Brüssel, den 27.4.2023

COM(2023) 232 final

2023/0133(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über standardessenzielle Patente und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1001

(Text mit Bedeutung für den EWR)

{SEC(2023) 174 final} - {SWD(2023) 123 final} - {SWD(2023) 124 final} - {SWD(2023) 125 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Begründung und Ziele des Vorschlags

Die Standardisierung leistet einen wichtigen Beitrag zur industriellen Innovation und Wettbewerbsfähigkeit. Erfolgreiche Standards beruhen auf Spitzentechnologien, die erhebliche Investitionen in Forschung und Entwicklung erfordern. Nach den Regeln vieler Normungs- bzw. Standardisierungsorganisationen (Standard Development Organisations, SDOs), wie z. B. ETSI 1 und IEEE 2 , können Unternehmen und Einzelpersonen ihre technischen Beiträge zu einem Standard patentieren lassen. Patente, die eine für einen Standard wesentliche Technologie schützen, werden als standardessenzielle Patente (SEP) bezeichnet. In der Regel verlangen SDOs, dass Personen oder Unternehmen, die ihre patentierte Technologie in einen Standard einbringen wollen, sich verpflichten, die entsprechenden Patente an andere zu lizenzieren, die den Standard nutzen möchten (Unternehmen, die einen Standard nutzen/implementieren, werden auch als „Anwender“ bezeichnet 3 ). Diese Lizenzen müssen den Anwendern zu fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen (Fair, Reasonable and Non-Discriminatory – FRAND) erteilt werden. Wenn der Patentinhaber sich weigert, eine solche Verpflichtung einzugehen, kann seine patentierte Technologie nicht in den Standard aufgenommen werden.

Die allgemeinen Ziele dieser vorgeschlagenen Initiative sind folgende: i) Sicherstellung, dass Endnutzer, einschließlich kleiner Unternehmen und EU-Verbraucher, von Produkten profitieren, die auf den neuesten standardisierten Technologien basieren; ii) Sicherstellung der Attraktivität der EU für Standardisierungsinnovationen und iii) Ermutigung sowohl der SEP-Inhaber als auch der Anwender, in der EU zu innovieren, Produkte in der EU herzustellen und zu verkaufen und auf Märkten außerhalb der EU wettbewerbsfähig zu sein. Die Initiative zielt darauf ab, Anreize für die Beteiligung europäischer Unternehmen an der Entwicklung von Standards und der breiten Einführung solcher standardisierten Technologien zu schaffen, insbesondere in der IoT-Branche. 

In diesem Zusammenhang hat die Initiative folgende Ziele: i) Bereitstellung detaillierter Informationen über SEP und bestehende FRAND-Bedingungen, um Lizenzverhandlungen zu erleichtern; ii) Sensibilisierung für SEP-Lizenzierung in der Wertschöpfungskette und iii) Schaffung eines alternativen Streitbeilegungsmechanismus für die Bestimmung von FRAND-Bedingungen.

In der Mitteilung der Kommission aus dem Jahr 2017 über den Umgang der EU mit standardessenziellen Patenten 4 wird ein umfassender und ausgewogener Ansatz für die SEP-Lizenzierung gefordert, um Anreize für den Beitrag der besten Technologie zu den globalen Standardisierungsbemühungen zu schaffen und den effizienten Zugang zu standardisierten Technologien zu fördern. Die Kommission hat die Notwendigkeit einer größeren Transparenz anerkannt und bestimmte Aspekte der FRAND-Lizenzierung und der Durchsetzung von SEP angesprochen. Die Ansichten der Kommission wurden durch die Schlussfolgerungen des Rates 6681/18 5 unterstützt, wobei der Rat die Bedeutung von mehr Transparenz betonte.

Am 10. November 2020 forderte der Rat die Kommission in seinen Schlussfolgerungen 12339/20 6 auf, Vorschläge für die künftige EU-Politik im Bereich des geistigen Eigentums vorzulegen. Der Rat forderte die Kommission auf, rasch den angekündigten Aktionsplan für geistiges Eigentum vorzulegen, der Initiativen enthält, um den Schutz des geistigen Eigentums wirksamer und erschwinglicher zu machen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen („KMU“) in der EU 7 , und um die wirksame gemeinsame Nutzung von geistigem Eigentum zu fördern, insbesondere von kritischen Vermögenswerten wie SEP, und gleichzeitig eine angemessene und faire Entschädigung für Technologieentwickler sicherzustellen.

Am 25. November 2020 veröffentlichte die Kommission den Aktionsplan für geistiges Eigentum 8 , in dem sie ihre Ziele zur Förderung von Transparenz und Vorhersehbarkeit bei der SEP-Lizenzierung ankündigte, unter anderem durch die Verbesserung des SEP-Lizenzierungssystems, zum Nutzen der EU-Wirtschaft und der Verbraucher, insbesondere der KMU. Der Aktionsplan stellte eine Zunahme von SEP-Lizenzstreitigkeiten im Automobilsektor und das Potenzial für andere IoT-Sektoren fest, Gegenstand solcher Streitigkeiten zu werden, wenn sie beginnen, Konnektivität und andere Standards zu verwenden. Der Plan wurde durch die Schlussfolgerungen des Rates vom 18. Juni 2021 9 und durch das Europäische Parlament (EP) in seiner Entschließung 10 unterstützt. Das EP erkannte die Notwendigkeit eines starken, ausgewogenen und robusten IPR-Systems an und stimmte der Position der Kommission zu, dass die für faire Lizenzverhandlungen erforderliche Transparenz zu einem großen Teil von der Verfügbarkeit von Informationen über die Existenz, den Umfang und die Wesentlichkeit von SEP abhängt. Das EP forderte die Kommission außerdem auf, mehr Klarheit zu verschiedenen Aspekten von FRAND zu schaffen und mögliche Anreize für effizientere SEP-Lizenzverhandlungen und die Reduzierung von Rechtsstreitigkeiten zu prüfen.

Parallel zu dieser Initiative hat die Kommission die Normungsstrategie 11 aktualisiert und überarbeitet die horizontalen Leitlinien 12 . Die im Februar 2022 veröffentlichte neue Normungsstrategie zielt darauf ab, die Rolle der EU als globaler Standardsetzer zu stärken, die internationale Wettbewerbsfähigkeit voranzutreiben und eine resiliente, grüne und digitale Wirtschaft zu ermöglichen. Die vorliegende SEP-Initiative ergänzt die Normungsstrategie und die horizontalen Leitlinien 13 , die derzeit überarbeitet werden.

Diese Initiative ist auch im Kontext globaler Entwicklungen wichtig. Beispielsweise verfolgen bestimmte Schwellenländer einen viel aggressiveren Ansatz bei der Förderung einheimischer Standards und verschaffen ihren Branchen einen Wettbewerbsvorteil in Bezug auf Marktzugang und Technologieeinführung. Gerichte im Vereinigten Königreich, in den USA und in China haben mit ihren eigenen besonderen Merkmalen auch entschieden, dass sie für die Bestimmung globaler FRAND-Geschäftsbedingungen in bestimmten Fällen, die Auswirkungen auf die EU-Industrie haben können, zuständig sind 14 . Einige Länder haben ebenfalls Richtlinien für SEP-Lizenzverhandlungen veröffentlicht 15 oder erwägen diese 16 .

Kohärenz mit bestehenden politischen Bestimmungen im Politikbereich

Standardisierungsvereinbarungen haben in der Regel erhebliche positive wirtschaftliche Auswirkungen. Der Inhaber eines „potenziellen SEP“ muss gegenüber der SDO erklären, ob er bereit ist, seine Patente zu FRAND-Bedingungen zu lizenzieren, wenn der Standard in Produkte oder relevante Komponenten davon umgesetzt wird. Wenn ein Patentinhaber keine FRAND-Verpflichtung im Einklang mit der Richtlinie der SDO zum Schutz des geistigen Eigentums eingeht, können seine SEP-Beiträge nicht in den Standard aufgenommen werden. Durch die Aufnahme einer patentierten Technologie in einen Standard hat der SEP-Inhaber jedoch eine starke wirtschaftliche Position gegenüber einem potenziellen Anwender des Standards, da Anwender, die den Standard übernehmen wollen, diese Patente nicht umgehen können und entweder für eine Lizenz zahlen oder auf die Herstellung von Produkten verzichten müssen, die den Standard verwenden. Je weiter die Anwendung des Standards verbreitet ist, desto stärker kann die Position des Inhabers werden, was wiederum zu wettbewerbswidrigem Verhalten des SEP-Inhabers führen kann.

Die horizontalen Leitlinien geben den SDOs eine Anleitung, wie sie die Einhaltung von Artikel 101 Absatz 1 und Artikel 101 Absatz 3 AEUV bei Standardisierungsvereinbarungen selbst bewerten können. Sie legen die folgenden vier Grundsätze fest, die von den SDOs bei ihrer Selbstbewertung zu berücksichtigen sind: i) Die Teilnahme an der Standardsetzung ist uneingeschränkt möglich; ii) das Verfahren zur Annahme des Standards ist transparent; iii) es besteht keine Verpflichtung zur Einhaltung des Standards; iv) es besteht ein tatsächlicher Zugang zu dem Standard zu FRAND-Bedingungen. In Anbetracht dessen verlangen die Richtlinien der SDO zum Schutz des geistigen Eigentums in der Regel, dass die an der Entwicklung von Standards Beteiligten das Vorhandensein von Patenten (einschließlich anhängiger Patentanmeldungen) offenlegen, die für den betreffenden Standard wesentlich sein oder werden können. Im Prinzip bräuchten die Anwender eine Lizenz von den Patentinhabern, um den Standard anzuwenden. Normalerweise würden die Inhaber von SEP die Anwender auffordern, eine solche Lizenz zu FRAND-Bedingungen zu erwerben. In seinem bahnbrechenden Urteil in der Rechtssache Huawei gegen ZTE 17 erkannte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) das Recht des SEP-Inhabers an, seine Patente vor nationalen Gerichten durchzusetzen, und legte die Bedingungen (Schritte) fest, die erfüllt sein müssen, um einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung durch den SEP-Inhaber infolge der Erhebung einer Unterlassungsklage zu verhindern. Da ein Patent seinem Inhaber das ausschließliche Recht verleiht, Dritte daran zu hindern, die Erfindung ohne seine Zustimmung zu benutzen, und zwar nur in der Gerichtsbarkeit, für die es erteilt wurde (d. h. in Deutschland, Frankreich, den USA, China usw.), unterliegen Patentstreitigkeiten den nationalen Patentgesetzen und zivilrechtlichen Verfahren oder Durchsetzungsgesetzen 18 .

Kohärenz mit anderen Politikbereichen der Union

Die Kommission hat kürzlich ihre Normungsstrategie 19 aktualisiert. Die neue EU-Normungsstrategie, die im Februar 2022 veröffentlicht wurde, zielt darauf ab, die globale Wettbewerbsfähigkeit der EU zu stärken, eine resiliente, grüne und digitale Wirtschaft zu ermöglichen und demokratische Werte in Technologieanwendungen zu verankern, während gleichzeitig die hohe Qualität der europäischen Normen erhalten bleibt. Diese Initiative ergänzt die Normungsstrategie insofern, als sie darauf abzielt, den kontinuierlichen Beitrag von Spitzentechnologien zur Standardisierung zu fördern und zu belohnen, indem sie die Lizenzierung der patentierten Technologien, die in den Standards enthalten sind, erleichtert.

Die Initiative ergänzt auch die Horizontalen Leitlinien, die derzeit überarbeitet werden. Letztere befassen sich mit Fragen im Zusammenhang mit dem Standardisierungsprozess und gewährleisten den Zugang zum Standard zu FRAND-Bedingungen. Die Initiative bietet Instrumente zur Erleichterung des SEP-Lizenzierungsverfahrens nach der Veröffentlichung des Standards, ohne zu wettbewerbsrelevanten Fragen Stellung zu nehmen. 

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Die Initiative bezieht sich auf Standards, zu denen ein Patentinhaber eine patentierte Technologie beigesteuert hat und für die er sich gegenüber einer SDO verpflichtet hat, eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen zu vergeben. Standards, für die Patentinhaber FRAND-Verpflichtungen eingehen, werden grenzüberschreitend zwischen den Mitgliedstaaten und weltweit angewandt. SEP-Lizenzen sind auch selten national. In der Regel sind die Lizenzverträge global und können bestimmte regionale Aspekte berücksichtigen. Die fraglichen internationalen Standards umfassen Technologien wie 4G, 5G, WLAN, HEVC, AVC, DVB und andere, die die Interoperabilität von Produkten weltweit gewährleisten.

Artikel 114 AEUV ist die geeignete Rechtsgrundlage, da das Ziel darin besteht, die Bedingungen für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern. Die Initiative soll die Effizienz der SEP-Lizenzierung gewährleisten, den rechtmäßigen Zugang zu den Standards erleichtern und eine breitere Übernahme von Standards fördern. Es gibt keine spezifischen EU- oder nationalen Vorschriften für SEP, abgesehen von bestimmten wettbewerbsrechtlichen Leitlinien oder Gerichtsurteilen 20 . Wie der EuGH in der Rechtssache Huawei gegen ZTE festgestellt hat, unterliegt ein europäisches Patent abgesehen von den gemeinsamen Vorschriften für die Erteilung eines europäischen Patents weiterhin dem nationalen Recht jedes Vertragsstaats, für den es erteilt wurde, wie dies auch bei nationalen Patenten der Fall ist.

Der EuGH hat bestätigt 21 , dass ein Rückgriff auf Artikel 114 AEUV möglich ist, wenn es darum geht, das Entstehen von Handelshemmnissen zwischen den Mitgliedstaaten zu verhindern, die sich aus der unterschiedlichen Entwicklung der nationalen Rechtsvorschriften ergeben. Das Auftreten solcher Hindernisse muss jedoch als wahrscheinlich angesehen werden und die betreffende Maßnahme muss darauf ausgerichtet sein, sie zu verhindern. Einige Gerichte in den Mitgliedstaaten, insbesondere die niederländischen 22 , französischen 23 und deutschen 24 Gerichte, haben FRAND-bezogene Fragen in nationalen Rechtsstreitigkeiten auf der Grundlage der Umstände der vor ihnen anhängig gemachten Rechtsstreitigkeiten geprüft. Diese Fälle zeigen unterschiedliche Ansätze (nicht notwendigerweise unterschiedliche Ergebnisse) in Bezug auf die FRAND-Bestimmung bei SEP, die regionale oder globale Standards abdecken. Für die zuständigen Gerichte in den Mitgliedstaaten ist es schwierig, SEP-bezogene Fälle zu bearbeiten und detaillierte und einheitliche FRAND-Bestimmungen zu treffen. Dies ist zum großen Teil auf die mangelnde Transparenz und die Komplexität der Fragen zurückzuführen, die für solche Entscheidungen von zentraler Bedeutung sind, wie etwa die Essenzialität von Patenten, vergleichbare Lizenzen und die Einhaltung der FRAND-Anforderungen. Die Initiative wird zwar weder die Rechtsprechung des EuGH auslegen noch Methoden für die FRAND-Bestimmung an sich festlegen, aber sie wird Mechanismen schaffen, die die notwendige Transparenz fördern, die Sicherheit erhöhen und das Potenzial für uneinheitliche Entscheidungen verringern. Dies wird die Fähigkeit der Gerichte, SEP-Streitigkeiten zu bearbeiten, erheblich verbessern. 

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Maßnahmen, die auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ergriffen werden, um die Transparenz zu erhöhen und die Lizenzierung von SEP zu erleichtern, sind aus folgenden Gründen möglicherweise nicht effizient. Erstens könnte es anstelle einer EU-weiten Lösung für SEP verschiedene nationale Lösungen für SEP zu einem bestimmten Standard geben. Zweitens wird es bei einem EU-weiten Ansatz nicht nötig sein, mehr als eine Prüfung der Essenzialität pro Patentfamilie durchzuführen, um festzustellen, dass Patente tatsächlich wesentlich für einen Standard sind. Die Überprüfung würde auf der Grundlage einer einheitlichen EU-weiten Methodik erfolgen. Drittens können nicht zentralisierte alternative Streitbeilegungsverfahren bei ein und demselben SEP-Portfolio zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, wodurch dem „Forum Shopping“ innerhalb der EU Tür und Tor geöffnet wird. Ein EU-weiter Ansatz kann helfen, diese Probleme zu vermeiden.

Verhältnismäßigkeit

Die Initiative beschränkt sich auf das, was notwendig ist, um Transparenz in Bezug auf SEP und Preise zu schaffen und den Beteiligten Instrumente für die Aushandlung von SEP-Lizenzvereinbarungen an die Hand zu geben. Maßnahmen auf EU-Ebene sind effizient und ersparen den Beteiligten, insbesondere den SEP-Inhabern, und den Mitgliedstaaten Kosten. So könnte es beispielsweise ein einziges Register anstelle vieler Register geben, eine einzige Prüfung der Essenzialität für die gesamte EU, eine einheitliche Methodik für die Durchführung solcher Prüfungen und ein gestrafftes und transparentes FRAND-Bestimmungsverfahren. Inhaber und Anwender von SEP müssen nicht in jedem EU-Mitgliedstaat, der sich für die Einführung spezifischer SEP-Vorschriften entschieden hat, wiederholt dieselben Kosten tragen.

Wahl des Instruments

EU-weite Regeln für die Transparenz in Bezug auf SEP und FRAND-Bedingungen würden eine harmonisierende Wirkung innerhalb der EU haben, die die Arbeit der nationalen Gerichte und des künftigen Einheitlichen Patentgerichts erleichtern würde. Das Instrument zur Umsetzung dieser Initiative sollte eine Verordnung sein. Eine Verordnung wäre unmittelbar anwendbar, indem sie u. a. eine EU-Agentur mit der Verwaltung eines SEP-Registers betraut und ein gemeinsames FRAND-Bestimmungsverfahren einführt, das EU-weit für Einheitlichkeit sorgt und mehr Rechtssicherheit bietet. Diese Ergebnisse können nicht durch eine Richtlinie erreicht werden.

3.ERGEBNISSE VON EX-POST-BEWERTUNGEN, KONSULTATIONEN VON BETEILIGTEN UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Ex-post-Bewertungen/Eignungsprüfungen der bestehenden Rechtsvorschriften

Nicht zutreffend

Konsultationen von Beteiligten

Die Kommission hat eine Reihe von Webinaren durchgeführt. 25 Die Statistiken für die Webinare lassen sich wie folgt zusammenfassen: 16 Stunden an Inhalten; über 60 Redner; über 450 Interaktionen im Bereich Fragen und Antworten; über 1700 Eindrücke von den Veranstaltungen; über 800 Personen in der Gruppe der SEP-Teams der Kommission und insgesamt über 1000 Teilnehmer an den Umfragen der Kommission.

Die Aufforderung zur Einreichung von Nachweisen wurde am 14. Februar 2022 veröffentlicht und war bis zum 9. Mai 2022 geöffnet. In diesem Zeitraum wurden 97 Antworten und 49 Positionspapiere eingereicht.

Die öffentliche Konsultation fand zwischen dem 14. Februar 2022 und dem 9. Mai 2022 statt. In diesem Zeitraum wurden 74 Antworten eingereicht.

Eine gezielte Umfrage für Start-ups und KMU wurde am 28. Oktober 2022 veröffentlicht und wurde am 20. November 2022 abgeschlossen. Auf Ersuchen einer Reihe von Beteiligten wurde die Umfrage am 25. November 2022 ohne Enddatum neu eröffnet, um den Beteiligten die Möglichkeit zu geben, weiterhin zu antworten, wenn sich die Märkte für das Internet der Dinge („IoT“) entwickeln. Bis Ende 2022 hatte die Kommission 39 Antworten erhalten.

Die Diskussion mit den Vertretern der Mitgliedstaaten fand in der Expertengruppe der Kommission für die Politik des geistigen Eigentums und in den einschlägigen Arbeitsgruppen des Rates statt.

Die Positionen der wichtigsten Beteiligten wie Inhaber von SEP, Anwender, ihre Berater und Experten sowie ihre repräsentativen Verbände sind weitgehend bekannt. Aus diesem Grund befasste sich die öffentliche Konsultation mit sehr spezifischen SEP-bezogenen Fragen und suchte nach Meinungen zu konkreten möglichen Maßnahmen.

Etwa die Hälfte aller Befragten bewertete die Auswirkungen des derzeitigen SEP-Lizenzierungsrahmens auf KMU und Start-ups als negativ, ein Drittel war der Meinung, dass es keine Auswirkungen gibt, und etwa 5 % schätzten sie als positiv ein.

Fast drei Viertel der Befragten würden eine Lizenz beantragen, um ein SEP nicht zu verletzen, und 60 %, um die Produktion und die Kosten planen zu können. Die Hauptgründe für das Vorhandensein bzw. die Lizenzierung von SEP sind die Sicherung der Rentabilität von FuE-Investitionen (70 % der Antworten), gefolgt von der Nutzung von SEP zu Verteidigungs- bzw. Verhandlungszwecken (60 %) und der Teilnahme am künftigen Standardisierungsprozess (40 %).

Mangelnde Transparenz in Bezug auf die FRAND-Gebührensätze, die SEP-Landschaft (wer ist Inhaber von SEP) und abweichende Gerichtsurteile wurden von drei Vierteln aller Befragten als Hauptprobleme genannt, einschließlich aller Befragten in den Gruppen mit überwiegend anwenderfreundlichen Ansichten (Anwender). Für die Gruppe derjenigen, die eine überwiegend SEP-Inhaber-freundliche Einstellung haben (SEP-Inhaber), waren die Hauptprobleme Hold-out- und Anti-Klage-Verfügungen.

Die Befragten forderten mehr öffentliche Informationen über SEP in Bezug auf „Patent- und Anmeldenummer“ (88 % aller Antworten), „relevanter Standard, Version, Abschnitt des Standards“ (80 %), „Kontaktdaten des SEP-Inhabers“ (80 %), „Übertragung von Eigentumsrechten“ (77 %), „Lizenzprogramme“ (76 %) und „Standard-FRAND-Bedingungen“ (72 %). Rund 60 % aller Befragten und 90 % der Anwender befürworteten die Prüfung der Essenzialität durch Dritte, sofern sie von unabhängigen Experten durchgeführt wird. Nur 24 % der SEP-Inhaber befürworteten eine solche Lösung. Ein Drittel aller Befragten vertrat die Auffassung, dass die Prüfung der Essenzialität keine rechtlichen Folgen haben sollte.

Rund zwei Drittel aller Befragten und rund 80 % der Anwender waren der Ansicht, dass die Bewertung der Essenzialität dabei helfen könnte, das SEP-Risiko eines Produkts einzuschätzen und zu entscheiden, mit wem man verhandeln sollte, die Lizenzverhandlungen zu erleichtern und überhöhte Preise zu vermeiden. Mehr als die Hälfte der SEP-Inhaber war mit diesen Auswirkungen nicht einverstanden, stimmte aber zu, dass Überprüfungen einen zuverlässigen Überblick über den Anteil der essenziellen Patente der einzelnen SEP-Inhaber geben könnten.

Rund drei Viertel der Befragten stimmten zu, dass faire und angemessene Bedingungen von den Funktionen des in einem Produkt implementierten Standards abhängen können. Rund 70 % waren der Meinung, dass diese Bedingungen unabhängig von der Höhe der Lizenzierung sein sollten.

70 % aller Befragten und 100 % der Anwender waren der Meinung, dass es wichtig ist, den angemessenen Gesamtlizenzsatz für ein Produkt zu kennen. Nur 20 % der SEP-Inhaber teilten diese Ansicht.

Die Schiedsgerichtsbarkeit (53 % aller Antworten) wurde für die FRAND-Bewertung als nützlicher erachtet als die Mediation (35 %), insbesondere von SEP-Inhabern und Hochschulen/Behörden/Nichtregierungsorganisationen.

Einholung und Nutzung von Fachwissen

Die Folgenabschätzung stützte sich hauptsächlich, aber nicht ausschließlich, auf zwei externe Studien und den Beitrag der SEP-Expertengruppe:

Baron, J., Arque-Castells, P., Leonard, A., Pohlmann, T., Sergheraert, E., „Empirical Assessment of Potential Challenges in SEP Licensing“ (Empirische Bewertung potenzieller Herausforderungen bei der Lizenzierung von SEP), Europäische Kommission, GD GROW, 2023;

Charles River Associates, „Transparency, Predictability, and Efficiency of SSO-based Standardization and SEP Licensing“ (Transparenz, Vorhersagbarkeit und Effizienz der SSO-basierten Standardisierung und SEP-Lizenzierung), Europäische Kommission, GD GROW, 2016, https://ec.europa.eu/docsroom/documents/48794; 

„Group of Experts on Licensing and Valuation of Standard Essential Patents – Contribution to the Debate on SEPs“ (Expertengruppe zur Lizenzierung und Bewertung standardessenzieller Patente – Beitrag zur Debatte über SEP) (2021).

Die Kommission hat zahlreiche Studien durchgeführt, von denen die wichtigsten hier aufgeführt sind:

Europäische Kommission, Gemeinsame Forschungsstelle, Bekkers, R., Henkel, J., Tur, E. M., et al., „Pilot study for essentiality assessment of standard essential patents“ (Pilotstudie zur Bewertung der Essenzialität standardessenzieller Patente), Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2020;

„Landscape study of potentially essential patents disclosed to ETSI“ (Landschaftsstudie über potenziell essenzielle Patente, die dem ETSI offengelegt wurden), Studie der Gemeinsamen Forschungsstelle (2020);

„Licensing Terms of Standard Essential Patents: A Comprehensive Analysis of Cases“ (Lizenzbedingungen für standardessenzielle Patente: Umfassende Analyse von Fällen), Studie der Gemeinsamen Forschungsstelle (2017);

„Patents and Standards: A modern framework for IPR-based standardisation“ (Patente und Standards: Ein moderner Rahmen für IPR-basierte Standardisierung) (2014).

Darüber hinaus hat die Kommission zahlreiche Papiere und Stellungnahmen von Beteiligten, Fachartikel zu diesem Thema und im Auftrag anderer Behörden durchgeführte Studien geprüft. Die Kommission hat SEP-Initiativen in Nicht-EU-Ländern analysiert. Zur Vorbereitung der Folgenabschätzung und des Verordnungsentwurfs hat die Kommission führende Experten, Richter und Akademiker konsultiert. Schließlich hat die Kommission auch an zahlreichen Webinaren und Konferenzen teilgenommen.

Folgenabschätzung

Die Kommission hat im Februar 2023 eine Folgenabschätzung durchgeführt und diese dem Ausschuss für Regulierungskontrolle vorgelegt, der am 17. März 2023 eine positive Stellungnahme abgab (REF wird hinzugefügt). In der endgültigen Folgenabschätzung werden die in dieser Stellungnahme enthaltenen Kommentare berücksichtigt.

Bei der Folgenabschätzung hat die Kommission die folgenden Probleme berücksichtigt: hohe Transaktionskosten für die Lizenzvergabe und Ungewissheit bezüglich der SEP-Lizenzgebühren. Da es an ausreichenden Informationen mangelt, können die Anwender ihr SEP-Risiko nicht weit genug im Voraus abschätzen, um die Lizenzkosten bei der Planung ihres Produktgeschäfts zu berücksichtigen. Andererseits beklagen sich die SEP-Inhaber über langwierige und teure Verhandlungen, vor allem mit großen Anwendern.

Im Einzelnen wurden die folgenden Ursachen für diese Probleme ermittelt. Erstens gibt es nur begrenzte Informationen darüber, wer Inhaber von SEP ist, und es ist nicht sicher, dass alle Patente, für die Lizenzen beantragt werden, für die Anwendung eines Standards wirklich notwendig (essenziell) sind. Zweitens gibt es nur sehr wenige Informationen über SEP-Lizenzgebühren (FRAND-Lizenzgebühren), sodass es für Anwender mit wenig oder ohne Fachwissen oder Ressourcen unmöglich ist, die Angemessenheit der von einem SEP-Inhaber verlangten Lizenzgebühren zu beurteilen. Schließlich können Lizenzierungsstreitigkeiten zeit- und kostenintensiv sein.

