Straßburg, den 13.6.2023

COM(2023) 314 final

2023/0177(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance (ESG)

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SEC(2023) 241 final} - {SWD(2023) 204 final} - {SWD(2023) 207 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Dieser Vorschlag ist integraler Bestandteil der im Juli 2021 angenommenen neuen Strategie der Europäischen Kommission für ein nachhaltiges Finanzwesen 1 .

Investitionen in Umwelt, Soziales und Governance (ESG), d. h. Investitionen, bei denen ESG-Faktoren bei Investitionsentscheidungen berücksichtigt werden (auch als nachhaltige Investitionen bezeichnet), werden zu einem wichtigen Bestandteil der allgemeinen Finanzierung. So haben insbesondere Investmentfonds mit nachhaltigen Merkmalen oder Zielen in Bezug auf Anzahl, Größe und Art des Kapitals, das sie anziehen, stark zugenommen. In diesem Zusammenhang hat sich ein ESG-Investitionsökosystem entwickelt, das unter anderem die Bereitstellung von ESG-Ratings umfasst. Solche ESG-Ratings werden als Stellungnahme zur Exposition eines Unternehmens oder einer anderen juristischen Person gegenüber Umwelt-, Sozial- und/oder Governance-Faktoren und zu deren Auswirkungen auf die Gesellschaft bereitgestellt.

ESG-Ratings werden immer wichtiger für das Funktionieren der Kapitalmärkte und das Vertrauen der Anleger in nachhaltige Produkte. ESG-Ratings spielen insbesondere eine wichtige Rolle für das reibungslose Funktionieren des EU-Markts für nachhaltige Finanzierungen, da sie wichtige Informationsquellen für Anlagestrategien, Risikomanagement und Offenlegungspflichten von Anlegern und Finanzinstituten bereitstellen. Sie werden auch von Unternehmen genutzt, die besser verstehen möchten, welche Nachhaltigkeitsrisiken und -chancen mit ihren Tätigkeiten oder denen ihrer Partner verbunden sind und wie sie diesbezüglich im Vergleich zu anderen Unternehmen der Branche abschneiden.

Der Markt für ESG-Ratings dürfte in den kommenden Jahren weiter erheblich wachsen. Dieses Wachstum und die steigende Nachfrage nach ESG-Ratings werden durch die sich wandelnde Art der Risiken für Unternehmen, durch die zunehmende Sensibilisierung der Anleger für die finanziellen Auswirkungen dieser Risiken und durch das Wachstum bei Anlageprodukten bestimmt, die ausdrücklich darauf abzielen, bestimmte Nachhaltigkeitsstandards zu erfüllen oder bestimmte Nachhaltigkeitsziele zu erreichen. Sie stehen auch im Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften für ein nachhaltiges Finanzwesen, die die EU seit 2018 vorgelegt hat.

Der derzeitige ESG-Rating-Markt leidet jedoch unter Mängeln und funktioniert nicht ordnungsgemäß, da die Anforderungen der Anleger und bewerteten Unternehmen an ESG-Ratings nicht erfüllt werden und das Vertrauen in die Ratings untergraben wird. Dieses Problem weist eine Reihe unterschiedlicher Aspekte auf, insbesondere i) die mangelnde Transparenz in Bezug auf die Merkmale von ESG-Ratings, ihre Methoden und Datenquellen und ii) die mangelnde Klarheit über die Arbeitsweise der ESG-Rating-Anbieter. ESG-Ratings ermöglichen es Nutzern, Anlegern und bewerteten Unternehmen nicht ausreichend, fundierte Entscheidungen in Bezug auf ESG-bezogene Risiken, Auswirkungen und Chancen zu treffen.

Daher hat sich die Kommission in der neuen Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen verpflichtet, Maßnahmen zur Verbesserung der Zuverlässigkeit, Vergleichbarkeit und Transparenz von ESG-Ratings zu ergreifen. Konkret zielt dieser Vorschlag darauf ab, die Qualität der Informationen über ESG-Ratings zu verbessern, indem i) die Transparenz der Merkmale und Methoden von ESG-Ratings verbessert wird und ii) für mehr Klarheit über die Tätigkeiten von ESG-Rating-Anbietern gesorgt wird und das Risiko von Interessenkonflikten auf der Ebene der ESG-Rating-Anbieter vermieden wird. Da ESG-Ratings und zugrunde liegende Daten für Investitionsentscheidungen und die Kapitalallokation verwendet werden, besteht das allgemeine Ziel der Initiative darin, die Qualität von ESG-Ratings zu verbessern, damit die Anleger fundiertere Anlageentscheidungen im Hinblick auf Nachhaltigkeitsziele treffen können. Außerdem werden bewertete Unternehmen in die Lage versetzt, fundierte Entscheidungen über das Management von ESG-Risiken und die Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit zu treffen. Gleichzeitig ist es von entscheidender Bedeutung, das Vertrauen in die Geschäftstätigkeit von ESG-Rating-Anbietern zu stärken, indem sichergestellt wird, dass der Markt ordnungsgemäß funktioniert und ESG-Rating-Anbieter Interessenkonflikte verhindern und bewältigen.

Dieser Vorschlag zielt nicht darauf ab, die Methoden für die Berechnung von ESG-Ratings zu harmonisieren, sondern vielmehr darauf, ihre Transparenz zu erhöhen. ESG-Rating-Anbieter werden die volle Kontrolle über die von ihnen verwendeten Methoden behalten und bei ihrer Wahl weiterhin unabhängig sein, um sicherzustellen, dass auf dem ESG-Rating-Markt eine Vielzahl von Ansätzen zur Verfügung steht (d. h. ESG-Ratings können sich voneinander unterscheiden und unterschiedliche Bereiche abdecken).

Mit diesem Vorschlag soll die Nutzung des Potenzials des europäischen Binnenmarkts und der Kapitalmarktunion erleichtert und ein Beitrag zum Übergang zu einem vollständig nachhaltigen und inklusiven Wirtschafts- und Finanzsystem im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal 2 und den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung geleistet werden.

In allen Wirtschaftszweigen sind erhebliche Investitionen erforderlich, um zu einer klimaneutralen Wirtschaft überzugehen und die Ziele der Union in Bezug auf ökologische Nachhaltigkeit zu erreichen. Es sollte Anlegern und Unternehmen leichter gemacht werden, ökologisch nachhaltige Investitionen zu ermitteln und sicherzustellen, dass sie glaubwürdig sind.

Der vorliegende Vorschlag ist keine Initiative im Rahmen von REFIT (Programm zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung).

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die EU hat die Bausteine für einen Rahmen für ein nachhaltiges Finanzwesen geschaffen. 3 Die Interessenträger weisen nun auf verbleibende Ineffizienzen und Regulierungslücken hin, die die Entwicklung des Markts behindern könnten. ESG-Rating-Anbieter und Datenanbieter verwenden die von Unternehmen veröffentlichten Informationen; die Verfügbarkeit, Genauigkeit und Kohärenz dieser Daten sind für die Qualität der nachgelagerten Produkte, die von ihnen abhängen, von entscheidender Bedeutung. Gemäß der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) 4 und der EU-Taxonomieverordnung 5 sind Unternehmen verpflichtet, Informationen über bestimmte ESG-Faktoren zu erstellen. ESG-Ratings werden darauf aufbauen und diese ergänzen, indem sie kritische Informationsquellen für Anlagestrategien, Risikomanagement und interne Analysen durch Anleger und Finanzinstitute bereitstellen. ESG-Rating-Anbieter verwenden Daten von Unternehmen, und je zuverlässiger, genauer und standardisierter die verfügbaren Daten sind, desto weniger ist es erforderlich, Lücken anhand von Schätzungen zu schließen. So werden Nachhaltigkeitsberichte von Unternehmen die von den ESG-Rating-Anbietern durchgeführten Bewertungen erleichtern.

Darüber hinaus werden die neuen Anforderungen, die Finanzinstituten und Marktteilnehmern durch die Rechtsvorschriften für ein nachhaltiges Finanzwesen auferlegt werden (wie die CSRD, die Verordnung über die Offenlegung nachhaltiger Finanzinformationen 6 und die EU-Taxonomieverordnung), zu einer erhöhten Nachfrage nach ESG-Ratings führen.

Diese Initiative steht auch im Zusammenhang mit der Arbeit an Standards für grüne Anleihen und EU-Klima-Benchmarks. In Bezug auf den Vorschlag für eine Verordnung über europäische grüne Anleihen 7 sind Emittenten, die sich nach den künftigen EU-Standards für grüne Anleihen richten möchten, verpflichtet, die Taxonomiekonformität der durch ihre Anleihen finanzierten Projekte offenzulegen. Zu diesem Zweck können sie ESG-Ratings einholen, um zugrunde liegende Daten zu erhalten, die in ihre Projektbewertungen einfließen würden. Die in ESG-Ratings offengelegten Informationen helfen Anlegern, einschließlich Anlegern, die in grüne Anleihen investieren, die nicht finanzielle Gesamtleistung von Unternehmen besser zu bewerten.

In Bezug auf die Verordnung zu EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel 8 enthält eine delegierte Verordnung 9 eine Liste von ESG-Faktoren, die von Referenzwert-Administratoren für diejenigen Referenzwerte, die ESG-Ziele verfolgen, offenzulegen sind, je nach Art der zugrunde liegenden Vermögenswerte (z. B. Aktien, festverzinsliche Wertpapiere, öffentliche Schuldverschreibungen). Die Referenzwert-Administratoren müssen die Informationen direkt von den Unternehmen beschaffen (z. B. über ihre Jahresberichte) oder diese Informationen von externen Rating-/Datenanbietern erhalten. Die delegierte Verordnung gibt Referenzwert-Administratoren die Möglichkeit, Informationen über ESG-Ratings der Referenzwerte offenzulegen. Bessere Informationen über die für ESG-Ratings verwendeten Methoden dürften den Referenzwert-Administratoren Klarheit über die Bestandteile der Referenzwerte verschaffen. Bessere und zuverlässigere Ratings werden das Vertrauen der Referenzwert-Administratoren stärken und letztendlich die Annahme dieser Ratings als zuverlässiges Instrument für die Gestaltung aussagekräftiger Referenzwerte verbessern. Darüber hinaus wird sie den Anwendern von Referenzwerten dabei helfen sicherzustellen, dass sie Referenzwerte ermitteln, die auf ihre Anlagestrategie abgestimmt sind, und sie bei ihrer Umsetzung unterstützen, um Greenwashing-Risiken zu verhindern. Diese Verordnung sollte auch das Vertrauen der Anleger in ESG-Referenzwerte stärken und somit nachhaltige Investitionen weiter fördern.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag ist Teil eines Maßnahmenpakets zur Förderung eines nachhaltigen Finanzwesens, einer vorrangigen Maßnahme im Rahmen der Errichtung der Kapitalmarktunion. Er enthält Maßnahmen, um die Wandlungskraft der Finanzdienstleistungen zu nutzen und privates Kapital in nachhaltige Investitionen zu lenken. Er leistet einen Beitrag zur Schaffung stärker integrierter Kapitalmärkte, indem er es Anlegern erleichtert, besser informierte Entscheidungen zu treffen und so die Vorteile des Binnenmarkts zu nutzen. Beispielsweise bietet das zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point ‒ ESAP) den Interessenträgern einen leichteren Zugang zu Daten und kann auch als Informations-/Input-Datenquelle für ESG-Rating-Anbieter dienen, wodurch die Verwendung von Schätzungen verringert, aber auch zu einer besseren Qualität der Ratings insgesamt beigetragen wird.

Dieser Vorschlag steht auch im Einklang mit den übergeordneten politischen Zielen des europäischen Grünen Deals. Der europäische Grüne Deal ist die Antwort der Union auf die Herausforderungen dieser Generation in den Bereichen Klima und Umwelt. Er soll die Union bis 2050 zu einer modernen, ressourcenschonenden und wettbewerbsfähigen Wirtschaft ohne Netto-Treibhausgasemissionen machen.

Darüber hinaus wird ein uneingeschränkt funktionierender integrierter Kapitalmarkt es der EU-Wirtschaft ermöglichen, nachhaltig zu wachsen und wettbewerbsfähiger zu sein. Dieses Ziel steht mit der strategischen Priorität der Kommission in Einklang, eine Wirtschaft im Dienste der Menschen zu gewährleisten, bei der es darum geht, die richtigen Bedingungen für die Schaffung neuer Arbeitsplätze, für Wachstum und Investitionen herzustellen.

Dieser Vorschlag ergänzt die bestehende Umwelt- und Klimapolitik der EU, indem er die Methoden für ESG-Ratings transparenter macht, was zu einer effizienteren Kanalisierung von Investitionen in nachhaltige Vermögenswerte führen dürfte.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Dieser Vorschlag fällt in den Bereich der geteilten Zuständigkeit nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und stützt sich auf Artikel 114 AEUV, mit dem die Befugnis auf die EU übertragen wird, geeignete Maßnahmen zu erlassen, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben.

Artikel 114 AEUV ermöglicht der Union, Maßnahmen nicht nur zur Beseitigung bestehender Hindernisse für die Ausübung der Grundfreiheiten, sondern auch zur Vorbeugung eines wahrscheinlichen künftigen Auftretens solcher Hindernisse zu treffen. Dazu gehören Hindernisse, die es Marktteilnehmern wie ESG-Rating-Anbietern oder Anlegern erschweren, die Vorteile des Binnenmarkts voll und ganz zu nutzen.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Das Ziel dieser Initiative, mehr Klarheit in Bezug auf die Merkmale und Ziele von ESG-Ratings und die Geschäftstätigkeit von ESG-Rating-Anbietern zu schaffen, kann nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden, wenn Mitgliedstaaten einzeln tätig werden, weshalb Maßnahmen auf EU-Ebene für das reibungslose Funktionieren der EU-Kapitalmärkte erforderlich sind.

Derzeit gibt es keinen EU-Rechtsrahmen für ESG-Rating-Anbieter. Die Mitgliedstaaten regeln weder die Tätigkeiten von ESG-Rating-Anbietern noch die Bedingungen, unter denen sie ESG-Ratings abgeben. Jeder ESG-Rating-Anbieter wendet seine eigenen Regeln an, wobei es an Klarheit darüber mangelt, was er tut und wie er dies tut.

Der ESG-Rating-Markt ist global. Einige große ESG-Anbieter haben ihren Sitz in der EU, während viele andere ihren Hauptsitz außerhalb der EU haben, aber über Tochtergesellschaften innerhalb der EU verfügen.

Zwar könnten die Mitgliedstaaten einzeln Maßnahmen ergreifen, um die Zuverlässigkeit und Transparenz von ESG-Ratings zu verbessern, aber solche Maßnahmen würden sich wahrscheinlich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich unterscheiden. Dies kann zu unterschiedlichen Transparenzniveaus, Hindernissen für Marktteilnehmer und Herausforderungen für grenzüberschreitend tätige Personen (wie auf dem EU-Markt mit Nutzern in einer Reihe von Mitgliedstaaten) führen und die Vergleichbarkeit der Ratings einschränken. Alternativ würden die derzeitige Situation und die Transparenzprobleme ohne Vorschriften für die Tätigkeiten von ESG-Rating-Anbietern fortbestehen und könnten sich sogar noch verschärfen.

Da nachhaltige Investitionen und ESG-Ratings in verschiedenen Rechtsräumen weltweit zunehmend Beachtung finden, ist es für die EU von entscheidender Bedeutung, mit ihren Partnern auf der Grundlage eines kohärenten und umfassenden harmonisierten Ansatzes zusammenzuarbeiten. Die Initiative würde die nationalen Rechtsvorschriften nicht ersetzen, da derzeit kein Mitgliedstaat über Rechtsvorschriften verfügt, die die Arbeitsweise von ESG-Rating-Anbietern regeln.

Das Funktionieren des Binnenmarkts würde durch mehr Klarheit in Bezug auf die Tätigkeiten von Unternehmen verbessert, die für die Kanalisierung von Finanzmitteln immer wichtiger werden.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag steht mit dem in Artikel 5 AEUV verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang. Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind notwendig und am besten geeignet, um die Ziele zu erreichen.

Der Vorschlag konzentriert sich auf die Tätigkeiten der in der EU tätigen ESG-Rating-Anbieter. Er geht auf folgende Marktdefizite ein, und zwar: a) die mangelnde Klarheit in Bezug auf die Merkmale von ESG-Ratings, die verwendeten Methoden und Datenquellen und b) die mangelnde Klarheit über die Tätigkeiten von ESG-Rating-Anbietern und deren Kontrolle.

Mit diesem Vorschlag wird nicht über das hinausgegangen, was erforderlich ist, um jede dieser Fragen anzugehen und auf die effektivste Art und Weise zu lösen, und zwar indem 1) ein Zulassungssystem geschaffen wird, das für in der EU tätige ESG-Rating-Anbieter gelten würde, wobei sie verhältnismäßigen Vorschriften für ihre Tätigkeiten und einer laufenden angemessenen Beaufsichtigung unterliegen, und 2) in der EU tätige ESG-Rating-Anbieter zur Veröffentlichung wesentlicher Informationen über ESG-Rating-Merkmale und -methoden und zur Offenlegung detaillierter methodischer Informationen gegenüber ihren Abonnenten und den bewerteten Unternehmen verpflichtet werden.

Dieser Vorschlag enthält keine internen Ratings, die von Vermögensverwaltern oder anderen Instituten wie Referenzwert-Administratoren entwickelt wurden, da sie für eigene Entscheidungen und Anlagen verwendet werden und nicht demselben Zweck dienen und nicht Gegenstand einer Offenlegung oder Verbreitung durch Abonnement oder auf anderem Wege sind.

Daher richtet sich diese Initiative an juristische Personen, die der Öffentlichkeit oder Abonnenten ESG-Ratings anbieten. Sie gilt nicht für Finanzinstitute und andere Marktteilnehmer, die ESG-Ratings für eigene Zwecke oder für den Eigenbedarf entwickeln.

Wahl des Instruments

Mit diesem Vorschlag soll ein System eingeführt werden, das für mehr Klarheit in Bezug auf die Merkmale von ESG-Ratings sorgt. Zu diesem Zweck werden Vorschriften für ESG-Rating-Anbieter festgelegt, die in der EU tätig sind. Mit dem Vorschlag soll die Nutzung des Potenzials des europäischen Binnenmarkts erleichtert und ein Beitrag zum Übergang zu einem vollständig nachhaltigen und inklusiven Wirtschafts- und Finanzsystem im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal und den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung geleistet werden. Eine Verordnung ist erforderlich, um diese politischen Ziele zu erreichen, und ist der beste Weg, um für mehr Klarheit in Bezug auf die Tätigkeiten von Unternehmen zu sorgen, die für die Kanalisierung von Finanzmitteln immer wichtiger werden.

Ein Rechtsrahmen würde mit dem Ansatz für andere Finanzmarktteilnehmer und den einschlägigen Rechtsvorschriften in Einklang gebracht werden, z. B. der Verordnung zu EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel, der Verordnung über Ratingagenturen und dem Vorschlag für einen EU-Standard für grüne Anleihen, die eine laufende Beaufsichtigung vorsehen und eine Reihe organisatorischer Anforderungen und Anforderungen in Bezug auf Governance-Prozesse und -Dokumente enthalten. Andere Instrumente wie Soft-Law-Maßnahmen und Verhaltenskodizes würden die Ziele dieser Initiative nur teilweise erreichen, da es keinen Anreiz gäbe, einen hinreichend strengen Verhaltenskodex zu erstellen. Der bestehende Marktdruck würde die Strenge und den Umfang eines Kodex bestimmen, und dieser Druck hat sich als unzureichend erwiesen, um die Probleme zu lösen. Darüber hinaus wäre ein Verhaltenskodex freiwillig. Einige Anbieter könnten sich dafür entscheiden, ihn nicht zu übernehmen, oder es könnten mehrere Branchenkodizes entstehen. Beide Fälle würden die Aussicht auf größere Marktklarheit für Nutzer oder bewertete Unternehmen untergraben.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt.

Derzeit gibt es auf EU-Ebene keinen Rechtsrahmen für ESG-Ratings.

Konsultation der Interessenträger

Die Kommission hat zahlreiche Erkenntnisse aus verschiedenen Quellen gesammelt, darunter eine von der Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (GD FISMA) der Europäischen Kommission in Auftrag gegebene Studie, Konsultationen und Öffentlichkeitsarbeit der Kommission sowie den Austausch mit Interessenträgern. Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) unterstützte die Arbeit der Kommission auch im Rahmen einer im Jahr 2022 veröffentlichten Sondierung und stellte eine Übersicht über die in der EU tätigen ESG-Rating-Anbieter bereit. Die Kommission analysierte auch bestehende internationale Empfehlungen und Kodizes für ESG-Rating-Anbieter, insbesondere die Empfehlungen der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO). Insgesamt 168 Organisationen und Privatpersonen, hauptsächlich Anleger, ESG-Rating-Anbieter und börsennotierte Unternehmen, nahmen an der gezielten Konsultation zur Unterstützung dieser Initiative teil.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Um die Probleme, mit denen der Markt in der Praxis konfrontiert ist, besser zu verstehen, hat die Kommission im Anschluss an die gezielte Konsultation eine umfassende Überprüfung der wissenschaftlichen Literatur 10 , der Marktanalyse und der Öffentlichkeitsarbeit mit einer Vielzahl wichtiger Interessenträger auf dem ESG-Rating-Markt durchgeführt.

Zwischen April und Oktober 2022 hielt die Kommission bilaterale Treffen mit verschiedenen Interessenträgern ab, darunter 14 verschiedene ESG-Rating-Anbieter, Nutzer und Verbände, die unter anderem Rating-Nutzer, Wissenschaftler, Nichtregierungsorganisationen, öffentliche Stellen und Aufsichtsbehörden vertreten.

Außerdem führte die Kommission regelmäßige Gespräche mit der ESMA, um deren Meinung und Rat unter anderem zu einem möglichen Zulassungs- und Beaufsichtigungssystem für ESG-Rating-Anbieter auf EU-Ebene einzuholen.

Folgenabschätzung

Diesem Vorschlag ist eine Folgenabschätzung 11 beigefügt, die dem Ausschuss für Regulierungskontrolle am 16. November 2022 vorgelegt wurde und am 16. Dezember eine befürwortende Stellungnahme mit Vorbehalten erhielt.

Die Folgenabschätzung kommt zu dem Schluss, dass das Hauptproblem aus den folgenden zwei Aspekten besteht: Während Anleger und Unternehmen Probleme mit der Zuverlässigkeit, Genauigkeit und Aktualität von ESG-Ratings feststellen, sind die bewerteten Unternehmen nicht sicher, welche Kategorien/Kriterien zur Bewertung dieser Ratings herangezogen werden und wie genau die ESG-Ratings ihre tatsächliche Leistung widerspiegeln und wie diese verbessert werden kann.

Dieses Problem hat verschiedene Folgen. Die Folgen aus Sicht des Nutzers sind:

(1)Die Anleger sind nicht in der Lage, bei ihren Anlageentscheidungen Nachhaltigkeitsrisiken und andere nicht finanzielle Risiken und Chancen ausreichend zu berücksichtigen;

(2)Die Anleger sind auch weniger in der Lage, Finanzmittel für Unternehmen und Wirtschaftstätigkeiten bereitzustellen, mit denen soziale und ökologische Probleme angegangen und nicht verschärft werden;

(3)Referenzwert-Administratoren erstellen Referenzwerte auf der Grundlage von ESG-Ratings, bei denen keine vollständige Klarheit darüber herrscht, wie sie berechnet wurden;

(4)Unternehmen können nicht alle potenziellen Risiken und Chancen ihrer Tätigkeiten berücksichtigen und die Investitionen entsprechend lenken.

Die spezifische Folge aus Sicht des bewerteten Unternehmens besteht darin, dass sie möglicherweise ein ESG-Rating in Bezug auf veraltete oder fehlerhafte Elemente erhalten, die sich auf die Bedingungen für ihren Zugang zu Finanzmitteln auswirken können.

Die spezifische Folge aus Sicht anderer Interessenträger ist, dass Nichtregierungsorganisationen, Gewerkschaften und andere Interessenträger weniger in der Lage sind, Unternehmen für ihre Auswirkungen auf die Gesellschaft und die Umwelt zur Rechenschaft zu ziehen.

