EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 24.5.2023
COM(2023) 278 final
2023/0166(COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 im Hinblick auf eine Modernisierung des Basisinformationsblatts
(Text von Bedeutung für den EWR)
{SWD(2023) 278-279}
{SEC(2023) 330}
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Die Kommission möchte eine Wirtschaft im Dienste der Menschen schaffen und will deshalb, wie im Arbeitsprogramm 2023 angekündigt, dafür sorgen, dass der Rechtsrahmen für Kleinanleger-Produkte die Rechte der Verbraucher stärkt, die Märkte besser und gerechter macht und letztlich die notwendigen Voraussetzungen schafft, um Kleinanleger stärker an den Kapitalmärkten zu beteiligen.
In ihrem
neuen Aktionsplan für die Kapitalmarktunion
vom September 2020 teilte die Europäische Kommission ihre Absicht mit, eine Strategie für Kleinanleger-Produkte in Europa vorzulegen, die sicherstellt, dass Kleinanleger die Kapitalmärkte in vollem Umfang nutzen können und dass die verschiedenen Rechtsinstrumente untereinander schlüssig und kohärent sind.
Ein zentrales Ziel der Kapitalmarktunion besteht darin sicherzustellen, dass die Verbraucher die Investitionsmöglichkeiten der Kapitalmärkte in vollem Umfang nutzen können. Auch wenn die Beteiligung von Kleinanlegern an den Kapitalmärkten aufgrund der unterschiedlichen historischen und sozioökonomischen Bedingungen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr unterschiedlich ist, sollten Kleinanleger auf den Kapitalmärkten der EU doch in der Lage sein, bessere Anlageergebnisse zu erzielen, als derzeit der Fall ist.
Die beiden gesetzgebenden Organen teilen dieses Ziel:
Am 3. Dezember 2020 hat der Rat in seinen
Schlussfolgerungen zum Aktionsplan der Kommission für die Kapitalmarktunion
die Kommission aufgefordert, die Umsetzung der Teile des Aktionsplans einzuleiten, die darauf abstellen, die Anlagetätigkeit – auch und insbesondere durch Kleinanleger innerhalb der Europäischen Union – zu fördern und dabei gleichzeitig ein hohes Niveau beim Verbraucher- und Anlegerschutz aufrechtzuerhalten.
Am 8. Oktober 2020 nahm das Europäische Parlament eine
Entschließung zur Weiterentwicklung der Kapitalmarktunion
an, in der Maßnahmen für eine stärkere Beteiligung von Kleinanlegern an den Kapitalmärkten weitgehend unterstützt wurden. In der Entschließung wurde betont, dass eine stärkere Beteiligung von Kleinanlegern einen Wandel der Investitionskultur erfordert und dass es zu einem solchen Wandel erst dann kommen wird, wenn die Kleinanleger davon überzeugt sind, dass Investitionen auf den Kapitalmärkten für sie erstrebenswert sind und die zugehörigen Risiken hinnehmbar und klar definiert sind.
Mit diesem Vorschlag wird die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) geändert. Mit dem Inkrafttreten der PRIIP-Verordnung und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission am 1. Januar 2018 wurden die Informationen für Kleinanleger verbessert und standardisiert. Für die Anleger ist es nun einfacher, die wichtigsten Merkmale einer ganzen Palette von Anlageprodukten zu verstehen und Produkte zu vergleichen, auch Produkte unterschiedlicher Art (z. B. Versicherungsanlageprodukte, Investmentfonds oder strukturierte Einlagen). Seit Januar 2023 gelten auch Investmentfonds, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/65/EG betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-Richtlinie) fallen, als PRIIP, da die bis dahin geltende Ausnahme weggefallen ist. Die Kohärenz der Offenlegungen zu Anlageprodukten für Kleinanleger wurde dadurch weiter verbessert.
Dieser Vorschlag enthält gezielte Änderungen des Rechtsrahmens für PRIIP und ist im Einklang mit Maßnahme 8 des Aktionsplans zur Kapitalmarktunion vom September 2020 Teil der EU-Strategie für Kleinanleger. In Fragen der Offenlegungen zielt die EU-Strategie für Kleinanleger auf eine Verbesserung der Informationen ab, um Anleger besser in die Lage zu versetzen, fundierte Anlageentscheidungen zu treffen. Zu diesem Zweck sollen Offenlegungen an das digitale Umfeld und die sich wandelnden Bedürfnisse von Kleinanlegern angepasst werden; zudem wird für mehr Klarheit über den Anwendungsbereich von PRIIP im Falle von Unternehmensanleihen mit Make-Whole-Klauseln und Sofortrenten gesorgt. Beim vorliegenden Vorschlag handelt es sich nicht um eine Initiative im Rahmen des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT).
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Dieser Vorschlag baut auf bestehenden Vorschriften über PRIIP-Basisinformationsblätter, die Hersteller und Vertreiber von Anlageprodukten Kleinanlegern bereitstellen müssen, auf und verbessert diese. Er enthält gezielte Änderungen dieses Rahmens, lässt jedoch die wichtigsten Bestimmungen intakt.
Dieser Vorschlag bildet zusammen mit der Omnibus-Richtlinie (COM(2023) 279) ein Maßnahmenpaket zur Stärkung des Schutzes von Kleinanlegern, wobei sich die beiden Vorschläge komplementieren und stärken. Die Omnibus-Richtlinie ändert die EU-Richtlinien über i) die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen („MiFID“), ii) die Erbringung von Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebsdiensten an Dritte („IDD“), iii) die Aufnahme und Ausübung der Versicherungstätigkeit in der EU („Solvabilität II“), iv) die Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren („OGAW“) und v) Verwalter alternativer Investmentfonds („AIFMD“).
