Brüssel, den 5.4.2023

COM(2023) 185 final

2023/0093(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Übertragung von Verfahren in Strafsachen

{SWD(2023) 77 final} - {SWD(2023) 78 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Mit der Zunahme der grenzüberschreitenden Kriminalität sieht sich die Strafjustiz in der EU immer häufiger mit Situationen konfrontiert, in denen mehrere Mitgliedstaaten für die Verfolgung ein und desselben Falls zuständig sind. So kann beispielsweise die Vorbereitung einer Straftat in einem Mitgliedstaat erfolgen, während die Straftat in einem anderen Mitgliedstaat begangen wird; die Täter können in einem dritten Mitgliedstaat festgenommen und die Erträge aus der Straftat in einen vierten Mitgliedstaat verbracht werden. Dies gilt insbesondere für Straftaten, die von organisierten kriminellen Gruppen begangen werden, z. B. Drogenhandel, Schleuserkriminalität, Menschenhandel, Umweltkriminalität, Cyberkriminalität oder Geldwäsche. Die mehrfache Verfolgung ein und desselben Falles stellt nicht nur eine Herausforderung für die Koordinierung und Wirksamkeit der Strafverfolgung dar, sondern kann auch den Rechten und Interessen des Einzelnen abträglich sein und zu Doppelarbeit führen. Angeklagte, Opfer und Zeugen werden möglicherweise zu mündlichen Verhandlungen in mehreren Ländern vorgeladen. Durch wiederholte Verfahren werden vor allem ihre Rechte und Interessen, z. B. in Bezug auf die Freizügigkeit, zunehmend eingeschränkt. Im europäischen Rechtsraum ist es angebracht, solche nachteiligen Auswirkungen nach Möglichkeit zu vermeiden und dafür zu sorgen, dass das Strafverfahren in dem Mitgliedstaat durchgeführt wird, der dafür am besten geeignet ist, z. B. in dem Staat, in dem der größte Teil der Straftat begangen wurde.

Gemeinsame Vorschriften für die Übertragung von Strafverfahren von einem Mitgliedstaat auf einen anderen sind daher notwendig, um die grenzüberschreitende Kriminalität wirksam zu bekämpfen und sicherzustellen, dass die Ermittlungen oder die Strafverfolgung in dem Mitgliedstaat durchgeführt werden, der für die Verfolgung einer Straftat am besten geeignet ist. Dieses Instrument der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit würde einen Mehrwert schaffen, indem es das reibungslose Funktionieren des europäischen Rechtsraums verbessert. Damit würde ein Beitrag zu einer effizienten und geordneten Strafrechtspflege in den Mitgliedstaaten geleistet. Solche gemeinsamen Vorschriften könnten insbesondere dazu beitragen, unnötige parallel geführte Verfahren in verschiedenen Mitgliedstaaten zu vermeiden, die denselben Sachverhalt und dieselbe Person betreffen und zu einem Verstoß gegen den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) verankerten Grundsatz führen könnten, wonach eine Person nicht zweimal wegen derselben Straftat verfolgt oder bestraft werden darf (Grundsatz ne bis in idem). Sie könnten auch die Zahl der mehrfachen Strafverfahren wegen desselben Sachverhalts oder gegen dieselbe Person, die in verschiedenen Mitgliedstaaten geführt werden, verringern. Es liegt auch im Interesse einer wirksamen Strafrechtspflege, die Übertragung von Strafverfahren zu gewährleisten, wenn die Übergabe einer Person zur Strafverfolgung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls (EuHb) 1 aufgeschoben oder abgelehnt wird, beispielsweise weil in dem anderen Mitgliedstaat ein paralleles Verfahren wegen derselben Straftat geführt wird. Denn durch die Übertragung von Strafverfahren kann der Verfolgte der Straflosigkeit nicht entgehen.

Obwohl die Übertragung von Strafverfahren in einer Reihe von Situationen erforderlich sein kann, ist diese Form der Zusammenarbeit durch die bestehenden Maßnahmen auf EU-Ebene nicht geregelt. Ein Übereinkommen zwischen den EU-Mitgliedstaaten über die Übertragung von Strafverfahren wurde 1990 unterzeichnet 2 , ist aber mangels Ratifizierung nie in Kraft getreten.

Der schwedische Vorsitz hat im Juli 2009 im Namen von 16 Mitgliedstaaten 3 eine Initiative für einen Rahmenbeschluss des Rates über die Übertragung der Strafverfolgung 4 eingeleitet. Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 beschlossen die Mitgliedstaaten jedoch, die Verhandlungen abzubrechen. 5

In Ermangelung eines spezifischen EU-Rechtsakts übertragen die Mitgliedstaaten derzeit Strafverfahren untereinander auf der Grundlage einer Vielzahl von Rechtsinstrumenten, ohne dass es einen einheitlichen Rechtsrahmen in der EU gäbe. Der umfassendste internationale Rechtsrahmen für die Übertragung von Strafverfahren – das Europäische Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung vom 15. Mai 1972 – wurde bisher nur von 13 Mitgliedstaaten ratifiziert und angewendet. Die meisten Mitgliedstaaten greifen auf Artikel 21 6 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 7 zurück, um die strafrechtliche Verfolgung eines Verdächtigen in einem anderen Vertragsstaat des Übereinkommens zu beantragen. Bei dieser Form der Zusammenarbeit ist das Übertragungsverfahren jedoch weitgehend ungeregelt. Weitere Rechtsgrundlagen für die Zusammenarbeit in diesem Bereich sind nationale Gesetze, bilaterale oder multilaterale Abkommen oder der Grundsatz der Gegenseitigkeit.

Der rumänische Ratsvorsitz hat in seinem Bericht vom Mai 2019 über das weitere Vorgehen im Bereich der gegenseitigen Anerkennung in Strafsachen 8 vorgeschlagen, die Notwendigkeit eines Gesetzgebungsvorschlags zur Übertragung von Strafverfahren weiter zu prüfen. Der Rat forderte die Kommission in seinen Schlussfolgerungen zum Europäischen Haftbefehl 9 vom Dezember 2020 auf, zu prüfen, ob ein EU-Instrument über die Übertragung von Strafverfahren machbar wäre und einen Mehrwert bieten würde. Auch Eurojust und das Europäische Justizielle Netz haben eine Reihe rechtlicher und praktischer Fragen aufgeworfen 10 , mit denen sich die Behörden mangels klarer gemeinsamer Vorschriften und Verfahren konfrontiert sehen, und ein EU-Instrument in diesem Bereich gefordert.

In Ermangelung eines gemeinsamen Rechtsrahmens und aufgrund der Unterschiede zwischen den nationalen Strafrechtssystemen der Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörden eines Mitgliedstaates die Möglichkeit haben, von einer Strafverfolgung abzusehen, oder ob sie verpflichtet sind, jede in ihre Zuständigkeit fallende Straftat zu verfolgen, wirft die Übertragung von Strafverfahren eine Reihe rechtlicher und praktischer Probleme auf. Die praktische Erfahrung zeigt, dass die Effizienz des Übertragungsverfahrens insbesondere durch unangemessene Verzögerungen und mangelnde Kommunikation zwischen den Behörden beeinträchtigt wird. Als weiteres Problem wurde die Ineffizienz der Strafverfolgung genannt, da die Übertragung von Strafverfahren nicht immer erfolgt, wenn dies im Interesse der Gerechtigkeit wäre, beispielsweise in Fällen, in denen die Straftat in einem Mitgliedstaat begangen wurde, sich aber sowohl das Opfer als auch der Verdächtige in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten. Darüber hinaus kann der ersuchte Staat nicht für die Strafverfolgung zuständig sein, wenn kein Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit festgestellt werden konnte. Insbesondere in Fällen, in denen die Übergabe einer Person im Rahmen eines EuHb verzögert oder abgelehnt wird, kann die fehlende Zuständigkeit für die Strafverfolgung im ersuchten Staat sogar zur Straflosigkeit führen. Die genannten Probleme können zu Verzögerungen bei Strafverfahren aufgrund langwieriger Übertragungsverfahren und zu einer ineffizienten Nutzung personeller und finanzieller Ressourcen führen, z. B. wenn in zwei oder mehr Mitgliedstaaten parallele Verfahren geführt werden. Darüber hinaus können die Unterschiede zwischen den nationalen Systemen hinsichtlich der Stellung, Rechte und Interessen von Verdächtigen, Beschuldigten und Opfern im Falle von Übertragungen zu Rechtsunsicherheit und unzureichendem Schutz der Rechte der betreffenden Personen führen.

Um diese Probleme anzugehen, hat die Kommission beschlossen, ein neues Instrument zur Übertragung von Strafverfahren vorzuschlagen. Diese Initiative ist Teil des Arbeitsprogramms der Kommission für 2022 11 . Mit dem Vorschlag werden vier Ziele verfolgt:

1.Verbesserung der effizienten und geordneten Rechtspflege in der EU,

2.Verbesserung der Achtung der Grundrechte bei der Übertragung von Strafverfahren,

3.Verbesserung der Effizienz und Rechtssicherheit bei Übertragungen von Strafverfahren und

4.Ermöglichung der Übertragung von Strafverfahren in Fällen, in denen dies im Interesse der Gerechtigkeit liegt, aber derzeit zwischen den Mitgliedstaaten nicht möglich ist, und Verringerung des Phänomens der Straflosigkeit.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Mit dem Rahmenbeschluss 2009/948/JI des Rates 12 wird ein Verfahren für den Informationsaustausch und für direkte Konsultationen zwischen den zuständigen Behörden eingeführt, um eine wirksame Lösung zu finden und nachteilige Folgen parallel geführter Verfahren zu vermeiden. Auch in anderen EU-Rechtsvorschriften im Bereich des Strafrechts, insbesondere in Bezug auf bestimmte Arten von Straftaten wie die Bekämpfung des Terrorismus (Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates, Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates) und der organisierten Kriminalität (Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates), sind Faktoren festgelegt, die bei der Konzentration der Verfahren in einem einzigen Mitgliedstaat zu berücksichtigen sind, wenn mehr als ein Mitgliedstaat in der Lage ist, eine Straftat aufgrund desselben Sachverhalts wirksam zu verfolgen. Diese Rechtsakte regeln jedoch nicht das Verfahren für die Übertragung von Strafverfahren, die in solchen Fällen erforderlich sein kann.

Insbesondere Eurojust spielt eine Schlüsselrolle bei der Erleichterung erster Kontakte und Konsultationen sowie bei der Klärung von Zuständigkeitsfragen. Eurojust kann die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten ersuchen, anzuerkennen, dass eine von ihnen besser in der Lage sein könnte, Ermittlungen zu führen oder bestimmte Straftaten zu verfolgen. Die zuständigen nationalen Behörden sind ferner verpflichtet, Eurojust über Fälle zu unterrichten, in denen Kompetenzkonflikte aufgetreten sind oder auftreten könnten. Die Ziele dieses Vorschlags stehen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1727 über Eurojust 13 . Darüber hinaus hat Eurojust Leitlinien zur gerichtlichen Zuständigkeit 14 veröffentlicht. Diese Leitlinien enthalten Vorschläge für Faktoren, die in Fällen, die in die Zuständigkeit mehrerer Mitgliedstaaten fallen, zu berücksichtigen sind, und helfen den zuständigen nationalen Behörden bei der Bestimmung des Gerichts, das für die strafrechtliche Verfolgung in grenzüberschreitenden Fällen am besten geeignet ist.

Die EU-Instrumente für die grenzüberschreitende justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen betreffen die Anerkennung von Urteilen und gerichtlichen Entscheidungen in den folgenden Bereichen: i) Vollstreckung von Urteilen 15 , ii) Übergabe von Personen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls, iii) Beweiserhebung durch eine Europäische Ermittlungsanordnung 16 sowie die Verfahren der Rechtshilfe, insbesondere den spontanen Informationsaustausch 17 , und strafrechtliche Ermittlungen durch eine gemeinsame Ermittlungsgruppe 18 . Gemeinsame Vorschriften für die Übertragung von Strafverfahren würden die EU-Rechtsvorschriften über die grenzüberschreitende justizielle Zusammenarbeit ergänzen, insbesondere um das Risiko der Straflosigkeit zu vermeiden, wenn die Übergabe einer Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl vorliegt, zum Zwecke der Strafverfolgung abgelehnt wird. Ersuchen nach der vorgeschlagenen Verordnung können wegen jeder Straftat gestellt werden. Die Übertragung von Strafverfahren kann daher eine sinnvolle Alternative zur Ausstellung eines EuHb darstellen, wenn sich diese als unverhältnismäßig oder unmöglich erweist, z. B. weil die vorgesehene Mindeststrafe nicht erreicht wird. Sollten sich die Behörden nach Verabschiedung des vorgeschlagenen Rechtsrahmens vermehrt für die Übertragung von Strafverfahren entscheiden, könnte die Zahl der EuHb-Verfahren zurückgehen. Dies könnte auch zu einem Rückgang der Anwendung der Europäischen Überwachungsanordnung 19 führen, die es ermöglicht, eine verdächtige Person in Erwartung eines Gerichtsverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat einer Überwachungsmaßnahme zu unterziehen, anstatt sie in Untersuchungshaft zu nehmen.

Der Vorschlag stützt sich auf die folgenden Mindestvorschriften der EU über die Rechte von Personen in Strafverfahren, die angenommen wurden, um das Vertrauen der Mitgliedstaaten in die Strafrechtssysteme der anderen Mitgliedstaaten zu stärken und so die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen in Strafsachen zu erleichtern: die sechs Verfahrensrechtsrichtlinien 2010/64/EU 20 , 2012/13/EU 21 , 2013/48/EU 22 , 2016/343 23 , 2016/800 24 und 2016/1919 25 sowie die Richtlinie 2012/29/EU (Opferschutzrichtlinie) 26 .

Kohärenz mit anderen Politikbereichen der EU

Nach dem Haager Programm zur Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der Europäischen Union 27 müssen die Mitgliedstaaten Möglichkeiten prüfen, die Strafverfolgung in grenzüberschreitenden multilateralen Fällen in einem Mitgliedstaat zu konzentrieren, um die Effizienz der Strafverfolgung zu erhöhen und gleichzeitig eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten.

Im Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen 28 ist ein Instrument vorgesehen, das die Übertragung von Strafverfahren auf andere Mitgliedstaaten ermöglicht.

In den Schlussfolgerungen des Rates vom Dezember 2020 mit dem Titel „Der Europäische Haftbefehl und die Auslieferungsverfahren – aktuelle Herausforderungen und weiteres Vorgehen“ wird die Kommission aufgefordert, die Ausarbeitung eines Gesetzgebungsvorschlags zu prüfen.

Der Vorschlag ist Teil der EU-Strategie zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität 2021-2025 29 .

Die Aus- und Fortbildung von Justizbediensteten in Bezug auf EU-Recht ist ein essenzieller Baustein zur Gewährleistung der richtigen und effektiven Anwendung der Verordnung. Um Justizbedienstete auf die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts vorzubereiten und sie über die Entwicklungen im EU-Recht auf dem Laufenden zu halten, hat die Kommission eine Strategie für die justizielle Aus- und Fortbildung auf europäischer Ebene für den Zeitraum 2021–2024 30 angenommen. Die Strategie hat die Sicherstellung der Aus- und Fortbildung von Justizbediensteten in Bezug auf die Entwicklungen des EU-Rechts zum Ziel. Im Einklang mit dieser Strategie müssten kurz nach der Annahme dieses Vorschlags Schulungsmaßnahmen für alle Justizbediensteten organisiert werden, um die korrekte und reibungslose Anwendung und Nutzung der neuen digitalen Instrumente zu gewährleisten.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für Maßnahmen der EU ist Artikel 82 Absatz 1 Buchstaben b und d des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). In diesem Artikel wird die Zuständigkeit der EU für den Erlass von Maßnahmen zur Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden oder entsprechenden Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen von Strafverfahren und zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten zwischen den Mitgliedstaaten geregelt.

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

Nach den Artikeln 1 bis 3 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position Irlands kann Irland dem Präsidenten des Rates innerhalb von drei Monaten nach der Vorlage eines Vorschlags oder einer Initiative nach dem Dritten Teil Titel V AEUV beim Rat schriftlich mitteilen, dass es sich an der Annahme und Anwendung der vorgeschlagenen Maßnahmen beteiligen möchte, was dem betreffenden Staat gestattet ist. Die Mitteilung ist dem Rat innerhalb von drei Monaten nach Vorlage des Vorschlags bzw. der Initiative nach dem Dritten Teil Titel V AEUV zu übermitteln.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe j AEUV teilen sich die EU und die Mitgliedstaaten im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts die Zuständigkeit für das Erlassen von Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten können daher die Übertragung von Strafverfahren selbst regeln.

Ein Rechtsrahmen für die Übertragung von Strafverfahren kann jedoch von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend und optimal geschaffen werden, da es sich um eine grenzüberschreitende Angelegenheit handelt. Dies wird durch den derzeitigen zersplitterten Rechtsrahmen deutlich, der rechtliche und praktische Herausforderungen birgt. Durch bilaterale Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten lassen sich diese Probleme auch nicht lösen, da letztendlich derartige Abkommen zwischen allen Mitgliedstaaten erforderlich wären.

Aus den Antworten auf die öffentlichen und gezielten Konsultationen geht hervor, dass EU-Maßnahmen in diesem Bereich wahrscheinlich zu besseren Ergebnissen führen werden als Maßnahmen der Mitgliedstaaten.

Sowohl der Rat als auch das Europäische Parlament haben erkannt, dass diese Herausforderungen Maßnahmen erfordern, die über die nationale Ebene hinausgehen. In den Schlussfolgerungen des Rates vom Dezember 2020 31 wurde die Kommission ersucht, zu prüfen, ob ein neuer Vorschlag erforderlich ist, und in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom Dezember 2021 32 wurde die Kommission ebenfalls aufgefordert, einen Gesetzgebungsvorschlag zu unterbreiten.

Angesichts des grenzüberschreitenden Charakters der vorstehend dargelegten Probleme muss der Vorschlag auf EU-Ebene angenommen werden, damit die Ziele erreicht werden können.

