Brüssel, den 22.3.2023

COM(2023) 155 final

2023/0083(COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SEC(2023) 137 final} - {SWD(2023) 59 final} - {SWD(2023) 60 final}


BEGRÜNDUNG

1.    KONTEXT DES VORSCHLAGS

·Gründe und Ziele des Vorschlags

Diese Begründung ist dem Vorschlag für eine Richtlinie zur Förderung der Reparatur von Waren, die von Verbrauchern gekauft wurden, und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/771, der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2017/2394 beigefügt. Der Vorschlag geht auf die Priorität der Kommission in Bezug auf den grünen Wandel zurück, nämlich auf den europäischen Grünen Deal 1   und sein Ziel eines nachhaltigen Verbrauchs.

Wenn Konsumgüter defekt werden, bemühen sich Verbraucher oft nicht um eine Reparatur, sondern entsorgen diese Güter vorzeitig, obwohl sie repariert und länger verwendet werden könnten. Das passiert sowohl im Rahmen der gesetzlichen Garantie der Richtlinie über den Warenkauf 2 , wenn Verbraucher einen Ersatz statt der Reparatur wählen, als auch außerhalb der gesetzlichen Garantie, wenn Verbraucher aufgrund suboptimaler Reparaturmöglichkeiten und ‑bedingungen von einer Reparatur absehen. In diesem Zusammenhang werden überholte Waren ebenfalls nur begrenzt genutzt, sodass das Potenzial für die Wiederverwendung von Waren durch verschiedene Nutzer unausgeschöpft bleibt.

Die vorzeitige Entsorgung von reparierbaren Waren, die von Verbrauchern gekauft wurden, führt zu mehr Abfall, verursacht Treibhausgasemissionen und lässt die Nachfrage nach wertvollen Ressourcen bei der Herstellung neuer Waren ansteigen. Das Problem der vorzeitigen Entsorgung von reparierbaren Waren, die von Verbrauchern gekauft wurden, besteht in der gesamten EU bei einer großen Bandbreite dieser Waren. Mehr als zwei Drittel der Teilnehmenden an der öffentlichen Konsultation (65–74 %) sprachen sich für Lösungen auf EU-Ebene aus.

Die Forderungen der Konferenz über die Zukunft Europas 3 beinhalten auch eine Forderung nach einem Recht auf Reparatur, insbesondere in Vorschlag 5 „Nachhaltiger Verbrauch, nachhaltige Verpackungen und nachhaltige Produktion“ und in Vorschlag 11 „Nachhaltiges Wachstum und Innovation“. Dieser Vorschlag zur Förderung der Reparatur von Waren ist Teil der Antwort der Kommission auf diese Forderung. 4  

Damit ein nachhaltiger Verbrauch gefördert wird, soll mit dieser Richtlinie erreicht werden, dass brauchbare defekte Waren, die von Verbrauchern erworben wurden, innerhalb und außerhalb der gesetzlichen Garantie vermehrt repariert und wiederverwendet werden.

   Kohärenz mit den bestehenden politischen Vorschriften in diesem Politikbereich

Die Kommission verfolgt das Ziel des Grünen Deals, einen nachhaltigen Verbrauch zu fördern, auf umfassende Weise im Rahmen verschiedener Initiativen, die sich mit unterschiedlichen Aspekten der vorzeitigen Entsorgung sowohl auf der Angebots- als auch auf der Nachfrageseite befassen.

Auf der Angebotsseite bildet der Vorschlag für eine Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte 5 den Rahmen für die Reparierbarkeit von Produkten in der Produktionsphase, vor allem hinsichtlich der Anforderungen an die Produktgestaltung und die Verfügbarkeit von Ersatzteilen.

Auf der Nachfrageseite sieht der Vorschlag für eine Richtlinie hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel 6 bessere Informationen über die Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Waren am Verkaufsort vor. Dadurch wird den Verbrauchern ermöglicht, nachhaltige Kaufentscheidungen zu treffen.

Gemäß dem Vorschlag für eine Verordnung über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung (Datengesetz) haben die Nutzer vernetzter Produkte Zugang zu den von ihnen während der Nutzung erzeugten Daten und das Recht, diese Daten für von ihnen ausgewählte Dritte bereitzustellen. Ein solcher Datenzugang wird für unabhängige Reparaturbetriebe relevant sein. 

Wenn ein Produkt in der Phase der Betreuung nach dem Kauf schadhaft wird, können die Verbraucher im Rahmen der Richtlinie über den Warenkauf auf Abhilfen gegen Verkäufer zurückgreifen, wenn Mängel vorliegen, die zum Zeitpunkt der Lieferung der Waren bestanden und innerhalb des Haftungszeitraums von mindestens zwei Jahren offenbar werden. Gemäß der Richtlinie über den Warenkauf wählen die Verbraucher unentgeltlich zwischen Reparatur und Ersatz. Sie können eine gewählte Abhilfemaßnahme nicht verlangen, wenn sie unmöglich oder im Vergleich zu der anderen Abhilfemaßnahme unverhältnismäßig kostenaufwendig ist.

Die kombinierte Wirkung der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte und der Richtlinie hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel wird die Nachhaltigkeit der Produkte verbessern und nachhaltige Käufe fördern. Beide befassen sich jedoch nicht mit den Problemen, die die Verbraucher davon abhalten, das Produkt in der Phase der Betreuung nach dem Kauf reparieren zu lassen. Mit dieser Initiative wird diese Lücke geschlossen, wobei der Schwerpunkt auf der Nutzungsphase der von Verbrauchern gekauften Waren liegt. Damit wird die Reparatur als Abhilfemaßnahme im Rahmen der gesetzlichen Garantie der Richtlinie über den Warenkauf gefördert, und es werden Verbrauchern und Unternehmen neue Instrumente an die Hand gegeben, die eine Reparatur außerhalb der gesetzlichen Garantie begünstigen.

Die drei Initiativen ergänzen einander und schaffen Synergien, indem ein umfassendes Konzept für das gemeinsame Ziel eines nachhaltigen Verbrauchs erstellt wird. Sie sind so konzipiert, dass sie eine kumulative Wirkung haben und zusammen den gesamten Lebenszyklus eines Produkts abdecken.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für den Vorschlag ist Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“), der die Annahme von Maßnahmen für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts vorsieht. Dieser Vorschlag leistet einen Beitrag zum besseren Funktionieren des Binnenmarkts, indem ein harmonisiertes System von Vorschriften zur Förderung von Reparaturen innerhalb und außerhalb der gesetzlichen Garantie für den Verkauf von Waren, die von Verbrauchern gekauft wurden, festgelegt wird.

Mit der Richtlinie über den Warenkauf werden die Abhilfen, die Verbrauchern innerhalb des Rahmens der gesetzlichen Garantie für Vertragswidrigkeiten von Waren zur Verfügung stehen, sowie die Bedingungen, unter denen solche Abhilfen wahrgenommen werden können, vollständig harmonisiert. Sie wurde auf der Grundlage von Artikel 114 AEUV angenommen und soll einen Beitrag zum Funktionieren des Binnenmarkts leisten, indem vertragsrechtliche Hindernisse für den grenzüberschreitenden Kauf von Waren durch Verbraucher in der EU angegangen werden. Mit dieser Richtlinie wird die Wahl zwischen Reparatur oder Ersatz als Abhilfe gezielt geändert, um Reparaturen und damit einen nachhaltigeren Verbrauch zu fördern, und zwar unter Nutzung der gleichen Rechtsgrundlage von Artikel 114 AEUV.

Einzelne Mitgliedstaaten haben über die Richtlinie über den Warenkauf hinaus bereits Vorschriften zur Förderung der Reparatur und Wiederverwendung von Waren, die von Verbrauchern gekauft wurden, eingeführt oder erwägen die Einführung solcher Vorschriften. Das Bestehen unterschiedlicher verbindlicher nationaler Vorschriften zur Förderung eines nachhaltigen Verbrauchs in einem vertraglichen Rahmen schafft tatsächliche oder mögliche Hindernisse für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts, was sich nachteilig auf den grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr im Binnenmarkt auswirkt. So können Wirtschaftsteilnehmer beispielsweise von zusätzlichen Transaktionskosten für die Einholung der erforderlichen Rechtsberatung betroffen sein, um sich nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 7 über die Vorschriften des anwendbaren Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zu informieren. Reparaturdienstleister könnten davon abgehalten werden, ihre Dienstleistungen in mehr als einem Mitgliedstaat anzubieten, da sie ihre Reparaturverträge entsprechend anpassen müssten.

Darüber hinaus führen unterschiedliche nationale Vorschriften und die sich daraus ergebenden Unterschiede in der Marktpraxis zu einer geringen Transparenz bei den Reparaturmöglichkeiten und ‑bedingungen. Das wird die Verbraucher davon abhalten, insbesondere grenzüberschreitend auf Reparaturdienstleistungen zurückzugreifen, da die Komplexität des grenzüberschreitenden Geschäftsverkehrs ohne harmonisierte Vorschriften sogar noch größer ist als im nationalen Rahmen. Die daraus resultierende begrenzte Verbrauchernachfrage behindert die Entwicklung von Reparaturdienstleistungen, vor allem jener, die auch grenzüberschreitend angeboten werden. Mit der Weiterentwicklung der digitalen Technologien und weil zunehmend mehr Waren digitale Funktionen aufweisen, die einen Fernzugriff ermöglichen, dürften sich Reparaturdienstleistungen, die aus der Ferne und grenzüberschreitend durchgeführt werden, in Zukunft noch stärker entwickeln. Die Hindernisse, die die Nachfrage der Verbraucher nach Reparaturen indirekt behindern, wirken auch hinderlich auf den grenzüberschreitenden Verkehr von Waren wie Ersatzteilen und Geräten, die für die Reparaturdienstleistungen erforderlich sind.

Daher müssen bestimmte Aspekte der Reparatur außerhalb der bestehenden Haftung des Verkäufers harmonisiert werden, um das Funktionieren des Binnenmarkts im Hinblick auf das Verhältnis zwischen Verbrauchern und Reparaturbetrieben zu gewährleisten, die Rechtssicherheit zu erhöhen und die Transaktionskosten insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, die einen Großteil der im Reparatursektor vertretenen Unternehmen ausmachen, zu senken.

Gemäß Artikel 114 Absatz 3 AEUV nimmt die Kommission ein hohes Umwelt- und Verbraucherschutzniveau als Grundlage. Ziel der Richtlinie über den Warenkauf ist es, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erzielen. Mit dieser Richtlinie wird als weiteres Ziel ergänzt, dass nachhaltiger Verbrauch, eine Kreislaufwirtschaft und der grüne Wandel gefördert werden und somit auch ein hohes Umweltschutzniveau gewährleistet wird.

Subsidiarität

Die Probleme, die mit dieser Richtlinie angegangen werden, sind grenzüberschreitender Natur und von europäischer und globaler Dimension.

Mit der Richtlinie über den Warenkauf wurden bestimmte Vorschriften für den Verkauf von Waren, die von Verbrauchern gekauft wurden, bereits vollständig harmonisiert. Da mit diesem Vorschlag ein Aspekt dieser Vorschriften geändert wird, um Reparaturen im Rahmen der gesetzlichen Garantie zu fördern, muss die Änderung auf EU-Ebene erfolgen.

Ohne Maßnahmen auf EU-Ebene würden aller Wahrscheinlichkeit nach nationale Initiativen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie über den Warenkauf fallen, die Folge sein, mit unterschiedlichen Ansätzen, um Reparaturen außerhalb der gesetzlichen Garantie im Einklang mit dem Ziel eines nachhaltigeren Verbrauchs zu fördern. Diese würden zwar den Verbrauchern und der Umwelt auf nationaler Ebene gewisse Vorteile bringen, doch gleichzeitig zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts führen oder diese verstärken.

Daher ist ein Tätigwerden der EU erforderlich, um das übergeordnete Ziel eines funktionierenden Binnenmarkts mit einem nachhaltigeren Verbrauch von Waren, die von Verbrauchern gekauft wurden, zu erreichen. Nur durch ein Tätigwerden der EU kann die erwünschte Wirkung der Förderung von Reparatur und Wiederverwendung im Rahmen des grenzüberschreitenden Verkaufs im gesamten Binnenmarkt einheitlich erreicht werden.

Verhältnismäßigkeit

Mit dieser Richtlinie wird ein ausgewogener Ansatz verfolgt, der dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt. Zur Förderung von Reparaturen im Rahmen der gesetzlichen Garantie werden die nationalen Rechtsvorschriften nur so weit geändert, wie dies zur Erreichung des Ziels erforderlich ist. Dieser Vorschlag greift fest etablierten nationalen Regelungen über Haftungszeiträume nicht vor. Die Änderung betrifft nur Vorschriften, die bereits einer vollständigen Harmonisierung unterliegen.

