Brüssel, den 16.3.2023

COM(2023) 161 final

2023/0081(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologieprodukten (Netto-Null-Industrie-Verordnung)

(Text von Bedeutung für den EWR)


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Der Übergang zu einer klimaneutralen, sauberen Wirtschaft und die entsprechende Neuausrichtung unseres Energiesystems bieten beträchtliche Chancen für die Entwicklung der Netto-Null-Technologiesektoren sowie für die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze und für das Wachstum. Bis 2030 soll sich der Weltmarkt für wichtige massengefertigte Netto-Null-Technologien mit einem jährlichen Wert von rund 600 Mrd. EUR verdreifachen. 1 Unsere Partner und Mitbewerber haben diese Chance ergriffen und setzen ehrgeizige Maßnahmen ein, um sich bedeutende Teile dieses neuen Marktes zu sichern. Diese Entwicklungen werden auch von Überlegungen zur Versorgungssicherheit angetrieben. Die Widerstandsfähigkeit künftiger Energiesysteme wird insbesondere an einem sicheren Zugang zu den Technologien gemessen, mit denen diese Systeme betrieben werden – Windkraftanlagen, Elektrolyseure, Batterien, Fotovoltaikanlagen, Wärmepumpen und andere. Eine sichere Energieversorgung wiederum wird für ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum und letztlich die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit von entscheidender Bedeutung sein.

Vor diesem Hintergrund legte die Kommission in ihrer Mitteilung über den Industrieplan zum Grünen Deal 2 vom 1. Februar 2023 einen umfassenden Plan zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Netto-Null-Industrie und zur Unterstützung des raschen Übergangs zur Klimaneutralität vor. Der Plan ist in die folgenden vier Säulen unterteilt: i) ein vorhersehbares und vereinfachtes Regelungsumfeld, ii) ein schnellerer Zugang zu Finanzmitteln, iii) die Verbesserung der Kompetenzen und iv) ein offener Handel für widerstandsfähige Lieferketten.

Die Netto-Null-Industrie-Verordnung ist Teil der in diesem Zusammenhang angekündigten Maßnahmen mit dem Ziel der Vereinfachung des Rechtsrahmens und der Verbesserung des Investitionsumfelds für die Fertigungskapazität der Union bei den Technologien, die entscheidend sind, um die Klimaneutralitätsziele der Union zu erreichen und sicherzustellen, dass unser dekarbonisiertes Energiesystem widerstandsfähig ist und zugunsten der öffentlichen Gesundheit und des ökologischen Wohlergehens unseres Planeten zur Verringerung der Umweltverschmutzung beiträgt.

Die Herstellung von Elektrofahrzeugen wird sich weltweit bis 2050 um das Fünfzehnfache erhöhen, während sich der Einsatz erneuerbarer Energien fast vervierfachen wird. Der Einsatz von Wärmepumpen wird bis 2050 im Vergleich zum heutigen Stand um mehr als das Sechsfache zunehmen; im Jahr 2050 werden 450 Millionen Tonnen Wasserstoff durch Elektrolyse oder aus Erdgas – in Verbindung mit CO2-Abscheidung und ‑Speicherung – erzeugt werden. Das bedeutet weltweit kumulative Investitionen in Höhe von 1,2 Billionen USD in die Fertigung, um genügend Kapazitäten für die Erreichung der globalen Ziele für 2030 zu schaffen. 3 90 % der Investitionen in Fertigungsanlagen gehen von China aus.

Europa ist derzeit Nettoeinführer von sauberen Energietechnologien, wobei etwa ein Viertel der Elektrofahrzeuge und Batterien sowie fast alle Fotovoltaikmodule und Brennstoffzellen – hauptsächlich aus China – eingeführt werden. Bei Fotovoltaiktechnologien und ihren Bauteilen übersteigt diese Abhängigkeit 90 % bei Produkten in bestimmten vorgelagerten Segmenten der Wertschöpfungskette, darunter Rohblöcke und Wafer. In anderen Sektoren, wie Windkraftanlagen und Wärmepumpen, in denen die EU-Industrie nach wie vor stark ist, zeigt unsere Handelsbilanz eine Verschlechterung, und die EU-Hersteller sind mit steigenden Kosten für Energie und Betriebsmittel konfrontiert. Darüber hinaus gibt es im Bereich der CO2-Abscheidung und ‑Speicherung (CCS) derzeit einen Mangel an CO2-Speicherstätten, was dem Entstehen einer CCS-Wertschöpfungskette in der EU hinderlich ist.

Gleichzeitig liegt der Schwerpunkt starker geostrategischer Interessen und des globalen technologischen Wettlaufs auf sauberen Energietechnologien. Die Länder sind bestrebt, sich ihre Versorgung mit den fortschrittlichsten Technologien für die Energieproduktion zu sichern und die Energiewende voranzutreiben. Andere Weltregionen nehmen für die Förderung von Innovationen und die Stärkung ihrer Fertigungskapazitäten Investitionen in großem Umfang vor und starten Unterstützungsmaßnahmen. Mit dem „Inflation Reduction Act“ der Vereinigten Staaten werden bis 2032 mehr als 360 Mrd. USD mobilisiert. Japans Pläne für den ökologischen Wandel zielen darauf ab, bis zu 20 Billionen JPY (rund 140 Mrd. EUR) durch Anleihen im Rahmen des „grünen Wandels“ aufzubringen. Indien hat das „Production Linked Incentive Scheme“ eingeführt, um die Wettbewerbsfähigkeit in Sektoren wie Fotovoltaik und Batterien zu verbessern. Das Vereinigte Königreich, Kanada und viele andere Länder haben ebenfalls Pläne für Investitionen in Netto-Null-Technologien vorgelegt.

Darüber hinaus waren im vergangenen Jahr viele europäische Sektoren, besonders die energieintensiven Industrien (beispielsweise im Bereich Düngemittel, Stahl und Zement) stark von der Energiekrise betroffen. Um auf ihrem Weg zur Erreichung ihrer Dekarbonisierungs- und Null-Schadstoff-Ziele wettbewerbsfähig zu bleiben und das Kreislaufprinzip aufrechtzuerhalten, benötigen diese Industriezweige Zugang zu Netto-Null-Technologien wie Batterien, Wärmepumpen, Sonnenkollektoren, Elektrolyseuren, Brennstoffzellen, Windkraftanlagen sowie CO2-Abscheidung und ‑Speicherung. Darüber hinaus spielen diese Technologien auch eine Schlüsselrolle für die offene strategische Autonomie der Union, da sie den Bürgerinnen und Bürger den Zugang zu sauberer, erschwinglicher und sicherer Energie ermöglichen. Die Union verfügt über alle Elemente, um auf dem Zukunftsmarkt für Netto-Null-Technologien eine industrielle Führungsrolle einzunehmen: das Europäische Klimagesetz sieht ein klares langfristiges Ziel vor, und die Union verfügt über eine starke Wirtschaft in Kombination mit talentierten Arbeitskräften und einer erstklassigen Infrastruktur. Das Ziel ist nicht nur, Abhängigkeiten zu verringern, sondern auch, die Industrie in der EU mit den Technologien zu versorgen, die sie für die Dekarbonisierung benötigt, und den Bürgerinnen und Bürgern saubere, erschwingliche und sichere Energie zu bieten, auch für sozial schwächere Haushalte und Verbraucher mit Einkommen im unteren oder unteren mittleren Bereich. Das klimaneutrale Ökosystem der Union war 2021 über 100 Mrd. EUR wert, was einer Verdoppelung gegenüber 2020 entspricht. 4  

Die vorliegende Begründung ist ein Begleitdokument zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologieprodukten (Netto-Null-Industrie-Verordnung).

Mit diesem Vorschlag wird das in der Mitteilung der Kommission über den Industrieplan zum Grünen Deal dargelegte Ziel der Stärkung des europäischen Ökosystems für die Fertigung sauberer Energietechnologien erreicht.

Die Netto-Null-Industrie-Verordnung befasst sich mit der Entwicklung der folgenden zentralen Triebkräfte für Investitionen in die Fertigung von Netto-Null-Technologien:

Verbesserung der Investitionssicherheit, der politischen Schwerpunktsetzung und der Koordinierung durch die Festlegung klarer Ziele und Überwachungsmechanismen,

Verringerung des Verwaltungsaufwands bei der Entwicklung von Projekten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien u. a. durch die Straffung der Verwaltungsanforderungen und die Vereinfachung der Genehmigungsverfahren, die Einrichtung von Reallaboren und die Sicherstellung des Zugangs zu Informationen,

Erschließung von Märkten durch spezifische Maßnahmen in Bezug auf die öffentliche Nachfrage durch Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und Auktionen sowie durch Programme zur Unterstützung der privaten Nachfrage der Verbraucher,

Erleichterung und Ermöglichung von Projekten zur CO2-Abscheidung und ‑Speicherung, unter anderem durch Verbesserung der Verfügbarkeit von CO2-Speicherstätten,

Innovationsförderung, u. a. durch Reallabore,

Verbesserung der Kompetenzen für die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze im Bereich der Netto-Null-Technologien,

Koordinierung von Netto-Null-Industriepartnerschaften.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

Der Ausbau von Technologien für saubere Energie ist ein starker Faktor beim Übergang zur Nachhaltigkeit und kann zu neuen Produkten und effizienteren und wirksameren Formen der Energieerzeugung im Sinne der Ziele des europäischen Grünen Deals 5 führen und sowohl zu den Klima- und Energiezielen für 2030 als auch zum Ziel der Klimaneutralität bis 2050 beitragen. Diese Technologien sind auch ausschlaggebend für die Dekarbonisierung der Industrie der Union und für den Verbleib der Industrie in Europa.

Versorgungsunterbrechungen und Abhängigkeiten von anderen Regionen bei der Bereitstellung von Technologien für saubere Energie können die Nachhaltigkeitswende in der EU verlangsamen und alle Wirtschaftszweige betreffen. Dieser Vorschlag soll solchen Störungen und Abhängigkeiten begegnen und zielt daher auf eine Ausweitung der Fertigungskapazitäten Europas im Bereich saubere Energietechnologien ab. Die Anlagen sollten für sie geltende Anforderungen, die sich aus den Rechtsvorschriften der Union ergeben, in vollem Umfang erfüllen, z. B. in Bezug auf Umweltverträglichkeitsprüfungen, Emissionen in Luft, Wasser und Boden, einschließlich des Risikos und der Verhütung von Industrieunfällen, und eine hohe Energie-, Ressourcen- und Wassereffizienz gewährleisten. Der Vorschlag steht auch im Einklang mit der Verordnung zu kritischen Rohstoffen, die parallel zu dieser Verordnung vorgeschlagen wird. 6

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom Mai 2021 zur Aktualisierung der neuen Industriestrategie von 2020 7 , in der Bereiche mit strategischen Abhängigkeiten aufgezeigt werden, die zu Schwachstellen wie Versorgungsengpässen führen können. Die vorgeschlagene Verordnung steht auch ganz im Einklang mit den im Bericht über das Endergebnis der Konferenz über die Zukunft Europas enthaltenen Vorschlägen.

Dieser Vorschlag wird angesichts der durch den Innovationsfonds, das Programm „InvestEU“ 8 , die Aufbau- und Resilienzfazilität, Horizont Europa und die kohäsionspolitischen Programme gebotenen Möglichkeiten, durch die die Ziele dieser Verordnung unterstützt werden können, vorgelegt.

Schließlich steht diese Initiative auch im Einklang mit der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (Taxonomie) 9 .

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag trägt zu den Zielen der Teile des „Fit für 55“-Pakets bei, deren Schwerpunkt auf der Dekarbonisierung der EU-Industrie – insbesondere von Sektoren mit schwer verringerbaren Emissionen –, der verstärkten Elektrifizierung und der technologieneutralen Förderung umweltfreundlicherer Fahrzeuge und Kraftstoffe liegt. 10 Die Überarbeitung der CO2-Emissionsnormen für neue Pkw und leichte Nutzfahrzeuge zielt darauf ab, die Treibhausgasemissionen dieser Fahrzeuge weiter zu senken und auf diese Weise einen klaren und realistischen Weg hin zu emissionsfreier Mobilität aufzuzeigen. Die Verbrauchernachfrage nach emissionsfreien Fahrzeugen, wie z. B. elektrisch aufladbaren Fahrzeugen, steigt bereits, 11 was auch erhebliche positive Nebeneffekte für die Verwirklichung des Null-Schadstoff-Ziels mit sich bringen kann. 12

Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden auch zur Resilienz und offenen strategischen Autonomie der EU beitragen, indem sie die Versorgungssicherheit in Bezug auf wichtige energiebezogene Technologien gewährleisten, was sowohl für die Unterstützung der Entwicklung anderer Wirtschaftszweige als auch für die öffentliche Ordnung und Sicherheit von zentraler Bedeutung ist.

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit dem Ansatz der EU für einen gerechten und fairen grünen Wandel. 13 Er ist auch mit den Maßnahmen, die im Rahmen des Europäischen Jahres der Kompetenzen 2023 und den laufenden Initiativen im Rahmen des Kompetenzpakts der EU und seiner groß angelegten Kompetenzpartnerschaften vorgesehen sind, sowie mit anderen bestehenden kompetenzpolitischen Maßnahmen wie den Blaupausen zur Branchenzusammenarbeit für Kompetenzen vereinbar. Die Bewertung, Überwachung und Prognose des Kompetenzbedarfs wird unter anderem auf der Arbeit des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) und der Europäischen Arbeitsbehörde (ELA) aufbauen und diese vollständig berücksichtigen. Das Europäische Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES) erleichtert die Stellenvermittlung und bietet auf seinem Portal im Durchschnitt mehr als 3 Millionen Stellenangebote. Die über das EURES-Netz und das EURES-Portal erleichterte Stellenvermittlung führt in Anbetracht der Vielfalt von Stellenangeboten und Arbeitgebern und des Instruments zum automatisierten Abgleich von Kompetenzen auch zu konkreten Ergebnissen in Bezug auf Arbeitsplätze, die für die Netto-Null-Industrie relevant sind. Um höhere Investitionen in die Ausbildung im Bereich neuer Netto-Null-Technologien und der Herstellungsprozesse zu fördern, kündigte die Kommission in ihrem Industrieplan zum Grünen Deal unter anderem an, dass in der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung die Obergrenze für Ausbildungsbeihilfen für KMU von 2 Mio. EUR auf 3 Mio. EUR angehoben wird, dass Kompetenzentwicklungsmaßnahmen bei der Bewertung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse (IPCEI) berücksichtigt werden und dass die Kommission sondieren wird, wie Ausbildungskosten von Unternehmen als Investition und nicht als Ausgaben oder Betriebskosten behandelt werden könnten.

Der Vorschlag steht im Einklang mit der Mitteilung „Talenterschließung in den Regionen Europas“, indem er das Ziel der Umschulung und Weiterbildung der Arbeitskräfte in Europa verfolgt, und zwar auch in Regionen, die in einer Talententwicklungsblockade stecken oder hineinzugeraten drohen. Dabei wird unter anderem der Talentförderungsmechanismus berücksichtigt, der entwickelt wurde, um EU-Regionen, die von einem rascheren Rückgang der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter betroffen sind, zu unterstützen. Der Vorschlag ist darüber hinaus mit den Maßnahmen im Rahmen der neuen europäischen Innovationsagenda vereinbar; diese umfasst eine Leitinitiative zur Förderung, Anwerbung und Bindung von Talenten im technologieintensiven Bereich, mit der über einen Zeitraum von drei Jahren in allen Mitgliedstaaten ein Pool von einer Million Talenten in technologieintensiven Bereichen aufgebaut werden soll. 14

Durch den Vorschlag wird die Entwicklung von Projekten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien in weniger entwickelten Regionen und Übergangsregionen gefördert, indem diese Projekte auf einfache und automatische Weise den Status eines „strategischen Projekts“ erhalten können. Der Vorschlag verfolgt somit Kohäsionsziele und trägt durch den Aufbau nachhaltiger und zukunftssicherer wirtschaftlicher Vermögenswerte zur Konvergenz dieser Regionen bei. Durch die Schaffung eines Rahmens für die Fertigung bestimmter Netto-Null-Technologien ergänzt der Vorschlag alle geltenden Anforderungen der Ökodesign-Richtlinie 15 wie auch des vorgeschlagenen Änderungsrechtsakts 16 und der entsprechenden Durchführungsmaßnahmen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Mit dieser Verordnung wird das allgemeine Ziel verfolgt, einen Rechtsrahmen zu schaffen, um die Entwicklung der Fertigung sauberer Energietechnologien in der Union zu fördern, sodass die Dekarbonisierungsziele der Union für 2030 und das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 unterstützt und die Versorgungssicherheit in Bezug auf Netto-Null-Technologien, welche zur Sicherung der Widerstandsfähigkeit des Energiesystems der Union erforderlich sind, gewährleistet werden.

Dieses allgemeine Ziel setzt sich aus folgenden Einzelzielen zusammen: Erleichterung von Investitionen in Netto-Null-Technologien (Säule 1), Verringerung der CO2-Emissionen (Säule 2), Erschließung von Märkten (Säule 3), Verbesserung der Kompetenzen für die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze im Bereich Netto-Null-Technologien (Säule 4), Förderung von Innovationen (Säule 5) und Schaffung einer bestimmten Struktur für die Umsetzung dieser Ziele sowohl im Hinblick auf die Governance als auch auf die Überwachung (Säule 6 und 7).

Die geeignete Rechtsgrundlage ist daher Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „Vertrag“), der es der Union ermöglicht, Maßnahmen für eine bessere Harmonisierung zu ergreifen, um innerhalb der Union gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, unter denen die Fertigung von Netto-Null-Technologien einen Aufschwung erfährt, was der Innovation förderlich ist und den grünen Wandel erleichtert.

Zunächst wird mit dem Einzelziel, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, indem harmonisierte Vorschriften für den Ausbau der Fertigungskapazitäten für Netto-Null-Technologien in der Union festgelegt werden, die bestehende Fragmentierung des Binnenmarkts bei wesentlichen Elementen, z. B. bei Genehmigungsverfahren für Hersteller von Netto-Null-Technologien, angegangen. Das wird auch die Rechtssicherheit erhöhen und den Verwaltungsaufwand für die Hersteller vereinfachen, die in der Union neue Herstellungsanlagen errichten oder bestehende Herstellungsanlagen ausbauen möchten, während gleichzeitig die Voraussetzungen für einen leichteren Zugang zu Finanzmitteln geschaffen werden. Rechtsgrundlage für diese Säule ist daher Artikel 114 des Vertrags, der die Annahme von Maßnahmen für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts vorsieht.

Um zur Verringerung der CO2-Emissionen in der Union beizutragen, wird im Rahmen von Säule 2 ein Unionsziel für die CO2-Einspeicherleistung festgelegt, und es werden die zur Erreichung dieses Ziels erforderlichen Maßnahmen benannt.

Das dritte Einzelziel der Erschließung des Binnenmarkts für Netto-Null-Technologien im Rahmen von Säule 3 beinhaltet die Ankurbelung der öffentlichen und privaten Nachfrage nach nachhaltigen Produkten, indem unter anderem sichergestellt wird, dass öffentliche Auftraggeber konsequent Kriterien anwenden, die ein hohes Maß an Nachhaltigkeit und Resilienz der von ihnen erworbenen Netto-Null-Produkte garantieren.

Das vierte Einzelziel dient der Schaffung von Synergien zwischen den Mitgliedstaaten und der Harmonisierung der Förderung qualifizierter, ausgebildeter und anpassungsfähiger Arbeitskräfte und von Arbeitsmärkten, die sich dem wirtschaftlichen Wandel im Rahmen der Energiewende anpassen können. 

Die Förderung von Innovationen im Rahmen von Säule 5 erfordert auch eine Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten bei der Einrichtung von Reallaboren, damit innerhalb der Union gleiche Wettbewerbsbedingungen für Erprobungen bestehen und ähnliche Ausnahmen vom Unionsrecht gelten.

Mit den Säulen 6 und 7 werden schließlich eine harmonisierte Governance-Struktur und einheitliche Überwachungsanforderungen geschaffen, um die Fortschritte bei der Verwirklichung des gemeinsamen Ziels der Erhöhung der Fertigung von Netto-Null-Technologien zu bewerten.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten nicht allein erreicht werden, da die Probleme grenzüberschreitender Natur sind und sich nicht auf einzelne Mitgliedstaaten oder eine Gruppe von Mitgliedstaaten beschränken. Die vorgeschlagenen Maßnahmen konzentrieren sich auf Bereiche, in denen aufgrund des Ausmaßes, der Geschwindigkeit und des Umfangs der erforderlichen Anstrengungen ein Tätigwerden auf Unionsebene nachweislich einen Mehrwert bietet.

Eine umfassende Reaktion auf die Energiekrise, von der die EU betroffen ist, erfordert ein rasches und koordiniertes gemeinsames Tätigwerden verschiedener Interessenträger in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten. Darüber hinaus trägt angesichts der bei der Beschleunigung des Einsatzes von Netto-Null-Technologien bestehenden Herausforderungen ein Eingreifen auf Unionsebene dazu bei, die Reaktionen zu koordinieren, um dem Bedarf der Union an zusätzlichen Fertigungskapazitäten für Netto-Null-Technologien gerecht zu werden und strukturelle Abhängigkeiten zu verhindern. Die CO2-Abscheidung und ‑Speicherung erfordert außerdem ein grenzübergreifendes Binnenmarktkonzept, um eine wirksame Lösung für Industrien in allen Mitgliedstaaten, auch in den Mitgliedstaaten ohne CO2-Speicherkapazität, zu schaffen, und ist daher am besten auf koordinierte Weise auf EU-Ebene anzugehen.

Ein Tätigwerden auf Unionsebene kann eindeutig zu einer gemeinsamen Vision und Umsetzungsstrategie der europäischen Akteure beitragen. Das ist entscheidend, um Größen- und Verbundvorteile zu erzielen und die kritische Masse zu erreichen, die für den Ausbau der Fertigung von Netto-Null-Technologien in der EU erforderlich ist, während gleichzeitig einer Fragmentierung der Bemühungen und einem Subventionswettlauf, mit dem sich die Mitgliedstaaten nur selbst schaden, Einhalt geboten wird.

In den Bereichen, auf die sich dieser Vorschlag mit seinen verschiedenen Säulen bezieht, ist ein Tätigwerden der Union erforderlich.

In Bezug auf Säule 1 („Erleichterung von Investitionen“) wird die Initiative den groß angelegten Ausbau technologischer Kapazitäten in der gesamten Union unterstützen, um die Entwicklung und Fertigung von Netto-Null-Technologien zu ermöglichen und Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien, einschließlich strategischer Projekte, durch Straffung der Verwaltungs- und Genehmigungsverfahren zu fördern. Diese Maßnahmen erfordern ein Tätigwerden der Union, um gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt zu gewährleisten.

Damit das Ziel für die CO2-Einspeicherleistung in der Union im Rahmen von Säule 2 erreicht werden kann, sind koordinierte Maßnahmen auf Unionsebene erforderlich, um die Bemühungen auf nationaler Ebene zu unterstützen.

Was Säule 3 („Erschließung von Märkten“) betrifft, so können Maßnahmen zur Beschleunigung der Investitionen in Netto-Null-Technologien nur auf Unionsebene angemessen konzipiert und durchgeführt werden, da die erforderlichen Investitionen sehr umfangreich sind und solche Fertigungsanlagen dem Binnenmarkt dienen, das ganze Ökosystem stärken und somit zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit beitragen können.

Mit Säule 4 („Verbesserung der Kompetenzen für die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze im Bereich Netto-Null-Technologien“) werden die Bemühungen im Hinblick auf die Verfügbarkeit qualifizierter Arbeitskräfte koordiniert, die für eine Netto-Null-Industrie in Europa benötigt werden, indem die Einrichtung spezialisierter Kompetenzakademien unterstützt und die „Net-Zero Europe“-Plattform eingerichtet wird.

In Bezug auf Säule 5 („Innovation“) zielt die Einrichtung von Reallaboren darauf ab, gleiche Wettbewerbsbedingungen für Innovationen im Bereich Netto-Null-Technologien in der Union zu schaffen und gegebenenfalls gezielte Ausnahmen vom Unionsrecht zu gewährleisten, ohne dabei andere Regulierungsziele zu untergraben.

Im Rahmen von Säule 6 („Governance“) wird die Schaffung einer einzigartigen Struktur auf Unionsebene, nämlich der „Net-Zero Europe“-Plattform, der Kommission ermöglichen, die oben genannten Maßnahmen gemeinsam mit den Mitgliedstaaten zu koordinieren, um eine einheitliche Anwendung der Verordnung in der gesamten Union sicherzustellen und für einen Wissensaustausch zu sorgen.

In Bezug auf Säule 7 („Überwachung“) wird über eine verstärkte Zusammenarbeit auf Unionsebene gewährleistet, dass die benötigten Informationen gesammelt werden und diese auch vergleichbar sind. Dadurch werden die Mitgliedstaaten und die Kommission in der Lage sein, Engpässe zu antizipieren und zu verhindern und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um das europäische Ökosystem der Fertigung von Technologien für saubere Energie wirksamer zu stärken, als es bei einem Flickenteppich nationaler Maßnahmen der Fall wäre.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag zielt darauf ab, Europas Ökosystem der Fertigung von Netto-Null-Technologien durch Maßnahmen für die Erleichterung von Investitionen, für die Ankurbelung der Nachfrage sowie für die Weiterbildung und Umschulung der Arbeitskräfte in Europa zu stärken.

Der Vorschlag wird zwar einem breiten Spektrum von Netto-Null-Technologien zugutekommen, es wird jedoch mehr Gewicht auf die Bereiche des Ökosystems von Netto-Null-Technologien gelegt, die besonders zu den Klima- und Energiezielen für 2030 beitragen. Mit dem Schwerpunkt Solarenergie, Batterien/Speicherung, Windenergie, Elektrolyseure und Brennstoffzellen, Wärmepumpen, Biomethan, Netze und CO2-Abscheidung und ‑Speicherung (CCS) sollen die Maßnahmen auf strategische Netto-Null-Produkte und Bauteile ausgerichtet werden, damit der grüne Wandel in Europa sichergestellt wird.

Mit den strategischen Projekten für Netto-Null-Technologien und den Reallaboren für Netto-Null-Technologien werden die Mechanismen eingeführt, die erforderlich sind, um die längerfristige Wettbewerbsfähigkeit und Innovationsfähigkeit der europäischen Industrie durch Fertigungsmöglichkeiten, Pilotumgebungen für Tests und Versuche, Bestimmungen über CO2-Speicherkapazitäten, eine Verringerung des Risikos von Investitionen in strategische Projekte sowie durch Start-ups, Scale-ups und KMU zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten müssen dafür Sorge tragen, dass die Genehmigungen für solche Fertigungsprojekte in schnelleren und weniger aufwendigen Verfahren erteilt werden, um sowohl den Aufbau neuer Fertigungskapazitäten als Reaktion auf die Energiekrise der Union zu beschleunigen als auch die Kosten und den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu verringern, die ihre Fertigungskapazitäten für Technologien für saubere Energie in Europa ausbauen möchten.

Darüber hinaus sollte im Rahmen von Säule 2 bis 2030 für eine ausreichende CO2-Einspeicherleistung gesorgt werden, da dieser Mangel an Infrastruktur der einzige größere Engpass für Investitionen in die CO2-Abscheidung ist; das gilt auch für Sektoren, deren Emissionen sich nur schwer verringern lassen. Öl- und Gasproduzenten verfügen über die Vermögenswerte, Ressourcen und Fähigkeiten, um diese Kapazität zu ermöglichen. Durch ihre Zusammenarbeit können sie die kosteneffizientesten Projekte entwickeln, um die erforderliche Einspeicherleistung vor dem Aufkommen der entsprechenden Nachfrage bereitzustellen.

Die Anreize im Rahmen von Säule 3 sollen für eine stabile Nachfrage nach Netto-Null-Technologien sorgen, durch die es für Unternehmen wirtschaftlich attraktiv wird, die Herstellung maßgeschneiderter Netto-Null-Technologien mit hoher Nachhaltigkeitsbilanz auszubauen. Sie werden auch sicherstellen, dass durch die Verordnung öffentliche Mittel in Richtung solcher Technologien gelenkt werden. Nur durch einen raschen Übergang zu nachhaltigen Netto-Null-Technologien wird die EU in der Lage sein, ihre Klimaziele für 2030 zu verwirklichen.

Die Maßnahmen für Kompetenzen im Bereich Netto-Null-Technologien in Säule 4 werden es der Union ermöglichen, ihre Arbeitskräfte mit den nötigen Fähigkeiten auszustatten, damit die Energiewende bestmöglich unterstützt werden kann.

Die Schaffung von Reallaboren im Rahmen von Säule 5 unterliegt angemessenen Schutzvorkehrungen, damit jede Ausnahme vom Unions- und nationalen Recht mit geeigneten Abhilfemaßnahmen einhergeht, um sicherzustellen, dass andere Regulierungsziele von gleicher Bedeutung verwirklicht und gleichzeitig Innovationen unterstützt werden.

Damit die oben genannten Maßnahmen bestmöglich funktionieren, wird in Säule 6 eine Governance-Struktur eingerichtet, in der die Mitgliedstaaten und die Kommission zur Koordinierung ihrer Maßnahmen zusammenkommen, um ihre gemeinsamen Ziele für die Energieversorgungssicherheit und den grünen Wandel in Europa zu verwirklichen.

Ferner ist die Überwachung im Rahmen der Säule 7 erforderlich, damit das Unionsziel in Bezug auf die Fertigung von Netto-Null-Technologien und die Ziele der CO2-Speicherung erreicht werden, sowie ganz allgemein für die Anwendung dieser Verordnung und für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Union, um mögliche Unterbrechungen von Lieferketten zu verhindern.

Wahl des Instruments

Bei dem vorgeschlagenen Rechtsakt handelt es sich um eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates. Diese ist das am besten geeignete Rechtsinstrument für Säule 1, da die neuen Vorschriften einheitlich anzuwenden sind, besonders im Hinblick auf die Definition von strategischen Projekten für Netto-Null-Technologien und ein einheitliches Verfahren für deren Anerkennung; eine Verordnung eignet sich auch dafür, einen Industriesektor im gesamten Binnenmarkt zu unterstützen und gleichzeitig durch Abstimmung der Bedürfnisse der Marktteilnehmer aus der gesamten EU die Schaffung ganzer Wertschöpfungsketten in der Herstellung zu ermöglichen. Die Wahl einer Verordnung als Rechtsinstrument ist auch für die Säulen 2 und 3 gerechtfertigt, da nur eine Verordnung mit ihren unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften für das erforderliche Maß an Einheitlichkeit sorgen kann, um CO2-Emissionen zu verringern und eine Unionsinitiative einzurichten und umzusetzen, mit der im gesamten Binnenmarkt einheitliche Anreize für die Nachfrage geschaffen werden. Auch für die Umsetzung von Säule 4 ist eine Verordnung, mit der eine einheitliche Entwicklung von Kompetenzen in der gesamten Union gefördert wird, am besten geeignet. Darüber hinaus ist eine Verordnung das am besten geeignete Instrument für Säule 5 zur Förderung von Innovationen im Binnenmarkt sowie für Säule 6, mit der eine Governance-Struktur geschaffen wird, die den Mitgliedstaaten und der Kommission die Koordinierung ihrer Maßnahmen ermöglicht, wie auch für Säule 7, mit der einheitliche Überwachungsmechanismen festgelegt werden. Der Mechanismus erfordert keine Umsetzung durch nationale Maßnahmen und ist unmittelbar anwendbar.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Dieser Vorschlag führt zu einer weiteren Harmonisierung und stellt den ersten kohärenten Rechtsrahmen auf EU-Ebene für Technologien für saubere Energie dar. Er wird daher nicht durch Ex-post-Bewertungen gestützt.