Folglich zielt die Initiative darauf ab, die Verhandlungen über SEP-Lizenzen zu erleichtern und die Transaktionskosten sowohl für SEP-Inhaber als auch für Anwender zu senken, indem i) mehr Klarheit darüber geschaffen wird, wer Inhaber von SEP ist und welche SEP wirklich essenziell sind; ii) mehr Klarheit über FRAND-Lizenzgebühren und andere Bedingungen geschaffen wird, einschließlich der Sensibilisierung für die Lizenzvergabe in der Wertschöpfungskette; und iii) die SEP-Streitbeilegung erleichtert wird. 

Um diese Ziele zu erreichen, wurden die folgenden Optionen in Betracht gezogen (die politischen Optionen sind schrittweise aufgebaut, jede fügt der vorangegangenen Option neue Elemente hinzu): 

Option 1: Freiwillige Leitlinien. Dies würde bedeuten, dass unverbindliche Leitlinien für die SEP-Lizenzierung erstellt werden. Ein im Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eingerichtetes Kompetenzzentrum für SEP würde KMU kostenlos bei Lizenzverhandlungen beraten (einschließlich Schulungen), den SEP-Markt überwachen, Studien zur SEP-Lizenzierung durchführen und alternative Streitbeilegung fördern. 

Option 2: SEP-Register mit Prüfung der Essenzialität. SEP-Inhaber, die ihre SEP gegen Lizenzgebühren lizenzieren und in der EU durchsetzen wollen, müssten die Patente im SEP-Register eintragen lassen. Um die Qualität des Registers sicherzustellen, würde ein unabhängiger Gutachter die Prüfung der Essenzialität anhand einer von der Kommission auf EU-Ebene festzulegenden Methodik und eines vom EUIPO verwalteten Systems durchführen. Die Unteroptionen sind: i) alle eingetragenen Patente zu überprüfen oder ii) eine kleine Anzahl von Patenten, die von den SEP-Inhabern im Voraus ausgewählt wurden, und eine Zufallsstichprobe von Patenten, die von den einzelnen SEP-Inhabern angemeldet wurden, zu überprüfen.

Option 3: SEP-Register mit Prüfung der Essenzialität und Schlichtungsverfahren (FRAND-Bestimmung). Vor der Einleitung eines Rechtsstreits müssen die Parteien eines SEP-Lizenzierungsstreits ein obligatorisches Schlichtungsverfahren durchlaufen. Ein unabhängiger Schlichter würde versuchen, den Parteien dabei zu helfen, für beide Seiten annehmbare Lizenzierungsbedingungen zu finden. Erzielen die Parteien am Ende des Verfahrens keine Einigung, so erstellt der Schlichter einen unverbindlichen Bericht mit Empfehlungen zum FRAND-Satz (mit einem vertraulichen und einem nicht vertraulichen Teil). 

Option 4: Gesamtlizenzgebühr für SEP. Es würden Verfahren zur Ermittlung einer Gesamtlizenzgebühr (d. h. eines Gesamthöchstpreises) für die Verwendung eines Standards vor oder kurz nach seiner Veröffentlichung festgelegt werden. Von den SEP-Inhabern wird erwartet, dass sie sich auf eine solche Lizenzgebühr einigen (möglicherweise mithilfe eines unabhängigen Moderators des Kompetenzzentrums). Darüber hinaus könnten sowohl die Anwender als auch die SEP-Inhaber ein Sachverständigengutachten über die Gesamtlizenzgebühr anfordern, in dem alle interessierten Parteien ihre Ansichten darlegen könnten. Schließlich könnte im Rahmen des Schlichtungsverfahrens eine Gesamtlizenzgebühr festgelegt werden, wenn die Parteien dies wünschen. Diese Gesamtlizenzgebühr wäre ebenfalls nicht bindend und würde im SEP-Register veröffentlicht werden. 

Option 5: SEP-Verrechnungsstelle. Einrichtung einer zentralen Anlaufstelle für Anwender zum Erwerb von SEP-Lizenzen durch Hinterlegung einer Gesamtlizenzgebühr beim Kompetenzzentrum. Die SEP-Inhaber sollten das Zentrum darüber informieren, wie die Gesamtlizenzgebühr auf sie aufgeteilt werden soll, da sie andernfalls nicht in der Lage wären, ihre Lizenzgebühren einzuziehen. Sie sollten auch Lizenzvereinbarungen mit allen Anwendern unterzeichnen, die eine Hinterlegung leisten. Lizenzgebühren, die von den SEP-Inhabern nicht innerhalb eines Jahres nach der Hinterlegung eingezogen werden, würden an die Anwender zurückerstattet. 

Option 4 (freiwillige Leitlinien, SEP-Register mit Prüfung der Essenzialität, FRAND-Bestimmungsverfahren und Bestimmung von Gesamtlizenzgebühren für SEP) ist die bevorzugte Option. Die Option verringert die Informationsasymmetrie zwischen einem SEP-Inhaber und einem Anwender, indem Letzterer erfährt, wer die relevanten SEP-Inhaber sind, wie viele SEP sie im Register eingetragen haben und wie hoch ihre Essenzialitätsquote ist (abgeleitet von einer repräsentativen Zufallsstichprobe aller eingetragenen SEP) und wie hoch die potenziellen [oder maximalen] Gesamtkosten für die Nutzung einer standardisierten Technologie (Gesamtlizenzgebühr) sind. Eine vorgerichtliche obligatorische Schlichtung dürfte die Kosten für die Beilegung von SEP-Streitigkeiten auf etwa 1/8 senken, da der Schlichter beide Parteien dabei unterstützt, eine Einigung zu erzielen. Ein Kompetenzzentrum wird objektive Informationen, Beratung und Unterstützung für KMU zu SEP und SEP-Lizenzen bereitstellen. Nutzen und Kosten sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt.

Tabelle 1: Durchschnittliche geschätzte jährliche Gesamtkosten und ‑nutzen der bevorzugten Option je betroffener Partei und Standort (in Mio. EUR).

EU

Nicht-EU

Insgesamt

SEP-Anwender

Kosten

-0,77

-0,77

-1,5

Nutzen

12,89

13,03

25,9

Netto

12,11

12,26*

24,4

SEP-Inhaber

Kosten

-8,13

-46,04

-54,2

Nutzen

3,79

21,50

25,3

Netto

-4,33

-24,54

-28,9

Zwischensumme (Nettoeffekt für Anwender und Inhaber)

7,8

-12,3

-4,5

Nutzen des europäischen oder nationalen Patentamts

29,0

29,0

Nettonutzen insgesamt

36,8

-12,3

24,5

* betrifft Anwender außerhalb der EU mit Tochtergesellschaften in der EU

Anmerkung: Zahlen gerundet, was sich auf die Summen auswirken kann

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Diese Initiative ist nicht Teil der REFIT-Vereinfachungsbemühungen, da es derzeit keine EU-Vorschriften für SEP gibt, die vereinfacht oder effizienter gestaltet werden könnten.

Grundrechte

Der Vorschlag soll das Geschäftsgebaren sowohl der Inhaber als auch der Anwender von SEP und letztlich auch anderer nachgeschalteter Unternehmen verbessern (Artikel 16 der Charta).

Der Vorschlag respektiert die Rechte am geistigen Eigentum von Patentinhabern (Artikel 17 Absatz 2 der EU-Grundrechtecharta), obwohl er eine Einschränkung der Möglichkeit vorsieht, ein SEP durchzusetzen, das nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen eingetragen wurde, und eine Verpflichtung zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens (FRAND-Bestimmung) einführt, bevor einzelne SEP durchgesetzt werden. Beschränkungen der Ausübung von Rechten des geistigen Eigentums sind nach der EU-Charta zulässig, sofern der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt. Nach ständiger Rechtsprechung können die Grundrechte eingeschränkt werden, sofern diese Einschränkungen den von der EU verfolgten Zielen von allgemeinem Interesse entsprechen und im Hinblick auf das verfolgte Ziel keinen unverhältnismäßigen und unerträglichen Eingriff darstellen, der den Wesensgehalt der garantierten Rechte verletzt. 26  In dieser Hinsicht liegt der Vorschlag im öffentlichen Interesse, da er eine einheitliche, offene und vorhersehbare Information und ein vorhersehbares Ergebnis in Bezug auf SEP zum Nutzen von Inhabern, Anwendern und Endnutzern von SEP auf Unionsebene bietet. Er zielt auf die Verbreitung von Technologien zum gegenseitigen Vorteil der SEP-Inhaber und Anwender ab. Außerdem sind die Regeln für die FRAND-Bestimmung zeitlich begrenzt und zielen darauf ab, das Verfahren zu verbessern und zu straffen, sind aber letztlich nicht verbindlich 27 .

Die FRAND-Bestimmung steht auch im Einklang mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf Zugang zu den Gerichten (Artikel 47 der EU-Charta), da der Anwender und der SEP-Inhaber dieses Recht uneingeschränkt behalten. Wenn das SEP nicht eingetragen ist, ist der Ausschluss des Rechts auf wirksame Durchsetzung vorübergehend, also begrenzt, und notwendig und entspricht Zielen von allgemeinem Interesse. Wie der EuGH bestätigt hat 28 , wäre eine obligatorische Streitbeilegung als Voraussetzung für den Zugang zu den Gerichten mit dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes vereinbar. Die FRAND-Bestimmung folgt den in den EuGH-Urteilen dargelegten Bedingungen für die obligatorische Streitbeilegung, wobei die besonderen Merkmale der SEP-Lizenzierung berücksichtigt werden.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Dieser Vorschlag hätte keine Auswirkungen auf die Europäische Union. Das mit der Initiative eingeführte SEP-System wird sich weiterhin vollständig selbst finanzieren, und zwar durch Gebühren, die von den Nutzern der Dienstleistungen des EUIPO-Kompetenzzentrums entrichtet werden. Das EUIPO wird die Einrichtungskosten (einschließlich der IT-Kosten) für das Kompetenzzentrum, das SEP-Register und andere Dienstleistungen finanzieren. Es wird erwartet, dass diese Einrichtungskosten durch die Gebühren wieder hereingeholt werden, wenn das System voll funktionsfähig ist. 

Das EUIPO schätzt, dass sich die Kosten für die Einrichtung des Kompetenzzentrums und des Registers einschließlich der IT-Infrastruktur auf rund 2,4 Mio. EUR belaufen werden und dass bis zu 12 Vollzeitäquivalente erforderlich sein werden. Die laufenden Kosten des EUIPO für das neue System werden rund 2 Mio. EUR pro Jahr betragen (ohne die Dienstleistungen externer Sachverständiger wie z. B. Sachverständige für Essenzialität oder Schlichter). Die Kosten werden in den ersten Jahren höher sein, wenn die Eintragung von schätzungsweise 72 000 Patentfamilien und die Prüfung der Essenzialität von schätzungsweise 14 500 SEP erwartet wird (was den Höhepunkt aller Eintragungen und Essenzialitätsprüfungen darstellen dürfte). In den Folgejahren dürfte die Zahl der Eintragungen und Essenzialitätsprüfungen auf 10 % der Spitzenwerte zurückgehen. Während der Betriebszeit würde das Kompetenzzentrum in den Spitzenjahren durchschnittlich etwa 30 Vollzeitäquivalente und in den Folgejahren etwa zehn Vollzeitäquivalente benötigen. Die finanziellen und haushaltstechnischen Auswirkungen dieses Vorschlags sind in dem Finanzbogen im Anhang zu diesem Vorschlag dargestellt. Eine detaillierte Kostenberechnung ist in Anhang 7.1 der Folgenabschätzung enthalten.

5.SONSTIGE ELEMENTE

Durchführungspläne und Regelungen für Überwachung, Bewertung und Berichterstattung

Die Kommission wird die vom Kompetenzzentrum (EUIPO) erhobenen Daten nutzen, um die Umsetzung dieses Vorschlags und die Erreichung seiner Ziele zu überwachen. Bei der Überwachung würden die erforderliche Umsetzungsfrist (einschließlich der Zeit, die für den Erlass der erforderlichen neuen Durchführungsvorschriften auf der Grundlage der der Kommission zu übertragenden Durchführungsbefugnisse benötigt wird) und die Zeit, die die Marktteilnehmer für die Anpassung an die neue Situation benötigen, berücksichtigt werden. Die in Abschnitt 9 der Folgenabschätzung genannten einschlägigen Indikatoren würden für die Bewertung der Änderungen herangezogen werden. 

Eine erste Bewertung ist für acht Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung vorgesehen (unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Verordnung 24 Monate nach Inkrafttreten anwendbar wird). Die Durchführungsrechtsakte müssen erlassen werden, und das Kompetenzzentrum muss in dieser Zeit organisatorisch aufgebaut werden. Spätere Bewertungen werden alle fünf Jahre durchgeführt.

Ausführliche Erläuterung der einzelnen Bestimmungen des Vorschlags

Titel I bestimmt den Gegenstand und den Umfang des Vorschlags.

Der Vorschlag sieht eine größere Transparenz vor in Bezug auf die für die SEP-Lizenzierung erforderlichen Informationen; die Eintragung von SEP; das Verfahren zur Bewertung der Essenzialität von eingetragenen SEP und das Verfahren zur Bestimmung der FRAND-Bedingungen für eine SEP-Lizenz.

Der Vorschlag gilt für SEP, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten in Kraft sind. Er betrifft Standards, die von einer Standardisierungsorganisation (Standard Development Organisation, SDO) veröffentlicht wurden, die die SEP-Inhaber auffordert, sich zu einer Lizenzvergabe zu fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen (Fair, Reasonable and Non-Discriminatory – FRAND) zu verpflichten. Er gilt nicht für SEP, die der Richtlinie für lizenzgebührenfreies geistiges Eigentum der SDO unterliegen, die den Standard veröffentlicht hat. Der Vorschlag gilt nicht für Klagen auf Ungültigkeit und Verletzung von SEP, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

Titel II des Vorschlags sieht die Einrichtung eines Kompetenzzentrums beim EUIPO vor, das Datenbanken, ein Register und die Verfahren für die Prüfung der Essenzialität von SEP und die FRAND-Bestimmung verwalten soll. Das Kompetenzzentrum wird auch Schulungen, Unterstützung und allgemeine Beratung zu SEP für KMU anbieten und die SEP-Lizenzierung stärker ins Bewusstsein rücken.

Titel III enthält Bestimmungen über das Verfahren zur Mitteilung von Standards und Gesamtlizenzgebühren, die Eintragung von SEP und Sachverständigengutachten über Gesamtlizenzgebühren. Er enthält auch Bestimmungen über die Informationen und Daten, die das Kompetenzzentrum in das Register und die Datenbanken aufnehmen würde. Die Eintragung ist gebührenpflichtig.

Der SEP-Eintragungsprozess wird ausgelöst, wenn Beitragende oder Anwender dem Kompetenzzentrum einen Standard und/oder Gesamtsätze für einen Standard und bestimmte Anwendungen des Standards melden. Das Kompetenzzentrum veröffentlicht eine Bekanntmachung, in der die SEP-Inhaber zur Eintragung aufgefordert werden. SEP-Inhaber haben sechs Monate Zeit für die Eintragung. Um einen Anreiz für eine rechtzeitige Eintragung nach Ablauf der sechs Monate zu schaffen, können die SEP-Inhaber ihre SEP erst dann durchsetzen, wenn sie eingetragen sind. Ein SEP-Inhaber, der sich nicht innerhalb von sechs Monaten hat eintragen lassen, kann auch keine Lizenzgebühren und Schadensersatz vor der Eintragung verlangen. Damit soll nicht nur die Eintragung gefördert, sondern auch die Rechtssicherheit für die Anwender gewährleistet werden.

Die Regeln tragen der Tatsache Rechnung, dass bestimmte SEP von einem Patentamt nach Ablauf der Sechsmonatsfrist erteilt werden können und dass bestimmte Anwendungen eines Standards zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Standards möglicherweise noch nicht bekannt sind. Ein SEP kann nur dann aus dem Register gestrichen werden, wenn es abgelaufen ist, für ungültig erklärt wurde oder sich als nicht essenziell erwiesen hat. Die Eintragung kann geändert werden und sollte vom SEP-Inhaber aktualisiert werden. Jeder Beteiligte kann signalisieren, dass eine Eintragung falsch oder unvollständig ist und geändert werden muss.

Die Beitragenden oder Anwender können ein gebührenpflichtiges Sachverständigengutachten über die Gesamtlizenzgebühr anfordern. Das Kompetenzzentrum würde dann ein Gremium von drei Schlichtern benennen, die das Sachverständigengutachten erstellen. Jeder Beteiligte kann sich an dem Prozess beteiligen und seine Meinung äußern, sofern er sein Interesse nachweist. Das Sachverständigengutachten sollte auch mögliche Auswirkungen auf die betreffende Wertschöpfungskette berücksichtigen. Das Sachverständigengutachten wird nicht verbindlich sein, sondern der Branche als Orientierungshilfe für die Verhandlungen über einzelne SEP-Lizenzen dienen.

Zusätzlich zu den Daten, die von den SEP-Inhabern im Register und/oder in den Datenbanken zu den einzelnen SEP, den öffentlichen Lizenzvereinbarungen und den Kontaktdaten bereitgestellt werden, sollte das Kompetenzzentrum Daten zur weltweiten Rechtsprechung, zu den Regeln von Drittländern und zu öffentlichen Informationen über FRAND-Bedingungen sammeln. Es sollte auch Statistiken erstellen und Studien in Auftrag geben. Das Ziel wäre eine zentrale Anlaufstelle für alles, was ein Beteiligter über SEP und SEP-Lizenzierung wissen muss. Der Großteil der Informationen wird der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung stehen. Bestimmte detaillierte Informationen, z. B. über bestimmte SEP oder über Berichte zu FRAND-Bestimmungen, werden erst nach der Eintragung und gegen eine Gebühr erhältlich sein. KMU werden von niedrigeren Gebühren profitieren.

Titel IV des Vorschlags enthält Regeln für die Auswahl von Kandidaten für Gutachter und Schlichter, die im Rahmen der in dem Vorschlag vorgesehenen Verfahren Aufgaben übernehmen sollen. Die Gutachter und Schlichter sollten nicht nur über die erforderliche fachliche Kompetenz verfügen, sondern auch nachweisen, dass sie unabhängig und unvoreingenommen sind. Das Kompetenzzentrum sollte eine Liste von Kandidaten erstellen, die alle Bedingungen erfüllen. Das Kompetenzzentrum sollte die Listen regelmäßig überprüfen, um sicherzustellen, dass eine ausreichende Anzahl qualifizierter Kandidaten vorhanden ist.

Titel V des Vorschlags betrifft die Prüfung der Essenzialität von SEP. Die Feststellung, ob ein Patent für einen Standard essenziell ist, ist eine sehr schwierige technische Aufgabe. Trotz aller Bemühungen der SEP-Inhaber kann es vorkommen, dass eingetragene SEP für den Standard, für den sie eingetragen sind, nicht wirklich essenziell sind. Essenzialitätsprüfungen sind daher sehr wichtig, um die Qualität des Registers zu gewährleisten und auch, um einen möglichen Missbrauch zu verhindern, da die eingetragenen Daten nicht überprüft werden. Essenzialitätsprüfungen sind auch für SEP-Inhaber oder ‑Anwender wichtig, die möglicherweise einige ihrer SEP einer solchen Prüfung unterziehen wollen, um bei Verhandlungen die Essenzialität oder Nicht-Essenzialität nachzuweisen. Für die Prüfung der Essenzialität wird eine Gebühr erhoben, die von den SEP-Inhabern, deren SEP geprüft werden, und von den Anwendern, die eine solche Prüfung beantragen, zu entrichten ist. Das Fehlen einer Essenzialitätsprüfung sollte weder Lizenzverhandlungen noch Gerichts- oder Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit solchen SEP ausschließen.

Die Prüfung der Essenzialität der beantragten und in das SEP-Register eingetragenen SEP wird von Gutachtern durchgeführt, die über Fachwissen auf dem betreffenden technischen Gebiet verfügen und deren Unabhängigkeit außer Zweifel steht. Diese Prüfungen werden jährlich stichprobenartig durchgeführt, und es findet nur eine Essenzialitätsprüfung pro Patentfamilie statt. Die Prüfungen werden auf der Grundlage einer Methodik durchgeführt, die eine faire und statistisch gültige Auswahl gewährleistet, die hinreichend genaue Ergebnisse über den Anteil der wirklich essenziellen Patente unter den eingetragenen SEP der einzelnen SEP-Inhaber liefert. 

Wenn der Gutachter während der Prüfung Grund zu der Annahme hat, dass das beantragte SEP möglicherweise nicht essenziell für den Standard ist, sollte er den SEP-Inhaber über das Kompetenzzentrum über diese Gründe informieren und ihm Zeit geben, seine Stellungnahme vorzubringen. Erst nach Prüfung der Antwort gibt der Gutachter seine endgültige begründete Stellungnahme ab. Der SEP-Inhaber hätte die Möglichkeit, eine Begutachtung durch Fachkollegen zu beantragen, bevor ein negatives Gutachten des Gutachters abgegeben wird. Die Ergebnisse der Begutachtung durch Fachkollegen sollten dazu dienen, den Prozess der Essenzialitätsprüfung zu verbessern und Konsistenz zu gewährleisten.

Titel VI des Vorschlags enthält Vorschriften für die Bestimmung von FRAND-Bedingungen. Die FRAND-Bestimmung muss vom SEP-Inhaber oder vom Anwender beantragt werden, bevor ein entsprechendes Gerichtsverfahren in der EU eingeleitet wird. Eine FRAND-Bestimmung kann auch von einer der Parteien freiwillig beantragt werden, um Streitigkeiten im Zusammenhang mit FRAND-Bedingungen beizulegen.

Reagiert der Antragsgegner nicht auf den Antrag, stellt das Kompetenzzentrum das Verfahren entweder ein oder setzt auf Antrag des Antragstellers die FRAND-Bestimmung fort. Dies kann entweder notwendig sein, um festzustellen, dass ein Angebot den FRAND-Regeln entspricht, oder um die Höhe der Sicherheit zu bestimmen.

Wenn sich beide Parteien auf das Verfahren einlassen oder wenn das Verfahren nur mit einer Partei fortgesetzt wird, wird ein Schlichter bestellt. Die Parteien werden bzw. die Partei wird aufgefordert, Eingaben und Vorschläge zu machen. Sie können sich auch verpflichten, das Ergebnis der FRAND-Bestimmung einzuhalten. Der Schlichter wird sie in unabhängiger und unparteiischer Weise bei ihren Bemühungen um eine Bestimmung der FRAND-Sätze unterstützen. Der Schlichter ist befugt, proaktiv Informationen einzuholen, alle im Register und in den Datenbanken verfügbaren Informationen, einschließlich der vertraulichen Berichte über andere FRAND-Bestimmungen, einzusehen und gegebenenfalls Sachverständige anzuhören. Der Schlichter wird den Parteien einen oder mehrere Vorschläge unterbreiten. Das Verfahren sollte nicht länger als neun Monate dauern. Haben sich die Parteien am Ende des Verfahrens noch nicht geeinigt, macht der Schlichter einen endgültigen Vorschlag, den die Parteien annehmen können oder auch nicht.

Wenn sich die Parteien einigen, beendet der Schlichter das Verfahren ohne Bericht. Können sich die Parteien am Ende des Verfahrens nicht einigen, beendet der Schlichter das Verfahren und erstellt einen Bericht über die Bestimmung der FRAND-Bedingungen. Der nicht vertrauliche Teil dieses Berichts enthält den letzten Vorschlag des Schlichters und die Methodik, die er bei der Bestimmung angewandt hat, und kann in dem Register/der Datenbank eingesehen werden.

Wenn eine Partei die FRAND-Bestimmung behindert oder eine Lösung in anderen Gerichtsbarkeiten sucht, kann der Schlichter der anderen Partei vorschlagen, das Verfahren entweder zu beenden oder fortzusetzen. Die einhaltende Partei wird je nach ihren Bedürfnissen entscheiden, wie sie vorgehen will.

Titel VII des Vorschlags enthält Bestimmungen über die Behandlung von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse. Das Kompetenzzentrum wird Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen kostenlos Schulungen und Unterstützung in SEP-Fragen anbieten. Die Kosten werden vom EUIPO getragen. Bei der Aushandlung einer SEP-Lizenz mit Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen müssen die SEP-Inhaber in Betracht ziehen, ihnen günstigere FRAND-Bedingungen anzubieten.

Titel VIII des Vorschlags enthält Bestimmungen über die Gebühren und Entgelte für die Dienstleistungen des Kompetenzzentrums. Diese Gebühren sollten angemessen sein und die Kosten für die erbrachte Dienstleistung widerspiegeln. Die Kommission wird Durchführungsrechtsakte erlassen, um die Verwaltungsgebühren und die Gebühren für Sachverständigengutachten über die Gesamtlizenzgebühr, Gutachter und Schlichter, die zu erhebenden Beträge und die Zahlungsweise festzulegen. Die Gebühren sollten den Bedürfnissen von Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen entsprechen.

Titel IX des Vorschlags enthält Schlussbestimmungen. Die vorgeschlagene Verordnung gilt für Standards, die nach ihrem Geltungsbeginn veröffentlicht werden. Es könnte auch notwendig sein, bestimmte wichtige Standards wie 4G abzudecken, auf denen viele IoT-Anwendungen laufen und für die eine SEP-Lizenzierung ineffizient ist. Solche Standards werden in einem delegierten Rechtsakt festgelegt und können daher dem Kompetenzzentrum innerhalb einer begrenzten Frist nach dem Datum der Antragstellung mitgeteilt werden, um das Eintragungsverfahren einzuleiten. Dieser Titel enthält auch die Befugnis der Kommission, delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen, sowie die Bewertungs- und Überprüfungsklausel. Schließlich enthält der Titel Bestimmungen zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1001.

2023/0133 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über standardessenzielle Patente und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1001

(Text mit Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

gestützt auf den Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 29 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 30 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Am 25. November 2020 veröffentlichte die Kommission ihren Aktionsplan zum Schutz des geistigen Eigentums 31 , in dem sie ihre Ziele zur Förderung von Transparenz und Vorhersehbarkeit bei der Lizenzierung standardessenzieller Patente (Standard Essential Patents, SEP) ankündigte, unter anderem durch die Verbesserung des SEP-Lizenzierungssystems, zum Nutzen der Industrie und der Verbraucher in der Union und insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) 32 . Der Aktionsplan wurde vom Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 18. Juni 2021 33 und vom Europäischen Parlament in seiner Entschließung 34 unterstützt.

(2)Diese Verordnung zielt darauf ab, die Lizenzierung von SEP zu verbessern, indem sie die Ursachen für eine ineffiziente Lizenzierung angeht, wie z. B. unzureichende Transparenz in Bezug auf SEP, faire, angemessene und nicht diskriminierende Bedingungen (Fair, Reasonable and Non-Discriminatory – FRAND) und Lizenzierung in der Wertschöpfungskette sowie die begrenzte Nutzung von Streitbeilegungsverfahren zur Lösung von FRAND-Streitigkeiten. All dies zusammen mindert die Fairness und Effizienz des Systems insgesamt und führt zu übermäßigen Verwaltungs- und Transaktionskosten. Durch die Verbesserung der Lizenzierung von SEP zielt die Verordnung darauf ab, Anreize für die Beteiligung europäischer Unternehmen an der Entwicklung von Standards und die breite Einführung solcher standardisierten Technologien zu schaffen, insbesondere in den Branchen des Internets der Dinge (IoT). Daher verfolgt diese Verordnung Ziele, die das Ziel des Schutzes eines unverfälschten Wettbewerbs, das durch die Artikel 101 und 102 AEUV gewährleistet wird, ergänzen, sich aber von diesem unterscheiden. Diese Verordnung sollte auch die nationalen Wettbewerbsvorschriften unberührt lassen.

