Brüssel, den 20.6.2023

COM(2023) 333 final

2022/0071(NLE)

Geänderter Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung von Eigenmitteln auf der Grundlage des Emissionshandelssystems, des CO2-Grenzausgleichssystems, neu zugewiesener Gewinne und von Statistiken zu Unternehmensgewinnen sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel


BEGRÜNDUNG

KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Im Dezember 2021 schlug die Kommission drei neue Eigenmittel für den EU-Haushalt 1 vor, nämlich einen Beitrag aus dem EU-Emissionshandelssystem (EHS), aus dem CO2-Grenzausgleichssystem (Carbon Border Adjustment Mechanism, CBAM) und Eigenmittel, die auf dem Anteil an den Residualgewinnen multinationaler Unternehmen basieren, die Mitgliedstaaten im Rahmen der ersten Säule des jüngsten inklusiven Rahmens der OECD/G20 (OECD/G20-Säule 1) neu zugewiesen werden.

Nach über einem Jahr nimmt die Kommission Änderungen an ihrem Vorschlag COM(2021) 570 final vor. Erstens schlägt die Kommission vor, die EHS-Eigenmittel und die CBAM-Eigenmittel vor dem Hintergrund der von den Mitgesetzgebern erzielten Einigung über die überarbeitete EU-EHS-Richtlinie anzupassen. Zweitens schlägt die Kommission neue Eigenmittel auf der Grundlage von Statistiken zu Unternehmensgewinnen vor.

Demzufolge müssen die Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der vorgeschlagenen Eigenmittel angepasst werden.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

Die Rechtsgrundlage der vorgeschlagenen Verordnung ist Artikel 322 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), wie in Artikel 9 des Eigenmittelbeschlusses (Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053) angegeben. Sie ergänzt die Bereitstellungsverordnung für die traditionellen, die MwSt- und die BNE-Eigenmittel 2 sowie die Bereitstellungsverordnung für Eigenmittel auf der Grundlage von Verpackungsabfällen aus Kunststoff 3 .

Schließlich steht sie auch mit der Verordnung zur Festlegung von Durchführungsmaßnahmen für das Eigenmittelsystem 4 im Zusammenhang, die auch geändert werden muss.

INHALT DES VORSCHLAGS

Der geänderte Vorschlag der Kommission lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Eigenmittel auf der Grundlage des Emissionshandelssystems (EHS)

Artikel 7 wird angepasst, um einem zusätzlichen Umstand Rechnung zu tragen, der dem Bewertungsmechanismus für Zertifikate, die aufgrund von Ermessensentscheidungen einzelner Mitgliedstaaten nicht versteigert werden, hinzugefügt wird.

Eigenmittel auf der Grundlage des CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM)

Aufgrund des zentralen Governance-Modells des CBAM bedarf die Kommission keiner zusätzlichen Befugnisse für Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen des Eigenmittelbeschlusses, da solche Befugnisse bereits in den sektoralen Rechtsvorschriften vorgesehen sind. Artikel 14 wird geändert, um diesen Änderungen Rechnung zu tragen.

Neue Eigenmittel auf der Grundlage von Statistiken zu Unternehmensgewinnen

Artikel 2 des Vorschlags („Aufbewahrung von Belegen“): Die Bestimmungen entsprechen denen des Artikels 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates. Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, diese Belege für einen Zeitraum von vier Jahren nach dem Haushaltsjahr, für das die Eigenmittel bereitgestellt werden, aufzubewahren.

Artikel 3 des Vorschlags („Verwaltungszusammenarbeit“) entspricht Artikel 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates.

Artikel 4 des Vorschlags („Auswirkungen auf die Eigenmittel auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens“) gewährleistet den ergänzenden Charakter der auf dem Bruttonationaleinkommen basierenden Eigenmittel. Er ergänzt Artikel 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates, indem dort festgelegt wird, dass die Höhe der auf dem Bruttonationaleinkommen basierenden Eigenmittel erst nach der Addition der Einnahmen aus allen anderen Eigenmittelquellen, einschließlich der vorgeschlagenen Eigenmittel auf der Grundlage von Statistiken zu Unternehmensgewinnen, berechnet wird.

Artikel 5 des Vorschlags enthält die Verpflichtungen zur „Verbuchung und Mitteilungspflicht“, u. a. für die vorgeschlagenen Eigenmittel auf der Grundlage von Statistiken zu Unternehmensgewinnen.

In Artikel 9a werden die Berechnungsmethoden für die vorgeschlagenen Eigenmittel auf der Grundlage von Statistiken zu Unternehmensgewinnen geregelt.

In Artikel 16a wird die Bereitstellung der Eigenmittel auf der Grundlage von Statistiken zu Unternehmensgewinnen behandelt.

In Artikel 16b sind die Modalitäten für den Ausgleich der Eigenmittel auf der Grundlage von Statistiken zu Unternehmensgewinnen festgelegt.

In Artikel 17 wird vorgeschlagen, auf die Eigenmittel auf der Grundlage von Statistiken zu Unternehmensgewinnen dieselben Vorschriften über Verzugszinsen bei verspäteter Gutschrift der Beträge wie auf die anderen neuen Eigenmittel anzuwenden.

Artikel 22 trägt der Tatsache Rechnung, dass die Eigenmittel am 1. Januar 2024 in Kraft treten werden, mit Ausnahme der Eigenmittel aus dem neuen EHS für Gebäude, Straßenverkehr und zusätzliche Kraftstoffe, die am 1. Januar 2028 in Kraft treten werden.

RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage des vorliegenden Vorschlags ist Artikel 322 Absatz 2 AEUV.

• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) 

Entfällt.

• Verhältnismäßigkeit

Ziel des Vorschlags ist es, die Vorhersehbarkeit für die Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung von Eigenmitteln für den EU-Haushalt zu verbessern und Verfahren für die Streitbeilegung festzulegen. Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er nicht über das hinausgeht, was zur zufriedenstellenden Erreichung dieses Ziels erforderlich und verhältnismäßig ist.

• Wahl des Instruments

In Artikel 322 Absatz 2 AEUV ist nicht festgelegt, welches Instrument zu verwenden ist. Nach Artikel 9 Absatz 3 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates müssen die Mitgliedstaaten der Kommission die Mittel jedoch gemäß den nach Artikel 322 Absatz 2 AEUV erlassenen Verordnungen zur Verfügung stellen. Des Weiteren wurden in mehreren Verordnungen (Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates für die traditionellen Eigenmittel und die Eigenmittel auf der Grundlage der Mehrwertsteuer bzw. des Bruttonationaleinkommens und Verordnung (EU, Euratom) 2021/770 5 des Rates für die Eigenmittel auf der Grundlage von Verpackungsabfällen aus Kunststoff) Bestimmungen zur Bereitstellung der vorhandenen Eigenmittel verankert.

2022/0071 (NLE)

Geänderter Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung von Eigenmitteln auf der Grundlage des Emissionshandelssystems, des CO2-Grenzausgleichssystems, neu zugewiesener Gewinne und von Statistiken zu Unternehmensgewinnen sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“), insbesondere auf Artikel 322 Absatz 2,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 6 ,

nach Stellungnahme des Europäischen Rechnungshofs 7 ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Mit dem Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates 8 in der durch den Beschluss [XXX] des Rates 9 geänderten Fassung werden das mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 10 eingeführte Emissionshandelssystem („Eigenmittel auf der Grundlage des Emissionshandelssystems“), das mit der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 eingeführte CO2-Grenzausgleichssystem („Eigenmittel auf der Grundlage des CO2-Grenzausgleichssystems“),und ein den Mitgliedstaaten neu zugewiesener Anteil an den Residualgewinnen der größten und rentabelsten multinationalen Unternehmen gemäß der [Richtlinie zur Umsetzung der globalen Vereinbarung über die Neuzuweisung von Besteuerungsrechten] 12 („Eigenmittel auf der Grundlage neu zugewiesener Gewinne“) und der Bruttobetriebsüberschuss im Sinne des mit der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 13 eingeführten Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010), der mit den gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2019/516 14 bereitgestellten BNE-Daten übereinstimmt und gemäß dem im BNE-Durchführungsrechtsakt 15 vorgesehenen Kontrollrahmen für die Sektoren der nichtfinanziellen und finanziellen Kapitalgesellschaften bereitgestellt wird („Eigenmittel auf der Grundlage von Statistiken zu Unternehmensgewinnen“), als neue Eigenmittel eingeführt. Die Eigenmittel auf der Grundlage des Emissionshandelssystems, die Eigenmittel auf der Grundlage des CO2-Grenzausgleichssystems,und die Eigenmittel auf der Grundlage neu zugewiesener Gewinne und die Eigenmittel auf der Grundlage von Statistiken zu Unternehmensgewinnen (alle im Folgenden die „neuen Eigenmittel“) sollten der Union zudem unter den bestmöglichen Bedingungen zur Verfügung gestellt werden, und dementsprechend sollten Vorschriften erlassen werden, nach denen die Mitgliedstaaten der Kommission diese Eigenmittel zur Verfügung stellen.

