Brüssel, den 28.4.2023

COM(2023) 217 final

2023/0124(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über Detergenzien und Tenside, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SEC(2023) 170 final} - {SWD(2023) 113 final} - {SWD(2023) 114 final} - {SWD(2023) 115 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Detergenzien spielen in unserem Alltag eine zentrale Rolle. Sie dienen der Gesundheit und der Hygiene in fast allen Tätigkeitsbereichen, von Haushalten und Schulen bis zu Fitnessstudios, Büros, Krankenhäusern, Hotels und Restaurants. Detergenzien sind jedoch Chemikalien mit Eigenschaften, die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt bergen können. Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien 1 („die Detergenzienverordnung“) legt die Regeln fest, die Detergenzien erfüllen müssen, um auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht und für den freien Verkehr zugelassen werden zu können. Dabei handelt es sich um Vorschriften, die die sichere Verwendung von Detergenzien (Kennzeichnungs- und andere Informationsanforderungen) und die hohe Umweltverträglichkeit von Detergenzien und Tensiden 2 für Detergenzien gewährleisten (Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit und Phosphorgrenzwerte).

Bei der Evaluierung der Detergenzienverordnung 3 im Jahr 2019 wurde eine Reihe von Schwachstellen festgestellt, die seit der Verabschiedung der Rechtsvorschrift im Jahr 2004 zutage traten. Die Eignungsprüfung der relevantesten Rechtsvorschriften über Chemikalien (ohne REACH-Verordnung) 4 hat die Komplexität des EU-Regelungsrahmens für Chemikalien deutlich werden lassen. Als Grund für diese Komplexität wurde die große Anzahl von produkt- und sektorspezifischen und miteinander verknüpften Rechtsvorschriften angesehen. Die Eignungsprüfung hat auch gezeigt, dass die Überfülle von Angaben auf Etiketten für die Produktnutzer reduziert werden kann und dass die Nutzung innovativer Instrumente zur Präsentation von Produktinformationen derzeit suboptimal ist.

In der im Mai 2021 verabschiedeten aktualisierten Industriestrategie 5 wird noch einmal betont, wie wichtig es ist, den ökologischen und digitalen Wandel der EU-Industrie zu beschleunigen, unter anderem unterstützt durch einen kohärenten und stabilen verordnungsrechtlichen Rahmen.

Darüber hinaus zeigt die Mitteilung der Kommission vom 16. März 2023 über die langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU: Blick über 2030 hinaus 6 auf, wie die EU auf ihren Stärken aufbauen und mehr erreichen kann, als nur die Wachstums- und Innovationslücke zu schließen. Zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit schlägt die Kommission vor, den Fokus auf neun sich gegenseitig verstärkende Faktoren zu legen, wozu unter anderem ein funktionierender Binnenmarkt und die Digitalisierung durch eine breite Einführung digitaler Instrumente in der gesamten Wirtschaft zählen.

Darüber hinaus ist im Arbeitsprogramm der Kommission für das Jahr 2022 7 die Überarbeitung der Detergenzienverordnung als REFIT-Initiative aufgeführt.

Angesichts der Mängel, die bei der Evaluierung der Verordnung 8 und bei der Eignungsprüfung der Rechtsvorschriften über Chemikalien 9 festgestellt und im Folgenabschätzungsbericht über die Überarbeitung der Detergenzienverordnung 10 ausführlich dargestellt wurden, sollen mit diesem Vorschlag die Vorschriften für Detergenzien aktualisiert, die Durchsetzung verstärkt, damit konformere Detergenzien und Tenside auf den Unionsmarkt gelangen, und folgende Probleme angegangen werden:

(1)Die Detergenzienverordnung berücksichtigt neue Marktentwicklungen nicht: Seit der Verabschiedung der Verordnung im Jahr 2004 wurden innovative Produkte und nachhaltige neue Praktiken entwickelt, die in den derzeitigen Vorschriften entweder nicht berücksichtigt sind (mikrobielle Reinigungsmittel) oder von denen nicht klar ist, ob und wie sie berücksichtigt werden (Verkauf in nachfüllbaren Behältern).

(2)Mangel an effizienten Informationsanforderungen für Detergenzien: Überschneidungen zwischen den Rechtsvorschriften der Detergenzienverordnung und denjenigen der Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (CLP-Verordnung) 11 führen häufig dazu, dass ein und derselbe Stoff zwei- oder dreimal auf ein und demselben Etikett erscheint, teilweise sogar unter völlig anderen Namen. Eine weitere Überschneidung zwischen diesen EU-Rechtsvorschriften sind die doppelten Angaben zu gesundheitlichen Notfallmaßnahmen für Detergenzien, die gemäß der CLP-Verordnung als gefährlich eingestuft sind (Datenblatt über Inhaltsstoffe gemäß der Detergenzienverordnung und Informationen für Giftnotrufzentralen gemäß der CLP-Verordnung).

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der Vorschlag stellt sicher, dass die spezifischen Unionsvorschriften für Detergenzien nach wie vor eine Ergänzung zu den allgemeinen Bestimmungen für in der Union in Verkehr gebrachte Chemikalien – einschließlich Detergenzien – darstellen, insbesondere zur CLP-Verordnung und zur REACH-Verordnung 12 . Wie bei der bestehenden Detergenzienverordnung werden die Bestimmungen dieses Vorschlags auf spezifische Detergenzien-Probleme abzielen.

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit den Prioritäten und aktuellen Trends hinsichtlich des Ansatzes „standardmäßig digital“, einschließlich der Schlussfolgerungen zur Digitalisierung von Produktinformationen in der Evaluierung des neuen Rechtsrahmens 13 . Durch Heranziehung des Produktpasses, den die Kommission in ihrem Vorschlag für eine Verordnung über Ökodesign für nachhaltige Produkte 14 vorgeschlagen hat, wird Kohärenz gewährleistet, und es können Synergien erzielt werden, wenn Detergenzien und Tenside in den Geltungsbereich der genannten Verordnung fallen.

Darüber hinaus trägt dieser Vorschlag auch dem Legislativvorschlag für eine Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle 15 Rechnung, der darauf abzielt, die Menge der in Verkehr gebrachten Verpackungen hinsichtlich ihres Volumens und Gewichts zu verringern und die Entstehung von Verpackungsabfällen zu vermeiden, insbesondere durch Verpackungsminimierung (Verwendung nur der absolut notwendigen Verpackungsmenge). Diese Minimierungsanforderung wird den verfügbaren Platz für Verbraucherinformationen auf dem Etikett verringern und somit die Hersteller anregen, sich mit den Möglichkeiten der digitalen Kennzeichnung auseinanderzusetzen. Darüber hinaus verpflichtet der Vorschlag über Verpackungen und Verpackungsabfälle die Unternehmen, die Nachfüllprodukte verkaufen, den Endnutzern bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen und sicherzustellen, dass die Nachfüllstationen die in der Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen. Weiterhin steht dieser Vorschlag auch im Einklang mit der Europäischen Erklärung zu den digitalen Rechten und Grundsätzen für die digitale Dekade 16

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag wird einen kohärenten und stabilen verordnungsrechtlichen Rahmen schaffen, der den ökologischen und digitalen Wandel der EU-Industrie unterstützt, welcher sowohl in der Aktualisierung der neuen Industriestrategie von 2021 17 als auch im kürzlich verabschiedeten Industrieplan zum Grünen Deal für das klimaneutrale Zeitalter 18 angekündigt wurde. Er steht auch im Einklang mit der umfassenderen EU-Politik und den regulatorischen Entwicklungen im Hinblick auf künftige und laufende regulatorische Arbeiten im Rahmen der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit 19 . Die vorgeschlagenen neuen Vorschriften für mikrobielle Reinigungsmittel werden mit dem freiwilligen System gemäß der Verordnung über das EU-Umweltzeichen 20 in Einklang stehen. Die vorgeschlagenen neuen Vorschriften für die digitale Kennzeichnung stehen im Einklang mit der Digitalisierung der Etiketten von Chemikalien, insbesondere im Rahmen der Überarbeitung der CLP-Verordnung und der Düngemittelverordnung 21 . Dies spiegelt die Entwicklung der Unionsvorschriften für Biozidprodukte seit der Annahme der Detergenzienverordnung wider und ergänzt diese Vorschriften.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Der Vorschlag hat dieselbe Rechtsgrundlage wie die bestehende Detergenzienverordnung, d. h. Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Die Evaluierung der Detergenzienverordnung hat ergeben, dass der Mehrwert von Harmonisierungsvorschriften für die Bereitstellung und das Inverkehrbringen von Detergenzien unbestritten ist. Die Detergenzienverordnung hat dazu beigetragen, gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Hersteller von Detergenzien zu schaffen, den grenzüberschreitenden Handel zu erleichtern und positive Ergebnisse für die menschliche Gesundheit und die Umwelt herbeizuführen.

Bei den Konsultationen im Rahmen der Evaluierung herrschte unter den Interessenträgern zudem weitgehende Einigkeit darüber, dass die in der Verordnung behandelten Themen weiterhin Maßnahmen auf EU-Ebene erfordern. Dies deshalb, weil die in der Detergenzienverordnung behandelten Aspekte, sowohl im Hinblick auf den Schutz der menschlichen Gesundheit als auch der Umwelt, eine EU-weite Dimension haben. Das Gleiche gilt für die festgestellten Probleme, die nicht spezifisch nationaler oder subnationaler Natur sind, sondern vielmehr EU-weite Auswirkungen haben (z. B. Verkauf in nachfüllbaren Behältern, mikrobielle Reinigungsmittel, mangelndes Verständnis und Bewusstsein der Verbraucher für Chemikalienetiketten). Daher müssen diese Probleme auf EU-Ebene angegangen werden, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und ein einheitliches Gesundheits- und Umweltschutzniveau in der gesamten EU zu gewährleisten.

Eine Regelung auf Unionsebene würde einen verordnungsrechtlichen Rahmen schaffen, der Innovationen für neue Produkttypen, neue Vermarktungstechniken und neue Kennzeichnungstechnologien im gesamten Binnenmarkt ermöglicht und gleichzeitig in der gesamten EU das gleiche Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt bietet. Er würde die Rechtsvorschriften auf den neuesten Stand bringen, indem innovative Produkte und nachhaltige neue Praktiken in die Verordnung aufgenommen werden, die regulatorische Belastung für Hersteller von Detergenzien durch vereinfachte und gestraffte (Informations-)Anforderungen verringern und durch die Einführung einer digitalen Kennzeichnung zu Rechtsvorschriften führen, die dem digitalen Zeitalter angemessen sind. Solche regulatorischen Maßnahmen würden: i) die Weiterentwicklung des Binnenmarktes voranbringen, ii) Rechtssicherheit und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Industrie schaffen und iii) einen verbesserten Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt sicherstellen.

Verhältnismäßigkeit

Dieser Vorschlag ersetzt eine bestehende EU-Verordnung. Er zielt darauf ab, überflüssige Überschneidungen von Vorschriften so weit wie möglich zu beseitigen, was die regulatorische Belastung verringern wird, ohne das derzeitige Niveau des Gesundheits- und Umweltschutzes zu gefährden. Die Erleichterung des Verkaufs in nachfüllbaren Behältern und die rechtliche Anerkennung der digitalen Kennzeichnung werden sich ebenfalls in diesem Sinne auswirken. Die neuen Maßnahmen für mikrobielle Reinigungsmittel beruhen auf den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Wirkung der Produkte in diesem aufstrebenden Markt.

Die Einführung eines Produktpasses, der Informationen zur Einhaltung der Vorschriften enthält, wird dazu beitragen, die Menge der nicht konformen Detergenzien und Tenside auf dem Unionsmarkt zu verringern, auch solcher, die online verkauft werden. Mit der Verordnung wird sichergestellt, dass ein Detergens oder Tensid, das dem Zoll vorgelegt wird, nur dann in den zollrechtlich freien Verkehr überführt und in der Union in Verkehr gebracht wird, wenn dafür ein entsprechender Produktpass vorliegt. Dies wird sowohl für die Marktüberwachungsbehörden als auch für die Zollbehörden zu erheblichen Effizienzgewinnen führen, ohne dass der Industrie unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen. Es gelten dieselben technischen Anforderungen wie für den Produktpass, der im Rahmen des Vorschlags für eine Verordnung über Ökodesign für nachhaltige Produkte vorgeschlagen wurde, um Doppelarbeit bei den Digitalisierungsbemühungen der Industrie zu vermeiden und die Interoperabilität mit Produktpässen zu gewährleisten, die im Rahmen anderer EU-Rechtsvorschriften erstellt werden.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-EVALUIERUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Die Evaluierung der Detergenzienverordnung führte zu dem Ergebnis, dass die Verordnung gut funktioniert und ihre Ziele, nämlich die Gewährleistung des freien Verkehrs von Detergenzien und Tensiden im Binnenmarkt und die Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, insgesamt erreicht hat. Allerdings wurden bei der Evaluierung auch eine Reihe von Schwachstellen und verbesserungswürdigen Bereichen ermittelt, die bei der praktischen Anwendung der Verordnung seit ihrer Annahme im Jahr 2004 zutage getreten sind. Insbesondere wurden Überschneidungen zwischen der Detergenzienverordnung und anderen EU-Chemikalienvorschriften festgestellt (vor allem der CLP-Verordnung, der Biozidprodukte-Verordnung und der REACH-Verordnung). Diese Überschneidungen führen häufig zu Duplikationen bei den Kennzeichnungsvorschriften für Detergenzien, was zum einen eine unnötige Belastung für die Detergenzienindustrie darstellt; zum anderen gefährden dieses Überschneidungen auch die wirksame Vermittlung von Informationen über Sicherheit und Verwendung an die Verbraucher, da sie zu überladenen Etiketten mit unklarem und sich wiederholendem Text führen. Außerdem ergab die Evaluierung, dass die Nutzung innovativer digitaler Instrumente für die Übermittlung solcher Informationen derzeit suboptimal ist.

Die Eignungsprüfung der relevantesten Rechtsvorschriften über Chemikalien (ohne REACH-Verordnung) hat die Komplexität des EU-Rechtsrahmens für Chemikalien deutlich werden lassen. Diese Komplexität wurde auf die eingebetteten Verbindungen zwischen den verschiedenen Rechtsvorschriften für dieselben Produkte zurückgeführt. Analog zu den Ergebnissen der Detergenzienevaluierung wurde bei der Eignungsprüfung der Rechtsvorschriften über Chemikalien auch festgestellt, dass die Übermittlung von Gefahren- und Sicherheitsinformationen an die Verbraucher vereinfacht werden kann und dass die Nutzung innovativer digitaler Instrumente für die Übermittlung solcher Informationen derzeit nicht so gut ist, wie sie sein könnte.

Mit diesem Vorschlag soll auf die Ergebnisse der Detergenzienevaluierung und der Eignungsprüfung von Chemikalien eingegangen werden.

Konsultation der Interessenträger

Zur Vorbereitung dieses Vorschlags führte die Kommission eine Reihe von Konsultationen durch, um von einem breiten Spektrum von Interessenträgern Informationen und Meinungen zu den festgestellten Problemen mit den derzeitigen Rechtsvorschriften und zu möglichen Lösungen einzuholen. Die Aktivitäten umfassten eine 12-wöchige öffentliche Konsultation, die am 25. Mai 2022 abgeschlossen wurde, einen Workshop für Interessenträger am 12. Mai 2022, Diskussionen mit den Mitgliedstaaten in der Arbeitsgruppe „Detergenzien“, Befragungen von Interessenträgern (vorbereitend und zielgerichtet) und Rückmeldungen, die als Reaktion auf die anfängliche Folgenabschätzung der Kommission gesammelt wurden. Zu den konsultierten Interessenträgern gehörten nationale Behörden, Industrieverbände, Unternehmen, Verbraucherverbände, die Zivilgesellschaft und die Wissenschaft.

Die Konsultationen haben gezeigt, dass die Digitalisierung einiger Kennzeichnungsinformationen und die Beibehaltung des Datenblatts über Inhaltsstoffe für nicht gefährliche Detergenzien bei den Interessenträgern (einschließlich Industrie, Behörden und Vertretern der Zivilgesellschaft) breite Unterstützung findet. Bei den Unteroptionen zur Straffung der Kennzeichnungsvorschriften zeigte sich bei der Industrie eine leichte Präferenz für die Beseitigung doppelter Anforderungen im Rahmen der Detergenzienverordnung (Unteroption 2). Andererseits gab es aber auch bei dieser Gruppe eine breite Unterstützung für die erste Unteroption, wie sie auch von anderen Interessenträgern bevorzugt wurde, insbesondere von Behörden und Vertretern der Zivilgesellschaft.

Eine deutliche Mehrheit der Interessenträger sprach sich auch dafür aus, den Verkauf von Detergenzien in nachfüllbaren Behältern zu erleichtern und zu digitalisieren. Festzuhalten ist jedoch auch, dass Wirtschaftsverbände und größere Unternehmen die Aufnahme von Anforderungen für den Verkauf in nachfüllbaren Behältern in die Detergenzienverordnung weniger befürworten als andere Interessenträger wie kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Nichtregierungsorganisationen sowie Umwelt- und Verbraucherorganisationen. Von den vorgeschlagenen Risikomanagementmaßnahmen fand die Einführung allgemeiner Kriterien für das Risikomanagement von mikrobiellen Reinigungsmitteln keine breite Unterstützung. 22 Interessenträger aus der Industrie erklärten aber auch, dass die generelle Einführung von Vorschriften für mikrobielle Reinigungsmittel im Rahmen der Detergenzienverordnung eine unnötige regulatorische Belastung darstellen würde. 23

Folgenabschätzung

Die Kommission hat eine Folgenabschätzung zur Überarbeitung der Detergenzienverordnung durchgeführt. Der Ausschuss für Regulierungskontrolle gab am 16. September 2022 eine befürwortende Stellungnahme zum Entwurf der Folgenabschätzung ab. Die Stellungnahme des Ausschusses sowie die endgültige Folgenabschätzung und deren Zusammenfassung werden zusammen mit diesem Vorschlag veröffentlicht.

Außer dem Basisszenario, nach dem keine Maßnahmen ergriffen werden, werden in dieser Folgenabschätzung zwei Optionen (1a und 1b) zur Lösung des Problems 1 (nicht berücksichtigte neue Marktentwicklungen) und zwei Optionen (2a und 2b) zur Lösung des Problems 2 (Mangel an effizienten Informationsanforderungen) dargelegt.

Die Option 1a würde sicherstellen, dass die Verbraucher beim Kauf von Nachfülldetergenzien die erforderlichen Informationen erhalten und dass für die Hersteller von Detergenzien die gleichen Regeln gelten. Mikrobielle Reinigungsmittel würden in den Anwendungsbereich der Detergenzienverordnung fallen, und es würden Mindestangaben (Kennzeichnung) vorgeschrieben, damit die Endnutzer über das Vorhandensein von Mikroben in dem Produkt, mit denen die Reinigungswirkung erreicht wird, informiert werden können.

Die Option 1b baut auf Option 1a für den Verkauf in nachfüllbaren Behältern auf und schlägt zusätzlich die Einführung einer digitalen Kennzeichnung für Nachfülldetergenzien vor. Um diese nachhaltige Praxis weiter zu erleichtern und ihr volles Potenzial auszuschöpfen, können alle in der Detergenzienverordnung vorgeschriebenen Kennzeichnungsinformationen mit Ausnahme der Dosierungsanweisungen über ein digitales Etikett bereitgestellt werden. In Bezug auf mikrobielle Reinigungsmittel schlägt Option 1b die Einführung von Anforderungen an das Risikomanagement für diese Produkte vor. Dazu gehören allgemeine Kriterien für die Verwendung von Mikroben in Detergenzien, Kennzeichnungsvorschriften, bestimmte Einschränkungen für die Verwendung von Mikroben und eine Überprüfungsklausel.

Bei der Option 2a würde das Datenblatt über Inhaltsstoffe sowohl für gefährliche als auch für nicht gefährliche Detergenzien abgeschafft werden. Außerdem wird vorgeschlagen, die Kennzeichnungsvorschriften zu straffen und die Möglichkeit einer digitalen Kennzeichnung einzuführen. Die Straffung könnte entweder dadurch erreicht werden, dass die Kennzeichnung nur einmal nach den strengeren Vorschriften erfolgt (Unteroption 1), oder durch Streichung der doppelten Bestimmungen aus der Detergenzienverordnung (Unteroption 2). Wenn sich die Hersteller für eine digitale Kennzeichnung entschieden, hätten sie auch die Möglichkeit, bestimmte Informationen nur über das digitale Etikett bereitzustellen. Die Hersteller könnten ihre Produkte aber nur dann mit digitalen Etiketten versehen, wenn verbindliche Grundsätze für die digitale Kennzeichnung angewandt würden.

Bei der Option 2b wird vorgeschlagen, nur die doppelte Verpflichtung zur Vorlage eines Datenblatts über Inhaltsstoffe für gefährliche Detergenzien abzuschaffen und sie für nicht gefährliche Detergenzien im Rahmen der Detergenzienverordnung beizubehalten. Bezüglich der Kennzeichnung ist Option 2b deckungsgleich mit der obigen Option 2a.

Die bevorzugte Kombination der Optionen besteht in der Option 1b (PO1b) und der Option 2b (PO2b). Diese Optionen schnitten im Vergleich zu ihren Alternativen bei einer Reihe von Kriterien (positive wirtschaftliche, soziale, ökologische und gesundheitliche Auswirkungen, Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz) insgesamt besser ab. Insbesondere dürften die Optionen 1b und 2b der Industrie Vorteile in Bezug auf die Verringerung der Belastung und Kosteneinsparungen sowie eine bessere Lesbarkeit der Etiketten für Detergenzien mit sich bringen. Es wird auch erwartet, dass sie den Aufwand für die Unternehmen verringern, indem sie die umfangreichen und sich überschneidenden Kennzeichnungsanforderungen im Rahmen des allgemeinen EU-Regelungsrahmens für Detergenzien angehen. Dies wird vor allem dadurch erreicht, dass alle Duplikationen in den Informationsanforderungen beseitigt werden und die Flexibilität geboten wird, einige Informationen mittels digitaler Etiketten bereitzustellen. Es gäbe auch Skaleneffekte, da die physische Etikettenfläche mehr Sprachen zulassen würde, was Kosteneinsparungen bei der Streuung der Verkäufe bedeuten würde, und das volle Potenzial des Binnenmarkts für Detergenzien würde ausgeschöpft.

Die Festlegung harmonisierter Kriterien und die Klärung der Anforderungen an nachhaltigere Produkte (mikrobielle Reinigungsmittel) und neue Praktiken (Verkauf in nachfüllbaren Behältern) werden den ökologischen Wandel erleichtern und gleichzeitig sicherstellen, dass Innovationen nicht behindert werden. Da diese Marktsegmente derzeit von KMU dominiert werden, wird dies den Zugang von KMU zu und ihre Integration in Wertschöpfungsketten und den Markt insgesamt verbessern und so zur Erreichung des Ziels für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen 24 SDG 9 „Industrie, Innovation und Infrastruktur“ beitragen.

