Straßburg, den 18.4.2023

COM(2023) 226 final

2023/0111(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SEC(2023) 230 final} - {SWD(2023) 225 final} - {SWD(2023) 226 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die vorgeschlagenen Änderungen der Richtlinie 2014/59/EU 1 (Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (Bank Recovery and Resolution Directive, BRRD)) sind Teil des Legislativpakets des Rahmens für das Krisenmanagement im Bankensektor und für die Einlagensicherung („CMDI-Rahmen“), das auch Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 2 (Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism Regulation, SRMR)) und der Richtlinie 2014/49/EU 3 (Richtlinie über Einlagensicherungssysteme, (Deposit Guarantee Scheme Directive, DGSD)) umfasst.

Der EU-Rahmen für das Krisenmanagement hat sich bewährt, allerdings haben die jüngsten Episoden von Bankzusammenbrüchen gezeigt, dass Verbesserungsbedarf besteht. Mit der Reform des Rahmens für das Krisenmanagement im Bankensektor und für die Einlagensicherung soll auf den Zielen des Rahmens für das Krisenmanagement aufgebaut und ein kohärenterer Abwicklungsansatz sichergestellt werden, damit jede in einer Krise befindliche Bank auf geordnete Weise aus dem Markt austreten kann, während die Finanzstabilität und das Geld der Steuerzahler geschützt werden und das Vertrauen der Einleger erhalten bleibt. Insbesondere der bestehende Abwicklungsrahmen für kleinere und mittlere Banken muss im Hinblick auf seine Gestaltung, Umsetzung und vor allem die Anreize für seine Anwendung gestärkt werden, damit die Glaubwürdigkeit der Anwendung auf diese Banken steigt.

Kontext des Vorschlags

Nach der weltweiten Finanz- und Staatsschuldenkrise ist die EU den Rufen nach Reformen auf internationaler Ebene nachgekommen und hat entscheidende Maßnahmen ergriffen, um einen sichereren Finanzsektor für den EU-Binnenmarkt zu schaffen. Dies beinhaltete die Bereitstellung von Instrumenten und die Verleihung von Befugnissen, um den Ausfall einer Bank in geordneter Weise zu handhaben und gleichzeitig die Finanzstabilität, den Schutz der öffentlichen Finanzen und den Einlegerschutz zu wahren. Die Bankenunion wurde 2014 geschaffen und besteht derzeit aus zwei Säulen: einem einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) und einem einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM). Gleichwohl ist die Bankenunion noch unvollständig und weist noch keine dritte Säule auf, d. h. ein Europäisches Einlagenversicherungssystem (EDIS) 4 . Der am 24. November 2015 angenommene Vorschlag der Kommission zur Einrichtung des EDIS 5 ist noch anhängig.

Die Bankenunion wird durch ein einheitliches Regelwerk gestützt, das sich in Bezug auf den CMDI-Rahmen aus drei im Jahr 2014 angenommenen EU-Rechtsakten zusammensetzt: der BRRD, der SRMR und der DGSD. In der BRRD sind die Befugnisse, Vorschriften und Verfahren für die Sanierung und Abwicklung von Banken festgelegt, einschließlich grenzübergreifender Kooperationsvereinbarungen zur Bewältigung grenzübergreifender Bankzusammenbrüche. Mit der SRMR werden der Einheitliche Abwicklungsausschuss (SRB) und der Einheitliche Abwicklungsfonds (SRF) eingerichtet und die Befugnisse, Vorschriften und Verfahren für die Abwicklung der in der Bankenunion niedergelassenen Unternehmen im Rahmen des einheitlichen Abwicklungsmechanismus festgelegt. Die DGSD gewährleistet den Schutz der Einleger und legt die Regeln für die Inanspruchnahme der Mittel von Einlagensicherungssystemen fest. Die BRRD und die DGSD gelten in allen Mitgliedstaaten, während die SRMR in den an der Bankenunion teilnehmenden Mitgliedstaaten Anwendung findet.

Mit dem Bankenpaket 2019, auch als „Risikominderungspaket“ bezeichnet, wurden die BRRD, die SRMR, die Eigenkapitalverordnung (CRR) 6 und die Eigenkapitalrichtlinie (CRD) überarbeitet 7 . Diese Überarbeitungen umfassten Maßnahmen, mit denen die EU den in internationalen Foren 8 eingegangenen Verpflichtungen nachkam, weitere Schritte zur Vollendung der Bankenunion zu unternehmen, indem sie glaubwürdige Risikominderungsmaßnahmen zur Verringerung der Gefahren für die Finanzstabilität treffen würde.

Im November 2020 einigte sich die Euro-Gruppe auf die Einrichtung und frühzeitige Einführung einer gemeinsamen Letztsicherung für den SRF durch den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM). 9  

Die Reform des Rahmens für das Krisenmanagement im Bankensektor und für die Einlagensicherung und ihre allgemeinen Auswirkungen auf die Bankenunion

Zusammen mit der Reform des CMDI-Rahmens würde eine vollständige Bankenunion, einschließlich ihrer dritten Säule, des EDIS, den Haushalten und Unternehmen in der EU ein höheres Maß an finanziellem Schutz und Vertrauen bieten, das Vertrauen erhöhen und die Finanzstabilität als notwendige Voraussetzung für Wachstum, Wohlstand und Resilienz in der Wirtschafts- und Währungsunion und in der EU im Allgemeinen stärken. Die Kapitalmarktunion ergänzt die Bankenunion, da beide Initiativen von entscheidender Bedeutung sind, um den zweifachen (d. h. den grünen und den digitalen) Wandel zu finanzieren, die internationale Rolle des Euro zu stärken und die offene strategische Autonomie der EU und ihre Wettbewerbsfähigkeit in einer Welt im Wandel zu stärken, insbesondere angesichts des derzeitigen schwierigen wirtschaftlichen und geopolitischen Umfelds. 10 11

Im Juni 2022 gelangte die Euro-Gruppe zu keiner Einigung über einen umfassenderen Arbeitsplan zur Vollendung der Bankenunion durch die Einbeziehung des EDIS. Stattdessen forderte die Euro-Gruppe die Kommission auf, gezieltere Legislativvorschläge zur Reform des EU-Rahmens für das Krisenmanagement im Bankensektor und für die nationale Einlagenversicherung vorzulegen. 12  

Zugleich wies das Europäische Parlament in seinem Jahresbericht 2021 über die Bankenunion 13 darauf hin, wie wichtig es ist, diese mit der Einrichtung des EDIS zu ergänzen, und unterstützte die Kommission bei der Vorlage eines Legislativvorschlags zur Überprüfung des CMDI-Rahmens. Obwohl das EDIS von der Euro-Gruppe nicht ausdrücklich gebilligt wurde, würde es die Reform des CMDI-Rahmens robuster machen und Synergien und Effizienzgewinne für die Branche schaffen. Ein solches Legislativpaket wäre Teil der Agenda für die Vollendung der Bankenunion, wie in den Politischen Leitlinien von Präsidentin von der Leyen betont, in denen auch auf die Bedeutung des EDIS hingewiesen wurde, und wie regelmäßig von den Staats- und Regierungschefs unterstützt. 14

Die Ziele des Rahmens für Krisenmanagement und Einlagensicherung

Der CMDI-Rahmen wurde konzipiert, um die Risiken zu mindern und den Ausfall von Instituten jeder Größe zu handhaben und gleichzeitig vier übergeordnete Ziele zu erreichen:

i)die Finanzstabilität unter Vermeidung einer Ansteckung schützen und dadurch die Marktdisziplin und die Kontinuität kritischer Funktionen für die Gesellschaft gewährleisten,

ii)das Funktionieren des Binnenmarkts gewährleisten und EU-weit gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherstellen,

iii)den Rückgriff auf Steuergelder minimieren und den Teufelskreis zwischen Banken und Staaten durchbrechen und

iv)die Einleger schützen und das Verbrauchervertrauen gewährleisten.

Im CMDI-Rahmen sind eine Reihe von Instrumenten vorgesehen, die in den verschiedenen Phasen des Lebenszyklus notleidender Banken angewandt werden können: Sanierungsmaßnahmen, unterstützt durch von Banken ausgearbeitete Sanierungspläne, Frühinterventionsmaßnahmen, Maßnahmen zur Verhinderung des Ausfalls einer Bank, von den Abwicklungsbehörden erstellte Abwicklungspläne und ein Abwicklungsinstrumentarium, wenn die Bank als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend eingestuft und davon ausgegangen wird, dass die Abwicklung der Bank (und nicht ihre Liquidation) im öffentlichen Interesse liegt. Darüber hinaus gelten nationale Insolvenzverfahren, die nicht unter den CMDI-Rahmen fallen 15 , weiterhin für ausfallende Banken, bei denen nach diesen nationalen Verfahren vorgegangen werden kann, wenn sie geeigneter sind (als eine Abwicklung) und weder dem öffentlichen Interesse schaden noch die Finanzstabilität gefährden.

Ziel des CMDI-Rahmens ist es, eine Kombination von Finanzierungsquellen bereitzustellen, um Ausfälle auf wirtschaftlich effiziente Weise zu handhaben, die Finanzstabilität und die Einleger zu schützen, die Marktdisziplin aufrechtzuerhalten und gleichzeitig den Rückgriff auf öffentliche Mittel und letztlich die Kosten für die Steuerzahler zu verringern. Die Kosten für die Abwicklung der Bank werden zunächst aus eigenen Mitteln der Bank gedeckt, d. h., sie werden den Anteilseignern und Gläubigern der Bank selbst zugewiesen (die die interne Verlustabsorptionsfähigkeit der Bank verkörpern), wodurch auch moralische Risiken verringert und die Marktdisziplin verbessert werden. Erforderlichenfalls können sie durch Mittel aus Einlagensicherungssystemen und Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (nationale Abwicklungsfonds oder der SRF in der Bankenunion) ergänzt werden. Diese Mittel werden durch Beiträge aller Banken unabhängig von ihrer Größe und ihrem Geschäftsmodell aufgebracht. In der Bankenunion wurden diese Vorschriften weiter integriert, indem der SRB mit der Verwaltung und Überwachung des SRF betraut wurde, der durch Beiträge der Branche in den teilnehmenden Mitgliedstaaten der Bankenunion finanziert wird. Je nach dem Instrument, das auf eine notleidende Bank angewandt wird (z. B. Präventions-, Vorsorge-, Abwicklungs- oder alternative Maßnahmen im Rahmen nationaler Insolvenzverfahren), und den konkreten Einzelheiten des Falles kann beim Eingreifen eines Abwicklungsfonds/SRF, eines Einlagensicherungssystems oder einer öffentlichen Finanzierung aus dem Staatshaushalt die Kontrolle staatlicher Beihilfen 16 erforderlich sein.

Gründe für den Vorschlag

Trotz der seit 2014 erzielten Fortschritte wurde die Abwicklung insbesondere in der Bankenunion selten angewandt. In Bezug auf den CMDI-Rahmen wurden Bereiche für eine weitere Stärkung und Anpassung im Hinblick auf die Gestaltung, Umsetzung und vor allem die Anreize für seine Anwendung ermittelt.

Bislang wurde beim Ausfall vieler kleiner oder mittlerer Banken nach nationalen Regelungen verfahren, bei denen anstatt branchenfinanzierter Sicherheitsnetze wie des SRF in der Bankenunion, der bisher bei der Abwicklung nicht in Anspruch genommen wurde, häufig Steuergelder (Rettungsgelder) verwendet wurden. Dies widerspricht der Absicht des Rahmens, der nach der globalen Finanzkrise geschaffen wurde und einen großen Paradigmenwechsel von Bail-out zu Bail-in mit sich brachte. Die Opportunitätskosten der von allen Banken finanzierten Abwicklungsfinanzierungsmechanismen sind in diesem Zusammenhang beträchtlich.

Mit dem Abwicklungsrahmen wurden die wichtigsten übergeordneten Ziele nicht vollständig erreicht, insbesondere die Erleichterung des Funktionierens des EU-Binnenmarkts für das Bankgewerbe durch die Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen, die Bewältigung grenzüberschreitender und inländischer Krisen und die Minimierung des Rückgriffs auf Steuergelder.

Die Gründe hierfür sind vor allem schlecht angepasste Anreize bei der Wahl des richtigen Instruments für den Umgang mit ausfallenden Banken, was zur Nichtanwendung des harmonisierten Abwicklungsrahmens zugunsten anderer Optionen geführt hat. Insgesamt ist dies auf den weiten Ermessensspielraum bei der Bewertung des öffentlichen Interesses, Schwierigkeiten beim Zugang zu Finanzmitteln bei der Abwicklung, ohne dass Einleger für Verluste einspringen müssen, und auf einen leichteren Zugang zu Finanzmitteln außerhalb der Abwicklung zurückzuführen. Diese Entwicklung birgt die Gefahr einer Fragmentierung und suboptimaler Ergebnisse bei der Abwicklung von Bankzusammenbrüchen, insbesondere bei kleineren und mittleren Banken.

Die Überprüfung des CMDI-Rahmens und die Wechselwirkung mit nationalen Insolvenzverfahren sollten Lösungen für diese Probleme bieten. Ebenso sollte sie dem Rahmen ermöglichen, seine Ziele vollständig zu erreichen und für alle Banken in der EU unabhängig von ihrer Größe, ihrem Geschäftsmodell und ihrer Haftungsstruktur geeignet zu sein, selbst für kleinere und mittlere Banken, wenn dies aufgrund der vorherrschenden Umstände erforderlich ist. Mit der Überarbeitung sollte darauf abgezielt werden, eine einheitliche Anwendung der Vorschriften in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, für fairere Wettbewerbsbedingungen zu sorgen und gleichzeitig die Finanzstabilität und die Einleger zu schützen, Ansteckung zu verhindern und den Rückgriff auf Steuergelder zu verringern. Insbesondere sollte der Rahmen verbessert werden, um die Abwicklung kleinerer und mittlerer Banken wie ursprünglich erwartet zu erleichtern, indem die Auswirkungen auf die Finanzstabilität und die Realwirtschaft abgemildert werden, ohne auf öffentliche Mittel zurückzugreifen, und indem das Vertrauen ihrer Einleger, die vorwiegend Haushalte und kleine und mittlere Unternehmen (KMU) umfassen, gestärkt wird. Was den Umfang der geplanten Änderungen betrifft, so zielt die Überprüfung des CMDI-Rahmens nicht darauf ab, den derzeitigen Rahmen zu überarbeiten, sondern vielmehr darauf, dringend erforderliche Verbesserungen in mehreren Schlüsselbereichen herbeizuführen, damit der Rahmen wie vorgesehen für alle Banken funktioniert.

Zusammenfassung der Bestandteile der Reform des Rahmens für das Krisenmanagement im Bankensektor und für die Einlagensicherung

Die im CMDI-Paket enthaltenen Änderungen decken eine Reihe politischer Aspekte ab und stellen eine kohärente Antwort auf die festgestellten Probleme dar:

·Ausweitung des Umfangs der Abwicklung durch Überprüfung der Bewertung des öffentlichen Interesses, wenn dadurch die Ziele des Rahmens erreicht werden, z. B. durch Schutz der Finanzstabilität, des Geldes der Steuerzahler und des Vertrauens der Einleger, der besser ist als in nationalen Insolvenzverfahren,

·Stärkung der Finanzierung der Abwicklung durch Ergänzung der internen Verlustabsorptionsfähigkeit von Instituten, die nach wie vor als erste Verteidigungslinie dient, durch die Inanspruchnahme von Mitteln aus Einlagensicherungssystemen bei der Abwicklung, um den Zugang zu Abwicklungsfonds zu erleichtern, gegebenenfalls ohne dass Einleger für Verluste einspringen müssen, und vorbehaltlich von Bedingungen und Schutzmaßnahmen,

·Änderung der Rangfolge von Forderungen bei Insolvenz und Gewährleistung einer allgemeinen Vorrangstellung der Einleger mit einstufiger Vorrangstellung der Einleger, um die Inanspruchnahme der Mittel des Einlagensicherungssystems für andere Maßnahmen als die Auszahlung gedeckter Einlagen zu ermöglichen,

·Harmonisierung der Prüfung nach dem Kriterium der geringsten Kosten für jegliches Eingreifen von Einlagensicherungssystemen außerhalb der Auszahlung gedeckter Einlagen bei Insolvenz, um die Wettbewerbsbedingungen anzugleichen und für einheitliche Ergebnisse zu sorgen,

·Präzisierung des Rahmens für frühzeitiges Eingreifen durch Beseitigung von Überschneidungen zwischen Frühinterventions- und Aufsichtsmaßnahmen, Schaffung von Rechtssicherheit in Bezug auf die anwendbaren Bedingungen und Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden,

·Gewährleistung einer rechtzeitigen Einleitung der Abwicklung und

·Verbesserung des Einlegerschutzes (z. B. gezielte Verbesserungen der Bestimmungen der DGSD über den Umfang des Schutzes und die grenzübergreifende Zusammenarbeit, die Harmonisierung nationaler Optionen sowie erhöhte Transparenz hinsichtlich der finanziellen Solidität von Einlagensicherungssystemen).

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

Der Vorschlag sieht Änderungen an den bestehenden Rechtsvorschriften vor, um sie vollständig mit den bestehenden Vorschriften zum Krisenmanagement im Bankensektor und zur Einlagensicherung in Einklang zu bringen. Mit der Überarbeitung der BRRD/SRMR und der DGSD soll die Funktionsweise des Rahmens so verbessert werden, dass den Abwicklungsbehörden die Instrumente zum Umgang mit ausfallenden Banken unabhängig von deren Größe und Geschäftsmodell zur Verfügung gestellt werden, um die Finanzstabilität zu wahren, die Einleger zu schützen und den Rückgriff auf Steuergelder zu vermeiden.

Kohärenz mit anderen Politikbereichen der EU

Der Vorschlag baut auf den Reformen auf, die nach der Finanzkrise durchgeführt wurden und zur Schaffung der Bankenunion und des einheitlichen Regelwerks für alle Banken in der EU geführt haben.

Der Vorschlag trägt zur Stärkung der EU-Finanzrechtsvorschriften bei, die in den letzten zehn Jahren erlassen wurden, um die Risiken im Finanzsektor zu mindern und einen geordneten Umgang mit Bankzusammenbrüchen zu gewährleisten. Ziel ist es, das Bankensystem robuster zu machen und letztlich die nachhaltige Finanzierung der Wirtschaftstätigkeit in der EU zu fördern. Der Vorschlag steht voll und ganz mit den grundlegenden Zielen der EU in Einklang, die Finanzstabilität zu fördern, den Rückgriff auf Steuergelder bei der Bankenabwicklung zu verringern und das Vertrauen der Einleger zu schützen. Diese Ziele sind einem hohen Maß an Wettbewerbsfähigkeit und Verbraucherschutz zuträglich.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Mit dem Vorschlag wird eine bestehende Verordnung, die SRMR, geändert, und zwar insbesondere im Hinblick auf die verbesserte Anwendung der Instrumente, die im Bankenabwicklungsrahmen bereits zur Verfügung stehen, die Klärung der Voraussetzungen für eine Abwicklung, die Erleichterung des Zugangs zu Sicherheitsnetzen im Falle eines Bankenausfalls und die Verbesserung der Klarheit und Kohärenz der Finanzierungsvorschriften. Durch die Festlegung harmonisierter Anforderungen für die Anwendung des CMDI-Rahmens auf Banken in den Mitgliedstaaten, die am SRM teilnehmen, setzt der Vorschlag das Risiko unterschiedlicher nationaler Vorschriften in den Mitgliedstaaten, die den Wettbewerb im Binnenmarkt verzerren könnten, erheblich herab.

Folglich ist die Rechtsgrundlage für den Vorschlag dieselbe wie die Rechtsgrundlage des ursprünglichen Rechtsakts, d. h. Artikel 114 AEUV. Dieser Artikel ermöglicht den Erlass von Maßnahmen zur Angleichung nationaler Vorschriften, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Die Rechtsgrundlage fällt in den Bereich des Binnenmarkts, der als geteilte Zuständigkeit im Sinne des Artikels 4 AEUV gilt. Bei den meisten der in Betracht gezogenen Maßnahmen handelt es sich um Aktualisierungen und Änderungen des bestehenden EU-Rechts, d. h., sie betreffen Bereiche, in denen die EU ihre Zuständigkeit bereits ausgeübt hat und nicht beabsichtigt, die Ausübung dieser Zuständigkeit einzustellen.

Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahmen bereits bestehende EU-Vorschriften ergänzen sollen, können sie am besten auf EU-Ebene, statt durch unterschiedliche nationale Initiativen erreicht werden. Insbesondere wurde bei Einführung des Rahmens im Jahr 2014 der Grund für eine spezifische und harmonisierte EU-Abwicklungsregelung für alle Banken in der EU dargelegt. In seinen Hauptmerkmalen spiegeln sich internationale Leitlinien und die „Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions“ (Schlüsselmerkmale wirksamer Regelungen für die Abwicklung von Finanzinstituten) wider, die der Rat für Finanzstabilität im Nachgang zur globalen Finanzkrise von 2008 angenommen hat.

Das Subsidiaritätsprinzip ist im bestehenden Abwicklungsrahmen verankert. Seine Ziele, nämlich die Harmonisierung der Abwicklungsvorschriften und -verfahren, können von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden. Vielmehr sind sie aufgrund der Auswirkungen des Zusammenbruchs eines Instituts auf die gesamte EU besser auf EU-Ebene durch EU-Maßnahmen zu verwirklichen.

Ziel des bestehenden Abwicklungsrahmens ist seit jeher, ein gemeinsames Instrumentarium bereitzustellen, um einen geordneten Umgang mit Zusammenbrüchen von Banken unabhängig von ihrer Größe, ihrem Geschäftsmodell oder ihrem Standort zu gewährleisten, wenn dies erforderlich ist, um die Finanzstabilität der EU, des Mitgliedstaats oder der Region, in der sie tätig sind, zu wahren und die Einleger ohne Rückgriff auf öffentliche Mittel zu schützen.

Mit dem Vorschlag werden bestimmte Bestimmungen der SRMR geändert, um den bestehenden Rahmen zu verbessern, insbesondere in Bezug auf seine Anwendung auf kleinere und mittlere Banken, da er andernfalls seine Ziele möglicherweise nicht erreicht.

Risiken für die Finanzstabilität, das Vertrauen der Einleger oder die Verwendung öffentlicher Gelder in einem Mitgliedstaat können weitreichende grenzübergreifende Auswirkungen haben und letztlich zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts beitragen. Das Fehlen von Maßnahmen auf EU-Ebene für weniger bedeutende Banken und ihr vermeintlicher Ausschluss von einem gemeinsamen Sicherheitsnetz würden auch ihre Fähigkeit im Vergleich zu bedeutenden Banken beeinträchtigen, Zugang zu Märkten zu erhalten und Einleger anzuziehen. Darüber hinaus würden nationale Lösungen zur Bewältigung von Bankzusammenbrüchen den Teufelskreis zwischen Banken und Staaten verschlimmern und den Grundgedanken hinter der Bankenunion untergraben, einen Paradigmenwechsel von Bail-out zu Bail-in zu vollziehen.

Mit Maßnahmen auf EU-Ebene zur Reform des Abwicklungsrahmens wird nicht vorgeschrieben, welche Strategie bei einem Ausfall von Banken verfolgt werden sollte. Die Entscheidung zwischen einer harmonisierten EU-Abwicklungsstrategie bzw. einem harmonisierten Abwicklungsinstrument und der nationalen Liquidationsstrategie bleibt im Ermessen der Abwicklungsbehörde und fußt auf der Bewertung des öffentlichen Interesses. Dies ist auf jeden einzelnen Ausfall zugeschnitten und hängt nicht automatisch von Aspekten wie der Größe der Bank, der geografischen Ausdehnung ihrer Tätigkeiten und der Struktur des Bankensektors ab. In der Praxis wird damit die Bewertung des öffentlichen Interesses zur Subsidiaritätsprüfung in der EU.

Daher muss zwar für jeden Einzelfall geprüft werden, ob eine Bank abgewickelt wird oder nicht, doch ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Möglichkeit für alle Banken, sich einer Abwicklung zu unterziehen, erhalten bleibt und dass die Abwicklungsbehörden aufgrund der potenziell systemischen Wesensart aller Institute, wie bereits in der SRMR vorgesehen, die richtigen Anreize erhalten, sich für eine Abwicklung zu entscheiden.

Die Mitgliedstaaten können unter dem reformierten Rahmen weiterhin eine Liquidation kleinerer oder mittlerer Banken in Erwägung ziehen. In dieser Hinsicht bleiben die (nicht harmonisierten) nationalen Insolvenzregelungen bestehen, wenn ein Insolvenzverfahren als bessere Alternative zur Abwicklung betrachtet wird. Die Kontinuität der Instrumente bleibt auf diese Weise erhalten, einschließlich der Instrumente außerhalb der Abwicklung, wie der Vorsorge- und Vorbeugungsmaßnahmen; der Abwicklungsinstrumente; alternativer Maßnahmen im Rahmen nationaler Insolvenzverfahren und Auszahlung gedeckter Einlagen im Falle einer stückweisen Liquidation.

Eine Änderung der SRMR wird daher als die beste Option erachtet. Sie schafft das richtige Gleichgewicht zwischen der Harmonisierung von Vorschriften und der Beibehaltung der einzelstaatlichen Flexibilität, wo diese von Bedeutung ist. Die Änderungen würden ferner die einheitliche Anwendung des Abwicklungsrahmens und die Konvergenz der aufsichts- und abwicklungsbehördlichen Verfahren fördern und im gesamten Binnenmarkt gleiche Ausgangsbedingungen für Bankdienstleistungen gewährleisten. Dies ist insbesondere im Bankensektor von Bedeutung, wo zahlreiche Institute EU-weit tätig sind. Diese Ziele könnten durch nationale Vorschriften nicht verwirklicht werden.

Verhältnismäßigkeit

Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten die Maßnahmen der EU inhaltlich wie formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinausgehen.

Der Aspekt der Verhältnismäßigkeit war integraler Bestandteil der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag. Die vorgeschlagenen Änderungen wurden einzeln im Hinblick auf das Ziel der Verhältnismäßigkeit geprüft. Darüber hinaus wurde die mangelnde Verhältnismäßigkeit der bestehenden Vorschriften in mehreren Bereichen bewertet, und es wurden spezifische Optionen analysiert, die darauf abzielen, den Verwaltungsaufwand und die Befolgungskosten für kleinere Institute zu verringern, insbesondere durch die Abschaffung der Verpflichtung zur Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) für bestimmte Arten von Unternehmen.