Was die Offenlegungspflichten gegenüber Kleinanlegern betrifft, so wird die Omnibus-Richtlinie die Kohärenz der Offenlegungen unter den verschiedenen Rechtsinstrumenten verbessern und den Kleinanlegern mehr Transparenz bezüglich ihrer Anlagen und der Lebensdauer von Investitionen bieten, auch in Bezug auf die Kosten. Gezielte Änderungen der MiFID II und des IDD-Rahmens sollen sicherstellen, dass die Kosten von Anlageprodukten in einem standardisierten und leicht verständlichen Format dargestellt werden, und zwar vor Abschluss einer Transaktion. Gleichzeitig würde präziser festgelegt, dass Unternehmen verpflichtet sind, ihren Kunden jährlich eine Erklärung vorzulegen, in der sie diese ex post über die tatsächlich entstandenen Kosten, aber auch über die Wertentwicklung ihres Portfolios informieren.
Die in dieser Verordnung vorgeschlagenen Maßnahmen zur Offenlegung von Produktinformationen ergänzen andere Maßnahmen der Omnibus-Richtlinie, mit denen Mängel in verschiedenen Bereichen der Kleinanleger-Produkte behoben werden:
neue Vorschriften zum Schutz von Kleinanlegern vor irreführendem Marketing und Praktiken, bei denen Vorteile hervorgehoben, potenzielle Risiken jedoch heruntergespielt werden;
Verbot von Anreizen für „reine Verkäufe“ und Bekämpfung einer unausgewogenen Beratung durch Stärkung des Grundsatzes des besten Interesses, Einführung neuer Kriterien für ein Handeln „im besten Interesse des Kunden“ sowie Verbesserung der Transparenz;
Änderungen der Produktaufsichts- und Governance-Vorschriften, um sicherzustellen, dass keine unangemessenen Kosten in Rechnung gestellt werden und die Produkte den Kleinanlegern ein gutes Preis-Leistungs-Verhältnis bieten;
weitere Maßnahmen zur Verbesserung von Finanzkompetenz, Anlegerkategorisierung und der Beurteilung von Eignung und Angemessenheit, Verbesserung der beruflichen Qualifikation von Finanzberatern und Verbesserung der aufsichtlichen Durchsetzung.
Die in der Anlagestrategie für Kleinanleger enthaltenen Maßnahmen ergänzen somit die gezielten Änderungen der PRIIP-Basisinformationsblätter.
Dieser Vorschlag steht im Einklang mit der EU-Politik für ein nachhaltiges Finanzwesen. Der neu ins PRIIP-Basisinformationsblatt aufgenommene Abschnitt zur Nachhaltigkeit ergänzt den Rahmen für nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor. Er baut auf Daten auf, die bereits im Rahmen der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten (Offenlegungsverordnung) und der Taxonomieverordnung (EU) 2020/852 bereitzustellen sind, um Doppelarbeit und unnötige Kosten für die Finanzbranche zu vermeiden. Zudem wird dafür gesorgt, dass der PRIIP-Rahmen auch mit möglichen künftigen Änderungen der Offenlegungsverordnung und der EU-Taxonomie vereinbar ist. Deshalb ist in diesem Vorschlag vorgesehen, die Spezifizierungen für die Berechnung und Darstellung der ausgewählten Indikatoren für technische Regulierungsstandards von den ESA ausarbeiten zu lassen. Dies ist besonders wichtig, weil die Kommissionsdienststellen eine umfassende Bewertung der Umsetzung der Offenlegungsverordnung eingeleitet haben.
Die vorgeschlagenen gezielten Änderungen werden im Hinblick auf die Aufnahme des PRIIP-Basisinformationsblatts in den Anwendungsbereich der Verordnung über ein zentrales europäisches Zugangsportal (ESAP) als kohärent und komplementär erachtet. Vorbehaltlich des Ergebnisses der Verhandlungen über den Kommissionsvorschlag würde das ESAP den Inhalt der PRIIP-Basisinformationsblätter auf einer einzigen Plattform zur Verfügung stellen; die Informationsblätter müssten ab Ende 2027 in einem datenextrahierbaren Format bereitgestellt werden. Abhängig von den Durchführungsmaßnahmen, die im Wege von Durchführungsrechtsakten erlassen werden, könnte dies dazu führen, dass solche Informationen maschinenlesbar sind. Das ESAP wird den Zugang zu den PRIIP-Basisinformationsblättern und deren digitale Nutzung verbessern, da die Informationen in einem datenextrahierbaren Format übermittelt werden müssen; die jetzt vorgeschlagenen gezielten Änderungen würden die Informationen leserfreundlicher machen. Die Vorteile des ESAP für Kleinanleger dürften sich vor allem in einem besseren Zugang zu Online-Tools äußern, die den Vergleich zahlreicher unterschiedlicher Anlageprodukte möglich machen (Erleichterung der Entwicklung solcher Instrumente durch Dritte). Kleinanleger und ihre Berater müssen jedoch weiterhin den Inhalt des Basisinformationsblatts – entweder auf Papier oder in elektronischer Form – lesen, insbesondere wenn sie die Merkmale eines bestimmten Anlageprodukts bewerten. Daher ist es wichtig, parallel zur Bereitstellung dieser Informationen im ESAP das Dokument nutzerfreundlicher zu gestalten. Die mit dieser Verordnung eingeführten Änderungen sollen nach Vorbild eines ähnlichen Dokuments, das im Rahmen der Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) eingeführt wurde, dafür sorgen, dass die digitale Darstellung der Basisinformationen über Anlageprodukte kohärenter wird.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Dieser Vorschlag steht im Einklang mit umfassenderen Strategien und Prioritäten der EU wie dem europäischen Grünen Deal, der digitalen Strategie der EU und der Kapitalmarktunion. Mehr Kohärenz der Informationen für Kleinanleger trägt zu den Zielen der Kapitalmarktunion bei. Relevante Nachhaltigkeitsinformationen werden besser sichtbar gemacht, sodass Kleinanleger Anlageprodukte, die ihren Nachhaltigkeitspräferenzen entsprechen, leichter finden können. Dies wiederum würde einen positiven Beitrag zur durchgängigen Berücksichtigung der Nachhaltigkeit im Finanzsektor und damit zur Verwirklichung der Ziele des europäischen Grünen Deals leisten. Darüber hinaus steht dieser Vorschlag im Einklang mit der Priorität der Kommission, Europa für das digitale Zeitalter zu rüsten.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage der PRIIP-Verordnung ist Artikel 114 AEUV, da in ihr gemeinsame Vorschriften für Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte festgelegt werden. Da in der aktuellen Initiative weitere politische Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele vorgeschlagen werden, würde der entsprechende Legislativvorschlag auf der gleichen Rechtsgrundlage angenommen.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Der Vorschlag steht im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip. Nach diesem Grundsatz sollten Maßnahmen auf EU-Ebene nur dann ergriffen werden, wenn die Ziele von den Mitgliedstaaten allein nicht erreicht werden können. Um Hindernisse für den Vertrieb von Investmentfonds in der EU zu vermeiden, müssen die Produktinformationen harmonisiert werden, um einen Vergleich zwischen Produkten aus verschiedenen Märkten zu ermöglichen. Einheitlichkeit und Rechtssicherheit lassen sich besser gewährleisten, wenn auf EU-Ebene gehandelt wird. Dies gilt sowohl für die bestehende PRIIP-Verordnung selbst als auch für die hier vorgeschlagenen Änderungen.
•Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag steht im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind erforderlich, um Anlageprodukte insbesondere im Hinblick auf ihre Nachhaltigkeitsmerkmale für Kleinanleger transparenter zu gestalten und die damit verbundenen Offenlegungen durch Einsatz digitaler Instrumente ohne unnötigen Verwaltungsaufwand besser zugänglich zu machen. Andere Teile dieses Vorschlags sind notwendig, um für ausreichende Rechtsklarheit und Transparenz in Bezug auf die Kosten bestimmter Produkte, die in den Anwendungsbereich der PRIIP-Verordnung fallen, zu sorgen. Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen wurde in Abschnitt 3 des Folgenabschätzungsberichts zur Anlagestrategie für Kleinanleger bewertet, wobei die Schlussfolgerung lautete, dass sie verhältnismäßig sind.
•Wahl des Instruments
Da es sich bei dem bestehenden Rechtsinstrument um eine Verordnung handelt, ist eine Verordnung erforderlich, um sie zu ändern. Angesichts der Notwendigkeit, die Einheitlichkeit und Kohärenz der Informationen, die Kleinanlegern auf EU-Ebene zur Verfügung stehen, zu gewährleisten, ist eine Verordnung weiterhin das am besten geeignete Rechtsinstrument.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Der Anhang der beigefügten Folgenabschätzung enthält eine Bewertung der einschlägigen Rechtsvorschriften, einschließlich des PRIIP-Rahmens, im Hinblick auf den Schutz von Kleinanlegern.
Dabei wurde der Schluss gezogen, dass die Bestimmungen über die Offenlegung, einschließlich der Offenlegungen zu PRIIP, sich im Großen und Ganzen als wirksam erwiesen haben und dazu führen, dass Kleinanleger vergleichbare Informationen erhalten, die ihnen nützliche Entscheidungshilfen bieten. Allerdings wurden auch einige Mängel in Bezug auf die Lesbarkeit und Nutzerfreundlichkeit der Informationsdokumente festgestellt. Auch die Angaben zu den Kosten sind nicht immer eindeutig. Die bestehenden Offenlegungspflichten zeigen eine starke Effizienz (Kostenwirksamkeit); das Ziel eines besseren Schutzes von Kleinanlegern bei begrenzten Kosten wurde weitgehend erreicht. Dieser Vorschlag schafft mehr Rechtsklarheit in Bezug auf den Anwendungsbereich von PRIIP und befasst sich mit Problemen, die bei der Bewertung ermittelt wurden (z. B. die Frage, ob Unternehmensanleihen mit Make-Whole-Klauseln und Sofortrenten in den Anwendungsbereich der PRIIP fallen). Die in den verschiedenen Rechtsvorschriften enthaltenen Anforderungen an Form, Lesbarkeit, Klarheit, Prägnanz, Sprachgebrauch und umfassende Abdeckung werden als kohärent betrachtet. Einige spezifische Fragen werden in der vorgeschlagenen Omnibus-Richtlinie behandelt, die darauf abzielt, die MiFID- und IDD-Vorschriften besser auf die PRIIP abzustimmen. Die Relevanz der Informationen, die Kleinanlegern in PRIIP-Basisinformationsblättern zur Verfügung gestellt werden, könnte verbessert werden, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass mehr Gewicht auf das digitale Umfeld und die Nachhaltigkeit gelegt werden muss.
•Konsultation der Interessenträger
Die Kommission hat zur Vorbereitung dieses Vorschlags in einer öffentlichen Konsultation, die zwischen dem 11. Mai 2021 und dem 3. August 2021 stattfand, um Rückmeldungen gebeten. Bei der Konsultation wurden die Meinungen eines breiten Spektrums von Interessenträgern eingeholt, die zu verschiedenen Aspekten von Kleinanleger-Produkten, unter anderem zur Funktionsweise und zu möglichen Verbesserungen der PRIIP-Basisinformationsblätter, befragt wurden. Insgesamt nahmen 186 Teilnehmer an der Konsultation teil.
Die Mehrheit der Befragten war sich darin einig, dass vorvertragliche Offenlegungen so weit wie möglich einen eindeutigen Vergleich zwischen verschiedenen Anlageprodukten ermöglichen sollten. Unterschiedliche Ansichten gab es zur Frage, ob die PRIIP-Basisinformationsblätter Kleinanlegern ein besseres Verständnis von Anlageprodukten für Kleinanleger ermöglichen und sie besser in die Lage versetzen, unterschiedliche Anlageprodukte für Kleinanleger sowohl innerhalb einer Produktart als auch zwischen verschiedenen Produktarten zu vergleichen.