(2)Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates 16 enthält Bestimmungen über die Bereitstellung der Eigenmittel an die Kommission und über Verwaltungsvereinbarungen, die für andere Eigenmittelkategorien üblich sind. Wo dies angemessen ist, sollten für neue Eigenmittel ähnliche Bestimmungen festgelegt werden.

(3)Die Mitgliedstaaten sollten für die Kommission die Unterlagen und Angaben, die diese für die Ausübung der ihr in Bezug auf die Eigenmittel der Union übertragenen Befugnisse benötigt, bereithalten und sie ihr gegebenenfalls übermitteln. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten die regelmäßige Übermittlung von Übersichten über die Eigenmittel an die Kommission gewährleisten.

(4)Der geltende Abrufsatz für die Eigenmittel auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens (BNE) sollte berechnet werden, nachdem die Einnahmen aus allen anderen im Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates genannten Eigenmitteln, aus den Finanzbeiträgen zu zusätzlichen Programmen für Forschung und technologische Entwicklung und aus anderen Einnahmequellen feststehen.

(5)Um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Bereitstellung der Eigenmittel auf der Grundlage des Emissionshandelssystems zu verringern, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass der Kommission ein Teil der Zahlungen, die sich aus der Versteigerung von Zertifikaten durch Auktionsplattformen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission 17 ergeben, durch Übertragung von den mit diesen Plattformen verbundenen Clearing- oder Abrechnungssystemen zur Verfügung gestellt wird.

(6)Es muss sichergestellt werden, dass der Kommission ein Teil der Einnahmen aus nicht versteigerten Zertifikaten zur Verfügung gestellt wird. Beschließen die Mitgliedstaaten, keine Zertifikate zu versteigern, so sollte die Kommission die entsprechenden Beträge berechnen. Diese Beträge sollten von der Kommission abgerufen und von den Mitgliedstaaten im laufenden Haushaltsjahr monatlich zur Verfügung gestellt werden.

(7)Die Auswirkungen des Mechanismus zur solidarischen Anpassung müssen berücksichtigt werden. Für die Eigenmittel auf der Grundlage des Emissionshandelssystems kann für Mitgliedstaaten ein Höchst- oder ein Mindestbeitrag gelten. Die entsprechenden Mehr- oder Minderbeträge sollten bei der Berechnung der von der Kommission abgerufenen und von den Mitgliedstaaten monatlich bereitgestellten Beträge berücksichtigt werden.

(8)Um dem Umsetzungszyklus des CO2-Grenzausgleichssystems Rechnung zu tragen, sollten die Eigenmittel auf der Grundlage des CO2-Grenzausgleichssystems jährlich zur Verfügung gestellt werden, indem die fälligen Beträge im Februar des zweiten Jahres nach dem laufenden Jahr auf dem gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 zu diesem Zweck eingerichteten Konto gutgeschrieben werden.

(9)Die Eigenmittel auf der Grundlage neu zugewiesener Gewinne sollten monatlich in dem Jahr zur Verfügung gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem jeder Mitgliedstaat seine jährliche Übersicht über die Beträge der ihm neu zugewiesenen Anteile an den von den multinationalen Unternehmen im Anwendungsbereich der [Richtlinie zur Umsetzung der globalen Vereinbarung über die Neuzuweisung von Besteuerungsrechten] gemeldeten Residualgewinnen übermittelt hat.

(9a)Die Eigenmittel auf der Grundlage von Statistiken zu Unternehmensgewinnen sollten monatlich in dem betreffenden Haushaltsjahr zur Verfügung gestellt werden, indem die fälligen Beträge auf dem gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 zu diesem Zweck eingerichteten Konto gutgeschrieben werden.

(10)Mit dem Verfahren zur Berechnung von Verzugszinsen sollte insbesondere gewährleistet werden, dass die Eigenmittel rechtzeitig und in voller Höhe bereitgestellt werden. Im Falle einer verspäteten Verbuchung der Eigenmittel sollten die Mitgliedstaaten Verzugszinsen zahlen. Entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollte dafür Sorge getragen werden, dass die Kosten der Einziehung von Verzugszinsen, die für verspätet bereitgestellte Eigenmittel fällig werden, den Betrag der fälligen Verzugszinsen nicht übersteigen.

(11)Damit der Zeitraum, für den Verzugszinsen anfallen, unterbrochen werden kann, sollten für den Fall von Unstimmigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in Bezug auf Berichtigungen und Anpassungen der Eigenmittel auf der Grundlage des CO2-Grenzausgleichssystems und der Eigenmittel auf der Grundlage neu zugewiesener Gewinne auch Bestimmungen eingeführt werden, die der derzeitigen Praxis Rechnung tragen, Zahlungen von Eigenmittelbeträgen an den Haushalt der Union unter Vorbehalt zu leisten, was den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, gemäß Artikel 268 und Artikel 340 Absatz 2 AEUV Klage wegen ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Kommission zu erheben. Zahlungen unter Vorbehalt sollten jedoch nur ausnahmsweise erfolgen. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den Artikeln 258 bis 260 AEUV bleibt uneingeschränkt anwendbar.  

(12)Im Falle von Unstimmigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in Bezug auf Berichtigungen und Anpassungen von Eigenmitteln auf der Grundlage des CO2-Grenzausgleichssystems und Eigenmitteln auf der Grundlage neu zugewiesener Gewinne sollte zur Verbesserung der Transparenz und zur Gewährleistung einer effizienten Streitbeilegung ein Überprüfungsverfahren eingeführt werden.

(13)Um die ordnungsgemäße Anwendung der Finanzvorschriften für die Eigenmittel zu erleichtern, müssen Bestimmungen erlassen werden, durch die eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über den zuständigen Ausschuss gewährleistet wird.

(14)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Erstellung von Mustern für die Übersichten über die Eigenmittel übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 18 ausgeübt werden.

(15)Für den Erlass von Durchführungsrechtsakten zur Festlegung von Mustern für die Übersichten über die Eigenmittel sollte angesichts der technischen Natur dieser Rechtsakte das Beratungsverfahren angewandt werden.

(16)Aus Gründen der Kohärenz sollte diese Verordnung am selben Tag in Kraft treten wie der Beschluss 20xx/xxxx/EU, Euratom des Rates und ab dem 1. Januar 20232024 gelten. Artikel 2 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 5 und die Artikel 9, 15 und 16 sollten ab dem Tag der Anwendung [der Richtlinie zur Umsetzung der globalen Vereinbarung über die Neuzuweisung von Besteuerungsrechten] oder ab dem Tag des Inkrafttretens und der Wirksamkeit des multilateralen Abkommens gelten, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist —

 

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung werden Vorschriften zur Berechnung und Bereitstellung an die Kommission der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e („Eigenmittel auf der Grundlage des Emissionshandelssystems“), Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f („Eigenmittel auf der Grundlage des CO2-Grenzausgleichssystems“), und Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g („Eigenmittel auf der Grundlage neu zugewiesener Gewinne“) und Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h („Eigenmittel auf der Grundlage von Statistiken zu Unternehmensgewinnen“) des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 genannten Eigenmittel der Union, zu den Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel und zur Berechnung des für die Eigenmittel geltenden Abrufsatzes gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d („BNE-Eigenmittel“) des genannten Beschlusses festgelegt.