Konsultation der Interessenträger

Die Netto-Null-Industrie-Verordnung wurde von Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen am 17. Januar 2023 auf dem Weltwirtschaftsforum in Davos angekündigt: 17 „Bei der ersten Säule geht es um Schnelligkeit und Zugang. Wir müssen ein Regelungsumfeld schaffen, das es uns ermöglicht, rasch zu expandieren und günstige Bedingungen für jene Branchen zu schaffen, die für die Klimaneutralität entscheidend sind. Dazu gehören Bereiche wie Windenergie, Wärmepumpen, Solarenergie, sauberer Wasserstoff oder Speicherung, in denen die Nachfrage durch unsere Pläne NextGenerationEU und REPowerEU angekurbelt wird. Dafür werden wir eine neue Netto-Null-Industrie-Verordnung vorschlagen – ganz nach dem Modell unseres Chip-Gesetzes. Mit der neuen Netto-Null-Industrie-Verordnung werden klare Ziele für saubere Technologien in Europa bis 2030 festgelegt. Ziel ist es, in strategische Projekte entlang der gesamten Lieferkette zu investieren. Wir werden insbesondere prüfen, wie die Genehmigung neuer Standorte für saubere Technologien vereinfacht und beschleunigt werden kann.“ Da rasches Handeln erforderlich ist, wurde weder eine Folgenabschätzung durchgeführt noch eine öffentliche Online-Konsultation vorgesehen. Die Analyse und alle ergänzenden Unterlagen werden in einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung des Vorschlags vorgelegt.

Auf dem ersten Treffen der Plattform „Clean Tech Europe“, die von der Kommission am 30. November 2022 veranstaltet wurde, fand eine hochrangige Diskussionsrunde und eine erste Konsultationsrunde mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern der Netto-Null-Industrie statt. An dem Treffen nahmen hochrangige Vertreter aus 23 Mitgliedstaaten sowie Vertreter der Industriezweige Windenergie, Batterien, Stromnetz, Wärmepumpen und Fotovoltaik sowie Vertreter der Wertschöpfungskette teil. Während des Treffens betonten die Teilnehmenden die dringende Notwendigkeit, die Fertigungskapazitäten für Netto-Null-Technologien als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und auf den weltweiten Regulierungswettbewerb in diesem Sektor, wie etwa den „Inflation Reduction Act“ der Vereinigten Staaten, auszubauen. Die Industrievertreter wiesen auf mehrere Engpässe in der Union hin und beklagten langwierige Genehmigungsverfahren für den Bau oder Ausbau der Fertigungskapazitäten, die auch die Mobilisierung privater Investitionen behindern, sowie den Fachkräftemangel.

Zusätzlich zu dem seit Langem bestehenden Austausch mit einschlägigen Interessenträgern wurde im Februar 2023 eine gezielte zusätzliche Umfrage mit kurzem Zeitrahmen bei ausgewählten Organisationen von Interessenträgern der Industrie aus den Bereichen Windenergie, Solarenergie, Batterien, Wärmepumpen und Wasserstoff/Elektrolyseure durchgeführt, um weitere Erkenntnisse zu gewinnen. Die Interessenträger berichteten über Herausforderungen in Bezug auf

(1)lange Vorlaufzeiten und langwierige Genehmigungsverfahren für Projekte und den Ausbau der Fertigungskapazitäten,

(2)ungleiche Wettbewerbsbedingungen mit internationalen Mitbewerbern,

(3)Lieferunterbrechungen und Materialknappheit,

(4)uneinheitliche, unklare oder einschränkende Rechtsrahmen auf Unionsebene und/oder nationaler Ebene,

(5)Schwierigkeiten bei der Suche nach geeigneten Herstellungs- und Einsatzorten,

(6)Hürden im Zusammenhang mit öffentlichen Ausschreibungen,

(7)Mangel an qualifizierten Arbeitskräften,

(8)unzureichende eigene Herstellung und Abhängigkeit von Fertigungskapazitäten bei wichtigen Bauteilen,

(9)hohe Herstellungskosten.

Darüber hinaus wurden zusätzliche, für die politischen Optionen des Vorschlags relevante Beiträge aus Treffen mit Vertretern der Industrie und Behörden im Rahmen der Tätigkeit der von der Europäischen Kommission ins Leben gerufenen Industrieallianzen berücksichtigt, insbesondere der Europäischen Batterie-Allianz, der Europäischen Allianz für sauberen Wasserstoff (einschließlich ihrer Elektrolyseur-Partnerschaft), der Rohstoffallianz und der Europäischen Allianz für die Fotovoltaikindustrie. Außerdem bot das europäische Industrieforum für saubere Energie, zu dem in den Jahren 2021 und 2022 regelmäßig Sitzungen organisiert wurden, eine große Plattform für Diskussionen über die Bedürfnisse der Industrie. Was die CO2-Abscheidung und ‑Speicherung anbelangt, so schätzten die Interessenträger auf dem CCUS-Forum der EU im Jahr 2022, dass die Nachfrage nach jährlichen Speicherdiensten im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) von einer sehr niedrigen Basis auf 80 Millionen Tonnen CO2 im Jahr 2030 steigen und mindestens 300 Millionen Tonnen CO2 im Jahr 2040 erreichen wird.

Darüber hinaus ermöglichten langjährige und regelmäßige Kontakte mit der Industrie, den Mitgliedstaaten sowie mit Handelsverbänden die Sammlung einschlägiger Informationen und Rückmeldungen.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Langjährige und regelmäßige Kontakte mit Interessenträgern aus der Industrie, den Mitgliedstaaten sowie mit Handels- und Anwenderverbänden ermöglichten die Zusammenstellung aussagekräftiger Informationen und Rückmeldungen, die für den Vorschlag relevant sind.

In den letzten Jahren wurden zahlreiche Studien und Berichte über den Fertigungssektor für Netto-Null-Technologien veröffentlicht, in denen Trends beschrieben und Fakten und Zahlen vorgelegt wurden; sie dienten als Grundlage für den Vorschlag, darunter die folgenden Veröffentlichungen:

(1)Europäische Kommission, Fortschritte bei der Wettbewerbsfähigkeit im Bereich der Technologien für saubere Energie, COM(2022) 643 final,

(2)Europäische Kommission, Annual JRC report of the European Climate Neutral Industry Competitiveness Scoreboard (CIndECS) (JRC-Jahresbericht zum Europäischen Anzeiger für die Wettbewerbsfähigkeit der Netto-Null-Industrie), 2021,

(3)Clean Energy Technology Observatory, CETO (Beobachtungsstelle für Technologien für saubere Energie), Berichte 2022,

(4)IEA – Energy Technology Perspectives (Perspektiven der Energietechnologie), 2023.

Folgenabschätzung

Für diesen Vorschlag wurde keine gesonderte Folgenabschätzung durchgeführt. Angesichts der Dringlichkeit des Handelns aus den oben erläuterten Gründen hätte eine Folgenabschätzung nicht innerhalb des verfügbaren Zeitrahmens vor der Annahme des Vorschlags vorgelegt werden können. Die Analyse und alle ergänzenden Unterlagen werden in einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung des Vorschlags vorgelegt.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

In diesem Vorschlag werden Maßnahmen zur Stärkung des Ökosystems der Netto-Null-Technologien festgelegt. Für Unternehmen, die Technologien für saubere Energie in Europa herstellen, bewirkt der Vorschlag eine Erhöhung der Rechtssicherheit, Erleichterungen bei der Errichtung neuer Fertigungsanlagen durch einfachere und schnellere Genehmigungsverfahren, Erleichterungen beim Zugang zu Finanzmitteln, indem die mit einem Projekt verbundenen Risiken vermindert werden, und die Verfügbarkeit ausgebildeter Arbeitskräfte in der Union. Anbieter von Lösungen für Netto-Null-Technologien können sich durch den Vorschlag auf eine stabile Nachfragequelle für besonders nachhaltige saubere Energieausrüstungen, Produkte und Bauteile stützen. Für die nationalen öffentlichen Verwaltungen bewirkt er eine erhöhten Einsatz von Netto-Null-Technologien in der Union und eine verstärkte Koordinierung (durch die Einführung einer „Net-Zero Europe“-Plattform). Darüber hinaus sieht der Rahmen spezifische Maßnahmen vor, die Innovationen fördern, u. a. durch Reallabore und gezielte Unterstützungen für Kleinnutzer und ‑anbieter hochwertiger nachhaltiger Netto-Null-Technologien, sodass sie Absatzmärkte in Europa finden und ihre Bedürfnisse mit anderen Marktteilnehmern abstimmen können, um ganze Wertschöpfungsketten innerhalb der EU zu schaffen.

Der Vorschlag zielt auch speziell darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit und die industrielle Basis Europas im Bereich Netto-Null-Technologien zu stärken. Die Kohärenz mit bestehenden sektorspezifischen Unionsvorschriften für Netto-Null-Technologien (z. B. über Energieeinsparungen, die Energieverbrauchskennzeichnung und den Einsatz dieser Technologien) ist gewährleistet; dies führt zu größerer Klarheit und erleichtert die Durchsetzung der neuen Vorschriften wie auch die Kohärenz mit der vorgeschlagenen Verordnung zu kritischen Rohstoffen.

Grundrechte

Artikel 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) sieht die Anerkennung der unternehmerischen Freiheit vor. Die Maßnahmen im Rahmen dieses Vorschlags schaffen Innovationskapazitäten und fördern die Nachfrage nach Technologien für saubere Energie, wodurch die unternehmerische Freiheit im Einklang mit dem Unionsrecht und den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten gestärkt werden kann. Allerdings können einige Maßnahmen im Rahmen von Säule 2, die erforderlich sind, um gegen schwerwiegende Lieferkettenunterbrechungen bei Netto-Null-Technologien in der Union vorzugehen, die unternehmerische Freiheit und die Vertragsfreiheit, die durch Artikel 16 der Charta geschützt sind, und das Eigentumsrecht, das durch Artikel 17 der Charta geschützt ist, vorübergehend einschränken. Jede Einschränkung dieser Rechte ist gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Charta gesetzlich vorgesehen, achtet den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten und wird unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorgenommen.

Die Verpflichtung, der Kommission bestimmte Informationen offenzulegen, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind, achtet den Wesensgehalt der unternehmerischen Freiheit und beeinträchtigt diese nicht unverhältnismäßig (Artikel 16 der Charta). Alle Auskunftsersuchen entsprechen der dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung der Union, mögliche Maßnahmen zur Eindämmung einer Energieversorgungskrise zu ermitteln. Solche Auskunftsersuchen sind geeignet und wirksam, um dieses Ziel zu erreichen, da über sie die für die Bewertung der derzeitigen Krise erforderlichen Informationen eingeholt werden. Die Kommission fordert grundsätzlich nur die gewünschten Informationen von den Vertretungsorganisationen an und kann nur dann Anfragen an einzelne Unternehmen richten, wenn dies zusätzlich erforderlich ist. Da sonst keine Informationen über die Versorgungslage verfügbar sind, gibt es keine andere ebenso wirksame Maßnahme, um die notwendigen Informationen zu erhalten, die es europäischen Entscheidungsträgern ermöglichen, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Angesichts der schwerwiegenden wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Folgen von Energieversorgungsengpässen und der entsprechenden Bedeutung von Abhilfemaßnahmen sind Auskunftsersuchen im Hinblick auf das angestrebte Ziel verhältnismäßig.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Mit dem Vorschlag wird eine „Net-Zero Europe“-Plattform eingerichtet. Die Organisation der „Net-Zero Europe“-Plattform wird über die Rubrik 7 des EU-Haushalts mit insgesamt 5,130 Mio. EUR für sechs Beamte unterstützt. Das bedeutet jährliche Ausgaben in Höhe von 1,026 Mio. EUR. Die Mitarbeitenden sind für die Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit der „Net-Zero Europe“-Plattform und den „Net-Zero-Industry“-Akademien gemäß dieser Verordnung zuständig. Darüber hinaus werden in dem Vorschlag zusätzliche Kosten für Ausschüsse mit einem Budget von 125 000 EUR veranschlagt.

Die Finanzierung der mit dieser Initiative verbundenen operativen Kosten wird aus der Haushaltslinie „Funktionieren und Entwicklung des Binnenmarkts für Waren und Dienstleistungen“ im Rahmen des derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmens bis 2027 unterstützt.

Es werden Mittel in Höhe von 720 000 EUR bereitgestellt, um Forschungsarbeiten und Datenanalysen zur Überwachung der Initiative und der Marktentwicklungen durchzuführen, wie auch, um aktuelle Daten über Lieferketten für Netto-Null-Technologien zur Lösung von Problemen im Zusammenhang mit dieser Verordnung zu gewinnen.

Mit diesem Vorschlag werden „Net-Zero-Industry“-Akademien mit einer Startfinanzierung von 3 Mio. EUR aus dem Haushalt für das Gemeinsame Unternehmen für sauberen Wasserstoff und 2,5 Mio. EUR aus dem Haushalt der KMU-Säule des Binnenmarktprogrammes unterstützt.

Weitere Einzelheiten enthält der diesem Vorschlag beiliegende Finanzbogen.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Kommission wird die Leistungen, Ergebnisse und Auswirkungen dieses Vorschlags drei Jahre nach seinem Inkrafttreten und danach alle vier Jahre bewerten. Die wichtigsten Ergebnisse der Bewertung werden in einem Bericht an das Europäische Parlament und den Rat vorgestellt, der veröffentlicht wird.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

1.1 Kapitel I – Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

In Kapitel I werden die Ziele dieser Verordnung und ihr Gegenstand dargelegt. Die Ziele der Verordnung werden in einen quantifizierten Gesamtrichtwert gefasst, mit dem sichergestellt werden soll, dass die Fertigungskapazitäten der im Anhang aufgeführten strategischen Netto-Null-Technologien in der Union bis 2030 auf mindestens annähernd 40 % des Bedarfs der Union gebracht werden. Dieser Richtwert stellt das allgemeine politische Ziel dar, eine hohe Widerstandsfähigkeit aller strategischen Netto-Null-Technologien und des Energiesystems insgesamt zu erreichen, wobei zu berücksichtigen ist, dass dieses Ziel flexibel und breit gefächert verfolgt werden muss. Bei der Höhe dieses Richtwerts wurden die in Erwägungsgrund 16 des Vorschlags dargelegten indikativen technologiespezifischen Ziele berücksichtigt. Die Höhe des Richtwerts entspricht aus folgenden Gründen nicht dem Durchschnitt Letzterer:

i)Der Anwendungsbereich des Anhangs bezieht sich auf mehr als die fünf Technologien, für die in Erwägungsgrund 16 technologiespezifische Richtziele festgelegt wurden.

ii)Bei einigen strategischen Netto-Null-Technologien, wie z. B. Fotovoltaik, stellen 40 % einen realistischen, aber ehrgeizigen Wert für die Bemühungen um die Ausweitung der entsprechenden Fertigungskapazitäten dar.

iii)Der Gesamtrichtwert berücksichtigt den Bedarf an einer Ausweitung der Fertigungskapazitäten nicht nur für Endprodukte, sondern auch für bestimmte Bauteile. Für einige davon, (z. B. Wafer, Rohblöcke oder Solarzellen bei Fotovoltaikanlagen oder Anoden und Kathoden für Batterien), ist die Erreichung des Richtwerts von 40 % ein realistisches, aber sehr ehrgeiziges Ziel.

iv)Der Richtwert wird zusammen mit den in Artikel 31 festgelegten Überwachungsmodalitäten dazu beitragen, bestehende oder potenzielle Schwachstellen oder Herausforderungen im Zusammenhang mit der Widerstandsfähigkeit strategischer Netto-Null-Technologien frühzeitig zu ermitteln und gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen.

In Kapitel I werden auch die im gesamten Instrument verwendeten Begriffsbestimmungen präzisiert, u. a. der Begriff „Netto-Null-Technologien“. Mit der Verordnung wird ein aus sieben „Säulen“ bestehender Rahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien geschaffen. Insbesondere werden in der Verordnung die Bedingungen festgelegt, die erforderlich sind, um Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien zu fördern, wobei Verwaltungs- und Genehmigungsverfahren gestrafft und strategische Projekte für Netto-Null-Technologien definiert werden (Säule 1). Durch die Verordnung werden die Voraussetzungen geschaffen, um die CO2-Einspeicherleistung (Säule 2) zu erhöhen sowie die Nachfrage nach Netto-Null-Technologien anzukurbeln (Säule 3). Außerdem wird ein Rahmen geschaffen, um die Verfügbarkeit qualifizierter Arbeitskräfte in der Branche zu sichern (Säule 4) und Innovationen zu fördern (Säule 5); es wird eine Governance-Struktur erstellt (Säule 6) und der Rahmen für die Überwachung der Umsetzung dieser Maßnahmen geschaffen (Säule 7).

1.2 Kapitel II – Grundlegende Voraussetzungen für die Fertigung von Netto-Null-Technologien

In Abschnitt 1 ist die Straffung der Genehmigungsverfahren für Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien festgelegt. Alle Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien werden davon profitieren, dass die Mitgliedstaaten eine zuständige nationale Behörde benennen, die als zentrale Anlaufstelle für die Koordinierung und Erleichterung der Erteilung von Genehmigungen zuständig ist, die Wirtschaftsakteure berät und dafür sorgt, dass Informationen öffentlich zugänglich sind und alle Dokumente digital eingereicht werden können. In der Verordnung werden genaue Fristen für Genehmigungsverfahren entsprechend der Art des entwickelten Projekts festgelegt. Der Vorschlag steht im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union über Genehmigungen wie der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 18 , der TEN-E-Verordnung 19 , der Gas-Richtlinie 20 und der Verordnung des Rates über die Genehmigung der Nutzung erneuerbarer Energien 21 sowie mit den Vorschlägen für die Änderung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie im Rahmen von REPowerEU 22 , dem Vorschlag für ein Chip-Gesetz 23 und dem Vorschlag für eine Verordnung zu kritischen Rohstoffen. Umweltprüfungen und ‑genehmigungen, wie sie im EU-Recht festgelegt sind, bleiben von den schnelleren Genehmigungsverfahren unberührt.

In Abschnitt 2 werden Regeln für die Auswahl und Durchführung strategischer Projekte für Netto-Null-Technologien festgelegt. Die Kriterien für die Auswahl strategischer Projekte beziehen sich auf den Beitrag des Projekts zur technologischen und industriellen Widerstandsfähigkeit des Energiesystems der Union und/oder den Beitrag des Projekts zur Wettbewerbsfähigkeit der Lieferkette der Netto-Null-Industrie der EU. In der Verordnung sind die Verfahren festgelegt, nach denen Projekte eingereicht werden und von den Mitgliedstaaten als strategische Projekte für Netto-Null-Technologien anerkannt werden können. Strategische Projekte für Netto-Null-Technologien erhalten einen vorrangigen Status, damit ihnen die schnellsten Genehmigungsverfahren im Einklang mit den nationalen und EU-Rechtsvorschriften gewährt werden, und profitieren von berechenbaren Genehmigungsfristen. Um genehmigt zu werden, können sie auch als Projekte von überwiegendem öffentlichem Interesse betrachtet werden, sofern die im EU-Recht festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Unbeschadet der Vorschriften über staatliche Beihilfen werden die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um private Investitionen in strategische Projekte für Netto-Null-Technologien zu beschleunigen und zu mobilisieren, damit diese rascher durchgeführt werden können. Förderer von strategischen Projekten für Netto-Null-Technologien können auch finanzielle Beratung im Rahmen der gemäß Kapitel VII eingerichteten „Net-Zero Europe“-Plattform in Anspruch nehmen.

1.3 Kapitel III – CO2-Einspeicherleistung

In Kapitel III wird das Ziel einer jährlichen Einspeicherleistung für die CO2-Speicherung von 50 Millionen Tonnen CO2 auf Unionsebene festgelegt, das bis 2030 erreicht werden soll, und es enthält Maßnahmen zur Umsetzung dieses Ziels. Mit diesen Maßnahmen sollen wichtige relevante Ressourcen zusammengebracht werden, um einen EU-Binnenmarkt für CO2-Speicherdienste zu schaffen, auf die sich große CO2-Emittenten, einschließlich der Sektoren, deren Emissionen sich nur schwer verringern lassen, bei der Dekarbonisierung ihrer Tätigkeiten stützen können. Dies umfasst bessere Informationen über geologische Daten zu Erdöl- und Erdgasförderstätten, laufende oder in den folgenden fünf Jahren geplante Projekte zur CO2-Abscheidung, die Schätzung des entsprechenden Bedarfs an Einspeicherleistung und die Speicherkapazitäten. Strategische Projekte für Netto-Null-Technologien, die sich auf die CO2-Speicherung beziehen, im Gebiet der Union angesiedelt sind, das Ziel verfolgen, bis 2030 oder früher eine betriebsbereit verfügbare CO2-Einspeicherleistung bereitzustellen, und für die eine Genehmigung für die sichere und dauerhafte geologische Speicherung von CO2 gemäß der Richtlinie 2009/31/EU 24 beantragt wurde, werden von den Behörden der Mitgliedstaaten unterstützt. Es sind Beiträge von Öl- und Gaserzeugern, die über eine Genehmigung gemäß der Richtlinie 94/22/EG 25 verfügen, vorgesehen, um das Unionsziel für 2030 zu erreichen.

1.4 Kapitel IV – Erschließung von Märkten

Kapitel IV enthält Maßnahmen für eine schnellere Erschließung der Märkte für Netto-Null-Technologien. Zunächst wird dies durch Maßnahmen erreicht, die den Behörden dabei helfen sollen, eine stabile öffentliche Nachfrage nach Netto-Null-Technologien zu schaffen und aufrechtzuerhalten, sodass es für Unternehmen wirtschaftlich attraktiv wird, die Herstellung maßgeschneiderter Produkte für den europäischen Markt auszuweiten, die im Hinblick auf anspruchsvolle Nachhaltigkeits- und Resilienzkriterien entwickelt werden. Solche Maßnahmen beziehen sich in erster Linie auf Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und Auktionen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen, bei denen die Behörden bei der Vergabe der Aufträge oder der Erstellung einer Rangfolge der Angebote Kriterien in Bezug auf Nachhaltigkeit und Resilienz berücksichtigen müssen. Zweitens enthält das Kapitel Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass andere Formen der öffentlichen Unterstützung der privaten Nachfrage zu demselben Ziel beitragen.

1.5 Kapitel V – Verbesserung der Kompetenzen für die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze im Bereich Netto-Null-Technologien

In Kapitel V werden Maßnahmen vorgeschlagen, um für die mit Netto-Null-Technologien verbundenen Industriezweige in der Union die Verfügbarkeit qualifizierter Arbeitskräfte zu sichern. Der derzeitige Fachkräftemangel und sein prognostizierter Anstieg sowie das Missverhältnis zwischen Qualifikationsangebot und ‑nachfrage gefährden den Aufschwung der mit Netto-Null-Technologien verbundenen Industriezweige. Mit diesem Vorschlag sollen Mechanismen geschaffen werden, mit denen die erforderlichen Qualifikationen so entwickelt und eingesetzt werden, dass sie sowohl auf europäischer als auch auf lokaler Ebene den Bedürfnissen der Netto-Null-Industrien gerecht werden. So ist vorgesehen, dass die Kommission die Einrichtung spezialisierter europäischer Kompetenzakademien unterstützt, die sich jeweils auf eine klimaneutrale Technologie konzentrieren und mit den Mitgliedstaaten, der Industrie, den Sozialpartnern und Bildungs- und Berufsbildungsanbietern zusammenarbeiten, um Aus- und Weiterbildungskurse zur Umschulung und Weiterbildung von Arbeitskräften, die für mit Netto-Null-Technologien verbundene Industriezweige benötigt werden, zu konzipieren und durchzuführen. Die „Net-Zero Europe“-Plattform würde die Verfügbarkeit und den Einsatz von Menschen mit Kompetenzen unterstützen, die im Bereich der Netto-Null-Technologien benötigt werden, und zwar durch die Erfüllung einer Reihe von Aufgaben, die in dieser Verordnung festgelegt sind, unter anderem in Bezug darauf, dass mehr Frauen sowie junge Menschen, weder arbeiten noch eine Schule besuchen oder eine Ausbildung absolvieren (NEET), dafür gewonnen werden. Mit dem Rechtsakt soll eine Reihe von Maßnahmen der Kommission ergänzt werden, die das Ziel der Abdeckung des sich aus dem grünen Wandel der EU ergebenden Qualifikationsbedarfs verfolgen, wie etwa der Kompetenzpakt, die Kompetenzagenda, die Wege für den industriellen Wandel und das Europäische Jahr der Kompetenzen 2023.

1.6 Kapitel VI – Innovation

In Kapitel VI ist die Einrichtung von Reallaboren für Netto-Null-Technologien vorgesehen, um Innovationen im Bereich der Netto-Null-Technologien zu fördern. Mit dem Vorschlag werden Reallabore eingeführt, um innovative Netto-Null-Technologien für einen begrenzten Zeitraum in einem kontrollierten Umfeld zu testen. Die in die Reallabore eingebundenen innovativen Technologien könnten schließlich als entscheidend für das Erreichen des Ziels der Klimaneutralität der Union und für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit und der Widerstandsfähigkeit des Energiesystems der Union betrachtet werden und folglich in den Definitionsbereich strategischer Netto-Null-Technologien im Rahmen dieser Verordnung fallen.

1.7 Kapitel VII – Governance

In Kapitel VII wird mit der „Net-Zero Europe“-Plattform eine Struktur festgelegt, die es der Kommission ermöglicht, die oben genannten Maßnahmen gemeinsam mit den Mitgliedstaaten zu koordinieren. Die Plattform ist ein Referenzgremium, in dem die Kommission und die Mitgliedstaaten Fragen erörtern, Informationen austauschen und über bewährte Verfahren zu Aspekten im Zusammenhang mit dieser Verordnung berichten können und in dem die Kommission Beiträge von Dritten wie Sachverständigen und Vertretern, z. B. der Netto-Null-Industrie, einholen kann. Die Arbeiten können über verschiedene ständige oder nichtständige Untergruppen organisiert werden. Die Tätigkeiten der Plattform sind in den verschiedenen Artikeln dieser Verordnung dargelegt und umfassen insbesondere die Straffung der Verwaltungs- und Genehmigungsverfahren, wie auch zentrale Anlaufstellen [Artikel 4], strategische Projekte für Netto-Null-Technologien [Artikel 11], die Koordinierung der Finanzierung [Artikel 15], Erschließung von Märkten [Artikel 19, 20 und 21], Kompetenzen [Artikel 25], innovative Reallabore für Netto-Null-Technologien [Artikel 26] und Beratungen bei der Erstellung der Jahresberichte über die Wettbewerbsfähigkeit von Technologien für saubere Energie im Rahmen des Berichts zur Lage der Energieunion 26 . Die Kommission und die Mitgliedstaaten können außerdem im Rahmen der Plattform Netto-Null-Industriepartnerschaften erörtern [Artikel 28]. Sie können darüber hinaus im Rahmen der Plattform aktiv werden, um länderübergreifende Kontakte zwischen Unternehmen zu fördern, die in Netto-Null-Sektoren in der Europäischen Union tätig sind, insbesondere indem sie die Arbeit von Industrieallianzen nutzen.

1.8 Kapitel VIII – Überwachung

Kapitel VIII enthält einheitliche Bestimmungen, die es ermöglichen, Lieferketten zu überwachen, um die Fortschritte im Hinblick auf die in Artikel 1 genannten Ziele sowie die Fortschritte bei der Erreichung des Ziels für die CO2-Speicherung zu verfolgen. Es enthält auch allgemeine Bestimmungen zur Überwachung der Anwendung dieser Verordnung.

1.9 Kapitel IX – Schlussbestimmungen

Kapitel IX enthält Bestimmungen über die Befugnisübertragung, Änderungen anderer Rechtsakte, einschließlich der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates 27 und der Richtlinie 2013/34/EU 28 , die Verpflichtung der Kommission, für das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig Berichte über die Bewertung dieser Verordnung zu erstellen, sowie über das Inkrafttreten und die Anwendung dieser Verordnung.

1.10 Anhang – Strategische Netto-Null-Technologien

Bei den im Anhang aufgeführten Technologien wurden drei Hauptkriterien zugrunde gelegt: 1) Technologie-Reifegrad (technology readiness level – TRL), 2) Beitrag zur Dekarbonisierung und Wettbewerbsfähigkeit und 3) Risiken für die Versorgungssicherheit. Die Auswahl basiert auf den allgemeinen Zielen der Netto-Null-Industrie-Verordnung, nämlich dem Ausbau der Fertigungskapazitäten für Netto-Null-Technologien in der EU, insbesondere solcher, die kommerziell verfügbar sind und ein gutes Potenzial für eine rasche Ausweitung aufweisen.

Das erste Kriterium des Technologie-Reifegrads (TRL) bezieht sich auf eine Methode zur Schätzung der Reife von Technologien und stützt sich auf die von der Internationalen Energieagentur (IEA) verwendete Klassifizierung. Der Anwendungsbereich dieser Verordnung bezieht sich im Allgemeinen auf jene Netto-Null-Technologien, die unter TRL 8 (neuartig kommerziell – kommerzielle Demonstration, Einsatz in vollem Umfang in der endgültigen Form) oder höhere Reifegrade fallen.

Bei dem zweiten Kriterium der Dekarbonisierung und Wettbewerbsfähigkeit werden diejenigen Netto-Null-Technologien ermittelt, die voraussichtlich einen wesentlichen Beitrag zum Ziel des Pakets „Fit für 55“ leisten werden, die Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken.

Schließlich bezieht sich das dritte Kriterium auf die Versorgungssicherheit, um die technologische und industrielle Widerstandsfähigkeit des Energiesystems der Union zu gewährleisten, indem die Fertigungskapazitäten für ein Bauteil oder ein Teil in der Wertschöpfungskette der Netto-Null-Technologien erhöht werden, bei dem die Union stark oder zunehmend von Einfuhren abhängig ist, insbesondere, wenn es sich dabei um Einfuhren aus einem einzigen Drittland handelt.

Auf der Grundlage dieser Kriterien wurden acht Gruppen von Netto-Null-Technologien ausgewählt. Darüber hinaus beziehen sich die jeweiligen Gruppen von Netto-Null-Technologien nicht nur auf endgültige technologische Produkte oder Baugruppen, sondern auch auf die wichtigsten vorgelagerten Bauteile, die ein zentraler Bestandteil der jeweiligen Technologien sind (z. B. Rohblöcke, Wafer und Solarzellen für Solarmodule, Gondeln, Türme und Rotorblätter für Windturbinen usw.).

2023/0081 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologieprodukten (Netto-Null-Industrie-Verordnung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 29 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 30 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Union hat sich zu einer beschleunigten Dekarbonisierung ihrer Wirtschaft und zu einem ehrgeizigen Einsatz erneuerbarer Energiequellen verpflichtet, um bis 2050 Klimaneutralität oder Netto-Null-Emissionen (Emissionen nach Abzug des Abbaus) zu erreichen. Dieses Ziel bildet den Kern des europäischen Grünen Deals und der aktualisierten EU-Industriestrategie und steht im Einklang mit der Verpflichtung der Union im Rahmen des Übereinkommens von Paris 31 , zu den weltweiten Klimaschutzmaßnahmen beizutragen. Um das Ziel der Klimaneutralität zu erreichen, ist in der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates 32 das verbindliche Klimaziel der Union festgelegt, die Nettotreibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber 1990 zu senken. Mit dem vorgeschlagenen Paket „Fit für 55“ 33 soll das Klimaziel der Union für 2030 erreicht und die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union in diesem Sinne überarbeitet und aktualisiert werden.

