Brüssel, den 17.2.2023

COM(2023) 82 final

2023/0037(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland im Namen der Europäischen Union


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Als Handelspartner der EU bekleidet Neuseeland, was den Warenhandel betrifft, Platz 50, während die EU mit einem Anteil von 11,5 % am Gesamthandel (nach China und Australien) der drittgrößte Handelspartner Neuseelands ist. Der bilaterale Warenhandel zwischen den beiden Partnern belief sich 2021 auf 7,8 Mrd. EUR, der Handel mit Dienstleistungen machte im Jahr 2020 3,7 Mrd. EUR aus. Bei den Ausfuhren Neuseelands in die EU handelt es sich weitestgehend um landwirtschaftliche Erzeugnisse, während die EU nach Neuseeland hauptsächlich Industrieerzeugnisse ausführt. Im Jahr 2020 lag der Bestand ausländischer Direktinvestitionen der EU in Neuseeland bei 8,5 Mrd. EUR und der Investitionsbestand Neuseelands in der EU bei 4,8 Mrd. EUR.

Am 29. Oktober 2015 wurde bei einem Treffen der Präsidenten des Europäischen Rates und der Europäischen Kommission mit dem neuseeländischen Premierminister beschlossen, mit der Vorbereitung möglicher Verhandlungen zu beginnen. Ein wichtiger Gesichtspunkt war dabei auch, dass Neuseeland zu den am schnellsten wachsenden entwickelten Volkswirtschaften der Welt gehört und zahlreiche Präferenzhandelsabkommen mit anderen Partnern geschlossen hat. EU-Unternehmen hatten in diesem Kontext weniger günstige Bedingungen für den Zugang zum neuseeländischen Markt. Daher wurde die Auffassung vertreten, dass ein Handelsabkommen mit einem gleich gesinnten Partner wie Neuseeland zu gleichen Wettbewerbsbedingungen für EU-Unternehmen führen und dazu beitragen würde, Arbeitsplätze zu schaffen sowie Wachstum und Investitionen zu fördern, wovon sowohl EU-Unternehmen als auch die Bürgerinnen und Bürger der EU profitieren würden.

Im Frühjahr 2017 wurde eine umfassende Vorstudie abgeschlossen, aus der hervorging, dass die Verhandlungen zu einem im beiderseitigen Interesse liegenden Handelsabkommen führen könnten. Der Entwurf der Verhandlungsrichtlinien wurde den Mitgliedstaaten im September 2017 zusammen mit einer begleitenden Folgenabschätzung 1 vorgelegt.

Am 22. Mai 2018 erteilte der Rat der Europäischen Union der Europäischen Kommission die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Handelsabkommen mit Neuseeland und nahm die Verhandlungsrichtlinien an. Die Verhandlungen wurden durch eine handelsbezogene Nachhaltigkeitsprüfung unterstützt. Die erste Verhandlungsrunde über ein Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland (im Folgenden auch „FHA“) fand im Juli 2018 statt. Nach einem vierjährigen Prozess mit 12 Verhandlungsrunden kamen die Verhandlungen über ein ehrgeiziges FHA zwischen der EU und Neuseeland am 30. Juni 2022 zum Abschluss.

Wenn Neuseeland statistisch gesehen auch ein relativ kleiner Handelspartner ist, so ist das FHA doch eine willkommene Bekräftigung der engeren Beziehungen, die die EU mit Neuseeland unterhält, und unterstreicht ihr Bestreben, vor dem Hintergrund der Strategie für den indopazifischen Raum aus dem Jahr 2021 die Beziehungen zur indopazifischen Region zu vertiefen.

Angesichts des breiteren geopolitischen und geoökonomischen Kontexts sendet der rasche Abschluss dieser Verhandlungen mit einem gleich gesinnten Partner wie Neuseeland auch ein starkes Signal für das gemeinsame Engagement für ein regelbasiertes Handelssystem.

Mit dem Abkommen werden alle neuseeländischen Zölle auf EU-Waren abgeschafft, die Landwirte in der EU unterstützt und Arbeitnehmer und die Umwelt durch weitreichende, durchsetzbare Bestimmungen im Bereich nachhaltige Entwicklung geschützt. Das FHA ist das erste von der EU abgeschlossene Abkommen mit Bestimmungen über nachhaltige Entwicklung der „neuen Generation“, die mit den Ergebnissen der jüngsten Mitteilung der EU zur Überprüfung der nachhaltigen Handelspolitik („Die Macht von Handelspartnerschaften: gemeinsam für ein grünes und gerechtes Wirtschaftswachstum“, 22. Juni 2022 2 ) im Einklang stehen.

Der Wortlaut des FHA wurde nach der Rechtsförmlichkeitsprüfung veröffentlicht und kann unter folgendem Link eingesehen werden:

https://policy.trade.ec.europa.eu/eu-trade-relationships-country-and-region/countries-and-regions/new-zealand/eu-new-zealand-agreement/text-agreement_en

Die Kommission unterbreitet folgende Vorschläge für Beschlüsse des Rates:

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland im Namen der Europäischen Union

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland

Der beigefügte Vorschlag für einen Beschluss des Rates ist der Rechtsakt zur Genehmigung der Unterzeichnung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland im Namen der Europäischen Union.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

Vor dem Abschluss der Verhandlungen über ein FHA wurde ein umfassendes Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der EU und Neuseeland ausgehandelt, das am 21. Juli 2022 in Kraft trat. Dieses Partnerschaftsabkommen bildet die Rechtsgrundlage für die langjährige und starke Partnerschaft zwischen der EU und Neuseeland und vertieft die beiderseitige Zusammenarbeit in vielen Bereichen wie Weltfrieden und internationale Sicherheit, Forschung und Innovation, Entwicklung, Fischerei und maritime Angelegenheiten sowie Handels- und Wirtschaftsfragen.

Das Freihandelsabkommen wird ab seinem Inkrafttreten neben dem Partnerschaftsabkommen als spezifisches Abkommen bestehen und integraler Bestandteil der allgemeinen bilateralen Beziehungen zwischen der EU und Neuseeland sein. Zwischen den Bestimmungen beider Abkommen bestehen keine Überschneidungen und sie stehen auch nicht miteinander im Widerspruch.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Das FHA steht im uneingeschränkten Einklang mit der Politik der Union und erfordert keine Änderung der Vorschriften, Regelungen oder Normen der EU in einem regulierten Bereich. Darüber hinaus sind im FHA wie in allen von der Kommission ausgehandelten Handelsabkommen die öffentlichen Dienstleistungen vollständig geschützt, und es ist sichergestellt, dass das Recht der Regierungen, Regelungen im öffentlichen Interesse zu erlassen, voll gewahrt wird und ein Grundprinzip darstellt, auf dem diese Abkommen fußen.

Darüber hinaus tragen die Bestimmungen des Freihandelsabkommens den Ergebnissen der jüngsten Mitteilung der EU zur Überprüfung der nachhaltigen Handelspolitik („Die Macht von Handelspartnerschaften: gemeinsam für ein grünes und gerechtes Wirtschaftswachstum“, 22. Juni 2022) in vollem Umfang Rechnung.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Gemäß dem Gutachten 2/15 des Gerichtshofs vom 16. Mai 2017 zum Freihandelsabkommen EU-Singapur würden alle Bereiche, die vom FHA erfasst werden, in die ausschließliche Zuständigkeit der EU und insbesondere in den Anwendungsbereich der Artikel 91, 100 Absatz 2 und 207 AEUV fallen. Der Gerichtshof leitete die ausschließliche Zuständigkeit der EU aus dem Anwendungsbereich der gemeinsamen Handelspolitik nach Artikel 207 Absatz 1 AEUV und aus Artikel 3 Absatz 2 AEUV (aufgrund der Beeinträchtigung bestehender gemeinsamer Regeln des Sekundärrechts) ab.

Das FHA ist daher auf der Grundlage eines Beschlusses des Rates nach Artikel 218 Absatz 5 AEUV von der Union zu unterzeichnen und auf der Grundlage eines vom Rat nach Zustimmung des Europäischen Parlaments erlassenen Beschlusses gemäß Artikel 218 Absatz 6 AEUV von der Union abzuschließen.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Das dem Rat vorgelegte FHA deckt keine Bereiche ab, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallen.

Verhältnismäßigkeit

Handelsabkommen sind das geeignete Mittel, um den Marktzugang und die damit verbundenen Bereiche umfassender Wirtschaftsbeziehungen zu einem Drittland außerhalb der EU zu regeln. Es gibt keine Alternative, um solche Verpflichtungen und Liberalisierungsbemühungen rechtsverbindlich zu machen.

Diese Initiative verfolgt unmittelbar die außenpolitische Zielsetzung der Union und trägt zur politischen Priorität bei, der EU „mehr Gewicht auf der internationalen Bühne“ zu verleihen. Sie steht im Einklang mit der Globalen Strategie der EU, die darauf ausgerichtet ist, mit anderen zusammenzuarbeiten und die externen Partnerschaften der EU mit Blick auf die Verwirklichung ihrer außenpolitischen Prioritäten in verantwortungsvoller Weise umzugestalten. Sie trägt zu den Zielen der EU in den Bereichen Handel und Entwicklung bei.

Wahl des Instruments

Der Vorschlag steht im Einklang mit Artikel 218 Absatz 5 AEUV, dem zufolge Beschlüsse über die Unterzeichnung internationaler Übereinkünfte vom Rat erlassen werden. Es gibt kein anderes Rechtsinstrument, mit dem die Ziele des Vorschlags erreicht werden könnten.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

In der Folgenabschätzung wird davon ausgegangen, dass der bilaterale Handel dank des FHA um bis zu 30 % zunehmen wird und EU-Unternehmen, die im Rahmen des Freihandelsabkommens Ausfuhren nach Neuseeland tätigen, ab dem ersten Jahr der Anwendung bis zu 140 Mio. EUR an Zöllen einsparen können. Die EU-Investitionen in Neuseeland könnten um 80 % steigen.

Die tatsächlichen Auswirkungen des FHA auf die Wirtschaft werden jedoch womöglich von den quantitativen Elementen nur unzureichend erfasst, da das standardisierte Modell nicht auf die geringe Größe Neuseelands zugeschnitten ist. Die voraussichtlich aus der Stärkung des Schutzes und der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, aus den bedeutenden Bestimmungen im Bereich des digitalen Handels oder der digitalen Dienstleistungen sowie aufgrund der politischen Bedeutung dieses FHA entstehenden Vorteile können nicht beziffert werden. Das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Neuseeland ist das modernste Handelsabkommen der EU. Es ist insbesondere auch vor dem Hintergrund des breiteren Kontextes wichtig, da mit ihm Standards für künftige Abkommen festgelegt und gleichzeitig die laufenden Bemühungen der EU um eine weitere Stärkung ihrer Wirtschaftsbeziehungen im indopazifischen Raum unterstützt werden. Diese Elemente können von dem Modell nicht abgebildet werden, dürften aber von erheblicher Bedeutung und einem vertieften wirtschaftlichen Engagement förderlich sein.

Konsultation der Interessenträger

Vor Beginn der Verhandlungen unterzog die Kommission das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Neuseeland einer Folgenabschätzung 3 , die von einer öffentlichen Online-Konsultation und einer von einem externen Auftragnehmer durchgeführten unabhängigen Studie begleitet wurde. Die Studie bestätigte, dass das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Neuseeland über einen verbesserten Marktzugang hinaus erhebliche Vorteile mit sich bringen könnte, wobei die Bedeutung umfassender Wirtschaftsbeziehungen in der gesamten Region besonders hervorgehoben wurde.

Parallel zu den Verhandlungen führte ein externer Auftragnehmer eine handelsbezogene Nachhaltigkeitsprüfung des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Neuseeland 4 durch, um die potenziellen wirtschaftlichen, sozialen, menschenrechtlichen und ökologischen Auswirkungen zu untersuchen, die sich aus den Bestimmungen des FHA oder infolge der Beseitigung oder des Abbaus von zwischen der EU und Neuseeland bestehenden bilateralen Handels- und Investitionshemmnissen ergeben.

Sowohl im Rahmen der Folgenabschätzung als auch der handelsbezogenen Nachhaltigkeitsprüfung konsultierten die jeweiligen Auftragnehmer interne und externe Sachverständige und zogen Interessenträger aus der EU und Neuseeland mittels Online-Umfragen, Ersuchen um Positionspapiere, Interviews und Sitzungen zurate.

Vor den Verhandlungen und währenddessen wurden die EU-Mitgliedstaaten mithilfe des Ausschusses für Handelspolitik des Rates regelmäßig mündlich und schriftlich über die verschiedenen Aspekte der Verhandlungen informiert und konsultiert. Desgleichen wurde das Europäische Parlament über seinen Ausschuss für internationalen Handel (INTA) und insbesondere über seine Monitoring-Gruppe zu Australien und Neuseeland regelmäßig informiert und konsultiert. Der nach und nach aus den Verhandlungen hervorgehende Wortlaut wurde während des gesamten Verfahrens an beide Organe weitergeleitet.

Außerdem hat die Kommission Organisationen der Zivilgesellschaft die Gelegenheit gegeben, angehört zu werden und Fragen zu stellen, unter anderem in eigens dafür vorgesehenen zivilgesellschaftlichen Dialogen, sowohl im Rahmen der Folgenabschätzung und der handelsbezogenen Nachhaltigkeitsprüfung als auch im Zuge der eigentlichen Verhandlungen.

Darüber hinaus hat die Kommission während der Verhandlungen auf ihrer Website Berichte über die Verhandlungsrunden, die Textvorschläge, Pressemitteilungen, Factsheets und Hintergrundinformationen veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die unabhängige Studie, die der FHA-Folgenabschätzung zugrunde liegt, wurde vom externen Auftragnehmer „LSE Enterprise Ltd“ durchgeführt.

Die handelsbezogene Nachhaltigkeitsprüfung des FHA wurde vom externen Auftragnehmer „BKP Economic Advisors“ durchgeführt.

Folgenabschätzung

Die vor Verhandlungsbeginn durchgeführte Folgenabschätzung kam zu dem Schluss, dass das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Neuseeland über einen verbesserten Marktzugang hinaus erhebliche Vorteile mit sich bringen könnte, wobei die Bedeutung umfassender Wirtschaftsbeziehungen in der gesamten Region besonders hervorgehoben wurde.

Die handelsbezogene Nachhaltigkeitsprüfung, die zur Unterstützung der FHA-Verhandlungen durchgeführt wurde, bestätigte, dass das Abkommen sowohl für die EU als auch für Neuseeland insgesamt positive makroökonomische Auswirkungen haben würde.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Das FHA unterliegt nicht den REFIT-Verfahren. Es enthält gleichwohl eine Reihe von Bestimmungen zur Erleichterung des Handels und zur Vereinfachung der damit im Zusammenhang stehenden Verfahren sowie zur Verringerung von ausfuhrbezogenen Kosten, sodass mehr KMU eine Geschäftstätigkeit auf beiden Märkten ermöglicht wird. Ein eigenes Kapitel für KMU befasst sich insbesondere mit dem verstärkten Informationsaustausch und einer besseren Zusammenarbeit mit Neuseeland in für KMU relevante Fragen. Durch den Abbau von Zöllen, vereinfachte und digitalisierte Zollverfahren und eine höhere Kompatibilität der technischen Anforderungen werden die mit der Ausfuhr verbundenen Kosten gesenkt und KMU mit geringerem Handelsvolumen in die Lage versetzt, mit größeren Unternehmen in Wettbewerb zu treten. Dadurch werden KMU vermehrt befähigt, sich an Lieferketten, dem digitalen Handel und öffentlichen Aufträgen zu beteiligen und Dienstleistungen auf dem neuseeländischen Markt zu erbringen. Ferner hat das FHA transparenzfördernde Wirkung und bringt die Anwendung internationaler Standards voran, um den Marktzugang zu erleichtern und die Kosten für die Einhaltung von Vorschriften zu senken.

Grundrechte

Der Vorschlag lässt den Schutz der Grundrechte in der Union unberührt.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Das FHA wird sich auf die Einnahmenseite des EU-Haushalts auswirken. Schätzungen zufolge könnten sich die entgangenen Zölle bei vollständiger Durchführung des FHA auf etwa 150 Mio. EUR pro Jahr belaufen. Die Schätzung stützt sich auf die Prognose der durchschnittlichen Einfuhren im Jahr 2030, falls kein FHA geschlossen wird, und spiegelt den jährlichen Einnahmeverlust durch die volle Beseitigung der EU-Zölle und -Kontingente auf Einfuhren mit Ursprung in Neuseeland wider.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Das FHA enthält institutionelle Bestimmungen, in denen die Struktur der Durchführungsorgane festgelegt wird, welche die Umsetzung, das Funktionieren und die Auswirkungen des FHA ständig überwachen.

Im institutionellen Kapitel des FHA wird ein Handelsausschuss eingesetzt, dessen wichtigste Aufgabe es ist, die Durchführung und Anwendung des FHA zu beaufsichtigen und zu erleichtern. Der Handelsausschuss wird für die Überwachung der Arbeit aller im Rahmen des FHA eingesetzten Sonderausschüsse und Arbeitsgruppen zuständig sein.

Im Rahmen des FHA werden interne Beratungsgruppen eingerichtet, in denen unabhängige Organisationen der Zivilgesellschaft einschließlich Nichtregierungsorganisationen, Unternehmens- und Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften, die unter anderem in den Bereichen Wirtschaft, nachhaltige Entwicklung, Soziales, Menschenrechte und Umwelt tätig sind, sowie – im Falle Neuseelands – Vertreter der Māori in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten sind. Die internen Beratungsgruppen können Stellungnahmen und Empfehlungen zur Funktionsweise und Durchführung des FHA abgeben und treten einmal jährlich zusammen.

Wie in der Mitteilung „Handel für alle“ betont wird, wendet die Kommission in zunehmendem Maße Ressourcen für die wirksame Durchführung und Durchsetzung von Handels- und Investitionsabkommen auf. Im Oktober 2022 veröffentlichte die Kommission ihren dritten jährlichen Durchführungs- und Durchsetzungsbericht. Hauptziel des Berichts ist es, ein objektives Bild der Durchführung der von der EU abgeschlossenen FHA zu vermitteln, in dem besonders auf die erzielten Fortschritte und die zu beseitigenden Mängel hingewiesen wird. Der Bericht soll als Grundlage einer offenen und engagierten Debatte mit den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament sowie der Zivilgesellschaft über das Funktionieren von FHA und deren Durchführung dienen. Da er jährlich veröffentlicht wird, wird der Bericht eine regelmäßige Überwachung der Entwicklungen ermöglichen, wobei auch registriert wird, was gegen aufgezeigte vordringliche Probleme unternommen wurde. Das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Neuseeland wird in dem Bericht ab seinem Inkrafttreten berücksichtigt.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Schätzungen zufolge wird der bilaterale Handel dank des FHA um bis zu 30 % zunehmen und EU-Unternehmen, die im Rahmen des FHA Ausfuhren nach Neuseeland tätigen, können ab dem ersten Jahr der Anwendung jährlich bis zu 140 Mio. EUR an Zöllen einsparen. Zum Beispiel wird Neuseeland hohe Zölle in folgenden Bereichen beseitigen: Industrieerzeugnisse wie Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugteile (derzeit bis zu 10 %); Maschinen (derzeit bis zu 5 %); Chemikalien (derzeit bis zu 5 %); Kleidung (derzeit bis zu 10 %); pharmazeutische Erzeugnisse (derzeit bis zu 5 %); Schuhe (derzeit bis zu 10 %) und Textilien (derzeit bis zu 10 %).

Die europäischen Landwirte und die Lebensmittelindustrie werden von neuen Geschäftsmöglichkeiten in Neuseeland profitieren, da ab dem Inkrafttreten des FHA alle Zölle auf Agrar- und Lebensmittelausfuhren aus der EU abgeschafft werden, einschließlich derjenigen auf folgende wichtige EU-Ausfuhrwaren: Schweinefleisch (derzeit 5 %); Wein und Schaumwein (derzeit 5 %); Schokolade, Zuckerwaren und Kekse (derzeit 5 %); Heimtierfutter (derzeit 5 %). Darüber hinaus werden mit dem FHA die geografischen Angaben für die vollständige Liste der fast 2000 Weine und Spirituosen aus der EU sowie 163 weitere Lebensmittel wie Feta, Parmigiano Reggiano, Lübecker Marzipan und Elia Kalamatas (Oliven) geschützt.

Gleichzeitig trägt das FHA den Agrarinteressen der EU in vollem Umfang Rechnung. Die EU wird ihren Markt für besonders sensible Waren wie Rindfleisch, Butter oder Milchpulver nicht vollständig liberalisieren. Diese aus Neuseeland eingeführten Waren erhalten durch sorgfältig kalibrierte Zollkontingente, die den Bedenken der europäischen Landwirte und den Vorlieben der Verbraucher Rechnung tragen, nur einen begrenzten und kontrollierten Zugang zum EU-Markt. Es wurde sichergestellt, dass ein möglicher Marktdruck dank dieser Kontingente abgemildert wird.

Im FHA sind hohe Nachhaltigkeits- und Qualitätsstandards für eingeführte Lebensmittel festgelegt. In Bezug auf die Produktions- und Nachhaltigkeitskriterien werden für die Landwirte beider Seiten gleiche Wettbewerbsbedingungen gelten. Das FHA enthält (als erstes Handelsabkommen der EU) spezifische Bestimmungen in den Bereichen nachhaltige Lebensmittelsysteme und Tierschutz und ebnet den Weg für eine weitere bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit zu Themen wie Tierschutz, Lebensmittel, Pestizide und Düngemittel. Die Landwirte der EU werden durch die Bestimmungen des Freihandelsabkommens vor unlauterem Wettbewerb geschützt.

EU-Unternehmen erhalten durch das FHA einen besseren Zugang zum öffentlichen Beschaffungswesen in Neuseeland.

Was Handel und nachhaltige Entwicklung betrifft, so ist dies das erste Handelsabkommen der EU, das die Ergebnisse der jüngsten Mitteilung der EU zur Überprüfung der nachhaltigen Handelspolitik widerspiegelt und mit Sanktionen bewehrte Verpflichtungen zum Übereinkommen von Paris sowie zu den Kernarbeitsnormen der IAO enthält. Darüber hinaus ist das FHA, bei dessen Inkrafttreten umweltverträgliche Waren und Dienstleistungen liberalisiert werden, das erste Handelsabkommen mit spezifischen Bestimmungen über Handel und Gleichstellung der Geschlechter im Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung und das erste, das spezifischen Bestimmungen über Handel und die Reform der Subventionierung fossiler Brennstoffe enthält. Das FHA enthält neue Verpflichtungen in den Bereichen Kreislaufwirtschaft, Bekämpfung der Entwaldung, Bepreisung von CO2-Emissionen und Schutz der Meeresumwelt.

2023/0037 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland im Namen der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1, Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Am 22. Mai 2018 ermächtigte der Rat die Kommission, mit Neuseeland ein Freihandelsabkommen (im Folgenden „Abkommen“) auszuhandeln.

(2)Am 30. Juni 2022 wurden die Verhandlungen über das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland erfolgreich abgeschlossen.

(3)Das Abkommen sollte daher – vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt – im Namen der Union unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland (im Folgenden „Abkommen“) wird – vorbehaltlich seines Abschlusses – im Namen der Union genehmigt.

Artikel 2

Vorbehaltlich des Abschlusses des Abkommens stellt das Generalsekretariat des Rates die zu seiner Unterzeichnung im Namen der Union erforderliche Bevollmächtigungsurkunde für die Person(en) aus, die vom Verhandlungsführer des Abkommens benannt wurde(n).

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident /// Die Präsidentin

(1)    SWD(2017) 0289 final.
(2)    https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1656586727707&uri=CELEX%3A52022DC0409
(3)    https://policy.trade.ec.europa.eu/analysis-and-assessment/impact-assessments_en
(4)    https://policy.trade.ec.europa.eu/analysis-and-assessment/sustainability-impact-assessments_en

Brüssel, den 17.2.2023

COM(2023) 82 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über die Unterzeichnung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland im Namen der Europäischen Union















FREIHANDELSABKOMMEN
ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION

UND NEUSEELAND


PRÄAMBEL

Die Europäische Union, im Folgenden „Union“,

und

Neuseeland,

im Folgenden einzeln „Vertragspartei“ und zusammen „Vertragsparteien“ —

IN ANERKENNUNG ihrer langjährigen, starken Partnerschaft auf der Grundlage gemeinsamer Grundsätze und Wertvorstellungen, wie sie in dem am 5. Oktober 2016 in Brüssel unterzeichneten Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits dargelegt werden, und ihrer bedeutenden Wirtschafts‑, Handels- und Investitionsbeziehungen,

ENTSCHLOSSEN, ihre Wirtschaftsbeziehungen zu stärken und den bilateralen Handel sowie die Investitionstätigkeiten auszubauen,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung der globalen Zusammenarbeit in Fragen von gemeinsamem Interesse,

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass Transparenz im internationalen Handels- und Investitionsumfeld von Bedeutung ist und allen Beteiligten zugutekommt,

IN DEM BESTREBEN, ein stabiles und berechenbares Umfeld mit klaren und beiderseits vorteilhaften Regeln für Handel und Investitionen zwischen den Vertragsparteien zu schaffen sowie diesbezügliche Hemmnisse zu verringern oder zu beseitigen,


IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass der Vertrag von Waitangi/te Tiriti o Waitangi ein grundlegendes Dokument von verfassungsrechtlicher Bedeutung für Neuseeland ist,

IN DEM WUNSCH, den Lebensstandard anzuheben, inklusives Wirtschaftswachstum und Stabilität zu fördern, neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen und das Gemeinwohl zu fördern, und – angesichts dieses Ziels – in Bekräftigung ihrer Zusage, die Liberalisierung von Handel und Investitionen zu fördern,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass dieses Abkommen einen erweiterten und sicheren Markt für Waren und Dienstleistungen schaffen und damit die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Unternehmen auf dem Weltmarkt verbessern wird,

ENTSCHLOSSEN, ihre Wirtschafts‑, Handels- und Investitionsbeziehungen im Einklang mit dem Ziel einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung zu intensivieren und den Handel und die Investitionstätigkeit in Übereinstimmung mit dem Ziel eines hohen Umweltschutz- und Arbeitsschutzniveaus und den einschlägigen international anerkannten Normen sowie Übereinkünften, deren Vertragsparteien sie sind, zu fördern,

ENTSCHLOSSEN, durch eine Politik, die ein hohes Niveau des Verbraucherschutzes, der Wahlmöglichkeiten für Verbraucher und des wirtschaftlichen Wohlergehens gewährleistet, das Verbraucherwohl zu steigern,

IN BEKRÄFTIGUNG des Rechts der Vertragsparteien, zur Erreichung legitimer politischer Ziele wie des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, der Sozialdienstleistungen, der öffentlichen Bildung, der Sicherheit, der Umwelt (einschließlich Klimawandel), der öffentlichen Sittlichkeit, des Sozial- oder Verbraucherschutzes, des Tierschutzes, des Schutzes der Privatsphäre und des Datenschutzes, der Förderung und des Schutzes der kulturellen Vielfalt und, im Falle Neuseelands, der Förderung oder des Schutzes der Rechte, Interessen, Pflichten und Verantwortlichkeiten der Māori, in ihrem jeweiligen Gebiet Regelungen zu erlassen,


VERPFLICHTET, mit allen maßgeblichen Interessenträgern der Zivilgesellschaft einschließlich des Privatsektors, der Gewerkschaften und anderen Nichtregierungsorganisationen zu kommunizieren,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung der Förderung einer inklusiven Beteiligung am internationalen Handel und der Beseitigung von Hemmnissen und anderen Herausforderungen, die für inländische Interessenträger beim Zugang zum Handel und zu wirtschaftlichen Möglichkeiten auf internationaler Ebene, einschließlich des digitalen Handels, bestehen,

ENTSCHLOSSEN, die besonderen Herausforderungen zu bewältigen, denen kleine und mittlere Unternehmen gegenüberstehen, wenn sie einen Beitrag zur Entwicklung des Handels und ausländischen Direktinvestitionen leisten wollen,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung des internationalen Handels für die Ermöglichung und Förderung des Wohlergehens der Māori sowie für die Herausforderungen, die für Māori, einschließlich der wāhine Māori, beim Zugang zu Handels- und Investitionsmöglichkeiten durch den internationalen Handel, einschließlich der durch dieses Abkommen geschaffenen Möglichkeiten und Vorteile, bestehen,

IN DEM BESTREBEN, die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau durch die Förderung einer Politik voranzubringen, die auf die Bedeutung von alle Geschlechter einbeziehenden Strategien und Praktiken in wirtschaftlichen Tätigkeiten einschließlich des internationalen Handels ausgerichtet ist, um sämtliche Formen geschlechtsspezifischer Diskriminierung zu beseitigen,

IN BEKRÄFTIGUNG ihrer Bindung an die am 26. Juni 1945 in San Francisco unterzeichnete Charta der Vereinten Nationen und unter Beachtung der Grundsätze in der am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte,

AUFBAUEND auf ihren jeweiligen Rechten und Pflichten aus dem Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation vom 15. April 1994 und aus anderen multilateralen und bilateralen Instrumenten der Zusammenarbeit, bei denen beide Seiten Vertragspartei sind —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

KAPITEL 1

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 1.1

Ziel dieses Abkommens

Ziel dieses Abkommens ist die Liberalisierung und Erleichterung des Handels und der Investitionen sowie die Förderung engerer Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien.

ARTIKEL 1.2

Allgemeine Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)    „landwirtschaftliches Erzeugnis“ bezeichnet ein Erzeugnis im Sinne des Anhangs 1 des Übereinkommens über die Landwirtschaft;

b)    „CCMAA“ (Customs Cooperation and Mutual Administrative Assistance Agreement) bezeichnet das am 3. Juli 2017 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Union und Neuseeland über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich;


c)    „Zollbehörde“

i)    bezeichnet im Falle Neuseelands den New Zealand Customs Service,

ii)    bezeichnet im Falle der Europäischen Union die für Zollfragen zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission sowie gegebenenfalls die Zollverwaltungen und anderen Behörden, die in den Mitgliedstaaten zur Anwendung und Durchsetzung des Zollrechts befugt sind;

d)    „Zoll“ bezeichnet Zölle und Abgaben jeder Art, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren erhoben werden, nicht jedoch:

i)    inländischen Steuern gleichwertige Abgaben, die im Einklang mit Artikel III Absatz 2 GATT 1994 erhoben werden,

ii)    Antidumping- oder Ausgleichszölle, die im Einklang mit dem GATT 1994, dem Antidumping-Übereinkommen und dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen erhoben werden, und

iii)    Gebühren oder sonstige Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden und sich dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränken;

e)    „CPC“ (Central Product Classification) bezeichnet die vorläufige Zentrale Gütersystematik (Statistical Papers, Series M, No 77, Hauptabteilung für internationale wirtschaftliche und soziale Fragen, Statistisches Amt der Vereinten Nationen, New York, 1991);


f)    „Tag“ bezeichnet einen Kalendertag;

g)    „Unternehmen“ bezeichnet eine juristische Person oder eine Zweigniederlassung oder Repräsentanz einer juristischen Person;

h)    „EU“ oder „Union“ bezeichnet die Europäische Union;

i)    „bestehend“ bedeutet – sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist – am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits wirksam;

j)    „Ware einer Vertragspartei“ bezeichnet eine inländische Ware im Sinne des GATT 1994 und schließt Ursprungswaren der betreffenden Vertragspartei ein;

k)    „Harmonisiertes System“ oder „HS“ bezeichnet das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, einschließlich aller von der Weltzollorganisation entwickelten dazugehörigen rechtlichen Anmerkungen und Änderungen;

l)    „Position“ bezeichnet die ersten vier Ziffern der Tarifnummer des Harmonisierten Systems;

m)    „IAO“ bezeichnet die Internationale Arbeitsorganisation;

n)    „juristische Person“ bezeichnet jede nach dem Recht einer Vertragspartei ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig organisierte rechtliche Einheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen und Vereinigungen;


o)    „Maßnahme“ bezeichnet jede Maßnahme einer Vertragspartei, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer sonstigen Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, einer Entscheidung, eines Verwaltungsakts, einer Anforderung oder Praxis oder in sonstiger Form getroffen wird; 1

p)    „Maßnahmen einer Vertragspartei“ bezeichnet Maßnahmen, die von folgenden Stellen eingeführt oder aufrechterhalten werden: 2

i)    zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden und

ii)    nichtstaatlichen Stellen in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse;

q)    „Mitgliedstaat“ bezeichnet einen Mitgliedstaat der Union;

r)    „natürliche Person einer Vertragspartei“ bezeichnet:

i)    im Falle der Union einen Staatsangehörigen eines der Mitgliedstaaten nach dessen Recht 3 und

ii)    im Falle Neuseelands einen Staatsangehörigen Neuseelands nach dessen Recht; 4


s)    „OECD“ (Organisation for Economic Co-operation and Development) bezeichnet die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung;

t)    „mit Ursprung in“ oder „Ursprungs...“ bezeichnet die Tatsache, dass die Ursprungskriterien nach Maßgabe von Kapitel 3 (Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren) erfüllt sind;

u)    „Ursprungsware“ oder „Ware mit Ursprung in einer Vertragspartei“ bezeichnet eine Ware, die die Ursprungskriterien nach Maßgabe von Kapitel 3 (Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren) erfüllt;

v)    „Person“ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person;

w)    „Zollpräferenzbehandlung“ bezeichnet den Zollsatz, der nach den Stufenplänen für den Zollabbau in Anhang 2-A (Stufenpläne für den Zollabbau) auf eine Ursprungsware erhoben wird;

x)    „Veterinärhygiene-Abkommen“ bezeichnet das am 17. Dezember 1996 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen 5 ;

y)    „gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ bezeichnet Maßnahmen im Sinne von Anhang A Absatz 1 des SPS-Übereinkommens;

z)    „SZR“ bezeichnet Sonderziehungsrechte;


aa)    „Dienstleister“ bezeichnet eine Person, die eine Dienstleistung erbringt oder zu erbringen beabsichtigt;

bb)    „KMU“ bezeichnet kleine und mittlere Unternehmen;

cc)    „Gebiet“ bezeichnet in Bezug auf jede Vertragspartei das Gebiet, auf welches dieses Abkommen nach Artikel 1.4 (Räumlicher Geltungsbereich) Anwendung findet;

dd)    „AEUV“ bezeichnet den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union;

ee)    „Übereinkommen von Paris“ bezeichnet das am 12. Dezember 2015 in Paris im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen unterzeichnete Übereinkommen von Paris;

ff)    „Partnerschaftsabkommen“ bezeichnet das am 5. Oktober 2016 in Brüssel unterzeichnete Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits;

gg)    „Drittland“ bezeichnet ein Land oder Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Abkommens;

hh)    „WTO“ (World Trade Organization) bezeichnet die Welthandelsorganisation.


ARTIKEL 1.3

WTO-Übereinkommen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)    „Übereinkommen über die Landwirtschaft“ bezeichnet das Übereinkommen über die Landwirtschaft in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens;

b)    „Übereinkommen über Schutzmaßnahmen“ bezeichnet das Übereinkommen über Schutzmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens;

c)    „Antidumping-Übereinkommen“ bezeichnet das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens;

d)    „Zollwert-Übereinkommen“ bezeichnet das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens;

e)    „DSU“ (Dispute Settlement Understanding) bezeichnet die Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten in Anhang 2 des WTO-Übereinkommens;

f)    „GATS“ (General Agreement on Trade in Services) bezeichnet das Allgemeine Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen in Anhang 1B des WTO-Übereinkommens;


g)    „GATT 1994“ (General Agreement on Tariffs and Trade 1994) bezeichnet das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens;

h)    „GPA“ (Agreement on Government Procurement) bezeichnet das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, geändert mit dem am 30. März 2012 in Genf unterzeichneten Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen;

i)    „Einfuhrlizenz-Übereinkommen“ bezeichnet das Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens;

j)    „Subventionsübereinkommen“ bezeichnet das Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens;

k)    „SPS-Übereinkommen“ (Agreement on the Application of Sanitary and Phytosanitary Measures) bezeichnet das Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens;

l)    „TBT-Übereinkommen“ (Agreement on Technical Barriers to Trade) bezeichnet das Übereinkommen über technische Handelshemmnisse in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens;

m)    „TRIPS-Übereinkommen“ (Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights) bezeichnet das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums in Anhang 1C des WTO-Übereinkommens;

n)    „WTO-Übereinkommen“ bezeichnet das am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichnete Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation.


ARTIKEL 1.4

Räumlicher Geltungsbereich

(1)    Dieses Abkommen gilt

a)    für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Europäische Union und der AEUV unter den in diesen Verträgen festgelegten Bedingungen angewendet werden, und

b)    für das Gebiet Neuseelands und die ausschließliche Wirtschaftszone, den Meeresboden und den Meeresuntergrund, über die Neuseeland im Einklang mit dem Völkerrecht Hoheitsbefugnisse in Bezug auf natürliche Ressourcen ausübt, jedoch nicht für Tokelau.

(2)    Hinsichtlich der Bestimmungen dieses Abkommens über die Zollbehandlung von Waren einschließlich Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren gilt dieses Abkommen auch für die Teile des Zollgebiets der Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 , die nicht unter Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels fallen.

(3)    Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ist in diesem Abkommen der Begriff „Gebiet“ im Sinne der Absätze 1 und 2 zu verstehen.


ARTIKEL 1.5

Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkünften

(1)    Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, werden die bestehenden internationalen Übereinkünfte zwischen den Mitgliedstaaten der Union, der Europäischen Gemeinschaft oder der Union einerseits und Neuseeland andererseits durch dieses Abkommen weder ersetzt noch beendet.

(2)    Dieses Abkommen ist Bestandteil der dem Partnerschaftsabkommen unterliegenden bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil des gemeinsamen institutionellen Rahmens.

(3)    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieses Abkommen keine der Vertragsparteien verpflichtet, in einer Art und Weise zu handeln, die nicht mit ihren Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen vereinbar ist.

(4)    Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem Abkommen und einer anderen internationalen Übereinkunft mit Ausnahme des WTO-Übereinkommens, der beide Seiten als Vertragsparteien angehören, konsultieren die Vertragsparteien einander unverzüglich, um zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung zu gelangen.

(5)    Wird in diesem Abkommen auf internationale Übereinkünfte Bezug genommen oder werden internationale Übereinkünfte in dieses Abkommen ganz oder teilweise übernommen, so sind diese, sofern nichts anderes bestimmt ist, einschließlich ihrer Änderungen und Folgeübereinkünfte zu verstehen, die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens für beide Vertragsparteien in Kraft treten.


(6)    Sollten sich infolge solcher Änderungen oder Folgeübereinkünfte im Sinne des Absatzes 5 hinsichtlich der Durchführung dieses Abkommens offene Fragen ergeben, so können die Vertragsparteien einander auf Ersuchen der jeweils anderen Vertragspartei konsultieren, um erforderlichenfalls zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung zu gelangen.

ARTIKEL 1.6

Errichtung einer Freihandelszone

Die Vertragsparteien errichten hiermit eine Freihandelszone im Einklang mit Artikel XXIV GATT 1994 und Artikel V GATS.

KAPITEL 2

INLÄNDERBEHANDLUNG UND MARKTZUGANG FÜR WAREN

ARTIKEL 2.1

Ziel

Die Vertragsparteien liberalisieren im Einklang mit diesem Abkommen schrittweise den gegenseitigen Warenhandel.


ARTIKEL 2.2

Anwendungsbereich

Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Kapitel für den Handel mit Waren einer Vertragspartei.

ARTIKEL 2.3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)    „Carnet ATA“ bezeichnet das nach dem Anhang zu dem am 6. Dezember 1961 in Brüssel unterzeichneten Zollübereinkommen über das Carnet ATA für die vorübergehende Einfuhr von Waren wiedergegebene Dokument;

b)    „konsularische Amtshandlung“ bezeichnet das Verfahren, bei dem ein Konsul der Einfuhrvertragspartei im Gebiet der Ausfuhrvertragspartei oder im Gebiet eines Drittlandes eine Konsularfaktur oder eine konsularische Bescheinigung oder Genehmigung für eine Handelsrechnung, ein Ursprungszeugnis, ein Manifest, eine Ausfuhranmeldung des Versenders oder sonstige Zollunterlagen im Zusammenhang mit der Einfuhr der Ware ausstellt;

c)    „Ausfuhrlizenzverfahren“ bezeichnet ein Verwaltungsverfahren, bei dem die Vorlage eines Antrags oder anderer Unterlagen (außer den für die Zollabfertigung allgemein verlangten Unterlagen) bei der oder den zuständigen Verwaltungsstelle(n) als Vorbedingung für die Ausfuhr aus dem Gebiet der ausführenden Vertragspartei vorgeschrieben ist;


d)    „Einfuhrlizenzverfahren“ bezeichnet ein Verwaltungsverfahren, bei dem die Vorlage eines Antrags oder anderer Unterlagen (außer den für die Zollabfertigung allgemein verlangten Unterlagen) bei der oder den zuständigen Verwaltungsstelle(n) als Vorbedingung für die Einfuhr in das Gebiet der Einfuhrvertragspartei vorgeschrieben ist;

e)    „wiederaufgearbeitete Ware“ bezeichnet eine Ware, die unter den HS-Kapiteln 84 bis 90 oder der Position 94.02 eingereiht ist, die

i)    ganz oder teilweise aus Teilen besteht, die aus gebrauchten Waren gewonnen wurden,

ii)    einen ähnlichen Leistungs- und Funktionszustand aufweist wie gleichwertige Waren im Neuzustand und

iii)    die gleiche Garantie erhält, wie sie für gleichwertige Waren im Neuzustand gilt;

f)    „Ausbesserung“ oder „Änderung“ bezeichnet unabhängig davon, ob damit eine Wertsteigerung der Ware einhergeht, jeden Vorgang der Bearbeitung einer Ware, durch den Funktionsmängel oder Materialschäden behoben werden und die ursprüngliche Funktion der Ware wiederhergestellt wird oder durch den die Einhaltung der für ihre Verwendung geltenden technischen Anforderungen gewährleistet wird und ohne den die Ware nicht mehr ihrem üblichen bestimmungsgemäßen Gebrauch zugeführt werden könnte; Ausbesserung oder Änderung einer Ware umfasst auch eine Instandsetzung oder Wartung, nicht aber einen Vorgang oder Prozess, durch den

i)    die wesentlichen Merkmale einer Ware verloren gehen oder eine neue oder unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten andersartige Ware entsteht,


ii)    ein unfertiges Erzeugnis zu einem Fertigerzeugnis verarbeitet wird oder

iii)    die Funktion einer Ware wesentlich verändert wird;

g)    „Abbaustufe“ bezeichnet den null bis sieben Jahre umfassenden Zeitrahmen für die Beseitigung von Zöllen, nach dessen Ablauf eine Ware zollfrei ist, sofern in Anhang 2-A (Stufenpläne für den Zollabbau) nichts anderes bestimmt ist.

ARTIKEL 2.4

Inländerbehandlung bei interner Besteuerung und interner Regulierung

Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertragspartei Inländerbehandlung nach Artikel III GATT 1994 und den diesbezüglichen Anmerkungen zur Auslegung und ergänzenden Bestimmungen. Zu diesem Zweck wird Artikel III GATT 1994 einschließlich der diesbezüglichen Anmerkungen zur Auslegung und der ergänzenden Bestimmungen sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.

ARTIKEL 2.5

Beseitigung der Zölle

(1)    Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, baut jede Vertragspartei ihre Zölle auf Ursprungswaren der anderen Vertragspartei nach Anhang 2-A (Stufenpläne für den Zollabbau) ab oder beseitigt sie.


(2)    Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt als Basiszollsatz der für jede Ware in Anhang 2-A (Stufenpläne für den Zollabbau) genannte Basiszollsatz.

(3)    Senkt eine Vertragspartei ihren geltenden Meistbegünstigungszollsatz, so gilt dieser Zollsatz für Ursprungswaren der anderen Vertragspartei, solange er niedriger ist als der nach Anhang 2-A (Stufenpläne für den Zollabbau) errechnete Zollsatz.

(4)    Zwei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens, nehmen die Vertragsparteien auf Ersuchen einer Vertragspartei Konsultationen auf, um eine Beschleunigung des Abbaus oder der Beseitigung der Zölle nach Anhang 2-A (Stufenpläne für den Zollabbau) zu prüfen. Der Handelsausschuss kann zur Beschleunigung des Abbaus oder der Beseitigung der Zölle einen Beschluss zur Änderung von Anhang 2-A (Stufenpläne für den Zollabbau) annehmen.

(5)    Eine Vertragspartei kann die Beseitigung ihrer Zölle auf Ursprungswaren der anderen Vertragspartei nach Anhang 2-A (Stufenpläne für den Zollabbau) jederzeit eigenständig beschleunigen. Die betreffende Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei so früh wie praktisch durchführbar, bevor der neue Zollsatz wirksam wird.

(6)    Beschleunigt eine Vertragspartei gemäß Absatz 5 eigenständig die Beseitigung von Zöllen, kann diese Vertragspartei einen Zoll für das auf einen eigenständigen Zollabbau folgende Jahr auf die in Anhang 2-A (Stufenpläne für den Zollabbau) festgelegte Höhe anheben.


ARTIKEL 2.6

Stillhalteregelung

Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, darf eine Vertragspartei weder einen Zoll, der in Anhang 2-A (Stufenpläne für den Zollabbau) als Basiszollsatz festgelegt wurde, erhöhen noch auf Ursprungswaren der anderen Vertragspartei neue Zölle einführen.

ARTIKEL 2.7

Ausfuhrzölle, Ausfuhrsteuern und sonstige Ausfuhrabgaben

(1)    Eine Vertragspartei darf Folgendes weder einführen noch aufrechterhalten:

a)    Zölle, Steuern oder sonstige Abgaben gleich welcher Art bei oder im Zusammenhang mit der Ausfuhr einer Ware in die andere Vertragspartei oder

b)    inländische Steuern oder sonstige Abgaben auf eine in die andere Vertragspartei ausgeführte Ware, die über diejenigen Steuern oder sonstigen Abgaben hinausgehen, die auf gleichartige Waren erhoben würden, wenn sie für den internen Verbrauch bestimmt wären.

(2)    Dieser Artikel hindert eine Vertragspartei nicht daran, auf die Ausfuhr einer Ware eine nach Artikel 2.8 (Gebühren und Formalitäten) zulässige Gebühr oder Abgabe zu erheben.


ARTIKEL 2.8

Gebühren und Formalitäten

(1)    Im Einklang mit Artikel VIII Absatz 1 GATT 1994 einschließlich der diesbezüglichen Anmerkungen zur Auslegung und der ergänzenden Bestimmungen stellt jede Vertragspartei sicher, dass alle von ihr bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhobenen Gebühren und sonstigen Abgaben gleich welcher Art sich dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränken und weder einen mittelbaren Schutz für inländische Waren noch eine Besteuerung der Einfuhren oder Ausfuhren zur Erzielung von Einnahmen darstellen.

(2)    Eine Vertragspartei darf keine der in Absatz 1 genannten Gebühren oder sonstigen Abgaben gleich welcher Art erheben, die nach dem Wert (ad valorem) berechnet werden.

(3)    Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich alle Gebühren und sonstigen Abgaben gleich welcher Art, die sie im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhebt, in einer Weise, die es Regierungen, Händlern und anderen interessierten Parteien ermöglicht, sich mit ihnen vertraut zu machen.

(4)    Eine Vertragspartei darf im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren der anderen Vertragspartei keine konsularische Amtshandlung, auch in Bezug auf Gebühren und Abgaben gleich welcher Art, verlangen.

(5)    Für die Zwecke dieses Artikels schließen Gebühren und sonstige Abgaben gleich welcher Art keine Ausfuhrabgaben, Zölle, inländischen Steuern gleichwertigen Abgaben, anderen im Einklang mit Artikel III Absatz 2 GATT 1994 erhobenen inneren Abgaben und Antidumping- oder Ausgleichszölle ein.


ARTIKEL 2.9

Ausgebesserte oder geänderte Waren

(1)    Eine Vertragspartei darf keine Zölle auf Waren – ungeachtet ihres Ursprungs – erheben, die in ihr Gebiet wiedereingeführt werden, nachdem sie zum Zwecke der Ausbesserung oder Änderung vorübergehend aus ihrem Gebiet ausgeführt und in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt wurden, unabhängig davon, ob eine solche Ausbesserung oder Änderung im Gebiet der Vertragspartei, aus dem die Waren zum Zwecke der Ausbesserung oder Änderung ausgeführt wurden, hätte vorgenommen werden können.

(2)    Absatz 1 gilt nicht für Waren, die unter Zollverschluss oder mit ähnlichem Status in Freihandelszonen eingeführt, anschließend zur Ausbesserung oder Änderung ausgeführt und nicht unter Zollverschluss oder mit ähnlichem Status wieder in Freihandelszonen eingeführt werden.

(3)    Eine Vertragspartei darf keinen Zoll auf Waren – ungeachtet ihres Ursprungs –, erheben, die zum Zwecke der Ausbesserung oder Änderung vorübergehend aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden.

ARTIKEL 2.10

Wiederaufgearbeitete Waren

(1)    Eine Vertragspartei darf wiederaufgearbeitete Waren der anderen Vertragspartei nicht weniger günstig behandeln als gleichwertige Waren im Neuzustand.


(2)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Artikel 2.11 (Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen) für Verbote oder Beschränkungen der Einfuhr oder Ausfuhr wiederaufgearbeiteter Waren gilt. Wenn eine Vertragspartei Einfuhr- und Ausfuhrverbote oder ‑beschränkungen für die Einfuhr oder Ausfuhr gebrauchter Waren einführt oder aufrechterhält, so wendet sie diese Maßnahmen nicht auf wiederaufgearbeitete Waren an.

(3)    Eine Vertragspartei kann verlangen, dass wiederaufgearbeitete Waren beim Vertrieb oder Verkauf in ihrem Gebiet als solche gekennzeichnet sind und dass die Waren alle geltenden technischen Anforderungen erfüllen, die für gleichwertige Waren im Neuzustand gelten.

ARTIKEL 2.11

Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen

(1)    Eine Vertragspartei darf bei der Einfuhr einer Ware der anderen Vertragspartei oder bei der Ausfuhr einer Ware oder ihrem Verkauf zwecks Ausfuhr in das Gebiet der anderen Vertragspartei keine Verbote oder Beschränkungen einführen oder aufrechterhalten, es sei denn, dies steht im Einklang mit Artikel XI GATT 1994 und den diesbezüglichen Anmerkungen zur Auslegung und ergänzenden Bestimmungen. Zu diesem Zweck wird Artikel XI GATT 1994 einschließlich der diesbezüglichen Anmerkungen zur Auslegung und der ergänzenden Bestimmungen sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.


(2)    Eine Vertragspartei darf Folgendes weder einführen noch aufrechterhalten:

a)    Ausfuhr- und Einfuhrpreisvorschriften 7 , es sei denn, dies ist bei der Durchsetzung von Anordnungen und Verpflichtungen im Zusammenhang mit Ausgleichs- und Antidumpingzöllen zulässig, oder

b)    Einfuhrlizenzen, die von der Erfüllung einer Leistungsanforderung abhängen.

ARTIKEL 2.12

Ursprungskennzeichnung

(1)    Verlangt Neuseeland bei der Einfuhr von Waren aus der Union eine Ursprungskennzeichnung, so erkennt Neuseeland unter Bedingungen, die nicht weniger günstig als die für die Ursprungskennzeichnung eines Mitgliedstaats geltenden Bedingungen sind, die Ursprungskennzeichnung „Made in the EU“ an.

(2)    Für die Zwecke der Ursprungskennzeichnung „Made in the EU“ behandelt Neuseeland die Union als ein Gebiet.


ARTIKEL 2.13

Einfuhrlizenzverfahren

(1)    Jede Vertragspartei führt Einfuhrlizenzverfahren gemäß den Artikeln 1 bis 3 des Einfuhrlizenz-Übereinkommens ein und verwaltet diese. Zu diesem Zweck werden die Artikel 1 bis 3 des Einfuhrlizenz-Übereinkommens sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.

(2)    Eine Vertragspartei, die ein neues Einfuhrlizenzverfahren einführt oder ein bestehendes Einfuhrlizenzverfahren ändert, notifiziert dies der anderen Vertragspartei unverzüglich, spätestens jedoch 60 Tage nach dem Tag der Veröffentlichung des betreffenden Verfahrens. Diese Notifikation enthält die in Artikel 5 Absatz 2 des Einfuhrlizenz-Übereinkommens genannten Angaben. Diese Verpflichtung gilt als erfüllt, wenn die Vertragspartei dem WTO-Ausschuss für Einfuhrlizenzen im Einklang mit Artikel 4 des Einfuhrlizenz-Übereinkommens das neue Einfuhrlizenzverfahren oder die Änderung eines bestehenden Einfuhrlizenzverfahrens notifiziert und dabei die in Artikel 5 Absatz 2 dieses Übereinkommens genannten Angaben übermittelt.

(3)    Auf Ersuchen einer Vertragspartei übermittelt die andere Vertragspartei unverzüglich alle sachdienlichen Informationen, einschließlich der in Artikel 5 Absatz 2 des Einfuhrlizenz-Übereinkommens genannten Angaben, über Einfuhrlizenzverfahren, die sie einzuführen beabsichtigt oder aufrechterhält sowie Änderungen an einem bestehenden Einfuhrlizenzverfahren.


(4)    Lehnt eine Vertragspartei einen Antrag auf eine Einfuhrlizenz für eine Ware der anderen Vertragspartei ab, so erläutert sie dem Antragsteller auf dessen Ersuchen innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang des Ersuchens schriftlich die Gründe für die Ablehnung.

ARTIKEL 2.14

Ausfuhrlizenzverfahren

(1)    Jede Vertragspartei veröffentlicht neue Ausfuhrlizenzverfahren oder Änderungen ihrer bestehenden Ausfuhrlizenzverfahren in einer Weise, die es Regierungen, Händlern und anderen interessierten Parteien ermöglicht, sich mit ihnen vertraut zu machen. Diese Veröffentlichung erfolgt, wann immer möglich, 45 Tage bevor, in jedem Fall aber spätestens an dem Tag, an dem ein neues Ausfuhrlizenzverfahren oder eine Änderung eines bestehenden Ausfuhrlizenzverfahrens wirksam wird.

(2)    Jede Vertragspartei gewährleistet, dass sie die folgenden Informationen in die Veröffentlichung von Ausfuhrlizenzverfahren aufnimmt:

a)    den Wortlaut ihrer Ausfuhrlizenzverfahren oder der von ihr daran vorgenommenen Änderungen,

b)    die Waren, die den einzelnen Ausfuhrlizenzverfahren unterliegen,


c)    für jedes Ausfuhrlizenzverfahren eine Beschreibung des Verfahrens für die Beantragung einer Lizenz und der Kriterien, die ein Antragsteller erfüllen muss, um eine Ausfuhrlizenz beantragen zu können, wie etwa der Besitz einer Tätigkeitsgenehmigung, die Errichtung oder Aufrechterhaltung einer Investition oder die Ausübung der Tätigkeit durch eine bestimmte Form der Niederlassung im Gebiet einer Vertragspartei,

d)    eine oder mehrere Kontaktstellen, bei denen interessierte Personen weitere Informationen über die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung erhalten können,

e)    die Verwaltungsstelle oder Verwaltungsstellen, bei der bzw. denen ein Antrag auf eine Lizenz oder sonstige relevante Unterlagen einzureichen sind,

f)    eine Beschreibung jeder Maßnahme oder der Maßnahmen, die im Rahmen des Ausfuhrlizenzverfahrens durchgeführt werden,

g)    den Zeitraum, für den die einzelnen Ausfuhrlizenzverfahren wirksam sind, es sei denn, das Verfahren bleibt in Kraft, bis es aufgehoben oder überarbeitet wird und es zu einer neuen Veröffentlichung kommt,

h)    wenn die Vertragspartei beabsichtigt, mithilfe eines Ausfuhrlizenzverfahrens ein Ausfuhrkontingent zu verwalten, die Gesamtmenge und gegebenenfalls den Gesamtwert des Kontingents sowie die Daten für die Eröffnung und Schließung des Kontingents und

i)    alle Befreiungen oder Ausnahmen, die an die Stelle der Verpflichtung zur Einholung einer Ausfuhrlizenz treten, die Art und Weise, wie diese Befreiungen oder Ausnahmen beantragt oder genutzt werden, und die Kriterien für deren Gewährung.


(3)    Innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei ihre bestehenden Ausfuhrlizenzverfahren. Eine Vertragspartei, die neue Ausfuhrlizenzverfahren einführt oder Änderungen an bestehenden Ausfuhrlizenzverfahren vornimmt, notifiziert dies der anderen Vertragspartei innerhalb von 60 Tagen nach der Veröffentlichung der neuen Ausfuhrlizenzverfahren oder Änderungen bestehender Ausfuhrlizenzverfahren. Die Notifikation enthält einen Verweis auf die Quelle(n), in der bzw. denen die nach Absatz 2 erforderlichen Informationen veröffentlicht werden, und gegebenenfalls die Adresse der entsprechenden Website(s) staatlicher Stellen.

(4)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieser Artikel eine Vertragspartei nicht zur Erteilung einer Ausfuhrlizenz verpflichtet oder sie daran hindert, ihren Verpflichtungen im Rahmen der Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sowie den multilateralen Nichtverbreitungsübereinkommen und Ausfuhrkontrollvereinbarungen nachzukommen, wobei diese Folgendes einschließen:

a)    das am 19. Dezember 1995 in Den Haag unterzeichnete Wassenaar-Arrangement über Ausfuhrkontrollen für konventionelle Waffen sowie Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck,

b)    das am 13. Januar 1993 in Paris unterzeichnete Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen,

c)    das am 10. April 1972 in London, Moskau und Washington unterzeichnete Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen,

d)    den am 1. Juli 1968 in London, Moskau und Washington unterzeichneten Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen und


e)    die Australische Gruppe, die Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer und das Trägertechnologie-Kontrollregime.

ARTIKEL 2.15

Präferenznutzung

(1)    Für die Zwecke der Überwachung des Funktionierens dieses Abkommens und der Berechnung der Präferenznutzungsraten tauschen die Parteien für einen Zeitraum von zehn Jahren – der ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens beginnt und der, nachdem die Beseitigung der Zölle für sämtliche Waren gemäß Anhang 2-A (Stufenpläne für den Zollabbau) abgeschlossen ist, endet – jährlich umfassende Einfuhrstatistiken aus. Sofern der Handelsausschuss nichts anderes beschließt, verlängert sich dieser Zeitraum automatisch um fünf Jahre und danach kann der Handelsausschuss eine weitere Verlängerung beschließen.

(2)    Der Austausch von Einfuhrstatistiken umfasst Daten, die sich auf das letzte verfügbare Jahr beziehen, darunter den Wert und gegebenenfalls die Menge, und zwar auf der Ebene der Zolltarifpositionen für Einfuhren von Waren der anderen Vertragspartei, denen eine Präferenzbehandlung nach diesem Abkommen gewährt wird, und für die Einfuhr derjenigen Waren, für die eine nichtpräferenzielle Behandlung, auch im Rahmen der von den Vertragsparteien bei der Einfuhr angewandten unterschiedlichen Regelungen, gewährt wurde. Diese Statistiken sowie die Präferenznutzungsraten können dem Handelsausschuss für einen Meinungsaustausch vorgelegt werden.


ARTIKEL 2.16

Vorübergehende Einfuhr

(1)    Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff „vorübergehende Einfuhr“ das Zollverfahren, in dessen Rahmen bestimmte Waren (einschließlich Transportmittel) unter bedingter Befreiung von Einfuhrabgaben und Steuern und ohne Anwendung von Einfuhrverboten oder ‑beschränkungen wirtschaftlicher Art in das Gebiet einer Vertragspartei verbracht werden können, sofern die Waren zu einem bestimmten Zweck eingeführt werden, zur Wiederausfuhr innerhalb einer bestimmten Frist vorgesehen sind und außer der normalen Wertminderung der Waren aufgrund des von ihnen gemachten Gebrauchs keinen Veränderungsvorgängen unterzogen wurden.

(2)    Jede Vertragspartei gewährt folgenden Waren ungeachtet ihres Ursprungs nach ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Verfahren die vorübergehende Einfuhr:

a)    Berufsausrüstung, unter anderem Ausrüstung für Presse oder Fernsehen, Software, Rundfunk- und Filmausrüstung, die für die Ausübung der Geschäftstätigkeit, der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einer Person, die das Gebiet der anderen Vertragspartei zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe besucht, erforderlich ist,

b)    Waren einschließlich ihrer Bauelemente, Hilfsgeräte und Zubehöre, die für die Ausstellung oder Verwendung auf Ausstellungen, Messen, Kongressen und ähnlichen Veranstaltungen vorgesehen sind,


c)    Warenmuster sowie Werbefilme und ‑aufnahmen (bespielte Bild- oder Tonträger oder Tonmaterialien, die im Wesentlichen aus Bildern oder Ton bestehen, die die Art oder den Betrieb von Waren oder die Ausübung von Dienstleistungen zeigen, die von einer im Gebiet einer Vertragspartei niedergelassenen oder ansässigen Person zum Verkauf oder zum Leasing angeboten werden, sofern diese Materialien von einer Art sind, die für die Vorführung bei potenziellen Kunden, jedoch nicht für die allgemeine Öffentlichkeit, geeignet sind) und

d)    Waren, die für Sportzwecke, unter anderem Wettkämpfe, Vorführungen, Trainings, Rennen oder ähnliche Veranstaltungen, eingeführt werden.

(3)    Für die vorübergehende Einfuhr von Waren nach Absatz 2 und ungeachtet von deren Ursprung akzeptiert jede Vertragspartei die von der anderen Vertragspartei ausgestellten Carnets ATA, die dort mit einem Sichtvermerk versehen und von einem zur internationalen Bürgschaftskette gehörenden Verband garantiert sowie von den zuständigen Behörden bescheinigt wurden und im Gebiet der Einfuhrvertragspartei gültig sind.

(4)    Jede Vertragspartei legt den Zeitraum fest, in dem Waren im Verfahren der vorübergehenden Einfuhr verbleiben dürfen. Der ursprüngliche Zeitraum kann von einer Vertragspartei eigenständig verlängert werden.

(5)    Jede Vertragspartei kann verlangen, dass die Waren, für die die vorübergehende Einfuhr nach Absatz 1 gilt,

a)    ausschließlich von einem Staatsangehörigen oder Gebietsansässigen der anderen Vertragspartei oder unter dessen persönlicher Aufsicht zur Ausübung der von diesem Staatsangehörigen oder Gebietsansässigen ausgeübten Geschäftstätigkeit bzw. seines Gewerbes, Berufs oder Sports genutzt werden,

b)    nicht verkauft, vermietet, entsorgt oder überlassen werden, solange sie sich in ihrem Gebiet befinden,


c)    von einer Sicherheitsleistung begleitet werden, die mit den Verpflichtungen der Einfuhrvertragspartei gemäß den maßgeblichen internationalen Zollübereinkommen, denen sie beigetreten ist, im Einklang steht,

d)    bei der Ein- oder Ausfuhr gekennzeichnet werden,

e)    spätestens am Tag der Abreise des in Buchstabe a genannten Staatsangehörigen oder Gebietsansässigen oder innerhalb eines Zeitraums, der mit dem Zweck der vorübergehenden Einfuhr zusammenhängt und von der Vertragspartei festgelegt wird, oder innerhalb eines Jahres, sofern keine Verlängerung erfolgt, ausgeführt werden,

f)    in einer für die beabsichtigte Verwendung angemessenen Menge zur Einfuhr zugelassen werden oder

g)    anderweitig nach dem Recht der Vertragspartei in deren Gebiet vorübergehend eingeführt werden dürfen.

(6)    Ist eine Bedingung, die eine Vertragspartei nach Absatz 5 festlegen kann, nicht erfüllt worden, kann sie die Zölle und anderen Abgaben, die normalerweise für die Ware zu entrichten wären, sowie andere nach ihrem Recht vorgesehene Abgaben erheben oder Sanktionen verhängen.

(7)    Jede Vertragspartei gestattet die Wiederausfuhr einer nach diesem Artikel vorübergehend eingeführten Ware über einen anderen vom Zoll zugelassenen Abgangsort als den, über den sie vorübergehend eingeführt wurde.

(8)    Eine Vertragspartei entbindet den Einführer oder eine andere, für eine nach diesem Artikel vorübergehend eingeführte Ware verantwortliche Person von der Haftung für die nicht erfolge Ausfuhr einer vorübergehend eingeführten Ware, wenn der Einfuhrvertragspartei zufriedenstellende Beweise dafür vorgelegt werden, dass die Ware nach dem Zollrecht dieser Vertragspartei zerstört wurde oder unwiederbringlich verloren gegangen ist.


ARTIKEL 2.17

Zollfreie Einfuhr von Warenmustern von geringem Wert
und von gedrucktem Werbematerial

(1)    Jede Vertragspartei gewährt nach ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Verfahren den von der anderen Vertragspartei eingeführten Warenmustern von geringem Wert und gedrucktem Werbematerial ungeachtet ihres Ursprungs die vorübergehende Einfuhr.

(2)    Eine Vertragspartei kann Warenmuster von geringem Wert wie folgt definieren:

a)    Waren, deren Wert einzeln oder insgesamt, wie versandt, den im Gesetz einer Vertragspartei festgelegten Betrag nicht übersteigt, oder

b)    Waren, die in einer Weise gekennzeichnet, eingerissen, perforiert oder anderweitig behandelt wurden, dass sie außer als Warenmuster nicht zum Verkauf oder Gebrauch geeignet sind.

(3)    Als gedrucktes Werbematerial gelten unter dem HS-Kapitel 49 eingereihte, im Wesentlichen zur Werbung für eine Ware oder Dienstleistung vorgesehene und unentgeltlich gelieferte Waren, unter anderem Broschüren, Prospekte, Faltblätter, Handelskataloge, von Handelsgesellschaften veröffentlichte Jahrbücher, Reisewerbung und für die Verkaufsförderung oder Werbung für eine Ware oder Dienstleistung bzw. deren Bekanntmachung verwendete Poster.


ARTIKEL 2.18

Spezifische Maßnahmen zur Handhabung der Präferenzbehandlung

(1)    Die Vertragsparteien arbeiten im Einklang mit Kapitel 3 (Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren) und den Titeln I, III, IV und V des CCMAA bei der Verhütung, Aufdeckung und Bekämpfung von Verstößen gegen das Zollrecht im Zusammenhang mit der nach diesem Kapitel gewährten Präferenzbehandlung zusammen.

(2)    Eine Vertragspartei kann im Einklang mit dem in den Absätzen 3 bis 5 festgelegten Verfahren die Zollpräferenzbehandlung für Waren vorübergehend aussetzen, wenn:

a)    sie auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger und nachprüfbarer Informationen festgestellt hat, dass im Zusammenhang mit der nach diesem Kapitel gewährten Präferenzbehandlung systematische, sektorspezifische Verstöße gegen das Zollrecht begangen worden sind, die zu erheblichen Einnahmeverlusten für diese Vertragspartei führen, und

b)    die andere Vertragspartei wiederholt und ungerechtfertigterweise die Zusammenarbeit in Bezug auf die unter Buchstabe a aufgeführten Verstöße gegen das Zollrecht verweigert oder auf andere Weise unterlässt.

(3)    Die Vertragspartei, die zu einer Feststellung nach Absatz 2 Buchstabe a gelangt ist, teilt dies ohne ungebührliche Verzögerung dem Handelsausschuss mit und nimmt innerhalb des Handelsausschusses Konsultationen mit der anderen Vertragspartei auf, um zu einer für beide Vertragsparteien annehmbaren Lösung zu gelangen.


(4)    Gelangen die Vertragsparteien innerhalb von drei Monaten nach der in Absatz 3 genannten Notifikation zu keiner annehmbaren Lösung, kann die Vertragspartei, die die Feststellung machte, beschließen, die Präferenzbehandlung für die betreffenden Waren vorübergehend auszusetzen. Die vorübergehende Aussetzung gilt nur für die von beiden Vertragsparteien während der Konsultationen nach Absatz 3 ermittelten Händler, bezüglich derer zwischen ihnen Einigkeit über deren Beteiligung an den Verstößen gegen das Zollrecht bestand. Diese vorübergehende Aussetzung wird dem Handelsausschuss unverzüglich notifiziert.

(5)    Ist eine Vertragspartei zu einer Feststellung nach Absatz 2 Buchstabe a gelangt und stellt sie innerhalb von drei Monaten nach der in Absatz 4 genannten Notifikation fest, dass die vorübergehende Aussetzung nach Absatz 4 bei der Bekämpfung von Verstößen gegen das Zollrecht im Zusammenhang mit der nach diesem Kapitel gewährten Präferenzbehandlung unwirksam war, kann die Vertragspartei beschließen, die entsprechende Präferenzbehandlung für die betreffenden Waren vorübergehend auszusetzen. Die Vertragspartei kann auch beschließen, die entsprechende Präferenzbehandlung der betreffenden Waren vorübergehend auszusetzen, wenn es den Vertragsparteien im Verlauf der Konsultationen nach Absatz 3 nicht gelungen ist, die an den Verstößen gegen das Zollrecht beteiligten Händler einvernehmlich zu ermitteln. Diese vorübergehende Aussetzung wird dem Handelsausschuss unverzüglich notifiziert.

(6)    Die vorübergehenden Aussetzungen nach diesem Artikel gelten nur für den Zeitraum, der für den Schutz der finanziellen Interessen der betreffenden Vertragspartei erforderlich ist, auf keinen Fall aber länger als sechs Monate. Bestehen die Bedingungen, die ursprünglich zu der vorübergehenden Aussetzung geführt haben, nach dem Ablauf der Sechsmonatsfrist weiterhin, kann die betreffende Vertragspartei beschließen, die vorübergehende Aussetzung zu verlängern, nachdem sie dies der anderen Vertragspartei notifiziert hat. Solche Aussetzungen sind Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Handelsausschuss.


(7)    Jede Vertragspartei veröffentlicht im Einklang mit ihren internen Verfahren Bekanntmachungen an die Einführer über Beschlüsse, die vorübergehende Aussetzungen nach diesem Artikel betreffen.

(8)    Kann ein Einführer der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei nachweisen, dass die betreffenden Waren dem Zollrecht der Einfuhrvertragspartei, den Anforderungen dieses Abkommens und allen anderen Bedingungen im Zusammenhang mit der von der Einfuhrvertragspartei nach deren Rechtsvorschriften beschlossenen vorübergehenden Aussetzung in vollem Umfang entsprechen, kann die Einfuhrvertragspartei ungeachtet des Absatzes 5 dem Einführer gestatten, die Präferenzbehandlung zu beantragen und alle Zollbeträge zurückzufordern, die die bei der Einfuhr der betreffenden Ware geltenden Präferenzzollsätze übersteigen.

ARTIKEL 2.19

Ausschuss „Warenhandel“

(1)    Dieser Artikel ergänzt und präzisiert Artikel 24.4 (Sonderausschüsse).

(2)    Der Ausschuss „Warenhandel“ hat in Bezug auf dieses Kapitel unter anderem folgende Aufgaben:

a)    die Förderung des Warenhandels zwischen den Vertragsparteien, unter anderem durch Konsultationen über die Beschleunigung des Zollabbaus im Rahmen dieses Abkommens,

b)    die unverzügliche Beseitigung von Hemmnissen für den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien,


c)    unbeschadet des Kapitels 26 (Streitbeilegung) Konsultationen zu Fragen im Zusammenhang mit diesem Kapitel, einschließlich etwaiger Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über Fragen im Zusammenhang mit der Einreihung von Waren in das Harmonisierte System und Anhang 2-A (Stufenpläne für den Zollabbau), oder Änderungen der Struktur des Codes des Harmonisierten Systems oder ihrer jeweiligen Nomenklaturen und Bemühungen um deren Klärung, um sicherzustellen, dass die Verpflichtungen der Vertragsparteien nach Anhang 2-A (Stufenpläne für den Zollabbau) nicht geändert werden,

d)    die Überwachung der Präferenznutzungsraten und Statistiken, wobei der Ausschuss „Warenhandel“ dem Handelsausschuss Daten daraus zum Meinungsaustausch vorlegen kann, und

e)    gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit einem Sonderausschuss oder einem anderen nachgeordneten Gremium, der bzw. das im Rahmen dieses Abkommens eingesetzt oder ermächtigt wurde, in Fragen tätig zu werden, die für diesen Sonderausschuss bzw. dieses nachgeordnete Gremium von Belang sein können.

ARTIKEL 2.20

Kontaktstellen

Zur Erleichterung der Kommunikation zwischen den Vertragsparteien über dieses Kapitel betreffende Angelegenheiten benennt jede Vertragspartei innerhalb von 90 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine dafür verantwortliche Kontaktstelle und teilt der anderen Vertragspartei die Kontaktdaten der Kontaktstelle mit. Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei Änderungen dieser Kontaktdaten unverzüglich.


KAPITEL 3

URSPRUNGSREGELN UND URSPRUNGSVERFAHREN

ABSCHNITT A

URSPRUNGSREGELN

ARTIKEL 3.1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)    „Sendung“ bezeichnet ein Erzeugnis, das entweder gleichzeitig von einem Versender an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit einer einzigen Rechnung vom Versender an den Empfänger versandt wird;

b)    „Ausführer“ bezeichnet eine in einer Vertragspartei befindliche Person, die das Ursprungserzeugnis nach den in den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei festgelegten Anforderungen ausführt oder herstellt und die Erklärung zum Ursprung ausstellt;

c)    „Einführer“ bezeichnet eine Person, die das Ursprungserzeugnis einführt und dafür die Zollpräferenzbehandlung in Anspruch nimmt;


d)    „Vormaterial“ bezeichnet Substanzen, die bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden, einschließlich Zutaten, Rohstoffen oder Teilen;

e)    „Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft“ bezeichnet ein Vormaterial, das die Bedingungen dieses Kapitels für Ursprungserzeugnisse nicht erfüllt, einschließlich eines Vormaterials, dessen Ursprungseigenschaft nicht geklärt werden kann;

f)    „Erzeugnis“ bezeichnet das Ergebnis eines Herstellungsvorgangs, auch dann, wenn es als Vormaterial für die Herstellung eines anderen Erzeugnisses bestimmt ist;

g)    „Herstellung“ bezeichnet jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbauen.

ARTIKEL 3.2

Allgemeine Voraussetzungen für Ursprungserzeugnisse

(1)    Für die Zwecke der Gewährung der Zollpräferenzbehandlung durch eine Vertragspartei für eine Ursprungsware der anderen Vertragspartei gemäß diesem Abkommen gilt ein Erzeugnis, sofern es alle anderen geltenden Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt, als Ursprungserzeugnis der anderen Vertragspartei:

a)    wenn es im Sinne des Artikels 3.4 (Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse) in dieser Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt worden ist,

b)    wenn es in dieser Vertragspartei ausschließlich aus Vormaterialien mit Ursprungseigenschaften hergestellt worden ist oder


c)    wenn es in dieser Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, sofern das Erzeugnis die Voraussetzungen nach Anhang 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) erfüllt.

(2)    Hat ein Erzeugnis die Ursprungseigenschaft erworben, so gelten die bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht als Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, sofern das Erzeugnis in einem anderen Erzeugnis als Vormaterial verwendet wird.

(3)    Der Erwerb der Ursprungseigenschaft ist ohne Unterbrechung in Neuseeland oder der Union zu vollziehen.

ARTIKEL 3.3

Ursprungskumulierung

(1)    Ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei gilt als Ursprungserzeugnis der anderen Vertragspartei, wenn es in dieser anderen Vertragspartei als Vormaterial bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird.

(2)    Ein Herstellungsvorgang, der in einer Vertragspartei an einem Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft durchgeführt wird, darf bei der Ermittlung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis der anderen Vertragspartei ist, berücksichtigt werden.

(3)    Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, falls der in der anderen Vertragspartei durchgeführte Herstellungsvorgang nicht über eine oder mehrere Behandlungen nach Artikel 3.6 (Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen) hinausgeht.


(4)    Damit ein Ausführer die Erklärung zum Ursprung nach Artikel 3.16 (Antrag auf Zollpräferenzbehandlung) Absatz 2 Buchstabe a für ein Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft nach Absatz 2 ausfüllen kann, holt er bei seinem Lieferanten eine Lieferantenerklärung gemäß Anhang 3-D (Lieferantenerklärung gemäß Artikel 3.3 (Ursprungskumulierung) Absatz 4) oder ein gleichwertiges Dokument mit den gleichen Angaben ein, in dem die betreffenden Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft so genau bezeichnet sind, dass die Identifizierung möglich ist.

ARTIKEL 3.4

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

(1)    Als in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:

a)    aus dem Boden oder Meeresboden einer Vertragspartei gewonnene Mineralien oder Naturstoffe,

b)    in einer Vertragspartei angebaute oder geerntete Nutz- und Zierpflanzen,

c)    in einer Vertragspartei geborene und aufgezogene lebende Tiere,

d)    Erzeugnisse von lebenden Tieren, die in einer Vertragspartei aufgezogen wurden,

e)    Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die in einer Vertragspartei geboren und aufgezogen wurden,


f)    in einer Vertragspartei – innerhalb der äußeren Grenzen der Küstenmeere der Vertragspartei – erzielte Jagdbeute und Fischfänge,

g)    aus Aquakultur in einer Vertragspartei gewonnene Erzeugnisse, wenn die aquatischen Organismen, einschließlich Fischen, Weichtieren, Krebstieren, anderen wirbellosen Wassertieren und Wasserpflanzen aus Stammkulturen wie Eiern, Rogen, Brütlingen, Jungfischen oder Larven mittels erzeugungsfördernder Eingriffe in die Aufzucht- oder Wachstumsprozesse, beispielsweise durch regelmäßigen Besatz, Fütterung oder Schutz vor Räubern, hervorgegangen sind,

h)    Erzeugnisse der Seefischerei und andere, im Einklang mit dem Völkerrecht von Fischereifahrzeugen einer Vertragspartei außerhalb der Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse,

i)    Erzeugnisse, die an Bord eines Fabrikschiffs einer Vertragspartei ausschließlich aus den unter Buchstabe h genannten Erzeugnissen hergestellt werden,

j)    Erzeugnisse, die durch eine Vertragspartei oder eine Person einer Vertragspartei vom Meeresboden oder aus dem Meeresuntergrund außerhalb eines Küstenmeeres gewonnen werden, sofern diese Vertragspartei oder Person dieser Vertragspartei nach dem Völkerrecht zum Zwecke der Nutzung Rechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt,

k)    bei einer in einer Vertragspartei ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle,

l)    in einer Vertragspartei gesammelte gebrauchte Erzeugnisse, die nur zur Rückgewinnung von Rohstoffen, einschließlich solcher Rohstoffe, geeignet sind, und

m)    Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei ausschließlich aus den unter Buchstabe a bis l genannten Erzeugnissen hergestellte werden.


(2)    Die in Absatz 1 unter den Buchstaben h und i genannten Begriffe „Fischereifahrzeug einer Vertragspartei“ und „Fabrikschiff einer Vertragspartei“ bezeichnen nur ein Fischereifahrzeug oder Fabrikschiff, das:

a)    in einem Mitgliedstaat oder in Neuseeland im Schiffsregister eingetragen ist,

b)    unter der Flagge eines Mitgliedstaats oder Neuseelands fährt,

c)    eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

i)    ist mindestens zu 50 % Eigentum von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder Neuseelands oder

ii)    ist Eigentum einer juristischen Person oder mehrerer juristischer Personen, von denen jede:

A)    ihren Hauptsitz oder ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat oder in Neuseeland hat und

B)    mindestens zu 50 % Eigentum öffentlicher Stellen oder von Personen eines Mitgliedstaats oder Neuseelands ist.


ARTIKEL 3.5

Toleranzen

(1)    Genügen bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht den Voraussetzungen des Anhangs 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln), so wird das Erzeugnis als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei angesehen, sofern

a)    bei allen Erzeugnissen, mit Ausnahme von in den Kapiteln 50 bis 63 des Harmonisierten Systems eingereihten Erzeugnissen, der Wert dieser zur Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet,

b)    für ein in den Kapiteln 50 bis 63 des Harmonisierten Systems eingereihtes Erzeugnis die Toleranzen nach den Bemerkungen 7 und 8 des Anhangs 3-A (Einleitende Bemerkungen zu den erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln) gelten.

(2)    Absatz 1 gilt nicht, wenn der Wert oder das Gewicht der bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einen der in den Voraussetzungen des Anhangs 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) festgesetzten Prozentsätze für den Höchstwert oder das Höchstgewicht der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft überschreitet.

(3)    Absatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei im Sinne des Artikels 3.4 (Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse) vollständig gewonnen oder hergestellt wurden. Ist es nach Anhang 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) erforderlich, dass die bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind, gelten die Absätze 1 und 2.


ARTIKEL 3.6

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

(1)    Ungeachtet des Artikels 3.2 (Allgemeine Voraussetzungen für Ursprungserzeugnisse) Absatz 1 Buchstabe c gilt ein Erzeugnis nicht als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, sofern die Herstellung des Erzeugnisses in dieser Vertragspartei nur aus einer oder mehreren der folgenden an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommenen Behandlungen besteht:

a)    Konservierungsbehandlungen wie Trocknen, Tiefkühlen, Einlegen in Lake oder ähnliche Behandlungen, die ausschließlich dazu bestimmt sind, den Zustand der Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung zu erhalten, 8

b)    Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken,

c)    Waschen oder Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen,

d)    Bügeln oder Mangeln von Textilien und Textilwaren,

e)    einfaches Anstreichen oder Polieren,

f)    Schälen und teilweises oder vollständiges Mahlen von Reis, Polieren und Glasieren von Getreide und Reis,


g)    Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker, teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker,

h)    Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse,

i)    Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen,

j)    Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren, einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten,

k)    einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge,

l)    Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Verpackungen,

m)    einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; Mischen von Zucker mit jeglichen Vormaterialien,

n)    einfaches Hinzufügen von Wasser oder Verdünnen mit Wasser oder einem anderen Stoff, der die Eigenschaften der Erzeugnisse nicht wesentlich verändert, Trocknen oder Denaturieren von Erzeugnissen,

o)    einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile oder


p)    Schlachten von Tieren.

(2)    Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten Behandlungen als einfach, wenn für deren Ausführung weder besondere Fertigkeiten noch speziell hergestellte oder dafür installierte Maschinen, Geräte oder Werkzeuge erforderlich sind.

ARTIKEL 3.7

Maßgebende Einheit

(1)    Maßgebende Einheit für die Zwecke dieses Kapitels ist die für die Einreihung in das HS maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.

(2)    Bei einer Sendung mit einer Reihe gleicher Erzeugnisse, die in dieselbe Position des HS eingereiht werden, wird jedes Erzeugnis bei der Anwendung dieses Kapitels einzeln betrachtet.

ARTIKEL 3.8

Verpackungsmaterial und Verpackungsbehältnisse für den Versand

Verpackungsmaterial und Verpackungsbehältnisse für den Versand, die dazu dienen, ein Erzeugnis während des Transports zu schützen, werden bei der Feststellung, ob es sich um ein Erzeugnis mit Ursprungseigenschaft handelt, nicht berücksichtigt.


ARTIKEL 3.9

Verpackungsmaterial und Verpackungsbehältnisse für den Einzelverkauf

(1)    Verpackungsmaterialien und Verpackungsbehältnisse, in denen ein Erzeugnis für den Einzelverkauf verpackt ist, werden, sofern sie mit dem Erzeugnis eingereiht sind, bei der Feststellung, ob die bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft die entsprechende zolltarifliche Neueinreihung oder einen besonderen Be- oder Verarbeitungsvorgang nach Anhang 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) durchlaufen haben oder ob das Erzeugnis vollständig gewonnen oder hergestellt wurde, außer Acht gelassen.

(2)    Gilt für ein Erzeugnis eine in Anhang 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) festgesetzte wertbezogene Voraussetzung, so wird der Wert der Verpackungsmaterialien und der Verpackungsbehältnisse, in denen das Erzeugnis für den Einzelverkauf verpackt ist, sofern sie mit dem Erzeugnis eingereiht sind, bei der Berechnung für die Anwendung der wertbezogenen Voraussetzung auf das Erzeugnis entweder als Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft oder als Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt.

ARTIKEL 3.10

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

(1)    Für die Zwecke dieses Artikels sind Zubehör, Ersatzteile, Werkzeuge und Anleitungen oder sonstiges Informationsmaterial erfasst, sofern

a)    sie gemeinsam mit dem Erzeugnis eingereiht, geliefert und in Rechnung gestellt werden und


b)    sie der Art, der Menge und dem Wert nach für das jeweilige Erzeugnis üblich sind.

(2)    Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis

a)    vollständig gewonnen oder hergestellt wurde oder ob es ein in Anhang 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) festgesetztes Herstellungsverfahren oder eine in Anhang 3-B festgesetzte zolltarifliche Neueinreihung erfüllt, werden Zubehör, Ersatzteile, Werkzeuge und Anleitungen oder sonstiges Informationsmaterial dieses Erzeugnisses außer Acht gelassen,

b)    eine in Anhang 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) festgesetzte wertbezogene Voraussetzung erfüllt, wird der Wert des Zubehörs, der Ersatzteile, Werkzeuge und Anleitungen oder des sonstigen Informationsmaterials dieses Erzeugnisses bei der Berechnung für die Anwendung der wertbezogenen Voraussetzung auf das Erzeugnis entweder als Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft oder als Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt.

ARTIKEL 3.11

Warenzusammenstellungen

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschriften 3 b und c für die Auslegung des HS werden als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei betrachtet, wenn für alle ihre Bestandteile die Ursprungseigenschaft zutrifft. Besteht eine Warenzusammenstellung aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft, so gilt sie in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.


ARTIKEL 3.12

Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei ist, ist es nicht erforderlich, die Ursprungseigenschaft der folgenden neutralen Elemente zu ermitteln:

a)    Energie und Brennstoffe,

b)    Anlagen und Ausrüstung, einschließlich der für ihre Wartung verwendeten Erzeugnisse,

c)    Maschinen, Werkzeuge, Farbstoffe und Formen,

d)    für die Wartung von Ausrüstungen und Gebäuden verwendete Ersatzteile und Vormaterialien,

e)    bei der Herstellung oder Nutzung von Ausrüstungen und Gebäuden verwendete Schmierstoffe, Fette, Verbundwerkstoffe und sonstige Vormaterialien,

f)    Handschuhe, Brillen, Schuhe, Bekleidung, Sicherheitsausrüstung und Betriebsmittel,

g)    zur Prüfung oder Kontrolle der Erzeugnisse verwendete Ausrüstung oder Geräte,

h)    Katalysatoren und Lösungsmittel und


i)    andere Vormaterialien, die weder ein Bestandteil der endgültigen Zusammensetzung des Erzeugnisses noch dafür vorgesehen sind.

ARTIKEL 3.13

Buchmäßige Trennung bei austauschbaren Vormaterialien und Erzeugnissen

(1)    Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff „austauschbare Vormaterialien“ oder „austauschbare Erzeugnisse“ Vormaterialien oder Erzeugnisse der gleichen Art und Handelsqualität, mit den gleichen technischen und physischen Merkmalen, die für Ursprungszwecke nicht unterscheidbar sind.

(2)    Austauschbare Vormaterialien oder austauschbare Erzeugnisse mit und ohne Ursprungseigenschaft sind während der Lagerung räumlich zu trennen, damit ihre Eigenschaft (mit oder ohne Ursprung) erhalten bleibt.

(3)    Ungeachtet des Absatzes 2 dürfen austauschbare Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden, auch wenn sie während der Lagerung nicht räumlich getrennt sind, wenn eine Methode der buchmäßigen Trennung verwendet wird.

(4)    Ungeachtet des Absatzes 2 können austauschbare Erzeugnisse mit oder ohne Ursprungseigenschaft, die in die Kapitel 10, 15, 27, 28, 29, die Positionen 32.01 bis 32.07 oder die Positionen 39.01 bis 39.14 des HS eingereiht sind, vor der Ausfuhr in die andere Vertragspartei auch räumlich nicht getrennt in einer Vertragspartei gelagert werden, wenn eine Methode der buchmäßigen Trennung verwendet wird.


(5)    Die Methode der buchmäßigen Trennung nach den Absätzen 3 und 4 ist im Einklang mit einem Lagerverwaltungsverfahren nach Buchführungsgrundsätzen anzuwenden, die in der Vertragspartei, in der das Verfahren angewendet wird, allgemein anerkannt sind.

(6)    Die Methode der buchmäßigen Trennung ist jede Methode, die gewährleistet, dass zu keiner Zeit mehr Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft gewährt wird, als dies bei einer räumlich getrennten Lagerung der Vormaterialien oder Erzeugnisse der Fall wäre.

ARTIKEL 3.14

Wiedereingeführte Erzeugnisse

Wird ein Ursprungserzeugnis aus einer Vertragspartei in ein Drittland ausgeführt und anschließend wieder eingeführt, gilt es als Erzeugnis ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, das wiedereingeführte Erzeugnis

a)    ist dasselbe wie das ausgeführte Erzeugnis und

b)    hat während seines Verbleibs in dem Drittland, in das es ausgeführt wurde, oder während der Ausfuhr keine Behandlung erfahren, die über das zur Erhaltung seines Zustands erforderliche Maß hinausgeht.


ARTIKEL 3.15

Nichtbehandlung

(1)    Ein in der Einfuhrvertragspartei zum freien Verkehr angemeldetes Erzeugnis darf nach der Ausfuhr und vor der Anmeldung zum freien Verkehr nicht verändert, in irgendeiner Weise umgewandelt oder Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgehen; ausgenommen davon sind das Anbringen oder Beifügen von Marken, Etiketten, Siegeln oder von Dokumentation, um die Einhaltung spezifischer in der Einfuhrvertragspartei geltender Anforderungen zu gewährleisten.

(2)    Die Lagerung oder Ausstellung eines Ursprungserzeugnisses kann in einem Drittland erfolgen, wenn das Ursprungserzeugnis nicht zum freien Verkehr in diesem Drittland abgefertigt worden ist.

(3)    Unbeschadet des Abschnitts B (Ursprungsverfahren) kann die Aufteilung von Sendungen in einem Drittland stattfinden, wenn die Sendungen nicht zum freien Verkehr in diesem Drittland abgefertigt worden sind.

(4)    Bestehen Zweifel daran, ob die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 erfüllt sind, darf die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei den Einführer auffordern, die Erfüllung dieser Voraussetzungen nachzuweisen, was in jeder Art geschehen kann, einschließlich durch Vorlage vertraglich festgelegter Frachtpapiere wie Konnossemente oder faktischer oder konkreter Nachweise anhand der Kennung oder Nummerierung von Packstücken oder durch jeden Hinweis auf das Erzeugnis selbst.


ABSCHNITT B

URSPRUNGSVERFAHREN

ARTIKEL 3.16

Antrag auf Zollpräferenzbehandlung

(1)    Auf der Grundlage eines Antrags auf Zollpräferenzbehandlung durch den Einführer gewährt die Einfuhrvertragspartei einem Erzeugnis mit Ursprung in der anderen Vertragspartei im Sinne dieses Kapitels die Zollpräferenzbehandlung. Der Einführer ist für die Richtigkeit des Antrags auf Zollpräferenzbehandlung und die Einhaltung der Voraussetzungen nach diesem Kapitel verantwortlich.

(2)    Grundlagen eines Antrags auf Zollpräferenzbehandlung sind:

a)    eine vom Ausführer ausgestellte Erklärung zum Ursprung, welche die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses belegt, oder

b)    die Gewissheit des Einführers, dass das Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt.

(3)    Ein Antrag auf Zollpräferenzbehandlung und seine Grundlagen nach Absatz 2 Buchstaben a und b sind im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Einfuhrvertragspartei Bestandteil der Zolleinfuhrerklärung.


(4)    Der Einführer, der einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage der Erklärung zum Ursprung nach Absatz 2 Buchstabe a stellt, bewahrt die Erklärung zum Ursprung auf und legt der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei auf Verlagen eine Kopie davon vor.

ARTIKEL 3.17

Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nach der Einfuhr

(1)    Hat der Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr keinen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung gestellt und hätte das Erzeugnis zum Zeitpunkt der Einfuhr die Voraussetzungen für eine Zollpräferenzbehandlung erfüllt, so gewährt die Einfuhrvertragspartei die Zollpräferenzbehandlung und erstattet oder überweist zu viel gezahlte Zölle zurück.

(2)    Die Einfuhrvertragspartei kann als Bedingung für die Gewährung einer Zollpräferenzbehandlung nach Absatz 1 verlangen, dass der Einführer einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung stellt und dessen Grundlagen nach Artikel 3.16 (Antrag auf Zollpräferenzbehandlung) Absatz 2 nachweist. Ein solcher Antrag ist spätestens drei Jahre nach dem Tag der Einfuhr oder innerhalb einer längeren Frist zu stellen, sofern dies in den Rechtsvorschriften der Einfuhrvertragspartei vorgesehen ist.


ARTIKEL 3.18

Erklärung zum Ursprung

(1)    Eine Erklärung zum Ursprung wird von einem Ausführer eines Erzeugnisses auf der Grundlage von Informationen ausgestellt, die belegen, dass das Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt, wobei dies gegebenenfalls Informationen zur Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien einschließt. Der Ausführer ist für die Richtigkeit der Erklärung zum Ursprung und der vorgelegten Informationen verantwortlich.

(2)    Eine Erklärung zum Ursprung wird in einer der Sprachfassungen in Anhang 3‑C (Wortlaut der Erklärung zum Ursprung) auf einer Rechnung oder einem anderen Dokument abgegeben, die das Ursprungserzeugnis ausreichend genau bezeichnet, um dessen Identifizierung zu ermöglichen. 9 Die Einfuhrvertragspartei darf vom Einführer nicht verlangen, ihr eine Übersetzung der Erklärung zum Ursprung vorzulegen.

(3)    Die Erklärung zum Ursprung bleibt ein Jahr ab dem Tag ihrer Ausstellung gültig.

(4)    Eine Erklärung zum Ursprung kann sich auf Folgendes beziehen:

a)    eine einzige Sendung eines oder mehrerer Erzeugnisse, die in eine Vertragspartei eingeführt werden, oder


b)    mehrere in die Vertragspartei eingeführte Sendungen identischer Erzeugnisse innerhalb eines in der Erklärung zum Ursprung angegebenen und 12 Monate nicht überschreitenden Zeitraums.

(5)    Die Einfuhrvertragspartei gestattet auf Ersuchen des Einführers und unter den von der Einfuhrvertragspartei vorgesehenen Voraussetzungen eine einzige Erklärung zum Ursprung für zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a für die Auslegung des HS, die in den Abschnitten XV bis XXI des HS eingereiht werden, wenn diese in mehreren Teilsendungen eingeführt werden.

ARTIKEL 3.19

Unerhebliche Fehler oder Diskrepanzen

Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nicht aufgrund unerheblicher Fehler oder Diskrepanzen in der Erklärung zum Ursprung ablehnen.

ARTIKEL 3.20

Gewissheit des Einführers

Die Gewissheit des Einführers, dass ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis der Ausfuhrvertragspartei ist, gründet auf Informationen, die belegen, dass das Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt und die Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt.


ARTIKEL 3.21

Aufbewahrungspflichten

(1)    Ein Einführer, der für ein in die Einfuhrvertragspartei eingeführtes Erzeugnis einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung stellt, bewahrt folgende Unterlagen für mindestens drei Jahre nach dem Tag, an dem der Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 3.16 (Antrag auf Zollpräferenzbehandlung) Absatz 1 oder nach Artikel 3.17 (Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nach der Einfuhr) gestellt wurde, oder über einen in den Rechtsvorschriften der Einfuhrvertragspartei vorgesehenen längeren Zeitraum auf:

a)    die vom Ausführer ausgestellte Erklärung zum Ursprung, wenn dem Antrag eine Erklärung zum Ursprung zugrunde lag, oder

b)    alle Nachweise, die belegen, dass das Erzeugnis die Voraussetzungen für den Erhalt der Ursprungseigenschaft erfüllt, sofern dem Antrag die Gewissheit des Einführers zugrunde lag.

(2)    Ein Ausführer, der eine Erklärung zum Ursprung ausgestellt hat, bewahrt für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren nach dem Ausstellen dieser Erklärung oder für einen in den Rechtsvorschriften der Ausfuhrvertragspartei vorgesehenen längeren Zeitraum eine Kopie hiervon sowie andere Nachweise auf, die belegen, dass das Erzeugnis die Voraussetzungen für den Erhalt der Ursprungseigenschaft erfüllt.

(3)    Ist ein Ausführer nicht der Hersteller der Erzeugnisse und hat er sich hinsichtlich der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse auf Angaben eines Lieferanten verlassen, so ist er verpflichtet, die von diesem Lieferanten übermittelten Angaben aufzubewahren.


(4)    Die nach diesem Artikel aufzubewahrenden Nachweise können in elektronischer Form aufbewahrt werden.

ARTIKEL 3.22

Verzicht auf Verfahrensvorschriften

(1)    Ungeachtet der Artikel 3.16 bis 3.21 gewährt die Einfuhrvertragspartei eine Zollpräferenzbehandlung für:

a)    Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden, oder

b)    Erzeugnisse, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden.

(2)    Absatz 1 gilt nur für Erzeugnisse, für die eine Zollanmeldung abgegeben wurde, in der die Konformität mit den Vorschriften dieses Kapitels erklärt wird und bei der seitens der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung bestehen.

(3)    Folgende Erzeugnisse sind von der Anwendung des Absatzes 1 ausgenommen:

a)    Einfuhren kommerzieller Art mit Ausnahme von Einfuhren, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind, sofern sich aus der Art und Menge der Erzeugnisse ergibt, dass die Einfuhren keinem gewerblichen Zweck dienen,


b)    Erzeugnisse, deren Einfuhr zu einer Reihe von Einfuhren gehört, bei denen nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen ist, dass sie für die Umgehung der Vorschriften des Artikels 3.16 (Antrag auf Zollpräferenzbehandlung) getrennt voneinander durchgeführt wurden,

c)    Erzeugnisse, deren Gesamtwert:

i)    im Falle der Union 500 EUR bei in Kleinsendungen versandten Erzeugnissen oder 1200 EUR bei Erzeugnissen, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, übersteigt. Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Dabei werden die für diesen Tag von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Wechselkursbeträge verwendet, es sei denn der Europäischen Kommission wird bis zum 15. Oktober ein anderer Betrag mitgeteilt; die Beträge gelten ab dem 1. Januar des Folgejahrs. Die Europäische Kommission teilt Neuseeland die betreffenden Beträge mit,

ii)    im Falle Neuseelands 1000 NZD sowohl bei in Kleinsendungen versandten Erzeugnissen als auch bei Erzeugnissen, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden.

(4)    Der Einführer ist für die Richtigkeit der Erklärung nach Absatz 2 verantwortlich. Wird dieser Artikel angewendet, gelten die Aufbewahrungspflichten nach Artikel 3.21 (Aufbewahrungspflichten) für den Einführer nicht.


ARTIKEL 3.23

Prüfung

(1)    Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf anhand von Risikoanalysemethoden, zu denen auch eine Zufallsauswahl gehören darf, prüfen, ob ein Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt oder ob die übrigen Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt sind. Diese Prüfung kann in Form eines Auskunftsersuchens an den Einführer erfolgen, der den Antrag nach Artikel 3.16 (Antrag auf Zollpräferenzbehandlung) bei der Einreichung der Einfuhranmeldung vor oder nach der Überlassung der Erzeugnisse gestellt hat.

(2)    Die nach Absatz 1 angeforderten Informationen umfassen lediglich folgende Elemente:

a)    die Erklärung zum Ursprung, wenn dem Antrag eine Erklärung zum Ursprung nach Artikel 3.16 (Antrag auf Zollpräferenzbehandlung) Absatz 2 Buchstabe a zugrunde lag,

b)    wenn das Ursprungskriterium

i)    „vollständig gewonnen oder hergestellt“ lautet, die Angabe der entsprechenden Kategorie (beispielsweise Ernten, Fördern, Fischfang) und des Herstellungsorts,

ii)    auf einer Neueinreihung im Zolltarif beruht, eine Aufstellung aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschließlich ihrer zolltariflichen Einreihung (als 2‑, 4- oder 6-Steller, je nach dem Ursprungskriterium),


iii)    auf einer Wertmethode beruht, der Wert des Enderzeugnisses sowie der Wert aller bei der Herstellung dieses Enderzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft,

iv)    auf dem Gewicht beruht, das Gewicht des Enderzeugnisses sowie das Gewicht der bei der Herstellung dieses Enderzeugnisses verwendeten einschlägigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft,

v)    auf einem spezifischen Herstellungsverfahren beruht, eine spezifische Beschreibung dieses Verfahrens.

(3)    Bei der Vorlage der angeforderten Informationen darf der Einführer zusätzliche Angaben machen, die er als relevant für die Prüfung ansieht.

(4)    Lag einem Antrag auf Zollpräferenzbehandlung eine Erklärung zum Ursprung zugrunde, so informiert der Einführer die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei, falls er nicht im Besitz der angeforderten Informationen nach Artikel 3.16 (Antrag auf Zollpräferenzbehandlung) Absatz 2 Buchstabe a ist. In diesem Fall kann der Einführer der Zollbehörde mitteilen, dass die angeforderten Informationen direkt vom Ausführer übermittelt werden.

(5)    Lag einem Antrag auf Zollpräferenzbehandlung die Gewissheit des Einführers nach Artikel 3.16 (Antrag auf Zollpräferenzbehandlung) Absatz 2 Buchstabe b zugrunde, so darf die die Prüfung durchführende Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei, nachdem sie zunächst um die Informationen nach Absatz 1 dieses Artikels ersucht hat, den Einführer um zusätzliche Informationen ersuchen, falls sie der Ansicht ist, dass zusätzliche Informationen erforderlich sind, um zu prüfen, ob ein Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt oder ob die übrigen Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt sind. Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf den Einführer, soweit dies angebracht ist, um spezifische Unterlagen und Informationen ersuchen.


(6)    Die Einfuhrvertragspartei gestattet die Überlassung der betroffenen Erzeugnisse während die Prüfung durchgeführt wird. Die Einfuhrvertragspartei kann eine solche Überlassung davon abhängig machen, dass der Einführer eine Sicherheit leistet oder andere, von den Zollbehörden verlangte, geeignete Maßnahmen ergreift. Jede Aussetzung der Zollpräferenzbehandlung wird so bald wie möglich beendet, nachdem die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Kapitels festgestellt hat.

ARTIKEL 3.24

Verwaltungszusammenarbeit

(1)    Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Kapitels zu gewährleisten, arbeiten die Vertragsparteien über die Zollbehörden jeder Vertragspartei zusammen, um zu überprüfen, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist und die übrigen Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt.

(2)    Lag einem Antrag auf Zollpräferenzbehandlung eine Erklärung zum Ursprung zugrunde, so darf die die Prüfung durchführende Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei, nachdem sie zunächst um Informationen nach Artikel 3.23 (Prüfung) Absatz 1 ersucht hat, innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem Tag, an dem der Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 3.16 (Antrag auf Zollpräferenzbehandlung) Absatz 2 Buchstabe a (oder Artikel 3.17 (Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nach der Einfuhr) Absatz 2 gestellt wurde, die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei um zusätzliche Informationen ersuchen, wenn die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei der Ansicht ist, dass zusätzliche Informationen erforderlich sind, um zu prüfen, ob ein Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt oder ob die übrigen Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt sind. Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei, soweit dies angebracht ist, um spezifische Unterlagen und Informationen ersuchen.


(3)    Das Auskunftsersuchen nach Absatz 2 umfasst folgende Elemente:

a)    die Erklärung zum Ursprung,

b)    die Bezeichnung der ersuchenden Zollbehörde,

c)    den Namen des Ausführers,

d)    den Gegenstand und Umfang der Prüfung und

e)    gegebenenfalls alle relevanten Unterlagen.

(4)    Die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei darf nach ihren Rechtsvorschriften um Unterlagen oder Untersuchungen ersuchen, indem sie Beweismittel anfordert oder die Betriebsstätten des Ausführers besucht, um die Nachweise zu prüfen und die zur Herstellung des Erzeugnisses dienenden Anlagen in Augenschein zu nehmen.

(5)    Unbeschadet des Absatzes 6 legt die nach Absatz 2 ersuchte Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die folgenden Informationen vor:

a)    die ersuchten Unterlagen, soweit verfügbar,

b)    eine Stellungnahme zur Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses,


c)    die Beschreibung des untersuchten Erzeugnisses sowie die für die Anwendung dieses Kapitel relevante Zolltarifeinreihung,

d)    eine die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses begründende Beschreibung und Erläuterung des Herstellungsverfahrens,

e)    Informationen zur Art und Weise der Durchführung der Untersuchung und

f)    gegebenenfalls Belege.

(6)    Die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei darf der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die Informationen nach Absatz 5 nicht ohne Zustimmung des Ausführers vorlegen.

(7)    Die eine Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei die Kontaktdaten ihrer Zollbehörden mit und übermittelt ihr auch alle Änderungen dieser Daten binnen 30 Tagen nach dem Tag der Änderung. Auf Seiten der Union ist die Europäische Kommission für die in diesem Absatz genannten Notifikationen zuständig.


ARTIKEL 3.25

Verweigerung der Zollpräferenzbehandlung

(1)    Unbeschadet der Voraussetzungen nach Absatz 3 darf die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die Zollpräferenzbehandlung verweigern, wenn

a)    binnen drei Monaten nach dem Datum des Auskunftsersuchens nach Artikel 3.23 (Prüfung) Absatz 1

i)    vom Einführer keine Antwort übermittelt worden ist,

ii)    falls dem Antrag auf Zollpräferenzbehandlung eine Erklärung zum Ursprung zugrunde lag, keine Erklärung zum Ursprung vorgelegt wurde oder

iii)    falls dem Antrag auf Zollpräferenzbehandlung die Gewissheit des Einführers zugrunde lag, die vom Einführer vorgelegten Informationen nicht ausreichen, um die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses zu bestätigen,

b)    binnen drei Monaten nach dem Datum des Ersuchens um zusätzliche Informationen nach Artikel 3.23 (Prüfung) Absatz 5

i)    vom Einführer keine Antwort eingegangen ist oder


ii)    die vom Einführer vorgelegten Informationen nicht ausreichen, um die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses zu bestätigen,

c)    binnen zehn Monaten nach dem Datum der Übermittlung des Auskunftsersuchens nach Artikel 3.24 (Verwaltungszusammenarbeit) Absatz 2

i)    von der Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei keine Antwort eingegangen ist oder

ii)    die von der Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei vorgelegten Informationen nicht ausreichen, um die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses zu bestätigen.

(2)    Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf die Zollpräferenzbehandlung für ein Erzeugnis, für das ein Einführer einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung gestellt hat, verweigern, sofern der Einführer Voraussetzungen dieses Kapitels, die nicht die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse betreffen, nicht erfüllt.

(3)    Verfügt die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei in Fällen, in denen die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei eine Stellungnahme nach Artikel 3.24 (Verwaltungszusammenarbeit) Absatz 5 Buchstabe b zur Bestätigung der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse abgegeben hat, über eine hinreichende Rechtfertigung, die Zollpräferenzbehandlung nach Absatz 1 dieses Artikels zu verweigern, so notifiziert sie ihre Gründe und ihre Absicht, die Zollpräferenzbehandlung zu verweigern, der Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei binnen zwei Monaten nach Eingang der Stellungnahme.


(4)    Erfolgt eine solche Notifikation nach Absatz 3, so finden auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien binnen drei Monaten nach der Notifikation Konsultationen statt. Die Konsultationsfrist kann fallweise im gegenseitigen Einvernehmen der Zollbehörden beider Vertragsparteien verlängert werden. Die Konsultationen finden nach dem vom Gemischten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich festgelegten Verfahren statt, sofern die Zollbehörden der Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben.