Verhältnismäßigkeit

In dem Vorschlag werden Vorschriften festgelegt, nach denen eine zuständige Behörde in der EU um die Übernahme eines Strafverfahrens ersuchen kann, wenn dies zu einer effizienten und geordneten Rechtspflege beitragen würde und die festgelegten Kriterien erfüllt sind. Es wurden in diesem Vorschlag konsequent die Optionen gewählt, die am wenigsten in die Strafrechtssysteme der Mitgliedstaaten eingreifen, wobei insbesondere berücksichtigt wurde, dass in einigen Rechtssystemen die Strafverfolgung zwingend vorgeschrieben ist (Legalitätsprinzip), während es in anderen Rechtssystemen im Ermessen der Staatsanwaltschaft liegt, von einer Strafverfolgung abzusehen, wenn diese nicht im öffentlichen Interesse liegt (Opportunitätsprinzip).

Der Vorschlag beschränkt sich auf Ersuchen im Rahmen von Strafverfahren. Ersuchen können für jede Straftat gestellt werden, sodass die Übertragung von Strafverfahren das System der Übergabe von Personen aufgrund eines EuHb ergänzen würde und eine nützliche Alternative zur Ausstellung eines EuHb darstellen kann, wenn sich diese als unverhältnismäßig oder unmöglich erweist, beispielsweise weil die Strafschwelle nicht erreicht wird. Der Vorschlag räumt der ersuchten Behörde auch einen ausreichenden Ermessensspielraum ein, um ein Ersuchen abzulehnen, insbesondere wenn sie der Auffassung ist, dass die Übertragung nicht im Interesse einer effizienten und geordneten Rechtspflege liegt. Auch wird die ersuchte Behörde nicht verpflichtet, eine Straftat zu verfolgen.

Danach darf die Zulassung der vom ersuchenden Staat übermittelten Beweismittel in einem Strafverfahren im ersuchten Staat nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil diese Beweismittel in einem anderen Mitgliedstaat erhoben worden sind. Die Befugnis des Gerichts zur freien Beweiswürdigung wird durch diese Verordnung jedoch nicht berührt. Der Vorschlag folgt daher den bereits in der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates 33 festgelegten Vorschriften.

Mit dieser Verordnung wird die gerichtliche Zuständigkeit in bestimmten Fällen geregelt, um sicherzustellen, dass der ersuchte Staat in Strafverfahren, die nach dieser Verordnung übertragen werden sollen, die gerichtliche Zuständigkeit in Bezug auf Straftaten ausüben kann, die dem Recht des ersuchenden Staates unterliegen. Diese Zuständigkeit darf nur aufgrund eines Ersuchens um Übertragung von Strafverfahren ausgeübt werden, wenn dies im Interesse einer effizienten und geordneten Rechtspflege erforderlich ist.

Der Vorschlag geht daher nicht über das für die Erreichung des erklärten Ziels auf EU/Ebene erforderliche Maß hinaus.

Wahl des Instruments

Da der Vorschlag grenzüberschreitende Verfahren betrifft, für die einheitliche Vorschriften erforderlich sind, schlägt die Kommission als Rechtsinstrument eine Verordnung vor. Eine Verordnung gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und ist in allen ihren Teilen verbindlich. Dadurch wird sichergestellt, dass alle Mitgliedstaaten die Vorschriften in gleicher Weise anwenden und dass die Vorschriften zum gleichen Zeitpunkt in Kraft treten. Durch Vermeidung unterschiedlicher Auslegungen in den Mitgliedstaaten wird die Rechtssicherheit gewährleistet, sodass eine Rechtszersplitterung und andere Probleme, die derzeit bei der Übertragung von Strafverfahren auftreten, vermieden werden.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Bei der Ausarbeitung des Vorschlags hat die Kommission in den Jahren 2021 und 2022 umfassende Konsultationen durchgeführt. Die Konsultationen richteten sich an ein breites Spektrum von Interessenträgern, die die Bürgerinnen und Bürger, Behörden, Wissenschaftler und andere relevante Interessengruppen vertraten. Die Konsultationen bestanden aus i) öffentlichen Antworten auf die Aufforderung zur Stellungnahme, ii) einer öffentlichen Konsultation, iii) gezielten Konsultationen mit den Behörden der Mitgliedstaaten, Eurojust, dem Europäischen Justiziellen Netz, der Europäischen Staatsanwaltschaft, Europol und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, iv) einer Sitzung mit Sachverständigen der Behörden der Mitgliedstaaten und v) einer Sitzung mit der Expertengruppe Strafrecht der Kommission.

Insgesamt besteht ein breiter Konsens darüber, dass die EU die derzeitigen Probleme bei der Übertragung von Strafverfahren durch die Verabschiedung eines neuen Rechtsinstruments angehen sollte. Es wurde wiederholt darauf hingewiesen, dass ein effizienteres grenzüberschreitendes Verfahren erforderlich ist und dass die Behörden im derzeitigen Rechtsrahmen mit einer Reihe von Herausforderungen konfrontiert sind, die auf das Fehlen klarer gemeinsamer Verfahren zurückzuführen sind, einschließlich mangelnder Kommunikation, unangemessener Verzögerungen bei Übertragungsverfahren, hoher Kosten für die Übersetzung von Unterlagen und ungerechtfertigter Ersuchen um Übertragung.

Die eingegangenen Rückmeldungen flossen in die Ausarbeitung des Vorschlags und der begleitenden Arbeitsunterlage der Dienststellen ein. Eine ausführliche Zusammenfassung der Ergebnisse der Konsultationen der Kommission ist in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen enthalten.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Neben den vorstehend genannten Konsultationen der Interessenträger hat die Kommission Fachwissen aus anderen Quellen eingeholt und genutzt.

Der Vorschlag stützt sich insbesondere auf die Berichte von Eurojust und des Europäischen Justiziellen Netzes. 34

Der Vorschlag berücksichtigt auch die Ergebnisse eines Forschungsprojekts zur Übertragung von Strafverfahren in der EU 35 , das von der Europäischen Kommission im Rahmen des Programms „Justiz“ kofinanziert wurde.

Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen

Dem Vorschlag ist eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen 36 beigefügt, die eine ausführliche Beschreibung des Problems und der Ziele des Vorschlags enthält. Darüber hinaus wird die vorgeschlagene Lösung im Hinblick auf ihre Wirksamkeit, Effizienz, Grundrechtsverträglichkeit und Kohärenz mit anderen EU-Instrumenten der grenzüberschreitenden justiziellen Zusammenarbeit analysiert.

Für diese Initiative wurde keine Folgenabschätzung durchgeführt, vor allem wegen des Mangels an realistischen Optionen und der begrenzten Auswirkungen auf Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen. 37 Insgesamt wird in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen der Schluss gezogen, dass der Vorschlag die Wirksamkeit der Übertragung von Strafverfahren in mehrfacher Hinsicht erheblich steigern dürfte, und zwar dadurch, dass er i) die Sicherheit durch die Fähigkeit, Straftaten zu untersuchen, zu verfolgen und zu bestrafen, erhöhen würde, ii) die Verzögerungen im Übertragungsverfahren verringern würde, iii) die Übertragung von Strafverfahren in den Fällen ermöglichen würde, in denen dies derzeit nicht möglich ist und iv) die Rechtssicherheit erhöhen würde.

Durch die Einführung eines umfassenden Verfahrens für Ersuchen um und Entscheidungen über die Übertragung von Strafverfahren mit einem gemeinsamen Kriterienkatalog, einer erschöpfenden Liste von Ablehnungsgründen und klaren Antwortverpflichtungen dürfte der Vorschlag die Zahl der erfolgreich übertragenen Strafverfahren erhöhen. Ein umfassender Rechtsrahmen würde allen Beteiligten mehr Rechtssicherheit bieten und die Fragmentierung verringern.

Es wird erwartet, dass die Auswirkungen für die Bürgerinnen und Bürger positiv ausfallen werden. In Fällen, in denen Einzelpersonen als Verdächtige oder Opfer an einem Strafverfahren beteiligt sind, würde ein gemeinsamer Rechtsrahmen dazu beitragen, dass das Verfahren nach Möglichkeit in dem Mitgliedstaat geführt wird, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren Wohnsitz haben. Auch wenn dies nicht in allen Fällen zutreffen wird, da es von den Umständen des Einzelfalls abhängt (z. B. mehrere Verdächtige oder Opfer aus verschiedenen Mitgliedstaaten), wird erwartet, dass sich dies insgesamt positiv für die Betroffenen auswirkt.

Durch die Einrichtung des dezentralen IT-Systems soll die Kommunikation zwischen den Behörden effizienter und wirksamer werden. Durch die Kommunikation auf elektronischem Wege sollen Zeit und Kosten für die Behörden eingespart werden. Das dezentrale IT-System würde den Informationsfluss zwischen den Nutzern beschleunigen, die Sicherheit der ausgetauschten Daten erhöhen und für mehr Transparenz sorgen. Aufgrund des geringeren Bedarfs an Papier und Postversand dürfte sich die Nutzung des digitalen Kanals auch positiv auf die Umwelt auswirken. Positive Auswirkungen werden auch in Bezug auf die Vereinfachung und den Verwaltungsaufwand erwartet.

Grundrechte

Parallel geführte Verfahren in verschiedenen Mitgliedstaaten, die dieselbe Straftat betreffen, sind nicht nur schwer zu koordinieren und wirksam zu verfolgen, sondern stellen auch eine unverhältnismäßige Belastung für die betreffenden Personen dar, die durch unterschiedliche Haftbefehle, Durchsuchungen und Verhöre, die in zwei oder mehr Mitgliedstaaten durchgeführt werden, doppelten Verfahren und mehrfachen Einschränkungen ihrer Rechte und Interessen ausgesetzt sind. Außerdem besteht die Gefahr, dass sie gegen das Grundprinzip des Strafrechts verstoßen, wonach eine Person nicht zweimal wegen derselben Straftat verfolgt und bestraft werden darf. Indem die Übertragung von Strafverfahren zwischen den Mitgliedstaaten erleichtert wird, sollen mit dem Vorschlag solche Verstöße verhindert und es soll sichergestellt werden, dass die Verfahren in dem Mitgliedstaat konzentriert werden, der am besten in der Lage ist, die Strafverfolgung durchzuführen. Die in den letzten Jahren gestiegene Zahl von Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union, in denen um Klärung der Auslegung des Grundsatzes ne bis in idem im EU-Recht ersucht wurde, zeigt, dass parallel geführte Verfahren, die zu Verstößen gegen diesen Grundsatz führen können, in der Praxis häufig vorkommen und oft schwer zu erkennen und zu lösen sind. Dies spiegelt sich auch in der Fallarbeit von Eurojust 38 wider, die zeigt, dass die Übertragung von Strafverfahren in vielen Fällen, in denen die nationalen Behörden Kenntnis davon erhalten, dass in einem anderen Mitgliedstaat ein paralleles Verfahren wegen desselben Sachverhalts und gegen dieselbe Person anhängig ist, unerlässlich ist, um Verstöße gegen den Grundsatz ne bis in idem zu vermeiden und Artikel 50 der Charta und Artikel 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen nachzukommen.

Der Vorschlag enthält eine Reihe von Garantien, die sicherstellen sollen, dass die Grundrechte der vom Übermittlungsverfahren betroffenen Personen gewahrt werden. Die Einschaltung einer Justizbehörde, wenn die Übertragung sowohl im ersuchenden als auch im ersuchten Staat beantragt wird, stellt sicher, dass die Rechtmäßigkeit der Maßnahme überprüft wird und das Ersuchen nicht ungebührlich in die Grundrechte eingreift. Die ersuchende Behörde hat sich in jedem Einzelfall zu vergewissern, dass die Kriterien für die Übertragung von Strafverfahren erfüllt sind. Darüber hinaus müssen die verdächtige oder beschuldigte Person sowie die Opfer, die sich im ersuchenden Staat aufhalten, zu der geplanten Übertragung gehört werden und Gelegenheit erhalten, sich in einer ihnen bekannten Sprache zu äußern. Verdächtige und beschuldigte Personen sowie Opfer mit Wohnsitz im ersuchenden Staat werden über die Entscheidung, die Übertragung von Strafverfahren anzunehmen oder abzulehnen, sowie über die Rechtsbehelfe unterrichtet, die ihnen für die Anfechtung der Entscheidung, die Übertragung von Strafverfahren anzunehmen, zur Verfügung stehen. Ausnahmen können sowohl von der Pflicht zur Konsultation als auch von der Pflicht zur Unterrichtung über die getroffene Entscheidung gemacht werden, wenn dadurch die Vertraulichkeit der Untersuchung gefährdet werden könnte. In dem Vorschlag ist ausdrücklich das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf für verdächtige und beschuldigte Personen sowie für Opfer gegen die Entscheidung über die Annahme der Übertragung von Strafverfahren vorgesehen. Die Überprüfung durch ein Gericht dient hier als eine weitere Garantie. Weitere Ablehnungsgründe sind die Nichteinhaltung des Grundsatzes ne bis in idem sowie Immunitäten und Vorrechte. Als allgemeine Schutzmaßnahme wird in dem Vorschlag ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seine Bestimmungen nicht so auszulegen sind, als stünden sie der Verpflichtung zur Achtung der Grundrechte und Rechtsgrundsätze nach Artikel 6 EUV entgegen.

Da der Vorschlag die Übertragung von Strafverfahren regelt, finden alle strafrechtlichen Schutzmaßnahmen auf diese Strafverfahren Anwendung. Dies umfasst insbesondere das Recht auf ein faires Verfahren und das Recht auf Verteidigung nach Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Artikel 47 und 48 der Charta. Dazu gehören auch die einschlägigen EU-Rechtsvorschriften über die Verfahrensrechte von verdächtigen und beschuldigten Personen in Strafverfahren, nämlich die Richtlinien 2010/64/EU, 2012/13/EU, 2013/48/EU, 2016/343, 2016/800 und 2016/1919. Durch die Festlegung von Mindeststandards für den Schutz in Strafverfahren in der gesamten EU stärken diese Richtlinien das Vertrauen in die Strafrechtssysteme aller Mitgliedstaaten, was wiederum eine effizientere justizielle Zusammenarbeit in einem Klima des gegenseitigen Vertrauens gewährleistet.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Den Mitgliedstaaten können einmalige Kosten für die Anpassung an die neuen Vorschriften der Verordnung entstehen, insbesondere Kosten, die sich aus der Notwendigkeit ergeben, Richter, Staatsanwälte und andere zuständige Behörden hinsichtlich der neuen Vorschriften zu schulen. Die wichtigsten wiederkehrenden Kosten dürften die Kosten für die Übersetzung der Verfahrensunterlagen sein. Es wird jedoch erwartet, dass diese Kosten durch die Effizienzgewinne und Kosteneinsparungen, die die Verordnung mit sich bringt, etwas aufgewogen werden.

Auch die Bestimmungen des Vorschlags zur elektronischen Kommunikation über das dezentralisierte IT-System nach der Verordnung (EU) …/ …. [die Digitalisierungsverordnung] 39 würden sich auch auf den EU-Haushalt auswirken. Diese Kosten, die aus dem Haushalt des Justizprogramms gedeckt werden sollen, wären gering, da das dezentrale IT-System nicht von Grund auf neu entwickelt werden müsste, sondern im Rahmen der [Digitalisierungsverordnung] für viele EU-Instrumente für die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen entwickelt würde; dabei wären nur geringfügige Anpassungen für das in diesem Vorschlag vorgesehene Verfahren erforderlich.

Den Mitgliedstaaten würden ebenfalls Kosten für die Installation und Wartung der Zugangspunkte des dezentralen IT-Systems in ihrem Hoheitsgebiet und für die Anpassung ihrer nationalen IT-Systeme entstehen, um sie mit den Zugangsstellen interoperabel zu machen. Wie bereits erwähnt, wäre der Großteil dieser Finanzinvestitionen jedoch bereits im Zusammenhang mit der Digitalisierung anderer EU-Instrumente für die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen getätigt worden. Darüber hinaus könnten die Mitgliedstaaten Finanzhilfen zur Finanzierung dieser Kosten im Rahmen der einschlägigen EU-Finanzierungsprogramme, insbesondere des Kohäsionsfonds und des Programms „Justiz“, beantragen.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Eine Verordnung gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ohne dass sie zuvor in nationales Recht umgesetzt werden muss. Der Vorschlag sieht angemessene Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungspflichten vor.

Die Kommission wird Sachverständigensitzungen der Mitgliedstaaten organisieren, um Fragen im Zusammenhang mit der Übertragung von Strafverfahren zu erörtern. Eurojust und dem Europäischen Justiziellen Netz kommt bei dem Übertragungsverfahren eine wichtige Rolle zu. Diese Foren sowie andere professionelle Netzwerke können genutzt werden, um Rückmeldungen von den Behörden der Mitgliedstaaten über Erfahrungen und Probleme bei der praktischen Anwendung der Verordnung einzuholen.

Der Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat binnen 5 Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung einen Bericht vor. Der Bericht wird sich unter anderem auf die Beiträge der Behörden der Mitgliedstaaten und anderer relevanter Interessengruppen stützen.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Der Vorschlag besteht aus den folgenden fünf Kapiteln: i) Allgemeine Bestimmungen, ii) Übertragung von Strafverfahren, iii) Auswirkungen der Übertragung von Strafverfahren, iv) Kommunikationsmittel und v) Schlussbestimmungen.

KAPITEL I: Allgemeine Bestimmungen

In Artikel 1 wird der Gegenstand des Vorschlags dargelegt. Ziel des Vorschlags ist die Festlegung von Vorschriften für die Übernahme von Strafverfahren durch einen Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats. Der Vorschlag gilt für alle Fälle der Übertragung von Strafverfahren innerhalb der EU ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Person als Verdächtiger ermittelt wurde.

In Artikel 2 werden für die Zwecke des Vorschlags die Begriffe „ersuchender Staat“, „ersuchter Staat“, „ersuchende Behörde“, „ersuchte Behörde“, „dezentrales IT-System“ und „Opfer“ definiert.

Die Definition der Begriffe „ersuchende“ und „ersuchte“ Behörde ist in Verbindung mit Artikel 30 zu sehen, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, der Kommission die zuständigen ersuchenden und ersuchten Behörden zu benennen.

In Artikel 3 ist die Zuständigkeit für bestimmte Fälle vorgesehen. Die ersuchte Behörde kann die Übertragung eines Strafverfahrens nur annehmen, wenn sie für die Verfolgung der Straftat zuständig ist. Um das Übertragungsverfahren effizienter zu gestalten, wird daher in dieser Bestimmung festgelegt, dass der ersuchte Staat in den in diesem Artikel aufgeführten Fällen die Zuständigkeit erhält, wenn er sonst nicht zuständig wäre. Der ersuchte Staat sollte für die Verfolgung der Straftaten, die Gegenstand des Ersuchens um Übertragung sind, zuständig sein, wenn er für die Strafverfolgung als am besten geeignet angesehen wird. Diese Zuständigkeit darf nur aufgrund eines Ersuchens um Übertragung von Strafverfahren ausgeübt werden, das von einem anderen Mitgliedstaat ausgeht, der ursprünglich für die Verfolgung der Straftat zuständig war.

