EUROPÄISCHE KOMMISSION
Straßburg, den 18.4.2023
COM(2023) 227 final
2023/0112(COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen
(Text von Bedeutung für den EWR)
{SWD(2023) 225-226}
{SEC(2023) 230}
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Die vorgeschlagenen Änderungen der Richtlinie 2014/59/EU (Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (Bank Recovery and Resolution Directive, BRRD)) sind Teil des Legislativpakets des Rahmens für das Krisenmanagement im Bankensektor und für die Einlagensicherung („CMDI-Rahmen“), das auch Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism Regulation, SRMR)) und der Richtlinie 2014/49/EU (Richtlinie über Einlagensicherungssysteme, (Deposit Guarantee Scheme Directive, DGSD)) umfasst.
Der EU-Rahmen für das Krisenmanagement hat sich bewährt, allerdings haben die jüngsten Episoden von Bankenausfällen gezeigt, dass Verbesserungsbedarf besteht. Mit der Reform des Rahmens für das Krisenmanagement im Bankensektor und für die Einlagensicherung soll auf den Zielen des Rahmens für das Krisenmanagement aufgebaut und ein kohärenterer Abwicklungsansatz sichergestellt werden, damit jede in einer Krise befindliche Bank auf geordnete Weise aus dem Markt austreten kann, während die Finanzstabilität und das Geld der Steuerzahler geschützt werden und das Vertrauen der Einleger erhalten bleibt. Insbesondere der bestehende Abwicklungsrahmen für kleinere und mittlere Banken muss im Hinblick auf seine Gestaltung, Umsetzung und vor allem die Anreize für seine Anwendung gestärkt werden, damit die Glaubwürdigkeit der Anwendung auf diese Banken steigt.
Kontext des Vorschlags
Nach der weltweiten Finanz- und Staatsschuldenkrise ist die EU den Rufen nach Reformen auf internationaler Ebene nachgekommen und hat entscheidende Maßnahmen ergriffen, um einen sichereren Finanzsektor für den EU-Binnenmarkt zu schaffen. Dies beinhaltete die Bereitstellung von Instrumenten und die Verleihung von Befugnissen, um den Ausfall einer Bank in geordneter Weise zu handhaben und gleichzeitig die Finanzstabilität, den Schutz der öffentlichen Finanzen und den Einlegerschutz zu wahren. Die Bankenunion wurde 2014 geschaffen und besteht derzeit aus zwei Säulen: einem einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) und einem einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM). Gleichwohl ist die Bankenunion noch unvollständig und weist noch keine dritte Säule auf, d. h. ein Europäisches Einlagenversicherungssystem (EDIS). Der am 24. November 2015 angenommene Vorschlag der Kommission zur Einrichtung des EDIS ist noch anhängig.
Die Bankenunion wird durch ein einheitliches Regelwerk unterstützt, das sich in Bezug auf den CMDI-Rahmen aus drei im Jahr 2014 angenommenen EU-Rechtsakten zusammensetzt: der BRRD, der SRMR und der DGSD. In der BRRD sind die Befugnisse, Vorschriften und Verfahren für die Sanierung und Abwicklung von Banken festgelegt, einschließlich grenzübergreifender Kooperationsvereinbarungen zur Bewältigung grenzübergreifender Bankenausfälle. Mit der SRMR werden der Einheitliche Abwicklungsausschuss (SRB) und der Einheitliche Abwicklungsfonds (SRF) eingerichtet und die Befugnisse, Vorschriften und Verfahren für die Abwicklung der in der Bankenunion niedergelassenen Unternehmen im Rahmen des einheitlichen Abwicklungsmechanismus festgelegt. Die DGSD gewährleistet den Schutz der Einleger und legt die Regeln für die Inanspruchnahme der Mittel von Einlagensicherungssystemen fest. Die BRRD und die DGSD gelten in allen Mitgliedstaaten, während die SRMR in den an der Bankenunion teilnehmenden Mitgliedstaaten Anwendung findet.
Mit dem Bankenpaket 2019, auch als „Risikominderungspaket“ bezeichnet, wurden die BRRD, die SRMR, die Eigenkapitalverordnung (CRR) und die Eigenkapitalrichtlinie (CRD) überarbeitet. Diese Überarbeitungen umfassten Maßnahmen, mit denen die EU den in internationalen Foren eingegangenen Verpflichtungen nachkam, weitere Schritte zur Vollendung der Bankenunion zu unternehmen, indem sie glaubwürdige Risikominderungsmaßnahmen zur Verringerung der Gefahren für die Finanzstabilität treffen würde.
Im November 2020 einigte sich die Euro-Gruppe auf die Einrichtung und frühzeitige Einführung einer gemeinsamen Letztsicherung für den SRF durch den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM).
Die Reform des Rahmens für das Krisenmanagement im Bankensektor und für die Einlagensicherung und ihre allgemeinen Auswirkungen auf die Bankenunion
Zusammen mit der Reform des CMDI-Rahmens würde eine vollständige Bankenunion, einschließlich ihrer dritten Säule, des EDIS, den Haushalten und Unternehmen in der EU ein höheres Maß an finanziellem Schutz und Vertrauen bieten, das Vertrauen erhöhen und die Finanzstabilität als notwendige Voraussetzung für Wachstum, Wohlstand und Resilienz in der Wirtschafts- und Währungsunion und in der EU im Allgemeinen stärken. Die Kapitalmarktunion ergänzt die Bankenunion, da beide Initiativen von entscheidender Bedeutung sind, um den zweifachen (d. h. den digitalen und den grünen) Wandel zu finanzieren, die internationale Rolle des Euro zu stärken und die offene strategische Autonomie der EU und ihre Wettbewerbsfähigkeit in einer Welt im Wandel zu stärken, insbesondere angesichts des derzeitigen schwierigen wirtschaftlichen und geopolitischen Umfelds.
Im Juni 2022 gelangte die Euro-Gruppe zu keiner Einigung über einen umfassenderen Arbeitsplan zur Vollendung der Bankenunion durch die Einbeziehung des EDIS. Stattdessen forderte die Euro-Gruppe die Kommission auf, gezieltere Legislativvorschläge zur Reform des EU-Rahmens für das Krisenmanagement im Bankensektor und für die nationale Einlagenversicherung vorzulegen.
Zugleich wies das Europäische Parlament in seinem Jahresbericht 2021 über die Bankenunion darauf hin, wie wichtig es ist, diese mit der Einrichtung des EDIS zu ergänzen, und unterstützte die Kommission bei der Vorlage eines Legislativvorschlags zur Überprüfung des CMDI-Rahmens. Obwohl das EDIS von der Euro-Gruppe nicht ausdrücklich gebilligt wurde, würde es die Reform des CMDI-Rahmens robuster machen und Synergien und Effizienzgewinne für die Branche schaffen. Ein solches Legislativpaket wäre Teil der Agenda für die Vollendung der Bankenunion, wie in den Politischen Leitlinien von Präsidentin von der Leyen betont, in denen auch auf die Bedeutung des EDIS hingewiesen wurde, und wie regelmäßig von den Staats- und Regierungschefs unterstützt.
Die Ziele des Rahmens für Krisenmanagement und Einlagensicherung
Der CMDI-Rahmen wurde konzipiert, um die Risiken zu mindern und den Ausfall von Instituten jeder Größe zu handhaben und gleichzeitig vier übergeordnete Ziele zu erreichen:
i)die Finanzstabilität unter Vermeidung einer Ansteckung schützen und dadurch die Marktdisziplin und die Kontinuität kritischer Funktionen für die Gesellschaft gewährleisten,
ii)das Funktionieren des Binnenmarkts gewährleisten und EU-weit gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherstellen,
iii)den Rückgriff auf Steuergelder minimieren und den Staaten-Banken-Nexus abzuschwächen und
iv)die Einleger schützen und das Verbrauchervertrauen gewährleisten.
Im CMDI-Rahmen sind eine Reihe von Instrumenten vorgesehen, die in den verschiedenen Phasen des Lebenszyklus notleidender Banken angewandt werden können: Sanierungsmaßnahmen, unterstützt durch von Banken ausgearbeitete Sanierungspläne, Frühinterventionsmaßnahmen, Maßnahmen zur Verhinderung des Ausfalls einer Bank, von den Abwicklungsbehörden erstellte Abwicklungspläne und ein Abwicklungsinstrumentarium, wenn die Bank als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend eingestuft und davon ausgegangen wird, dass die Abwicklung der Bank (und nicht ihre Liquidation) im öffentlichen Interesse liegt. Darüber hinaus gelten nationale Insolvenzverfahren, die nicht unter den CMDI-Rahmen fallen, weiterhin für ausfallende Banken, bei denen nach diesen nationalen Verfahren vorgegangen werden kann, wenn sie geeigneter sind (als eine Abwicklung) und weder dem öffentlichen Interesse schaden noch die Finanzstabilität gefährden.
Ziel des CMDI-Rahmens ist es, eine Kombination von Finanzierungsquellen bereitzustellen, um Ausfälle auf wirtschaftlich effiziente Weise zu handhaben, die Finanzstabilität und die Einleger zu schützen, die Marktdisziplin aufrechtzuerhalten und gleichzeitig den Rückgriff auf öffentliche Mittel und letztlich die Kosten für die Steuerzahler zu verringern. Die Kosten für die Abwicklung der Bank werden zunächst aus eigenen Mitteln der Bank gedeckt, d. h., sie werden den Anteilseignern und Gläubigern der Bank selbst zugewiesen (die die interne Verlustabsorptionsfähigkeit der Bank verkörpern), wodurch auch moralische Risiken verringert und die Marktdisziplin verbessert werden. Erforderlichenfalls können sie durch Mittel aus Einlagensicherungssystemen und Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (nationale Abwicklungsfonds oder der SRF in der Bankenunion) ergänzt werden. Diese Mittel werden durch Beiträge aller Banken unabhängig von ihrer Größe und ihrem Geschäftsmodell aufgebracht. In der Bankenunion wurden diese Vorschriften weiter integriert, indem der SRB mit der Verwaltung und Überwachung des SRF betraut wurde, der durch Beiträge der Branche in den teilnehmenden Mitgliedstaaten der Bankenunion finanziert wird. Je nach dem Instrument, das auf eine notleidende Bank angewandt wird (z. B. Präventions-, Vorsorge-, Abwicklungs- oder alternative Maßnahmen im Rahmen nationaler Insolvenzverfahren), und den konkreten Einzelheiten des Falles kann beim Eingreifen eines Abwicklungsfonds/SRF, eines Einlagensicherungssystems oder einer öffentlichen Finanzierung aus dem Staatshaushalt die Kontrolle staatlicher Beihilfen erforderlich sein.
Gründe für den Vorschlag
Trotz der seit 2014 erzielten Fortschritte wurde die Abwicklung insbesondere in der Bankenunion selten angewandt. In Bezug auf den CMDI-Rahmen wurden Bereiche für eine weitere Stärkung und Anpassung im Hinblick auf die Gestaltung, Umsetzung und vor allem die Anreize für seine Anwendung ermittelt.
Bislang wurden viele ausfallende Banken kleiner oder mittlerer Größe im Rahmen nationaler Regelungen behandelt, bei denen anstatt branchenfinanzierter Sicherheitsnetze wie des SRF in der Bankenunion, der bisher bei der Abwicklung nicht in Anspruch genommen wurde, häufig Steuergelder (Rettungsgelder) verwendet wurden. Dies steht im Widerspruch zu der Absicht des Rahmens, der nach der globalen Finanzkrise geschaffen wurde und einen großen Paradigmenwechsel von Bail-out zu Bail-in mit sich brachte. In diesem Zusammenhang sind die Opportunitätskosten der von allen Banken finanzierten Abwicklungsfinanzierungsmechanismen beträchtlich.
Mit dem Abwicklungsrahmen wurden die wichtigsten übergeordneten Ziele nicht vollständig erreicht, insbesondere die Erleichterung des Funktionierens des EU-Binnenmarkts für das Bankgewerbe durch die Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen, die Bewältigung grenzüberschreitender und inländischer Krisen und die Minimierung des Rückgriffs auf Steuergelder.
Die Gründe hierfür sind vor allem schlecht angepasste Anreize bei der Wahl des richtigen Instruments für den Umgang mit ausfallenden Banken, was zur Nichtanwendung des harmonisierten Abwicklungsrahmens zugunsten anderer Optionen geführt hat. Insgesamt ist dies auf den weiten Ermessensspielraum bei der Bewertung des öffentlichen Interesses, Schwierigkeiten beim Zugang zu Finanzmitteln bei der Abwicklung, ohne dass Einleger für Verluste einspringen müssen, und auf einen leichteren Zugang zu Finanzmitteln außerhalb der Abwicklung zurückzuführen. Diese Entwicklung birgt die Gefahr einer Fragmentierung und suboptimaler Ergebnisse bei der Abwicklung von Bankenausfällen, insbesondere im Falle kleinerer und mittlerer Banken.
Die Überprüfung des CMDI-Rahmens und die Wechselwirkung mit nationalen Insolvenzverfahren sollten Lösungen für diese Probleme bieten. Ebenso sollten sie dem Rahmen ermöglichen, die Voraussetzungen dafür schaffen, dass der Rahmen seine Ziele vollständig erreichen kann und für alle Banken in der EU unabhängig von ihrer Größe, ihrem Geschäftsmodell und ihrer Haftungsstruktur zweckmäßig gestaltet wird, selbst für kleinere und mittlere Banken, wenn dies aufgrund der vorherrschenden Umstände erforderlich ist. Mit der Überarbeitung sollte darauf abgezielt werden, eine einheitliche Anwendung der Vorschriften in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, für fairere Wettbewerbsbedingungen zu sorgen und gleichzeitig die Finanzstabilität und die Einleger zu schützen, Ansteckung zu verhindern und den Rückgriff auf Steuergelder zu verringern. Insbesondere sollte der Rahmen verbessert werden, um die Abwicklung kleinerer und mittlerer Banken wie ursprünglich erwartet zu erleichtern, indem die Auswirkungen auf die Finanzstabilität und die Realwirtschaft abgemildert werden, ohne auf öffentliche Mittel zurückzugreifen, und indem das Vertrauen ihrer Einleger, bei denen es sich vorwiegend um Haushalte und kleine und mittlere Unternehmen (KMU) handelt, gestärkt wird. Was den Umfang der geplanten Änderungen betrifft, so zielt die Überprüfung des CMDI-Rahmens nicht darauf ab, den derzeitigen Rahmen zu überarbeiten, sondern vielmehr darauf, dringend erforderliche Verbesserungen in mehreren Schlüsselbereichen herbeizuführen, damit der Rahmen wie vorgesehen für alle Banken funktioniert.
Zusammenfassung der Bestandteile der Reform des Rahmens für das Krisenmanagement im Bankensektor und für die Einlagensicherung
Die im CMDI-Paket enthaltenen Änderungen decken eine Reihe politischer Aspekte ab und stellen eine kohärente Antwort auf die festgestellten Probleme dar:
·Ausweitung des Umfangs der Abwicklung durch Überprüfung der Bewertung des öffentlichen Interesses, wenn dadurch die Ziele des Rahmens – namentlich der Schutz der Finanzstabilität, der Steuergelder und des Vertrauens der Einleger – besser erreicht werden als in nationalen Insolvenzverfahren,
·Stärkung der Finanzierung in Abwicklungsfällen durch Ergänzung der internen Verlustabsorptionsfähigkeit von Instituten, die nach wie vor als erste Verteidigungslinie dient, durch die Inanspruchnahme von Mitteln aus Einlagensicherungssystemen bei der Abwicklung, um den Zugang zu Abwicklungsfonds zu erleichtern, gegebenenfalls ohne dass Einleger für Verluste einspringen müssen, und vorbehaltlich von Bedingungen und Schutzmaßnahmen,
·Änderung der Rangfolge von Forderungen bei Insolvenz und Gewährleistung einer allgemeinen Vorrangstellung der Einleger mit einstufiger Vorrangstellung der Einleger, um die Inanspruchnahme der Mittel des Einlagensicherungssystems für andere Maßnahmen als die Auszahlung gedeckter Einlagen zu ermöglichen,
·Harmonisierung der Prüfung nach dem Kriterium der geringsten Kosten für jegliches Eingreifen von Einlagensicherungssystemen außerhalb der Auszahlung gedeckter Einlagen bei Insolvenz, um die Wettbewerbsbedingungen anzugleichen und für einheitliche Ergebnisse zu sorgen,
·Präzisierung des Rahmens für frühzeitiges Eingreifen durch Beseitigung von Überschneidungen zwischen Frühinterventions- und Aufsichtsmaßnahmen, Schaffung von Rechtssicherheit in Bezug auf die anwendbaren Bedingungen und Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden,
·Gewährleistung einer rechtzeitigen Auslösung der Abwicklung und
·Verbesserung des Einlegerschutzes (z. B. gezielte Verbesserungen der Bestimmungen der DGSD über den Umfang des Schutzes und die grenzübergreifende Zusammenarbeit, die Harmonisierung nationaler Optionen sowie erhöhte Transparenz hinsichtlich der finanziellen Solidität von Einlagensicherungssystemen).
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich
Der Vorschlag sieht Änderungen an den bestehenden Rechtsvorschriften vor, um sie vollständig mit den bestehenden Vorschriften zum Krisenmanagement im Bankensektor und zur Einlagensicherung in Einklang zu bringen. Mit der Überarbeitung der BRRD/SRMR und der DGSD soll die Funktionsweise des Rahmens so verbessert werden, dass den Abwicklungsbehörden die Instrumente zum Umgang mit ausfallenden Banken unabhängig von deren Größe und Geschäftsmodell zur Verfügung gestellt werden, um die Finanzstabilität zu wahren, die Einleger zu schützen und den Rückgriff auf Steuergelder zu vermeiden.
•Kohärenz mit anderen Politikbereichen der EU
Der Vorschlag baut auf den Reformen auf, die nach der Finanzkrise durchgeführt wurden und zur Schaffung der Bankenunion und des einheitlichen Regelwerks für alle Banken in der EU geführt haben.
Der Vorschlag trägt zur Stärkung der EU-Finanzrechtsvorschriften bei, die in den letzten zehn Jahren erlassen wurden, um die Risiken im Finanzsektor zu mindern und einen geordneten Umgang mit Bankenausfällen zu gewährleisten. Ziel ist es, das Bankensystem robuster zu machen und letztlich die nachhaltige Finanzierung der Wirtschaftstätigkeit in der EU zu fördern. Der Vorschlag ist völlig kohärent mit den grundlegenden Zielen der EU, die Finanzstabilität zu fördern, den Rückgriff auf Steuergelder bei der Bankenabwicklung zu verringern und das Vertrauen der Einleger zu schützen. Diese Ziele sind einem hohen Maß an Wettbewerbsfähigkeit und Verbraucherschutz zuträglich.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Mit dem Vorschlag wird eine bestehende Richtlinie, die BRRD, geändert, und zwar insbesondere im Hinblick auf die verbesserte Anwendung der Instrumente, die bereits im Rahmen für die Sanierung und Abwicklung von Banken zur Verfügung stehen, die Klärung der Voraussetzungen für eine Abwicklung, die Erleichterung des Zugangs zu Sicherheitsnetzen im Falle eines Bankenausfalls und die Verbesserung der Klarheit und Kohärenz der Finanzierungsvorschriften. Durch die Festlegung harmonisierter Anforderungen für die Anwendung des CMDI-Rahmens auf Banken im Binnenmarkt setzt der Vorschlag das Risiko unterschiedlicher nationaler Vorschriften in den Mitgliedstaaten, die den Wettbewerb im Binnenmarkt verzerren könnten, erheblich herab.
Folglich bleibt die Rechtsgrundlage des Vorschlags – Artikel 114 AEUV – gegenüber dem ursprünglichen Rechtsakt unverändert. Dieser Artikel ermöglicht den Erlass von Maßnahmen zur Angleichung nationaler Vorschriften, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die Rechtsgrundlage fällt in den Bereich des Binnenmarkts, der als geteilte Zuständigkeit im Sinne des Artikels 4 AEUV gilt. Bei den meisten der in Betracht gezogenen Maßnahmen handelt es sich um Aktualisierungen und Änderungen des bestehenden EU-Rechts, d. h., sie betreffen Bereiche, in denen die EU ihre Zuständigkeit bereits ausgeübt hat und nicht beabsichtigt, die Ausübung dieser Zuständigkeit einzustellen.
Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahmen bereits bestehende EU-Vorschriften ergänzen sollen, können sie am besten auf EU-Ebene, statt durch unterschiedliche nationale Initiativen erreicht werden. Insbesondere wurde bei Einführung des Rahmens im Jahr 2014 der Grund für eine spezifische und harmonisierte EU-Abwicklungsregelung für alle Banken in der EU dargelegt. In seinen Hauptmerkmalen spiegeln sich internationale Leitlinien und die „Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions“ (Schlüsselmerkmale wirksamer Regelungen für die Abwicklung von Finanzinstituten) wider, die der Rat für Finanzstabilität im Nachgang zur globalen Finanzkrise von 2008 angenommen hat.
Das Subsidiaritätsprinzip ist im bestehenden Abwicklungsrahmen verankert. Seine Ziele, nämlich die Harmonisierung der Abwicklungsvorschriften und -verfahren, können von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maß verwirklicht werden. Vielmehr sind sie aufgrund der Auswirkungen des Ausfalls eines Instituts auf die gesamte EU besser auf EU-Ebene durch EU-Maßnahmen zu verwirklichen.
Ziel des bestehenden Abwicklungsrahmens ist seit jeher, ein gemeinsames Instrumentarium bereitzustellen, um einen geordneten Umgang mit Ausfällen von Banken unabhängig von ihrer Größe, ihrem Geschäftsmodell oder ihrem Standort zu gewährleisten, wenn dies erforderlich ist, um die Finanzstabilität der EU, des Mitgliedstaats oder der Region, in der sie tätig sind, zu wahren und die Einleger ohne Rückgriff auf öffentliche Mittel zu schützen.
Mit dem Vorschlag werden bestimmte Bestimmungen der BRRD geändert, um den bestehenden Rahmen zu verbessern, insbesondere in Bezug auf seine Anwendung auf kleinere und mittlere Banken, da er andernfalls seine Ziele möglicherweise nicht erreicht.
Risiken für die Finanzstabilität, das Vertrauen der Einleger oder die Verwendung öffentlicher Gelder in einem Mitgliedstaat können weitreichende grenzübergreifende Auswirkungen haben und letztlich zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts beitragen. Das Fehlen von Maßnahmen auf EU-Ebene für weniger bedeutende Banken und ihr vermeintlicher Ausschluss von einem gemeinsamen Sicherheitsnetz würden auch ihre Fähigkeit im Vergleich zu bedeutenden Banken beeinträchtigen, Zugang zu Märkten zu erhalten und Einleger anzuziehen. Darüber hinaus würden nationale Lösungen zur Bewältigung von Bankenausfällen den Teufelskreis zwischen Banken und Staaten verschlimmern und den Grundgedanken hinter der Bankenunion untergraben, einen Paradigmenwechsel von Bail-out zu Bail-in zu vollziehen.
Mit Maßnahmen auf EU-Ebene zur Reform des Abwicklungsrahmens wird nicht vorgeschrieben, welche Strategie bei einem Ausfall von Banken verfolgt werden sollte. Die Entscheidung zwischen einer harmonisierten EU-Abwicklungsstrategie bzw. einem harmonisierten Abwicklungsinstrument und der nationalen Liquidationsstrategie bleibt im Ermessen der Abwicklungsbehörde und fußt auf der Bewertung des öffentlichen Interesses. Dies ist auf jeden einzelnen Ausfall zugeschnitten und hängt nicht automatisch von Aspekten wie der Größe der Bank, der geografischen Ausdehnung ihrer Tätigkeiten und der Struktur des Bankensektors ab. In der Praxis wird damit die Bewertung des öffentlichen Interesses zur Subsidiaritätsprüfung in der EU.
Daher muss zwar für jeden Einzelfall geprüft werden, ob eine Bank abgewickelt wird oder nicht, doch ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Möglichkeit für alle Banken, sich einer Abwicklung zu unterziehen, erhalten bleibt und dass die Abwicklungsbehörden aufgrund der potenziell systemischen Wesensart aller Institute, wie bereits in der BRRD vorgesehen, die richtigen Anreize erhalten, sich für eine Abwicklung zu entscheiden.
Die Mitgliedstaaten können unter dem reformierten Rahmen weiterhin eine Liquidation kleinerer oder mittlerer Banken in Erwägung ziehen. In dieser Hinsicht bleiben die (nicht harmonisierten) nationalen Insolvenzregelungen bestehen, wenn ein Insolvenzverfahren als bessere Alternative zur Abwicklung betrachtet wird. Die Kontinuität der Instrumente bleibt auf diese Weise erhalten, einschließlich der Instrumente außerhalb der Abwicklung, wie der Vorsorge- und Vorbeugungsmaßnahmen; der Abwicklungsinstrumente; alternativer Maßnahmen im Rahmen nationaler Insolvenzverfahren und Auszahlung gedeckter Einlagen im Falle einer stückweisen Liquidation.
Eine Änderung der BRRD wird daher als die beste Option erachtet. Sie schafft das richtige Gleichgewicht zwischen der Harmonisierung von Vorschriften und der Beibehaltung der einzelstaatlichen Flexibilität, wo diese von Bedeutung ist. Die Änderungen würden ferner die einheitliche Anwendung des Abwicklungsrahmens und die Konvergenz der Verfahren der Aufsichts- und Abwicklungsbehörden fördern und gleiche Ausgangsbedingungen im gesamten Binnenmarkt für Bankdienstleistungen gewährleisten. Dies ist insbesondere im Bankensektor von Bedeutung, wo zahlreiche Institute im gesamten EU-Binnenmarkt tätig sind. Diese Ziele könnten durch nationale Vorschriften nicht verwirklicht werden.
•Verhältnismäßigkeit
Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten die Maßnahmen der EU inhaltlich wie formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinausgehen.
Der Aspekt der Verhältnismäßigkeit war integraler Bestandteil der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag. Die vorgeschlagenen Änderungen wurden einzeln im Hinblick auf das Ziel der Verhältnismäßigkeit geprüft. Darüber hinaus wurde die mangelnde Verhältnismäßigkeit der bestehenden Vorschriften in mehreren Bereichen bewertet, und es wurden spezifische Optionen analysiert, die darauf abzielen, den Verwaltungsaufwand und die Befolgungskosten für kleinere Institute zu verringern, insbesondere durch Abschaffung der Verpflichtung zur Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) für bestimmte Arten von Unternehmen.
Die Bedingungen für den Zugang zu den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nach dem derzeitigen Rahmen tragen den Unterscheidungen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf Grundlage der Abwicklungsstrategie, der Größe und/oder des Geschäftsmodells nicht ausreichend Rechnung. Ob Banken die Bedingungen für den Zugang zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus erfüllen, hängt von dem Bestand an bail-in-fähigen Instrumenten ab, die zum Zeitpunkt des Eingreifens in ihren Bilanzen verfügbar sind. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass einige (kleinere und mittlere) Banken auf bestimmten Märkten mit strukturellen Schwierigkeiten beim Aufbau der MREL konfrontiert sind. Für diese Banken müssten angesichts ihrer spezifischen Haftungsstruktur (insbesondere diejenigen, die in erheblichem Maße auf Einlagenfinanzierung angewiesen sind) bestimmte Einlagen für einen Bail-in herangezogen werden, um Zugang zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zu erhalten, was angesichts der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen in mehreren Mitgliedstaaten Bedenken hinsichtlich der Finanzstabilität und der operativen Durchführbarkeit hervorrufen könnte. Die vorgeschlagenen Änderungen (z. B. klare Regeln für die Anpassung der MREL für Abwicklungsstrategien bei Übertragungen, die Einführung einer einstufigen Vorrangstellung der Einleger und die Möglichkeit für Mittel aus Einlagensicherungssystemen, die Lücke beim Zugang zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zu schließen) würden den Zugang zu Finanzmitteln bei der Abwicklung verbessern. Ebenso würden sie die Verhältnismäßigkeit für Banken erhöhen, die im Rahmen von Übertragungsstrategien abgewickelt würden, indem sie gegebenenfalls den Schutz der Einlagen vor einem Bail-in ermöglichen und das Problem der Finanzierung der Abwicklung, ohne die Mindestbedingungen für die Anwendung des Bail-in-Instruments für den Zugang zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zu schmälern, wirksam angehen.
•Wahl des Instruments
Es wird vorgeschlagen, die Maßnahmen durch eine Änderung der BRRD in Form einer Richtlinie umzusetzen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen betreffen bereits bestehende Bestimmungen in diesem Rechtsinstrument oder stellen eine Weiterentwicklung dieser Bestimmungen dar.
Einige der vorgeschlagenen Änderungen, etwa diejenigen, die den Marktaustritt nach einer negativen Bewertung des öffentlichen Interesses betreffen, würden den Mitgliedstaaten ein ausreichendes Maß an Flexibilität einräumen, um bei der Umsetzung in nationales Recht verschiedene nationale Liquidationsvorschriften beibehalten zu können.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Der CMDI-Rahmen wurde konzipiert, um den Ausfall von Instituten mit beliebiger Größe oder beliebigem Geschäftsmodell abzuwenden und zu handhaben. Dahinter stehen die Ziele, die Finanzstabilität zu wahren, die Einleger zu schützen, die Inanspruchnahme öffentlicher Unterstützung zu minimieren, das moralische Risiko zu begrenzen und den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen zu verbessern. Die Bewertung ergab insgesamt, dass der CMDI-Rahmen in einigen Punkten verbessert werden sollte, etwa im Hinblick auf einen besseren Schutz von Steuergeldern.
Insbesondere zeigt sie, dass die Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit beim Umgang mit Bankenausfällen nach wie vor unzureichend sind. Die Entscheidung der Behörden für eine Abwicklung oder eine Insolvenz kann von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat ganz unterschiedlich ausfallen. Darüber hinaus sind die von der Branche finanzierten Sicherheitsnetze nicht immer wirksam, und es bestehen nach wie vor unterschiedliche Bedingungen für den Zugang zu Finanzmitteln bei der Abwicklung und in anderen Situationen. Diese unterschiedlichen Bedingungen beeinflussen die bestehenden Anreize und führen dazu, dass bei der Entscheidung über das zu verwendende Krisenmanagementinstrument Arbitragemöglichkeiten bestehen. Und nicht zuletzt ist der Einlegerschutz in den Mitgliedstaaten in verschiedenen Bereichen weiterhin uneinheitlich und widersprüchlich.