Die Bedingungen für den Zugang zu den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nach dem derzeitigen Rahmen tragen den Unterscheidungen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf Grundlage der Abwicklungsstrategie, der Größe und/oder des Geschäftsmodells nicht ausreichend Rechnung. Ob Banken die Bedingungen für den Zugang zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus erfüllen, hängt von dem Bestand an bail-in-fähigen Instrumenten ab, die zum Zeitpunkt des Eingreifens in ihren Bilanzen verfügbar sind. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass einige (kleinere und mittlere) Banken auf bestimmten Märkten mit strukturellen Schwierigkeiten beim Aufbau der MREL konfrontiert sind. Für diese Banken (insbesondere solche, die in erheblichem Maße auf Einlagenfinanzierung angewiesen sind) müssten angesichts der spezifischen Struktur ihrer Verbindlichkeiten bestimmte Einlagen für einen Bail-in herangezogen werden, um Zugang zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zu erhalten, was sich angesichts der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen in mehreren Mitgliedstaaten hinsichtlich der Finanzstabilität und der operativen Durchführbarkeit als problematisch erweisen könnte. Die vorgeschlagenen Änderungen (z. B. klare Regeln für die Anpassung der MREL an Strategien, die für den Fall einer Abwicklung Übertragungen vorsehen, die Einführung einer einstufigen Vorrangstellung der Einleger und die Möglichkeit für Mittel aus Einlagensicherungssystemen, die Lücke beim Zugang zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zu schließen) würden den Zugang zu Finanzmitteln bei der Abwicklung verbessern. Ebenso würden sie die Verhältnismäßigkeit für Banken erhöhen, die im Rahmen von Übertragungsstrategien abgewickelt würden, indem sie gegebenenfalls den Schutz der Einlagen vor einem Bail-in ermöglichen und das Problem der Finanzierung der Abwicklung, ohne die Mindestbedingungen für die Anwendung des Bail-in-Instruments für den Zugang zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zu schmälern, wirksam angehen.

Wahl des Instruments

Es wird vorgeschlagen, die Maßnahmen durch eine Änderung der SRM-Verordnung mittels einer Verordnung umzusetzen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen betreffen bereits bestehende Regelungen in diesen Rechtsinstrumenten oder entwickeln diese weiter.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Der CMDI-Rahmen wurde entwickelt, um den Ausfall von Instituten über alle Größenklassen und Geschäftsmodelle hinweg abzuwenden und zu bewältigen. Dahinter stehen die Ziele, die Finanzstabilität zu wahren, die Einleger zu schützen, die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu minimieren, das moralische Risiko zu begrenzen und den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen zu verbessern. Die Bewertung ergab insgesamt, dass der CMDI-Rahmen in einigen Punkten verbessert werden sollte, etwa im Hinblick auf einen besseren Schutz von Steuergeldern.

Insbesondere zeigt sie, dass die Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit beim Umgang mit Bankenausfällen nach wie vor unzureichend sind. Die Entscheidung der Behörden für eine Abwicklung oder eine Insolvenz kann von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat ganz unterschiedlich ausfallen. Darüber hinaus sind die von der Branche finanzierten Sicherheitsnetze nicht immer wirksam, und es bestehen nach wie vor unterschiedliche Bedingungen für den Zugang zu Finanzmitteln bei der Abwicklung und in anderen Situationen. Diese unterschiedlichen Bedingungen beeinflussen die bestehenden Anreize und führen dazu, dass bei der Entscheidung über das zu verwendende Krisenmanagementinstrument Arbitragemöglichkeiten bestehen. Und nicht zuletzt ist der Einlegerschutz in den Mitgliedstaaten in verschiedenen Bereichen weiterhin uneinheitlich und widersprüchlich.

Konsultation der Interessenträger

Die Kommission hat über verschiedene Konsultationsinstrumente umfangreiche Gespräche geführt, um alle beteiligten Interessenträger zu erreichen und besser zu verstehen, wie erfolgreich der Rahmen ist und welche Verbesserungsmöglichkeiten bestehen.

Im Jahr 2020 initiierte die Kommission eine Konsultation zu einer Folgenabschätzung in der Anfangsphase in Kombination mit einem Fahrplan; dahinter stand das Ziel einer detaillierten Analyse der auf EU-Ebene zu treffenden Maßnahmen und der potenziellen Auswirkungen verschiedener politischer Optionen auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt.

2021 führte die Kommission zwei Konsultationen durch, eine gezielte und eine öffentliche, um unter den Interessenträgern Rückmeldungen über die Anwendung des CMDI-Rahmens und Meinungen zu möglichen Änderungen einzuholen. Die gezielte Konsultation, die 39 allgemeine und spezifische technische Fragen umfasste, war nur in englischer Sprache verfügbar und lief vom 26. Januar bis zum 20. April 2021. Die öffentliche Konsultation umfasste zehn allgemeine Fragen, die in allen EU-Sprachen verfügbar waren, und lief über den Rückmeldungszeitraum vom 25. Februar bis zum 20. Mai 2021.

Darüber hinaus veranstaltete die Kommission am 18. März 2021 eine hochrangige Konferenz, an der Vertreter aller einschlägigen Interessenträger teilnahmen. Die Konferenz bestätigte die Bedeutung eines wirksamen Rahmens, warf aber auch Schlaglichter auf die derzeitigen Schwächen.

Außerdem haben Kommissionsbedienstete im Rahmen der Expertengruppe der Kommission für Bankwesen, Zahlungsverkehr und Versicherungswesen die Mitgliedstaaten wiederholt zur Umsetzung des CMDI-Rahmens in der EU und zu einer möglichen Überarbeitung der BRRD/SRMR und der DGSD konsultiert. Parallel zu den Gesprächen in der Expertengruppe wurden die in diesem Vorschlag behandelten Fragen auch in den Sitzungen der Vorbereitungsgremien des Rates behandelt, namentlich in der Gruppe „Finanzdienstleistungen und Bankenunion“ des Rates und der Hochrangigen Gruppe für das europäische Einlagenversicherungssystem.

Darüber hinaus fanden während der Vorbereitung der Rechtsvorschriften zahlreiche (physische und virtuelle) Treffen zwischen Kommissionsbediensteten und Vertretern der Kreditwirtschaft sowie anderen Interessenträgern statt.

Die Ergebnisse aller oben genannten Initiativen sind in diesen Vorschlag und die dazugehörige Folgenabschätzung eingeflossen. Sie haben eindeutig gezeigt, dass die geltenden Vorschriften aktualisiert und vervollständigt werden müssen, um die Ziele des Rahmens bestmöglich zu erreichen. Anhang 2 der Folgenabschätzung enthält die Zusammenfassungen der Konsultationen und der öffentlichen Konferenz.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Kommission hat an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) ein Beratungsersuchen zur Finanzierung von Insolvenzen und Abwicklungen gerichtet. Die Kommission holte gezielte technische Beratung ein, um i) die berichteten Schwierigkeiten einiger kleinerer und mittlerer Banken bei der Emission ausreichender verlustabsorbierender Finanzinstrumente zu bewerten, ii) die derzeitigen Anforderungen an den Zugang zu verfügbaren Finanzierungsquellen im aktuellen Rahmen zu überprüfen und iii) die quantitativen Auswirkungen der verschiedenen möglichen politischen Optionen im Bereich der Finanzierung von Abwicklungen und Insolvenzen und ihre Wirksamkeit bei der Erreichung der politischen Ziele zu bewerten. Die EBA antwortete im Oktober 2021. 17

Ebenso nahm die Kommission die Stellungnahme der Plattform „Fit for Future“ vom Dezember 2021 zur Kenntnis. In der Stellungnahme wurde betont, dass der CMDI-Rahmen in verhältnismäßiger Weise für alle Banken zweckmäßig gestaltet werden muss, wobei die möglichen Auswirkungen auf das Vertrauen der Einleger und die Finanzstabilität zu berücksichtigen sind.

Folgenabschätzung 18

Der Vorschlag war Gegenstand einer umfassenden Folgenabschätzung, bei der die Rückmeldungen der Interessenträger und die Notwendigkeit, verschiedene miteinander verknüpfte Fragen zu berücksichtigen, die sich auf drei verschiedene Rechtstexte erstrecken, berücksichtigt wurden.

In der Folgenabschätzung wurde eine Reihe politischer Optionen zur Lösung der bei der Gestaltung und Umsetzung des Rahmens für das Krisenmanagement im Bankensektor und für die Einlagensicherung festgestellten Probleme geprüft. Angesichts der engen Verzahnung zwischen dem Instrumentarium zur Krisenbewältigung und seiner Finanzierung wurden in der Folgenabschätzung Sätze an politischen Optionen geprüft, in denen die relevanten Gestaltungsmerkmale des CDMI-Rahmens gebündelt werden, um einen umfassenden und kohärenten Ansatz zu gewährleisten. Einige der vorgeschlagenen Änderungen – in Bezug auf Frühinterventionsmaßnahmen, die Auslöser für die Klärung der Frage, ob eine Bank von einem Ausfall betroffen oder bedroht ist, und die Harmonisierung bestimmter Merkmale der DGSD – sind bei allen in Betracht gezogenen Optionen einheitlich.

Die verschiedenen Sätze konzentrieren sich hauptsächlich auf die Analyse des Spektrums an Möglichkeiten zur glaubwürdigen und wirksamen Erweiterung des Umfangs der Abwicklung, je nachdem, in welchem Maße die Zugänglichkeit der Finanzierung verbessert werden soll. Bei den politischen Optionen wird insbesondere erwogen, die Inanspruchnahme der Mittel der Einlagensicherungssysteme bei einer Abwicklung zu erleichtern, auch als Brückenfunktion im Rahmen einer Kostenoptimierungsprüfung, um für Banken, insbesondere kleinere und mittlere Banken, die Übertragungsstrategien mit Marktaustritt unterliegen, einen verhältnismäßigeren Zugang zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen sicherzustellen. Darüber hinaus wird über die politischen Optionen die Möglichkeit geprüft, die Mittel der Einlagensicherungssysteme im Rahmen einer harmonisierten Prüfung nach dem Kriterium der geringsten Kosten wirksamer und effizienter für andere Maßnahmen als die Auszahlung gedeckter Einlagen zu verwenden, um die Kompatibilität der Anreize für die Abwicklungsbehörden bei der Auswahl des bestgeeigneten Instruments für das Krisenmanagement zu erhöhen. Die Freigabe von Mitteln der Einlagensicherungssysteme für andere Maßnahmen als die Auszahlung gedeckter Einlagen hängt davon ab, an welcher Stelle das Einlagensicherungssystem in der Rangfolge der Forderungen steht. Daher werden bei den politischen Optionen auch verschiedene Szenarien für die Harmonisierung der Vorrangstellung der Einleger untersucht.

Angesichts dieser Aspekte werden in der Folgenabschätzung drei unterschiedlich ambitionierte mögliche Sätze an politischen Optionen bewertet, die zu entsprechend unterschiedlichen Ergebnissen führen. Mit jedem Satz soll ein anreizbasierter Rahmen geschaffen werden, indem die konsequentere Anwendung der Abwicklungsinstrumente gefördert wird, die Rechtssicherheit und Berechenbarkeit erhöht, gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen und der Zugang zu gemeinsamen Sicherheitsnetzen erleichtert werden, wobei bestimmte Alternativen außerhalb der Abwicklung im Rahmen nationaler Insolvenzverfahren erhalten bleiben. Konzeptionsbedingt werden diese Ziele mit den einzelnen Optionen gleichwohl in unterschiedlichem Maße erreicht, und ihre politische Durchführbarkeit ist unterschiedlich.

Gemäß der bevorzugten Option sind deutliche Verbesserungen der Finanzierungsgleichung vorgesehen, wodurch die Möglichkeit eröffnet wird, den Umfang der Abwicklung erheblich auszuweiten und kleinere und mittlere Banken einzubeziehen und die Anreize für die Entscheidung über das beste Kriseninstrument für diese Institute besser aufeinander abzustimmen. Dies wurde im Vergleich zu anderen Optionen als wirksamer, effizienter und kohärenter angesehen, um die Ziele des Rahmens zu erreichen, einschließlich des Basisszenarios, bei dem keine Maßnahmen ergriffen werden. Insbesondere wurde festgestellt, dass die Abschaffung des „Supervorrangs“ für das Einlagensicherungssystem das wirksamste Mittel ist, um sicherzustellen, dass die Mittel der Einlagensicherungssysteme bei der Abwicklung verwendet werden können. Das Bestehen eines „Supervorrangs“ für Forderungen aus Einlagensicherungssystemen ist der Hauptgrund dafür, dass die Mittel des Einlagensicherungssystems im Insolvenzfall fast nie außerhalb einer Auszahlung gedeckter Einlagen verwendet werden können, da sie sich auf das Ergebnis der Prüfung nach dem Kriterium der geringsten Kosten, wonach eine Auszahlung bevorzugt wird, auswirken. Gleichwohl wurde festgestellt, dass der „Supervorrang“ schlussendlich dazu führt, dass die finanziellen Mittel des Einlagensicherungssystems und des Bankensektors vor einer möglichen Auffüllung geschützt werden, indem ein Eingreifen des Einlagensicherungssystems bei der Abwicklung behindert wird, ohne einen besseren Schutz für gedeckte Einlagen zu bieten. Daher muss der „Supervorrang“ des Einlagensicherungssystems abgeschafft werden, um dem bestehenden Ergebnis der Kostenoptimierungsprüfung entgegenzuwirken, das auf Auszahlungen ausgerichtet ist, und um eine angemessene Finanzierung bei der Abwicklung bereitzustellen, damit die Abwicklung kleinerer und mittlerer Banken durch eine Unternehmensübertragung und den Marktaustritt der ausgefallenen Bank machbar ist.

Die Folgenabschätzung umfasste auch eine weitere Option, die in einer ehrgeizigen Reform des CMDI-Rahmens, einschließlich des EDIS, in Form eines intermediären Hybridmodells besteht, das sich von dem Vorschlag der Kommission von 2015 unterscheidet. Bei dieser Option wird anerkannt, wie wichtig die Schaffung eines gemeinsamen Einlagenversicherungssystems für die Solidität des Rahmens und die Vollendung der Bankenunion ist; sie wurde jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt als politisch nicht machbar eingestuft.

Durch den Vorschlag würden den Behörden und bestimmten Banken Kosten entstehen, je nachdem, inwieweit die Abwicklung auf der Grundlage von Einzelbewertungen des öffentlichen Interesses und der besonderen Umstände jedes Falls ausgeweitet würde. Die Verwendung der Mittel des Einlagensicherungssystems und des Abwicklungsfonds/SRF wäre im Hinblick auf die zu verwendenden Finanzmittel zwar kosteneffizienter, kann aber auch zu Auffüllungsbedarf durch Beiträge der Branche führen. Insgesamt würden die Kosten für Abwicklungsbehörden und Banken jedoch durch die Vorteile ausgeglichen, die mit einer besseren Vorsorge für ein größeres Spektrum von Banken, klareren Anreizen bei der Entscheidung darüber, welche Kriseninstrumente eingesetzt werden sollen, einer geringeren Inanspruchnahme von Steuergeldern und der Erhöhung der Finanzstabilität und des Vertrauens der Einleger durch klarere Vorschriften und den Zugang zu branchenfinanzierten Sicherheitsnetzen verbunden sind. Für die Verbraucher und die Öffentlichkeit sollten die Kosten begrenzt und durch die Vorteile eindeutig aufgewogen werden, insbesondere durch einen verstärkten Einlegerschutz, Finanzstabilität und die geringere Verwendung von Steuergeldern.

Der Ausschuss für Regulierungskontrolle hat die Folgenabschätzung nach einer ersten ablehnenden Stellungnahme gebilligt. Um den Anmerkungen des Ausschusses Rechnung zu tragen, wurde die Folgenabschätzung um zusätzliche Erläuterungen zu folgenden Punkten erweitert: i) der Art der Probleme, die mit der Überprüfung angegangen werden sollen, und den allgemeinen Vorteilen einer Abwicklung im Vergleich zu Insolvenzverfahren, um die Finanzstabilität und das Vertrauen der Einleger zu schützen und den Rückgriff auf Steuergelder zu minimieren, ii) Klarstellungen dazu, wie die Reform mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist, und iii) zusätzlichen Einzelheiten zu anderen Aspekten wie der Kohärenz mit der Überprüfung der Vorschriften für staatliche Beihilfen, der Wechselwirkung mit dem Vorschlag der Kommission von 2015 zum EDIS, der Art und Weise, wie die Stellungnahme der EBA berücksichtigt wurde, oder den Bedingungen, unter denen Einlagensicherungssysteme bei der Abwicklung hinzugezogen werden könnten.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Schwerpunkt der Überprüfung ist die allgemeine Struktur und Funktionsweise des Rahmens für das Krisenmanagement im Bankensektor und für die Einlagensicherung, wobei ein besonderes Augenmerk auf kleineren und mittleren Banken und einer stärkeren Gleichbehandlung der Einleger liegt. Die vorgeschlagene Reform dürfte Vorteile im Hinblick auf die Wirksamkeit des Rahmens und die Rechtsklarheit mit sich bringen.

Die Reform ist technologieneutral und wirkt sich nicht auf die digitale Bereitschaft aus.

Grundrechte

Die EU hat sich hohen Standards für den Schutz der Grundrechte verschrieben und ist Unterzeichnerin zahlreicher Konventionen zum Schutz der Menschenrechte. Der Vorschlag steht mit den Rechten im Einklang, die in den wichtigsten Konventionen der Vereinten Nationen zum Schutz der Menschenrechte, der untrennbar zu den EU-Verträgen gehörenden Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Europäischen Menschenrechtskonvention niedergelegt sind.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

In dem Vorschlag ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten die Änderungen an der BRRD innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Änderungsrichtlinie in innerstaatliches Recht umsetzen müssen.

Der Vorschlag enthält Anforderungen an die EBA, Standards in Bezug auf bestimmte Bestimmungen des Rahmens herauszugeben und der Kommission über seine wirksame Umsetzung Bericht zu erstatten, wie in Bezug auf die von den Abwicklungsbehörden durchgeführten Beurteilungen der Abwicklungsfähigkeit oder die Vorbereitung der Abwicklung.

Die Rechtsvorschriften werden fünf Jahre nach Ende der Umsetzungsfrist einer Bewertung unterzogen, um zu bewerten, wie wirksam und effizient sie im Hinblick auf die Erreichung ihrer Ziele sind, und um zu entscheiden, ob neue Maßnahmen oder Änderungen erforderlich sind.

6.AUSFÜHRLICHE ERLÄUTERUNG EINZELNER BESTIMMUNGEN DES VORSCHLAGS

Frühinterventionsmaßnahmen und Vorbereitung der Abwicklung

Artikel 13 wird durch eine neue Reihe von Artikeln (Artikel 13 bis 13c) ersetzt, die die Bestimmungen der BRRD über ein frühzeitiges Eingreifen (Artikel 27 bis 29 BRRD) widerspiegeln, um der EZB eine unmittelbar anwendbare Rechtsgrundlage für die Ausübung dieser Befugnisse zu bieten. Wie in der BRRD wird der Eskalationsmechanismus zwischen den verschiedenen Arten von Maßnahmen präzisiert, und es wird festgelegt, dass die vorherige Annahme von Frühinterventionsmaßnahmen oder die Erfüllung der Voraussetzungen für ein frühzeitiges Eingreifen keine Voraussetzungen dafür sind, mit der Vorbereitung auf die Abwicklung zu beginnen oder die damit verbundenen Befugnisse auszuüben.

Die SRMR enthielt bereits Bestimmungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen dem Ausschuss und der EZB oder den nationalen zuständigen Behörden, wenn sich die Finanzlage einer Bank allmählich verschlechtert. Diese Bestimmungen mussten jedoch gestärkt werden, um eine bessere und wirksamere Zusammenarbeit zu gewährleisten. Der neue Artikel 13c baut auf dem früheren Artikel 13 auf und enthält zusätzliche Einzelheiten zur Zusammenarbeit im Vorfeld der Abwicklung, die die Art der auszutauschenden Informationen, die Umstände, unter denen die EZB oder die zuständige nationale Behörde Informationen austauschen muss, sowie die Art der Vorkehrungen betreffen, die der Ausschuss zur Vorbereitung der Abwicklung treffen kann.

Frühwarnung eines Ausfalls oder wahrscheinlichen Ausfalls

Nach Artikel 13c ist die EZB oder die zuständige nationale Behörde in Bezug auf weniger bedeutende grenzüberschreitend tätige Gruppen, die der unmittelbaren Verantwortung des Ausschusses unterstehen, verpflichtet, den Ausschuss rechtzeitig zu unterrichten, sobald sie der Auffassung ist, dass ein wesentliches Risiko besteht, dass ein Institut oder Unternehmen die Voraussetzungen für die Bewertung als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend gemäß Artikel 18 Absatz 4 erfüllt. Diese Mitteilung sollte die Gründe für die Bewertung durch die EZB/die zuständige nationale Behörde sowie einen Überblick über die alternativen Lösungen enthalten, die den Ausfall des betreffenden Instituts oder Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens verhindern können.

In Anerkennung der entscheidenden Rolle, die der Zeitplan der Abwicklungsmaßnahme im Hinblick auf die weitestgehende Erhaltung der Kapitalausstattung, die MREL und die Liquidität des Instituts oder Unternehmens und ganz allgemein die Sicherstellung der notwendigen Voraussetzungen dafür spielt, dass der Ausschuss die für jedes Institut oder jedes Unternehmen ausgearbeitete Abwicklungsstrategie erfolgreich umsetzen kann, ist der Ausschuss befugt, in enger Zusammenarbeit mit der EZB/zuständigen nationalen Behörde zu bewerten, was seiner Ansicht nach ein angemessener Zeitrahmen für die Suche nach Lösungen privater oder administrativer Art ist, mit denen der Ausfall verhindert werden kann. In diesem Frühwarnzeitraum sollte die EZB/zuständige nationale Behörde ihre Zuständigkeiten weiterhin ausüben und sich im Einklang mit Artikel 13c mit dem Ausschuss in Verbindung setzen. Die EZB/zuständige nationale Behörde und der Ausschuss sollten die Entwicklung der Lage des Instituts oder Unternehmens und die Umsetzung alternativer Maßnahmen in enger Zusammenarbeit überwachen. In diesem Zusammenhang sollten der Ausschuss und die EZB/zuständige nationale Behörde regelmäßig mit einer vom Ausschuss festgelegten Häufigkeit zusammentreten.

Wird innerhalb dieser Frist keine geeignete alternative Maßnahme zur Abwendung des Ausfalls gefunden oder umgesetzt, sollte die EZB/zuständige nationale Behörde bewerten, ob das Institut oder Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt. Gelangt die EZB/zuständige nationale Behörde zu dem Schluss, dass das Institut oder Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, so sollte sie dies dem Ausschuss nach dem in Artikel 18 Absatz 1 festgelegten Verfahren förmlich mitteilen. Der Ausschuss kann diese Bewertung auch selbst im Einklang mit den bestehenden Vorschriften in Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 vornehmen. Der Ausschuss sollte dann feststellen, ob die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind. Führt die Bewertung des öffentlichen Interesses dazu, dass das Institut oder das Unternehmen abgewickelt werden muss, sollte der Ausschuss ein Abwicklungskonzept festlegen. Dies steht im Einklang mit der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu einem Fall in der Bankenunion, wonach die Bewertung der EZB eine vorbereitende Handlung ist, die es dem Ausschuss ermöglichen soll, einen Beschluss über die Abwicklung einer Bank zu treffen. Der Gerichtshof stellte ferner fest, dass es allein dem Ausschuss zusteht, die Voraussetzungen für eine Abwicklung zu beurteilen, was der Billigung des Abwicklungskonzepts durch die Kommission und gegebenenfalls der Nicht-Ablehnung durch den Rat unterliegt. 19

Bewertung des öffentlichen Interesses

Der CMDI-Rahmen wurde entwickelt, um den Ausfall von Instituten über alle Größenklassen hinweg abzuwenden und zu bewältigen und gleichzeitig Einleger und Steuerzahler zu schützen. Wenn eine Bank als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend erachtet wird und ein öffentliches Interesse an ihrer Abwicklung besteht, greifen die Abwicklungsbehörden durch Nutzung der ihr durch die BRRD/SRMR eingeräumten Instrumente und Befugnisse ein, wenn eine Privatlösung nicht möglich ist. Besteht kein öffentliches Interesse an einer Abwicklung, sollte der Zusammenbruch einer Bank im Wege geordneter nationaler Abwicklungsverfahren, die von den nationalen Behörden durchgeführt werden, gegebenenfalls mit Finanzmitteln aus dem Einlagensicherungssystem oder aus anderen Finanzierungsquellen bewältigt werden.

Bei der Bewertung des öffentlichen Interesses wird im Wesentlichen eine Abwicklung einer Insolvenz gegenübergestellt und insbesondere beurteilt, wie mit jedem Szenario die Abwicklungsziele erreicht werden. Zu den Abwicklungszielen, auf deren Grundlage die Bewertung durchgeführt wird, gehören: i) die Auswirkungen auf die Finanzstabilität (eine weitreichende Krise kann zu einem anderen Ergebnis der Bewertung des öffentlichen Interesses führen als ein Ausfall idiosynkratischer Natur), ii) die Bewertung der Auswirkungen auf die kritischen Funktionen der Bank und iii) die Notwendigkeit, die Inanspruchnahme einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zu begrenzen. Nach dem derzeitigen Rahmen kann nur dann eine Abwicklung beschlossen werden, wenn eine Insolvenz nicht ermöglicht, die Abwicklungsziele in gleichem Umfang zu erreichen.

Die SRMR lässt dem Ausschuss bei der Bewertung des öffentlichen Interesses einen Ermessensspielraum, was zu unterschiedlichen Anwendungen und Auslegungen führt, in denen sich die Logik und die Absicht der Rechtsvorschriften nicht immer vollständig widerspiegeln. In einigen Fällen wurde die Bewertung des öffentlichen Interesses in der Bankenunion recht restriktiv angewandt.

