terrorismus.

(38)Die Maßnahmen im Rahmen der Fazilität für die Ukraine sollten gegebenenfalls auch vertrauensbildende Maßnahmen und Prozesse zur Förderung von Gerechtigkeit, Wahrheitsfindung, Wiedergutmachung und Garantien der Nichtwiederholung sowie die Erhebung von Beweisen für während des Krieges begangene Verbrechen unterstützen.

(39)Die Unterstützung im Rahmen der Fazilität sollte unter der Voraussetzung gewährt werden, dass die Ukraine weiterhin wirksame demokratische Mechanismen und Institutionen, insbesondere ein parlamentarisches Mehrparteiensystem und das Rechtsstaatsprinzip aufrechterhält und respektiert und die Achtung der Menschenrechte garantiert, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören.

(40)Die Unterstützung im Rahmen der Fazilität für die Ukraine, einschließlich der Unterstützung der Ukraine auf ihrem Weg zum Beitritt, sollte zur Erreichung allgemeiner und spezifischer Ziele auf der Grundlage festgelegter Kriterien und mit klaren Auflagen gewährt werden.

(41)Die allgemeinen Ziele der Fazilität für die Ukraine sollten darin bestehen, die Ukraine bei der Bewältigung der sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Folgen des Krieges zu unterstützen und zum Wiederaufbau, einschließlich der Erholung, und zur Modernisierung des Landes beizutragen; die soziale, wirtschaftliche und ökologische Resilienz der Ukraine und ihre schrittweise Integration in die Wirtschaft und die Märkte der Union und der Welt zu fördern und die Ukraine auf die künftige Mitgliedschaft in der Union vorzubereiten, durch die Unterstützung ihres Beitrittsprozesses. Diese Ziele sollten sich gegenseitig verstärken.

(42)Im Einklang mit der Europäischen Säule sozialer Rechte sollte die Fazilität Solidarität, Integration und soziale Gerechtigkeit mit dem Ziel unterstützen, hochwertige Arbeitsplätze und nachhaltiges Wachstum zu schaffen und zu erhalten, Chancengleichheit und gleichberechtigten Zugang zu Chancen und sozialem Schutz sicherzustellen, schutzbedürftige Gruppen zu schützen und den Lebensstandard zu verbessern. Die Fazilität sollte auch zur Bekämpfung von Armut und Arbeitslosigkeit beitragen und auf die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze sowie die Inklusion und Integration benachteiligter Gruppen ausgerichtet sein. Die Fazilität sollte Möglichkeiten für Investitionen in Kompetenzen bieten, unter anderem für die berufliche Bildung und Fortbildung zur Vorbereitung der Arbeitskräfte auf den digitalen und den grünen Wandel. Sie sollte auch die Stärkung des sozialen Dialogs, der Infrastruktur und der Dienstleistungen ermöglichen.

(43)Die Fazilität sollte die Vereinbarkeit und Komplementarität mit den allgemeinen Zielen des auswärtigen Handelns der Union gemäß Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union sicherstellen, wozu die Achtung der Grundrechte und grundlegenden Prinzipien sowie der Schutz und die Förderung der Menschenrechte, der Demokratie und der Grundprinzipien der Rechtsstaatlichkeit gehören, einschließlich in den Bereichen Korruptionsbekämpfung, Justiz, öffentliche Verwaltung und verantwortungsvolle Staatsführung.

(44)Angesichts der mit dem russischen Angriffskrieg einhergehenden Ungewissheit sollte die Fazilität ein flexibles Instrument sein, das es der Union ermöglicht, auf den Bedarf der Ukraine mit einem diversifizierten Instrumentarium zu reagieren, das Finanzmittel für den ukrainischen Staat, die Unterstützung der kurzfristigen Wiederaufbau- und Erholungsprioritäten, die Förderung von Investitionen und den Zugang zu Finanzmitteln sowie technische Hilfe, den Aufbau von Kapazitäten und andere einschlägige Tätigkeiten vorsieht.

(45)Die Unterstützung der Union sollte drei Säulen umfassen, nämlich i) die finanzielle Unterstützung des ukrainischen Staates für die Durchführung von Reformen und Investitionen sowie die Aufrechterhaltung der makrofinanziellen Stabilität des Landes, wie im Ukraine-Plan vorgesehen; ii) einen Investitionsrahmen für die Ukraine, mit dem Investitionen mobilisiert werden und der Zugang zu Finanzierungen verbessert wird; iii) Beitrittshilfe zur Mobilisierung von technischem Fachwissen und Kapazitätsaufbau.

(46)Da der Bedarf an Erholung, Wiederaufbau und Modernisierung erheblich ist und nicht allein aus dem Unionshaushalt gedeckt werden kann, sollten sowohl öffentliche als auch private Investitionen eine Rolle spielen. Die Fazilität sollte die Mobilisierung sowohl öffentlicher als auch privater Investitionen ermöglichen und die Möglichkeit vorsehen, die Unterstützung für Investitionen in den langfristigen Wiederaufbau aufzustocken, wenn die Umstände dies zulassen, wobei auch die Durchführungs- und Aufnahmekapazitäten der Ukraine zu berücksichtigen sind.

(47)Die Gesamthöhe der Unterstützung der Fazilität durch die Union sollte sich für den Zeitraum 2024 bis 2027 auf höchstens 50 Mrd. EUR zu jeweiligen Preisen für alle Arten der Unterstützung belaufen. Angesichts der sich wandelnden Umstände und der Ziele der Fazilität selbst muss die Unterstützung der Union ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Flexibilität und Programmierbarkeit bieten.

(48)Was die Unterstützung der Union – außer in Form von Darlehen – betrifft, sollte diese Verordnung aus Mitteln und nach den Bedingungen der Ukraine-Reserve, wie in der Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates 17 vorgeschlagen, mit bis zu 50 Mrd. EUR für den Zeitraum 2024 bis 2027 finanziert werden. Dieser Höchstbetrag bildet nicht den vorrangigen Bezugsrahmen für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens im Sinne der Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel.

(49)Die Mobilisierung der Ukraine-Reserve sollte darauf abzielen, gemäß Artikel 10b der vorgeschlagenen Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 18 des Rates mindestens einen jährlichen Richtbetrag für die Unterstützung – außer in Form von Darlehen – bereitzustellen.

(50)Im Rahmen der restriktiven Maßnahmen der Union, die gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassen werden, dürfen benannten juristischen Personen, Stellen und Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Diese Einrichtungen sowie die Einrichtungen, die ihnen gehören oder unter ihrer Kontrolle stehen, können daher nicht von der Fazilität unterstützt werden.

(51)Die Mittel für Verpflichtungen und die entsprechenden Mittel für Zahlungen aus der Ukraine-Reserve sollten jährlich über die Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens hinaus im Haushaltsplan bereitgestellt werden.

(52)Für den Teil der Unterstützung aus der Ukraine-Fazilität, der in Form von Darlehen bereitgestellt wird, sollte die Haushaltsgarantie der Union auf den finanziellen Beistand für die Ukraine ausgedehnt werden, der gemäß Artikel 220 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates 19 . gewährt wird. Daher wird mit der Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates 20 vorgeschlagen, die erforderlichen Mittel im Unionshaushalt über die Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens für die bis Ende 2027 verfügbare finanzielle Unterstützung für die Ukraine hinaus zu mobilisieren.

(53)Unter Wahrung des Grundsatzes der Jährlichkeit des Unionshaushalts sollte die Möglichkeit sichergestellt werden, die Flexibilitätsregelungen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 für andere Politikbereiche anzuwenden, insbesondere für Mittelübertragungen und Mittelumwidmungen, um eine effiziente Verwendung der Unionsmittel zu gewährleisten und so die für die Unionsmaßnahmen im Außenbereich zur Verfügung stehenden Unionsmittel maximal zu nutzen.

(54)Es sollten Beschränkungen der Förderfähigkeit bei Gewährungsverfahren im Rahmen der Fazilität aufgrund der besonderen Art der Tätigkeit, oder wenn die Tätigkeit die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigt, zulässig sein.

(55)Um eine effiziente Durchführung der Fazilität zu gewährleisten und dabei die Integration der Ukraine in europäische Wertschöpfungsketten zu erleichtern, sollten alle im Rahmen dieser Fazilität finanzierten und beschafften Lieferungen und Materialien aus Mitgliedstaaten, aus der Ukraine, aus Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie aus Ländern, die unter Anhang I der Verordnung (EU) 2021/947 und Anhang I der Verordnung (EU) 2021/1529 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, stammen, oder aus Ländern, mit denen die Kommission einen gegenseitigen Zugang zur Außenhilfe in der Ukraine vereinbart hat, es sei denn, die Lieferungen oder Materialien können nicht zu angemessenen Bedingungen in einem dieser Länder beschafft werden.

(56)Die Union sollte bestrebt sein, die verfügbaren Mittel möglichst effizient einzusetzen, um ihrem auswärtigen Handeln die größtmögliche Wirkung zu verleihen. Dies sollte durch Sicherstellung der Kohärenz, Konsistenz und Komplementarität zu den Finanzierungsinstrumenten der Union für das auswärtige Handeln sowie durch Synergien mit anderen Politikbereichen und Programmen der Union erreicht werden. Damit kombinierte Interventionen, die einem gemeinsamen Ziel dienen, eine maximale Wirkung erreichen können, sollte die Fazilität Beiträge zu Maßnahmen im Rahmen anderer Programme ermöglichen können.

(57)Die Union sollte in Bezug auf globale öffentliche Güter und Herausforderungen einen multilateralen, regelbasierten und wertebasierten Ansatz fördern und mit den Mitgliedstaaten, Partnerländern, internationalen Organisationen und anderen Gebern in dieser Hinsicht zusammenarbeiten.

(58)Angesichts der Notwendigkeit, die internationale Unterstützung für die Erholung, den Wiederaufbau und die Modernisierung der Ukraine zu koordinieren, sollte es den Mitgliedstaaten, Drittländern, internationalen Organisationen, internationalen Finanzinstitutionen oder anderen Gebern möglich sein, zur Umsetzung der Fazilität beizutragen. Diese Beiträge sollten nach denselben Vorschriften und Bedingungen ausgeführt werden und externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstaben d und e der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 darstellen.

(59)Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten vor allem durch regelmäßige Konsultationen und einen häufigen Informationsaustausch in den verschiedenen Phasen des Hilfezyklus auch auf lokaler Ebene die Konformität, Kohärenz, Konsistenz und Komplementarität der Hilfe sicherstellen. Angesichts der Präsenz verschiedener internationaler Geber sollten auch die notwendigen Schritte unternommen werden, um eine bessere Koordinierung und Komplementarität mit anderen Gebern zu gewährleisten, unter anderem durch regelmäßige Konsultationen. In diesem Zusammenhang sollte die bereits eingerichtete multilaterale Geberkoordinierungsplattform als Forum für den Austausch genutzt werden.

(60)Auf diese Verordnung sollten die vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen horizontalen Haushaltvorschriften Anwendung finden. Diese Vorschriften sind in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Preisgelder, Auftragsvergabe, indirekte Mittelverwaltung, Finanzierungsinstrumente, Haushaltsgarantien, finanziellen Beistand und die Erstattung der Kosten externer Sachverständiger sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure.

(61)Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung gemäß dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung der Ziele der Fazilität und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. In diesem Zusammenhang ist auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen im Sinne des Artikels 125 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 zu prüfen.

(62)Mit der Ukraine sollte ein Rahmenabkommen geschlossen werden, in dem die Grundsätze der finanziellen Zusammenarbeit zwischen der Union und der Ukraine einschließlich der erforderlichen Mechanismen zur Kontrolle und Rechnungsprüfung der Ausgaben festgelegt werden. Auch sollten mit der Ukraine – gegebenenfalls je nach Säule – Finanzierungs- und Darlehensvereinbarungen geschlossen werden, um die Bedingungen für die Freigabe von Mitteln festzulegen.

(63)Abweichend von Artikel 209 Absatz 3 Unterabsätze 1, 2 und 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 sollten Rückzahlungen und Einnahmen im Rahmen von Finanzierungsinstrumenten interne zweckgebundene Einnahmen für die Fazilität oder ihr Nachfolgeprogramm darstellen.

(64)Abweichend von Artikel 213 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 sollten Überschüsse an Dotierungen für die Ukraine-Garantie interne zweckgebundene Einnahmen für die Fazilität oder ihr Nachfolgeprogramm darstellen.

(65)Im Rahmen von Säule I der Fazilität sollten Mittel bereitgestellt werden, um die Umsetzung des Ukraine-Plans zu unterstützen, der die Reform- und Investitionsagenda der Ukraine im Hinblick auf die Verwirklichung der allgemeinen und spezifischen Ziele der Fazilität enthält und auch in einen wirtschafts- und finanzpolitischen Rahmen einbezogen werden sollte. Die Finanzierung im Rahmen dieser Säule sollte bereitgestellt werden, sofern die Bedingungen des Plans zufriedenstellend erfüllt sind.

(66)Die Ukraine sollte den Plan als kohärente, umfassende und angemessen ausgewogene Lösung für ihren Wiederaufbau und ihre Modernisierung ausarbeiten, die die wirtschaftliche, soziale und ökologische Erholung des Landes und seine Fortschritte auf dem Weg zum Beitritt zur Union unterstützt. Damit würde der Ukraine-Plan auch anderen Gebern eine Grundlage bieten, um die vorrangigen Finanzierungsbereiche für den Wiederaufbau der Ukraine zu ermitteln und Eigenverantwortung, Kohärenz und zusätzliche Beiträge entsprechend fördern. Daher sollte die Ukraine dafür sorgen, dass der Plan in seiner ausgearbeiteten Form den Erholungs-, Wiederaufbau- und Modernisierungsbedarf auf integrierte Weise deckt, und dass aufzeigt wird, in welchem Umfang die Maßnahmen des Plans von der Union über die Fazilität finanziert werden sollen. Bei der Ausarbeitung des Plans sollte die Ukraine die im Rahmen anderer Unionsprogramme gewährte Unterstützung berücksichtigen. Die Ukraine sollte bei der Ausarbeitung ihres Plans sicherstellen, dass andere Geber in der Lage sind, zur Unterstützung der Maßnahmen des Plans beizutragen, unter anderem durch Aufstockung der im Rahmen der Fazilität verfügbaren Mittel.

(67)Der Ukraine-Plan sollte nicht nur die Grundlage für die Unterstützung im Rahmen der ersten Säule der Fazilität bilden, sondern auch als Referenz für die Unterstützung im Rahmen der zweiten und dritten Säule der Fazilität dienen. Die im Rahmen der zweiten und dritten Säule finanzierten Maßnahmen sollten die Ziele und die Umsetzung des Plans unterstützen.

(68)Der Ukraine-Plan sollte Reform- und Investitionsmaßnahmen sowie die qualitativen und quantitativen Schritte, die eine zufriedenstellende Umsetzung dieser Maßnahmen gewährleisten, und einen vorläufigen Zeitplan für die Durchführung dieser Maßnahmen enthalten. Maßnahmen, die ab dem 1. Januar 2023 eingeleitet wurden, sollten für eine Unterstützung infrage kommen.

(69)Der Plan sollte Auflagen enthalten, die die erwarteten Fortschritte bei der Durchführung der darin enthaltenen Maßnahmen widerspiegeln. Diese Auflagen sollten die Form qualitativer oder quantitativer Schritte annehmen. Diese Schritte sollten spätestens bis zum 31. Dezember 2027 geplant werden, auch wenn der vollständige Abschluss der Maßnahmen, auf die sich diese Schritte beziehen, über das Jahr 2027 hinausreichen kann. Angesichts der Notwendigkeit, die makrofinanzielle Stabilität der Ukraine zu gewährleisten und gleichzeitig ihre Erholungs-, Wiederaufbau- und Modernisierungsbemühungen im Hinblick auf den Beitritt zur Union zu unterstützen, sollte der Plan insbesondere Auflagen in Bezug auf i) grundlegende Anforderungen wie makrofinanzielle Stabilität, Haushaltskontrolle und Verwaltung der öffentlichen Finanzen, die so festgelegt werden können, dass sie den zufriedenstellenden Fortschritt bei der Erfüllung widerspiegeln, und ii) sektorale und strukturelle Reformen und Investitionen umfassen. Die Auszahlungen sollten einem Schema folgen, das auf diesen Kategorien von Auflagen gründet, um den Zielen der Fazilität zu entsprechen.

(70)Die Ukraine sollte bei der Ausarbeitung und Umsetzung des Plans dem Grundsatz der Steuerung auf mehreren Ebenen und einem Bottom-up Ansatz folgen und daher die Lage in den ukrainischen Regionen und Gemeinden in Anbetracht ihrer besonderen Bedürfnisse an Erholung und Wiederaufbau, Reformen, Modernisierung und Dezentralisierung besonders berücksichtigen und die regionalen, lokalen, kommunalen und anderen Behörden konsultieren. In diesem Zusammenhang sollte der Plan insbesondere die wirtschaftliche, soziale, ökologische und räumliche Entwicklung der ukrainischen Regionen und Gemeinden, die Dezentralisierungsreform in der Ukraine und die Angleichung an die Standards der Union fördern. Außerdem sollte er sicherstellen, dass die subnationalen Gebietskörperschaften, insbesondere die Gemeinden, in die Entscheidungsfindung über die Verwendung der Unterstützung für den Wiederaufbau auf lokaler Ebene einbezogen werden und dass die von diesen subnationalen Behörden ausgewählten und durchgeführten Wiederaufbauprojekte einen angemessenen Teil der Unterstützung ausmachen.