Die Kombination der Optionen 1b und 2b gewährleistet ein höheres Schutzniveau der menschlichen Gesundheit, der Sicherheit und der Umwelt und trägt zur Verwirklichung des SDG 3 „Gesundheit und Wohlergehen“ und des SDG 12 „Nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherstellen“ bei. Insbesondere wird die Einführung von Risikomanagementmaßnahmen für mikrobielle Reinigungsmittel sicherstellen, dass die in Detergenzien verwendeten Mikroben sowohl für die menschliche Gesundheit als auch für die Umwelt unbedenklich sind, und sie wird es den Endnutzern ermöglichen, sachkundige Entscheidungen zu treffen und sich besser zu schützen, wenn bei ihnen eine vorherige Sensibilisierung oder Anfälligkeit besteht. Zielgerichtete und vereinfachte Anwendungshinweise auf dem Etikett helfen den Produktnutzern, diese Produkte richtig zu verwenden, und sorgen so für einen optimierten Umweltschutz. Darüber hinaus wird durch die Einführung spezifischer Anforderungen für den Verkauf in nachfüllbaren Behältern sichergestellt, dass die Verbraucher beim Kauf von Nachfülldetergenzien sämtliche Sicherheits- und Anwendungsinformationen erhalten, und es wird eine nachhaltige Praxis gefördert, die hinsichtlich Verpackungsabfällen erhebliche Vorteile für die Umwelt mit sich bringt. Die Möglichkeit, einen Teil der Kennzeichnungsinformationen ausschließlich digital zur Verfügung zu stellen, würde den durch die Entsorgung unbenutzten Etikettenmaterials bedingten Abfall weiter verringern.

Durch die Straffung und Vereinfachung der Kennzeichnungsvorschriften werden die Etiketten für Detergenzien besser lesbar und leichter verständlich. Dies wird den Endnutzern helfen, die relevanten Informationen leichter und schneller zu finden, was insbesondere im Falle eines Unfalls von wesentlicher Bedeutung ist.

Die Unteroption 1 der Option 2a, wonach Inhaltsstoffe nur einmal auf der Grundlage der strengeren geltenden Vorschriften gekennzeichnet werden, ist vorzuziehen, da sie ein höheres Schutzniveau für die menschliche Gesundheit bieten wird. Darüber hinaus wird die Einführung der fakultativen digitalen Kennzeichnung zum einen für mehr Benutzerfreundlichkeit und bessere Sensibilisierung sorgen, da die wesentlichen Informationen, die auf dem physischen Etikett verbleiben, deutlicher werden, und zum anderen ergeben sich zusätzliche Vorteile für schutzbedürftige und sehbehinderte Nutzer. Die digitalen Grundsätze, die zur Anwendung kommen, wenn die Wirtschaftsakteure beschließen, digital zu kennzeichnen, werden das hohe Schutzniveau für die menschliche Gesundheit weiter sichern. Schließlich wird auch durch die Beibehaltung des Datenblatts über Inhaltsstoffe für nicht gefährliche Detergenzien im Rahmen der Verordnung ein weiterhin hohes Schutzniveau sichergestellt.

Bei der bevorzugten Option profitiert der Binnenmarkt von der Einführung harmonisierter Vorschriften für mikrobielle Reinigungsmittel und den Verkauf in nachfüllbaren Behältern, wodurch gleiche Wettbewerbsbedingungen für diese Produkte gewährleistet werden. Die bevorzugte Option bedeutet für die Unternehmen keine oder nur geringfügige Kosten, sondern im Gegenteil erhebliche Kosteneinsparungen. Die größte Auswirkung – in Form von Kosteneinsparungen – ergibt sich aus der Abschaffung des Datenblatts über Inhaltsstoffe für gefährliche Detergenzien, mit einer geschätzten Einsparung von 7 Mio. EUR pro Jahr. Das derzeitige Format des Datenblatts über Inhaltsstoffe wird beibehalten, um unnötige zusätzliche Kosten und Komplexität für die Industrie, insbesondere für KMU, zu vermeiden.

Für KMU werden aufgrund der Anforderungen an das Risikomanagement für mikrobielle Reinigungsmittel zusätzliche jährliche geringe Belastungen in der Größenordnung von 200 000 EUR pro Unternehmen erwartet. Es ist jedoch zu beachten, dass es sich hierbei um einen oberen Schätzwert handelt, der auf der Grundlage der durchschnittlichen Prüfkosten und der höchsten von den Herstellern gemeldeten Anzahl von Chargen berechnet wurde. Dieser Wert dürfte höchstwahrscheinlich von mehreren Faktoren abhängig sein (z. B. Unternehmens- oder Portfoliogröße, derzeitiger Grad der Einhaltung); er wird sich aber auf jeden Fall nicht negativ auf die Hersteller (zumeist KMU) auswirken, die bei den Befragungen angaben, dass diese Kosten in einem akzeptablen Rahmen lägen. Für Unternehmen, die derzeit an „bekannten Mikroben“ arbeiten, dürften die Kosten vernachlässigbar sein, da viele der vorgeschlagenen Anforderungen bereits erfüllt sind oder zu vernachlässigbaren Kosten erfüllt werden können. Diese Unternehmen werden also ohne zusätzliche Kosten arbeiten und ihre Produktion ausweiten können.

Die bevorzugte Option entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie geht nicht über das zur Erreichung der verfolgten Ziele erforderliche Maß hinaus. Durch die Beseitigung von Überschneidungen der Rechtsvorschriften wird eine größere Kohärenz mit dem umfassenderen EU-Regelungsrahmen für Detergenzien gewährleistet. Die Erleichterung des Verkaufs in nachfüllbaren Behältern steht im Einklang mit übergreifenden EU-Initiativen zur Verringerung der Umweltauswirkungen und mit SDG 12 „Nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherstellen“. Die Einführung einer (fakultativen) digitalen Kennzeichnung sowohl für Nachfülldetergenzien als auch insgesamt steht im Einklang mit dem Übergang zum digitalen Zeitalter und mit parallelen Digitalisierungsinitiativen im Chemikalienbereich wie der CLP-Verordnung und der Düngemittelverordnung. Der Umfang der digital verfügbaren Informationen kann in Zukunft möglicherweise erhöht werden, wenn Erfahrungen mit der digitalen Kennzeichnung gewonnen worden sind und das Vertrauen gewachsen ist. Dies könnte das Vereinfachungspotenzial für die Industrie weiter vergrößern.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Eines der Hauptziele dieser Initiative ist die Vereinfachung der für Detergenzien geltenden Vorschriften und die Verringerung der regulatorischen Belastung für Detergenzienhersteller.

·Die Vereinfachung und Straffung der Kennzeichnungsvorschriften wird die regulatorische Belastung der Wirtschaftsakteure verringern, da es für sie einfacher sein wird, die Vorschriften einzuhalten.

·Die Abschaffung des Datenblatts über Inhaltsstoffe für gefährliche Detergenzien wird zu Kosteneinsparungen in Höhe von 7 Mio. EUR pro Jahr führen.

·Mit dem Vorschlag wird auch die obligatorische Einbindung zugelassener Labors abgeschafft, die im Rahmen der Verordnung Prüfungen durchführen mussten.

·Der Vorschlag sieht vor, dass die Hersteller von Detergenzien und Tensiden ihren Sitz nicht mehr in der EU haben müssen. Mit der Einführung des Produktpasses und den neuen Bestimmungen für die Marktüberwachung für Detergenzien wird jedoch sichergestellt, dass alle Detergenzien und Tenside, die in der EU in Verkehr gebracht werden, die Anforderungen erfüllen, unabhängig vom Sitz des Herstellers.

·Die Erleichterung des Verkaufs in nachfüllbaren Behältern dürfte der Detergenzienindustrie jährliche Kosteneinsparungen bringen, da weniger Kunststoffabfälle entsorgt werden müssen. Es war zwar nicht möglich, diese Einsparungen zu quantifizieren, doch werden sie unter Zugrundelegung des Basisszenarios auf 3,3 Mio. EUR geschätzt. Insgesamt wird davon ausgegangen, dass die bevorzugte Option der Detergenzienindustrie jährliche Kosteneinsparungen in Höhe von mehr als 10 Mio. EUR ermöglicht.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Kommission wird die Umsetzung, die Anwendung und die Einhaltung dieser neuen Bestimmungen überwachen, um deren Wirksamkeit zu bewerten. In der Verordnung wird eine regelmäßige Evaluierung und Überprüfung durch die Kommission sowie die Übermittlung eines entsprechenden öffentlichen Berichts an das Europäische Parlament und den Rat vorgesehen.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags 

Kapitel I – Allgemeine Bestimmungen

Die vorgeschlagene Verordnung gilt für Detergenzien und Tenside, die entweder eigenständig in Verkehr gebracht werden oder in Detergenzien enthalten sind. Darüber hinaus werden in der vorgeschlagenen Verordnung weiterhin strenge Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit von Tensiden gestellt. Im Vergleich zur Verordnung (EG) Nr. 648/2004 wurde jedoch die Möglichkeit eingeführt, den Anwendungsbereich in Zukunft auf die biologische Abbaubarkeit von Stoffen und Gemischen in Detergenzien auszuweiten. Der erweiterte Geltungsbereich umfasst auch die Digitalisierung von Detergenzienetiketten und die Sicherheit von Mikroorganismen in Detergenzien.

In dem Vorschlag werden einige der bestehenden Begriffsbestimmungen beibehalten; es wird jedoch auch eine neue Definition des Begriffs „Detergens“ eingeführt. Diese Definition gleicht weitgehend der in der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 enthaltenen Definition; sie wurde jedoch zum einen klarer gefasst und zum anderen aktualisiert, um auch neue Produkte zu erfassen, denen absichtlich Mikroorganismen zugefügt werden.

Der Vorschlag verwendet auch die allgemeinen Begriffsbestimmungen des Beschlusses Nr. 768/2008/EG 25 und enthält zusätzliche Begriffsbestimmungen in Bezug auf den Produktpass, die mit den Begriffsbestimmungen des europäischen Vorschlags für nachhaltige Produkte übereinstimmen. Die Definition des Begriffs „Nachfüllen“ entspricht der Definition im Vorschlag für Verpackungen und Verpackungsabfälle.

Kapitel II – Produktanforderungen

Wie in der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 müssen Tenside die Kriterien der vollständigen Bioabbaubarkeit erfüllen, um eigenständig oder als Bestandteil von Detergenzien in Verkehr gebracht werden zu können. Mit diesem Vorschlag werden erstmals Sicherheitsanforderungen eingeführt, die Mikroorganismen in Detergenzien erfüllen müssen.

Die Begrenzungen des Phosphatgehalts und des Gehalts an anderen Phosphorverbindungen in für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln und Maschinengeschirrspülmitteln wurden beibehalten.

Kapitel III – Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure

Der Vorschlag gleicht die Verpflichtungen für Hersteller, Importeure und Händler an diejenigen im Beschluss Nr. 768/2008/EG an. Dadurch werden die jeweiligen Verpflichtungen präzisiert, die den Verantwortlichkeiten der Wirtschaftsakteure angemessen sind. Anstelle einer Konformitätserklärung gemäß dem Beschluss Nr. 768/2008/EG erstellt der Hersteller einen Produktpass für das Detergens oder Tensid, der die relevanten Informationen zur Einhaltung der Vorschriften enthält. Die Hersteller von Detergenzien und Tensiden müssen nicht mehr in der EU niedergelassen sein. Hersteller, die nicht in der EU niedergelassen sind, müssen jedoch einen Bevollmächtigten benennen, der bestimmte Aufgaben in ihrem Namen wahrnimmt.

Die Hersteller müssen die Konformität von Detergenzien und Tensiden bewerten, um sicherzustellen, dass sie die in der Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen. Der Vorschlag sieht nur die Konformitätsbewertung durch eine erste Vertragspartei (Eigenerklärung) vor und stützt sich auf das entsprechende Modul A des Beschlusses Nr. 768/2008/EG.

Ein Datenblatt über Inhaltsstoffe ist nur noch für nicht gefährliche Detergenzien erforderlich. Dieses Datenblatt muss auf Anfrage auch direkt an die von den Mitgliedstaaten benannten Stellen übermittelt werden, die für die Entgegennahme von Informationen über gesundheitliche Notfallmaßnahmen (Giftnotrufzentralen) zuständig sind. Von nun an wird das Datenblatt über die Inhaltsstoffe Teil der Produktdokumentation sein, die die Hersteller erstellen müssen.

Kapitel IV – CE-Kennzeichnung und sonstige Kennzeichnung

Nach Abschluss der Konformitätsbewertung müssen die Hersteller Detergenzien und Tenside gemäß den allgemeinen Grundsätzen und Vorschriften für die CE-Kennzeichnung mit der CE-Kennzeichnung versehen.

In dem Vorschlag werden die meisten der in der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 festgelegten Kennzeichnungsvorschriften beibehalten; gleichzeitig wird jedoch die Möglichkeit eines digitalen Etiketts eingeführt, wie oben beschrieben.

Kapitel V – Produktpass

Für gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt ist es wichtig, zum einen für mehr Transparenz in der Wertschöpfungskette hinsichtlich der wichtigsten Merkmale von Detergenzien und Tensiden zu sorgen und zum anderen die Durchsetzung der Vorschriften zu verstärken, um die Nichteinhaltung zu verringern. Anstatt sich auf die EU-Konformitätserklärung gemäß dem Beschluss Nr. 768/2008/EG zu stützen, wird in diesem Vorschlag ein innovativer Weg zur Erreichung dieses zweifachen Ziels gewählt. Die Evaluierung des neuen Rechtsrahmens 26 hat ergeben, dass bei einer eventuellen künftigen Überarbeitung des Rechtsrahmens die Möglichkeit eines Produktpasses in Betracht gezogen werden sollte. Der Evaluierung zufolge könnte der Produktpass eine elektronische Konformitätserklärung und eine Beschreibung des Konformitätsbewertungsverfahrens beinhalten. Die Evaluierung hat weiterhin ergeben, dass die Digitalisierung von Produktinformationen die Arbeit der Marktüberwachungs- und Zollbehörden effizienter machen könnte.

Um diese Verordnung zukunftssicher zu machen, ersetzt dieser Vorschlag die EU-Konformitätserklärung gemäß dem Beschluss Nr. 768/2008/EG durch die Verpflichtung, dass für Detergenzien und Tenside ein Produktpass vorliegen muss, mit dem die Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung nachgewiesen wird. Der Produktpass wird über einen Datenträger mit einer eindeutigen Produktkennung verbunden sein und dieselben technischen Anforderungen erfüllen, die für einen Produktpass gemäß der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte 27 gelten. Die Bezugsnummer des Produktpasses muss in ein Zentralregister der Kommission aufgenommen werden, das im Rahmen der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte eingerichtet wird, und diese Information muss den Zollbehörden vorgelegt werden.

Kapitel VI – Marktüberwachung

Neben dem Produktpass schafft dieser Vorschlag einen klareren Rahmen für eine bessere Durchsetzung der Vorschriften. Es wird bekräftigt, dass die Verordnung (EU) 2019/1020 weiterhin für Detergenzien und Tenside gelten wird. Darüber hinaus enthält der Vorschlag detailliertere Bestimmungen zur Marktüberwachung auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 768/2008/EG. Darüber hinaus gibt es eine spezielle Bestimmung auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 768/2008, die es ermöglicht, gegen Detergenzien oder Tenside vorzugehen, die zwar die Anforderungen erfüllen, aber eine Gefahr für die Gesundheit oder die Umwelt darstellen. Die Bestimmung gibt der Kommission letztlich eine Handhabe, um unter bestimmten Umständen Maßnahmen gegen bestimmte Detergenzien oder Tenside zu ergreifen.

Kapitel VII – Übertragene Befugnisse und Ausschussverfahren

Mit dem Vorschlag wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und dem Niveau der digitalen Bereitschaft bzw. des digitalen Wissens Rechnung zu tragen. Diese Befugnis sollte der Kommission übertragen werden, um ihr insbesondere die Möglichkeit zu geben, i) die allgemeinen Anforderungen an die digitale Kennzeichnung zu ergänzen; ii) die Liste der Kennzeichnungsinformationen zu ändern, die in rein digitaler Form bereitgestellt werden können; iii) den Grenzwert für allergene Duftstoffe anzupassen, wenn gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 unter Risikogesichtspunkten einzelne Konzentrationshöchstwerte für Duftstoffallergene festgelegt werden; iv) Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit von Stoffen und Gemischen in Detergenzien, die keine Tenside sind (einschließlich Detergenzien-Kapseln), festzulegen, wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse dies erfordern; v) die spezifischen Informationen, die in den Pass aufgenommen werden müssen, sowie die Informationen zu ändern, die in das Register der Kommission aufgenommen werden müssen; vi) die von den Zollbehörden zu kontrollierenden, im Register gespeicherten Zusatzinformationen festzulegen; vii) einen Anhang zu dieser Verordnung mit einer Liste der Codes der Kombinierten Nomenklatur gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 und der Produktbeschreibungen von Detergenzien und Tensiden zu erstellen und diesen Anhang zu aktualisieren und viii) die Anhänge I bis VII zu ändern.

Der Vorschlag ermächtigt die Kommission, gegebenenfalls Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um die einheitliche Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten. Insbesondere sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung der detaillierten technischen Anforderungen für den Produktpass für Detergenzien und Tenside übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden.

Die Kommission sollte weiterhin Durchführungsbefugnisse erhalten, um festzustellen, ob eine nationale Maßnahme in Bezug auf ein Detergens oder ein Tensid, das ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Personen oder die Umwelt darstellt, gerechtfertigt ist. Die Kommission sollte weiterhin Durchführungsbefugnisse erhalten, um zu entscheiden, ob eine nationale Maßnahme in Bezug auf konforme Detergenzien oder Tenside, die nach Auffassung eines Mitgliedstaats eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Personen oder die Umwelt darstellen, gerechtfertigt ist. Aufgrund ihres besonderen und technischen Charakters werden diese Durchführungsrechtsakte nicht gemäß den Bestimmungen über Durchführungsrechtsakte in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 erlassen.

Kapitel VIII – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Die Kommission wird die Umsetzung, die Anwendung sowie auch die Einhaltung dieser neuen Bestimmungen überwachen, um deren Wirksamkeit zu bewerten. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat nach fünfjähriger Dauer der Anwendung der Verordnung einen Bericht über ihre Wirksamkeit vor. Der Vorschlag sieht auch eine Überprüfung der Sicherheitsanforderungen für Mikroorganismen in Detergenzien und die Möglichkeit vor, die Verwendung weiterer Mikroorganismen-Stämme in Detergenzien zuzulassen.

Der Geltungsbeginn der vorgeschlagenen Verordnung liegt zweieinhalb Jahre nach ihrem Inkrafttreten, um es einerseits der Kommission zu ermöglichen, die Umsetzung der technischen Anforderungen des Produktpasses vorzubereiten, und andererseits den Herstellern und Mitgliedstaaten Zeit zu geben, sich auf die neuen Anforderungen dieser Verordnung einzustellen. Für Detergenzien und Tenside, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 hergestellt wurden, sind Übergangsbestimmungen vorgesehen, sodass Bestände, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung entweder in der Vertriebskette oder im Lager des Herstellers oder Importeurs befinden, noch verkauft werden können. Die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 wird aufgehoben und durch die vorgeschlagene Verordnung ersetzt.

2023/0124 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über Detergenzien und Tenside, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

Nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 28 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Markt von Detergenzien und Tensiden für Detergenzien wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 29 harmonisiert.

(2)Die Kommission kam bei der Evaluierung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 30 zu dem Schluss, dass die Ziele der Verordnung weitgehend erreicht wurden. Allerdings wurde bei der Evaluierung auch eine Reihe von Schwachstellen und verbesserungswürdigen Bereichen ermittelt. In den letzten Jahren hat sich der verordnungsrechtliche Rahmen für chemische Stoffe grundlegend geändert, was zu mangelnder Kohärenz und Überschneidungen bei den für Detergenzien geltenden Vorschriften und vor allem bei den Informationsanforderungen geführt hat. Es besteht daher die Notwendigkeit, für Kohärenz zu sorgen und doppelte Informationsanforderungen zu beseitigen.

(3)Es haben sich neue Marktentwicklungen ergeben, die entweder ganz oder teilweise nicht von der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 abgedeckt werden, insbesondere die Entwicklung von Detergenzien, die Mikroorganismen enthalten, und der Verkauf in nachfüllbaren Behältern für Detergenzien. Zum anderen bietet die Digitalisierung derzeit noch ungenutzte Möglichkeiten zur Vereinfachung, zur Verringerung der Belastung und zur Verbesserung der Benutzerfreundlichkeit und Verständlichkeit von Sicherheits- und Nutzungsinformationen. Es ist daher notwendig, den neu entstandenen Produkten und Praktiken Rechnung zu tragen und die Digitalisierungsbemühungen im Einklang mit den übergreifenden Zielen der Union, insbesondere in Bezug auf Nachhaltigkeit und den ökologischen und digitalen Wandel, zu verstärken.

(4)Die Eignungsprüfung der wichtigsten Rechtsvorschriften für Chemikalien 31 (mit Ausnahme der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 32 ) hat die Komplexität des EU-Regelungsrahmens für Chemikalien deutlich werden lassen, wobei die Ursache in der großen Anzahl miteinander verknüpfter produkt- und sektorspezifischer Rechtsvorschriften gesehen wurde. Sie hat auch gezeigt, dass die Überfülle von Informationen auf Etiketten für die Produktnutzer reduziert werden kann und dass innovative Instrumente zur Darbietung von Produktinformationen derzeit nicht genutzt werden. Daher ist es notwendig, die geltenden Vorschriften zu vereinfachen, um die Belastung der Wirtschaftsakteure zu verringern, den Verbrauchern das Verständnis zu erleichtern und eine Marktüberwachung zu ermöglichen. Aus diesen Gründen sollte die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 ersetzt werden.

(5)Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 33 enthält gemeinsame Grundsätze und Musterbestimmungen, die auf alle sektorspezifischen Rechtsvorschriften angewandt werden sollen, um eine einheitliche Grundlage für eine Überarbeitung dieser Rechtsvorschriften zu bieten. Der neue Rechtsrahmen für Detergenzien und Tenside sollte so weit wie möglich an diese gemeinsamen Grundsätze und Musterbestimmungen angeglichen werden.

(6)Um Rechtssicherheit und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Wirtschaftsakteure zu gewährleisten, sollte die Definition von Detergenzien alle Produkte umfassen, die in den Geltungsbereich der Harmonisierung fallen, einschließlich der neu entwickelten Detergenzien, die absichtlich zugefügte Mikroorganismen enthalten. Die Definition sollte auch Produkte zur Reinigung der Oberfläche von Obst und Gemüse einschließen.

(7)Da Tenside in erster Linie in Geschäften zwischen Unternehmen verkauft werden, um bei der Herstellung von Detergenzien verwendet zu werden, müssen sie nicht denselben Anforderungen unterliegen wie Detergenzien. Daher sollten Mindestvorschriften für Tenside festgelegt werden, insbesondere Vorschriften über die vollständige Bioabbaubarkeit, ein Mindestmaß an Kennzeichnungsinformationen und die Verpflichtung der Wirtschaftsakteure, eine Produktdokumentation und einen Produktpass zu erstellen.

(8)Diese Verordnung sollte die bestehenden Vorschriften anderer Rechtsinstrumente ergänzen und die Anwendung bestehender Rechtsvorschriften der Union zu Aspekten des Gesundheitsschutzes, der Sicherheit und des Umweltschutzes, die nicht unter diese Verordnung fallen, nicht berühren. Diese Verordnung sollte insbesondere unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 34 und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 35 gelten.

(9)Tenside sind oberflächenaktive Substanzen, die die Grenzflächenspannung zwischen Wasser und Ölen oder Schmutz herabsetzen. Sie sind einer der Hauptbestandteile von Detergenzien. Tenside können jedoch eine Gefahr für die Umwelt darstellen, wenn sie in die Kanalisation oder direkt in Oberflächengewässer gelangen. Um nachteilige Auswirkungen von Tensiden auf die Umwelt zu vermeiden, müssen Anforderungen festgelegt werden, die sicherstellen, dass Tenside vollständig biologisch abbaubar sind, entweder wenn sie eigenständig in Verkehr gebracht werden und zur Verwendung in Detergenzien bestimmt sind oder wenn sie in Detergenzien enthalten sind.