Mit Artikel 4 soll eine Rechtsgrundlage dafür geschaffen werden, die es den Behörden des ersuchenden Staates, die ursprünglich für die Einleitung des Strafverfahrens zuständig waren, ermöglicht, auf die Strafverfolgung zu verzichten, sie auszusetzen oder sie zugunsten eines Mitgliedstaates einzustellen, der für die Strafverfolgung besser geeignet erscheint. Diese Bestimmung soll es den Mitgliedstaaten, deren Rechtssystem auf dem Legalitätsprinzip beruht, ermöglichen, von den Bestimmungen dieser Verordnung Gebrauch zu machen.

KAPITEL 2: ÜBERTRAGUNG VON STRAFVERFAHREN

In diesem Kapitel werden die Kriterien und das Verfahren für das Ersuchen um Übertragung von Strafverfahren sowie das Verfahren für die Entscheidung über die Übertragung von Strafverfahren festgelegt. Mit diesen gemeinsamen Vorschriften soll vermieden werden, dass in zwei oder mehr Mitgliedstaaten wegen desselben Sachverhalts und gegen dieselbe Person unnötigerweise parallele Strafverfahren geführt werden. Außerdem soll die Zahl der Mehrfachverfahren verringert und Straflosigkeit vermieden werden, wenn die Übergabe einer Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl vorliegt, abgelehnt wird.

In Artikel 5 sind die Kriterien für ein Ersuchen um Übertragung von Strafverfahren festgelegt.

Diese Verordnung gilt für alle Straftaten. Unter dem Begriff Strafverfahren sind alle Phasen des Strafverfahrens zu verstehen, einschließlich des Vorverfahrens und des Hauptverfahrens. Diese Verordnung gilt nicht für Ersuchen um Übertragung von Verwaltungsverfahren.

Diese Verordnung begründet keine Verpflichtung, um Übertragung von Strafverfahren zu ersuchen. Ist die ersuchende Behörde der Auffassung, dass die Übertragung von Strafverfahren erforderlich und angemessen ist und insbesondere eines oder mehrere der Kriterien nach Artikel 5 Absatz 2 erfüllt sind, so kann sie den anderen Mitgliedstaat, der besser in der Lage ist, die Straftat zu verfolgen, ersuchen, diese Strafverfahren zu übernehmen. Die Liste der Kriterien ist nicht abschließend. Die Begründetheit eines Ersuchens um Übertragung von Strafverfahren sollte in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden, um den Mitgliedstaat zu ermitteln, der am besten in der Lage ist, die betreffende Straftat zu verfolgen, und jedes Ersuchen sollte klar begründet werden.

Nach dieser Verordnung kann die verdächtige oder beschuldigte Person oder das Opfer bei den zuständigen Behörden des ersuchenden oder des ersuchten Staates um Einleitung eines Verfahrens zur Übertragung des Strafverfahrens ersuchen. Solche Ersuchen verpflichten jedoch weder den ersuchenden noch den ersuchten Staat, den ersuchten Staat um die Durchführung eines Strafverfahrens zu ersuchen oder dieses an ihn abzutreten.

Artikel 6 enthält Bestimmungen über die Berücksichtigung der Rechte und Interessen der verdächtigen oder beschuldigten Person bei der Entscheidung über die Übertragung des Strafverfahrens. Insbesondere ist die ersuchende Behörde verpflichtet, die verdächtige oder beschuldigte Person über die geplante Übertragung von Strafverfahren zu unterrichten und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, es sei denn, dies beeinträchtigt die Notwendigkeit, die Vertraulichkeit der Ermittlungen zu wahren, und die verdächtige oder beschuldigte Person kann trotz angemessener Bemühungen der ersuchenden Behörde nicht ausfindig gemacht werden. Diese Stellungnahme sollte von der ersuchenden Behörde bei der Entscheidung über die Übertragung gebührend berücksichtigt werden.

Artikel 7 enthält Bestimmungen über die Berücksichtigung der Rechte und Interessen des Opfers bei der Entscheidung über die Übertragung des Strafverfahrens. Insbesondere wenn das Opfer im ersuchenden Staat ansässig ist, ist die ersuchende Behörde verpflichtet, das Opfer über die geplante Übertragung von Strafverfahren zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sofern dies nicht die Notwendigkeit, die Vertraulichkeit der Ermittlungen zu gewährleisten, beeinträchtigt. Diese Stellungnahme sollte von der ersuchenden Behörde bei der Entscheidung über die Übertragung gebührend berücksichtigt werden.

Nach Artikel 8 sollte im ersuchten Staat ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung, die Übertragung von Strafverfahren anzunehmen, gewährleistet sein.

In Artikel 9 ist das Verfahren für das Ersuchen um Übertragung von Strafverfahren geregelt. Das Ersuchen um Übertragung von Strafverfahren ist unter Verwendung der im Anhang des Vorschlags enthaltenen Standardbescheinigung zu stellen. In diesem Artikel sind auch die Anforderungen an die Übersetzung des Ersuchens und aller anderen dem Ersuchen beigefügten schriftlichen Informationen festgelegt. Der Vorschlag sieht eine direkte Übermittlung eines Ersuchens zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde vor, bietet aber auch die Möglichkeit einer Unterstützung durch die zentralen Behörden.

Nach Artikel 10 ist die ersuchende Behörde verpflichtet, die ersuchte Behörde unverzüglich über alle das Strafverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen oder -maßnahmen zu unterrichten, die im ersuchenden Staat nach Übermittlung des Ersuchens vorgenommen wurden.

Nach Artikel 11 kann die ersuchende Behörde ihr Ersuchen um Übertragung von Strafverfahren jederzeit zurücknehmen, bevor die ersuchte Behörde die Übertragung angenommen hat.

Nach Artikel 12 hat die ersuchte Behörde über die Annahme der Übertragung von Strafverfahren zu entscheiden und die erforderlichen Maßnahmen nach nationalem Recht zu treffen, wenn sie die Übertragung von Strafverfahren angenommen hat. Es steht im Ermessen der ersuchten Behörde, welche Maßnahmen sie in Bezug auf die Straftat, die dem Ersuchen zugrunde liegt, ergreift. Diese Verordnung ist nicht so auszulegen, als schränke sie den Ermessensspielraum von Strafverfahrensbehörden nach nationalem Recht ein, und es besteht keine Verpflichtung, einen übertragenen Fall zu verfolgen. Nach dieser Verordnung ist die ersuchende Behörde auch verpflichtet, der ersuchten Behörde die erforderlichen Unterlagen aus der Verfahrensakte zu übermitteln, sobald diese die Übertragung von Strafverfahren angenommen hat; es bleibt jedoch der ersuchenden und der ersuchten Behörde überlassen, einander zu konsultieren und zu vereinbaren, welche Unterlagen übermittelt und übersetzt werden sollen.

Artikel 13 enthält eine abschließende Aufzählung der Gründe für die Ablehnung der Übertragung von Strafverfahren, die sowohl zwingend als auch fakultativ sind. Ein zwingender Ablehnungsgrund liegt vor, wenn die Verfolgung im Zusammenhang mit dem Sachverhalt, der dem Strafverfahren zugrunde liegt, das Gegenstand der Übertragung ist, im ersuchten Staat nicht möglich wäre, z. B. wenn das Verhalten, das Gegenstand des Ersuchens um Übertragung ist, im ersuchten Staat keinen Straftatbestand erfüllt. Zu den nicht zwingenden Ablehnungsgründen gehören auch andere Situationen, die ein Hindernis für die Übernahme von Strafverfahren darstellen können. Sie räumen der ersuchten Behörde insbesondere die Möglichkeit ein, die Übertragung von Strafverfahren abzulehnen, wenn sie der Auffassung ist, dass dies nicht im Interesse einer effizienten und geordneten Rechtspflege liegt.

Im Interesse eines effizienten grenzüberschreitenden Verfahrens wird in Artikel 14 eine Frist für die Entscheidung über die Annahme der Übertragung festgelegt. Die Frist kann auch unterbrochen werden, wenn ein Antrag auf Aufhebung eines Vorrechts oder einer Immunität gestellt werden muss.

In Artikel 15 werden die ersuchende und die ersuchte Behörde aufgefordert, einander unverzüglich zu konsultieren, um eine effiziente Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten.

Nach Artikel 16 können die ersuchende und die ersuchte Behörde in jeder Phase des Verfahrens Eurojust oder das Europäische Justizielle Netz um Unterstützung ersuchen.

Nach Artikel 17 trägt jeder Mitgliedstaat seine eigenen Kosten im Zusammenhang mit der Übertragung von Strafverfahren, wobei die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde in bestimmten Fällen einen Vorschlag zur Kostenteilung unterbreiten kann.

Nach Artikel 18 besteht die Möglichkeit, zentrale Behörden zum Zwecke der Amtshilfe zu benennen. Möchte ein Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, muss er der Kommission die benannte zentrale Behörde nach Artikel 30 mitteilen.

KAPITEL 3: WIRKUNGEN DER ÜBERTRAGUNG VON STRAFVERFAHREN

Dieses Kapitel enthält Bestimmungen über die Wirkungen der Übertragung von Strafverfahren.

Nach Artikel 19 ist das übertragene Strafverfahren im ersuchenden Staat auszusetzen oder einzustellen, sobald dieser von der ersuchten Behörde über die Übernahme des Strafverfahrens unterrichtet worden ist. Die ersuchende Behörde kann das Strafverfahren nur fortsetzen oder wieder aufnehmen, wenn die ersuchte Behörde eine Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens getroffen hat, es sei denn, diese Entscheidung verstößt gegen den Grundsatz ne bis in idem. Die Möglichkeit des Opfers, im ersuchenden Staat ein Strafverfahren nach dessen nationalem Recht einzuleiten oder dessen Wiederaufnahme zu beantragen, bleibt unberührt, sofern dies nicht gegen den Grundsatz ne bis in idem verstößt.

Nach Artikel 20 ist das nationale Recht und sind die Verfahren des ersuchten Staates auf das Strafverfahren nach dessen Übertragung anwendbar. Jede Handlung, jede Ermittlungsmaßnahme oder jedes Beweismittel, das im ersuchenden Staat für die Zwecke des betreffenden Strafverfahrens erhoben worden ist, hat im ersuchten Staat die gleiche Gültigkeit, als wäre sie von den Behörden dieses Staates rechtmäßig vorgenommen worden, es sei denn, dass dies gegen die Grundprinzipien des Rechts des ersuchten Staates verstoßen würde. Ist ein Strafverfahren übertragen worden, so sollte der ersuchte Staat sein nationales Recht bei der Bestimmung des Strafmaßes für die betreffende Straftat anwenden. Wenn die strafbare Handlung im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates begangen wurde, können die ersuchten Behörden bei der Bemessung der Strafe das nach dem Recht des ersuchenden Staates vorgesehene Höchstmaß berücksichtigen, sofern dies für die beschuldigte Person günstiger ist und mit dem Recht des ersuchten Staates in Einklang steht. Mit dieser Bestimmung soll vermieden werden, dass die Übertragung von Strafverfahren dazu führt, dass der ersuchte Staat eine höhere Strafe als die im ersuchenden Staat für dieselbe Tat vorgesehene Höchststrafe verhängt. Damit soll sichergestellt werden, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Vorhersehbarkeit des anwendbaren Rechts für die betreffende verdächtige oder beschuldigte Person gewahrt bleibt.

Nach Artikel 21 ist die ersuchte Behörde verpflichtet, die ersuchende Behörde über jede Entscheidung zu unterrichten, die am Ende des Strafverfahrens ergangen ist.

KAPITEL 4: KOMMUNIKATIONSMITTEL

Dieses Kapitel enthält Bestimmungen über die Mittel der elektronischen Kommunikation zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde sowie mit den zentralen Behörden und mit Eurojust über ein dezentrales IT-System.

KAPITEL 5: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Dieses Kapitel enthält Bestimmungen über Statistiken, die Berichterstattung, den Erlass delegierter Rechtsakte, falls die Bescheinigung im Anhang dieses Vorschlags geändert werden muss, Mitteilungen der Mitgliedstaaten, das Verhältnis zwischen diesem Vorschlag und internationalen Übereinkünften und Vereinbarungen sowie Übergangsbestimmungen für die Kommunikationsmittel zwischen den Behörden vor Inkrafttreten der Verpflichtung zur Verwendung des dezentralen IT-Systems.

2023/0093 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Übertragung von Verfahren in Strafsachen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 1 Buchstaben b und d,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 40 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Union hat sich die Erhaltung und Weiterentwicklung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zum Ziel gesetzt.

(2)Nach dem Haager Programm zur Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der Europäischen Union 41 müssen die Mitgliedstaaten Möglichkeiten prüfen, die Strafverfolgung in grenzüberschreitenden multilateralen Fällen in einem Mitgliedstaat zu konzentrieren, um die Effizienz der Strafverfolgung zu erhöhen und gleichzeitig eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten.

(3)Im Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen 42 ist ein Instrument vorgesehen, das die Übertragung von Strafverfahren auf andere Mitgliedstaaten ermöglicht.

(4)Die justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten muss weiter ausgebaut werden, um eine effiziente und geordnete Strafrechtspflege im gemeinsamen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu gewährleisten und sicherzustellen, dass der am besten dafür geeignete Mitgliedstaat eine Straftat untersucht oder verfolgt. Insbesondere könnten gemeinsame Vorschriften für die Mitgliedstaaten über die Übertragung von Strafverfahren dazu beitragen, unnötige parallele Strafverfahren in verschiedenen Mitgliedstaaten wegen desselben Sachverhalts und gegen dieselbe Person, die zu einem Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem führen könnten, zu vermeiden. Sie könnten auch die Zahl der mehrfachen Strafverfahren, die in verschiedenen Mitgliedstaaten wegen desselben Sachverhalts oder gegen dieselbe Person geführt werden, verringern. Mit diesen Bestimmungen soll auch sichergestellt werden, dass eine Übertragung von Strafverfahren erfolgen kann, wenn die Übergabe einer Person zur Strafverfolgung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls 43 verzögert oder abgelehnt wird, z. B. weil in dem anderen Mitgliedstaat ein paralleles Strafverfahren wegen derselben Straftat geführt wird, damit die verfolgte Person nicht straflos bleibt.

(5)Gemeinsame Vorschriften für die Übertragung von Strafverfahren sind auch für eine wirksame Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität unerlässlich. Dies gilt insbesondere für Straftaten, die von organisierten kriminellen Gruppen begangen werden, z. B. Drogenhandel, Schleuserkriminalität, Menschenhandel, illegaler Handel mit Feuerwaffen, Umweltkriminalität, Cyberkriminalität oder Geldwäsche. Die Strafverfolgung organisierter krimineller Gruppen, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, kann für die beteiligten Behörden mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein. Die Übertragung von Strafverfahren ist ein wichtiges Instrument, das den Kampf gegen organisierte kriminelle Gruppen, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union tätig sind, verstärken würde.

(6)Um eine wirksame Zusammenarbeit zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde bei der Übertragung von Strafverfahren zu gewährleisten, sollten diese Vorschriften in einem verbindlichen und unmittelbar geltenden Rechtsakt der Union festgelegt werden.

(7)Diese Verordnung sollte für alle Ersuchen im Zusammenhang mit Strafverfahren gelten. Der Begriff „Strafverfahren“ ist ein autonomer Begriff des Unionsrechts, der vom Gerichtshof der Europäischen Union ungeachtet der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dahin ausgelegt wird, dass er den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt, zu dem eine Person von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates davon in Kenntnis gesetzt wird, dass sie der Begehung einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt wird, und dem Abschluss des Verfahrens umfasst, der als endgültige Klärung der Frage zu verstehen ist, ob die verdächtige oder beschuldigte Person die Straftat begangen hat, gegebenenfalls einschließlich der Verurteilung und der Entscheidung über etwaige Rechtsmittel.

(8)Mit dem Rahmenbeschluss 2009/948/JI des Rates 44 soll verhindert werden, dass gegen dieselbe Person wegen desselben Sachverhalts in verschiedenen Mitgliedstaaten parallele Strafverfahren geführt werden, was zu rechtskräftigen Entscheidungen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten führen könnte. Daher wird ein Verfahren für direkte Konsultationen zwischen den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten eingeführt, um ein Einvernehmen über eine effiziente Lösung zu erreichen, bei der die nachteiligen Folgen solcher parallel geführter Verfahren vermieden werden, und um unnötigen Aufwand an Zeit und Ressourcen der betreffenden zuständigen Behörden zu vermeiden. Wenn die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten im Anschluss an die Konsultationen nach dem genannten Rahmenbeschluss beschließen, die Strafverfahren im Wege der Übertragung in einem Mitgliedstaat zu konzentrieren, sollte diese Übertragung auf der Grundlage dieser Verordnung erfolgen.

(9)Andere Rechtsakte im Bereich des Strafrechts, insbesondere diejenigen, die sich auf bestimmte Arten von Straftaten beziehen, wie die Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates 45 , der Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates 46 und der Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates 47 , enthalten Bestimmungen über die Faktoren, die bei einer Konzentration von Verfahren in einem Mitgliedstaat zu berücksichtigen sind, wenn mehr als ein Mitgliedstaat eine Straftat aufgrund desselben Sachverhalts wirksam verfolgen kann. Wenn die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten im Anschluss an die Zusammenarbeit nach den genannten Rechtsakten beschließen, die Strafverfahren im Wege der Übertragung in einem Mitgliedstaat zu konzentrieren, sollte diese Übertragung auf der Grundlage dieser Verordnung erfolgen.

(10)Zur Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen im Hinblick auf deren Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat wurden mehrere Rechtsakte der Union erlassen, insbesondere die Rahmenbeschlüsse 2005/214/JI 48 , 2008/909/JI 49 und 2008/947/JI des Rates 50 . Diese Verordnung sollte die Bestimmungen der genannten Rahmenbeschlüsse ergänzen und sollte dahin ausgelegt werden, dass sie deren Anwendung nicht beeinträchtigt.

(11)Diese Verordnung berührt nicht den spontanen Informationsaustausch, der in anderen Rechtsakten der Union geregelt ist.