Fast die Hälfte der Befragten hielt die Menge der in den PRIIP-Basisinformationsblättern bereitgestellten Informationen für angemessen, andere wünschen sich dagegen entweder mehr oder weniger Informationen. Die Ansichten unterschieden sich je nach Art der Informationen und der Interessenträger. Einigkeit herrschte jedoch darüber, dass mehr nachhaltigkeitsbezogene Informationen wünschenswert wären. Hinsichtlich des Umfangs der PRIIP-Basisinformationsblätter gab es allgemeine Zustimmung zur derzeitigen maximalen Länge von drei Seiten, wobei je nach Gruppen von Interessenträger Unterschiede bestehen. Es bestand weitgehendes Einvernehmen darüber, dass die PRIIP-Basisinformationsblätter etwas mit Informationen überfrachtet sind, und die meisten Befragten sprachen sich für eine Vereinfachung aus. Eine große Mehrheit war gegen häufigere Aktualisierungen der PRIIP-Basisinformationsblätter. Fast die Hälfte der Befragten war der Ansicht, dass Kleinanleger die PRIIP-Basisinformationsblätter leicht finden und darauf zugreifen könnten.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die Empfehlungen des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) zu PRIIP konzentrierten sich darauf, die Basisinformationsblätter verbraucherfreundlicher zu gestalten. Die ESA empfahlen gezielte Änderungen der PRIIP-Verordnung, die in eine Überprüfung des PRIIP-Rahmens eingebettet sein sollten.
Der Gemischte Ausschuss empfahl insbesondere: i) eine bessere Präsentation des Basisinformationsblatts in digitalen Medien und mehr Flexibilität bei der digitalen Präsentation, ii) eine besser sichtbare Darstellung von Umwelt-, Sozial- und Governance-Erwägungen („ESG-Informationen“) in einem eigenen Abschnitt des Basisinformationsblatts, iii) die Bereitstellung mehr konkreter Informationen über die Kosten von Versicherungsprodukten mit mehreren Optionen, iv) mehr Flexibilität in den Basisinformationsblättern, unter anderem durch Zulassung unterschiedlicher Arten von Ergebnisinformationen je nach Produktart. v) eine stärkere Abstimmung der Basisinformationsblätter auf bestimmte Produktarten und vi) die Klärung und Konkretisierung des Anwendungsbereichs der PRIIP-Verordnung durch die Klarstellung, dass bestimmte Unternehmensanleihen ausgeschlossen sind.
In Anhang 2 der beigefügten Folgenabschätzung sind weitere Quellen aufgeführt, die bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags berücksichtigt wurden, einschließlich gezielter Konsultationen von Interessenträgern und Öffentlichkeitsarbeit. Die Kommission zog auch eine umfangreiche Fachliteratur zurate, auf die in der Folgenabschätzung verwiesen wird, insbesondere auf eine speziell in Auftrag gegebene Studie eines von Kantar geleiteten Beraterkonsortiums mit dem Titel „Disclosure, inducements, and suitability rules for retail investors study“, die 2022 veröffentlicht wurde.
In einer frühen Phase floss in die Ausarbeitung dieses Vorschlags auch die Beratung durch das Hochrangige Forum zur Kapitalmarktunion ein, das empfahl, die Offenlegungen im PRIIP-Rahmen zu gegebener Zeit einer erneuten Überprüfung zu unterziehen. Auch die Expertengruppe der Kommission zu Finanzdienstleistungen für Privatkunden (GEGRFS) und die Nutzergruppe „Finanzdienstleistungen“ (FSUG) haben Beiträge geliefert.
•Folgenabschätzung
Dieser Vorschlag stützte sich auf die Folgenabschätzung zur Anlagestrategie für Kleinanleger (SWD(2023) 278-279). Die Folgenabschätzung wurde dem Ausschuss für Regulierungskontrolle („RSB“) am 14. Dezember 2022 vorgelegt und erhielt am 20. Januar 2023 eine befürwortende Stellungnahme (SEC(2023) 330 RSB). Sie wurde anschließend geändert, um der Konsultation des Ausschusses für Regulierungskontrolle Rechnung zu tragen.
In der Folgenabschätzung werden zwei Probleme näher untersucht. Erstens mangelt es Kleinanlegern an relevanten, vergleichbaren und leicht verständlichen Informationen über Anlageprodukte; zudem werden sie durch Marketing-Mitteilungen häufig unangemessen beeinflusst. Zweitens bestehen bei Herstellung und Vertrieb von Anlageprodukten erhebliche Mängel im Hinblick auf Zahlungen für Anreize und den Grad, zu dem die Produktgestaltung Kosteneffizienz und den Wert für den Kleinanleger widerspiegelt. Dies hat weitreichende Folgen, kann zu unzureichendem Schutz und unfairer Behandlung von Anlegern, zu geringeren Anlagerenditen und schlechteren Möglichkeiten zur Kapitalakkumulation führen und negativ auf das Vertrauen von Kleinanlegern und die Marktintegration durchschlagen.
Gezielte Änderungen der PRIIP-Basisinformationsblätter sind Teil der Lösungsvorschläge zur Behebung des ersten Problems und seiner Ursachen („die den Anlegern bereitgestellten Informationen sind für ihre Entscheidungsfindung nicht immer nützlich oder relevant, und sie sind nicht ausreichend an das digitale Umfeld angepasst“). Sie sind in Option 2 – „Gezielte Änderungen der Offenlegungsvorschriften zur Verbesserung ihrer Relevanz für Kleinanleger“ – enthalten, ergänzt durch gezielte Änderungen der Offenlegungsvorschriften der MiFID und der IDD zur Verbesserung der Relevanz von Offenlegungspflichten für Kleinanleger (Teil der begleitenden Omnibus-Richtlinie). Eine weitere Ergänzung wurde in Option 3 – „Gezielte Änderungen zur Behebung von Informationsmängeln in Marketing-Mitteilungen“ betrachtet. Die Optionen 2 und 3 ergänzen sich gegenseitig und würden im Vergleich zum Status quo eine Verbesserung zu vertretbaren Kosten bewirken. Die bevorzugte Option umfasst daher eine Kombination aus diesen beiden Optionen.