Artikel 2

Aufbewahrung von Belegen

(1)    Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit die Unterlagen über die Feststellung, die Berechnung und die Bereitstellung der Eigenmittel auf der Grundlage des Emissionshandelssystems für einen Zeitraum von mindestens drei Kalenderjahren nach dem Ende des Haushaltsjahres, für das die Eigenmittel bereitgestellt wurden, oder nach der Beendigung der Beziehung mit einer Auktionsplattform, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist, aufbewahrt werden. Die Belege umfassen Folgendes:

a)    Berichte gemäß Artikel 10 Absatz 4 letzter Unterabsatz der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 191;

b)    Unterlagen mit Informationen über die Auktionsergebnisse gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission.

Die Mitgliedstaaten bewahren die Belege über die Berechnung und Bereitstellung der Eigenmittel auf der Grundlage des CO2-Grenzausgleichssystems und der Eigenmittel auf der Grundlage neu zugewiesener Gewinne bis zum 31. Juli des fünften Jahres auf, das auf das Haushaltsjahr folgt, für das die Eigenmittel bereitgestellt werden.

Die Mitgliedstaaten bewahren die Belege über die statistischen Verfahren und Grundlagen sowie die Bereitstellung der Eigenmittel auf der Grundlage von Statistiken zu Unternehmensgewinnen bis zum 30. November des vierten Jahres auf, das auf das Haushaltsjahr folgt, für das die Eigenmittel bereitgestellt werden.

(2)    Die Fristen gemäß Absatz 1 werden unterbrochen, wenn sich aus den in Artikel 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2021/768 des Rates 202 genannten Maßnahmen zur Kontrolle und Überwachung der in Absatz 1 genannten Belege ergibt, dass eine Berichtigung oder Anpassung erforderlich ist.

(3)    Wird eine Streitigkeit zwischen einem Mitgliedstaat und der Kommission über die Verpflichtung zur Bereitstellung eines bestimmten Betrags an Eigenmitteln auf der Grundlage des Emissionshandelssystems, Eigenmitteln auf der Grundlage des CO2-Grenzausgleichssystems,und Eigenmitteln auf der Grundlage neu zugewiesener Gewinne und Eigenmitteln auf der Grundlage von Statistiken zu Unternehmensgewinnen im gegenseitigen Einvernehmen oder durch einen Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Union beigelegt, so übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Streitbeilegung die für die finanzielle Weiterverfolgung erforderlichen Belege.

Artikel 3

Verwaltungszusammenarbeit

(1)    Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission Folgendes mit:

a)die Bezeichnung der für die Feststellung, Berechnung, Erhebung, Bereitstellung und Kontrolle von Eigenmitteln auf der Grundlage des Emissionshandelssystems, Eigenmitteln auf der Grundlage des CO2-Grenzausgleichssystems,und Eigenmitteln auf der Grundlage neu zugewiesener Gewinne und Eigenmitteln auf der Grundlage von Statistiken zu Unternehmensgewinnen verantwortlichen Dienststellen oder Einrichtungen sowie die wichtigsten Bestimmungen über deren Rolle und Arbeitsweise;

b)die allgemeinen Rechts-, Verwaltungs- und Buchungsvorschriften, welche die Feststellung, Berechnung oder Erhebung, Bereitstellung sowie die Kontrolle von Eigenmitteln auf der Grundlage des Emissionshandelssystems, Eigenmitteln auf der Grundlage des CO2-Grenzausgleichssystems,und Eigenmitteln auf der Grundlage neu zugewiesener Gewinne und Eigenmitteln auf der Grundlage von Statistiken zu Unternehmensgewinnen durch die Kommission betreffen;

c)die genaue Bezeichnung aller verwaltungs- und buchführungstechnischen Unterlagen, in die die Eigenmittel auf der Grundlage des Emissionshandelssystems, Eigenmittel auf der Grundlage des CO2-Grenzausgleichssystems,und Eigenmittel auf der Grundlage neu zugewiesener Gewinne und Eigenmittel auf der Grundlage von Statistiken zu Unternehmensgewinnen eingetragen sind, und zwar insbesondere diejenigen, die für die Erstellung der in Artikel 5 vorgesehenen Buchführungen herangezogen werden.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich jede Änderung dieser in Unterabsatz 1 genannten Bezeichnungen oder Vorschriften mit.

(2)    Die Kommission teilt auf Ersuchen des Mitgliedstaats, der die Informationen übermittelt hat, allen Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannten Angaben mit.

Artikel 4

Auswirkungen auf die Eigenmittel auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens

Für die Zwecke der Festlegung des in Artikel 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 genannten einheitlichen Satzes werden die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben e, f,und g und h des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 aufgeführten Einnahmen zu den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und c jenes Beschlusses aufgeführten Einnahmen hinzugezählt, um den Teil des Haushalts zu berechnen, der durch Eigenmittel auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens abgedeckt wird.

Kapitel II

Verbuchung der Eigenmittel

Artikel 5

Verbuchung und Mitteilungspflicht

(1)    Die in Artikel 6 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 genannte Verbuchung der Eigenmittel wird für die Zwecke der Eigenmittel auf der Grundlage des Emissionshandelssystems, der Eigenmittel auf der Grundlage des CO2-Grenzausgleichssystems,und der Eigenmittel auf der Grundlage neu zugewiesener Gewinne und der Eigenmittel auf der Grundlage von Statistiken zu Unternehmensgewinnen verwendet.

(2)    Für die Zwecke der Eigenmittel-Buchführung erfolgt der Rechnungsabschluss frühestens am letzten Arbeitstag des Monats der Berechnung oder Feststellung um 13.00 Uhr.

(3)    Die buchmäßige Erfassung der gemäß Artikel 7 Absatz 1 berechneten Beträge der Eigenmittel auf der Grundlage des Emissionshandelssystems für einen bestimmten Monat erfolgt spätestens am ersten Arbeitstag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch festgestellt wurde.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kommission von der Plattform spätestens zum Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung eine monatliche Übersicht über diese Beträge erhält.

Die buchmäßige Erfassung der Zwölftel der Eigenmittel auf der Grundlage des Emissionshandelssystems gemäß Artikel 11 Absatz 2 erfolgt am ersten Arbeitstag jedes Monats. Die buchmäßige Erfassung des Ergebnisses der Berechnung gemäß Artikel 12 erfolgt jährlich am ersten Arbeitstag des Monats März des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Kommission die Mitgliedstaaten über die sich aus der Berechnung ergebenden Beträge unterrichtet hat.

(4)    Bis zum 31. Juli jedes Jahres übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission eine Jahresübersicht mit den gemäß Artikel 8 berechneten Gesamtbeträgen der Eigenmittel auf der Grundlage des CO2-Grenzausgleichssystems einschließlich gemäß Artikel 14 berechneter Berichtigungen und Anpassungen.

Die Beträge der Eigenmittel auf der Grundlage des CO2-Grenzausgleichssystems werden jährlich am ersten Arbeitstag des Monats Februar des Jahres verbucht, das auf das Jahr folgt, in dem jeder Mitgliedstaat seine Jahresübersicht übermittelt hat.

(5)    Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 31. Juli des zweiten Jahres, das auf das Berichtsjahr folgt, eine Jahresübersicht mit den Beträgen der ihnen neu zugewiesenen Anteile an den von den multinationalen Unternehmen im Anwendungsbereich der [Richtlinie zur Umsetzung der globalen Vereinbarung über die Neuzuweisung von Besteuerungsrechten] gemeldeten Residualgewinnen, die gemäß Artikel 15 berechnet wurden, einschließlich der gemäß Artikel 16 berechneten Berichtigungen und Anpassungen.