(12)Diese Verordnung gilt nicht für Entscheidungen über die Neuzuweisung, Verbindung oder Abtrennung von Verfahren, für die die Europäische Staatsanwaltschaft ihre Zuständigkeit nach der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates 51 ausgeübt hat.

(13)Für die Zwecke dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden so benennen, dass der Grundsatz des direkten Kontakts zwischen diesen Behörden gefördert wird.

(14)Für die administrative Übermittlung und Entgegennahme von Ersuchen um Übertragung von Strafverfahren sowie für den sonstigen amtlichen Schriftverkehr im Zusammenhang mit diesen Ersuchen könnten die Mitgliedstaaten eine oder mehrere zentrale Behörden benennen, wenn dies aufgrund des Aufbaus ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung erforderlich ist. Diese zentralen Behörden könnten auch administrative Unterstützung leisten und Koordinierungs- und Unterstützungsaufgaben wahrnehmen, um die Annahme von Ersuchen um Übertragung von Strafverfahren zu erleichtern und zu fördern.

(15)Nach einigen Rechtsakten der Union sind die Mitgliedstaaten bereits verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die gerichtliche Zuständigkeit für bestimmte Straftaten zu begründen, z. B. für Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Handlungen 52 oder der Fälschung des Euro 53 in Fällen, in denen die Übergabe einer Person abgelehnt wird.

(16)Diese Verordnung regelt die gerichtliche Zuständigkeit in bestimmten Fällen, um sicherzustellen, dass der ersuchte Staat in Strafverfahren, die nach dieser Verordnung übertragen werden sollen, seine gerichtliche Zuständigkeit in Bezug auf Straftaten, für die das Recht des ersuchenden Staates gilt, ausüben kann, wenn dies im Interesse einer effizienten und geordneten Rechtspflege erforderlich ist. Der ersuchte Staat sollte für die Verfolgung der Straftaten, die Gegenstand des Ersuchens um Übertragung sind, zuständig sein, wenn er als der für die Verfolgung am besten geeignete Mitgliedstaat angesehen wird.

(17)Diese Zuständigkeit sollte in Fällen begründet werden, in denen der ersuchte Staat die Übergabe einer verdächtigen oder beschuldigten Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl vorliegt und die sich im ersuchten Staat aufhält und dessen Staatsangehörigkeit besitzt oder dort ihren Wohnsitz hat, ablehnt, sofern diese Ablehnung auf den in dieser Verordnung genannten besonderen Gründen beruht. Der ersuchte Staat sollte auch dann zuständig sein, wenn die Straftat hauptsächlich dort ihre Wirkungen entfaltet oder einen Schaden verursacht. Ein Schaden sollte immer dann berücksichtigt werden, wenn er nach dem Recht des ersuchten Staates zu den Tatbestandsmerkmalen einer Straftat gehört. Der ersuchte Staat sollte auch zuständig sein, wenn dort gegen dieselbe verdächtige oder beschuldigte Person bereits ein Strafverfahren wegen eines anderen Sachverhalts geführt wird, damit die gesamte strafrechtliche Verantwortlichkeit dieser Person in einem einzigen Strafverfahren beurteilt werden kann, oder wenn dort gegen andere Personen ein Strafverfahren wegen desselben oder eines damit verbundenen Sachverhalts geführt wird, was insbesondere für die Konzentration der Ermittlungen und der Strafverfolgung in Bezug auf eine kriminelle Vereinigung in einem Mitgliedstaat von Bedeutung sein kann. In beiden Fällen muss die verdächtige oder beschuldigte Person in dem zu übertragenden Strafverfahren die Staatsangehörigkeit des ersuchten Staates besitzen oder dort ihren Wohnsitz haben.

(18)Um das Ziel dieser Verordnung zu erreichen und Kompetenzkonflikte zu vermeiden, sollte der ersuchende Staat unter besonderer Berücksichtigung der Mitgliedstaaten, deren Rechtsordnung – oder die Verfolgung bestimmter Straftaten – auf dem Legalitätsprinzip beruht, in einem Ersuchen um Übertragung von Strafverfahren auf seine Zuständigkeit verzichten, die betreffende Person wegen der Straftat, die Gegenstand des Ersuchens um Übertragung ist, zu verfolgen. Auf dieser Grundlage sollten die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates die Möglichkeit haben, das bei ihnen eingeleitete Strafverfahren zugunsten des Mitgliedstaates einzustellen, der sich als für die Strafverfolgung besser geeignet erwiesen hat, auch wenn sie nach nationalem Recht zur Strafverfolgung verpflichtet wären. Ein solcher Verzicht auf die Zuständigkeit sollte unbeschadet der Bestimmungen dieser Verordnung über die Wirkungen der Übertragung von Strafverfahren im ersuchenden Staat erfolgen.

(19)Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) und der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten anerkannt wurden.

(20)Diese Verordnung berührt nicht die Verfahrensrechte, wie sie im Unionsrecht etwa in der Charta oder den Richtlinien 2010/64/EU 54 , 2012/13/EU 55 , 2013/48/EU 56 , (EU) 2016/343 57 , (EU) 2016/800 58 und (EU) 2016/1919 59 über Verfahrensrechte verankert sind.

(21)Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass bei der Anwendung dieser Verordnung den Bedürfnissen schutzbedürftiger Personen Rechnung getragen wird. Nach der Empfehlung der Kommission (2013/C 378/02) 60 sind unter verdächtigen oder beschuldigten schutzbedürftigen Personen alle verdächtigen oder beschuldigten Personen zu verstehen, die aufgrund ihres Alters, ihrer geistigen oder körperlichen Verfassung oder aufgrund irgendeiner möglichen Behinderung nicht in der Lage sind, einem Strafverfahren zu folgen oder tatsächlich daran teilzunehmen.

(22)Ebenso sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass bei der Anwendung dieser Verordnung die Verfahrensrechte von verdächtigen oder beschuldigten Personen in Untersuchungshaft im Einklang mit der Empfehlung C(2022) 8987 final der Kommission 61 berücksichtigt werden.

(23)Diese Verordnung sollte keine Verpflichtung begründen, um Übertragung von Strafverfahren zu ersuchen. Bei der Entscheidung, ob ein Ersuchen um Übertragung von Strafverfahren gestellt werden soll, sollte die ersuchende Behörde prüfen, ob eine solche Übertragung erforderlich und angemessen ist. Diese Prüfung sollte im Einzelfall vorgenommen werden, um den Mitgliedstaat zu ermitteln, der am besten in der Lage ist, die betreffende Straftat zu verfolgen.

(24)Bei der Entscheidung, ob ein Ersuchen um Übertragung von Strafverfahren gerechtfertigt ist, sollte die ersuchende Behörde mehrere Kriterien berücksichtigen, deren Priorität und Gewichtung von den Tatsachen und Umständen des Einzelfalls abhängen sollten. Im Interesse der Gerechtigkeit sollten alle relevanten Faktoren berücksichtigt werden. Wurde beispielsweise die Straftat ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates begangen oder ist der Großteil der durch die Straftat verursachten Folgen oder Schäden im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates eingetreten, so kann davon ausgegangen werden, dass dieser Staat besser in der Lage ist, die Straftat zu verfolgen, da die zu erhebenden Beweise, wie Zeugenaussagen, Aussagen des Opfers oder Sachverständigengutachten, im ersuchten Staat verfügbar sind und daher leichter erhoben werden können, wenn das Strafverfahren übertragen wird. Darüber hinaus würde die Einleitung eines anschließenden Schadensersatzverfahrens im ersuchten Staat erleichtert, wenn das zugrunde liegende Verfahren zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ebenfalls in diesem Mitgliedstaat durchgeführt würde. Ebenso könnte die Übertragung von Strafverfahren in Fällen, in denen sich der Großteil der Beweismittel im ersuchten Staat befindet, die Erhebung und anschließende Zulässigkeit der nach dem Recht des ersuchten Staates erhobenen Beweise erleichtern.

(25)Wenn die verdächtige oder beschuldigte Person die Staatsangehörigkeit des ersuchten Staates besitzt oder dort ihren Wohnsitz hat, kann eine Übertragung von Strafverfahren gerechtfertigt sein, um das Recht der verdächtigen oder beschuldigten Person auf Anwesenheit in dem Gerichtsverfahren nach der Richtlinie (EU) 2016/343 zu gewährleisten. Ebenso kann eine Übertragung gerechtfertigt sein, wenn die Mehrheit der Opfer Staatsangehörige des ersuchten Staates sind oder dort ihren Wohnsitz haben, damit die Opfer ungehindert am Strafverfahren teilnehmen und während des Verfahrens wirksam als Zeugen vernommen werden können. Wenn die Übergabe einer verdächtigen oder beschuldigten Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl vorliegt, im ersuchten Staat aus den in dieser Verordnung genannten Gründen abgelehnt wird, kann eine Übertragung auch gerechtfertigt sein, wenn sich die Person im ersuchten Staat aufhält, ohne dessen Staatsangehörigkeit zu besitzen oder dort ihren Wohnsitz zu haben.

(26)Es ist Sache der ersuchenden Behörde, anhand des ihr vorliegenden Materials zu prüfen, ob Grund zu der Annahme besteht, dass sich die verdächtige oder beschuldigte Person oder das Opfer im ersuchten Staat aufhält. Liegen nur wenige Informationen vor, kann diese Prüfung auch Gegenstand von Konsultationen zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde sein. Verschiedene objektive Umstände, die darauf hindeuten könnten, dass die betreffende Person den gewöhnlichen Mittelpunkt ihrer Interessen in einem bestimmten Mitgliedstaat begründet hat oder zu begründen beabsichtigt, können von Bedeutung sein. Grund zu der Annahme, dass sich eine Person im ersuchten Staat aufhält, kann insbesondere dann bestehen, wenn eine Person nach den Angaben in einem Personalausweis, einem Aufenthaltstitel oder einem amtlichen Melderegister im ersuchten Staat ihren Wohnsitz hat. Wenn die betreffende Person im ersuchten Mitgliedstaat nicht gemeldet ist, könnte ein Hinweis auf den Aufenthalt sein, dass die Person ihre Absicht bekundet hat, sich in diesem Mitgliedstaat niederzulassen, oder dass sie infolge eines beständigen Verweilens von gewisser Dauer in diesem Mitgliedstaat Bindungen zu diesem Staat von ähnlicher Intensität aufgebaut hat, wie sie sich aus der Begründung eines formellen Wohnsitzes in diesem Mitgliedstaat ergeben. Bei der Entscheidung der Frage, ob im Einzelfall hinreichende Bindungen zwischen der betreffenden Person und dem ersuchten Staat bestehen, die die Annahme rechtfertigen, dass die betreffende Person sich in diesem Staat aufhält, sind verschiedene objektive Faktoren zu berücksichtigen, die die Situation dieser Person kennzeichnen; dazu gehören insbesondere die Dauer, die Art und die Umstände ihres Aufenthalts im ersuchten Staat oder die familiären oder wirtschaftlichen Bindungen dieser Person zu diesem Staat. Ein zugelassenes Fahrzeug, die Registrierung einer Telefonnummer, ein Bankkonto, die Tatsache, dass sich die Person ununterbrochen im ersuchten Staat aufgehalten hat, oder andere objektive Faktoren können für die Feststellung von Bedeutung sein, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sich die betreffende Person im ersuchten Staat aufhält. Ein kurzer Besuch, ein Ferienaufenthalt, auch in einer Ferienwohnung, oder ein ähnlicher Aufenthalt im ersuchten Staat ohne weitere echte Verbindung sollte nicht ausreichen, um den Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat zu begründen. Dagegen sollte ein ununterbrochener Aufenthalt von mindestens drei Monaten in den meisten Fällen ausreichen, um den Aufenthalt zu begründen.

(27)Die Übertragung von Strafverfahren kann auch gerechtfertigt sein, wenn im ersuchten Staat gegen die verdächtige oder beschuldigte Person ein Strafverfahren wegen desselben oder eines anderen Sachverhalts anhängig ist oder wenn im ersuchten Staat ein Strafverfahren gegen andere Personen wegen desselben oder eines damit verbundenen Sachverhalts anhängig ist, z. B. bei der Verfolgung grenzüberschreitender krimineller Vereinigungen, bei denen mehrere Mitbeschuldigte in verschiedenen Mitgliedstaaten verfolgt werden könnten. Wenn die verdächtige oder beschuldigte Person eine freiheitsentziehende Strafe wegen einer anderen Straftat im ersuchten Staat verbüßt oder sie dort verbüßen soll, kann die Übertragung von Strafverfahren gerechtfertigt sein, um das Recht der verurteilten Person zu gewährleisten, während der Verbüßung der Strafe im ersuchten Staat in der Verhandlung in dem Verfahren, das Gegenstand des Ersuchens um Übertragung ist, anwesend zu sein. Darüber hinaus sollten die ersuchenden Behörden gebührend prüfen, ob die Übertragung von Strafverfahren im Falle der Vollstreckung der Strafe im ersuchten Staat das Ziel der Resozialisierung der betreffenden Person fördern könnte. Zu diesem Zweck sollte der Bindung der Person an den ersuchten Staat Rechnung getragen und berücksichtigt werden, ob sie diesen als den Ort familiärer, sprachlicher, kultureller, sozialer, wirtschaftlicher oder sonstiger Verbindungen zum Vollstreckungsstaat ansieht.

(28)Bei einem Ersuchen um Übertragung von Strafverfahren sollte die ersuchende Behörde die Möglichkeit berücksichtigen, Beweismittel aus anderen Mitgliedstaaten mithilfe bestehender Instrumente für die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen, wie der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 62 , und gegebenenfalls im Wege der Rechtshilfe zu erlangen, bevor sie eine Übertragung von Strafverfahren allein aus dem Grund in Betracht zieht, dass sich die meisten Beweismittel im ersuchten Staat befinden.

(29)Verdächtige oder beschuldigte Personen oder Opfer sollten die Möglichkeit haben, die Übertragung des sie betreffenden Strafverfahrens an einen anderen Mitgliedstaat zu beantragen. Diese Anträge sollten jedoch weder die ersuchende noch die ersuchte Behörde verpflichten, um Übertragung von Strafverfahren zu ersuchen oder diese zu übertragen. Wenn die Behörden aufgrund eines Übertragungsantrags der verdächtigen oder beschuldigten Person, des Opfers oder eines von ihnen beauftragten Rechtsanwalts Kenntnis von parallelen Strafverfahren erhalten, sind sie nach dem Rahmenbeschluss 2009/948/JI verpflichtet, einander zu konsultieren.

(30)Die ersuchende Behörde sollte die verdächtige oder beschuldigte Person so bald wie möglich von der geplanten Übertragung in Kenntnis setzen und ihr Gelegenheit geben, nach geltendem nationalen Rechts mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen, damit die Behörden ihre berechtigten Interessen berücksichtigen können, bevor sie ein Ersuchen um Übertragung stellen. Bei der Prüfung des berechtigten Interesses der verdächtigen oder beschuldigten Person an der Unterrichtung über die geplante Übertragung sollte die ersuchende Behörde berücksichtigen, dass die Vertraulichkeit der Ermittlungen gewahrt werden muss und dass das Strafverfahren gegen die betreffende Person beeinträchtigt werden könnte, beispielsweise immer dann, wenn dies zum Schutz eines wichtigen öffentlichen Interesses erforderlich ist, wie in Fällen, in denen die Unterrichtung laufende verdeckte Ermittlungen beeinträchtigen oder die nationale Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem das Strafverfahren geführt wird, ernsthaft gefährden könnte. Wenn die ersuchende Behörde die verdächtige oder beschuldigte Person trotz angemessener Bemühungen nicht ausfindig machen kann, sollte die Verpflichtung zur Unterrichtung dieser Person ab dem Zeitpunkt gelten, zu dem sich diese Umstände ändern.

(31)Die in der Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 63 verankerten Rechte der Opfer sollten bei der Anwendung dieser Verordnung berücksichtigt werden. Diese Verordnung sollte nicht so ausgelegt werden, als hindere sie die Mitgliedstaaten daran, Opfern in ihrem nationalen Recht weitergehende Rechte zu gewähren, als sie im Unionsrecht vorgesehen sind.

(32)Bei der Entscheidung über die Übertragung von Strafverfahren sollte die ersuchende Behörde den berechtigten Interessen des Opfers, einschließlich seines Schutzes, gebührend Rechnung tragen und prüfen, ob die Übertragung von Strafverfahren die wirksame Ausübung der Rechte des Opfers in dem betreffenden Strafverfahren beeinträchtigen könnte. Dies umfasst beispielsweise die Möglichkeit und die Vorkehrungen für Opfer, während des Verfahrens im ersuchten Staat auszusagen, wenn dieser nicht der Mitgliedstaat ist, in dem sie ihren Wohnsitz haben. Darüber hinaus sollte geprüft werden, ob die Opfer die Möglichkeit haben, Beweise, z. B. von Zeugen und Sachverständigen, zu erlangen und vorzulegen, um Schadensersatz zu beantragen oder Zeugenschutzprogramme im ersuchten Staat in Anspruch zu nehmen. Das Recht der Opfer auf Schadensersatz sollten durch die Übertragung von Strafverfahren nicht beeinträchtigt werden. Diese Verordnung berührt nicht die Vorschriften über Schadensersatz und die Rückgabe von Vermögensgegenständen an das Opfer im Rahmen nationaler Verfahren.

(33)Wenn sichergestellt werden muss, dass der dem Opfer im ersuchenden Staat gewährte Schutz im ersuchten Staat fortgesetzt wird, sollten die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates den Erlass einer Europäischen Schutzanordnung nach der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 64 oder der Richtlinie 2011/99/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 65 in Erwägung ziehen.

(34)Der ersuchte Staat sollte sicherstellen, dass verdächtige und beschuldigte Personen sowie Opfer Zugang zu einem wirksamen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung, die Übertragung von Strafverfahren anzunehmen, nach Artikel 47 der Charta und den im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren haben, wenn ihre Rechte durch die Anwendung dieser Verordnung beeinträchtigt werden.

(35)Die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erfordert Kommunikation zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde, die aufgefordert werden sollten, einander zu konsultieren, wann immer dies angebracht ist, um die reibungslose und effiziente Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern, entweder unmittelbar oder gegebenenfalls unter Einschaltung der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust).