(71)Der Plan sollte auch eine Erläuterung des Systems der Ukraine zur wirksamen Verhütung, Aufdeckung und Behebung von Unregelmäßigkeiten, Korruption, Betrug und Interessenkonflikten bei der Verwendung der im Rahmen der Fazilität bereitgestellten Mittel sowie der Vorkehrungen zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung aus der Fazilität und anderen Programmen der Union sowie anderer Geber enthalten. Die im Plan einbezogenen Maßnahmen sollten, wenn möglich, zur Gewährleistung eines effizienten Verwaltungs- und Kontrollsystems beitragen. Für die Umsetzung dieser Maßnahmen durch die Ukraine sollte es einen vorläufigen Termin geben, der je nach Maßnahme während der Laufzeit der Fazilität festgelegt werden könnte.

(72)Die Kommission sollte den Ukraine-Plan anhand der in dieser Verordnung aufgeführten Kriterien bewerten. Angesichts der Bedeutung der finanziellen Auswirkungen der Unterstützung des Ukraine-Plans sollten dem Rat Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Im Falle einer positiven Bewertung des Plans sollte die Kommission dem Rat einen Vorschlag zur Genehmigung des Plans vorlegen.

(73)Angesichts der bestehenden Ungewissheit und der erforderlichen Flexibilität bei der Durchführung der Fazilität sollte es der Ukraine möglich sein, bei der Kommission einen begründeten Antrag auf einen Vorschlag zur Änderung des Durchführungsbeschlusses des Rates zu stellen, wenn der Ukraine-Plan, einschließlich im Hinblick auf einschlägige qualitative und quantitative Schritte, von der Ukraine aufgrund objektiver Umstände teilweise oder vollständig nicht mehr erfüllt werden kann. Darüber hinaus wird die Kommission im Einvernehmen mit der Ukraine einen Vorschlag zur Änderung des Durchführungsbeschlusses des Rates unterbreiten können, insbesondere wenn die verfügbaren Beträge geändert werden sollen. Die Ukraine sollte auch in der Lage sein, einen begründeten Antrag auf Änderung des Plans zu stellen und gegebenenfalls Nachträge vorzuschlagen, um zusätzliche Mittel anderer Geber oder anderer Quellen, wie Einnahmen aus eingefrorenen und immobilisierten russischen Vermögenswerten, zu berücksichtigen.

(74)Die finanzielle Unterstützung für den Ukraine-Plan sollte in Form eines Darlehens möglich sein. Angesichts des dringenden Finanzbedarfs der Ukraine sollte der finanzielle Beistand gemäß der diversifizierten Finanzierungsstrategie organisiert werden, die in Artikel 220a der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 vorgesehenen und dort als einheitliche Finanzierungsmethode festgelegten ist, von der erwartet wird, dass sie die Liquidität der Unionsanleihen sowie die Attraktivität und das Kosten-/Nutzenverhältnis der Unionsemission erhöht.

(75)Angesichts der schwierigen Lage, in der sich die Ukraine durch den Angriffskrieg Russlands befindet, und um die Ukraine auf ihrem langfristigen Stabilitätspfad zu unterstützen, sollten die Darlehen an die Ukraine zu äußerst günstigen Konditionen vergeben werden und eine maximal 35-jährige Laufzeit haben; auch sollte mit der Tilgung nicht vor 2034 begonnen werden. Außerdem sollte von Artikel 220 Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 abgewichen und der Union gestattet werden, die Zinskosten (Finanzierungs- und Liquiditätsmanagementkosten) für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 zu decken und die Verwaltungskosten (Gebühren für Verwaltungsgemeinkosten) zu erlassen, die sonst von der Ukraine zu tragen wären. Der Anleihekostenzuschuss sollte als zur Gewährleistung der Wirksamkeit der Unterstützung im Rahmen der Fazilität geeignet erscheinendes Instrument im Sinne des Artikels 220 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gewährt werden.

(76)Der Zinszuschuss und der Erlass der Verwaltungskosten sollte von der Ukraine jedes Jahr beantragt werden können.

(77)Die finanzielle Haftung aus Darlehen im Rahmen dieser Verordnung sollte abweichend von Artikel 31 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2021/947 nicht durch die Garantie für Außenmaßnahmen unterstützt werden. Die in Form von Darlehen gewährte Unterstützung im Rahmen der Fazilität sollte finanziellen Beistand im Sinne des Artikels 220 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 darstellen. Angesichts der finanziellen Risiken und der Deckung durch den Haushalt sollte für den im Rahmen der Fazilität in Form von Darlehen gewährten finanziellen Beistand, der über die Obergrenzen hinaus garantiert werden soll, keine Dotierung vorgesehen und sollte abweichend von Artikel 211 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 keine Dotierungsquote festgelegt werden.

(78)Es ist wichtig, sowohl Flexibilität und Planbarkeit als auch Stabilität bei der Unterstützung der Ukraine durch die Union zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sollten die Mittel im Rahmen der Fazilität nach einem festen vierteljährlichen Schema ausgezahlt werden, vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Finanzmitteln, auf der Grundlage eines Zahlungsantrags der Ukraine und nach Überprüfung der zufriedenstellenden Erfüllung der einschlägigen Bedingungen durch die Kommission. Falls eine Bedingung gemäß dem vorläufigen Zeitplan, der im Beschluss zur Genehmigung des Plans festgelegt ist, nicht erfüllt wird, sollte die Kommission einen der jeweiligen Bedingung entsprechenden Betrag von der Zahlung abziehen. Die einschlägig einbehaltenen Mittel können in den nächsten Zahlungsperioden und bis zu zwölf Monate nach der ursprünglich im Plan festgelegten Frist ausgezahlt werden, sofern die Bedingungen erfüllt sind.

(79)Um sicherzustellen, dass die Ukraine Zugang zu ausreichenden Finanzmitteln hat, um ihren Bedarf an makrofinanzieller Stabilität zu decken und die Erholung, den Wiederaufbau und die Modernisierung des Landes in Gang zu setzen, sollten der Ukraine vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Finanzmitteln und der Erfüllung der Vorbedingung für ihre Unterstützung im Rahmen der Fazilität bis zu 7 % der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung und des Darlehens in Form einer Vorfinanzierung zur Verfügung stehen.

(80)Abweichend von Artikel 116 Absätze 2 und 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 sollte die Zahlungsfrist ab dem Tag der Mitteilung des Beschlusses über die Genehmigung der Auszahlung an die Ukraine beginnen und die Zahlung von Verzugszinsen durch die Kommission an die Ukraine ausgeschlossen werden.

(81)Transparenz bei der Durchführung der Fazilität ist eine wichtige Voraussetzung für die Unterstützung durch die Union. Die Ukraine sollte zweimal jährlich Daten zu Personen und Einrichtungen veröffentlichen, die für die Durchführung der im Ukraine-Plan genannten Reformen und Investitionen Mittel in Höhe von mehr als 500 000 EUR erhalten. Die Informationen sollten nicht veröffentlicht werden, wenn die Offenlegung die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen oder Organisationen gefährden oder die geschäftlichen Interessen der Empfänger ernsthaft beeinträchtigen könnte. Das Rahmenabkommen sollte genaue Regeln und einen zeitlichen Rahmen für die Erhebung von Daten durch die Ukraine und den Zugang für die Kommission und das OLAF enthalten und unter anderem das Format der Daten regeln.

(82)Im Rahmen der zweiten Säule der Fazilität sollte ein Investitionsrahmen geschaffen werden, mit dem Investitionen in die Erholung und den Wiederaufbau unterstützt werden sollen, die von Unternehmen des Privatsektors, Gemeinden, staatseigenen Unternehmen oder anderen Akteuren getätigt werden. Der Investitionsrahmen für die Ukraine sollte den im Ukraine-Plan festgelegten Prioritäten Rechnung tragen und seine Ziele und seine Umsetzung unterstützen. Der Investitionsrahmen für die Ukraine sollte die ukrainischen Behörden in seine Governance einbeziehen.

(83)Der Investitionsrahmen sollte ein integriertes Finanzpaket darstellen, das Finanzierungskapazitäten in Form von Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien und Mischfinanzierungsmaßnahmen in der Ukraine bereitstellt. Die Unterstützung im Rahmen des Investitionsrahmens für die Ukraine sollte im Wege der indirekten Mittelverwaltung durchgeführt werden, insbesondere unter Nutzung der finanziellen und technischen Kapazitäten internationaler Finanzinstitutionen und europäischer Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen, einschließlich ihrer Beteiligung an dem mit Investitionen verbundenen Risiko mit eigenen Mitteln. Angesichts des Umfangs der Erholungs- und Wiederaufbauinvestitionen in der Ukraine, die eine Risikoteilung erfordern werden, muss die Union eine spezielle Garantiekapazität, die Garantie für die Ukraine, schaffen. Von der Garantie für die Ukraine gedeckte Tätigkeiten werden gemäß Artikel 208 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 umgesetzt. Exportkreditagenturen und andere Finanzinstitutionen, die Unterstützung für Handelserleichterungen anbieten, können als Finanzintermediäre agieren. Bei der Umsetzung und Verwaltung der Garantie für die Ukraine sollte die Kommission für eine enge Koordinierung mit der Unterstützung sorgen, die im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2021/947 eingerichteten Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung Plus durchgeführt wird.

(84)Die Flexibilität der Unterstützung im Rahmen der Fazilität sollte durch eine flexible Umsetzung der Garantie für die Ukraine erhöht werden, die schrittweise gewährt werden könnte. Abweichend von Artikel 211 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 sollte erlaubt sein, die Dotierung bis zum 31. Dezember 2027 in einer Höhe zu bilden, die der gewährten Garantie und nicht dem Betrag der Gesamtdotierung entspricht. Im Rahmen der Ausnahmeregelung sollte es auch möglich sein, schrittweise eine Dotierung zu bilden, um den Fortschritten bei der Auswahl und Durchführung der Finanzierungen und Investitionen zur Unterstützung der Ziele der Fazilität Rechnung zu tragen, anstatt den in Artikel 211 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 genannten Finanzbogen widerzuspiegeln.

(85)Um die Mittel im Rahmen dieser Säule effizient nutzen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung der Dotierungsquote für die Ukraine-Garantie zu erlassen. Wichtig ist dabei insbesondere, dass die Europäische Kommission während der Vorarbeiten, unter anderem auf Sachverständigenebene, angemessene Konsultationen durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(86)Im Rahmen der dritten Säule der Fazilität sollte die Unterstützung vor allem auf die schrittweise Angleichung an die Vorschriften, Normen, Strategien und Verfahren der Union (im Folgenden „Besitzstand“) im Hinblick auf eine künftige Mitgliedschaft in der Union abzielen, um so zur Durchführung des Ukraine-Plans beizutragen. Bei diesem Prozess sollten auch die einschlägigen Empfehlungen internationaler Gremien wie des Europarates und der Venedig-Kommission berücksichtigt werden. Die Unterstützung sollte auch darauf abzielen, die Kapazitäten der Interessenträger, einschließlich der Sozialpartner, der Organisationen der Zivilgesellschaft und der lokalen Behörden, zu stärken.

(87)Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95, (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU) 2017/1939 des Rates sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, einschließlich Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption, Interessenkonflikten, Doppelfinanzierung sowie zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel.

(88)Insbesondere sollte das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 in der Lage sein, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

(89)Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 sollten der Kommission, dem OLAF, dem Europäischen Rechnungshof und gegebenenfalls der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) die erforderlichen Rechte und der erforderliche Zugang gewährt werden, auch von Dritten, die an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligt sind. Zudem sollte die Ukraine der Kommission Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Verwendung der Mittel melden.

(90)Die Stärkung der internen Kontrollsysteme, die Korruptionsbekämpfung, die Förderung von Transparenz, guter Verwaltungspraxis und einer effizienten Verwaltung der öffentlichen Finanzen sind wichtige Reformprioritäten für die Ukraine und sollten durch die Fazilität unterstützt werden.

(91)Die Kommission sollte sicherstellen, dass die finanziellen Interessen der Union im Rahmen der Fazilität wirksam geschützt werden. Zu diesem Zweck sollte ein unabhängiger Prüfungsausschuss eingesetzt werden, der die Kommission über etwaige Fälle von Misswirtschaft im Zusammenhang mit den Mitteln informiert. Diese Informationen sollten dem OLAF und gegebenenfalls den zuständigen ukrainischen Behörden zur Verfügung gestellt werden. Die Kommission sollte befugt sein, mit Unterstützung der Delegation der Union zu überprüfen, wie die Ukraine die Mittel während des gesamten Projektzyklus verwendet. Der Prüfungsausschuss sollte für einen regelmäßigen Dialog und eine regelmäßige Zusammenarbeit mit dem Europäischen Rechnungshof sorgen.

(92)Während es in erster Linie in der Verantwortung der Ukraine liegt, dafür zu sorgen, dass die Fazilität im Einklang mit den geltenden Standards und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der spezifischen Bedingungen, unter denen die Fazilität funktioniert, durchgeführt wird, sollte die Kommission in der Lage sein, hinreichende Zusicherungen der Ukraine in dieser Hinsicht zu erhalten. Zu diesem Zweck sollte sich die Ukraine im Plan verpflichten, ihr derzeitiges Verwaltungs- und Kontrollsystem zu verbessern und missbräuchlich verwendete Beträge einzuziehen. Die Ukraine sollte ein Überwachungssystem einrichten, das Input für den jährlichen Fortschrittsbericht leistet. Die Ukraine sollte Daten erheben und Informationen sammeln, die es ermöglichen, Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und Interessenkonflikte im Zusammenhang mit den durch die Fazilität unterstützten Maßnahmen zu verhindern, aufzudecken und zu beheben. Das Rahmenabkommen und die Finanzierungs- und Darlehensvereinbarungen sollten die Verpflichtung der Ukraine vorsehen, die Erhebung angemessener Daten über Personen und Einrichtungen, die Mittel für die Durchführung der Maßnahmen des Ukraine-Plans erhalten, sowie den Zugang zu diesen Daten sicherzustellen.

(93)Die finanziellen Interessen der Union sollten auch geschützt werden, wenn die Mittel in direkter Mittelverwaltung durch Finanzhilfen und Auftragsvergabe oder in indirekter Mittelverwaltung mit auf Basis von Säulen bewerteten Stellen, insbesondere im Rahmen der zweiten und dritten Säule der Fazilität, ausgeführt werden.

(94)Zur Durchführung der Hilfe im Rahmen der Fazilität sollten Arbeitsprogramme angenommen werden.

(95)Die Kommunikationskapazitäten der Ukraine sollten verbessert werden, um zu gewährleisten, dass starke und freie pluralistische Medien bestehen und dass die Öffentlichkeit die Werte der Union und die Vorteile und Verpflichtungen einer eventuellen Unionsmitgliedschaft versteht und mitträgt, und um zugleich gegen Desinformation vorzugehen. Auch sollte sichergestellt werden, dass die Finanzierung durch die Union Sichtbarkeit erhält.

(96)Die Kommission sollte dafür sorgen, dass es klare Überwachungs- und Evaluierungsmechanismen gibt, damit bei der Ausführung des Haushaltsplans der Union echte Rechenschaftspflicht und Transparenz bestehen und eine wirksame Bewertung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung sichergestellt ist.

(97)Die Kommission sollte jedes Jahr eine Bewertung der Durchführung der Unterstützung im Rahmen der Fazilität für die Ukraine vornehmen. Sie sollte dem mit dieser Verordnung eingerichteten Ausschuss ermöglichen, über angemessene Informationen zu verfügen, um die Kommission zu Damit die Umsetzung wirksam überwacht werden kann, sollte die Ukraine jedes Jahr einen Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung vorlegen. Diese von der Regierung erstellten Berichte sollten im Ukraine-Plan angemessen berücksichtigt werden. Für die Empfänger von Unionsmitteln im Rahmen der zweiten und der dritten Säule der Fazilität sollten verhältnismäßige Berichtserstattungsanforderungen festgelegt werden.

(98)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 21 ausgeübt werden.

(99)Die Kommission wird den Beschluss 2010/427/EU des Rates und die Rolle des EAD gegebenenfalls gebührend berücksichtigen, insbesondere bei der Überwachung der Erfüllung der Vorbedingung für die Unterstützung durch die Union, bei ihrer Bewertung des Ukraine-Plans und bei der Einholung von Ratschlägen zum Investitionsrahmen für die Ukraine.

(100)Da diese Ziele von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Gemäß dem in diesem Artikel niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(101)Um die Kontinuität bei der Bereitstellung von Unterstützung in dem betreffenden Politikbereich zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

(1)Mit dieser Verordnung wird die Fazilität für die Ukraine (im Folgenden „Fazilität“) eingerichtet.

In dieser Verordnung werden die Ziele der Fazilität, ihre Finanzierung, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2024-2027, die Formen der im Rahmen der Fazilität gewährten Unionsfinanzierung und die Regeln für die Bereitstellung der Mittel festgelegt.