In der Folgenabschätzung wurde der Schluss gezogen, dass eine mehrschichtige Darstellung der PRIIP-Basisinformationsblätter und eine zusammenfassende Übersicht Kleinanlegern helfen würden, die wichtigsten Merkmale des Anlageprodukts, das sie in Erwägung ziehen, besser zu verstehen (z. B. Kosten und Risikoniveau) und so ein Produkt auszuwählen, das ihren Bedürfnissen entspricht. Durch die Einführung eines neuen Abschnitts zur Nachhaltigkeit würde sichergestellt, dass Kleinanleger grundlegende Informationen über die Nachhaltigkeitsmerkmale der Produkte, die sie kaufen möchten, klar erkennen und leicht vergleichen können.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags wurde zwar auch das Potenzial zur Vereinfachung und Verringerung des Verwaltungsaufwands geprüft, sein vorrangiges Ziel und das Ziel der umfassenderen Strategie für Kleinanleger bleibt jedoch der Verbraucherschutz. Jegliche Maßnahmen zur Vereinfachung oder Verringerung des Verwaltungsaufwands müssen daher aus Sicht dieses Ziels bewertet werden. Bei der Bewertung konnte kein deutlicher Spielraum für Vereinfachungen und die Verringerung des Verwaltungsaufwands ermittelt werden; zudem wurde festgestellt, dass eine Vereinfachung der PRIIP-Basisinformationsblätter das Verständnis der Anlageprodukte nicht unbedingt verbessern würde. Die Gesamtkosten der Offenlegungen für PRIIP-Produkte wurden angesichts der großen Zahl von Kunden und des Umfangs der verwalteten Vermögenswerte als relativ niedrig eingestuft. Für KMU sind keine nennenswerten Auswirkungen zu erwarten, und der Vorschlag steht im Einklang mit dem „Digital-Check“, da er eine stärkere Nutzung von PRIIP in elektronischer Form fördert.
•Grundrechte
Der Vorschlag wahrt und respektiert die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsätze, insbesondere den Grundsatz eines hohen Verbraucherschutzniveaus für alle EU-Bürgerinnen und -Bürger (Artikel 38). Verbraucher, in diesem Fall Kleinanleger, benötigen relevante, vergleichbare und leicht verständliche Informationen über Anlageprodukte, um fundierte Entscheidungen treffen zu können. Mit diesem Vorschlag werden die PRIIP-Basisinformationsblätter modernisiert, um die Darstellung der Informationen für Kleinanleger, und für Menschen mit Behinderungen, nutzerfreundlicher zu gestalten und so die Wahrscheinlichkeit, dass diese Informationen gelesen und richtig verstanden werden, zu erhöhen.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die Initiative hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der EU. Die Kontrolle über die neuen Vorschriften würde von den nationalen zuständigen Behörden im Rahmen ihrer bestehenden Mandate ausgeübt; ihr Anwendungsbereich wird durch diesen Vorschlag nicht geändert.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Die Kommission wird überwachen, wie gut die vorgeschlagene Verordnung nach ihrer Verabschiedung die in der Folgenabschätzung zur Anlagestrategie für Kleinanleger formulierten Ziele erreicht. Zu diesem Zweck sollen die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) damit beauftragt werden, zu beobachten, ob sich die digitale Darstellung von Informationen, der neue Abschnitt über Nachhaltigkeit und die neuen Vorschriften für Produkte mit mehreren Optionen als wirksam erweisen. Die Kommission wird Trends bei der Anzahl der Beschwerden, die über die Marktüberwachung durch ESMA und EIOPA eingehen, im Auge behalten, um die Qualität der verfügbaren Informationen zu bewerten. Die Kommission wird zu einem geeigneten Zeitpunkt, d. h. wenn u. a. mit der Anwendung der kürzlich geänderten Delegierten PRIIP-Verordnung genügend praktische Erfahrungen und ausreichende Daten gesammelt werden konnten, bewerten, wie gut Offenlegungsdokumente Anleger in die Lage versetzen, fundierte Anlageentscheidungen zu treffen, und könnte in Folge mögliche weitere Änderungen des PRIIP-Rahmens in Betracht ziehen.
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Mit Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a werden die Verweise auf bestehende Rechtsvorschriften (jetzt Verordnung 2017/1129 – „Prospektverordnung“) für Arten von Wertpapieren aktualisiert, für die kein PRIIP-Basisinformationsblatt erstellt werden muss.
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b schließt Kleinanlegerprodukte mit Sofortrenten ohne Rücknahmephase vom Anwendungsbereich der PRIIP-Verordnung aus.
In Artikel 1 Absatz 2 werden Verweise auf die Prospektverordnung aktualisiert, um sicherzustellen, dass für relevante Produkte beide Verordnungen gelten.
In Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a wird klargestellt, dass bestimmte Arten von Unternehmensanleihen mit Make-Whole-Klauseln nicht in den Anwendungsbereich der PRIIP-Verordnung fallen, sofern sie zum beizulegenden Zeitwert zurückgenommen werden.
In Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b wird die elektronische Form definiert.
In Artikel 1 Absatz 4 werden die Vorschriften für die Darstellung der Kosten von Produkten mit mehreren Optionen geändert und Bedingungen festgelegt, die gewährleisten, dass Kleinanleger transparente Informationen erhalten und sich einfacher zwischen verschiedenen Anlagemöglichkeiten entscheiden können.
Mit Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe a wird in die PRIIP-Basisinformationsblätter ein neuer Abschnitt mit dem Titel „Auf einen Blick“ aufgenommen, in dem Informationen über ein Anlageprodukt, seine Kosten und das Risikoniveau, die empfohlene Haltedauer und das Bestehen von Versicherungsleistungen zusammengefasst und hervorgehoben werden.
In Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe b wird der „Warnhinweis“ gestrichen, da er Kleinanleger nicht wirksam genug vor besonders komplexen Produkten warnt und sie unbeabsichtigt davon abhalten könnte, weniger komplexe Anlageprodukte zu erwerben.
In Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe c wird ein Verweis auf die mit dem Anlageprodukt verfolgten ökologischen und sozialen Ziele gestrichen, da er im PRIIP-Basisinformationsblatt durch einen neuen Abschnitt zur Nachhaltigkeit ersetzt wird.