Die Verbuchung der in Artikel 15 genannten Zwölftel der Eigenmittel auf der Grundlage neu zugewiesener Gewinne für einen bestimmten Monat erfolgt am ersten Arbeitstag jedes Monats in dem Jahr, das auf das Jahr folgt, in dem jeder Mitgliedstaat seine Jahresübersicht übermittelt hat.

(5a) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 1. Oktober des Jahres, das auf das Berichtsjahr folgt, die Zahlen für den Bruttobetriebsüberschuss, die bei den Berechnungen gemäß Artikel 9a zugrunde gelegt wurden, sowie einen jährlichen Bericht über die Qualität der Bruttobetriebsüberschussdaten.

Die Verbuchung der in Artikel 16a genannten Zwölftel der Eigenmittel auf der Grundlage von Statistiken zu Unternehmensgewinnen für einen bestimmten Monat erfolgt am ersten Arbeitstag jedes Monats.

Die buchmäßige Erfassung des Ergebnisses der Berechnung gemäß Artikel 16b Absätze 1 und 2 erfolgt jährlich am ersten Arbeitstag des Monats März des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Kommission die Mitgliedstaaten über die sich aus der Berechnung ergebenden Beträge unterrichtet hat.

(6)    Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um Muster für die in den Absätzen 3 bis 5a genannten Übersichten über die Eigenmittel und Berichte über die Qualität festzulegen. Für den Erlass dieser Durchführungsrechtsakte wird das in Artikel 21 Absatz 2 genannte Beratungsverfahren angewandt.

Artikel 6

Berichtigungen in der Buchführung für die Eigenmittel auf der Grundlage des Emissionshandelssystems unter Zugrundelegung der Versteigerungserlöse

Für die Eigenmittel auf der Grundlage des Emissionshandelssystems gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Nummer 1 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 dürfen Berichtigungen der monatlichen Übersichten gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2 für ein bestimmtes Jahr nur bis zum 31. Dezember des dritten Jahres vorgenommen werden, das auf das betreffende Jahr folgt; ausgenommen hiervon sind vor diesem Datum von der Kommission oder dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilte Punkte.

Kapitel III

Berechnung der Eigenmittel

Artikel 7

Berechnung der Eigenmittel auf der Grundlage des Emissionshandelssystems

(1)    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Eigenmittel auf der Grundlage des Emissionshandelssystems gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Nummer 1 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 von der Auktionsplattform berechnet werden, indem der einheitliche Satz gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Nummer 1 des genannten Beschlusses auf die versteigerte Zertifikatmenge, multipliziert mit dem in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 genannten Auktionsclearingpreis, angewandt wird.

Für die Zwecke dieser Verordnung wird der Anspruch der Union auf die Eigenmittel auf der Grundlage des Emissionshandelssystems gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Nummer 1 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 am Tag der Versteigerung der Zertifikate auf der Grundlage des gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 für diesen Tag festgesetzten Auktionsclearingpreises festgestellt.

(2)    Die Kommission berechnet dendie in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Nummer 2 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 genannten BetragBeträge, indem sie den Satz gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Nummer 1 des genannten Beschlusses auf die jährliche Menge an nachfolgend genannten Zertifikaten anwendet und das Ergebnis mit dem Jahresdurchschnittspreis der Zertifikate, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 3d und 10 der Richtlinie 2003/87/EG versteigert wurden, gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 auf der gemäß Artikel 26 der genannten Verordnung ausgewählten Plattform multipliziert: 

a)kostenlos zugeteilte Zertifikate gemäß Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG;

b)gelöschte Zertifikate gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates 21 ;

c)Zertifikate gemäß Artikel 10d Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG für die Versteigerung für den Modernisierungsfonds gemäß Artikel 10d Absatz 3 der genannten Richtlinie.

(2a)    Die Kommission berechnet die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Nummer 3 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 genannten Beträge, indem sie den Satz gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Nummer 1 des genannten Beschlusses auf die jährliche Menge der gemäß Artikel 30e Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG gelöschten Zertifikate anwendet und das Ergebnis mit dem gewichteten Jahresdurchschnittspreis der von den Mitgliedstaaten versteigerten Zertifikate gemäß Artikel 30d der genannten Richtlinie auf der gemäß Artikel 26 der genannten Verordnung ausgewählten Plattform multipliziert.

DerDie gemäß Unterabsatz 1 berechnete Betragden Absätzen 2 und 2a berechneten Beträge werden anhand des Volumens jeder Versteigerung gewichtet.

(3)    Die Kommission berechnet den in Artikel 2 Absatz 2a des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 genannten Betrag. Die Berechnungen erfolgen bis zum Haushaltsjahr 2030 auf der Grundlage folgender Zahlen:

a)BNE-Aggregat zu Marktpreisen des zweiten Jahres vor dem betreffenden Haushaltsjahr (n-2), das der Kommission von den Mitgliedstaaten im laufenden Haushaltsjahr gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2019/516 des Europäischen Parlaments und des Rates übermittelt wurde 22 4;

b)Beträge im Rahmen des Emissionshandelssystems, die den gemäß den Absätzen 1 und 2 ermittelten Einnahmen entsprechen.

(4)    Für jeden der betreffenden Mitgliedstaaten stellt die Summe aus dem Betrag, der sich aus der Anwendung des einheitlichen Satzes nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 auf die Beträge gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Nummer 2 jenes Beschlusses und der Anwendung des Mechanismus nach Artikel 2 Absatz 2a des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 ergibt, den „Gesamtanpassungsbetrag“ der Eigenmittel auf der Grundlage des Emissionshandelssystems dar.

(5)    Bis zum 31. Mai jedes Jahres übermittelt die Kommission den Mitgliedstaaten einen Voranschlag des Gesamtanpassungsbetrags gemäß Absatz 4 für das folgende Haushaltsjahr.

(6)    Die Kommission nimmt vor Ende Mai des folgenden Haushaltsjahres einen aktualisierten Voranschlag der in Absatz 4 genannten Gesamtanpassungsbeträge auf der Grundlage der ihr zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Daten vor. Etwaige erhebliche Abweichungen von den ursprünglichen Voranschlägen können in den Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans eingestellt werden und Anpassungen der seit Beginn des Haushaltsjahres gutgeschriebenen Zwölftel gemäß Artikel 11 Absatz 2 zur Folge haben.

Artikel 8

Berechnung der Eigenmittel auf der Grundlage des CO2-Grenzausgleichssystems

Die Eigenmittel auf der Grundlage des CO2-Grenzausgleichssystems werden durch Anwendung des Abrufsatzes gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 auf folgende Beträge berechnet:

a)den vom zugelassenen Anmelder für die CO2-Grenzausgleichssystem-Zertifikate gezahlten Preis, der den gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates 23 5 gemeldeten grauen Gesamtemissionen eines Jahres entspricht, und

b)den Preis, den der zugelassene Anmelder für etwaige gelöschte Zertifikate bis zum 30. Juni des Jahres der CO2-Grenzausgleichssystemmeldung gemäß Artikel 24 der genannten Verordnung gezahlt hat.

Artikel 9

Berechnung der Eigenmittel auf der Grundlage neu zugewiesener Gewinne

(1)    Die bereitzustellenden Eigenmittel auf der Grundlage neu zugewiesener Gewinne werden durch Anwendung des einheitlichen Abrufsatzes gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 auf die jedem Mitgliedstaat zugewiesenen jährlichen Anteile an den Residualgewinnen multinationaler Unternehmen berechnet.

(2)    Die Kommission berechnet die Beträge der Eigenmittel auf der Grundlage neu zugewiesener Gewinne für das folgende Jahr auf der Grundlage der in Artikel 5 Absatz 5 genannten Jahresübersichten.

Artikel 9a

Berechnung der Eigenmittel auf der Grundlage von Statistiken zu Unternehmensgewinnen

(1)    Die bereitzustellenden Eigenmittel auf der Grundlage von Statistiken zu Unternehmensgewinnen werden durch Anwendung des einheitlichen Abrufsatzes gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 auf die Summe des Bruttobetriebsüberschusses der Sektoren der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften (S.11) und der finanziellen Kapitalgesellschaften (S.12) im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 berechnet.