•Konsultation der Interessenträger
Die Kommission hat über verschiedene Konsultationsinstrumente umfangreiche Gespräche geführt, um alle beteiligten Interessenträger zu erreichen und besser zu verstehen, wie erfolgreich der Rahmen ist und welche Verbesserungsmöglichkeiten bestehen.
Im Jahr 2020 initiierte die Kommission eine Konsultation zu einer Folgenabschätzung in der Anfangsphase in Kombination mit einem Fahrplan; dahinter stand das Ziel einer detaillierten Analyse der auf EU-Ebene zu treffenden Maßnahmen und der potenziellen Auswirkungen verschiedener politischer Optionen auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt.
2021 führte die Kommission zwei Konsultationen durch, eine gezielte und eine öffentliche, um unter den Interessenträgern Rückmeldungen über die Anwendung des CMDI-Rahmens und Meinungen zu möglichen Änderungen einzuholen. Die gezielte Konsultation, die 39 allgemeine und spezifische technische Fragen umfasste, war nur in englischer Sprache verfügbar und lief vom 26. Januar bis zum 20. April 2021. Die öffentliche Konsultation umfasste zehn allgemeine Fragen, die in allen EU-Sprachen verfügbar waren, und lief über den Rückmeldungszeitraum vom 25. Februar bis zum 20. Mai 2021.
Darüber hinaus veranstaltete die Kommission am 18. März 2021 eine hochrangige Konferenz, an der Vertreter aller einschlägigen Interessenträger teilnahmen. Die Konferenz bestätigte die Bedeutung eines wirksamen Rahmens, warf aber auch Schlaglichter auf die derzeitigen Schwächen.
Außerdem haben Kommissionsbedienstete im Rahmen der Expertengruppe der Kommission für Bankwesen, Zahlungsverkehr und Versicherungswesen die Mitgliedstaaten wiederholt zur Umsetzung des CMDI-Rahmens in der EU und zu einer möglichen Überarbeitung der BRRD/SRMR und der DGSD konsultiert. Parallel zu den Gesprächen in der Expertengruppe wurden die in diesem Vorschlag behandelten Fragen auch in den Sitzungen der Vorbereitungsgremien des Rates behandelt, namentlich in der Gruppe „Finanzdienstleistungen und Bankenunion“ des Rates und der Hochrangigen Gruppe für das europäische Einlagenversicherungssystem.
Darüber hinaus fanden während der Vorbereitung der Rechtsvorschriften zahlreiche (physische und virtuelle) Treffen zwischen Kommissionsbediensteten und Vertretern der Kreditwirtschaft sowie anderen Interessenträgern statt.
Die Ergebnisse aller oben genannten Initiativen sind in diesen Vorschlag und die dazugehörige Folgenabschätzung eingeflossen. Sie haben eindeutig gezeigt, dass die geltenden Vorschriften aktualisiert und vervollständigt werden müssen, um die Ziele des Rahmens bestmöglich zu erreichen. Anhang 2 der Folgenabschätzung enthält die Zusammenfassungen der Konsultationen und der öffentlichen Konferenz.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die Kommission hat an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) ein Beratungsersuchen zur Finanzierung von Insolvenzen und Abwicklungen gerichtet. Die Kommission holte gezielte technische Beratung ein, um i) die berichteten Schwierigkeiten einiger kleinerer und mittlerer Banken bei der Emission ausreichender verlustabsorbierender Finanzinstrumente zu bewerten, ii) die derzeitigen Anforderungen an den Zugang zu verfügbaren Finanzierungsquellen im aktuellen Rahmen zu überprüfen und iii) die quantitativen Auswirkungen der verschiedenen möglichen politischen Optionen im Bereich der Finanzierung von Abwicklungen und Insolvenzen und ihre Wirksamkeit bei der Erreichung der politischen Ziele zu bewerten. Die EBA antwortete im Oktober 2021.
Ebenso nahm die Kommission die Stellungnahme der Plattform „Fit for Future“ vom Dezember 2021 zur Kenntnis. In der Stellungnahme wurde betont, dass der CMDI-Rahmen in verhältnismäßiger Weise für alle Banken zweckmäßig gestaltet werden muss, wobei die möglichen Auswirkungen auf das Vertrauen der Einleger und die Finanzstabilität zu berücksichtigen sind.
•Folgenabschätzung
Der Vorschlag war Gegenstand einer umfassenden Folgenabschätzung, bei der die Rückmeldungen der Interessenträger und die Notwendigkeit, verschiedene miteinander verknüpfte Fragen zu berücksichtigen, die sich auf drei verschiedene Rechtstexte erstrecken, berücksichtigt wurden.
In der Folgenabschätzung wurde eine Reihe politischer Optionen zur Lösung der bei der Gestaltung und Umsetzung des Rahmens für das Krisenmanagement im Bankensektor und für die Einlagensicherung festgestellten Probleme geprüft. Angesichts der engen Verzahnung zwischen dem Instrumentarium zur Krisenbewältigung und seiner Finanzierung wurden in der Folgenabschätzung Sätze an politischen Optionen geprüft, in denen die relevanten Gestaltungsmerkmale des CDMI-Rahmens gebündelt werden, um einen umfassenden und kohärenten Ansatz zu gewährleisten. Einige der vorgeschlagenen Änderungen – in Bezug auf Frühinterventionsmaßnahmen, die Auslöser für die Klärung der Frage, ob eine Bank von einem Ausfall betroffen oder bedroht ist, und die Harmonisierung bestimmter Merkmale der DGSD – sind bei allen in Betracht gezogenen Optionen einheitlich.
Die verschiedenen Sätze konzentrieren sich hauptsächlich auf die Analyse des Spektrums an Möglichkeiten zur glaubwürdigen und wirksamen Erweiterung des Umfangs der Abwicklung, je nachdem, in welchem Maße die Zugänglichkeit der Finanzierung verbessert werden soll. Bei den politischen Optionen wird insbesondere erwogen, die Inanspruchnahme der Mittel der Einlagensicherungssysteme bei einer Abwicklung zu erleichtern, auch als Brückenfunktion im Rahmen einer Kostenoptimierungsprüfung, um für Banken, insbesondere kleinere und mittlere Banken, die Übertragungsstrategien mit Marktaustritt unterliegen, einen verhältnismäßigeren Zugang zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen sicherzustellen. Darüber hinaus wird über die politischen Optionen die Möglichkeit geprüft, die Mittel der Einlagensicherungssysteme im Rahmen einer harmonisierten Prüfung nach dem Kriterium der geringsten Kosten wirksamer und effizienter für andere Maßnahmen als die Auszahlung gedeckter Einlagen zu verwenden, um die Kompatibilität der Anreize für die Abwicklungsbehörden bei der Auswahl des bestgeeigneten Instruments für das Krisenmanagement zu erhöhen. Die Freigabe von Mitteln der Einlagensicherungssysteme für andere Maßnahmen als die Auszahlung gedeckter Einlagen hängt davon ab, an welcher Stelle das Einlagensicherungssystem in der Rangfolge der Forderungen steht. Daher werden bei den politischen Optionen auch verschiedene Szenarien für die Harmonisierung der Vorrangstellung der Einleger untersucht.
Angesichts dieser Aspekte werden in der Folgenabschätzung drei unterschiedlich ambitionierte mögliche Sätze an politischen Optionen bewertet, die zu entsprechend unterschiedlichen Ergebnissen führen. Mit jedem Satz soll ein anreizbasierter Rahmen geschaffen werden, indem die konsequentere Anwendung der Abwicklungsinstrumente gefördert wird, die Rechtssicherheit und Berechenbarkeit erhöht, gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen und der Zugang zu gemeinsamen Sicherheitsnetzen erleichtert werden, wobei bestimmte Alternativen außerhalb der Abwicklung im Rahmen nationaler Insolvenzverfahren erhalten bleiben. Konzeptionsbedingt werden diese Ziele mit den einzelnen Sätzen gleichwohl in unterschiedlichem Maße erreicht, und ihre politische Durchführbarkeit ist unterschiedlich.
Gemäß der bevorzugten Option sind deutliche Verbesserungen der Finanzierungsgleichung vorgesehen, wodurch die Möglichkeit eröffnet wird, den Umfang der Abwicklung erheblich auszuweiten und kleinere und mittlere Banken einzubeziehen und die Anreize für die Entscheidung über das beste Kriseninstrument für diese Institute besser aufeinander abzustimmen. Dies wurde als wirksamer, effizienter und kohärenter angesehen, um die Ziele des Rahmens im Vergleich zu anderen Optionen zu erreichen, einschließlich des Basisszenarios, bei dem keine Maßnahmen ergriffen werden. Insbesondere wurde festgestellt, dass die Abschaffung des „Supervorrangs“ für das Einlagensicherungssystem das wirksamste Mittel ist, um sicherzustellen, dass die Mittel der Einlagensicherungssysteme bei der Abwicklung verwendet werden können. Das Bestehen eines „Supervorrangs“ für Forderungen aus Einlagensicherungssystemen ist der Hauptgrund dafür, dass die Mittel des Einlagensicherungssystems im Insolvenzfall fast nie außerhalb einer Auszahlung gedeckter Einlagen verwendet werden können, da sie sich auf das Ergebnis der Prüfung nach dem Kriterium der geringsten Kosten, wonach eine Auszahlung bevorzugt wird, auswirken. Gleichwohl wurde festgestellt, dass der „Supervorrang“ schlussendlich dazu führt, dass die finanziellen Mittel des Einlagensicherungssystems und des Bankensektors vor einer möglichen Auffüllung geschützt werden, indem ein Eingreifen des Einlagensicherungssystems bei der Abwicklung behindert wird, ohne einen besseren Schutz für gedeckte Einlagen zu bieten. Daher muss der „Supervorrang“ des Einlagensicherungssystems abgeschafft werden, um dem bestehenden Ergebnis der Kostenoptimierungsprüfung entgegenzuwirken, das auf Auszahlungen ausgerichtet ist, und um eine angemessene Finanzierung bei der Abwicklung bereitzustellen, damit die Abwicklung kleinerer und mittlerer Banken durch eine Unternehmensübertragung und den Marktaustritt der ausgefallenen Bank machbar ist.
Die Folgenabschätzung umfasste auch eine weitere Option, die in einer ehrgeizigen Reform des CMDI-Rahmens, einschließlich des EDIS, in Form eines intermediären Hybridmodells besteht, das sich von dem Vorschlag der Kommission von 2015 unterscheidet. Bei dieser Option wird anerkannt, wie wichtig die Schaffung eines gemeinsamen Einlagenversicherungssystems für die Solidität des Rahmens und die Vollendung der Bankenunion ist; sie wurde jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt als politisch nicht machbar eingestuft.
Durch den Vorschlag würden den Behörden und bestimmten Banken Kosten entstehen, je nachdem, inwieweit die Abwicklung auf der Grundlage von Einzelbewertungen des öffentlichen Interesses und der besonderen Umstände jedes Falls ausgeweitet würde. Die Verwendung der Mittel des Einlagensicherungssystems und des Abwicklungsfonds/SRF wäre im Hinblick auf die zu verwendenden Finanzmittel zwar kosteneffizienter, kann aber auch zu Wiederauffüllungsbedarf durch Beiträge der Branche führen. Insgesamt würden die Kosten für Abwicklungsbehörden und Banken jedoch durch die Vorteile ausgeglichen, die mit einer besseren Vorsorge für ein größeres Spektrum von Banken, klareren Anreizen bei der Entscheidung darüber, welche Kriseninstrumente eingesetzt werden sollen, einer geringeren Inanspruchnahme von Steuergeldern und der Erhöhung der Finanzstabilität und des Vertrauens der Einleger durch klarere Vorschriften und den Zugang zu branchenfinanzierten Sicherheitsnetzen verbunden sind. Für die Verbraucher und die Öffentlichkeit sollten die Kosten begrenzt und durch die Vorteile eindeutig aufgewogen werden, insbesondere durch einen verstärkten Einlegerschutz, Finanzstabilität und die geringere Verwendung von Steuergeldern.
Der Ausschuss für Regulierungskontrolle hat die Folgenabschätzung nach einer ersten ablehnenden Stellungnahme gebilligt. Um den Anmerkungen des Ausschusses Rechnung zu tragen, wurde die Folgenabschätzung um zusätzliche Erläuterungen zu folgenden Punkten erweitert: i) der Art der Probleme, die mit der Überprüfung angegangen werden sollen, und den allgemeinen Vorteilen einer Abwicklung im Vergleich zu Insolvenzverfahren, um die Finanzstabilität und das Vertrauen der Einleger zu schützen und den Rückgriff auf Steuergelder zu minimieren, ii) Klarstellungen dazu, wie die Reform mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist, und iii) zusätzlichen Einzelheiten zu anderen Aspekten wie der Kohärenz mit der Überprüfung der Vorschriften für staatliche Beihilfen, der Wechselwirkung mit dem Vorschlag der Kommission von 2015 zum EDIS, der Art und Weise, wie die Stellungnahme der EBA berücksichtigt wurde, oder den Bedingungen, unter denen Einlagensicherungssysteme bei der Abwicklung hinzugezogen werden könnten.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Schwerpunkt der Überprüfung ist die allgemeine Struktur und Funktionsweise des Rahmens für das Krisenmanagement im Bankensektor und für die Einlagensicherung, wobei ein besonderes Augenmerk auf kleineren und mittleren Banken und einer stärkeren Gleichbehandlung der Einleger liegt. Die vorgeschlagene Reform dürfte Vorteile im Hinblick auf die Wirksamkeit des Rahmens und die Rechtsklarheit mit sich bringen.
Die Reform ist technologieneutral und wirkt sich nicht auf die digitale Bereitschaft aus.
•Grundrechte
Die EU hat sich hohen Standards für den Schutz der Grundrechte verschrieben und ist Unterzeichnerin zahlreicher Konventionen zum Schutz der Menschenrechte. Der Vorschlag steht mit den Rechten im Einklang, die in den wichtigsten Konventionen der Vereinten Nationen zum Schutz der Menschenrechte, der untrennbar zu den EU-Verträgen gehörenden Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Europäischen Menschenrechtskonvention niedergelegt sind.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
In dem Vorschlag ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten die Änderungen an der BRRD innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Änderungsrichtlinie in innerstaatliches Recht umsetzen müssen.
Der Vorschlag enthält Anforderungen an die EBA, Standards in Bezug auf bestimmte Bestimmungen des Rahmens herauszugeben und der Kommission über seine wirksame Umsetzung Bericht zu erstatten, wie in Bezug auf die von den Abwicklungsbehörden durchgeführten Beurteilungen der Abwicklungsfähigkeit oder die Vorbereitung der Abwicklung.
Die Rechtsvorschriften werden fünf Jahre nach Ende der Umsetzungsfrist einer Bewertung unterzogen, um zu bewerten, wie wirksam und effizient sie im Hinblick auf die Erreichung ihrer Ziele sind, und um zu entscheiden, ob neue Maßnahmen oder Änderungen erforderlich sind.
6.AUSFÜHRLICHE ERLÄUTERUNG EINZELNER BESTIMMUNGEN DES VORSCHLAGS
Frühinterventionsmaßnahmen und Vorbereitung der Abwicklung
Die Bedingungen für die Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen, einschließlich der Abberufung der Geschäftsführung und der Ernennung von Verwaltern auf Zeit, werden geändert, um Unklarheiten zu beseitigen und den zuständigen Behörden die erforderliche Rechtssicherheit zu bieten. Artikel 27 Absatz 1, Artikel 28 und Artikel 29 Absatz 1 werden so geändert, dass Frühinterventionsmaßnahmen angewandt werden können, wenn die Voraussetzungen für Aufsichtsmaßnahmen gemäß der CRD oder der Richtlinie (EU) 2019/2034 (Richtlinie über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen bzw. IFD) erfüllt sind, diese Maßnahmen jedoch vom Institut nicht ergriffen wurden oder für die Behebung der festgestellten Probleme als unzureichend erachtet werden. Die bestehenden Auslöser, die nicht unter die CRD oder die IFD fallen, bleiben erhalten. Gleichzeitig wird die interne Abfolge zwischen Frühinterventionsmaßnahmen, der Abberufung der Geschäftsleitung und der Ernennung einer Geschäftsleitung auf Zeit abgeschafft; gemäß dem Vorschlag unterliegen sie denselben Auslösern, doch müssen die zuständigen Behörden bei der Wahl der für jeden Fall bestgeeigneten Maßnahme den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Das Mandat der EBA für Leitlinien zur Förderung der einheitlichen Anwendung der Auslöser wird beibehalten.
Die in Artikel 27 BRRD aufgeführten Frühinterventionsmaßnahmen, die sich mit den Aufsichtsbefugnissen nach Artikel 104 CRD oder Artikel 49 IFD überschnitten (bezüglich der Prüfung der Finanzlage durch das Leitungsorgan, der Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsleitung, die die Eignungskriterien nicht mehr erfüllen, Änderungen der Geschäftsstrategie und der operativen Struktur des Instituts) werden aus der BRRD gestrichen und nur in der CRD/IFD beibehalten. Damit sollten die praktischen und administrativen Herausforderungen angegangen werden, die von den zuständigen Behörden bei der Anwendung dieser sich überschneidenden Maßnahmen festgestellt wurden.
Um die begrenzten Bestimmungen der BRRD, die die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden vorschreiben, wenn sich die Finanzlage einer Bank verschlechtert, auszuweiten, werden die Interaktionen und Zuständigkeiten der zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden im Vorfeld der Abwicklung in einem neuen Artikel 30a festgelegt. Die zuständige Behörde ist verpflichtet, die Abwicklungsbehörde zu unterrichten, wenn sie bestimmte Aufsichtsmaßnahmen im Rahmen der CRD oder der IFD ergreift (insbesondere solche, die sich zuvor mit Frühinterventionsmaßnahmen überschnitten) und wenn sie der Auffassung ist, dass die Voraussetzungen für ein frühzeitiges Eingreifen erfüllt sind, und wenn sie tatsächlich Frühinterventionsmaßnahmen anwendet. Die zuständigen Behörden sollten in Zusammenarbeit mit den Abwicklungsbehörden die Finanzlage des Instituts und dessen Einhaltung etwaiger auferlegter Maßnahmen überwachen. Gleichzeitig muss die zuständige Behörde der Abwicklungsbehörde alle für die Vorbereitung der Abwicklung erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen oder das Institut selbst auffordern, diese zur Verfügung zu stellen. Ferner wird klargestellt, dass die Abwicklungsbehörde befugt ist, das Institut zu vermarkten oder Vorkehrungen für dessen Vermarktung zu treffen und die Einrichtung eines virtuellen Datenraums zu verlangen, ohne dass hierfür die vorherige Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen erforderlich ist. Zuständige Behörden und Abwicklungsbehörden sind zur engen Zusammenarbeit verpflichtet, wenn sie ein frühzeitiges Eingreifen oder Maßnahmen zur Vorbereitung einer Abwicklung in Erwägung ziehen, um Kohärenz und Wirksamkeit zu gewährleisten.
Frühwarnung eines Ausfalls oder wahrscheinlichen Ausfalls
Nach Artikel 30a ist die zuständige Behörde verpflichtet, die Abwicklungsbehörde rechtzeitig zu unterrichten, sobald sie der Auffassung ist, dass ein wesentliches Risiko besteht, dass ein Institut oder Unternehmen die Voraussetzungen für die Bewertung als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend gemäß Artikel 32 Absatz 4 erfüllt. Diese Unterrichtung sollte die Gründe für die Bewertung durch die zuständige Behörde sowie einen Überblick über die alternativen Lösungen umfassen, die den Ausfall des betreffenden Instituts oder Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens verhindern können.
In Anerkennung der entscheidenden Rolle, die der Zeitplan der Abwicklungsmaßnahme im Hinblick auf die weitestgehende Erhaltung der Kapitalausstattung, die MREL und die Liquidität des Instituts oder Unternehmens und ganz allgemein bei der Sicherstellung der notwendigen Voraussetzungen dafür spielt, dass die Abwicklungsbehörde die für jedes Institut oder jedes Unternehmen ausgearbeitete Abwicklungsstrategie erfolgreich umsetzen kann, ist die Abwicklungsbehörde befugt, in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde zu bewerten, was ihrer Ansicht nach ein angemessener Zeitrahmen für die Suche nach Lösungen privater oder administrativer Art ist, mit denen der Ausfall verhindert werden kann. Während dieses Frühwarnzeitraums sollte die zuständige Behörde ihre Zuständigkeiten weiterhin ausüben und sich im Einklang mit Artikel 30a mit der Abwicklungsbehörde in Verbindung setzen. Die zuständige Behörde und die Abwicklungsbehörde sollten die Entwicklung der Lage des Instituts oder Unternehmens und die Umsetzung alternativer Maßnahmen in enger Zusammenarbeit überwachen. In diesem Zusammenhang sollten die Abwicklungsbehörde und die zuständige Behörde regelmäßig mit einer von der Abwicklungsbehörde festgelegten Häufigkeit zusammentreten.
Wird innerhalb dieser Frist keine geeignete alternative Maßnahme zur Abwendung des Ausfalls gefunden oder umgesetzt, sollte die zuständige Behörde bewerten, ob das Institut oder Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt. Gelangt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass das Institut oder Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, so sollte sie dies der Abwicklungsbehörde nach dem in Artikel 32 Absätze 1 und 2 festgelegten Verfahren förmlich mitteilen. Die Abwicklungsbehörde kann diese Bewertung auch selbst vornehmen, wenn der Mitgliedstaat von der in Artikel 32 Absatz 2 vorgesehenen nationalen Option Gebrauch gemacht hat. Die Abwicklungsbehörde sollte dann feststellen, ob die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind. Führt die Bewertung des öffentlichen Interesses dazu, dass das Institut oder das Unternehmen abgewickelt werden muss, sollte die Abwicklungsbehörde anschließend einen Beschluss zur Einleitung von Abwicklungsmaßnahmen fassen. Dies steht im Einklang mit der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu einem Fall in der Bankenunion, wonach die Bewertung der EZB eine vorbereitende Handlung ist, die es dem SRB ermöglichen soll, einen Beschluss über die Abwicklung einer Bank zu treffen. Der Gerichtshof stellte ferner fest, dass es allein dem SRB zusteht, die Voraussetzungen für eine Abwicklung zu beurteilen, was der Billigung des Abwicklungskonzepts durch die Kommission und gegebenenfalls der Nicht-Ablehnung durch den Rat unterliegt.
Bewertung des öffentlichen Interesses
Der CMDI-Rahmen wurde entwickelt, um den Ausfall von Instituten über alle Größenklassen hinweg abzuwenden und zu bewältigen und gleichzeitig Einleger und Steuerzahler zu schützen. Wenn eine Bank als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend erachtet wird und ein öffentliches Interesse an ihrer Abwicklung besteht, greifen die Abwicklungsbehörden durch Nutzung der ihr durch die BRRD eingeräumten Instrumente und Befugnisse ein, wenn eine Privatlösung nicht möglich ist. Besteht kein öffentliches Interesse an einer Abwicklung, sollte der Ausfall einer Bank im Wege geordneter nationaler Abwicklungsverfahren, die von den nationalen Behörden durchgeführt werden, gegebenenfalls mit Finanzmitteln aus dem Einlagensicherungssystem oder aus anderen Finanzierungsquellen bewältigt werden.
Bei der Bewertung des öffentlichen Interesses wird im Wesentlichen eine Abwicklung einer Insolvenz gegenübergestellt und insbesondere beurteilt, wie die Abwicklungsziele mit dem jeweiligen Szenario erreicht werden. Zu den Abwicklungszielen, auf deren Grundlage die Bewertung durchgeführt wird, gehören: i) die Auswirkungen auf die Finanzstabilität (eine weitreichende Krise kann zu einem anderen Ergebnis der Bewertung des öffentlichen Interesses führen als ein Ausfall idiosynkratischer Natur), ii) die Bewertung der Auswirkungen auf die kritischen Funktionen der Bank und iii) die Notwendigkeit, die Inanspruchnahme einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zu begrenzen. Nach dem derzeitigen Rahmen kann nur dann eine Abwicklung beschlossen werden, wenn eine Insolvenz nicht ermöglicht, die Abwicklungsziele in gleichem Umfang zu erreichen.
Die BRRD und die SRMR lassen den Abwicklungsbehörden bei der Bewertung des öffentlichen Interesses einen Ermessensspielraum, was zu unterschiedlichen Anwendungen und Auslegungen führt, in denen sich die Logik und die Absicht der Rechtsvorschriften nicht immer vollständig widerspiegeln. In einigen Fällen, insbesondere innerhalb der Bankenunion, wurde die Bewertung des öffentlichen Interesses recht restriktiv angewandt.
Um Divergenzen zu minimieren und die Anwendung der Bewertung des öffentlichen Interesses auszuweiten, d. h., den Umfang der Abwicklung auszudehnen, umfasst der Vorschlag die folgenden legislativen Änderungen:
Änderungen an den Abwicklungszielen
Die derzeitige Definition des Begriffs „kritische Funktionen“ enthält keine ausdrückliche Bezugnahme auf die Auswirkungen ihrer Störung auf die Realwirtschaft und die Finanzstabilität auf regionaler Ebene, was zu der möglichen Auslegung führt, dass Funktionen nur dann als kritisch angesehen werden können, wenn sich ihr Wegfall auf nationaler Ebene auswirkt. Um abweichende Auslegungen zu vermeiden, wird die Definition des Begriffs „kritische Funktionen“ um eine Bezugnahme auf die „nationale oder regionale Ebene“ der Auswirkungen der Störung infolge ihres Wegfalls auf die Realwirtschaft oder die Finanzstabilität erweitert (Artikel 2 Absatz 1 Nummer 35).
Das Abwicklungsziel, wonach die Abhängigkeit von außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zu minimieren ist, ermöglicht keine Unterscheidung zwischen der Verwendung nationaler Haushaltsmittel und der Verwendung branchenfinanzierter Sicherheitsnetze (nationaler Abwicklungsfonds, SRF oder Einlagensicherungssysteme). Daher wird dieses Abwicklungsziel so geändert, dass ein spezifischer Verweis auf die aus dem Haushalt eines Mitgliedstaats bereitgestellte Unterstützung aufgenommen wird, um darauf hinzuweisen, dass die Finanzierung durch branchenfinanzierte Sicherheitsnetze der Finanzierung durch Steuergelder vorzuziehen ist (Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe c). Ergänzt wird dies durch eine Änderung der Verfahrensvorschriften für die Bewertung des öffentlichen Interesses, wonach die Abwicklungsbehörde jede außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, von der vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie dem in Abwicklung befindlichen Institut gewährt wird, prüfen und mit der Unterstützung bei der kontrafaktischen Insolvenz vergleichen muss. Ist bei der kontrafaktischen Insolvenz mit einer Liquidationsbeihilfe zu rechnen, sollte dies zu einem positiven Ergebnis der Bewertung des öffentlichen Interesses führen (Artikel 32 Absatz 5 Unterabsatz 2).
Das Abwicklungsziel im Zusammenhang mit dem Einlegerschutz wird geändert, um klarzustellen, dass die Abwicklung darauf abzielen sollte, die Einleger zu schützen und die Verluste für Einlagensicherungssysteme gleichzeitig so gering wie möglich zu halten. Dies bedeutet, dass eine Abwicklung bevorzugt werden sollte, wenn eine Insolvenz mehr Kosten für das Einlagensicherungssystem verursachen würde.
Verfahrenstechnische Änderungen beim Vergleich zwischen Abwicklungs- und nationalen Insolvenzverfahren
Im Rahmen der derzeitigen BRRD wird von den Abwicklungsbehörden erwartet, dass sie sich für eine Insolvenz entscheiden, wenn sich die Abwicklungsziele nicht besser mit einer Abwicklung erreichen lassen. Nach dem derzeitigen Wortlaut von Artikel 32 Absatz 5 wird eine Abwicklung nur dann gewählt, wenn die Erreichung der Abwicklungsziele bei der Abwicklung des Instituts im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens nicht im selben Umfang der Fall wäre. Um eine Ausweitung der Anwendung der Abwicklung zu ermöglichen, wird Artikel 32 Absatz 5 Unterabsatz 1 geändert, um klarzustellen, dass nationale Insolvenzverfahren nur dann als bevorzugte Strategie ausgewählt werden sollten, wenn sie die Ziele des Rahmens besser erreichen als eine Abwicklung (und nicht im selben Umfang). Obwohl die Insolvenz als Standardoption beibehalten wird, führt die Änderung zu einer Erhöhung der Beweislast für die Abwicklungsbehörden bei dem Nachweis, dass eine Abwicklung nicht im öffentlichen Interesse liegt. Dennoch bleibt die Bewertung des öffentlichen Interesses eine Einzelfallentscheidung, die im Ermessen der Abwicklungsbehörde liegt.
Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen bei der Abwicklung
Ein Grundprinzip des derzeitigen Abwicklungsrahmens besteht darin, dass die Finanzierung der Abwicklung in erster Linie aus internen Ressourcen der Bank (Kapital und andere Verbindlichkeiten, einschließlich bestimmter Kategorien von Einlagen) bestritten werden sollte, die zur Deckung ihrer Verluste verwendet werden. Diese können durch externe Finanzierungsquellen ergänzt werden, namentlich 1) den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus – aber erst nachdem 8 % des Kapitals und der Verbindlichkeiten der Bank zur Deckung ihrer Verluste verwendet wurden – und 2) das Einlagensicherungssystem anstelle der gedeckten Einleger bis zur Höhe der Verluste, die sie erlitten hätten (sofern sie im Abwicklungsfall Verluste hätten erleiden können). Für bestimmte kleinere und mittlere Banken, insbesondere solche, die in erster Linie mit Einlagen finanziert werden, kann es sehr schwierig sein, diese Anforderungen für den Zugang zu branchenfinanzierten externen Finanzierungen zu erfüllen, ohne dass Einlagen, die über der Deckungssumme liegen, und solche, die von der Deckung ausgeschlossen sind, vom Bail-in erfasst werden. In bestimmten Fällen jedoch können Verluste bei Einlagen zu ausgedehnter Ansteckung und finanzieller Instabilität führen, wodurch sich die Risiken umfassenderer Anstürme auf die Banken verschärfen, was auch schwerwiegende negative Auswirkungen auf die Realwirtschaft haben kann.