(2)Der Binnenmarkt bietet ein geeignetes Umfeld, um die Technologien, die für die Verwirklichung der Klimaziele der Union erforderlich sind, in dem erforderlichen Umfang und Tempo zu erschließen. Angesichts der Komplexität und des transnationalen Charakters von Netto-Null-Technologien würden unkoordinierte nationale Maßnahmen zur Sicherstellung des Zugangs zu diesen Technologien ein hohes Risiko bergen, den Wettbewerb zu verzerren und den Binnenmarkt zu fragmentieren. Damit das Funktionieren des Binnenmarkts gewährleistet wird, ist es daher erforderlich, einen gemeinsamen Rechtsrahmen der Union zu schaffen, um diese zentrale Herausforderung gemeinsam durch eine Verstärkung der Resilienz und Versorgungssicherheit der Union im Bereich Netto-Null-Technologien anzugehen.

(3)Was die externen Aspekte betrifft, insbesondere in Bezug auf Schwellenländer und in Entwicklung begriffene Volkswirtschaften, so wird die EU im Rahmen ihrer Global-Gateway-Strategie Partnerschaften anstreben, von denen beide Seiten profitieren und die zur Diversifizierung ihrer Rohstofflieferkette sowie zu den Bemühungen der Partnerländer um den grünen und den digitalen Wandel und um einen vor Ort erzielten Wertzuwachs beitragen.

(4)Um diese Verpflichtungen zu erfüllen, ist es erforderlich, dass die Union das Tempo beim Übergang zu sauberer Energie beschleunigt, indem sie insbesondere die Energieeffizienz und den Anteil erneuerbarer Energiequellen erhöht. Das wird zur Verwirklichung der EU-Ziele des Aktionsplans zur europäischen Säule sozialer Rechte beitragen, bis 2030 eine Beschäftigungsquote von mindestens 78 % und die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen von mindestens 60 % der Erwachsenen zu erreichen. Es wird auch dazu beitragen, dass der grüne Wandel gerecht und ausgewogen verläuft. 34

(5)Die höheren Energiepreise nach der ungerechtfertigten und unrechtmäßigen militärischen Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine haben einen starken Impuls gegeben, um die Umsetzung des europäischen Grünen Deals zu beschleunigen und die Resilienz der Energieunion zu stärken, indem die Energiewende vorangetrieben und jegliche Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen, die aus der Russischen Föderation ausgeführt werden, beendet wird. Der REPowerEU-Plan 35 spielt bei der Reaktion auf die durch den Einmarsch der Russischen Föderation in die Ukraine verursachten Härten und die Störungen des globalen Energiemarkts eine Schlüsselrolle. Dieser Plan zielt darauf ab, die Energiewende in der Europäischen Union voranzutreiben, um den Gas- und Stromverbrauch der Union zu senken und Investitionen in den Einsatz energieeffizienter und CO2-armer Lösungen zu fördern. In diesem Plan werden unter anderem die Ziele festgelegt, die Solarstromkapazität bis 2025 zu verdoppeln und bis 2030 Anlagen mit einer Solarstromkapazität von 600 GW zu installieren, den Einsatz von Wärmepumpen zu verdoppeln, bis 2030 zehn Millionen Tonnen erneuerbaren Wasserstoffs innerhalb der EU zu erzeugen und die Biomethanproduktion erheblich zu steigern. Aus dem Plan geht auch hervor, dass es zur Erreichung der REPowerEU-Ziele erforderlich sein wird, die Lieferung von Ausrüstung für CO2-arme Energien und von kritischen Rohstoffen zu diversifizieren, sektorale Abhängigkeiten zu verringern, Engpässe in der Lieferkette zu beseitigen und die Fertigungskapazitäten der Union für Technologien für saubere Energie auszubauen. Im Rahmen ihrer Bemühungen um die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien in den Bereichen Stromerzeugung, Industrie, Gebäude und Verkehr schlägt die Kommission vor, das Ziel der Erneuerbare-Energien-Richtlinie bis 2030 auf 45 % und das Ziel der Energieeffizienzrichtlinie auf 13 % anzuheben. Das würde zur Erhöhung der Gesamtkapazitäten zur Erzeugung erneuerbarer Energien bis zum Jahr 2030 auf 1236 GW führen, verglichen mit den im Vorschlag von 2021 vorgesehenen 1067 GW bis zum Jahr 2030, und würde mit einem erhöhten Bedarf an Stromspeicherung durch Batterien einhergehen, um die Schwankungen im Stromnetz zu bewältigen. Ebenso werden politische Maßnahmen im Zusammenhang mit der Dekarbonisierung des Straßenverkehrssektors, wie die Verordnung (EU) 2019/631 und die Verordnung (EU) 2019/1242, die weitere Elektrifizierung des Straßenverkehrssektors stark vorantreiben und damit die Nachfrage nach Batterien erhöhen.

(6)Der Übergang zu Klimaneutralität führt bereits zu enormen industriellen, wirtschaftlichen und geopolitischen Verschiebungen auf der ganzen Welt, die mit dem Fortschreiten der weltweiten Dekarbonisierungsbemühungen noch stärker zunehmen werden. Der Weg zur Klimaneutralität bedeutet große Chancen für den Ausbau der Netto-Null-Industrie in der Union unter Nutzung der Stärke des Binnenmarktes, indem Investitionen in Technologien im Bereich der erneuerbaren Energien, Strom- und Wärmespeichertechnologien, Wärmepumpen, Netztechnologien, Technologien für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, Elektrolyseure und Brennstoffzellen, Kernfusion, kleine modulare Reaktoren und damit zusammenhängende Best-in-class-Brennstoffe, Technologien zur CO2-Abscheidung, Nutzung und Speicherung sowie energiesystembezogene Energieeffizienztechnologien und deren Lieferketten gefördert werden, die die Dekarbonisierung unserer Wirtschaftssektoren von der Energieversorgung über den Verkehr und die Gebäude bis hin zur Industrie ermöglichen. Eine starke Netto-Null-Industrie in der Europäischen Union kann erheblich dazu beitragen, die Klima- und Energieziele der Union wirksam zu erreichen, wie auch andere Ziele des Grünen Deals zu unterstützen, während gleichzeitig Arbeitsplätze geschaffen werden und das Wachstum gefördert wird.

(7)Um die Klima- und Energieziele für 2030 zu erreichen, muss der Energieeffizienz Priorität eingeräumt werden. Energie zu sparen ist der kostengünstigste, sicherste und sauberste Weg, um diese Ziele zu erreichen. „Energieeffizienz an erster Stelle“ ist ein genereller Grundsatz der Energiepolitik der EU und ist sowohl in Bezug auf ihre praktische Anwendung bei politischen Entscheidungen als auch auf Investitionsentscheidungen wichtig. Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, die Fertigungskapazitäten der Union für energieeffiziente Technologien wie Wärmepumpen und Technologien für intelligente Netze auszubauen, die dabei helfen, den Energieverbrauch in der EU zu senken und zu kontrollieren.

(8)Die Dekarbonisierungsziele der Union, die Sicherheit der Energieversorgung, die Digitalisierung des Energiesystems und die Elektrifizierung der Nachfrage, beispielsweise in Bezug auf die Mobilität und die Erforderlichkeit von Schnellladepunkten, erfordern einen enormen Ausbau der Stromnetze in der Europäischen Union sowohl auf Ebene der Übertragung als auch der Verteilung. Auf der Übertragungsebene werden für die Anbindung von erneuerbaren Offshore-Energien Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungssysteme (HGÜ-Systeme) benötigt, während auf der Verteilungsebene zur Anbindung von Stromanbietern und Steuerung der nachfrageseitigen Flexibilität Investitionen in innovative Netztechnologien erforderlich sind, darunter das intelligente Aufladen von Elektrofahrzeugen, Energieeffizienz in Gebäuden sowie Automatisierung in der Industrie und intelligente Steuerung, fortgeschrittene Zählerinfrastruktur und Energiemanagementsysteme für Wohngebäude. Das Stromnetz muss mit vielen Akteuren oder Geräten interagieren, basierend auf einem genauen Grad an Beobachtbarkeit und damit auch Datenverfügbarkeit, um Flexibilität, intelligentes Laden und intelligente Gebäude mit intelligenten Stromnetzen zu ermöglichen, die eine Laststeuerung durch die Verbraucher und die Nutzung erneuerbarer Energien ermöglichen. Die Anbindung der Netto-Null-Technologien an das Netz in der Europäischen Union erfordert einen erheblichen Ausbau der Fertigungskapazitäten für Stromnetze in Bereichen wie Offshore- und Onshore-Kabel, Umspannwerke und Transformatoren.

(9)Es sind zusätzliche politische Anstrengungen erforderlich, um die Technologien zu unterstützen, die kommerziell verfügbar sind und über ein gutes Potenzial für einen raschen Ausbau verfügen, sodass die Klimaziele der Union für 2030 unterstützt, die Versorgungssicherheit in Bezug auf Netto-Null-Technologien und deren Lieferketten verbessert und die allgemeine Widerstandsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit des Energiesystems der Union geschützt bzw. gestärkt werden. Dazu gehört der Zugang zu einer sicheren und nachhaltigen Quelle von Best-in-class-Brennstoffen, wie in Erwägungsgrund 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1214 der Kommission beschrieben.

(10)Damit die Ziele für 2030 erreicht werden können, muss ein besonderer Schwerpunkt auf einige der Netto-Null-Technologien gelegt werden, auch weil sie einen erheblichen Beitrag auf dem Weg zum Ziel der Klimaneutralität bis 2050 leisten. Diese Technologien umfassen Fotovoltaik- und solarthermische Technologien, Technologien für erneuerbare Onshore- und Offshore-Energien, Batterie-/Speichertechnologien, Wärmepumpen und Technologien für geothermische Energie, Elektrolyseure und Brennstoffzellen, nachhaltiges Biogas/Biomethan, Technologien zur CO2-Abscheidung und Speicherung sowie Netztechnologien. Diese Technologien spielen eine Schlüsselrolle für die offene strategische Autonomie der Union, da sie den Bürgerinnen und Bürger den Zugang zu sauberer, erschwinglicher und sicherer Energie ermöglichen. Angesichts ihrer Rolle sollte bei diesen Technologien der Vorteil von schnelleren Genehmigungsverfahren zum Tragen kommen, sie sollten den Status der nach nationalem Recht höchstmöglichen nationalen Bedeutung erhalten und von zusätzlicher Unterstützung durch den Einsatz von Mischfinanzierungen profitieren.

(11)Um sicherzustellen, dass das zukünftige Energiesystem der Union resilient ist, sollte diese Ausweitung in der gesamten Lieferkette der betreffenden Technologien in voller Komplementarität mit der Verordnung zu kritischen Rohstoffen erfolgen.

(12)Im Jahr 2020 verabschiedete die Europäische Kommission eine EU-Strategie zur Integration des Energiesystems. Darin wurde eine Vision entwickelt, wie sich der Übergang zu einem stärker integrierten Energiesystem, das eine klimaneutrale Wirtschaft zu den geringstmöglichen Kosten in allen Sektoren unterstützt, beschleunigen ließe. Diese Strategie umfasst drei einander ergänzende und sich gegenseitig verstärkende Konzepte: Erstens ein stärker „kreislauforientiertes“ Energiesystem, bei dem der Aspekt der Energieeffizienz an erster Stelle steht, zweitens eine stärkere direkte Elektrifizierung der Endverbrauchssektoren, drittens die Verwendung erneuerbarer und CO2-armer Brennstoffe (auch Wasserstoff) für den Endverbrauch‚ wenn Direktheizung oder Elektrifizierung nicht möglich oder ineffizient ist oder höhere Kosten verursacht. Überlegungen zur Integration des Energiesystems beziehen sich auf Lösungen für die vollständige Integration des gesamten Stroms, der in Anlagen für erneuerbare Energien erzeugt wird, in das Energieversorgungssystem im weiteren Sinne. Das bedeutet, dass beispielsweise technische Lösungen umgesetzt werden, die die Integration von überschüssigem Strom aus Anlagen für erneuerbare Energien ermöglichen, unter anderem durch Speicherung des Stroms in verschiedenen Formen und durch Nachfragesteuerung.

(13)Die Entwicklung von Lösungen für die CO2-Abscheidung und Speicherung für die Industrie wird durch eine mangelnde Koordinierung behindert. Einerseits werden zwar der Industrie zunehmend mehr CO2-Preisanreize durch das EU-Emissionshandelssystem für Investitionen in die Abscheidung von CO2-Emissionen geboten, die diese Investitionen wirtschaftlich rentabel machen, doch besteht ein erhebliches Risiko für die Industrie, keinen Zugang zu einer genehmigten geologischen Speicherstätte zu haben. Andererseits müssen Investoren in erstmalige CO2-Speicherstätten Vorlaufkosten für die Ermittlung, Entwicklung und Begutachtung dieser Stätten tragen, noch bevor sie eine behördliche Genehmigung für die Speicherung beantragen können. Transparenz über mögliche CO2-Speicherkapazitäten in Bezug auf die geologische Eignung entsprechender Gebiete und vorhandene geologische Daten, insbesondere aus der Erkundung von Kohlenwasserstoff-Förderstätten, kann Marktteilnehmern dabei helfen, ihre Investitionen zu planen. Die Mitgliedstaaten sollten diese Daten öffentlich zugänglich machen und regelmäßig anhand einer zukunftsorientierten Perspektive über die Fortschritte bei der Entwicklung von CO2-Speicherstätten und den entsprechenden Bedarf an Einspeicherleistung und Speicherkapazität berichten, damit das unionsweite Ziel für die CO2-Einspeicherleistung gemeinsam erreicht wird.

(14)Ein wesentlicher Engpass für Investitionen in die heute zunehmend wirtschaftlich tragfähige CO2-Abscheidung besteht bei der Verfügbarkeit von aktiven CO2-Speicherstätten in Europa, die die durch die Richtlinie 2003/87/EG geschaffenen Anreize untermauern. Damit die Technologie und ihre führenden Fertigungskapazitäten ausgebaut werden können, muss die EU ein vorausschauendes Konzept entwickeln, um dauerhafte geologische CO2-Speicherstätten bereitzustellen, die gemäß der Richtlinie 2009/31/EU 36 genehmigt sind. Durch die Festlegung des Unionsziels einer jährlichen operativen CO2-Einspeicherleistung von 50 Millionen Tonnen bis 2030 im Einklang mit den für 2030 erwarteten Kapazitäten können die betreffenden Sektoren ihre Investitionen hin zu einer europäischen klimaneutralen Wertschöpfungskette für den Transport und die Speicherung von CO2 koordinieren, die von der Industrie zur Dekarbonisierung ihrer Abläufe genutzt werden kann. Mit dieser ersten Bereitstellung wird auch die weitere CO2-Speicherung bis 2050 unterstützt. Schätzungen der Kommission zufolge könnte die Union bis 2050 jährlich bis zu 550 Millionen Tonnen CO2 abscheiden müssen, um das Ziel von null Nettoemissionen 37 , auch für die CO2-Entnahme, zu erreichen. Eine solche erste Speicherkapazität im industriellen Maßstab wird das Risiko von Investitionen in die Abscheidung von CO2-Emissionen als wichtiges Instrument zur Erreichung der Klimaneutralität verringern. Bei der Aufnahme dieser Verordnung in das EWR-Abkommen wird das Unionsziel von 50 Millionen Tonnen jährlicher CO2-Einspeicherleistung bis 2030 entsprechend angepasst.

(15)Indem CO2-Speicherstätten, die zur Erreichung des Unionsziels für 2030 beitragen, als strategische Projekte für Netto-Null-Technologien anerkannt werden, kann die Entwicklung von CO2-Speicherstätten beschleunigt und erleichtert werden, und die zunehmende industrielle Nachfrage nach Speicherstätten kann in Richtung der kostengünstigsten Speicherstätten gelenkt werden. Immer mehr erschöpfte Gas- und Ölfelder, die in sichere CO2-Speicherstätten umgewandelt werden könnten, befinden sich am Ende ihrer nützlichen Produktionszeit. Darüber hinaus hat die Öl- und Gasindustrie ihre Entschlossenheit bekräftigt, sich auf eine Energiewende einzulassen, und verfügt über die Vermögenswerte, Fähigkeiten und Kenntnisse, die erforderlich sind, um zusätzliche Speicherstätten zu erkunden und zu entwickeln. Damit das Unionsziel von 50 Millionen Tonnen jährlicher operativer CO2-Einspeicherleistung bis 2030 erreicht wird, muss der Sektor seine Beiträge bündeln, um sicherzustellen, dass die CO2-Abscheidung und Speicherung als Klimalösung vor dem Aufkommen der entsprechenden Nachfrage verfügbar ist. Für eine rechtzeitige, unionsweite und kosteneffiziente Entwicklung von CO2-Speicherstätten im Einklang mit dem Unionsziel der Einspeicherleistung sollten die Lizenzinhaber für die Öl- und Gasproduktion in der EU in Relation zu ihrer Öl- und Gasproduktionskapazität zu diesem Ziel beitragen und gleichzeitig flexible Kooperationsmöglichkeiten bieten und andere Beiträge Dritter berücksichtigen.

(16)Die Union hat zum Aufbau eines globalen Wirtschaftssystems, das auf einem offenen und regelbasierten Handel beruht, beigetragen und auf die Einhaltung und Förderung sozialer und ökologischer Nachhaltigkeitsstandards gedrängt, und sie steht uneingeschränkt hinter diesen Werten.

(17)Um Fragen der Versorgungssicherheit anzugehen und die Widerstandsfähigkeit des Energiesystems der Union sowie die Bemühungen um eine Dekarbonisierung und Modernisierung zu unterstützen, müssen die Fertigungskapazitäten für Netto-Null-Technologien in der Union ausgebaut werden. Die Hersteller von Fotovoltaik-Technologien in der Union müssen ihren Wettbewerbsvorteil verstärken und die Perspektiven im Hinblick auf die Versorgungssicherheit verbessern, indem sie sich bemühen, bis 2030 in der gesamten Fotovoltaik-Wertschöpfungskette mindestens 30 Gigawatt operative Fotovoltaik-Fertigungskapazitäten zu erreichen; dies steht im Einklang mit den Zielen der Europäischen Allianz für die Fotovoltaikindustrie, die im Rahmen der Strategie für Solarenergie 38 der Union unterstützt wird. Die Hersteller von Wind- und Wärmepumpentechnologien in der Union müssen ihren Wettbewerbsvorteil konsolidieren und ihre aktuellen Marktanteile im Laufe dieses Jahrzehnts im Einklang mit den Prognosen der Union für den Einsatz von Technologien zur Erreichung ihrer Energie- und Klimaziele bis 2030 bewahren oder vergrößern. 39 Das bedeutet eine Fertigungskapazität der Union für Windkraft von mindestens 36 GW bzw. für Wärmepumpen von mindestens 31 GW im Jahr 2030. Die Hersteller von Batterien und Elektrolyseuren in der Union müssen ihre technologische Führungsrolle festigen und aktiv zur Gestaltung dieser Märkte beitragen. Im Hinblick auf Batterietechnologien würde dies bedeuten, dass zu den Zielen der Europäischen Batterie-Allianz beigetragen und darauf hingearbeitet werden muss, fast 90 % des jährlichen Batteriebedarfs der Union von den Batterieherstellern in der Union zu decken, was im Jahr 2030 einer Fertigungskapazität der Union von mindestens 550 GWh entsprechen würde. Für die Hersteller von Elektrolyseuren in der EU sieht der REPowerEU-Plan bis 2030 eine Herstellung von zehn Millionen Tonnen erneuerbarem Wasserstoff innerhalb der EU sowie eine Einfuhr von bis zu zehn Millionen Tonnen erneuerbarem Wasserstoff vor. Um sicherzustellen, dass die EU nicht nur technisch sondern auch wirtschaftlich auf diesem Gebiet führend wird, wie dies im Rahmen der Gemeinsamen Erklärung der Kommission und der Europäischen Allianz für sauberen Wasserstoff befürwortet wird, sollten die Hersteller von Elektrolyseuren in der EU ihre Kapazitäten weiter ausbauen, sodass die aufgebotene Gesamtkapazität der installierten Elektrolyseure bis 2030 mindestens 100 GW Wasserstoff erreicht.

(18)Werden all diese Ziele zusammen betrachtet und auch berücksichtigt, dass für bestimmte Elemente der Lieferkette (z. B. Wechselrichter sowie Solarzellen, Wafer und Rohblöcke für Fotovoltaik oder Kathoden und Anoden für Batterien) in der Union nur eine geringe Fertigungskapazität vorhanden ist, sollte angestrebt werden, dass die jährliche Fertigungskapazität für Netto-Null-Technologien der Union bis 2030 einen allgemeinen jährlichen Richtwert von mindestens annähernd 40 % des jährlichen Bedarfs in Bezug auf die im Anhang aufgeführten Technologien erreicht.

(19)Der Ausbau der Fertigungskapazitäten für Netto-Null-Technologien in der Europäischen Union wird auch die weltweite Versorgung mit Netto-Null-Technologien und den Übergang zu sauberen Energiequellen weltweit erleichtern.

(20)Gleichzeitig werden Netto-Null-Technologieprodukte zur Resilienz der Union und zur Sicherheit ihrer Versorgung mit sauberer Energie beitragen. Letzteres ist eine Voraussetzung für die wirtschaftliche Entwicklung sowie für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Netto-Null-Technologieprodukte werden auch anderen strategischen Wirtschaftszweigen wie der Landwirtschaft und der Lebensmittelherstellung Vorteile bringen, indem sie den Zugang zu sauberer Energie und sauberen Maschinen zu wettbewerbsfähigen Preisen sichern und somit einen nachhaltigen Beitrag zur Ernährungssicherheit in der EU leisten und durch die Kreislaufwirtschaft einen wachsenden Absatzmarkt für biobasierte Alternativen bieten. Ebenso wird die Verwirklichung der Klimaziele der Union sowohl zu Wirtschaftswachstum als auch zu sozialem Wohlergehen führen.

(21)Damit die Wettbewerbsfähigkeit bewahrt wird und die derzeitigen strategischen Einfuhrabhängigkeiten bei wichtigen Netto-Null-Technologieprodukten und ihren Lieferketten verringert und gleichzeitig neue Abhängigkeiten vermieden werden, ist es erforderlich, dass die Union die Basis ihrer Netto-Null-Industrie weiter stärkt und wettbewerbsfähiger und innovationsfreundlicher wird. Es ist erforderlich, dass die Union den Ausbau der Fertigungskapazitäten auf schnellere, einfachere und berechenbarere Weise ermöglicht.

(22)Die Mitgliedstaaten sollten im Juni 2023 aktualisierte Entwürfe ihrer nationalen Energie- und Klimapläne für 2021-2030 vorlegen. 40 Wie in den Leitlinien der Kommission für die Mitgliedstaaten zur Aktualisierung der nationalen Energie- und Klimapläne für 2021-2030 41 betont wird, sollten in den aktualisierten Plänen die Ziele und Strategien der Mitgliedstaaten zur Erleichterung des Ausbaus von Projekten zur Fertigung von kommerziell verfügbaren energieeffizienten und CO2-armen Technologien, Ausrüstungen und wichtiger Bauteile in ihrem Hoheitsgebiet beschrieben werden. In diesen Plänen sollten auch die Ziele und Strategien der Mitgliedstaaten dargelegt werden, mit denen ein solcher Ausbau durch Bemühungen zur Diversifizierung in Drittstaaten erreicht und deren Industrie in die Lage versetzt wird, CO2-Emissionen abzuscheiden und dauerhaft in geologischen Speicherstätten zu speichern.

(23)Darüber hinaus wird in der Mitteilung über den Industrieplan zum Grünen Deal für das klimaneutrale Zeitalter 42 ein umfassendes Konzept zur Unterstützung des Ausbaus von Technologien für saubere Energie auf der Grundlage von vier Säulen dargelegt. Säule 1 zielt darauf ab, ein Regelungsumfeld zu schaffen, das die Genehmigung neuer Fertigungs- und Montagestandorte für Netto-Null-Technologien vereinfacht und beschleunigt und den Ausbau der Netto-Null-Industrie in der Union erleichtert. Säule 2 des Plans besteht in der Ankurbelung von Investitionen in die Herstellung von Netto-Null-Technologien und deren Finanzierung durch den im März 2023 angenommenen überarbeiteten „Befristeten Rahmen zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels“ und die Einrichtung eines Europäischen Souveränitätsfonds, um den europäischen Vorsprung bei kritischen und neuen Technologien, die für den grünen und den digitalen Wandel relevant sind, zu wahren. Säule 3 betrifft die Entwicklung der für den Übergang erforderlichen Kompetenzen und die Erhöhung der Zahl der Fachkräfte im Technologiesektor für saubere Energien. Der Schwerpunkt von Säule 4 liegt auf dem Handel und der Diversifizierung der Lieferkette für kritische Rohstoffe. Dazu gehört die Einrichtung eines Klubs für kritische Rohstoffe, die Zusammenarbeit mit gleich gesinnten Partnern zur gemeinsamen Stärkung der Lieferketten und die Diversifizierung weg von einem einzigen Lieferanten für kritische Inputs.

(24)Im Rahmen von Säule 1 sollte die Union eine industrielle Basis für die Bereitstellung von Lösungen für Netto-Null-Technologien entwickeln und aufrechterhalten, um ihre Energieversorgung zu sichern und gleichzeitig ihren Zielsetzungen im Hinblick auf die Klimaneutralität gerecht zu werden. Zur Unterstützung dieses Ziels und zur Vermeidung von Abhängigkeiten bei der Versorgung mit Netto-Null-Technologien, die die Bemühungen der Union um eine Verringerung der Treibhausgasemissionen verzögern oder die Energieversorgungssicherheit gefährden würden, werden in dieser Verordnung Bestimmungen zur Förderung der Nachfrage nach nachhaltigen und widerstandsfähigen Netto-Null-Technologien festgelegt.

(25)Durch die Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU ist es öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern, die Aufträge im Rahmen von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge vergeben, bereits möglich, sich über den Preis oder die Kosten hinaus auf zusätzliche Kriterien zur Ermittlung des wirtschaftlich vorteilhaftesten Angebots zu stützen. Diese Kriterien betreffen beispielsweise die Qualität des Angebots, einschließlich sozialer, ökologischer und innovativer Merkmale. Bei der Auftragserteilung für Netto-Null-Technologien durch die Vergabe öffentlicher Aufträge sollten öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber den Beitrag der Bieter zu Nachhaltigkeit und Resilienz im Hinblick auf eine Reihe von Kriterien im Zusammenhang mit der ökologischen Nachhaltigkeit, Innovation, Systemintegration und Resilienz des Bieters gebührend bewerten.

(26)Kriterien für soziale Nachhaltigkeit können bereits im Rahmen der bestehenden Rechtsvorschriften angewandt werden, und sie können Arbeitsbedingungen und Tarifverhandlungen im Einklang mit der europäischen Säule sozialer Rechte gemäß Artikel 30 Absatz 3 der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 36 Absatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU umfassen. Die öffentlichen Auftraggeber sollten einen Beitrag zur sozialen Nachhaltigkeit leisten, indem sie geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Wirtschaftsteilnehmer bei der Durchführung öffentlicher Beschaffungsaufträge die geltenden sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen einhalten, die durch Unionsrecht, nationales Recht oder Tarifverträge oder in den in Anhang X der Richtlinie 2014/23/EU, Anhang X der Richtlinie 2014/24/EU und Anhang XIV der Richtlinie 2014/25/EU aufgeführten internationalen umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen festgelegt sind. 43

(27)Unbeschadet der für eine bestimmte Technologie geltenden Rechtsvorschriften der Union, einschließlich im Rahmen des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte 44  und des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Altbatterien 45 , und sofern darin nichts anderes angegeben ist, können öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber bei der Bewertung der ökologischen Nachhaltigkeit der auf der Grundlage dieser Verordnung beschafften klimaneutralen Lösungen verschiedene Elemente, die sich auf das Klima und die Umwelt auswirken, berücksichtigen. Das können z. B. die folgenden Elemente sein: Dauerhaftigkeit und Zuverlässigkeit der Lösung, Reparierbarkeit und Wartungsfreundlichkeit, einfache Aktualisierbarkeit und Erneuerbarkeit, einfache und hochwertige Recyclingmöglichkeit, Verwendung von Stoffen, Verbrauch an Energie, Wasser und anderen Ressourcen über einen oder mehrere Abschnitte des Lebenszyklus des Produkts, Gewicht und Volumen des Produkts und seiner Verpackung, Einbau gebrauchter Bauteile, Menge, Merkmale und Verfügbarkeit der für die bestimmungsgemäße Nutzung und die ordnungsgemäße Wartung benötigten Verbrauchsmaterialien, ökologischer Fußabdruck des Produkts und Umweltauswirkungen während seines Lebenszyklus, CO2-Fußabdruck des Produkts, Freisetzung von Mikroplastik, über einen oder mehrere Abschnitte des Lebenszyklus eines Produkts in Luft, Wasser oder Boden freigesetzte Emissionen, Menge des erzeugten Abfalls sowie Nutzungsbedingungen.

(28)Um im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge dem Rechnung zu tragen, dass im Sinne des Artikels 19 Absatz 2 die Bezugsquellen für Netto-Null-Technologien diversifiziert werden müssen und von einzigen Bezugsquellen abzusehen ist, und unbeschadet der internationalen Verpflichtungen der Union sollte die Versorgung zumindest als unzureichend diversifiziert betrachtet werden, wenn eine einzige Quelle mehr als 65 % der Nachfrage nach einer bestimmten Netto-Null-Technologie in der Union deckt.

(29)Für die Zwecke der Schaffung von Programmen zugunsten von Haushalten oder Verbrauchern, die Anreize für den Kauf von Endprodukten mit Netto-Null-Technologien bieten, und unbeschadet der internationalen Verpflichtungen der Union sollte das Angebot als unzureichend diversifiziert gelten, wenn eine einzige Quelle mehr als 65 % der Gesamtnachfrage nach einer bestimmten Netto-Null-Technologie in der Union deckt. Um für eine einheitliche Anwendung zu sorgen, sollte die Kommission ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung eine jährliche Liste zur Verteilung der Herkunft der unter diese Kategorie fallenden Netto-Null-Technologie-Endprodukte veröffentlichen, aufgeschlüsselt – anhand des letzten Jahres mit verfügbaren Daten – nach dem Anteil des in der Union verfügbaren und aus verschiedenen Quellen stammenden Angebots.

(30)Mit dem Beschluss 2014/115/EG des Rates wurde insbesondere die Änderung des Übereinkommens der Welthandelsorganisation über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement, im Folgenden „GPA“) genehmigt. 46 Ziel des GPA ist es, einen multilateralen Rahmen ausgewogener Rechte und Pflichten in Bezug auf öffentliche Aufträge zu schaffen, um den Welthandel zu liberalisieren und auszuweiten. Bei Aufträgen, die unter Anlage I des GPA betreffend die Europäische Union sowie andere für die Union bindende einschlägige internationale Übereinkünfte fallen, darunter Freihandelsabkommen und Artikel III Absatz 8 Buchstabe a des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 für die Beschaffung von Waren durch staatliche Stellen, die zum Zwecke des gewerblichen Wiederverkaufs oder zur Verwendung bei der Herstellung von Waren zum gewerblichen Verkauf erworben wurden, sollten die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber die Anforderungen von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d nicht auf die Wirtschaftsteilnehmer ihrer Bezugsquellen anwenden, die Unterzeichner der Übereinkommen sind.