(3)SEP sind Patente zum Schutz von Technologien, die in einem Standard enthalten sind. SEP sind „essenziell“ in dem Sinne, dass die Anwendung des Standards die Nutzung der von den SEP abgedeckten Erfindungen erfordert. Der Erfolg eines Standards hängt von seiner breiten Anwendung ab, und daher sollte jeder Beteiligte die Möglichkeit haben, einen Standard zu verwenden. Um eine breite Umsetzung und Zugänglichkeit von Standards sicherzustellen, verlangen die Standardisierungsorganisationen von den an der Entwicklung von Standards beteiligten SEP-Inhabern, dass sie sich verpflichten, diese Patente zu FRAND-Bedingungen an Anwender zu lizenzieren, die sich für die Nutzung des Standards entscheiden. Die FRAND-Verpflichtung ist eine freiwillige vertragliche Verpflichtung des SEP-Inhabers zugunsten Dritter und sollte als solche auch von nachfolgenden SEP-Inhabern respektiert werden. Diese Verordnung sollte für Patente gelten, die für einen Standard essenziell sind, der von einer Standardisierungsorganisation veröffentlicht wurde und für den sich der SEP-Inhaber verpflichtet hat, Lizenzen für seine SEP zu fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen (FRAND) zu erteilen, und der nach Inkrafttreten dieser Verordnung nicht unter eine Richtlinie über lizenzgebührenfreies geistiges Eigentum fällt.

(4)Für bestimmte Anwendungsfälle von Standards, wie z. B. die Standards für die drahtlose Kommunikation, gibt es gut etablierte Geschäftsbeziehungen und Lizenzierungspraktiken, wobei Iterationen über mehrere Generationen hinweg zu einer beträchtlichen gegenseitigen Abhängigkeit führen und sowohl den SEP-Inhabern als auch den Anwendern ein erheblicher Nutzen entsteht. Es gibt andere, typischerweise neuartigere Anwendungsfälle – manchmal für dieselben Standards oder Teilmengen davon – mit weniger ausgereiften Märkten, diffuseren und weniger konsolidierten Anwendergemeinschaften, bei denen die Unvorhersehbarkeit von Lizenzgebühren und anderen Lizenzbedingungen sowie die Aussicht auf komplexe Patentbewertungen und abschätzungen und damit verbundene Rechtsstreitigkeiten die Anreize für den Einsatz standardisierter Technologien in innovativen Produkten stärker beeinträchtigen. Um eine verhältnismäßige und zielgerichtete Reaktion zu gewährleisten, sollten daher bestimmte Verfahren im Rahmen dieser Verordnung, nämlich die Bestimmung der Gesamtlizenzgebühr und die obligatorische Bestimmung der FRAND-Bedingungen vor einem Rechtsstreit, nicht auf ermittelte Anwendungsfälle bestimmter Standards oder Teile davon angewandt werden, bei denen hinreichend nachgewiesen ist, dass SEP-Lizenzverhandlungen zu FRAND-Bedingungen nicht zu erheblichen Schwierigkeiten oder Ineffizienzen führen.

(5)Während die Transparenz bei der SEP-Lizenzierung ein ausgewogenes Investitionsumfeld entlang der gesamten Wertschöpfungskette im Binnenmarkt fördern sollte, insbesondere für neu entstehende technologische Anwendungsfälle, die die Ziele der Union in Bezug auf grünes, digitales und resilientes Wachstum untermauern, sollte die Verordnung auch für Standards oder Teile davon gelten, die vor ihrem Inkrafttreten veröffentlicht wurden, wenn Ineffizienzen bei der Lizenzierung der betreffenden SEP das Funktionieren des Binnenmarkts stark beeinträchtigen. Dies gilt insbesondere für Marktversagen, das Investitionen in den Binnenmarkt, die Einführung innovativer Technologien oder die Entwicklung neu entstehender Technologien und neuer Anwendungsfälle behindert. Daher sollte die Kommission unter Berücksichtigung dieser Kriterien in einem delegierten Rechtsakt die Standards oder Teile davon, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung veröffentlicht wurden, und die entsprechenden Anwendungsfälle festlegen, für die SEP eingetragen werden können.

(6)Da eine FRAND-Verpflichtung für alle SEP eingegangen werden sollte, die für einen Standard angemeldet werden, der zur wiederholten und kontinuierlichen Anwendung bestimmt ist, sollte die Bedeutung von Standards weiter gefasst werden als in der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 35 .

(7)Die Lizenzierung zu FRAND-Bedingungen schließt die unentgeltliche Lizenzierung ein. Da die meisten Probleme bei gebührenpflichtigen Lizenzen auftreten, gilt diese Verordnung nicht für unentgeltliche Lizenzen.

(8)Angesichts des globalen Charakters der SEP-Lizenzierung können sich Verweise auf Gesamtlizenzgebühren und FRAND-Bestimmungen auf globale Gesamtlizenzgebühren und globale FRAND-Bestimmungen beziehen oder wie von den anmeldenden Beteiligten oder den Parteien des Verfahrens anderweitig vereinbart.

(9)In der Union orientieren sich die Standardsetzung und die Anwendung der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften in Bezug auf die FRAND-Verpflichtung für standardessenzielle Patente an den Horizontalen Leitlinien 36 und dem Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juli 2015 in der Rechtssache C-170/13, Huawei Technologies Co. Ltd. gegen ZTE Corp. und ZTE Deutschland GmbH 37 . Der Gerichtshof erkannte das Recht eines SEP-Inhabers an, seine Patente vor nationalen Gerichten durchzusetzen, vorbehaltlich bestimmter Bedingungen, die erfüllt sein müssen, um einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch den SEP-Inhaber infolge der Erhebung einer Unterlassungsklage zu verhindern. Da ein Patent seinem Inhaber das ausschließliche Recht verleiht, Dritte daran zu hindern, die Erfindung ohne seine Zustimmung zu benutzen, und zwar nur in der Gerichtsbarkeit, für die es erteilt wurde, unterliegen die Patentstreitigkeiten den nationalen Patentgesetzen und Zivilverfahren und/oder den Vollstreckungsgesetzen, die durch die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 38 harmonisiert wurden.

(10)Da es spezifische Verfahren zur Beurteilung der Gültigkeit und der Verletzung von Patenten gibt, sollte diese Verordnung diese Verfahren nicht beeinträchtigen.

(11)Jede Bezugnahme auf ein zuständiges Gericht eines Mitgliedstaats in dieser Verordnung schließt das Einheitliche Patentgericht ein, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

(12)Um die Umsetzung dieser Verordnung zu erleichtern, sollte das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die entsprechenden Aufgaben durch ein Kompetenzzentrum wahrnehmen. Das EUIPO verfügt über umfangreiche Erfahrungen mit der Verwaltung von Datenbanken, elektronischen Registern und alternativen Streitbeilegungsmechanismen, die zu den wichtigsten Aspekten der im Rahmen dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben gehören. Das Kompetenzzentrum muss mit den erforderlichen personellen und finanziellen Ressourcen ausgestattet werden, damit es seine Aufgaben erfüllen kann.

(13)Das Kompetenzzentrum sollte ein elektronisches Register und eine elektronische Datenbank einrichten und verwalten, die detaillierte Informationen über die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten geltenden SEP enthalten, einschließlich der Ergebnisse von Essenzialitätsprüfungen, Stellungnahmen, Berichten, verfügbarer Rechtsprechung aus der ganzen Welt, Vorschriften zu SEP in Drittländern und Ergebnissen von Studien speziell zu SEP. Um KMU für die SEP-Lizenzierung zu sensibilisieren und ihnen diese zu erleichtern, sollte das Kompetenzzentrum den KMU Unterstützung anbieten. Die Einrichtung und Verwaltung eines Systems für Essenzialitätsprüfungen und Verfahren zur Ermittlung von Gesamtlizenzgebühren und zur FRAND-Bestimmung durch das Kompetenzzentrum sollte Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung des Systems und der Verfahren umfassen, auch durch den Einsatz neuer Technologien. Im Einklang mit diesem Ziel sollte das Kompetenzzentrum Schulungsverfahren für Gutachter, die Essenzialitätsprüfungen durchführen, und Schlichter in Bezug auf Stellungnahmen zur Gesamtlizenzgebühr sowie zur FRAND-Bestimmung einrichten und die Einheitlichkeit ihrer Praktiken fördern.

(14)Für das Kompetenzzentrum sollten die Unionsvorschriften über den Zugang zu Dokumenten und den Datenschutz gelten. Seine Aufgaben sollten darauf ausgerichtet sein, die Transparenz zu erhöhen, indem bestehende Informationen, die für SEP relevant sind, allen Beteiligten zentral und systematisch zur Verfügung gestellt werden. Daher müsste ein Gleichgewicht zwischen dem freien Zugang der Öffentlichkeit zu grundlegenden Informationen und der Notwendigkeit, den Betrieb des Kompetenzzentrums zu finanzieren, gefunden werden. Um die Wartungskosten zu decken, sollte eine Eintragungsgebühr für den Zugang zu detaillierten Informationen in der Datenbank verlangt werden, z. B. zu den Ergebnissen von Essenzialitätsprüfungen und nicht vertraulichen Berichten zur FRAND-Bestimmung.

(15)Die Kenntnis der potenziellen Lizenzgebühr für alle SEP, die einen Standard abdecken (Gesamtlizenzgebühr), die auf die Implementierungen dieses Standards anwendbar ist, ist wichtig für die Bewertung der Höhe der Lizenzgebühr für ein Produkt, die bei der Kostenermittlung des Herstellers eine wichtige Rolle spielt. Sie hilft dem SEP-Inhaber auch bei der Planung der zu erwartenden Kapitalrendite. Die Veröffentlichung der voraussichtlichen Gesamtlizenzgebühr und der Standardlizenzbedingungen für einen bestimmten Standard würde die SEP-Lizenzierung erleichtern und die Kosten der SEP-Lizenzierung senken. Daher müssen die Informationen über die Lizenzgebührensätze (Gesamtlizenzgebühr) und die FRAND-Standardbedingungen für die Lizenzvergabe veröffentlicht werden.

(16)Die SEP-Inhaber sollten die Möglichkeit haben, das Kompetenzzentrum zunächst über die Veröffentlichung des Standards oder die von ihnen untereinander vereinbarte Gesamtlizenzgebühr zu informieren. Außer in den Fällen, in denen die Kommission feststellt, dass es etablierte und im Großen und Ganzen gut funktionierende Praktiken zur SEP-Lizenzierung gibt, kann das Kompetenzzentrum die Parteien bei der Bestimmung der Gesamtlizenzgebühren unterstützen. Wenn es keine Einigung über eine Gesamtlizenzgebühr zwischen den SEP-Inhabern gibt, können bestimmte SEP-Inhaber das Kompetenzzentrum ersuchen, einen Schlichter zu ernennen, der die SEP-Inhaber, die bereit sind, an dem Verfahren teilzunehmen, bei der Bestimmung einer Gesamtlizenzgebühr für die SEP, die den betreffenden Standard abdecken, unterstützt. In diesem Fall bestünde die Rolle des Schlichters darin, die Entscheidungsfindung der beteiligten SEP-Inhaber zu erleichtern, ohne eine Empfehlung für eine Gesamtlizenzgebühr abzugeben. Schließlich muss sichergestellt werden, dass eine dritte unabhängige Partei, ein Sachverständiger, eine Empfehlung für eine Gesamtlizenzgebühr abgeben kann. Daher sollten die SEP-Inhaber und/oder Anwender die Möglichkeit haben, beim Kompetenzzentrum ein Sachverständigengutachten zu einer Gesamtlizenzgebühr zu beantragen. Wenn ein solcher Antrag gestellt wird, sollte das Kompetenzzentrum ein Schlichtergremium benennen und ein Verfahren durchführen, an dem alle interessierten Beteiligten teilnehmen können. Nach Erhalt der Informationen von allen Teilnehmern sollte das Gremium ein unverbindliches Sachverständigengutachten über eine Gesamtlizenzgebühr erstellen. Das Sachverständigengutachten über die Gesamtlizenzgebühr sollte eine nicht vertrauliche Analyse der erwarteten Auswirkungen der Gesamtlizenzgebühr auf die SEP-Inhaber und die Beteiligten der Wertschöpfungskette enthalten. In diesem Zusammenhang wäre es wichtig, Faktoren wie die Effizienz der SEP-Lizenzierung, einschließlich der Erkenntnisse aus den üblichen Regeln oder Praktiken für die Lizenzierung von geistigem Eigentum in der Wertschöpfungskette und der gegenseitigen Gewährung von Lizenzen, sowie die Auswirkungen auf die Innovationsanreize der SEP-Inhaber und der verschiedenen Beteiligten in der Wertschöpfungskette zu berücksichtigen.

(17)Im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen und Zielen der Transparenz, der Beteiligung und des Zugangs zur europäischen Normung sollte das zentrale Register Informationen über die Anzahl der für einen Standard geltenden SEP, das Eigentum an den relevanten SEP und die von den SEP erfassten Teile des Standards öffentlich zugänglich machen. Das Register und die Datenbank werden Informationen über einschlägige Normen, Produkte, Verfahren, Dienstleistungen und Systeme, die den Standard umsetzen, in der EU geltende SEP, FRAND-Bedingungen für die SEP-Lizenzierung oder Lizenzierungsprogramme, Programme für die Erteilung kollektiver Lizenzen und Essenzialität enthalten. Für die SEP-Inhaber wird das Register Transparenz hinsichtlich der relevanten SEP, ihres Anteils an allen zum Standard angemeldeten SEP und der von den Patenten erfassten Merkmale des Standards schaffen. SEP-Inhaber werden besser in der Lage sein, ihre Portfolios mit denen anderer SEP-Inhaber zu vergleichen. Dies ist nicht nur für die Verhandlungen mit den Anwendern wichtig, sondern auch für die gegenseitige Gewährung von Lizenzen mit anderen SEP-Inhabern. Für die Anwender wird das Register eine zuverlässige Informationsquelle über die SEP sein, auch im Hinblick auf die SEP-Inhaber, von denen die Anwender möglicherweise eine Lizenz benötigen. Die Bereitstellung solcher Informationen im Register wird auch dazu beitragen, die Dauer der technischen Diskussionen in der ersten Phase der SEP-Lizenzverhandlungen zu verkürzen.

(18)Sobald ein Standard mitgeteilt oder eine Gesamtlizenzgebühr festgelegt wurde, je nachdem, was zuerst eintritt, eröffnet das Kompetenzzentrum die SEP-Eintragung durch Inhaber von SEP, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten in Kraft sind.

(19)Um die Transparenz von SEP zu gewährleisten, sollte von den SEP-Inhabern verlangt werden, dass sie ihre Patente, die für den Standard, für den die Eintragung offen ist, essenziell sind, eintragen lassen. SEP-Inhaber sollten ihre SEP innerhalb von sechs Monaten nach Eröffnung der Eintragung durch das Kompetenzzentrum oder nach Erteilung der entsprechenden SEP eintragen lassen, je nachdem, was zuerst eintritt. Im Falle einer rechtzeitigen Eintragung sollten die SEP-Inhaber in der Lage sein, Lizenzgebühren zu erheben und Schadensersatz für Nutzungen und Verletzungen zu fordern, die vor der Eintragung stattgefunden haben.

(20)SEP-Inhaber können sich nach Ablauf der angegebenen Frist eintragen lassen. In diesem Fall sollten die SEP-Inhaber jedoch nicht in der Lage sein, für den Zeitraum der Verzögerung Lizenzgebühren zu erheben und Schadensersatz zu verlangen.

(21)Klauseln in Lizenzvereinbarungen, die eine Lizenzgebühr für eine große Anzahl von – gegenwärtigen oder zukünftigen – Patenten festlegen, sollten nicht durch die fehlende Gültigkeit, Essenzialität oder Durchsetzbarkeit einer kleinen Anzahl dieser Patente beeinträchtigt werden, wenn sie die Gesamthöhe und Durchsetzbarkeit der Lizenzgebühr oder anderer Klauseln in solchen Vereinbarungen nicht beeinflussen.

(22)SEP-Inhaber sollten sicherstellen, dass ihre SEP-Eintragungen aktualisiert werden. Aktualisierungen sollten innerhalb von sechs Monaten für relevante Statusänderungen eingetragen werden, einschließlich Eigentumsverhältnissen, Ungültigkeitsfeststellungen oder anderen Änderungen, die sich aus vertraglichen Verpflichtungen oder behördlichen Entscheidungen ergeben. Das Versäumnis, die Eintragung zu aktualisieren, kann zur Aussetzung der Eintragung des SEP führen.

(23)Ein SEP-Inhaber kann auch die Änderung einer SEP-Eintragung beantragen. Außerdem kann ein Beteiligter die Änderung einer SEP-Eintragung beantragen, wenn er nachweisen kann, dass die Eintragung aufgrund einer endgültigen Entscheidung einer Behörde unrichtig ist. Ein SEP kann nur auf Antrag des SEP-Inhabers aus dem Register gestrichen werden, wenn das Patent erloschen ist, durch eine rechtskräftige Entscheidung oder ein Urteil eines zuständigen Gerichts eines Mitgliedstaats für ungültig oder nicht essenziell erklärt wurde oder nach dieser Verordnung als nicht essenziell gilt.

(24)Um die Qualität des Registers weiter zu gewährleisten und eine Über-Eintragung zu vermeiden, sollten auch stichprobenartige Essenzialitätsprüfungen durch unabhängige Gutachter durchgeführt werden, die nach objektiven, von der Kommission festzulegenden Kriterien ausgewählt werden. Es sollte nur ein SEP aus derselben Patentfamilie auf Essenzialität geprüft werden.

(25)Diese Essenzialitätsprüfungen sollten an einer Stichprobe von SEP-Portfolios durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die Stichprobe statistisch valide Ergebnisse liefert. Die Ergebnisse der stichprobenartigen Essenzialitätsprüfungen sollten den Anteil der positiv geprüften SEP an allen von den einzelnen SEP-Inhabern eingetragenen SEP bestimmen. Die Essenzialitätsquote sollte jährlich aktualisiert werden.

(26)SEP-Inhaber oder Anwender können außerdem jährlich bis zu 100 eingetragene SEP für Essenzialitätsprüfungen benennen. Wenn die vorausgewählten SEP als essenziell bestätigt werden, können die SEP-Inhaber diese Information in Verhandlungen und als Beweismittel vor Gericht verwenden, ohne das Recht eines Anwenders zu beeinträchtigen, die Essenzialität eines eingetragenen SEP vor Gericht anzufechten. Die ausgewählten SEP haben keinen Einfluss auf das Stichprobenverfahren, da die Stichprobe aus allen eingetragenen SEP der einzelnen SEP-Inhaber ausgewählt werden sollte. Wenn ein vorausgewähltes SEP und ein für den Stichprobensatz ausgewähltes SEP identisch sind, sollte nur eine Essenzialitätsprüfung durchgeführt werden. Essenzialitätsprüfungen sollten bei SEP aus derselben Patentfamilie nicht wiederholt werden.

(27)Jede Bewertung der Essenzialität von SEP, die von einer unabhängigen Stelle vor dem Inkrafttreten der Verordnung durchgeführt wurde, z. B. durch Patentpools, sowie die Feststellung der Essenzialität durch Justizbehörden sollten im Register angegeben werden. Diese SEP sollten nicht erneut auf ihre Essenzialität überprüft werden, nachdem dem Kompetenzzentrum die entsprechenden Nachweise für die Informationen im Register vorgelegt wurden.

(28)Die Gutachter sollten unabhängig und in Übereinstimmung mit der Verfahrensordnung und dem Verhaltenskodex arbeiten, die von der Kommission festgelegt werden. Der SEP-Inhaber hätte die Möglichkeit, vor der Abgabe einer mit Gründen versehenen Stellungnahme eine Begutachtung durch Fachkollegen zu beantragen. Solange ein SEP nicht Gegenstand einer Begutachtung durch Fachkollegen ist, findet keine weitere Überprüfung der Ergebnisse der Essenzialitätsprüfung statt. Die Ergebnisse der Begutachtung durch Fachkollegen sollten dazu dienen, den Prozess der Essenzialitätsprüfung zu verbessern, Mängel zu ermitteln und zu beheben und die Kohärenz zu verbessern.

(29)Das Kompetenzzentrum würde die Ergebnisse der Essenzialitätsprüfungen, ob positiv oder negativ, im Register und in der Datenbank veröffentlichen. Die Ergebnisse der Essenzialitätsprüfungen wären rechtlich nicht bindend. Etwaige spätere Streitigkeiten in Bezug auf die Essenzialität müssten daher vor dem zuständigen Gericht verhandelt werden. Die Ergebnisse der Essenzialitätsprüfung können jedoch, unabhängig davon, ob sie von einem SEP-Inhaber beantragt wurden oder auf einer Stichprobe beruhen, zum Nachweis der Essenzialität dieser SEP in Verhandlungen, in Patentpools und vor Gericht verwendet werden.

(30)Es muss sichergestellt werden, dass die Eintragung und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung nicht durch die Streichung eines SEP aus dem Register umgangen werden können. Stellt ein Gutachter fest, dass ein beantragtes SEP nicht essenziell ist, kann nur der SEP-Inhaber dessen Streichung aus dem Register beantragen, und zwar erst, nachdem das jährliche Stichprobenverfahren abgeschlossen ist und der Anteil der echten SEP aus der Stichprobe ermittelt und veröffentlicht wurde.

(31)Der Zweck der FRAND-Verpflichtung besteht darin, die Einführung und Nutzung des Standards zu erleichtern, indem die SEP den Anwendern zu fairen und angemessenen Bedingungen zur Verfügung gestellt werden und der SEP-Inhaber einen fairen und angemessenen Gegenwert für seine Innovation erhält. Daher sollte das letztendliche Ziel von Durchsetzungsmaßnahmen von SEP-Inhabern oder Klagen von Anwendern, die sich auf die Verweigerung einer Lizenz durch einen SEP-Inhaber stützen, der Abschluss einer FRAND-Lizenzvereinbarung sein. Hauptziel der Verordnung ist es, die Verhandlungen und die außergerichtliche Streitbeilegung zu erleichtern, was für beide Parteien von Vorteil sein kann. Die Gewährleistung des Zugangs zu schnellen, fairen und kosteneffizienten Möglichkeiten zur Beilegung von Streitigkeiten in Bezug auf FRAND-Bedingungen sollte sowohl den SEP-Inhabern als auch den Anwendern zugutekommen. Ein gut funktionierender außergerichtlicher Streitbeilegungsmechanismus zur Bestimmung von FRAND-Bedingungen (FRAND-Bestimmung) kann daher für alle Parteien erhebliche Vorteile bieten. Eine Partei kann eine FRAND-Bestimmung beantragen, um nachzuweisen, dass ihr Angebot den FRAND-Regeln entspricht, oder um eine Sicherheit zu leisten, wenn sie in gutem Glauben handelt.

(32)Die FRAND-Bestimmung soll die Verhandlungen über FRAND-Bedingungen vereinfachen und beschleunigen und die Kosten senken. Das EUIPO sollte das Verfahren verwalten. Das Kompetenzzentrum sollte eine Liste von Schlichtern erstellen, die die festgelegten Kriterien für Kompetenz und Unabhängigkeit erfüllen, sowie einen Speicher für nicht vertrauliche Berichte anlegen (die vertrauliche Fassung der Berichte ist nur für die Parteien und die Schlichter zugänglich). Bei den Schlichtern sollte es sich um neutrale Personen handeln, die über umfassende Erfahrung in der Streitbeilegung verfügen und die wirtschaftlichen Aspekte der Lizenzvergabe zu FRAND-Bedingungen gut kennen.

(33)Die FRAND-Bestimmung wäre ein obligatorischer Schritt, bevor ein SEP-Inhaber ein Patentverletzungsverfahren einleiten kann oder ein Anwender vor einem zuständigen Gericht eines Mitgliedstaats eine Bestimmung oder Bewertung der FRAND-Bedingungen für ein SEP beantragen kann. Die Verpflichtung, die FRAND-Bestimmung vor dem entsprechenden Gerichtsverfahren einzuleiten, sollte jedoch nicht für SEP gelten, die die Anwendungsfälle von Standards abdecken, für die die Kommission feststellt, dass es keine erheblichen Schwierigkeiten oder Ineffizienzen bei der Lizenzvergabe zu FRAND-Bedingungen gibt.

(34)Jede Partei kann entscheiden, ob sie sich auf das Verfahren einlassen und sich verpflichten will, dessen Ergebnisse einzuhalten. Antwortet eine Partei nicht auf das Ersuchen um eine FRAND-Bestimmung oder verpflichtet sie sich nicht, das Ergebnis der FRAND-Bestimmung einzuhalten, sollte die andere Partei entweder die Beendigung oder die einseitige Fortsetzung der FRAND-Bestimmung verlangen können. Eine solche Partei sollte während der FRAND-Bestimmung nicht mit Rechtsstreitigkeiten konfrontiert werden. Gleichzeitig sollte die FRAND-Bestimmung ein wirksames Verfahren für die Parteien sein, um vor einem Rechtsstreit eine Einigung zu erzielen oder eine Bestimmung zu erhalten, die in weiteren Verfahren verwendet werden kann. Daher sollten die Parteien, die sich verpflichten, das Ergebnis der FRAND-Bestimmung einzuhalten und sich ordnungsgemäß an dem Verfahren zu beteiligen, in der Lage sein, von dessen Abschluss zu profitieren.

(35)Die Verpflichtung, eine FRAND-Bestimmung einzuleiten, sollte dem wirksamen Schutz der Rechte der Parteien nicht abträglich sein. In diesem Zusammenhang sollte die Partei, die sich verpflichtet, das Ergebnis der FRAND-Bestimmung einzuhalten, während die andere Partei dies nicht tut, berechtigt sein, bis zur FRAND-Bestimmung ein Verfahren vor dem zuständigen nationalen Gericht einzuleiten. Darüber hinaus sollte jede Partei die Möglichkeit haben, bei dem zuständigen Gericht eine einstweilige Verfügung finanzieller Art zu beantragen. In einer Situation, in der der betreffende SEP-Inhaber eine FRAND-Verpflichtung eingegangen ist, sollten angemessene und verhältnismäßige einstweilige Verfügungen finanzieller Art dem SEP-Inhaber, der sich bereit erklärt hat, sein SEP zu FRAND-Bedingungen zu lizenzieren, den notwendigen gerichtlichen Schutz bieten, während der Anwender in der Lage sein sollte, die Höhe der FRAND-Lizenzgebühren anzufechten oder die Einrede der fehlenden Essenzialität oder der Ungültigkeit des SEP vorzubringen. In den nationalen Systemen, die die Einleitung eines Verfahrens in der Sache als Voraussetzung für die Beantragung einstweiliger Maßnahmen finanzieller Art vorsehen, sollte es möglich sein, ein solches Verfahren einzuleiten, wobei die Parteien jedoch beantragen sollten, dass das Verfahren während der FRAND-Bestimmung ausgesetzt wird. Bei der Bestimmung der Höhe der einstweiligen Verfügung finanzieller Art, die in einem bestimmten Fall als angemessen anzusehen ist, sollten unter anderem die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers und die möglichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der beantragten Maßnahmen, insbesondere für KMU, berücksichtigt werden, auch um die missbräuchliche Anwendung solcher Maßnahmen zu verhindern. Außerdem sollte klargestellt werden, dass den Parteien nach Beendigung der FRAND-Bestimmung die gesamte Palette von Maßnahmen, einschließlich vorläufiger, vorsorgender und korrigierender Maßnahmen, zur Verfügung stehen sollte.

(36)Wenn die Parteien in die FRAND-Bestimmung eintreten, sollten sie einen Schlichter für die FRAND-Bestimmung aus der Liste auswählen. Im Falle einer Uneinigkeit würde das Kompetenzzentrum den Schlichter auswählen. Die FRAND-Bestimmung sollte innerhalb von neun Monaten abgeschlossen sein. Diese Zeit wäre für ein Verfahren erforderlich, das die Wahrung der Rechte der Parteien gewährleistet und gleichzeitig schnell genug ist, um Verzögerungen beim Abschluss der Lizenzen zu vermeiden. Die Parteien können sich während des Verfahrens jederzeit einigen, was zur Beendigung der FRAND-Bestimmung führt.

(37)Nach der Ernennung sollte die Schlichtungsstelle die FRAND-Bestimmung an den Schlichter weiterleiten, der prüfen sollte, ob der Antrag die erforderlichen Informationen enthält, und den Parteien, die die Fortsetzung der FRAND-Bestimmung beantragen, den Verfahrensplan mitteilen. 