(10)Phosphor ist ein Hauptbestandteil von Detergenzien. Phosphor und seine Verbindungen können jedoch Ökosysteme und die aquatische Umwelt schädigen, da sie zur Eutrophierung beitragen. Um weiterhin ein hohes Umweltschutzniveau zu gewährleisten und den Beitrag von Detergenzien zu einer solchen Schädigung zu verringern, müssen harmonisierte Grenzwerte für den Gehalt an Phosphaten und Phosphorverbindungen in für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln und Maschinengeschirrspülmitteln festgelegt werden. Solche Beschränkungen sind für andere Arten von Detergenzien nicht erforderlich, entweder weil ihr Beitrag nicht signifikant ist oder weil es derzeit keine geeigneten Alternativen gibt.

(11)In den letzten Jahren wurden neuartige Reinigungsprodukte entwickelt, die lebende Mikroorganismen als aktive Bestandteile enthalten. Mikroorganismen haben ihre eigene Biologie und Reaktion auf die Umwelt. Aufgrund ihrer Fähigkeit zur Vermehrung besteht ein deutlicher Unterschied zwischen mikrobiellen und herkömmlichen Detergenzien. Daher sind die inhärenten Gefahren und entstehenden Risiken nicht notwendigerweise die gleichen wie bei Chemikalien, insbesondere im Hinblick auf die Fähigkeit von Mikroorganismen, in verschiedenen Umgebungen zu persistieren und sich zu vermehren und eine Reihe verschiedener Metaboliten und Toxine von potenzieller toxikologischer Bedeutung zu produzieren.

(12)Da Mikroorganismen nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder anderen Rechtsvorschriften der Union, wonach die Hersteller nachweisen müssen, dass die beabsichtigte Verwendung sicher ist, registriert werden müssen, sollten sie für die Verwendung in Detergenzien nur in dem Maße zulässig sein, wie sie eindeutig ausgewiesen sind und wie durch Daten untermauert wird, dass ihre Verwendung sicher ist, und sie sollten spezifischen Anforderungen hinsichtlich ihrer Sicherheit unterworfen werden. Daher sollten harmonisierte Vorschriften für die Sicherheit von Mikroorganismen in Detergenzien sowie einschlägige Prüfmethoden für die Wirtschaftsakteure zum Nachweis der Einhaltung dieser Vorschriften festgelegt werden. Die Form, in der Detergenzien, die Mikroorganismen enthalten, in Verkehr gebracht werden, muss eingeschränkt werden, wenn sie sensibilisierende Inhaltsstoffe enthalten. Um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit auch bei sensibilisierten Personen zu gewährleisten, müssen daher Detergenzien, die Mikroorganismen enthalten und in Sprühform in Verkehr gebracht werden, als für die Verwendung in dieser Form sicher gelten können.

(13)Um ein hohes Schutzniveau für die Aspekte des öffentlichen Interesses und einen fairen Wettbewerb im Binnenmarkt zu gewährleisten, sollten die Wirtschaftsakteure dafür verantwortlich sein, dass die Detergenzien oder Tenside den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, und zwar in Abhängigkeit von ihrer jeweiligen Rolle in der Lieferkette. Soweit dies zweckmäßig ist, sollten Hersteller und Importeure Stichprobenprüfungen an von ihnen auf dem Markt bereitgestellten Detergenzien und Tensiden vornehmen, um die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher sowie die Umwelt zu schützen.

(14)Alle Wirtschaftsakteure, die Teil der Liefer- und Handelskette sind, sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass sie nur Detergenzien und Tenside auf dem Unionsmarkt bereitstellen, die mit dieser Verordnung übereinstimmen. Es ist eine klare und verhältnismäßige Verteilung der Pflichten vorzusehen, die auf die einzelnen Wirtschaftsakteure je nach ihrer Rolle in der Liefer- und Handelskette entfallen.

(15)Damit Wirtschaftsakteure nachweisen und die zuständigen Behörden überprüfen können, dass die auf dem Markt bereitgestellten Detergenzien und Tenside die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, ist ein Verfahren für die Konformitätsbewertung vorzusehen. In dem Beschluss Nr. 768/2008/EG sind mehrere Module für Konformitätsbewertungsverfahren unterschiedlicher Strenge festgelegt, je nach der Höhe des Risikos und dem geforderten Sicherheitsniveau. Damit die Kohärenz über die einzelnen Sektoren hinweg gewährleistet ist und Ad-hoc-Varianten vermieden werden, ist es in Beschluss Nr. 768/2008/EG festgelegt, dass die Konformitätsbewertungsverfahren unter diesen Modulen ausgewählt werden müssen.

(16)Weil der Hersteller den Konzeptions- und Fertigungsprozess in allen Einzelheiten kennt, ist er am besten dafür geeignet sicherzustellen, dass das Detergens oder Tensid die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Daher sollten die Hersteller allein für die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens für Detergenzien und Tenside verantwortlich sein. Modul A sollte für die Konformitätsbewertung von Detergenzien und Tensiden anwendbar sein. Die Hersteller sollten auch ein technisches Dossier zusammenstellen, aus dem hervorgeht, dass das Detergens oder Tensid den einschlägigen Vorschriften und Prüfmethoden entspricht.

(17)Um den Herstellern die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Verordnung zu erleichtern, sollten die in der Union niedergelassenen Hersteller die Möglichkeit haben, einen Bevollmächtigten zu benennen, der bestimmte Aufgaben in ihrem Namen wahrnimmt. Um eine klare und verhältnismäßige Verteilung der Verantwortlichkeiten zwischen dem Hersteller und dem Bevollmächtigten zu gewährleisten, ist es darüber hinaus erforderlich, die Liste der Aufgaben festzulegen, mit denen die Hersteller den Bevollmächtigten betrauen können sollten. Um die Durchsetzbarkeit und Wirksamkeit der Anforderungen in Bezug auf die Überwachung des Markts zu gewährleisten und sicherzustellen, dass nur konforme Detergenzien und Tenside in der Union in Verkehr gebracht werden, sollte die Benennung eines Bevollmächtigten obligatorisch sein, wenn der Hersteller außerhalb der Union ansässig ist.

(18)Um die Kommunikation zwischen den Wirtschaftsakteuren, den Marktüberwachungsbehörden und den Verbrauchern zu erleichtern, sollten die Wirtschaftsakteure in ihren Kontaktangaben zusätzlich zur Postanschrift eine Internetadresse angeben.

(19)Um das Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten und sicherzustellen, dass das Ziel eines hohen Gesundheits- und Umweltschutzniveaus erreicht wird, muss gewährleistet werden, dass auch Detergenzien und Tenside aus Drittländern, die auf den Unionsmarkt gelangen, dieser Verordnung entsprechen. Insbesondere muss sichergestellt werden, dass die Hersteller geeignete Konformitätsbewertungsverfahren für diese Produkte durchgeführt haben. Es ist weiterhin notwendig, Vorschriften festzulegen, sodass von Importeuren in Verkehr gebrachte Detergenzien und Tenside den Anforderungen dieser Verordnung genügen, und dass die von den Herstellern erstellte Dokumentation und, soweit erforderlich, die CE-Kennzeichnung den zuständigen einzelstaatlichen Behörden für Kontrollzwecke zur Verfügung stehen. Es sollte auch vorgesehen werden, dass Importeure gegebenenfalls sicherstellen, dass für diese Produkte ein Produktpass vorliegt.

(20)Da die Importeure eine Schlüsselrolle bei der Gewährleistung der Konformität importierter Detergenzien und Tenside auf dem Unionsmarkt spielen, sollten die Importeure, wenn sie ein Detergens oder Tensid in Verkehr bringen, auf dem Produkt ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie ihre Postanschrift und, sofern verfügbar, elektronische Kommunikationsmittel angeben, über die sie kontaktiert werden können.

(21)Da der Händler ein Detergens oder Tensid auf dem Markt bereitstellt, nachdem es vom Hersteller oder vom Importeur in Verkehr gebracht wurde, sollte der Händler gebührende Sorgfalt im Hinblick auf die einschlägigen Anforderungen walten lassen. Der Händler sollte auch sicherstellen, dass seine Handhabung des Detergens oder Tensids deren Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung nicht beeinträchtigt.

(22)Da Händler und Importeure dem Markt nahestehen und eine wichtige Rolle für die Sicherstellung der Produktkomformität spielen, sollten sie in Marktüberwachungsaufgaben der zuständigen nationalen Behörden eingebunden werden und bereit sein, aktiv mitzuwirken, indem sie diesen Behörden alle nötigen Informationen zu dem betreffenden Detergens oder Tensid zur Verfügung stellen.

(23)Wirtschaftsakteure, die ein Detergens oder Tensid unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringen oder ein Detergens oder Tensid so verändern, dass sich dies auf die Konformität des Produkts mit dieser Verordnung auswirken kann, sollten als Hersteller gelten und die Pflichten eines Herstellers wahrnehmen. In anderen Fällen sollten Wirtschaftsakteure, die von anderen Wirtschaftsakteuren bereits in Verkehr gebrachte Detergenzien oder Tenside nur verpacken oder umpacken, nachweisen können, dass sich dies nicht auf die Konformität des Produkts mit den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen ausgewirkt hat, indem sie ihre Identität auf der Verpackung angeben und eine Kopie des Originals der Kennzeichnungsangaben aufbewahren.

(24)Die CE-Kennzeichnung bringt die Konformität eines Detergens mit dieser Verordnung zum Ausdruck und ist die sichtbare Folge eines ganzen Prozesses, der die Konformitätsbewertung im weiteren Sinne umfasst. Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 36 sind die allgemeinen Prinzipien für die CE-Kennzeichnung festgelegt. Die genannte Verordnung sollte für die unter die vorliegende Verordnung fallenden Detergenzien gelten, um sicherzustellen, dass Produkte, die in der Union frei verkehren dürfen, Anforderungen genügen, die ein hohes Niveau beim Schutz der öffentlichen Interessen wie etwa der Gesundheit und der Umwelt gewährleisten. Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sollte die CE-Kennzeichnung die einzige Konformitätskennzeichnung sein, die darauf hinweist, dass das Detergens mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union übereinstimmt.

(25)Um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit zu gewährleisten, sollten die Hersteller verpflichtet werden, für nicht gefährliche Detergenzien ein Datenblatt über die Inhaltsstoffe vorzulegen. Um die Effizienz der einschlägigen Anforderungen zu optimieren und in Anbetracht des mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 bereits eingerichteten Systems für die gesundheitliche Notversorgung sollten die Hersteller diese Informationen den Giftnotrufzentralen auf Anfrage zur Verfügung stellen.

(26)Die Etiketten enthalten wichtige Verwendungs- und Sicherheitsinformationen für die Nutzer, wie beispielsweise das Vorhandensein von Haut- oder Inhalationsallergenen (z. B. allergene Duftstoffe, Konservierungsstoffe oder Enzyme) in Detergenzien und Tensiden. Durch die Angabe auf den Etiketten von Detergenzien und Tensiden, dass diese Stoffe enthalten sind, können Nutzer mit Allergien oder allergischen Veranlagungen eine sachkundige Entscheidung treffen, und mögliche Reaktionen im Zusammenhang mit der Verwendung von Detergenzien und Tensiden werden so verringert. Es ist daher notwendig, Kennzeichnungsvorschriften für Detergenzien und Tenside festzulegen.

(27)Da die Kennzeichnung von Detergenzien und Tensiden unter mehrere Rechtsvorschriften der Union fallen kann, müssen die Informationen auf den Etiketten von Detergenzien und Tensiden gestrafft werden, sodass in den Fällen, in denen ähnliche Informationen aus verschiedenen Rechtsvorschriften der Union auf den Etiketten von Detergenzien und Tensiden erforderlich sind, diese Informationen nur einmal gemäß den jeweils strengeren Vorschriften angegeben werden. Dies wird zum einen die Lesbarkeit und Verständlichkeit der Etiketten von Detergenzien und Tensiden für die Endnutzer verbessern und zum anderen die regulatorische Belastung für die Hersteller von Detergenzien und Tensiden verringern.

(28)Duftstoffe sind organische Verbindungen mit charakteristischem, meist angenehmem Geruch, die häufig in Detergenzien, aber auch in vielen anderen Produkten wie Parfüms und anderen parfümierten Kosmetika verwendet werden. Diese Stoffe können bei Kontakt eine allergische Reaktion hervorrufen, insbesondere bei sensibilisierten Personen, selbst wenn diese Stoffe nur in geringen Konzentrationen enthalten sind. Daher ist es wichtig, Informationen über das Vorhandensein einzelner allergener Duftstoffe in Detergenzien bereitzustellen, damit sensibilisierte Personen den Kontakt mit dem Stoff, auf den sie allergisch reagieren, vermeiden können. Demgemäß müssen strenge Anforderungen an die Kennzeichnung allergener Duftstoffe festgelegt werden. Für diese Stoffe könnte jedoch auch eine Kennzeichnungspflicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gelten. Daher sollten spezifische Kennzeichnungsanforderungen festgelegt werden, die nur dann gelten, solange die Kennzeichnungsschwellenwerte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht erreicht werden. Dadurch wird nicht nur eine unnötige Belastung der Wirtschaftsakteure vermieden, sondern auch sichergestellt, dass die Endnutzer diese Informationen in klarer Form erhalten, sodass auch für sensibilisierte Personen ein hohes Gesundheitsschutzniveau gewährleistet ist.

(29)Für bestimmte Stoffe wie Konservierungsmittel sind zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften erforderlich, um ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten. Die Kennzeichnungsvorschriften für Konservierungsstoffe sollten daher nicht nur die Konservierungsstoffe abdecken, die der Hersteller dem Detergens absichtlich zufügt, sondern auch diejenigen, die sich aus den Mischungen der Inhaltsstoffe ergeben und die oft als „Verschleppungskonservierungsstoffe“ bezeichnet werden.

(30)Auf den Etiketten von für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln und Maschinengeschirrspülmitteln sollten Informationen über die richtige Menge des Detergens, die der Verbraucher bei der Reinigung verwenden muss, d. h. Dosierungsangaben, angegeben werden, um einen möglichen übermäßigen Gebrauch von Detergenzien zu verhindern und so die Gesamtmenge an Detergenzien und Tensiden, die in die Umwelt gelangt, zu verringern.

(31)Digitale Kennzeichnungen können die Übermittlung von Kennzeichnungsangaben verbessern, da durch sie eine Überfülle von Informationen auf Etiketten verhindert wird und die Nutzer zudem auf verschiedene, nur in digitalen Formaten verfügbare Leseoptionen zurückgreifen können, etwa größere Schrift, automatische Suche, Sprachausgabe oder Übersetzung in andere Sprachen. Die Bereitstellung digitaler Etiketten könnte auch zu einer effizienteren Bewältigung der Kennzeichnungspflichten durch die Wirtschaftsakteure führen, da sie die Aktualisierung der Kennzeichnungsinformationen erleichtert, die Kennzeichnungskosten senkt und eine gezieltere Information der Nutzer ermöglicht. Daher sollte es den Wirtschaftsakteuren gestattet sein, bestimmte Kennzeichnungsinformationen nur über die digitale Kennzeichnung bereitzustellen, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind, um ein hohes Schutzniveau für die Nutzer von Detergenzien zu gewährleisten.

(32)Um den Wirtschaftsakteuren keinen unnötigen Verwaltungsaufwand aufzubürden und da das digitale Etikett in den meisten Fällen nur eine Ergänzung zum physischen Etikett ist, sollten die Wirtschaftsakteure selbst entscheiden können, ob sie digitale Etiketten verwenden oder alle Informationen nur auf einem physischen Etikett angeben wollen. Die Entscheidung für ein digitales Etikett sollte den Herstellern und Importeuren überlassen bleiben, die für die Bereitstellung der korrekten Kennzeichnungsinformationen verantwortlich sind.

(33)Die digitale Kennzeichnung könnte auch eine Herausforderung für benachteiligte Bevölkerungsgruppen ohne oder mit unzureichenden digitalen Kenntnissen darstellen und zu einer Verstärkung der digitalen Kluft führen. Aus diesem Grund sollten die spezifischen Informationen, die nur auf einem digitalen Etikett zu finden sind, den aktuellen Stand der Digitalisierung der Gesellschaft und die besondere Situation der Nutzer von Detergenzien widerspiegeln. Darüber hinaus sollten alle Angaben zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt sowie die Mindestgebrauchsanweisungen für Detergenzien auf dem physischen Etikett verbleiben, damit alle Endnutzer vor dem Kauf des Detergens eine sachkundige Entscheidung treffen können und die sichere Handhabung des Detergens gewährleistet werden kann.

(34)Eine Ausnahme sollte jedoch für Detergenzien vorgesehen werden, die an Endnutzer in Form einer Nachfüllung verkauft werden. Um nicht nur die Vorteile der Digitalisierung in vollem Umfang nutzen zu können, sondern auch die großen Umweltvorteile in Bezug auf die Verringerung von Verpackungen und des damit verbundenen Verpackungsmülls, die der Verkauf in nachfüllbaren Behältern bietet, sollte es erlaubt sein, alle Kennzeichnungsinformationen mit Ausnahme der Dosierungsanweisungen bei für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln digital bereitzustellen.

(35)Um gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Wirtschaftsakteure, die Detergenzien auf dem Markt bereitstellen, zu gewährleisten und die Endnutzer zu schützen, sollten allgemeine Anforderungen an die digitale Kennzeichnung festgelegt werden. So sollten die Wirtschaftsakteure beispielsweise einen freien und leichten Zugang zu digitalen Etiketten gewährleisten und dafür sorgen, dass die gemäß dieser Verordnung vorgeschriebenen Kennzeichnungsinformationen von anderen Informationen getrennt werden.

(36)In Anbetracht der derzeitigen Entwicklung der digitalen Fähigkeiten sollten die Wirtschaftsakteure den Endnutzern die Kennzeichnungsinformationen auch auf alternativen Wegen zur Verfügung stellen, wenn sie keinen Zugang zum digitalen Etikett haben. Diese Verpflichtung sollte als Sicherheitsmaßnahme auferlegt werden, um mögliche Risiken zu verringern, die sich aus der Nichtverfügbarkeit der Kennzeichnungsinformationen ergeben, insbesondere bei Nachfülldetergenzien, bei denen alle Informationen in einem digitalen Etikett zur Verfügung gestellt werden können.

(37)Da Detergenzien unabhängig von der Form, in der sie auf dem Markt bereitgestellt werden, denselben Verwendungszweck haben und dieselben Risiken bergen, sollten die Wirtschaftsakteure, die Detergenzien in Nachfüllform auf dem Markt bereitstellen, sicherstellen, dass diese denselben Anforderungen genügen wie diejenigen in Fertigpackungen. Darüber hinaus sollten die Verbraucher die erforderlichen Kennzeichnungsinformationen auch dann erhalten, wenn sie sich für Nachfülldetergenzien entscheiden. Der Verkauf von Detergenzien in nachfüllbaren Behältern sollte daher ausdrücklich von dieser Verordnung erfasst werden, um ein hohes Gesundheits- und Umweltschutzniveau und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Wirtschaftsakteure zu gewährleisten.

(38)Durch die Rückverfolgbarkeit eines Detergens oder Tensids über die gesamte Lieferkette hinweg können die Aufgaben der Marktüberwachung einfacher und wirksamer erfüllt werden. Ein wirksames Rückverfolgbarkeitssystem erleichtert den Marktüberwachungsbehörden ihre Aufgabe, Wirtschaftsakteure aufzuspüren, die nichtkonforme Detergenzien oder Tenside auf dem Markt bereitgestellt haben.

(39)Die Hersteller müssen einen Produktpass erstellen, der Informationen über die Konformität von Detergenzien und Tensiden mit dieser Verordnung sowie mit allen anderen Rechtsvorschriften enthält, denen das Detergens oder Tensid entsprechen muss. Um die Kontrolle von Detergenzien oder Tensiden zu erleichtern und den Akteuren der Lieferkette und den Endnutzern den Zugang zu den erforderlichen Informationen wie Inhaltsstoffen und Gebrauchsanweisungen zu ermöglichen, sollten die Angaben im Produktpass digital und direkt zugänglich gemacht werden, und zwar über einen Datenträger, der auf dem Etikett des Detergens oder Tensids, seiner Verpackung oder den Begleitunterlagen angebracht ist. Marktüberwachungsbehörden, Wirtschaftsakteure und Endnutzer sollten daher über den Datenträger unmittelbaren Zugang zu Informationen über die Einhaltung der Vorschriften und andere Informationen zu dem Detergens oder Tensid haben.

(40)Um Doppelinvestitionen in die Digitalisierung durch alle beteiligten Akteure, einschließlich der Hersteller, Marktüberwachungsbehörden und Zollbehörden, zu vermeiden, sollte der nach dieser Verordnung erstellte Produktpass vollständig mit dem nach anderen Rechtsvorschriften der Union erforderlichen Produktpass interoperabel sein.

(41)Insbesondere sind in der Verordnung (EU) .../... [des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG] auch Anforderungen und technische Spezifikationen für einen digitalen Produktpass, die Einrichtung eines Zentralregisters der Kommission, in dem Passdaten gespeichert werden, und die Verknüpfung dieses Registers mit den IT-Systemen der Zollbehörden festgelegt. Detergenzien oder Tenside könnten mittelfristig in den Geltungsbereich der genannten Verordnung einbezogen werden, sodass für diese ein digitaler Produktpass vorliegen muss.

(42)Der gemäß dieser Verordnung erstellte Produktpass für Detergenzien und Tenside sollte daher dieselben Anforderungen und technischen Elemente erfüllen, wie sie in der Verordnung (EU) .../... über Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte festgelegt sind, einschließlich der technischen, semantischen und organisatorischen Aspekte der Ende/Ende-Kommunikation und der Datenübertragung.

(43)Wenn andere für Detergenzien oder Tenside geltende Rechtsvorschriften der Union einen Produktpass vorschreiben, sollte für Detergenzien und Tenside ein einziger Produktpass zur Verfügung stehen, der die nach dieser Verordnung und den anderen Rechtsvorschriften der Union erforderlichen Informationen enthält.

(44)Es ist von entscheidender Bedeutung, dass Herstellern wie Nutzern klar gemacht wird, dass der Hersteller durch Erstellung des Produktpasses für ein Detergens oder Tensid und, soweit erforderlich, das Anbringen der CE-Kennzeichnung erklärt, dass dieses Detergens oder Tensid mit allen geltenden Vorschriften übereinstimmt, und dass der Hersteller die volle Verantwortung hierfür übernimmt.

(45)Für den Fall, dass bestimmte Informationen nur in digitaler Form bereitgestellt werden, muss klargestellt werden, dass diese Informationen gesondert und klar voneinander getrennt, aber über einen einzigen Datenträger bereitgestellt werden müssen. Dies wird die Arbeit der Marktüberwachungsbehörden erleichtern, aber auch den Endnutzern Klarheit über die verschiedenen Informationen verschaffen, die ihnen in digitaler Form zur Verfügung stehen.

(46)Für Detergenzien und Tenside gilt Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates 37 , in dem die Regeln für die Kontrolle von Produkten festgelegt sind, die auf den Unionsmarkt gelangen. Die für diese Kontrollen zuständigen Behörden, die in fast allen Mitgliedstaaten die Zollbehörden sind, müssen diese Kontrollen auf der Grundlage einer Risikoanalyse gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 38 , ihren Durchführungsvorschriften und den entsprechenden Leitlinien durchführen. Die vorliegende Verordnung sollte daher Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/1020 und die Art und Weise, wie die für die Kontrolle der auf den Unionsmarkt gelangenden Produkte zuständigen Behörden organisiert sind und ihre Tätigkeit ausüben, in keiner Weise ändern.