(2)    Die Kommission berechnet die Eigenmittel auf der Grundlage von Statistiken zu Unternehmensgewinnen unter Berücksichtigung des in Artikel 2 Absatz 6d der Verordnung des Rates im Hinblick auf Durchführungsmaßnahmen für neue Eigenmittel der Europäischen Union genannten und von den Mitgliedstaaten übermittelten Berichts über die Qualität.

Kapitel IV

Bereitstellung der Eigenmittel

Artikel 10

Gutschrift und Verbuchung

Für die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben e, f,und g und h des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 genannten Eigenmittel gilt Artikel 9 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014.

Artikel 11

Bereitstellung der Eigenmittel auf der Grundlage des Emissionshandelssystems

(1)    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Artikel 7 Absatz 1 berechneten Beträge von den mit den Auktionsplattformen verbundenen und gemäß den Artikeln 26 und 30 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 bestellten Clearing- oder Abrechnungssystemen gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 rechtzeitig, spätestens jedoch am ersten Arbeitstag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch festgestellt wurde, dem in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 genannten oder einem anderen von der Kommission angegebenen Konto gutgeschrieben werden.

(2)    Die Gesamtanpassungsbeträge gemäß Artikel 7 Absatz 4 werden am ersten Arbeitstag jedes Monats gutgeschrieben, wobei sich die Beträge auf ein Zwölftel der entsprechenden im Haushaltsplan eingestellten Gesamtsummen belaufen und zu den im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Umrechnungskursen des letzten Börsentages des dem Haushaltsjahr vorausgehenden Kalenderjahres in Landeswährung umgerechnet werden. Für diese monatlichen Zwölftel gelten Artikel 10a Absätze 2, 4 und 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014.

Artikel 12

Eigenmittel auf der Grundlage des Emissionshandelssystems – Ausgleich

(1)    Für jeden Mitgliedstaat berechnet die Kommission

a)die Differenz zwischen dem Voranschlag für den Gesamtanpassungsbetrag gemäß Artikel 7 Absatz 4 und dem Ergebnis der Berechnung des Gesamtanpassungsbetrags auf der Grundlage der jüngsten Daten zum BNE und zum Emissionshandelssystem;

b)das Produkt aus dem Gesamtbetrag, der sich aus der Berechnung nach Buchstabe a ergibt, und dem Prozentsatz, den das BNE jedes Mitgliedstaats am BNE aller Mitgliedstaaten ausmacht; anwendbar am 15. Januar auf den laufenden Haushaltsplan für das Jahr, das auf das Jahr folgt, in dem die jüngsten Daten zum BNE und zum Emissionshandelssystem übermittelt wurden.

(2)    Die Differenz zwischen den Beträgen, die sich aus den Berechnungen gemäß Absatz 1 für jeden Mitgliedstaat ergeben, ist der „Nettobetrag“. Die Berechnung des Nettobetrags ist endgültig und unterliegt keiner weiteren Anpassung.

Für die Zwecke der Berechnung des Nettobetrags erfolgt die Umrechnung der Beträge zwischen der Landeswährung und dem Euro zu den Umrechnungskursen des letzten Börsentages des Jahres, in dem die jüngsten Daten zum BNE und zum Emissionshandelssystem übermittelt wurden; diese Kurse werden auch im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht.

Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten vor dem 1. Februar des Jahres, das auf das Haushaltsjahr folgt, in dem die jüngsten Daten zum BNE und zum Emissionshandelssystem übermittelt wurden, die errechneten Nettobeträge mit. Jeder Mitgliedstaat verbucht den Nettobetrag am ersten Arbeitstag im März des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Kommission den Mitgliedstaaten die errechneten Beträge mitgeteilt hat, auf dem in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 genannten Konto.

Artikel 13

Bereitstellung der Eigenmittel auf der Grundlage des CO2-Grenzausgleichssystems

Die gemäß Artikel 8 für jedes Kalenderjahr berechneten Beträge werden jährlich am ersten Arbeitstag des Monats Februar des Jahres gutgeschrieben, das auf das Jahr folgt, in dem jeder Mitgliedstaat seine Jahresübersicht übermittelt hat; die Umrechnung in Landeswährung erfolgt zu den Umrechnungskursen des letzten Börsentages des dem Haushaltsjahr, in dem die Beträge abgerufen werden, vorausgehenden Kalenderjahres.

Artikel 14

Berichtigungen oder Anpassungen der Eigenmittel auf der Grundlage des CO2-Grenzausgleichssystems

(1)    Etwaige Berichtigungen oder Anpassungen, die im Anschluss an die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen gemäßin Artikel 2 Absatz 6b der Verordnung (EU, Euratom) 2021/768 genannten Kontrollen für frühere Haushaltsjahre oder aus irgendeinem anderen Grund vorgenommen werden, führen zu einer besonderen Anpassung der Gutschriften auf dem in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 genannten Konto. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen diese Berichtigungen nach Anwendung des in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 genannten Abrufsatzes in ihrer nächsten jährlichen Übersicht gemäß Artikel 5 Absatz 4. Die Kommission teilt dem Mitgliedstaat den Betrag der besonderen Anpassung, der in seine nächste Jahresübersicht aufzunehmen ist, im Anschluss an ihre Vor-Ort-KontrollenKontroll- und Überwachungsmaßnahmen mit.

(2)    Die in Absatz 1 genannten Berichtigungen oder Anpassungen werden jährlich am ersten Arbeitstag des Monats Februar des Jahres bereitgestellt, das auf das Jahr folgt, in dem jeder Mitgliedstaat seine Jahresübersicht übermittelt hat.

(3)    Nach dem 31. Juli des fünften Jahres, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt, werden die in Artikel 5 Absatz 4 genannten Übersichten nicht mehr berichtigt; ausgenommen hiervon sind innerhalb dieser Frist von der Kommission oder dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilte Punkte.

(4)    Die in diesem Artikel genannten Vorgänge gelten als Einnahmenvorgänge für das Haushaltsjahr, in dem sie auf dem in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 genannten Konto zu verbuchen sind.

Artikel 15

Bereitstellung der Eigenmittel auf der Grundlage neu zugewiesener Gewinne

Die für jedes Kalenderjahr gemäß Artikel 9 berechneten Beträge werden am ersten Arbeitstag jedes Monats gutgeschrieben, und zwar in dem Jahr, das auf das Jahr folgt, in dem jeder Mitgliedstaat seine Jahresübersicht übermittelt hat, wobei sich die Beträge auf ein Zwölftel der entsprechenden im Haushaltsplan eingestellten Gesamtsummen belaufen und zu den im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Umrechnungskursen des letzten Börsentages des dem Haushaltsjahr vorausgehenden Kalenderjahres in Landeswährung umgerechnet werden. Für diese monatlichen Zwölftel gelten Artikel 10a Absätze 2, 4 und 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014.

Artikel 16

Anpassungen an den Eigenmitteln auf der Grundlage neu zugewiesener Gewinne

(1)    Etwaige Berichtigungen oder Anpassungen, die im Anschluss an die in Artikel 2 Absatz 6c der Verordnung (EU, Euratom) 2021/768 genannten Kontrollen für frühere Haushaltsjahre oder aus irgendeinem anderen Grund vorgenommen werden, führen zu einer besonderen Anpassung der Gutschriften auf dem in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 genannten Konto. Die Kommission teilt dem Mitgliedstaat den Betrag der besonderen Anpassung, der in seine nächste Jahresübersicht gemäß Artikel 5 Absatz 5 aufzunehmen ist, im Anschluss an ihre Vor-Ort-Kontrollen mit. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen sonstige Berichtigungen nach Anwendung des in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 genannten Abrufsatzes in ihrer nächsten jährlichen Übersicht gemäß Artikel 5 Absatz 5.

(2)    Diese besondere Anpassung wird in Zwölfteln am ersten Arbeitstag jedes Monats des Jahres bereitgestellt, das auf das Jahr folgt, in dem jeder Mitgliedstaat seine Jahresübersicht übermittelt hat.