(31)Die Anwendung der auf die Resilienz bezogenen Bestimmungen bei Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß Artikel 19 sollte die Anwendung des Artikels 25 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 47 und der Artikel 43 und 85 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 48 gemäß den Leitlinien der Kommission von 2019 49 unberührt lassen. Ebenso sollten die Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge weiterhin für Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen gelten, die Artikel 19, einschließlich Artikel 67 Absatz 4 der Richtlinie 2014/24/EU, und allen Durchführungsmaßnahmen unterliegen, die sich aus dem Vorschlag für eine Verordnung zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte ergeben. 

(32)Die Gewichtung der Kriterien für den Beitrag des Angebots zu Nachhaltigkeit und Resilienz im Zusammenhang mit Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge berührt nicht die Möglichkeit der öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber, im Einklang mit Artikel 41 Absatz 3 und Erwägungsgrund 64 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 50 , Artikel 67 Absatz 5 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 82 Absatz 5 der Richtlinie 2014/25/EU einen höheren Schwellenwert für die Kriterien in Bezug auf ökologische Nachhaltigkeit und Innovation festzulegen.

(33)Um den Verwaltungsaufwand, der aufgrund der notwendigen Berücksichtigung von Kriterien in Bezug auf den Beitrag des Angebots zu Nachhaltigkeit und Resilienz entsteht, zu begrenzen – insbesondere für kleinere öffentliche Auftraggeber und Aufträge von geringerem Wert, die keine erheblichen Auswirkungen auf den Markt haben –, sollte die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung für öffentliche Auftraggeber, die keine zentralen Beschaffungsstellen sind, und für Aufträge mit einem Wert von unter 25 Mio. EUR um zwei Jahre verschoben werden.

(34)Für die Zwecke der Anwendung der Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe gemäß Artikel 19 sollten öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber, wenn ein Produkt unter einen gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates 51 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, nur die Produkte erwerben, bei denen die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung genannte Verpflichtung erfüllt ist.

(35)Haushalte und Endverbraucher bilden einen wesentlichen Teil der Nachfrage der Union nach Endprodukten mit Netto-Null-Technologien, und öffentliche Förderprogramme, mit denen Anreize für den Kauf solcher Produkte durch Haushalte geschaffen werden sollen, insbesondere für sozial schwächere Haushalte und Verbraucher mit Einkommen im unteren oder unteren mittleren Bereich, sind wichtige Instrumente, um den grünen Wandel zu beschleunigen. Im Rahmen der in der EU-Strategie für Solarenergie 52 angekündigten Solardach-Initiative sollten die Mitgliedstaaten beispielsweise nationale Programme zur Förderung des massiven Einsatzes von Solarenergie auf Dächern aufstellen. Im REPowerEU-Plan forderte die Kommission die Mitgliedstaaten auf, Begleitmaßnahmen, die die Umstellung auf Wärmepumpen fördern, in vollem Umfang zu nutzen.Solche Förderprogramme, die auf nationaler Ebene von den Mitgliedstaaten oder auf lokaler Ebene von lokalen oder regionalen Gebietskörperschaften eingerichtet werden, sollten auch zur Verbesserung der Nachhaltigkeit und Resilienz der Netto-Null-Technologien in der EU beitragen. Die Behörden sollten beispielsweise den Begünstigten einen höheren finanziellen Ausgleich für den Erwerb von Endprodukten mit Netto-Null-Technologien, die einen größeren Beitrag zur Resilienz in der Union leisten werden, gewähren. Die Behörden sollten sicherstellen, dass ihre Programme offen, transparent und diskriminierungsfrei sind, damit sie dazu beitragen, die Nachfrage nach Produkten mit Netto-Null-Technologien in der Union zu steigern. Die Behörden sollten den zusätzlichen finanziellen Ausgleich für solche Produkte außerdem eingrenzen, damit sich die Einführung der Netto-Null-Technologien in der Union nicht verlangsamt. Um die Effizienz solcher Programme zu erhöhen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Informationen sowohl für Verbraucher als auch für Hersteller von Netto-Null-Technologien auf einer kostenlosen Website leicht zugänglich sind. Der Rückgriff auf den Beitrag zu Nachhaltigkeit und Resilienz durch Behörden in Programmen, die auf Verbraucher oder Haushalte ausgerichtet sind, sollte die Vorschriften über staatliche Beihilfen und die WTO-Regeln über Subventionen unberührt lassen.

(36)Bei der Konzeption von Programmen zugunsten von Haushalten oder Verbrauchern, die Anreize für den Kauf der im Anhang aufgeführten Endprodukte mit Netto-Null-Technologien bieten, sollten die Mitgliedstaaten, regionalen oder lokalen Behörden, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Behörden oder einer oder mehreren dieser Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen, die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Union sicherstellen, indem sie unter anderem dafür sorgen, dass die Programme nicht ein Ausmaß erreichen, das den Interessen der WTO-Mitglieder erheblichen Schaden zufügt.

(37)Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten auch bei der Gestaltung von auf Haushalte und Verbraucher ausgerichteten Programmen unterstützen, um Synergien zu schaffen und bewährte Verfahren auszutauschen. Die „Net-Zero Europe“-Plattform sollte auch eine wichtige Rolle dabei spielen, dass der Beitrag zu Nachhaltigkeit und Resilienz als Kriterium durch die Mitgliedstaaten und die Behörden rascher in ihre öffentlichen Vergabe- und Auktionsverfahren aufgenommen wird. Sie sollte Leitlinien herausgeben und bewährte Verfahren ermitteln, wie der Beitrag definiert und genutzt werden kann, und konkrete Beispiele nennen.

(38)Damit die Industrie ihre Herstellung rechtzeitig anpassen kann, sollten öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber den Markt im Voraus über ihren geschätzten Beschaffungsbedarf für Produkte mit Netto-Null-Technologien informieren. 

(39)Wie in der am 1. Februar 2023 veröffentlichten Mitteilung über den Industrieplan zum Grünen Deal für das klimaneutrale Zeitalter dargelegt, stehen die Marktanteile der EU-Unternehmen stark unter Druck, da durch Subventionen in Drittländern Wettbewerbsnachteile entstehen. Das macht eine rasche und ehrgeizige Reaktion der Union bei der Modernisierung ihres Rechtsrahmens erforderlich.

(40)Für die Gewährleistung der offenen strategischen Autonomie der Union und für die Schaffung einer soliden Herstellungsbasis für Netto-Null-Technologien und deren Lieferketten in der gesamten Union ist ein Zugang zu Finanzmitteln essenziell. Der Großteil der Investitionen, die zur Verwirklichung der Ziele des Grünen Deals erforderlich sind, wird aus privatem Kapital stammen 53 , das durch das Wachstumspotenzial des Netto-Null-Ökosystems angelockt wird. Gut funktionierende, tief integrierte Kapitalmärkte werden daher von wesentlicher Bedeutung sein, um die für den grünen Wandel und die Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien erforderlichen Mittel zu beschaffen und zu lenken. Daher sind rasche Fortschritte auf dem Weg zur Kapitalmarktunion erforderlich, damit die EU ihre Netto-Null-Ziele erreichen kann. Die Agenda für ein nachhaltiges Finanzwesen (und Mischfinanzierung) spielt ebenfalls eine entscheidende Rolle bei der Erhöhung der Investitionen in die Netto-Null-Technologien und gewährleistet gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit des Sektors.

(41)Sind private Investitionen allein nicht ausreichend, kann für die wirksame Realisierung von Projekten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien eine öffentliche Unterstützung in Form staatlicher Beihilfen erforderlich sein. Eine solche Beihilfe muss einen Anreizeffekt haben und erforderlich, angemessen und verhältnismäßig sein. Die bestehenden Leitlinien für staatliche Beihilfen, die kürzlich im Einklang mit den Zielen des grünen und des digitalen Wandels einer eingehenden Überarbeitung unterzogen wurden, bieten unter bestimmten Voraussetzungen zahlreiche Möglichkeiten zur Förderung von Investitionen in Projekte, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Die Mitgliedstaaten können eine wichtige Rolle dabei spielen, den Zugang zu Finanzmitteln für Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien zu erleichtern, indem sie Marktversagen durch gezielte staatliche Beihilfen ausgleichen. Der am 9. März 2023 angenommene Befristete Rahmen zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels (Temporary Crisis and Transition Framework – TCTF) zielt darauf ab, gleiche Wettbewerbsbedingungen innerhalb des Binnenmarkts zu gewährleisten, insbesondere in Sektoren, in denen ein Risiko der Standortverlagerung in Drittländer ermittelt wurde, und gleichzeitig die Verhältnismäßigkeit der Beihilfebeträge sicherzustellen. Er soll es den Mitgliedstaaten ermöglichen, Maßnahmen zur Unterstützung neuer Investitionen in Herstellungsanlagen in bestimmten strategischen Netto-Null-Sektoren einzuführen, auch durch Steuervergünstigungen. Im Interesse der Konvergenz zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten und Regionen kann der zulässige Beihilfebetrag durch höhere Beihilfeintensitäten und Beihilfehöchstbeträge angepasst werden, wenn die Investition in einem Fördergebiet erfolgt. Es sind geeignete Bedingungen erforderlich, um die konkreten Risiken einer Umlenkung von Investitionen in Gebiete außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zu überprüfen und festzustellen, ob das Risiko einer Verlagerung innerhalb des EWR besteht. Zur Mobilisierung nationaler Ressourcen zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten einen Teil der EHS-Einnahmen verwenden, die sie klimabezogenen Zwecken zuweisen müssen.

(42)Mehrere Finanzierungsprogramme der Union wie die Aufbau- und Resilienzfazilität, InvestEU, kohäsionspolitische Programme oder der Innovationsfonds stehen ebenfalls zur Verfügung, um Investitionen in Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien zu finanzieren.

(43)Mit der geänderten Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität 54 wurde den Mitgliedstaaten eine zusätzliche, nicht rückzahlbare Unterstützung in Höhe von 20 Mrd. EUR bereitgestellt, um die Energieeffizienz zu fördern und fossile Brennstoffe zu ersetzen, unter anderem durch EU-Projekte für eine Netto-Null-Industrie. Wie in den Leitlinien der Kommission zu den REPowerEU-Kapiteln 55 dargelegt, werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates 56 in das REPowerEU-Kapitel ihrer Aufbau- und Resilienzpläne Maßnahmen zur Förderung von Investitionen in die Herstellung von Netto-Null-Technologien und in industrielle Innovationen aufzunehmen.

(44)InvestEU ist das Leitprogramm der EU zur Förderung von Investitionen, insbesondere im Hinblick auf den grünen und den digitalen Wandel, durch die Bereitstellung von Finanzmitteln und technischer Hilfe, beispielsweise durch Mischfinanzierungsmechanismen. Ein solcher Ansatz trägt dazu bei, zusätzliches öffentliches und privates Kapital zu mobilisieren. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten dazu angeregt, zur Mitgliedstaaten-Komponente des Fonds „InvestEU“ beizutragen, um Finanzprodukte zu unterstützen, die für die Fertigung von Netto-Null-Technologien verfügbar sind, unbeschadet der geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen.

(45)Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit den geltenden Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates 57 Unterstützung aus kohäsionspolitischen Programmen bereitstellen, um strategische Projekte für Netto-Null-Technologien in weniger entwickelten Regionen und Übergangsregionen anzuregen, etwa durch Infrastrukturinvestitionspakete, produktive Investitionen in Innovation, Fertigungskapazitäten in KMU, Dienstleistungen sowie Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, einschließlich der Unterstützung des Kapazitätsaufbaus bei Behörden und Projektträgern. Die in den Programmen festgelegten Kofinanzierungssätze können je nach dem betreffenden Fonds und dem Status der Region bis zu 85 % für weniger entwickelte Regionen und bis zu 60 % bzw. 70 % für Übergangsregionen betragen; die Mitgliedstaaten können diese Obergrenzen jedoch auf Ebene des betreffenden Projekts überschreiten, wenn dies nach den Vorschriften über staatliche Beihilfen möglich ist. Das Instrument für technische Unterstützung kann den Mitgliedstaaten und Regionen dabei helfen, Strategien für ein klimaneutrales Wachstum auszuarbeiten, und die Rahmenbedingungen für Unternehmen verbessern, indem die Bürokratie verringert und die Genehmigungsverfahren beschleunigt werden. Die Mitgliedstaaten sollten ermutigt werden, die Nachhaltigkeit strategischer Projekte für Netto-Null-Technologien zu fördern, indem sie diese Investitionen in europäische Wertschöpfungsketten einbetten und dabei insbesondere auf interregionalen und grenzüberschreitenden Kooperationsnetzen aufbauen.

(46)Der Innovationsfonds stellt auch einen sehr vielversprechenden und kosteneffizienten Weg dar, um den Ausbau der Herstellung und des Einsatzes von erneuerbarem Wasserstoff und anderen strategischen Netto-Null-Technologien in Europa zu unterstützen und so die Souveränität Europas bei Schlüsseltechnologien für den Klimaschutz und die Energieversorgungssicherheit zu stärken.

(47)Ein Europäischer Souveränitätsfonds wäre eine strukturpolitische Antwort auf den Investitionsbedarf. Er wird dazu beitragen, den europäischen Vorsprung bei den für den grünen und den digitalen Wandel wesentlichen kritischen und neuartigen Technologien, wie Netto-Null-Technologien, zu erhalten. Dieses strukturpolitische Instrument wird auf den Erfahrungen mit koordinierten Mehrländerprojekten im Rahmen der IPCEI aufbauen und dazu dienen, den Zugang aller Mitgliedstaaten zu diesen Projekten zu verbessern, auf diese Weise den Zusammenhalt zu wahren und den Binnenmarkt vor den Risiken einer ungleichen Verfügbarkeit staatlicher Beihilfen zu schützen.

(48)Um die Beschränkungen der derzeitigen fragmentierten öffentlichen und privaten Investitionsanstrengungen zu überwinden und die Integration und die Kapitalrentabilität zu erleichtern, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten die bestehenden Finanzierungsprogramme auf Unionsebene und auf nationaler Ebene besser koordinieren und Synergien schaffen sowie eine bessere Koordinierung und Zusammenarbeit mit der Industrie und wichtigen Akteuren des Privatsektors sicherstellen. Die „Net-Zero Europe“-Plattform spielt eine wichtige Rolle bei der Erstellung eines umfassenden Überblicks über die verfügbaren und relevanten Finanzierungsmöglichkeiten und bei der Erörterung des individuellen Finanzierungsbedarfs für strategische Projekte für Netto-Null-Technologien.

(49)Damit Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien so schnell wie möglich begonnen oder erweitert werden können, um die Versorgungssicherheit der Union für Netto-Null-Technologien zu gewährleisten, ist es wichtig, Planungs- und Investitionssicherheit zu schaffen, indem der Verwaltungsaufwand für die Projektträger auf ein Minimum beschränkt wird. Daher sollten die Genehmigungsverfahren der Mitgliedstaaten für Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien gestrafft werden, und gleichzeitig sollte sichergestellt werden, dass diese Projekte sicher sind, zu einer Verbesserung der Umweltleistung beitragen und den Umwelt-, Sozial- und Sicherheitsanforderungen entsprechen. Im Umweltrecht der Union sind gemeinsame Bedingungen für das Verfahren und die Inhalte nationaler Genehmigungsverfahren festgelegt, sodass ein hohes Umweltschutzniveau gewährleistet wird. Die Zuerkennung des Status eines strategischen Projekts für Netto-Null-Technologien sollte unbeschadet der für die betreffenden Projekte geltenden Genehmigungsbedingungen erfolgen, einschließlich der in der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 58 , der Richtlinie 92/43/EWG des Rates 59 , der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 60 , der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 61 und der Richtlinie (EU) 2010/75 des Europäischen Parlaments und des Rates 62 festgelegten Bedingungen.

(50)Gleichzeitig wird die für die wirksame Entwicklung von Projekten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien erforderliche Investitionssicherheit durch die Unberechenbarkeit, Komplexität und die zuweilen übermäßig lange Dauer der nationalen Genehmigungsverfahren untergraben. Damit eine wirksame Umsetzung dieser Projekte sichergestellt und beschleunigt wird, sollten die Mitgliedstaaten daher gestraffte und berechenbare Genehmigungsverfahren anwenden. Darüber hinaus sollten strategische Projekte für Netto-Null-Technologien auf nationaler Ebene vorrangigen Status erhalten, um eine zügige administrative Bearbeitung sicherzustellen und sie in allen Gerichts- und Streitbeilegungsverfahren, die sie betreffen, mit hoher Dringlichkeit behandeln zu können, ohne die zuständigen Behörden daran zu hindern, die Genehmigungsverfahren für andere Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien, bei denen es sich nicht um strategische Projekte für Netto-Null-Technologien handelt, oder allgemeinere Projekte zu straffen.

(51)Angesichts ihrer Rolle bei der Gewährleistung der Versorgungssicherheit der Union in Bezug auf Netto-Null-Technologien und ihres Beitrags zur offenen strategischen Autonomie der Union und zum grünen und zum digitalen Wandel sollten die zuständigen Genehmigungsbehörden davon ausgehen, dass strategische Projekte für Netto-Null-Technologien im öffentlichen Interesse liegen. Auf der Grundlage ihrer Einzelfallprüfung kann eine zuständige Genehmigungsbehörde zu dem Schluss gelangen, dass das öffentliche Interesse an dem Projekt die öffentlichen Interessen im Zusammenhang mit dem Natur- und Umweltschutz überwiegt und das Projekt folglich genehmigt werden kann, sofern alle einschlägigen Bedingungen der Richtlinien 2000/60/EG, 92/43/EWG und 2009/147/EG 63 erfüllt sind. 

(52)Im Sinne einer Verringerung der Komplexität und einer Erhöhung der Effizienz und Transparenz sollten Projektträger von Projekten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien in der Lage sein, mit einer zentralen nationalen Behörde zu interagieren, die für die Koordinierung des gesamten Genehmigungsverfahrens und den Erlass einer umfassenden Entscheidung innerhalb der geltenden Frist zuständig ist. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten eine zentrale zuständige nationale Behörde benennen. Je nach der internen Organisation eines Mitgliedstaats sollte es möglich sein, die Aufgaben der zuständigen nationalen Behörde unter denselben Bedingungen einer anderen Behörde zu übertragen. Die Mitgliedstaaten sollten ihrer zuständigen nationalen Behörde oder jeder in ihrem Namen handelnden Behörde ausreichend Personal und Ressourcen zur Verfügung stellen, damit diese ihre Zuständigkeiten wirksam wahrnehmen kann.

(53)Um für Klarheit im Hinblick auf den Genehmigungsstatus von strategischen Projekten für Netto-Null-Technologien zu sorgen und den Wirkungsrahmen möglicher missbräuchlicher Rechtsstreitigkeiten einzugrenzen, ohne eine wirksame gerichtliche Überprüfung zu untergraben, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Streitigkeiten über Genehmigungsverfahren rechtzeitig beigelegt werden. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen nationalen Behörden sicherstellen, dass die Antragsteller und Projektträger Zugang zu einem einfachen Streitbeilegungsverfahren haben und dass strategische Projekte für Netto-Null-Technologien in allen sie betreffenden Gerichts- und Streitbeilegungsverfahren mit hoher Dringlichkeit behandelt werden, während gleichzeitig die Verteidigungsrechte gewahrt werden. 

(54)Damit Unternehmen und Projektträger, auch bei grenzüberschreitenden Projekten, ohne unnötigen zusätzlichen Verwaltungsaufwand die Vorteile des Binnenmarkts unmittelbar nutzen können, enthält die Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates 64 allgemeine Vorschriften für die Bereitstellung von Online-Verfahren, die für das Funktionieren des Binnenmarkts relevant sind. Die Informationen, die den zuständigen nationalen Behörden im Rahmen der unter diese Verordnung fallenden Genehmigungsverfahren übermittelt werden müssen, sind nach Änderung der Verordnung durch die vorliegende Verordnung in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1724 zu erfassen, und die entsprechenden Verfahren sind in Anhang II enthalten, um sicherzustellen, dass Projektträger von vollständig online verfügbaren Verfahren und dem technischen System, das auf dem Grundsatz der einmaligen Erfassung beruht, profitieren können. Die gemäß dieser Verordnung als zentrale Anlaufstelle fungierenden zuständigen nationalen Behörden sind in der Liste der Hilfs- und Problemlösungsdienste in Anhang III der Verordnung (EU) 2018/1724 aufgeführt.

(55)Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien unterliegen – je nach Mitgliedstaat, Technologie und Segment der Wertschöpfungskette – langwierigen und komplexen Genehmigungsverfahren von zwei bis sieben Jahren. Angesichts des Umfangs der erforderlichen Investitionen – insbesondere für Projekte im Ausmaß von Gigafabriken, die für die Erzielung der erwarteten Größenvorteile nötig sind – stellen nicht angemessene Genehmigungen ein zusätzliches und oft schädliches Hindernis für den Ausbau der Fertigungskapazitäten im Bereich Netto-Null-Technologien in der Union dar. Um Projektträgern und anderen Investoren die nötige Sicherheit und Klarheit zu bieten, damit die Entwicklung von Projekten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien vorangetrieben werden kann, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das mit solchen Projekten verbundene Genehmigungsverfahren die im Voraus festgelegten Fristen nicht überschreitet. Bei strategischen Projekten für Netto-Null-Technologien sollte die Dauer des Genehmigungsverfahrens bei Anlagen mit einer Jahresproduktion von mehr als 1 GW zwölf Monate nicht überschreiten, und bei Anlagen mit einer Jahresproduktion von weniger als 1 GW sollte sie neun Monate nicht überschreiten. Bei allen anderen Projekten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien sollte die Dauer des Genehmigungsverfahrens bei Anlagen mit einer Jahresproduktion von mehr als 1 GW achtzehn Monate nicht überschreiten und bei Anlagen mit einer Jahresproduktion von weniger als 1 GW zwölf Monate nicht überschreiten. Für Netto-Null-Technologien, für die die GW-Messgröße nicht relevant ist, wie z. B. Netze und Technologien zur CO2-Abscheidung und Speicherung (CCS) oder Technologien zur CO2-Abscheidung und Nutzung (CCU), sollten die längsten oben genannten Fristen gelten. Für den Ausbau bestehender Herstellungslinien sollte die jeweils genannte Frist halbiert werden.

(56)Da strategische Projekte für Netto-Null-Technologien für die Energieversorgung der Union von Bedeutung sind, sollten darüber hinaus bestimmte behördliche Einschränkungen teilweise aufgehoben oder erleichtert werden, um die Umsetzung der Projekte zu beschleunigen.

(57)Die nach Unionsrecht erforderlichen Umweltprüfungen und genehmigungen, auch in Bezug auf Wasser, Luft, Ökosysteme, Lebensräume, biologische Vielfalt und Vögel, sind integraler Bestandteil des Genehmigungsverfahrens für Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien und eine wesentliche Garantie, um sicherzustellen, dass negative Umweltauswirkungen vermieden oder reduziert werden. Um jedoch dafür zu sorgen, dass die Genehmigungsverfahren für Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien absehbar und zeitnah sind, sollte jegliches Potenzial zur Straffung der erforderlichen Bewertungen und Genehmigungen ausgeschöpft werden, ohne das Umweltschutzniveau zu senken. In diesem Zusammenhang sollte sichergestellt werden, dass die erforderlichen Bewertungen gebündelt werden, um unnötige Überschneidungen zu vermeiden, und dass sich die Projektträger und die zuständigen Behörden ausdrücklich auf den Umfang der gebündelten Bewertung einigen, bevor die Bewertung durchgeführt wird, damit unnötige Folgemaßnahmen vermieden werden.

(58)Durch Landnutzungskonflikte können Hindernisse bei der Entwicklung von Projekten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien entstehen. Gut konzipierte Pläne, einschließlich Raumordnungsplänen und Zonenabgrenzungen, die dem Potenzial für die Umsetzung von Projekten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien Rechnung tragen und deren potenzielle Umweltauswirkungen bewertet werden, haben das Potenzial, zum Gleichgewicht zwischen öffentlichen Gütern und Interessen beizutragen, das Konfliktpotenzial zu verringern und die nachhaltige Umsetzung von Projekten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien in der Union zu beschleunigen. Die zuständigen nationalen, regionalen und lokalen Behörden sollten daher bei der Ausarbeitung einschlägiger Pläne die Aufnahme von Bestimmungen für Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien in Erwägung ziehen.

(59)Weltraumdaten und dienste, die aus dem EU-Weltraumprogramm, vor allem Copernicus, stammen, sollten so weit wie möglich genutzt werden, um Informationen über Geologie, Biologie, Ökologie, sozioökonomische Entwicklungen und die Ressourcenverfügbarkeit für Umweltprüfungen und genehmigungen bereitzustellen; diese Daten und Dienste und insbesondere die Kapazitäten im Rahmen von Copernicus zur Überwachung und Überprüfung von CO2-Emissionen sind von höchster Relevanz, um die Auswirkungen von Industrieprojekten und die Auswirkungen anthropogener CO2-Senken auf die weltweiten Treibhausgaskonzentrationen und flüsse zu bewerten.

(60)Die Kommission sollte gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen damit beauftragen, europäische Standards zur Unterstützung der Ziele dieser Verordnung auszuarbeiten.

(61)Wasserstofftäler mit industriellen Endanwendungen spielen eine wichtige Rolle bei der Dekarbonisierung der energieintensiven Industrien. Im Rahmen von REPowerEU wurde das Ziel festgelegt, die Zahl der Wasserstofftäler in der Union zu verdoppeln. Um dieses Ziel zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten die Genehmigung beschleunigen und Reallabore in Erwägung ziehen sowie dem Zugang zu Finanzmitteln Vorrang einräumen. Um die Resilienz im Bereich der Klimaneutralität zu stärken, sollten die Mitgliedstaaten einen Verbund von Wasserstofftälern über die Grenzen der Union hinweg sicherstellen. Industrieanlagen, die ihre eigene Energie erzeugen und einen positiven Beitrag zur Stromerzeugung leisten können, sollten durch eine Vereinfachung der rechtlichen Anforderungen dazu angeregt werden, als Energieerzeuger zum intelligenten Stromnetz beizutragen.

(62)Reallabore für Netto-Null-Technologien können ein wichtiges Instrument zur Förderung von Innovationen im Bereich Netto-Null-Technologien und des regulatorischen Lernens sein. Innovationen müssen durch Experimentierräume ermöglicht werden, da wissenschaftliche Ergebnisse in einem kontrollierten realen Umfeld getestet werden müssen. Es sollten Reallabore eingeführt werden, um innovative Netto-Null-Technologien für einen begrenzten Zeitraum in einem kontrollierten Umfeld zu testen. Dabei sollte ein Gleichgewicht zwischen Rechtssicherheit für die Teilnehmenden an den Reallaboren für Netto-Null-Technologien und der Verwirklichung der Ziele des Unionsrechts gefunden werden. Nachdem Reallabore für Netto-Null-Technologien in jedem Fall die grundlegenden Anforderungen an die Netto-Null-Technologie, die im Unionsrecht und im nationalen Recht festgelegt sind, erfüllen müssen, sollte vorgesehen werden, dass gegen Teilnehmende, die die Förderfähigkeitskriterien für Reallabore für Netto-Null-Technologien erfüllen und die Leitlinien der zuständigen Behörden und die mit diesen Behörden vereinbarten Bedingungen des Plans nach Treu und Glauben befolgen, keine verwaltungsrechtlichen Geldbußen oder Sanktionen verhängt werden. Das ist gerechtfertigt, da die bestehenden Schutzmaßnahmen grundsätzlich die wirksame Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten in Bezug auf die in den Reallaboren überwachte Netto-Null-Technologie gewährleisten. Wie in der neuen europäischen Innovationsagenda angekündigt, wird die Kommission 2023 einen Leitfaden für Reallabore veröffentlichen, um die Mitgliedstaaten bei der Vorbereitung der Netto-Null-Technologie-Reallabore zu unterstützen. Diese innovativen Technologien könnten schließlich entscheidend sein, um das Ziel der Klimaneutralität der Union zu erreichen und die Versorgungssicherheit und die Widerstandsfähigkeit des Energiesystems der Union zu gewährleisten, und sie könnten folglich in den Definitionsbereich strategischer Netto-Null-Technologien fallen.

(63)Es werden ein Gesamtrichtwert und Richtziele für die Fertigung wichtiger Netto-Null-Technologieprodukte in der Europäischen Union vorgeschlagen, um dazu beizutragen, Bedenken in Bezug auf die Einfuhrabhängigkeit und Anfälligkeit anzugehen und sicherzustellen, dass die Klima- und Energieziele der Union erreicht werden.

(64)Der Ausbau der Industrien für Netto-Null-Technologien erfordert erhebliche zusätzliche qualifizierte Arbeitskräfte, was einen beträchtlichen Investitionsbedarf in die Umschulung und Weiterbildung, auch im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung, mit sich bringt. Dies sollte zur Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze im Einklang mit den beschäftigungs- und ausbildungspolitischen Zielen der europäischen Säule sozialer Rechte beitragen. Die Energiewende erfordert einen erheblichen Anstieg der Zahl qualifizierter Arbeitskräfte in einer Reihe von Sektoren, u. a. erneuerbare Energien und Energiespeicherung, und birgt ein großes Potenzial für die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze. Laut dem Europäischen Strategieplan für Energietechnologie der Kommission 65 wird der Kompetenzbedarf im Teilsektor Brennstoffzellen-Wasserstoffanwendungen allein in der Fertigung bis 2030 auf 180 000 ausgebildete Arbeitskräfte, Techniker und Ingenieure geschätzt. Im Bereich der Fotovoltaik-Solarenergie wären allein in der Fertigung bis zu 66 000 Arbeitsplätze erforderlich. Das Europäische Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES) bietet Informationen, Beratung und Einstellung oder Vermittlung zugunsten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, auch über Binnenmarktgrenzen hinweg.

(65)Da es ohne qualifizierte Arbeitskräfte nicht möglich sein wird, die Fertigungskapazitäten für wichtige Netto-Null-Technologien in der Union zu stärken, müssen Maßnahmen ergriffen werden, um mehr Menschen für den Arbeitsmarkt zu gewinnen, insbesondere Frauen sowie junge Menschen, die weder arbeiten noch eine Schule besuchen oder eine Ausbildung absolvieren (NEET), unter anderem durch einen Ansatz, bei dem als Ergänzung zur bestehenden qualifikationsbasierten Anwerbung der Anerkennung tatsächlicher Kompetenzen oberste Priorität eingeräumt wird. Darüber hinaus ist im Einklang mit den Zielen der Empfehlung des Rates zur Gewährleistung eines gerechten Übergangs zur Klimaneutralität eine besondere Unterstützung des Arbeitsplatzwechsels für Arbeitskräfte in nicht mehr gebrauchten und schrumpfenden Sektoren wichtig. Das bedeutet Investitionen in Kompetenzen und in die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze, die für Netto-Null-Technologien in der Union erforderlich sind. Indem auf bestehenden Initiativen wie dem EU-Kompetenzpakt, auf Maßnahmen auf EU-Ebene zur Erfassung von Daten über Kompetenzen und die Vorhersage des Kompetenzbedarfs – wie durch das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) und die Europäische Arbeitsbehörde – sowie auf Konzepten für die sektorale Zusammenarbeit im Bereich Kompetenzen aufgebaut wird und diese vollständig berücksichtigt werden, besteht das Ziel darin, alle Akteure zu mobilisieren: die Behörden der Mitgliedstaaten, auch auf regionaler und lokaler Ebene, Anbieter von allgemeiner und beruflicher Bildung, Sozialpartner und die Industrie, insbesondere KMU, um den Qualifikationsbedarf zu ermitteln, Bildungs- und Ausbildungsprogramme zu entwickeln und diese in großem Maßstab rasch und operativ umzusetzen. Strategische Projekte für Netto-Null-Technologien spielen dabei eine wichtige Rolle. Die Mitgliedstaaten und die Kommission können die finanzielle Unterstützung sicherstellen, unter anderem durch die Nutzung der Möglichkeiten des Unionshaushalts durch Instrumente wie den Europäischen Sozialfonds Plus, den Fonds für einen gerechten Übergang, den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, die Aufbau- und Resilienzfazilität, den Modernisierungsfonds, REPowerEU und das Binnenmarktprogramm.