Außerhalb der gesetzlichen Garantie beschränkt sich die Harmonisierung auf EU-Ebene auf die Optionen, die eine Binnenmarktdimension haben, nämlich das standardisierte Europäische Formular für Reparaturinformationen und die Verpflichtung zur Reparatur. Wenn eine Lösung auf nationaler Ebene – insbesondere die Reparaturplattform – gleichermaßen wirksam ist, ist dies die bevorzugte Wahl. Die Entwicklung des europäischen Standards für Reparaturdienstleistungen ist als freiwillige Verpflichtung konzipiert, um weitreichende Eingriffe in die nationalen Rechtsvorschriften über die Erbringung von Dienstleistungen zu vermeiden.

Die Bestimmungen dieser Richtlinie zielen zwar auf einen nachhaltigeren Verbrauch ab, sind aber auf die entsprechenden Erfordernisse zugeschnitten und zielgerichtet, indem sie in Bezug auf Geltungsbereich und Tragweite sorgfältig formuliert wurden.

Wahl des Instruments

Das bevorzugte Instrument ist eine eigenständige Richtlinie. Diese umfasst einerseits eine gezielte Änderung der Richtlinie über den Warenkauf hinsichtlich der Abhilfen im Rahmen der gesetzlichen Garantie und andererseits neue vertragliche Regelungen zur Förderung von Reparaturen über die Haftung des Verkäufers gemäß der Richtlinie über den Warenkauf hinaus. Eine Richtlinie ist hier das am besten geeignete Instrument, da sie den erwünschten Harmonisierungseffekt und Rechtssicherheit gewährleistet, während sie gleichzeitig den Mitgliedstaaten ermöglicht, die harmonisierten Maßnahmen reibungslos in ihre nationalen Rechtsvorschriften aufzunehmen.

Darüber hinaus beabsichtigt die Kommission, als Maßnahme ohne Regulierungscharakter, die Entwicklung eines europäischen Standards für Reparaturdienstleistungen zu fördern.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNGEN, DER KONSULTATIONEN DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Konsultation der Interessenträger

Im Einklang mit den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung wurde eine umfassende Konsultationsstrategie umgesetzt, um eine breite Beteiligung der Interessenträger während des gesamten Politikzyklus dieses Vorschlags sicherzustellen. In die Konsultationsstrategie wurden einschlägige Interessenträger, darunter Verbraucher, Verbraucherorganisationen auf nationaler und EU-Ebene, Unternehmen und Unternehmensverbände, Umweltorganisationen, wissenschaftliche Sachverständige und nationale Behörden mit einbezogen. Es fanden verschiedene Konsultationstätigkeiten statt:

·Aufforderung zur Stellungnahme für einen Zeitraum von zwölf Wochen vom 11. Januar 2022 bis zum 5. April 2022, zu der 325 Beiträge eingingen

·öffentliche Online-Konsultation für einen Zeitraum von zwölf Wochen vom 11. Januar 2022 bis zum 5. April 2022, zu der 331 Beiträge eingingen

·Umfragen unter Verbrauchern und Unternehmen, Verhaltensexperimente und gezielte Befragungen im Rahmen der Begleitstudie zur Folgenabschätzung

·gezielte bilaterale Treffen mit Interessenträgern

·Workshop mit den Mitgliedstaaten am 7. April 2022

Öffentliche Konsultation

Bei der öffentlichen Konsultation bestätigte die Mehrheit der Umfrageteilnehmenden, dass das Problem der verkürzten Nutzungsdauer bei den meisten von Verbrauchern gekauften Waren besteht. Bei allen Kategorien von Interessenträgern zählten die Schwierigkeiten der Verbraucher, Produkte selbst zu reparieren, sowie die damit verbundenen Unannehmlichkeiten, hohe Kosten oder die Nichtverfügbarkeit von Reparaturdienstleistungen für Verbraucher zu den Hauptursachen für die kürzere Lebensdauer der von den Verbrauchern gekauften Waren.

Die überwiegende Mehrheit aller Umfrageteilnehmenden stimmte dem zu, dass im Sinne einer Förderung des nachhaltigen Verbrauchs Anreize geschaffen werden sollten, um die Produkte im Fall von Mängeln sowohl innerhalb als auch außerhalb der gesetzlichen Garantie zu reparieren anstatt neue zu kaufen. Die überwiegende Mehrheit aller Interessenträger war auch der Meinung, dass die Schaffung von Anreizen für den Kauf und die Nutzung überholter Waren ein wichtiges Ziel zur Förderung eines nachhaltigen Verbrauchs ist. Eine deutliche Mehrheit aller Befragten hielt die EU für die geeignete Ebene für Maßnahmen.

Eine kleine Mehrheit aller antwortenden Interessenträger, u. a. die Mehrheit der EU-Bürgerinnen und ‑Bürger, der Interessenträger aus der Wirtschaft und der Behörden, hielt die Option, bei der Reparaturen priorisiert werden, wenn sie billiger sind als ein Ersatz, für wirksam. Die Mehrheit der Verbraucher- und Umweltorganisationen hielt diese Maßnahme für unwirksam.

Die Hälfte aller Interessenträger, die geantwortet haben, sah freiwillige Verpflichtungen zur Förderung der Reparatur als wirksame Maßnahmen an. Insbesondere Interessenträger aus der Wirtschaft hielten diese Maßnahme für wirksam, während die Mehrheit der antwortenden Umweltorganisationen und die Hälfte der Verbraucherorganisationen die Maßnahme für unwirksam hielten.

Was die Verpflichtung des Herstellers zur Reparatur gegen einen Preis betrifft, vertrat eine kleine Mehrheit der Umfrageteilnehmenden die Auffassung, dass dies bei Mängeln aufgrund von Verschleiß gelten sollte, während die Hälfte der Ansicht war, dass dies für Fälle gelten sollte, wenn Mängel nach Ablauf der gesetzlichen Garantie auftreten. Die Interessenträger aus der Wirtschaft vertraten eine andere Auffassung: Nur eine Minderheit hielt dafür, dass durch Verschleiß verursachte Mängel abgedeckt werden sollten.

Aufforderung zur Stellungnahme

In der Aufforderung zur Stellungnahme wurden politische Optionen zur Förderung von Reparaturen im Rahmen des Abhilfesystems der Richtlinie über den Warenkauf, zur Verpflichtung zur Reparatur und zu freiwilligen Verpflichtungen zur Förderung von Reparaturen dargelegt.

Interessenträger verschiedener Kategorien (Unternehmensorganisationen/‑verbände, Unternehmen, Nichtregierungsorganisationen) unterstützten die Option, bei der Reparaturen im Rahmen der gesetzlichen Garantie priorisiert werden, wenn sie billiger sind als ein Ersatz oder gleich viel kosten. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Reparatur betonten die Interessenträger aus der Wirtschaft, dass eine solche Verpflichtung gegen einen Preis erfolgen sollte. Die Mehrheit der Interessenträger sprach sich für die Option freiwilliger Verpflichtungen zur Förderung von Reparaturen aus.

Workshop mit den Mitgliedstaaten

Viele Mitgliedstaaten hatten noch keinen Standpunkt zu den umrissenen Maßnahmen. Im Allgemeinen gab es mehr Unterstützung für die Maßnahmen, die Reparaturen im Rahmen des Abhilfesystems der Richtlinie über den Warenkauf priorisieren, als für die Maßnahmen, die den Verbrauchern andere Arten von Anreizen bieten, sich für eine Reparatur zu entscheiden (z. B. eine Verlängerung des Haftungszeitraums nach der Reparatur). Einige Mitgliedstaaten unterstützten die Reparatur als primäre Abhilfemaßnahme, wenn diese weniger oder gleich viel kostet wie ein Ersatz.

Die Mehrheit der Mitgliedstaaten sprach sich gegen die Auferlegung einer Verpflichtung zur Reparatur für Wirtschaftsakteure aus. Einige von ihnen brachten vor, dass eine Verpflichtung eine übermäßige Belastung darstellen und sich dadurch der Preis der Waren, die von Verbrauchern gekauft werden, wahrscheinlich erhöhen würde. Die Mitgliedstaaten, die eine Verpflichtung zur Reparatur unterstützten, wiesen darauf hin, dass dies die Reparaturkosten nicht erhöhen sollte und dass die Verantwortung für die Reparatur vom Hersteller und nicht vom Verkäufer getragen werden sollte.

Hinsichtlich der Verpflichtung, einen Kostenvoranschlag für Reparaturen außerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie über den Warenkauf zu erstellen, bezog die Mehrheit der Mitgliedstaaten keinen Standpunkt. Einige zeigten Unterstützung für eine solche Maßnahme, andere zeigten sich zurückhaltend.

Datenerhebung im Rahmen der Begleitstudie zur Folgenabschätzung

Die Datenerhebung im Rahmen der Begleitstudie zur Folgenabschätzung umfasste eine Testkaufaktion, eine Verbraucherumfrage mit zwei integrierten Verbraucherexperimenten, eine Unternehmensbefragung und Befragungen von Interessenträgern. Daraus werden Daten zur Ermittlung des Problems und zur Bewertung der Auswirkungen der politischen Optionen gewonnen.

Die Testkaufaktion, die auf Einzelhändler ausgerichtet war, ergab 600 Beobachtungen über die Erfahrungen der Verbraucher, die ihre Produkte innerhalb und außerhalb der gesetzlichen Garantie reparieren lassen wollen, sowie über die Gründe, warum die Produkte nicht über die Verkäufer repariert werden.

Die Verbraucherumfrage und die integrierten Experimente zu Situationen im Rahmen der Richtlinie über den Warenkauf führten zu 1000 Antworten pro Mitgliedstaat (es wurden zehn Mitgliedstaaten einbezogen) und lieferten Beiträge zu den Erfahrungen der Verbraucher, die Waren reparieren oder gebraucht kaufen möchten. Das zweite Verbraucherexperiment, das sich mit Situationen außerhalb der gesetzlichen Garantiedauer befasste, ergab 800 Beobachtungen pro Mitgliedstaat (es wurden zehn Mitgliedstaaten einbezogen) und lieferte Daten darüber, was den Reparaturen im Wege steht, sowie Informationen über Reparaturen und über die Wahrscheinlichkeit, mit der sich die Verbraucher unter verschiedenen Umständen für eine Reparatur entscheiden.

Die bei Herstellern, Verkäufern und Reparaturbetrieben durchgeführte Unternehmensbefragung ergab 80 vollständige Antworten und 284 Teilantworten. Sie lieferte Daten für die Analyse des Reparaturmarkts und der Marktpraxis in Bezug auf die Reparatur und den Ersatz fehlerhafter Waren. Schließlich boten noch 21 Befragungen von Interessenträgern Einblicke in die Problemstellung und die Marktpraxis.

Folgenabschätzung

Dieser Vorschlag stützt sich auf eine Folgenabschätzung. Der Ausschuss für Regulierungskontrolle der Kommission gab am 30. September 2022 zunächst eine ablehnende Stellungnahme ab. Nachdem der ursprüngliche Entwurf gründlich überarbeitet wurde, gab der Ausschuss am 24. Januar 2023 eine positive Stellungnahme mit weiteren Bemerkungen ab. In Anhang 1 der Folgenabschätzung wird erläutert, wie auf die Bemerkungen des Ausschusses eingegangen wurde.

Mehrere politische Optionen wurden geprüft, um dagegen anzugehen, dass von den Verbrauchern gekaufte Waren sowohl innerhalb als auch außerhalb der gesetzlichen Garantie vorzeitig entsorgt werden.

Die bewerteten Optionen zur Förderung der Reparatur und Wiederverwendung von Waren im Rahmen der gesetzlichen Garantie umfassen die Priorisierung von Reparaturen im Rahmen des Abhilfesystems der Richtlinie über den Warenkauf, wenn diese billiger sind als ein Ersatz, die Reparatur als primäre Abhilfemaßnahme, die Verlängerung des Haftungszeitraums im Zusammenhang mit Reparaturen, die Anpassung des Haftungszeitraums für überholte Waren an den neuer Waren und den Ersatz fehlerhafter Waren durch überholte Waren.

Die bewerteten Optionen zur Erleichterung und Förderung der Reparatur und Wiederverwendung von Waren außerhalb der gesetzlichen Garantie umfassen die Bereitstellung von Informationen über Reparaturen durch Hersteller und eine Vermittlungsplattform für Reparaturen und überholte Waren auf nationaler oder EU-Ebene, die Verbesserung der Transparenz und der Bedingungen für Reparaturen durch freiwillige Verpflichtungen, die Verpflichtung der Reparaturbetriebe zur Erstellung eines Kostenvoranschlags in Bezug auf den Preis und die Bedingungen für die Reparatur und die Verpflichtung der Hersteller, Waren, die den Anforderungen an die Reparierbarkeit nach dem Unionsrecht unterliegen, oder alle Produkte gegen einen Preis zu reparieren.