(2)Die Fazilität wird die Ukraine im Rahmen der folgenden drei Säulen unterstützen:

a)Säule I: finanzielle Unterstützung der Ukraine für die Durchführung von Reformen und Investitionen zur Umsetzung des Ukraine-Plans und zur Aufrechterhaltung der makrofinanziellen Stabilität des Landes gemäß Kapitel III;

b)Säule II: ein spezifischer Investitionsrahmen für die Ukraine zur Unterstützung von Investitionen und zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungen gemäß Kapitel IV;

c)Säule III: technische Hilfe und damit verbundene Unterstützung für die Ukraine bei der Konzeption und Umsetzung von Reformen im Zusammenhang mit ihrem EU-Beitritt und bei der Stärkung ihrer Verwaltungskapazitäten und anderen einschlägige Maßnahmen gemäß Kapitel V.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.„Rahmenabkommen“ eine Vereinbarung zwischen der Kommission und der Ukraine, in der die Grundsätze der finanziellen Zusammenarbeit zwischen der Ukraine und der Kommission im Rahmen dieser Verordnung festgelegt sind.

2.„Maßnahmen“ Reformen und Investitionen im Rahmen des in Kapitel III dargelegten Ukraine-Plans.

3.„Bedingungen“ qualitative oder quantitative Schritte zur Wahrung der wirtschaftlichen und finanziellen Stabilität oder zur Durchführung der Reformen und Investitionen gemäß dem in Kapitel III dargelegten Ukraine-Plan.

4.„Mischfinanzierungsmaßnahmen“ aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahmen, die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung und/oder rückzahlbare Formen der Unterstützung aus dem EU-Haushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen oder kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombinieren.

Artikel 3
Ziele der Fazilität für die Ukraine

(1)Die allgemeinen Ziele der Fazilität bestehen darin, die Ukraine zu unterstützen, um

a)die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Folgen des Krieges zu bewältigen und so zur Erholung, zum Wiederaufbau und zur Modernisierung des Landes beizutragen;

b)soziale, wirtschaftliche und ökologische Resilienz und die schrittweise Integration in die Wirtschaft und die Märkte der Union und der Welt zu fördern;

c)die schrittweise Angleichung an die Vorschriften, Normen, Strategien und Verfahren der Union (im Folgenden „Besitzstand“) im Hinblick auf eine künftige Mitgliedschaft in der Union zu erreichen und so in ihren gegenseitigen Beziehungen zu Stabilität, Sicherheit, Frieden und Wohlstand beizutragen.

(2)Die spezifischen Ziele der Fazilität bestehen insbesondere darin,

a)zur Aufrechterhaltung der makrofinanziellen Stabilität des Landes beizutragen und die externen und internen Finanzierungsengpässe der Ukraine abzumildern;

b)durch den Krieg beschädigte Infrastrukturen wie Energieinfrastruktur, Wassersysteme, interne und grenzüberschreitende Verkehrsnetze, einschließlich Eisenbahnen, Straßen, Brücken und Grenzübergänge wiederaufzubauen und zu modernisieren und moderne, verbesserte und resiliente Infrastrukturen zu fördern; Kapazitäten für die Nahrungsmittelerzeugung wiederherzustellen; bei der Bewältigung sozialer Herausforderungen, die sich aus dem Krieg ergeben, Hilfe zu leisten, unter anderem für bestimmte Gruppen wie Kriegsveteranen, Binnenvertriebene, Alleinerziehende, Menschen mit Behinderungen, Minderheiten und andere schutzbedürftige Personen; zur Minenräumung beizutragen;

c)den Übergang zu einer nachhaltigen und inklusiven Wirtschaft und zu einem stabilen Investitionsumfeld zu fördern; die Integration der Ukraine in den Binnenmarkt zu unterstützen; die soziale Infrastruktur wie Wohnungen, Gesundheitseinrichtungen, Schulen und Hochschuleinrichtungen sowie die Forschungsinfrastruktur instandzusetzen, wiederaufzubauen und zu verbessern; die wirtschaftliche und soziale Entwicklung mit besonderem Augenmerk auf Frauen und jungen Menschen zu stärken, unter anderem durch hochwertige allgemeine und berufliche Bildung, Umschulung und Weiterbildung sowie Beschäftigungspolitik, auch für Forscher; die Kultur und das kulturelle Erbe zu fördern; strategische Wirtschaftssektoren zu stärken und Investitionen und die Entwicklung der Privatwirtschaft zu fördern, unter Schwerpunktsetzung auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Innovation sowie auf die Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Aquakultur und Fischerei; die Finanzmärkte der Ukraine umzustrukturieren, einschließlich des Bankensektors und der Kapitalmärkte; die Mobilisierung inländischer Einnahmen zu erhöhen; die Fähigkeit der Ukraine, Handel zu betreiben, zu stärken;

d)die Rechtsstaatlichkeit, die Demokratie sowie die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten weiter zu stärken, unter anderem durch die Förderung einer unabhängigen Justiz, die Stärkung der Sicherheit und die Bekämpfung von Betrug, Korruption, organisierter Kriminalität und Geldwäsche, Steuerhinterziehung und Steuerbetrug; die Einhaltung des Völkerrechts sicherzustellen; die Medienfreiheit und die akademische Freiheit zu stärken und günstige Rahmenbedingungen für die Zivilgesellschaft zu schaffen; den sozialen Dialog zu fördern; Nichtdiskriminierung und Toleranz zu fördern, um die Achtung der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, und die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter sicherzustellen und zu stärken; die Effizienz der öffentlichen Verwaltung zu steigern und Transparenz, Strukturreformen und gute Regierungsführung auf allen Ebenen, auch in den Bereichen öffentliche Finanzverwaltung, öffentliches Beschaffungswesen und staatliche Beihilfen, zu unterstützen; Initiativen und Einrichtungen zu unterstützen, die an der Unterstützung und Durchsetzung der internationalen Gerichtsbarkeit in der Ukraine beteiligt sind;

e)einen nachhaltigen grünen Wandel in allen Wirtschaftssektoren, einschließlich des Übergangs zu einer kohlenstoffneutralen Wirtschaft, zu fördern und zu stärken; den digitalen Wandel als Wegbereiter einer nachhaltigen Entwicklung und inklusiven Wachstums zu fördern;

f)Dezentralisierung und die lokale Entwicklung zu unterstützen.

Artikel 4
Allgemeine Grundsätze

(1)Die Zusammenarbeit im Rahmen der Fazilität stützt sich bei allen Durchführungsmodalitäten auf die Grundsätze für die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit und fördert diese gegebenenfalls, insbesondere die Eigenverantwortung der Ukraine für die Entwicklungsprioritäten, die Ergebnisorientierung, inklusive Entwicklungspartnerschaften, Transparenz und gegenseitige Rechenschaftspflicht. Die Zusammenarbeit beruht auf einer wirksamen und effizienten Zuweisung und Verwendung der Mittel.

(2)Die Unterstützung aus der Fazilität wird zusätzlich zur Unterstützung im Rahmen anderer Programme und Instrumente der Union gewährt. Tätigkeiten, die für eine Finanzierung im Rahmen dieser Verordnung in Betracht kommen, können aus anderen Programmen und Instrumenten der Union unterstützt werden, sofern diese Unterstützung nicht dieselben Kosten deckt.

(3)Um die Komplementarität und Effizienz ihrer Maßnahmen und Initiativen zu fördern, arbeiten die Kommission und die Mitgliedstaaten zusammen und bemühen sich, Überschneidungen zwischen der Hilfe im Rahmen dieser Verordnung und anderen Hilfen der Union, der Mitgliedstaaten, von Drittländern, multilateralen und regionalen Organisationen und Einrichtungen wie internationalen Organisationen und den entsprechenden internationalen Finanzinstitutionen, Agenturen und Gebern außerhalb der Union im Einklang mit den festgelegten Grundsätzen für die Stärkung der operativen Koordinierung im Bereich der Außenhilfe zu vermeiden, unter anderem durch eine verstärkte Koordinierung mit den Mitgliedstaaten auf lokaler Ebene und durch die Harmonisierung von Strategien und Verfahren, insbesondere der internationalen Grundsätze für die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit.

(4)Bei den Tätigkeiten im Rahmen der Fazilität sollten Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel, Umweltschutz, Menschenrechte, Demokratie, Gleichstellung der Geschlechter und gegebenenfalls Katastrophenvorsorge durchgängig berücksichtigt werden und Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung unterstützt werden, um integrierte Maßnahmen zu fördern, mit denen sich positive Nebeneffekte und in kohärenter Weise mehrere Ziele zugleich erreichen lassen. Dabei sollten „verlorene Investitionen“ vermieden werden und die Grundsätze „Verursache keinen Schaden“ und „Niemanden zurücklassen“ sowie das dem europäischen Grünen Deal zugrunde liegende Prinzip der Nachhaltigkeit eingehalten werden.

(5)Aus der Fazilität werden keine Tätigkeiten oder Maßnahmen unterstützt, die mit dem gegebenenfalls vorhandenen nationalen Energie- und Klimaplan der Ukraine und dem national festgelegten Beitrag der Ukraine im Rahmen des Übereinkommens von Paris unvereinbar sind oder Investitionen in fossile Brennstoffe fördern oder erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt oder das Klima haben, es sei denn, die Tätigkeiten oder Maßnahmen sind unbedingt erforderlich, um die Ziele der Fazilität zu erreichen, wobei der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, die durch den Krieg beschädigte Infrastruktur auf widerstandsfähige Weise wiederaufzubauen und zu modernisieren, und sie gegebenenfalls mit zweckmäßigen Maßnahmen einhergehen, die der Vermeidung, Verhinderung oder Verringerung dieser Auswirkungen dienen und diese Auswirkungen nach Möglichkeit kompensieren.

(6)Im Einklang mit dem Grundsatz einer inklusiven Partnerschaft gewährleistet die Kommission, wo dies angebracht erscheint, dass wichtige Interessenträger, einschließlich lokaler und regionaler Behörden, Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft, ordnungsgemäß konsultiert werden und rechtzeitig Zugang zu den einschlägigen Informationen erhalten, damit sie bei der Konzeption und Umsetzung der im Rahmen der Fazilität förderfähigen Maßnahmen und den sie begleitenden Überwachungsprozessen sinnvoll mitwirken können. Die Kommission fördert insbesondere die Einbeziehung regionaler, lokaler, städtischer und anderer Behörden im Einklang mit dem Grundsatz der Steuerung auf mehreren Ebenen und unter Berücksichtigung eines Bottom-up Ansatzes. Die Kommission fördert die Koordinierung unter den einschlägigen Beteiligten.

(7)Die Kommission leistet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ihren Beitrag zur Einhaltung der von der Union eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Bereitstellung von Hilfe, unter anderem indem sie die Anwendung und Stärkung interner Kontrollsysteme und der Betrugsbekämpfungspolitik fördert und über webbasierte Datenbanken Informationen über den Umfang von Hilfen und ihre Zuteilung zur Verfügung stellt, wobei sie gewährleistet, dass die Angaben vergleichbar und leicht zugänglich sind sowie leicht ausgetauscht und veröffentlicht werden können.

Artikel 5
Vorbedingung für die Unterstützung durch die Union

(1)Eine Vorbedingung für die Unterstützung der Ukraine im Rahmen der Fazilität ist, dass die Ukraine weiterhin wirksame demokratische Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems, und die Rechtsstaatlichkeit aufrechterhält und respektiert und die Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, gewährleistet.

(2)Die Kommission überwacht die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Vorbedingung im Vorfeld von Auszahlungen an die Ukraine im Rahmen der Fazilität und während der gesamten Laufzeit der im Rahmen der Fazilität geleisteten Unterstützung unter gebührender Berücksichtigung des regelmäßigen Erweiterungsberichts der Kommission. Die Kommission kann einen Beschluss erlassen, in dem sie feststellt, dass diese Vorbedingung nicht erfüllt ist, und insbesondere die Zahlungen gemäß Artikel 25 aussetzen, unabhängig davon, ob die in Artikel 15 Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllt sind. Bei ihrer Bewertung berücksichtigt die Kommission auch die Umstände in der Ukraine und die Folgen der dortigen Anwendung des Kriegsrechts.

KAPITEL III

Finanzierung und Durchführung

Artikel 6
Mittelausstattung

(1)Die Mittel für die Durchführung der Ukraine-Fazilität werden gemäß Artikel 10b der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates zur Verfügung gestellt, wobei die folgende vorläufige Aufteilung vorgesehen ist:

a)78 % in Form einer nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung gemäß Kapitel III dieser Verordnung,

b)16 % für Ausgaben gemäß Kapitel IV,

c)5 % für Ausgaben gemäß Kapitel V,

d)bis zu 1 % für Ausgaben gemäß Absatz 5 dieses Artikels.

(2)Die finanzielle Unterstützung gemäß Kapitel III in Form eines Darlehens steht für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 in einer Höhe von bis zu 50 000 000 000 EUR zur Verfügung.

Bei der Gesamthöhe der Auszahlungen der Darlehen werden die gemäß Absatz 1 bereitgestellten Beträge und der in Absatz 3 genannte Betrag berücksichtigt.

(3)Die Summe der gemäß den Absätzen 1 und 2 bereitgestellten Mittel darf für den Zeitraum 2024 bis 2027 50 000 000 000 EUR nicht überschreiten.

(4)Zusätzliche Beiträge zur Finanzierung der Unterstützung gemäß Absatz 1 können gemäß Artikel 7 bereitgestellt werden.

(5)Die in Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 4 genannten Mittel können für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung der Fazilität verwendet werden, etwa für vorbereitende Maßnahmen, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, die für die Verwaltung der Fazilität und die Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich sind, insbesondere für Studien, Expertentreffen, Konsultationen mit den ukrainischen Behörden, Konferenzen, die Konsultation von Interessenträgern, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, einschließlich inklusiver Outreach-Maßnahmen und der Vermittlung der politischen Prioritäten der Union nach außen, soweit sie in Bezug zu den allgemeinen Zielen dieser Verordnung stehen, Ausgaben für IT-Netze mit Schwerpunkt auf Informationsverarbeitung und -austausch sowie alle sonstigen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission für die Verwaltung der Fazilität am Sitz und in den Delegationen der Union entstehen. Die Ausgaben können auch die Kosten anderer unterstützender Tätigkeiten wie Qualitätskontrolle und Monitoring von Projekten vor Ort sowie die Kosten für Peer-Beratung und Experten für die Bewertung und Durchführung von Reformen und Investitionen abdecken.

Artikel 7
Zusätzliche Finanzmittel für die Fazilität

(1)Zusätzliche Finanzbeiträge zur Fazilität können von Mitgliedstaaten, Drittländern, internationalen Organisationen, internationalen Finanzinstitutionen oder anderen Gebern geleistet werden. Diese Beiträge gelten als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 2 Buchstaben a Ziffer ii, d und e der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.

Zusätzliche Beträge, die als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 im Rahmen der einschlägigen Rechtsakte der Union im Zusammenhang mit restriktiven Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, eingehen, werden den in Artikel 6 genannten Mitteln hinzugefügt.

(2)Die Durchführung der in Absatz 1 genannten Beiträge erfolgt nach den Regeln und Bedingungen, die für den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Betrag gelten.

(3)Die Beiträge zur Garantie für die Ukraine und zu den Finanzierungsinstrumenten nach Kapitel IV werden im Einklang mit Artikel 28 geleistet.

Artikel 8
Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung

(1)Die Fazilität wird im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 entweder in direkter oder indirekter Mittelverwaltung mit einer der in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 genannten Stellen durchgeführt.

(2)Unionsmittel können in jeder der in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 festgelegten Formen bereitgestellt werden, insbesondere in Form von Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, Budgethilfe, Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien, Mischfinanzierungsmaßnahmen und finanziellem Beistand.

(3)Finanzierungsinstrumente, Haushaltsgarantien und Mischfinanzierungsmaßnahmen, die Unterstützung aus Finanzierungsinstrumenten oder Haushaltsgarantien im Rahmen der Fazilität kombinieren, werden im Einklang mit den in Titel X, insbesondere Artikel 208 und Artikel 209 Absätze 1, 2 und 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 festgelegten Grundsätzen durchgeführt. Je nach der erforderlichen operativen und finanziellen Leistungsfähigkeit kann die Europäische Investitionsbank oder der Europäische Investitionsfonds, eine multilaterale europäische Finanzierungsinstitution wie die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung oder eine bilaterale europäische Finanzierungsinstitution wie Entwicklungsbanken die Gegenpartei der Haushaltsgarantie oder die mit der Umsetzung von Finanzinstrumenten betraute Stelle sein. Nach Möglichkeit wird die Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien und Mischfinanzierungsmaßnahmen im Rahmen der Fazilität durch zusätzliche Formen der finanziellen Unterstützung ergänzt, die entweder von den Mitgliedstaaten oder von Dritten geleistet werden.

Artikel 9
Rahmenabkommen

(1)Die Kommission schließt mit der Ukraine ein Rahmenabkommen über die Durchführung der Fazilität, in dem spezifische Regelungen für die Verwaltung, Kontrolle, Aufsicht, Überwachung, Evaluierung, Berichterstattung und Prüfung der im Rahmen der Fazilität bereitgestellten Mittel sowie zur Verhütung, Untersuchung und Behebung von Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und Interessenkonflikten festgelegt werden. Das Rahmenabkommen wird durch Finanzierungsvereinbarungen gemäß Artikel 10 und Darlehensvereinbarungen gemäß Artikel 21 ergänzt, in denen besondere Bestimmungen für die Verwaltung und Durchführung der Finanzierung im Rahmen der Fazilität festgelegt werden.

(2)Mit Ausnahme der Brückenfinanzierung nach Artikel 24werden der Ukraine Finanzmittel erst nach Inkrafttreten des Rahmenabkommens und der geltenden Finanzierungs- und Darlehensvereinbarungen gewährt.