Um eine höhere Verhältnismäßigkeit des Abwicklungsrahmens zu gewährleisten, die Anwendung von Übertragungsinstrumenten bei der Abwicklung auf kleinere oder mittlere Banken, die aus dem Markt ausscheiden, zu verbessern und das Eingreifen von Einlagensicherungssystemen zur Unterstützung solcher Instrumente zu erleichtern, wenn Verluste von Einlegern verhindert werden müssen, wird Artikel 109 geändert, um bestimmte Aspekte der Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen bei der Abwicklung klarzustellen. Der Grundsatz, wonach die erste Verteidigungslinie in einer Bankenkrise stets die interne Verlustabsorptionsfähigkeit der Banken sein sollte, sowie die Bedingungen für den Zugang zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus werden beibehalten. Insbesondere wird in Artikel 109 klargestellt, dass das Einlagensicherungssystem genutzt werden kann, um Übertragungstransaktionen zu unterstützen, die gedeckte Einlagen und unter bestimmten Bedingungen auch erstattungsfähige Einlagen, die über die Deckungssumme hinausgehen, und Einlagen, die von der Einlagensicherung ausgeschlossen sind, umfassen. Der Beitrag des Einlagensicherungssystems sollte die Differenz zwischen dem Wert der Einlagen, die auf einen Erwerber oder ein Brückeninstitut übertragen wurden, und dem Wert der übertragenen Vermögenswerte teilweise oder zur Gänze decken. Wenn vom Erwerber im Rahmen der Transaktion ein Beitrag verlangt wird, um seine Kapitalneutralität und die Einhaltung seiner Kapitalanforderungen zu gewährleisten, darf das Einlagensicherungssystem hierzu ebenfalls einen Beitrag leisten.
Um eine Substanzverringerung zu vermeiden und sicherzustellen, dass das Einlagensicherungssystem über ausreichende Ressourcen verfügt, um seine Funktionen aufrechtzuerhalten, unterliegt der Beitrag des Einlagensicherungssystems bei der Abwicklung bestimmten Grenzen.
Zum einen wird nach Artikel 109 Absatz 1 verlangt, dass der Verlust, den das Einlagensicherungssystem infolge eines Eingreifens bei der Abwicklung tragen kann, nicht höher ist als der Verlust, den das Einlagensicherungssystem bei Insolvenz trüge, wenn es gedeckte Einleger auszahlen würde und in ihre Forderungen einträte. Dieser Betrag wird vom Einlagensicherungssystem auf der Grundlage der Prüfung nach dem Kriterium der geringsten Kosten im Einklang mit den in der DGSD festgelegten Kriterien und Methoden für eine mögliche Inanspruchnahme des Einlagensicherungssystems festgelegt. Diese Kriterien und Methoden sind auch bei der Bestimmung der Behandlung anzuwenden, die das Einlagensicherungssystem erhalten hätte, wenn das Institut ein reguläres Insolvenzverfahren eingeleitet hätte, und zwar bei der Durchführung der Ex-post-Bewertung nach Artikel 74, um die Einhaltung des Grundsatzes „keine Schlechterstellung von Gläubigern“ zu beurteilen und festzustellen, ob dem Einlagensicherungssystem eine Entschädigung zusteht.
Andererseits darf der Beitrag des Einlagensicherungssystems nicht über einen etwaigen Fehlbetrag zwischen dem Wert der auf einen Erwerber oder ein Brückeninstitut übertragenen Vermögenswerte des in Abwicklung befindlichen Instituts und dem Wert der übertragenen Einlagen und Verbindlichkeiten mit gleich hohem oder höherem Rang in der Insolvenzrangfolge hinausgehen. Damit soll sichergestellt werden, dass der Beitrag des Einlagensicherungssystems gegebenenfalls nur für die Zwecke des Einlegerschutzes und nicht für den Schutz von Gläubigern verwendet wird, die in der Insolvenzrangfolge unter den Einlagen stehen.
Darüber hinaus wird in Artikel 109 Absatz 1 klargestellt, dass das Einlagensicherungssystem nur dann zu einer Transaktion, die alle Einlagen umfasst, beitragen kann, wenn die Abwicklungsbehörde zu dem Schluss gelangt, dass die erstattungsfähigen Einlagen, die die vom Einlagensicherungssystem bereitgestellte Deckungssumme übersteigen, sowie die von der Deckung ausgenommenen Einlagen vor Verlusten geschützt werden sollten und weder in das Bail-in-Verfahren einbezogen werden noch in dem in Abwicklung befindlichen verbleibenden Teil des Instituts, der liquidiert werden soll, verbleiben können. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn der Ausschluss unbedingt notwendig und verhältnismäßig ist, um die Kontinuität kritischer Funktionen und Kerngeschäftsbereiche zu erhalten oder um gegebenenfalls eine ausgedehnte Ansteckung und finanzielle Instabilität zu vermeiden, die die Wirtschaft der Union oder eines Mitgliedstaats ernsthaft beeinträchtigen könnten. Um den Zugang zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen zu gewährleisten, wenn dies für die Umsetzung einer Übertragungsstrategie erforderlich ist, sieht Artikel 109 Absatz 2b vor, dass die Beiträge des Einlagensicherungssystems bei der Abwicklung auf die Anforderung von 8 % der gesamten Verbindlichkeiten und Eigenmittel für den Zugang zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus angerechnet werden sollten. Wenn sich der Beitrag der Anteilseigner und Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts in Form von Herabsetzungen, Herabschreibungen oder Umwandlungen ihrer Verbindlichkeiten zusammen mit dem Beitrag des Einlagensicherungssystems auf mindestens 8 % der gesamten Verbindlichkeiten des Instituts einschließlich der Eigenmittel beläuft, kann die Abwicklungsbehörde den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zur Finanzierung der Abwicklungsmaßnahme nutzen, was zum Ausscheiden des ausfallenden Instituts aus dem Markt führen muss. Um sicherzustellen, dass die MREL die erste Verteidigungslinie bleibt, und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu wahren, sollte dies nur für Institute möglich sein, für die der Abwicklungsplan oder der Gruppenabwicklungsplan im Falle eines Ausfalls keine geordnete Abwicklung vorsieht, da die MREL dieser Institute in einer Höhe festgelegt wurde, die sowohl die Verlustabsorptions- als auch die Rekapitalisierungsbeträge umfasst.
Es ist nicht davon auszugehen, dass sich die Inanspruchnahme von Mitteln aus dem Einlagensicherungsfonds, die Zugang zu den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen ermöglichen, auf die Anreize für die Institute auswirken wird, die MREL einzuhalten. Der Grund hierfür ist, dass die Anreize zur Einhaltung der MREL in die Governance des Rahmens integriert sind. Die Abwicklungsbehörden kalibrieren die MREL-Anforderungen für alle Institute mit Abwicklungsstrategien – gegebenenfalls auch für kleinere und mittlere Institute – im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften und wirken etwaigen Verstößen mit mehreren Maßnahmen entgegen. Darüber hinaus wird die Verpflichtung der Institute, ihre MREL-Anforderung und -Kapazität offenzulegen, die ab 2024 gelten wird (wie in den bestehenden Vorschriften vorgesehen), die Marktdisziplin und die Befolgung stärken. Des Weiteren wird die Inanspruchnahme des Einlagensicherungssystems zur Erleichterung des Zugangs zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus nur für Übertragungsstrategien mit Marktaustritt und auf Einzelfallbasis möglich sein, wenn die Abwicklungsbehörden dies begründen. Da das ausfallende Institut nach der Abwicklung aus dem Markt ausscheidet, wenn Mittel aus dem Einlagensicherungssystem in Anspruch genommen werden, verhindert dieser Mechanismus de facto jeden Vorteil in Bezug auf die MREL-Kalibrierung oder die Inanspruchnahme der Mittel aus dem Einlagensicherungssystem gegenüber anderen Instituten, die nach der Umstrukturierung weiterhin tätig wären. Von Bedeutung ist, dass bei einer Insolvenz aufgrund der Möglichkeit, dass außerhalb der Abwicklung Subventionen aus öffentlichen Mitteln gewährt werden, moralische Risiken bestehen. Indem in bestimmten Fällen durch Inanspruchnahme des Einlagensicherungssystems eine glaubwürdigere Anwendung der Abwicklung ermöglicht wird, zielt die Reform darauf ab, dem Rückgriff auf Steuergelder entgegenzuwirken, was sich im Vorfeld auf die Markterwartungen auswirken kann und zu mehr Marktdisziplin führt und moralische Risiken verringert. Schließlich ist die Inanspruchnahme des Beitrags des Einlagensicherungssystems zur Einhaltung der Schwelle für die gesamten Verbindlichkeiten und Eigenmittel von 8 % für den Zugang zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen auf die Institute beschränkt, für die die MREL festgelegt wurde (d. h. Institute und Unternehmen, die nicht als Liquidationseinheiten identifiziert wurden), und umfasst sowohl die Verlustabsorptions- als auch die Rekapitalisierungskomponenten, da der jeweilige Abwicklungs- oder Gruppenabwicklungsplan keine Abwicklung im Falle eines Ausfalls vorsieht.
Vorrangstellung der Einleger
Nach dem derzeitigen Wortlaut von Artikel 108 Absatz 1 BRRD wird in der Rangfolge der Forderungen eine dreistufige Vorrangstellung der Einleger geschaffen. Dabei ist vorgesehen, dass gedeckte Einlagen und Forderungen des Einlagensicherungssystems in der Rangfolge der Gläubiger im Insolvenzrecht jedes Mitgliedstaats gegenüber nicht gedeckten bevorrechtigten Einlagen (dem Anteil der erstattungsfähigen Einlagen von natürlichen Personen und KMU, der die Deckungssumme von 100 000 EUR übersteigt) den sogenannten „Supervorrang“ haben müssen. Letztere müssen im Rang über den Forderungen gewöhnlicher nicht abgesicherter Gläubiger stehen.
Die BRRD enthält derzeit keine Angaben zur Rangfolge der verbleibenden Einlagen, d. h. nicht gedeckter nicht bevorrechtigter Einlagen (d. h. Nicht-KMU-Einlagen von Unternehmen, die die Deckungssumme von 100 000 EUR übersteigen) und ausgeschlossener Einlagen (die nach dem derzeitigen Rahmen Einlagen von Behörden, Unternehmen des Finanzsektors und Pensionsfonds umfassen). In den meisten Mitgliedstaaten besitzen die nicht gedeckten nicht bevorrechtigten Einlagen bei Insolvenz den gleichen Rang wie gewöhnliche unbesicherte Forderungen, einschließlich vorrangiger Schuldtitel, die für die MREL berücksichtigungsfähig sind (siehe Abschnitt A in der nachfolgenden Abbildung), während ihr Rang in einer Minderheit der Mitgliedstaaten bereits über den gewöhnlichen unbesicherten Forderungen liegt (siehe Abschnitt B in der nachfolgenden Abbildung).
Der „Supervorrang“ des Einlagensicherungssystems im derzeitigen Rahmen (d. h. dessen Rang über nicht gedeckten Einlegerforderungen) wirkt sich auf die Ergebnisse der Prüfung nach dem Kriterium der geringsten Kosten in einer Weise aus, dass die Mittel des Einlagensicherungssystems im Insolvenzfall fast nie außerhalb der Auszahlung gedeckter Einlagen verwendet werden können, da das Einlagensicherungssystem eine vollständige oder sehr hohe Wiedereinziehung der für die Erstattung gedeckter Einlagen verwendeten Mittel erwarten würde.
Andererseits führt die fehlende allgemeine Vorrangstellung der Einleger (d. h. der Rang aller Einlagen über gewöhnlichen unbesicherten Forderungen) in einigen Mitgliedstaaten zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen und potenziellen Hindernissen für die Abwicklung in grenzübergreifenden Kontexten und könnte zu Verstößen gegen den Grundsatz „keine Schlechterstellung von Gläubigern“ führen, bei dem aus Gründen der Finanzstabilität nicht gedeckte Einlagen von der Verlustübernahme ausgeschlossen werden müssen.
Um die Inanspruchnahme des Einlagensicherungssystems bei der Abwicklung im Rahmen der Prüfung nach dem Kriterium der geringsten Kosten zu erleichtern, wenn dies für die Aufrechterhaltung der Finanzstabilität, den Schutz der Einleger und die Beseitigung von Abwicklungshindernissen erforderlich ist, wird Artikel 108 Absatz 1 dahin gehend geändert, dass eine allgemeine Vorrangstellung der Einleger mit einheitlichem Rang eingeführt wird. Dies würde durch zwei Änderungen erreicht. Zunächst wird der nach der BRRD vorgeschriebene rechtliche Vorrang im Insolvenzrecht der Mitgliedstaaten gegenüber gewöhnlichen unbesicherten Forderungen auf alle Einlagen ausgeweitet. Dies bedeutet, dass alle Einlagen, einschließlich erstattungsfähiger Einlagen großer Unternehmen und ausgeschlossener Einlagen, im Rang über den gewöhnlichen unbesicherten Forderungen liegen. Zweitens wird die relative Rangfolge zwischen den verschiedenen Einlagenkategorien durch eine einstufige Vorrangstellung der Einleger ersetzt, bei der der „Supervorrang“ des Einlagensicherungssystems/der gedeckten Einlagen abgeschafft wird und bei dem alle Einlagen gleichrangig sind (d. h. auf dem gleichen Rang untereinander) und über gewöhnlichen unbesicherten Forderungen stehen.
Stilisierte Ansicht der Gläubigerrangfolge bei Insolvenz nach dem derzeitigen Rahmen (dreistufige Vorrangstellung der Einleger) und im Rahmen der vorgeschlagenen Reform (allgemeine einstufige Vorrangstellung der Einleger)
Quelle: Kommissionsdienststellen.
Wie aus der Folgenabschätzung hervorgeht, würde eine einstufige Vorrangstellung der Einleger nicht den gegenwärtigen Schutz gedeckter Einleger beeinträchtigen, die stets durch die DGSD abgesichert sind, wenn ihre Konten nicht mehr verfügbar sind und bei einer Abwicklung zwingend von der Verlustübernahme ausgeschlossen werden (Artikel 44 Absatz 2 BRRD). Der höhere Rang der Forderungen aus Einlagensicherungssystemen schützt vielmehr den Bankensektor, der Beiträge an das Einlagensicherungssystem entrichtet. Aus Sicht des Bankensektors selbst führt der höhere Rang des Einlagensicherungssystems jedoch nicht zwangsläufig zu einem geringeren Auffüllungsbedarf des Einlagensicherungssystems, da dieser höhere Rang zur Folge hätte, dass die Mittel der Einlagensicherungssysteme häufiger für Auszahlungen in Anspruch genommen werden als für Übertragungsstrategien im Abwicklungsfall. Der Grund ist, dass eine Auszahlung die Inanspruchnahme der verfügbaren Finanzmittel des Einlagensicherungssystems erfordert, um den Bruttobetrag der gedeckten Einlagen zu decken, und es in bisweilen langwierigen Insolvenzverfahren zu einer zeitlichen Verzögerung zwischen Auszahlung und Wiedererlangung sowie einem Verlust beim Franchise-Wert der Vermögenswerte kommt.
Was darüber hinaus das Argument der Kosteneffizienz im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen bei der Abwicklung im Vergleich zu den Kosten für die Auszahlung gedeckter Einlagen bei Insolvenz betrifft, zeigen die in der Folgenabschätzung genannten empirischen Belege, dass die Auszahlung gedeckter Einlagen die Finanzmittel des Einlagensicherungssystems (selbst bei vollständiger Auffüllung) rasch erschöpfen kann oder dass die Finanzmittel des Einlagensicherungssystems in bestimmten Fällen einem Entschädigungsfall nicht nachkommen können, wenn der Betrag der gedeckten Einlagen erheblich ist. In diesem Zusammenhang soll mit der Überprüfung des CDMI-Rahmens eine im Vergleich zu den Kosten der Auszahlung von Einlagensicherungssystemen bei Insolvenz alternative und kostengünstigere und kosteneffizientere Inanspruchnahme des Einlagensicherungssystems bei Abwicklung ermöglicht werden, um eine Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten (einschließlich Einlagen) mit anschließendem Marktaustritt zu unterstützen. Eine umfassende Analyse findet sich in der Folgenabschätzung (unter anderem durch die EBA in ihrer Antwort auf das Beratungsersuchen der Kommission vom Oktober 2021).
Bedingungen für die Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln
Damit öffentliche Mittel in Form einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln nicht zur Unterstützung finanziell nicht rentabler Institute oder Unternehmen verwendet werden, müssen strenge Bedingungen dafür festgelegt werden, wann und in welcher Form eine solche Unterstützung gewährt werden kann. Die bestehenden Vorschriften sehen bestimmte Beschränkungen vor, sind jedoch nicht präzise genug. Die außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln außerhalb der Abwicklung sollte auf Fälle der vorsorglichen Rekapitalisierung, Präventivmaßnahmen des Einlagensicherungssystems zur Erhaltung der finanziellen Solidität und langfristigen Rentabilität von Kreditinstituten, Maßnahmen des Einlagensicherungssystems zur Wahrung des Zugangs von Einlegern und andere Formen der Unterstützung, die im Rahmen von Liquidationsverfahren gewährt werden, beschränkt werden. Die Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln in anderen Situationen außerhalb der Abwicklung sollte nicht zulässig sein und dazu führen, dass das übernehmende Institut oder das übernehmende Unternehmen als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend erachtet wird.
Vorsorgliche Rekapitalisierung
Besondere Aufmerksamkeit ist der außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln in Form einer vorsorglichen Rekapitalisierung zu widmen. Es ist notwendig, die zulässigen Formen von Sicherungsmaßnahmen, die außerhalb der Abwicklung gewährt werden und auf die Rekapitalisierung des betreffenden Unternehmens abzielen, klarer festzulegen. Die gewährten Maßnahmen sollten vorübergehender Art sein, da sie die negativen Folgen externer Schocks abfedern und nicht dazu verwendet werden sollen, immanente Schwächen auszugleichen, die z. B. mit einem veralteten Geschäftsmodell zusammenhängen. Der Einsatz unbefristeter Instrumente wie des harten Kernkapitals sollte nur ausnahmsweise und nur dann möglich werden, wenn andere Formen von Kapitalinstrumenten nicht angemessen wären. Eine solche Änderung ist notwendig, um sicherzustellen, dass die Unterstützung vorübergehender Art bleibt. Darüber hinaus sind strengere und explizitere Anforderungen an die Vorabfestsetzung der Dauer und der Ausstiegsstrategie für die Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Das die Unterstützung empfangende Unternehmen sollte zum Zeitpunkt der Anwendung der Maßnahmen zahlungsfähig sein, d. h. von der zuständigen Behörde als nicht gegen die geltenden Eigenkapitalanforderungen verstoßend eingestuft werden und in den nächsten zwölf Monaten voraussichtlich nicht gegen die geltenden Eigenkapitalanforderungen verstoßen. Werden die Bedingungen, unter denen die Unterstützung gewährt wird, nicht eingehalten, sollte das die Unterstützung empfangende Unternehmen als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend betrachtet werden.
Artikel 32b und Marktaustritt
Ungeachtet einer möglichen Ausweitung der Anwendung der Abwicklung kann es vorkommen, dass die Abwicklung bestimmter EU-Banken nicht im öffentlichen Interesse liegt. In solchen Fällen sollten die Banken nach nationalem Recht liquidiert werden. Die geltenden nationalen Vorschriften sind in den EU-Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich – sowohl was die Voraussetzungen für die Einleitung eines Verfahrens als auch die Struktur des Verfahrens selbst betrifft. In bestimmten Mitgliedstaaten würde die Bank in reguläre Insolvenz gehen, während in anderen eine besondere Insolvenz- oder Liquidationsregelung für Banken oder mehrere Verfahren bestehen, die nicht unbedingt in allen Fällen zum Ausstieg der Bank aus dem Markt führen. Darüber hinaus decken sich die Auslöser für die Einleitung eines nationalen Insolvenzverfahrens nicht immer mit der Feststellung des Ausfalls oder wahrscheinlichen Ausfalls gemäß der BRRD. Dies kann zu Unsicherheit darüber führen, ob ein Insolvenzverfahren eingeleitet werden kann (sogenannte „Schwebezustände“) oder ob das Verfahren zu einem eindeutigen Ergebnis im Hinblick auf die Sicherstellung eines Marktaustritts führt.
Um solchen Situationen zu begegnen, wurde mit dem Bankenpaket von 2019 Artikel 32b eingeführt, wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass ausfallende Banken, die aufgrund einer negativen Bewertung des öffentlichen Interesses nicht abgewickelt werden, nach nationalem Recht geordnet liquidiert werden. Die Umsetzung dieser Bestimmungen in die nationalen Rechtsrahmen reicht jedoch nicht aus, um alle Restrisiken, die sich aus dem unterlassenen Marktaustritt ausfallender Institute ergeben, zu bewältigen. Insbesondere besteht nach wie vor Unsicherheit darüber, welches Verfahren in diesen Fällen anzuwenden ist, und insbesondere, ob nur reguläre Insolvenzverfahren zur Anwendung kommen sollten oder ob auch andere nationale Verfahren zur Anwendung kommen könnten.
Um die bestehende Inkohärenz und Unsicherheit in den Mitgliedstaaten zu beseitigen, wird Artikel 32b daher geändert, um weitere Rahmenbedingungen und Klarheit zu schaffen und sicherzustellen, dass die anwendbaren nationalen Verfahren innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens zum Marktaustritt der Bank führen. Die Änderungen zielen weder auf eine Harmonisierung der nationalen Insolvenzvorschriften ab, noch führen sie zu deren Harmonisierung; außerdem bleibt bei der Art und Weise, wie dieser Marktaustritt erfolgen soll (d. h. durch Verkauf oder auf andere Weise) Spielraum auf nationaler Ebene.
In diesem Zusammenhang wird auch vorgeschlagen, die Funktion des Entzugs der Zulassung einer Bank weiter zu stärken, wenn ein Ausfall oder ein wahrscheinlicher Ausfall festgestellt wird und keine Abwicklung erfolgt. Mit der neuen Bestimmung in Artikel 32b Absatz 3 wird die Aufsichtsbehörde ermächtigt, die Zulassung ausschließlich aufgrund der Feststellung des Ausfalls oder wahrscheinlichen Ausfalls zu entziehen, was wiederum eine hinreichende Voraussetzung dafür ist, dass die zuständigen nationalen Verwaltungs- oder Justizbehörden unverzüglich das anwendbare nationale Liquidationsverfahren einleiten können.
Änderungen im Zusammenhang mit der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL)
MREL für Übertragungsstrategien
Die Abwicklungsbehörden legen im Rahmen der Abwicklungsplanung die bevorzugte Strategie sowie die Strategievariante für die Abwicklung fest und bereiten die Anwendung der einschlägigen Instrumente vor, um deren wirksame Umsetzung zu gewährleisten. Bei großen und komplexen Instituten stellt das offene Bank-Bail-in im Allgemeinen das bevorzugte Abwicklungsinstrument dar, das die Herabschreibung und Umwandlung von Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zur Absorption von Verlusten und zur Rekapitalisierung der aus der Abwicklung hervorgehenden Bank beinhaltet.
Parallel dazu können bestimmte kleinere und mittlere Institute, deren Geschäftsmodelle hauptsächlich auf der Finanzierung durch Eigenkapital und Einlagen beruhen, für Übertragungsstrategien infrage kommen, die den Verkauf eines Teils oder der Gesamtheit der Geschäftstätigkeit an einen Erwerber oder ein Brückeninstitut, die Übertragung notleidender Vermögenswerte an eine für die Vermögensverwaltung gegründete Zweckgesellschaft und den Marktaustritt umfassen.
Wie bereits im derzeitigen Rahmen vorgesehen, sollte die Höhe der MREL-Anforderung auf die bevorzugte Abwicklungsstrategie abgestimmt sein. Die bestehende Bestimmung des Artikels 45c konzentriert sich auf die MREL-Kalibrierung für Bail-in-Strategien (Anforderung für den Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsbetrag, mit detaillierten Vorschriften darüber, wie jede Anpassung vorzunehmen ist, und über Nachrangigkeitsanforderungen, die hauptsächlich darauf ausgerichtet sind, die Einhaltung der Anforderung von 8 % der gesamten Verbindlichkeiten und Eigenmittel sicherzustellen). Nach der aktuellen BRRD wird zwar die Möglichkeit eingeräumt, andere Abwicklungsinstrumente als das Bail-in einzusetzen, doch die MREL-Kalibrierung für Übertragungsstrategien ist im Einzelnen nicht geregelt. In der Praxis führt dies zu Rechtsunsicherheit und unterschiedlichen Methoden, die die Abwicklungsbehörden bei der Festlegung der MREL für solche Strategien anwenden.
Daher muss eine klarere Rechtsgrundlage für die Unterscheidung zwischen der MREL-Kalibrierung für Übertragungsstrategien und Bail-in-Strategien geschaffen werden – auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und der einheitlichen Anwendung. In diesem Zusammenhang und unter Berücksichtigung der gängigen Praxis der Abwicklungsbehörden wird ein neuer Artikel 45ca eingefügt, in dem die Grundsätze festgelegt werden, die bei der Kalibrierung der MREL für Übertragungsstrategien berücksichtigt werden sollten – d. h. Größe, Geschäftsmodell, Risikoprofil, Analyse der Übertragbarkeit, Marktfähigkeit, ob es sich bei der Strategie um eine Übertragung von Vermögenswerten oder ein Aktiengeschäft handelt, und ergänzende Nutzung von für die Vermögensverwaltung gegründeten Zweckgesellschaften für Vermögenswerte, die nicht übertragen werden können.
Mit den Änderungen wird der Grundsatz gestärkt, dass die MREL die erste und wichtigste Verteidigungslinie für alle Banken bleiben sollte, auch für Banken, die einer Übertragungsstrategie und einem Marktaustritt unterliegen, damit Verluste so weit wie möglich von Anteilseignern und Gläubigern absorbiert werden.
Schätzung der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Falle eines Verbots bestimmter Ausschüttungen
Um eine bestehende Lücke in der Rechtsklarheit des derzeitigen Rahmens zu schließen, was die Befugnis der Abwicklungsbehörden anbelangt, bestimmte Ausschüttungen zu untersagen, wenn ein Unternehmen zusätzlich zu seiner MREL die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllt, insbesondere wenn das Unternehmen nicht der kombinierten Kapitalpufferanforderung (gemäß Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU) auf derselben Grundlage wie seine MREL unterliegt, wird in Artikel 16a ein neuer Absatz 7 eingefügt, um klarzustellen, dass die Befugnis, bestimmte Ausschüttungen zu verbieten, auf der Grundlage der Schätzung der kombinierten Kapitalpufferanforderung, die sich aus dem delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 45c Absatz 4 ergibt, dem zufolge die Methode festgelegt ist, die die Abwicklungsbehörden zur Schätzung der kombinierten Pufferanforderung unter solchen Umständen verwenden sollten, ausgeübt werden sollte.
Ausnahme von bestimmten MREL-Anforderungen wegen Geringfügigkeit
Nach den MREL-Vorschriften in der BRRD werden strukturell nachrangige Verbindlichkeiten nach Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d Ziffer iii CRR von der im gesamten Artikel 45b BRRD verwendeten Definition der „nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumente“ erfasst. Verbindlichkeiten, die nach der Ausnahme wegen Geringfügigkeit nach Artikel 72b Absatz 4 CRR in der CRR als berücksichtigungsfähig eingestuft werden dürfen, gelten jedoch nicht als „nachrangige berücksichtigungsfähige Instrumente“ im Sinne der BRRD, da Artikel 72b Absatz 4 CRR ausdrücklich von der Definition in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71b BRRD ausgenommen ist.
Um diese Inkohärenz zu beheben, wird Artikel 45b BRRD um einen neuen Absatz ergänzt, der es den Abwicklungsbehörden ermöglicht, Abwicklungseinheiten zu gestatten, die MREL-Nachrangigkeitsanforderungen unter Verwendung vorrangiger Verbindlichkeiten zu erfüllen, wenn die Bedingungen des Artikels 72b Absatz 4 CRR erfüllt sind.
Um eine Angleichung an den Rahmen für die Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit (TLAC-Rahmen) zu gewährleisten, dürfen Abwicklungseinheiten, für die die Ausnahme wegen Geringfügigkeit gilt, ihre MREL-Nachrangigkeitsanforderung nicht um einen Betrag nach unten korrigieren, der 3,5 % des Gesamtrisikobetrags für die TLAC gemäß Artikel 45b Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 BRRD entspricht.
Eventualverbindlichkeiten
Der Vorschlag enthält auch Klarstellungen zum Status von Eventualverbindlichkeiten und Rückstellungen für die Zwecke der Abwicklungsplanung und -durchführung. Mit den Änderungen wird dem internationalen Rechnungslegungsstandard (IFRS) 37 des International Accounting Standard Board (IASB) „Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen“ Rechnung getragen, und es werden Verweise auf i) Rückstellungen (Verbindlichkeiten mit ungewisser Fälligkeit oder Höhe des Betrags) und ii) Eventualverbindlichkeiten (mögliche Verpflichtungen, die vom Eintreten oder Nichteintreten eines mehr oder weniger unsicheren künftigen Ereignisses abhängen, oder gegenwärtige Verpflichtungen, bei denen eine Zahlung nicht wahrscheinlich ist oder deren Höhe nicht ausreichend verlässlich geschätzt werden kann) aufgenommen. Die beiden Kategorien unterscheiden sich hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit, dass eine Zahlung geleistet werden muss, und Rückstellungen sollten als Verbindlichkeiten behandelt werden, während Eventualverbindlichkeiten nicht als solche behandelt würden. Auf Abwicklungen bezogen bedeutet dies, dass erfasste Rückstellungen grundsätzlich bail-in-fähig sein sollten, während Eventualverbindlichkeiten aufgrund ihres unsicheren Charakters tendenziell nicht als bail-in-fähig gelten können.
Beiträge und unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen
Um das Ende der Aufbauphase der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen und der sich daraus ergebenden Verringerung der Höhe der regulären im Voraus erhobenen Beiträge zu berücksichtigen, werden an den Artikeln 102 und 104 technische Änderungen vorgenommen, um den Höchstbetrag der gegebenenfalls nachträglich erhobenen Beiträge vom Betrag der im Voraus erhobenen regelmäßigen Beiträge abzukoppeln und so eine unverhältnismäßig niedrige Obergrenze für nachträglich erhobene Beiträge zu vermeiden und einen Aufschub der Erhebung der regulären im Voraus erhobenen Beiträge zu ermöglichen, falls die Kosten der jährlichen Erhebung in keinem angemessenen Verhältnis zu dem zu erhebenden Betrag stehen. Die Behandlung unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen wird auch in Artikel 103 klargestellt, und zwar sowohl in Bezug auf ihre Verwendung bei der Abwicklung als auch in Bezug auf das Verfahren für den Fall, dass ein Institut oder Unternehmen nicht mehr der Beitragspflicht unterliegt.