Das Paket der bevorzugten Optionen umfasst Optionen aus beiden Clustern, wobei der Schwerpunkt auf Reparaturen außerhalb der gesetzlichen Garantie gelegt wird. Da der Großteil an Mängeln in dieses Szenario fällt, besteht hier das größte Potenzial dafür, dass Reparaturen mehr genutzt werden. Auf der Grundlage einer Mehrkriterien- und einer Kosten-Nutzen-Analyse sowie einer qualitativen Bewertung der Verhältnismäßigkeit der verschiedenen in Betracht gezogenen Optionen wurde eine Kombination aus den folgenden sechs bevorzugten politischen Optionen vorgeschlagen, um die Probleme anzugehen:

Priorisierung von Reparaturen im Rahmen der gesetzlichen Garantie, wenn diese günstiger sind als ein Ersatz,

Online-Plattform auf nationaler Ebene, auf der Verbraucher nach Reparaturbetrieben suchen können und überholte Waren gefördert werden,

Verpflichtung der Reparaturbetriebe, auf Anfrage einen Kostenvoranschlag zum Preis und den Bedingungen für die Reparatur in standardisierter Form (Europäisches Formular für Reparaturinformationen) zu erstellen,

Verpflichtung der Hersteller von Waren, für die die Anforderungen an die Reparierbarkeit nach dem Unionsrecht gelten, Reparaturen außerhalb der gesetzlichen Garantie gegen einen Preis vorzunehmen,

Verpflichtung der Hersteller, über ihre geltende Verpflichtung zur Reparatur zu informieren,

freiwilliger EU-Standard für eine „einfache Reparatur“ zu erleichtern (europäischer Standard für Reparaturdienstleistungen).

Indem gegen mehrere der ermittelten Ursachen einer vorzeitigen Entsorgung von Waren, die von Verbrauchern gekauft wurden, vorgegangen wird, wird mit dem Paket der bevorzugten Optionen die Nutzung von Reparaturen sowohl innerhalb als auch außerhalb der gesetzlichen Garantie erhöht.

Die Priorisierung von Reparaturen gegenüber dem Ersatz im Rahmen des Abhilfesystems der Richtlinie über den Warenkauf wird die Verbraucher zu nachhaltigem Verbrauch anregen und die Nutzung von Reparaturen im Rahmen der gesetzlichen Garantie für brauchbare Waren, die von den Verbrauchern gekauft wurden, erhöhen.

Außerhalb der gesetzlichen Garantie wird es durch verschiedene Maßnahmen für die Verbraucher einfacher und attraktiver, ihre Produkte reparieren zu lassen, wobei die Lebensdauer von Konsumgütern erhöht wird. Die nationale Online-Reparaturplattform und die Verpflichtung der Hersteller, über ihre geltende Verpflichtung zu Reparaturdienstleistungen zu informieren, werden die Transparenz der verfügbaren Reparaturdienstleistungen verbessern. Der verbindliche Kostenvoranschlag zum Preis und den Bedingungen für die Reparatur (Europäisches Formular für Reparaturinformationen) wird durch Transparenz und Absehbarkeit den Preisbedenken der Verbraucher und dem Faktor der Unannehmlichkeit entgegenwirken und die Angebote besser vergleichbar machen. Die Verpflichtung zur Reparatur wird einen nachhaltigen Verbrauch fördern, indem den Verbrauchern das Recht eingeräumt wird, für bestimmte Produktgruppen, die aufgrund ihrer Konstruktion reparierbar sind, Reparaturen vom Hersteller zu verlangen. Der europäische Standard für Reparaturdienstleistungen ist ein nützlicher, nicht regulatorischer Zusatz zu den verbindlichen Maßnahmen, der das Vertrauen der Verbraucher in Reparaturdienstleistungen stärken wird. Die der Überholung dienende Funktion der nationalen Plattform wird die Nutzung von überholten Waren erhöhen, was sowohl der Nachfrage- als auch der Angebotsseite Vorteile bringt.

Das Paket der bevorzugten Optionen trägt zu mehr Beschäftigung, Investitionen und Wettbewerb im Reparatursektor im Binnenmarkt der EU bei und bringt gleichzeitig Vorteile für die Verbraucher in der EU (176,5 Mrd. EUR Einsparungen für die Verbraucher über 15 Jahre, was jährlich 25 EUR pro Verbraucher entspricht) und für die Umwelt (Einsparung von 18,4 Mio. Tonnen CO2 8 über 15 Jahre). Unabhängige Reparaturbetriebe, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, sind gut aufgestellt, um von diesem Paket zu profitieren. Die Unternehmen werden Verluste aufgrund entgangener Verkäufe und einer geringeren Produktion neuer Waren erleiden, aber erhebliche Einsparungen für die Verbraucher übersteigen die Kosten für die Unternehmen. Die Verluste der Unternehmen spiegeln somit eine Übertragung von Unternehmenseinnahmen auf das Wohl der Verbraucher wider. Vermutlich werden die Verbraucher auch das eingesparte Geld in die Gesamtwirtschaft investieren, was wiederum zu Wachstum und Investitionen führen wird.

·Grundrechte

Das Paket wirkt sich positiv auf die Grundrechte aus, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) niedergelegt sind. Dadurch wird das Recht auf ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität gemäß Artikel 37 der Charta gefördert. Das Paket trägt insbesondere dazu bei, Treibhausgasemissionen, Abfälle und die Nutzung neuer Ressourcen zu verringern, indem die Nutzung von Reparaturen sowohl innerhalb als auch außerhalb der gesetzlichen Garantie erhöht wird und dadurch die Lebensdauer der von den Verbrauchern gekauften Waren verlängert wird. Dieser Vorschlag trägt zu einem hohen Verbraucherschutzniveau (Artikel 38 der Charta) bei, indem die Verbraucherrechte außerhalb der gesetzlichen Garantie gestärkt werden. Das wird durch folgende Maßnahmen erreicht:

a) Es werden den Verbrauchern Instrumente an die Hand geben, die die Transparenz und die Bedingungen von Reparaturen verbessern.

b) Es werden die Hersteller verpflichtet, bestimmte vom Verbraucher gekaufte Waren außerhalb der gesetzlichen Garantie zu reparieren.

Diese Maßnahmen begünstigen und erleichtern Entscheidungen für eine Reparatur, wenn Mängel an Waren auftreten, und verhindern, dass Verbraucher unnötig neue Ersatzwaren kaufen müssen; dadurch verringern sich die Verbraucherausgaben.

Mit diesem Vorschlag werden zwar bestimmte Geschäftsmethoden in Bezug auf Reparaturen mit dem Ziel eines nachhaltigen Verbrauchs geregelt, doch werden auch die Vertragsfreiheit gewährleistet und die unternehmerische Freiheit begünstigt (Artikel 16 der Charta). Die Bestimmungen dieses Vorschlags zielen darauf ab, den Reparaturmarkt zu stärken, ohne dabei insbesondere kleine und mittlere Unternehmen zu belasten.

Dieser Vorschlag trägt auch zur Integration von Menschen mit Behinderungen bei (Artikel 26 der Charta), da die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Zugang zur Online-Plattform für Reparaturen auch für Menschen mit Behinderungen sicherzustellen und ihnen dadurch den Zugang zu Reparaturleistungen zu erleichtern. Darüber hinaus zielt der Vorschlag darauf ab, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht (Artikel 47 der Charta) zu gewährleisten, insbesondere durch eingehendere Vorschriften über die Durchsetzung, um die Einhaltung dieser Richtlinie sicherzustellen.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag wird keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt haben.

5.WEITERE ANGABEN

·Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Kommission wird die Auswirkungen dieser Initiative fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten bewerten. Dadurch wird den Mitgliedstaaten der erforderliche Zeitraum für die Anwendung gewährt und ihnen die Sammlung von Nachweisen ermöglicht. Die Fortschritte werden anhand einer Reihe von Indikatoren überwacht, die das Paket als Ganzes und seine einzelnen Elemente abdecken. Daten zur Umsetzung und Anwendung der Initiative werden ebenfalls in die Bewertung einfließen. Zu diesem Zweck wird die Kommission auch weiterhin mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern in Kontakt bleiben.

Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Sechsjahreszeitraums der Ermächtigung einen Bericht über die Übertragung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte.

·Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Artikel 1: Gegenstand, Zweck und Geltungsbereich

In Artikel 1 Absatz 1 wird der Gegenstand dieser Richtlinie genannt, der darin besteht, das Funktionieren des Binnenmarkts durch Festlegung gemeinsamer Regeln zur Förderung der Reparatur von Waren, die von Verbrauchern gekauft wurden, zu verbessern. Im Einklang mit Artikel 114 Absatz 3 AEUV geht die Kommission von einem hohen Umwelt- und Verbraucherschutzniveau aus. Diese Richtlinie verfolgt zwar das gleiche Ziel wie die Richtlinie über den Warenkauf, nämlich die Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts und ein hohes Verbraucherschutzniveau, sie fügt jedoch auch den Umweltschutz als weiteres Ziel hinzu. Diese Richtlinie trägt insbesondere über die Förderung eines nachhaltigen Verbrauchs durch Reparatur und Wiederverwendung zu einer Kreislaufwirtschaft und zum grünen Wandel bei.

In Artikel 1 Absatz 2 wird der Geltungsbereich dieser Richtlinie festgelegt: Sie gilt für Reparaturen von Waren, die von Verbrauchern gekauft wurden, im Falle eines Mangels an den Waren, der außerhalb der Haftung des Verkäufers gemäß Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2019/771 eintritt oder offenbar wird. Das kann der Fall sein, wenn der Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung der Waren an den Verbraucher noch nicht vorlag oder die Vertragswidrigkeit erst nach Ablauf des Haftungszeitraums offenbar wird. Für diese Mängel werden mit dieser Richtlinie mehrere Bestimmungen eingeführt, nämlich die Verpflichtung zur Vorlage des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen (Artikel 4), die Verpflichtung zur Reparatur (Artikel 5) mit der entsprechenden Informationspflicht (Artikel 6) und die Plattform für Reparatur und Überholung (Artikel 7). Mit dieser Richtlinie werden auch Änderungen an den Abhilfesystemen für Mängel eingeführt, die gemäß Artikel 10 der Richtlinie über den Warenkauf in die Haftung der Verkäufer fallen. Insbesondere wird mit Artikel 12 dieser Richtlinie die Entscheidung für eine Reparatur oder einen Ersatz im Rahmen der Richtlinie über den Warenkauf gezielt geändert. Im Einklang mit der Richtlinie über den Warenkauf gilt Artikel 12 für Kaufverträge zwischen Verbrauchern und Verkäufern.

Artikel 2: Begriffsbestimmungen

In Artikel 2 wird die Bestimmung des Begriffs „Reparaturbetrieb“ eingeführt: Das ist jede natürliche oder juristische Person, die Reparaturdienstleistungen zu gewerblichen Zwecken anbietet, einschließlich unabhängiger Reparaturdienstleister, Hersteller und Verkäufer, die Reparaturdienstleistungen anbieten.

Artikel 2 Nummer 7 enthält die Begriffsbestimmung für „Anforderungen an die Reparierbarkeit“, die sich auf die Verpflichtung des Herstellers zur Reparatur von Waren bezieht, die unter die in Rechtsakten der Union vorgesehenen Anforderungen an die Reparierbarkeit fallen (Artikel 5). „Anforderungen an die Reparierbarkeit“ bedeutet alle Anforderungen der in Anhang II aufgeführten Rechtsakte der Union, denen zufolge ein Produkt reparierbar ist. Dabei handelt es sich z. B. um Anforderungen an die Zerlegung und die Verfügbarkeit von Ersatzteilen, die für Produkte oder bestimmte Bestandteile von Produkten verwendet werden können, sowie um reparaturbezogene Informationen und Werkzeuge. 

Darüber hinaus verweist Artikel 2 auf mehrere Begriffsbestimmungen, die bereits in der Richtlinie über den Warenkauf und in der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte festgelegt sind.

Artikel 3: Grad der Harmonisierung

Im Einklang mit der Richtlinie über den Warenkauf folgt diese Richtlinie einem Ansatz der vollständigen Harmonisierung, bei dem die Mitgliedstaaten keine von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften aufrechterhalten oder einführen können.

Artikel 4: Europäisches Formular für Reparaturinformationen

Mit Artikel 4 Absatz 1 wird eine Verpflichtung für Reparaturbetriebe eingeführt, standardisierte Basisinformationen zu ihren Reparaturdienstleistungen über das Europäische Formular für Reparaturinformationen in Anhang I bereitzustellen. Diese standardisierte Darstellung ermöglicht es den Verbrauchern, Reparaturdienstleistungen zu bewerten und auf einfache Weise zu vergleichen. Die Verbraucher können frei entscheiden, ob sie in einem bestimmten Fall das Europäische Formular für Reparaturinformationen benötigen, z. B. wenn sie einen Überblick über die wichtigsten Bedingungen der Reparaturdienstleistung erhalten möchten oder um verschiedene Reparaturdienstleistungen zu vergleichen. In solchen Fällen, in denen dies erforderlich ist und den Verbrauchern einen Mehrwert bringt, können sie das Formular auf Anfrage von den Reparaturbetrieben erhalten.

