Brüssel, den 14.4.2023

COM(2023) 194 final

2023/0095(COD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union

(Text von Bedeutung für den EWR)


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Der Vorschlag zielt darauf ab, Änderungen an dem Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union 1 (im Folgenden „Beschluss“) vorzunehmen. Mit dem Unionsverfahren unterstützt, koordiniert und ergänzt die Europäische Union die Maßnahmen der Mitgliedstaaten 2 in den Bereichen Katastrophenprävention, -vorsorge und -bewältigung im Hinblick auf Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union.

Die vorgeschlagene Änderung dient lediglich dazu, sicherzustellen, dass die Union den Mitgliedstaaten weiterhin mit den im Rahmen der rescEU-Übergangsphase entwickelten Kapazitäten Soforthilfe bei der Bekämpfung von Waldbränden leisten kann, bis die ständige europäische Flotte zur Waldbrandbekämpfung aus der Luft zur Verfügung steht. Konkret soll das Ende des in Artikel 35 genannten Übergangszeitraums nach diesem Vorschlag vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2027 verlängert werden. Dieses Datum ist an das Ende des derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) angepasst.

Angesichts steigender Temperaturen und immer länger währender Dürreperioden nimmt das Waldbrandrisiko in der Union zu und die Waldbrände werden immer häufiger und intensiver. In der Waldbrandsaison 2022 wurden in der Union mehrere Rekorde gebrochen: In der Union wurden insgesamt 2707 Waldbrände, durch die mindestens 30 Hektar Fläche verbrannten, verzeichnet. Insgesamt ging eine Fläche von 786 316 Hektar (mehr als dreimal so groß wie Luxemburg) in Flammen auf. Diese Fläche ist deutlich größer als im Vorjahr (416 413 Hektar). Darüber hinaus weist die verbrannte Fläche den Daten für 2022 zufolge einen Anstieg von mehr als 250 % gegenüber der durchschnittlich verbrannten Fläche seit Beginn der Aufzeichnungen auf Unionsebene im Jahr 2006 auf. Waldbrände sind zu einem ernsten europaweiten Problem geworden, das nicht nur den Mittelmeerraum, sondern mittlerweile auch Länder wie die Tschechische Republik, Deutschland und Slowenien betrifft – wie die jüngste Aktivierung des Katastrophenschutzverfahrens der Union durch diese Länder gezeigt hat. Ein bemerkenswertes Beispiel dafür ist, dass es 2018 sogar in Schweden schwere Waldbrände gab. Im Jahr 2022 waren die verbrannten Flächen in 20 Mitgliedstaaten größer als im Durchschnitt der Vorjahre.

Die Erfahrungen der letzten Jahre haben deutlich gemacht, dass Waldbrände immense ökologische, klimatische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Verluste mit sich bringen. Allein im Jahr 2022 haben Waldbrände zu geschätzten wirtschaftlichen Verlusten von über 2 Mrd. EUR und zu Emissionen von mehr als 25 Mio. Tonnen CO2 geführt, und rund 35 % der verbrannten Flächen im Jahr 2022 waren in Natura-2000-Gebieten gelegen 3 .

Es ist zu befürchten, dass sich diese alarmierende Zunahme der Waldbrände aufgrund der Auswirkungen des Klimawandels in den kommenden Jahren in ganz Europa fortsetzen wird. Präsidentin von der Leyen äußerte sich in ihrer Rede zur Lage der Union im September 2022 zu dieser Sorge und erklärte: „Da die Katastrophen (...) immer häufiger und immer intensiver über uns hereinbrechen, braucht Europa mehr Kapazitäten. Deshalb darf ich heute verkünden, dass wir unsere Brandbekämpfungskapazitäten im nächsten Jahr verdoppeln werden.“