Um darüber hinaus für mehr Transparenz und Sicherheit in Bezug auf den Anteil unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen am Gesamtbetrag der im Voraus zu erhebenden Beiträge zu sorgen, wird klargestellt, dass die Abwicklungsbehörden diesen Anteil vorbehaltlich der geltenden Obergrenzen jährlich festlegen sollten.
Mandate für die EBA
Die Abwicklungsbehörden haben in den letzten Jahren ein breites Spektrum von Strategien entwickelt und umgesetzt, um die Abwicklungsfähigkeit der Banken zu verbessern und für einen angemessenen Vorbereitungsstand bei der Umsetzung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse im Falle einer Abwicklung zu sorgen. Die EBA hat gemeinsame Standards entwickelt, um die Bestimmungen der BRRD zu ergänzen und die Verfahren der Behörden in der gesamten Union zu harmonisieren.
Damit die geltenden Standards weiterhin ihren Zweck erfüllen und gegebenenfalls neue Standards angenommen werden, werden der EBA neue Aufgaben und Zuständigkeiten übertragen, um über die bestehenden Verfahren Bericht zu erstatten und die Konvergenz und ein hohes Maß an Bereitschaft der zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden zu fördern. Es werden neue Mandate für die EBA eingeführt, um die Maßnahmen, die von den Abwicklungsbehörden zur Gewährleistung einer wirksamen Umsetzung des Rahmens ergriffen werden, zu überwachen und mögliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in den Bereichen der Beurteilungen der Abwicklungsfähigkeit und der operativen Umsetzung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse zu bewerten. Darüber hinaus wird eine neue Rolle für die EBA eingeführt, um die Konvergenz und den Austausch zwischen den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden durch die Koordinierung unionsweiter Verfahren zur Erprobung der Anwendung des Rahmens bei Sanierung und Abwicklung zu fördern.
Ebenso wird die EBA angesichts der zahlreichen nationalen Optionen, die den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 44a zur Verfügung stehen, ersucht, über die Anwendung dieses Artikels Bericht zu erstatten, seine Umsetzung in den Mitgliedstaaten zu vergleichen und die Auswirkungen etwaiger Abweichungen auf grenzübergreifende Geschäfte zu analysieren.
Da Institute und Unternehmen verpflichtet sein können, die interne MREL entweder auf Einzelbasis oder auf konsolidierter Basis zu erfüllen, hat die Praxis gezeigt, dass in einigen Fällen die zusätzlichen Eigenmittelanforderungen und die kombinierte Kapitalpufferanforderung gemäß der CRD nicht auf derselben Grundlage wie die interne MREL festgelegt werden. Aus diesem Grund sollten die bestehenden technischen Regulierungsstandards für die Schätzung der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen und der kombinierten Kapitalpufferanforderung, die mit der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1118 der Kommission angenommen wurden, ausgeweitet werden, um nicht nur Abwicklungseinheiten, sondern auch Unternehmen einzubeziehen, die nicht als Abwicklungseinheiten eingestuft wurden. Das Mandat der EBA in Artikel 45c Absatz 4 wird entsprechend geändert.
Sonstige Bestimmungen
Um den Verwaltungsaufwand für die Institute in Bezug auf die Verpflichtung zur jährlichen Aktualisierung der Sanierungspläne zu verringern, wird in Artikel 5 Absatz 2 ein dritter Unterabsatz angefügt, wonach die Aufsichtsbehörden nach ihrem Ermessen entscheiden können, von der Pflicht zur Aktualisierung bestimmter Teile des Plans für einen bestimmten Zyklus abzusehen, wenn sich die Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seine Geschäftstätigkeit oder seine Finanzlage nicht ändern.
Nach dem derzeitigen Wortlaut der BRRD darf in Sanierungsplänen nicht von der Möglichkeit des Zugangs zu einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln oder vom Erhalt einer solchen Unterstützung ausgegangen werden. Die Vorschrift in Artikel 5 Absatz 3 wird dahingehend ergänzt, dass in Sanierungsplänen neben der finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln weder der Zugang zu oder der Erhalt einer Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank noch eine Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze angenommen werden darf.
Die Abwicklungsbehörden sind verpflichtet, bei der Ausarbeitung von Gruppenabwicklungsplänen Maßnahmen zu ermitteln, die in Bezug auf Unternehmen der Gruppe zu ergreifen sind. Intensität und Detailliertheit dieser Arbeit in Bezug auf Tochterunternehmen, bei denen es sich nicht um Abwicklungseinheiten handelt, können je nach Größe und Risikoprofil der betreffenden Institute und Unternehmen, dem Vorhandensein kritischer Funktionen und der Gruppenabwicklungsstrategie unterschiedlich ausfallen. Die BRRD wird daher durch die Einfügung eines neuen Unterabsatzes in Artikel 12 Absatz 1 geändert, durch den es den Abwicklungsbehörden ermöglicht wird, bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe gegebenenfalls einen vereinfachten Ansatz zu verfolgen.
Präzisierungen zu Artikel 44 Absatz 7
Nach der derzeitigen Bestimmung von Artikel 44 Absatz 7 bleibt unklar, unter welcher Bedingung und in welcher Reihenfolge der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und alternative Finanzierungsquellen in Anspruch zu nehmen sind, nachdem die Anfangsfinanzierung bis zur Obergrenze der Anforderung von 5 % der gesamten Verbindlichkeiten und Eigenmittel bereitgestellt und alle nicht besicherten und nicht bevorrechtigten Verbindlichkeiten, die keine erstattungsfähigen Einlagen sind, vollständig herabgeschrieben oder umgewandelt worden sind. Daher wird Artikel 44 Absatz 7 geändert, um für Rechtsklarheit und zusätzliche Flexibilität bei der Verwendung des RF über die Anforderung von 5 % der gesamten Verbindlichkeiten und Eigenmittel hinaus zu sorgen.
Abwicklungskollegien
Um die Angleichung an Artikel 51 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2013/36 sicherzustellen, der die Einrichtung von Aufsichtskollegien durch die für die Beaufsichtigung eines Instituts mit bedeutenden Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten zuständigen Behörden vorsieht, um die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats zu erleichtern, wird in Artikel 88 BRRD ein neuer Absatz 6a eingefügt, der die Einrichtung von Abwicklungskollegien in diesen Fällen vorsieht, um die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Abwicklungsbehörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats zu erleichtern.
Rangfolge der Forderungen aus Abwicklungsfinanzierungsmechanismen
Artikel 37 Absatz 7 sieht vor, dass der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus als bevorrechtigter Gläubiger in der Lage sein sollte, alle angemessenen Ausgaben, die in Verbindung mit der Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder der Ausübung einer Abwicklungsbefugnis ordnungsgemäß getätigt wurden, von dem in Abwicklung befindlichen Institut zurückzufordern. In der BRRD wurde jedoch der relative Rang des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gegenüber anderen bevorrechtigten Gläubigern nicht festgelegt. In dem in Artikel 108 eingefügten neuen Absatz 9 wird klargestellt, dass diese Forderungen des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus über den Forderungen von Einlegern und Einlagensicherungssystemen stehen sollten.
Darüber hinaus kann der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus bei der Abwicklung für die in Artikel 101 genannten Zwecke weiter genutzt werden. Bislang wurde in der BRRD nicht näher festgelegt, ob eine solche Verwendung eine Forderung zugunsten des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus begründet und welchen Rang diese Forderung gegebenenfalls in der Insolvenz besitzt. In Artikel 108 wird ein neuer Absatz 8 angefügt, in dem festgelegt wird, dass, wenn die Tätigkeit des in Abwicklung befindlichen Instituts teilweise auf ein Brückeninstitut oder einen privaten Erwerber mit Unterstützung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus übertragen wird, dieses einen Anspruch gegen den verbleibenden Teil des Unternehmens haben sollte. Ob eine solche Forderung besteht, sollte von Fall zu Fall je nach der Abwicklungsstrategie und der Art und Weise, in der der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus konkret genutzt wurde, bewertet werden; gleichwohl sollte die Forderung mit der Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus verknüpft werden, um Verluste anstelle der Gläubiger zu tragen, z. B. wenn der Mechanismus genutzt wird, um auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragene Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zu garantieren oder die Differenz zwischen den übertragenen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten zu decken.
Wird der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus genutzt, um die Anwendung des Bail-in-Instruments als primäre Abwicklungsstrategie (Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a) anstelle der Herabschreibung und Umwandlung der Verbindlichkeiten bestimmter Gläubiger zu unterstützen, sollte dies keine Forderung gegen das in Abwicklung befindliche Institut begründen, da der Beitrag des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus sonst keinen Sinn hätte. Entschädigungen, die aufgrund des Verstoßes gegen den Grundsatz „keine Schlechterstellung von Gläubigern“ gezahlt wurden, sollten ebenfalls keine Forderung zugunsten des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus begründen.
Informationsaustausch
Artikel 128 wird geändert, um dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss, der EZB und anderen Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken, der EBA, den Abwicklungsbehörden und den zuständigen Behörden zu ermöglichen, der Kommission alle Informationen zu übermitteln, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Politikgestaltung erforderlich sind.
2023/0112 (COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Der Abwicklungsrahmen der Union für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (im Folgenden „Institute“) wurde nach der weltweiten Finanzkrise von 2008/2009 und in Anlehnung die international anerkannten „Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions“ des Rates für Finanzstabilität (FSB) geschaffen. Der Abwicklungsrahmen der Union umfasst die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlament und des Rates sowie die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates. Beide Rechtsakte gelten für in der Union niedergelassene Institute und alle anderen Unternehmen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie oder dieser Verordnung fallen („Unternehmen“). Der Abwicklungsrahmen der Union zielt auf ein geordnetes Vorgehen beim Ausfall von Instituten und Unternehmen ab, bei dem deren kritische Funktionen aufrechterhalten und Gefahren für die Finanzstabilität vermieden und zugleich Einleger und öffentliche Mittel geschützt werden. Darüber hinaus soll der Abwicklungsrahmen der Union die Entwicklung des Bankenbinnenmarkts fördern, indem mit einer harmonisierten Regelung für ein koordiniertes Vorgehen bei grenzübergreifenden Krisen gesorgt wird, und indem Wettbewerbsverzerrungen und Risiken der Ungleichbehandlung vermieden werden.
(2)Nach mehrjähriger Anwendung hat der Abwicklungsrahmen der Union in seiner derzeitigen Form bei einigen dieser Ziele nicht zu den gewünschten Ergebnissen geführt. So wird nur selten auf ihn zurückgegriffen, obwohl Institute und Unternehmen bei der Abwicklungsfähigkeit bedeutende Fortschritte erzielt und hierfür insbesondere durch Aufbau der Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität und durch Auffüllung der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen bedeutende Ressourcen zurückgestellt haben. Bei Ausfall bestimmter kleinerer und mittlerer Institute und Unternehmen wird stattdessen jedoch in den meisten Fällen zu nicht harmonisierten nationalen Maßnahmen gegriffen. So kommen anstatt der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen Steuergelder zum Einsatz. Dies scheint auf unzureichende Anreize zurückzuführen zu sein. Diese ergeben sich aus der Interaktion des Abwicklungsrahmens der Union mit den nationalen Vorschriften, wobei der große Ermessensspielraum bei der Beurteilung, ob eine Abwicklungsmaßnahme im öffentlichen Interesse liegt, nicht immer so genutzt wird, wie mit dem Abwicklungsrahmen der Union ursprünglich beabsichtigt. Ein weiterer Grund für die seltene Nutzung des Abwicklungsrahmens ist das Risiko, dass den Einlegern einlagenfinanzierter Institute Verluste aufgebürdet werden, damit diese Institute im Abwicklungsfall insbesondere bei Fehlen anderer bail-in-fähiger Verbindlichkeiten auf externe Finanzmittel zugreifen können. Auch der Umstand, dass die Vorschriften für den Zugang zu Finanzmitteln im Rahmen einer Abwicklung strenger sind als bei anderen Optionen, hat von der Anwendung des Unionsrahmens abgehalten und andere Lösungen begünstigt, bei denen anstatt der Eigenmittel des Instituts oder Unternehmens oder anstelle branchenfinanzierter Sicherheitsnetze häufig Steuergelder zum Einsatz kamen. Dies wiederum führt zum Risiko einer Fragmentierung, dem Risiko, dass bei Ausfall von Instituten oder Unternehmen, insbesondere wenn diese kleiner oder mittelgroß sind, nur suboptimale Ergebnisse erzielt werden, sowie zu Opportunitätskosten wegen nicht genutzter Finanzmittel. Aus diesem Grund muss eine wirksamere und kohärentere Anwendung des Abwicklungsrahmens der Union sichergestellt und gewährleistet werden, dass dieser immer dann angewandt werden kann, wenn es im öffentlichen Interesse liegt, und zwar auch bei bestimmten kleineren und mittleren Instituten, die sich in erster Linie aus Einlagen finanzieren und nicht über ausreichende andere bail-in-fähige Verbindlichkeiten verfügen.
(3)Intensität und Detaillierungsgrad der Arbeiten, die für die Abwicklungsplanung für Tochterunternehmen erforderlich sind, die nicht als Abwicklungseinheiten bestimmt wurden, hängen von der Größe und dem Risikoprofil der betreffenden Institute und Unternehmen, dem Vorhandensein kritischer Funktionen und der Gruppenabwicklungsstrategie ab. Wenn die Abwicklungsbehörden die in Bezug auf diese Tochterunternehmen zu ergreifenden Maßnahmen bestimmen, sollten sie diesen Faktoren Rechnung tragen und gegebenenfalls eine vereinfachte Verfahrensweise wählen können.
(4)Ein Institut oder Unternehmen, das nach nationalem Recht liquidiert wird, nachdem die Feststellung getroffen wurde, dass es ausfällt oder wahrscheinlich ausfallen wird, und die Abwicklungsbehörde zu dem Schluss gelangt ist, dass eine Abwicklung nicht im öffentlichen Interesse liegt, steuert letztlich auf den Marktaustritt zu. Dies bedeutet, dass unabhängig davon, ob die zuständige Behörde dem betreffenden Institut oder Unternehmen bereits die Zulassung entzogen hat, kein Plan für die bei Ausfall zu treffenden Maßnahmen erforderlich ist. Gleiches gilt für ein in Abwicklung befindliches Restinstitut nach Übertragung von Vermögenswerten, Rechten und Verbindlichkeiten im Rahmen einer Übertragungsstrategie. Deshalb sollte präzisiert werden, dass in solchen Fällen keine Abwicklungspläne beschlossen werden müssen.
(5)Wenn ein Institut oder Unternehmen die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllt, wenn sie zusätzlich zur Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten („MREL“) betrachtet wird, dürfen die Abwicklungsbehörden derzeit bestimmte Ausschüttungen untersagen. Jedoch könnte in bestimmten Fällen von einem Institut oder Unternehmen darüber hinaus verlangt werden, die MREL auf einer anderen Grundlage zu erfüllen als jener, auf der dieses Institut oder Unternehmen die kombinierte Pufferanforderung erfüllen muss. Diese Situation führt zu Unsicherheiten hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen die Abwicklungsbehörden von ihrer Befugnis zum Verbot von Ausschüttungen Gebrauch machen, und unter denen der ausschüttungsfähige Höchstbetrag in Bezug auf die MREL berechnet wird. Aus diesem Grund sollte festgelegt werden, dass die Abwicklungsbehörden in solchen Fällen die Befugnis ausüben sollten, bestimmte Ausschüttungen auf Basis der geschätzten kombinierten Kapitalpufferanforderung, wie sie sich aus der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1118 der Kommission ergibt, zu untersagen. Um Transparenz und Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten die Abwicklungsbehörden die geschätzte kombinierte Kapitalpufferanforderung dem Institut oder Unternehmen mitteilen, das diese dann öffentlich bekannt geben sollte.
(6)Frühinterventionsmaßnahmen sollen die zuständigen Behörden in die Lage versetzen, der Verschlechterung der finanziellen und wirtschaftlichen Lage eines Instituts oder Unternehmens entgegenzuwirken und das Risiko sowie die Auswirkungen einer möglichen Abwicklung so weit wie möglich zu verringern. Wegen fehlender Sicherheit, was die Auslöser für die Anwendung solcher Frühinterventionsmaßnahmen angeht, und teilweiser Überschneidungen mit aufsichtsbehördlichen Maßnahmen wurde jedoch nur selten von solchen Maßnahmen Gebrauch gemacht. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Frühinterventionsmaßnahmen sollten daher vereinfacht und präzisiert werden. Um Unsicherheiten hinsichtlich der Voraussetzungen und des Zeitpunkts für die Abberufung des Leitungsorgans und die Bestellung vorläufiger Verwalter auszuräumen, sollten diese Maßnahmen ausdrücklich als Frühinterventionsmaßnahmen bezeichnet werden und sollte ihre Anwendung durch die gleichen Ereignisse ausgelöst werden. Gleichzeitig sollten die zuständigen Behörden verpflichtet sein, die im jeweiligen Fall angemessenen Maßnahmen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wählen. Damit die zuständigen Behörden Reputationsrisiken, Geldwäscherisiken oder Informations- und Kommunikationstechnologierisiken Rechnung tragen können, sollten sie die Voraussetzungen für die Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen nicht nur auf Basis quantitativer Indikatoren, wie Kapital- oder Liquiditätsanforderungen, Verschuldungsgrad, notleidende Kredite oder Konzentration von Risikopositionen beurteilen, sondern auch auf Basis qualitativer Auslöser.
(7)Um die Rechtssicherheit zu erhöhen, sollten die in der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Frühinterventionsmaßnahmen, die sich mit bereits bestehenden Befugnissen im Aufsichtsrahmen der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates überlappen, gestrichen werden. Außerdem sollte sichergestellt werden, dass die Abwicklungsbehörden sich auf die mögliche Abwicklung eines Instituts oder Unternehmens vorbereiten können. Die zuständige Behörde sollte die Abwicklungsbehörden deshalb rechtzeitig über die Verschlechterung der Finanzlage eines Instituts oder Unternehmens informieren, und die Abwicklungsbehörden sollten über die zur Durchführung vorbereitender Maßnahmen erforderlichen Befugnisse verfügen. Damit die Abwicklungsbehörden so schnell wie möglich auf eine Verschlechterung der Lage eines Instituts oder Unternehmens reagieren können, ist es wichtig, dass die Abwicklungsbehörde auch ohne vorherige Frühinterventionsmaßnahmen Vorkehrungen für die Vermarktung des Instituts oder Unternehmens treffen oder Informationen zur Aktualisierung des Abwicklungsplans und zur Vorbereitung der Bewertung anfordern kann. Um eine kohärente, koordinierte, wirksame und zeitnahe Reaktion auf die Verschlechterung der Finanzlage eines Instituts oder Unternehmens sowie eine angemessene Vorbereitung auf eine mögliche Abwicklung zu gewährleisten, müssen Interaktion und Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden und der Abwicklungsbehörde verbessert werden. Sobald ein Institut oder ein Unternehmen die Voraussetzungen für die Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen erfüllt, sollten die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden ihren Informationsaustausch – auch in Bezug auf vorläufige Informationen – intensivieren und die Finanzlage des Instituts oder Unternehmens gemeinsam überwachen.
(8)Wenn der Geschäftsbetrieb eines Instituts oder Unternehmens zwar noch fortgeführt wird, jedoch ein wesentliches Ausfallrisiko besteht, sollten rechtzeitiges Handeln und frühzeitige Koordinierung zwischen der zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde sichergestellt werden. Die zuständige Behörde sollte die Abwicklungsbehörde deshalb so früh wie möglich über ein solches Risiko unterrichten. Diese Unterrichtung sollte die Gründe für diese Beurteilung durch die zuständige Behörde und eine Übersicht über die alternativen Maßnahmen des privaten Sektors, die Aufsichtsmaßnahmen oder die Frühinterventionsmaßnahmen beinhalten, die zur Verfügung stehen, um den Ausfall des Instituts oder Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens abzuwenden. Eine solche frühzeitige Unterrichtung sollte den Verfahren zur Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind, nicht vorgreifen. Dass die zuständige Behörde die Abwicklungsbehörde zuvor über ein wesentliches Risiko, dass ein Institut oder Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, unterrichtet hat, sollte keine Voraussetzung für eine spätere Feststellung sein, dass ein Institut oder Unternehmen tatsächlich ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt. Außerdem muss die Abwicklungsbehörde für den Fall, dass das Institut oder Unternehmen später als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend eingestuft wird und es keine anderen Möglichkeiten gibt, diesen Ausfall innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens abzuwenden, entscheiden, ob Abwicklungsmaßnahmen ergriffen werden. In einem solchen Fall kann die Frühzeitigkeit der Entscheidung, Abwicklungsmaßnahmen auf ein Institut oder Unternehmen anzuwenden, von fundamentaler Bedeutung für die erfolgreiche Umsetzung der Abwicklungsstrategie sein, zumal eine zeitigere Intervention bei dem Institut oder Unternehmen dazu beitragen kann, eine ausreichende Verlustabsorptionsfähigkeit und Liquidität für die Durchführung dieser Strategie sicherzustellen. Deshalb sollte die Abwicklungsbehörde die Möglichkeit haben, in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde zu beurteilen, welcher Zeitrahmen für die Abwendung des Ausfalls des Instituts oder Unternehmens durch alternative Maßnahmen als angemessen anzusehen ist. Um ein zeitnahes Ergebnis sicherzustellen und der Abwicklungsbehörde die Möglichkeit zu geben, sich angemessen auf die potenzielle Abwicklung des Instituts oder Unternehmens vorzubereiten, sollten die Abwicklungsbehörde und die zuständige Behörde regelmäßig zusammenkommen und sollte die Abwicklungsbehörde je nach Sachlage im Einzelfall über die Häufigkeit dieser Sitzungen entscheiden.
(9)Der Abwicklungsrahmen sollte auf jedes Institut oder Unternehmen, unabhängig von Größe und Geschäftsmodell, angewandt werden können, wenn die nach nationalem Recht zur Verfügung stehenden Instrumente zur Bewerkstelligung des Ausfalls nicht ausreichen. Um dies sicherzustellen, sollte festgelegt werden, nach welchen Kriterien zu beurteilen ist, ob die Abwicklung eines ausfallenden Instituts oder Unternehmens im öffentlichen Interesse liegt. Insbesondere gilt es klarzustellen, dass bestimmte Funktionen des Instituts oder Unternehmens je nach Sachlage auch dann als kritisch betrachtet werden können, wenn sich deren Einstellung nur regional auf die Finanzstabilität oder kritische Dienstleistungen auswirken würde.
(10)Bei der Beurteilung, ob die Abwicklung eines Instituts oder Unternehmens im öffentlichen Interesse liegt, sollte berücksichtigt werden, dass die Einleger besser geschützt sind, wenn die Mittel von Einlagensicherungssystemen effizienter eingesetzt und die Verluste bei diesen Mitteln möglichst gering gehalten werden. Deshalb sollte bei der Beurteilung, ob die Abwicklung im öffentlichen Interesse liegt, das Abwicklungsziel des Einlegerschutzes im Abwicklungsfall als besser erreicht angesehen werden, wenn dem Einlagensicherungssystem im Liquidationsfall höhere Kosten entstanden wären.
(11)Bei der Beurteilung, ob die Abwicklung eines Instituts oder Unternehmens im öffentlichen Interesse liegt, sollte soweit wie möglich auch dem Unterschied zwischen einerseits Finanzmitteln, die über branchenfinanzierte Sicherheitsnetze (Abwicklungsfinanzierungsmechanismen oder Einlagensicherungssysteme) bereitgestellt werden, und andererseits Finanzmitteln, die von den Mitgliedstaaten aus Steuergeldern bereitgestellt werden, Rechnung getragen werden. Bei Finanzmitteln, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden, ist das Risiko unehrlichen oder fahrlässigen Verhaltens größer und der Anreiz zur Marktdisziplin geringer. Bei der Beurteilung des Ziels einer möglichst geringen Inanspruchnahme von außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln sollten es die Abwicklungsbehörden daher bei gleichem Mittelumfang für vorzugswürdig befinden, wenn Finanzmittel aus einem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus oder Einlagensicherungssystem anstatt aus dem Haushalt der Mitgliedstaaten bereitgestellt werden.
(12)Um sicherzustellen, dass die Abwicklungsziele möglichst wirksam erreicht werden, sollte das Ergebnis der Beurteilung, ob eine Abwicklung im öffentlichen Interesse liegt, nur dann negativ ausfallen, wenn die Abwicklungsziele durch die Liquidation des ausfallenden Instituts oder Unternehmens nach dem regulären Insolvenzverfahren nicht nur im gleichen Umfang, sondern wirksamer erreicht würden als bei der Abwicklung.
(13)Wird ein Institut oder Unternehmen bei Ausfall nicht abgewickelt, sollte es nach den nach nationalem Recht zur Verfügung stehenden Verfahren liquidiert werden. Diese Verfahren können sich von einem Mitgliedstaat zum anderen erheblich unterscheiden. Wenngleich es angemessen ist, genügend Flexibilität für die Nutzung der bestehenden nationalen Verfahren zu lassen, sollte über bestimmte Aspekte doch Klarheit geschaffen werden, um den Marktaustritt der betreffenden Institute oder Unternehmen sicherzustellen.
(14)Sichergestellt werden sollte, dass die einschlägige nationale Verwaltungs- oder Justizbehörde zügig ein Verfahren nach nationalem Recht einleitet, wenn ein Institut oder Unternehmen als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend betrachtet und nicht abgewickelt wird. Ist nach nationalem Recht eine freiwillige Liquidation des Instituts oder Unternehmens nach einem entsprechenden Beschluss der Anteilseigner möglich, sollte diese Option weiterbestehen. Allerdings sollte sichergestellt werden, dass die einschlägige nationale Verwaltungs- oder Justizbehörde eingreift, falls die Anteilseiger nicht zügig handeln.
(15)Außerdem sollte festgelegt werden, dass derartige Verfahren letztlich zum Marktaustritt des ausfallenden Instituts oder Unternehmens oder zur Einstellung seiner Banktätigkeiten führen müssen. Dieses Ziel kann je nach nationalem Recht auf unterschiedliche Weise erreicht werden, insbesondere auch durch die Veräußerung des Instituts oder Unternehmens oder von Teilen desselben, durch die Veräußerung bestimmter Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten, durch die schrittweise Liquidation oder durch die Einstellung seiner Banktätigkeiten, einschließlich des Zahlungsverkehrs- und Einlagengeschäfts, mit dem Ziel, seine Vermögenswerte nach und nach zu veräußern, um Rückzahlungen an die betroffenen Gläubiger zu leisten. Um die Verfahren berechenbarer zu machen, sollte dieses Ergebnis jedoch innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens erreicht werden.
(16)Die zuständigen Behörden sollten befugt sein, einem Institut oder Unternehmen die Zulassung allein aus dem Grund zu entziehen, dass das Institut oder Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt und nicht abgewickelt wird. Die zuständigen Behörden sollten die Möglichkeit haben, die Zulassung zu entziehen, um das Ziel der Liquidation des Instituts oder Unternehmens nach nationalem Recht zu unterstützen, insbesondere in Fällen, in denen die nach nationalem Recht verfügbaren Verfahren nicht in dem Moment eingeleitet werden können, in dem festgestellt wird, dass das Institut oder Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfallen wird, insbesondere auch, wenn das Institut oder Unternehmen noch nicht bilanzinsolvent ist. Um darüber hinaus sicherzustellen, dass das Ziel der Liquidation des Instituts oder Unternehmens erreicht werden kann, sollten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass auch der Entzug der Zulassung durch die zuständige Behörde zu den Voraussetzungen gehört, unter denen mindestens eines der nach nationalem Recht verfügbaren Verfahren eingeleitet und auf Institute oder Unternehmen, die ausfallen oder wahrscheinlich ausfallen, aber nicht abgewickelt werden, angewandt werden kann.
(17)Angesichts der Erfahrungen mit der Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates muss präzisiert werden, unter welchen Voraussetzungen präventive vorsorgliche Maßnahmen, die als außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln einzustufen sind, ausnahmsweise gestattet werden können. Damit Wettbewerbsverzerrungen, die aus den unterschiedlich gearteten Einlagensicherungssystemen in der Union erwachsen könnten, möglichst gering gehalten werden, sollten Interventionen von Einlagensicherungssystemen im Rahmen von präventiven Maßnahmen nach der Richtlinie 2014/49/EU, die als außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln einzustufen sind, ausnahmsweise gestattet sein, wenn sie einem Institut oder Unternehmen zugutekommen, das keine der Voraussetzungen für die Einstufung als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend erfüllt. Es sollte sichergestellt werden, dass vorsorgliche Maßnahmen rechtzeitig getroffen werden. Die Europäische Zentralbank (EZB) stützt ihre Auffassung, dass ein Institut oder Unternehmen für die Zwecke der vorsorglichen Rekapitalisierung solvent ist, gegenwärtig auf eine prognostische Beurteilung, ob das Institut oder Unternehmen in den folgenden zwölf Monaten in der Lage sein wird, die Eigenmittelanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die in der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie (EU) 2019/2034 festgelegte zusätzliche Eigenmittelanforderung zu erfüllen. Diese Praxis sollte in der Richtlinie 2014/59/EU geregelt werden. Darüber hinaus können Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte, insbesondere auch Zweckgesellschaften oder Regelungen zur Absicherung von Vermögenswerten, den Ursachen möglicher finanzieller Notlagen von Instituten und Unternehmen und deren Ausfall wirksam und effizient entgegenwirken und daher als vorsorgliche Maßnahmen relevant sein. Daher sollte festgelegt werden, dass solche vorsorglichen Maßnahmen auch in Gestalt von Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte erfolgen können.
(18)Um die Marktdisziplin zu wahren, öffentliche Mittel zu schützen und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sollten vorsorgliche Maßnahmen die Ausnahme bleiben und nur bei schweren Marktstörungen oder zur Erhaltung der Finanzstabilität zum Einsatz kommen. Auch sollten vorsorgliche Maßnahmen nicht dazu dienen, erlittene oder wahrscheinliche Verluste zu beheben. Am zuverlässigsten lassen sich erlittene oder wahrscheinliche Verluste ermitteln, indem die EZB, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA) oder die zuständigen nationalen Behörden eine Prüfung der Qualität der Aktiva (Asset Quality Review) durchführen. Die zuständigen Behörden sollten zur Ermittlung erlittener oder wahrscheinlicher Verluste auf eine solche Qualitätsprüfung zurückgreifen, wenn diese innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durchgeführt werden kann. Ist dies nicht möglich, sollten die zuständigen Behörden die erlittenen oder wahrscheinlichen Verluste auf die verlässlichste Art und Weise ermitteln, die unter den jeweiligen Umständen zur Verfügung steht, gegebenenfalls auch mit Vor-Ort-Prüfungen.