(66)Aufbauend auf früheren Erfahrungen, wie dem EU-Kompetenzpakt und der Europäischen Batterie-Allianz, sollten europäische „Net-Zero-Industry“-Akademien Bildungs- und Ausbildungsinhalte entwickeln und einsetzen, um Arbeitskräfte weiterzubilden und umzuschulen, die für wichtige Wertschöpfungsketten im Bereich Netto-Null-Technologien benötigt werden, wie Fotovoltaik- und solarthermische Technologien, Technologien für erneuerbaren Wasserstoff und Rohstoffe. Diese Akademien würden sich darum bemühen, die Aus- und Weiterbildung von jeweils 100 000 Lernenden innerhalb von drei Jahren nach ihrer Einrichtung zu ermöglichen, um zur Verfügbarkeit von Kompetenzen beizutragen, die für die Netto-Null-Technologien, auch in kleinen und mittleren Unternehmen, erforderlich sind. Diese Inhalte sollten gemeinsam mit den Bildungs- und Berufsbildungsanbietern in den Mitgliedstaaten, den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern entwickelt und umgesetzt werden. Anbieter von allgemeiner und beruflicher Bildung, die Industrie und andere, in den Mitgliedstaaten an Weiterbildungs- und Umschulungsmaßnahmen beteiligte Akteure, wie beispielsweise die öffentlichen Arbeitsverwaltungen, sollten die Inhalte bereitstellen, die von den Akademien entwickelt wurden. Um die Transparenz und Übertragbarkeit von Kompetenzen und die Mobilität der Arbeitskräfte zu gewährleisten, werden von den europäischen „Net-Zero-Industry“-Akademien Zertifikate, einschließlich Microcredentials, als Beleg für die Lernerfolge entwickelt und eingeführt. Sie sollten im Format europäischer Lernnachweise ausgestellt sein und könnten in EUROPASS integriert und gegebenenfalls in die nationalen Qualifikationsrahmen aufgenommen werden. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die kontinuierliche Umschulung und Weiterbildung, die über die Akademien und die einschlägigen Bildungs- und Berufsbildungsanbieter in ihrem Hoheitsgebiet angeboten wird, durch nationale Programme und Unionsmittel zu unterstützen, unter anderem aus dem Europäischen Sozialfonds Plus, der Aufbau- und Resilienzfazilität, dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Mechanismus für einen gerechten Übergang, dem Modernisierungsfonds und dem Instrument für technische Unterstützung. Die „Net-Zero Europe“-Plattform sollte dabei helfen, die Arbeit der Akademien zu steuern und eine Übersicht zu bieten.

(67)Da im Unionsrecht keine spezifischen Bestimmungen für die Einführung von Mindestanforderungen an die Ausbildung für den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung festgelegt sind, ist es zwar Sache der Mitgliedstaaten, zu entscheiden, ob und wie ein Beruf zu reglementieren ist, doch dürfen nationale Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen regeln, kein ungerechtfertigtes oder unverhältnismäßiges Hindernis für die Ausübung dieser Grundrechte darstellen. Die Zuständigkeit für die Regelung des Zugangs zu einem Beruf muss im Rahmen der Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit gemäß der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen ausgeübt werden. Bei ihrer Bewertung sollten die Mitgliedstaaten etwaige nachteilige Auswirkungen, die Regulierungen oder Berufe auf die Verfügbarkeit von Kompetenzen in der Netto-Null-Industrie haben könnten, berücksichtigen und versuchen, die Regulierung in diesen Bereichen so weit wie möglich zu begrenzen. 

(68)Wenn die von den europäischen „Net-Zero-Industry“-Akademien entwickelten Lernprogramme zu Zertifikaten führen, die für Personen, die Zugang zu einem reglementierten Beruf suchen, hilfreich sein könnten, sollten die Mitgliedstaaten diese Zertifikate als ausreichenden Nachweis der Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die sie bescheinigen, anerkennen, um die Mobilität in strategischen Berufen der Netto-Null-Industrie zu erleichtern.

(69)Auf Unionsebene sollte eine „Net-Zero Europe“-Plattform eingerichtet werden, die sich aus den Mitgliedstaaten zusammensetzt und in der die Kommission den Vorsitz führt. Die „Net-Zero Europe“-Plattform kann die Kommission und die Mitgliedstaaten in spezifischen Fragen beraten und unterstützen und ein Referenzgremium bilden, in dem die Kommission und die Mitgliedstaaten ihre Maßnahmen koordinieren und den Informationsaustausch über Fragen im Zusammenhang mit dieser Verordnung erleichtern können. Die „Net-Zero Europe“-Plattform sollte außerdem die in den verschiedenen Artikeln dieser Verordnung dargelegten Aufgaben wahrnehmen, insbesondere in Bezug auf Genehmigungen, einschließlich der Schaffung zentraler Anlaufstellen, strategische Projekte für Netto-Null-Technologien, die Koordinierung der Finanzierung, die Erschließung von Märkten und Kompetenzen sowie innovative Reallabore für Netto-Null-Technologien. Erforderlichenfalls kann die Plattform ständige oder nichtständige Untergruppen einrichten und Dritte einladen, z. B. Sachverständige oder Vertreter aus den Netto-Null-Industrien.

(70)Im Rahmen des Industrieplans für den Grünen Deal kündigte die Kommission an, dass sie beabsichtigt, Industriepartnerschaften für Netto-Null-Technologien zu schließen, die sich auf Netto-Null-Technologien erstrecken, um weltweit auf die Annahme von Netto-Null-Technologien hinzuwirken und die Rolle der industriellen Kapazitäten der EU als Wegbereiter der globalen Energiewende zu unterstützen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten können die Partnerschaften im Rahmen der Plattform koordinieren und bestehende einschlägige Partnerschaften und Prozesse wie grüne Partnerschaften, Energiedialoge und andere Formen bestehender bilateraler vertraglicher Vereinbarungen sowie mögliche Synergien mit einschlägigen bilateralen Abkommen der Mitgliedstaaten mit Drittländern erörtern.

(71)Die Union sollte danach streben, den internationalen Handel und Investitionen in Netto-Null-Technologien zu diversifizieren und weltweit hohe Sozial- und Umweltstandards zu fördern; dies sollte in enger Zusammenarbeit und Partnerschaft mit gleich gesinnten Ländern geschehen. Auf ähnliche Weise sollten verstärkte Forschungs- und Innovationsbemühungen zur Entwicklung und Einführung von Netto-Null-Technologien in enger Zusammenarbeit mit den Partnerländern im Rahmen eines offenen, aber entschlossenen Ansatzes verfolgt werden.

(72)Wird der Kommission gemäß dieser Verordnung die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags übertragen, so ist es besonders wichtig, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen im Einklang mit den Grundsätzen erfolgen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und Letztere haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(73)Soweit eine der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen eine staatliche Beihilfe darstellt, gelten die Bestimmungen über solche Maßnahmen unbeschadet der Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags.

(74)Da das Ziel dieser Verordnung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorliegende Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

1.Mit dieser Verordnung wird der Rahmen für Maßnahmen zur Erneuerung und zum Ausbau der Fertigungskapazitäten für Netto-Null-Technologien in der Union geschaffen, um das Unionsziel der Senkung der Nettotreibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 und das Unionsziel für die Klimaneutralität bis 2050 im Sinne der Verordnung (EU) 2021/1119 zu unterstützen und den Zugang der Union zu einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit Netto-Null-Technologien sicherzustellen, die erforderlich sind, um die Widerstandsfähigkeit des Energiesystems der Union zu wahren und zur Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze beizutragen.

2.Um das in Absatz 1 genannte allgemeine Ziel zu erreichen, enthält diese Verordnung Maßnahmen, mit denen

a)sichergestellt wird, dass die jährliche Fertigungskapazität für die im Anhang aufgeführten Netto-Null-Technologien der Union bis 2030 auf einen Richtwert von mindestens annähernd 40 % des jährlichen Bedarfs der Union in Bezug auf die entsprechenden Technologien gebracht wird, die erforderlich sind, um die Klima- und Energieziele der Union für 2030 zu verwirklichen;

b)der freie Verkehr von Netto-Null-Technologien, die auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden, sichergestellt wird.

3.Gelangt die Kommission auf der Grundlage des in Artikel 35 genannten Berichts zu dem Schluss, dass die Union die in Absatz 1 genannten Ziele voraussichtlich nicht erreichen wird, so bewertet sie die Durchführbarkeit und Verhältnismäßigkeit des Vorschlagens von Maßnahmen oder der Ausübung ihrer Befugnisse auf Unionsebene, um die Verwirklichung dieser Ziele sicherzustellen.

Artikel 2
Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Netto-Null-Technologien, mit Ausnahme der Artikel 26 und 27 dieser Verordnung, die für innovative Netto-Null-Technologien gelten. Rohstoffe, verarbeitete Stoffe oder Bauteile, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) …/… [Fußnote mit Hinweis auf die Veröffentlichung der Verordnung zu kritischen Rohstoffen einfügen] fallen, sind vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen.

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

1.Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(a)„Netto-Null-Technologien“ Technologien für erneuerbare Energien 66 , Strom- und Wärmespeichertechnologien, Wärmepumpen, Netztechnologien, erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, Technologien für nachhaltige alternative Kraftstoffe 67 , Elektrolyseure und Brennstoffzellen, fortschrittliche Technologien zur Erzeugung von Energie aus Nuklearprozessen mit minimalem Abfall aus dem Brennstoffkreislauf, kleinen modularen Reaktoren und entsprechenden Best-in-class-Brennstoffen, Technologien für die CO2-Abscheidung, Nutzung und Speicherung und energiesystembezogene Energieeffizienztechnologien. Sie beziehen sich auf die Endprodukte, spezifischen Bauteile und speziellen Maschinen, die in erster Linie für die Herstellung dieser Produkte verwendet werden. Sie müssen mindestens den Technologie-Reifegrad 8 erreicht haben.

(b)„Bauteil“ ein kleines Teil einer Netto-Null-Technologie, das von einem Unternehmen hergestellt und gehandelt wird, das mit verarbeiteten Materialien arbeitet;

(c)„innovative Netto-Null-Technologien“ Technologien, die der Definition von „Netto-Null-Technologien“ entsprechen, mit der Ausnahme, dass sie nicht den Technologie-Reifegrad von mindestens 8 erreicht haben und echte Innovationen umfassen, die derzeit nicht auf dem Markt verfügbar sind, und einen Fortschrittsgrad erreicht haben, der eine Testung in kontrollierter Umgebung ermöglicht.

(d)„Projekt zur Fertigung von Netto-Null-Technologien“ eine geplante Industrieanlage oder die Erweiterung oder Umwidmung einer bestehenden Anlage, in der Netto-Null-Technologien hergestellt werden;

(e)„strategisches Projekt für Netto-Null-Technologien“ ein in der Union angesiedeltes Projekt zur Fertigung von Netto-Null-Technologien, das die Kriterien des Artikels 10 erfüllt;

(f)„Genehmigungsverfahren“ ein Verfahren, das alle einschlägigen administrativen Genehmigungen für die Planung, den Bau, den Ausbau und den Betrieb von Projekten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien umfasst, einschließlich Baugenehmigungen, chemikalienbezogene Genehmigungen und Netzanschlussgenehmigungen sowie Umweltprüfungen und genehmigungen, sofern diese erforderlich sind, und das alle administrativen Anträge und Verfahren von der Bestätigung der Gültigkeit des Antrags bis zur Mitteilung der umfassenden Entscheidung über das Ergebnis des Verfahrens durch die zuständige nationale Behörde umfasst;

(g)„umfassende Entscheidung“ die von einer Behörde oder mehreren Behörden eines Mitgliedstaats – außer Gerichten – getroffene Entscheidung oder Reihe von Entscheidungen darüber, ob einem Projektträger die Genehmigung für die Durchführung eines Projekts zur Fertigung von Netto-Null-Technologien erteilt wird, unbeschadet etwaiger Entscheidungen, die in einem Rechtsbehelfsverfahren vor Verwaltungsbehörden getroffen werden;

(h)„Projektträger“ ein Unternehmen oder Unternehmenskonsortium, das ein Projekt zur Fertigung von Netto-Null-Technologien oder ein strategisches Projekt für Netto-Null-Technologien entwickelt;

(i)„Reallabor für Netto-Null-Technologien“ ein Programm, das Unternehmen ermöglicht, innovative Netto-Null-Technologien in einem kontrollierten realen Umfeld im Rahmen eines spezifischen Plans zu testen, der von einer zuständigen Behörde entwickelt und überwacht wird;

(j)„Technologie-Reifegrad“ eine Methode zur Schätzung der Reife von Technologien gemäß der von der Internationalen Energieagentur verwendeten Klassifizierung;

(k)„betreffende Behörde“ eine Behörde, die nach nationalem Recht für die Erteilung von Genehmigungen und Zulassungen im Zusammenhang mit der Planung, der Auslegung und dem Bau von unbeweglichen Vermögenswerten, einschließlich der Energieinfrastruktur, zuständig ist;

(l)„Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge“

i)alle Arten von Vergabeverfahren nach der Richtlinie 2014/24/EU für den Abschluss eines öffentlichen Auftrags oder nach der Richtlinie 2014/25/EU für den Abschluss eines Liefer-, Bauleistungs- und Dienstleistungsauftrags,

ii)ein Verfahren zur Vergabe von Bau- oder Dienstleistungskonzessionen nach der Richtlinie 2014/23/EU;

(m)„öffentlicher Auftraggeber“ im Zusammenhang mit Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 2014/23/EU, Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikels 3 der Richtlinie 2014/25/EU;

(n)„Auftraggeber“ im Zusammenhang mit Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge einen Auftraggeber im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie 2014/23/EU und des Artikels 4 der Richtlinie 2014/25/EU;

(o)„Auftrag“ im Zusammenhang mit Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge einen öffentlichen Auftrag im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie 2014/24/EU, „Aufträge“ im Sinne von „Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge“ im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 2014/25/EU und „Konzessionen“ im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 der Richtlinie 2014/23/EU;

(p)„Auktion“ einen Mechanismus für wettbewerbliche Vergabeverfahren, der nicht unter die Definition von „Konzession“ gemäß Artikel 5 Nummer 1 der Richtlinie 2014/23/EU fällt;

(q)„CO2-Einspeicherleistung“ die gemäß der Richtlinie 2009/31/EG zulässige jährliche CO2-Menge, die in eine operative geologische Speicherstätte injiziert werden kann, um Emissionen zu verringern oder die CO2-Entnahme zu erhöhen, insbesondere aus industriellen Großanlagen, und die in Tonnen pro Jahr gemessen wird;

(r)„Integration des Energiesystems“ Lösungen für die Planung und den Betrieb des Energiesystems als Ganzes unter Einbeziehung verschiedener Energieträger, Infrastrukturen und Verbrauchssektoren, indem eine stärkere Verknüpfung untereinander geschaffen wird, mit dem Ziel, fossilfreie, zuverlässige und ressourceneffiziente Energiedienstleistungen zu den geringstmöglichen Kosten für die Gesellschaft zu erbringen;

(s)„Fertigungskapazität“ die Gesamtleistung, die die im Rahmen eines Fertigungsprojekts hergestellten Netto-Null-Technologien erbringen können. Werden im Rahmen des Fertigungsprojekts keine Endprodukte, sondern bestimmte Bauteile oder bestimmte Maschinen hergestellt, die in erster Linie für die Herstellung solcher Produkte verwendet werden, so bezieht sich die Fertigungskapazität auf die Leistung des Endprodukts, bei dem solche zu produzierenden Bauteile oder bestimmte Maschinen verwendet würden.

Kapitel II
Grundlegende Voraussetzungen für die Fertigung von Netto-Null-Technologien

Abschnitt I
Straffung der Verwaltungs- und Genehmigungsverfahren

Artikel 4
Zentrale Anlaufstelle

1.Bis zum … [drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] benennen die Mitgliedstaaten eine zuständige nationale Behörde, die für die Erleichterung und Koordinierung des Genehmigungsverfahrens für Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien, auch für strategische Projekte für Netto-Null-Technologien, und für die Beratung zur Verringerung des Verwaltungsaufwands im Einklang mit Artikel 5 zuständig ist.

2.Die in Absatz 1 genannte zuständige nationale Behörde ist die einzige Anlaufstelle für den Projektträger in dem Genehmigungsverfahren, in dessen Verlauf eine umfassende Entscheidung für ein bestimmtes Projekt getroffen wird, und koordiniert die Einreichung aller relevanten Unterlagen und Informationen.

3.Die Zuständigkeiten der zuständigen nationalen Behörde gemäß Absatz 1 oder die damit verbundenen Aufgaben können für ein bestimmtes Projekt einer anderen Behörde übertragen oder von dieser wahrgenommen werden, sofern

a)die zuständige nationale Behörde den Projektträger über diese Übertragung informiert,

b)für jedes Projekt eine einzige Behörde zuständig ist,

c)eine einzige Behörde die Einreichung aller relevanten Unterlagen und Informationen koordiniert.

4.Die Projektträger haben die Möglichkeit, alle Unterlagen, die für das Genehmigungsverfahren relevant sind, in elektronischer Form einzureichen.

5.Die zuständige nationale Behörde berücksichtigt alle gültigen Studien und Genehmigungen oder Zulassungen für ein bestimmtes Projekt, die durchgeführt bzw. erteilt wurden, bevor das Projekt in das Genehmigungsverfahren gemäß diesem Artikel aufgenommen wurde, und verlangt keine doppelten Studien und Genehmigungen oder Zulassungen, sofern dies nicht nach Unionsrecht vorgeschrieben ist.

6.Die zuständige nationale Behörde stellt sicher, dass Antragsteller bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren und der Ausstellung von Genehmigungen für den Bau oder den Ausbau von Projekten leichten Zugang zu Informationen über und einfache Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten haben, gegebenenfalls auch zu alternativen Streitbeilegungsverfahren.

7.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die gesamten Genehmigungsverfahren, einschließlich aller Verfahrensschritte, zuständige nationale Behörde über ausreichend qualifiziertes Personal und ausreichende finanzielle, technische und technologische Ressourcen – auch für die Weiterbildung und Umschulung – verfügt, die für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung erforderlich sind.

8.Die Plattform, auf die in den Artikeln 28 und 29 Bezug genommen wird, erörtert regelmäßig die Umsetzung dieses Abschnitts und der Artikel 12 und 13 und sorgt für einen Austausch über bewährte Verfahren zur Organisation der zuständigen nationalen Behörden und zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren.

Artikel 5
Online-Zugänglichkeit von Informationen

Informationen über Verwaltungsverfahren, die für Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien, einschließlich strategischer Projekte für Netto-Null-Technologien, relevant sind, werden von den Mitgliedstaaten online, zentral und leicht zugänglich zu folgenden Punkten übermittelt:

(a)Genehmigungsverfahren,

(b)Finanzierungs- und Investitionsdienstleistungen,

(c)Finanzierungsmöglichkeiten auf Ebene der Union oder der Mitgliedstaaten,

(d)Dienstleistungen zur Unterstützung von Unternehmen, darunter u. a. Körperschaftsteuererklärungen, lokale Steuergesetze und Arbeitsrecht.

Artikel 6
Dauer des Genehmigungsverfahrens

1.Das Genehmigungsverfahren für Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien darf die folgenden Fristen nicht überschreiten:

(a)zwölf Monate für den Bau von Projekten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien mit einer jährlichen Fertigungskapazität von weniger als 1 GW;

(b)achtzehn Monate für den Bau von Projekten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien mit einer jährlichen Fertigungskapazität von mehr als 1 GW.

2.Bei Projekten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien, bei denen die jährliche Fertigungskapazität nicht in GW gemessen wird, darf das Genehmigungsverfahren eine Frist von achtzehn Monaten nicht überschreiten.

3.Für den Ausbau der Fertigungskapazität in bestehenden Fertigungsanlagen werden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen halbiert.

4.In Ausnahmefällen, wenn die Art, die Komplexität, der Standort oder der Umfang des vorgeschlagenen Projekts dies erfordern, können die zuständigen Behörden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen im Einzelfall vor ihrem Ablauf um höchstens einen Monat verlängern.

Sind die zuständigen Behörden der Auffassung, dass das vorgeschlagene Projekt außergewöhnliche Risiken für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitskräfte oder der Bevölkerung mit sich bringt, und mehr Zeit erforderlich ist, um angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, so können sie diese Fristen im Einzelfall vor ihrem Ablauf um weitere sechs Monate verlängern.

5.In beiden Fällen unterrichtet die zuständige Behörde den Projektträger schriftlich über die Gründe für die Verlängerung und das Datum, an dem die umfassende Entscheidung zu erwarten ist.

6.Spätestens einen Monat nach Eingang des Genehmigungsantrags validieren die zuständigen Behörden den Antrag bzw. fordern sie, wenn vom Projektträger nicht alle für die Bearbeitung eines Antrags erforderlichen Informationen übermittelt wurden, den Projektträger auf, innerhalb von vierzehn Tagen nach dieser Aufforderung einen vollständigen Antrag einzureichen. Der Zeitpunkt, zu dem die in Artikel 4 Absatz 1 genannte zuständige nationale Behörde die Gültigkeit des Antrags bestätigt, gilt als Beginn des Genehmigungsverfahrens.

7.Spätestens einen Monat nach Anerkennung der Gültigkeit des Antrags erstellt die zuständige nationale Behörde in enger Zusammenarbeit mit dem Projektträger und anderen betreffenden Behörden einen detaillierten Zeitplan für das Genehmigungsverfahren. Der Zeitplan wird von der in Artikel 4 Absatz 1 genannten zuständigen nationalen Behörde auf einer frei zugänglichen Website veröffentlicht.

8.Die in diesem Artikel vorgesehenen Fristen berühren weder die aus dem Unions- und Völkerrecht resultierenden Verpflichtungen noch die Rechtsbehelfsverfahren vor Verwaltungsbehörden und die für ein Verfahren vor einem Gericht vorgesehenen Rechtsbehelfe.

9.Die in diesem Artikel für die Genehmigungsverfahren festgelegten Fristen lassen von den Mitgliedstaaten festgelegte kürzere Fristen unberührt.

Artikel 7
Umweltprüfungen und ‑genehmigungen

1.Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Artikeln 5 bis 9 der Richtlinie 2011/92/EU durchzuführen, so ersucht der betreffende Projektträger die in Artikel 4 genannte zuständige Behörde um eine Stellungnahme zu dem Umfang und Detaillierungsgrad der Angaben, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie in den Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufzunehmen sind. Die zuständige nationale Behörde stellt sicher, dass die in Unterabsatz 1 genannte Stellungnahme so bald wie möglich und innerhalb einer Frist von höchstens 30 Tagen ab dem Datum, an dem der Projektträger seinen Antrag eingereicht hat, abgegeben wird.

2.Ergibt sich die Verpflichtung zur Prüfung der Umweltauswirkungen gleichzeitig aus den Richtlinien 2011/92/EU, 92/43/EWG, 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, den Richtlinien 2000/60/EG und 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 68 , der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 69 , der Richtlinie 2010/75/EU oder 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 70 , so sorgt die zuständige nationale Behörde für koordinierte oder gemeinsame Verfahren, die die Anforderungen dieser Rechtsvorschriften der Union erfüllen.

Im Rahmen des koordinierten Verfahrens gemäß Unterabsatz 1 koordiniert die zuständige nationale Behörde die verschiedenen Einzelprüfungen der Umweltauswirkungen eines bestimmten Projekts, die in den geltenden Rechtsvorschriften der Union vorgeschrieben sind.

Im Rahmen des in Unterabsatz 1 genannten gemeinsamen Verfahrens sieht die zuständige nationale Behörde eine einzige, nach geltendem Unionsrecht vorgeschriebene Umweltverträglichkeitsprüfung für ein bestimmtes Projekt vor.

3.Die zuständige nationale Behörde stellt sicher, dass die betreffenden Behörden innerhalb von drei Monaten nach Eingang aller gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 der genannten Richtlinie eingeholten erforderlichen Informationen und nach Abschluss der Konsultationen gemäß den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie 2011/92/EU eine begründete Schlussfolgerung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iv der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgeben.

4.Die Frist, innerhalb der die betroffene Öffentlichkeit zu dem in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2011/92/EU genannten Umweltbericht zu konsultieren ist, beträgt höchstens 45 Tage. In Fällen, für die Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 gilt, verlängert sich diese Frist auf 90 Tage.

Artikel 8
Planung

1.Bei der Ausarbeitung von Plänen, einschließlich Plänen zur Zonenabgrenzung, Raumordnung und Flächennutzung, nehmen die nationalen, regionalen und lokalen Behörden gegebenenfalls Bestimmungen für die Entwicklung von Projekten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien, einschließlich strategischer Projekte für Netto-Null-Technologien, in diese Pläne auf. Vorrang haben künstliche und bebaute Flächen, Industrieareale, Industriebrachen und gegebenenfalls unerschlossene Flächen, die nicht für die Land- und Forstwirtschaft genutzt werden können.

2.Enthalten die Pläne Bestimmungen für die Entwicklung von Projekten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien, einschließlich strategischer Projekte für Netto-Null-Technologien, die einer Prüfung gemäß der Richtlinie 2001/42/EG und gemäß Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG unterliegen, so sind diese Prüfungen miteinander zu kombinieren. Gegebenenfalls wird bei dieser kombinierten Prüfung auch auf die Auswirkungen auf potenziell betroffene Wasserkörper eingegangen und überprüft, ob durch den Plan möglicherweise verhindert wird, dass ein Wasserkörper einen guten Zustand oder ein gutes ökologisches Potenzial erreicht, oder dadurch eine Verschlechterung des Zustands oder des Potenzials gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG verursacht bzw. möglicherweise erschwert wird, dass ein Wasserkörper einen guten Zustand oder ein gutes Potenzial erreicht. Sind die betreffenden Mitgliedstaaten verpflichtet, die Auswirkungen bestehender und künftiger Tätigkeiten auf die Meeresumwelt, einschließlich der Wechselwirkungen zwischen Land und Meer, gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2014/89/EU zu prüfen, so sind diese Auswirkungen ebenfalls in der kombinierten Prüfung zu erfassen.

Artikel 9 
Anwendbarkeit der UNECE-Übereinkommen

1.Die Bestimmungen dieser Verordnung lassen die Verpflichtungen aus den Artikeln 6 und 7 des am 25. Juni 1998 in Aarhus unterzeichneten Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten und das am 25. Februar 1991 in Espoo unterzeichnete UNECE-Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen unberührt.

2.Alle gemäß diesem Abschnitt und den Artikeln 12 und 13 erlassenen Entscheidungen werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Abschnitt II
Strategische Projekte für Netto-Null-Technologien

Artikel 10
Auswahlkriterien

1.Als strategische Projekte für Netto-Null-Technologien werden von den Mitgliedstaaten jene Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien anerkannt, die einer im Anhang aufgeführten Technologie entsprechen und in der Union verortet sind sowie zur Verwirklichung der in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Ziele beitragen und mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:

a)Das Projekt zur Fertigung von Netto-Null-Technologien trägt zur technologischen und industriellen Widerstandsfähigkeit des Energiesystems der Union bei, indem die Fertigungskapazität für Bauteile oder Teile in der Wertschöpfungskette der Netto-Null-Technologien erhöht wird, bei der die Union stark oder zunehmend von Einfuhren abhängig ist, insbesondere, wenn es sich dabei um Einfuhren aus einem einzigen Drittland handelt;

b)das Projekt zur Fertigung von Netto-Null-Technologien hat positive Auswirkungen auf die Lieferkette der Netto-Null-Industrie der Union oder auf nachgelagerte Sektoren, die nicht auf den Projektträger und die betreffenden Mitgliedstaaten beschränkt sind, und trägt zur Wettbewerbsfähigkeit und zur Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze in der Lieferkette der Netto-Null-Industrie der Union bei, wobei mindestens drei der folgenden Kriterien zutreffen:

i)durch das Projekt werden die Fertigungskapazitäten für Netto-Null-Technologien in der Union in erheblichem Umfang erhöht;

ii)durch das Projekt werden Technologien mit verbesserter Nachhaltigkeit und Leistung hergestellt;

iii)durch das Projekt werden in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern Maßnahmen ergriffen, um Arbeitskräfte anzuwerben, weiterzubilden oder umzuschulen, die für Netto-Null-Technologien benötigt werden, unter anderem durch Berufsausbildungen;

iv)durch das Projekt werden umfassende CO2-arme und kreislauforientierte Herstellungsverfahren, einschließlich der Abwärmerückgewinnung, aufgenommen.

2.Als strategische Projekte für Netto-Null-Technologien werden von den Mitgliedstaaten jene Projekte zur CO2-Speicherung anerkannt, die die folgenden kumulativen Kriterien erfüllen:

a)die CO2-Speicherstätte befindet sich im Gebiet der Union, in ihren ausschließlichen Wirtschaftszonen oder auf ihrem Festlandsockel im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (United Nations Convention on the Law of the Sea – UNCLOS);

b)das CO2-Speicherprojekt trägt zur Verwirklichung des in Artikel 18 genannten Ziels bei;

c)für das CO2-Speicherprojekt wurde eine Genehmigung für die sichere und dauerhafte geologische Speicherung von CO2 gemäß der Richtlinie 2009/31/EG beantragt.

3.Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien, die einer im Anhang aufgeführten Technologie entsprechen und sich in „weniger entwickelten Regionen und Übergangsregionen“ und Gebieten des Fonds für einen gerechten Übergang befinden und nach den Vorschriften der Kohäsionspolitik förderfähig sind, werden von den Mitgliedstaaten auf Antrag des Projektträgers als strategische Projekte für Netto-Null-Technologien gemäß Artikel 11 Absatz 3 anerkannt, ohne dass der Projektträger einen förmlichen Antrag gemäß Artikel 11 Absatz 2 stellen muss.

4.Trägt ein Projekt zur Fertigung von Netto-Null-Technologien in der Union zur Verwirklichung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Ziele bei und profitiert entweder vom EHS-Innovationsfonds oder ist Teil von wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse, von europäischen Wasserstofftälern oder der Wasserstoffbank, wenn die Fonds Investitionen in Fertigungskapazitäten für eine im Anhang aufgeführte Technologie unterstützen, so wird es von den Mitgliedstaaten auf Antrag des Projektträgers als strategisches Projekt für Netto-Null-Technologien gemäß Artikel 11 Absatz 3 anerkannt, ohne dass der Projektträger einen förmlichen Antrag gemäß Artikel 11 Absatz 2 stellen muss.