Mit einer Änderung des Beschlusses im Jahr 2019 4 wurde rescEU als europäische Kapazitätenreserve eingerichtet, damit in Überforderungssituationen, in denen die gesamten auf nationaler Ebene verfügbaren Kapazitäten und die von den Mitgliedstaaten für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitgehaltenen Kapazitäten nicht geeignet sind oder nicht ausreichen, um die verschiedenen Arten von Katastrophen wirksam zu bewältigen, Unterstützung geleistet werden kann. Solche Kapazitäten wurden insbesondere im Bereich der Waldbrandbekämpfung aus der Luft aufgebaut, um die nationalen Kapazitäten zu ergänzen. 5 Während einige dieser Kapazitäten auf dem Markt leicht zugänglich sind und relativ schnell erworben werden können, erfordert die Verfügbarmachung von Kapazitäten für die Waldbrandbekämpfung aus der Luft mehr Zeit. Um einen reibungslosen Übergang zur vollständigen Umsetzung von rescEU zu gewährleisten, wurde die Kommission ermächtigt, während eines Übergangszeitraums von zunächst fünf Jahren Finanzmittel bereitzustellen, um für die rasche Verfügbarkeit der entsprechenden nationalen Kapazitäten zu sorgen. Ferner wurde festgelegt, dass sich die Kommission und die Mitgliedstaaten um zusätzliche Kapazitäten – einschließlich Löschhubschrauber – bemühen sollten, um bereits ab dem Sommer 2019 besser und effizienter gegen Waldbrände gewappnet zu sein. 6 Auf der Grundlage einer am 9. Juli 2018 veröffentlichten Marktstudie 7 zur verfügbaren Ausrüstung zur Waldbrandbekämpfung aus der Luft, wurde damals geschätzt, dass ein Zeitraum von fünf Jahren ausreichen würden, um insbesondere Spezialflugzeuge wieder auf dem Markt verfügbar zu machen und so die Entwicklung einer ständigen Flotte zu ermöglichen. Daher wurde in Artikel 35 des Beschlusses als Endtermin für die Anwendung dieser Übergangsbestimmung der 1. Januar 2025 festgelegt. Angesichts der jüngsten Marktentwicklungen und insbesondere da die erforderlichen hochspezialisierten Luftfahrzeuge nicht auf dem Markt verfügbar sind, ist jedoch deutlich geworden, dass für die Entwicklung von Amphibienflugzeugen für die Waldbrandbekämpfung aus der Luft ein längerer Zeitrahmen (über 2024 hinaus) erforderlich ist. Die Verhandlungen mit dem Hersteller solcher Spezialflugzeuge befinden sich in ihrer Endphase; die ersten Flugzeuge dieser Art können gemäß den jüngsten Zusicherungen des Herstellers voraussichtlich 2026 zu den vereinbarten Kosten geliefert werden. Daher ist es erforderlich, das in Artikel 35 festgelegte Enddatum bis zum Ende des derzeitigen MFR, d. h. bis zum 31. Dezember 2027, zu verlängern. Dieser Zeitraum würde die gesamte Finanzausstattung für das Katastrophenschutzverfahren der Union aus dem MFR gemäß Artikel 19 Absatz 1a abdecken.

Mit diesem Vorschlag soll sichergestellt werden, dass die einschlägigen nationalen Kapazitäten nach Ablauf der derzeitigen Übergangsbestimmungen auch über die Waldbrandsaison 2024 hinaus rasch zur Verfügung stehen. Die Verträge für den Einsatz von Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung aus der Luft müssen mit ausreichendem Vorlauf bereits im Jahr 2024 vorbereitet werden. Damit diese Vorbereitungen 2024 aufgenommen werden können, muss der Beschluss daher in der laufenden Legislaturperiode geändert werden. Es ist somit dringend erforderlich, dass die gesetzgebenden Organe rasch über diesen gezielten Vorschlag beraten.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