(36)Die ersuchende Behörde sollte die ersuchte Behörde konsultieren, bevor sie ein Ersuchen um Übertragung von Strafverfahren stellt, wenn dies insbesondere erforderlich ist, um festzustellen, ob die Übertragung von Strafverfahren im Interesse einer effizienten und geordneten Rechtspflege liegt und ob die ersuchte Behörde einen der in dieser Verordnung vorgesehenen Gründe für eine Ablehnung geltend machen könnte.

(37)Bei der Übermittlung eines Ersuchens um Übertragung von Strafverfahren sollte die ersuchende Behörde genaue und eindeutige Angaben zu den Umständen und Bedingungen, auf denen das Ersuchen beruht, sowie alle sonstigen Unterlagen übermitteln, damit die ersuchte Behörde in voller Kenntnis der Sachlage über die Übertragung von Strafverfahren entscheiden kann.

(38)Solange die ersuchte Behörde noch keine Entscheidung über die Annahme einer Übertragung von Strafverfahren getroffen hat, sollte die ersuchende Behörde ihr Ersuchen zurücknehmen können, beispielsweise, wenn ihr andere Umstände bekannt werden, die eine Übertragung von Strafverfahren nicht mehr rechtfertigen.

(39)Die ersuchte Behörde sollte die ersuchende Behörde unverzüglich, spätestens jedoch 60 Tage nach Eingang des Ersuchens um Übertragung von Strafverfahren, über ihre begründete Entscheidung über die Annahme der Übertragung von Strafverfahren unterrichten. In bestimmten Fällen, in denen es der ersuchten Behörde nicht möglich ist, diese Frist einzuhalten, z. B. wenn sie der Ansicht ist, dass zusätzliche Informationen erforderlich sind, kann sie nur um weitere 30 Tage verlängert werden, um unangemessene Verzögerungen zu vermeiden.

(40)Die Übertragung von Strafverfahren sollte nicht aus anderen als den in dieser Verordnung vorgesehenen Gründen abgelehnt werden. Voraussetzung für die Annahme der Übertragung von Strafverfahren ist, dass wegen des Sachverhalts, die dem Strafverfahren, das übertragen wird, zugrunde liegt, im ersuchten Staat eine Strafverfolgung möglich ist. Die ersuchte Behörde sollte die Übertragung von Strafverfahren nicht annehmen, wenn das Verhalten, das Gegenstand des Ersuchens um Übertragung ist, im ersuchten Staat keine Straftat darstellt oder wenn der ersuchte Staat für die Verfolgung der betreffenden Straftat nicht zuständig ist, außer wenn er die in dieser Verordnung vorgesehene Zuständigkeit ausübt. Darüber hinaus sollte die Übertragung von Strafverfahren nicht angenommen werden, wenn der Strafverfolgung im ersuchten Staat andere Hindernisse entgegenstehen. Die ersuchte Behörde sollte auch die Möglichkeit haben, die Übertragung von Strafverfahren abzulehnen, wenn die verdächtige oder beschuldigte Person nach dem Recht des ersuchten Staates Immunität oder Vorrechte genießt, z. B. in Bezug auf bestimmte Personengruppen (z. B. Diplomaten) oder besonders geschützte Beziehungen (z. B. das Recht auf Vertraulichkeit zwischen Anwalt und Mandant), oder wenn sie der Auffassung ist, dass die Übertragung von Strafverfahren nicht im Interesse einer effizienten und geordneten Rechtspflege liegt, z. B. weil keines der Kriterien für die Übertragung von Strafverfahren erfüllt ist, oder wenn die Bescheinigung für ein Ersuchen um Übertragung von Strafverfahren unvollständig ist oder von der ersuchenden Behörde nicht korrekt ausgefüllt wurde, sodass die ersuchte Behörde nicht über die für die Prüfung des Ersuchens um Übertragung von Strafverfahren erforderlichen Informationen verfügt.

(41)Der Grundsatz ne bis in idem, der in den Artikeln 54 bis 58 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen 66 und in Artikel 50 der Charta in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union verankert ist, ist ein Grundprinzip des Strafrechts, nach dem ein Angeklagter in einem Strafverfahren nicht erneut wegen derselben Straftat verfolgt oder bestraft werden darf, für die er bereits rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt worden ist. Daher sollte die ersuchte Behörde die Übertragung von Strafverfahren ablehnen, wenn die Übernahme des Verfahrens gegen diesen Grundsatz verstößt.

(42)Bevor die ersuchte Behörde beschließt, einem Ersuchen um Übertragung von Strafverfahren aus Ablehnungsgründen nicht stattzugeben, sollte sie sich mit der ersuchenden Behörde in Verbindung setzen, um alle erforderlichen zusätzlichen Informationen einzuholen.

(43)Die Annahme der Übertragung von Strafverfahren durch die ersuchte Behörde sollte die Aussetzung oder Einstellung des Strafverfahrens im ersuchenden Staat zur Folge haben, um zu vermeiden, dass im ersuchenden und im ersuchten Staat doppelte Maßnahmen ergriffen werden. Dies sollte unbeschadet der Ermittlungs- oder sonstigen Verfahrensmaßnahmen gelten, die für die Vollstreckung von Entscheidungen auf der Grundlage von Rechtsakten über die gegenseitige Anerkennung oder zur Erledigung von Rechtshilfeersuchen im Zusammenhang mit den Verfahren, die Gegenstand der Übertragung sind, erforderlich sein können. Der Begriff „Ermittlungs- oder sonstige Verfahrensmaßnahmen“ sollte weit ausgelegt werden und nicht nur jede Maßnahme der Beweiserhebung umfassen, sondern auch jede Verfahrenshandlung, mit der Untersuchungshaft oder eine andere vorläufige Maßnahme angeordnet wird. Um die missbräuchliche Einlegung von Rechtsbehelfen zu verhindern und sicherzustellen, dass das Strafverfahren nicht auf lange Zeit ausgesetzt wird, sollte das Strafverfahren im ersuchenden Staat, wenn im ersuchten Staat ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung eingelegt wurde, nicht ausgesetzt oder unterbrochen werden, bis im ersuchten Staat über den Rechtsbehelf entschieden worden ist.

(44)Diese Verordnung sollte keine Rechtsgrundlage für die Festnahme von Personen im Hinblick auf ihre physische Überstellung in den ersuchten Staat darstellen, damit dieser ein Strafverfahren gegen die betreffende Person einleiten kann.

(45)Die ersuchte Behörde sollte die ersuchende Behörde schriftlich über jede Entscheidung unterrichten, die zum Abschluss des Strafverfahrens im ersuchten Staat ergangen ist. Eine ähnliche Verpflichtung ergibt sich aus dem Rahmenbeschluss 2009/948/JI, wenn eine Einigung über die Konzentration des Verfahrens in einem Mitgliedstaat erzielt wurde. Wenn die ersuchte Behörde beschließt, das Strafverfahren im Zusammenhang mit dem Sachverhalt, der dem Ersuchen um Übertragung zugrunde liegt, einzustellen, sollte sie auch die Gründe für die Einstellung angeben.

(46)Falls die ersuchte Behörde beschließt, das Strafverfahren im Zusammenhang mit dem Sachverhalt, der dem Ersuchen um Übertragung zugrunde liegt, einzustellen, kann die ersuchende Behörde das Strafverfahren fortsetzen oder wieder aufnehmen, wenn dies nicht zu einem Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem führt, d. h. wenn diese Entscheidung nach dem Recht des ersuchten Staates die Strafklage nicht endgültig verbraucht und damit in diesem Staat kein Hindernis für ein weiteres Verfahren wegen derselben Tat bildet. Die Opfer sollten die Möglichkeit haben, im ersuchenden Staat nach dessen nationalem Recht ein Strafverfahren einzuleiten oder die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu beantragen, sofern dies nicht zu einem Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem führt.

(47)Sobald ein Strafverfahren nach dieser Verordnung übertragen wird, sollte die ersuchte Behörde ihre einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren anwenden. Diese Verordnung ist nicht so auszulegen, als schränke sie das Strafverfolgungsermessen nach nationalem Recht ein.

(48)Der ersuchte Staat sollte sein nationales Recht anwenden, um die wegen der betreffenden Straftat zu verhängende Strafe zuzumessen. Wenn die Straftat im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates begangen wurde, können die ersuchten Behörden bei der Strafzumessung die im Recht des ersuchenden Staates vorgesehene Höchststrafe berücksichtigen, wenn dies für die beschuldigte Person günstiger ist und mit dem Recht des ersuchten Staates im Einklang steht. Dies sollte in Fällen berücksichtigt werden, in denen die Übertragung von Strafverfahren dazu führen würde, dass im ersuchten Staat eine höhere Strafe als die im ersuchenden Staat für dieselbe Straftat vorgesehene Höchststrafe verhängt wird, um für die betreffenden verdächtigen oder beschuldigten Personen ein gewisses Maß an Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit des anwendbaren Rechts zu gewährleisten. Die im Recht des ersuchenden Staates vorgesehene Höchststrafe sollte stets berücksichtigt werden, wenn die Zuständigkeit des ersuchten Staates ausschließlich auf diese Verordnung gestützt wird.

(49)Die Mitgliedstaaten sollten sich nicht gegenseitig die durch die Anwendung dieser Verordnung entstandenen Kosten in Rechnung stellen können. Wenn dem ersuchenden Staat jedoch hohe oder außergewöhnliche Kosten für die Übersetzung der dem ersuchten Staat zu übermittelnden Unterlagen aus der Verfahrensakte entstehen, sollte die ersuchte Behörde einen Vorschlag der ersuchenden Behörde für die Teilung der Kosten berücksichtigen.

(50)Die Verwendung einer standardisierten Bescheinigung, die in alle Amtssprachen der Union übersetzt wird, würde die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde erleichtern und es ihnen ermöglichen, schneller und effizienter über das Ersuchen um Übertragung zu entscheiden. Dadurch werden auch die Übersetzungskosten verringert und die Qualität der Ersuchen erhöht.

(51)Die Bescheinigung sollte nur die personenbezogenen Daten enthalten, die erforderlich sind, um der ersuchten Behörde die Entscheidung über das Ersuchen zu erleichtern. In der Bescheinigung sollte angegeben werden, um welche Kategorien personenbezogener Daten es sich handelt, z. B., ob es sich bei der betreffenden Person um eine verdächtige Person, eine beschuldigte Person oder ein Opfer handelt, und welche spezifischen Felder für die einzelnen Kategorien vorgesehen sind.

(52)Damit einem etwaigen Verbesserungsbedarf in Bezug auf die Bescheinigung, mit der das Ersuchen um Übertragung von Strafverfahren zu stellen ist, wirksam entsprochen werden kann, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung des Anhangs dieser Verordnung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 67 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(53)Um einen schnellen, direkten, interoperablen, zuverlässigen und sicheren Austausch fallbezogener Daten zu gewährleisten, sollte die Kommunikation nach dieser Verordnung zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde und unter Einschaltung der zentralen Behörden, sofern ein Mitgliedstaat eine zentrale Behörde benannt hat, sowie mit Eurojust in der Regel über das dezentrale IT-System im Sinne der Verordnung (EU) …/… [Digitalisierungsverordnung] 68 erfolgen. Insbesondere sollte das dezentrale IT-System in der Regel für den Austausch der Bescheinigung und anderer sachdienlicher Informationen und Unterlagen sowie für die gesamte Kommunikation zwischen den Behörden nach dieser Verordnung verwendet werden. In Fällen, in denen eine oder mehrere der in der Verordnung (EU) …/… [Digitalisierungsverordnung] genannten Ausnahmen gelten, insbesondere wenn die Verwendung des dezentralen IT-Systems nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, können andere Kommunikationsmittel nach der genannten Verordnung verwendet werden.

(54)Die Mitgliedstaaten könnten anstelle eines nationalen IT-Systems eine von der Kommission entwickelte Software (Referenzimplementierungssoftware) verwenden. Diese Referenzimplementierungssoftware sollte modular aufgebaut sein, d. h., die Software sollte getrennt von den e-CODEX-Komponenten, die für die Anbindung an das dezentrale IT-System erforderlich sind, verpackt und geliefert werden. Mit diesem Aufbau sollte es den Mitgliedstaaten ermöglicht werden, ihre bestehende nationale Infrastruktur für die Kommunikation im Justizbereich auch für die grenzüberschreitende Kommunikation zu nutzen oder dafür ausbauen.

(55)Die Kommission sollte für die Erstellung, Pflege und Entwicklung dieser Referenzimplementierungssoftware zuständig sein. Die Kommission sollte die Referenzimplementierungssoftware so konzipieren, entwickeln und pflegen, dass die Verantwortlichen die Einhaltung der in den Verordnungen (EU) 2018/1725 69 und (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 70 sowie in der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates 71 festgelegten Datenschutzanforderungen und -grundsätze gewährleisten können, insbesondere die Verpflichtung zum Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen sowie zu einem hohen Maß an Cybersicherheit. Die Referenzimplementierungssoftware sollte außerdem geeignete technische Maßnahmen enthalten und die organisatorischen Maßnahmen ermöglichen, die dafür erforderlich sind, ein angemessenes Maß an Sicherheit und Interoperabilität zu gewährleisten, wobei der Tatsache Rechnung zu tragen ist, dass auch besondere Kategorien von Daten ausgetauscht werden können. Die Kommission verarbeitet keine personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Erstellung, Pflege und Entwicklung dieser Referenzimplementierungssoftware.

(56)Die von der Kommission als Back-End-System entwickelte Referenzimplementierungssoftware sollte die für die Zwecke der Überwachung erforderlichen statistischen Daten durch entsprechende Programmierung erfassen, und diese Daten sollten der Kommission übermittelt werden. Wenn sich die Mitgliedstaaten für die Nutzung eines nationalen IT-Systems anstelle der durch die Kommission entwickelten Referenzimplementierungssoftware entscheiden, könnte ein solches System so ausgerüstet sein, dass es diese Daten durch entsprechende Programmierung erfasst; in diesem Fall sollten die Daten der Kommission übermittelt werden. Der e-CODEX-Konnektor könnte auch mit einer Funktion ausgestattet werden, die den Abruf relevanter statistischer Daten ermöglicht.

(57)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für die Einrichtung eines dezentralen IT-Systems übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 72 ausgeübt werden.

(58)Diese Verordnung sollte die Rechtsgrundlage für den Austausch personenbezogener Daten zwischen den Mitgliedstaaten zum Zwecke der Übertragung von Strafverfahren im Einklang mit Artikel 8 und Artikel 10 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/680 schaffen. In Bezug auf andere Aspekte, etwa die Dauer der Speicherung der bei der ersuchenden Behörde eingehenden personenbezogenen Daten, sollte die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die ersuchende und die ersuchte Behörde jedoch den nach der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten unterliegen. Die ersuchende und die ersuchte Behörde sollten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach der genannten Richtlinie als Verantwortliche angesehen werden. Die zentralen Behörden leisten den ersuchenden und den ersuchten Behörden administrative Unterstützung und sollten, soweit sie im Auftrag dieser Verantwortlichen personenbezogene Daten verarbeiten, als Auftragsverarbeiter der betreffenden Verantwortlichen angesehen werden. Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Eurojust sollte die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates im Zusammenhang mit dieser Verordnung unbeschadet der besonderen Datenschutzbestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates 73 gelten.

(59)Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Übertragung von Strafverfahren, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(60)[Nach Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland [mit Schreiben vom …] mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte.] ODER [Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung, die daher weder für Irland bindend noch Irland gegenüber anwendbar ist.]

(61)Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die daher weder für Dänemark bindend noch Dänemark gegenüber anwendbar ist.

(62)Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 74 konsultiert und hat am … eine Stellungnahme abgegeben —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

(1)Mit dieser Verordnung werden Vorschriften für die Übertragung von Strafverfahren zwischen den Mitgliedstaaten festgelegt, um die effiziente und geordnete Rechtspflege im gemeinsamen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu fördern.

(2)Diese Verordnung gilt in allen Fällen der Übertragung von Strafverfahrens in der Union ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Person als Verdächtiger ermittelt worden ist.

(3)Diese Verordnung berührt nicht die Pflicht, die Grundrechte und Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union verankert sind, zu achten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.„ersuchender Staat“ einen Mitgliedstaat, in dem ein Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens gestellt wird;

2.„ersuchter Staat“ einen Mitgliedstaat, dem ein Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens übermittelt wird, damit er das Strafverfahren übernimmt;

3.„ersuchende Behörde“

a)einen Richter, ein Gericht, einen Ermittlungsrichter oder einen Staatsanwalt, der bzw. das in dem betreffenden Fall zuständig ist, oder

b)eine andere von dem ersuchenden Staat bezeichnete zuständige Stelle, die in dem betreffenden Fall in ihrer Eigenschaft als Ermittlungsbehörde in einem Strafverfahren nach nationalem Recht befugt ist, um die Übertragung eines Strafverfahrens zu ersuchen. Darüber hinaus wird das Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens vor der Übermittlung an die ersuchte Behörde von einem Richter, einem Gericht, einem Ermittlungsrichter oder einem Staatsanwalt im ersuchenden Staat validiert, nachdem dieser bzw. dieses überprüft hat, ob die Voraussetzungen für ein solches Ersuchen nach dieser Verordnung erfüllt sind. Wurde das Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens von einem Richter, einem Gericht, einem Ermittlungsrichter oder einem Staatsanwalt validiert, so kann auch diese Stelle für die Zwecke der Übermittlung des Ersuchens als ersuchende Behörde angesehen werden;

4.„ersuchte Behörde“ einen Richter, ein Gericht, einen Ermittlungsrichter oder einen Staatsanwalt, der bzw. das befugt ist zu entscheiden, ob die Übertragung eines Strafverfahrens nach Artikel 12 angenommen wird, und im jeweiligen nationalen Recht vorgesehene Maßnahmen zu treffen;

5.„dezentrales IT-System“ ein IT-System im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) …/… [Digitalisierungsverordnung];

6.„Opfer“ ein Opfer im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2012/29/EU.