(38)Der Schlichter sollte das Vorbringen und die Vorschläge der Parteien zur Bestimmung der FRAND-Bedingungen prüfen und neben anderen relevanten Umständen auch die entsprechenden Verhandlungsschritte berücksichtigen. Der Schlichter sollte von sich aus oder auf Antrag einer Partei die Möglichkeit haben, von den Parteien die Vorlage von Beweisen zu verlangen, die er für die Erfüllung seiner Aufgabe für erforderlich hält. Er sollte auch die Möglichkeit haben, öffentlich zugängliche Informationen, das Register des Kompetenzzentrums und Berichte über andere FRAND-Bestimmungen sowie nicht vertrauliche Dokumente und Informationen, die vom Kompetenzzentrum erstellt oder diesem vorgelegt wurden, zu prüfen.

(39)Nimmt eine Partei nach der Bestellung des Schlichters nicht an der FRAND-Bestimmung teil, kann die andere Partei die Beendigung des Verfahrens beantragen oder verlangen, dass der Schlichter eine Empfehlung für eine FRAND-Bestimmung auf der Grundlage der Informationen abgibt, die er bewerten konnte.

(40)Leitet eine Partei ein Verfahren in einem Rechtsraum außerhalb der Union ein, das zu rechtsverbindlichen und vollstreckbaren Entscheidungen über denselben Standard, der Gegenstand der FRAND-Bestimmung ist, und seine Umsetzung führt oder das SEP aus derselben Patentfamilie wie SEP, die Gegenstand der FRAND-Bestimmung sind, einschließt und an dem eine oder mehrere der Parteien der FRAND-Bestimmung als Partei beteiligt sind, so sollte der Schlichter oder, falls er nicht ernannt wurde, das Kompetenzzentrum das Verfahren vor oder während der FRAND-Bestimmung durch eine Partei auf Antrag der anderen Partei beenden können.

(41)Am Ende des Verfahrens sollte der Schlichter einen Vorschlag mit Empfehlungen für FRAND-Bedingungen unterbreiten. Jede der beiden Parteien sollte die Möglichkeit haben, den Vorschlag anzunehmen oder abzulehnen. Einigen sich die Parteien nicht und/oder nehmen sie den Vorschlag nicht an, sollte der Schlichter einen Bericht über die FRAND-Bestimmung erstellen. Der Bericht wird in einer vertraulichen und einer nicht vertraulichen Fassung erstellt. Die nicht vertrauliche Fassung des Berichts sollte den Vorschlag für die FRAND-Bedingungen und die angewandte Methodik enthalten und dem Kompetenzzentrum zur Veröffentlichung vorgelegt werden, damit bei künftigen FRAND-Bestimmungen der Parteien und anderer Beteiligter im Zusammenhang mit ähnlichen Verhandlungen darauf zurückgegriffen werden kann. Der Bericht hätte somit den doppelten Zweck, die Parteien zur Einigung zu ermutigen und für Transparenz hinsichtlich des Verfahrens und der empfohlenen FRAND-Bedingungen im Falle von Meinungsverschiedenheiten zu sorgen.

(42)Die Verordnung respektiert die Rechte am geistigen Eigentum von Patentinhabern (Artikel 17 Absatz 2 der EU-Grundrechtecharta), obwohl sie die Möglichkeit einschränkt, ein SEP durchzusetzen, das nicht innerhalb einer bestimmten Frist eingetragen wurde, und die Verpflichtung einführt, eine FRAND-Bestimmung durchzuführen, bevor einzelne SEP durchgesetzt werden. Die Beschränkung der Ausübung von Rechten des geistigen Eigentums ist nach der EU-Charta zulässig, sofern der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt. Nach ständiger Rechtsprechung können die Grundrechte eingeschränkt werden, sofern diese Einschränkungen den von der Union verfolgten Zielen des Allgemeininteresses entsprechen und im Hinblick auf das verfolgte Ziel keinen unverhältnismäßigen und unerträglichen Eingriff darstellen, der den Wesensgehalt der garantierten Rechte verletzt 39 . In dieser Hinsicht liegt diese Verordnung im öffentlichen Interesse, da sie eine einheitliche, offene und vorhersehbare Information und ein vorhersehbares Ergebnis in Bezug auf SEP zum Nutzen von SEP-Inhabern, Anwendern und Endnutzern auf Unionsebene bietet. Sie zielt auf die Verbreitung von Technologien zum gegenseitigen Vorteil der SEP-Inhaber und Anwender ab. Darüber hinaus sind die Regeln für die FRAND-Bestimmung zeitlich begrenzt und zielen darauf ab, den Prozess zu verbessern und zu straffen, sind aber letztlich nicht verbindlich 40 .

(43)Die FRAND-Bestimmung steht auch im Einklang mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf Zugang zu den Gerichten gemäß Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, da der Anwender und der SEP-Inhaber dieses Recht uneingeschränkt behalten. Bei nicht fristgerechter Eintragung ist der Ausschluss des Rechts auf wirksame Vollstreckung begrenzt und notwendig und entspricht Zielen von allgemeinem Interesse. Wie der EuGH bestätigt hat 41 , ist die obligatorische Streitbeilegung als Voraussetzung für den Zugang zu den zuständigen Gerichten der Mitgliedstaaten mit dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes vereinbar. Die FRAND-Bestimmung folgt den in den EuGH-Urteilen dargelegten Bedingungen für die obligatorische Streitbeilegung, wobei die besonderen Merkmale der SEP-Lizenzierung berücksichtigt werden.

(44)Bei der Ermittlung der Gesamtlizenzgebühren und den FRAND-Bestimmungen sollten die Schlichter insbesondere den Besitzstand der Union und die Urteile des Gerichtshofs zu SEP sowie die im Rahmen dieser Verordnung herausgegebenen Leitlinien, die horizontalen Leitlinien 42 und die Mitteilung der Kommission aus dem Jahr 2017 über den Umgang der EU mit standardessenziellen Patenten 43 berücksichtigen. Außerdem sollten die Schlichter alle Sachverständigengutachten zur Gesamtlizenzgebühr berücksichtigen oder, falls diese nicht vorliegen, die Parteien um Informationen bitten, bevor sie ihre endgültigen Vorschläge unterbreiten.

(45)Die SEP-Lizenzierung ist in den Wertschöpfungsketten, die bisher noch nicht mit SEP in Berührung gekommen sind, möglicherweise umstritten. Daher ist es wichtig, dass das Kompetenzzentrum mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln für die SEP-Lizenzierung in der Wertschöpfungskette sensibilisiert. Weitere Faktoren sind die Fähigkeit der vorgelagerten Hersteller, die Kosten für eine SEP-Lizenz an die nachgelagerten Unternehmen weiterzugeben, sowie mögliche Auswirkungen bestehender Entschädigungsklauseln innerhalb einer Wertschöpfungskette.

(46)KMU können an der SEP-Lizenzierung sowohl als SEP-Inhaber als auch als Anwender beteiligt sein. Zwar gibt es derzeit nur wenige KMU als SEP-Inhaber, doch dürften die mit dieser Verordnung erzielten Effizienzgewinne die Lizenzierung ihrer SEP erleichtern. Es sind zusätzliche Bedingungen erforderlich, um die Kostenbelastung dieser KMU zu verringern, z. B. reduzierte Verwaltungsgebühren und möglicherweise reduzierte Gebühren für Essenzialitätsprüfungen und Schlichtung sowie kostenlose Unterstützung und Schulungen. Die SEP von Kleinst- und Kleinunternehmen sollten nicht Gegenstand von Stichproben für die Essenzialitätsprüfung sein, doch sollten diese Unternehmen die Möglichkeit haben, bei Bedarf SEP für die Essenzialitätsprüfung vorzuschlagen. KMU als Anwender sollten ebenfalls von ermäßigten Zugangsgebühren und kostenloser Unterstützung und Schulung profitieren. Schließlich sollten die SEP-Inhaber ermutigt werden, Anreize für die Lizenzvergabe an KMU zu schaffen, indem sie bei geringen Mengen Rabatte gewähren oder von den FRAND-Lizenzgebühren befreien.

(47)Zur Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte in Bezug auf die in das Register aufzunehmenden Elemente oder in Bezug auf die Bestimmung der einschlägigen bestehenden Standards oder in Bezug auf die Ermittlung von Anwendungsfällen von Standards oder Teilen davon zu erlassen, für die die Kommission feststellt, dass eine Lizenzierung zu FRAND-Bedingungen keine erheblichen Schwierigkeiten oder Ineffizienzen mit sich bringt. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt und dass diese Konsultationen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 44 festgelegten Grundsätzen erfolgen. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte befasst sind.

(48)Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie die detaillierten Anforderungen für die Auswahl von Gutachtern und Schlichtern sowie die Verfahrensordnung und den Verhaltenskodex für Gutachter und Schlichter festlegen kann. Die Kommission sollte auch die technischen Vorschriften für die Auswahl einer Stichprobe von SEP für Essenzialitätsprüfungen und die Methodik für die Durchführung solcher Essenzialitätsprüfungen durch Gutachter und Fachkollegen-Gutachter beschließen. Des Weiteren sollte die Kommission etwaige Verwaltungsgebühren für ihre Dienste im Zusammenhang mit den Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung sowie Gebühren für die Dienste von Gutachtern, Sachverständigen und Schlichtern, Ausnahmen davon und Zahlungsmodalitäten festlegen und diese gegebenenfalls anpassen. Die Kommission sollte zudem ermitteln, für welche Standards oder Teile davon, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung veröffentlicht wurden, SEP eingetragen werden können. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 45 ausgeübt werden.

(49)Die Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates 46 sollte geändert werden, um das EUIPO zu ermächtigen, die Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung zu übernehmen. Die Aufgaben des Exekutivdirektors sollten auch auf die ihm im Rahmen dieser Verordnung übertragenen Befugnisse ausgedehnt werden. Darüber hinaus sollte das Schieds- und Schlichtungszentrum des EUIPO die Befugnis erhalten, Verfahren wie die Ermittlung der Gesamtlizenzgebühr und die FRAND-Bestimmung einzuführen. 

(50)Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 47 konsultiert.

(51)Die Anwendung dieser Verordnung sollte aufgeschoben werden, damit das EUIPO, die Kommission und die Beteiligten Zeit haben, sich auf die Umsetzung und Anwendung der Verordnung vorzubereiten.

(52)Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Erhöhung der Transparenz bei der Erteilung von SEP-Lizenzen und die Schaffung eines wirksamen Mechanismus zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten über FRAND-Bedingungen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, weil sich die Kosten vervielfachen, sondern vielmehr wegen der Effizienz und des Umfangs auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Titel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

1.Diese Verordnung legt die folgenden Regeln für Patente fest, die für einen Standard essenziell sind (standardessenzielle Patente, „SEP“):

(a)Regeln für mehr Transparenz in Bezug auf die für die SEP-Lizenzierung erforderlichen Informationen;

(b)Regeln für die Eintragung von SEP;

(c)ein Verfahren zur Begutachtung der Essenzialität von eingetragenen SEP;

(d)ein Verfahren zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen („FRAND-Bestimmung“);

(e)die Zuständigkeiten des EUIPO für die Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben.

2.Diese Verordnung gilt für Patente, die für einen von einer Standardisierungsorganisation veröffentlichten Standard essenziell sind, für den sich der SEP-Inhaber verpflichtet hat, seine SEP zu fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen (Fair, Reasonable and Non-Discriminatory – FRAND) zu lizenzieren, und der nicht unter eine Richtlinie über lizenzgebührenfreies geistiges Eigentum fällt,

(a)nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung, mit den in Absatz 3 vorgesehenen Ausnahmen;

(b)vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Artikel 66.

3.Die Artikel 17 und 18 sowie Artikel 34 Absatz 1 gelten nicht für SEP, soweit diese für von der Kommission gemäß Absatz 4 festgelegte Anwendungsfälle umgesetzt werden.

4.Gibt es hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Verhandlungen über SEP-Lizenzen zu FRAND-Bedingungen für bestimmte Anwendungsfälle bestimmter Standards oder Teile davon keine erheblichen Schwierigkeiten oder Ineffizienzen mit sich bringen, die das Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen, so erstellt die Kommission nach einem angemessenen Konsultationsverfahren mittels eines delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 67 eine Liste dieser Anwendungsfälle, Standards oder Teile davon für die Zwecke des Absatzes 3. 

5.Diese Verordnung gilt für Inhaber von SEP, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten gelten.

6.Diese Verordnung gilt nicht für Anträge auf Nichtigerklärung oder für Ansprüche wegen Verletzung, die nicht mit der Durchführung eines gemäß dieser Verordnung notifizierten Standards zusammenhängen.

7.Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV oder die Anwendung der entsprechenden nationalen Wettbewerbsvorschriften.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(1)„standardessenzielles Patent“ oder „SEP“ jedes Patent, das für einen Standard essenziell ist;

(2)„essenziell für einen Standard“ den Umstand, dass das Patent mindestens einen Anspruch enthält, für den es aus technischen Gründen nicht möglich ist, eine Implementierung oder ein Verfahren herzustellen oder zu verwenden, die bzw. das mit einem Standard, einschließlich der darin enthaltenen Optionen, übereinstimmt, ohne das Patent nach dem derzeitigen Stand der Technik und der üblichen technischen Praxis zu verletzen;

(3)„Standard“ eine technische Spezifikation, die von einer Standardisierungsorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde und deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist;

(4)„technische Spezifikation“ ein Dokument, das die technischen Anforderungen an ein Produkt, ein Verfahren, eine Dienstleistung oder ein System im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 48 festlegt;

(5)„Standardisierungsorganisation“ ein Standardisierungsgremium – kein privater Industrieverband, der proprietäre technische Spezifikationen entwickelt –, das technische oder qualitative Anforderungen oder Empfehlungen für Produkte, Produktionsprozesse, Dienstleistungen oder Methoden ausarbeitet;

(6)„SEP-Inhaber“ einen Inhaber eines SEP oder eine Person, die eine ausschließliche Lizenz für ein SEP in einem oder mehreren Mitgliedstaaten besitzt;

(7)„Anwender“ eine natürliche oder juristische Person, die einen Standard in einem Produkt, einem Verfahren, einer Dienstleistung oder einem System umsetzt oder umzusetzen beabsichtigt;

(8)„FRAND-Bedingungen“ faire, angemessene und nicht diskriminierende Bedingungen für die Lizenzierung von SEP;

(9)„FRAND-Bestimmung“ ein strukturiertes Verfahren zur Bestimmung der FRAND-Bedingungen einer SEP-Lizenz;

(10)„Gesamtlizenzgebühr“ den Höchstbetrag der Lizenzgebühr für alle Patente, die für einen Standard essenziell sind;

(11)„Patentpool“ eine Einrichtung, die durch eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren SEP-Inhabern über die gegenseitige Lizenzierung oder die Lizenzierung eines oder mehrerer ihrer Patente an Dritte geschaffen wurde;

(12)„Begutachtung durch Fachkollegen“ ein Verfahren zur erneuten Prüfung der vorläufigen Ergebnisse von Essenzialitätsprüfungen durch andere Gutachter als diejenigen, die die ursprüngliche Essenzialitätsprüfung durchgeführt haben;

(13)„Anspruchsdiagramm“ eine Darstellung der Übereinstimmung zwischen den Elementen (Merkmalen) eines Patentanspruchs und mindestens einer Anforderung eines Standards oder einer Empfehlung eines Standards;

(14)„Anforderung eines Standards“ einen Ausdruck im Inhalt eines Dokuments, der objektiv überprüfbare Kriterien enthält, die erfüllt werden müssen und von denen nicht abgewichen werden darf, wenn Konformität mit dem Dokument zu beanspruchen ist;

(15)„Empfehlung eines Standards“ einen Ausdruck im Inhalt eines Dokuments, der eine als besonders geeignet erachtete mögliche Wahl oder Handlungsweise vorschlägt, ohne notwendigerweise andere zu erwähnen oder auszuschließen;

(16)„Patentfamilie“ eine Sammlung von Patentdokumenten, die dieselbe Erfindung betreffen und deren Mitglieder die gleichen Prioritäten haben;

(17)„Beteiligter“ jede Person, die ein berechtigtes Interesse an SEP nachweisen kann, einschließlich eines SEP-Inhabers, eines Anwenders, eines Vertreters eines SEP-Inhabers oder Anwenders oder einer Vereinigung, die die Interessen von SEP-Inhabern und Anwendern vertritt;

(18)„Kompetenzzentrum“ die Verwaltungseinheiten des EUIPO, die die Aufgaben erfüllen, die dem EUIPO gemäß dieser Verordnung übertragen werden.

Titel II
Kompetenzzentrum

Artikel 3

Aufgaben des Kompetenzzentrums

1.Die Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung werden von einem beim EUIPO eingerichteten Kompetenzzentrum wahrgenommen, das über die erforderlichen personellen und finanziellen Ressourcen verfügt.

2.Das Kompetenzzentrum unterstützt die Transparenz und die FRAND-Bestimmung in Bezug auf SEP und nimmt die folgenden Aufgaben wahr:

(a)Einrichtung und Pflege eines elektronischen Registers und einer elektronischen Datenbank für SEP;

(b)Erstellung und Verwaltung von Listen der Gutachter und Schlichter;

(c)Einrichtung und Verwaltung eines Systems zur Bewertung der Essenzialität von SEP;

(d)Einrichtung und Verwaltung des Verfahrens für die FRAND-Bestimmung;

(e)Durchführung von Schulungen für Gutachter und Schlichter;

(f)Verwaltung eines Verfahrens zur Ermittlung der Gesamtlizenzgebühren;

(g)Verbesserung der Transparenz und des Informationsaustauschs durch:

i)Veröffentlichung der Ergebnisse und begründeten Stellungnahmen der Essenzialitätsprüfungen und nicht vertraulicher Berichte über die FRAND-Bestimmungen;

ii)Ermöglichung des Zugangs zur Rechtsprechung (einschließlich alternativer Streitbeilegung) zu SEP, auch aus Drittländern;

iii)Zusammenstellung nicht vertraulicher Informationen über FRAND-Bestimmungsmethoden und FRAND-Lizenzgebühren;

iv)Ermöglichung des Zugangs zu SEP-bezogenen Vorschriften von Drittländern;

(h)Bereitstellung von Schulungen, Unterstützung und allgemeiner Beratung zu SEP für KMU;

(i)Durchführung von Studien und anderen notwendigen Aktivitäten zur Unterstützung der Ziele dieser Verordnung;

(j)Sensibilisierung für die SEP-Lizenzierung, einschließlich der SEP-Lizenzierung in der Wertschöpfungskette.

3.Der Exekutivdirektor des EUIPO erlässt in Ausübung der ihm durch Artikel 157 der Verordnung (EU) 2017/1001 übertragenen Befugnisse die internen Verwaltungsvorschriften und veröffentlicht die Mitteilungen, die für die Erfüllung aller dem Kompetenzzentrum durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

Titel III
Über das Kompetenzzentrum zur Verfügung gestellte Informationen zu SEP

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 4

Register der standardessenziellen Patente

1.Es wird ein Unionsregister für SEP („das Register“) eingerichtet.

2.Das Register wird vom Kompetenzzentrum in elektronischer Form geführt.

3.Das Register enthält die folgenden Eintragungen:

(a)Informationen über einschlägige Standards;

(b)Identifizierung der eingetragenen SEP, einschließlich des Landes der Eintragung und der Patentnummer;

(c)die Standardversion, die technische Spezifikation und die spezifischen Abschnitte der technischen Spezifikation, für die das Patent als essenziell angesehen wird;

(d)Bezugnahme auf die Bedingungen der FRAND-Lizenzverpflichtung des SEP-Inhabers gegenüber der Standardisierungsorganisation;

(e)Name, Anschrift und Kontaktangaben des SEP-Inhabers;

(f)wenn der SEP-Inhaber Teil einer Unternehmensgruppe ist, Name, Anschrift und Kontaktangaben der Muttergesellschaft;

(g)Name, Anschrift und Kontaktangaben der gesetzlichen Vertreter des SEP-Inhabers in der Union, sofern zutreffend;

(h)das Vorhandensein öffentlicher Standardbedingungen, einschließlich der Lizenzgebühren- und Rabattpolitik des SEP-Inhabers;

(i)das Vorhandensein öffentlicher Standardbedingungen für die Vergabe von SEP-Lizenzen an KMU;

(j)Verfügbarkeit für die Lizenzvergabe durch Patentpools, wo anwendbar;

(k)Kontaktangaben für die Lizenzierung, einschließlich der lizenzgebenden Stelle;

(l)das Datum der Eintragung des SEP in das Register und die Eintragungsnummer.

4.Das Register enthält außerdem die folgenden Eintragungen, jeweils mit dem Datum der Eintragung:

(a)Änderungen der Kontaktangaben für Eintragungen gemäß Absatz 3 Buchstaben e, f, g und k;

(b)die Erteilung oder Übertragung einer Lizenz durch Patentpools, sofern dies gemäß Artikel 9 möglich ist; 

(c)Angaben darüber, ob eine Essenzialitätsprüfung oder eine Begutachtung durch Fachkollegen durchgeführt wurde, und Verweis auf das Ergebnis;

(d)Informationen darüber, ob das SEP abgelaufen ist oder durch ein rechtskräftiges Urteil eines zuständigen Gerichts eines Mitgliedstaats für ungültig erklärt wurde;

(e)Angaben zu Verfahren und Entscheidungen in Bezug auf SEP gemäß Artikel 10;

(f)das Datum der Veröffentlichung der Informationen gemäß Artikel 19 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 7, Artikel 15 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 11;

(g)das Datum der Aussetzung der Eintragung des SEP gemäß Artikel 22;

(h)Berichtigungen des SEP gemäß Artikel 23;

(i)das Datum der Streichung des SEP aus dem Register gemäß Artikel 25 und die Gründe für die Streichung;

(j)die Berichtigung oder Streichung der unter den Buchstaben b, e und f genannten Angaben aus dem Register.

5.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 67 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Absätze 3 und 4 zu erlassen, um andere als die in den Absätzen 3 und 4 genannten Angaben festzulegen, die für die Zwecke dieser Verordnung in das Register einzutragen sind.

6.Das Kompetenzzentrum erhebt, organisiert, veröffentlicht und speichert die in den Absätzen 3 und 4 genannten Angaben, einschließlich aller personenbezogenen Daten, für die Zwecke dieser Verordnung.

7.Das Kompetenzzentrum führt das Register so, dass es für die Öffentlichkeit leicht einsehbar ist. Die Daten gelten als von öffentlichem Interesse und können von jedem Dritten kostenlos eingesehen werden.

Artikel 5

Elektronische Datenbank

1.Das Kompetenzzentrum erstellt und pflegt eine elektronische Datenbank für SEP.

2.Die folgenden Informationen in der Datenbank sind für jeden Dritten zugänglich, der sich beim Kompetenzzentrum registriert hat:

(a)bibliografische Patentdaten zu dem SEP oder beanspruchten SEP, einschließlich Prioritätsdatum, Familienmitglieder, Erteilungsdatum und Ablaufdatum;

(b)öffentliche Standardbedingungen, einschließlich der Lizenzgebühren- und Rabattpolitik des SEP-Inhabers gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b, sofern vorhanden;

(c)öffentliche Standardbedingungen für die Erteilung von SEP-Lizenzen an KMU gemäß Artikel 62 Absatz 1, sofern vorhanden;

(d)Informationen über bekannte Produkte, Verfahren, Dienstleistungen oder Systeme und Implementierungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b;

(e)Informationen über die Essenzialität gemäß Artikel 8;

(f)nicht vertrauliche Informationen über FRAND-Bestimmungen gemäß Artikel 11;

(g)Informationen über die Gesamtlizenzgebühren gemäß den Artikeln 15, 16 und 17;

(h)Sachverständigengutachten gemäß Artikel 18;

(i)nicht vertrauliche Berichte der Schlichter gemäß Artikel 57;

(j)SEP, die für eine Essenzialitätsprüfung gemäß Artikel 29 ausgewählt wurden, die mit Gründen versehenen Stellungnahmen oder die endgültigen mit Gründen versehenen Stellungnahmen gemäß Artikel 33;

(k)das Datum und die Gründe für die Streichung des SEP aus der Datenbank gemäß Artikel 25;

(l)Informationen über SEP-bezogene Vorschriften in Drittländern gemäß Artikel 12;

(m)Rechtsprechung und Berichte gemäß Artikel 13 Absätze 3 und 5;

(n)Sensibilisierungs- und Schulungsmaterial.

3.Der Zugang zu den Informationen gemäß Absatz 2 Buchstaben f, h, i, j und k kann von der Zahlung einer Gebühr abhängig gemacht werden.

4.Die Behörden, einschließlich der Gerichte, haben jedoch vorbehaltlich einer Eintragung beim Kompetenzzentrum uneingeschränkten und kostenlosen Zugang zu den Informationen in der in Absatz 2 genannten Datenbank.

Artikel 6

Gemeinsame Bestimmungen über das Register und die Datenbank

1.Beantragt ein Beteiligter die vertrauliche Behandlung von Daten und Unterlagen der Datenbank, so muss er eine nicht vertrauliche Fassung der vertraulich übermittelten Informationen in ausreichender Ausführlichkeit vorlegen, um ein angemessenes Verständnis des Inhalts der vertraulich übermittelten Informationen zu ermöglichen. Das Kompetenzzentrum kann diese nicht vertrauliche Fassung offenlegen.

2.Das Kompetenzzentrum führt die Akten aller Verfahren im Zusammenhang mit der Eintragung des SEP. Der Exekutivdirektor des EUIPO legt die Form fest, in der diese Akten aufbewahrt und zugänglich gemacht werden. Das Kompetenzzentrum bewahrt die Akten zehn Jahre lang nach der Streichung der Eintragung des SEP auf. Auf Antrag können personenbezogene Daten 18 Monate nach Ablauf des SEP oder der Streichung des SEP aus dem Register oder der Datenbank gelöscht werden.

3.Das Kompetenzzentrum kann alle im Register oder in der Datenbank enthaltenen Informationen gemäß Artikel 23 berichtigen.

4.Der SEP-Inhaber und sein gesetzlicher Vertreter in der Union werden über jede Änderung im Register oder in der Datenbank unterrichtet, wenn diese Änderung ein bestimmtes SEP betrifft.

5.Auf Antrag stellt das Kompetenzzentrum Eintragungsbescheinigungen oder beglaubigte Kopien der Daten und Dokumente im Register oder in der Datenbank aus. Die Eintragungsbescheinigungen und beglaubigten Kopien können gebührenpflichtig sein.

6.Die Kommission legt die Bedingungen für den Zugang zur Datenbank, einschließlich der Gebühren für diesen Zugang oder für Eintragungsbescheinigungen und beglaubigte Kopien aus der Datenbank oder dem Register, im Wege eines Durchführungsrechtsakts fest. Der Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 7

Ermittlung von Implementierungen eines Standards und damit verbundene SEP-Lizenzbedingungen

Der SEP-Inhaber muss dem Kompetenzzentrum die folgenden Informationen zur Verfügung stellen:

(a)Informationen über die Produkte, Verfahren, Dienstleistungen oder Systeme, in die der Gegenstand des SEP aufgenommen werden kann oder auf die er angewendet werden soll, für alle bestehenden oder potenziellen Umsetzungen eines Standards, soweit diese Informationen dem SEP-Inhaber bekannt sind;

(b)sofern verfügbar, seine Standardbedingungen für die SEP-Lizenzierung, einschließlich seiner Lizenzgebühren- und Rabattpolitik, innerhalb von sieben Monaten nach der Eröffnung der Eintragung für den betreffenden Standard und der Umsetzung durch das Kompetenzzentrum.

Artikel 8

Informationen zur Essenzialität

Ein SEP-Inhaber muss dem Kompetenzzentrum die folgenden Informationen zur Verfügung stellen, damit diese in die Datenbank aufgenommen und im Register aufgeführt werden können:

(a)eine endgültige Entscheidung eines zuständigen Gerichts eines Mitgliedstaats über die Essenzialität eines eingetragenen SEP innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Entscheidung;

(b)jede Essenzialitätsprüfung vor dem [ABl.: bitte das Datum = 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen] durch einen unabhängigen Gutachter im Rahmen eines Pools unter Angabe der SEP-Eintragungsnummer, der Identität des Patentpools und seines Verwalters sowie des Gutachters.