Die Probleme haben negative Auswirkungen auf das Funktionieren des EU-Markts für nachhaltige Finanzierungen und hinterlassen eine Lücke im EU-Rahmen für ein nachhaltiges Finanzwesen, der geschaffen wurde, um mehr Transparenz und die Instrumente zu schaffen, mit denen privates Kapital in nachhaltige Investitionen fließen kann, die für den Übergang dringend benötigt werden. Die weiterreichenden Folgen sind, dass das Potenzial des europäischen Binnenmarkts, zu den Zielen des europäischen Grünen Deals und zur Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung beizutragen, nicht vollständig ausgeschöpft wird.

Es wurden zwei einander ergänzende Problemursachen ermittelt:

(1)Mangelnde Klarheit und Kontrolle der Tätigkeiten von ESG-Rating-Anbietern.

(2)Mangelnde Klarheit in Bezug auf die charakteristischen Merkmale von ESG-Ratings, ihre Methoden und ihre Datenquellen (einschließlich der Art ihrer Erstellung und der Offenlegung/Transparenz dieser Ratings).

In der Folgenabschätzung wurde eine Reihe politischer Optionen für zwei Hauptvariablen berücksichtigt:

·mehr Klarheit über die Tätigkeiten von ESG-Rating-Anbietern und die Vermeidung von Interessenkonflikten auf der Ebene der ESG-Rating-Anbieter und

·die Notwendigkeit, die Merkmale von ESG-Ratings klarer zu gestalten (d. h. was sie bedeuten und welche Ziele sie verfolgen, welche Methoden und Datenquellen oder Schätzungen für ihre Entwicklung verwendet werden).

Für die beiden folgenden Dimensionen wurden mehrere legislative und nicht legislative politische Optionen analysiert: Unternehmen (ESG-Rating-Anbieter) und Produkte (ESG-Ratings). In Bezug auf die regulatorische Behandlung von ESG-Rating-Anbietern wurden drei Optionen in Betracht gezogen: ein Branchenkodex (Option 1), Registrierung und eingeschränkte Beaufsichtigung (Option 2) sowie Zulassung, grundsatzbasierte organisatorische Anforderungen und risikobasierte Beaufsichtigung (Option 3). In Bezug auf den Umfang der Transparenzanforderungen für ESG-Ratings und deren Methoden werden zwei Optionen in Betracht gezogen: Mindestoffenlegungspflichten gegenüber der Öffentlichkeit (Option 1) und Mindestoffenlegungspflichten gegenüber der Öffentlichkeit sowie umfassendere Offenlegungspflichten gegenüber Kunden von ESG-Rating-Anbietern und bewerteten Unternehmen (Option 2). Bei der Analyse wurden auch ihre Kostenwirksamkeit und Kohärenz sorgfältig geprüft. Folgende Optionen wurden in einem frühen Stadium verworfen: Registrierung und Beaufsichtigung auf nationaler Ebene, Harmonisierung der Methoden von ESG-Rating-Anbietern, Festlegung von Mindestanforderungen an den Inhalt von ESG-Ratings und detaillierte Vorlagen für Offenlegungspflichten.

Was den Anwendungsbereich betrifft, so würde die Definition von ESG-Ratings durch die IOSCO die Grundlage für den Anwendungsbereich dieser Initiative bilden, die sowohl Punktebewertungen und Ratings als auch Produkte umfasst, bei denen es sich um eine Mischung aus beiden handelt. Diese Initiative würde sich an die spezialisierten Unternehmen richten, die ESG-Ratings oder -Punktebewertungen für die Öffentlichkeit oder Abonnenten abgeben, und nicht an Finanzinstitute oder andere Marktteilnehmer, die ESG-Ratings für eigene Zwecke entwickeln, da sie ihre eigenen Modelle verwenden und anderen Finanzmarktteilnehmern keine ESG-Ratings auf kommerzieller Basis bereitstellen.

Auf der Grundlage eines Vergleichs von Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz wäre die bevorzugte Option eine Kombination aus Option 3 zu ESG-Rating-Anbietern (Zulassung, organisatorische Anforderungen und Beaufsichtigung) und Option 2 zu ESG-Ratings (Mindestoffenlegungspflichten gegenüber der Öffentlichkeit und umfassendere Offenlegungspflichten gegenüber Kunden von ESG-Rating-Anbietern und bewerteten Unternehmen). Die detaillierte Analyse ergab, dass die Kombination dieser Optionen (anders als die anderen Optionen) den Zielen in vollem Umfang gerecht würde und zu den größten Vorteilen für Nutzer und bewertete Unternehmen sowie für die Anbieter selbst und die Gesellschaft führen würde. Auch wenn die bevorzugte Option zu höheren Vorlaufkosten führen kann, dürfte der Nutzen langfristig die Kosten überwiegen.

Es wird erwartet, dass die bevorzugte Option erhebliche wirtschaftliche Vorteile mit sich bringt. Diese Initiative dürfte das Funktionieren der Finanzmärkte und die Bedingungen für ESG-Investitionen positiv beeinflussen. Die bevorzugte Option sollte es Anlegern und bewerteten Unternehmen ermöglichen, ESG-Entscheidungen in Bezug auf Ratings zu verstehen und in Kenntnis der Sachlage zu treffen. Sie sollte auch die Kosten für die Beschaffung von Informationen und die Notwendigkeit, zusätzliche Anbieter in Anspruch zu nehmen, reduzieren und so die Kosten der Geschäftstätigkeit senken. Die bevorzugte Option wäre auch diskriminierungsfrei und würde gleichermaßen für EU- und Nicht-EU-Marktteilnehmer gelten. Diese Initiative kann Auswirkungen auf die allgemeine Wettbewerbsfähigkeit der ESG-Rating-Anbieter haben, wodurch die Kosten der Geschäftstätigkeit für sie kurzfristig steigen dürften, aber ein erhöhtes Vertrauen in ESG-Ratings könnte das Marktwachstum steigern. Um mögliche Bedenken hinsichtlich des Verlusts des Marktzugangs auszuräumen, könnte ein Übergangszeitraum vorgesehen werden, der insbesondere kleineren Akteuren mehr Zeit für die Anpassung einräumt. Die Initiative dürfte auch positive, wenn auch marginale, indirekte soziale und ökologische Auswirkungen haben.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Der vorliegende Vorschlag ist keine Initiative im Rahmen von REFIT (Programm zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung).

Um die Kosten und Auswirkungen der neuen Anforderungen im Rahmen dieser Verordnung für kleinere Anbieter zu mindern, werden folgende Abhilfemaßnahmen vorgeschlagen:

(1)Übergangszeitraum. Um mögliche Bedenken hinsichtlich des Verlusts des Zugangs zu Marktanbietern aufgrund des Zulassungsverfahrens auszuräumen, wäre es den Anbietern gestattet, ihre Tätigkeit unter der Bedingung fortzusetzen, dass sie die ESMA unterrichten und innerhalb eines vorab festgelegten Zeitraums, d. h. des Übergangszeitraums, zugelassen werden.

(2)Anpassung der Aufsichtsgebühren an die Größe des Anbieters. Die Gebühren würden auf der Grundlage des jährlichen Nettoumsatzes proportional auf die Anbieter verteilt.

(3)Verhältnismäßige Beaufsichtigung. Die ESMA hat bei der Beaufsichtigung einen risikobasierten, datengesteuerten Ansatz verfolgt 12 und ihre Aufsichtstätigkeiten entsprechend dem ermittelten Risiko und der Bedeutung/Größe der beaufsichtigten Unternehmen priorisiert.

(4)Möglichkeit für kleinere und innovative Unternehmen, eine Ausnahme von einem breiten Spektrum interner organisatorischer Maßnahmen zu beantragen, wenn sie nachweisen können, dass die Anforderungen in keinem Verhältnis zur Art, zum Umfang und zur Komplexität ihrer Geschäftstätigkeit und zur Art und Bandbreite der von ihrem Produkt bewerteten Probleme stehen (z. B. datengesteuerter Rating-Anbieter 13 oder innovativer, zukunftsorientierter Rating-Anbieter 14 ).

Grundrechte

Der Vorschlag steht im Einklang mit den Rechten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere in Artikel 16 (Unternehmerische Freiheit), niedergelegt sind. Der freie Personen- und Dienstleistungsverkehr und die Niederlassungsfreiheit gehören zu den Grundrechten und Grundfreiheiten, die durch den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union geschützt werden, und sind für diese Maßnahme relevant.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Durch diesen Vorschlag wird die ESMA befugt, eine neue Aufgabe wahrzunehmen, nämlich ESG-Rating-Anbieter, die im Rahmen dieser Verordnung ihre Dienstleistungen erbringen, zuzulassen und zu überwachen. Hierzu wird es erforderlich sein, dass die ESMA Gebühren von ESG-Rating-Anbietern verlangt, die alle Verwaltungskosten der ESMA abdecken sollten, die ihr im Zusammenhang mit ihren Zulassungs- und Beaufsichtigungstätigkeiten entstehen. Der Markt besteht aus 59 Unternehmen: 30 ESG-Anbieter mit Sitz in der EU (drei große, sechs mittlere, neun kleine und zwölf Kleinstunternehmen) und 29 Nicht-EU-Unternehmen. Ausgehend von der Schätzung, dass die ESMA 1,7 Vollzeitäquivalente (VZÄ) für die Beaufsichtigung eines großen ESG-Rating-Anbieters und 0,2 VZÄ für die Beaufsichtigung eines kleinen ESG-Rating-Anbieters benötigen würde, haben wir den Bedarf an 20 VZÄ pro Jahr berechnet. Auf der Grundlage derselben Schätzung würde die ESMA 7 Stellen für Bedienstete auf Zeit und 12 Stellen für Vertragsbedienstete für die Zulassung von 30 EU-Unternehmen und 29 Nicht-EU-Unternehmen sowie für die Beaufsichtigung von 30 EU-Unternehmen und 29 Nicht-EU-Unternehmen ab dem Jahr N+1 benötigen. Wir halten es für wahrscheinlich, dass das einmalige Arbeitsaufkommen im ersten Jahr (Jahr N) in Bezug auf die Zulassung einen Spitzenwert erreichen wird. Daher ist es wichtig, dass die ESMA von Anfang an 19 VZÄ erhält, um diesen Spitzenwert zu bewältigen.

Der jährliche Kostenanstieg wird auf insgesamt rund 3,7 bis 3,8 Mio. EUR geschätzt. Diese Kosten werden nicht vom EU-Haushalt getragen, da der Vorschlag es der ESMA ermöglichen wird, ESG-Rating-Anbietern die Zulassungs- und Aufsichtsgebühren in Rechnung zu stellen, um alle Aufsichtskosten zu decken. Dies ist ähnlich wie in anderen Bereichen, in denen die ESMA für die Beaufsichtigung bestimmter Unternehmen (z. B. Ratingagenturen) zuständig ist. Weitere Einzelheiten sind dem Finanzbogen zu entnehmen.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Kommission wird sicherstellen, dass die in dieser Verordnung ausgewählten Maßnahmen zur Erreichung der politischen Ziele beitragen. Hierzu werden spezifische Überwachungselemente zur Messung der Effizienz bei der Durchführung und der Fortschritte bei der Verwirklichung spezifischer Ziele, aber auch andere Überwachungsinstrumente, die zu den allgemeinen Zielen beitragen, kombiniert. Diese Elemente und Instrumente werden im Folgenden näher beschrieben. Um die Fortschritte bei der Verwirklichung der spezifischen Ziele zu überwachen, wird die Kommission die Möglichkeit prüfen, regelmäßige Erhebungen bei Anlegern, Unternehmen und ESG-Rating-Anbietern durchzuführen.

Im Rahmen der Erhebungen würden Daten zu folgenden Punkten erhoben: 1) zur Wahrnehmung von Änderungen der verfügbaren Informationen durch die Nutzer und bewerteten Unternehmen, insbesondere in Bezug auf die in Abschnitt 4 genannten spezifischen Ziele, sowie zur Wahrnehmung, ob diese Ziele erreicht werden; und 2) zu Kosten und Nutzen der Regulierung und Beaufsichtigung in Bezug auf ESG-Ratings aus Sicht eines ESG-Rating-Anbieters. Solche Erhebungen werden von der Verfügbarkeit finanzieller Mittel abhängen.

Die Fortschritte bei der Erreichung der spezifischen Ziele können auch anhand einer Reihe von Indikatoren überwacht werden, wie z. B. der Anzahl der zur Verfügung gestellten ESG-Ratings, der Zunahme der Verwendung von ESG-Ratings durch Nutzer und Emittenten und der Zunahme der Gesamtkorrelation zwischen ESG-Ratings.

Die Überwachung der Fortschritte bei der Erreichung der allgemeinen Ziele ist per Definition wesentlich komplexer, da es methodisch schwierig ist, die Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf ESG-Ratings von anderen möglichen Faktoren zu unterscheiden. Dennoch schlägt die Kommission vor, die Fortschritte in Bezug auf die allgemeinen Ziele durch folgende Maßnahmen zu überwachen:

Beobachtung von Trends bei Investitionen in Unternehmen, die nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten durchführen, unter Berücksichtigung von Umwelt-, Sozial- und Governance-Aspekten; 15

Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden und anderen einschlägigen Interessenträgern, um zu bewerten, ob die Bedenken hinsichtlich des Greenwashing bei ESG-Ratings verringert werden.

Es kann auch möglich sein, anhand der vorgeschlagenen Erhebungen bei Anlegern, Unternehmen und ESG-Rating-Anbietern Nachweise darüber zu sammeln, ob die Interessenträger der Ansicht sind, dass ESG-Rating-Anbieter für ihre Tätigkeiten stärker rechenschaftspflichtig sind.

Als Aufsichtsbehörde für die ESG-Rating-Anbieter im Rahmen dieser Initiative wäre die ESMA das geeignete Gremium, um eine Bestandsaufnahme der Entwicklungen vorzunehmen und potenzielle Probleme aufzuzeigen, wobei sie mit den zuständigen nationalen Behörden in dem Mitgliedstaat zusammenarbeiten würde, in dem ESG-Ratings verwendet werden und in dem die ESG-Rating-Anbieter ansässig sind und ihre Tätigkeit ausüben.

Darüber hinaus dürften verschiedene Interessenträger, darunter Organisationen der Zivilgesellschaft, ESG-Rating-Anbieter, Unternehmensverbände und Behörden, Berichte zur Überwachung der Entwicklungen in diesem Bereich veröffentlichen, die eine nützliche Ergänzung zur Überwachung durch die Kommission darstellen werden.

Sowohl die oben genannten Indikatoren als auch die Erhebungen werden dazu beitragen, zu bewerten, ob die bevorzugte politische Option bei der Erreichung der festgelegten Ziele erfolgreich ist. Diese Indikatoren werden dann als Grundlage für eine Bewertung dienen, die spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Initiative vorgelegt werden sollte. Der Vorschlagsentwurf enthält ferner die Verpflichtung, die Auswirkungen des neuen Rechtsakts zu bewerten. Die Kommission wird nach dem Inkrafttreten der Initiative mit der Überwachung der Durchführung der bevorzugten politischen Option beginnen.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt.

Ausführliche Erläuterung der spezifischen Bestimmungen des Vorschlags (zu ergänzen, wenn Klarheit über die Nummerierung/Neuordnung der Artikel gegeben ist)

In Titel I sind Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen der Verordnung festgelegt. In Artikel 1 wird der Gegenstand der Verordnung dargelegt, nämlich die Einführung eines gemeinsamen Regulierungskonzepts, um die Integrität, Transparenz, Verantwortung, verantwortungsvolle Unternehmensführung und Unabhängigkeit von ESG-Ratings zu verbessern und so zur Transparenz und Qualität der ESG-Ratings beizutragen, die regulierten europäischen Finanzunternehmen und europäischen Unternehmen zur Verfügung gestellt werden. Die Verordnung enthält auch Transparenzanforderungen in Bezug auf ESG-Ratings und Vorschriften für die Organisation und das Verhalten von ESG-Rating-Anbietern. Artikel 2 bezieht sich auf den Anwendungsbereich dieser Verordnung, die für ESG-Rating-Tätigkeiten gilt, die von in der EU tätigen ESG-Rating-Anbietern erbracht werden. In Artikel 3 werden die Begriffsbestimmungen für die Zwecke dieser Verordnung festgelegt.

In Titel II der Verordnung werden die Bedingungen für die Abgabe von ESG-Ratings in der EU festgelegt.

Die Artikel 4 bis 8 enthalten Anforderungen an das Zulassungsverfahren für ESG-Rating-Anbieter, einschließlich der Einreichung eines Zulassungsantrags, seiner Prüfung und der Mitteilung eines Beschlusses der ESMA über die Erteilung, die Verweigerung oder den Entzug einer Zulassung. Die Artikel 9 bis 12 enthalten Vorschriften für die Abgabe von ESG-Ratings in der EU durch ESG-Rating-Anbieter aus Drittländern. Artikel 9 enthält Anforderungen an Gleichwertigkeitsbeschlüsse, während Artikel 10 Anforderungen an die Übernahme von ESG-Ratings und Artikel 11 Anforderungen an das Anerkennungsverfahren enthält. Artikel 12 betrifft Kooperationsvereinbarungen zwischen der ESMA und den Aufsichtsbehörden von Drittländern. Mit Artikel 13 wird die ESMA verpflichtet, auf ihrer Website ein Register mit allen zugelassenen ESG-Rating-Anbietern zu führen, und es werden Anforderungen an die Zugänglichkeit der Informationen über das zentrale europäische Zugangsportal (ESAP) festgelegt.

Titel III der Verordnung enthält die Grundsätze für die Integrität und Zuverlässigkeit von ESG-Rating-Tätigkeiten.

In Kapitel 1 werden die organisatorischen Anforderungen, Verfahren und Dokumente in Bezug auf die Governance von ESG-Rating-Tätigkeiten festgelegt. In Artikel 14 sind die allgemeinen Grundsätze festgelegt, die ESG-Rating-Anbieter zu befolgen haben, einschließlich der Notwendigkeit, geeignete Systeme, Ressourcen und Verfahren einzusetzen und die Unabhängigkeit der Tätigkeiten sicherzustellen. Artikel 15 schreibt vor, dass ESG-Rating-Tätigkeiten von einer Reihe von Tätigkeiten getrennt werden müssen, darunter die Erbringung von Beratungstätigkeiten, die Abgabe und der Verkauf von Ratings und die Entwicklung von Referenzwerten. In Artikel 16 sind die Pflichten für Rating-Analysten, Mitarbeiter und andere Personen, die an der Abgabe von ESG-Ratings beteiligt sind, näher festgelegt. Mit Artikel 17 werden Anforderungen an die Führung von Aufzeichnungen im Zusammenhang mit ESG-Rating-Tätigkeiten eingeführt. In Artikel 18 werden die ESG-Rating-Anbieter verpflichtet, über ein unabhängiges Beschwerdeverfahren zu verfügen, um sicherzustellen, dass die Interessenträger sie über Beschwerden unterrichten können und der ESG-Rating-Anbieter die Begründetheit einer Beschwerde objektiv bewertet. Mit Artikel 19 werden Anforderungen und Schutzvorkehrungen in Bezug auf die Auslagerung bestimmter Funktionen im Zusammenhang mit ESG-Rating-Tätigkeiten an Dritte eingeführt. In Artikel 20 sind Ausnahmen von den Anforderungen an die Unternehmensführung festgelegt, die die ESMA denjenigen ESG-Rating-Anbietern gewähren kann, die Kriterien insbesondere in Bezug auf ihre Größe erfüllen.

Kapitel 2 behandelt die Transparenzanforderungen für die ESG-Rating-Tätigkeiten. Artikel 21 führt die Transparenzanforderungen für ESG-Rating-Tätigkeiten ein, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden müssen. Mit Artikel 22 werden Transparenzanforderungen in Bezug auf ESG-Rating-Tätigkeiten eingeführt, die den Abonnenten von ESG-Ratings und den bewerteten Unternehmen zur Verfügung gestellt werden müssen.

In Kapitel 3 sind die Verpflichtungen in Bezug auf die Unabhängigkeit und etwaige Interessenkonflikte von ESG-Rating-Anbietern festgelegt. Gemäß Artikel 23 müssen ESG-Rating-Anbieter über solide Regelungen für die Unternehmensführung verfügen, die eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Aufgaben und Verantwortungsbereichen für alle an der Abgabe eines ESG-Ratings Beteiligten vorsehen. Artikel 24 enthält Anforderungen an den Umgang mit potenziellen Interessenkonflikten von Mitarbeitern, die an der Abgabe von ESG-Ratings beteiligt sind. In Artikel 25 ist festgelegt, dass die Gebühren für ESG-Ratings, die den Kunden in Rechnung gestellt werden, fair, angemessen, transparent und diskriminierungsfrei sein und auf den tatsächlichen Kosten beruhen müssen.

In Kapitel 4 werden in den Artikeln 26 bis 39 die Befugnisse der ESMA in Bezug auf die Beaufsichtigung von ESG-Rating-Anbietern festgelegt. Dazu gehören die Befugnis zur Anforderung von Informationen durch einfaches Ersuchen oder im Wege eines Beschlusses, die Befugnis zur Durchführung allgemeiner Untersuchungen und die Befugnis zur Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen. Außerdem werden in diesem Kapitel die Bedingungen beschrieben, unter denen die ESMA ihre Aufsichtsbefugnisse ausüben kann. In mehreren Bestimmungen werden die Aufsichtsmaßnahmen, Geldbußen und Zwangsgelder präzisiert, die die ESMA verhängen kann. Außerdem ist die ESMA befugt, Zulassungs- und Aufsichtsgebühren zu verlangen.

In Kapitel 5 werden Grundsätze für die Zusammenarbeit zwischen der ESMA und den zuständigen nationalen Behörden festgelegt.

In Titel IV über delegierte und Durchführungsrechtsakte wird der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unter den in Artikel 45 festgelegten Bedingungen übertragen.

Titel V (Übergangs- und Schlussbestimmungen) legt den Zeitpunkt fest, bis zu dem ESG-Rating-Anbieter eine Zulassung beantragen sollten, und sieht auch einen Übergangszeitraum für kleine und mittlere ESG-Rating-Anbieter vor, die ihre Dienstleistungen vor dem Inkrafttreten der Verordnung anbieten. Außerdem wird eine Übergangsfrist für neue Marktteilnehmer eingeführt, bei denen es sich um kleine und mittlere ESG-Rating-Anbieter handelt.

2023/0177 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance (ESG)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 16 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Am 25. September 2015 verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen einen neuen globalen Rahmen zur nachhaltigen Entwicklung: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung 17 , deren Kernstück die Ziele für nachhaltige Entwicklung sind. Die Mitteilung der Kommission aus dem Jahr 2016 „Auf dem Weg in eine nachhaltige Zukunft“ 18 bindet die Nachhaltigkeitsziele in den politischen Rahmen der Union ein, um sicherzustellen, dass alle innen- und außenpolitischen Maßnahmen und Initiativen der Union diese Ziele von Beginn an mitberücksichtigen. In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 20. Juni 2017 19 wurde die Entschlossenheit der Union und der Mitgliedstaaten bekräftigt, die Agenda 2030 vollständig, kohärent, umfassend, integrativ und wirksam und in enger Zusammenarbeit mit den Partnern und anderen Akteuren umzusetzen. Die Kommission hat am 11. Dezember 2019 ihre Mitteilung „über den europäischen Grünen Deal“ veröffentlicht 20 .

(2)Der Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft ist von entscheidender Bedeutung, um die langfristige Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union sicherzustellen. Die nachhaltige Entwicklung steht seit vielen Jahren im Mittelpunkt der Unionspolitik, und ihre soziale und umweltpolitische Dimension wird in den Verträgen der Union anerkannt.

(3)Um die Ziele der Union für eine nachhaltige Entwicklung zu erreichen, müssen die Kapitalflüsse in nachhaltige Investitionen gelenkt werden. Dafür ist es wichtig, das Potenzial des Binnenmarkts in vollem Umfang auszuschöpfen. In diesem Zusammenhang ist es entscheidend, Hindernisse für die effiziente Lenkung von Kapital hin zu nachhaltigen Investitionen im Binnenmarkt zu beseitigen und die Entstehung solcher Hindernisse zu vermeiden.