In Artikel 4 Absatz 2 ist festgelegt, dass Reparaturbetriebe, die nicht gemäß Artikel 5 zur Reparatur verpflichtet sind, das Europäische Formular für Reparaturinformationen nicht vorlegen müssen, wenn sie nicht beabsichtigen, die Reparaturdienstleistung zu erbringen; dadurch wird eine unnötige Belastung der Reparaturbetriebe vermieden.

Entstehen den Reparaturbetrieben Kosten, um das Europäische Formular für Reparaturinformationen vorlegen zu können, z. B. für die Kontrolle der mangelhaften Waren, können sie vom Verbraucher die Bezahlung dieser begrenzten Kosten verlangen (Artikel 4 Absatz 3).

In Artikel 4 Absatz 4 sind die wichtigsten Parameter festgelegt, die die Entscheidungen der Verbraucher bei der Erwägung einer Reparatur beeinflussen. Diese sind im Einzelnen: der Preis für die Reparatur oder, falls der Preis nicht im Voraus berechnet werden kann, die Berechnungsmethode und die Preisobergrenze, die Reparaturbedingungen (u. a. die für die Reparatur benötigte Zeit), die Verfügbarkeit von vorübergehender Ersatzware für die Dauer der Reparatur, der Ort, an dem der Verbraucher die Waren zur Reparatur übergibt, und gegebenenfalls die Verfügbarkeit von Zusatzleistungen wie Ausbau, Montage und Transport.

Nach Artikel 4 Absatz 5 sind den Reparaturbetrieben Änderungen am Europäischen Formular für Reparaturinformationen für die Dauer von 30 Tagen nach Vorlage des Formulars untersagt. Das gibt den Verbrauchern ausreichend Zeit, verschiedene Reparaturangebote zu vergleichen, und schützt sie vor sich ändernden Bedingungen. Um die Vertragsfreiheit der Reparaturbetriebe zu wahren, bleibt es den Reparaturbetrieben, die nicht gemäß Artikel 5 zur Reparatur verpflichtet sind, freigestellt, ob sie einen Vertrag abschließen möchten, selbst wenn sie auf Wunsch des Verbrauchers ein Formular vorgelegt haben. Wird ein Vertrag über die Erbringung von Reparaturleistungen abgeschlossen, sind die Reparaturbetriebe an die eingetragenen Angaben im Europäischen Formular für Reparaturinformationen gebunden, das auch Bestandteil des Vertrags über die Erbringung der Reparaturdienstleistungen ist.

Mithilfe des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen können auch Reparaturbetriebe, die Kleinstunternehmen oder kleine und mittlere Unternehmen sind, leichter Informationen über die Reparaturdienstleistungen bereitstellen, da in Artikel 4 Absatz 6 vorgesehen ist, dass mit Vorlage des Formulars die entsprechenden Informationspflichten der Reparaturbetriebe im Zusammenhang mit Reparaturdienstleistungen gemäß den Richtlinien 2011/83/EU, 2006/123/EG und 2000/31/EG als erfüllt zu betrachten sind.

Artikel 5: Verpflichtung zur Reparatur

In Artikel 5 wird eine Verpflichtung für die Hersteller eingeführt, Mängel außerhalb der Haftung des Verkäufers auf Wunsch des Verbrauchers und gegen einen Preis zu beheben.

In Bezug auf den Geltungsbereich beschränkt Artikel 5 Absatz 1 die Verpflichtung zur Reparatur auf Waren, für die in den in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Rechtsakten der Union Anforderungen an die Reparierbarkeit festgelegt sind, und zwar in dem Umfang, in dem sie festgelegt sind. Zu diesen Waren gehören Produktgruppen, die unter die Anforderungen an die Reparierbarkeit des Ökodesign-Rahmens fallen, wie Haushaltswaschmaschinen, Haushaltsgeschirrspüler, Kühlgeräte und Staubsauger. Durch die Anforderungen an die Reparierbarkeit gemäß den in Anhang II aufgeführten Rechtsakten der Union wird sichergestellt, dass die betreffenden Produkte technisch reparierbar sind. Die Verpflichtung zur Reparatur entspricht dem Geltungsbereich der Anforderungen an die Reparierbarkeit 9 , unter anderem in Bezug auf die erfassten Bauteile und den Zeitraum, in dem die jeweiligen Anforderungen an die Reparierbarkeit gelten. Durch die Verknüpfung der Verpflichtung zur Reparatur mit den in den Rechtsakten der Union gemäß Anhang II bestehenden Anforderungen an die Reparierbarkeit wird daher sichergestellt, dass diese Verpflichtung in der Praxis erfüllt werden kann und dass für die Wirtschaftsakteure Rechtssicherheit besteht. Die in dieser Richtlinie vorgesehene Verpflichtung zur Reparatur, die es den Verbrauchern ermöglicht, die Reparatur in der Phase der Betreuung nach dem Kauf unmittelbar beim Hersteller geltend zu machen, ergänzt die angebotsseitigen Anforderungen an die Reparierbarkeit und bestärkt die Verbraucher in ihrer Nachfrage nach Reparaturen.

Nach Artikel 5 Absatz 1 kann der Hersteller die Verpflichtung zur Reparatur unentgeltlich oder gegen einen Preis erfüllen. Wenn der Hersteller die Reparatur gegen einen Preis durchführt, könnten solche Reparaturdienstleistungen zu einer zusätzlichen Einnahmequelle werden, und der Hersteller hätte ein Interesse daran, mit dem Verbraucher eine Einigung über den Preis zu erzielen, um einen Vertrag abzuschließen. Der Wettbewerbsdruck durch andere Reparaturstätten dürfte dazu führen, dass der Preis für den Verbraucher annehmbar bleibt. Es kann auch im Interesse des Herstellers sein, die Verpflichtung unentgeltlich als Teil einer gewerblichen Garantie für die Haltbarkeit seiner Produkte zu erfüllen.

Der Hersteller sollte nur dann von der Verpflichtung zur Reparatur befreit sein, wenn eine Reparatur unmöglich ist, z. B. wenn Waren in einer Weise beschädigt sind, die eine Reparatur technisch unmöglich macht (Artikel 5 Absatz 1 Satz 2).

In Artikel 5 Absatz 2 ist der Fall geregelt, dass Verbraucher eine Ware von einem außerhalb der Union ansässigen Hersteller in einem Drittland kaufen. Das schafft Rechtssicherheit für Hersteller aus Drittländern, indem festgelegt wird, wie sie der Verpflichtung zur Reparatur nachkommen können, wenn sie Waren in Verkehr bringen, die von Verbrauchern in der Union gekauft werden. Das schafft auch Rechtssicherheit für die Verbraucher, indem festgelegt wird, an welche Wirtschaftsakteure in der Union sie sich in Bezug auf die Verpflichtung von Herstellern aus Drittländern zur Reparatur wenden können.

Damit Anhang II stets auf dem neuesten Stand ist, wird der Kommission mit Artikel 5 Absatz 4 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II zu erlassen, beispielsweise um neue Produktgruppen hinzuzufügen, wenn neue Anforderungen an die Reparierbarkeit in Rechtsakten der Union angenommen werden. Mit der Befugnisübertragung an die Kommission für den Erlass delegierter Rechtsakte wird sichergestellt, dass alle einschlägigen künftigen Anforderungen an die Reparierbarkeit in Anhang II aufgenommen werden können.

Artikel 6: Information über die Verpflichtung zur Reparatur

Wenn Hersteller gemäß Artikel 5 zur Reparatur von Waren verpflichtet sind, müssen sie die Verbraucher über diese Verpflichtung informieren und Informationen über die Reparaturdienstleistungen bereitstellen (Artikel 6). Mit der Informationspflicht soll sichergestellt werden, dass die Verbraucher über die Verpflichtung zur Reparatur Bescheid wissen, was die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass es zu einer Reparatur kommt. Artikel 6 ermöglicht Flexibilität in der Art und Weise, wie die Informationen zugänglich gemacht werden, solange der Hersteller diese in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellt.

Artikel 7: Online-Plattform für Reparaturen und überholte Waren

Mit Artikel 7 werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, mindestens eine nationale Plattform einzurichten, damit Verbraucher Reparaturbetriebe finden können. Das wird den Verbrauchern dabei helfen, die Vorzüge verschiedener Reparaturdienstleistungen zu bewerten und zu vergleichen, und sie auf diese Weise dazu bewegen, sich für Reparaturen zu entscheiden, anstatt neue Produkte zu kaufen. Besteht bereits eine einschlägige nationale Plattform, die die in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen erfüllt, sollten die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sein, neue Plattformen einzurichten.

Artikel 7 Absatz 1 enthält eine Reihe von Anforderungen, die die nationale Plattform erfüllen muss. Erstens sollte die Plattform Suchfunktionen für Waren, den Standort von Reparaturdiensten und für Reparaturbedingungen bieten, darunter beispielsweise die Dauer der Reparatur, die Verfügbarkeit vorübergehender Ersatzwaren, Zusatzleistungen und Qualitätsstandards für Reparaturbetriebe (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a). Die Plattform sollte es den Verbrauchern auch ermöglichen, das Europäische Formular für Reparaturinformationen direkt über die Plattform anzufordern (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b), um ihnen den Erhalt des Formulars zu erleichtern. Um sicherzustellen, dass die Informationen auf der Plattform korrekt sind, sollten die Reparaturbetriebe die Möglichkeit haben, regelmäßige Aktualisierungen auf der Plattform vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c). Damit das Vertrauen der Verbraucher gestärkt wird, sollte die Plattform darüber hinaus ermöglichen, im Einklang mit dem nationalen Recht und dem Unionsrecht spezielle Kennzeichnungen vorzunehmen, aus denen hervorgeht, dass die Reparaturbetriebe die europäischen oder nationalen Qualitätsstandards für Reparaturen einhalten (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d). Um auf die Plattform aufmerksam zu machen, sollte sie auch über nationale Websites zugänglich sein, die mit dem einheitlichen digitalen Zugangstor verbunden sind (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e). 

Im Sinne der Förderung der Überholung von Waren verpflichtet Artikel 7 Absatz 2 die Mitgliedstaaten dazu, sicherzustellen, dass die Online-Plattform auch eine Suchfunktion umfasst, mit der Verkäufer von überholten Waren und Käufer fehlerhafter Waren, die überholt werden sollen, gefunden werden können.

In Artikel 7 Absatz 3 wird klargestellt, dass die Registrierung auf der Plattform für Akteure, die Reparaturen bzw. Überholungen vornehmen, freiwillig ist. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten frei entscheiden können, wer Zugang zu der Reparaturplattform erhält und wie dieser Zugang erfolgt, solange alle Reparaturbetriebe in der EU gleich behandelt werden. Die Verbraucher sollten kostenlos auf die Plattform zugreifen können.

Artikel 12: Änderung der Richtlinie über den Warenkauf

Mit Artikel 12 werden die harmonisierten Bedingungen, unter denen eine Entscheidung für eine Reparatur bzw. einen Ersatz als Abhilfe gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie über den Warenkauf getroffen werden kann, gezielt angepasst. In diesem Artikel ist festgelegt, dass der Verbraucher zwischen Reparatur und Ersatz wählen kann, es sei denn, die gewählte Abhilfe wäre unmöglich oder würde dem Verkäufer im Vergleich zu der anderen Abhilfemöglichkeit unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen. Unter Beibehaltung dieses Grundsatzes wird Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie über den Warenkauf ein zusätzlicher Satz durch Artikel 12 hinzugefügt, um Reparaturen gegenüber Ersatz zu fördern; darin heißt es, dass der Verkäufer die Waren in jedem Fall reparieren muss, wenn die Kosten für den Ersatz genauso hoch sind wie die Reparaturkosten oder diese übersteigen. Folglich kann der Verbraucher einen Ersatz nur dann als Abhilfemaßnahme wählen, wenn er billiger ist als eine Reparatur.

2023/0083 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 10 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 11 ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Mit der Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 wird das Ziel verfolgt, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erzielen. Im Zusammenhang mit dem grünen Wandel zielt diese Richtlinie darauf ab, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern und gleichzeitig einen nachhaltigeren Verbrauch zu fördern, und ergänzt damit das mit der Richtlinie (EU) 2019/771 verfolgte Ziel.