(5)    Falls die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei nach Ablauf der Konsultationsfrist die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses nicht bestätigen kann, darf die Zollbehörde die Zollpräferenzbehandlung verweigern, wenn sie über eine hinreichende Rechtfertigung dafür verfügt und nachdem sie zuvor dem Einführer das Recht auf Anhörung gewährt hat. Bestätigt die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei jedoch die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und begründet sie diese Schlussfolgerung, so darf die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die Zollpräferenzbehandlung für ein Erzeugnis nicht allein aus dem Grund verweigern, dass Artikel 3.24 (Verwaltungszusammenarbeit) Absatz 6 angewendet wurde.

(6)    Innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum ihrer abschließenden Entscheidung über die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses teilt die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei der Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei, die eine Stellungnahme nach Artikel 3.24 (Verwaltungszusammenarbeit) Absatz 5 Buchstabe b vorlegte, diese abschließende Entscheidung mit.


ARTIKEL 3.26

Vertraulichkeit

(1)    Jede Vertragspartei wahrt nach ihren Rechtsvorschriften die Vertraulichkeit der ihr von der anderen Vertragspartei oder einer Person dieser Vertragspartei nach diesem Kapitel übermittelten Informationen und schützt diese Informationen vor Offenlegung.

(2)    Die von den Behörden der Einfuhrvertragspartei erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke dieses Kapitels verwendet werden. Eine Vertragspartei darf die nach diesem Kapitel eingeholten Informationen in jeglichen Verwaltungs‑, Gerichts- oder gerichtsähnlichen Verfahren verwenden, die wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen nach diesem Kapitel angestrengt werden. Eine Vertragspartei setzt die Person oder Vertragspartei, welche die Informationen vorgelegt hat, im Voraus von deren Verwendung in Kenntnis.

(3)    Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die nach diesem Kapitel eingeholten vertraulichen Informationen ausschließlich für die Verwaltung und Durchsetzung von Entscheidungen und Feststellungen bezüglich des Ursprungs oder von Zollangelegenheiten genutzt werden, außer die Person oder Vertragspartei, welche die Informationen vorgelegt hat, erteilt dazu ihre Zustimmung. Werden zur Einhaltung der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei vertrauliche Informationen für Gerichtsverfahren angefordert, die sich nicht auf Ursprungs- oder Zollangelegenheiten beziehen, ist unter der Voraussetzung, dass diese Vertragspartei die Person oder Vertragspartei, welche die Informationen vorgelegt hat, im Voraus davon in Kenntnis setzt und erklärt, dass eine solche Verwendung gesetzlich vorgeschrieben ist, die Zustimmung der Person oder Vertragspartei, welche die vertraulichen Informationen vorgelegt hat, nicht erforderlich.


ARTIKEL 3.27

Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen

Jede Vertragspartei gewährleistet die wirksame Durchsetzung dieses Kapitels. Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass die zuständigen Behörden in der Lage sind, bei Verstößen gegen die Verpflichtungen aus diesem Kapitel nach ihren jeweiligen Rechtsvorschriften verwaltungsrechtliche Maßnahmen und gegebenenfalls Sanktionen zu verhängen.

ABSCHNITT C

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 3.28

Ceuta und Melilla

(1)    Für die Zwecke dieses Kapitels schließt der Begriff „Vertragspartei“ Ceuta und Melilla nicht ein.


(2)    Ursprungserzeugnisse Neuseelands erhalten bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung einschließlich der Zollpräferenzbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Beitrittsakte von 1985 10 für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Union gewährt wird. Neuseeland unterzieht unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla bei der Einfuhr der gleichen Zollbehandlung einschließlich der Zollpräferenzbehandlung wie diejenige, der aus der Union eingeführte Ursprungserzeugnisse der Union unterzogen werden.

(3)    Die nach diesem Kapitel für Neuseeland geltenden Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren gelten auch bei der Bestimmung des Ursprungs von aus Neuseeland nach Ceuta und Melilla ausgeführten Erzeugnissen. Die nach diesem Kapitel für die Union geltenden Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren gelten auch bei der Bestimmung des Ursprungs von aus Ceuta und Melilla nach Neuseeland ausgeführten Erzeugnissen.

(4)    Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

(5)    Die spanischen Zollbehörden sind für die Anwendung dieses Kapitels in Ceuta und Melilla verantwortlich.


ARTIKEL 3.29

Übergangsbestimmungen für Durchgangs- und Lagererzeugnisse

Dieses Abkommen darf auf Erzeugnisse angewendet werden, welche diesem Kapitel entsprechen und sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens entweder im Durchgang von der Ausfuhrvertragspartei in die Einfuhrvertragspartei oder unter zollamtlicher Überwachung in der Einfuhrvertragspartei ohne Entrichtung von Einfuhrzöllen und Steuern befinden, sofern binnen 12 Monaten nach diesem Datum bei der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei ein Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 3.16 (Antrag auf Zollpräferenzbehandlung) gestellt wird.

ARTIKEL 3.30

Gemischter Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich

(1)    Dieser Artikel ergänzt und präzisiert Artikel 24.4 (Sonderausschüsse).

(2)    Der Gemischte Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich, der im Rahmen des am 3. Juli 2017 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich gegründet wurde, hat in Bezug auf dieses Kapitel die folgenden Aufgaben:

a)    die Erwägung möglicher Änderungen dieses Kapitels, einschließlich Änderungen, die sich aus der Überprüfung des Harmonisierten Systems ergeben,


b)    die Annahme (mittels Beschluss) von Erläuterungen, um die Umsetzung dieses Kapitels zu erleichtern, und

c)    die Annahme von Beschlüssen zur Eröffnung des Konsultationsverfahrens nach Artikel 3.25 (Verweigerung der Zollpräferenzbehandlung) Absatz 4.

KAPITEL 4

ZOLL- UND HANDELSERLEICHTERUNGEN

ARTIKEL 4.1

Ziele

Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin,

a)    Handelserleichterungen für Waren zu fördern, die zwischen den Vertragsparteien gehandelt werden, und dabei unter Berücksichtigung der Entwicklung der Handelspraktiken effektive Zollkontrollen zu gewährleisten,

b)    die Transparenz der Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien bezüglich der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren sowie deren Übereinstimmung mit geltenden internationalen Normen zu gewährleisten,


c)    die vorhersehbare, kohärente und diskriminierungsfreie Anwendung der jeweiligen zollrechtlichen und sonstigen Gesetze und Vorschriften bezüglich der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren durch die Vertragsparteien zu gewährleisten,

d)    die Vereinfachung und Modernisierung der jeweiligen Zollverfahren und ‑praktiken der Vertragsparteien zu fördern,

e)    die Entwicklung von den rechtmäßigen Handel erleichternden Risikomanagementtechniken voranzubringen, ohne die internationale Lieferkette zu gefährden, und

f)    die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in den Bereichen Zollfragen und Erleichterung des Handels zu verbessern.

ARTIKEL 4.2

Zusammenarbeit im Zollbereich und gegenseitige Amtshilfe

(1)    Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien arbeiten im Zollbereich zusammen, um zu gewährleisten, dass die Ziele des Artikels 4.1 (Ziele) erreicht werden.

(2)    Die Vertragsparteien entwickeln zusätzlich zum CCMAA ihre Zusammenarbeit unter anderem in den folgenden Bereichen weiter:

a)    Austausch von Informationen über zollrechtliche Gesetze und sonstige Vorschriften und deren Umsetzung sowie über Zollverfahren, insbesondere in den folgenden Bereichen:

i)    Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch die Zollbehörden,


ii)    Erleichterung von Durchfuhr und Umladung und

iii)    Beziehungen zur Wirtschaft,

b)    Ausbau ihrer Zusammenarbeit im Zollbereich im Rahmen internationaler Organisationen wie der WTO und der Weltzollorganisation (im Folgenden „WZO“),

c)    Anstrengungen zur Harmonisierung ihrer Anforderungen an die Daten für Einfuhr- und Ausfuhrverfahren sowie sonstige Zollverfahren mittels Umsetzung gemeinsamer Normen und Datenelemente im Einklang mit dem WZO-Datenmodell,

d)    Austausch, soweit sachdienlich und angemessen, im Wege einer strukturierten, wiederkehrenden Kommunikation zwischen den Zollbehörden über bestimmte Kategorien zollbezogener Informationen zum Zweck der Verbesserung des Risikomanagements und effektiver Zollkontrollen von Waren mit erhöhtem Betrugsrisiko sowie zur Erleichterung des rechtmäßigen Handels. Der Austausch nach diesem Buchstaben lässt den Informationsaustausch, der nach den Bestimmungen des CCMAA über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den Vertragsparteien stattfinden kann, unberührt,

e)    Ausbau ihrer Zusammenarbeit im Bereich der Risikomanagementtechniken einschließlich des Austausches bewährter Verfahren und gegebenenfalls Risikohinweisen sowie Kontrollergebnissen und

f)    Aufbau, soweit sachdienlich und angemessen, einer gegenseitigen Anerkennung von Programmen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte und von Zollkontrollen, einschließlich gleichwertiger Maßnahmen zur Handelserleichterung.


(3)    Unbeschadet anderer, in diesem Abkommen vorgesehener Formen der Zusammenarbeit arbeiten die Zollbehörden der Vertragsparteien unter anderem beim Informationsaustausch zusammen und leisten einander im Einklang mit den Bestimmungen des CCMAA in den in diesem Kapitel genannten Angelegenheiten Amtshilfe. Jeder Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien im Rahmen dieses Kapitels unterliegt sinngemäß der Vertraulichkeit und dem Schutz von Informationen nach Artikel 17 des CCMAA über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich sowie von den Vertragsparteien zu vereinbarenden Vertraulichkeits- und Datenschutzanforderungen.

ARTIKEL 4.3

Zollbestimmungen und ‑verfahren

(1)    Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ihre Zollbestimmungen und ‑verfahren auf Folgendem beruhen:

a)    den im Bereich des Zolls und des Handels geltenden internationalen Übereinkünften und Normen, denen die Vertragsparteien zugestimmt haben, einschließlich der wesentlichen Elemente des Internationalen Übereinkommens von Kyoto zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren in seiner geänderten Fassung, des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren sowie des Normenrahmens zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels und des Zolldatenmodells der WZO,

b)    Schutz und Erleichterung des rechtmäßigen Handels durch eine wirksame Durchsetzung und Einhaltung der geltenden Anforderungen nach ihren jeweiligen Rechtsvorschriften,


c)    zollrechtlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften, die verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sind, überflüssige Belastungen für Wirtschaftsbeteiligte vermeiden, für Wirtschaftsbeteiligte, die ein hohes Maß an Konformität aufweisen, weitere Erleichterungen, unter anderem eine Vorzugsbehandlung bei Zollkontrollen vor der Überlassung von Waren, vorsehen und Schutzmaßnahmen gegen Betrug und illegale oder schädigende Tätigkeiten gewährleisten, und

d)    Regeln, die gewährleisten, dass eine wegen Verstößen gegen zollrechtliche Gesetze und sonstige Vorschriften verhängte Sanktion verhältnismäßig und diskriminierungsfrei ist und dass die Verhängung solcher Sanktionen nicht zu unangemessenen Verzögerungen bei der Überlassung der Waren führt.

(2)    Jede Vertragspartei sollte ihre zollrechtlichen Gesetze, Vorschriften und Verfahren regelmäßig überprüfen. Zudem sind Zollverfahren in vorhersehbarer, kohärenter und transparenter Weise anzuwenden.

(3)    Zur Verbesserung der Arbeitsmethoden und Gewährleistung von Diskriminierungsfreiheit, Transparenz, Effizienz, Integrität und Rechenschaftspflicht im Zusammenhang mit Amtshandlungen wird jede Vertragspartei

a)    die Anforderungen und Formalitäten nach Möglichkeit vereinfachen und überprüfen, um eine schnelle Überlassung und Abfertigung der Waren zu gewährleisten, und

b)    auf eine weitere Vereinfachung und Standardisierung der vom Zoll und anderen Stellen verlangten Daten und Unterlagen hinarbeiten.


ARTIKEL 4.4

Überlassung von Waren

(1)    Von den Vertragsparteien werden Zollverfahren eingeführt oder beibehalten,

a)    welche die zügige Überlassung von Waren innerhalb einer Frist ermöglichen, die nicht länger ist als zur Einhaltung ihrer jeweiligen Gesetze und sonstigen Vorschriften erforderlich, nach Möglichkeit bei der Ankunft der Waren,

b)    welche die vorgezogene elektronische Vorlage und Bearbeitung der Unterlagen und aller sonstigen erforderlichen Informationen vor der Ankunft der Waren vorsehen, damit die Waren bereits bei ihrer Ankunft überlassen werden können,

c)    welche es ermöglichen, Waren vor der endgültigen Festsetzung der geltenden Zölle, Steuern, Gebühren und Abgaben zu überlassen, wenn eine solche Festsetzung nicht vor oder bei Ankunft oder möglichst schnell nach der Ankunft erfolgt, sofern sämtliche sonstigen rechtlichen Anforderungen erfüllt sind. Jede Vertragspartei kann als Bedingung für eine solche Überlassung die Leistung einer Sicherheit für jeden noch nicht festgesetzten Betrag durch Bürgschaft, Hinterlegung oder auf andere geeignete Art, die in ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften vorgesehen ist, verlangen. Die Sicherheit darf nicht höher bemessen sein als der Betrag, den die Vertragspartei benötigt, um die Zahlung der Zölle, Steuern, Gebühren und Abgaben, die letztlich für die durch die Sicherheit abgedeckten Waren anfallen, sicherzustellen. Die Sicherheit wird freigegeben, wenn sie nicht mehr erforderlich ist, und


d)    welche die Überlassung der Waren am Ankunftsort ohne vorübergehende Verbringung in Lager oder anderen Einrichtungen zulassen, sofern die Waren ansonsten die Voraussetzungen für eine Überlassung erfüllen.

(2)    Jede Vertragspartei reduziert soweit möglich die für die Überlassung der Waren erforderlichen Unterlagen auf ein Minimum.

(3)    Jede Vertragspartei ist bestrebt, die zügige Überlassung von Waren, die einer dringenden Abfertigung bedürfen, auch außerhalb der normalen Geschäftszeiten der Zollbehörden und anderer zuständiger Behörden zu ermöglichen.

(4)    Jede Vertragspartei führt soweit möglich Zollverfahren ein oder behält sie bei, welche die zügige Überlassung bestimmter Sendungen unter Beibehaltung angemessener Zollkontrollen vorsehen, einschließlich der Möglichkeit, ein einziges Dokument für alle Waren in der Sendung, möglichst auf elektronischem Wege, vorzulegen.

ARTIKEL 4.5

Verderbliche Waren

(1)    Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff „verderbliche Waren“ solche Waren, die aufgrund ihrer natürlichen Eigenschaften rasch verderben, insbesondere wenn es an geeigneten Lagerbedingungen mangelt.

(2)    Um vermeidbare Verluste oder die Qualitätsminderung verderblicher Waren zu vermeiden, räumt jede Vertragspartei bei der Planung und Durchführung von möglicherweise erforderlichen Untersuchungen verderblichen Waren angemessenen Vorrang ein.


(3)    Zusätzlich zu Artikel 4.4 (Überlassung von Waren) Absatz 1 Buchstabe a wird jede Vertragspartei auf Ersuchen des Wirtschaftsbeteiligten, soweit dies durchführbar ist und mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften im Einklang steht,

a)    Vorkehrungen für die Abfertigung von Sendungen verderblicher Waren außerhalb der Geschäftszeiten des Zolls und sonstiger zuständiger Behörden treffen und

b)    zulassen, dass Sendungen verderblicher Waren in die Räumlichkeiten des Wirtschaftsbeteiligten verbracht und dort abgefertigt werden.

ARTIKEL 4.6

Vereinfachte Zollverfahren

Von den Vertragsparteien werden Maßnahmen erlassen oder beibehalten, mit denen Händler oder Wirtschaftsbeteiligte, welche die von deren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften vorgesehenen Kriterien erfüllen, eine weitergehende Vereinfachung der Zollverfahren in Anspruch nehmen können. Diese Maßnahmen können Folgendes umfassen:

a)    Zollanmeldungen, die einen reduzierten Datensatz oder Belege enthalten, oder

b)    periodische Zollanmeldungen für die Festsetzung und Zahlung von Zöllen und Steuern für Mehrfacheinfuhren innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach der Überlassung der eingeführten Waren.


ARTIKEL 4.7

Durchfuhr und Umladung

(1)    Die Vertragsparteien sorgen für die Erleichterung und wirksame Kontrolle der Umladung und der Durchfuhren durch ihr jeweiliges Gebiet.

(2)    Die Vertragsparteien stellen zur Erleichterung des Durchgangsverkehrs die Zusammenarbeit und Koordination zwischen allen beteiligten Behörden und Stellen in ihrem jeweiligen Gebiet sicher.

(3)    Jede Vertragspartei gestattet, sofern alle rechtlichen Anforderungen eingehalten werden, dass zur Einfuhr bestimmte Waren in ihrem Gebiet unter zollamtlicher Überwachung vom Eingangszollamt zu einem anderen Zollamt in ihrem Gebiet, von dem aus die Waren überlassen oder abgefertigt werden sollen, verbracht werden.

ARTIKEL 4.8

Risikomanagement

(1)    Jede Vertragspartei führt ein Risikomanagementsystem in Bezug auf die Zollkontrolle ein oder behält es bei.

(2)    Jede Vertragspartei gestaltet das Risikomanagement so aus und wendet es so an, dass eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung oder verschleierte Beschränkungen des internationalen Handels vermieden werden.


(3)    Jede Vertragspartei richtet die Zollkontrollen und andere einschlägige Grenzkontrollen gezielt auf Hochrisikosendungen aus und beschleunigt die Überlassung von Sendungen mit geringem Risiko. Jede Vertragspartei kann ferner im Rahmen ihres Risikomanagements Sendungen nach dem Zufallsprinzip für solche Kontrollen auswählen.

(4)    Jede Vertragspartei legt dem Risikomanagement eine Risikobewertung anhand geeigneter Auswahlkriterien zugrunde.

ARTIKEL 4.9

Nachträgliche Zollkontrolle

(1)    Damit die Überlassung von Waren beschleunigt werden kann, wird von jeder Vertragspartei eine nachträgliche Zollkontrolle eingeführt oder beibehalten, um die Befolgung ihrer jeweiligen zollrechtlichen und sonstigen Gesetze und Vorschriften sicherzustellen.

(2)    Jede Vertragspartei wählt eine Person oder eine Sendung für die nachträgliche Zollkontrolle risikoabhängig aus, wobei auch geeignete Auswahlkriterien herangezogen werden dürfen. Jede Vertragspartei führt nachträgliche Zollkontrollen in transparenter Weise durch. In Fällen, in denen eine Person an dem Kontrollverfahren beteiligt ist und in denen schlüssige Ergebnisse erzielt werden, teilt die Vertragspartei der Person, deren Unterlagen kontrolliert werden, unverzüglich die Ergebnisse mit, belehrt sie über ihre Rechte und Pflichten und unterrichtet sie über die Gründe für die Ergebnisse.

(3)    Die im Rahmen einer nachträglichen Zollkontrolle erlangten Informationen können in weiteren Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren verwendet werden.


(4)    Die Vertragsparteien nutzen die Ergebnisse nachträglicher Zollkontrollen, soweit durchführbar, bei der Anwendung des Risikomanagements.

ARTIKEL 4.10

Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

(1)    Jede Vertragspartei richtet ein Partnerschaftsprogramm für Wirtschaftsbeteiligte, die festgelegte Kriterien erfüllen (im Folgenden „zugelassene Wirtschaftsbeteiligte“) ein oder erhält dieses aufrecht.

(2)    Die festgelegten Kriterien für die Einstufung als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter werden veröffentlicht und beziehen sich auf die Befolgung der in den jeweiligen Gesetzen sowie sonstigen Vorschriften und Verfahren der Vertragsparteien festgelegten Anforderungen. Diese Kriterien können Folgendes umfassen:

a)    die bisher angemessene Einhaltung der Zollgesetze und Zollvorschriften und sonstiger diesbezüglicher Gesetze und Vorschriften,

b)    ein System für die Verwaltung der Unterlagen, um die erforderlichen internen Kontrollen zu ermöglichen,

c)    die Zahlungsfähigkeit, einschließlich gegebenenfalls der Bereitstellung einer ausreichenden Bürgschaft oder Sicherheit, und

d)    die Sicherheit der Lieferkette.


(3)    Die für die Einstufung als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter festgelegten Kriterien dürfen nicht so gestaltet oder angewendet werden, dass sie eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen Wirtschaftsbeteiligten bei gleichen Voraussetzungen ermöglichen oder schaffen und sie müssen die Teilnahme von KMU zulassen.

(4)    Das Programm für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte umfasst besondere Vorteile für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte, beispielsweise

a)    einen geringen Umfang der Warenbeschau und der Warenuntersuchung, soweit angebracht,

b)    eine vorrangige Behandlung bei einer Kontrolle,

c)    eine schnelle Überlassung, soweit angebracht,

d)    einen Zahlungsaufschub für Zölle, Steuern, Gebühren und Abgaben,

e)    die Nutzung von Gesamtsicherheiten oder reduzierten Sicherheiten,

f)    eine einzige Zollanmeldung für alle Einfuhren oder Ausfuhren in einem bestimmten Zeitraum und

g)    die Abfertigung der Waren in den Räumlichkeiten des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten oder an einem anderen von den Zollbehörden zugelassenen Ort.

(5)    Ungeachtet der Absätze 1 bis 4 kann eine Vertragspartei die in Absatz 4 genannten Vorteile im Wege von Zollverfahren anbieten, die allgemein allen Wirtschaftsbeteiligten zur Verfügung stehen; in diesem Fall ist diese Vertragspartei nicht verpflichtet, eine gesonderte Regelung für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte einzuführen.


(6)    Die Vertragsparteien können im Zusammenhang mit Programmen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden und anderen Behörden in einer Vertragspartei fördern. Diese Zusammenarbeit kann unter anderem durch die Angleichung von Anforderungen, die Erleichterung des Zugangs zu Vorteilen und die Reduzierung unnötiger Doppelarbeit auf ein Minimum erreicht werden.

ARTIKEL 4.11

Veröffentlichung und Verfügbarkeit von Informationen

(1)    Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich in diskriminierungsfreier und leicht zugänglicher Weise, so weit wie möglich über das Internet, Gesetze und Vorschriften sowie Zollverfahren bezüglich der Voraussetzungen für die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren. Dies schließt Folgendes ein:

a)    Einfuhr‑, Ausfuhr- und Durchfuhrverfahren (einschließlich der Verfahren in Häfen, auf Flughäfen und an anderen Eingangsorten) und die erforderlichen Formulare und Dokumente,

b)    die angewandten Sätze von Zöllen und Steuern aller Art, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr erhoben werden,

c)    die Gebühren und Abgaben, die von oder im Namen von staatlichen Stellen anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr auferlegt werden,

d)    die Regeln für die zolltarifliche Einreihung oder die Ermittlung des Zollwerts von Waren,


e)    die Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung, die Ursprungsregeln betreffen,

f)    die Beschränkungen oder Verbote hinsichtlich der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr,

g)    die Sanktionsbestimmungen für Verletzungen der Förmlichkeiten bei der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr,

h)    die Rechtsbehelfsverfahren,

i)    die Übereinkünfte oder Teile von Übereinkünften mit einem Land oder Ländern, welche die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr betreffen,

j)    die Verfahren in Bezug auf die Verwaltung von Zollkontingenten,

k)    die Öffnungszeiten von Zollstellen und

l)    einschlägige Verwaltungsbekanntmachungen.

(2)    Jede Vertragspartei ist bestrebt, neue Gesetze und Vorschriften sowie Zollverfahren bezüglich der Voraussetzungen für die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren vor deren Anwendung sowie diesbezügliche Änderungen und Auslegungen zu veröffentlichen.

(3)    Jede Vertragspartei stellt soweit möglich sicher, dass zwischen der Veröffentlichung neuer oder geänderter Gesetze, Vorschriften und Zollverfahren sowie Gebühren oder Abgaben und deren Inkrafttreten eine angemessene Frist besteht.


(4)    Jede Vertragspartei stellt über das Internet folgende Informationen zur Verfügung und hält sie gegebenenfalls auf dem neuesten Stand:

a)    eine Beschreibung der Einfuhr‑, Ausfuhr- und Durchfuhrverfahren, einschließlich Rechtsbehelfsverfahren, mit Informationen über praktische Schritte, die für die Ein- und Ausfuhr sowie für die Durchfuhr erforderlich sind,

b)    die Formulare und Dokumente, die für die Einfuhr in, die Ausfuhr aus oder die Durchfuhr durch das Gebiet der betreffenden Vertragspartei erforderlich sind, und

c)    Kontaktangaben von Auskunftsstellen.

(5)    Jede Vertragspartei errichtet oder unterhält im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Ressourcen Auskunftsstellen, die innerhalb einer angemessenen Frist Anfragen von Regierungen, Händlern und anderen interessierten Parteien zu den unter Absatz 1 genannten Angelegenheiten beantworten. Eine Vertragspartei darf für die Beantwortung von Anfragen der anderen Vertragspartei keine Gebühr verlangen.

ARTIKEL 4.12

Verbindliche Vorabauskünfte

(1)    Die Zollbehörde einer Vertragspartei erteilt einem Antragsteller verbindliche Vorabauskünfte, in denen die für die betreffenden Waren im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften vorgesehene Behandlung dargelegt wird. Solche Vorabauskünfte werden dem Antragsteller schriftlich oder in elektronischer Form in fristgebundener Weise erteilt und enthalten alle erforderlichen Informationen. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass einem Antragsteller der anderen Vertragspartei eine verbindliche Vorabauskunft erteilt und diese in der betreffenden Vertragspartei verwendet werden kann.


(2)    Verbindliche Vorabauskünfte werden erteilt in Bezug auf

a)    die zolltarifliche Einreihung von Waren,

b)    den Ursprung von Waren und

c)    die geeignete Methode oder die geeigneten Kriterien und deren Anwendung, die für die Ermittlung des Zollwerts im Rahmen eines bestimmten Sachverhalts anzuwenden sind, sofern dies die Gesetze und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei zulassen.

(3)    Verbindliche Vorabauskünfte sind für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ab dem Datum ihrer Erteilung oder eines anderen, in der Vorabauskunft angegebenen Datums gültig. Die eine verbindliche Vorabauskunft erteilende Vertragspartei kann diese ändern, widerrufen, für ungültig erklären oder aufheben, wenn die Vorabauskunft auf unrichtigen, unvollständigen, falschen oder irreführenden Informationen, einem Verwaltungsfehler oder einer Änderung der Rechtsvorschriften, der wesentlichen Tatsachen oder der Umstände, auf die sich die Vorabauskunft stützt, beruht.

(4)    Eine Vertragspartei kann die Erteilung einer verbindlichen Vorabauskunft ablehnen, wenn die in dem Antrag erhobene Frage Gegenstand einer Überprüfung einer verwaltungsseitigen oder gerichtlichen Prüfung ist oder wenn sich der Antrag nicht auf eine beabsichtigte Verwendung der verbindlichen Vorabauskunft oder eine beabsichtigte Verwendung eines Zollverfahrens bezieht. Lehnt eine Vertragspartei die Erteilung einer verbindlichen Vorabauskunft ab, so setzt sie den Antragseller davon umgehend schriftlich in Kenntnis und legt dabei die maßgeblichen Sachverhalte und die Grundlage für ihre Entscheidung dar.

(5)    Jede Vertragspartei veröffentlicht mindestens

a)    die Voraussetzungen für die Beantragung einer verbindlichen Vorabauskunft einschließlich der zu übermittelnden Angaben und des Formats,


b)    die Frist, innerhalb derer sie eine verbindliche Vorabauskunft erteilen wird, und

c)    die Geltungsdauer der verbindlichen Vorabauskunft.

(6)    Wenn eine Vertragspartei eine verbindliche Vorabauskunft widerruft, ändert, für ungültig erklärt oder aufhebt, setzt sie den Antragsteller davon schriftlich in Kenntnis und legt dabei die maßgeblichen Sachverhalte und die Grundlage für ihre Entscheidung dar. Eine Vertragspartei kann eine verbindliche Vorabauskunft nur dann rückwirkend widerrufen, ändern, für ungültig erklären oder aufheben, wenn der Vorabauskunft unvollständige, unrichtige, falsche oder irreführende Angaben zugrunde lagen.

(7)    Eine von einer Vertragspartei erteilte verbindliche Vorabauskunft ist für diese Vertragspartei in Bezug auf den Antragsteller, der sie begehrte, bindend. Die Vertragspartei kann bestimmen, dass die verbindliche Vorabauskunft für den Antragsteller bindend ist.

(8)    Jede Vertragspartei nimmt auf schriftliches Ersuchen des Inhabers der Vorabauskunft eine Überprüfung der verbindlichen Vorabauskunft oder der Entscheidung über ihre Änderung, ihren Widerruf oder ihre Ungültigerklärung vor.

(9)    Jede Vertragspartei ist bestrebt, Informationen über verbindliche Vorabauskünfte öffentlich zugänglich zu machen; dabei berücksichtigt sie die Notwendigkeit, vertrauliche personenbezogene und geschäftliche Informationen zu schützen.

(10)    Jede Vertragspartei erteilt verbindliche Vorabauskünfte unverzüglich und in der Regel innerhalb von 150 Tagen nach Eingang aller erforderlichen Informationen. Diese Frist kann im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei verlängert werden, wenn mehr Zeit benötigt wird, um sicherzustellen, dass die verbindlichen Vorabauskünfte ordnungsgemäß und einheitlich erteilt werden. In diesem Fall unterrichtet die Vertragspartei den Antragsteller über den Grund und die Dauer der Verlängerung.


ARTIKEL 4.13

Zollagenten

In den Zollbestimmungen und ‑verfahren der Vertragsparteien darf die Inanspruchnahme von Zollagenten nicht verbindlich vorgeschrieben werden. Jede Vertragspartei notifiziert der anderen ihre Maßnahmen in Bezug auf den Einsatz von Zollagenten und veröffentlicht diese. Bei der Zulassung von Zollagenten wenden die Vertragsparteien transparente, diskriminierungsfreie und verhältnismäßige Vorschriften an.

ARTIKEL 4.14

Zollwertermittlung

(1)    Jede Vertragspartei ermittelt den Zollwert der Waren nach Teil I des Zollwert-Übereinkommens. Zu diesem Zweck wird Teil 1 des Zollwert-Übereinkommens hiermit sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.

(2)    Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu einer gemeinsamen Herangehensweise in Fragen der Zollwertermittlung zu gelangen.


ARTIKEL 4.15

Vorversandkontrollen

Die Vertragsparteien dürfen den Einsatz von Vorversandkontrollen im Sinne des WTO-Übereinkommens über Kontrollen vor dem Versand nicht verbindlich vorschreiben.

ARTIKEL 4.16

Überprüfung und Rechtsbehelf

(1)    Jede Vertragspartei sieht effiziente, zügige, diskriminierungsfreie und leicht zugängliche Rechtsbehelfsverfahren zur Anfechtung von Verwaltungsmaßnahmen, Vorabauskünften und Beschlüssen der Zollbehörden oder anderer zuständiger Behörden, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Waren betreffen, vor.

(2)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jede Person, der sie eine solche Vorabauskunft oder Entscheidung erteilt und hinsichtlich der sie eine Verwaltungsmaßnahme ergreift, Zugang zu Folgendem hat:

a)    einem verwaltungsbehördlichen Rechtsbehelf bei einer dem Bediensteten oder Amt, der beziehungsweise das die Vorabauskunft erteilt, die Entscheidung erlassen oder die Verwaltungsmaßnahme getroffen hat, übergeordneten oder von diesem Bediensteten oder Amt unabhängigen Verwaltungsbehörde oder eine Überprüfung durch eine solche Verwaltungsbehörde oder

b)    einem gerichtlichen Rechtsbehelf oder einer gerichtlichen Überprüfung der Vorabauskunft, Entscheidung oder Verwaltungsmaßnahme.


(3)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in Fällen, in denen die Entscheidung aufgrund eines Rechtsbehelfs oder einer Überprüfung nach Absatz 2 Buchstabe a nicht innerhalb einer in ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften festgesetzten Frist oder ohne ungebührliche Verzögerung erlassen wird, die betreibende Partei im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften dieser Vertragspartei das Recht auf weitere verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Rechtsbehelfe oder Überprüfungen bzw. auf weitere gerichtliche Rechtsbehelfe oder weitere gerichtliche Überprüfungen hat.

(4)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass der betreibenden Partei die Gründe für die verwaltungsbehördliche Entscheidung schriftlich, auch in elektronischer Form, mitgeteilt werden, damit die betreibende Partei gegebenenfalls Rechtsbehelfs- oder Überprüfungsverfahren in Anspruch nehmen kann.

ARTIKEL 4.17

Zusammenarbeit mit der Wirtschaft

(1)    In Anbetracht der Notwendigkeit rechtzeitiger, regelmäßiger Konsultationen mit Wirtschaftsvertreten über Vorschläge für Vorschriften und allgemeine Verfahren im Zusammenhang mit Fragen der Zoll- und Handelserleichterungen führen die Zollbehörden der Vertragsparteien mit ihrer jeweiligen Wirtschaft Konsultationen durch.

(2)    Jede Vertragspartei stellt nach Möglichkeit sicher, dass ihre Anforderungen und Verfahren im Zollbereich und in damit verwandten Bereichen weiterhin den Bedürfnissen der Wirtschaft und international anerkannten bewährten Verfahren entsprechen sowie den Handel möglichst wenig beschränken.


ARTIKEL 4.18

Gemischter Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich

(1)    Dieser Artikel ergänzt und präzisiert Artikel 24.4 (Sonderausschüsse).

(2)    Der Gemischte Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich hat in Bezug auf die Kapitel und Bestimmungen, die nach Artikel 24.4 (Sonderausschüsse) Absatz 1 mit Ausnahme des Kapitels 3 (Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren) in seine Zuständigkeit fallen, folgende Aufgaben:

a)    er zeigt Bereiche auf, in denen die Durchführung und Funktionsweise verbessert werden kann, und

b)    er sucht nach geeigneten Wegen und Methoden zur Erzielung einvernehmlicher Lösungen in allen Angelegenheiten, die sich ergeben können.

(3)    Der Gemischte Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich kann Beschlüsse in den in Artikel 4.2 (Zusammenarbeit im Zollbereich und gegenseitige Amtshilfe) Absatz 2 genannten Bereichen fassen, auch für die Zwecke der Anwendung von Absatz 2 Buchstaben d und f jenes Artikels, wenn er dies für erforderlich erachtet.


KAPITEL 5

HANDELSPOLITISCHE SCHUTZMAẞNAHMEN

ABSCHNITT A

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 5.1

Nichtanwendbarkeit präferenzieller Ursprungsregeln

Für die Zwecke der Abschnitte B (Antidumping- und Ausgleichszölle) und C (Generelle Schutzmaßnahmen) finden die Präferenzursprungsregeln nach Kapitel 3 (Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren) keine Anwendung.

ARTIKEL 5.2

Nichtanwendbarkeit der Streitbeilegung

Kapitel 26 (Streitbeilegung) findet auf die Abschnitte B (Antidumping- und Ausgleichszölle) und C (Generelle Schutzmaßnahmen) dieses Kapitels keine Anwendung.


ABSCHNITT B

ANTIDUMPING- UND AUSGLEICHSZÖLLE

ARTIKEL 5.3

Transparenz

(1)    Handelspolitische Schutzmaßnahmen sollten so eingesetzt werden, dass sie vollumfänglich mit den einschlägigen Anforderungen der WTO vereinbar sind; ferner sollten sie sich auf ein faires und transparentes System stützen.

(2)    Unbeschadet des Artikels 6.5 des Antidumping-Übereinkommens und des Artikels 12.4 des Subventionsübereinkommens sorgen die Vertragsparteien möglichst zeitnah nach einer Einführung vorläufiger Maßnahmen und vor einer endgültigen Feststellung dafür, dass alle wesentlichen Sachverhalte und Erwägungen, auf deren Grundlage der Beschluss über die Anwendung endgültiger Maßnahmen gefasst wird, vollständig und aussagekräftig bekannt gegeben werden. Bekanntgaben erfolgen schriftlich und räumen interessierten Parteien genügend Zeit zur Stellungnahme ein.

(3)    Sofern es die Durchführung der Untersuchung nicht unnötig verzögert, wird interessierten Parteien Gelegenheit zur Anhörung gegeben, damit sie ihren Standpunkt bei Untersuchungen handelspolitischer Schutzmaßnahmen darlegen können.


ARTIKEL 5.4

Berücksichtigung des öffentlichen Interesses

(1)    Eine Vertragspartei kann davon absehen, auf Waren der anderen Vertragspartei Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen anzuwenden, wenn auf der Grundlage der im Verlauf der Untersuchung im Einklang mit den Anforderungen der Gesetze und sonstigen Vorschriften dieser Vertragspartei zur Verfügung gestellten Informationen der Schluss gezogen werden kann, dass die Anwendung solcher Maßnahmen nicht im öffentlichen Interesse liegt.

(2)    Bei der endgültigen Entscheidung über die Einführung von Zöllen berücksichtigt jede Vertragspartei im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften Informationen, die von einschlägigen interessierten Parteien wie heimischen Wirtschaftszweigen, Einführern und ihren repräsentativen Verbänden, repräsentativen Nutzern und repräsentativen Verbraucherorganisationen zur Verfügung gestellt werden.

ARTIKEL 5.5

Regel des niedrigeren Zolls

Führt eine Vertragspartei auf die Waren der anderen Vertragspartei einen Antidumpingzoll ein, darf ein solcher Zoll die Dumpingspanne nicht übersteigen. Genügt zur Beseitigung der Schädigung des heimischen Wirtschaftszweigs ein Zoll, der niedriger ist als die Dumpingspanne, so führt die Vertragspartei im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften diesen niedrigeren Zoll ein.


ABSCHNITT C

GENERELLE SCHUTZMAẞNAHMEN

ARTIKEL 5.6

Transparenz

(1)    Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei übermittelt die Vertragspartei, die eine Schutzmaßnahmenuntersuchung einleitet oder generelle Schutzmaßnahmen zu ergreifen beabsichtigt, unverzüglich eine schriftliche Notifikation aller sachdienlichen Informationen, die zur Einleitung einer Untersuchung genereller Schutzmaßnahmen oder Einführung genereller Schutzmaßnahmen führen; dies umfasst auch vorläufige Feststellungen, sofern diese relevant sind. Dies gilt unbeschadet des Artikels 3.2 des Schutzmaßnahmen-Übereinkommens.

(2)    Jede Vertragspartei ist bestrebt, generelle Schutzmaßnahmen in einer Weise einzuführen, die den bilateralen Handel zwischen den Vertragsparteien möglichst wenig beeinträchtigt.

(3)    Für die Zwecke des Absatzes 2 gilt, dass in Fällen, in denen eine Vertragspartei der Auffassung ist, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen erfüllt sind, diejenige Vertragspartei, die die Anwendung solcher Maßnahmen beabsichtigt, dies der anderen Vertragspartei entsprechend notifiziert und sich bemüht, in geeigneter Form Gelegenheit zu vorherigen Konsultationen mit dieser Vertragspartei zu bieten, damit die nach Absatz 1 übermittelten Informationen überprüft und ein Meinungsaustausch über die vorgeschlagenen Maßnahmen stattfinden kann, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird.


ABSCHNITT D

BILATERALE SCHUTZMAẞNAHMEN

ARTIKEL 5.7

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)    „bilaterale Schutzmaßnahme“ bezeichnet eine in Artikel 5.8 (Anwendung einer bilateralen Schutzmaßnahme) beschriebene Schutzmaßnahme;

b)    „heimischer Wirtschaftszweig“ bezeichnet in Bezug auf eine eingeführte Ware sämtliche Hersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet einer Vertragspartei oder diejenigen Hersteller, deren Produktion gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren insgesamt einen größeren Teil der gesamten heimischen Produktion dieser Waren ausmacht;

c)    „erhebliche Verschlechterung“ bezeichnet eine Situation, in der in einem Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, größere Schwierigkeiten bestehen;

d)    „ernsthafter Schaden“ bezeichnet eine erhebliche allgemeine Verschlechterung der Lage eines heimischen Wirtschaftszweigs;


e)    „drohende ernsthafte Verschlechterung“ bezeichnet eine erhebliche Verschlechterung, die auf Tatsachen beruht und sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützt, sondern eindeutig unmittelbar bevorsteht;

f)    „drohender ernsthafter Schaden“ bezeichnet einen ernsthaften Schaden, der auf Tatsachen beruht und sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützt, sondern eindeutig unmittelbar bevorsteht;

g)    „Übergangszeit“ bezeichnet einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens.

ARTIKEL 5.8

Anwendung einer bilateralen Schutzmaßnahme

(1)    Werden Ursprungswaren einer Vertragspartei infolge des Abbaus oder der Beseitigung eines Zolls nach diesem Abkommen in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur heimischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt, dass einem heimischen Wirtschaftszweig ein ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht, so kann diese andere Vertragspartei während des Übergangszeitraums und nur im Einklang mit den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen und Verfahren eine bilaterale Schutzmaßnahme anwenden, wobei dies die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach Abschnitt C (Generelle Schutzmaßnahmen) unberührt lässt.

(2)    Nach Absatz 1 angewendete bilaterale Schutzmaßnahmen dürfen nur Folgendes umfassen:

a)    die Aussetzung eines weiteren Abbaus des Zollsatzes für die betreffende Ware nach Kapitel 2 (Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren) oder


b)    die Anhebung des Zollsatzes für die betreffende Ware bis zur Höhe des niedrigeren der beiden folgenden Sätze:

i)    den angewendeten Meistbegünstigungszollsatz, der am ersten Tag der Anwendung der bilateralen Schutzmaßnahme gilt, oder

ii)    den angewendeten Meistbegünstigungszollsatz, der am Tag unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens gilt.

ARTIKEL 5.9

Standards für bilaterale Schutzmaßnahmen

(1)    Eine bilaterale Schutzmaßnahme wird nur mit folgenden Einschränkungen angewendet:

a)    nur in dem Umfang und so lange, wie dies zur Vermeidung oder Beseitigung eines ernsthaften Schadens oder drohenden ernsthaften Schadens für den heimischen Wirtschaftszweig oder einer erheblichen Verschlechterung oder drohenden erheblichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Gebiets bzw. der Gebiete in äußerster Randlage erforderlich ist,

b)    höchstens zwei Jahre lang und

c)    nicht über das Ende der Übergangszeit hinaus.


(2)    Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Frist kann unter folgenden Voraussetzungen um ein Jahr verlängert werden:

a)    die zuständigen untersuchenden Behörden der Einfuhrvertragspartei stellen nach dem in Unterabschnitt 1 (Verfahrensregeln für bilaterale Schutzmaßnahmen) festgelegten Verfahren fest, dass die Maßnahme weiterhin zur Vermeidung oder Beseitigung eines ernsthaften Schadens oder drohenden ernsthaften Schadens für den heimischen Wirtschaftszweig oder einer erheblichen Verschlechterung oder drohenden erheblichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Gebiets bzw. der Gebiete in äußerster Randlage erforderlich ist, und

b)    es liegen Nachweise dafür vor, dass der betroffene heimische Wirtschaftszweig Anpassungen durchführt, und die gesamte Geltungsdauer einer Schutzmaßnahme einschließlich der ursprünglichen Geltungsdauer und ihrer Verlängerung nicht mehr als drei Jahre beträgt.

(3)    Stellt eine Vertragspartei die Anwendung einer bilateralen Schutzmaßnahme ein, so entspricht der Zollsatz dem Zollsatz, der nach Anhang 2-A (Stufenpläne für den Zollabbau) für die betreffende Ware gegolten hätte.

(4)    Auf die Einfuhren einer bestimmten Ware einer Vertragspartei, die bereits einer solchen bilateralen Schutzmaßnahme unterworfen war, dürfen für einen Zeitraum, welcher der halben Geltungsdauer der früheren bilateralen Schutzmaßnahme entspricht, nicht erneut bilaterale Schutzmaßnahmen angewendet werden.

(5)    Eine Vertragspartei darf folgende Maßnahmen nicht gleichzeitig auf dieselbe Ware anwenden:

a)    eine bilaterale Schutzmaßnahme, eine vorläufige bilaterale Schutzmaßnahme oder eine Schutzmaßnahme für ein Gebiet in äußerster Randlage nach diesem Abkommen und


b)    eine Schutzmaßnahme nach Artikel XIX GATT 1994 und nach dem Schutzmaßnahmen-Übereinkommen.

ARTIKEL 5.10

Vorläufige bilaterale Schutzmaßnahmen

(1)    Unter kritischen Umständen, unter denen ein Aufschub einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann eine Vertragspartei eine vorläufige bilaterale Schutzmaßnahme anwenden, nachdem sie vorläufig festgestellt hat, dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass die Einfuhren einer Ursprungsware der anderen Vertragspartei infolge des Abbaus oder der Beseitigung eines Zolls im Rahmen dieses Abkommens gestiegen sind und dass diese Einfuhren einem heimischen Wirtschaftszweig einen ernsthaften Schaden zufügen oder zuzufügen drohen oder eine erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Gebiets bzw. der Gebiete in äußerster Randlage herbeiführen oder herbeizuführen drohen.

(2)    Die Geltungsdauer einer vorläufigen bilateralen Schutzmaßnahme darf 200 Tage nicht überschreiten. Während dieses Zeitraums befolgt die Vertragspartei die in Unterabschnitt 1 (Verfahrensregeln für bilaterale Schutzmaßnahmen) festgelegten Verfahrensregeln.

(3)    Der infolge der vorläufigen bilateralen Schutzmaßnahme eingeführte Zoll ist unverzüglich zu erstatten, wenn die anschließende Untersuchung nach Unterabschnitt 1 (Verfahrensregeln für bilaterale Schutzmaßnahmen) nicht zu der Feststellung führt, dass der Anstieg der Einfuhren der Ware, die der vorläufigen bilateralen Schutzmaßnahme unterliegt, einem heimischen Wirtschaftszweig einen ernsthaften Schaden zugefügt hat oder zuzufügen droht oder eine erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Gebiets bzw. der Gebiete in äußerster Randlage herbeiführt oder herbeizuführen droht.


(4)    Die Geltungsdauer der vorläufigen bilateralen Schutzmaßnahme wird auf die Geltungsdauer nach Artikel 5.9 (Standards für bilaterale Schutzmaßnahmen) Absatz 1 Buchstabe b angerechnet.

(5)    Die Vertragspartei, die eine vorläufige bilaterale Schutzmaßnahme anwendet, unterrichtet die andere Vertragspartei unverzüglich, wenn sie eine solche vorläufige bilaterale Schutzmaßnahme anwendet.

(6)    Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei finden unmittelbar nach Anwendung der vorläufigen bilateralen Schutzmaßnahme Konsultationen statt.

ARTIKEL 5.11

Gebiete in äußerster Randlage

(1)    Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in Neuseeland in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen unmittelbar in ein Gebiet oder mehrere Gebiete in äußerster Randlage 11 der Union eingeführt, dass dies eine erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Gebiets bzw. der Gebiete in äußerster Randlage der Union herbeiführt oder herbeizuführen droht, so kann die Union nach einer Prüfung alternativer Lösungsmöglichkeiten ausnahmsweise bilaterale Schutzmaßnahmen ergreifen, die sich auf das betreffende Gebiet bzw. die betreffenden Gebiete beschränken.


(2)    Für die Zwecke des Absatzes 1 stützt sich die Feststellung einer erheblichen Verschlechterung auf objektive Faktoren, einschließlich der folgenden Elemente:

a)    Anstieg der Menge der Einfuhren in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur heimischen Produktion und den Einfuhren aus anderen Quellen und

b)    die Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Lage des einschlägigen Wirtschaftszweigs oder des betroffenen Wirtschaftsbereichs unter anderem in Bezug auf den Absatz, die Produktion, die Finanzlage und die Beschäftigung.

(3)    Unbeschadet des Absatzes 1 gilt dieser Abschnitt sinngemäß für alle nach diesem Artikel erlassenen Schutzmaßnahmen.

ARTIKEL 5.12

Ausgleich und Aussetzung von Zugeständnissen

(1)    Spätestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt der Anwendung der bilateralen Schutzmaßnahme bietet die Vertragspartei, die die bilaterale Schutzmaßnahme anwendet, Gelegenheit zu Konsultationen mit der anderen Vertragspartei, um miteinander einen angemessenen, den Handel liberalisierenden Ausgleich in Form von Zugeständnissen mit im Wesentlichen gleicher Handelswirkung zu vereinbaren.

(2)    Führen die Konsultationen nach Absatz 1 nicht binnen 30 Tagen nach dem ersten Tag der Konsultationen zu einem Einvernehmen über einen handelsliberalisierenden Ausgleich, kann die Vertragspartei, auf deren Ursprungsware die Schutzmaßnahme angewendet wird, die Anwendung von im Wesentlichen gleichwertigen Zugeständnissen an den Handel der Vertragspartei, die die bilateralen Schutzmaßnahmen anwendet, aussetzen.


(3)    Die Verpflichtung zur Gewährung eines Ausgleichs nach Absatz 1 und das Recht zur Aussetzung von Zugeständnissen nach Absatz 2 gelten nur so lange, wie die bilaterale Schutzmaßnahme aufrechterhalten wird.

(4)    Ungeachtet des Absatzes 3 darf das Recht auf Aussetzung nach diesem Absatz in den ersten 24 Monaten nach Inkraftsetzung einer bilateralen Schutzmaßnahme nicht ausgeübt werden, sofern die bilaterale Schutzmaßnahme wegen eines Anstiegs der Einfuhren in absoluten Zahlen getroffen wurde und im Einklang mit diesem Abkommen steht.

UNTERABSCHNITT 1

VERFAHRENSREGELN FÜR BILATERALE SCHUTZMAẞNAHMEN

ARTIKEL 5.13

Geltendes Recht

Dieser Unterabschnitt gilt für bilaterale Schutzmaßnahmen, die unter Abschnitt D (Bilaterale Schutzmaßnahmen) fallen und von der zuständigen untersuchenden Behörde einer Vertragspartei angewendet werden. In Fällen, die in diesem Unterabschnitt nicht erfasst sind, wendet die zuständige untersuchende Behörde die im Rahmen ihrer internen Rechtsvorschriften festgelegten Regeln an, sofern diese Regeln den Bestimmungen dieses Abschnitts entsprechen.


ARTIKEL 5.14

Untersuchungsverfahren

(1)    Eine Vertragspartei wendet eine bilaterale Schutzmaßnahme nur nach einer Untersuchung an, die ihre zuständigen untersuchenden Behörden nach Artikel 3 und Artikel 4.2 Buchstaben a und c des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen durchgeführt haben. Zu diesem Zweck werden Artikel 3 und Artikel 4.2 Buchstaben a und c des Schutzmaßnahmen-Übereinkommens sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.

(2)    Um eine bilaterale Schutzmaßnahme anwenden zu können, weist die untersuchende Behörde auf der Grundlage objektiver Beweise nach, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Anstieg der Einfuhren der betroffenen Ware und dem ernsthaften Schaden oder dem drohenden ernsthaften Schaden besteht. Die zuständigen untersuchenden Behörden prüfen auch alle anderen bekannten Faktoren außer dem Anstieg der Einfuhren, um sicherzustellen, dass der durch diese anderen Faktoren verursachte Schaden nicht dem Anstieg der Einfuhren zugeschrieben wird.

(3)    Die Untersuchung wird in jedem Fall innerhalb eines Jahres nach dem Tag ihrer Einleitung abgeschlossen.

ARTIKEL 5.15

Notifikation und Konsultation

(1)    Eine Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei umgehend schriftlich, wenn sie

a)    eine bilaterale Schutzmaßnahme gemäß diesem Kapitel einleitet,


b)    feststellt, dass der Anstieg der Einfuhren einen ernsthaften Schaden verursacht oder zu verursachen droht, oder dass er eine erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Gebiete in äußerster Randlage herbeiführt oder herbeizuführen droht,

c)    beschließt, eine vorläufige bilaterale Schutzmaßnahme anzuwenden bzw. eine bilaterale Schutzmaßnahme anzuwenden oder zu verlängern, oder

d)    beschließt, eine zuvor eingeführte bilaterale Schutzmaßnahme zu ändern.

(2)    Eine Vertragspartei stellt der anderen Vertragspartei eine Kopie der nichtvertraulichen Fassung der Beschwerde und des nach Artikel 3 des Schutzmaßnahmen-Übereinkommens erforderlichen Berichts ihrer zuständigen untersuchenden Behörde zur Verfügung.

(3)    Notifiziert eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei nach Absatz 1 Buchstabe c die Anwendung oder Verlängerung einer bilateralen Schutzmaßnahme, nimmt diese Vertragspartei in ihre Notifikation alle sachdienlichen Informationen auf; beispielsweise

a)    Beweise, dass infolge des Abbaus oder der Beseitigung eines Zolls nach diesem Abkommen die gestiegenen Einfuhren der Ware der anderen Vertragspartei dem heimischen Wirtschaftszweig einen ernsthaften Schaden zufügen oder zuzufügen drohen oder eine erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Gebiets bzw. der Gebiete in äußerster Randlage herbeiführen oder herbeizuführen drohen,

b)    eine genaue Beschreibung der Ware, die Gegenstand der bilateralen Schutzmaßnahme ist, einschließlich ihrer Position oder Unterposition im HS, auf der Anhang 2-A (Stufenpläne für den Zollabbau) beruht,


c)    eine genaue Beschreibung der bilateralen Schutzmaßnahme,

d)    den Geltungsbeginn der bilateralen Schutzmaßnahme, ihre voraussichtliche Geltungsdauer und gegebenenfalls einen Zeitplan für die schrittweise Liberalisierung der Maßnahme und

e)    bei einer Verlängerung der bilateralen Schutzmaßnahme Nachweise dafür, dass der betroffene heimische Wirtschaftszweig Anpassungen durchführt.

(4)    Auf Ersuchen der Vertragspartei, deren Ware Gegenstand eines bilateralen Schutzverfahrens nach diesem Kapitel ist, bietet die Vertragspartei, die dieses Verfahren durchführt, ausreichend Gelegenheit für Konsultationen mit der ersuchenden Vertragspartei, bevor eine endgültige Entscheidung über die Anwendung von Schutzmaßnahmen getroffen wird, damit Notifikationen nach Absatz 1, öffentliche Bekanntmachungen oder Berichte, die die zuständige untersuchende Behörde im Zusammenhang mit dem Verfahren herausgegeben hat, geprüft, ein Meinungsaustausch über die vorgeschlagene Maßnahme geführt und eine Einigung über den Ausgleich nach Artikel 5.12 (Ausgleich und Aussetzung von Zugeständnissen) erzielt werden kann.


KAPITEL 6

GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE MAẞNAHMEN

ARTIKEL 6.1

Ziele und allgemeine Bestimmungen

(1)    Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin,

a)    die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen in den jeweiligen Gebieten der Vertragsparteien zu schützen und zugleich den Handel zwischen ihnen zu erleichtern,

b)    sicherzustellen, dass die gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen der Vertragsparteien keine unnötigen Handelshemmnisse schaffen,

c)    die Umsetzung des SPS-Übereinkommens, internationaler Normen und zugehöriger Texte sowie insbesondere die Regionalisierung und Gleichwertigkeit zu erleichtern,

d)    die Zusammenarbeit in internationalen Normungsgremien aufrechtzuerhalten,

e)    die Transparenz und das gegenseitige Verständnis für die Anwendung der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen der einzelnen Vertragsparteien zu fördern,


f)    die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu verstärken und die gemeinsamen Ziele bei der Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen (im Folgenden „AMR“) anzuerkennen und

g)    die Kommunikation, Zusammenarbeit sowie Lösung von gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fragen, die sich auf den Handel zwischen den Vertragsparteien auswirken können, zu verbessern.

(2)    Hinsichtlich des SPS-Übereinkommens erinnern die Vertragsparteien insbesondere

a)    an den Grundsatz, dass die SPS-Maßnahmen einer Vertragspartei auf einer Risikobewertung nach Artikel 5 und anderen einschlägigen Bestimmungen des SPS-Übereinkommens beruhen, und

b)    an das Konzept vorläufiger SPS-Maßnahmen.

ARTIKEL 6.2

Anwendungsbereich

(1)    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre jeweiligen Rechte und Pflichten aus dem Veterinärhygiene-Abkommen.

(2)    Vorbehaltlich des Absatzes 3 gilt dieses Kapitel

a)    für die gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen einer Vertragspartei, die sich auf den Handel zwischen den Vertragsparteien auswirken können, und


b)    für die Zusammenarbeit im Bereich AMR.

(3)    Dieses Kapitel gilt nicht für Maßnahmen einer Vertragspartei oder Angelegenheiten, die unter das Veterinärhygiene-Abkommen fallen.

ARTIKEL 6.3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)    die Begriffsbestimmungen in Anhang A des SPS-Übereinkommens;

b)    die unter Aufsicht der Codex-Alimentarius-Kommission angenommenen Begriffsbestimmungen;

c)    die unter Aufsicht der Weltorganisation für Tiergesundheit (Office international des épizooties, im Folgenden „OIE“) angenommenen Begriffsbestimmungen;

d)    die im Rahmen des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (International Plant Protection Convention, im Folgenden „IPPC“) angenommenen Begriffsbestimmungen;

e)    „zuständige Behörde“ bezeichnet eine in Anhang 6-A (Zuständige Behörden) aufgeführte staatliche Stelle und schließt die einschlägigen nationalen Pflanzenschutzorganisationen ein;


f)    „Einfuhrkontrolle“ bezeichnet eine Bewertung, die an der Grenze einer Einfuhrvertragspartei von der zuständigen Behörde der Einfuhrvertragspartei durchgeführt wird, um festzustellen, ob eine Sendung die SPS-Anforderungen der Einfuhrvertragspartei erfüllt; sie kann Inspektionen, Untersuchungen, Probenahmen, Überprüfungen von Unterlagen, Tests und Verfahren einschließlich Laboruntersuchungen, organoleptischer Kontrollen oder Nämlichkeitskontrollen umfassen.

ARTIKEL 6.4

Besondere Bedingungen bezüglich der Pflanzengesundheit

(1)    Die Vertragsparteien tauschen den geltenden, im Rahmen des IPPC vereinbarten Standards entsprechend Informationen über den Befallsstatus in ihren jeweiligen Gebieten aus. Auf Ersuchen einer Vertragspartei legt die andere Vertragspartei die Begründung für die Schädlingskategorisierung und die damit verbundenen pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen vor.

(2)    Bezüglich der Schädlingskategorisierung erstellt jede Vertragspartei eine Liste geregelter Schädlinge für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, hinsichtlich derer pflanzengesundheitliche Bedenken bestehen, und hält diese auf aktuellem Stand. Die Liste umfasst

a)    Quarantäneschädlinge, die in keinem Teil ihres Gebiets auftreten,

b)    Quarantäneschädlinge, die zwar auftreten, aber nicht weitverbreitet sind und der amtlichen Bekämpfung unterliegen,

c)    Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und

d)    gegebenenfalls geregelte Nicht-Quarantäneschädlinge.


(3)    Die Vertragsparteien beschränken ihre Einfuhrbestimmungen für Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse auf diejenigen Bestimmungen, die zur Minderung der Risiken einer Einschleppung geregelter Schädlinge erforderlich sind. Einfuhrbestimmungen zur Minderung des Risikos von Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen gelten nur, wenn der Bestimmungsort von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen bekanntermaßen in einem Schutzgebiet liegt.

(4)    Eine von der nationalen Pflanzenschutzorganisation der Einfuhrvertragspartei vor der Ausfuhr durchzuführende Inspektion sollte von der Einfuhrvertragspartei nicht als Voraussetzung festgelegt werden, wenn die Inspektion von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen in den Zuständigkeitsbereich der nationalen Pflanzenschutzorganisation der Ausfuhrvertragspartei fällt.

ARTIKEL 6.5

Anerkennung der Befallsfreiheit

Wurde im Hinblick auf ein befallsfreies Gebiet, einen befallsfreien Ort der Erzeugung, einen befallsfreien Betriebsteil oder ein Schutzgebiet im Bereich der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse eine Regionalisierung definiert,

a)    erkennen die Vertragsparteien die Konzepte befallsfreier Gebiete, befallsfreier Orte der Erzeugung und befallsfreier Betriebsteile gemäß Festlegung in den einschlägigen Internationalen Standards für Pflanzengesundheitliche Maßnahmen (International Standards for Phytosanitary Measures, im Folgenden „ISPM“) an,

b)    akzeptieren die Vertragsparteien

i)    die befallsfreien Gebiete, befallsfreien Orte der Erzeugung und befallsfreien Betriebsteile der jeweils anderen Vertragspartei und


ii)    Maßnahmen der amtlichen Bekämpfung bei der Einrichtung und Aufrechterhaltung der befallsfreien Gebiete, befallsfreien Orte der Erzeugung und befallsfreien Betriebsteile,

c)    erkennt Neuseeland das Konzept der Schutzgebiete im Gebiet der Union als einem befallsfreien Gebiet im Sinne der IPPC ISPM 4 („Anforderungen für die Einrichtung von befallsfreien Gebieten“) gleichwertig an,

d)    gibt die Ausfuhrvertragspartei auf Ersuchen der Einfuhrvertragspartei befallsfreie Gebiete, befallsfreie Orte der Erzeugung, befallsfreie Betriebsteile und Schutzgebiete an; ferner legt sie auf Ersuchen der Einfuhrvertragspartei eine umfassende Erläuterung und unterstützende Daten vor, wie sie in den einschlägigen ISPMs vorgesehen sind oder anderweitig als angemessen erachtet werden,

e)    kann der Handelsausschuss einen Beschluss zur Änderung des Anhangs 6-B (Regionale Bedingungen für Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse) erlassen, um sonstige, eventuell mit der Regionalisierung verbundene Angelegenheiten darzulegen oder angemessene risikobasierte Sonderbedingungen festzulegen.

ARTIKEL 6.6

Gleichwertigkeit

(1)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Anerkennung der Gleichwertigkeit ein wichtiges Mittel zur Erleichterung des Handels ist.


(2)    Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit bestimmter SPS-Maßnahmen, Maßnahmenbündel oder auf systemweiter Basis geltender Maßnahmen berücksichtigt jede Vertragspartei die einschlägigen Leitlinien des WTO-Ausschusses „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ (WTO Committee on Sanitary and Phytosanitary Measures, im Folgenden „SPS-Ausschuss der WTO“) sowie internationale Standards, Leitlinien und Empfehlungen. Der Handelsausschuss kann einen Beschluss zur Festlegung weiterer Leitlinien und Verfahren zur Feststellung, Anerkennung und Aufrechterhaltung der Gleichwertigkeit in Anhang 6-C (Anerkennung der Gleichwertigkeit von SPS-Maßnahmen) erlassen.

(3)    Auf Ersuchen der Ausfuhrvertragspartei erläutert die Einfuhrvertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist das Ziel und die Gründe ihrer SPS-Maßnahme und benennt eindeutig das Risiko, dem mit der SPS-Maßnahme begegnet werden soll.

(4)    Die Einfuhrvertragspartei erkennt die Gleichwertigkeit einer SPS-Maßnahme an, wenn die Ausfuhrvertragspartei objektiv nachweist, dass mit ihrer Maßnahme aufseiten der Einfuhrvertragspartei ein angemessenes Schutzniveau hinsichtlich der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen erreicht wird.

(5)    Stellt die Einfuhrvertragspartei bei einer Gleichwertigkeitsbewertung keine Gleichwertigkeit fest, teilt die Einfuhrvertragspartei der Ausfuhrvertragspartei die Gründe für ihre Feststellung mit.

(6)    Unbeschadet des Artikels 6.8 (Bescheinigung) Absatz 6 kann der Handelsausschuss einen Beschluss zur Änderung von Anhang 6-C (Anerkennung der Gleichwertigkeit von SPS-Maßnahmen) erlassen, um

a)    die Warenarten der Ausfuhrvertragspartei darzulegen, bei denen die Einfuhrvertragspartei anerkennt, dass sie unter eine mit ihrer eigenen SPS-Maßnahme gleichwertige SPS-Maßnahme fallen, oder um die Maßnahmen der amtlichen Bekämpfung der Ausfuhrvertragspartei darzulegen, die die Einfuhrvertragspartei als mit ihren eigenen Maßnahmen der amtlichen Bekämpfung gleichwertig anerkennt und


b)    angemessene risikobasierte Sonderbedingungen oder einen vereinbarten Befalls- oder Krankheitsstatus festzulegen.

(7)    Ändert eine Vertragspartei eine SPS-Maßnahme in einer Weise, die nach ihrer Auffassung eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach diesem Kapitel nicht berührt, so gilt die Feststellung für die jüngste Fassung des einschlägigen Gesetzes oder der einschlägigen sonstigen Vorschrift zur Änderung der SPS-Maßnahme.

(8)    Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine frühere Gleichwertigkeitsfeststellung berührt wird, notifiziert sie dies der anderen Vertragspartei.

(9)    Ändert eine Einfuhrvertragspartei eine SPS-Maßnahme und ist sie der Auffassung, dass sich dies auf eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach diesem Kapitel auswirken kann, so

a)    prüft sie objektiv, ob die frühere Feststellung nicht mehr ausreicht, um ihr angemessenes Schutzniveau zu erreichen, und

b)    nimmt sie Konsultationen mit der Ausfuhrvertragspartei auf und entscheidet anschließend, ob die Feststellung mit oder ohne Sonderbedingungen fortgesetzt werden kann.

ARTIKEL 6.7

Handelsbedingungen und Zulassungsverfahren

(1)    Die Einfuhrvertragspartei macht ihre pflanzengesundheitlichen Einfuhranforderungen und die zur Festlegung dieser Bestimmungen genutzten Verfahren öffentlich zugänglich.


(2)    Stufen die Vertragsparteien eine bestimmte Pflanze oder ein bestimmtes Pflanzenerzeugnis als prioritär ein, so legt die Einfuhrvertragspartei, außer in wohlbegründeten Fällen, ohne ungebührliche Verzögerung besondere Einfuhrbestimmungen für dieses Erzeugnis fest.

(3)    Geht in Bezug auf eine bestimmte Pflanze oder ein bestimmtes Pflanzenerzeugnis, die bzw. das zuvor zur Einfuhr aus der Ausfuhrvertragspartei zugelassen war, ein Einfuhrantrag ein, so bewertet die Einfuhrvertragspartei das Risikoprofil und schließt, sofern keine Veränderung festgestellt wird, das Zulassungsverfahren, außer in wohlbegründeten Fällen, ohne ungebührliche Verzögerung ab.

(4)    Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass die Verfahren zur Genehmigung von Einfuhren aus der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung durchgeführt und abgeschlossen werden, wobei dies bei Bedarf Prüfungen und die für den Abschluss des Zulassungsverfahrens erforderlichen Rechtsetzungs- und Verwaltungsverfahren einschließt. Jede Vertragspartei vermeidet insbesondere unnötige oder übermäßig aufwendige Auskunftsersuchen; diese beschränken sich auf das Notwendige und berücksichtigen Informationen, die der Einfuhrvertragspartei bereits vorliegen, wie Informationen über die geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften und Prüfberichte der Ausfuhrvertragspartei.

(5)    Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 6.5 (Anerkennung der Befallsfreiheit) wendet jede Vertragspartei ihre pflanzenschutzrechtlichen Einfuhrbedingungen auf das gesamte Gebiet der anderen Vertragspartei an, sofern dort derselbe Befallsstatus gilt.

(6)    Unbeschadet des Artikels 6.10 (Notmaßnahmen) erkennt jede Vertragspartei die von der anderen Vertragspartei auf den Handel angewendeten Maßnahmen der amtlichen Bekämpfung als gleichwertig an, sofern ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens keine wesentlichen Änderungen in den in der Ausfuhrvertragspartei bestehenden Systemen der amtlichen Bekämpfung eintreten, die das Sicherheitsniveau gegenüber der Einfuhrvertragspartei verringern würden.


(7)    Unbeschadet des Artikels 6.10 (Notmaßnahmen) darf die Einfuhrvertragspartei die Einfuhr einer Ware der Ausfuhrvertragspartei nicht allein aus dem Grund ablehnen oder einstellen, dass die Einfuhrvertragspartei eine Überprüfung ihrer SPS-Maßnahmen vornimmt, wenn die Einfuhrvertragspartei die Einfuhr dieser Ware aus der anderen Vertragspartei zum Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung bereits zugelassen hatte.

(8)    Die Vertragsparteien akzeptieren ohne nachfolgende Zulassungsverfahren gegenseitig die Listen von Betrieben, die SPS-Maßnahmen für den Handel unterliegen.

(9)    Die Vertragsparteien stellen einander auf Anfrage die in Absatz 8 genannten Listen von Betrieben zur Verfügung.

ARTIKEL 6.8

Bescheinigung

(1)    Hinsichtlich der Gesundheitsbescheinigung für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse wenden die zuständigen Behörden die im IPPC ISPM 7 („Pflanzengesundheitliches Zertifizierungssystem“) und ISPM 12 („Richtlinien für Pflanzengesundheitszeugnisse“) niedergelegten Grundsätze an.

(2)    Die Vertragsparteien fördern die Umsetzung der elektronischen Bescheinigung und anderer Technologien zur Erleichterung des Handels.

(3)    Unbeschadet der Artikel 6.2 (Anwendungsbereich) und 6.10 (Notmaßnahmen) darf für verarbeitete Lebensmittel, die unter dieses Kapitel fallen, eine Lebensmittelsicherheitsbescheinigung nur dann verlangt werden, wenn eine Risikoanalyse dies nahelegt.


(4)    Der Handelsausschuss kann zur Festlegung weiterer Leitlinien, Verfahren und Anforderungen in Bezug auf Bescheinigungen Beschlüsse zur Änderung von Anhang 6‑E (Bescheinigung) erlassen.

(5)    Hat die Einfuhrvertragspartei eine SPS-Maßnahme der Ausfuhrvertragspartei für Waren als mit ihrer eigenen Maßnahme gleichwertig akzeptiert, kann die Ausfuhrvertragspartei die in Anhang 6-E (Bescheinigung) Abschnitt 1 aufgeführte Mustergesundheitsbescheinigung in das amtliche Gesundheitszeugnis aufnehmen.

(6)    Hat eine Einfuhrvertragspartei nach Artikel 6.6 (Gleichwertigkeit) Absatz 7 oder Absatz 8 festgestellt, dass die Gleichwertigkeit gewahrt ist, so werden in dem in Anhang 6‑E (Bescheinigung) vorgesehenen Einfuhrgesundheitszeugnis, soweit durchführbar und zutreffend, die Stammgesetze oder sonstigen Stammvorschriften der Einfuhrvertragspartei angegeben.

(7)    Stellt eine Einfuhrvertragspartei fest, dass eine in Anhang 6‑C (Anerkennung der Gleichwertigkeit von SPS-Maßnahmen) aufgenommene Sonderbedingung nicht mehr erforderlich ist, werden bezüglich dieser Sonderbedingung keine Sicherheiten mehr verlangt und der Handelsausschuss erlässt innerhalb einer angemessenen Frist einen Beschluss zur Änderung von Anhang 6‑C (Anerkennung der Gleichwertigkeit von SPS-Maßnahmen).

ARTIKEL 6.9

Transparenz, Informationsaustausch und technische Konsultationen

(1)    Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich über wesentliche

a)    Feststellungen von epidemiologischer Bedeutung, die sich auf ein zwischen den Vertragsparteien gehandeltes Erzeugnis beziehen können,


b)    Angelegenheiten der Lebensmittelsicherheit im Zusammenhang mit einem zwischen den Vertragsparteien gehandelten Erzeugnis oder

c)    sonstige Informationen, die für die Umsetzung dieses Kapitels sachdienlich sind.

(2)    Wurden die Informationen nach Absatz 1 mittels Notifikation an die WTO oder gemäß dessen Vorschriften an das zuständige internationale Normungsgremium übermittelt oder auf einer öffentlich zugänglichen Website einer Vertragspartei zur Verfügung gestellt, so gilt die Anforderung nach Absatz 1 als erfüllt.

(3)    Hat eine der beiden Parteien hinsichtlich eines SPS-Risikos ernsthafte Bedenken, so finden auf Ersuchen so bald wie möglich, in jedem Fall aber binnen 14 Tagen nach Zustellung des Ersuchens, technische Konsultationen zu dieser Situation statt.

(4)    Hat eine Vertragspartei hinsichtlich einer von der anderen Vertragspartei vorgeschlagenen oder durchgeführten SPS-Maßnahme erhebliche Bedenken, so kann diese Vertragspartei um technische Konsultationen mit der anderen Vertragspartei ersuchen. Die Vertragspartei, an die das Ersuchen gerichtet ist, antwortet innerhalb von 30 Tagen nach der Zustellung des Ersuchens.

(5)    Hinsichtlich der Absätze 3 und 4 ist jede Vertragspartei bestrebt, sämtliche Informationen zur Verfügung zu stellen, um eine Störung des Handels zu vermeiden und die Vertragsparteien in die Lage zu versetzt, zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung zur Bewältigung von SPS-Risiken zu gelangen.


(6)    Die Vertragsparteien bemühen sich, durch die Umsetzung dieses Kapitels ausgelöste Bedenken im Wege technischer Konsultationen 12 nach diesem Artikel auszuräumen, bevor sie eine Streitbeilegung nach Kapitel 26 (Streitbeilegung) einleiten.

ARTIKEL 6.10

Notmaßnahmen

(1)    Ergreift eine Vertragspartei eine Notmaßnahme, die zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen erforderlich ist, so notifiziert die zuständige Behörde dieser Vertragspartei dies innerhalb von 24 Stunden der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei. Ersucht eine Vertragspartei um technische Konsultationen über die SPS-Notmaßnahme, so werden die technischen Konsultationen innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag der Notifikation der SPS-Notmaßnahme geführt. Die Vertragsparteien prüfen alle im Rahmen der technischen Konsultationen übermittelten Informationen.

(2)    Die Vertragspartei, die die Notmaßnahme anwendet, prüft die von der Ausfuhrvertragspartei zeitnah übermittelten Informationen, wenn sie einen Beschluss über eine Sendung fasst, welche sich am Zeitpunkt der Einführung der SPS-Notmaßnahme bereits auf dem Weg zwischen den Vertragsparteien befindet.


(3)    Führt eine Notmaßnahme zu einer schwerwiegenden Störung oder zur Aussetzung des Handels, so hebt die Einfuhrvertragspartei, sobald dies praktisch möglich ist, diese Maßnahme auf oder legt eine einschlägige wissenschaftliche und technische Begründung für deren Fortsetzung vor.

ARTIKEL 6.11

Prüfungen

(1)    Zur Wahrung des Vertrauens in die Umsetzung dieses Kapitels hat jede Vertragspartei das Recht, eine systemgestützte Prüfung des gesamten oder eines Teils des Kontrollsystems der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei durchzuführen, um festzustellen, ob es bestimmungsgemäß funktioniert.

(2)    Bei der Durchführung einer Prüfung berücksichtigt jede Vertragspartei die einschlägigen Leitlinien des SPS-Ausschusses der WTO sowie internationale Normen, Leitlinien und Empfehlungen.

(3)    Bei Entscheidungen oder Maßnahmen der prüfenden Vertragspartei, aus denen infolge des Prüfungsergebnisses eine Beeinträchtigung des Handels entstehen kann, wird Folgendes berücksichtigt und auf Verhältnismäßigkeit geachtet:

a)    das bewertete Risiko, belegt durch objektive Beweise und überprüfbare Daten, und

b)    die aufseiten der prüfenden Vertragspartei bestehenden Kenntnisse und einschlägigen Erfahrungen mit sowie das Vertrauen in die geprüfte Vertragspartei.


(4)    Die prüfende Vertragspartei übermittelt der geprüften Vertragspartei auf Ersuchen objektive Beweise und Daten.

(5)    Die prüfende Vertragspartei trägt die mit der Prüfung verbundenen eigenen Kosten selbst.

(6)    Jede Vertragspartei stellt Verfahren sicher, mit denen die Offenlegung vertraulicher Informationen, die im Verlauf einer Prüfung bei den zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei eingeholt wurden, verhindert wird, einschließlich Verfahren zur Löschung vertraulicher Informationen aus einem abschließenden Prüfbericht, der öffentlich zugänglich gemacht wird.

(7)    Die prüfende Vertragspartei berücksichtigt etwaige Stellungnahmen der geprüften Vertragspartei zum Prüfbericht und entscheidet, ob der Bericht oder Teile davon öffentlich zugänglich gemacht werden oder ob dies in eingeschränkter Form erfolgt.

(8)    Der Handelsausschuss kann zur Festlegung oder Präzisierung von Leitlinien und Verfahren für Prüfungen Beschlüsse zur Änderung von Anhang 6-D (Leitlinien und Verfahren für Prüfungen und Überprüfungen) erlassen.

ARTIKEL 6.12

Einfuhrkontrollen und Gebühren

(1)    Die Einfuhrvertragspartei hat das Recht, Einfuhrkontrollen auf der Grundlage der mit den Einfuhren verbundenen gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Risiken durchzuführen. Diese Kontrollen werden ohne ungebührliche Verzögerung und mit einer möglichst geringen störenden Wirkung auf den Handel durchgeführt.


(2)    Belegen die Einfuhrkontrollen, dass die einschlägigen Einfuhrbestimmungen nicht eingehalten wurden, so muss die von der Einfuhrvertragspartei ergriffene Maßnahme internationalen Normen entsprechen und sich auf eine Risikobewertung stützen, außerdem darf sie den Handel nur in dem Maße beschränken, wie es zur Erreichung des angemessenen Schutzniveaus der Vertragspartei erforderlich ist.

(3)    Die zuständige Behörde der Einfuhrvertragspartei unterrichtet die zuständige Behörde der Ausfuhrvertragspartei, wenn eine Unvorschriftsmäßigkeit ein ernsthaftes Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen darstellt.

(4)    Die zuständige Behörde der Einfuhrvertragspartei teilt dem Einführer einer unvorschriftsmäßigen Sendung beziehungsweise seinem Vertreter den Grund für die Unvorschriftsmäßigkeit mit und räumt ihm die Möglichkeit einer Überprüfung der Entscheidung ein. Die zuständige Behörde der Einfuhrvertragspartei prüft sämtliche einschlägige Informationen, die für die Zwecke der Überprüfung übermittelt werden.

(5)    Gebühren, die für Verfahren bei eingeführten Erzeugnissen erhoben werden, dürfen nicht höher sein, als die Gebühren, die für vergleichbare Kontrollen bei gleichartigen heimischen Erzeugnissen verlangt werden, und die tatsächlichen Kosten der Dienstleistung nicht übersteigen.

(6)    Der Handelsausschuss kann zur Festlegung der Häufigkeitsraten und Gebühren von Einfuhrkontrollen bei bestimmten, in den Anwendungsbereich dieses Kapitels fallenden Waren einen Beschluss zur Änderung von Anhang 6‑F (Einfuhrkontrollen und Gebühren) erlassen.


ARTIKEL 6.13

Wissenschaftliche Belastbarkeit und Transparenz in bestimmten Genehmigungsverfahren 13

(1)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass Genehmigungsverfahren auf belastbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen und transparent durchgeführt werden müssen, damit in der Öffentlichkeit Vertrauen gewonnen und gewahrt werden kann. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Belastbarkeit und Transparenz dieser Verfahren zu steigern.

(2)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass ihre jeweiligen Genehmigungsverfahren vergleichbare Ergebnisse zum Ziel haben und dass eine Zusammenarbeit in diesem Bereich wünschenswert ist.

(3)    Beauftragt eine Person, die dafür verantwortlich ist, dass die unter ihrer Kontrolle stehenden Unternehmen die Voraussetzungen für Genehmigungen des Inverkehrbringens erfüllen, eine wissenschaftliche Einrichtung 14 mit Sitz in einer Vertragspartei mit wissenschaftlichen Studien zur Unterstützung eines Genehmigungsantrags im Rahmen bestimmter Genehmigungsverfahren in der anderen Vertragspartei, und wird dies der Vertragspartei, in der die wissenschaftliche Einrichtung ihren Sitz hat, zur Kenntnis gebracht, so sind beide Vertragsparteien bestrebt, diese Informationen miteinander auszutauschen.


(4)    Die Vertragsparteien können auch Informationen über ihre Genehmigungsverfahren austauschen.

(5)    Eine Vertragspartei kann im Rahmen dieses Artikels um einen Informationsbesuch bei einer wissenschaftlichen Einrichtung mit Sitz in der anderen Vertragspartei ersuchen, um Informationen darüber einzuholen, wie die wissenschaftliche Einrichtung bei der Durchführung wissenschaftlicher Studien für die Zwecke bestimmter Genehmigungsverfahren in derjenigen Vertragspartei, die einen Informationsbesuch beantragt, einschlägige Normen anwendet.

(6)    Strebt eine Vertragspartei einen Informationsbesuch an, teilt sie dies der anderen Vertragspartei spätestens 60 Tage vor dem Besuch mit.

(7)    Strebt eine Vertragspartei einen Informationsbesuch an und stimmt die wissenschaftliche Einrichtung einem solchen Besuch zu, können Beamte der anderen Vertragspartei die Beamten der besuchenden Vertragspartei während des Besuchs begleiten.

(8)    Der Abschlussbericht eines Informationsbesuchs wird den zuständigen Behörden beider Vertragsparteien zur Verfügung gestellt. Der besuchten wissenschaftlichen Einrichtung werden die einschlägigen Teile des Abschlussberichts ebenfalls zur Verfügung gestellt.

(9)    Die Kosten solcher Informationsbesuche werden von der Vertragspartei getragen, die um einen Informationsbesuch ersucht.

(10)    Der Handelsausschuss kann bezüglich der Absätze 3 bis 9 Beschlüsse zur Festlegung ausführlicher Durchführungsbestimmungen und erforderlicher Leitlinien erlassen.


ARTIKEL 6.14

Antimikrobielle Resistenz

(1)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass antimikrobielle Resistenzen (AMR) eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen.

(2)    Die Vertragsparteien arbeiten im Einklang mit dem Konzept „Eine Gesundheit“ zusammen und fördern, unter anderem im Hinblick auf Vorschriften, Leitlinien, nationale Pläne, Normen, Fachwissen und Erfahrungen auf dem Gebiet der AMR, den Austausch von Informationen und ermitteln gemeinsame Standpunkte, Interessen, Prioritäten und Strategien in diesem Bereich.

(3)    Die Vertragsparteien erkennen an,

a)    dass ihre jeweiligen zulassungsrechtlichen Standards, Leitlinien und Überwachungssysteme für antimikrobielle Wirkstoffe vergleichbare Kontrollen und Gesundheitsergebnisse erbringen,

b)    dass antimikrobielle Wirkstoffe mit entscheidender Bedeutung für die Behandlung und die Gesundheit von Menschen und Tieren den Mittel- und Schwerpunkt ihrer jeweiligen AMR-Strategien bilden und

c)    dass beide Seiten im Rahmen ihrer jeweiligen Strategien und Politiken Initiativen ergreifen, um die schrittweise Einstellung des Einsatzes von Antibiotika, insbesondere solchen von medizinischer Bedeutung, als Wachstumsförderern voranzutreiben und den Einsatz antimikrobieller Wirkstoffe in der Tierproduktion zu verringern.


(4)    Des Weiteren werden die Vertragsparteien

a)    in einschlägigen internationalen Foren an der Entwicklung künftiger Kodizes, Leitlinien, Normen, Empfehlungen und Initiativen zusammenarbeiten,

b)    zur wirksameren Bekämpfung von AMR an internationalen Aktionsplänen, insbesondere im Hinblick auf einen verantwortungsvollen, umsichtigen Einsatz antimikrobieller Wirkstoffe in der Tierproduktion, zusammenarbeiten und

c)    im Kontext ihrer jeweiligen Strategien die Umsetzung vereinbarter internationaler AMR-Aktionspläne unterstützen.

(5)    Vorschriften, Leitlinien, Strategiepläne, Normen und andere Initiativen zu AMR dürfen nur dann dazu genutzt werden, Maßnahmen mit Auswirkung auf den Handel zu ergreifen oder umzusetzen, wenn diese Maßnahmen im Einklang mit dem SPS-Übereinkommen und den einschlägigen Bestimmungen dieses Kapitels stehen.

(6)    Der SPS-Ausschuss kann eine Facharbeitsgruppe zu AMR einsetzen.

ARTIKEL 6.15

Betrug bei gehandelten Waren

(1)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass betrügerische Handlungen gewerblicher Wirtschaftsbeteiligter, die im internationalen Handel tätig sind,

a)    Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, Tieren, Pflanzen und folglich die Umwelt haben können und


b)    eine faire Handelspraxis und das Vertrauen der Verbraucher untergraben können.

(2)    Die Vertragsparteien tauschen einschlägige Informationen aus und arbeiten zusammen, um Praktiken zu verhindern, die ihren jeweiligen SPS-Maßnahmen nicht entsprechen oder nicht zu entsprechen scheinen oder die Verbraucher und andere maßgebliche Interessenträger irreführen.

ARTIKEL 6.16

Umsetzung und Mittel

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre zuständigen Behörden über die erforderlichen Mittel für die wirksame Umsetzung dieses Kapitels verfügen.

ARTIKEL 6.17

Ausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“

(1)    Dieser Artikel ergänzt und präzisiert Artikel 24.4 (Sonderausschüsse).

(2)    Der Ausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ hat in Bezug auf dieses Kapitel die folgenden Aufgaben:

a)    ein Forum für den Informationsaustausch über das Regelungssystem jeder Vertragspartei, einschließlich der wissenschaftlichen Grundlagen und der Risikobewertungsgrundlage für ihre SPS-Maßnahmen, bereitzustellen,


b)    Möglichkeiten der Zusammenarbeit einschließlich Initiativen zur Erleichterung des Handels und weiterer Arbeiten zur Beseitigung unnötiger Handelshemmnisse zwischen den Vertragsparteien zu ermitteln,

c)    die Zusammenarbeit in multilateralen Foren einschließlich des SPS-Ausschusses der WTO und internationaler Normungsgremien, soweit angebracht, zu fördern,

d)    Ad-hoc-Arbeitsgruppen einzusetzen,

e)    ein Forum, in dem die Vertragsparteien einander frühzeitig über regulatorische Erwägungen im Zusammenhang mit SPS-Maßnahmen auf dem neuesten Stand halten, bereitzustellen,

f)    unbeschadet des Kapitels 26 (Streitbeilegung), die Aufgaben eines Forums für die Lösung spezifischer handelsrechtlicher Fragen, bei denen es den Vertragsparteien nicht gelungen ist, durch technische Konsultationen nach Artikel 6.9 (Transparenz, Informationsaustausch und technische Konsultationen) eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu erzielen, wahrzunehmen,

g)    in Wahrnehmung seiner Aufgaben andere von den Vertragsparteien vereinbarte Maßnahmen zu ergreifen und

h)    alle weiteren Fragen im Zusammenhang mit diesem Kapitel zu erörtern.

(3)    Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, tritt der Ausschuss spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen und legt sein Arbeitsprogramm fest.


KAPITEL 7

NACHHALTIGE LEBENSMITTELSYSTEME

ARTIKEL 7.1

Ziele

(1)    Die Vertragsparteien kommen in Anerkennung der Bedeutung einer Stärkung politischer Strategien und der Festlegung von Programmen, die zur Entwicklung nachhaltiger, integrativer, gesunder und widerstandsfähiger Lebensmittelsysteme beitragen, überein, eine enge Zusammenarbeit aufzubauen und sich gemeinsam am Übergang zu nachhaltigen Lebensmittelsystemen zu beteiligen.

(2)    Dieses Kapitel gilt zusätzlich zu den anderen Kapiteln dieses Abkommens über Lebensmittelsysteme oder Nachhaltigkeit, insbesondere Kapitel 6 (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen), Kapitel 9 (Technische Handelshemmnisse) und Kapitel 19 (Handel und nachhaltige Entwicklung), und lässt diese unberührt.


ARTIKEL 7.2

Anwendungsbereich

(1)    Dieses Kapitel bezieht sich auf die Zusammenarbeit der Vertragsparteien zur Verbesserung der Nachhaltigkeit ihrer jeweiligen Lebensmittelsysteme.

(2)    In diesem Kapitel werden die Bestimmungen für die Zusammenarbeit in Bereichen, in denen nachhaltigere Lebensmittelsysteme erreicht werden können, aufgeführt. Indikative Bereiche für eine Zusammenarbeit werden in Artikel 7.4 (Zusammenarbeit zur Verbesserung der Nachhaltigkeit der Lebensmittelsysteme) aufgeführt.

(3)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass sich die Prioritäten für die Zusammenarbeit im Laufe der Zeit mit der Entwicklung ihres jeweiligen Verständnisses und des internationalen Verständnisses von Lebensmittelsystemen und des Umgangs mit ihnen ändern können.

ARTIKEL 7.3

Begriffsbestimmung

(1)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass Lebensmittelsysteme vielfältig und kontextspezifisch sind und eine Reihe an Akteuren und ihre miteinander verknüpften Tätigkeiten in allen Bereichen des Lebensmittelsystems umfassen, unter anderem die Erzeugung, Ernte, Verarbeitung, Herstellung, Beförderung und Lagerung, den Vertrieb, Verkauf und Verbrauch sowie die Entsorgung von Lebensmitteln.


(2)    Für die Zwecke dieses Kapitels und in Anerkennung dessen, dass sich die Definitionen nachhaltiger Lebensmittelsysteme im Laufe der Zeit ändern können, betrachten die Vertragsparteien nachhaltige Lebensmittelsysteme als Systeme, die das ganze Jahr den Zugang zu gesundheitlich unbedenklichen, nährstoffreichen Nahrungsmitteln in ausreichender Menge in einer Weise gewährleisten, die die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und ökologischen Grundlagen für die Schaffung von Ernährungssicherheit und Nahrung für künftige Generationen nicht beeinträchtigt.

ARTIKEL 7.4

Zusammenarbeit zur Verbesserung der Nachhaltigkeit der Lebensmittelsysteme

(1)    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit als Mechanismus zur Umsetzung dieses Kapitels an, da sie ihre Handels- und Investitionsbeziehungen stärken.

(2)    Die Vertragsparteien arbeiten unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Prioritäten und Umstände zusammen, um Fragen von gemeinsamem Interesse im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Kapitels anzugehen. Eine solche Zusammenarbeit kann sowohl auf bilateraler Ebene als auch in internationalen Foren stattfinden.

(3)    Die Zusammenarbeit kann den Austausch von Informationen, Fachwissen und Erfahrungen sowie die Zusammenarbeit im Bereich der Forschung und Innovation umfassen.

(4)    Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien erstreckt sich unter anderem auf folgende Themen:

a)    Methoden und Verfahren der Lebensmittelerzeugung, die auf die Verbesserung der Nachhaltigkeit abzielen, unter anderem unter Einbeziehung des ökologischen Landbaus und der regenerativen Landwirtschaft,


b)    die effiziente Nutzung natürlicher Ressourcen und landwirtschaftlicher Betriebsmittel, gegebenenfalls einschließlich der Verringerung des Einsatzes und des Risikos chemischer Pflanzenschutz- und Düngemittel,

c)    die ökologischen und klimatischen Auswirkungen der Lebensmittelerzeugung, einschließlich Treibhausgasemissionen aus der Landwirtschaft, CO2-Senken und Verlust an biologischer Vielfalt,

d)    Notfallpläne zur Gewährleistung der Sicherheit und Widerstandsfähigkeit der Lebensmittelversorgungsketten und des Handels in Zeiten internationaler Krisen,

e)    Nachhaltigkeit bei der Verarbeitung und der Beförderung von Lebensmitteln, dem Groß‑, und Einzelhandel mit Lebensmitteln und bei Verpflegungsdienstleistungen,

f)    gesunde, nachhaltige und nährstoffreiche Ernährungsweisen,

g)    der CO2-Fußabdruck des Verbrauchs,

h)    Nahrungsmittelverluste und ‑verschwendung im Einklang mit dem Ziel 12.3 der Nachhaltigen Entwicklungsziele,

i)    Verringerung der nachteiligen Umweltauswirkungen politischer Strategien und Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Lebensmittelsystem und

j)    indigene Kenntnisse, Beteiligung und Führungsrolle in Lebensmittelsystemen, den jeweiligen Gegebenheiten der Vertragsparteien entsprechend.


ARTIKEL 7.5

Zusätzliche Bestimmungen

(1)    Die Kooperationstätigkeiten im Rahmen dieses Kapitels dürfen die Unabhängigkeit der Behörden der Vertragsparteien – einschließlich ihrer regionalen Behörden – nicht beeinträchtigen.

(2)    Dieses Kapitel achtet das Regelungsrecht der einzelnen Vertragsparteien in vollem Umfang und ist nicht so auszulegen, dass es eine Vertragspartei verpflichtet,

a)    ihre Einfuhrbestimmungen zu ändern,

b)    von ihren Verfahren für die Ausarbeitung oder den Erlass von Regulierungsmaßnahmen abzuweichen,

c)    Handlungen vorzunehmen, welche die fristgerechte Annahme von Regulierungsmaßnahmen zur Erreichung ihrer Gemeinwohlziele untergraben oder behindern würden, oder

d)    besondere Regulierungsmaßnahmen zu erlassen.

ARTIKEL 7.6

Der Ausschuss „Nachhaltige Lebensmittelsysteme“

(1)    Dieser Artikel ergänzt und präzisiert Artikel 24.4 (Sonderausschüsse).


(2)    Der Ausschuss „Nachhaltige Lebensmittelsysteme“ hat in Bezug auf dieses Kapitel die folgenden Aufgaben:

a)    die Festlegung von Prioritäten für die Zusammenarbeit sowie von Arbeitsplänen zur Verwirklichung dieser Prioritäten,

b)    die Förderung der Zusammenarbeit in multilateralen Foren und

c)    die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung oder Funktionsweise dieses Kapitels.

(3)    Zur Verfolgung seiner Ziele aus diesem Kapitel und zur Überwachung der im Rahmen seiner Umsetzung erreichten Ergebnisse erstellt der Ausschuss „Nachhaltige Lebensmittelsysteme“ jedes Jahr einen jährlichen Arbeitsplan, der Maßnahmen mit Zielsetzungen und Etappenzielen umfasst.

(4)    Der Ausschuss „Nachhaltige Lebensmittelsysteme“ kann gegebenenfalls Arbeitsgruppen mit Vertretern der Vertragsparteien auf Expertenebene einrichten.

(5)    Der Ausschuss „Nachhaltige Lebensmittelsysteme“ tritt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens und anschließend nach Vereinbarung der Vertragsparteien zusammen.

(6)    Der Ausschuss „Nachhaltige Lebensmittelsysteme“ kann Regeln zur Verringerung möglicher Interessenkonflikte für die Experten, die an seinen Sitzungen teilnehmen können, und die Experten aus Arbeitsgruppen, die ihm Bericht erstatten, festlegen.


ARTIKEL 7.7

Kontaktstellen

Zur Erleichterung der Kommunikation zwischen den Vertragsparteien benennt jede Vertragspartei innerhalb von 90 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Kontaktstelle und teilt der anderen Vertragspartei die Kontaktdaten der Kontaktstelle mit. Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei Änderungen dieser Kontaktdaten unverzüglich.

KAPITEL 8

TIERSCHUTZ

ARTIKEL 8.1

Ziel

Ziel dieses Kapitels ist es, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich des Wohlergehens landwirtschaftlicher Nutztiere zu verbessern, um den Handel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern.


ARTIKEL 8.2

Allgemeine Bestimmungen und Zusammenarbeit

(1)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass Tiere fühlende Wesen sind. 15

(2)    In Anerkennung der Tatsache, dass sich ihre landwirtschaftlichen Methoden wesentlich unterscheiden, nehmen die Vertragsparteien zur Kenntnis, dass ihre jeweiligen Tierschutznormen und damit verbundenen Systeme zu vergleichbaren Ergebnissen für den Tierschutz führen.

(3)    Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, in internationalen Foren zusammenzuarbeiten, um die Entwicklung und Umsetzung wissenschaftlich begründeter Tierschutznormen zu fördern. Insbesondere arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um den Anwendungsbereich der Tierschutznormen der Weltorganisation für Tiergesundheit sowie deren Umsetzung zu stärken und auszuweiten, wobei der Schwerpunkt auf Nutztieren liegt.

(4)    Die Vertragsparteien tauschen Informationen, Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich des Tierschutzes aus, insbesondere in Bezug auf die Behandlung von Tieren im landwirtschaftlichen Betrieb, während des Transports sowie bei der Schlachtung oder Tötung.

(5)    Die Vertragsparteien arbeiten weiterhin in der Forschung im Bereich des Tierschutzes zusammen, um die Entwicklung wissenschaftlich begründeter Tierschutznormen in Bezug auf die Behandlung von Tieren im landwirtschaftlichen Betrieb, während des Transports sowie bei der Schlachtung oder Tötung zu erleichtern.


ARTIKEL 8.3

Facharbeitsgruppe „Tierschutz“

Die Vertragsparteien setzen hiermit eine Facharbeitsgruppe „Tierschutz“ ein. Die Arbeitsgruppe erstattet dem Ausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ Bericht und führt von diesem festgelegten Tätigkeiten durch.

KAPITEL 9

TECHNISCHE HANDELSHEMMNISSE

ARTIKEL 9.1

Ziele

Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin, durch die Verhinderung, Ermittlung und Beseitigung unnötiger technischer Handelshemmnisse den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in den in diesem Kapitel erfassten Angelegenheiten zu stärken.


ARTIKEL 9.2

Anwendungsbereich

(1)    Dieses Kapitel gilt für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung aller technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne von Anhang 1 des TBT-Übereinkommens, die sich auf den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien auswirken können.

(2)    Dieses Kapitel gilt nicht für:

a)    Einkaufsspezifikationen, die von staatlichen Stellen für die Produktion oder den Verbrauch durch staatliche Stellen erstellt werden, für die Kapitel 14 (Öffentliches Beschaffungswesen) gilt, oder

b)    SPS-Maßnahmen nach Anhang A des SPS-Übereinkommens, für die Kapitel 6 (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen) gilt.

ARTIKEL 9.3

Verhältnis zum TBT-Übereinkommen

(1)    Die Artikel 2 bis 9 und die Anhänge 1 und 3 des TBT-Übereinkommens werden sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.


(2)    Die in diesem Kapitel einschließlich der Anhänge zu diesem Kapitel genannten Begriffe sind mit denen des TBT-Übereinkommens bedeutungsgleich.

ARTIKEL 9.4

Technische Vorschriften

(1)    Ergänzend zu Artikel 22.8 (Folgenabschätzung) ist jede Vertragspartei bestrebt, im Einklang mit ihren Regeln und Verfahren eine Folgenabschätzung geplanter technischer Vorschriften, die unter Regulierungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 22.2 (Begriffsbestimmungen) fallen und erhebliche Auswirkungen auf den Handel haben können, durchzuführen. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieser Absatz auch für Konformitätsbewertungsverfahren gilt, die Teil solcher technischen Vorschriften sind.

(2)    Wird eine Folgenabschätzung nach Absatz 1 durchgeführt, so bewertet jede Vertragspartei zusätzlich zu Artikel 22.8 (Folgenabschätzung) Absatz 2 Buchstabe b die praktikablen und geeigneten regulatorischen bzw. nichtregulatorischen Optionen für die geplante technische Vorschrift, mit denen die berechtigten Ziele der Vertragsparteien nach Artikel 2.2 des TBT-Übereinkommens erreicht werden können. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass diese Verpflichtung auch für Konformitätsbewertungsverfahren gilt, die Teil solcher technischen Vorschriften sind.

(3)    Ergänzend zu den Artikeln 2.3 und 2.4 des TBT-Übereinkommens überprüft jede Vertragspartei ihre technischen Vorschriften von Zeit zu Zeit. Bei der Vornahme dieser Überprüfung zieht jede Vertragspartei die zunehmende Konvergenz mit den einschlägigen internationalen Normen positiv in Betracht und berücksichtigt etwaige neue Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen sowie die Frage, ob vormals zutreffende Umstände, deretwegen die technischen Vorschriften dieser Vertragspartei von einer bestimmten internationalen Norm abweichen, weiterhin vorliegen.


(4)    Unbeschadet des Kapitel 22 (Gute Regulierungspraxis und Zusammenarbeit in Regulierungsfragen) gestattet jede Vertragspartei bei der Erarbeitung wichtiger technischer Vorschriften, die erhebliche Auswirkungen auf den Handel haben können, nach Maßgabe ihrer Regeln und Verfahren Personen der Vertragsparteien, im Rahmen eines öffentlichen Konsultationsverfahrens Beiträge zu leisten, sofern keine dringenden Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit auftreten oder aufzutreten drohen. Jede Vertragspartei gestattet Personen der anderen Vertragspartei die Teilnahme an solchen Konsultationen zu Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die ihren eigenen Personen gewährt werden, und veröffentlicht die Ergebnisse dieses Konsultationsverfahrens.

ARTIKEL 9.5

Internationale Normen

(1)    Internationale Normen, die von der Internationalen Organisation für Normung (im Folgenden „ISO“), der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (im Folgenden „IEC“), der Internationalen Fernmeldeunion (im Folgenden „ITU“) und der Codex-Alimentarius-Kommission (im Folgenden „Codex“) entwickelt wurden, gelten als einschlägige internationale Normen im Sinne der Artikel 2 und 5 sowie des Anhangs 3 des TBT-Übereinkommens, sofern sie die in Absatz 2 aufgeführten Bedingungen erfüllen.


(2)    Eine von einer nicht in Absatz 1 genannten internationalen Organisation entwickelte Norm kann ebenfalls als einschlägige internationale Norm im Sinne der Artikel 2 und 5 sowie des Anhangs 3 des TBT-Übereinkommens angesehen werden, sofern

a)    sie von einem Normungsgremium entwickelt wurde, das bestrebt ist, einen Konsens zu erzielen, und zwar entweder

i)    unter nationalen Delegationen der teilnehmenden WTO-Mitglieder, die alle nationalen Normungsgremien in ihrem Gebiet vertreten, welche Normen für den Gegenstand, auf den sich die internationale Normungstätigkeit bezieht, angenommen haben oder voraussichtlich annehmen werden, oder

ii)    unter staatlichen Stellen teilnehmender WTO-Mitglieder, und

b)    sie im Einklang mit dem Beschluss des mit Artikel 13 des TBT-Übereinkommens über Grundsätze für die Entwicklung internationaler Normen, Leitlinien und Empfehlungen eingesetzten Ausschusses für technische Handelshemmnisse in Bezug auf Artikel 2, Artikel 5 und Anhang 3 des TBT-Übereinkommens entwickelt wurde.

(3)    Hat eine Vertragspartei ihren technischen Vorschriften und den damit zusammenhängenden Konformitätsbewertungsverfahren keine internationalen Normen zugrunde gelegt, nennt sie auf Ersuchen der anderen Vertragspartei wesentliche Abweichungen von der einschlägigen internationalen Norm, erläutert die Gründe, aus denen diese Normen für die Erreichung des angestrebten Ziels für ungeeignet oder unwirksam erachtet werden, und legt die Nachweise vor, auf die sich diese Bewertung stützt, sofern verfügbar.


ARTIKEL 9.6

Normen

(1)    Um eine möglichst weitgehende Harmonisierung der Normen zu erreichen, ermutigt jede Vertragspartei zusätzlich zu Artikel 4.1 des TBT-Übereinkommens die Normungsgremien in ihrem Gebiet sowie die regionalen Normungsgremien, denen die betreffende Vertragspartei oder die Normungsgremien in ihrem Gebiet angehören,

a)    nationale und regionale Normen, die nicht auf einschlägigen internationalen Normen basieren, in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, um diese Normen, unter anderem stärker an die einschlägigen internationalen Normen anzunähern,

b)    bei internationalen Normungstätigkeiten mit den zuständigen Normungsgremien der anderen Vertragspartei zusammenzuarbeiten, unter anderem mittels Zusammenarbeit in den internationalen Normungsgremien oder auf regionaler Ebene, und

c)    die bilaterale Zusammenarbeit mit den Normungsgremien der anderen Vertragspartei zu fördern.

(2)    Die Vertragsparteien sollten Informationen über folgende Themen austauschen:

a)    ihren jeweiligen Einsatz von Normen für die Zwecke technischer Vorschriften und

b)    ihre jeweiligen Normungsverfahren und den Umfang, in dem internationale, regionale oder subregionale Normen als Grundlage für ihre nationalen Normen genutzt werden.


(3)    Werden Normen durch ihre Übernahme in den Entwurf einer technischen Vorschrift oder ein Konformitätsverfahren beziehungsweise durch den Verweis auf diese Normen verbindlich vorgeschrieben, so gelten die in Artikel 9.8 (Transparenz) dieses Kapitels und in Artikel 2 beziehungsweise Artikel 5 des TBT-Übereinkommens aufgeführten Transparenzpflichten, soweit dies nach geltendem Urheberrecht zulässig ist.

ARTIKEL 9.7

Konformitätsbewertung

(1)    Verlangt eine Vertragspartei eine Konformitätsbewertung als positiven Nachweis dafür, dass eine Ware einer technischen Vorschrift entspricht, so

a)    wählt sie Konformitätsbewertungsverfahren aus, die in einem angemessenen Verhältnis zu den jeweiligen Risiken stehen,

b)    akzeptiert sie gegebenenfalls die Verwendung einer Konformitätserklärung des Lieferanten (Supplier's Declaration of Conformity, im Folgenden „SDoC“) und

c)    erläutert sie auf Ersuchen der anderen Vertragspartei die Gründe für die Auswahl bestimmter Konformitätsbewertungsverfahren für bestimmte Waren.

(2)    Die Vertragsparteien erkennen die Existenz eines breiten Spektrums von Mechanismen an, welche die Anerkennung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren erleichtern. Dazu zählen unter anderem

a)    SDoC,


b)    die Anerkennung der Ergebnisse von im Gebiet der anderen Vertragspartei durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahren durch eine Vertragspartei,

c)    freiwillige Kooperationsvereinbarungen zwischen den in den Gebieten der Vertragsparteien ansässigen Konformitätsbewertungsstellen,

d)    Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren bei bestimmten technischen Vorschriften, die von im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässigen Stellen durchgeführt werden,

e)    Nutzung der Akkreditierung für die Zulassung von Konformitätsbewertungsstellen und

f)    staatliche Benennung von Konformitätsbewertungsstellen.

(3)    Verlangt eine Vertragspartei eine Konformitätsbewertung durch Dritte als positiven Nachweis dafür, dass eine Ware einer technischen Vorschrift entspricht, und hat sie diese Aufgabe nicht nach Absatz 4 einer durch die Regierung eingesetzten Behörde vorbehalten, so

a)    nutzt sie vorzugsweise die Akkreditierung für die Zulassung von Konformitätsbewertungsstellen,

b)    nutzt sie internationale Normen für die Akkreditierung und Konformitätsbewertung,

c)    nutzt sie internationale Übereinkünfte, an denen die Akkreditierungsstellen der Vertragsparteien beteiligt sind, beispielsweise über die Mechanismen der Internationalen Kooperation für die Akkreditierung von Laboratorien (International Laboratory Accreditation Cooperation, im Folgenden „ILAC“) und des Internationalen Akkreditierungsforums (International Accreditation Forum, im Folgenden „IAF“), soweit dies durchführbar ist,


d)    fördert sie die Anwendung geltender internationaler Abkommen oder Vereinbarungen, mit denen die Anerkennung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren erleichtert wird,

e)    stellt sie sicher, dass ihre Vorschriften und Verfahren die Wahlmöglichkeiten der Wirtschaftsbeteiligten unter den Konformitätsbewertungsstellen, die von ihren Behörden für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Produktgruppe benannt wurden, nicht unnötig einschränken,

f)    stellt sie sicher, dass die Tätigkeiten ihrer Akkreditierungsstellen mit den internationalen Normen für Akkreditierungen im Einklang stehen und dass in dieser Hinsicht zwischen Akkreditierungsstellen und Konformitätsbewertungsstellen keine Interessenkonflikte im Zusammenhang mit ihren Konformitätstätigkeiten bestehen, wobei dies das Personal einschließt,

g)    stellt sie sicher, dass Konformitätsbewertungsstellen ihre Tätigkeiten so ausüben, dass Interessenkonflikte mit Auswirkungen auf das Ergebnis der Verwertung vermieden werden,

h)    räumt sie Konformitätsbewertungsstellen die Möglichkeit ein, für die Durchführung von Prüfungen oder Kontrollen im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung Unterauftragnehmer einzusetzen, einschließlich Unterauftragnehmer, die im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässig sind. Dieser Buchstabe ist nicht so auszulegen, dass er einer Vertragspartei verbietet, von Unterauftragnehmern die Erfüllung derselben Anforderungen zu verlangen, die die Konformitätsbewertungsstelle, die sie beauftragt hat, erfüllen muss, um die in Auftrag gegebenen Prüfungen oder Kontrollen selbst durchzuführen, und

i)    stellt sie sicher, dass die Einzelheiten der Benennung der Stellen, die für die Durchführung einer solchen Konformitätsbewertung benannt wurden, online veröffentlicht werden, wobei dies auch den Anwendungsbereich der Benennung einschließt.