(4)Der Ansatz der EU für nachhaltiges und inklusives Wachstum ist in den 20 Grundsätzen der europäischen Säule sozialer Rechte verankert, um einen gerechten Übergang zu diesem Ziel und zu politischen Maßnahmen sicherzustellen, bei denen niemand zurückgelassen wird. Darüber hinaus bietet der soziale Besitzstand der EU, einschließlich der Strategien der Union der Gleichheit 21 , Standards in den Bereichen Arbeitsrecht, Gleichstellung, Zugänglichkeit, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie Nichtdiskriminierung.

(5)Im März 2018 veröffentlichte die Kommission ihren Aktionsplan „Finanzierung nachhaltigen Wachstums“ 22 , in dem sie ihre Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen aufstellte. Die Ziele dieses Aktionsplans bestehen darin, Nachhaltigkeitsfaktoren in das Risikomanagement einzubeziehen und Kapitalflüsse in nachhaltige Investitionen umzulenken, um ein nachhaltiges und inklusives Wachstum zu erreichen.

(6)Im Rahmen des Aktionsplans hat die Kommission eine Studie mit dem Titel „Study on sustainability-related ratings, data and research“ 23 (Studie über nachhaltigkeitsbezogene Ratings, Daten und Forschung) in Auftrag gegeben, um eine Bestandsaufnahme der Entwicklungen auf dem Markt für nachhaltigkeitsbezogene Produkte und Dienstleistungen vorzunehmen, die wichtigsten Marktteilnehmer zu ermitteln und mögliche Mängel aufzuzeigen. Diese Studie enthielt eine Bestandsaufnahme und Klassifizierung der auf dem Markt vorhandenen Marktakteure, Nachhaltigkeitsprodukte und -dienstleistungen sowie eine Analyse der Nutzung und der wahrgenommenen Qualität von nachhaltigkeitsbezogenen Produkten und Dienstleistungen durch die Marktteilnehmer. In der Studie wurde der Mangel an Transparenz und Genauigkeit der Methoden für Umwelt-, Sozial- und Governance-Ratings („ESG-Ratings“) und die mangelnde Klarheit in Bezug auf die Tätigkeiten der ESG-Rating-Anbieter hervorgehoben.

(7)Im Rahmen des europäischen Grünen Deals hat die Kommission eine neue nachhaltige Strategie vorgelegt. Die neue Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen wurde am 6. Juli 2021 angenommen 24 ..

(8)Als Folgemaßnahme kündigte die Kommission in der neuen Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen eine öffentliche Konsultation zu ESG-Ratings an, die in eine Folgenabschätzung einfließen soll. In der öffentlichen Konsultation, die 2022 stattfand, bestätigten die Interessenträger ihre Bedenken hinsichtlich der mangelnden Transparenz der ESG-Rating-Methoden und -ziele und der Klarheit der ESG-Rating-Tätigkeiten.

(9)Auf internationaler Ebene hat die Internationale Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) im November 2021 einen Bericht veröffentlicht, der eine Reihe von Empfehlungen zu ESG-Rating-Anbietern enthält 25 .

(10)ESG-Ratings spielen auf den globalen Kapitalmärkten eine wichtige Rolle, da Anleger, Kreditnehmer und Emittenten diese ESG-Ratings zunehmend für fundierte, nachhaltige Investitions- und Finanzierungsentscheidungen nutzen. Unter anderem verwenden Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Lebens- und Nichtlebensversicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen diese ESG-Ratings häufig als Referenz für die Nachhaltigkeitsleistung oder für die mit ihrer Anlagetätigkeit verbundenen Nachhaltigkeitsrisiken und -chancen. Damit wirken sich ESG-Ratings erheblich auf das Funktionieren der Märkte sowie das Vertrauen von Anlegern und Verbrauchern aus. Um sicherzustellen, dass die in der Union verwendeten ESG-Ratings unabhängig, objektiv und von angemessener Qualität sind, ist es wichtig, dass ESG-Rating-Tätigkeiten im Einklang mit den Grundsätzen der Integrität, Transparenz, Verantwortung und guten Unternehmensführung durchgeführt werden. Eine bessere Vergleichbarkeit und Zuverlässigkeit der ESG-Ratings würde die Effizienz dieses rasch wachsenden Markts steigern und so Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele des Grünen Deals erleichtern.

(11)ESG-Ratings spielen eine wichtige Rolle für das reibungslose Funktionieren des Unionsmarkts für nachhaltige Finanzierungen, da sie wichtige Informationsquellen für Anlagestrategien, Risikomanagement und Offenlegungspflichten von Anlegern und Finanzinstituten bereitstellen. Daher muss sichergestellt werden, dass ESG-Ratings den Nutzern wesentliche entscheidungsrelevante Informationen zur Verfügung stellen und dass die Nutzer von ESG-Ratings die Ziele, die ESG-Ratings verfolgen, sowie die spezifischen Aspekte und Parameter, die diese Ratings messen, besser verstehen.

(12)Die verschiedenen Geschäftsmodelle des ESG-Rating-Markts müssen anerkannt werden. Ein erstes Geschäftsmodell ist das Modell des zahlenden Nutzers, bei dem die Nutzer in erster Linie Anleger sind, die ESG-Ratings für Anlageentscheidungen erwerben. Ein zweites Geschäftsmodell ist das Modell des zahlenden Emittenten, bei dem Unternehmen ESG-Ratings erwerben, um Risiken und Chancen in Bezug auf ihre Geschäftstätigkeit zu bewerten.

(13)Die Mitgliedstaaten regeln und überwachen weder die Tätigkeiten von ESG-Rating-Anbietern noch die Bedingungen für die Abgabe von ESG-Ratings. Bei ihren Bestrebungen, die Übereinstimmung mit den Nachhaltigkeitszielen und den Zielen des europäischen Grünen Deals sicherzustellen, würden die Mitgliedstaaten angesichts der schon bestehenden Unterschiede und mangels Transparenz und gemeinsamer Vorschriften unterschiedliche Maßnahmen und Ansätze beschließen, was das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts unmittelbar beeinträchtigen und behindern und für den ESG-Rating-Markt von Nachteil sein würde. ESG-Rating-Anbieter, die ESG-Ratings für die Verwendung durch Finanzinstitute und -unternehmen in der Union abgeben, würden in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlichen Vorschriften unterliegen. Unterschiedliche Standards und Marktpraktiken würden es schwierig machen, Klarheit über die Erstellung von ESG-Ratings zu erhalten und deren Vergleich zu ermöglichen, wodurch ungleiche Marktbedingungen für die Nutzer und zusätzliche Hindernisse im Binnenmarkt entstehen und Investitionsentscheidungen verzerrt werden könnten.

(14)Diese Verordnung ergänzt den bestehenden EU-Rahmen für ein nachhaltiges Finanzwesen. Letztlich sollten ESG-Ratings den Informationsfluss erleichtern, um Anlageentscheidungen zu erleichtern.

(15)Die Vorschriften über ESG-Rating-Anbieter sollten nicht für private ESG-Ratings gelten, die aufgrund eines Einzelauftrags erstellt werden und ausschließlich der Person zur Verfügung gestellt werden, die den Auftrag erteilt hat, und die nicht zur Veröffentlichung oder Verbreitung durch Abonnement oder auf anderem Wege bestimmt sind. Diese Vorschriften sollten auch nicht für ESG-Ratings gelten, die von europäischen Finanzunternehmen für interne Zwecke erstellt werden. ESG-Ratings, die von europäischen oder nationalen Behörden und Zentralbanken entwickelt werden, sollten ebenfalls von diesen Vorschriften ausgenommen werden. Schließlich sollten diese Vorschriften nicht für die Bereitstellung von ESG-Daten gelten, die kein Rating- oder Bewertungselement enthalten und keiner Modellierung oder Analyse unterliegen, die zur Entwicklung eines ESG-Ratings führt.

(16)Es ist wichtig, Vorschriften festzulegen, die sicherstellen, dass ESG-Ratings, die von in der Union zugelassenen ESG-Rating-Anbietern abgegeben werden, von angemessener Qualität sind, angemessenen Anforderungen unterliegen und die Marktintegrität sicherstellen. Diese Vorschriften würden für allgemeine ESG-Ratings gelten, die Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren erfassen, sowie für Ratings, die nur einen einzigen Umwelt-, Sozial- oder Governance-Faktor oder eine Teilkomponente dieses Faktors berücksichtigen.

(17)Da ESG-Ratings von Anbietern mit Sitz außerhalb der Union verwendet werden, müssen Anforderungen eingeführt werden, auf deren Grundlage ESG-Rating-Anbieter aus Drittländern ihre Dienste in der Union anbieten dürfen. Dies ist notwendig, um die Marktintegrität, den Anlegerschutz und die ordnungsgemäße Durchsetzung sicherzustellen. Daher werden drei mögliche Regelungen für ESG-Rating-Anbieter aus Drittländern vorgeschlagen: Gleichwertigkeit, Übernahme und Anerkennung. Als übergeordneter Grundsatz sollten die Beaufsichtigung und Regulierung in einem Drittland der Beaufsichtigung und Regulierung von ESG-Ratings in der Union gleichwertig sein. Daher können ESG-Ratings, die von einem ESG-Rating-Anbieter mit Sitz in einem Drittland abgegeben werden, in der Union nur dann angeboten werden, wenn die Kommission eine positive Entscheidung über die Gleichwertigkeit der Drittlandsregelung getroffen hat. Um jedoch negative Auswirkungen einer möglichen abrupten Einstellung des Anbietens von ESG-Ratings in der Union durch einen ESG-Rating-Anbieter aus einem Drittland zu verhindern, müssen auch bestimmte andere Mechanismen, d. h. Übernahme und Anerkennung, vorgesehen werden. Jeder ESG-Rating-Anbieter mit einer Gruppenstruktur sollte in der Lage sein, den Übernahmemechanismus für die außerhalb der Union entwickelten ESG-Ratings zu nutzen, sofern er innerhalb der Gruppe einen zugelassenen ESG-Rating-Anbieter in der Union einrichtet. Kleinere ESG-Rating-Anbieter im Sinne des Schwellenwerts für den Nettoumsatzerlös zur Definition kleiner Unternehmen in der Richtlinie 2013/34/EU 26 , die in der Regel keiner Gruppe angehören und möglicherweise nicht über die Mittel verfügen, über eine in der Union zugelassene juristische Person zu verfügen, sollten in der Lage sein, das Angebot ihrer Dienstleistungen in der Union fortzusetzen oder aufzunehmen, und sollten daher in den Genuss einer weniger strengen Regelung, d. h. einer Anerkennung, kommen. Wenn der ESG-Anbieter aus einem Drittland beaufsichtigt wird, sollten geeignete Kooperationsvereinbarungen getroffen werden, um einen ordnungsgemäßen Informationsaustausch mit der jeweils zuständigen Behörde des Drittlands sicherzustellen.

(18)Um ein hohes Maß an Vertrauen von Anlegern und Verbrauchern in den Binnenmarkt sicherzustellen, sollten ESG-Rating-Anbieter, die ESG-Ratings in der Union abgeben, zugelassen werden. Daher müssen harmonisierte Bedingungen für eine solche Zulassung und das Verfahren für die Erteilung, die Aussetzung und den Entzug einer solchen Zulassung festgelegt werden.

(19)Um ein hohes Maß an Informationen für Anleger und andere Anwender von ESG-Ratings sicherzustellen, sollten Informationen über ESG-Ratings und ESG-Rating-Anbieter über das zentrale europäische Zugangsportal (ESAP) 27 bereitgestellt werden. Das ESAP sollte der Öffentlichkeit einen einfachen zentralisierten Zugang zu diesen Informationen bieten.

(20)Um die Qualität und Zuverlässigkeit von ESG-Ratings zu gewährleisten, sollten ESG-Rating-Anbieter strenge, systematische, objektive, kontinuierliche und validierte Rating-Methoden anwenden. ESG-Rating-Anbieter sollten die ESG-Rating-Methoden laufend und mindestens einmal jährlich überprüfen.

(21)Um mehr Transparenz sicherzustellen, sollten ESG-Rating-Anbieter der Öffentlichkeit Informationen über die Methoden, Modelle und grundlegenden Annahmen offenlegen, die sie bei ihren ESG-Rating-Tätigkeiten und in jedem ihrer ESG-Rating-Produkte verwenden. Angesichts der Verwendung von ESG-Ratings durch die Anleger sollte in den Rating-Produkten ausdrücklich angegeben werden, auf welche Dimension der doppelten Wesentlichkeit sich das Rating bezieht, ob es sich sowohl um ein wesentliches finanzielles Risiko für das bewertete Unternehmen als auch um die wesentlichen Auswirkungen des bewerteten Unternehmens auf die Umwelt und die Gesellschaft im Allgemeinen handelt oder ob nur eines davon berücksichtigt wird. Außerdem sollte ausdrücklich angegeben werden, ob die Ratings andere Dimensionen betreffen. Aus demselben Grund sollten ESG-Rating-Anbieter detailliertere Informationen über die Methoden, Modelle und grundlegenden Annahmen für ESG-Ratings für die Abonnenten von ESG-Ratings bereitstellen. Diese Informationen sollten es den Nutzern von ESG-Ratings ermöglichen, bei der Beurteilung, ob sie sich auf diese ESG-Ratings stützen oder nicht, ihre eigene Sorgfaltsprüfung durchzuführen. Durch die Veröffentlichung von Informationen zu den Modellen sollten jedoch keine Geschäftsgeheimnisse preisgegeben oder Innovationen behindert werden.

(22)ESG-Rating-Anbieter sollten sicherstellen, dass sie ESG-Ratings abgeben, die unabhängig, objektiv und von angemessener Qualität sind. Es ist wichtig, organisatorische Anforderungen einzuführen, die die Vermeidung und Eindämmung potenzieller Interessenkonflikte sicherstellen. Um ihre Unabhängigkeit sicherzustellen, sollten ESG-Rating-Anbieter Interessenkonflikte vermeiden und wo diese unvermeidlich sind, angemessen mit ihnen umgehen. ESG-Rating-Anbieter sollten Interessenkonflikte rechtzeitig offenlegen. Auch sollten sie alle Umstände, die die Unabhängigkeit des ESG-Rating-Anbieters oder der am Ratingverfahren beteiligten Mitarbeiter und weiteren Personen erheblich gefährden, und die eingeleiteten Schutzmaßnahmen zur Vermeidung solcher Gefahren dokumentieren. Um potenzielle Interessenkonflikte zu vermeiden, sollte es ESG-Rating-Anbietern darüber hinaus nicht gestattet sein, eine Reihe anderer Dienstleistungen anzubieten, darunter Beratungsdienstleistungen, Kreditratings, Benchmarking, Anlagetätigkeiten, Prüfungstätigkeiten oder Bank-, Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeiten. Schließlich sollten ESG-Rating-Anbieter geeignete interne Strategien und Verfahren in Bezug auf Mitarbeiter und andere am Ratingverfahren beteiligte Personen festlegen, um Interessenkonflikte zu verhindern, zu ermitteln, zu beseitigen oder zu regeln und die Qualität, Integrität und Gründlichkeit des ESG-Rating- und -Überprüfungsprozesses jederzeit sicherzustellen. Zu diesen Strategien und Verfahren sollten insbesondere interne Kontrollmechanismen und eine Compliance-Funktion zählen.

(23)Um mehr Klarheit zu schaffen und das Vertrauen in die Tätigkeiten von ESG-Rating-Anbietern zu stärken, müssen Anforderungen für die laufende Beaufsichtigung von ESG-Rating-Anbietern auf Unionsebene festgelegt werden. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen bei der laufenden Aufsicht sicherzustellen und das Risiko einer Aufsichtsarbitrage in allen Mitgliedstaaten auszuschließen, sollte die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) mit der ausschließlichen Zuständigkeit für diese Zulassung und Beaufsichtigung betraut werden. Gleichzeitig dürfte die alleinige Zuständigkeit die Allokation von Aufsichtsressourcen auf Unionsebene optimieren und damit die ESMA zum Zentrum der Aufsicht machen.

(24)Die ESMA sollte alle für eine wirkungsvolle Ausführung ihrer Aufsichtsaufgaben notwendigen Informationen verlangen können. Sie sollte diese deshalb bei ESG-Rating-Anbietern, bei an ESG-Ratings beteiligten Personen, bei bewerteten Unternehmen und Dritten, an die die ESG-Rating-Anbieter operative Funktionen ausgelagert haben, und bei Personen, die auf andere Weise eng und substanziell mit ESG-Rating-Anbietern oder ESG-Rating-Tätigkeiten verbunden sind bzw. mit diesen zusammenhängen, anfordern können.

(25)Die ESMA sollte ihre Aufsichtsaufgaben wahrnehmen und insbesondere ESG-Ratingagenturen dazu zwingen können, einen Verstoß zu beenden, vollständige und korrekte Informationen zu liefern oder einer Ermittlung oder Vor-Ort-Prüfung zuzustimmen. Um sicherzustellen, dass die ESMA in der Lage ist, diese Aufsichtsaufgaben wahrzunehmen, sollte die ESMA Sanktionen oder Zwangsgelder verhängen können.

(26)Angesichts ihrer Aufgabe, ESG-Rating-Anbieter zuzulassen und zu beaufsichtigen, sollte die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, die keine politischen Entscheidungen erfordern, und der Kommission vorlegen. Die ESMA sollte näher angeben, welche Informationen für die Zulassung von ESG-Rating-Anbietern erforderlich sind. Der Kommission sollte nach Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, diese technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 28 in Form von delegierten Rechtsakten zu erlassen.

(27)Bei der Zulassung und Beaufsichtigung von ESG-Rating-Anbietern sollte die ESMA beaufsichtigten Unternehmen Aufsichtsgebühren in Rechnung stellen können. Diese Gebühren sollten von den beaufsichtigten Unternehmen entrichtet werden.

(28)Zur Präzisierung weiterer technischer Elemente dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Bezug auf Folgendes übertragen werden: die Spezifikationen des Verfahrens zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern, einschließlich Bestimmungen zu Verteidigungsrechten, zu Zeitpunkten und Fristen, zur Einziehung von Geldbußen und Zwangsgeldern sowie detaillierter Regelungen zur Verjährung bei Verhängung und Vollstreckung von Sanktionen, zu Gebührenarten, Gebührenanlässen, Gebührenhöhe und zur Zahlungsweise der Gebühren. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 29 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, sollten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten erhalten und sollten ihre Sachverständigen systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission erhalten, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(29)Kleinere ESG-Rating-Anbieter müssen durch eine Reihe von Maßnahmen unterstützt werden, damit sie ihre Tätigkeit fortsetzen oder nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung in den Markt eintreten können. Solche Maßnahmen sollten die Möglichkeit für die ESMA umfassen, kleinere ESG-Rating-Anbieter von einer Reihe organisatorischer Anforderungen auszunehmen, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen. Darüber hinaus sollte für die ersten Monate nach der Anwendung dieser Verordnung eine Übergangsregelung eingeführt werden, um die Anfangsphase der Anwendung für kleinere ESG-Rating-Anbieter zu erleichtern. Schließlich sollten die Aufsichtsgebühren in einem angemessenen Verhältnis zum jährlichen Nettoumsatz des betreffenden ESG-Rating-Anbieters stehen.

(30)Da die Ziele dieser Verordnung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, nämlich die Festlegung einer kohärenten und wirksamen Regelung zur Behebung der Mängel und Schwachstellen von ESG-Ratings, sondern aufgrund des Umfangs und der Wirkungen auf Unionsebene besser zu erreichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(31)Diese Verordnung sollte unbeschadet der Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV gelten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN

Titel I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Regulierungsansatz eingeführt, um die Integrität, Transparenz, Zuverlässigkeit, verantwortungsvolle Verwaltung und Unabhängigkeit von ESG-Rating-Tätigkeiten zu verbessern und so zur Transparenz und Qualität von ESG-Ratings beizutragen. Sie soll zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beitragen und gleichzeitig ein hohes Maß an Verbraucher- und Anlegerschutz bieten sowie Greenwashing oder andere Arten von Fehlinformationen, einschließlich Social Washing, verhindern, indem Transparenzanforderungen in Bezug auf ESG-Ratings und Vorschriften für die Organisation und das Verhalten von ESG-Rating-Anbietern eingeführt werden.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)Diese Verordnung gilt für ESG-Ratings, die von in der Union tätigen ESG-Rating-Anbietern abgegeben und veröffentlicht oder an regulierte Finanzunternehmen in der Union, Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, oder Behörden der Union oder der Mitgliedstaaten weitergegeben werden.

(2)Diese Verordnung gilt nicht für

a)private ESG-Ratings, die nicht zur Offenlegung oder zur Verbreitung bestimmt sind,

b)von regulierten Finanzunternehmen in der Union erstellte ESG-Ratings, die für interne Zwecke oder für die Bereitstellung interner Finanzdienstleistungen und -produkte verwendet werden,

c)die Bereitstellung von rohen ESG-Daten, die kein Rating- oder Bewertungselement enthalten und keiner Modellierung oder Analyse unterliegen, die zur Entwicklung eines ESG-Ratings führt,

d)Ratings nach der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 30 ,

e)Produkte oder Dienstleistungen, die ein Element eines ESG-Ratings enthalten,

f)Käuferstellungnahmen zu Nachhaltigkeitsanleihen,

g)ESG-Ratings, die von Behörden der Union oder der Mitgliedstaaten erstellt werden,

h)ESG-Ratings eines zugelassenen ESG-Rating-Anbieters, die Nutzern von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden,

i)von Zentralbanken erstellte ESG-Ratings, die alle folgenden Bedingungen erfüllen:

a)Sie werden nicht von dem bewerteten Unternehmen bezahlt.

b)Sie werden nicht veröffentlicht.

c)Sie werden unter Beachtung der Grundsätze, Standards und Verfahren abgegeben, die eine angemessene Integrität und Unabhängigkeit der Ratingtätigkeiten gemäß dieser Verordnung gewährleisten.

d)Sie beziehen sich nicht auf Finanzinstrumente, die von den Mitgliedstaaten der betreffenden Zentralbanken ausgegeben wurden.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.„ESG-Rating“ eine Stellungnahme, eine Punktebewertung oder eine Kombination aus beidem, die sich auf ein Unternehmen, ein Finanzinstrument, ein Finanzprodukt oder das ESG-Profil oder die ESG-Merkmale eines Unternehmens oder die Exposition eines Unternehmens gegenüber ESG-Risiken oder die Auswirkungen auf Mensch, Gesellschaft und Umwelt bezieht, und die auf einer etablierten Methodik und einem festgelegten, aus Rating-Kategorien bestehenden Rankingsystem beruht und Dritten zur Verfügung gestellt wird, unabhängig davon, ob ein solches ESG-Rating ausdrücklich als „Rating“ oder als „ESG-Punktebewertung“ bezeichnet wird;

2.„Stellungnahme“ ein Urteil, das auf einer regelbasierten Methodik und einem festgelegten, aus Ratingkategorien bestehenden Rankingsystem beruht, wobei ein Rating-Analyst direkt am Rating-Prozess oder -System beteiligt ist;

3.„Punktebewertung“ eine anhand einer regelbasierten Methodik aus Daten abgeleitete Messgröße, die ausschließlich auf einem zuvor festgelegten statistischen oder algorithmischen System oder Modell beruht, ohne dass ein Analyst zusätzliche wesentliche analytische Daten beitragen würde;

4.„ESG-Rating-Anbieter“ eine juristische Person, deren Tätigkeit das Anbieten und Verteilen von ESG-Ratings oder -Punktebewertungen auf professioneller Basis umfasst;

5.„reguliertes Finanzunternehmen in der Union“ ein Unternehmen unabhängig von seiner Rechtsform, bei dem es sich handelt um

i)    ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 31 ,

ii)    eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 32 ,

iii)    einen Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 33 , einschließlich eines Verwalters eines qualifizierten Risikokapitalfonds im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 34 , eines Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 35 und eines Verwalters des ELTIF im Sinne von Artikel 2 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates 36 ,

iv)    eine Verwaltungsgesellschaft für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 37 ,

v)    ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 38 ,

vi)    ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG,

vii)    eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von Artikel 1 Nummer 6 der Richtlinie 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates 39 ,

viii)    eine Einrichtung der Altersversorgung, die Altersversorgungssysteme betreibt, die als Systeme der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 40 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 41 gelten, sowie jede juristische Person, die für die Anlagezwecke solcher Systeme gegründet wurde,

ix)    einen alternativen Investmentfonds (AIF), der von einem AIFM im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU verwaltet wird, oder ein AIF, der nach geltendem nationalen Recht beaufsichtigt wird,

x)    einen OGAW im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG,

xi)    eine zentrale Gegenpartei im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 42 ,

xii)    einen Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 43 ,

xiii)    eine Zweckgesellschaft für Versicherungen oder Rückversicherungen, die gemäß Artikel 211 der Richtlinie 2009/138/EG zugelassen wurde,

xiv)    eine „Verbriefungszweckgesellschaft“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates 44 ,

xv)    eine Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2009/138/EG oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2009/138/EG, die Teil einer Versicherungsgruppe ist, die der Gruppenaufsicht gemäß Artikel 213 der genannten Richtlinie unterliegt, und die nicht gemäß Artikel 214 Absatz 2 dieser Richtlinie von der Gruppenaufsicht ausgenommen ist,

xvi)    ein Zahlungsinstitut im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates 45 ,

xvii)    ein E-Geld-Institut im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 46 ,

xviii)    ein Schwarmfinanzierungsdienstleister im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates 47 ,

xix)    einen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 8 [des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Kryptowerte 48 ], der eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 [des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Kryptowerte] erbringt,

xx)    ein Transaktionsregister im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,

xxi)    ein Verbriefungsregister im Sinne von Artikel 2 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2017/2402,

xxii)    einen Administrator von Referenzwerten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates 49 ,

xxiii)    eine Ratingagentur im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009,

6.„Rating-Analyst“ eine Person, die analytische Aufgaben für die Zwecke der Abgabe von ESG-Ratings ausführt;

7.„bewertetes Unternehmen“ eine juristische Person, ein Finanzinstrument, ein Finanzprodukt, eine Behörde oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts, die bzw. das im ESG-Rating oder in der ESG-Punktebewertung ausdrücklich oder implizit bewertet wird, unabhängig davon, ob ein solches Rating angefordert wurde, und unabhängig davon, ob die juristische Person Informationen für dieses ESG-Rating oder diese ESG-Punktebewertung bereitgestellt hat;

8.„Nutzer“ eine natürliche oder juristische Person, einschließlich einer Behörde oder einer Einrichtung des öffentlichen Rechts, der ein ESG-Rating bereitgestellt wird;

9.„zuständige Behörden“ die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke dieser Verordnung benannten Behörden;

10.„Geschäftsleitung“ die Person oder Personen, die die Geschäfte des ESG-Rating-Anbieters tatsächlich leitet/leiten, und das Mitglied oder die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des ESG-Rating-Anbieters;

11.„Gruppe von ESG-Rating-Anbietern“ eine Gruppe von in der Union niedergelassenen Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2013/34/EU sowie aus miteinander verbundenen Unternehmen besteht, deren Tätigkeit die Abgabe von ESG-Ratings einschließt.