(47)Zusätzlich zu dem in Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/1020 festgelegten Kontrollrahmen sollten die Zollbehörden in der Lage sein, automatisch zu überprüfen, ob für eingeführte Detergenzien und Tenside, die dieser Verordnung unterliegen, ein Produktpass vorliegt, um die Kontrollen an den Außengrenzen der Union zu verstärken und zu verhindern, dass nichtkonforme Detergenzien und Tenside auf den Unionsmarkt gelangen.

(48)Wenn Detergenzien und Tenside aus Drittländern zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt werden, muss seitens des Zolls sichergestellt werden, dass der Wirtschaftsakteur den Zollbehörden einen Verweis auf einen Produktpass zur Verfügung stellt und dass dieser Verweis einer eindeutigen Produktkennung entspricht, die in dem von der Kommission gemäß [Artikel 12 der Verordnung (EU) .../... über Ökodesign für nachhaltige Produkte] eingerichteten Produktpassregister gespeichert ist. Die Verknüpfung dieses Registers mit den IT-Systemen der Zollbehörden gemäß [Artikel 13 der Verordnung (EU) .../... über Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte] sollte eine automatische Überprüfung des Produktpasses ermöglichen, der den Zollbehörden für das betreffende Detergens oder Tensid vorgelegt wird, sodass sichergestellt ist, dass nur Detergenzien und Tenside mit einem gültigen Verweis auf eine eindeutige Produktkennung, wie sie im Register enthalten ist, in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.

(49)Für den Fall, dass in dem gemäß [Artikel 12 der Verordnung (EU) .../... über Ökodesign für nachhaltige Produkte] eingerichteten Produktpassregister neben der eindeutigen Produktkennung und der eindeutigen Kennung des Wirtschaftsakteurs noch weitere Informationen gespeichert sind, sollte die Kommission in einem delegierten Rechtsakt vorsehen können, dass die Zollbehörden die Übereinstimmung zwischen diesen zusätzlichen Informationen und den vom Wirtschaftsakteur den Zollbehörden zur Verfügung gestellten Informationen überprüfen können, um die Übereinstimmung der in das Zollverfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr aufgenommenen Detergenzien und Tenside mit dieser Verordnung zu verbessern.

(50)Die im Produktpass enthaltenen Informationen können es den Zollbehörden ermöglichen, das Risikomanagement zu verbessern und zu erleichtern und gezieltere Kontrollen an den Außengrenzen der Union durchzuführen. Die Zollbehörden sollten daher in der Lage sein, die im Produktpass und im entsprechenden Register enthaltenen Informationen zur Wahrnehmung ihrer sich aus dem Unionsrecht ergebenden Aufgaben, einschließlich des Risikomanagements gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, abzurufen und zu verwenden.

(51)Um der Öffentlichkeit Zugang zu diesen Informationen zu geben, sollte eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, in der das Datum angegeben wird, an dem die Verbindung zwischen dem Register und dem System für den Austausch von Bescheinigungen im Rahmen des EU-Single-Windows für den Zoll gemäß [Artikel 13 der Verordnung (EU) .../... über Ökodesign für nachhaltige Produkte] hergestellt wird.

(52)Die automatische Überprüfung des Produktpassverweises für Detergenzien und Tenside, die auf den Unionsmarkt gelangen, durch den Zoll sollte die Zuständigkeiten der Marktüberwachungsbehörden weder ersetzen noch ändern, sondern lediglich den Gesamtrahmen für die Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, ergänzen. Die Marktüberwachungsbehörden sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/1020 die in den Produktpässen enthaltenen Informationen überprüfen, Produkte auf dem Markt kontrollieren und im Falle der Aussetzung der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr durch die für die Kontrollen an den Außengrenzen der Union benannten Behörden die Konformität und die ernsten Risiken von Produkten gemäß Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/1020 ermitteln.

(53)Die Marktüberwachung ist insofern ein wesentliches Instrument, als sie die korrekte und einheitliche Anwendung der Rechtsvorschriften der Union sicherstellt. In der Verordnung (EU) 2019/1020 ist der Rahmen für die Marktüberwachung von Produkten festgelegt, die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Marktüberwachung von Detergenzien und Tensiden gemäß der genannten Verordnung organisieren und durchführen.

(54)Die Verordnung (EU) 2019/1020 gilt bereits für Detergenzien und Tenside, da die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 in ihrem Anhang I aufgeführt ist. Damit jedoch Rechtssicherheit gewährleistet ist, muss klargestellt werden, dass die Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/1020 für die Überwachung des Binnenmarkts und für die Kontrolle von Produkten, die auf den Binnenmarkt gelangen, auch für unter die vorliegende Verordnung fallende Detergenzien und Tenside gelten. Die vorliegende Verordnung sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, selbst zu entscheiden, welche Behörden für die Wahrnehmung dieser Aufgaben zuständig sind. Die Verordnung (EU) 2019/1020 sollte daher dahingehend geändert werden, dass ein Verweis auf die vorliegende Verordnung aufgenommen wird.

(55)In der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 ist ein Schutzklauselverfahren vorgesehen, in dessen Rahmen die Kommission prüfen kann, ob eine Maßnahme eines Mitgliedstaats gegen Detergenzien und Tenside, die seiner Auffassung nach ein Risiko darstellen, gerechtfertigt ist. Im Sinne größerer Transparenz und kürzerer Bearbeitungszeiten ist es notwendig, das vorherige Schutzklauselverfahren zu verbessern, damit es effizienter wird und der in den Mitgliedstaaten vorhandene Sachverstand genutzt wird. Das vorherige System sollte durch ein Verfahren ersetzt werden, mit dem die interessierten Kreise über geplante Maßnahmen gegen Detergenzien und Tenside informiert werden können, die eine Gefahr für die Gesundheit oder die Umwelt darstellen. Die Marktüberwachungsbehörden sollten die Möglichkeit haben, in Zusammenarbeit mit den betreffenden Wirtschaftsakteuren bei derartigen Detergenzien und Tensiden zu einem frühen Zeitpunkt einzuschreiten. Die Kommission sollte im Wege von Durchführungsrechtsakten und – angesichts ihres besonderen und technischen Charakters – ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 feststellen, ob eine einzelstaatliche Maßnahme bezüglich eines Detergens oder Tensids, das ein Risiko darstellt, gerechtfertigt ist oder nicht.

(56)Die Erfahrungen mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 haben gezeigt, dass Detergenzien und Tenside, die den geltenden Anforderungen entsprachen, in bestimmten Fällen dennoch eine Gefahr für die Gesundheit oder die Umwelt darstellten. Es sollten Bestimmungen vorgesehen werden, die sicherstellen, dass die Marktüberwachungsbehörden Maßnahmen gegen Detergenzien oder Tenside ergreifen, die eine Gefahr für die Gesundheit oder die Umwelt darstellen, auch wenn sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Die Kommission sollte im Wege von Durchführungsrechtsakten und – angesichts ihres besonderen und technischen Charakters – ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 feststellen, ob eine einzelstaatliche Maßnahme bezüglich eines konformen Detergens oder Tensids, das nach Auffassung eines Mitgliedstaats ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Personen oder die Umwelt darstellt, gerechtfertigt ist.

(57)Um dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt und Wissensstand oder neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und dem Niveau der digitalen Bereitschaft Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen: zur weiteren Ergänzung der allgemeinen Anforderungen an die digitale Kennzeichnung; zur Änderung der Kennzeichnungsinformationen, die in rein digitaler Form bereitgestellt werden können; zur Anpassung des Grenzwerts für allergene Duftstoffe, wenn gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 unter Risikogesichtspunkten einzelne Konzentrationshöchstwerte für Duftstoffallergene festgelegt werden; zur Änderung der bestehenden Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit zur Einführung von Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit von Stoffen und Gemischen in Detergenzien, die keine Tenside sind (einschließlich Detergenzien-Kapseln), wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse dies erfordern, und zur Änderung der Anhänge I bis VII. Der Kommission sollte weiterhin die Befugnis übertragen werden, die spezifischen Informationen, die in den Produktpass aufgenommen werden müssen, sowie die Informationen zu ändern, die in das Register der Kommission aufgenommen werden müssen. Darüber hinaus sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, die vorliegende Verordnung dahingehend zu ergänzen, dass die von den Zollbehörden zu kontrollierenden, im Register gespeicherten Zusatzinformationen festgelegt werden. Um den Zollbehörden die Arbeit in Bezug auf Detergenzien und Tenside und die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen zu erleichtern, sollte der Kommission außerdem die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen, indem ein Anhang mit einer Liste der Codes der Kombinierten Nomenklatur gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 und der Produktbeschreibungen von Detergenzien und Tensiden bereitgestellt und dieser Anhang aktualisiert wird.

(58)Beim Erlass delegierter Rechtsakte nach dieser Verordnung ist es von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 39 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(59)Zur weiteren Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung der detaillierten technischen Anforderungen an den Produktpass für Detergenzien und Tenside übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 40 ausgeübt werden.

(60)Da ein hohes Niveau des Gesundheits- und Umweltschutzes sichergestellt und neue wissenschaftlich gestützte Entwicklungen berücksichtigt werden müssen, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vorlegen. Die Kommission sollte in ihrem Bericht unter anderem bewerten, ob die Ziele dieser Verordnung erreicht werden, wobei die Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen zu berücksichtigen sind.

(61)Um ein hohes Gesundheits- und Umweltschutzniveau zu gewährleisten, die Innovation zu fördern und die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, sollte die Kommission die Sicherheitsanforderungen für Detergenzien, die Mikroorganismen enthalten, und die Möglichkeit, die Verwendung neuer Mikroorganismen oder Mikroorganismen-Stämme in Detergenzien zuzulassen, prüfen.

(62)Mit dieser Verordnung wird die Möglichkeit eingeführt, in bestimmten Situationen alle oder einen Teil der obligatorischen Kennzeichnungsvorschriften nur in Form digitaler Etiketten bereitzustellen, und die Erstellung eines digitalen Produktpasses für Detergenzien und Tenside wird vorgeschrieben. Es muss daher ein ausreichender Zeitraum vorgesehen werden, damit die Wirtschaftsakteure ihren Verpflichtungen aus dieser Verordnung nachkommen und die Mitgliedstaaten die für die Anwendung der Verordnung erforderliche Infrastruktur aufbauen können und die Kommission die Einführung der technischen Anforderungen für den Produktpass vorbereiten kann. Für den Beginn der Anwendung dieser Verordnung ist deshalb ein Zeitpunkt zu wählen, zu dem die Vorbereitungen nach vernünftigem Ermessen abgeschlossen sein können.

(63)Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und Verschwendung zu vermeiden, müssen die Wirtschaftsakteure in der Lage sein, Bestände zu verkaufen, die sich zum Geltungsbeginn dieser Verordnung in der Vertriebskette oder auf Lager befinden. Es besteht daher die Notwendigkeit, Übergangsregelungen für die Bereitstellung von Detergenzien und Tensiden auf dem Markt vorzusehen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung in Verkehr gebracht wurden, ohne dass diese Produkte weiteren Produktanforderungen gemäß der vorliegenden Verordnung genügen müssten. Händler sollten deshalb Detergenzien und Tenside, die bereits vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung in Verkehr gebracht wurden, nämlich Lagerbestände, die sich bereits in der Vertriebskette befinden, vertreiben können.

(64)Es sollten auch Übergangsregelungen getroffen werden, die das Inverkehrbringen von Detergenzien und Tensiden ermöglichen, die sich zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns dieser Verordnung noch nicht in der Vertriebskette befinden, ohne dass diese Produkte die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen müssen, sofern sie zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens noch der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 entsprechen. Hersteller und Importeure sollten deshalb auch nach dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung Detergenzien und Tenside, und zwar Lagerbestände, die sich noch nicht in der Vertriebskette befinden, in Verkehr bringen können.

(65)Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich sicherzustellen, dass der Binnenmarkt funktioniert und die Detergenzien und Tenside auf dem Markt die Anforderungen für ein hohes Gesundheits- und Umweltschutzniveau erfüllen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seiner Tragweite und Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

1.Diese Verordnung legt die Regelungen für den freien Warenverkehr für Detergenzien und Tenside auf dem Binnenmarkt fest; gleichzeitig soll ein hohes Gesundheits- und Umweltschutzniveau sicherstellt werden.

2.Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der folgenden Rechtsakte:

(a)Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 41 ;

(b)Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 42 ;

(c)Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 43 .

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(1)„Detergens“:

einen Stoff, ein Gemisch oder einen Mikroorganismus oder zwei oder mehrere solcher Stoffe in Kombination, der/die zur Reinigung von Textilien, Geschirr oder Oberflächen bestimmt ist/sind;

ein Gemisch, das zum Einweichen (Vorwaschen), Spülen oder Bleichen von Textilien oder Geschirr bestimmt ist;

ein Gemisch, das zur Veränderung des Griffs von Textilien in Prozessen bestimmt ist, die die Textilwäsche ergänzen;

(2)„für den Verbraucher bestimmtes Waschmittel“ ein Detergens für Wäsche, das zur Verwendung durch nichtberufsmäßige Nutzer, einschließlich in öffentlichen Waschsalons, in Verkehr gebracht wird;

(3)„für den Verbraucher bestimmtes Maschinengeschirrspülmittel“ ein Detergens, das für die Verwendung durch nichtberufsmäßige Nutzer in Geschirrspülmaschinen in Verkehr gebracht wird;

(4)„Detergens, das Mikroorganismen enthält“ ein Detergens, dem absichtlich ein oder mehrere Mikroorganismen zugefügt wurden, entweder als solche oder über einen der Bestandteile des Detergens;

(5)„Detergens für den professionellen Bereich“ ein Detergens für das Reinigen außerhalb des häuslichen Bereichs, welches von Fachpersonal mit speziellen Produkten durchgeführt wird;

(6)„Reinigung“ das Verfahren, durch das eine unerwünschte Ablagerung von einem Substrat oder aus einem Substrat entfernt und in einen gelösten oder dispergierten Zustand gebracht wird;

(7)„Stoff“ einen Stoff im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006;

(8)„Gemisch“ ein Gemisch im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006;

(9)„Mikroorganismus“ einen Mikroorganismus im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012;

(10)„genetisch veränderter Mikroorganismus“ einen Mikroorganismus, dessen genetisches Material mit Hilfe der Gen- oder Zelltechnologie oder auf andere Weise so verändert wurde, wie es auf natürliche Weise durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht möglich ist.

(11)„Tensid“ in Detergenzien verwendete organische Stoffe oder Gemische mit grenzflächenaktiven Eigenschaften, die aus einer oder mehreren hydrophilen und einer oder mehreren hydrophoben Gruppen solcher Art und Größe bestehen, dass sie die folgenden Fähigkeiten besitzen:

die Oberflächenspannung von Wasser unter 45 mN/m zu senken;

monomolekulare Streuungs- oder Adsorptionsschichten an der Wasser-Luft-Grenzfläche zu bilden;

Emulsionen und/oder Mikroemulsionen und/oder Micellen zu bilden;

sich an Wasser-Festkörper-Grenzflächen anzulagern;

(12)„vollständige aerobe Bioabbaubarkeit“ den Grad des erzielten biologischen Abbaus, wenn der Stoff oder das Gemisch in Gegenwart von Sauerstoff von Mikroorganismen total aufgebraucht wird, wodurch er/es in Kohlendioxid, Wasser und Mineralsalze anderer vorhandener Elemente, gemessen nach den in Anhang I aufgeführten Prüfmethoden, und neue mikrobielle Zellbestandteile umgesetzt wird;

(13)„Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit;

(14)„Inverkehrbringen“ die erste Bereitstellung auf dem Unionsmarkt;

(15)„Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die ein Detergens oder ein Tensid herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Detergens oder Tensid unter ihrem Namen oder ihrer Marke in Verkehr bringt;

(16)„Bevollmächtigter“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;

(17)„Importeur“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Detergens oder Tensid aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;

(18)„Händler“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Detergens oder Tensid auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Importeurs;

(19)„Wirtschaftsakteur“ den Hersteller, den Bevollmächtigten des Herstellers, den Importeur oder den Händler;

(20)„Marktüberwachung“ die von den Marktüberwachungsbehörden durchgeführten Tätigkeiten und von ihnen getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass die Produkte den Anforderungen dieser Verordnung genügen;

(21)„Marktüberwachungsbehörde“ eine Marktaufsichtsbehörde gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2019/1020;

(22)„Rückruf“ einen Rückruf im Sinne von Artikel 3 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2019/1020;

(23)„Rücknahme“ eine Rücknahme im Sinne von Artikel 3 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2019/1020;

(24)„CE-Kennzeichnung“ eine Kennzeichnung, mit der der Hersteller erklärt, dass das Detergens den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union über die Anbringung der Kennzeichnung festgelegt sind;

(25)„Korrekturmaßnahme“ eine Maßnahme im Sinne von Artikel 3 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2019/1020;

(26)„Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr“ das Verfahren gemäß Artikel 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

(27)„Datenträger“ einen Strichcode, ein zweidimensionales Symbol oder ein anderes automatisches Datenerfassungsmedium, das von einem Gerät gelesen werden kann;

(28)„eindeutige Produktkennung“ eine eindeutige Zeichenfolge zur Identifizierung von Produkten, die auch einen Weblink zum Produktpass ermöglicht;

(29)„eindeutige Kennung des Wirtschaftsakteurs“ eine eindeutige Zeichenfolge zur Identifizierung der an der Wertschöpfungskette von Produkten beteiligten Wirtschaftsakteure;

(30)„Zollbehörden“ die Zollbehörden gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

(31)„System für den Austausch von Bescheinigungen im Rahmen des EU-Single-Windows für den Zoll“ das in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates 44 genannte System;

(32)„Einzelverpackung“ eine Verpackung, in der das Detergens oder Tensid auf dem Markt bereitgestellt wird und die dazu bestimmt ist, den Inhalt bis zum Ort der Verwendung zu begleiten;

(33)„Nachfüllen“ den Vorgang, bei dem das Detergens in der Verkaufsstelle aus einem Großbehälter entweder manuell oder mit Hilfe einer automatischen oder halbautomatischen Anlage in die Verpackung des Endnutzers abgefüllt wird;

(34)„Charge“ eine bestimmte Menge von Fertigerzeugnissen, die folgende Bedingungen erfüllt:

wird in einem einzigen Herstellungsprozess oder einer Reihe von Prozessen während desselben Herstellungszyklus hergestellt;

soll eine einheitliche Zusammensetzung haben, wenn sie nach denselben Prüfmethoden getestet wird, und

ist durch eine Typennummer, Chargennummer oder ein anderes Element, das seine Identifizierung erlaubt, klar definiert;

(35)„Endnutzer“ jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Niederlassung in der Union, der ein Detergens oder Tensid entweder als Verbraucher außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit oder als beruflicher Endnutzer im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit bereitgestellt wird.

KAPITEL II

PRODUKTANFORDERUNGEN

Artikel 3

Freier Warenverkehr

1.Detergenzien und Tenside dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

2.Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Detergenzien oder Tensiden für Detergenzien, die den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, nicht untersagen, beschränken oder behindern.

Artikel 4

Biologische Abbaubarkeit

1.Detergenzien und Tenside müssen die in Anhang I festgelegten Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit erfüllen.

2.Absatz 1 findet keine Anwendung auf

(a)Tenside, die Wirkstoffe im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sind und die als Desinfektionsmittel verwendet werden, wenn sie eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

i)die Tenside sind in der Unionsliste der genehmigten Wirkstoffe gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführt;

ii)die Tenside sind in das Prüfprogramm gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission 45 aufgenommen;

(b)Tenside, die Bestandteil von gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zugelassenen Biozidprodukten sind;

(c)Tenside, die Bestandteile von Biozidprodukten sind und die gemäß Artikel 89 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden dürfen.

Artikel 5 
Detergenzien, die Mikroorganismen enthalten

Detergenzien, die Mikroorganismen enthalten, müssen die in Anhang II festgelegten Anforderungen erfüllen.

Artikel 6

Begrenzungen des Phosphatgehalts und des Gehalts an anderen Phosphorverbindungen

Die in Anhang III aufgeführten Detergenzien müssen den dort festgelegten Begrenzungen des Phosphatgehalts und des Gehalts an anderen Phosphorverbindungen entsprechen.

KAPITEL III

VERPFLICHTUNGEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE

Artikel 7 
Pflichten der Hersteller

1.Die Hersteller gewährleisten bei der Bereitstellung von Detergenzien oder Tensiden auf dem Markt, dass diese Detergenzien oder Tenside gemäß dieser Verordnung entwickelt und hergestellt wurden.

2.Die Hersteller erstellen die technischen Unterlagen nach Anhang IV und führen das in diesem Anhang genannte Konformitätsbewertungsverfahren durch.

Wurde die Übereinstimmung eines Detergens oder Tensids mit den einschlägigen Anforderungen nach dem in Unterabsatz 1 genannten Verfahren nachgewiesen, müssen die Hersteller:

(a)einen Produktpass gemäß Artikel 18 erstellen,

(b)sicherstellen, dass der Datenträger gemäß Artikel 18 Absatz 3 sichtbar und lesbar auf dem Etikett oder der Verpackung des Detergens oder Tensids aufgedruckt oder anderweitig angebracht wird,

(c)soweit erforderlich, die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 14 anbringen,

(d)bevor sie Detergenzien oder Tenside in Verkehr bringen, müssen die Hersteller eine Bezugsnummer des Produktpasses in das in Artikel 20 Absatz 1 genannte Register aufnehmen.

3.Die Hersteller bewahren die technischen Unterlagen und den Produktpass zehn Jahre lang auf, nachdem das Detergens oder das Tensid, das Gegenstand dieser Unterlagen oder des Produktpasses ist, in Verkehr gebracht wurde.

4.Die Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass bei Serienfertigung stets die Konformität sichergestellt ist. Änderungen der Konzeption des Produkts oder seiner Merkmale sowie Änderungen der Prüfmethoden, auf die bei Erklärung der Konformität eines Produkts verwiesen wird, werden angemessen berücksichtigt.

Die Hersteller nehmen, falls dies angesichts der Wirkung eines Detergens oder Tensids oder der von diesem ausgehenden Risiken als zweckmäßig erscheint, Stichproben von solchen, auf dem Markt bereitgestellten Detergenzien oder Tensiden, nehmen Prüfungen vor und führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden über nichtkonforme Detergenzien oder Tenside und ein Verzeichnis der Rückrufe solcher Detergenzien oder Tenside und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.

5.Hersteller, die Detergenzien oder Tenside in Verkehr bringen, stellen sicher, dass diese den Kennzeichnungsvorschriften der Artikel 15, 16 und 17 entsprechen.

6.Hersteller, die Detergenzien in Verkehr bringen, die die Kriterien für die Einstufung als gefährlich im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht erfüllen, stellen den in Artikel 45 der genannten Verordnung genannten benannten Stellen der Mitgliedstaaten das Datenblatt für die Inhaltsstoffe gemäß Anhang IV Nummer 2.2 Buchstabe e zur Verfügung.

Die Hersteller stellen den in Unterabsatz 1 genannten benannten Stellen der Mitgliedstaaten in folgenden Fällen das Datenblatt über die Inhaltsstoffe zur Verfügung:

a) auf Antrag der von den Mitgliedstaaten benannten Stellen;

b) wenn das Detergens, für das bereits ein Datenblatt angefordert wurde, nicht mehr den in diesem Datenblatt enthaltenen Informationen entspricht.

Die in Unterabsatz 1 genannte benannte Stelle und das medizinische Personal, dem die im Datenblatt enthaltenen Informationen zur Verfügung gestellt wurden, behandeln diese vertraulich und verwenden sie nur für medizinische Zwecke.