(19)Die vorsorgliche Rekapitalisierung zielt darauf ab, existenzfähige Institute und Unternehmen, die in naher Zukunft vorübergehend mit Schwierigkeiten konfrontiert sein dürften, zu unterstützen und eine weitere Verschlechterung ihrer Lage abzuwenden. Damit Hilfen aus öffentlichen Mitteln nicht an Unternehmen gehen, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Unterstützung bereits unrentabel sind, sollten die vorsorglichen Maßnahmen, die im Erwerb von Eigenmittelinstrumenten oder anderen Kapitalinstrumenten oder in Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte bestehen, nicht über den Betrag hinausgehen, der erforderlich ist, um die im adversen Szenario eines Stresstests oder einer gleichwertigen Übung festgestellten Kapitallücken zu schließen. Um sicherzustellen, dass die Finanzierung aus öffentlichen Mitteln letztlich wieder eingestellt wird, sollten diese vorsorglichen Maßnahmen auch zeitlich begrenzt sein und einen klaren Zeitplan für ihre Beendigung (Ausstiegsstrategie) beinhalten. Unbefristete Instrumente, einschließlich des harten Kernkapitals, sollten nur unter außergewöhnlichen Umständen zum Einsatz kommen und bestimmten quantitativen Beschränkungen unterliegen, da sie naturgemäß nicht geeignet sind, die Bedingung der Befristung zu erfüllen.
(20)Vorsorgliche Maßnahmen sollten auf den Betrag beschränkt werden, den das Institut oder Unternehmen einem Stresstest oder einer gleichwertigen Übung zufolge benötigen würde, um in einem adversen Szenario solvent zu bleiben. Werden vorsorgliche Maßnahmen als Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte gestaltet, sollte das übernehmende Institut oder Unternehmen diesen Betrag zur Deckung von Verlusten bei den übertragenen Vermögenswerten oder in Kombination mit einem Erwerb von Kapitalinstrumenten nutzen können, solange der Gesamtbetrag der ermittelten Lücke nicht überschritten wird. Ferner gilt es sicherzustellen, dass solche als Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte gestalteten vorsorglichen Maßnahmen mit den geltenden Vorschriften und bewährten Verfahren im Bereich staatlicher Beihilfen in Einklang stehen, dass sie die langfristige Existenzfähigkeit des Instituts oder Unternehmens wiederherstellen, dass die staatlichen Beihilfen auf das erforderliche Minimum beschränkt sind und dass Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Aus diesen Gründen sollten die betroffenen Behörden bei vorsorglichen Maßnahmen, die als Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte gestaltet werden, die entsprechenden Leitlinien beherzigen, insbesondere auch die Blaupause für die Einrichtung nationaler Vermögensverwaltungsgesellschaften („AMC Blueprint“) und die Mitteilung über den Abbau notleidender Kredite. Für diese als Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte gestalteten vorsorglichen Maßnahmen sollte als oberste Bedingung stets die Befristung gelten. Bei öffentlichen Garantien, die für einen bestimmten Zeitraum für die wertgeminderten Vermögenswerte des betreffenden Instituts oder Unternehmens gestellt werden, dürfte die Bedingung der Befristung eher eingehalten werden als bei der Übertragung solcher Vermögenswerte auf ein aus öffentlichen Mitteln unterstütztes Unternehmen. Um den Marktaustritt von Instituten und Unternehmen sicherzustellen, die sich trotz der erhaltenen Unterstützung als nicht existenzfähig erweisen, gilt es festzulegen, dass ein Institut oder Unternehmen, das die Bedingungen der Unterstützungsmaßnahmen, die bei deren Gewährung festgelegt wurden, nicht einhält, in der Folge zwingend als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend betrachtet wird.
(21)Damit wesentliche Verstöße gegen die Aufsichtsanforderungen erfasst werden, muss genauer festgelegt werden, unter welchen Bedingungen Holdinggesellschaften als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend betrachtet werden. Ein Verstoß gegen diese Anforderungen durch eine Holdinggesellschaft sollte dann als wesentlich angesehen werden, wenn Art und Umfang eines solchen Verstoßes mit einem Verstoß vergleichbar sind, der, würde er von einem Kreditinstitut begangen, den Entzug der Zulassung durch die zuständige Behörde nach Artikel 18 der Richtlinie 2013/36/EU begründet hätte.
(22)Es kann sein, dass Mitgliedstaaten nach nationalem Recht befugt sind, Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen auszusetzen, die sich unter Umständen auch auf erstattungsfähige Einlagen erstrecken. Steht die Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen nicht in direktem Zusammenhang mit der Finanzlage des Kreditinstituts, ist es möglich, dass Einlagen in diesem Fall nicht als für die Zwecke der Richtlinie 2014/49/EU nicht verfügbar betrachtet werden. Dies kann dazu führen, dass Einleger längere Zeit keinen Zugang zu ihren Einlagen haben. Um das Vertrauen der Einleger in den Bankensektor zu erhalten und die Finanzstabilität zu wahren, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Einleger für den Fall, dass sie aus Gründen, die keine Auszahlung an die Einleger zur Folge haben, nicht auf ihre Einlagen zugreifen können, täglich Zugang zu einem angemessenen Betrag ihrer Einlagen haben, um insbesondere ihre Lebenshaltungskosten zu decken. Ein derartiges Verfahren sollte die Ausnahme bleiben, und die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Einleger täglich Zugang zu angemessenen Beträgen haben.
(23)Um die Rechtssicherheit zu erhöhen und angesichts der potenziellen Relevanz von Verbindlichkeiten, die aus künftigen ungewissen Ereignissen, insbesondere auch aus dem Ausgang von Rechtsstreitigkeiten, die zum Abwicklungszeitpunkt noch anhängig waren, erwachsen können, gilt es festzulegen, wie diese Verbindlichkeiten zwecks Anwendung des Bail-in-Instruments behandelt werden sollten. Als Leitgrundsätze sollten dabei die Bilanzierungsvorschriften herangezogen werden, insbesondere die Bilanzierungsvorschriften des mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission in das EU-Recht übernommenen International Accounting Standard 37. Auf dieser Grundlage sollten die Abwicklungsbehörden eine Unterscheidung zwischen Rückstellungen und Eventualverbindlichkeiten vornehmen. Rückstellungen sind Verbindlichkeiten, die mit einem wahrscheinlichen Mittelabfluss zusammenhängen und verlässlich geschätzt werden können. Eventualverbindlichkeiten werden nicht als buchmäßige Verbindlichkeiten angesetzt, da sie sich auf eine Verpflichtung beziehen, die zum Zeitpunkt der Schätzung nicht als wahrscheinlich angesehen oder nicht verlässlich geschätzt werden kann.
(24)Da es sich bei Rückstellungen um buchmäßige Verbindlichkeiten handelt, sollte präzisiert werden, dass sie in gleicher Weise zu behandeln sind wie andere Verbindlichkeiten. Solche Rückstellungen sollten bail-in-fähig sein, sofern sie nicht eines der spezifischen Kriterien dafür erfüllen, vom Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments ausgenommen zu sein. Angesichts der potenziellen Relevanz solcher Rückstellungen bei der Abwicklung und um mit Blick auf die Anwendung des Bail-in-Instruments Sicherheit zu schaffen, sollte präzisiert werden, dass Rückstellungen zu den bail-in-fähigen Verbindlichkeiten gehören und dass das Bail-in-Instrument folglich auf sie anzuwenden ist. Ferner sollte sichergestellt werden, dass diese Verbindlichkeiten und alle damit verbundenen Verpflichtungen oder Forderungen nach Anwendung des Bail-in-Instruments in jeder Hinsicht als erfüllt gelten. Dies ist insbesondere für Verbindlichkeiten und Verpflichtungen relevant, die aus gerichtlichen Forderungen gegen das in Abwicklung befindliche Institut erwachsen.
(25)Gemäß den Rechnungslegungsgrundsätzen dürfen Eventualverbindlichkeiten nicht als Verbindlichkeiten angesetzt werden und sollten daher nicht bail-in-fähig sein. Doch sollte sichergestellt werden, dass eine Eventualverbindlichkeit aus einem Ereignis, das zum Zeitpunkt der Abwicklung unwahrscheinlich ist oder nicht verlässlich geschätzt werden kann, die Wirksamkeit der Abwicklungsstrategie und insbesondere des Bail-in-Instruments nicht beeinträchtigt. Zur Erreichung dieses Ziels sollte der Bewerter im Rahmen der für die Abwicklungszwecke durchgeführten Bewertung Eventualverbindlichkeiten in der Bilanz des in Abwicklung befindlichen Instituts bemessen und ihren potenziellen Wert nach bestem Wissen und Gewissen quantifizieren. Um sicherzustellen, dass das Institut oder Unternehmen nach der Abwicklung für angemessene Zeit für ausreichendes Vertrauen am Markt sorgen kann, sollte der Gutachter diesen potenziellen Wert bei der Festlegung des Betrags berücksichtigen, um den bail-in-fähige Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder umgewandelt werden müssen, um die Kapitalquoten des in Abwicklung befindlichen Instituts wiederherzustellen. Insbesondere sollte die Abwicklungsbehörde ihre Umwandlungsbefugnisse in einem Maße auf bail-in-fähige Verbindlichkeiten anwenden, wie es erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die Rekapitalisierung des in Abwicklung befindlichen Instituts zur Deckung potenzieller Verluste ausreicht, die durch eine auf ein unwahrscheinliches Ereignis zurückzuführende Verbindlichkeit verursacht werden könnten. Bei Bemessung des herabzuschreibenden oder umzuwandelnden Betrags sollte die Abwicklungsbehörde die Auswirkungen des potenziellen Verlusts auf das in Abwicklung befindliche Institut anhand einer Reihe von Faktoren sorgfältig prüfen, darunter insbesondere der Wahrscheinlichkeit, dass das Ereignis eintritt, des zeitlichen Rahmens für dessen Eintreten und der Höhe der Eventualverbindlichkeit.
(26)Unter bestimmten Umständen können die Abwicklungsbehörden, nachdem der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus einen Beitrag von maximal 5 % der gesamten Verbindlichkeiten des Instituts oder Unternehmens, einschließlich Eigenmitteln, geleistet hat, zusätzliche Finanzierungsquellen für seine Abwicklungsmaßnahme nutzen. Es sollte genauer festgelegt werden, unter welchen Umständen weitere Unterstützung aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus möglich ist, wenn alle Verbindlichkeiten mit niedrigerem Rang als Einlagen, die nicht zwingend oder auf Ermessensbasis vom Bail-in ausgeschlossen sind, vollständig herabgeschrieben oder umgewandelt sind.
(27)Mit der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) 2019/877 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde das vom Rat für Finanzstabilität am 9. November 2015 veröffentlichte internationale Term Sheet zur Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit (der sogenannte TLAC-Standard) für global systemrelevante Banken, im Unionsrecht als global systemrelevante Institute (G-SRI) bezeichnet, in der Union umgesetzt. Mit der Verordnung (EU) 2019/877 und der Richtlinie (EU) 2019/879 wurde auch die in der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgelegte MREL geändert. Es ist notwendig, die Bestimmungen der Richtlinie 2014/59/EU zur MREL mit der Umsetzung des TLAC-Standards für G-SRI hinsichtlich bestimmter Verbindlichkeiten in Einklang zu bringen, die zur Erfüllung jenes Teils der MREL verwendet werden könnten, der mit Eigenmitteln und anderen nachrangigen Verbindlichkeiten erfüllt werden muss. Insbesondere sollten Verbindlichkeiten mit gleichem Rang wie bestimmte ausgenommene Verbindlichkeiten in die Eigenmittel und nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumente der Abwicklungseinheiten einbezogen werden, wenn der Betrag dieser ausgenommenen Verbindlichkeiten in der Bilanz der Abwicklungseinheit 5 % des Betrags der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der Abwicklungseinheit nicht übersteigt und aus dieser Einbeziehung mit Blick auf die Regel, dass kein Gläubiger schlechter gestellt werden darf als bei einer Insolvenz, keine Risiken erwachsen.
(28)Die Vorschriften zur Bestimmung der MREL sind hauptsächlich auf Festlegung einer angemessenen Höhe gerichtet, wobei von der Annahme ausgegangen wird, dass das Bail-in-Instrument die bevorzugte Abwicklungsstrategie ist. Doch dürfen die Abwicklungsbehörden nach der Richtlinie 2014/59/EU auf andere Abwicklungsinstrumente zurückgreifen, insbesondere solche, die mit der Übertragung der Geschäftstätigkeit des in Abwicklung befindlichen Instituts auf einen privaten Käufer oder auf ein Brückeninstitut einhergehen. Es sollte deshalb präzisiert werden, dass die Abwicklungsbehörden für den Fall, dass der Abwicklungsplan den Einsatz des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückeninstituts sowie den Marktaustritt der Abwicklungseinheit vorsieht, die Höhe der MREL für die betreffende Abwicklungseinheit unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieser Abwicklungsinstrumente und des damit einhergehenden unterschiedlichen Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsbedarfs festlegen sollten.
(29)Die Höhe der MREL für Abwicklungseinheiten ist die Summe der bei der Abwicklung erwarteten Verluste und des Rekapitalisierungsbetrags, der es der Abwicklungseinheit ermöglicht, die Voraussetzungen für ihre Zulassung weiterhin zu erfüllen und ihre Tätigkeiten über einen angemessenen Zeitraum fortzusetzen. Bestimmte bevorzugte Abwicklungsstrategien gehen mit der Übertragung von Vermögenswerten, Rechten und Verbindlichkeiten auf einen Empfänger und dem Marktaustritt, insbesondere dem Instrument der Unternehmensveräußerung, einher. In solchen Fällen gelten die mit der Rekapitalisierungskomponente verfolgten Ziele möglicherweise nicht in gleichem Maße, da die Abwicklungsbehörden nicht sicherstellen müssen, dass die Abwicklungseinheit nach der Abwicklungsmaßnahme ihre Eigenmittelanforderungen wieder erfüllt. Dennoch dürften die Verluste in solchen Fällen über die Eigenmittelanforderungen an die Abwicklungseinheit hinausgehen. Es sollte deshalb festgelegt werden, dass in der MREL für diese Abwicklungseinheiten weiterhin ein Rekapitalisierungsbetrag enthalten sein muss, der in einer der Abwicklungsstrategie angemessenen Weise angepasst wird.
(30)Sieht die Abwicklungsstrategie andere Abwicklungsinstrumente als den Bail-in vor, wird der Rekapitalisierungsbedarf des betreffenden Unternehmens nach der Abwicklung in der Regel geringer sein als bei einem offenen Bail-in. Dieser Aspekt sollte in einem solchen Fall berücksichtigt werden, wenn im Rahmen der Kalibrierung der MREL die Rekapitalisierungsanforderung geschätzt wird. Aus diesem Grund sollten die Abwicklungsbehörden bei Anpassung der Höhe der MREL für Abwicklungseinheiten, deren Abwicklungsplan das Instrument der Unternehmensveräußerung oder das Instrument des Brückeninstituts und den Marktaustritt vorsieht, die Merkmale dieser Instrumente berücksichtigen, wozu auch der erwartete Umfang der Übertragung auf den privaten Käufer oder das Brückeninstitut, die Arten der zu übertragenden Instrumente, der voraussichtliche Wert und die voraussichtliche Marktfähigkeit dieser Instrumente sowie die Ausgestaltung der bevorzugten Abwicklungsstrategie, einschließlich des ergänzenden Einsatzes des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten, zählen. Da es die Abwicklungsbehörde ist, die bei einer Abwicklung im Einzelfall über den etwaigen Einsatz von Mitteln aus dem Einlagensicherungssystem entscheiden muss, und eine solche Entscheidung im Vorfeld nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden kann, sollten die Abwicklungsbehörden, wenn sie bei der Abwicklung die Höhe der MREL kalibrieren, den möglichen Beitrag des Einlagensicherungssystems unberücksichtigt lassen.
(31)Für Institute und Unternehmen, die sowohl mit als auch ohne Abwicklung Übertragungsstrategien unterliegen würden, müssen die gleichen Anreize zur Rückstellung ausreichender Beträge zur Deckung der MREL gegeben sein. Aus diesem Grund sollten bei Festlegung der Höhe der MREL für Institute oder Unternehmen, bei denen im Rahmen nationaler Insolvenzverfahren Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie 2014/49/EU ergriffen werden könnten, dieselben Regeln befolgt werden wie bei Festlegung der MREL für Abwicklungseinheiten, bei denen die bevorzugte Abwicklungsstrategie die Unternehmensveräußerung oder die Übertragung auf ein Brückeninstitut vorsieht und den Marktaustritt zur Folge hat.
(32)Zwischen dem Abwicklungsrahmen und dem Marktmissbrauchsrahmen bestehen Wechselwirkungen. So könnten insbesondere Maßnahmen zur Vorbereitung einer Abwicklung nach der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates als Insiderinformationen einzustufen sein, während deren vorzeitige Offenlegung jedoch das Abwicklungsverfahren gefährden könnte. Die in Abwicklung befindlichen Institute könnten dem begegnen, indem sie nach Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 für die Offenlegung von Insiderinformationen einen Aufschub beantragen. Allerdings kann es sein, dass in der Vorbereitungsphase der Abwicklung für das in Abwicklung befindliche Institut kein rechter Anreiz besteht, von sich aus einen solchen Antrag zu stellen. Deshalb sollten die Abwicklungsbehörden die Befugnis erhalten, für ein in Abwicklung befindliches Institut selbst einen Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen nach Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu beantragen.
(33)Um die Abwicklungsplanung, die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit und die Ausübung der Befugnis zum Abbau oder zur Beseitigung von Abwicklungshindernissen zu erleichtern und den Informationsaustausch zu fördern, sollte die Abwicklungsbehörde eines Instituts mit bedeutenden Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten ein Abwicklungskollegium einrichten und darin den Vorsitz führen.
(34)Nach Abschluss der in Artikel 102 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Aufbauphase der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen könnten deren verfügbare Finanzmittel jeweils leicht unter die Zielausstattung sinken, insbesondere weil die gedeckten Einlagen anwachsen. Die im Voraus erhobenen Beiträge, die unter diesen Umständen eingefordert werden dürften, werden daher voraussichtlich gering sein. Es kann also sein, dass die Höhe dieser im Voraus erhobenen Beiträge in einigen Jahren nicht mehr in angemessenem Verhältnis zu den Kosten steht, die durch die Erhebung dieser Beiträge verursacht werden. Aus diesem Grund sollten die Abwicklungsbehörden die Möglichkeit haben, die Erhebung der im Voraus erhobenen Beiträge ein Jahr oder mehrere Jahre lang aufzuschieben, bis der zu erhebende Betrag eine Höhe erreicht, die in angemessenem Verhältnis zu den Kosten des Erhebungsverfahrens steht, vorausgesetzt, dieser Aufschub hat keine wesentlichen Auswirkungen darauf, dass die Abwicklungsbehörden die Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nutzen können.
(35)Ein Bestandteil der verfügbaren Finanzmittel von Abwicklungsfinanzierungsmechanismen sind unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen. Deshalb muss festgelegt werden, unter welchen Umständen diese Zahlungsverpflichtungen eingefordert werden können, und welches Verfahren für die Beendigung dieser Verpflichtungen gilt, falls ein Institut oder Unternehmen nicht länger zur Zahlung von Beiträgen zu einem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus verpflichtet ist. Um darüber hinaus mehr Transparenz und Sicherheit mit Blick auf den Anteil der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen am Gesamtbetrag der im Voraus zu erhebenden Beiträge zu schaffen, sollten die Abwicklungsbehörden diesen Anteil im Rahmen der geltenden Obergrenzen jährlich festlegen.
(36)Die außerordentlichen nachträglichen Beiträge zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus, die pro Jahr maximal eingefordert werden dürfen, sind derzeit auf das Dreifache der im Voraus erhobenen Beiträge begrenzt. Nach der in Artikel 102 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Aufbauphase hängen solche im Voraus erhobenen Beiträge außer in Fällen, in denen der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zum Einsatz kommt, ausschließlich von Schwankungen bei der Höhe der gedeckten Einlagen ab und werden daher wahrscheinlich gering sein. Stützen sich die maximal zulässigen außerordentlichen nachträglichen Beiträge auf die im Voraus erhobenen Beiträge, könnte dies die Möglichkeiten des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zur Erhebung nachträglicher Beiträge drastisch einschränken und dadurch seine Handlungsfähigkeit mindern. Um dies zu verhindern, sollte die Obergrenze geändert und die außerordentlichen nachträglichen Beiträge, die maximal eingefordert werden dürfen, auf das Dreifache eines Achtels der Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus festgesetzt werden.
(37)Mit der Richtlinie 2014/59/EU wurde die Rangfolge von Einlagen im nationalen Recht über reguläre Insolvenzverfahren teilweise harmonisiert. Dabei wurde eine dreistufige Rangfolge vorgesehen, wobei gedeckte Einlagen den höchsten Rang und erstattungsfähige Einlagen von natürlichen Personen und Kleinstunternehmen sowie von kleineren und mittleren Unternehmen oberhalb der Deckungssumme den zweithöchsten Rang erhielten. Für die übrigen Einlagen, d. h. die Einlagen von Großunternehmen oberhalb der Deckungssumme und Einlagen, die nicht für eine Erstattung durch das Einlagensicherungssystem infrage kommen, wurde zwar ein niedrigerer Rang vorgeschrieben, ihre Stellung darüber hinaus jedoch nicht harmonisiert. Für die Forderungen von Einlagensicherungssystemen schließlich wurde derselbe höhere Rang vorgesehen wie für gedeckte Einlagen. Allerdings hat sich diese Lösung für den Einlegerschutz als nicht optimal erwiesen. Die Teilharmonisierung hat dazu geführt, dass diese verbleibenden Einleger in den Mitgliedstaaten unterschiedlich gestellt sind, insbesondere da immer mehr Mitgliedstaaten beschlossen haben, auch den übrigen Einlagen rechtlich Vorrang einzuräumen. Diese Unterschiede haben bei Abwicklungsbewertungen auch zu Schwierigkeiten bei der Bestimmung der kontrafaktischen Insolvenzabwicklung für grenzübergreifend tätige Gruppen geführt. Darüber hinaus hätte die fehlende allgemeine Einlegerpräferenz in Kombination mit der dreistufigen Rangfolge der Einlegerforderungen bei der Einhaltung der Regel, dass kein Gläubiger schlechter gestellt werden darf als bei einer Insolvenz, zu Problemen führen können, insbesondere dann, wenn Einlagen, deren Rang nicht durch die Richtlinie 2014/59/EU harmonisiert wurde, mit vorrangigen Forderungen auf eine Stufe gestellt worden wären. Schließlich war es wegen der hohen Vorrangstellung der Forderungen von Einlagensicherungssystemen nicht möglich, die verfügbaren Finanzmittel dieser Systeme effizienter und wirksamer für andere Interventionen als für die Erstattung gedeckter Einlagen im Insolvenzfall zu verwenden, namentlich im Rahmen von Abwicklungen, alternativen Maßnahmen bei Insolvenz oder präventiven Maßnahmen. Der Schutz gedeckter Einlagen hängt nicht von der Vorrangstellung der Forderungen von Einlagensicherungssystemen ab, sondern wird vielmehr durch den obligatorischen Ausschluss vom Bail-in im Abwicklungsfall und durch die umgehende Erstattung durch das Einlagensicherungssystem im Falle der Nichtverfügbarkeit von Einlagen sichergestellt. Deshalb sollte der Rang von Einlagen in der gegenwärtigen Forderungsrangfolge geändert werden.
(38)Der Rang aller Einlagen sollte vollständig harmonisiert werden, indem eine allgemeine Einlegerpräferenz mit einem einstufigen Ansatz eingeführt wird, bei dem alle Einlagen einen höheren Rang erhalten als gewöhnliche unbesicherte Forderungen, ohne dass zwischen den unterschiedlichen Arten von Einlagen differenziert wird. Zugleich sollte die Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen bei Abwicklungen, Insolvenzen und präventiven Maßnahmen weiterhin nur unter der Voraussetzung möglich sein, dass die einschlägige Konditionalität eingehalten und insbesondere die Kostenoptimierungsprüfung („Least Cost Test“) bestanden wird.
(39)Eine allgemeine Einlegerpräferenz wird dazu beitragen, das Vertrauen der Einleger zu stärken und das Risiko eines Bankenansturms weiter einzudämmen. Ein verbesserter Einlegerschutz steht auch in Einklang mit der zentralen Rolle von Einlagen in der Realwirtschaft als primäres Instrument für die Ersparnisbildung und den Zahlungsverkehr sowie im Bankgeschäft, wo Einlagen eine bedeutende Finanzierungsquelle und ein maßgeblicher Faktor für das Vertrauen in das Bankensystem sind, was in Zeiten angespannter Märkte besonders wichtig wird. Hinzu kommt, dass eine allgemeine Einlegerpräferenz die Abwicklungsfähigkeit von Instituten und Unternehmen verbessert, indem sie diese besser in die Lage versetzt, die Anforderungen für den Zugang zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen zu erfüllen, und indem sie den aus diesen Mechanismen benötigten Finanzierungsbetrag verringert, da im Falle des Bail-ins gewöhnlicher unbesicherter Schuldtitel ein geringeres Risiko besteht, dass die Regel, wonach kein Gläubiger schlechter gestellt werden darf als bei der Insolvenz, verletzt wird. Würden Einlagen aus der insolvenzrechtlichen Kategorie „gewöhnliche unbesicherte Forderungen“ herausgenommen, würde dies die Bail-in-Fähigkeit der übrigen gewöhnlichen unbesicherten Forderungen erhöhen, da das Risiko einer Verletzung der Regel, wonach kein Gläubiger schlechter gestellt werden darf als bei der Insolvenz, minimiert würde. Indem die allgemeine Einlegerpräferenz die Wahrscheinlichkeit verringern würde, dass Einlagen herabgeschrieben oder umgewandelt werden müssten, um den Zugang zu den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen sicherzustellen, würde sie dazu beitragen, die Wirksamkeit und Glaubwürdigkeit des Bail-in-Instruments sowie die Transparenz und Rechtssicherheit des Abwicklungsrahmens zu erhöhen. Die allgemeine Einlegerpräferenz würde auch die Glaubwürdigkeit von Übertragungsstrategien im Abwicklungsfall erhöhen, da es durch sie leichter würde, den gesamten Einlagenvertrag in die auf einen privaten Käufer oder ein Brückeninstitut zu übertragenden Verbindlichkeiten einzubeziehen, was sowohl für die Kundenbeziehung als auch für den Franchise-Wert des in Abwicklung befindlichen Instituts vorteilhaft wäre. Zu guter Letzt wäre eine vollständige Harmonisierung des Einlegerrangs in der Insolvenz auch mit Blick auf grenzübergreifende Situationen und den Aspekt der Wettbewerbsgleichheit von Vorteil.
(40)Ein einstufiger Ansatz für die Vorrangstellung von Einlagen nach dem nationalen Recht über reguläre Insolvenzverfahren trägt zu einem effizienteren und kostengünstigeren Schutz aller Einlagen bei. Bei gedeckten Einlagen macht es dieser Ansatz leichter, aus dem Einlagensicherungssystem andere Maßnahmen als die Erstattung gedeckter Einlagen zu finanzieren, die mit Blick auf die Wahrung des Zugangs zu den Einlagegeldern wirksamer und weniger disruptiv sein können, da sie keine Unterbrechung des Zugangs zu Bankkonten und Zahlungsverkehrsdiensten zur Folge haben. Bei nicht gedeckten Einlagen erleichtert dieser Ansatz deren Schutz, wenn er zur Wahrung der Finanzstabilität und des Einlegervertrauens erforderlich ist. Indem dieser Ansatz eine flexiblere Nutzung dieser potenziell kostengünstigeren Einlegerschutzmechanismen ermöglicht, minimiert er schließlich auch den unmittelbaren Auszahlungsbedarf der Einlagensicherungssysteme, sodass deren verfügbare Finanzmittel für den Fall anderer Krisen besser geschützt werden und der Bankensektor, der diese Mittel wiederauffüllen müsste, entlastet wird.
(41)Die Änderungen an der Rangfolge von Einlagen und insbesondere die Abschaffung der Vorrangigkeit von gedeckten Einlagen und Forderungen von Einlagensicherungssystemen gegenüber allen anderen Einlagen würden den Schutz gedeckter Einlagen bei Ausfall nicht beeinträchtigen, da dieser Schutz durch den obligatorischen Ausschluss gedeckter Einlagen von der Verlustabsorption im Abwicklungsfall und letztlich durch die Erstattung aus dem Einlagensicherungssystem im Falle der Nichtverfügbarkeit von Einlagen weiterhin gewährleistet wäre.
(42)Abwicklungsfinanzierungsmechanismen können genutzt werden, um die Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Brückeninstituts zu unterstützen, bei der Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden. In diesem Fall kann der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus bei der anschließenden Liquidation des verbleibenden Teils des Instituts oder Unternehmens im regulären Insolvenzverfahren eine Forderung gegenüber dem Restinstitut oder Restunternehmen haben. Dies kann der Fall sein, wenn der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus im Zusammenhang mit Verlusten genutzt wird, die andernfalls von den Gläubigern zu tragen gewesen wären, insbesondere auch wenn er dabei genutzt wird, um Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zu garantieren oder die Differenz zwischen den übertragenen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten zu decken. Um sicherzustellen, dass die im Restinstitut oder Restunternehmen verbleibenden Anteilseigner und Gläubiger die Verluste des in Abwicklung befindlichen Instituts tatsächlich absorbieren und die Möglichkeit von Rückzahlungen an das abwicklungsspezifische Sicherheitsnetz im Insolvenzfall verbessern, sollten diese Forderungen des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gegenüber dem verbleibenden Teil des Instituts oder Unternehmens sowie Forderungen, die sich aus ordnungsgemäß getätigten angemessenen Ausgaben ergeben, bei der Insolvenz gegenüber den Forderungen aus Einlagen und gegenüber den Forderungen des Einlagensicherungssystems Vorrang genießen. Da Entschädigungen für Anteilseigner und Gläubiger im Rahmen von Abwicklungsfinanzierungsmechanismen aufgrund von Verstößen gegen die Regel, wonach kein Gläubiger schlechter gestellt werden darf als bei der Insolvenz, darauf abzielen, Ergebnisse von Abwicklungsmaßnahmen zu kompensieren, sollten diese Entschädigungen keine Forderungen gegenüber diesen Mechanismen begründen.