Artikel 11
Antrag und Anerkennung

1.Anträge auf Anerkennung von Netto-Null-Technologieprojekten als strategische Projekte für Netto-Null-Technologien sind vom Projektträger bei dem betreffenden Mitgliedstaat einzureichen.

2.Der in Absatz 1 genannte Antrag muss Folgendes enthalten:

a)einschlägige Nachweise in Bezug auf die Erfüllung der in Artikel 10 Absatz 1 oder 2 festgelegten Kriterien;

b)einen Geschäftsplan, in dem die finanzielle Tragfähigkeit des Projekts im Einklang mit dem Ziel der Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze bewertet wird.

3.Die Mitgliedstaaten bewerten den in Absatz 1 genannten Antrag innerhalb eines Monats in einem fairen und transparenten Verfahren. Liegt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung der Mitgliedstaaten vor, so gilt das Projekt als genehmigt.

4.Die Kommission kann zu den genehmigten Projekten Stellung nehmen. Lehnt ein Mitgliedstaat den Antrag ab, so hat der Antragsteller das Recht, den Antrag der Kommission vorzulegen, die den Antrag innerhalb von 20 Arbeitstagen prüft.

5.Bestätigt die Kommission nach ihrer Prüfung gemäß Absatz 4 die Ablehnung des Antrags durch den Mitgliedstaat, so teilt sie dem Antragsteller ihre Schlussfolgerung in Form eines Schreibens mit. Kommt die Kommission zu einem anderen Prüfungsergebnis als der Mitgliedstaat, so wird das betreffende Projekt von der „Net-Zero Europe“-Plattform erörtert.

6.Stellt die Kommission oder ein Mitgliedstaat fest, dass an einem strategischen Projekt für Netto-Null-Technologien wesentliche Änderungen vorgenommen wurden oder dass es die Kriterien des Artikels 10 Absatz 1 oder des Artikels 10 Absatz 3 nicht mehr erfüllt, oder stützt sich seine Anerkennung auf einen Antrag mit unrichtigen Angaben, so teilt sie dies dem betreffenden Projektträger mit. Nach Anhörung des Projektträgers kann der Mitgliedstaat die Entscheidung über die Gewährung des Status eines strategischen Projekts für Netto-Null-Technologien aufheben.

7.Projekte, die nicht mehr als strategische Projekte für Netto-Null-Technologien anerkannt sind, verlieren alle mit diesem Status im Rahmen dieser Verordnung verbundenen Rechte.

8.Die Kommission erstellt und führt ein öffentlich zugängliches Register der strategischen Projekte für Netto-Null-Technologien.

Artikel 12

Vorrangiger Status für strategische Projekte für Netto-Null-Technologien

1.Die Projektträger und alle Behörden, die nach nationalem Recht für die Erteilung verschiedener Genehmigungen und Zulassungen im Zusammenhang mit der Planung, der Auslegung und dem Bau von unbeweglichen Vermögenswerten, einschließlich Energieinfrastruktur, zuständig sind, stellen sicher, dass diese Verfahren bei strategischen Projekten für Netto-Null-Technologien so schnell wie möglich im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht behandelt werden.

2.Unbeschadet der im Unionsrecht vorgesehenen Verpflichtungen gewähren die Mitgliedstaaten strategischen Projekten für Netto-Null-Technologien den Status der höchstmöglichen nationalen Bedeutung, sofern ein solcher Status im nationalen Recht vorgesehen ist, und diese Projekte werden in den Genehmigungsverfahren, einschließlich solcher für Umweltprüfungen und, sofern das einzelstaatliche Recht dies vorsieht, für Raumplanungen, entsprechend behandelt.

3.Bei strategischen Projekten für Netto-Null-Technologien wird davon ausgegangen, dass sie zur Versorgungssicherheit in Bezug auf strategische Netto-Null-Technologien in der Union beitragen und daher im öffentlichen Interesse liegen. In Bezug auf die Umweltauswirkungen, die in Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG, Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/147/EG behandelt werden, werden strategische Projekte für Netto-Null-Technologien in der Union als Vorhaben von öffentlichem Interesse betrachtet und können als Vorhaben mit überwiegendem öffentlichen Interesse angesehen werden, sofern alle in diesen Richtlinien festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

4.Alle Streitbeilegungsverfahren, Gerichtsverfahren, Berufungen und Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit strategischen Projekten für Netto-Null-Technologien vor nationalen Gerichten, Gerichtshöfen und Ausschüssen, einschließlich Mediations- oder Schiedsverfahren, wenn sie im nationalen Recht vorgesehen sind, werden als dringlich behandelt, sofern und soweit das nationale Recht solche Dringlichkeitsverfahren vorsieht und sofern die normalerweise anwendbaren Verteidigungsrechte von Einzelpersonen oder lokalen Gemeinschaften geachtet werden. Die Projektträger strategischer Projekte für Netto-Null-Technologien nehmen gegebenenfalls an einem solchen Dringlichkeitsverfahren teil.

Artikel 13
Dauer des Genehmigungsverfahrens für strategische Projekte für Netto-Null-Technologien

1.Das Genehmigungsverfahren für strategische Projekte für Netto-Null-Technologien darf die folgenden Fristen nicht überschreiten:

a)neun Monate für den Bau von strategischen Projekten für Netto-Null-Technologien mit einer jährlichen Fertigungskapazität von weniger als 1 GW;

b)zwölf Monate für den Bau von strategischen Projekten für Netto-Null-Technologien mit einer jährlichen Fertigungskapazität von mehr als 1 GW;

c)achtzehn Monate für alle erforderlichen Genehmigungen für den Betrieb einer Speicherstätte gemäß der Richtlinie 2009/31/EG.

2.Bei strategischen Netto-Null-Technologien, bei denen die jährliche Fertigungskapazität nicht in GW gemessen wird, darf das Genehmigungsverfahren eine Frist von zwölf Monaten nicht überschreiten.

3.Für den Ausbau der Fertigungskapazitäten in bestehenden Fertigungsanlagen werden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen halbiert.

4.Die zuständigen nationalen Behörden stellen sicher, dass das Ausbleiben einer Antwort der zuständigen Verwaltungsstellen innerhalb der in diesem Artikel genannten geltenden Fristen dazu führt, dass die spezifischen Zwischenschritte als genehmigt gelten, außer wenn das betreffende Projekt einer Umweltprüfung gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates oder der Richtlinie 2000/60/EG, 2008/98/EG, 2009/147/EG, 2010/75/EU, 2011/92/EU oder 2012/18/EU oder einer Feststellung unterliegt, ob eine solche Umweltprüfung erforderlich ist und die betreffenden einschlägigen Prüfungen noch nicht durchgeführt wurden, oder wenn der Grundsatz der stillschweigenden verwaltungstechnischen Zustimmung in der nationalen Rechtsordnung nicht existiert. Diese Bestimmung gilt nicht für endgültige Entscheidungen über das Ergebnis des Verfahrens, die ausdrücklich anzugeben sind. Alle Entscheidungen werden öffentlich zugänglich gemacht.

Artikel 14 
Beschleunigung der Umsetzung

1.Die Kommission und die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um private Investitionen in strategische Projekte für Netto-Null-Technologien zu beschleunigen und zu mobilisieren. Diese Maßnahmen können unbeschadet der Artikel 107 und 108 AEUV die Bereitstellung und Koordinierung von Unterstützung für strategische Projekte für Netto-Null-Technologien umfassen, bei denen es Schwierigkeiten beim Zugang zu Finanzmitteln gibt.

2.Die Mitgliedstaaten können strategische Projekte für Netto-Null-Technologien verwaltungstechnisch unterstützen, um deren rasche und wirksame Umsetzung zu erleichtern, indem sie unter anderem Folgendes bereitstellen:

a)Unterstützung bei der Gewährleistung der Einhaltung der geltenden Verwaltungs- und Berichtspflichten;

b)Unterstützung der Projektträger, um die Akzeptanz des Projekts in der Öffentlichkeit noch mehr zu erhöhen.

Artikel 15
Koordinierung der Finanzierung

1.Die gemäß Artikel 28 eingerichtete „Net-Zero Europe“-Plattform erörtert den Finanzbedarf und die Engpässe bei strategischen Projekten für Netto-Null-Technologien sowie mögliche bewährte Verfahren, vor allem zur Entwicklung grenzüberschreitender Lieferketten in der EU, auf der Grundlage eines regelmäßigen Austauschs mit den einschlägigen Industrieallianzen.

2.Die „Net-Zero Europe“-Plattform erörtert und berät auf Ersuchen des Trägers des strategischen Projekts für Netto-Null-Technologien, wie die Finanzierung seines Projekts abgeschlossen werden kann, wobei die bereits gesicherte Finanzierung berücksichtigt und mindestens folgende Elemente bedacht werden: 

a)zusätzliche private Finanzierungsquellen;

b)Unterstützung aus Mitteln der EIB-Gruppe oder anderer internationaler Finanzinstitutionen, einschließlich der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung;

c)bestehende Instrumente und Programme der Mitgliedstaaten, auch von nationalen Förderbanken und instituten;

d)einschlägige Finanzierungsprogramme der Union.

Kapitel III
CO
2-Einspeicherleistung

Artikel 16
Ziel der CO2-Einspeicherleistung auf Unionsebene

Bis 2030 muss in Speicherstätten im Hoheitsgebiet der Europäischen Union, in ihren ausschließlichen Wirtschaftszonen oder auf ihrem Festlandsockel im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (UNCLOS), die nicht mit einer tertiären Kohlenwasserstoffförderung kombiniert werden, eine jährliche Einspeicherleistung von mindestens 50 Millionen Tonnen CO2 erreicht werden.

Artikel 17
Transparenz der Daten zur CO2-Speicherkapazität

1.Innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung müssen die Mitgliedstaaten

a)Daten über Gebiete, in denen CO2-Speicherstätten in ihrem Hoheitsgebiet genehmigt werden können, öffentlich zugänglich machen,

b)die Stellen, die in ihrem Hoheitsgebiet über eine Genehmigung im Sinne des Artikels 1 Nummer 3 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 71 verfügen, dazu verpflichten, alle geologischen Daten über Produktionsstätten, die stillgelegt wurden oder deren Stilllegung der zuständigen Behörde gemeldet wurde, öffentlich zugänglich zu machen.

c)Für die Zwecke von Buchstabe a umfassen die Daten mindestens die Informationen, die in der Bekanntmachung der Kommission über die Leitlinien für die Mitgliedstaaten zur Aktualisierung der nationalen Energie- und Klimapläne 2021-2030 verlangt werden.

2.Spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung und danach jedes Jahr legt jeder Mitgliedstaat der Kommission einen Bericht vor, in dem Folgendes beschrieben wird:

a)laufende Projekte zur CO2-Abscheidung und eine Schätzung des entsprechenden Bedarfs an Einspeicherleistung und Speicherkapazitäten,

b)in seinem Hoheitsgebiet laufende CO2-Speicherprojekte, inklusive des Genehmigungsstatus gemäß der Richtlinie 2009/31/EG und der voraussichtlichen Termine für die endgültige Investitionsentscheidung (Final Investment Decision – FID) und die Inbetriebnahme,

c)die nationalen Unterstützungsmaßnahmen, die ergriffen werden könnten, um Projekte gemäß den Buchstaben a und b anzustoßen.

Artikel 18
Beiträge zugelassener Öl- und Gasproduzenten

1.Jede Einrichtung, die Inhaber einer Genehmigung gemäß Artikel 1 Nummer 3 der Richtlinie 94/22/EG ist, unterliegt einem individuellen Beitrag zu dem in Artikel 16 festgelegten unionsweiten Ziel für verfügbare CO2-Einspeicherleistungen. Diese individuellen Beiträge werden für jede Einrichtung auf der Grundlage ihres Anteils an der Rohöl- und Erdgasförderung der Union vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2023 berechnet und bestehen aus der CO2-Einspeicherleistung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid zugelassenen Speicherstätte, die bis 2030 auf dem Markt verfügbar ist.

2.Innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung werden die in Absatz 1 genannten Einrichtungen und ihre Rohöl- und Erdgasförderungsmengen vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2023 von den Mitgliedstaaten ermittelt und an die Europäische Kommission gemeldet.

3.Die Kommission gibt nach Eingang der gemäß Artikel 17 Absatz 2 vorgelegten Berichte und nach Konsultation der Mitgliedstaaten und der interessierten Parteien den Anteil des Beitrags der in Absatz 1 genannten Einrichtungen zum Unionsziel der CO2-Einspeicherleistung bis 2030 an.

4.Innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung legen die in Absatz 1 genannten Einrichtungen der Kommission einen Plan vor, aus dem hervorgeht, wie sie ihren Beitrag zum Unionsziel der CO2-Einspeicherleistung bis 2030 leisten wollen. Diese Pläne müssen

a)den Beitrag der Einrichtung, ausgedrückt als den angestrebten Umfang an neuen CO2-Speicherkapazitäten und Einspeicherleistungen, die bis 2030 in Auftrag gegeben werden, bestätigen,

b)die Mittel und Etappenziele für die Erreichung des angestrebten Umfangs aufführen.

5.Um den von ihnen angestrebten Umfang an verfügbarer Einspeicherleistung zu erreichen, können die in Absatz 1 genannten Einrichtungen Folgendes tun:

a)Projekte zur CO2-Speicherung allein oder in Zusammenarbeit entwickeln,

b)Vereinbarungen mit anderen in Absatz 1 genannten Einrichtungen schließen,

c)Vereinbarungen mit dritten Projektentwicklern oder Investoren für Speicheranlagen schließen, um ihren Beitrag zu erbringen.

6.Zwei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung und danach jedes Jahr legen die in Absatz 1 genannten Einrichtungen der Kommission einen Bericht vor, in dem sie ihre Fortschritte bei der Erfüllung ihres Beitrags darlegen. Die Kommission veröffentlicht diese Berichte.

7.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung im Hinblick auf Folgendes ergänzt wird:

a)Modalitäten, nach denen Vereinbarungen zwischen den in Absatz 1 genannten Einrichtungen und Investitionen in Speicherkapazitäten Dritter berücksichtigt werden, damit sie ihren individuellen Beitrag gemäß Absatz 5 Buchstaben b und c leisten können,

b)Inhalt der in Absatz 6 genannten Berichte.

Kapitel IV
Erschließung der Märkte

Artikel 19
Beitrag zu Nachhaltigkeit und Resilienz bei Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge

1.Öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber stützen die Vergabe von Aufträgen für im Anhang aufgeführte Netto-Null-Technologien im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge auf das wirtschaftlich günstigste Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis, das mindestens den Beitrag des Angebots zu Nachhaltigkeit und Resilienz umfasst, im Einklang mit den Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU oder 2014/25/EU und den geltenden sektoralen Rechtsvorschriften sowie mit den internationalen Verpflichtungen der Union, einschließlich des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen und anderer internationaler Übereinkünfte, an die die Union gebunden ist.

2.Grundlage für den Beitrag des Angebots zu Nachhaltigkeit und Resilienz bilden die folgenden kumulativen Kriterien, die objektiv, transparent und diskriminierungsfrei sein müssen:

a)ökologische Nachhaltigkeit, die über die in den geltenden Rechtsvorschriften festgelegten Mindestanforderungen hinausgeht,

b)wenn eine innovative Lösung entwickelt werden muss, die Auswirkungen und Qualität des Durchführungsplans, einschließlich Risikomanagementmaßnahmen,

c)gegebenenfalls der Beitrag des Angebots zur Integration des Energiesystems,

d)der Beitrag des Angebots zur Resilienz unter Berücksichtigung des Anteils der Produkte, die aus einer einzigen, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 72 bestimmten Bezugsquelle stammen, die im letzten Jahr mit verfügbaren Daten vor dem Zeitpunkt der Ausschreibung die Bezugsquelle für mehr als 65 % der Lieferungen für diese spezifische Netto-Null-Technologie innerhalb der Union war.

3.Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber weisen dem Beitrag des Angebots zu Nachhaltigkeit und Resilienz eine Gewichtung zu, die zwischen 15 % und 30 % der Zuschlagskriterien liegt, unbeschadet der Anwendung von Artikel 41 Absatz 3 der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 67 Absatz 5 der Richtlinie 2014/24/EU oder Artikel 82 Absatz 5 der Richtlinie 2014/25/EU für eine höhere Gewichtung der in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Kriterien.

4.Der öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber ist nicht verpflichtet, die Erwägungen in Bezug auf den Beitrag des Angebots zu Nachhaltigkeit und Resilienz von Netto-Null-Technologien anzuwenden, wenn deren Anwendung den öffentlichen Auftraggeber oder den Auftraggeber dazu zwingen würde, Ausrüstungen anzuschaffen, die unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würden oder sich in ihren technischen Merkmalen von den vorhandenen Ausrüstungen unterscheiden, was zu Inkompatibilität oder technischen Schwierigkeiten bei Betrieb und Wartung führen würde. Die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber können Kostenunterschiede von mehr als 10 % als unverhältnismäßig betrachten. Diese Bestimmung gilt unbeschadet der Möglichkeit, ungewöhnlich niedrige Angebote gemäß Artikel 69 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 84 der Richtlinie 2014/25/EU auszuschließen, und unbeschadet anderer Zuschlagskriterien gemäß den EU-Rechtsvorschriften, einschließlich sozialer Aspekte gemäß Artikel 30 Absatz 3 und Artikel 36 Absatz 1, zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 67 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU sowie Artikel 36 Absatz 2 und Artikel 82 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU.

Artikel 20
Auktionen für den Einsatz erneuerbarer Energiequellen

1.Unbeschadet des Artikels 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und der Artikel 107 und 108 des Vertrags sowie der internationalen Verpflichtungen der Union, einschließlich des GPA und anderer für die Union bindender internationaler Übereinkünfte, bewerten Mitgliedstaaten, regionale oder lokale Behörden, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder Verbände, die aus einer oder mehreren solcher Behörden oder einer oder mehreren solcher Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen, den Beitrag zu Nachhaltigkeit und Resilienz gemäß Artikel 19 Absatz 2 dieser Verordnung, wenn sie die Kriterien für die Rangfolge von Geboten im Rahmen von Auktionen festlegen, die darauf abzielen, die Erzeugung oder den Verbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu fördern.

2.Dem Beitrag des Angebots zu Nachhaltigkeit und Resilienz wird als Zuschlagskriterium eine Gewichtung zwischen 15 % und 30 % zugewiesen, unbeschadet der Möglichkeit, die Kriterien in Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben a und b, sofern nach Unionsrecht zulässig, stärker zu gewichten, und unbeschadet etwaiger Beschränkungen für nicht preisbezogene Kriterien, die in den Vorschriften über staatliche Beihilfen festgelegt sind.

3.Die Mitgliedstaaten, regionalen oder lokalen Behörden, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder Verbände, die aus einer oder mehreren solcher Behörden oder einer oder mehreren solcher Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen, sind nicht verpflichtet, die Erwägungen in Bezug auf den Beitrag des Angebots zu Nachhaltigkeit und Resilienz von Netto-Null-Technologien anzuwenden, wenn deren Anwendung diese Einrichtungen dazu zwingen würde, Ausrüstungen anzuschaffen, die unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würden oder sich in ihren technischen Merkmalen von den vorhandenen Ausrüstungen unterscheiden, was zu Inkompatibilität oder technischen Schwierigkeiten bei Betrieb und Wartung führen würde. Kostenunterschiede von über 10 % können von öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern als unverhältnismäßig angesehen werden.

Artikel 21
Andere Formen der öffentlichen Intervention

1.Wenn die Mitgliedstaaten, regionalen oder lokalen Behörden, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder Verbände, die aus einer oder mehreren solcher Behörden oder einer oder mehreren solcher Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen, unbeschadet der Artikel 107 und 108 des Vertrags und des Artikels 4 der Richtlinie 2018/2001 73 und im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union beschließen, Programme zugunsten von Haushalten oder Verbrauchern einzuführen, um Anreize für den Kauf der im Anhang aufgeführten Netto-Null-Technologie-Endprodukte zu bieten, gestalten sie diese Programme so, dass sie durch einen zusätzlichen angemessenen finanziellen Ausgleich einen Kaufanreiz für Netto-Null-Technologie-Endprodukte, die gemäß Artikel 19 Absatz 2 einen hohen Beitrag zu Nachhaltigkeit und Resilienz leisten, schaffen.

2.Der zusätzliche finanzielle Ausgleich, der von den Behörden gemäß Absatz 1 aufgrund der Anwendung der in Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben b, c und d genannten Kriterien gewährt wird, darf 5 % der Kosten des Netto-Null-Technologie-Endprodukts für den Verbraucher nicht übersteigen.

3.Bei der Konzeption und Umsetzung eines unter Absatz 1 fallenden Programms stützt sich die Behörde bei der Bewertung der auf dem Markt verfügbaren Produkte im Hinblick auf ihren Beitrag zu Resilienz und Nachhaltigkeit auf ein offenes, diskriminierungsfreies und transparentes Verfahren. Für jedes Endprodukt mit Netto-Null-Technologien kann beantragt werden, dass es in das Programm aufgenommen wird. Die Behörde setzt eine Mindestpunktzahl fest, die die Produkte erreichen müssen, um für den zusätzlichen finanziellen Ausgleich im Rahmen des Förderprogramms in Betracht zu kommen.

4.Die Mitgliedstaaten veröffentlichen auf einer einzigen frei zugänglichen Website alle Informationen über Programme gemäß Artikel 21 Absatz 1 für jedes relevante Netto-Null-Technologie-Produkt.

Artikel 22
Koordinierung der Initiativen für die Erschließung von Märkten

1.Die Kommission stellt gegebenenfalls Leitlinien zu den Kriterien für die Bewertung des Beitrags der verfügbaren Produkte zu Resilienz und Nachhaltigkeit bereit, die unter die Formen einer öffentlichen Intervention gemäß den Artikeln 19, 20 und 21 fallen.

2.Die Kommission stellt eine Liste aller im Anhang aufgeführten Endprodukte mit Netto-Null-Technologien bereit und aktualisiert sie regelmäßig; diese Liste ist – anhand des letzten Jahres mit verfügbaren Daten – aufgeschlüsselt nach dem Anteil des in der Union verfügbaren und aus verschiedenen Drittländern stammenden Angebots.

3.Die „Net-Zero Europe“-Plattform erörtert Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Artikel 19 und 21 und tauscht bewährte Verfahren aus, unter anderem in Bezug auf die praktische Anwendung von Kriterien zur Festlegung des Beitrags des Angebots zu Nachhaltigkeit und Resilienz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge oder Programme, die Anreize für den Kauf von Endprodukten mit Netto-Null-Technologien schaffen.

Kapitel V
Verbesserung der Kompetenzen für die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze

Artikel 23
Europäische „Net-Zero-Industry“-Akademien

1.Die Kommission unterstützt– unter anderem durch die Bereitstellung von Startfinanzierungen – die Einrichtung europäischer „Net-Zero-Industry“-Akademien mit folgenden Zielen:

(a)Entwicklung von Lernprogrammen, inhalten sowie Lern- und Ausbildungsmaterialien für die Aus- und Weiterbildung in Bezug auf die Entwicklung, die Herstellung, die Installation, die Inbetriebnahme, den Betrieb, die Wartung und das Recycling von Netto-Null-Technologien sowie in Bezug auf Rohstoffe, wie auch für die Unterstützung der Kapazitäten der für die Erteilung der in Kapitel II genannten Genehmigungen und Zulassungen zuständigen Behörden und der in Kapitel IV dieser Verordnung genannten öffentlichen Auftraggeber;

(b)Bereitstellung und Förderung der Nutzung der Lernprogramme, inhalte und materialien durch Bildungs- und Berufsbildungsanbieter in den Mitgliedstaaten, unter anderem durch Ausbildung der Ausbilder, und Entwicklung von Mechanismen, mit denen die Qualität der von den Bildungs- und Berufsbildungsanbietern in den Mitgliedstaaten angebotenen Ausbildung auf der Grundlage der oben genannten Lernprogramme, inhalte und materialien sichergestellt wird;

(c)Entwicklung und Einführung von Zertifikaten, einschließlich Microcredentials, um die Transparenz der erworbenen Kompetenzen zu erleichtern, die Übertragbarkeit zwischen verschiedenen Arbeitsplätzen und die grenzüberschreitende Mobilität der Arbeitskräfte zu verbessern und damit die Abstimmung mit relevanten Arbeitsplätzen durch Instrumente wie das Europäische Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES) und EURAXESS leichter möglich wird.

2.Die europäischen „Net-Zero-Industry“-Akademien treten Geschlechterstereotypen entgegen und legen besonderes Augenmerk auf die Notwendigkeit, mehr Frauen sowie junge Menschen, die keine Schule besuchen, keiner Arbeit nachgehen und keine Berufsausbildung absolvieren, dafür zu gewinnen.

Artikel 24

Reglementierte Berufe in Netto-Null-Industrien und Anerkennung von Berufsqualifikationen

1.Bis zum 31. Dezember 2024 und danach alle zwei Jahre ermitteln die Mitgliedstaaten, ob die von den europäischen „Net-Zero-Industry“-Akademien entwickelten Lernprogramme den spezifischen Qualifikationen entsprechen, die vom Aufnahmemitgliedstaat für den Zugang zu reglementierten Tätigkeiten im Rahmen eines Berufs von besonderer Bedeutung für die Netto-Null-Industrie gefordert werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Ergebnisse der Bewertungen online veröffentlicht und leicht zugänglich gemacht werden.

2.Gelangt ein Mitgliedstaat zu dem Schluss, dass eine Entsprechung im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels vorliegt, so erleichtert er die Anerkennung von Zertifikaten, die von Bildungs- und Ausbildungsanbietern auf der Grundlage der von den Akademien gemäß Titel III Kapitel I der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 74 entwickelten Lernprogramme ausgestellt wurden, wenn ein Inhaber eines solchen Zertifikats Zugang zu einem reglementierten Beruf im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG beantragt, der von besonderer Bedeutung für die Netto-Null-Industrie ist, indem er das Zertifikat als ausreichenden Befähigungsnachweis anerkennt.

3.Ist der Zugang zu einem Beruf, der von besonderer Bedeutung für die Netto-Null-Industrie ist, im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG reglementiert, so bemühen sich die Mitgliedstaaten um die Entwicklung eines gemeinsamen Spektrums von für die Ausübung dieses bestimmten Berufs mindestens erforderlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen mit dem Zweck, einen gemeinsamen Ausbildungsrahmen gemäß Artikel 49a Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu schaffen, um die automatische Anerkennung von Qualifikationen zu ermöglichen. Die „Net-Zero Europe“-Plattform kann auch Vorschläge gemäß Artikel 49a Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG vorlegen.

Artikel 25
„Net-Zero Europe“-Plattform und Kompetenzen

Die in Artikel 28 genannte „Net-Zero Europe“-Plattform unterstützt die Verfügbarkeit und den Einsatz von Kompetenzen im Bereich Netto-Null-Technologien sowie in den zuständigen Behörden und bei den öffentlichen Auftraggebern, auf die in den Kapiteln II und IV Bezug genommen wird, durch folgende Aufgaben:

1)Unterstützung der Kommission bei der Bewertung, kontinuierlichen Überwachung und Prognose der Nachfrage und des Angebots an Arbeitskräften mit den erforderlichen Kompetenzen im Bereich Netto-Null-Technologien und der Verfügbarkeit und Nutzung entsprechender Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten, wobei dies gegebenenfalls den Tätigkeiten der europäischen „Net-Zero-Industry“-Akademien als Informationsgrundlage dient;

2)Überwachung der Tätigkeit der europäischen „Net-Zero-Industry“-Akademien und der Anbieter von allgemeiner und beruflicher Bildung, die die von den Akademien entwickelten Lernprogramme anbieten, Förderung von Synergien mit anderen Kompetenzinitiativen und projekten auf nationaler und Unionsebene sowie die Bereitstellung einer Übersicht;

3)Unterstützung der Mobilisierung von Akteuren, einschließlich der Industrie, der Sozialpartner und der Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, für die Einführung von Lernprogrammen, die von den europäischen „Net-Zero-Industry“-Akademien entwickelt wurden;

4)Unterstützung der Nutzung und Anerkennung von Lernzertifikaten der europäischen „Net-Zero-Industry“-Akademien in den Mitgliedstaaten, um die Anerkennung von Kompetenzen und die Abstimmung von Qualifikationen und verfügbaren Arbeitsplätzen zu fördern, unter anderem durch Förderung der Gültigkeit und Akzeptanz der Zertifikate auf dem gesamten Arbeitsmarkt der Europäischen Union;

5)Erleichterung der Entwicklung europäischer Berufsprofile, die aus einem gemeinsamen Spektrum von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen für Schlüsselberufe im Bereich Netto-Null-Technologien bestehen, wobei unter anderem auf die von den europäischen „Net-Zero-Industry“-Akademien entwickelten Lernprogramme zurückgegriffen wird und gegebenenfalls die Terminologie der europäischen Klassifizierung für Fähigkeiten/Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe (ESCO) verwendet wird, um die Transparenz und Mobilität zwischen Arbeitsplätzen und über die Grenzen des Binnenmarkts hinweg zu erleichtern;

6)Förderung angemessener Arbeitsbedingungen bei Arbeitsplätzen in Netto-Null-Industriezweigen, Gewinnung von jungen Menschen, Frauen und älteren Menschen für den Arbeitsmarkt für Netto-Null-Industriezweige und Anwerbung qualifizierter Arbeitskräfte aus Drittländern, um so eine größere Vielfalt bei den Arbeitskräften zu erreichen;

7)Erleichterung einer engeren Abstimmung und des Austauschs bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten, um die Verfügbarkeit von Kompetenzen im Bereich Netto-Null-Technologien zu verbessern, unter anderem durch Beiträge zur Politik der Union und der Mitgliedstaaten, um neue Talente aus Drittländern anzuziehen.

Kapitel VI
Innovation

Artikel 26
Reallabore für Netto-Null-Technologien

1.Die Mitgliedstaaten können auf eigene Initiative Reallabore für Netto-Null-Technologien einrichten, die die Entwicklung, Testung und Validierung innovativer Netto-Null-Technologien in einem kontrollierten realen Umfeld für einen begrenzten Zeitraum vor deren Inverkehrbringen oder deren Inbetriebnahme ermöglichen und so das regulatorische Lernen und die potenzielle Ausweitung und breitere Einführung fördern. Die Mitgliedstaaten richten die Reallabore für Netto-Null-Technologien gemäß Absatz 1 auf Antrag eines Unternehmens ein, das innovative Netto-Null-Technologien entwickelt, die in Absatz 4 Buchstabe a genannten Förderfähigkeits- und Auswahlkriterien erfüllt und von den zuständigen Behörden nach dem in Absatz 4 Buchstabe b genannten Auswahlverfahren ausgewählt wurde.

2.Die Modalitäten und Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb der Reallabore für Netto-Null-Technologien im Rahmen dieser Verordnung werden im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem in Artikel 36 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Modalitäten und Bedingungen unterstützen so weit wie möglich die Flexibilität der zuständigen nationalen Behörden bei der Einrichtung und dem Betrieb ihrer Reallabore für Netto-Null-Technologien, fördern Innovation und das regulatorische Lernen und berücksichtigen insbesondere die besonderen Umstände und Kapazitäten der teilnehmenden KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen. Die in Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakte und umfassen wesentliche gemeinsame Grundsätze zu den folgenden Aspekten:

a)Förderfähigkeits- und Auswahlkriterien für die Teilnahme an den Reallaboren für Netto-Null-Technologien;

b)Verfahren für die Beantragung von, die Teilnahme an und die Überwachung von Reallaboren für Netto-Null-Technologien sowie den Ausstieg aus und die Einstellung von diesen Reallaboren, einschließlich des Reallabor-Plans und des Ausstiegsberichts;

c)die für die Teilnehmenden geltenden Bedingungen.