(2)Um diese Ziele zu erreichen und insbesondere die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen und den Wettbewerb zwischen Reparaturbetrieben für von Verbrauchern gekaufte Waren im Binnenmarkt zu erleichtern, ist es erforderlich, einheitliche Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren, die von Verbrauchern gekauft wurden, im Rahmen der Haftung des Verkäufers gemäß der Richtlinie (EU) 2019/771 und außerhalb dieses Rahmens festzulegen. Die Mitgliedstaaten haben bereits Vorschriften zur Förderung der Reparatur und Wiederverwendung von Waren, die von Verbrauchern gekauft wurden, außerhalb des Rahmens der Haftung des Verkäufers gemäß der Richtlinie (EU) 2019/771 eingeführt oder erwägen die Einführung solcher Vorschriften. Unterschiedliche verbindliche nationale Vorschriften in diesem Bereich stellen tatsächliche oder mögliche Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarkts dar und wirken sich nachteilig auf den grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr von Wirtschaftsakteuren, die auf diesem Markt tätig sind, aus. Diese Akteure müssen ihre Dienstleistungen möglicherweise an die unterschiedlichen verbindlichen nationalen Vorschriften anpassen, wobei ihnen zusätzliche Transaktionskosten entstehen können, um die erforderliche Rechtsberatung zu den rechtlichen Anforderungen des Mitgliedstaats einzuholen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn diese gemäß der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 13 anwendbar sind, und um ihre Verträge über die Erbringung von Reparaturdienstleistungen entsprechend anzupassen. Davon werden insbesondere kleine und mittlere Unternehmen betroffen sein, die einen Großteil der im Reparatursektor vertretenen Unternehmen ausmachen. Die rechtliche Fragmentierung kann sich auch negativ auf das Vertrauen der Verbraucher in grenzüberschreitende Reparaturen auswirken, da Unsicherheiten in Bezug auf Faktoren bestehen, die für die Entscheidung über die Reparatur von Waren von Bedeutung sind.

(3)Um die vorzeitige Entsorgung brauchbarer Waren, die von Verbrauchern gekauft wurden, zu verringern und die Verbraucher dazu anzuregen, ihre Waren länger zu nutzen, müssen Vorschriften für die Reparatur solcher Waren festgelegt werden. Reparaturen sollten zu einem nachhaltigeren Verbrauch führen, da es wahrscheinlich ist, dass auf diesem Weg weniger Abfall durch entsorgte Waren entsteht, die Nachfrage nach Ressourcen, einschließlich Energie, aufgrund der Herstellungsverfahren und des Verkaufs neuer Waren als Ersatz für fehlerhafte Waren sinken wird und auch weniger Treibhausgasemissionen verursacht werden. Diese Richtlinie setzt sich für einen nachhaltigen Verbrauch im Hinblick darauf ein, dass Vorteile für die Umwelt erzielt und gleichzeitig Vorteile für die Verbraucher geschaffen werden, indem Kosten in Verbindung mit kurzfristigen Neuankäufen vermieden werden.

(4)In der Verordnung (EU)… des Europäischen Parlaments und des Rates [über Ökodesign für nachhaltige Produkte] sind insbesondere Anforderungen auf der Angebotsseite festgelegt, mit denen das Ziel eines nachhaltigeren Produktdesigns in der Produktionsphase verfolgt wird. In der Richtlinie (EU)… des Europäischen Parlaments und des Rates [hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel] sind nachfrageseitige Anforderungen festgelegt, mit denen die Bereitstellung besserer Informationen über die Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Waren am Verkaufsort sichergestellt wird, die es den Verbrauchern ermöglichen sollten, fundierte nachhaltige Kaufentscheidungen zu treffen. Diese Richtlinie ergänzt diese angebots- und nachfrageseitigen Anforderungen, indem sie sich für eine Reparatur und Wiederverwendung in der Phase der Betreuung nach dem Kauf sowohl im Rahmen der Haftung des Verkäufers gemäß der Richtlinie (EU) 2019/771 als auch außerhalb dieses Rahmens einsetzt. Mit dieser Richtlinie werden somit im Zusammenhang mit dem europäischen Grünen Deal die Ziele verfolgt, einen nachhaltigeren Verbrauch, eine Kreislaufwirtschaft und den grünen Wandel zu fördern.

(5)Diese Richtlinie sollte die Freiheit der Mitgliedstaaten, andere als die im Unionsrecht harmonisierten Aspekte von Verträgen über die Erbringung von Reparaturdienstleistungen zu regeln, unberührt lassen. 

(6)Die Anforderungen an die Reparierbarkeit sollten alle in Rechtsakten der Union festgelegten Anforderungen umfassen, mit denen sichergestellt wird, dass Waren reparierbar sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Anforderungen gemäß dem Ökodesign-Rahmen, auf den in der Verordnung [über Ökodesign für nachhaltige Produkte] Bezug genommen wird, um eine große Bandbreite an Produkten sowie künftige Entwicklungen in anderen Bereichen des Unionsrechts abzudecken.

(7)Um den Verbrauchern dabei zu helfen, geeignete Reparaturdienstleistungen zu finden und zu wählen, sollten sie Basisinformationen über Reparaturdienstleistungen erhalten. Im Europäischen Formular für Reparaturinformationen sollten die wichtigsten Parameter festgelegt werden, die die Entscheidungen der Verbraucher bei der Erwägung einer Reparatur von fehlerhaften Waren beeinflussen. In dieser Richtlinie sollte ein standardisiertes Musterformat vorgegeben werden. Durch ein standardisiertes Format für die Beschreibung von Reparaturdienstleistungen sollte den Verbrauchern ermöglicht werden, Reparaturdienstleistungen zu bewerten und auf einfache Weise zu vergleichen. Ein solches standardisiertes Format sollte auch die Bereitstellung von Informationen über die Reparaturleistungen erleichtern, insbesondere für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, die Reparaturdienstleistungen erbringen. Um zusätzliche Belastungen durch sich überschneidende vorvertragliche Informationspflichten zu vermeiden, sollte davon ausgegangen werden, dass ein Reparaturbetrieb die entsprechenden Informationspflichten der einschlägigen EU-Rechtsakte gegebenenfalls erfüllt hat, wenn das Europäische Formular für Reparaturinformationen korrekt ausgefüllt und dem Verbraucher vorgelegt wurde. Die Informationen im Europäischen Formular für Reparaturinformationen sollten den Verbrauchern in klarer und verständlicher Weise und im Einklang mit den Barrierefreiheitsanforderungen der Richtlinie (EU) 2019/882 14 zur Verfügung gestellt werden.

(8)Die freie Entscheidung der Verbraucher, von wem sie ihre Waren reparieren lassen, sollte dadurch erleichtert werden, dass das Europäische Formular für Reparaturinformationen nicht nur vom Hersteller, sondern auch vom Verkäufer der betreffenden Waren oder gegebenenfalls von unabhängigen Reparaturbetrieben angefordert werden kann. Reparaturbetriebe sollten das Europäische Formular für Reparaturinformationen nur dann vorlegen, wenn der Verbraucher das Formular verlangt und der Reparaturbetrieb die Absicht hat, die Reparaturleistung zu erbringen oder zur Reparatur verpflichtet ist. Ein Verbraucher kann auch beschließen, das Europäische Formular für Reparaturinformationen nicht anzufordern und einen Vertrag über die Erbringung von Reparaturdienstleistungen mit einem Reparaturbetrieb aufgrund vorvertraglicher Informationen zu schließen, die auf andere Weise im Einklang mit der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates bereitgestellt wurden.  15

(9)In manchen Fällen entstehen einem Reparaturbetrieb Kosten für die Bereitstellung der reparaturbezogenen und preislichen Informationen im Europäischen Formular für Reparaturinformationen. Beispielsweise kann es sein, dass der Reparaturbetrieb die Waren begutachten muss, um den Mangel oder die Art der erforderlichen Reparatur, einschließlich des Bedarfs an Ersatzteilen, festzustellen und den Reparaturpreis schätzen zu können. In diesen Fällen kann ein Reparaturbetrieb vom Verbraucher die Übernahme der Kosten verlangen, die ihm für die Bereitstellung der Informationen im Europäischen Formular für Reparaturinformationen entstanden sind. Im Einklang mit den vorvertraglichen Informationen und anderen Anforderungen der Richtlinie 2011/83/EU sollte der Reparaturbetrieb den Verbraucher vor dessen Beantragung des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen über diese Kosten informieren. Verbraucher können von der Beantragung des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen absehen, wenn sie der Ansicht sind, dass die Kosten für den Erhalt dieses Formulars zu hoch sind.

(10)Reparaturbetriebe sollten die Reparaturbedingungen, einschließlich des Reparaturpreises, die sie im Europäischen Formular für Reparaturinformationen angeben, für einen bestimmten Zeitraum nicht ändern. Dadurch wird sichergestellt, dass den Verbrauchern ausreichend Zeit für den Vergleich verschiedener Reparaturangebote eingeräumt wird. Um die Vertragsfreiheit für Reparaturbetriebe, die nicht Hersteller von Waren sind, für die eine Verpflichtung zur Reparatur besteht, so weit wie möglich zu wahren, sodass sie entscheiden können, ob sie überhaupt einen Vertrag über die Erbringung von Reparaturdienstleistungen abschließen möchten, sollte es den Reparaturbetrieben freigestellt bleiben, einen solchen Vertrag nicht abzuschließen, auch in Fällen, in denen sie das Europäische Formular für Reparaturinformationen vorgelegt haben. Wird ein Vertrag über die Erbringung von Reparaturdienstleistungen auf der Grundlage des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen geschlossen, so sollten die in diesem Formular enthaltenen Informationen über die Reparaturbedingungen und den Preis Bestandteil des Vertrags über die Erbringung von Reparaturdienstleistungen sein und somit die Verpflichtungen des Reparaturbetriebs aus diesem Vertrag festlegen. Die Nichteinhaltung dieser vertraglichen Verpflichtungen wird durch das anwendbare nationale Recht geregelt. 

(11)Durch die Richtlinie (EU) 2019/771 sind Verkäufer zur Reparatur von Waren im Falle einer Vertragswidrigkeit, die zum Zeitpunkt der Lieferung der Waren bestand und innerhalb des Haftungszeitraums offenbar wird, verpflichtet. Gemäß dieser Richtlinie haben die Verbraucher keinen Anspruch auf Reparatur von Mängeln, die nicht unter diese Verpflichtung fallen. Infolgedessen werden zahlreiche fehlerhafte, ansonsten aber brauchbare Waren vorzeitig entsorgt. Um die Verbraucher dazu zu motivieren, ihre Ware in solchen Fällen zu reparieren, sollte diese Richtlinie den Herstellern die Verpflichtung auferlegen, Waren zu reparieren, für die in Rechtsakten der Union festgelegte Anforderungen an die Reparierbarkeit gelten. Diese Verpflichtung zur Reparatur sollte auf Ansuchen des Verbrauchers den Herstellern solcher Waren auferlegt werden, da sich die Anforderungen an die Reparierbarkeit an die Hersteller richten. Diese Verpflichtung sollte in Bezug auf in der Union in Verkehr gebrachte Waren sowohl für innerhalb der Union als auch außerhalb der Union niedergelassene Hersteller gelten.

(12)Da sich die den Herstellern nach dieser Richtlinie auferlegte Verpflichtung zur Reparatur auf Mängel erstreckt, die nicht auf die Vertragswidrigkeit der Waren zurückzuführen sind, können die Hersteller die Reparatur gegen einen vom Verbraucher zu zahlenden Preis, gegen eine andere Art von Vergütung oder unentgeltlich anbieten. Dass ein Preis verrechnet wird, sollte die Hersteller darin bestärken, nachhaltige Geschäftsmodelle zu entwickeln, die auch die Bereitstellung von Reparaturdienstleistungen umfassen. Bei einem solchen Preis können beispielsweise Arbeitskosten, Kosten für Ersatzteile, Kosten für den Betrieb der Reparaturanlage und eine übliche Gewinnspanne berücksichtigt werden. Der Preis für die Reparatur und die Reparaturbedingungen sollten in einem Vertrag zwischen dem Verbraucher und dem Hersteller vereinbart werden, und der Verbraucher sollte frei entscheiden dürfen, ob dieser Preis und die Bedingungen für ihn annehmbar sind. Dass ein solcher Vertrag erforderlich ist, sowie der Wettbewerbsdruck durch andere Reparaturbetriebe sollte die zur Reparatur verpflichteten Hersteller dazu bringen, die Preise für die Verbraucher annehmbar zu halten. Die Verpflichtung zur Reparatur kann auch unentgeltlich erfüllt werden, wenn der Mangel durch eine gewerbliche Garantie gedeckt ist, z. B. in Bezug auf eine garantierte Haltbarkeit von Waren.

(13)Die Hersteller können ihrer Verpflichtung zur Reparatur auch nachkommen, indem sie Unteraufträge für die Reparatur vergeben, beispielsweise dann, wenn der Hersteller nicht über die nötige Infrastruktur verfügt oder wenn sich ein Reparaturbetrieb näher beim Verbraucher befindet, z. B. wenn der Hersteller außerhalb der Union niedergelassen ist. 

(14)Es gelten die Anforderungen, die in gemäß der Verordnung [über Ökodesign für nachhaltige Produkte] erlassenen delegierten Rechtsakten oder in gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 16 angenommenen Durchführungsmaßnahmen festgelegt sind und denen zufolge die Hersteller Zugang zu Ersatzteilen, Reparatur- und Wartungsinformationen oder zu Reparatursoftware, Firmware oder ähnlichen Hilfsmitteln gewähren sollten. Diese Anforderungen gewährleisten die technische Durchführbarkeit der Reparatur nicht nur durch den Hersteller, sondern auch durch andere Reparaturbetriebe. Folglich kann der Verbraucher einen Reparaturbetrieb seiner Wahl bestimmen.