Artikel 9

Von Patentpools bereitzustellende Informationen

Die Patentpools müssen auf ihren Websites mindestens die folgenden Informationen veröffentlichen und das Kompetenzzentrum darüber informieren:

(a)Standards, die der kollektiven Lizenzierung unterliegen;

(b)die Anteilseigner oder Eigentumsverhältnisse der Verwaltungseinheit;

(c)Verfahren zur Begutachtung von SEP;

(d)Verzeichnis der Gutachter mit Wohnsitz in der Union;

(e)Liste der begutachteten SEP und Liste der SEP, die lizenziert werden;

(f)illustrative Querverweise auf den Standard;

(g)Liste der Produkte, Dienstleistungen und Verfahren, die über den Patentpool oder das Unternehmen lizenziert werden können;

(h)Lizenzgebühren und Rabattpolitik pro Produktkategorie;

(i)Standardlizenzvertrag pro Produktkategorie;

(j)Liste der Lizenzgeber in jeder Produktkategorie;

(k)Liste der Lizenznehmer für jede Produktkategorie.

Artikel 10

Informationen über Entscheidungen zu SEP

1.Die zuständigen Gerichte der Mitgliedstaaten unterrichten das Kompetenzzentrum innerhalb von sechs Monaten nach Erlass eines Urteils zu SEP über:

(a)einstweilige Verfügungen;

(b)Verletzungsverfahren;

(c)Essenzialität und Gültigkeit;

(d)Missbrauch einer beherrschenden Stellung;

(e)Bestimmung der FRAND-Bedingungen.

2.Jede Person kann das Kompetenzzentrum über ein gerichtliches Verfahren oder ein Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Bezug auf ein SEP informieren.

Artikel 11

Informationen über FRAND-Bestimmungen

1.Personen, die an alternativen Streitbeilegungsverfahren in Bezug auf in einem Mitgliedstaat geltende SEP beteiligt sind, müssen dem Kompetenzzentrum innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Verfahrens die betreffenden Standards und Implementierungen, die für die Bestimmung der FRAND-Bedingungen verwendete Methode sowie Informationen über die Namen der Parteien und die festgelegten spezifischen Lizenzgebühren offenlegen.

2.Das Kompetenzzentrum darf keine vertraulichen Informationen ohne die vorherige Zustimmung der betroffenen Partei offenlegen.

Artikel 12

Informationen über SEP-bezogene Vorschriften in Drittländern

1.Das Kompetenzzentrum erhebt und veröffentlicht in der Datenbank Informationen über alle SEP-bezogenen Vorschriften in Drittländern.

2.Jede Person kann dem Kompetenzzentrum diese Informationen sowie Informationen über Aktualisierungen, Berichtigungen und öffentliche Konsultationen übermitteln. Das Kompetenzzentrum veröffentlicht diese Informationen in der Datenbank.

Artikel 13

Verbesserung der Transparenz und des Informationsaustauschs

1.Das Kompetenzzentrum speichert in der Datenbank alle von den Beteiligten bereitgestellten Daten sowie die Stellungnahmen und Berichte der Gutachter und Schlichter.

2.Die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung dieser Daten dient den folgenden Zwecken:

(a)Verwaltung der Eintragungen von SEP, der Essenzialitätsprüfungen und der Schlichtungsverfahren gemäß dieser Verordnung;

(b)Erleichterung des Zugangs zu den für die Durchführung dieser Verfahren erforderlichen Informationen;

(c)Kommunikation mit den Verfahrensbeteiligten;

(d)Erstellung von Berichten und Statistiken, die es dem Kompetenzzentrum ermöglichen, seine Tätigkeit sowie die Funktionsweise der Eintragung von SEP und der Verfahren nach dieser Verordnung zu verbessern.

3.Das Kompetenzzentrum nimmt die Rechtsprechung der zuständigen Gerichte der Mitgliedstaaten, der Gerichte von Drittstaaten und der alternativen Streitbeilegungsstellen in die Datenbank auf.

4.Das Kompetenzzentrum erfasst alle Informationen über FRAND-Bedingungen, einschließlich etwaiger Rabatte, die von SEP-Inhabern veröffentlicht, ihm gemäß Artikel 11 mitgeteilt und in die Berichte zur FRAND-Bestimmung aufgenommen wurden, und macht diese Informationen auf schriftlichen Antrag den Behörden in der Union, einschließlich der zuständigen Gerichte der Mitgliedstaaten, zugänglich. Vertraulichen Unterlagen ist eine nicht vertrauliche Fassung der vertraulich vorgelegten Informationen beizufügen, die so ausführlich ist, dass der Inhalt der vertraulich vorgelegten Informationen angemessen verstanden werden kann.

5.Das Kompetenzzentrum veröffentlicht in der Datenbank einen Jahresbericht über die Methoden für FRAND-Bestimmungen auf der Grundlage von Informationen aus Gerichts- und Schiedsgerichtsentscheidungen sowie statistische Informationen über Lizenzen und lizenzierte Produkte aus den FRAND-Bestimmungen.

6.Auf begründeten Antrag eines Beteiligten werden vertrauliche Informationen in ein nicht vertrauliches Format umgewandelt, bevor das Kompetenzzentrum diese Informationen veröffentlicht oder weiterleitet.

Kapitel 2
Mitteilung eines Standards und einer Gesamtlizenzgebühr

Artikel 14

Mitteilung eines Standards an das Kompetenzzentrum

1.Inhaber eines in einem oder mehreren Mitgliedstaaten geltenden Patents, das für einen Standard, für den FRAND-Verpflichtungen eingegangen wurden, essenziell ist, müssen dem Kompetenzzentrum, wenn möglich über die Standardisierungsorganisation oder durch eine gemeinsame Mitteilung, die folgenden Informationen mitteilen:

(a)den kommerziellen Namen des Standards;

(b)die Liste der relevanten technischen Spezifikationen, die den Standard definieren;

(c)das Datum der Veröffentlichung der letzten technischen Spezifikation;

(d)Implementierungen des Standards, die den anmeldenden SEP-Inhabern bekannt sind.

2.Diese Mitteilung muss innerhalb von 30 Tagen nach der Veröffentlichung der letzten technischen Spezifikation erfolgen.

3.Erfolgt keine Mitteilung gemäß Absatz 1, so muss jeder Inhaber eines in einem oder mehreren Mitgliedstaaten geltenden SEP die in Absatz 1 genannten Informationen spätestens 90 Tage nach Veröffentlichung der letzten technischen Spezifikation dem Kompetenzzentrum einzeln mitteilen.

4.Erfolgt keine Mitteilung gemäß Absatz 1 oder Absatz 3, kann jeder Anwender dem Kompetenzzentrum die in Absatz 1 genannten Informationen mitteilen.

5.Das Kompetenzzentrum unterrichtet auch die zuständige Standardisierungsorganisation von der Veröffentlichung. Im Falle einer Mitteilung gemäß den Absätzen 3 und 4 benachrichtigt es nach Möglichkeit auch die ihr bekannten SEP-Inhaber einzeln oder ersucht die Standardisierungsorganisation um eine Bestätigung, dass sie die SEP-Inhaber ordnungsgemäß benachrichtigt hat.

6.Das Kompetenzzentrum veröffentlicht die Mitteilungen gemäß den Absätzen 1, 3 und 4 auf der Website des EUIPO, damit die Beteiligten dazu Stellung nehmen können. Die Beteiligten können dem Kompetenzzentrum innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung der Liste ihre Stellungnahme übermitteln.

7.Nach Ablauf der in Absatz 6 genannten Frist prüft das Kompetenzzentrum alle eingegangenen Stellungnahmen einschließlich aller einschlägigen technischen Spezifikationen und Implementierungen und veröffentlicht die Informationen gemäß Absatz 1.

Artikel 15

Mitteilung einer Gesamtlizenzgebühr an das Kompetenzzentrum

1.Die Inhaber von SEP, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten in Kraft sind und für die FRAND-Verpflichtungen eingegangen wurden, können dem Kompetenzzentrum gemeinsam die Gesamtlizenzgebühr für die SEP, die einen Standard abdecken, mitteilen.

2.Die Mitteilung gemäß Absatz 1 muss folgende Angaben enthalten:

(a)die kommerzielle Bezeichnung des Standards;

(b)die Liste der technischen Spezifikationen, die den Standard definieren;

(c)die Namen der SEP-Inhaber, die die in Absatz 1 genannte Mitteilung machen; 

(d)den geschätzten Anteil der in Absatz 1 genannten SEP-Inhaber an allen SEP-Inhabern;

(e)den geschätzten Anteil der kollektiven SEP an allen SEP für den Standard;

(f)die den unter Buchstabe c genannten SEP-Inhabern bekannten Implementierungen;

(g)die globale Gesamtlizenzgebühr, es sei denn, die anmeldenden Parteien geben an, dass die Gesamtlizenzgebühr nicht global ist; 

(h)jeden Zeitraum, für den die in Absatz 1 genannte Gesamtlizenzgebühr gültig ist. 

3.Die in Absatz 1 genannte Mitteilung muss spätestens 120 Tage nach folgenden Zeitpunkten erfolgen:

(a)nach der Veröffentlichung eines Standards durch die Standardisierungsorganisation für Implementierungen, die den in Absatz 2 Buchstabe c genannten SEP-Inhabern bekannt sind; oder

(b)nachdem ihnen eine neue Implementierung des Standards bekannt wird.

4.Das Kompetenzzentrum veröffentlicht die nach Absatz 2 übermittelten Informationen in der Datenbank.

Artikel 16

Änderung der Gesamtlizenzgebühr

1.Im Falle einer Änderung der Gesamtlizenzgebühr müssen die SEP-Inhaber das Kompetenzzentrum über die geänderte Gesamtlizenzgebühr und die Gründe für die Änderung informieren.

2.Das Kompetenzzentrum veröffentlicht in der Datenbank die ursprüngliche Gesamtlizenzgebühr, die geänderte Gesamtlizenzgebühr und die Gründe für die Änderung im Register.

Artikel 17

Verfahren zur Erleichterung von Vereinbarungen über die Festsetzung von Gesamtlizenzgebühren

1.Inhaber von SEP, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten gelten und mindestens 20 % aller SEP eines Standards repräsentieren, können das Kompetenzzentrum ersuchen, einen Schlichter aus der Liste der Schlichter zu ernennen, der bei den Gesprächen bezüglich einer gemeinsamen Einreichung einer Gesamtlizenzgebühr vermittelt.

2.Ein solcher Antrag ist spätestens 90 Tage nach der Veröffentlichung des Standards bzw. bei Implementierungen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Standards noch nicht bekannt waren, spätestens 120 Tage nach dem ersten Verkauf der neuen Implementierung auf dem Unionsmarkt zu stellen.

3.Der Antrag muss die folgenden Informationen enthalten:

(a)die kommerzielle Bezeichnung des Standards;

(b)das Datum der Veröffentlichung der letzten technischen Spezifikation oder das Datum des ersten Verkaufs der neuen Implementierung auf dem Unionsmarkt;

(c)die den in Absatz 1 genannten SEP-Inhabern bekannten Implementierungen;

(d)die Namen und Kontaktdaten der SEP-Inhaber, die den Antrag unterstützen;

(e)den geschätzten Anteil der SEP, die sie einzeln und gemeinsam an allen potenziellen SEP innehaben, die für den Standard beansprucht werden.

4.Das Kompetenzzentrum benachrichtigt die in Absatz 3 Buchstabe d genannten SEP-Inhaber und fordert sie auf, ihr Interesse an einer Teilnahme an dem Verfahren zu bekunden und ihren geschätzten SEP-Anteil an allen SEP für den Standard anzugeben.

5.Das Kompetenzzentrum ernennt einen Schlichter aus der Liste der Schlichter und informiert alle SEP-Inhaber, die Interesse an der Teilnahme am Verfahren bekundet haben.

6.SEP-Inhaber, die dem Schlichter vertrauliche Informationen übermitteln, müssen eine nicht vertrauliche Fassung der vertraulich übermittelten Informationen in ausreichender Ausführlichkeit vorlegen, um ein angemessenes Verständnis des Inhalts der vertraulich übermittelten Informationen zu ermöglichen.

7.Nehmen die SEP-Inhaber nicht innerhalb von sechs Monaten nach Bestellung des Schlichters eine gemeinsame Mitteilung vor, so stellt der Schlichter das Verfahren ein.

8.Einigen sich die Beitragenden auf eine gemeinsame Mitteilung, so gilt das in Artikel 15 Absätze 1, 2 und 4 beschriebene Verfahren.

Artikel 18

Unverbindliches Sachverständigengutachten zur Gesamtlizenzgebühr

1.Ein SEP-Inhaber oder ein Anmelder kann das Kompetenzzentrum um ein unverbindliches Sachverständigengutachten zu einer globalen Gesamtlizenzgebühr ersuchen.

2.Der Antrag nach Absatz 1 ist spätestens 150 Tage nach einem der folgenden Zeitpunkte zu stellen:

(a)der Veröffentlichung des entsprechenden Standards für bekannte Implementierungen oder

(b)dem erstmaligen Verkauf neuer Implementierungen auf dem Unionsmarkt.

3.Dieser Antrag muss Folgendes enthalten:

(a)den kommerziellen Namen des Standards;

(b)Liste der einschlägigen technischen Spezifikationen, die den Standard definieren;

(c)Liste der relevanten Produkte, Verfahren, Dienstleistungen, Systeme oder Implementierungen;

(d)Liste der bekannten Beteiligten und Kontaktangaben.

4.Das Kompetenzzentrum unterrichtet die zuständige Standardisierungsorganisation und alle bekannten Beteiligten über den Antrag. Es veröffentlicht den Antrag auf der Website des EUIPO und fordert die Beteiligten auf, innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Veröffentlichung des Antrags ihr Interesse an einer Teilnahme an dem Verfahren zu bekunden.

5.Jeder Beteiligte kann die Teilnahme an dem Verfahren beantragen, nachdem er die Gründe für sein Interesse dargelegt hat. SEP-Inhaber müssen ihren geschätzten Anteil dieser SEP an allen SEP für einen Standard angeben. Anwender müssen Informationen über alle relevanten Implementierungen des Standards vorlegen, einschließlich aller relevanten Marktanteile in der Union. 

6.Wenn die Anträge auf Beteiligung von SEP-Inhabern gestellt werden, die zusammen mindestens 20 % aller SEP für den Standard repräsentieren, und von Anwendern, die zusammen mindestens 10 % des relevanten Marktanteils in der Union halten, oder von mindestens zehn KMU, ernennt das Kompetenzzentrum ein Gremium von drei Schlichtern, die aus der Liste der Schlichter mit dem entsprechenden Hintergrund in dem relevanten Technologiebereich ausgewählt werden.

7.Beteiligte, die dem Gremium vertrauliche Informationen übermitteln, müssen eine nicht vertrauliche Fassung der vertraulich übermittelten Informationen in ausreichender Ausführlichkeit vorlegen, um ein angemessenes Verständnis des Inhalts der vertraulich übermittelten Informationen zu ermöglichen.

8.Nach der Bestellung fordert das Gremium die teilnehmenden SEP-Inhaber auf, innerhalb eines Monats

(a)eine Gesamtlizenzgebühr vorzuschlagen, einschließlich der in Artikel 15 Absatz 2 genannten Informationen, oder

(b)eine Begründung dafür vorzulegen, dass es aus technischen, wirtschaftlichen oder anderen Gründen nicht möglich ist, eine Gesamtlizenzgebühr vorzuschlagen.

9.Das Gremium prüft das Vorbringen gemäß Absatz 8 gebührend und entscheidet,

(a)das Verfahren für das Sachverständigengutachten über die Gesamtlizenzgebühr für einen Zeitraum von zunächst höchstens sechs Monaten auszusetzen, der auf der Grundlage eines ordnungsgemäß begründeten Antrags eines der beteiligten SEP-Inhaber verlängert werden kann, oder

(b)das Sachverständigengutachten zu erstellen.

10.Das Gremium legt das Sachverständigengutachten innerhalb von acht Monaten nach Ablauf des Aussetzungszeitraums gemäß Absatz 8 Buchstabe a oder nach der Entscheidung gemäß Absatz 8 Buchstabe b vor. Das Gutachten muss von mindestens zwei der drei Schlichter unterstützt werden.

11.Das Sachverständigengutachten muss eine Zusammenfassung der im Antrag enthaltenen Angaben, die in Artikel 15 Absatz 2 genannten Informationen, die Namen der Schlichter, das Verfahren, die Gründe für das Gutachten über die Gesamtlizenzgebühr und die zugrunde liegende Methodik enthalten. Die Gründe für etwaige abweichende Auffassungen sind in einem Anhang zum Sachverständigengutachten anzugeben.

12.Das Sachverständigengutachten muss eine Analyse der betreffenden Wertschöpfungskette und der potenziellen Auswirkungen der Gesamtlizenzgebühr auf die Innovationsanreize sowohl der SEP-Inhaber als auch der Beteiligten in der Wertschöpfungskette, in der die Lizenzierung erfolgen soll, enthalten.

13.Das Kompetenzzentrum veröffentlicht das Sachverständigengutachten und unterrichtet die Teilnehmer über diese Veröffentlichung.

Kapitel 3
Eintragung von SEP

Artikel 19

Verwaltung des Registers der standardessenziellen Patente

1.Das Kompetenzzentrum nimmt innerhalb von 60 Tagen nach dem frühesten der folgenden Ereignisse einen Eintrag in das Register für einen Standard vor, für den FRAND-Verpflichtungen eingegangen worden sind:

(a)Veröffentlichung des Standards und der zugehörigen Informationen durch das Kompetenzzentrum gemäß Artikel 14 Absatz 7;

(b)Veröffentlichung einer Gesamtlizenzgebühr und damit zusammenhängender Informationen durch das Kompetenzzentrum gemäß Artikel 15 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 11.

2.Das Kompetenzzentrum veröffentlicht auf der Website des EUIPO eine Mitteilung, in der die Beteiligten über die Eintragung in das Register informiert werden, und verweist auf die in Absatz 1 genannten Veröffentlichungen. Das Kompetenzzentrum benachrichtigt die bekannten SEP-Inhaber einzeln auf elektronischem Wege und die betreffende Standardisierungsorganisation über die Mitteilung gemäß diesem Absatz.

Artikel 20

Eintragung von standardessenziellen Patenten

1.Auf Antrag eines SEP-Inhabers trägt das Kompetenzzentrum jedes in einem oder mehreren Mitgliedstaaten geltende und in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Patent ein, das für einen Standard essenziell ist, für den das Kompetenzzentrum eine Mitteilung gemäß Artikel 19 Absatz 2 veröffentlicht hat.

2.Damit ein SEP in das Register aufgenommen werden kann, muss mindestens ein Patentanspruch mit mindestens einer Anforderung oder Empfehlung des Standards übereinstimmen, die durch den Namen des Standards, die Version (und/oder Veröffentlichung) und den Unterabschnitt gekennzeichnet ist.

3.Der Antrag auf Eintragung ist innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung der Mitteilung gemäß Artikel 19 Absatz 2 zu stellen. Wird das SEP erst nach der Veröffentlichung der Mitteilung gemäß Artikel 19 Absatz 2 von einem nationalen oder europäischen Patentamt erteilt, muss der Antrag auf Eintragung innerhalb von sechs Monaten nach der Erteilung des SEP durch das betreffende Patentamt gestellt werden.

4.Der Antrag muss die in Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a, b, d und e genannten Informationen enthalten.

5.Ein SEP-Inhaber muss die Informationen im Register und in der Datenbank aktualisieren, um relevante Änderungen in Bezug auf sein eingetragenes SEP widerzuspiegeln, indem er das Kompetenzzentrum innerhalb von sechs Monaten nach Eintreten der Änderung benachrichtigt.

6.Der Antrag auf Eintragung wird erst dann angenommen, wenn der SEP-Inhaber die Eintragungsgebühr entrichtet hat. Die Kommission legt die Eintragungsgebühr in dem auf der Grundlage von Artikel 63 Absatz 5 erlassenen Durchführungsrechtsakt fest. Die Eintragungsgebühr umfasst im Falle mittlerer und großer Unternehmen die voraussichtlichen Kosten und Gebühren der Essenzialitätsprüfung für die gemäß Artikel 29 Absatz 1 ausgewählten SEP.

Artikel 21

Datum der Eintragung

1.Als Datum der Eintragung gilt das Datum, an dem das Kompetenzzentrum einen Eintragungsantrag gemäß Artikel 20 Absätze 2, 4 und 5 erhalten hat.

2.Das Kompetenzzentrum veröffentlicht die eingetragenen SEP innerhalb von sieben Arbeitstagen ab dem Datum der Eintragung im Register.

Artikel 22

Prüfung der Voraussetzungen für die Eintragung

1.Eine Stichprobe von SEP-Eintragungen wird jährlich auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft.

2.Das EUIPO legt eine Methodik für die Auswahl einer Stichprobe von SEP-Eintragungen für Überprüfungen fest.

3.Enthält die Eintragung nicht die Angaben gemäß den Artikeln 4 und 5 oder enthält sie unvollständige oder ungenaue Angaben, so fordert das Kompetenzzentrum den SEP-Inhaber auf, die vollständigen und genauen Angaben innerhalb der gesetzten Frist von mindestens zwei Monaten nachzureichen.

4.Versäumt es der SEP-Inhaber, korrekte und vollständige Angaben zu machen, wird die Eintragung im Register so lange ausgesetzt, bis die Unvollständigkeit oder Ungenauigkeit behoben ist. 

5.Ein SEP-Inhaber, für dessen SEP die Eintragung in das Register gemäß Absatz 4 ausgesetzt wurde und der der Ansicht ist, dass die Feststellung des Kompetenzzentrums unrichtig ist, kann bei den Beschwerdekammern des EUIPO eine Entscheidung in dieser Angelegenheit beantragen. Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach der Aussetzung zu stellen. Innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung weisen die Beschwerdekammern des EUIPO den Antrag entweder zurück oder fordern das Kompetenzzentrum auf, seine Feststellung zu korrigieren und die antragstellende Person zu informieren.

6.Jede Vervollständigung oder Berichtigung von Angaben zu einem SEP gemäß diesem Artikel erfolgt kostenlos.

Artikel 23

Berichtigung eines Eintrags im Register oder einer Information in der Datenbank

1.Ein SEP-Inhaber kann eine Berichtigung seiner SEP-Eintragung oder der in der Datenbank enthaltenen Informationen beantragen, indem er einen entsprechenden Antrag an das Kompetenzzentrum stellt, sofern in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.

2.Jeder Dritte kann das Kompetenzzentrum auffordern, eine SEP-Eintragung oder in der Datenbank enthaltene Informationen zu korrigieren. Der Antrag muss die folgenden Informationen enthalten:

(a)den Namen und die Kontaktdaten der antragstellenden Person;

(b)die Eintragungsnummer des eingetragenen SEP;

(c)die Gründe für den Antrag;

(d)Nachweise aus unabhängiger Quelle zur Unterstützung des Antrags.

3.Das Kompetenzzentrum informiert den SEP-Inhaber über den Antrag und fordert ihn auf, den Eintrag im Register oder die für die Datenbank übermittelten Informationen innerhalb einer Frist von mindestens zwei Monaten gegebenenfalls zu berichtigen.

4.Das Kompetenzzentrum benachrichtigt den SEP-Inhaber und fordert ihn auf, den Eintrag im Register oder die für die Datenbank übermittelten Informationen innerhalb einer Frist von mindestens zwei Monaten gegebenenfalls zu berichtigen, wenn das Kompetenzzentrum von einem zuständigen Gericht eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 10 Absatz 1 oder von einem Patentamt oder einem Dritten über Folgendes informiert wird:

(a)das Auslaufen eines eingetragenen SEP;

(b)die Ungültigerklärung eines eingetragenen SEP durch eine zuständige Behörde oder

(c)ein rechtskräftiges Urteil, dass das eingetragene SEP für den betreffenden Standard nicht essenziell ist.

5.Korrigiert der SEP-Inhaber den Eintrag im Register oder die für die Datenbank übermittelten Informationen nicht innerhalb der vorgegebenen Frist, wird die Eintragung im Register so lange ausgesetzt, bis die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit behoben ist. 

6.Ein SEP-Inhaber, für dessen SEP die Eintragung in das Register gemäß Absatz 5 ausgesetzt wurde und der der Ansicht ist, dass die Feststellung des Kompetenzzentrums unrichtig ist, kann bei den Beschwerdekammern des EUIPO eine Entscheidung in dieser Angelegenheit beantragen. Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach der Aussetzung zu stellen. Innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung weisen die Beschwerdekammern des EUIPO den Antrag entweder zurück oder fordern das Kompetenzzentrum auf, seine Feststellung zu korrigieren und die antragstellende Person zu informieren.

7.Die Bearbeitung von Berichtigungsanträgen gemäß diesem Artikel durch das Kompetenzzentrum wird von der Auswahl des SEP für die Essenzialitätsprüfung gemäß Artikel 29 bis zur Veröffentlichung des Ergebnisses der Essenzialitätsprüfung im Register und in der Datenbank gemäß Artikel 33 Absatz 1 ausgesetzt.

8.Das Kompetenzzentrum kann sprachliche Fehler oder Transkriptionsfehler sowie offensichtliche Versehen oder technische Fehler, die ihm zuzuschreiben sind, von sich aus im Register und in der Datenbank korrigieren.

9.Alle Berichtigungen gemäß diesem Artikel werden kostenlos vorgenommen.

Artikel 24

Auswirkungen einer fehlenden Eintragung oder einer Aussetzung der Eintragung von SEP

1.Ein SEP, das nicht innerhalb der in Artikel 20 Absatz 3 genannten Frist eingetragen wird, kann in Bezug auf die Implementierung des Standards, für den eine Eintragung vor einem zuständigen Gericht eines Mitgliedstaats erforderlich ist, ab der in Artikel 20 Absatz 3 genannten Frist bis zu seiner Eintragung im Register nicht durchgesetzt werden.

2.Ein SEP-Inhaber, der seine SEP nicht innerhalb der in Artikel 20 Absatz 3 genannten Frist eingetragen hat, hat ab der in Artikel 20 Absatz 3 genannten Frist bis zur Eintragung im Register keinen Anspruch auf Lizenzgebühren oder Schadensersatz wegen Verletzung dieser SEP im Zusammenhang mit der Implementierung des Standards, für den die Eintragung erforderlich ist.

3.Die Absätze 1 und 2 lassen Bestimmungen in Verträgen unberührt, die eine Lizenzgebühr für ein breites Spektrum gegenwärtiger oder künftiger Patente festlegen und in denen vorgesehen ist, dass die Ungültigkeit, die Unwesentlichkeit oder die Nichtdurchsetzbarkeit einer begrenzten Anzahl von Patenten die Gesamthöhe und die Durchsetzbarkeit der Lizenzgebühr oder anderer Vertragsbedingungen nicht berührt.

4.Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Eintragung eines SEP während des Aussetzungszeitraums gemäß Artikel 22 Absatz 4 oder Artikel 23 Absatz 5 ausgesetzt wird, es sei denn, die Beschwerdekammern fordern das Kompetenzzentrum auf, seine Feststellungen gemäß Artikel 22 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 6 zu korrigieren.

5.Das zuständige Gericht eines Mitgliedstaats, das über eine Frage im Zusammenhang mit einem in einem oder mehreren Mitgliedstaaten geltenden SEP zu entscheiden hat, prüft im Rahmen der Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage, ob das SEP eingetragen ist.

Artikel 25

Streichung eines SEP aus dem Register und aus der Datenbank

1.Ein SEP-Inhaber kann die Streichung seines eingetragenen SEP aus dem Register und der Datenbank beantragen, und zwar aus den folgenden Gründen:

(a)Erlöschen des Patents;

(b)Nichtigerklärung des Patents durch eine zuständige Behörde;

(c)rechtskräftiges Urteil eines zuständigen Gerichts eines Mitgliedstaats, dass das eingetragene Patent für den betreffenden Standard nicht essenziell ist;

(d)als Folge eines negativen Ergebnisses der Essenzialitätsprüfung gemäß Artikel 31 Absatz 5 und Artikel 33 Absatz 1.

2.Ein solcher Antrag kann jederzeit gestellt werden, ausgenommen ab der Auswahl des SEP für die Essenzialitätsprüfung gemäß Artikel 29 bis zur Veröffentlichung des Ergebnisses der Essenzialitätsprüfung im Register und in der Datenbank gemäß Artikel 33 Absatz 1.

3.Das Kompetenzzentrum streicht das SEP aus dem Register und der Datenbank.