Dieser Vorschlag betrifft ausschließlich die Verlängerung des in Artikel 35 des Beschlusses genannten Zeitraums und lässt den übrigen Inhalt dieser Bestimmung unberührt. Daher steht der Vorschlag weiterhin uneingeschränkt im Einklang mit den bestehenden politischen Bestimmungen in diesem Bereich.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Das Ziel dieses Vorschlags kann derzeit durch keinen Gesetzgebungsakt im Rahmen anderer Politikbereiche der Union verwirklicht werden. Es gibt daher keine Überschneidungen mit anderen Maßnahmen in diesem Politikbereich. Allerdings wird darauf geachtet, eine enge Koordinierung, Kohärenz und Komplementarität mit Maßnahmen zu gewährleisten, die im Rahmen anderer Politikbereiche der Union durchgeführt werden. Der Vorschlag schafft auch Synergien mit anderen Politikbereichen, wie Anpassung an den Klimawandel, und mit Instrumenten im Bereich Katastrophenprävention und -vorsorge, die darauf abzielen, die Auswirkungen des Klimawandels besser zu bewältigen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist Artikel 196 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Die Union hat im Bereich des Katastrophenschutzes lediglich eine unterstützende Zuständigkeit. Die Hauptverantwortung für Katastrophenprävention, -vorsorge und -bewältigung liegt bei den Mitgliedstaaten. Das Katastrophenschutzverfahren der Union wurde unter anderem deshalb geschaffen, weil schwere Katastrophen die Bewältigungskapazitäten eines einzelnen Mitgliedstaats überfordern können. Den Kern des Unionsverfahrens bildet die koordinierte und zügige gegenseitige Unterstützung der Mitgliedstaaten untereinander. Das Ziel dieses Vorschlags kann von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine oder mehrere Katastrophen mit weitreichenden Auswirkungen eintreten, die die Kapazitäten der Mitgliedstaaten übersteigen und die gegenseitige Unterstützung möglicherweise behindern. Die Maßnahmen der Union in diesem Bereich umfassen daher das Management von Situationen mit starken grenz- und länder-/regionenübergreifenden Komponenten, die notwendigerweise eine umfassende Koordinierung und ein abgestimmtes Vorgehen über die nationale Ebene hinaus erfordern. Dazu gehört die Bereitstellung von Kapazitäten wie Spezialflugzeugen, die die Auswirkungen von Waldbränden – wie den Verlust von Menschenleben sowie Umwelt-, Wirtschafts- und Materialschäden – verringern können.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag geht nicht über das Maß hinaus, das zur Erreichung seines Ziels erforderlich ist, und baut auf der bestehenden Politik auf. Er betrifft eine konkrete Schwachstelle, die seit der Annahme des Beschlusses (EU) 2019/420 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union und der Verordnung (EU) 2021/836 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union ermittelt wurde, und bietet eine gezielte Lösung an. Der Verwaltungsaufwand für die Union und die Mitgliedstaaten wird durch den vorliegenden Vorschlag nicht geändert und bleibt somit begrenzt.

Wahl des Instruments

In Anbetracht des begrenzten Anwendungsbereichs wird ein Vorschlag für einen Beschluss zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Katastrophenschutzverfahren der Union als angemessen erachtet.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATIONEN DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt.

Konsultationen der Interessenträger

Nach den verheerenden Waldbränden in Süd- und Mitteleuropa im Jahr 2022 hat die Europäische Kommission am 5. September 2022 in Brüssel ein informelles Ministertreffen über die Vorsorge und Reaktion bei Waldbränden einberufen. Die für Katastrophenschutz zuständigen Ministerinnen und Minister, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Generaldirektorinnen und Generaldirektoren aus den Mitgliedstaaten haben ein rasches koordiniertes europäisches Vorgehen im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union erörtert, um die Union und ihre Bürgerinnen und Bürger 2023 und darüber hinaus besser vor solchen Bränden zu schützen. Besondere Besorgnis wurde in Bezug auf das Fehlen einer ausreichenden Zahl von Löschflugzeugen und -hubschraubern in allen betroffenen Ländern geäußert, das eine zusätzliche Belastung für das bereits bestehende, von der Kommission kofinanzierte saisonale europäische Sicherheitsnetz von Löschflugzeugen darstellt, mit dem vorübergehend Engpässe überbrückt werden sollen, bis 2026 die ständige neue europäische Luftflotte zur Waldbrandbekämpfung (die „rescEU-Luftflotte“, bestehend aus 14 mittelgroßen und leichten Amphibienflugzeugen und neun mittelgroßen Löschhubschraubern zur Ergänzung der nationalen Flotten) zur Verfügung steht. Angesichts dessen wurde ein breiter Konsens dahingehend erzielt, dass das bestehende saisonale europäische Sicherheitsnetz von Löschflugzeugen durch die Finanzierung zusätzlicher Hubschrauber und Leichtflugzeuge zur Bereithaltung in den strategisch wichtigen europäischen Gebieten ab Sommer 2023 ausgebaut werden sollte. Dieser Ansatz wurde auch auf der 49. Informellen Tagung der für Katastrophenschutz zuständigen Generaldirektorinnen und Generaldirektoren im Oktober 2022 in Prag sowie mit den Mitgliedstaaten auf fachlicher Ebene erörtert.