TITEL II

Abgabe von ESG-Ratings in der Union

Artikel 4

Anforderungen an die Abgabe von ESG-Ratings in der Union

Es gelten die folgenden Anforderungen für juristische Personen, die ESG-Ratings in der Union abgeben möchten:

a)von der ESMA gemäß Artikel 5 erteilte Zulassung,

b)Durchführungsbeschluss gemäß Artikel 9,

c)Zulassung zur Übernahme gemäß Artikel 10,

d)Anerkennung gemäß Artikel 11.

KAPITEL 1

Zulassung zur Abgabe von ESG-Ratings in der Union

Artikel 5

Antrag auf Zulassung zur Abgabe von ESG-Ratings

(1)In der Union niedergelassene juristische Personen, die ESG-Ratings in der Union abgeben möchten, müssen eine Zulassung bei der ESMA beantragen.

(2)Der Zulassungsantrag muss alle in Anhang I aufgeführten Angaben enthalten und in einer der Amtssprachen der Union eingereicht werden. Die Verordnung Nr. 1 des Rates 50 gilt sinngemäß für jede andere Kommunikation zwischen der ESMA und den ESG-Rating-Anbietern und deren Mitarbeitern.

(3)Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die in Anhang I aufgeführten Informationen zu präzisieren.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum XX. XXXX XXXX vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

(4)Ein zugelassener ESG-Rating-Anbieter muss die Bedingungen für die Erstzulassung jederzeit erfüllen.

(5)ESG-Rating-Anbieter müssen die ESMA unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen der Bedingungen für die Erstzulassung unterrichten, einschließlich der Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung in der Union.

Artikel 6

Prüfung des Antrags auf Zulassung von ESG-Rating-Anbietern durch die ESMA

(1)Innerhalb von 30 Werktagen nach Eingang des Antrags gemäß Artikel 5 Absatz 2 überprüft die ESMA den Antrag auf Vollständigkeit. Ist der Antrag unvollständig, so setzt die ESMA eine Frist, innerhalb deren ihr der Antragsteller zusätzliche Informationen zu übermitteln hat.

(2)Nachdem die ESMA geprüft hat, ob ein Antrag vollständig ist, teilt sie dem Antragsteller das Ergebnis dieser Prüfung mit.

(3)Innerhalb von 120 Werktagen nach der in Absatz 2 genannten Mitteilung erlässt die ESMA einen umfassend begründeten Beschluss zur Zulassung oder Verweigerung der Zulassung.

(4)Die ESMA kann die in Absatz 3 genannte Frist auf 140 Werktage verlängern, insbesondere wenn der Antragsteller

a)beabsichtigt, ESG-Ratings gemäß Artikel 10 zu übernehmen,

b)eine Auslagerung beabsichtigt oder

c)eine Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 20 beantragt.

(5)Ein von der ESMA gemäß Absatz 3 erlassener Beschluss wird am fünften Werktag nach seinem Erlass wirksam.

Artikel 7

Beschluss über die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung zur Abgabe von ESG-Ratings und Mitteilung dieses Beschlusses

(1)Die ESMA lässt den Antragsteller als ESG-Rating-Anbieter zu, wenn sie bei der Prüfung des in Artikel 6 genannten Antrags zu dem Schluss kommt, dass der Antragsteller die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen für die Abgabe von Ratings erfüllt.

(2)Die ESMA unterrichtet den Antragsteller innerhalb von fünf Werktagen über den in Absatz 1 genannten Beschluss.

(3)Die ESMA unterrichtet die Kommission, die EBA und die EIOPA über jeden nach Absatz 2 gefassten Beschluss.

(4)Die Zulassung gilt für das gesamte Gebiet der Union.

Artikel 8

Entzug oder Aussetzung der Zulassung

(1)Die ESMA entzieht einem ESG-Rating-Anbieter die Zulassung oder setzt sie aus, wenn

a)der ESG-Rating-Anbieter in den letzten neun Monaten vor dem Entzug oder der Aussetzung ausdrücklich auf die Zulassung verzichtet oder keine ESG-Ratings abgegeben hat,

b)der ESG-Rating-Anbieter die Zulassung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat,

c)der ESG-Rating-Anbieter die Voraussetzungen, auf denen die Zulassung beruhte, nicht mehr erfüllt,

d)der ESG-Rating-Anbieter in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen diese Verordnung verstoßen hat.

(2)Der Beschluss über den Entzug oder die Aussetzung der Zulassung wird in der gesamten Union sofort wirksam.

KAPITEL 2

Abgabe von ESG-Ratings in der Union durch ESG-Rating-Anbieter aus Drittländern

Artikel 9

Gleichwertigkeitsbeschluss

(1)Ein ESG-Rating-Anbieter aus einem Drittland, der ESG-Ratings in der Union abgeben möchte, kann dies nur dann tun, wenn er in das in Artikel 13 genannte Register eingetragen ist und alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)Der ESG-Rating-Anbieter aus einem Drittland ist eine juristische Person, ist in dem betreffenden Drittland als ESG-Rating-Anbieter zugelassen oder registriert und unterliegt der Aufsicht dieses Drittlands.

b)Der ESG-Rating-Anbieter aus einem Drittland hat der ESMA mitgeteilt, dass er ESG-Ratings in der Union abgeben möchte, und der ESMA den Namen der für seine Beaufsichtigung in dem Drittland zuständigen Behörde mitgeteilt.

c)Die Kommission hat einen Gleichwertigkeitsbeschluss gemäß Absatz 2 erlassen.

d)Die in Absatz 4 genannten Kooperationsvereinbarungen sind wirksam.

(2)Die Kommission kann einen Durchführungsbeschluss fassen, in dem festgestellt wird, dass der Rechtsrahmen und die Aufsichtspraxis eines Drittlands gewährleisten, dass

a)die in diesem Drittland zugelassenen oder registrierten ESG-Rating-Anbieter verbindliche Anforderungen erfüllen, die denen dieser Verordnung gleichwertig sind,

b)die Einhaltung der unter Buchstabe a genannten verbindlichen Anforderungen in diesem Drittland laufend und wirksam beaufsichtigt und durchgesetzt wird.

Für die Zwecke von Buchstabe a berücksichtigt die Kommission, ob der Rechtsrahmen und die Aufsichtspraxis eines Drittlands die Einhaltung der IOSCO-Empfehlungen für ESG-Ratings, die im November 2021 veröffentlicht wurden, sicherstellen.

Solche Durchführungsbeschlüsse werden nach dem in Artikel 47 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)Die Kommission kann einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 45 erlassen, in dem die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Bedingungen festgelegt werden. Die Kommission kann die Anwendung des in Absatz 2 genannten Durchführungsbeschlusses davon abhängig machen, dass

a)dieses Drittland sämtliche darin festgelegten Bedingungen zur Gewährleistung gleichwertiger Aufsichts- und Regulierungsstandards wirksam dauerhaft erfüllt,

b)die ESMA in der Lage ist, ihre Überwachungsbefugnisse gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 wirksam auszuüben.

(4)    Die ESMA schließt Kooperationsvereinbarungen mit den zuständigen Behörden von Drittländern, deren Rechtsrahmen und Aufsichtspraxis gemäß Absatz 2 als gleichwertig anerkannt wurden. In diesen Vereinbarungen wird alles Folgende festgelegt:

a)der Mechanismus für den Informationsaustausch zwischen der ESMA und den betreffenden zuständigen Drittlandsbehörden, einschließlich des Zugangs zu allen von der ESMA angeforderten relevanten Informationen über den in diesem Drittland zugelassenen oder registrierten ESG-Rating-Anbieter,

b)der Mechanismus für eine umgehende Benachrichtigung der ESMA für den Fall, dass eine zuständige Behörde eines Drittlands der Auffassung ist, dass der in diesem Drittland zugelassene oder registrierte, von ihr beaufsichtigte ESG-Rating-Anbieter in dem Drittland gegen die Voraussetzungen für seine Zulassung oder Registrierung oder gegen andere nationale Rechtsvorschriften verstößt,

c)die Verfahren für die Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten, einschließlich Vor-Ort-Prüfungen.

Artikel 10

Übernahme der von ESG-Rating-Anbietern aus Drittländern abgegebenen ESG-Ratings

(1)Ein in der Union ansässiger und gemäß Artikel 7 zugelassener ESG-Rating-Anbieter darf ESG-Ratings, die von einem zur selben Gruppe gehörenden ESG-Rating-Anbieter aus einem Drittland abgegeben werden, übernehmen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)Der in der Union ansässige ESG-Rating-Anbieter hat bei der ESMA die Zulassung einer solchen Übernahme beantragt.

b)Der ESG-Rating-Anbieter mit Sitz in der Union hat überprüft und kann gegenüber der ESMA kontinuierlich nachweisen, dass die Abgabe des zu übernehmenden ESG-Ratings Anforderungen erfüllt, die mindestens so streng sind wie die Anforderungen dieser Verordnung.

c)Der ESG-Rating-Anbieter mit Sitz in der Union verfügt über das erforderliche Fachwissen, um die Abgabe von ESG-Ratings durch den ESG-Rating-Anbieter aus einem Drittland wirksam zu überwachen und damit verbundene Risiken zu steuern.

d)Es gibt einen objektiven Grund, warum der ESG-Rating-Anbieter aus einem Drittland das ESG-Rating abgeben muss und warum dieses ESG-Rating für seine Verwendung in der Union übernommen werden muss.

e)Der in der Union ansässige ESG-Rating-Anbieter stellt der ESMA auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, damit die ESMA die Einhaltung dieser Verordnung durch den ESG-Rating-Anbieter aus einem Drittland kontinuierlich überwachen kann.

f)Wenn ein ESG-Rating-Anbieter aus einem Drittland beaufsichtigt wird, besteht eine geeignete Kooperationsvereinbarung zwischen der ESMA und der zuständigen Behörde des Drittlands, in dem der ESG-Rating-Anbieter seinen Sitz hat, um einen effizienten Informationsaustausch sicherzustellen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b kann die ESMA davon ausgehen, dass die Einhaltung der IOSCO-Empfehlungen für ESG-Ratings in Bezug auf die Abgabe des zu übernehmenden ESG-Ratings der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung gleichwertig ist.

(2)Ein ESG-Rating-Anbieter, der einen Antrag auf Übernahme nach Absatz 1 stellt, legt der ESMA alle notwendigen Informationen vor, um der ESMA nachzuweisen, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung alle Bedingungen dieses Absatzes erfüllt sind.

(3)Binnen 90 Werktagen nach Eingang des vollständigen Antrags auf Übernahme gemäß Absatz 1 prüft die ESMA den Antrag und fasst einen Beschluss über die Zulassung oder Ablehnung der Übernahme. Die ESMA gibt den Beschluss, das ESG-Rating eines ESG-Rating-Anbieters aus einem Drittland zu übernehmen, öffentlich bekannt.

(4)Ein übernommenes ESG-Rating gilt als ein vom übernehmenden ESG-Rating-Anbieter abgegebenes ESG-Rating. Der übernehmende Anbieter darf die Übernahme nicht in der Absicht nutzen, die Anforderungen dieser Verordnung zu umgehen.

(5)Ein ESG-Rating-Anbieter, der ein ESG-Rating eines ESG-Rating-Anbieters aus einem Drittland übernommen hat, bleibt für ein solches ESG-Rating und für die Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung in vollem Umfang verantwortlich.

(6)Gelangt die ESMA zu der begründeten Auffassung, dass die in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, ist sie befugt, von dem übernehmenden ESG-Rating-Anbieter die Einstellung der Übernahme zu verlangen.

Artikel 11

Anerkennung von ESG-Rating-Anbietern aus Drittländern

(1)Bis zum Erlass eines Gleichwertigkeitsbeschlusses nach Artikel 9 durch die Kommission oder – falls ein solcher angenommen wurde – im Falle der Aufhebung des Gleichwertigkeitsbeschlusses können ESG-Rating-Anbieter aus Drittländern, die mit ihren ESG-Rating-Tätigkeiten in drei aufeinanderfolgenden Jahren einen Nettojahresumsatz von weniger als 12 Mio. EUR erzielt haben, ESG-Ratings für regulierte Finanzunternehmen in der Union abgeben, sofern die ESMA den jeweiligen ESG-Rating-Anbieter aus einem Drittland gemäß den Absätzen XX und YY anerkannt hat.

(2)ESG-Rating-Anbieter aus Drittländern, die eine Anerkennung gemäß Absatz 1 wünschen, müssen die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen und bei der ESMA eine Anerkennung beantragen. ESG-Rating-Anbieter können diese Bedingung erfüllen, indem sie die IOSCO-Empfehlungen für ESG-Ratings anwenden, sofern diese Anwendung der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen gleichwertig ist.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 kann die ESMA entweder eine Bewertung durch einen unabhängigen externen Prüfer oder eine Zertifizierung der zuständigen Behörde des Drittlands, in dem der ESG-Rating-Anbieter des Drittlands ansässig ist, berücksichtigen.

(3)ESG-Rating-Anbieter aus Drittländern, die eine Anerkennung gemäß Absatz 1 wünschen, müssen über einen gesetzlichen Vertreter verfügen. Dieser gesetzliche Vertreter ist eine in der Union ansässige juristische Person, die vom betreffenden ESG-Rating-Anbieter aus einem Drittland ausdrücklich benannt wurde, um in Bezug auf seine Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung im Namen des ESG-Rating-Anbieters zu handeln, und ist in dieser Hinsicht gegenüber der ESMA rechenschaftspflichtig.

(4)Der ESG-Rating-Anbieter aus einem Drittland muss der ESMA vor der Anerkennung nach Absatz 1 folgende Informationen übermitteln:

a)alle Informationen, die erforderlich sind, um der ESMA nachzuweisen, dass der ESG-Rating-Anbieter aus einem Drittland alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um die in Absatz 2 genannten Anforderungen zu erfüllen,

b)die Liste seiner aktuellen oder künftigen ESG-Ratings, die in der Union abgegeben werden sollen,

c)gegebenenfalls den Namen und die Kontaktdaten der zuständigen Drittlandsbehörde, die für seine Beaufsichtigung zuständig ist.

Die ESMA überprüft innerhalb von 90 Werktagen nach Eingang des in Unterabsatz 1 genannten Antrags, ob die in den Absätzen 2 und 3 genannten Bedingungen erfüllt sind.

(5)Die ESMA erkennt den in Absatz 1 genannten ESG-Rating-Anbieter aus einem Drittland an, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)Der ESG-Rating-Anbieter aus dem Drittland hat alle in den Absätzen 2, 3 und 4 festgelegten Bedingungen erfüllt.

b)Wenn ein ESG-Rating-Anbieter aus einem Drittland beaufsichtigt wird, wird die ESMA eine geeignete Kooperationsvereinbarung mit der zuständigen Behörde des Drittlands anstreben, in dem der ESG-Rating-Anbieter seinen Sitz hat, um einen effizienten Informationsaustausch zu gewährleisten.

(6)Eine Anerkennung wird nicht gewährt, wenn die ESMA an der wirksamen Ausübung ihrer Aufsichtsfunktionen gemäß dieser Verordnung entweder durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Drittlands, in dem der ESG-Rating-Anbieter aus einem Drittland niedergelassen ist, oder gegebenenfalls durch Beschränkungen der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse der zuständigen Behörde dieses Drittlands gehindert wird.

(7)Die ESMA verhängt gemäß Artikel 30 Geldbußen, setzt die Anerkennung nach Absatz 1 aus oder zieht sie gegebenenfalls zurück, wenn sie aufgrund dokumentierter Nachweise zu der begründeten Auffassung gelangt, dass der ESG-Rating-Anbieter

a)in einer Weise handelt oder gehandelt hat, die den Interessen der Nutzer seiner ESG-Ratings oder dem ordnungsgemäßen Funktionieren von Märkten eindeutig abträglich ist,

b)in gravierender Weise gegen die in dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Anforderungen verstoßen hat,

c)die Anerkennung aufgrund falscher Angaben oder auf andere irreguläre Weise erhalten hat.

(8)Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Form und den Inhalt des Antrags nach Absatz 2 und insbesondere die Darstellung der gemäß Absatz 4 erforderlichen Informationen festzulegen. Die ESMA legt sie der Kommission vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß dem Verfahren der Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 12

Kooperationsvereinbarungen

(1)Kooperationsvereinbarungen gemäß Artikel 9 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe b unterliegen der Wahrung des Berufsgeheimnisses, das den in Artikel 44 genannten Garantien mindestens gleichwertig ist. Der im Rahmen solcher Kooperationsvereinbarungen durchgeführte Informationsaustausch dient der Erfüllung der Aufgaben der ESMA oder der zuständigen Behörden.

(2)In Bezug auf die Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland wendet die ESMA die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 51 an.

KAPITEL 3

Register und Zugänglichkeit von Informationen

Artikel 13

Register der ESG-Rating-Anbieter und Zugänglichkeit von Informationen über das zentrale europäische Zugangsportal (ESAP)

(1)Die ESMA erstellt und führt ein Register, das Informationen zu allen folgenden Punkten enthält:

a)die Identität der gemäß Artikel 7 zugelassenen ESG-Rating-Anbieter,

b)die Identität der ESG-Rating-Anbieter aus Drittländern, die die in Artikel 9 festgelegten Bedingungen erfüllen, und der für die Beaufsichtigung dieser ESG-Rating-Anbieter zuständigen Drittlandsbehörden,

c)die Identität des übernehmenden ESG-Rating-Anbieters und des in Artikel 10 genannten Drittlandsanbieters, dessen ESG-Rating übernommen wurde, und gegebenenfalls der zuständigen Drittlandsbehörden, die für die Beaufsichtigung des Drittlandsanbieters, dessen ESG-Rating übernommen wurde, zuständig sind,

d)die Identität der gemäß Artikel 11 anerkannten ESG-Rating-Anbieter aus Drittländern und gegebenenfalls der für die Beaufsichtigung dieser ESG-Rating-Anbieter aus Drittländern zuständigen Drittlandsbehörden,

(2)Das in Absatz 1 genannte Register ist auf der Website der ESMA frei zugänglich und wird gegebenenfalls umgehend aktualisiert.

(3)Ab dem 1. Januar 2028 übermittelt der ESG-Rating-Anbieter bei der Veröffentlichung von Informationen gemäß Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 1 diese Informationen gleichzeitig an die in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannte zuständige Sammelstelle, damit diese Informationen im ESAP zugänglich sind, das gemäß der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung] des Europäischen Parlaments und des Rates* eingerichtet wurde.

(4)Die Informationen müssen alle nachstehenden Anforderungen erfüllen:

a)Die Informationen werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung] oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung] erstellt.

b)Die Informationen enthalten die folgenden Metadaten:

(1)alle Namen des ESG-Rating-Anbieters, der die Informationen übermittelt;

(2)die Rechtsträgerkennung des ESG-Rating-Anbieters gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung];

(3)die Größe des ESG-Rating-Anbieters gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung];

(4)die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung];

(5)Metadaten, aus denen hervorgeht, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

(5)Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii erwirbt der ESG-Rating-Anbieter die Rechtsträgerkennung gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung].

(6)Für die Zwecke der Bereitstellung der Informationen gemäß Absatz 1 im ESAP fungiert die ESMA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung].

(7)Ab dem 1. Januar 2028 werden die in Absatz 1 und in Artikel 10 Absatz 3, Artikel 33 Absatz 1, Artikel 34 und Artikel 35 genannten Informationen über das ESAP zugänglich gemacht. Zu diesem Zweck ist die ESMA die Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der genannten Verordnung. Diese Informationen werden in einem datenextrahierbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung] erstellt, umfassen die Metadaten in Bezug auf die Namen und, soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des ESG-Rating-Anbieters gemäß Artikel 7 Absatz 4 der genannten Verordnung, die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 der genannten Verordnung und die Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

(8)Um eine effiziente Erhebung und Verwaltung der gemäß Absatz 3 übermittelten Daten zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden;

b)die Strukturierung der Daten in den Informationen;

c)für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format zu verwenden ist.

Vor der Ausarbeitung der Entwürfe technischer Durchführungsstandards führt die ESMA eine Kosten-Nutzen-Analyse durch. Für die Zwecke von Buchstabe c bewertet die ESMA die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt geeignete Feldversuche durch.

Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die ESMA der Kommission vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(9)Erforderlichenfalls erlässt die ESMA Leitlinien für Unternehmen, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermittelten Metadaten korrekt sind.

TITEL III

INTEGRITÄT UND ZUVERLÄSSIGKEIT DER ESG-RATING-TÄTIGKEITEN

KAPITEL 1

Organisatorische Anforderungen, Verfahren und Dokumente zur Unternehmensführung

Artikel 14

Allgemeine Grundsätze

(1)ESG-Rating-Anbieter stellen sicher, dass ihre Rating-Tätigkeiten unabhängig sind, auch von allen politischen und wirtschaftlichen Einflüssen oder Einschränkungen.

(2)ESG-Rating-Anbieter verfügen über Vorschriften und Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass ihr ESG-Rating gemäß dieser Verordnung abgegeben und veröffentlicht oder zur Verfügung gestellt wird.

(3)ESG-Rating-Anbieter verwenden Systeme, Ressourcen und Verfahren, die geeignet und wirksam sind, um ihren Verpflichtungen aus dieser Verordnung nachzukommen.