(15)Die Verpflichtung zur Reparatur sollte auch in Fällen gelten, in denen der Hersteller außerhalb der Union niedergelassen ist. Damit sich die Verbraucher an einen in der Union niedergelassenen Wirtschaftsakteur wenden können, der diese Verpflichtung erfüllen kann, sieht diese Richtlinie eine Reihe von alternativen Wirtschaftsakteuren vor, die in solchen Fällen die Pflicht zur Reparatur des Herstellers erfüllen müssen. Dies sollte es Herstellern mit Sitz außerhalb der Union ermöglichen, ihre Verpflichtung zur Reparatur innerhalb der Union zu organisieren und zu erfüllen.

(16)Um eine übermäßige Belastung der Hersteller zu vermeiden und sicherzustellen, dass sie in der Lage sind, ihrer Verpflichtung zur Reparatur nachzukommen, sollte diese Verpflichtung auf diejenigen Produkte beschränkt werden, für die in Rechtsakten der Union Anforderungen an die Reparierbarkeit festgelegt sind, und zwar in dem Umfang, in dem diese festgelegt sind. Die Anforderungen an die Reparierbarkeit verpflichten die Hersteller nicht dazu, fehlerhafte Waren zu reparieren, sondern sollen sicherstellen, dass Waren reparierbar sind. Solche Anforderungen an die Reparierbarkeit können in einschlägigen Rechtsakten der Union festgelegt werden. Beispiele hierfür sind delegierte Rechtsakte, die gemäß der Verordnung [über Ökodesign für nachhaltige Produkte] erlassen wurden, oder Durchführungsmaßnahmen, die gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 17 angenommen wurden und mit denen ein Rahmen zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten geschaffen wird. Durch diese Einschränkung der Verpflichtung zur Reparatur wird sichergestellt, dass nur Waren, die aufgrund ihrer Konstruktion reparierbar sind, Gegenstand dieser Verpflichtung sind. Zu den einschlägigen Anforderungen an die Reparierbarkeit gehören Konstruktionsanforderungen, die dafür sorgen, dass die Waren besser zerlegbar sind und eine Reihe von Ersatzteilen für einen Mindestzeitraum verfügbar gemacht werden. Die Verpflichtung zur Reparatur entspricht dem Anwendungsbereich der Anforderungen an die Reparierbarkeit; so können beispielsweise Ökodesign-Anforderungen nur für bestimmte Bauteile der Waren gelten, oder es kann ein bestimmter Zeitraum für die Bereitstellung von Ersatzteilen festgelegt werden. Die in dieser Richtlinie vorgesehene Verpflichtung zur Reparatur, die es dem Verbraucher ermöglicht, die Reparatur in der Phase der Betreuung nach dem Kauf unmittelbar beim Hersteller geltend zu machen, ergänzt die angebotsseitigen Anforderungen an die Reparierbarkeit, die in der Verordnung [über Ökodesign für nachhaltige Produkte] festgelegt sind, und bestärkt die Verbraucher in ihrer Nachfrage nach Reparaturen.

(17)Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, führt diese Richtlinie in Anhang II einschlägige Produktgruppen auf, die gemäß den Rechtsakten der Union unter solche Anforderungen an die Reparierbarkeit fallen. Um die Kohärenz mit künftigen Anforderungen an die Reparierbarkeit gemäß Rechtsakten der Union zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um insbesondere neue Produktgruppen in Anhang II aufzunehmen, wenn neue Anforderungen an die Reparierbarkeit angenommen werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 18 niedergelegten Grundsätzen durchführt. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, sollten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten erhalten, und ihre Sachverständigen sollten systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind, haben.

(18)Während mit dieser Richtlinie dem Hersteller die Verpflichtung zur Reparatur auferlegt wird, erleichtert sie es außerdem dem Verbraucher, andere Reparaturbetriebe für die Reparaturdienstleistungen auszuwählen. Diese Wahl sollte insbesondere dadurch erleichtert werden, dass das Europäische Formular für Reparaturinformationen nicht nur vom Hersteller, sondern auch von anderen Reparaturbetrieben wie dem Verkäufer oder unabhängigen Reparaturbetrieben bzw. durch eine Suche auf der Online-Reparaturplattform angefordert werden kann. Da vorgesehen ist, dass die Verbraucher für die Reparatur bezahlen, werden sie vermutlich die Möglichkeiten für eine Reparatur vergleichen, um die für ihre Bedürfnisse am besten geeigneten Reparaturdienstleistungen auszuwählen. Es ist daher wahrscheinlich, dass sie sich an unabhängige Reparaturbetriebe in ihrer Nähe oder an den Verkäufer wenden, bevor sie den Hersteller kontaktieren, der beispielsweise weiter entfernt ansässig sein kann und bei dem der Preis aufgrund der Transportkosten höher sein könnte.

(19)Im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2019/771 sollte ein Hersteller von der Verpflichtung zur Reparatur ausgenommen werden, wenn eine Reparatur faktisch oder rechtlich unmöglich ist. So sollte der Hersteller die Reparatur zum Beispiel nicht aus rein wirtschaftlichen Gründen, wie den Kosten für Ersatzteile, verweigern. Nationale Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/771 oder der vorhergehenden Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 19 enthalten bereits das Kriterium der Unmöglichkeit einer Reparatur, und es kommt bei den nationalen Gerichten zur Anwendung.

(20)Damit sich die Verbraucher mehr über die Verfügbarkeit von Reparaturen bewusst sind und dadurch die Wahrscheinlichkeit erhöht wird, dass es zu Reparaturen kommt, sollten die Hersteller die Verbraucher über das Bestehen dieser Verpflichtung informieren. In den Informationen sollten die entsprechenden Waren, die unter diese Verpflichtung fallen, angegeben werden, und es sollte erläutert werden, dass Reparaturen für diese Waren, z. B. durch Unterauftragnehmer, durchgeführt werden und in welchem Umfang dies erfolgt. Diese Informationen sollten dem Verbraucher, ohne dass dieser sie anfordern muss, leicht zugänglich sein und in klarer und verständlicher Weise sowie im Einklang mit den Barrierefreiheitsanforderungen der Richtlinie 2019/882 bereitgestellt werden. Es steht dem Hersteller frei, zu bestimmen, auf welche Weise er die Verbraucher informiert.

(21)Um Reparaturen zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass für ihr Hoheitsgebiet mindestens eine Online-Plattform vorhanden ist, auf der Verbraucher nach geeigneten Reparaturbetrieben suchen können. Bei dieser Plattform kann es sich um eine bestehende oder privat betriebene Plattform handeln, wenn sie die in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen erfüllt. Diese Plattform sollte benutzerfreundliche und unabhängige Vergleichsinstrumente enthalten, die den Verbrauchern dabei helfen, die Vorzüge verschiedener Reparaturdienstleister zu bewerten und zu vergleichen, und so Anreize für die Verbraucher schaffen, sich anstelle des Kaufs einer neuen Ware für eine Reparatur zu entscheiden. Diese Plattform dient zwar dem Zweck, die Suche nach Reparaturleistungen in Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern zu erleichtern, doch steht es den Mitgliedstaaten frei, den Rahmen auch auf Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen und auf Reparaturinitiativen auszudehnen, die von der lokalen Gemeinschaft getragen werden.

(22)Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Online-Plattform für alle Wirtschaftsakteure, die Reparaturdienstleistungen in der Union erbringen können, leicht zugänglich ist. Die Mitgliedstaaten sollten frei entscheiden dürfen, welche Reparaturbetriebe sich auf der Online-Plattform registrieren lassen können, solange der Zugang zu dieser Plattform für alle Reparaturbetriebe im Einklang mit dem Unionsrecht angemessen und diskriminierungsfrei ist. Die Möglichkeit für Reparaturbetriebe aus einem Mitgliedstaat, sich auf der Online-Plattform eines anderen Mitgliedstaats zu registrieren, um Reparaturdienstleistungen in den Bereichen anzubieten, die der Suche des Verbrauchers entsprechen, sollte die grenzüberschreitende Erbringung von Reparaturdienstleistungen unterstützen. Es sollte den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, wie sie Teilnehmende für die Online-Plattform gewinnen, z. B. durch die Möglichkeit der Selbstregistrierung oder durch Extraktion aus bestehenden Datenbanken mit Zustimmung der Reparaturbetriebe, und ob die Teilnehmenden eine Registrierungsgebühr entrichten sollten, mit der die Kosten für den Betrieb der Plattform abgedeckt werden. Um eine breite Auswahl an Reparaturleistungen auf der Online-Plattform sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass der Zugang zu der Online-Plattform nicht auf eine bestimmte Kategorie von Reparaturbetrieben beschränkt ist. Während nationale Anforderungen, beispielsweise in Bezug auf die erforderlichen beruflichen Qualifikationen, weiterhin gelten, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Online-Plattform allen Reparaturbetrieben offensteht, die diese Anforderungen erfüllen. Die Mitgliedstaaten sollten auch frei entscheiden dürfen, ob und in welchem Umfang von der lokalen Gemeinschaft getragene Reparaturinitiativen wie Reparaturcafés auf der Online-Plattform registriert werden können, wobei gegebenenfalls Sicherheitsaspekte zu berücksichtigen sind. Eine Registrierung auf der Online-Plattform auf Antrag der Reparaturbetriebe sollte stets möglich sein, sofern diese die geltenden Anforderungen für den Zugang zur Online-Plattform erfüllen.

(23)Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Verbraucher leicht Zugriff auf die Online-Plattform haben, damit sie geeignete Reparaturdienstleistungen für ihre fehlerhaften Waren finden können. Die Online-Plattform sollte auch für schutzbedürftige Verbraucher, einschließlich Menschen mit Behinderungen, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der Union über Barrierefreiheit zugänglich sein.

(24)Die Suchfunktion auf der Grundlage von Produkten kann sich auf die Produktart oder marke beziehen. Da den Reparaturbetrieben die genauen Mängel nicht bekannt sind, bevor ein Reparaturantrag gestellt wird, reicht es aus, dass sie auf der Online-Plattform allgemeine Informationen über die wichtigsten Reparaturdienstleistungen bereitstellen, damit die Verbraucher entscheiden können, ob sie die betreffende Ware reparieren wollen; dazu zählen insbesondere die durchschnittliche Dauer der Reparatur, die Verfügbarkeit vorübergehender Ersatzwaren, der Ort für die Übergabe der Waren durch die Verbraucher sowie die Verfügbarkeit von Zusatzleistungen. Reparaturbetriebe sollten dazu angeregt werden, ihre Informationen auf der Online-Plattform regelmäßig zu aktualisieren. Für ein stärkeres Vertrauen der Verbraucher in die Reparaturleistungen, die über die Online-Plattform verfügbar sind, sollten Reparaturbetriebe nachweisen können, dass sie bestimmte Reparaturstandards einhalten.

(25)Damit die Verbraucher das Europäische Formular für Reparaturinformationen leichter erhalten können, sollten sie das Formular direkt über die Online-Plattform vom Reparaturbetrieb anfordern können. Diese Möglichkeit sollte deutlich sichtbar auf der Online-Plattform angezeigt werden. Um auf die nationalen Online-Reparaturplattformen aufmerksam zu machen und den Zugang dazu in der gesamten Union zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten ihre Online-Plattformen über einschlägige nationale Webseiten zugänglich machen, die mit dem einheitlichen digitalen Zugangstor verbunden sind, das durch die Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates 20 eingerichtet wurde. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Schritte unternehmen, um die Verbraucher auf die Online-Plattform aufmerksam zu machen, z. B. sollten sie Hinweise auf die Online-Plattform in nationale Websites mit ähnlicher Thematik aufnehmen oder Kommunikationskampagnen durchführen.

(26)Um den nachhaltigen Verbrauch von Waren in Situationen zu fördern, die nicht in die Haftung des Verkäufers fallen, sollte die Online-Plattform, als Alternative zur Reparatur oder zum Kauf neuer Waren, auch überholte Waren fördern. Zu diesem Zweck sollte die Online-Plattform eine Funktion enthalten, die es Verbrauchern ermöglicht, Verkäufer von Waren, die überholt wurden, bzw. Unternehmen, die fehlerhafte Waren zum Zwecke der Überholung kaufen, zu finden, wobei vor allem eine Suchfunktion nach Produktkategorien ermöglicht werden sollte. Verkäufer von überholten Waren oder Käufer fehlerhafter Waren zum Zwecke der Überholung sollten auf der Grundlage derselben Grundsätze und technischen Spezifikationen, die für den Zweck der Reparatur gelten, Zugang zur Plattform haben.