Mit Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe d wird in das PRIIP-Basisinformationsblatt ein neuer Abschnitt mit dem Titel „Wie ökologisch nachhaltig ist dieses Produkt?“ (Abschnitt „Nachhaltigkeit“) aufgenommen, der Kleinanlegern auf der Grundlage bestehender Produktoffenlegungen harmonisierte Basisinformationen über das Nachhaltigkeitsprofil relevanter Anlageprodukte bietet.
In Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe e wird die Befugnis der Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte gestrichen, da ein Verweis auf ökologische und soziale Ziele durch den Abschnitt „Nachhaltigkeit“ ersetzt wurde. Der neue Abschnitt zur Nachhaltigkeit würde durch technische Regulierungsstandards präzisiert, für die bereits eine Befugnis besteht.
Mit Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe f wird der Zeitplan für die Übermittlung der Entwürfe technischer Regulierungsstandards an die Kommission geändert.
In Artikel 1 Absatz 6 wird festgelegt, dass die ESA auch Situationen berücksichtigen müssen, in denen PRIIP-Basisinformationsblätter nicht mehr zur Verfügung gestellt werden, und zudem der Zeitplan für die Übermittlung der Entwürfe technischer Regulierungsstandards an die Kommission geändert. Ferner wird der Kommission die Befugnis übertragen, entsprechende technische Regulierungsstandards zu erlassen.
Mit Artikel 1 Absatz 7 werden die Bestimmungen über die Bereitstellung der PRIIP-Basisinformationsblätter modernisiert und vereinfacht. Die Präferenz gilt nun der Bereitstellung der Basisinformationsblätter in elektronischer Form, wobei der Kunde kostenlos eine gedruckte Fassung des PRIIP-Basisinformationsblatts verlangen kann. Die Bestimmungen für die Bereitstellung der PRIIP-Basisinformationsblätter in elektronischer Form werden auf der Grundlage etablierter Verfahren der MiFID und der IDD aktualisiert. Ferner werden Bedingungen für die mehrschichtige Darstellung und die Personalisierung festgelegt, um mehr Rechtsklarheit hinsichtlich der Möglichkeit der Verwendung digitaler Darstellungen der PRIIP-Basisinformationsblätter zu schaffen. Die ESA werden mit der Ausarbeitung von Entwürfen technischer Regulierungsstandards beauftragt, in denen die Bedingungen für eine solche Darstellung sowie Funktionen festgelegt werden, die es ermöglichen, die Informationen für sehbehinderte Leser zugänglich zu machen.
In Artikel 2 werden das Datum des Inkrafttretens und der Anwendung auf den zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung und der Geltungsbeginn auf 18 Monate danach festgelegt, damit genügend Zeit für die Ausarbeitung technischer Regulierungsstandards bleibt.
2023/0166 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 im Hinblick auf eine Modernisierung des Basisinformationsblatts
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Ein zentrales Ziel der Kapitalmarktunion besteht darin sicherzustellen, dass die Verbraucher die Investitionsmöglichkeiten der Kapitalmärkte in vollem Umfang nutzen können. Um dies zu erreichen, müssen die Verbraucher sich auf einen Rechtsrahmen verlassen können, der sie in die Lage versetzt, ihren Bedürfnissen und Zielen entsprechende Anlageentscheidungen zu treffen, und der sie im Binnenmarkt angemessen schützt. Mit dem Maßnahmenpaket der EU-Strategie für Kleinanleger sollen festgestellte Mängel behoben werden, auch im Hinblick auf die Informationen, die Kleinanlegern zur Verfügung gestellt werden.
(2)In Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 werden verpackte Anlageprodukt für Kleinanleger oder „PRIP“ als Anlage definiert, bei der unabhängig von der Rechtsform der Anlage der dem Kleinanleger rückzuzahlende Betrag Schwankungen aufgrund der Abhängigkeit von Referenzwerten oder von der Entwicklung eines oder mehrerer Vermögenswerte, die nicht direkt vom Kleinanleger erworben werden, unterliegt. Die alleinige Möglichkeit des Herstellers zur vorzeitigen Rücknahme durch Auslösung einer Make-Whole-Klausel sollte nicht als eine solche Schwankung betrachtet werden. Dieser Tatsache sollte in der Definition von PRIP Rechnung getragen werden.
(3)Bei PRIIP, die Kleinanlegern mehrere Anlagemöglichkeiten bieten, können die Informationen über diese Möglichkeiten in verschiedenen Dokumenten enthalten sein. Dies erschwert es Kleinanlegern, die am Kauf solcher PRIIP interessiert sind, die Gesamtkosten der PRIIP zu ermitteln. Daher benötigen Kleinanleger Instrumente wie etwa Simulationswerkzeuge, die es ihnen ermöglichen, die Gesamtkosten solcher PRIIP zu ermitteln und zu vergleichen, ehe sie sich für eine bestimmte Anlagemöglichkeit entscheiden. Detaillierte Vorschriften für die Nutzung solcher Instrumente sollten eine bessere Sichtbarkeit der Gesamtkosten dieser Produkte gewährleisten und gleichzeitig ein gewisses Maß an Flexibilität beim Einsatz von Simulationswerkzeugen ermöglichen.
(4)Kleinanleger suchen zunehmend Informationen über die Nachhaltigkeit von Anlageprodukten, auch im Falle von PRIIP. Mit jüngsten Rechtsakten der Union wurden verschiedene Offenlegungspflichten eingeführt, die dazu dienen können, Kleinanleger besser zu informieren; dies gilt insbesondere für die Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates. Allerdings sind solche Offenlegungen für Kleinanleger möglicherweise nicht ausreichend sichtbar. Daher müssen bestimmte Informationen über das Nachhaltigkeitsprofil von PRIIP in das Basisinformationsblatt aufgenommen werden. Um zusätzliche Meldekosten zu vermeiden, sollten ESG-Informationen den von den Produktherstellern gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 und der Verordnung (EU) 2020/852 übermittelten Offenlegungen entnommen werden.