(4)ESG-Rating-Anbieter legen schriftliche Strategien und Verfahren fest und setzen diese um, um sicherzustellen, dass ihre ESG-Ratings auf einer gründlichen Analyse aller ihnen zur Verfügung stehenden relevanten Informationen beruhen.

(5)ESG-Rating-Anbieter legen interne Strategien und Verfahren für vertiefte Prüfungen fest und setzen diese um, um sicherzustellen, dass ihre Geschäftsinteressen die Unabhängigkeit oder Genauigkeit der Bewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen.

(6)ESG-Rating-Anbieter geben sich solide Verfahren für Verwaltung und Buchhaltung, interne Kontrollmechanismen sowie wirksame Kontroll- und Sicherheitsmechanismen für Datenverarbeitungssysteme und setzen diese um.

(7)ESG-Rating-Anbieter wenden für die von ihnen abgegebenen ESG-Ratings kontinuierlich strenge, systematische, objektive und validierbare Rating-Methoden an.

(8)ESG-Rating-Anbieter überprüfen die ESG-Rating-Methoden gemäß Absatz 6 laufend und mindestens einmal jährlich.

(9)ESG-Rating-Anbieter überwachen und bewerten die Angemessenheit und Wirksamkeit ihrer Systeme, Ressourcen und Verfahren gemäß Absatz 2 zumindest jährlich und ergreifen die zur Behebung etwaiger Mängel erforderlichen Maßnahmen.

(10)ESG-Rating-Anbieter schaffen und unterhalten eine ständige und wirksame Aufsichtsfunktion, um die Überwachung aller Aspekte der Abgabe ihrer ESG-Ratings sicherzustellen.

ESG-Rating-Anbieter entwickeln und unterhalten robuste Verfahren für ihre Aufsichtsfunktion.

(11)ESG-Rating-Anbieter müssen Maßnahmen ergreifen, umsetzen und durchsetzen, um sicherzustellen, dass ihre ESG-Ratings auf einer gründlichen Analyse aller Informationen beruhen, die ihnen zur Verfügung stehen und die für ihre Analyse im Einklang mit ihren Rating-Methoden relevant sind. Sie treffen alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die ihrem ESG-Rating zugrunde liegenden Informationen von ausreichender Qualität sind und aus zuverlässigen Quellen stammen. ESG-Rating-Anbieter weisen ausdrücklich darauf hin, dass ihre ESG-Ratings ihre eigene Meinung ausdrücken.

(12)ESG-Rating-Anbieter legen keine Informationen über ihr geistiges Kapital, ihr geistiges Eigentum, ihr Know-how oder die Ergebnisse von Innovationen offen, die als Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates 52 gelten würden.

(13)ESG-Rating-Anbieter ändern ihre ESG-Ratings nur im Einklang mit ihren gemäß Artikel 21 veröffentlichten Rating-Methoden.

Artikel 15

Trennung der ESG-Rating-Tätigkeiten von anderen Tätigkeiten

(1)ESG-Rating-Anbieter dürfen keine der folgenden Tätigkeiten ausüben:

a)Beratungstätigkeiten für Anleger oder Unternehmen

b)Abgabe und Verkauf von Ratings

c)Entwicklung von Referenzwerten

d)Anlagetätigkeiten

e)Prüfungstätigkeiten

f)Bank-, Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeiten

(2)ESG-Rating-Anbieter stellen sicher, dass die Erbringung anderer als der in Absatz 1 genannten Dienstleistungen im Rahmen ihrer ESG-Rating-Tätigkeiten nicht zu Interessenkonflikten führt.

Artikel 16

Rating-Analysten, Mitarbeiter und sonstige an der Abgabe von ESG-Ratings beteiligte Personen

(1)ESG-Rating-Anbieter stellen sicher, dass Rating-Analysten, Mitarbeiter und alle anderen natürlichen Personen, deren Dienste ihnen zur Verfügung gestellt oder von ihnen kontrolliert werden und die direkt an der Abgabe von ESG-Ratings beteiligt sind, einschließlich Analysten, die direkt am Rating-Prozess beteiligt sind, und Personen, die an der Bereitstellung von Punktebewertungen beteiligt sind, über die Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die für die Erfüllung der ihnen übertragenen Pflichten und Aufgaben erforderlich sind.

(2)ESG-Rating-Anbieter stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Personen mit bewerteten Unternehmen oder Personen, die über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit dem bewerteten Unternehmen verbunden sind, keine Verhandlungen über Entgelte oder Zahlungen einleiten oder an solchen Verhandlungen teilnehmen dürfen.

(3)Die in Absatz 1 genannten Personen dürfen von bewerteten Unternehmen begebene, garantierte oder anderweitig unterstützte Finanzinstrumente, ausgenommen Beteiligungen an diversifizierten Organismen für gemeinsame Anlagen, einschließlich verwalteter Fonds, weder kaufen oder verkaufen noch Geschäfte mit solchen Finanzinstrumenten tätigen.

(4)Die in Absatz 1 genannten Personen dürfen sich nicht an der Festlegung eines ESG-Ratings eines bewerteten Unternehmens beteiligen oder dieses in anderer Weise beeinflussen, wenn diese Personen

a)Finanzinstrumente des bewerteten Unternehmens besitzen, bei denen es sich nicht um Beteiligungen an diversifizierten Organismen für gemeinsame Anlagen handelt,

b)Finanzinstrumente an einem Unternehmen besitzen, das mit dem bewerteten Unternehmen verbunden ist, dessen Besitz einen Interessenkonflikt verursachen kann oder nach allgemeiner Auffassung konfliktträchtig ist, sofern es sich nicht um Beteiligungen an diversifizierten Organismen für gemeinsame Anlagen handelt,

c)bis vor Kurzem bei dem bewerteten Unternehmen beschäftigt waren, ein Geschäfts- oder ein sonstiges Verhältnis zu ihm unterhalten, das einen Interessenkonflikt verursachen kann oder nach allgemeiner Auffassung konfliktträchtig ist.

(5)ESG-Rating-Anbieter stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Personen

a)unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte des ESG-Rating-Anbieters sowie der Art und des Spektrums ihrer ESG-Rating-Tätigkeiten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um das Eigentum und die Aufzeichnungen im Besitz der ESG-Rating-Anbieter vor Betrug, Diebstahl oder Missbrauch zu schützen,

b)vertrauliche Informationen, die dem ESG-Rating-Anbieter anvertraut wurden, weder an Personen weitergeben, die nicht direkt an der Erbringung von ESG-Rating-Tätigkeiten beteiligt sind, einschließlich Rating-Analysten und Mitarbeitern von Personen, die über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit dem ESG-Rating-Anbieter verbunden sind, noch an andere natürliche Personen, deren Dienstleistungen einer Person, die über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit dem ESG-Rating-Anbieter verbunden ist, zur Verfügung stehen oder zur Verfügung gestellt wurden oder unter deren Kontrolle stehen,

c)vertrauliche Informationen zu keinem anderen Zweck als der Erbringung von ESG-Rating-Tätigkeiten, einschließlich für den Handel mit Finanzinstrumenten, verwenden oder weitergeben.

(6)Personen nach Absatz 1, die der Auffassung sind, dass das Verhalten einer anderen Person im Sinne von Absatz 1 rechtswidrig ist, setzen die Compliance-Funktion unverzüglich davon in Kenntnis. Der ESG-Rating-Anbieter stellt sicher, dass eine solche Meldung keine negativen Auswirkungen auf die meldende Person hat.

(7)Beendet ein Rating-Analyst seine Beschäftigung beim ESG-Rating-Anbieter und schließt er sich einem bewerteten Unternehmen an, an dessen Rating er beteiligt war, so überprüft der ESG-Rating-Anbieter die Arbeit des Rating-Analysten während des Jahres vor seinem Ausscheiden.

(8)Die in Absatz 1 genannten Personen nehmen keine Schlüsselposition in der Geschäftsleitung eines bewerteten Unternehmens ein, an dessen Rating sie beteiligt waren, und zwar für sechs Monate nach Abgabe eines solchen Ratings.

Artikel 17

Anforderungen an das Führen von Aufzeichnungen

(1)ESG-Rating-Anbieter führen Aufzeichnungen über ihre ESG-Rating-Tätigkeiten. Diese Aufzeichnungen enthalten die in Anhang II genannten Angaben.

(2)ESG-Rating-Anbieter bewahren die in Absatz 1 genannten Informationen mindestens fünf Jahre lang in einer Form auf, die es ermöglicht, die Festlegung eines ESG-Ratings zu wiederholen und vollständig nachzuvollziehen.

Artikel 18

Mechanismus zur Bearbeitung von Beschwerden

(1)ESG-Rating-Anbieter verfügen über Verfahren für die Entgegennahme, Untersuchung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen über eingereichte Beschwerden und veröffentlichen diese auf ihrer Website.

(2)Die in Absatz 1 genannten Verfahren stellen sicher, dass

a)der ESG-Rating-Anbieter das Verfahren zum Umgang mit Beschwerden veröffentlicht, über das Beschwerden in Bezug auf die folgenden Punkte eingereicht werden können:

(1)die Datenquellen, die für ein bestimmtes ESG-Rating verwendet werden,

(2)die Art und Weise, wie die Rating-Methode in Bezug auf ein bestimmtes ESG-Rating angewandt wurde,

(3)ob ein bestimmtes ESG-Rating für das bewertete Unternehmen repräsentativ ist,

(4)eine vorgeschlagene Änderung des Verfahrens zur Bestimmung des ESG-Ratings,

(5)sonstige Entscheidungen in Bezug auf das ESG-Rating,

b)Beschwerden zeitnah und fair geprüft werden und das Ergebnis der Prüfung dem Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist mitgeteilt wird, es sei denn, eine solche Mitteilung würde den Zielen der öffentlichen Ordnung oder der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 53 zuwiderlaufen,

c)die Untersuchung unabhängig von jeder Person geführt wird, die Gegenstand der Beschwerde war.

Artikel 19

Auslagerung

(1)ESG-Rating-Anbieter dürfen wichtige betriebliche Funktionen nicht auslagern, wenn eine solche Auslagerung die Qualität der internen Kontrollstrategien und -verfahren des ESG-Rating-Anbieters oder die Fähigkeit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zur Überwachung der Einhaltung der Pflichten des ESG-Rating-Anbieters gemäß dieser Verordnung wesentlich beeinträchtigen würde.

(2)ESG-Rating-Anbieter, die Funktionen oder Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die für die Abgabe eines ESG-Ratings relevant sind, auslagern, bleiben in vollem Umfang für die Erfüllung aller Verpflichtungen aus dieser Verordnung verantwortlich.

(3)ESG-Rating-Anbieter, die Funktionen oder Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die für die Abgabe eines ESG-Ratings relevant sind, auslagern, bleiben für die Offenlegung der in Anhang II genannten Informationen in vollem Umfang verantwortlich.

Artikel 20

Ausnahmen von den Anforderungen an die Unternehmensführung

(1)Die ESMA kann einen ESG-Rating-Anbieter auf Antrag von der Erfüllung einiger Anforderungen nach Artikel 14 ausnehmen, wenn dieser ESG-Rating-Anbieter nachweisen kann, dass die Anforderungen angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität seiner Geschäftstätigkeit sowie der Art und des Spektrums der Abgabe von ESG-Ratings nicht verhältnismäßig sind, und sofern

a)der ESG-Rating-Anbieter ein kleines oder mittleres Unternehmen nach den in Artikel 3 der Richtlinie 2013/34/EU festgelegten Kriterien ist,

b)der ESG-Rating-Anbieter Maßnahmen und Verfahren – insbesondere interne Kontrollmechanismen, Meldevorschriften sowie Maßnahmen, welche die Unabhängigkeit der Rating-Analysten und der Personen, die ESG-Ratings genehmigen, gewährleisten – eingeführt hat, die sicherstellen, dass diese Verordnung tatsächlich eingehalten wird,

c)die Größe des ESG-Rating-Anbieters nicht in einer Weise bestimmt wird, die die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung durch einen ESG-Rating-Anbieter oder eine Gruppe von ESG-Rating-Anbietern verhindert.

(2)Im Falle einer Gruppe von ESG-Rating-Anbietern stellt die ESMA sicher, dass mindestens einer der ESG-Rating-Anbieter der Gruppe nicht von den Anforderungen dieser Verordnung ausgenommen ist.

KAPITEL 2

Transparenzanforderungen

Artikel 21

Offenlegung der bei ESG-Rating-Tätigkeiten verwendeten Methoden, Modelle und grundlegenden Annahmen gegenüber der Öffentlichkeit

(1)ESG-Rating-Anbieter legen auf ihrer Website die Methoden, Modelle und grundlegenden Annahmen offen, die sie bei ihren ESG-Rating-Tätigkeiten verwenden, einschließlich der in Anhang III Nummer 1 genannten Informationen.

(2)Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Elemente, die gemäß Absatz 1 offenzulegen sind, näher zu bestimmen.

(3)Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum XX. XXXX XXXX vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Artikel 22

Offenlegung gegenüber Abonnenten von ESG-Ratings und bewerteten Unternehmen

(1)ESG-Rating-Anbieter legen ihren Abonnenten und den bewerteten Unternehmen mindestens die in Anhang III Nummer 2 genannten Informationen offen.

(2)Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Elemente, die gemäß Absatz 1 offenzulegen sind, näher zu bestimmen.

(3)Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum XX. XXXX XXXX vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

KAPITEL 3

Unabhängigkeit und Interessenkonflikte

Artikel 23

Unabhängigkeit und Vermeidung von Interessenkonflikten

(1)ESG-Rating-Anbieter verfügen über solide Regelungen für die Unternehmensführung, die eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Aufgaben und Verantwortungsbereichen für alle an der Abgabe eines ESG-Ratings Beteiligten vorsehen.

(2)Die ESG-Rating-Anbieter unternehmen alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass die abgegebenen ESG-Ratings nicht von bestehenden oder potenziellen Interessenkonflikten oder Geschäftsbeziehungen beeinflusst werden, weder von den ESG-Rating-Anbietern selbst noch von ihren Anteilseignern, ihrer Geschäftsleitung, ihren Rating-Analysten, ihren Mitarbeitern oder anderen natürlichen Personen, deren Leistungen die ESG-Rating-Anbieter in Anspruch nehmen oder die sie kontrollieren können, oder anderen, über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit ihnen verbundenen Personen.

(3)Besteht bei einem ESG-Rating-Anbieter das Risiko eines Interessenkonflikts aufgrund der Eigentumsstruktur, der Mehrheitsbeteiligung oder der Tätigkeiten des ESG-Rating-Anbieters, eines Unternehmens, in dessen Eigentum oder unter dessen Kontrolle der ESG-Rating-Anbieter steht, eines Unternehmens, das im Eigentum oder unter der Kontrolle des ESG-Rating-Anbieters steht, oder eines seiner verbundenen Unternehmen, kann die ESMA den ESG-Rating-Anbieter auffordern, Maßnahmen zur Minderung dieses Risikos zu ergreifen. Zu diesen Maßnahmen kann die Schaffung einer unabhängigen Aufsichtsfunktion gehören, die die Interessenträger, einschließlich der Nutzer der ESG-Ratings und der Personen, die einen Beitrag zu den Ratings leisten, in ausgewogener Weise vertritt.

Kann ein Interessenkonflikt gemäß Unterabsatz 1 nicht angemessen bewältigt werden, kann die ESMA den ESG-Rating-Anbieter auffordern, entweder die Tätigkeiten oder Beziehungen, die zu dem Interessenkonflikt führen, oder die Abgabe der ESG-Ratings einzustellen.

(4)ESG-Rating-Anbieter legen der ESMA alle bestehenden oder potenziellen Interessenkonflikte offen, einschließlich Interessenkonflikten, die sich aus dem Eigentum oder der Kontrolle der ESG-Rating-Anbieter ergeben.

(5)ESG-Rating-Anbieter legen Strategien, Verfahren und wirksame organisatorische Vorkehrungen für die Ermittlung, Offenlegung, Vermeidung, Bewältigung und Minderung von Interessenkonflikten fest und führen diese durch. ESG-Rating-Anbieter überprüfen und aktualisieren diese Strategien, Verfahren und Vorkehrungen regelmäßig. Diese Strategien, Verfahren und Vorkehrungen sollen insbesondere Interessenkonflikte, die auf die Eigentums- oder Kontrollverhältnisse des ESG-Rating-Anbieters oder andere Interessen in der Gruppe des ESG-Rating-Anbieters zurückzuführen sind, oder Interessenkonflikte, die von anderen Personen verursacht werden, die in Bezug auf die Festlegung des ESG-Ratings Einfluss auf oder Kontrolle über den ESG-Rating-Anbieter ausüben, verhindern, steuern und mindern.

(6)ESG-Rating-Anbieter überprüfen ihre Tätigkeiten mindestens einmal jährlich, um potenzielle Interessenkonflikte zu ermitteln.

Artikel 24

Umgang mit potenziellen Interessenkonflikten von Mitarbeitern

(1)ESG-Rating-Anbieter sorgen dafür, dass Mitarbeiter und andere natürliche Personen, deren Leistungen von ihnen in Anspruch genommen werden können oder von ihnen kontrolliert werden und die direkt an der Abgabe eines ESG-Ratings beteiligt sind,

a)über die Fähigkeiten verfügen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten erforderlich sind, und einer wirksamen Verwaltung und Aufsicht unterliegen,

b)keiner unzulässigen Einflussnahme oder Interessenkonflikten ausgesetzt sind,

c) sich nicht aufgrund der Vergütung und Bewertung der Leistung dieser Personen in einem Interessenkonflikt oder einer anderen Situation befinden, die sich auf die Integrität des Prozesses der Bestimmung des ESG-Ratings auswirkt,

d)keine Interessen oder Geschäftsbeziehungen haben, durch die die Tätigkeiten des ESG-Rating-Anbieters beeinträchtigt werden,

e)nicht die Erlaubnis besitzen, durch Gebote, Offerten und Handel auf eigene Rechnung oder im Namen von Marktteilnehmern einen Beitrag zur Bestimmung eines ESG-Ratings zu leisten, es sei denn, eine solche Art des Beitrags ist als Teil der ESG-Rating-Methodik ausdrücklich erforderlich und unterliegt speziellen darin festgelegten Vorschriften,

f)wirksamen Kontrollverfahren unterliegen hinsichtlich des Austauschs von Informationen mit anderen Mitarbeitern, wenn aufgrund von deren Tätigkeiten das Risiko von Interessenkonflikten besteht, oder mit Dritten, wenn diese Informationen sich auf das ESG-Rating auswirken können.

(2)ESG-Rating-Anbieter legen zur Sicherstellung der Integrität und Zuverlässigkeit der Mitarbeiter oder Personen, die das ESG-Rating bestimmen, spezifische Verfahren der internen Kontrolle fest und verlangen vor Verbreitung des ESG-Ratings eine interne Abzeichnung durch die Geschäftsleitung.

Artikel 25

Faire, angemessene, transparente und diskriminierungsfreie Behandlung der Nutzer von ESG-Ratings

(1)ESG-Rating-Anbieter ergreifen angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die den Kunden in Rechnung gestellten Gebühren fair, angemessen, transparent, diskriminierungsfrei und kostenbasiert sind.

(2)Für die Zwecke von Absatz 1 kann die ESMA ESG-Rating-Anbieter auffordern, ihr dokumentierte Nachweise vorzulegen. Außerdem kann sie Aufsichtsmaßnahmen gemäß Artikel 33 ergreifen und beschließen, Geldbußen gemäß Artikel 34 zu verhängen, wenn sie feststellt, dass die Gebühren von ESG-Rating-Anbietern nicht fair, angemessen, transparent und diskriminierungsfrei sind und nicht auf den tatsächlichen Kosten beruhen.

KAPITEL 4

Beaufsichtigung durch die ESMA

Abschnitt 1

Allgemeine Grundsätze

Artikel 26

Keine Einflussnahme auf den Inhalt der Ratings oder die Methoden

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung nehmen die ESMA, die Kommission und die Behörden der Mitgliedstaaten keinen Einfluss auf den Inhalt der ESG-Ratings oder die Methoden.

Artikel 27

ESMA

(1)Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 gibt die ESMA Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen der ESMA und den zuständigen Behörden für die Zwecke dieser Verordnung heraus und aktualisiert diese, einschließlich der Verfahren und Voraussetzungen für die Delegation von Aufgaben.

(2)Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 gibt die ESMA bis zum XX. XXXX XXXX in Zusammenarbeit mit der EBA und der EIOPA Leitlinien für die Anwendung der Vorschriften für die Übernahme von Ratings gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung heraus oder aktualisiert diese.

(3)Die ESMA veröffentlicht einen Jahresbericht über die Anwendung dieser Verordnung und berücksichtigt auch die von ihr gemäß dieser Verordnung ergriffenen Aufsichtsmaßnahmen und verhängten Sanktionen, einschließlich Geldbußen und Zwangsgeldern. Dieser Bericht enthält insbesondere Informationen über die Entwicklung des Markts für ESG-Ratings und eine Bewertung der Anwendung der in den Artikeln 9, 10 und 11 genannten Drittlandsregelungen.

Die ESMA legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission den in Unterabsatz 1 genannten Jahresbericht vor.

(4)Die ESMA arbeitet bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit der EBA und der EIOPA zusammen und konsultiert die EBA und die EIOPA, bevor sie Leitlinien herausgibt und aktualisiert und Entwürfe technischer Regulierungsstandards vorlegt.

Artikel 28

Zuständige Behörden

(1)Für die Zwecke dieser Verordnung benennt jeder Mitgliedstaat bis zum XX. XXXX XXXX eine zuständige Behörde.

(2)Die zuständigen Behörden verfügen über eine Personalausstattung, die mit Blick auf Anzahl und Qualifikation der Mitarbeiter für die Anwendung dieser Verordnung angemessen ist.

Artikel 29

Ausübung der in den Artikeln 30 bis 32 genannten Befugnisse

Die der ESMA oder Bediensteten der ESMA oder sonstigen von ihr bevollmächtigten Personen nach den Artikeln 30 bis 32 übertragenen Befugnisse dürfen nicht genutzt werden, um die Offenlegung von Informationen oder Unterlagen zu verlangen, die einem Rechtsprivileg unterliegen.

Artikel 30

Informationsersuchen

(1)Die ESMA kann bei ESG-Rating-Anbietern, bei an ESG-Rating-Tätigkeiten beteiligten Personen, bei bewerteten Unternehmen und Dritten, an die die ESG-Rating-Anbieter operative Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben, und bei Personen, die auf andere Weise eng und substanziell mit ESG-Rating-Anbietern oder ESG-Rating-Tätigkeiten verbunden sind, durch einfaches Ersuchen oder durch einen Beschluss verlangen, dass sie alle Informationen zur Verfügung stellen, die die ESMA zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung benötigt.

(2)Bei der Übermittlung eines einfachen Informationsersuchens nach Absatz 1 verfährt die ESMA wie folgt:

a)Sie nimmt auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage für das Ersuchen Bezug;

b)sie erläutert den Zweck des Ersuchens;

c)sie erläutert die Art der geforderten Informationen;

d)sie legt die Frist fest, innerhalb derer die Informationen beizubringen sind;

e)sie unterrichtet die Person, die um Informationen ersucht wird, darüber, dass sie nicht zu deren Übermittlung verpflichtet ist, dass jedoch eine Beantwortung des Ersuchens um Informationen nicht falsch oder irreführend sein darf;

f)sie nennt die Geldbuße, die nach Artikel 34 verhängt werden kann, wenn die Antworten auf die gestellten Fragen sachlich falsch oder irreführend sind.

(3)Bei der Aufforderung zur Vorlage von Informationen nach Absatz 1 durch Beschluss verfährt die ESMA wie folgt:

a)Sie nimmt auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage für das Ersuchen Bezug;

b)sie erläutert den Zweck des Ersuchens;

c)sie erläutert die Art der geforderten Informationen;

d)sie legt die Frist fest, innerhalb derer die Informationen beizubringen sind;

e)sie nennt die Zwangsgelder, die nach Artikel 35 verhängt werden können, wenn die geforderten Informationen unvollständig sind;

f)sie nennt die Geldbuße, die nach Artikel 34 verhängt werden kann, wenn die Antworten auf die gestellten Fragen sachlich falsch oder irreführend sind;

g)sie weist auf das Recht nach den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 hin, vor dem Beschwerdeausschuss Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen und den Beschluss durch den Gerichtshof der Europäischen Union überprüfen zu lassen.