Um Divergenzen zu minimieren und die Anwendung der Bewertung des öffentlichen Interesses auszuweiten, d. h., den Umfang der Abwicklung auszudehnen, umfasst der Vorschlag die folgenden legislativen Änderungen:

Änderungen an den Abwicklungszielen

Das Abwicklungsziel, wonach die Abhängigkeit von außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zu minimieren ist, ermöglicht keine Unterscheidung zwischen der Verwendung nationaler Haushaltsmittel und der Verwendung branchenfinanzierter Sicherheitsnetze (SRF oder Einlagensicherungssysteme). Daher wird dieses Abwicklungsziel so geändert, dass ein spezifischer Verweis auf die aus dem Haushalt eines Mitgliedstaats bereitgestellte Unterstützung aufgenommen wird, um darauf hinzuweisen, dass die Finanzierung durch branchenfinanzierte Sicherheitsnetze der Finanzierung durch Steuergelder vorzuziehen ist (Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c). Ergänzt wird dies durch eine Änderung der Verfahrensvorschriften für die Bewertung des öffentlichen Interesses, wonach der Ausschuss jede außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, von der vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie dem in Abwicklung befindlichen Institut gewährt wird, prüfen und mit der Unterstützung bei der kontrafaktischen Insolvenzabwicklung vergleichen muss. Ist bei der kontrafaktischen Insolvenz mit einer Liquidationsbeihilfe zu rechnen, sollte dies zu einem positiven Ergebnis der Bewertung des öffentlichen Interesses führen (Artikel 18 Absatz 5 Unterabsatz 2).

Das Abwicklungsziel im Zusammenhang mit dem Einlegerschutz wird geändert, um klarzustellen, dass die Abwicklung darauf abzielen sollte, die Einleger zu schützen und die Verluste für Einlagensicherungssysteme gleichzeitig so gering wie möglich zu halten. Dies bedeutet, dass eine Abwicklung bevorzugt werden sollte, wenn eine Insolvenz für das Einlagensicherungssystem kostspieliger wäre.

Verfahrenstechnische Änderungen beim Vergleich zwischen Abwicklungs- und nationalen Insolvenzverfahren

Im Rahmen der derzeitigen SRMR wird vom Ausschuss erwartet, sich für eine Insolvenz zu entscheiden, sofern sich die Abwicklungsziele nicht besser mit einer Abwicklung erreichen lassen. Nach dem derzeitigen Wortlaut von Artikel 18 Absatz 5 wird eine Abwicklung nur dann gewählt, wenn die Erreichung der Abwicklungsziele bei der Abwicklung des Instituts im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens nicht im selben Umfang der Fall wäre. Um eine Ausweitung der Anwendung der Abwicklung zu ermöglichen, wird Artikel 18 Absatz 5 geändert, um klarzustellen, dass nationale Insolvenzverfahren nur dann als bevorzugte Strategie ausgewählt werden sollten, wenn sie die Ziele des Rahmens besser erreichen als eine Abwicklung (und nicht im selben Umfang). Obwohl die Insolvenz als Standardoption beibehalten wird, führt die Änderung zu einer Erhöhung der Beweislast für die Abwicklungsbehörden bei dem Nachweis, dass eine Abwicklung nicht im öffentlichen Interesse liegt. Dennoch bleibt die Bewertung des öffentlichen Interesses eine Einzelfallentscheidung, die im Ermessen der Abwicklungsbehörde liegt.

Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen bei der Abwicklung

Nach dem derzeitigen Rahmen wird der Beschluss über die Verwendung der Mittel des Einlagensicherungssystems zur Finanzierung der Abwicklung vom Ausschuss nach Konsultation des Einlagensicherungssystems gefasst, und die Höhe des Beitrags des Einlagensicherungssystems wird auf der Grundlage der Bewertung der Verluste festgelegt, die gedeckte Einleger erlitten hätten, wenn sie nicht vor Verlusten geschützt worden wären. Um sicherzustellen, dass die erweiterten Möglichkeiten und strengen Bedingungen für die Verwendung nationaler Mittel des Einlagensicherungssystems zur Finanzierung von Übertragungsstrategien bei der Abwicklung gemäß dem geänderten Artikel 109 BRRD auch in der Bankenunion einheitlich angewandt werden, wird Artikel 79 SRMR dahin gehend geändert, dass das Einlagensicherungssystem, dem das Kreditinstitut angehört, für die Zwecke und unter den Bedingungen des Artikels 109 BRRD in Anspruch genommen werden sollte. Darüber hinaus werden Artikel 79 Absatz 5 Unterabsätze 2 und 3 SRMR gestrichen, die die Bedingungen des derzeitigen Artikels 109 Absatz 5 Unterabsätze 2 und 3 BRRD widerspiegeln.

Da innerhalb der Bankenunion Abwicklungsbeschlüsse vom Ausschuss getroffen werden, während die Finanzierung aus Mittel nationaler Einlagensicherungssystemen bereitgestellt werden könnte, wird durch den Verweis auf Artikel 109 BRRD in Artikel 79 Absatz 1 SRMR auch sichergestellt, dass die gestärkte Rolle des Einlagensicherungssystems im Rahmen der BRRD im Entscheidungsprozess für Banken im Zuständigkeitsbereich des Ausschusses Anwendung finden sollte. Insbesondere die Berechnung der Kosten für die Entschädigung der Einleger zwecks Begrenzung der Höhe des Beitrags des Einlagensicherungssystems zur Abwicklung bleibt auf nationaler Ebene unter der Verantwortung des Einlagensicherungssystems auf Grundlage der Prüfung nach dem Kriterium der geringsten Kosten. Der Ausschuss sollte die Höhe des vom Einlagensicherungssystem zu leistenden Beitrags erst nach Konsultation des Einlagensicherungssystems zu den Ergebnissen dieser Berechnung festlegen und an diese Ergebnisse gebunden sein. Daher sollte der Ausschuss keinen Beitrag des Einlagensicherungssystems zu einer Transaktion festlegen dürfen, der über den vom Einlagensicherungssystem nach den Vorschriften der DGSD berechneten Kosten für die Entschädigung der Einleger (kein Verstoß gegen die Prüfung nach dem Kriterium der geringsten Kosten) läge oder höher wäre als das, was erforderlich ist, um die Bedingung für den Zugang zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zu erfüllen (Anforderung von 8 % der gesamten Verbindlichkeiten und der Eigenmittel).

Bedingungen für die Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln

Damit öffentliche Mittel in Form einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln nicht zur Unterstützung finanziell nicht rentabler Institute oder Unternehmen verwendet werden, müssen strenge Bedingungen dafür festgelegt werden, wann und in welcher Form eine solche Unterstützung gewährt werden kann. Die bestehenden Vorschriften sehen bestimmte Beschränkungen vor, sind jedoch nicht präzise genug. Die außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln außerhalb der Abwicklung sollte auf Fälle der vorsorglichen Rekapitalisierung, Präventivmaßnahmen des Einlagensicherungssystems zur Erhaltung der finanziellen Solidität und langfristigen Rentabilität von Kreditinstituten, Maßnahmen des Einlagensicherungssystems zur Wahrung des Zugangs von Einlegern und andere Formen der Unterstützung, die im Rahmen von Liquidationsverfahren gewährt werden, beschränkt werden. Die Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln in anderen Situationen außerhalb der Abwicklung sollte nicht zulässig sein und dazu führen, dass das übernehmende Institut oder das übernehmende Unternehmen als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend erachtet wird.

Vorsorgliche Rekapitalisierung

Besondere Aufmerksamkeit ist der außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln in Form einer vorsorglichen Rekapitalisierung zu widmen. Es ist notwendig, die zulässigen Formen von Sicherungsmaßnahmen, die außerhalb der Abwicklung gewährt werden und auf die Rekapitalisierung des betreffenden Unternehmens abzielen, klarer festzulegen. Die gewährten Maßnahmen sollten vorübergehender Art sein, da sie die negativen Folgen externer Schocks abfedern und nicht dazu verwendet werden sollen, immanente Schwächen auszugleichen, die z. B. mit einem veralteten Geschäftsmodell zusammenhängen. Der Einsatz unbefristeter Instrumente wie des harten Kernkapitals sollte nur ausnahmsweise und nur dann möglich werden, wenn andere Formen von Kapitalinstrumenten nicht angemessen wären. Eine solche Änderung ist notwendig, um sicherzustellen, dass die Unterstützung vorübergehender Art bleibt. Darüber hinaus sind strengere und explizitere Anforderungen an die Vorabfestsetzung der Dauer und der Ausstiegsstrategie für die Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Das die Unterstützung empfangende Unternehmen sollte zum Zeitpunkt der Anwendung der Maßnahmen zahlungsfähig sein, d. h. von der zuständigen Behörde als nicht gegen die geltenden Eigenkapitalanforderungen verstoßend eingestuft werden und in den nächsten zwölf Monaten voraussichtlich nicht gegen die geltenden Eigenkapitalanforderungen verstoßen. Werden die Bedingungen, unter denen die Unterstützung gewährt wird, nicht eingehalten, sollte das die Unterstützung empfangende Unternehmen als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend betrachtet werden.

Änderungen im Zusammenhang mit der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL)

MREL für Übertragungsstrategien

Wie bereits im derzeitigen Rahmen vorgesehen, sollte die Höhe der MREL-Anforderung auf die bevorzugte Abwicklungsstrategie abgestimmt sein. Die bestehende Bestimmung des Artikels 12d konzentriert sich auf die MREL-Kalibrierung für Bail-in-Strategien (Anforderung für den Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsbetrag, mit detaillierten Vorschriften darüber, wie jede Anpassung vorzunehmen ist, und auf Nachrangigkeitsanforderungen, die hauptsächlich darauf ausgerichtet sind, die Einhaltung der Mindestanforderung von 8 % der gesamten Verbindlichkeiten und Eigenmittel sicherzustellen). Nach der aktuellen BRRD wird zwar die Möglichkeit eingeräumt, andere Abwicklungsinstrumente als das Bail-in einzusetzen, doch die MREL-Kalibrierung für Übertragungsstrategien ist im Einzelnen nicht geregelt. In der Praxis führt dies zu Rechtsunsicherheit und unterschiedlichen Methoden, die die Abwicklungsbehörden bei der Festlegung der MREL für solche Strategien anwenden.

Daher muss eine klarere Rechtsgrundlage für die Unterscheidung zwischen der MREL-Kalibrierung für Übertragungsstrategien und Bail-in-Strategien geschaffen werden – auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und der einheitlichen Anwendung. In diesem Zusammenhang wird ein neuer Artikel 12da eingefügt, in dem die Grundsätze festgelegt sind, die der SRB bei der Kalibrierung der MREL für Übertragungsstrategien berücksichtigen sollte, d. h. Größe, Geschäftsmodell, Risikoprofil, Analyse der Übertragbarkeit, Marktfähigkeit, die Frage, ob es sich bei der Strategie um die Übertragung von Vermögenswerten oder ein Aktiengeschäft handelt, die ergänzende Nutzung von für die Vermögensverwaltung gegründeten Zweckgesellschaften für Vermögenswerte, die nicht übertragen werden können, sowie den Betrag, den das Einlagensicherungssystem voraussichtlich zur Finanzierung der bevorzugten Abwicklungsstrategie beitragen wird.

Mit den Änderungen wird der Grundsatz gestärkt, dass die MREL die erste und wichtigste Verteidigungslinie für alle Banken bleiben sollte, auch für Banken, die einer Übertragungsstrategie und einem Marktaustritt unterliegen, damit Verluste so weit wie möglich von Anteilseignern und Gläubigern absorbiert werden.

Schätzung der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Falle eines Verbots bestimmter Ausschüttungen

Um eine bestehende Lücke in der Rechtsklarheit des derzeitigen Rahmens in Bezug auf die Befugnis zu schließen, bestimmte Ausschüttungen zu untersagen, wenn ein Unternehmen zusätzlich zu seiner MREL die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllt, insbesondere wenn das Unternehmen nicht der kombinierten Kapitalpufferanforderung (gemäß Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU) auf derselben Grundlage wie seine MREL unterliegt, wird in Artikel 10a ein neuer Absatz 7 eingefügt, um klarzustellen, dass die Befugnis, bestimmte Ausschüttungen zu verbieten, auf der Grundlage der Schätzung der kombinierten Kapitalpufferanforderung, die sich aus dem delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 45c Absatz 4 ergibt, dem zufolge die Methode festgelegt ist, die die Abwicklungsbehörden zur Schätzung der kombinierten Pufferanforderung unter solchen Umständen verwenden sollten, ausgeübt werden sollte.

Ausnahme von bestimmten MREL-Anforderungen wegen Geringfügigkeit

Nach den bestehenden MREL-Vorschriften in der SRMR werden strukturell nachrangige Verbindlichkeiten nach Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d Ziffer iii CRR von der in Artikel 12c SRMR verwendeten Definition der „nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumente“ erfasst. Verbindlichkeiten, die nach der Ausnahme wegen Geringfügigkeit nach Artikel 72b Absatz 4 CRR in der CRR als berücksichtigungsfähig eingestuft werden dürfen, gelten jedoch nicht als „nachrangige berücksichtigungsfähige Instrumente“ im Sinne der SRMR, da Artikel 72b Absatz 4 CRR ausdrücklich von der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 49b SRMR ausgenommen ist.

Um diese Inkohärenz zu beheben, wird im Einklang mit dem Ansatz in der BRDD Artikel 12c um einen neuen Absatz 10 ergänzt, der es dem SRB ermöglicht, Abwicklungseinheiten zu gestatten, die MREL-Nachrangigkeitsanforderungen unter Verwendung vorrangiger Verbindlichkeiten zu erfüllen, wenn die Bedingungen des Artikels 72b Absatz 4 CRR erfüllt sind.

Um eine Angleichung an den Rahmen für die Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit (TLAC-Rahmen) zu gewährleisten, dürfen Abwicklungseinheiten, für die die Ausnahme wegen Geringfügigkeit gilt, ihre MREL-Nachrangigkeitsanforderung nicht um einen Betrag nach unten korrigieren, der 3,5 % des Gesamtrisikobetrags für die TLAC gemäß Artikel 12c Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 BRRD entspricht.

Beiträge und unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen

Um das Ende der Aufbauphase des Fonds und der sich daraus ergebenden Verringerung der Höhe der regulären im Voraus erhobenen Beiträge zu berücksichtigen, werden an den Artikeln 69 und 71 technische Änderungen vorgenommen, um den Höchstbetrag der gegebenenfalls nachträglich erhobenen Beiträge vom Betrag der im Voraus erhobenen regelmäßigen Beiträge abzukoppeln und so eine unverhältnismäßig niedrige Obergrenze für nachträglich erhobene Beiträge zu vermeiden und einen Aufschub der Erhebung der regulären im Voraus erhobenen Beiträge zu ermöglichen, falls die Kosten der jährlichen Erhebung in keinem angemessenen Verhältnis zu dem zu erhebenden Betrag stehen. Die Behandlung unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen wird auch in Artikel 70 klargestellt, und zwar sowohl in Bezug auf ihre Verwendung bei der Abwicklung als auch in Bezug auf das Verfahren für den Fall, dass ein Institut oder Unternehmen nicht mehr der Beitragspflicht unterliegt.

Um darüber hinaus für mehr Transparenz und Sicherheit in Bezug auf den Anteil unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen am Gesamtbetrag der im Voraus zu erhebenden Beiträge zu sorgen, wird klargestellt, dass der Ausschuss diesen Anteil vorbehaltlich der geltenden Obergrenzen jährlich festlegen sollte.

Sonstige Bestimmungen

Änderungen an der Abwicklungsplanung

Der Ausschuss ist verpflichtet, bei der Ausarbeitung von Gruppenabwicklungsplänen Maßnahmen zu ermitteln, die in Bezug auf Unternehmen der Gruppe zu ergreifen sind. Intensität und Detailebene dieser Arbeit in Bezug auf Tochterunternehmen, bei denen es sich nicht um Abwicklungseinheiten handelt, können je nach Größe und Risikoprofil der betreffenden Institute und Unternehmen, dem Vorhandensein kritischer Funktionen und der Gruppenabwicklungsstrategie unterschiedlich ausfallen. Die SRMR wird daher durch die Einfügung eines neuen Unterabsatzes in Artikel 8 Absatz 10 geändert, durch den es den Abwicklungsbehörden ermöglicht wird, bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe gegebenenfalls einen vereinfachten Ansatz zu verfolgen.

Präzisierungen zu Artikel 27 Absatz 9

Nach der derzeitigen Bestimmung von Artikel 27 Absätze 9 und 10 bleibt unklar, unter welcher Bedingung und in welcher Reihenfolge der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und alternative Finanzierungsquellen in Anspruch zu nehmen sind, nachdem die Anfangsfinanzierung bis zur Obergrenze der Anforderung von 5 % der gesamten Verbindlichkeiten und Eigenmittel bereitgestellt und alle unbesicherten, nicht bevorrechtigten Verbindlichkeiten mit Ausnahme erstattungsfähiger Einlagen herabgeschrieben oder umgewandelt wurden. Daher wird Artikel 27 Absätze 9 und 10 geändert, um für Rechtsklarheit und zusätzliche Flexibilität bei der Verwendung des SRF über die Anforderung von 5 % der gesamten Verbindlichkeiten und Eigenmittel hinaus zu sorgen.

Leitungsstruktur des Ausschusses

Um die Kontinuität und den Aufbau von institutionellen Kompetenzen zu erleichtern, werden Änderungen an Artikel 56 vorgenommen, um die Möglichkeit für den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und die ständigen Mitglieder des Ausschusses zu schaffen, eine zweite Amtszeit in derselben Funktion wie in ihrer ersten Amtszeit wahrzunehmen. Das Verfahren für die erneute Ernennung des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der Mitglieder des Ausschusses wurde unter Berücksichtigung des Verfahrens für die erneute Ernennung der Vorsitzenden der Europäischen Aufsichtsbehörden konzipiert.

Weitere Änderungen an den Artikeln 43, 53 und 55 werden vorgenommen, um dem stellvertretenden Vorsitzenden ein Stimmrecht zu gewähren und diesem Stimmrecht in der gesamten SRMR Rechnung zu tragen. Der stellvertretende Vorsitzende wird nach demselben Verfahren wie der Vorsitzende ernannt und kann den Vorsitzenden bei Abwesenheit oder begründeter Verhinderung vertreten. Daher erscheint eine andere Behandlung für den stellvertretenden Vorsitzenden als für andere Mitglieder des Ausschusses nicht gerechtfertigt.

Rangfolge der SRF-Forderungen

Artikel 22 Absatz 6 sieht vor, dass der Ausschuss als bevorrechtigter Gläubiger in der Lage sein sollte, alle angemessenen Ausgaben, die in Verbindung mit der Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder der Ausübung einer Abwicklungsbefugnis ordnungsgemäß getätigt wurden, von dem in Abwicklung befindlichen Institut zurückzufordern. In der SRMR wurde jedoch der relative Rang des Ausschusses gegenüber anderen bevorrechtigten Gläubigern nicht festgelegt. Zudem war unklar, wie diese Bestimmung umgesetzt werden könnte, da die Rangfolge von Forderungen im Insolvenzverfahren ausschließlich in den nationalen Rechtsvorschriften über reguläre Insolvenzverfahren festgelegt ist (auch wenn diese Rangfolge EU-weit teilweise harmonisiert ist). In dem neuen Absatz 6, der in Artikel 76 eingefügt wird, wird klargestellt, dass diese Forderungen des Ausschusses in jedem teilnehmenden Mitgliedstaat den gleichen Rang haben sollten wie die Forderungen der nationalen Abwicklungsfonds gemäß dem neuen Artikel 108 Absatz 9 BRRD (der über den Forderungen von Einlegern und Einlagensicherungssystemen liegen sollte).

Darüber hinaus kann der SRF bei der Abwicklung für die in Artikel 76 Absatz 1 genannten Zwecke weiter genutzt werden. Bislang war in der SRMR nicht näher festgelegt, ob eine solche Verwendung eine Forderung zugunsten des Ausschusses begründet und welchen Rang diese Forderung gegebenenfalls in der Insolvenz besitzt. In Artikel 76 wird ein neuer Absatz 5 angefügt, in dem festgelegt wird, dass der Ausschuss einen Anspruch gegen den verbleibenden Teil des Unternehmens haben sollte, wenn die Tätigkeit des in Abwicklung befindlichen Instituts mit Unterstützung des SRF teilweise auf ein Brückeninstitut oder einen privaten Erwerber übertragen wird. Ob eine solche Forderung besteht, sollte von Fall zu Fall je nach der Abwicklungsstrategie und der Art und Weise, in der der SRF konkret genutzt wurde, bewertet werden; gleichwohl sollte die Forderung mit der Inanspruchnahme des SRF verknüpft werden, um Verluste anstelle der Gläubiger zu tragen, z. B. wenn der SRF genutzt wird, um auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragene Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zu garantieren oder die Differenz zwischen den übertragenen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten zu decken. Wird der SRF genutzt, um die Anwendung des Bail-in-Instruments als primäre Abwicklungsstrategie (Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a) anstelle der Herabschreibung und Umwandlung der Verbindlichkeiten bestimmter Gläubiger zu unterstützen, sollte dies keine Forderung gegen das in Abwicklung befindliche Institut begründen, da der Beitrag des SRF sonst keinen Sinn hätte. Entschädigungen, die aufgrund des Verstoßes gegen den Grundsatz „keine Schlechterstellung von Gläubigern“ gezahlt wurden, sollten ebenfalls keine Forderung zugunsten des Ausschusses begründen.



Zuweisung von Zuständigkeiten

In Artikel 7 wurde eine Aufgabenteilung festgelegt, wobei der Ausschuss die direkte Verantwortung für Unternehmen unter direkter Verantwortung der EZB, für weniger bedeutende grenzüberschreitend tätige Institute und für solche Unternehmen trägt, für die entweder auf Initiative des Ausschusses, einer nationalen zuständigen Behörde oder auf Ebene eines Mitgliedstaats ein Beschluss darüber ergangen ist, dass der Ausschuss die unmittelbare Verantwortung ausüben würde. Alle anderen Unternehmen würden weiterhin unter die vorrangige Zuständigkeit der nationalen Abwicklungsbehörden fallen. Obwohl Artikel 7 ausdrücklich diese Aufgabenteilung betraf, wurde in den Artikeln der Verordnung, die die spezifischen Zuständigkeiten betrafen, wie Abwicklungsplanung, Bewertung der Abwicklungsfähigkeit, Bewertung vereinfachter Anforderungen, Festlegung der MREL oder Annahme von Abwicklungskonzepten, nur auf den Ausschuss verwiesen und somit nicht vollständig klargestellt, dass im Falle von Unternehmen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, die Verantwortung für die genannten Aufgaben bei den nationalen Abwicklungsbehörden liegt. Dieser Punkt wird in Artikel 7 präzisiert.

Ebenso wurde in der SRMR die Befugnis des Ausschusses festgelegt, bestimmte Ausschüttungen zu untersagen, wenn ein Unternehmen, das in seinen Zuständigkeitsbereich fällt, neben seiner MREL seine kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllt, wobei jedoch das genaue Verfahren für die Ausübung dieser Befugnis nicht festgelegt wurde. Nun wird in Artikel 10a Absatz 1 klargestellt, dass der Ausschuss die betreffende nationale Abwicklungsbehörde anweisen kann, von dieser Befugnis Gebrauch zu machen.

Ebenso wurde eine Reihe von Fällen ermittelt, in denen den nationalen Abwicklungsbehörden in der BRRD Befugnisse übertragen wurden, doch in Ermangelung einer Erwähnung in der SRMR waren die Modalitäten ihrer Anwendung im Falle von Unternehmen, die in den direkten Zuständigkeitsbereich des Ausschusses fallen, unklar. Um dieses Problem anzugehen, wird in Artikel 12 klargestellt, dass für Unternehmen, die in seinen direkten Zuständigkeitsbereich fallen, der Ausschuss für die Erteilung der Erlaubnis zur Kündigung, zur Tilgung, zur Rückzahlung oder zum Rückkauf von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zuständig ist. Überdies wird Artikel 8 geändert, um klarzustellen, dass der Ausschuss, wenn er dies für erforderlich hält, die nationalen Abwicklungsbehörden anweisen kann, von einem Institut oder Unternehmen zu verlangen, detaillierte Aufzeichnungen über die Finanzkontrakte zu führen, an denen das Institut beteiligt ist. Ferner wird in Artikel 18 Absatz 11 klargestellt, dass der Ausschuss die nationalen Abwicklungsbehörden anweisen kann, von ihrer Befugnis Gebrauch zu machen, bestimmte finanzielle Verpflichtungen auszusetzen, nachdem festgestellt wurde, dass das Institut oder Unternehmen gemäß Artikel 33a der Richtlinie 2014/59/EU ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt.

Durch die Änderungen an Artikel 18 wird auch die Aufgabenverteilung zwischen der EZB und den zuständigen nationalen Behörden in Bezug auf die Bewertung des Ausfalls oder wahrscheinlichen Ausfalls klargestellt. In einigen Fällen, nämlich bei weniger bedeutenden Gruppen, grenzüberschreitend tätigen Instituten und Unternehmen, die Unterstützung aus dem SRF erhalten, und bestimmten weniger bedeutenden Instituten und Unternehmen, für die auf Initiative des Ausschusses, einer nationalen zuständigen Behörde oder eines Mitgliedstaats ein Beschluss darüber ergangen ist, dass der Ausschuss die direkte Verantwortung übernimmt, obwohl das Abwicklungskonzept vom Ausschuss angenommen wird, liegt die Verantwortung für die Beaufsichtigung des Instituts oder Unternehmens und somit für die Bewertung, ob ein Institut oder Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, bei der nationalen zuständigen Behörde. Daher wird festgelegt, dass die Bewertung, ob ein Institut oder Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, für die bedeutenden Institute von der EZB und für die weniger bedeutenden Institute und Unternehmen, für die der Ausschuss das Abwicklungskonzept verabschiedet, von der jeweils zuständigen nationalen Behörde vorgenommen wird.

Um der Einrichtung des einheitlichen Abwicklungsmechanismus Rechnung zu tragen, ist in Artikel 31 festgelegt, dass die nationalen Abwicklungsbehörden den Ausschuss konsultieren sollten, bevor sie gemäß Artikel 86 BRRD tätig werden, wonach reguläre Insolvenzverfahren in Bezug auf Institute und Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der BRRD fallen, nur auf Initiative der Abwicklungsbehörde eingeleitet werden dürfen und dass eine Entscheidung zur Einleitung eines regulären Insolvenzverfahrens für ein Institut oder ein Unternehmen nur mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde erteilt werden kann.

Informationsaustausch

Es wird eine Reihe von Änderungen vorgenommen, um dem Ausschuss den Zugang zu Informationen zu erleichtern. Die Artikel 30 und 34 werden geändert, um klarzustellen, dass die Informationen, die der Ausschuss von der EZB anfordern kann, nicht nur Informationen umfassen, die ihr in ihrer Aufsichtsfunktion zur Verfügung stehen, sondern auch Informationen, die im Rahmen ihrer Zentralbankfunktion erhoben werden. Gemäß Artikel 8 Absatz 4a der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates 20 sollte der SRB den physischen und logischen Schutz vertraulicher statistischer Daten gewährleisten und für die weitere Übermittlung, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Ausschusses erforderlich sein kann, von der EZB eine Genehmigung einholen.