(5)Die zunehmende Digitalisierung bietet Möglichkeiten für eine attraktivere Darstellung der wichtigsten Merkmale von PRIIP. Die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 bietet allerdings nicht genügend Flexibilität, um zur Darstellung von Basisinformationen für Anleger digitale Mittel zu nutzen, wie etwa eine mehrschichtige und personalisierte Darstellung von Informationen aus PRIIP-Basisinformationsblättern, die die visuelle Überlastung von Kleinanlegern verringern und ihr Verständnis des betreffenden PRIIP erleichtern würde. Daher ist es notwendig, die Verwendung elektronischer Formate flexibler zu gestalten, damit die Anleger das Potenzial eines Basisinformationsblatts in elektronischer Form in vollem Umfang nutzen können und zum Beispiel die Möglichkeit erhalten, den Betrag, den sie investieren möchten, oder die Haltedauer entsprechend ihren Präferenzen anzupassen. Diese Personalisierung bedeutet nicht, dass der PRIIP-Anbieter die individuellen Merkmale des potenziellen Kleinanlegers bewerten muss. Das dreiseitige Basisinformationsblatt sollte stets gemäß Artikel 8 erstellt werden und auf der Website des Herstellers verfügbar sein. Die darin enthaltenen Basisinformationen könnten Kleinanlegern auf flexible und personalisierte Weise zur Verfügung gestellt werden, solange Kleinanleger davon in Kenntnis gesetzt werden, dass sie das vollständige Basisinformationsblatt herunterladen können.
(6)Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (im Folgenden die „ESA“) sollten die Entwürfe technischer Regulierungsstandards bezüglich des Inhalts der zusammenfassenden Übersicht und der Grundsätze für mehrschichtige Darstellungen und digitale Optionen in elektronischer Form ausarbeiten. Die Kommission sollte diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards im Wege delegierter Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 sowie (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates erlassen oder ändern.
(7)Um sicherzustellen, dass Kleinanleger jederzeit eine fundierte Anlageentscheidung treffen, sollte das Basisinformationsblatt stets auf dem neuesten Stand gehalten werden. In Entwürfen technischer Regulierungsstandards sollten die Bedingungen festgelegt werden, unter denen das Basisinformationsblatt überarbeitet werden sollte, wobei zwischen PRIIP, die Kleinanlegern weiterhin zur Verfügung gestellt werden, und PRIIP, die nicht mehr bereitgestellt werden, zu unterscheiden ist. Die Aktualisierung des Basisinformationsblatts sollte unbeschadet der Tatsache erfolgen, dass die Hersteller sich an die vorvertraglichen Informationen halten sollten, die Kleinanlegern vor Tätigung ihrer Anlage im Basisinformationsblatt zur Verfügung gestellt werden.
(8)Die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.
(9)Den Europäischen Aufsichtsbehörden muss genügend Zeit eingeräumt werden, um Entwürfe für Spezifikationen der Schlüsselelemente der geänderten Vorschriften auszuarbeiten; zudem benötigen die PRIIP-Hersteller ausreichend Zeit, um sich mit diesen Spezifikationen vertraut machen können. Das Datum der Anwendung dieser Verordnung sollte daher verschoben werden —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Verordnung (EU) 1286/2014
Die Verordnung (EU) 1286/2014 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)Buchstabe d erhält folgende Fassung:
„d) in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b bis e und g der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates* genannte Wertpapiere;“
b)Folgender Buchstabe h wird angefügt:
„h) Altersvorsorgeprodukte, einschließlich Sofortrenten ohne Rücknahmephase, die nach nationalem Recht als Produkte anerkannt sind, deren Zweck in erster Linie darin besteht, dem Anleger im Ruhestand ein Einkommen zu gewähren, und die dem Anleger einen Anspruch auf bestimmte Leistungen einräumen;“
*
Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12).
2.Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Fallen PRIIP-Hersteller im Sinne dieser Verordnung auch unter die Verordnung (EU) 2017/1129, so gelten sowohl diese Verordnung als auch die Verordnung (EU) 2017/1129.“
3.Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird nach dem letzten Satz folgender Wortlaut eingefügt:
„, es sei denn, diese Schwankungen sind ausschließlich auf die Aufnahme einer Make-Whole-Klausel im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44a der Richtlinie 2014/65/EU zurückzuführen.“
b)Die folgende Nummer 7 a wird eingefügt:
„7a. ‚elektronische Form‘ ein dauerhaftes Medium, das kein Papier ist;“
4.Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels enthält das Basisinformationsblatt in dem Fall, in dem ein PRIIP dem Kleinanleger eine solche Palette von Anlageoptionen bietet, dass die Bereitstellung der Informationen in Bezug auf die Anlagemöglichkeiten nach Artikel 8 Absatz 3 in einer einzigen, prägnanten und eigenständigen Unterlage nicht möglich ist, eine allgemeine Beschreibung der zugrunde liegenden Anlagemöglichkeiten sowie der Kosten des PRIIP, die nicht Kosten der Anlagemöglichkeit sind, wobei folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen:
a)Die PRIIP-Hersteller stellen für Kleinanleger geeignete Instrumente zur Verfügung, die Analysen und den Vergleich zwischen den verschiedenen Anlagemöglichkeiten, einschließlich deren Kosten, erleichtern;
b)Kleinanleger haben einfachen Zugang zu den vorvertraglichen Informationen über die Anlageprodukte hinter den zugrunde liegenden Anlagemöglichkeiten;
c)die PRIIP-Hersteller teilen Anlegern auf Anfrage rechtzeitig, bevor Kleinanleger durch einen Vertrag oder ein Angebot bezüglich einer bestimmten Anlagemöglichkeit gebunden sind, die vollständigen Kosten des mit dieser Anlagemöglichkeit verbundenen PRIIP mit.“
5.Artikel 8 wird wie folgt geändert:
a)In Absatz 3 wird folgender Buchstabe aa eingefügt:
„aa) in einem Abschnitt mit der Überschrift „Auf einen Blick“ eine zusammenfassende Übersicht mit Informationen über:
i) die Art des unter Buchstabe c Ziffer i genannten PRIIP;
ii) den unter Buchstabe d Ziffer i genannten Gesamtrisikoindikator;
iii) die Gesamtkosten des PRIIP;
iv) die unter Buchstabe g Ziffer ii genannte empfohlene Haltedauer;
v) die Tatsache, ob das PRIIP die unter Buchstabe c Ziffer iv genannten Versicherungsleistungen anbietet;“
b)In Absatz 3 wird Buchstabe b gestrichen.