(4)Die in Absatz 1 genannten Personen oder deren Vertreter und bei juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen stellen die geforderten Informationen zur Verfügung. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwälte können die Informationen im Namen ihrer Mandanten erteilen. Diese Mandanten bleiben in vollem Umfang dafür verantwortlich, dass die von den Rechtsanwälten erteilten Informationen vollständig, sachlich richtig und nicht irreführend sind.

(5)Die ESMA übermittelt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die in Absatz 1 genannte und von dem Informationsersuchen betroffene Person ansässig oder niedergelassen ist, unverzüglich eine Kopie des einfachen Ersuchens oder ihres Beschlusses.

Artikel 31

Allgemeine Untersuchungen

(1)Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung kann die ESMA im Hinblick auf die in Artikel 30 Absatz 1 genannten Personen erforderliche Untersuchungen durchführen. Zu diesem Zweck haben die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen die Befugnis,

a)Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstiges für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevantes Material unabhängig davon, in welcher Form sie gespeichert sind, zu prüfen;

b)beglaubigte Kopien oder Auszüge dieser Aufzeichnungen, Daten und Verfahren und des sonstigen Materials anzufertigen oder zu verlangen;

c)jede in Artikel 30 Absatz 1 genannte Person oder ihre Vertreter oder Beschäftigten vorzuladen und zur Abgabe mündlicher oder schriftlicher Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen aufzufordern, die mit Gegenstand und Zweck der Prüfung in Zusammenhang stehen, und die Antworten aufzuzeichnen;

d)jede andere natürliche oder juristische Person zu befragen, die einer Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über einen Gegenstand der Untersuchung zustimmt;

e)Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern.

(2)Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zu Untersuchungen gemäß Absatz 1 bevollmächtigte Personen üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der Gegenstand und Zweck der Untersuchung angegeben sind. Darüber hinaus wird in der Vollmacht angegeben, welche Zwangsgelder gemäß Artikel 35 Absatz 1 verhängt werden, wenn die angeforderten Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und das sonstige Material oder die Antworten auf die Fragen, die den in Artikel genannten Personen gestellt wurden, nicht oder unvollständig bereitgestellt beziehungsweise erteilt werden, und welche Geldbußen gemäß Artikel 34 verhängt werden, wenn die Antworten auf die Fragen, die den in Artikel genannten Personen gestellt wurden, sachlich falsch oder irreführend sind.

(3)Die in Artikel 30 Absatz 1 genannten Personen unterziehen sich den durch Beschluss der ESMA eingeleiteten Untersuchungen. In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand und Zweck der Untersuchung, die in Artikel 3 vorgesehenen Zwangsgelder, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 möglichen Rechtsbehelfe sowie das Recht, den Beschluss durch den Gerichtshof der Europäischen Union überprüfen zu lassen.

(4)Die ESMA unterrichtet die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats, in dem die Untersuchung erfolgen soll, rechtzeitig über die bevorstehende Untersuchung und die Identität der bevollmächtigten Personen. Bedienstete der betreffenden zuständigen Behörde unterstützen auf Antrag der ESMA die bevollmächtigten Personen bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Die Bediensteten der betreffenden zuständigen Behörde können auf Antrag auch an den Untersuchungen teilnehmen.

(5)Setzt die Anforderung von Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder Datenübermittlungen nach Absatz 1 Buchstabe e nach nationalem Recht eine gerichtliche Genehmigung voraus, so muss diese beantragt werden. Die Genehmigung kann auch vorsorglich beantragt werden.

(6)Wird die in Absatz 5 genannte Genehmigung beantragt, so prüft das nationale Gericht, ob der Beschluss der ESMA echt ist und ob die beantragten Zwangsmaßnahmen im Hinblick auf den Gegenstand der Untersuchungen nicht willkürlich oder unverhältnismäßig sind. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Zwangsmaßnahmen kann das nationale Gericht die ESMA um detaillierte Erläuterungen bitten, insbesondere in Bezug auf die Gründe, die der ESMA Anlass zu der Vermutung geben, dass ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt, sowie auf die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und die Art der Beteiligung der Person, gegen die sich die Zwangsmaßnahmen richten. Das nationale Gericht prüft jedoch weder die Notwendigkeit der Untersuchung noch verlangt es die Übermittlung der in den Akten der ESMA enthaltenen Informationen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der ESMA unterliegt ausschließlich der Prüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union nach dem in der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehenen Verfahren.

Artikel 32

Vor-Ort-Prüfungen

(1)Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung kann die ESMA alle erforderlichen Vor-Ort-Prüfungen in den Geschäftsräumen der in Artikel 30 Absatz 1 genannten juristischen Personen durchführen. Die ESMA kann die Vor-Ort-Prüfungen ohne vorherige Ankündigung durchführen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung und die Effizienz der Prüfung dies erfordern.

(2)Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zur Durchführung der Vor-Ort-Prüfungen bevollmächtigte Personen sind befugt, die Geschäftsräume und Grundstücke der juristischen Personen, gegen die sich der Beschluss der ESMA über die Einleitung einer Untersuchung richtet, zu betreten, und verfügen über sämtliche in Artikel 31 Absatz 1 genannten Befugnisse. Darüber hinaus sind sie befugt, Geschäftsräume und Bücher oder Aufzeichnungen jeder Art für die Dauer der Prüfung und in dem dafür erforderlichen Ausmaß zu versiegeln.

(3)Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zur Durchführung der Vor-Ort-Prüfung bevollmächtigte Personen üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der der Gegenstand und der Zweck der Prüfung genannt werden und angegeben wird, welche Zwangsgelder gemäß Artikel 31 verhängt werden, wenn sich die betreffenden Personen nicht der Prüfung unterziehen. Die ESMA unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Prüfung vorgenommen werden soll, rechtzeitig über die bevorstehende Prüfung.

(4)Die in Artikel 30 Absatz 1 genannten Personen unterziehen sich den durch Beschluss der ESMA angeordneten Vor-Ort-Prüfungen. In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand, Zweck und Zeitpunkt des Beginns der Prüfung, die in Artikel 31 vorgesehenen Zwangsgelder, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 möglichen Rechtsbehelfe sowie das Recht, den Beschluss durch den Gerichtshof der Europäischen Union überprüfen zu lassen. Die ESMA fasst derartige Beschlüsse nach Anhörung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Prüfung durchgeführt werden soll.

(5)Die Bediensteten der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Prüfung vorgenommen werden soll, sowie von dieser Behörde entsprechend ermächtigte oder bestellte Personen unterstützen auf Ersuchen der ESMA die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen aktiv. Sie verfügen hierzu über die in Absatz 2 genannten Befugnisse. Die Bediensteten der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats können auf Antrag auch an den Vor-Ort-Prüfungen teilnehmen.

(6)Die ESMA kann die zuständigen Behörden zudem bitten, in ihrem Namen in diesem Artikel und in Artikel 31 Absatz 1 vorgesehene spezifische Untersuchungsaufgaben und Vor-Ort-Prüfungen wahrzunehmen bzw. durchzuführen. Zu diesem Zweck haben die zuständigen Behörden dieselben Befugnisse wie die ESMA gemäß diesem Artikel und Artikel 31 Absatz 1.

(7)Stellen die Bediensteten der ESMA und andere von ihr bevollmächtigte Begleitpersonen fest, dass sich eine Person einer nach Maßgabe dieses Artikels angeordneten Prüfung widersetzt, so gewährt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats ihnen die erforderliche Unterstützung, gegebenenfalls unter Einsatz von Polizeikräften oder einer entsprechenden vollziehenden Behörde, damit die Vor-Ort-Prüfung durchgeführt werden kann.

(8)Setzt die Vor-Ort-Prüfung nach Absatz 1 oder die Unterstützung nach Absatz 7 nach nationalem Recht eine gerichtliche Genehmigung voraus, so muss diese beantragt werden. Die Genehmigung kann auch vorsorglich beantragt werden.

(9)Wird die in Absatz 8 genannte Genehmigung beantragt, so prüft das nationale Gericht, ob der Beschluss der ESMA echt ist und ob die beantragten Zwangsmaßnahmen im Hinblick auf den Gegenstand der Prüfung nicht willkürlich oder unverhältnismäßig sind. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Zwangsmaßnahmen kann das nationale Gericht die ESMA um detaillierte Erläuterungen bitten, insbesondere in Bezug auf die Gründe, die der ESMA Anlass zu der Vermutung geben, dass ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt, sowie auf die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und die Art der Beteiligung der Person, gegen die sich die Zwangsmaßnahmen richten. Das nationale Gericht prüft jedoch weder die Notwendigkeit der Prüfung noch verlangt es die Übermittlung der in den Akten der ESMA enthaltenen Informationen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der ESMA unterliegt ausschließlich der Prüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union nach dem in der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehenen Verfahren.

Abschnitt 2

Verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen

Artikel 33

Aufsichtsmaßnahmen der ESMA

(1)Stellt die ESMA fest, dass ein ESG-Rating-Anbieter seinen Verpflichtungen aus dieser Verordnung nicht nachgekommen ist, ergreift sie eine oder mehrere der folgenden Aufsichtsmaßnahmen:

a)Entzug der Zulassung des ESG-Rating-Anbieters,

b)vorübergehendes Verbot für den ESG-Rating-Anbieter, ESG-Ratings abzugeben, bis die Zuwiderhandlung beendet ist,

c)Aussetzung der Verwendung der ESG-Ratings des ESG-Rating-Anbieters, bis die Zuwiderhandlung beendet ist,

d)Aufforderung an den ESG-Rating-Anbieter, die Zuwiderhandlung zu beenden,

e)Verhängung von Geldbußen nach Artikel 34,

f)öffentliche Bekanntmachung.

(2)Die in Absatz 1 genannten Aufsichtsmaßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(3)Wenn sie die in Absatz 1 genannten Aufsichtsmaßnahmen ergreift, berücksichtigt die ESMA die Art und die Schwere des Verstoßes anhand folgender Kriterien:

a)Dauer und Häufigkeit des Verstoßes,

b)die Frage, ob ein Finanzverbrechen verursacht oder erleichtert wurde oder ansonsten mit dem Verstoß in Verbindung steht,

c)die Frage, ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde,

d)den Grad an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen Person,

e)die Finanzkraft des ESG-Rating-Anbieters, wie sie sich aus seinem jährlichen Nettogesamtumsatz ablesen lässt,

f)die Auswirkungen des Verstoßes auf die Interessen der Kleinanleger,

g)die Höhe der durch den Verstoß von dem ESG-Rating-Anbieter erzielten Gewinne bzw. vermiedenen Verluste oder der Dritten entstandenen Verluste, soweit solche Gewinne und Verluste sich beziffern lassen,

h)das Ausmaß der Zusammenarbeit des ESG-Rating-Anbieters mit der ESMA, unbeschadet des Erfordernisses, die erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste dieses ESG-Rating-Anbieters einzuziehen,

i)frühere Verstöße des ESG-Rating-Anbieters,

j)Maßnahmen, die der ESG-Rating-Anbieter nach dem Verstoß ergriffen hat, um eine Wiederholung zu verhindern.

(4)Die ESMA teilt der für den Verstoß verantwortlichen Person unverzüglich jede nach Absatz 1 ergriffene Maßnahme mit. Die ESMA veröffentlicht jede derartige Maßnahme innerhalb von zehn Werktagen ab dem Datum ihrer Annahme auf ihrer Website.

Die in Unterabsatz 1 genannte Veröffentlichung enthält alle der folgenden Punkte:

a)den Hinweis, dass der ESG-Rating-Anbieter das Recht hat, Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen,

b)gegebenenfalls den Hinweis, dass Beschwerde eingelegt wurde, diese jedoch keine aufschiebende Wirkung hat,

c)den Hinweis, dass die ESMA die Möglichkeit hat, die Anwendung eines angefochtenen Beschlusses nach Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auszusetzen.

Artikel 34

Geldbußen

(1)Stellt die ESMA fest, dass ein ESG-Rating-Anbieter oder gegebenenfalls sein gesetzlicher Vertreter vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Verordnung verstoßen hat, so erlässt sie einen Beschluss zur Verhängung einer Geldbuße. Der Höchstbetrag der Geldbuße beträgt 10 % des jährlichen Nettogesamtumsatzes des ESG-Rating-Anbieters, der auf der Grundlage der aktuellsten verfügbaren Abschlüsse berechnet wird, die vom Leitungsorgan des ESG-Rating-Anbieters gebilligt wurden.

(2)Handelt es sich bei dem ESG-Rating-Anbieter um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft, die nach der Richtlinie 2013/34/EU einen konsolidierten Abschluss aufzustellen hat, so ist der relevante jährliche Nettogesamtumsatz entweder der jährliche Nettogesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart nach dem einschlägigen Unionsrecht für die Rechnungslegung, der/die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde.

(3)Bei der Festsetzung der Höhe einer Geldbuße gemäß Absatz 1 berücksichtigt die ESMA die in Artikel 33 Absatz 3 festgelegten Kriterien.

(4)Unbeschadet des Absatzes 3 entspricht die Geldbuße in Fällen, in denen der ESG-Rating-Anbieter direkt oder indirekt einen finanziellen Gewinn aus dem Verstoß gezogen hat, zumindest diesem Gewinn.

(5)Hat ein ESG-Rating-Anbieter als Folge einer Handlung oder Unterlassung mehr als einen Verstoß gegen diese Verordnung begangen, so wird nur die höhere der gemäß Absatz 2 berechneten Geldbußen für einen der zugrunde liegenden Verstöße verhängt.

Artikel 35

Zwangsgelder

(1)Die ESMA verhängt per Beschluss Zwangsgelder, um

a)einen ESG-Rating-Anbieter im Einklang mit einem Beschluss gemäß Artikel 33 zur Beendigung eines Verstoßes zu verpflichten,

b)die Personen nach Artikel 30 Absatz 1 zu verpflichten,

(1)Informationen, die per Beschluss gemäß Artikel 30 angefordert wurden, vollständig zu erteilen,

(2)sich einer Untersuchung zu unterziehen und insbesondere vollständige Aufzeichnungen, Daten, Verfahren oder sonstiges angefordertes Material vorzulegen sowie sonstige im Rahmen einer per Beschluss gemäß Artikel 30 angeordneten Untersuchung vorzulegende Informationen zu vervollständigen oder zu berichtigen,

(3)eine per Beschluss gemäß Artikel 32 angeordnete Vor-Ort-Prüfung zu dulden.

(2)Ein Zwangsgeld muss wirksam und verhältnismäßig sein. Die ESMA verhängt das Zwangsgeld für jeden Tag bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der ESG-Rating-Anbieter oder die betreffende Person dem jeweiligen in Absatz 1 genannten Beschluss nachkommt.

(3)Unbeschadet des Absatzes 2 beträgt das Zwangsgeld 3 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr beziehungsweise bei natürlichen Personen 2 % des durchschnittlichen Tageseinkommens im vorausgegangenen Kalenderjahr. Es wird ab dem im Beschluss über die Verhängung des Zwangsgelds festgelegten Datum berechnet.

(4)Ein Zwangsgeld wird für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab der Bekanntgabe des Beschlusses der ESMA verhängt. Nach Ende dieses Zeitraums überprüft die ESMA diese Maßnahme.

Artikel 36

Offenlegung, Art, Vollstreckung und Zuweisung von Geldbußen und Zwangsgeldern

(1)Die ESMA veröffentlicht sämtliche gemäß den Artikeln 34 und 35 verhängten Geldbußen und Zwangsgelder, sofern dies die Stabilität der Finanzmärkte der Union nicht ernsthaft gefährdet oder den Beteiligten daraus kein unverhältnismäßiger Schaden erwächst. Diese Veröffentlichung darf keine personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 54 enthalten.

(2)Gemäß den Artikeln 34 und 35 verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind verwaltungsrechtlicher Art.

(3)Gemäß den Artikeln 34 und 35 verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind vollstreckbar.

Die Vollstreckung der Geldbußen und Zwangsgelder erfolgt nach den geltenden Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats oder des Drittlands, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet.

(4)Die Geldbußen und Zwangsgelder werden dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zugewiesen.

Abschnitt 3

Verfahren und Überprüfung

Artikel 37

Verfahrensvorschriften für Aufsichtsmaßnahmen und Geldbußen

(1)Stellt die ESMA fest, dass es ernsthafte Anhaltspunkte für einen möglichen Verstoß gegen diese Verordnung gibt, benennt sie einen unabhängigen Untersuchungsbeauftragten zur Untersuchung des Sachverhalts. Dieser benannte Beauftragte darf nicht direkt oder indirekt an der Beaufsichtigung der ESG-Ratings, auf die sich der Verstoß bezieht, beteiligt sein oder gewesen sein und nimmt seine Aufgaben unabhängig vom Rat der Aufseher der ESMA wahr.

(2)Der in Absatz 1 genannte Untersuchungsbeauftragte untersucht die mutmaßlichen Verstöße, wobei er alle Bemerkungen der Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, berücksichtigt, und legt dem Rat der Aufseher der ESMA eine vollständige Verfahrensakte mit seinen Feststellungen vor.

(3)Der Untersuchungsbeauftragte hat die Befugnis, nach Artikel 30 Informationen anzufordern und nach den Artikeln 31 und 32 Untersuchungen und Vor-Ort-Prüfungen durchzuführen.

(4)Bei der Erfüllung seiner Aufgaben hat der Untersuchungsbeauftragte Zugang zu allen Unterlagen und Informationen, die die ESMA bei ihren Aufsichtstätigkeiten zusammengetragen hat.

(5)Die Verteidigungsrechte der Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, müssen während der Untersuchungen nach diesem Artikel in vollem Umfang gewahrt werden.

(6)Wenn der Untersuchungsbeauftragte dem Rat der Aufseher der ESMA die Verfahrensakte mit seinen Feststellungen vorlegt, setzt er die Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, davon in Kenntnis.

(7)Anhand der Verfahrensakte mit den Feststellungen des Untersuchungsbeauftragten und ‒ wenn die betreffenden Personen darum ersuchen ‒ nach der gemäß Artikel 38 erfolgten Anhörung dieser Personen beurteilt der Rat der Aufseher der ESMA, ob eine oder mehrere Personen, die Gegenstand der Untersuchung sind, die betreffenden Verstöße begangen haben, und ergreift, wenn er zu dem Schluss kommt, dass solche Verstöße begangen wurden, eine Aufsichtsmaßnahme gemäß Artikel 33 und verhängt eine Geldbuße gemäß Artikel 34.

(8)Der Untersuchungsbeauftragte nimmt nicht an den Beratungen des Rates der Aufseher der ESMA teil und greift auch nicht in anderer Weise in den Beschlussfassungsprozess des Rates der Aufseher der ESMA ein.

(9)Die Kommission ergänzt diese Verordnung durch den Erlass weiterer Verfahrensvorschriften für die Ausübung der Befugnis der ESMA zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern, einschließlich Bestimmungen zu Verteidigungsrechten, Bestimmungen über Zeitpunkte und Fristen und der Einziehung der Geldbußen und Zwangsgelder, indem detaillierte Bestimmungen zur Verjährung bezüglich der Verhängung und Durchsetzung von Sanktionen erlassen werden.

Die Vorschriften nach Unterabsatz 1 werden anhand delegierter Rechtsakte nach Artikel 45 erlassen.

(10)Stellt die ESMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung ernsthafte Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatsachen fest, die Straftaten darstellen könnten, verweist sie diese Sachverhalte zur strafrechtlichen Verfolgung an die jeweiligen nationalen Behörden. Die ESMA sieht davon ab, Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, wenn ein früherer Freispruch oder eine frühere Verurteilung aufgrund identischer oder im Wesentlichen gleichartiger Tatsachen als Ergebnis eines Strafverfahrens nach nationalem Recht bereits Rechtskraft erlangt hat.

Artikel 38

Anhörung der Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind

(1)Vor einem Beschluss gemäß den Artikeln 33, 34 und 35 gibt die ESMA den Personen, die Gegenstand des Verfahrens sind, Gelegenheit, zu ihren Feststellungen angehört zu werden. Die ESMA stützt ihre Beschlüsse nur auf Feststellungen, zu denen sich die Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, äußern konnten.

Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn dringende Maßnahmen gemäß Artikel 33 ergriffen werden müssen, um ernsthaften und unmittelbar bevorstehenden Schaden vom Finanzsystem abzuwenden. In einem solchen Fall kann die ESMA einen Interimsbeschluss fassen und muss den betreffenden Personen die Gelegenheit geben, so bald wie möglich nach Erlass ihres Beschlusses gehört zu werden.

(2)Die Verteidigungsrechte der Personen, die Gegenstand des Verfahrens sind, müssen während der Untersuchungen in vollem Umfang gewahrt werden. Sie haben vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Recht auf Einsicht in die Akten der ESMA. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne vorbereitende Unterlagen der ESMA.

Artikel 39

Überprüfung durch den Gerichtshof

Der Gerichtshof besitzt die unbeschränkte Befugnis zur Überprüfung von Beschlüssen, mit denen die ESMA eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

Abschnitt 4

Gebühren und Übertragung von Aufgaben

Artikel 40

Aufsichtsgebühren

(1)Die ESMA stellt den ESG-Rating-Anbietern gemäß dem nach Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakt Gebühren in Rechnung. Diese Gebühren decken die Aufwendungen der ESMA im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von ESG-Rating-Anbietern und die Erstattung der Kosten, die den zuständigen Behörden bei Durchführung von Arbeiten nach dieser Verordnung ‒ insbesondere infolge einer Übertragung von Aufgaben nach Artikel 41 ‒ entstehen können, voll ab.

(2)Die Höhe der jeweiligen Gebühr steht in einem angemessenen Verhältnis zum jährlichen Nettoumsatz des betreffenden ESG-Rating-Anbieters.

Die Kommission erlässt bis zum XX. XXXX XXXX delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 45, um diese Verordnung durch Festlegung der Gebührenarten, der Gebührenanlässe, der Gebührenhöhe, der Zahlungsweise und gegebenenfalls der Art und Weise, in der die ESMA den zuständigen Behörden die Kosten erstattet, die ihnen bei der Durchführung von Arbeiten gemäß dieser Verordnung entstanden sind, insbesondere infolge einer Übertragung von Aufgaben gemäß Artikel 41, zu ergänzen.

KAPITEL 5

Zusammenarbeit zwischen der ESMA und den zuständigen nationalen Behörden

Artikel 41

Übertragung von Aufgaben durch die ESMA an die zuständigen Behörden

(1)Soweit es für die ordnungsgemäße Erfüllung einer Aufsichtsaufgabe erforderlich ist, kann die ESMA spezifische Aufsichtsaufgaben gemäß den von der ESMA nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 herausgegebenen Leitlinien an die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats übertragen. Zu diesen spezifischen Aufsichtsaufgaben können insbesondere die Befugnis zur Anforderung von Informationen gemäß Artikel 30 und zur Durchführung von Untersuchungen und Vor-Ort-Prüfungen gemäß den Artikeln 31 und 32 zählen.

(2)Bevor die ESMA im Einklang mit Absatz 1 Aufgaben überträgt, konsultiert sie die jeweils zuständige Behörde in Bezug auf:

a)den Umfang der zu übertragenden Aufgabe,

b)den Zeitplan für die Ausführung der Aufgabe,

c)die Übermittlung erforderlicher Informationen durch und an die ESMA.

(3)Die ESMA erstattet einer zuständigen Behörde die Kosten, die dieser bei der Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben entstehen, gemäß dem nach Artikel 45 erlassenen delegierten Rechtsakt.

(4)Die ESMA überprüft die nach Absatz 1 vorgenommenen Aufgabenübertragungen in angemessenen Zeitabständen. Die ESMA kann die Übertragung jederzeit widerrufen.

(5)Eine Übertragung von Aufgaben berührt nicht die Zuständigkeit der ESMA und schränkt die Möglichkeit der ESMA, die übertragene Tätigkeit durchzuführen und zu überwachen, nicht ein. Die ESMA delegiert keine Aufsichtsbefugnisse, einschließlich Zulassungsbeschlüssen, abschließenden Bewertungen und Folgebeschlüssen in Bezug auf Verstöße.