7.Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Detergens oder Tensid nicht dieser Verordnung entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Detergens oder Tensids herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Sind Hersteller der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Detergens oder Tensid ein Risiko für die Gesundheit oder für die Umwelt birgt, so setzen sie unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Detergens oder Tensid auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber in Kenntnis und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über eine etwaige Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

8.Die Hersteller stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Detergens oder Tensids mit dieser Verordnung erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege in einer Sprache zur Verfügung, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit einem Detergens oder Tensid verbunden sind, welches sie in Verkehr gebracht haben.

Artikel 8

Bevollmächtigter

1.Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.

2.Ist der Hersteller nicht in der Union niedergelassen, darf das Detergens oder Tensid nur dann in der Union in Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller durch ein schriftliches Mandat einen Bevollmächtigten benennt.

3.Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die im Mandat des Herstellers festgelegt sind. Der Bevollmächtigte händigt der zuständigen Behörde auf Verlangen eine Kopie des Mandats aus.

Das Mandat gestattet dem Bevollmächtigten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:

(a)Überprüfung, ob der Produktpass gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a erstellt wurde, ob die technischen Unterlagen erstellt wurden und ob das Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller gemäß Artikel 7 Absatz 2 durchgeführt wurde;

(b)Bereithaltung des Produktpasses und der technischen Unterlagen für die nationalen Marktüberwachungsbehörden über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Inverkehrbringen des Detergens bzw. Tensids, für das diese Unterlagen gelten;

(c)auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität des Detergens oder Tensids mit den Anforderungen dieser Verordnung an diese Behörde;

(d)auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden Kooperation bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit einem Detergens oder Tensid verbunden sind, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören;

(e)Beendigung des Mandats, wenn der Hersteller seinen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung nicht nachkommt.

4.Die Pflichten gemäß Artikel 7 Absatz 1 und die in Artikel 7 Absatz 2 genannte Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen sind nicht Teil des Mandats eines Bevollmächtigten.

Artikel 9

Pflichten der Importeure

1.Die Importeure bringen nur konforme Detergenzien oder Tenside in Verkehr.

2.Bevor sie ein Detergens oder Tensid in Verkehr bringen, stellen die Importeure Folgendes sicher:

(a)Der Hersteller hat das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt und die in Artikel 7 Absatz 2 genannten technischen Unterlagen erstellt;

(b)das Detergens trägt die in Artikel 14 genannte CE-Kennzeichnung;

(c)der Hersteller hat den in Artikel 7 Absatz 2 genannten Produktpass erstellt;

(d)die einschlägigen Angaben zum Produktpass wurden in das Register gemäß Artikel 20 Absatz 1 aufgenommen.

3.Ist ein Importeur der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Detergens oder Tensid dieser Verordnung nicht entspricht, so bringt er dieses Detergens oder Tensid erst in Verkehr, wenn dessen Konformität hergestellt ist. Falls das Detergens oder Tensid ein Risiko für die Gesundheit oder die Umwelt birgt, so unterrichtet der Importeur zudem den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hierüber.

4.Die Importeure geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke sowie die Postanschrift und die E-Mail-Adresse, unter denen sie kontaktiert werden können, auf dem Etikett des Detergens oder Tensids an. Die Kontaktangaben sind in einer Sprache zu machen, die von den Endnutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.

5.Die Importeure stellen sicher, dass Detergenzien und Tenside, die sie in Verkehr bringen, den Kennzeichnungsanforderungen der Artikel 15, 16 und 17 entsprechen.

6.Solange sich ein Detergens oder Tensid in ihrer Verantwortung befindet, sorgen die Importeure dafür, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen deren Übereinstimmung mit dieser Verordnung nicht beeinträchtigen.

7.Die Importeure nehmen, falls dies angesichts der Wirkung eines Detergens oder Tensids oder der von diesen ausgehenden Risiken als zweckmäßig erscheint, Stichproben von solchen, auf dem Markt bereitgestellten Detergenzien und Tensiden, nehmen Prüfungen vor und führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden über nichtkonforme Detergenzien und Tenside und ein Verzeichnis der Rückrufe solcher Detergenzien und Tenside und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.

8.Importeure, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Detergens oder Tensid nicht dieser Verordnung entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Detergens oder Tensids herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Sind Importeure der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Detergens oder Tensid eine Gefahr für die Gesundheit oder die Umwelt darstellt, so setzen sie zudem unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Detergens oder Tensid auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber in Kenntnis und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über eine etwaige Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

9.Importeure halten den Verweis auf die eindeutige Produktkennung nach dem Inverkehrbringen des Detergens oder Tensids zehn Jahre lang für die Marktüberwachungsbehörden bereit und stellen sicher, dass die technischen Unterlagen diesen Behörden auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden können.

10.Importeure stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität eines Detergens oder Tensids mit dieser Verordnung erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege in einer Sprache zur Verfügung, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit einem Detergens oder Tensid verbunden sind, welches sie in Verkehr gebracht haben.

Artikel 10

Pflichten der Händler

1.Wenn Händler ein Detergens oder Tensid auf dem Markt bereitstellen, befolgen sie die Anforderungen dieser Verordnung mit der gebührenden Sorgfalt.

2.Bevor sie ein Detergens oder Tensid auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(a)Dem Detergens oder Tensid sind die erforderlichen Unterlagen und ein Etikett beigefügt, die den Anforderungen der Artikel 15, 16 und 17 entspricht;

(b)das Detergens trägt die in Artikel 14 genannte CE-Kennzeichnung;

(c)der Hersteller hat die Anforderungen gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 erfüllt, oder gegebenenfalls hat der Importeur die Anforderungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 erfüllt.

3.Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Detergens oder Tensid nicht dieser Verordnung entspricht, so stellt der Händler dieses Detergens oder Tensid erst auf dem Markt bereit, wenn dessen Konformität hergestellt ist. Stellt das Detergens oder das Tensid eine Gefahr für die Gesundheit oder die Umwelt dar, unterrichtet der Händler außerdem den Hersteller und gegebenenfalls den Bevollmächtigten oder den Importeur sowie die Marktüberwachungsbehörden darüber.

4.Solange sich ein Detergens oder Tensid in ihrer Verantwortung befindet, sorgen die Händler dafür, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen deren Übereinstimmung mit dieser Verordnung nicht beeinträchtigen.

5.Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Detergens oder Tensid nicht dieser Verordnung entspricht, stellen sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses Detergens oder Tensids herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Sind Händler der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Detergens oder Tensid ein Risiko für die Gesundheit oder für die Umwelt birgt, so setzen sie zudem unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Detergens oder Tensid auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber in Kenntnis und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über eine etwaige Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

6.Die Händler stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität eines Detergens bzw. Tensids mit dieser Verordnung erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege zur Verfügung. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit Detergenzien und Tensiden verbunden sind, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben.

Artikel 11

Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Importeure und Händler gelten

Ein Importeur oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Pflichten des Herstellers nach Artikel 7, wenn der Importeur oder Händler ein Detergens oder Tensid unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches Detergens oder Tensid so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.

Artikel 12

Verpacken und Umpacken durch Importeure und Händler

Wenn ein Importeur oder Händler ein Detergens oder Tensid verpackt oder umverpackt und nicht gemäß Artikel 11 den Verpflichtungen des Herstellers unterliegt, hat dieser Importeur bzw. Händler die folgenden Verpflichtungen:

(a)Er sorgt dafür, dass auf der Verpackung nach dem Ausdruck „verpackt von“ oder „umgepackt von“ sein Name, sein eingetragener Handelsname oder seine eingetragene Handelsmarke und seine Postanschrift angegeben sind.

(b)Er stellt die Einhaltung von Artikel 14 bis 17 sicher.

(c)Er hält den Verweis auf die eindeutige Produktkennung zehn Jahre lang nach Bereitstellung des Detergens oder Tensids auf dem Markt für die Marktaufsichtsbehörden bereit.

Artikel 13

Identifizierung der Wirtschaftsakteure

1.Die Wirtschaftsakteure benennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen Folgendes:

(a)gegebenenfalls den/die Wirtschaftsakteur(e), der/die sie mit einem Detergens oder einem Tensid beliefert hat/haben;

(b)gegebenenfalls den/die Wirtschaftsakteur(e), an den/die sie ein Detergens oder ein Tensid geliefert haben.

2.Die Wirtschaftsakteure müssen in der Lage sein, die in Absatz 1 genannten Informationen zehn Jahre lang nach ihrer Belieferung mit dem Detergens oder Tensid und zehn Jahre lang nach ihrer Lieferung des Detergens oder Tensids vorzulegen.

KAPITEL IV

CE-KENNZEICHNUNG UND SONSTIGE KENNZEICHNUNG

Artikel 14

Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung

1.Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

2.Die CE-Kennzeichnung ist vor dem Inverkehrbringen eines Detergens gut sichtbar, leserlich und dauerhaft anzubringen.

Die CE-Kennzeichnung wird entweder auf dem Etikett oder der Verpackung eines Detergens oder, wenn das Detergens unverpackt geliefert wird, auf einem dem Detergens beigefügten Dokument angebracht.

Können die Wirtschaftsakteure gemäß Artikel 16 Absatz 2 ein rein digitales Etikett bereitstellen, so ist die CE-Kennzeichnung auf dem digitalen Etikett anzubringen.

3.Die Mitgliedstaaten bauen auf bestehenden Mechanismen auf, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Systems der CE-Kennzeichnung sicherzustellen, und leiten im Fall einer missbräuchlichen Verwendung dieser Kennzeichnung angemessene Schritte ein.

Artikel 15

Allgemeine Kennzeichnungsanforderungen

1.Detergenzien und Tenside, die in Einzelverpackungen oder in Nachfüllform auf dem Markt bereitgestellt werden, werden mit einem Etikett versehen.

2.Ein Wirtschaftsakteur, der ein Detergens in Nachfüllform direkt für den Endnutzer auf dem Markt bereitstellt, stellt das physische Etikett oder den Datenträger bereit, über den das digitale Etikett für den Endnutzer zugänglich ist.

3.Das Etikett von Detergenzien und Tensiden enthält die folgenden Informationen:

(a)Typennummer, Chargennummer oder anderes Kennzeichen zur Identifizierung;

(b)den Namen des Herstellers, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Marke sowie die Postanschrift und die E-Mail-Adresse, unter der der Hersteller zu erreichen ist. In der Postanschrift wird eine zentrale Stelle angegeben, über die der Hersteller kontaktiert werden kann;

(c)Name und Handelsname des Produkts;

(d)Inhalt des Detergens oder Tensids gemäß Anhang V Teil A;

(e)Gebrauchsanweisungen und besondere Vorsichtsmaßnahmen, soweit erforderlich und relevant.

Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Angaben sind in allen Begleitpapieren von als Massengut beförderten Detergenzien und Tensiden enthalten.

4.Zusätzlich zu den in Absatz 3 genannten Angaben enthält das Etikett von für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln und Maschinengeschirrspülmitteln Dosierungsangaben gemäß Anhang V Teil B.

5.Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Angaben werden in einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten, für die Endnutzer leicht verständlichen Sprache abgefasst und müssen klar, verständlich und deutlich sein. Das Etikett muss für Kontrollzwecke zugänglich sein, wenn das Detergens oder Tensid auf dem Markt bereitgestellt wird.

Artikel 16

Formen der Kennzeichnung

1.Werden Detergenzien oder Tenside auf dem Markt bereitgestellt, werden ihnen die in Artikel 15 Absatz 3 und gegebenenfalls in Artikel 15 Absatz 4 genannten Kennzeichnungselemente in folgender Form beigefügt:

(a)auf einem physischen Etikett;

(b)auf einem digitalen und, als Duplikat, auf einem physischen Etikett.

Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe b müssen die in Anhang V Teil C aufgeführten Kennzeichnungselemente auf dem physischen Etikett nicht als Duplikat vorhanden sein. Werden die Dosierungsangaben bei für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln gemäß Anhang V Teil B Nummern 1 und 2 auf dem digitalen Etikett angegeben, so kann darüber hinaus ein vereinfachtes Dosierungsschema gemäß Anhang V Teil D auf dem physischen Etikett angegeben werden.

2.Abweichend von Absatz 1 können die in Artikel 15 Absätze 3 und 4 genannten Kennzeichnungselemente nur auf einem digitalen Etikett angegeben werden, wenn die Detergenzien in Nachfüllform direkt für den Endnutzer auf dem Markt bereitgestellt werden; hiervon ausgenommen sind die in Anhang V Teil B Nummern 1 und 2 genannten Dosierungsangaben bei für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln, die auch auf einem physischen Etikett angegeben werden müssen.

Artikel 17

Anforderungen an die digitale Kennzeichnung

1.Sind Detergenzien und Tenside mit einem digitalen Etikett gemäß Artikel 16 versehen, so gelten für dieses Etikett die folgenden Vorschriften:

(a)Alle in Artikel 15 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 15 Absatz 4 genannten Kennzeichnungselemente werden an einer Stelle und von anderen Informationen getrennt bereitgestellt.

(b)Die Informationen auf dem digitalen Etikett sind durchsuchbar.

(c)Die Informationen auf dem digitalen Etikett sind für alle Nutzer in der Union zugänglich.

(d)Das digitale Etikett ist kostenlos zugänglich und ohne dass eine Registrierung, das Herunterladen oder die Installation von Anwendungen oder die Angabe eines Passwort erforderlich ist.

(e)Die Informationen auf dem digitalen Etikett werden so dargestellt, dass den Bedürfnissen schutzbedürftiger Gruppen Rechnung getragen wird und gegebenenfalls die notwendigen Anpassungen unterstützt werden, um diesen Gruppen den Zugang zu den Informationen zu erleichtern.

(f)Das digitale Etikett ist über weit verbreitete digitale Technologien zugänglich und mit allen wichtigen Betriebssystemen und Browsern kompatibel.

(g)Ist das digitale Etikett in mehr als einer Sprache verfügbar, so darf die Wahl der Sprache nicht vom geografischen Standort des Endnutzers abhängig gemacht werden.

(h)Das digitale Etikett bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem das Detergens oder Tensid in Verkehr gebracht wird, verfügbar, auch nach einer Insolvenz, Liquidation oder Einstellung der Tätigkeit des Wirtschaftsakteurs, der es erstellt hat, in der Union, oder für einen längeren Zeitraum, der in anderen Rechtsvorschriften der Union, die die darin enthaltenen Informationen betreffen, vorgeschrieben ist.

(i)Die Informationen auf dem digitalen Etikett sind über den Datenträger zugänglich.

2.Der Datenträger befindet sich physisch auf dem Detergens oder Tensid, seiner Verpackung oder den Begleitunterlagen.

Werden Detergenzien und Tenside in Nachfüllform auf dem Markt bereitgestellt, so ist der Datenträger zusätzlich zu der Anforderung in Unterabsatz 1 an der Nachfüllstation bereitzustellen.

Der Datenträger muss für den Endnutzer vor dem Kauf und für die Marktüberwachungsbehörden deutlich sichtbar sein, gegebenenfalls auch in Fällen, in denen das Detergens oder Tensid im Fernabsatz bereitgestellt wird.

3.Wenn die Wirtschaftsakteure ein digitales Etikett zur Verfügung stellen, wird der Datenträger mit dem Hinweis „Umfassendere Informationen über das Produkt sind online verfügbar“ oder einem ähnlichen Hinweis versehen.

4.Wirtschaftsakteure, die ein digitales Etikett bereitstellen, dürfen Nutzungsinformationen nicht für andere Zwecke als das für die Online-Bereitstellung des digitalen Etiketts unbedingt Erforderliche nachverfolgen, analysieren oder verwenden.

5.Wirtschaftsakteure, die ein digitales Etikett bereitstellen, stellen die im digitalen Etikett enthaltenen Informationen in den folgenden Fällen auf andere Weise bereit:

(a)auf mündlichen oder schriftlichen Antrag des Endnutzers;

(b)wenn das digitale Etikett vorübergehend, auch zum Zeitpunkt des Kaufs, nicht verfügbar ist.

Die Wirtschaftsakteure stellen die in Unterabsatz 1 genannten Informationen unabhängig vom Kauf eines Detergens oder Tensids und unentgeltlich zur Verfügung.

KAPITEL V

PRODUKTPASS

Artikel 18

Produktpass

1.Bevor ein Detergens oder Tensid in Verkehr gebracht wird, erstellen die Hersteller einen Produktpass für diese Produkte. Der Produktpass erfüllt die in diesem Artikel und in Artikel 19 festgelegten Anforderungen.

2.Der Produktpass erfüllt folgende Anforderungen:

(a)Er gilt für eine bestimmte Charge des Detergens oder Tensids.

(b)Darin wird erklärt, dass die Übereinstimmung des Detergens oder Tensids mit den Anforderungen dieser Verordnung nachgewiesen wurde, und gegebenenfalls sind die verwendeten Prüfmethoden angegeben.

(c)Es sind mindestens die in Anhang VI aufgeführten Informationen enthalten.

(d)Er ist auf dem neuesten Stand.

(e)Er ist in der Sprache bzw. den Sprachen verfügbar, die der Mitgliedstaat vorschreibt, in dem das Detergens oder Tensid in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt wird.

(f)Er ist für Endnutzer, Marktüberwachungsbehörden, Zollbehörden, die Kommission und andere Wirtschaftsakteure zugänglich.

(g)Er bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren, nachdem das Detergens oder Tensid in Verkehr gebracht wurde, verfügbar, auch nach einer Insolvenz, Liquidation oder Einstellung der Tätigkeit des Wirtschaftsakteurs, der den Produktpass erstellt hat, in der Union.

(h)Er ist über einen Datenträger zugänglich.

(i)Er erfüllt die in Absatz 8 festgelegten besonderen und technischen Anforderungen.

3.Der Datenträger ist gemäß dem in Absatz 8 genannten Durchführungsrechtsakt physisch auf dem Detergens oder Tensid, seiner Verpackung oder den es begleitenden Unterlagen vorhanden.

Werden Detergenzien und Tenside in Nachfüllform auf dem Markt bereitgestellt, so ist der Datenträger zusätzlich zu der Anforderung in Unterabsatz 1 an der Nachfüllstation bereitzustellen.

Der Datenträger muss für den Endnutzer vor dem Kauf und für die Marktüberwachungsbehörden deutlich sichtbar sein, gegebenenfalls auch in Fällen, in denen das Detergens oder Tensid im Fernabsatz bereitgestellt wird.

4.Stellen die Wirtschaftsakteure ein digitales Etikett zur Verfügung, so wird ein einziger Datenträger für den Zugriff auf den Produktpass und das digitale Etikett verwendet.

5.Schreiben andere Rechtsvorschriften der Union vor, dass Informationen über das Detergens oder Tensid über einen Datenträger verfügbar sein müssen, wird ein einziger Datenträger verwendet, um die nach dieser Verordnung und den anderen Rechtsvorschriften der Union erforderlichen Informationen bereitzustellen.

6.Schreiben andere Rechtsvorschriften der Union, die für Detergenzien und Tenside gelten, einen Produktpass vor, wird ein einziger Produktpass für Detergenzien und Tenside erstellt, der die in Absatz 2 genannten Informationen sowie alle anderen Informationen enthält, die nach diesen anderen Rechtsvorschriften der Union für den Produktpass erforderlich sind.

7.Die Wirtschaftsakteure können zusätzlich zu den in den Absätzen 5 und 6 genannten Informationen weitere Informationen über den in Absatz 6 genannten Datenträger zugänglich machen. Ist dies der Fall, so sind diese Informationen klar von den Informationen zu trennen, die nach dieser Verordnung und gegebenenfalls nach anderen Rechtsvorschriften der Union erforderlich sind.

8.Mit der Erstellung des Produktpasses übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Übereinstimmung des Detergens oder Tensids mit dieser Verordnung.

9.Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der spezifischen und technischen Anforderungen im Zusammenhang mit dem Produktpass für Detergenzien und Tenside. Diese Anforderungen umfassen mindestens Folgendes:

(a)die Arten der zu verwendenden Datenträger;

(b)das Layout, in dem der Datenträger dargestellt wird, und seine Position;

(c)die technischen Elemente des Passes, für die festgelegte europäische oder internationale Normen zu verwenden sind;

(d)die Akteure, die Informationen in dem Produktpass aufnehmen oder aktualisieren können, einschließlich, falls erforderlich, der Erstellung eines neuen Produktpasses, darunter die Hersteller, die zuständigen nationalen Behörden und die Kommission oder eine in ihrem Namen handelnde Organisation, sowie die Arten von Informationen, die diese aufnehmen oder aktualisieren können.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 19

Technische Gestaltung und Einsatz des Produktpasses

Bei der technischen Gestaltung und dem Einsatz des Produktpasses werden die folgenden Anforderungen erfüllt:

(a)Produktpässe, die im Rahmen dieser Verordnung erstellt werden, sind in Bezug auf die technischen, semantischen und organisatorischen Aspekte der Ende/Ende-Kommunikation und der Datenübertragung vollständig interoperabel mit anderen Produktpässen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften der Union erforderlich sind.

(b)Alle im Produktpass enthaltenen Informationen beruhen auf offenen Standards, die in einem interoperablen Format entwickelt wurden, und sind maschinenlesbar, strukturiert und durchsuchbar.

(c)Endnutzer, Wirtschaftsakteure und andere einschlägige Akteure haben kostenlosen Zugang zum Produktpass.

(d)Die im Produktpass enthaltenen Daten werden von dem für seine Ausstellung verantwortlichen Wirtschaftsakteur oder von Unternehmen, die befugt sind, in seinem Namen zu handeln, gespeichert.

(e)Werden die im Produktpass enthaltenen Daten von Wirtschaftsakteuren gespeichert oder anderweitig verarbeitet, die befugt sind, im Auftrag von Wirtschaftsakteuren zu handeln, die das Detergens oder Tensid in Verkehr bringen, so ist es diesen Wirtschaftsakteuren nicht gestattet, diese Daten ganz oder teilweise zu verkaufen, weiterzuverwenden oder zu verarbeiten, wenn dies nicht für die Erbringung der betreffenden Speicher- oder Verarbeitungsdienste erforderlich ist.

(f)Wirtschaftsakteure dürfen Nutzungsinformationen nicht für andere Zwecke als das für die Online-Bereitstellung der Informationen auf dem Produktpass unbedingt Erforderliche verfolgen, analysieren oder verwenden.

Artikel 20

Produktpassregister

1.Vor dem Inverkehrbringen eines Detergens oder Tensids laden die Wirtschaftsakteure in das gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) .../... über Ökodesign für nachhaltige Produkte eingerichtete Register die eindeutige Produktkennung und die eindeutige Kennung des Wirtschaftsakteurs für das Detergens oder Tensid hoch.

2.Die Kommission, die Marktüberwachungsbehörden und die Zollbehörden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung Zugang zu dem in Absatz 1 genannten Register.

Artikel 21

Zollkontrollen im Zusammenhang mit dem Produktpass

1.Detergenzien und Tenside, die auf den Unionsmarkt gelangen, unterliegen den in diesem Artikel festgelegten Überprüfungen und sonstigen Maßnahmen.

2.Anmelder im Sinne von Artikel 5 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 müssen die eindeutige Produktkennung in die Zollanmeldung zur Überführung von Detergenzien oder Tensiden in den zollrechtlich freien Verkehr aufnehmen.

3.Die Zollbehörden prüfen, ob die vom Anmelder gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels angegebene eindeutige Produktkennung mit einer eindeutigen Produktkennung übereinstimmt, die in das Register gemäß Artikel 20 Absatz 1 aufgenommen wurde.