(27)Die Kommission sollte es ermöglichen, dass ein freiwilliger europäischer Qualitätsstandard für Reparaturdienstleistungen entwickelt wird, indem sie beispielsweise die freiwillige Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, Behörden und anderen Interessenträgern an einem Standard fördert und erleichtert oder indem sie die europäischen Normungsorganisationen um die Standardisierung ersucht. Ein europäischer Standard für Reparaturdienstleistungen könnte das Vertrauen der Verbraucher in Reparaturdienstleistungen in der gesamten Union stärken. Ein solcher Standard könnte Aspekte umfassen, die von Einfluss auf die Entscheidung der Verbraucher für eine Reparatur sind, wie z. B. die Dauer der Reparatur, die Verfügbarkeit vorübergehender Ersatzwaren, Qualitätssicherungen wie eine gewerbliche Reparaturgarantie sowie die Verfügbarkeit von Zusatzleistungen wie Ausbau, Montage und Transport, die von Reparaturbetrieben angeboten werden.

(28)Um Reparaturen im Rahmen der Haftung des Verkäufers gemäß der Richtlinie (EU) 2019/771 zu fördern, sollten die harmonisierten Bedingungen, unter denen die Wahl zwischen Reparatur oder Ersatz als Abhilfemaßnahme getroffen werden kann, angepasst werden. Es sollte der in der Richtlinie (EU) 2019/771 festgelegte Grundsatz gewahrt werden, wonach die Erwägung, ob dem Verkäufer die gewählte Abhilfe im Vergleich zu der anderen Abhilfemöglichkeit unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde, als eines der Kriterien für die Bestimmung der anwendbaren Abhilfe herangezogen werden sollte. Der Verbraucher hat weiterhin das Recht, sich für eine Reparatur anstelle eines Ersatzes zu entscheiden, es sei denn, die Reparatur wäre unmöglich oder würde dem Verkäufer im Vergleich zum Ersatz unverhältnismäßige Kosten verursachen. Sind die Kosten für den Ersatz jedoch höher als die Reparaturkosten oder gleich hoch wie diese, sollte der Verkäufer die Waren in jedem Fall reparieren. Folglich ist der Verbraucher nur dann berechtigt, einen Ersatz als Abhilfemaßnahme zu wählen, wenn dieser günstiger ist als eine Reparatur. Die Richtlinie (EU) 2019/771 sollte daher entsprechend geändert werden.

(29)Um die Durchsetzung der in dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften durch Verbandsklagen zu ermöglichen, ist eine Änderung des Anhangs I der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates16 erforderlich. Um die Zusammenarbeit und Koordinierung der Maßnahmen der durch die Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden untereinander und mit der Kommission zur Einhaltung der Vorschriften dieser Richtlinie zu ermöglichen, ist eine Änderung des Anhangs der Verordnung 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates17 erforderlich.  

(30)Damit die Wirtschaftsakteure Anpassungen vornehmen können, sollten Übergangsbestimmungen für die Anwendung einiger Artikel dieser Richtlinie eingeführt werden. Daher sollten die Verpflichtungen zur Reparatur und zur Bereitstellung entsprechender Informationen über diese Verpflichtung für Verträge über die Erbringung von Reparaturdienstleistungen nach dem [24 Monate nach Inkrafttreten] gelten. Die Änderung der Richtlinie (EU) 2019/771 sollte nur für Kaufverträge gelten, die nach dem [24 Monate nach Inkrafttreten] geschlossen werden, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und den Verkäufern ausreichend Zeit zu geben, sich an die geänderten Abhilfen einer Reparatur und eines Ersatzes anzupassen.

(31)Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten18 haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(32)Das Ziel der Förderung der Reparatur von Waren, die von Verbrauchern gekauft wurden, um zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen und gleichzeitig ein hohes Umwelt- und Verbraucherschutzniveau sicherzustellen, kann von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden. Neue verbindliche nationale Vorschriften zur Förderung eines nachhaltigen Verbrauchs durch die Reparatur von Mängeln, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2019/771 fallen, werden wahrscheinlich voneinander abweichen und zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts führen. Die Mitgliedstaaten ändern die vollständige Harmonisierung in Bezug auf Mängel im Rahmen der Haftung des Verkäufers, die in der Richtlinie (EU) 2019/771 festgelegt sind, möglicherweise nicht entsprechend. Das Ziel dieser Richtlinie kann wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahmen besser auf Unionsebene durch vollständig harmonisierte gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur innerhalb und außerhalb der Haftung des Verkäufers gemäß der Richtlinie (EU) 2019/771 erreicht werden. Die Union kann daher im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(33)Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundfreiheiten, und es soll mit ihr gewährleistet werden, dass die in den Artikeln 16, 26, 37, 38 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegten Rechte uneingeschränkt geachtet werden. Sie trägt zur Verbesserung der Umweltqualität gemäß Artikel 37 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bei, indem sie den nachhaltigen Verbrauch von Waren fördert und dadurch die negativen Umweltauswirkungen der vorzeitigen Entsorgung brauchbarer Waren verringert. Diese Richtlinie gewährleistet die uneingeschränkte Achtung von Artikel 38 über den Verbraucherschutz, indem die Verbraucherrechte in Bezug auf Mängel, die außerhalb der Haftung des Verkäufers gemäß Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2019/771 auftreten oder offenbar werden, gestärkt werden. Sie gewährleistet auch die Wahrung der unternehmerischen Freiheit gemäß Artikel 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, indem die Vertragsfreiheit gewahrt und die Entwicklung von Reparaturdienstleistungen im Binnenmarkt gefördert werden. Diese Richtlinie trägt zur Integration von Menschen mit Behinderungen gemäß Artikel 26 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bei, indem sie vorsieht, dass für Menschen mit Behinderungen die Zugänglichkeit der Online-Plattform erleichtert wird. Mit dieser Richtlinie soll die uneingeschränkte Achtung von Artikel 47 über das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht durch wirksame Durchsetzungsmaßnahmen sichergestellt werden.

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand, Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich

(1)Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren festgelegt, um zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen und gleichzeitig ein hohes Verbraucher- und Umweltschutzniveau zu gewährleisten.

(2)Diese Richtlinie gilt für die Reparatur von Waren, die von Verbrauchern erworben wurden, im Falle eines Mangels an den Waren, der außerhalb der Haftung des Verkäufers gemäß Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2019/771 eintritt oder offenbar wird.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.„Verbraucher“ einen Verbraucher im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2019/771;

2.„Reparaturbetrieb“ jede natürliche oder juristische Person, die im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit eine Reparaturdienstleistung erbringt, einschließlich Hersteller und Verkäufer, die Reparaturdienstleistungen erbringen, sowie Reparaturdienstleister, unabhängig davon, ob sie selbständig oder mit diesen Herstellern oder Verkäufern verbunden sind;

3.„Verkäufer“ einen Verkäufer im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2019/771;

4.„Hersteller“ einen Hersteller im Sinne von Artikel 2 Nummer 42 der Verordnung [über Ökodesign für nachhaltige Produkte];

5.„Bevollmächtigter“ einen Bevollmächtigten im Sinne von Artikel 2 Nummer 43 der Verordnung [über Ökodesign für nachhaltige Produkte];

6.„Importeur“ einen Importeur im Sinne von Artikel 2 Nummer 44 der Verordnung [über Ökodesign für nachhaltige Produkte];

7.„Vertreiber“ einen Vertreiber im Sinne von Artikel 2 Nummer 45 der Verordnung [über Ökodesign für nachhaltige Produkte];

8.„Waren“ Waren im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2019/771 mit Ausnahme von Wasser, Gas und Strom;

9.„Überholung“ die Überholung im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung [über Ökodesign für nachhaltige Produkte];

10.„Anforderungen an die Reparierbarkeit“ die in den in Anhang II aufgeführten Rechtsakten der Union festgelegten Anforderungen, die die Reparatur eines Produkts ermöglichen, einschließlich der Anforderungen zur Erleichterung der Demontage, des Zugangs zu Ersatzteilen und reparaturbezogenen Informationen und Werkzeugen, die für Produkte oder spezifische Bestandteile von Produkten gelten.

Artikel 3

Grad der Harmonisierung

Die Mitgliedstaaten dürfen keine von dieser Richtlinie abweichenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften beibehalten oder einführen. 

Artikel 4

Europäisches Formular für Reparaturinformationen

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Reparaturbetrieb einem Verbraucher - bevor dieser durch einen Vertrag über die Erbringung von Reparaturdienstleistungen gebunden ist - auf Anfrage das Europäische Formular für Reparaturinformationen gemäß Anhang I auf einem dauerhaften Datenträger im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2019/771 zur Verfügung stellt.

(2)Reparaturbetriebe, die nicht gemäß Artikel 5 zur Reparatur verpflichtet sind, müssen das Europäische Formular für Reparaturinformationen nicht vorlegen, wenn sie nicht beabsichtigen, die Reparaturleistung zu erbringen.

(3)Der Reparaturbetrieb kann vom Verbraucher die Zahlung der Kosten verlangen, die dem Reparaturbetrieb für die Bereitstellung der im europäischen Formular für Reparaturinformationen enthaltenen Informationen entstehen.

Unbeschadet der Richtlinie 2011/83/EU informiert der Reparaturbetrieb den Verbraucher über die in Unterabsatz 1 genannten Kosten, bevor dieser die Bereitstellung des europäischen Formulars für Reparaturinformationen beantragt.

(4)Im Europäischen Formular für Reparaturinformationen sind die folgenden Bedingungen für die Reparatur klar und verständlich anzugeben:

a)die Identität des Reparaturbetriebs;

b)die Anschrift, unter der der Betrieb niedergelassen ist, sowie seine Telefonnummer und E-Mail-Adresse sowie gegebenenfalls andere Online-Kommunikationsmittel, die es dem Verbraucher ermöglichen, schnell und effizient mit dem Reparaturbetrieb Kontakt aufzunehmen und mit ihm zu kommunizieren;

c)die zu reparierende Ware;

d) die Art des Mangels und die Art der vorgeschlagenen Reparatur;

e) der Preis oder, falls der Preis vernünftigerweise nicht im voraus berechnet werden kann, die Art und Weise, wie der Preis berechnet wird, und der Höchstpreis für die Reparatur;

f) die voraussichtliche Dauer der Reparatur;

g) die Verfügbarkeit vorübergehender Ersatzwaren während der Reparatur und gegebenenfalls die Kosten des vorübergehenden Ersatzes für den Verbraucher;

h)der Ort, an dem der Verbraucher die Waren zur Reparatur übergibt,

i)gegebenenfalls die Verfügbarkeit der vom Reparaturbetrieb angebotenen Zusatzdienstleistungen, wie Entfernung, Montage und Transport, und gegebenenfalls die Kosten dieser Dienstleistungen für den Verbraucher.

(5)Der Reparaturbetrieb darf die im Europäischen Formular für Reparaturinformationen angegebenen Bedingungen für die Reparatur während eines Zeitraums von 30 Kalendertagen ab dem Tag, an dem das Formular einem Verbraucher ausgehändigt wurde, nicht ändern, es sei denn, der Betrieb und der Verbraucher haben etwas anderes vereinbart. Wird ein Vertrag über die Erbringung von Reparaturdienstleistungen innerhalb der 30-Tage-Frist geschlossen, so sind die im Europäischen Formular für Reparaturinformationen festgelegten Bedingungen für die Reparatur Bestandteil dieses Vertrags.

(6)Hat der Reparaturbetrieb dem Verbraucher ein vollständiges und genaues Europäisches Formular für Reparaturinformationen zur Verfügung gestellt, so gelten folgende Anforderungen als erfüllt:

a)Informationspflichten in Bezug auf die wesentlichen Merkmale der Reparaturdienstleistung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/83/EU und Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe j der Richtlinie 2006/123/EG;

b)Informationspflichten in Bezug auf die Identität des Reparaturbetriebs und die Kontaktdaten gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und c der Richtlinie 2011/83/EU, Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/123/EG und Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2000/31/EG;

c)Informationspflichten in Bezug auf den Preis der Reparaturdienstleistung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2011/83/EU und Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe i sowie Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2006/123/EG;

d)Informationspflichten in Bezug auf die Modalitäten der Leistung und den Zeitpunkt der Erbringung der Reparaturdienstleistung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2011/83/EU.

Artikel 5

Verpflichtung zur Reparatur

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Hersteller auf Verlangen eines Verbrauchers Waren, für die Anforderungen an die Reparierbarkeit in den in Anhang II aufgelisteten Rechtsakten der Union und an den Umfang der Reparierbarkeit festgelegt sind, unentgeltlich oder gegen einen bestimmten Preis oder eine andere Art von Gegenleistung repariert. Der Hersteller ist nicht verpflichtet, solche Waren zu reparieren, wenn eine Reparatur unmöglich ist. Der Hersteller kann Reparaturen untervergeben, um seiner Reparaturpflicht nachzukommen.

(2)Hat der gemäß Absatz 1 zur Reparatur verpflichtete Hersteller seinen Sitz außerhalb der Union, so erfüllt sein Bevollmächtigter in der Union die Verpflichtung des Herstellers. Hat der Hersteller in der Union keinen Bevollmächtigten, so erfüllt der Importeur der betreffenden Ware die Verpflichtung des Herstellers. Gibt es keinen Importeur, so erfüllt der Verteiler der betreffenden Ware die Verpflichtung des Herstellers.

