Brüssel, den 28.4.2023

COM(2023) 216 final

2023/0119(NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Auf der Grundlage der einschlägigen Verhandlungsdirektiven 1 hat die Kommission mit Madagaskar Verhandlungen über den Abschluss eines neuen partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und Madagaskar und eines neuen Durchführungsprotokolls zu diesem Abkommen geführt. Ziel ist es, Unionsschiffen im Rahmen des Verwaltungsauftrags der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) den Zugang zur Fischereizone Madagaskars und den Fang von Thunfisch und verwandten Arten zu ermöglichen. Im Anschluss an diese Verhandlungen wurden am 28. Oktober 2022 ein neues Abkommen und ein neues Durchführungsprotokoll paraphiert.

Das neue Abkommen hebt das bestehende Abkommen auf und tritt an dessen Stelle. Es gilt für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem Zeitpunkt seiner vorläufigen Anwendung gemäß Artikel 19, d. h. ab dem 1. Juli 2023 vorbehaltlich seiner Unterzeichnung durch die Vertragsparteien oder ab dem Datum dieser Unterzeichnung, falls diese nach dem 1. Juli 2023 erfolgt. Das neue Protokoll gilt nach den gleichen Bestimmungen wie das Abkommen für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem Zeitpunkt der vorläufigen Anwendung gemäß Artikel 19.

Das neue Protokoll sieht folgende Fangmöglichkeiten vor:

   32 Thunfischwadenfänger

   13 Oberflächen-Langleinenfischer mit einer BRZ von mehr als 100

   20 Oberflächen-Langleinenfischer mit einer BRZ von bis zu 100

sowie Hilfsschiffe gemäß den einschlägigen Entschließungen der IOTC.

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte festgelegt werden.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Hauptziel des neuen partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei ist es, einen aktualisierten Rahmen zu schaffen, der den Prioritäten der reformierten Gemeinsamen Fischereipolitik und ihrer externen Dimension Rechnung trägt. Dies wird dazu beitragen, die strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und Madagaskar fortzusetzen und zu stärken. Das neue partnerschaftliche Abkommen wird es ihnen ermöglichen, bei der Förderung einer nachhaltigen Fischereipolitik im Einklang mit dem im EU-Recht verankerten Ziel der Erhaltung der biologischen Meeresressourcen, einer verantwortungsvollen Nutzung der Fischereiressourcen in den madagassischen Gewässern und den Bemühungen Madagaskars um die Entwicklung seiner nachhaltigen Meereswirtschaft im Interesse beider Parteien enger zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit trägt auch zur Förderung menschenwürdiger Arbeitsbedingungen im Fischereisektor bei.

Das neue Protokoll sieht Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe in den madagassischen Gewässern vor, gegebenenfalls im Rahmen des verfügbaren Überschusses. Er stützt sich auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und die Empfehlungen der IOTC, der regionalen Fischereiorganisation, die für die Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände zuständig ist. Die von der IOTC erlassenen Bewirtschaftungsmaßnahmen sind auch in den einschlägigen Bestimmungen der Gemeinsamen Fischereipolitik für das IOTC-Gebiet, insbesondere in der Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten 2 , enthalten. Die Kommission stützte ihren Standpunkt zum Teil auf die Ergebnisse einer Bewertung des früheren Protokolls (2015-2018) sowie einer vorausschauenden Bewertung der Frage, ob der Abschluss eines neuen Protokolls sinnvoll ist. Beide wurden von externen Sachverständigen durchgeführt.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Verhandlungen über ein neues partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei werden im Rahmen des auswärtigen Handelns der Union gegenüber den afrikanischen, karibischen und pazifischen Staaten und unter Berücksichtigung insbesondere der Ziele der EU im Hinblick auf die Achtung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte geführt.