(3)Das Rahmenabkommen, die Finanzierungsvereinbarungen und die Darlehensvereinbarung mit der Ukraine insgesamt sowie die Verträge und Vereinbarungen mit Personen oder Stellen, die Unionsmittel erhalten, stellen sicher, dass die in Artikel 129 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 festgelegten Verpflichtungen erfüllt werden können.

(4)Das Rahmenabkommen enthält insbesondere detaillierte Bestimmungen in Bezug auf

a)die Verpflichtung der Ukraine, die Entwicklung zu effizienteren und wirksameren Kontrollsystemen voranzutreiben und die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Steuervermeidung, Steuerbetrug und Steuerhinterziehung zu verstärken,

b)die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Kontrolle, Aufsicht, Überwachung, Evaluierung, Berichterstattung und Prüfung der Unionsmittel im Rahmen der Fazilität sowie von Untersuchungen, Betrugsbekämpfungsmaßnahmen und Zusammenarbeit,

c)Kontrollanforderungen für die Freigabe von Finanzmitteln an die Ukraine,

d)Vorschriften über Steuern, Zölle und sonstige Abgaben nach Artikel 27 Absätze 9 und 10 der Verordnung (EU) 2021/947,

e)die Anerkennung der Zuständigkeiten des in Artikel 34 genannten Prüfungsausschusses und die Modalitäten der Zusammenarbeit des Prüfungsausschusses mit der Ukraine,

f)die Verpflichtung für Personen oder Stellen, die Unionsmittel im Rahmen der Fazilität ausführen, den Prüfungsausschuss, die Kommission und das OLAF unverzüglich über mutmaßliche oder tatsächliche Fälle von Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und Interessenkonflikten sowie über das einschlägige Vorgehen zu unterrichten,

g)das Recht der Kommission, die von den ukrainischen Behörden durchgeführten Maßnahmen im Rahmen der Fazilität während des gesamten Projektzyklus darunter unter anderem Verfahren zur Projektauswahl und -vergabe, auch für die Vergabe öffentlicher Aufträge, zu überwachen, gegebenenfalls als Beobachter daran teilzunehmen und Empfehlungen für die Verbesserung dieser Maßnahmen abzugeben, wobei sich die ukrainischen Behörden verpflichten, sich nach besten Kräften um die Umsetzung dieser Empfehlungen der Kommission zu bemühen und über diese Umsetzung Bericht zu erstatten,

h)die in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verpflichtungen, einschließlich präziser Regeln und Fristen für die Erhebung von Daten durch die Ukraine und den Zugang für die Kommission und das OLAF,

i)die Verpflichtung der Ukraine, der Kommission die in Artikel 26 genannten Daten auf elektronischem Wege zu übermitteln,

j)ein Verfahren, mit dem sichergestellt wird, dass die Auszahlungsanträge für die Unterstützung in Darlehensform unter Berücksichtigung von Artikel 6 Absatz 2 unter dem verfügbaren Darlehensbetrag fallen.

Artikel 10
Finanzierungsvereinbarungen

(1)Für die Kapitel III und V werden Finanzierungsvereinbarungen geschlossen. Darin werden die Zuständigkeiten und Pflichten der Ukraine bei der Ausführung von Unionsmitteln, einschließlich der Verpflichtungen nach Artikel 129 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, festgelegt. Sie enthalten ferner die Bedingungen für die Zahlung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung, einschließlich in Bezug auf die internen Kontrollsysteme gemäß Artikel 9 Absatz 4 Buchstaben a und c. In den Finanzierungsvereinbarungen werden auch die Rechte und Pflichten der Union festgelegt.

(2)Die Finanzierungsvereinbarungen enthalten Vorschriften über die Berichterstattung an die Kommission über die Durchführung der Tätigkeiten und die Erfüllung der in Artikel 15 Absatz 2 genannten Bedingungen.

Artikel 11
Regeln für die Förderfähigkeit von Personen und Einrichtungen, Herkunft der Lieferungen und Materialien und Beschränkungen im Rahmen der Fazilität

(1)Die Teilnahme an Verfahren zur Vergabe von Aufträgen, Finanzhilfen und Preisgeldern für im Rahmen der Fazilität finanzierte Maßnahmen steht internationalen und regionalen Organisationen offen sowie allen natürlichen Personen, die Staatsangehörige folgender Länder oder Gebiete sind, bzw. juristischen Personen, die in folgenden Ländern oder Gebieten tatsächlich niedergelassen sind:

a)Mitgliedstaaten, Ukraine, Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Länder, die unter Anhang I der Verordnung (EU) 2021/947 und Anhang I der Verordnung (EU) 2021/1529 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen 22 ;

b)Länder, mit denen die Kommission einen gegenseitigen Zugang zur Außenhilfe in der Ukraine vereinbart hat.

(2)Der in Absatz 1 Buchstabe b genannte gegenseitige Zugang kann für einen begrenzten Zeitraum von mindestens einem Jahr gewährt werden, wenn ein Land Einrichtungen aus der Union und aus den Ländern, die im Rahmen dieser Fazilität förderfähig sind, Zugang unter den gleichen Bedingungen gewährt.

Die Kommission beschließt nach Anhörung der Ukraine über den gegenseitigen Zugang.

(3)Alle im Rahmen dieser Fazilität finanzierten und beschafften Lieferungen und Materialien müssen ihren Ursprung in einem der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Länder haben, es sei denn, die Lieferungen und Materialien können nicht zu angemessenen Bedingungen in einem dieser Länder beschafft werden. Darüber hinaus gelten die in Absatz 7 vorgesehenen Beschränkungen.

(4)Die Bestimmungen über die Förderfähigkeit gemäß diesem Artikel gelten nicht für natürliche Personen, die von einem teilnahmeberechtigten Auftragnehmer oder gegebenenfalls Unterauftragnehmer beschäftigt oder auf andere Weise rechtmäßig vertraglich verpflichtet werden, und führen solchen natürlichen Personen gegenüber nicht zu Beschränkungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit, es sei denn, die Beschränkungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit beruhen auf den in Absatz 7 genannten Regeln.

(5)Im Falle von Maßnahmen‚ die gemeinsam mit einer Stelle kofinanziert oder in direkter oder indirekter Mittelverwaltung mit den in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 genannten Stellen durchgeführt werden, oder von Maßnahmen, die von ukrainischen Stellen gemäß Kapitel III der vorliegenden Verordnung durchgeführt werden, gelten zusätzlich zu den Bestimmungen des vorliegenden Artikels auch die Bestimmungen über die Förderfähigkeit dieser Stellen oder der Ukraine, gegebenenfalls einschließlich der in Absatz 7 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Beschränkungen, die in den mit diesen Stellen unterzeichneten Finanzierungsvereinbarungen und Vertragsunterlagen gebührend berücksichtigt werden.

(6)Wenn zusätzliche Beiträge gemäß Artikel 7 in Form externer zweckgebundener Einnahmen bereitgestellt werden, gelten die in der Vereinbarung mit der Person, die den zusätzlichen Beitrag leistet, festgelegten Förderfähigkeitsbestimmungen in Verbindung mit den in Absatz 7 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Beschränkungen.

(7)Die Förderfähigkeitsbestimmungen und der Ursprung von Lieferungen und Materialien gemäß den Absätzen 1 und 3 sowie die Staatsangehörigkeit der in Absatz 4 genannten natürlichen Personen können hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, des Standorts oder der Art der an den Vergabeverfahren beteiligten Rechtsträger sowie hinsichtlich des geografischen Ursprungs von Lieferungen und Materialien in folgenden Fällen beschränkt werden:

a)wenn diese Beschränkungen wegen der spezifischen Art und/oder Ziele der Maßnahme oder des bestimmten Gewährungsverfahrens notwendig sind und/oder für die wirksame Durchführung der Maßnahme erforderlich sind;

b)wenn die Maßnahme oder das bestimmte Gewährungsverfahren die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigen, insbesondere in Bezug auf strategische Vermögenswerte und Interessen der Union und/oder ihrer Mitgliedstaaten, einschließlich des Schutzes der Integrität der digitalen Infrastruktur, der Kommunikations- und Informationssysteme und der damit verbundenen Lieferketten.

(8)Bieter und Bewerber aus nicht förderfähigen Ländern können in dringlichen Fällen oder bei Nichtverfügbarkeit von Dienstleistungen auf den Märkten der betreffenden Länder oder Gebiete oder in anderen hinreichend begründeten Fällen als förderfähig zugelassen werden, wenn die Anwendung der Förderfähigkeitsbestimmungen die Verwirklichung einer Maßnahme unmöglich machen oder übermäßig erschweren würde.

Artikel 12
Mittelübertragungen, Jahrestranchen, Mittel für Verpflichtungen, Überschüsse aus der Haushaltsgarantie, Rückzahlungen und Einnahmen aus Finanzierungsinstrumenten

(1)Abweichend von Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 werden ungenutzte Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen im Rahmen der Fazilität automatisch übertragen und können bis zum 31. Dezember des folgenden Haushaltsjahres gebunden bzw. ausgeschöpft werden. Im folgenden Haushaltsjahr wird zunächst der übertragene Betrag verwendet.

(2)Im Einklang mit Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 informiert die Kommission das Europäische Parlament und den Rat über die übertragenen Mittel für Verpflichtungen.

(3)Abweichend von Artikel 15 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 über die Wiedereinsetzung von Mitteln werden Mittel für Verpflichtungen, die dem Betrag der aufgehobenen Mittelbindungen infolge der vollständigen oder teilweisen Nichtdurchführung einer Maßnahme im Rahmen der Fazilität entsprechen, wieder in die ursprüngliche Haushaltslinie eingestellt.

(4)Abweichend von Artikel 209 Absatz 3 Unterabsätze 1, 2 und 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 stellen Einnahmen und Rückzahlungen aus nach dieser Verordnung geschaffenen Finanzierungsinstrumenten interne zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 für die Fazilität oder ihr Nachfolgeprogramm dar.

(5)Abweichend von Artikel 213 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 stellen Überschüsse an Dotierungen für die Ukraine-Garantie interne zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 für die Fazilität oder ihr Nachfolgeprogramm dar.

(6)Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehrere Haushaltsjahre erstreckt, können gemäß Artikel 112 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 in Jahrestranchen erfolgen.

Artikel 114 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gilt nicht für die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Maßnahmen.

Artikel 13
Außerordentliche Finanzierung

(1)Unter hinreichend begründeten außergewöhnlichen Umständen, insbesondere wenn eine deutliche Verschärfung des Krieges es der Ukraine unmöglich macht, die an die Formen der Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung geknüpften Bedingungen zu erfüllen, kann die Fazilität der Ukraine außerordentliche Finanzierung gewähren, um ihre makrofinanzielle Stabilität sicherzustellen und die Verwirklichung der in Artikel 3 genannten Ziele zu fördern. Diese außerordentliche Finanzierung endet, sobald die Erfüllung der Bedingungen wieder möglich wird.

(2)Für die Zwecke des Absatzes 1 legt die Kommission dem Rat einen Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss zur Gewährung einer außerordentlichen Finanzierung der Ukraine im Rahmen der Fazilität vor, wenn sie feststellt, dass die Ukraine aufgrund solcher hinreichend begründeten außergewöhnlichen Umstände nicht in der Lage ist, die an die Formen der Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung geknüpften Bedingungen zu erfüllen.

(3)Die außerordentliche Finanzierung unterliegt in jedem Fall der in Artikel 5 genannten Vorbedingung und wird aus den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 6 Absatz 2 genannten Mitteln finanziert.

KAPITEL III

Säule I: Ukraine-Plan

Artikel 14
Verhältnis des Ukraine-Plans zu den Säulen der Fazilität

(1)Der Ukraine-Plan (im Folgenden „Plan“) bildet einen übergreifenden Rahmen für die Verwirklichung der in Artikel 3 genannten Ziele.

(2)Der Ukraine-Plan bildet die Grundlage für die Unterstützung im Rahmen der ersten Säule der Fazilität gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a und gemäß diesem Kapitel. Er dient auch als Richtschnur für die Unterstützung im Rahmen der Säulen II und III der in den Kapiteln IV und V genannten Fazilität.

Artikel 15
Grundsätze für die Finanzierung im Rahmen des Ukraine-Plans

(1)Der Ukraine-Plan enthält die in einen wirtschafts- und finanzpolitischen Rahmen integrierte Reform- und Investitionsagenda der Ukraine im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele. Der Plan umfasst Maßnahmen zur Durchführung von Reformen und öffentlichen Investitionen im Rahmen eines umfassenden und kohärenten Pakets, das auch öffentliche Programme umfassen kann, die Anreize für private Investitionen schaffen sollen.

(2)Die Fazilität stellt Finanzierungen im Rahmen dieses Kapitels bereit, sofern die Bedingungen des Plans, die als qualitative oder quantitative Schritte konzipiert sind, zufriedenstellend erfüllt sind. Diese Bedingungen spiegeln die verschiedenen Ziele der Fazilität gemäß Artikel 3 wider und umfassen Auflagen in Bezug auf wesentliche Anforderungen wie die Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen und finanziellen Stabilität, die Haushaltsaufsicht und die Verwaltung der öffentlichen Finanzen sowie die Bedingungen für die Durchführung der im Plan vorgesehenen Reformen und Investitionen.

(3)Die in Absatz 2 genannten Bedingungen spiegeln die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 genannten Beträge und die einschlägigen Beiträge gemäß Absatz 4 des genannten Artikels wider.

(4)Ab dem 1. Januar 2023 begonnene Maßnahmen sind förderfähig, sofern sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

(5)Der Ukraine-Plan steht im Einklang mit den Reformprioritäten, die im Zusammenhang mit dem Weg des Beitritts der Ukraine, wie in der Stellungnahme der Kommission und dem Analysebericht dargelegt, und dem Assoziierungsabkommen, das ein vertieftes und umfassendes Freihandelsabkommens umfasst, festgelegt wurden. Er muss auch mit dem national festgelegten Beitrag der Ukraine im Rahmen des Übereinkommens von Paris und dem gegebenenfalls vorhandenen nationalen Energie- und Klimaplan im Einklang stehen.

(6)Der Ukraine-Plan wahrt die in Artikel 4 festgelegten allgemeinen Grundsätze.

Artikel 16
Inhalt des Ukraine-Plans

(1)Um Unterstützung aus der Fazilität zu erhalten, legt die Ukraine der Kommission einen Ukraine-Plan vor.

(2)Der Ukraine-Plan enthält insbesondere die folgenden Elemente, die hinreichend zu begründen und zu erläutern sind:

a)Maßnahmen, die den in Artikel 3 genannten Zielen auf kohärenter, umfassender und angemessen ausgewogener Weise Rechnung tragen, einschließlich Strukturreformen und Maßnahmen zur Förderung der Konvergenz mit der Union sowie Maßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 2, sodass der Plan insgesamt zu einer Steigerung der Wachstumsrate der ukrainischen Wirtschaft führt;

b)eine Erläuterung, inwiefern der Plan mit den in Artikel 15 Absatz 5 genannten Grundsätzen, Plänen und Programmen im Einklang steht;

c)einen vorläufigen Zeitplan für die Reformen und Investitionen, sowie die geplanten qualitativen und quantitativen Schritte, die bis zum 31. Dezember 2027 umgesetzt werden sollen;

d)die Vorkehrungen für die wirksame Überwachung, Berichterstattung und Bewertung des Ukraine-Plans durch die Ukraine, einschließlich der vorgeschlagenen qualitativen und quantitativen Schritte und der entsprechenden Indikatoren;

e)eine Erläuterung, wie der Plan dem kriegsbedingten Erholungs-, Wiederaufbau- und Modernisierungsbedarf in den Regionen und Gemeinden der Ukraine entspricht und dadurch deren wirtschaftliche, soziale, ökologische und räumliche Entwicklung fördert und die Dezentralisierungsreform in der Ukraine sowie die Angleichung an die Standards der Union unterstützt; eine Erläuterung der Methodik und der Verfahren für die Auswahl und Durchführung von Projekten sowie der Mechanismen zur Einbeziehung der subnationalen Gebietskörperschaften, insbesondere der Gemeinden, in die Entscheidungsfindung über die Nutzung der Unterstützung für den Wiederaufbau auf lokaler Ebene; die Methodik zur Verfolgung der damit verbundenen Ausgaben; und eine Erläuterung, wie mit dem Plan sichergestellt wird, dass die von diesen subnationalen Behörden ausgewählten und durchgeführten Wiederaufbauprojekte einen angemessenen Teil der Unterstützung ausmachen;

f)für die Ausarbeitung und, soweit verfügbar, für die Umsetzung des Ukraine-Plans, eine Zusammenfassung des im Einklang mit dem nationalen Rechtsrahmen durchgeführten Konsultationsprozesses der einschlägigen Interessenträger, einschließlich lokaler und regionaler Behörden, Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft, und wie die Beiträge der Interessenträger in den Ukraine-Plan einfließen;

g)eine Erläuterung, inwieweit die Maßnahmen im Rahmen des Plans zu den Klima- und Umweltzielen beitragen sollen;

h)eine Erläuterung des Systems der Ukraine zur wirksamen Prävention, Aufdeckung und Behebung von Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und Interessenkonflikten bei der Verwendung der im Rahmen der Fazilität bereitgestellten Mittel und der Vorkehrungen zur Verhinderung einer Doppelfinanzierung durch die Fazilität und durch andere Programme der Union oder durch Geber;

i)sonstige sachdienliche Informationen.

(3)Der Ukraine-Plan ist ergebnisorientiert und enthält Indikatoren für die Bewertung der Fortschritte bei der Verwirklichung der in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele.