Es wird ein neuer Artikel 30a eingeführt, der es dem SRB ermöglicht, Informationen zu erhalten, die sich im Besitz der zentralen automatisierten Mechanismen gemäß Artikel 32a der Richtlinie (EU)2015/849 21 befinden, die sich für die Durchführung der Bewertung des öffentlichen Interesses als relevant erweisen können. Der SRB kann nur Informationen über die Anzahl der Kunden anfordern, für die ein Unternehmen der einzige oder der wichtigste Bankpartner ist. Der SRB sollte diese Informationen über die Behörden oder öffentlichen Stellen erhalten, die die zentralen automatisierten Mechanismen verwalten, wobei personenbezogene Daten, die für die Erfüllung der Aufgaben des SRB nicht relevant sind, herausgefiltert werden sollten.

Schließlich werden auch Änderungen hinzugefügt, um den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB), die Europäischen Aufsichtsbehörden und das Einlagensicherungssystem in den Geltungsbereich der Verpflichtung zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch mit dem SRB zu überführen, einschließlich der Möglichkeit, Vereinbarungen über den Informationsaustausch mit dem Ausschuss zu schließen.

Darüber hinaus wird Artikel 34 geändert, um dem Ausschuss zu ermöglichen, das Verfahren und die Form, in der er die Weitergabe von Informationen verlangt, festzulegen und den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) ausdrücklich als eine der Stellen zu nennen, mit denen die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch erfolgen können.

Schließlich wird Artikel 74 dahingehend geändert, dass eine Frühwarnung des Ausschusses an die EZB und die Kommission vorgesehen wird, wenn der Ausschuss die potenzielle Notwendigkeit der Inanspruchnahme der gemeinsamen Letztsicherung erwartet, um die rechtzeitige Aktivierung einer solchen Letztsicherung zu ermöglichen.

Angaben

Die SRMR-Vorschriften zum Schutz institutsspezifischer vertraulicher Informationen sind recht streng und könnten in Zukunft die Bemühungen um mehr Transparenz im Bankensektor behindern. Um diesem Problem Rechnung zu tragen, wird Artikel 88 geändert, um dem Ausschuss zu ermöglichen, Informationen offenzulegen, die nicht direkt bei den in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Instituten und Unternehmen erhoben werden, sondern sich aus eigenen Analysen, Bewertungen und Feststellungen ergeben, wenn dies den Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik nicht beeinträchtigen würde und ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung besteht.

2023/0111 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 22 ,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 23 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Der Unionsrahmen für die Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (im Folgenden „Institute“) wurde im Anschluss an die globale Finanzkrise der Jahre 2008-2009 in Anlehnung an die international anerkannten „Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions“ des Rates für Finanzstabilität 24 geschaffen. Er besteht aus der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 25 und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 26 . Beide Rechtsakte gelten für in der Union niedergelassene Institute sowie für jedes andere unter die Richtlinie oder die Verordnung fallende Unternehmen (im Folgenden „Unternehmen“). Der Abwicklungsrahmen der Union zielt auf ein geordnetes Vorgehen beim Ausfall von Instituten und Unternehmen ab, bei dem deren kritische Funktionen aufrechterhalten und Gefahren für die Finanzstabilität vermieden und zugleich Einleger und öffentliche Mittel geschützt werden. Darüber hinaus soll der Abwicklungsrahmen der Union die Entwicklung des Bankenbinnenmarkts fördern, indem mit einer harmonisierten Regelung für ein koordiniertes Vorgehen bei grenzübergreifenden Krisen gesorgt wird, und indem Wettbewerbsprobleme vermieden werden.

(2)Nach mehrjähriger Anwendung hat der Abwicklungsrahmen der Union in seiner derzeitigen Form bei einigen dieser Ziele nicht zu den gewünschten Ergebnissen geführt. So wird nur selten auf ihn zurückgegriffen, obwohl Institute und Unternehmen bei der Abwicklungsfähigkeit bedeutende Fortschritte erzielt und hierfür insbesondere durch Aufbau der Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität und durch Auffüllung der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen bedeutende Ressourcen zurückgestellt haben. Bei Ausfall bestimmter kleinerer und mittlerer Institute und Unternehmen wird stattdessen jedoch in den meisten Fällen zu nicht harmonisierten nationalen Maßnahmen gegriffen. So kommen anstatt der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen Steuergelder zum Einsatz. Dies scheint auf unzureichende Anreize zurückzuführen zu sein. Diese ergeben sich aus der Interaktion des Abwicklungsrahmens der Union mit den nationalen Vorschriften, wobei der große Ermessensspielraum bei der Beurteilung, ob eine Abwicklungsmaßnahme im öffentlichen Interesse liegt, nicht immer so genutzt wird, wie mit dem Abwicklungsrahmen der Union ursprünglich beabsichtigt. Ein weiterer Grund für die seltene Nutzung des Abwicklungsrahmens ist das Risiko, dass den Einlegern einlagenfinanzierter Institute Verluste aufgebürdet werden, damit diese Institute im Abwicklungsfall insbesondere bei Fehlen anderer bail-in-fähiger Verbindlichkeiten auf externe Finanzmittel zugreifen können. Auch der Umstand, dass die Vorschriften für den Zugang zu Finanzmitteln im Rahmen einer Abwicklung strenger sind als bei anderen Optionen, hat von der Anwendung des Unionsrahmens abgehalten und andere Lösungen begünstigt, bei denen anstatt der Eigenmittel des Instituts oder Unternehmens oder anstelle branchenfinanzierter Sicherheitsnetze häufig Steuergelder zum Einsatz kamen. Dies wiederum führt zum Risiko einer Fragmentierung, dem Risiko, dass bei Ausfall von Instituten oder Unternehmen, insbesondere wenn diese kleiner oder mittelgroß sind, nur suboptimale Ergebnisse erzielt werden, sowie zu Opportunitätskosten wegen nicht genutzter Finanzmittel. Aus diesem Grund muss eine wirksamere und kohärentere Anwendung des Abwicklungsrahmens der Union sichergestellt und gewährleistet werden, dass dieser immer dann angewandt werden kann, wenn es im öffentlichen Interesse liegt, und zwar auch bei kleineren und mittleren Instituten, die sich in erster Linie aus Einlagen finanzieren und nicht über ausreichende andere bail-in-fähige Verbindlichkeiten verfügen.

(3)Nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 gelten Mitgliedstaaten, deren zuständige nationale Behörden eine enge Zusammenarbeit mit der Europäischen Zentralbank (EZB) eingegangen sind, für die Zwecke jener Verordnung als teilnehmende Mitgliedstaaten. Doch enthält die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 keinerlei Einzelheiten über das Verfahren, nach dem die Aufnahme der engen Zusammenarbeit bei abwicklungsbezogenen Aufgaben vorzubereiten ist. Diese Einzelheiten sollten daher festgelegt werden.

(4)Intensität und Detaillierungsgrad der Arbeiten, die für die Abwicklungsplanung für nicht als Abwicklungseinheiten bestimmte Tochterunternehmen erforderlich sind, hängen von der Größe und dem Risikoprofil der betreffenden Institute und Unternehmen, dem Vorhandensein kritischer Funktionen und der Gruppenabwicklungsstrategie ab. Wenn der Einheitliche Abwicklungsausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) die in Bezug auf diese Tochterunternehmen zu ergreifenden Maßnahmen bestimmt, sollte er diesen Faktoren Rechnung tragen und gegebenenfalls eine vereinfachte Verfahrensweise wählen können.

(5)Ein Institut oder Unternehmen, das nach nationalem Recht liquidiert wird, nachdem die Feststellung getroffen wurde, dass es ausfällt oder wahrscheinlich ausfallen wird, und der Ausschuss zu dem Schluss gelangt ist, dass eine Abwicklung nicht im öffentlichen Interesse liegt, steuert letztlich auf den Marktaustritt zu. Dies bedeutet, dass unabhängig davon, ob die zuständige Behörde dem betreffenden Institut oder Unternehmen bereits die Zulassung entzogen hat, kein Plan für die bei Ausfall zu treffenden Maßnahmen erforderlich ist. Gleiches gilt für den in Abwicklung befindlichen verbleibenden Teil eines Instituts nach Übertragung von Vermögenswerten, Rechten und Verbindlichkeiten im Rahmen einer Übertragungsstrategie. Deshalb sollte präzisiert werden, dass in solchen Fällen keine Abwicklungspläne festgelegt werden müssen.

(6)Wenn ein Institut oder Unternehmen die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllt, wenn sie zusätzlich zur Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten („MREL“) betrachtet wird, darf der Ausschuss derzeit bestimmte Ausschüttungen untersagen. Um für Rechtssicherheit und für Angleichung an die bestehenden Verfahren für die Umsetzung der Beschlüsse des Ausschusses zu sorgen, sollten allerdings die Aufgaben der am Verbot von Ausschüttungen beteiligten Behörden präzisiert werden. Aus diesem Grund sollte festgelegt werden, dass der Ausschuss die nationale Abwicklungsbehörde zum Verbot solcher Ausschüttungen anweisen und diese den Beschluss des Ausschusses umsetzen sollte. In bestimmten Fällen könnte von einem Institut oder Unternehmen darüber hinaus verlangt werden, die MREL auf einer anderen Grundlage zu erfüllen als jener, auf der dieses Institut oder Unternehmen die kombinierte Pufferanforderung erfüllen muss. Diese Situation führt zu Unsicherheiten hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen der Ausschuss von seiner Befugnis zum Verbot von Ausschüttungen Gebrauch macht, und unter denen der ausschüttungsfähige Höchstbetrag in Bezug auf die MREL berechnet wird. Aus diesem Grund sollte festgelegt werden, dass der Ausschuss die nationalen Abwicklungsbehörden in solchen Fällen anweisen sollte, bestimmte Ausschüttungen auf Basis der geschätzten kombinierten Kapitalpufferanforderung, wie sie sich aus der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1118 der Kommission 27 ergibt, zu untersagen. Um Transparenz und Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte der Ausschuss die geschätzte kombinierte Kapitalpufferanforderung dem Institut oder Unternehmen mitteilen, das diese dann öffentlich machen sollte.

(7)In der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind Befugnisse der Abwicklungsbehörden festgelegt, von denen einige nicht in der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 enthalten sind. Im Rahmen des einheitlichen Abwicklungsmechanismus kann dies zu Unsicherheit darüber führen, wer diese Befugnisse ausüben sollte und unter welchen Voraussetzungen sie ausgeübt werden sollten. Es sollte deshalb festgelegt werden, wie die nationalen Abwicklungsbehörden bestimmte, nur in der Richtlinie 2014/59/EU festgelegte Befugnisse in Bezug auf Unternehmen und Gruppen ausüben sollten, die in den unmittelbaren Zuständigkeitsbereich des Ausschusses fallen. In solchen Fällen sollte der Ausschuss die nationalen Abwicklungsbehörden zur Ausübung dieser Befugnisse anweisen können, wenn er es für notwendig hält. Insbesondere sollte der Ausschuss die nationalen Abwicklungsbehörden anweisen können, von einem Institut oder Unternehmen die Führung detaillierter Aufzeichnungen über die Finanzkontrakte zu verlangen, bei denen das Institut oder Unternehmen Vertragspartei ist, oder nach Artikel 33a der Richtlinie 2014/59/EU die Befugnis zur Aussetzung bestimmter finanzieller Pflichten ausüben können. Da für eine Erlaubnis zur Verringerung der Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 28 , die auch für unter die MREL fallende Institute und Unternehmen gilt, jedoch keine nationalen Vorschriften angewandt werden müssen, sollte der Ausschuss diese Erlaubnis Instituten oder Unternehmen direkt erteilen können, ohne die nationalen Abwicklungsbehörden zur Ausübung dieser Befugnis anweisen zu müssen.

(8)Mit der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates 29 , der Verordnung (EU) 2019/877 des Europäischen Parlaments und des Rates 30 und der Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates 31 wurde das vom Rat für Finanzstabilität am 9. November 2015 veröffentlichte internationale Term Sheet zur Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit (der sogenannte TLAC-Standard) für global systemrelevante Banken, im Unionsrecht als global systemrelevante Institute (G-SRI) bezeichnet, in der Union umgesetzt. Mit der Verordnung (EU) 2019/877 und der Richtlinie (EU) 2019/879 wurde auch die in der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgelegte MREL geändert. Die MREL-Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 sollten in Bezug auf bestimmte Verbindlichkeiten, die zur Erfüllung des Teils der MREL verwendet werden könnten, die mit Eigenmitteln und anderen nachrangigen Verbindlichkeiten erfüllt werden sollten, mit der Umsetzung des TLAC-Standards bei G-SRI in Einklang gebracht werden. Insbesondere sollten Verbindlichkeiten mit gleichem Rang wie bestimmte ausgenommene Verbindlichkeiten in die Eigenmittel und nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumente der Abwicklungseinheiten einbezogen werden, wenn der Betrag dieser ausgenommenen Verbindlichkeiten in der Bilanz der Abwicklungseinheit 5 % des Betrags der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der Abwicklungseinheit nicht übersteigt und aus dieser Einbeziehung mit Blick auf die Regel, dass kein Gläubiger schlechter gestellt werden darf als bei einer Insolvenz, keine Risiken entstehen.

(9)Die Vorschriften zur Bestimmung der MREL sind hauptsächlich auf Festlegung einer angemessenen Höhe gerichtet, wobei von der Annahme ausgegangen wird, dass das Bail-in-Instrument die bevorzugte Abwicklungsstrategie ist. Doch darf der Ausschuss nach der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 auf andere Abwicklungsinstrumente zurückgreifen, insbesondere solche, die mit der Übertragung der Geschäftstätigkeit des in Abwicklung befindlichen Instituts auf einen privaten Käufer oder auf ein Brückeninstitut einhergehen. Es sollte deshalb präzisiert werden, dass der Ausschuss für den Fall, dass der Abwicklungsplan den Einsatz des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückeninstituts sowie den Marktaustritt der Abwicklungseinheit vorsieht, die Höhe der MREL für die betreffende Abwicklungseinheit unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieser Abwicklungsinstrumente und des damit einhergehenden unterschiedlichen Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsbedarfs festlegen sollte.

(10)Die Höhe der MREL für Abwicklungseinheiten ist die Summe der bei der Abwicklung erwarteten Verluste und des Rekapitalisierungsbetrags, der es der Abwicklungseinheit ermöglicht, die Voraussetzungen für ihre Zulassung weiterhin zu erfüllen und ihre Tätigkeiten über einen angemessenen Zeitraum fortzusetzen. Bestimmte bevorzugte Abwicklungsstrategien gehen mit der Übertragung von Vermögenswerten, Rechten und Verbindlichkeiten auf einen Empfänger und dem Marktaustritt, insbesondere dem Instrument der Unternehmensveräußerung, einher. In solchen Fällen gelten die mit der Rekapitalisierungskomponente verfolgten Ziele möglicherweise nicht in gleichem Maße wie bei einer Strategie, mit der ein offener Bank-Bail-in verfolgt wird, da der Ausschuss nicht sicherstellen muss, dass die Abwicklungseinheit nach der Abwicklungsmaßnahme ihre Eigenmittelanforderungen wieder erfüllt. Dennoch dürften die Verluste in solchen Fällen über die Eigenmittelanforderungen an die Abwicklungseinheit hinausgehen. Es sollte deshalb festgelegt werden, dass in der MREL für diese Abwicklungseinheiten weiterhin ein Rekapitalisierungsbetrag enthalten sein muss, der in einer der Abwicklungsstrategie angemessenen Weise angepasst wird.

(11)Sieht die Abwicklungsstrategie andere Abwicklungsinstrumente als den Bail-in vor, wird der Rekapitalisierungsbedarf des betreffenden Unternehmens nach der Abwicklung in der Regel geringer sein als bei einem offenen Bank-Bail-in. Dieser Aspekt sollte in einem solchen Fall berücksichtigt werden, wenn im Rahmen der Kalibrierung der MREL die Rekapitalisierungsanforderung geschätzt wird. Aus diesem Grund sollte der Ausschuss bei Anpassung der Höhe der MREL für Abwicklungseinheiten, deren Abwicklungsplan das Instrument der Unternehmensveräußerung oder das Instrument des Brückeninstituts und den Marktaustritt vorsieht, die Merkmale dieser Instrumente berücksichtigen, wozu auch der erwartete Umfang der Übertragung auf den privaten Käufer oder das Brückeninstitut, die Arten der zu übertragenden Instrumente, der voraussichtliche Wert und die voraussichtliche Marktfähigkeit dieser Instrumente sowie die Ausgestaltung der bevorzugten Abwicklungsstrategie, einschließlich des ergänzenden Einsatzes des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten, zählen. Da es die Abwicklungsbehörde ist, die bei einer Abwicklung im Einzelfall über den etwaigen Einsatz von Mitteln aus dem Einlagensicherungssystem entscheiden muss, und eine solche Entscheidung im Vorfeld nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden kann, sollte der Ausschuss, wenn er bei der Abwicklung die Höhe der MREL kalibriert, den möglichen Beitrag des Einlagensicherungssystems unberücksichtigt lassen.

(12)Für Institute und Unternehmen, die sowohl mit als auch ohne Abwicklung Übertragungsstrategien unterliegen würden, müssen die gleichen Anreize zur Rückstellung ausreichender Beträge zur Deckung der MREL gegeben sein. Aus diesem Grund sollten bei Festlegung der Höhe der MREL für Institute und Unternehmen, bei denen im Rahmen nationaler Insolvenzverfahren Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 32 ergriffen werden könnten, dieselben Regeln befolgt werden wie bei Festlegung der MREL für Abwicklungseinheiten, bei denen die bevorzugte Abwicklungsstrategie die Unternehmensveräußerung oder die Übertragung auf ein Brückeninstitut vorsieht und den Marktaustritt zur Folge hat.

(13)Nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates 33 ist die EZB für die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben in Bezug auf frühzeitiges Eingreifen zuständig. Die Risiken, die sich aus der unterschiedlichen Umsetzung der in der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen Frühinterventionsmaßnahmen in nationales Recht ergeben, sollten verringert werden und der EZB sollte die wirksame und kohärente Anwendung ihrer Befugnis zur Ergreifung von Frühinterventionsmaßnahmen erleichtert werden. Solche Frühinterventionsmaßnahmen sollen die zuständigen Behörden in die Lage versetzen, der Verschlechterung der finanziellen und wirtschaftlichen Lage eines Instituts oder Unternehmens entgegenzuwirken und das Risiko sowie die Auswirkungen einer möglichen Abwicklung so weit wie möglich zu verringern. Wegen fehlender Sicherheit, was die Auslöser für die Anwendung solcher Frühinterventionsmaßnahmen angeht, und teilweiser Überschneidungen mit aufsichtsbehördlichen Maßnahmen wurde jedoch nur selten von solchen Maßnahmen Gebrauch gemacht. Die in der Richtlinie 2014/59/EU enthaltenen Bestimmungen zu Frühinterventionsmaßnahmen sollten deshalb in die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 übernommen werden, um für die EZB ein einheitliches und direkt anwendbares Rechtsinstrument zu gewährleisten, und die Bedingungen für die Anwendung dieser Frühinterventionsmaßnahmen sollten vereinfacht und präzisiert werden. Um Unsicherheiten hinsichtlich der Voraussetzungen und des Zeitpunkts für die Abberufung des Leitungsorgans und die Bestellung vorläufiger Verwalter auszuräumen, sollten diese Maßnahmen ausdrücklich als Frühinterventionsmaßnahmen bezeichnet werden und sollte ihre Anwendung durch die gleichen Ereignisse ausgelöst werden. Gleichzeitig sollte die EZB gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die für den jeweiligen Fall angemessenen Maßnahmen auswählen müssen. Damit die EZB Reputationsrisiken, Geldwäscherisiken oder Informations- und Kommunikationstechnologierisiken Rechnung tragen kann, sollte sie die Voraussetzungen für die Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen nicht nur auf Basis quantitativer Indikatoren, wie Kapital- oder Liquiditätsanforderungen, Verschuldungsgrad, notleidende Kredite oder Konzentration von Risikopositionen beurteilen, sondern auch auf Basis qualitativer Auslöser.

(14)Es sollte sichergestellt werden, dass der Ausschuss sich auf die mögliche Abwicklung eines Instituts oder Unternehmens vorbereiten kann. Die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde sollte den Ausschuss deshalb rechtzeitig über die Verschlechterung der Finanzlage eines Instituts oder Unternehmens informieren, und der Ausschuss sollte über die zur Durchführung vorbereitender Maßnahmen erforderlichen Befugnisse verfügen. Damit der Ausschuss so schnell wie möglich auf eine Verschlechterung der Lage eines Instituts oder Unternehmens reagieren kann, ist es wichtig, dass er auch ohne vorherige Frühinterventionsmaßnahmen Vorkehrungen für die Vermarktung des Instituts oder Unternehmens treffen oder Informationen zur Aktualisierung des Abwicklungsplans und zur Vorbereitung der Bewertung anfordern kann. Um eine kohärente, koordinierte, wirksame und zeitnahe Reaktion auf die Verschlechterung der Finanzlage eines Instituts oder Unternehmens sowie eine angemessene Vorbereitung auf eine mögliche Abwicklung zu gewährleisten, müssen Interaktion und Koordinierung zwischen der EZB, den zuständigen nationalen Behörden und dem Ausschuss verbessert werden. Sobald ein Institut oder ein Unternehmen die Voraussetzungen für Frühinterventionsmaßnahmen erfüllt, sollten die EZB, die zuständigen nationalen Behörden und der Ausschuss ihren Informationsaustausch – auch in Bezug auf vorläufige Informationen – intensivieren und die Finanzlage des Instituts oder Unternehmens gemeinsam überwachen.

(15)Wenn bei weniger bedeutenden grenzüberschreitenden Gruppen der Geschäftsbetrieb eines Instituts oder Unternehmens zwar noch fortgeführt wird, jedoch ein wesentliches Ausfallrisiko besteht, sollten rechtzeitiges Handeln und frühzeitige Koordinierung zwischen dem Ausschuss und der EZB oder der betreffenden zuständigen nationalen Behörde sichergestellt sein. Die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde sollte den Ausschuss deshalb so früh wie möglich über ein solches Risiko unterrichten. Dabei sollte die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde die Gründe für ihre Einschätzung darlegen und einen Überblick über die alternativen Maßnahmen des privaten Sektors, die aufsichtsbehördlichen Maßnahmen oder die Frühinterventionsmaßnahmen geben, die zur Verfügung stehen, um den Ausfall des Instituts oder Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens abzuwenden. Eine solche frühzeitige Unterrichtung sollte den Verfahren zur Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind, nicht vorgreifen. Dass die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde den Ausschuss zuvor über ein wesentliches Risiko, dass ein Institut oder Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, unterrichtet hat, sollte keine Voraussetzung für eine spätere Feststellung sein, dass ein Institut oder Unternehmen tatsächlich ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt. Außerdem muss der Ausschuss für den Fall, dass das Institut oder Unternehmen später als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend eingestuft wird und es keine anderen Möglichkeiten gibt, diesen Ausfall innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens abzuwenden, entscheiden, ob Abwicklungsmaßnahmen ergriffen werden. In einem solchen Fall kann die Frühzeitigkeit der Entscheidung, Abwicklungsmaßnahmen auf ein Institut oder Unternehmen anzuwenden, von fundamentaler Bedeutung für die erfolgreiche Umsetzung der Abwicklungsstrategie sein, zumal eine zeitigere Intervention bei dem Institut oder Unternehmen dazu beitragen kann, eine ausreichende Verlustabsorptionsfähigkeit und Liquidität für die Durchführung dieser Strategie sicherzustellen. Deshalb sollte der Ausschuss die Möglichkeit haben, in enger Zusammenarbeit mit der EZB oder der betreffenden zuständigen nationalen Behörde zu beurteilen, welcher Zeitrahmen für die Abwendung des Ausfalls des Instituts oder Unternehmens durch alternative Maßnahmen als angemessen anzusehen ist. Um ein zeitnahes Ergebnis sicherzustellen und dem Ausschuss die Möglichkeit zu geben, sich angemessen auf die potenzielle Abwicklung des Instituts oder Unternehmens vorzubereiten, sollten der Ausschuss und die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde regelmäßig zusammenkommen und sollte der Ausschuss je nach Sachlage im Einzelfall über die Häufigkeit dieser Sitzungen entscheiden.

(16)Damit wesentliche Verstöße gegen die Aufsichtsanforderungen erfasst werden, muss genauer festgelegt werden, unter welchen Bedingungen Mutterunternehmen, einschließlich Holdinggesellschaften, als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend betrachtet werden. Ein Verstoß gegen diese Anforderungen durch ein Mutterunternehmen sollte dann als wesentlich angesehen werden, wenn Art und Umfang eines solchen Verstoßes mit einem Verstoß vergleichbar sind, der, würde er von einem Kreditinstitut begangen, den Entzug der Zulassung durch die zuständige Behörde nach Artikel 18 der Richtlinie 2013/36/EU begründet hätte.

(17)Der Abwicklungsrahmen sollte auf jedes Institut oder Unternehmen, unabhängig von Größe und Geschäftsmodell, angewandt werden können, wenn die nach nationalem Recht zur Verfügung stehenden Instrumente zur Bewerkstelligung des Ausfalls nicht ausreichen. Um dies sicherzustellen, sollte festgelegt werden, nach welchen Kriterien zu beurteilen ist, ob die Abwicklung eines ausfallenden Instituts oder Unternehmens im öffentlichen Interesse liegt.

(18)Bei der Beurteilung, ob die Abwicklung eines Instituts oder Unternehmens im öffentlichen Interesse liegt, sollte berücksichtigt werden, dass die Einleger besser geschützt sind, wenn die Mittel von Einlagensicherungssystemen effizienter eingesetzt und die Verluste bei diesen Mitteln möglichst gering gehalten werden. Deshalb sollte bei der Beurteilung, ob die Abwicklung im öffentlichen Interesse liegt, das Abwicklungsziel des Einlegerschutzes im Abwicklungsfall als besser erreicht angesehen werden, wenn dem Einlagensicherungssystem im Liquidationsfall höhere Kosten entstanden wären.

(19)Bei der Beurteilung, ob die Abwicklung eines Instituts oder Unternehmens im öffentlichen Interesse liegt, sollte soweit wie möglich auch dem Unterschied zwischen einerseits Finanzmitteln, die über branchenfinanzierte Sicherheitsnetze (Abwicklungsfinanzierungsmechanismen oder Einlagensicherungssysteme) bereitgestellt werden, und andererseits Finanzmitteln, die von den Mitgliedstaaten aus Steuergeldern bereitgestellt werden, Rechnung getragen werden. Bei Finanzmitteln, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden, ist das Risiko unehrlichen oder fahrlässigen Verhaltens größer und der Anreiz zur Marktdisziplin geringer. Bei der Beurteilung des Ziels einer möglichst geringen Inanspruchnahme von außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln sollte es der Ausschuss daher bei gleichem Mittelumfang für vorzugswürdig befinden, wenn Finanzmittel aus einem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus oder Einlagensicherungssystem anstatt aus dem Haushalt der Mitgliedstaaten bereitgestellt werden.