Artikel 42

Informationsaustausch

Die ESMA und die zuständigen Behörden übermitteln einander unverzüglich die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung erforderlichen Informationen.

Artikel 43

Mitteilungen und Ersuchen um Aussetzung der Ratings seitens der zuständigen Behörden

(1)Stellt eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats fest, dass im Hoheitsgebiet ihres eigenen oder eines anderen Mitgliedstaats gegen diese Verordnung verstoßen wird oder wurde, so setzt sie die ESMA davon in Kenntnis. Hält eine zuständige Behörde es für Untersuchungszwecke für angemessen, kann sie der ESMA vorschlagen zu prüfen, ob es nötig ist, die Befugnisse nach Artikel 30 in Bezug auf den am Verstoß beteiligten ESG-Rating-Anbieter zu nutzen.

(2)Die ESMA ergreift angemessene Maßnahmen. Die ESMA unterrichtet die mitteilende zuständige Behörde über die Ergebnisse und soweit möglich über wichtige zwischenzeitliche Entwicklungen.

(3)Eine mitteilende zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die der Auffassung ist, dass ein ESG-Rating-Anbieter, der in dem in Artikel 13 genannten Register aufgeführt ist und dessen ESG-Ratings im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verwendet werden, in einer Weise gegen diese Verordnung verstoßen hat, dass der Anlegerschutz oder die Stabilität des Finanzsystems in diesem Mitgliedstaat erheblich beeinträchtigt wird, kann die ESMA ersuchen, die Abgabe von ESG-Ratings durch den betreffenden ESG-Rating-Anbieter auszusetzen. Die mitteilende zuständige Behörde übermittelt der ESMA sämtliche Gründe für ihr Ersuchen.

(4)Ist die ESMA der Auffassung, dass das Ersuchen nach Absatz 3 nicht gerechtfertigt ist, so teilt sie dies der mitteilenden zuständigen Behörde unter Angabe der Gründe schriftlich mit. Hält die ESMA das Ersuchen hingegen für gerechtfertigt, so ergreift sie zweckmäßige Maßnahmen für eine entsprechende Lösung.

Artikel 44

Berufsgeheimnis

(1)Die ESMA, die zuständigen Behörden und alle Personen, die bei der ESMA, bei den zuständigen Behörden oder bei einer sonstigen Person, an die die ESMA Aufgaben delegiert hat, tätig sind oder tätig waren, einschließlich der unter Anweisung der ESMA tätigen Prüfer und Sachverständigen, sind zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet.

(2)    Alle Informationen, die im Rahmen dieser Verordnung zwischen der ESMA, den zuständigen Behörden, der EBA, der EIOPA und dem ESRB ausgetauscht werden, sind vertraulich, es sei denn,

a)die ESMA oder die betreffende zuständige Behörde oder andere Behörde oder Stelle erklärt zum Zeitpunkt der Mitteilung, dass diese Informationen offengelegt werden können;

b)die Offenlegung ist für ein Gerichtsverfahren erforderlich;

c)die offengelegten Informationen werden in einer Zusammenfassung oder in einer aggregierten Form verwendet, bei der die einzelnen Finanzmarktteilnehmer nicht identifiziert werden können.

TITEL IV

DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE

Artikel 45

Ausübung und Widerruf der Befugnisübertragung und Einwände gegen delegierte Rechtsakte

(1)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5, 21, 22 und 40 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [PO: Bitte Datum des Inkrafttretens einfügen] übertragen.

(3)Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5, 21, 22 und 40 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der im betreffenden Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7, 33, 34 und 40 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um [zwei Monate] verlängert.

(7)Haben bei Ablauf der in Absatz 6 genannten Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft. Der delegierte Rechtsakt kann im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und vor Ablauf dieser Frist in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

(8)Erheben das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Gemäß Artikel 296 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gibt das Organ, das Einwände erhebt, die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt an.

Artikel 46

Änderungen der Anhänge

Um den Entwicklungen, einschließlich internationaler Entwicklungen, auf den Finanzmärkten, insbesondere in Bezug auf ein nachhaltiges Finanzwesen, Rechnung zu tragen, kann die Kommission mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 45 Maßnahmen zur Änderung der Anhänge treffen.

Artikel 47

Ausschussverfahren

(1)Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2001/528/EG der Kommission 55 eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 56 .

(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

TITEL V

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 48

Übergangsbestimmungen

(1)ESG-Rating-Anbieter, die ihre Dienstleistungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erbracht haben, müssen der ESMA innerhalb von drei Monaten mitteilen, ob sie ihre Dienste weiterhin anbieten und eine Zulassung gemäß Artikel 5 beantragen wollen. In diesem Fall müssen sie die Zulassung innerhalb von sechs Monaten nach Geltungsbeginn dieser Verordnung beantragen.

(2)Abweichend von Absatz 1 müssen ESG-Rating-Anbieter, die gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2013/34/EU als kleines und mittleres Unternehmen eingestuft werden, innerhalb von 24 Monaten nach Geltungsbeginn dieser Verordnung eine Zulassung beantragen.

(3)ESG-Rating-Anbieter, die gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2013/34/EU als kleines und mittleres Unternehmen eingestuft sind und nach dem [bitte Datum des Inkrafttretens einfügen] in den Markt eintreten, müssen die ESMA unterrichten, bevor sie damit beginnen, ihre Dienstleistungen anzubieten, und müssen innerhalb von 12 Monaten nach dieser Mitteilung eine Zulassung beantragen.

Artikel 49

Überprüfung

(1)Die Kommission bewertet die Anwendung dieser Verordnung bis zum [fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung].

(2)Die Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse dieser Bewertung vorlegen. Bei der Bewertung berücksichtigt die Kommission Marktentwicklungen und die ihr zur Verfügung stehenden einschlägigen Nachweise.

(3)Sofern die Kommission dies für angezeigt erachtet, sollte dem Bericht ein Vorschlag zur Änderung einschlägiger Bestimmungen dieser Verordnung beigefügt werden.

Artikel 50

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am […]

In Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Die Präsidentin    Der Präsident/Die Präsidentin

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e)

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

1.4.2.Spezifische(s) Ziel(e)

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

1.4.4.Leistungsindikatoren

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus der Intervention der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls von den Mitgliedstaaten allein geschaffen worden wäre.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.Geschätzter Personalbedarf

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Verordnung [des Europäischen Parlaments und des Rates] über die Transparenz und die Geschäftstätigkeit von Anbietern von Umwelt-, Sozial- und Governance-Ratings (ESG-Ratings).

1.2.Politikbereich(e)

Politikbereich: Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion

1.3.Der vorliegende Vorschlag betrifft 

 eine neue Maßnahme

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 57  

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung einer oder mehrerer Maßnahmen unter Neuausrichtung auf eine andere/neue Maßnahme

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e) 

Dass allgemeine Ziel dieser Initiative ist es, die Nutzung des Potenzials des europäischen Binnenmarkts zu erleichtern und einen Beitrag zum Übergang zu einem vollständig nachhaltigen und inklusiven Wirtschafts- und Finanzsystem im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal und den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu leisten. Dies kann erreicht werden, indem die Fähigkeit der Anleger verbessert wird, fundierte Entscheidungen über die Nachhaltigkeit von Investitionen zu treffen, und indem Unternehmen dabei unterstützt werden, ihre Nachhaltigkeitsleistung zu verstehen.

Da ESG-Ratings und zugrunde liegende Daten für Investitionsentscheidungen und die Kapitalallokation verwendet werden, besteht das Ziel der Initiative – durch die Regulierung von ESG-Rating-Anbietern – darin, die Qualität und Transparenz von ESG-Ratings zu verbessern, damit Anleger und bewertete Unternehmen fundiertere Entscheidungen in Bezug auf das Management von ESG-Risiken und die Auswirkungen ihrer Anlagen oder Geschäfte treffen können. Gleichzeitig ist es von entscheidender Bedeutung, das Vertrauen in die Geschäftstätigkeit von ESG-Rating-Anbietern zu stärken, indem sichergestellt wird, dass der Markt ordnungsgemäß funktioniert und ESG-Rating-Anbieter Interessenkonflikte verhindern und bewältigen.

1.4.2.Spezifische(s) Ziel(e) 

Es gibt zwei spezifische Ziele, die sich auf die beiden Problemursachen beziehen:

- Mehr Klarheit über die Merkmale von ESG-Ratings (was sie bedeuten und welche Ziele sie verfolgen), die Methoden und die Datenquellen oder Schätzungen, die zur Ermittlung der ESG-Ratings verwendet werden.

- Schaffung von mehr Klarheit über die Tätigkeiten von ESG-Rating-Anbietern und Sicherstellung der Vermeidung und Abschwächung von Interessenkonflikten auf der Ebene der ESG-Rating-Anbieter.

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Dieser Vorschlag sollte Transparenz und Klarheit in Bezug auf die Tätigkeiten von ESG-Rating-Anbietern schaffen. Dies sollte für die Nutzer dieser Ratings, aber auch für die bewerteten Unternehmen und andere Interessenträger von Vorteil sein. Er wird zu den Zielen des Grünen Deals der EU und der Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen beitragen.

Der Vorschlag wird erhebliche direkte und indirekte wirtschaftliche Auswirkungen auf die betreffenden Parteien haben. Zum einen werden ESG-Rating-Anbieter Offenlegungs- und anderen betrieblichen Anforderungen unterliegen, was Kosten verursacht. Zum anderen werden ESG-Rating-Nutzer und bewertete Unternehmen von mehr Transparenz in Bezug auf die ESG-Rating-Merkmale und die Tätigkeiten von ESG-Rating-Anbietern profitieren. Die Behörden (ESMA) werden ebenfalls betroffen sein, insbesondere durch die Einführung der Beaufsichtigung von ESG-Rating-Anbietern, auch wenn sie im Rahmen ihrer bestehenden Struktur tätig sind.

1.4.4.Leistungsindikatoren 

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.

Folgende Leistungsindikatoren wurden ermittelt:

Ziel Nr. 1

-    die Anzahl der bereitgestellten ESG-Ratings;

-    die Anzahl der ESG-Ratings mit finanziellen Risiken und/oder Wirkungszielen;

-    Informationen, die der Öffentlichkeit von ESG-Rating-Anbietern online zur Verfügung gestellt werden, insbesondere die Erstellung etwaiger Broschüren/Informationspapiere;

-    das Ausmaß, in dem ESG-Ratings/-Punktebewertungen, mit denen die gleichen Konstrukte gemessen werden, zwischen den verschiedenen Ratingagenturen variieren, und insbesondere, ob sich die Unterschiede im Laufe der Zeit verringern;

-    ob die Korrelation zwischen ESG-Ratings und ähnlichen Zielen zugenommen hat.

Ziel Nr. 2

-    die zunehmende Verwendung von ESG-Ratings durch Nutzer und Emittenten;

-    Betrag und Marktanteil der ESG-Investitionen auf der Grundlage von ESG-Ratings;

-    die Anzahl der Skandale im Zusammenhang mit ESG-Ratings.

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Dieser Vorschlag ist integraler Bestandteil der im Juli 2021 angenommenen neuen Strategie der Europäischen Kommission für ein nachhaltiges Finanzwesen. Umwelt-, Sozial- und Governance-Ratings (ESG-Ratings) spielen eine wichtige Rolle für das reibungslose Funktionieren des EU-Markts für nachhaltige Finanzierungen, da sie wichtige Informationsquellen für Anlagestrategien, Risikomanagement und Offenlegungspflichten von Anlegern und Finanzinstituten bereitstellen. Sie werden auch von Unternehmen genutzt, die besser verstehen möchten, welche Nachhaltigkeitsrisiken und -chancen mit ihren Tätigkeiten oder denen ihrer Partner verbunden sind und wie sie diesbezüglich im Vergleich zu anderen Unternehmen der Branche abschneiden.

Mit diesem Vorschlag soll die Nutzung des Potenzials des europäischen Binnenmarkts und der Kapitalmarktunion verbessert und ein Beitrag zum Übergang zu einem vollständig nachhaltigen und inklusiven Wirtschafts- und Finanzsystem im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal und den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung geleistet werden.

Der derzeitige ESG-Rating-Markt leidet unter Mängeln und funktioniert nicht ordnungsgemäß, da die Anforderungen der Nutzer und bewerteten Unternehmen an ESG-Ratings nicht erfüllt werden und das Vertrauen in die Ratings untergraben wird. Dieses Problem hat eine Reihe unterschiedlicher Dimensionen, insbesondere i) die mangelnde Transparenz in Bezug auf die Merkmale von ESG-Ratings, ihre Methoden und ihre Datenquellen und ii) die mangelnde Klarheit über die Arbeitsweise der ESG-Rating-Anbieter. Daher erfüllen ESG-Ratings ihren Zweck nicht und ermöglichen es Nutzern, Anlegern und bewerteten Unternehmen nicht ausreichend, fundierte Entscheidungen in Bezug auf ESG-bezogene Risiken, Auswirkungen und Chancen zu treffen.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Derzeit gibt es keinen EU-Rechtsrahmen für ESG-Rating-Anbieter. Die Mitgliedstaaten regeln weder die Tätigkeiten von ESG-Rating-Anbietern noch die Bedingungen, unter denen sie ihre Produkte oder Dienstleistungen anbieten.

Das Ziel dieser Initiative, mehr Klarheit in Bezug auf die Merkmale von ESG-Ratings und die Geschäftstätigkeit von ESG-Rating-Anbietern zu schaffen, kann nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden, wenn Mitgliedstaaten einzeln tätig werden. Maßnahmen auf EU-Ebene sind notwendig für das ordnungsgemäße Funktionieren der EU-Kapitalmärkte und als Beitrag zum Übergang zu einem vollständig nachhaltigen und inklusiven Wirtschafts- und Finanzsystem im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal und den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung.

Da nachhaltige Investitionen und ESG-Ratings in verschiedenen Rechtsräumen weltweit zunehmend Beachtung finden, ist es für die EU wichtig, mit ihren Partnern auf der Grundlage eines kohärenten und umfassenden europäischen Ansatzes zusammenzuarbeiten.

Obwohl die Mitgliedstaaten einzeln Maßnahmen ergreifen könnten, um die Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit von ESG-Ratings zu stärken, dürften sich diese Maßnahmen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich unterscheiden, was die Vergleichbarkeit der Ratings einschränken und außerdem zu unterschiedlichen Transparenzniveaus, Hindernissen für die Marktteilnehmer und Herausforderungen für grenzüberschreitend tätige Marktteilnehmer führen kann (wie dies insbesondere für diesen Markt der Fall ist, bei dem Nutzer in einer Reihe von Mitgliedstaaten tätig sind). Dies würde sowohl bei bewerteten Unternehmen als auch bei Rating-Nutzern Probleme aufwerfen und Verwirrung stiften und letztlich zu einem ungleichen Anlegerschutz in den verschiedenen Mitgliedstaaten führen.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Aufgrund der Erfahrungen mit der Beaufsichtigung von Ratingagenturen und der Tatsache, dass ESG-Ratings derzeit nicht so systemrelevant sind wie Kreditratings, erfordern ESG-Rating-Anbieter eine geringere Aufsichtsintensität als die, die die ESMA derzeit für Ratingagenturen verwendet. Daher wurde die Zahl der VZÄ im Vergleich zu den Aufsichtskosten für Ratingagenturen um mehr als 50 % verringert, wobei davon ausgegangen wird, dass ESG-Rating-Anbieter ein geringeres Maß an Aufsichtsintensität benötigen als die, die die ESMA derzeit für Ratingagenturen einsetzt.

Die Rolle von ESG-Ratings im finanziellen Ökosystem und ihre Verwendung für Regulierungszwecke dürften jedoch in naher Zukunft zunehmen, sodass auch die Intensität der Aufsichtsaufgaben zunimmt.

Zum Vergleich: Derzeit sind 29 Ratingagenturen bei der ESMA registriert oder zertifiziert, während es in der EU 59 ESG-Rating-Anbieter gibt.

Aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit der Registrierung von Ratingagenturen wird derzeit davon ausgegangen, dass die Registrierung eines Unternehmens unabhängig von seiner Größe 0,5 VZÄ sechs Monate in Anspruch nehmen würde. Die Erfahrung zeigt auch, dass es unwahrscheinlich ist, dass die Registrierung eines Unternehmens schneller als innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen werden könnte.

Die aus der Regulierung neuer Märkte/neuer Anbieter (wie Ratingagenturen oder Referenzwert-Administratoren) gewonnenen Erkenntnisse deuten darauf hin, dass die Hauptanstrengungen im ersten Jahr darin bestehen, bestehende Unternehmen zuzulassen/zu registrieren. Ab dem zweiten Jahr sind jedoch neben der Registrierung/Zulassung auch Mitarbeiter erforderlich, um die in den Vorjahren zugelassenen/registrierten Unternehmen zu beaufsichtigen.

Zum Vergleich: Für 2023 sind bei der ESMA 37 Bedienstete auf Zeit und 14 Vertragsbedienstete (insgesamt 51) für die Teiltätigkeit von Ratingagenturen ausgewiesen. Dazu gehören das Kernpersonal und die zentralen Dienste. Die ESMA wurde 2011 mit der direkten Beaufsichtigung von Ratingagenturen beauftragt. Die in den letzten zwölf Jahren gewonnenen Erkenntnisse zeigen, dass die direkte Beaufsichtigung von Unternehmen erfahrene Mitarbeiter erfordert, die dauerhaft beschäftigt sind. Bei der Beaufsichtigung von Ratingagenturen ist die Zahl der Bediensteten auf Zeit daher viel höher als die Zahl der Vertragsbediensteten.

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Die Kommission setzt sich für einen ökologischen Wandel der EU-Wirtschaft ein, wie in der Mitteilung zum europäischen Grünen Deal vom Dezember 2019 und in der Strategie zur Finanzierung einer nachhaltigen Wirtschaft dargelegt.

Der Vorschlag für ESG-Ratings wird diese Agenda unterstützen, indem er die Transparenz der Tätigkeiten einer wichtigen Art von Finanzmarktteilnehmern verbessert, die auch dazu beitragen wird, private Investitionen in nachhaltige Projekte und Tätigkeiten zu lenken.

Dieser Legislativvorschlag ist mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

Die ESMA würde damit beauftragt werden, Zulassungen zu erteilen und den Sektor laufend zu überwachen, was weitere Ressourcen erfordern würde. Der jährliche Kostenanstieg wird auf insgesamt rund 3,7 bis 3,8 Mio. EUR geschätzt. Diese Kosten werden nicht aus dem EU-Haushalt getragen, da der Vorschlag eine Bestimmung enthält, die es der ESMA ermöglicht, Zulassungs- und Aufsichtsgebühren von ESG-Rating-Anbietern zu erheben 58 , um so alle Aufsichtskosten zu decken. Dies ist ähnlich wie in anderen Bereichen, in denen die ESMA für die Beaufsichtigung bestimmter Unternehmen (z. B. Ratingagenturen) zuständig ist.

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

 befristete Laufzeit

   Geltungsdauer des Vorschlags/der Initiative: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ

   Finanzielle Auswirkungen von JJJJ bis JJJJ

 unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von 2022 bis 2024,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 59

 Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission über

   Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

◻ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

◻ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

☑ Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71

◻ öffentlich-rechtliche Körperschaften

◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten

◻ Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten

◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

Bemerkungen

Entfällt

 

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 

2.1.Überwachung und Berichterstattung 

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Die ESA berichten im Einklang mit bestehenden Vereinbarungen regelmäßig über ihre Tätigkeiten (u. a. interne Berichterstattung an die Geschäftsleitung, Berichterstattung an den Rat der Aufseher und das Direktorium und Erstellung von Jahresberichten), und ihr Ressourceneinsatz und ihre Leistung unterliegen Audits durch den Rechnungshof und den Internen Auditdienst der Kommission. Das Monitoring und die Berichterstattung bezüglich der im Vorschlag enthaltenen Maßnahmen werden die bereits bestehenden sowie alle neuen Anforderungen erfüllen, die sich aus diesem Vorschlag ergeben.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Die Verwaltung erfolgt indirekt über die ESA. Der Finanzierungsmechanismus würde durch Zulassungs- und Aufsichtsgebühren umgesetzt, die die ESMA von ESG-Rating-Anbietern erhebt.

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Was die rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken sowie den effizienten und effektiven Einsatz der Mittel anbelangt, wird davon ausgegangen, dass die vorgeschlagene Verordnung keine wesentlichen neuen Risiken birgt, die nicht schon im bestehenden Rahmen für die interne Kontrolle abgedeckt wären. Eine neue Herausforderung könnte jedoch darin bestehen, sicherzustellen, dass die Gebühren von den ESG-Rating-Anbietern rechtzeitig erhoben werden.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

Die in den ESA-Verordnungen vorgesehenen Verwaltungs- und Kontrollsysteme sind bereits umgesetzt. Um zu gewährleisten, dass in allen Bereichen des Rahmens für die interne Kontrolle angemessene Standards erreicht werden, arbeiten die ESA eng mit dem Internen Auditdienst der Kommission zusammen. Diese Vereinbarungen werden auch im Hinblick auf die Rolle der ESA gemäß dem vorliegenden Vorschlag gelten. In jedem Haushaltsjahr erteilt das Europäische Parlament jeder ESA auf Empfehlung des Rates Entlastung zur Ausführung ihres Haushaltsplans.


2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der 
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer  

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidatenländern

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

Entfällt

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen wird die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ohne Einschränkung auf die ESA angewandt. Die ESA verfügen über eine eigene Strategie zur Betrugsbekämpfung und einen entsprechenden Aktionsplan. Die verschärften Maßnahmen der ESA im Bereich der Betrugsbekämpfung werden mit den Vorschriften und Leitlinien im Einklang stehen, die von der Haushaltsordnung (Betrugsbekämpfungsmaßnahmen als Teil der wirtschaftlichen Haushaltsführung), der Betrugsbekämpfungspolitik des OLAF, den Bestimmungen der Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission (KOM(2011) 376) sowie dem Gemeinsamen Konzept für die dezentralen Agenturen der EU (Juli 2012) und dem damit verbundenen Fahrplan vorgegeben werden. Die Verordnungen zur Errichtung der ESA sowie die Haushaltsordnungen der ESA enthalten die Bestimmungen über die Ausführung und Kontrolle der Haushaltspläne und die geltenden Finanzregelungen der ESA, einschließlich derer zur Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der 
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer  

GM/NGM 60

von EFTA-Ländern 61

von Kandidatenländern 62

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

Entfällt

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

·Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben 

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen 
Finanzrahmens

Nummer

[Bezeichnung……………...……………………………………………………]

[Einrichtung]: <…….>

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

Titel 1:

Verpflichtungen

(1)

Zahlungen

(2)

Titel 2:

Verpflichtungen

(1a)

Zahlungen

(2a)

Titel 3:

Verpflichtungen

(3a)

Zahlungen

(3b)

Mittel INSGESAMT 
für [Einrichtung] <…….>

Verpflichtungen

=1+1a+3a

Zahlungen

=2+2a

+3b





Rubrik des Mehrjährigen 
Finanzrahmens

7

Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

GD <…….>

• Personal

• Sonstige Verwaltungsausgaben

GD <…….> INSGESAMT

Mittel

Mittel INSGESAMT 
unter der RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT 
unter den RUBRIKEN 1 bis 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Verpflichtungen

Zahlungen

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Mittel der ESMA 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art 63

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamtzahl

Gesamtkosten

EINZELZIEL Nr. 1: Aufnahme von Unternehmen in das aufsichtliche Meldesystem

- Ergebnis

Aufgenommene Unternehmen

40

0,035

10

0,005

9

0,005

59

0,045

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

40

0,035

10

0,005

9

0,005

59

0,045

EINZELZIEL Nr. 2

- Ergebnis

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

GESAMTKOSTEN

40

0,035

10

0,005

9

0,005

59

0,045

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Humanressourcen der ESMA

3.2.3.1.Zusammenfassung

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AD)

0,587

1,198

1,222

3,006

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AST)

0,098

0,200

0,203

0,501

Vertragsbedienstete

0,918

1,873

1,720

4,512

Abgeordnete nationale Sachverständige

INSGESAMT 64

1,603

3,271

3,145

8,020

Personalbedarf (VZÄ):

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AD)

6

6

6

18

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AST)

1

1

1

3

Vertragsbedienstete

12

12

10

34

Abgeordnete nationale Sachverständige

INSGESAMT

19

19

17

3.2.3.2.Geschätzter Personalbedarf bei der übergeordneten GD

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit höchstens einer Dezimalstelle)

Jahr 
N

Jahr 
N+1

Jahr N+2

Jahr N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

·Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 und 20 01 02 02 (in den zentralen Dienststellen und in den Vertretungen der Kommission)

20 01 02 03 (in den Delegationen)

01 01 01 01 (Indirekte Forschung)

10 01 05 01 (Direkte Forschung)

 Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – VZÄ) 65

20 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

20 02 03 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)

Haushaltslinie(n) (bitte angeben)  66

- in den zentralen Dienststellen 67  

- in den Delegationen

01 01 01 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Externes Personal

Einzelheiten der Kostenberechnung für die Vollzeitäquivalente sind im Anhang V in Abschnitt 3 anzugeben.