(43)Um ausreichende Flexibilität zu gewährleisten und Interventionen von Einlagensicherungssystemen zur Unterstützung der Nutzung der Abwicklungsinstrumente zu erleichtern, wenn diese zum Marktaustritt des in Abwicklung befindlichen Instituts führen und nötig sind, um Verluste für die Einleger zu verhindern, sollten bestimmte Aspekte der Nutzung von Einlagensicherungssystemen im Abwicklungsfall präzisiert werden. Insbesondere gilt es zu präzisieren, dass das Einlagensicherungssystem in bestimmten Fällen und unter klaren Bedingungen genutzt werden kann, um Übertragungsgeschäfte zu unterstützen, die Einlagen umfassen, einschließlich erstattungsfähiger Einlagen oberhalb der Deckungssumme des Einlagensicherungssystems, sowie Einlagen, die von der Erstattung durch ein Einlagensicherungssystem ausgenommen sind. Der Beitrag des Einlagensicherungssystems sollte darauf abzielen, den Fehlbetrag zwischen dem Wert der auf einen Erwerber oder ein Brückeninstitut übertragenen Vermögenswerte und dem Wert der übertragenen Einlagen zu decken. Muss der Erwerber im Zuge der Transaktion einen Beitrag leisten, um die Kapitalneutralität der Transaktion zu gewährleisten und seine Kapitalanforderungen weiterhin zu erfüllen, sollte es dem Einlagensicherungssystem ebenfalls gestattet sein, zu diesem Zweck einen Beitrag zu leisten. Die Unterstützung aus dem Einlagensicherungssystem für eine Abwicklungsmaßnahme sollte bar oder mit anderen Mitteln, etwa durch Garantien oder Verlustbeteilungsvereinbarungen, geleistet werden, die geeignet sind, die Auswirkungen der Unterstützung auf die verfügbaren Finanzmittel des Einlagensicherungssystems zu minimieren, und die es zugleich ermöglichen, dass der Beitrag des Einlagensicherungssystems seinen Zweck erfüllt.
(44)Der Beitrag des Einlagensicherungssystems im Abwicklungsfall sollte bestimmten Grenzen unterliegen. Erstens sollte sichergestellt werden, dass die Verluste, die das Einlagensicherungssystem infolge einer Intervention im Abwicklungsfall zu tragen haben könnte, nicht höher sind als die Verluste, die das Einlagensicherungssystem im Insolvenzfall zu trägen hätte, wenn es gedeckte Einleger entschädigen und in deren Ansprüche auf die Vermögenswerte des Instituts eintreten würde. Dieser Betrag sollte auf Basis der Kostenoptimierungsprüfung nach den Kriterien und der Methode der Richtlinie 2014/49/EU ermittelt werden. Diese Kriterien und diese Methode sollten auch herangezogen werden, wenn bei der nachträglichen Bewertung der Einhaltung der Regel, wonach kein Gläubiger schlechter gestellt werden darf als bei der Insolvenz, und einer dem Einlagensicherungssystem gegebenenfalls zustehenden Entschädigung ermittelt wird, welche Behandlung das Einlagensicherungssystem erfahren hätte, wenn das Institut in ein reguläres Insolvenzverfahren eingetreten wäre. Zweitens sollte der Beitrag des Einlagensicherungssystems zur Deckung der Differenz zwischen den auf einen Käufer oder ein Brückeninstitut zu übertragenden Vermögenswerten und Verbindlichkeiten nicht höher sein als die Differenz zwischen den übertragenen Vermögenswerten und den übertragenen Einlagen und Verbindlichkeiten, die im Insolvenzfall denselben oder einen höheren Rang hätten als diese Einlagen. So wäre sichergestellt, dass der Beitrag des Einlagensicherungssystems einzig zu dem Zweck verwendet wird, gegebenenfalls Verluste für die Einleger zu vermeiden, nicht jedoch um Gläubiger zu schützen, die im Insolvenzfall gegenüber Einlagen nachrangig wären. Unterdessen sollte die Summe aus dem Beitrag des Einlagensicherungssystems zur Deckung der Differenz zwischen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und dem Beitrag des Einlagensicherungssystems zu den Eigenmitteln des übernehmenden Unternehmens nicht über die Kosten hinausgehen, die laut Kostenoptimierungsprüfung für die Entschädigung gedeckter Einleger entstehen würden.
(45)Es sollte festgelegt werden, dass das Einlagensicherungssystem im Abwicklungsfall nur dann zu einer Übertragung anderer Verbindlichkeiten als gedeckter Einlagen beitragen darf, wenn die Abwicklungsbehörde zu dem Schluss gelangt, dass andere Einlagen als gedeckte Einlagen weder in den Bail-in einbezogen werden noch bei dem verbleibenden Teil des in Abwicklung befindlichen Institutes belassen werden können, der liquidiert wird. Insbesondere sollte die Abwicklungsbehörde die Möglichkeit haben, diese Einlagen von der Verlustzuweisung auszunehmen, wenn diese Ausnahme unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist, um die Kontinuität der kritischen Funktionen und Kerngeschäftsbereiche zu wahren, oder wenn sie erforderlich ist, um eine breite Ansteckung und finanzielle Instabilität zu vermeiden, die eine schwere Störung der Wirtschaft der Union oder eines Mitgliedstaats verursachen könnten. Dieselben Gründe sollten maßgeblich dafür sein, ob bail-in-fähige Verbindlichkeiten, die gegenüber Einlagen nachrangig sind, in die Übertragung auf einen Erwerber oder ein Brückeninstitut einbezogen werden. In diesem Fall sollte die Übertragung dieser bail-in-fähigen Verbindlichkeiten nicht durch den Beitrag des Einlagensicherungssystems unterstützt werden. Falls eine finanzielle Unterstützung für die Übertragung dieser bail-in-fähigen Verbindlichkeiten benötigt wird, sollte diese Unterstützung über den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus bereitgestellt werden.
(46)Angesichts der Möglichkeit, Einlagensicherungssysteme im Abwicklungsfall zu nutzen, gilt es genauer festzulegen, wie der Beitrag des Einlagensicherungssystems bei der Berechnung der Anforderungen für den Zugang zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen angerechnet werden kann. Wenn der Beitrag, den die Anteilseigner und Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts durch Kürzungen, Herabschreibungen oder Umwandlungen ihrer Verbindlichkeiten geleistet haben, zusammen mit dem Beitrag des Einlagensicherungssystems mindestens 8 % der gesamten Verbindlichkeiten des Instituts einschließlich Eigenmittel ausmacht, sollte das Institut den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus in Anspruch nehmen und darüber weitere Finanzmittel erhalten können, wenn dies erforderlich ist, um eine wirksame Abwicklung gemäß den Abwicklungszielen sicherzustellen. Sind diese Bedingungen erfüllt, sollte der Beitrag des Einlagensicherungssystems auf den Betrag begrenzt werden, der notwendig ist, um den Zugang zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zu ermöglichen. Um sicherzustellen, dass die Abwicklung weiterhin vorwiegend aus internen Ressourcen des Instituts finanziert wird, und um Wettbewerbsverzerrungen zu minimieren, sollte die Möglichkeit, den Beitrag des Einlagensicherungssystems zu nutzen, um den Zugang zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen sicherzustellen, jenen Instituten vorbehalten sein, für die der Abwicklungsplan oder der Gruppenabwicklungsplan bei Ausfall keine geordnete Abwicklung vorsieht, da die von den Abwicklungsbehörden für diese Institute festgesetzte MREL in einer Höhe festgelegt wurde, die sowohl die Verlustabsorptions- als auch die Rekapitalisierungsbeträge beinhaltet.
(47)Da die EBA die Aufgabe hat, die Konvergenz der behördlichen Praktiken zu fördern, sollte die EBA die Gestaltung und Umsetzung der Bewertungen der Abwicklungsfähigkeit von Instituten und Gruppen sowie die Maßnahmen und Vorbereitungen der Abwicklungsbehörden beobachten und darüber Bericht erstatten, um eine wirksame Umsetzung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse sicherzustellen. In diesen Berichten sollte die EBA auch bewerten, wie transparent die von den Abwicklungsbehörden ergriffenen Maßnahmen für die einschlägigen externen Interessenträger sind und inwieweit sie zur Abwicklungsvorsorge und zur Abwicklungsfähigkeit der Institute beitragen. Darüber hinaus sollte die EBA darüber Bericht erstatten, welche Maßnahmen die Mitgliedstaaten mit Blick auf Schuldtitel, die nach der Richtlinie 2014/59/EU bei der MREL berücksichtigungsfähig sind, zum Schutz von Kleinanlegern ergriffen haben, und sollte etwaige Auswirkungen auf grenzüberschreitende Geschäfte vergleichen und bewerten. Der Anwendungsbereich der bestehenden technischen Regulierungsstandards für die Schätzung der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen und der kombinierten Kapitalpufferanforderung für Abwicklungseinheiten sollte auf Unternehmen ausgeweitet werden, die nicht als Abwicklungseinheiten bestimmt wurden, falls diese Anforderungen nicht auf derselben Grundlage festgelegt wurden wie die MREL. Im jährlichen Bericht über die MREL sollte die EBA bewerten, wie die Abwicklungsbehörden die neuen Vorschriften über die Kalibrierung der MREL für Übertragungsstrategien umsetzen. Im Rahmen ihrer Aufgabe, zur Sicherstellung einer kohärenten und koordinierten Krisenbewältigungs- und Abwicklungsregelung in der Union beizutragen, sollte die EBA Krisensimulationsübungen koordinieren und beaufsichtigen. Diese Simulationen sollten die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, den Abwicklungsbehörden und den Einlagensicherungssystemen während der Verschlechterung der Finanzlage von Instituten und Unternehmen zum Gegenstand haben und die Anwendung der verfügbaren Instrumente bei der Sanierungs- und Abwicklungsplanung, bei Frühinterventionen und bei der Abwicklung in ihrer Gesamtheit testen. Betrachtet werden sollte dabei insbesondere die grenzüberschreitende Dimension der Interaktionen zwischen den einschlägigen Behörden und der Anwendung der verfügbaren Instrumente und Befugnisse. Falls relevant, sollten diese Krisensimulationen auch der Annahme und Umsetzung von Abwicklungskonzepten innerhalb der Bankenunion gemäß der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 Rechnung tragen.
(48)Eine Folgenabschätzung von hoher Qualität ist für die Ausarbeitung solider faktengestützter Gesetzgebungsvorschläge von zentraler Bedeutung, und im Gesetzgebungsverfahren sind Fakten und Daten als Entscheidungsgrundlage unverzichtbar. Aus diesem Grund sollten die Abwicklungsbehörden, die zuständigen Behörden, der Einheitliche Abwicklungsausschuss, die EZB und die anderen Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken sowie die EBA der Kommission auf Verlangen sämtliche Informationen zur Verfügung stellen, die sie für ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Politikgestaltung, insbesondere auch für die Ausarbeitung von Folgenabschätzungen sowie die Ausarbeitung und Aushandlung von Gesetzgebungsvorschlägen, benötigt.
(49)Die Richtlinie 2014/59/EU sollte daher entsprechend geändert werden.
(50)Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich den Sanierungs- und Abwicklungsrahmen für Institute und Unternehmen wirksamer und effizienter zu gestalten, wegen der Risiken, die von unterschiedlichen nationalen Ansätzen für die Integrität des Binnenmarkts ausgehen könnten, von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Umfang verwirklicht werden können, sondern besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, indem auf Unionsebene bereits festgelegte Vorschriften geändert werden, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus –
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Richtlinie 2014/59/EU
Die Richtlinie 2014/59/EU wird wie folgt geändert:
1.Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)Die folgende Nummer 29a wird eingefügt:
„29a. ‚alternative Maßnahme des privaten Sektors‘: jede Unterstützung, die nicht als außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln einzustufen ist;“
b)Nummer 35 erhält folgende Fassung:
„35. ‚kritische Funktionen‘: Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäfte, deren Einstellung aufgrund der Größe, des Marktanteils, der externen und internen Verflechtungen, der Komplexität oder der grenzüberschreitenden Tätigkeiten eines Instituts oder einer Gruppe wahrscheinlich in einem oder mehreren Mitgliedstaaten die Unterbrechung von für die Realwirtschaft wesentlichen Dienstleistungen oder eine Störung der Finanzstabilität auf nationaler oder regionaler Ebene zur Folge hat, besonders mit Blick auf die Substituierbarkeit dieser Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäfte;“
c)Nummer 71 erhält folgende Fassung:
„71. ‚bail-in-fähige Verbindlichkeiten‘: die Verbindlichkeiten, einschließlich der zu buchmäßigen Rückstellungen führenden Verbindlichkeiten, und andere Kapitalinstrumente als solche des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals eines in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens, die nicht aufgrund von Artikel 44 Absatz 2 vom Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments ausgenommen sind;“
d)Die folgenden Nummern 83d und 83e werden eingefügt:
„83d. ‚Nicht-EU-G-SRI‘: ein Nicht-EU-G-SRI im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 134 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
83e. ‚G-SRI-Einheit‘: eine G-SRI-Einheit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 136 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;“
e)Die folgende Nummer 93a wird eingefügt:
„93a. ‚Einlage‘ für die Zwecke von Artikel 108 und 109 eine Einlage im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/49/EU;“
2.In Artikel 5 erhalten die Absätze 2, 3 und 4 folgende Fassung:
„(2) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute ihre Sanierungspläne mindestens jährlich oder nach einer Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage, die sich wesentlich auf den Sanierungsplan auswirken könnte oder eine wesentliche Änderung des Sanierungsplans erforderlich macht, aktualisieren. Die zuständigen Behörden können von Instituten verlangen, dass sie ihre Sanierungspläne häufiger aktualisieren.
Kommt es in den 12 Monaten nach der letzten jährlichen Aktualisierung des Sanierungsplans nicht zu Änderungen im Sinne von Unterabsatz 1, können die zuständigen Behörden bis zum darauffolgenden Zwölfmonatszeitraum ausnahmsweise von der Verpflichtung zur Aktualisierung des Sanierungsplans absehen.
(3) In den Sanierungsplänen darf nicht von der Möglichkeit des Zugangs zu oder des Erhalts von einer der folgenden Unterstützungen ausgegangen werden:
a)einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln;
b)einer Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank;
c)einer Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit oder Zinssätze.
(4) In Sanierungsplänen wird gegebenenfalls analysiert, wie und wann ein Institut unter den in dem Plan genannten Voraussetzungen die Nutzung von Zentralbankfazilitäten beantragen kann, die nicht gemäß Absatz 3 vom Anwendungsbereich des Sanierungsplans ausgenommen sind, und es werden die Vermögenswerte aufgezeigt, die voraussichtlich als Sicherheiten dienen können.
3.In Artikel 6 erhält Absatz 5 folgende Fassung:
„(5) Gelangt die zuständige Behörde zu der Einschätzung, dass der Sanierungsplan wesentliche Unzulänglichkeiten aufweist oder dass seiner Durchführung wesentliche Hindernisse entgegenstehen, teilt sie dem Institut oder dem Mutterunternehmen der Gruppe ihre Bewertungsergebnisse mit und fordert das Institut auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten, die mit Genehmigung der Behörden um einen weiteren Monat verlängert werden kann, einen überarbeiteten Plan vorzulegen, in dem dargelegt wird, wie diese Unzulänglichkeiten bzw. Hindernisse beseitigt werden.“
4.In Artikel 8 Absatz 2 erhält Unterabsatz 3 folgende Fassung:
„Die EBA kann die zuständigen Behörden auf Antrag einer zuständigen Behörde nach Maßgabe von Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei unterstützen, eine gemeinsame Entscheidung herbeizuführen.“
5.In Artikel 10 wird folgender Absatz 8a eingefügt:
„(8a) Die Abwicklungsbehörden beschließen keine Abwicklungspläne, wenn ein Institut nach geltendem nationalen Recht gemäß Artikel 32b liquidiert wird oder Artikel 37 Absatz 6 Anwendung findet.“
6.Artikel 12 wird wie folgt geändert:
a)In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 3 angefügt:
„Die Maßnahmen, die in Bezug auf die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Tochterunternehmen zu ergreifen sind, bei denen es sich nicht um Abwicklungseinheiten handelt, können von den Abwicklungsbehörden nach einem vereinfachten Ansatz festgelegt werden, wenn sich dieser Ansatz nicht negativ auf die Abwicklungsfähigkeit der Gruppe auswirkt, wobei die Größe des Tochterunternehmens, sein Risikoprofil, das Fehlen kritischer Funktionen und die Gruppenabwicklungsstrategie zu berücksichtigen sind.“
b)Folgender Absatz 5a wird eingefügt:
„(5a) Die Abwicklungsbehörden beschließen keine Abwicklungspläne, wenn ein Unternehmen nach geltendem nationalen Recht gemäß Artikel 32b liquidiert wird oder Artikel 37 Absatz 6 Anwendung findet.“
7.In Artikel 13 Absatz 4 erhält Unterabsatz 4 folgende Fassung:
„Die EBA kann die Abwicklungsbehörden auf Antrag einer Abwicklungsbehörde nach Maßgabe von Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei unterstützen, eine gemeinsame Entscheidung herbeizuführen.“
8.In Artikel 15 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die EBA überwacht die Ausarbeitung interner Grundsätze für die in diesem Artikel und in Artikel 16 vorgesehenen Bewertungen der Abwicklungsfähigkeit von Instituten oder Gruppen durch die Abwicklungsbehörden und deren Umsetzung. Die EBA erstattet der Kommission bis zum ... [PO: Bitte Datum einfügen = 2 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] Bericht über die bestehenden Praktiken bei Abwicklungsfähigkeitsbewertungen sowie etwaige Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten und wacht gegebenenfalls darüber, dass etwaige in diesem Bericht enthaltene Empfehlungen umgesetzt werden.
Der in Unterabsatz 1 genannte Bericht enthält mindestens Folgendes:
a)eine Bewertung der von den Abwicklungsbehörden entwickelten Methoden für die Durchführung von Bewertungen der Abwicklungsfähigkeit, in der insbesondere auch etwaige Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten aufgezeigt werden;
b)eine Bewertung der Testkapazitäten, die die Abwicklungsbehörden benötigen, um eine wirksame Umsetzung der Abwicklungsstrategie sicherzustellen;
c)das Maß an Transparenz gegenüber den einschlägigen Interessenträgern in Bezug auf die Methoden der Abwicklungsbehörden für die Durchführung von Bewertungen der Abwicklungsfähigkeit und deren Ergebnisse.“
9.In Artikel 16a wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Muss ein Unternehmen die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht auf derselben Basis erfüllen wie die in den Artikeln 45c und 45d genannten Anforderungen, so wenden die Abwicklungsbehörden die Absätze 1 bis 6 dieses Artikels auf Basis der nach der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1118 der Kommission* berechneten Schätzung der kombinierten Kapitalpufferanforderung an. Es gilt Artikel 128 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU.
Die Abwicklungsbehörde bezieht die in Unterabsatz 1 genannte Schätzung der kombinierten Kapitalpufferanforderung in die Entscheidung zur Festlegung der in den Artikeln 45c und 45d genannten Anforderungen ein. Das Unternehmen macht die Schätzung der kombinierten Kapitalpufferanforderung zusammen mit den in Artikel 45i Absatz 3 genannten Informationen öffentlich zugänglich.
______________________________
* Delegierte Verordnung (EU) 2021/1118 der Kommission vom 26. März 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode zur Abschätzung der Anforderung nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und der kombinierten Kapitalpufferanforderung für Abwicklungseinheiten auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe, sofern die Abwicklungsgruppe nicht selbst den Anforderungen nach jener Richtlinie unterliegt (ABl. L 241 vom 8.7.2021, S. 1).“
10.In Artikel 17 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz 3 angefügt:
„Werden die Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit durch die von dem Unternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen effektiv abgebaut oder beseitigt, trifft die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der zuständigen Behörde eine Entscheidung. In dieser Entscheidung wird darauf hingewiesen, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen die Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit effektiv abbauen oder beseitigen, und wird das Unternehmen verpflichtet, die vorgeschlagenen Maßnahmen umzusetzen.“
11.Artikel 18 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde unterrichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde, die EBA, die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden sowie die Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden – soweit dies für die bedeutende Zweigstelle von Belang ist – über jede von dem Unionsmutterunternehmen vorgeschlagene Maßnahme. Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden unternehmen nach Anhörung der zuständigen Behörden und der Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, alles in ihrer Macht Stehende, um bezüglich der Ermittlung der wesentlichen Hindernisse und erforderlichenfalls der Bewertung der von dem Unionsmutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen sowie der von den Behörden zum Abbau bzw. zur Beseitigung der bestehenden wesentlichen Hindernisse verlangten Maßnahmen im Rahmen des Abwicklungskollegiums zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen, die den möglichen Auswirkungen der Maßnahmen in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, Rechnung trägt.“
b)Absatz 9 erhält folgende Fassung:
„(9) Liegt keine gemeinsame Entscheidung darüber vor, eine der in Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe g, h oder k genannten Maßnahmen zu ergreifen, kann die EBA auf Ersuchen einer Abwicklungsbehörde nach Absatz 6, 6a oder 7 des vorliegenden Artikels die Abwicklungsbehörden im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei unterstützen, eine Einigung zu erzielen.“
12.Die Artikel 27 und 28 erhalten folgende Fassung:
„Artikel 27
Frühinterventionsmaßnahmen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden Frühinterventionsmaßnahmen anwenden können, wenn ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genanntes Institut oder Unternehmen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a)das Institut oder Unternehmen erfüllt die in Artikel 102 der Richtlinie 2013/36/EU oder in Artikel 38 der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Voraussetzungen oder die zuständige Behörde hat festgestellt, dass die von dem Institut oder Unternehmen angewandten Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen sowie die Eigenmittel und Liquidität dieses Instituts oder Unternehmens kein solides Risikomanagement und keine solide Risikoabdeckung gewährleisten, und einer der folgenden Sachverhalte trifft zu:
i)das Institut oder Unternehmen hat die von der zuständigen Behörde verlangten Abhilfemaßnahmen, einschließlich der in Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU oder in Artikel 49 der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Maßnahmen, nicht ergriffen;
ii)die zuständige Behörde hält andere Abhilfemaßnahmen als Frühinterventionsmaßnahmen für nicht ausreichend, um die unter anderem durch eine rapide und erhebliche Verschlechterung der Finanzlage des Instituts oder Unternehmens entstehenden Probleme anzugehen;
b)das Institut oder Unternehmen verstößt gegen die Anforderungen des Titels II der Richtlinie 2014/65/EU, der Artikel 3 bis 7, 14 bis 17 oder 24, 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder der Artikel 45e oder 45f dieser Richtlinie oder wird in den auf die Bewertung durch die zuständige Behörde folgenden zwölf Monaten mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen die genannten Anforderungen verstoßen.
Die zuständige Behörde kann die in Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii genannte Bedingung für erfüllt befinden, ohne zuvor andere Abhilfemaßnahmen ergriffen und insbesondere die in Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU oder in Artikel 39 der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Befugnisse ausgeübt zu haben.
(1a) Für die Zwecke von Absatz 1 beinhalten Frühinterventionsmaßnahmen Folgendes:
a)die Aufforderung des Leitungsorgans des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens zu einer der folgende Handlungen:
i)Umsetzung einer oder mehrerer der im Sanierungsplan vorgesehenen Regelungen oder Maßnahmen;
ii)Aktualisierung des Sanierungsplans nach Artikel 5 Absatz 2, wenn sich die Umstände, die zu der Frühintervention geführt haben, von den Annahmen im ursprünglichen Sanierungsplan unterscheiden, und Umsetzung einer oder mehrerer der im aktualisierten Sanierungsplan vorgesehenen Regelungen oder Maßnahmen innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens;
b)die Aufforderung des Leitungsorgans des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens, eine Versammlung der Anteilseigner des Instituts oder Unternehmens einzuberufen, oder — falls das Leitungsorgan dieser Aufforderung nicht nachkommt — die direkte Einberufung einer solchen Versammlung sowie in beiden Fällen die Festlegung der Tagesordnung und die Vorgabe, dass den Anteilseignern bestimmte Vorlagen zur Beschlussfassung unterbreitet werden müssen;
c)die Aufforderung an das Leitungsorgan des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens, gegebenenfalls gemäß dem Sanierungsplan einen Plan für Verhandlungen mit einigen oder allen Gläubigern des Instituts über eine Umschuldung zu erstellen;
d)die Aufforderung, die Rechtsstruktur des Instituts zu verändern;
e)die Aufforderung, die Gesamtheit oder einzelne Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens nach Artikel 28 zu entlassen oder abzulösen;
f)die Bestellung eines oder mehrerer vorläufiger Verwalter für das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannte Institut oder Unternehmen gemäß Artikel 29.
(2) Die zuständigen Behörden wählen die Frühinterventionsmaßnahmen danach aus, was mit Blick auf das verfolgte Ziel verhältnismäßig ist, wobei sie neben anderen einschlägigen Informationen berücksichtigen, wie schwer der Verstoß bzw. der wahrscheinliche Verstoß wiegt und wie schnell sich die Finanzlage des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens verschlechtert.
(3) Für jede der in Absatz 1a genannten Maßnahmen setzen die zuständigen Behörden eine Frist, die angemessen ist, um die betreffende Maßnahme abschließen zu können, und die es der zuständigen Behörde ermöglicht, die Wirksamkeit der betreffenden Maßnahme zu bewerten.
(4) Die EBA gibt bis zum ... [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie] Leitlinien nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 heraus, um die übereinstimmende Anwendung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Auslösebedingungen zu fördern.
Artikel 28
Ablösung der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans
Für die Zwecke von Artikel 27 Absatz 1a Buchstabe e stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Gesamtheit oder einzelne Mitglieder der neuen Geschäftsleitung oder des neuen Leitungsorgans im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht bestellt werden und diese Bestellung der Genehmigung oder Einwilligung der zuständigen Behörde unterliegt.“
13.Artikel 29 wird wie folgt geändert:
a)Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
„(1) Für die Zwecke von Artikel 27 Absatz 1a Buchstabe f stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden – auf der Grundlage dessen, was unter den jeweiligen Umständen verhältnismäßig ist – einen vorläufigen Verwalter bestellen können, der
a)entweder das Leitungsorgan des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens vorübergehend ablöst;
b)oder vorübergehend mit dem Leitungsorgan des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens zusammenarbeitet.
Zum Zeitpunkt der Bestellung des vorläufigen Verwalters gibt die zuständige Behörde ihre Entscheidung für Option a oder b bekannt.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b gibt die zuständige Behörde zum Zeitpunkt der Bestellung des vorläufigen Verwalters außerdem die Funktion, die Aufgaben und die Befugnisse dieses Verwalters bekannt sowie etwaige Verpflichtungen des Leitungsorgans des Instituts oder Unternehmens, ihn anzuhören oder seine Einwilligung einzuholen, bevor es bestimmte Beschlüsse fasst oder Maßnahmen ergreift.
Die Mitgliedstaaten verpflichten die zuständige Behörde, die Bestellung eines vorläufigen Verwalters öffentlich bekannt zu geben, es sei denn, der vorläufige Verwalter ist nicht befugt, das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannte Institut oder Unternehmen zu vertreten.
Die Mitgliedstaaten stellen darüber hinaus sicher, dass jeder vorläufige Verwalter die Anforderungen des Artikels 91 Absätze 1, 2 und 8 der Richtlinie 2013/36/EU erfüllt. Die von den zuständigen Behörden vorgenommene Bewertung, ob der vorläufige Verwalter diese Anforderungen erfüllt, ist integraler Bestandteil der Entscheidung über die Bestellung dieses vorläufigen Verwalters.
(2) Die zuständige Behörde gibt die Befugnisse des vorläufigen Verwalters zum Zeitpunkt seiner Bestellung auf der Grundlage dessen, was den jeweiligen Umständen angemessen ist, bekannt. Diese Befugnisse können einige oder sämtliche Befugnisse umfassen, über die das Leitungsorgan des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens gemäß dessen Satzung und aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften verfügt, unter anderem die Befugnis, einige oder sämtliche Verwaltungsfunktionen des Leitungsorgans des Instituts oder des Unternehmens auszuüben. Die Befugnisse des vorläufigen Verwalters in Bezug auf das Institut oder das Unternehmen müssen dem geltenden Gesellschaftsrecht entsprechen.
(3) Die zuständige Behörde gibt zum Zeitpunkt der Bestellung die Rolle und die Funktionen des vorläufigen Verwalters bekannt. Zu dieser Rolle und diesen Funktionen kann es unter anderem gehören,
a)die Finanzlage des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens zu ermitteln;
b)die Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens zu führen, um dessen Finanzlage zu sichern oder wiederherzustellen;
c)Maßnahmen zu ergreifen, mit denen eine solide, umsichtige Leitung der Geschäfte des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens wiederhergestellt werden soll.
Die zuständige Behörde gibt zum Zeitpunkt der Bestellung des vorläufigen Verwalters etwaige Beschränkungen seiner Rolle und Funktionen bekannt.“
b)In Absatz 5 erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung:
„In jedem Fall kann der vorläufige Verwalter die Befugnis, eine Versammlung der Anteilseigner des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens einzuberufen und die Tagesordnung dafür festzulegen, nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde ausüben.“
c)Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Auf Verlangen der zuständigen Behörde erstattet der vorläufige Verwalter in von der zuständigen Behörde festzulegenden Abständen und in jeden Fall zum Ende seines Mandats über die Finanzlage des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens sowie über die im Zuge seiner Bestellung unternommenen Handlungen Bericht.“
14.Artikel 30 wird wie folgt geändert:
a)Der Titel erhält folgende Fassung:
„Koordinierung der Frühinterventionsmaßnahmen im Falle von Gruppen“
b)Die Absätze 1 bis 4 erhalten folgende Fassung:
„(1) Sind in Bezug auf ein Unionsmutterunternehmen die Voraussetzungen für die Verhängung von Frühinterventionsmaßnahmen nach Artikel 27 erfüllt, unterrichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde die EBA und hört die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Aufsichtskollegiums an, bevor sie eine Frühinterventionsmaßnahme beschließt.
(2) Nach der in Absatz 1 genannten Unterrichtung und Anhörung entscheidet die konsolidierende Aufsichtsbehörde, ob in Bezug auf das betreffende Unionsmutterunternehmen Frühinterventionsmaßnahmen nach Artikel 27 zu treffen sind, und berücksichtigt dabei die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die Unternehmen der Gruppe in anderen Mitgliedstaaten. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde unterrichtet die EBA und die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Aufsichtskollegiums über diese Entscheidung.