Artikel 3

Gerichtliche Zuständigkeit

(1)Für die Zwecke dieser Verordnung besitzt der ersuchte Staat die gerichtliche Zuständigkeit für Straftaten, auf die das Recht des ersuchenden Staates Anwendung findet, wenn

a)er auf der Grundlage des Artikels 4 Nummer 7 Buchstabe b des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI die Übergabe einer verdächtigen oder beschuldigten Person ablehnt, die sich im ersuchten Staat aufhält und dessen Staatsangehörigkeit besitzt oder dort ihren Wohnsitz hat;

b)er die Übergabe einer verdächtigen oder beschuldigten Person ablehnt, gegen die ein Europäischer Haftbefehl vorliegt und die sich im ersuchten Staat aufhält und dessen Staatsangehörigkeit besitzt oder dort ihren Wohnsitz hat, sofern er feststellt, dass ausnahmsweise aufgrund konkreter und objektiver Anhaltspunkte Grund zu der Annahme besteht, dass die Übergabe unter den besonderen Umständen des Einzelfalls eine offensichtliche Verletzung eines in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union und in der Charta verankerten relevanten Grundrechts zur Folge hätte;

c)der Großteil der Auswirkungen der Straftat oder ein wesentlicher Teil des Schadens, der zu den Tatbestandsmerkmalen der Straftat zählt, im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates eingetreten ist;

d)im ersuchten Staat ein Strafverfahren gegen die verdächtige oder beschuldigte Person wegen eines anderen Sachverhalts anhängig ist und die verdächtige oder beschuldigte Person die Staatsangehörigkeit des ersuchten Staates besitzt oder dort ihren Wohnsitz hat;

e)im ersuchten Staat ein Strafverfahren wegen desselben oder teilweise desselben Sachverhalts gegen andere Personen anhängig ist und die in dem zu übertragenden Strafverfahren verdächtige oder beschuldigte Person die Staatsangehörigkeit des ersuchten Staates besitzt oder dort ihren Wohnsitz hat.

(2)Die ausschließlich aufgrund von Absatz 1 begründete gerichtliche Zuständigkeit des ersuchten Staates darf nur aufgrund eines Ersuchens um Übertragung eines Strafverfahrens ausgeübt werden.

Artikel 4

Verzicht auf ein Strafverfahren, Aussetzung oder Einstellung des Strafverfahrens

Ein Mitgliedstaat, der nach seinem nationalen Recht die gerichtliche Zuständigkeit für eine Straftat besitzt, kann für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung auf ein Strafverfahren gegen eine verdächtige oder beschuldigte Person verzichten oder das Verfahren aussetzen oder einstellen, um die Übertragung des Strafverfahrens wegen dieser Straftat an den ersuchten Staat zu ermöglichen.

KAPITEL 2

ÜBERTRAGUNG VON STRAFVERFAHREN

Artikel 5

Kriterien für ein Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens

(1)Ein Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens darf nur gestellt werden, wenn die ersuchende Behörde der Auffassung ist, dass dem Ziel einer effizienten und geordneten Rechtspflege besser gedient wäre, wenn das betreffende Strafverfahren in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt würde.

(2)Die ersuchende Behörde prüft insbesondere folgende Kriterien:

a)Die Straftat ist ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates begangen worden, oder der Großteil der Auswirkungen oder ein wesentlicher Teil des durch die Straftat verursachten Schadens ist im Hoheitsgebiet des ersuchten Staats eingetreten.

b)Die verdächtige oder beschuldigte Person besitzt die Staatsangehörigkeit des ersuchten Staates oder hat dort ihren Wohnsitz.

c)Die verdächtige oder beschuldigte Person hält sich im ersuchten Staat auf, und dieser Staat verweigert die Übergabe dieser Person an den ersuchenden Staat auf der Grundlage des Artikels 4 Nummer 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI, des Artikels 4 Nummer 3 des genannten Rahmenbeschlusses – wenn diese Verweigerung nicht auf einer gegen diese Person aufgrund derselben Straftat ergangenen rechtskräftigen Entscheidung beruht, die einer weiteren Strafverfolgung entgegensteht – oder des Artikels 4 Nummer 7 des genannten Rahmenbeschlusses.

d)Die verdächtige oder beschuldigte Person hält sich im ersuchten Staat auf, und dieser Staat verweigert die Übergabe dieser Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, sofern er feststellt, dass ausnahmsweise aufgrund konkreter und objektiver Anhaltspunkte Grund zu der Annahme besteht, dass die Übergabe unter den besonderen Umständen des Einzelfalls eine offensichtliche Verletzung eines in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union und in der Charta verankerten einschlägigen Grundrechts zur Folge hätte.

e)Die meisten für die Ermittlungen relevanten Beweismittel befinden sich im ersuchten Staat, oder die meisten relevanten Zeugen haben ihren Wohnsitz im ersuchten Staat.

f)Im ersuchten Staat ist wegen desselben oder eines anderen Sachverhalts ein Strafverfahren gegen die verdächtige oder beschuldigte Person anhängig.

g)Im ersuchten Staat ist wegen desselben oder eines damit verbundenen Sachverhalts ein Strafverfahren gegen andere Personen anhängig.

h)Die verdächtige oder beschuldigte Person verbüßt eine freiheitsentziehende Strafe im ersuchten Staat oder soll sie dort verbüßen.

i)Durch die Vollstreckung der Strafe im ersuchten Staat verbessern sich wahrscheinlich die Aussichten auf Resozialisierung der verurteilten Person, oder die Vollstreckung des Urteils im ersuchten Staat erweist sich aus anderen Gründen als zweckmäßig.

j)Die meisten Opfer sind Staatsangehörige des ersuchten Staates oder haben dort ihren Wohnsitz.

(3)Die verdächtige oder beschuldigte Person oder die Mehrheit der Opfer oder ein Rechtsanwalt in ihrem Namen kann die zuständigen Behörden des ersuchenden oder des ersuchten Staates auch ersuchen, ein Verfahren zur Übertragung des Strafverfahrens nach dieser Verordnung einzuleiten. Ersuchen nach diesem Absatz begründen keine Verpflichtung des ersuchenden oder des ersuchten Staates, ein Strafverfahren zu beantragen oder dem ersuchten Staat zu übertragen.

Artikel 6

Rechte der verdächtigen oder beschuldigten Person

(1)Bevor ein Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens gestellt wird, trägt die ersuchende Behörde nach geltendem nationalen Recht den berechtigten Interessen der verdächtigen oder beschuldigten Person gebührend Rechnung und stellt sicher, dass ihre Verfahrensrechte nach Unionsrecht und nationalem Recht gewahrt werden.

(2)Sofern die Vertraulichkeit der Ermittlungen dadurch nicht beeinträchtigt würde, wird die verdächtige oder beschuldigte Person nach geltendem nationalen Recht in einer für sie verständlichen Sprache darüber unterrichtet, dass eine Übertragung des Strafverfahrens geplant ist, und erhält Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme, es sei denn, die Person kann trotz angemessener Bemühungen der ersuchenden Behörde nicht aufgefunden werden. Hält die ersuchende Behörde es aufgrund des Alters oder der körperlichen oder geistigen Verfassung der verdächtigen oder beschuldigten Person für erforderlich, so erhält deren gesetzlicher Vertreter die Gelegenheit zur Stellungnahme. Folgt das Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens auf ein Ersuchen der verdächtigen oder beschuldigten Person nach Artikel 5 Absatz 3, so muss die verdächtige oder beschuldigte Person, die das Ersuchen gestellt hat, nicht gehört werden.

(3)Die ersuchende Behörde berücksichtigt die Stellungnahme der verdächtigen oder beschuldigten Person nach Absatz 2 bei der Entscheidung, ob sie um Übertragung des Strafverfahrens ersucht.

(4)Hat die ersuchte Behörde eine Entscheidung nach Artikel 12 Absatz 1 getroffen, so unterrichtet die ersuchende Behörde, sofern dadurch die Vertraulichkeit der Ermittlungen nicht beeinträchtigt würde, die verdächtige oder beschuldigte Person umgehend in einer ihr verständlichen Sprache darüber, dass um die Übertragung des Strafverfahrens ersucht wurde und ob die ersuchte Behörde die Übertragung angenommen oder abgelehnt hat, es sei denn, die Person kann trotz angemessener Bemühungen der ersuchenden Behörde nicht aufgefunden werden. Hat die ersuchte Behörde entschieden, die Übertragung des Strafverfahrens anzunehmen, so wird die verdächtige oder beschuldigte Person auch über ihr Recht, im ersuchten Staat einen Rechtsbehelf einzulegen, einschließlich der dabei zu wahrenden Fristen, belehrt.

Artikel 7

Rechte des Opfers

(1)Bevor ein Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens gestellt wird, trägt die ersuchende Behörde nach geltendem nationalen Recht den berechtigten Interessen des Opfers gebührend Rechnung und stellt sicher, dass dessen Rechte nach Unionsrecht und nationalem Recht gewahrt werden.

(2)Sofern die Vertraulichkeit der Ermittlungen dadurch nicht beeinträchtigt würde und wenn das Opfer seinen Wohnsitz im ersuchenden Staat hat, wird es nach geltendem nationalen Recht in einer für die Person verständlichen Sprache darüber unterrichtet, dass eine Übertragung des Strafverfahrens geplant ist, und erhält Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme. Hält die ersuchende Behörde es aufgrund des Alters oder der körperlichen oder geistigen Verfassung des Opfers für erforderlich, so erhält dessen gesetzlicher Vertreter die Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3)Die ersuchende Behörde berücksichtigt die Stellungnahme des Opfers nach Absatz 2 bei der Entscheidung, ob sie um die Übertragung des Strafverfahrens ersucht.

(4)Hat die ersuchte Behörde eine Entscheidung nach Artikel 12 Absatz 1 getroffen, so unterrichtet die ersuchende Behörde, sofern dadurch die Vertraulichkeit der Ermittlungen nicht beeinträchtigt würde, das Opfer mit Wohnsitz im ersuchenden Staat umgehend in einer ihm verständlichen Sprache darüber, dass um die Übertragung des Strafverfahrens ersucht wurde und ob die ersuchte Behörde die Übertragung angenommen oder abgelehnt hat. Hat die ersuchte Behörde die Übertragung des Strafverfahrens angenommen, so wird das Opfer auch über sein Recht, im ersuchten Staat einen Rechtsbehelf einzulegen, einschließlich der dabei zu wahrenden Fristen, belehrt.

Artikel 8

Recht auf Rechtsbehelf

(1)Verdächtige und beschuldigte Personen sowie Opfer haben das Recht, im ersuchten Staat gegen eine Entscheidung über die Annahme der Übertragung des Strafverfahrens einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

(2)Für die Ausübung des Rechts auf einen Rechtsbehelf vor einem Gericht des ersuchten Staats ist dessen nationales Recht maßgeblich.

(3)Die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs beträgt höchstens 20 Tage ab dem Tag des Eingangs der Mitteilung über die Entscheidung nach Artikel 12 Absatz 1.

(4)Wird das Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens nach der Anklageerhebung gegen die verdächtige oder beschuldigte Person gestellt, so hat die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung, die Übertragung des Strafverfahrens anzunehmen, aufschiebende Wirkung.

(5)Die ersuchte Behörde setzt die ersuchende Behörde von den nach diesem Artikel eingelegten Rechtsbehelfen in Kenntnis.

Artikel 9

Verfahren für das Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens

(1)Das Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens wird unter Verwendung der Bescheinigung im Anhang gestellt. Die ersuchende Behörde unterzeichnet die Bescheinigung und bestätigt die Genauigkeit und inhaltliche Richtigkeit der Angaben.

(2)Das Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens muss hinreichend begründet sein und insbesondere folgende Angaben enthalten:

a)Angaben zur ersuchenden Behörde,

b)eine Beschreibung der Straftat, die Gegenstand des Strafverfahrens ist, sowie die anwendbaren strafrechtlichen Bestimmungen des ersuchenden Staates,

c)die Gründe, aus denen die Übertragung erforderlich und angemessen ist, und insbesondere, welche der Kriterien nach Artikel 5 Absatz 2 erfüllt sind,

d)die erforderlichen Angaben zu der verdächtigen oder beschuldigten Person und dem Opfer,

e)eine Bewertung der Auswirkungen der Übertragung des Strafverfahrens auf die Rechte der verdächtigen oder beschuldigten Person und des Opfers,

f)Angaben zu Verfahrenshandlungen oder -maßnahmen, die sich auf das Strafverfahren im ersuchenden Staat auswirken,

g)für die Verarbeitung personenbezogener Daten geltende besondere Bedingungen nach Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680.

(3)Hat die verdächtige oder beschuldigte Person eine Stellungnahme nach Artikel 6 Absatz 2 abgegeben oder hat das Opfer eine Stellungnahme nach Artikel 7 Absatz 2 abgegeben, so wird diese Stellungnahme zusammen mit dem Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens an die ersuchte Behörde weitergeleitet. Wurde die Stellungnahme der verdächtigen oder beschuldigten Person oder des Opfers mündlich abgegeben, so trägt die ersuchende Behörde dafür Sorge, dass der ersuchten Behörde eine schriftliche Aufzeichnung dieser Erklärung zur Verfügung steht.

(4)Erforderlichenfalls sind dem Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens alle zusätzlichen sachdienlichen Informationen und Unterlagen beizufügen.

(5)Die ausgefüllte Bescheinigung nach Absatz 1 und – sofern mit der ersuchten Behörde vereinbart – alle sonstigen schriftlichen Informationen, die dem Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens beigefügt sind, werden in eine Amtssprache des ersuchten Staates oder in eine andere Sprache übersetzt, die der ersuchte Staat nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c akzeptiert.

(6)Die ersuchende Behörde übermittelt der ersuchten Behörde das Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens entweder unmittelbar oder gegebenenfalls unter Einschaltung der zentralen Behörde nach Artikel 18. Die ersuchende und die ersuchte Behörde übermitteln alle amtlichen Mitteilungen unmittelbar oder gegebenenfalls unter Einschaltung der zentralen Behörde nach Artikel 18.

(7)Ist der ersuchenden Behörde die ersuchte Behörde nicht bekannt, so nimmt sie alle erforderlichen Anfragen vor, auch über die Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes, um in Erfahrung zu bringen, welche Behörde für den Erlass der Entscheidung nach Artikel 12 zuständig ist.

(8)Ist die Behörde des ersuchten Staates, bei der das Ersuchen eingegangen ist, nicht für den Erlass der Entscheidung nach Artikel 12 zuständig, so übermittelt sie das Ersuchen unverzüglich der zuständigen ersuchten Behörde desselben Mitgliedstaats und unterrichtet die ersuchende Behörde.

Artikel 10

Angaben der ersuchenden Behörde

Die ersuchende Behörde unterrichtet die ersuchte Behörde unverzüglich über Verfahrenshandlungen oder -maßnahmen, die Auswirkungen auf das Strafverfahren haben und die im ersuchenden Staat nach Übermittlung des Ersuchens vorgenommen wurden. Dieser Mitteilung sind alle sachdienlichen Unterlagen beizufügen.

Artikel 11

Rücknahme des Ersuchens

Die ersuchende Behörde kann das Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens jederzeit zurücknehmen, bevor ihr die Entscheidung der ersuchten Behörde über die Annahme der Übertragung des Strafverfahrens nach Artikel 12 zugeht.

Artikel 12

Entscheidung der ersuchten Behörde

(1)Die ersuchte Behörde trifft eine begründete Entscheidung, ob sie die Übertragung des Strafverfahrens annimmt, und beschließt nach nationalem Recht, welche Maßnahmen dafür zu treffen sind.

(2)Ist die ersuchte Behörde der Auffassung, dass die von der ersuchenden Behörde übermittelten Angaben nicht ausreichen, um entscheiden zu können, ob sie die Übertragung des Strafverfahrens annimmt, so kann sie weitere Informationen anfordern, die sie als erforderlich ansieht.

(3)Beschließt die ersuchte Behörde, die Übertragung des Strafverfahrens nach Artikel 13 abzulehnen, so teilt sie der ersuchenden Behörde die Gründe für die Ablehnung mit. Die verdächtige oder beschuldigte Person und das Opfer werden nach Artikel 6 Absatz 4 bzw. Artikel 7 Absatz 4 unterrichtet.

(4)Nimmt die ersuchte Behörde die Übertragung des Strafverfahrens an, so unterrichtet sie die ersuchende Behörde über die Rechtsbehelfe, die zur Verfügung stehen, um die Entscheidung über die Annahme der Übertragung des Strafverfahrens anzufechten, einschließlich der für diese Rechtsbehelfe geltenden Voraussetzungen und Fristen. Die verdächtige oder beschuldigte Person und das Opfer werden nach Artikel 6 Absatz 4 bzw. Artikel 7 Absatz 4 unterrichtet.

(5)Wenn die ersuchte Behörde die Übertragung des Strafverfahrens angenommen hat, übermittelt ihr die ersuchende Behörde unverzüglich das Original oder eine beglaubigte Kopie der Verfahrensakte oder der sachdienlichen Teile daraus sowie eine Übersetzung dieser Unterlagen in eine Amtssprache des ersuchten Staates oder in eine andere Sprache, die der ersuchte Staat nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c akzeptiert. Erforderlichenfalls können sich die ersuchende und die ersuchte Behörde miteinander darüber beraten, welche Unterlagen oder Teile davon erforderlich sind und übermittelt bzw. übersetzt werden müssen.

Artikel 13

Ablehnungsgründe

(1)Die ersuchte Behörde lehnt die Übertragung des Strafverfahrens ganz oder teilweise ab, wenn in einer oder mehreren der folgenden Situationen nach dem nationalen Recht des ersuchten Staates im Zusammenhang mit dem Sachverhalt, der dem Ersuchen um Übertragung des Strafverfahrens zugrunde liegt, kein Strafverfahren gegen die verdächtige oder beschuldigte Person eingeleitet werden kann:

a)wenn das Verhalten, aufgrund dessen das Ersuchen gestellt wurde, nach dem Recht des ersuchten Staates keine Straftat darstellt;

b)wenn die Übernahme des Strafverfahrens gegen den Grundsatz ne bis in idem verstoßen würde;

c)wenn die verdächtige oder beschuldigte Person aufgrund ihres Alters für die Straftat strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden kann;

d)wenn die strafrechtliche Verfolgung nach dem Recht des ersuchten Staates verjährt ist oder die Voraussetzungen für die Verfolgung der Straftat im ersuchten Staat nicht erfüllt sind;

e)wenn die Straftat nach dem Recht des ersuchten Staates unter eine Amnestie fällt;

f)wenn der ersuchte Staat nicht die gerichtliche Zuständigkeit für die Straftat besitzt. Eine solche gerichtliche Zuständigkeit könnte sich auch aus Artikel 3 ergeben.