Die EU und Madagaskar sind ebenfalls Vertragsparteien des am 29. August 2009 unterzeichneten Interimsabkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits. Die Verhandlungen über ein neues partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei stehen im Einklang mit dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen, das eine Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich des Handels und der Entwicklung der Fischerei in den Bereichen Meeresfischerei, Binnenfischerei und Aquakultur vorsieht.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage ist Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der vorsieht, dass der Rat auf Vorschlag der Kommission die Aufteilung der Fangmöglichkeiten beschließt.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vorschlag fällt gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d AEUV in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Die Kommission hat im Jahr 2017 eine Ex-post-Bewertung des Protokolls für 2015–2018 zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen mit Madagaskar sowie eine Ex-ante-Bewertung eines etwaigen neuen Protokolls durchgeführt. 3

Die Ex-post-Bewertung des Protokolls 2015-2018 ergab, dass es die anderen in der Region festgelegten Zugangsregelungen ergänzt und es EU-Schiffen ermöglicht, die Nutzung wandernder Bestände im Rahmen der von der Thunfischkommission für den Indischen Ozean festgelegten regionalen Vorschriften zu optimieren. Es war für die Bedürfnisse der Interessenträger in der EU relevant, da es den EU-Reedern einen vorhersehbaren Zugang zu einem Fanggebiet von Bedeutung verschaffte, in dem die Zielarten reichlich vorkommen. Der Zugang zu den madagassischen Gewässern bietet der Langleinenflotte der EU mit Basis auf La Réunion die Möglichkeit, Fanggebiete auf benachbarte Gewässer in dieser Region in äußerster Randlage auszudehnen. Die Tätigkeiten der EU-Thunfischflotte in den madagassischen Gewässern und im gesamten Indischen Ozean haben für Madagaskar erhebliche positive sozioökonomische Auswirkungen gehabt, indem durch lokale Verarbeitungskapazitäten ein Teil des Mehrwerts erwirtschaftet werden konnte, und der Finanzbeitrag der EU wurde weitgehend an die genutzten Fangmöglichkeiten angepasst. In Bezug auf die Unterstützung des Fischereisektors wurde in der Bewertung festgestellt, dass die Durchführung des Programms zufriedenstellend war und nach der Hälfte der Laufzeit eine gute Auszahlungsquote aufwies und dass ein künftiges Programm zur Unterstützung des Fischereisektors vorrangig darauf ausgerichtet sein sollte, die Überwachungs- und Kontrollkapazitäten, die Kapazitäten für Gesundheitsinspektionen zur Erhaltung der Exportkapazitäten und die Förderung der beruflichen Ausbildung von Seeleuten zu stärken. Ein künftiges Programm zur Unterstützung des Fischereisektors könnte auch zur Entwicklung des nationalen Fischereisektors beitragen, indem die handwerklichen Fischer unterstützt werden und eine gute Koordinierung mit den von anderen Gebern finanzierten Maßnahmen gewährleistet wird. In der Bewertung wird außerdem empfohlen, einen Teil der verfügbaren Mittel für die Einstellung eines externen technischen Assistenten bereitzustellen, um die Durchführung des Programms zur Unterstützung des Fischereisektors zu koordinieren und zu erleichtern.

Für die EU ist es wichtig, ein Instrument beizubehalten, das eine enge sektorale Zusammenarbeit mit einem Land ermöglicht, das ein wichtiger Partner und ein Lieferant von Fischereierzeugnissen für die EU sowie ein Akteur im internationalen Fischereibereich ist und über Fischereigründe verfügt, die für die EU-Flotte von Interesse sind.

Konsultation der interessierten Kreise

Im Rahmen der genannten Bewertung konsultierte die Kommission die Mitgliedstaaten, Vertreter der Industrie und internationale Organisationen der Zivilgesellschaft sowie die madagassische Fischereiverwaltung und die Zivilgesellschaft. Konsultationen fanden auch im Beirat für die Fernfischerei statt. Aus diesen Konsultationen geht hervor, dass es im Interesse der Europäischen Union und Madagaskars liegt, ein Instrument beizubehalten, das eine vertiefte Zusammenarbeit im Fischereisektor mit mehrjährigen Finanzierungsmöglichkeiten für Madagaskar ermöglicht und der EU-Flotte erlaubt, den Zugang zu einer wichtigen Fischereizone durch ein Fischereiabkommen aufrechtzuerhalten. Seit der Bewertung im Jahr 2018 hat der Sektor in den Sitzungen des Beirates für die Fernfischerei bestätigt, dass sein Interesse fortbesteht.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Kommission hat gemäß Artikel 31 Absatz 10 der Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik für die Ex-post- und Ex-ante-Bewertungen einen unabhängigen Berater eingeschaltet.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Verordnungsentwurf hat keine Auswirkungen auf den Unionshaushalt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Dieses Verfahren wird parallel zu den Verfahren in Zusammenhang mit dem Beschluss des Rates über die Unterzeichnung, im Namen der Union, und die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei und seines Durchführungsprotokolls zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar und dem Beschluss des Rates über deren Abschluss eingeleitet. Diese Verordnung wird angewendet, sobald die Fischereitätigkeiten im Rahmen des Abkommens möglich sind, d. h. ab dem Datum der vorläufigen Anwendung des Protokolls.