(20)Um sicherzustellen, dass die Abwicklungsziele möglichst wirksam erreicht werden, sollte die Beurteilung, ob eine Abwicklung im öffentlichen Interesse liegt, nur dann negativ ausfallen, wenn die Abwicklungsziele durch die Liquidation des ausfallenden Instituts oder Unternehmens nach dem regulären Insolvenzverfahren nicht nur im gleichen Umfang, sondern wirksamer erreicht würden als bei der Abwicklung.

(21)Angesichts der Erfahrungen mit der Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und der Richtlinie 2014/49/EU muss präzisiert werden, unter welchen Voraussetzungen vorsorgliche Maßnahmen, die als außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln einzustufen sind, ausnahmsweise gestattet werden können. Damit Wettbewerbsverzerrungen, die aus den unterschiedlich gearteten Einlagensicherungssystemen in der Union erwachsen könnten, möglichst gering gehalten werden, sollten Interventionen solcher Systeme im Rahmen von Präventivmaßnahmen nach der Richtlinie 2014/49/EU, die als außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln einzustufen sind, ausnahmsweise gestattet sein, wenn sie einem Institut oder Unternehmen zugutekommen, das keine der Voraussetzungen für die Einstufung als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend erfüllt. Es sollte sichergestellt werden, dass vorsorgliche Maßnahmen rechtzeitig getroffen werden. Die EZB stützt ihre Auffassung, dass ein Institut oder Unternehmen für die Zwecke der vorsorglichen Rekapitalisierung solvent ist, gegenwärtig auf eine prognostische Beurteilung, ob das Institut oder Unternehmen in den folgenden zwölf Monaten in der Lage sein wird, die Eigenmittelanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Verordnung (EU) 2019/2033 sowie die in der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie (EU) 2019/2034 festgelegte zusätzliche Eigenmittelanforderung zu erfüllen. Diese Praxis sollte in der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 geregelt werden. Darüber hinaus können Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte, insbesondere auch Zweckgesellschaften oder Regelungen zur Absicherung von Vermögenswerten, den Ursachen möglicher finanzieller Notlagen von Instituten und Unternehmen und deren Ausfall wirksam und effizient entgegenwirken und daher als vorsorgliche Maßnahmen relevant sein. Daher sollte festgelegt werden, dass solche vorsorglichen Maßnahmen auch in Gestalt von Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte erfolgen können.

(22)Um die Marktdisziplin zu wahren, öffentliche Mittel zu schützen und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sollten vorsorgliche Maßnahmen die Ausnahme bleiben und nur bei schweren Marktstörungen oder zur Erhaltung der Finanzstabilität zum Einsatz kommen. Auch sollten vorsorgliche Maßnahmen nicht dazu dienen, erlittene oder wahrscheinliche Verluste zu beheben. Am zuverlässigsten lassen sich erlittene oder wahrscheinliche Verluste ermitteln, indem die EZB, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 34 errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA) oder die zuständigen nationalen Behörden die Qualität der Aktiva prüfen. Die EZB und die zuständigen nationalen Behörden sollten zur Ermittlung erlittener oder wahrscheinlicher Verluste auf eine solche Qualitätsprüfung zurückgreifen, wenn diese innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durchgeführt werden kann. Ist dies nicht möglich, sollten die EZB und die zuständigen nationalen Behörden die erlittenen oder wahrscheinlichen Verluste auf die unter den jeweiligen Umständen verlässlichste Art und Weise ermitteln, gegebenenfalls auch mit Vor-Ort-Prüfungen.

(23)Die vorsorgliche Rekapitalisierung zielt darauf ab, existenzfähige Institute und Unternehmen, die in naher Zukunft vorübergehend mit Schwierigkeiten konfrontiert sein dürften, zu unterstützen und eine weitere Verschlechterung ihrer Lage abzuwenden. Damit Hilfen aus öffentlichen Mitteln nicht an Unternehmen gehen, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Unterstützung bereits unrentabel sind, sollten vorsorgliche Maßnahmen, die im Erwerb von Eigenmittelinstrumenten oder anderen Kapitalinstrumenten oder in Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte bestehen, nicht über den Betrag hinausgehen, der erforderlich ist, um die im adversen Szenario eines Stresstests oder einer gleichwertigen Übung festgestellten Kapitallücken zu schließen. Um sicherzustellen, dass die Finanzierung aus öffentlichen Mitteln letztlich wieder eingestellt wird, sollten diese vorsorglichen Maßnahmen auch zeitlich begrenzt sein und einen klaren Zeitplan für ihre Beendigung (Ausstiegsstrategie) beinhalten. Unbefristete Instrumente, einschließlich des harten Kernkapitals, sollten nur unter außergewöhnlichen Umständen zum Einsatz kommen und bestimmten quantitativen Beschränkungen unterliegen, da sie naturgemäß nicht geeignet sind, die Bedingung der Befristung zu erfüllen.

(24)Vorsorgliche Maßnahmen sollten auf den Betrag beschränkt werden, den das Institut oder Unternehmen einem Stresstest oder einer gleichwertigen Übung zufolge benötigen würde, um in einem adversen Szenario solvent zu bleiben. Werden vorsorgliche Maßnahmen als Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte gestaltet, sollte das übernehmende Institut oder Unternehmen diesen Betrag zur Deckung von Verlusten bei den übertragenen Vermögenswerten oder in Kombination mit einem Erwerb von Kapitalinstrumenten nutzen können, solange der Gesamtbetrag der ermittelten Lücke nicht überschritten wird. Ferner gilt es sicherzustellen, dass solche als Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte gestalteten vorsorglichen Maßnahmen mit den geltenden Vorschriften und bewährten Verfahren im Bereich staatlicher Beihilfen in Einklang stehen, dass sie die langfristige Existenzfähigkeit des Instituts oder Unternehmens wiederherstellen, dass die staatlichen Beihilfen auf das erforderliche Minimum beschränkt sind und dass Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Aus diesen Gründen sollten die betroffenen Behörden bei vorsorglichen Maßnahmen, die als Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte gestaltet werden, die entsprechenden Leitlinien beherzigen, insbesondere auch die Blaupause für die Einrichtung nationaler Vermögensverwaltungsgesellschaften („AMC Blueprint“) 35 und die Mitteilung über den Abbau notleidender Kredite 36 . Auch sollte für diese als Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte gestalteten vorsorglichen Maßnahmen als oberste Bedingung stets die Befristung gelten. Bei öffentlichen Garantien, die für einen bestimmten Zeitraum für die wertgeminderten Vermögenswerte des betreffenden Instituts oder Unternehmens gestellt werden, dürfte die Bedingung der Befristung eher eingehalten werden als bei der Übertragung solcher Vermögenswerte auf ein aus öffentlichen Mitteln unterstütztes Unternehmen. Um den Marktaustritt von Instituten und Unternehmen sicherzustellen, die sich trotz der erhaltenen Unterstützung als nicht existenzfähig erweisen, sollte festgelegt werden, dass ein Institut oder Unternehmen, das die Bedingungen der Unterstützungsmaßnahmen, die bei deren Gewährung festgelegt wurden, nicht einhält, in der Folge zwingend als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend betrachtet wird.

(25)Geht eine Abwicklungsmaßnahme mit staatlichen Beihilfen oder einer Unterstützung aus dem Fonds einher, sollte eine zügige und rechtzeitige Abwicklung durch den Ausschuss sichergestellt werden. Aus diesem Grund sollte der Ausschuss das betreffende Abwicklungskonzept festlegen können, noch bevor die Kommission die Vereinbarkeit einer solchen Beihilfe oder Unterstützung mit dem Binnenmarkt geprüft hat. Um in einem solchen Fall das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, sollten bei Abwicklungskonzepten, die mit staatlichen Beihilfen oder einer Unterstützung aus dem Fonds einhergehen, diese Beihilfen bzw. diese Unterstützung letztlich weiterhin von der Kommission genehmigt werden müssen. Damit die Kommission so früh wie möglich beurteilen kann, ob eine Unterstützung aus dem Fonds mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, und um einen reibungslosen Informationsfluss zu gewährleisten, sollte ebenfalls festgelegt werden, dass der Ausschuss und die Kommission einander unverzüglich alle erforderlichen Informationen über eine mögliche Unterstützung aus dem Fonds weiterleiten, und sollten spezifische Vorschriften dazu festgelegt werden, welche Informationen der Ausschuss der Kommission wann für ihre Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt übermitteln sollte.

(26)Das Verfahren, nach dem die Abwicklung eröffnet wird, und das Verfahren, nach dem über die Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse entschieden wird, ähneln einander. Aus diesem Grund sollten die jeweiligen Aufgaben des Ausschusses und der EZB bzw. der zuständigen nationalen Behörde, wenn diese beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse gegeben sind, bzw. prüfen, ob die Voraussetzungen für die Festlegung eines Abwicklungskonzepts gegeben sind, aneinander angeglichen werden.

(27)Es ist möglich, dass bei einer an der Spitze einer Abwicklungsgruppe stehenden Abwicklungseinheit eine Abwicklungsmaßnahme durchzuführen ist, während die Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse auf ein anderes Unternehmen derselben Gruppe anzuwenden sind. Wechselseitige Abhängigkeiten zwischen solchen Unternehmen, wie konsolidierte Kapitalanforderungen, die erneut erfüllt werden müssen, und die Notwendigkeit zur Aktivierung von Mechanismen, mit denen Verluste nach oben und Kapital nach unten geschoben werden, könnten es erschweren, den Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsbedarf für jedes Unternehmen getrennt zu bewerten und die erforderlichen Beträge zu bestimmen, die für jedes Unternehmen herabgeschrieben und umgewandelt werden müssen. Daher sollte das Verfahren festgelegt werden, nach dem in solchen Fällen von der Befugnis zur Herabschreibung und Umwandlung von Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Gebrauch gemacht wird, wobei der Ausschuss solchen wechselseitigen Abhängigkeiten Rechnung tragen sollte. Zu diesem Zweck sollte der Ausschuss in Fällen, in denen ein Unternehmen die Voraussetzungen für die Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnis und ein anderes Unternehmen derselben Gruppe gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt, ein Abwicklungskonzept für beide Unternehmen festlegen.

(28)Zur Erhöhung der Rechtssicherheit und angesichts der potenziellen Relevanz von Verbindlichkeiten, die aus ungewissen künftigen Ereignissen, insbesondere auch dem Ausgang von zum Abwicklungszeitpunkt noch anhängigen Rechtsstreitigkeiten erwachsen können, sollte festgelegt werden, wie diese Verbindlichkeiten zwecks Anwendung des Bail-in-Instruments behandelt werden sollten. Als Leitgrundsätze sollten dabei die Bilanzierungsvorschriften herangezogen werden, insbesondere die Bilanzierungsvorschriften des mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission 37 in das EU-Recht übernommenen International Accounting Standard 37. Auf dieser Grundlage sollten die Abwicklungsbehörden eine Unterscheidung zwischen Rückstellungen und Eventualverbindlichkeiten vornehmen. Rückstellungen sind Verbindlichkeiten, die mit einem wahrscheinlichen Mittelabfluss zusammenhängen und verlässlich geschätzt werden können. Eventualverbindlichkeiten werden nicht als buchmäßige Verbindlichkeiten angesetzt, da sie sich auf eine Verpflichtung beziehen, die zum Zeitpunkt der Schätzung nicht als wahrscheinlich angesehen oder nicht verlässlich geschätzt werden kann.

(29)Da es sich bei Rückstellungen um buchmäßige Verbindlichkeiten handelt, sollte präzisiert werden, dass sie in gleicher Weise zu behandeln sind wie andere Verbindlichkeiten. Solche Rückstellungen sollten bail-in-fähig sein, sofern sie nicht eines der spezifischen Kriterien dafür erfüllen, vom Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments ausgenommen zu sein. Angesichts der potenziellen Relevanz solcher Rückstellungen bei der Abwicklung und um mit Blick auf die Anwendung des Bail-in-Instruments Sicherheit zu schaffen, sollte präzisiert werden, dass Rückstellungen zu den bail-in-fähigen Verbindlichkeiten gehören und dass das Bail-in-Instrument folglich auf sie anzuwenden ist.

(30)Gemäß den Rechnungslegungsgrundsätzen dürfen Eventualverbindlichkeiten nicht als Verbindlichkeiten angesetzt werden und sollten daher nicht bail-in-fähig sein. Doch sollte sichergestellt werden, dass eine Eventualverbindlichkeit aus einem Ereignis, das zum Zeitpunkt der Abwicklung unwahrscheinlich ist oder sich nicht verlässlich schätzen lässt, die Wirksamkeit der Abwicklungsstrategie und insbesondere des Bail-in-Instruments nicht beeinträchtigt. Zur Erreichung dieses Ziels sollte der Bewerter im Rahmen der für die Abwicklungszwecke durchgeführten Bewertung Eventualverbindlichkeiten in der Bilanz des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens bemessen und ihren potenziellen Wert nach bestem Wissen und Gewissen quantifizieren. Um sicherzustellen, dass das Institut oder Unternehmen nach der Abwicklung für angemessene Zeit für ausreichendes Vertrauen am Markt sorgen kann, sollte der Bewerter diesen potenziellen Wert bei der Festlegung des Betrags berücksichtigen, um den bail-in-fähige Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder umgewandelt werden müssen, um die Kapitalquoten des in Abwicklung befindlichen Instituts wiederherzustellen. Insbesondere sollte die Abwicklungsbehörde ihre Umwandlungsbefugnisse insoweit auf bail-in-fähige Verbindlichkeiten anwenden, wie erforderlich, um zu gewährleisten, dass die Rekapitalisierung des in Abwicklung befindlichen Instituts zur Deckung potenzieller Verluste ausreicht, die durch eine auf ein unwahrscheinliches Ereignis zurückzuführende Verbindlichkeit verursacht werden könnten. Bei Bemessung des herabzuschreibenden oder umzuwandelnden Betrags sollte die Abwicklungsbehörde die Auswirkungen des potenziellen Verlusts auf das in Abwicklung befindliche Institut sorgfältig prüfen und dabei u. a. die Wahrscheinlichkeit, dass das Ereignis eintritt, den zeitlichen Rahmen für dessen Eintreten und die Höhe der Eventualverbindlichkeit berücksichtigen.

(31)Unter bestimmten Umständen kann der Ausschuss, nachdem der Einheitliche Abwicklungsfonds einen Beitrag von maximal 5 % der gesamten Verbindlichkeiten des Instituts oder Unternehmens, einschließlich Eigenmitteln, geleistet hat, für seine Abwicklungsmaßnahme zusätzliche Finanzierungsquellen nutzen. Es sollte genauer festgelegt werden, unter welchen Umständen weitere Unterstützung aus dem Einheitlichen Abwicklungsfonds möglich ist, wenn alle Verbindlichkeiten mit niedrigerem Rang als Einlagen, die nicht zwingend oder auf Ermessensbasis vom Bail-in ausgeschlossen sind, vollständig herabgeschrieben oder umgewandelt sind.

(32)Der Erfolg einer Abwicklung hängt davon ab, wie rechtzeitig der Ausschuss auf relevante Informationen von den unter seine Zuständigkeit fallenden Instituten und Unternehmen sowie von öffentlichen Einrichtungen und Behörden zugreifen kann. In diesem Zusammenhang sollte er nicht nur Zugang zu Informationen haben, die der EZB als Aufsichtsbehörde im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Verfügung stehen, sondern auch zu statistischen Daten, die die EZB in ihrer Funktion als Zentralbank erhoben hat. Nach der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates 38 sollte der Ausschuss den physischen und logischen Schutz vertraulicher statistischer Daten gewährleisten und die Genehmigung der EZB für die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben eventuell notwendige weitere Übermittlung dieser Daten einholen. Da der Ausschuss für seine Bewertung, ob eine Abwicklung im öffentlichen Interesse liegt, Informationen darüber benötigen könnte, für wie viele Kunden ein Institut oder Unternehmen die einzige oder wichtigste Anlaufstelle für Bankgeschäfte ist, sollte er diese Informationen, die von dem nach der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates 39 eingerichteten zentralen automatischen Mechanismen geführt werden, im Einzelfall erhalten können. Auch sollte der genaue Zeitpunkt für den indirekten Zugang des Ausschusses zu diesen Informationen festgelegt werden. Insbesondere wenn die relevanten Informationen einer Einrichtung oder Behörde zur Verfügung stehen, die verpflichtet ist, bei Informationsersuchen des Ausschusses mit diesem zusammenzuarbeiten, sollte diese Einrichtung oder Behörde dem Ausschuss die Informationen zur Verfügung stellen. Stehen die Informationen zu diesem Zeitpunkt aus welchen Gründen auch immer nicht zur Verfügung, sollte der Ausschuss sie von der natürlichen oder juristischen Person, die über die nationalen Abwicklungsbehörden oder direkt über die Informationen verfügt, nach entsprechender Unterrichtung der nationalen Abwicklungsbehörden einholen können. Um zu gewährleisten, dass die Informationen so weit wie möglich dem Bedarf des Ausschusses entsprechen, sollte der Ausschuss bestimmen können, nach welchem Verfahren und in welcher Form die Finanzunternehmen die Informationen für ihn bereitstellen sollten, wozu auch virtuelle Datenräume zählen. Um eine weitestmögliche Zusammenarbeit mit allen Einrichtungen zu gewährleisten, die im Besitz von Daten sein könnten, die für den Ausschuss relevant und für die Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben erforderlich sind, und um eine Dopplung von Informationsersuchen an Institute und Unternehmen zu vermeiden, sollten die öffentlichen Einrichtungen und Behörden, mit denen der Ausschuss zusammenarbeiten, die Verfügbarkeit von Informationen abklären und Informationen austauschen können sollte, darüber hinaus die Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken, die betreffenden Einlagensicherungssysteme, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, die Europäischen Aufsichtsbehörden und den Europäischen Stabilitätsmechanismus in diese Zusammenarbeit einbeziehen. Um zu gewährleisten, dass die für den einheitlichen Abwicklungsfonds getroffenen Finanzierungsvereinbarungen bei Bedarf rechtzeitig eingesetzt werden, sollte der Ausschuss die Kommission und die EZB informieren, sobald er die Aktivierung solcher Finanzierungsvereinbarungen für eventuell notwendig hält, und der Kommission und der EZB alle Informationen zur Verfügung stellen, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit solchen Finanzierungsvereinbarungen benötigen.

(33)Nach Artikel 86 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU dürfen reguläre Insolvenzverfahren bei den unter diese Richtlinie fallenden Instituten und Unternehmen nur auf Initiative der Abwicklungsbehörde eingeleitet werden und darf eine Entscheidung zur Einleitung eines regulären Insolvenzverfahrens für ein Institut oder ein Unternehmen nur mit der Zustimmung der Abwicklungsbehörde erteilt werden. Diese Bestimmung spiegelt sich nicht in der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 wider. Gemäß der in der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgelegten Aufteilung der Aufgaben sollten die nationalen Abwicklungsbehörden den Ausschuss konsultieren, bevor sie bei Instituten und Unternehmen, die in die direkte Zuständigkeit des Ausschusses fallen, gemäß Artikel 86 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU tätig werden.

(34)Für das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden des Ausschusses gelten dieselben Auswahlkriterien wie für das Amt des Vorsitzenden und der anderen Vollzeitmitglieder des Ausschusses. Aus diesem Grund sollte der stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses auch mit den gleichen Stimmrechten ausgestattet sein wie der Vorsitzende und die Vollzeitmitglieder des Ausschusses.

(35)Um institutionelle Kontinuität und den Aufbau institutionellen Fachwissens zu gewährleisten, sollten der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die anderen Vollzeitmitglieder des Ausschusses zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten lang im Amt bleiben dürfen. Ihre Amtszeit sollte daher um fünf Jahre verlängert werden können, wenn die Kommission ihre Tätigkeit bewertet und festgestellt hat, dass die Aufgaben in der ersten Amtszeit erfüllt wurden.

(36)Damit der Ausschuss den Haushaltsvorentwurf bei seiner Plenarsitzung einer vorläufigen Bewertung unterziehen kann, bevor der Vorsitzende seinen endgültigen Entwurf vorlegt, sollte der Zeitraum, innerhalb dessen der Vorsitzende einen ersten Vorschlag für den jährlichen Haushalt des Ausschusses vorlegen kann, verlängert werden.

(37)Nach der in Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannten Aufbauphase des Einheitlichen Abwicklungsfonds könnten dessen verfügbare Finanzmittel leicht unter die Zielausstattung sinken, insbesondere weil die gedeckten Einlagen anwachsen. Die im Voraus erhobenen Beiträge, die unter diesen Umständen abgerufen werden dürften, werden daher voraussichtlich gering sein. Es kann also sein, dass die Höhe dieser im Voraus erhobenen Beiträge in einigen Jahren nicht mehr in angemessenem Verhältnis zu den durch die Erhebung dieser Beiträge verursachten Kosten steht. Aus diesem Grund sollte der Ausschuss die Möglichkeit haben, die Erhebung der im Voraus erhobenen Beiträge ein Jahr oder mehrere Jahre lang aufzuschieben, bis der zu erhebende Betrag eine Höhe erreicht, die in angemessenem Verhältnis zu den Kosten des Erhebungsverfahrens steht, vorausgesetzt, dieser Aufschub wirkt sich nicht wesentlich auf die Fähigkeit des Ausschusses zur Nutzung des Einheitlichen Abwicklungsfonds aus.

(38)Ein Bestandteil der verfügbaren Finanzmittel des Einheitlichen Abwicklungsfonds sind unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen. Deshalb muss festgelegt werden, unter welchen Umständen diese Zahlungsverpflichtungen eingefordert werden können, und welches Verfahren für die Beendigung dieser Verpflichtungen gilt, falls ein Institut oder Unternehmen nicht länger zur Zahlung von Beiträgen zum Einheitlichen Abwicklungsfonds verpflichtet ist. Um darüber hinaus mehr Transparenz und Sicherheit mit Blick auf den Anteil der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen am Gesamtbetrag der im Voraus zu erhebenden Beiträge zu schaffen, sollte der Ausschuss diesen Anteil im Rahmen der geltenden Obergrenzen jährlich festlegen.

(39)Die außerordentlichen nachträglichen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds, die pro Jahr maximal erhoben werden dürfen, sind derzeit auf das Dreifache der im Voraus erhobenen Beiträge begrenzt. Nach der in Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannten Aufbauphase hängen solche im Voraus erhobenen Beiträge außer in Fällen, in denen der Einheitliche Abwicklungsfonds zum Einsatz kommt, ausschließlich von Schwankungen bei der Höhe der gedeckten Einlagen ab und werden daher wahrscheinlich gering sein. Stützen sich die maximal zulässigen außerordentlichen nachträglichen Beiträge auf die im Voraus erhobenen Beiträge, könnte dies die Möglichkeiten des einheitlichen Abwicklungsfonds zur Erhebung nachträglicher Beiträge drastisch einschränken und dadurch seine Handlungsfähigkeit mindern. Um dies zu verhindern, sollte die Obergrenze geändert und die außerordentlichen nachträglichen Beiträge, die maximal erhoben werden dürfen, auf das Dreifache eines Achtels der Zielausstattung des Fonds festgesetzt werden.

(40)Der Einheitliche Abwicklungsfonds kann genutzt werden, um die Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Brückeninstituts zu unterstützen, bei dem Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden. In diesem Fall kann der Ausschuss bei der anschließenden Liquidation des verbleibenden Teils des Instituts oder Unternehmens im regulären Insolvenzverfahren eine Forderung gegenüber dem Restinstitut oder Restunternehmen haben. Dies kann der Fall sein, wenn der Einheitliche Abwicklungsfonds im Zusammenhang mit Verlusten genutzt wird, die andernfalls von Gläubigern getragen worden wären, u. a. in Form von Garantien für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten oder als Deckung der Differenz zwischen den übertragenen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten. Um sicherzustellen, dass die im Restinstitut oder -unternehmen verbleibenden Anteilseigner und Gläubiger die Verluste des in Abwicklung befindlichen Instituts tatsächlich absorbieren und die Möglichkeit zur Rückzahlung an den Ausschuss im Insolvenzfall verbessern, sollten diese Forderungen des Ausschusses gegenüber dem verbleibenden Teil des Instituts oder Unternehmens sowie Forderungen, die sich aus ordnungsgemäß getätigten angemessenen Ausgaben des Ausschusses ergeben, bei Insolvenz den gleichen Rang erhalten wie die Forderungen der nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen in jedem teilnehmenden Mitgliedstaat, welche den Forderungen aus Einlagen und den Forderungen von Einlagensicherungssystemen im Rang vorgehen sollten. Da mit Entschädigungen für Anteilseigner und Gläubiger, die aufgrund von Verstößen gegen die Regel, wonach kein Gläubiger schlechter gestellt werden darf als bei einer Insolvenz, aus dem einheitlichen Abwicklungsfonds gezahlt werden, die Ergebnisse von Abwicklungsmaßnahmen kompensiert werden sollen, sollten diese Entschädigungen nicht zu Forderungen des Ausschusses führen.

(41)Da einige Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, die die mögliche Rolle von Einlagensicherungssystemen bei der Abwicklung betreffen, den Bestimmungen der Richtlinie 2014/59/EU ähneln, sollten sich die Änderungen, die mit der [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Nummer der Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU einfügen] an den betreffenden Bestimmungen der Richtlinie 2014/59/EU vorgenommen werden, auch in der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 widerspiegeln.

(42)Transparenz ist zur Gewährleistung der Marktintegrität, der Marktdisziplin und des Anlegerschutzes von elementarer Bedeutung. Um sicherzustellen, dass der Ausschuss Bemühungen zur Erhöhung der Transparenz fördern und sich daran beteiligen kann, sollte er Informationen, die sich aus seinen eigenen Analysen, Bewertungen und Festlegungen, darunter auch seinen Bewertungen der Abwicklungsfähigkeit ergeben, offenlegen dürfen, sofern dies den Schutz des öffentlichen Interesses der Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik nicht beeinträchtigen würde und ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung besteht.