(2)Die ersuchte Behörde kann die Übertragung des Strafverfahrens ganz oder teilweise ablehnen, wenn einer oder mehrere der folgenden Gründe vorliegen:

a)Nach dem Recht des ersuchten Staates bestehen Immunitäten oder Vorrechte, die es unmöglich machen, tätig zu werden.

b)Nach Auffassung der ersuchten Behörde liegt die Übertragung des Strafverfahrens nicht im Interesse einer effizienten und geordneten Rechtspflege.

c)Die Straftat ist nicht ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates begangen worden, der Großteil der Auswirkungen oder ein wesentlicher Teil des durch die Straftat verursachten Schadens ist nicht im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats eingetreten, und die verdächtige oder beschuldigte Person besitzt weder die Staatsangehörigkeit dieses Staates noch hat sie dort ihren Wohnsitz.

d)Die Bescheinigung nach Artikel 9 Absatz 1 ist unvollständig oder offensichtlich unrichtig und wurde nach der Beratung gemäß Absatz 3 nicht vervollständigt oder berichtigt.

(3)Bevor die ersuchte Behörde in einer der in den Absätzen 1 und 2 genannten Situationen beschließt, die Übertragung des Strafverfahrens ganz oder teilweise abzulehnen, berät sie sich mit der ersuchenden Behörde und ersucht diese erforderlichenfalls, unverzüglich alle erforderlichen Informationen bereitzustellen.

(4)Ist in der in Absatz 2 Buchstabe a beschriebenen Situation eine Behörde des ersuchten Staates für die Aufhebung des Vorrechts oder der Immunität zuständig, so ersucht die ersuchte Behörde sie, diese Zuständigkeit umgehend auszuüben. Ist die Behörde eines anderen Staates oder eine internationale Organisation für die Aufhebung des Vorrechts oder der Immunität zuständig, so ersucht die ersuchende Behörde diese Behörde, diese Zuständigkeit auszuüben.

Artikel 14

Fristen

(1)Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde ihre Entscheidung, ob sie die Übertragung des Strafverfahrens annimmt, unverzüglich, spätestens jedoch 60 Tage nach Eingang des Ersuchens um Übertragung des Strafverfahrens bei der zuständigen ersuchten Behörde mit.

(2)Kann die ersuchte Behörde in einem bestimmten Fall die Frist nach Absatz 1 nicht einhalten, so teilt sie dies der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe für die Verzögerung umgehend mit. In einem solchen Fall kann die Frist nach Absatz 1 um höchstens 30 Tage verlängert werden.

(3)Besteht nach dem Recht des ersuchten Staates eine Immunität oder ein Vorrecht, so läuft die in Absatz 1 genannte Frist erst ab dem Tag, an dem die ersuchte Behörde davon in Kenntnis gesetzt wird, dass das Vorrecht oder die Immunität aufgehoben wurde.

Artikel 15

Beratungen zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde

(1)Soweit erforderlich und unbeschadet des Artikels 12 Absatz 2, des Artikels 13 Absatz 3 und des Artikels 17 Absatz 2 beraten sich die ersuchende und die ersuchte Behörde unverzüglich miteinander, um die effiziente Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen.

(2)Beratungen können auch stattfinden, bevor das Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens gestellt wird, insbesondere um festzustellen, ob die Übertragung dem Interesse einer effizienten und geordneten Rechtspflege dienen würde. Um die Übertragung eines Strafverfahrens durch den ersuchenden Staat vorzuschlagen, kann sich die ersuchte Behörde auch mit der ersuchenden Behörde über die Möglichkeit beraten, ein Ersuchen um Übertragung des Strafverfahrens zu stellen.

(3)Wenn sich die ersuchende Behörde mit der ersuchten Behörde berät, bevor sie ein Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens stellt, stellt sie der ersuchten Behörde Informationen über das Strafverfahren zur Verfügung und kann diese der ersuchten Behörde unter Verwendung der Bescheinigung im Anhang übermitteln.

(4)Beratungsersuchen werden unverzüglich beantwortet.

Artikel 16

Zusammenarbeit mit Eurojust und dem Europäischen Justiziellen Netz

Die ersuchende und die ersuchte Behörde können in jeder Phase des Verfahrens Eurojust oder das Europäische Justizielle Netz je nach deren Zuständigkeiten um Unterstützung ersuchen. Insbesondere kann Eurojust gegebenenfalls die in Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 3, Artikel 15 und Artikel 17 Absatz 2 genannten Beratungen unterstützen.

Artikel 17

Kosten der Übertragung von Strafverfahren

(1)Jeder Mitgliedstaat trägt die Kosten, die ihm im Zusammenhang mit der Übertragung von Strafverfahren in Anwendung dieser Verordnung entstehen.

(2)Würde die Übersetzung der Verfahrensakte und anderer sachdienlicher Unterlagen nach Artikel 12 Absatz 5 erhebliche oder außergewöhnliche Kosten verursachen, so kann die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde vorschlagen, die Kosten zu teilen. Einem solchen Vorschlag ist eine detaillierte Aufschlüsselung der der ersuchenden Behörde entstandenen Kosten beizulegen. Nach einem solchen Vorschlag beraten sich die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde miteinander. Gegebenenfalls kann Eurojust diese Beratungen unterstützen.

Artikel 18

Benennung der zentralen Behörden

Jeder Mitgliedstaat kann eine oder mehrere zentrale Behörden benennen, die für die administrative Übermittlung und Entgegennahme von Ersuchen um Übertragung von Strafverfahren sowie für den sonstigen amtlichen Schriftverkehr im Zusammenhang mit solchen Ersuchen zuständig sind.

KAPITEL 3

WIRKUNGEN DER ÜBERTRAGUNG VON STRAFVERFAHREN

Artikel 19

Wirkungen im ersuchenden Staat

(1)Spätestens bei Eingang der Mitteilung über die Annahme der Übertragung eines Strafverfahrens durch die ersuchte Behörde wird das Strafverfahren im ersuchenden Staat nach nationalem Recht ausgesetzt oder eingestellt, es sei denn, es wurde ein Rechtsbehelf nach Artikel 8 mit aufschiebender Wirkung eingelegt, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die endgültige Entscheidung über den Rechtsbehelf getroffen wird.

(2)Ungeachtet des Absatzes 1 kann die ersuchende Behörde nach dem für sie geltenden nationalen Recht

a)die erforderlichen Ermittlungs- oder sonstigen Verfahrensmaßnahmen, einschließlich Maßnahmen, mit denen die Flucht der verdächtigen oder beschuldigten Person verhindert werden soll, treffen, um eine auf dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI oder einem anderen Instrument zur gegenseitigen Anerkennung beruhende Entscheidung zu vollstrecken oder einem Rechtshilfeersuchen nachzukommen;

b)zuvor getroffene Ermittlungs- oder sonstige Verfahrensmaßnahmen, einschließlich Maßnahmen, mit denen die Flucht der verdächtigen oder beschuldigten Person verhindert werden soll, beibehalten, die erforderlich sind, um eine auf dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI oder einem anderen Instrument zur gegenseitigen Anerkennung beruhende Entscheidung zu vollstrecken oder einem Rechtshilfeersuchen nachzukommen.

(3)Die ersuchende Behörde kann das Strafverfahren fortsetzen oder wieder aufnehmen, wenn die ersuchte Behörde sie von ihrer Entscheidung in Kenntnis setzt, das Strafverfahren im Zusammenhang mit dem Sachverhalt, der dem Ersuchen um Übertragung des Strafverfahrens zugrunde liegt, einzustellen, es sei denn, diese Entscheidung führt nach dem nationalen Recht des ersuchten Staates zum Strafklageverbrauch, sodass ein weiteres Strafverfahren wegen derselben Tat im ersuchten Staat ausgeschlossen ist.

(4)Absatz 3 berührt nicht das Recht der Opfer, im ersuchenden Staat ein Strafverfahren gegen die verdächtige oder beschuldigte Person anzustrengen oder die Wiederaufnahme eines solchen Verfahrens zu beantragen, sofern dies nach dem nationalen Recht dieses Staates möglich ist, es sei denn, die Entscheidung der ersuchten Behörde, das Strafverfahren einzustellen, führt nach dem nationalen Recht des ersuchten Staates zum Strafklageverbrauch, sodass ein weiteres Strafverfahren wegen derselben Tat im diesem Staat ausgeschlossen ist.

Artikel 20

Wirkungen im ersuchten Staat

(1)Das übertragene Strafverfahren unterliegt dem nationalen Recht des ersuchten Staates.

(2)Maßnahmen, die für die Zwecke des Strafverfahrens oder der von zuständigen Behörden im ersuchenden Staat durchgeführten vorbereitenden Untersuchungen getroffen werden, sowie die Verjährung unterbrechende oder hemmende Maßnahmen haben im ersuchten Staat die gleiche Wirkung, als wären sie von den eigenen Behörden rechtswirksam getroffen worden, sofern sie nicht gegen wesentliche Rechtsgrundsätze des ersuchten Staates verstoßen.

(3)Von der ersuchenden Behörde übermittelte Beweise dürfen in einem Strafverfahren im ersuchten Staat nicht allein deshalb für unzulässig erklärt werden, weil der Beweis in einem anderen Mitgliedstaat erhoben wurde. Die im ersuchenden Staat erhobenen Beweise können in Strafverfahren im ersuchten Staat verwendet werden, sofern die Zulässigkeit dieser Beweise nicht gegen wesentliche Rechtsgrundsätze des ersuchten Staates verstößt.

(4)Wird im ersuchten Staat eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung verhängt, so werden alle im ersuchenden Staat verbüßten Haftzeiten, die im Zusammenhang mit dem übertragenen Strafverfahren verhängt wurden, auf die Gesamtdauer der Haft angerechnet, die im ersuchten Staat infolge der Verhängung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung zu verbüßen ist. Zu diesem Zweck übermittelt die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde alle Angaben zur Dauer der Haft der verdächtigen oder beschuldigten Person im ersuchenden Staat.

(5)Kann ein Strafverfahren sowohl im ersuchenden als auch im ersuchten Staat nur aufgrund einer Anzeige eingeleitet werden, so ist eine im ersuchenden Staat erstattete Anzeige auch im ersuchten Staat gültig.

(6)Die Straftat wird mit der nach dem Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Strafe geahndet, sofern dieses Recht nichts anderes bestimmt. Die ersuchte Behörde kann nach geltendem nationalen Recht die im Recht des ersuchenden Staates vorgesehene Höchststrafe berücksichtigen, wenn die Straftat im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates begangen wurde. Beruht die gerichtliche Zuständigkeit ausschließlich auf Artikel 3, so darf die im ersuchten Staat verhängte Strafe nicht strenger sein als die im Recht des ersuchenden Staates vorgesehene Höchststrafe.

Artikel 21

Angaben der ersuchten Behörde

Die ersuchte Behörde unterrichtet die ersuchende Behörde über die Einstellung des Strafverfahrens oder über die am Ende des Strafverfahrens ergangene Entscheidung, einschließlich der Angabe, ob diese Entscheidung nach dem nationalen Recht des ersuchten Staates zum Strafklageverbrauch führt, sodass ein weiteres Strafverfahren wegen derselben Tat in diesem Staat ausgeschlossen ist, und leitet ihr sonstige Informationen von wesentlichem Wert weiter. Sie übermittelt der ersuchenden Behörde eine Kopie der am Ende des Strafverfahrens ergangenen schriftlichen Entscheidung.

KAPITEL 4

KOMMUNIKATIONSMITTEL

Artikel 22

Kommunikationsmittel

(1)Die Kommunikation nach dieser Verordnung, einschließlich des Austauschs der Bescheinigung im Anhang, der Entscheidung nach Artikel 12 Absatz 1 und anderer Unterlagen nach Artikel 12 Absatz 5 zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde und unter Einschaltung der zentralen Behörden, sofern ein Mitgliedstaat nach Artikel 18 eine zentrale Behörde benannt hat, sowie mit Eurojust erfolgt nach Artikel 3 der Verordnung (EU) …/… [Digitalisierungsverordnung].

(2)Für über das dezentrale IT-System übermittelte Informationen gelten Artikel 9 Absätze 1 und 2 sowie die Artikel 10 und 15 der Verordnung (EU) …/… [Digitalisierungsverordnung] mit Vorschriften für elektronische Signaturen und elektronische Siegel, die Rechtswirkung elektronischer Dokumente und den Datenschutz.

(3)Die Beratungen nach Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 15 zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde und unter Einschaltung der zentralen Behörden, sofern ein Mitgliedstaat nach Artikel 18 eine zentrale Behörde benannt hat, sowie mit Eurojust können unter Verwendung aller geeigneten Kommunikationsmittel, auch über das dezentrale IT-System, erfolgen.

Artikel 23

Einrichtung eines dezentralen IT-Systems

(1)Die Kommission richtet das dezentrale IT-System für die Zwecke dieser Verordnung im Wege von Durchführungsrechtsakten ein, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)die technischen Spezifikationen zur Festlegung der Methoden zur elektronischen Kommunikation für die Zwecke des dezentralen IT-Systems,

b)die technischen Spezifikationen für die Kommunikationsprotokolle,

c)die Informationssicherheitsziele und entsprechenden technischen Maßnahmen zur Gewährleistung von Mindeststandards für die Informationssicherheit und eines hohen Cybersicherheitsniveaus bei der Verarbeitung und Übermittlung von Informationen im dezentralen IT-System,

d)die Mindestverfügbarkeitsziele und mögliche damit verbundene technische Anforderungen an die Leistungen des dezentralen IT-Systems,

e)die digitalen Verfahrensstandards im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2022/850.

(2)Die Durchführungsrechtsakte nach Absatz 1 werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)Die Durchführungsrechtsakte nach Absatz 1 werden bis zum [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erlassen.

Artikel 24

Referenzimplementierungssoftware

(1)Die Kommission ist für die Erstellung, Pflege und Entwicklung einer Referenzimplementierungssoftware zuständig, für deren Einsatz als Back-End-System sich die Mitgliedstaaten anstelle eines nationalen IT-Systems entscheiden können. Die Erstellung, Pflege und Entwicklung der Referenzimplementierungssoftware werden aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert.

(2)Eurojust kann die in Absatz 1 genannte Referenzimplementierungssoftware ebenfalls verwenden.

(3)Die Kommission übernimmt die unentgeltliche Bereitstellung, Pflege und Unterstützung der Referenzimplementierungssoftware.

Artikel 25

Kosten des dezentralen IT-Systems

(1)Jeder Mitgliedstaat trägt die Kosten der Installation, des Betriebs und der Instandhaltung der Zugangspunkte des dezentralen IT-Systems, für die er zuständig ist.

(2)Jeder Mitgliedstaat trägt die Kosten der Einrichtung und Anpassung seiner einschlägigen nationalen IT-Systeme zur Herstellung der Interoperabilität mit den Zugangspunkten sowie die Kosten der Verwaltung, des Betriebs und der Instandhaltung dieser Systeme.

(3)Eurojust trägt die Kosten der Installation, des Betriebs und der Instandhaltung der Komponenten des dezentralen IT-Systems, für die es zuständig ist.

(4)Eurojust trägt die Kosten der Einrichtung und Anpassung seines Fallbearbeitungssystems zur Herstellung der Interoperabilität mit den Zugangspunkten sowie die Kosten der Verwaltung, des Betriebs und der Instandhaltung dieses Systems.

Artikel 26
Ausschussverfahren

(1)Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 75 .

(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

KAPITEL 5

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 27
Statistiken

(1)Die Mitgliedstaaten erheben regelmäßig umfassende statistische Daten zum Zwecke der Überwachung der Anwendung dieser Verordnung durch die Kommission. Die Behörden übermitteln diese Statistiken jedes Jahr der Kommission. Sie dürfen die für die Erstellung der Statistiken erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. Aus den Statistiken muss Folgendes hervorgehen:

a)die Zahl der Ersuchen um Übertragung von Strafverfahren, einschließlich der Kriterien für das Ersuchen um Übermittlung, je ersuchten Staat,

b)die Zahl der angenommenen und der abgelehnten Übertragungen von Strafverfahren, einschließlich der Gründe für die Ablehnung, je ersuchenden Staat,

c)die Zahl der Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen, die nach der Annahme der Übertragung eines Strafverfahrens nicht weitergeführt wurden,

d)die Dauer der Übermittlung der Informationen über die Entscheidung, ob die Übertragung des Strafverfahrens angenommen wird,

e)die Zahl der Rechtsbehelfe, die gegen die Entscheidungen über die Annahme der Übertragung von Strafverfahren eingelegt wurden, einschließlich der Angabe, ob der Rechtsbehelf von einer verdächtigen oder beschuldigten Person oder von einem Opfer eingelegt wurde, und die Zahl der erfolgreich angefochtenen Entscheidungen,

f)vier Jahre nach Inkrafttreten der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte die Kosten nach Artikel 25 Absatz 2.

(2)Die Referenzimplementierungssoftware und das nationale Back-End-System – soweit es dafür ausgerüstet ist – erfassen die unter Absatz 1 Buchstaben a, b und d genannten Daten durch entsprechende Programmierung und übermitteln sie jedes Jahr der Kommission.

Artikel 28

Änderung der Bescheinigung

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach Artikel 29 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs zu erlassen, um diesen Anhang zu aktualisieren oder technische Änderungen daran vorzunehmen.

Artikel 29

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)Die Befugnis nach Artikel 28 wird auf unbestimmte Zeit ab dem [Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung] übertragen.

(3)Die Befugnisübertragung nach Artikel 28 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)Ein delegierter Rechtsakt, der nach Artikel 28 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 30

Mitteilungen

(1)Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum [Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung] Folgendes mit:

a)die Behörden, die nach ihrem nationalen Recht gemäß Artikel 2 Nummern 3 und 4 für die Ausstellung und/oder die Validierung und Durchführung von Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens zuständig sind,

b)die Angaben zu der oder den bezeichneten zentralen Behörden, wenn der Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 18 in Anspruch nehmen möchte,

c)die Sprachen, die für Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens und andere sachdienliche Informationen akzeptiert werden.

(2)Die Kommission macht die Angaben nach Absatz 1 entweder auf einer eigens dafür eingerichteten Website oder auf der Website des mit dem Beschluss 2008/976/JI des Rates 76 eingerichteten Europäischen Justiziellen Netzes öffentlich zugänglich.

Artikel 31

Verhältnis zu völkerrechtlichen Übereinkünften und anderen internationalen Vereinbarungen

(1)Unbeschadet ihrer Anwendung zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten ersetzt diese Verordnung ab dem [Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung] die entsprechenden Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Übertragung der Strafverfolgung vom 15. Mai 1972 und des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959, die zwischen den durch diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten gelten.