(3)    Nach dem 31. Juli des fünften Jahres, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt, werden die in Artikel 5 Absatz 5 genannten Übersichten nicht mehr berichtigt; ausgenommen hiervon sind innerhalb dieser Frist von der Kommission oder dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilte Punkte.

(4)    Die in diesem Artikel genannten Vorgänge gelten als Einnahmenvorgänge für das Haushaltsjahr, in dem sie auf dem in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 genannten Konto zu verbuchen sind.

Artikel 16a

Bereitstellung der Eigenmittel auf der Grundlage von Statistiken zu Unternehmensgewinnen

Die gemäß Artikel 9a für jedes Kalenderjahr berechneten Beträge werden am ersten Arbeitstag jedes Monats gutgeschrieben; die Beträge belaufen sich auf ein Zwölftel der entsprechenden Gesamtbeträge im Haushaltsplan, das zu den im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Umrechnungskursen des letzten Börsentages des dem Haushaltsjahr vorangehenden Kalenderjahres in Landeswährung umzurechnen ist. Für diese monatlichen Zwölftel gelten Artikel 10a Absätze 2, 4 und 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014.

Artikel 16b

Eigenmittel auf der Grundlage von Statistiken zu Unternehmensgewinnen – Ausgleich und Anpassungen

(1)    Jedem Mitgliedstaat werden auf der Grundlage der Daten für die Sektorkonten, die die Eigenmittel auf der Grundlage von Statistiken zu Unternehmensgewinnen des vorangehenden Jahres gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 betreffen, im zweiten Jahr, das auf das Jahr der Übermittlung der Daten folgt, ein Betrag, der sich aus der Anwendung des für das der Datenübermittlung vorangehende Jahr festgesetzten Satzes auf die Jahressumme seines Bruttobetriebsüberschusses für die Sektoren der nichtfinanziellen und finanziellen Kapitalgesellschaften dieses Mitgliedstaats ergibt, angelastet und die im Laufe dieses Haushaltsjahres erfolgten Gutschriften angerechnet.

(2)    Die Änderungen der Daten für die Sektorkonten, die die Eigenmittel auf der Grundlage von Statistiken zu Unternehmensgewinnen der vorangehenden Haushaltsjahre gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 betreffen, haben für jeden betroffenen Mitgliedstaat eine Anpassung des gemäß Absatz 1 dieses Artikels festgestellten Saldos zur Folge. Nach dem 30. November des vierten auf ein bestimmtes Haushaltsjahr folgenden Jahres werden etwaige Änderungen der Sektorkonten, die diese Eigenmittel betreffen, nicht mehr berücksichtigt, es sei denn, die Kommission oder die Mitgliedstaaten haben die betreffenden Punkte vor diesem Termin mitgeteilt.

(3)    Die Kommission berechnet für jeden Mitgliedstaat die Differenz zwischen dem Betrag, der sich aus den in den Absätzen 1 und 2 genannten Anpassungen ergibt, und dem Ergebnis aus der Multiplikation des Gesamtbetrags der Anpassungen aller Mitgliedstaaten mit dem prozentualen Anteil des BNE dieses Mitgliedstaats am gesamten BNE aller Mitgliedstaaten, der zum 15. Januar auf den für das Jahr, das auf das Jahr der Übermittlung der Angleichungsdaten folgt, geltenden Haushaltsplan angewendet wird (im Folgenden „Nettobetrag“).

Für die Zwecke der Berechnung des Nettobetrags erfolgt die Umrechnung der Beträge zwischen der Landeswährung und dem Euro zu den Umrechnungskursen des letzten Börsentages des Kalenderjahres, in dem die Daten für die Anpassungen übermittelt wurden; diese Kurse werden auch im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht.

Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten die Beträge der Berechnung des Nettobetrags vor dem 1. Februar des Jahres mit, das auf das Jahr der Übermittlung der Anpassungsdaten folgt. Jeder Mitgliedstaat verbucht den Nettobetrag am ersten Arbeitstag im März des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Kommission den Mitgliedstaaten die errechneten Beträge mitgeteilt hat, auf dem in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 genannten Konto.

(4)    Die in diesem Artikel genannten Vorgänge gelten als Einnahmenvorgänge für das Haushaltsjahr, in dem sie auf dem in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 genannten Konto zu verbuchen sind.

Artikel 17

Verzugszinsen

(1)    Bei verspäteter Gutschrift der Eigenmittel auf der Grundlage des Emissionshandelssystems, der Eigenmittel auf der Grundlage des CO2-Grenzausgleichssystems, undder Eigenmittel auf der Grundlage neu zugewiesener Gewinne und der Eigenmittel auf der Grundlage von Statistiken zu Unternehmensgewinnen auf dem in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 genannten Konto hat der betreffende Mitgliedstaat Verzugszinsen zu entrichten.

(2)    Auf die Einziehung von Verzugszinsbeträgen von unter 1000 EUR wird verzichtet.

(3)    Die Verzugszinsen werden zu den in Artikel 12 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 genannten Sätzen und Bedingungen erhoben.

(4)    Für die Zahlung der in Absatz 1 und 2 genannten Verzugszinsen gelten Artikel 9 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014.

KAPITEL V

ZAHLUNG UNTER VORBEHALT UND ÜBERPRÜFUNGSVERFAHREN

Artikel 18

Zahlung unter Vorbehalt

(1)    Im Falle von Unstimmigkeiten zwischen einem Mitgliedstaat und der Kommission in Bezug auf die in den Artikeln 14 und 16 genannten Berichtigungen und Anpassungen kann der Mitgliedstaat bei der Zahlung des angefochtenen Betrags Vorbehalte gegen den Standpunkt der Kommission geltend machen.

Die Mitgliedstaaten übermitteln Informationen zu diesen Vorbehalten für die Beträge im Zusammenhang mit den Eigenmitteln auf der Grundlage des CO2-Grenzausgleichssystems zusammen mit ihrer jährlichen Übersicht gemäß Artikel 5 Absatz 4 und für die Beträge im Zusammenhang mit den Eigenmitteln auf der Grundlage neu zugewiesener Gewinne zusammen mit ihrer Übersicht gemäß Artikel 5 Absatz 5. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission so bald wie möglich von der Aufhebung von Vorbehalten in Kenntnis.

Werden die in Absatz 1 genannten Unstimmigkeiten zugunsten des Mitgliedstaats beigelegt, so wird dieser Mitgliedstaat von der Kommission ermächtigt, den gezahlten Betrag von seiner nächsten Eigenmittelzahlung oder seinen nächsten Eigenmittelzahlungen abzuziehen.

(2)    Durch die Gutschrift der unter Vorbehalt geleisteten Zahlung auf dem in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 genannten Konto wird der Zeitraum unterbrochen, für den Verzugszinsen gemäß Artikel 17 anfallen.

(3)    Bis Ende September jedes Jahres legt die Kommission einen jährlichen Informationsvermerk mit einem Überblick über den unter Vorbehalt gezahlten Gesamtbetrag und den Gesamtbetrag, hinsichtlich dessen im Vorjahr Vorbehalte aufgehoben wurden, vor.

Artikel 19

Überprüfungsverfahren

(1)    Im Falle von Unstimmigkeiten zwischen einem Mitgliedstaat und der Kommission in Bezug auf die in den Artikeln 14 und 16 genannten Berichtigungen und Anpassungen kann der Mitgliedstaat binnen sechs Monaten nach Eingang der Bewertung der Kommission bei der Kommission einen Antrag auf Überprüfung derselben stellen. In einem solchen Antrag sind die Gründe für die beantragte Überprüfung darzulegen; außerdem sind dem Antrag die Nachweise und Belege beizufügen, auf die sich der Antrag stützt. Der Antrag und das anschließende Verfahren lassen die Verpflichtung der Mitgliedstaaten unberührt, Eigenmittel zur Verfügung zu stellen, wenn diese zugunsten des Haushalts der Union fällig sind.