Titel IV
Gutachter und Schlichter

Artikel 26

Gutachter und Schlichter 

1.Ein Gutachter führt Essenzialitätsprüfungen durch.

2.Ein Schlichter nimmt folgende Aufgaben wahr:

(a)Vermittlung zwischen den Parteien bei der Bestimmung einer Gesamtlizenzgebühr;

(b)Abgabe einer unverbindlichen Stellungnahme zu einer Gesamtlizenzgebühr;

(c)Teilnahme an einer FRAND-Bestimmung.

3.Die Gutachter und Schlichter müssen sich an einen Verhaltenskodex halten.

4.Das Kompetenzzentrum ernennt [10] Gutachter aus dem Verzeichnis der Gutachter als Fachkollegen-Gutachter für einen Zeitraum von [drei] Jahren.

5.Bis zum [ABl.: bitte Datum einfügen = 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] legt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts, der nach dem genannten Prüfverfahren erlassen wird, die praktischen und operativen Modalitäten für Folgendes fest:

a)die Anforderungen an die Gutachter oder Schlichter, einschließlich eines Verhaltenskodex;

b)die Verfahren gemäß den Artikeln 17, 18, 31 und 32 sowie Titel VI.

Artikel 27

Das Auswahlverfahren 

1.Das Kompetenzzentrum führt ein Verfahren zur Auswahl der Kandidaten auf der Grundlage der Anforderungen durch, die in dem in Artikel 26 Absatz 5 genannten Durchführungsrechtsakt festgelegt sind.

2.Das Kompetenzzentrum erstellt eine Liste geeigneter Kandidaten für Gutachter oder Schlichter. Es kann unterschiedliche Listen von Gutachtern und Schlichtern geben, je nachdem, auf welches technische Gebiet sie spezialisiert sind oder über welches Fachwissen sie verfügen. 

3.Hat das Kompetenzzentrum zum Zeitpunkt der ersten Eintragungen oder der FRAND-Bestimmung noch keine Liste von Gutachter- oder Schlichterkandidaten erstellt, so lädt das Kompetenzzentrum ad hoc renommierte Sachverständige ein, die die in dem in Artikel 26 Absatz 5 genannten Durchführungsrechtsakt festgelegten Anforderungen erfüllen.

4.Das Kompetenzzentrum überprüft die Listen regelmäßig, um sicherzustellen, dass eine ausreichende Zahl qualifizierter Kandidaten vorhanden ist.

Titel V
Essenzialitätsprüfung von standardessenziellen Patenten

Artikel 28

Allgemeine Anforderung für Essenzialitätsprüfungen

1.Das Kompetenzzentrum verwaltet ein System von Essenzialitätsprüfungen und stellt sicher, dass diese objektiv und unparteiisch durchgeführt werden und dass die Vertraulichkeit der erhaltenen Informationen gewahrt bleibt.

2.Die Essenzialitätsprüfung wird von einem gemäß Artikel 27 ausgewählten Gutachter durchgeführt. Die Gutachter überprüfen die eingetragenen SEP auf ihre Essenzialität für den Standard, für den sie eingetragen sind.

3.Die Essenzialitätsprüfung darf nicht für mehr als ein SEP aus der jeweiligen Patentfamilie durchgeführt werden.

4.Das Fehlen einer Essenzialitätsprüfung oder eine laufende Essenzialitätsprüfung schließt weder Lizenzverhandlungen noch ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren in Bezug auf ein eingetragenes SEP aus. 

5.Der Gutachter fasst das Ergebnis der Essenzialitätsprüfung und die Gründe dafür in einer mit Gründen versehenen Stellungnahme oder, im Falle einer Begutachtung durch Fachkollegen, in einer abschließenden mit Gründen versehenen Stellungnahme zusammen, die nicht rechtsverbindlich ist.

6.Das Ergebnis der durchgeführten Essenzialitätsprüfung und die begründete Stellungnahme des Gutachters oder die endgültige begründete Stellungnahme des Fachkollegen-Gutachters können als Beweismittel gegenüber Beteiligten, Patentpools, Behörden, Gerichten oder Schiedsgerichten verwendet werden.

Artikel 29

Verwaltung der Essenzialitätsprüfungen 

1.Das Kompetenzzentrum wählt jährlich eine Stichprobe von eingetragenen SEP aus verschiedenen Patentfamilien von jedem SEP-Inhaber und in Bezug auf jeden spezifischen Standard im Register für Essenzialitätsprüfungen aus. Eingetragene SEP von Kleinst- und Kleinunternehmen sind von der jährlichen Stichprobe ausgenommen. Die Prüfungen werden auf der Grundlage einer Methodik durchgeführt, die eine faire und statistisch gültige Auswahl gewährleistet, die hinreichend genaue Ergebnisse über die Essenzialitätsquote in allen eingetragenen SEP eines SEP-Inhabers in Bezug auf jeden spezifischen Standard im Register liefern kann. Bis zum [ABl.: bitte Datum einfügen = 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] legt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts die detaillierte Methodik fest. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

2.Das Kompetenzzentrum informiert die SEP-Inhaber über die für die Essenzialitätsprüfung ausgewählten SEP. Innerhalb der vom Kompetenzzentrum gesetzten Frist können die SEP-Inhaber ein Anspruchsdiagramm mit maximal fünf Übereinstimmungen zwischen dem SEP und dem relevanten Standard, alle zusätzlichen technischen Informationen, die die Essenzialitätsprüfung erleichtern können, und die vom Kompetenzzentrum angeforderten Übersetzungen des Patents einreichen. 

3.Das Kompetenzzentrum veröffentlicht die Liste der für die Essenzialitätsprüfung ausgewählten SEP. 

4.War ein für die Essenzialitätsprüfung ausgewähltes SEP bereits Gegenstand einer früheren oder laufenden Essenzialitätsprüfung gemäß diesem Titel oder einer Essenzialitätsentscheidung oder prüfung gemäß Artikel 8, so wird keine zusätzliche Essenzialitätsprüfung durchgeführt. Das Ergebnis der vorangegangenen Essenzialitätsprüfung oder entscheidung wird für die Bestimmung des prozentualen Anteils der Stichproben pro SEP-Inhaber und pro spezifischem eingetragenen Standard verwendet, der die Essenzialitätsprüfung erfolgreich bestanden hat.

5.Jeder SEP-Inhaber kann freiwillig jährlich bis zu 100 eingetragene SEP aus verschiedenen Patentfamilien vorschlagen, die auf ihre Essenzialität in Bezug auf den jeweiligen spezifischen Standard, für den SEP-Eintragungen vorgenommen wurde, geprüft werden sollen. 

6.Jeder Anwender kann freiwillig jährlich bis zu 100 eingetragene SEP aus verschiedenen Patentfamilien vorschlagen, die auf ihre Essenzialität in Bezug auf den jeweiligen spezifischen Standard, für den SEP-Eintragungen vorgenommen wurden, geprüft werden sollen. 

7.Das Kompetenzzentrum weist die SEP für die Essenzialitätsprüfung Gutachtern zu, die auf der gemäß Artikel 27 erstellten Gutachterliste aufgeführt sind, und gewährt dem betreffenden Gutachter Zugang zu den vom SEP-Inhaber vorgelegten vollständigen Unterlagen.

8.Das Kompetenzzentrum stellt sicher, dass die Identität des Gutachters den SEP-Inhabern während der Untersuchung der Essenzialität gemäß Artikel 31 oder während der Begutachtung durch Fachkollegen gemäß Artikel 32 nicht bekannt gegeben wird. Die gesamte Kommunikation zwischen dem SEP-Inhaber und dem Gutachter läuft über das Kompetenzzentrum.

9.Bei Nichteinhaltung der Formerfordernisse gemäß Artikel 28, anderer Verfahrensvorschriften oder des Verhaltenskodex kann das Kompetenzzentrum auf Antrag eines Beteiligten, der innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der mit Gründen versehenen Stellungnahme oder der endgültigen mit Gründen versehenen Stellungnahme gestellt wird, oder von sich aus die Untersuchung überprüfen und

(a)die Beibehaltung oder

(b)den Widerruf

der Ergebnisse der Untersuchung der Essenzialität eines eingetragenen SEP oder der Begutachtung durch Fachkollegen beschließen.

10.Widerruft das Kompetenzzentrum die Ergebnisse gemäß Absatz 9 Buchstabe b, so ernennt das Kompetenzzentrum einen neuen Gutachter oder Fachkollegen-Gutachter, der eine neue Untersuchung der Essenzialitätsprüfung gemäß Artikel 31 oder eine neue Begutachtung durch Fachkollegen gemäß Artikel 32 durchführt.

11.Die Partei, die eine Überprüfung der Untersuchung der Essenzialitätsprüfung oder der Begutachtung durch Fachkollegen und eine erneute Ernennung des Gutachters beantragt und der Ansicht ist, dass die Feststellung des Kompetenzzentrums unrichtig ist, kann bei den Beschwerdekammern des EUIPO eine Entscheidung in dieser Angelegenheit beantragen. Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach der Feststellung des Kompetenzzentrums zu stellen. Die Beschwerdekammern des EUIPO lehnen den Antrag entweder ab oder fordern das Kompetenzzentrum auf, einen neuen Gutachter zu bestellen und die antragstellende Person und gegebenenfalls den SEP-Inhaber zu informieren.

Artikel 30

Stellungnahme durch Beteiligte 

1.Innerhalb von 90 Tagen nach Veröffentlichung der Liste der eingetragenen SEP, die für eine Stichprobe ausgewählt wurden, kann jeder Beteiligte dem Kompetenzzentrum eine schriftliche Stellungnahme zur Essenzialität der ausgewählten SEP vorlegen. 

2.Die in Absatz 1 genannten Stellungnahmen werden dem SEP-Inhaber mitgeteilt, der sich innerhalb der vom Kompetenzzentrum festgelegten Frist dazu äußern kann.

3.Das Kompetenzzentrum übermittelt die Stellungnahmen und die Antworten des SEP-Inhabers nach Ablauf der festgelegten Fristen an den Gutachter.

Artikel 31

Prüfung der Essenzialität eines eingetragenen SEP

1.Die Prüfung der Essenzialität wird nach einem Verfahren durchgeführt, das ausreichend Zeit, Strenge und Qualität gewährleistet.

2.Der Gutachter kann den betroffenen SEP-Inhaber auffordern, innerhalb einer vom Gutachter festzulegenden Frist eine Stellungnahme abzugeben. 

3.Hat ein Gutachter Grund zu der Annahme, dass das SEP möglicherweise nicht essenziell für den Standard ist, unterrichtet das Kompetenzzentrum den SEP-Inhaber über diese Gründe und legt eine Frist fest, innerhalb deren der SEP-Inhaber seine Stellungnahme vorlegen oder ein geändertes Anspruchsdiagramm einreichen kann.

4.Der Gutachter muss alle vom SEP-Inhaber vorgelegten Informationen gebührend berücksichtigen.

5.Der Gutachter muss seine begründete Stellungnahme innerhalb von sechs Monaten nach seiner Bestellung an das Kompetenzzentrum übermitteln. Die mit Gründen versehene Stellungnahme muss den Namen des SEP-Inhabers und des Gutachters, das der Essenzialitätsprüfung unterzogene SEP, den betreffenden Standard, eine Zusammenfassung des Prüfungsverfahrens, das Ergebnis der Essenzialitätsprüfung und die Gründe, auf denen dieses Ergebnis beruht, enthalten.

6.Das Kompetenzzentrum teilt dem SEP-Inhaber die begründete Stellungnahme mit.

Artikel 32

Begutachtung durch Fachkollegen 

1.Hat das Kompetenzzentrum den SEP-Inhaber gemäß Artikel 31 Absatz 3 informiert, so kann der SEP-Inhaber vor Ablauf der Frist zur Abgabe seiner Stellungnahme gemäß Artikel 31 Absatz 3 eine Begutachtung durch Fachkollegen beantragen.

2.Beantragt der SEP-Inhaber eine Begutachtung durch Fachkollegen, so ernennt das Kompetenzzentrum einen Fachkollegen-Gutachter.

3.Der Fachkollegen-Gutachter muss alle vom SEP-Inhaber vorgelegten Informationen, die Gründe des Erstgutachters, warum das SEP möglicherweise nicht essenziell für den Standard ist, sowie alle vom SEP-Inhaber vorgelegten geänderten Anspruchsdiagramme oder zusätzlichen Stellungnahmen gebührend berücksichtigen.

4.Bestätigt die Begutachtung durch Fachkollegen die vorläufigen Schlussfolgerungen des Gutachters, dass das geprüfte SEP möglicherweise nicht essenziell für den Standard ist, für den es eingetragen wurde, muss der Fachkollegen-Gutachter das Kompetenzzentrum darüber informieren und die Gründe für diese Meinung angeben. Das Kompetenzzentrum informiert den SEP-Inhaber und fordert ihn zur Stellungnahme auf.

5.Der Fachkollegen-Gutachter muss die Stellungnahme des SEP-Inhabers gebührend berücksichtigen und dem Kompetenzzentrum innerhalb von drei Monaten nach seiner Bestellung eine endgültige begründete Stellungnahme übermitteln. Die endgültige begründete Stellungnahme muss den Namen des SEP-Inhabers, des Gutachters und des Fachkollegen-Gutachters, das der Essenzialitätsprüfung unterzogene SEP, den betreffenden Standard, eine Zusammenfassung des ursprünglichen Prüfverfahrens und des Prüfverfahrens durch Fachkollegen, die vorläufige Schlussfolgerung des Gutachters, das Ergebnis der Begutachtung durch Fachkollegen und die Gründe, auf denen dieses Ergebnis beruht, enthalten.

6.Das Kompetenzzentrum teilt dem SEP-Inhaber die endgültige begründete Stellungnahme mit.

7.Die Ergebnisse der Begutachtung durch Fachkollegen dienen der Verbesserung des Verfahrens der Essenzialitätsprüfung und der Sicherstellung der Kohärenz.

Artikel 33

Veröffentlichung der Ergebnisse der Essenzialitätsprüfungen

1.Das Kompetenzzentrum trägt das Ergebnis der Essenzialitätsprüfung oder der Begutachtung durch Fachkollegen in das Register sowie die begründete Stellungnahme und die endgültige begründete Stellungnahme in die Datenbank ein. Das Ergebnis der Essenzialitätsprüfung nach dieser Verordnung gilt für alle SEP aus derselben Patentfamilie. 

2.Das Kompetenzzentrum veröffentlicht im Register den prozentualen Anteil der stichprobenartig geprüften SEP pro SEP-Inhaber und pro spezifischem eingetragenen Standard, die die Essenzialitätsprüfung erfolgreich bestanden haben. 

3.Enthält die Veröffentlichung der Ergebnisse einen dem Kompetenzzentrum anzulastenden Fehler, so berichtigt das Kompetenzzentrum von sich aus oder auf Antrag des Inhabers des eingetragenen SEP den Fehler und veröffentlicht die Berichtigung.

Titel VI
FRAND-Bestimmung

Artikel 34

Einleitung der FRAND-Bestimmung

1.Die FRAND-Bestimmung in Bezug auf einen Standard und eine Implementierung, für die ein Eintrag im Register erstellt wurde, wird von einer der folgenden Personen eingeleitet: 

(a)SEP-Inhaber, bevor eine SEP-Verletzungsklage vor einem zuständigen Gericht eines Mitgliedstaats eingereicht wird;

(b)Anwender eines SEP vor einem Antrag auf Bestimmung oder Beurteilung der FRAND-Bedingungen einer SEP-Lizenz vor einem zuständigen Gericht eines Mitgliedstaats.

2.Die Partei, die die FRAND-Bestimmung beantragt, wird als „Antragsteller“ bezeichnet, die Partei, gegen die sich der Antrag richtet, als „Antragsgegner“, und beide werden für die Zwecke der FRAND-Bestimmung als „Parteien“ bezeichnet.

3.Die FRAND-Bestimmung kann von einer Partei eingeleitet werden oder von den Parteien zur freiwilligen Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit FRAND-Bedingungen eingegangen werden.

4.Die Verpflichtung, die FRAND-Bestimmung gemäß Absatz 1 vor dem Gerichtsverfahren einzuleiten, berührt nicht die Möglichkeit einer Partei, bis zur FRAND-Bestimmung beim zuständigen Gericht eines Mitgliedstaats eine einstweilige Verfügung finanzieller Art gegen den angeblichen Verletzer zu beantragen. Die einstweilige Verfügung schließt die Beschlagnahme von Vermögenswerten des angeblichen Verletzers und die Beschlagnahme oder Herausgabe der Produkte, die im Verdacht stehen, ein SEP zu verletzen, aus. Sieht das nationale Recht vor, dass eine einstweilige Verfügung finanzieller Art nur beantragt werden kann, wenn ein Verfahren in der Sache anhängig ist, so kann jede Partei zu diesem Zweck ein Verfahren in der Sache vor dem zuständigen Gericht eines Mitgliedstaats anstrengen. Die Parteien müssen jedoch das zuständige Gericht eines Mitgliedstaats ersuchen, das Verfahren in der Sache für die Dauer der FRAND-Bestimmung auszusetzen. Bei der Entscheidung über den Erlass der einstweiligen Verfügung muss das zuständige Gericht eines Mitgliedstaats berücksichtigen, dass ein Verfahren zur FRAND-Bestimmung anhängig ist.

5.Nach Beendigung der FRAND-Bestimmung steht den Parteien das gesamte Spektrum an Maßnahmen, einschließlich vorläufiger, vorsorgender und korrigierender Maßnahmen, zur Verfügung.

Artikel 35

Verfahrensordnung

Die FRAND-Bestimmung richtet sich nach den Artikeln 34 bis 58, die gemäß Artikel 26 Absatz 5 weiter umgesetzt werden.

Artikel 36

Inhalt des Antrags auf Einleitung einer FRAND-Bestimmung

1.Die FRAND-Bestimmung wird durch einen schriftlichen Antrag an das Kompetenzzentrum eingeleitet, der die folgenden Informationen enthalten muss: 

(a)den Namen und die Kontaktdaten des Antragstellers;

(b)den Namen und die Anschrift des Antragsgegners;

(c)die Eintragungsnummern der betreffenden SEP im Register;

(d)den kommerziellen Namen des Standards und den Namen der Standardisierungsorganisation;

(e)eine Zusammenfassung der bisherigen Lizenzverhandlungen, falls zutreffend;

(f)Verweise auf andere FRAND-Bestimmungen, falls zutreffend.

2.Wird der Antrag auf Einleitung einer FRAND-Bestimmung von einem SEP-Inhaber gestellt, so muss er zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Informationen die folgenden Angaben enthalten: 

(a)Anspruchsdiagramme, in dem Patentansprüche dem Standard ausgewählter eingetragener SEP zugeordnet sind; 

(b)Nachweis der Essenzialitätsprüfung, falls vorhanden.

3.Der Antrag auf Einleitung einer FRAND-Bestimmung kann einen Vorschlag für eine FRAND-Bestimmung enthalten.

Artikel 37

Dauer der FRAND-Bestimmung 

1.Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, darf der Zeitraum von der Einreichung des Antrags auf Fortsetzung der FRAND-Bestimmung gemäß Artikel 38 Absatz 5 Buchstabe b oder Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe c bzw. Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe a Satz 2 oder Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe c bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens neun Monate nicht überschreiten.

2.Die Verjährung von Ansprüchen vor einem zuständigen Gericht eines Mitgliedstaats ist für die Dauer der FRAND-Bestimmung gehemmt.

Artikel 38

Benachrichtigung über den Antrag auf FRAND-Bestimmung und Stellungnahme

1.Das Kompetenzzentrum informiert den Antragsgegner innerhalb von sieben Tagen über den Antrag und unterrichtet den Antragsteller darüber.

2.Der Antragsgegner muss dem Kompetenzzentrum innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung über den Antrag auf FRAND-Bestimmung durch das Kompetenzzentrum gemäß Absatz 1 antworten. In der Stellungnahme ist anzugeben, ob der Antragsgegner mit der FRAND-Bestimmung einverstanden ist und ob er sich verpflichtet, deren Ergebnis einzuhalten. 

3.Antwortet der Antragsgegner nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist oder teilt er dem Kompetenzzentrum seine Entscheidung mit, sich nicht an der FRAND-Bestimmung zu beteiligen oder sich nicht zu verpflichten, das Ergebnis einzuhalten, gilt Folgendes:

(a)Das Kompetenzzentrum setzt den Antragsteller davon in Kenntnis und fordert ihn auf, innerhalb von sieben Tagen mitzuteilen, ob er die Fortsetzung der FRAND-Bestimmung beantragt und ob er sich verpflichtet, das Ergebnis der FRAND-Bestimmung einzuhalten;

(b)beantragt der Antragsteller die Fortsetzung der FRAND-Bestimmung und verpflichtet er sich zu deren Ergebnis, so wird die FRAND-Bestimmung fortgesetzt; Artikel 34 Absatz 1 gilt jedoch nicht für das Gerichtsverfahren des Antragstellers in Bezug auf denselben Gegenstand;

(c)beantragt der Antragsteller nicht innerhalb der unter Buchstabe a genannten Frist die Fortsetzung der FRAND-Bestimmung, so stellt das Kompetenzzentrum die FRAND-Bestimmung ein.

4.Stimmt der Antragsgegner der FRAND-Bestimmung zu und verpflichtet er sich, das Ergebnis der FRAND-Bestimmung gemäß Absatz 2 einzuhalten, einschließlich der Fälle, in denen eine solche Verpflichtung von der Verpflichtung des Antragstellers abhängt, das Ergebnis der FRAND-Bestimmung einzuhalten, gilt Folgendes:

(a)Das Kompetenzzentrum setzt den Antragsteller davon in Kenntnis und fordert ihn auf, dem Kompetenzzentrum innerhalb von sieben Tagen mitzuteilen, ob er sich ebenfalls verpflichtet, das Ergebnis der FRAND-Bestimmung einzuhalten. Nimmt der Antragsteller die Verpflichtung an, so wird die FRAND-Bestimmung fortgesetzt, und das Ergebnis ist für beide Parteien verbindlich;

(b)antwortet der Antragsteller nicht innerhalb der unter Buchstabe a genannten Frist oder teilt er dem Kompetenzzentrum seine Entscheidung mit, sich nicht zur Einhaltung des Ergebnisses der FRAND-Bestimmung zu verpflichten, so benachrichtigt das Kompetenzzentrum den Antragsgegner und fordert ihn auf, innerhalb von sieben Tagen mitzuteilen, ob er die Fortsetzung der FRAND-Bestimmung beantragt;

(c)beantragt der Antragsgegner die Fortsetzung der FRAND-Bestimmung, so wird die FRAND-Bestimmung fortgesetzt; Artikel 34 Absatz 1 gilt jedoch nicht für das Gerichtsverfahren des Antragsgegners in Bezug auf denselben Gegenstand;

(d)beantragt der Antragsgegner nicht innerhalb der unter Buchstabe b genannten Frist die Fortsetzung der FRAND-Bestimmung, so stellt das Kompetenzzentrum die FRAND-Bestimmung ein.

5.Verpflichtet sich eine Partei, das Ergebnis der FRAND-Bestimmung einzuhalten, während die andere Partei dies nicht innerhalb der geltenden Fristen tut, nimmt das Kompetenzzentrum eine Mitteilung über die Verpflichtung zur FRAND-Bestimmung an und benachrichtigt die Parteien innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der in Bezug auf die Verpflichtung geltenden Frist. Die Mitteilung über die Verpflichtung enthält die Namen der Parteien, den Gegenstand der FRAND-Bestimmung, eine Zusammenfassung des Verfahrens und Informationen darüber, welche Partei die Verpflichtung eingegangen ist und welche sie abgelehnt hat.

6.Die FRAND-Bestimmung betrifft eine globale SEP-Lizenz, es sei denn, die Parteien (falls beide Parteien der FRAND-Bestimmung zustimmen) haben etwas anderes festgelegt oder die Partei, die die Fortsetzung der FRAND-Bestimmung beantragt hat, hat etwas anderes festgelegt. KMU, die an der FRAND-Bestimmung beteiligt sind, können beantragen, den räumlichen Geltungsbereich der FRAND-Bestimmung zu begrenzen.

Artikel 39

Auswahl der Schlichter 

1.Nach der Stellungnahme zur FRAND-Bestimmung durch den Antragsgegner gemäß Artikel 38 Absatz 2 oder dem Antrag auf Fortsetzung gemäß Artikel 38 Absatz 5 schlägt das Kompetenzzentrum aus der Liste der Schlichter gemäß Artikel 27 Absatz 2 mindestens drei Kandidaten für die FRAND-Bestimmung vor. Einer der vorgeschlagenen Kandidaten wird von den Parteien oder der Partei als Schlichter für die FRAND-Bestimmung ausgewählt.

2.Einigen sich die Parteien nicht auf einen Schlichter, so wählt das Kompetenzzentrum einen Kandidaten aus der Liste der Schlichter gemäß Artikel 27 Absatz 2 aus.

Artikel 40

1.Der ausgewählte Kandidat teilt dem Kompetenzzentrum mit, dass er die Aufgabe eines Schlichters für die FRAND-Bestimmung annimmt, und das Kompetenzzentrum benachrichtigt die Parteien über die Annahme.

2.Am Tag nach der Benachrichtigung der Parteien über die Annahme wird der Schlichter ernannt, und das Kompetenzzentrum verweist den Fall an ihn.

Artikel 41

Vorbereitung des Verfahrens 

Kann ein Schlichter während der FRAND-Bestimmung nicht teilnehmen, tritt er zurück oder muss er ersetzt werden, weil er die Anforderungen nach Artikel 26 nicht erfüllt, so findet das Verfahren nach Artikel 39 Anwendung. Die in Artikel 37 genannte Frist wird um die Zeit verlängert, die für die Ernennung des neuen Schlichters für die FRAND-Bestimmung erforderlich ist.

Artikel 42

Vorbereitung des Verfahrens 

1.Nachdem der Fall gemäß Artikel 40 Absatz 2 an den Schlichter verwiesen wurde, prüft dieser, ob der Antrag die in Artikel 36 geforderten Angaben nach Maßgabe der Verfahrensordnung enthält. 

2.Er informiert die Parteien oder die Partei, die die Fortsetzung der FRAND-Bestimmung beantragt, über die Verfahrensordnung und den Verfahrensplan.

Artikel 43

Schriftliches Verfahren 

Der Schlichter fordert jede Partei auf, ihre Argumente zur Bestimmung der anwendbaren FRAND-Bedingungen schriftlich darzulegen und entsprechende Unterlagen und Beweise vorzulegen, und setzt angemessene Fristen.

Artikel 44

Einspruch gegen die FRAND-Bestimmung 

1.Eine Partei kann spätestens in der ersten schriftlichen Eingabe einen Einspruch einreichen, in dem sie angibt, dass der Schlichter aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist, eine FRAND-Bestimmung zu treffen, z. B. aufgrund einer früheren verbindlichen FRAND-Bestimmung oder einer Vereinbarung zwischen den Parteien. Der anderen Partei ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

2.Der Schlichter entscheidet über den Einspruch und weist ihn entweder als unbegründet zurück, bevor er sich mit der Sache befasst, oder verbindet ihn mit der Prüfung der Begründetheit der FRAND-Bestimmung. Lehnt der Schlichter den Einspruch ab oder schließt er ihn in die Prüfung der Begründetheit der Bestimmung der FRAND-Bedingungen ein, so setzt er die Prüfung der Bestimmung der FRAND-Bedingungen fort.

3.Entscheidet der Schlichter, dass der Einspruch begründet ist, stellt er die FRAND-Bestimmung ein und verfasst einen Bericht, in dem er seine Entscheidung begründet.

Artikel 45

Durchführung der FRAND-Bestimmung

1.Der Schlichter unterstützt die Parteien in unabhängiger und unparteiischer Weise in ihrem Bemühen um eine Bestimmung der FRAND-Bedingungen.

2.Der Schlichter kann die Parteien oder die Partei, die die Fortsetzung der FRAND-Bestimmung beantragt, auffordern, sich mit ihm zu treffen oder sich mündlich oder schriftlich mit ihm in Verbindung zu setzen.