(4)    Dieser Artikel hindert eine Vertragspartei nicht daran, zu verlangen, dass die Konformitätsbewertung in Bezug auf bestimmte Waren von ihren zuständigen Behörden durchgeführt wird. Verlangt eine Vertragspartei, dass Konformitätsbewertungen von ihren zuständigen Behörden durchgeführt werden, so

a)    beschränkt sie die Gebühren der Konformitätsbewertung auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen und erläutert auf Ersuchen eines Anmelders einer Konformitätsbewertung, in welcher Weise die Gebühren, die sie für eine solche Konformitätsbewertung erhebt, auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind, und

b)    stellt sicher, dass die Gebühren von Konformitätsbewertungen auf Anfrage zur Verfügung stehen, sofern sie nicht veröffentlicht werden.

(5)    Erachtet Neuseeland eine von einer nicht unmittelbar interessierten Partei durchgeführte Konformitätsbewertung als erforderlich, um den Nachweis zu erbringen, dass eine Ware den Anforderungen seiner technischen Vorschriften entspricht, so akzeptiert Neuseeland ungeachtet der Absätze 1, 3 und 4 in den in Anhang 9-A (Anerkennung der Konformitätsbewertung (Dokumente)) aufgeführten Bereichen, bezüglich derer die Union SDoC anerkennt, Folgendes:

a)    Bescheinigungen und Prüfberichte, die von Konformitätsbewertungsstellen ausgestellt wurden, die ihren Sitz im Gebiet der Union haben und von einer Akkreditierungsstelle akkreditiert wurden, die Mitglied der internationalen Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der ILAC oder des IAF oder ihrer Nachfolger ist, oder die anderweitig nach den technischen Vorschriften Neuseelands anerkannt sind, oder

b)    in Bezug auf Gesichtspunkte der elektrischen Sicherheit und der elektromagnetischen Verträglichkeit Bescheinigungen und Prüfberichte, die von Konformitätsbewertungsstellen ausgestellt wurden, die im Gebiet der Union ansässig und Teil des IECEE-CB-Systems sind. 16


(6)    Eine SDoC ist eine Konformitätsbescheinigung einer interessierten Partei 17 , die vom Hersteller oder einer anderen zugelassenen interessierten Partei auf deren alleinige Verantwortung auf der Grundlage der Ergebnisse einer geeigneten Art der Konformitätsbewertungstätigkeit ohne eine obligatorische Bewertung durch einen Dritten ausgestellt wird.

(7)    Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der gegenseitigen Anerkennung im Einklang mit dem am 25. Juni 1998 in Wellington unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über die gegenseitige Anerkennung zusammen. Im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des genannten Abkommens können sich die Vertragsparteien auch entschließen, den Anwendungsbereich hinsichtlich der Waren, der geltenden gesetzlichen Anforderungen und der anerkannten Konformitätsbewertungsstellen zu erweitern.

ARTIKEL 9.8

Transparenz

(1)    Jede Vertragspartei gestattet es der anderen Vertragspartei, innerhalb einer Frist von mindestens 60 Tagen nach Übermittlung der Notifikation geplanter technischer Vorschriften oder Konformitätsbewertungsverfahren beim zentralen Notifikationsregister der WTO schriftlich Stellung zu solchen Vorschriften oder Verfahren zu nehmen, sofern keine dringenden Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit auftreten oder aufzutreten drohen. Eine Vertragspartei zieht zumutbare Ersuchen um Verlängerung der Frist für die Stellungnahme wohlwollend in Betracht.


(2)    Falls der notifizierte Text nicht in einer der WTO-Amtssprachen verfasst wurde, legt jede Vertragspartei eine ausführliche und umfassende Beschreibung des Inhalts der geplanten technischen Vorschrift oder des geplanten Konformitätsbewertungsverfahren im Notifikationsformat der WTO vor.

(3)    Erhält eine Vertragspartei schriftliche Stellungnahmen der anderen Vertragspartei zu ihren vorgeschlagenen technischen Vorschriften oder Konformitätsbewertungsverfahren, so

a)    erörtert sie auf Ersuchen der anderen Vertragspartei nach Möglichkeit die schriftlichen Stellungnahmen unter Beteiligung ihrer zuständigen Regulierungsbehörde zu einem Zeitpunkt, zu dem die Stellungnahmen berücksichtigt werden können, und

b)    beantwortet sie in schriftlicher Form erhebliche oder wesentliche, in den Stellungnahmen dargelegte Fragen spätestens am Tag der Veröffentlichung der technischen Vorschrift oder des Konformitätsbewertungsverfahrens.

(4)    Jede Vertragspartei macht ihre Antworten auf erhebliche oder wesentliche Fragen, die in den Stellungnahmen anderer WTO-Mitglieder zu ihrer TBT-Notifikation der vorgeschlagenen technischen Vorschrift oder des vorgeschlagenen Konformitätsbewertungsverfahrens übermittelt wurden, vorzugsweise durch Veröffentlichung auf einer Website öffentlich zugänglich.

(5)    Eine Vertragspartei stellt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Informationen über die Ziele und die Begründung einer technischen Vorschrift oder eines Konformitätsbewertungsverfahrens zur Verfügung, welche beziehungsweise welches sie angenommen hat oder anzunehmen gedenkt.

(6)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die von ihr angenommenen technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren online veröffentlich werden und gebührenfrei zugänglich sind.


(7)    Jede Vertragspartei stellt Informationen über die Annahme und das Inkrafttreten der technischen Vorschrift oder des Konformitätsbewertungsverfahrens und über die endgültige Fassung des verabschiedeten Textes in Form eines Nachtrags zur ursprünglichen Notifikation an die WTO zur Verfügung.

(8)    Ergänzend zu Artikel 2.12 des TBT-Übereinkommens bezeichnet der Begriff „ausreichende Frist“ in der Regel einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten, es sei denn, dies wäre für die Erreichung der angestrebten berechtigten Ziele unwirksam.

(9)    Eine Vertragspartei prüft zumutbare Ersuchen der anderen Vertragspartei um Verlängerung der Frist zwischen Annahme und Inkrafttreten der technischen Vorschrift, die sie nach der Übermittlung an das zentrale Notifikationsregister der WTO und vor dem Ende der in Absatz 1 genannten Frist für die Stellungnahme erhalten hat, es sei denn, die Verzögerung würde das Erreichen der angestrebten legitimen Ziele beeinträchtigen.

ARTIKEL 9.9

Kennzeichnung und Etikettierung

(1)    Eine technische Vorschrift einer Vertragspartei kann unter anderem oder ausschließlich Kennzeichnungs- oder Etikettierungserfordernisse enthalten. In solchen Fällen gelten für die betreffenden technischen Vorschriften die einschlägigen Grundsätze des Artikels 2.2 des TBT-Übereinkommens.

(2)    Schreibt eine Vertragspartei eine obligatorische Kennzeichnung oder Etikettierung von Waren vor, so

a)    verlangt sie soweit möglich nur Informationen, die für Verbraucher oder Nutzer der Ware relevant sind oder aus denen hervorgeht, dass die Ware verbindlichen technischen Anforderungen entspricht,


b)    verlangt sie weder eine vorherige Genehmigung, Registrierung oder Zertifizierung von Kennzeichen oder Etiketten von Waren noch eine Zahlung von Gebühren als Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Waren, die ansonsten ihre verbindlichen technischen Anforderungen erfüllen, es sei denn, dies ist angesichts des mit den Waren verbundenen Risikos oder des Risikos der auf den Kennzeichnungen und Etiketten aufgeführten Angaben für die Gesundheit oder das Leben von Menschen, Tieren oder Pflanzen, die Umwelt oder die nationale Sicherheit erforderlich,

c)    erteilt sie Wirtschaftsbeteiligten der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung und diskriminierungsfrei eine eindeutige Identifikationsnummer, falls sie die Verwendung einer solchen Nummer vorschreibt,

d)    ermöglicht 18 sie, sofern die Kennzeichnung und Etikettierung einer Ware den gesetzlichen Anforderungen der Einfuhrvertragspartei entspricht und in Bezug auf diese Anforderungen nicht irreführend, widersprüchlich oder verwirrend ist, Folgendes:

i)    Informationen in anderen Sprachen zusätzlich zu der Sprache, die in der Einfuhrvertragspartei vorgeschrieben ist,

ii)    international anerkannte Nomenklaturen, Piktogramme, Symbole oder grafische Darstellungen und

iii)    zusätzliche Informationen, die über die von der Einfuhrvertragspartei vorgeschriebenen Informationen hinausgehen,


e)    akzeptiert sie, dass Kennzeichnungen einschließlich zusätzlicher Kennzeichnungen oder Korrekturen daran im Gebiet der Einfuhrvertragspartei nach deren einschlägigen Vorschriften und Verfahren alternativ zur Kennzeichnung in der Ausfuhrvertragspartei stattfinden, es sei denn, eine solche Kennzeichnung ist angesichts der berechtigten Ziele nach Artikel 2.2 des TBT-Übereinkommens erforderlich, und

f)    ist sie bestrebt, sofern ihres Erachtens die berechtigten Ziele im Sinne des TBT-Übereinkommens dadurch nicht gefährdet werden, nicht-dauerhafte oder ablösbare Etiketten zuzulassen oder zu erlauben, dass die Kennzeichnung oder Etikettierung in den Begleitunterlagen erfolgt, anstatt vorzuschreiben, dass die Kennzeichnung oder Etikettierung physisch mit der Ware verbunden wird.

(3)    Absatz 2 dieses Artikels gilt nicht für die Kennzeichnung oder Etikettierung von Arzneimitteln oder Medizinprodukten im Sinne der Gesetze und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei.

ARTIKEL 9.10

Zusammenarbeit in den Bereichen der Marktüberwachung, der Sicherheit und der Konformität von Nichtlebensmittelerzeugnissen mit den Rechtsvorschriften

(1)    Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff „Marktüberwachung“ die von Behörden auf der Grundlage von Verfahren einer Vertragspartei durchgeführten Tätigkeiten beziehungsweise ergriffenen Maßnahmen einschließlich solcher Tätigkeiten und Maßnahmen, die in Zusammenarbeit mit Wirtschaftsbeteiligten durchgeführt beziehungsweise ergriffen werden und diese Vertragspartei in die Lage versetzen sollen, die Übereinstimmung von Waren mit den Anforderungen der Gesetze und sonstigen Vorschriften dieser Vertragspartei zu überwachen und zu überprüfen.


(2)    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit in den Bereichen Marktüberwachung, Einhaltung der Vorschriften und Sicherheit von Nichtlebensmittelerzeugnissen für die Erleichterung des Handels und den Schutz der Verbraucher und anderer Nutzer sowie die Bedeutung des Aufbaus gegenseitigen Vertrauens auf der Grundlage gemeinsamer Informationen an.

(3)    Jede Vertragspartei stellt sicher,

a)    dass im Hinblick auf die Vermeidung von Interessenkonflikten Aufgaben der Marktüberwachung unparteiisch und unabhängig von Aufgaben der Konformitätsbewertung durchgeführt werden 19 und

b)    dass keine Interessen vorliegen, die die Unparteilichkeit der Marktüberwachungsbehörden bei der Durchführung ihrer Kontrolle oder Beaufsichtigung von Wirtschaftsbeteiligten beeinträchtigen würden.

(4)    Die Vertragsparteien können im Bereich der Marktüberwachung, der Sicherheit und der Konformität von Nichtlebensmittelerzeugnissen mit den Rechtsvorschriften insbesondere im Hinblick auf Folgendes Informationen austauschen:

a)    Marktüberwachungs- und Durchsetzungstätigkeiten sowie ‑maßnahmen,

b)    Risikobewertungsmethoden und Produktprüfung,

c)    koordinierte Produktrückrufe oder andere vergleichbare Schritte,


d)    wissenschaftliche, technische und regulatorische Angelegenheiten mit dem Ziel, die Sicherheit von Nichtlebensmittelerzeugnissen und die Einhaltung von Vorschriften in diesem Bereich zu verbessern,

e)    aufkommende Fragen von erheblicher Relevanz für Gesundheit und Sicherheit,

f)    normungsbezogene Tätigkeiten und

g)    den Austausch von Beamten.

(5)    Die Union kann Neuseeland in Bezug auf Verbrauchsgüter im Sinne der Richtlinie 2001/95/EG 20 ausgewählte Informationen aus ihrem Schnellwarnsystem oder dessen Nachfolger zur Verfügung stellen und Neuseeland kann der Union ausgewählte Informationen über die Sicherheit von Nichtlebensmittelerzeugnissen und damit zusammenhängende Präventions‑, Restriktions- und Korrekturmaßnahmen, die im Hinblick auf Verbrauchsgüter im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften Neuseelands getroffen wurden, zur Verfügung stellen. Der Informationsaustausch kann in folgender Form stattfinden:

a)    Ad-hoc-Austausch in hinreichend begründeten Fällen oder

b)    systematischer Austausch auf der Grundlage einer durch Beschluss des Handelsausschusses nach Anhang 9-C (Regelung nach Artikel 9.10 Absatz 5 Buchstabe b für den regelmäßigen Informationsaustausch über die Sicherheit von Nichtlebensmittelerzeugnissen und damit zusammenhängende Präventions‑, Restriktions- und Korrekturmaßnahmen) eingeführten Vereinbarung.


(6)    Der Handelsausschuss kann einen Beschluss annehmen, eine Vereinbarung gemäß Anhang 9-D (Regelung nach Artikel 9.10 Absatz 6 für den regelmäßigen Informationsaustausch über Maßnahmen, die in Bezug auf Nichtlebensmittelerzeugnisse ergriffen werden, bei denen die Vorschriften nicht eingehalten werden und die nicht unter Artikel 9.10 Absatz 5 Buchstabe b fallen) über den regelmäßigen, auch auf elektronischem Wege erfolgenden Austausch von Informationen über Maßnahmen, die im Hinblick auf nicht den Vorschriften entsprechende und nicht unter Absatz 5 fallende Nichtlebensmittelerzeugnisse getroffen wurden, einzuführen.

(7)    Jede Vertragspartei verwendet die nach den Absätzen 4, 5 und 6 erlangten Informationen ausschließlich zum Schutz der Verbraucher, der Gesundheit, der Sicherheit oder der Umwelt.

(8)    Jede Vertragspartei behandelt die nach den Absätzen 4, 5 und 6 erlangten Informationen vertraulich.

(9)    In den in Absatz 5 Buchstabe b und Absatz 6 dargelegten Vereinbarungen werden die Art der auszutauschenden Informationen, die Austauschmodalitäten sowie die Geltung des Vertraulichkeitsgrundsatzes und die Regeln zum Schutz personenbezogener Daten spezifiziert.

(10)    Der Handelsausschuss ist befugt, Beschlüsse zu fassen, um die in den Anhängen 9-C (Regelung nach Artikel 9.10 Absatz 5 Buchstabe b für den regelmäßigen Informationsaustausch über die Sicherheit von Nichtlebensmittelerzeugnissen und damit zusammenhängende Präventions‑, Restriktions- und Korrekturmaßnahmen) und 9-D (Regelung nach Artikel 9.10 Absatz 6 für den regelmäßigen Informationsaustausch über Maßnahmen, die in Bezug auf Nichtlebensmittelerzeugnisse ergriffen werden, bei denen die Vorschriften nicht eingehalten werden und die nicht unter Artikel 9.10 Absatz 5 Buchstabe b fallen) aufgeführten Vereinbarungen festzulegen oder zu ändern.


ARTIKEL 9.11

Technische Beratungen und Konsultationen

(1)    Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein Entwurf oder ein Vorschlag für eine technische Vorschrift oder ein Konformitätsbewertungsverfahren der anderen Vertragspartei den Handel zwischen den Vertragsparteien in erheblichem Maße beeinträchtigen könnte, so kann sie um Beratungen über diese Angelegenheit ersuchen. Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen und muss folgende Angaben enthalten:

a)    die strittige Maßnahme,

b)    die Bestimmungen dieses Kapitels, die Gegenstand der Bedenken sind, und

c)    die Gründe für das Ersuchen, einschließlich einer Beschreibung der Bedenken der ersuchenden Vertragspartei in Bezug auf die Maßnahme.

(2)    Eine Vertragspartei übermittelt ihr Ersuchen an den nach Artikel 9.14 (Koordinator für das TBT-Kapitel) benannten TBT-Kapitelkoordinator der anderen Vertragspartei.

(3)    Auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien kommen die Vertragsparteien innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag der Zustellung des Ersuchens persönlich oder über Kommunikationsmittel, einschließlich Telefon, Videokonferenz oder anderer elektronischer Kommunikationsmittel, zusammen, um die in dem Ersuchen geäußerten Bedenken zu erörtern, und bemühen sich, so rasch wie möglich eine Lösung zu finden. Ist eine ersuchende Vertragspartei der Auffassung, dass die Angelegenheit dringend ist, so kann sie darum ersuchen, dass eine Zusammenkunft innerhalb eines kürzeren zeitlichen Rahmens stattfindet. In solchen Fällen wird das Ersuchen von der ersuchten Vertragspartei wohlwollend geprüft.


(4)    Eine Vertragspartei kann die andere Vertragspartei über deren Koordinator für das TBT-Kapitel schriftlich um Konsultationen zu allen sich aus diesem Kapitel ergebenden Fragen ersuchen. Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften, eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu erzielen.

(5)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieser Artikel Kapitel 26 (Streitbeilegung) unberührt lässt.

ARTIKEL 9.12

Zusammenarbeit

(1)    Die Vertragsparteien können in bestimmten Bereichen von beiderseitigem Interesse zusammenarbeiten, um technische Handelshemmnisse zu beseitigen, abzubauen oder zu vermeiden und den Handel zwischen den Vertragsparteien, auch mittels digitaler Lösungen, zu erleichtern.

(2)    Die Vertragsparteien können in Angelegenheiten von Relevanz für Anhang 9-A (Anerkennung der Konformitätsbewertung (Dokumente)), einschließlich seiner Umsetzung, zusammenarbeiten und Informationen austauschen.

ARTIKEL 9.13

Verbot von Tierversuchen

(1)    Jede Vertragspartei setzt die aktive Unterstützung und Förderung der Forschung, Entwicklung, Validierung und rechtlichen Anerkennung alternativer Methoden zu Tierversuchen fort.


(2)    Jede Vertragspartei erkennt für die Zwecke der Sicherheitsbewertung von Erzeugnissen, die in ihrem Zuständigkeitsgebiet unter den Begriff „kosmetisches Erzeugnis“ fallen, Testergebnisse an, die mit validierten Alternativen zu Tierversuchen erzielt wurden.

(3)    Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, dass ein Erzeugnis, das in ihrem Zuständigkeitsgebiet unter die Definition des Begriffs „kosmetisches Erzeugnis“ fällt, zur Bestimmung der Sicherheit dieses Erzeugnisses an Tieren getestet wird.

ARTIKEL 9.14

Koordinator für das TBT-Kapitel

(1)    Jede Vertragspartei benennt einen Koordinator für das TBT-Kapitel und teilt der anderen Vertragspartei dessen Kontaktdaten mit. Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei Änderungen dieser Kontaktdaten unverzüglich.

(2)    Die Koordinatoren für das TBT-Kapitel arbeiten zusammen, um die Umsetzung dieses Kapitels und die Zusammenarbeit der Vertragsparteien in allen Fragen technischer Handelshemmnisse zu erleichtern. Zu diesem Zweck haben die Koordinatoren für das TBT-Kapitel, vorbehaltlich der internen Verfahren der Vertragsparteien, insbesondere folgende Aufgaben:

a)    Überwachung der Umsetzung und Anwendung dieses Kapitels, unverzügliche Befassung mit Fragestellungen, die eine Vertragspartei im Zusammenhang mit der Ausarbeitung, Annahme, Anwendung oder Durchsetzung von technischen Vorschriften, Normen oder Konformitätsbewertungsverfahren vorbringt, und auf Ersuchen einer Vertragspartei das Führen von Gesprächen über alle Angelegenheiten, die sich aus diesem Kapitel ergeben,


b)    Stärkung der Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung und Verbesserung von technischen Vorschriften, Normen, und Konformitätsbewertungsverfahren,

c)    Organisation der technischen Beratungen und Konsultationen nach Artikel 9.11 (Technische Beratungen und Konsultationen),

d)    gegebenenfalls Organisation der Einsetzung von Arbeitsgruppen 21 und

e)    Austausch von Informationen über Entwicklungen in nichtstaatlichen regionalen und multilateralen Foren, die einen Bezug zu technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren aufweisen.

(3)    Die Koordinatoren für das TBT-Kapitel nutzen für ihre Kommunikation vereinbarte Verfahren, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben geeignet sind.


KAPITEL 10

LIBERALISIERUNG VON INVESTITIONEN UND HANDEL MIT DIENSTLEISTUNGEN

ABSCHNITT A

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 10.1

Ziele

(1)    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit zur Schaffung eines besseren Klimas für die Entwicklung des Handels und der Investitionstätigkeit zwischen ihnen und legen hiermit die erforderlichen Regelungen für die schrittweise gegenseitige Liberalisierung des Dienstleistungshandels und der Investitionen fest.

(2)    Die Vertragsparteien bekräftigen das Recht jeder Vertragspartei, zur Erreichung legitimer politischer Ziele wie des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, der Sozialdienstleistungen, der öffentlichen Bildung, der Sicherheit, der Umwelt (einschließlich Klimawandel), der öffentlichen Sittlichkeit, des Sozial- oder Verbraucherschutzes, des Tierschutzes, des Schutzes der Privatsphäre und des Datenschutzes, der Förderung und des Schutzes der kulturellen Vielfalt und, im Falle Neuseelands, der Förderung oder des Schutzes der Rechte, Interessen, Pflichten und Verantwortlichkeiten der Māori, in ihrem jeweiligen Gebiet Regelungen zu erlassen.


ARTIKEL 10.2

Anwendungsbereich

(1)    Dieses Kapitel gilt weder für Maßnahmen, die natürliche Personen einer Vertragspartei betreffen, welche einen Zugang zum Arbeitsmarkt der anderen Vertragspartei anstreben, noch für Maßnahmen, die die Staatsangehörigkeit oder die Staatsbürgerschaft, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.

(2)    Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Maßnahmen zur Regelung der Einreise natürlicher Personen in ihr Gebiet oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in ihrem Gebiet zu treffen, einschließlich Maßnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Ein- und Ausreise natürlicher Personen über diese Grenzen erforderlich sind, sofern solche Maßnahmen nicht so angewendet werden, dass sie die Vorteile 22 , die der anderen Vertragspartei aus diesem Kapitel erwachsen, zunichtemachen oder schmälern.

(3)    Dieses Kapitel gilt nicht für:

a)    Flugdienstleistungen oder verwandte Dienstleistungen zur Unterstützung von Flugdienstleistungen 23 , mit Ausnahme folgender Dienstleistungen:

i)    Luftfahrzeugreparatur- und ‑wartungsdienstleistungen,

ii)    Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme (Computer Reservation Systems – CRS),

iii)    Bodenabfertigungsdienste,

iv)    Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen und

v)    die folgenden, mithilfe eines bemannten Luftfahrzeugs erbrachten Dienstleistungen, deren Hauptzweck nicht in der Beförderung von Gütern oder Personen besteht: Brandbekämpfung aus der Luft, Flugausbildung, Sprüheinsätze, Luftbildvermessung, Luftbildkartierung, Fotografie, Erlebnisflugdienstleistungen 24 sowie sonstige landwirtschaftliche, gewerbliche und Inspektionsdienstleistungen aus der Luft,

b)    audiovisuelle Dienstleistungen und

c)    Seekabotage im Inlandsverkehr 25 .


ARTIKEL 10.3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)    „Wirtschaftstätigkeit, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt wird“ bezeichnet eine Tätigkeit, einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen, die weder auf gewerblicher Basis noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Wirtschaftsbeteiligten ausgeführt wird;

b)    „Luftfahrzeugreparatur- und ‑wartungsdienstleistungen“ bezeichnet Arbeiten an einem außer Betrieb gesetzten Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil, nicht jedoch Stationswartungsdienste („Line-Maintenance“);

c)    „Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme (CRS)“ bezeichnet Dienstleistungen, die mithilfe computergestützter Systeme erbracht werden, welche Informationen über die Flugpläne von Luftfahrtunternehmen, die Verfügbarkeit von Beförderungskapazitäten, Flugpreise und Flugpreisregelungen enthalten und mit deren Hilfe Buchungen vorgenommen oder Flugscheine ausgestellt werden können;

d)    „erfasstes Unternehmen“ bezeichnet ein im Einklang mit Buchstabe g nach dem anwendbaren Recht direkt oder indirekt von einem Unternehmer der einen Vertragspartei gegründetes Unternehmen im Gebiet der anderen Vertragspartei, das am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits besteht oder danach gegründet wird;


e)    „grenzüberschreitender Dienstleistungshandel“ bezeichnet die Erbringung von Dienstleistungen:

i)    vom Gebiet der einen Vertragspartei aus im Gebiet der anderen Vertragspartei oder

ii)    im Gebiet der einen Vertragspartei für einen Dienstleistungsnutzer der anderen Vertragspartei;

f)    „wirtschaftliche Tätigkeit“ bezeichnet jede gewerbliche, kaufmännische oder freiberufliche Tätigkeit und jede handwerkliche Tätigkeit, einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen, nicht jedoch Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt werden;

g)    „Niederlassung“ bezeichnet die Errichtung oder den Erwerb einer juristischen Person, auch durch Kapitalbeteiligungen, oder die Einrichtung einer Zweigniederlassung oder Repräsentanz in einer Vertragspartei mit dem Ziel, dauerhafte Wirtschaftsbeziehungen zu schaffen oder aufrechtzuerhalten;

h)    „Bodenabfertigungsdienste“ bezeichnet die Erbringung folgender Dienstleistungen an Flughäfen im Auftrag Dritter: Vertretung von Fluggesellschaften, administrative Abfertigung und Überwachung, Fluggastabfertigung, Gepäckabfertigung, Vorfelddienste, Bordverpflegungsdienste (Catering), Luftfracht- und Postabfertigung, Betankung von Luftfahrzeugen, Luftfahrzeugservice und Reinigungsdienste, Transportdienste am Boden, Flugbetriebs- und Besatzungsdienste sowie Flugplanung. Nicht zu den Bodenabfertigungsdienstleistungen gehören Selbstabfertigung, Sicherheitsdienste, Luftfahrzeugreparatur und ‑wartung oder Verwaltung und Betrieb grundlegender zentralisierter Infrastrukturen von Flughäfen, beispielsweise von Enteisungsanlagen, Treibstoffversorgungssystemen, Gepäckbeförderungssystemen und fest installierten flughafeninternen Transportsystemen;


i)    „Investor einer Vertragspartei“ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, einschließlich einer Vertragspartei, die im Einklang mit Buchstabe g im Gebiet der anderen Vertragspartei ein Unternehmen gründen möchte, gründet oder gegründet hat;

j)    „juristische Person einer Vertragspartei“ bezeichnet 26 :

i)    im Falle der Union:

A)    eine nach dem Recht der Union oder mindestens eines ihrer Mitgliedstaaten gegründete oder organisierte juristische Person, die im Gebiet der Europäischen Union in erheblichem Umfang Geschäfte 27 tätigt, und

B)    Reedereien, die außerhalb der Union niedergelassen sind und von natürlichen Personen eines Mitgliedstaats kontrolliert werden, deren Schiffe in einem Mitgliedstaat registriert sind und unter dessen Flagge fahren,

ii)    im Falle Neuseelands:

A)    eine nach dem Recht Neuseelands gegründete oder organisierte juristische Person, die in Neuseeland in erheblichem Umfang Geschäfte tätigt, und


B)    Reedereien, die außerhalb Neuseelands niedergelassen sind und von natürlichen Personen Neuseelands kontrolliert werden, deren Schiffe in Neuseeland registriert sind und unter dessen Flagge fahren;

k)    „Betrieb“ bezeichnet die Leitung, die Verwaltung, die Aufrechterhaltung, die Verwendung, die Nutzung oder den Verkauf eines Unternehmens oder eine sonstige Art der Verfügung über ein Unternehmen;

l)    „Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen“ bezeichnet Möglichkeiten des betreffenden Luftfahrtunternehmens zum freien Verkauf und zur freien Vermarktung seiner Luftverkehrsdienstleistungen, einschließlich aller Aspekte der Vermarktung wie Marktforschung, Werbung und Vertrieb, jedoch unter Ausschluss der Festsetzung von Preisen für Luftverkehrsdienstleistungen und der dafür geltenden Bedingungen;

m)    „Dienstleistung“ bezeichnet jede Art von Dienstleistungen in jedem Sektor mit Ausnahme in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachter Dienstleistungen;

n)    „Dienstleister“ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die eine Dienstleistung erbringt oder erbringen möchte.


ABSCHNITT B

LIBERALISIERUNG VON INVESTITIONEN

ARTIKEL 10.4

Anwendungsbereich

(1)    Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen einer Vertragspartei, die sich auf die Niederlassung oder den Betrieb im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Tätigkeiten folgender Akteure auswirken:

a)    Investoren der anderen Vertragspartei,

b)    erfasste Unternehmen und

c)    für die Zwecke des Artikels 10.9. (Leistungsanforderungen) jedes Unternehmen im Gebiet der Vertragspartei, welche die Maßnahme einführt oder aufrechterhält.

(2)    Dieser Abschnitt gilt nicht für Maßnahmen einer Vertragspartei in Bezug auf die Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen, die für öffentliche Zwecke beschafft werden und die nicht zur gewerblichen Weiterveräußerung oder zur Nutzung bei der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen zur gewerblichen Veräußerung bestimmt sind, unabhängig davon, ob es sich bei der betreffenden Beschaffung um eine „erfasste Beschaffung“ im Sinne des Artikels 14.1 (Übernahme bestimmter Bestimmungen des GPA) handelt oder nicht.


(3)    Die Artikel 10.5 (Marktzugang), 10.6 (Inländerbehandlung), 10.7 (Meistbegünstigung) und 10.8 (Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane) gelten nicht für Subventionen oder Zuschüsse, die von den Vertragsparteien gewährt werden, einschließlich staatlich geförderter Darlehen, Garantien und Versicherungen.

ARTIKEL 10.5

Marktzugang

Eine Vertragspartei darf in Bezug auf den Marktzugang mittels Niederlassung oder Betrieb durch einen Investor der anderen Vertragspartei oder ein erfasstes Unternehmen weder für ihr gesamtes Gebiet noch auf der Grundlage einer Gebietsuntergliederung Maßnahmen einführen oder aufrechterhalten, die

a)    folgende Arten von Beschränkungen 28 vorsehen:

i)    Beschränkung der Anzahl der Unternehmen, die eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit ausüben dürfen, in Form von zahlenmäßigen Quoten, Monopolen, ausschließlichen Rechten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung,

ii)    Beschränkung des Gesamtwerts der Geschäfte oder des Betriebsvermögens in Form zahlenmäßiger Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung,


iii)    Beschränkung der Gesamtzahl der Geschäftsvorgänge oder des Gesamtvolumens der Produktion durch Festlegung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form von Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung,

iv)    Beschränkung der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Höchstgrenze für ausländische Beteiligungen oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen oder

v)    Beschränkung der Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem bestimmten Sektor beschäftigt werden dürfen oder die ein Unternehmen beschäftigen darf und die zur Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit erforderlich und direkt darin eingebunden sind, in Form zahlenmäßiger Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, oder

b)    die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit durch einen Investor der anderen Vertragspartei auf bestimmte Formen rechtlicher Einheiten oder von Joint Ventures beschränken oder diese dafür vorschreiben.

ARTIKEL 10.6

Inländerbehandlung

Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und erfassten Unternehmen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen Investoren und deren Unternehmen in vergleichbaren Situationen in Bezug auf die Niederlassung und den Betrieb in ihrem Gebiet gewährt.


ARTIKEL 10.7

Meistbegünstigung

(1)    Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und erfassten Unternehmen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie Investoren eines Drittlands und deren Unternehmen in vergleichbaren Situationen in Bezug auf die Niederlassung und den Betrieb in ihrem Gebiet gewährt.

(2)    Absatz 1 ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei verpflichtet, Investoren der anderen Vertragspartei oder erfassten Unternehmen die Vorteile einer Behandlung zu gewähren, die sich aus bestehenden oder künftigen Maßnahmen zur Anerkennung von Qualifikationen, Zulassungen oder aufsichtsrechtlichen Maßnahmen nach Artikel VII GATS oder Absatz 3 des Anhangs über Finanzdienstleistungen des GATS ergeben.

(3)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die in Absatz 1 genannte „Behandlung“ keine in anderen internationalen Übereinkünften vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren umfasst.

(4)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass materiellrechtliche Bestimmungen in anderen von einer Vertragspartei mit einem Drittland geschlossenen internationalen Übereinkünften für sich allein genommen keine „Behandlung“ im Sinne von Absatz 1 darstellen. Maßnahmen einer Vertragspartei nach diesen Bestimmungen 29 können eine solche Behandlung darstellen und somit zu einer Verletzung dieses Artikels führen.


ARTIKEL 10.8

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Eine Vertragspartei darf von einem erfassten Unternehmen nicht verlangen, dass es Positionen im höheren Management oder im Leitungs- bzw. Kontrollorgan mit natürlichen Personen einer bestimmten Staatsangehörigkeit besetzt.

ARTIKEL 10.9

Leistungsanforderungen

(1)    Eine Vertragspartei darf im Zusammenhang mit der Niederlassung oder dem Betrieb von Unternehmen in ihrem Gebiet weder eine der folgenden Anforderungen auferlegen oder durchsetzen noch diesbezügliche Verpflichtungen oder Zusagen durchsetzen: 30

a)    die Ausfuhr einer bestimmten Menge oder eines bestimmten Prozentsatzes von Waren oder Dienstleistungen,

b)    das Erreichen einer bestimmten Menge oder eines bestimmten Prozentsatzes heimischer Bestandteile,

c)    den Erwerb, die Verwendung oder die Bevorzugung von in ihrem Gebiet hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen oder den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen bei natürlichen oder juristischen Personen oder anderen Einrichtungen in ihrem Gebiet,


d)    jedwede Kopplung der Menge oder des Werts der Einfuhren an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder die Höhe der mit dem betreffenden Unternehmen verbundenen Devisenzuflüsse,

e)    Beschränkung der Verkäufe der von dem betreffenden Unternehmen hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen in ihrem Gebiet, indem diese Verkäufe in irgendeiner Weise an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder Deviseneinnahmen des Unternehmens gekoppelt werden,

f)    Transfer von Technologie, Produktionsverfahren oder anderem geschütztem Wissen an eine natürliche oder juristische Person oder eine andere Einrichtung in ihrem Gebiet,

g)    die Auflage, dass ein bestimmter regionaler Markt oder der Weltmarkt nur vom Gebiet der Vertragspartei aus mit einer von dem Unternehmen hergestellten Ware oder erbrachten Dienstleistung versorgt werden darf,

h)    die Ansiedlung des Hauptsitzes für eine bestimmte Region oder den Weltmarkt in ihrem Gebiet,

i)    die Beschäftigung einer bestimmten Anzahl oder eines bestimmten Prozentsatzes natürlicher Personen dieser Vertragspartei,

j)    das Erreichen eines bestimmten Niveaus oder Wertes im Bereich der Forschung und Entwicklung in ihrem Gebiet,

k)    die Beschränkung der Ausfuhren oder der Ausfuhrverkäufe oder


l)    bei einem Lizenzvertrag 31 , der zum Zeitpunkt der Auferlegung oder Durchsetzung der Anforderung oder der Durchsetzung einer Verpflichtung oder Zusage bereits existiert, oder bei einem künftigen Lizenzvertrag, der aus freien Stücken zwischen dem Unternehmen und einer natürlichen oder juristischen Person oder einer anderen Einrichtung im Gebiet der betreffenden Vertragspartei geschlossen wird, sofern die Auferlegung oder Durchsetzung der Anforderung oder die Durchsetzung der Verpflichtung oder Zusage in einer Art und Weise erfolgt, die einen unmittelbaren Eingriff in den besagten Lizenzvertrag durch Ausübung außergerichtlicher hoheitlicher Gewalt einer Vertragspartei 32 darstellt, die Einführung

i)    eines bestimmten Satzes oder einer bestimmten Höhe der Lizenzgebühr im Rahmen eines Lizenzvertrags oder

ii)    einer bestimmten Laufzeit eines Lizenzvertrags.

(2)    Eine Vertragspartei darf im Zusammenhang mit der Niederlassung oder dem Betrieb eines Unternehmens in ihrem Gebiet die Gewährung oder Weitergewährung eines Vorteils nicht an die Bedingung knüpfen, dass eine der folgenden Anforderungen erfüllt wird:

a)    das Erreichen einer bestimmten Menge oder eines bestimmten Prozentsatzes heimischer Bestandteile,

b)    Erwerb, Verwendung oder Bevorzugung von in ihrem Gebiet hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen oder Erwerb von Waren oder Dienstleistungen von natürlichen oder juristischen Personen oder anderen Einrichtungen in ihrem Gebiet,


c)    jedwede Kopplung der Menge oder des Werts der Einfuhren an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder die Höhe der mit dem betreffenden Unternehmen verbundenen Devisenzuflüsse,

d)    Beschränkung der Verkäufe der von dem betreffenden Unternehmen hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen in ihrem Gebiet, indem diese Verkäufe in irgendeiner Weise an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder Deviseneinnahmen des Unternehmens gekoppelt werden, oder

e)    die Beschränkung der Ausfuhren oder der Ausfuhrverkäufe.

(3)    Absatz 2 ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei daran hindert, im Zusammenhang mit der Niederlassung oder dem Betrieb von Unternehmen in ihrem Gebiet die Gewährung oder Weitergewährung eines Vorteils an die Bedingung zu knüpfen, in ihrem Gebiet eine Produktion anzusiedeln, eine Dienstleistung zu erbringen, Arbeitskräfte auszubilden oder zu beschäftigen, bestimmte Einrichtungen zu bauen oder auszubauen oder Forschung und Entwicklung zu betreiben.

(4)    Absatz 1 Buchstaben f und l finden keine Anwendung, wenn

a)    ein Gericht, ein Verwaltungsgericht oder eine Wettbewerbsbehörde die Anforderung auferlegt oder durchsetzt oder die Verpflichtung oder Zusage nach dem Wettbewerbsrecht der Vertragspartei durchsetzt, um eine Verfälschung des Wettbewerbs zu verhindern oder zu beseitigen, oder

b)    eine Vertragspartei die Nutzung eines Rechts des geistigen Eigentums im Einklang mit Artikel 31 oder Artikel 31bis des TRIPS-Übereinkommens zulässt oder Maßnahmen einführt oder beibehält, die die Offenlegung von Daten oder geschützten Informationen erfordern, die unter Artikel 39 des TRIPS-Übereinkommens fallen und mit diesem im Einklang stehen.


(5)    Absatz 1 Buchstaben a, b und c sowie Absatz 2 Buchstaben a und b gelten nicht für Qualifikationserfordernisse, die Waren oder Dienstleistungen erfüllen müssen, damit sie für Exportförderungs- und Auslandshilfeprogramme infrage kommen.

(6)    Absatz 2 Buchstaben a und b gilt nicht für Anforderungen, die eine Einfuhrvertragspartei in Bezug auf die Bestandteile auferlegt, die eine Ware aufweisen muss, damit sie für Präferenzzölle oder präferenzielle Zollkontingente infrage kommt.

(7)    Absatz 1 Buchstabe l gilt nicht, wenn die Auferlegung oder Durchsetzung der Anforderung oder die Durchsetzung der Verpflichtung oder Zusage durch ein Gericht erfolgt, das damit für eine angemessene Vergütung nach dem Urheberrecht der Vertragspartei sorgt.

(8)    Dieser Artikel lässt die Pflichten der Vertragsparteien aus dem WTO-Übereinkommen unberührt.

(9)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die Absätze 1 und 2 nur für die in diesen Absätzen aufgeführten Verpflichtungen, Zusagen oder Anforderungen gelten. 33

(10)    Dieser Artikel gilt nicht für die Niederlassung oder den Betrieb eines Finanzdienstleisters.

(11)    Hinsichtlich der Leistungsanforderungen an Finanzdienstleister handeln die Vertragsparteien Disziplinen für Leistungsanforderungen bezüglich der Niederlassung oder des Betriebs eines Finanzdienstleister aus.


(12)    Innerhalb von 180 Tagen nach dem Tag, an dem die Vertragsparteien die Disziplinen für Leistungsanforderungen nach Absatz 11 erfolgreich ausgehandelt haben, ändert der Handelsausschuss Absatz 1 im Wege eines Beschlusses, um diese Disziplinen in diesen Artikel aufzunehmen; ferner kann er gegebenenfalls die nichtkonformen Maßnahmen jeder Vertragspartei in Anhang 10-A (Bestehende Maßnahmen) und Anhang 10‑B (Künftige Maßnahmen) ändern. Anschließend gilt dieser Artikel für die Niederlassung und den Betrieb eines Finanzdienstleisters.

ARTIKEL 10.10

Nichtkonforme Maßnahmen

(1)    Die Artikel 10.5 (Marktzugang), 10.6 (Inländerbehandlung), 10.7 (Meistbegünstigung), 10.8 (Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane) und 10.9 (Leistungsanforderungen) gelten nicht für:

a)    bestehende nichtkonforme Maßnahmen einer Vertragspartei

i)    im Falle der Union:

A)    auf Ebene der Union gemäß der Liste der Union in Anhang 10-A (Bestehende Maßnahmen),

B)    auf Ebene der Zentralregierung eines Mitgliedstaats gemäß der Liste der Union in Anhang 10-A (Bestehende Maßnahmen),


C)    auf Ebene einer regionalen Regierung eines Mitgliedstaats gemäß der Liste der Union in Anhang 10-A (Bestehende Maßnahmen) oder

D)    auf Ebene einer anderen lokalen Regierung als der nach Buchstabe C und

ii)    im Falle Neuseelands:

A)    auf Ebene der Zentralregierung gemäß der Liste Neuseelands in Anhang 10-A (Bestehende Maßnahmen) oder

B)    auf Ebene einer lokalen Regierung,

b)    die Fortführung oder umgehende Erneuerung einer nichtkonformen Maßnahme nach Buchstabe a oder

c)    eine Änderung einer nichtkonformen Maßnahme nach den Buchstaben a und b, soweit die Änderung die Konformität der Maßnahme mit Artikel 10.5 (Marktzugang), 10.6 (Inländerbehandlung), 10.7 (Meistbegünstigung), 10.8 (Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane) oder 10.9 (Leistungsanforderungen), wie sie unmittelbar vor der Änderung bestand, nicht beeinträchtigt.

(2)    Die Artikel 10.5 (Marktzugang), 10.6 (Inländerbehandlung), 10.7 (Meistbegünstigung), 10.8 (Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane) und 10.9 (Leistungsanforderungen) gelten nicht für Maßnahmen einer Vertragspartei in Bezug auf Sektoren, Teilsektoren oder Tätigkeiten, die in ihrer Liste in Anhang 10-B (Künftige Maßnahmen) aufgeführt sind.


(3)    Eine Vertragspartei darf im Rahmen einer nach Inkrafttreten dieses Abkommens eingeführten Maßnahme, die in ihrer Liste in Anhang 10-B (Künftige Maßnahmen) erfasst ist, nicht verlangen, dass ein Investor der anderen Vertragspartei aus Gründen seiner Staatsangehörigkeit ein zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Maßnahme bereits existierendes Investment verkauft oder in einer bestimmten anderen Weise darüber verfügt.

(4)    Die Artikel 10.6 (Inländerbehandlung) und 10.7 (Meistbegünstigung) gelten nicht für Maßnahmen, die eine der in den Artikeln 3 bis 5 des TRIPS-Übereinkommens ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen oder Abweichungen von Artikel 3 oder 4 dieses Übereinkommens darstellen.

ARTIKEL 10.11

Informationsanforderungen

Ungeachtet der Artikel 10.6 (Inländerbehandlung) und 10.7 (Meistbegünstigung) kann eine Vertragspartei von einem Investor der anderen Vertragspartei oder seinem erfassten Unternehmen verlangen, ausschließlich zu Informations- oder statistischen Zwecken Informationen bezüglich dieses erfassten Unternehmens bereitzustellen. Die Vertragspartei schützt vertrauliche Informationen vor jeder Offenlegung, welche die Wettbewerbsposition des Investors oder des erfassten Unternehmens beeinträchtigen würde. Dieser Artikel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei daran hindert, im Rahmen der billigen und nach Treu und Glauben erfolgenden Anwendung ihrer Rechtsvorschriften auf sonstige Art und Weise Informationen einzuholen oder offenzulegen.


ARTIKEL 10.12

Verweigerung von Vorteilen

Eine Vertragspartei kann einem Investor der anderen Vertragspartei oder einem erfassten Unternehmen die in diesem Abschnitt vorgesehenen Vorteile verweigern, wenn die verweigernde Vertragspartei Maßnahmen im Zusammenhang mit der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, einschließlich des Schutzes der Menschenrechte, einführt oder aufrechterhält,

a)    die Geschäfte mit dem betreffenden Investor oder erfassten Unternehmen verbieten oder

b)    gegen die verstoßen würde oder die umgangen würden, wenn die in diesem Abschnitt vorgesehenen Vorteile dem betreffenden Investor oder erfassten Unternehmen gewährt würden, und zwar auch dann, wenn die Maßnahmen Geschäfte mit einer natürlichen oder juristischen Person verbieten, die den Investor oder das erfasste Unternehmen besitzt oder kontrolliert.

ABSCHNITT C

GRENZÜBERSCHREITENDER DIENSTLEISTUNGSHANDEL

ARTIKEL 10.13

Anwendungsbereich

(1)    Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen einer Vertragspartei, die sich auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel von Dienstleistern der anderen Vertragspartei auswirken.


(2)    Dieser Abschnitt gilt nicht für

a)    Maßnahmen einer Vertragspartei in Bezug auf die Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen, die für öffentliche Zwecke beschafft werden und die nicht zur gewerblichen Weiterveräußerung oder zur Nutzung bei der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen zur gewerblichen Veräußerung bestimmt sind, unabhängig davon, ob es sich bei der betreffenden Beschaffung um eine „erfasste Beschaffung“ im Sinne des Artikels 14.1 (Übernahme bestimmter Bestimmungen des GPA) handelt oder nicht, oder

b)    Subventionen oder Zuschüsse, die von den Vertragsparteien gewährt werden, einschließlich staatlich geförderter Darlehen, Garantien und Versicherungen.

ARTIKEL 10.14

Marktzugang

Eine Vertragspartei darf weder für ihr gesamtes Gebiet noch auf der Grundlage einer Gebietsuntergliederung Maßnahmen einführen oder aufrechterhalten, die

a)    folgende Arten von Beschränkungen vorsehen:

i)    Beschränkung der Anzahl der Dienstleister in Form von zahlenmäßigen Quoten, Monopolen, Dienstleistern mit ausschließlichen Rechten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung,

ii)    Beschränkung des Gesamtwerts der Dienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens in Form zahlenmäßiger Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung oder


iii)    Beschränkung der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen durch Festsetzung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form von Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung oder

b)    die Erbringung einer Dienstleistung durch einen Dienstleister auf bestimmte Formen rechtlicher Einheiten oder von Joint Ventures beschränken oder diese dafür vorschreiben.

ARTIKEL 10.15

Lokale Präsenz

Eine Vertragspartei darf einem Dienstleister der anderen Vertragspartei als Voraussetzung für den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel nicht vorschreiben, in ihrem Gebiet eine Repräsentanz oder ein Unternehmen gleich welcher Art zu gründen oder aufrechtzuerhalten oder dort ansässig zu sein.

ARTIKEL 10.16

Inländerbehandlung

(1)    Jede Vertragspartei gewährt den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen ihren eigenen Dienstleistungen und Dienstleistern gewährt. 34


(2)    Eine Vertragspartei kann das Erfordernis des Absatzes 1 dadurch erfüllen, dass sie den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die mit der, die sie ihren eigenen gleichartigen Dienstleistungen oder Dienstleistern gewährt, entweder formal identisch ist oder sich formal von ihr unterscheidet.

(3)    Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten der Dienstleistungen oder Dienstleister der einen Vertragspartei gegenüber Dienstleistungen oder Dienstleistern der anderen Vertragspartei verändert.

ARTIKEL 10.17

Meistbegünstigung

(1)    Jede Vertragspartei gewährt den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen den Dienstleistungen und Dienstleistern eines Drittlands gewährt.

(2)    Absatz 1 ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei verpflichtet, Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei die Vorteile einer Behandlung zu gewähren, die sich aus bestehenden oder künftigen Maßnahmen zur Anerkennung von Qualifikationen, Zulassungen oder aufsichtsrechtlichen Maßnahmen nach Artikel VII GATS oder Absatz 3 des Anhangs über Finanzdienstleistungen des GATS ergeben.

(3)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass materiellrechtliche Bestimmungen in anderen von einer Vertragspartei mit einem Drittland geschlossenen internationalen Übereinkünften für sich allein genommen keine „Behandlung“ im Sinne von Absatz 1 darstellen. Maßnahmen einer Vertragspartei nach diesen Bestimmungen können eine solche Behandlung darstellen und somit zu einer Verletzung dieses Artikels führen.


ARTIKEL 10.18

Nichtkonforme Maßnahmen

(1)    Die Artikel 10.14 (Marktzugang), 10.15 (Lokale Präsenz), 10.16 (Inländerbehandlung) und 10.17 (Meistbegünstigung) gelten nicht für

a)    bestehende nichtkonforme Maßnahmen einer Vertragspartei

i)    im Falle der Union:

A)    auf Ebene der Union gemäß der Liste der Union in Anhang 10-A (Bestehende Maßnahmen),

B)    auf Ebene der Zentralregierung eines Mitgliedstaats gemäß der Liste der Union in Anhang 10-A (Bestehende Maßnahmen),

C)    auf Ebene einer regionalen Regierung eines Mitgliedstaats gemäß der Liste der Union in Anhang 10-A (Bestehende Maßnahmen) oder

D)    auf Ebene einer anderen lokalen Regierung als der nach Buchstabe C und

ii)    im Falle Neuseelands:

A)    auf Ebene der Zentralregierung gemäß der Liste Neuseelands in Anhang 10-A (Bestehende Maßnahmen) oder


B)    auf Ebene einer lokalen Regierung,

b)    die Fortführung oder umgehende Erneuerung einer nichtkonformen Maßnahme nach Buchstabe a oder

c)    eine Änderung einer nichtkonformen Maßnahme nach den Buchstaben a und b, soweit die Änderung die Konformität der Maßnahme mit Artikel 10.14 (Marktzugang), 10.15 (Lokale Präsenz), 10.16 (Inländerbehandlung) oder 10.17 (Meistbegünstigung), wie sie unmittelbar vor der Änderung bestand, nicht beeinträchtigt.

(2)    Die Artikel 10.14 (Marktzugang), 10.15 (Lokale Präsenz), 10.16 (Inländerbehandlung) oder 10.17 (Meistbegünstigung) gelten nicht für Maßnahmen einer Vertragspartei in Bezug auf Sektoren, Teilsektoren oder Tätigkeiten, die in ihrer Liste in Anhang 10-B (Künftige Maßnahmen) aufgeführt sind.

ARTIKEL 10.19

Verweigerung von Vorteilen

Eine Vertragspartei kann einem Dienstleister der anderen Vertragspartei die in diesem Abschnitt vorgesehenen Vorteile verweigern, wenn die verweigernde Vertragspartei Maßnahmen im Zusammenhang mit der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, einschließlich des Schutzes der Menschenrechte, einführt oder aufrechterhält,

a)    die Geschäfte mit dem betreffenden Dienstleister verbieten oder


b)    gegen die verstoßen würde oder die umgangen würden, wenn die in diesem Abschnitt vorgesehenen Vorteile dem betreffenden Dienstleister gewährt würden, und zwar auch dann, wenn die Maßnahmen Geschäfte mit einer natürlichen oder juristischen Person verbieten, die den betreffenden Dienstleister besitzt oder kontrolliert.

ABSCHNITT D

EINREISE UND VORÜBERGEHENDER AUFENTHALT NATÜRLICHER PERSONEN
ZU GESCHÄFTSZWECKEN

ARTIKEL 10.20

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)    Vorbehaltlich des Artikels 10.2 (Anwendungsbereich) Absätze 1 und 2 gilt dieser Abschnitt für Maßnahmen einer Vertragspartei, die die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von Geschäftszwecke verfolgenden natürlichen Personen der anderen Vertragspartei betreffen, die unter folgende Kategorien fallen: für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende, zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, Erbringer vertraglicher Dienstleistungen, Freiberufler und unternehmensintern transferierte Personen.

(2)    Die Verpflichtungen in Bezug auf die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken gelten nicht in Fällen, in denen durch die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt ein Eingreifen in oder eine anderweitige Einflussnahme auf arbeitsrechtliche beziehungsweise betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen oder die Beschäftigung von an solchen Auseinandersetzungen beteiligten natürlichen Personen bezweckt oder bewirkt wird.


(3)    Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)    „zu Niederlassungszwecken einreisender Geschäftsreisender“ bezeichnet eine natürliche Person in Führungsposition innerhalb einer juristischen Person einer Vertragspartei, die

i)    für die Gründung oder Abwicklung eines Unternehmens dieser juristischen Person im Gebiet der anderen Vertragspartei verantwortlich ist,

ii)    keine Dienstleistungen anbietet oder erbringt oder eine andere wirtschaftliche Tätigkeit ausübt als die, die für die Gründung dieses Unternehmens erforderlich ist und

iii)    keine Vergütung aus einer Quelle im Gebiet der anderen Vertragspartei erhält;

b)    „Erbringer vertraglicher Dienstleistungen“ bezeichnet eine natürliche Person, die bei einer juristischen Person einer Vertragspartei (nicht über eine Agentur für die Vermittlung und Bereitstellung von Personal) beschäftigt ist, die nicht im Gebiet der anderen Vertragspartei niedergelassen ist und einen Bona-fide-Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen für einen Endverbraucher in der anderen Vertragspartei geschlossen hat, der die vorübergehende Anwesenheit ihres Beschäftigten 35 erfordert, und die

i)    diese Dienstleistungen als Angestellter der juristischen Person für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr unmittelbar vor dem Tag ihres Antrags auf Einreise und vorübergehenden Aufenthalt angeboten hat,


ii)    zu diesem Zeitpunkt über das erforderliche Niveau an Berufserfahrung in dem Tätigkeitsbereich, der Gegenstand des Vertrags 36 ist, sowie über einen Abschluss oder eine Qualifikation verfügt, der bzw. die Kenntnisse eines vergleichbaren Niveaus 37 bescheinigt, und die die berufliche Qualifikation besitzt, die für die Ausübung dieser Tätigkeit in der anderen Vertragspartei gesetzlich vorgeschrieben ist, und

iii)    keine Vergütung aus einer Quelle im Gebiet der anderen Vertragspartei erhält;

c)    „Freiberufler“ bezeichnet eine natürliche Person, die mit der Erbringung einer Dienstleistung befasst und als Selbstständige im Gebiet einer Vertragspartei niedergelassen ist und die

i)    sich nicht im Gebiet der anderen Vertragspartei niedergelassen hat,

ii)    einen „Bona-fide-Vertrag“ (nicht über eine Agentur für die Vermittlung und Bereitstellung von Personal) für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten zur Erbringung von Dienstleistungen für einen Endverbraucher in der anderen Vertragspartei geschlossen hat, der seine vorübergehende Anwesenheit erfordert, 38 und


iii)    zum Zeitpunkt des Antrags auf Einreise und vorübergehenden Aufenthalt über mindestens sechs Jahre Berufserfahrung in dem Tätigkeitsbereich, der Gegenstand des Vertrags ist, sowie einen Hochschlussabschluss oder eine Qualifikation verfügt, der bzw. die Kenntnisse eines vergleichbaren Niveaus 39 bescheinigt, und die berufliche Qualifikation besitzt, die für die Ausübung dieser Tätigkeit in der anderen Vertragspartei gesetzlich vorgeschrieben ist;

d)    „unternehmensintern transferierte Person“ bezeichnet eine natürliche Person, die

i)    bei einer juristischen Person einer Vertragspartei beschäftigt oder als Partner an ihr beteiligt ist – und zwar seit mindestens einem Jahr, unmittelbar vor dem Tag ihres Antrags auf Einreise und vorübergehenden Aufenthalt in der anderen Vertragspartei, 40

ii)    zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässig ist,

iii)    vorübergehend in ein Unternehmen der juristischen Person im Gebiet der anderen Vertragspartei transferiert wird, das zu derselben Gruppe gehört wie die juristische Person, aus der sie ursprünglich stammt, einschließlich ihrer Repräsentanz, Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder ihrer Muttergesellschaft,

iv)    einer der folgenden Kategorien angehört:

A)    Führungskräfte oder Executives oder


B)    Spezialisten;

e)    „Führungskraft“ oder „Executive“ bezeichnet eine natürliche Person in einer Führungsposition, die in erster Linie für das Management des Unternehmens oder eines wesentlichen Teils desselben in der anderen Vertragspartei verantwortlich ist und der allgemeinen Aufsicht oder allgemeinen Weisungen hauptsächlich von höherrangigen Executives, dem Leitungs- bzw. Kontrollorgan oder von den Anteilseignern oder entsprechenden Instanzen unterliegt, und zu deren Verantwortlichkeiten Folgendes zählt:

i)    die Leitung des Unternehmens oder einer seiner Abteilungen oder Unterabteilungen,

ii)    die Überwachung und Kontrolle der Tätigkeit anderer Berufsträger und des anderen Personals mit Aufsichts- oder Managementfunktion. Dies schließt weder Aufsichtsfunktionen ausübende Personen der untersten Leitungsebene ein – es sei denn, bei den beaufsichtigten Angestellten handelt es sich um Angehörige der freien Berufe –, noch zählen hierzu Angestellte, die in erster Linie Aufgaben wahrnehmen, die für die Erbringung der Dienstleistung oder den Betrieb einer Investition erforderlich sind, und

iii)    die Befugnis, Empfehlungen bezüglich Einstellungen oder Entlassungen oder sonstiger Personalentscheidungen abzugeben;

f)    „Spezialist“ bezeichnet eine natürliche Person, die über für die Tätigkeitsbereiche, die Verfahren oder die Verwaltung des Unternehmens unerlässliche Spezialkenntnisse verfügt; bei der Bewertung dieser Kenntnisse werden nicht nur die das Unternehmen betreffenden spezifischen Kenntnisse berücksichtigt, sondern es wird auch der Frage Rechnung getragen, ob die Person über eine hohe Qualifikation für bestimmte Arbeiten oder Tätigkeiten verfügt, die spezifische Fachkenntnisse erfordern, wozu auch die Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf zählt.


ARTIKEL 10.21

Unternehmensintern transferierte Personen und zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende

(1)    Vorbehaltlich der einschlägigen Bedingungen und Qualifikationen nach Anhang 10-C (Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, unternehmensintern transferierte Personen und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende)

a)    gestattet eine Vertragspartei

i)    die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von unternehmensintern transferierten Personen und zu Niederlassungszwecken einreisenden Geschäftsreisenden und

ii)    die Beschäftigung unternehmensintern transferierter Personen der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet,

b)    darf eine Vertragspartei in einem bestimmten Sektor weder für eine Gebietsuntergliederung noch für ihr gesamtes Gebiet Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, denen die Einreise als zu Niederlassungszwecken einreisenden Geschäftsreisenden gestattet wird oder die ein Investor als unternehmensintern transferierte Personen beschäftigen darf, in Form zahlenmäßiger Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung einführen oder aufrechterhalten und

c)    gewährt jede Vertragspartei unternehmensintern transferierten Personen und zu Niederlassungszwecken einreisenden Geschäftsreisenden der anderen Vertragspartei in Bezug auf Maßnahmen, die deren Geschäftstätigkeit während ihres vorübergehenden Aufenthalts in ihrem Gebiet berühren, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen natürlichen Personen in vergleichbaren Situationen gewährt.


 

(2)    Die zulässige Aufenthaltsdauer für Führungskräfte oder Executives sowie Spezialisten umfasst einen Zeitraum von bis zu drei Jahren.

(3)    Die zulässige Aufenthaltsdauer für zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende beträgt im Falle der Union bis zu 90 Tage je Sechsmonatszeitraum und im Falle Neuseelands bis zu 90 Tage je Zwölfmonatszeitraum.

ARTIKEL 10.22

Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende

(1)    Vorbehaltlich der einschlägigen Bedingungen und Qualifikationen nach Anhang 10-C (Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, unternehmensintern transferierte Personen und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende) gestattet eine Vertragspartei die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden der anderen Vertragspartei für die Zwecke der Durchführung der in Anhang 10-C (Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, unternehmensintern transferierte Personen und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende) aufgeführten Tätigkeiten unter folgenden Bedingungen:

a)    die für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden verkaufen weder Waren an die breite Öffentlichkeit noch erbringen sie Dienstleistungen für sie,


b)    die für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden erhalten keine Vergütung von einer Einrichtung im Gebiet der Vertragspartei, in der sie sich vorübergehend aufhalten, und

c)    die für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden erbringen keine Dienstleistungen im Rahmen eines Vertrags zwischen einer juristischen Person, die im Gebiet der Vertragspartei, in der sie sich vorübergehend aufhalten, nicht niedergelassen ist, und einem Verbraucher in diesem Gebiet, es sei denn, in Anhang 10-C (Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, unternehmensintern transferierte Personen und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende) ist etwas anderes vorgesehen.

(2)    Sofern in Anhang 10-C (Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, unternehmensintern transferierte Personen und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende) nicht anderes bestimmt ist, gestatten die Vertragsparteien die Einreise von für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden, ohne eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung oder andere, ähnlichen Zwecken dienende Vorabgenehmigungsverfahren vorzuschreiben.

(3)    Die zulässige Aufenthaltsdauer beträgt bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten.

ARTIKEL 10.23

Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler

(1)    In den in Anhang 10-E (Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler) aufgeführten Sektoren, Teilsektoren oder Tätigkeiten und vorbehaltlich der darin festgelegten einschlägigen Bedingungen und Qualifikationen

a)    gestattet jede Vertragspartei die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von Erbringern vertraglicher Dienstleistungen und Freiberuflern in ihrem Gebiet,


b)    führen die Vertragsparteien weder für eine Gebietsuntergliederung noch für ihr gesamtes Gebiet in Form von zahlenmäßigen Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung Beschränkungen der Gesamtzahl an Erbringern vertraglicher Dienstleistungen und Freiberuflern der anderen Vertragspartei, denen die vorübergehende Einreise gestattet wird, ein noch behalten sie diese bei und

c)    gewährt jede Vertragspartei den Erbringern vertraglicher Dienstleistungen und Freiberuflern der anderen Vertragspartei im Hinblick auf Maßnahmen, welche die Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Gebiet berühren, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen ihren eigenen Dienstleistern gewährt.

(2)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass der nach diesem Artikel gewährte Zugang nur die Dienstleistung betrifft, die Gegenstand des Vertrags ist, und nicht das Recht verleiht, die im Gebiet der Vertragspartei, in der die Dienstleistung erbracht wird, geltende Berufsbezeichnung zu führen.

(3)    Die zulässige Aufenthaltsdauer beträgt insgesamt 12 Monate oder gilt für die Dauer des Vertrags, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.


ARTIKEL 10.24

Nichtkonforme Maßnahmen

(1)    Die Artikel 10.21 (Unternehmensintern transferierte Personen und zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende) Buchstaben b und c und 10.23 (Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler) Buchstaben b und c gelten nicht für

a)    bestehende nichtkonforme Maßnahmen, die sich auf den vorübergehenden Aufenthalt Geschäftszwecke verfolgender natürlicher Personen auswirken und wie folgt aufrechterhalten werden:

i)    im Falle der Union:

A)    auf Ebene der Union gemäß der Liste der Union in Anhang 10-A (Bestehende Maßnahmen),

B)    auf Ebene der Zentralregierung eines Mitgliedstaats gemäß der Liste der Union in Anhang 10-A (Bestehende Maßnahmen),

C)    auf Ebene einer regionalen Regierung eines Mitgliedstaats gemäß der Liste der Union in Anhang 10-A (Bestehende Maßnahmen) oder

D)    auf Ebene einer anderen lokalen Regierung als der nach Buchstabe C und


ii)    im Falle Neuseelands:

A)    auf Ebene der Zentralregierung gemäß der Liste Neuseelands in Anhang 10-A (Bestehende Maßnahmen) oder

B)    auf Ebene einer lokalen Regierung,

b)    die Fortführung oder umgehende Erneuerung einer nichtkonformen Maßnahme nach Buchstabe a oder

c)    eine Änderung einer nichtkonformen Maßnahme nach den Buchstaben a und b, soweit die Änderung die Konformität der Maßnahme mit Artikel 10.21 (Unternehmensintern transferierte Personen und zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende) Absatz 1 Buchstaben b und c oder Artikel 10.23 (Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler) Absatz 1 Buchstaben b und c, wie sie unmittelbar vor der Änderung bestand, nicht beeinträchtigt.

(2)    Artikel 10.21 (Unternehmensintern transferierte Personen und zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende) Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 10.23 (Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler) Absatz 1 Buchstaben b und c gelten nicht für von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene, den vorübergehenden Aufenthalt von Geschäftszwecke verfolgenden natürlichen Personen betreffende Maßnahmen in Bezug auf Sektoren, Teilsektoren oder Tätigkeiten gemäß der Liste der betreffenden Vertragspartei in Anhang 10-B (Künftige Maßnahmen).


ARTIKEL 10.25

Transparenz

(1)    Jede Vertragspartei macht, nach Möglichkeit online, Informationen über einschlägige Maßnahmen bezüglich der Einreise und des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen der anderen Vertragspartei gemäß Artikel 10.20 (Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen) Absatz 1 öffentlich zugänglich.

(2)    Die Informationen nach Absatz 1 umfassen – sofern vorhanden – die folgenden, für die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen relevanten Angaben:

a)    die Einreisevoraussetzungen,

b)    eine Liste der Unterlagen, die zur Überprüfung der Erfüllung der Bedingungen erforderlich sein können,

c)    die voraussichtliche Bearbeitungsdauer,

d)    die geltenden Gebühren,

e)    die Rechtsbehelfsverfahren und

f)    einschlägige Gesetze mit allgemeiner Geltung, die die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen betreffen.


ABSCHNITT E

REGULIERUNGSRAHMEN

UNTERABSCHNITT 1

INTERNE REGULIERUNG

ARTIKEL 10.26

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)    Dieser Unterabschnitt gilt für Maßnahmen einer Vertragspartei im Zusammenhang mit Zulassungserfordernissen und ‑verfahren, Qualifikationserfordernissen und ‑verfahren sowie technischen Normen 41 , die sich auswirken auf

a)    den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel,

b)    Niederlassung oder Betrieb oder

c)    die Erbringung von Dienstleistungen mittels Anwesenheit einer natürlichen, unter die Kategorien natürlicher Personen gemäß Artikel 10.20 (Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen) fallenden Person einer Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei.


(2)    Dieser Unterabschnitt gilt nicht für Zulassungserfordernisse und ‑verfahren, Qualifikationserfordernisse und ‑verfahren sowie technische Normen aufgrund einer Maßnahme, die nicht mit Artikel 10.5 (Marktzugang) oder 10.6 (Inländerbehandlung) im Einklang steht und auf die in Artikel 10.14 (Marktzugang) oder 10.16 (Inländerbehandlung) oder in Artikel 10.10 (Nichtkonforme Maßnahmen) Absatz 1 bzw. Absatz 2 oder in Artikel 10.18 (Nichtkonforme Maßnahmen) Absatz 1 bzw. 2 Bezug genommen wird.

(3)    Für die Zwecke dieses Unterabschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)    „Genehmigung“ bezeichnet die Erlaubnis zur Ausübung einer der in Absatz 1 Buchstaben a, b oder c genannten Tätigkeiten, die das Ergebnis eines Verfahrens ist, das eine natürliche oder juristische Person zum Nachweis der Einhaltung der Zulassungserfordernisse, Qualifikationserfordernisse oder technischen Normen einhalten muss;

b)    „zuständige Behörde“ bezeichnet eine zentrale, regionale oder lokale Regierung oder Behörde oder eine nichtstaatliche Stelle mit entsprechenden von einer zentralen, regionalen oder lokalen Regierung oder Behörde übertragenen Befugnissen, die berechtigt ist, über die Genehmigung zu entscheiden.

ARTIKEL 10.27

Einreichung von Anträgen

Jede Vertragspartei vermeidet, soweit praktisch möglich, von einem Antragsteller zu verlangen, dass er sich für jeden Genehmigungsantrag an mehr als eine zuständige Behörde wendet. Fällt eine Tätigkeit, für die eine Genehmigung beantragt wird, in das Zuständigkeitsgebiet mehrerer zuständiger Behörden, können mehrere Genehmigungsanträge erforderlich sein.


ARTIKEL 10.28

Zeitrahmen für die Antragstellung

Verlangt eine Vertragspartei eine Genehmigung, so stellt sie sicher, dass ihre zuständigen Behörden, soweit durchführbar, die Einreichung eines Antrags zu jeder Zeit während des ganzen Jahres gestatten. Ist eine bestimmte Zeitspanne für die Beantragung einer Genehmigung vorgesehen, so stellt die Vertragspartei sicher, dass die zuständige Behörde einem Antragsteller für die Einreichung eines Antrags eine angemessene Zeitspanne einräumt.

ARTIKEL 10.29

Elektronische Anträge und Zulassung von Kopien

Verlangt eine Vertragspartei eine Genehmigung, so stellt sie sicher, dass ihre zuständigen Behörden

a)    sich um die Entgegennahme und Bearbeitung von Anträgen in elektronischer Form bemühen und

b)    Kopien von nach dem Recht der Vertragspartei beglaubigten Dokumenten anstelle von Originaldokumenten akzeptieren, es sei denn, die zuständigen Behörden verlangen Originaldokumente, um die Integrität des Genehmigungsverfahrens zu schützen.


ARTIKEL 10.30

Bearbeitung von Anträgen

(1)    Verlangt eine Vertragspartei eine Genehmigung, so stellt sie sicher, dass ihre zuständigen Behörden

a)    soweit praktisch möglich, einen voraussichtlichen Zeitrahmen für die Bearbeitung eines Antrags angeben,

b)    dem Antragsteller auf Anfrage unverzüglich Auskunft über den Stand der Bearbeitung seines Antrags erteilen,

c)    soweit praktisch möglich, ohne ungebührliche Verzögerung die Vollständigkeit eines Antrags zur Bearbeitung gemäß den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei prüfen,

d)    wenn sie einen Antrag nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften 42 der Vertragspartei als für die Bearbeitung vollständig betrachten, innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Einreichung des Antrags sicherstellen, dass

i)    die Bearbeitung des Antrags abgeschlossen wird und


ii)    der Antragsteller von der Entscheidung über den Antrag unterrichtet wird 43 , und zwar soweit möglich in schriftlicher Form 44 ,

e)    dann, wenn sie einen Antrag nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei als für die Bearbeitung unvollständig betrachten, innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Tag, an dem die maßgebliche zuständige Behörde die Unvollständigkeit des Antrags feststellt, soweit dies praktikabel ist,

i)    dem Antragsteller mitteilen, dass der Antrag unvollständig ist,

ii)    auf Ersuchen des Antragstellers die zur Vervollständigung des Antrags erforderlichen zusätzlichen Informationen beibringen oder auf andere Weise erläutern, warum der Antrag als unvollständig betrachtet wird, und

iii)    dem Antragsteller die Möglichkeit 45 geben, die zur Vervollständigung des Antrags erforderlichen zusätzlichen Informationen beizubringen,

dann, wenn keine der unter Ziffer i bis iii genannten Maßnahmen praktisch möglich ist und der Antrag wegen Unvollständigkeit abgelehnt wird, sicherstellen, dass sie den Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist entsprechend informieren und


f)    dann, wenn sie einen Antrag entweder auf eigene Initiative oder auf Ersuchen des Antragstellers ablehnen, den Antragsteller über die Gründe für die Ablehnung des Antrags und die Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs sowie gegebenenfalls die Verfahren für die erneute Einreichung eines Antrags unterrichten. Ein Antragsteller darf nicht allein auf der Grundlage eines zuvor abgelehnten Antrags daran gehindert werden, einen weiteren Antrag einzureichen.

(2)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre zuständigen Behörden eine Genehmigung erteilen, sobald anhand einer geeigneten Prüfung festgestellt wurde, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung erfüllt.

(3)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre zuständigen Behörden dafür Sorge tragen, dass die Genehmigung, sobald sie erteilt ist, nach den geltenden Bedingungen ohne ungebührliche Verzögerung wirksam wird.

ARTIKEL 10.31

Gebühren

(1)    Jede Vertragspartei stellt für alle unter diesen Unterabschnitt fallenden wirtschaftlichen Tätigkeiten mit Ausnahme von Finanzdienstleistungen sicher, dass die von ihren zuständigen Behörden erhobenen Genehmigungsgebühren 46 angemessen und transparent sind und für sich genommen die Erbringung der betreffenden Dienstleistung oder die Ausübung anderer wirtschaftlicher Tätigkeiten nicht einschränken.


(2)    Im Hinblick auf Finanzdienstleistungen stellt jede Vertragspartei sicher, dass ihre zuständigen Behörden in Bezug auf die von ihnen erhobenen Genehmigungsgebühren den Antragstellern ein Gebührenverzeichnis oder Informationen über die Berechnung der Höhe von Gebühren zur Verfügung stellen und die Gebühren nicht als Mittel zur Umgehung der Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei nutzen.

ARTIKEL 10.32

Bewertung von Qualifikationen

Schreibt eine Vertragspartei für die Genehmigung eine Prüfung vor, so stellt sie sicher, dass ihre zuständigen Behörden eine solche Prüfung in angemessenen Zeitabständen ansetzen und eine angemessene Frist einräumen, damit Antragsteller um eine Prüfung ersuchen können. Soweit dies praktisch möglich ist, erwägt jede Vertragspartei, Ersuchen um die Durchführung solcher Prüfungen in elektronischer Form und die Nutzung elektronischer Mittel in Bezug auf andere Aspekte des Prüfungsverfahrens zu akzeptieren.

ARTIKEL 10.33

Objektivität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit

Führt eine Vertragspartei eine Maßnahme im Zusammenhang mit Genehmigungen ein oder hält sie diese aufrecht, so stellt sie sicher, dass ihre zuständigen Behörden objektiv, unparteiisch und in einer Weise Anträge bearbeiten sowie Entscheiden treffen und verwalten, die objektiv, unparteiisch und von den Personen, die die genehmigungspflichtige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, unabhängig ist.


ARTIKEL 10.34

Veröffentlichung und verfügbare Informationen

Verlangt eine Vertragspartei eine Genehmigung, so veröffentlicht 47 die Vertragspartei umgehend die Informationen, die Dienstleister einschließlich derjenigen, die eine Dienstleistung erbringen wollen, und Personen, die die lizenz- oder genehmigungspflichtige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder auszuüben beabsichtigen, benötigen, um die Anforderungen und Verfahren für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung und Erneuerung dieser Genehmigung einzuhalten. Diese Informationen umfassen, sofern vorhanden,

a)    die Anforderungen und Verfahren,

b)    Kontaktinformationen der relevanten zuständigen Behörden,

c)    Genehmigungsgebühren,

d)    geltende technische Normen,

e)    Verfahren zur Beschwerde oder Überprüfung von Entscheidungen über Anträge,

f)    Verfahren zur Überwachung oder Durchsetzung der Einhaltung von Zulassungs- oder Qualifikationsbedingungen,


g)    Möglichkeiten zur Beteiligung der Öffentlichkeit, z. B. durch Anhörungen oder Stellungnahmen und

h)    vorläufige Zeitrahmen für die Bearbeitung eines Antrags.

ARTIKEL 10.35

Technische Normen

Jede Vertragspartei fordert ihre zuständigen Behörden dazu auf, bei der Annahme technischer Normen dafür Sorge zu tragen, dass diese in offenen und transparenten Verfahren erarbeitet wurden, und fordert jede für die Erarbeitung technischer Normen benannte Stelle, einschließlich einschlägiger internationaler Organisationen, dazu auf, dabei offene und transparente Verfahren anzuwenden.

ARTIKEL 10.36

Entwicklung von Maßnahmen

Führt eine Vertragspartei Maßnahmen im Zusammenhang mit Genehmigungen ein oder hält sie diese aufrecht, so stellt sie sicher,

a)    dass diese Maßnahmen auf klaren, objektiven und transparenten Kriterien 48 beruhen,


b)    dass die Verfahren unparteiisch, für alle Antragsteller leicht zugänglich und entsprechend geeignet sind, damit Antragsteller die Erfüllung der Anforderungen nachweisen können, sofern solche Anforderungen bestehen, und

c)    dass die Verfahren an sich die Erfüllung der Anforderungen nicht in ungerechtfertigter Weise verhindern.

ARTIKEL 10.37

Begrenzte Anzahl von Lizenzen

Ist die Zahl der für eine bestimmte Tätigkeit verfügbaren Lizenzen aufgrund der Knappheit natürlicher Ressourcen oder verfügbarer technischer Kapazitäten begrenzt, so wendet jede Vertragspartei im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften ein uneingeschränkt neutrales und transparentes Verfahren zur Auswahl potenzieller Bewerber an und macht insbesondere die Eröffnung, den Ablauf und den Ausgang des Verfahrens angemessen bekannt. Bei der Festlegung der für das Auswahlverfahren geltenden Regeln kann jede Vertragspartei legitimen politischen Zielen einschließlich Erwägungen hinsichtlich der Gesundheit, der Sicherheit, des Umweltschutzes und der Erhaltung des kulturellen Erbes Rechnung tragen.


ARTIKEL 10.38

Verfahren zur Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen

Von jeder Vertragspartei werden gerichtliche, schiedsrichterliche oder administrative Instanzen oder Verfahren unterhalten, die auf Antrag eines betroffenen Investors oder Dienstleisters der anderen Vertragspartei eine umgehende Überprüfung von – und in begründeten Fällen geeignete Abhilfemaßnahmen in Bezug auf – Verwaltungsentscheidungen sicherstellen, die die Niederlassung oder den Betrieb, den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel oder die Erbringung einer Dienstleistung durch die Anwesenheit einer natürlichen Person einer Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei betreffen. Können solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt werden, die für die Verwaltungsentscheidung zuständig ist, so trägt jede Vertragspartei Sorge dafür, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleisten.

UNTERABSCHNITT 2

ALLGEMEIN GELTENDE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 10.39

Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen

(1)    Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Begriff „Berufsqualifikation“ Ausbildungsnachweise, Berufserfahrung, Eintragungen in ein Berufsregister oder andere Befähigungsnachweise.


(2)    Dieser Artikel hindert die Vertragsparteien nicht daran vorzuschreiben, dass natürliche Personen die erforderlichen Berufsqualifikationen besitzen müssen, die in dem Gebiet, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, für den betreffenden Tätigkeitsbereich vorgesehen sind.

(3)    Gegebenenfalls fördern die Vertragsparteien die Aufnahme eines Dialogs zwischen ihren einschlägigen Experten, Regulierungsbehörden und Wirtschaftsorganisationen, um sich über ihre jeweiligen Qualifikationen, Registrierungsanforderungen und ‑verfahren auszutauschen und das Verständnis dafür zu erleichtern und im Hinblick auf die Erreichung der gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen zusammenzuarbeiten.

(4)    Die Vertragsparteien halten die zuständigen Berufsverbände beziehungsweise die zuständigen Behörden in ihrem jeweiligen Gebiet dazu an, eine gemeinsame Empfehlung zur gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen auszuarbeiten und dem nach Artikel 24.4 (Sonderausschüsse) eingesetzten Ausschuss „Investitionen, Dienstleistungen, digitaler Handel, öffentliche Beschaffung und geistiges Eigentum einschließlich geografischer Angaben“ zu unterbreiten. Eine solche gemeinsame Empfehlung stützt sich auf Belege

a)    für den wirtschaftlichen Nutzen eines geplanten Instruments zur gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen (im Folgenden „Instrument zur gegenseitigen Anerkennung“) und

b)    für die Vereinbarkeit der jeweiligen Regelungen, d. h. inwieweit die von den Vertragsparteien in Bezug auf Angehörige der freien Berufe angewendeten Kriterien für die Genehmigung, die Zulassung, den Betrieb und die Zertifizierung miteinander vereinbar sind.


(5)    Sobald die gemeinsame Empfehlung beim Ausschuss „Investitionen, Dienstleistungen, digitaler Handel, öffentliche Beschaffung und geistiges Eigentum einschließlich geografischer Angaben“ eingegangen ist, prüft dieser innerhalb einer angemessenen Frist die Vereinbarkeit der gemeinsamen Empfehlung mit diesem Kapitel. Im Anschluss an eine solche Prüfung kann der Ausschuss „Investitionen, Dienstleistungen, digitaler Handel, öffentliche Beschaffung und geistiges Eigentum einschließlich geografischer Angaben“ ein Instrument zur gegenseitigen Anerkennung ausarbeiten und der Handelsausschuss kann dieses Instrument mittels Beschluss als Anhang zu diesem Abkommen 49 annehmen.

UNTERABSCHNITT 3

ZUSTELLDIENSTLEISTUNGEN

ARTIKEL 10.40

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)    In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze des Regulierungsrahmens für die Erbringung von Zustelldienstleistungen festgelegt; er gilt für Maßnahmen einer Vertragspartei, die sich auf den Handel mit Zustelldienstleistungen auswirken.


(2)    Für die Zwecke dieses Unterabschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)    „Zustelldienstleistungen“ bezeichnet Post‑, Kurier‑, Eilzustellungs- oder Eilpostdienstleistungen einschließlich der Abholung, Sortierung, Beförderung und Zustellung von Postsendungen;

b)    „Eilzustelldienstleistungen“ bezeichnet die Abholung, Sortierung, Beförderung und Zustellung von Postsendungen mit höherer Geschwindigkeit und Zuverlässigkeit und kann Elemente zusätzlicher Wertschöpfung wie die Abholung am Ausgangsort, die persönliche Übergabe an den Empfänger, Sendungsverfolgung, die Möglichkeit zur Änderung von Bestimmungsort und Empfänger während der Beförderung oder eine Empfangsbestätigung einschließen;

c)    „Eilpostdienstleistungen“ oder „EMS-Dienste“ (Express Mail Services, EMS) bezeichnet die internationalen Eilzustelldienstleistungen, die durch die EMS Cooperative, den freiwilligen Zusammenschluss der benannten Betreiber im Rahmen des Weltpostvereins, erbracht werden;

d)    „Lizenz“ bezeichnet eine Genehmigung, die eine Regulierungsbehörde einer Vertragspartei von einem einzelnen Anbieter als Voraussetzung dafür verlangen kann, dass dieser Anbieter Post- und Kurierdienstleistungen anbieten darf;

e)    „Postsendung“ bezeichnet eine Sendung bis zu 31,5 kg, die in der endgültigen Form adressiert ist, in der sie von einer beliebigen Art öffentlicher oder privater Anbieter von Zustelldienstleistungen befördert werden soll, und kann Sendungen wie Briefe, Pakete, Zeitungen oder Kataloge umfassen;

f)    „Postmonopol“ bezeichnet das auf einer gesetzlichen Maßnahme basierende, ausschließliche Recht zur Erbringung bestimmter Zustelldienstleistungen innerhalb des Gebiets oder einer Untergliederung des Gebiets einer Vertragspartei;


g)    „Universaldienst“ bezeichnet die ständige flächendeckende Erbringung einer Zustelldienstleistung einer bestimmten Qualität im Gebiet einer Vertragspartei oder einer Untergliederung des Gebiets einer Vertragspartei zu erschwinglichen Preisen für alle Nutzer.

ARTIKEL 10.41

Universaldienst

(1)    Jede Vertragspartei hat das Recht, die Art der Universaldienstverpflichtungen festzulegen, die sie aufrechtzuerhalten wünscht, und über deren Umfang und Umsetzung zu entscheiden. Jede Vertragspartei handhabt Universaldienstverpflichtungen gegenüber allen dieser Verpflichtung unterliegenden Anbietern auf transparente, diskriminierungsfreie und neutrale Weise.

(2)    Schreibt eine Vertragspartei vor, dass eingehende EMS-Dienste auf der Grundlage eines Universaldienstes erbracht werden, so darf sie diesen Diensten keine Vorzugsbehandlung gegenüber anderen internationalen Eilzustelldiensten gewähren.

ARTIKEL 10.42

Finanzierung des Universaldienstes

Eine Vertragspartei darf zu Zwecken der Finanzierung eines Universaldienstes keine Gebühren oder sonstigen Abgaben auf die Erbringung einer Zustelldienstleistung erheben, die keine Universaldienstleistung ist. 50


ARTIKEL 10.43

Verhinderung marktverzerrender Praktiken

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass kein Anbieter von Zustelldienstleistungen, die einer Universaldienstverpflichtung oder einem Postmonopol unterliegen, marktverzerrende Praktiken anwendet; dazu zählen unter anderem

a)    die Verwendung von Einnahmen aus der Erbringung von einer Universaldienstverpflichtung oder einem Postmonopol unterliegenden Dienstleistungen zur Quersubventionierung der Erbringung eines Expresszustelldienstes oder eines Zustelldienstes, der keiner Universaldienstverpflichtung unterliegt, oder

b)    eine ungerechtfertigte Differenzierung zwischen Kunden in Bezug auf die Tarife und sonstigen Bestimmungen für die Erbringung einer Dienstleistung, die einer Universaldienstverpflichtung oder einem Postmonopol unterliegt.

ARTIKEL 10.44

Lizenzen

(1)    Verlangt eine Vertragspartei für die Erbringung von Zustelldienstleistungen eine Lizenz, so macht sie Folgendes öffentlich zugänglich:

a)    alle Anforderungen für die Erteilung einer Lizenz und den Zeitraum, der in der Regel erforderlich ist, um über einen Lizenzantrag entscheiden zu können, und


b)    die Bedingungen für die Lizenzen.

(2)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahren, Verpflichtungen und Anforderungen für eine Lizenz transparent und diskriminierungsfrei sind und auf objektiven Kriterien beruhen.

(3)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in Fällen, in denen ein Lizenzantrag von einer zuständigen Behörde abgelehnt wird, diese Behörde den Antragsteller schriftlich über die Gründe für die Ablehnung unterrichtet. Jede Vertragspartei führt ein Rechtsbehelfsverfahren vor einer unabhängigen Stelle ein, das Antragstellern zur Verfügung steht, deren Lizenzantrag abgelehnt wurde. Diese Stelle kann ein Gericht sein.

ARTIKEL 10.45

Unabhängigkeit der Regulierungsstelle

(1)    Jede Vertragspartei errichtet oder unterhält eine Regulierungsstelle die rechtlich und organisatorisch unabhängig von Anbietern von Zustelldienstleistungen ist. Ist eine Vertragspartei Eigentümerin eines Anbieters von Zustelldienstleistungen oder kontrolliert sie diesen, so stellt sie eine wirksame strukturelle Trennung der Regulierungsfunktion von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle sicher.

(2)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Regulierungsstelle oder Regulierungsstellen ihre Aufgaben transparent und zeitnah erfüllt bzw. erfüllen und über eine für die Durchführung der ihr bzw. ihnen übertragenen Aufgabe angemessene finanzielle und personelle Ausstattung verfügt bzw. verfügen und dass die Entscheidungen der Regulierungsstellen gegenüber allen Marktteilnehmern unparteiisch sind.


UNTERABSCHNITT 4

TELEKOMMUNIKATIONSDIENSTE

ARTIKEL 10.46

Anwendungsbereich

(1)    In diesem Abschnitt werden die Grundsätze des Regulierungsrahmens für Telekommunikationsnetze und ‑dienste festgelegt; er gilt für Maßnahmen einer Vertragspartei, die sich auf den Handel mit Telekommunikationsdiensten auswirken.

(2)    Dieser Unterabschnitt gilt nicht für Maßnahmen, die Folgendes betreffen:

a)    Rundfunk im Sinne der Gesetze und sonstigen Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei und

b)    Dienste, die eine redaktionelle Kontrolle von über Telekommunikationsnetze und ‑dienste übertragenen Inhalten anbieten oder ausüben.

(3)    Ungeachtet des Absatzes 2 Buchstabe a gilt ein Rundfunkanbieter dann und in dem Maße als Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste und sein Netz als öffentliches Telekommunikationsnetz, wie dieses Netz auch für die Erbringung öffentlicher Telekommunikationsdienste genutzt wird.


(4)    Dieser Unterabschnitt ist nicht dahin gehend auszulegen, dass von einer Vertragspartei verlangt wird,

a)    einen Dienstleister der anderen Vertragspartei zu ermächtigen, Telekommunikationsnetze oder ‑dienste zu errichten, zu konstruieren, zu erwerben, anzumieten, zu betreiben oder bereitzustellen, es sei denn, dies ist in diesem Abkommen so vorgesehen, oder

b)    Telekommunikationsnetze oder ‑dienste zu errichten, zu konstruieren, zu erwerben, anzumieten, zu betreiben oder bereitzustellen, die nicht der Öffentlichkeit allgemein angeboten werden, oder einen Dienstleister in ihrem Zuständigkeitsgebiet zu verpflichten, dies zu tun.

ARTIKEL 10.47

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Unterabschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)    „zugehörige Einrichtungen“ bezeichnet Dienste, physische Infrastrukturen und sonstige, mit einem Telekommunikationsnetz oder ‑dienst verbundene Einrichtungen, die die Bereitstellung von Diensten über das betreffende Netz bzw. diesen Dienst ermöglichen oder dazu in der Lage sind;

b)    „wesentliche Einrichtungen“ bezeichnet Einrichtungen eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder ‑dienstes,

i)    die ausschließlich oder überwiegend von einem einzigen Anbieter oder einer begrenzten Anzahl von Anbietern bereitgestellt werden und


ii)    die hinsichtlich der Erbringung einer Dienstleistung unter wirtschaftlichen oder technischen Aspekten praktisch nicht ersetzbar sind;

c)    „Zusammenschaltung“ bezeichnet die Herstellung einer Verbindung zwischen öffentlichen Telekommunikationsnetzen, die von einem oder verschiedenen Anbietern von Telekommunikationsnetzen oder ‑diensten genutzt werden, um den Nutzern eines Anbieters die Kommunikation mit Nutzern desselben oder eines anderen Anbieters oder den Zugang zu von einem anderen Anbieter bereitgestellten Diensten zu ermöglichen. Die Dienste können von den beteiligten Anbietern oder anderen Anbietern, die Zugang zum Netz haben, bereitgestellt werden;

d)    „Mietleitung“ bezeichnet Telekommunikationsdienste oder ‑einrichtungen, einschließlich solcher virtueller Art, die Kapazität für die zweckbestimmte Nutzung durch einen Nutzer oder die Verfügbarkeit für einen Nutzer zwischen zwei oder mehr benannten Punkten bereithalten;

e)    „Hauptanbieter“ bezeichnet einen Anbieter von Telekommunikationsnetzen oder ‑diensten, der aufgrund seiner Kontrolle über wesentliche Einrichtungen oder aufgrund der Nutzung seiner Marktstellung die Bedingungen für eine Teilnahme an einem relevanten Markt für Telekommunikationsnetze oder ‑dienste (hinsichtlich Preis und Versorgung) erheblich beeinflussen kann;

f)    „Netzelement“ bezeichnet eine Einrichtung oder Ausrüstung, die bei der Bereitstellung eines Telekommunikationsdienstes verwendet wird, einschließlich der Merkmale, Funktionen und Fähigkeiten, die mithilfe dieser Einrichtung oder Ausrüstung bereitgestellt werden;

g)    „Nummernübertragbarkeit“ bezeichnet die Möglichkeit für Teilnehmer, die dies beantragen, ohne Beeinträchtigung von Qualität, Zuverlässigkeit oder Komfort bei einem Wechsel zwischen zur selben Kategorie gehörenden Anbietern öffentlicher Telekommunikationsdiensten am selben Standort dieselben Rufnummern zu behalten, wenn es sich um einen Festnetzanschluss handelt;


h)    „öffentliches Telekommunikationsnetz“ bezeichnet ein Telekommunikationsnetz, das vollständig oder überwiegend für die Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationsdienste zwischen Netzabschlusspunkten genutzt wird;

i)    „öffentlicher Telekommunikationsdienst“ bezeichnet jede Art von Telekommunikationsdienst, der der Öffentlichkeit allgemein angeboten wird;

j)    „Teilnehmer“ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die Vertragspartei eines Vertrags mit einem Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste über die Erbringung dieser Dienste ist;

k)    „Telekommunikation“ bezeichnet die Übertragung und den Empfang von Signalen auf elektromagnetischem Weg;

l)    „Telekommunikationsnetz“ bezeichnet Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen – einschließlich der nicht aktiven Netzelemente –, die die Übertragung und den Empfang von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Systeme ermöglichen;

m)    „Regulierungsbehörde für Telekommunikation“ bezeichnet die Stelle(n), die von einer Vertragspartei mit der Regulierung von unter diesen Unterabschnitt fallenden Telekommunikationsnetzen und ‑diensten beauftragt wurde(n);

n)    „Telekommunikationsdienst“ bezeichnet eine Dienstleistung, die ganz oder überwiegend in der Übertragung und dem Empfang von Signalen, einschließlich Rundfunksignalen, über Telekommunikationsnetze, einschließlich solcher, die für Rundfunk verwendet werden, besteht, nicht aber eine Dienstleistung, mit der eine redaktionelle Kontrolle von über Telekommunikationsnetze und ‑dienste übertragenen Inhalten angeboten oder ausgeübt wird;


o)    „Universaldienst“ bezeichnet das Mindestangebot an Diensten bestimmter Qualität, das allen Nutzern oder einer Gruppe von Nutzern im Gebiet oder in einer Untergliederung des Gebiets einer Vertragspartei unabhängig von ihrem geografischen Standort zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung gestellt werden muss;

p)    „Nutzer“ bezeichnet jede Person, die einen öffentlichen Telekommunikationsdienst in Anspruch nimmt.

ARTIKEL 10.48

Regulierungsansätze

(1)    Die Vertragsparteien erkennen den Wert von Wettbewerbsmärkten für ein großes Angebot an Telekommunikationsdiensten und die Förderung des Verbraucherwohls an, und sie erkennen an, dass wirtschaftliche Regulierung nicht unbedingt notwendig ist, wenn ein wirksamer und nachhaltiger Wettbewerb herrscht. Dementsprechend erkennen die Vertragsparteien an, dass der Regulierungsbedarf und die Vorgehensweise sich von Markt zu Markt unterscheiden, und dass jede Vertragspartei entscheiden kann, wie sie ihre Verpflichtungen nach diesem Unterabschnitt wahrnimmt.

(2)    Im Hinblick darauf erkennen die Vertragsparteien an, dass jede Vertragspartei

a)    unmittelbar regulierend eingreifen kann – entweder um einem zu erwartenden Problem auf dem Markt zuvorzukommen oder um ein Problem, das bereits auf dem Markt entstanden ist, zu beheben,

b)    sich auf die Rolle der Kräfte des Marktes verlassen kann, insbesondere bei Marktsegmenten, auf denen starker Wettbewerb herrscht oder nur niedrige Markteintrittsschranken bestehen, z. B. bei Dienstleistungen von Anbietern von Telekommunikationsdiensten, die über keine eigenen Netzeinrichtungen verfügen, oder


c)    sich auf Regeln für die Marktstruktur stützen kann, die die Tätigkeiten einiger Anbieter von Telekommunikationsdiensten, die über Netzeinrichtungen verfügen, einschränken, indem sie beispielsweise die Bereitstellung von Diensten auf Vorleistungsebene auf einer nicht diskriminierenden Grundlage vorschreiben oder die Teilnahme an einem Endkundenmarkt verbieten, um ein Marktverhalten zu gewährleisten, das dem der Teilnehmer an einem wettbewerbsorientierten Markt gleichwertig ist.

(3)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass für eine Vertragspartei, die nach Absatz 2 Buchstabe b auf Regulierung verzichtet, die Pflichten nach diesem Unterabschnitt weiterhin bestehen. Dieser Artikel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Telekommunikationsdienste zu regulieren.

ARTIKEL 10.49

Regulierungsbehörde für Telekommunikation

(1)    Jede Vertragspartei errichtet oder unterhält eine Regulierungsbehörde für Telekommunikation, die

a)    rechtlich und organisatorisch unabhängig von Anbietern von Telekommunikationsnetzen, Telekommunikationsdiensten oder Telekommunikationsausrüstung ist,

b)    Verfahren anwendet und Entscheidungen erlässt, die in Bezug auf alle Marktteilnehmer unparteiisch sind,


c)    unabhängig handelt und im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben keine Weisungen einer anderen Stelle einholt oder entgegennimmt, um die Verpflichtungen nach den Artikeln 10.51 (Zusammenschaltung), 10.52 (Zugang und Nutzung), 10.53 (Streitbeilegung im Telekommunikationsbereich), 10.55 (Zusammenschaltung mit Hauptanbietern) und 10.56 (Zugang zu den wesentlichen Einrichtungen der Hauptanbieter) durchzusetzen,

d)    über hinreichende Befugnisse zur Durchführung der in Buchstabe c genannten Aufgaben verfügt,

e)    zur Sicherstellung dessen ermächtigt ist, dass ihr Anbieter von Telekommunikationsnetzen oder ‑diensten auf Ersuchen umgehend sämtliche Informationen 51 einschließlich Finanzinformationen zur Verfügung stellen, die zur Ausführung dieser in Buchstabe c genannten Aufgaben erforderlich sind, und

f)    ihre Befugnisse transparent und fristgerecht ausübt.

(2)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die von ihrer Regulierungsbehörde für Telekommunikation wahrzunehmenden Aufgaben in leicht zugänglicher und klarer Form veröffentlicht werden, insbesondere dann, wenn diese Aufgaben mehreren Stellen übertragen werden.

(3)    Ist eine Vertragspartei weiterhin Eigentümerin von Anbietern von Kommunikationsnetzen oder ‑diensten oder behält sie die Kontrolle über diese, so stellt sie eine wirksame strukturelle Trennung der Regulierungsfunktion von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle sicher.


(4)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Nutzer oder Anbieter von Telekommunikationsnetzen oder ‑diensten, der von einer Entscheidung ihrer Regulierungsbehörde oder unabhängigen Beschwerdestelle betroffen ist, das Recht hat, bei einer Beschwerdestelle, die sowohl von der Regulierungsbehörde als auch von anderen betroffenen Parteien unabhängig ist, Beschwerde einzulegen. Bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens bleibt die Entscheidung wirksam, sofern nicht nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei einstweilige Maßnahmen erlassen werden.

ARTIKEL 10.50

Genehmigung der Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen oder ‑diensten

(1)    Verlangt eine Vertragspartei eine Genehmigung für die Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen oder ‑diensten, so macht sie die Arten genehmigungspflichtiger Dienste sowie sämtliche Genehmigungskriterien, geltende Verfahren und die allgemein mit der Genehmigung verknüpften Bedingungen öffentlich zugänglich.

(2)    Jede Vertragspartei ist bestrebt, die Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen oder ‑diensten ohne förmliches Verfahren zu genehmigen und dem Anbieter zu gestatten, mit der Bereitstellung seiner Netze oder Dienste zu beginnen, ohne eine Entscheidung ihrer Regulierungsbehörde für Telekommunikation abwarten zu müssen. Verlangt eine Vertragspartei eine förmliche Genehmigungsentscheidung, so nennt sie eine angemessene Frist, die normalerweise für die Erwirkung einer solchen Entscheidung erforderlich ist, und teilt dies in transparenter Weise mit. Die betreffende Vertragspartei bemüht sich, sicherzustellen, dass die Entscheidung innerhalb der genannten Frist erlassen wird.


(3)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Genehmigungskriterien oder geltende Verfahren sowie Auflagen oder Bedingungen, die für eine Genehmigung festgesetzt oder mit dieser verknüpft werden, objektiv, transparent und diskriminierungsfrei sind, mit dem bereitgestellten Dienst zusammenhängen und keine größere Belastung darstellen, als für die Art des bereitgestellten Dienstes erforderlich ist.

(4)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Antragsteller eine schriftliche Begründung für die Verweigerung oder den Widerruf einer Genehmigung oder die Auferlegung anbieterspezifischer Bedingungen erhält. In solchen Fällen hat der Antragsteller das Recht, bei einer Beschwerdestelle Beschwerde einzulegen.

(5)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die bei Anbietern erhobenen Verwaltungsgebühren objektiv, transparent und diskriminierungsfrei sind und in einem angemessenen Verhältnis zu den Verwaltungskosten stehen, die nach vernünftigem Ermessen bei der Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der in diesem Abschnitt festgelegten Verpflichtungen anfallen. 52

ARTIKEL 10.51

Zusammenschaltung

(1)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Zusammenschaltung grundsätzlich auf geschäftlicher Basis zwischen den betreffenden Anbietern öffentlicher Telekommunikationsnetze oder ‑dienste ausgehandelt werden sollte.


(2)    Zu diesem Zweck stellt jede Vertragspartei sicher, dass ein Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder ‑dienste in ihrem Gebiet berechtigt und – wenn ein anderer Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder ‑dienste darum ersucht – verpflichtet ist, zum Zweck der Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationsnetze oder ‑dienste eine Zusammenschaltung auszuhandeln.

ARTIKEL 10.52

Zugang und Nutzung

(1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jedem erfassten Unternehmen oder Dienstleister zu angemessenen, diskriminierungsfreien 53 Bedingungen der Zugang zu und die Nutzung von öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder ‑diensten gestattet wird. Diese Verpflichtung wird unter anderem durch die Absätze 2 bis 5 dieses Artikels umgesetzt.

(2)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass erfassten Unternehmen oder Dienstleistern der anderen Vertragspartei das Recht auf Zugang zu allen innerhalb ihrer Grenzen oder grenzüberschreitend angebotenen öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder ‑diensten einschließlich privater Mietleitungen und auf deren Nutzung eingeräumt wird, und stellt zu diesem Zweck vorbehaltlich des Absatzes 5 sicher, dass den betreffenden Unternehmen und Anbietern gestattet wird,

a)    End- oder sonstige Geräte, die an das Netz angeschlossen werden und die zur Aufrechterhaltung ihres Betriebs notwendig sind, anzukaufen oder anzumieten sowie anzuschließen,


b)    private gemietete oder im Eigentum befindliche Leitungen mit öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder mit Leitungen zusammenzuschalten, die von einem anderen erfassten Unternehmen oder Dienstleister gemietet wurden oder sich in dessen Eigentum befinden, und

c)    Betriebsprotokolle ihrer Wahl zu verwenden, die nicht zu denjenigen gehören, die zur Sicherung der allgemeinen Verfügbarkeit von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit erforderlich sind.

(3)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass erfasste Unternehmen oder Dienstleister der anderen Vertragspartei öffentliche Telekommunikationsnetze und ‑dienste für die Übertragung von Informationen sowohl innerhalb ihres Gebiets als auch grenzüberschreitend, unter anderem für ihren unternehmensinternen Telekommunikationsverkehr und für den Zugang zu Informationen, die im Gebiet einer der Vertragsparteien in Datenbanken oder auf andere Weise in maschinenlesbarer Form gespeichert sind, nutzen können.

(4)    Ungeachtet des Absatzes 3 kann eine Vertragspartei Maßnahmen ergreifen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit der Kommunikation erforderlich sind, unter dem Vorbehalt, dass diese Maßnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, die entweder eine verschleierte Beschränkung des Handels mit Dienstleistungen oder eine andere in diesem Kapitel erfasste wirtschaftliche Tätigkeit oder aber ein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung darstellen würde.

(5)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass der Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder ‑diensten und deren Nutzung nur solchen Bedingungen unterworfen wird, die notwendig sind, um

a)    die Gemeinwohlverpflichtung der Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder ‑dienste und insbesondere deren Fähigkeit zu sichern, ihre Dienste der Öffentlichkeit allgemein zur Verfügung zu stellen oder


b)    die technische Unversehrtheit öffentlicher Telekommunikationsnetze oder ‑dienste zu schützen.

ARTIKEL 10.53

Streitbeilegung im Telekommunikationsbereich

(1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass bei einer Streitigkeit zwischen Anbietern von Telekommunikationsnetzen oder ‑diensten im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten, die sich aus diesem Unterabschnitt ergeben, und auf Ersuchen einer der an der Streitigkeit beteiligten Parteien die Regulierungsbehörde für Telekommunikation innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens eine verbindliche Entscheidung erlässt, um die Streitigkeit beizulegen.

(2)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Entscheidungen ihrer Regulierungsbehörde für Telekommunikation unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen öffentlich zugänglich gemacht werden und dass die betroffenen Beteiligten eine vollständige Begründung dieser Entscheidung erhalten und das Recht haben, nach Artikel 10.49 (Regulierungsbehörde für Telekommunikation) Absatz 4 Beschwerde einzulegen.

(3)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 keinen der betroffenen Beteiligten daran hindert, im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei Klage vor einem Gericht zu erheben.


ARTIKEL 10.54

Wettbewerbssichernde Vorkehrungen gegenüber Hauptanbietern

Jede Vertragspartei führt geeignete Maßnahmen ein oder erhält sie aufrecht, die Anbieter von Telekommunikationsnetzen oder-diensten, die allein oder gemeinsam einen Hauptanbieter darstellen, daran hindern, wettbewerbswidrige Praktiken aufzunehmen oder weiterzuverfolgen. Zu diesen wettbewerbswidrigen Praktiken zählen

a)    die wettbewerbswidrige Quersubventionierung,

b)    die Nutzung der von anderen Wettbewerbern erlangten Informationen in einer Art und Weise, die zu wettbewerbswidrigen Ergebnissen führt, und

c)    das nicht rechtzeitige Zurverfügungstellen technischer Informationen über wesentliche Einrichtungen und geschäftlich relevante Informationen für andere Dienstleister, die diese für die Erbringung von Dienstleistungen benötigen.


ARTIKEL 10.55

Zusammenschaltung mit Hauptanbietern

(1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Hauptanbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder ‑dienste die Zusammenschaltung an jedem technisch machbaren Punkt im Netz bereitstellen. Eine solche Zusammenschaltung erfolgt

a)    unter diskriminierungsfreien Bedingungen (unter anderem im Hinblick auf Tarife, technische Normen, Spezifikationen, Qualität und Instandhaltung) in einer Qualität, die nicht weniger günstig ist als die, die sie für die eigenen gleichartigen Dienste, für gleichartige Dienste dieser Hauptanbieter oder für gleichartige Dienste ihrer Tochtergesellschaften oder sonstige verbundene Gesellschaften bieten,

b)    rechtzeitig, unter Bedingungen (unter anderem im Hinblick auf Tarife, technische Normen, Spezifikationen, Qualität und Instandhaltung), die transparent, angemessen, wirtschaftlich gerechtfertigt und hinreichend entbündelt sind, sodass der Anbieter nicht für Netzelemente oder Einrichtungen zahlen muss, die er für die zu erbringende Dienstleistung nicht benötigt, und

c)    auf Anfrage außer an den Netzabschlusspunkten, die der Mehrheit der Nutzer angeboten werden, auch an zusätzlichen Punkten zu Tarifen, die den Kosten für den Bau der erforderlichen zusätzlichen Einrichtungen Rechnung tragen.

(2)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahren für die Zusammenschaltung mit einem Hauptanbieter der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.


(3)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Hauptanbieter in ihrem Gebiet je nach Fall entweder seine Zusammenschaltungsvereinbarungen oder sein Standardzusammenschaltungsangebot der Öffentlichkeit zugänglich macht.

ARTIKEL 10.56

Zugang zu den wesentlichen Einrichtungen der Hauptanbieter

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Hauptanbieter in ihrem Gebiet den Anbietern von Telekommunikationsnetzen oder ‑diensten ihre wesentlichen Einrichtungen zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen zum Zweck der Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationsdienste zur Verfügung stellt, es sei denn, dies ist auf der Grundlage der gesammelten Fakten und der von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation vorgenommenen Marktbewertung zur Erreichung eines wirksamen Wettbewerbs nicht erforderlich.

ARTIKEL 10.57

Knappe Ressourcen

(1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Zuweisung knapper Ressourcen und die Erteilung von Nutzungsrechten für knappe Ressourcen einschließlich Funkfrequenzen, Nummern und Wegerechten mittels objektiver, termingerechter, transparenter und diskriminierungsfreier Verfahren erfolgt, die nicht davon abschrecken, die Nutzung solcher knappen Ressourcen zu beantragen.


(2)    Jede Vertragspartei ist bestrebt, bei der Zuweisung von Funkfrequenzen für öffentliche Telekommunikationsdienste und der Erteilung von Nutzungsrechten daran dem öffentlichen Interesse einschließlich der Förderung des Wettbewerbs Rechnung zu tragen und sich auf marktbasierte Ansätze, einschließlich Mechanismen wie Auktionen, zu stützen.

(3)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die aktuelle Nutzung zugewiesener Frequenzbänder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, die genaue Ausweisung der für bestimmte staatliche Nutzungen zugewiesenen Funkfrequenzen ist jedoch nicht erforderlich.

(4)    Maßnahmen einer Vertragspartei zur Zuweisung und Zuteilung von Funkfrequenzen und zur Frequenzverwaltung sind nicht grundsätzlich mit den Artikeln 10.5 (Marktzugang) und 10.14 (Marktzugang) unvereinbar. Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, Maßnahmen zur Frequenzverwaltung einzuführen und anzuwenden, die zur Begrenzung der Zahl der Anbieter von Telekommunikationsdiensten führen können, vorausgesetzt, dass dies in einer Weise geschieht, die mit diesem Abkommen in Einklang steht. Dies umfasst die Möglichkeit, unter Berücksichtigung des derzeitigen und des künftigen Bedarfs sowie der Verfügbarkeit von Frequenzen Frequenzbänder zuzuweisen.

ARTIKEL 10.58

Universaldienst

(1)    Jede Vertragspartei hat das Recht, die Art der Universaldienstverpflichtungen festzulegen, die sie aufrechtzuerhalten wünscht, und über deren Umfang und Umsetzung zu entscheiden.


(2)    Jede Vertragspartei verwaltet die Universaldienstverpflichtungen in einer transparenten, objektiven, diskriminierungsfreien und wettbewerbsneutralen Weise, die keine größere Belastung darstellt, als für die Art des von der Vertragspartei festgelegten Universaldienstes erforderlich ist.

(3)    Benennt eine Vertragspartei einen Universaldienstanbieter, so geschieht dies in einer Weise, die effizient, transparent und diskriminierungsfrei ist und allen Anbietern öffentlicher Telekommunikationsnetze oder ‑dienste offensteht.

(4)    Beschließt eine Vertragspartei, einen Anbieter von Universaldienstleistungen zu entschädigen, so stellt sie sicher, dass diese Entschädigung die durch die Universaldienstverpflichtung verursachten Nettokosten nicht übersteigt.

ARTIKEL 10.59

Nummernübertragbarkeit

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste die Nummernübertragbarkeit zu angemessenen Bedingungen anbieten.


ARTIKEL 10.60

Vertraulichkeit von Informationen

(1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Anbieter, der bei Verhandlungen über eine Vereinbarung nach Artikel 10.51 (Zusammenschaltung), 10.52 (Zugang und Nutzung), 10.55 (Zusammenschaltung mit Hauptanbietern) oder 10.56 (Zugang zu den wesentlichen Einrichtungen der Hauptanbieter) Informationen von einem anderen Anbieter erhält, diese nur für den Zweck nutzt, für den sie übermittelt wurden, und stets die Vertraulichkeit der übermittelten oder gespeicherten Informationen wahrt. 54

(2)    Jede Vertragspartei trifft Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation und der damit verbundenen Verkehrsdaten, die bei der Nutzung öffentlicher Telekommunikationsnetze oder ‑dienste übermittelt werden, in einer Weise, die nicht diskriminierend ist und die Erbringung von Telekommunikationsdiensten nicht unangemessen einschränkt.

ARTIKEL 10.61

Konnektivität in der Telekommunikation

Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Verfügbarkeit und Nutzung von Netzen mit sehr hoher Kapazität und von qualitativ hochwertigen Telekommunikationsdiensten unter anderem auch in ländlichen und abgelegenen Gebieten als Mittel an, das Personen und Unternehmen den Zugang zu den Vorteilen des Handels ermöglicht.


UNTERABSCHNITT 5

FINANZDIENSTLEISTUNGEN

ARTIKEL 10.62

Anwendungsbereich

(1)    Dieser Unterabschnitt gilt für Maßnahmen einer Vertragspartei, die sich auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen auswirken. Auf die nichtkonformen Aspekte von Maßnahmen, die nach Artikel 10.10 (Nichtkonforme Maßnahmen) oder 10.18 (Nichtkonforme Maßnahmen) eingeführt oder aufrechterhalten wurden, findet dieser Unterabschnitt keine Anwendung.

(2)    Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet der Begriff „Wirtschaftstätigkeit, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt wird“ nach Artikel 10.3 (Begriffsbestimmungen) Buchstabe a Folgendes:

a)    eine von einer Zentralbank, einer Währungsbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle im Rahmen der Geld- oder Währungspolitik ausgeübte Tätigkeit,

b)    eine Tätigkeit im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder einer staatlichen Alterssicherung und

c)    sonstige Tätigkeiten, die von einer öffentlichen Stelle für Rechnung oder mit Garantie oder unter Verwendung der finanziellen Mittel der Vertragspartei oder ihrer öffentlichen Stellen ausgeübt werden.


(3)    Gestattet eine Vertragspartei, dass eine der unter Absatz 2 Buchstabe b oder c genannten Tätigkeiten von ihren Finanzdienstleistern im Wettbewerb mit einer öffentlichen Stelle oder einem Finanzdienstleister ausgeübt wird, so umfasst der Begriff „Dienstleistungen“ für die Zwecke der Anwendung des Artikels 10.3 Buchstabe m (Begriffsbestimmungen) diese Tätigkeiten.

(4)    Artikel 10.3 Buchstabe a gilt nicht für Dienstleistungen, die in diesem Unterabschnitt erfasst sind.

ARTIKEL 10.63

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Unterabschnitts und der Abschnitte B (Liberalisierung von Investitionen), C (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel), D (Einreise und vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) sowie Unterabschnitt 1 (Interne Regulierung) von Abschnitt E (Regulierungsrahmen) gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)    „Finanzdienstleistung“ bezeichnet jede Dienstleistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleister einer Vertragspartei angeboten wird. Finanzdienstleistungen schließen alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen sowie alle Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) ein. Zu den Finanzdienstleistungen gehören folgende Tätigkeiten:

i)    Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen:

A)    Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung):

1)    Lebensversicherung und


2)    Nichtlebensversicherung,

B)    Rückversicherung und Retrozession,

C)    Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und ‑agenturen und

D)    versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung,

ii)    Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen):

A)    Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden,

B)    Ausreichung von Krediten jeder Art einschließlich Verbraucherkredit, Hypothekenkredit, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften,

C)    Finanzleasing,

D)    sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschließlich Kredit‑, Charge- und Debitkarten, Reiseschecks und Bankwechseln,

E)    Bürgschaften, Garantien und ähnliche Verpflichtungen,


F)    Handel für eigene oder Kundenrechnung an Börsen, im OTC-Handel oder in sonstiger Form mit

1)    Geldmarktinstrumenten (einschließlich Schecks, Wechseln und Einlagenzertifikaten),

2)    Devisen,

3)    derivativen Instrumenten, einschließlich Futures und Optionen,

4)    Wechselkurs- und Zinsinstrumenten, einschließlich Swaps und Kurssicherungsvereinbarungen,

5)    übertragbaren Wertpapieren und

6)    sonstigen handelbaren Instrumenten und Finanzanlagen einschließlich ungeprägten Goldes,

G)    Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art, einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen,

H)    Geldmaklergeschäfte,


I)    Vermögensverwaltung wie Cash Management und Portfolioverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Verwahr‑, Depot- und Treuhanddienstleistungen,

J)    Abwicklungs- und Clearingdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen einschließlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen handelbaren Instrumenten,

K)    Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software und

L)    Beratungs‑, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf die unter den Buchstaben A bis K aufgeführten Tätigkeiten, einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und ‑beratung sowie Beratung über Akquisitionen, Unternehmensumstrukturierungen und ‑strategien;

b)    „Finanzdienstleister“ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die Finanzdienstleistungen erbringen möchte oder erbringt, jedoch keine öffentliche Stelle ist;

c)    „öffentliche Stelle“ bezeichnet

i)    eine Regierung, eine Zentralbank oder eine Währungsbehörde einer Vertragspartei oder eine im Eigentum einer Vertragspartei stehende oder von ihr kontrollierte Stelle, die hauptsächlich mit der Ausübung hoheitlicher Aufgaben oder Tätigkeiten für hoheitliche Zwecke befasst ist, nicht jedoch eine Stelle, die hauptsächlich mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen zu geschäftsüblichen Bedingungen befasst ist, oder


ii)    eine private Einrichtung, die Aufgaben wahrnimmt, die üblicherweise von einer Zentralbank oder Währungsbehörde wahrgenommen werden, solange sie solche Aufgaben ausübt;

d)    „neue Finanzdienstleistung“ bezeichnet eine Dienstleistung finanzieller Art, einschließlich Dienstleistungen in Bezug auf bestehende und neue Produkte oder auf die Art und Weise, in der ein Produkt geliefert wird, die von keinem Finanzdienstleister im Gebiet der einen, wohl aber im Gebiet der anderen Vertragspartei erbracht wird;

e)    „Selbstregulierungsorganisation“ bezeichnet alle nichtstaatlichen Stellen, Wertpapier- oder Terminbörsen oder ‑märkte, Clearingstellen, anderen Organisationen oder Vereinigungen, die gegebenenfalls aufgrund einer gesetzlichen Regelung oder aufgrund der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse Regulierungs- oder Aufsichtsaufgaben gegenüber Finanzdienstleistern ausüben.

ARTIKEL 10.64

Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung

(1)    Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, aus aufsichtsrechtlichen Gründen Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, wie

a)    Maßnahmen zum Schutz von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Finanzdienstleister treuhänderische Pflichten hat, oder

b)    Maßnahmen zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems einer Vertragspartei.


(2)    Stehen diese Maßnahmen nicht mit den Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang, so dürfen sie nicht als Mittel zur Umgehung der Zusagen oder Pflichten der Vertragspartei aus dem Abkommen genutzt werden.

ARTIKEL 10.65

Offenlegung von Informationen

Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen über die Geschäfte und Bücher einzelner Verbraucher offenzulegen oder vertrauliche oder geschützte Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.

ARTIKEL 10.66

Internationale Normen

(1)    Jede Vertragspartei achtet gebührend darauf, sicherzustellen, dass in ihrem Gebiet international vereinbarte Normen für die Regulierung und Aufsicht im Finanzdienstleistungssektor sowie für die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und ‑vermeidung umgesetzt und angewendet werden. Zu diesen international vereinbarten Normen zählen die von der G20, dem Rat für Finanzstabilität, dem Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, insbesondere seinem „Kernprinzip für eine wirksame Bankenaufsicht“, der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden, insbesondere ihren „Grundsätzen für Versicherungen“, der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden, insbesondere ihrer „Ziele und Grundsätze der Wertpapierregulierung“, der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ und dem Globalen Forum für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken, angenommenen Normen.


(2)    Die Vertragsparteien streben hinsichtlich der Ausarbeitung internationaler Normen Zusammenarbeit und Informationsaustausch an.

ARTIKEL 10.67

Neue Finanzdienstleistungen im Gebiet einer Vertragspartei

(1)    Jede Vertragspartei gestattet den in ihrem Gebiet niedergelassenen Finanzdienstleistern der anderen Vertragspartei, eine neue Finanzdienstleistung zu erbringen, deren Erbringung sie ihren eigenen Finanzdienstleistern nach ihren Rechtsvorschriften in vergleichbaren Situationen gestatten würde, sofern die Einführung der neuen Finanzdienstleistung nicht den Erlass neuer oder die Änderung bestehender Rechtsvorschriften erfordert. Dies gilt nicht für im Gebiet einer Vertragspartei niedergelassene Zweigstellen der anderen Vertragspartei.

(2)    Eine Vertragspartei kann bestimmen, in welcher institutionellen und rechtlichen Form die Dienstleistung erbracht werden kann, und eine Genehmigung für die Erbringung der Dienstleistung vorschreiben. Ist eine solche Genehmigung vorgeschrieben, so wird über ihre Erteilung innerhalb einer angemessenen Frist entschieden; die Genehmigung kann nur aus aufsichtsrechtlichen Gründen abgelehnt werden.


ARTIKEL 10.68

Selbstregulierungsorganisationen

Verlangt eine Vertragspartei, dass Finanzdienstleister der anderen Vertragspartei Mitglied einer Selbstregulierungsorganisation sind oder daran beteiligt sind oder Zugang dazu haben, um Finanzdienstleistungen im Gebiet oder grenzüberschreitend für das Gebiet der erstgenannten Vertragspartei erbringen zu können, so stellt diese Vertragspartei sicher, dass die Selbstregulierungsorganisation die in Artikel 10.6 (Inländerbehandlung), 10.7 (Meistbegünstigung), 10.16 (Inländerbehandlung) und 10.17 (Meistbegünstigung) genannten Pflichten erfüllt.

ARTIKEL 10.69

Clearing- und Zahlungssysteme

Unter Bedingungen, in deren Rahmen Inländerbehandlung gewährt wird, gewährt jede Vertragspartei den Finanzdienstleistern der anderen Vertragspartei, die in ihrem Gebiet niedergelassen sind, Zugang zu den von öffentlichen Stellen betriebenen Zahlungs- und Clearingsystemen sowie zu offiziellen Finanzierungs- und Refinanzierungsmöglichkeiten, die im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb zur Verfügung stehen. Dieser Artikel eröffnet keinen Zugang zu den für Notfälle vorgesehenen letzten Finanzierungsmöglichkeiten der Vertragspartei.


UNTERABSCHNITT 6

DIENSTLEISTUNGEN IM INTERNATIONALEN SEEVERKEHR

ARTIKEL 10.70

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)    In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze des Regulierungsrahmens für die Erbringung von Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr nach den Abschnitten B (Liberalisierung von Investitionen), C (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel) und D (Einreise und vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) festgelegt, die für Maßnahmen einer Vertragspartei gelten, die sich auf den Handel mit Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr auswirken. Auf die nichtkonformen Aspekte von Maßnahmen, die nach Artikel 10.10 (Nichtkonforme Maßnahmen) oder 10.18 (Nichtkonforme Maßnahmen) eingeführt oder aufrechterhalten wurden, findet dieser Unterabschnitt keine Anwendung.

(2)    Für die Zwecke dieses Unterabschnitts und der Abschnitte B (Liberalisierung von Investitionen), C (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel) und D (Einreise und vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)    „Bereitstellung von Containerstellplätzen und Zwischenlagerung von Containern“ bezeichnet die Lagerung von Containern im Hafengebiet oder im Binnenland im Hinblick auf ihre Be‑/Entladung, Reparatur und Bereitstellung für die Versendung;


b)    „Zollabfertigung“ bezeichnet Tätigkeiten, die in der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Frachtgut für einen anderen bestehen, unabhängig davon, ob dies die Haupttätigkeit des Dienstleisters ist oder eine übliche Ergänzung seiner Haupttätigkeit;

c)    „Beförderungsvorgänge im Haus-Haus- oder im multimodalen Verkehr“ bezeichnet die Beförderung von Fracht mit einem einzigen Beförderungspapier unter Nutzung von mehr als einem Verkehrsträger, wobei ein Teil der Strecke im internationalen Seeverkehr zurückgelegt wird;

d)    „Feeder-Dienstleistungen“ bezeichnet den auf dem Seeweg erfolgenden Vor- und Weitertransport von internationalem Frachtgut einschließlich Containerfracht, Stückgut und festem oder flüssigem Massengut zwischen Häfen, die im Gebiet einer Vertragspartei gelegen sind, von internationalem Frachtgut auf dem Weg zu einem Bestimmungsort außerhalb des Gebiets dieser Vertragspartei oder von einem Verladehafen außerhalb des Gebiets dieser Vertragspartei;

e)    „Spedition“ bezeichnet die Organisation und Überwachung der Beförderungstätigkeiten im Namen der Versender durch Auftragsvergabe für die Beförderung und damit verwandter Dienstleistungen, Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften;

f)    „internationales Frachtgut“ bezeichnet eine Fracht, die zwischen einem Hafen der einen Vertragspartei und einem Hafen der anderen Vertragspartei oder eines Drittlands oder zwischen Häfen verschiedener Mitgliedstaaten befördert wird;

g)    „Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr“ bezeichnet die mit Seefahrzeugen erfolgende Beförderung von Personen oder Fracht zwischen einem Hafen der einen Vertragspartei und einem Hafen der anderen Vertragspartei oder eines Drittlands, was auch den Abschluss von Direktverträgen mit Erbringern sonstiger Beförderungsleistungen bei Beförderungsvorgängen im Haus-Haus oder im multimodalen Verkehr mit einem einzigen Beförderungspapier umfasst, jedoch nicht das Recht zur Erbringung dieser sonstigen Beförderungsleistungen;

h)    „Schiffsagenturdienste“ bezeichnet die Tätigkeiten eines Agenten in einem bestimmten geografischen Gebiet als Vertretung der Geschäftsinteressen einer oder mehrerer Schifffahrtslinien oder Reedereien zu folgenden Zwecken:

i)    Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistungen und damit verbundenen Dienstleistungen, von Preisangebot bis Rechnungsstellung, Ausstellung von Konnossementen im Namen der Unternehmen, Erwerb und Weiterverkauf erforderlicher verbundener Dienstleistungen, Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften,

ii)    organisatorische Tätigkeiten im Namen der Unternehmen im Hinblick auf den Hafenaufenthalt des Schiffes oder die Übernahme von Frachtgut, wenn erforderlich;

i)    „Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr“ bezeichnet Seefrachtumschlag, Zollabfertigung, Bereitstellung von Containerstellplätzen und Zwischenlagerung von Containern, Schiffsagenturdienste und Seeverkehrsspedition;

j)    „Seefrachtumschlag“ bezeichnet Tätigkeiten von Stauereien, einschließlich Terminalbetreibern, jedoch ohne die direkten Tätigkeiten von Hafenarbeitern, wenn diese von den Stauereien oder Terminalbetreibern organisatorisch unabhängig sind. Zu den erfassten Tätigkeiten gehören die Organisation und Überwachung

i)    des Ladens oder Löschens von Schiffen,

ii)    des Laschens/Entlaschens von Frachtgut und


iii)    der Entgegennahme oder Auslieferung und der sicheren Verwahrung von Frachtgut vor der Versendung oder nach dem Löschen.

ARTIKEL 10.71

Pflichten

(1)    Jede Vertragspartei setzt den ungehinderten Zugang zu internationalen Seeverkehrsmärkten und ‑strecken auf geschäftsüblicher und diskriminierungsfreier Basis um, indem sie

a)    den unter der Flagge der anderen Vertragspartei fahrenden oder von Dienstleistern der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen eine Behandlung gewährt, die nicht weniger günstig als die ihren eigenen Schiffen gewährte Behandlung ist, und folgende Aspekte betrifft:

i)    den Zugang zu Häfen,

ii)    die Benutzung der Hafeninfrastruktur und die Inanspruchnahme von Hafendiensten,

iii)    die Inanspruchnahme von Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr,

iv)    verbundene Gebühren und Abgaben und

v)    Zolleinrichtungen und die Zuweisung von Liegeplätzen sowie Lade- und Löscheinrichtungen,


b)    den im internationalen Seeverkehr tätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei gestattet, unter Bedingungen, die nicht weniger günstig als diejenigen sind, die sie ihren eigenen Dienstleistern gewährt, in ihrem Gebiet Unternehmen zu gründen und zu betreiben,

c)    den im internationalen Seeverkehr tätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen die folgenden Dienstleistungen in ihren Häfen bereitstellt: Lotsendienste, Schub- und Schleppboothilfe, Bevorratung, Betankung und Wasserversorgung, Abfall- und Ballastentsorgung, Dienstleistungen des Hafenmeisters, Navigationshilfen, Einrichtungen für dringende Reparaturen, Ankerplätze, Liegeplätze und Anlegedienstleistungen sowie landgestützte Betriebsdienstleistungen, die für den Schiffsbetrieb unerlässlich sind, einschließlich Kommunikation, Wasser- und Stromversorgung,

d)    im internationalen Seeverkehr tätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei, gegebenenfalls vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige Behörde, gestattet, eigene oder geleaste leere Container, die nicht als Fracht gegen Entgelt befördert werden, zwischen neuseeländischen Häfen oder zwischen Häfen eines Mitgliedstaats zu verlegen, und

e)    im internationalen Seeverkehr tätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei, gegebenenfalls vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige Behörde, gestattet, Feeder-Dienstleistungen zwischen den Häfen Neuseelands oder Häfen eines Mitgliedstaats zu erbringen.

(2)    Bei der Anwendung von Absatz 1 Buchstaben a und b

a)    nehmen die Vertragsparteien in künftige Abkommen mit Drittländern über Seeverkehrsdienstleistungen, auch in Bezug auf den Handel mit trockenen und flüssigen Massengütern und den Linienverkehr, keine Ladungsanteilvereinbarungen auf,


b)    kündigen die Vertragsparteien innerhalb eines angemessenen Zeitraums in früheren Abkommen bestehende Ladungsanteilvereinbarungen nach Buchstabe a und

c)    führen die Vertragsparteien keine administrativen, technischen oder sonstigen Maßnahmen ein oder erhalten solche Maßnahmen aufrecht, die eine verschleierte Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im internationalen Seeverkehr darstellen könnten oder, wenn gleiche Bedingungen vorherrschen, willkürliche oder ungerechtfertigte diskriminierende Auswirkungen haben könnten.

KAPITEL 11

KAPITALVERKEHR, ZAHLUNGEN UND TRANSFERS

ARTIKEL 11.1

Zahlungen und Transfers

Jede Vertragspartei gestattet Zahlungen und Transfers in Bezug auf Leistungsbilanztransaktionen, die in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen, in frei konvertierbarer Währung und gemäß den maßgeblichen Bestimmungen der Artikel des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds.


ARTIKEL 11.2

Kapitalverkehr

Jede Vertragspartei gestattet im Hinblick auf Transaktionen in der Kapitalbilanz und im Finanzierungskonto den freien Verkehr von Kapital zum Zweck der Liberalisierung von Investitionen und sonstigen Transaktionen nach Kapitel 10 (Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen).

ARTIKEL 11.3

Anwendung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften über Kapitalverkehr, Zahlungen oder Transfers

(1)    Die Artikel 11.1 (Zahlungen und Transfers) und 11.2 (Kapitalverkehr) sind nicht dahin gehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei daran hindern, ihre für folgende Bereiche geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften anzuwenden:

a)    Konkurs, Insolvenz oder Schutz der Gläubigerrechte,

b)    Emission von oder Handel mit Wertpapieren oder Derivaten wie Futures oder Optionen und sonstigen Finanzinstrumenten,

c)    Finanzberichterstattung über oder Aufzeichnung von Kapitalverkehr, Zahlungen oder Transfers, um gegebenenfalls Strafverfolgungs- oder Finanzregulierungsbehörden zu unterstützen,

d)    strafbare Handlungen und irreführende oder betrügerische Geschäftspraktiken,


e)    Gewährleistung der Einhaltung von in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren erlassenen Verfügungen oder Urteilen oder

f)    soziale Sicherheit, staatliche Alterssicherung oder Pflichtsparsysteme.

(2)    Eine Vertragspartei darf die Gesetze und sonstigen Vorschriften nach Absatz 1 weder in willkürlicher oder diskriminierender Art und Weise noch in einer Weise anwenden, die eine verschleierte Beschränkung des Kapitalverkehrs oder von Zahlungen und Transfers darstellen würde.

KAPITEL 12

DIGITALER HANDEL

ABSCHNITT A

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 12.1

Anwendungsbereich

(1)    Dieses Kapitel gilt für Maßnahmen einer Vertragspartei, die sich auf den elektronischen Handel auswirken.


(2)    Dieses Kapitel gilt nicht für:

a)    audiovisuelle Dienstleistungen,

b)    Informationen, die einer Vertragspartei vorliegen oder von oder in ihrem Namen verarbeitet werden, oder Maßnahmen im Zusammenhang mit solchen Informationen einschließlich mit deren Erhebung verbundenen Maßnahmen und

c)    Maßnahmen, die von Neuseeland eingeführt oder aufrechterhalten werden und die es für den Schutz oder die Förderung der Rechte, Interessen, Pflichten und Verantwortlichkeiten 55 der Māori in Bezug auf die unter dieses Kapitel fallenden Angelegenheiten als erforderlich erachtet, unter anderem zur Erfüllung der Verpflichtungen Neuseelands aus dem Vertrag von Waitangi/te Tiriti o Waitangi, sofern diese Maßnahmen nicht als Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung von Personen der anderen Vertragspartei oder als eine verschleierte Beschränkung des Handels auf elektronischem Wege eingesetzt werden. Kapitel 26 (Streitbeilegung) gilt nicht für die Auslegung des Vertrags von Waitangi/te Tiriti o Waitangi, einschließlich der Art der sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.

ARTIKEL 12.2

Begriffsbestimmungen

(1)    Die in Kapitel 10 (Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen) Artikel 10.3 (Begriffsbestimmungen) festgelegten Begriffsbestimmungen gelten auch für dieses Kapitel.


(2)    Die Begriffsbestimmung von „öffentlicher Telekommunikationsdienst“ in Artikel 10.47 (Begriffsbestimmungen) Buchstabe i gilt auch für dieses Kapitel.

(3)    Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)    „Verbraucher“ bezeichnet jede natürliche Person, die einen öffentlichen Telekommunikationsdienst für andere als berufliche Zwecke nutzt;

b)    „digitale Beschaffung“ bezeichnet Beschaffung auf elektronischem Wege;

c)    „Direktmarketing-Mitteilung“ bezeichnet jede Form der gewerblichen Werbung, mit der eine Person über einen öffentlichen Telekommunikationsdienst (einschließlich elektronischer Post‑, Text- und Multimedia-Nachrichten (SMS und MMS) Marketingbotschaften direkt an einen Nutzer übermittelt;

d)    „elektronische Authentifizierung“ bezeichnet das Verifizierungsverfahren bzw. den Verifizierungsvorgang, mit dem Folgendes bestätigt werden kann:

i)    die elektronische Identifizierung einer Person oder

ii)    die Herkunft und Integrität von Daten in elektronischer Form;

e)    „elektronische Rechnungsstellung“ oder „e-Rechnungsstellung“ bezeichnet die automatisierte Erstellung, den automatisierten Austausch und die automatisierte Bearbeitung von Rechnungen zwischen Lieferanten und Käufern mittels eines strukturierten digitalen Formats;


f)    „elektronisches Siegel“ bezeichnet von einer juristischen Person verwendete Daten in elektronischer Form, die anderen Daten in elektronischer Form beigefügt oder mit ihnen logisch verbunden werden, um den Ursprung und die Integrität dieser anderen Daten zu gewährleisten;

g)    „elektronische Unterschrift“ bezeichnet Daten in elektronischer Form, die anderen Daten in elektronischer Form beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die

i)    zur Identifizierung des Unterzeichners in Bezug auf die anderen Daten in elektronischer Form verwendet werden können und

ii)    vom Unterzeichner verwendet werden, um den anderen Daten in elektronischer Form zuzustimmen; 56

h)    „Internetzugangsdienst“ bezeichnet einen öffentlichen Telekommunikationsdienst, der unabhängig von der verwendeten Netztechnologie und den verwendeten Endgeräten Zugang zum Internet und somit Verbindungen zu praktisch allen Abschlusspunkten des Internets bietet;

i)    „personenbezogene Daten“ bezeichnet Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen;

j)    „Verwaltungsdokument im Handel“ bezeichnet ein Formular, das von einer Vertragspartei herausgegeben und kontrolliert wird und das von oder für einen Ein- oder Ausführer in Verbindung mit der Ein- oder Ausfuhr von Waren ausgefüllt werden muss;

k)    „Nutzer“ bezeichnet eine Person, die einen öffentlichen Telekommunikationsdienst in Anspruch nimmt.

ARTIKEL 12.3

Regelungsrecht

Die Vertragsparteien bekräftigen das Recht jeder Vertragspartei, zur Erreichung legitimer politischer Ziele wie des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, der Sozialdienstleistungen, der öffentlichen Bildung, der Sicherheit, der Umwelt (einschließlich Klimawandel), der öffentlichen Sittlichkeit, des Sozial- oder Verbraucherschutzes, des Tierschutzes, des Schutzes der Privatsphäre und des Datenschutzes, der Förderung und des Schutzes der kulturellen Vielfalt und, im Falle Neuseelands, der Förderung oder des Schutzes der Rechte, Interessen, Pflichten und Verantwortlichkeiten der Māori, in ihrem jeweiligen Gebiet Regelungen zu erlassen.

ABSCHNITT B

GRENZÜBERSCHREITENDER DATENVERKEHR UND SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATEN

ARTIKEL 12.4

Grenzüberschreitender Datenverkehr

(1)    Die Vertragsparteien sind der Sicherstellung des grenzüberschreitenden Datenverkehrs verpflichtet, um den Handel in der digitalen Wirtschaft zu erleichtern und sie erkennen an, dass jede Vertragspartei in dieser Hinsicht ihre eigenen regulatorischen Anforderungen haben kann.


(2)    Zu diesem Zweck darf eine Vertragspartei den grenzüberschreitenden Datenverkehr, der zwischen den Vertragsparteien im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Kapitels fallenden Tätigkeit erfolgt, nicht einschränken, indem sie

a)    die Nutzung von Rechenanlagen oder Netzelementen für die Datenverarbeitung in ihrem Gebiet, einschließlich der Nutzung von im Gebiet der Vertragspartei zertifizierten oder genehmigten Rechenanlagen oder Netzelementen verlangt,

b)    die Verortung von Daten in ihrem Gebiet verlangt,

c)    die Speicherung oder Verarbeitung von Daten im Gebiet der anderen Vertragspartei verbietet oder

d)    die grenzüberschreitende Datenübertragung von der Nutzung von Rechenanlagen oder Netzelementen in ihrem Gebiet oder von Verortungsanforderungen in ihrem Gebiet abhängig macht.

(3)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die Vertragsparteien sich darüber im Klaren sind, dass dieser Artikel die Vertragsparteien nicht daran hindert, Maßnahmen nach Artikel 25.1 (Allgemeine Ausnahmen) einzuführen oder aufrechtzuerhalten, um die dort genannten Gemeinwohlziele zu erreichen, welche für die Zwecke dieses Artikels, soweit relevant, auf eine Weise auszulegen sind, die den evolutionären Charakter der digitalen Technologien berücksichtigt. Der vorstehende Satz berührt die Anwendung anderer, in diesem Abkommen vorgesehener Ausnahmen von diesem Artikel nicht.

(4)    Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, überprüfen die Vertragsparteien die Umsetzung dieses Artikels fortlaufend und bewerten dessen Funktionieren innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens. Zudem kann eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei vorschlagen, diesen Artikel zu überprüfen. Ein solches Ersuchen wird wohlwollend geprüft.


(5)    Im Kontext der Überprüfung nach Absatz 4 und nach der Veröffentlichung des Berichts Wai 2522 des Gerichts Waitangi vom 19. November 2021

a)    bekräftigt Neuseeland, dass es auch im Rahmen dieses Abkommens die Interessen der Māori weiter unterstützen und fördern kann und

b)    bestätigt Neuseeland seine Absicht zur Beteiligung der Māori, um sicherzustellen, dass die in Absatz 4 genannte Überprüfung der Tatsache Rechnung trägt, dass Neuseeland die Māori weiterhin unterstützen muss, damit sie ihre Rechte und Interessen wahrnehmen können, sowie zur Erfüllung seiner Verantwortlichkeiten aus dem Vertrag von Waitangi/te Tiriti o Waitangi und zur Einhaltung seiner Grundsätze.

ARTIKEL 12.5

Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre

(1)    Jede Vertragspartei erkennt an, dass der Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre zu den Grundrechten zählt und dass hohe Standards in diesem Bereich einen Beitrag zur Stärkung des Vertrauens der Verbraucher in den digitalen Handel leisten.

(2)    Jede Vertragspartei kann unter anderem durch die Einführung und Anwendung von Regeln für die grenzüberschreitende Übertragung personenbezogener Daten Maßnahmen einführen oder aufrechterhalten, die sie für geeignet hält, um den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre zu gewährleisten. Der durch die jeweiligen Maßnahmen der Vertragsparteien gewährte Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre wird durch dieses Abkommen nicht berührt.


(3)    Jede Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei über in Absatz 2 genannte Maßnahmen, die sie einführt oder aufrechterhält.

(4)    Jede Vertragspartei veröffentlicht Informationen über den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, den sie Nutzern des digitalen Handels bereitstellen, unter anderem

a)    Informationen, wie Personen einen Rechtsbehelf aufgrund eines Verstoßes gegen den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre anstrengen können, und

b)    Leitlinien und sonstige Informationen bezüglich der Einhaltung geltender Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre durch Unternehmen.

ABSCHNITT C

BESONDERE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 12.6

Zölle auf elektronische Übertragungen

(1)    Eine Vertragspartei darf keine Zölle auf elektronische Übertragungen zwischen einer Person einer Vertragspartei und einer Person der anderen Vertragspartei erheben.


(2)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Absatz 1 eine Vertragspartei nicht daran hindert, inländische Steuern, Gebühren oder sonstige Abgaben auf elektronische Übertragungen zu erheben, sofern diese Steuern, Gebühren oder Abgaben in einer Weise erhoben werden, die mit diesem Abkommen im Einklang steht.

ARTIKEL 12.7

Verzicht auf eine vorherige Genehmigung

(1)    Jede Vertragspartei ist bestrebt, auf vorherige Genehmigungen oder die Erfüllung sonstiger Anforderungen mit gleichen Auswirkungen auf die Erbringung von Dienstleistungen auf elektronischem Wege zu verzichten.

(2)    Genehmigungsregelungen, die nicht speziell und ausschließlich auf elektronischem Wege erbrachte Dienstleistungen betreffen, sowie Regelungen im Bereich der Telekommunikation bleiben von Absatz 1 unberührt.

ARTIKEL 12.8

Abschluss von Verträgen auf elektronischem Wege

Sofern in ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften nichts anderes vorgesehen ist, stellt jede Vertragspartei sicher, dass

a)    Verträge auf elektronischem Wege geschlossen werden können,


b)    Verträgen die Rechtswirkung, Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit nicht allein deshalb aberkannt wird, weil der Vertrag auf elektronischem Wege geschlossen wurde, und

c)    keine anderen Hindernisse für die Nutzung elektronischer Verträge geschaffen oder aufrechterhalten werden.

ARTIKEL 12.9

Elektronische Authentifizierung

(1)    Wenn keine anderweitig in ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften vorgesehenen Umstände vorliegen, darf eine Vertragspartei die Rechtswirkung oder die Zulässigkeit elektronischer Dokumente, elektronischer Unterschriften, elektronischer Siegel oder der sich aus der elektronischen Authentifizierung ergebenden Authentifizierungsdaten als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht allein deshalb verweigern, weil sie in elektronischer Form vorliegen.

(2)    Eine Vertragspartei darf keine Maßnahmen einführen oder aufrechterhalten, die

a)    die an einer elektronischen Transaktion Beteiligten daran hindern würden, im gegenseitigen Einvernehmen geeignete Methoden der elektronischen Authentifizierung für ihre Transaktion festzulegen, oder

b)    den an einer elektronischen Transaktion Beteiligten die Möglichkeit nehmen würden, vor Justiz- oder Verwaltungsbehörden nachzuweisen, dass die Verwendung der elektronischen Authentifizierung in der betreffenden elektronischen Transaktion den geltenden rechtlichen Anforderungen entspricht.


(3)    Ungeachtet des Absatzes 2 kann eine Vertragspartei verlangen, dass die Methode der elektronischen Authentifizierung für eine bestimmte Kategorie elektronischer Transaktionen

a)    von einer nach ihren Rechtsvorschriften akkreditierten Behörde zertifiziert ist oder

b)    bestimmte Leistungsstandards erfüllt, die objektiv, transparent und diskriminierungsfrei sein müssen und sich nur auf die besonderen Merkmale der betreffenden Kategorie von Transaktionen beziehen.

(4)    Eine Vertragspartei wendet in dem in ihren Gesetzen oder sonstigen Vorschriften vorgesehenen Umfang die Absätze 1 bis 3 auf andere elektronische Verfahren oder Mittel zur Erleichterung oder Ermöglichung elektronischer Transaktionen an, beispielsweise elektronische Zeitstempel oder Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben.

ARTIKEL 12.10

Elektronische Rechnungsstellung

(1)    Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig Standards für die elektronische Rechnungsstellung als Schlüsselelement digitaler Beschaffungssysteme sind, um die Interoperabilität und den digitalen Handel zu fördern, und dass solche Systeme auch für elektronische Transaktionen zwischen Unternehmen sowie zwischen Unternehmen und Verbrauchern genutzt werden können.

(2)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Durchführung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der elektronischen Rechnungsstellung in ihrem Zuständigkeitsgebiet so gestaltet wird, dass die grenzüberschreitende Interoperabilität gefördert wird. Bei der Ausarbeitung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der elektronischen Rechnungsstellung berücksichtigt jede Vertragspartei gegebenenfalls internationale Rahmen, Leitlinien oder Empfehlungen, soweit diese bestehen.


(3)    Die Vertragsparteien sind bestrebt, sich hinsichtlich der elektronischen Rechnungsstellung und digitaler Beschaffungssysteme über bewährte Verfahren auszutauschen.

ARTIKEL 12.11

Weitergabe von oder Zugang zu Quellcodes

(1)    Die Vertragsparteien erkennen die zunehmende gesellschaftliche und wirtschaftliche Bedeutung des Einsatzes digitaler Technologien sowie die Bedeutung der sicheren und verantwortungsvollen Entwicklung und Nutzung solcher Technologien an, auch in Bezug auf Quellcodes von Software, um das Vertrauen der Öffentlichkeit zu stärken.

(2)    Eine Vertragspartei darf die Weitergabe des Quellcodes von Software, die Eigentum einer Person der anderen Vertragspartei ist, oder den Zugang dazu nicht als Voraussetzung für die Einfuhr, die Ausfuhr, den Vertrieb, den Verkauf oder die Verwendung solcher Software oder von Produkten, die eine solche Software enthalten, in oder aus ihrem Gebiet vorschreiben. 57

(3)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Absatz 2

a)    nicht für die freiwillige, auf wirtschaftlicher Grundlage erfolgende Weitergabe von oder Gewährung des Zugangs zu Quellcodes von Software durch eine Person der anderen Vertragspartei gilt, beispielsweise im Rahmen eines öffentlichen Beschaffungsvorhabens oder eines frei ausgehandelten Vertrags, und


b)    das Recht der Regulierungs‑, Verwaltungs‑, Strafverfolgungs- oder Justizbehörden einer Vertragspartei unberührt lässt, die Änderung des Quellcodes von Software zu verlangen, damit er ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht, die nicht im Widerspruch zu diesem Abkommen stehen.

(4)    Dieser Artikel berührt nicht

a)    das Recht der Regulierungs‑, Strafverfolgungs- sowie Justizbehörden oder Konformitätsbewertungsstellen einer Vertragspartei vor oder nach der Einfuhr, der Ausfuhr, dem Vertrieb, dem Verkauf oder der Verwendung von Software, vorbehaltlich des Schutzes vor unbefugter Weitergabe, für Ermittlungs‑, Kontroll‑, Prüf- oder Strafverfolgungsmaßnahmen oder zu Zwecken von Gesichtsverfahren Zugang zu Quellcodes von Software zu erhalten, um die Konformität mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften, auch solcher in Bezug auf Gleichbehandlung und die Verhinderung von Voreingenommenheit, festzustellen,

b)    Anforderungen einer Wettbewerbsbehörde oder einer anderen maßgeblichen Stelle einer Vertragspartei, um eine Verletzung des Wettbewerbsrechts zu beheben,

c)    den Schutz und die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums oder

d)    das Recht einer Vertragspartei, Maßnahmen nach Artikel 14.1 (Übernahme bestimmter Bestimmungen des GPA) Absatz 2 Buchstabe a, gemäß dem Artikel III des GPA sinngemäß Bestandteil dieses Abkommens ist, zu ergreifen.


ARTIKEL 12.12

Verbrauchervertrauen im Internet

(1)    In Anerkennung der Bedeutung der Stärkung des Vertrauens der Verbraucher in den digitalen Handel führt jede Vertragspartei Maßnahmen zur Gewährleistung des wirksamen Schutzes der Verbraucher bei Transaktionen im elektronischen Geschäftsverkehr ein bzw. erhält diese aufrecht, wobei dies Maßnahmen einschließt, welche

a)    betrügerische und eine Täuschung der Verbraucher bewirkende Geschäftspraktiken einschließlich irreführender Praktiken verbieten,

b)    von den Anbietern von Waren und Dienstleistungen verlangen, nach Treu und Glauben zu handeln und sich an lautere Geschäftspraktiken zu halten, auch indem die Rechte der Verbraucher in Bezug auf nicht angeforderte Waren und Dienstleistungen geachtet werden, und

c)    den Verbrauchern Zugang zu Rechtsbehelfen bei Verletzung ihrer Rechte gewähren, einschließlich des Rechts auf Abhilfe in Fällen, in denen Waren oder Dienstleistungen bezahlt und nicht wie vereinbart geliefert oder bereitgestellt werden.

(2)    Jede Vertragspartei gewährt Verbrauchern, die an Transaktionen im elektronischen Geschäftsverkehr beteiligt sind, einen Grad des Schutzes, der mindestens dem Schutzniveau entspricht, der Verbrauchern nach ihren Gesetzen, sonstigen Vorschriften und politischen Strategien im nicht auf elektronischem Wege abgewickelten Handel gewährt wird.

(3)    Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, ihre Verbraucherschutzbehörden oder anderen maßgeblichen Stellen mit angemessenen Durchsetzungsbefugnissen zu betrauen, und dass die Zusammenarbeit zwischen ihren Verbraucherschutzbehörden oder anderen maßgeblichen Stellen wichtig ist, um die Verbraucher zu schützen und das Vertrauen der Verbraucher im Internet zu stärken.


(4)    Die Vertragsparteien erkennen die Vorteile von Mechanismen an, die die Regulierung von Ansprüchen im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Transaktionen im elektronischen Geschäftsverkehr erleichtern. Zu diesem Zweck prüfen die Vertragsparteien Möglichkeiten, solche Mechanismen für grenzüberschreitende Transaktionen im elektronischen Geschäftsverkehr untereinander zur Verfügung zu stellen.

ARTIKEL 12.13

Nicht angeforderte Direktmarketing-Mitteilungen

(1)    Jede Vertragspartei führt Maßnahmen zur Sicherstellung eines wirksamen Schutzes von Nutzern gegen nicht angeforderte Direktmarketing-Mitteilungen ein oder erhält diese aufrecht.

(2)    Jede Vertragspartei stellt sicher, das Nutzern, die natürliche Personen sind, Direktmarketing-Mitteilungen nur zugesandt werden, wenn sie dem Empfang solcher Mitteilungen zugestimmt haben. Was unter Zustimmung zu verstehen ist, wird nach den Rechtsvorschriften der einzelnen Vertragsparteien festgelegt.

(3)    Ungeachtet des Absatzes 2 gestattet jede Vertragspartei Personen, die im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften die Kontaktdaten eines Nutzers im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen erfassen, diesem Nutzer Direktmarketing-Mitteilungen über ihre eigenen ähnlichen Waren oder Dienstleistungen zu senden.

(4)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Direktmarketing-Mitteilungen klar als solche erkennbar sind, eindeutig offenlegen, in wessen Namen sie übermittelt werden, und alle Informationen enthalten, die die Empfänger benötigen, um jederzeit und kostenlos deren Einstellung veranlassen zu können.


(5)    Jede Vertragspartei gewährt den Nutzern Zugang zu Rechtsmitteln gegen Anbieter von Direktmarketing-Mitteilungen, die die nach den Absätzen 1 bis 4 eingeführten oder aufrechterhaltenen Maßnahmen nicht einhalten.

ARTIKEL 12.14

Zusammenarbeit in Regulierungsfragen im Zusammenhang mit dem digitalen Handel

(1)    Die Vertragsparteien tauschen Informationen über folgende Regelungsfragen im Zusammenhang mit dem digitalen Handel aus:

a)    die Anerkennung und Erleichterung von interoperablen elektronischen Vertrauens- und Authentifizierungsdiensten,

b)    die Behandlung von Direktmarketing-Mitteilungen,

c)    den Schutz von Verbrauchern im Internet, einschließlich der Rechtsmittel für Verbraucher und des Aufbaus von Verbrauchervertrauen,

d)    die Herausforderungen für KMU bei der Nutzung des elektronischen Geschäftsverkehrs,

e)    elektronische Behördendienste (E-Government) und

f)    sonstige Fragen, die für die Entwicklung des digitalen Handels von Bedeutung sind.


(2)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass diese Bestimmung nicht für die Vorschriften und Garantien einer Vertragspartei für den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, einschließlich der grenzüberschreitenden Übermittlung personenbezogener Daten gilt.

(3)    Soweit angezeigt, arbeiten die Vertragsparteien zusammen und beteiligen sich aktiv an internationalen Foren, um die Entwicklung des digitalen Handels zu fördern.

(4)    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit in Fragen der Cybersicherheit an, soweit diese für den digitalen Handel relevant sind.

ARTIKEL 12.15

Papierloser Handel

(1)    Die Vertragsparteien erkennen im Hinblick auf die Schaffung eines papierlosen Umfelds für den grenzüberschreitenden Warenhandel an, wie wichtig es ist, für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren erforderliche Vordrucke und Dokumente in Papierform abzuschaffen. Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien aufgefordert, Vordrucke und Dokumente in Papierform abzuschaffen, soweit dies angemessen ist, und zur Verwendung von Vordrucken und Dokumenten in datengestützten Formaten überzugehen.

(2)    Jede Vertragspartei ist bestrebt, der Öffentlichkeit Verwaltungsdokumente im Handel, welche sie herausgibt oder kontrolliert oder die im Zuge des normalen Handelsverkehrs erforderlich sind, in elektronischem Format zur Verfügung zu stellen. Für die Zwecke dieses Absatzes umfasst der Begriff „elektronisches Format“ Formate, die für die automatisierte Auswertung und die elektronische Verarbeitung ohne menschliches Eingreifen geeignet sind, sowie digitale Bilder und Vordrucke.


(3)    Jede Vertragspartei ist bestrebt, die elektronischen Fassungen von Verwaltungsdokumenten im Handel als rechtlich gleichwertig mit Papierfassungen von Verwaltungsdokumenten im Handel zu akzeptieren.

(4)    Die Vertragsparteien sind bestrebt, auf bilateraler Ebene und in internationalen Foren zusammenzuarbeiten, um die Akzeptanz elektronischer Fassungen von Verwaltungsdokumenten im Handel zu steigern.

(5)    Jede Vertragspartei ist bestrebt, bei der Erarbeitung von Initiativen, die die Nutzung des papierlosen Handels vorsehen, die von internationalen Organisationen vereinbarten Methoden zu berücksichtigen.

ARTIKEL 12.16

Offener Internetzugang

Die Vertragsparteien erkennen die Vorteile an, die Nutzern in ihren jeweiligen Gebieten vorbehaltlich der jeweils geltenden politischen Strategien, Gesetze und sonstigen Vorschriften jeder Vertragspartei durch die Möglichkeit entstehen,

a)    vorbehaltlich eines angemessenen Netzmanagements, das den Verkehr nicht aus wirtschaftlichen Gründen blockiert oder verlangsamt, auf im Internet verfügbare Dienste und Anwenderprogramme ihrer Wahl zuzugreifen, sie zu verbreiten und zu nutzen,

b)    Geräte ihrer Wahl mit dem Internet zu verbinden, sofern diese Geräte das Netz nicht beeinträchtigen, und


c)    Zugang zu Informationen über die Netzmanagementpraktiken ihres Anbieters von Internetzugangsdiensten zu erhalten.

KAPITEL 13

ENERGIE UND ROHSTOFFE

ARTIKEL 13.1

Ziele

Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin, Handel und Investitionen zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern und die Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen sowie die nachhaltige Gewinnung von Rohstoffen, unter anderem durch den Einsatz grüner Technologien, zu fördern, zu entwickeln und zu steigern.

ARTIKEL 13.2

Grundsätze

(1)    Jede Vertragspartei behält das souveräne Recht, zu bestimmen, ob Bereiche in ihrem Gebiet sowie in ihren Archipel- und Hoheitsgewässern, in ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone und auf dem Festlandsockel für die Exploration und Gewinnung von Energieerzeugnissen und Rohstoffen zur Verfügung stehen.


(2)    Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen, aufrechtzuerhalten und durchzusetzen, die der Sicherung der Versorgung mit Energieerzeugnissen und Rohstoffen dienen und mit diesem Abkommen im Einklang stehen.

ARTIKEL 13.3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)    „Genehmigung“ bezeichnet die Erlaubnis, Lizenz, Konzession oder ein ähnliches administratives oder vertragliches Instrument, mit dem die zuständige Behörde einer Vertragspartei einem Rechtsträger das Recht einräumt, eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit in ihrem Gebiet auszuüben;

b)    „Systemausgleich“ bezeichnet alle Handlungen und Verfahren über alle Zeiträume hinweg, mit denen die Netzbetreiber kontinuierlich dafür sorgen, dass die Netzfrequenz in einem vorbestimmten Stabilitätsbereich bleibt und die Menge der für die erforderliche Qualität benötigten Reserven eingehalten wird;

c)    „Energieerzeugnisse“ bezeichnet die Güter, aus denen Energie erzeugt wird und die im entsprechenden HS-Code in Anhang 13 (Listen der Energieerzeugnisse, Kohlenwasserstoffe und Rohstoffe) aufgeführt werden; 58

d)    „Kohlenwasserstoffe“ bezeichnet die Güter, die im entsprechen HS in Anhang 13 (Listen der Energieerzeugnisse, Kohlenwasserstoffe und Rohstoffe) aufgeführt werden;


e)    „Rohstoffe“ bezeichnet Stoffe, die bei der Herstellung von Industriegütern verwendet werden, die im entsprechen HS in Anhang 13 (Listen der Energieerzeugnisse, Kohlenwasserstoffe und Rohstoffe) aufgeführt werden; 59

f)    „Strom aus erneuerbaren Quellen“ bezeichnet aus erneuerbaren Energiequellen erzeugten Strom;

g)    „erneuerbare Energie“ bezeichnet Energie, die mit Solar‑, Wind- oder Wasserkraft, mittels Geothermie, aus biologischen oder Meeresquellen sowie anderen Umgebungsenergiequellen erzeugt wird und bei der die ursprüngliche Energiequelle erneuerbar ist;

h)    „Norm“ bezeichnet eine Norm im Sinne von Anhang 1 des TBT-Übereinkommens;

i)    „technische Vorschrift“ bezeichnet eine technische Vorschrift im Sinne von Anhang 1 des TBT-Übereinkommens.

ARTIKEL 13.4

Einfuhr- und Ausfuhrmonopole

Eine Vertragspartei darf weder ein Einfuhr- oder Ausfuhrmonopol bestimmen noch ein solches Einfuhr- oder Ausfuhrmonopol aufrechterhalten. Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff „Einfuhr- oder Ausfuhrmonopol“ das von einer Vertragspartei gewährte ausschließliche Recht oder die Genehmigung zur Einfuhr von Energieerzeugnissen oder Rohstoffen aus der anderen Vertragspartei oder zur Ausfuhr von Energieerzeugnissen oder Rohstoffen in die andere Vertragspartei. 60


ARTIKEL 13.5

Festsetzung der Ausfuhrpreise

Eine Vertragspartei darf für die Ausfuhr von Energieerzeugnissen oder Rohstoffen in die andere Vertragspartei mittels Maßnahmen wie Lizenzen oder Mindestpreisanforderungen keinen höheren Preis verlangen als den Preis, der für solche Energieerzeugnisse oder Rohstoffe, die für den heimischen Markt bestimmt sind, berechnet wird.

ARTIKEL 13.6

Festsetzung der Preise auf dem heimischen Markt

Jede Vertragspartei ist bestrebt, sicherzustellen, dass die Großhandelspreise für elektrische Energie und Erdgas das tatsächliche Angebot und die tatsächliche Nachfrage widerspiegeln. Beschließt eine Vertragspartei, den Preis für die Lieferung von Energieerzeugnissen und Rohstoffen auf dem heimischen Markt zu regulieren (im Folgenden „regulierter Preis“), so darf sie dies nur tun, um ein legitimes Gemeinwohlziel zu erreichen, und nur in der Weise, dass sie einen regulierten Preis vorschreibt, der eindeutig definiert, transparent, diskriminierungsfrei und verhältnismäßig ist.


ARTIKEL 13.7

Genehmigung für die Exploration und Gewinnung
von Energieerzeugnissen und Rohstoffen

(1)    Verlangt eine Vertragspartei für die Exploration oder Gewinnung von Kohlenwasserstoffen, Strom oder Rohstoffen eine Genehmigung, so

a)    erteilt diese Vertragspartei im Einklang mit den in den Artikeln 10.33 (Objektivität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit) und 10.34 (Veröffentlichung und verfügbare Informationen) festgelegten Bedingungen und Verfahren eine solche Genehmigung und

b)    gewährleistet diese Vertragspartei ein transparentes Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen und veröffentlicht zumindest die Art der Genehmigung und das maßgebliche Gebiet oder den maßgeblichen Teil desselben in einer Weise, die potenziell interessierten Antragstellern ermöglicht, Anträge einzureichen.

(2)    Eine Vertragspartei kann in den folgenden, mit Kohlenwasserstoffen zusammenhängenden Fällen Genehmigungen erteilen, ohne die Voraussetzungen und Verfahren nach Artikel 10.34 (Veröffentlichung und verfügbare Informationen) und Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels einzuhalten, wenn

a)    das Gebiet Gegenstand eines früheren, Artikel 10.34 (Veröffentlichung und verfügbare Informationen) und Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels entsprechenden Verfahrens war, das nicht zur Erteilung einer Genehmigung führte,

b)    das Gebiet dauerhaft für die Exploration oder Gewinnung verfügbar ist oder


c)    auf die erteilte Genehmigung vor deren Auslaufen verzichtet wurde.

(3)    Eine Vertragspartei kann von einem Unternehmen, dem eine Genehmigung erteilt wurde, die Zahlung eines finanziellen Beitrags oder die Erbringung einer Sachleistung verlangen. 61 Der Beitrag wird in einer Weise festgelegt, die den Verwaltungs- und Entscheidungsprozess des Unternehmens, dem die Genehmigung erteilt wurde, nicht stört.

(4)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung seines Antrags bekannt gegeben werden, damit der Antragsteller Rechtsbehelfe oder Überprüfungsverfahren in Anspruch nehmen kann. Die Rechtsbehelfs- oder Überprüfungsverfahren werden vorab veröffentlicht.

ARTIKEL 13.8

Umweltverträglichkeitsprüfung

(1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Gesetze und sonstigen Vorschriften für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gewinnung von Energieerzeugnissen oder Rohstoffen eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorschreiben, wenn diese Tätigkeiten erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können.


(2)    Hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Absatz 1 muss jede Vertragspartei nach Maßgabe ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften

a)    sicherstellen, dass alle interessierten Personen einschließlich Nichtregierungsorganisationen frühzeitig und effektiv die Gelegenheit haben, sich an der Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen, und dass ihnen ein angemessener Zeitraum zur Verfügung steht, um sich zu dem Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu äußern,

b)    die Feststellungen der Umweltverträglichkeitsprüfung bezüglich der Umweltauswirkungen vor der Erteilung der Genehmigung berücksichtigen,

c)    die Ergebnisse und Feststellungen der Umweltverträglichkeitsprüfung öffentlich zugänglich machen und

d)    soweit angemessen erhebliche Auswirkungen eines Projekts auf Folgendes ermitteln und bewerten:

i)    Bevölkerung und menschliche Gesundheit,

ii)    biologische Vielfalt,

iii)    Land, Boden, Wasser, Luft und Klima und

iv)    Kulturerbe und Landschaft, einschließlich der erwarteten Auswirkungen, die sich aus der Anfälligkeit des Projekts für Risiken von für das betreffende Projekt relevanten schweren Unfällen oder Katastrophen ergeben.


ARTIKEL 13.9

Offshore-Risiko und ‑Sicherheit

(1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die hoheitlichen Funktionen im Zusammenhang mit der Sicherheit und dem Umweltschutz von Offshore-Öl- und Gasvorhaben unabhängig von den hoheitlichen Funktionen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Entwicklung und der Lizenzierung von Offshore-Öl- und Gasvorhaben ausgeübt werden, indem beispielsweise getrennte Rechtsträger aufrechterhalten werden.

(2)    Jede Vertragspartei legt gegebenenfalls die Bedingungen fest, die für eine sichere Offshore-Exploration und ‑förderung von Öl und Gas in ihrem Gebiet erforderlich sind, um die Meeresumwelt und die Küstengemeinden vor Verschmutzung zu schützen. Diese Bedingungen müssen auf hohen Sicherheits- und Umweltschutzstandards für Offshore-Öl- und Gasaktivitäten beruhen.

(3)    Soweit dies angemessen ist, arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um auf internationaler Ebene hohe Sicherheits- und Umweltschutzstandards für Offshore-Öl- und Gasvorhaben zu fördern, indem sie Informationen austauschen und die Transparenz in Bezug auf Sicherheit und Umweltleistung erhöhen.


ARTIKEL 13.10

Zugang zur Energieinfrastruktur für Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Quellen

(1)    Unbeschadet des Artikels 13.7 (Genehmigung für die Exploration und Gewinnung von Energieerzeugnissen und Rohstoffen) stellt jede Vertragspartei sicher, dass die Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Quellen in ihrem Gebiet Zugang zur Infrastruktur für die Weiterleitung und Verteilung von Elektrizität in ihrem Gebiet zu diskriminierungsfreien, angemessenen und kostenorientierten Bedingungen innerhalb einer angemessenen Frist nach der Einreichung des Zugangsantrags und unter Voraussetzungen erhalten, die eine verlässliche Nutzung dieser Infrastruktur ermöglichen.

(2)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Eigentümer oder Betreiber von Infrastruktur für die Weiterleitung von Elektrizität in ihrem Gebiet die in Absatz 1 genannten Bedingungen veröffentlichen und geeignete Maßnahmen treffen, um Einschränkungen der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen möglichst weitgehend zu reduzieren.

(3)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Regelenergiemärkte vorhanden sind, auf denen die Erzeuger erneuerbarer Energie Waren und Dienstleistungen zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen beschaffen können.

(4)    Dieser Artikel lässt das Recht jeder Vertragspartei unberührt, in ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften auf der Grundlage objektiver, diskriminierungsfreier Kriterien Ausnahmen vom Zugangsrecht zu ihrer Infrastruktur für die Weiterleitung von Elektrizität einzuführen oder aufrechtzuerhalten, sofern solche Ausnahmen für die Erfüllung eines legitimen politischen Ziels wie der Aufrechterhaltung der Stabilität des Stromnetzes erforderlich sind.


ARTIKEL 13.11

Regulierungsbehörde

Jede Vertragspartei errichtet oder unterhält eine Regulierungsstelle oder eine andere unabhängige Stelle, die

a)    rechtlich und organisatorisch unabhängig und nicht rechenschaftspflichtig ist gegenüber

i)    anderen Behörden oder

ii)    Betreibern oder Unternehmen, welche die Infrastruktur zur Weiterleitung und Verteilung von Elektrizität bereitstellen oder Zugang dazu haben, und

b)    damit betraut ist, innerhalb einer angemessenen Frist Streitigkeiten über angemessene Bedingungen und Tarife für den Zugang zur Infrastruktur für die Weiterleitung und Verteilung von Elektrizität und deren Nutzung beizulegen.


ARTIKEL 13.12

Zusammenarbeit in den Bereichen Normen, technische Vorschriften
und Konformitätsbewertungsverfahren

(1)    Im Einklang mit Artikel 9.5 (Internationale Normen) und Artikel 9.6 (Normen) fördern die Vertragsparteien die Zusammenarbeit zwischen den in ihrem jeweiligen Gebiet ansässigen Regulierungsbehörden oder Normungsgremien im Bereich Energieeffizienz und nachhaltige erneuerbare Energien mit dem Ziel, einen Beitrag zur nachhaltigen Energie- und Klimapolitik zu leisten.

(2)    Für die Zwecke des Absatzes 1 sind die Vertragsparteien bestrebt, relevante Initiativen von beiderseitigem Interesse mit Bezug zu Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren zu ermitteln, die Energieeffizienz und nachhaltige erneuerbare Energien betreffen.

ARTIKEL 13.13

Forschung, Entwicklung und Innovation

Die Vertragsparteien fördern Forschung, Entwicklung und Innovation in den Bereichen Energieeffizienz, erneuerbare Energien und Rohstoffe und arbeiten gegebenenfalls zusammen, um unter anderem

a)    die Verbreitung von Informationen und bewährten Verfahren im Bereich umweltverträglicher, wirtschaftlich effizienter Strategien für Energieerzeugnisse und Rohstoffe sowie kosteneffizienter Verfahren und Technologien in den Bereichen Energieeffizienz, erneuerbare Energien und Rohstoffe in einer Weise zu fördern, die mit dem angemessenen, wirksamen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums vereinbar ist, und


b)    die Forschung und Entwicklung im Bereich energieeffizienter, umweltverträglicher Technologien, Verfahren und Prozesse in den Bereichen Energieeffizienz, erneuerbare Energien und Rohstoffe sowie deren Anwendung zu fördern, was zu einer Minimierung schädlicher Umweltauswirkungen in der gesamten Energieerzeugnis- und Rohstoffkette führen würde.

ARTIKEL 13.14

Zusammenarbeit im Bereich Energieerzeugnisse und Rohstoffe

Die Vertragsparteien arbeiten soweit angemessen im Bereich Energieerzeugnisse und Rohstoffe zusammen, um unter anderem

a)    handels- und investitionsverzerrende Maßnahmen in Drittländern, die sich auf Energieerzeugnisse und Rohstoffe auswirken, zu verringern oder zu beseitigen,

b)    ihre Standpunkte in internationalen Foren, in denen Handels- und Investitionsfragen im Zusammenhang mit Energieerzeugnissen und Rohstoffen erörtert werden, abzustimmen und internationale Programme in den Bereichen Energieeffizienz, erneuerbare Energien und Rohstoffe zu fördern,

c)    den Austausch von Marktdaten auf folgenden Gebieten zu fördern:

i)    Energieerzeugnisse einschließlich Informationen über die Organisation von Energiemärkten, über die Förderung neuer Energietechnologien und über die Energieeffizienz und


ii)    Rohstoffe,

d)    die soziale Verantwortung der Unternehmen im Einklang mit internationalen Standards wie den OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen und dem OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln zu fördern,

e)    die Werte einer verantwortungsvollen Bezugsquellenfindung und eines verantwortungsvollen Bergbaus weltweit zu fördern und den Beitrag ihrer Rohstoffsektoren und der damit verbundenen industriellen Wertschöpfungsketten zur Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu maximieren,

f)    Forschung, Entwicklung, Innovation und Ausbildung in einschlägigen Bereichen von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiet der Energieerzeugnisse und Rohstoffe zu fördern,

g)    den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren im Bereich innenpolitischer Entwicklungen zu fördern,

h)    die effiziente Ressourcennutzung (d. h. die Verbesserung der Herstellungsverfahren sowie der Haltbarkeit, Reparierbarkeit, des Demontagedesigns sowie der Wiederverwendungs- und Recyclingfreundlichkeit) zu fördern und

i)    auf internationaler Ebene hohe Sicherheits- und Umweltschutzstandards für Offshore-Öl- und Gas- und Bergbauvorhaben zu fördern, indem sie Informationen austauschen und die Transparenz in Bezug auf Sicherheit und Umweltleistung erhöhen.


KAPITEL 14

ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN

ARTIKEL 14.1

Übernahme bestimmter Bestimmungen des GPA

(1)    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem GPA.

(2)    Die folgenden Bestimmungen des GPA werden im Hinblick auf die in Anhang 14 (Verpflichtungen hinsichtlich des Zugangs zum öffentlichen Beschaffungsmarkt) erfassten Beschaffungen sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen aufgenommen:

a)    die Artikel I–IV, VI–XV, XVI.1–XVI.3, XVII und XVIII und

b)    die Anhänge II, III und IV des GPA, soweit sie sich auf die einzelnen Vertragsparteien beziehen.

(3)    Ungeachtet des Artikels 1.5 (Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkünften) Absatz 5 werden im Falle einer Änderung eines der in Absatz 2 Buchstabe a genannten GPA-Artikel diese Änderungen nicht automatisch in dieses Kapitel aufgenommen, sondern die Vertragsparteien nehmen Konsultationen über die Änderung dieses Kapitels auf, soweit dies angemessen ist.


(4)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Bezugnahmen auf „erfasste Beschaffungen“ in den in Absatz 2 aufgenommenen Bestimmungen als Bezugnahmen auf Beschaffungen nach Anhang 14 (Verpflichtungen hinsichtlich des Zugangs zum öffentlichen Beschaffungsmarkt) auszulegen sind.

ARTIKEL 14.2

Zusätzliche Disziplinen

Zusätzlich zu den in Artikel 14.1 (Übernahme bestimmter Bestimmungen des GPA) genannten Bestimmungen gelten folgende Bestimmungen:

Einsatz elektronischer Mittel bei der Abwicklung von Beschaffungen und der Veröffentlichung von Bekanntmachungen

(1)    Alle Bekanntmachungen im Zusammenhang mit erfassten Beschaffungen, einschließlich Bekanntmachungen beabsichtigter Beschaffungen, Zusammenfassungen, Bekanntmachungen geplanter Beschaffungen und Vergabebekanntmachungen

a)    sind auf elektronischem Wege über einen einzigen Zugangspunkt im Internet kostenlos unmittelbar zugänglich und

b)    können auch in einem geeigneten Printmedium veröffentlicht werden.

Die Ausschreibungsunterlagen werden auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt, und die Vertragsparteien verwenden bei der Einreichung der Angebote möglichst weitgehend elektronische Mittel.


Registrierungssysteme und Qualifikationsverfahren

(2)    Nach Artikel IX.1 des GPA stellt eine Vertragspartei einschließlich ihrer Beschaffungsstellen oder anderen zuständigen Stellen in Fällen, in denen diese ein System zur Registrierung von Anbietern führen, sicher, dass Informationen über das Registrierungssystem auf elektronischem Wege zugänglich sind und dass interessierte Anbieter jederzeit eine Registrierung beantragen können. Erfüllt ein Anbieter die Voraussetzung für die Registrierung, muss er innerhalb einer angemessenen Frist eingetragen werden. Erfüllt ein Anbieter die Voraussetzung für die Registrierung nicht, muss er innerhalb einer angemessenen Frist darüber informiert werden und eine schriftliche Begründung erhalten.

Beschränkte Ausschreibungen

(3)    Nach Artikel IX.5 des GPA darf eine Beschaffungsstelle, wenn sie ein beschränktes Ausschreibungsverfahren nutzt, die Zahl der zur Abgabe eines Angebots aufgeforderten Anbieter nicht in der Absicht begrenzen, einen wirksamen Wettbewerb zu vermeiden.

Ökologische, soziale und arbeitsbezogene Erwägungen

(4)    Eine Vertragspartei darf

a)    Beschaffungsstellen gestatten, ökologische, arbeitsbezogene und soziale Erwägungen in Bezug auf den Beschaffungsgegenstand zu berücksichtigen, sofern diese

i)    frei von Diskriminierung sind und


ii)    in der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung oder den Ausschreibungsunterlagen angegeben werden,

b)    geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung ihrer eigenen sowie internationaler Gesetze, Verordnungen, Verpflichtungen und Normen im Umwelt‑, Arbeits- und Sozialbereich sicherzustellen, sofern diese nicht diskriminierend sind.

Teilnahmebedingungen

(5)    Zwar können die Beschaffungsstellen einer Vertragspartei im Einklang mit Artikel VIII.2 Buchstabe b GPA bei der Festlegung der Teilnahmebedingungen verlangen, dass der Anbieter bereits über einschlägige Erfahrung verfügt, wenn dies für die Erfüllung der Anforderungen der Beschaffung unerlässlich ist, doch dürfen Beschaffungsstellen die Teilnahme nicht an die Bedingung knüpfen, dass der Anbieter über einschlägige Erfahrung im Gebiet der Vertragspartei verfügt.

ARTIKEL 14.3

Austausch von Statistiken

Alle zwei Jahre stellt jede Vertragspartei der jeweils anderen Vertragspartei bilaterale Statistiken zum öffentlichen Beschaffungswesen zur Verfügung, sofern diese in den amtlichen Online-Beschaffungssystemen der Vertragsparteien verfügbar sind.


ARTIKEL 14.4

Änderungen und Berichtigungen des Anwendungsbereichs

(1)    Eine Vertragspartei kann in ihrem Abschnitt des Anhangs 14 (Verpflichtungen hinsichtlich des Zugangs zum öffentlichen Beschaffungsmarkt) im Einklang mit den Absätzen 3 bis 9 dieses Artikels ihre Verpflichtungen ändern oder berichtigen.

(2)    Wenn eine Änderung oder Berichtigung der Anhänge einer Vertragspartei zu Anlage I GPA nach Artikel XIX GPA in Kraft tritt, so wird sie automatisch sinngemäß für die Zwecke dieses Abkommens wirksam und gültig.

Änderungen

(3)    Eine Vertragspartei, die eine Änderung ihrer Verpflichtungen in ihrem Abschnitt des Anhangs 14 (Verpflichtungen hinsichtlich des Zugangs zum öffentlichen Beschaffungsmarkt) beabsichtigt,

a)    notifiziert dies der anderen Vertragspartei schriftlich und

b)    schlägt der anderen Vertragspartei in der Notifikation angemessene ausgleichende Anpassungen vor, um den Anwendungsbereich auf einem vergleichbaren Niveau wie vor der Änderung zu halten.

(4)    Ungeachtet des Absatzes 3 Buchstabe b muss eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei keine ausgleichenden Anpassungen gewähren, wenn die Änderung eine Stelle betrifft, die faktisch nicht mehr der Kontrolle oder dem Einfluss der Vertragspartei unterliegt.


(5)    Die andere Vertragspartei kann einer Änderung nach Absatz 3 widersprechen, wenn sie bestreitet,

a)    dass die gemäß Absatz 3 Buchstabe b vorgeschlagene Anpassung ausreicht, um die Vergleichbarkeit des einvernehmlich vereinbarten Anwendungsbereichs zu wahren, oder

b)    dass die Änderung eine Stelle betrifft, die gemäß Absatz 4 faktisch nicht mehr der Kontrolle oder dem Einfluss der Vertragspartei unterliegt.

Die jeweils andere Vertragspartei muss innerhalb von 45 Tagen nach Zustellung der Notifikation nach Absatz 3 Buchstabe a schriftlich Einspruch erheben; andernfalls wird – auch für die Zwecke des Kapitels 26 (Streitbeilegung) – davon ausgegangen, dass sie mit der Ausgleichsmaßnahme beziehungsweise der Änderung einverstanden ist.

Berichtigungen

(6)    Die folgenden Änderungen eines Abschnitts von Anhang 14 (Verpflichtungen hinsichtlich des Zugangs zum öffentlichen Beschaffungsmarkt) gelten als rein formale Berichtigung, sofern sie den einvernehmlich vereinbarten Anwendungsbereich dieses Kapitels nicht berühren:

a)    eine Änderung der Bezeichnung einer Stelle,

b)    eine Verschmelzung von zwei oder mehr der in dem betreffenden Abschnitt aufgeführten Stellen und

c)    die Aufspaltung einer in dem betreffenden Abschnitt aufgeführten Stelle in zwei oder mehrere Stellen, die in die Liste der im betreffenden Abschnitt aufgeführten Stellen aufgenommen werden.


(7)    Vorgeschlagene Berichtigungen der Verpflichtungen einer Vertragspartei in deren Abschnitt des Anhang 14 (Verpflichtungen hinsichtlich des Zugangs zum öffentlichen Beschaffungsmarkt) notifiziert eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens alle zwei Jahre – im Einklang mit dem im GPA vorgesehenen Notifikationszyklus.

(8)    Eine Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der Zustellung der Notifikation mitteilen, dass sie Einwände gegen die vorgeschlagene Berichtigung erhebt. Erhebt eine Vertragspartei Einwände, so legt sie dar, aus welchen Gründen die vorgeschlagene Berichtigung ihrer Auffassung nach keine Änderung nach Absatz 6 dieses Artikels ist und wie sich die vorgeschlagene Berichtigung auf den in diesem Abkommen vorgesehenen einvernehmlich vereinbarten Anwendungsbereich auswirkt. Werden innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der Zustellung der Notifikation keine schriftlichen Einwände erhoben, so wird dies als Zustimmung der betreffenden Vertragspartei zu der vorgeschlagenen Berichtigung gewertet.

Konsultationen und Streitbeilegung

(9)    Erhebt die andere Vertragspartei Einwände gegen die vorgeschlagene Änderung oder Berichtigung, bemühen sich beide Vertragsparteien im Wege von Konsultationen um eine Lösung. Wird innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag der Zustellung des Einwands keine Einigung erzielt, kann die Vertragspartei, die eine Änderung oder Berichtigung ihres Abschnitts von Anhang 14 (Verpflichtungen hinsichtlich des Zugangs zum öffentlichen Beschaffungsmarkt) anstrebt, die Sache an die Streitbeilegung verweisen. Die beabsichtigte Änderung oder Berichtigung des maßgeblichen Abschnitts von Anhang 14 (Verpflichtungen hinsichtlich des Zugangs zum öffentlichen Beschaffungsmarkt) wird erst nach der Erzielung einer Einigung beider Vertragsparteien oder auf der Grundlage einer endgültigen Entscheidung eines Streitbeilegungspanels wirksam.


ARTIKEL 14.5

Weitere Verhandlungen

Die Vertragsparteien nehmen im Hinblick auf die Erweiterung des Anwendungsbereichs nach Anhang 14 Abschnitt B (Liste Neuseelands) Unterabschnitt 2 (Beschaffungsstellen unterhalb der Zentralregierung) und Unterabschnitt 3 (Sonstige Beschaffungsstellen) möglichst zeitnah Verhandlungen über den Marktzugang auf, sobald die örtlichen Behörden, staatlichen Stellen oder staatsnahen Einrichtungen (State Services entities oder State Sector entities) Neuseelands entweder

a)    von Neuseeland in einem anderen internationalen Handelsabkommen erfasst werden oder

b)    nach Inkrafttreten dieses Abkommens die New Zealand Government Procurement Rules (neuseeländische Vorschriften für das öffentliche Beschaffungswesen) 62 befolgen müssen. 63


KAPITEL 15

WETTBEWERBSPOLITIK

ARTIKEL 15.1

Grundsätze des Wettbewerbs

Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung eines freien und unverfälschten Wettbewerbs für ihre Handels- und Investitionsbeziehungen an. Die Vertragsparteien räumen ein, dass wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken und staatliche Eingriffe das reibungslose Funktionieren der Märkte stören können und generell die Vorteile der Liberalisierung von Handel und Investitionen schmälern.

ARTIKEL 15.2

Wettbewerbsneutralität

Dieses Kapitel gilt für alle Unternehmen, ob öffentlich oder privat.


ARTIKEL 15.3

Wirtschaftliche Tätigkeit

Dieses Kapitel gilt nur in dem Umfang für Unternehmen, in dem diese eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Für die Zwecke dieses Kapitels bezieht sich der Begriff „wirtschaftliche Tätigkeit“ auf das Anbieten von Waren oder Dienstleistungen auf einem Markt.

ARTIKEL 15.4

Rechtlicher Rahmen

(1)    Jede Vertragspartei führt ein Wettbewerbsrecht ein oder erhält dieses aufrecht, das

a)    für alle Unternehmen gilt,

b)    in allen Bereichen der Wirtschaft gilt 64 und


c)    sämtlichen der folgenden Praktiken auf wirksame Weise begegnet:

i)    horizontalen und vertikalen Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüssen von Unternehmensverbänden und informeller Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, welche an die Stelle der Risiken des Wettbewerbs treten und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,

ii)    missbräuchlicher Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen und

iii)    Unternehmenszusammenschlüssen, die insbesondere durch die Schaffung oder den Ausbau einer marktbeherrschenden Stellung einen wirksamen Wettbewerb erheblich behindern würden.

(2)    Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Unternehmen, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben von öffentlichem Interesse betraut sind, den in dem Kapitel genannten Vorschriften insoweit unterliegen, als deren Anwendung die Erfüllung der diesen Unternehmen übertragenen besonderen Aufgaben von öffentlichem Interesse weder rechtlich noch tatsächlich behindert. Die übertragenen Aufgaben von öffentlichem Interesse müssen transparent sein und Einschränkungen oder Abweichungen bezüglich der Anwendung der Vorschriften dieses Kapitels dürfen nicht über das zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben unbedingt erforderliche Maß hinausgehen.


ARTIKEL 15.5

Umsetzung

(1)    Jede Vertragspartei unterhält eine unabhängig arbeitende Behörde, die für die uneingeschränkte Anwendung und wirksame Durchsetzung des Wettbewerbsrechts nach Artikel 15.4 (Rechtlicher Rahmen) Absatz 1 zuständig und mit den hierfür erforderlichen Befugnissen und Ressourcen angemessen ausgestattet ist.

(2)    Jede Vertragspartei wendet ihr Wettbewerbsrecht in transparenter Weise an und achtet dabei die Grundsätze des fairen Verfahrens, einschließlich der Verteidigungsrechte der betreffenden Unternehmen, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Rechts auf richterliche Überprüfung.

(3)    Jede Vertragspartei macht ihre wettbewerbsrechtlichen Gesetze und Vorschriften sowie Leitlinien zu deren Durchsetzung öffentlich zugänglich; davon ausgenommen sind interne Arbeitsanweisungen.

(4)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Wettbewerbsgesetze und ‑vorschriften so angewendet und durchgesetzt werden, dass keine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit stattfindet.

(5)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass der Beklagte vor der Verhängung einer Sanktion oder Abhilfemaßnahme in einem Vollstreckungsverfahren Gelegenheit erhält, gehört zu werden und Beweise zu seiner Verteidigung beizubringen. Insbesondere stellt jede Vertragspartei sicher, dass der Beklagte in angemessener Weise Gelegenheit hat, die Beweise, auf die sich die Verhängung der Sanktion oder Abhilfemaßnahme stützt, zu überprüfen und anzufechten.


(6)    Vorbehaltlich etwaiger Schwärzungen, die zum Schutz vertraulicher Informationen erforderlich sind, stellt jede Vertragspartei sicher, dass die Gründe für Sanktionen oder Abhilfemaßnahmen, die wegen eines Verstoßes gegen ihr Wettbewerbsrecht verhängt werden, dem Beklagten in einem Verfahren zur Durchsetzung ihrer Wettbewerbsvorschriften zur Verfügung gestellt werden.

(7)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Adressaten einer Entscheidung, mit der eine Sanktion oder Abhilfemaßnahme wegen eines Verstoßes gegen ihr Wettbewerbsrecht verhängt wird, Gelegenheit erhalten, eine gerichtliche Überprüfung einer solchen Entscheidung zu erwirken.

ARTIKEL 15.6

Privatklagerecht

(1)    Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Begriff „Privatklagerecht“ das Recht einer Person, bei einem Gericht oder einer anderen unabhängigen Instanz eine Entschädigung, einschließlich Unterlassungsverfügungen, geldlicher Leistungen oder sonstiger Rechtsbehelfe, wegen einer durch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht einer Vertragspartei verursachten Schädigung ihrer Geschäftstätigkeit oder ihres Eigentums zu erwirken, wobei dies unabhängig von der Feststellung eines Verstoßes durch die Wettbewerbsbehörde oder die Wettbewerbsbehörden der Vertragspartei oder im Anschluss daran erfolgen kann.

(2)    In Anerkennung der Tatsache, dass ein privates Klagerecht eine wichtige Ergänzung zur öffentlichen Durchsetzung des Wettbewerbsrechts einer Vertragspartei darstellt, führt jede Vertragspartei Gesetze oder andere Maßnahmen ein, die ein unabhängiges privates Klagerecht vorsehen, oder erhält diese aufrecht.


ARTIKEL 15.7

Zusammenarbeit

(1)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass es in ihrem gemeinsamen Interesse liegt, die Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik und der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts zu fördern.

(2)    Zur Erleichterung der Zusammenarbeit nach Absatz 1 können die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien vorbehaltlich der Vertraulichkeitsvorschriften nach dem Recht der jeweiligen Vertragspartei Informationen austauschen.

(3)    Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien sind bestrebt, sofern möglich und angemessen, ihre Durchsetzungsmaßnahmen, die dieselben oder zusammenhängende Verhaltensweisen oder Fälle betreffen, zu koordinieren.

ARTIKEL 15.8

Nichtanwendbarkeit der Streitbeilegung

Kapitel 26 (Streitbeilegung) gilt für dieses Kapitel nicht.


KAPITEL 16

SUBVENTIONEN

ARTIKEL 16.1

Grundsätze

Eine Vertragspartei kann Subventionen gewähren, wenn diese zum Erreichen von Gemeinwohlzielen erforderlich sind. Die Vertragsparteien räumen jedoch ein, dass bestimmte Subventionen das reibungslose Funktionieren der Märkte stören, die Vorteile der Handelsliberalisierung schmälern und die Umwelt schädigen können. Grundsätzlich sollte eine Vertragspartei keine Subventionen gewähren, wenn sie den Wettbewerb oder den Handel beeinträchtigen oder wahrscheinlich beeinträchtigen werden oder wenn sie die Umwelt erheblich schädigen.

ARTIKEL 16.2

Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

(1)    Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Begriff „Subvention“

a)    eine Maßnahme, welche die in Artikel 1.1 des Subventionsübereinkommens genannten Bedingungen erfüllt, unabhängig davon, ob die Subvention einem Unternehmen gewährt wird, das Waren oder Dienstleistungen anbietet, 65 und


b)    eine Subvention nach Buchstabe a, die im Sinne von Artikel 2 des Subventionsübereinkommens spezifisch ist. Jede Subvention gemäß den Bestimmungen von Artikel 16.7 (Verbotene Subventionen) gilt als spezifische Subvention.

(2)    Dieses Kapitel gilt für Subventionen, die Unternehmen gewährt werden, soweit diese Unternehmen eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. 66 Für die Zwecke dieses Kapitels bezieht sich der Begriff „wirtschaftliche Tätigkeit“ auf das Anbieten von Waren oder Dienstleistungen auf einem Markt.

(3)    Dieses Kapitel gilt für Subventionen die Unternehmen gewährt werden, welche mit der Wahrnehmung besonderer Funktionen oder Aufgaben von öffentlichem Interesse betraut sind, soweit die Anwendung dieses Kapitels die Erfüllung der diesen Unternehmen übertragenen besonderen Funktionen oder Aufgaben von öffentlichem Interesse weder rechtlich noch tatsächlich behindert. Die Betrauung mit diesen Funktionen oder Aufgaben im öffentlichen Interesse erfolgt im Voraus auf transparente Weise und Einschränkungen oder Abweichungen bezüglich der Anwendung dieses Kapitels dürfen nicht über das zur Erfüllung der übertragenen Funktionen oder Aufgaben erforderliche Maß hinausgehen. Für die Zwecke dieses Kapitels schließt der Begriff „besondere Funktionen oder Aufgaben von öffentlichem Interesse“ Gemeinwohlverpflichtungen ein.

(4)    Die Artikel 16.6 (Konsultationen) und 16.7 (Verbotene Subventionen) gelten nicht für Subventionen, die von unterhalb der Zentralregierung angesiedelten Zuständigkeitsebenen der jeweiligen Vertragspartei gewährt werden. Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Kapitel trifft jede Vertragspartei die ihr zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um die Einhaltung dieses Kapitels auf unterhalb der Zentralregierung angesiedelten Zuständigkeitsebenen der jeweiligen Vertragspartei sicherzustellen.


(5)    Die Artikel 16.6 (Konsultationen) und 16.7 (Verbotene Subventionen) gelten nicht für den audiovisuellen Sektor.

(6)    Artikel 16.7 (Verbotene Subventionen) gilt nicht

a)    für Subventionen, die zum Ausgleich von Schäden gewährt werden, die durch Naturkatastrophen oder andere außergewöhnliche Ereignisse nicht wirtschaftlicher Art verursacht werden, sofern diese Subventionen befristet sind, und

b)    für Subventionen, die in Reaktion auf einen nationalen oder globalen Gesundheits- oder Wirtschaftsnotstand gewährt werden, sofern diese Subventionen befristet, zielgerichtet und im Hinblick auf den durch den Notstand verursachten oder daraus entstehenden Schaden verhältnismäßig ist.

ARTIKEL 16.3

Verhältnis zum WTO-Übereinkommen

Dieses Kapitel berührt nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem Subventionsübereinkommen, dem Übereinkommen über die Landwirtschaft, Artikel XVI GATT 1994 oder Artikel XV GATS.


ARTIKEL 16.4

Fischereisubventionen

Jede Vertragspartei sieht davon ab, schädliche Fischereisubventionen zu gewähren oder beizubehalten. Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien in folgenden Bereichen zusammen:

a)    Erfüllung von Ziel 14.6 der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung,

b)    Umsetzung des WTO-Übereinkommens über Fischereisubventionen, das unter anderem Subventionen verbietet, die zur illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei beitragen, und

c)    Fortsetzung der Verhandlungen im Rahmen der WTO über die Einführung umfassender Disziplinen bezüglich des Verbots bestimmter Formen von Fischereisubventionen, die zu Überkapazitäten und Überfischung beitragen.

ARTIKEL 16.5

Transparenz

(1)    In Bezug auf Subventionen, die in ihrem Gebiet gewährt oder aufrechterhalten werden, macht jede Vertragspartei innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens und danach alle zwei Jahre folgende Angaben transparent:

a)    die Rechtsgrundlage für die Gewährung der Subvention und den Zweck der Subvention,


b)    die Form der Subvention,

c)    die Höhe der Subvention beziehungsweise den Betrag, der für die Subvention veranschlagt ist, und

d)    nach Möglichkeit den Namen des Empfängers der Subvention.

(2)    Jede Vertragspartei erfüllt die Transparenzanforderungen nach Absatz 1 mittels

a)    Notifikation nach Artikel 25 des Subventionsübereinkommens,

b)    Notifikation nach Artikel 18 des Übereinkommens über die Landwirtschaft oder

c)    einer durch die Vertragspartei oder in deren Namen erfolgende Veröffentlichung auf einer öffentlich zugänglichen Website.

(3)    Ungeachtet der Transparenzanforderungen nach Absatz 1 kann eine Vertragspartei (im Folgenden „ersuchende Vertragspartei“) bei der anderen Vertragspartei (im Folgenden „ersuchte Vertragspartei“) zusätzliche Informationen über eine von der ersuchten Vertragspartei gewährte Subvention anfordern, unter anderen

a)    die Rechtsgrundlage für die Gewährung der Subvention und die politische Zielsetzung beziehungsweise den Zweck der Subvention,

b)    den Gesamtbetrag oder den jährlichen Betrag, der für die Subvention veranschlagt ist,

c)    nach Möglichkeit den Namen des Empfängers der Subvention,

d)    den Zeitpunkt und die Laufzeit der Subvention sowie etwaige sonstige daran geknüpfte Fristen,


e)    die Voraussetzungen für die Gewährung der Subvention,

f)    etwaige Maßnahmen, mit denen potenzielle Verzerrungen im Wettbewerb, im Handel oder bezüglich der Umwelt begrenzt werden sollen, und

g)    alle sonstigen Informationen, die eine Bewertung der nachteiligen Wirkung der Subvention ermöglichen.

(4)    Die ersuchte Vertragspartei stellt der ersuchenden Vertragspartei die nach Absatz 3 angeforderten Informationen spätestens 60 Tage nach dem Tag der Zustellung des Ersuchens zur Verfügung. Stellt die ersuchte Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei die von dieser anforderten Informationen ganz oder teilweise nicht zur Verfügung, so erläutert die ersuchte Vertragspartei in ihrer nach diesem Absatz erforderlichen schriftlichen Antwort die Gründe für die nicht erfolgte Bereitstellung dieser Informationen.

ARTIKEL 16.6

Konsultationen

(1)    Ist die ersuchende Vertragspartei zu irgendeinem Zeitpunkt nach der Übermittlung eines Ersuchens um zusätzliche Informationen nach Artikel 16.5 (Transparenz) Absatz 3 der Auffassung, dass eine von der ersuchten Vertragspartei gewährte Subvention ihre Interessen beeinträchtigt oder wahrscheinlich beeinträchtigen wird, so kann sie ihre Bedenken der ersuchten Vertragspartei gegenüber schriftlich zum Ausdruck bringen und um Konsultationen in dieser Angelegenheit ersuchen. Die Konsultationen zwischen den Vertragsparteien zur Erörterung der geäußerten Bedenken finden innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag der Zustellung des Ersuchens statt.


(2)    Ist die ersuchende Vertragspartei im Anschluss an die Konsultationen nach Absatz 1 der Auffassung, dass die fragliche Subvention ihre Interessen unverhältnismäßig stark beeinträchtigt oder wahrscheinlich beeinträchtigen wird,

a)    so bemüht sich die ersuchte Vertragspartei im Falle von Subventionen, die einem Waren liefernden oder Dienstleistungen erbringenden Unternehmen gewährt wurden, etwaige nachteilige Auswirkungen der Subvention auf die Interessen der ersuchenden Vertragspartei zu beseitigen oder auf ein Minimum zu reduzieren, oder

b)    so prüft die ersuchte Vertragspartei im Falle von Subventionen, die in Bezug auf in Anhang 1 des Übereinkommens über die Landwirtschaft erfasste Waren gewährt wurden, unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens die Bedenken der ersuchten Vertragspartei unter gebührender Beachtung des Artikels 16.3 (Verhältnis zum WTO-Übereinkommen) wohlwollend.

(3)    Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe a bemühen sich die Vertragsparteien nach Kräften, eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu erzielen.


ARTIKEL 16.7

Verbotene Subventionen

(1)    Die folgenden Subventionen, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragsparteien haben oder haben könnten, sind verboten:

a)    Subventionen, in deren Rahmen eine Regierung Garantien für Schulden oder Verbindlichkeiten bestimmter Unternehmen gewährt, ohne dass die Höhe dieser Schulden bzw. Verbindlichkeiten oder die Laufzeit der Garantie begrenzt wäre, und

b)    Subventionen für insolvente Unternehmen oder Unternehmen, bei denen ohne die Subvention die Insolvenz kurz- bis mittelfristig bevorsteht, wenn

i)    kein auf realistischen Annahmen beruhender Umstrukturierungsplan mit Blick auf die Gewährleistung der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums besteht oder

ii)    das Unternehmen, sofern es sich nicht um ein KMU handelt, nicht zu den Umstrukturierungskosten beiträgt.

(2)    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf Subventionen, die Unternehmen während des für die Ausarbeitung eines Umstrukturierungsplans erforderlichen Zeitraums als vorübergehende Liquiditätshilfe in Form von Kreditbürgschaften oder Krediten gewährt werden. Diese vorübergehende Liquiditätshilfe ist auf den Betrag begrenzt, der erforderlich ist, um das Unternehmen geschäftsfähig zu erhalten. Für die Zwecke dieses Absatzes schließt der Begriff „vorübergehende Liquiditätshilfe in Form von Kreditbürgschaften oder Krediten“ Solvenzhilfe ein.


(3)    Subventionen, die zur Sicherstellung des geordneten Marktaustritts eines Unternehmens gewährt werden, sind nicht verboten.

(4)    Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Subventionen, deren Gesamthöhe beziehungsweise veranschlagtes Gesamtbudget sich für einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Jahren auf weniger als 160 000 SZR je Unternehmen beläuft.

ARTIKEL 16.8

Verwendung von Subventionen

Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die Unternehmen Subventionen nur im Sinne der politischen Zielsetzung verwenden, für die sie gewährt wurden.

ARTIKEL 16.9

Nichtanwendbarkeit der Streitbeilegung

Kapitel 26 (Streitbeilegung) findet auf Artikel 16.6 (Konsultationen) keine Anwendung.


KAPITEL 17

STAATSEIGENE UNTERNEHMEN

ARTIKEL 17.1

Anwendungsbereich

(1)    Dieses Kapitel findet Anwendung auf staatseigene Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und erklärte Monopole, die gewerbliche Tätigkeiten ausüben, die sich auf den Handel oder auf Investitionen zwischen den Vertragsparteien auswirken können. 67 Üben solche staatseigenen Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und erklärten Monopole sowohl gewerbliche als auch nichtgewerbliche Tätigkeiten aus, so fallen nur die gewerblichen Tätigkeiten unter dieses Kapitel.

(2)    Dieses Kapitel findet Anwendung auf staatseigene Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und erklärte Monopole auf allen Zuständigkeitsebenen. 68


(3)    Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf staatseigene Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und erklärte Monopole, wenn sich die jährlichen Einnahmen aus den gewerblichen Tätigkeiten des betreffenden Unternehmens in einem der drei vorausgegangenen aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren auf weniger als 100 Mio. SZR beliefen. In den ersten drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens beträgt dieser Schwellenwert 200 Mio. SZR.

(4)    Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf Situationen, in denen staatseigene Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder erklärte Monopole als Beschaffungsstellen tätig werden, und Beschaffungen für öffentliche Zwecke und nicht zum Zwecke der gewerblichen Weiterveräußerung oder der Verwendung in der Produktion von Waren oder bei der Erbringung von Dienstleistungen zur gewerblichen Veräußerung durchführen. 69

(5)    Artikel 17.5 (Diskriminierungsfreie Behandlung und wirtschaftliche Erwägungen) und Artikel 17.7 (Informationsaustausch) finden keine Anwendung auf Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt werden.

(6)    Artikel 17.5 (Diskriminierungsfreie Behandlung und wirtschaftliche Erwägungen) findet keine Anwendung auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen durch ein in staatlichem Auftrag handelndes staatseigenes Unternehmen, wenn die erbrachten Finanzdienstleistungen

a)    Ausfuhren oder Einfuhren unterstützen, sofern die Finanzdienstleistungen

i)    nicht die Verdrängung gewerblicher Finanzierungen bezwecken oder


ii)    zu Bedingungen angeboten werden, die nicht günstiger sind als die für vergleichbare Finanzdienstleistungen auf dem gewerblichen Markt erhältlichen Bedingungen, oder

b)    private Investitionen außerhalb des Gebiets der Vertragspartei unterstützen, sofern die Finanzdienstleistungen

i)    nicht die Verdrängung gewerblicher Finanzierungen bezwecken oder

ii)    zu Bedingungen angeboten werden, die nicht günstiger sind als die für vergleichbare Finanzdienstleistungen auf dem gewerblichen Markt erhältlichen Bedingungen, oder

c)    zu Bedingungen angeboten werden, die mit dem Übereinkommen nach Artikel 17.2 (Begriffsbestimmungen) Buchstabe b genannten Bedingungen vereinbar sind, sofern sie in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen.

(7)    Artikel 17.5 (Diskriminierungsfreie Behandlung und wirtschaftliche Erwägungen) findet keine Anwendung auf Dienstleistungssektoren, die nach Artikel 10.2 (Anwendungsbereich) Absatz 3 nicht in den Anwendungsbereich von Kapitel 10 (Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen) fallen.

(8)    Artikel 17.5 (Diskriminierungsfreie Behandlung und wirtschaftliche Erwägungen) findet keine Anwendung, soweit ein staatseigenes Unternehmen, ein Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder ein erklärtes Monopol einer Vertragspartei in folgendem Rahmen Waren oder Dienstleistungen kauft oder verkauft:

a)    einer bestehenden nichtkonformen Maßnahme einer Vertragspartei nach Artikel 10.10 (Nichtkonforme Maßnahmen), die die betreffende Vertragspartei gemäß ihrer Liste in Anhang 10-A (Bestehende Maßnahmen) aufrechterhält, fortführt, erneuert oder ändert, oder


b)    einer nichtkonformen Maßnahme, welche die Vertragspartei in Bezug auf Sektoren, Teilsektoren oder Tätigkeiten nach Artikel 10.10 (Nichtkonforme Maßnahmen) gemäß ihrer Liste in Anhang 10-B (Künftige Maßnahmen) einführt oder aufrechterhält.

ARTIKEL 17.2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)    „Wirtschaftstätigkeit, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt wird“ bezeichnet eine Tätigkeit, einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen, die weder auf gewerblicher Basis noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Wirtschaftsbeteiligten ausgeführt wird;

b)    „Übereinkommen“ bezeichnet das im Rahmen der OECD entwickelte Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite oder eine innerhalb oder außerhalb des OECD-Rahmens vereinbarte Nachfolgeverpflichtung, die von mindestens 12 der ursprünglichen WTO-Mitglieder, welche ab dem 1. Januar 1979 Teilnehmer des Übereinkommens waren, eingegangen wurde;

c)    „gewerbliche Tätigkeit“ bezeichnet eine Tätigkeit, die ein Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht ausübt und deren Ergebnis die Produktion von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen ist, welche in dem relevanten Markt in von dem Unternehmen bestimmten Mengen und zu von dem Unternehmen bestimmten Preisen verkauft werden; 70


d)    „wirtschaftliche Erwägungen“ bezeichnet Faktoren wie Preis, Qualität, Verfügbarkeit, Marktgängigkeit, Beförderung und sonstige Kauf- oder Verkaufsbedingungen oder andere Faktoren, die in der Regel bei geschäftlichen Entscheidungen eines nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen handelnden Privatunternehmens im betreffenden Wirtschaftszweig berücksichtigt werden;

e)    „ein Monopol erklären“ bezeichnet die Errichtung oder Genehmigung eines Monopols oder die Ausweitung eines bestehenden Monopols auf andere Waren oder Dienstleistungen;

f)    „erklärtes Monopol“ bezeichnet ein Rechtssubjekt, gegebenenfalls auch ein Konsortium oder eine Regierungsstelle, das in einem relevanten Markt im Gebiet einer Vertragspartei als einziger Anbieter oder Käufer einer Ware oder Dienstleistung bestimmt wurde, wobei jedoch ein Rechtssubjekt, dem ein ausschließliches Recht des geistigen Eigentums gewährt wurde, nicht allein aufgrund dieser Tatsache eingeschlossen ist;

g)    „Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten“ bezeichnet ein öffentliches oder privates Unternehmen, dem eine Vertragspartei rechtlich oder tatsächlich besondere Rechte oder Vorrechte gewährt hat; 71 besondere Rechte oder Privilegien werden gewährt, wenn eine Vertragspartei die Unternehmen, die zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen berechtigt sind, bestimmt oder ihre Zahl auf zwei oder mehr begrenzt, ohne dabei objektive, auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beruhende und nicht diskriminierende Kriterien zugrunde zu legen, wodurch die Möglichkeiten anderer Unternehmen, in demselben Gebiet unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen die gleiche Ware zu liefern oder die gleichen Dienstleistungen zu erbringen, spürbar beeinträchtigt werden;


h)    „staatseigenes Unternehmen“ bezeichnet ein Unternehmen, in dem eine Vertragspartei

i)    direkte Eigentümerin von mehr als 50 % des Grundkapitals ist,

ii)    die Ausübung von über 50 % der Stimmrechte kontrolliert,

iii)    befugt ist, die Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- bzw. Kontrollorgans oder eines anderen vergleichbaren Leitungsorgan zu ernennen,

iv)    befugt ist, die Entscheidungen des Unternehmens durch andere Eigentumsanteile einschließlich Minderheitsbeteiligungen zu kontrollieren, oder

v)    nach dem Recht dieser Vertragspartei befugt ist, die Tätigkeiten des Unternehmens zu leiten oder auf andere Weise ein gleichwertiges Maß an Kontrolle auszuüben.


ARTIKEL 17.3

Verhältnis zum WTO-Übereinkommen

Artikel XVII GATT 1994, die Vereinbarung über die Auslegung des Artikels XVII GATT 1994, Artikel VIII GATS und die Absätze 18 bis 21 des WTO-Ministerbeschlusses vom 19. Dezember 2015 über den Exportwettbewerb (WT/MIN(15)/45 – WT/L/980) werden sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen aufgenommen. 72

ARTIKEL 17.4

Allgemeine Bestimmungen

(1)    Unbeschadet der Rechte und Pflichten jeder Vertragspartei nach diesem Kapitel hindert dieses Kapitel eine Vertragspartei nicht daran, staatseigene Unternehmen zu gründen oder beizubehalten, Unternehmen besondere Rechte oder Vorrechte zu gewähren oder Monopole zu erklären oder beizubehalten.

(2)    Die Vertragsparteien dürfen ein staatseigenes Unternehmen, ein Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder ein erklärtes Monopol nicht dazu verpflichten oder ermutigen, in einer mit diesem Kapitel unvereinbaren Art und Weise zu handeln.


ARTIKEL 17.5

Diskriminierungsfreie Behandlung und wirtschaftliche Erwägungen

(1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jedes ihrer staatseigenen Unternehmen, ihrer Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und ihrer erklärten Monopole bei der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten

a)    beim Kauf oder Verkauf von Waren oder Dienstleistungen aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus handelt, es sei denn, es handelt zur Erfüllung von Bedingungen im Rahmen seines öffentlichen Auftrags, die nicht im Widerspruch zu Buchstabe b oder c stehen,

b)    beim Kauf von Waren oder Dienstleistungen

i)    den Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es gleichen Waren und Dienstleistungen von Unternehmen der eigenen Vertragspartei gewährt, und

ii)    den Waren und Dienstleistungen eines erfassten Unternehmens im Sinne des Artikels 10.3 (Begriffsbestimmungen) Buchstabe d eine Behandlung gewährt, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es gleichen Waren und Dienstleistungen von Unternehmen gewährt, die im Eigentum von Investoren der eigenen Vertragspartei im relevanten Markt dieser Vertragspartei stehen, und

c)    beim Verkauf von Waren oder Dienstleistungen

i)    einem Unternehmen der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es Unternehmen der eigenen Vertragspartei gewährt, und


ii)    einem erfassten Unternehmen im Sinne des Artikels 10.3 (Begriffsbestimmungen) Buchstabe d eine Behandlung gewährt, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es Unternehmen gewährt, die im Eigentum von Investoren der eigenen Vertragspartei im relevanten Markt dieser Vertragspartei stehen.

(2)    Sofern diese unterschiedlichen Bedingungen oder die Ablehnung aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus beschlossen werden, so schließt Absatz 1 Buchstabe b und c nicht aus, dass staatseigene Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder erklärte Monopole

a)    beim Kauf von Waren oder Dienstleistungen oder bei der Lieferung von Waren beziehungsweise der Erbringung von Dienstleistungen unterschiedliche Bedingungen, auch den Preis betreffend, zugrunde legen oder

b)    den Kauf von Waren oder Dienstleistungen oder die Lieferung von Waren beziehungsweise die Erbringung von Dienstleistungen ablehnen.

ARTIKEL 17.6

Regulierungsrahmen

(1)    Die Vertragsparteien halten die einschlägigen internationalen Normen ein, einschließlich der OECD-Leitsätze zur Corporate Governance in staatseigenen Unternehmen, und sorgen für deren bestmögliche Nutzung.

(2)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jede Regulierungsstelle und andere Stelle, die eine regulatorische Funktion ausübt und von der Vertragspartei eingerichtet oder aufrechterhalten wird,

a)    unabhängig von den ihrer Regulierung unterliegenden Unternehmen ist und diesen gegenüber nicht rechenschaftspflichtig ist und


b)    gegenüber allen Unternehmen, die von dieser Stelle reguliert werden, einschließlich staatseigener Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und erklärter Monopole, in vergleichbaren Situationen unparteiisch 73 handelt. 74

(3)    Jede Vertragspartei stellt die kohärente, diskriminierungsfreie Durchsetzung ihrer Gesetze gegenüber staatseigenen Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und erklärten Monopolen sicher.

ARTIKEL 17.7

Informationsaustausch

(1)    Eine Vertragspartei, die Anlass zu der Vermutung hat, dass ihre Interessen nach diesem Kapitel durch die gewerblichen Tätigkeiten eines staatseigenen Unternehmens, eines Unternehmens mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder eines erklärten Monopols (in diesem Artikel im Folgenden „Rechtssubjekt“) der anderen Vertragspartei berührt werden, kann die andere Vertragspartei nach Absatz 2 schriftlich um Informationen über die gewerblichen Tätigkeiten des Rechtssubjekts ersuchen, die die Durchführung der Bestimmungen dieses Kapitels betreffen.


(2)    Die ein Ersuchen beantwortende Vertragspartei übermittelt der ersuchenden Vertragspartei die folgenden Informationen unter der Voraussetzung, dass das Ersuchen eine Erläuterung enthält, in welcher Weise die Tätigkeiten des Rechtssubjekts die Interessen der ersuchenden Vertragspartei nach diesem Kapitel möglicherweise beeinträchtigen, und dass in dem Ersuchen angegeben wird, dass folgende Informationen bereitzustellen sind:

a)    die Eigentums- und Stimmrechtsstruktur des Rechtssubjekts, mit Angabe des Prozentsatzes der Anteile, die die ersuchte Vertragspartei, ihre staatseigenen Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder erklärten Monopole insgesamt halten, und des Prozentsatzes der von ihnen insgesamt an dem Rechtssubjekt gehaltenen Stimmrechte,

b)    Angaben zu etwaigen Sonderaktien, Sonderstimmrechten oder sonstigen Rechten, über die die ersuchte Vertragspartei, ihre staatseigenen Unternehmen, ihre Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder ihre erklärten Monopole verfügen, soweit sich solche Rechte von den mit den Stammaktien des Rechtssubjekts verbundenen Rechten unterscheiden,

c)    Angaben zur Organisationsstruktur des Rechtssubjekts und zur Zusammensetzung seines Leitungs- bzw. Kontrollorgans oder eines anderen vergleichbaren Leitungsorgans,

d)    Angaben zu den Regierungsstellen oder öffentlichen Stellen, denen die Regulierung oder Überwachung des Rechtssubjekts obliegt, Angaben zu den dem Rechtssubjekt auferlegten Berichtspflichten gegenüber diesen Stellen sowie, soweit möglich, Angaben zu den Rechten und zur Praxis dieser Regierungsstellen oder öffentlichen Stellen in Bezug auf die Ernennung, Abberufung oder Vergütung ihrer höheren Führungskräfte und der Mitglieder ihres Leitungs- bzw. Kontrollorgans oder eines anderen vergleichbaren Leitungsorgans,


e)    Angaben zu den jährlichen Einnahmen und zur Gesamtheit der Vermögenswerte des Rechtssubjekts während des letzten Dreijahreszeitraums, für den Informationen verfügbar sind,

f)    Angaben zu Ausnahmen, Befreiungen und damit verbundenen Maßnahmen, von denen das Rechtssubjekt nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei profitiert,

g)    in Bezug auf Rechtssubjekte, die unter das New Zealand Local Government Act 2002 (Gemeindegesetz) oder dessen Nachfolgegesetze fallen, Angaben zu den Informationen, welche diese Rechtssubjekte nach diesem Gesetz oder einem Nachfolgegesetz bereitstellen müssen, und

h)    zusätzliche, öffentlich zugängliche Informationen über das Rechtssubjekt, einschließlich der Jahresfinanzberichte und der Prüfungen durch Dritte.