Einholung und Nutzung von Fachwissen

Bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags stützte sich die Kommission auf externes Fachwissen zum Thema Prävention, Vorsorge und Bewältigungsmaßnahmen bei Waldbränden. Eine der Sachverständigengruppen der Kommission – die Sachverständigengruppe „Lehren aus dem Umgang mit Notfallsituationen“ – trat am 10./11. Januar 2023 zusammen 8 . Eines der wichtigsten Ergebnisse dieses Treffens war die übereinstimmende Einschätzung, dass die Waldbrandsaison 2022 eine der schwersten in der Geschichte Europas war und dass es in ganz Europa eindeutig an Luftfahrzeugen fehlt, um mit der wachsenden Zahl gleichzeitig auftretender Brände umzugehen. Die vom Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen durchgeführte Kapazitätsauswertung zeigt, dass während der Zeiträume, in denen Hilfeersuchen von Mitgliedstaaten vorlagen, durchschnittlich vier Flugzeuge pro Tag fehlten, mit einem Maximum von zehn fehlenden Flugzeugen an einigen Tagen der intensiven Brandsaison. Die Sachverständigen wiesen darauf hin, dass sowohl auf nationaler als auch auf Unionsebene eindeutig mehr Ressourcen benötigt werden.

Folgenabschätzung

Aufgrund des technischen und dringlichen Charakters des Vorschlags wurde keine Folgenabschätzung durchgeführt. Allerdings sind die Lehren aus der Waldbrandsaison 2022, die in enger Zusammenarbeit mit den einschlägigen Interessenträgern sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene gezogen wurden, in den Vorschlag eingeflossen (die Interessenträger stimmten einer verlängerten Anwendung der Bestimmung zu). Dies hat dazu beigetragen, dass die Folgen der vorgeschlagenen Politik abgeschätzt wurden, womit die derzeitige Praxis erweitert wird.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Entfällt.

Grundrechte

Entfällt.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Ab 2023 soll die rescEU-Übergangsflotte über insgesamt 22 Flugzeuge und vier Hubschrauber verfügen. Es ist unerlässlich, diese Flottenkapazität bis zum Ende des aktuellen MFR (d. h. bis zum 31. Dezember 2027) aufrechtzuerhalten. Angesichts der Gesamthöhe der für die Waldbrandbekämpfung aus der Luft eingesetzten Investitionen können die geschätzten Auswirkungen auf den Haushalt innerhalb des bestehenden Finanzrahmens des Katastrophenschutzverfahrens aufgefangen werden.

5.WEITERE ASPEKTE

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Artikel 34 des Beschlusses sieht vor, dass die Maßnahmen, die finanzielle Unterstützung erhalten, regelmäßig überprüft werden, um ihre Durchführung zu verfolgen. Die Kommission muss die Anwendung des Beschlusses bewerten und dem Europäischen Parlament und dem Rat Zwischen- und Ex-post-Bewertungsberichte sowie eine Mitteilung über die Wirksamkeit, Kosteneffizienz und laufende Durchführung des Beschlusses vorlegen. Diese Bewertungen sollten sich auf die in Artikel 3 des Beschlusses genannten Indikatoren stützen. Derzeit läuft eine Bewertung, die im Einklang mit Artikel 34 Absatz 3 des Beschlusses voraussichtlich bis Dezember 2023 abgeschlossen sein wird.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Mit dieser Gesetzgebungsinitiative wird vorgeschlagen, das Enddatum des in Artikel 35 des Beschlusses genannten Zeitraums bis zum 31. Dezember 2027 zu verlängern.