Artikel 17
Ausarbeitung und Vorlage des Ukraine-Plans

(1)Der Ukraine-Plan wird von der Ukraine ausgearbeitet. Die Ukraine wird sich bemühen, der Kommission den Plan innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorzulegen. Die Ukraine kann der Kommission einen Planentwurf vorlegen.

(2)Bei der Ausarbeitung des Plans gemäß Artikel 16 berücksichtigt die Ukraine insbesondere die Lage in den regionalen, lokalen und städtischen Gebieten der Ukraine in Anbetracht ihrer besonderen Bedürfnisse an Erholung und Wiederaufbau, Reformen, Modernisierung und Dezentralisierung.

(3)Die Ausarbeitung und Umsetzung des Ukraine-Plans erfolgt in Absprache mit regionalen, lokalen, städtischen und anderen Behörden im Einklang mit dem Grundsatz der Steuerung auf mehreren Ebenen und unter Berücksichtigung eines Bottom-up Ansatzes.

Artikel 18
Bewertung des Ukraine-Plans durch die Kommission

(1)Die Kommission bewertet unverzüglich die Relevanz, Vollständigkeit und Angemessenheit des in Artikel 20 genannten Ukraine-Plans oder gegebenenfalls der Änderung dieses Plans und legt einen Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates gemäß Artikel 19 Absatz 1 vor. Bei der Vornahme dieser Bewertung handelt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit der Ukraine und kann Stellungnahmen abgeben oder zusätzliche Informationen anfordern.

(2)Bei der Bewertung des Ukraine-Plans und bei der Festlegung des der Ukraine zuzuweisenden Betrags berücksichtigt die Kommission die verfügbaren einschlägigen analytischen Informationen über die Ukraine, die Begründung und die von der Ukraine gemäß Artikel 16 Absatz 2 vorgelegten Elemente sowie alle anderen einschlägigen Informationen, insbesondere die in Artikel 15 Absatz 5 aufgeführten Informationen.

(3)Bei ihrer Bewertung berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien:

a)ob der Plan die den in Artikel 3 genannten Zielen auf kohärenter, umfassender und angemessen ausgewogener Weise Rechnung tragen, einschließlich Strukturreformen und Maßnahmen zur Förderung der Konvergenz mit der Union, sodass der Plan insgesamt zu einer Steigerung der Wachstumsrate der ukrainischen Wirtschaft führt;

b)ob der Plan dem kriegsbedingten Erholungs-, Wiederaufbau- und Modernisierungsbedarf in den Regionen und Gemeinden der Ukraine entspricht und dadurch deren wirtschaftliche, soziale, ökologische und räumliche Entwicklung fördert und die Dezentralisierungsreform in der Ukraine sowie die Angleichung an die Standards der Union unterstützt; ob die Methodik und die Verfahren für die Auswahl und Durchführung von Projekten sowie die Mechanismen zur Einbeziehung der subnationalen Gebietskörperschaften, insbesondere der Gemeinden, in die Entscheidungsfindung über die Nutzung der Unterstützung für den Wiederaufbau auf lokaler Ebene angemessen sind; ob die Methodik zur Verfolgung der damit zusammenhängenden Ausgaben für die von diesen subnationalen Behörden ausgewählten und durchgeführten Wiederaufbauprojekte angemessen ist und ob diese Projekte einen angemessenen Anteil der Unterstützung ausmachen;

c)ob die von der Ukraine vorgeschlagenen Vorkehrungen geeignet sind, eine wirksame Überwachung, Berichterstattung und Umsetzung des Ukraine-Plans zu gewährleisten, einschließlich des vorgesehenen Zeitplans, der qualitativen und quantitativen Schritte und der entsprechenden Indikatoren;

d)ob die von der Ukraine vorgeschlagenen Vorkehrungen geeignet sind, Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und Interessenkonflikte bei der Verwendung der im Rahmen der Fazilität bereitgestellten Mittel wirksam zu verhindern, aufzudecken und zu beheben und die Vermeidung einer Doppelfinanzierung durch die Fazilität und andere Unionsprogramme sowie durch andere Geber zu ermöglichen.

(4)Bei der Bewertung des von der Ukraine vorgelegten Ukraine-Plans kann die Kommission von Experten unterstützt werden.

Artikel 19
Durchführungsbeschluss des Rates

(1)Im Falle einer positiven Bewertung billigt der Rat auf Vorschlag der Kommission im Wege eines Durchführungsbeschlusses die Bewertung des von der Ukraine gemäß Artikel 17 Absatz 1 vorgelegten Ukraine-Plans oder gegebenenfalls seiner gemäß Artikel 20 Absatz 1 oder 2 vorgelegten Änderung.

(2)Der Vorschlag der Kommission für einen Durchführungsbeschluss des Rates enthält für den aus der Fazilität zu finanzierenden Teil die von der Ukraine durchzuführenden Reformen und Investitionen, die Bedingungen, die sich aus dem Plan gemäß Artikel 15 Absatz 2 ergeben, einschließlich des vorläufigen Zeitplans, und die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 des genannten Artikels genannten Beträge sowie die einschlägigen Beiträge nach Absatz 4 jenes Artikels.

(3)Der Vorschlag der Kommission nach Absatz 2 enthält ferner folgende Elemente:

a)die indikative nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung und der Richtbetrag der Unterstützung in Darlehensform, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 in Tranchen auszuzahlen sind, sobald die Ukraine die einschlägigen qualitativen und quantitativen Schritte, die im Zusammenhang mit der Umsetzung des Ukraine-Plans festgelegt wurden, zufriedenstellend erfüllt hat;

b)die nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung und den Betrag der Unterstützung in Form eines Vorschusses gemäß Artikel 23;

c)die Frist für den Abschluss der endgültigen qualitativen und quantitativen Schritte sowohl für Investitionsprojekte als auch für Reformen, der spätestens am 31. Dezember 2027 liegen sollte;

d)die Regelungen und den Zeitplan für die Überwachung und Durchführung des Ukraine-Plans, einschließlich der Maßnahmen, die gegebenenfalls zur Einhaltung von Artikel 33 erforderlich sind;

e)die Indikatoren für die Bewertung der Fortschritte bei der Verwirklichung der in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele;

f)die Modalitäten für die Gewährung des uneingeschränkten Zugangs der Kommission zu den zugrunde liegenden relevanten Daten.

Artikel 20
Änderungen des Ukraine-Plans

(1)Ist der Ukraine-Plan, einschließlich einschlägiger qualitativer und quantitativer Schritte, aufgrund objektiver Umstände teilweise oder vollständig von der Ukraine nicht mehr umzusetzen, kann die Ukraine einen geänderten Ukraine-Plan vorschlagen. In diesem Fall kann die Ukraine bei der Kommission einen begründeten Antrag auf Unterbreitung eines Vorschlags zur vollständigen oder teilweisen Änderung des in Artikel 19 Absatz 1 genannten Durchführungsbeschlusses des Rates stellen.

(2)Die Kommission kann im Einvernehmen mit der Ukraine einen Vorschlag zur Änderung des in Artikel 19 Absatz 1 genannten Durchführungsbeschlusses des Rates unterbreiten, vor allem, um Änderungen der verfügbaren Beträge, insbesondere aufgrund zusätzlicher Beiträge der Mitgliedstaaten oder aus anderen Quellen gemäß Artikel 6 Absatz 4 zu berücksichtigen.

(3)Ist die Kommission der Auffassung, dass die von der Ukraine angeführten Gründe eine Änderung des Ukraine-Plans rechtfertigen, so bewertet sie den geänderten Ukraine-Plan gemäß Artikel 18 und legt unverzüglich einen Vorschlag zur Änderung des in Artikel 19 Absatz 1 genannten Durchführungsbeschlusses des Rates vor.

Artikel 21
Darlehensvereinbarungen, Anleihe- und Darlehenstransaktionen

(1)Zur Finanzierung der Unterstützung im Rahmen der Fazilität in Form von Darlehen wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 220a der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 im Namen der Union die erforderlichen Mittel auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufzunehmen.

(2)Nach Annahme des in Artikel 19 Absatz 1 genannten Durchführungsbeschlusses des Rates schließt die Kommission mit der Ukraine eine Darlehensvereinbarung über den in Artikel 6 Absatz 2 genannten Betrag. In der Darlehensvereinbarung werden der Bereitstellungszeitraum und die genauen Bedingungen für die Unterstützung im Rahmen der Fazilität in Form von Darlehen festgelegt, auch in Bezug auf die internen Kontrollsysteme gemäß Artikel 9 Absatz 4 Buchstaben a und c. Die Laufzeit der Darlehen beträgt höchstens 35 Jahre. Zusätzlich zu den in Artikel 220 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 festgelegten Elementen enthält die Darlehensvereinbarung den Betrag der Vorfinanzierung und Regeln für die Verrechnung von Vorfinanzierungen.

(3)Abweichend von Artikel 31 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2021/947 wird die der Ukraine in Form von Darlehen im Rahmen der Fazilität gewährte finanzielle Unterstützung nicht durch die Garantie für Außenmaßnahmen unterstützt.

(4)Für die Darlehen im Rahmen dieser Verordnung wird keine Dotierung gebildet, und abweichend von Artikel 211 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 wird keine Dotierungsquote als Prozentsatz des in Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Betrags festgelegt.

Artikel 22
Fremdkapitalkostenzuschuss

(1)Abweichend von Artikel 220 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 kann die Union die Finanzierungskosten, die Kosten des Liquiditätsmanagements und die Gebühren für Verwaltungsgemeinkosten im Zusammenhang mit den Anleihe- und Darlehenstransaktionen (im Folgenden „Fremdkapitalzuschuss“) tragen, ausgenommen Kosten in Verbindung mit der vorzeitigen Rückzahlung der Darlehen. Für den Zeitraum vom 1.Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 wird der Fremdkapitalkostenzuschuss durch Kapitel V abgedeckt.

(2)Die Ukraine kann jedes Jahr den in Absatz 1 genannten Fremdkapitalkostenzuschuss beantragen. Die Kommission kann den Fremdkapitalkostenzuschuss bis zu einem Betrag gewähren, der die Grenzen der im Jahreshaushalt zur Verfügung gestellten Mittel nicht übersteigt.

Artikel 23
Vorfinanzierungen

(1)Die Ukraine kann zusammen mit der Vorlage des Ukraine-Plans eine Vorfinanzierung in Höhe von bis zu 7 % der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung und des gemäß Kapitel III zu gewährenden Darlehens beantragen.

(2)In Bezug auf die nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung kann die Kommission die Vorfinanzierung nach der Annahme des in Artikel 19 genannten Plans und dem Inkrafttreten der in Artikel 10 genannten Finanzierungsvereinbarung vorbehaltlich der verfügbaren Mittel und der Einhaltung der in Artikel 5 genannten Vorbedingung leisten.

(3)In Bezug auf die Unterstützung in Darlehensform kann die Kommission die Vorfinanzierung nach der Genehmigung des in Artikel 19 genannten Plans und dem Inkrafttreten der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 21 leisten. Die Zahlungen werden vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Finanzmitteln auf den Kapitalmärkten gemäß Artikel 21 Absatz 1 und der Einhaltung der in Artikel 5 genannten Voraussetzung geleistet.

(4)Die Kommission entscheidet über den Zeitrahmen für die Auszahlung der Vorfinanzierung, die in einer oder mehreren Tranchen ausgezahlt werden kann.

Artikel 24
Außerordentliche Brückenfinanzierung

(1)Unbeschadet des Artikels 23 kann die Kommission für den Fall, dass das in Artikel 9 genannte Rahmenabkommen nicht unterzeichnet oder der in Kapitel III genannte Ukraine-Plan nicht bis zum31. Dezember 2023 angenommen wird, beschließen, der Ukraine vorbehaltlich zufrieden stellender Fortschritte bei der Ausarbeitung des Ukraine-Plans und vorbehaltlich der in einer Vereinbarung zwischen der Kommission und der Ukraine zu vereinbarenden Bedingungen, der Erfüllung der in Artikel 5 genannten Bedingung, der Einhaltung des Artikels 6 und der verfügbaren Finanzmittel eine begrenzte außerordentliche Unterstützung für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder ab dem 1. Januar 2024 zu gewähren, um die makrofinanzielle Stabilität des Landes zu unterstützen.

(2)Der Betrag dieser Unterstützung darf 1 500 000 000 EUR auf monatlicher Basis nicht übersteigen. Die Kommission schließt eine Finanzierungs- oder Darlehensvereinbarung mit der Ukraine, die gegebenenfalls mit Artikel 10 bzw. Artikel 21 im Einklang steht.

Artikel 25
Vorschriften für Zahlungen, Einbehaltung und Kürzung nicht rückzahlbarer finanzieller Unterstützung und Darlehen

(1)Die Zahlungen der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung und des Darlehens an die Ukraine nach diesem Artikel erfolgen im Einklang mit den Haushaltsmitteln und vorbehaltlich der verfügbaren Mittel. Die Zahlungen erfolgen in Tranchen. Eine Tranche kann in einem oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden.

(2)Die Ukraine reicht vierteljährlich einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Zahlung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung und des Darlehens ein, und die Kommission zahlt die betreffende nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung und das entsprechende Darlehen auf der Grundlage der in Absatz 3 beschriebenen Bewertung aus.

(3)Die Kommission bewertet unverzüglich, ob die Ukraine die qualitativen und quantitativen Schritte, die in dem in Artikel 19 Absatz 1 genannten Durchführungsbeschluss des Rates festgelegt sind, zufriedenstellend erreicht hat. Die zufrieden stellende Erfüllung qualitativer und quantitativer Schritte setzt voraus, dass die Maßnahmen im Zusammenhang mit den Schritten, deren zufrieden stellende Erfüllung die Ukraine erreicht hat, von der Ukraine nicht rückgängig gemacht wurden. Die Kommission kann sich von Sachverständigen unterstützen lassen.

(4)Bewertet die Kommission die zufrieden stellende Erfüllung der qualitativen und quantitativen Schritte positiv, so erlässt sie unverzüglich einen Beschluss, mit dem die Auszahlung des diesen Schritten entsprechenden Teils der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung und des Darlehens genehmigt wird.

(5)Bewertet die Kommission die Erfüllung der qualitativen und quantitativen Schritte gemäß dem vorläufigen Zeitplan negativ, so wird die Zahlung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung und des diesen Schritten entsprechenden Darlehens einbehalten. Der einbehaltene Betrag wird nur ausgezahlt, wenn die Ukraine im Rahmen eines nachfolgenden Zahlungsantrags hinreichend begründet hat, dass sie die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die zufrieden stellende Erfüllung der qualitativen und quantitativen Schritte zu gewährleisten.

(6)Gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Ukraine innerhalb von zwölf Monaten nach der ersten negativen Bewertung gemäß Absatz 5 nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, so kürzt die Kommission den Betrag der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung und des Darlehens proportional zu dem Teil, der den einschlägigen qualitativen und quantitativen Schritten entspricht. Die Ukraine kann innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung der Schlussfolgerungen der Kommission Stellung nehmen.

(7)Die Kommission kann den Betrag der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung, auch durch Verrechnung gemäß Artikel 102 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, oder des Darlehens, das gemäß Absatz 4 an die Ukraine auszuzahlen ist, kürzen, wenn Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und Interessenkonflikte zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, die von der Ukraine nicht behoben wurden, festgestellt wurden oder schwerwiegende Bedenken im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und Interessenkonflikten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union bestehen oder wenn eine schwerwiegende Verletzung einer sich aus solchen Vereinbarungen ergebenden Verpflichtung vorliegt, auch auf der Grundlage der in Artikel 34 genannten Berichte des Prüfungsausschusses oder der vom OLAF bereitgestellten Informationen. 

(8)Abweichend von Artikel 116 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 beginnt die Zahlungsfrist gemäß Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 am Tag der Mitteilung des Beschlusses zur Genehmigung der Auszahlung an die Ukraine gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels.

(9)Artikel 116 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 findet keine Anwendung auf Zahlungen, die gemäß dem vorliegenden Artikel und Artikel 23 der vorliegenden Verordnung getätigt werden.

Artikel 26
Transparenz in Bezug auf Personen und Stellen, die Mittel für die Durchführung des Plans erhalten

(1)Die Ukraine veröffentlicht Daten zu Personen und Organisationen, die für die Durchführung der Reformen und Investitionen, die in dem in diesem Kapitel genannten Ukraine-Plan festgelegt sind, Finanzmittel in Höhe von mehr als 500 000 EUR erhalten. Die Ukraine aktualisiert diese Daten zweimal jährlich, im Juni und Dezember.

(2)Für die in Absatz 1 genannten Personen und Einrichtungen werden unter gebührender Berücksichtigung der Vertraulichkeits- und Sicherheitsanforderungen, insbesondere des Schutzes personenbezogener Daten, folgende Informationen veröffentlicht:

a)bei juristischen Personen die vollständige rechtliche Bezeichnung und gegebenenfalls die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder Steuer-Identifikationsnummer oder eine andere eindeutige, auf nationaler Ebene festgelegte Kennung des Empfängers;

b)bei natürlichen Personen Vor- und Nachname(n) des Empfängers;

c)der vom Empfänger erhaltene Betrag sowie die Reformen und Investitionen im Rahmen des Ukraine-Plans, zu deren Durchführung dieser Betrag beiträgt.