(43)Die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(44)Um Kohärenz zu gewährleisten, sollten die Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, die den durch die [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Nummer der Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU einfügen] an der Richtlinie 2014/59/EU vorgenommenen Änderungen entsprechen, ab demselben Datum gelten, zu dem die [Amt für Veröffentlichungen, bitte Nummer der Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU einfügen] umgesetzt sein muss, d. h. dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung]. Allerdings besteht kein Grund, die Anwendung der ausschließlich die Funktionsweise des Einheitlichen Abwicklungsmechanismus betreffenden Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zu verzögern. Diese Änderungen sollten deshalb ab dem [Amt für Veröffentlichungen, bitte Datum einfügen = 1 Monat nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung] gelten.

(45)Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich den Sanierungs- und Abwicklungsrahmen für Institute und Unternehmen wirksamer und effizienter zu gestalten, wegen der Risiken, die von unterschiedlichen nationalen Ansätzen für die Integrität des Binnenmarkts ausgehen könnten, von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Umfang verwirklicht werden können, sondern besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, indem auf Unionsebene bereits festgelegte Vorschriften geändert werden, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014

Die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 wird wie folgt geändert:

1.Artikel 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)Nummer 24a erhält folgende Fassung:

„24a. ‚Abwicklungseinheit‘ eine in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene juristische Person, die der Ausschuss oder die nationale Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 8 als ein Unternehmen identifiziert hat, für das im Abwicklungsplan Abwicklungsmaßnahmen vorgesehen sind;“

b)Die folgenden Nummern 24d und 24e werden eingefügt:

„24d. ‚Nicht-EU-G-SRI‘ ein Nicht-EU-G-SRI im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 134 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

24e.    ‚G-SRI-Einheit‘ eine G-SRI-Einheit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 136 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;“

c)Nummer 49 erhält folgende Fassung:

„49. ‚bail-in-fähige Verbindlichkeiten‘ die Verbindlichkeiten, einschließlich der zu buchmäßigen Rückstellungen führenden Verbindlichkeiten, und anderen Kapitalinstrumente als solche des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals eines in Artikel 2 genannten Unternehmens, die nicht aufgrund von Artikel 27 Absatz 3 vom Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments ausgenommen sind;“

2.In Artikel 4 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„1a Die Mitgliedstaaten unterrichten den Ausschuss so bald wie möglich über jedes Ersuchen auf Eingehen einer engen Zusammenarbeit mit der EZB gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013.

Nach der Mitteilung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und vor Eingehen einer engen Zusammenarbeit liefern die Mitgliedstaaten alle Informationen über die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Unternehmen und Gruppen, die der Ausschuss zur Vorbereitung der ihm durch diese Verordnung und das Übereinkommen übertragenen Aufgaben anfordern kann.“

3.Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 3 Unterabsatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Bei der Wahrnehmung der in diesem Absatz genannten Aufgaben wenden die nationalen Abwicklungsbehörden die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung an. Bezugnahmen auf den Ausschuss in Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 5, Artikel 8 Absätze 6, 8, 12 und 13, Artikel 10 Absätze 1 bis 10, Artikel 10a, Artikel 11 bis 14, Artikel 15 Absätze 1 bis 3, Artikel 16, Artikel 18 Absätze 1, 1a, 2 und 6, Artikel 20, Artikel 21 Absätze 1 bis 7, Artikel 21 Absatz 8 Unterabsatz 2, Artikel 21 Absätze 9 und 10, Artikel 22 Absätze 1, 3 und 6, Artikel 23 und 24, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 27 Absätze 1 bis 15, Artikel 27 Absatz 16 Unterabsatz 2 Satz 2 Unterabsatz 3 und Unterabsatz 4 Sätze 1, 3 und 4 und Artikel 32 gelten im Hinblick auf die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Gruppen und Unternehmen als Bezugnahmen auf die nationalen Abwicklungsbehörden.“

b)Absatz 5 wird wie folgt geändert:

i)Die Worte „Artikel 12 Absatz 2“ werden durch die Worte „Artikel 12 Absatz 3“ ersetzt.

ii)Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Nach Wirksamwerden der in Unterabsatz 1 genannten Unterrichtung können die teilnehmenden Mitgliedstaaten beschließen, die Zuständigkeit für die Wahrnehmung der Aufgaben in Bezug auf andere Unternehmen und Gruppen als die in Absatz 2 genannten, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, auf die nationalen Abwicklungsbehörden zurückzuübertragen, wobei Unterabsatz 1 keine Anwendung mehr findet. Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, unterrichten den Ausschuss und die Kommission entsprechend. Die Unterrichtung wird am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.“

4.Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Der Ausschuss kann die nationalen Abwicklungsbehörden anweisen, die in Artikel 10 Absatz 8 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Befugnisse auszuüben. Die nationalen Abwicklungsbehörden setzen die Weisungen des Ausschusses gemäß Artikel 29 der vorliegenden Verordnung um.“

b)In Absatz 10 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Maßnahmen, die in Bezug auf die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Tochterunternehmen zu ergreifen sind, bei denen es sich nicht um Abwicklungseinheiten handelt, können vom Ausschuss nach einem vereinfachten Ansatz festgelegt werden, wenn sich dieser Ansatz nicht negativ auf die Abwicklungsfähigkeit der Gruppe auswirkt, wobei die Größe des Tochterunternehmens, sein Risikoprofil, das Fehlen kritischer Funktionen und die Gruppenabwicklungsstrategie zu berücksichtigen sind.“

c)Folgender Absatz 14 wird angefügt:

„(14) Der Ausschuss legt für die in Absatz 1 genannten Unternehmen und Gruppen keine Abwicklungspläne fest, wenn Artikel 22 Absatz 5 Anwendung findet oder das Unternehmen oder die Gruppe gemäß Artikel 32b der Richtlinie 2014/59/EU nach geltendem nationalen Recht liquidiert wird.“

5.Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)In Absatz 4 Unterabsatz 4 werden die Worte „Unterabsatz 1“ durch die Worte „Unterabsatz 3“ ersetzt.

b)In Absatz 7 werden die Worte „an das Institut oder das Mutterunternehmen gerichteten“ durch die Worte „an das Unternehmen oder das Mutterunternehmen gerichteten“ und die Worte „Auswirkungen auf das Geschäftsmodell des Instituts“ durch die Worte „Auswirkungen auf das Geschäftsmodell des Unternehmens oder der Gruppe“ ersetzt.

c)Absatz 10 wird wie folgt geändert:

i)In Unterabsatz 2 wird das Wort „Institut“ durch die Worte „betroffenen Unternehmen“ ersetzt.

ii)In Unterabsatz 3 wird das Wort „Institut“ durch das Wort „Unternehmen“ ersetzt.

iii)Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Werden die Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit durch die vom betroffenen Unternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen wirkungsvoll abgebaut bzw. beseitigt, fasst der Ausschuss nach Anhörung der EZB oder der betreffenden zuständigen nationalen Behörde sowie gegebenenfalls der für die Makroaufsicht benannten Behörde einen Beschluss. In diesem Beschluss wird festgestellt, dass die Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit durch die vorgeschlagenen Maßnahmen wirkungsvoll abgebaut bzw. beseitigt werden, und die nationalen Abwicklungsbehörden werden darin angewiesen, vom Institut, vom Mutterunternehmen oder von einem Tochterunternehmen der betreffenden Gruppe die Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen zu verlangen.“

6.Artikel 10a wird wie folgt geändert:

a)In Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„(1) Befindet sich ein Unternehmen in der Situation, dass es die kombinierte Kapitalpufferanforderung zwar erfüllt, wenn sie zusätzlich zu jeder der Anforderungen nach Artikel 141a Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2013/36/EU betrachtet wird, die kombinierte Kapitalpufferanforderung jedoch nicht erfüllt, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach den Artikeln 12d und 12e der vorliegenden Verordnung — sofern nach Artikel 12a Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung berechnet — betrachtet wird, so hat der Ausschuss die Befugnis, die nationale Abwicklungsbehörde anzuweisen, es einem Unternehmen zu untersagen, gemäß den Bedingungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels einen höheren Betrag als den nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels berechneten ausschüttungsfähigen Höchstbetrag („Maximum Distributable Amount“) in Bezug auf die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten („M-MDA“) durch eine der folgenden Maßnahmen auszuschütten:“

b)Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Muss ein Unternehmen die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht auf derselben Basis erfüllen wie die in den Artikeln 12d und 12e genannten Anforderungen, so wendet der Ausschuss die Absätze 1 bis 6 dieses Artikels auf Basis der nach der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1118 der Kommission* berechneten Schätzung der kombinierten Kapitalpufferanforderung an. Es gilt Artikel 128 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU.

Der Ausschuss bezieht die in Unterabsatz 1 genannte Schätzung der kombinierten Kapitalpufferanforderung in die Entscheidung zur Festlegung der in den Artikeln 12d und 12e genannten Anforderungen ein. Das Unternehmen macht die Schätzung der kombinierten Kapitalpufferanforderung zusammen mit den in Artikel 45i Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Informationen öffentlich zugänglich.

______________________________

*    Delegierte Verordnung (EU) 2021/1118 der Kommission vom 26. März 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode zur Abschätzung der Anforderung nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und der kombinierten Kapitalpufferanforderung für Abwicklungseinheiten auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe, sofern die Abwicklungsgruppe nicht selbst den Anforderungen nach jener Richtlinie unterliegt (ABl. L 241 vom 8.7.2021, S. 1).“

7.In Artikel 12 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Der Ausschuss ist für die Erteilung der in Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Erlaubnisse an die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Unternehmen zuständig. Der Ausschuss teilt dem betroffenen Unternehmen seine Entscheidung mit.“

8.Artikel 12a Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Der Ausschuss und die nationalen Abwicklungsbehörden stellen sicher, dass die in Artikel 12 Absätze 1 und 3 genannten Unternehmen die Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten jederzeit einhalten, wenn dies im vorliegenden Artikel und in den Artikeln 12a bis 12i vorgeschrieben ist und vom Ausschuss gemäß diesen Artikeln bestimmt wurde.“

9.Artikel 12c wird wie folgt geändert:

a)In den Absätzen 4 und 5 wird das Wort „G-SRI“ durch das Wort „G-SRI-Einheiten“ ersetzt.

b)In Absatz 7 werden im einleitenden Teil die Worte „Absatz 3“ durch die Worte „Absatz 4“ und das Wort „G-SRI“ durch das Wort „G-SRI-Einheiten“ ersetzt.

c)Absatz 8 wird wie folgt geändert:

i)In Unterabsatz 1 wird das Wort „G-SRI“ durch das Wort „G-SRI-Einheiten“ ersetzt.

ii)in Unterabsatz 2 Buchstabe c werden die Worte „ein G-SRI“ durch die Worte „eine G-SRI-Einheit“ ersetzt.

d)Folgender Absatz 10 wird angefügt:

„(10) Der Ausschuss kann Abwicklungseinheiten gestatten, die in den Absätzen 4, 5 und 7 genannten Anforderungen mit den in den Absätzen 1 und 3 genannten Eigenmittel oder Verbindlichkeiten zu erfüllen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)im Falle von Unternehmen, bei denen es sich um G-SRI-Einheiten oder Abwicklungseinheiten handelt, die dem Artikel 12d Absatz 4 oder 5 unterliegen, hat der Ausschuss die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannte Anforderung nicht gemäß Unterabsatz 1 jenes Absatzes herabgesetzt;

b)die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Verbindlichkeiten, die die in Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Bedingung nicht erfüllen, erfüllen die in Artikel 72b Absatz 4 Buchstaben b bis e der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen.“

10.In Artikel 12d Absatz 3 Unterabsatz 8 und Absatz 6 Unterabsatz 8 werden die Worte „kritischer wirtschaftlicher Funktionen“ durch die Worte „kritischer Funktionen“ ersetzt.

11.Folgender Artikel 12da wird eingefügt:

Artikel 12da

Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten bei Übertragungsstrategien mit dem Ziel des Marktaustritts

(1) Wird Artikel 12d auf eine Abwicklungseinheit angewandt, deren bevorzugte Abwicklungsstrategie in erster Linie die Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Brückeninstituts und den Marktaustritt vorsieht, setzt der Ausschuss den in Artikel 12d Absatz 3 vorgesehenen Rekapitalisierungsbetrag auf verhältnismäßige Art und Weise anhand folgender Kriterien fest:

a)Größe, Geschäftsmodell, Finanzierungsmodell und Risikoprofil der Abwicklungseinheit sowie Tiefe des Markts, auf dem die Abwicklungseinheit tätig ist;

b)Anteile, andere Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die auf einen im Abwicklungsplan genannten übernehmenden Rechtsträger übertragen werden sollen, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:

i)die Kerngeschäftsbereiche und kritischen Funktionen der Abwicklungseinheit;

ii)die nach Artikel 27 Absatz 3 vom Bail-in ausgeschlossenen Verbindlichkeiten;

iii)die in den Artikeln 73 bis 80 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Schutzbestimmungen;

c)voraussichtlicher Wert und voraussichtliche Marktfähigkeit der unter Buchstabe b genannten Anteile, anderen Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten der Abwicklungseinheit, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:

i)alle von der Abwicklungsbehörde ermittelten wesentlichen Abwicklungshindernisse, die unmittelbar mit der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückeninstituts zusammenhängen;

ii)die Verluste, die sich aus den beim Restinstitut verbliebenen Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten ergeben;

d)ob die bevorzugte Abwicklungsstrategie die Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln der Abwicklungseinheit oder die Übertragung aller oder eines Teils der Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten der Abwicklungseinheit vorsieht;

e)ob die bevorzugte Abwicklungsstrategie die Anwendung des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten vorsieht.

(2) Sieht der Abwicklungsplan vor, dass das Unternehmen im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens oder anderer gleichwertiger nationaler Verfahren liquidiert werden soll, und sieht er die Inanspruchnahme des Einlagensicherungssystems nach Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie 2014/49/EU vor, so berücksichtigt der Ausschuss bei der in Artikel 12d Absatz 2a Unterabsatz 2 genannten Bewertung auch den Absatz 1 des vorliegenden Artikels.

(3) Die Anwendung von Absatz 1 darf nicht zu einem höheren Betrag führen als dem, der sich aus der Anwendung von Artikel 12d Absatz 3 ergibt.“

12.In Artikel 12e Absatz 1 werden die Worte „um ein G-SRI oder einen Teil eines G-SRIs “ durch die Worte „um eine G-SRI-Einheit“ ersetzt.

13.Artikel 12g wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

Nach Anhörung der zuständigen Behörden, einschließlich der EZB, kann der Ausschuss beschließen, die in diesem Artikel festgelegte Anforderung auf ein in Artikel 2 Buchstabe b genanntes Unternehmen und auf ein in Artikel 2 Buchstabe c genanntes Finanzinstitut anzuwenden, das ein Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit, aber selbst keine Abwicklungseinheit ist.“

ii)In Unterabsatz 3 werden die Worte „Unterabsatz 1“ durch die Worte „den Unterabsätzen 1 und 2“ ersetzt.

b)Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Wenn es sich bei in der Union niedergelassenen Tochterunternehmen oder einem Unionsmutterunternehmen und seinen Tochterinstituten der globalen Abwicklungsstrategie zufolge nicht um Abwicklungseinheiten handelt und die Mitglieder des europäischen Abwicklungskollegiums – sollte ein solches nach Artikel 89 der Richtlinie 2014/59/EU eingerichtet worden sein – dieser Strategie zustimmen, ist die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung von den in der Union niedergelassenen Tochterunternehmen oder vom Unionsmutterunternehmen (bei Letzterem auf konsolidierter Basis) zu erfüllen, indem die in Absatz 2 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels genannten Instrumente an eines der folgenden Unternehmen begeben werden:

a)an das oberste Mutterunternehmen, das in einem Drittland niedergelassen ist;

b)an die Tochterunternehmen dieses obersten Mutterunternehmens, die in demselben Drittland niedergelassen sind;

c)an andere Unternehmen unter den in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe b Ziffer ii genannten Bedingungen.“

14.Artikel 12k wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Abweichend von Artikel 12a Absatz 1 legt der Ausschuss für Unternehmen angemessene Übergangszeiträume fest, um die in Artikel 12f oder 12g genannten Anforderungen oder die Anforderungen, die sich aus der Anwendung von Artikel 12c Absätze 4, 5 oder 7, je nach Anwendbarkeit, ergeben, zu erfüllen.“

b)In Absatz 3 Buchstabe a werden die Worte „der Ausschuss oder die nationale Abwicklungsbehörde“ durch die Worte „der Ausschuss“ ersetzt.

c)In Absatz 4 wird das Wort „G-SRI“ durch die Worte „G-SRI oder Nicht-EU-G-SRI“ ersetzt.

d)In den Absätzen 5 und 6 werden die Worte „legen der Ausschuss und die nationalen Abwicklungsbehörden“ bzw. „teilen der Ausschuss und die nationalen Abwicklungsbehörden“ durch die Worte „legt der Ausschuss“ bzw. „teilt der Ausschuss“ ersetzt.

15.Artikel 13 erhält folgende Fassung:

Artikel 13

Frühinterventionsmaßnahmen

(1) Die EZB kann Frühinterventionsmaßnahmen ergreifen, wenn ein in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a genanntes Unternehmen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a)das Unternehmen erfüllt die in Artikel 102 der Richtlinie 2013/36/EU oder in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Voraussetzungen und auf das Unternehmen trifft einer der folgenden Fälle zu:

i)das Unternehmen hat die von der EZB verlangten Abhilfemaßnahmen, einschließlich der in Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU, in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 oder in Artikel 49 der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Maßnahmen, nicht ergriffen;

ii)die EZB hält andere Abhilfemaßnahmen als Frühinterventionsmaßnahmen für nicht ausreichend, um die unter anderem durch eine rapide und erhebliche Verschlechterung der Finanzlage des Unternehmens entstehenden Probleme anzugehen;

b)das Unternehmen verstößt gegen die Anforderungen des Titels II der Richtlinie 2014/65/EU, der Artikel 3 bis 7, 14 bis 17 oder 24, 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder der Artikel 12f oder 12g dieser Verordnung oder wird in den auf die Bewertung durch die EZB folgenden zwölf Monaten mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen die genannten Anforderungen verstoßen.

Die EZB kann die in Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii genannte Bedingung für erfüllt befinden, ohne zuvor andere Abhilfemaßnahmen ergriffen und insbesondere die in Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU oder in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Befugnisse ausgeübt zu haben.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 beinhalten Frühinterventionsmaßnahmen Folgendes:

a)die Aufforderung des Leitungsorgans des Unternehmens zu einer der folgenden Handlungen:

i)Umsetzung einer oder mehrerer der im Sanierungsplan vorgesehenen Regelungen oder Maßnahmen;

ii)Aktualisierung des Sanierungsplans nach Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU, wenn sich die Umstände, die zu der Frühintervention geführt haben, von den Annahmen im ursprünglichen Sanierungsplan unterscheiden, und Umsetzung einer oder mehrerer der im aktualisierten Sanierungsplan vorgesehenen Regelungen oder Maßnahmen innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens;

b)die Aufforderung des Leitungsorgans des Unternehmens, eine Versammlung der Anteilseigner des Unternehmens einzuberufen, oder — falls das Leitungsorgan dieser Aufforderung nicht nachkommt — die direkte Einberufung einer solchen Versammlung sowie in beiden Fällen die Festlegung der Tagesordnung und die Vorgabe, dass den Anteilseignern bestimmte Vorlagen zur Beschlussfassung unterbreitet werden müssen;

c)die Aufforderung an das Leitungsorgan des Unternehmens, gegebenenfalls gemäß dem Sanierungsplan einen Plan für Verhandlungen mit einigen oder allen Gläubigern des Instituts über eine Umschuldung zu erstellen;

d)die Aufforderung, die Rechtsstruktur des Instituts zu verändern;

e)die Aufforderung, die Gesamtheit oder einzelne Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans des Unternehmens nach Artikel 13a zu entlassen oder abzulösen;

f)die Bestellung eines oder mehrerer vorläufiger Verwalter für das Unternehmen gemäß Artikel 13b.

(3) Die EZB wählt die Frühinterventionsmaßnahmen danach aus, was mit Blick auf das verfolgte Ziel verhältnismäßig ist, wobei sie neben anderen einschlägigen Informationen berücksichtigt, wie schwer der Verstoß bzw. der wahrscheinliche Verstoß wiegt und wie schnell sich die Finanzlage des Unternehmens verschlechtert.

(4) Für jede der in Absatz 2 genannten Maßnahmen setzt die EZB eine Frist, die angemessen ist, um die betreffende Maßnahme abschließen zu können, und die es ihr ermöglicht, die Wirksamkeit der Maßnahme zu bewerten.

(5) Umfasst eine Gruppe Unternehmen, die sowohl in teilnehmenden als auch in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind, so vertritt die EZB die zuständigen nationalen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten bei der Anhörung von und der Zusammenarbeit mit nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2014/59/EU.

Umfasst eine Gruppe Unternehmen, die in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind, sowie Tochterunternehmen, die in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind, oder dort ansässige bedeutende Zweigstellen, so teilt die EZB den zuständigen Behörden oder gegebenenfalls den Abwicklungsbehörden des nicht teilnehmenden Mitgliedstaats alle in den Artikeln 13 bis 13c genannten, für die Gruppe relevanten Beschlüsse oder Maßnahmen mit.“

16.Folgende Artikel 13 a, 13b und 13c werden eingefügt:

Artikel 13a

Ablösung der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans

Für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe e werden die Gesamtheit oder einzelne Mitglieder der neuen Geschäftsleitung oder des neuen Leitungsorgans im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht bestellt und muss diese Bestellung von der EZB genehmigt werden.

Artikel 13b

Vorläufiger Verwalter

(1) Für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f kann die EZB – auf der Grundlage dessen, was unter den jeweiligen Umständen verhältnismäßig ist – einen vorläufigen Verwalter bestellen, der

a)das Leitungsorgan des Unternehmens vorübergehend ablöst;

b)vorübergehend mit dem Leitungsorgan des Unternehmens zusammenarbeitet.

Die EZB gibt ihre Entscheidung für Option a oder b zum Zeitpunkt der Bestellung des vorläufigen Verwalters bekannt.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b gibt die EZB zum Zeitpunkt der Bestellung des vorläufigen Verwalters außerdem die Rolle, die Aufgaben und die Befugnisse dieses Verwalters bekannt sowie etwaige Verpflichtungen des Leitungsorgans des Unternehmens, ihn anzuhören oder seine Einwilligung einzuholen, bevor es bestimmte Beschlüsse fasst oder Maßnahmen ergreift.

Die EZB gibt die Bestellung eines vorläufigen Verwalters öffentlich bekannt, es sei denn, dieser ist nicht zur Vertretung des Unternehmens befugt.

Jeder vorläufige Administrator hat die in Artikel 91 Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Anforderungen zu erfüllen. Die von der EZB vorgenommene Bewertung, ob der vorläufige Verwalter diese Anforderungen erfüllt, ist integraler Bestandteil der Entscheidung über die Bestellung dieses vorläufigen Verwalters.

(2) Die EZB gibt die Befugnisse des vorläufigen Verwalters zum Zeitpunkt seiner Bestellung auf der Grundlage dessen, was den jeweiligen Umständen angemessen ist, bekannt. Diese Befugnisse können einige oder sämtliche Befugnisse umfassen, über die das Leitungsorgan des Unternehmens gemäß seiner Satzung und aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften verfügt, unter anderem die Befugnis, einige oder sämtliche Verwaltungsfunktionen des Leitungsorgans des Unternehmens auszuüben. Die Befugnisse des vorläufigen Verwalters in Bezug auf das Unternehmen müssen dem geltenden Gesellschaftsrecht entsprechen.

(3) Die EZB gibt zum Zeitpunkt der Bestellung die Rolle und die Funktionen des vorläufigen Verwalters bekannt. Diese können Folgendes umfassen:

a)Ermittlung der Finanzlage des Unternehmens;

b)Führung der Geschäfte oder eines Teils der Geschäfte des Unternehmens, um dessen Finanzlage zu sichern oder wiederherzustellen;

c)Ergreifung von Maßnahmen, um erneut eine solide und umsichtige Führung der Geschäfte des Unternehmens sicherzustellen.

Die EZB gibt zum Zeitpunkt der Bestellung des vorläufigen Verwalters etwaige Beschränkungen seiner Rolle und Funktionen bekannt.

(4) Zur Bestellung und Abberufung jedes vorläufigen Verwalters ist ausschließlich die EZB befugt. Die EZB kann einen vorläufigen Verwalter jederzeit aus beliebigen Gründen abberufen. Die EZB kann die Bedingungen der Bestellung eines vorläufigen Verwalters jederzeit gemäß diesem Artikel ändern.

(5) Die EZB kann verlangen, dass bestimmte Handlungen eines vorläufigen Verwalters ihrer vorherigen Zustimmung bedürfen. Derartige Anforderungen gibt die EZB zum Zeitpunkt der Bestellung des vorläufigen Verwalters oder zum Zeitpunkt einer Änderung der Bedingungen der Bestellung des vorläufigen Verwalters bekannt.

In jedem Fall kann der vorläufige Verwalter die Befugnis, eine Versammlung der Anteilseigner des Unternehmens einzuberufen und die Tagesordnung dafür festzulegen, nur mit vorheriger Zustimmung der EZB ausüben.

(6) Auf Verlangen der EZB erstattet der vorläufige Verwalter in von der EZB festzulegenden Abständen und in jeden Fall zum Ende seines Mandats über die Finanzlage des Unternehmens sowie über die im Zuge seiner Bestellung unternommenen Handlungen Bericht.

(7) Der vorläufige Verwalter wird für maximal ein Jahr ernannt. Dieser Zeitraum kann ausnahmsweise verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung des vorläufigen Verwalters nach wie vor gegeben sind. Die EZB legt diese Voraussetzungen fest und begründet jede Verlängerung der Bestellung des vorläufigen Verwalters gegenüber den Anteilseignern.

(8) Vorbehaltlich dieses Artikels lässt die Bestellung eines vorläufigen Verwalters die im Gesellschaftsrecht der Union oder der Mitgliedstaaten festgelegten Anteilseignerrechte unberührt.

(9) Ein nach den Absätzen 1 bis 8 bestellter vorläufiger Verwalter gilt nicht als Schattengeschäftsführer oder faktischer Geschäftsführer nach nationalem Recht.

Artikel 13c

Vorbereitung der Abwicklung

(1) Für die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Unternehmen und Gruppen und die in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmen und Gruppen teilen die EZB oder die zuständigen nationalen Behörden – wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind – dem Ausschuss unverzüglich alles Folgende mit:

a)jede der in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 oder Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Maßnahmen, die sie von einem Unternehmen oder einer Gruppe verlangen;

b)wenn die Aufsichtstätigkeit ergibt, dass die in Artikel 13 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung oder in Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Voraussetzungen bei einem Unternehmen oder einer Gruppe erfüllt sind, die Einschätzung, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, und zwar unabhängig von etwaigen Frühinterventionsmaßnahmen;

c)die Anwendung einer jeden in Artikel 13 der vorliegenden Verordnung oder Artikel 27 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Frühinterventionsmaßnahme.