3.Die Beteiligung an den Reallaboren für Netto-Null-Technologien lässt die Aufsichts- und Abhilfebefugnisse der für die Beaufsichtigung des Reallabors zuständigen Behörden unberührt. Die Testung, Entwicklung und Validierung innovativer Netto-Null-Technologien erfolgt unter direkter Aufsicht und Anleitung der zuständigen Behörden. Die zuständigen Behörden üben ihre Aufsichtsbefugnisse innerhalb der Grenzen der einschlägigen Rechtsvorschriften flexibel aus, passen die bestehenden Regulierungspraktiken an und nutzen ihre Ermessensbefugnisse bei der Umsetzung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften für ein spezifisches Reallabor-Projekt für Netto-Null-Technologien mit dem Ziel, Hindernisse zu beseitigen, den Verwaltungsaufwand zu reduzieren, die Rechtsunsicherheit zu verringern und Innovationen im Bereich Netto-Null-Technologien zu fördern.

4.Falls für die Erreichung des Ziels dieses Artikels von Belang, erwägen die zuständigen Behörden die Gewährung von Abweichungen oder Ausnahmen, soweit dies nach dem einschlägigen Unionsrecht oder nationalen Recht zulässig ist. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass der Reallabor-Plan die Einhaltung der Hauptziele und grundlegenden Anforderungen der EU-Rechtsvorschriften und der nationalen Rechtsvorschriften gewährleistet. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass alle erheblichen Risiken für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Umwelt, die bei der Entwicklung und Testung innovativer Netto-Null-Technologien festgestellt werden, öffentlich bekannt gemacht werden und zu einer sofortigen Aussetzung des Entwicklungs- und Testverfahrens führen, bis dieses Risiko minimiert worden ist. Sind die zuständigen Behörden der Auffassung, dass das vorgeschlagene Projekt außergewöhnliche Risiken für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitskräfte, der Bevölkerung oder der Umwelt birgt, insbesondere weil es sich auf die Testung, Entwicklung oder Validierung mit besonders giftigen Stoffen bezieht, so genehmigen sie den Reallabor-Plan erst, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass angemessene Schutzmaßnahmen eingeleitet wurden, die dem festgestellten außergewöhnlichen Risiko Rechnung tragen.

5.Unter der Voraussetzung, dass die Teilnehmenden den Reallabor-Plan und die Teilnahmebedingungen, die im Einklang mit diesem Artikel und gemäß Absatz 2 erstellt wurden, einhalten und die Leitlinien der Behörden nach Treu und Glauben befolgen, werden von den Behörden keine Geldbußen oder anderen Sanktionen wegen Verstoßes gegen geltende Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten in Bezug auf die im Reallabor überwachte Netto-Null-Technologie verhängt.

6.Die am Reallabor für innovative Netto-Null-Technologien Beteiligten bleiben nach den geltenden Haftungsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten für Schäden haftbar, die Dritten aus der Testung im Reallabor entstehen.

7.Die Laufzeit des Reallabors für Netto-Null-Technologien kann mit Zustimmung der zuständigen nationalen Behörde nach demselben Verfahren verlängert werden. 

8.Die Reallabore für Netto-Null-Technologien werden so konzipiert und umgesetzt, dass sie gegebenenfalls die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden erleichtern. Die Mitgliedstaaten, die Reallabore für Netto-Null-Technologien eingerichtet haben, koordinieren ihre Tätigkeiten und arbeiten im Rahmen der „Net-Zero Europe“-Plattform zusammen, um relevante Informationen auszutauschen. Sie erstatten der Kommission jährlich Bericht über die Ergebnisse der Umsetzung von Reallaboren; in den Bericht werden auch bewährte Verfahren, gewonnene Erkenntnisse und Empfehlungen zur Einrichtung der Reallabore und gegebenenfalls zur Anwendung dieser Verordnung und anderer Rechtsvorschriften der Union innerhalb des Reallabors in einer für dessen Zwecke angepassten Weise aufgenommen.

Artikel 27
Maßnahmen für kleine und mittlere Unternehmen 

1.Die Mitgliedstaaten ergreifen folgende Maßnahmen:

a)Gewährung eines vorrangigen Zugangs zu den innovativen Reallaboren für Netto-Null-Technologien für kleine und mittlere Unternehmen, soweit sie die in Artikel 26 festgelegten Voraussetzungen erfüllen;

b)Organisation von Maßnahmen zur Sensibilisierung für die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen an den Reallaboren;

c)gegebenenfalls Einrichtung eines speziellen Kanals für die Kommunikation mit kleinen und mittleren Unternehmen, um Orientierungshilfen zu geben und Fragen zur Umsetzung von Artikel 26 zu beantworten.

2.Die Mitgliedstaaten tragen den spezifischen Interessen und Bedürfnissen kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung und leisten angemessene verwaltungstechnische Unterstützung für die Teilnahme an den Reallaboren. Unbeschadet der Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV informieren die Mitgliedstaaten kleine und mittlere Unternehmen über verfügbare finanzielle Unterstützungen für ihre Tätigkeiten in den Reallaboren.

Kapitel VII
Governance

Artikel 28
Einrichtung und Aufgaben der „Net-Zero Europe“-Plattform

1.Es wird die „Net-Zero Europe“-Plattform (im Folgenden „Plattform“) eingerichtet.

2.Die Plattform nimmt die in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben wahr.

3.Die Plattform kann die Kommission und die Mitgliedstaaten bei ihren Maßnahmen zur Erreichung der in Kapitel I der vorliegenden Verordnung dargelegten Ziele beraten und unterstützen, wobei sie die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 75 vorgelegten nationalen Energie- und Klimapläne der Mitgliedstaaten berücksichtigt.

4.Die Kommission und die Mitgliedstaaten können sich im Rahmen der Plattform über die Netto-Null-Industriepartnerschaften und auch mit einschlägigen Drittländern abstimmen, um im Einklang mit den aus Artikel 1 dieser Verordnung resultierenden allgemeinen Zielen dieser Verordnung dazu beizutragen, die weltweite Einführung von Netto-Null-Technologien zu fördern und die Rolle der industriellen Fähigkeiten der Union bei der Vorbereitung der globalen Energiewende zu unterstützen. Die Plattform kann regelmäßig Folgendes erörtern:

(a)Möglichkeiten der Verbesserung der Zusammenarbeit entlang der Netto-Null-Wertschöpfungskette zwischen der Union und Drittländern;

(b)mögliche Vorgehensweisen gegen nichttarifäre Handelshemmnisse, z. B. durch die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen oder durch Verpflichtungen zur Vermeidung von Ausfuhrbeschränkungen;

(c)die Frage, welchen Drittländern beim Abschluss von Netto-Null-Industriepartnerschaften Vorrang zu geben ist, unter Berücksichtigung

i)des potenziellen Beitrags zur Versorgungssicherheit unter Einbeziehung ihrer Fertigungskapazität für Netto-Null-Technologien;

ii)möglicher bestehender Kooperationsabkommen zwischen einem Drittland und der Union.

5.Die Mitgliedstaaten unterstützen die Kommission bei der Durchführung der in der Netto-Null-Industriepartnerschaft festgelegten Kooperationsmaßnahmen. Das Ziel der Netto-Null-Industriepartnerschaften ist es, den Handel zwischen den Teilnehmern zu erleichtern, unter anderem durch Begünstigung der erforderlichen Investitionen innerhalb der Union und in Drittländern, Stärkung der Resilienz und Nachhaltigkeit der unterstützenden Wertschöpfungsketten und Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen.

Artikel 29
Struktur und Funktionsweise der „Net-Zero Europe“-Plattform

1.Die Plattform setzt sich aus den Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen. Den Vorsitz führt ein Vertreter der Kommission.

2.Jeder Mitgliedstaat benennt einen hochrangigen Vertreter für die Plattform. Soweit dies im Hinblick auf die Funktion und das Fachwissen zweckdienlich ist, kann ein Mitgliedstaat mehr als einen Vertreter in Bezug auf verschiedene Aufgaben im Zusammenhang mit der Arbeit der Plattform haben. Jedes Mitglied der Plattform hat einen Stellvertreter.

3.Auf Vorschlag der Kommission gibt sich die Plattform mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung.

4.Die Plattform tritt in regelmäßigen Abständen zusammen, um die wirksame Erfüllung ihrer in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben zu gewährleisten. Die Plattform tritt, soweit erforderlich, auf begründeten Antrag der Kommission oder einer einfachen Mehrheit ihrer Mitglieder zusammen.

5.Die Kommission unterstützt die Plattform durch ein Exekutivsekretariat, das technische und logistische Unterstützung leistet.

6.Die Plattform kann ständige oder nichtständige Untergruppen zu spezifischen Fragen und Aufgaben einrichten. 

7.Die Plattform lädt Vertreter des Europäischen Parlaments als Beobachter zu ihren Sitzungen ein, darunter auch zu den Sitzungen der in Absatz 6 genannten ständigen oder nichtständigen Untergruppen. 

8.Gegebenenfalls kann die Plattform oder die Kommission Sachverständige und andere Dritte zu Sitzungen der Plattform und ihrer Untergruppen einladen oder sie ersuchen, schriftliche Beiträge zu leisten.

9.Die Plattform ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die sichere Handhabung und Verarbeitung vertraulicher und wirtschaftlich sensibler Informationen zu gewährleisten.

10.Die Plattform bemüht sich nach Kräften, zu einem Einvernehmen zu gelangen.

11.Die Plattform stimmt sich mit bestehenden Industrieallianzen ab und arbeitet mit ihnen zusammen.

Artikel 30
Verknüpfung mit den nationalen Energie- und Klimaplänen

Die Mitgliedstaaten berücksichtigen diese Verordnung bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Energie- und Klimapläne und deren Aktualisierungen, die gemäß den Artikeln 3, 9 und 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegt werden, insbesondere in Bezug auf die Dimension „Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit“ der Energieunion, und bei der Vorlage ihrer zweijährlichen Fortschrittsberichte gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung.

Kapitel VIII
Überwachung

Artikel 31
Überwachung

1.Die Kommission überwacht laufend

a)die Fortschritte der Union in Bezug auf die in Artikel 1 genannten Ziele der Union und die damit verbundenen Auswirkungen dieser Verordnung;

b)die Fortschritte bei der Verwirklichung des Ziels der CO2-Einspeicherleistung auf Unionsebene gemäß Artikel 16.

2.Die Mitgliedstaaten und die von ihnen zu diesem Zweck benannten nationalen Behörden erheben und stellen die gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b erforderlichen Daten und sonstigen Nachweise zur Verfügung. Insbesondere erheben sie Daten und erstatten der Kommission jährlich Bericht über

a)Entwicklungen und Markttrends im Bereich Netto-Null-Technologien, einschließlich der durchschnittlichen Investitionskosten für die Fertigung und der durchschnittlichen Herstellungskosten, sowie Marktpreise für die jeweiligen Netto-Null-Technologien;

b)die Fertigungskapazität für Netto-Null-Technologien und damit zusammenhängende Tätigkeiten, einschließlich Daten über Beschäftigung und Kompetenzen und Fortschritte bei der Verwirklichung der in Erwägungsgrund 13 genannten Ziele für 2030;

c)Wert und Volumen der Einfuhren in die Union und der Ausfuhren aus der Union von Netto-Null-Technologien;

d)die durchschnittliche Dauer der Genehmigungsverfahren nach dieser Verordnung;

e)Art und Anzahl der in den letzten zwölf Monaten auf nationaler Ebene erteilten Genehmigungen;

f)die Zahl der in den letzten zwölf Monaten abgeschlossenen, unterbrochenen oder annullierten Genehmigungsverfahren und die Art der Hindernisse, die im Falle einer Unterbrechung oder Annullierung aufgetreten sind;

g)die Anzahl der in den letzten zwölf Monaten errichteten Reallabore;

h)die Menge an dauerhaft unterirdisch gespeichertem CO2 gemäß der Richtlinie 2009/31/EG.

3.Die Daten umfassen mindestens die Informationen, die in der Bekanntmachung der Kommission über die Leitlinien für die Mitgliedstaaten zur Aktualisierung der nationalen Energie- und Klimapläne 2021-2030 verlangt werden.

4.Der erste Bericht wird der Kommission von jedem Mitgliedstaat Ende Mai des Jahres übermittelt, das auf das Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung folgt. Die darauf folgenden Berichte sind bis Ende Mai jedes Jahres zu übermitteln.

5.Auch übermitteln die Mitgliedstaaten die gemäß Absatz 2 dieses Artikels erhobenen Daten an die nationalen statistischen Stellen und Eurostat zur Erstellung von Statistiken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 76 . Die Mitgliedstaaten benennen die nationale Behörde, die für die Übermittlung der Daten an die nationalen statistischen Stellen und an Eurostat zuständig ist.

6.Auf der Grundlage der gemäß Absatz 2 dieses Artikels vorgelegten Berichte überwacht die Kommission die Fortschritte der Union gemäß Absatz 1 Buchstabe a und veröffentlicht diesbezügliche Empfehlungen jährlich als Teil der Jahresberichte über die Wettbewerbsfähigkeit von Technologien für saubere Energie gemäß Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2018/1999.

7.Auf der Grundlage der gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2009/31/EG vorgelegten Entwürfe von Genehmigungsanträgen und der gemäß Artikel 17 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 6 dieser Verordnung vorgelegten Berichte überwacht die Kommission die Fortschritte bei der Erreichung des unionsweiten Ziels für die CO2-Einspeicherleistung gemäß Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich Bericht.

Kapitel IX
Schlussbestimmungen

Artikel 32
Befugnisübertragung

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 33 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes zu ändern: die Modalitäten, nach denen Vereinbarungen zwischen den in Artikel 18 Absatz 1 genannten Einrichtungen sowie Investitionen in Speicherkapazitäten, die sich im Besitz Dritter befinden, bei der Erfüllung ihres individuellen Beitrags gemäß Artikel 18 Absatz 5 berücksichtigt werden, sowie den Inhalt der in Artikel 18 Absatz 6 genannten Berichte.

Artikel 33
Ausübung der Befugnisübertragung

1.Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den Bedingungen dieses Artikels.

2.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 32 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem [Geltungsbeginn] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerspricht einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

3.Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 32 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit etwaiger bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte.

4.Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

5.Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6.Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 32 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.

Artikel 34
Ausschussverfahren

1.Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

3.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

4.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.

Artikel 35
Bewertung

1.Bis zum [drei Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung] und danach alle drei Jahre bewertet die Kommission diese Verordnung und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor.

2.Bei der Bewertung wird geprüft, ob die in Artikel 1 dieser Verordnung festgelegten Ziele erreicht wurden und welche Auswirkungen die Verordnung auf gewerbliche Nutzer, insbesondere KMU, und Endnutzer sowie auf die Ziele des europäischen Grünen Deals hat.

3.Bei der Bewertung werden die Ergebnisse des Überwachungsprozesses gemäß Artikel 31 berücksichtigt.

4.Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle ihnen vorliegenden einschlägigen Informationen, die die Kommission für die Ausarbeitung des in Absatz 1 genannten Berichts benötigt.

Artikel 36
Behandlung vertraulicher Informationen

1.Die im Zuge der Durchführung dieser Verordnung gewonnen Informationen dürfen nur für die Zwecke dieser Verordnung verwendet werden und sind durch die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten geschützt.

2.Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten nach Maßgabe des Unionsrechts und des jeweiligen nationalen Rechts den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und anderen in Anwendung dieser Verordnung gewonnenen und generierten sensiblen, vertraulichen und geheimen Informationen, einschließlich Empfehlungen und zu ergreifender Maßnahmen.

3.Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten, dass der Geheimhaltungsgrad von Verschlusssachen, die im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellt oder ausgetauscht werden, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers weder herabgestuft noch aufgehoben wird.

4.Gelangt ein Mitgliedstaat zu der Auffassung, dass die Vorlage zusammengefasster Informationen gemäß Artikel 18 dennoch sein nationales Sicherheitsinteresse beeinträchtigen könnte, so kann er der Vorlage bei der Kommission durch eine begründete Mitteilung widersprechen.

5.Die Kommission und die nationalen Behörden, ihre Beamten, Bediensteten und sonstigen Personen, die unter ihrer Aufsicht arbeiten, gewährleisten die Vertraulichkeit der bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Tätigkeiten gewonnenen Informationen. Diese Verpflichtung gilt auch für alle Vertreter der Mitgliedstaaten, Beobachter, Sachverständige und andere Teilnehmende, die gemäß Artikel 29 an den Sitzungen der Plattform teilnehmen.

Artikel 37
Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724

Die Verordnung (EU) 2018/1724 wird wie folgt geändert:

1)In Anhang I wird in der ersten Spalte eine neue Zeile „R. Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien“ angefügt.

2)In Anhang I werden in der zweiten Spalte in der Zeile „R. Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien“ folgende Punkte angefügt:

„1. Informationen zum Genehmigungsverfahren“

„2. Finanzierungs- und Investitionsdienstleistungen“

„3. Finanzierungsmöglichkeiten auf Ebene der Union oder der Mitgliedstaaten“

„4. Dienstleistungen zur Unterstützung von Unternehmen, u. a. Körperschaftsteuererklärungen, lokale Steuergesetze und Arbeitsrecht“.

3)In Anhang II wird in der ersten Spalte eine neue Zeile „Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien“ angefügt.

4)In Anhang II werden in der zweiten Spalte in der Zeile „Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien“ folgende Punkte angefügt:

„Verfahren für alle einschlägigen administrativen Genehmigungen für die Planung, den Bau, den Ausbau und den Betrieb von Projekten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien, einschließlich Baugenehmigungen, chemikalienbezogene Genehmigungen und Netzanschlussgenehmigungen sowie Umweltprüfungen und ‑genehmigungen, sofern diese erforderlich sind, die alle administrativen Anträge und Verfahren umfassen“.

5)In Anhang II wird in der dritten Spalte in der Zeile „Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien“ folgender Punkt angefügt:

„Alle Ergebnisse im Zusammenhang mit den Verfahren, die von der Bestätigung der Gültigkeit des Antrags bis zur Mitteilung der umfassenden Entscheidung über das Ergebnis des Verfahrens durch die zuständige nationale Behörde reichen“.

6)In Anhang III wird folgender Punkt angefügt:

„8. Zuständige nationale Behörden, die gemäß Artikel 4 der [Netto-Null-Industrie-]Verordnung als zentrale Anlaufstellen fungieren.“

Artikel 38
Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am [Datum des Tages nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union] in Kraft.

Sie gilt ab dem [Datum des Inkrafttretens]. Bis zum [zwei Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] gelten Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben a, b und c nur für Aufträge, die von zentralen Beschaffungsstellen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 16 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 2 Absatz 1 Nummer 12 der Richtlinie 2014/25/EU geschlossen werden, und für Aufträge, deren Wert 25 Mio. EUR oder mehr beträgt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Die Präsidentin    Der Präsident/Die Präsidentin



FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e)

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

1.4.2.Einzelziel(e)

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

1.4.4.Leistungsindikatoren

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus der Intervention der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls von den Mitgliedstaaten allein geschaffen worden wäre.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.Geschätzter Personalbedarf

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologieprodukten (Netto-Null-Industrie-Verordnung)

1.2.Politikbereich(e) 

Binnenmarkt

Ein europäischer Grüner Deal

Ein Europa für das digitale Zeitalter

Ein stärkeres Europa in der Welt

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft 

 eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 77  

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

Der Industrieplan zum Grünen Deal enthält einen umfassenden Ansatz zur Unterstützung des Ausbaus von Technologien für saubere Energie, der sich auf vier Säulen stützt. Die erste Säule, die der Kern dieser Netto-Null-Industrie-Verordnung ist, zielt darauf ab, ein Regelungsumfeld zu schaffen, das die Genehmigung neuer Herstellungsstandorte für Netto-Null-Technologieprodukte vereinfacht und beschleunigt und den Ausbau der Netto-Null-Industrie in der Union erleichtert.

Mit der Netto-Null-Industrie-Verordnung sollen die Resilienz der Union erhöht und die Energieversorgungssicherheit in der Union gewährleistet werden; auch sollen die Energieeffizienz und die Entwicklung neuer und erneuerbarer Formen von Energie gefördert werden.

Das allgemeine Ziel der Netto-Null-Industrie-Verordnung besteht darin, die Bedingungen zum Ausbau der Fertigungskapazitäten für Netto-Null-Technologien in der Union zu schaffen, um die Dekarbonisierungsziele der Union für 2030 zu unterstützen und die Versorgungssicherheit in Bezug auf Netto-Null-Technologien zu gewährleisten, die für die Wahrung der Widerstandsfähigkeit des Energiesystems der Union erforderlich sind.

Das allgemeine Ziel dieses Vorschlags ist zunächst, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, indem harmonisierte Vorschriften für den Auf- und Ausbau der Fertigungskapazitäten für Netto-Null-Technologien in der Union festgelegt werden.

1.4.2.Einzelziel(e)

Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen geschaffen, um die Wettbewerbsfähigkeit der industriellen Basis der Union für Netto-Null-Technologien zu erhöhen und den Beitrag der Union zum weltweiten Übergang zur Klimaneutralität zu stärken und gleichzeitig den Übergang der Union zu CO2-armen Energiequellen, unter anderem durch die Dekarbonisierung der Schwerindustrie, zu beschleunigen.

Die Verordnung enthält Maßnahmen zur Erreichung eines spezifischen Ziels, mit dem sichergestellt werden soll, dass die Fertigungskapazität für Netto-Null-Technologien in der Union bis 2030 auf einen Richtwert von mindestens annähernd 40 % des jährlichen Bedarfs der Union in Bezug auf die entsprechenden Technologien gebracht wird, die für die Verwirklichung der Klima- und Energieziele der Union für 2030 erforderlich sind.

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Die Netto-Null-Industrie-Verordnung zielt darauf ab, die Herstellung von Netto-Null-Technologien auszubauen und die Wettbewerbsfähigkeit der industriellen Basis in Bezug auf Netto-Null-Technologien zu steigern. Infolgedessen wird die Widerstandsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit unseres künftigen dekarbonisierten Energiesystems gestärkt.

Die Netto-Null-Industrie-Verordnung befasst sich mit der Entwicklung der folgenden zentralen Triebkräfte für Investitionen in die Fertigung von Netto-Null-Technologien:

   Verbesserung der Investitionssicherheit, der politischen Schwerpunktsetzung und der Koordinierung durch die Festlegung klarer Ziele und Überwachungsmechanismen,

   Verringerung des Verwaltungsaufwands bei der Entwicklung von Projekten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien u. a. durch die Straffung der Verwaltungsanforderungen und die Vereinfachung der Genehmigungsverfahren, die Einrichtung von Reallaboren und die Sicherstellung des Zugangs zu Informationen,

   Erschließung von Märkten durch spezifische Maßnahmen in Bezug auf die öffentliche Nachfrage durch Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und Auktionen sowie durch Programme zur Unterstützung der privaten Nachfrage der Verbraucher,

   Erleichterung und Ermöglichung von Projekten zur CO2-Abscheidung und ‑Speicherung, unter anderem durch Verbesserung der Verfügbarkeit von CO2-Speicherstätten,

   Innovationsförderung, u. a. durch Reallabore,

   Verbesserung der Kompetenzen für Netto-Null-Technologien und damit Förderung der Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze,

   Koordinierung von Netto-Null-Industriepartnerschaften.

1.4.4.Leistungsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.

Die Verordnung sieht eine Säule für die Überwachung der Initiative vor. Eine verstärkte Zusammenarbeit innerhalb der Europäischen Union wird es ermöglichen, dass nötige und vergleichbare Informationen und Daten gesammelt werden.

Die Kommission wird die Entwicklungen und Trends bei der Verwirklichung der jeweiligen Ziele der Verordnung bezüglich der Herstellung von Netto-Null-Technologien in der EU überwachen. Die Kommission wird die Leistungen, Ergebnisse und Auswirkungen der Initiative nach drei Jahren bewerten. Die wichtigsten Ergebnisse der Bewertung werden dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen in einem Bericht vorgelegt. Der Bericht wird auch öffentlich zugänglich gemacht.

Die Kommission wird ferner ein detailliertes Programm zur Überwachung der Ergebnisse und Auswirkungen dieser Verordnung mit einem Überwachungsprogramm aufstellen, in dem die Mittel und die Zeitabstände der Datenerhebung festgelegt sind.

Die Kommission wird die technologischen Entwicklungen, die Markttrends und die Wettbewerbsfähigkeit der Netto-Null-Technologien in der EU sowie die Auswirkungen dieser Verordnung überwachen. Die Ergebnisse dieser Überwachung und die damit verbundenen Empfehlungen werden jährlich als Teil der Jahresberichte über die Wettbewerbsfähigkeit von Technologien für saubere Energie veröffentlicht.

Die Kommission wird mit den Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine verstärkte Marktüberwachung produktspezifischer Anforderungen zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass nur Produkte, die den Rechtsvorschriften der Union entsprechen, in Verkehr gebracht werden, wodurch sowohl innerhalb der EU als auch weltweit für gleiche Ausgangsbedingungen gesorgt wird.

Um das Ziel für die jährliche Einspeicherleistung in CO2-Speicherstätten zu erreichen, wird die Kommission die Fortschritte bei der Erreichung des unionsweiten Ziels für die CO2-Einspeicherleistung überwachen und jährlich darüber Bericht erstatten.

Die oben genannten Ziele werden neu bewertet, und die Kommission wird die Fortschritte mit Unterstützung der „Net-Zero Europe“-Plattform regelmäßig überwachen. Die „Net-Zero Europe“-Plattform wird die Leistung überwachen und zur Bewertung beitragen. Ihr kommt bei der Sammlung von Nachweisen aus der Industrie und den EU-Mitgliedstaaten eine wichtige Rolle zu, wie auch bei der Festlegung und Umsetzung der politischen Unterstützung für Lieferketten für Technologien für saubere Energie. Die „Net-Zero Europe“-Plattform wird auch eine bedeutende Rolle bei der Überwachung der Verbesserung der Kompetenzen spielen, indem sie die „Net-Zero-Industry“-Akademien überwacht und die Nachfrage und das Angebot bezüglich Arbeitskräften mit den in der Netto-Null-Industrie benötigten Kompetenzen bewertet.

Darüber hinaus können folgende Entwicklungen in den Netto-Null-Industrien im Rahmen der Überwachung erfasst werden, die über die zentralen Überwachungstätigkeiten der Plattform hinausgehen:

   Anzahl der Rechtsträger (unterteilt nach Größe, Art und Niederlassungsland), die an den durch die Initiative unterstützten Maßnahmen beteiligt sind.

   Gesamtbetrag der getätigten Investitionen in Netto-Null-Industrien, einschließlich der Mobilisierung von Finanzmitteln aus dem öffentlichen und aus dem privaten Sektor, die investiert werden.

   Höhe der Investitionen nach Unternehmen unter Berücksichtigung des Segments der Wertschöpfungskette, in dem sie tätig sind.

   Kontrolldaten über die Projektentwicklung und die Entwicklungen von Angebot und Nachfrage.

   Angebote, die auf der Grundlage von Kriterien in Bezug auf ökologische Nachhaltigkeit, Innovation und Systemintegration ausgewählt wurden.

   Überwachung der Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen der „Net-Zero-Industry“-Akademien, die durch die „Net-Zero Europe“-Plattform unterstützt werden, einschließlich der Zahl der Lernenden und der damit verbundenen Investitionen. Überwachung der Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze in Netto-Null-Industrien und ihrer wichtigsten Qualitätsmerkmale, auch in Bezug auf Löhne, Arbeitsbedingungen und Arbeitsbeziehungen.

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Die Verordnung soll sofort nach ihrer Annahme, also am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union uneingeschränkt in Kraft treten. Zuvor werden jedoch bereits erste Elemente wie die im November 2022 eingerichtete „Net-Zero Europe“-Plattform vorhanden sein. In der Netto-Null-Industrie-Verordnung wird die Lenkungsstruktur der Plattform weiter definiert.

Delegierte Rechtsakte können nach eingehender Folgenabschätzung und Konsultation der Interessenträger erlassen werden, um dem technologischen Wandel und den Marktentwicklungen im Einklang mit den Zielen und Kriterien der Initiative Rechnung zu tragen.

Die Sammlung von Informationen von repräsentativen Organisationen von Herstellungsunternehmen sauberer Technologien sollte bereits im Gange sein, und die Mitgliedstaaten sollten bereits eine Reihe möglicher Maßnahmen mit der Kommission erörtert haben mit dem Ziel, die Clean-Tech- und die Netto-Null-Industrien in Europa zu unterstützen und eine Überwachung ihrer Wertschöpfungsketten durchzuführen.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus der Intervention der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls von den Mitgliedstaaten allein geschaffen worden wäre.

Der Industrieplan zum Grünen Deal stützt sich auf vier Säulen, von denen die erste aus dieser Initiative, der Netto-Null-Industrie-Verordnung, besteht. Diese Verordnung schafft ein Regelungsumfeld mit vereinfachten und beschleunigten Genehmigungen für neue Herstellungsstätten für Technologien für saubere Energie und erleichtert den Ausbau der europäischen Netto-Null-Industrie.

Die verstärkte Einführung von Technologien für saubere Energie und von Netto-Null-Technologien ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass die EU ihr Ziel erreichen kann, ihre „Fit for 55“-Verpflichtungen für eine klimaneutrale EU bis 2050 zu erfüllen. Der Übergang zu erneuerbaren Energiequellen ist auch von entscheidender Bedeutung für eine stabile Energieversorgung der EU, durch die ihre Industrie unterstützt und letztlich ihre Rolle bei der Gewährleistung der nationalen Sicherheit der Mitgliedstaaten verstärkt wird. Er trägt somit zum Streben der EU nach einer offenen strategischen Autonomie bei.

Im vergangenen Jahr kam es in Europa zu Störungen in den Lieferketten für erneuerbare Energien und Netto-Null-Technologien, die zu Engpässen in mehreren Wirtschaftssektoren und potenziell schwerwiegenden gesellschaftlichen Folgen geführt haben.

Im Ökosystem der Netto-Null-Technologien gibt es eine relativ geringe Diversifizierung der Bezugsquellen und bei einigen Produkten besteht eine hohe Abhängigkeit von den Ausfuhren aus Drittländern. Die Marktanteile der EU-Unternehmen stehen stark unter Druck, da durch Subventionen in Drittländern Wettbewerbsnachteile entstehen. Diese Initiative wird durch eine Reihe von Maßnahmen begünstigende Umstände schaffen, wie z. B. kürzere Genehmigungsfristen und eine steigende öffentliche Nachfrage. Dies wird den Industrien in Europa dabei helfen, Finanzquellen für die Herstellung von Netto-Null-Technologien zu erschließen. Höhere Investitionen in die europäische Fertigung von Netto-Null-Technologien sind für die Schaffung einer soliden industriellen Basis für Netto-Null-Technologien und deren Lieferketten in der gesamten EU von entscheidender Bedeutung.

Ziel ist es nicht nur, Abhängigkeiten zu verringern, sondern auch die wirtschaftlichen Chancen zu nutzen, die sich aus dem globalen Markt für Netto-Null-Industrietechnologien ergeben, der nach Angaben der Internationalen Energieagentur, wie in der dem Vorschlag beigefügten Arbeitsunterlage dargelegt, bis 2030 jährlich einen jährlichen Wert von rund 600 Mrd. EUR erreichen dürfte. Darüber hinaus wird die Verordnung die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Ökosystems der Netto-Null-Industrie und der europäischen Industrie insgesamt durch die Bereitstellung innovativer Produkte für die europäischen Bürgerinnen und Bürger erhöhen. Die Union verfügt über die Ressourcen, um auf den Zukunftsmärkten für saubere Energie und Netto-Null-Technologien eine industrielle Führungsrolle zu übernehmen.