(2)    Innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags gemäß Absatz 1 übermittelt die Kommission dem Mitgliedstaat ihre Bemerkungen zu den im Antrag dargelegten Gründen. In hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission diese Frist einmalig um weitere drei Monate verlängern und den betreffenden Mitgliedstaat davon entsprechend in Kenntnis setzen. Hält die Kommission es für erforderlich, zusätzliche Informationen anzufordern, so beginnt die in Absatz 2 genannte Frist an dem Tag, an dem diese zusätzlichen Informationen bei ihr eingehen. Der betreffende Mitgliedstaat stellt die zusätzlichen Informationen innerhalb von drei Monaten bereit. Auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats wird die dreimonatige Frist einmal um weitere drei Monate verlängert.

(3)    Kann der Mitgliedstaat keine weiteren für das Überprüfungsverfahren sachdienlichen Informationen vorlegen, so kann er dies der Kommission mitteilen. Die Kommission übermittelt daraufhin ihre Bemerkungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen. Die in Absatz 2 genannte Frist beginnt in diesem Fall am Tag des Eingangs dieser Mitteilung.

(4)    Das Überprüfungsverfahren endet spätestens zwei Jahre, nachdem der Mitgliedstaat seinen Antrag auf Überprüfung nach Absatz 1 übermittelt hat.

Kapitel VI

Kassenführung

Artikel 20

Deckung des Kassenmittelbedarfs und Ausführung von Zahlungsanweisungen

Für die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben e bis hg des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 genannten Eigenmittel gelten Artikel 14 und 15 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014.

Kapitel VII

Schlussbestimmungen

Artikel 21

Ausschussverfahren

(1)    Die Kommission wird von einem Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 unterstützt.

(2)    Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 22

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses 20xx/xxxx/EU, Euratom zur Änderung des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 20232024.

Artikel 2 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 5 und die Artikel 9, 15 und 16 gelten jedoch ab dem Geltungsbeginn [der Richtlinie zur Umsetzung der globalen Vereinbarung über die Neuzuweisung von Besteuerungsrechten] oder ab dem Tag des Inkrafttretens und der Wirksamkeit des multilateralen Abkommens, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung von Eigenmitteln auf der Grundlage des Emissionshandelssystems, des CO2-Grenzausgleichssystems, der OECD/G20-Säule 1 und von Statistiken zu Unternehmensgewinnen sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel.

1.2.Politikbereich(e)

Einnahmen des EU-Haushalts

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

 eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 24  

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

Mit diesem Vorschlag wird die vorgeschlagene Verordnung (COM(2022101 final) geändert und er folgt den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Juli 2020 und der Interinstitutionellen Vereinbarung vom Dezember 2020 25 bezüglich eines Fahrplans zur Einführung ausreichender neuer Eigenmittel mit dem Ziel, einen Betrag abzudecken, der den im Zusammenhang mit der Rückzahlung des Aufbauinstruments der Europäischen Union erwarteten Ausgaben entspricht. Der Vorschlag steht in Verbindung mit der am 20. Juni 2023 vorgenommenen Änderung des Vorschlags vom 22. Dezember 2021 (COM(2021570 final) zur Änderung des Beschlusses über das Eigenmittelsystem 26 .

Der Vorschlag wird darüber hinaus die Prioritäten der EU-Politik stärker auf der Einnahmenseite des EU-Haushalts verankern.

1.4.2.Einzelziel(e)

Mit dem geänderten Eigenmittelbeschluss in der Fassung von 2023 sollen vier neue Kategorien von Eigenmitteln eingeführt werden:

1. neue Eigenmittel auf der Grundlage des Emissionshandelssystems, wobei dieses auf den Seeverkehr auszuweiten ist, zusätzliche Zertifikate für den Luftverkehr versteigert werden sollen und das neue Emissionshandelssystem für den Straßenverkehr und Gebäude einzuführen ist;

2.    neue Eigenmittel auf der Grundlage eines CO2-Grenzausgleichssystems;

3.    neue Eigenmittel auf der Grundlage eines Anteils an den Gewinnen multinationaler Unternehmen, die den EU-Mitgliedstaaten im Kontext der globalen Vereinbarung über die internationale Besteuerung (OECD/G20-Säule 1) neu zugewiesen werden;

4.    Eigenmittel auf der Grundlage von Statistiken zu Unternehmensgewinnen. Diese Eigenmittel werden durch Multiplikation eines einheitlichen Abrufsatzes in Höhe von 0,5 % mit der Summe der Bruttobetriebsüberschüsse (B.2g) der Sektoren der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften (S.11) und der finanziellen Kapitalgesellschaften (S.12) eines jeden Mitgliedstaats, wie sie von der Kommission im Einklang mit den Definitionen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) bereitgestellt werden, festgelegt.

Durch neue Eigenmittel wird die Einnahmenseite des EU-Haushalts weiter an die Prioritäten der Unionspolitik angeglichen. Erstens machen Emissionen an Grenzen nicht Halt. Deshalb sind Maßnahmen der Union notwendig, und dies erfordert eine angemessene Grundlage für die Eigenmittel der EU. Ein Emissionshandelssystem und ein CO2-Grenzausgleichssystem dienen als EU-weite Instrumente dem gemeinsamen Ziel einer Reduzierung der Treibhausgasemissionen zu geringstmöglichen Kosten, indem sie die Emissionen begrenzen und ein CO2-Preissignal setzen. Zweitens wird die „OECD/G20-Säule 1“ in der EU unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Binnenmarkts umgesetzt werden. Infolgedessen wird auch dies eine europäische Grundlage für Eigenmittel bilden.

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Obwohl die EU die für das Aufbauinstrument NextGenerationEU aufgebrachten Mittel unter allen Umständen zurückzahlen wird, sollte durch neue Eigenmittel sichergestellt sein, dass die im Zusammenhang mit der Rückzahlung zu tätigenden Ausgaben aus dem Unionshaushalt nicht zu einer unangemessenen Kürzung der Programmausgaben oder der Investitionsinstrumente im Rahmen des nächsten MFR ab 2028 führen. Gleichzeitig werden die neuen Eigenmittel auch den Anstieg der BNE-Eigenmittel für die Mitgliedstaaten abschwächen.

1.4.4.Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Der vorgeschlagene Rechtsakt sollte den Rahmen für eine fristgerechte und ordnungsgemäße Bereitstellung der Eigenmittel auf der Grundlage des Emissionshandelssystems und der Eigenmittel auf der Grundlage des CO2-Grenzausgleichssystems und der Eigenmittel auf der Grundlage von Statistiken zu Unternehmensgewinnen für den EU-Haushalt bilden. Er muss geändert werden, um die Bereitstellung der Eigenmittel vorzusehen, die auf dem Anteil an den Residualgewinnen der größten und rentabelsten multinationalen Unternehmen basieren, der den EU-Mitgliedstaaten neu zugewiesen wird („OECD/G20-Säule 1“), sobald die Kommission eine Richtlinie zu diesem spezifischen Instrument vorschlägt.

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Die Vorschriften für die Bereitstellung für den EU-Haushalt sollten rechtzeitig vereinbart werden, damit der Korb mit den neuen Eigenmittelkategorien fristgerecht umgesetzt werden kann.

Die Interinstitutionelle Vereinbarung enthielt einen detaillierten Zeitplan für die Einführung neuer Eigenmittel. Die Kommission verpflichtete sich, bis Mitte 2024 zwei Vorschläge zu neuen Eigenmittelkategorien vorzulegen, die 2026 eingeführt werden sollten.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union

Gemäß dem Eigenmittelbeschluss wird die Rückzahlung der für das Aufbauinstrument NextGenerationEU aufgebrachten Mittel im Jahr 2028 beginnen. Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom Dezember 2020 enthält einen Fahrplan für neue Eigenmittel. Neue Eigenmittel werden zusätzliche Einnahmeströme generieren, um sicherzustellen, dass diese Rückzahlung nicht zu einer unangemessenen Kürzung der Programmausgaben oder der Investitionsinstrumente im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens führt. Gleichzeitig werden die neuen Eigenmittel auch den Anstieg der BNE-Eigenmittel für die Mitgliedstaaten abschwächen. Insgesamt werden die neuen Eigenmittel den EU-Haushalt schützen.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Diese Vorschläge stehen in Verbindung mit der Änderung des Eigenmittelbeschlusses und dem Vorschlag vom Juni 2023, mit dem die in der Interinstitutionellen Vereinbarung genannte Palette von Eigenmitteln endgültig verankert wird. Zusammen stellen sie die Wechselwirkungen zwischen den Eigenmittelbestimmungen und den Rechtsakten zum Emissionshandel und zum CO2-Grenzausgleichssystem sowie dem künftigen Rechtsakt über die Durchführung der globalen Vereinbarung über die Neuzuweisung von Besteuerungsrechten klar.