3.Die Parteien oder die Partei, die die Fortsetzung der FRAND-Bestimmung beantragt, müssen nach Treu und Glauben mit dem Schlichter zusammenarbeiten und insbesondere an den Sitzungen teilnehmen, seinen Aufforderungen zur Vorlage aller sachdienlichen Unterlagen, Informationen und Erklärungen nachkommen und die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel nutzen, um dem Schlichter die Anhörung von Zeugen und Sachverständigen zu ermöglichen, die der Schlichter gegebenenfalls benennt.

4.Der Antragsgegner kann sich der FRAND-Bestimmung jederzeit vor deren Abschluss anschließen.

5.Auf Antrag beider Parteien bzw. der Partei, die die Fortführung der FRAND-Bestimmung beantragt, beendet der Schlichter in jedem Stadium des Verfahrens die FRAND-Bestimmung.

Artikel 46

Versäumnis einer Partei, sich zu beteiligen 

1.Wenn eine Partei

(a)einem Ersuchen des Schlichters, der Verfahrensordnung oder dem Verfahrensplan nach Artikel 42 Absatz 2 nicht nachkommt,

(b)ihre Verpflichtung zur Einhaltung des Ergebnisses der FRAND-Bestimmung gemäß Artikel 38 zurücknimmt oder

(c)in sonstiger Weise eine Anforderung im Zusammenhang mit der FRAND-Bestimmung nicht erfüllt,

unterrichtet der Schlichter beide Parteien davon. 

2.Nach Erhalt der Benachrichtigung des Schlichters kann die einhaltende Partei den Schlichter bitten, eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen:

(a)Unterbreitung eines Vorschlags für eine FRAND-Bestimmung gemäß Artikel 55 auf der Grundlage der ihm vorliegenden Informationen, wobei er die ihm vorgelegten Beweise so gewichtet, wie er es für angemessen hält;

(b)Einstellung des Verfahrens. 

3.Kommt die Partei, die die Fortsetzung der FRAND-Bestimmung beantragt hat, einem Ersuchen des Schlichters nicht nach oder erfüllt sie in sonstiger Weise eine Anforderung im Zusammenhang mit der FRAND-Bestimmung nicht, so stellt der Schlichter das Verfahren ein. 

Artikel 47

Parallelverfahren in einem Drittland

1.Ein Parallelverfahren im Sinne dieses Artikels ist ein Verfahren, das die folgenden Bedingungen erfüllt:

(a)jedes Verfahren vor einem Gericht, einer Verwaltungs- oder staatlichen Behörde eines Drittlandes, das rechtsverbindliche und vollstreckbare Entscheidungen über die Geltendmachung eines Patents, eine Unterlassungsklage, eine Verletzung, den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung oder die Bestimmung von FRAND-Bedingungen trifft;

(b)jedes Verfahren in Bezug auf einen Lizenzstreit über denselben Standard und dieselbe Implementierung und ein Patent, das im Wesentlichen dieselben Ansprüche hat wie die SEP, die Gegenstand der FRAND-Bestimmung sind;

(c)jedes Verfahren, an dem eine oder mehrere der an der FRAND-Bestimmung beteiligten Parteien beteiligt sind.

2.Wurde vor oder während der FRAND-Bestimmung von einer Partei ein Parallelverfahren eingeleitet, so beendet der Schlichter oder, falls er nicht ernannt wurde, das Kompetenzzentrum die FRAND-Bestimmung auf Antrag einer anderen Partei.

Artikel 48

Beweismittel

1.Unbeschadet des Schutzes der Vertraulichkeit gemäß Artikel 54 Absatz 3 kann der Schlichter jederzeit während der FRAND-Bestimmung auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen die Vorlage von Unterlagen oder anderen Beweismitteln verlangen.

2.Der Schlichter kann öffentlich zugängliche Informationen und das Register des Kompetenzzentrums, vertrauliche und nicht vertrauliche Berichte über andere FRAND-Bestimmungen sowie nicht vertrauliche Unterlagen und Informationen prüfen, die vom Kompetenzzentrum erstellt oder diesem vorgelegt wurden. 

Artikel 49

Zeugen und Sachverständige

Der Schlichter kann auf Antrag einer Partei Zeugen und Sachverständige anhören, sofern die Beweismittel für die FRAND-Bestimmung erforderlich sind und genügend Zeit für die Prüfung dieser Beweismittel vorhanden ist.

Artikel 50

Vorschlag zur Bestimmung der FRAND-Bedingungen 

1.Während der FRAND-Bestimmung kann der Schlichter oder eine Partei von sich aus oder auf Aufforderung des Schlichters jederzeit Vorschläge für die Bestimmung der FRAND-Bedingungen unterbreiten.

2.Hat der Antragsteller in seinem Schriftsatz einen schriftlichen Vorschlag für FRAND-Bedingungen unterbreitet, so erhält der Antragsgegner Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen und/oder in seiner Erwiderung einen schriftlichen Gegenvorschlag zu unterbreiten.

3.Bei der Unterbreitung von Vorschlägen für FRAND-Bedingungen berücksichtigt der Schlichter die Auswirkungen der FRAND-Bestimmung auf die Wertschöpfungskette und auf die Innovationsanreize sowohl für den SEP-Inhaber als auch für die Beteiligten der betreffenden Wertschöpfungskette. Zu diesem Zweck kann sich der Schlichter auf das in Artikel 18 genannte Sachverständigengutachten stützen oder in Ermangelung eines solchen Gutachtens zusätzliche Informationen anfordern und Sachverständige oder Beteiligte anhören. 

Artikel 51

Empfehlung zur Bestimmung der FRAND-Bedingungen durch den Schlichter

Der Schlichter teilt den Parteien spätestens fünf Monate vor Ablauf der in Artikel 37 genannten Frist eine schriftliche Empfehlung zur Bestimmung der FRAND-Bedingungen mit.

Artikel 52

Einreichung von begründeten Vorschlägen zur Bestimmung der FRAND-Bedingungen durch die Parteien

Nach der Übermittlung der schriftlichen Empfehlung der FRAND-Bedingungen durch den Schlichter unterbreitet jede Partei einen detaillierten und begründeten Vorschlag zur Bestimmung der FRAND-Bedingungen. Hat eine Partei bereits einen Vorschlag zur Bestimmung der FRAND-Bedingungen unterbreitet, so sind erforderlichenfalls überarbeitete Fassungen vorzulegen, wobei die Empfehlung des Schlichters zu berücksichtigen ist.

Artikel 53

Mündliches Verfahren 

Hält der Schlichter es für erforderlich oder beantragt eine Partei dies, so findet innerhalb von 20 Tagen nach Einreichung der begründeten Vorschläge zur Bestimmung der FRAND-Bedingungen eine mündliche Anhörung statt.

Artikel 54

Offenlegung von Informationen 

1.Erhält der Schlichter von einer Partei Informationen für die Zwecke der FRAND-Bestimmung, so legt er sie der anderen Partei offen, damit diese Gelegenheit hat, etwaige Erklärungen abzugeben.

2.Eine Partei kann beim Schlichter beantragen, dass bestimmte Informationen in einem vorgelegten Dokument vertraulich zu behandeln sind.

3.Beantragt eine Partei, dass die Informationen in einem von ihr vorgelegten Dokument vertraulich zu behandeln sind, so darf der Schlichter diese Informationen nicht gegenüber der anderen Partei offenlegen. Die Partei, die sich auf die Vertraulichkeit beruft, muss auch eine nicht vertrauliche Fassung der vertraulich übermittelten Informationen in ausreichender Ausführlichkeit vorlegen, um ein angemessenes Verständnis des Inhalts der vertraulich übermittelten Informationen zu ermöglichen. Diese nicht vertrauliche Fassung wird gegenüber der anderen Partei offengelegt.

Artikel 55

Begründeter Vorschlag zur Bestimmung der FRAND-Bedingungen durch den Schlichter

1.Spätestens 45 Tage vor Ablauf der in Artikel 37 genannten Frist unterbreitet der Schlichter den Parteien oder gegebenenfalls der Partei, die die Fortsetzung der FRAND-Bestimmung beantragt, einen begründeten Vorschlag zur Bestimmung der FRAND-Bedingungen.

2.Die Parteien können zum Vorschlag des Schlichters Stellung nehmen und Änderungen vorschlagen. Der Schlichter kann seinen Vorschlag neu formulieren, um den Stellungnahmen der Parteien Rechnung zu tragen, und unterrichtet die Parteien bzw. die Partei, die die Fortsetzung der FRAND-Bestimmung beantragt hat, über diese Neuformulierung.

Artikel 56

Einstellung der FRAND-Bestimmung und Mitteilung über die Einstellung

1.Neben der Einstellung der FRAND-Bestimmung aus den in Artikel 38 Absatz 4, Artikel 44 Absatz 3, Artikel 45 Absatz 5, Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 46 Absatz 3 und Artikel 47 Absatz 2 genannten Gründen wird die FRAND-Bestimmung auf eine der folgenden Arten eingestellt:

(a)Die Parteien unterzeichnen eine Vergleichsvereinbarung;

(b)die Parteien unterzeichnen eine schriftliche Erklärung, mit der sie den in Artikel 55 genannten begründeten Vorschlag des Schlichters zur Bestimmung der FRAND-Bedingungen annehmen;

(c)eine Partei erklärt schriftlich, den in Artikel 55 genannten begründeten Vorschlag des Schlichters zur Bestimmung der FRAND-Bedingungen nicht anzunehmen;

(d)eine Partei hat keine Erwiderung auf den in Artikel 55 genannten begründeten Vorschlag des Schlichters zur Bestimmung der FRAND-Bedingungen eingereicht.

2.Im Falle einer Einstellung der FRAND-Bestimmung nimmt das Kompetenzzentrum eine Mitteilung über die Einstellung der FRAND-Bestimmung an und benachrichtigt die Parteien innerhalb von fünf Tagen nach der Einstellung. Die Mitteilung über die Einstellung enthält die Namen der Parteien und des Schlichters, den Gegenstand der FRAND-Bestimmung, eine Zusammenfassung des Verfahrens und die Gründe für die Einstellung.

3.Die dem SEP-Inhaber übermittelte Mitteilung über die Einstellung des Verfahrens gilt als Dokument im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 in Bezug auf jeden Antrag auf Einleitung eines Zollverfahrens gegen Waren, die im Verdacht stehen, sein SEP zu verletzen. 

4.Ein zuständiges Gericht eines Mitgliedstaats, das über die Bestimmung von FRAND-Bedingungen, auch in Fällen des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung durch private Parteien, oder über eine Klage wegen Verletzung eines SEP, das in einem oder mehreren Mitgliedstaaten in Kraft ist und der FRAND-Bestimmung unterliegt, zu entscheiden hat, darf die Begründetheit dieser Klage nur dann prüfen, wenn ihm eine Mitteilung über die Einstellung der FRAND-Bestimmung oder in den in Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe c vorgesehenen Fällen eine Mitteilung über die Verpflichtung gemäß Artikel 38 Absatz 5 zugestellt worden ist.

5.In den in Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe c vorgesehenen Fällen gilt Artikel 34 Absatz 5 entsprechend für das Verfahren vor einem zuständigen Gericht eines Mitgliedstaats.

Artikel 57

Bericht 

1.Der Schlichter legt den Parteien nach Abschluss der FRAND-Bestimmung in den in Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe d genannten Fällen einen schriftlichen Bericht vor.

2.Der Bericht enthält folgende Angaben:

(a)die Namen der Parteien;

(b)eine vertrauliche Bewertung der FRAND-Bestimmung;

(c)eine vertrauliche Zusammenfassung der wichtigsten strittigen Punkte; 

(d)eine nicht vertrauliche Methodik und die Bewertung der Bestimmung der FRAND-Bedingungen durch den Schlichter.

3.Der vertrauliche Bericht ist nur für die Parteien und das Kompetenzzentrum zugänglich. Das Kompetenzzentrum veröffentlicht den nicht vertraulichen Bericht in der Datenbank.

4.Jede an der FRAND-Bestimmung beteiligte Partei kann den Bericht ungeachtet verfahrensrechtlicher Hindernisse in jedem Verfahren vor einem zuständigen Gericht eines Mitgliedstaats gegen die andere an der FRAND-Bestimmung beteiligte Partei einreichen.

Artikel 58

Vertraulichkeit 

1.Mit Ausnahme der Methodik und der Bewertung der FRAND-Bestimmung durch den Schlichter gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe d behandelt das Kompetenzzentrum die Bestimmung der FRAND-Bedingungen, alle während des Verfahrens unterbreiteten Vorschläge zur Bestimmung der FRAND-Bedingungen und alle während der FRAND-Bestimmung offengelegten, nicht öffentlich zugänglichen Unterlagen oder sonstigen Beweismittel vertraulich, sofern die Parteien nichts anderes vorsehen.

2.Ungeachtet des Absatzes 1 kann das Kompetenzzentrum Informationen über die FRAND-Bestimmung in die von ihm veröffentlichten aggregierten statistischen Daten über seine Tätigkeiten aufnehmen, sofern diese Informationen keine Identifizierung der Parteien oder der besonderen Umstände des Rechtsstreits ermöglichen. 

Titel VII
Verfahrensregeln

Artikel 59

Mitteilungen an das Kompetenzzentrum und Benachrichtigungen durch das Kompetenzzentrum

1.Die Mitteilungen an das Kompetenzzentrum und die Benachrichtigungen durch das Kompetenzzentrum erfolgen grundsätzlich auf elektronischem Wege.

2.Der Exekutivdirektor des EUIPO legt fest, in welchem Umfang und unter welchen technischen Bedingungen die in Absatz 1 genannten Mitteilungen und Benachrichtigungen elektronisch zu übermitteln sind.

Artikel 60

Fristen

1.Die Fristen werden in vollen Jahren, Monaten, Wochen oder Tagen festgesetzt. Die Berechnung beginnt an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem das betreffende Ereignis eingetreten ist.

2.Der Exekutivdirektor des EUIPO legt vor Beginn eines jeden Kalenderjahres die Tage fest, an denen das EUIPO nicht zur Entgegennahme von Schriftstücken geöffnet ist oder an denen die gewöhnliche Post an dem Ort, an dem das EUIPO seinen Sitz hat, nicht zugestellt wird.

3.Der Exekutivdirektor des EUIPO bestimmt die Dauer der Unterbrechung im Falle einer allgemeinen Unterbrechung der Postzustellung in dem Mitgliedstaat, in dem das EUIPO seinen Sitz hat, oder im Falle einer tatsächlichen Unterbrechung der Verbindung des EUIPO zu zugelassenen elektronischen Kommunikationsmitteln.

4.Bei außergewöhnlichen Ereignissen, die die Kommunikation zwischen den Verfahrensbeteiligten und dem Kompetenzzentrum sehr schwerfällig machen, kann der Exekutivdirektor des EUIPO alle Fristen verlängern, die andernfalls am oder nach dem Tag des Beginns eines solchen Ereignisses ablaufen würden, wie vom Exekutivdirektor in Bezug auf die folgenden Personen festgelegt:

(a)Verfahrensbeteiligte, die ihren Wohnsitz oder Sitz in der betreffenden Region haben;

(b)von den Parteien benannte Vertreter oder Assistenten, die in der betreffenden Region ansässig sind. 

5.Bei der Festlegung der Dauer der Verlängerung gemäß Unterabsatz 2 berücksichtigt der Exekutivdirektor des EUIPO das Enddatum des außergewöhnlichen Ereignisses. Betrifft das in Unterabsatz 2 genannte Ereignis den Sitz des EUIPO, so ist in der Feststellung des Exekutivdirektors des EUIPO anzugeben, dass sie für alle Verfahrensbeteiligten gilt.

Titel VIII
Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen

Artikel 61

Schulung, Beratung und Unterstützung 

1.Das Kompetenzzentrum bietet Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen kostenlos Schulungen und Unterstützung in Fragen bezüglich SEP an.

2.Das Kompetenzzentrum kann Studien in Auftrag geben, wenn es dies für erforderlich hält, um Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen in Fragen bezüglich SEP zu unterstützen. 

3.Die Kosten für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Dienstleistungen werden vom EUIPO getragen. 

Artikel 62

FRAND-Bedingungen für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen 

1.Bei der Aushandlung einer SEP-Lizenz mit Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen ziehen die SEP-Inhaber FRAND-Bedingungen in Erwägung, die günstiger sind als die FRAND-Bedingungen, die sie Unternehmen, die nicht zu den Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gehören, für denselben Standard und dieselben Implementierungen anbieten. 

2.Bietet ein SEP-Inhaber Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Absatz 1 günstigere FRAND-Bedingungen an oder schließt er eine SEP-Lizenz ab, die günstigere Bedingungen enthält, so werden diese FRAND-Bedingungen bei einer FRAND-Bestimmung nicht berücksichtigt, es sei denn, die FRAND-Bestimmung wird ausschließlich im Hinblick auf FRAND-Bedingungen für ein anderes Kleinstunternehmen oder ein anderes kleines oder mittleres Unternehmen durchgeführt. 

3.Die SEP-Inhaber müssen auch Preisnachlässe oder eine gebührenfreie Lizenzierung für geringe Verkaufsmengen in Betracht ziehen, unabhängig von der Größe des lizenznehmenden Unternehmens. Solche Preisnachlässe oder unentgeltlichen Lizenzen müssen fair, angemessen und nicht diskriminierend sein und müssen in der elektronischen Datenbank gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b verfügbar sein.

Titel IX
Gebühren und Entgelte

Artikel 63

Gebühren und Entgelte 

1.Das Kompetenzzentrum kann für die Dienstleistungen, die es im Rahmen dieser Verordnung erbringt, Verwaltungsgebühren erheben.

2.Gebühren können zumindest für Folgendes erhoben werden:

(a)für die Schlichter, die bei Vereinbarungen über die Bestimmung der Gesamtlizenzgebühren gemäß Artikel 17 vermitteln;

(b)für das Sachverständigengutachten über die Gesamtlizenzgebühr gemäß Artikel 18;

(c)für die vom Gutachter gemäß Artikel 31 und vom Fachkollegen-Gutachter gemäß Artikel 32 durchgeführte Essenzialitätsprüfung;

(d)für die Schlichter bei der FRAND-Bestimmung gemäß Titel VI.

3.Erhebt das Kompetenzzentrum Gebühren gemäß Absatz 2, so werden diese wie folgt aufgeteilt:

(a)Die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Gebühren sind von den SEP-Inhabern, die an dem Verfahren teilgenommen haben, auf der Grundlage ihres geschätzten SEP-Anteils an allen SEP für den Standard zu tragen;

(b)die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Gebühren sind zu gleichen Teilen von den Parteien zu tragen, die an dem Verfahren zur Erstellung des Gutachtens über die Gesamtlizenzgebühr teilgenommen haben, es sei denn, sie vereinbaren etwas anderes oder das Gremium schlägt aufgrund der Größe der Parteien eine andere Aufteilung vor, die auf der Grundlage ihres Umsatzes ermittelt wird;

(c)die in Absatz 2 Buchstabe c genannten Gebühren sind von dem SEP-Inhaber, der eine Essenzialitätsprüfung gemäß Artikel 29 Absatz 5 oder eine Begutachtung durch Fachkollegen gemäß Artikel 32 Absatz 1 beantragt hat, und von dem Anwender, der eine Essenzialitätsprüfung gemäß Artikel 29 Absatz 6 beantragt hat, zu tragen;

(d)die in Absatz 2 Buchstabe d genannten Gebühren sind zu gleichen Teilen von den Parteien zu tragen, es sei denn, sie vereinbaren etwas anderes oder der Schlichter schlägt eine andere Aufteilung vor, die sich nach dem Grad der Beteiligung der Parteien an der FRAND-Bestimmung richtet.

4.Die Höhe der Gebühren muss angemessen sein und den Kosten der Dienstleistungen entsprechen. Dabei wird die Lage der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen berücksichtigt.

5.Bis zum [ABl.: bitte Datum einfügen = 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie die Höhe der in Artikel 63 genannten Gebühren und die Zahlungsmodalitäten im Zusammenhang mit den in Absatz 3 und Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Vorschriften festlegt. Der Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 64

Zahlung der Gebühren

1.Die Gebühren sind an das EUIPO zu zahlen. Alle Zahlungen sind in Euro zu leisten. Der Exekutivdirektor des EUIPO kann festlegen, welche Zahlungsarten verwendet werden können.

2.Werden die geforderten Beträge nicht innerhalb von zehn Tagen nach dem Datum der Aufforderung vollständig gezahlt, kann das Kompetenzzentrum die säumige Partei benachrichtigen und ihr die Möglichkeit geben, die geforderte Zahlung innerhalb von [fünf] Tagen zu leisten. Im Falle der Ermittlung einer Gesamtlizenzgebühr oder einer FRAND-Bestimmung legt das Kompetenzzentrum der anderen Partei eine Kopie der Aufforderung vor.

3.Als Zeitpunkt der Zahlung an das EUIPO gilt der Zeitpunkt, zu dem der Betrag der Zahlung oder der Überweisung tatsächlich auf einem Bankkonto des EUIPO eingegangen ist.

4.Bleibt ein Teil der geforderten Zahlung nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist aus, kann das Kompetenzzentrum den Zugang zur Datenbank der säumigen Partei aussetzen, bis die Zahlung erfolgt ist. 

Artikel 65

Finanzielle Bestimmungen

1.Die Kosten, die dem EUIPO oder den vom EUIPO gemäß den Artikeln 26 und 27 ausgewählten Gutachtern oder Schlichtern bei der Erfüllung der ihnen gemäß dieser Verordnung übertragenen Aufgaben entstehen, werden durch die Verwaltungsgebühren gedeckt, die die Nutzer der Dienste des Kompetenzzentrums an das EUIPO zu zahlen haben.

2.Die Kosten, die dem EUIPO für die ihm durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben entstehen und die nicht durch die Gebühren nach dieser Verordnung gedeckt sind, finanziert das EUIPO aus seinen eigenen Haushaltsmitteln.

Titel X
Schlussbestimmungen

Artikel 66

Eröffnung der Eintragung für einen bestehenden Standard

1.Bis zum [ABl.: bitte Datum einfügen = 28 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] können die Inhaber von SEP, die für einen Standard essenziell sind, der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung veröffentlicht wurde („bestehende Standards“) und für den FRAND-Verpflichtungen eingegangen wurden, dem Kompetenzzentrum gemäß den Artikeln 14, 15 und 17 alle bestehenden Standards oder Teile davon mitteilen, die in dem delegierten Rechtsakt gemäß Absatz 4 festgelegt werden sollen. Die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an Verfahren, Mitteilungen und Veröffentlichungen gelten entsprechend.

2.Bis zum [ABl.: bitte Datum einfügen = 28 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] können die Anwender eines Standards, der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung veröffentlicht wurde und für den FRAND-Verpflichtungen eingegangen wurden, dem Kompetenzzentrum gemäß Artikel 14 Absatz 4 alle bestehenden Standards oder Teile davon mitteilen, die in dem delegierten Rechtsakt gemäß Absatz 4 festgelegt werden sollen. Die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an Verfahren, Mitteilungen und Veröffentlichungen gelten entsprechend.

3.Bis zum [ABl.: bitte Datum einfügen = 30 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] kann ein SEP-Inhaber oder ein Anwender ein Sachverständigengutachten gemäß Artikel 18 zu SEP beantragen, die für einen bestehenden Standard oder Teile davon essenziell sind, die in dem delegierten Rechtsakt gemäß Absatz 4 festgelegt werden sollen. Die in Artikel 18 genannten Anforderungen und Verfahren gelten entsprechend.

4.Wird das Funktionieren des Binnenmarkts aufgrund von Ineffizienzen bei der Lizenzierung von SEP erheblich verzerrt, so legt die Kommission nach einem angemessenen Konsultationsverfahren mittels eines delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 67 fest, welche der bestehenden Standards, Teile davon oder relevanten Anwendungsfälle gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 mitgeteilt werden können oder für welche gemäß Absatz 3 ein Sachverständigengutachten angefordert werden kann. In dem delegierten Rechtsakt wird auch festgelegt, welche der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an Verfahren, Mitteilungen und Veröffentlichungen für diese bestehenden Standards gelten. Der delegierte Rechtsakt wird bis zum [ABl.: bitte Datum einfügen = 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erlassen.

5.Dieser Artikel gilt unbeschadet aller Rechtsakte, die bis zum [ABl.: bitte Datum einfügen = 28 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erlassen werden, und Rechte, die bis dahin erworben werden.

Artikel 67

Ausübung der Befugnisübertragung

1.Die Befugnis zum Erlass der delegierten Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.Die Befugnis zum Erlass eines delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 1 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 66 Absatz 4 wird der Kommission für einen unbestimmten Zeitraum ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen.

3.Die in Artikel 1 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 66 Absatz 4 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach der Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten.

4.Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung.

5.Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6.Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 1 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 66 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Diese Frist wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.

Artikel 68

Ausschussverfahren 

1.Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 

2.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 

Artikel 69

Leitlinien der Kommission

Die Kommission kann im Rahmen dieser Verordnung Leitlinien zu Fragen herausgeben, die in ihren Anwendungsbereich fallen, mit Ausnahme von Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung von Artikel 101 und Artikel 102 AEUV.

Artikel 70

Bewertung

1.Bis zum [ABl.: bitte Datum einfügen = fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] bewertet die Kommission die Wirksamkeit und Effizienz der SEP-Eintragung und des Systems der Essenzialitätsprüfung.

2.Bis zum [ABl.: bitte Datum einfügen = acht Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] und danach alle fünf Jahre bewertet die Kommission die Umsetzung dieser Verordnung. Bei der Bewertung wird die Anwendung dieser Verordnung, insbesondere die Auswirkungen, die Wirksamkeit und die Effizienz des Kompetenzzentrums und seiner Arbeitsmethoden, beurteilt.

3.Bei der Erstellung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Bewertungsberichte konsultiert die Kommission das EUIPO und die Beteiligten.

4.Die Kommission legt die in den Absätzen 1 und 2 genannten Bewertungsberichte zusammen mit ihren auf der Grundlage dieser Berichte gezogenen Schlussfolgerungen dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Verwaltungsrat des EUIPO vor.

Artikel 71

Änderungen der Verordnung (EU) 2017/1001

Verordnung (EU) 2017/1001  wird wie folgt geändert:

1.Artikel 151 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

(a)Der folgende Buchstabe wird eingefügt:

„ba) Verwaltung, Förderung und Unterstützung der ihm übertragenen Aufgaben, die ein Kompetenzzentrum gemäß der Verordnung (EU) Nr. … des Europäischen Parlaments und des Rates+* wahrnimmt;

* Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über standardessenzielle Patente (ABl. ...).“

(b)Absatz 3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„(3) Das Amt kann alternative Streitbeilegungsdienste anbieten, einschließlich Mediation, Schlichtung, Schiedsverfahren, Festlegung von Lizenzgebühren und FRAND-Bestimmung.“

2.In Artikel 157 Absatz 4 wird der folgende Buchstabe hinzugefügt: 

„p) Ausübung der ihm durch die Verordnung (EU) …++ übertragenen Befugnisse.“

3.Artikel 170 wird wie folgt geändert:

(a)Die Überschrift wird durch den folgenden Wortlaut ersetzt:

„Zentrum für alternative Streitbeilegung“

(b)Die Absätze 1 und 2 werden durch folgenden Wortlaut ersetzt: 

„(1) Das Amt kann für die Zwecke des Artikels 151 Absatz 3 ein Zentrum für alternative Streitbeilegung (im Folgenden ‚Zentrum‘) einrichten.

(2) Jede natürliche oder juristische Person kann die Dienste des Zentrums in Anspruch nehmen, um Streitigkeiten im Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums beizulegen.“

(c)Absatz 15 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„(15) Das Amt kann mit anderen anerkannten nationalen oder internationalen Einrichtungen zusammenarbeiten, die Dienste zur alternativen Streitbeilegung anbieten.“

(d)Folgender Absatz wird angefügt:

„(16) Die Artikel 18 und 19 sowie die Artikel 34 bis 58 der Verordnung …++ gelten für das Zentrum in allen Verfahren, die standardessenzielle Patente betreffen.“

[+ ABl.: Bitte im Text die Nummer dieser Verordnung und in der Fußnote die Nummer, das Datum und die ABl.-Fundstelle dieser Verordnung einfügen.]

[++ ABl.: Bitte im Text die Nummer dieser Verordnung einfügen.]