Der Ausschuss setzt die Kommission über jede gemäß Unterabsatz 1 empfangene Mitteilung in Kenntnis.

Die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde überwacht in Zusammenarbeit mit dem Ausschuss genau, wie sich die Lage der in Unterabsatz 1 genannten Unternehmen und Gruppen entwickelt und ob die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Maßnahmen, mit denen eine Verschlechterung der Lage dieser Unternehmen und Gruppen angegangen werden soll, sowie die in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Frühinterventionsmaßnahmen befolgt werden.

(2) Die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde teilt dem Ausschuss so früh wie möglich mit, ob aus ihrer Sicht ein wesentliches Risiko besteht, dass bei einem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Unternehmen oder einem in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmen einer oder mehrere der in Artikel 18 Absatz 4 genannten Fälle vorliegt. Diese Mitteilung enthält:

a)die Gründe für die Mitteilung;

b)einen Überblick über die Maßnahmen, mit denen der Ausfall des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens abgewendet werden könnte, sowie deren erwartete Auswirkungen auf das Unternehmen mit Blick auf die in Artikel 18 Absatz 4 genannten Fälle und den erwarteten Zeitrahmen für die Umsetzung dieser Maßnahmen.

Nach Erhalt der in Unterabsatz 1 genannten Mitteilung bewertet der Ausschuss in enger Zusammenarbeit mit der EZB oder der betreffenden zuständigen nationalen Behörde, welcher Zeitrahmen für die Zwecke der Bewertung der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b genannten Voraussetzung als angemessen zu betrachten ist, wobei er das Tempo, in dem sich die Lage des Unternehmens verschlechtert, die Notwendigkeit einer wirksamen Umsetzung der Abwicklungsstrategie und alle sonstigen einschlägigen Faktoren berücksichtigt. Der Ausschuss teilt der EZB oder der betreffenden zuständigen nationalen Behörde seine Einschätzung so früh wie möglich mit.

Nach der in Unterabsatz 1 genannten Mitteilung überwachen die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde und der Ausschuss in enger Zusammenarbeit die Lage des Unternehmens, die Umsetzung jeglicher einschlägiger Maßnahmen innerhalb des erwarteten Zeitrahmens und alle sonstigen einschlägigen Entwicklungen. Zu diesem Zweck kommen der Ausschuss und die EZB oder die betreffenden zuständigen nationalen Behörden regelmäßig zu Sitzungen zusammen, wobei die Sitzungshäufigkeit vom Ausschuss je nach Sachlage im Einzelfall festgelegt wird. Die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde und der Ausschuss übermitteln einander unverzüglich alle einschlägigen Informationen.

Der Ausschuss leitet alle Informationen, die er gemäß Unterabsatz 1 erhalten hat, an die Kommission weiter.

(3) Die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde stellt dem Ausschuss alle von diesem angeforderten Informationen zur Verfügung, die für alles Folgende benötigt werden:

a)die Aktualisierung des Abwicklungsplans und die Vorbereitung einer etwaigen Abwicklung eines in Artikel 7 Absatz 2 genannten Unternehmens oder eines in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmens, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind;

b)die Durchführung der in Artikel 20 Absätze 1 bis 15 genannten Bewertung.

Liegen der EZB oder den zuständigen nationalen Behörden diese Informationen nicht schon vor, arbeiten der Ausschuss und die EZB sowie diese zuständigen nationalen Behörden zusammen und stimmen sich ab, um diese Informationen zu erhalten. Zu diesem Zweck sind die EZB und die zuständigen nationalen Behörden befugt, vom Unternehmen, insbesondere auch im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen, die Erteilung dieser Informationen zu verlangen, und diese Informationen an den Ausschuss weiterzugeben.

(4) Der Ausschuss ist befugt, das in Artikel 7 Absatz 2 genannte Unternehmen oder das in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannte Unternehmen an potenzielle Erwerber zu vermarkten oder die erforderlichen Schritte für eine solche Vermarktung einzuleiten, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind, oder dies vom Unternehmen zu verlangen, um

a)vorbehaltlich der in Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Bedingungen und der in Artikel 88 der vorliegenden Verordnung festgelegten Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses die Abwicklung dieses Unternehmens vorzubereiten;

b)Informationen zu der vom Ausschuss vorzunehmenden Einschätzung beizutragen, ob die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung genannte Voraussetzung erfüllt ist.

(5) Für die Zwecke des Absatzes 4 ist der Ausschuss befugt,

a)das betreffende Unternehmen zur Einrichtung einer digitalen Plattform aufzufordern, über die die für die Vermarktung des Unternehmens benötigten Informationen mit potenziellen Erwerbern oder vom Ausschuss hinzugezogenen Beratern und Bewertern ausgetauscht werden können;

b)von der betreffenden nationalen Abwicklungsbehörde den Entwurf eines vorläufigen Abwicklungskonzepts für das betroffene Unternehmen zu verlangen.

(6) Die Feststellung, dass die in Artikel 13 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung oder Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, und der vorherige Erlass von Frühinterventionsmaßnahmen sind keine notwendigen Voraussetzungen dafür, dass der Ausschuss die Abwicklung des Unternehmens vorbereiten oder die in den Absätzen 4 und 5 dieses Artikels genannten Befugnisse ausüben kann.

(7) Der Ausschuss unterrichtet die Kommission, die EZB, die betreffenden zuständigen nationalen Behörden und die betreffenden nationalen Abwicklungsbehörden unverzüglich über jede nach den Absätzen 4 und 5 ergriffene Maßnahme.

(8) Die EZB, die zuständigen nationalen Behörden, der Ausschuss und die betreffenden nationalen Abwicklungsbehörden arbeiten eng zusammen,

a)wenn sie erwägen, die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Maßnahmen, mit denen eine Verschlechterung der Lage eines Unternehmens und einer Gruppe angegangen werden soll, und die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Maßnahmen zu ergreifen;

b)wenn sie erwägen, eine der in den Absätzen 4 und 5 genannten Schritte zu unternehmen;

c)während sie die unter den Buchstaben a und b genannten Maßnahmen ergreifen bzw. Schritte unternehmen.

Die EZB, die zuständigen nationalen Behörden, der Ausschuss und die betreffenden nationalen Abwicklungsbehörden stellen sicher, dass diese Maßnahmen und Schritte kohärent, koordiniert und wirksam sind.“

17.In Artikel 14 Absatz 2 erhalten die Buchstaben c und d folgende Fassung:

„c) der Schutz öffentlicher Mittel durch möglichst geringe Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, insbesondere wenn diese aus dem Haushalt eines Mitgliedstaats bereitgestellt wird;

d) der Schutz der Einleger unter Minimierung der Verluste für Einlagensicherungssysteme und der Schutz der unter die Richtlinie 97/9/EG fallenden Anleger;“

18.Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Der Ausschuss leitet für ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b eine Abwicklungsmaßnahme ein, wenn die in Artikel 18 Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

Für diese Zwecke gilt ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:

a)das Mutterunternehmen erfüllt eine oder mehrere der in Artikel 18 Absatz 4 Buchstaben b, c oder d genannten Voraussetzungen;

b)das Mutterunternehmen verstößt wesentlich gegen die geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU, oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird.“

19.Artikel 18 wird wie folgt geändert:

a)Die Absätze 1, 1a, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(1) Der Ausschuss legt für die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Unternehmen und die in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmen – sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind – nur dann ein Abwicklungskonzept gemäß Absatz 6 fest, wenn er in seiner Präsidiumssitzung bei Erhalt einer Mitteilung gemäß Unterabsatz 2 oder aus eigener Initiative festgestellt hat, dass alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)Das Unternehmen fällt aus oder fällt wahrscheinlich aus.

b)Unter Berücksichtigung zeitlicher Zwänge, der Notwendigkeit, die Abwicklungsstrategie wirksam umzusetzen, und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der Ausfall des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch eine alternative Maßnahme des privaten Sektors, darunter Maßnahmen im Rahmen von institutsbezogenen Sicherungssystemen, der Aufsichtsbehörden, Frühinterventionsmaßnahmen oder die Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 21 Absatz 1, die in Bezug auf das Unternehmen getroffen werden, abgewendet werden kann.

c)Eine Abwicklungsmaßnahme ist gemäß Absatz 5 im öffentlichen Interesse erforderlich.

Die Bewertung, ob die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Voraussetzung erfüllt ist, wird bei den in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a genannten Unternehmen von der EZB und bei den in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmen von der betreffenden zuständigen nationalen Behörde nach Anhörung des Ausschusses vorgenommen. Der Ausschuss darf eine solche Bewertung bei seiner Präsidiumssitzung nur vornehmen, wenn er diese Absicht zuvor der EZB oder der betreffenden zuständigen nationalen Behörde mitgeteilt hat und die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde innerhalb von drei Kalendertagen nach Erhalt dieser Mitteilung die Bewertung nicht selbst vornimmt. Die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde stellt dem Ausschuss, bevor oder nachdem dieser seine Absicht mitgeteilt hat, die Einhaltung der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Voraussetzung zu bewerten, unverzüglich alle einschlägigen Informationen zur Verfügung, die der Ausschuss für die Zwecke seiner Bewertung anfordert.

Ist die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde zu der Einschätzung gelangt, dass die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Voraussetzung bei einem in Unterabsatz 1 genannten Unternehmen erfüllt ist, teilt sie diese Einschätzung unverzüglich der Kommission und dem Ausschuss mit.

Die Bewertung, ob die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte Voraussetzung erfüllt ist, wird vom Ausschuss bei seiner Präsidiumssitzung und in enger Zusammenarbeit mit der EZB oder der betreffenden zuständigen nationalen Behörde vorgenommen. Die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde stellt dem Ausschuss unverzüglich alle einschlägigen Informationen zur Verfügung, die dieser für die Zwecke seiner Bewertung anfordert. Die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde kann dem Ausschuss auch mitteilen, dass die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Voraussetzung aus ihrer Sicht erfüllt ist.

(1a) Der Ausschuss kann in Bezug auf eine Zentralorganisation und alle ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute, die Teil derselben Abwicklungsgruppe sind, gemäß Absatz ein Abwicklungskonzept festlegen, wenn die Zentralorganisation und alle ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute oder die Abwicklungsgruppe, zu der sie gehören, als Ganzes die in Absatz 1 Unterabsatz 1 festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

(2) Unbeschadet der Fälle, in denen die EZB beschlossen hat, Aufsichtsaufgaben in Bezug auf Kreditinstitute nach Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 unmittelbar wahrzunehmen, teilt der Ausschuss – sollte er nach Absatz 1 eine Mitteilung in Bezug auf ein in Artikel 7 Absatz 3 genanntes Unternehmen oder eine dort genannte Gruppe erhalten – seine Bewertung nach Absatz 1 Unterabsatz 4 unverzüglich der EZB oder der betreffenden zuständigen nationalen Behörde mit.

(3) Die vorherige Annahme einer Maßnahme nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, Artikel 27 der Richtlinie 2014/59/EU, Artikel 13 der vorliegenden Verordnung oder Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU ist keine Voraussetzung für eine Abwicklungsmaßnahme.“

b)Absatz 4 wird wie folgt geändert:

i)Unterabsatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d) Eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln wird benötigt, es sei denn, diese Unterstützung wird in einer der in Artikel 18a Absatz 1 genannten Formen gewährt.“

ii)Die Unterabsätze 2 und 3 werden gestrichen.

c)Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c ist eine Abwicklungsmaßnahme als im öffentlichen Interesse liegend zu betrachten, wenn diese Abwicklungsmaßnahme für die Erreichung eines oder mehrerer der in Artikel 14 genannten Abwicklungsziele erforderlich und mit Blick auf diese Ziele verhältnismäßig ist und diese Ziele bei einer Liquidation des Instituts im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens nicht wirkungsvoller erreicht würden.

Wenn der Ausschuss auf Basis der ihm zum Bewertungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Informationen die in Unterabsatz 1 genannte Bewertung durchführt, berücksichtigt und vergleicht er die gesamte außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, die für das Unternehmen nach vernünftigem Ermessen sowohl im Falle einer Abwicklung als auch im Falle einer Liquidation nach geltendem nationalen Recht zu erwarten ist.“

d)Absatz 7 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Binnen 24 Stunden ab Übermittlung des Abwicklungskonzepts durch den Ausschuss billigt die Kommission das Abwicklungskonzept oder erhebt Einwände dagegen – entweder mit Hinweis auf die diskretionären Aspekte des Abwicklungskonzepts in den nicht unter Unterabsatz 3 fallenden Fällen oder mit Hinweis auf die vorgeschlagene Inanspruchnahme staatlicher Beihilfen oder einer Unterstützung aus dem Fonds, die als nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden.“

e)Folgender Absatz 11 wird angefügt:

„(11) Sind die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Voraussetzungen erfüllt, kann der Ausschuss die nationalen Abwicklungsbehörden anweisen, die ihnen durch die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Artikels 33a der Richtlinie 2014/59/EU übertragenen Befugnisse gemäß den im nationalen Recht festgelegten Bedingungen auszuüben. Die nationalen Abwicklungsbehörden setzen die Weisungen des Ausschusses gemäß Artikel 29 um.“

20.Folgender Artikel 18a wird eingefügt:

Artikel 18a

Außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln

(1) Eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln darf einem in Artikel 2 genannten Unternehmen außerhalb einer Abwicklungsmaßnahme nur in einem der nachstehend genannten Fälle und unter der Voraussetzung gewährt werden, dass die außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln den im Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen festgelegten Bedingungen und Anforderungen entspricht:

a)Die außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zur Abwendung einer schweren Störung der Volkswirtschaft eines Mitgliedstaats oder zur Wahrung der Finanzstabilität erfolgt in einer der folgenden Formen:

i)in Form einer staatlichen Garantie für Liquiditätsfazilitäten, die von Zentralbanken zu deren Bedingungen bereitgestellt werden,

ii)in Form einer staatlichen Garantie für neu emittierte Verbindlichkeiten,

iii)in Form eines Erwerbs von Eigenmittelinstrumenten außer Instrumenten des harten Kernkapitals oder von anderen Kapitalinstrumenten oder in Form einer Nutzung von Maßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte zu Preisen, mit einer Dauer und zu Bedingungen, die das betreffende Institut oder Unternehmen nicht ungebührlich begünstigen, sofern zum Zeitpunkt der Gewährung der Unterstützung aus öffentlichen Mitteln weder die in Artikel 18 Absatz 4 Buchstaben a, b oder c genannten Voraussetzungen noch die in Artikel 21 Absatz 1 genannten Umstände vorliegen.

b)Bei der außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln handelt es sich um die Intervention eines Einlagensicherungssystems zur Erhaltung der finanziellen Solidität und langfristigen Existenzfähigkeit des Kreditinstituts im Einklang mit den in den Artikeln 11a und 11b der Richtlinie 2014/49/EU festgelegten Bedingungen, sofern keine der in Artikel 18 Absatz 4 genannten Voraussetzungen vorliegt.

c)Bei der außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln handelt es sich um die Intervention eines Einlagensicherungssystems im Zusammenhang mit der Liquidation eines Instituts gemäß Artikel 32b der Richtlinie 2014/59/EU, die die in Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie 2014/49/EU festgelegten Bedingungen erfüllt.

d)Bei der außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln handelt es sich um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV, die im Rahmen der Liquidation des Instituts oder Unternehmens nach Artikel 32b der Richtlinie 2014/59/EU gewährt wird, und nicht um Unterstützung, die von einem Einlagensicherungssystem nach Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie 2014/49/EU gewährt wird.

(2) Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Unterstützungsmaßnahmen müssen alle folgenden Bedingungen erfüllen:

a)Die Maßnahmen sind solventen Unternehmen vorbehalten, was durch die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde bestätigt wurde.

b)Die Maßnahmen sind vorbeugend und vorübergehend und beruhen auf einer von der EZB oder der betreffenden zuständigen nationalen Behörde genehmigten vorab festgelegten Ausstiegsstrategie, die für jede vorgesehene Maßnahme insbesondere auch einen klar festgelegten Beendigungszeitpunkt, einen Veräußerungszeitpunkt oder einen Tilgungsplan beinhaltet.

c)Die Maßnahmen sind verhältnismäßig, um den Folgen der schweren Störung abzuhelfen oder die Finanzstabilität zu wahren.

d)die Maßnahmen dienen nicht dem Ausgleich von Verlusten, die das Unternehmen erlitten hat oder in naher Zukunft voraussichtlich erleiden wird.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a gilt ein Unternehmen als solvent, wenn die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde zu dem Schluss gelangt ist, dass kein Verstoß gegen eine der in Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU, Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, Artikel 40 der Richtlinie (EU) 2019/2034 festgelegten Anforderungen oder gegen die einschlägigen geltenden Anforderungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts eingetreten oder in den kommenden zwölf Monaten zu erwarten ist.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d quantifiziert die betreffende zuständige Behörde die Verluste, die das Unternehmen erlitten hat oder voraussichtlich erleiden wird. Diese Quantifizierung stützt sich zumindest auf die Bilanz des Instituts, sofern die Bilanz den geltenden Rechnungslegungsvorschriften und -standards entspricht, was von einem unabhängigen externen Prüfer zu bestätigen ist, und, soweit verfügbar, auf die von der EZB, der EBA oder nationalen Behörden durchgeführten Bewertungen der Qualität der Vermögenswerte oder gegebenenfalls Vor-Ort-Kontrollen durch die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde.

Die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii genannten Unterstützungsmaßnahmen beschränken sich auf Maßnahmen, die von der EZB oder der zuständigen nationalen Behörde als notwendig erachtet wurden, um die Solvenz des Unternehmens zu erhalten, indem seine Kapitallücke behoben wird, die im adversen Szenario nationaler, unionsweiter oder SSM-weiter Stresstests oder gleichwertiger Übungen der EZB, der EBA oder nationaler Behörden, sofern anwendbar, festgestellt wurde, was von der EZB oder der betreffenden zuständigen Behörde zu bestätigen ist.

Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii ist der Erwerb von Instrumenten des harten Kernkapitals ausnahmsweise zulässig, wenn die festgestellte Lücke so geartet ist, dass es der Erwerb anderer Eigenmittelinstrumente oder anderer Kapitalinstrumente dem betreffenden Unternehmen nicht ermöglichen würde, seine im adversen Szenario des einschlägigen Stresstests oder der einschlägigen gleichwertigen Übung festgestellte Kapitallücke zu beheben. Der Betrag der erworbenen Instrumente des harten Kernkapitals darf 2 % des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags des betreffenden Instituts oder Unternehmens nicht überschreiten.

Wird eine der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Unterstützungsmaßnahmen nicht nach den Bedingungen der zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Maßnahme festgelegten Ausstiegsstrategie getilgt, zurückgezahlt oder anderweitig beendet, so zieht die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde daraus den Schluss, dass die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a festgelegte Voraussetzung in Bezug auf das Institut oder das Unternehmen, das diese Unterstützungsmaßnahmen erhalten hat, erfüllt ist, und teilt der Kommission und dem Ausschuss diese Einschätzung gemäß Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 3 mit.

21.Artikel 19 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Umfasst die Abwicklungsmaßnahme die Gewährung staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV oder eine Unterstützung aus dem Fonds gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels, darf das in Artikel 18 Absatz 6 dieser Verordnung genannte Abwicklungskonzept erst dann in Kraft treten, wenn die Kommission bezüglich der Vereinbarkeit solcher Beihilfen mit dem Binnenmarkt einen befürwortenden oder einen an Bedingungen geknüpften Beschluss gefasst oder beschlossen hat, keine Einwände zu erheben. Den Beschluss über die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe oder einer Unterstützung aus dem Fonds mit dem Binnenmarkt fasst die Kommission spätestens, wenn sie das Abwicklungskonzept gemäß Artikel 18 Absatz 7 Unterabsatz 2 billigt oder Einwände dagegen erhebt oder – sollte dies früher der Fall sein – wenn der in Artikel 18 Absatz 7 Unterabsatz 5 genannte 24-Stunden-Zeitraum abläuft.

Bei der Wahrnehmung der ihnen durch Artikel 18 übertragenen Aufgaben verfügen die Organe der Union über strukturelle Vorkehrungen, die operative Unabhängigkeit gewährleisten und möglichen Interessenkonflikten zwischen den mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betrauten Funktionen und anderen Funktionen vorbeugen, und veröffentlichen diese alle einschlägigen Informationen über ihre diesbezügliche interne Organisation auf angemessene Weise.“

b)Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Sobald sich aus Sicht des Ausschusses eine Inanspruchnahme des Fonds als notwendig erweisen könnte, setzt dieser sich umgehend informell und vertraulich mit der Kommission in Verbindung, um die mögliche Inanspruchnahme des Fonds, darunter auch die mit dieser Inanspruchnahme verbundenen rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte zu erörtern. Sobald sich der Ausschuss hinreichend sicher ist, dass das geplante Abwicklungskonzept mit dem Einsatz von Fondsmitteln einhergehen wird, teilt er der Kommission förmlich die geplante Inanspruchnahme des Fonds mit. Diese Mitteilung muss alle Informationen enthalten, die die Kommission für ihre Bewertungen gemäß diesem Absatz benötigt und über die der Ausschuss verfügt oder zu deren Einholung er gemäß dieser Verordnung befugt ist.

Nach Erhalt der in Unterabsatz 1 genannten Mitteilung bewertet die Kommission, ob die Inanspruchnahme des Fonds den Wettbewerb dadurch verfälschen oder zu verfälschen drohen würde, dass sie den Begünstigten oder ein anderes Unternehmen durch die damit einhergehenden Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten in einer mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbarenden Weise bevorzugen würde. Die Kommission legt an die Inanspruchnahme des Fonds die Kriterien an, die für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen gelten, wie sie in Artikel 107 AEUV verankert sind. Der Ausschuss stellt der Kommission die Informationen zur Verfügung, die sich in seinem Besitz befinden oder zu deren Einholung er gemäß dieser Verordnung befugt ist, und die die Kommission zur Durchführung dieser Bewertung für notwendig hält.

Bei ihrer Bewertung richtet die Kommission sich nach allen einschlägigen gemäß Artikel 109 AEUV angenommenen Verordnungen sowie nach ihren eigenen einschlägigen Mitteilungen und Leitlinien und sämtlichen Maßnahmen, die sie in Anwendung der zum Bewertungszeitpunkt in Kraft befindlichen Beihilfevorschriften der Verträge angenommen hat. Bei diesen Maßnahmen wird so verfahren, als ob Bezugnahmen auf den für die Unterrichtung über die Beihilfe zuständigen Mitgliedstaat Bezugnahmen auf den Ausschuss wären, und es werden alle sonstigen erforderlichen Änderungen vorgenommen.

Die Kommission stellt in einem Beschluss fest, ob die Inanspruchnahme des Fonds mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, und richtet diesen Beschluss an den Ausschuss und die nationalen Abwicklungsbehörden des betroffenen Mitgliedstaats/der betroffenen Mitgliedstaaten. Dieser Beschluss kann an Bedingungen, Verpflichtungen oder Zusagen in Bezug auf den Begünstigten geknüpft sein und trägt der Notwendigkeit einer zeitnahen Durchführung der Abwicklungsmaßnahme durch den Ausschuss Rechnung.

In dem Beschluss können dem Ausschuss, den nationalen Abwicklungsbehörden in dem betroffenen teilnehmenden Mitgliedstaat/den betroffenen teilnehmenden Mitgliedstaaten oder dem Begünstigten auch Pflichten auferlegt werden, durch die die Einhaltung des Beschlusses überwacht werden kann. Hierzu können Anforderungen bezüglich der Ernennung eines Treuhänders oder einer anderen unabhängigen Person, die die Überwachung unterstützt, gehören. Die Funktionen, die ein Treuhänder oder eine andere unabhängige Person ausüben kann, können im Beschluss der Kommission festgelegt werden.

Jeder nach diesem Absatz gefasste Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die Kommission kann einen an den Ausschuss gerichteten ablehnenden Beschluss fassen, wenn sie befindet, dass die vorgeschlagene Inanspruchnahme des Fonds mit dem Binnenmarkt unvereinbar wäre und nicht in der vom Ausschuss vorgeschlagenen Weise durchgeführt werden kann. Nach Erhalt eines solchen Beschlusses hat der Ausschuss sein Abwicklungskonzept zu überprüfen und ein überarbeitetes Abwicklungskonzept zu erstellen.“

c)Absatz 10 erhält folgende Fassung:

„(10) Abweichend von Absatz 3 kann der Rat auf Antrag eines Mitgliedstaats oder des Ausschusses innerhalb von sieben Tagen nach Antragstellung einstimmig beschließen, dass die Inanspruchnahme des Fonds als mit dem Binnenmarkt vereinbar zu betrachten ist, wenn außergewöhnliche Umstände einen solchen Beschluss rechtfertigen. Bleibt ein Beschluss des Rates innerhalb dieser sieben Tage aus, wird der Beschluss von der Kommission gefasst.“

22.Artikel 20 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Bevor festgestellt wird, ob die Abwicklungsvoraussetzungen oder die in Artikel 21 Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten erfüllt sind, stellt der Ausschuss sicher, dass eine von staatlichen Stellen – einschließlich des Ausschusses und der nationalen Abwicklungsbehörde – und dem betroffenen Unternehmen unabhängige Person eine faire, vorsichtige und realistische Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Unternehmens im Sinne von Artikel 2 vornimmt.“

b)Folgender Absatz 8a wird eingefügt:

„(8a) Soweit dies als Grundlage für die in Absatz 5 Buchstaben c und d genannten Entscheidungen nötig ist, ergänzt der Bewerter die in Absatz 7 Buchstabe c genannten Informationen durch eine Schätzung des Werts der außerbilanziellen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, einschließlich Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen.“

c)In Absatz 18 wird folgender Buchstabe d angefügt:

„d) bei der Bestimmung der Verluste, die das Einlagensicherungssystem erlitten hätte, wenn das Institut im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert worden wäre, unter Anwendung der Kriterien und Methoden, die in Artikel 11e der Richtlinie 2014/49/EU und jeglichen gemäß dem genannten Artikel erlassenen delegierten Rechtsakten genannt werden.“

23.Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

„(1) Im Rahmen des in Artikel 18 genannten Verfahrens übt der Ausschuss in Bezug auf die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Unternehmen und Gruppen und in Bezug auf die in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmen und Gruppen – sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind – nur dann die in Absatz 7a genannte Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten aus, wenn er in seiner Präsidiumssitzung bei Erhalt einer Mitteilung gemäß Unterabsatz 2 oder aus eigener Initiative feststellt, dass eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:“

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e) Von dem Unternehmen oder der Gruppe wird eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln benötigt, es sei denn, diese Unterstützung wird in einer der in Artikel 18a Absatz 1 genannten Formen gewährt.“

ii)Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Bewertung, ob die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d genannten Voraussetzungen erfüllt sind, wird der Aufgabenverteilung entsprechend nach dem in Artikel 18 Absätze 1 und 2 festgelegten Verfahren für die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a genannten Unternehmen von der EZB bzw. für die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmen von der betreffenden zuständigen nationalen Behörde sowie vom Ausschuss bei seiner Präsidiumssitzung vorgenommen.“

b)Absatz 2 wird gestrichen.

c)Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) Bei Berücksichtigung zeitlicher Zwänge, der Notwendigkeit, die Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse oder die Abwicklungsstrategie für die Abwicklungsgruppe wirksam anzuwenden, und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht darauf, dass der Ausfall dieses Unternehmens oder dieser Gruppe innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch andere Maßnahmen, einschließlich alternativer Maßnahmen des privaten Sektors, Maßnahmen der Aufsichtsbehörden oder Frühinterventionsmaßnahmen, abgewendet werden kann als durch die Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach Absatz 7a.“

d)Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„(9) Sind bei einem in Absatz 1 genannten Unternehmen eine oder mehrere der dort genannten Voraussetzungen erfüllt und sind bei diesem oder einem zur selben Gruppe gehörenden Unternehmen auch die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, findet das in Artikel 18 Absätze 6, 7 und 8 dargelegte Verfahren Anwendung.