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen 

   Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Neuprogrammierung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

Entfällt

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des Mehrjährigen Finanzrahmens 68 .

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

Entfällt

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter 

   Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

   Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2023

2024

2025

2026

2027

Insgesamt

Schätzung der durch Aufsichtsgebühren gedeckten Kosten

1,911

3,833

3,685

9,430

Kofinanzierung INSGESAMT (einschließlich der Rentenbeiträge des Arbeitgebers)

1,911

3,833

3,685

9,430

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

   auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

   Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 69

Jahr 
N

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Artikel ….

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.



Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten

Allgemeine Annahmen:

·Die Rechtsvorschriften treten im zweiten Halbjahr 2024 in Kraft.

·Die direkte Beaufsichtigung und die Anwendung der Gebühren werden sechs Monate später, im Jahr 2025, beginnen.

·Die Kosten für zusätzliche Personalausgaben (Titel I) wurden auf der Grundlage der ab Januar 2023 geltenden durchschnittlichen Personalkosten von 171 000 EUR pro Bedienstetem auf Zeit und 91 000 EUR pro Vertragsbedienstetem berechnet (d. h. die Standardkosten ohne die Standardsachkosten („Habillage“) für Gebäude und IT in Verbindung mit zusätzlichen VZÄ in Höhe von 29 000 EUR).

Der derzeit für Paris geltende Berichtigungskoeffizient (118,7) wurde auf diese Standardkosten angewandt, die dann für die Jahre nach 2023 mit 2 % indexiert wurden (wie bei der Programmplanung des Unionshaushalts üblich, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Inflation in einigen Jahren geringer und in anderen möglicherweise höher ist).

·Die Kosten für zusätzliche Infrastruktur- und Betriebsausgaben (Titel II) wurden anhand der Standardzuweisung („Habillage“) von 29 000 EUR für Gebäude- und IT-Kosten im Zusammenhang mit zusätzlichen VZÄ berechnet, die für die Jahre nach 2023 mit 2 % indexiert wurden. Darüber hinaus wurden Standardkosten von 2500 EUR pro VZÄ (ebenfalls indexiert mit 2 % für die Jahre nach 2023) für sonstige Verwaltungskosten, die nicht durch die Zuweisung „Habillage“ abgedeckt sind, berücksichtigt.

Die voraussichtlichen Auswirkungen auf den Unionshaushalt wurden auf folgender Grundlage geschätzt:

Titel I – Personalausgaben

·Die Berechnungen beruhen auf folgenden Daten: In der EU sind 59 Unternehmen tätig, davon 30 in der EU und 29 außerhalb der EU. Für Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU gibt es drei Möglichkeiten, Dienstleistungen in der EU zu erbringen: a) Gleichwertigkeit, b) Übernahme, c) Anerkennung. Die Intensität der Aufsichtsaufgaben wird je nach Standort der Anbieter (EU vs. Nicht-EU) variieren.

Unternehmen mit Sitz in der EU: In diesem Fall 30 ESG-Anbieter mit Sitz in der EU (drei große, sechs mittlere, neun kleine und zwölf Kleinstunternehmen): i) Im Jahr (n) werden sechs Monate für die Zulassung von 30 Unternehmen mit Sitz in der EU (Vertragsbedienstete) + sechs Monate für die Beaufsichtigung der bereits zugelassenen Unternehmen (Bedienstete auf Zeit) benötigt. ii) Im Jahr (n)+1 Beaufsichtigung von 30 Unternehmen. iii) Im Jahr (n)+2 Beaufsichtigung von 30 Unternehmen.

·Annahmen über EU-Anbieter: Die Kommission schätzt auf der Grundlage der Beiträge der ESMA, dass für die Beaufsichtigung eines großen ESG-Rating-Anbieters 1,7 VZÄ und für die Beaufsichtigung eines kleinen ESG-Rating-Anbieters 0,2 VZÄ erforderlich wären. Dies beruht auf der Annahme, dass ESG-Ratings nicht so systemrelevant sind wie Kreditratings und daher ein geringeres Maß an Aufsichtsintensität erfordern werden, als die ESMA derzeit für Ratingagenturen verwendet. Daher hat die Kommission im Vergleich zu Ratingagenturen eine Reduzierung der VZÄ-Zahlen um 50 % angewendet.

·Annahmen für nicht in der EU ansässige ESG-Rating-Anbieter:

Wir haben für Nicht-EU-Anbieter 0,1 VZÄ (die Hälfte der Zeit, die einem in der EU ansässigen ESG-Kleinstanbieter zugewiesen wurde) berücksichtigt, wobei 29 nicht in der EU ansässige ESG-Anbieter berücksichtigt wurden, sowie eine Pauschalgebühr von 3000 EUR pro ESG-Anbieter außerhalb der EU (die Hälfte der Gebühren, die zertifizierten Ratingagenturen in Rechnung gestellt werden (6000 EUR)).

·Es sei darauf hingewiesen, dass sich der Personalbestand im Rahmen des ESG-Rating-Mandats (mehr Vertragsbedienstete als Bedienstete auf Zeit) vom Ansatz für Ratingagenturen unterscheidet. In beiden Fällen hat die ESMA ein Mandat für die direkte Beaufsichtigung, im Falle von Ratingagenturen verfügt sie jedoch über deutlich mehr Bedienstete auf Zeit als Vertragsbedienstete (37 Bedienstete auf Zeit und 14 Vertragsbedienstete), um sicherzustellen, dass qualifiziertes und erfahrenes Personal dauerhaft beschäftigt wird.

·Wir halten es für wahrscheinlich, dass das einmalige Arbeitsaufkommen im ersten Jahr (Jahr 2025) in Bezug auf die Zulassung einen Spitzenwert erreichen wird. In dieser Hinsicht wird es wichtig sein, dass die ESMA von Anfang an die oben genannten 19 VZÄ erhält, um diesen Spitzenwert zu bewältigen. Bis 2027 dürfte sich die anfänglich hohe Arbeitsbelastung bei der Registrierung und Zulassung verringern, und die Zahl der vorläufigen Vertragsbediensteten könnte verringert werden, sodass die Gesamtzahl der VZÄ auf 17 reduziert werden kann. Im Jahr 2027 wird die ESMA jedoch für die Beaufsichtigung aller in den Jahren 2025 und 2026 registrierten und zugelassenen Unternehmen zuständig sein, weshalb die vorgeschlagene Verringerung nicht zu umfangreich sein kann.

·Für die Zahl der VZÄ für die direkte Beaufsichtigung von ESG-Rating-Anbietern wurden weniger als 50 % der VZÄ für die direkte Beaufsichtigung von Ratingagenturen veranschlagt (insgesamt 51 VZÄ für Ratingagenturen gegenüber 19 VZÄ im Zeitraum 2025/2026 und 17 VZÄ im Jahr 2027 für ESG-Rating-Anbieter). Dies gilt als Mindestpersonal, das eine ordnungsgemäße direkte Beaufsichtigung des Markts von 59 Unternehmen sicherstellen kann.

Titel III – Operative Ausgaben

·Begründung für Ausgaben in Höhe von 35 000 EUR für die Aufnahme von Unternehmen in das aufsichtliche Meldesystem. Diese Ausgaben sind notwendig, um im System, das die ESMA für aufsichtliche Meldungen verwendet, ein Modul mit der Bezeichnung BWise einzurichten. Angesichts des neuen Mandats der direkten Beaufsichtigung muss das aufsichtliche Meldesystem erweitert werden. Zusätzlich zu den anfänglichen Kosten wird eine regelmäßige jährliche Wartungsgebühr in Höhe von 5000 EUR anfallen.

·Das Meldesystem ermöglicht es der ESMA, von Unternehmen erhaltene aufsichtliche Unterlagen zu verarbeiten, und trägt dazu bei, die manuelle Arbeit beim Öffnen und Speichern von E-Mail-Anhängen zu verringern. Es trägt somit zur Senkung der VZÄ-Kosten bei.

Geschätzte Ausgaben, die durch Gebühren für alle von der ESMA wahrgenommenen Aufgaben im Bereich der direkten Beaufsichtigung gedeckt werden sollen

EUR

ESMA

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

Titel 1: Personalausgaben 

Verpflichtungen

(1)

1 603 618

3 271 382

3 145 675

8 020 675

Zahlungen

(2)

1 603 618

3 271 382

3 145 675

8 020 675

Titel 2: Infrastruktur- und Betriebsausgaben

Verpflichtungen

(1a)

273 105

557 134

534 849

1 365 088

Zahlungen

(2a)

273 105

557 134

534 849

1 365 088

Titel 3: operative Ausgaben

Verpflichtungen

(3a)

35 000

5 000

5 000

45 000

Zahlungen

(3b)

35 000

5 000

5 000

45 000

Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

=1+1a+3a

1 911 724

3 833 516

3 685 523

9 430 763

Zahlungen

=2+2a+3b

1 911 724

3 833 516

 

3 685 523

9 430 763

(1)    Mitteilung der Kommission über die Strategie zur Finanzierung einer nachhaltigen Wirtschaft COM(2021) 390 final . 
(2)    Mitteilung der Kommission „Der europäische Grüne Deal“, COM(2019) 640 final.
(3)    Diese Bausteine sind: 1) ein Klassifizierungssystem oder eine „Taxonomie“ nachhaltiger Tätigkeiten, 2) ein Offenlegungsrahmen für Nicht-Finanz- und Finanzunternehmen und 3) Anlageinstrumente, einschließlich Benchmarks, Standards und Gütezeichen.
(4)    Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014, der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen.
(5)    Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088.
(6)    Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor.
(7)    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische grüne Anleihen, COM(2021) 391 final.
(8)    Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und für Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte.
(9)    Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erläuterung in der Referenzwert-Erklärung, wie Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren in den einzelnen Referenzwerten, die zur Verfügung gestellt und veröffentlicht werden, berücksichtigt werden.
(10)    Siehe Abschnitt 2 zur Problemstellung der Folgenabschätzung.
(11)    Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2023) [XXX].
(12)     Risikobasierter und datengesteuerter Ansatz der ESMA bei der Beaufsichtigung .
(13)    Eine kleine Gruppe quantitativer Analysten entwickelt ein datengesteuertes ESG-Rating-Modell, das ab dem ersten Tag eine sehr breite feste Abdeckung aufweist.
(14)    Innovatives, aber nicht einnahmenschaffendes Geschäft, das ab der Gründung mehr als sieben Jahre für den Abschluss seines ESG-Rating-Modells benötigt.
(15)    Dies wird in enger Zusammenarbeit mit der Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen geschehen, die gemäß Artikel 20 der Taxonomieverordnung Trends in Bezug auf Kapitalflüsse in nachhaltige Investitionen beobachten wird.
(16)    ABl. C , , S. .
(17)    Transformation unserer Welt: Die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (UN 2015).
(18)    COM(2016) 739 final.
(19)    CO EUR 17, CONCL. 5.
(20)    Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 „Der europäische Grüne Deal“, COM(2019) 640 final.
(21)    Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter; LGBTIQ-Gleichstellungsstrategie; Strategischer Rahmen für die Roma; Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen.
(22)    Aktionsplan der Europäischen Kommission: Finanzierung nachhaltigen Wachstums, COM(2018) 97 final.
(23)    Europäische Kommission, Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion, „Study on sustainability-related ratings, data and research“, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2021, https://data.europa.eu/doi/10.2874/14850 .
(24)    Mitteilung der Kommission über die Strategie zur Finanzierung einer nachhaltigen Wirtschaft COM(2021) 390 final .
(25)     IOSCO-Bericht über ESG-Ratings und Anbieter von Datenprodukten , abrufbar unter: https://www.iosco.org/library/pubdocs/pdf/IOSCOPD690.pdf .
(26)    Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
(27)    Verordnung (EU) XX/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals (ESAP) für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L [...] vom [...], S. [...]).
(28)    Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
(29)    ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(30)    Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1).
(31)    Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(32)    Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
(33)    Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).
(34)    Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1).
(35)    Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18).
(36)    Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 98).
(37)    Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).
(38)    Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).
(39)    Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37).
(40)    Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1).
(41)    Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1).
(42)    Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).
(43)    Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).
(44)    Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).
(45)    Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG, 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).
(46)    Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).
(47)    Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1).
(48)    COM(2020) 593 final.
(49)    Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1).
(50)    Verordnung Nr. 1 des Rates zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 17 vom 6.10.1958, S. 385).
(51)    Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(52)    Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1).
(53)    Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).
(54)    Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(55)    Beschluss der Kommission vom 6. Juni 2001 zur Einsetzung des Europäischen Wertpapierausschusses (ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 45).
(56)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(57)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(58)    Relative Höhe der Gebühren in Abhängigkeit von der Größe der ESG-Rating-Anbieter. Die Abwälzung der Aufsichtskosten auf beaufsichtigte Unternehmen ist eine gängige Praxis im Finanzsektor.
(59)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/DE/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx .
(60)    GM = Getrennte Mittel / NGM = Nicht getrennte Mittel.
(61)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(62)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(63)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer).
(64)    Alle kapitalgedeckten Gebühren (einschließlich der Rentenbeiträge des Arbeitgebers).
(65)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(66)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(67)    Hauptsächlich für die Fonds der EU-Kohäsionspolitik, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFAF).
(68)    Siehe Artikel 12 und 13 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2093/2020 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027.
(69)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.

Straßburg, den 13.6.2023

COM(2023) 314 final

ANHÄNGE

des

Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates

über die Transparenz und Integrität der Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance (ESG)

{SEC(2023) 241 final} - {SWD(2023) 204 final} - {SWD(2023) 207 final}


ANHANG I
Angaben im Zulassungsantrag

Ein Zulassungsantrag muss alle folgenden Angaben enthalten:

a)vollständiger Name des Antragstellers, Anschrift des eingetragenen Sitzes in der Union, Website des Antragstellers und, soweit verfügbar, Rechtsträgerkennung (LEI);

b)Name und Kontaktdaten einer Kontaktperson;

c)Rechtsstatus des Antragstellers;

d)Eigentumsstruktur des Antragstellers;

e)Identität der Mitglieder der Geschäftsleitung des Antragstellers und ihr Qualifikations-, Erfahrungs- und Ausbildungsniveau;

f)Zahl der Analysten, Mitarbeiter und sonstiger unmittelbar an Bewertungstätigkeiten beteiligter Personen und ihr Erfahrungs- und Ausbildungsniveau;

g)Beschreibung der vom Antragsteller angewandten Verfahren und Methoden für die Abgabe und Überprüfung von ESG-Ratings;

h)vom Antragsteller angewandte Strategien oder Verfahren zur Ermittlung, Bewältigung und Offenlegung von Interessenkonflikten gemäß Artikel 14 der Verordnung;

i)gegebenenfalls Unterlagen und Informationen im Zusammenhang mit bestehenden oder geplanten Vereinbarungen zur Auslagerung von unter diese Verordnung fallenden Tätigkeiten;

j)gegebenenfalls Angaben zu anderen Tätigkeiten, die der Antragsteller durchführt oder durchzuführen beabsichtigt.



ANHANG II
Organisatorische Anforderungen

1.Aufbewahrungspflichten

ESG-Rating-Anbieter führen Aufzeichnungen über alle folgenden Punkte:

a)für jedes ESG-Rating in Form einer Stellungnahme die Identität der an der Festlegung des ESG-Ratings beteiligten Rating-Analysten, die Identität der Personen, die das ESG-Rating genehmigt haben, Angaben dazu, ob es sich um ein beauftragtes oder unbeauftragtes ESG-Rating handelt, und das Datum, zu dem die ESG-Rating-Maßnahme durchgeführt wurde;

b)für jedes ESG-Rating in Form einer Punktebewertung die Identität der für die Entwicklung der regelbasierten Methodik verantwortlichen Personen und die Identität der Personen, die die Rating-Methode genehmigt haben;

c)die Buchführungsdaten für die von einem bewerteten Unternehmen oder einem mit ihm verbundenen Dritten oder einem Nutzer der Ratings erhaltenen Entgelte;

d)die Kontenaufzeichnungen für jeden Abonnenten der ESG-Ratings;

e)die Aufzeichnungen zur Dokumentation der etablierten Verfahren und Rating-Methoden, die der ESG-Rating-Anbieter zur Bestimmung von ESG-Ratings verwendet;

f)die internen Aufzeichnungen und externen Mitteilungen und Dateien, einschließlich nicht öffentlicher Informationen und Arbeitspapiere, die als Grundlage für Entscheidungen über ein ESG-Rating herangezogen wurden;

g)Angaben zu den Verfahren und Maßnahmen, die von dem ESG-Rating-Anbieter angewandt wurden, um dieser Verordnung nachzukommen;

h)die für die Bestimmung eines ESG-Ratings verwendete Methodik;

i)Änderungen oder Abweichungen von Standardverfahren und -methoden;

j)alle Unterlagen über Beschwerden, einschließlich der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen.

2.Auslagerung

Wenn ESG-Rating-Anbieter Funktionen oder relevante Dienstleistungen oder Tätigkeiten bei der Bereitstellung eines ESG-Ratings an einen Dienstleister auslagern, stellt der ESG-Rating-Anbieter sicher, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)Der Dienstleister verfügt über die notwendigen Fähigkeiten und Kapazitäten sowie alle gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen für eine zuverlässige und professionelle Wahrnehmung der ausgelagerten Aufgaben, Dienstleistungen oder Tätigkeiten.

b)Der ESG-Rating-Anbieter leitet angemessene Schritte ein, falls Zweifel daran bestehen, dass der Dienstleister die ausgelagerten Aufgaben wirkungsvoll und unter Einhaltung aller geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften wahrnimmt.

c)Der ESG-Rating-Anbieter verfügt weiterhin über die notwendigen Fachkenntnisse, um die ausgelagerten Aufgaben wirksam zu überwachen und die mit der Auslagerung verbundenen Risiken zu bewältigen.

d)Der Dienstleister unterrichtet den ESG-Rating-Anbieter über jede Entwicklung, die seine Fähigkeit, die ausgelagerten Aufgaben wirkungsvoll und unter Einhaltung aller geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften wahrzunehmen, wesentlich beeinträchtigen könnte.

e)Der ESG-Rating-Anbieter kann die Auslagerungsvereinbarungen, sofern erforderlich, beenden.

f)Der ESG-Rating-Anbieter trifft geeignete Maßnahmen, darunter Notfallpläne, um unnötige operationelle Risiken im Zusammenhang mit der Beteiligung des Dienstleisters am Prozess der Bestimmung des ESG-Ratings zu vermeiden.



ANHANG III
Offenlegungspflichten

1.Mindestoffenlegungspflichten gegenüber der Öffentlichkeit

Gemäß Artikel 12 der Verordnung veröffentlichen ESG-Rating-Anbieter auf ihrer Website und über das zentrale europäische Zugangsportal (ESAP) mindestens Folgendes:

a)einen umfassenden Überblick über die verwendeten Rating-Methoden (und diesbezügliche Änderungen), einschließlich der Frage, ob die Analyse vergangenheits- oder zukunftsorientiert ist;

b)einen umfassenden Überblick über die Datenprozesse (Datenquellen, auch ob sie öffentlich oder nicht öffentlich sind und ob sie aus Nachhaltigkeitserklärungen gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2464 stammen, Schätzung der Eingabedaten bei Nichtverfügbarkeit, Häufigkeit der Datenaktualisierungen);

c)Informationen darüber, ob und wie die Methoden auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen;

d)Informationen über das Ziel der Ratings, wobei klar anzugeben ist, ob das Rating Risiken, Auswirkungen oder andere Dimensionen bewertet;

e)den Anwendungsbereich des Ratings – d. h., ob es sich um ein aggregiertes Rating (Aggregation der Faktoren E und S und G) oder ein Rating einzelner Faktoren oder spezifischer Aspekte (z. B. Übergangsrisiken) handelt;

f)im Falle eines aggregierten ESG-Ratings: Gewichtung der drei übergeordneten Kategorien von ESG-Faktoren (z. B. 33 % Umwelt, 33 % Soziales, 33 % Governance) und Erläuterung der Gewichtungsmethode, einschließlich des Gewichts jedes einzelnen E-, S- und G-Faktors;

g)innerhalb der E-, S- oder G-Faktoren Spezifizierung der Themen, die von dem ESG-Rating/der ESG-Punktebewertung abgedeckt werden, und Angabe, ob sie den Themen aus den gemäß Artikel 29b der Richtlinie 2013/34/EU entwickelten Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung entsprechen;

h)Angaben dazu, ob das Rating in absoluten oder relativen Werten ausgedrückt ist;

i)gegebenenfalls Verweis auf den Einsatz künstlicher Intelligenz (KI) bei der Datenerhebung oder beim Rating/Scoring von Daten;

j)allgemeine Informationen über die Kriterien für die Festlegung der Gebühren für die Kunden, unter Angabe der verschiedenen berücksichtigten Elemente, wie z. B. Beteiligung von Datenanalysten, IT-Ausrüstung, Erwerb von Daten;

k)etwaige Einschränkungen bei den Datenquellen, die für die Erstellung von ESG-Ratings verwendet werden.

2.Zusätzliche Offenlegungspflichten gegenüber Nutzern von ESG-Ratings und Unternehmen mit ESG-Rating, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/34/EU fallen

Zusätzlich zu den in Artikel 13 der Verordnung genannten Elementen stellen ESG-Rating-Anbieter europäischen regulierten Finanzunternehmen und Unternehmen im Geltungsbereich der Richtlinie 2013/34/EU, die einem solchen Rating unterliegen, folgende Informationen zur Verfügung:

a)einen detaillierteren Überblick über die verwendeten Rating-Methoden (und diesbezügliche Änderungen), einschließlich folgender Angaben:

(1)gegebenenfalls wissenschaftliche Erkenntnisse und Annahmen, auf denen die Ratings beruhen,

(2)ob die Analyse vergangenheits- oder zukunftsorientiert ist,

(3)welche Parameter als relevant ausgewählt wurden,

(4)die relevanten KPI je E-, S- und G-Faktor und Gewichtungsmethode,

(5)etwaige Mängel bei den Methoden,

(6)Strategien für die Überarbeitung der Methoden,

(7)letztes Datum der Überarbeitung;

b)einen detaillierteren Überblick über die Datenprozesse, einschließlich folgender Angaben:

(1)detailliertere Erläuterung der verwendeten Datenquellen – auch ob sie öffentlich oder nicht öffentlich sind, wobei anzugeben ist, ob sie sich aus den gemäß Artikel 29b der Richtlinie 2013/34/EU/Taxonomieverordnung/SFDR entwickelten Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung ergeben,

(2)gegebenenfalls die Verwendung von Schätzungen und Branchendurchschnitt sowie Erläuterung der zugrunde liegenden Methodik,

(3)die Grundsätze für die Aktualisierung von Daten und die Überarbeitung historischer Daten, Datum der letzten Datenaktualisierungen,

(4)Kontrollen der Datenqualität,

(5)gegebenenfalls alle Schritte, die ergriffen wurden, um Beschränkungen bei den Datenquellen zu beseitigen;

c)gegebenenfalls Informationen über die Zusammenarbeit mit bewerteten Unternehmen;

d)gegebenenfalls eine Erläuterung der KI-Methodik, die bei der Datenerhebung oder dem Rating-Verfahren verwendet wurde;

e)im Falle wichtiger neuer Informationen über ein bewertetes Unternehmen, die das Ergebnis eines ESG-Ratings beeinflussen können, teilen die ESG-Rating-Anbieter mit, wie sie diese Informationen berücksichtigt haben und ob sie das entsprechende ESG-Rating geändert haben.