2023/0119 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Kommission hat im Namen der Europäischen Union ein neues partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar (im Folgenden „Abkommen“) sowie ein neues zugehöriges Durchführungsprotokoll (im Folgenden „Protokoll“) ausgehandelt.

(2)Nach Abschluss dieser Verhandlungen wurden das Abkommen und das Protokoll am 28. Oktober 2022 paraphiert.

(3)Mit dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen wird das vorherige partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen denselben Vertragsparteien aufgehoben, das seit dem 19. Dezember 2007 gilt 4 .

(4)Gemäß dem Beschluss (EU) 2023/... des Rates 5 wurden das neue partnerschaftliche Abkommen und das dazugehörige Protokoll vorbehaltlich ihres Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt am [Datum der Unterzeichnung einfügen] unterzeichnet.

(5)Die im Protokoll vorgesehenen Fangmöglichkeiten für weit wandernde Fischbestände, die im Einklang mit den Empfehlungen und Entschließungen der Thunfischkommission für den Indischen Ozean festgelegt wurden, sollten für die gesamte Laufzeit des Protokolls auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden.

(6)Diese Maßnahmen sind dringlich aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung der Fischereitätigkeiten der Union in der Fischereizone Madagaskars und der Notwendigkeit, die Unterbrechung dieser Tätigkeiten so kurz wie möglich zu halten. Das Protokoll wird daher ab dem 1. Juli 2023 – vorbehaltlich seiner Unterzeichnung – oder ab dem Tag seiner Unterzeichnung, falls diese nach dem 1. Juli 2023 erfolgt, vorläufig angewandt, um den Fischereifahrzeugen der Union so bald wie möglich Fischereitätigkeiten zu ermöglichen. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab demselben Zeitpunkt gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in dem Protokoll zur Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar (im Folgenden „Protokoll“) festgelegten Fangmöglichkeiten werden während der gesamten Anwendungsdauer des genannten Protokolls wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

a)Thunfischwadenfänger:

Spanien:        16    Schiffe

Frankreich:        15    Schiffe

Italien:        1    Schiff

Insgesamt        32 Schiffe;

b)Oberflächen-Langleinenfischer mit einer BRZ von mehr als 100:

Spanien:        7    Schiffe

Frankreich:        5    Schiffe

Portugal:        1    Schiff

Insgesamt        13 Schiffe;

c)Oberflächen-Langleinenfischer mit einer BRZ von bis zu 100:

Frankreich:        20    Schiffe

Insgesamt        20 Schiffe.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Datum der vorläufigen Anwendung des Protokolls.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident /// Die Präsidentin

(1)    3622. Sitzung des Rates Justiz und Inneres vom 4. Juni 2018 https://www.consilium.europa.eu/media/36284/st09680-en18.pdf  
(2)    ABl. L 28 vom 31.1.2023, S. 1. Siehe Abschnitt 5 und Anhang IJ.
(3)     Évaluation rétrospective et prospective du protocole à l’accord de partenariat dans le domaine de la pêche durable entre l’Union européenne et la République de Madagascar - Publications Office of the EU (europa.eu)  
(4)    ABl. L 331 vom 17.12.2007, S. 7.
(5)    Beschluss (EU) 2023/… des Rates vom … 2023 über… (ABl. C […] vom […], S. […]).