(3)    Unbeschadet des Artikels 25.7 (Offenlegung von Informationen) verpflichten die Absätze 1 und 2 eine Vertragspartei nicht zur Offenlegung vertraulicher Informationen, deren Offenlegung mit ihrem Recht unvereinbar wäre.

(4)    Liegen einer Vertragspartei die angeforderten Informationen nicht vor, teilt diese Vertragspartei der Partei, die die Informationen anforderte, die Gründe dafür mit.


KAPITEL 18

GEISTIGES EIGENTUM

ABSCHNITT A

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 18.1

Ziele

Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin,

a)    die Schaffung, Produktion, Verbreitung und Vermarktung innovativer und kreativer Erzeugnisse und Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern und so zu einer nachhaltigeren und inklusiveren Wirtschaft beizutragen,

b)    den Handel zwischen den Vertragsparteien zu fördern, zu unterstützen und zu regeln und Verzerrungen und Hindernisse für diesen Handel abzubauen und

c)    ein angemessenes und wirksames Schutz- und Durchsetzungsniveau für Rechte des geistigen Eigentums (Immaterialgüterrechte) zu erreichen.


ARTIKEL 18.2

Anwendungsbereich

(1)    Dieses Kapitel ergänzt und präzisiert die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem TRIPS-Übereinkommen und anderen internationalen Übereinkünften im Bereich des geistigen Eigentums, deren Vertragsparteien sie sind.

(2)    Jede Vertragspartei verleiht diesem Kapitel Wirksamkeit. Es steht jeder Vertragspartei frei, die für die Umsetzung dieses Kapitels in ihrem eigenen Rechtssystem und in ihrer Rechtspraxis geeignete Methode festzulegen.

(3)    Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, in ihrem Recht einen weitergehenden Schutz oder eine weitergehende Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vorsehen, als in diesem Kapitel vorgeschrieben ist, sofern ein solcher Schutz beziehungsweise eine solche Durchsetzung diesem Kapitel nicht zuwiderläuft.

ARTIKEL 18.3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)    „Rechte des geistigen Eigentums“ bezeichnet alle Kategorien von geistigem Eigentum, die unter die Artikel 18.8 (Urheber) bis 18.45 (Schutz von Sortenschutzrechten) dieses Kapitels und Teil II Abschnitte 1 bis 7 des TRIPS-Übereinkommens fallen. Der Schutz des geistigen Eigentums umfasst den Schutz vor unlauterem Wettbewerb gemäß Artikel 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft;


b)    „Staatsangehöriger“ bezeichnet in Bezug auf das einschlägige Recht des geistigen Eigentums eine Person einer Vertragspartei, die die Voraussetzungen für den Schutz gemäß dem TRIPS-Übereinkommen und den multilateralen Übereinkünften erfüllen würde, die unter Aufsicht der WIPO, zu deren Vertragsparteien eine Vertragspartei zählt, geschlossen und verwaltet wurden;

c)    „Pariser Verbandsübereinkunft“ bezeichnet die Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883, in der in Stockholm am 14. Juli 1967 überarbeiteten Fassung;

d)    „WIPO“ (World Intellectual Property Organization) bezeichnet die Weltorganisation für geistiges Eigentum;

e)    „WPPT“ bezeichnet den am 20. Dezember 1996 in Genf angenommenen WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WIPO Performances and Phonograms Treaty).

ARTIKEL 18.4

Internationale Übereinkünfte

(1)    Jede Vertragspartei hält ihre Verpflichtungen aus den folgenden internationalen Übereinkünften ein:

a)    dem TRIPS-Übereinkommen,

b)    dem WIPO-Urheberrechtsvertrag, der am 20. Dezember 1996 in Genf angenommen wurde,


c)    dem WPPT,

d)    dem am 27. Juni 2013 in Marrakesch geschlossenen Vertrag von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken und

e)    dem am 27. Oktober 1994 in Genf angenommenen Markenrechtsvertrag.

(2)    Jede Vertragspartei unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um die folgenden internationalen Übereinkünfte zu ratifizieren oder ihnen beizutreten:

a)    den am 24. Juni 2012 in Peking angenommenen Vertrag von Peking zum Schutz von audiovisuellen Darbietungen,

b)    den am 27. März 2006 in Singapur unterzeichneten Vertrag von Singapur zum Markenrecht und

c)    die am 2. Juli 1999 in Genf angenommene Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle.

(3)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in den folgenden internationalen Übereinkünften vorgesehenen Verfahren in ihrem Gebiet zugänglich sind:

a)    das am 27. Juni 1989 in Madrid unterzeichnete Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, zuletzt geändert am 12. November 2007, und

b)    der am 19. Juni 1970 in Washington unterzeichnete Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, zuletzt geändert am 3. Oktober 2001.


ARTIKEL 18.5

Erschöpfung

Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, zu bestimmen, ob oder unter welchen Bedingungen die Erschöpfung der Rechte des geistigen Eigentums nach ihrem Recht gilt.

ARTIKEL 18.6

Inländerbehandlung

(1)    In Bezug auf alle unter dieses Kapitel fallenden Kategorien des geistigen Eigentums gewährt jede Vertragspartei den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen hinsichtlich des Schutzes 75 des geistigen Eigentums gewährt, vorbehaltlich der Ausnahmen, die bereits in der Pariser Verbandsübereinkunft, der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom 9. September 1886 in der in Paris am 24. Juli 1971 überarbeiteten Fassung, den am 26. Oktober 1961 in Rom unterzeichneten Internationalen Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen, dem WPPT beziehungsweise dem am 26. Mai 1989 in Washington geschlossenen Vertrag über den Schutz des geistigen Eigentums in Bezug auf integrierte Schaltkreise vorgesehen sind. In Bezug auf ausübende Künstler, Hersteller von Tonträgern und Sendeunternehmen gilt diese Verpflichtung nur in Bezug auf die in diesem Abkommen vorgesehenen Rechte.


(2)    Eine Vertragspartei kann die nach Absatz 1 zulässigen Ausnahmen in Bezug auf ihre Gerichts- und Verwaltungsverfahren in Anspruch nehmen, einschließlich der Verpflichtung, dass ein Staatsangehöriger der anderen Vertragspartei eine Anschrift für die Klagezustellung in ihrem Gebiet bestimmt oder einen Bevollmächtigten in ihrem Gebiet benennt, sofern diese Ausnahmeregelung

a)    erforderlich ist, um die Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften der Vertragspartei zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu diesem Kapitel stehen, und

b)    nicht so angewendet werden, dass sie zu einer verschleierten Beschränkung des Handels führen.

(3)    Absatz 1 gilt nicht für Verfahren, die in multilateralen, unter Aufsicht der WIPO geschlossenen Übereinkünften über den Erwerb oder die Aufrechterhaltung von Rechten des geistigen Eigentums vorgesehen sind.

ARTIKEL 18.7

TRIPS-Übereinkommen und öffentliche Gesundheit

(1)    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Erklärung zum TRIPS-Übereinkommen und der öffentlichen Gesundheit an, die am 14. November 2001 in Doha von der WTO-Ministerkonferenz angenommen wurde (im Folgenden „Erklärung von Doha“). Dieses Kapitel wird im Einklang mit der Erklärung von Doha ausgelegt und umgesetzt.


(2)    Jede Vertragspartei setzt Artikel 31bis des TRIPS-Übereinkommens sowie den Anhang zum TRIPS-Übereinkommen einschließlich der Anlage zu diesem Anhang, in Kraft getreten am 23. Januar 2017, um.

ABSCHNITT B

NORMEN BEZÜGLICH DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS

UNTERABSCHNITT 1

URHEBERRECHT UND VERWANDTE SCHUTZRECHTE

ARTIKEL 18.8

Urheber

Jede Vertragspartei gewährt Urhebern das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:

a)    die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung ihrer Werke auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise,


b)    jede Form der öffentlichen Verbreitung des Originals ihrer Werke oder von Vervielfältigungsstücken davon durch Verkauf oder sonstige Übertragung des Eigentums,

c)    die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an einem Ort und zu einer Zeit ihrer Wahl zugänglich sind, und

d)    die gewerbliche Vermietung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken ihrer Werke zumindest von Tonträgern, Computerprogrammen 76 und Kinofilmwerken an die Öffentlichkeit.

ARTIKEL 18.9

Ausübende Künstler

Jede Vertragspartei gewährt ausübenden Künstlern das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:

a)    die Aufzeichnung 77 ihrer Darbietungen,

b)    die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise,


c)    jede Form der öffentlichen Verbreitung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen durch Verkauf oder sonstige Übertragung des Eigentums,

d)    die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an einem Ort und zu einer Zeit ihrer Wahl zugänglich sind,

e)    die drahtlose Sendung und die öffentliche Wiedergabe ihrer Darbietungen, es sei denn, die Darbietung ist selbst bereits eine gesendete Darbietung oder beruht auf einer Aufzeichnung, und

f)    die gewerbliche Vermietung der Aufzeichnung ihrer Darbietungen an die Öffentlichkeit.

ARTIKEL 18.10

Hersteller von Tonträgern

Jede Vertragspartei gewährt Herstellern von Tonträgern das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:

a)    die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung ihrer Tonträger auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise,


b)    jede Form der öffentlichen Verbreitung durch Verkauf oder sonstige Übertragung des Eigentums ihrer Tonträger,

c)    die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung ihrer Tonträger in einer Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an einem Ort und zu einer Zeit ihrer Wahl zugänglich sind, und

d)    die gewerbliche Vermietung ihrer Tonträger an die Öffentlichkeit.

ARTIKEL 18.11

Sendeunternehmen

Jede Vertragspartei gewährt Sendeunternehmen das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:

a)    die Aufzeichnung ihrer Sendungen, unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtgebundene oder drahtlose, über Kabel oder Satellit übertragene Sendungen handelt,

b)    die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise, unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtgebundene oder drahtlose, über Kabel oder Satellit übertragene Sendungen handelt,


c)    die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtgebundene oder drahtlose, über Kabel oder Satellit übertragene Sendungen handelt, in einer Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an einem Ort und zu einer Zeit ihrer Wahl zugänglich sind,

d)    die öffentliche Verbreitung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen, einschließlich Vervielfältigungsstücken, durch Verkauf oder auf sonstige Weise, unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtgebunden oder drahtlos – auch über Kabel oder Satellit – übertragene Sendungen handelt, und

e)    die drahtlose Weitersendung ihrer Sendungen sowie die öffentliche Wiedergabe ihrer Sendungen, wenn die betreffende Wiedergabe an Orten stattfindet, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgelds zugänglich sind.


ARTIKEL 18.12

Sendung und öffentliche Wiedergabe von zu gewerblichen Zwecken
veröffentlichten Tonträgern
78 79

(1)    Jede Vertragspartei sieht ein Recht vor, das bei Nutzung eines zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgers oder eines Vervielfältigungsstücks eines solchen Tonträgers für eine Sendung oder eine öffentliche Wiedergabe die Zahlung einer einzigen angemessenen Vergütung durch den Nutzer an die ausübenden Künstler und die Hersteller von Tonträgern gewährleistet. 80

(2)    Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die einzige angemessene Vergütung auf die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller aufgeteilt wird. Jede Vertragspartei kann Rechtsvorschriften erlassen, die in Ermangelung einer Vereinbarung zwischen ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern die Bedingungen festlegen, nach denen die einzige angemessene Vergütung zwischen ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern aufzuteilen ist.


ARTIKEL 18.13

Schutzdauer 81

(1)    Die Rechte des Urhebers eines Werks gelten für das Leben des Urhebers und 70 Jahre nach seinem Tod, ungeachtet des Zeitpunkts, zu dem das Werk der Öffentlichkeit rechtmäßig zugänglich gemacht wird.

(2)    Steht das Urheberrecht den Miturhebern eines Werkes gemeinsam zu, so beginnt die Schutzdauer nach Absatz 1 mit dem Tod des längstlebenden Miturhebers.

(3)    Für anonyme und pseudonyme Werke endet die Schutzdauer 70 Jahre nachdem das Werk der Öffentlichkeit rechtmäßig zugänglich gemacht worden ist. Wenn jedoch das vom Urheber angenommene Pseudonym keinerlei Zweifel über die Identität des Urhebers zulässt oder wenn der Urheber innerhalb der in Satz 1 angegebenen Frist seine Identität offenbart, richtet sich die Schutzdauer nach Absatz 1.

(4)    Sieht eine Vertragspartei vor, dass die Schutzdauer eines Kinofilmwerks oder audiovisuellen Werks auf einer anderen Grundlage als der Lebenszeit einer natürlichen Person berechnet wird, so beträgt diese Schutzdauer mindestens 70 Jahre ab dem Zeitpunkt der ersten rechtmäßigen Veröffentlichung oder der ersten rechtmäßigen öffentlichen Wiedergabe oder ab der Schaffung des Werks, falls es nicht zu einer rechtmäßigen Veröffentlichung oder öffentlichen Wiedergabe innerhalb von 70 Jahren kommt.


(5)    Die Rechte der Sendeunternehmen erlöschen 50 Jahre nach der Erstsendung unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtlos oder drahtgebunden – auch über Kabel oder Satelliten – übertragene Sendungen handelt.

(6)    Die Rechte der ausübenden Künstler erlöschen 50 Jahre nach dem Datum der Aufzeichnung der Darbietung. Wird jedoch eine Aufzeichnung der Darbietung auf einem Tonträger innerhalb dieser Frist rechtmäßig veröffentlicht oder rechtmäßig öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die Rechte 70 Jahre nach der betreffenden ersten Veröffentlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat.

(7)    Die Rechte der Hersteller von Tonträgern erlöschen 50 Jahre nach der Aufzeichnung. Wird jedoch der Tonträger innerhalb dieser Frist rechtmäßig veröffentlicht oder rechtmäßig öffentlich wiedergegeben, so erlöschen diese Rechte 70 Jahre nach der betreffenden ersten Veröffentlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem. Jede Vertragspartei kann wirksame Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Gewinn, der während der 20-jährigen Schutzfrist nach Ablauf von 50 Jahren erzielt wird, in fairer Weise unter den ausübenden Künstlern und den Herstellern von Tonträgern aufgeteilt wird.

(8)    Die in diesem Artikel festgelegten Schutzfristen werden vom 1. Januar des Jahres an berechnet, das auf das für deren Beginn maßgebende Ereignis folgt.

(9)    Jede Vertragspartei kann längere Schutzfristen als die in diesem Artikel vorgesehenen festlegen.


ARTIKEL 18.14

Folgerecht 82

(1)    Jede Vertragspartei sieht zugunsten des Urhebers des Originals eines Werks der graphischen oder bildenden Kunst ein Folgerecht vor, das als unveräußerliches Recht konzipiert ist, auf das auch im Voraus nicht verzichtet werden kann; dieses Recht gewährt einen Anspruch auf eine Urhebervergütung auf der Grundlage des Verkaufspreises aus jeder Weiterveräußerung nach der ersten Veräußerung durch den Urheber.

(2)    Das Folgerecht nach Absatz 1 gilt für alle Weiterveräußerungen, an denen Vertreter des Kunstmarkts wie Auktionshäuser, Kunstgalerien und allgemein Kunsthändler als Verkäufer, Käufer oder Vermittler beteiligt sind.

(3)    Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass das Folgerecht nach Absatz 1 nicht auf Weiterveräußerungen anzuwenden ist, wenn der Veräußerer das Werk weniger als drei Jahre vor der betreffenden Weiterveräußerung unmittelbar beim Urheber erworben hat und wenn der bei der Weiterveräußerung erzielte Preis einen bestimmten Mindestbetrag nicht übersteigt.

(4)    Das Verfahren für die Einziehung der Urhebervergütung und ihre Höhe werden durch das Recht der einzelnen Vertragsparteien geregelt.


ARTIKEL 18.15

Kollektive Wahrnehmung von Rechten

(1)    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung an und sind bestrebt, diese zu fördern, um die Verfügbarkeit von Werken und sonstigen Schutzgegenständen ihren jeweiligen Gebieten sowie den Transfer von Einnahmen aus Rechten für die Nutzung solcher Werke oder sonstiger Schutzgegenstände zwischen den jeweiligen Organisationen für kollektive Rechtewahrnehmung zu fördern.

(2)    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung von Transparenz in den Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung an und sind bestrebt, diese zu fördern, insbesondere hinsichtlich der Einziehung der Einnahmen aus den Rechten, der Abzüge, die sie an den Einnahmen aus den Rechten vornehmen, der Verwendung eingezogener Einnahmen aus den Rechten, der Vertriebspolitik und ihres Repertoires.

(3)    Vertritt eine im Gebiet einer Vertragspartei niedergelassene Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung eine andere, im Gebiet der anderen Vertragspartei niedergelassene Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung im Wege einer Vertretungsvereinbarung, so erkennen die Vertragsparteien an, dass es wichtig ist, dass die vertretende Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung

a)    die Rechteinhaber der vertretenen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung nicht diskriminiert,

b)    die der vertretenen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung geschuldeten Beträge korrekt, regelmäßig und sorgfältig auszahlt und


c)    der vertretenen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung Informationen über die Höhe der in ihrem Namen eingezogenen Einnahmen aus den Rechten und über etwaige Abzüge von diesen Einnahmen zur Verfügung stellt.

ARTIKEL 18.16

Beschränkungen und Ausnahmen

Jede Vertragspartei sieht Beschränkungen und Ausnahmen in Bezug auf die in den Artikeln 18.8 (Urheber) bis 18.12 (Sendung und öffentliche Wiedergabe von zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgern) genannten Rechte nur in bestimmten Sonderfällen vor, in denen die normale Verwertung des Werks oder eines anderen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechteinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.

ARTIKEL 18.17

Schutz technischer Maßnahmen 83

(1)    Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen durch eine Person vor, der bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass sie dieses Ziel verfolgt.


(2)    Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechtsschutz gegen folgende Personen vor:

a)    Personen, die Geräte, Erzeugnisse oder Bauteile herstellen, einführen, vertreiben, verkaufen, vermieten oder zum Verkauf oder zur Vermietung anbieten, die

i)    abgesehen von der Umgehung einer technischen Maßnahme nur einen begrenzten Zweck oder Nutzen haben oder

ii)    die hauptsächlich dazu entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern, und

b)    Personen, die eine Dienstleistung erbringen, die Gegenstand einer Verkaufsförderungs‑, Werbe- oder Vermarktungsmaßnahme mit dem Ziel der Umgehung technischer Maßnahmen sind.

(3)    Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet der Begriff „technische Maßnahmen“ alle Technologien, Vorrichtungen oder Bauteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Werke oder sonstige Schutzgegenstände betreffende Handlungen zu verhindern oder einzuschränken, die nicht von der Person genehmigt worden sind, die Inhaber der Urheberrechte oder der dem Urheberrecht verwandten in diesem Unterabschnitt vorgesehenen Schutzrechte ist.

(4)    Eine Vertragspartei kann erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen einführen oder aufrechterhalten, um sicherzustellen, dass begünstigte Personen durch den angemessenen Rechtsschutz nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels nicht daran gehindert werden, die in Artikel 18.16 (Beschränkungen und Ausnahmen) vorgesehenen Beschränkungen und Ausnahmen in Anspruch zu nehmen.


ARTIKEL 18.18

Pflichten in Bezug auf Informationen für die Wahrnehmung der Rechte

(1)    Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen rechtlichen Schutz gegen Personen vor, die wissentlich unbefugt eine der nachstehenden Handlungen vornehmen:

a)    die Entfernung oder Änderung elektronischer Informationen für die Rechtewahrnehmung oder

b)    die Verbreitung, Einfuhr zur Verbreitung, Sendung, öffentliche Wiedergabe oder öffentliche Zugänglichmachung von Werken oder sonstigen unter diesen Unterabschnitt fallenden Schutzgegenständen, bei denen elektronische Informationen für die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wurden;

wenn diesen Personen bekannt ist oder vernünftigerweise den Umständen nach bekannt sein müsste, dass sie dadurch die Verletzung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten im Sinne der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei veranlassen, ermöglichen, erleichtern oder verschleiern.

(2)    Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff „Informationen für die Wahrnehmung der Rechte“ die von Rechteinhabern bereitgestellten Informationen, die die in diesem Artikel genannten Werke oder sonstigen Schutzgegenstände, den Urheber oder jeden anderen Rechteinhaber identifizieren, oder Informationen über die Bedingungen für die Nutzung der Werke oder sonstigen Schutzgegenstände sowie die Zahlen oder Codes, durch die derartige Informationen ausgedrückt werden.

(3)    Absatz 2 gilt, wenn irgendeine der betreffenden Informationen an einem Vervielfältigungsstück eines Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands, der in diesem Artikel genannt wird, angebracht wird oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines solchen Werks oder Schutzgegenstands erscheint.


UNTERABSCHNITT 2

MARKEN

ARTIKEL 18.19

Markenklassifikation

Jede Vertragspartei unterhält ein Markenklassifikationssystem, das mit dem am 15. Juni 1957 in Nizza unterzeichneten Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in seiner revidierten und geänderten Fassung in Einklang steht.

ARTIKEL 18.20

Markenzeichen

Marken können Zeichen aller Art sein, insbesondere Wörter, einschließlich Personennamen, oder Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Farben, die Form oder Verpackung von Waren oder Klänge, soweit solche Zeichen geeignet sind,

a)    Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden und


b)    im jeweiligen Register der Marken der Vertragsparteien in einer Weise dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und die Öffentlichkeit den Gegenstand des dem Inhaber einer solchen Marke gewährten Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.

ARTIKEL 18.21

Rechte aus einer Marke

(1)    Jede Vertragspartei sieht vor, dass eine eingetragene Marke dem Inhaber ausschließliche Rechte an dieser Marke gewährt. Der Inhaber hat das Recht, Dritten zu verbieten, ohne Zustimmung des Inhabers im geschäftlichen Verkehr

a)    ein mit der eingetragenen Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, und

b)    ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder der Ähnlichkeit des Zeichens mit der eingetragenen Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für die Öffentlichkeit die Gefahr von Verwechslungen besteht, wozu auch die Gefahr zählt, dass das Zeichen mit der eingetragenen Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.


(2)    Der Inhaber einer eingetragenen Marke ist berechtigt, Dritten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr Waren in das Gebiet der Vertragspartei, bei der die Marke eingetragen ist, zu verbringen, ohne sie dort in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, wenn diese Waren, einschließlich ihrer Verpackung, aus Drittländern stammen und ohne Zustimmung ein Markenzeichen aufweisen, das mit der für derartige Waren eingetragenen Marke identisch ist oder das in seinen wesentlichen Merkmalen nicht von dieser Marke zu unterscheiden ist. 84

(3)    Die Berechtigung des Inhabers einer Marke nach Absatz 2 kann erlöschen, wenn während eines Verfahrens, das der Feststellung dient, ob eine eingetragene Marke verletzt wurde, der zollrechtliche Anmelder oder der Besitzer der Waren nachweist, dass der Inhaber der eingetragenen Marke nicht berechtigt ist, das Inverkehrbringen der Waren im endgültigen Bestimmungsland zu verbieten.

ARTIKEL 18.22

Eintragungsverfahren

(1)    Jede Vertragspartei sieht ein System für die Eintragung von Marken vor, bei dem jede von der zuständigen Markenverwaltung getroffene endgültige ablehnende Entscheidung, einschließlich einer teilweisen Ablehnung, der betreffenden Partei schriftlich mitgeteilt wird, ordnungsgemäß begründet ist und mit Rechtsmitteln angefochten werden kann.


(2)    Jede Vertragspartei sieht die Möglichkeit für Dritte vor, gegen Markenanmeldungen oder gegebenenfalls gegen Markeneintragungen Widerspruch einzulegen. Das Widerspruchsverfahren ist kontradiktorisch.

(3)    Jede Vertragspartei stellt eine öffentlich zugängliche elektronische Datenbank für Markenanmeldungen und Markeneintragungen bereit.

ARTIKEL 18.23

Notorisch bekannte Marken

Zur Umsetzung des Schutzes notorisch bekannter Marken im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft und des Artikels 16 Absätze 2 und 3 des TRIPS-Übereinkommens wendet jede Vertragspartei die Gemeinsame Empfehlung betreffend Bestimmungen zum Schutz notorischer Marken an, welche die Versammlung des Pariser Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums und die Generalversammlung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) anlässlich der 34. Sitzungsreihe der Versammlungen der WIPO-Mitgliedstaaten (20. bis 29. September 1999) angenommen haben.

ARTIKEL 18.24

Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke

(1)    Jede Vertragspartei sieht begrenzte Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke – wie die lautere Verwendung beschreibender Angaben einschließlich geografischer Angaben – oder andere begrenzte Ausnahmen vor, sofern diese Ausnahmen die berechtigten Interessen des Inhabers der Marke und Dritter berücksichtigen.


(2)    Die Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr

a)    den Namen oder die Anschrift des Dritten zu verwenden,

b)    Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die geografische Herkunft oder die Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder über andere Merkmale der Ware oder Dienstleistung zu verwenden oder

c)    die Marke zu verwenden, falls dies als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung notwendig ist,

sofern diese Verwendung durch den Dritten im Einklang mit einer seriösen Geschäftspraxis in Gewerbe oder Handel steht.

(3)    Ist nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei ein älteres Recht von örtlicher Bedeutung anerkannt, so gewährt die Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten die Nutzung dieses Rechts im geschäftlichen Verkehr in dem Gebiet, in dem es anerkannt ist, zu verbieten.


ARTIKEL 18.25

Verfallsgründe

(1)    Jede Vertragspartei sieht vor, dass eine Marke für verfallen erklärt werden kann, wenn sie für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, während eines ununterbrochenen, durch das Recht jeder Vertragspartei bestimmten Zeitraums 85 in dem betreffenden Gebiet nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für den Nutzungsverzicht vorliegen. Der Verfall der Rechte des Inhabers an einer Marke kann jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn nach dem Ende des vorstehend genannten ununterbrochenen Zeitraums und vor der Stellung des Antrags auf Verfallserklärung die Verwendung der Marke ernsthaft begonnen oder wiederaufgenommen wurde. Wird die Verwendung jedoch innerhalb eines durch das Recht jeder Vertragspartei bestimmten Zeitraums 86 , welcher der Stellung des Antrags auf Verfallserklärung vorausging und frühestens mit dem Ende des ununterbrochenen Zeitraums des Nutzungsverzichts begann, begonnen oder wieder aufgenommen, so bleibt sie unberücksichtigt, wenn die Vorbereitungen für die erstmalige oder die erneute Verwendung erst stattgefunden haben, nachdem der Inhaber Kenntnis davon erhalten hat, dass der Antrag auf Verfallserklärung gestellt werden könnte.

(2)    Eine Marke wird ferner für verfallen erklärt, wenn sie nach dem Zeitpunkt ihrer Eintragung

a)    infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung geworden ist, für die sie eingetragen wurde, oder


b)    infolge ihrer Verwendung durch den Inhaber der Marke oder mit Zustimmung des Inhabers der Marke für Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geeignet ist, die Öffentlichkeit insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen irrezuführen.

ARTIKEL 18.26

Bösgläubige Anträge

Eine Marke ist für nichtig zu erklären, wenn der Anmelder die Marke bösgläubig zur Eintragung angemeldet hat. Jede Vertragspartei kann überdies vorsehen, dass eine solche Marke nicht eingetragen wird.


UNTERABSCHNITT 3

GESCHMACKSMUSTER

ARTIKEL 18.27

Schutz eingetragener Geschmacksmuster

(1)    Jede Vertragspartei sieht den Schutz unabhängig geschaffener Geschmacksmuster vor, die neu oder originär sind. Der Schutz erfolgt durch Eintragung und verleiht den Inhabern ein ausschließliches Recht nach Maßgabe dieses Unterabschnitts. Für die Zwecke dieses Artikels kann eine Vertragspartei ein Geschmacksmuster mit Eigenart als Original betrachten.

(2)    Der Inhaber eines eingetragenen Geschmacksmusters ist berechtigt, Dritten zumindest zu verbieten, ohne seine Zustimmung Erzeugnisse, die das geschützte Geschmacksmuster tragen oder in die es aufgenommen wurde, herzustellen, zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen, einzuführen, auszuführen, einzulagern oder zu benutzen, wenn diese Handlungen zu gewerblichen Zwecken vorgenommen werden. 87


(3)    Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass ein Geschmacksmuster, das an einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, angebracht ist oder in ein solches Erzeugnis eingefügt wird, nur dann als neu oder original anzusehen ist,

a)    wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis eingefügt ist, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt und

b)    soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Originalität erfüllen.

(4)    Für die Zwecke von Absatz 3 Buchstabe a bezeichnet der Begriff „bestimmungsgemäße Verwendung“ die Verwendung durch den Endnutzer, ausgenommen Instandhaltungs‑, Wartungs- oder Reparaturarbeiten.

ARTIKEL 18.28

Schutzdauer

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass der Inhaber eines eingetragenen Geschmacksmusters die Schutzdauer um einen oder mehrere Zeiträume von jeweils fünf Jahren verlängern lassen kann. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die mögliche Schutzdauer für eingetragene Geschmacksmuster insgesamt mindestens 15 Jahre ab dem Tag der Anmeldung beträgt.


ARTIKEL 18.29

Schutz nicht eingetragener Geschmacksmuster

(1)    Jede Vertragspartei gewährt den Inhabern eines nicht eingetragenen Geschmacksmusters nur dann das Recht, die Verwendung des nicht eingetragenen Geschmacksmusters durch Dritte ohne Zustimmung des Inhabers zu verbieten, wenn die angefochtene Verwendung aus der Nachahmung des nicht eingetragenen Geschmacksmusters in ihrem jeweiligen Gebiet resultiert. Eine solche Verwendung umfasst mindestens das Anbieten des Erzeugnisses zum Verkauf, das Inverkehrbringen, die Einfuhr oder die Ausfuhr des Erzeugnisses. 88

(2)    Die mögliche Schutzdauer für nicht eingetragene Geschmacksmuster beträgt mindestens drei Jahre ab dem Tag, an dem das Geschmacksmuster im Gebiet der Vertragspartei öffentlich zugänglich gemacht wurde.

ARTIKEL 18.30

Ausnahmen und Ausschlüsse

(1)    Jede Vertragspartei kann begrenzte Ausnahmen vom Schutz von Geschmacksmustern – einschließlich nicht eingetragener Geschmacksmuster – vorsehen, sofern solche Ausnahmen nicht unangemessen im Widerspruch zur normalen Verwertung von geschützten Geschmacksmustern stehen und die berechtigten Interessen des Inhabers des geschützten Geschmacksmusters nicht unangemessen beeinträchtigen, wobei auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen sind.


(2)    Der Geschmacksmusterschutz erstreckt sich nicht auf Geschmacksmuster, die allein aufgrund technischer oder funktionaler Überlegungen vorgegeben sind. Ein Recht an einem Geschmacksmuster besteht nicht in Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses fort, die zwangsläufig in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder an dem es angebracht wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch zusammengebaut oder verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann, sodass jedes der beiden Erzeugnisse seine Funktion erfüllen kann.

(3)    Abweichend von Absatz 2 besteht ein Geschmacksmuster unter den in Artikel 18.27 (Schutz eingetragener Geschmacksmuster) Absatz 1 festgelegten Bedingungen in einem Geschmacksmuster fort, das den Zweck hat, den Zusammenbau oder die Verbindung einer Vielzahl von untereinander austauschbaren Erzeugnissen innerhalb eines modularen Systems zu ermöglichen.

ARTIKEL 18.31

Verhältnis zum Urheberrecht

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Geschmacksmuster, einschließlich eines nicht eingetragenen Geschmacksmusters, ab dem Tag, an dem das Geschmacksmuster geschaffen oder in irgendeiner Form festgelegt wurde, auch nach ihrem Urheberrecht geschützt werden kann. Jede Vertragspartei legt fest, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen dieser Schutz gewährt wird, einschließlich des erforderlichen Grads an Originalität.


UNTERABSCHNITT 4

GEOGRAFISCHE ANGABEN

ARTIKEL 18.32

Anwendungsbereich, Verfahren und Begriffsbestimmungen

(1)    Dieser Unterabschnitt gilt für die Anerkennung und den Schutz geografischer Angaben für Wein, Spirituosen und Lebensmittel mit Ursprung in den Vertragsparteien.

(2)    Für die Zwecke dieses Unterabschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)    „geografische Angabe“ bezeichnet Angaben, die eine Ware als aus dem Gebiet einer Vertragspartei oder aus einer Gegend oder einem Ort in dieser Vertragspartei stammend ausweisen, wobei eine bestimmte Qualität, der Ruf oder eine sonstige Eigenschaft der Ware im Wesentlichen auf ihrer geografischen Herkunft beruht;

b)    „Produktklasse“ bezeichnet eine in Anhang 18-A (Produktklassen) aufgelistete Erzeugniskategorie;

c)    „Produktspezifikation“ bezeichnet in Bezug auf die für eine geografische Angabe maßgebliche Ware die genehmigten Anforderungen für die Verwendung der geografischen Angabe bei der Vermarktung der Ware.


(3)    Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens und einer Prüfung der geografischen Angaben schützt Neuseeland die in Anhang 18-B Abschnitt A (Liste der geografischen Angaben – Europäische Union) aufgeführten geografischen Angaben mindestens im Einklang mit dem in diesem Unterabschnitt festgelegten Schutzniveau.

(4)    Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens und einer Prüfung der geografischen Angaben schützt die Union die in Anhang 18-B Abschnitt B (Liste der geografischen Angaben – Neuseeland) aufgeführten geografischen Angaben mindestens im Einklang mit dem in diesem Unterabschnitt festgelegten Schutzniveau.

ARTIKEL 18.33

Änderung der Liste der geografischen Angaben

(1)    Die Liste der Produktklassen in Anhang 18-A (Produktklassen) und die Liste zu schützender geografischer Angaben in Anhang 18-B (Listen der geografischen Angaben) können durch Beschluss des Handelsausschusses geändert werden, indem geografische Angaben hinzugefügt, die Liste der Produktklassen aktualisiert oder geografische Angaben gestrichen werden, die an ihrem Ursprungsort nicht mehr geschützt sind.

(2)    Ergänzungen in Anhang 18-B (Listen der geografischen Angaben) dürfen in jedem Dreijahreszeitraum nach Inkrafttreten dieses Abkommens 30 geografische Angaben je Vertragspartei nicht übersteigen. Neue geografische Angaben werden hinzugefügt, nachdem das Einspruchsverfahren nach Absatz 3 abgeschlossen ist und die geografischen Angaben zur Zufriedenheit beider Vertragsparteien geprüft wurden.


(3)    Jede Vertragspartei sieht vor, dass im Rahmen des Einspruchsverfahrens nach Artikel 18.32 (Anwendungsbereich, Verfahren und Begriffsbestimmungen) Absätze 3 und 4 Einwände gegen einen Antrag auf Schutz einer geografischen Angabe erhoben werden können und dass ein solcher Antrag auf Schutz abgelehnt oder anderweitig nicht genehmigt werden kann. Der Einspruch gegen einen Antrag auf Schutz einer geografischen Angabe wird wie folgt begründet:

a)    die geografische Angabe ist mit einer Marke identisch oder dieser zum Verwechseln ähnlich, die in der Vertragspartei für die gleiche oder eine ähnliche Ware gutgläubig eingetragen oder angemeldet wurde, oder mit einer Marke, für die in der Vertragspartei durch gutgläubige Verwendung bereits Rechte für die gleiche oder eine ähnliche Ware erworben wurden,

b)    die geografische Angabe ist mit einer Marke für eine Ware identisch oder dieser ähnlich, die der Ware, für die die Marke eingetragen ist, nicht ähnlich ist, wenn die Marke in der Vertragspartei notorisch bekannt ist, die Verwendung der geografischen Angabe auf einen Zusammenhang zwischen der Ware und dem Inhaber der Marke hindeuten würde und die Interessen des Markeninhabers durch eine solche Verwendung beeinträchtigt werden könnten,

c)    die geografische Angabe ist in der Vertragspartei gemeinsprachlich der übliche Name für die maßgebliche Ware,

d)    die geografische Angabe ist mit einem Begriff identisch, der in der Vertragspartei als Name einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse verwendet wird und deshalb geeignet, die Verbraucher hinsichtlich des tatsächlichen Ursprungs der Ware irrezuführen,


e)    bei der geografischen Angabe handelt es sich um eine gleichlautende oder teilweise gleichlautende geografische Angabe und

f)    die Verwendung oder Eintragung der geografischen Angabe in der Vertragspartei wäre geeignet, Anstoß zu erregen.

(4)    Für die Zwecke dieses Unterabschnitts kann die Vertragspartei bei der Feststellung, ob ein Begriff der in der Vertragspartei der gemeinsprachlich übliche Name für die maßgebliche Ware ist, berücksichtigen, wie Verbraucher den Begriff in dieser Vertragspartei verstehen. Zu den für ein solches Verständnis der Verbraucher maßgeblichen Faktoren kann der Nachweis zählen, ob der Begriff gemäß Hinweisen aus einschlägigen Quellen als Bezeichnung für die gleiche Art von Ware verwendet wird, und wie die mit dem Begriff bezeichnete Ware in der betreffenden Vertragspartei vermarktet und im Handel verwendet wird.

(5)    Bei der Beurteilung der Einwände gegen den Schutz, die eine Person gegen einen der in Absatz 3 genannten Gründe vorbringt, legt eine Vertragspartei nur die in dieser Vertragspartei herrschende Situation zugrunde.


ARTIKEL 18.34

Schutz geografischer Angaben

(1)    Jede Vertragspartei sieht in Bezug auf die in Anhang 18-B (Listen der geografischen Angaben) aufgeführten geografischen Angaben der anderen Vertragspartei die rechtlichen Mittel vor, mit denen interessierte Parteien Folgendes in ihrem Gebiet unterbinden können:

a)    die gewerbliche Verwendung einer geografischen Angabe zur Kennzeichnung einer Ware für eine gleichartige Ware 89 , die nicht den geltenden Produktspezifikationen für die geografische Angabe entspricht, selbst wenn

i)    der tatsächliche Ursprung der Ware angegeben wird,

ii)    die geografische Angabe in der Übersetzung 90 oder Transliteration 91 verwendet wird, oder

iii)    die geografische Angabe in Verbindung mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Fasson“, „Nachahmung“ oder dergleichen verwendet wird,

b)    die Verwendung von Mitteln in der Bezeichnung oder Aufmachung einer Ware, die auf eine die Öffentlichkeit hinsichtlich der geografischen Herkunft oder der Art der Ware irreführende Weise angeben oder nahelegen, dass die betreffende Ware ihren Ursprung in einem anderen geografischen Gebiet als dem tatsächlichen Ursprungsort der Ware hat, und


c)    jede sonstige Verwendung einer geografischen Angabe, die eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft darstellt, einschließlich der gewerblichen Nutzung einer geografischen Angabe, mit der das Ansehen der betreffenden geografischen Angabe ausgenutzt wird, wobei dies auch die Verwendung dieser Ware als Zutat einschließt.

(2)    Dieser Unterabschnitt gilt nicht für eine in Anhang 18-B (Listen der geografischen Angaben) aufgeführte geografische Angabe einer Vertragspartei, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der anderen Vertragspartei nicht mehr geschützt ist.

(3)    Ist eine in Anhang 18-B (Listen der geografischen Angaben) aufgeführte geografische Angabe einer Vertragspartei im Gebiet der Ursprungsvertragspartei nicht länger geschützt, so unterrichtet diese Ursprungsvertragspartei die andere Vertragspartei darüber und ersucht um die Löschung des Schutzes für die geografische Angabe.

(4)    Dieser Unterabschnitt berührt nicht das Recht einer Person, im geschäftlichen Verkehr ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, sofern der Name nicht in einer die Öffentlichkeit irreführenden Weise verwendet wird.

(5)    Dieser Unterabschnitt verpflichtet eine Vertragspartei nicht, die Bestimmungen dieses Unterabschnitts in Bezug auf eine geographische Angabe der anderen Vertragspartei für eine Ware anzuwenden, für die diese Angabe mit Folgendem identisch oder ähnlich ist:

a)    dem gebräuchlichen Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse, sodass die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irregeführt wird, oder


b)    einem Begriff, der in der betreffenden Vertragspartei der gemeinsprachlich übliche Name für solch eine Ware ist.

(6)    Dieser Unterabschnitt verpflichtet eine Vertragspartei nicht, die Bestimmungen dieses Unterabschnitts in Bezug auf einzelne Bestandteile anzuwenden, die in einer aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten geografischen Angabe der anderen Vertragspartei enthalten sind, wenn es sich um eine Ware handelt, bei der der einzelne Bestandteil mit Folgendem identisch oder ähnlich ist:

a)    dem gebräuchlichen Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse, sodass die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irregeführt wird, oder

b)    einem Begriff, der in der betreffenden Vertragspartei der gemeinsprachlich übliche Name für solch eine Ware ist.

(7)    Dieser Unterabschnitt verpflichtet eine Vertragspartei nicht, die Bestimmungen dieses Unterabschnitts auf Wörter, Übersetzungen oder Transliterationen von Wörtern anzuwenden, die in einer geografischen Angabe der anderen Vertragspartei enthalten sind, wenn es sich bei dem Wort, der Übersetzung oder der Transliteration um ein gebräuchliches englisches Wort wie „mountain“, „alps“ oder „river“ handelt.

ARTIKEL 18.35

Zeitpunkt des Schutzes

(1)    Jede Vertragspartei sieht vor, dass die geografischen Angaben, die in Anhang 18-B (Listen der geografischen Angaben) aufgeführt werden und auf die in Artikel 18.32 (Anwendungsbereich, Verfahren und Begriffsbestimmungen) Bezug genommen wird, im Einklang mit Artikel 18.34 (Schutz geografischer Angaben) ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens geschützt sind.


(2)    Für geografische Angaben, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens in Anhang 18-B (Listen der geografischen Angaben) aufgenommen wurden, sieht jede Vertragspartei vor, dass diese geografischen Angaben im Einklang mit Artikel 18.34 (Schutz geografischer Angaben) ab dem Tag geschützt sind, an dem die Namen für Einspruchszwecke nach Artikel 18.33 (Änderung der Liste der geografischen Angaben) Absatz 2 veröffentlicht wurden.

ARTIKEL 18.36

Recht auf Verwendung geografischer Angaben

(1)    Eine nach diesem Unterabschnitt geschützte geografische Angabe kann von jedem Wirtschaftsbeteiligten verwendet werden, der eine mit der entsprechenden Produktspezifikation konforme Ware vermarktet.

(2)    Absatz 1 beschränkt keine der Vertragsparteien in ihrer Möglichkeit, die Herstellung oder Vermarktung von Waren, auf die sich eine geografische Angabe bezieht, im Einklang mit ihrem Recht zu regulieren.


ARTIKEL 18.37

Verhältnis zu Marken

(1)    Die Eintragung einer Marke, die eine in Anhang 18-B (Listen der geografischen Angaben) aufgeführte geografische Angabe der anderen Vertragspartei enthält oder darstellt, wird entsprechend den in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei vorgesehenen Möglichkeiten von Amts wegen oder auf Ersuchen einer interessierten Partei abgelehnt beziehungsweise gelöscht, falls die betreffende Ware zwar unter die in Anhang 18-A (Produktklassen) für diese geografische Angabe angegebene Produktklasse fällt, ihren Ursprung aber nicht an dem in Anhang 18-B (Listen der geografischen Angaben) für diese geografische Angabe festgelegten Ursprungsort hat.

(2)    Wurde vor dem maßgeblichen Zeitpunkt nach Artikel 18.35 (Zeitpunkt des Schutzes) eine Marke in einer Vertragspartei gutgläubig angemeldet oder eingetragen oder wurden dort Rechte an einer Marke durch gutgläubige Verwendung erworben, so berühren die Maßnahmen zur Umsetzung dieses Unterabschnitts in dieser Vertragspartei nicht die Eintragungsfähigkeit oder die Gültigkeit der Eintragung einer Marke oder das Recht auf Verwendung einer Marke aufgrund der Tatsache, dass eine solche Marke mit einer geografischen Angabe identisch oder ihr ähnlich ist. Eine solche Marke kann ungeachtet des Schutzes der geografischen Angabe weiter verwendet und erneuert werden, sofern in Bezug auf die Marke nach dem Markenrecht einer Vertragspartei keine Gründe für eine Ungültig- oder Verfallserklärung vorliegen.

(3)    Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass ein im Zusammenhang mit der Verwendung oder Eintragung einer Marke zu stellendes Ersuchen innerhalb von fünf Jahren nach dem allgemeinen Bekanntwerden der entgegenstehenden Verwendung der geschützten Angabe in dieser Vertragspartei oder der Eintragung der Marke in dieser Vertragspartei zu stellen ist, vorausgesetzt, dass die Marke bis zu diesem Zeitpunkt bereits veröffentlicht wurde, wenn dieser Zeitpunkt jenem Zeitpunkt vorausgeht, an dem die entgegenstehende Benutzung in dieser Vertragspartei allgemein bekannt wurde.


ARTIKEL 18.38

Durchsetzung des Schutzes

Jede Vertragspartei sieht vor, dass die in Anhang 18-B (Listen der geografischen Angaben) aufgeführten geografischen Angaben von Amts wegen oder auf Ersuchen einer interessierten Partei im Einklang mit ihrem Recht durch geeignete administrative und gerichtliche Schritte durchgesetzt werden.

ARTIKEL 18.39

Allgemeine Vorschriften

(1)    Im Falle gleichlautender geografischer Angaben, für die im Einklang mit Artikel 18.33 (Änderung der Liste der geografischen Angaben) für Waren der gleichen Produktklasse Schutz beantragt wird, erlässt der Handelsausschuss einen Beschluss, in dem die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die betreffenden gleichlautenden Angaben in der Praxis voneinander unterschieden werden, wobei er darauf achtet, dass die betroffenen Erzeuger gleichbehandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.

(2)    Erwägt eine Vertragspartei im Kontext von Verhandlungen über ein internationales Abkommen mit einem Drittland den möglichen Schutz einer geografischen Angabe, mit der eine Ware mit Ursprung in dem betreffenden Drittland gekennzeichnet wird, so informiert sie die andere Vertragspartei und räumt ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme ein, bevor die geografische Angabe geschützt wird, wenn

a)    die geografische Angabe, die Gegenstand der Verhandlungen mit dem Drittland ist, mit einer in Anhang 18-B (Listen der geografischen Angaben) aufgeführten geografischen Angabe der anderen Vertragspartei gleichlautend ist und



b)    die betroffene Ware in die in Anhang 18-A (Produktklassen) für die gleichlautende geografische Angabe der anderen Vertragspartei spezifizierte Produktklasse fällt.

(3)    Eine Produktspezifikation einer in Anhang 18-B (Listen der geografischen Angaben) aufgeführten geografischen Angabe entspricht derjenigen Spezifikation, die einschließlich ebenfalls genehmigter Änderungen von den zuständigen Behörden der Vertragspartei in dem Gebiet, in dem die Ware ihren Ursprung hat, genehmigt wurde.

(4)    Der Schutz einer in Anhang 18-B (Listen der geografischen Angaben) aufgeführten geografischen Angabe kann nur von der Vertragspartei aufgehoben werden, in der die Ware ihren Ursprung hat.

(5)    Waren können bis zur Erschöpfung der Lagerbestände in Verkehr gebracht und verkauft werden, wenn sie an einem der folgenden Zeitpunkte in einer nach diesem Unterabschnitt verbotenen Weise rechtmäßig beschrieben und aufgemacht wurden:

a)    dem Inkrafttreten dieses Abkommens,

b)    dem Erlass einer Entscheidung des Handelsausschusses über eine Änderung der Liste der geografischen Angaben nach Artikel 18.33 (Änderung der Liste der geografischen Angaben) oder

c)    dem Ende einer maßgeblichen Übergangszeit nach Anhang 18-B (Listen der geografischen Angaben).


ARTIKEL 18.40

Systeme zum Schutz geografischer Angaben

(1)    Jede Vertragspartei führt ein System für die Eintragung und den Schutz geografischer Angaben in ihrem Gebiet ein beziehungsweise erhält es aufrecht.

(2)    Das in Absatz 1 genannte System muss mindestens die folgenden Elemente umfassen:

a)    ein amtliches Mittel, mit dem der Öffentlichkeit die Liste der eingetragenen geografischen Angaben zugänglich gemacht wird,

b)    ein Verwaltungsverfahren, in dem geprüft wird, ob eine in die Liste einzutragende geografische Angabe eine Ware als aus dem Gebiet einer Vertragspartei oder aus einer Gegend oder einem Ort in dieser Vertragspartei stammend kennzeichnet, wenn eine bestimmte Qualität, der Ruf oder eine sonstige Eigenschaft der Ware im Wesentlichen auf ihrer geografischen Herkunft beruht,

c)    ein Einspruchsverfahren, in dem den berechtigten Interessen Dritter Rechnung getragen werden kann, und

d)    ein Verfahren für die Aufhebung des Schutzes einer geografischen Angabe, das den berechtigten Interessen Dritter und der Verwender der betreffenden eingetragenen geografischen Angaben Rechnung trägt.


UNTERABSCHNITT 5

SCHUTZ NICHT OFFENBARTER INFORMATIONEN

ARTIKEL 18.41

Umfang des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen und Begriffsbestimmungen

(1)    Jede Vertragspartei sieht geeignete zivilrechtliche Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die es dem Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses ermöglichen, den Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses in einer Weise, die mit einer seriösen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, zu verhindern und eine Entschädigung zu erlangen.

(2)    Für die Zwecke dieses Unterabschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)    „Geschäftsgeheimnis“ bezeichnet Informationen, die

i)    in dem Sinne geheim sind, dass sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich sind,

ii)    von wirtschaftlichem Wert sind, weil sie geheim sind, und

iii)    Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen der Person sind, die die rechtmäßige Kontrolle über die Informationen besitzt;


b)    „Inhaber des Geschäftsgeheimnisses“ bezeichnet jede Person, die die rechtmäßige Kontrolle über ein Geschäftsgeheimnis besitzt.

(3)    Für die Zwecke dieses Unterabschnitts gelten mindestens die folgenden Verhaltensweisen als mit einer seriösen Geschäftspraxis nicht vereinbar:

a)    der Erwerb eines Geschäftsgeheimnisses ohne Zustimmung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses, wenn er durch unbefugten Zugang zu, unbefugte Aneignung oder unbefugtes Kopieren von Dokumenten, Gegenständen, Materialien, Stoffen oder elektronischen Dateien erfolgt, die der rechtmäßigen Kontrolle durch den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses unterliegen und die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder aus denen sich das Geschäftsgeheimnis ableiten lässt,

b)    die Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses, wenn sie ohne Zustimmung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses durch eine Person erfolgt, von der sich erweist, dass sie

i)    das Geschäftsgeheimnis auf eine unter Buchstabe a genannte Weise erworben hat,

ii)    gegen eine Vertraulichkeitsvereinbarung oder eine sonstige Verpflichtung verstößt, das Geschäftsgeheimnis nicht offenzulegen, oder

iii)    gegen eine vertragliche Verpflichtung oder eine sonstige Verpflichtung, das Geschäftsgeheimnis nicht offenzulegen, verstößt, und

c)    der Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses durch eine Person, die zum Zeitpunkt des Erwerbs, der Nutzung oder der Offenlegung wusste oder unter den gegebenen Umständen hätte wissen müssen, dass das Geschäftsgeheimnis direkt oder indirekt von einer anderen Person erlangt wurde, die das Geschäftsgeheimnis rechtswidrig im Sinne von Buchstabe b genutzt oder offengelegt hat.


(4)    Dieser Unterabschnitt kann nicht als Verpflichtung der Vertragsparteien ausgelegt werden, eine der folgenden Verhaltensweisen als mit einer seriösen Geschäftspraxis nicht vereinbar anzusehen:

a)    unabhängige Entdeckung oder Schöpfung,

b)    Reverse Engineering (Nachbau) eines Erzeugnisses durch eine Person, die es rechtmäßig besitzt und die keiner rechtsgültigen Pflicht zur Beschränkung des Erwerbs der betreffenden Informationen unterliegt,

c)    Erwerb, Nutzung oder Offenlegung von Informationen, sofern dies durch das jeweilige interne Recht jeder Vertragspartei vorgeschrieben oder erlaubt ist, und

d)    Nutzung von Erfahrungen und Fähigkeiten, die Arbeitnehmer im normalen Verlauf ihrer Tätigkeit ehrlich erworben haben.

(5)    Dieser Unterabschnitt kann nicht als Einschränkung der Meinungs- und Informationsfreiheit, einschließlich der Freiheit der Medien gemäß dem in jeder Vertragspartei gewährten Schutz ausgelegt werden.

ARTIKEL 18.42

Zivilrechtliche Verfahren und Rechtsbehelfe bei Geschäftsgeheimnissen

(1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Personen, die an den in Artikel 18.41 (Umfang des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen und Begriffsbestimmungen) genannten zivilgerichtlichen Verfahren beteiligt sind oder die Zugang zu Dokumenten haben, die Teil eines solchen Gerichtsverfahrens sind, nicht befugt sind, ein Geschäftsgeheimnis oder ein mutmaßliches Geschäftsgeheimnis zu nutzen oder offenzulegen, das von den zuständigen Justizbehörden aufgrund eines ordnungsgemäß begründeten Antrags einer interessierten Partei als vertraulich eingestuft worden ist und von dem sie aufgrund der Beteiligung an dem Verfahren oder des Zugangs zu den Dokumenten Kenntnis erlangt haben.


(2)    Jede Vertragspartei sieht vor, dass ihre Justizbehörden in den zivilgerichtlichen Verfahren nach Artikel 18.41 (Umfang des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen und Begriffsbestimmungen) zumindest befugt sind,

a)    im Einklang mit dem Recht einer Vertragspartei einstweilige Maßnahmen anzuordnen, um zu verhindern, dass das Geschäftsgeheimnis in einer Weise, die mit einer seriösen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, erworben, genutzt oder offengelegt wird,

b)    Unterlassungsanordnungen zu erlassen, um zu verhindern, dass das Geschäftsgeheimnis in einer Weise, die mit einer seriösen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, erworben, genutzt oder offengelegt wird,

c)    anzuordnen, dass die Personen, die wussten oder hätten wissen müssen, dass sie ein Geschäftsgeheimnis in einer Weise, die mit einer seriösen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, erwerben, nutzen oder offenlegen, dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses Schadenersatz leistet, der dem durch den Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses entstandenen Schaden angemessen ist,

d)    spezifische Maßnahmen zu treffen, um die Vertraulichkeit eines Geschäftsgeheimnisses oder eines mutmaßlichen Geschäftsgeheimnisses zu wahren, das in einem zivilrechtlichen Verfahren vorgebracht wird, welches mit dem mutmaßlichen Erwerb oder der mutmaßlichen Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses in einer Weise, die mit einer seriösen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, in Zusammenhang steht. Zu diesen spezifischen Maßnahmen kann im Einklang mit dem Recht einer Vertragspartei die Möglichkeit gehören, den Zugang zu bestimmten Dokumenten ganz oder teilweise zu beschränken, den Zugang zu mündlichen Verhandlungen und zu den entsprechenden Aufzeichnungen oder Niederschriften zu beschränken und eine nichtvertrauliche Fassung der Gerichtsentscheidung bereitzustellen, in der die Geschäftsgeheimnisse enthaltenden Passagen gelöscht oder unkenntlich gemacht wurden, und


e)    gegen an dem gerichtlichen Verfahren beteiligte Vertragsparteien oder sonstige Personen, die den gerichtlichen Anordnungen zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses oder mutmaßlichen Geschäftsgeheimnisses nicht nachkommen oder sich weigern, dies zu tun, Sanktionen zu verhängen.

(3)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Justizbehörden die gerichtlichen Verfahren und Rechtsbehelfe nach Artikel 18.41 (Umfang des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen und Begriffsbestimmungen) nicht anwenden müssen, wenn das mit einer seriösen Geschäftspraxis unvereinbare Verhalten nach dem Recht einer Vertragspartei ausgeübt wird, um zum Zweck des Schutzes eines nach dem Recht einer Vertragspartei anerkannten berechtigten Interesses Fehlverhalten oder rechtswidrige Handlungen aufzudecken.

ARTIKEL 18.43

Schutz der mit einem Antrag auf Zulassung
pharmazeutischer Erzeugnisse
92 vorgelegten Daten

(1)    Jede Vertragspartei schützt wirtschaftlich vertrauliche Informationen, die zum Zweck der Einholung einer Zulassung pharmazeutischer Erzeugnisse (im Folgenden „Zulassung“) vorgelegt werden, vor einer Offenlegung gegenüber Dritten, es sei denn, es werden Maßnahmen zur Gewährleistung des Schutzes der Daten gegen eine unlautere gewerbliche Nutzung getroffen oder die Offenlegung ist im Sinne eines überwiegenden öffentlichen Interesses erforderlich.


(2)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die für die Erteilung der Zulassung zuständige Behörde während eines Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt einer ersten Zulassung in der betreffenden Vertragspartei (im Folgenden „Erstzulassung“) und im Einklang mit den in ihrem Recht festgelegten Bedingungen keinen Folgeantrag für eine Zulassung annimmt, der sich auf die Ergebnisse vorklinischer oder klinischer Prüfungen stützt, die im ersten Antrag auf Zulassung ohne ausdrückliche Zustimmung des Inhabers der Erstzulassung vorgelegt wurden, es sei denn, in von beiden Vertragsparteien anerkannten internationalen Abkommen ist etwas anderes vorgesehen.

ARTIKEL 18.44

Schutz der mit einem Antrag auf Zulassung
agrochemischer Erzeugnisse
93 vorgelegten Daten

(1)    Jede Vertragspartei erkennt ein zeitlich begrenztes Recht des Eigentümers eines Versuchs- oder Studienberichts an, der erstmals mit einem Antrag auf Zulassung eines agrochemischen Erzeugnisses vorgelegt wird. Während des Zeitraums, in dem dieses vorübergehende Recht besteht, darf der Versuchs- oder Studienbericht nur mit ausdrücklicher Zustimmung des ersten Inhabers zugunsten einer anderen Person verwendet werden, die eine Zulassung für ein agrochemisches Erzeugnis anstrebt. Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff „zeitlich begrenztes Recht“ „Datenschutz“.


(2)    Der in Absatz 1 genannte Versuchs- oder Studienbericht sollte die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)    für die Zulassung oder die Änderung einer Zulassung im Hinblick auf zusätzliche Verwendungen erforderlich sein und

b)    nach dem Recht jeder Vertragspartei als mit den Grundsätzen der guten Laborpraxis oder der guten experimentellen Praxis konform anerkannt sein.

(3)    Der Datenschutzzeitraum beträgt mindestens zehn Jahre ab der Erteilung der Erstzulassung durch die zuständige Behörde im Gebiet der Vertragspartei.

(4)    Jede Vertragspartei kann Regeln zur Vermeidung von Wiederholungsversuchen an Wirbeltieren aufstellen.


UNTERABSCHNITT 6

PFLANZENSORTEN

ARTIKEL 18.45

Schutz von Sortenschutzrechten 94

Jede Vertragspartei verfügt über ein System 95 für den Schutz von Sortenschutzrechten, durch das dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) in der am 19. März 1991 in Genf überarbeiteten Fassung Wirksamkeit verliehen wird.


ABSCHNITT C

DURCHSETZUNG DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS

UNTERABSCHNITT 1

ZIVIL- UND VERWALTUNGSRECHTLICHE DURCHSETZUNG

ARTIKEL 18.46

Allgemeine Pflichten

(1)    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Pflichten aus dem TRIPS-Übereinkommen, insbesondere aus Teil III, und sehen die folgenden ergänzenden Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums erforderlich sind. 96

(2)    Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe

a)    müssen fair und gerecht sein,


b)    dürfen nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und dürfen keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen,

c)    müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und

d)    müssen so angewendet werden, dass die Schaffung von Hemmnissen für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.

ARTIKEL 18.47

Zur Beantragung der Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe
berechtigte Personen

Jede Vertragspartei erkennt die folgenden Personen als Personen an, die berechtigt sind, die Anwendung der in diesem Abschnitt genannten Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zu beantragen:

a)    die Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums nach dem Recht der Vertragspartei,

b)    allen anderen Personen, die zur Nutzung solcher Rechte befugt sind, insbesondere Lizenznehmer, soweit dies nach dem Recht der Vertragspartei zulässig ist und damit im Einklang steht,

c)    Verwertungsgesellschaften mit ordnungsgemäß anerkannter Berechtigung zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums, soweit dies nach dem Recht der Vertragspartei zulässig ist und damit im Einklang steht, und


d)    Berufsorganisationen mit ordnungsgemäß anerkannter Berechtigung zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums, soweit dies nach dem Recht der Vertragspartei zulässig ist und damit im Einklang steht.

ARTIKEL 18.48

Maßnahmen zur Beweissicherung

(1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Justizbehörden auch schon vor Einleitung eines Verfahrens in der Sache auf Antrag einer Partei, die alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel zur Begründung ihrer Ansprüche, dass ihre Rechte des geistigen Eigentums verletzt worden sind oder verletzt zu werden drohen, vorgelegt hat, schnelle und wirksame einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der rechtserheblichen Beweismittel hinsichtlich der behaupteten Verletzung anordnen können, sofern angemessene Garantien bestehen und der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird.

(2)    Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können die ausführliche Beschreibung mit oder ohne Einbehaltung von Mustern oder die dingliche Beschlagnahme der mutmaßlich rechtsverletzenden Waren sowie gegebenenfalls der für die Herstellung oder den Vertrieb dieser Waren verwendeten Materialien und Geräte und der zugehörigen Unterlagen umfassen.


ARTIKEL 18.49

Beweise

(1)    Jede Vertragspartei ergreift die notwendigen Maßnahmen, die es den zuständigen Justizbehörden erlauben, auf Antrag einer Partei, die ihr mit zumutbarem Aufwand zugängliche und zur Untermauerung ihrer Ansprüche ausreichende Beweismittel vorgelegt und die bei der Substantiierung dieser Ansprüche in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befindliche Beweismittel benannt hat, die Vorlage dieser Beweismittel durch die gegnerische Partei anzuordnen, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird.

(2)    Des Weiteren ergreift jede Vertragspartei die notwendigen Maßnahmen, die es den zuständigen Justizbehörden bei Verletzungen eines Rechts des geistigen Eigentums in gewerblichem Ausmaß erlauben, unter denselben Bedingungen wie in Absatz 1 gegebenenfalls die Übermittlung von in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befindlichen Bank‑, Finanz- oder Handelsunterlagen anzuordnen, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet ist.

ARTIKEL 18.50

Auskunftsrecht

(1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Justizbehörden im Kontext zivilrechtlicher Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen begründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers hin anordnen können, dass der Verletzer oder mutmaßliche Verletzer oder jede andere Person einschlägige in der Verfügungsgewalt oder im Besitz dieser Person befindliche Informationen über den Ursprung und die Vertriebsnetze von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, zur Verfügung stellt.


(2)    Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff „jede andere Person“, eine Person, die mindestens

a)    nachweislich rechtsverletzende Waren in gewerblichem Umfang in ihrem Besitz hatte,

b)    nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem Umfang in Anspruch genommen hat,

c)    nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Umfang erbracht hat oder

d)    nach den Angaben der unter Buchstabe a, b oder c genannten Person an der Herstellung, der Erzeugung oder dem Vertrieb solcher Waren beziehungsweise an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war.

(3)    Die Auskünfte nach Absatz 1 erstrecken sich, soweit angebracht, auf

a)    die Namen und Anschriften der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferanten und sonstigen Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der Groß- und Einzelhändler, für die sie bestimmt waren, und

b)    Angaben über die Mengen der hergestellten, erzeugten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und über den Preis, der für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen erzielt wurde.

(4)    Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet anderer Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, die

a)    dem Rechteinhaber weitergehende Auskunftsrechte einräumen,


b)    die Verwendung der nach diesem Artikel erteilten Auskünfte in zivilrechtlichen Verfahren regeln,

c)    die Haftung wegen Missbrauchs des Auskunftsrechts regeln,

d)    die Verweigerung von Auskünften zulassen, mit denen eine in Absatz 1 genannte Person gezwungen würde, ihre Beteiligung oder die Beteiligung naher Verwandter an einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zuzugeben, oder

e)    den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln.

ARTIKEL 18.51

Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen

(1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Justizbehörden die Möglichkeit haben, auf Antrag des Antragstellers gegen den mutmaßlichen Verletzer eine einstweilige Verfügung zu erlassen, um eine drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zu verhindern oder einstweilig und, sofern die Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei dies vorsehen, in geeigneten Fällen unter Verhängung von Zwangsgeldern die Fortsetzung mutmaßlicher Verletzungen dieses Rechts zu untersagen oder die Fortsetzung an die Leistung von Sicherheiten zu knüpfen, die die Entschädigung des Rechteinhabers sicherstellen sollen. Eine einstweilige Verfügung kann unter den gleichen Voraussetzungen auch gegen eine Mittelsperson angeordnet werden, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden.


(2)    Eine einstweilige Verfügung kann auch erlassen werden, um das Inverkehrbringen und den Umlauf von Waren, bei denen der Verdacht auf Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums besteht, innerhalb der Vertriebswege zu verhindern.

(3)    Im Falle einer mutmaßlichen Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß stellt jede Vertragspartei sicher, dass ihre Justizbehörden die vorsorgliche Unterbrechung des Transfers bzw. des Kaufs oder Verkaufs von und, soweit dies in den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei so vorgesehen ist, die Beschlagnahme von beweglichem und unbeweglichem Vermögen des mutmaßlichen Rechtsverletzers einschließlich des Einfrierens der Bankkonten und sonstiger Vermögenswerte des vorgeblichen Rechtsverletzers anordnen können, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Erfüllung seiner Schadenersatzforderung fraglich ist. Zu diesem Zweck können die zuständigen Behörden die Übermittlung einschlägiger Bank‑, Finanz- oder Handelsunterlagen oder die Gewährung des Zugangs zu den einschlägigen Informationen in angemessenem Umfang anordnen.

(4)    Im Falle der Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen die Justizbehörden befugt sein, dem Antragsteller aufzuerlegen, alle vernünftigerweise verfügbaren Beweise vorzulegen, um sich mit ausreichender Gewissheit davon überzeugen zu können, dass der Antragsteller der Rechteinhaber ist und dass das Recht des Antragstellers verletzt wird oder dass eine solche Verletzung droht.


ARTIKEL 18.52

Abhilfemaßnahmen

(1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Justizbehörden auf Antrag des Antragstellers mindestens anordnen können, dass Waren, die nach ihren Feststellungen ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des Rechteinhabers aus der Verletzung sowie ohne jedwede Entschädigung vernichtet oder zumindest endgültig aus den Vertriebswegen entfernt werden. Gegebenenfalls können die Justizbehörden unter denselben Bedingungen auch die Vernichtung von Materialien und Geräten anordnen, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren verwendet werden.

(2)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Justizbehörden befugt sind, die Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 auf Kosten des Verletzers anzuordnen, sofern keine dagegensprechenden Gründe geltend gemacht werden.

ARTIKEL 18.53

Gerichtliche Anordnungen

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Justizbehörden im Falle einer Gerichtsentscheidung, mit der eine Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums festgestellt wird, gegen den Verletzer eine Anordnung erlassen können, die ihm die weitere Verletzung des betreffenden Rechts untersagt. Des Weiteren stellt jede Vertragspartei sicher, dass ihre Justizbehörden Anordnung gegen Mittelspersonen erlassen können, deren Dienste von Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden.


ARTIKEL 18.54

Alternative Maßnahmen

Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass ihre Justizbehörden in geeigneten Fällen auf Antrag der Person, der die in Artikel 18.52 (Abhilfemaßnahmen) oder Artikel 18.53 (Gerichtliche Anordnungen) vorgesehenen Maßnahmen auferlegt werden könnten, anordnen können, dass anstelle der Anwendung der in Artikel 18.52 (Abhilfemaßnahmen) oder Artikel 18.53 (Gerichtliche Anordnungen) vorgesehenen Maßnahmen eine Abfindung an die geschädigte Partei zu zahlen ist, sofern die betreffende Person weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat, ihr aus der Durchführung der betreffenden Maßnahmen ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde und die Zahlung einer Abfindung an die geschädigte Partei als angemessene Entschädigung erscheint.

ARTIKEL 18.55

Schadenersatz

(1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Justizbehörden auf Antrag der geschädigten Partei anordnen, dass der Verletzer, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm, dem Rechteinhaber zum Ausgleich des von diesem wegen der Rechtsverletzung erlittenen Schadens einen angemessenen Schadenersatz zu leisten hat.


(2)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Justizbehörden bei der Festsetzung des Schadenersatzes nach Absatz 1

a)    alle infrage kommenden Aspekte wie die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, einschließlich der Gewinneinbußen für die geschädigte Partei und der zu Unrecht erzielten Gewinne des Verletzers, sowie in geeigneten Fällen auch andere als die rein wirtschaftlichen Faktoren wie den immateriellen Schaden für den Rechteinhaber berücksichtigen, oder stattdessen

b)    in geeigneten Fällen den Schadenersatz als Pauschalbetrag festsetzen können, und zwar auf der Grundlage von Faktoren wie mindestens dem Betrag der Gebühren oder Entgelte, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums eingeholt hätte.

(3)    Für Fälle, in denen der Verletzer eine Verletzungshandlung vorgenommen hat, ohne dass er dies wusste oder hätte wissen müssen, kann jede Vertragspartei die Möglichkeit vorsehen, dass ihre Justizbehörden zugunsten der geschädigten Partei die Herausgabe der Gewinne oder die Zahlung von Schadenersatz anordnen, dessen Höhe im Voraus festgesetzt werden kann.

ARTIKEL 18.56

Prozesskosten

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Prozesskosten und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel, soweit sie zumutbar und angemessen sind, von der unterlegenen Partei getragen werden, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstehen.


ARTIKEL 18.57

Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen

Jede Vertragspartei sieht vor, dass ihre Justizbehörden bei Verfahren wegen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums auf Antrag des Antragstellers und auf Kosten des Verletzers geeignete Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen über die betreffende Entscheidung, einschließlich der Bekanntmachung und der vollständigen oder teilweisen Veröffentlichung, anordnen können.

ARTIKEL 18.58

Vermutung der Urheber- oder Inhaberschaft

Die Vertragsparteien erkennen an, dass für die Zwecke der Anwendung der in Abschnitt C (Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums) vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe

a)    für den Zweck, dass der Urheber eines Werkes der Literatur und Kunst mangels Gegenbeweises als solcher gilt und infolgedessen Verletzungsverfahren anstrengen kann, genügt, dass sein Name in der üblichen Weise auf dem Werkstück angegeben ist, und

b)    Buchstabe a entsprechend für Inhaber von dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten in Bezug auf ihre Schutzgegenstände gilt.


ARTIKEL 18.59

Verwaltungsverfahren

Soweit zivilrechtliche Rechtsmittel als Ergebnis von Sachentscheidungen im Verwaltungsverfahren zuerkannt werden können, müssen diese Verfahren Grundsätzen entsprechen, die im Wesentlichen den in diesem Unterabschnitt dargelegten gleichwertig sind.

UNTERABSCHNITT 2

RECHTSDURCHSETZUNG AN DEN GRENZEN

ARTIKEL 18.60

Grenzmaßnahmen

(1)    Im Hinblick auf Waren unter zollamtlicher Überwachung werden von jeder Vertragspartei Verfahren eingeführt oder beibehalten, nach denen ein Rechteinhaber bei den Zollbehörden einer Vertragspartei einen Antrag auf Aussetzung der Überlassung oder auf Zurückhaltung von Waren stellen kann, die im Verdacht stehen, zumindest Markenrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, geografische Angaben und gewerbliche Geschmacksmuster zu verletzen (im Folgenden „verdächtige Waren“).

(2)    In jeder Vertragspartei bestehen elektronische Systeme zur Verwaltung der Anträge nach Absatz 1 durch ihre jeweilige Zollbehörde.


(3)    Jede Vertragspartei sieht vor, dass der Inhaber des bewilligten oder erfassten Antrags auf Ersuchen ihrer Zollbehörden verpflichtet ist, die Kosten zu erstatten, die den Zollbehörden oder anderen im Namen der Zollbehörden handelnden Parteien ab dem Zeitpunkt der Zurückhaltung oder der Aussetzung der Überlassung der verdächtigen Waren entstehen, einschließlich der Kosten für Lagerung und Umschlag sowie etwaiger Kosten im Zusammenhang mit der Vernichtung oder Entsorgung der verdächtigen Waren.

(4)    Jede Vertragspartei sieht vor, dass ihre Zollbehörden über die Bewilligung oder Erfassung der in Absatz 1 genannten Anträge innerhalb einer angemessenen Frist entscheiden.

(5)    Jede Vertragspartei sieht vor, dass ein bewilligter Antrag, ein erfasster Antrag oder die Erfassung für Mehrfachsendungen gilt.

(6)    Im Hinblick auf Waren unter zollamtlicher Überwachung sieht jede Vertragspartei vor, dass ihre Zollbehörden von sich aus tätig werden können, um die Überlassung verdächtiger Waren auszusetzen oder sie zurückzuhalten.

(7)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Zollbehörden Risikoanalysen einsetzen, um verdächtige Waren zu erkennen.

(8)    In jeder Vertragspartei bestehen Verfahren, die eine Vernichtung verdächtiger Waren ohne vorheriges Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zur förmlichen Feststellung der Rechtsverletzungen ermöglichen, wenn die betroffenen Personen der Vernichtung zustimmen oder sich dieser nicht widersetzen. Unterbleibt die Vernichtung solcher Waren, so stellt jede Vertragspartei sicher, dass außer bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände über derartige Waren außerhalb der Vertriebswege in einer Weise verfügt wird, dass dem Rechteinhaber kein Schaden entsteht.


(9)    Eine Vertragspartei kann Verfahren vorsehen, die die zügige Vernichtung gefälschter Markenwaren und unerlaubt hergestellter Waren ermöglichen, die in Post- oder Eilkuriersendungen enthalten sind.

(10)    Eine Vertragspartei kann entscheiden, diesen Artikel nicht auf die Einfuhr von Waren anzuwenden, die von den Rechteinhabern oder mit ihrer Zustimmung in einem anderen Land in Verkehr gebracht wurden. Eine Vertragspartei kann zudem Waren ohne gewerblichen Charakter, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, von der Anwendung dieses Artikels ausnehmen.

(11)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Zollbehörden einen regelmäßigen Dialog mit den einschlägigen Interessenträgern und gegebenenfalls mit sonstigen, an der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums beteiligten Behörden 97 führen und die Zusammenarbeit mit ihnen fördern.

(12)    Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich des internationalen Handels mit Waren, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen, zusammen. Insbesondere tauschen die Vertragsparteien gegebenenfalls im Rahmen des Möglichen Informationen über den Handel mit Waren aus, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen, die eine Vertragspartei betreffen.

(13)    Unbeschadet sonstiger Formen der Zusammenarbeit gilt im Hinblick auf Verstöße gegen Rechtsvorschriften bezüglich der Rechte des geistigen Eigentums, für deren Durchsetzung nach diesem Artikel die Zollbehörden einer Vertragspartei zuständig sind, die im CCMAA vorgesehene gegenseitige Amtshilfe.


ARTIKEL 18.61

Vereinbarkeit mit GATT 1994 und dem TRIPS-Übereinkommen

Bei der Durchführung von Grenzmaßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch ihre Zollbehörden gewährleistet jede Vertragspartei die Vereinbarkeit mit ihren Pflichten aus dem GATT und dem TRIPS-Übereinkommen, insbesondere mit Artikel V GATT 1994 sowie Teil III Artikel 41 und Abschnitt 4 des TRIPS-Übereinkommens, unabhängig davon, ob sie unter diesen Unterabschnitt fallen oder nicht.

ABSCHNITT D

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 18.62

Modalitäten der Zusammenarbeit

(1)    Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, zur Erfüllung der Zusagen und Verpflichtungen nach diesem Kapitel beizutragen.

(2)    Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien in Fragen des Schutzes und der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums kann, soweit erforderlich und angemessen, folgende Tätigkeiten umfassen:

a)    Informationsaustausch über den Rechtsrahmen für Rechte des geistigen Eigentums und über die Vorschriften zum Schutz und zur Durchsetzung dieser Rechte,


b)    Erfahrungsaustausch über Fortschritte bei der Rechtsetzung,

c)    Erfahrungsaustausch über die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums,

d)    Erfahrungsaustausch über die Durchsetzung dieser Rechte auf zentraler und subzentraler Ebene durch die Zollbehörden, die Polizei sowie durch Verwaltungs- und Justizstellen,

e)    Koordinierung, auch mit anderen Ländern, um die Ausfuhr nachgeahmter Waren zu verhindern,

f)    fachliche Unterstützung, Kapazitätsaufbau, Austausch und Schulung von Personal,

g)    Schutz und Verteidigung von Rechten des geistigen Eigentums und Verbreitung entsprechender Informationen unter anderem in Geschäftskreisen und der Zivilgesellschaft,

h)    Förderung der Sensibilisierung von Verbrauchern und Rechteinhabern,

i)    Erweiterung der institutionellen Zusammenarbeit, insbesondere zwischen den Ämtern für geistiges Eigentum der Vertragsparteien,

j)    Sensibilisierung und Aufklärung der Öffentlichkeit über politische Maßnahmen zum Schutz und zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums,


k)    Förderung des Schutzes und der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums in öffentlich-privater Zusammenarbeit unter Einbeziehung von KMU,

l)    Formulierung wirksamer Strategien zur Identifizierung von Zielgruppen und Entwicklung von Kommunikationsprogrammen zur Steigerung des Verbraucher- und Medienbewusstseins für die Auswirkungen von Verstößen gegen Rechte des geistigen Eigentums einschließlich der Gesundheits- und Sicherheitsrisiken und der Zusammenhänge mit der organisierten Kriminalität und

m)    Informations- und Erfahrungsaustausch über Aspekte des geistigen Eigentums in Bezug auf genetische Ressourcen, traditionelles Wissen und traditionelle kulturelle Ausdrucksformen.

(3)    Jede Vertragspartei kann der Öffentlichkeit die Produktspezifikationen oder eine Zusammenfassung davon sowie die zuständigen Kontaktstellen für die Kontrolle oder Verwaltung der nach Unterabschnitt 4 (Geografische Angaben) geschützten geografischen Angaben der anderen Vertragspartei zugänglich machen.

(4)    Die Vertragsparteien halten in allen Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung und dem Funktionieren dieses Kapitels entweder direkt oder über den Ausschuss „Investitionen, Dienstleistungen, digitaler Handel, öffentliche Beschaffung und geistiges Eigentum einschließlich geografischer Angaben“ miteinander Kontakt.


ARTIKEL 18.63

Freiwillige Initiativen von Interessenträgern

Jede Vertragspartei ist bestrebt, freiwillige Initiativen von Interessenträgern zu erleichtern, die unter Ausrichtung auf konkrete Probleme und die Suche nach praktischen Lösungen, die für alle Beteiligten realistisch, ausgewogen, verhältnismäßig und gerecht sind, zum Ziel haben, Verstöße gegen Rechte des geistigen Eigentums einschließlich online und auf sonstigen Märkten begangene Verstöße unter anderem dadurch zu vermindern, dass

a)    jede Vertragspartei bestrebt ist, Interessenträger in ihrem Gebiet einvernehmlich zusammenzubringen, um freiwillige Initiativen zur Suche nach Lösungen und Beilegung von Differenzen im Zusammenhang mit dem Schutz und der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums und der Vermeidung von Verstößen zu erleichtern,

b)    die Vertragsparteien bestrebt sind, miteinander Informationen über Anstrengungen zur Förderung freiwilliger Initiativen von Interessenträgern in ihren jeweiligen Gebieten auszutauschen, und

c)    die Vertragsparteien bestrebt sind, den offenen Dialog und die Zusammenarbeit der Interessenträger der Vertragsparteien sowie die gemeinsame Suche nach Lösungen durch die Interessenträger der Vertragsparteien und die Beilegung ihrer Differenzen im Zusammenhang mit dem Schutz und der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums und der Vermeidung von Verstößen zu fördern.


ARTIKEL 18.64

Ausschuss „Investitionen, Dienstleistungen, digitaler Handel, öffentliche Beschaffung
und geistiges Eigentum einschließlich geografischer Angaben“

(1)    Dieser Artikel ergänzt und präzisiert Artikel 24.4 (Sonderausschüsse).

(2)    Der Ausschuss „Investitionen, Dienstleistungen, digitaler Handel, öffentliche Beschaffung und geistiges Eigentum einschließlich geografischer Angaben“ hat in Bezug auf dieses Kapitel die folgenden Aufgaben:

a)    Austausch von Informationen und Erfahrungen zu Fragen im Zusammenhang mit geistigem Eigentum auch im Bereich geografischer Angaben einschließlich Entwicklungen in Rechtsetzung und Politik sowie zu allen anderen Fragen von beiderseitigem Interesse im Zusammenhang mit der Durchführung und dem Funktionieren dieses Kapitels,

b)    Verantwortlichkeit für den Austausch von Informationen über geografische Angaben im Hinblick auf eine Prüfung ihres Schutzes nach Artikel 18.34 (Schutz geografischer Angaben) und

c)    ergänzend zu Artikel 18.39 (Allgemeine Vorschriften) Absatz 2 die Behandlung von Fragen, die sich aus den Produktspezifikationen geschützter geografischer Angaben der anderen Vertragspartei ergeben, die in Anhang 18‑B (Listen der geografischen Angaben) aufgeführt sind.


KAPITEL 19

HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG

ARTIKEL 19.1

Hintergrund und Ziele

(1)    Die Vertragsparteien erinnern an die Agenda 21 und die am 14. Juni 1992 in Rio de Janeiro angenommene Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung (im Folgenden „Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung“), den Johannesburg-Aktionsplan des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung von 2002, die Erklärung über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), die auf der 97. Sitzung der Internationalen Arbeitskonferenz am 10. Juni 2008 in Genf angenommen wurde (im Folgenden „Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung von 2008“), das Abschlussdokument der Konferenz der Vereinten Nationen 2012 über nachhaltige Entwicklung mit dem Titel „Die Zukunft, die wir wollen“, die durch die am 27. Juli 2012 angenommene Resolution 66/288 der Generalversammlung der Vereinten Nationen gebilligt wurde, sowie die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen (im Folgenden „Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung“), die am 25. September 2015 mit der Resolution 70/1 der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde, und ihre Ziele für nachhaltige Entwicklung.

(2)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass nachhaltige Entwicklung wirtschaftliche Entwicklung, soziale Entwicklung und Umweltschutz umfasst, wobei sich alle drei gegenseitig beeinflussen und einander verstärken.


(3)    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, die Entwicklung des internationalen Handels und der Investitionen in einer Weise zu fördern, die zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beiträgt.

(4)    Die Vertragsparteien erkennen die dringende Notwendigkeit an, dem Klimawandel, wie im Sonderbericht der zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für Klimaänderungen über die Auswirkungen der Erderwärmung um 1,5 °C dargelegt, als Beitrag zu den wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Zielen nachhaltiger Entwicklung zu begegnen.

(5)    Ziel dieses Kapitels ist es, nachhaltige Entwicklung, insbesondere ihre ökologischen und sozialen Dimensionen (mit besonderem Schwerpunkt auf arbeitsrechtlichen Aspekten) unter anderem durch die Stärkung des Dialogs und der Zusammenarbeit in die Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien einzubeziehen.

ARTIKEL 19.2

Regelungsrecht und Schutzniveaus

(1)    Die Vertragsparteien erkennen das Recht einer jeden Vertragspartei an,

a)    ihre Politik und Prioritäten zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung festzulegen,

b)    das von ihr als angemessen erachtete interne Schutzniveau in den Bereichen Umwelt und Arbeit einschließlich des sozialen Schutzes festzulegen und


c)    ihre einschlägigen Gesetze und politischen Strategien zu erlassen beziehungsweise zu ändern.

Diese Schutzniveaus, Rechtsvorschriften und politischen Strategien stehen im Einklang mit den von jeder Vertragspartei eingegangen Verpflichtungen zu den in diesem Kapitel genannten Übereinkommen und international anerkannten Normen.

(3)    Jede Vertragspartei ist bestrebt, sicherzustellen, dass ihre einschlägigen Rechtsvorschriften und politischen Strategien ein hohes Schutzniveau in den Bereichen Umwelt- und Arbeitsschutz gewährleisten und fördern, und sie ist ferner bestrebt, diese Schutzniveaus, Rechtsvorschriften und politischen Strategien weiter zu verbessern.

(4)    Eine Vertragspartei darf das nach ihrem Umwelt- oder Arbeitsrecht gewährte Schutzniveau nicht zum Zweck der Förderung von Handel oder Investitionen schwächen oder senken.

(5)    Eine Vertragspartei darf zum Zweck der Förderung von Handel oder Investitionen nicht auf die Anwendung ihres Umwelt- oder Arbeitsrechts verzichten oder anderweitig davon abweichen und auch nicht anbieten, darauf zu verzichten oder davon abzuweichen.

(6)    Keine Vertragspartei unterläuft durch anhaltende oder wiederkehrende Maßnahmen oder durch Untätigkeit ihr Umwelt- und Arbeitsrecht in einer Weise, die sich auf den Handel oder die Investitionen auswirkt.

(7)    Eine Vertragspartei darf ihr Umwelt- oder Arbeitsrecht oder andere umwelt- oder arbeitsrechtliche Maßnahmen nicht in einer Weise festlegen oder anwenden, die eine verschleierte Beschränkung des Handels oder der Investitionen darstellen würde.


ARTIKEL 19.3

Multilaterale Arbeitsnormen und ‑übereinkünfte

(1)    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, die Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise voranzubringen, die der menschenwürdigen Arbeit für alle gemäß der IAO-Erklärung von 2008 über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung förderlich ist.

(2)    Unter Hinweis auf die IAO-Erklärung von 2008 über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung stellen die Vertragsparteien fest, dass eine Verletzung grundlegender Prinzipien und Rechte bei der Arbeit nicht als legitimer komparativer Vorteil geltend gemacht oder auf andere Weise genutzt werden darf und dass Arbeitsnormen nicht für protektionistische Handelsziele eingesetzt werden sollten.

(3)    In Übereinstimmung mit der Satzung der IAO und der am 18. Juni 1998 in Genf von der Internationalen Arbeitskonferenz auf ihrer 86. Tagung angenommenen Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und deren Folgemaßnahmen achtet, fördert und verwirklicht jede Vertragspartei die Grundsätze betreffend die Grundrechte bei der Arbeit, die Gegenstand der grundlegenden IAO-Übereinkommen sind, nämlich:

a)    Vereinigungsfreiheit und effektive Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen,

b)    Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit, 98


c)    effektive Abschaffung der Kinderarbeit und

d)    Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

(4)    Die Vertragsparteien begrüßen den Beschluss der 110. Internationalen Arbeitskonferenz, mit dem Sicherheit und Gesundheitsschutz zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten am Arbeitsplatz hinzugefügt werden. Der Handelsausschuss kann spätestens auf seiner ersten Sitzung beschließen, Absatz 3 entsprechend zu ändern, um dieser Ergänzung Rechnung zu tragen.

(5)    Jede Vertragspartei bemüht sich unablässig und nachhaltig um die Ratifizierung der grundlegenden IAO-Übereinkommen, sofern sie diese noch nicht ratifiziert hat. 99

(6)    Die Vertragsparteien tauschen regelmäßig in geeigneter Weise Informationen über ihre jeweiligen Fortschritte bei der Ratifizierung von IAO-Übereinkommen oder ‑Protokollen aus.

(7)    Jede Vertragspartei setzt die IAO-Übereinkommen, die Neuseeland und die Mitgliedstaaten jeweils ratifiziert haben und die in Kraft getreten sind, wirksam um.

(8)    Jede Vertragspartei fördert unter gebührender Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten und Umstände durch ihre Rechtsvorschriften und Praktiken die strategischen Ziele der IAO, wie sie in der Agenda für menschenwürdige Arbeit zum Ausdruck kommen, die in der Erklärung von 2008 zur sozialen Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung dargelegt werden, insbesondere im Hinblick auf

a)    menschenwürdige Arbeitsbedingungen für alle, unter anderem im Hinblick auf Lohn und Verdienst, Arbeitszeiten sowie sonstige Bedingungen des Arbeits- und Sozialschutzes, und


b)    den sozialen Dialog über Arbeitsfragen zwischen den Sozialpartnern und den zuständigen Behörden.

(9)    Jede Vertragspartei

a)    führt Maßnahmen und politische Strategien im Bereich der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, einschließlich Entschädigungen bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten, ein und erhält diese aufrecht, und

b)    erhält ein wirksames Arbeitsaufsichtssystem aufrecht.

(10)    Jede Vertragspartei erinnert an ihre Verpflichtungen nach Absatz 7, wenn sie die einschlägigen IAO-Übereinkommen in Bezug auf Absatz 9 Buchstabe a oder b ratifiziert hat.

(11)    Die Vertragsparteien arbeiten bilateral, regional und gegebenenfalls in internationalen Foren einschließlich der IAO zusammen, um ihre Kooperation bei handelsbezogenen Aspekten arbeitspolitischer Maßnahmen und Strategien zu stärken. Eine solche Zusammenarbeit kann unter anderem Folgendes umfassen:

a)    die Umsetzung grundlegender, vorrangiger und sonstiger aktueller IAO-Übereinkommen,

b)    menschenwürdige Arbeit einschließlich der Verknüpfungen zwischen Handel und produktiver Vollbeschäftigung, Arbeitsmarktanpassung, Kernarbeitsnormen, menschenwürdiger Arbeit in globalen Lieferketten, Sozialschutz und sozialer Inklusion, sozialem Dialog und der Gleichstellung der Geschlechter,

c)    Stärkung des Schutzes der Arbeitnehmerrechte der schutzbedürftigen Gruppen jeder Vertragspartei und


d)    die Auswirkungen des Arbeitsrechts und der Arbeitsnormen auf Handel und Investitionen bzw. die Auswirkungen des Handels- und Investitionsrechts auf die Arbeit.

ARTIKEL 19.4

Handel und Geschlechtergleichstellung

(1)    Die Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit an, die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau voranzubringen und die Geschlechterperspektive in den Handels- und Investitionsbeziehungen der Vertragsparteien zu fördern. Darüber hinaus erkennen sie an, dass Frauen durch ihre Teilnahme an wirtschaftlichen Tätigkeiten einschließlich des internationalen Handels heute und künftig einen bedeutenden Beitrag zum Wirtschaftswachstum leisten. Dementsprechend betonen die Vertragsparteien ihre Absicht, dieses Abkommen in einer Weise umzusetzen, die die Gleichstellung der Geschlechter fördert und verbessert.

(2)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass eine inklusive Handelspolitik dazu beitragen kann, die Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter im Einklang mit dem Ziel Nr. 5 der Nachhaltigen Entwicklungsziele der Agenda 2030 der Vereinten Nationen und den Zielen der auf der WTO-Ministerkonferenz vom 12. Dezember 2017 in Buenos Aires angenommenen Joint Declaration on Trade and Women's Economic Empowerment (Gemeinsame Erklärung zum Thema Handel und Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau) voranzubringen.

(3)    Die Vertragsparteien betonen die große Bedeutung, die der Einbeziehung der Geschlechterperspektive in die Förderung eines inklusiven Wirtschaftswachstums zukommt, und heben die Schlüsselrolle hervor, die eine geschlechtergerechte Politik und die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung in dieser Hinsicht spielen können. Hierzu zählt die Förderung der Teilhabe von Frauen an der Wirtschaft und dem internationalen Handel, unter anderem durch die Gewährleistung gleicher Rechte und des Zugangs zu Chancen für die Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt.


(4)    Jede Vertragspartei fördert das Bewusstsein der Öffentlichkeit und die Transparenz ihrer Gesetze, Vorschriften und Strategien zur Gleichstellung der Geschlechter, einschließlich ihrer Auswirkungen auf ein inklusives Wirtschaftswachstum und eine inklusive Handelspolitik sowie ihrer Relevanz hierfür.

(5)    Die Vertragsparteien bekräftigen in Bezug auf ihre jeweiligen Rechtsvorschriften zur Gewährleistung der Gleichstellung der Geschlechter und der Chancengleichheit von Frauen und Männern ihre Verpflichtungen nach Artikel 19.2 (Regelungsrecht und Schutzniveaus).

(6)    Jede Vertragspartei erfüllt ihre Verpflichtungen aus den Übereinkommen der Vereinten Nationen, deren Vertragspartei sie ist und die sich mit Geschlechtergleichstellung oder Frauenrechten befassen – unter anderem dem am 18. Dezember 1979 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frauen – und weisen insbesondere auf die darin enthaltenen Bestimmungen zur Beseitigung der Diskriminierung von Frauen im wirtschaftlichen Leben und im Bereich der Beschäftigung hin. In diesem Zusammenhang bekräftigen die Vertragsparteien ihre jeweiligen Verpflichtungen aus Artikel 19.3 (Multilaterale Arbeitsnormen und ‑übereinkünfte), einschließlich derjenigen, die sich auf die wirksame Umsetzung der IAO-Übereinkommen zur Gleichstellung der Geschlechter und der Beseitigung von Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf beziehen.

(7)    Die Vertragsparteien arbeiten in handelsbezogenen Aspekten der Gleichstellungspolitik und ‑maßnahmen zusammen, wobei dies Tätigkeiten für Frauen (einschließlich Arbeitnehmerinnen, Geschäftsfrauen und Unternehmerinnen) umfasst, damit diese Zugang zu den durch dieses Abkommen geschaffenen Möglichkeiten erhalten und von diesen profitieren. Zu diesem Zweck erleichtern die Vertragsparteien die Zusammenarbeit zwischen einschlägigen Interessengruppen, einschließlich der wāhine Māori 100 im Falle Neuseelands.


(8)    Die Zusammenarbeit nach Absatz 7 erstreckt sich auf Angelegenheiten gemeinsamen Interesses wie

a)    den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren hinsichtlich der Erfassung von nach Geschlechtern aufgeschlüsselten Daten und einer geschlechtsspezifischen Analyse der Handelspolitik,

b)    den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren hinsichtlich der Konzeption, Umsetzung, Überwachung, Auswertung und Stärkung politischer Strategien und Programme zur Förderung der Beteiligung von Frauen an wirtschaftlichen Tätigkeiten einschließlich des internationalen Handels,

c)    Förderung der Teilhabe, Führungsrolle und Bildung von Frauen insbesondere in Bereichen, in denen Frauen traditionell unterrepräsentiert sind, wie Mathematik, Ingenieurwesen, Naturwissenschaft und Technik sowie Innovation, elektronischer Geschäftsverkehr und anderen Bereichen im Zusammenhang mit dem Handel,

d)    Förderung der finanziellen Inklusion, des Finanzmarktwissens und des Zugangs zu Handelsfinanzierungen und finanzieller Allgemeinbildung und

e)    Austausch von Informationen und Erfahrungen in Bezug auf Maßnahmen im Zusammenhang mit Zulassungserfordernissen und ‑verfahren, Qualifikationserfordernissen und ‑verfahren oder technischen Normen für die Genehmigung der Erbringung einer Dienstleistung, die keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bewirkt.


(9)    In Anerkennung der Bedeutung, die der auf multilateraler Ebene geleisteten Arbeit in den Bereichen Handel und Geschlechtergleichstellung zukommt, arbeiten die Vertragsparteien in internationalen und multilateralen Foren, einschließlich der WTO und der OECD, zusammen, um Handels- und Gleichstellungsfragen sowie das Verständnis dafür voranzubringen, unter anderem auch durch eine freiwillige Berichterstattung im Rahmen ihrer nationalen Berichte im Zuge ihrer Überprüfung der WTO-Handelspolitik.

ARTIKEL 19.5

Multilaterale Umweltübereinkünfte
und internationale Umweltpolitik

(1)    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung einer internationalen Umweltpolitik, insbesondere die Rolle des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (im Folgenden „UNEP“) und seines höchsten Leitungsgremiums, der Umweltversammlung der Vereinten Nationen (im Folgenden „UNEA“), sowie multilateraler Umweltübereinkünfte (im Folgenden „MEA) als Antwort der internationalen Gemeinschaft auf globale oder regionale Umweltherausforderungen an und unterstreichen, dass die Handels- und die Umweltpolitik stärker auf eine wechselseitige Unterstützung ausgerichtet werden müssen.

(2)    Im Zusammenhang mit Absatz 1 setzt jede Vertragspartei die von ihr ratifizierten und in Kraft getretenen multilateralen Umweltübereinkünften, Protokolle und Änderungen wirksam um.

(3)    Die Vertragsparteien tauschen regelmäßig in geeigneter Weise Informationen über den jeweiligen Stand hinsichtlich ihres Beitritts zu multilateralen Umweltübereinkünften einschließlich der zugehörigen Protokolle und Änderungen aus.


(4)    Die Vertragsparteien bekräftigen erneut das Recht jeder Vertragspartei, Maßnahmen zur Förderung der Ziele multilateraler Umweltübereinkünfte, denen sie beigetreten ist, einzuführen und aufrechtzuerhalten. Die Vertragsparteien erinnern daran, dass Maßnahmen, die zur Umsetzung dieser multilateralen Umweltübereinkommen eingeführt oder durchgesetzt werden, nach Artikel 25.1 (Allgemeine Ausnahmen) gerechtfertigt sein können.

(5)    Die Vertragsparteien arbeiten bilateral, regional und gegebenenfalls in internationalen Foren, unter anderem dem hochrangigen politischen Forum der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, dem UNEP, der UNEA, multilateraler Umweltübereinkünfte, der OECD, der FAO und der WTO zusammen, um ihre Kooperation bei handelsbezogenen Aspekten umweltpolitischer Strategien und Maßnahmen zu stärken. Eine solche Zusammenarbeit kann unter anderem Folgendes umfassen:

a)    auf wechselseitige Unterstützung ausgerichtete politische Strategien und Maßnahmen in den Bereichen Handel und Umwelt, einschließlich:

i)    des Austausches von Informationen über Strategien und Verfahrensweisen zur Förderung des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft und

ii)    der Förderung von Initiativen, die zu einer Kreislaufwirtschaft beitragen, unter anderem durch Beseitigung von Handels- und Investitionshemmnissen,

b)    Initiativen für nachhaltige Produktion und nachhaltigen Verbrauch, einschließlich Initiativen zur Förderung eines umweltverträglichen Wachstums und der Verringerung der Umweltverschmutzung,

c)    Initiativen zur Förderung des Handels mit Umweltgütern und ‑dienstleistungen sowie der Investitionen in Umweltgüter und ‑dienstleistungen, unter anderem mittels Abbau damit zusammenhängender tarifärer und nichttarifärer Handelshemmnisse,


d)    die Auswirkungen von Umweltrecht und Umweltnormen auf Handel und Investitionen bzw. die Auswirkungen des Handels- und Investitionsrechts auf die Umwelt und

e)    sonstige Aspekte multilateraler Umweltübereinkünfte, einschließlich ihrer Umsetzung.

ARTIKEL 19.6

Handel und Klimawandel

(1)    Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, dringend Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen zu ergreifen, und sie erkennen die Bedeutung der Rolle des Handels bei der Verfolgung dieses Ziels an, das mit dem am 9. Mai 1992 in New York unterzeichneten Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen („United Nations Framework Convention on Climate Change“, im Folgenden „UNFCCC“), dem Zweck und den Zielen des Übereinkommens von Paris sowie anderer multilateraler Umweltübereinkünfte und multilateraler Instrumente im Bereich des Klimawandels im Einklang steht.

(2)    Im Zusammenhang mit Absatz 1 setzt jede Vertragspartei das UNFCCC und das Übereinkommen von Paris einschließlich der Verpflichtungen im Hinblick auf national festgelegte Beiträge wirksam um.

(3)    Die Verpflichtung einer Vertragspartei, das Übereinkommen von Paris nach Absatz 2 wirksam umzusetzen, schließt die Verpflichtung ein, sich jeder Handlung oder Unterlassung zu enthalten, die dem Ziel und dem Zweck des Übereinkommens von Paris in erheblichem Maße zuwiderläuft.


(4)    Im Zusammenhang mit Absatz 1 unternimmt jede Vertragspartei Folgendes:

a)    sie fördert die wechselseitige Unterstützung zwischen Handels- und Klimapolitik und deren Maßnahmen und trägt auf diese Weise zum Übergang zu einer emissionsarmen, ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft und einer klimaresilienten Entwicklung bei,

b)    sie erleichtert die Beseitigung von Hindernissen für Handel und Investitionen bei Waren und Dienstleistungen von besonderer Bedeutung für den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel, wie erneuerbare Energie oder energieeffiziente Waren und Dienstleistungen, zum Beispiel durch die Beseitigung tarifärer und nichttarifärer Handelshemmnisse oder durch die Annahme von Politikrahmen, die zum Einsatz der besten verfügbaren Technologien führen, und

c)    sie fördert den Emissionshandel als wirksames politisches Instrument zur effizienten Verringerung von Treibhausgasemissionen und Förderung der ökologischen Integrität bei der Entwicklung internationaler CO2-Märkte.


(5)    Die Vertragsparteien arbeiten bilateral, regional sowie mit Drittländern und gegebenenfalls in internationalen Foren wie dem UNFCCC, dem Übereinkommen von Paris, der WTO, dem am 26. August 1987 in Montreal unterzeichneten Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (im Folgenden „Montrealer Protokoll“), der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (im Folgenden „IMO“) zusammen, um ihre Zusammenarbeit in handelsbezogenen Aspekten klimaschutzpolitischer Strategien und Maßnahmen zu stärken. Diese Zusammenarbeit kann unter anderem Folgendes umfassen:

a)    einen politischen Dialog und eine politische Zusammenarbeit im Hinblick auf die Umsetzung des Übereinkommens von Paris, gegebenenfalls auch in Bezug auf Mittel zur Förderung der Klimaresilienz, erneuerbarer Energien, CO2-armer Technologien, Energieeffizienz, nachhaltigen Verkehrs, der Entwicklung einer nachhaltigen und klimaresilienten Infrastruktur, Emissionsüberwachung und Emissionsmaßnahmen in Bezug auf Drittländer,

b)    den politischen und fachlichen Austausch über die Entwicklung und Umsetzung der internen und internationalen CO2-Bepreisung einschließlich des Emissionshandels und die Förderung wirksamer Standards für die ökologische Integrität bei ihrer Umsetzung,

c)    Unterstützung der Entwicklung und Einführung ambitionierter, wirksamer Maßnahmen zur Verringerung von Treibhausgasemissionen seitens der IMO, umzusetzen durch und für im internationalen Handel eingesetzte Schiffe, und


d)    Unterstützung eines ambitionierten Ausstiegs aus ozonabbauenden Stoffen und einer schrittweisen Verringerung von Fluorkohlenwasserstoffen nach dem Montrealer Protokoll mittels Maßnahmen zur Kontrolle von Herstellung und Verbrauch dieser Stoffe sowie dem Handel mit ihnen, Einführung umweltfreundlicher Alternativen, Aktualisierung der Sicherheitsnormen und anderer einschlägiger Normen sowie mittels Bekämpfung des illegalen Handels mit durch das Montrealer Protokoll regulierten Stoffen.

ARTIKEL 19.7

Handel und Reform der Subventionierung fossiler Brennstoffe

(1)    Die Vertragsparteien erinnern an das Ziel Nr. 12.C der Nachhaltigen Entwicklungsziele zur Rationalisierung der ineffizienten Subventionierung fossiler Brennstoffe, die zu verschwenderischem Verbrauch verleitet, unter anderem durch die schrittweise Abschaffung schädlicher Subventionen für fossile Brennstoffe, den am 13. November 2021 in Glasgow angenommenen Klimapakt von Glasgow und die am 14. Dezember 2021 in Genf angenommene Ministererklärung der WTO zu Subventionen für fossile Brennstoffe, mit denen die Bemühungen um die Erreichung dieses Ziels gefördert werden.

(2)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Subventionierung fossiler Brennstoffe die Märkte verzerren, erneuerbare und saubere Energie benachteiligen und im Widerspruch zu den Zielen des Übereinkommens von Paris stehen können.

(3)    Im Zusammenhang mit den Absätzen 1 und 2 verfolgen die Vertragsparteien gemeinsam das Ziel, die Subventionen für fossile Brennstoffe zu reformieren und schrittweise abzubauen; ferner bekräftigen sie ihre Verpflichtung, im Einklang mit den nationalen Gegebenheiten auf die Verwirklichung dieses Ziels hinzuarbeiten und dabei den besonderen Bedürfnissen der betroffenen Bevölkerungen in vollem Umfang Rechnung zu tragen.


(4)    Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit bei handelsbezogenen Aspekten der subventionspolitischen Strategien und Maßnahmen auf bilateraler Ebene und in internationalen Foren. In Anerkennung der Tatsache, dass die WTO in der Reformagenda bezüglich fossiler Brennstoffe eine zentrale Rolle spielen kann, arbeiten die Vertragsparteien zusammen und ermutigen die anderen WTO-Mitglieder, Reformen voranzutreiben und in der WTO neue Subventionsdisziplinen in Bezug auf fossile Brennstoffe zu verfolgen, unter anderem durch mehr Transparenz und eine Berichterstattung, die eine Bewertung der Auswirkungen von Subventionsprogrammen für fossile Brennstoffe auf Handel, Wirtschaft und Umwelt ermöglicht.

ARTIKEL 19.8

Handel und biologische Vielfalt

(1)    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt und die Rolle von Handel und Investitionen bei der Verfolgung dieser Ziele im Einklang mit multilateralen Umweltübereinkünften, deren Vertragspartei sie sind, unter anderem dem am 5. Juni 1992 in Rio de Janeiro unterzeichneten Übereinkommen über die biologische Vielfalt und seinen Protokollen (im Folgenden „Übereinkommen über die biologische Vielfalt“), sowie dem am 3. März 1973 in Washington D.C. unterzeichneten Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen („Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora“, im Folgenden „CITES“) und den darauf beruhenden Beschlüssen, an.

(2)    Im Zusammenhang mit Absatz 1 unternimmt jede Vertragspartei Folgendes:

a)    sie führt Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, auch in Bezug auf Drittländer, durch,


b)    sie fördert die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der im CITES aufgeführten Arten und die Aufnahme von Tier- und Pflanzenarten in die CITES-Anhänge, soweit diese die Kriterien für die Aufnahme in die CITES-Listen erfüllen; ferner führt sie regelmäßige Überprüfungen durch, die zu einer Empfehlung zur Änderung der CITES-Anhänge führen können und der Sicherstellung dessen dienen, dass die Anhänge den Erfordernissen der Erhaltung von Arten, die Gegenstand des internationalen Handels sind, angemessen Rechnung tragen,

c)    sie fördert als Beitrag zur Erhaltung der biologischen Vielfalt den Handel mit Erzeugnissen, die aus der nachhaltigen Nutzung biologischer Ressourcen stammen, und

d)    sie trifft geeignete Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt, wenn diese durch Handel und Investitionen unter Druck steht, insbesondere um die Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten zu verhindern.

(3)    Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, Wissen, Innovationen und Verfahrensweisen indigener Völker und lokaler Gemeinschaften, die traditionelle, zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt beitragende Lebensweisen verkörpern, zu schützen, zu bewahren und zu erhalten, und sie erkennen die Rolle des internationalen Handels bei der Unterstützung dieses Ziels an.

(4)    Die Vertragsparteien arbeiten bilateral, regional sowie gegebenenfalls in internationalen Foren wie dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt und CITES zusammen, um ihre Zusammenarbeit in handelsbezogenen Aspekten der politischen Strategien und Maßnahmen im Bereich der biologischen Vielfalt zu stärken. Diese Zusammenarbeit kann unter anderem Folgendes umfassen:

a)    Initiativen und bewährte Verfahren bezüglich des Handels mit aus der nachhaltigen Nutzung biologischer Ressourcen stammenden Waren und Dienstleistungen mit dem Ziel, die biologische Vielfalt zu erhalten,


b)    Handel sowie Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt einschließlich der Entwicklung und Anwendung von Methoden zur Naturkapital- und Ökosystembilanzierung, der Bewertung von Ökosystemen und Ökosystemleistungen sowie damit verbundener wirtschaftlicher Instrumente,

c)    Bekämpfung des illegalen Handels mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, unter anderem durch Initiativen zur Senkung der Nachfrage nach illegalen Erzeugnissen aus wildlebenden Tier- und Pflanzenarten und Initiativen zur Verbesserung des Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit,

d)    Zugang zu genetischen Ressourcen und eine ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt und

e)    Austausch von Informationen und Managementerfahrung bezüglich des Vordringens, der Prävention, des Nachweises, der Bekämpfung und der Tilgung invasiver gebietsfremder Arten im Hinblick auf die Intensivierung der Anstrengungen zur Bewertung und Bewältigung der Risiken und nachteiligen Auswirkungen invasiver gebietsfremder Arten.

ARTIKEL 19.9

Handel und Wälder

(1)    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung von Wäldern für die Gewährleistung der Umweltfunktionen und für die Schaffung wirtschaftlicher und sozialer Chancen für heutige und künftige Generationen sowie die Rolle des Handels bei der Verfolgung dieses Ziels an.


(2)    Im Zusammenhang mit Absatz 1 unternimmt jede Vertragspartei Folgendes:

a)    sie bekämpft den illegalen Holzeinschlag und den damit verbundenen Handel, gegebenenfalls auch in Bezug auf Drittländer, durch gesetzgeberische oder sonstige Maßnahmen,

b)    sie fördert die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern und des Handels mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern, in denen der Holzeinschlag im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Erntelands erfolgt, und

c)    sie tauscht mit der anderen Vertragspartei Informationen über handelsbezogene Initiativen im Hinblick auf nachhaltige Waldbewirtschaftung, Erhaltung der Wälder und Politikgestaltung im Forstsektor sowie Initiativen zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und andere einschlägige Maßnahmen von beiderseitigem Interesse aus.

(3)    In Anerkennung der Tatsache, dass die Entwaldung eine wichtige Triebkraft für die Erderwärmung und den Verlust an biologischer Vielfalt ist, tauschen die Vertragsparteien Wissen und Erfahrungen darüber aus, wie der Verbrauch und der Handel mit Erzeugnissen aus entwaldungsfreien Lieferketten gefördert werden können, um das Risiko zu minimieren, dass mit Entwaldung oder Waldschädigung verbundene Waren in Verkehr gebracht werden.

(4)    Die Vertragsparteien arbeiten bilateral, regional sowie gegebenenfalls in internationalen Foren zusammen, um ihre Kooperation in handelsbezogenen Aspekten der nachhaltigen Waldbewirtschaftung, der Minimierung von Entwaldung und Waldschädigung, der Erhaltung der Wälder, des illegalen Holzeinschlags und der Rolle von Wäldern und holzbasierten Erzeugnissen für die Eindämmung des Klimawandels und die Kreislaufwirtschaft und Bioökonomie zu stärken.


ARTIKEL 19.10

Handel und nachhaltiges Fischerei- und Aquakulturmanagement

(1)    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung der biologischen Meeresschätze und ‑ökosysteme sowie der Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Aquakultur sowie die Rolle des Handels bei der Verfolgung dieser Ziele an.

(2)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass ein mangelhaftes Fischereimanagement, Formen von Fischereisubventionen, die zu Überkapazitäten und Überfischung beitragen, sowie illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei („illegal, unreported and unregulated fishing“, im Folgenden „IUU-Fischerei“) die Fischbestände, die Existenzgrundlage von Personen, die verantwortungsvolle Fangmethoden anwenden, und die Nachhaltigkeit des Handels mit Fischereierzeugnissen bedrohen, und bekräftigen ferner, dass Maßnahmen zur Beendigung dieser Praktiken ergriffen werden müssen.


(3)    Im Zusammenhang mit den Absätzen 1 und 2 unternimmt jede Vertragspartei Folgendes:

a)    sie setzt langfristige Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Gewährleistung einer nachhaltigen Nutzung der biologischen Meeresschätze auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse, der Anwendung des Vorsorgeansatzes und international anerkannter bewährter Verfahren im Einklang mit den einschlägigen Übereinkommen 101 der Vereinten Nationen und der FAO, um

i)    Überfischung und Überkapazitäten zu verhindern,

ii)    den Beifang von Nichtzielarten und Jungfischen zu minimieren und

iii)    die Erholung überfischter Bestände zu fördern,

b)    sie beteiligt sich konstruktiv an der Arbeit regionaler Fischereiorganisationen („regional fisheries management organisations“, im Folgenden „RFO“), denen sie als Mitglied, Beobachterin oder kooperierende Nichtvertragspartei angehört, mit dem Ziel, beispielsweise durch die Förderung der wissenschaftlichen Forschung und die Einführung von Erhaltungsmaßnahmen auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse, die Stärkung der Einhaltungsmechanismen, die Durchführung regelmäßiger Leistungsüberprüfungen und die Einführung einer wirksamen Kontrolle, Überwachung und Durchsetzung des von den regionalen Fischereiorganisationen betriebenen Managements eine verantwortungsvolle Fischereipolitik und nachhaltige Fischerei zu erreichen, und


c)    sie setzt einen ökosystembasierten Ansatz im Fischereimanagement um, damit sichergestellt werden kann, dass die negativen Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem so gering wie möglich gehalten werden, und sie fördert die langfristige Erhaltung von Meeresschildkröten, Seevögeln, Meeressäugetieren und anderen Arten, die in den einschlägigen internationalen Übereinkommen, deren Vertragspartei sie ist, als bedroht anerkannt sind.

(4)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass die IUU-Fischerei die Fischbestände und die Existenzgrundlage verantwortungsbewusster Fischer gefährdet, und erkennen die Bedeutung konzertierter nationaler, regionaler und internationaler Maßnahmen zur Bekämpfung der IUU-Fischerei im Einklang mit nationalen und internationalen Instrumenten 102 , unter anderem mittels Nutzung der einschlägigen bilateralen und internationalen Rahmenwerke, an.

(5)    Zur Unterstützung der Bemühungen zur Bekämpfung der IUU-Fischerei und zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung des Handels mit Erzeugnissen aus mittels dieser Praktiken gefangener Arten unterstützt jede Vertragspartei, unter anderem durch die Einführung, Überprüfung oder gegebenenfalls Überarbeitung wirksamer Maßnahmen, Beobachtungs‑, Kontroll‑, Überwachungs‑, Erfüllungs- und Durchsetzungssysteme, um

a)    Fischereifahrzeuge, die unter ihrer Flagge fahren, sowie ihre Staatsangehörigen davon abzuhalten, IUU-Fischerei zu unterstützen oder daran teilzunehmen, und Maßnahmen gegen IUU-Fischerei einzuleiten, wenn diese stattfindet oder unterstützt wird, und


b)    die Rückverfolgbarkeit zu fördern, die elektronische Rückverfolgbarkeit und Zertifizierung zu erleichtern, damit Erzeugnisse aus IUU-Fischerei aus den Handelsströmen ausgeschlossen werden können, sowie die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch voranzubringen.

(6)    Die Vertragsparteien fördern die Entwicklung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Aquakultur unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und ökologischen Aspekte, auch im Hinblick auf die Umsetzung der Ziele und Grundsätze des Verhaltenskodex der FAO für verantwortungsvolle Fischerei.

(7)    Die Vertragsparteien arbeiten bilateral, regional und gegebenenfalls in internationalen Foren wie der WTO, der FAO, der OECD, der Generalversammlung der Vereinten Nationen, der RFO und anderer multilateraler Instrumente in diesem Bereich zusammen, um ihre Kooperation bei handelsbezogenen Aspekten der Fischerei- und Aquakulturpolitik und diesbezüglicher Maßnahmen mit dem Ziel zu stärken, nachhaltige Fangmethoden und den Handel mit Fischereierzeugnissen aus nachhaltiger Fischerei zu fördern.

ARTIKEL 19.11

Handel und Investitionen zur Förderung nachhaltiger Entwicklung

(1)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass Folgendes einen sinnvollen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten kann:

a)    Handel mit und Investitionen in Waren und Dienstleistungen, die einen Bezug zum Umweltschutz haben oder zur Verbesserung der sozialen Bedingungen beitragen und


b)    der Einsatz transparenter, sachlicher, nicht irreführender Nachhaltigkeitskonzepte oder anderer freiwilliger Initiativen.

(2)    Zu diesem Zweck erinnern die Vertragsparteien an ihre Verpflichtung nach Artikel 2.5 (Beseitigung der Zölle), Zölle auf Umweltgüter mit Ursprung in der anderen Vertragspartei abzuschaffen. Diese Güter tragen zur Erreichung der Umwelt- und Klimaziele bei, indem sie Umweltschäden für Wasser, Luft und Boden verhindern, begrenzen, minimieren oder sanieren und zur Verbreitung von Technologien beitragen, die der Eindämmung des Klimawandels dienen. Eine Beispielliste solcher Umweltgüter findet sich in Anhang 19 (Umweltgüter und ‑dienstleistungen). 103

(3)    Ferner erinnern die Vertragsparteien an ihre Verpflichtungen in Bezug auf Dienstleistungen und Herstellungstätigkeiten im Bereich Umwelt nach Kapitel 10 (Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen) einschließlich der Anhänge zu diesem Kapitel. Diese Dienstleistungen und Tätigkeiten tragen zur Erreichung der Umwelt- und Klimaziele bei, indem sie Umweltschäden für Wasser, Luft und Boden verhindern, begrenzen, minimieren oder sanieren und beim Übergang zur Kreislaufwirtschaft Hilfestellung leisten. Eine Beispielliste solcher Dienstleistungen und Herstellungstätigkeiten im Bereich Umwelt findet sich in Anhang 19 (Umweltgüter und ‑dienstleistungen). 104

(4)    Im Zusammenhang mit Absatz 1 fördert und erleichtert jede Vertragspartei den Handel mit und Investitionen in:

a)    Umweltgüter und ‑dienstleistungen,


b)    Waren, die zu besseren sozialen Bedingungen beitragen, und

c)    Waren, die Gegenstand transparenter, sachlicher und nicht irreführender Konzepte zur Nachhaltigkeitssicherung sind, beispielsweise Systeme für fairen und ethischen Handel und Umweltzeichen.

(5)    Die Förderung und Erleichterung von Tätigkeiten nach Absatz 4 kann Folgendes umfassen:

a)    Sensibilisierungsmaßnahmen sowie Informations- und Aufklärungskampagnen,

b)    die Annahme von Politikrahmen, die Anreize für den Einsatz der besten verfügbaren Technologien bieten,

c)    die Förderung der Nutzung transparenter, sachlicher und nicht irreführender Nachhaltigkeitskonzepte, insbesondere für KMU,

d)    den Abbau damit zusammenhängender nichttarifärer Handelshemmnisse und

e)    den Verweis auf einschlägige internationale Normen wie die Übereinkommen und Leitlinien der IAO oder multilaterale Umweltübereinkommen.

(6)    Die Vertragsparteien arbeiten bilateral, regional und gegebenenfalls in internationalen und multilateralen Foren zusammen, um ihre Kooperation bei den in diesem Artikel behandelten handelsbezogenen Aspekten unter anderem durch den Austausch von Informationen, bewährten Verfahren und Initiativen zur Kontaktaufnahme und Einbindung zu stärken.


ARTIKEL 19.12

Handel und verantwortungsvolles Geschäftsgebaren und Lieferkettenmanagement

(1)    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung eines verantwortungsvollen Geschäftsgebarens und von Praktiken der sozialen Unternehmensverantwortung, zu der auch ein verantwortungsvolles Lieferkettenmanagement gehört, sowie die Rolle des Handels bei der Verfolgung dieses Ziels an.

(2)    Im Zusammenhang mit Absatz 1 unternimmt jede Vertragspartei Folgendes:

a)    sie fördert, unter anderem, indem sie sich für deren Verbreitung und Nutzung einsetzt, maßgebliche internationale Instrumente wie die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, die Dreigliedrige Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik der OECD, den Globalen Pakt der Vereinten Nationen und die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, und

b)    sie fördert die soziale Unternehmensverantwortung und ein verantwortungsvolles Geschäftsgebaren einschließlich eines verantwortungsvollen Lieferkettenmanagements, indem sie für unterstützende politische Rahmenbedingungen sorgt, die für die Übernahme maßgeblicher Praktiken durch Unternehmen förderlich ist.


(3)    Die Vertragsparteien erkennen den Nutzen internationaler sektorspezifischer Leitlinien im Bereich der sozialen Unternehmensverantwortung und des verantwortungsvollen Geschäftsgebarens an und fördern die gemeinsame Arbeit im Hinblick darauf. Im Hinblick auf die OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten und den zugehörigen Ergänzungen setzt jede Vertragspartei Maßnahmen zur Förderung der Übernahme der OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht um. Als Mitglieder des Ausschusses für Welternährungssicherheit der FAO fördern die Vertragsparteien darüber hinaus das Bewusstsein für die „Grundsätze für verantwortungsvolle Investitionen in Landwirtschaft und Lebensmittelsysteme“ und die „Freiwilligen Leitlinien für die verantwortungsvolle Regulierung von Eigentums‑, Besitz- und Nutzungsrechten an Land, Fischgründen und Wäldern im Rahmen nationaler Ernährungssicherheit“.

(4)    Die Vertragsparteien arbeiten bilateral, regional und gegebenenfalls in internationalen Foren zusammen, um ihre Kooperation bei den in diesem Artikel behandelten handelsbezogenen Aspekten unter anderem durch den Austausch von Informationen, bewährten Verfahren und Initiativen zur Kontaktaufnahme und Einbindung zu stärken.

ARTIKEL 19.13

Wissenschaftliche und technische Informationen

(1)    Bei der Ausarbeitung und Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsbedingungen, die sich auf den Handel oder auf Investitionstätigkeiten auswirken können, tragen die Vertragsparteien verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Informationen sowie einschlägigen internationalen Standards, Leitlinien oder Empfehlungen Rechnung.


(2)    Dem Vorsorgeansatz 105 entsprechend darf in Fällen, in denen die Gefahr einer schweren oder irreversiblen Schädigung der Umwelt oder der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz besteht, das Fehlen einer vollständigen wissenschaftlichen Absicherung nicht als Grund dafür herangezogen werden, dass eine Vertragspartei daran gehindert wird, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung solcher Schäden zu ergreifen.

(3)    Die in Absatz 2 genannten Maßnahmen dürfen nicht auf eine Weise angewendet werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung oder zu einer verschleierten Beschränkung des internationalen Handels führen.

ARTIKEL 19.14

Transparenz

Zur Unterrichtung über die Entwicklung und Umsetzung dieser Maßnahmen gibt jede Vertragspartei den interessierten Personen und Interessenträgern, soweit dies möglich und geeignet ist, eine angemessene Gelegenheit, zu Folgendem Stellung zu nehmen:

a)    Maßnahmen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsbedingungen, die sich auf den Handel oder auf Investitionstätigkeiten auswirken können, und

b)    Handels- oder Investitionsmaßnahmen, die sich auf den Schutz der Umwelt oder der Arbeitsbedingungen auswirken können.


ARTIKEL 19.15

Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“

(1)    Dieser Artikel ergänzt und präzisiert Artikel 24.4 (Sonderausschüsse).

(2)    Der Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ hat in Bezug auf dieses Kapitel die folgenden Aufgaben:

a)    Durchführung der in Artikel 26.13 (Vollzugsmaßnahmen) Absatz 3 Buchstabe b genannten Aufgaben,

b)    Leistung von Beiträgen zur Arbeit des Handelsausschusses in Bezug auf in diesem Kapitel behandelte Angelegenheiten, unter anderem im Hinblick auf Fragen, die mit den in Artikel 24.6 (Interne Beratungsgruppen) genannten internen Beratungsgruppen zu erörtern sind, und

c)    die Erörterung aller weiteren Fragen im Zusammenhang mit diesem Kapitel gemäß der Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.

(3)    Der Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ veröffentlicht nach jeder Sitzung einen Bericht.

(4)    Jede Vertragspartei berücksichtigt in gebührender Weise Mitteilungen und Stellungnahmen der Öffentlichkeit zu Fragen im Zusammenhang mit diesem Kapitel. Eine Vertragspartei kann gegebenenfalls die nach Artikel 24.6 (Interne Beratungsgruppen) eingesetzten internen Beratungsgruppen sowie die nach Artikel 19.16 (Kontaktstellen) benannte Kontaktstelle der anderen Vertragspartei über solche Mitteilungen und Stellungnahmen unterrichten.


ARTIKEL 19.16

Kontaktstellen

Zur Erleichterung der Kommunikation und Koordination zwischen den Vertragsparteien über dieses Kapitel betreffende Fragen benennt jede Vertragspartei bei Inkrafttreten dieses Abkommens eine Kontaktstelle und teilt der anderen Vertragspartei die Kontaktdaten für diese Stelle mit. Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei Änderungen dieser Kontaktdaten unverzüglich.

KAPITEL 20

HANDELS- UND WIRTSCHAFTSBEZOGENE ZUSAMMENARBEIT MIT DEN MĀORI

ARTIKEL 20.1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)    „Aotearoa New Zealand“ bezeichnet Neuseeland, Vertragspartei dieses Abkommens; „Aotearoa“ („lange weiße Wolke“) ist ein Begriff in Māori, der sich auf Neuseeland bezieht;


b)    „te ao Māori“ bezeichnet die Weltsicht der Māori, der eine ganzheitliche Lebenseinstellung zugrunde liegt;

c)    „mātauranga Māori“ bezeichnet das traditionelle Wissen der Māori, das sich auf te ao Māori bezieht;

d)    „tikanga Māori“ bezeichnet Protokolle, Gebräuche und die übliche Praxis der Māori;

e)    „kaupapa Māori“ bezeichnet einen Ansatz, der in einer Weltsicht der Māori verankert ist;

f)    „relationale Ansätze der Māori“ bezeichnet whakapapa oder familiäre Bindungen und den Aufbau starker Beziehungen; dabei handelt es sich um Kernwerte der Weltsicht der Māori, die von zentraler Bedeutung für die Art und Weise sind, wie Māori Bindungen eingehen;

g)    „Wohlergehen“ bezeichnet aus einer te ao Māori-Perspektive die Ausgewogenheit und die wechselseitige Verknüpfung zahlreicher Faktoren, die erforderlich sind, damit sich Einzelpersonen und Gruppen wirklich gut fühlen und sich voll entfalten; hierzu gehören taha tinana (Körper), taha hinengaro (Verstand), taha wairua (Geist), whenua (Land), whakapapa (Stammbaum) und kaitiakitanga (verantwortungsvoller Umgang mit Natur und Umwelt) und es kann auch ökologische, wirtschaftliche und kulturelle Aspekte umfassen;

h)    „tāonga“ bezeichnet einen sehr wertvollen oder hoch geschätzten Gegenstand bzw. ein Element, eine Naturressource oder einen Besitz dieser Art, der materiell oder immateriell sein kann;

i)    „Mānuka“ ist die ausschließlich für den in Aotearoa New Zealand angebauten Baum Leptospermum scoparium und von diesem Baum stammende Erzeugnisse einschließlich Honig und Öl gebrauchte Bezeichnung in Māori. Mānuka (und abweichende Schreibweisen wie u. a. „Manuka“ und „Maanuka“) ist für Māori als tāonga und traditionelles Heilmittel von kultureller Bedeutung;


j)    „wāhine Māori“ bezeichnet indigene Frauen von Aotearoa New Zealand.

ARTIKEL 20.2

Hintergrund und Zweck

(1)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass der Vertrag von Waitangi/te Tiriti o Waitangi ein grundlegendes Dokument von verfassungsrechtlicher Bedeutung für Aotearoa New Zealand ist.

(2)    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des internationalen Handels für die Ermöglichung und Förderung des Wohlergehens der Māori an, ebenso wie die Herausforderungen, die für Māori beim Zugang zu den sich aus dem internationalen Handel ergebenden Handels- und Investitionsmöglichkeiten bestehen können.

(3)    Ziel dieses Kapitels ist die Pflege einer wechselseitigen Zusammenarbeit als Beitrag zu den Anstrengungen von Aotearoa New Zealand, die wirtschaftlichen Bestrebungen und das Wohlergehen der Māori zu fördern und voranzubringen.

(4)    Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, dass die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Kapitels im Hinblick auf Aotearoa New Zealand in einer Weise durchgeführt wird, die mit dem Vertrag von Waitangi/te Tiriti o Waitangi vereinbar ist und in die gegebenenfalls te ao Māori, mātauranga Māori, tikanga Māori und kaupapa Māori einfließen.


(5)    Die Vertragsparteien erkennen den Wert an, den Māori-Ansätze auf der Grundlage von te ao Māori, mātauranga Māori, tikanga Māori und kaupapa Māori für die Gestaltung und Umsetzung politischer Strategien und Programme für den Schutz und die Förderung des Handels und der wirtschaftlichen Bestrebungen der Māori in Aotearoa New Zealand haben können.

(6)    Die Vertragsparteien erkennen den Wert einer verstärkten Beteiligung der Māori am internationalen Handel und an internationalen Investitionen an, einschließlich des digitalen Handels. In Aotearoa New Zealand schließt dies die Förderung relationaler Ansätze der Māori auf der Grundlage von te ao Māori, mātauranga Māori, tikanga Māori und kaupapa Māori ein.

(7)    Die Vertragsparteien erkennen den Wert an, den eine Stärkung der zwischenmenschlichen Kontakte, die aus den durch dieses Kapitel geschaffenen Möglichkeiten entstehen können, für beide Vertragsparteien haben kann.

ARTIKEL 20.3

Internationale Instrumente

(1)    Die Vertragsparteien nehmen Folgendes zur Kenntnis:

a)    die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker, die am 13. September 2007 in New York angenommen wurde, und ihre jeweiligen Standpunkte zu dieser Erklärung,


b)    das am 20. Oktober 2005 in Paris angenommene Übereinkommen der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization, UNESCO) zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen,

c)    die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung,

d)    ihre Rechte und Verantwortlichkeiten aus dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt und

e)    die Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte: Umsetzung des Rahmenkonzepts „Protect, Respect and Remedy“ der Vereinten Nationen (schützen, respektieren, abhelfen), das vom Menschenrechtsrat in seiner Resolution 17/4 vom 16. Juni 2011 gebilligt wurde.

ARTIKEL 20.4

In diesem Abkommen enthaltene Bestimmungen zugunsten der Māori

Neben diesem Kapitel enthalten auch andere Kapitel dieses Abkommens besondere Bestimmungen, die darauf ausgerichtet sind, die Beteiligung der Māori an Handels- und Investitionsmöglichkeiten zu erhöhen, die sich aus diesem Abkommen ergeben und die in Aotearoa New Zealand einen weiteren Beitrag dazu leisten, dass die Māori ihre Rechte und Interessen aus dem Vertrag von Waitangi/te Tiriti o Waitangi ausüben können. Zu diesen Bestimmungen zählen unter anderem:

a)    Kapitel 2 (Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren), insbesondere, was Mānuka, Mānuka-Honig, Mānuka-Öl und andere Waren von Interesse für Māori betrifft,


b)    Kapitel 7 (Nachhaltige Lebensmittelsysteme), das in Artikel 7.4 (Zusammenarbeit zur Verbesserung der Nachhaltigkeit der Lebensmittelsysteme) auch Bestimmungen zur Zusammenarbeit im Hinblick auf das Wissen indigener Völker, ihre Teilhabe und Führungsrolle in Lebensmittelsystemen im Einklang mit den nationalen Gegebenheiten umfasst,

c)    Kapitel 10 (Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen),

d)    Kapitel 12 (Digitaler Handel),

e)    Kapitel 14 (Öffentliches Beschaffungswesen),

f)    Kapitel 18 (Geistiges Eigentum),

g)    Kapitel 19 (Handel und nachhaltige Entwicklung), das in Artikel 19.4 (Handel und Geschlechtergleichstellung) auch Bestimmungen zu wāhine Māori umfasst,

h)    Kapitel 21 (Kleine und mittlere Unternehmen),

i)    Kapitel 24 (Institutionelle Bestimmungen), in dem unter anderem vorgesehen ist, dass im Fall von Aotearoa New Zealand in den internen Beratungsgruppen nach Artikel 24.6 (Interne Beratungsgruppen) und im Zivilgesellschaftlichen Forum nach Artikel 24.7 (Zivilgesellschaftliches Forum) Māori vertreten sein müssen, und

j)    Kapitel 25 (Ausnahmen und allgemeine Bestimmungen), das in Artikel 25.6 (Vertrag von Waitangi/Tiriti o Waitangi) auch Bestimmungen zum Vertrag von Waitangi/te Tiriti o Waitangi umfasst.


ARTIKEL 20.5

Kooperationsmaßnahmen

(1)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass Kooperationsmaßnahmen im Rahmen dieses Kapitels innerhalb des bestehenden Rahmens des Partnerschaftsabkommens und vorbehaltlich der jeder Vertragspartei zur Verfügung stehenden Mittel durchgeführt werden. 106

(2)    Zur Erreichung der in diesem Kapitel dargelegten Ziele können die Vertragsparteien im Fall von Aotearoa New Zealand mit den Māori sowie gegebenenfalls mit anderen einschlägigen Interessenträgern Kooperationsmaßnahmen abstimmen. Diese Kooperationsmaßnahmen können Folgendes umfassen:

a)    Zusammenarbeit zur Verbesserung der Möglichkeiten für im Eigentum von Māori stehenden Unternehmen, Zugang zu den durch dieses Abkommen geschaffenen Handels- und Investitionsmöglichkeiten zu erhalten und von ihnen zu profitieren,

b)    Zusammenarbeit zur Entwicklung von Verbindungen zwischen Unternehmen in der Union und im Eigentum von Māori stehenden Unternehmen mit besonderem Schwerpunkt auf KMU und dem Ziel, den Zugang zu neuen und bestehenden Lieferketten zu erleichtern, Möglichkeiten für den digitalen Handel zu erweitern und die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen beim Handel mit Māori-Erzeugnissen zu fördern,

c)    Unterstützung der Beziehungen zwischen der Union und den Māori-Gemeinschaften in den Bereichen Wissenschaft, Forschung und Innovation gemäß dem Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Neuseelands 107 und


d)    Zusammenarbeit und Austausch von Informationen und Erfahrungen im Bereich geografischer Angaben.

(3)    Bei der Durchführung der in Absatz 2 genannten Kooperationsmaßnahmen kann jede Vertragspartei einschlägige Interessenträger und im Fall von Aotearoa New Zealand im Einklang mit dem Vertrag von Waitangi/te Tiriti o Waitangi Māori zur Stellungnahme und Beteiligung einladen.

(4)    Die Zusammenarbeit erfolgt auf Ersuchen einer Vertragspartei und im Hinblick auf jede einzelne Kooperationsmaßnahme zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen.

ARTIKEL 20.6

Institutioneller Mechanismus

(1)    Gemäß Artikel 24.2 (Aufgaben des Handelsausschusses) Absatz 1 Buchstabe b beaufsichtigt und fördert der Handelsausschuss die Umsetzung und Anwendung von unter anderem diesem Kapitel.

(2)    Gemäß Artikel 24.6 (Interne Beratungsgruppen) berät die interne Beratungsgruppe 108 jeder Vertragspartei die betreffende Vertragspartei in Fragen, die unter dieses Abkommen fallen einschließlich der im Rahmen dieses Kapitels anfallenden Fragen; ferner kann sie Empfehlungen zur Umsetzung dieses Kapitels abgeben.


(3)    Gemäß Artikel 24.7 (Zivilgesellschaftliches Forum) führt das zivilgesellschaftliche Forum 109 , in dem unabhängige Organisationen der Zivilgesellschaft mit Sitz im Gebiet der Vertragsparteien zusammenkommen und dem auch Mitglieder der internen Beratungsgruppen angehören, einen Dialog über die Umsetzung dieses Abkommens einschließlich der Umsetzung dieses Kapitels.

(4)    Der nach Artikel 53 Absatz 1 des Partnerschaftsabkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss überwacht die Entwicklung der umfassenden Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, tauscht Meinungen aus und unterbreitet Vorschläge zu Fragen von gemeinsamem Interesse, einschließlich Fragen, die nicht unter dieses Abkommen fallen.

ARTIKEL 20.7

Nichtanwendbarkeit der Streitbeilegung

Kapitel 26 (Streitbeilegung) gilt für dieses Kapitel nicht.


KAPITEL 21

KLEINE UND MITTLERE UNTERNEHMEN

ARTIKEL 21.1

Ziele

Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der KMU für die bilateralen Handels- und Investitionsbeziehungen der Vertragsparteien an und bekräftigen ihre Entschlossenheit, die Möglichkeiten der KMU, von diesem Abkommen zu profitieren, zu verbessern.

ARTIKEL 21.2

Informationsaustausch

(1)    Von jeder Vertragspartei wird ein digitales Medium wie eine KMU-spezifische Website, die der Öffentlichkeit in der Union und in Neuseeland einen einfachen Zugang zu Informationen über dieses Abkommen ermöglicht, eingerichtet und unterhalten, das unter anderem Folgendes umfasst:

a)    eine Zusammenfassung dieses Abkommens,


b)    Informationen für KMU, die Folgendes enthalten:

i)    eine Darstellung der Bestimmungen dieses Abkommens, die nach Einschätzung der betreffenden Vertragspartei für KMU beider Vertragsparteien von Bedeutung sind, und

ii)    zusätzliche Informationen, die nach Einschätzung der betreffenden Vertragspartei hilfreich für KMU sein könnten, die die Möglichkeiten nutzen wollen, welche dieses Abkommen bietet.

(2)    Jede Vertragspartei gewährt über das in Absatz 1 genannte digitale Medium Zugang

a)    zum Wortlaut dieses Abkommens einschließlich sämtlicher Anhänge, insbesondere den Stufenplänen und den erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln,

b)    zum gleichwertigen digitalen Medium der anderen Vertragspartei und

c)    zu Informationen ihrer eigenen Behörden und anderer geeigneter Stellen, welche nach Einschätzung der betreffenden Vertragspartei nützlich für Personen sind, die in dieser Vertragspartei Handel treiben, Investitionen tätigen oder geschäftlichen Tätigkeiten nachgehen wollen.

(3)    Die Informationen nach Absatz 2 Buchstabe c umfassen gegebenenfalls Folgendes:

a)    Zollvorschriften und ‑verfahren für die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr sowie einschlägige Vordrucke, Dokumente und andere damit zusammenhängende Informationen,


b)    in Kapitel 6 (Gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen) vorgeschriebene gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen,

c)    technische Vorschriften und andere Erfordernisse nach Kapitel 9 (Technische Handelshemmnisse),

d)    Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge, eine Datenbank mit Bekanntmachungen öffentlicher Aufträge und andere einschlägige Informationen gemäß Kapitel 14 (Öffentliches Beschaffungswesen),

e)    Vorschriften und Verfahren in Bezug auf Rechte des geistigen Eigentums gemäß Kapitel 18 (Geistiges Eigentum),

f)    Verfahren für die Eintragung von Unternehmen und

g)    sonstige Informationen, die nach Auffassung der betreffenden Vertragspartei für KMU von Nutzen sein können.

(4)    Jede Vertragspartei gewährt über das in Absatz 1 genannte digitale Medium, beispielsweise über einen Internetlink auf einer Website zu einer durchsuchbaren Datenbank oder Ähnlichem, Zugang zu den folgenden erzeugnisspezifischen und generischen Informationen über ihren Markt:

a)    Zollsätzen und Zollkontingenten einschließlich Meistbegünstigungssätzen, Sätzen für Staaten, die nicht zu den meistbegünstigten zählen, sowie präferentiellen Zollsätzen und Zollkontingenten,

b)    Verbrauchsteuern,


c)    Steuern (Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer),

d)    Zöllen oder sonstiger Gebühren einschließlich sonstiger erzeugnisspezifischer Gebühren,

e)    in Kapitel 3 (Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren) vorgesehenen Ursprungsregeln,

f)    Zollrückerstattung, Zollstundung oder andere Arten von Erleichterungen, die eine Reduzierung, Erstattung oder eine Befreiung von Zöllen bewirken,

g)    Kriterien für die Bestimmung des Zollwerts der Ware,

h)    sonstigen zolltariflichen Maßnahmen,

i)    für Einfuhrverfahren benötigten Informationen und

j)    Informationen bezüglich nichttarifärer Maßnahmen oder Vorschriften.

(5)    Jede Vertragspartei überprüft regelmäßig oder auf Ersuchen der anderen Vertragspartei die im Rahmen dieses Artikels bereitgestellten Informationen, um sicherzustellen, dass sie auf dem aktuellen Stand und korrekt sind.

(6)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in diesem Artikel genannten Informationen in einer für KMU einfach nutzbaren Form präsentiert werden. Jede Vertragspartei bemüht sich, die Informationen in englischer Sprache zur Verfügung zu stellen.

(7)    Keine der Vertragsparteien darf bei Personen einer der Vertragsparteien Gebühren für den Zugang zu den in diesem Artikel genannten Informationen erheben.


ARTIKEL 21.3

KMU-Kontaktstellen

(1)    Jede Vertragspartei benennt eine KMU-Kontaktstelle, die für die Wahrnehmung der in diesem Artikel aufgeführten Aufgaben zuständig ist, und teilt der anderen Vertragspartei die Kontaktdaten dieser Kontaktstelle mit. Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei Änderungen dieser Kontaktdaten unverzüglich.

(2)    Die KMU-Kontaktstellen

a)    stellen sicher, dass bei der Umsetzung dieses Abkommens den Bedürfnissen der KMU Rechnung getragen wird, sodass die KMU beider Seiten die Vorteile dieses Abkommens nutzen können,

b)    stellen sicher, dass die in Artikel 21.2 (Informationsaustausch) genannten Information aktuell und für KMU relevant sind. Eine Vertragspartei kann über die KMU-Kontaktstelle zusätzliche Informationen vorschlagen, welche die andere Vertragspartei in die nach Artikel 21.2 (Informationsaustausch) bereitzustellenden Informationen aufnehmen kann,

c)    prüfen Angelegenheiten, die für KMU im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Abkommens relevant sind, unter anderem

i)    mittels Informationsaustausch und gegebenenfalls Zusammenarbeit zur Unterstützung des Handelsausschusses bei seiner Aufgabe, die KMU betreffenden Aspekte dieses Abkommens zu überwachen und umzusetzen, und


ii)    mittels Unterstützung anderer durch dieses Abkommen eingesetzter Ausschüsse, Kontaktstellen und Arbeitsgruppen bei der Prüfung von Fragen, die für KMU von Belang sind,

d)    erstatten dem Handelsausschuss regelmäßig – gemeinsam oder einzeln – zu dessen Prüfung Bericht über ihre Tätigkeiten und

e)    befassen sich je nach Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien mit allen sonstigen Fragen, die im Rahmen dieses Abkommens entstehen und KMU betreffen.

(3)    Die KMU-Kontaktstellen halten bei Bedarf Zusammenkünfte ab und führen ihre Arbeit in Präsenz oder mittels anderer geeigneter Mittel wie unter anderem E-Mail, Videokonferenzen oder andere Medien durch.

(4)    Die KMU-Kontaktstellen können bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten gegebenenfalls eine Zusammenarbeit mit Experten und mit externen Organisationen anstreben.

ARTIKEL 21.4

Nichtanwendbarkeit der Streitbeilegung

Kapitel 26 (Streitbeilegung) gilt für dieses Kapitel nicht.


KAPITEL 22

GUTE REGULIERUNGSPRAXIS UND ZUSAMMENARBEIT IN REGULIERUNGSFRAGEN

ARTIKEL 22.1

Allgemeine Grundsätze

(1)    Jeder Vertragspartei steht es frei, ihren Ansatz für gute Regulierungspraxis und die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen im Rahmen dieses Abkommens in einer Weise festzulegen, die mit ihrem eigenen Rechtsrahmen, ihrer Praxis und den grundlegenden Prinzipien 110 ihres Regulierungsmanagementsystems im Einklang steht.

(2)    Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, dass von einer Vertragspartei verlangt werden darf,

a)    von ihren internen Verfahren zur Ausarbeitung und Annahme von Regulierungsmaßnahmen abzuweichen,

b)    Handlungen vorzunehmen, die das Gemeinwohlziel einer bestimmten Regulierungsmaßnahme gefährden oder untergraben würden,

c)    Handlungen vorzunehmen, welche die fristgerechte Annahme von Regulierungsmaßnahmen zur Erreichung ihrer Gemeinwohlziele untergraben oder behindern würden, oder

d)    ein bestimmtes Regulierungsergebnis zu erreichen.


(3)    Jeder Vertragspartei steht es frei, ihre Regulierungsprioritäten festzulegen und Regulierungsmaßnahmen auszuarbeiten und anzunehmen, um diesen Regulierungsprioritäten Rechnung zu tragen und das von der Vertragspartei für angemessen erachtete Schutzniveau zu gewährleisten.

ARTIKEL 22.2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)    „Regulierungsbehörde“ bezeichnet

i)    für die Union die Europäische Kommission und

ii)    für Neuseeland die Exekutive Neuseelands (Executive Government of New Zealand);

b)    „Regulierungsmaßnahmen“ bezeichnet, sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist,

i)    im Falle der Union:

A)    Verordnungen und Richtlinien nach Artikel 288 AEUV und

B)    delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte nach Artikel 290 bzw. Artikel 291 AEUV,


ii)    im Falle Neuseelands:

A)    Regierungsvorlagen (Government Bills), die zu Gesetzen des Parlaments Neuseelands (Public Acts of the Parliament of New Zealand) werden können, außer für die Zwecke der Artikel 22.9 (Regelmäßige Überprüfung geltender Regulierungsmaßnahmen) und 22.10 (Zugang zu Regulierungsmaßnahmen), für die der Begriff Gesetze des Parlaments Neuseelands (Public Acts of the Parliament of New Zealand) bezeichnet, und

B)    Verordnungen (Order in Council).

ARTIKEL 22.3

Anwendungsbereich

(1)    Dieses Kapitel gilt für Regulierungsmaßnahmen, die die Regulierungsbehörde einer Vertragspartei in Bezug auf von diesem Abkommen erfasste Fragen ergreift oder initiiert.

(2)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieses Kapitel nicht für Regulierungsbehörden sowie regulatorische Maßnahmen, Praktiken oder Ansätze der Mitgliedstaaten gilt.


ARTIKEL 22.4

Transparenz der Prozesse und Mechanismen

(1)    Die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei macht Beschreibungen der allgemeinen Prozesse und Mechanismen, die sie zur Vorbereitung, Ausarbeitung, Bewertung und Überprüfung ihrer Regulierungsmaßnahmen anwendet, kostenlos öffentlich zugänglich. Dies findet durch ein digitales Medium statt.

(2)    In den Beschreibungen nach Absatz 1 wird auf einschlägige Leitlinien, Vorschriften oder Verfahren verwiesen, einschließlich Leitlinien, Vorschriften oder Verfahren bezüglich der Gelegenheiten für die Öffentlichkeit Stellungnahmen abzugeben.

ARTIKEL 22.5

Interne Koordinierung der regulatorischen Entwicklung 111

Über Artikel 22.4 (Transparenz der Prozesse und Mechanismen) hinaus unterhält die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei zum Zweck der Vorbereitung oder Ausarbeitung von Regulierungsmaßnahmen interne Prozesse oder Mechanismen zur internen Koordination, Konsultation und Überprüfung. Mit diesen Prozessen oder Mechanismen wird unter anderem angestrebt,

a)    eine gute Regulierungspraxis wie die in diesem Kapitel dargelegte Praxis zu fördern,


b)    unnötige Doppelarbeit und widersprüchliche Anforderungen in den Regulierungsmaßnahmen der Vertragspartei zu ermitteln und zu vermeiden,

c)    die Einhaltung internationaler Handels- und Investitionsverpflichtungen sicherzustellen und

d)    die Berücksichtigung der Auswirkungen, die in Vorbereitung oder Ausarbeitung befindliche Regulierungsmaßnahmen unter anderem auf KMU haben können, zu fördern.

ARTIKEL 22.6

Frühzeitige Mitteilung geplanter Regulierungsmaßnahmen

(1)    Jede Vertragspartei erstellt mindestens einmal jährlich eine Aufstellung geplanter wichtiger 112 Regulierungsmaßnahmen 113 , die sie nach vernünftigem Ermessen wahrscheinlich innerhalb eines Jahres einführen wird, und macht diese Aufstellung(en) öffentlich zugänglich.

(2)    Im Hinblick auf jede wichtige Regulierungsmaßnahme nach Absatz 1 sollte die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei so früh wie möglich Folgendes öffentlich zugänglich machen:

a)    eine kurze Beschreibung ihres Anwendungsbereichs und ihrer Ziele und


b)    den voraussichtlichen Zeitplan für ihre Einführung, einschließlich der Möglichkeiten für eine öffentliche Konsultation.

ARTIKEL 22.7

Öffentliche Konsultation

(1)    Bei der Vorbereitung oder Ausarbeitung wichtiger Regulierungsmaßnahmen wird die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei, soweit dies möglich und angemessen ist,

a)    beispielsweise durch die Veröffentlichung von Entwürfen für Regulierungsmaßnahmen oder von Konsultationsunterlagen genügend Einzelheiten über die betreffenden wichtigen Regulierungsmaßnahmen öffentlich zugänglich machen, damit jede Person beurteilen kann, ob und in welcher Weise ihre Interessen erheblich berührt sein könnten,

b)    jeder Person in nicht diskriminierender Weise eine angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme bieten und

c)    die eingegangenen Stellungnahmen prüfen.

(2)    Für die Zwecke der Erteilung von Informationen und der Entgegennahme von Stellungnahmen im Rahmen öffentlicher Konsultationen stellt die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei der Öffentlichkeit die Informationen auf digitalem Wege, vorzugsweise über ein zweckbestimmtes elektronisches Portal, zur Verfügung.


(3)    Die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei ist bestrebt, in dem Umfang, in dem dies zum Schutz vertraulicher Informationen oder zum Zurückhalten personenbezogener Daten oder unangemessener Inhalte möglich ist, eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Konsultationen und eingegangenen Stellungnahmen öffentlich zugänglich zu machen.

ARTIKEL 22.8

Folgenabschätzung

(1)    Die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei bekräftigt ihre Absicht, im Einklang mit den jeweiligen Vorschriften und Verfahren Folgenabschätzungen für in Vorbereitung befindliche wichtige Regulierungsmaßnahmen durchzuführen.

(2)    Hinsichtlich der Durchführung einer Folgenabschätzung setzt sich die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei für die Ermittlung und Berücksichtigung folgender Aspekte ein:

a)    die Notwendigkeit einer Regulierungsmaßnahme einschließlich der Art und Bedeutung des Problems, das mit der Regulierungsmaßnahme behoben werden soll,

b)    praktikable und geeignete regulatorische und nicht regulatorische Optionen, mit denen sich die Gemeinwohlziele der Vertragspartei erreichen ließen, einschließlich der Option, nicht regulierend tätig zu werden,

c)    soweit möglich und von Belang, die potenziellen sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen der Optionen wie beispielsweise etwaige Auswirkungen auf den internationalen Handel und internationale Investitionen oder die Auswirkungen auf KMU und


d)    gegebenenfalls eine Betrachtung der geprüften Optionen im Hinblick auf einschlägige internationale Normen, einschließlich der Gründe für etwaige Abweichungen.

(3)    In Bezug auf Folgenabschätzungen, die eine Regulierungsbehörde einer Vertragspartei für eine Regulierungsmaßnahme durchgeführt hat, erstattet diese Regulierungsbehörde Bericht über die Faktoren, die sie bei ihrer Bewertung berücksichtigt hat, und fasst die einschlägigen Erkenntnisse zusammen. Die Informationen werden spätestens dann öffentlich zugänglich gemacht, wenn die Regulierungsmaßnahme, auf die sie sich beziehen, öffentlich zugänglich gemacht wird.

ARTIKEL 22.9

Regelmäßige Überprüfung geltender Regulierungsmaßnahmen

(1)    Zusätzlich zu Artikel 22.4 (Transparenz der Prozesse und Mechanismen) erhält die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei Verfahren oder Mechanismen zur Förderung einer regelmäßigen Überprüfung geltender Regulierungsmaßnahmen aufrecht.

(2)    Die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei ist bestrebt, sicherzustellen, dass bei den regelmäßigen Überprüfungen Folgendes berücksichtigt wird, soweit dies angemessen ist:

a)    ob Möglichkeiten bestehen, ihre Gemeinwohlziele wirksamer und effizienter zu erreichen, 114 und


b)    ob die überprüften Regulierungsmaßnahmen voraussichtlich weiterhin für ihren Zweck geeignet sind.

(3)    Die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei macht Pläne für eine solche regelmäßige Überprüfung und deren Ergebnisse öffentlich zugänglich, soweit dies möglich und angemessen ist.

ARTIKEL 22.10

Zugang zu Regulierungsmaßnahmen

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass geltende Regulierungsmaßnahmen in einem dazu bestimmten Register oder über ein einziges digitales Medium veröffentlicht werden, das öffentlich zugänglich, durchsuchbar und kostenlos ist und regelmäßig aktualisiert wird.

ARTIKEL 22.11

Zusammenarbeit in Regulierungsfragen

(1)    Die Vertragsparteien erkennen den Wert an, den die Schaffung eines einfachen Mechanismus für die Ermittlung von Möglichkeiten haben kann, in Regulierungsfragen miteinander zusammenzuarbeiten.

(2)    Eine Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen vorschlagen. Sie übermittelt ihren Vorschlag der gemäß Artikel 22.12 (Kontaktstellen für die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen) benannten Kontaktstelle der anderen Vertragspartei.


(3)    Die Vorschläge können aus Folgendem bestehen:

a)    einem bilateralen Informationsaustausch über Herangehensweisen an die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen oder

b)    einer informellen Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden.

(4)    Die andere Vertragspartei beantwortet den Vorschlag innerhalb einer angemessenen Frist.

(5)    Sofern sinnvoll und von den Regulierungsbehörden entsprechend vereinbart, kann die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen von den zuständigen Geschäftsbereichen, Abteilungen oder Agenturen der Vertragsparteien durchgeführt werden.

ARTIKEL 22.12

Kontaktstellen für die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen

Jede Vertragspartei benennt unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Kontaktstelle, die für die Koordinierung der Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen nach Artikel 22.11 (Zusammenarbeit in Regulierungsfragen) zuständig ist, und teilt der anderen Vertragspartei die Kontaktdaten der Kontaktstelle mit. Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei Änderungen dieser Kontaktdaten unverzüglich.


ARTIKEL 22.13

Nichtanwendbarkeit der Streitbeilegung

Kapitel 26 (Streitbeilegung) gilt für dieses Kapitel nicht.

KAPITEL 23

TRANSPARENZ

ARTIKEL 23.1

Ziele

(1)    In Anerkennung der Auswirkungen, die ihr jeweiliges Regulierungsumfeld auf ihre Handels- und Investitionsbeziehungen haben können, streben die Vertragsparteien die Schaffung eines berechenbaren Regulierungsumfelds und effizienter Verfahren für Wirtschaftsbeteiligte, insbesondere KMU, an.

(2)    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtungen in Bezug auf Transparenz im Rahmen des WTO-Übereinkommens und legen sie diesem Kapitel als Fundament zugrunde.


ARTIKEL 23.2

Begriffsbestimmung

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Begriff „Verwaltungsentscheidung“ eine Entscheidung oder Maßnahme mit rechtlicher Wirkung, die in einem Einzelfall für eine bestimmte Person, Ware oder Dienstleistung gilt und sich auch auf das Unterlassen einer Verwaltungsentscheidung erstreckt, wenn dies nach dem Recht einer Vertragspartei erforderlich ist.

ARTIKEL 23.3

Veröffentlichung

(1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Gesetze, sonstigen Vorschriften, Verfahren und Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung, soweit sie von diesem Abkommen erfasste Angelegenheiten betreffen, unverzüglich einem amtlicherseits festgelegten Medium und, soweit möglich, auf elektronischem Wege veröffentlicht oder auf andere Weise so zugänglich gemacht werden, dass sich jede Person mit ihnen vertraut machen kann.

(2)    Soweit dies möglich und angemessen ist, erläutert jede Vertragspartei das Ziel der in Absatz 1 genannten Gesetze, sonstigen Vorschriften, Verfahren und Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung und die Beweggründe dafür.


(3)    Soweit dies möglich und angemessen ist, sieht jede Vertragspartei zwischen der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten von Gesetzen und sonstigen Vorschriften im Hinblick auf unter dieses Abkommen fallende Angelegenheiten eine angemessene Frist vor.

ARTIKEL 23.4

Anfragen

(1)    Jede Vertragspartei unterhält geeignete Mechanismen für die Beantwortung von Anfragen von Personen zu Gesetzen oder sonstigen Vorschriften, die unter dieses Abkommen fallende Angelegenheiten betreffen.

(2)    Auf Ersuchen einer Vertragspartei übermittelt die andere Vertragspartei unverzüglich Informationen und beantwortet Fragen zu geltenden oder geplanten Gesetzen oder sonstigen Vorschriften in Bezug auf unter dieses Abkommen fallende Angelegenheiten, sofern nicht in einem anderen Kapitel dieses Abkommens ein besonderer Mechanismus festlegt wird.

ARTIKEL 23.5

Verwaltungsverfahren

(1)    Jede Vertragspartei verwaltet sämtliche Gesetze, sonstigen Vorschriften, Verfahren und Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung, welche in diesem Abkommen erfasste Angelegenheiten betreffen, in objektiver, unparteiischer und angemessener Weise.


(2)    Wird in Bezug auf Personen, Waren oder Dienstleistungen der anderen Vertragspartei ein Verwaltungsverfahren in Bezug auf die Anwendung von in Absatz 1 genannten Gesetzen, sonstigen Vorschriften, Verfahren oder Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung eingeleitet, so

a)    bemüht sich jede Vertragspartei, die von dem Verwaltungsverfahren unmittelbar betroffenen Personen gemäß ihren Rechtsvorschriften in angemessener Weise zu unterrichten, einschließlich einer Beschreibung der Art des Verfahrens, einer Erklärung der Behörde, bei der das Verfahren eingeleitet wird, und einer allgemeinen Darstellung strittiger Fragen, und

b)    gibt jede Vertragspartei den betreffenden Personen vor einer abschließenden Verwaltungsentscheidung ausreichend Gelegenheit, Fakten und Gründe zur Untermauerung ihrer Standpunkte vorzulegen, sofern dies mit den Fristen, der Art des Verfahrens und dem öffentlichen Interesse vereinbar ist.

ARTIKEL 23.6

Überprüfung und Rechtsbehelf

(1)    Von jeder Vertragspartei werden gerichtliche, schiedsrichterliche oder verwaltungsrechtliche Instanzen oder Verfahren eingerichtet oder aufrechterhalten, damit Verwaltungsentscheidungen in Bezug auf unter dieses Abkommen fallende Angelegenheiten umgehend überprüft und in begründeten Fällen korrigiert werden können. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre gerichtlichen, schiedsrichterlichen oder verwaltungsrechtlichen Instanzen Rechtsbehelfs- oder Überprüfungsverfahren diskriminierungsfrei und unparteiisch durchführen. Diese Instanzen sind unparteiisch und von der mit dem Verwaltungsvollzug betrauten Behörde unabhängig.


(2)    Im Hinblick auf die Instanzen oder Verfahren nach Absatz 1 stellt jede Vertragspartei sicher, dass die Verfahrensbeteiligten vor den in Absatz 1 genannten Instanzen beziehungsweise den dort genannten Verfahren

a)    ausreichend Gelegenheit haben, ihre jeweiligen Standpunkte zu untermauern oder zu verteidigen, und

b)    Anspruch auf eine Entscheidung haben, die sich auf aktenkundige Beweise und Schriftsätze oder, sofern ihre Rechtsvorschriften dies vorsehen, auf die Akten der betreffenden Verwaltungsbehörde stützt.

(3)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Entscheidung nach Absatz 2 Buchstabe b – vorbehaltlich etwaiger, in ihren Rechtsvorschriften vorgesehener Überprüfungen oder Rechtsbehelfe – von der mit dem Verwaltungsvollzug betrauten Behörde umgesetzt wird.

ARTIKEL 23.7

Verhältnis zu anderen Kapiteln

Die Bestimmungen dieses Kapitels ergänzen die in anderen Kapiteln dieses Abkommens dargelegten besonderen Vorschriften.


KAPITEL 24

INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 24.1

Handelsausschuss

(1)    Die Vertragsparteien setzen hiermit zur Überwachung der Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens einen Handelsausschuss ein, dem Vertreter beider Vertragsparteien angehören. Jede Vertragspartei kann dem Handelsausschuss alle Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung, Anwendung und Auslegung dieses Abkommens vorlegen.

(2)    Der Handelsausschuss tritt spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen. In der Folge tritt der Handelsausschuss, sofern die Vertreter der Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, einmal jährlich oder ohne ungebührliche Verzögerung auf Ersuchen einer der Vertragsparteien zusammen.

(3)    Die Sitzungen des Handelsausschusses finden abwechselnd in Brüssel oder Wellington statt, sofern die Vertreter der Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Der Handelsausschuss kann seine Sitzungen je nach Vereinbarung zwischen den Vertretern der Vertragsparteien als Präsenzsitzungen oder auf andere geeignete Weise abhalten.


(4)    Der Vorsitz im Handelsausschuss wird von dem für Handel zuständigen Minister Neuseelands und dem für Handel zuständigen Mitglied der Europäischen Kommission oder ihren jeweiligen Stellvertretern gemeinsam geführt.

ARTIKEL 24.2

Aufgaben des Handelsausschusses

(1)    Der Handelsausschuss

a)    prüft, auf welche Weise der Handel und die Investitionstätigkeiten zwischen den Vertragsparteien intensiviert werden können,

b)    überwacht und erleichtert die Durchführung und Anwendung dieses Abkommens,

c)    überwacht, leitet und koordiniert die Arbeit aller Sonderausschüsse und sonstiger im Rahmen dieses Abkommens eingesetzter Gremien und gibt diesen Sonderausschüssen und Gremien bei Bedarf Handlungsempfehlungen,

d)    prüft Vorschläge zur Änderung dieses Abkommens,

e)    sucht unbeschadet des Kapitels 26 (Streitbeilegung) nach geeigneten Wegen und Methoden zur Vermeidung oder Lösung von Problemen, die sich in den von diesem Abkommen erfassten Bereichen ergeben können, oder zur Schlichtung von Streitigkeiten, die hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auftreten können,


f)    prüft im Falle des Beitritts eines Drittlandes zur Union etwaige Auswirkungen eines solchen Beitritts auf dieses Abkommen und zieht etwaige erforderliche Anpassungs- oder Übergangsmaßnahmen rechtzeitig vor dem Zeitpunkt des Beitritts in Betracht und

g)    erwägt und erörtert alle sonstigen, nicht unter Buchstabe a bis f dargelegten Angelegenheiten, die hinsichtlich eines unter dieses Abkommen fallenden Bereichs von Interesse sind.

(2)    Der Handelsausschuss kann

a)    beschließen, Sonderausschüsse oder andere Gremien außer den nach Artikel 24.4 (Sonderausschüsse) eingesetzten Ausschüssen oder Gremien einzusetzen, solche Sonderausschüsse oder sonstigen Gremien aufzulösen und ihre Zusammensetzung, Funktion und Aufgaben festzulegen oder zu ändern,

b)    den im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten Sonderausschüssen oder anderen Gremien Verantwortlichkeiten zuweisen,

c)    bestimmte Befugnisse oder Verantwortlichkeiten, mit Ausnahme der in Buchstabe a oder d genannten Befugnisse oder Verantwortlichkeiten, an einen Sonderausschuss delegieren,

d)    den Vertragsparteien Änderungen dieses Abkommens empfehlen,

e)    Beschlüsse über die Herausgabe von Auslegungen der Bestimmungen dieses Abkommens fassen,


f)    außer in Bezug auf dieses Kapitel bis zum Ende des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens Beschlüsse zur Änderung dieses Abkommens fassen, sofern diese Änderungen erforderlich sind, um Fehler zu berichtigen oder Auslassungen oder sonstige Mängel zu beheben,

g)    in diesem Abkommen vorgesehene Beschlüsse fassen oder nach Artikel 24.5 (Beschlüsse und Empfehlungen) Empfehlungen aussprechen,

h)    mit allen interessierten Parteien einschließlich des Privatsektors, der Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft über Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Abkommen kommunizieren,

i)    in den in Artikel 24.3 (Änderungen durch den Handelsausschuss) aufgeführten Fällen Beschlüsse zur Änderung dieses Abkommens nach Artikel 27.1 (Änderungen) Absatz 3 fassen und

j)    in Wahrnehmung seiner Aufgaben andere von den Vertragsparteien vereinbarte Maßnahmen ergreifen.

(3)    Der Handelsausschuss unterrichtet den im Rahmen des Partnerschaftsabkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss in den regelmäßigen Sitzungen des Gemischten Ausschusses stets über seine Tätigkeiten und die Tätigkeiten seiner Sonderausschüsse oder gegebenenfalls anderer Gremien.


ARTIKEL 24.3

Änderungen durch den Handelsausschuss

Der Handelsausschuss kann gegebenenfalls im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der nachstehenden Kapitel, Anhänge oder Anlagen sowie im Einklang mit Artikel 27.1 (Änderungen) Absatz 3 Beschlüsse zur Änderung der folgenden Teile dieses Abkommens fassen: 115

a)    Anhang 2-A (Stufenpläne für den Zollabbau) zu Kapitel 2 (Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren),

b)    Kapitel 3 (Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren) und Anhang 3-A (Einleitende Bemerkungen zu den erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln), Anhang 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) einschließlich Anlage 3-B-1 (Ursprungskontingente und Alternativen für die erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln des Anhangs 3-B), Anhang 3-C (Wortlaut der Erklärung zum Ursprung) und Anhang 3-D (Lieferantenerklärung gemäß Artikel 3.3 (Ursprungskumulierung) Absatz 4) zu Kapitel 3 (Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren),

c)    Anhang 6-B (Regionale Bedingungen für Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse), Anhang 6-C (Anerkennung der Gleichwertigkeit von SPS-Maßnahmen), Anhang 6-D (Leitlinien und Verfahren für Prüfungen und Überprüfungen), Anhang 6-E (Bescheinigung) und Anhang 6-F (Einfuhrkontrollen und Gebühren) zu Kapitel 6 (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen),


d)    Anhang 9-A (Anerkennung der Konformitätsbewertung (Dokumente)), Anhang 9-B (Kraftfahrzeuge und Ausrüstungen oder Teile davon), Anhang 9-C (Regelung nach Artikel 9.10 Absatz 5 Buchstabe b für den regelmäßigen Informationsaustausch über die Sicherheit von Nichtlebensmittelerzeugnissen und damit zusammenhängende Präventions‑, Restriktions- und Korrekturmaßnahmen), Anhang 9-D (Regelung nach Artikel 9.10 Absatz 6 für den regelmäßigen Informationsaustausch über Maßnahmen, die in Bezug auf Nichtlebensmittelerzeugnisse ergriffen werden, bei denen die Vorschriften nicht eingehalten werden und die nicht unter Artikel 9.10 Absatz 5 Buchstabe b fallen) und Anhang 9-E (Wein und Spirituosen) zu Kapitel 9 (Technische Handelshemmnisse),

e)    das Instrument über gegenseitige Anerkennungen nach Artikel 10.39 (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) Absatz 5 des Kapitels 10 (Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen), 116

f)    Artikel 10.9 (Leistungsanforderungen) Absatz 1 sowie Anhang 10-A (Bestehende Maßnahmen) und Anhang 10-B (Künftige Maßnahmen) zur Aufnahme der nach Artikel 10.9 (Leistungsanforderungen) Absatz 11 des Kapitels 10 (Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen) ausgehandelten Disziplinen für Leistungsanforderungen bezüglich der Niederlassung oder des Betriebs von Finanzdienstleistern,

g)    Anhang 13 (Listen der Energieerzeugnisse, Kohlenwasserstoffe und Rohstoffe) zu Kapitel 13 (Energie und Rohstoffe),

h)    Anhang 14 (Verpflichtungen hinsichtlich des Zugangs zum öffentlichen Beschaffungsmarkt) zu Kapitel 14 (Öffentliches Beschaffungswesen),


i)    Anhang 18-A (Produktklassen) und Anhang 18-B (Listen geografischer Angaben) zu Kapitel 18 (Geistiges Eigentum),

j)    Artikel 19.3 (Multilaterale Arbeitsnormen und ‑übereinkünfte) Absätze 3 und 4 des Kapitels 19 (Handel und nachhaltige Entwicklung),

k)    Anhang 24 (Geschäftsordnung des Handelsausschusses) zu Kapitel 24 (Institutionelle Bestimmungen),

l)    Anhang 26-A (Verfahrensordnung) und Anhang 26-B (Verhaltenskodex für Panelmitglieder und Mediatoren) zu Kapitel 26 (Streitbeilegung) und

m)    sonstige Bestimmungen, Anhänge oder Anlagen, für die die Möglichkeit eines solchen Beschlusses in diesem Abkommen ausdrücklich vorgesehen ist.

ARTIKEL 24.4

Sonderausschüsse

(1)    Es werden die folgenden Sonderausschüsse eingesetzt:

a)    der Ausschuss „Warenhandel“, der sich mit Fragen befasst, die unter Kapitel 2 (Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren), Kapitel 5 (Handelspolitische Schutzmaßnahmen) und Kapitel 9 (Technische Handelshemmnisse) fallen,


b)    der Ausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“, der sich mit Fragen befasst, die unter Kapitel 6 (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen) und Kapitel 8 (Tierschutz) fallen,

c)    der Ausschuss „Nachhaltige Lebensmittelsysteme“, der sich mit Fragen befasst, die unter Kapitel 7 (Nachhaltige Lebensmittelsysteme) fallen,

d)    der Ausschuss „Wein und Spirituosen“, der sich mit Fragen befasst, die unter Anhang 9-E (Wein und Spirituosen) fallen,

e)    der Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“, der sich mit Fragen befasst, die unter Kapitel 19 (Handel und nachhaltige Entwicklung) fallen, und

f)    der Ausschuss „Investitionen, Dienstleistungen, digitaler Handel, öffentliche Beschaffung und geistiges Eigentum einschließlich geografischer Angaben“, der sich mit Fragen befasst, die unter Kapitel 10 (Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen), Kapitel 11 (Kapitalverkehr, Zahlungen und Transfers), Kapitel 12 (Digitaler Handel), Kapitel 14 (Öffentliches Beschaffungswesen) und Kapitel 18 (Geistiges Eigentum) fallen.

(2)    Der Gemischte Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich arbeitet als Sonderausschuss unter der Aufsicht des Handelsausschusses und befasst sich mit Fragen, die unter Kapitel 3 (Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren), Kapitel 4 (Zoll- und Handelserleichterungen) und die Bestimmungen zur Rechtsdurchsetzung an den Grenzen und Zusammenarbeit im Zollbereich in Kapitel 18 (Geistiges Eigentum) sowie weitere zollspezifische Bestimmungen dieses Abkommens fallen.


(3)    Sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist oder von den Vertretern der Vertragsparteien vereinbart wird, treten die Sonderausschüsse einmal jährlich oder auf Ersuchen einer Vertragspartei oder des Handelsausschusses ohne ungebührliche Verzögerung zusammen. Die Sitzungen finden abwechselnd in der Europäischen Union oder in Neuseeland oder nach Vereinbarung der Vertreter der Vertragsparteien unter Nutzung geeigneter Kommunikationsmittel statt. Die Sonderausschüsse legen ihren Sitzungsplan und ihre Tagesordnung einvernehmlich fest.

(4)    Den Sonderausschüssen gehören Vertreter beider Vertragsparteien an und sie werden auf geeigneter Ebene von Vertretern beider Vertragsparteien gemeinsam geleitet.

(5)    Jeder Sonderausschuss kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben; verzichtet er darauf, gilt für ihn sinngemäß die Geschäftsordnung des Handelsausschusses.

(6)    Im Hinblick auf Fragen im Zusammenhang mit ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß Absatz 1 sind die Sonderausschüsse befugt,

a)    die Durchführung und das Funktionieren dieses Abkommens zu überwachen und zu überprüfen,

b)    unbeschadet des Kapitels 26 (Streitbeilegung) technische Fragen zu prüfen und zu erörtern, die sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergeben,

c)    Beschlüsse zu fassen, sofern das in diesem Abkommen so vorgesehen ist, oder Empfehlungen auszusprechen,


d)    die zur Unterstützung der Aufgaben des Handelsausschusses erforderlichen vorbereitenden technischen Arbeiten auszuführen, auch wenn dieser Beschlüsse fassen oder Empfehlungen annehmen muss, und

e)    den Vertragsparteien als Forum für den Austausch von Informationen, die Erörterung bewährter Verfahren und den Austausch über Erfahrungen mit der Durchführung zu dienen.

(7)    Im Hinblick auf Fragen im Zusammenhang mit ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß Absatz 1

a)    geben die Sonderausschüsse dem Handelsausschuss rechtzeitig vor ihren Sitzungen die Sitzungspläne und die Tagesordnungen bekannt,

b)    berichten die Sonderausschüsse dem Handelsausschuss über die Ergebnisse und Schlussfolgerungen ihrer Sitzungen und

c)    nehmen die Sonderausschüsse die ihnen vom Handelsausschuss übertragenen Aufgaben und Verantwortlichkeiten wahr.

(8)    Die Einsetzung oder die Existenz eines Sonderausschusses hindert eine Vertragspartei nicht daran, den Handelsausschuss unmittelbar mit einer Angelegenheit zu befassen.

(9)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass bei den Sitzungen der Sonderausschüsse alle für die jeweils anstehenden Themen zuständigen Behörden so vertreten sind, wie es den Vertragsparteien zweckdienlich erscheint, und dass jedes Thema auf angemessenem fachlichen Niveau erörtert werden kann.


ARTIKEL 24.5

Beschlüsse und Empfehlungen

(1)    Die Beschlüsse des Handelsausschusses oder gegebenenfalls eines Sonderausschusses sind für die Vertragsparteien und alle im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten Gremien einschließlich der in Kapitel 26 (Streitbeilegung) genannten Panels verbindlich. Die Vertragsparteien ergreifen Maßnahmen zur Umsetzung der vom Handelsausschuss gefassten Beschlüsse. Empfehlungen sind nicht verbindlich.

(2)    Die Annahme von Beschlüssen und Abgabe von Empfehlungen durch den Handelsausschuss oder gegebenenfalls eines Sonderausschusses erfolgt einvernehmlich.

ARTIKEL 24.6

Interne Beratungsgruppen

(1)    Jede Vertragspartei benennt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine interne Beratungsgruppe. Die interne Beratungsgruppe berät die jeweils betroffene Vertragspartei in Fragen, die unter dieses Abkommen fallen. In ihr sind in einem ausgewogenen Verhältnis unabhängige Organisationen der Zivilgesellschaft vertreten, unter anderem in den Bereichen Wirtschaft, nachhaltige Entwicklung, Soziales, Menschenrechte, Umwelt und anderen Bereichen tätige nichtstaatliche Organisationen, Unternehmens- und Arbeitgeberverbände sowie Gewerkschaften. Im Falle Neuseelands gehören der internen Beratungsgruppe Vertreter der Māori an. Die interne Beratungsgruppe kann zur Erörterung verschiedener Bestimmungen dieses Abkommens in unterschiedlichen Zusammensetzungen einberufen werden.


(2)    Jede Vertragspartei hält mindestens einmal jährlich eine gemeinsame Sitzung mit ihrer internen Beratungsgruppe ab. Jede Vertragspartei berücksichtigt die Stellungnahmen oder Empfehlungen ihrer internen Beratungsgruppe zur Umsetzung dieses Abkommens.

(3)    Zur Förderung des Bewusstseins der Öffentlichkeit für die internen Beratungsgruppen kann jede Vertragspartei die Listen der an ihrer internen Beratungsgruppe beteiligten Organisationen und die Kontaktstelle für diese Gruppe veröffentlichen.

(4)    Die Vertragsparteien fördern das Zusammenwirken ihrer jeweiligen internen Beratungsgruppen.

ARTIKEL 24.7

Zivilgesellschaftliches Forum

(1)    Die Vertragsparteien setzen sich für die Organisation eines zivilgesellschaftlichen Forums mit dem Ziel ein, einen Dialog über die Umsetzung dieses Abkommens zu führen, und vereinbaren auf der ersten Sitzung des Handelsausschusses operative Leitlinien für die Handlungsweise des zivilgesellschaftlichen Forums.

(2)    Das zivilgesellschaftliche Forum bemüht sich, seine Sitzung in Verbindung mit den Sitzungen des Handelsausschusses abzuhalten. Die Vertragsparteien können ferner die Teilnahme am zivilgesellschaftlichen Forum auf virtuellem Wege erleichtern.


(3)    Das zivilgesellschaftliche Forum steht unabhängigen, im Gebiet der Vertragsparteien niedergelassenen Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich Mitgliedern der in Artikel 24.6 (Interne Beratungsgruppen) genannten internen Beratungsgruppen, zur Teilnahme offen. Jede Vertragspartei bemüht sich, eine ausgewogene Vertretung von in den Bereichen Wirtschaft, nachhaltige Entwicklung, Soziales, Menschenrechte, Umwelt und sonstigen Bereichen tätigen, nichtstaatlichen Organisationen, Unternehmens- und Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften zu fördern. Im Falle Neuseelands gehören dem zivilgesellschaftlichen Forum Vertreter der Māori an.

(4)    Die Vertreter der Vertragsparteien, die Mitglieder des Handelsausschusses sind, nehmen gegebenenfalls an Sitzungen des zivilgesellschaftlichen Forums teil, um über die Umsetzung dieses Abkommens zu informieren und einen Dialog mit dem zivilgesellschaftlichen Forum aufzunehmen. In dieser Sitzung übernehmen die Kovorsitzenden des Handelsausschusses oder gegebenenfalls deren Beauftragte den Vorsitz. Die Vertragsparteien veröffentlichen gemeinsam oder einzeln Erklärungen, die im zivilgesellschaftlichen Forum abgegeben wurden.


KAPITEL 25

AUSNAHMEN UND ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 25.1

Allgemeine Ausnahmen

(1)    Für die Zwecke des Kapitels 2 (Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren), des Kapitels 4 (Zoll- und Handelserleichterungen), des Kapitels 10 (Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen) Abschnitt B (Liberalisierung von Investitionen), des Kapitels 12 (Digitaler Handel), des Kapitels 13 (Energie und Rohstoffe) und des Kapitels 17 (Staatseigene Unternehmen) wird Artikel XX GATT 1994 einschließlich der Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen aufgenommen.

(2)    Unter der Voraussetzung, dass Maßnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, die ein Mittel zu willkürlicher oder nicht zu rechtfertigender Diskriminierung zwischen Ländern, in denen gleiche Bedingungen herrschen, oder eine verschleierte Beschränkung für die Liberalisierung von Investitionen und den Handel mit Dienstleistungen darstellen würden, sind Kapitel 10 (Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen), Kapitel 11 (Kapitalverkehr, Zahlungen und Transfers), Kapitel 12 (Digitaler Handel), Kapitel 13 (Energie und Rohstoffe) und Kapitel 17 (Staatseigene Unternehmen), nicht dahin gehend auszulegen, dass es die Vertragsparteien hindert, Maßnahmen zu treffen und durchzusetzen,

a)    die erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Sittlichkeit zu schützen oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, 117


b)    die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen erforderlich sind,

c)    die erforderlich sind, um die Erhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu diesem Übereinkommen stehen, einschließlich solcher,

i)    die sich auf die Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder dem Umgang mit den Folgen einer Nichterfüllung von Verträgen beziehen,

ii)    die sich auf den Schutz des Persönlichkeitsrechts des Einzelnen bei der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und dem Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnungen und Konten beziehen,

iii)    die sich auf die Sicherheit beziehen.

(3)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass sich die Vertragsparteien darüber im Klaren sind, dass, soweit diese Maßnahmen anderweitig mit einem in den Absätzen 1 und 2 genannten Kapitel oder Abschnitt unvereinbar sind,

a)    die in Artikel XX Buchstabe b GATT 1994 und in Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels aufgeführten Maßnahmen auch Umweltmaßnahmen einschließen, die zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen erforderlich sind,

b)    Artikel XX Buchstabe g GATT 1994 für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erhaltung lebender und nichtlebender erschöpflicher Naturschätze gilt und


c)    Maßnahmen zur Umsetzung multilateraler Umweltübereinkommen unter Artikel XX Buchstabe b oder g GATT 1994 oder unter Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels fallen können.

(4)    Bevor eine Vertragspartei die in Artikel XX Buchstaben i und j GATT 1994 vorgesehenen Maßnahmen trifft, stellt sie der anderen Vertragspartei alle sachdienlichen Informationen zur Verfügung, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Wird innerhalb von 30 Tagen nach Bereitstellung der Informationen keine Einigung erzielt, kann die Vertragspartei die entsprechenden Maßnahmen anwenden. Verhindern besondere und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung oder Prüfung, so kann die Vertragspartei, die die Maßnahmen zu treffen beabsichtigt, unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen vorbeugenden Maßnahmen treffen. Die betreffende Vertragspartei informiert die andere Vertragspartei umgehend darüber.

ARTIKEL 25.2

Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass

a)    von einer Vertragspartei verlangt wird, Informationen zu liefern oder Zugriff auf sie zu gewähren, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft, oder


b)    eine Vertragspartei daran gehindert wird, Schritte zu unternehmen, die sie für den Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als notwendig erachtet, und zwar

i)    im Zusammenhang mit der Herstellung von oder dem Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial und mit dem Handel und Geschäften mit sonstigen Waren und Materialien, Dienstleistungen und Technologien sowie mit wirtschaftlichen Tätigkeiten, die direkt oder indirekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen,

ii)    in Bezug auf spaltbare oder fusionsfähige Stoffe oder auf Stoffe, aus denen diese gewonnen werden, oder

iii)    in Kriegszeiten oder bei sonstigen ernsten Krisen in den internationalen Beziehungen, oder

c)    eine Vertragspartei daran gehindert wird, Schritte zur Erfüllung der von ihr im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung von Frieden und Sicherheit in der Welt zu unternehmen.

ARTIKEL 25.3

Besteuerung

(1)    Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)    „direkte Steuern“ bezeichnet alle Steuern auf Einkommen oder Kapital, einschließlich Steuern auf Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, Steuern auf Immobilienvermögen, Erbschaften und Schenkungen, Steuern auf von Unternehmen gezahlte Löhne oder Gehälter und Steuern auf Wertsteigerungen des Kapitals;


b)    „Ansässigkeit“ bezeichnet den Steuersitz;

c)    „Steuerübereinkunft“ bezeichnet eine Übereinkunft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder ein anderes internationales Abkommen oder eine andere internationale Vereinbarung, die sich ausschließlich oder hauptsächlich auf die Besteuerung bezieht und deren Vertragsparteien ein Mitgliedstaat der Union, die Union oder Neuseeland ist.

(2)    Dieses Ankommen berührt nicht die Rechte und Pflichten Neuseelands, der Union oder ihrer Mitgliedstaaten aus Steuerübereinkünften. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem Abkommen und einer Steuerübereinkunft ist die Steuerübereinkunft maßgebend, soweit es den Widerspruch betrifft. In Bezug auf eine Steuerübereinkunft zwischen der Union oder ihren Mitgliedstaaten und Neuseeland entscheiden die für dieses Abkommen und die betreffende Steuerübereinkunft zuständigen Behörden gemeinsam, ob ein Widerspruch zwischen diesem Abkommen und der Steuerübereinkunft besteht. 118

(3)    Die Artikel 10.7 (Meistbegünstigung) und 10.17 (Meistbegünstigung) sind nicht auf einen Vorteil anwendbar, den eine Vertragspartei aufgrund einer Steuerübereinkunft gewährt.


(4)    Unter der Voraussetzung, dass Maßnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, die ein Mittel zu willkürlicher oder nicht zu rechtfertigender Diskriminierung zwischen Ländern, in denen gleiche Bedingungen herrschen, oder eine verschleierte Beschränkung für den Handel und die Investitionstätigkeiten darstellen würde, ist dieses Abkommen nicht dahin gehend auszulegen, dass es die Einführung, Aufrechterhaltung oder Durchsetzung von Maßnahmen einer Vertragspartei verhindert,

a)    die darauf abzielen, eine gerechte oder wirksame 119 Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern sicherzustellen, oder

b)    bei denen Steuerpflichtige, die sich nicht in derselben Situation befinden, insbesondere was den Ort ihrer Ansässigkeit oder den Kapitalanlageort betrifft, unterschiedlich behandelt werden.


ARTIKEL 25.4

Beschränkungen im Falle von Zahlungsbilanz- undAußenfinanzierungsschwierigkeiten

(1)    Wird eine Vertragspartei mit schwerwiegenden Zahlungsbilanz- oder Außenfinanzierungsschwierigkeiten konfrontiert oder drohen solche Schwierigkeiten, so kann die betreffende Vertragspartei vorübergehende Schutzmaßnahmen in Bezug auf Kapitalverkehr, Zahlungen oder Transfers einführen oder aufrechterhalten. 120

(2)    Nach Absatz 1 eingeführte oder aufrechterhaltene vorübergehende Schutzmaßnahmen müssen folgende Merkmale aufweisen:

a)    sie sind mit dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds vereinbar,

b)    sie gehen nicht über das Maß hinaus, das zur Behebung der Umstände nach Absatz 1 notwendig ist,

c)    sie sind vorübergehender Art und werden schrittweise abgebaut, wenn sich die in Absatz 1 bezeichneten Umstände verbessern,

d)    sie schädigen die Handels‑, Wirtschafts- und Finanzinteressen der anderen Vertragspartei nicht unnötig, und

e)    sie sind diskriminierungsfrei, sodass die andere Vertragspartei in vergleichbaren Situationen nicht weniger günstig behandelt wird als eine Nichtvertragspartei.


(3)    Hinsichtlich des Warenhandels kann eine Vertragspartei zum Schutz ihrer Zahlungsbilanz- oder Außenfinanzierungsposition vorübergehende Schutzmaßnahmen einführen. Vorübergehende Schutzmaßnahmen, die nach diesem Absatz eingeführt oder aufrechterhalten werden, stehen mit dem GATT 1994 und der zugehörigen Vereinbarung über Zahlungsbilanzbestimmungen im Einklang.

(4)    Hinsichtlich des Dienstleistungshandels kann eine Vertragspartei zum Schutz ihrer Zahlungsbilanz- oder Außenfinanzierungsposition vorübergehende Schutzmaßnahmen einführen. Vorübergehende Schutzmaßnahmen, die nach diesem Absatz eingeführt oder aufrechterhalten werden, stehen mit Artikel XII GATS im Einklang.

ARTIKEL 25.5

Vorübergehende Schutzmaßnahmen

(1)    In Ausnahmefällen, in denen die Funktionsweise der Wirtschafts- und Währungsunion der Union schwerwiegend beeinträchtigt ist oder beeinträchtigt zu werden droht, kann die Union für höchstens sechs Monate vorübergehende Schutzmaßnahmen im Hinblick auf den Kapitalverkehr sowie Zahlungen und Transfers ergreifen oder aufrechterhalten.

(2)    Nach Absatz 1 eingeführte oder aufrechterhaltene vorübergehende Schutzmaßnahmen werden auf den zwingend erforderlichen Umfang beschränkt und dürfen nicht dazu dienen, Neuseeland im Vergleich zu einem Drittland in vergleichbarer Lage willkürlich oder auf nicht zu rechtfertigende Weise zu diskriminieren.


ARTIKEL 25.6

Vertrag von Waitangi/Tiriti o Waitangi

(1)    Unter der Voraussetzung, dass solche Maßnahmen nicht als Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung von Personen der anderen Vertragspartei oder als eine verschleierte Beschränkung des Waren- oder Dienstleistungshandels oder von Investitionstätigkeiten eingesetzt werden, hindert dieses Abkommen Neuseeland nicht daran, Maßnahmen einzuführen, um, unter anderem in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag von Waitangi/te Tiriti o Waitangi, den Māori im Hinblick auf unter dieses Abkommen fallende Angelegenheiten eine günstigere Behandlung zu gewähren.

(2)    Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Auslegung des Vertrags von Waitangi/te Tiriti o Waitangi einschließlich der Art der sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nicht den Streitbeilegungsbestimmungen dieses Abkommens unterliegt. Kapitel 26 (Streitbeilegung) gilt für diesen Artikel in anderer Weise. Ein nach Artikel 26.5 (Einsetzung eines Panels) eingesetztes Panel kann von der Union nur ersucht werden, festzustellen, ob eine in Absatz 1 genannte Maßnahme mit ihren Rechten aus diesem Abkommen unvereinbar ist.


ARTIKEL 25.7

Offenlegung von Informationen

(1)    Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass die Vertragsparteien dazu verpflichtet sind, vertrauliche Informationen zugänglich zu machen, deren Offenlegung den Rechtsvollzug behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde, es sei denn, dass ein Panel im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens nach Kapitel 26 (Streitbeilegung) die Offenlegung vertraulicher Informationen verlangt. In solchen Fällen stellt das Panel sicher, dass die Vertraulichkeit vollumfänglich gewahrt bleibt.

(2)    Jede Vertragspartei behandelt dem Handelsausschuss oder Sonderausschüssen vorgelegte Informationen, welche die andere Vertragspartei als vertraulich eingestuft hat, als vertraulich.

ARTIKEL 25.8

WTO-Ausnahmegenehmigungen

Dupliziert ein Recht oder eine Pflicht aus diesem Abkommen ein Recht oder eine Pflicht aus dem WTO-Übereinkommen, gilt eine im Einklang mit einer Ausnahmegenehmigung nach Artikel IX des WTO-Übereinkommens eingeführte Maßnahme auch als mit der duplizierten Bestimmung dieses Abkommens vereinbar.


KAPITEL 26

STREITBEILEGUNG

ABSCHNITT A

ZIEL UND ANWENDUNGSBEREICH

ARTIKEL 26.1

Ziel

Ziel dieses Kapitels ist es, einen wirksamen und effizienten Mechanismus für die Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und des Veterinärhygiene-Abkommens zu schaffen, um nach Möglichkeit zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.


ARTIKEL 26.2

Anwendungsbereich

(1)    Dieses Kapitel findet vorbehaltlich des Absatzes 2 auf Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens und des Veterinärhygiene-Abkommens (im Folgenden „erfasste Bestimmungen“) Anwendung.

(2)    Die erfassten Bestimmungen erstrecken sich auf sämtliche Bestimmungen des Veterinärhygiene-Abkommens und dieses Abkommens mit Ausnahme von

a)    Kapitel 5 (Handelspolitische Schutzmaßnahmen) Abschnitte B (Antidumping- und Ausgleichszölle) und C (Generelle Schutzmaßnahmen),

b)    Kapitel 15 (Wettbewerbspolitik),

c)    Artikel 16.6 (Konsultationen),

d)    Kapitel 20 (Handels- und wirtschaftsbezogene Zusammenarbeit mit den Māori),

e)    Kapitel 21 (Kleine und mittlere Unternehmen),

f)    Kapitel 22 (Gute Regulierungspraxis und Zusammenarbeit in Regulierungsfragen) und


g)    Bestimmungen des Vertrags von Waitangi/te Tiriti o Waitangi in Bezug auf dessen Auslegung einschließlich der Art der sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.

ABSCHNITT B

KONSULTATIONEN

ARTIKEL 26.3

Konsultationen

(1)    Die Vertragsparteien bemühen sich, die in Artikel 26.2 (Anwendungsbereich) genannten Streitigkeiten dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsultationen aufnehmen, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.

(2)    Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen, in dem sie die strittige Maßnahme sowie die erfassten Bestimmungen aufführt, die ihrer Auffassung nach anzuwenden sind.

(3)    Die Vertragspartei, an die das Konsultationsersuchen gerichtet ist (im Folgenden „Beschwerdegegnerin“), beantwortet dieses Ersuchen unverzüglich, spätestens jedoch zehn Tage nach dem Tag der Zustellung. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, finden die Konsultationen innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Konsultationsersuchens im Gebiet der Beschwerdegegnerin statt. Die Konsultationen gelten innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Zustellung des Ersuchens oder, im Falle von Streitigkeiten nach Kapitel 19 (Handel und nachhaltige Entwicklung), innerhalb von 90 Tagen nach diesem Zeitpunkt als abgeschlossen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen.


(4)    Konsultationen bei dringlichen Angelegenheiten, unter anderem bei leicht verderblichen oder saisonabhängigen Waren oder Dienstleistungen, die rasch ihren Verkehrswert verlieren, finden innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag der Zustellung des Konsultationsersuchens statt. Die Konsultationen gelten innerhalb dieser 15 Tage als abgeschlossen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen.

(5)    Während der Konsultationen legt jede Vertragspartei ausreichende Sachinformationen vor, damit vollständig geprüft werden kann, in welcher Weise sich die strittige Maßnahme auf die Anwendung dieses Abkommens oder des Veterinärhygiene-Abkommens auswirken könnte. Jede Vertragspartei ist bestrebt sicherzustellen, dass an den Konsultationen Bedienstete ihrer zuständigen Behörden teilnehmen, die über Fachwissen in der Angelegenheit verfügen, die Gegenstand der Konsultationen ist.

(6)    Bei Streitigkeiten bezüglich der Bestimmungen des Kapitels 19 (Handel und nachhaltige Entwicklung), die sich auf die in Kapitel 19 (Handel und nachhaltige Entwicklung) genannten multilateralen Übereinkünfte oder Instrumente beziehen, berücksichtigen die Vertragsparteien Informationen der IAO oder einschlägiger Gremien und Organisationen, die im Rahmen multilateraler Umweltübereinkommen eingerichtet wurden, um die Kohärenz zwischen der Arbeit der Vertragsparteien und diesen Organisationen oder Gremien zu fördern. Sofern dies relevant ist, holen die Vertragsparteien den Rat dieser Organisationen oder ihrer einschlägigen Gremien oder anderer Sachverständiger oder Gremien ein, die sie für geeignet halten. Jede Vertragspartei kann gegebenenfalls die Stellungnahmen der in Artikel 24.6 (Interne Beratungsgruppen) genannten internen Beratungsgruppen oder sonstige Sachverständigengutachten einholen.

(7)    Die Konsultationen – insbesondere alle von den Vertragsparteien während der Konsultationen als vertraulich eingestuften Informationen und abgegebenen Stellungnahmen – sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.


(8)    Eine von einer Vertragspartei vorgeschlagene, aber noch nicht umgesetzte Maßnahme kann Gegenstand von Konsultationen nach diesem Artikel, nicht aber Gegenstand von Panelverfahren nach Abschnitt C (Panelverfahren) oder Mediationen nach Abschnitt D (Mediation) sein.

ABSCHNITT C

PANELVERFAHREN

ARTIKEL 26.4

Einleitung von Panelverfahren

(1)    Die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht hat, kann die Einsetzung eines Panels beantragen, wenn

a)    die Beschwerdegegnerin das Ersuchen um Konsultationen nicht innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag seiner Zustellung beantwortet,

b)    innerhalb der in Artikel 26.3 (Konsultationen) Absätze 3 und 4 festgelegten Fristen keine Konsultationen stattfinden,

c)    sich die Vertragsparteien darauf geeinigt haben, keine Konsultationen abzuhalten, oder


d)    die Konsultationen abgeschlossen worden sind, ohne dass eine einvernehmliche Lösung erzielt wurde.

(2)    Das Ersuchen um Einsetzung eines Panels (im Folgenden „Ersuchen um Einsetzung eines Panels“) erfolgt im Wege eines schriftlichen, der anderen Vertragspartei und gegebenenfalls einer nach Absatz 4 beauftragten externen Stelle übermittelten Antrags. Die Beschwerdeführerin nennt in ihrem Ersuchen um Einsetzung eines Panels die strittige Maßnahme und erläutert in einer zur Verdeutlichung der Rechtsgrundlage der Beschwerde ausreichenden Weise, inwiefern die Maßnahme einen Verstoß gegen die erfassten Bestimmungen darstellt.

(3)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass das Ersuchen um Einsetzung eines Panels unverzüglich veröffentlicht wird.

(4)    Der Handelsausschuss kann beschließen, ein externes Gremium mit der Unterstützung von Panels nach diesem Kapitel zu beauftragen, wobei dies auch die Leistung administrativer und juristischer Unterstützung einschließen kann. Im Beschluss des Handelsausschusses werden auch die durch die Beauftragung entstehenden Kosten geregelt.

ARTIKEL 26.5

Einsetzung eines Panels

(1)    Ein Panel setzt sich aus drei Panelmitgliedern zusammen.

(2)    Die Vertragsparteien nehmen innerhalb von 15 Tagen nach der Zustellung des Ersuchens um Einsetzung eines Panels nach Treu und Glauben Konsultationen zur Erzielung einer Einigung über die Zusammensetzung des Panels auf.


(3)    Erzielen die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 2 vorgesehenen Frist keine Einigung über die Zusammensetzung des Panels, so benennt jede Vertragspartei innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der in Absatz 2 festgesetzten Frist

a)    ein Panelmitglied aus der nach Artikel 26.6 (Listen der Panelmitglieder) erstellten Teilliste der betreffenden Vertragspartei oder

b)    bei Streitigkeiten nach Kapitel 19 (Handel und nachhaltige Entwicklung) ein Panelmitglied aus der Teilliste der betreffenden Vertragspartei, die Bestandteil der gemäß Artikel 26.6 (Listen der Panelmitglieder) Absatz 1 Buchstabe b erstellten Liste für Handel und nachhaltige Entwicklung ist.

Bestimmt eine Vertragspartei innerhalb der in Absatz 3 vorgesehenen Frist kein Panelmitglied aus seiner Teilliste, so wählt der von der beschwerdeführenden Vertragspartei gestellte Kovorsitzende des Handelsausschusses innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen Frist aus der Teilliste der Vertragspartei, die kein Panelmitglied bestimmt hat, ein Panelmitglied per Losentscheid aus. Der von der beschwerdeführenden Vertragspartei gestellte Kovorsitzende des Handelsausschusses kann diese Wahl per Losentscheid delegieren.

(4)    Einigen sich die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist nicht auf den Vorsitz des Panels, so wählt der von der beschwerdeführenden Vertragspartei gestellte Kovorsitzende des Handelsausschusses innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf dieser Frist den Panelvorsitzenden per Losentscheid wie folgt aus:

a)    aus der nach Artikel 26.6 (Liste der Panelmitglieder) erstellten Teilliste für Vorsitzende oder

b)    bei Streitigkeiten nach Kapitel 19 (Handel und nachhaltige Entwicklung) aus der Teilliste für Vorsitzende, die Bestandteil der gemäß Artikel 26.6 (Listen der Panelmitglieder) Absatz 1 Buchstabe b erstellten Liste für Handel und nachhaltige Entwicklung ist.


Der von der beschwerdeführenden Vertragspartei gestellte Kovorsitzende des Handelsausschusses kann diese Wahl per Losentscheid delegieren.

(5)    Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, gilt das Panel 15 Tage, nachdem die drei ausgewählten Panelmitglieder ihre Ernennung gemäß Anhang 26-A (Verfahrensordnung) Regel 10 angenommen haben, als eingesetzt. Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich das Datum der Einsetzung des Panels.

(6)    Ist eine der in Artikel 26.6 (Listen der Panelmitglieder) vorgesehenen Listen noch nicht erstellt oder sie enthält nicht genügend Namen oder nur Namen von Personen, die zu dem Zeitpunkt, an dem nach Absatz 3 oder 4 ein Panelmitglied auszuwählen ist, nicht zur Verfügung stehen, so werden die Panelmitglieder per Losentscheid aus den Personen ausgewählt, die von einer Vertragspartei oder von beiden Vertragsparteien gemäß Anhang 26-A (Verfahrensordnung) förmlich vorgeschlagen wurden.

ARTIKEL 26.6

Liste der Panelmitglieder

(1)    Der Handelsausschuss erstellt auf seiner ersten Sitzung nach Inkrafttreten dieses Abkommens

a)    eine Liste von Personen, die bereit und in der Lage sind, als Panelmitglieder zu fungieren, und


b)    eine gesonderte Liste von Personen, die bereit und in der Lage sind, bei Streitigkeiten nach Kapitel 19 (Handel und nachhaltige Entwicklung) als Panelmitglieder zu fungieren (im Folgenden „Liste für Handel und nachhaltige Entwicklung“).

(2)    Jede der in Absatz 1 Buchstabe a und b genannten Listen setzt sich aus folgenden Teillisten zusammen:

a)    eine Teilliste mit Personen, die auf der Grundlage von Vorschlägen der Union erstellt wird,

b)    eine Teilliste mit Personen, die auf der Grundlage von Vorschlägen Neuseelands erstellt wird, und

c)    eine Teilliste mit Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und im Panel den Vorsitz führen können.

(3)    Die in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Teillisten umfassen jeweils mindestens drei Personen. Die in Absatz 2 Buchstabe c genannte Teilliste enthält nicht mehr als sechs Personen. Der Handelsausschuss stellt sicher, dass die Liste immer diese Personenzahl aufweist.

(4)    Der Handelsausschuss kann zusätzliche Listen mit Personen aufstellen, die über Sachkenntnis in unter dieses Abkommen fallenden spezifischen Sektoren verfügen. Mit Zustimmung der Vertragsparteien wird bei der Zusammenstellung des Panels nach dem in Artikel 26.5 (Einsetzung eines Panels) dargelegten Verfahren auf diese zusätzlichen Listen zurückgegriffen.


ARTIKEL 26.7

Anforderungen an die Panelmitglieder

(1)    Für alle Panelmitglieder gilt Folgendes:

a)    sie verfügen über nachgewiesene Sachkenntnis in den Bereichen Recht und internationaler Handel und in anderen unter dieses Abkommen fallenden Fragen,

b)    sie sind unabhängig und stehen keiner der Vertragsparteien nahe oder nehmen Weisungen von einer der Vertragsparteien entgegen,

c)    sie handeln in persönlicher Eigenschaft und nehmen keine Weisungen einer Organisation oder Regierung entgegen, die Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Streitigkeit betreffen, und

d)    sie halten Anhang 26-B (Verhaltenskodex für Panelmitglieder und Mediatoren) ein.

(2)    Der Vorsitz muss auch über Erfahrung mit Streitbeilegungsverfahren verfügen.

(3)    Ungeachtet des Absatzes 1 Buchstabe a und des Absatzes 2 verfügt jedes Panelmitglied auf der Liste für Handel und nachhaltige Entwicklung über Fachkenntnisse in folgenden Bereichen:

a)    Arbeits- und Umweltrecht,

b)    Fragen, auf die in Kapitel 19 (Handel und nachhaltige Entwicklung) eingegangen wird, oder


c)    Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus internationalen Übereinkünften ergeben.

(4)    Die Vertragsparteien können mit Blick auf den Gegenstand einer bestimmten Streitigkeit vereinbaren, von den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen abzuweichen.

ARTIKEL 26.8

Aufgaben des Panels

Das Panel

a)    nimmt eine objektive Beurteilung der ihm vorliegenden Angelegenheit vor, einschließlich einer objektiven Beurteilung des Sachverhalts sowie der Anwendbarkeit der erfassten Bestimmungen und der Vereinbarkeit mit diesen,

b)    legt in seinen Entscheidungen und Berichten den festgestellten Sachverhalt, die Anwendbarkeit der erfassten Bestimmungen und die wichtigsten Gründe für seine Feststellungen und Empfehlungen dar und

c)    sollte die Vertragsparteien regelmäßig konsultieren und ihnen ausreichend Gelegenheit zur Erarbeitung einvernehmlicher Lösungen bieten.


ARTIKEL 26.9

Mandat

(1)    Sofern die Vertragsparteien nicht innerhalb von fünf Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Panels etwas anderes vereinbaren, gilt für das Panel folgendes Mandat:

„Prüfung der im Ersuchen um Einsetzung des Panels vorgelegten Frage im Lichte der von den Vertragsparteien angeführten einschlägigen erfassten Bestimmungen, Entscheidung über die Anwendbarkeit der erfassten Bestimmungen und die Vereinbarkeit der strittigen Maßnahme mit diesen Bestimmungen und Erstellung eines Berichts nach den Artikeln 26.11 (Zwischenbericht) und 26.12 (Abschlussbericht).“

(2)    Einigen sich die Vertragsparteien auf ein anderes Mandat als das in Absatz 1 genannte, notifizieren sie dem Panel das vereinbarte Mandat innerhalb der in Absatz 1 festgesetzten Frist.

ARTIKEL 26.10

Entscheidung über die Dringlichkeit

(1)    Auf Ersuchen einer Vertragspartei entscheidet das Panel innerhalb von zehn Tagen nach seiner Einsetzung, ob es sich um eine dringende Angelegenheit handelt.


(2)    Entscheidet das Panel, dass die Streitigkeit dringende Angelegenheiten betrifft, so betragen die in Abschnitt C (Panelverfahren) dieses Kapitels festgelegten Fristen mit Ausnahme der in Artikel 26.5 (Einsetzung eines Panels) und Artikel 26.9 (Mandat) genannten Fristen die Hälfte der dort festgesetzten Frist.

ARTIKEL 26.11

Zwischenbericht

(1)    Das Panel legt den Vertragsparteien innerhalb von 90 Tagen nach seiner Einsetzung einen Zwischenbericht vor. Ist das Panel der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitz des Panels dies den Vertragsparteien schriftlich und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Termin mit, zu dem das Panel seinen Zwischenbericht vorzulegen beabsichtigt. Das Panel legt seinen Zwischenbericht keinesfalls später als 120 Tage nach der Einsetzung des Panels vor.

(2)    Jede Vertragspartei kann das Panel innerhalb von zehn Tagen nach Vorlage des Zwischenberichts schriftlich um Überprüfung konkreter Aspekte des Zwischenberichts ersuchen. Eine Vertragspartei kann innerhalb von sechs Tagen nach Zustellung des Ersuchens Stellungnahmen zu dem Ersuchen der anderen Vertragspartei abgeben.


ARTIKEL 26.12

Abschlussbericht

(1)    Das Panel legt den Vertragsparteien innerhalb von 120 Tagen nach seiner Einsetzung seinen Abschlussbericht vor. Ist das Panel der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitz des Panels dies den Vertragsparteien schriftlich und teilt die Gründe für die Verzögerung sowie den Termin mit, zu dem das Panel seinen Abschlussbericht vorzulegen beabsichtigt. Das Panel legt seinen Abschlussbericht keinesfalls später als 150 Tage nach seiner Einsetzung vor.

(2)    Der Abschlussbericht enthält eine Erörterung schriftlicher Ersuchen der Vertragsparteien zum Zwischenbericht nach Artikel 26.11 (Zwischenbericht) Absatz 2 und geht eindeutig auf die Stellungnahmen der Vertragsparteien ein.

ARTIKEL 26.13

Vollzugsmaßnahmen

(1)    Die Beschwerdegegnerin trifft alle notwendigen Maßnahmen, um den Feststellungen und Empfehlungen des Abschlussberichts umgehend nachzukommen und dafür zu sorgen, dass sie sich mit den erfassten Bestimmungen in Einklang befindet.


(2)    Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin spätestens 30 Tage nach Vorlage des Abschlussberichts schriftlich, welche Vollzugsmaßnahmen sie getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt.

(3)    Im Hinblick auf Streitigkeiten nach Kapitel 19 (Handel und nachhaltige Entwicklung) wird darüber hinaus

a)    die Beschwerdegegnerin spätestens 30 Tage nach Vorlage des Abschlussberichts ihren gemäß Artikel 24.6 (Interne Beratungsgruppen) eingesetzten zivilgesellschaftlichen Mechanismus und die gemäß Artikel 19.20 (Kontaktstellen) eingerichtete Kontaktstelle der anderen Vertragspartei über die Maßnahmen informieren, die sie getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt, und

b)    der Ausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung die Umsetzung der Vollzugsmaßnahmen überwachen. Die in Artikel 24.6 (Interne Beratungsgruppen) genannten internen Beratungsgruppen können dem Ausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung diesbezügliche Bemerkungen übermitteln.

ARTIKEL 26.14

Angemessene Frist

(1)    Ist ein sofortiger Vollzug nicht möglich, so notifiziert die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin spätestens 30 Tage nach dem Tag der Vorlage des Abschlussberichts die Dauer der angemessenen Frist, die sie für einen solchen Vollzug benötigt. Die Vertragsparteien bemühen sich, eine angemessene Frist für die Umsetzung zu vereinbaren.


(2)    Haben die Vertragsparteien keine Einigung über die Dauer der angemessenen Frist erzielt, so kann die Beschwerdeführerin frühestens 20 Tage nach der Zustellung der in Absatz 1 genannten Notifikation das ursprüngliche Panel schriftlich ersuchen, die Dauer der angemessenen Frist zu bestimmen. Das Panel legt den Vertragsparteien innerhalb von 20 Tagen nach Zustellung dieses Ersuchens seine Entscheidung vor.

(3)    Die Beschwerdegegnerin legt der Beschwerdeführerin spätestens 30 Tage vor Ablauf der angemessenen Frist eine schriftliche Notifikation ihrer Fortschritte bei der Umsetzung des Abschlussberichts vor.

(4)    Die Vertragsparteien können übereinkommen, die angemessene Frist zu verlängern.

ARTIKEL 26.15

Prüfung des Vollzugs

(1)    Die Beschwerdegegnerin übermittelt der Beschwerdeführerin spätestens am Tag des Ablaufs der angemessenen Frist eine schriftliche Notifikation der Maßnahmen, die sie zur Umsetzung des Abschlussberichts getroffen hat.


(2)    Herrscht zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich des Bestehens einer Vollzugsmaßnahme oder deren Vereinbarkeit mit den erfassten Bestimmungen Uneinigkeit, so kann die Beschwerdeführerin beim ursprünglichen Panel ein schriftliches Ersuchen um eine Entscheidung in dieser Frage stellen. In dem Ersuchen ist die strittige Maßnahme zu nennen und in einer zur Verdeutlichung der Rechtsgrundlage der Beschwerde ausreichenden Weise zu erläutern, inwiefern die betreffende Maßnahme gegen die erfassten Bestimmungen verstößt. Das Panel legt den Vertragsparteien innerhalb von 54 Tagen nach Zustellung dieses Ersuchens seine Entscheidung vor.

ARTIKEL 26.16

Einstweilige Abhilfemaßnahmen

(1)    Die Beschwerdegegnerin nimmt auf Ersuchen der Beschwerdeführerin Konsultationen mit der Beschwerdeführerin auf, um sich auf einen für beide Seiten zufriedenstellenden Ausgleich zu verständigen, wenn

a)    die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin notifiziert, dass die Umsetzung des Abschlussberichts nicht möglich ist,

b)    die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin innerhalb der in Artikel 26.13 (Vollzugsmaßnahmen) genannten Frist oder vor Ablauf der angemessenen Frist keine zum Zweck des Vollzugs getroffenen Maßnahmen notifiziert hat,

c)    das Panel feststellt, dass keine zum Zweck des Vollzugs getroffene Maßnahme besteht, oder


d)    das Panel feststellt, dass die zum Zweck des Vollzugs getroffene Maßnahme nicht mit den erfassten Bestimmungen vereinbar ist.

(2)    Dieser Artikel findet auf Streitigkeiten nach Kapitel 19 (Handel und nachhaltige Entwicklung) Anwendung, wenn

a)    eine in Absatz 1 Buchstaben a, b oder c dargelegte Situation eintritt und im Abschlussbericht nach Artikel 26.12 (Abschlussbericht) ein Verstoß gegen Folgendes festgestellt wird:

i)    Artikel 19.3 (Multilaterale Arbeitsnormen und ‑übereinkünfte) Absatz 3 oder

ii)    Artikel 19.6 (Handel und Klimawandel) Absatz 3, wenn das betreffende Panel in seinem Abschlussbericht feststellt, dass die Beschwerdegegnerin sich nicht jeder Handlung oder Unterlassung enthalten hat, die dem Ziel und dem Zweck des Übereinkommens von Paris in erheblichem Maße zuwiderläuft, oder

b)    eine der in Absatz 1 Buchstabe d dargelegten Situationen eintritt und in der Entscheidung des Vollzugspanels nach Artikel 26.15 (Prüfung des Vollzugs) ein Verstoß gegen Folgendes festgestellt wird:

i)    Artikel 19.3 (Multilaterale Arbeitsnormen und ‑übereinkünfte) Absatz 3 oder

ii)    Artikel 19.6 (Handel und Klimawandel) Absatz 3, wenn das betreffende Panel in seiner Entscheidung feststellt, dass die Beschwerdegegnerin sich nicht jeder Handlung oder Unterlassung enthalten hat, die dem Ziel und dem Zweck des Übereinkommens von Paris in erheblichem Maße zuwiderläuft.


(3)    Beschließt die Beschwerdeführerin unter den in den Absätzen 1 und 2 genannten Umständen, keine Konsultationen über einen Ausgleich zu beantragen, oder einigen sich die Vertragsparteien nicht innerhalb von 20 Tagen nach Aufnahme von Ausgleichskonsultationen auf einen Ausgleich, so kann die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin schriftlich notifizieren, dass sie beabsichtigt, die Anwendung der Verpflichtungen aus den erfassten Bestimmungen auszusetzen. In einer solchen Notifikation ist anzugeben, in welchem Umfang die Verpflichtungen ausgesetzt werden sollen.

(4)    Die Beschwerdeführerin kann zehn Tage nach der Zustellung der in Absatz 3 genannten Notifikation die Verpflichtungen aussetzen, es sei denn, die Beschwerdegegnerin stellt ein Ersuchen nach Absatz 6.

(5)    Die Aussetzung von Verpflichtungen darf den Wert der durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile nicht übersteigen.

(6)    Ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass der notifizierte Umfang der Aussetzung von Verpflichtungen über den Wert der durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile hinausgeht oder dass die in Absatz 2 aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt sind, so kann sie vor Ablauf der in Absatz 4 vorgesehenen Frist von zehn Tagen das ursprüngliche Panel schriftlich ersuchen, eine Entscheidung in der betreffenden Angelegenheit zu treffen. Das Panel legt den Vertragsparteien seine Entscheidung über den Umfang der Aussetzung von Verpflichtungen oder Nichterfüllung der in Absatz 2 aufgeführten Bedingungen innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum des Ersuchens vor. Solange die Entscheidung des Panels nicht vorliegt, werden die Verpflichtungen nicht ausgesetzt. Die Aussetzung von Verpflichtungen muss mit dieser Entscheidung im Einklang stehen.


(7)    Die Aussetzung von Verpflichtungen oder der in diesem Artikel vorgesehene Ausgleich sind vorübergehende Maßnahmen, die nicht mehr angewendet werden dürfen, sobald

a)    die Vertragsparteien eine einvernehmliche Lösung nach Artikel 26.26 (Einvernehmliche Lösung) erzielt haben,

b)    die Vertragsparteien übereingekommen sind, dass die getroffene Vollzugsmaßnahme die Beschwerdegegnerin mit den erfassten Bestimmungen in Einklang bringt, oder

c)    eine vom Panel als mit den erfassten Bestimmungen unvereinbar befundene Vollzugsmaßnahme aufgehoben oder so geändert worden ist, dass die Beschwerdegegnerin sich diesen Bestimmungen im Einklang befindet.

ARTIKEL 26.17

Überprüfung von Vollzugsmaßnahmen,
die nach Einführung einstweiliger Abhilfemaßnahmen ergriffen wurden

(1)    Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin die Maßnahmen zur Umsetzung des Abschlussberichts, die sie im Anschluss an die Aussetzung von Verpflichtungen oder gegebenenfalls nach einem einstweiligen Ausgleich ergriffen hat. Außer in Fällen nach Absatz 2 hebt die Beschwerdeführerin die Aussetzung von Verpflichtungen innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Notifikation auf. Sofern ein Ausgleich vorgenommen wurde, darf die Beschwerdegegnerin außer in Fällen nach Absatz 2 innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung ihrer Notifikation, dass sie die Umsetzung vollzogen hat, die Anwendung eines solchen Ausgleichs beenden.


(2)    Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach der Zustellung der Notifikation keine Einigung darüber, ob die Beschwerdegegnerin sich durch die notifizierte Maßnahme mit den erfassten Bestimmungen im Einklang befindet, so kann jede Vertragspartei das ursprüngliche Panel schriftlich ersuchen, in der Angelegenheit zu entscheiden; andernfalls wird gegebenenfalls die Aussetzung der Verpflichtungen beziehungsweise der Ausgleich beendet. Das Panel legt den Vertragsparteien innerhalb von 46 Tagen nach Zustellung des Ersuchens seine Entscheidung vor. Entscheidet das Panel, dass sich die Vollzugsmaßnahme mit den erfassten Bestimmungen im Einklang befindet, so wird die Aussetzung von Verpflichtungen beziehungsweise der Ausgleich aufgehoben. Gegebenenfalls passt die Beschwerdeführerin den Umfang der Aussetzung von Verpflichtungen oder des Ausgleichs unter Berücksichtigung der Entscheidung des Panels an.

(3)    Ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass der Umfang der von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Aussetzung von Verpflichtungen über den Wert der durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile hinausgeht, so kann sie das ursprüngliche Panel schriftlich um eine Entscheidung in der betreffenden Angelegenheit ersuchen.

ARTIKEL 26.18

Ersetzung von Panelmitgliedern

Ist ein Panelmitglied während eines Streitbeilegungsverfahrens nach diesem Abschnitt nicht zur Teilnahme in der Lage, tritt es zurück oder muss es ersetzt werden, weil es Anhang 26-B (Verhaltenskodex für Panelmitglieder und Mediatoren) nicht entspricht, findet das in Artikel 26.5 (Einsetzung eines Panels) vorgesehene Verfahren Anwendung; ein Ersatzmitglied hat sämtliche Rechte und Pflichten des ursprünglichen Panelmitglieds. Die Frist für die Vorlage des Berichts oder die Entscheidung des Panels wird um die für die Ernennung des neuen Panelmitglieds benötigte Zeit verlängert.


ARTIKEL 26.19

Verfahrensordnung

(1)    Die Verfahren des Panels werden durch diesen Abschnitt und Anhang 26-A (Verfahrensordnung) geregelt.

(2)    Sofern in Anhang 26-A (Verfahrensordnung) nichts anderes bestimmt ist, finden die Verhandlungen öffentlich statt.

ARTIKEL 26.20

Aussetzung und Beendigung

(1)    Auf Ersuchen beider Vertragsparteien setzt das Panel seine Arbeiten jederzeit für einen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitraum, der 12 aufeinanderfolgende Monate nicht überschreitet, aus.

(2)    Das Panel nimmt seine Arbeit vor dem Ablauf des Aussetzungszeitraums auf schriftliches Ersuchen beider Vertragsparteien oder bei Ablauf des Aussetzungszeitraums auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei wieder auf. Die ersuchende Vertragspartei notifiziert dies der anderen Vertragspartei entsprechend. Nimmt das Panel nach Ablauf des Aussetzungszeitraums seine Arbeit gemäß diesem Absatz nicht wieder auf, so erlischt die Befugnis des Panels und das Streitbeilegungsverfahren wird beendet.

(3)    Wird die Arbeit des Panels ausgesetzt, so verlängern sich die maßgeblichen Fristen nach diesem Abschnitt um denselben Zeitraum, für den die Arbeit des Panels ausgesetzt war.


ARTIKEL 26.21

Recht zur Einholung und Entgegennahme von Informationen

(1)    Das Panel kann auf Ersuchen einer Vertragspartei oder auf eigene Initiative von den Vertragsparteien einschlägige Informationen anfordern, die es für erforderlich und geeignet hält. Jedes Ersuchen des Panels um Übermittlung solcher Informationen wird von den Vertragsparteien umgehend und vollständig beantwortet.

(2)    Das Panel kann auf Ersuchen einer Vertragspartei oder auf eigene Initiative die ihm geeignet erscheinenden Informationen aus jeder beliebigen Quelle einholen. Das Panel ist ferner berechtigt, nach eigenem Ermessen und vorbehaltlich etwaiger von den Vertragsparteien vereinbarter Bedingungen Sachverständigengutachten einzuholen.

(3)    Im Hinblick auf Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Einhaltung multilateraler Übereinkünfte und Instrumente, auf die in Kapitel 19 (Handel und nachhaltige Entwicklung) Bezug genommen wird, sollten Stellungnahmen externer Sachverständiger oder vom Panel angeforderte Informationen auch Informationen und Ratschläge der IAO oder einschlägiger Gremien und Organisationen, die im Rahmen multilateraler Umweltübereinkommen eingerichtet wurden, umfassen.

(4)    Das Panel prüft Amicus-Curiae-Schriftsätze natürlicher Personen einer Vertragspartei oder in einer Vertragspartei niedergelassener juristischer Personen nach Anhang 26-A (Verfahrensordnung).

(5)    Alle im Rahmen dieses Artikels vom Panel eingeholten Informationen oder Stellungnahmen werden den Vertragsparteien gegenüber offengelegt und die Vertragsparteien können dazu Stellung nehmen.


ARTIKEL 26.22

Auslegungsregeln

(1)    Das Panel legt die erfassten Bestimmungen nach den Auslegungsregeln des Völkergewohnheitsrechts aus, einschließlich der Regeln, die in dem am 23. Mai 1969 in Wien unterzeichneten Wiener Vertragsrechtsübereinkommen kodifiziert wurden.

(2)    Das Panel berücksichtigt auch die einschlägigen Auslegungen in den vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichten von WTO-Panels und des Berufungsgremiums.

(3)    Die in diesem Abkommen vorgesehenen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien werden durch die Berichte und Entscheidungen des Panels weder erweitert noch eingeschränkt.

ARTIKEL 26.23

Berichte und Entscheidungen des Panels

(1)    Die Beratungen des Panels bleiben vertraulich. Das Panel bemüht sich nach Kräften um Einvernehmlichkeit, wenn es Berichte verfasst und Entscheidungen trifft. Ist dies nicht möglich, so entscheidet das Panel mit der Mehrheit der Stimmen. Abweichende Meinungen einzelner Panelmitglieder werden auf keinen Fall veröffentlicht.

(2)    Die Entscheidungen und Berichte des Panels werden von den Vertragsparteien bedingungslos übernommen. Sie begründen weder Rechte noch Pflichten für natürliche oder juristische Personen.


(3)    Jede Vertragspartei macht die Berichte und Entscheidungen des Panels und seine Schriftsätze der Öffentlichkeit zugänglich, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet ist.

(4)    Das Panel und die Vertragsparteien behandeln alle dem Panel von einer Vertragspartei übermittelten Informationen im Einklang mit den Regeln 34 bis 36 des Anhangs 26-A (Verfahrensordnung) als vertraulich.

ARTIKEL 26.24

Wahl des Gremiums

(1)    Entsteht eine Streitigkeit über eine bestimmte Maßnahme, die einen mutmaßlichen Verstoß gegen die erfassten Bestimmungen und eine im Wesentlichen gleichwertige Verpflichtung aus einem anderen internationalen Handelsabkommen darstellt, dem beide Vertragsparteien angehören, einschließlich des WTO-Übereinkommens, so wählt die Beschwerdeführerin das Gremium, in dessen Rahmen die Streitigkeit beigelegt werden soll.

(2)    Hat eine Vertragspartei das Gremium ausgewählt und die Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abschnitt oder einem anderen internationalen Handelsabkommen eingeleitet, so darf sie hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Maßnahme kein anderes Streitbeilegungsverfahren im Rahmen eines anderen Abkommens einleiten, es sei denn, das zuerst gewählte Gremium kann aus verfahrenstechnischen Gründen oder aus Gründen der Zuständigkeit nicht über den Fall befinden.

(3)    Für die Zwecke dieses Artikels

a)    gelten die Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abschnitt als eingeleitet, sobald eine Vertragspartei nach Artikel 26.4 (Einleitung von Panelverfahren) ein Ersuchen um Einsetzung eines Panels gestellt hat,


b)    gelten die Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen als eingeleitet, sobald eine Vertragspartei ein Ersuchen um Einsetzung eines Panels nach Artikel 6 DSU gestellt hat, und

c)    gelten Streitbeilegungsverfahren im Rahmen etwaiger sonstiger internationaler Handelsabkommen nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des betreffenden Abkommens als eingeleitet.

(4)    Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht an der Aussetzung von Verpflichtungen, die vom WTO-Streitbeilegungsgremium oder im Rahmen der Streitbeilegungsverfahren eines anderen internationalen Handelsabkommens, dessen Vertragspartei beide Streitparteien sind, genehmigt wurde. Eine Vertragspartei kann sich nicht auf das WTO-Übereinkommen oder andere internationale Handelsabkommen zwischen den Vertragsparteien berufen, um die andere Vertragspartei daran zu hindern, Verpflichtungen nach diesem Kapitel auszusetzen.

ABSCHNITT D

MEDIATION

ARTIKEL 26.25

Mediation

Die Vertragsparteien können in Bezug auf Maßnahmen, die nach Auffassung einer Vertragspartei den Handel und die Investitionstätigkeiten zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen, die Mediation in Anspruch nehmen. Das Mediationsverfahren wird in Anhang 26-C (Verfahrensordnung für die Mediation) dargelegt.


ABSCHNITT E

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 26.26

Einvernehmliche Lösung

(1)    Die Vertragsparteien können bei Streitigkeiten nach Artikel 26.2 (Anwendungsbereich) jederzeit eine einvernehmliche Lösung finden.

(2)    Wird im Rahmen eines Panel- oder Mediationsverfahrens eine einvernehmliche Lösung erzielt, notifizieren die Vertragsparteien diese gegebenenfalls gemeinsam dem Vorsitz des Panels beziehungsweise dem Mediator. Mit dieser Notifikation enden die Panelverfahren beziehungsweise das Mediationsverfahren.

(3)    Jede von den Vertragsparteien erzielte einvernehmliche Lösung wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(4)    Jede Vertragspartei trifft die Maßnahmen, die notwendig sind, um die einvernehmliche Lösung innerhalb der vereinbarten Frist umzusetzen.

(5)    Spätestens bei Ablauf der vereinbarten Frist unterrichtet die umsetzende Vertragspartei die andere Vertragspartei schriftlich über ihre Maßnahmen zur Umsetzung der einvernehmlichen Lösung.


ARTIKEL 26.27

Fristen

(1)    Alle in diesem Kapitel aufgeführten Fristen werden, sofern nichts anderes bestimmt wird, in Kalendertagen ab dem Tag gerechnet, der auf die Handlung folgt, auf die sie sich beziehen.

(2)    Die in diesem Kapitel aufgeführten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden.

(3)    Im Hinblick auf Abschnitt C (Panelverfahren) kann das Panel den Vertragsparteien unter Angabe der Gründe für seinen Vorschlag jederzeit eine Änderung der in diesem Kapitel genannten Fristen vorschlagen.

ARTIKEL 26.28

Kosten

(1)    Jede Vertragspartei trägt selbst die Kosten, die ihr aus der Beteiligung am Panelverfahren beziehungsweise Mediationsverfahren entstehen.

(2)    Sofern in Anhang 26-A (Verfahrensordnung) nichts anderes bestimmt ist, tragen die Vertragsparteien die Kosten für den organisatorischen Aufwand, einschließlich der Honorare und Auslagen der Panelmitglieder und Mediatoren, gemeinsam und zu gleichen Teilen. Für die Vergütung der Panelmitglieder und Mediatoren gelten die WTO-Sätze.


(3)    Der Handelsausschuss kann einen Beschluss erlassen, in dem die Parameter oder sonstigen Einzelheiten zur Vergütung und der Kostenerstattung für Panelmitglieder und Mediatoren, einschließlich der damit verbundenen Kosten, die im Laufe des Verfahrens anfallen könnten, festgelegt werden. Bis zu einem solchen Beschluss werden die Vergütung und die Kostenerstattung für Panelmitglieder und Mediatoren sowie die damit verbundenen Kosten gemäß Anhang 26-A (Verfahrensordnung) Regel 10 festgelegt.

ARTIKEL 26.29

Änderung der Anhänge

Der Handelsausschuss kann die Anhänge 26-A (Verfahrensordnung) und 26-B (Verhaltenskodex für Panelmitglieder und Mediatoren) ändern.


KAPITEL 27

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 27.1

Änderungen

(1)    Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, dieses Abkommen zu ändern.

(2)    Änderungen treten am ersten Tag des zweiten Monats oder zu einem späteren von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien schriftliche Notifikationen ausgetauscht haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten der Änderungen geltenden rechtlichen Anforderungen erfüllt und die betreffenden Verfahren abgeschlossen sind.

(3)    Der Handelsausschuss kann dieses Abkommen durch Beschluss ändern, sofern dies in Artikel 24.3 (Änderungen durch den Handelsausschuss) vorgesehen ist. In dem Beschluss des Handelsausschusses wird entweder das Datum des Inkrafttretens der Änderungen angegeben oder, falls das interne System einer Vertragspartei dies erfordert, vorgesehen, dass diese Änderungen in Kraft treten, nachdem schriftlich notifiziert worden ist, dass die noch ausstehenden rechtlichen Anforderungen erfüllt und die noch offenen Verfahren der Vertragsparteien abgeschlossen sind.


ARTIKEL 27.2

Inkrafttreten

(1)    Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander durch den Austausch schriftlicher Notifikationen die Erfüllung ihrer jeweiligen rechtlichen Verpflichtungen und den Abschluss ihrer diesbezüglichen Verfahren bestätigt haben. Die Vertragsparteien können ein anderes Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens vereinbaren.

(2)      Die in Absatz 1 genannten Notifikationen sind dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union und dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Handel Neuseelands zu übersenden.

ARTIKEL 27.3

Beendigung

(1)    Dieses Abkommen bleibt so lange in Kraft, bis es nach Absatz 2 beendet wird.

(2)    Eine Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei ihre Absicht notifizieren, dieses Abkommen zu beenden. Eine Notifikation an die Union ist an das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union und eine Notifikation an Neuseeland an das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Handel Neuseelands zu übersenden. Die Beendigung dieses Abkommens wird sechs Monate nach der Zustellung der Notifikation wirksam, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

ARTIKEL 27.4

Erfüllung von Verpflichtungen

(1)    Jede Vertragspartei ist in vollem Umfang für die Einhaltung aller Bestimmungen dieses Abkommens verantwortlich.


(2)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle erforderlichen Maßnahmen zum Wirksamwerden der Bestimmungen dieses Abkommens getroffen werden, auch zu ihrer Einhaltung auf allen Zuständigkeitsebenen sowie durch Personen, die ihnen übertragene hoheitliche Befugnisse ausüben. Jede Vertragspartei erfüllt die in diesem Abkommen festgelegten Verpflichtungen nach Treu und Glauben.

(3)    Dieses Abkommen ist Teil des gemeinsamen institutionellen Rahmens nach Artikel 52 Absatz 1 des Partnerschaftsabkommens. Eine Vertragspartei kann geeignete Maßnahmen im Zusammenhang mit diesem Abkommen treffen, wenn eine besonders schwere und substanzielle Verletzung einer der in Artikel 2 Absatz 1 oder Artikel 8 Absatz 1 des Partnerschaftsabkommens als wesentliche Elemente bezeichneten Verpflichtungen vorliegt, die den Weltfrieden und die internationale Sicherheit gefährdet, sodass eine sofortige Reaktion erforderlich ist. Eine Vertragspartei kann solche geeigneten Maßnahmen im Zusammenhang mit diesem Abkommen auch im Falle einer Handlung oder Unterlassung, die dem Ziel und dem Zweck des Übereinkommens von Paris in erheblichem Maße zuwiderläuft, ergreifen. Diese geeigneten Maßnahmen werden nach dem in Artikel 54 des Partnerschaftsabkommens dargelegten Verfahren getroffen.

ARTIKEL 27.5

Übertragene Befugnisse

Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, stellt jede Vertragspartei sicher, dass dann, wenn eine juristische Person, einschließlich eines staatseigenen Unternehmens, eines Unternehmens mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder eines erklärten Monopols, Regulierungs- oder Verwaltungsbefugnisse oder sonstige staatliche Befugnisse ausübt, welche die betreffende Vertragspartei dieser Person zur Durchführung übertragen hat, die betreffende Person im Einklang mit den Pflichten der betreffenden Vertragspartei aus diesem Abkommen handelt.


ARTIKEL 27.6

Keine direkten Auswirkungen

(1)    Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es andere Rechte oder Pflichten für Personen begründet als die zwischen den Vertragsparteien nach dem Völkerrecht geschaffenen Rechte oder Pflichten.

(2)    Eine Vertragspartei darf in ihrem internen Recht kein Klagerecht gegen die andere Partei vorsehen, das sich darauf gründet, dass eine Maßnahme der anderen Vertragspartei mit diesem Abkommen nicht vereinbar ist.

ARTIKEL 27.7

Gesetze und sonstige Vorschriften einschließlich ihrer Änderungen

Wird in diesem Abkommen auf Gesetze und sonstige Vorschriften einer Vertragspartei Bezug genommen, so sind diese Gesetze und sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Änderungen zu verstehen, sofern nichts anderes bestimmt ist.

ARTIKEL 27.8

Bestandteile dieses Abkommens

(1)    Die Anhänge, Anlagen, Erklärungen, Gemeinsamen Erklärungen und Fußnoten dieses Abkommens sind Bestandteile desselben.


(2)    Jeder Anhang zu diesem Abkommen einschließlich seiner Anlagen ist Bestandteil des Kapitels, das sich auf den betreffenden Anhang bezieht oder auf das in dem betreffenden Anhang Bezug genommen wird. Zur Klarstellung:

a)    Anhang 2-A (Stufenpläne für den Zollabbau) mit Anlagen ist Bestandteil von Kapitel 2 (Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren),

b)    Anhang 3-A (Einleitende Bemerkungen zu den erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln), Anhang 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) mit Anlagen, Anhang 3-C (Wortlaut der Erklärung zum Ursprung), Anhang 3-D (Lieferantenerklärung gemäß Artikel 3.3 (Ursprungskumulierung) Absatz 4), Anhang 3-E (Gemeinsame Erklärung betreffend das Fürstentum Andorra) und Anhang 3-F (Gemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino) sind Bestandteil von Kapitel 3 (Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren),

c)    die Anhänge 6-A (Zuständige Behörden), 6-B (Regionale Bedingungen für Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse), 6-C (Anerkennung der Gleichwertigkeit von SPS-Maßnahmen), 6-D (Leitlinien und Verfahren für Prüfungen und Überprüfungen), 6-E (Bescheinigung) und 6-F (Einfuhrkontrollen und Gebühren) sind Bestandteil von Kapitel 6 (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen),


d)    Anhang 9-A (Anerkennung der Konformitätsbewertung (Dokumente)), Anhang 9-B (Kraftfahrzeuge und Ausrüstungen oder Teile davon) mit Anlage, Anhang 9-C (Regelung nach Artikel 9.10 Absatz 5 Buchstabe b für den regelmäßigen Informationsaustausch über die Sicherheit von Nichtlebensmittelerzeugnissen und damit zusammenhängende Präventions‑, Restriktions- und Korrekturmaßnahmen), Anhang 9-D (Vereinbarung nach Artikel 9.10 Absatz 6 über den regelmäßigen Informationsaustausch über Maßnahmen, die in Bezug auf Nichtlebensmittelerzeugnisse getroffen werden, bei denen die Vorschriften nicht eingehalten werden und die nicht unter Artikel 9.10 Absatz 5 Buchstabe b fallen) und 9-E (Wein und Spirituosen) mit Anlagen sind Bestandteil von Kapitel 9 (Technische Handelshemmnisse),

e)    Anhang 10-A (Bestehende Maßnahmen), Anhang 10-B (Künftige Maßnahmen), Anhang 10-C (Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, unternehmensintern transferierte Personen und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende), Anhang 10-D (Liste der Tätigkeiten von für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden), Anhang 10‑E (Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler), Anhang 10‑F (Grenzüberschreitender Verkehr natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) mit Anlagen sind Bestandteil von Kapitel 10 (Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen),

f)    Anhang 13 (Listen der Energieerzeugnisse, Kohlenwasserstoffe und Rohstoffe) ist Bestandteil von Kapitel 13 (Energie und Rohstoffe),

g)    Anhang 14 (Verpflichtungen hinsichtlich des Zugangs zum öffentlichen Beschaffungsmarkt) ist Bestandteil von Kapitel 14 (Öffentliches Beschaffungswesen),


h)    die Anhänge 18-A (Produktklassen) und 18-B (Liste der geografischen Angaben) sind Bestandteil von Kapitel 18 (Geistiges Eigentum),

i)    Anhang 19 (Umweltgüter und ‑dienstleistungen) ist Bestandteil von Kapitel 19 (Handel und nachhaltige Entwicklung),

j)    Anhang 24 (Geschäftsordnung des Handelsausschusses) ist Bestandteil von Kapitel 24 (Institutionelle Bestimmungen),

k)    die Anhänge 26-A (Verfahrensordnung), 26-B (Verhaltenskodex für Panelmitglieder und Mediatoren) und 26-C (Verfahrensordnung für die Mediation) sind Bestandteil von Kapitel 26 (Streitbeilegung), und

l)    Anhang 27 (Gemeinsame Erklärung über die Zollunion) ist Bestandteil von Kapitel 27 (Schlussbestimmungen).


ARTIKEL 27.9

Verbindlicher Wortlaut

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, irischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

ZU URKUND DESSEN HABEN die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

in …… am ……

Für die Europäische Union

Für Neuseeland

(1)    Zur Klarstellung: Der Begriff „Maßnahme“ schließt den Begriff „Unterlassung“ ein.
(2)    Zur Klarstellung: „Maßnahmen einer Vertragspartei“ schließen Maßnahmen ein, die mittels Anweisung, Lenkung oder Kontrolle des Verhaltens anderer Stellen getroffen oder aufrechterhalten werden.
(3)    Der Begriff „natürliche Person einer Vertragspartei“ schließt auch dauerhaft in der Republik Lettland gebietsansässige Personen ein, die keine Staatsbürger der Republik Lettland oder eines anderen Staates sind, aber nach dem Recht der Republik Lettland Anspruch auf einen Nichtbürgerpass haben.
(4)    Die Union bekräftigt ihre Verpflichtungen in Bezug auf dauerhaft in Neuseeland gebietsansässige Personen im Rahmen des GATS. Dementsprechend schließt der Begriff „natürliche Person einer Vertragspartei“ auch Personen ein, die das Recht auf dauernden Aufenthalt in Neuseeland genießen und keine Staatsangehörigen Neuseelands sind, soweit die betreffenden natürlichen Personen unter die Verpflichtungen der Union im Rahmen des GATS fallen.
(5)

   ABl. EU L 57 vom 26.2.1997, S. 5.

(6)    Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. EU L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
(7)    Zur Klarstellung: Diese Bestimmung soll eine Vertragspartei nicht daran hindern, sich bei der Festlegung des anwendbaren Zollsatzes im Einklang mit diesem Abkommen auf den Einfuhrpreis zu stützen.
(8)    Im Kontext von Buchstabe a gelten Konservierungsbehandlungen wie Kühlen, Tiefkühlen oder Lüften als nicht ausreichend, wohingegen Behandlungen wie Beizen, Trocknen oder Räuchern, durch die ein Erzeugnis spezielle oder andere Eigenschaften erhalten soll, als ausreichend gelten.
(9)    Zur Klarstellung: Die Erklärung zum Ursprung muss zwar vom Ausführer ausgefertigt werden und der Ausführer ist dafür verantwortlich, ausreichende Angaben zur Identifizierung des Ursprungserzeugnisses zu machen, jedoch ist weder die Identität noch der Ort der Niederlassung der Person, die die Rechnung oder ein anderes Dokument ausfüllt, erforderlich, wenn dieses Dokument eine eindeutige Identifizierung des Ausführers ermöglicht.
(10)

   ABl. EG L 302 vom 15.11.1985, S. 9.

(11)    Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens umfassen die Gebiete in äußerster Randlage der Union die Azoren, Französisch-Guayana, Guadeloupe, die Kanarischen Inseln, Madeira, Martinique, Mayotte, Réunion und St. Martin. Dieser Artikel gilt auch für Länder oder überseeische Gebiete, deren Status durch einen Beschluss des Europäischen Rates nach dem in Artikel 355 Absatz 6 AEUV niedergelegten Verfahren ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses zu einem Gebiet in äußerster Randlage geändert wird. Ändert ein Gebiet in äußerster Randlage der Union seinen Status als solches Gebiet nach demselben Verfahren, so gilt dieser Artikel ab dem Beschluss des Europäischen Rates nicht mehr. Die Union notifiziert Neuseeland jede Änderung bezüglich der Territorien, die als Gebiete in äußerster Randlage der Union gelten.
(12)    Zur Klarstellung: Technische Konsultationen im Sinne dieses Artikels dürfen nicht an die Stelle von Konsultationen nach Artikel 26.3 (Konsultationen) treten, es sei denn, die Vertragsparteien treffen eine andere Vereinbarung.
(13)    Die Genehmigungsverfahren nach diesem Artikel erstrecken sich auf alle Genehmigungen für das Inverkehrbringen im Bereich der Lebensmittelkette, d. h. Anbau von genetisch veränderten Organismen bzw. genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln, Futtermittelzusätze, Lebensmittelzusätze/Enzyme/Aromen, Raucharomen, Pflanzenschutzmittel, neuartige Lebensmittel, Lebensmittelkontaktmaterialien, gesundheitsbezogene Angaben sowie den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie anderen Stoffen zu Lebensmitteln.
(14)    Für die Zwecke dieses Artikels umfasst der Begriff „wissenschaftliche Einrichtung“ auch Einrichtungen, die gegen Entgelt wissenschaftliche Studien durchführen, beispielsweise Universitäten, Labore und Prüf- oder Forschungsanstalten.
(15)    Im Sinne der Gesetze und sonstigen Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei zum Tierschutz.
(16)    IEC System for Conformity Assessment Schemes for Electrotechnical Equipment and Components (IECEE) Certification Body (CB) Scheme (Zertifizierungsstellen des IEC-Systems für die Konformitätsprüfung elektrischer Betriebsmittel nach Sicherheitsnormen).
(17)    Gemäß den technischen Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei.
(18)    Zur Klarstellung: Dieser Buchstabe bezieht sich auf die Einfuhrvertragspartei.
(19)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Schutzmechanismen zur Gewährleistung von Unparteilichkeit und Nichtvorliegen von Interessenkonflikten eingerichtet werden, wenn eine einzige Stelle mit beiden Zuständigkeiten betraut wird.
(20)    Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. EU L 11 vom 15.1.2002, S. 4).
(21)    Zur Klarstellung: Die Einsetzung von Arbeitsgruppen an sich kann gemäß Artikel 24.2 (Aufgaben des Handelsausschusses) Absatz 2 Buchstabe a nur vom Handelsausschuss beschlossen werden.
(22)    Die bloße Tatsache, dass für natürliche Personen bestimmter Länder ein Visum verlangt wird, für natürliche Personen anderer Länder hingegen nicht, gilt nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen aus diesem Kapitel.
(23)    Zur Klarstellung: Flugdienstleistungen oder verwandte Dienstleistungen zur Unterstützung von Flugdienstleistungen schließen die folgenden Dienstleistungen ein: Luftverkehr, mithilfe eines Luftfahrzeugs erbrachte Dienstleistungen, deren Hauptzweck nicht in der Beförderung von Gütern oder Personen besteht, beispielsweise Brandbekämpfung aus der Luft, Flugausbildung, Sightseeing, Sprüheinsätze, Luftbildvermessung, Luftbildkartierung, Fotografie, Absetzen von Fallschirmspringern, Schleppen von Segelfliegern, Hubschraubertransporte im Zusammenhang mit Holzgewinnung und Bautätigkeiten sowie sonstige landwirtschaftliche, gewerbliche und Inspektionsdienstleistungen aus der Luft, die Vermietung von Luftfahrzeugen mit Besatzung sowie Flughafenbetriebsleistungen.
(24)    Zur Klarstellung: Unter Erlebnisflugdienstleistungen sind Dienstleistungen zu verstehen, die mithilfe eines bemannten Luftfahrzeugs erbracht werden und bei denen die Nutzer einen Luftfahrzeugeinsatz zu Sport- oder Freizeitzwecken wie Flügen in ehemaligen militärischen, nachgebauten oder historischen Luftfahrzeugen, Fahrten in Heißlustballons oder Kunstflüge absolvieren.
(25)    Unbeschadet dessen, welche Tätigkeiten nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften im Einzelnen als Kabotage angesehen werden können, umfasst die Seekabotage im Inlandsverkehr im Sinne dieses Kapitelsi)    im Falle der Europäischen Union die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem anderen Hafen oder Ort im selben Mitgliedstaat der Europäischen Union einschließlich des Festlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen sowie den Verkehr mit Ausgangs- und Endpunkt im selben Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union,ii)    im Falle Neuseelands die Beförderung von Personen oder Gütern auf See zwischen einem Hafen oder Ort in Neuseeland und einem anderen Hafen oder Ort in Neuseeland sowie den Verkehr mit Ausgangs- und Endpunkt im selben Hafen oder Ort in Neuseeland. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Feeder-Dienstleistungen im Sinne des Artikels 10.70 (Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen) Absatz 2 Buchstabe d und die Repositionierung leerer Container, die nicht als Fracht gegen Entgelt befördert werden, für die Zwecke dieses Kapitels nicht als Seekabotage im Inlandsverkehr gelten.
(26)    Zur Klarstellung: Die in diesem Punkt genannten Reedereien werden nur in Bezug auf ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen als juristische Personen einer Vertragspartei angesehen.
(27)    Im Einklang mit ihrer Notifikation des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bei der WTO (Dok. WT/REG39/1) vertritt die Union die Auffassung, dass das Konzept der „echten und kontinuierlichen Verbindung“ mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats der Union, das in Artikel 54 AEUV Eingang gefunden hat, dem Konzept der „Tätigung von Geschäften in erheblichem Umfang“ entspricht.
(28)    Buchstabe a, Ziffern i, ii und iii gelten nicht für Maßnahmen, mit denen die Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Fischereierzeugnissen beschränkt werden soll.
(29)    Zur Klarstellung: Die bloße Umsetzung dieser Bestimmungen in internes Recht, soweit dies erforderlich ist, um sie in die interne Rechtsordnung zu übernehmen, stellt für sich genommen keine „Behandlung“ im Sinne des Absatzes 1 dar.
(30)    Zur Klarstellung: Eine in Absatz 2 genannte Bedingung für die Gewährung oder Weitergewährung eines Vorteils stellt keine Anforderung, Verpflichtung oder Zusage für die Zwecke des Absatzes 1 dar.
(31)    Ein „Lizenzvertrag“ im Sinne dieses Buchstabens ist ein Vertrag über die Lizenzierung von Technologien, Produktionsverfahren oder anderem geschütztem Wissen.
(32)    Zur Klarstellung: Buchstabe l gilt nicht, wenn der Lizenzvertrag zwischen dem Unternehmen und einer Vertragspartei geschlossen wird.
(33)    Zur Klarstellung: Dieser Artikel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei verpflichtet, die grenzüberschreitende Erbringung einer bestimmten Dienstleistung zu gestatten, wenn diese Vertragspartei Beschränkungen oder Verbote für die Erbringung dieser Dienstleistung einführt oder aufrechterhält, die mit ihren Vorbehalten in Anhang 10-A (Bestehende Maßnahmen) oder Anhang 10-B (Künftige Maßnahmen) im Einklang stehen.
(34)    Dieser Artikel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass eine Vertragspartei einen Ausgleich für natürliche Wettbewerbsnachteile gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Dienstleistungen oder Dienstleister aus dem Ausland stammen.
(35)    Der in Buchstabe b genannte Dienstleistungsvertrag muss den Anforderungen der Gesetze der Vertragspartei genügen, in der er ausgeführt wird.
(36)    Die von jeder Vertragspartei verlangte Berufserfahrung wird in Anhang 10-E (Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler) aufgeführt.
(37)    Das von jeder Vertragspartei verlangte Abschlussniveau wird in Anhang 10-E (Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler) aufgeführt. Wurde der Abschluss oder die Qualifikation nicht im Gebiet der Vertragspartei erworben, in der die Dienstleistung erbracht wird, kann diese Vertragspartei prüfen, ob er bzw. sie dem in ihrem Gebiet erforderlichen Hochschulabschluss entspricht.
(38)    Der in Buchstabe c Ziffer ii genannte Dienstleistungsvertrag muss den Anforderungen der Gesetze der Vertragspartei genügen, in der er ausgeführt wird.
(39)    Wurde der Abschluss oder die Qualifikation nicht im Gebiet der Vertragspartei erworben, in der die Dienstleistung erbracht wird, kann diese Vertragspartei prüfen, ob er bzw. sie dem in ihrem Gebiet erforderlichen Hochschulabschluss entspricht.
(40)    Zur Klarstellung: Von Führungskräften und Spezialisten kann der Nachweis verlangt werden, dass sie über die beruflichen Qualifikationen und Erfahrungen verfügen, die in der juristischen Person, in die sie transferiert werden, erforderlich sind.
(41)    Was Maßnahmen im Zusammenhang mit technischen Normen anbelangt, so gilt dieser Abschnitt nur für solche Maßnahmen, die sich auf den Handel mit Dienstleistungen auswirken. Technische Normen umfassen keine technischen Regulierungs- oder Durchführungsstandards für Finanzdienstleistungen.
(42)    Die zuständigen Behörden können verlangen, dass alle Informationen in einem bestimmten Format vorgelegt werden, damit sie als „für die Bearbeitung vollständig“ gelten.
(43)    Die zuständigen Behörden können diese Anforderung erfüllen, indem sie einen Antragsteller im Voraus schriftlich, auch durch eine veröffentlichte Maßnahme, darüber informieren, dass eine fehlende Antwort nach einem bestimmten Zeitraum ab dem Datum der Antragstellung die Annahme des Antrags anzeigt.
(44)    Zur Klarstellung: Die Formulierung „schriftlich“ ist so zu verstehen, dass sie auch die elektronische Form einschließt.
(45)    Eine solche Möglichkeit erfordert nicht, dass eine zuständige Behörde Fristverlängerungen gewährt.
(46)    Nicht zu den Genehmigungsgebühren gehören Gebühren für die Nutzung natürlicher Ressourcen, Zahlungen bei Auktionen, Ausschreibungen oder anderen diskriminierungsfreien Verfahren der Konzessionsvergabe sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung eines Universaldienstes.
(47)    Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet der Begriff „veröffentlichen“ die Aufnahme in eine amtliche Veröffentlichung, z. B. in ein Amtsblatt oder eine offizielle Website. Die Vertragsparteien werden aufgefordert, elektronische Veröffentlichungen in einem einzigen Portal zusammenzufassen.
(48)    Zu diesen Kriterien können die Kompetenz und Fähigkeit zur Erbringung einer Dienstleistung oder Ausübung anderer wirtschaftlicher Tätigkeiten zählen, einschließlich der Fähigkeit, dies in einer Art und Weise vorzunehmen, die mit den regulatorischen Anforderungen einer Vertragspartei, wie Gesundheits- und Umweltanforderungen, im Einklang steht. Die zuständigen Behörden können beurteilen, welches Gewicht den einzelnen Kriterien beizumessen ist.
(49)    Zur Klarstellung: Diese Instrumente führen nicht zur automatischen Anerkennung von Qualifikationen, sondern legen im gegenseitigen Interesse beider Vertragsparteien die Bedingungen für die zuständigen Behörden fest, die die Anerkennung gewähren.
(50)    Dieser Artikel gilt nicht für allgemein geltende Besteuerungsmaßnahmen oder Verwaltungsgebühren.
(51)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Regulierungsbehörde für Telekommunikation die angeforderten Informationen den Vertraulichkeitsanforderungen entsprechend behandeln.
(52)    Verwaltungsgebühren umfassen keine Zahlungen für die Rechte zur Nutzung knapper Ressourcen und keine Pflichtbeiträge zur Bereitstellung eines Universaldienstes.
(53)    Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff „diskriminierungsfrei“ die Meistbegünstigung und Inländerbehandlung im Sinne der Artikel 10.6 (Inländerbehandlung), 10.16 (Inländerbehandlung), 10.7 (Meistbegünstigung) und 10.17 (Meistbegünstigung) sowie „Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die anderen Nutzern gleichartiger öffentlicher Telekommunikationsnetze oder ‑dienste in vergleichbaren Situationen gewährt werden“.
(54)    Zur Klarstellung: Eine Vertragspartei kann dieser Verpflichtung dadurch nachkommen, indem sie die Durchsetzung von Geheimhaltungsvereinbarungen zwischen Anbietern ermöglicht.
(55)    Zur Klarstellung: Die Rechte, Interessen, Pflichten und Verantwortlichkeiten der Māori gelten auch in Bezug auf mātauranga Māori.
(56)    Zur Klarstellung: Diese Definition hindert eine Vertragspartei nicht daran, einer elektronischen Unterschrift, die bestimmte Anforderungen wie beispielsweise die Angabe, dass die Daten nicht geändert wurden, oder die Überprüfung der Identität des Unterzeichners erfüllt, eine größere rechtliche Wirkung beizumessen.
(57)    Dieser Artikel hindert eine Vertragspartei nicht daran, vorbehaltlich des Schutzes vor unbefugter Weitergabe zu verlangen, dass Zugang zu Software, die für kritische Infrastrukturen eingesetzt wird, gewährt wird, soweit dies für die Gewährleistung des wirksamen Funktionierens kritischer Infrastrukturen erforderlich ist.
(58)    Zur Klarstellung: Der Begriff „Energieerzeugnisse“ umfasst außer Biogas und Biokraftstoffen keine land‑, forst- und fischereiwirtschaftlichen Güter.
(59)    Zur Klarstellung: Der Begriff „Rohstoffe“ umfasst keine land‑, forst- und fischereiwirtschaftlichen Güter.
(60)    Zur Klarstellung: Dieser Artikel lässt Kapitel 10 (Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen) unberührt und schließt keine Rechte ein, die aus der Gewährung von Rechten des geistigen Eigentums entstehen.
(61)    Zur Klarstellung: Der Begriff „finanzieller Beitrag oder Sachleistung“ umfasst in diesem Absatz weder Sicherheiten oder Zahlungen, die zu dem Zweck erforderlich sind, dass ein Unternehmen eine Verpflichtung zur Finanzierung und Durchführung einer Stilllegung erfüllt, noch Sicherheiten oder Zahlungen die für Tätigkeiten nach der Stilllegung erforderlich sind.
(62)    Die New Zealand Government Procurement Rules sind das wichtigste Instrument Neuseelands zur Regulierung des öffentlichen Beschaffungswesens. In einer am 22. April 2014 gemäß Abschnitt 107 des Crown Entities Act von 2004 (Gesetz über Staatsbetriebe) herausgegebenen Whole of Government Direction (Regierungsanweisung) wird bestimmten Kategorien staatlicher Stellen vorgeschrieben, die Government Procurement Rules (Regeln für das öffentliche Beschaffungswesen) einzuhalten.
(63)    Zur Klarstellung: Buchstabe b gilt nicht, wenn eine oder mehrere der betroffenen Stellen am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens die Regeln für das öffentliche Beschaffungswesen Neuseelands befolgen mussten.
(64)    Zur Klarstellung: Nach Artikel 42 AEUV gelten Wettbewerbsregeln der Union nach Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. EU L 347 vom 20.12.2013, S. 671) für den Agrarsektor.
(65)    Dieser Artikel gilt unbeschadet des Ergebnisses künftiger Erörterungen in der WTO über die Definition von Subventionen im Dienstleistungsbereich. In Abhängigkeit von den Fortschritten, die bei diesen Erörterungen in der WTO erzielt werden, können die Vertragsparteien eine entsprechende Anpassung dieses Abkommens beschließen.
(66)    Zur Klarstellung: Der Begriff „Unternehmen“ schließt öffentliche und private Unternehmen ein.
(67)    Unternehmen, die nach den New Zealand Kiwifruit Export Regulations 1999 (Kiwifrucht-Ausfuhrverordnungen) oder dem New Zealand Kiwifruit Industry Restructuring Act 1999 (Gesetz zur Umstrukturierung der Kiwifrucht-Branche) gegründet wurden oder durch diese geregelt werden, sind – mit Ausnahme von Artikel 17.3 (Verhältnis zum WTO-Übereinkommen) und Artikel 17.7 (Informationsaustausch) – von der Anwendung dieses Kapitels ausgenommen. In Artikel 17.7 (Informationsaustausch) wird die Anwendung von Artikel 17.3 (Verhältnis zum WTO-Übereinkommen) für die Zwecke dieses Kapitels präzisiert.
(68)    Nicht in den Anwendungsbereich dieses Kapitels fallen:a)    Gemeinderäte und unter Kapitel 14 (Öffentliches Beschaffungswesen) und den zugehörigen Anhang 14 fallende Stellen undb)    Unternehmen, denen besondere Rechte und Vorrechte gewährt wurden, sowie von Gemeinderäten nach Buchstabe a erklärte Monopole.
(69)    Dies lässt die Verpflichtungen der Vertragsparteien in Kapitel 14 (Öffentliches Beschaffungswesen), insbesondere des zugehörigen Anhangs 14, unberührt.
(70)    Zur Klarstellung: Eine Tätigkeit eines gemeinnützigen oder nach dem Prinzip der Kostendeckung arbeitenden Unternehmens ist keine gewerbliche Tätigkeit.
(71)    Zur Klarstellung: Die Gewährung von Kontingenten, Lizenzen oder Genehmigungen in Bezug auf eine knappe Ressource oder die Verteilung von Ausfuhrerzeugnissen auf Märkte, auf denen Zollkontingente, länderspezifische Präferenzen oder andere Maßnahmen gelten, stellen für sich genommen kein besonderes Recht oder Vorrecht dar.
(72)    Artikel 17.7 (Informationsaustausch) legt im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien und ausschließlich für die Zwecke dieses Abkommens fest, wie die Vertragsparteien nach ihrem Verständnis die Verpflichtungen nach Artikel XVII Absatz 4 GATT 1994 für die Zwecke dieses Absatzes zu erfüllen haben.
(73)    Zur Klarstellung: Die unparteiische Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben durch die Regulierungsstelle oder eine andere Regulierungsaufgaben wahrnehmende Stelle, welche die Vertragspartei einrichtet oder aufrechterhält, wird anhand des allgemeinen Verfahrensmusters beziehungsweise der allgemeinen Praxis der betreffenden Stelle bewertet.
(74)    Zur Klarstellung: Für die Sektoren, in denen die Vertragsparteien in anderen Kapiteln spezifische Verpflichtungen in Bezug auf eine Regulierungsstelle oder eine andere Stelle, die eine Regulierungsaufgabe wahrnimmt, die von der Vertragspartei eingerichtet oder beibehalten wird, vereinbart haben, sind die einschlägigen Bestimmungen dieser Kapitel maßgebend.
(75)    Für die Zwecke dieses Absatzes umfasst der Begriff „Schutz“ Angelegenheiten, die die Verfügbarkeit, den Erwerb, den Umfang, die Aufrechterhaltung und Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums betreffen, sowie Angelegenheiten, die die Nutzung von Rechten des geistigen Eigentums betreffen, die in diesem Kapitel ausdrücklich behandelt werden, einschließlich Maßnahmen zur Verhinderung der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nach Artikel 18.17 (Schutz technischer Maßnahmen) und Maßnahmen in Bezug auf Informationen für die Wahrnehmung der Rechte nach Artikel 18.18 (Pflichten in Bezug auf Informationen für die Wahrnehmung der Rechte).
(76)    Eine Vertragspartei kann Computerprogramme ausschließen, wenn das Programm selbst nicht der wesentliche Gegenstand der Vermietung ist.
(77)    Der Begriff „Aufzeichnung“ bezeichnet die Verkörperung von Tönen oder Darstellungen von Tönen in einer Weise, dass sie mittels einer Vorrichtung wahrgenommen, vervielfältigt oder wiedergegeben werden können.
(78)    Jede Vertragspartei kann ausübenden Künstlern und Herstellern von Tonträgern in Bezug auf die Sendung und öffentliche Wiedergabe von zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgern weitergehende Rechte, beispielsweise ausschließliche Rechte, gewähren.
(79)    Eine Vertragspartei kann diesem Artikel nachkommen, indem sie ausübenden Künstlern und Herstellern von Tonträgern ausschließliche Rechte zur Sendung und öffentlichen Wiedergabe gewährt.
(80)    Jede Vertragspartei kann beschließen dass „öffentliche Wiedergabe“ nicht die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung von Tonträgern in einer Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an einem Ort und zu einer Zeit ihrer Wahl zugänglich sind, einschließt.
(81)    Ist in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei bei Inkrafttreten dieses Abkommens keine Schutzdauer nach diesem Artikel vorgesehen, so gilt dieser Artikel erst ab dem Tag, an dem die entsprechenden Gesetze und sonstigen Vorschriften in dieser Vertragspartei in Kraft treten, spätestens jedoch vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens. Liegt dieses Datum vor dem Ende des mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beginnenden Vierjahreszeitraums, so notifiziert die betreffende Vertragspartei der anderen Vertragspartei das Datum, an dem diese Gesetze und sonstigen Vorschriften in Kraft traten.
(82)    Ist in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei zum Inkrafttreten dieses Abkommens kein Schutz nach diesem Artikel vorgesehen, so gilt dieser Artikel erst ab dem Tag, an dem die entsprechenden Gesetze und sonstigen Vorschriften in dieser Vertragspartei in Kraft treten, spätestens jedoch zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens. Liegt dieses Datum vor dem Ende des mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beginnenden Zweijahreszeitraums, notifiziert die betreffende Vertragspartei der anderen Vertragspartei das Datum, an dem diese Gesetze und sonstigen Vorschriften in Kraft traten.
(83)    Ist in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei zum Inkrafttreten dieses Abkommens kein Schutz nach diesem Artikel vorgesehen, so gilt dieser Artikel erst ab dem Tag, an dem die entsprechenden Gesetze und sonstigen Vorschriften in dieser Vertragspartei in Kraft treten, spätestens jedoch vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens. Liegt dieses Datum vor dem Ende des mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beginnenden Vierjahreszeitraums, notifiziert die betreffende Vertragspartei der anderen Vertragspartei das Datum, an dem diese Gesetze und sonstigen Vorschriften in Kraft traten.
(84)    Eine Vertragspartei kann zusätzliche geeignete Maßnahmen ergreifen, um die reibungslose Durchfuhr von Generika zu gewährleisten.
(85)    Für die Zwecke dieses Satzes beträgt der durch das Recht jeder Vertragspartei bestimmte Zeitraum mindestens drei Jahre.
(86)    Für die Zwecke dieses Satzes beträgt der durch das Recht jeder Vertragspartei bestimmte Zeitraum mindestens einen Monat.
(87)    Eine Vertragspartei kann Artikel 18.27 (Schutz eingetragener Geschmacksmuster) in Bezug auf „Ausführen “ und „Einlagern“ erfüllen, indem sie dem Inhaber des eingetragenen Geschmacksmusters das Recht einräumt, Dritten zu verbieten, Gegenstände zum Verkauf oder zur Vermietung anzubieten oder zu verkaufen oder zu vermieten, die das eingetragene Geschmacksmuster in einer Weise tragen oder verkörpern, die zur Ausfuhr oder Einlagerung dieses Artikels führt.
(88)    Eine Vertragspartei kann Artikel 18.29 (Schutz nicht eingetragener Geschmacksmuster) in Bezug auf „Ausführen “ erfüllen, indem sie dem Inhaber des nicht eingetragenen Geschmacksmusters das Recht einräumt, Dritten zu verbieten, Erzeugnisse zu verkaufen, auf den Markt zu bringen, oder einzuführen, die das nicht eingetragene Geschmacksmuster in einer Weise tragen oder verkörpern, die zur Ausfuhr dieses Erzeugnisses führt.
(89)    Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet der Begriff „gleichartige Ware“ eine Ware, die in die gleiche Produktklasse nach Anhang 18-A (Produktklassen) fällt.
(90)    Zur Klarstellung: Es gilt als vereinbart, dass dies im Einzelfall geprüft wird. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn nachgewiesen wird, dass kein Zusammenhang zwischen der geografischen Angabe und der übersetzten Benennung besteht.
(91)    Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet der Begriff „Transliteration“ die Umwandlung von Zeichen nach der Phonetik der Originalsprache(n) der betreffenden geografischen Angabe.
(92)    Für die Zwecke dieses Artikels wird der Begriff „pharmazeutisches Erzeugnis“ durch das Recht jeder Vertragspartei definiert. Im Falle der Union bezeichnet der Begriff „pharmazeutisches Erzeugnis“ ein „Arzneimittel“.
(93)    Für die Zwecke dieses Artikels wird der Begriff „agrochemisches Erzeugnis“ durch das Recht jeder Vertragspartei definiert. Im Falle der Union bezeichnet der Begriff „agrochemisches Erzeugnis“ ein „Pflanzenschutzmittel“.
(94)    Zur Klarstellung: Die Vertragsparteien sind sich darüber im Klaren, dass die in Artikel 25.6 (Vertrag von Waitangi/Tiriti o Waitangi) genannten Maßnahmen auch Maßnahmen in Bezug auf unter diesen Unterabschnitt fallende Angelegenheiten umfassen können, die Neuseeland für erforderlich hält, um die Rechte, Interessen, Pflichten und Verantwortlichkeiten der Māori bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag von Waitangi/te Tiriti o Waitangi zu schützen, sofern die Bedingungen des Artikels 25.6 (Vertrag von Waitangi/Tiriti o Waitangi) erfüllt sind.
(95)    Zur Klarstellung: Es kann sich für die Zwecke dieses Unterabschnitts bei dem System um ein Sui-generis-System handeln.
(96)    Für die Zwecke dieses Abschnitts umfasst der Begriff „Rechte des geistigen Eigentums“ keine Rechte, die unter Abschnitt B (Normen bezüglich der Rechte des geistigen Eigentums) Unterabschnitt 5 (Schutz nicht offenbarter Informationen) fallen.
(97)    Zur Klarstellung: Justizbehörden zählen nicht zu den sonstigen Behörden.
(98)    Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung der Ratifizierung des Protokolls von 2014 zum Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit von 1930, das am 11. Juni 2014 von der Internationalen Arbeitskonferenz auf ihrer 103. Tagung in Genf angenommen wurde.
(99)    Die Vertragsparteien stellen fest, dass alle Mitgliedstaaten die grundlegenden IAO-Übereinkommen ratifiziert haben.
(100)    Der Begriff „wāhine Māori“ bezieht sich auf indigene Frauen Neuseelands.
(101)    Zu den einschlägigen Übereinkommen der Vereinten Nationen und der FAO zählen das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982, das Übereinkommen der FAO zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See von 1995, das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände von 1995, das Übereinkommen der FAO über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei von 2009 und der Verhaltenskodex der FAO für verantwortungsvolle Fischerei.
(102)    Zu den regionalen und internationalen Instrumenten zählen, soweit sie Anwendung finden, der Aktionsplan für IUU-Fischerei aus dem Jahr 2001, die Erklärung von Rom von 2005 zur IUU-Fischerei, die am 12. März 2005 in Rom angenommen wurde, das Übereinkommen über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, das am 22. November 2009 in Rom unterzeichnet wurde, das Weltregister der FAO über Fischereifahrzeuge, Kühltransportschiffe und Versorgungsschiffe sowie Instrumente, mit denen einerseits regionale Fischereiorganisationen errichtet werden oder die von diesen Organisationen, die als zwischenstaatliche Fischereiorganisationen oder ‑vereinbarungen definiert sind und für die Festlegung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zuständig sind, angenommen werden.
(103)    Diese Liste von Umweltgütern ist nicht erschöpfend und lässt den Ansatz für die Aufnahme von Umweltgütern in die Liste, den Neuseeland oder die Union möglicherweise in anderen Verhandlungen verfolgen, unberührt.
(104)    Diese Liste von Dienstleistungen im Bereich Umwelt ist nicht erschöpfend und lässt den Ansatz für die Aufnahme von Umweltdienstleistungen in die Liste, den Neuseeland oder die Union möglicherweise in anderen Verhandlungen verfolgen, unberührt.
(105)    Zur Klarstellung: Bei der Umsetzung dieses Abkommens im Gebiet der Union bezieht sich der Vorsorgeansatz auf das Vorsorgeprinzip.
(106)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieses Kapitel den Vertragsparteien keine rechtlichen oder finanziellen Verpflichtungen auferlegt, nach denen sie einzelne Kooperationsmaßnahmen zu sondieren, aufzunehmen oder abzuschließen hätten.
(107)    ABl. EU L 171 vom 1.7.2009, S. 28.
(108)    Im Fall von Aotearoa New Zealand gehören der internen Beratungsgruppe Vertreter der Māori an.
(109)    Im Fall von Aotearoa New Zealand gehören dem zivilgesellschaftlichen Forum Vertreter der Māori an.
(110)    Für die Union umfassen diese Grundsätze die im AEUV enthaltenen und daraus abgeleiteten Grundsätze.
(111)    Zur Klarstellung: Eine Vertragspartei kann Artikel 22.5 (Interne Koordinierung der regulatorischen Entwicklung) und Artikel 22.9 (Regelmäßige Überprüfung geltender Regulierungsmaßnahmen) Absatz 1 durch beliebige Kombinationen getrennter oder kombinierter Verfahren oder Mechanismen erfüllen.
(112)    Die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei kann festlegen, was für die Zwecke dieses Kapitels eine „wichtige“ Regulierungsmaßnahme darstellt.
(113)    Im Falle Neuseelands sind für die Zwecke dieses Artikels unter „Regulierungsmaßnahmen“ Verordnungen (Order in Council) gemäß Artikel 22.2 (Begriffsbestimmungen) Buchstabe b Ziffer ii Punkt B zu verstehen.
(114)    Zur Klarstellung: Dies kann auch die Frage umfassen, ob unnötiger Verwaltungsaufwand, unter anderem für KMU, verringert werden kann.
(115)    Zur Klarstellung: Wenn in diesem Artikel auf Anhänge verwiesen wird, ist der Handelsausschuss auch zur Änderung von Anlagen zu diesen Anhängen befugt, auch wenn diese Anlagen in diesem Artikel nicht ausdrücklich genannt werden.
(116)    Zur Klarstellung: Der Handelsausschuss ist befugt, durch Beschluss ein solches Instrument als Anhang zu diesem Abkommen anzunehmen und es nach seiner Annahme zu ändern oder zu widerrufen.
(117)    Die Ausnahmeregelungen in Bezug auf die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Ordnung können nur in Anspruch genommen werden, wenn eine tatsächliche, hinreichend schwere Bedrohung eines grundlegenden Interesses der Gesellschaft vorliegt.
(118)    Zur Klarstellung: Dies gilt unbeschadet des Kapitels 26 (Streitbeilegung).
(119)    Maßnahmen, die auf eine gerechte oder wirksame Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern abzielen, umfassen Maßnahmen einer Vertragspartei im Rahmen ihres Steuersystems,i)    die für gebietsfremde Dienstleistungserbringer gelten, in Anerkennung der Tatsache, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder nach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die aus dem Gebiet der Vertragspartei stammen oder dort gelegen sind, oderii)    die für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder Erhebung von Steuern im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten, oderiii)    die für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um Steuerumgehung oder ‑hinterziehung zu verhindern, einschließlich Vollzugsmaßnahmen, oderiv)    die für Nutzer von Dienstleistungen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei oder von dort aus erbracht werden, gelten, um die Festsetzung oder Erhebung der von diesen Nutzern zu entrichtenden Steuern aus Quellen im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten, oderv)    die unterscheiden zwischen Dienstleistungserbringern, die hinsichtlich weltweiter Besteuerungsgrundlagen der Steuer unterliegen, und anderen Dienstleistungserbringern, in Anerkennung des Unterschieds in der Art der Steuerbemessungsgrundlage zwischen beiden, odervi)    die dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge oder anrechenbare Beträge von gebietsansässigen Personen oder Zweigniederlassungen oder zwischen verbundenen Personen oder Zweigniederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuordnen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage der Vertragspartei zu bewahren.
(120)    Zur Klarstellung: Es kann unter anderem aufgrund bestehender oder drohender schwerwiegender Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Währungs- oder Wechselkurspolitik zu schwerwiegenden Zahlungsbilanz- und Außenfinanzierungsschwierigkeiten kommen oder solche Schwierigkeiten drohen.

Brüssel, den 17.2.2023

COM(2023) 82 final

ANHANG

des

Beschlusses des Rates

über die Unterzeichnung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland im Namen der Europäischen Union


ANHANG 2-A

STUFENPLÄNE FÜR DEN ZOLLABBAU

ABSCHNITT A

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.    Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet „Jahr 0“ den Zeitraum ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum 31. Dezember jenes Kalenderjahres, in dem das Abkommen in Kraft tritt. „Jahr 1“ bezeichnet den Zeitraum ab dem 1. Januar nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum 31. Dezember desselben Kalenderjahres. Jede weitere Zollsenkung wird jeweils am 1. Januar des Folgejahres wirksam.

2.    Sofern in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist, baut jede Vertragspartei mit Inkrafttreten dieses Abkommens all ihre Zölle auf Ursprungswaren der anderen Vertragspartei ab oder beseitigt sie.


3.    Für die Beseitigung der Zölle nach Artikel 2.5 (Beseitigung der Zölle) durch jede Vertragspartei gelten für Ursprungswaren der anderen Vertragspartei, die in den Stufenplänen jeder Vertragspartei in den Anlagen 2-A-1 (Stufenplan der Europäischen Union) und 2-A-2 (Stufenplan Neuseelands) zu diesem Anhang aufgeführt sind, die folgenden Abbaustufen:

a)    Zölle auf Ursprungswaren der Positionen in der Abbaustufe „A“ im Stufenplan einer Vertragspartei werden mit Inkrafttreten dieses Abkommens abgebaut.

b)    Zölle auf Ursprungswaren der Positionen in der Abbaustufe „B3“ der Anlage 2-A-1 (Stufenplan der Europäischen Union) werden in vier gleichen jährlichen Schritten ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens abgebaut, sodass die betreffenden Waren mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres 3 zollfrei sind.

c)    Zölle auf Ursprungswaren der Positionen in der Abbaustufe „B5“ der Anlage 2-A-1 (Stufenplan der Europäischen Union) werden in sechs gleichen jährlichen Schritten ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens abgebaut, sodass die betreffenden Waren mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres 5 zollfrei sind.


d)    Zölle auf Ursprungswaren der Positionen in der Abbaustufe „B7“ der Anlage 2-A-1 (Stufenplan der Europäischen Union) werden in acht gleichen jährlichen Schritten ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens abgebaut, sodass die betreffenden Waren mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres 7 zollfrei sind.

e)    Der auf den Wertzoll entfallende Teil der Zölle auf Ursprungswaren der Positionen in der Abbaustufe „A (EP)“ der Anlage 2-A-1 (Stufenplan der Europäischen Union) wird mit Inkrafttreten dieses Abkommens abgebaut. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass der spezifische Zoll auf Ursprungswaren, der sich dann ergibt, wenn der Einfuhrpreis die Einfuhrpreisregelung 1 unterschreitet, beibehalten wird.

f)    Der auf den Wertzoll entfallende Teil der Zölle auf Ursprungswaren der Positionen in der Abbaustufe „B3 (EP)“ der Anlage 2-A-1 (Stufenplan der Europäischen Union) wird in vier gleichen jährlichen Schritten ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum 1. Januar des Jahres 3 abgebaut. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass der spezifische Zoll auf Ursprungswaren, der sich dann ergibt, wenn der Einfuhrpreis die Einfuhrpreisregelung unterschreitet, beibehalten wird.

4.    Der Basiszollsatz für die Ermittlung der Zollsätze in einem Abbauschritt einer Position ist der am 1. Juli 2018 von jeder Vertragspartei angewandte Meistbegünstigungszollsatz (MBZ).


5.    Für die Zwecke des Zollabbaus nach Artikel 2.5 (Beseitigung der Zölle) werden die Zollsätze bei jedem Abbauschritt mindestens auf das nächste Zehntel eines Prozentpunktes abgerundet; werden die Zollsätze in Währungseinheiten ausgedrückt, werden sie mindestens auf die nächste zweite Stelle nach dem Komma der amtlichen Währungseinheit der Vertragspartei abgerundet.

6.    Dieser Anhang beruht auf dem Harmonisierten System in der am 1. Januar 2017 geänderten Fassung.

ABSCHNITT B

VERWALTUNG VON ZOLLKONTINGENTEN

7.    In diesem Abschnitt sind die im Rahmen dieses Abkommens festgelegten Zollkontingente (tariff rate quotas, im Folgenden „TRQ“) dargelegt, die die Einfuhrvertragspartei ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens auf bestimmte Ursprungserzeugnisse der Ausfuhrvertragspartei anwendet.

8.    Jede Vertragspartei sorgt für eine transparente, objektive und diskriminierungsfreie Verwaltung der im Rahmen dieses Abkommens festgelegten Zollkontingente.

9.    Welche Waren unter die einzelnen Zollkontingente fallen, ist aus der Überschrift des Absatzes, in dem das Zollkontingent festgelegt ist, in Abschnitt C (Zollkontingente der Union) allgemein ersichtlich. Diese Überschriften dienen lediglich dem besseren Verständnis dieses Anhangs und ändern oder ersetzen nicht den Anwendungsbereich, der durch die Angabe der Zolltarifpositionen für jedes Zollkontingent in Abschnitt C (Zollkontingente der Union) festgelegt ist.


10.    Entspricht das Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens nicht dem 1. Januar, so wird die Zollkontingentsmenge für das betreffende Jahr als Anteil an der jährlichen Zollkontingentsmenge berechnet, die der Anzahl der verbleibenden Tage in diesem Jahr geteilt durch die Anzahl der Tage in diesem Jahr entspricht. In allen darauffolgenden Jahren, in denen das Zollkontingent in Kraft ist, stehen die gesamten jährlichen Zollkontingentsmengen ab dem 1. Januar zur Verfügung.

11.    Die Mengen von Ursprungswaren, die innerhalb eines im Rahmen dieses Abkommens festgelegten Zollkontingents eingeführt wurden, dürfen nicht auf die Kontingentsmenge angerechnet werden, die für diese Waren nach dem WTO-Zolltarif für die Einfuhrvertragspartei oder einem anderen Handelsabkommen vorgesehen ist.

12.    Die Vertragsparteien dürfen keine bilateralen Schutzmaßnahmen auf Waren anwenden, die innerhalb eines im Rahmen dieses Abkommens festgelegten Zollkontingents eingeführt werden, und halten solche Maßnahmen auch nicht aufrecht.

13.    Für den Zugang zu einem im Rahmen dieses Abkommens festgelegten Zollkontingent, mit Ausnahme der in Absatz 14 Buchstabe b genannten Zollkontingente, muss der Einführer eine gültige Berechtigungsbescheinigung vorlegen, die von der Ausfuhrvertragspartei oder einer von dieser Vertragspartei beauftragten Behörde ausgestellt wurde und für die Waren gilt. Die Ausfuhrvertragspartei stellt sicher, dass Berechtigungsbescheinigungen nur bis zu der für das jeweilige Zollkontingent geltenden Menge ausgestellt werden.


14.    Es gelten die folgenden Einfuhrbestimmungen:

a)    Einfuhren im Rahmen der Zollkontingente „TRQ-2 Frisches/Gekühltes Schaf- und Ziegenfleisch“, „TRQ-3 Gefrorenes Schaf- und Ziegenfleisch“ und „TRQ-7 Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (Processed Agricultural Products – PAPs) auf Milchbasis und proteinreiche Molke“ (im Folgenden „TRQ-7 Milch-PAPs und proteinreiche Molke“) erfolgen nach dem Windhundverfahren, nachdem der Einführer eine gültige Berechtigungsbescheinigung gemäß Absatz 19 vorgelegt hat. Einfuhrlizenzen sind nicht erforderlich.

b)    Einfuhren im Rahmen des Zollkontingents „TRQ-8 Zuckermais“ und „TRQ-9 Ethanol“ werden von der Einfuhrvertragspartei verwaltet, die alle einschlägigen Informationen über die Verwaltung der Kontingente, einschließlich der verfügbaren Menge, rechtzeitig und kontinuierlich veröffentlicht.

c)    Einfuhren innerhalb aller anderen im Rahmen dieses Abkommens festgelegten Zollkontingente erfolgen auf der Grundlage einer Einfuhrlizenz, die auf Antrag erteilt wird, sofern der Einführer eine gültige Berechtigungsbescheinigung gemäß Absatz 19 vorlegt. Die Einfuhrlizenzen werden unverzüglich nach Vorlage der Berechtigungsbescheinigung erteilt und sind bis zum Ende des Kontingentsjahres gültig.

15.    Sofern nicht einvernehmlich vereinbart, unterliegen Einfuhren innerhalb von im Rahmen dieses Abkommens festgelegten Zollkontingenten keinen zusätzlichen Bestimmungen, Bedingungen oder Beschränkungen als den in Absatz 14 genannten.


16.    Mit Ausnahme der in Absatz 14 Buchstabe a genannten Zollkontingente sieht die Einfuhrvertragspartei einen Mechanismus vor, nach dem nicht genutzte Einfuhrlizenzen rechtzeitig und auf transparente Weise zurückgegeben und bis zum Ende des Kontingentsjahres neu erteilt werden können.

17.    Die Ausfuhrvertragspartei teilt der Einfuhrvertragspartei unverzüglich den Namen der beauftragten Behörde, die zur Ausstellung von Berechtigungsbescheinigungen befugt ist, sowie das Format der verwendeten Bescheinigung mit.

18.    Die ausstellenden Behörden der Ausfuhrvertragspartei übermitteln der Einfuhrvertragspartei unverzüglich eine Kopie der jeweiligen beglaubigten Berechtigungsbescheinigung mit einer Beschreibung der Waren, der Gesamtmenge der betroffenen Waren und der Gültigkeitsdauer (bis zum Ende des geltenden Kontingentsjahres). Die ausstellenden Behörden der Ausfuhrvertragspartei unterrichten gegebenenfalls über die Aufhebung oder Berichtigung bzw. Änderung einer Berechtigungsbescheinigung.

19.    Jede Berechtigungsbescheinigung

a)    trägt eine individuelle Seriennummer, die von der ausstellenden Behörde zugewiesen wird,

b)    ist nur gültig, wenn sie von der ausstellenden Behörde unter Angabe der laufenden Nummer(n) des betreffenden Zollkontingents oder der betreffenden Zollkontingente ordnungsgemäß ausgefüllt und abgezeichnet ist, und


c)    gilt als ordnungsgemäß abgezeichnet, wenn sie den Ort und das Datum der Ausstellung enthält und ein gedrucktes Siegel oder den Stempel der ausstellenden Behörde sowie die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person oder Personen trägt.

Etwaige zusätzliche Anforderungen in Bezug auf die Berechtigungsbescheinigung werden einvernehmlich festgelegt.

20.    Bei Fragen, die Zollkontingente betreffen oder damit in Zusammenhang stehen, kann eine Vertragspartei die andere Vertragspartei schriftlich ersuchen,

a)    eine Sitzung des Ausschusses „Warenhandel“ einzuberufen,

b)    unverzüglich auf spezifische Fragen zu antworten und

c)    unverzüglich Informationen zu dem betreffenden Zollkontingent oder den betreffenden Zollkontingenten zu übermitteln.

ABSCHNITT C

ZOLLKONTINGENTE DER UNION

21.    Zollkontingent „TRQ-1 Rind“

a)    Ursprungswaren der Positionen mit der Kennzeichnung „TRQ-1 Rind“ der Anlage 2-A-1 (Stufenplan der Europäischen Union), die unter Buchstabe b aufgeführt sind, unterliegen ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens der folgenden Kontingentierung:

Jahr

Gesamtmenge
(in Tonnen (t) –

in Schlachtkörperäquivalent)

Kontingentszollsatz

Jahr 0 (Inkrafttreten)

3 333 t

7,5 %

Jahr 1

4 286 t

7,5 %

Jahr 2

5 238 t

7,5 %

Jahr 3

6 190 t

7,5 %

Jahr 4

7 143 t

7,5 %

Jahr 5

8 095 t

7,5 %

Jahr 6

9 048 t

7,5 %

Jahr 7
und folgende Jahre

10 000 t

7,5 %

b)    Buchstabe a gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 0201, 0202, 0206.10.95, 0206.29.91, 0210.20.10, 0210.20.90, 0210.99.51, 0210.99.59, ex 1502.10.90 (nur Rind), ex 1502.90.90 (nur Rind) und 1602.50 2 für Erzeugnisse von Tieren, die unter neuseeländischen Weidewirtschaftsbedingungen aufgezogen wurden. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dies keine gewerblichen Mastbetriebe umfasst.

c)    Waren aus Neuseeland, die im Rahmen des bestehenden länderspezifischen WTO-Kontingents der Union für neuseeländisches Rindfleisch gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 3 der Kommission (laufende Kontingentsnummer 09.4454) in die Union eingeführt werden, unterliegen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens einem Zollsatz von 7,5 %.


d)    Ursprungswaren, die im Rahmen dieses Abkommens eingeführt werden und die unter Buchstabe a genannten Gesamtmengen überschreiten, unterliegen dem Basiszollsatz nach Anlage 2-A-1 (Stufenplan der Europäischen Union) oder dem geltenden Meistbegünstigungszollsatz, je nachdem, welcher Satz niedriger ist.

e)    Bei der Berechnung der im Rahmen des Zollkontingents „TRQ-1 Rind“ eingeführten Mengen werden zur Umrechnung von Warengewicht in Schlachtkörperäquivalent die Umrechnungsfaktoren nach Abschnitt D verwendet.

22.    Zollkontingent „TRQ-2 Frisches/Gekühltes Schaf- und Ziegenfleisch“

a)    Ursprungswaren der Positionen mit der Kennzeichnung „TRQ-2 Frisches/Gekühltes Schaf- und Ziegenfleisch“ der Anlage 2-A-1 (Stufenplan der Europäischen Union), die unter Buchstabe b aufgeführt sind, unterliegen ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens der folgenden Kontingentierung:

Jahr

Gesamtmenge
(in Tonnen (t) –

in Schlachtkörperäquivalent)

Kontingentszollsatz

Jahr 0 (Inkrafttreten)

4 433 t

0 %

Jahr 1

5 911 t

0 %

Jahr 2

7 389 t

0 %

Jahr 3

8 867 t

0 %

Jahr 4

10 344 t

0 %

Jahr 5

11 822 t

0 %

Jahr 6
und folgende Jahre

13 300 t

0 %


b)    Buchstabe a gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 0204.10.00, 0204.21.00, 0204.22.10, 0204.22.30, 0204.22.50, 0204.22.90, 0204.23.00, 0204.50.11, 0204.50.13, 0204.50.15, 0204.50.19, 0204.50.31, 0204.50.39, ex 0210.99.21 (nur frisch/gekühlt) und ex 0210.99.29 (nur frisch/gekühlt).

c)    Ursprungswaren, die im Rahmen dieses Abkommens eingeführt werden und die unter Buchstabe a genannten Gesamtmengen überschreiten, unterliegen dem Basiszollsatz nach Anlage 2-A-1 (Stufenplan der Europäischen Union) oder dem geltenden Meistbegünstigungszollsatz, je nachdem, welcher Satz niedriger ist.

d)    Bei der Berechnung der im Rahmen des Zollkontingents „TRQ-2 Frisches/Gekühltes Schaf- und Ziegenfleisch“ eingeführten Mengen werden zur Umrechnung von Warengewicht in Schlachtkörperäquivalent die Umrechnungsfaktoren nach Abschnitt D verwendet.

23.    Zollkontingent „TRQ-3 Gefrorenes Schaf- und Ziegenfleisch“

a)    Ursprungswaren der Positionen mit der Kennzeichnung „TRQ-3 Gefrorenes Schaf- und Ziegenfleisch“ der Anlage 2-A-1 (Stufenplan der Europäischen Union), die unter Buchstabe b aufgeführt sind, unterliegen ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens der folgenden Kontingentierung:




Jahr

Gesamtmenge
(in Tonnen (t) –

in Schlachtkörperäquivalent)

Kontingentszollsatz

Jahr 0 (Inkrafttreten)

8 233 t

0 %

Jahr 1

10 978 t

0 %

Jahr 2

13 722 t

0 %

Jahr 3

16 467 t

0 %

Jahr 4

19 211 t

0 %

Jahr 5

21 956 t

0 %

Jahr 6
und folgende Jahre

24 700 t

0 %

b)    Buchstabe a gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 0204.30.00, 0204.41.00, 0204.42.10, 0204.42.30, 0204.42.50, 0204.42.90, 0204.43.10, 0204.43.90, 0204.50.51, 0204.50.53, 0204.50.55, 0204.50.59, 0204.50.71, 0204.50.79, ex 0210.99.21 (nur gefroren) und ex 0210.99.29 (nur gefroren).

c)    Ursprungswaren, die im Rahmen dieses Abkommens eingeführt werden und die unter Buchstabe a genannten Gesamtmengen überschreiten, unterliegen dem Basiszollsatz nach Anlage 2-A-1 (Stufenplan der Europäischen Union) oder dem geltenden Meistbegünstigungszollsatz, je nachdem, welcher Satz niedriger ist.

d)    Bei der Berechnung der im Rahmen des Zollkontingents „TRQ-3 Gefrorenes Schaf- und Ziegenfleisch“ eingeführten Mengen werden zur Umrechnung von Warengewicht in Schlachtkörperäquivalent die Umrechnungsfaktoren nach Abschnitt D verwendet.


24.
   Zollkontingent „TRQ-4 Milchpulver“

a)    Ursprungswaren der Positionen mit der Kennzeichnung „TRQ-4 Milchpulver“ der Anlage 2-A-1 (Stufenplan der Europäischen Union), die unter Buchstabe b aufgeführt sind, unterliegen ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens der folgenden Kontingentierung:

Jahr

Gesamtmenge
(in Tonnen (t))

Kontingentszollsatz

Jahr 0 (Inkrafttreten)

5 000 t

20 % des MBZ

Jahr 1

6 428 t

20 % des MBZ

Jahr 2

7 857 t

20 % des MBZ

Jahr 3

9 286 t

20 % des MBZ

Jahr 4

10 714 t

20 % des MBZ

Jahr 5

12 143 t

20 % des MBZ

Jahr 6

13 571 t

20 % des MBZ

Jahr 7
und folgende Jahre

15 000 t

20 % des MBZ

b)    Buchstabe a gilt für Ursprungswaren der folgenden Unterpositionen: 0402.10, 0402.21 und 0402.29.

c)    Ursprungswaren, die im Rahmen dieses Abkommens eingeführt werden und die unter Buchstabe a genannten Gesamtmengen überschreiten, unterliegen dem Basiszollsatz nach Anlage 2-A-1 (Stufenplan der Europäischen Union) oder dem geltenden Meistbegünstigungszollsatz, je nachdem, welcher Satz niedriger ist.


25.    Zollkontingent „TRQ-5 Butter“

a)    Ursprungswaren der Positionen mit der Kennzeichnung „TRQ-5 Butter“ der Anlage 2-A-1 (Stufenplan der Europäischen Union), die unter Buchstabe b aufgeführt sind, unterliegen ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens der folgenden Kontingentierung:

Jahr

Gesamtmenge
(in Tonnen (t))

Kontingentszollsatz
(% des MBZ)

Jahr 0 (Inkrafttreten)

5 000 t

20 % des MBZ

Jahr 1

6 428 t

15 % des MBZ

Jahr 2

7 857 t

13,33 % des MBZ

Jahr 3

9 286 t

11,64 % des MBZ

Jahr 4

10 714 t

9,98 % des MBZ

Jahr 5

12 143 t

8,32 % des MBZ

Jahr 6

13 571 t

6,66 % des MBZ

Jahr 7
und folgende Jahre

15 000 t

5 % des MBZ

b)    Buchstabe a gilt für Ursprungswaren der folgenden Unterpositionen: 0405.10, 0405.20 und 0405.90.

c)    Ursprungswaren, die im Rahmen dieses Abkommens eingeführt werden und die unter Buchstabe a genannten Gesamtmengen überschreiten, unterliegen dem Basiszollsatz nach Anlage 2-A-1 (Stufenplan der Europäischen Union) oder dem geltenden Meistbegünstigungszollsatz, je nachdem, welcher Satz niedriger ist.


d)    Waren aus Neuseeland, die im Rahmen der bestehenden länderspezifischen WTO-Kontingente der Union für neuseeländische Butter gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission (laufende Kontingentsnummern 09.4182 und 09.4195) in die Union eingeführt werden, unterliegen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens der in den nachstehenden Tabellen dargelegten Kontingentierung und den zusätzlichen Bestimmungen zur Verwaltung der Zollkontingente gemäß Buchstabe f:

Jahr

Gesamtmenge
(in Tonnen (t))

Kontingentszollsatz
(% des MBZ)

Jahr 0 (Inkrafttreten)

21 000 t

20 % des MBZ

Jahr 1

21 000 t

15 % des MBZ

Jahr 2

21 000 t

13,33 % des MBZ

Jahr 3

21 000 t

11,64 % des MBZ

Jahr 4

21 000 t

9,98 % des MBZ

Jahr 5

21 000 t

8,32 % des MBZ

Jahr 6

21 000 t

6,66 % des MBZ

Jahr 7
und folgende Jahre

21 000 t

5 % des MBZ

und

Jahr

Gesamtmenge
(in Tonnen (t))

Kontingentszollsatz
(% des MBZ)

Jahr 0 (Inkrafttreten)

14 000 t

30 % des MBZ

Jahr 1

14 000 t

30 % des MBZ

Jahr 2

14 000 t

30 % des MBZ

Jahr 3

14 000 t

30 % des MBZ

Jahr 4

14 000 t

30 % des MBZ

Jahr 5

14 000 t

30 % des MBZ

Jahr 6

14 000 t

30 % des MBZ

Jahr 7
und folgende Jahre

14 000 t

30 % des MBZ

e)    Das unter Buchstabe d genannte WTO-Kontingent gilt für Waren der Unterposition 0405.10.

f)    Die laufenden Nummern des WTO-Kontingents gemäß Buchstabe d werden zusammengefasst, und die Aufteilung zwischen traditionellen und neuen Einführern entfällt. Zollkontingentsteilzeiträume entfallen ebenfalls.

26.    Zollkontingent „TRQ-6 Käse“

a)    Ursprungswaren der Positionen mit der Kennzeichnung „TRQ-6 Käse“ der Anlage 2‑A‑1 (Stufenplan der Europäischen Union), die unter Buchstabe b aufgeführt sind, unterliegen ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens der folgenden Kontingentierung:

Jahr

Gesamtmenge
(in Tonnen (t))

Kontingentszollsatz

Jahr 0 (Inkrafttreten)

8 333 t

0 %

Jahr 1

10 714 t

0 %

Jahr 2

13 095 t

0 %

Jahr 3

15 467 t

0 %

Jahr 4

17 857 t

0 %

Jahr 5

20 238 t

0 %

Jahr 6

22 619 t

0 %

Jahr 7
und folgende Jahre

25 000 t

0 %

b)    Buchstabe a gilt für Ursprungswaren der folgenden Unterpositionen: 0406.10, 0406.20, 0406.30, 0406.40 und 0406.90. Ab dem 1. Januar des Jahres 7 dürfen neuseeländische Ursprungswaren der Unterpositionen 0406.30 und 0406.40 nicht auf die unter Buchstabe a genannten Mengen angerechnet werden.

c)    Ursprungswaren, die im Rahmen dieses Abkommens eingeführt werden und die unter Buchstabe a genannten Gesamtmengen überschreiten, unterliegen dem Basiszollsatz nach Anlage 2-A-1 (Stufenplan der Europäischen Union) oder dem geltenden Meistbegünstigungszollsatz, je nachdem, welcher Satz niedriger ist; hiervon ausgenommen sind die Unterpositionen 0406.30 und 0406.40, für die die Zölle gemäß den Bestimmungen der Abbaustufe „B7“ beseitigt werden.


d)    Waren aus Neuseeland, die im Rahmen des bestehenden länderspezifischen WTO-Kontingents der Union für neuseeländischen Käse gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission (laufende Kontingentsnummer 09.4514 und 09.4515 4 ) in die Union eingeführt werden, sind ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens in einer jährlichen Gesamtmenge von 6031 Tonnen zollfrei.

27.    Zollkontingent „TRQ-7 Milch-PAPs und proteinreiche Molke“

a)    Ursprungswaren der Positionen mit der Kennzeichnung „TRQ-7 Milch-PAPs und proteinreiche Molke“ der Anlage 2-A-1 (Stufenplan der Europäischen Union), die unter Buchstabe b aufgeführt sind, unterliegen ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens der folgenden Kontingentierung:

Jahr

Gesamtmenge
(in Tonnen (t))

Kontingentszollsatz

Jahr 0 (Inkrafttreten)

1 167 t

0 %

Jahr 1

1 556 t

0 %

Jahr 2

1 945 t

0 %

Jahr 3

2 334 t

0 %

Jahr 4

2 722 t

0 %

Jahr 5

3 111 t

0 %

Jahr 6
und folgende Jahre

3 500 t

0 %


b)    Buchstabe a gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 0404.10.12, 0404.10.14, 0404.10.16, 0404.90.21, 0404.90.23, 0404.90.29, 0404.90.81, 0404.90.83, 0404.90.89, 1806.20.70, 1901.90.99, 2106.90.92, 2106.90.98, 3502.20.91 und 3502.20.99.

c)    Ursprungswaren, die im Rahmen dieses Abkommens eingeführt werden und die unter Buchstabe a genannten Gesamtmengen überschreiten, unterliegen dem Basiszollsatz nach Anlage 2-A-1 (Stufenplan der Europäischen Union) oder dem geltenden Meistbegünstigungszollsatz, je nachdem, welcher Satz niedriger ist.

28.    Zollkontingent „TRQ-8 Zuckermais“

a)    Ursprungswaren der Positionen mit der Kennzeichnung „TRQ-8 Zuckermais“ der Anlage 2‑A-1 (Stufenplan der Europäischen Union), die unter Buchstabe b aufgeführt sind, sind ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens in einer jährlichen Gesamtmenge von 800 Tonnen zollfrei.

b)    Buchstabe a gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 0710.40.00 und 2005.80.

c)    Eingeführte Ursprungswaren, die die unter Buchstabe a genannten Gesamtmengen überschreiten, unterliegen dem Basiszollsatz nach Anlage 2-A-1 (Stufenplan der Europäischen Union) oder dem geltenden Meistbegünstigungszollsatz, je nachdem, welcher Satz niedriger ist.


29.    Zollkontingent „TRQ-9 Ethanol“

a)    Ursprungswaren der Positionen mit der Kennzeichnung „TRQ-9 Ethanol“ der Anlage 2‑A‑1 (Stufenplan der Europäischen Union), die unter Buchstabe b aufgeführt sind, sind ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens in einer jährlichen Gesamtmenge von 4000 Tonnen zollfrei.

b)    Buchstabe a gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 2207.10.00, 2207.20.00 und 2208.90.99.

c)    Ursprungswaren, die im Rahmen dieses Abkommens eingeführt werden und die unter Buchstabe a genannten Gesamtmengen überschreiten, unterliegen dem Basiszollsatz nach Anlage 2-A-1 (Stufenplan der Europäischen Union) oder dem geltenden Meistbegünstigungszollsatz, je nachdem, welcher Satz niedriger ist.

ABSCHNITT D

UMRECHNUNGSFAKTOREN

30.    Für die Zollkontingente „TRQ-1 Rind“, „TRQ-2 Frisches/Gekühltes Schaf- und Ziegenfleisch“ und „TRQ-3 Gefrorenes Schaf- und Ziegenfleisch“ werden zur Umrechnung von Warengewicht in Schlachtkörperäquivalent folgende Faktoren verwendet:

a)    Zollkontingent „TRQ-1 Rind“ gemäß Absatz 21:

Tarifposition
(Code der KN 2018)

Beschreibung der Tarifposition
(nur zur Veranschaulichung)

Umrechnungsfaktor

0201.10.00

Ganze oder halbe Tierkörper von Rindern, frisch oder gekühlt

100 %

0201.20.20

„quartiers compensés“ von Rindern, mit Knochen, frisch oder gekühlt

100 %

0201.20.30

Vorderviertel von Rindern, zusammen oder getrennt, mit Knochen, frisch oder gekühlt

100 %

0201.20.50

Hinterviertel von Rindern, zusammen oder getrennt, mit Knochen, frisch oder gekühlt

100 %

0201.20.90

Fleisch von Rindern, mit Knochen (ausgenommen ganze oder halbe Tierkörper, „quartiers compensés“, Vorder- und Hinterviertel), frisch oder gekühlt

100 %

0201.30.00

Fleisch von Rindern, ohne Knochen, frisch oder gekühlt

130 %

0202.10.00

Ganze oder halbe Tierkörper von Rindern, gefroren

100 %

0202.20.10

„quartiers compensés“ von Rindern, mit Knochen, gefroren

100 %

0202.20.30

Vorderviertel von Rindern, zusammen oder getrennt, mit Knochen, gefroren

100 %

0202.20.50

Hinterviertel von Rindern, zusammen oder getrennt, mit Knochen, gefroren

100 %

0202.20.90

Fleisch von Rindern, mit Knochen (ausgenommen ganze oder halbe Tierkörper, „quartiers compensés“, Vorder- und Hinterviertel), gefroren

100 %

0202.30.10

Vorderviertel von Rindern, ohne Knochen, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, jedes Vorderviertel in einem einzigen Gefrierblock aufgemacht; „quartiers compensés“ in zwei Gefrierblöcken aufgemacht, der eine das Vorderviertel enthaltend, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, der andere das Hinterviertel enthaltend, in einem Stück, ohne Filet, gefroren

130 %

0202.30.50

Als „crops“, „chucks and blades“ und „briskets“ bezeichnete Teile, ohne Knochen, gefroren

130 %

0202.30.90

Fleisch von Rindern, ohne Knochen (ausgenommen Vorderviertel ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, jedes Vorderviertel in einem einzigen Gefrierblock aufgemacht; „quartiers compensés“ in zwei Gefrierblöcken aufgemacht, der eine das Vorderviertel enthaltend, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, der andere das Hinterviertel enthaltend, in einem Stück, ohne Filet), gefroren

130 %

0206.10.95

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch (ausgenommen zum Herstellen von Arzneimitteln), frisch oder gekühlt

100 %

0206.29.91

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch (ausgenommen zum Herstellen von Arzneimitteln), gefroren

100 %

0210.20.10

Fleisch von Rindern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, mit Knochen

100 %

0210.20.90

Fleisch von Rindern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, ohne Knochen

135 %

0210.99.51

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch

100 %

0210.99.59

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert (ausgenommen Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch)

100 %

ex 1502.10.90
(nur Rind)

Fett von Rindern, ausgenommen solches der Position 1503 und Talg, nicht zu industriellen Zwecken (ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln)

100 %

ex 1502.90.90
(nur Rind)

Fett von Rindern, ausgenommen solches der Position 1503 und Talg, nicht zu industriellen Zwecken (ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln)

100 %

1602.50.10

Fleischzubereitungen von Rindern, Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, zubereitet oder haltbar gemacht (ausgenommen Lebern und homogenisierte Zubereitungen); nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen

100 %

1602.50.31

Fleischzubereitungen von Rindern, Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, zubereitet oder haltbar gemacht (ausgenommen Lebern und homogenisierte Zubereitungen); Corned Beef, in luftdicht verschlossenen Behältnissen

100 %

1602.50.95

Fleischzubereitungen von Rindern, Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, zubereitet oder haltbar gemacht (ausgenommen Lebern und homogenisierte Zubereitungen); andere

100 %

b)    Zollkontingent „TRQ-2 Frisches/Gekühltes Schaf- und Ziegenfleisch“ gemäß Absatz 22:

Tarifposition
(Code der KN 2018)

Beschreibung der Tarifposition
(nur zur Veranschaulichung)

Umrechnungsfaktor

0204.10.00

Fleisch von Lämmern, ganze oder halbe Tierkörper, frisch oder gekühlt

100 %

0204.21.00

Fleisch von Schafen, ganze oder halbe Tierkörper, frisch oder gekühlt

100 %

0204.22.10

Fleisch von Schafen oder Lämmern, Teile mit Knochen (ausgenommen ganze oder halbe Tierkörper), Vorderteile oder halbe Vorderteile, frisch oder gekühlt

100 %

0204.22.30

Fleisch von Schafen oder Lämmern, Teile mit Knochen (ausgenommen ganze oder halbe Tierkörper), Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden, frisch oder gekühlt

100 %

0204.22.50

Fleisch von Schafen oder Lämmern, Teile mit Knochen (ausgenommen ganze oder halbe Tierkörper), Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke, frisch oder gekühlt

100 %

0204.22.90

Fleisch von Schafen oder Lämmern, Teile mit Knochen (ausgenommen ganze oder halbe Tierkörper), andere, frisch oder gekühlt

100 %

0204.23.00.11

Fleisch von Lämmern, Hauslämmern, ohne Knochen, frisch oder gekühlt

167 %

0204.23.00.19

Fleisch von Schafen, Hausschafen, ohne Knochen, frisch oder gekühlt

181 %

0204.23.00.91

Fleisch von Lämmern, andere, ohne Knochen, frisch oder gekühlt

167 %

0204.23.00.99

Fleisch von Schafen, andere, ohne Knochen, frisch oder gekühlt

181 %

0204.50.11

Fleisch von Ziegen, ganze oder halbe Tierkörper, frisch oder gekühlt

100 %

0204.50.13

Fleisch von Ziegen, Vorderteile oder halbe Vorderteile, frisch oder gekühlt

100 %

0204.50.15

Fleisch von Ziegen, Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden, frisch oder gekühlt

100 %

0204.50.19

Fleisch von Ziegen, Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke, frisch oder gekühlt

100 %

0204.50.31

Fleisch von Ziegen, andere Teile mit Knochen, frisch oder gekühlt

100 %

0204.50.39

Fleisch von Ziegen, andere Teile ohne Knochen, frisch oder gekühlt

167 % (Ziegenlämmer)
181 % (andere)

ex 0210.99.21 (frisch/gekühlt)

Haltbar gemachtes Fleisch von Schafen und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, und genießbares Mehl von Fleisch von Schafen oder von Schlachtnebenerzeugnissen von Schafen, mit Knochen, frisch oder gekühlt

100 %

ex 0210.99.29 (frisch/gekühlt)

Haltbar gemachtes Fleisch von Schafen und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, und genießbares Mehl von Fleisch von Schafen oder von Schlachtnebenerzeugnissen von Schafen, ohne Knochen, frisch oder gekühlt

167 %

c)    Zollkontingent „TRQ-3 Gefrorenes Schaf- und Ziegenfleisch“ gemäß Absatz 23:

Tarifposition
(Code der KN 2018)

Beschreibung der Tarifposition
(nur zur Veranschaulichung)

Umrechnungsfaktor

0204.30.00

Fleisch von Lämmern, ganze oder halbe Tierkörper, gefroren

100 %

0204.41.00

Fleisch von Schafen, ganze oder halbe Tierkörper, gefroren

100 %

0204.42.10

Fleisch von Schafen oder Lämmern, Teile mit Knochen (ausgenommen ganze oder halbe Tierkörper), Vorderteile oder halbe Vorderteile, gefroren

100 %

0204.42.30

Fleisch von Schafen oder Lämmern, Teile mit Knochen (ausgenommen ganze oder halbe Tierkörper), Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden, gefroren

100 %

0204.42.50

Fleisch von Schafen oder Lämmern, Teile mit Knochen (ausgenommen ganze oder halbe Tierkörper), Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke, gefroren

100 %

0204.42.90

Fleisch von Schafen oder Lämmern, Teile mit Knochen (ausgenommen ganze oder halbe Tierkörper), andere, gefroren

100 %

0204.43.10

Fleisch von Lämmern, ohne Knochen, gefroren

167 %

0204.43.90

Fleisch von Schafen, ohne Knochen, gefroren

181 %

0204.50.51

Fleisch von Ziegen, ganze oder halbe Tierkörper, gefroren

100 %

0204.50.53

Fleisch von Ziegen, Vorderteile oder halbe Vorderteile, gefroren

100 %

0204.50.55

Fleisch von Ziegen, Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden, gefroren

100 %

0204.50.59

Fleisch von Ziegen, Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke, gefroren

100 %

0204.50.71

Fleisch von Ziegen, andere Teile mit Knochen, gefroren

100 %

0204.50.79

Fleisch von Ziegen, andere Teile ohne Knochen, gefroren

167 % (Ziegenlämmer)
181 % (andere)

ex 0210.99.21 (gefroren)

Haltbar gemachtes Fleisch von Schafen und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, und genießbares Mehl von Fleisch von Schafen oder von Schlachtnebenerzeugnissen von Schafen, mit Knochen, gefroren

100 %

ex 0210.99.29 (gefroren)

Haltbar gemachtes Fleisch von Schafen und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, und genießbares Mehl von Fleisch von Schafen oder von Schlachtnebenerzeugnissen von Schafen, ohne Knochen, gefroren

167 %

________________

ANHANG 3-A

EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZU DEN ERZEUGNISSPEZIFISCHEN URSPRUNGSREGELN

BEMERKUNG 1

Allgemeine Grundsätze

(1)    In diesem Anhang werden die allgemeinen Regeln für die anwendbaren Anforderungen des Anhangs 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) gemäß Artikel 3.2 (Allgemeine Voraussetzungen für Ursprungserzeugnisse) Absatz 1 Buchstabe c festgelegt.

2.    Für die Zwecke dieses Anhangs und des Anhangs 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) sind die Anforderungen an die Ursprungseigenschaft eines Erzeugnisses nach Artikel 3.2 (Allgemeine Voraussetzungen für Ursprungserzeugnisse) Absatz 1 Buchstabe c dieses Abkommens eine zolltarifliche Neueinreihung, ein Herstellungsverfahren, ein Höchstwert oder ein Höchstgewicht an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder jede andere Anforderung, die in diesem Anhang und in Anhang 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) festgelegt ist.

3.    Wird in einer erzeugnisspezifischen Ursprungsregel auf ein Gewicht verwiesen, so handelt es sich um das Nettogewicht, also das Gewicht eines Vormaterials oder eines Erzeugnisses ohne das Gewicht der Verpackung.

4.    Dieser Anhang und Anhang 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) beruhen auf dem Harmonisierten System in der am 1. Januar 2022 geänderten Fassung.


BEMERKUNG 2

Aufbau der Liste der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln

1.    Bemerkungen zu Abschnitten oder Kapiteln sind, soweit zutreffend, zusammen mit den erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln für die jeweiligen Abschnitte, Kapitel, Positionen oder Unterpositionen zu lesen.

2.    Jede erzeugnisspezifische Ursprungsregel in Spalte 2 des Anhangs 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) gilt für die einschlägigen Erzeugnisse in Spalte 1 des Anhangs 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln).

3.    Unterliegt ein Erzeugnis alternativen erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln, so gilt das Erzeugnis als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, wenn eine der Alternativen erfüllt wird. In solchen Fällen werden alternative erzeugnisspezifische Regeln durch ein Semikolon (;) getrennt, wobei nach dem letzten Semikolon ein „oder“ folgt.

4.    Unterliegt ein Erzeugnis einer erzeugnisspezifischen Ursprungsregel mit mehreren Voraussetzungen, so gilt das Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, wenn es alle Voraussetzungen erfüllt. In solchen Fällen werden kumulative erzeugnisspezifische Regeln mit mehreren Voraussetzungen durch ein Semikolon (;) getrennt, wobei nach dem letzten Semikolon ein „und“ folgt.

5.    Für die Zwecke dieses Anhangs und des Anhangs 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)    „Abschnitt“ bezeichnet einen Abschnitt des Harmonisierten Systems;


b)    „Kapitel“ bezeichnet die ersten beiden Ziffern der Tarifnummer des Harmonisierten Systems;

c)    „Position“ bezeichnet die ersten vier Ziffern der Tarifnummer des Harmonisierten Systems;

d)    „Unterposition“ bezeichnet die ersten sechs Ziffern der Tarifnummer des Harmonisierten Systems.

6.    Für die Zwecke der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln auf der Grundlage einer zolltariflichen Neueinreihung 5 gelten folgende Abkürzungen:

a)    „CC“ bezeichnet das Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jedes Kapitels, ausgenommen aus Vormaterialien desselben Kapitels wie das Erzeugnis; das bedeutet, dass alle bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft eine zolltarifliche Neueinreihung auf der Ebene der Zweisteller des Harmonisierten Systems erfahren müssen (also eine Neueinreihung in ein anderes Kapitel);

b)    „CTH“ bezeichnet das Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis; das bedeutet, dass alle bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft eine zolltarifliche Neueinreihung auf der Ebene der Viersteller des Harmonisierten Systems erfahren müssen (also eine Neueinreihung in eine andere Position);

c)    „CTSH“ bezeichnet das Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis; das bedeutet, dass alle bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft eine zolltarifliche Neueinreihung auf der Ebene der Sechssteller des Harmonisierten Systems erfahren müssen (also eine Neueinreihung in eine andere Unterposition).

BEMERKUNG 3

Anwendung der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln

1.    Artikel 3.2 (Allgemeine Voraussetzungen für Ursprungserzeugnisse) Absatz 2 betreffend Erzeugnisse, welche die Ursprungseigenschaft erworben haben und die bei der Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gilt unabhängig davon, ob die Ursprungseigenschaft im selben Betrieb einer Vertragspartei erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden.

2.    Werden in einer erzeugnisspezifischen Ursprungsregel bestimmte Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft eigens ausgeschlossen oder ist darin vorgesehen, dass der Wert oder das Gewicht eines spezifischen Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft einen bestimmten Wert nicht überschreiten darf, so gelten diese Voraussetzungen nicht für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die an einer anderen Stelle im Harmonisierten System eingereiht sind.

Beispiel 1: Wenn die Regel für Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer) (Unterposition 8429.11) „CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaften der Position 84.31“ vorsieht, ist die Verwendung von nicht unter den Positionen 84.29 und 84.31 eingereihten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, etwa von Schrauben (HS-Position 73.18), isolierten Drähten und anderen insolierten elektrischen Leitern (HS-Position 85.44) und verschiedener Elektronik (Kapitel 85), nicht beschränkt.

Beispiel 2: Wenn die Regel für Kapitel 19 vorsieht, dass „das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 10.06 und 11.01 bis 11.08 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet“, ist die Verwendung von Getreide ohne Ursprungseigenschaft des Kapitels 10, ausgenommen Reis der Position 10.06, nicht beschränkt.


3.    Wird in einer erzeugnisspezifischen Ursprungsregel der Ausdruck „Herstellen aus einem bestimmten Vormaterial bzw. bestimmten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft“ verwendet (wie etwa in der Regel für Position 71.06 „Herstellen aus Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft in Rohform“), so ist die Verwendung dieses Vormaterials bzw. dieser Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zulässig. Die Verwendung solcher Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe (z. B. Erz) ist zulässig, nicht aber die Verwendung solcher Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die weiterverarbeitet wurden (z. B. halbfertige Platten). Dies schließt jedoch die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die diese Regel ihrer Natur nach nicht erfüllen können.

4.    Wird in einer erzeugnisspezifischen Ursprungsregel der Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position“ verwendet, so bedeutet dies, dass die Verwendung von in dieselbe Position eingereihten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zulässig ist, sofern die Herstellung über die nicht ausreichende Herstellung gemäß Artikel 3.6 (Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen) hinausgeht.

Beispiel: Die Regel für 09.01-Tarifpositionen (Kaffee) lautet „Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position“ und bedeutet, dass allein oder zusammen an Kaffeebohnen ohne Ursprungseigenschaft vorgenommene Behandlungen, z. B. Entkoffeinieren oder Rösten, die Ursprungseigenschaft verleihen. Eine Behandlung wie das einfache Mischen würde zur Verleihung der Ursprungseigenschaft jedoch nicht ausreichen, da sie gemäß Artikel 3.6 (Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen) als nicht ausreichende Herstellung angesehen wird.

5.    Für die Zwecke der erzeugnisspezifischen Regeln für ein Erzeugnis der Kapitel 1 bis 24 und im Einklang mit Artikel 3.3 (Ursprungskumulierung) können vollständig gewonnene oder hergestellte Vormaterialien einer oder beider Vertragsparteien kombiniert werden, um eine Regel zu erfüllen, die auf der Voraussetzung „vollständig gewonnen oder hergestellt“ beruht.


Beispiel: Eine Packung mit getrockneten Früchten und Nüssen der Position 08.13 wird aus einer Kombination von in der Union und Neuseeland angebauten Früchten und Nüssen hergestellt und erfüllt somit die erzeugnisspezifische Regel „Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 8 vollständig gewonnen oder hergestellt sind“.

6.    Für die Zwecke der erzeugnisspezifischen Regeln für Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 gilt ein Erzeugnis, das die Regel „Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels [X] vollständig gewonnen oder hergestellt sind“ erfüllt, als vollständig gewonnen oder hergestellt, wenn es als Vormaterial bei der weiteren Herstellung verwendet wird.

Beispiel: Ein Milchpulver wird mit 9 % Milchpermeat (wertbasiert) ohne Ursprungseigenschaft (Unterposition 0404.90) (nach Wert) hergestellt und erfüllt somit die erzeugnisspezifische Regel „Herstellung aus vollständig gewonnenen oder hergestellten Vormaterialien des Kapitels 4“ unter Anwendung der Toleranzregel des Artikels 3.5 (Toleranzen). Wird dieses Milchpulver als Vormaterial bei der Herstellung von Nährpulver der Unterposition 1901.10 verwendet, gilt es für die Zwecke der erzeugnisspezifischen Regel für die Position 19.01 als vollständig gewonnen oder hergestellt.

BEMERKUNG 4

Anwendung von Regeln auf der Grundlage eines Höchstwerts der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft

1.    Für die Zwecke der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)    „Zollwert“ bezeichnet den Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII GATT 1994 festgelegt wird;


b)    „EXW“ oder „Ab-Werk-Preis“ bezeichnet

i)    den Preis des Erzeugnisses, der dem Hersteller gezahlt wurde oder zu zahlen ist, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien sowie alle sonstigen bei der Erzeugung des Erzeugnisses angefallenen Kosten umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die bei Ausfuhr des gewonnenen oder hergestellten Erzeugnisses erstattet werden oder erstattet werden dürfen, oder

ii)    falls es keinen gezahlten oder zu zahlenden Preis gibt oder der tatsächlich gezahlte Preis nicht alle tatsächlich bei der Erzeugung des Erzeugnisses angefallenen Kosten umfasst, den Wert aller verwendeten Vormaterialien sowie alle sonstigen bei der Erzeugung des Erzeugnisses in der Ausfuhrvertragspartei angefallenen Kosten,

A)    einschließlich der Vertriebs‑, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie des Gewinns, die dem Erzeugnis in vernünftiger Weise zugerechnet werden können, und

B)    abzüglich der Transportkosten, der Versicherungskosten, aller sonstigen beim Transport des Erzeugnisses angefallenen Kosten und aller inländischen Abgaben der Ausfuhrvertragspartei, die bei Ausfuhr des gewonnenen oder hergestellten Erzeugnisses erstattet werden oder erstattet werden dürfen,

iii)    für die Zwecke von Ziffer i gilt Folgendes: Wenn die letzte Herstellung an einen Hersteller untervergeben wurde, bezieht sich der Begriff „Hersteller“ in Ziffer i auf die Person, die den Unterauftragnehmer beschäftigt hat;


c)    „VNM“ bezeichnet den Wert der bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, also den Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr einschließlich Frachtkosten, gegebenenfalls Versicherungskosten, Verpackungskosten und aller sonstigen beim Transport der Vormaterialien zum Einfuhrhafen der Vertragspartei, in der der Hersteller des Erzeugnisses ansässig ist, angefallenen Kosten. Falls der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht bekannt ist und auch nicht festgestellt werden kann, wird der erste feststellbare Preis für die Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft in der Union oder in Neuseeland herangezogen. Der Wert der bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft kann nach den in der Vertragspartei allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen auf der Grundlage der Formel der gewogenen Durchschnittskosten oder einer anderen Methode zur Bewertung des Bestands berechnet werden;

d)    „MaxNOM“ bezeichnet den Höchstwert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, ausgedrückt in Prozent des Ab-Werk-Preises des Enderzeugnisses.

2.    Ein Erzeugnis entspricht einer Regel auf der Grundlage eines Höchstwerts für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, wenn der VNM, ausgedrückt als Prozentsatz des Ab-Werk-Preises (EXW) des Erzeugnisses, nach folgender Formel kleiner oder gleich dem in Anhang 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) für dieses Erzeugnis angegebenen MaxNOM (%) ist:


BEMERKUNG 5

Definition der in Anhang 3-B (Erzeugnisspezifische
Ursprungsregeln) Abschnitte V bis VII genannten Verfahren

Für die Zwecke der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)    „biotechnisches Verfahren“ bezeichnet

i)    das biologische oder biotechnische Kultivieren (einschließlich von Zellkulturen), Hybridisieren oder genetische Verändern von Mikroorganismen (Bakterien, Viren (auch Bakteriophage) usw.) oder von menschlichen, tierischen oder pflanzlichen Zellen und

ii)    das Erzeugen, Isolieren oder Reinigen von zellularen oder interzellularen Strukturen (beispielsweise einzelne Gene, Genfragmente oder Plasmide) oder Fermentieren;

b)    „Verändern der Partikelgröße“ bezeichnet das beabsichtigte und kontrollierte Verändern der Partikelgröße eines Erzeugnisses auf andere Weise als durch einfaches Zerkleinern oder Zermahlen, sodass ein Erzeugnis entsteht, dessen spezifische Partikelgröße, Partikelgrößenverteilung oder Oberfläche für die Verwendungszwecke des entstehenden Erzeugnisses relevant sind und dessen physikalische oder chemische Eigenschaften sich von denen der eingesetzten Vormaterialien unterscheiden;


c)    „chemische Reaktion“ bezeichnet einen Vorgang, auch einen biochemischen Vorgang, bei dem ein Molekül mit einer neuen Struktur entsteht, indem intramolekulare Bindungen aufgebrochen und neue intramolekulare Bindungen gebildet werden oder die räumliche Anordnung der Atome in einem Molekül verändert wird; ausgenommen sind folgenden Vorgänge, die für die Zwecke dieser Definition nicht als chemische Reaktionen gelten:

i)    Lösen in Wasser oder einem anderen Lösungsmittel,

ii)    Abscheiden von Lösungsmitteln, einschließlich Lösungswasser, oder

iii)    Zugabe oder Abscheiden von Kristallwasser;

d)    „Destillieren“ bezeichnet

i)    das Destillieren unter Normaldruck: ein Trennungsvorgang, bei dem Erdöl in einer Destillationskolonne nach Siedepunkt zunächst in seine dampfförmigen Fraktionen und dann durch Kondensierung in flüssige Fraktionen getrennt wird; dabei können unter anderem verflüssigtes Erdgas, Naphtha, Benzin, Kerosin, Diesel oder Heizöl, leichte Gasöle und Schmieröle entstehen, und

ii)    das Vakuumdestillieren: das Destillieren bei Unterdruck, der aber nicht so niedrig ist, dass der Vorgang als Molekulardestillation eingeordnet würde; Vakuumdestillieren wird für das Destillieren wärmeempfindlicher Vormaterialien mit hohem Siedepunkt wie schwere Erdöldestillate verwendet, beispielsweise für die Herstellung von leichten bis schweren Vakuumgasölen und dem Rückstand;


e)    „Isomerentrennung“ bezeichnet das Isolieren oder Abtrennen einzelner Isomere aus einer Isomerenmischung;

f)    „Mischen“ bezeichnet das beabsichtigte und mit Steuerung der Anteile erfolgende Mischen (einschließlich Dispergieren) von Vormaterialien, ausgenommen die Zugabe von Lösungsmitteln, ausschließlich nach vorher festgelegten Spezifikationen, was zu einem Erzeugnis führt, dessen physikalische oder chemische Eigenschaften für die Zwecke oder die Verwendungen des Erzeugnisses relevant sind und sich von denen der eingesetzten Vormaterialien unterscheiden;

g)    „Herstellen von Standardvormaterialien“ (einschließlich Standardlösungsmitteln) bezeichnet das Herstellen eines vom Hersteller zertifizierten Präparats für Analyse‑, Kalibrierungs- und Referenzzwecke mit präzisen Reinheitsgraden oder Anteilen;

h)    „Reinigen“ bezeichnet ein Verfahren, an dessen Ende mindestens 80 % der vorhandenen Verunreinigungen entfernt wurden, oder das Verringern und Beseitigen von Verunreinigungen, sodass ein Erzeugnis entsteht, das sich für eine oder mehrere der folgenden Anwendungen eignet:

i)    Stoffe in pharmazeutischer, medizinischer, kosmetischer, Veterinär- oder Lebensmittelqualität,

ii)    chemische Erzeugnisse und Reagenzien zur Verwendung im Analyse‑, Diagnose- oder Laborbereich,

iii)    Elemente und Bauteile zur Verwendung in der Mikroelektronik,

iv)    optische Spezialzwecke,


v)    Verwendung in der Biotechnik (z. B. in der Zellkulturtechnik, in der Gentechnik oder als Katalysatoren),

vi)    Träger zur Verwendung in Trennverfahren oder

vii)    nukleare Verwendungszwecke.