2023/0095 (COD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 196,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 9 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 10 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)In dem Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 11 wird der rechtliche Rahmen von rescEU festgelegt. RescEU soll Unterstützung in Überforderungssituationen leisten, in denen die auf nationaler Ebene verfügbaren Kapazitäten und die von Mitgliedstaaten für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitgehaltenen Kapazitäten nicht ausreichen, um eine wirksame Reaktion zu gewährleisten.

(2)Infolge der steigenden Temperaturen und der immer länger währenden Dürreperioden nimmt die Waldbrandgefahr in der Europäischen Union zu, wobei die Waldbrände immer häufiger und immer heftiger werden. Die begrenzte Verfügbarkeit spezialisierter Bewältigungskapazitäten, einschließlich amphibischer Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung aus der Luft, ist nach wie vor ein großer Schwachpunkt und stellt die größte operative Herausforderung für die Union dar, wenn es um die Bekämpfung gleichzeitig auftretender Waldbrände geht.

(3)Aufgrund der notwendigen Flexibilität, die durch den in Artikel 35 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU festgelegten Zeitraum gewährleistet wurde, ist es von entscheidender Bedeutung, das Enddatum vom „1. Januar 2025 “ bis zum „31. Dezember 2027“ zu verlängern, um sicherzustellen, dass die Union im Rahmen ihres Katastrophenschutzverfahrens zusätzliche rescEU-Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung aus der Luft sicherstellen kann, während zugleich eine ständige europäische Luftflotte zur Waldbrandbekämpfung aufgebaut wird.

(4)Der Beschluss Nr. 1313/2013/EU sollte daher entsprechend geändert werden –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung

Der Beschluss Nr. 1313/2013/EU wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 35 Absatz 1 wird das Datum „1. Januar 2025“ durch das Datum „31. Dezember 2027“ ersetzt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1)    ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924. 
(2)    Gemäß Artikel 28 Absatz 1a des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU gilt in den Fällen, in denen auf Mitgliedstaaten Bezug genommen wird, dies auch als Bezugnahme auf Teilnehmerstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 12 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU.
(3)    Natura 2000 ist ein Netz, das wichtige Brut- und Raststätten für seltene und bedrohte Arten und einige seltene natürliche Lebensraumtypen umfasst, die ihrer selbst wegen unter Schutz stehen. Die Schutzgebiete erstrecken sich über alle 27 EU-Länder, sowohl an Land als auch auf See. Ziel des Netzes ist es, das langfristige Überleben der wertvollsten und am stärksten bedrohten Arten und Lebensräume Europas sicherzustellen, die sowohl in der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten) als auch in der Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen) aufgeführt sind.
(4)    Beschluss (EU) 2019/420 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2019 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 77I vom 20.3.2019, S. 1.).
(5)    Andere rescEU-Bereiche betreffen unter anderem chemische, biologische, radiologische und nukleare Vorfälle, die medizinische Notfallbewältigung sowie die Bereiche Transport und Logistik und die Notstromversorgung. 
(6)    Erwägungsgrund 34 des Beschlusses (EU) 2019/420 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2019 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 77 vom 20.3.2019, S. 1.).
(7)    A STUDY ON CURRENTLY AVAILABLE AERIAL FOREST FIRE FIGHTING ASSETS CONTRACT ECHO/2018/A1/396_01.
(8)     Register der Sachverständigengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen (europa.eu)    
(9)    ABl. C vom , S. .
(10)    ABl. C vom , S. .
(11)    Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924).