EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 9.3.2023
COM(2023) 131 final
ANHANG
der
Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES
über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen mexikanischen Behörden
ANHANG
Richtlinien für die Aushandlung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen mexikanischen Behörden
Die Kommission sollte in den Verhandlungen die nachstehend im Detail beschriebenen Ziele anstreben.
(1)Als Rechtsgrundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Europol und den zuständigen mexikanischen Behörden soll das Abkommen die Tätigkeit der zuständigen Behörden dieses Landes und der Mitgliedstaaten sowie deren Zusammenarbeit bei der Prävention und Bekämpfung von Terrorismus und schwerer grenzüberschreitender Kriminalität unterstützen und verstärken. Gleichzeitig sollen geeignete Garantien für den Schutz der Privatsphäre, der personenbezogenen Daten und der Grundrechte und Grundfreiheiten von natürlichen Personen gewährleistet werden.
(2)Um die Zweckbindung zu garantieren, sollen sich die Zusammenarbeit und der Datenaustausch auf der Grundlage des Abkommens nur auf Verbrechen und damit im Zusammenhang stehende Straftaten (zusammengefasst als „Straftaten“) erstrecken, die nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2016/794 in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallen. Die Zusammenarbeit soll insbesondere darauf gerichtet sein, Terrorismus zu verhindern und zu bekämpfen, organisierte Kriminalität zu unterbinden und gegen Drogenhandel und Cyberkriminalität vorzugehen. Im Abkommen soll festgelegt werden, in welchem Umfang und zu welchen Zwecken Europol Daten an die zuständigen mexikanischen Behörden übermitteln darf.
(3)Die notwendigen Garantien und Kontrollen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten sowie der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen – unabhängig von deren Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsort – beim Austausch personenbezogener Daten zwischen Europol und den zuständigen mexikanischen Behörden sollen im Abkommen klar und genau formuliert sein. Über die unten aufgeführten Garantien hinaus und unbeschadet zusätzlicher gegebenenfalls erforderlicher Garantien soll zu diesen Garantien zählen, dass die Übermittlung personenbezogener Daten Vertraulichkeitsverpflichtungen unterliegt und die personenbezogenen Daten nicht dazu verwendet werden, die Todesstrafe oder eine Form der grausamen und unmenschlichen Behandlung zu beantragen, zu verhängen oder zu vollstrecken.
Im Einzelnen:
a)Das Abkommen soll Definitionen der Schlüsselbegriffe im Einklang mit Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 enthalten.
b)Das Abkommen soll den Grundsatz der Spezialität berücksichtigen, um sicherzustellen, dass die Daten ausschließlich zu den Zwecken verarbeitet werden, zu denen sie übermittelt wurden. Dazu sollen die Zwecke, zu denen personenbezogene Daten von den Vertragsparteien im Rahmen des Abkommens verarbeitet werden dürfen, klar und genau formuliert sein. Sie sollen nicht über das hinausgehen, was im Einzelfall zur Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus und Straftaten im Sinne des Abkommens notwendig ist.
c)Die von Europol auf der Grundlage des Abkommens übermittelten personenbezogenen Daten sollen nach Treu und Glauben, auf rechtmäßiger Grundlage und nur zu den Zwecken verarbeitet werden, zu denen sie übermittelt wurden. Das Abkommen soll Europol verpflichten, zum Zeitpunkt der Datenübermittlung auf etwaige für den Datenzugriff oder die Datenverwendung geltende Einschränkungen hinzuweisen, insbesondere bezüglich der Weitergabe, Löschung, Vernichtung oder Weiterverarbeitung der Daten. Das Abkommen soll die zuständigen mexikanischen Behörden verpflichten, diesen Einschränkungen Folge zu leisten und klarzustellen, wie deren Einhaltung in der Praxis durchgesetzt wird. Die personenbezogenen Daten sollen dem Zweck angemessen und sachlich relevant sowie auf das für die Zwecke der Datenverarbeitung notwendige Maß beschränkt sein. Sie sollen sachlich richtig sein und auf dem neuesten Stand gehalten werden. Sie sollen nicht länger aufbewahrt werden als für die Zwecke notwendig ist, zu denen sie übermittelt wurden. Das Abkommen soll einen Anhang mit einer erschöpfenden Liste der zuständigen mexikanischen Behörden, an die Europol personenbezogene Daten übermitteln kann, sowie eine kurze Beschreibung ihrer Zuständigkeiten enthalten.