c)Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii erhält folgende Fassung:
„ii) die finanziellen Ziele des PRIIP und die zu deren Erreichung eingesetzten Mittel, insbesondere, ob die Ziele durch direkte oder indirekte Abhängigkeit von zugrunde liegenden Vermögensgegenständen erreicht werden, einschließlich aller folgenden Informationen:
(1)Beschreibung der zugrunde liegenden Instrumente oder Referenzwerte;
(2)Spezifizierung der Märkte, auf denen das PRIIP investiert;
(3)Angaben zur Bestimmung des Ertrags;“
d)Folgender Buchstabe ga wird eingefügt:
„ga)
für PRIIP, über die Finanzmarktteilnehmer vorvertragliche Informationen gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates** und der Delegierten Verordnung 2022/1288 der Kommission*** offenlegen müssen, in einem Abschnitt mit der Überschrift „Wie ökologisch nachhaltig ist dieses Produkt?“ Informationen über:
i) den Mindestanteil der Anlage des PRIIP in Wirtschaftstätigkeiten, die gemäß den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates**** als ökologisch nachhaltig einzustufen sind;
ii) die erwartete Treibhausgasemissionsintensität im Zusammenhang mit dem PRIIP gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288;“
e)Absatz 4 wird gestrichen.
f)Absatz 5 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
„Die ESA legen der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [PO: bitte Datum einfügen = 1 Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung] vor.
_______________
** Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).
*** Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission vom 6. April 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Einzelheiten des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen, des Inhalts, der Methoden und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsindikatoren und nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen sowie des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale und nachhaltiger Investitionsziele in vorvertraglichen Dokumenten, auf Internetseiten und in regelmäßigen Berichten (ABl. L 196 vom 25.7.2022, S. 1).
**** Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).“
6.Artikel 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)Buchstabe b erhält folgende Fassung:
b) die Bedingungen, unter denen das Basisinformationsblatt überarbeitet werden muss, wobei zwischen PRIIP, die Kleinanlegern weiterhin zur Verfügung gestellt werden, und PRIIP, die nicht mehr bereitgestellt werden, zu unterscheiden ist.“
b)Die Unterabsätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
„Die ESA berücksichtigen Situationen, in denen ein PRIIP Kleinanlegern nicht mehr zur Verfügung gestellt wird. Die ESA legen der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [PO: bitte Datum einfügen = 1 Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung] vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“
7.Artikel 14 erhält folgende Fassung:
„Artikel 14
(2) Die Person, die über ein PRIIP berät oder es verkauft, stellt Kleinanlegern das Basisinformationsblatt kostenlos zur Verfügung. Die Informationen werden in elektronischer Form bereitgestellt, es sei denn, der Kleinanleger verlangt, das Basisinformationsblatt in Papierform zu erhalten. Die Person, die über ein PRIIP berät oder es verkauft, unterrichtet die Kleinanleger über ihr Recht, das Basisinformationsblatt kostenlos in Papierform zu erhalten.
(3) Das Basisinformationsblatt in elektronischer Form kann mittels eines interaktiven Instruments bereitgestellt werden, das es dem Kleinanleger ermöglicht, sich auf der Grundlage des Basisinformationsblatts oder der zugrunde liegenden Informationen personalisierte wesentliche Informationen zu beschaffen. In Bezug auf das betreffende Instrument müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
a) Das interaktive Instrument oder seine Verwendung darf nicht zu einem veränderten Verständnis des Basisinformationsblatts führen;
b) alle Basisinformationen sind vorhanden;
c) auf das Basisinformationsblatt kann einfach über einen Link neben dem interaktiven Instrument zugegriffen werden, und dem Link ist folgende Nachricht beizufügen: „Es wird empfohlen, das Basisinformationsblatt herunterzuladen und zu speichern“;
d) das interaktive Instrument ermöglicht es den Anlegern, die Kosten über die empfohlene Haltedauer zu simulieren.
Die Form des gemäß Unterabsatz 1 bereitgestellten Basisinformationsblatts kann an die Darstellung des in Artikel 8 genannten Basisinformationsblatts angepasst werden.
(4)Die ESA arbeiten Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Modalitäten für die Personalisierung der in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Informationen und die Bedingungen für die Anpassung der Form der in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Informationen präzisiert werden.
Zusätzlich zu den in Unterabsatz 1 genannten Modalitäten werden in den technischen Regulierungsstandards Bedingungen für folgende Personalisierungen des Basisinformationsblatts für Anleger festgelegt:
a)die Bedingungen einer Personalisierung der Informationen, die Anlegern eine Simulierung der Kosten über eine andere Haltedauer als die empfohlene Haltedauer ermöglicht;
b)die Bedingungen einer Personalisierung der Informationen, die Anlegern einen Vergleich zwischen verschiedenen PRIIP ermöglicht;
c)die Bedingungen einer Personalisierung der Informationen, die sie für Menschen mit Behinderungen zugänglich macht.
(5)Das Basisinformationsblatt kann mehrschichtig präsentiert werden. In diesem Fall erscheint die in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe aa genannte zusammenfassende Übersicht als erste Ebene.
(6)Dem Kleinanleger werden die Adresse der Website und die Stelle, an der das Basisinformationsblatt auf dieser Website einzusehen ist, auf elektronischem Wege oder schriftlich mitgeteilt.
(7)Das Basisinformationsblatt kann über die Website der Person, die über ein PRIIP berät oder es verkauft, laufend abgefragt, heruntergeladen und auf einem dauerhaften Datenträger gespeichert werden, und zwar so lange, wie es für den Kleinanleger einsehbar sein muss. Der PRIIP-Hersteller stellt nach Überarbeitung des in Artikel 10 genannten Basisinformationsblatts den Kleinanlegern auf Anfrage frühere Fassungen zur Verfügung.“
Artikel 2
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem … [Amt für Veröffentlichung: Bitte Datum einfügen = 18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung].
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident