EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 27.3.2023
COM(2023) 172 final
2023/0086(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Internationalen Getreiderat in Bezug auf die Verlängerung des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 zu vertreten ist
BEGRÜNDUNG
1.Gegenstand des Vorschlags
Der vorliegende Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union im Internationalen Getreiderat im Zusammenhang mit der geplanten Annahme einer Verlängerung des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 bis zum 30. Juni 2025 zu vertreten ist.
2.Kontext des Vorschlags
2.1.Getreidehandels-Übereinkommen von 1995
Das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 (im Folgenden das „Übereinkommen“) soll die internationale Zusammenarbeit bei allen Aspekten des Getreidehandels und die Ausweitung des internationalen Getreidehandels fördern sowie den möglichst freien Fluss dieses Handels sicherstellen. Darüber hinaus soll das Übereinkommen, im Interesse aller Mitglieder möglichst weitgehend zur Stabilität der internationalen Getreidemärkte beitragen, die Sicherheit der Versorgung der Welt mit Nahrungsmitteln erhöhen und ein Forum für den Informationsaustausch und die Beratung über Besorgnisse der Mitglieder bezüglich des Getreidehandels schaffen.
Das Übereinkommen ist am 1. Juli 1995 in Kraft getreten.
Die Europäische Union ist Vertragspartei des Übereinkommens.
2.2.Internationaler Getreiderat
Der Internationale Getreiderat (International Grains Council, IGC) ist eine zwischenstaatliche Organisation, die bestrebt ist, die in Artikel 1 des Übereinkommens festgelegten Ziele zu erreichen. Der IGC verfolgt insbesondere folgende Ziele:
·Förderung der internationalen Zusammenarbeit in allen Aspekten des Handels mit Getreide;
·Förderung der Ausweitung, Offenheit und Fairness des internationalen Handels im Getreidesektor;
·Beitrag zur Stabilität des internationalen Getreidemarktes, Erhöhung der Sicherheit der Versorgung der Welt mit Nahrungsmitteln und Beitrag zur Entwicklung der Länder, deren Wirtschaft in hohem Maß von kommerziellen Getreideverkäufen abhängt.
Um diese Ziele zu erreichen, soll die Markttransparenz im Wege der gemeinsamen Nutzung von Informationen, der Analyse und der Konsultation über Entwicklungen des Marktes und der Politik verbessert werden.
Der Internationale Getreiderat hat 30 Mitglieder, darunter zahlreiche der weltweit größten Getreideerzeuger und Getreideeinführer. Neben der Europäischen Union gehören unter anderem Ägypten, Argentinien, Australien, Indien, Japan, Kanada, Russland, die Ukraine, die USA und das Vereinigte Königreich zu seinen Mitgliedern. China und Brasilien sind jedoch keine Mitglieder.
Die 30 Mitglieder des IGC haben insgesamt 2000 Stimmen.
In Haushaltsverfahren (siehe Artikel 11 des Übereinkommens), d. h. zur Festsetzung der jährlichen Finanzbeiträge der Mitglieder, hat die Union im Jahr 2022/23 369 Stimmen.
Bei der Beschlussfassung, d. h. bei Abstimmungen (siehe Artikel 12 des Übereinkommens), teilen sich die 11 Ausfuhrmitglieder 1000 Stimmen (einschließlich der Union mit 244 Stimmen) und die 19 Einfuhrmitglieder 1000 Stimmen. Es sollte betont werden, dass der IGC grundsätzlich auf Konsensbasis arbeitet und es sehr selten ist, dass tatsächlich eine Abstimmung stattfindet.
Auf den Tagungen des Internationalen Getreiderats wird die Europäische Union durch die Europäische Kommission vertreten. Die Mitgliedstaaten können an den Tagungen des IGC teilnehmen, insbesondere an den Ratstagungen.
2.3.Geplanter Rechtsakt des Internationalen Getreiderats
Der Internationale Getreiderat soll am 14. Juni 2023 auf seiner 58. Tagung einen Beschluss über die Verlängerung des Übereinkommens um zwei Jahre (im Folgenden „geplanter Rechtsakt“) fassen.
Mit dem vorgesehenen Rechtsakt, der sich auf Artikel 33 des Übereinkommens stützt, soll der Internationale Getreiderat seine Arbeit fortsetzen können.
Die Verlängerung des Übereinkommens erstreckt sich auf den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025.
3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt
Das Übereinkommen wurde von der Europäischen Union mit dem Beschluss 96/88/EG des Rates für die Zeit bis zum 30. Juni 1998 geschlossen und ist seitdem regelmäßig verlängert worden. Jedes Mal beträgt der Verlängerungszeitraum im Einklang mit Artikel 33 des Übereinkommens höchstens zwei Jahre. Das Übereinkommen wurde zuletzt durch einen Beschluss des Internationalen Getreiderats im Juni 2021 verlängert und bleibt bis zum 30. Juni 2023 in Kraft.
Die Europäische Union ist von Beginn an ein aktives Mitglied des Getreidehandels-Übereinkommens gewesen, und eine weitere Verlängerung des Übereinkommens um bis zu zwei Jahre liegt im Interesse der Union. Die Union ist ein wichtiger Getreideerzeuger und ein führender Ausführer von Weizen und Gerste sowie gleichzeitig der größte Einführer von Mais.
Der vorliegende Vorschlag hat zum Zweck, die Genehmigung des Rates für die Kommission einzuholen, um im Internationalen Getreiderat im Namen der Europäischen Union für eine Verlängerung des Übereinkommens bis zum 30. Juni 2025 zu stimmen. Der förmliche Beschluss über die Verlängerung des Übereinkommens ist für die 58. Tagung des Internationalen Getreiderats vorgesehen, die am 14. Juni 2023 stattfinden soll.
4.Rechtsgrundlage
4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage
4.1.1.Grundsätze
In Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind Beschlüsse „zur Festlegung der Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, vorgesehen.
Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Es umfasst außerdem Instrumente, die völkerrechtlich nicht verbindlich sind, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber ... erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“.
4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Mit dem geplanten Rechtsakt des Internationalen Getreiderats wird die Gültigkeit dieses internationalen, für die Union verbindlichen Übereinkommens verlängert. Daher handelt es sich um einen rechtswirksamen Akt.
Mit dem geplanten Rechtsakt wird der institutionelle Rahmen des Übereinkommens weder ergänzt noch geändert.
Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.
4.2.Materielle Rechtsgrundlage
4.2.1.Grundsätze
Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie vom Ziel und Inhalt des geplanten Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Europäischen Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem geplanten Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.
4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Hauptzweck und Inhalt des geplanten Rechtsakts betreffen den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen.
Somit ist Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.
4.3.Schlussfolgerung
Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.
5.Veröffentlichung des geplanten Rechtsakts
Da mit dem Rechtsakt des Internationalen Getreiderats die Gültigkeit des Übereinkommens verlängert wird, wird er auf der offiziellen Website des Internationalen Getreiderats veröffentlicht.
2023/0086 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Internationalen Getreiderat in Bezug auf die Verlängerung des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
gestützt auf den Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Das Internationale Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 (im Folgenden das „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 96/88/EG des Rates geschlossen und trat am 1. Juli 1995 in Kraft. Das Übereinkommen wurde für einen Zeitraum von drei Jahren geschlossen.
(2)Gemäß Artikel 33 des Übereinkommens kann der Internationale Getreiderat das Übereinkommen um weitere Zeitabschnitte von jeweils höchstens zwei Jahren verlängern. Seit seinem Abschluss wurde das Übereinkommen regelmäßig um jeweils zwei Jahre verlängert. Das Übereinkommen wurde zuletzt mit Beschluss des Internationalen Getreiderats vom 7. Juni 2021 verlängert und bleibt bis zum 30. Juni 2023 in Kraft.
(3)Auf seiner 58. Tagung am 14. Juni 2023 soll der Internationale Getreiderat über die Verlängerung des Übereinkommens um einen weiteren Zeitraum von bis zu zwei Jahren vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 beschließen.
(4)Auf der 58. Tagung des Internationalen Getreiderats sollte der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt hinsichtlich der Verlängerung des Übereinkommens festgelegt werden.
(5)Die Union ist ein wichtiger Getreideerzeuger und ein führender Ausführer von Weizen und Gerste sowie gleichzeitig der größte Einführer von Mais. Die Union war von Anfang an ein aktives Mitglied des Internationalen Getreiderats, der eine wichtige Rolle bei der Stabilisierung der weltweiten Getreidemärkte und der Erhöhung der Ernährungssicherheit spielt. Die Verlängerung des Übereinkommens liegt daher im Interesse der Union —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 58. Tagung des Internationalen Getreiderats zu vertreten ist, besteht darin, für eine Verlängerung des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 um einen weiteren Zeitraum von bis zu zwei Jahren vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 zu stimmen.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident
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FINANZBOGEN
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FinancSt/10/
PS/hn/(2023)1052578
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6.221.2023.1
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DATUM: 3.2.2023
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1.
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HAUSHALTSLINIE:
14 20 03 06 Internationale Organisationen und Übereinkünfte
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MITTELANSATZ:
B2023 4 540 000 EUR
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2.
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TITEL:
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Internationalen Getreiderat in Bezug auf die Verlängerung des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 zu vertreten ist
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3.
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RECHTSGRUNDLAGE: Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.
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4.
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ZIELE:
Verlängerung des bestehenden Getreidehandels-Übereinkommens um weitere zwei Jahre (1.7.2023 bis 30.6.2025).
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5.
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FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN
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12 MONATS-ZEITRAUM
(in Mio. EUR)
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LAUFENDES HAUSHALTSJAHR
2023
(in Mio. EUR)
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FOLGENDES HAUSHALTSJAHR
2024
(in Mio. EUR)
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5.0
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AUSGABEN
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ZULASTEN DES EU-HAUSHALTS
(ERSTATTUNGEN/INTERVENTIONEN)
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NATIONALE BEHÖRDEN
-
SONSTIGES
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0,40
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0,42
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5.1
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EINNAHMEN
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EIGENE MITTEL DER EU
(ABGABEN/ZÖLLE)
-
IM NATIONALEN BEREICH
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2023
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5.0.1
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VORAUSSICHTLICHE AUSGABEN
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-
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5.1.1
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VORAUSSICHTLICHE EINNAHMEN
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5.2
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BERECHNUNGSWEISE: Basierend auf der Annahme einer geschätzten Zahl der Stimmen der EU (schwankt von Jahr zu Jahr) und einem geschätzten zu zahlenden Betrag je Stimme in GBP.
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6.0
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IST EINE FINANZIERUNG ZULASTEN DER MITTEL MÖGLICH, DIE IM LAUFENDEN HAUSHALTSJAHR BEI DEM BETREFFENDEN KAPITEL EINGESETZT WURDEN?
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JA
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6.1
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IST EINE FINANZIERUNG IM WEGE EINER MITTELÜBERTRAGUNG ZWISCHEN KAPITELN IM LAUFENDEN HAUSHALTSJAHR MÖGLICH?
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-
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6.2
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IST EIN NACHTRAGSHAUSHALT ERFORDERLICH?
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-
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6.3
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SIND MITTEL IN KÜNFTIGE HAUSHALTSPLÄNE EINZUSETZEN?
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JA
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BEMERKUNGEN:
Der tatsächlich zu zahlende Betrag richtet sich nach der Zahl der Stimmen, die der EU letztlich zugewiesen werden, dem je Stimme in GBP zu zahlenden Betrag und dem Wechselkurs EUR/GBP.
Der jährliche Beitrag der EU wird in GBP gezahlt. Wenn das hohe Inflationsniveau von 2022 fortbesteht, kann der Beitrag für die Jahre 2023/24 und 2024/25 leicht steigen.
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