(3)Die in Absatz 2 genannten Informationen werden nicht veröffentlicht, wenn die Offenlegung die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen oder Organisationen gefährden oder die geschäftlichen Interessen der Empfänger ernsthaft beeinträchtigen könnte.

(4)Die Ukraine übermittelt der Kommission mindestens einmal jährlich auf elektronischem Wege die Daten zu den in Absatz 1 genannten Personen und Einrichtungen, mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Daten, in einem Format, das in dem in Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe i genannten Rahmenabkommen festgelegt wird.

KAPITEL IV

Säule II: Investitionsrahmen für die Ukraine

Artikel 27
Anwendungsbereich und Struktur

(1)Im Rahmen des Investitionsrahmens für die Ukraine gewährt die Kommission der Ukraine Unterstützung der Union in Form von Haushaltsgarantien, Finanzierungsinstrumenten oder Mischfinanzierungsmaßnahmen.

(2)Die Kommission wird bei der Umsetzung des Investitionsrahmens für die Ukraine von einem Exekutivausschuss unterstützt. Die Kommission schlägt die Geschäftsordnung des Exekutivausschusses vor.

(3)Der Exekutivausschuss des Investitionsrahmens der Ukraine setzt sich aus Vertretern der Kommission, der einzelnen Mitgliedstaaten und Vertretern der Ukraine zusammen. Gegenparteien, die die Garantie für die Ukraine und die vom Investitionsrahmen der Ukraine unterstützten Finanzierungsinstrumente durchführen, können Beobachterstatus erhalten. Die Kommission führt den Vorsitz im Exekutivausschuss.

(4)Der Exekutivausschuss berät die Kommission in Bezug auf die Wahl der Unterstützungsmodalitäten, die Gestaltung der einzusetzenden Finanzprodukte und die nicht förderfähigen Sektoren. Er gibt Stellungnahmen zur Verwendung der Unterstützung der Union durch die Garantie für die Ukraine, Finanzierungsinstrumente und Mischfinanzierungsmaßnahmen ab.

(5)Die Kommission stellt sicher, dass die Unterstützung der Union im Rahmen des Investitionsrahmens für die Ukraine mit dem Ukraine-Plan im Einklang steht und zu dessen Umsetzung beiträgt und die Unterstützung der Union für die Ukraine ergänzt, die im Rahmen anderer Programme und Instrumente der Union vereinbart wurde.

(6)Für die Zwecke des Artikels 209 Absatz 2 Buchstaben d und h der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 wird die Anforderung von Ex-ante-Evaluierungen von Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien durch die in Artikel 19 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannte positive Bewertung des Ukraine-Plans durch die Kommission erfüllt.

(7)Die Unterstützung im Rahmen des Investitionsrahmens für die Ukraine dient insbesondere der Umsetzung des in Kapitel III genannten Ukraine-Plans und ergänzt gleichzeitig die in dieser Verordnung festgelegten Finanzierungsquellen.

(8)Die Kommission erstattet gemäß Artikel 41 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 Bericht über die Durchführung der Unterstützung im Rahmen des Investitionsrahmens für die Ukraine. Zu diesem Zweck stellt jede Gegenpartei der Ukraine-Garantie und jede betraute Einrichtung, die Finanzierungsinstrumente einsetzt, jährlich die Informationen bereit, die erforderlich sind, damit die Kommission ihren Berichtspflichten nachkommen kann.

Artikel 28
Zusätzliche Beiträge zur Garantie für die Ukraine und zu den Finanzierungsinstrumenten

(1)Mitgliedstaaten, Drittländer und Dritte können zur Garantie für die Ukraine und zu den im Rahmen des Investitionsrahmens der Ukraine eingerichteten Finanzierungsinstrumenten beitragen. Beiträge zur Garantie für die Ukraine werden gemäß Artikel 218 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 geleistet.

(2)Die Beiträge zur Garantie für die Ukraine erhöhen den Betrag der Garantie für die Ukraine, ohne dass dadurch zusätzliche Eventualverbindlichkeiten für die Union entstehen.

(3)Für alle in Absatz 1 genannten Beiträge wird zwischen der Kommission im Namen der Union und dem Beitragszahler eine Beitragsvereinbarung geschlossen. Sie enthält insbesondere Bestimmungen über die Zahlungsbedingungen.

Artikel 29
Umsetzung der Garantie für die Ukraine und der Finanzierungsinstrumente

(1)Die Garantie für die Ukraine und die Finanzierungsinstrumente, die im Rahmen des Investitionsrahmens der Ukraine unterstützt werden, werden im Wege der indirekten Mittelverwaltung gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 durchgeführt.

(2)Die förderfähigen Gegenparteien für die Zwecke der Garantie für die Ukraine und die förderfähigen betrauten Einrichtungen für die Zwecke der Finanzierungsinstrumente sind die in Artikel 208 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 genannten Gegenparteien, einschließlich solcher aus Drittländern, die gemäß Artikel 28 der vorliegenden Verordnung zur Garantie für die Ukraine beitragen. Abweichend von Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 sind privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands, die einen Beitrag zur Garantie für die Ukraine gemäß Artikel 28 der vorliegenden Verordnung geleistet haben und die ausreichende Gewähr für ihre finanzielle und operative Leistungsfähigkeit bieten, für die Zwecke der Garantie für die Ukraine förderfähig.

(3)Die Kommission gewährleistet die wirksame, effiziente und faire Nutzung der verfügbaren Ressourcen durch die förderfähigen Gegenparteien und gegebenenfalls die förderfähigen betrauten Einrichtungen im Rahmen eines inklusiven Ansatzes, wobei sie die Zusammenarbeit zwischen ihnen fördert und deren Kapazitäten, Mehrwert, Erfahrung und Risikobereitschaft gebührend berücksichtigt.

(4)Die Kommission sorgt für eine faire Behandlung aller förderfähigen Gegenparteien und aller förderfähigen betrauten Einrichtungen und stellt sicher, dass Interessenkonflikte während des gesamten Durchführungszeitraums des Investitionsrahmens für die Ukraine vermieden werden. Um Komplementarität zu gewährleisten, kann die Kommission von förderfähigen Gegenparteien für die Zwecke der Garantie für die Ukraine oder von förderfähigen betrauten Einrichtungen für die Zwecke von Finanzierungsinstrumenten relevante Informationen über ihre nicht von der EU unterstützten Vorhaben anfordern.

Artikel 30
Garantie für die Ukraine

(1)Es wird eine Garantie für die Ukraine in Höhe von 8 914 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen eingerichtet, um Maßnahmen zur Unterstützung der Ziele der Fazilität zu gewährleisten. Die Garantie für die Ukraine ist unabhängig und nicht an die mit der Verordnung (EU) 2021/947 eingeführte Garantie für Außenmaßnahmen gekoppelt und wird als unwiderrufliche, nicht an Bedingungen geknüpfte und auf Abruf bereitstehende Garantie gemäß Artikel 219 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gewährt.

(2)Die Garantie für die Ukraine wird zur Deckung der Risiken bei folgenden Arten von Vorhaben verwendet:

a)Darlehen, einschließlich Darlehen in Landeswährung,

b)Garantien,

c)Rückgarantien,

d)Kapitalmarktinstrumenten,

e)anderen Finanzierungsformen oder Instrumenten zur Bonitätsverbesserung, Versicherungen sowie Eigenkapitalbeteiligungen oder Quasi-Eigenkapitalbeteiligungen.

(3)Im Namen der Union schließt die Kommission mit förderfähigen Gegenparteien Garantievereinbarungen für die Ukraine bis zum 31. Dezember 2027. Die Garantie für die Ukraine kann schrittweise gewährt werden.

Die Kommission legt in den in Artikel 27 Absatz 8 genannten Berichten Informationen über die Unterzeichnung jeder Garantievereinbarung mit der Ukraine vor. Auf Verlangen werden diese Vereinbarungen dem Europäischen Parlament und dem Rat zugänglich gemacht, wobei dem Schutz von vertraulichen und wirtschaftlich sensiblen Informationen Rechnung zu tragen ist.

(4)Die Garantievereinbarungen für die Ukraine enthalten insbesondere folgende Angaben:

a)detaillierte Vorschriften über den Erfassungsbereich, die geschätzten jährlichen Investitionen, die Anforderungen, die Förderfähigkeit und die Verfahren;

b)detaillierte Regeln für die Bereitstellung der Garantie für die Ukraine, einschließlich ihrer Deckungsmodalitäten und der festgelegten Deckung der Portfolios und der Projekte im Rahmen bestimmter Arten von Instrumenten sowie einer Risikoanalyse der Projekte und der Projektportfolios, auch auf Ebene der Sektoren, Regionen und Länder;

c)einen Verweis auf die Ziele und den Zweck der Fazilität, eine Bewertung des Bedarfs und die erwarteten Ergebnisse;

d)die Vergütung der Garantie für die Ukraine, die unter Berücksichtigung der besonderen Situation der durch den Krieg geschädigten Ukraine zu Vorzugsbedingungen festgesetzt wird, wobei den jeweiligen Risikoprofilen der Investitionsprogramme Rechnung getragen wird, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten;

e)Anforderungen an die Inanspruchnahme der Garantie für die Ukraine, einschließlich Zahlungsbedingungen, wie spezifische Fristen, Zinsen auf fällige Beträge, Ausgaben und Beitreibungskosten sowie möglicherweise notwendige Liquiditätsvorkehrungen;

f)Verfahren für Forderungen, einschließlich – jedoch nicht ausschließlich – auslösender Ereignisse und Karenzzeiten, sowie Verfahren für die Einziehung von Forderungen;

g)Überwachungs-, Berichterstattungs-, Transparenz- und Evaluierungspflichten;

h)klare und zugängliche Beschwerdeverfahren für Dritte, für die die Umsetzung von durch die Garantie für die Ukraine unterstützten Projekten Folgen haben könnte.

(5)Die Kommission kann bis zu 30 % des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Betrags verwenden, um die Garantiebeträge zu erhöhen, die im Rahmen der gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) 2021/947 geschlossenen Garantievereinbarungen für auswärtige Maßnahmen bereitgestellt werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)Für die Zwecke dieses Absatzes wird die Garantie für die Ukraine durch eine Änderung oder einen Nachtrag zu den gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) 2021/947 mit den gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2021/947 ausgewählten förderfähigen Gegenparteien geschlossenen Vereinbarungen umgesetzt, durch die der Garantiebetrag im Rahmen dieser Vereinbarungen erhöht wird und die innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu unterzeichnen sind.

b)Die förderfähigen Gegenparteien verwenden die Garantie für die Ukraine nach diesem Absatz ausschließlich zur Unterstützung der Durchführung der Transaktionen in der Ukraine, und nur Garantieabrufe aus Transaktionen in der Ukraine kommen für eine Deckung durch die Garantie für die Ukraine nach diesem Absatz in Betracht.

c)Abweichend von Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/947 stellen die von der Garantie für die Ukraine gemäß diesem Absatz abgedeckten Transaktionen ein gesondertes Portfolio der Garantie für die Ukraine dar und werden bei der Berechnung der 65%igen Deckung gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/947 nicht berücksichtigt.

d)Die Risikoteilung im separaten Portfolio der Garantie für die Ukraine gewährleistet eine Angleichung der Interessen der Kommission und der förderfähigen Gegenpartei gemäß Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, und die Gegenpartei trägt gemäß Artikel 219 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 mit eigenen Mitteln zu diesem Portfolio bei.

e)Die Gegenparteien legen eine getrennte Buchführung und Berichterstattung für die Durchführung der Garantie für die Ukraine nach diesem Absatz fest.

f)Artikel 31 gilt für die Dotierung der Garantie für die Ukraine nach diesem Absatz. Die Dotierung wird ausschließlich zur Deckung von Verlusten im Rahmen der Garantie für die Ukraine verwendet. Die in Artikel 31 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/947 vorgesehene Dotierung wird nicht für die Deckung der Transaktionen im Rahmen der Garantie für die Ukraine verwendet.

(6)Die förderfähige Gegenpartei nimmt die Genehmigung der Finanzierungen und Investitionen nach ihren eigenen Vorschriften und Verfahren und gemäß der Garantievereinbarung für die Ukraine vor.

(7)Die maximale Frist, die förderfähigen Gegenparteien für die Unterzeichnung von Verträgen mit Finanzintermediären oder Endempfängern eingeräumt wird, beträgt drei Jahre nach Abschluss der entsprechenden Garantievereinbarung mit der Ukraine und kann verlängert werden, wenn ein zusätzlicher Garantiebetrag gewährt und die Garantievereinbarung geändert wird.

(8)Die Garantie für die Ukraine kann Folgendes abdecken:

a)nach einem Ausfall von Schuldtiteln den Kapitalbetrag und sämtliche Zinsen und Beträge, die der ausgewählten Gegenpartei gemäß den Bedingungen der Finanzierungen geschuldet werden, bei ihr jedoch nicht eingegangen sind;

b)im Fall von Beteiligungsinvestitionen den investierten Betrag und die damit verbundenen Finanzierungskosten;

c)im Fall der in Absatz 2 genannten Finanzierungen und Investitionen den verwendeten Betrag und die damit verbundenen Finanzierungskosten;

d)sämtliche mit einem Ausfall verbundenen Ausgaben und Einziehungskosten, sofern sie nicht von den eingezogenen Summen abgezogen werden.

(9)Für die Zwecke der Rechnungslegung der Kommission und ihrer Berichterstattung über die im Rahmen der Garantie für die Ukraine abgedeckten Risiken und im Einklang mit Artikel 209 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 legen die förderfähigen Gegenparteien, mit denen eine Garantievereinbarung für die Ukraine geschlossen wurde, der Kommission und dem Rechnungshof von einem unabhängigen externen Prüfer geprüfte jährliche Finanzberichte über die Finanzierungen und Investitionen vor, die unter diese Verordnung fallen und u. a. Angaben über Folgendes enthalten:

a)eine Risikobewertung der Finanzierungen und Investitionen der förderfähigen Gegenparteien, einschließlich Angaben über die Verbindlichkeiten der Union, bewertet im Einklang mit den in Artikel 80 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 genannten Rechnungsführungsvorschriften und den internationalen Standards für das öffentliche Rechnungswesen;

b)die ausstehenden finanziellen Verpflichtungen der Union aus der Garantie für die Ukraine für die förderfähigen Gegenparteien und deren Finanzierungen und Investitionen, aufgeschlüsselt nach einzelnen Vorhaben.

(10)Die Bedingung gemäß Artikel 219 Absatz 4 der der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, dass ein Beitrag aus eigenen Mitteln zu leisten ist, gilt für jede förderfähige Gegenpartei, der im Rahmen des Investitionsrahmens für die Ukraine auf Portfoliobasis eine Haushaltsgarantie zugewiesen wurde.

(10)Für die Garantie für die Ukraine gilt der in Artikel 33 Absätze 7 und 8 der Verordnung (EU) 2021/947 genannte Risikomanagementrahmen des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung Plus. Das Gesamtrisikoprofil der durch die Garantie für die Ukraine abgedeckten Vorhaben kann sich vom Gesamtrisikoprofil der Garantie für Außenmaßnahmen unterscheiden. Die Kommission stellt sicher, dass das mit den garantierten Transaktionen verbundene Risiko die Fähigkeit des Unionshaushalts, diese Risiken zu tragen, die sich aus den verfügbaren Haushaltsmitteln und der Dotierungsquote gemäß Artikel 31 Absatz 1 dieser Verordnung ergibt, nicht überschreitet.

Artikel 31
Dotierung

(1)Die Dotierungsquote für die Garantie für die Ukraine beträgt zunächst 70 %.

Abweichend von Artikel 211 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 wird die Dotierung bis zum 31. Dezember 2027 gebildet und entspricht dem Dotierungsbetrag, der der gewährten Garantie der Ukraine entspricht, und kann schrittweise gebildet werden, um den Fortschritten bei der Auswahl und Durchführung der Finanzierungen und Investitionen zur Unterstützung der Ziele der Fazilität Rechnung zu tragen.

(2)Die Dotierungsquote wird mindestens einmal jährlich nach Inkrafttreten dieser Verordnung überprüft.

(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um die Dotierungsquote unter Anwendung der in Artikel 211 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 festgelegten Kriterien zu ändern und gegebenenfalls den in Artikel 30 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Höchstbetrag der Garantie um bis zu 30 % zu erhöhen oder zu verringern. Die Kommission kann den Höchstbetrag der Garantie nur erhöhen, wenn die Dotierungsquote gesenkt wird. Unbeschadet des Artikels 30 Absatz 3 kann die Kommission vorsehen, dass der erhöhte Garantiebetrag für die Unterzeichnung von Garantievereinbarungen über einen Zeitraum von drei Jahren zur Verfügung steht.

(4)Abweichend von Artikel 213 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gilt die effektive Dotierungsquote nicht für die im gemeinsamen Dotierungsfonds vorgesehene Dotierung für die Garantie für die Ukraine.

KAPITEL V

Säule III: Beitrittshilfe und Unterstützungsmaßnahmen der Union

Artikel 32
EU-Beitrittshilfe und Unterstützungsmaßnahmen

(1)Die Hilfe nach diesem Kapitel dient der Unterstützung der Ukraine bei der Verwirklichung der in Artikel 3 genannten Ziele. Die im Rahmen dieses Kapitels geleistete Hilfe zielt insbesondere darauf ab, die schrittweise Angleichung der Ukraine an den Besitzstand der Union im Hinblick auf eine künftige Mitgliedschaft in der Union zu unterstützen und so zu gegenseitiger Stabilität, Sicherheit, Frieden und Wohlstand beizutragen. Diese Unterstützung umfasst die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Stärkung der Effizienz der öffentlichen Verwaltung und die Unterstützung von Transparenz, Strukturreformen, sektorbezogenen Politiken und verantwortungsvoller Staatsführung auf allen Ebenen. Diese Unterstützung sollte auch zur Umsetzung des Plans beitragen.