(3)Die Hersteller stellen sicher, dass unabhängige Reparaturbetriebe Zugang zu Ersatzteilen und reparaturbezogenen Informationen und Werkzeugen im Einklang mit den in Anhang II aufgeführten Rechtsakten der Union haben.

(4)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II zu erlassen, indem die Liste der Rechtsakte der Union, in denen die Anforderungen an die Reparierbarkeit festgelegt sind, im Lichte der legislativen Entwicklungen aktualisiert wird.

Artikel 6

Information über die Verpflichtung zur Reparatur 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller die Verbraucher über ihre Verpflichtung zur Reparatur gemäß Artikel 5 informieren und Informationen über die Reparaturdienstleistungen in leicht zugänglicher, klarer und verständlicher Weise bereitstellen, beispielsweise über die in Artikel 7 genannte Online-Plattform.

Artikel 7

Online-Plattform für Reparaturen und überholte Waren 

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für ihr Hoheitsgebiet mindestens eine Online-Plattform besteht, die es Verbrauchern ermöglicht, Reparaturbetriebe zu finden. Diese Plattform soll folgende Anforderungen erfüllen: 

a)vorhandene Suchfunktionen in Bezug auf Waren, den Standort der Reparaturdiensteistungen, die Reparaturbedingungen - einschließlich der Dauer der Reparatur, der Verfügbarkeit vorübergehender Ersatzwaren und des Ortes der Übergabe der Waren zur Reparatur -, die Verfügbarkeit und die Bedingungen von Zusatzleistungen, darunter Entfernung, Montage und Transport, die von Reparaturbetrieben angeboten werden, sowie geltende europäische oder nationale Qualitätsstandards;

b)Möglichkeit für die Verbraucher, das Europäische Formular für Reparaturinformationen über die Plattform anzufordern;

c)regelmäßige Aktualisierung von Kontaktinformationen und -diensten durch Reparaturbetriebe;

d)Möglichkeit für die Reparaturbetriebe, anzugeben, ob sie die geltenden europäischen oder nationalen Qualitätsstandards einhalten;

e)Zugänglichkeit über nationale Websites, die mit dem durch die Verordnung (EU) 2018/1724 eingerichteten einheitlichen digitalen Zugangstor verbunden sind;

f)barrierefreie Zugänglichkeit für Personen mit Behinderungen. 

(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Online-Plattform auch eine Suchfunktion nach Produktkategorien umfasst, um Verkäufer von überholte Waren und Käufer von fehlerhaften Waren zur Überholung zu finden.

(3)Die Registrierung auf der Online-Plattform für Reparaturbetriebe sowie für Verkäufer von überholten Waren und für Käufer fehlerhafter Waren zur Überholung ist freiwillig. Die Mitgliedstaaten bestimmen über den Zugang zu der Plattform im Einklang mit dem Unionsrecht. Die Nutzung der Online-Plattform ist für die Verbraucher kostenlos.

Artikel 8

Durchsetzung

(1)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, mit denen die Einhaltung dieser Richtlinie sichergestellt wird.

(2)Die in Absatz 1 genannten Mittel schließen Vorschriften ein, nach denen eine oder mehrere der folgenden nach den nationalen Rechtsvorschriften bestimmten Einrichtungen die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden des jeweiligen Mitgliedstaats nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts anrufen kann oder können, um die Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen:

a)staatliche Stellen oder ihre Vertreter;

b)Organisationen, die ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher oder der Umwelt haben;

c)Berufsverbände, die ein berechtigtes Interesse daran haben, tätig zu werden.

Artikel 9

Verbraucherinformationen

Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den Verbrauchern Informationen über die Verbraucherrechte gemäß dieser Richtlinie und über die Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte zur Verfügung stehen, auch auf nationalen Websites, die mit dem durch die Verordnung (EU) 2018/1724 eingerichteten einheitlichen digitalen Zugangstor verbunden sind.

Artikel 10

Zwingender Charakter

(1)Sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt, ist jede vertragliche Vereinbarung, die die Anwendung nationaler Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie zum Nachteil des Verbrauchers ausschließt, davon abweicht oder deren Wirkungen abändert, für den Verbraucher nicht bindend.

(2)Diese Richtlinie hindert den Reparaturbetrieb nicht daran, den Verbrauchern Vertragsbedingungen anzubieten, die über den in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutz hinausgehen.

Artikel 11

Sanktionen

(1)Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß Artikel 4, 5 und 6 erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis 24 Monate nach Inkrafttreten der in Absatz 1 angeführten Maßnahmen mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.

Artikel 12

Änderung der Richtlinie (EU) 2019/771

In Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/771 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von ersten Satz dieses Absatzes hat der Verkäufer, wenn die Kosten für die Ersatzlieferung mindestens den Nachbesserungskosten entsprechen, die Nachbesserung der Waren vorzunehmen, um den vertragsgemäßen Zustand der Waren herzustellen.“

Artikel 13

Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828

In Anhang I der Richtlinie (EU) 2020/1828 wird folgende Nummer 67 angefügt:

„67. Richtlinie (EU) xx/xx des Europäischen Parlaments und des Rates vom x über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828 (ABl. L xx)“.

Artikel 14

Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394

Im Anhang der Verordnung (EU) 2017/2394 wird folgende Nummer 27 eingefügt:

„27. Richtlinie (EU) xx/xx des Europäischen Parlaments und des Rates vom x über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828 (ABl. L xx)“.

Artikel 15

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 5 Absatz 4 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von sechs Jahren ab [einem Monat nach dem Inkrafttreten dieses Rechtsakts] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sechs Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 16    

Übergangsbestimmungen

(1)Artikel 5 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 6 dieser Richtlinie gelten nicht für Verträge über die Erbringung von Reparaturdienstleistungen, die vor dem [24 Monate nach Inkrafttreten] geschlossen wurden.

(2)Artikel 12 dieser Richtlinie gilt nicht für Kaufverträge, die vor dem [24 Monate nach Inkrafttreten] geschlossen wurden.

Artikel 17

Umsetzung

(1)Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie binnen [24 Monaten nach ihrem Inkrafttreten] nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. 

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Bezugnahme fest. 

Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab dem [24 Monate nach Inkrafttreten] an.

(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen, sowie die Einrichtung der nationalen Online-Plattformen für Reparaturen und überholte Waren gemäß dieser Richtlinie.

Artikel 18

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. 

Artikel 19

Adressaten



Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident /// Die Präsidentin    Der Präsident /// Die Präsidentin

(1)    COM(2019) 640 final vom 11.12.2019.
(2)    ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28.
(3)     Konferenz über die Zukunft Europas, Bericht über das Endergebnis, Mai 2022 .
(4)    COM(2022) 404 final.
(5)    COM(2022) 142 final vom 30.3.2022.
(6)    COM(2022) 143 final vom 30.3.2022.
(7)    Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6).
(8)    Die Umweltauswirkungen des Pakets der bevorzugten Optionen sind zusammen mit den Auswirkungen der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (471 Mio. Tonnen an CO2-Einsparungen) und der Richtlinie hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (0,33–0,47 Mio. Tonnen CO2-Einsparungen) zu sehen, da sie so angelegt sind, dass sie eine ergänzende Wirkung haben. Die kombinierten Umweltauswirkungen sind daher erheblich. Die Initiativen unterstützen sich auch gegenseitig in ihrer Wirkung.
(9)    Beispielsweise ist in der Verordnung (EU) 2019/2023 der Kommission vorgeschrieben, dass Hersteller bzw. Importeure von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern oder ihre Bevollmächtigten fachlich kompetenten Reparaturbetrieben für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen des letzten Exemplars eines Modells die in einer Liste angegebenen Ersatzteile zur Verfügung stellen. Daher gilt die Verpflichtung zur Reparatur für die betreffenden Produkte und Mängel, die einen Austausch durch solche Ersatzteile erforderlich machen, sowie für den Zeitraum von zehn Jahren.
(10)    ABl. C […]
(11)    Standpunkt des Europäischen Parlaments vom […] (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom […].
(12)    Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28).
(13)    Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6).
(14)

   Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die    Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70).

(15)    Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).
(16)    Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).
(17)    Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (Neufassung).    
(18)    Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung (ABl. L 213 vom 12.5.2016, S. 1).    
(19)    Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. L 171 vom 7.7.1999, S. 12).    
(20)    Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1).

Brüssel, den 22.3.2023

COM(2023) 155 final

ANHÄNGE

des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates

für gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828

{SEC(2023) 137 final} - {SWD(2023) 59 final} - {SWD(2023) 60 final}


ANHANG I

EUROPÄISCHES FORMULAR FÜR REPARATURINFORMATIONEN

1.Identität und Kontaktdaten des Reparaturbetriebs, der die Reparaturleistung erbringt

Reparaturbetrieb

[Name]

Anschrift

[Geografische Anschrift, an die sich Verbraucher wenden können]

Telefonnummer

E-Mail

Andere Online-Kommunikationsmittel, sofern sie vom Reparaturbetrieb bereitgestellt werden, die es den Verbrauchern ermöglichen, schnell und effizient mit dem Reparaturbetrieb Kontakt aufzunehmen und mit ihm zu kommunizieren.

2.Angaben zur Reparaturleistung

Zu reparierende Ware

[Bezeichnung der Ware]

Bestimmung des Mangels

[Beschreibung des Mangels]

Art der vorgeschlagenen Reparatur

[Welche Maßnahmen werden ergriffen, um den Mangel zu beheben]

Preis für die Reparatur bzw., falls dieser nicht ermittelt werden kann, die anwendbare Berechnungsmethode und die Preisobergrenze für die Reparatur

[Gesamtbetrag bzw., falls dies nicht möglich ist, die Berechnungsmethode und die Obergrenze für die Reparaturleistung in EUR/Landeswährung]

Voraussichtliche Dauer der Reparatur

[In Tagen, gerechnet ab Vertragsabschluss bis zum Abschluss der Reparatur]

Verfügbarkeit eines vorübergehenden Ersatzprodukts

[Ein vorübergehendes Ersatzprodukt bedeutet, dass der Verbraucher ein gleichwertiges Produkt zur Verwendung während der Dauer der Reparatur erhält; der Reparaturbetrieb gibt dies mit „Ja“ oder „Nein“ an]

Falls ja, führen Sie gegebenenfalls die entsprechenden Kosten an:

[EUR/Landeswährung]

Ort der Reparatur

[Ort, an dem die Reparatur von dem Reparaturbetrieb ausgeführt wird, z. B. am Wohnsitz des Verbrauchers, am Standort des Reparaturbetriebs oder an einem anderen Ort]

Verfügbarkeit von Zusatzleistungen, falls zutreffend

[Geben Sie an, ob und in welchem Ausmaß Leistungen wie Ausbau, Montage und Transport angeboten werden, bzw. „Keine“, wenn für die betreffende Reparatur keine Zusatzleistung angeboten wird]

Falls ja, führen Sie gegebenenfalls die entsprechenden Kosten an:

[EUR/Landeswährung, je angebotener Dienst]

Die Hinweise in den eckigen Klammern enthalten Erläuterungen für den Reparaturbetrieb und sind durch die entsprechenden Angaben zu ersetzen.



ANHANG II

LISTE DER RECHTSAKTE DER UNION

MIT ANFORDERUNGEN AN DIE REPARIERBARKEIT

1.Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner gemäß der Verordnung (EU) 2019/2023 der Kommission 1

2.Haushaltsgeschirrspüler gemäß der Verordnung (EU) 2019/2022 der Kommission 2

3.Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion gemäß der Verordnung (EU) 2019/2024 der Kommission 3

4.Kühlgeräte gemäß der Verordnung (EU) 2019/2019 der Kommission 4

5.Elektronische Displays gemäß der Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission 5

6.Schweißgeräte gemäß der Verordnung (EU) 2019/1784 der Kommission 6  

7.Staubsauger gemäß der Verordnung (EU) Nr. 666/2013 der Kommission 7

8.Server und Datenspeicherprodukte gemäß der Verordnung (EU) 2019/424 der Kommission 8

9.[Mobiltelefone, Schnurlostelefone und Tablets gemäß der Verordnung (EU)…/… der Kommission 9 ]

(1)

 Verordnung (EU) 2019/2023 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 285).

(2)

 Verordnung (EU) 2019/2022 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Haushaltsgeschirrspüler gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 267).

(3)

 Verordnung (EU) 2019/2024 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 313).

(4)

 Verordnung (EU) 2019/2019 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Kühlgeräte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 187).

(5)

 Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an elektronische Displays gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 241).

(6)

Verordnung (EU) 2019/1784 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Schweißgeräten gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 121).

(7)

 Verordnung (EU) Nr. 666/2013 der Kommission vom 8. Juli 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Staubsaugern (ABl. L 192 vom 13.7.2013, S. 24).

(8)

 Verordnung (EU) 2019/424 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Server und Datenspeicherprodukte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission (ABl. L 74 vom 18.3.2019, S. 46).

(9)