24.Artikel 27 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7) Der Fonds kann den in Absatz 6 genannten Beitrag nur leisten, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)von den Anteilseignern oder den Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und anderer bail-in-fähiger Verbindlichkeiten ist durch Verringerung, Herabschreibung oder Umwandlung gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 21 Absatz 10 der vorliegenden Verordnung und vom Einlagensicherungssystem, falls relevant, gemäß Artikel 79 der vorliegenden Verordnung und Artikel 109 der Richtlinie 2014/59/EU ein Beitrag zur Verlustabsorption und zur Rekapitalisierung in Höhe von mindestens 8 % der nach Artikel 20 Absätze 1 bis 15 bewerteten gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts geleistet worden;

b)der Beitrag des Fonds geht nicht über 5 % der nach Artikel 20 Absätze 1 bis 15 bewerteten gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts hinaus.“

b)Die Absätze 9 und 10 erhalten folgende Fassung:

„(9) Der Fonds kann einen Beitrag aus den Mitteln leisten, die durch im Voraus erhobene Beiträge gemäß Artikel 70 aufgebracht wurden und noch nicht in Anspruch genommen worden sind, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)der Fonds hat einen Beitrag nach Absatz 6 geleistet und die in Absatz 7 Buchstabe b genannte Obergrenze von 5 % wurde erreicht;

b)alle Verbindlichkeiten, die einen niedrigeren Rang aufweisen als Einlagen und nicht nach den Absätze 3 und 5 vom Bail-in ausgeschlossen sind, wurden vollständig herabgeschrieben oder umgewandelt.

(10) Unter außergewöhnlichen Umständen kann der Ausschuss alternativ oder zusätzlich zu dem in Absatz 9 genannten Beitrag aus dem Fonds, sofern die in Absatz 9 festgelegten Bedingungen erfüllt sind, eine weitere Finanzierung durch alternative Finanzierungsquellen anstreben.“

c)Absatz 13 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Bei der in Unterabsatz 1 genannten Bewertung wird der Betrag festgelegt, um den die bail-in-fähigen Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder umgewandelt werden müssen,

a)um bei dem in Abwicklung befindlichen Institut die Quote für das harte Kernkapital wiederherzustellen oder gegebenenfalls die Quote für das Brückeninstitut festzulegen, wobei etwaige Kapitalzuführungen durch den Fonds nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe d zu berücksichtigen sind;

b)um unter Berücksichtigung der Notwendigkeit zur Deckung von Eventualverbindlichkeiten ausreichendes Vertrauen des Markts in das in Abwicklung befindliche Institut oder das Brückeninstitut sicherzustellen und das in Abwicklung befindliche Institut in die Lage zu versetzen, während mindestens eines Jahres die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin zu erfüllen, undum die Tätigkeiten, für die das Institut nach der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist, fortzuführen.“

25.Artikel 30 wird wie folgt geändert:

a)Der Titel erhält folgende Fassung:

Verpflichtung zu Zusammenarbeit und Informationsaustausch

b)Die folgenden Absätze 2a, 2b und 2c werden eingefügt:

„(2a) Der Ausschuss, der ESRB, die EBA, die ESMA und die EIOPA arbeiten eng zusammen und stellen einander alle zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.

(2b) Die EZB und die anderen Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) arbeiten eng mit dem Ausschuss zusammen und stellen diesem alle zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung, einschließlich solcher, die von ihnen gemäß ihrer Satzung erhoben wurden. Für diesen Austausch gilt Artikel 88 Absatz 6.

(2c) Die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/49/EU genannten benannten Behörden arbeiten eng mit dem Ausschuss zusammen und stellen diesem alle zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.“

c)Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6) Der Ausschuss bemüht sich, eng mit den Fazilitäten für öffentliche finanzielle Unterstützung, einschließlich der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), zusammenzuarbeiten, und zwar insbesondere in allen folgenden Fällen:

a)unter den in Artikel 27 Absatz 9 genannten außergewöhnlichen Umständen und wenn eine solche Fazilität in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen direkte oder indirekte finanzielle Unterstützung gewährt hat oder voraussichtlich gewähren wird;

b)wenn der Ausschuss für den Fonds eine Finanzierungsvereinbarung gemäß Artikel 74 geschlossen hat.“

d)Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7) Falls erforderlich, schließt der Ausschuss mit der EZB und den anderen Mitgliedern des ESZB, den nationalen Abwicklungsbehörden und den zuständigen nationalen Behörden eine Vereinbarung, in der die allgemeinen Bestimmungen für ihre Zusammenarbeit gemäß den Absätzen 2, 2a, 2b und 4 und gemäß Artikel 74 Unterabsatz 2 bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben nach dem Unionsrecht festgelegt werden. Die Vereinbarung wird regelmäßig überprüft und vorbehaltlich der Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses veröffentlicht.“

26.Folgender Artikel 30a wird eingefügt:

Artikel 30a

Von zentralen automatischen Mechanismen geführte Informationen

(1) Die Behörden, die die durch Artikel 32a der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates** eingerichteten zentralen automatischen Mechanismen betreiben, übermitteln dem Ausschuss auf Anfrage Informationen zur Zahl der Kunden, für die ein in Artikel 2 genanntes Unternehmen die einzige oder wichtigste Anlaufstelle für Bankgeschäfte ist.

(2) Der Ausschuss fordert die in Absatz 1 genannten Informationen nur im Einzelfall an und wenn dies für die Wahrnehmung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung erforderlich ist.

(3) Der Ausschuss kann die gemäß Absatz 1 eingeholten Informationen an nationale Abwicklungsbehörden weitergeben, wenn diese Weitergabe im Zusammenhang mit ihren jeweiligen Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung erfolgt.

______________________________

**    Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).“

27.In Artikel 31 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Bei den in Artikel 7 Absatz 2 genannten Unternehmen und Gruppen und den in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmen und Gruppen konsultieren die nationalen Abwicklungsbehörden – wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind – den Ausschuss, bevor sie nach Artikel 86 der Richtlinie 2014/59/EU tätig werden.“

28.Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Umfasst eine Gruppe sowohl in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene als auch in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten oder Drittländern niedergelassene Unternehmen, so vertritt der Ausschuss unbeschadet einer gemäß dieser Verordnung gegebenenfalls erforderlichen Zustimmung des Rates oder der Kommission die nationalen Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten bei der Anhörung von und der Zusammenarbeit mit nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten oder Drittländern gemäß den Artikeln 7, 8, 12, 13, 16, 18, 45h, 55 und 88 bis 92 der Richtlinie 2014/59/EU.“

29.Artikel 34 wird wie folgt geändert:

a)In Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„Der Ausschuss kann unter voller Ausschöpfung aller der EZB bereits vorliegenden Informationen, einschließlich solcher, die von den Mitgliedern des ESZB gemäß ihrer Satzung erhoben wurden, oder aller den zuständigen nationalen Behörden, dem ESRB, der EBA, der ESMA oder der EIOPA vorliegenden Informationen über die nationalen Abwicklungsbehörden oder direkt, nachdem er diese Behörden entsprechend informiert hat, von den nachstehend genannten juristischen oder natürlichen Personen verlangen, ihm nach dem von ihm vorgegebenen Verfahren und in der von ihm verlangten Form alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt:“

b)Die Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

„(5) Der Ausschuss, die EZB, die Mitglieder des ESZB, die zuständigen nationalen Behörden, der ESRB, die EBA, die ESMA, die EIOPA und die nationalen Abwicklungsbehörden können Vereinbarungen schließen, in denen das Verfahren für den Informationsaustausch festgelegt wird. Der Informationsaustausch zwischen dem Ausschuss, der EZB und den anderen Mitgliedern des ESZB, den zuständigen nationalen Behörden, dem ESRB, der EBA, der ESMA, der EIOPA und den nationalen Abwicklungsbehörden gilt nicht als Verstoß gegen die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses.

(6) Die zuständigen nationalen Behörden, die EZB, die Mitglieder des ESZB, der ESRB, die EBA, die ESMA, die EIOPA und die nationalen Abwicklungsbehörden arbeiten mit dem Ausschuss zusammen, um zu überprüfen, ob die angeforderten Informationen zum Zeitpunkt der Anforderung bereits ganz oder teilweise vorliegen. Liegen die Informationen bereits vor, teilen die zuständigen nationalen Behörden, die EZB und die anderen Mitglieder des ESZB, der ESRB, die EBA, die ESMA, die EIOPA oder die nationalen Abwicklungsbehörden dem Ausschuss dies mit.“

30.In Artikel 43 Absatz 1 wird folgender Buchstabe aa eingefügt:

„aa) dem stellvertretenden Vorsitzenden, der nach Maßgabe des Artikels 56 ernannt wird;“

31.Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe n erhält folgende Fassung:

„n) Ernennung eines Rechnungsführers und eines internen Prüfers gemäß dem Statut und den Beschäftigungsbedingungen, die ihren Aufgaben funktional unabhängig nachkommen;“

32.Artikel 53 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„An den Präsidiumssitzungen des Ausschusses nehmen der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die vier in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglieder teil.“

b)In Absatz 5 werden die Worte „Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a und b“ durch die Worte „Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a, aa und b“ ersetzt.

33.In Artikel 55 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

„(1) Bei Beratungen über einzelne Unternehmen oder in nur einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Gruppen fassen der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglieder einen Beschluss mit einfacher Mehrheit, sofern die in Artikel 53 Absätze 1 und 3 genannten Mitglieder nicht innerhalb einer vom Vorsitzenden festgelegten Frist im Konsens zu einer Einigung gelangen.

(2) Bei Beratungen über grenzüberschreitende Gruppen fassen der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglieder einen Beschluss mit einfacher Mehrheit, sofern die in Artikel 53 Absätze 1 und 4 genannten Mitglieder nicht innerhalb einer vom Vorsitzenden festgelegten Frist im Konsens zu einer Einigung gelangen.

34.Artikel 56 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d) Erstellung eines Haushaltsvorentwurfs und des Entwurfs des Haushalts des Ausschusses gemäß Artikel 61 und Ausführung des Haushalts des Ausschusses gemäß Artikel 63;“

b)Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Amtszeit des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglieder beträgt fünf Jahre. Sie kann einmal verlängert werden.

Nach zwei Amtszeiten als Vorsitzender, als stellvertretender Vorsitzender oder als ein in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b genanntes Mitglied kann der Amtsinhaber nicht für eines der beiden anderen Ämter ernannt werden.“

c)In Absatz 6 Unterabsatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Kommission kann die Namen auf der Auswahlliste in der Reihenfolge anordnen, wie sie die einzelnen Kandidaten nach einer Beurteilung anhand der in Absatz 4 genannten Kriterien für geeignet hält.“

d)Folgender Absatz 6a wird eingefügt:

„(6a) In den neun Monaten vor Ablauf der ersten Amtszeit des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglieder bewertet die Kommission die in der ersten Amtszeit erzielten Ergebnisse und entscheidet anhand der Ergebnisse dieser Bewertung, ob sie eine Verlängerung der Amtszeit vorschlägt.

Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission einen Durchführungsbeschluss zur Verlängerung der Amtszeit des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglieder. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.“

e)In Absatz 7 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglieder bleiben im Amt, bis ihre Nachfolger ernannt sind und ihr Amt gemäß dem in Absatz 6 genannten Ratsbeschluss angetreten haben.“

35.Artikel 61 erhält folgende Fassung:

Artikel 61

Aufstellung des Haushalts

(1) Der Vorsitzende erstellt bis zum 31. März eines jeden Jahres einen Vorentwurf des Haushalts des Ausschusses einschließlich eines Voranschlags für die Einnahmen und Ausgaben des Ausschusses im Folgejahr und den Stellenplan für das Folgejahr und legt ihn dem Ausschuss bei dessen Plenarsitzung vor.

Falls notwendig, ändert der Ausschuss den Haushaltsvorentwurf und den Entwurf des Stellenplans bei seiner Plenarsitzung.

(2) Ausgehend von dem vom Ausschuss bei seiner Plenarsitzung angenommenen Haushaltsvorentwurf erstellt der Vorsitzende einen Entwurf des Haushalts des Ausschusses und legt ihn dem Ausschuss bei seiner Plenarsitzung zur Annahme vor.

Bis zum 30. November eines jeden Jahres ändert der Ausschuss den vom Vorsitzenden vorgelegten Entwurf erforderlichenfalls bei seiner Plenarsitzung und nimmt den endgültigen Haushalt des Ausschusses zusammen mit dem Stellenplan an.“

36.Artikel 69 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Liegen die verfügbaren Mittel nach der in Absatz 1 genannten Aufbauphase unter der dort angegebenen Zielausstattung, werden die nach Artikel 70 berechneten regulären Beiträge erhoben, bis die Zielausstattung erreicht ist. Der Ausschuss kann die Erhebung der regelmäßigen Beiträge nach Artikel 70 ein Jahr oder mehrere Jahre lang aufschieben, um zu gewährleisten, dass der zu erhebende Betrag eine Höhe erreicht, die in angemessenem Verhältnis zu den Kosten des Erhebungsverfahrens steht, vorausgesetzt, dieser Aufschub hat keine wesentlichen Auswirkungen darauf, dass der Ausschuss den Fonds nach Abschnitt 3 nutzen kann. Nachdem die Zielausstattung erstmals erreicht wurde und daraufhin die verfügbaren Finanzmittel auf weniger als zwei Drittel der Zielausstattung reduziert wurden, werden diese Beiträge in einer Höhe festgelegt, die es ermöglicht, die Zielausstattung binnen sechs Jahren zu erreichen.“

37.Artikel 70 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die verfügbaren Finanzmittel, die mit Blick auf die Erreichung der Zielausstattung gemäß Artikel 69 zu berücksichtigen sind, können unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen umfassen, die in vollem Umfang durch Sicherheiten mit niedrigem Risiko abgesichert sind, die nicht durch Rechte Dritter belastet, frei verfügbar und ausschließlich der Verwendung durch den Ausschuss für die in Artikel 76 Absatz 1 genannten Zwecke vorbehalten sind. Der Anteil dieser unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen darf 50 % des Gesamtbetrags der gemäß diesem Artikel erhobenen Beiträge nicht übersteigen. Im Rahmen dieser Obergrenze legt der Ausschuss jährlich den Anteil unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen am Gesamtbetrag der gemäß diesem Artikel zu erhebenden Beiträge fest.“

b)Folgender Absatz 3a wird eingefügt:

„(3a) Der Ausschuss fordert die nach Absatz 3 eingegangenen unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen ein, wenn der Fonds nach Artikel 76 in Anspruch genommen werden muss.

Fällt ein Institut oder Unternehmen nicht mehr in den Anwendungsbereich von Artikel 2 und unterliegt es nicht mehr der Beitragspflicht nach Absatz 1, fordert der Ausschuss die nach Absatz 3 eingegangenen und noch fälligen unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen ein. Wird der mit der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtung verbundene Beitrag bei der ersten Aufforderung ordnungsgemäß gezahlt, löscht der Ausschuss die Verpflichtung und gibt die Sicherheit zurück. Wird der Beitrag bei der ersten Aufforderung nicht ordnungsgemäß gezahlt, pfändet der Ausschuss die Sicherheit und löscht die Verpflichtung.“

38.Artikel 71 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

Der Gesamtbetrag der jährlichen außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge darf das Dreifache von 12,5 % der Zielausstattung nicht übersteigen.“

39.In Artikel 74 wird folgender Absatz eingefügt:

„Sobald es aus Sicht des Ausschusses notwendig sein könnte, die für den Fonds gemäß diesem Artikel getroffenen Vereinbarungen über Finanzierungskonstruktionen zu aktivieren, teilt er dies der Kommission und der EZB mit und stellt der Kommission und der EZB alle Informationen zur Verfügung, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit solchen Vereinbarungen benötigen.“

40.Artikel 76 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Stellt der Ausschuss fest, dass die Inanspruchnahme des Fonds für die in Absatz 1 genannten Zwecke voraussichtlich dazu führt, dass ein Teil der Verluste eines in Artikel 2 genannten Unternehmens an den Fonds weitergegeben wird, gelten die in Artikel 27 für die Inanspruchnahme des Fonds genannten Grundsätze.“

b)Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:

„(5) Werden die in Artikel 22 Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Abwicklungsinstrumente zur Übertragung nur eines Teils der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts angewandt, hat der Ausschuss gegenüber dem verbleibenden Teil des Unternehmens eine Forderung über jegliche Ausgaben und Verluste, die dem Fonds durch Beiträge zur Abwicklung nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels im Zusammenhang mit Verlusten entstanden sind, die andernfalls von Gläubigern getragen worden wären.

(6) Die in Absatz 5 des vorliegenden Artikels und in Artikel 22 Absatz 6 genannten Forderungen des Ausschusses haben in jedem teilnehmenden Mitgliedstaat den gleichen Rang wie die Forderungen, die die nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nach den nationalen Rechtsvorschriften über das reguläre Insolvenzverfahren des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 108 Absatz 9 der Richtlinie 2014/59/EU haben.“

41.Artikel 79 wird wie folgt geändert:

a)Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(1) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass falls der Ausschuss in Bezug auf ein Kreditinstitut eine Abwicklungsmaßnahme ergreift und vorausgesetzt, dass durch diese Maßnahme sichergestellt ist, dass Einleger weiterhin auf ihre Einlagen zugreifen können, das Einlagensicherungssystem, dem dieses Kreditinstitut angehört, zu den in Artikel 109 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Zwecken und zu den dort genannten Bedingungen zum Schutz der Einleger vor Verlusten Beiträge leistet.

(2) Der Ausschuss legt die Höhe des Beitrags des Einlagensicherungssystems gemäß Absatz 1 fest, nachdem er das Einlagensicherungssystem sowie erforderlichenfalls die benannte Behörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/49/EU zu den geschätzten Kosten der Einlegerentschädigung gemäß Artikel 11e der Richtlinie 2014/49/EU und entsprechend den in Artikel 20 der vorliegenden Verordnung genannten Bedingungen konsultiert hat.

(3) Der Ausschuss setzt die benannte Behörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/49/EU und das Einlagensicherungssystem, dem das Institut angeschlossen ist, über seine in Unterabsatz 1 genannte Entscheidung in Kenntnis. Das Einlagensicherungssystem setzt diese Entscheidung unverzüglich um.“

b)In Absatz 5 werden die Unterabsätze 2 und 3 gestrichen.

42.In Artikel 85 Absatz 3 werden die Worte „einen Beschluss des Ausschusses gemäß den Artikel 10 Absatz 10, Artikel 11, Artikel 12 Absatz 1, den Artikeln 38 bis 41, Artikel 65 Absatz 3, Artikel 71 und Artikel 90 Absatz 3 “ durch die Worte „einen nach Artikel 10 Absatz 10, Artikel 11, Artikel 12 Absatz 1, den Artikeln 38 bis 41, Artikel 65 Absatz 3, Artikel 71 und Artikel 90 Absatz 3 gefassten Beschluss des Ausschusses“ ersetzt.“

43.In Artikel 88 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Dieser Artikel steht einer Offenlegung der Analysen oder Bewertungen des Ausschusses nicht im Wege – auch dann nicht, wenn diese auf Informationen beruhen, die von den in Artikel 2 genannten Unternehmen oder in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten anderen Behörden bereitgestellt werden – sofern der Ausschuss zu der Einschätzung gelangt, dass diese Offenlegung den Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik nicht beeinträchtigen würde und dass ein öffentliches Interesse an der Offenlegung besteht, das andere in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannte Interessen überwiegt. Eine solche Offenlegung durch den Ausschuss gilt für die Zwecke des Absatzes 1 als Offenlegung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß dieser Verordnung.“

Artikel 2

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem … [Amt für Veröffentlichung: Bitte Datum einfügen: 18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung].

Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummern 2 und 3, Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 5 Buchstaben a, b und c Ziffern i und ii, Nummer 6 Buchstabe a, Nummer 7, Nummer 13 Buchstabe a Ziffer i und Nummer 13 Buchstabe b, Nummer 14 Buchstaben a, b und d, Nummer 19 Buchstaben d und e, Nummer 21, Nummer 23 Buchstabe a Ziffer i erster Gedankenstrich und Nummer 23 Buchstaben b und d, Nummern 25 bis 35 und Nummern 39, 42 und 43 gelten jedoch ab dem... [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = 1 Monat ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Die Präsidentin    Der Präsident/Die Präsidentin

(1)    Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).
(2)    Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).
(3)    Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).
(4)    Darüber hinaus besteht nach wie vor keine Einigung über einen glaubwürdigen und robusten Mechanismus für die Bereitstellung von Liquidität bei der Abwicklung in der Bankenunion im Einklang mit dem auf internationaler Ebene festgelegten Standard.
(5)    COM/2015/0586 final.
(6)    Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(7)    Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
(8)    Basler Ausschuss für Bankenaufsicht und der Rat für Finanzstabilität (FSB). Rat für Finanzstabilität (2014 aktualisierte Fassung), Key Attributes of effective resolution regimes for financial institutions und (2015), Principles on Loss-absorbing and Recapitalisation Capacity of Globally Systemically Important Banks (G-SIBs) in Resolution, Total Loss-absorbing Capacity (TLAC) Term Sheet .
(9)    Euro-Gruppe (30. November 2020), Statement of the Eurogroup in inclusive format on the ESM reform and the early introduction of the backstop to the Single Resolution Fund . Die Umsetzung soll im Zeitraum 2022–2024 erfolgen. Die Ratifizierung des Abkommens zur Änderung des Vertrags zur Einrichtung Europäischen Stabilitätsmechanismus steht jedoch noch aus.
(10)    Europäische Kommission (2020), Arbeitsprogramm 2021 der Kommission , Abschnitt 2.3, S. 5.
(11)    Europäische Kommission (2023), Langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU: Blick über 2030 hinaus .
(12)    Euro-Gruppe (16. Juni 2022), Erklärung der Euro-Gruppe zur Zukunft der Bankenunion.
(13)    Europäisches Parlament (2022), „Bankenunion – Jahresbericht 2021 ; das Europäische Parlament hat seit 2015 jedes Jahr einen Bericht über die Bankenunion vorgelegt.
(14)    Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets (24. März 2023), Erklärung des Euro-Gipfels, Treffen im inklusiven Format .
(15)    Die nationalen Insolvenzverfahren sind nicht harmonisiert. Gleichwohl ist die Entscheidung der Abwicklungsbehörde über die Abwicklung einer ausfallenden Bank, was einen Vergleich zwischen Abwicklungsverfahren und nationalen Insolvenzverfahren (Bewertung des öffentlichen Interesses) erfordert, Teil des CMDI-Rahmens. Beschließt eine Abwicklungsbehörde, eine ausfallende Bank nicht abzuwickeln, wird der Fall anschließend auf nationaler Ebene behandelt, wobei die Bewertung der Einleitung eines Insolvenzverfahrens oder anderer Arten von Liquidationsverfahren gemäß den jeweiligen Einzelheiten der nationalen Insolvenzregelungen erfolgt.
(16)    Die Vorschriften über staatliche Beihilfen sind untrennbar mit dem CMDI-Rahmen verbunden und ergänzen ihn. Diese Vorschriften unterliegen nicht dieser Überprüfung und dieser Folgenabschätzung. Um die Kohärenz zwischen den beiden Rahmenregelungen zu gewährleisten, ersuchte die Euro-Gruppe die Kommission im November 2020, den Rahmen für staatliche Beihilfen für Banken zu überprüfen und ihn parallel zur Überprüfung des CMDI-Rahmens abzuschließen und so dafür zu sorgen, dass er gleichzeitig mit dem aktualisierten CMDI-Rahmen in Kraft tritt.
(17)    EBA (22. Oktober 2021), Call for advice regarding funding in resolution and insolvency .
(18)    Siehe die Verweise auf SWD(2023) 226 (Zusammenfassung der Folgenabschätzung) und SEC(2023) 230 (positive Stellungnahme des Ausschusses für Regulierungskontrolle).
(19)    Beschluss vom 6. Mai 2019, ABLV Bank/EZB, T-281/18, EU:T:2019:296, Rn. 34 bis 36, und Urteil vom 6. Mai 2021, ABLV Bank/EZB, C-551/19 P und C-552/19 P, EU:C:2021:369, Rn. 62 bis 71.
(20)    Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8).
(21)    Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).
(22)    ABl. C … vom …, S. ….
(23)    ABl. C … vom …, S. ….
(24)    Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions (Kernelemente wirksamer Abwicklungsregelungen für Finanzinstitute), Rat für Finanzstabilität, 15. Oktober 2014.
(25)    Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).
(26)    Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).
(27)    Delegierte Verordnung (EU) 2021/1118 der Kommission vom 26. März 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode zur Abschätzung der Anforderung nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und der kombinierten Kapitalpufferanforderung für Abwicklungseinheiten auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe, sofern die Abwicklungsgruppe nicht selbst den Anforderungen nach jener Richtlinie unterliegt (ABl. L 241 vom 8.7.2021, S. 1)
(28)    Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(29)    Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1).
(30)    Verordnung (EU) 2019/877 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 226).
(31)    Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 296).
(32)    Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).
(33)    Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).
(34)    Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
(35)    COM(2018) 133 final.
(36)    COM(2020) 822 final.
(37)    Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1).
(38)    Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8).
(39)    Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).