(2)Die Unterstützung im Rahmen dieses Kapitels wird auch gewährt, um sicherzustellen, dass die Kapazitäten der Interessenträger, einschließlich der Sozialpartner, der Organisationen der Zivilgesellschaft und der lokalen Behörden, gestärkt werden.

(3)Die Hilfe nach diesem Kapitel dient auch der Unterstützung vertrauensbildender Maßnahmen und Prozesse zur Förderung der Gerechtigkeit, der Wahrheitssuche, der Wiedergutmachung sowie der Erhebung von Beweisen für während des Krieges begangene Verbrechen. Im Rahmen dieses Kapitels können Mittel für Initiativen und Einrichtungen bereitgestellt werden, die an der Unterstützung und Durchsetzung der internationalen Gerichtsbarkeit in der Ukraine beteiligt sind.

(4)Die Hilfe im Rahmen dieses Kapitels unterstützt die Schaffung und Stärkung von ukrainischen Behörden, die für die Gewährleistung einer angemessenen Verwendung der Mittel und die wirksame Bekämpfung von Missmanagement öffentlicher Mittel, insbesondere Betrug, Korruption, Interessenkonflikte und Unregelmäßigkeiten, zuständig sind, die im Zusammenhang mit den zur Erreichung der Ziele der Fazilität ausgegebenen Beträgen entstehen.

(5)Die Arbeit des Prüfungsausschusses gemäß Artikel 34 wird aus diesem Kapitel finanziert.

(6)Der in Artikel 22 genannte Fremdkapitalkostenzuschuss wird im Rahmen dieses Kapitels finanziert.

KAPITEL VI

Schutz der finanziellen Interessen der Union

Artikel 33
Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)Bei der Durchführung der Fazilität ergreifen die Kommission und die Ukraine alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der spezifischen Bedingungen, unter denen die Fazilität eingesetzt wird, der in Artikel 5 Absatz 1 festgelegten Voraussetzung und der in der Rahmenvereinbarung und den spezifischen Finanzierungs- oder Darlehensvereinbarungen festgelegten Bedingungen, insbesondere in Bezug auf die Verhütung, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und Unregelmäßigkeiten. Die Ukraine verpflichtet sich, auf dem Weg zu wirksamen und effizienten Verwaltungs- und Kontrollsystemen voranzukommen und sicherzustellen, dass rechtsgrundlos gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Beträge wiedereingezogen werden können.

(2)Die in den Artikeln 9, 10 und 21 genannten Vereinbarungen sehen für die Ukraine folgende Verpflichtungen vor:

a)regelmäßig zu überprüfen, ob die bereitgestellten Finanzmittel im Einklang mit den geltenden Vorschriften verwendet wurden, insbesondere in Bezug auf die Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und Unregelmäßigkeiten;

b)geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Betrug, Korruption, Interessenkonflikte und Unregelmäßigkeiten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu verhindern, aufzudecken und zu korrigieren, eine Doppelfinanzierung zu vermeiden und rechtliche Schritte zur Wiedereinziehung veruntreuter Mittel einzuleiten, auch im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Durchführung von Reformen und Investitionsprojekten im Rahmen des Ukraine-Plans;

c)einem Zahlungsantrag gemäß Kapitel III eine Erklärung beizufügen, aus der hervorgeht, dass die Mittel im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und für den vorgesehenen Zweck verwendet und insbesondere im Einklang mit den ukrainischen Vorschriften, die durch internationale Standards ergänzt werden, ordnungsgemäß verwaltet wurden, und zwar in Bezug auf die Prävention, Aufdeckung und Behebung von Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und Interessenkonflikten;

d)für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels, insbesondere für die Kontrolle der Verwendung der Mittel im Zusammenhang mit der Durchführung von Reformen und Investitionen des Ukraine-Plans, die Erhebung angemessener Daten über Personen und Einrichtungen, die Mittel für die Durchführung von Maßnahmen des Ukraine-Plans im Rahmen von Kapitel III der Fazilität erhalten, und den Zugang zu diesen Daten sicherzustellen;

e)die Kommission, das OLAF, den Rechnungshof und gegebenenfalls die EUStA ausdrücklich zu ermächtigen, ihre Rechte gemäß Artikel 129 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 unter Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auszuüben.

(3)Die Kommission bemüht sich, der Ukraine ein integriertes und interoperables Informations- und Überwachungssystem zur Verfügung zu stellen, das ein einziges Instrument zur Datenauswertung und Risikobewertung für den Zugang zu und die Analyse der einschlägigen Daten, einschließlich der in Absatz 2 Buchstabe d aufgeführten Daten, umfasst. Ist ein solches System verfügbar, so verwendet die Ukraine die einschlägigen Daten und gibt diese in das System ein, auch mit Unterstützung gemäß Kapitel V.

(4)Die in den Artikeln 9, 10 und 21 genannten Vereinbarungen sehen auch das Recht der Kommission vor, im Falle von Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und Interessenkonflikten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, die von der Ukraine nicht behoben wurden, oder bei einer schwerwiegenden Verletzung einer sich aus solchen Vereinbarungen ergebenden Verpflichtung die im Rahmen der Fazilität geleistete Unterstützung anteilig zu kürzen und alle zur Erreichung der Ziele der Fazilität ausgegebenen Beträge einzuziehen oder die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens zu verlangen. Bei der Entscheidung über den Betrag der Wiedereinziehung und Kürzung oder den vorzeitig zurückzuzahlenden Betrag achtet die Kommission auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und berücksichtigt die Schwere der Unregelmäßigkeit, des Betrugs, der Korruption oder des Interessenkonflikts zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union oder der Verletzung einer Verpflichtung. Die Ukraine erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor die Kürzung vorgenommen oder die vorzeitige Rückzahlung verlangt wird.

(5)Personen und Stellen, die Mittel im Rahmen der Fazilität ausführen, melden dem in Artikel 34 genannten Prüfungsausschuss, der Kommission und dem OLAF unverzüglich alle mutmaßlichen oder tatsächlichen Fälle von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und Unregelmäßigkeiten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union.

Artikel 34
Prüfungsausschuss

(1)Die Kommission richtet einen Prüfungsausschuss ein, bevor die Ukraine den ersten Zahlungsantrag vorlegt.

(2)Der Prüfungsausschuss setzt sich aus unabhängigen Mitgliedern zusammen, die von der Kommission ernannt werden. Vertreter der Mitgliedstaaten und anderer Geber können von der Kommission eingeladen werden, sich an den Tätigkeiten des Prüfungsausschusses zu beteiligen.

(3)Der Prüfungsausschuss nimmt seine Aufgaben in völliger Objektivität wahr und arbeitet im Einklang mit den besten anwendbaren internationalen Verfahren und Standards. Er gilt unbeschadet der Befugnisse der Kommission, des OLAF, des Rechnungshofs und gegebenenfalls der EUStA.

(4)Der Prüfungsausschuss sorgt für einen regelmäßigen Dialog und eine regelmäßige Zusammenarbeit mit dem Europäischen Rechnungshof.

(5)Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dürfen der Prüfungsausschuss, seine Mitglieder und sein Personal Weisungen von der ukrainischen Regierung oder einem Organ, einer Einrichtung, einem Amt oder einer Agentur weder einholen noch entgegennehmen. Für die Auswahl seines Personals, seiner Verwaltung und seines Haushalts gelten strenge Unabhängigkeitsgarantien.

(6)Der Prüfungsausschuss unterstützt die Kommission bei der Bekämpfung von Missständen bei der Verwaltung von Unionsmitteln im Rahmen der Fazilität und insbesondere von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Beträgen, die zur Erreichung der Ziele der Fazilität ausgegeben wurden.

(7)Zu diesem Zweck erstattet der Prüfungsausschuss der Kommission regelmäßig Bericht und übermittelt der Kommission unverzüglich alle Informationen über festgestellte Fälle oder ernsthafte Bedenken im Zusammenhang mit einer fehlerhaften Verwaltung öffentlicher Mittel, die im Zusammenhang mit den zur Erreichung der Ziele der Fazilität ausgegebenen Beträgen angefallen sind, und übermittelt ihr unverzüglich alle Informationen, die sie erhält oder von denen sie in Kenntnis gesetzt wird.

Darüber hinaus nimmt der Prüfungsausschuss Empfehlungen an die Ukraine zu allen Fällen an, in denen seiner Ansicht nach die zuständigen ukrainischen Behörden nicht die erforderlichen Schritte unternommen haben, um Betrug, Korruption, Interessenkonflikte und Unregelmäßigkeiten, die die wirtschaftliche Haushaltsführung der im Rahmen der Fazilität finanzierten Ausgaben beeinträchtigt haben oder ernsthaft zu beeinträchtigen drohen, zu verhindern, aufzudecken und zu beheben, und in allen Fällen, in denen er Schwachstellen feststellt, die die Konzeption und das Funktionieren des von den ukrainischen Behörden eingerichteten Kontrollsystems beeinträchtigen. Die Ukraine setzt diese Empfehlungen um oder begründet, warum sie dies nicht getan hat.

Die Berichte und Informationen des Prüfungsausschusses werden auch dem OLAF übermittelt und können an die zuständigen ukrainischen Behörden weitergeleitet werden, insbesondere wenn diese Maßnahmen ergreifen müssen, um Betrug, Korruption, Interessenkonflikte und Unregelmäßigkeiten zu verhindern, aufzudecken und zu beheben.

(8)Der Prüfungsausschuss hat Zugang zu Informationen, Datenbanken und Registern, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. In dem in Artikel 9 genannten Rahmenabkommen werden die Regeln und Einzelheiten für den Zugang des Prüfungsausschusses zu einschlägigen Informationen und für die Übermittlung einschlägiger Informationen durch die Ukraine an den Prüfungsausschuss festgelegt.

(9)Der Prüfungsausschuss kann die Kommission bei der Unterstützung der Ukraine beim Aufbau von Kapazitäten im Bereich der Bekämpfung von Missmanagement öffentlicher Mittel unterstützen.

(10)Die Arbeit des Prüfungsausschusses wird aus Kapitel V finanziert.

KAPITEL VII

Arbeitsprogramme, Überwachung, Berichterstattung und Evaluierung

Artikel 35
Arbeitsprogramme

(1)Die Hilfe im Rahmen der Fazilität wird durch Arbeitsprogramme nach Artikel 110 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 durchgeführt. Durchführungsrechtsakte zur Annahme von Arbeitsprogrammen werden nach dem in Artikel 39 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)Die Hilfe im Rahmen von Kapitel V der Fazilität kann auch durch spezifische Arbeitsprogramme durchgeführt werden, wenn die Durchführung dieser Hilfe nicht den Abschluss der in den Artikeln 9 und 10 genannten Vereinbarungen erfordert.

Artikel 36
Überwachung und Berichterstattung

(1)Die Kommission überwacht die Durchführung der Fazilität und bewertet die Verwirklichung der in Artikel 3 genannten Ziele. Die Überwachung der Durchführung wird unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit auf die im Rahmen der Fazilität durchgeführten Tätigkeiten ausgerichtet.

(2)In den in den Artikeln 10 und 21 genannten Finanzierungsvereinbarungen und Darlehensvereinbarungen werden Regeln und Modalitäten für die Berichterstattung der Ukraine an die Kommission für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels festgelegt.

(3)Über die Unterstützung der Union im Rahmen des Investitionsrahmens für die Ukraine wird gemäß Artikel 27 Absatz 8 Bericht erstattet.

(4)Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung vor.

(5)Die Kommission legt dem in Artikel 39 genannten Ausschuss den in Absatz 4 genannten Bericht vor.

Artikel 37
Bewertung der Fazilität

(1)Nach dem 31. Dezember 2027, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2031, führt die Kommission eine Ex-post-Bewertung der Verordnung durch. Bei dieser Ex-post-Bewertung wird der Beitrag der Union zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung bewertet.

(2)Bei dieser Ex-post-Bewertung werden die Grundsätze bewährter Verfahren des OECD-Ausschusses für Entwicklungshilfe herangezogen, um festzustellen, ob die Ziele erreicht wurden, und Empfehlungen zur Verbesserung künftiger Maßnahmen zu formulieren.

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und den Mitgliedstaaten die Ergebnisse und Schlussfolgerungen dieser Ex-post-Bewertung zusammen mit ihren Anmerkungen und Folgemaßnahmen. Die Ex-post-Bewertung kann auf Antrag der Mitgliedstaaten erörtert werden. Die Ergebnisse fließen in die Vorbereitung von Programmen und Maßnahmen und in die Mittelzuweisung ein. Diese Bewertungen und Folgemaßnahmen werden öffentlich zugänglich gemacht.

Die Kommission beteiligt alle maßgeblichen Interessenträger, einschließlich Begünstigter, Sozialpartner, Organisationen der Zivilgesellschaft und lokaler Behörden, in angemessener Weise an der Evaluierung der nach dieser Verordnung gewährten Unionsfinanzierung und kann gegebenenfalls auf gemeinsame Evaluierungen mit den Mitgliedstaaten und anderen Partnern unter enger Einbindung der Ukraine hinwirken.

KAPITEL VIII

Schlussbestimmungen

Artikel 38
Ausübung der Befugnisübertragung

(1)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 31 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen.

(3)Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 31 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 31 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.

Artikel 39
Ausschussverfahren

(1)Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 40
Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

(1)Die Kommission kann sich an Kommunikationsmaßnahmen beteiligen, um die Sichtbarkeit der Finanzierung der im Ukraine-Plan vorgesehenen finanziellen Unterstützung durch die Union sicherzustellen, unter anderem durch gemeinsame Kommunikationsmaßnahmen mit der Ukraine. Die Kommission kann gegebenenfalls sicherstellen, dass die Unterstützung aus der Fazilität im Wege eines Hinweises zur Finanzierung kommuniziert und bekannt gemacht wird.

(2)Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch die kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Unionsmittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält, indem beispielsweise gegebenenfalls das Unionslogo und ein entsprechender Hinweis auf die Finanzierung mit dem Wortlaut „Finanziert von der Europäischen Union – Ukraine-Fazilität“ vorgesehen werden.

(3)Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über die Fazilität, die gemäß der Fazilität ergriffenen Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch. Mit den der Fazilität zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen.

Artikel 41
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident /// Die Präsidentin    Der Präsident /// Die Präsidentin

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Titel des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e)

1.3.Der Vorschlag/die Initiative betrifft

1.4.Ziel/Ziele

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

1.4.2.Spezifische(s) Ziel(e)

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

1.4.4.Leistungsindikatoren

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben (z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.Geschätzter Personalbedarf

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

1.1.Titel des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine

1.2.Politikbereich(e) 

Beziehungen der EU zur übrigen Welt

1.3.Der Vorschlag/die Initiative betrifft 

 eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 23  

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

1.4.Ziel/Ziele

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

Das strategische Ziel der Fazilität für die Ukraine besteht darin, eine integrierte, mittelfristige politische Reaktion auf den Erholungs-, Wiederaufbau- und Modernisierungsbedarf der Ukraine bereitzustellen und die Ukraine dabei auch auf ihrem Weg zum Beitritt zu unterstützen.

Die Fazilität ist als flexibles Instrument konzipiert, das der Unsicherheit und der beispiellosen Herausforderung Rechnung trägt, ein Land im Krieg zu unterstützen und gleichzeitig die Vorhersehbarkeit, Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Mittelverwaltung zu gewährleisten.

1.4.2.Spezifische(s) Ziel(e)

Die Fazilität wird die Bemühungen der Ukraine unterstützen, sich von den Auswirkungen des Krieges zu erholen, den Wiederaufbau und die Modernisierung voranzutreiben und gleichzeitig wichtige Reformen auf dem Weg zum EU-Beitritt durchzuführen, um den Übergang der Ukraine zu einer grünen, digitalen und integrativen Wirtschaft zu unterstützen, die schrittweise an die Vorschriften und Standards der Union angeglichen wird.

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Geben Sie an, welche Auswirkungen der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen haben sollte.

Die Unterstützung im Rahmen der Fazilität soll die Ukraine in die Lage versetzen, die für ihre Erholung, ihren Wiederaufbau und ihre Modernisierung erforderlichen Reformen und Investitionen durchzuführen, die Wachstumsrate der ukrainischen Wirtschaft zu steigern und dem Land dabei zu helfen, nach dem Krieg wieder stark zu werden. Ferner wird erwartet, dass sie die Konvergenz der Ukraine mit der Union fördert.

1.4.4.Leistungsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.

Outputindikatoren:

Annahme des Plans für die Ukraine durch den Rat

Gesamtsumme des den Plänen zugewiesenen finanziellen Beitrags

Ergebnisindikatoren:

Umsetzung des Ukraine-Plans

Wirkungsindikatoren:

Die in Artikel 3 genannten Ziele, insbesondere in Bezug auf Erholung, Wiederaufbau und Modernisierung sowie die Angleichung der Ukraine an den Besitzstand der Union, und die Ziele des Ukraine-Plans, unter anderem aufgrund der erhaltenen finanziellen Unterstützung.