4.Zusätzlich zu der Prüfung gemäß Absatz 3 prüfen die Zollbehörden die Übereinstimmung der von den Anmeldern dem Zoll vorgelegten Angaben mit anderen Angaben, die in dem in Artikel 20 Absatz 1 genannten Register gespeichert und in dem in Artikel 26 Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakt aufgeführt sind.

5.Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Überprüfungen werden vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr elektronisch und automatisch durchgeführt.

6.Für die Zwecke der Absätze 3 bis 5 ist die Verbindung zwischen dem in Artikel 20 Absatz 1 genannten Register und dem in [Artikel 13 der Verordnung (EU) .../... über Ökodesign für nachhaltige Produkte] genannten System für den Austausch von Bescheinigungen im Rahmen des EU-Single-Windows für den Zoll zu verwenden.

7.Die Absätze 3, 4 und 5 gelten ab dem Tag, an dem die Verbindung zwischen dem Register und dem System für den Austausch von Bescheinigungen im Rahmen des EU-Single-Windows für den Zoll gemäß [Artikel 13 der Verordnung (EU) .../... über Ökodesign für nachhaltige Produkte] betriebsbereit ist.

Die Kommission veröffentlicht zu diesem Zweck eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, in der sie das Datum angibt, an dem die Verbindung hergestellt wird.

8.Die Zollbehörden können die im Produktpass und im Register gemäß Artikel 20 Absatz 1 enthaltenen Angaben zur Wahrnehmung ihrer sich aus dem Unionsrecht ergebenden Aufgaben, einschließlich des Risikomanagements gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, abrufen und verwenden.

9.Die in diesem Artikel vorgesehenen Überprüfungen und sonstigen Maßnahmen werden auf der Grundlage einer Liste von Codes der Kombinierten Nomenklatur gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, unter denen Detergenzien und Tenside eingereiht sind, sowie der Produktbeschreibungen dieser Detergenzien und Tenside durchgeführt.

10.Die in diesem Artikel festgelegten Überprüfungen und Maßnahmen berühren nicht die Anwendung anderer Rechtsakte der Union, die die Überführung von Produkten in den zollrechtlich freien Verkehr regeln, einschließlich der Artikel 46, 47 und 134 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, sowie der in Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Kontrollen.

KAPITEL VI

MARKTÜBERWACHUNG

Artikel 22 
Verfahren auf nationaler Ebene für den Umgang mit Detergenzien und Tensiden, die mit einem Risiko verbunden sind

1.Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein Detergens oder Tensid eine Gefahr für die Gesundheit oder die Umwelt darstellt, so beurteilen sie, ob das betreffende Detergens oder Tensid alle in dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Anforderungen erfüllt. Die betreffenden Wirtschaftsakteure arbeiten zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.

2.Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zu der Annahme, dass eine nach den in Anhang I oder Anhang II aufgeführten Methoden durchgeführte Prüfung zu falschen Ergebnissen geführt hat, führen sie Kontrollen durch, um die Übereinstimmung des Detergens oder Tensids mit dieser Verordnung gemäß den in den Anhängen I, II und VII festgelegten Referenzmethoden zu überprüfen. Die Wirtschaftsakteure sind nicht verpflichtet, für eine Wiederholungs- oder zusätzliche Prüfung zu bezahlen, sofern die Erstprüfung ergeben hat, dass die Detergenzien oder Tenside dieser Verordnung entsprechen.

3.Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf der Kontrollen nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu dem Ergebnis, dass das Detergens oder Tensid die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, so fordern sie unverzüglich die betreffenden Wirtschaftsakteure dazu auf, innerhalb einer vertretbaren Frist, die der Art des in Absatz 1 genannten Risikos angemessen ist, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Detergens oder Tensids mit diesen Anforderungen herzustellen oder das Detergens oder Tensid vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

4.Sind die Marktüberwachungsbehörden der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats beschränkt, unterrichten sie die Kommission und die Marktüberwachungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert haben.

5.Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass für sämtliche betreffenden Detergenzien oder Tenside, die er unionsweit auf dem Markt bereitgestellt hat, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen ergriffen werden.

6.Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, so treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung des Detergens oder Tensids auf ihrem nationalen Markt zu untersagen oder einzuschränken, das Detergens oder Tensid vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die Marktüberwachungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.

Die in Unterabsatz 2 genannten Informationen müssen alle verfügbaren Einzelheiten umfassen, insbesondere die zur Identifizierung des nichtkonformen Detergens oder Tensids erforderlichen Daten, die Herkunft dieses Detergens oder Tensids, die Art der behaupteten Nichtkonformität und des gegebenen Risikos, die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen sowie die Argumente des betreffenden Wirtschaftsakteurs.

7.Marktüberwachungsbehörden von anderen Mitgliedstaaten außer jenem, der das Verfahren nach diesem Artikel eingeleitet hat, unterrichten die Kommission und die Marktüberwachungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information über die Nichtkonformität des betreffenden Detergens bzw. Tensids sowie, falls sie der erlassenen nationalen Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände.

8.Erhebt weder eine Marktüberwachungsbehörde noch die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz 6 Unterabsatz 2 genannten Informationen einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme eines Mitgliedstaats, so gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.

9.Die Marktüberwachungsbehörden gewährleisten, dass hinsichtlich des betreffenden Detergens oder Tensids unverzüglich geeignete beschränkende Maßnahmen, wie die Rücknahme des Detergens oder Tensids vom Markt, getroffen werden.

10.Werden für die Zwecke der Absätze 4, 6, 7 und 8 Informationen an die Kommission oder andere Marktüberwachungsbehörden übermittelt, so werden diese Informationen über das in Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem übermittelt.

Artikel 23 
Schutzklauselverfahren der Union

1.Wurden nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 22 Absätze 3, 4 und 5 Einwände gegen eine Maßnahme einer Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass diese nationale Maßnahme nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, so konsultiert die Kommission unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden und die betreffenden Wirtschaftsakteure und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie festlegt, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist.

Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn ihnen und dem/den betreffenden Wirtschaftsakteur(en) unverzüglich mit.

2.Wird die nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet, ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass das nichtkonforme Detergens oder Tensid von ihrem Markt genommen wird, und unterrichten die Kommission darüber.

3.Wird die nationale Maßnahme nicht für gerechtfertigt erachtet, so muss der betreffende Mitgliedstaat sie zurücknehmen.

Artikel 24 
Konforme Detergenzien und Tenside, die eine Gefahr für die Gesundheit oder die Umwelt darstellen

1.Stellt eine Marktüberwachungsbehörde nach einer Beurteilung gemäß Artikel 22 Absatz 1 fest, dass ein Detergens oder Tensid ein Risiko für die Gesundheit oder die Umwelt darstellt, obwohl es mit dieser Verordnung übereinstimmt, fordert sie den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass das betreffende Detergens oder Tensid bei seinem Inverkehrbringen dieses Risiko nicht mehr aufweist oder dass es innerhalb einer der Art des Risikos angemessenen, vertretbaren Frist zurückgenommen oder zurückgerufen wird.

2.Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass für sämtliche betreffenden Detergenzien oder Tenside, die er unionsweit auf dem Markt bereitgestellt hat, Korrekturmaßnahmen ergriffen werden.

3.Die Marktüberwachungsbehörde informiert die Kommission und die Marktüberwachungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich darüber. Diese Informationen umfassen alle verfügbaren Einzelheiten, insbesondere die zur Identifizierung der betreffenden Detergenzien oder Tenside erforderlichen Daten, die Herkunft und die Lieferkette der Detergenzien oder Tenside sowie die Art des gegebenen Risikos und die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.

4.Die Kommission konsultiert unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden und die betroffenen Wirtschaftsakteure und nimmt eine Beurteilung der ergriffenen nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie festlegt, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist, und schlägt gegebenenfalls geeignete Maßnahmen vor.

Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn diesen und dem/den betreffenden Wirtschaftsakteure(n) unverzüglich mit.

Artikel 25 
Formale Nichtkonformität

1.Unbeschadet des Artikels 22 fordert eine Marktüberwachungsbehörde den betroffenen Wirtschaftsakteur auf, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie einen der folgenden Fälle feststellt:

(a)Die CE-Kennzeichnung wurde nicht oder nicht nach Artikel 14 angebracht;

(b)der Produktpass wurde nicht gemäß den Artikeln 18 und 19 erstellt;

(c)die in Artikel 7 Absatz 2 genannten technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder nicht vollständig;

(d)der Datenträger, über den der Produktpass und gegebenenfalls das digitale Etikett zugänglich sind, ist nicht auf dem Detergens oder Tensid, ihrer Verpackung, den Begleitunterlagen oder der Nachfüllstation vorhanden;

(e)das Etikett wurde nicht angebracht oder die in Artikel 15 und Anhang V genannten Angaben auf der Kennzeichnung sind falsch oder unvollständig;

2.Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, trifft der betroffene Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des Detergens oder Tensids auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass es zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.

KAPITEL VII

ÜBERTRAGENE BEFUGNISSE UND AUSSCHUSSVERFAHREN

Artikel 26 
Übertragene Befugnisse

1.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 27 zur Änderung des Anhangs VI hinsichtlich der im Produktpass bereitzustellenden Informationen zu erlassen, um diesen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt und an das Niveau der digitalen Bereitschaft der Marktüberwachungsbehörden und der Endnutzer anzupassen.

2.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 27 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Artikel 20 Absatz 1 dahingehend geändert wird, dass zusätzliche Informationen zu den in Anhang VI aufgeführten Informationen im Register gespeichert werden müssen.

Beim Erlass der delegierten Rechtsakte gemäß Unterabsatz 1 berücksichtigt die Kommission die folgenden Kriterien:

(a)Gewährleistung der Kohärenz mit anderen einschlägigen Rechtsakten der Union, soweit erforderlich;

(b)die Notwendigkeit, die Überprüfung der Echtheit des Produktpasses zu ermöglichen;

(c)die Relevanz der Informationen für die Verbesserung der Effizienz und Wirksamkeit der Marktüberwachungs- und Zollkontrollen für Detergenzien und Tenside;

(d)die Notwendigkeit, einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsakteure zu vermeiden.

3.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 27 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen festgelegt wird, welche zusätzlichen, in dem in Artikel 20 Absatz 1 genannten Register gespeicherten Informationen von den Zollbehörden zu kontrollieren sind.

4.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 27 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen, indem ein Anhang mit einer Liste der Codes der Kombinierten Nomenklatur gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 und der Produktbeschreibungen von Detergenzien und Tensiden bereitgestellt und dieser Anhang aktualisiert wird.

5.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 27 zur Änderung der Anhänge I bis VII zu erlassen, um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen.

6.Für den Fall, dass neue wissenschaftliche Erkenntnisse nahelegen, dass Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit von Stoffen und Gemischen in Detergenzien, die keine Tenside sind (einschließlich Detergenzien-Kapseln), eingeführt werden müssen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 27 zur Änderung von Anhang I zu erlassen, um Kriterien für die biologische Abbaubarkeit dieser Stoffe und Gemische sowie Prüfmethoden zur Überprüfung ihrer Einhaltung festzulegen.

Beim Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Unterabsatz 1 berücksichtigt die Kommission die aktuellen Herstellungspraktiken, die Verfügbarkeit technisch und wirtschaftlich machbarer Alternativen und die Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen.

7.Werden in der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 46 individuelle risikobasierte Konzentrationsgrenzwerte für allergene Duftstoffe festgelegt, erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 27 zur Änderung von Anhang V, um den Grenzwert für die in Anhang III der genannten Verordnung aufgeführten allergenen Duftstoffe entsprechend anzupassen.

8.Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = der erste Tag des Monats, der 30 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung folgt] erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 27 zur Ergänzung dieser Verordnung, in denen die spezifischen Anforderungen an die digitale Kennzeichnung von Detergenzien festgelegt werden. Diese Anforderungen legen mindestens die Arten von IT-Lösungen fest, die die Wirtschaftsakteure verwenden können, sowie die alternativen Mittel zur Bereitstellung der Informationen auf dem digitalen Etikett gemäß Artikel 17.

Beim Erlass des in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakts berücksichtigt die Kommission die folgenden Kriterien:

(a)Gewährleistung der Kohärenz mit anderen einschlägigen Rechtsakten der Union, soweit erforderlich;

(b)die Notwendigkeit, Innovationen zu fördern;

(c)technologische Neutralität in dem Sinne, dass es keine Einschränkungen oder Vorschriften für die Wahl der Technologie oder Ausrüstung gibt, wobei die Kompatibilität und die Vermeidung von Interferenzen im Vordergrund stehen;

(d)die Notwendigkeit, dass die digitale Kennzeichnung die Sicherheit der Endnutzer und der Umwelt nicht gefährdet;

(e)der Grad der digitalen Bereitschaft aller Bevölkerungsgruppen in der Union.

9.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 27 zur Änderung des Anhangs V hinsichtlich der Kennzeichnungsinformationen, die die Wirtschaftsakteure gemäß Artikel 16 in rein digitaler Form bereitststellen dürfen, zu erlassen, um diese Informationen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt und an das Niveau der digitalen Bereitschaft bei den Endnutzern von Detergenzien anzupassen. Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte trägt die Kommission der Notwendigkeit Rechnung, ein hohes Gesundheits- und Umweltschutzniveau zu gewährleisten.

Artikel 27 
Ausübung der Befugnisübertragung

1.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 26 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.

3.Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 26 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4.Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

5.Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6.Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 26 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 28 
Ausschussverfahren

1.Die Kommission wird von dem Ausschuss „Detergenzien“ unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

KAPITEL VIII

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 29 
Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften zu Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung fest und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Sanktionen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Maßnahmen unverzüglich mit und melden ihr etwaige spätere Änderungen.

Artikel 30

Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020

In Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 erhält Nummer 15 folgende Fassung:

„15. Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über die Bereitstellung von Detergenzien und Tensiden auf dem Markt (ABl. L ...)“

Artikel 31 
Bericht

Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = 5 Jahre ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung] legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. Der Bericht enthält eine Bewertung, wie diese Verordnung ihre Ziele erreicht, einschließlich einer Bewertung der Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen.

Artikel 32

Überprüfung von Mikroorganismen

Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = 3 Jahre ab dem Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung] bewertet die Kommission die Wirksamkeit und Relevanz der Anforderungen dieser Verordnung für Detergenzien, die Mikroorganismen enthalten, sowie die Möglichkeit, neue Mikroorganismen oder Mikroorganismen-Stämme, die in Detergenzien zugelassen sind, in Anhang II aufzunehmen.

Artikel 33 
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004

Die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VIII zu lesen.

Artikel 34

Übergangsbestimmungen

Die Mitgliedstaaten behindern nicht die Bereitstellung von Detergenzien und Tensiden auf dem Markt, die vor dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Datum einfügen = 30 Monate ab Inkrafttreten dieser Verordnung] in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 in der am ... [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Datum einfügen = einen Tag vor dem 30. Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung] geltenden Fassung in Verkehr gebracht werden.

Detergenzien und Tenside, die nach dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Datum des Geltungsbeginns einfügen = ein Tag vor dem 30. Monat nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] in Verkehr gebracht werden und die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 in der am[Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Datum des Geltungsbeginns einfügen = einen Tag vor dem 30. Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung] geltenden Fassung genügen, dürfen bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Datum einfügen = 36 Monate ab Inkrafttreten dieser Verordnung] in Verkehr gebracht werden.

Artikel 35

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Datum einfügen = 30 Monate ab Inkrafttreten dieser Verordnung].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Die Präsidentin    Der Präsident

(1)    ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1.
(2)    Tenside sind oberflächenaktive Substanzen, die die Grenzflächenspannung zwischen Wasser und Ölen und/oder Schmutz herabsetzen. Sie sind einer der Hauptbestandteile von Detergenzien.
(3)    Evaluierung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien, SWD(2019298 .
(4)    Eignungsprüfung der relevantesten Rechtsvorschriften über Chemikalien (ohne REACH-Verordnung), SWD(2019199 .
(5)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Aktualisierung der neuen Industriestrategie von 2020: Einen stärkeren Binnenmarkt für die Erholung Europas aufbauen; COM(2021350 final.
(6)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU: Blick über 2030 hinaus; 168 final.
(7)     https://commission.europa.eu/publications/2022-commission-work-programme-key-documents_de
(8)    Evaluierung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien, SWD(2019298.
(9)    Eignungsprüfung der relevantesten Rechtsvorschriften über Chemikalien (ohne REACH-Verordnung), SWD(2019199.
(10)    Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen – Folgenabschätzungsbericht zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Detergenzien und Tenside, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004.
(11)    Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
(12)    Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission.
(13)    SWD(2022364.
(14)    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG vom 30. März 2022, COM(2022142 final.
(15)    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG, COM(2022677.
(16)     https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/library/european-declaration-digital-rights-and-principles  
(17)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Aktualisierung der neuen Industriestrategie von 2020: Einen stärkeren Binnenmarkt für die Erholung Europas aufbauen; COM(2021350 final.
(18)    Ein Industrieplan zum Grünen Deal für das klimaneutrale Zeitalter, https://commission.europa.eu/document/41514677-9598-4d89-a572-abe21cb037f4_de .
(19)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen. Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit. Für eine schadstofffreie Umwelt. COM 667 final.
(20)    Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen.
(21)    Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003.
(22)    Die Einführung von Kennzeichnungsvorschriften gemäß Option 1a fand die stärkste Zustimmung.
(23)    Dies betrifft die grundsätzliche Einführung von Anforderungen, d. h. sowohl unter Option 1a als auch unter Option 1b.
(24)     https://sdgs.un.org/goals
(25)    Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates. ELI: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32008D0768 .
(26)    SWD(2022364.
(27)    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG vom 30. März 2022, COM(2022142 final.
(28)    ABl. C  vom , S. .
(29)    Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1).
(30)    Evaluierung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien, ( SWD(2019298 ).
(31)    Eignungsprüfung der relevantesten Rechtsvorschriften über Chemikalien (ohne REACH-Verordnung), SWD(2019199 .
(32)    Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH),zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung derVerordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, derRichtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
(33)    Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82).
(34)    Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).
(35)    Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
(36)    Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
(37)    Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).
(38)    Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
(39)    ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.    
(40)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(41)    Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
(42)    Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
(43)    Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).
(44)    Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Einrichtung der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (ABl. L 317 vom 9.12.2022, S. 1).
(45)    Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1).
(46)    Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59).

Brüssel, den 28.4.2023

COM(2023) 217 final

ANHÄNGE

des

Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates

über Detergenzien und Tenside, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004

{SEC(2023) 170 final} - {SWD(2023) 113 final} - {SWD(2023) 114 final} - {SWD(2023) 115 final}


ANHANG I

ANFORDERUNGEN AN DIE BIOLOGISCHE ABBAUBARKEIT GEMÄẞ ARTIKEL 4

KRITERIEN FÜR DIE VOLLSTÄNDIGE BIOABBAUBARKEIT UND PRÜFMETHODEN FÜR TENSIDE UND TENSIDE IN DETERGENZIEN

1.Die Referenzmethode dieser Verordnung zur Laborprüfung der biologischen Endabbaubarkeit von Tensiden basiert auf der Norm EN ISO 14593: 1999 (CO2-Headspace-Test)

2.Tenside und in Detergenzien enthaltene Tenside müssen gemäß den in Nummer 3 festgelegten Kriterien vollständig biologisch abbaubar sein.

3.Tenside und in Detergenzien enthaltene Tenside gelten als vollständig biologisch abbaubar, wenn sie eines der folgenden Kriterien erfüllen:

(a)Die Rate der biologischen Abbaubarkeit (Mineralisierung) beträgt mindestens 60 % innerhalb von 28 Tagen, gemessen auf der Grundlage einer der nachstehenden Prüfmethoden:

i)EN ISO 14593: 1999 – Wasserbeschaffenheit – Bestimmung der vollständigen biologischen Abbaubarkeit organischer Substanzen im wässrigen Medium – Verfahren mittels Bestimmung des anorganischen Kohlenstoffs in geschlossenen Flaschen (CO2-Headspace-Test);

ii)Methode C.4-C Kohlendioxid-(CO2)-Entwicklungstest (modifizierter Sturm-Test), beschrieben in Teil C Teil IV des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission 1 ;

iii)Methode C.4-D, manometrischer Respirationstest, beschrieben in Teil C Teil V des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission;

iv)Methode C.4-E, geschlossener Flaschentest, beschrieben in Teil C Teil VI des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission;

v)Methode C.4-F, Ministerium für Außenhandel und Industrie, Japan (M.I.T.I.), beschrieben in Teil C Teil VII des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission;

vi)ISO 10708: 1997 – Wasserbeschaffenheit – Bestimmung der vollständigen aeroben biologischen Abbaubarkeit organischer Verbindungen in einem wässrigen Medium – Bestimmung des biochemischen Sauerstoffbedarfs mit dem geschlossenen Flaschentest in zwei Phasen.

(b)Die Rate der biologischen Abbaubarkeit (Mineralisierung) beträgt mindestens 70 % innerhalb von 28 Tagen, gemessen auf der Grundlage einer der nachstehenden Prüfmethoden:

i)Methode C.4-A, DOC Die-Away-Test – Abnahme von gelöstem organischem Kohlenstoff, beschrieben in Teil C Teil II des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission;

ii)Methode C.4-B, Modifizierter OECD-Screening-Test, beschrieben in Teil C Teil III des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission.

Bei den unter den Buchstaben a und b genannten Prüfmethoden wird keine Voradaptation vorgenommen und der Grundsatz des „10-Tage-Fensters“ nicht angewendet.

4.Die unter Nummer 3 genannten Prüfungen werden von Labors durchgeführt, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

(a)Die Labors halten die Grundsätze der Guten Laborpraxis gemäß der Richtlinie 2004/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 oder als gleichwertig anerkannte internationale Normen ein;

(b)die Labors sind nach der Norm für Prüflabors gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 akkreditiert.

ANHANG II

ANFORDERUNGEN AN DETERGENZIEN, DIE MIKROORGANISMEN ENTHALTEN, GEMÄẞ ARTIKEL 5

1.Mikroorganismen, die Detergenzien absichtlich zugefügt werden, müssen die folgenden Bedingungen erfüllen:

(a)Sie verfügen über eine Nummer der American Type Culture Collection (ATCC), sind Teil einer Sammlung der International Depository Authority (IDA) oder wurden einer DNA-Analyse gemäß einem „Protokoll zur taxonomischen Identifizierung auf Stammebene“ (unter Verwendung einer ribosomalen 16S-DNA-Sequenzierung oder eines gleichwertigen Verfahrens) unterzogen;

(b)sie müssen in den beiden folgenden Listen aufgeführt sein:

i)in der Risikogruppe I gemäß der Richtlinie 2000/54/EG – biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit;

ii)im Verzeichnis der Mikroorganismen, bei denen die Methode der Qualifizierten Sicherheitsannahme (QPS) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) angewendet wird.

Diese Nummer gilt nicht für Mikroorganismen, die Detergenzien, die zu Forschungs- und Entwicklungszwecken in Verkehr gebracht werden, absichtlich zugefügt werden.

2.Die nachstehend genannten pathogenen Mikroorganismen dürfen bei einem Screening mit den angegebenen Prüfmethoden oder einem gleichwertigem Verfahren in keinem der im Endprodukt enthaltenen Stämme vorhanden sein:

(a)E. coli, Prüfmethode ISO 16649-3:2005,

(b)Streptococcus (Enterococcus), Prüfmethode ISO 21528-1:2004,

(c)Staphylococcus aureus, Prüfmethode ISO 6888-1,

(d)Bacillus cereus, Prüfmethode ISO 7932:2004 oder ISO 21871,

(e)Salmonella, Prüfmethode ISO 6579:2002 oder ISO 19250.

3.Bei keinen der absichtlich zugefügten Mikroorganismen darf es sich um genetisch veränderte Mikroorganismen handeln.