(3) Sind in Bezug auf ein Tochterunternehmen eines Unionsmutterunternehmens die Voraussetzungen für die Verhängung von Frühinterventionsmaßnahmen nach Artikel 27 erfüllt, unterrichtet die für die Beaufsichtigung auf Einzelbasis zuständige Behörde, die eine Maßnahme aufgrund der genannten Artikel plant, die EBA und hört die konsolidierende Aufsichtsbehörde an.
Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann anschließend die Auswirkungen bewerten, die die Verhängung von Frühinterventionsmaßnahmen nach Artikel 27 für das betreffende Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d auf die Gruppe oder auf Unternehmen der Gruppe in anderen Mitgliedstaaten voraussichtlich hätte. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt der zuständigen Behörde diese Bewertung innerhalb von drei Tagen.
Nach der Unterrichtung und Anhörung entscheidet die zuständige Behörde, ob eine Frühinterventionsmaßnahme angewandt werden soll. Dabei wird eine etwaige Bewertung durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde gebührend berücksichtigt. Die zuständige Behörde unterrichtet die EBA, die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Aufsichtskollegiums über diese Entscheidung.
(4) Beabsichtigen mehrere zuständige Behörden, eine Frühinterventionsmaßnahme nach Artikel 27 auf mehr als ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genanntes Institut oder Unternehmen derselben Gruppe anzuwenden, bewerten die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die anderen jeweils zuständigen Behörden, ob es für die Wiederherstellung der finanziellen Stabilität des betroffenen Instituts oder Unternehmens sinnvoller ist, für alle betroffenen Unternehmen ein und denselben vorläufigen Verwalter einzusetzen oder die Anwendung der anderen Frühinterventionsmaßnahmen auf mehrere Institute oder Unternehmen zu koordinieren. Die Bewertung ist Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der anderen jeweils zuständigen Behörden. Die gemeinsame Entscheidung wird innerhalb von fünf Tagen nach der in Absatz 1 genannten Unterrichtung getroffen. Die gemeinsame Entscheidung wird begründet und in einem Dokument festgehalten, das die konsolidierende Aufsichtsbehörde dem Unionsmutterunternehmen übermittelt.
Die EBA kann gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die zuständigen Behörden auf deren Ersuchen dabei unterstützen, eine Einigung zu erzielen.
Liegt innerhalb von fünf Tagen keine gemeinsame Entscheidung vor, können die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die für die Tochterunternehmen zuständigen Behörden selbst über die Bestellung eines vorläufigen Verwalters für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genannten Institute oder Unternehmen, für die sie zuständig sind, und über die Anwendung der anderen Frühinterventionsmaßnahmen entscheiden.“
c)Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Die EBA kann auf Ersuchen einer zuständigen Behörde die zuständigen Behörden, die beabsichtigen, eine oder mehrere Maßnahmen nach Artikel 27 Absatz 1a Buchstabe a dieser Richtlinie in Bezug auf Abschnitt A Nummern 4, 10, 11 und 19 des Anhangs dieser Richtlinie, nach Artikel 27 Absatz 1a Buchstabe c dieser Richtlinie oder nach Artikel 27 Absatz 1a Buchstabe d dieser Richtlinie anzuwenden, gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei unterstützen, eine Einigung zu erzielen.“
15.Folgender Artikel 30a wird eingefügt:
„Artikel 30a
Vorbereitung der Abwicklung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die Abwicklungsbehörden unverzüglich über Folgendes unterrichten:
a)jede der in Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Maßnahmen, zu der sie ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genanntes Institut oder Unternehmen verpflichten;
b)falls die Aufsichtstätigkeit zeigt, dass die in Artikel 27 Absatz 1 genannten Voraussetzungen bei einem in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genannten Institut oder Unternehmen erfüllt sind, die Bewertung, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, und zwar unabhängig von etwaigen Frühinterventionsmaßnahmen;
c)die Anwendung einer jeden in Artikel 27 genannten Frühinterventionsmaßnahme.
Die zuständigen Behörden überwachen in Zusammenarbeit mit den Abwicklungsbehörden genau, wie sich die Lage des Instituts oder Unternehmens entwickelt und ob die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Maßnahmen, mit denen eine Verschlechterung der Lage des betreffenden Instituts oder Unternehmens angegangen werden soll, sowie die in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Frühinterventionsmaßnahmen befolgt werden.
(2) Die zuständigen Behörden unterrichten die Abwicklungsbehörden so früh wie möglich darüber, ob aus ihrer Sicht ein wesentliches Risiko besteht, dass bei einem in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genannten Institut oder Unternehmen einer oder mehrere der in Artikel 32 Absatz 4 genannten Situationen vorliegt. Diese Mitteilung enthält:
a)die Gründe für die Mitteilung;
b)einen Überblick über die Maßnahmen, mit denen der Ausfall des Instituts oder Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens abgewendet werden könnte, sowie deren erwartete Auswirkungen auf das Institut oder Unternehmen mit Blick auf die in Artikel 32 Absatz 4 genannten Situationen und den erwarteten Zeitrahmen für die Umsetzung dieser Maßnahmen.
Nach Erhalt der in Unterabsatz 1 genannten Mitteilung bewerten die Abwicklungsbehörden in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden, welcher Zeitrahmen für die Zwecke der Bewertung der in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b genannten Voraussetzung als angemessen zu betrachten ist, wobei sie das Tempo der Verschlechterung der Lage des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens, die Notwendigkeit einer wirksamen Umsetzung der Abwicklungsstrategie und alle sonstigen einschlägigen Faktoren berücksichtigen. Die Abwicklungsbehörden übermitteln diese Bewertung so früh wie möglich an die zuständigen Behörden.
Nach der in Unterabsatz 1 genannten Mitteilung überwachen die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden in enger Zusammenarbeit die Lage des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens, die Umsetzung jeglicher einschlägigen Maßnahmen innerhalb des erwarteten Zeitrahmens und alle sonstigen einschlägigen Entwicklungen. Zu diesem Zweck kommen die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden regelmäßig zu Sitzungen zusammen, wobei die Sitzungshäufigkeit von den Abwicklungsbehörden je nach Sachlage im Einzelfall festgelegt wird. Die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden übermitteln einander unverzüglich alle einschlägigen Informationen.
(3) Die zuständigen Behörden stellen den Abwicklungsbehörden alle von den Abwicklungsbehörden angeforderten Informationen zur Verfügung, die für alles Folgende benötigt werden:
a)die Aktualisierung des Abwicklungsplans und die Vorbereitung einer etwaigen Abwicklung des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens;
b)die Durchführung der in Artikel 36 genannten Bewertung.
Liegen den zuständigen Behörden diese Informationen nicht schon vor, arbeiten die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden zusammen und stimmen sich ab, um diese Informationen zu erhalten. Zu diesem Zweck sind die zuständigen Behörden befugt, das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannte Institut oder Unternehmen, insbesondere auch im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen, zur Erteilung dieser Informationen zu verpflichten, und diese Informationen an die Abwicklungsbehörden weiterzugeben.
(4) Die Befugnisse der Abwicklungsbehörden schließen die Befugnis ein, das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannte Institut oder Unternehmen an potenzielle Käufer zu vermarkten oder die erforderlichen Schritte für eine solche Vermarktung einzuleiten, oder das Institut oder Unternehmen dazu zu verpflichten, um:
a)die Abwicklung dieses Instituts oder Unternehmens vorbehaltlich der in Artikel 39 Absatz 2 festgelegten Bedingungen und der in Artikel 84 festgelegten Geheimhaltungspflichten vorzubereiten;
b)Informationen zu der von der Abwicklungsbehörde vorzunehmenden Bewertung beizutragen, ob die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b genannte Voraussetzung erfüllt ist.
(5) Für die Zwecke von Absatz 4 sind die Abwicklungsbehörden befugt, das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannte Institut oder Unternehmen zur Einrichtung einer digitalen Plattform aufzufordern, über die Informationen, die für die Vermarktung des betreffenden Instituts oder Unternehmens benötigt werden, mit potenziellen Käufern oder von der Abwicklungsbehörde hinzugezogenen Beratern und Bewertern ausgetauscht werden können.
(6) Die Feststellung, dass die in Artikel 27 Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, und der vorherige Erlass von Frühinterventionsmaßnahmen sind keine notwendigen Voraussetzungen dafür, dass die Abwicklungsbehörden die Abwicklung des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens vorbereiten oder die in den Absätzen 4 und 5 dieses Artikels genannte Befugnis ausüben können.
(7) Die Abwicklungsbehörden unterrichten die zuständigen Behörden unverzüglich über jede nach den Absätzen 4 und 5 ergriffene Maßnahme.
(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden eng zusammenarbeiten,
a)wenn sie erwägen, die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Maßnahmen, mit denen eine Verschlechterung der Lage eines in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens angegangen werden soll, sowie die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen zu ergreifen;
b)wenn sie erwägen, eine der in den Absätzen 4 und 5 genannten Schritte zu unternehmen;
c)während sie die unter den Buchstaben a und b dieses Unterabsatzes genannten Maßnahmen durchführen.
Die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden stellen sicher, dass diese Maßnahmen und Schritte kohärent, koordiniert und wirksam sind.“
16.In Artikel 31 Absatz 2 erhalten die Buchstaben c und d folgende Fassung:
„c) der Schutz öffentlicher Mittel durch möglichst geringe Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, insbesondere wenn diese aus dem Haushalt eines Mitgliedstaats bereitgestellt wird;
d) der Schutz der Einleger unter Minimierung der Verluste für Einlagensicherungssysteme und der Schutz der unter die Richtlinie 97/9/EG fallenden Anleger;“
17.Artikel 32 wird wie folgt geändert:
a)Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf ein Institut ergreifen, wenn die Abwicklungsbehörden, nachdem sie gemäß Absatz 2 unterrichtet wurden, oder von Amts wegen nach dem in Absatz 2 festgelegten Verfahren feststellen, dass alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a)Das Institut fällt aus oder fällt wahrscheinlich aus.
b)Unter Berücksichtigung zeitlicher Zwänge, der Notwendigkeit, die Abwicklungsstrategie wirksam umzusetzen, und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der Ausfall des Instituts innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch eine alternative Maßnahme des privaten Sektors, darunter Maßnahmen im Rahmen von institutsbezogenen Sicherungssystemen, der Aufsichtsbehörden, Frühinterventionsmaßnahmen oder die Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 59 Absatz 2, die in Bezug auf das Institut getroffen werden, abgewendet werden kann.
c)Eine Abwicklungsmaßnahme liegt nach Absatz 5 im öffentlichen Interesse.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde nach Anhörung der Abwicklungsbehörde bewertet, ob die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Voraussetzung erfüllt ist.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass nicht nur die zuständige Behörde, sondern auch die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der zuständigen Behörde bewerten kann, ob die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Voraussetzung erfüllt ist, wenn den Abwicklungsbehörden nach nationalem Recht die erforderlichen Instrumente zur Verfügung stehen, um diese Bewertung vornehmen zu können, insbesondere einschließlich eines angemessenen Zugangs zu den einschlägigen Informationen. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständige Behörde der Abwicklungsbehörde unverzüglich alle einschlägigen Informationen zur Verfügung stellt, die diese zur Vornahme ihrer Bewertung anfordert, bevor oder nachdem sie von der Abwicklungsbehörde über deren Absicht unterrichtet wurde, diese Bewertung vorzunehmen.
Die Bewertung, ob die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Voraussetzung erfüllt ist, wird von der Abwicklungsbehörde in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde vorgenommen. Die zuständige Behörde stellt der Abwicklungsbehörde unverzüglich alle einschlägigen Informationen zur Verfügung, die diese für ihre Bewertung anfordert. Die zuständige Behörde kann der Abwicklungsbehörde auch mitteilen, dass die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Voraussetzung aus ihrer Sicht erfüllt ist.“
b)Absatz 4 wird wie folgt geändert:
i)In Unterabsatz 1 erhält Buchstabe d folgende Fassung:
„d) Eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln wird benötigt, es sei denn, diese Unterstützung wird in einer der in Artikel 32c genannten Formen gewährt.“
ii)Die Unterabsätze 2 bis 5 werden gestrichen.
c)Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c ist eine Abwicklungsmaßnahme als im öffentlichen Interesse liegend zu betrachten, wenn diese Abwicklungsmaßnahme für die Erreichung eines oder mehrerer der in Artikel 31 genannten Abwicklungsziele erforderlich und mit Blick auf diese Ziele verhältnismäßig ist und wenn dies bei einer Liquidation des Instituts im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens nicht wirkungsvoller der Fall wäre.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörde bei der Durchführung der in Unterabsatz 1 genannten Bewertung auf der Grundlage der ihr zum Bewertungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Informationen die gesamte außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln berücksichtigt und vergleicht, die für das Institut nach vernünftigem Ermessen sowohl im Falle einer Abwicklung als auch im Falle einer Liquidation nach geltendem nationalen Recht zu erwarten ist.“
18.Die Artikel 32a und 32b erhalten folgende Fassung:
„Artikel 32a
Voraussetzungen für die Abwicklung einer Zentralorganisation und von Kreditinstituten, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf eine Zentralorganisation und alle ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute, die Teil derselben Abwicklungsgruppe sind, ergreifen können, wenn die Zentralorganisation und alle ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute oder die Abwicklungsgruppe, zu der sie gehören, als Ganzes die Voraussetzungen nach Artikel 32 Absatz 1 erfüllen.
Artikel 32b
Verfahren im Falle von Instituten und Unternehmen, die nicht von Abwicklungsmaßnahmen betroffen sind
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einschlägige nationale Verwaltungs- oder Justizbehörde dann, wenn eine Abwicklungsbehörde feststellt, dass ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genanntes Institut oder Unternehmen die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegten Voraussetzungen, nicht jedoch die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c festgelegte Voraussetzung erfüllt, befugt ist, unverzüglich das Verfahren zur geordneten Liquidation des Instituts oder Unternehmens nach geltendem nationalen Recht einzuleiten.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genanntes Institut oder Unternehmen, das nach geltendem nationalen Recht in geordneter Weise liquidiert wird, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens aus dem Markt austritt oder seine Banktätigkeiten einstellt.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Feststellung nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a, dass das Institut oder Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, dann, wenn eine Abwicklungsbehörde feststellt, dass ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genanntes Institut oder Unternehmen die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegten Voraussetzungen, nicht jedoch die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c festgelegte Voraussetzung erfüllt, Voraussetzung für den Entzug der Zulassung durch die zuständige Behörde nach Artikel 18 der Richtlinie 2013/36/EU ist.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Entzug der Zulassung eines in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens ausreichende Voraussetzung dafür ist, dass eine einschlägige nationale Verwaltungs- oder Justizbehörde unverzüglich das Verfahren zur geordneten Liquidation des Instituts oder Unternehmens nach geltendem nationalen Recht einleiten kann.“
19.Folgender Artikel 32c wird eingefügt:
„Artikel 32c
Außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass einem in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genannten Institut oder Unternehmen außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln außerhalb einer Abwicklungsmaßnahme nur ausnahmsweise in einem der nachstehend genannten Fälle und unter der Voraussetzung gewährt werden darf, dass die außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln den im Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen festgelegten Bedingungen und Anforderungen entspricht:
a)Die außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zur Abwendung einer schweren Störung der Volkswirtschaft eines Mitgliedstaats oder zur Wahrung der Finanzstabilität erfolgt in einer der folgenden Formen:
i)in Form einer staatlichen Garantie für Liquiditätsfazilitäten, die von Zentralbanken zu deren Bedingungen bereitgestellt werden,
ii)in Form einer staatlichen Garantie für neu emittierte Verbindlichkeiten,
iii)in Form eines Erwerbs von Eigenmittelinstrumenten außer Instrumenten des harten Kernkapitals oder von anderen Kapitalinstrumenten oder in Form einer Nutzung von Maßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte zu Preisen, mit einer Dauer und zu Bedingungen, die das Institut nicht ungebührlich begünstigen, sofern zum Zeitpunkt der Gewährung der Unterstützung aus öffentlichen Mitteln weder die in Artikel 32 Absatz 4 Buchstaben a, b oder c genannten Voraussetzungen noch die in Artikel 59 Absatz 3 genannten Umstände vorliegen.
b)Bei der außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln handelt es sich um die Intervention eines Einlagensicherungssystems zur Erhaltung der finanziellen Solidität und langfristigen Existenzfähigkeit des Kreditinstituts im Einklang mit den in den Artikeln 11a und 11b der Richtlinie 2014/49/EU festgelegten Bedingungen, sofern keine der in Artikel 32 Absatz 4 genannten Voraussetzungen vorliegt.
c)Bei der außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln handelt es sich um die Intervention eines Einlagensicherungssystems im Zusammenhang mit der Liquidation eines Instituts gemäß Artikel 32b der Richtlinie 2014/59/EU, die die in Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie 2014/49/EU festgelegten Bedingungen erfüllt.
d)Bei der außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln handelt es sich um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV, die im Rahmen der Liquidation des Instituts oder Unternehmens nach Artikel 32b der Richtlinie 2014/59/EU gewährt wird, und nicht um Unterstützung, die von einem Einlagensicherungssystem nach Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie 2014/49/EU gewährt wird.
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Unterstützungsmaßnahmen müssen alle folgenden Bedingungen erfüllen:
a)Die Maßnahmen sind solventen Instituten oder Unternehmen vorbehalten, was durch die zuständige Behörde bestätigt wurde;
b)die Maßnahmen sind vorbeugend und vorübergehend und beruhen auf einer von der zuständigen Behörde genehmigten vorab festgelegten Ausstiegsstrategie, die für jede vorgesehene Maßnahme insbesondere auch einen klar festgelegten Beendigungszeitpunkt, einen Veräußerungszeitpunkt oder einen Tilgungsplan beinhaltet;
c)die Maßnahmen sind verhältnismäßig, um den Folgen der schweren Störung abzuhelfen oder die Finanzstabilität zu wahren;
d)die Maßnahmen dienen nicht dem Ausgleich von Verlusten, die das Institut oder Unternehmen erlitten hat oder in naher Zukunft voraussichtlich erleiden wird.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a gilt ein Institut oder ein Unternehmen als solvent, wenn die zuständige Behörde zu dem Schluss gelangt ist, dass kein Verstoß gegen eine der in Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU, Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, Artikel 40 der Richtlinie (EU) 2019/2034 festgelegten Anforderungen oder gegen die einschlägigen geltenden Anforderungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts eingetreten oder in den kommenden zwölf Monaten zu erwarten ist.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d quantifiziert die jeweils zuständige Behörde die Verluste, die das Institut oder Unternehmen erlitten hat oder voraussichtlich erleiden wird. Diese Quantifizierung stützt sich zumindest auf die Bilanz des Instituts oder Unternehmens, sofern die Bilanz den geltenden Rechnungslegungsvorschriften und -standards entspricht, was von einem unabhängigen externen Prüfer zu bestätigen ist, und, soweit verfügbar, auf die von der Europäischen Zentralbank, der EBA oder nationalen Behörden durchgeführten Bewertungen der Qualität der Vermögenswerte oder gegebenenfalls Vor-Ort-Kontrollen durch die zuständige Behörde.
Die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii genannten Unterstützungsmaßnahmen beschränken sich auf Maßnahmen, die von der zuständigen Behörde als notwendig erachtet wurden, um die Solvenz des Instituts oder Unternehmens zu erhalten, indem seine Kapitallücke behoben wird, die im adversen Szenario nationaler, unionsweiter oder SSM-weiter Stresstests oder gleichwertiger Übungen der Europäischen Zentralbank, der EBA oder nationaler Behörden, sofern anwendbar, festgestellt wurde, was von der zuständigen Behörde zu bestätigen ist.
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii ist der Erwerb von Instrumenten des harten Kernkapitals ausnahmsweise zulässig, wenn die festgestellte Lücke so geartet ist, dass es der Erwerb anderer Eigenmittelinstrumente oder anderer Kapitalinstrumente dem betreffenden Institut oder Unternehmen nicht ermöglichen würde, seine im adversen Szenario des einschlägigen Stresstests oder der einschlägigen gleichwertigen Übung festgestellte Kapitallücke zu beheben. Der Betrag der erworbenen Instrumente des harten Kernkapitals darf 2 % des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags des betreffenden Instituts oder Unternehmens nicht überschreiten.
Wird eine der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Unterstützungsmaßnahmen nicht nach den Bedingungen der zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Maßnahme festgelegten Ausstiegsstrategie getilgt, zurückgezahlt oder anderweitig beendet, so zieht die zuständige Behörde daraus den Schluss, dass die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a festgelegte Voraussetzung in Bezug auf das Institut oder das Unternehmen, das diese Unterstützungsmaßnahmen erhalten hat, erfüllt ist, und teilt der betreffenden Abwicklungsbehörde diese Bewertung mit.
(3) Die EBA gibt bis zum [PO: Bitte Datum einfügen = 1 Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] Leitlinien nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Art der in Absatz 2 Unterabsatz 4 genannten Tests, Bewertungen oder Übungen heraus, die zu den in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii genannten Unterstützungsmaßnahmen führen können.“
20.Artikel 33 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c oder d genanntes Unternehmen ergreifen, wenn das Unternehmen die in Artikel 32 Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen erfüllt.
Für diese Zwecke gilt ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c oder d genanntes Unternehmen als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend, wenn eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a)das Unternehmen erfüllt eine oder mehrere der in Artikel 32 Absatz 4 Buchstaben b, c oder d genannten Voraussetzungen;
b)das Unternehmen verstößt wesentlich gegen die geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Richtlinie 2013/36/EU, oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird.“
21.Artikel 33a wird wie folgt geändert:
a)Absatz 8 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannte Institut oder Unternehmen und die in Artikel 83 Absatz 2 Buchstabe a bis h genannten Behörden unverzüglich unterrichten, wenn sie die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Befugnis ausüben, nachdem nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a festgestellt wurde, dass das Institut oder Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, und bevor der Abwicklungsbeschluss getroffen wird.“
b)In Absatz 9 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:
„Abweichend von Unterabsatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Einleger für den Fall, dass diese Befugnisse in Bezug auf erstattungsfähige Einlagen ausgeübt werden und diese Einlagen nicht als für die Zwecke der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates nicht verfügbar betrachtet werden, täglich Zugang zu einem angemessenen Betrag dieser Einlagen haben.“
22.Artikel 35 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden einen Sonderverwalter bestellen können, der das Leitungsorgan des in Abwicklung befindlichen Instituts oder des Brückeninstituts ablöst oder mit diesem zusammenarbeitet. Die Abwicklungsbehörden geben die Bestellung eines Sonderverwalters öffentlich bekannt. Die Abwicklungsbehörden stellen sicher, dass der Sonderverwalter über die für die Ausübung seiner Funktionen erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt.
Artikel 91 der Richtlinie 2013/36/EU gilt nicht für die Bestellung von Sonderverwaltern.“
b)Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Der Sonderverwalter verfügt über alle Befugnisse der Anteilseigner und des Leitungsorgans des in Abwicklung befindlichen Instituts oder des Brückeninstituts.“
c)Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Die Mitgliedstaaten verlangen, dass ein Sonderverwalter der Abwicklungsbehörde, die ihn bestellt hat, in regelmäßigen, von der Abwicklungsbehörde festzulegenden Abständen sowie zu Beginn und zum Ende seines Mandats über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des in Abwicklung befindlichen Instituts oder des Brückeninstituts sowie über die vom Sonderverwalter in Wahrnehmung seiner Pflichten unternommenen Schritte Bericht erstattet.“
23.Artikel 36 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Bevor festgestellt wird, ob die Abwicklungsvoraussetzungen oder die Voraussetzungen für die Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 59 erfüllt sind, stellen die Abwicklungsbehörden sicher, dass eine faire, vorsichtige und realistische Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des in Artikel 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens durch eine von staatlichen Stellen — einschließlich der Abwicklungsbehörde — und dem in Artikel 1 Buchstabe b, c oder d genannten Institut oder Unternehmen unabhängige Person vorgenommen wird.“
b)Folgender Absatz 7a wird eingefügt:
„(7a) Soweit dies als Grundlage für die in Absatz 4 Buchstaben c und d genannten Entscheidungen nötig ist, ergänzt der Bewerter die in Absatz 6 Buchstabe c genannten Informationen durch eine Schätzung des Werts der außerbilanziellen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, einschließlich Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen.“
24.In Artikel 37 wird folgender Absatz 11 angefügt:
„(11) Die EBA überwacht die Maßnahmen und die Vorbereitung der Abwicklungsbehörden, um eine wirksame Umsetzung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse im Abwicklungsfall sicherzustellen. Die EBA erstattet der Kommission bis zum ... [PO: Bitte Datum einfügen = 2 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] Bericht über den aktuellen Stand der bestehenden Praktiken und etwaiger Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten und wacht gegebenenfalls darüber, dass etwaige in diesem Bericht enthaltene Empfehlungen umgesetzt werden.
Der in Unterabsatz 1 genannte Bericht enthält mindestens Folgendes:
a)die vorhandenen Regelungen zur Umsetzung des Bail-in-Instruments und das Ausmaß des Engagements mit Finanzmarktinfrastrukturen und Drittlandsbehörden, sofern relevant;
b)die bestehenden Regelungen für die operative Umsetzung anderer Abwicklungsinstrumente;
c)das Ausmaß der Transparenz gegenüber einschlägigen Interessenträgern in Bezug auf die unter den Buchstaben a und b genannten Regelungen.“
25.Artikel 40 wird wie folgt geändert:
a)In Absatz 1 erhält der einleitende Satzteil folgende Fassung:
„Mit Blick auf die Anwendung des Instruments des Brückeninstituts und unter Berücksichtigung des Erfordernisses, kritische Funktionen im Brückeninstitut zu erhalten oder eines der Abwicklungsziele zu verfolgen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, Folgendes auf ein Brückeninstitut zu übertragen:“
b)In Absatz 2 erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung:
„Die Anwendung des Bail-in-Instruments für die in Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe b genannten Zwecke hindert die Abwicklungsbehörde nicht daran, das Brückeninstitut zu kontrollieren. Ermöglicht die Anwendung des Bail-in-Instruments, dass das Kapital des Brückeninstituts vollständig durch Umwandlung von bail-in-fähigen Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Arten von Kapitalinstrumenten bereitgestellt wird, kann von der Anforderung abgesehen werden, dass das Brückeninstitut ganz oder teilweise im Eigentum einer oder mehrerer öffentlicher Stellen stehen muss.“
26.In Artikel 42 Absatz 5 erhält Buchstabe b folgende Fassung:
„b) eine solche Übertragung erforderlich ist, um das ordnungsgemäße Funktionieren des in Abwicklung befindlichen Instituts, des Brückeninstituts oder der Zweckgesellschaft selbst sicherzustellen, oder“
27.Artikel 44 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Bail-in-Instrument auf alle Verbindlichkeiten einschließlich der zu einer buchmäßigen Rückstellung führenden Verbindlichkeiten eines in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens angewandt werden kann, die nicht gemäß den Absätzen 2 oder 3 des vorliegenden Artikels vom Anwendungsbereich dieses Instruments ausgeschlossen sind.“
b)Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus kann einen in Absatz 4 genannten Beitrag leisten, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)von den Inhabern von Anteilen und anderen Eigentumstiteln sowie den Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und anderer bail-in-fähiger Verbindlichkeiten ist durch Herabschreibung, Umwandlung oder auf andere Weise gemäß Artikel 48 Absatz 1 und Artikel 60 Absatz 1 und vom Einlagensicherungssystem, falls relevant, ist gemäß Artikel 109 ein Beitrag zur Verlustabsorption und zur Rekapitalisierung in Höhe von mindestens 8 % der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts — berechnet gemäß der in Artikel 36 vorgesehenen Bewertung — geleistet worden;
b)der Beitrag des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus übersteigt nicht 5 % der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts, berechnet gemäß der in Artikel 36 vorgesehenen Bewertung.“
c)Absatz 7 erhält folgende Fassung:
„(7) Der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus kann einen Beitrag aus den Mitteln leisten, die durch im Voraus erhobene Beiträge gemäß Artikel 100 Absatz 6 und Artikel 103 aufgebracht wurden und noch nicht in Anspruch genommen worden sind, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus hat einen Beitrag nach Absatz 4 geleistet und die in Absatz 5 Buchstabe b genannte Obergrenze von 5 % wurde erreicht;
b)alle Verbindlichkeiten, die einen niedrigeren Rang aufweisen als Einlagen und nicht nach Artikel 44 Absätze 2 und 3 vom Bail-in ausgeschlossen sind, wurden vollständig herabgeschrieben oder umgewandelt.
Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Abwicklungsbehörde alternativ oder zusätzlich zu dem in Unterabsatz 1 genannten Beitrag aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus, sofern die in Unterabsatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt sind, eine weitere Finanzierung durch alternative Finanzierungsquellen anstreben.“
28.In Artikel 44a wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Bis zum ... [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] erstattet die EBA der Kommission über die Anwendung dieses Artikels Bericht. In diesem Bericht werden die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Befolgung dieses Artikels miteinander verglichen, die Wirksamkeit dieser Maßnahmen mit Blick auf den Schutz von Kleinanlegern analysiert und die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf grenzüberschreitende Geschäfte bewertet.