Artikel 72

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

1.Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

2.Sie gilt ab dem ... [Amt für Veröffentlichung: bitte Datum einfügen = 24 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Die Präsidentin    Der Präsident/Die Präsidentin

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e)

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

1.4.2.Einzelziel(e)

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

1.4.4.Leistungsindikatoren

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.Geschätzter Personalbedarf

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über standardessenzielle Patente und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1001

1.2.Politikbereich(e) 

Binnenmarkt

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft 

 eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 49  

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

Diese Initiative hat folgende Ziele: i) Sicherstellung, dass Endnutzer, einschließlich kleiner Unternehmen und EU-Verbraucher, von Produkten profitieren, die auf den neuesten standardisierten Technologien basieren, und zwar zu angemessenen Preisen; ii) Sicherstellung, dass die EU (auch für globale Teilnehmer) zu einem attraktiven Standort für Innovation und Standardentwicklung wird; und iii) Sicherstellung, dass sowohl die SEP-Inhaber als auch die Anwender in der EU in der EU innovativ sind, Produkte in der EU herstellen und verkaufen und auf den Weltmärkten wettbewerbsfähig sind.

1.4.2.Einzelziel(e)

Einzelziel Nr.

• Schaffung von mehr Klarheit darüber, wer Inhaber des SEP ist und welche SEP wirklich essenziell sind

• Schaffung von Klarheit über FRAND-Lizenzgebühren und andere Bedingungen

• Erleichterung der SEP-Streitbeilegung

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Erhöhung der Transparenz der SEP-Lizenzierung, Senkung der Transaktionskosten und Erleichterung der SEP-Streitbeilegung sowohl für SEP-Inhaber als auch für Anwender.

1.4.4.Leistungsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.

Die Erfolgsindikatoren werden in der Folgenabschätzung festgelegt. Jeder Indikator sollte mit Zielvorgaben und Ausgangswerten versehen werden.

Tabelle 1: Indikatoren für die Überwachung

Forschungsfrage

Indikatoren

Einzelziel 1. Bereitstellung von Informationen über das Eigentum an und die Essenzialität von SEP

Hat sich der Zugang zu Informationen über SEP verbessert?

-Anzahl der in der Datenbank eingetragenen Standards mit SEP

-Anzahl der eingetragenen SEP-Inhaber

-Anzahl der durchgeführten Essenzialitätsprüfungen (insgesamt, pro SEP-Inhaber, pro Standard)

-Aktualität der Datenbank (bei SEP-Eintragung, Aktualisierung der Informationen)

-Häufigkeit der Nutzung der Datenbank (Zugriffsrate) und Art der Nutzung (z. B. neue private Dienste, die auf diesen Daten aufbauen)

-Wahrnehmung der Qualität des Registers und der Essenzialitätsprüfungen

-Ergebnisse von Begutachtungen durch Fachkollegen (Anzahl der bestätigten Essenzialitätsprüfungen)

-Kosten/Qualität des zentralen Systems im Vergleich zu verfügbaren privaten Lösungen

Einzelziel 2. Schaffung von Klarheit über FRAND-Lizenzgebühren

Haben sich die Informationen über FRAND-Preise und ‑Bedingungen verbessert?

-Anzahl der vom Kompetenzzentrum durchgeführten Studien

-Anzahl der unterstützten KMU

-Wahrnehmung der Qualität von Studien und Unterstützung

-Anzahl der Standards und ihre Anwendungen

-Anzahl der angekündigten Gesamtlizenzgebühren oder erstellten Sachverständigengutachten

-Wahrnehmung des Verfahrens zur Festsetzung des Gesamtlizenzgebührensatzes und des Satzes selbst durch die Anwender und Inhaber; Verwendung in Gerichtsverfahren/Urteilen

-Häufigkeit der Änderungen der Gesamtlizenzgebühr

-Kosten/Qualität der Dienste des Kompetenzzentrums im Vergleich zu verfügbaren privaten Lösungen

Einzelziel 3. Erleichterung der Streitbeilegung

Wie haben die neuen Systeme die Streitbeilegung verändert?

-Nutzung der Schlichtung (Anzahl der Fälle pro Jahr, Dauer, Qualitätsbewertung durch die Gerichte, Nutzung in Gerichtsverfahren und in Urteilen; Nutzung zur Unterstützung der Anträge auf Tätigwerden der Zollbehörden)

-Veränderung der Kosten/Dauer von SEP-Verfahren aufgrund der Schlichtung

-Nützlichkeit der Leitlinien (Wahrnehmung durch die Beteiligten, Verwendung in Gerichtsverfahren)

Informationsquellen: Datenbank des Kompetenzzentrums; Rückmeldungen/Befragungen von Nutzern des neuen Systems (Kompetenzzentrum/Register/Schlichtung/Richtlinien) wie z. B. SEP-Inhabern und Anwendern, Richtern, Essenzialitätsprüfern; Analyse von Gerichtsfällen/Urteilen/Verfügungen; spezielle Bewertungsstudien; öffentliche Konsultationen; Sekundärforschung

Allgemeine Ziele

Auswirkungen auf SEP-Inhaber

-Anzahl der SEP-Inhaber mit Sitz in der EU

-Anzahl der SEP, die von SEP-Inhabern mit Sitz in der EU eingetragen wurden

-Dauer der Lizenzverhandlungen, Anzahl der Lizenzgeber

-Beitrag von EU-Unternehmen zur Entwicklung von Standards

-Lokalisierung der Produktion/FuE solcher Produkte/Dienstleistungen (EU/Drittländer)

Auswirkungen auf SEP-Anwender

-Kosten der SEP-Lizenz für EU-Unternehmen, Aufwand für die Erlangung einer Lizenz

-Prozentsatz der durch Lizenzen abgedeckten SEP

-Wettbewerbsfähigkeit von EU-Unternehmen, die SEP-Produkte/Dienstleistungen in der EU und in Drittländern herstellen

-Lokalisierung der Produktion/FuE solcher Produkte/Dienstleistungen (EU/Drittländer)

-Beitrag von EU-Unternehmen zur Entwicklung von Standards

Auswirkungen auf Abnehmer in der EU

-Zeit für die Einführung neuer Produkte/Dienstleistungen unter Verwendung der neuesten Standards in der EU im Vergleich zu anderen Ländern, Preis für solche Produkte

Informationsquellen: Erhebungen, amtliche Statistiken (z. B. „Enterprises using IoT“ von Eurostat, isoc_eb_iot), spezielle Bewertungsstudien; öffentliche Konsultationen; Sekundärforschung.

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Die Einrichtung des Kompetenzzentrums im Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), einschließlich der Einrichtung eines SEP-Registers, der erforderlichen IT-Tools sowie vorbereitender Maßnahmen für die übrigen Komponenten der Initiative (z. B. Definition aller Prozesse, Vorbereitung aller Verfahren, Einrichtung von Qualitätskontrollen, Zusammenstellung einer Liste von SEP-Prüfern, Erstellung einer Liste von Schlichtern, Schulung von SEP-Prüfern und Schlichtern, Sammlung von Informationen über SEP-bezogene Strategien und Zusammenfassungen der Rechtsprechung, Einrichtung einer KMU-Beratungsplattform, Erstellung von Schulungsmaterial usw.), wird voraussichtlich bis zu zwei Jahre dauern. Danach soll das System voll einsatzfähig sein.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Es wird erwartet, dass Maßnahmen auf EU-Ebene den Beteiligten, den SEP-Inhabern und Anwendern sowie den Mitgliedstaaten Kosten sparen. So gäbe es beispielsweise ein Register, eine Essenzialitätsprüfung pro Patentfamilie, eine gemeinsame Methodik für die Durchführung solcher Prüfungen und ein rationalisiertes und transparentes Schlichtungsverfahren (FRAND-Bestimmung). SEP-Inhaber und Anwender müssten nicht in jedem EU-Mitgliedstaat die gleichen Kosten tragen, was bei nationalen Lösungen der Fall wäre, insbesondere in einer Situation, in der die meisten Standards regional oder global sind.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Das EUIPO wird auf seinen Erfahrungen mit der Verwaltung von Registern für andere Schutzrechte sowie auf seinen Erfahrungen mit der Unterstützung von KMU und Diensten zur alternativen Streitbeilegung aufbauen.

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Entfällt

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

Diese Initiative wird vom EUIPO vollständig selbst finanziert (durch Gebühren).

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

 befristete Laufzeit

   Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ

   Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ.

 unbefristete Laufzeit

Die Anlaufphase wird voraussichtlich bis zu zwei Jahre betragen, anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) 50   

 Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

durch Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

öffentlich-rechtliche Körperschaften

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

Es sind keine EU-Haushaltsmittel involviert, die Finanzierung erfolgt vollständig durch das EUIPO aus Gebühren.

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 

2.1.Überwachung und Berichterstattung 

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Es gelten die Regeln des EUIPO. Die Verordnung wird gemäß Artikel 71 des Verordnungsentwurfs alle fünf Jahre einer Bewertung unterzogen.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Es gelten die Regeln des EUIPO.

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Es gelten die Regeln des EUIPO.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

Es gelten die Regeln des EUIPO.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

Es gelten die Regeln des EUIPO.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

·Bestehende Haushaltslinien entfällt

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der 
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer  

GM/NGM 51 .

von EFTA-Ländern 52

von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten 53

von anderen Drittländern

andere zweckgebundene Einnahmen

Entfällt

GM/NGM

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

·Neu zu schaffende Haushaltslinien entfällt

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der 
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer  

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten

von anderen Drittländern

sonstige zweckgebundene Einnahmen

Entfällt

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens

Nummer

GD <…….>

Jahr 
N 54

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

• Operative Mittel

Haushaltslinie 55

Verpflichtungen

(1a)

Zahlungen

(2a)

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1b)

Zahlungen

(2b)

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 56  

Haushaltslinie

(3)

Mittel INSGESAMT 
für die GD <…….>

Verpflichtungen

=1a+1b +3

Zahlungen

=2a+2b

+3



Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

Zahlungen

(5)

• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

Mittel INSGESAMT 
unter der Rubrik <….> 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

=4+6

Zahlungen

=5+6

Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere operative Rubriken betrifft, ist der vorstehende Abschnitt zu wiederholen:

• Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

Verpflichtungen

(4)

Zahlungen

(5)

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

(6)

Mittel INSGESAMT 
unter den RUBRIKEN 1 bis 6 
des Mehrjährigen Finanzrahmens 
(Referenzbetrag)

Verpflichtungen

=4+6

Zahlungen

=5+6




Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens

7

Verwaltungsausgaben

Zum Ausfüllen dieses Teils ist die „Tabelle für Verwaltungsausgaben“ zu verwenden, die zuerst in den Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten (Anhang 5 des Beschlusses der Kommission über die Internen Vorschriften für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union (Einzelplan Europäische Kommission)), der für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird, aufgenommen wird.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
N

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

GD <…….>

• Personal

• Sonstige Verwaltungsausgaben

GD <…….> INSGESAMT

Mittel

Mittel INSGESAMT 
unter der RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
N 57

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT 
unter den RUBRIKEN 1 bis 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Verpflichtungen

Zahlungen

3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden 

Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

Jahr 
N

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art 58

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamtzahl

Gesamtkosten

EINZELZIEL Nr. 1 59  …

- Ergebnis

- Ergebnis

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

EINZELZIEL Nr. 2 …

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

INSGESAMT

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
N 60

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

Sonstige Verwaltungsausgaben

Zwischensumme RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Außerhalb der RUBRIK 7 61  
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

Sonstige
Verwaltungsausgaben

Zwischensumme 
außerhalb der RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

INSGESAMT

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.3.1.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

Die nachstehende Tabelle enthält eine Schätzung der Vollzeitäquivalente, die das EUIPO für die Umsetzung des Vorschlags benötigen wird.

2024*

(Anlaufphase)

2025

(Anlaufphase)

2026 
(Betriebszeitraum)

2027 und danach 
(Betriebszeitraum)

EUIPO-AD/AST-Bedienstete

6

6

6

6

EUIPO-Vertragsbedienstete

6

6

24

4

insgesamt

12

12

30

10

* Das tatsächliche Datum hängt von der Annahme des Vorschlags durch die Mitgesetzgeber ab.

Die hohe Zahl der Vollzeitäquivalente im dritten Jahr (erstes Betriebsjahr des Systems) ist auf die erwartete Eintragung von bis zu 72 000 Patentfamilien zurückzuführen, während die Zahl der Eintragungen in den Folgejahren auf etwa 10 % der ursprünglichen Eintragungen zurückgehen dürfte. Die tatsächliche Akzeptanz des neuen Systems ist jedoch ungewiss – dies sind unsere Schätzungen auf der Grundlage der Folgenabschätzung. Es sei darauf hingewiesen, dass die in der obigen Tabelle aufgeführten Personalressourcen auch vier Vollzeitäquivalente pro Jahr für operative Tätigkeiten umfassen, wie z. B. den Betrieb des Kompetenzzentrums, das die Rolle eines Backoffice für FRAND-Bestimmungsprozesse (Schlichtungen) und Gesamtlizenzgebührenprozesse übernehmen wird.

Außerdem wird das EUIPO während des Betriebszeitraums Dienstleistungen wie Essenzialitätsprüfungen und Schlichtungen an externe Sachverständige vergeben. Wir schätzen, dass im dritten Jahr etwa 82 Vollzeitäquivalente an Sachverständigen für die Bewertung der Essenzialität erforderlich sein werden und ab dem vierten Jahr nur noch etwa acht Vollzeitäquivalente an Sachverständigen. Wir schätzen außerdem, dass jährlich etwa zwei Vollzeitäquivalente an Schlichtern erforderlich sein werden.

Die nachstehende Tabelle enthält einen Richtwert für die Kosten der Vollzeitäquivalente, die das EUIPO für die Umsetzung des Vorschlags möglicherweise einsetzen muss.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) in konstanten Preisen

2024*

(Anlaufphase)

2025

(Anlaufphase)

2026 
(Betriebszeitraum)

2027 und danach 
(Betriebszeitraum)

EUIPO-AD/AST-Bedienstete

0,790

0,790

0,790

EUIPO-Vertragsbedienstete

0,810

3,120

0,520

Insgesamt

1,590

3,900

1,310

* Das tatsächliche Datum hängt von der Annahme des Vorschlags durch die Mitgesetzgeber ab.

Zusätzlich werden einmalige IT-Ausgaben in Höhe von 0,815 Mio. EUR und jährliche IT-Wartungsausgaben in Höhe von 0,163 Mio. EUR veranschlagt.

Im Folgenden wird eine Schätzung der Vergütung für die externen Sachverständigen vorgelegt.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) in konstanten Preisen

2024*–2025

(Anlaufphase)

2026 
(Betriebszeitraum)

2027 und danach 
(Betriebszeitraum)

Externe Sachverständige

74,025

9,067

Detaillierte Berechnungen und Prognosen finden sich in der Folgenabschätzung, Anhang A7.1.

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahr 
N

Jahr 
N+1

Jahr N+2

Jahr N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 (in den zentralen Dienststellen und in den Vertretungen der Kommission)

20 01 02 03 (in den Delegationen)

01 01 01 01 (indirekte Forschung)

01 01 01 11 (direkte Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – VZÄ) 62

20 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

20 02 03 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)

XX 01 xx yy zz 63

- in den zentralen Dienststellen

- in den Delegationen

01 01 01 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

01 01 01 12 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Externes Personal

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen 

Entfällt, der Vorschlag wird vom EUIPO verwaltet und durch Gebühren finanziert

Der Vorschlag/Die Initiative

   kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Neuprogrammierung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. Bitte legen Sie im Falle einer größeren Neuprogrammierung eine Excel-Tabelle vor.

   erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien, der entsprechenden Beträge und der vorgeschlagenen einzusetzenden Instrumente.

   erfordert eine Revision des MFR.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter 

Der Vorschlag/Die Initiative

   sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

   sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Das EUIPO wird Gebühren erheben, um seine gesamten Kosten sowie die Vergütung der externen Sachverständigen zu decken. In der nachstehenden Tabelle ist der geschätzte Wert der vom EUIPO erhobenen Gebühren aufgeführt 64 .

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) in konstanten Preisen

2024*–2025

(Anlaufphase)

2026 
(Betriebszeitraum)

2027 und danach 
(Betriebszeitraum)

78,329

10,782

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind:

(1)    Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen.
(2)    Institute of Electrical and Electronics Engineers.
(3)    In bestimmten Fällen kann ein SEP-Inhaber ein Anwender sein und umgekehrt – in der Tat sind viele Unternehmen, die an der Entwicklung von Standards beteiligt sind, vertikal integriert und fallen daher unter beide Kategorien. Daher ist es nicht ganz richtig, die Welt der SEP in zwei völlig getrennte Gruppen zu unterteilen – SEP-Inhaber und Anwender. Der Einfachheit halber werden diese Begriffe in dieser Folgenabschätzung jedoch für Unternehmen verwendet, die Inhaber von SEP sind (d. h. SEP-Inhaber), und solche, die SEP in ihren Produkten implementieren (d. h. Anwender).
(4)    Mitteilung über den Umgang der EU mit standardessenziellen Patenten, COM(2017) 712 final, 29.11.2017.
(5)    Schlussfolgerungen des Rates zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, wie vom Rat (Binnenmarkt, Industrie, Forschung und Raumfahrt) auf seiner Tagung am 12. März 2018 angenommen.
(6)    Schlussfolgerungen des Rates zur Politik des geistigen Eigentums und zur Überarbeitung des Systems gewerblicher Muster und Modelle in der Union, wie auf der Tagung vom 10. November 2020 angenommen.
(7)    https://single-market-economy.ec.europa.eu/smes/sme-definition_en
(8)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Das Innovationspotenzial der EU optimal nutzen – Aktionsplan für geistiges Eigentum zur Förderung von Erholung und Resilienz der EU“ vom 25. November 2020, COM(2020) 760 final.
(9)    Schlussfolgerungen des Rates zur Politik des geistigen Eigentums, wie vom Rat (Wirtschaft und Finanzen) auf seiner Tagung vom 18. Juni 2021 angenommen.
(10)    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2021 zu einem Aktionsplan für geistiges Eigentum zur Förderung von Erholung und Resilienz der EU (2021/2007(INI)).
(11)    COM(2022) 31 final, 2.2.2022, Eine EU-Strategie für Normung. Mitteilung „Eine EU-Strategie für Normung – Globale Normen zur Unterstützung eines resilienten, grünen und digitalen EU‑Binnenmarkts festlegen“. COM(2022) 31 final. Brüssel, den 2.2.2022.
(12)    Mitteilung der Kommission – Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit, ABl. C 11 vom 14.1.2011, S. 1 (wird derzeit überarbeitet).
(13)    Kapitel 7, Rn. 263.
(14)    Urteil des Obersten Gerichtshofs des Vereinigten Königreichs vom 26. August 2020, Unwired Planet gegen Huawei, UKSC 2018/0214, [2020] UKSC 37, Entscheidung des United States District Court for the Central District of California, TCL gegen Ericsson, Rechtssache Nr. 8:14-cv-00341-JVS-DFM mit Zustimmung beider Parteien. Urteil des Obersten Gerichtshofs Chinas vom 19. August 2021, OPPO gegen Sharp, Zui Gao Fa Zhi Min Xia Zhong Nr. 517, Beschluss des Wuhan Intermediate Court vom 23. September 2020, Xiaomi gegen Interdigital, (2020) E 01 Zhi Min Chu 169 Nr. 1; Beschluss des Wuhan Intermediate Court, Samsung/Ericsson [2020], Rechtssache E 01 Zhi Min Chu Nr. 743.
(15)    Leitfaden des japanischen Patentamts für Lizenzverhandlungen im Zusammenhang mit standardessenziellen Patenten; Südkoreanische Leitlinien zur unlauteren Ausübung von Rechten des geistigen Eigentums; Leitlinien der Kommission für Wettbewerb und Verbraucherschutz in Singapur für den Umgang mit Rechten an geistigem Eigentum.
(16)    Die Vereinigten Staaten von Amerika zogen ihre Grundsatzerklärung über Lizenzverhandlungen und Rechtsmittel für standardessenzielle Patente, die F/RAND-Verpflichtungen unterliegen, zurück und schlossen eine Vereinbarung mit dem WIPO-Schiedsgerichts- und Mediationszentrum. Das Vereinigte Königreich hat im Jahr 2021 einen Prozess zu SEP und Innovation eingeleitet, der noch andauert. Das indische Ministerium für Telekommunikation erörtert einen Vorschlag zur Einrichtung eines Digicom Intellectual Property Management Board, das die Lizenzierung von geistigem Eigentum und die Verwaltung von geistigem Eigentum im Telekommunikationssektor erleichtern soll. China hat eine Konsultation zu den Änderungsentwürfen für die Durchführungsbestimmungen seines Antimonopolgesetzes durchgeführt. Das japanische Patentamt überarbeitet seine Richtlinien, und das METI hat eine Studiengruppe für das Lizenzierungsumfeld von SEP eingesetzt.
(17)    Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juli 2015, Huawei Technologies Co. Ltd. gegen ZTE Corp. und ZTE Deutschland GmbH, C-170/13, ECLI:EU:C:2015:477.
(18)    Harmonisiert durch die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums („IPRED“), ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45.
(19)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Eine EU-Strategie für Normung – Globale Normen zur Unterstützung eines resilienten, grünen und digitalen EU‑Binnenmarkts festlegen, 2.2.2022, COM(2022) 31 final.
(20)    Mitteilung der Kommission – Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit, ABl. C 11 vom 14.1.2011, S. 1, CELEX: und die Rechtsprechung des EuGH, insbesondere Huawei gegen ZTE, Rechtssache C-170/13, EU:C:2015:477.
(21)    Urteil des Gerichtshofs vom 12. Dezember 2006, Deutschland gegen Parlament und Rat, C-380/03, EU:C:2006:772, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil des Gerichtshofs vom 10. Februar 2009, Irland gegen Parlament und Rat, C-301/06, EU:C:2009:68, Rn. 64; siehe in diesem Sinne auch das Urteil des Gerichtshofs vom 2. Mai 2006, Vereinigtes Königreich gegen Parlament und Rat, C-217/04, EU:C:2006:279, Rn. 60 bis 64.
(22)    Berufungsgericht Den Haag, Urteil vom 2. Juli 2019, Philips gegen Wiko, Aktenzeichen: C/09/511922/HA ZA 16-623; Hoge Raad, Urteil vom 25. Februar 2022, Wiko gegen Philips, Nummer 19/04503, ECLI:NL:HR:2022:294; Bezirksgericht Den Haag, Urteil vom 15. Dezember 2021, Vestel gegen Access Advance, ECLI:NL:RBDHA:2021:14372.
(23)    Gericht Paris, Beschluss des Vorverfahrensrichters vom 6. Februar 2020, TCT gegen Philips, RG 19/02085 – Portalis 352J-W-B7D-CPCIX; TJ Paris, 3.3, Urteil vom 7. Dezember 2021, Xiaomi gegen Philips und ETSI, RG 20/12558.
(24)    Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 5. Mai 2020, Sisvel gegen Haier, KZR 36/17, und Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. November 2020, FRAND-Einwand II, KZR 35/17; Beschluss vom 24. Juni 2021, Nokia Technologies gegen Daimler, C-182/21, EU:C:2021:575 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Düsseldorf, aus dem Register gestrichen).
(25)    Siehe Website https://ec.europa.eu/growth/content/webinar-series-standard-essential-patents_en.
(26)    Urteil des Gerichtshofs vom 13. Dezember 1979, Hauer gegen Land Rheinland-Pfalz, C-44/79, EU:C:1979:290, Rn. 32; Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1989, Hermann Schräder HS Kraftfutter GmbH & Co. KG gegen Hauptzollamt Gronau, C-256/87, EU:C:1999:332, Rn. 15, und Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 1989, Hubert Wachauf gegen Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft, C-5/88, ECLI:EU:C:1989:321, Rn. 17 und 18.
(27)    Das Schlichtungsverfahren folgt den Bedingungen für die obligatorische Inanspruchnahme alternativer Streitbeilegungsverfahren als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage vor den Gerichten, wie im Urteil des Gerichtshofs vom 18. März 2010 dargelegt, Rosalba Alassini gegen Telecom Italia SpA (C-317/08), Filomena Califano gegen Wind SpA (C-318/08), Lucia Anna Giorgia Iacono gegen Telecom Italia SpA (C-319/08) und Multiservice Srl gegen Telecom Italia SpA (C-320/08), verbundene Rechtssachen C-317/08, C-318/08, C-319/08 und C-320/08, ECLI:EU:C:2010:146, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der SEP-Lizenzierung.
(28)    Siehe Fußnote oben.
(29)    ABl. C  vom , S. .
(30)    ABl. C  vom , S. .
(31)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Das Innovationspotenzial der EU optimal nutzen – Aktionsplan für geistiges Eigentum zur Förderung von Erholung und Resilienz der EU“ vom 25. November 2020, COM(2020) 760 final.
(32)    ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.
(33)    Schlussfolgerungen des Rates zur Politik des geistigen Eigentums, wie vom Rat (Wirtschaft und Finanzen) auf seiner Tagung vom 18. Juni 2021 angenommen.
(34)    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2021 zu einem Aktionsplan für geistiges Eigentum zur Förderung von Erholung und Resilienz der EU (2021/2007(INI)).
(35)    Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
(36)    Mitteilung der Kommission – Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit, ABl. C 11 vom 14.1.2011, S. 1 (wird derzeit überarbeitet).
(37)    Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juli 2015, Huawei Technologies Co. Ltd gegen ZTE Corp. und ZTE Deutschland GmbH, C-170/13, ECLI:EU:C:2015:477.
(38)    Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45).
(39)    Urteil des Gerichtshofs vom 13. Dezember 1979, Hauer gegen Land Rheinland-Pfalz, C-44/79, EU:C:1979:290, Rn. 32; Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1989, Hermann Schräder HS Kraftfutter GmbH & Co. KG gegen Hauptzollamt Gronau, C-256/87, EU:C:1999:332, Rn. 15, und Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 1989, Hubert Wachauf gegen Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft, C-5/88, EU:C:1989:321, Rn. 17 und 18.
(40)    Das Schlichtungsverfahren entspricht den Bedingungen für die obligatorische Inanspruchnahme alternativer Streitbeilegungsverfahren als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage vor den Gerichten, wie sie in den Urteilen des EuGH dargelegt sind; verbundene Rechtssachen C-317/08 bis C-320/08 Alassini u. a. vom 18. März 2010 und C-75/16 Menini und Rampanelli gegen Banco Popolare Società Cooperativa vom 14. Juni 2017, wobei die Besonderheiten der SEP-Lizenzierung berücksichtigt werden.
(41)    Urteil des Gerichtshofs vom 18. März 2010, Rosalba Alassini gegen Telecom Italia SpA (C-317/08), Filomena Califano gegen Wind SpA (C-318/08), Lucia Anna Giorgia Iacono gegen Telecom Italia SpA (C-319/08) und Multiservice Srl gegen Telecom Italia SpA (C-320/08), verbundene Rechtssachen C-317/08, C-318/08, C-319/08 und C-320/08, EU:C:2010:146, und Urteil des Gerichtshofs vom 14. Juni 2017, Livio Menini und Maria Antonia Rampanelli gegen Banco Popolare Società Cooperativa, C-75/16, EU:C:2017:457.
(42)    Mitteilung der Kommission – Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit, ABl. C 11 vom 14.1.2011, S. 1 (wird derzeit überarbeitet).
(43)    Mitteilung über den Umgang der EU mit standardessenziellen Patenten, COM(2017) 712 final, 29.11.2017.
(44)    ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(45)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(46)    Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. L 154 vom 16.6.2017, S. 1).
(47)    Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(48)    Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
(49)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(50)    Erläuterungen zu den Haushaltsvollzugsarten und Verweise auf die Haushaltsordnung finden sich auf der Website BUDGpedia (in englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/corp/budget/financial-rules/budget-implementation/Pages/implementation-methods.aspx .
(51)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(52)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(53)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(54)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
(55)    Gemäß dem offiziellen Eingliederungsplan.
(56)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(57)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
(58)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer).
(59)    Wie unter 1.4.2. („Einzelziel(e)…“) beschrieben.
(60)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
(61)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(62)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(63)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(64)    Die Gebühren decken auch die IT-Wartungskosten und einen Teil der einmaligen Kosten (die innerhalb von zehn Jahren wieder hereingeholt werden sollen).