(2)Über diese Verordnung hinaus dürfen die Mitgliedstaaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung nur insoweit bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten schließen oder weiterhin anwenden, als diese Übereinkünfte oder Vereinbarungen die Möglichkeit bieten, die Ziele dieser Verordnung weiter zu fördern, und zu einer Vereinfachung oder weiteren Erleichterung der Verfahren für die Übertragung von Strafverfahren beitragen, und sofern das in dieser Verordnung niedergelegte Schutzniveau gewahrt ist.

(3)Die Mitgliedstaaten unterrichten den Rat und die Kommission bis zum [Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung] über Übereinkünfte und Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 2, die sie weiterhin anwenden wollen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission ferner innerhalb von drei Monaten nach Unterzeichnung über neue Übereinkünfte oder Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 2.

Artikel 32
Berichterstattung

Spätestens fünf Jahre nach dem [Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung] legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, der sich auf die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 27 Absatz 1 übermittelten und von der Kommission erhobenen Angaben stützt.

Artikel 33

Übergangsbestimmungen

Bevor die Verpflichtung nach Artikel 22 Absatz 1 anwendbar wird, erfolgt die Kommunikation zwischen ersuchenden und ersuchten Behörden und gegebenenfalls unter Einschaltung der zentralen Behörden sowie mit Eurojust nach dieser Verordnung auf geeignete alternative Weise, wobei der Notwendigkeit Rechnung zu tragen ist, für einen raschen, sicheren und zuverlässigen Informationsaustausch zu sorgen.

Artikel 34

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem [ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung folgt].

Die Verpflichtung der zuständigen Behörden, für die Kommunikation nach dieser Verordnung das dezentrale IT-System zu verwenden, gilt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von zwei Jahren nach dem Erlass der in Artikel 23 genannten Durchführungsrechtsakte folgt.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Die Präsidentin    Der Präsident/Die Präsidentin

(1)    Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten.
(2)     https://www.consilium.europa.eu/en/documents-publications/treaties-agreements/agreement/?id=1990106&DocLanguage=en
(3)    BE, BG, CZ, DK, EE, EL, ES, FR, HU, LT, LV, NL, RO, SI, SK und SE.
(4)     https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52009IG0912%2801%29#ntc3-C_2009219EN.01000701-E0003
(5)    Grund dafür war eine Änderung des Beschlussfassungsverfahrens, da der Ratsvorsitz die Erwartung geäußert hatte, dass im Rahmen des Vertrags von Lissabon ein neuer Rechtsakt vorgelegt wird (Ratsdokumente 16437/09 und 16826/2/09).
(6)    Manchmal in Verbindung mit Artikel 6 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 29. Mai 2000.
(7)     https://rm.coe.int/1680074cc8
(8)     https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-9728-2019-INIT/de/pdf
(9)     https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52020XG1204(02)
(10)     Bericht von Eurojust über die Übertragung von Strafverfahren , veröffentlicht im Jahr 2023, Bericht über die schriftlichen Ersuchen von Eurojust zur Zuständigkeit , veröffentlicht im Jahr 2021, Bericht über die Fallarbeit von Eurojust im Bereich der Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten , veröffentlicht im Jahr 2018, und Bericht über das Strategieseminar über Kompetenzkonflikte, Übertragung von Strafverfahren und den Grundsatz ne bis in idem , veranstaltet von Eurojust im Jahr 2015. Schlussfolgerungen der 52. EJN-Plenarsitzung zur Rolle des EJN bei der Förderung der praktischen Anwendung der EU-Instrumente zur gegenseitigen Anerkennung , veröffentlicht 2019.
(11)     https://commission.europa.eu/system/files/2023-01/cwp2022_en.pdf
(12)    Rahmenbeschluss 2009/948/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren.
(13)    Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138).
(14)     https://www.eurojust.europa.eu/sites/default/files/assets/eurojust_jurisdiction_guidelines_2016_en.pdf
(15)    Wie der Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union.
(16)    Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen.
(17)    Übereinkommen gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union – vom Rat erstellt – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
(18)    Auf der Grundlage des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen oder des Übereinkommens gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union – vom Rat erstellt – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
(19)    Rahmenbeschluss 2009/829/JI des Rates vom 23. Oktober 2009 über die Anwendung – zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft (ABl. L 294 vom 11.11.2009, S. 20).
(20)    Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 1).
(21)    Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 1).
(22)    Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 1).
(23)    Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. L 65 vom 11.3.2016, S. 1).
(24)    Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 1).
(25)    Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (ABl. L 297 vom 4.11.2016, S. 1).
(26)    Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57).
(27)    ABl. C 53 vom 3.3.2005, S. 1.
(28)    ABl. C 12 vom 15.1.2001, S. 10.
(29)    Mitteilung der Kommission über eine EU-Strategie zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität 2021–2025 (COM(2021) 170 final).
(30)

   COM(2020) 713 final.

(31)     https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52020XG1204(02)
(32)     https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2021-0501_DE.html
(33)    Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
(34)

   Siehe die Fußnote 11.

(35)     https://www.eur.nl/en/esl/research/our-research/eu-and-nwo-funded-research-projects/transfer-criminal-proceedings
(36)    SWD(2023) 77.
(37)    Wie in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen näher erläutert.
(38)     https://www.eurojust.europa.eu/sites/default/files/assets/eurojust-report-on-the-transfer-of-proceedings-in-the-eu.pdf
(39)    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit (COM/2021/759 final).
(40)    ABl. C … vom …, S. ….
(41)    ABl. C 53 vom 3.3.2005, S. 1.
(42)    ABl. C 12 vom 15.1.2001, S. 10.
(43)    Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1).
(44)    Rahmenbeschluss 2009/948/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 42).
(45)    Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).
(46)    Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3).
(47)    Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42).
(48)    Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. L 76 vom 22.3.2005, S. 16).
(49)    Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 27).
(50)    Rahmenbeschluss 2008/947/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 102).
(51)    Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
(52)    Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).
(53)    Richtlinie 2014/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates (ABl. L 151 vom 21.5.2014, S. 1).
(54)    Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 1).
(55)    Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 1).
(56)    Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 1).
(57)    Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. L 65 vom 11.3.2016, S. 1).
(58)    Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 1).
(59)    Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (ABl. L 297 vom 4.11.2016, S. 1).
(60)    Empfehlung der Kommission vom 27. November 2013 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für verdächtige oder beschuldigte schutzbedürftige Personen (2013/C 378/02) (ABl. C 378 vom 24.12.2013, S. 8).
(61)    Empfehlung der Kommission vom 8. Dezember 2022 zu den Verfahrensrechten von Verdächtigen und Beschuldigten in Untersuchungshaft und zu den materiellen Haftbedingungen (C(2022) 8987 final).
(62)    Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (ABl. L 130 vom 1.5.2014, S. 1).
(63)    Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57).
(64)    Verordnung (EU) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 4).
(65)    Richtlinie 2011/99/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Europäische Schutzanordnung (ABl. L 338 vom 21.12.2011, S. 2).
(66)    Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen ( ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19 ).
(67)    ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 13.
(68)    Verordnung (EU) […] des Europäischen Parlaments und des Rates über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und den Zugang zum Recht in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit (ABl. L …).
(69)    Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(70)    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(71)    Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).
(72)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(73)    Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates, PE/37/2018/REV/1 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138).
(74)    Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(75)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(76)    Beschluss 2008/976/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 über das Europäische Justizielle Netz (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 130).

Brüssel, den 5.4.2023

COM(2023) 185 final

ANHANG

des Vorschlags für eine

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates

über die Übertragung von Verfahren in Strafsachen

{SWD(2023) 77 final} - {SWD(2023) 78 final}


ANHANG

BESCHEINIGUNG ÜBER DIE ÜBERTRAGUNG EINES STRAFVERFAHRENS

Zweck dieser Bescheinigung ist es,

☐ über die mögliche Übertragung eines Strafverfahrens zu beraten

☐ um Übertragung eines Strafverfahrens zu ersuchen

Abschnitt A

Ersuchender Staat:    

Ersuchte Behörde:    

Ersuchender Staat:    

Ersuchte Behörde:    

Behörde im ersuchten Staat, die vor diesem Ersuchen konsultiert wurde (falls zutreffend):

   

Abschnitt B: Identität der verdächtigen oder beschuldigten Person

1. Geben Sie, soweit bekannt, alle Informationen zur Identität der verdächtigen oder beschuldigten Person an. Wenn mehr als eine Person betroffen ist, machen Sie die Angaben bitte zu jeder Person.

i) Im Falle natürlicher Personen:

Name:    

Vorname(n):    

Ggf. sonstige relevante Namen:    

Ggf. Aliasnamen:    

Geschlecht:    

Staatsangehörigkeit:    

Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer:    

Art und Nummer des Ausweisdokuments (Personalausweis, Reisepass), falls verfügbar:

   

Geburtsdatum:    

Geburtsort:    

Wohnsitz und/oder bekannte Anschrift; falls die Anschrift nicht bekannt ist, letzte bekannte Anschrift:

   

Arbeitsplatz (einschließlich Kontaktdaten):    

Sonstige Kontaktdaten (E-Mail, Telefonnummer):    

Sprache(n), die die Person versteht:    

Sonstige relevante Informationen:    

Beschreiben Sie bitte die derzeitige Stellung der betroffenen Person im Verfahren:

☐ Verdächtiger

☐ Beschuldigter

ii) Im Falle juristischer Personen:

Name:    

Rechtsform der juristischen Person:    

Ggf. Kurzbezeichnung, üblicher Name oder Handelsname:

   

Eingetragener Sitz:    

Registernummer:    

Anschrift der juristischen Person:    

Sonstige Kontaktdaten (E-Mail, Telefonnummer):    

Name des Vertreters der juristischen Person:    

Sonstige relevante Informationen:    

Beschreiben Sie bitte die derzeitige Stellung der betroffenen Person im Verfahren:

☐ Verdächtiger

☐ Beschuldigter

2. Stellungnahme der verdächtigen oder beschuldigten Person:

☐ Die verdächtige oder beschuldigte Person hat um Einleitung des Verfahrens für die Übertragung des Strafverfahrens ersucht.

☐ Die verdächtige oder beschuldigte Person wurde von der geplanten Übertragung unterrichtet.

☐ Die verdächtige oder beschuldigte Person wurde von der geplanten Übertragung nicht unterrichtet, weil

   

☐ Die verdächtige oder beschuldigte Person hat zu der geplanten Übertragung Stellung genommen. Die Stellungnahme ist diesem Ersuchen beigefügt. Zusammengefasst wird dort ausgeführt, dass

   

   

Abschnitt C: Identität des Opfers:

1. Geben Sie, soweit bekannt, alle Informationen zur Identität des Opfers an. Wenn mehr als eine Person betroffen ist, machen Sie die Angaben bitte zu jeder Person.

i) Im Falle natürlicher Personen:

Name:    

Vorname(n):    

Geschlecht:    

Staatsangehörigkeit:    

Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer:    

Art und Nummer des Ausweisdokuments (Personalausweis, Reisepass), falls verfügbar:

   

Geburtsdatum:    

Geburtsort:    

Wohnsitz und/oder bekannte Anschrift; falls die Anschrift nicht bekannt ist, letzte bekannte Anschrift:    

Arbeitsplatz (einschließlich Kontaktdaten):    

Sonstige Kontaktdaten (E-Mail, Telefonnummer):    

Sprache(n), die die Person versteht:    

Sonstige relevante Informationen:    

ii) Im Falle juristischer Personen:

Name:    

Rechtsform der juristischen Person:    

Ggf. Kurzbezeichnung, üblicher Name oder Handelsname:

   

Eingetragener Sitz:    

Registernummer:    

Anschrift der juristischen Person:    

Sonstige Kontaktdaten (E-Mail, Telefonnummer):    

Name des Vertreters der juristischen Person:    

Sonstige relevante Informationen:    

2. Stellungnahme des Opfers

☐ Das Opfer hat um Einleitung des Verfahrens für die Übertragung des Strafverfahrens ersucht.

☐ Das Opfer wurde von der geplanten Übertragung unterrichtet.

☐ Das Opfer wurde von der geplanten Übertragung nicht unterrichtet, weil

   

☐ Das Opfer hat zu der geplanten Übertragung Stellung genommen. Die Stellungnahme ist diesem Ersuchen beigefügt. Zusammengefasst wird dort ausgeführt, dass

   

   

Abschnitt D: Zusammenfassung des Sachverhalts und rechtliche Würdigung

1. Beschreibung des Verhaltens, das die Straftat(en) darstellt, auf die sich das Ersuchen bezieht, und Zusammenfassung des zugrunde liegenden Sachverhalts:    

   

   

2. Stadium des Verfahrens:

☐ Ermittlungen

☐ Strafverfolgung

☐ Gerichtsverhandlung

3. Art und rechtliche Einstufung der Straftat(en), auf die sich das Ersuchen bezieht:

   

4. Höchststrafe, Verjährungsfrist und Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung einschließlich der einschlägigen Bestimmungen über Sanktionen:

   

   

Abschnitt E: Informationen über das Verfahren im ersuchenden Staat

1. Verfahrenshandlungen des ersuchenden Staates:    

   

   

2. Informationen über die erhobenen Beweise:    

   

   

3. Liste der Unterlagen in der Verfahrensakte:    

   

   

Abschnitt F: Gründe für das Ersuchen

1. Gründe für das Ersuchen, einschließlich einer Begründung für die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Übertragung und einer Bewertung der Auswirkungen der Übertragung auf die Rechte der verdächtigen oder beschuldigten Person und des Opfers:    

   

   

   

2. Kriterien für das Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens:

☐ Die Straftat ist ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates begangen worden, oder der Großteil der Auswirkungen oder ein wesentlicher Teil des durch die Straftat verursachten Schadens ist im Hoheitsgebiet des ersuchten Staats eingetreten.

☐ Die verdächtige oder beschuldigte Person besitzt die Staatsangehörigkeit des ersuchten Staates oder hat dort ihren Wohnsitz.

☐ Die verdächtige oder beschuldigte Person hält sich im ersuchten Staat auf, und dieser Staat verweigert die Übergabe dieser Person an den ersuchenden Staat auf der Grundlage des Artikels 4 Nummer 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI, des Artikels 4 Nummer 3 des genannten Rahmenbeschlusses – wenn diese Verweigerung nicht auf einer gegen diese Person aufgrund derselben Straftat ergangenen rechtskräftigen Entscheidung beruht, die einer weiteren Strafverfolgung entgegensteht – oder des Artikels 4 Nummer 7 des genannten Rahmenbeschlusses.

☐ Die verdächtige oder beschuldigte Person hält sich im ersuchten Staat auf, und dieser Staat verweigert die Übergabe dieser Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, sofern er feststellt, dass ausnahmsweise aufgrund konkreter und objektiver Anhaltspunkte Grund zu der Annahme besteht, dass die Übergabe unter den besonderen Umständen des Einzelfalls eine offensichtliche Verletzung eines in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union und in der Charta verankerten einschlägigen Grundrechts zur Folge hätte.

☐ Die meisten für die Ermittlungen relevanten Beweismittel befinden sich im ersuchten Staat, oder die meisten relevanten Zeugen haben ihren Wohnsitz im ersuchten Staat.

☐ Im ersuchten Staat ist wegen desselben oder eines anderen Sachverhalts ein Strafverfahren gegen die verdächtige oder beschuldigte Person anhängig.

☐ Im ersuchten Staat ist wegen desselben oder eines damit verbundenen Sachverhalts ein Strafverfahren gegen andere Personen anhängig.

☐ Die verdächtige oder beschuldigte Person verbüßt eine freiheitsentziehende Strafe im ersuchten Staat oder soll sie dort verbüßen.

☐ Durch die Vollstreckung der Strafe im ersuchten Staat verbessern sich wahrscheinlich die Aussichten auf Resozialisierung der verurteilten Person, oder die Vollstreckung des Urteils im ersuchten Staat erweist sich aus anderen Gründen als zweckmäßig.

☐ Die meisten Opfer sind Staatsangehörige des ersuchten Staates oder haben dort ihren Wohnsitz.

Abschnitt G: Zusätzliche Informationen und Ersuchen (falls zutreffend)

1. Machen Sie gegebenenfalls Angaben zu früheren Europäischen Haftbefehlen, Europäischen Ermittlungsanordnungen oder anderen Amtshilfeersuchen:    

   

2. Ggf. sonstige zusätzliche Informationen:    

   

   

3. Geben Sie besondere Bedingungen für die Verarbeitung der übermittelten personenbezogenen Daten an, die von der ersuchten Behörde einzuhalten sind (Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten):    

   

   

4. Anlagen:    

   

   

Abschnitt H: Angaben zu der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat

1. Name der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat:    

Name des Vertreters/Ansprechpartners:    

Aktenzeichen:    

Anschrift:    

Telefonnummer: (Landesvorwahl) (Gebiets-/Ortsvorwahl)    

E-Mail-Adresse:    

Sprachen, in denen mit der ersuchenden Behörde kommuniziert werden kann:

   

2. Kontaktdaten der Personen, die wegen zusätzlicher Informationen oder praktischer Vorkehrungen für die Übermittlung von Beweismitteln kontaktiert werden können, falls von den Angaben oben abweichend:

Name/Funktion/Organisation:    

Anschrift:    

E-Mail-Adresse:    

Telefonnummer:    

3. Unterschrift der ersuchenden Behörde und/oder ihres Vertreters, mit der bestätigt wird,

– dass das Ersuchen, wie es in diesem Formular wiedergegeben ist, genau und inhaltlich richtig ist, und

– dass dieses Ersuchen von einer zuständigen Behörde gestellt worden ist.

Name:    

Funktion:    

Datum:    

Dienststempel (falls verfügbar):

Abschnitt I: Angaben zu der Justizbehörde, die das Ersuchen validiert hat (falls zutreffend)

1. Name der validierenden Behörde:    

Name des Vertreters/Ansprechpartners:    

Aktenzeichen:    

Anschrift:    

Telefonnummer: (Landesvorwahl) (Gebiets-/Ortsvorwahl)    

E-Mail-Adresse:    

Sprachen, in denen mit der validierenden Behörde kommuniziert werden kann:

   

2. Geben Sie bitte an, welche Behörde Hauptansprechpartner für den ersuchten Staat sein soll:

☐ ersuchende Behörde

☐ validierende Behörde

3. Unterschrift der validierenden Behörde und/oder ihres Vertreters, mit der bestätigt wird,

– dass das Ersuchen, wie es in diesem Formular wiedergegeben ist, genau und inhaltlich richtig ist, und

– dass dieses Ersuchen von einer zuständigen Behörde gestellt worden ist.

Name:    

Funktion:    

Datum:    

Dienststempel (falls verfügbar):