Auf der Grundlage dieses Berichts kann die Kommission einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Richtlinie vorlegen.“
29.In Artikel 45 erhält Absatz 1 folgende Fassung:
„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c, und d genannten Institute und Unternehmen die Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, soweit nach diesem Artikel und den Artikeln 45a bis 45i vorgeschrieben und von den Abwicklungsbehörden bestimmt, jederzeit einhalten.“
30.Artikel 45b wird wie folgt geändert:
a)In den Absätzen 4, 5 und 7 wird das Wort „G-SRI“ durch das Wort „G-SRI-Einheiten“ ersetzt.
b)Absatz 8 wird wie folgt geändert:
i)In Unterabsatz 1 wird das Wort „G-SRI“ durch das Wort „G-SRI-Einheiten“ ersetzt;
ii)in Unterabsatz 2 Buchstabe c werden die Worte „ein G-SRI“ durch die Worte „eine G-SRI-Einheit“ ersetzt;
iii)in Unterabsatz 4 wird das Wort „G-SRI“ durch das Wort „G-SRI-Einheiten“ ersetzt.
c)Folgender Absatz 10 wird angefügt:
„(10) Die Abwicklungsbehörden können es Abwicklungseinheiten gestatten, die in den Absätzen 4, 5 und 7 genannten Anforderungen durch Verwendung der in den Absätzen 1 und 3 genannten Eigenmittel oder Verbindlichkeiten zu erfüllen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)im Falle von Unternehmen, bei denen es sich um G-SRI-Einheiten oder Abwicklungseinheiten handelt, die dem Artikel 45c Absatz 5 oder 6 unterliegen, hat die Abwicklungsbehörde die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannte Anforderung nicht gemäß Unterabsatz 1 jenes Absatzes herabgesetzt;
b)die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Verbindlichkeiten, die die in Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Bedingung nicht erfüllen, erfüllen die in Artikel 72b Absatz 4 Buchstaben b bis e der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen.“
31.Artikel 45c wird wie folgt geändert:
a)In Absatz 3 Unterabsatz 8 werden die Worte „kritischer wirtschaftlicher Funktionen“ durch die Worte „kritischer Funktionen“ ersetzt.
b)Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Die EBA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung der von den Abwicklungsbehörden zu nutzenden Methode für die Abschätzung der Anforderung nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU und der kombinierten Kapitalpufferanforderung für
a)Abwicklungseinheiten auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe, sofern die Abwicklungsgruppe diesen Anforderungen nach der Richtlinie 2013/36/EU nicht selbst unterliegt;
b)Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, sofern das betreffende Unternehmen diesen Anforderungen nach der Richtlinie 2013/36/EU nicht auf derselben Grundlage unterliegt wie den in Artikel 45f der vorliegenden Richtlinie genannten Anforderungen.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [OP: Bitte Datum einfügen = 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie] vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.“
c)In Absatz 7 Unterabsatz 8 werden die Worte „kritischer wirtschaftlicher Funktionen“ durch die Worte „kritischer Funktionen“ ersetzt.
32.Folgender Artikel 45ca wird eingefügt:
„Artikel 45ca
Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten bei Übertragungsstrategien mit dem Ziel des Marktaustritts
(1) Wird Artikel 45c auf eine Abwicklungseinheit angewandt, deren bevorzugte Abwicklungsstrategie in erster Linie die Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Brückeninstituts und den Marktaustritt vorsieht, setzt die Abwicklungsbehörde den in Artikel 45c Absatz 3 vorgesehenen Rekapitalisierungsbetrag auf verhältnismäßige Art und Weise anhand folgender Kriterien fest:
a)Größe, Geschäftsmodell, Finanzierungsmodell und Risikoprofil der Abwicklungseinheit sowie Tiefe des Markts, auf dem die Abwicklungseinheit tätig ist;
b)Anteile, andere Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die auf einen im Abwicklungsplan genannten übernehmenden Rechtsträger übertragen werden sollen, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:
i)die Kerngeschäftsbereiche und kritischen Funktionen der Abwicklungseinheit;
ii)die nach Artikel 44 Absatz 2 vom Bail-in ausgeschlossenen Verbindlichkeiten;
iii)die in den Artikeln 73 bis 80 genannten Schutzbestimmungen;
c)voraussichtlicher Wert und voraussichtliche Marktfähigkeit der unter Buchstabe b genannten Anteile, anderen Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten der Abwicklungseinheit, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:
i)alle von der Abwicklungsbehörde ermittelten wesentlichen Abwicklungshindernisse, die unmittelbar mit der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückeninstituts zusammenhängen;
ii)die Verluste, die sich aus den beim Restinstitut verbliebenen Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten ergeben;
d)ob die bevorzugte Abwicklungsstrategie die Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln der Abwicklungseinheit oder die Übertragung aller oder eines Teils der Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten der Abwicklungseinheit vorsieht;
e)ob die bevorzugte Abwicklungsstrategie die Anwendung des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten vorsieht.
(2) Sieht der Abwicklungsplan vor, dass das Unternehmen im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens oder anderer gleichwertiger nationaler Verfahren liquidiert werden soll, und sieht er die Inanspruchnahme des Einlagensicherungssystems nach Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie 2014/49/EU vor, so berücksichtigt die Abwicklungsbehörde bei der in Artikel 45c Absatz 2a Unterabsatz 2 genannten Bewertung auch den Absatz 1 des vorliegenden Artikels.
(3) Die Anwendung von Absatz 1 darf nicht zu einem höheren Betrag führen als der Betrag, der sich aus der Anwendung von Artikel 45c Absatz 3 ergibt.“
33.In Artikel 45d Absatz 1 erhält der einleitende Satzteil folgende Fassung:
„Die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung an eine Abwicklungseinheit, bei der es sich um ein G-SRI handelt, besteht aus“
34.In Artikel 45f Absatz 1 erhält Unterabsatz 3 folgende Fassung:
Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes kommen Unionsmutterunternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten, aber Tochterunternehmen von Drittlandsunternehmen sind, den in den Artikeln 45c und 45d festgelegten Anforderungen auf konsolidierter Basis nach.“
35.Artikel 45l wird wie folgt geändert:
a)Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) auf welche Weise die Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach Artikel 45e oder 45f auf nationaler Ebene umgesetzt worden ist, einschließlich des Artikels 45ca, und insbesondere ob es Unterschiede im Hinblick auf die Höhe der für vergleichbare Unternehmen in den Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen gegeben hat;“
b)In Absatz 3 Unterabsatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die in Absatz 2 genannte Verpflichtung erlischt nach Vorlage des zweiten Berichts.“
36.In Artikel 45m erhält Absatz 4 folgende Fassung:
„(4) Die Anforderungen nach Artikel 45b Absätze 4 und 7 sowie Artikel 45c Absätze 5 und 6, je nach Anwendbarkeit, gelten nicht für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Abwicklungseinheit oder die Gruppe, der die Abwicklungseinheit angehört, als ein G-SRI oder als ein Nicht-EU-G-SRI eingestuft wurde oder seit dem sich die Abwicklungseinheit in der in Artikel 45c Absatz 5 oder 6 beschriebenen Situation befindet.“
37.In Artikel 46 Absatz 2 erhält Unterabsatz 1 folgende Fassung:
„Bei der in Absatz 1 genannten Bewertung wird der Betrag festgelegt, um den die bail-in-fähigen Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder umgewandelt werden müssen,
a)um bei dem in Abwicklung befindlichen Institut die Quote für das harte Kernkapital wiederherzustellen oder gegebenenfalls die Quote für das Brückeninstitut festzulegen, wobei etwaige Kapitalzuführungen durch den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus nach Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe d dieser Richtlinie zu berücksichtigen sind;
b)um ausreichendes Vertrauen des Markts in das in Abwicklung befindliche Institut oder das Brückeninstitut sicherzustellen, wobei etwaige Eventualverbindlichkeiten zu berücksichtigen sind, und um es in die Lage zu versetzen, für mindestens ein Jahr die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin zu erfüllen und die Tätigkeiten, für die es im Rahmen der Richtlinie 2006/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist, fortzuführen.“
38.In Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b erhält Ziffer i folgende Fassung:
„i)
der relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Artikel 59, die vom Institut aufgrund der Befugnis nach Artikel 59 Absatz 2 ausgegeben wurden, oder“
39.Artikel 52 wird wie folgt geändert:
a)In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Abwicklungsbehörde die einmonatige Frist für die Vorlage des Reorganisationsplans um einen weiteren Monat verlängern.“
b)In Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Die Abwicklungsbehörde kann verlangen, dass das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genannte Institut oder Unternehmen zusätzliche Elemente in den Reorganisationsplan aufnimmt.“
40.In Artikel 53 erhält Absatz 3 folgende Fassung:
„(3) Setzt eine Abwicklungsbehörde den Nennwert oder ausstehenden Restbetrag einer Verbindlichkeit, einschließlich einer zu einer buchmäßigen Rückstellung führenden Verbindlichkeit, unter Wahrnehmung der in Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe e genannten Befugnis auf null herab, gelten die betreffende Verbindlichkeit und etwaige daraus resultierende Verpflichtungen oder Ansprüche, die zum Zeitpunkt der Ausübung der Befugnis noch nicht angefallen sind, als erfüllt und können in einem späteren, das in Abwicklung befindliche Institut oder ein etwaiges Nachfolgeunternehmen betreffenden Liquidationsverfahren nicht geltend gemacht werden.“
41.Artikel 55 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
b) die Verbindlichkeit stellt keine Einlage nach Artikel 108 Absatz 1 Buchstabe a oder b dar;“
b)In Absatz 2 erhalten die Unterabsätze 5 und 6 folgende Fassung:
„Stellt die Abwicklungsbehörde im Zusammenhang mit der gemäß den Artikeln 15 und 16 durchgeführten Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens oder zu irgendeinem anderen Zeitpunkt fest, dass innerhalb einer Kategorie von Verbindlichkeiten, die auch berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten einschließt, der Betrag der Verbindlichkeiten, die die Vertragsklausel nach Absatz 1 dieses Artikels nicht enthalten, zusammen mit den Verbindlichkeiten, die von der Anwendung des Bail-in-Instruments nach Artikel 44 Absatz 2 ausgeschlossen sind oder nach Artikel 44 Absatz 3 voraussichtlich ausgeschlossen werden, mehr als 10 % dieser Kategorie von Verbindlichkeiten ausmacht, so bewertet die Abwicklungsbehörde umgehend die Auswirkungen dieses speziellen Umstands auf die Abwicklungsfähigkeit dieses Instituts oder Unternehmens, einschließlich der Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit, die sich aufgrund des Risikos ergeben, bei Ausübung der Befugnis, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten herabzuschreiben und umzuwandeln, gegen die Gläubigerschutzbestimmungen nach Artikel 73 zu verstoßen.
Kommt die Abwicklungsbehörde aufgrund der Bewertung nach Unterabsatz 5 zu dem Schluss, dass durch die Verbindlichkeiten, die die Vertragsklausel nach Absatz 1 dieses Artikels nicht enthalten, ein wesentliches Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit entsteht, so übt sie gegebenenfalls die Befugnisse nach Artikel 17 aus, um dieses Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit zu beseitigen.“
42.Artikel 59 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 3 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
„e) von dem in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genannten Institut oder Unternehmen wird eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln benötigt, es sei denn, diese Unterstützung wird in einer der in Artikel 32c genannten Formen gewährt.“
b)Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) Bei Berücksichtigung zeitlicher Zwänge, der Notwendigkeit, die Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse oder die Abwicklungsstrategie für die Abwicklungsgruppe wirksam anzuwenden, und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht darauf, dass der Ausfall des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens oder der Gruppe innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch andere Maßnahmen, einschließlich alternativer Maßnahmen des privaten Sektors, Maßnahmen der Aufsichtsbehörden oder Frühinterventionsmaßnahmen, abgewendet werden kann als durch die Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Absatz 1a.“
43.Artikel 63 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:
i)Buchstabe m erhält folgende Fassung:
„m) die Befugnis, die zuständige Behörde aufzufordern, den Erwerber einer qualifizierten Beteiligung in Abweichung von den in Artikel 22 der Richtlinie 2013/36/EU und Artikel 12 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Fristen zügig zu bewerten;“
ii)Folgender Buchstabe n wird angefügt:
„n) die Befugnis, im Namen des in Abwicklung befindlichen Instituts Ersuchen gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu stellen.“
b)Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) vorbehaltlich des Artikels 3 Absatz 6 und des Artikels 85 Absatz 1 die Auflage, die Genehmigung oder Zustimmung bestimmter öffentlicher oder privater Personen, unter anderem der Anteilseigner oder Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts und der zuständigen Behörden für die Zwecke der Artikel 22 bis 27 der Richtlinie 2013/36/EU einzuholen;“
44.Artikel 71a Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Absatz 1 gilt für jeden Finanzkontrakt, der alle folgenden Bedingungen erfüllt:
a)Nach Inkrafttreten der Vorschriften, die auf nationaler Ebene zur Umsetzung dieses Artikels angenommen wurden, schafft der Kontrakt eine neue Verpflichtung oder ändert eine bestehende Verpflichtung wesentlich;
b)der Kontrakt sieht die Ausübung eines oder mehrerer Kündigungsrechte oder Rechte zur Durchsetzung von Sicherungsrechten vor, für die Artikel 68, 33a, 69, 70 oder 71 gelten würde, falls der Finanzkontrakt dem Recht eines Mitgliedstaats unterläge.“
45.In Artikel 74 Absatz 3 wird folgender Buchstabe d angefügt:
„d) bei der Bestimmung der Verluste, die das Einlagensicherungssystem erlitten hätte, wenn das Institut im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert worden wäre, unter Anwendung der Kriterien und Methoden, die in Artikel 11e der Richtlinie 2014/49/EU und etwaigen gemäß dem genannten Artikel erlassenen delegierten Rechtsakten genannt werden.“
46.In Artikel 88 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
„(6a) Um die in Artikel 10 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 1 genannten Aufgaben zu erleichtern und einschlägige Informationen auszutauschen, richtet die Abwicklungsbehörde eines Instituts mit bedeutenden Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten ein Abwicklungskollegium ein und führt darin den Vorsitz.
Die Abwicklungsbehörde des in Unterabsatz 1 genannten Instituts entscheidet, welche Behörden an einer Sitzung oder an einer Tätigkeit des Abwicklungskollegiums teilnehmen, und berücksichtigt dabei die Relevanz der zu planenden oder zu koordinierenden Tätigkeit für diese Behörden, insbesondere die potenziellen Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den betroffenen Mitgliedstaaten und die in Unterabsatz 1 genannten Aufgaben.
Die Abwicklungsbehörde des in Unterabsatz 1 genannten Instituts informiert alle Mitglieder des Abwicklungskollegiums vorab laufend und umfassend über die Organisation solcher Sitzungen, die wesentlichen Tagesordnungspunkte und die zu prüfenden Maßnahmen. Des Weiteren informiert die Abwicklungsbehörde des in Absatz 1 genannten Instituts alle Mitglieder des Kollegiums rechtzeitig und umfassend über das in diesen Sitzungen beschlossene Vorgehen oder die durchgeführten Maßnahmen.“
47.Artikel 91 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Entscheidet eine Abwicklungsbehörde, dass ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genanntes Institut oder Unternehmen, das Tochterunternehmen einer Gruppe ist, die in Artikel 32 oder 33 genannten Voraussetzungen erfüllt, übermittelt sie unverzüglich an die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, sofern es sich nicht um dieselbe Behörde handelt, sowie an die konsolidierende Aufsichtsbehörde und an die Mitglieder des für die betreffende Gruppe zuständigen Abwicklungskollegiums die folgenden Informationen:
a)die Entscheidung, dass das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genannte Institut oder Unternehmen die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und b oder, je nach Anwendbarkeit, in Artikel 33 Absatz 1 oder 2 genannten Voraussetzungen oder die in Artikel 33 Absatz 4 genannten Voraussetzungen erfüllt;
b)das Ergebnis der Bewertung, ob die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c genannte Voraussetzung erfüllt ist;
c)die Abwicklungsmaßnahmen oder Insolvenzmaßnahmen, die die Abwicklungsbehörde im Fall des betreffenden Instituts oder Unternehmens für zweckmäßig erachtet.
Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen können in die Mitteilungen aufgenommen werden, die nach Artikel 81 Absatz 3 an die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Adressaten übermittelt werden.“
b)Absatz 7 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Die EBA kann die Abwicklungsbehörden auf Antrag einer Abwicklungsbehörde nach Maßgabe von Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei unterstützen, eine gemeinsame Entscheidung herbeizuführen.“
48.Artikel 92 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Die EBA kann die Abwicklungsbehörden auf Antrag einer Abwicklungsbehörde nach Maßgabe von Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei unterstützen, eine gemeinsame Entscheidung herbeizuführen.“
49.In Artikel 97 erhält Absatz 4 folgende Fassung:
„(4) Die Abwicklungsbehörden schließen gegebenenfalls rechtlich nicht bindende Kooperationsvereinbarungen mit den jeweiligen in Absatz 2 genannten Drittlandsbehörden. Diese Vereinbarungen stehen mit der EBA-Rahmenvereinbarung in Einklang.
Die zuständigen Behörden schließen gegebenenfalls rechtlich nicht bindende Kooperationsvereinbarungen mit den jeweiligen in Absatz 2 genannten Drittlandsbehörden. Diese Vereinbarungen stehen mit der EBA-Rahmenvereinbarung in Einklang und stellen sicher, dass für die an Drittlandsbehörden weitergegebenen Informationen eine berufliche Geheimhaltungspflicht gilt, die jener nach Artikel 53 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU mindestens gleichwertig ist.“
50.Artikel 98 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)Der einleitende Satzteil erhält folgende Fassung:
„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abwicklungsbehörden und zuständige Ministerien vertrauliche Informationen, einschließlich Sanierungspläne, nur dann mit den jeweiligen Drittlandsbehörden austauschen, wenn alle folgende Voraussetzungen erfüllt sind:“
b)Die folgenden Unterabsätze 2 und 3 werden angefügt:
„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zuständige Behörden vertrauliche Informationen nur dann mit den jeweiligen Drittlandsbehörden austauschen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a)bei Informationen zur Sanierung und Abwicklung die in Unterabsatz 1 genannten Voraussetzungen;
b)bei anderen Informationen, über die die zuständigen Behörden verfügen, die in Artikel 55 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Voraussetzungen.
Für die Zwecke von Unterabsatz 2 beinhalten Informationen zur Sanierung und Abwicklung alle Informationen, die unmittelbar mit den Aufgaben der zuständigen Behörden im Rahmen dieser Richtlinie zusammenhängen, insbesondere Sanierungsplanungen und Sanierungspläne, Frühinterventionsmaßnahmen und den Austausch mit den Abwicklungsbehörden über die Abwicklungsplanung, Abwicklungspläne und Abwicklungsmaßnahmen.“
51.In Artikel 101 erhält Absatz 2 folgende Fassung:
„(2) Stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass die Anwendung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zum Zweck des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels voraussichtlich dazu führt, dass Teile der Verluste eines in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens auf den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus abgewälzt werden, gelten die Grundsätze für die Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß Artikel 44.“
52.In Artikel 102 Absatz 3 erhält Unterabsatz 1 folgende Fassung:
Liegt nach der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Aufbauphase der Betrag der verfügbaren Mittel unter der in jenem Absatz genannten Zielausstattung, werden im Einklang mit Artikel 103 erneut reguläre Beiträge erhoben, bis die Zielausstattung erreicht ist. Die Abwicklungsbehörden können die Erhebung der regelmäßigen Beiträge nach Artikel 103 ein Jahr oder mehrere Jahre lang aufschieben, wenn der zu erhebende Betrag eine Höhe erreicht, die in angemessenem Verhältnis zu den Kosten des Erhebungsverfahrens steht, vorausgesetzt, dieser Aufschub hat keine wesentlichen Auswirkungen darauf, dass die Abwicklungsbehörde den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nach Artikel 101 nutzen kann. Nachdem die Zielausstattung erstmals erreicht wurde und daraufhin die verfügbaren Finanzmittel auf weniger als zwei Drittel der Zielausstattung reduziert wurden, werden diese Beiträge in einer Höhe festgelegt, die es ermöglicht, die Zielausstattung binnen sechs Jahren zu erreichen.“
53.Artikel 103 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die verfügbaren Finanzmittel, die mit Blick auf die Erreichung der Zielausstattung gemäß Artikel 102 zu berücksichtigen sind, können unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen umfassen, die in vollem Umfang durch Sicherheiten mit niedrigem Risiko abgesichert sind, welche nicht durch Rechte Dritter belastet, frei verfügbar und ausschließlich der Verwendung durch die Abwicklungsbehörden für die in Artikel 101 Absatz 1 genannten Zwecke vorbehalten sind. Der Anteil unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen darf 50 % des Gesamtbetrags der gemäß diesem Artikel erhobenen Beiträge nicht übersteigen. Im Rahmen dieser Obergrenze legt die Abwicklungsbehörde jährlich den Anteil unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen am Gesamtbetrag der gemäß diesem Artikel zu erhebenden Beiträge fest.“
b)Folgender Absatz 3a wird eingefügt:
„(3a) Die Abwicklungsbehörde fordert die nach Absatz 3 eingegangenen unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen ein, wenn der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nach Artikel 101 in Anspruch genommen werden muss.
Fällt ein Unternehmen nicht mehr in den Anwendungsbereich von Artikel 1 und unterliegt es nicht mehr der Beitragspflicht nach Absatz 1, fordert die Abwicklungsbehörde die nach Absatz 3 eingegangenen und noch fälligen unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen ein. Wird der mit der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtung verbundene Beitrag bei der ersten Aufforderung ordnungsgemäß gezahlt, löscht die Abwicklungsbehörde die Verpflichtung und gibt die Sicherheit zurück. Wird der Beitrag bei der ersten Aufforderung nicht ordnungsgemäß gezahlt, pfändet die Abwicklungsbehörde die Sicherheit und löscht die Verpflichtung.“
54.In Artikel 104 Absatz 1 erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung:
„Die außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge überschreiten nicht das Dreifache von 12,5 % der in Artikel 102 festgelegten Zielausstattung.“
55.Artikel 108 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem nationalen Recht über reguläre Insolvenzverfahren die folgenden Forderungen denselben Rang haben, welcher höher ist als der Rang von Forderungen von gewöhnlichen nicht abgesicherten Gläubigern:
a)Einlagen;
b)Einlagen von in der Union niedergelassenen Instituten, die auf Zweigstellen außerhalb der Union zurückgehen;
c)Einlagensicherungssysteme, die im Fall der Insolvenz in die Rechte und Pflichten der gedeckten Einleger eintreten.“
b)Die folgenden Absätze 8 und 9 werden angefügt:
„(8) Werden nur die in Artikel 37 Absatz 3 Buchstaben a oder b genannten Abwicklungsinstrumente zur Übertragung lediglich eines Teils der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts angewandt, hat der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gegenüber dem verbleibenden Teil des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens eine Forderung über jegliche Ausgaben und Verluste, die dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus durch Beiträge zur Abwicklung nach Artikel 101 Absatz 1 im Zusammenhang mit Verlusten, die andernfalls Gläubiger getragen hätten, entstanden sind.
(9) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 8 dieses Artikels und in Artikel 37 Absatz 7 genannten Forderungen des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus in ihrem nationalen Recht über reguläre Insolvenzverfahren einen bevorzugten Rang erhalten, der höher ist als der Rang der Forderungen in Form von Einlagen und der Forderungen von Einlagensicherungssystemen nach Absatz 1 dieses Artikels.“
56.Artikel 109 wird wie folgt geändert:
a)Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass falls die Abwicklungsbehörden in Bezug auf ein Kreditinstitut eine Abwicklungsmaßnahme ergreifen und vorausgesetzt, dass durch diese Maßnahme sichergestellt ist, dass Einleger weiterhin auf ihre Einlagen zugreifen können, das Einlagensicherungssystem, dem das Kreditinstitut angehört, zum Schutz der Einleger vor Verlusten die folgenden Beträge beiträgt:
a)bei Anwendung des Bail-in-Instruments, einzeln oder zusammen mit dem Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten, den Betrag, um den die gedeckten Einlagen herabgeschrieben oder umgewandelt worden wären, um die Verluste auszugleichen und das in Abwicklung befindliche Institut nach Artikel 46 Absatz 1 zu rekapitalisieren, wenn gedeckte Einlagen in den Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments einbezogen worden wären;
b)bei Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Brückeninstituts, einzeln oder zusammen mit anderen Abwicklungsinstrumenten:
i)den Betrag, der erforderlich ist, um die Differenz zwischen dem Wert der gedeckten Einlagen und der Verbindlichkeiten, die denselben oder einem höheren Rang haben als Einlagen, und dem Wert der Vermögenswerte des in Abwicklung befindlichen Instituts zu decken, die auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden sollen; und
ii)gegebenenfalls einen Betrag, der erforderlich ist, um die Kapitalneutralität des übernehmenden Rechtsträgers nach der Übertragung sicherzustellen.
In den in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Fällen trägt das Einlagensicherungssystem, falls die Übertragung auf den übernehmenden Rechtsträger andere Einlagen als gedeckte Einlagen oder sonstige bail-in-fähige Verbindlichkeiten beinhaltet und die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung gelangt, dass diese Einlagen oder Verbindlichkeiten die in Artikel 44 Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, Folgendes bei:
a)den Betrag, der erforderlich ist, um die Differenz zwischen dem Wert der Einlagen, einschließlich der nicht gedeckten Einlagen, und der Verbindlichkeiten mit demselben oder einem höheren Rang als Einlagen und dem Wert der Vermögenswerte des in Abwicklung befindlichen Instituts, die auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden sollen, zu decken; und
b)gegebenenfalls einen Betrag, der erforderlich ist, um die Kapitalneutralität der Übertragung an den übernehmenden Rechtsträger sicherzustellen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen, sobald das Einlagensicherungssystem in den in Unterabsatz 2 genannten Fällen einen Beitrag geleistet hat, vom Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie Ausschüttungen im Zusammenhang mit hartem Kernkapital oder Zahlungen auf Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals oder von anderen Tätigkeiten, die zu einem Mittelabfluss führen können, absieht.
In jedem Fall dürfen die Kosten des Beitrags des Einlagensicherungssystems nicht höher sein als die vom Einlagensicherungssystem nach Artikel 11e der Richtlinie 2014/49/EU berechneten Kosten der Einlegerentschädigung.
Wird bei der Bewertung nach Artikel 74 festgestellt, dass die Kosten des Beitrags des Einlagensicherungssystems zu der Abwicklung höher waren als die Verluste, die es im Falle einer Liquidierung des Instituts nach dem regulären Insolvenzverfahren erlitten hätte, hat das Einlagensicherungssystem Anspruch auf Auszahlung des Differenzbetrags durch den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß Artikel 75.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörde die Höhe des Beitrags des Einlagensicherungssystems nach Absatz 1 nach Konsultation des Einlagensicherungssystems zu den geschätzten Kosten der Einlegerentschädigung nach Artikel 11e der Richtlinie 2014/49/EU und entsprechend den in Artikel 36 der vorliegenden Richtlinie genannten Bedingungen festlegt.
Die Abwicklungsbehörde teilt ihre in Unterabsatz 1 genannte Entscheidung dem Einlagensicherungssystem mit, dem das Institut angeschlossen ist. Das Einlagensicherungssystem setzt diese Entscheidung unverzüglich um.“
b)Die folgenden Absätze 2a und 2b werden eingefügt:
„(2a) Werden die Mittel des Einlagensicherungssystems nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a verwendet, um zur Rekapitalisierung des in Abwicklung befindlichen Instituts beizutragen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Einlagensicherungssystem seine Beteiligungen in Form von Anteilen oder anderen Kapitalinstrumenten des in Abwicklung befindlichen Instituts an den privaten Sektor veräußert, sobald die wirtschaftlichen und finanziellen Umstände dies erlauben.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Einlagensicherungssystem die in Unterabsatz 1 genannten Anteile und anderen Kapitalinstrumente offen und transparent vermarktet und dass sie beim Verkauf nicht falsch dargestellt werden oder dass zwischen den potenziellen Käufern nicht diskriminiert wird. Eine jede Veräußerung dieser Art erfolgt zu kommerziellen Bedingungen.
(2b) Der Beitrag des Einlagensicherungssystems nach Absatz 1 Unterabsatz 2 wird auf die in Artikel 44 Absatz 5 Buchstabe a und Artikel 44 Absatz 8 Buchstabe a festgelegten Schwellenwerte angerechnet.
Lässt die Inanspruchnahme des Einlagensicherungssystems nach Absatz 1 Unterabsatz 2 samt dem von den Inhabern von Anteilen und anderen Eigentumstiteln sowie den Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und anderer bail-in-fähiger Verbindlichkeiten geleistete Beitrag zur Verlustabsorption und zur Rekapitalisierung die Nutzung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zu, wird der Beitrag des Einlagensicherungssystems auf den Betrag begrenzt, der erforderlich ist, um die in Artikel 44 Absatz 5 Buchstabe a und Artikel 44 Absatz 8 Buchstabe a festgelegten Schwellenwerte zu erreichen. Nach dem Beitrag des Einlagensicherungssystems wird der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus entsprechend den Grundsätzen genutzt, die in den Artikeln 44 und 101 für die Nutzung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus festgelegt sind.
Die Unterabsätze 1 und 2 gelten jedoch nicht für Institute, die im Gruppenabwicklungsplan oder im Abwicklungsplan als Abwicklungseinheiten eingestuft wurden.“
c)Absatz 3 wird gestrichen.
d)In Absatz 5 werden die Unterabsätze 2 und 3 gestrichen.
57.In Artikel 111 Absatz 1 wird folgender Buchstabe e angefügt:
„e) Nichteinhaltung der in Artikel 45e oder 45f genannten Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten.“
58.Artikel 128 wird wie folgt geändert:
a)Der Titel erhält folgende Fassung:
„Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen Institutionen und Behörden“
b)Folgender Absatz wird angefügt:
„Die Abwicklungsbehörden, die zuständigen Behörden, die EBA, der Einheitliche Abwicklungsausschuss, die EZB und die anderen Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken stellen der Kommission auf Verlangen und innerhalb der angegebenen Frist alle Informationen zur Verfügung, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Politikgestaltung, einschließlich der Durchführung von Folgenabschätzungen, der Ausarbeitung von Gesetzgebungsvorschlägen und der Beteiligung am Gesetzgebungsverfahren, benötigt. Die Kommission und ihre Bediensteten unterliegen in Bezug auf die erhaltenen Informationen der in Artikel 88 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates* festgelegten Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses.“
______________________________
* Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).
59.Folgender Artikel 128a wird eingefügt:
„Artikel 128a
Krisenmanagement-Simulationen
(1) Die EBA koordiniert regelmäßige unionsweite Übungen, um die Anwendung dieser Richtlinie, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und der Richtlinie 2014/49/EU in grenzübergreifenden Fällen mit Blick auf alle folgenden Aspekte zu testen:
a)Zusammenarbeit der zuständigen Behörden bei der Sanierungsplanung;
b)Zusammenarbeit zwischen Abwicklungsbehörden und zuständigen Behörden vor dem Ausfall und während der Abwicklung von Finanzinstituten, insbesondere auch bei der Umsetzung der nach Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgelegten Abwicklungskonzepte.
(2) Die EBA erstellt einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen und Schlussfolgerungen der Übungen. Der Bericht wird veröffentlicht.“
Artikel 2
Umsetzung
(1)Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am [OP: Bitte Datum einfügen = 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie] die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem [OP: Bitte Datum einfügen = 1 Tag nach Ablauf der Umsetzungsfrist dieser Änderungsrichtlinie] an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
Der Präsident /// Die Präsidentin