4.Absichtlich zugefügte Mikroorganismen sind, mit Ausnahme der intrinsischen Resistenz, gemäß dem Plattendiffusionstest des Europäischen Ausschusses für die Untersuchung auf Antibiotikaempfindlichkeit (EUCAST) oder einem gleichwertigen Verfahren empfindlich gegenüber den fünf Antibiotika-Hauptklassen (Aminoglykoside, Makrolide, Beta-Lactam, Tetracyclin und Fluorchinolone).

5.Beim Inverkehrbringen müssen Detergenzien, die Mikroorganismen enthalten, in Übereinstimmung mit ISO 4833-1:2014 eine Standardkeimzahl ≥1 x 105 kolonienbildender Einheiten (KBE) pro ml haben.

6.Die Mindesthaltbarkeit des Detergens, das Mikroorganismen enthält, darf nicht unter 24 Monaten liegen und die Keimzahl darf in Übereinstimmung mit ISO 4833-1:2014 nicht um mehr als 10 % je Zwölfmonatsintervall abnehmen.

7.Mikroorganismen, die in Detergenzien enthalten sind, welche in Sprühform in Verkehr gebracht werden, müssen die Prüfung auf akute Inhalationstoxizität gemäß der in Teil B des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 beschriebenen Prüfmethode B.2 bestehen.

8.Detergenzien, die Mikroorganismen enthalten, dürfen nicht in Nachfüllform in Verkehr gebracht werden.

9.Alle Herstellerangaben zu den Wirkungen der im Produkt enthaltenen Mikroorganismen sind durch Tests unabhängiger Stellen zu belegen.

10.Weder auf dem Etikett noch auf andere Weise darf behauptet oder suggeriert werden, das Detergens habe eine antimikrobielle oder desinfizierende Wirkung, es sei denn, das Detergens entspricht der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.

11.Die unter den Nummern 2, 5, 6, 7 und 9 genannten Prüfungen werden von Labors durchgeführt, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

(a)Die Labors halten die Grundsätze der Guten Laborpraxis gemäß der Richtlinie 2004/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 oder als gleichwertig anerkannte internationale Normen ein;

(b)die Labors sind nach der Norm für Prüflabors gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 akkreditiert.

ANHANG III

BEGRENZUNGEN DES GEHALTS AN PHOSPHATEN UND AN ANDEREN PHOSPHORVERBINDUNGEN WIE IN ARTIKEL 6 GENANNT

Detergens

Begrenzungen

Für den Verbraucher bestimmte Waschmittel

Dürfen nicht in Verkehr gebracht werden bei einem Gesamtphosphorgehalt von 0,5 Gramm oder mehr in der empfohlenen Menge für den Hauptwaschgang für eine normale Waschmaschinenfüllung gemäß Anhang V Teil B bei hartem Wasser:

für „normal verschmutzte“ Textilien bei Vollwaschmitteln;

für „leicht verschmutzte“ Textilien bei Feinwaschmitteln.

Für den Verbraucher bestimmte Maschinengeschirrspülmittel

Dürfen nicht in Verkehr gebracht werden bei einem Gesamtphosphorgehalt von 0,3 Gramm oder mehr in der Standarddosierung gemäß Anhang V Teil B.



ANHANG IV

KONFORMITÄTSBEWERTUNGSVERFAHREN NACH ARTIKEL 7 ABSATZ 2

Modul A – Internes Fertigungsprotokoll

1.Beschreibung des Moduls

Bei der internen Fertigungskontrolle handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Hersteller die in den Nummern 2, 3 und 4 genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass das Detergens bzw. Tensid den für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung genügt.

2.Technische Unterlagen

2.1.Der Hersteller erstellt die technischen Unterlagen. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung des Detergens bzw. Tensids mit den betreffenden Anforderungen zu bewerten; sie müssen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten.

2.2.In den technischen Unterlagen sind die geltenden Anforderungen aufzuführen und die Konzeption, die Herstellung und die Zweckbestimmung des Detergens bzw. Tensids zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. Die technischen Unterlagen enthalten gegebenenfalls mindestens Folgendes:

(a)eine allgemeine Beschreibung des Detergens bzw. Tensids und eine Beschreibung des Verwendungszwecks;

(b)die Prüfberichte zum Nachweis der Übereinstimmung mit Anhang I und gegebenenfalls mit den Anhängen II und III;

(c)ein Verzeichnis der Prüfmethoden, mit denen die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung nachgewiesen wird;

(d)die Ergebnisse der Berechnungen und Prüfungen;

(e)ein Datenblatt über Inhaltsstoffe, das die folgenden Anforderungen erfüllt:

i)Es listet alle absichtlich zugefügten Stoffe und Konservierungsmittel auf, die in Anhang V Teil A aufgeführt sind;

ii)für jeden Inhaltsstoff sind die chemische oder IUPAC-Bezeichnung sowie, falls verfügbar, die INCI-Bezeichnung, die CAS-Nummer und die Bezeichnung im Europäischen Arzneibuch angegeben;

iii) alle Stoffe werden entsprechend ihrem Gewichtsanteil in absteigender Reihenfolge genannt; dabei wird das Verzeichnis in die nachstehenden Gewichtsanteile in Prozent eingeteilt:

(1)10 % und darüber,

(2)1 % und darüber, jedoch weniger als 10 %,

(3)0,1 % und darüber, jedoch weniger als 1 %,

(4)unter 0,1 %.

Für die Zwecke des Buchstabens e gelten ein Parfüm, ein ätherisches Öl oder ein Farbstoff als ein einziger Bestandteil.

3.Herstellung

Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung des Detergens bzw. Tensids mit den in Nummer 2 genannten technischen Unterlagen und mit den für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung gewährleisten.



ANHANG V

KENNZEICHNUNGSANFORDERUNGEN

TEIL A – KENNZEICHNUNG DER INHALTSSTOFFE

Angaben, die auf den Etiketten von Detergenzien und Tensiden, die auf dem Markt bereitgestellt werden, enthalten sein müssen

1.Die Gewichtsprozentbereiche „weniger als 5 %“, „5 % oder mehr, aber weniger als 15 %“, „15 % oder mehr, aber weniger als 30 %“, „30 % und mehr“ werden zur Angabe des Gehalts an den unten aufgeführten Bestandteilen verwendet, falls sie in Konzentrationen über 0,2 Gewichtsprozent zugefügt sind:

(a)Phosphate,

(b)Phosphonate,

(c)anionische Tenside,

(d)kationische Tenside,

(e)amphotere Tenside,

(f)nichtionische Tenside,

(g)Bleichmittel auf Sauerstoffbasis,

(h)Bleichmittel auf Chlorbasis,

(i)EDTA und dessen Salze,

(j)NTA (Nitrilotriessigsäure) und deren Salze,

(k)Phenole und Halogenphenole,

(l)Paradichlorbenzol,

(m)aromatische Kohlenwasserstoffe,

(n)aliphatische Kohlenwasserstoffe,

(o)halogenierte Kohlenwasserstoffe,

(p)Seife,

(q)Zeolithe,

(r)Polycarboxylate.

2.Die folgenden Kategorien gegebenenfalls beigefügter Bestandteile sind unabhängig von ihrer Konzentration anzugeben:

(a)Enzyme,

(b)Mikroorganismen,

(c)optische Aufheller,

(d)Duftstoffe.

3.Konservierungsstoffe werden unabhängig von ihrer Konzentration aufgelistet, wobei nach Möglichkeit das in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 genannte System verwendet wird, sofern sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

(a)Sie tragen zur Einstufung des Detergens als behandelte Ware im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bei;

(b)sie sind auf einem Bestandteil des Detergens gekennzeichnet.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b aufgeführte Bedingung muss nicht erfüllt werden, wenn die Konservierungsmittel die in Nummer 3.4.3.3 /Tabelle 3.4.6. des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 genannten Auslöseschwellen nicht überschreiten, oder wenn sie im Enderzeugnis keine Konservierungsfunktion mehr haben, auch nicht in Synergie mit anderen Konservierungsstoffen.

4.Werden allergene Duftstoffe, die in den Einträgen 45, 67–92 und [X] bis [X] des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt sind, in Konzentrationen von mehr als 0,01 Gewichtsprozent beigefügt, so sind sie nach dem in Artikel 33 der genannten Verordnung genannten System zu kennzeichnen. Satz 1 gilt nicht für allergene Duftstoffe, die die Kennzeichnungsschwellenwerte der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erreichen.

5.Die unter den Nummern 1 bis 4 genannten Anforderungen gelten nicht für Detergenzien und Tenside für den professionellen Bereich, sofern in Abschnitt 15 des gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erstellten Sicherheitsdatenblatts gleichwertige Angaben wie die unter diesen Nummern geforderten enthalten sind.

6.Zusätzlich zu den unter den Nummern 1 bis 5 aufgeführten Angaben muss das Etikett von Detergenzien, die Mikroorganismen enthalten, folgende Angaben enthalten:

(a)eine Angabe oder einen Sicherheitshinweis, dass das Produkt nicht auf Oberflächen verwendet werden darf, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen;

(b)eine Angabe zur Haltbarkeit des Produkts;

(c)Gebrauchsanweisungen oder gegebenenfalls besondere Vorsichtsmaßnahmen.

TEIL B – KENNZEICHNUNG IN BEZUG AUF DIE DOSIERUNG

Informationen, die auf dem Etikett von für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln und Maschinengeschirrspülmitteln enthalten sein müssen

1.Das Etikett von für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln muss die folgenden Informationen enthalten:

(a)die empfohlenen Mengen und/oder Dosierungsanleitung in Millilitern oder Gramm für eine normale Waschmaschinenfüllung bei den Wasserhärtegraden weich, mittel und hart und unter Berücksichtigung von ein oder zwei Waschgängen,

(b)bei Vollwaschmitteln die Zahl der normalen Waschmaschinenfüllungen bei „normal“ verschmutzten Textilien und bei Feinwaschmitteln die Zahl der normalen Waschmaschinenfüllungen bei „leicht“ verschmutzten Textilien, die mit dem Packungsinhalt bei mittlerem Wasserhärtegrad (2,5 mmol CaCO3/l) gewaschen werden können,

(c)das Fassungsvermögen eines gegebenenfalls mitgelieferten Messbechers wird in Millilitern oder Gramm angegeben; der Messbecher ist mit Markierungen versehen, die der Dosierung des Waschmittels für eine normale Waschmaschinenfüllung bei den Wasserhärtegraden weich, mittel und hart entsprechen.

2.Für die Zwecke von Nummer 1 ist unter einer normalen Waschmaschinenfüllung bei Vollwaschmitteln 4,5 kg Gewebe im Trockenzustand und bei Feinwaschmitteln 2,5 kg Gewebe im Trockenzustand zu verstehen. Ein Waschmittel ist als Vollwaschmittel anzusehen, sofern die Angaben des Herstellers nicht in erster Linie Aspekte der Gewebepflege betonen (d. h. Niedrigtemperaturwäsche, empfindliche Fasern und Farben).

3.Auf dem Etikett von für den Verbraucher bestimmten Maschinengeschirrspülmitteln muss die Standarddosierung in Gramm oder Millilitern oder Anzahl der Tabs für den Hauptwaschgang bei normal verschmutztem Geschirr in einer voll beladenen Geschirrspülmaschine für 12 Gedecke, erforderlichenfalls unter Angabe der Dosierung bei den Wasserhärtegraden weich, mittel und hart, angegeben sein.

TEIL C – DIGITALE KENNZEICHNUNG

Es ist zulässig, die folgenden in Teil A genannten Angaben zum Inhalt gemäß Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 nur auf dem digitalen Etikett in der in diesem Teil angegebenen Weise zu machen:

(a)anionische Tenside,

(b)kationische Tenside,

(c)amphotere Tenside,

(d)nichtionische Tenside,

(e)Phosphate,

(f)Phosphonate,

(g)Seife.

TEIL D – VEREINFACHTE DOSIERUNGSANGABEN BEI FÜR DEN VERBRAUCHER BESTIMMTEN WASCHMITTELN

Das vereinfachte Dosierungsschema enthält die folgenden Angaben:

(a)grundlegende Gebrauchsanweisungen, soweit erforderlich;

(b)die empfohlenen Mengen bei mittlerer/durchschnittlicher Wasserhärte und unterschiedlichen Verschmutzungsgraden der Textilien und

(c)eine Angabe zur Waschmaschinenfüllung.



ANHANG VI

PRODUKTPASS

Der Produktpass muss die folgenden Informationen enthalten:

(a)die eindeutige Produktkennung des Detergens bzw. Tensids;

(b)den Namen und die Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten sowie die eindeutige Kennung des Wirtschaftsakteurs für den Hersteller;

(c)die Angabe des Detergens bzw. Tensids, die die Rückverfolgbarkeit ermöglicht, einschließlich eines Farbbildes von ausreichender Klarheit, um die Identifizierung des Detergens bzw. Tensids zu ermöglichen;

(d)die Warennummer, in die das Detergens bzw. Tensid zum Zeitpunkt der Erstellung des Produktpasses gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 4 eingereiht wird;

(e)Verweise auf Rechtsakte der Union, die das Detergens bzw. Tensid erfüllt;

(f)eine vollständige Liste der Stoffe, die dem Detergens bzw. Tensid absichtlich zugefügt wurden, und der Konservierungsmittel, die gemäß Anhang V Teil A Nummer 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b unter Verwendung der Internationalen Nomenklatur der kosmetischen Inhaltsstoffe oder, falls diese nicht verfügbar ist, der Bezeichnung des Europäischen Arzneibuchs und, falls auch diese nicht verfügbar ist, der chemischen Bezeichnung oder der Nomenklatur der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (International Union of Pure and Applied Chemistry – IUPAC) gekennzeichnet sind.

Die unter Buchstabe f genannte Verpflichtung gilt nicht für Detergenzien für den professionellen Bereich und Tenside für Detergenzien für den professionellen Bereich, für die ein Sicherheitsdatenblatt gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorliegt.

ANHANG VII

PRÜFMETHODEN GEMÄẞ ARTIKEL 22 ABSATZ 2

1.Referenzmethode (Bestätigungstest)

1.1.Definition

Gegenstand dieser Methode ist ein Labormodell einer Belebtschlammanlage und eines Nachklärbeckens als Simulation der kommunalen Abwasserbehandlung. Auf diese Prüfmethode können verbesserte Bedingungen nach dem neuesten Stand der Technik gemäß EN ISO 11733 angewendet werden.

1.2.Erforderliche Ausrüstung

Die Messung erfolgt unter Verwendung einer Belebtschlammanlage, die in Abbildung 1 schematisch und in Abbildung 2 ausführlicher dargestellt ist. Die Ausrüstung besteht aus einem Vorratsgefäß A für die synthetischen Abwässer, einer Dosierpumpe B, einem Belüftungsgefäß C, einem Absetzgefäß D, einer Druckluftpumpe E für den Belebtschlammrücklauf und einem Sammelgefäß F für das ablaufende behandelte Abwasser.

Die Gefäße A und F müssen aus Glas oder geeignetem Kunststoff bestehen und mindestens vierundzwanzig Liter fassen. Die Pumpe B muss einen gleichmäßigen Zufluss des synthetischen Abwassers zum Belüftungsgefäß gewährleisten; im normalen Betrieb enthält dieses Gefäß drei Liter Mischflüssigkeit. Im Gefäß C ist in der Spitze des konisch geformten Gefäßbodens eine Glasfilterfritte G zur Belüftung aufgehängt. Die Menge der durch die Fritte eingeblasenen Luft muss mit einem Mengenmessgerät H gemessen werden.

1.3.Synthetisches Abwasser

Zur Durchführung des Tests ist ein synthetisches Abwasser zu verwenden. Hierzu werden pro Liter Trinkwasser gelöst:

160 mg Pepton,

110 mg Fleischextrakt,

30 mg Harnstoff, CO(NH2)2,

7 mg Natriumchlorid, NaCl,

4 mg Calciumchlorid, CaCl2.2H2O,

2 mg Magnesiumsulfat, MgSO4.7H2O,

28 mg Dikaliumhydrogenphosphat, K2HPO4

und 10 ± 1 mg des Tensids.

Das synthetische Abwasser wird täglich frisch hergestellt.

1.4.Herstellung der Proben

Unvermischte Tenside werden ohne Vorbehandlung getestet. Zur Herstellung des synthetischen Abwassers (Nummer 1.3) muss der aktive Gehalt der Tensidproben bestimmt werden.

1.5.Betrieb der Prüfeinrichtung

Zu Beginn des Tests werden das Belüftungsgefäß C sowie das Absetzgefäß D mit synthetischem Abwasser gefüllt. Das Absetzgefäß D wird in der Höhe so fixiert, dass das Belüftungsgefäß C drei Liter aufnimmt. Die Impfung erfolgt mit 3 ml eines Kläranlagenablaufs guter Qualität, der frisch dem Ablauf einer biologischen Kläranlage für vorwiegend häusliches Abwasser entnommen wird. Die Ablaufprobe muss von der Entnahme bis zur Verwendung unter aeroben Bedingungen gehalten werden. Dann sind die Luftzufuhr G, die Druckluftpumpe E und die Dosierpumpe B einzuschalten. Der Zulauf des synthetischen Abwassers in das Belüftungsgefäß C muss einen Liter je Stunde betragen, was einer durchschnittlichen Aufenthaltszeit von drei Stunden entspricht.

Die Luftzufuhr ist so einzustellen, dass der Inhalt des Belüftungsgefäßes C ständig in Suspension verbleibt und ein Mindestgehalt an gelöstem Sauerstoff von 2 mg/l aufrechterhalten wird. Schaumbildung ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Jedoch dürfen keine Entschäumer verwendet werden, die eine hemmende Wirkung auf den Belebtschlamm ausüben oder Tenside enthalten. Die Pumpe E muss so eingestellt sein, dass stets ein gleichmäßiger Rücklauf von Belebtschlamm aus dem Absetzgefäß D zum Belüftungsgefäß C erfolgt. Der im oberen Teil des Belüftungsgefäßes C, am Boden des Absetzgefäßes D oder in der Rücklaufleitung sich ansammelnde Schlamm muss mindestens einmal täglich durch Bürsten oder durch andere geeignete Maßnahmen in den Umlauf zurückgebracht werden. Wenn der Schlamm sich nicht absetzt, kann sein Absetzverhalten durch gegebenenfalls wiederholte Zugabe von je 2 ml einer 5%igen Eisen(III)chloridlösung verbessert werden.

Das aus dem Absetzgefäß D abfließende Wasser wird in dem Sammelgefäß F während vierundzwanzig Stunden aufgefangen; nach Ablauf dieser Zeit wird nach gründlichem Durchmischen eine Probe entnommen. Anschließend ist das Sammelgefäß F sorgfältig zu reinigen.

1.6.Überwachung der Messanordnung

Der Tensidgehalt des synthetischen Abwassers (in mg/l) wird unmittelbar vor dem Gebrauch bestimmt.

Der Tensidgehalt (in mg/l) des im Sammelgefäß F während vierundzwanzig Stunden aufgefangenen Ablaufs wird analytisch nach derselben Methode unmittelbar nach der Probenahme bestimmt; ist dies nicht möglich, muss die Probe konserviert werden (vorzugsweise durch Einfrieren). Die Konzentration ist auf 0,1 mg/l Tensid genau zu bestimmen.

Zur Überwachung des einwandfreien Betriebs der Messanordnung wird mindestens zweimal wöchentlich der chemische Sauerstoffbedarf (CSB) oder der gelöste organische Kohlenstoff (DOC) des glasfasergefilterten Abwassers im Sammelgefäß F und des gefilterten synthetischen Abwassers im Vorratsgefäß A gemessen.

Nach Erreichen eines pro Tag nahezu gleich bleibenden biologischen Abbaus des Tensids, d. h. nach Ende der Einarbeitungszeit gemäß Abbildung 3, sollte die Verringerung des CSB oder DOC weitgehend stetig verlaufen.

Der Trockensubstanzgehalt des Belebtschlamms in g/l im Belüftungsgefäß ist zweimal wöchentlich zu ermitteln. Ist er größer als 2,5 g/l, so ist der Überschuss an Belebtschlamm zu entfernen.

Der Abbautest wird bei Raumtemperatur durchgeführt; diese sollte im Bereich zwischen 19 und 24 °C annähernd gleich bleiben.

1.7.Berechnung der biologischen Abbaubarkeit

Der biologische Abbau des Tensids in Prozenten ist täglich aus dem Tensidgehalt in mg/l des synthetischen Abwassers und des im entsprechenden Sammelgefäß F gesammelten Ablaufs zu errechnen.

Die so erhaltenen Abbaubarkeitswerte werden entsprechend Abbildung 3 grafisch dargestellt.

Die Abbaubarkeit des Tensids ist als arithmetisches Mittel aus den Abbauwerten zu berechnen, die nach dem Ende der Einlauf- und Akklimatisierungszeit an einundzwanzig aufeinander folgenden Tagen bei gleich bleibendem Abbau in störungsfreiem Betrieb ermittelt wurden. In keinem Fall soll die Einlaufzeit länger als sechs Wochen dauern.

Die täglichen biologischen Abbauwerte werden bis auf 0,1 % genau berechnet; das Endergebnis ist jedoch auf ganze Zahlen auf- bzw. abzurunden.

In manchen Fällen kann die Häufigkeit der Probenahmen beschränkt werden, jedoch sind zur Ermittlung des Mittelwerts mindestens vierzehn Ergebnisse zu verwenden, die innerhalb von einundzwanzig Tagen nach der Einlaufzeit erhalten wurden.

2.Bestimmung anionischer Tenside in Prüfungen zur biologischen Abbaubarkeit

2.1.Grundsatz

Das Verfahren beruht auf der Tatsache, dass der kationische Farbstoff Methylenblau mit anionischen Tensiden (MBAS) blaue Salze bildet, die mit Chloroform extrahiert werden können. Zur Vermeidung von Störungen erfolgt die Extraktion zuerst aus alkalischer Lösung; sodann wird der Extrakt mit saurer Methylenblaulösung geschüttelt. Die Extinktion der abgetrennten organischen Phase wird fotometrisch im Absorptionsmaximum bei einer Wellenlänge von 650 nm gemessen.

2.2.Chemikalien und Geräte

2.2.1.Pufferlösung pH 10

24 g Natriumhydrogencarbonat (NaHCO3) p.a. und 27 g wasserfreies Natriumcarbonat (Na2CO3) p.a. in entionisiertem Wasser lösen und auf 1000 ml verdünnen.

2.2.2.Neutrale Methylenblaulösung

0,35 g Methylenblau p.a. in entionisiertem Wasser lösen und auf 1000 ml verdünnen. Diese Lösung mindestens vierundzwanzig Stunden vor Gebrauch zubereiten. Die Extinktion der Chloroformphase der Blindprobe darf gegenüber reinem Chloroform bei 650 nm 0,015 je cm Schichtdicke nicht übersteigen.

2.2.3.Saure Methylenblaulösung

0,35 g Methylenblau p.a. in 500 ml entionisiertem Wasser auflösen und mit 6,5 ml H2SO4 (D = 1,84 g/ml) mischen. Mit entionisiertem Wasser auf 1000 ml verdünnen. Diese Lösung mindestens vierundzwanzig Stunden vor Gebrauch zubereiten. Die Extinktion der Chloroformphase der Blindprobe darf gegenüber reinem Chloroform bei 650 nm 0,015 je cm Schichtdicke nicht übersteigen.