Darüber hinaus verhindert diese Maßnahme auf EU-Ebene eine Fragmentierung zwischen 27 Regulierungsansätzen und wird die Verwirklichung der Klimaziele auf EU-Ebene erleichtern.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

In der Mitteilung „Ein Industrieplan zum Grünen Deal für das klimaneutrale Zeitalter“ vom Januar 2023 ist dargelegt, warum eine starke gemeinsame europäische Antwort zur Förderung der Netto-Null-Industrie erforderlich ist. Im Rahmen des Industrieplans zum Grünen Deal schlägt die Kommission vor, einen „Rechtsakt über die klimaneutrale Industrie“ vorzulegen, um die industrielle Wettbewerbsfähigkeit von Netto-Null-Technologien in der EU zu unterstützen.

Ausgangspunkt für den Plan sind die Notwendigkeit, die technologische Entwicklung, die Fertigung und den Auf- und Ausbau von Technologien der Netto-Null-Industrie in den nächsten zehn Jahren massiv zu steigern, sowie der Mehrwert eines EU-weiten Ansatzes zur gemeinsamen Bewältigung dieser Herausforderung. Dies wird durch den weltweiten Wettbewerb um Rohstoffe und qualifizierte Arbeitskräfte erschwert. Der Plan zielt darauf ab, dieser Dichotomie entgegenzuwirken, indem der Schwerpunkt auf die Bereiche gelegt wird, in denen Europa am meisten verändern kann. Außerdem soll das Risiko vermieden werden, dass unsere Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen aus Russland durch andere strategische Abhängigkeiten ersetzt wird, die unseren Zugang zu Schlüsseltechnologien und ‑materialien für den grünen Wandel behindern könnten, und zwar durch die Nutzung einer Kombination aus Diversifizierung und eigener Entwicklung und Herstellung. Der Plan wird die laufenden Bemühungen um eine Umgestaltung der Industrie im Rahmen des europäischen Grünen Deals und der Industriestrategie der EU, insbesondere des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft, ergänzen. Auch die Modernisierung und Dekarbonisierung der energieintensiven Industrien hat nach wie vor höchste Priorität, ebenso wie die Sicherstellung von Beschäftigungswechseln und die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze durch Aus- und Weiterbildung.

Die EU hat sich traditionell stets auf ein solides Regelungsumfeld verlassen, um günstige Bedingungen für Unternehmen und hochwertige Arbeitsplätze für unsere Arbeitskräfte zu schaffen und ein hohes Umweltschutzniveau zu gewährleisten. Diese drei Dimensionen können sich gegenseitig verstärken, wenn die Regulierung ausgewogen und intelligent gestaltet ist, was kontinuierliche Aufmerksamkeit erfordert. Aus diesem Grund hat die Kommission eine „Prüfung in Bezug auf die Wettbewerbsfähigkeit“ aller neuen Verordnungen eingeführt, um sicherzustellen, dass alle potenziellen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit berücksichtigt werden. Ein einfaches, berechenbares und klares Regelungsumfeld ist für die Förderung von Investitionen von entscheidender Bedeutung.

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Die Kommission und die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um die Bedingungen für die Förderung von Investitionen in die Lieferkette der Netto-Null-Industrie der EU zu erleichtern. Diese Maßnahmen werden sich insbesondere auf die Beschleunigung der Investitionen in strategische Projekte für Netto-Null-Technologien konzentrieren.

Die „Net-Zero Europe“-Plattform wird der Kommission und den Mitgliedstaaten dabei helfen, Engpässe und mögliche bewährte Verfahren zu ermitteln, insbesondere auf der Grundlage eines regelmäßigen Austauschs mit den einschlägigen Industrieallianzen wie der Batterie-Allianz, der Allianz der Fotovoltaik-Industrie und der Elektrolyseur-Partnerschaft.

Mit der Initiative soll die Mobilisierung von Mitteln unterstützt werden, die unter die folgenden Titel des Mehrjährigen Finanzrahmens fallen:

Rubrik 1 Binnenmarkt, Innovation und Digitales: Titel 2 Strategische Investitionen der EU

_Fonds „InvestEU“

Rubrik 1 Binnenmarkt, Innovation und Digitales: Titel 3 Binnenmarkt

_Binnenmarktprogramm

Rubrik 2 Zusammenhalt, Resilienz und Werte: Titel 5 Regionale Entwicklung und Zusammenhalt

_Europäischer Fonds für regionale Entwicklung

Rubrik 2 Zusammenhalt, Resilienz und Werte: Titel 6 Aufbau und Resilienz

_Aufbau- und Resilienzfazilität

Rubrik 2 Zusammenhalt, Resilienz und Werte: 7 In Menschen investieren, sozialer Zusammenhalt und Werte

_Europäischer Sozialfonds

Rubrik 3 Natürliche Ressourcen und Umwelt: Titel 9 Umwelt- und Klimapolitik

_Fonds für einen gerechten Übergang

Im Rahmen von NextGenerationEU werden über die 27 nationalen Aufbau- und Resilienzpläne, die aus der Aufbau- und Resilienzfazilität finanziert werden, bereits 250 Mrd. EUR für grüne Maßnahmen bereitgestellt, einschließlich Investitionen zur Förderung der Dekarbonisierung der Industrie. Im Rahmen von Horizont Europa sind 40 Mrd. EUR für Forschung und Innovation im Rahmen des Grünen Deals bestimmt, auch in Partnerschaft mit der Industrie. Im Rahmen der Kohäsionspolitik, einschließlich des Fonds für einen gerechten Übergang, werden rund 85 Mrd. EUR für den grünen Wandel bereitgestellt. Die Kommission wird die rasche Mobilisierung von Kohäsionsinvestitionen zur Unterstützung des Industrieplans für den Grünen Deal weiter vereinfachen, auch durch Beschleunigung der Konzeption von Projekten im Bereich Energieeffizienz und erneuerbare Energien und der Kostenerstattung durch Standarderstattungssysteme. Bislang haben sich diese EU-Finanzierungsquellen weitgehend auf Forschung und Innovation sowie auf die Nutzung erneuerbarer Energien und damit zusammenhängender Infrastrukturen konzentriert und weniger auf die Fertigungskapazitäten in diesem Sektor. Die Finanzierung der Wertschöpfungsketten der Netto-Null-Industrie kann in Umfang und Geschwindigkeit aufgestockt werden. Um eine Fragmentierung des Binnenmarkts aufgrund unterschiedlicher Höhen der nationalen Unterstützung – und unterschiedlicher Kapazitäten für die Gewährung einer solchen Unterstützung – zu vermeiden, bedarf es jedoch auch einer angemessenen Finanzierung auf EU-Ebene, um einen erfolgreichen Ausbau dieser industriellen Wertschöpfungsketten in der gesamten Union zu fördern.

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

Die Initiative fällt unter den Industrieplan zum Grünen Deal, der eine Unterstützung für die europäische Netto-Null-Industrie vorsieht. Die in diesem Abschnitt dargelegten Finanzierungsmöglichkeiten hängen nicht von diesem Vorschlag ab, können aber auf der Grundlage bereits früher bestehender Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit diesem Vorschlag durchgeführt werden.

Der Vorschlag zielt darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit der Netto-Null-Industrie in Europa zu verbessern und den raschen Übergang zur Klimaneutralität zu unterstützen. Mit dem Industrieplan zum grünen Deal soll ein günstigeres Umfeld für die Ausweitung der industriellen Kapazität der EU für Netto-Null-Technologien und ‑Produkte geschaffen werden, die zur Erreichung der ehrgeizigen Klimaziele Europas erforderlich sind. Der Plan baut auf früheren Initiativen auf und stützt sich auf die Stärken des EU-Binnenmarkts; er ergänzt die laufenden Bemühungen im Rahmen des Europäischen Grünen Deals, bei dem die Vorteile von Investitionen in unsere wettbewerbsfähige Nachhaltigkeit durch den Aufbau eines gerechteren, grüneren und digitaleren Europas anerkannt werden. Er ergänzt auch die Bemühungen im Rahmen von REPowerEU – der Reaktion der EU auf die durch die russische Invasion der Ukraine verursachten Härten und die Störungen des globalen Energiemarkts mit dem Ziel, das europäische Energiesystem umzugestalten, indem die Abhängigkeit der EU von fossilen Brennstoffen aus Russland beendet und die Klimakrise bewältigt wird. Insgesamt wird dies zu höheren Energieeinsparungen, einer Diversifizierung der Energieversorgung und einer beschleunigten Einführung CO2-armer Energie führen.

In dem Plan kündigte die Kommission ihre Absicht an, den Mitgliedstaaten bei der Gewährung staatlicher Beihilfen, die auf sorgfältig definierte Bereiche beschränkt und zeitlich befristet sind, mehr Flexibilität einzuräumen. In Bezug auf staatliche Beihilfen wird in dem Plan erläutert, dass die EU-Wettbewerbspolitik Instrumente zur Verfügung stellt, um die Entwicklung und den Einsatz wichtiger Spitzentechnologien, einschließlich Ausbildungsmaßnahmen, die für den grünen und den digitalen Wandel strategisch wichtig sind, zu unterstützen und gleichzeitig die Integrität des Binnenmarkts zu wahren und die internationalen Verpflichtungen der EU zu achten.

Die Kommission wird die Mitgliedstaaten zu einem Vorschlag konsultieren, mit dem Vorschriften über staatliche Beihilfen bis Ende 2025 vorübergehend angepasst werden sollen, um die Verfahren durch einfachere Berechnungen und Verfahren sowie eine schnellere Genehmigung weiter zu beschleunigen und zu vereinfachen. Durch diese Änderungen soll es für die Mitgliedstaaten auch einfacher werden, in ihren Zuständigkeitsbereich fallende spezifische Projekte im Rahmen der nationalen Konjunkturprogramme durchzuführen. In dem Plan wird ferner erläutert, dass die Genehmigung von Projekten mit Bezug zu wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse weiter gestrafft und vereinfacht wird, um die Realisierung neuer Projekte zu beschleunigen.

Es gibt eine Reihe von Instrumenten, die mit der Netto-Null-Industrie-Verordnung verbunden sind und auf der Grundlage bestehender Rechtsvorschriften durchgeführt werden können.

InvestEU

Das Programm „InvestEU“ kann wirksam zur Förderung von Investitionen in klimafreundliche Technologien in der EU beitragen. InvestEU ist das Instrument der Union zur Mobilisierung privater Investitionen in vorrangigen Bereichen der EU. Mithilfe der EIB, des EIF, der EBWE und 14 weiterer Durchführungspartner unterstützt die EU öffentliche und private Investitionen in Technologie und industrielle Innovationen im Bereich der Klimaneutralität.

Innovationsfonds 

Der Innovationsfonds unterstützt die Entwicklung und den erstmaligen Einsatz neuartiger Technologien und Lösungen, die zur Dekarbonisierung energieintensiver Industrien, zum Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien und der Energiespeicherung (einschließlich Batterien und Wasserstoff) sowie zur Stärkung der Lieferketten der Industrie im Bereich Klimaneutralität beitragen, da er die Herstellung kritischer Bauteile für Batterien, Wind- und Solarenergie, Elektrolyseure, Brennstoffzellen und Wärmepumpen fördert.

Wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse (IPCEI)

Wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse (Important Projects of Common European Interest – IPCEI) können vor allem aufgrund ihrer positiven Spill-over-Effekte einen großen Beitrag zu den strategischen Zielen der Union leisten. Im Rahmen von IPCEI können Mitgliedstaaten und Interessenträger aus der ganzen Union zusammenarbeiten, um schwerwiegende Markt- oder Systemversagen und gesellschaftliche Herausforderungen zu bewältigen, die ansonsten nicht angegangen werden könnten.

Europäischer Souveränitätsfonds

Mittelfristig beabsichtigt die Kommission, eine strukturelle Antwort auf den Investitionsbedarf zu geben, indem sie im Rahmen der Überprüfung des Mehrjährigen Finanzrahmens vor dem Sommer 2023 einen Europäischen Souveränitätsfonds vorschlägt. Die Kommission prüft darüber hinaus, wie die Gesamtmittelausstattung von InvestEU erhöht werden könnte, insbesondere für den Zeitraum 2024-2027.

Um das Investitionsdefizit für den Übergang zur Klimaneutralität zu schließen, zielen diese Initiativen darauf ab, private Finanzierungsquellen ergänzend zur Verwirklichung der Ziele zu gewinnen.

Wie nachstehend dargelegt, werden für die Umsetzung dieser Rechtsvorschrift zusätzliches Personal sowie einige unterstützende Ausgaben erforderlich sein.

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

 befristete Laufzeit

   Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ

   Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ.

 unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) 78   

 Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union;

   durch Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

öffentlich-rechtliche Körperschaften

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 

2.1.Überwachung und Berichterstattung 

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Dieser Finanzbogen umfasst Personalausgaben, Auftragsvergabe und möglicherweise Verwaltungsvereinbarungen. Es gelten Standardvorschriften für diese Art von Ausgaben. Die Kommission wird die Leistungen, Ergebnisse und Auswirkungen dieses Vorschlags drei Jahre nach seinem Inkrafttreten bewerten. Zur Durchführung der Bewertung stellen die „Net-Zero Europe“-Plattform, die Mitgliedstaaten und die zuständigen nationalen Behörden der Kommission auf deren Ersuchen Informationen zur Verfügung.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Die Initiative wird direkt von der Kommission verwaltet. Die Kommission wird von dem Leitungsgremium unterstützt, bei dem es sich um die „Net-Zero Europe“-Plattform mit Vertretern der Mitgliedstaaten und Interessenträgern handelt. Insgesamt erfordert die Initiative Personalausgaben, Auftragsvergabe und möglicherweise Verwaltungsvereinbarungen. Es gelten Standardvorschriften für diese Art von Ausgaben.

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Insgesamt erfordert die Initiative Personalausgaben, Ausgaben für Studien und Forschung, Startfinanzierungen für die Einrichtung und den Betrieb der „Net-Zero-Industry“-Akademien und andere Verwaltungsvereinbarungen. Es gelten Standardvorschriften für diese Art von Ausgaben.

Die meisten Aspekte der Initiative folgen Standardverfahren für die Beschaffung technischer Unterstützung, die Einbeziehung von Interessenträgern und die Annahme sekundärer Rechtsvorschriften. Das Hauptrisiko, das bereits in der Vergangenheit deutlich wurde, besteht darin, dass die personellen Ressourcen für die Umsetzung der Arbeitspläne nicht ausreichen.

Für diesen Vorschlag wurde keine gesonderte Folgenabschätzung durchgeführt. Angesichts der Dringlichkeit des Handelns aus den oben erläuterten Gründen hätte eine Folgenabschätzung nicht innerhalb des verfügbaren Zeitrahmens vor der Annahme des Vorschlags vorgelegt werden können. Die Analyse ist in der diesem Vorschlag beigefügten Arbeitsunterlage „Investment needs assessment and funding availabilities to strengthen EU’s net-zero technology manufacturing capacity“ (Bewertung des Investitionsbedarfs und Verfügbarkeit von Finanzmitteln zur Stärkung der Fertigungskapazitäten für Netto-Null-Technologien der EU) dargelegt. Die Vorbereitung dieser Initiative umfasste eine gezielte Konsultation der Interessenträger, und langjährige und regelmäßige Kontakte mit Interessenträgern aus der Industrie, den Mitgliedstaaten sowie mit Handelsverbänden ermöglichten die Zusammenstellung aussagekräftiger Informationen und Rückmeldungen, die für den Vorschlag relevant sind. Trotz der Berücksichtigung von Beiträgen, die für die politischen Optionen des Vorschlags relevant sind, können in der Zukunft unbeabsichtigte Folgen und Auswirkungen dieser Initiative auftreten. Die Kommission beabsichtigt, durch die in der Verordnung festgelegten robusten Überwachungsverfahren solche Fälle schon bei ihrem Auftreten zu ermitteln, und sie wird etwaige unbeabsichtigte Folgen mit geeigneten Mitteln und Maßnahmen angehen.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

Insgesamt erfordert die Initiative Personalausgaben, Auftragsvergabe und möglicherweise Verwaltungsvereinbarungen. Es gelten Standardvorschriften für diese Art von Ausgaben.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

Die Kommission wird sicherstellen, dass die „Net-Zero Europe“-Plattform als Leitungsgremium in allen Phasen der Verwaltung angemessene Maßnahmen gegen Betrug ergreift.

Die Kommission trägt Sorge dafür, dass bei der Durchführung der nach den entsprechenden Gesetzen – unter Berücksichtigung der Netto-Null-Industrie-Verordnung – finanzierten Maßnahmen der Schutz des finanziellen Interesses der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gewährleistet ist.

Der Rechnungshof hat in Bezug auf das Programm die Befugnis, Rechnungsprüfungen anhand von Belegkontrollen und Kontrollen vor Ort durchzuführen. Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 bei allen direkt oder indirekt durch solche Finanzierungen betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag über eine Finanzierung aus Unionsmitteln ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Die gemeinsamen Unternehmen werden auch der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die internen Untersuchungen durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) beitreten müssen. Die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates Ermittlungen in Bezug auf Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union durchführen.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer  

GM/NGM 79 .

von EFTA-Ländern 80

von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten 81

von anderen Drittländern

andere zweckgebundene Einnahmen

1

03.02.01.01

GM/NGM

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

1

03.02.02.00

GM/NGM

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

1

01.02.02.54

GM/NGM

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

·Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der 
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer  

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten

von anderen Drittländern

andere zweckgebundene Einnahmen

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens

Nummer

GD: GROW

Jahr 
2023

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 
2027

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

• Operative Mittel

Haushaltslinie 82  03.020101 – Funktionieren und Entwicklung des Binnenmarkts für Waren und Dienstleistungen

Verpflichtungen

(1a)

0,180

0,180

0,180

0,180

0,720

Zahlungen

(2a)

0,060

0,180

0,180

0,180

0,120

0,720

Haushaltslinie 03.02.02.00 – KMU-Säule des Binnenmarktprogramms

Verpflichtungen

(1b)

2,500

2,500

Zahlungen

(2b)

0,500

2,000

2,500

Haushaltslinie 01 02 02 54 – Gemeinsames Unternehmen für sauberen Wasserstoff

Verpflichtungen

(1b)

3,000

3,000

Zahlungen

(2b)

0,750

2,250

3,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 83  

Haushaltslinie

(3)

Mittel INSGESAMT 
GD GROW INSGESAMT

Verpflichtungen

=1a+1b +3

5,500

0,180

0,180

0,180

0,180

6,220

Zahlungen

=2a+2b

+3

1,25

4,310

0,180

0,180

0,180

0,120

6,220



Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

5,500

0,180

0,180

0,180

0,180

6,220

Zahlungen

(5)

1,250

4,310

0,180

0,180

0,180

0,120

•Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 1 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

=4+6

5,500

0,180

0,180

0,180

0,180

6,220

Zahlungen

=5+6

1,250

4,310

0,180

0,180

0,180

0,120

6,220

Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere operative Rubriken betrifft, ist der vorstehende Abschnitt zu wiederholen:

•Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

Verpflichtungen

(4)

Zahlungen

(5)

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

(6)

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 6 
des Mehrjährigen Finanzrahmens 
(Referenzbetrag)

Verpflichtungen

=4+6

Zahlungen

=5+6

Zahlungen

=5+6




Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens

7

Verwaltungsausgaben

Zum Ausfüllen dieses Teils ist die „Tabelle für Verwaltungsausgaben“ zu verwenden, die zuerst in den Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten (Anhang 5 des Beschlusses der Kommission über die internen Vorschriften für die Ausführung des Einzelplans Kommission des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union), der für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird, aufgenommen wird.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
2023

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 
2027

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

GD: GROW

• Personal

0,513

0,513

0,513

0,513

0,513

2,565

• Sonstige Verwaltungsausgaben

0,025

0,025

0,025

0,025

0,025

0,125

GD GROW INSGESAMT

Mittel

0,538

0,538

0,538

0,538

0,538

2,69

Jahr 
2023

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 
2027

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

GD: ENER

• Personal

0,513

0,513

0,513

0,513

0,513

2,565

• Sonstige Verwaltungsausgaben

GD ENER INSGESAMT

Mittel

0,513

0,513

0,513

0,513

0,513

2,565

Mittel INSGESAMT 
unter der RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

1,051

1,051

1,051

1,051

1,051

5,255

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 2023

Jahr 
2024 84

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 
2027

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Verpflichtungen

5,500

1,231

1,231

1,231

1,231

1,051

11,457

Zahlungen

1,250

5,361

1,231

1,231

1,231

1,171

11,457

3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden 

Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

Jahr 
N

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art 85

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamtzahl

Gesamtkosten

EINZELZIEL Nr. 1 86  …

- Ergebnis

- Ergebnis

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

EINZELZIEL Nr. 2 …

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

INSGESAMT

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr

2023

Jahr 
2024 87

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 
2027

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

1,026

1,026

1,026

1,026

1,026

5,13

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,025

0,025

0,025

0,025

0,025

0,125

Zwischensumme RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

1,051

1,051

1,051

1,051

1,051

5,255

Außerhalb der RUBRIK 7 88  
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

Sonstige
Verwaltungsausgaben

Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Außerhalb der RUBRIK 7 89  
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

Sonstige
Verwaltungsausgaben

Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

INSGESAMT

1,051

1,051

1,051

1,051

1,051

5,255

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.3.1.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 2026

Jahr 2027

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

• Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 (in den zentralen Dienststellen und in den Vertretungen der Kommission)

6

6

6

6

6

20 01 02 03 (in den Delegationen)

01 01 01 01 (Indirekte Forschung)

01 01 01 11 (Direkte Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

 Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – VZÄ) 90

20 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

20 02 03 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)

XX 01 xx jj zz 91

- am Sitz der Kommission

- in den Delegationen

01 01 01 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

01 01 01 12 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

6

6

6

6

6

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte sowie Bedienstete auf Zeit

Die drei in dieser Verordnung vorgesehenen Beamten der GD GROW werden für die Koordinierung und Organisation der „Net-Zero Europe“-Plattform zuständig sein. Die Zuständigkeiten der Plattform sind in der Verordnung festgelegt. Dadurch werden die Durchführung der Maßnahmen im Rahmen dieser Initiative gefördert und die Entwicklungen der Fertigungsbasis für Netto-Null-Technologien verfolgt und überwacht.

Die drei Beamten der GD ENER werden an der Arbeit der Plattform teilnehmen, Rückmeldungen zu den strategischen Projekten für Netto-Null-Technologien geben und die Überwachung der Verordnung durch die Jahresberichte über die Wettbewerbsfähigkeit von Technologien für saubere Energie unterstützen.

Externes Personal

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen 

Der Vorschlag/Die Initiative

   kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Neuprogrammierung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. Bitte legen Sie im Falle einer größeren Neuprogrammierung eine Excel-Tabelle vor.

   erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien, der entsprechenden Beträge und der vorgeschlagenen einzusetzenden Instrumente.

   erfordert eine Revision des MFR.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter 

Der Vorschlag/Die Initiative

   sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

   sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
N 92

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Insgesamt

Kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

   auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.    

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 93

Jahr 
N

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Artikel ………….

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).



(1)    Internationale Energieagentur, Energy Technology Perspectives 2023.
(2)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein Industrieplan zum Grünen Deal für das klimaneutrale Zeitalter, COM(2023) 62 final vom 1.2.2023.
(3)    Internationale Energieagentur, Energy Technology Perspectives 2023.
(4)     The rise of European Clean Tech – Report , https://dealroom.co/uploaded/2022/04/Dealroom-Talis-Climate-Tech-Europe-2022.pdf .
(5)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Der europäische Grüne Deal, COM(2019) 640 vom 11.12.2019.
(6)    ABl.: Bitte die Nummer der Verordnung zu kritischen Rohstoffen in den Text einfügen und die Nummer, das Datum, den Titel und die Amtsblattfundstelle jener Verordnung in die Fußnote einfügen.
(7)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Aktualisierung der neuen Industriestrategie von 2020: einen stärkeren Binnenmarkt für die Erholung Europas aufbauen, COM(2021) 350 final vom 5.5.2021.
(8)    Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30).
(9)    Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
(10)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Fit für 55“: auf dem Weg zur Klimaneutralität – Umsetzung des EU-Klimaziels für 2030, COM(2021) 550 vom 14.7.2021.
(11)    So steigt beispielsweise aktuell der Anteil von Elektroautos an den Neuzulassungen in Europa und wird 2021 voraussichtlich 14 % erreichen.
(12)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle – EU-Aktionsplan: „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“, COM(2021) 400 final vom 12.5.2021.
(13)    Empfehlung des Rates vom 16. Juni 2022 zur Sicherstellung eines gerechten Übergangs zur Klimaneutralität (ABl. C 243 vom 27.6.2022, S. 35).
(14)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine neue europäische Innovationsagenda, COM(2022) 332 final vom 5.7.2022.
(15)    Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).
(16)    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG, COM(2022) 142 final vom 30.3.2022.
(17)     https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/speech_23_232
(18)    Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
(19)    Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943, sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 45).
(20)    Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94).
(21)    Verordnung (EU) 2022/2577 des Rates vom 22. Dezember 2022 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien (ABl. L 335 vom 29.12.2022, S. 36).
(22)    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sowie der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, COM(2022) 222 final vom 18.5.2022.
(23)    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Halbleiter-Ökosystems (Chip-Gesetz), COM(2022) 46 final vom 8.2.2022.
(24)    Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114).
(25)    Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3).
(26)    Im Rahmen des Berichts zur Lage der Energieunion gemäß Artikel 35 sowie Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2018/1999.
(27)    Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1).
(28)    Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
(29)    ABl. C [...] vom [...], S. [...].
(30)    ABl. C [...] vom [...], S. [...].
(31)    Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates vom 5. Oktober 2016 über den Abschluss des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4).
(32)    Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).
(33)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Fit für 55“: auf dem Weg zur Klimaneutralität – Umsetzung des EU-Klimaziels für 2030, COM(2021) 550 vom 14.7.2021.
(34)    Empfehlung des Rates zur Sicherstellung eines gerechten Übergangs zur Klimaneutralität, angenommen am 16. Juni 2022 als Teil des Pakets „Fit für 55“.
(35)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: REPowerEU-Plan, COM(2022) 230 final vom 18.5.2022.
(36)    Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114).
(37)    Eingehende Analyse als Begleitunterlage zur Mitteilung der Kommission (2018/773): Ein sauberer Planet für alle. Eine Europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft.
(38)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: EU-Strategie für Solarenergie, SWD(2022) 148 final vom 18.5.2022.
(39)    Gemäß den REPowerEU-Zielen des REPowerEU-Plans, COM(2022) 230 final, und der begleitenden Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zur Umsetzung des Repower-EU-Aktionsplans: Investitionsbedarf, Erfüllung der Wasserstoff-Accelerator- und Biomethan-Ziele, begleitend zum Dokument: Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: REPowerEU-Plan, SWD(2022) 230 final vom 18.5.2022.
(40)    Die Mitgliedstaaten aktualisieren ihre nationalen Pläne für 2021-2030 bis Juni 2023 (Planentwürfe) bzw. Juni 2024 (endgültige Pläne). Siehe Artikel 14 und die Anforderungen gemäß Kapitel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1999.
(41)     Bekanntmachung der Kommission über die Leitlinien für die Mitgliedstaaten zur Aktualisierung der nationalen Energie- und Klimapläne 2021-2030 (2022/C 495/02) (ABl. C 495 vom 29.12.2022, S. 24).
(42)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein Industrieplan zum Grünen Deal für das klimaneutrale Zeitalter, COM(2023) 62 final vom 1.2.2023.
(43)    Mitteilung der Kommission: Sozialorientierte Beschaffung – ein Leitfaden für die Berücksichtigung sozialer Belange bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (2. Ausgabe), C(2021) 3573 final.
(44)    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG, COM(2022) 142 final vom 30.3.2022.
(45)    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Altbatterien, zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020, COM(2020) 798 final vom 10.12.2020.
(46)    Beschluss 2014/115/EU des Rates vom 2. Dezember 2013 über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 1).
(47)    Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
(48)    Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).
(49)    Mitteilung der Kommission: Leitlinien zur Teilnahme von Bietern und Waren aus Drittländern am EU-Beschaffungsmarkt, C(2019) 5494 final vom 24.7.2019.
(50)    Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).
(51)    Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1).
(52)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: EU-Strategie für Solarenergie, COM(2022) 221 final vom 18.5.2022.
(53)

   Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Identifying Europe’s recovery needs“ – Begleitunterlage zu der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Die Stunde Europas: Schäden beheben und Perspektiven für die nächste Generation eröffnen, SWD(2020) 98 final vom 27.5.2020.

(54)    Verordnung (EU) 2023/435 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/241 in Bezug auf REPowerEU-Kapitel in den Aufbau- und Resilienzplänen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013, (EU) 2021/1060 und (EU) 2021/1755 sowie der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L 63 vom 28.2.2023, S. 1).
(55)    Bekanntmachung der Kommission, Leitlinien für die Aufbau- und Resilienzpläne im Kontext von REPowerEU (2023/C 80/01), (ABl. C 80 vom 3.3.2023, S. 1).
(56)    Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).
(57)    Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).
(58)    Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).
(59)    Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).
(60)    Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
(61)    Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56).
(62)    Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
(63)    Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).
(64)    Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1).
(65)    Europäische Kommission, Generaldirektion Forschung und Innovation, Gemeinsame Forschungsstelle, „The strategic energy technology (SET) Plan“, Amt für Veröffentlichungen, 2019, https://data.europa.eu/doi/10.2777/04888.
(66)    Der Ausdruck „erneuerbare Energie“ bezeichnet „erneuerbare Energie“ im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen.
(67)    Der Ausdruck „nachhaltige alternative Kraftstoffe“ bezeichnet Kraftstoffe, die unter den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr (COM(2021) 561 final) und den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Kraftstoffe im Seeverkehr (COM(2021) 562 final) fallen.
(68)    Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).
(69)    Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
(70)    Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1).
(71)    Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3).
(72)    Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
(73)    Richtlinie 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen.
(74)    Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22).
(75)    Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).
(76)    Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
(77)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(78)    Erläuterungen zu den Haushaltsvollzugsarten und Verweise auf die Haushaltsordnung finden sich auf der Website BUDGpedia (in englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/corp/budget/financial-rules/budget-implementation/Pages/implementation-methods.aspx .
(79)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nicht getrennte Mittel.
(80)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(81)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(82)    Gemäß dem offiziellen Eingliederungsplan.
(83)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige „BA“-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(84)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
(85)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer).
(86)    Wie unter 1.4.2. („Einzelziel(e) …“) beschrieben.
(87)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
(88)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige „BA“-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(89)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige „BA“-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(90)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(91)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige „BA“-Linien).
(92)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
(93)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.

Brüssel, den 16.3.2023

COM(2023) 161 final

ANHÄNGE

des

Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates

zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologieprodukten (Netto-Null-Industrie-Verordnung)


ANHANG

Strategische Netto-Null-Technologien

1.

Fotovoltaik- und solarthermische Technologien

2.

Onshore-Windkraft- und erneuerbare Offshore-Technologien

3.

Batterie-/Speichertechnologien

4.

Wärmepumpen und Technologien für geothermische Energie

5.

Elektrolyseure und Brennstoffzellen

6.

Nachhaltige Biogas-/Biomethantechnologien

7.

Technologien zur CO2-Abscheidung und -speicherung (CCS)

8.

Grid-Technologien