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Diese Vorschläge sind mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

Entfällt.

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen

 Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit

   Laufzeit des Vorschlags/der Initiative: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ

   Finanzielle Auswirkungen von JJJJ bis JJJJ

 Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit

Vollständige Umsetzung ab dem 1.1.2024.

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 27

 Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

durch Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung

öffentlich-rechtliche Körperschaften

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

Entfällt.

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Die Bestimmungen für die Überwachung und Berichterstattung in Bezug auf die Methoden und Verfahren für die Bereitstellung von Eigenmitteln auf der Grundlage des Emissionshandelssystems, des CO2-Grenzausgleichssystems, der OECD/G20-Säule 1 und von Statistiken zu Unternehmensgewinnen sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel sind in dem geänderten Vorschlag zur Änderung der Verordnung des Rates zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union enthalten.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.Ermittelte Risiken

Zu den wichtigsten potenziellen Risiken zählen: fehlerhafte Feststellung der neuen Eigenmittel, fehlerhafte Verbuchung auf den Konten, verspätete Bereitstellung dieser Eigenmittel und Buchführungsfehler.

2.2.2.Angaben zum Aufbau des Systems der internen Kontrolle

In dem Vorschlag sind Kontrollmethoden vorgesehen, die auch besondere Bestimmungen betreffend Kontrolle und Überwachung der Einnahmen sowie entsprechende Mitteilungspflichten umfassen.

2.2.3.Abschätzung der Kosten und des Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des voraussichtlichen Fehlerrisikos

Die finanziellen Interessen der Union sollten durch verhältnismäßige Maßnahmen geschützt werden, darunter Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, Rückforderung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen, die von den nationalen Behörden und den Dienststellen der Europäischen Kommission verhängt werden.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Die Bestimmungen zu Kontrolle und Überwachung im Hinblick auf die Berechnung der neuen Eigenmittel sind in den begleitenden Verordnungen des Rates und den einschlägigen sektoralen Rechtsvorschriften für jede der vorgeschlagenen Eigenmittelkategorie enthalten.

1.3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der 
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer  

GM/NGM 28

von EFTA-Ländern 29

von Kandidatenländern 30

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

7

20 01 02 01

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3.2. Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:



Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens

7

Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

INSGESAMT

□ Personal

1,107

1,278

1,449

2,304

6,138

□ Sonstige Verwaltungsausgaben

INSGESAMT

Mittel

1,107

1,278

1,449

2,304

6,138

Mittel INSGESAMT 
unter der RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens
 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

1,107

1,278

1,449

2,304

6,138

In Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
 

Verpflichtungen

1,107

1,278

1,449

2,304

6,138

Zahlungen

1,107

1,278

1,449

2,304

6,138

3.2.2Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 

Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

INSGESAMT

RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

1,107

1,278

1,449

2,304

6,138

Sonstige Verwaltungsausgaben

Zwischensumme RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

1,107

1,278

1,449

2,304

6,138

Außerhalb der RUBRIK 7 31  
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

Sonstige
Verwaltungsausgaben

Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 7
 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

INSGESAMT

1,107

1,278

1,449

2,304

6,138

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.2.1.Geschätzter Personalbedarf

Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahr
2024

Jahr

2025

Jahr

 2026

Jahr

2027

20 01 02 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

3

4

5

10

20 01 02 03 (in den Delegationen)

01 01 01 01 (indirekte Forschung)

01 01 01 11 (direkte Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

20 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

6

6

6

6

20 02 03 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)

XX 01 xx yy zz   32

- am Sitz

- in den Delegationen

01 01 01 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

01 01 01 12 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

9

10

11

16

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Die neuen Eigenmittel erfordern zusätzliches Personal für Prognosen, Inspektionen und Budgetberechnungen in der GD BUDG (bis zu zehn Stellen).

Externes Personal

Zu Kontrollzwecken wird auch in der GD CLIMA (eine externe Stelle) und in der GD ESTAT (fünf externe Stellen) zusätzliches Personal benötigt.

3.2.3.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen 

Der Vorschlag/Die Initiative

   kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.

   erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.

   erfordert eine Revision des MFR. Finanzierungsbeteiligung Dritter 

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

auf die Eigenmittel

auf die übrigen Einnahmen

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.

in Mrd. EUR (zu Preisen von 2018)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

EHS-Eigenmittel

8,2

7,1

7,1

5,8

CBAM-Eigenmittel

-

-

0

0

OECD/G20-Säule-1-Eigenmittel

-

2,5-4,0

2,5-4,0

Eigenmittel auf der Grundlage von Statistiken zu Unternehmensgewinnen

16

16

16

16

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

Entfällt.

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).

Keine der Eigenmittelkategorien könnte Auswirkungen auf den BNE-Beitrag haben. Die Berechnungen stimmen gegebenenfalls mit den bereichsspezifischen Folgenabschätzungen überein.

(1)    Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (COM(2021570 final).
(2)    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 39).
(3)    Verordnung (EU, Euratom) 2021/770 des Rates vom 30. April 2021 zur Berechnung der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel, zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung dieser Eigenmittel, der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel sowie bestimmter Aspekte der auf dem Bruttonationaleinkommen basierenden Eigenmittel (ABl. L 165 vom 11.5.2021, S. 15).
(4)    Verordnung (EU, Euratom) 2021/768 des Rates vom 30. April 2021 zur Festlegung von Durchführungsmaßnahmen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 (ABl. L 165 vom 11.5.2021, S. 1).
(5)    Verordnung (EU, Euratom) 2021/770 des Rates vom 30. April 2021 zur Berechnung der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel, zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung dieser Eigenmittel, der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel sowie bestimmter Aspekte der auf dem Bruttonationaleinkommen basierenden Eigenmittel (ABl. L 165 vom 11.5.2021, S. 15).
(6)    ABl. C […] vom […], S. […].
(7)    ABl. C […] vom […], S. […].
(8)    Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1).
(9)    Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L […] vom […], S. […]).
(10)    Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).
(11)    Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 52).
(12)    [Richtlinie (EU) XXX zur Umsetzung der globalen Vereinbarung über die Neuzuweisung von Besteuerungsrechten.]
(13)    Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2014, S. 1).
(14)    Verordnung (EU) Nr. 516/2019 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates (BNE-Verordnung) (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 19).
(15)    Durchführungsverordnung (EU) 2020/1546 der Kommission vom 23. Oktober 2020 zur Festlegung der Struktur und der genauen Vorgaben des Verzeichnisses der zur Erstellung der Aggregate des Bruttonationaleinkommens und ihrer Bestandteile nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 2010) genutzten Quellen und angewandten Methoden (ABl. L 354 vom 26.10.2020, S. 1).
(16)    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 39).
(17)    Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1).
(18)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(19) 1    Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32).
(20) 2    Verordnung (EU, Euratom) 2021/768 des Rates vom 30. April 2021 zur Festlegung von Durchführungsmaßnahmen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 (ABl. L 165 vom 11.5.2021, S. 1).
(21)    Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26).    
(22) 4    Verordnung (EU) 2019/516 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates (BNE-Verordnung) (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 19).
(23) 5    Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 52).
(24)    Gemäß Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(25)    Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 28).
(26)    Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1).
(27)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung finden sich auf der Website BudgWeb: http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html
(28)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(29)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(30)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(31)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(32)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).