2.2.4.Chloroform (Trichlormethan) p.a. (frisch destilliert)

2.2.5.Dodecylbenzolsulfonsäuremethylester

2.2.6.Ethanolische Kaliumhydroxidlösung (KOH 0,1 M)

2.2.7.Ethanol, rein, C2H5OH

2.2.8.Schwefelsäure, H2SO4 0,5 M

2.2.9.Phenolphthaleinlösung

1 g Phenolphthalein in 50 ml Ethanol und 50 ml entionisiertem Wasser unter ständigem Umrühren lösen. Jedweden Niederschlag abfiltrieren.

2.2.10.Methanolische Salzsäure: 250 ml Salzsäure p.a. und 750 ml Methanol

2.2.11.Scheidetrichter, 250 ml

2.2.12.Messkolben, 50 ml

2.2.13.Messkolben, 500 ml

2.2.14.Messkolben, 1000 ml

2.2.15.Rundkolben mit Schliff und Rückflusskühler, 250 ml; Siedeperlen

2.2.16.pH-Meter

2.2.17.Fotometer für Messungen bei 650 nm mit 1- bis 5-cm-Küvetten

2.2.18.Grobporiges Filterpapier

2.3.Verfahren

Die Analyseproben dürfen nicht durch eine Schaumschicht entnommen werden.

Nach eingehender Reinigung mit Wasser sind die Analysegeräte vor Verwendung gründlich mit methanolischer Salzsäure (Nummer 2.2.10) und anschließend mit entionisiertem Wasser zu spülen.

Proben des zu prüfenden Zu- und Abflusses der Belebtschlammanlage bei der Probeentnahme sofort filtrieren. Die ersten 100 ml des Filtrats werden verworfen.

Eine abgemessene Probemenge, gegebenenfalls nach Neutralisierung, in einen 250-ml-Scheidetrichter (Nummer 2.2.11) geben. Die Probemenge sollte 20 bis 150 g MBAS enthalten. Bei niedrigerem MBAS-Gehalt können bis zu 100 ml Probe benutzt werden. Werden weniger als 100 ml verwendet, so ist mit entionisiertem Wasser auf 100 ml zu verdünnen. 10 ml Pufferlösung (Nummer 2.2.1), 5 ml neutrale Methylenblaulösung (Nummer 2.2.2) und 15 ml Chloroform (Nummer 2.2.4) zur Probe hinzufügen. Gemisch eine Minute gleichmäßig und nicht zu stark schütteln. Nach Phasentrennung Chloroformschicht in einen zweiten Trenntrichter geben, der 110 ml entionisiertes Wasser und 5 ml saure Methylenblaulösung (Nummer 2.2.3) enthält. Gemisch eine Minute schütteln. Chloroformschicht durch ein vorher mit Chloroform gewaschenes und benetztes Wattefilter in einen Messkolben (Nummer 2.2.12) geben.

Alkalische und saure Lösungen dreimal extrahieren, wobei bei der zweiten und dritten Extraktion je 10 ml Chloroform zu verwenden sind. Kombinierte Chloroformextrakte durch dasselbe Wattefilter filtrieren und bis zur Marke des 50-ml-Kolbens (Nummer 2.2.12) mit dem zum Nachwaschen der Watte benutzten Chloroform verdünnen. Extinktion der Chloroformlösung gegenüber Chloroform bei 650 nm in 1- bis 5-cm-Küvetten messen. Das ganze Verfahren mit einem Blindversuch durchführen.

2.4.Eichkurve

Aus der Standardsubstanz Dodecylbenzolsulfonsäuremethylester (Tetrapropylen-Typ, MG 340) nach Verseifung zum Kaliumsalz eine Eichlösung herstellen. Die MBAS wird als Natriumdodecylbenzolsulfonat (MG 348) berechnet.

Mit einer Messpipette 400 bis 450 mg Dodecylbenzolsulfonsäuremethylester (Nummer 2.2.5) auf 0,1 mg genau in einen Rundkolben einwiegen und 50 ml ethanolische Kaliumhydroxidlösung (Nummer 2.2.6) und einige Siedeperlen hinzugeben. Rückflusskühler anbringen und eine Stunde lang kochen. Nach Abkühlung Kühler und Schliff mit 30 ml Ethanol waschen und die Waschfluessigkeit zum Kolbeninhalt hinzugeben. Lösung mit Schwefelsäure gegenüber Phenolphthalein bis zur Farblosigkeit titrieren. Diese Lösung in einen 1000-ml-Messkolben (Nummer 2.2.14) umgießen, bis zur Marke mit entionisiertem Wasser nachfüllen und mischen.

Ein Teil dieser Tensid-Stammlösung ist dann weiter zu verdünnen. 25 ml entnehmen, in einen 500-ml-Messkolben (Nummer 2.2.13) geben, mit entionisiertem Wasser bis zur Marke nachfüllen und mischen.

Diese Standardlösung enthält:

wobei E das Gewicht der Probe in mg bedeutet.

Zur Festlegung der Eichkurve sind je 1, 2, 4, 6 und 8 ml Standardlösung zu entnehmen und mit entionisiertem Wasser auf jeweils 100 ml zu verdünnen. Anschließend wie in Nummer 2.3 beschrieben (einschließlich des Blindtests) verfahren.

2.5.Berechnung der Ergebnisse

Der Gehalt an anionischen Tensiden (MBAS) in der Probe wird aus der Eichkurve (Nummer 2.4) abgelesen. Der MBAS-Gehalt der Probe ergibt sich aus:

dabei ist V = ml Volumen der benutzten Probe.

Die Ergebnisse sind als Natriumdodecylbenzolsulfonat (MG 348) anzugeben.

2.6.Angabe der Ergebnisse

Die Ergebnisse sind in mg/l MBAS auf 0,1 genau anzugeben.

3.Prüfungen zur biologischen Abbaubarkeit: Bestimmung nichtionischer Tenside in Prüfflüssigkeiten

3.1.Grundsatz

Grenzflächenaktive Substanzen werden konzentriert und durch Ausblasen abgetrennt. In der eingesetzten Probemenge sollte der Gehalt an nichtionischen Tensiden im Bereich zwischen 250 und 800 g liegen.

Das ausgeblasene Tensid wird in Ethylacetat gelöst.

Nach Phasentrennung und Eindampfen des Lösungsmittels wird das nichtionische Tensid in wässriger Lösung mit modifiziertem Dragendorffschen Reagens (KBiI4 + BaCl2 + Eisessig) gefällt.

Der Niederschlag wird abfiltriert, mit Eisessig gewaschen und in Ammoniumtartratlösung gelöst. Das in Lösung befindliche Bismut wird bei pH 4–5 mit Pyrrolidindithiocarbamatlösung unter Verwendung einer blanken Platinindikatorelektrode und einer Kalomel- oder Silber/Silberchlorid-Referenzelektrode potenziometrisch titriert. Die Methode ist auf nichtionische Tenside mit 6–30 Alkylenoxidgruppen anwendbar.

Das Titrationsergebnis wird mit dem empirischen Eichfaktor 54 zur Umrechnung auf die Bezugssubstanz Nonylphenol mit 10 Molen Ethylenoxid (NP 10) multipliziert.

3.2.Chemikalien und Geräte

Alle wässrigen Lösungen sind mit entionisiertem Wasser herzustellen.

3.2.1.    Reines Ethylacetat, frisch destilliert

3.2.2.    Natriumhydrogencarbonat (NaHCO3) p.a.

3.2.3.    Verdünnte Salzsäure (HCl) [20 ml konzentrierte Salzsäure p.a., mit Wasser auf 1000 ml auffüllen]

3.2.4.    Methanol p.a., frisch destilliert, in Glasflaschen aufbewahrt

3.2.5.    Bromkresolpurpur, 0,1 g in 100 ml Methanol

3.2.6.    Fällungsreagenz: Das Fällungsreagenz ist eine Mischung von 2 Volumenteilen der Lösung A und 1 Volumenteil der Lösung B. Die Mischung ist in einer braunen Flasche aufzubewahren und bis zu einer Woche haltbar.

3.2.6.1.    Lösung A

1,7 g Bismut(III)nitrat p.a. (BiONO3.H2O) werden in 20 ml Eisessig gelöst und mit Wasser auf 100 ml aufgefüllt. Dann werden 65 g Kaliumiodid p.a. in 200 ml Wasser gelöst. Diese beiden Lösungen werden in einem 1000-ml-Messkolben gemischt, 200 ml Eisessig (Nummer 3.2.7) hinzugefügt und mit Wasser bis zur 1000-ml-Marke aufgefüllt.

3.2.6.2.    Lösung B

290 g Bariumchlorid (BaCl2.2H2O) p.a. werden in 1000 ml Wasser gelöst.

3.2.7.    Eisessig, 99–100%ig (Essigsäure geringerer Konzentration ist ungeeignet).

3.2.8.    Ammoniumtartratlösung: 12,4 g Weinsäure p.a. und 12,4 ml Ammoniaklösung p.a. (d = 0,910 g/ml) werden gemischt und mit Wasser auf 1000 ml aufgefüllt (oder eine gleiche Menge von Ammoniumtartrat p.a. verwenden).

3.2.9.    Ammoniaklösung: 40 ml Ammoniaklösung p.a. (d = 0,910 g/ml) werden mit 1000 ml Wasser verdünnt.

3.2.10.    Standardacetatpufferlösung: 40 g Natriumhydroxid p.a. werden in ein Becherglas gegeben, mit etwa 500 ml Wasser gelöst und abgekühlt. Dann werden 120 ml Eisessig (Nummer 3.2.7) zugefügt. Nach gründlichem Mischen und Abkühlen wird die Lösung in einen 1000-ml-Messkolben umgefüllt. Man füllt mit Wasser bis zur Marke auf.

3.2.11.    Pyrrolidindithiocarbamatlösung (nachstehend „Carbatlösung“ genannt): Man löst 103 mg Pyrrolidindithiocarbonsäure-Natriumsalz (C5H8NNaS2.2H2O) in etwa 500 ml Wasser, gibt 10 ml n-Amylalkohol p.a. und 0,5 g Natriumhydrogencarbonat p.a. (NaHCO3) hinzu und füllt mit Wasser auf 1000 ml auf.

3.2.12.    Kupfersulfatlösung (für die Eichung der Lösung von Nummer 3.2.11).

STAMMLÖSUNG

1,249 g Kupfersulfat p.a. (CuSO4.5H2O) werden mit 50 ml 0,5 M Schwefelsäure gemischt und zu 1000 ml mit Wasser aufgefüllt.

STANDARDLÖSUNG

50 ml der Stammlösung und 10 ml 0,5 M H2SO4 werden gemischt und mit Wasser zu 1000 ml aufgefüllt.

3.2.13.    Natriumchlorid p.a.

3.2.14.    Tensid-Ausblasegerät (siehe Abbildung 5) Der Durchmesser der Glasfilterfritte und der Innendurchmesser des Zylinders müssen gleich groß sein.

3.2.15.    Trenntrichter, 250 ml

3.2.16.    Magnetrührwerk mit Magnetstab 25–30 mm

3.2.17.    Goochtiegel, Durchmesser des perforierten Bodens 25 mm, Typ G4

3.2.18.    Rundfilter aus Glasfaserpapier, Durchmesser 27 mm, Faserdurchmesser 0,3–1,5 μm.

3.2.19.    Zwei Saugflaschen mit Anschlussstutzen und Gummimanschette, Inhalt je 250 und 500 ml.

3.2.20.    Registrierendes Potenziometer mit einer blanken Platinindikatorelektrode und einer Kalomel- oder Silber/Silberchlorid-Referenzelektrode, Messbereich 250 mV, mit automatischer Bürette von 20–25 ml Inhalt oder alternativ eine entsprechende manuelle Einrichtung.

3.3.Verfahren

3.3.1.Anreicherung und Isolierung des Tendids

Die wässrige Probe wird durch ein grobporiges Filter filtriert. Die ersten 100 ml des Filtrats werden verworfen.

In das zuvor mit Ethylacetat durchgespülte Ausblasegerät wird eine abgemessene Probemenge gegeben, die zu 250 bis 800 g nichtionische Tenside enthalten soll.

Zur Verbesserung des Trenneffekts werden 100 g Natriumchlorid und 5 g Natriumhydrogencarbonat hinzugegeben.

Überschreitet das Probevolumen 500 ml, so werden diese Salze in fester Form in das Ausblasegerät gegeben und unter Durchleiten von Stickstoff oder Luft gelöst.

Kommt ein geringeres Probevolumen zur Anwendung, werden diese Salze in etwa 400 ml Wasser gelöst und dann zugegeben.

Mit Wasser bis zum oberen Ablasshahn auffüllen.

Über die wässrige Phase werden vorsichtig 100 ml Ethylacetat aufgegeben.

Die Waschflasche in der Gasstromzuleitung (Stickstoff oder Luft) wird zu etwa zwei Dritteln mit Ethylacetat gefüllt.

Man leitet einen Gasstrom von 30 bis 60 l je Stunde durch die Apparatur; die Verwendung eines Strömungsmessers ist zu empfehlen. Der Gasdurchsatz wird anfangs schrittweise erhöht. Die Gasmenge muss so bemessen sein, dass die Phasen erkennbar getrennt bleiben und eine Vermischung der Phasen und ein Auflösen des Ethylacetats im Wasser möglichst vermieden wird. Nach fünf Minuten wird der Gasstrom abgestellt.

Ist das Volumen der organischen Phase durch Lösen in Wasser um mehr als 20 % vermindert worden, so ist das Ausblasen unter Verringerung des Gasdurchsatzes zu wiederholen.

Die organische Phase wird in einen Scheidetrichter abgelassen. Die im Scheidetrichter gegebenenfalls abgesetzte wässrige Phase – es sollten nur wenige ml sein – wird in das Ausblasegerät zurückgegeben. Die Ethylacetat-Phase wird durch ein trockenes, grobporiges Filterpapier in ein 250-ml-Becherglas filtriert.

Man gibt erneut 100 ml Ethylacetat in das Ausblasegerät und leitet weitere fünf Minuten lang Stickstoff oder Luft hindurch. Die organische Phase wird in den bereits bei der ersten Abtrennung benutzten Scheidetrichter abgelassen. Die wässrige Phase wird verworfen und die organische Phase über das gleiche Filter wie die erste Ethylacetatmenge gegeben. Scheidetrichter und Filter werden mit 20 ml Ethylacetat nachgespült.

Der Ethylacetat-Extrakt wird unter Verwendung eines Wasserbads unter dem Abzug bis zur Trockne eingedampft. Zur Beschleunigung der Verdunstung wird auf die Oberfläche der Lösung ein leichter Luftstrom gerichtet.

3.3.2.Fällen und Filtrieren

Der nach Nummer 3.3.1 erhaltene Trockenrückstand wird in 5 ml Methanol gelöst, dann werden 40 ml Wasser und 0,5 ml verdünnte Salzsäure (Nummer 3.2.3) hinzugegeben und die Lösung mit einem Magnetrührer durchgerührt.

In diese Lösung gibt man aus einem Messzylinder 30 ml Fällungsreagenz (Nummer 3.2.6) hinzu. Der Niederschlag bildet sich bei fortgesetztem Rühren. Nach zehnminütigem Rühren wird die Mischung für mindestens fünf Minuten stehen gelassen.

Danach filtriert man die Mischung durch einen Gooch-Tiegel, dessen Boden mit einem Glasfaser-Filterpapier belegt ist. Das Filter wird zuvor mit etwa 2 ml Eisessig angefeuchtet und dabei angesaugt. Becherglas, Magnetstab und Tiegel werden gründlich mit Eisessig nachgewaschen, wozu etwa 40 bis 50 ml notwendig sind. Es ist nicht erforderlich, den am Becherglas fest anhaftenden Niederschlag quantitativ auf das Filter zu bringen, da die Lösung des Niederschlags vor der Filtration wieder in das Fällungs-Becherglas gegeben und der verbleibende Niederschlag dann gelöst wird.

3.3.3.Lösen des Niederschlags

Der Niederschlag im Filtertiegel wird durch Zugabe von heißer Ammoniumtartratlösung (etwa 80 °C) (Nummer 3.2.8) in drei Portionen von je 10 ml gelöst. Jede Portion wird einige Minuten im Filtertiegel stehen gelassen, bevor sie durch das Filter in die Flasche abgesaugt wird.

Der Inhalt der Saugflasche wird in das Fällungs-Becherglas gegeben. Die Wand des Becherglases wird mit weiteren 20 ml Ammoniumtartratlösung gespült, um den Rest des Niederschlags zu lösen.

Filtertiegel, Anschlussstutzen und Saugflasche werden gründlich mit 150 bis 200 ml Wasser gewaschen und dieses Wasser in das Fällungs-Becherglas gegeben.

3.3.4.Titration

Man rührt die Lösung mit dem Magnetrührwerk (Nummer 3.2.16), setzt einige Tropfen Bromkresolpurpurlösung (Nummer 3.2.5) zu und stellt mit der verdünnten Ammoniaklösung (Nummer 3.2.9) auf Farbumschlag nach violett ein (die Lösung ist durch Essigsäurereste, die vom Nachwaschen herrühren, zu Beginn schwach sauer).

Dann gibt man 10 ml Standardacetatpufferlösung (Nummer 3.2.10) hinzu, führt die Elektroden in die Lösung ein und titriert mit eingetauchter Bürettenspitze potenziometrisch mit der Carbatlösung (Nummer 3.2.11).

Die Titrationsgeschwindigkeit soll 2 ml/min nicht überschreiten.

Als Endpunkt gilt der Schnittpunkt der Tangenten, die man an die beiden Äste der Potenzialkurve legt.

Eine gelegentlich zu beobachtende Abflachung der Beugung der Potenzialkurve lässt sich durch sorgfältiges Reinigen der Platinelektrode (durch Schleifen mit Schmirgelpapier) beheben.

3.3.5.Blindversuch

Parallel zu den eigentlichen Bestimmungen läuft ein Blindversuch mit, bei dem 5 ml Methanol und 40 ml Wasser eingesetzt und nach Nummer 3.3.2 weiterverarbeitet werden. Der Verbrauch im Blindversuch sollte unter 1 ml Messlösung liegen, andernfalls bestehen Zweifel über die Reinheit der Reagenzien (Nummern 3.2.3, 3.2.7, 3.2.8, 3.2.9, 3.2.10), insbesondere durch ihren Gehalt an Schwermetallen; in diesem Fall sind die Reagenzien zu ersetzen. Das Ergebnis des Blindversuchs ist bei der Berechnung zu berücksichtigen.

3.3.6.Kontrolle des Faktors der Carbatlösung

Der Faktor der Carbatlösung wird bei Verwendung täglich bestimmt. Hierzu werden 10 ml der Kupfersulfat-Eichlösung (Nummer 3.2.12) mit Carbatlösung nach Zugabe von 100 ml Wasser und 10 ml Standardacetatpuffer (Nummer 3.2.10) titriert. Beträgt die verbrauchte Menge „a“ ml, so errechnet sich der Faktor „f“ wie folgt:

mit diesem Faktor sind die Titrationsergebnisse zu multiplizieren.

3.4.Berechnung der Ergebnisse

Jedes nichtionische Tensid hat einen von seiner Zusammensetzung, insbesondere von der Länge seiner Alkenoxidkette, abhängigen Eichfaktor. Die Konzentration an nichtionischem Tensid wird im Verhältnis zu einer Referenzsubstanz ausgedrückt: Diese ist ein Nonylphenol mit zehn Ethylenoxid-Einheiten (NP 10); der Umrechnungsfaktor hierfür ist gleich 0,054.

Die Menge des in der Probe vorhandenen Tensids lässt sich mit Hilfe dieses Faktors wie folgt berechnen (ausgedrückt in mg des NP-10-Äquivalents):

(b – c) × f × 0,054 = mg nichtionische Tenside als NP 10;

dabei ist

b

=

der Verbrauch an Carbatlösung der Probe in ml,

c

=

der Verbrauch an Carbatlösung des Blindversuchs in ml,

f

=

der Faktor der Carbatlösung.

3.5.Angabe der Ergebnisse

Die Ergebnisse sind in mg/l als NP 10 auf 0,1 genau anzugeben.

Abbildung 1: Belebtschlammanlage: Schema

A

Vorratsgefäß

B

Dosierpumpe

C

Belüftungsgefäß (Inhalt drei Liter)

D

Absetzgefäß

E

Druckluftpumpe

F

Sammelgefäß

G

Glasfilterfritte zur Belüftung

H

Luftmengenmesser

I

Luft

Abbildung 2: Belebtschlammanlage: Detail (Abmessungen in mm)

A

Flüssigkeitsstand

B

Hart-PVC

C

Glas oder wasserfester Kunststoff (Hart-PVC)

Abbildung 3: Berechnung der biologischen Abbaubarkeit – Bestätigungstest

A

Einlaufzeit

B

Bezugszeitraum für die Berechnung (einundzwanzig Tage)

C

Leicht biologisch abbaubares Tensid

D

Nicht leicht biologisch abbaubares Tensid

E

Biologischer Abbau (in %)

F

Zeit (Tage)

ANHANG VIII

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 648/2004

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2

-

Artikel 2 Nummer 1

Artikel 2 Nummer 1

Artikel 2 Nummer 1a

Artikel 2 Nummer 2

Artikel 2 Nummer 1b

Artikel 2 Nummer 3

Artikel 2 Nummer 2

-

Artikel 2 Nummer 3

Artikel 2 Nummer 6

Artikel 2 Nummer 4

Artikel 2 Nummer 7

Artikel 2 Nummer 5

Artikel 2 Nummer 8

Artikel 2 Nummer 6

Artikel 2 Nummer 11

Artikel 2 Nummer 7

-

Artikel 2 Nummer 8

Artikel 2 Nummer 12

Artikel 2 Nummer 9

Artikel 2 Nummer 14

Artikel 2 Nummer 9a

Artikel 2 Nummer 13

Artikel 2 Nummer 10

Artikel 2 Nummer 15

Artikel 2 Nummer 11

-

Artikel 2 Nummer 12

Artikel 2 Nummer 5

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 2

-

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2

-

Artikel 4 Absatz 3

-

Artikel 4a

Artikel 6

Artikel 5 Absatz 1

-

Artikel 5 Absatz 2

-

Artikel 5 Absatz 3

-

Artikel 5 Absatz 4

-

Artikel 5 Absatz 5

-

Artikel 5 Absatz 6

-

Artikel 6 Absatz 1

-

Artikel 6 Absatz 2

-

Artikel 6 Absatz 3

-

Artikel 6 Absatz 4

-

Artikel 7

-

Artikel 8 Absatz 1

-

Artikel 8 Absatz 2

-

Artikel 8 Absatz 3

-

Artikel 8 Absatz 4

-

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 2

-

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 6

Artikel 10 Absatz 1

-

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 22 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 11 Absätze 2 und 3

Artikel 15 Absatz 3

Artikel 11 Absatz 4

Artikel 15 Absatz 4

Artikel 11 Absatz 5

Artikel 15 Absatz 5

Artikel 11 Absatz 6

-

Artikel 12

Artikel 28

Artikel 13

Artikel 26

Artikel 13a Absatz 1

Artikel 27 Absatz 1

Artikel 13a Absatz 2

Artikel 27 Absatz 2

Artikel 13a Absatz 3

Artikel 27 Absatz 3

Artikel 13a Absatz 4

Artikel 27 Absatz 5

Artikel 13a Absatz 5

Artikel 27 Absatz 6

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 2

-

Artikel 14 Absatz 3

-

Artikel 14 Absatz 4

-

Artikel 14 Absatz 5

-

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 24 Absatz 1

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 24 Absatz 3

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 25 Absatz 4

Artikel 16 Absatz 1

-

Artikel 16 Absatz 2

-

Artikel 17

Artikel 33

Artikel 18

Artikel 29

Artikel 19

Artikel 35

(1)    Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1).
(2)    Richtlinie 2004/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen (ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 44).
(3)    Richtlinie 2004/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen (ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 44).
(4)    Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).