d)Die Übermittlung personenbezogener Daten, aus denen die ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Übermittlung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person und von Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder zu der sexuellen Ausrichtung einer natürlichen Person durch Europol soll nur zulässig sein, wenn dies für die Verhütung oder Bekämpfung einer Straftat unbedingt erforderlich sowie im Einzelfall angemessen und verhältnismäßig ist und wenn diese Daten, mit Ausnahme biometrischer Daten, andere personenbezogene Daten ergänzen. Das Abkommen soll auch besondere Garantien für die Übermittlung personenbezogener Daten in Bezug auf Opfer von Straftaten, Zeugen oder andere Personen, die Informationen über Straftaten liefern können, sowie in Bezug auf Minderjährige vorsehen.
e)Das Abkommen soll das Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung von Daten sowie die besonderen Gründe regeln, die unter Umständen notwendige, verhältnismäßige Einschränkungen zulassen, und so dafür sorgen, dass natürliche Personen, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden, über durchsetzbare Rechte verfügen. Das Abkommen soll außerdem sicherstellen, dass jede Person, deren Daten auf der Grundlage des Abkommens verarbeitet werden, über ein durchsetzbares Recht auf verwaltungsrechtliche und gerichtliche Rechtsbehelfe verfügt, die eine wirksame Abhilfe gewährleisten.
f)Das Abkommen soll Regeln für die Speicherung, Überprüfung, Berichtigung und Löschung personenbezogener Daten enthalten, für die Aufzeichnung zu Zwecken der Protokollierung und Dokumentierung sowie für Informationen, die natürlichen Personen zur Verfügung zu stellen sind. Vorzusehen sind auch Garantien für die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten.
g)Im Abkommen soll festgelegt werden, anhand welcher Kriterien die Zuverlässigkeit der Quellen und die sachliche Richtigkeit der Daten festgestellt werden.
h)Das Abkommen soll die Verpflichtung enthalten, die Sicherheit personenbezogener Daten durch geeignete technische und organisatorische Vorkehrungen zu gewährleisten, auch in der Weise, dass nur befugte Personen auf personenbezogene Daten zugreifen können. Für den Fall einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, die auf der Grundlage des Abkommens übermittelt wurden, soll das Abkommen eine Verpflichtung zur Meldung solcher Vorgänge vorsehen.
i)Die Weiterübermittlung von Informationen von den zuständigen mexikanischen Behörden an andere Behörden in Mexiko, auch zur Verwendung in Gerichtsverfahren, soll nur unter geeigneten Bedingungen und Garantien, einschließlich der vorherigen Genehmigung durch Europol, gestattet sein.
j)Für die Weiterübermittlung von Informationen der zuständigen mexikanischen Behörden an Behörden eines Drittstaats sollen die gleichen Bedingungen gelten wie unter Buchstabe i mit dem zusätzlichen Erfordernis, dass eine solche Weiterübermittlung nur an Drittstaaten erlaubt sein soll, an die Europol personenbezogene Daten nach Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/794 übermitteln darf.
k)Das Abkommen soll die Aufsicht durch eine oder mehrere unabhängige Datenschutzbehörden gewährleisten, die mit wirksamen Untersuchungs- und Eingriffsbefugnissen ausgestattet sind, um jene mexikanischen Behörden zu beaufsichtigen, die personenbezogene Daten nutzen bzw. austauschen, und um Gerichtsverfahren anzustrengen. Sie sollen insbesondere befugt sein, Beschwerden natürlicher Personen über die Nutzung ihrer personenbezogenen Daten entgegenzunehmen. Behörden, die personenbezogene Daten nutzen, sollen für die Einhaltung der Vorschriften des Abkommens über den Schutz personenbezogener Daten rechenschaftspflichtig sein.
(4)In Bezug auf Auslegung und Anwendung des Abkommens soll ein wirksames Streitbeilegungsverfahren sicherstellen, dass die Vertragsparteien die vereinbarten Regeln einhalten.
(5)In das Abkommen sollen Bestimmungen über die laufende Überwachung und regelmäßige Bewertung des Abkommens aufgenommen werden.
(6)Das Inkrafttreten und die Anwendung sollen im Abkommen geregelt werden sowie seine Beendigung oder Aussetzung durch eine Vertragspartei, insbesondere wenn der Drittstaat das gemäß diesem Abkommen vorgeschriebene Niveau des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten nicht mehr wirksam sicherstellt. Im Abkommen soll außerdem festgeschrieben werden, ob personenbezogene Daten, die in seinen Anwendungsbereich fallen und vor seiner Aussetzung oder Beendigung übermittelt wurden, weiterverarbeitet werden dürfen. Die weitere Verarbeitung personenbezogener Daten soll, wenn sie gestattet wurde, in jedem Fall im Einklang mit den Vorschriften des Abkommens zum Zeitpunkt seiner Aussetzung oder Beendigung stehen.
(7)Das Abkommen soll in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache gleichermaßen verbindlich sein und eine diesbezügliche Sprachklausel enthalten.