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Russlands Angriffskrieg hat erhebliche Schäden an Infrastruktur und Dienstleistungen in der Ukraine verursacht. Die daraus resultierende humanitäre Krise hat Millionen von Ukrainerinnen und Ukrainern aus ihren Häusern vertrieben und dazu geführt, dass und viele von ihnen dringend auf Nahrungsmittel, Unterkünfte und medizinische Hilfe angewiesen sind.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Maßnahmen auf Unionsebene sind erforderlich, um einen schnellen und robusten Wiederaufbau in der Ukraine zu erreichen und Investitionen zu unterstützen, die für den Wiederaufbau des Landes und Reformen erforderlich sind, die den EU-Beitritt der Ukraine fördern werden. Angesichts des Ausmaßes der Schäden, die der Ukraine durch den Angriffskrieg Russlands entstanden sind, wird die Ukraine umfangreiche und nachhaltige externe Unterstützung benötigen, die kein Mitgliedstaat oder einzelner Geber allein leisten könnte. Die Union ist in der einzigartigen Lage, der Ukraine auf zeitnahe, koordinierte und vorhersehbare Weise mehrjährige Außenhilfe zu leisten. Die Union kann ihre Kreditaufnahmekapazität mobilisieren, um der Ukraine Darlehen zu günstigen Konditionen zu gewähren und die Zinskosten zu decken sowie über mehrere Jahre hinweg Finanzhilfen und Garantien zu leisten.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Während es sich bei der Fazilität weitgehend um ein beispielloses Instrument handelt, mit dem auf eine besondere Situation eines Kriegslandes reagiert werden soll, das ein Nachbarland der Union und ein Bewerberland für die Mitgliedschaft in der Union ist, stützt sich die vorgeschlagene Fazilität auf die Erfahrungen mit der früheren und derzeitigen Unterstützung für die Ukraine und andere Drittländer sowie auf die Lehren aus der Aufbau- und Resilienzfazilität, die 2020 eingerichtet wurde, wobei den besonderen Umständen der Ukraine als Kriegsland Rechnung getragen wird.

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Mit der vorgeschlagenen Fazilität soll die Union mit einem Rechtsinstrument ausgestattet werden, das es ihr ermöglicht, einen integrierten und kohärenten Ansatz zur Unterstützung der Ukraine zu gewährleisten. Dieses einzige integrierte Instrument wird die bestehende bilaterale Unterstützung für die Ukraine durch separate Instrumente (Makrofinanzhilfe+, NDICI) umfassen und damit ersetzen und gleichzeitig Unterstützung bieten, die die Ukraine als Bewerberland normalerweise im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe erhalten würde. Dies wird die Kohärenz, Wirksamkeit, Effizienz und den EU-Mehrwert der Unterstützung der Union für die Ukraine erhöhen. Es wird dazu beitragen, die Verwendung von Unionsmitteln zu mobilisieren und Doppelarbeit zu vermeiden.

Dieser neue Legislativvorschlag für die Ukraine-Fazilität geht mit einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates COM(2023) 337 zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) für die Jahre 2021 bis 2027 einher (siehe Abschnitte 1.5.5 und 3.2.4).

Der im Rahmen der Halbzeitüberprüfung des MFR vorgeschlagene Gesamtbetrag der Fazilität soll in Form von Darlehen, nicht rückzahlbarer Unterstützung und Rückstellungen für Haushaltsgarantien bereitgestellt werden. Über den Betrag, der nicht in Form von Darlehen gewährt wird, entscheiden der Rat und das Europäische Parlament im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens. Bei der Gesamthöhe der Auszahlungen der Darlehen werden die für alle anderen Formen der Unterstützung bereitgestellten Beträge und der Gesamtbetrag von 50 Mrd. EUR für den Zeitraum 2024-2027 berücksichtigt.

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

Der Unionshaushalt leistete enorme Unterstützung durch flexibles Handeln und der Setzung neuer Prioritäten, doch der MFR 2021–2027 war nicht darauf ausgelegt, die Folgen eines Krieges in Europa zu bewältigen. Der Liquiditätsbedarf der Ukraine für makrofinanzielle Stabilität ist nach wie vor hoch, und Investitionen in die rasche Erholung und den Wiederaufbau der Ukraine können nicht bis zum Ende des Krieges gewartet werden. Die Union sollte in der Lage sein, Unterstützung für sich wandelnde Bedürfnisse zu leisten, wobei sie in der Lage sein sollte, Formen der Unterstützung im Laufe der Zeit anzupassen und auszuweiten. Die Aufrechterhaltung der Wirtschaftstätigkeit und der Wiederaufbau der grundlegenden Infrastruktur würden Arbeitsplätze und Einnahmen schaffen, Flüchtlingen die Möglichkeit geben, nach Hause zurückzukehren, Einnahmen für den Staatshaushalt zu erzielen, Investitionen des Privatsektors anzuziehen und letztlich das Volumen der benötigten internationalen Hilfe zu verringern.

Um der kurzfristigen Erholung der Ukraine und dem langfristigen Wiederaufbau Rechnung zu tragen, schlägt die Kommission vor, die Fazilität für die Ukraine einzurichten. Die Unterstützung wird in Form rückzahlbarer (Darlehen) und nicht rückzahlbarer Unterstützung und Rückstellungen für Haushaltsgarantien gewährt.

Die Fazilität wird im Rahmen der Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates durch Darlehen finanziert, die über die Obergrenzen des MFR hinaus garantiert sind, sowie durch ein neues Sonderinstrument, das über die Obergrenzen des MFR hinausgeht, und durch die Ukraine-Reserve 24 . Aus der Ukraine-Reserve können alle Ausgaben unterstützt werden, die nicht in Form von Darlehen getätigt werden, einschließlich nicht rückzahlbarer Hilfen, Finanzhilfen und Rückstellungen für Garantien. Die Änderung der MFR-Verordnung sieht ferner vor, dass die Ukraine-Reserve mindestens 2,5 Mrd. EUR zu jeweiligen Preisen als jährlichen Richtbetrag bereitstellen soll.

Mitgliedstaaten, Drittländer, internationale Organisationen, internationale Finanzinstitutionen oder andere Quellen können zusätzliche Finanzbeiträge für die Fazilität bereitstellen, die externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 2 Buchstaben a Ziffern ii, d und e der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 darstellen. Zusätzliche Beträge, die als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 im Rahmen der einschlägigen Rechtsakte der Union im Zusammenhang mit restriktiven Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, eingehen, sind zusätzliche Mittel der Fazilität.

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

 befristete Laufzeit

   Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ

   Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von 2024 bis 2027 und auf die Mittel für Zahlungen ab 2024.

 unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) 25   

 Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

   durch Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder von diesen benannte Einrichtungen

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

öffentlich-rechtliche Körperschaften

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

In Artikel 8 werden die Durchführungsformen für die Säulen der Fazilität, d. h. die direkte und die indirekte Mittelverwaltung im Einklang mit der Haushaltsordnung festgelegt.


2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 

2.1.Überwachung und Berichterstattung 

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Im Ukraine-Plan werden spezifische Indikatoren festgelegt, damit die Erfüllung der an die Unterstützung im Rahmen von Säule I geknüpften Bedingungen überwacht werden kann. Im Rahmen von Säule I der Fazilität wird die Ukraine nach einem festen vierteljährlichen Zeitplan einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Zahlung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung und des Darlehens stellen, in dem dargelegt wird, wie die zufrieden stellende Erfüllung dieser Bedingungen auf der Grundlage der im Beschluss zur Genehmigung des Plans festgelegten Indikatoren erreicht wurde.

Im Rahmen von Säule II der Fazilität wird die Kommission gemäß Artikel 41 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 über die Durchführung der Unterstützung Bericht erstatten. Zu diesem Zweck stellt jede Gegenpartei der Garantie für die Ukraine und jede betraute Einrichtung, die Finanzierungsinstrumente einsetzt, jährlich die Informationen zur Verfügung, die die Kommission benötigt, um ihren Berichtspflichten nachkommen zu können.

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem in Artikel 39 genannten Ausschuss jährlich Bericht über die Verwendung der im Rahmen der Fazilität bereitgestellten Mittel.

Die Kommission wird auch eine Ex-post-Bewertung der Verordnung vornehmen.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Die Fazilität wird in direkter und indirekter Mittelverwaltung durchgeführt. Während Säule II hauptsächlich im Wege der indirekten Mittelverwaltung (durch Garantievereinbarungen, die mit auf die Säulen bewerteten Finanzinstituten geschlossen werden) und Säule III über eine Mischung aus direkter Mittelverwaltung (z. B. Finanzhilfen, einschließlich Partnerschaften und Auftragsvergabe) und indirekter Mittelverwaltung (durch die Zusammenarbeit mit auf der Säule bewerteten Stellen) umgesetzt wird, erfolgt die Mittelverwaltung für Säule I hauptsächlich in direkter Mittelverwaltung mit direkter Übertragung von Mitteln an den Staatshaushalt der Ukraine.

Die Kontrollstrategie wird mit Hilfe von Monitoring, Evaluierung und Audits an die Umsetzung im Rahmen jeder dieser Säulen angepasst.

Besondere Aufmerksamkeit wird der Umsetzung der im Rahmen der ersten Säule bereitgestellten Mittel durch die Ukraine gewidmet. Die Mittel werden vierteljährlich nach einem festen Schema auf Antrag der Ukraine ausgezahlt, nachdem die Kommission überprüft hat, ob die einschlägigen Bedingungen zufriedenstellend erfüllt sind. Die vierteljährlich angelegten Zahlungsperioden dienen dazu, die Vorhersehbarkeit der Unterstützung für die Ukraine aber auch einen ständigen politischen Dialog zwischen der Kommission und der Ukraine zu gewährleisten.

Die mehrschichtige Struktur der bestehenden Kontrollmechanismen (siehe auch Abschnitt 2.3) bietet einen integrierten Rahmen, um sicherzustellen, dass alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union getroffen werden. Dadurch wird gewährleistet, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die spezifischen Bedingungen, unter denen die Fazilität eingesetzt wird, berücksichtigt werden.

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Das Hauptrisiko, das im Zusammenhang mit der Finanzierung ermittelt wurde, betrifft die Nichterfüllung der mit der Auszahlung der Mittel verbundenen Bedingungen.

Zur Minderung dieses Risikos werden folgende Maßnahmen ergriffen:

Bewertung durch die Kommission, ob die einschlägigen Bedingungen vor der Auszahlung der Mittel erfüllt sind, wobei die Möglichkeit besteht, die Mittel einzubehalten;

Kürzung der geleisteten Unterstützung oder Wiedereinziehung von Beträgen, die zur Erreichung der Ziele der Fazilität ausgegeben wurden, bei Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und Interessenkonflikten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, die von der Ukraine nicht behoben wurden, oder bei einer schwerwiegenden Verletzung einer Verpflichtung aufgrund der mit der Ukraine geschlossenen Vereinbarungen.

Aussetzung der Finanzierung für den Fall, dass die Ukraine die in Artikel 5 genannte Voraussetzung nicht erfüllt.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

Der finanzielle Beitrag wird der Ukraine in Form einer nicht mit Kosten verknüpften Finanzierung gemäß Artikel 125 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung gewährt.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

Der Vorschlag enthält spezifische Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union. Die Fazilität wird mit einem ausgeklügelten Prüfungs- und Kontrollsystem ausgestattet, das auf mehreren Ebenen ansetzt: Erstens wird die Reform der Prüfungs- und Kontrollsysteme des ukrainischen Staates im Rahmen der Reformen im Rahmen des Ukraine-Plans erforderlich sein. Zweitens wird die Kommission die Durchführung von Projekten, die an den Plan gekoppelt sind, zu jedem Zeitpunkt des Projektzyklus überprüfen können. Drittens wird es einen unabhängigen Prüfungsausschuss geben, der der Kommission über etwaige Fälle von Misswirtschaft im Zusammenhang mit der gesamten Fazilität Bericht erstattet.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1.Mehrjähriger Finanzrahmen – betroffene Ausgabenlinie(n) 

·Neu zu schaffende Haushaltslinien

Überschreitung der Obergrenzen des MFR

Haushaltslinie

Art der 
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer  

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern

von anderen Drittländern

andere zweckgebundene Einnahmen

O

16.0106 – Unterstützungsausgaben für die Ukraine-Fazilität

NGM

JA

z. E.

JA

JA

O

16.06 – Ukraine-Fazilität

GM

JA

z. E.

JA

JA

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:



Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens
 

7

Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

INSGESAMT

GD NEAR

□ Personal

2453

2453

2453

2453

9811

□ Sonstige Verwaltungsausgaben

0238

0238

0238

0238

0952

GD NEAR INSGESAMT

Mittel

2691

2691

2691

2691

10763

Mittel INSGESAMT 
unter der RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

2691

2691

2691

2691

10763

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2024
  26

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

INSGESAMT

RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

2453

2453

2453

2453

9811

Sonstige Verwaltungsausgaben

0238

0238

0238

0238

0952

Zwischensumme RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

2691

2691

2691

2691

10763

Außerhalb der RUBRIK 17 27  
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

16224

16224

16224

16224

64896

Sonstige 
Verwaltungsausgaben

26970

26970

26970

26970

107880

Zwischensumme
außerhalb der RUBRIKEN 1–7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

43194

43194

43194

43194

172776

INSGESAMT

45885

45885

45885

45885

183538

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.3.1.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 2026

Jahr 2027

□ Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

11

11

11

11

20 01 02 03 (Delegationen)

2

2

2

2

01 01 01 01 (indirekte Forschung)

01 01 01 11 (direkte Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – VZÄ) 28

20 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

20 02 03 (VB, ÖB, ANS, LAK und JPD in den Delegationen)

16.0106 – Unterstützungsausgaben für die Fazilität für die Ukraine 29

– am Sitz

68

68

68

68

— in den Delegationen

54

54

54

54

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

135

135

135

135

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Bedienstete auf Zeit

Die gesuchten VZÄ werden sich mit der Politikentwicklung und rechtlichen Fragen befassen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf Fragen der Auftragsvergabe, der Finanzverwaltung, der Vertragsverwaltung, der Rechnungsprüfung und der Evaluierung liegt.

Externes Personal

Die gesuchten VZÄ werden sich mit der Politikentwicklung und rechtlichen Fragen befassen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf Fragen der Auftragsvergabe, der Finanzverwaltung, der Vertragsverwaltung, der Rechnungsprüfung und der Evaluierung liegt.

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen 

Der Vorschlag/Die Initiative

   kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Neuprogrammierung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. Bitte legen Sie im Falle einer größeren Neuprogrammierung eine Excel-Tabelle vor.

   erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien, der entsprechenden Beträge und der vorgeschlagenen einzusetzenden Instrumente.

   erfordert eine Revision des MFR.

Dieser neue Legislativvorschlag für die Ukraine-Fazilität geht mit einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates COM(2023) 337 zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) für die Jahre 2021 bis 2027 einher. Die Änderung dieser Verordnung ist erforderlich, um a) die Ukraine-Reserve für den Zeitraum 2024-2027 einzurichten, um diese Fazilität in anderer Form als Darlehen zu finanzieren, und b) eine Garantie aus dem EU-Haushalt für die Unterstützung in Form von Darlehen bereitzustellen. Beide Arten von Unterstützung werden über die Ausgabenobergrenzen des MFR hinaus verbucht.

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter 

Der Vorschlag/Die Initiative

   sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor

   sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

   auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.         

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 30

Jahr 
N

Jahr 
N+ 1

Jahr 
N+ +2

Jahr 
N+ +3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.

Artikel .............

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

(1)    Diese Zahl umfasst rund 7,8 Mrd. EUR der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Hilfe (ohne militärische Unterstützung) gemäß der letzten Aktualisierung Ende Januar 2023.
(2)    Zeitnahe Schadens- und Bedarfsbewertung (RDNA 2).
(3)    COM(2022) 233 final
(4)    EUCO 21/22
(5)    EUCO 24/22
(6)    Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe.
(7)    Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR).
(8)    Zeitnahe Schadens- und Bedarfsbewertung für die Ukraine: Februar 2022 – Februar 2023 (Englisch). Washington, D.C.: Weltbankgruppe http://documents.worldbank.org/curated/en/099184503212328877/P1801740d1177f03c0ab180057556615497
(9)    COM(2023) 337 final.
(10)    Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23./24. Juni 2022, EUCO 24/22.
(11)    Verordnung (EU) 2022/2463 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Schaffung eines Instruments zur Unterstützung der Ukraine für 2023 (Makrofinanzhilfe +) (ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 1).
(12)    Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1).
(13)    Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14).
(14)    Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924).
(15)    Verordnung (EU) 2021/836 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 185 vom 26.5.2021, S. 1).
(16)    Zeitnahe Schadens- und Bedarfsbewertung für die Ukraine, erstellt von der Weltbank, der Europäischen Kommission und den Vereinten Nationen. Siehe Dokument der Weltbank .
(17)    COM(2023) 337 final.
(18)    Ebenda.
(19)    Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(20)    COM(2023) 337 final.
(21)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(22)    Verordnung (EU) 2021/1529 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. September 2021 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA III) (ABl. L 330 vom 20.9.2021, S. 1).
(23)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(24)    COM(2023) 337 final.
(25)    Erläuterungen zu den Haushaltsvollzugsarten und Verweise auf die Haushaltsordnung finden sich auf der Website BUDGpedia: https://myintracomm.ec.europa.eu/corp/budget/financial-rules/budget-implementation/Pages/implementation-methods.aspx
(26)    2024 ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
(27)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(28)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JPD= Juniorfachkräfte in Delegationen.
(29)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln der Fazilität für die Ukraine finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(30)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.