BEMERKUNG 6

Definition von in Anhang 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) Abschnitt XI verwendeten Begriffen

Für die Zwecke der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)    „synthetische oder künstliche Spinnfasern“ bezeichnet Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder künstliche Spinnfasern und Abfälle der Positionen 55.01 bis 55.07;

b)    „natürliche Fasern“ bezeichnet alle Fasern, ausgenommen synthetische oder künstliche Chemiefasern, deren Verwendung auf die Stufen vor dem Spinnen beschränkt ist, einschließlich Abfall; sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst dies Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber nicht gesponnen sind; „natürliche Fasern“ umfassen Rosshaar der Position 05.11, Seide der Positionen 50.02 und 50.03, Wolle und feine oder grobe Tierhaare der Positionen 51.01 bis 51.05, Baumwolle der Positionen 52.01 bis 52.03 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 53.01 bis 53.05;


c)    „Bedrucken“ bezeichnet ein Verfahren, wodurch das Stoffsubstrat mithilfe von Sieb‑, Walz‑, Digital oder Sublimationsdrucktechniken eine dauerhafte objektiv bewertbare Funktion, wie Farbe, Design oder technische Leistung, erhält;

d)    „Bedrucken (als eigenständige Behandlung)“ bezeichnet einen Vorgang, bei dem der Spinnstoff eine dauerhafte objektiv bewertbare Funktion, wie Farbe, Design oder technische Leistung, erhält, und zwar mithilfe von Sieb‑, Walz‑, Digital oder Sublimationsdrucktechniken und mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Tränken, Ausbessern und Noppen, Sengen, Air-Tumbler-Verfahren, Spannverfahren, Walken, Dämpfen und Krumpfen sowie Nassdekatieren), sofern der Wert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

BEMERKUNG 7

Toleranzgrenzen für Erzeugnisse, die aus zwei oder mehr Grundspinnstoffen hergestellt sind

1.    Für die Zwecke dieser Bemerkung fallen unter den Begriff „Grundspinnstoffe“:

a)    Seide,

b)    Wolle,


c)    grobe Tierhaare,

d)    feine Tierhaare,

e)    Rosshaar,

f)    Baumwolle,

g)    Vormaterialien für die Papierherstellung und Papier,

h)    Flachs,

i)    Hanf,

j)    Jute und andere textile Bastfasern,

k)    Sisal und andere textile Agavefasern,

l)    Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,

m)    synthetische Filamente,

n)    künstliche Filamente,


o)    elektrische Leitfilamente,

p)    synthetische Spinnfasern aus Polypropylen,

q)    synthetische Spinnfasern aus Polyester,

r)    synthetische Spinnfasern aus Polyamid,

s)    synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril,

t)    synthetische Spinnfasern aus Polyimid,

u)    synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen,

v)    synthetische Spinnfasern aus Poly(phenylensulfid),

w)    synthetische Spinnfasern aus Poly(vinylchlorid),

x)    andere synthetische Spinnfasern,

y)    künstliche Spinnfasern aus Viskose,

z)    andere künstliche Spinnfasern,


aa)    Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen,

bb)    Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen,

cc)    Erzeugnisse der Position 56.05 (Metallgarne) aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingeklebt ist,

dd)    andere Erzeugnisse der Position 56.05,

ee)    Glasfasern und

ff)    Metallfasern.

2.    Wird in Anhang 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Anhang 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) Spalte 2 vorgesehenen Voraussetzungen auf die bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Grundspinnstoffe ohne Ursprungseigenschaft nicht als Toleranzgrenze angewandt, sofern

a)    das Erzeugnis aus zwei oder mehr Grundspinnstoffen hergestellt ist und


b)    das Gewicht der Grundspinnstoffe ohne Ursprungseigenschaft zusammengenommen 10 % oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten Grundspinnstoffe ausmacht.

Beispiel: Für ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 51.12, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 51.07 und aus Garn aus Baumwolle der Position 52.05 besteht, kann Kammgarn aus Wolle ohne Ursprungseigenschaft, das die Voraussetzung des Anhangs 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) nicht erfüllt, oder Kammgarn aus Baumwolle ohne Ursprungseigenschaft, das die Voraussetzung des Anhangs 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) nicht erfüllt, oder eine Mischung dieser beiden Garnarten verwendet werden, sofern deren Gesamtgewicht 10 % oder weniger des Gewichts aller verwendeten Grundspinnstoffe ausmacht.

Bemerkung: Damit diese Toleranzregel anwendbar ist, muss das Gewebe zwei oder mehr Grundspinnstoffe enthalten.

3.    Ungeachtet des Absatzes 2 Buchstabe b erhöht sich diese Toleranz auf 20 % für Erzeugnisse, die „Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen“ enthalten. Der Prozentanteil der anderen Grundspinnstoffe ohne Ursprungseigenschaft darf jedoch 10 % nicht überschreiten.

4.    Ungeachtet des Absatzes 2 Buchstabe b erhöht sich diese Toleranz auf 30 % für Erzeugnisse, die „Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingeklebt ist,“ enthalten. Der Prozentanteil der anderen Grundspinnstoffe ohne Ursprungseigenschaft darf jedoch 10 % nicht überschreiten.


BEMERKUNG 8

Andere Toleranzgrenzen für bestimmte Spinnstofferzeugnisse

1.    Wird in Anhang 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) auf diese Bemerkung verwiesen, so können Spinnstoffe ohne Ursprungseigenschaft (ausgenommen Futter und Einlagestoffe), die nicht die Voraussetzungen erfüllen, die in Anhang 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) Spalte 2 für konfektionierte Spinnstofferzeugnisse vorgesehen sind, verwendet werden, sofern sie zu einer anderen Position gehören als das Erzeugnis und ihr Wert 8 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

2.    Sieht eine Voraussetzung in Anhang 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) Spalte 2 ein bestimmtes Verfahren vor, so können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nicht in den Kapiteln 50 bis 63 eingereiht werden, unabhängig davon, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt bei der Herstellung von Spinnstofferzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 verwendet werden.

Beispiel: Wenn eine Voraussetzung in Anhang 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) vorsieht, dass für eine bestimmte Konfektionsware (etwa lange Hosen) Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen ohne Ursprungseigenschaft (beispielsweise Knöpfe) aus, weil Metallgegenstände nicht in den Kapiteln 50 bis 63 eingereiht werden. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen ohne Ursprungseigenschaft nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel einen Spinnstoff enthalten.


3.    Besteht eine Voraussetzung in Anhang 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) in einem Höchstwert für Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft, so muss der Wert der nicht in den Kapiteln 50 bis 63 eingereihten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bei der Berechnung des Wertes der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden.

BEMERKUNG 9

Landwirtschaftliche Erzeugnisse

Landwirtschaftliche Erzeugnisse der Kapitel 6, 7, 8, 9, 10 und 12 sowie der Position 24.01, die im Gebiet einer Vertragspartei angebaut oder geerntet werden, gelten auch dann als Ursprungserzeugnisse dieser Vertragspartei, wenn der Anbau mithilfe von Samen, Bulben, Rhizomen, Wurzelstöcken, Stecklingen, Pfropfreiser, Pfropfen, Sprossen, Knospen oder anderen lebenden Pflanzenteilen erfolgte, die aus einem Drittland eingeführt wurden.

________________

ANHANG 3-B

ERZEUGNISSPEZIFISCHE URSPRUNGSREGELN

Spalte 1

Einreihung im Harmonisierten System (2022) sowie spezifische Bezeichnung

Spalte 2

Erzeugnisspezifische Ursprungsregel

ABSCHNITT I

LEBENDE TIERE UND WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS

Kapitel 1

Lebende Tiere

01.01-01.06

Alle Tiere des Kapitels 1 sind vollständig gewonnen oder hergestellt

Kapitel 2

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

02.01-02.10

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 3

Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

03.01-03.09

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind 6

Kapitel 4

Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

04.01-04.10

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 5

Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

05.01-05.11

Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

ABSCHNITT II

WAREN PFLANZLICHEN URSPRUNGS

Kapitel 6

Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

06.01-06.04

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 7

Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden

0701.10-0712.39

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

0712.90

CTSH, vorausgesetzt, dass das Gewicht von Gemüse ohne Ursprungseigenschaft des Kapitels 7 30 % des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

07.13-07.14

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 8

Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

08.01-08.14

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 8 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 9

Kaffee, Tee, Mate und Gewürze

09.01-09.10

Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

Kapitel 10

Getreide

10.01-10.08

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 11

Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen

11.01-11.09

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Kapitel 10 und 11, der Positionen 07.01, 07.14 und 23.02 bis 23.03 sowie der Unterposition 0710.10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 12

Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter

12.01-12.14

CTH

Kapitel 13

Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge

1301.20-1302.39

Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

Kapitel 14

Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

14.01-14.04

Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

ABSCHNITT III

TIERISCHE, PFLANZLICHE ODER MIKROBIELLE FETTE UND ÖLE UND ERZEUGNISSE IHRER SPALTUNG; GENIEẞBARE VERARBEITETE FETTE; WACHSE TIERISCHEN UND PFLANZLICHEN URSPRUNGS

Kapitel 15

Tierische, pflanzliche und mikrobielle Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs

15.01-15.04

CTH

15.05-15.06

Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

15.07-15.08

CTSH

15.09-15.10

Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind

1511.10-1515.11

CTSH

1515.19

Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

1515.21-1515.50

CTSH

1515.60-1515.90

Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

15.16-15.17

CTH

15.18-15.19

CTSH

15.20

Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

15.21-15.22

CTSH

ABSCHNITT IV

WAREN DER LEBENSMITTELINDUSTRIE; GETRÄNKE, ALKOHOLHALTIGE FLÜSSIG KEITEN UND ESSIG; TABAK UND VERARBEITETE TABAKERSATZSTOFFE; ERZEUGNISSE, AUCH NIKOTINHALTIG, DIE ZUR INHALATION OHNE VERBRENNUNG BESTIMMT SIND; ANDERE NIKOTINHALTIGE ERZEUGNISSE, DIE ZUR NIKOTINAUFNAHME IN DEN MENSCHLICHEN KÖRPER BESTIMMT SIND

Kapitel 16

Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren, anderen wirbellosen Wassertieren oder von Insekten

16.01-16.05

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2, 3 und 16 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 17

Zucker und Zuckerwaren

17.01

CTH

17.02

CTH, vorausgesetzt, dass das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 11.01 bis 11.08 sowie 17.01 und 17.03 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

17.03

CTH

17.04

CTH, vorausgesetzt, dass

   alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

   das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 40 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 18

Kakao und Zubereitungen aus Kakao

18.01-18.05

CTH

18.06

CTH, vorausgesetzt, dass

   alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind; und

   das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 40 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 19

Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren

19.01

CTH, vorausgesetzt, dass

   alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind;

   das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 10.06 und 11.01 bis 11.08 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet; und

   das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 40 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

19.02-19.03

CTH, vorausgesetzt, dass

   alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind;

   das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Kapitel 2, 3 und 16 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet; und

   das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 10.06 und 11.01 bis 11.08 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

19.04-19.05

CTH, vorausgesetzt, dass

   alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind;

   das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 10.06 und 11.01 bis 11.08 30 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet; und

   das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 40 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 20

Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen

20.01

CTH

20.02-20.03

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

20.04-20.05

CTH

20.06-20.09

CTH, vorausgesetzt, dass das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 40 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 21

Verschiedene Lebensmittelzubereitungen

21.01

CTH, vorausgesetzt, dass

   alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind;

   das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

2102.10-2103.20

CTH

2103.30

Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

2103.90

CTSH

21.04

CTH, vorausgesetzt, dass

   alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind; und

   das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 30 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

2105.00-2106.10

CTH, vorausgesetzt, dass

   alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind; und

   das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

2106.90

CTH, vorausgesetzt, dass

   alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind; und

   das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 30 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 22

Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig

22.01

CTH

22.02

CTH, vorausgesetzt, dass

   alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind; und

   das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

22.03

CTH

22.04-22.06

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 22.07 und 22.08, vorausgesetzt, dass alle verwendeten Vormaterialien der Unterpositionen 0806.10, 2009.61 und 2009.69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

22.07

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 22.08, vorausgesetzt, dass alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 und der Unterpositionen 0806.10, 2009.61 und 2009.69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

22.08-22.09

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 22.07 und 22.08, vorausgesetzt, dass alle verwendeten Vormaterialien der Unterpositionen 0806.10, 2009.61 und 2009.69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 23

Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter

23.01

CTH

23.02.10-2303.10

CTH, vorausgesetzt, dass das Gewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Kapitels 10 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

2303.20-23.08

CTH

23.09

CTH, vorausgesetzt dass

   alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2, 3 und 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind;

   das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 10 und 11 sowie der Positionen 23.02 und 23.03 20 % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet; und

   das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 30 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 24

Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe; Erzeugnisse, auch nikotinhaltig, die zur Inhalation ohne Verbrennung bestimmt sind; andere nikotinhaltige Erzeugnisse, die zur Nikotinaufnahme in den menschlichen Körper bestimmt sind

24.01

Herstellen, bei dem alle Vormaterialien der Position 24.01 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

2402.10-2402.20

Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Rauchtabak der Unterposition 2403.19, bei dem mindestens 10 % des Gewichts aller verwendeten Vormaterialien der Position 24.01 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

2402.90

Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position, sofern das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 24.01 30 % des Gewichts der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 nicht überschreitet

2403.11-2404.19

CTH, bei dem mindestens 10 % des Gewichts aller verwendeten Vormaterialien der Position 24.01 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

2404.91-2404.99

CTH

ABSCHNITT V

MINERALISCHE STOFFE

Kapitel 25

Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement

25.01-25.30

CTH; oder

MaxNOM 70 % (EXW).

Kapitel 26

Erze sowie Schlacken und Aschen

26.01-26.21

CTH

Kapitel 27

Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse

Bemerkung zu diesem Kapitel: Für die Begriffsbestimmungen der in Kapitel 3 (Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren) verwendeten Regeln für die horizontalen Verfahren siehe Bemerkung 5 in Anhang 3‑A (Einleitende Bemerkungen zu den erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln).

27.01-27.09

Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

27.10

CTH, ausgenommen aus Biodiesel ohne Ursprungseigenschaft der Unterpositionen 3824.99 oder 3826.00; oder

Destillieren oder Ablaufen einer chemischen Reaktion, vorausgesetzt, dass der verwendete Biodiesel (einschließlich hydrierter pflanzlicher Öle) der Position 27.10 und der Unterpositionen 3824.99 oder 3826.00 durch Verestern, Umestern oder Hydrotreatment gewonnen wird

27.11-27.16

Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

ABSCHNITT VI

ERZEUGNISSE DER CHEMISCHEN INDUSTRIE UND VERWANDTER INDUSTRIEN

Bemerkung zu diesem Abschnitt: Für die Begriffsbestimmungen der in diesem Abschnitt verwendeten Regeln für die horizontalen Verfahren siehe Bemerkung 5 in Anhang 3-A (Einleitende Bemerkungen zu den erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln).

Kapitel 28

Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen

28.01-28.53

CTSH;

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 29

Organische chemische Erzeugnisse

2901.10-2905.42

CTSH;

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

2905.43-2905.44

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterposition 3824.60; oder

MaxNOM 40 % (EXW)

2905.45

CTSH; jedoch dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft derselben Unterposition wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet; oder

MaxNOM 50 % (EXW).

2905.49-2942.00

CTSH;

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 30

Pharmazeutische Erzeugnisse

30.01-30.06

CTSH;

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 31

Düngemittel

31.01-31.04

CTH; jedoch dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet; oder

MaxNOM 40 % (EXW)

31.05

   Natriumnitrat (Natronsalpeter)

   Calciumcyanamid (Kalkstickstoff)

   Kaliumsulfat

   Kaliummagnesiumsulfat

CTH; jedoch dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet; oder

MaxNOM 40 % (EXW)

   Sonstige

CTH; jedoch dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet; oder

MaxNOM 40 % (EXW)

Kapitel 32

Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten

32.01-32.15

CTSH;

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 33

Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel

3301.12-3301.90

CTSH;

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

3302.10

CTH; jedoch dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterposition 3302.10 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

3302.90

CTSH;

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

3303

Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

3304 -33.07

CTSH;

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 34

Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips;

34.01-34.07

CTSH;

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 35

Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme

35.01

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Kapitels 4

3502.11-3502.19

CTH

3502.20

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Kapitels 4

3502.90-3504.00

CTH

35.05

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 11.08

35.06-35.07

CTSH;

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 36

Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe

36.01-36.06

CTSH;

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 37

Erzeugnisse zu fotografischen und kinematografischen Zwecken

37.01-37.07

CTSH;

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 38

Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie

38.01-38.08

CTSH;

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

3809.10

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 11.08 und 35.05

3809.91-3822.00

CTSH;

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

38.23

Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

3824.10-3824.50

CTSH;

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

3824.60

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterpositionen 2905.43 und 2905.44

3824.81-3825.90

CTSH;

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

38.26

Herstellen, bei dem Biodiesel durch Verestern, Umestern oder Hydrotreatment gewonnen wird

38.27

CTSH;

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren;

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

ABSCHNITT VII

KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS; KAUTSCHUK UND WAREN DARAUS

Bemerkung zu diesem Abschnitt: Für die Begriffsbestimmungen der in diesem Abschnitt verwendeten Regeln für die horizontalen Verfahren siehe Bemerkung 5 in Anhang 3-A (Einleitende Bemerkungen zu den erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln).

Kapitel 39

Kunststoffe und Waren daraus

39.01-39.15

CTSH;

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

39.16-39.26

CTH; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 40

Kautschuk und Waren daraus

40.01 – 40.11

CTH; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

4012.11-4012.19

CTSH; oder

Runderneuern von gebrauchten Reifen

4012.20-4017.00

CTH; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

ABSCHNITT VIII

HÄUTE, FELLE, LEDER, PELZFELLE UND WAREN DARAUS; SATTLERWAREN; REISEARTIKEL, HANDTASCHEN UND ÄHNLICHE BEHÄLTNISSE; WAREN AUS DÄRMEN

Kapitel 41

Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder

41.01-4104.19

CTH

4104.41-4104.49

CTSH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterpositionen 4104.41 bis 4104.49

4105.10

CTH

4105.30

CTSH

4106.21

CTH

4106.22

CTSH

4106.31

CTH

4106.32-4106.40

CTSH

4106.91

CTH

4106.92

CTSH

41.07-41.13

CTH, vorausgesetzt, dass die verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterpositionen 4104.41, 4104.49, 4105.30, 4106.22, 4106.32 sowie 4106.92 einer Nachgerbung unterzogen werden

4114.10

CTH

4114.20

CTH, vorausgesetzt, dass die verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterpositionen 4104.41, 4104.49, 4105.30, 4106.22, 4106.32, 4106.92 sowie der Position 4107 einer Nachgerbung unterzogen werden

41.15

CTH

Kapitel 42

Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

42.01-42.06

CTH; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 43

Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus

43.01-4302.20

CTH; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

4302.30

CTSH

43.03-43.04

CTH; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

ABSCHNITT IX

HOLZ UND HOLZWAREN; HOLZKOHLE; KORK UND KORKWAREN; FLECHTWAREN UND KORBMACHERWAREN

Kapitel 44

Holz und Holzwaren; Holzkohle

44.01-44.21

CTH; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 45

Kork und Korkwaren

45.01-45.04

CTH

Kapitel 46

Flechtwaren und Korbmacherwaren

46.01-46.02

CTH; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

ABSCHNITT X

HALBSTOFFE AUS HOLZ ODER ANDEREN CELLULOSEHALTIGEN FASERSTOFFEN; PAPIER ODER PAPPE (ABFÄLLE UND AUSSCHUSS) ZUR WIEDERGEWINNUNG; PAPIER, PAPPE UND WAREN DARAUS

Kapitel 47

Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

47.01-47.07

CTH; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 48

Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe

48.01-48.23

CTH; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 49

Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne

49.01-49.11

CTH; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

ABSCHNITT XI

SPINNSTOFFE UND WAREN DARAUS

Bemerkung zu diesem Abschnitt: Für die Begriffsbestimmungen und Toleranzregeln, die für diesen Abschnitt relevant sind, siehe die Bemerkungen 6 bis 8 in Anhang 3-A (Einleitende Bemerkungen zu den erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln).

Kapitel 50

Seide

50.01-50.02

CTH

50.03

   gekrempelt oder gekämmt:

Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide

   andere:

CTH

50.04-50.05

Spinnen natürlicher Fasern;

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Spinnen;

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Zwirnen; oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

50.06

   Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne:

Spinnen natürlicher Fasern;

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Spinnen;

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Zwirnen; oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

   Messinahaar:

CTH

50.07

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben;

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben;

Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang mit Weben;

Weben mit Färben;

Färben von Garnen mit Weben;

Weben mit Bedrucken; oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

Kapitel 51

Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar

51.01-51.05

CTH

51.06-51.10

Spinnen natürlicher Fasern;

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen; oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

51.11-51.13

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben;

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben;

Weben mit Färben;

Färben von Garnen mit Weben;

Weben mit Bedrucken; oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

Kapitel 52

Baumwolle

52.01-52.03

CTH

52.04-52.07

Spinnen natürlicher Fasern;

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen; oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

52.08-52.12

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben;

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben;

Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang mit Weben;

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen;

Färben von Garnen mit Weben;

Weben mit Bedrucken; oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

Kapitel 53

Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen

53.01-53.05

CTH

53.06-53.08

Spinnen natürlicher Fasern;

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen; oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

53.09-53.11

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben;

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Weben;

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen;

Färben von Garnen mit Weben;

Weben mit Bedrucken; oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

Kapitel 54

Synthetische oder künstliche Filamente; Streifen und dergleichen aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse

54.01-54.06

Spinnen natürlicher Fasern;

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen; oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

54.07-54.08

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben;

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Weben;

Färben von Garnen mit Weben;

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen;

Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang mit Weben;

Weben mit Bedrucken; oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

Kapitel 55

Synthetische oder künstliche Spinnfasern

55.01-55.07

Extrudieren von Chemiefasern

55.08-55.11

Spinnen natürlicher Fasern;

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen; oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

55.12-55.16

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben;

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Weben;

Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang mit Weben;

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen;

Färben von Garnen mit Weben;

Weben mit Bedrucken; oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

Kapitel 56

Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren

56.01

Bildung von Watte; oder

Binden, Bestreichen, Beflocken, mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

56.02

   Nadelfilze:

Extrudieren von Chemiefasern mit Gewebebildung; jedoch dürfen

   Monofile ohne Ursprungseigenschaft aus Polypropylen der Position 54.02;

   Fasern ohne Ursprungseigenschaft aus Polypropylen der Position 55.03 oder 55.06; oder

   Kabel ohne Ursprungseigenschaft aus Filamenten aus Polypropylen der Position 55.01;

bei denen jeweils eine einzelne Faser oder ein einzelnes Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet; oder

bei Filzen aus natürlichen Fasern ausschließlich Bilden vliesartiger Gewebe

   andere:

Extrudieren von Chemiefasern mit Gewebebildung; oder

bei anderen Filzen aus natürlichen Fasern ausschließlich Bilden vliesartiger Gewebe

5603.11-5603.14

Herstellen aus

   gerichteten oder zufällig angeordneten Filamenten; oder

   Substanzen oder Polymeren natürlichen, synthetischen oder künstlichen Ursprungs;

in beiden Fällen mit Verarbeiten zu nicht gewebten Erzeugnissen

5603.91-5603.94

Herstellen aus

   gerichteten oder zufällig angeordneten Spinnfasern; oder

   Schnittfasern natürlichen, synthetischen oder künstlichen Ursprungs;

in beiden Fällen mit Verarbeiten zu nicht gewebten Erzeugnissen

5604.10

Herstellen aus Kautschukfäden und ‑schnüren, ohne Überzug aus Spinnstoffen

5604.90

Spinnen natürlicher Fasern;

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen; oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

56.05

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern;

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen; oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

56.06

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen;

Zwirnen mit Gimpen;

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern; oder

Beflocken mit Färben

56.07-56.09

Spinnen natürlicher Fasern; oder

Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

Kapitel 57

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen

Bemerkung zu diesem Kapitel: Für Erzeugnisse dieses Kapitels darf Jutegewebe ohne Ursprungseigenschaft als Unterlage verwendet werden.

57.01-57.05

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben; oder Tuften;

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben oder Tuften;

Herstellen aus Kokos-, Sisal- oder Jutegarn oder klassischem Ringgarn aus Viskose;

Tuften oder Weben synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Bestreichen oder mit Lagen Versehen;

Tuften mit Färben oder Bedrucken;

Beflocken mit Färben oder Bedrucken; oder

Extrudieren von Chemiefasern mit Techniken zur Vliesbildung, einschließlich Nadeln

Kapitel 58

Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien

58.01-58.04

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben oder Tuften;

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben oder Tuften;

Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen;

Tuften mit Färben oder Bedrucken;

Beflocken mit Färben oder Bedrucken;

Färben von Garnen mit Weben;

Weben mit Bedrucken; oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

58.05

CTH

58.06-58.09

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben oder Tuften;

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben oder Tuften;

Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen;

Tuften mit Färben oder Bedrucken;

Beflocken mit Färben oder Bedrucken;

Färben von Garnen mit Weben;

Weben mit Bedrucken; oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

58.10

Besticken, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position, ausgenommen des Werts derselben Position wie das Erzeugnis, 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

58.11

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben oder Tuften;

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben oder Tuften;

Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen;

Tuften mit Färben oder Bedrucken;

Beflocken mit Färben oder Bedrucken;

Färben von Garnen mit Weben;

Weben mit Bedrucken; oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

Kapitel 59

Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen

59.01

Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen; oder

Beflocken mit Färben oder Bedrucken

59.02

   mit einem Gehalt an textilen Vormaterialien von 90 GHT oder weniger:

Weben

   andere:

Extrudieren von Chemiefasern mit Weben

59.03

Weben, Wirken oder Stricken mit Tränken oder Bestreichen oder Überziehen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen;

Weben, Wirken oder Stricken mit Drucken; oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung) 7

59.04

Kalandrieren mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen Jutegewebe ohne Ursprungseigenschaft kann als Unterlage verwendet werden; oder

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen. Jutegewebe ohne Ursprungseigenschaft kann als Unterlage verwendet werden

59.05

   mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen:

Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Tränken oder Bestreichen oder Überziehen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen

   andere:

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben;

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Weben;

Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen;

Weben mit Bedrucken; oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

59.06

   Gewirke und Gestricke:

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Wirken oder Stricken;

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Wirken oder Stricken;

Wirken oder Stricken mit Kautschutieren; oder

Kautschutieren mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

   andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von mehr als 90 GHT

Extrudieren von Chemiefasern mit Weben

   andere:

Weben, Stricken oder Vliesbilden mit Färben oder Bestreichen oder Kautschutieren;

Färben von Garnen mit Weben, Stricken oder Vliesbilden; oder

Kautschutieren mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

59.07

Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Färben oder Bedrucken oder Bestreichen oder Kautschutieren oder Überziehen;

Beflocken mit Färben oder Bedrucken; oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

59.08

   Glühstrümpfe, getränkt:

Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken oder Gestricken für Glühstrümpfe

   andere:

CTH

59.09-59.11

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben;

Extrudieren von Chemiefasern mit Weben;

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen; oder

Bestreichen, Beflocken, mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 60

Gewirke und Gestricke

60.01-60.06

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Wirken oder Stricken;

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Wirken oder Stricken;

Wirken oder Stricken mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Bedrucken;

Beflocken mit Färben oder Bedrucken;

Färben von Garnen mit Wirken oder Stricken; oder

Zwirnen oder Texturieren mit Wirken oder Stricken, sofern der Wert der verwendeten nicht gezwirnten oder nicht texturierten Garne ohne Ursprungseigenschaft 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 61

Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken 8

61.01-61.17

   hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen:

Wirken oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

   andere:

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Wirken oder Stricken;

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Wirken oder Stricken; oder

Stricken und Konfektionieren in einem Arbeitsgang

Kapitel 62

Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken 9

62.01

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden); oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.02

   bestickt:

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden); oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

   andere:

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden); oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.03

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden); oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.04

   bestickt:

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden); oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

   andere:

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden); oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.05

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden); oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.06

   bestickt:

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden); oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

   andere:

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden); oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.07-62.08

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden); oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.09

   bestickt:

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden); oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

   andere:

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden); oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.10

   Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen:

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden); oder

Bestreichen oder mit Lagen Versehen mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden), sofern der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder nicht mit Lagen versehenen Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

   andere:

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden); oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.11

   Kleidung für Frauen oder Mädchen, bestickt;

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden); oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

   andere:

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden); oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.12

   Gewirke oder Gestricke hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen:

Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden); oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

   andere:

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden); oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.13-62.14

   bestickt:

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden);

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet; oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

   andere:

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden); oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.15

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden); oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.16

   Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen:

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden); oder

Bestreichen oder mit Lagen Versehen mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden), sofern der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder nicht mit Lagen versehenen Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

   andere:

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden); oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.17

   bestickt:

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden);

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet; oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

   Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen:

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden); oder

Bestreichen oder mit Lagen Versehen mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden), sofern der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder nicht mit Lagen versehenen Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

   Einlagen für Kragen und Manschetten, zugeschnitten:

CTH, sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

   andere:

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

Kapitel 63

Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen

63.01-63.04

   aus Filz, aus Vliesstoffen:

Bilden vliesartiger Gewebe mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

   andere:

   bestickt:

Weben oder Wirken oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden); oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

   andere:

Weben, Wirken oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

63.05

Extrudieren von Chemiefasern oder Spinnen von natürlichen oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern mit Weben oder Stricken und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

63.06

   aus Vliesstoffen:

Bilden vliesartiger Gewebe mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

   andere:

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

63.07

MaxNOM 40 % (EXW)

63.08

Jedes Erzeugnis der Zusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn es nicht in der Zusammenstellung enthalten wäre; jedoch dürfen Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 15 % des Ab-Werk-Preises der Zusammenstellung nicht überschreitet.

63.09-63.10

CTH

ABSCHNITT XII

SCHUHE, KOPFBEDECKUNGEN, REGEN- UND SONNENSCHIRME, GEHSTÖCKE, SITZSTÖCKE, PEITSCHEN, REITPEITSCHEN UND TEILE DAVON; ZUGERICHTETE FEDERN UND WAREN AUS FEDERN; KÜNSTLICHE BLUMEN; WAREN AUS MENSCHENHAAREN

Kapitel 64

Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon

64.01-64.05

Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406

64.06

CTH

Kapitel 65

Kopfbedeckungen und Teile davon

65.01-65.07

CTH

Kapitel 66

Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon

66.01-66.03

CTH; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 67

Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

67.01-67.04

CTH

ABSCHNITT XIII

WAREN AUS STEINEN, GIPS, ZEMENT, ASBEST, GLIMMER ODER ÄHNLICHEN STOFFEN; KERAMISCHE WAREN; GLAS UND GLASWAREN

Kapitel 68

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen

68.01-68.15

CTH; oder

MaxNOM 70 % (EXW)

Kapitel 69

Keramische Waren

69.01-69.14

CTH

Kapitel 70

Glas und Glaswaren

70.01-70.09

CTH; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

70.10

CTH

70.11

CTH; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

70.13

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 70.10

70.14-70.20

CTH; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

ABSCHNITT XIV

ECHTE PERLEN ODER ZUCHTPERLEN, EDELSTEINE ODER SCHMUCKSTEINE, EDELMETALLE, EDELMETALLPLATTIERUNGEN UND WAREN DARAUS; FANTASIESCHMUCK; MÜNZEN

Kapitel 71

Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen

71.01-71.05

Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

71.06

   in Rohform:

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10;

elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06. 71.08 und 71.10; oder

Schmelzen oder Legieren von Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10 untereinander oder mit unedlen Metallen oder Reinigen

   als Halbzeug oder Pulver:

Herstellen aus Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft in Rohform

71.07

Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

71.08

   in Rohform:

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10;

elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06. 71.08 und 71.10; oder

Schmelzen oder Legieren von Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10 untereinander oder mit unedlen Metallen oder Reinigen

   als Halbzeug oder Pulver:

Herstellen aus Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft in Rohform

71.09

Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

71.10

   in Rohform:

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10;

elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10; oder

Schmelzen oder Legieren von Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10 untereinander oder mit unedlen Metallen oder Reinigen

   als Halbzeug oder Pulver:

Herstellen aus Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft in Rohform

71.11

Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

71.12-71.18

CTH

ABSCHNITT XV

UNEDLE METALLE UND WAREN DARAUS

Kapitel 72

Eisen und Stahl

72.01-72.06

CTH

72.07

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 72.06

72.08-72.17

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 72.08 bis 72.17

7218

CTH

72.19-72.23

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 72.19 bis 72.23

7224

CTH

72.25-72.29

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 72.25 bis 72.29

Kapitel 73

Waren aus Eisen oder Stahl

7301.10

CC, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 72.08 bis 72.17

7301.20

CTH

73.02

CC, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 72.08 bis 72.17

73.03

CTH

73.04-73.06

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 72.13 bis 72.17, 72.21 bis 72.23 und 72.25 bis 72.29

73.07

   Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl:

CTH, ausgenommen aus Schmiederohlingen ohne Ursprungseigenschaft; jedoch dürfen Schmiederohlinge ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, sofern ihr Wert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

   andere:

CTH

73.08

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterposition 7301.20

73.09-73.14

CTH

73.15-73.26

CTH; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 74

Kupfer und Waren daraus

74.01-74.02

CTH

74.03

Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

74.04-74.07

CTH

74.08

CTH und MaxNOM 50 % (EXW)

74.09-74.19

CTH

Kapitel 75

Nickel und Waren daraus

75.01

CTH

75.02

Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

75.03-75.08

CTH

Kapitel 76

Aluminium und Waren daraus

76.01

CTH und MaxNOM 50 % (EXW) oder

Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung aus nichtlegiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott aus Aluminium

76.02-76.03

CTH

76.04-76.16

CTH und MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 78

Blei und Waren daraus

7801.10

Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

7801.91-7806.00

CTH

Kapitel 79

Zink und Waren daraus

79.01-79.07

CTH

Kapitel 80

Zinn und Waren daraus

80.01-80.07

CTH

Kapitel 81

Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus

81.01-81.13

Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

Kapitel 82

Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen

8201.10-8205.70

CTH; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8205.90

CTH; jedoch dürfen Werkzeuge ohne Ursprungseigenschaft der Position 82.05 in der Zusammenstellung enthalten sein, sofern ihr Gesamtwert 15 % des Ab-Werk-Preises der Zusammenstellung nicht überschreitet

82.06

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 82.02 bis 82.05; jedoch dürfen Werkzeuge ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 82.02 bis 82.05 in der Zusammenstellung enthalten sein, sofern ihr Gesamtwert 15 % des Ab-Werk-Preises der Zusammenstellung nicht überschreitet

82.07-82.15

CTH; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 83

Verschiedene Waren aus unedlen Metallen

83.01-83.11

CTH; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

ABSCHNITT XVI

MASCHINEN, APPARATE, MECHANISCHE GERÄTE UND ELEKTROTECHNISCHE WAREN, TEILE DAVON; TONAUFNAHME- ODER TONWIEDERGABEGERÄTE, FERNSEH-BILD- UND -TONAUFZEICHNUNGSGERÄTE ODER FERNSEH-BILD- UND -TONWIEDERGABEGERÄTE, TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE GERÄTE

Kapitel 84

Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon

84.01-84.06

CTH; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

84.07-84.08

MaxNOM 50 % (EXW)

8409.10-8411.11

CTH; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8411.12

CTSH; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8411.21-8412.21

CTH; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8412.29

CTSH; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8412.31-8413.70

CTH; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8413.81

CTSH; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8413.82-8422.20

CTH; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8422.30-8422.40

CTSH; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8422.90-8423.81

CTH; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8423.82-8423.89

CTSH; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8423.90-8424.82

CTH; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8424.89

CTSH; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8424.90

CTH; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

84.25-84.30

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 84.31; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

84.31-84.43

CTH; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8444.00-8446.21

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 84.48; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8446.29

CTH; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8446.30-8447.90

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 84.48; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

84.48-84.55

CTH; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8456.11-8462.19

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 84.66; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8462.22-8462.29

CTH; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8462.32-8462.39

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 84.66; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8462. 42-8462.90

CTH; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

84.63-84.65

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 84.66; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

84.66-84.68

CTH; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

84.70-84.72

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 84.73; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8473.21-8481.40

CTH; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8481.80

CTSH; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8481.90-8487.90

CTH; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 85

Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte

85.01-85.02

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 85.03; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8503.00-8512.10

CTH; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8512.20

CTSH; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8512.30-8518.90

CTH; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

85.19-85.21

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 85.22; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

85.22-85.24

CTH; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

85.25-85.28

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 85.29; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

85.29-85.34

CTH; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8535.10-8535.40

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 85.38; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8535.90

CTH; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8536.10-8536.20

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 85.38; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8536.30

CTH; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8536.41-8536.49

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 85.38; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8536.50

CTH; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8536.61-8536.70

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 85.38; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8536.90

CTH; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

85.37

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 85.38; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8538.10-8539.49

CTH; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8539.51

CTSH; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8539.52-85.43

CTH; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

85.44-85.48

MaxNOM 50 % (EXW)

85.49

CTH; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

ABSCHNITT XVII

BEFÖRDERUNGSMITTEL

Kapitel 86

Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege

86.01-86.09

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 86.07; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 87

Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör

87.01-87.07

MaxNOM 45 % (EXW)

87.08-87.11

CTH; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

87.12

MaxNOM 45 % (EXW)

87.13-87.16

CTH; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 88

Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon

88.01-88.07

CTH; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 89

Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

89.01-89.08

CC; oder

MaxNOM 40 % (EXW)

ABSCHNITT XVIII

OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; UHRMACHERWAREN; MUSIKINSTRUMENTE; TTEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE

Kapitel 90

Optische, fotografische oder kinematografisches Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte

9001.10-9001.40

CTH; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

9001.50

CTH;

Oberflächenbearbeiten der halbfertigen Linse zu einem fertigen Brillenglas mit optischer Korrektur zum Einbau in ein Brillengestell;

Beschichten einer Linse mittels geeigneter Verfahren zur Verbesserung des Sehvermögens und zum Schutz des Brillenträgers; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

9001.90-9033.00

CTH; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 91

Uhrmacherwaren

91.01-91.14

CTH; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 92

Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente

92.01-92.09

MaxNOM 50 % (EXW)

ABSCHNITT XIX

WAFFEN UND MUNITION; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR

Kapitel 93

Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör

93.01-93.07

MaxNOM 50 % (EXW)

ABSCHNITT XX

VERSCHIEDENE WAREN

Kapitel 94

Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Leuchten und Beleuchtungskörper, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude

94.01-94.04

CTH; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

94.05

CTSH; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

94.06

CTH; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 95

Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör

95.03-95.08

CTH; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 96

Verschiedene Waren

96.01-96.04

CTH; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

96.05

Jedes Erzeugnis der Zusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn es nicht in der Zusammenstellung enthalten wäre. jedoch dürfen Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 % des Ab-Werk-Preises der Zusammenstellung nicht überschreitet.

9606.10-9608.40

CTH; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

9608.50

Jedes Erzeugnis der Zusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn es nicht in der Zusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 % des Ab-Werk-Preises der Zusammenstellung nicht überschreitet.

9608.60-96.20

CTH; oder

MaxNOM 50 % (EXW)

ABSCHNITT XXI

KUNSTGEGENSTÄNDE, SAMMLUNGSSTÜCKE UND ANTIQUITÄTEN

Kapitel 97

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

97.01-97.06

CTH



Anlage 3-B-1

URSPRUNGSKONTINGENTE UND ALTERNATIVEN
FÜR DIE ERZEUGNISSPEZIFISCHEN URSPRUNGSREGELN DES ANHANGS 3-B

Gemeinsame Bestimmungen

1.    Für die in den nachstehenden Tabellen aufgeführten Erzeugnisse sind die entsprechenden Ursprungsregeln im Rahmen des anwendbaren Jahreskontingents Alternativen zu den in Anhang 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) aufgeführten Ursprungsregeln.

2.    Eine nach Tabelle 1 dieser Anlage ausgefertigte Erklärung zum Ursprung ist mit dem folgenden Vermerk zu versehen: „Ursprungskontingente – Ursprungserzeugnis nach Anlage 3-B-1“.

3.    Eine nach Tabelle 2 dieses Anhangs ausgefertigte Erklärung zum Ursprung ist mit dem folgenden Vermerk zu versehen: „Ursprungskontingente – Ursprungserzeugnis nach Anlage 3-B-1, gefangen von dem gecharterten ausländischen Schiff [Name des Schiffes] in der ausschließlichen Wirtschaftszone Neuseelands unter der Fangerlaubnis Nr. [Nummer der Fangerlaubnis]“.

4.    In der Union werden die in dieser Anlage genannten Mengen von der Europäischen Kommission verwaltet, die hinsichtlich des geltenden Rechts in der Union alle administrativen Maßnahmen ergreift, die ihr für deren effiziente Verwaltung ratsam erscheinen.


5.    In Neuseeland werden die in dieser Anlage genannten Mengen von den zuständigen Zollbehörden verwaltet, die hinsichtlich des geltenden Rechts in Neuseeland alle administrativen Maßnahmen ergreift, die ihr für deren effiziente Verwaltung ratsam erscheinen.

6.    Die Einfuhrvertragspartei verwaltet die Ursprungskontingente nach dem Windhundverfahren und berechnet den Wert oder die Menge der im Rahmen dieser Ursprungskontingente eingeführten Erzeugnisse auf der Grundlage der Einfuhren dieser Vertragspartei.

Tabelle 1 Jährliche Kontingentszuteilung für bestimmte Spinnstoffe und Kleidung, die aus Neuseeland in die Union ausgeführt werden

Einreihung im Harmonisierten System (HS 2022)

Erzeugnisbezeichnung

Alternative erzeugnisspezifische Regel

Jahreskontingent (EUR)

5903

Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, andere als solche der Position 5902

CTH

562 000

Kapitel 61

Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken

CC

1 200 000

Kapitel 62

Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken

CC

1 000 000


Tabelle 2 – Jährliche Kontingentszuteilung für aus Neuseeland in die Union ausgeführte Erzeugnisse von Fischen und Meeresfrüchten, die in der ausschließlichen Wirtschaftszone Neuseelands von ausländischen gecharterten Schiffen gefangen wurden, die in Neuseeland registriert sind, die neuseeländische Flagge führen dürfen und auch führen und über eine neuseeländische Fangerlaubnis verfügen

Einreihung im Harmonisierten System (HS 2022)

Erzeugnisbezeichnung

Alternative erzeugnisspezifische Regel 10

Jahreskontingent (Tonnen, Nettogewicht)

0303.54

0303.55

Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus)

Stöcker (Bastardmakrelen) (Trachurus spp.)

Fischen und Einfrieren

500

0303.66

0303.68

0303.69

0303.89

Seehechte, gefroren

Blauer Wittling, gefroren

Fische der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae, gefroren (ausgenommen Kabeljau, Schellfisch, Köhler, Seehecht, Pazifischer Pollack und Blauer Wittling)

Fisch, a. n. g., gefroren

Fischen und Einfrieren

5 500

0307.43

Tintenfische und Kalmare, gefroren, mit oder ohne Panzer

Fischen und Einfrieren

8 000


Bestimmung über Erhöhungen für Tabelle 2

1.    Werden über 80 % des Ursprungskontingents für ein in Tabelle 2 aufgeführtes Erzeugnis in einem Kalenderjahr ausgeschöpft, wird die Ursprungskontingentszuteilung für das folgende Kalenderjahr erhöht.

2.    Die Erhöhung beläuft sich auf 10 % des Ursprungskontingents für das Erzeugnis im vorangehenden Kalenderjahr.

3.    Die Bestimmung über Erhöhungen gilt erstmals nach Ablauf des ersten vollständigen Kalenderjahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens und gilt insgesamt für drei Jahre innerhalb der ersten sechs vollständigen Kalenderjahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens.

4.    Jede Erhöhung der Ursprungskontingentsmenge wird im ersten Quartal des folgenden Kalenderjahres wirksam. Die Einfuhrvertragspartei benachrichtigt die Ausfuhrvertragspartei schriftlich, wenn die Bedingung des Absatzes 1 erfüllt ist, und teilt ihr in diesem Fall die Erhöhung des Ursprungskontingents und das Datum mit, ab dem die Erhöhung gilt. Die Vertragsparteien gewährleisten, dass das erhöhte Ursprungskontingent sowie der Tag des Inkrafttretens der Erhöhung veröffentlicht werden.


Überprüfung der Kontingente für Spinnstoffe und Kleidung in Tabelle 1 und für Fisch- und Meeresfrüchteerzeugnisse in Tabelle 2

1.    Frühestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüft der Handelsausschuss auf Ersuchen einer Vertragspartei und mit Unterstützung des Gemischten Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollbereich die in Tabelle 1 aufgeführten Kontingente für Spinnstoffe und Kleidung sowie die in Tabelle 2 aufgeführten Kontingente für Fisch- und Meeresfrüchteerzeugnisse. Diese Überprüfungen können unabhängig voneinander durchgeführt werden.

2.    Die Überprüfungen nach Absatz 1 erfolgen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen über die Marktbedingungen in beiden Vertragsparteien und von Informationen über ihre Ein- und Ausfuhren relevanter Erzeugnisse.

3.    Auf der Grundlage des Ergebnisses der Überprüfung nach Absatz 1 kann der Handelsausschuss beschließen, in Bezug auf die in Tabelle 1 aufgeführten Kontingente für Spinnstoffe und Kleidung bzw. die in Tabelle 2 aufgeführten Kontingente für Fisch- und Meeresfrüchteerzeugnisse die Menge zu erhöhen oder aufrechtzuerhalten, den Anwendungsbereich zu ändern oder die Menge aufzuteilen bzw. die Aufteilung zwischen den Erzeugnissen zu ändern.

________________

ANHANG 3-C

WORTLAUT DER ERKLÄRUNG ZUM URSPRUNG

Die Erklärung zum Ursprung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, wird in einer der folgenden Sprachfassungen nach dem Recht der Ausfuhrvertragspartei oder in einer anderen von der Union notifizierten Sprachfassung ausgefertigt. Die Union teilt Neuseeland jede andere Sprachfassung der Erklärung zum Ursprung spätestens zum Zeitpunkt des Beitritts eines Mitgliedstaats zur Union mit. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Erklärung zum Ursprung ist gemäß den jeweiligen Fußnoten abzufassen. Die Fußnoten müssen nicht wiedergegeben werden.

Bulgarische Fassung

Kroatische Fassung

Tschechische Fassung

Dänische Fassung

Niederländische Fassung

Englische Fassung


Estnische Fassung

Finnische Fassung

Französische Fassung

Deutsche Fassung

Griechische Fassung

Ungarische Fassung

Irische Fassung

Italienische Fassung

Lettische Fassung

Litauische Fassung

Maltesische Fassung

Polnische Fassung


Portugiesische Fassung

Rumänische Fassung

Slowakische Fassung

Slowenische Fassung

Spanische Fassung

Schwedische Fassung


[Bei Mehrfachsendungen]: Zeitraum von ___________ bis __________(1)

Der Ausführer (Referenznummer des Ausführers … (2)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass die Waren, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren … (3) sind.

……………………………………………………………………………………………………… (4)

(Ort und Datum)

………………………………………………………………………………………………………

(Name des Ausführers)

__________________

1    Wird die Erklärung zum Ursprung für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse im Sinne des Artikels 3.18 (Erklärung zum Ursprung) Absatz 4 ausgefüllt, ist die Geltungsdauer der Erklärung zum Ursprung anzugeben. Die Geltungsdauer darf 12 Monate nicht überschreiten. Alle Einfuhren des Erzeugnisses müssen innerhalb dieses Zeitraums erfolgen. Ist eine Angabe der Geltungsdauer nicht erforderlich, braucht dieses Feld nicht ausgefüllt werden.

2    Bitte geben Sie die Referenznummer zur Identifizierung des Ausführers an. Für Ausführer aus der Union handelt es sich dabei um die Nummer, die dem betreffenden Ausführer im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union zugeteilt wurde. Für Ausführer aus Neuseeland handelt es sich dabei um den von der neuseeländischen Zollverwaltung vergebenen „client code“. Wenn dem Ausführer keine Nummer zugeteilt wurde, kann dieses Feld frei gelassen werden.

3    Bitte geben Sie den Ursprung des Erzeugnisses (Neuseeland oder Europäische Union) an.

4    Die Angaben zu Ort und Datum dürfen entfallen, wenn sie in dem Papier mit dem Wortlaut der Erklärung zum Ursprung enthalten sind.

________________

ANHANG 3-D

LIEFERANTENERKLÄRUNG
GEMÄẞ ARTIKEL 3.3 (URSPRUNGSKUMULIERUNG) ABSATZ 4

Die Lieferantenerklärung gemäß Artikel 3.3 (Ursprungskumulierung) Absatz 4 beschränkt sich auf folgende Angaben:

a)    Beschreibung und HS-Tarifposition des gelieferten Erzeugnisses und der bei seiner Herstellung verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft,

b)    Einheitswert und Gesamtwert des gelieferten Erzeugnisses und Gesamtwert der bei seiner Herstellung verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, falls nach Anhang 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) die Wertmethoden herangezogen werden,

c)    Beschreibung der an den verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durchgeführten Herstellung, falls nach Anhang 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) bestimmte Herstellungsverfahren durchgeführt werden müssen, und

d)    Erklärung des Lieferanten, dass die einzelnen in den Buchstaben a bis c genannten Angaben richtig und vollständig sind, Datum der Ausstellung der Erklärung, sowie Name und Anschrift des Lieferanten in Druckbuchstaben.

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ANHANG 3-E

GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND DAS FÜRSTENTUM ANDORRA

1.    Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von Neuseeland als Ursprungserzeugnisse der Union im Sinne dieses Abkommens anerkannt, sofern die mit dem Beschluss 90/680/EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra 11 geschlossene Zollunion in Kraft bleibt.

2.    Absatz 1 gilt nur, wenn das Fürstentum Andorra im Rahmen der mit dem Beschluss 90/680/EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra geschlossenen Zollunion Erzeugnissen mit Ursprung in Neuseeland dieselbe Zollpräferenzbehandlung gewährt wie die Union.

3.    Kapitel 3 (Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren) gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der in Absatz 1 dieser Gemeinsamen Erklärung genannten Erzeugnisse.

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ANHANG 3-F

GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND DIE REPUBLIK SAN MARINO

1.    Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Neuseeland als Ursprungserzeugnisse der Union im Sinne dieses Abkommens anerkannt, sofern diese Erzeugnisse unter das Abkommen über eine Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino 12 , geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 1991, fallen und das genannte Abkommen in Kraft bleibt.

2.    Absatz 1 gilt nur, wenn die Republik San Marino im Rahmen des Abkommens über eine Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino, geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 1991, Erzeugnissen mit Ursprung in Neuseeland dieselbe Zollpräferenzbehandlung gewährt wie die Union.

3.    Kapitel 3 (Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren) gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der in Absatz 1 dieser Gemeinsamen Erklärung genannten Erzeugnisse.

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ANHANG 6-A

ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

A.    Zuständige Behörden der Union

Die Behörden der Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission sind gemeinsam für die Kontrollen zuständig. In diesem Zusammenhang gilt Folgendes:

a)    Bei der Ausfuhr nach Neuseeland sind die Behörden der Mitgliedstaaten zuständig für die Kontrolle der Erzeugungsbedingungen und ‑anforderungen, einschließlich der vorgeschriebenen Inspektionen oder Überprüfungen, und für die Ausstellung der Gesundheitsbescheinigung über die Erfüllung der vereinbarten SPS-Maßnahmen und ‑Anforderungen.

b)    Bei der Einfuhr aus Neuseeland sind die Behörden der Mitgliedstaaten zuständig für die Kontrolle der Einfuhren auf Erfüllung der Einfuhrbedingungen der Union.

c)    Die Europäische Kommission ist zuständig für die allgemeine Koordinierung, die Prüfung bzw. Überprüfung der Kontrollsysteme und den Erlass der Maßnahmen, einschließlich legislativer Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Normen und Anforderungen dieses Kapitels einheitlich angewandt werden.


B.    Zuständige Behörden Neuseelands

Für die Zwecke dieses Kapitels ist das Ministry for Primary Industries die zuständige Behörde, die die Verantwortung und die fachliche Zuständigkeit für die Entwicklung von SPS-Maßnahmen und für die Überwachung ihrer Durchführung und Anwendung sowie für die Ausstellung amtlicher Ausfuhrbescheinigungen hat.

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ANHANG 6-B

REGIONALE BEDINGUNGEN FÜR PFLANZEN UND PFLANZLICHE ERZEUGNISSE

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ANHANG 6-C

ANERKENNUNG DER GLEICHWERTIGKEIT VON SPS-MAẞNAHMEN

Ausfuhren aus der Union nach Neuseeland

Ausfuhren aus Neuseeland in die Union

Ware

EU-Norm

Sonderbedingungen

Gleichwertigkeit

Neuseeländische Norm

Sonderbedingungen

Gleichwertigkeit

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ANHANG 6-D

LEITLINIEN UND VERFAHREN FÜR PRÜFUNGEN UND ÜBERPRÜFUNGEN

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ANHANG 6-E

BESCHEINIGUNG

ABSCHNITT 1

WAREN MIT GLEICHWERTIGKEIT GEMÄẞ
ANHANG 6-C (ANERKENNUNG DER GLEICHWERTIGKEIT VON SPS-MAẞNAHMEN) – ERKLÄRUNGEN

Für Waren mit Gleichwertigkeit gemäß Anhang 6-C (Anerkennung der Gleichwertigkeit von SPS-Maßnahmen) sind folgende Erklärungen zu verwenden:

a)    die folgende Mustererklärung (Gleichwertigkeit für die Pflanzengesundheit):

„Die hier bezeichneten Erzeugnisse erfüllen die einschlägigen Normen und Anforderungen (der Europäischen Union/Neuseelands(*)), die als den Anforderungen und Vorschriften (Neuseelands/der Europäischen Union(*)) gleichwertig anerkannt wurden, wie im SPS-Kapitel des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland festgelegt.“

*    Nichtzutreffendes streichen.

und


b)    die zusätzlichen Erklärungen gemäß Anhang 6-C (Anerkennung der Gleichwertigkeit von SPS-Maßnahmen), die dort unter „Sonderbedingungen“ aufgeführt werden.

ABSCHNITT 2

ELEKTRONISCHE DATENÜBERMITTLUNG

1.    Der Austausch von Originalgesundheitszeugnissen, sofern dies gemäß Artikel 6.8 (Bescheinigung) Absatz 3 erforderlich und gerechtfertigt ist, oder von Pflanzengesundheitszeugnissen oder anderen Originaldokumenten kann durch sichere Methoden der elektronischen Datenübermittlung erfolgen, die angemessene Sicherheitsgarantien bieten.

2.    Informationssysteme für die elektronische Datenübermittlung, die anerkanntermaßen angemessene Sicherheitsgarantien bieten:

a)    Neuseeland – E-cert und E-Phyto und

b)    EU – integriertes EDV-System für das Veterinärwesen (Trade Control and Expert System, TRACES).


3.    Eine Vertragspartei darf nicht ausschließlich elektronische Bescheinigungen verwenden, es sei denn,

a)     dieser Anhang wird vom Handelsausschuss geändert, um die Zustimmung der anderen Vertragspartei zu diesem Zweck zu registrieren, oder

b)    die zuständige Behörde 13 der anderen Vertragspartei stimmt einer solchen Verwendung schriftlich zu.

4.    Wird ausschließlich die elektronische Datenübermittlung genutzt, so ist das folgende Notfallverfahren zu befolgen:

a)    Schlägt der Datenaustausch zwischen den Informationssystemen fehl, so muss die Ausfuhrvertragspartei der Grenzkontrollstelle der Einfuhrvertragspartei eine E-Mail mit einem Scan des unterzeichneten Zeugnisses übermitteln, bis der Datenaustausch wieder aufgenommen werden kann.

b)    Kommt es zu einem Ausfall des Informationssystems und können aufgrund dessen keine Ausfuhrgesundheitszeugnisse ausgestellt werden, so muss die Ausfuhrvertragspartei der Grenzkontrollstelle der Einfuhrvertragspartei die einschlägigen Sendungsdaten und Bescheinigungen per E-Mail oder auf anderem Wege übermitteln, bis der Datenaustausch wieder aufgenommen werden kann.


ABSCHNITT 3

KRISENREAKTION

Im Falle von Krisensituationen müssen die zuständigen Behörden Ausnahmen von Abschnitt 2 vereinbaren.

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ANHANG 6-F

EINFUHRKONTROLLEN UND GEBÜHREN

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ANHANG 9-A

ANERKENNUNG DER KONFORMITÄTSBEWERTUNG (DOKUMENTE)

1.    Vereinbarte Bereiche:

a)    Sicherheitsaspekte von Elektro- und Elektronikgeräten im Sinne von Absatz 2,

b)    Sicherheitsaspekte von Maschinen im Sinne von Absatz 3,

c)    elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln im Sinne von Absatz 4,

d)    Energieeffizienz, einschließlich Ökodesign-Anforderungen im Sinne von Absatz 5 und

e)    Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten.


2.    Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet „Sicherheitsaspekte von Elektro- und Elektronikgeräten“ die Sicherheitsaspekte von Geräten außer Maschinen, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme benötigen, und von Geräten zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme, die für den Betrieb mit einer Nennspannung zwischen 50 und 1000 V bei Wechselstrom und zwischen 75 und 1500 V bei Gleichstrom ausgelegt sind, sowie von Geräten, die zum Zwecke der Funkkommunikation oder der Funkortung bestimmungsgemäß elektromagnetische Wellen in einem Frequenzbereich von unter 3000 GHz ausstrahlen oder empfangen; hiervon ausgenommen sind unter anderem:

a)    elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler Atmosphäre,

b)    Betriebsmittel für radiologische oder medizinische Zwecke,

c)    elektrische Teile von Personen- und Lastenaufzügen,

d)    Funkanlagen, die von Funkamateuren verwendet werden,

e)    Elektrizitätszähler,

f)    Haushaltssteckvorrichtungen,

g)    Vorrichtungen zur Stromversorgung von elektrischen Weidezäunen,


h)    Spielzeug,

i)    kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschließlich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für ebensolche Zwecke verwendet werden, und

j)    Bauerzeugnisse zum dauerhaften Einbau in Bauwerke des Hoch- oder Tiefbaus, deren Leistung sich auf die Leistung des Bauwerks des Hoch- oder Tiefbaus auswirkt, z. B. Kabel, Feuermelder oder elektrische Türen.

3.    Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet „Sicherheitsaspekte von Maschinen“ die Sicherheitsaspekte einer Gesamtheit von Maschinen, bestehend aus mindestens einem beweglichen Teil, das durch ein Antriebssystem unter Nutzung einer oder mehrerer Energiequellen wie thermische, elektrische, pneumatische, hydraulische oder mechanische Energie angetrieben wird, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren; hiervon ausgenommen sind Maschinen mit hohem Gefahrenpotenzial, wie von jeder Vertragspartei definiert.

4.    Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet „elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln“ die elektromagnetische Verträglichkeit (Störung und Störfestigkeit) von Geräten, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen, sowie Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme; hiervon ausgenommen sind:

a)    elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler Atmosphäre,


b)    Betriebsmittel für radiologische oder medizinische Zwecke,

c)    elektrische Teile von Personen- und Lastenaufzügen,

d)    Funkanlagen, die von Funkamateuren verwendet werden,

e)    Messinstrumente,

f)    nichtselbsttätige Waagen,

g)    Betriebsmittel, die aufgrund ihrer Beschaffenheit keine elektromagnetischen Störungen verursachen, und

h)    kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschließlich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für ebensolche Zwecke verwendet werden.

5.    Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet „Energieeffizienz“ das Verhältnis zwischen dem Ertrag an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie und dem Energieeinsatz eines Erzeugnisses mit Auswirkungen auf den Energieverbrauch während der Nutzung unter Berücksichtigung einer effizienten Ressourcenallokation.

6.    Dieser Anhang gilt nicht für ganze Flugzeuge, Schiffe, Eisenbahnen und Fahrzeuge (einschließlich Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren und Elektrofahrzeuge) sowie spezielle Ausrüstungen für Flugzeuge, Schiffe, Eisenbahnen und Fahrzeuge (einschließlich Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren und Elektrofahrzeuge). Er gilt für Ladegeräte für Elektrofahrzeuge, ausgenommen bordeigene Ladegeräte.


7.    Auf Ersuchen einer Vertragspartei überprüft der Ausschuss „Warenhandel“ die Liste der Bereiche in diesem Anhang. Für die Zwecke dieser Überprüfung setzt sich der Ausschuss „Warenhandel“ aus Vertretern jeder Vertragspartei zusammen, die über Fachwissen in den Bereichen verfügen, die Gegenstand dieses Anhangs sind. Der Handelsausschuss kann einen Beschluss zur Änderung dieses Anhangs annehmen.

8.    In den im Anhang aufgeführten Bereichen kann jede Vertragspartei Anforderungen für die obligatorische Prüfung durch Dritte oder die Zertifizierung der in diesem Anhang genannten Erzeugnisbereiche einführen, sofern diese Anforderungen aus Gründen berechtigter Ziele gerechtfertigt sind und in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck stehen, bei der Einfuhrvertragspartei ein angemessenes Vertrauen in die Übereinstimmung der Erzeugnisse mit den geltenden technischen Vorschriften oder Normen zu wecken, wobei die Gefahren, die entständen, wenn diese Übereinstimmung nicht gewährleistet wäre, berücksichtigt werden.

9.    Eine Vertragspartei, die die Einführung der in Absatz 8 genannten Konformitätsbewertungsverfahren beabsichtigt, notifiziert dies der anderen Vertragspartei frühzeitig und trägt den Stellungnahmen der anderen Vertragspartei bei der Ausarbeitung solcher Konformitätsbewertungsverfahren Rechnung.

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ANHANG 9-B

KRAFTFAHRZEUGE UND AUSRÜSTUNGEN ODER TEILE DAVON

ARTIKEL 1

Begriffsbestimmungen

1.    Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)    „WP.29“ bezeichnet das Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge im Rahmen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (United Nations Economic Commission for Europe, im Folgenden „UNECE“);

b)    „Übereinkommen von 1958“ bezeichnet das Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften der Vereinten Nationen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung und Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften der Vereinten Nationen erteilt wurden, das am 20. März 1958 in Genf geschlossen wurde und vom WP.29 verwaltet wird;


c)    „Übereinkommen von 1998“ bezeichnet das Übereinkommen über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, das am 25. Juni 1998 in Genf geschlossen wurde und vom WP.29 verwaltet wird;

d)    „UN-Regelungen“ bezeichnet Regelungen, die im Einklang mit dem Übereinkommen von 1958 angenommen wurden;

e)    „GTR“ bezeichnet die gemäß dem Übereinkommen von 1998 erlassenen und in das globale Register eingetragenen globalen technischen Regelungen;

f)    „HS 2017“ bezeichnet die von der Weltzollorganisation herausgegebene Ausgabe 2017 der Nomenklatur des Harmonisierten Systems;

g)    „wiederaufgearbeitete Ausrüstungen oder Teile“ bezeichnet Geräte oder Teile, die

i)    ganz oder teilweise aus Ausrüstungen bestehen, die aus gebrauchten Ausrüstungen oder Teilen gewonnen oder hergestellt sind,

ii)    ähnliche Leistungs- und Betriebsmerkmale aufweisen wie gleichwertige Ausrüstungen oder Teile im Neuzustand und

iii)    dieselbe Garantie wie gleichwertige Geräte und Teile im Neuzustand erhalten.


2.    Die in diesem Anhang verwendeten Begriffe sind mit denen des Übereinkommens von 1958 oder in Anhang 1 des TBT-Übereinkommens bedeutungsgleich.

ARTIKEL 2

Anwendungsbereich

Dieser Anhang gilt für den Handel zwischen den Vertragsparteien mit allen in Absatz 1.1 der Gesamtresolution der UNECE über Fahrzeugtechnik (R.E.3) 14 definierten Klassen von Kraftfahrzeugen, Ausrüstungsgegenständen und Teilen davon, die unter anderem unter die Kapitel 40, 84, 85, 87 und 94 des HS 2017 fallen (im Folgenden „erfasste Erzeugnisse“), ausgenommen der in Anlage 9-B-1 (Ausgenommene Fahrzeugklassen) aufgeführten Fahrzeugklassen.

ARTIKEL 3

Ziele

In Bezug auf die erfassten Erzeugnisse werden mit diesem Anhang folgende Ziele verfolgt:

a)    Beseitigung und Vermeidung unnötiger technischer Hemmnisse für den bilateralen Handel,

b)    Förderung der stärkeren Übereinstimmung und Angleichung der Rechtsvorschriften auf der Grundlage internationaler Normen,


c)    Förderung der Anerkennung von Genehmigungen, die insbesondere auf den Genehmigungsregelungen nach den Abkommen, die vom WP.29 im Rahmen der UNECE verwaltet werden, beruhen, und von Genehmigungen, die auf EU-Typgenehmigungen beruhen,

d)    Stärkung von Bedingungen, wie sie auf wettbewerbsorientierten Märkten herrschen und die auf den Grundsätzen der Offenheit, Nichtdiskriminierung und Transparenz beruhen,

e)    Förderung der gegenseitigen Verpflichtung der Vertragsparteien, ein Höchstmaß an Schutz für die menschliche Gesundheit, die Sicherheit, die Umwelt und die Verkehrsinfrastruktur zu gewährleisten, und

f)    Vertiefung der Zusammenarbeit im Interesse eines anhaltenden Ausbaus des Handels und des Regelwerks für Kraftfahrzeuge zu beiderseitigem Nutzen.

ARTIKEL 4

Einschlägige internationale Normen

Die Vertragsparteien erkennen an, dass für die von diesem Anhang erfassten Erzeugnisse die WP.29 das maßgebliche internationale Normungsgremium ist und dass die UN-Regelungen und GTR im Rahmen des Übereinkommens von 1958 und des Übereinkommens von 1998 einschlägige internationale Normen für diese Erzeugnisse darstellen.


ARTIKEL 5

Konvergenz der Rechtsvorschriften

1.    a)    In Bereichen, die unter UN-Regelungen oder GTR fallen oder für die UN-Regelungen oder GTR kurz vor ihrer Fertigstellung stehen, verwendet jede Vertragspartei diese als Grundlage für ihre internen technischen Vorschriften, Kennzeichnungen oder Konformitätsbewertungsverfahren, es sei denn, eine bestimmte UN-Regelung oder GTR wäre zur Erreichung der in Artikel 2.2 des TBT-Übereinkommens oder der Übereinkommen von 1958 und 1998 genannten legitimen Ziele unwirksam oder ungeeignet.

b)    Eine Vertragspartei, die eine abweichende interne technische Vorschrift, Kennzeichnung oder ein abweichendes internes Konformitätsbewertungsverfahren nach Buchstabe a dieses Absatzes einführt, ermittelt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei die Teile der internen technischen Vorschrift, Kennzeichnung oder des internen Konformitätsbewertungsverfahrens, die erheblich von den einschlägigen UN-Regelungen oder GTR abweichen, und begründet die Abweichung.


2.    Soweit eine Vertragspartei technische Vorschriften, Kennzeichnungen oder Konformitätsbewertungsverfahren eingeführt oder beibehalten hat, die von UN-Regelungen oder GTR abweichen, wie dies nach Absatz 1 zulässig ist, überprüft sie diese technischen Vorschriften, Kennzeichnungen oder Konformitätsbewertungsverfahren erforderlichenfalls, um ihre Konvergenz mit den einschlägigen UN-Regelungen oder GTR zu verbessern. Bei der Überprüfung ihrer technischen Vorschriften, Kennzeichnungen und Konformitätsbewertungsverfahren berücksichtigen die Vertragsparteien unter anderem alle neuen Entwicklungen in Bezug auf die UN-Regelungen oder GTR sowie alle Änderungen der Umstände, die zu Abweichungen von den einschlägigen UN-Regelungen oder GTR geführt haben. Die Vertragspartei, die die Überprüfung durchführt, teilt der anderen Vertragspartei auf Ersuchen das Ergebnis der Überprüfung samt den herangezogenen wissenschaftlichen und technischen Daten mit.

3.    Jede Vertragspartei sieht davon ab, technische Vorschriften, Kennzeichnungen oder Konformitätsbewertungsverfahren einzuführen oder beizubehalten, die bewirken, dass die Einfuhr und Inbetriebnahme von Erzeugnissen, die nach UN-Regelungen für die von diesen UN-Regelungen erfassten Bereiche typgenehmigt wurden, auf ihrem heimischen Markt verboten, eingeschränkt oder erschwert wird, es sei denn, solche technischen Vorschriften, Kennzeichnungen oder Konformitätsbewertungsverfahren sind ausdrücklich in diesen UN-Regelungen vorgesehen.


ARTIKEL 6

Marktzugang

1.    Jede Vertragspartei gewährt Erzeugnissen, die ausweislich eines von der Union oder Neuseeland als Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958 ausgestellten Typgenehmigungsbogens 15 ihren internen technischen Vorschriften, Kennzeichnungen und Konformitätsbewertungsverfahren entsprechen, ohne die Erfordernis weiterer Prüfungen, Unterlagen, Zertifizierungen oder Kennzeichnungen in Bezug auf den Typgenehmigungsbogen Zugang zu ihrem Markt. Im Falle von Fahrzeuggenehmigungen gelten sowohl EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigungen (EU whole vehicle type approvals, EUWVTA) als auch universelle internationale UN-Typgenehmigungen für das Gesamtfahrzeug (Universal International Whole Vehicle Type Approval, U-IWVTA) als gültig. Als gültig angesehen werden können nur UN-Typgenehmigungsbögen, die von einer Vertragspartei ausgestellt wurden, die den einschlägigen UN-Regelungen beigetreten ist, und die gemäß dem Übereinkommen von 1958 erteilt wurden.

2.    Eine Vertragspartei ist nur dann verpflichtet, gültige UN-Typgenehmigungsbögen anzuerkennen, die gemäß der neuesten Fassung der UN-Regelungen ausgestellt wurden, wenn sie diese UN-Regelungen anwendet. Eine Vertragspartei kann auch in Erwägung ziehen, gültige UN-Typgenehmigungsbögen anzuerkennen, wenn sie diese UN-Regelungen nicht anwendet, sofern die typgenehmigten Erzeugnisse alle geltenden internen Anforderungen der Vertragspartei erfüllen.


3.    Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt Folgendes als ausreichender Nachweis für das Vorliegen einer gültigen EU- oder UN-Typgenehmigung:

a)    für Gesamtfahrzeuge eine gültige EU-Konformitätsbescheinigung 16 oder UN-Konformitätserklärung 17 , in der die Einhaltung einer U-IWVTA bescheinigt wird,

b)    für Ausrüstungsgegenstände und Teile ein gültiges EU- oder UN-Typgenehmigungszeichen, das auf dem Erzeugnis angebracht ist, und

c)    für Ausrüstungsgegenstände und Teile, an denen kein Typgenehmigungszeichen 18 angebracht werden kann, ein gültiger EU- oder UN-Typgenehmigungsbogen.

4.    Eine Vertragspartei kann ihren zuständigen Behörden gestatten, zu überprüfen, ob die erfassten Erzeugnisse gegebenenfalls Folgendem entsprechen:

a)    sämtlichen internen technischen Vorschriften der Vertragspartei oder


b)    den technischen EU- oder UN-Vorschriften, deren Einhaltung unter Anwendung dieses Artikels durch eine gültige EU-Konformitätsbescheinigung oder eine UN-Konformitätserklärung bestätigt wurde, in der die Übereinstimmung mit einer U-IWVTA für Gesamtfahrzeuge bescheinigt wird, oder durch ein gültiges EU- oder UN-Typgenehmigungszeichen, das auf dem Erzeugnis angebracht ist, oder im Falle von Ausrüstungsgegenständen und Teilen durch einen gültigen EU- oder UN-Typgenehmigungsbogen.

Diese Überprüfung wird stichprobenartig auf dem Markt und im Einklang mit den technischen Vorschriften gemäß Buchstabe a bzw. Buchstabe b durchgeführt.

5.    Eine Vertragspartei kann von einem Lieferanten verlangen, ein Erzeugnis, das diesen technischen Vorschriften nicht entspricht, von ihrem Markt zu nehmen.

ARTIKEL 7

Erzeugnisse mit neuer Technologie oder neuen Merkmalen

1.    Keine Vertragspartei darf den Zugang zu ihrem Markt für ein von diesem Anhang erfasstes und von der Ausfuhrvertragspartei genehmigtes Erzeugnis mit der Begründung verweigern oder beschränken, dass das Erzeugnis eine neue Technologie oder ein neues Merkmal enthält, zu der bzw. dem in der Einfuhrvertragspartei noch keine Regelung besteht.


2.    Ungeachtet des Absatzes 1 kann die Einfuhrvertragspartei für ein nicht geregeltes Erzeugnis, das eine neue Technologie oder ein neues Merkmal enthält, den Zugang zu ihrem Markt beschränken oder verlangen, dass dieses Erzeugnis von ihrem Markt genommen wird, wenn die neue Technologie oder das neue Merkmal

a)    ein Risiko für die menschliche Gesundheit, die Sicherheit, die Umwelt oder die Verkehrsinfrastruktur darstellt, oder

b)    nicht mit den bestehenden internen Umweltstandards oder der vorhandenen Infrastruktur vereinbar ist.

3.    Die Einfuhrvertragspartei, die gemäß Absatz 2 den Zugang zu ihrem Markt beschränkt oder die Rücknahme vom Markt verlangt, teilt ihre Entscheidung unverzüglich der anderen Vertragspartei mit. Die Vertragspartei fügt der Mitteilung alle einschlägigen wissenschaftlichen oder technischen Informationen bei, die sie bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat.

ARTIKEL 8

Wiederaufgearbeitete Ausrüstungen oder Teile

1.    Eine Vertragspartei darf wiederaufgearbeiteten Ausrüstungen oder Teilen der anderen Vertragspartei keine Behandlung gewähren, die weniger günstig ist als die Behandlung, die sie gleichwertigen Ausrüstungen oder Teilen im Neuzustand gewährt.

2.    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Artikel 2.11 (Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen) für Verbote oder Beschränkungen der Einfuhr oder Ausfuhr wiederaufgearbeiteter Ausrüstungen oder Teile gilt. Wenn eine Vertragspartei Einfuhr- und Ausfuhrverbote oder ‑beschränkungen für gebrauchte Ausrüstungen oder Teile einführt oder aufrechterhält, so darf sie diese Maßnahmen nicht auf wiederaufgearbeitete Ausrüstungen oder Teile anwenden.


3.    Eine Vertragspartei kann verlangen, dass wiederaufgearbeitete Ausrüstungen oder Teile beim Vertrieb oder Verkauf in ihrem Gebiet als solche gekennzeichnet sind und dass die Ausrüstungen oder Teile ähnliche Leistungsanforderungen erfüllen wie gleichwertige Ausrüstungen oder Teile im Neuzustand.

ARTIKEL 9

Sonstige handelsbeschränkende Maßnahmen

Beide Vertragsparteien unterlassen es, die Vorteile, die der jeweils anderen Vertragspartei aufgrund dieses Anhangs erwachsen, durch Regulierungsmaßnahmen, die für die erfassten Erzeugnisse spezifisch sind, zunichtezumachen oder zu schmälern. Dies gilt unbeschadet des Rechts, Maßnahmen zu ergreifen, die für die Straßenverkehrssicherheit, den Schutz für die Gesundheit, die Umwelt und die Verkehrsinfrastruktur sowie die Verhinderung irreführender Geschäftspraktiken erforderlich sind.

ARTIKEL 10

Zusammenarbeit

1.    Die Vertragsparteien arbeiten in allen Fragen, die für die Durchführung dieses Anhangs von Belang sind, im Rahmen des Ausschusses „Warenhandel“ zusammen und tauschen diesbezüglich Informationen aus.

2.    Die Vertragsparteien arbeiten gegebenenfalls zusammen, um Bereiche von beiderseitigem Interesse in den einschlägigen internationalen Normungsgremien voranzubringen.



Anlage 9-B-1

AUSGENOMMENE FAHRZEUGKLASSEN 19

Anhang 9-B (Kraftfahrzeuge und Ausrüstungen oder Teile davon) gilt nicht für folgende Fahrzeuge:

Fahrzeuge der Klasse L6 im Sinne von Absatz 2.1.6 der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3),

Fahrzeuge der Klasse L7 im Sinne von Absatz 2.1.7 der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3)

Fahrzeuge der Klasse M2 im Sinne von Absatz 2.2.2 der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3)

Fahrzeuge der Klasse M3 im Sinne von Absatz 2.2.3 der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3)

Fahrzeuge der Klasse N2 im Sinne von Absatz 2.3.2 der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3)

Fahrzeuge der Klasse N3 im Sinne von Absatz 2.3.3 der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3)

Fahrzeuge der Klasse O3 im Sinne von Absatz 2.4.3 der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3)


Fahrzeuge der Klasse O4 im Sinne von Absatz 2.4.4 der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3)

In Kleinserien hergestellte Fahrzeuge, die einzeln typgenehmigt wurden

Gebrauchte Fahrzeuge der Klassen L1, L2, L3, L4, L5, L6, L7, M1, N1, O1 und O2, einschließlich Fahrzeuge, die zu Vorführungszwecken im Zusammenhang mit dem Verkauf ähnlicher Fahrzeuge verwendet wurden, die zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem Angebot oder der Ausstellung zum Verkauf der „Land Transport Rule: Vehicle Standards Compliance 2002“ 20 entsprachen.

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ANHANG 9-C

REGELUNG NACH ARTIKEL 9.10 ABSATZ 5 BUCHSTABE B FÜR DEN REGELMÄẞIGEN INFORMATIONSAUSTAUSCH ÜBER DIE SICHERHEIT VON NICHTLEBENSMITTELERZEUGNISSEN UND DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDE PRÄVENTIONS‑, RESTRIKTIONS- UND KORREKTURMAẞNAHMEN

Mit diesem Anhang wird eine Regelung für den regelmäßigen Informationsaustausch zwischen der Union und Neuseeland über die Sicherheit von Nichtlebensmittelerzeugnissen und damit zusammenhängende Präventions‑, Restriktions- und Korrekturmaßnahmen festgelegt.

Nach Artikel 9.10 (Zusammenarbeit auf den Gebieten der Marktüberwachung, der Sicherheit und der Konformität von Nichtlebensmittelerzeugnissen mit den Rechtsvorschriften) Absätze 9 und 10 dieses Abkommens werden in der Regelung die Art der auszutauschenden Informationen, die Modalitäten für den Austausch sowie die Geltung des Vertraulichkeitsgrundsatzes und der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten spezifiziert.

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ANHANG 9-D

REGELUNG NACH ARTIKEL 9.10 ABSATZ 6 FÜR DEN REGELMÄẞIGEN INFORMATIONSAUSTAUSCH ÜBER MAẞNAHMEN, DIE IN BEZUG AUF NICHTLEBENSMITTELERZEUGNISSE ERGRIFFEN WERDEN, BEI DENEN DIE VORSCHRIFTEN NICHT EINGEHALTEN WERDEN UND DIE NICHT UNTER ARTIKEL 9.10 ABSATZ 5 BUCHSTABE B FALLEN

Mit diesem Anhang wird eine Regelung für den regelmäßigen Informationsaustausch, einschließlich des elektronischen Informationsaustauschs, über Maßnahmen festgelegt, die in Bezug auf Nichtlebensmittelerzeugnisse ergriffen werden, bei denen die Vorschriften nicht eingehalten werden und die nicht unter Artikel 9.10 (Zusammenarbeit auf den Gebieten der Marktüberwachung, der Sicherheit und der Konformität von Nichtlebensmittelerzeugnissen mit den Rechtsvorschriften) Absatz 5 Buchstabe b dieses Abkommens fallen.

Nach Artikel 9.10 (Zusammenarbeit auf den Gebieten der Marktüberwachung, der Sicherheit und der Konformität von Nichtlebensmittelerzeugnissen mit den Rechtsvorschriften) Absätze 9 und 10 dieses Abkommens werden in der Regelung die Art der auszutauschenden Informationen, die Modalitäten für den Austausch sowie die Geltung des Vertraulichkeitsgrundsatzes und der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten spezifiziert.

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ANHANG 9-E

WEIN UND SPIRITUOSEN

ARTIKEL 1

Ziel

Ziel dieses Anhangs ist es, den Handel mit im Gebiet der Vertragsparteien hergestelltem Wein und im Gebiet der Vertragsparteien hergestellten Spirituosen auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und Gegenseitigkeit zu erleichtern.

ARTIKEL 2

Anwendungsbereich

Dieser Anhang gilt für Weine der HS-Position 22.04 und Spirituosen der HS-Position 22.08.


ARTIKEL 3

Allgemeine Ausnahme

Dieser Anhang ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er die Vertragsparteien hindert, Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen oder Pflanzen notwendig sind, sofern die Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Ländern, in denen gleiche Bedingungen herrschen, oder zu einer verschleierten Beschränkung des internationalen Handels führen.

ARTIKEL 4

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)    „Etikett“ bezeichnet alle Marken, Handelsmarken, bildlichen oder anderen Beschreibungen, die auf ein Behältnis eines Weins geschrieben, gedruckt, gestempelt, geprägt oder fest daran angebracht sind;

b)    „önologische Verfahren“ bezeichnet Verfahren, Behandlungen und Techniken der Weinbereitung wie Weinzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe, jedoch nicht die Kennzeichnung, Abfüllung oder Verpackung für den abschließenden Verkauf;


c)    „einziges Sichtfeld“ bezeichnet jeden Teil der Oberfläche eines Behältnisses, mit Ausnahme des Bodens und des Deckels, der gesehen werden kann, ohne dass das Behältnis umgedreht werden muss;

d)    „Sorte“ bezeichnet die Rebsorte, aus der ein Wein hergestellt wird, ausgedrückt in allgemein verständlichen und anerkannten Begriffen, die in der Ausfuhrvertragspartei verwendet werden dürfen;

e)    „Jahrgang“ bezeichnet das Jahr der Ernte der Trauben, aus denen ein Wein gewonnen wird;

f)    „Wein“ bezeichnet das Erzeugnis, das ausschließlich durch vollständige oder teilweise alkoholische Gärung der frischen, auch eingemaischten Weintrauben oder des Traubenmostes gewonnen wird. 21

ARTIKEL 5

Allgemeine Regel

Sofern in diesem Anhang nichts anderes festgelegt ist, erfolgen die Einfuhr und die Vermarktung 22 von Wein und Spirituosen im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Einfuhrvertragspartei.


ARTIKEL 6

Begriffsbestimmungen für Erzeugnisse und önologische Verfahren und Behandlungen

1.    Die Union gestattet ihrem Gebiet die Einfuhr und Vermarktung von für den menschlichen Verzehr bestimmtem Wein aus Neuseeland, bei dessen Herstellung Folgendes beachtet wurde:

a)    die Begriffsbestimmungen für Erzeugnisse, die in Neuseeland nach den in Anlage 9-E-1 (Einschlägige Rechtsvorschriften Neuseelands für Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Rechtsvorschriften zugelassen sind, 23

b)    die önologischen Verfahren, die in Neuseeland nach den in Anlage 9-E-2 (Einschlägige Rechtsvorschriften Neuseelands für Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Rechtsvorschriften zugelassen sind, soweit diese önologischen Verfahren von der internationalen Organisation für Rebe und Wein (Organisation Internationale de la Vigne et du Vin, OIV) empfohlen und veröffentlicht werden, 24 und

c)    die önologischen Verfahren und Einschränkungen, die ansonsten von den Vertragsparteien gemäß Anlage 9-E-3 (Önologische Verfahren Neuseelands) gemeinsam akzeptiert werden. 25


2.    Neuseeland gestattet in seinem Gebiet die Einfuhr und Vermarktung von für den menschlichen Verzehr bestimmtem Wein aus der Union, bei dessen Herstellung Folgendes beachtet wurde:

a)    die Begriffsbestimmungen für Erzeugnisse, die in der Union nach den in Anlage 9-E-4 (Einschlägige Rechtsvorschriften der Union für Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Rechtsvorschriften zugelassen sind,

b)    die önologischen Verfahren und Einschränkungen, die in der Union nach den in Anlage 9-E-5 (Einschlägige Rechtsvorschriften der Union für Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b) genannten Rechtsvorschriften zugelassen sind, soweit diese önologischen Verfahren von der OIV empfohlen und veröffentlicht werden, 26   27 und

c)    die önologischen Verfahren und Einschränkungen, die ansonsten von den Vertragsparteien gemäß Anlage 9-E-6 (Önologische Verfahren der Union) gemeinsam akzeptiert werden. 28


3.    Eine Vertragspartei (die ersuchende Vertragspartei) kann der anderen Vertragspartei (der ersuchten Vertragspartei) eine Änderung der Liste der önologischen Verfahren der ersuchenden Vertragspartei in Anlage 9-E-3 (Önologische Verfahren Neuseelands) bzw. Anlage 9-E-6 (Önologische Verfahren der Union) vorschlagen, indem sie der ersuchten Vertragspartei über ihre Kontaktstelle für diesen Anhang ein schriftliches Ersuchen mit technischen Unterlagen übermittelt.

4.    Die Vertragsparteien erörtern die gemäß Absatz 3 vorgeschlagene Änderung im Ausschuss für Wein und Spirituosen, und der Handelsausschuss ist befugt, einen Beschluss zur entsprechenden Änderung der Anlage 9-E-3 (Önologische Verfahren Neuseelands) bzw. Anlage 9-E-6 (Önologische Verfahren der Union) zu fassen.

5.    Ergeben sich Fragen bei der Durchführung oder Anwendung von Artikel 6 (Begriffsbestimmungen für Erzeugnisse und önologische Verfahren und Behandlungen) aufgrund von Entwicklungen in einer internationalen Organisation, der die Union, die Mitgliedstaaten oder Neuseeland angehören, so erörtern die Vertragsparteien die Angelegenheit im Ausschuss für Wein und Spirituosen, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden.

6.    Der Ausschuss für Wein und Spirituosen nimmt innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens und danach mindestens alle fünf Jahre eine allgemeine Überprüfung der Anwendung von Artikel 6 (Begriffsbestimmungen für Erzeugnisse und önologische Verfahren und Behandlungen) und der einschlägigen Anhänge vor, sofern im gemeinsamen Vorsitz des Ausschusses nichts anderes vereinbart wird.


ARTIKEL 7

Allgemeine Kennzeichnungsanforderungen

1.    Die Einfuhrvertragspartei kann verlangen, dass alle Angaben auf dem Etikett klar, genau, wahrheitsgemäß, belegbar und für den Verbraucher nicht irreführend sind.

2.    Die Einfuhrvertragspartei kann verlangen, dass die Kennzeichnungsangaben in einer der Sprachen erscheinen, die im Gebiet dieser Vertragspartei nach Maßgabe des dort geltenden Rechts amtlich verwendet werden.

3.    Die Einfuhrvertragspartei kann verlangen, dass die vorgeschriebenen Angaben in unverwischbaren Schriftzeichen dargestellt und lesbar und deutlich geschrieben oder angeordnet sind, auch so, dass sich die Angaben deutlich vom Hintergrund und den umgebenden Texten oder Grafiken abheben.

4.    Die Einfuhrvertragspartei gestattet, dass die Angaben auf dem Etikett auf dem Behältnis wiederholt werden, unabhängig davon, ob dies in derselben Form geschieht oder nicht.

5.    Die Einfuhrvertragspartei kann die Verwendung bestimmter Angaben auf dem Etikett verbieten, wenn ein solches Verbot einem legitimen Ziel der menschlichen Gesundheit und Sicherheit dient.

6.    Beide Vertragsparteien gestatten, dass die vorgeschriebenen Angaben auf einem zusätzlichen, am Behältnis angebrachten Etikett gemacht werden. Zusätzliche Etiketten können nach der Einfuhr, aber vor dem Anbieten des Erzeugnisses zum Verkauf im Gebiet der Einfuhrvertragspartei an einem Behältnis angebracht werden, sofern die von der Einfuhrvertragspartei vorgeschriebenen Angaben vollständig und genau dargestellt sind.


ARTIKEL 8

Platzierung der obligatorischen Kennzeichnungsangaben

1.    Durch diesen Anhang wird die Einfuhrvertragspartei nicht daran gehindert, obligatorische Kennzeichnungsangaben auf einem Behältnis zu verlangen.

2.    Die Einfuhrvertragspartei darf für die obligatorischen Kennzeichnungsangaben von in der anderen Vertragspartei hergestelltem Wein keine neuen Anforderungen an die genaue Platzierung stellen.

3.    Ungeachtet des Absatzes 2

a)    kann die Einfuhrvertragspartei verlangen, dass eine oder mehrere obligatorische und/oder fakultative Kennzeichnungsangaben im selben Sichtfeld, in Verbindung miteinander oder in einer bestimmten Nähe zueinander platziert werden und

b)    kann die Einfuhrvertragspartei verlangen, dass die obligatorischen Kennzeichnungsangaben nicht auf dem Boden oder dem Deckel oder einem anderen für den Verbraucher nicht sichtbaren Teil des Behältnisses platziert werden.


ARTIKEL 9

Spezifikationen in Bezug auf die obligatorischen Kennzeichnungsangaben – Erzeugnisbezeichnung, vorhandener Alkoholgehalt in Volumenprozent, Chargennummer

1.    Die Union gestattet die Verwendung des Begriffs „Wein“ als Erzeugnisbezeichnung für in Neuseeland erzeugten und in die Union eingeführten und vermarkteten Wein, sofern der Wein einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens sieben Volumenprozent und einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 20 Volumenprozent aufweist.

2.    Die Einfuhrvertragspartei gestattet die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent auf dem Etikett mit höchstens einer Dezimalstelle (z. B. 12 %, 12,0 %, 12,1 %, 12,2 %).

3.    Die Einfuhrvertragspartei gestattet die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent mit „% vol“ (z. B. 12 % vol, 12 % vol, 12 % vol).

4.    Unbeschadet der Toleranzen, die bei Anwendung der Referenzmethode vorgesehen sind, gestattet die Einfuhrvertragspartei, dass der auf dem Etikett angegebene vorhandene Alkoholgehalt von aus der Ausfuhrvertragspartei eingeführten Weinen um bis zu 0,8 % vol bzw. bei angereicherten Weinen um bis zu 0,5 % vol von dem durch die Analyse bestimmten Gehalt abweicht.

5.    Die Einfuhrvertragspartei kann die Angabe der Chargennummer auf den Weinetiketten verlangen.


6.    Die Einfuhrvertragspartei untersagt die Verunstaltung 29 von Chargennummern, es sei denn, die zuständige Behörde der Einfuhrvertragspartei gestattet eine Abweichung.

7.    Die Vertragsparteien untersagen das Inverkehrbringen von verpackten Erzeugnissen zum Verkauf in ihrem Gebiet, die gegen die Anforderung nach Absatz 6 verstoßen.

ARTIKEL 10

Fakultative Kennzeichnungsangaben

1.    Vorbehaltlich des Artikels 7 (Allgemeine Kennzeichnungsanforderungen) gestattet die Einfuhrvertragspartei, dass die Etiketten andere als die nach ihrem Recht vorgeschriebenen Angaben enthalten.

2.    Ungeachtet des Artikels 8 (Platzierung der obligatorischen Kennzeichnungsangaben) Absatz 3 Buchstabe a darf die Einfuhrvertragspartei die Platzierung fakultativer Angaben nicht einschränken.


ARTIKEL 11

Fakultative Angaben – Jahrgang und Sorte

1.    Die Einfuhrvertragspartei gestattet die Einfuhr und den Verkauf von Wein, der mit einem Jahrgang gekennzeichnet ist, wenn

a)    der Wein den Rechtsvorschriften der Ausfuhrvertragspartei in Bezug den Jahrgang entspricht und

b)    der Wein zu mindestens 85 % aus Trauben des entsprechenden Jahrgangs gewonnen wurde.

2.    Bei in der Union hergestellten Weinen, die herkömmlicherweise aus im Januar oder Februar geernteten Weintrauben gewonnen werden, kann der auf dem Etikett anzugebende Jahrgang dem vorhergehenden Kalenderjahr entsprechen.

3.    Die Einfuhrvertragspartei gestattet die Einfuhr und den Verkauf von Wein, der als aus einer einzigen Rebsorte gewonnen gekennzeichnet ist, wenn

a)    der Wein den Rechtsvorschriften der Ausfuhrvertragspartei in Bezug auf die Sortenzusammensetzung entspricht und

b)    der Wein zu mindestens 85 % aus Trauben der entsprechenden Sorte gewonnen wurde.


4.    Die Einfuhrvertragspartei gestattet die Einfuhr und den Verkauf von Wein, der als aus mehreren Rebsorten gewonnen gekennzeichnet ist, wenn

a)    der Wein den Rechtsvorschriften der Ausfuhrvertragspartei in Bezug auf die Sortenzusammensetzung entspricht,

b)    der Wein zu mindestens 85 % aus Trauben der entsprechenden Sorten gewonnen wurde,

c)    jede aufgeführte Sorte einen größeren Anteil am Wein aufweist als jede nicht aufgeführte Sorte und

d)    die aufgeführten Sorten in Bezug auf ihren Anteil am Wein in absteigender Reihenfolge und, falls von der Einfuhrvertragspartei verlangt, in Schriftzeichen derselben Größe angeben sind.

ARTIKEL 12

Bescheinigung

1.    Sofern zum Schutz der menschlichen Gesundheit und Sicherheit nicht erforderlich, darf eine Vertragspartei die Einfuhr von in der anderen Vertragspartei hergestelltem Wein nicht einem restriktiveren Bescheinigungssystem oder weitergehenden Bescheinigungsanforderungen unterwerfen, als in ihren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen.


2.    Die Union genehmigt die Einfuhr von in Neuseeland hergestelltem Wein gemäß dem Vereinfachten Dokument VI-1 (Format und erforderliche Angaben siehe Anlage 9-E-7 (Vereinfachtes Dokument VI-1)) oder gemäß der Vereinfachten Bescheinigung in Anlage 9-E-8 (Vereinfachte Bescheinigung).

3.    Bei Fragen zu den Untersuchungsergebnissen wendet jede Vertragspartei die von der OIV empfohlenen und veröffentlichten Referenzmethoden oder in Abwesenheit solcher Methoden eine Analysemethode an, die den von der Internationalen Organisation für Normung empfohlenen Normen entspricht, es sei denn, die zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbaren gemeinsam etwas anderes.

ARTIKEL 13

Lebensmittelinformationen

1.    Die Vertragsparteien dürfen nicht vorschreiben, dass auf dem Behältnis, dem Etikett oder der Verpackung von Wein eine der folgenden Angaben gemacht wird:

a)    Datum der Verpackung,

b)    Datum der Abfüllung,

c)    Datum der Herstellung oder Erzeugung,


d)    Verfallsdatum,

e)    Mindesthaltbarkeitsdatum oder

f)    Verkaufsdatum.

2.    Ungeachtet der Buchstaben d und e können die Vertragsparteien die Angabe eines Mindesthaltbarkeits- oder Verfallsdatums auf Erzeugnissen vorschreiben, die aufgrund der Verpackung oder des Zusatzes verderblicher Zutaten ein kürzeres Verfalls- oder Mindesthaltbarkeitsdatum haben können, als der Verbraucher normalerweise erwarten würde.

3.    Die Vertragsparteien können auch die Angabe eines Mindesthaltbarkeitsdatums bei Wein vorschreiben, der einer Entalkoholisierung unterzogen wurde und einen vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 10 % vol aufweist.


ARTIKEL 14

Aufmachung und Bezeichnung von Spirituosen

Artikel 7 (Allgemeine Kennzeichnungsanforderungen), Artikel 9 (Obligatorischen Kennzeichnungsangaben – Erzeugnisbezeichnung, vorhandener Alkoholgehalt in Volumenprozent, Chargennummer) Absätze 5, 6 und 7 und Artikel 13 (Lebensmittelinformationen) Absätze 1 und 2 dieses Anhangs gelten sinngemäß für die Aufmachung und Bezeichnung von Spirituosen.

ARTIKEL 15

Bereits vorhandene Bestände

Erzeugnisse, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens im Einklang mit den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei und den Verpflichtungen der Vertragsparteien untereinander, jedoch nicht in Übereinstimmung mit diesem Anhang hergestellt oder gekennzeichnet wurden, können in der anderen Vertragspartei zum Verkauf in Verkehr gebracht werden, bis die Bestände aufgebraucht sind.


ARTIKEL 16

Ausschuss für Wein und Spirituosen

1.    Dieser Artikel ergänzt und präzisiert Artikel 24 (Sonderausschüsse) Absatz 4.

2.    Der Ausschuss für Wein und Spirituosen tritt innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens und anschließend auf Ersuchen der Vertragsparteien zusammen. Die Sitzungen finden an einem Datum und zu einer Uhrzeit statt, die von den Kovorsitzenden des Ausschusses festgelegt werden, spätestens jedoch 90 Tage nach dem Ersuchen.

3.    Der Ausschuss für Wein und Spirituosen nimmt in Bezug auf diesen Anhang erforderlichenfalls die folgenden Aufgaben wahr:

a)    Er dient als Plattform für den Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien, um für eine bestmögliche Anwendung dieses Anhangs zu sorgen,

b)    er dient als Forum für die Vertragsparteien zur Erörterung der in Artikel 6 Absätze 3 und 6 genannten Punkte sowie sämtlicher Punkte von gemeinsamem Interesse im Wein- und Spirituosensektor und

c)    er nimmt eine allgemeine Überprüfung der Anwendung von Artikel 6 (Begriffsbestimmungen für Erzeugnisse und önologische Verfahren und Behandlungen) und der einschlägigen Anhänge gemäß Artikel 6 Absatz 7 vor.


4.    Der Ausschuss „Wein und Spirituosen“ kann spezifische Modalitäten wie Verfahren und Kriterien für die Bewertung einer vorgeschlagenen Änderung der Anlage 9-E-3 (Önologische Verfahren Neuseelands) bzw. der Anlage 9-E-6 (Önologische Verfahren der Union) beschließen.

ARTIKEL 17

Kontaktstellen

Zur Erleichterung der Kommunikation zwischen den Vertragsparteien über in diesem Anhang behandelte Fragen benennt jede Vertragspartei innerhalb von 60 Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens eine dafür verantwortliche Kontaktstelle und teilt der anderen Vertragspartei die Kontaktdaten der Kontaktstelle mit. Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei Änderungen dieser Kontaktdaten unverzüglich.



Anlage 9-E-1

EINSCHLÄGIGE RECHTSVORSCHRIFTEN NEUSEELANDS FÜR ARTIKEL 6 ABSATZ 1 BUCHSTABE A

Einschlägige Rechtsvorschriften Neuseelands für Artikel 6 (Begriffsbestimmungen für Erzeugnisse und önologische Verfahren und Behandlungen) Absatz 1 Buchstabe a:

i)    Wine Act 2003 und die diesbezüglichen sekundären Rechtsvorschriften und

ii)    Australia New Zealand Food Standards Code, wie im Rahmen des Food Act 2014 angenommen.



Anlage 9-E-2

EINSCHLÄGIGE RECHTSVORSCHRIFTEN NEUSEELANDS FÜR ARTIKEL 6 ABSATZ 1 BUCHSTABE B

Einschlägige Rechtsvorschriften Neuseelands für Artikel 6 (Begriffsbestimmungen für Erzeugnisse und önologische Verfahren und Behandlungen) Absatz 1 Buchstabe b:

i)    Wine Act 2003 und die diesbezüglichen sekundären Rechtsvorschriften und

ii)    Australia New Zealand Food Standards Code, wie im Rahmen des Food Act 2014 angenommen.



Anlage 9-E-3

ÖNOLOGISCHE VERFAHREN NEUSEELANDS

Önologische Verfahren Neuseelands gemäß Artikel 6 (Begriffsbestimmungen für Erzeugnisse und önologische Verfahren und Behandlungen) Absatz 1 Buchstabe c für in Neuseeland hergestellten und in die Union eingeführten Wein:

Verwendung im Einklang mit neuseeländischem Recht:

   Ammoniumsulfat,

   Diammoniumphosphat,

   Thiaminhydrochlorid,

   Calciumcarbonat,

   Kaliumcarbonat,

   Calciumtartrat,


   Zusatz von Traubenmost, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem konzentriertem Traubenmost zur Süßung,

   Proteine pflanzlichen Ursprungs,

   für die Lebensmittelherstellung zugelassene Enzyme,

   Lysozym,

   Verwendung von Gummiarabicum,

   Verwendung von Aktivkohle,

   Kupfercitrat,

   Zusatz von Saccharose, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat zur Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts von Weintrauben, Traubenmost oder Wein,

   Hefezellwände,

   inaktivierte glutathionreiche Hefen,


   Kaliumhydrogencarbonat,

   Kaliumtartrat,

   Natriumcarboxymethylcellulose,

   Fumarsäure und

   selektive Pflanzenfasern.

Das Zusetzen von Wasser bei der Weinherstellung ist verboten, außer wenn es aus bestimmten technischen Gründen erforderlich ist.

Verwendung von Folgendem für alle Arten von Schaumweinen:

   Versanddosage, die nur aus Saccharose, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, konzentriertem Traubenmost, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat, Wein und Weindestillat besteht.

Verfahren, die den Rechtsvorschriften der Einfuhrvertragspartei unterliegen:

   Verwendung von Schwefeldioxid und Sulfiten in Wein,


   Verwendung von Fülldosage und

   Verwendung von Weinhefen.

Mit festgelegten Grenzwerten vereinbart:

   Verwendung von Wasserstoffperoxid bis zu einer Höchstmenge von 5 mg/kg und

   Verwendung von L-Ascorbinsäure oder Erythorbinsäure in Wein bis zu einer Höchstmenge von 300 mg/l im vermarkteten Enderzeugnis.



Anlage 9-E-4

EINSCHLÄGIGE RECHTSVORSCHRIFTEN DER UNION FÜR ARTIKEL 6 ABSATZ 2 BUCHSTABE A

Einschlägige Rechtsvorschriften der Union für Artikel 6 (Begriffsbestimmungen für Erzeugnisse und önologische Verfahren und Behandlungen) Absatz 2 Buchstabe a:

i)    Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 30 , insbesondere Erzeugungsregeln im Weinsektor gemäß den Artikeln 75, 81 und 91, Anhang II Teil IV und Anhang VII Teil II der genannten Verordnung, und

ii)    Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission 31 , insbesondere die Artikel 47, 52, 53 und 54 sowie die Anhänge III, V und VI der genannten Verordnung.



Anlage 9-E-5

EINSCHLÄGIGE RECHTSVORSCHRIFTEN DER UNION FÜR ARTIKEL 6 ABSATZ 2 BUCHSTABE B

Einschlägige Rechtsvorschriften der Union für Artikel 6 (Begriffsbestimmungen für Erzeugnisse und önologische Verfahren und Behandlungen) Absatz 2 Buchstabe b:

i)    Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, insbesondere önologische Verfahren und Einschränkungen gemäß den Artikeln 80 und 83 sowie Anhang VIII der genannten Verordnung, und

ii)    Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission 32 .


Anlage 9-E-6

ÖNOLOGISCHE VERFAHREN DER UNION

Önologische Verfahren der Union gemäß Artikel 6 (Begriffsbestimmungen für Erzeugnisse und önologische Verfahren und Behandlungen) Absatz 2 Buchstabe c für in der Union hergestellten und nach Neuseeland eingeführten Wein:

   Konzentrierter Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat und Saccharose können unter den besonderen und begrenzten Bedingungen gemäß Anhang VIII Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Anhang I Teil D der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission zur Anreicherung und Süßung verwendet werden, sofern die Verwendung dieser Erzeugnisse in rekonstituierter Form in unter dieses Abkommen fallenden Weinen ausgeschlossen ist.

   Das Zusetzen von Wasser bei der Weinherstellung ist verboten, außer wenn es aus bestimmten technischen Gründen erforderlich ist.

   Weinhefen dürfen unter den besonderen und begrenzten Bedingungen gemäß Anhang I Teil A Tabelle 2 Nummer 11.2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission verwendet werden.


Verfahren, die den Rechtsvorschriften der Einfuhrvertragspartei unterliegen:

   Verwendung von Schwefeldioxid und Sulfiten in Wein und

   Verwendung von Fülldosage.



Anlage 9-E-7

VEREINFACHTES DOKUMENT VI-1

Muster der vom Ministry of Primary Industries ausgestellten Bescheinigung
für in Neuseeland hergestellten und in die Union eingeführten Wein
(1)

1.    Ausführer (Name und Anschrift)

AUSSTELLENDES DRITTLAND: NEUSEELAND

Vereinfachtes Dokument VI-1    Laufende Nummer:

DOKUMENT FÜR DIE EINFUHR
VON WEIN IN DIE EUROPÄISCHE UNION

2.    Empfänger (Name und Anschrift)

3.    Sichtvermerk der Zollstelle (amtlichen Eintragungen der EU vorbehalten)

4.    Beförderungsmittel und Angaben zur Beförderung

5.    Abladeort (falls nicht mit 2 identisch)

6.    Beschreibung des eingeführten Erzeugnisses

7.    Menge in l/hl/kg(2)

8.    Anzahl der Behältnisse(3)

9.    BESCHEINIGUNG

Das vorstehend beschriebene Erzeugnis ist zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt und entspricht den gemäß Anhang 9-E (Wein und Spirituosen) des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland zugelassenen Begriffsbestimmungen für Erzeugnisse und önologischen Verfahren.

Vollständiger Name und vollständige Anschrift der zuständigen Einrichtung:    Ort und Datum:

Stempel:    Unterschrift, Name und Dienstbezeichnung des zuständigen Sachbearbeiters:

10.    ANALYSEBULLETIN (Beschreibung der analytischen Eigenschaften des vorgenannten Erzeugnisses)

   vorhandener Alkoholgehalt:

   Gesamtschwefeldioxid:

   Gesamtsäuregehalt:

Vollständiger Name und vollständige Anschrift der benannten Einrichtung oder Dienststelle (Laboratorium):

Stempel:    Ort und Datum:

   Unterschrift, Name und Dienstbezeichnung des zuständigen Sachbearbeiters:

(1)    Gemäß Anhang 9-E (Wein und Spirituosen) Artikel 12 (Bescheinigung) des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland.

(2)    Nichtzutreffendes streichen.

(3)    „Behältnis“ bezeichnet ein Weinbehältnis mit einem Inhalt von weniger als 60 Litern. Die Anzahl der Behältnisse kann die Anzahl der Flaschen sein.


Abschreibungen (Abfertigung zum freien Verkehr und Ausstellung von Teildokumenten)

Menge

11.    Nummer und Datum des Zollpapiers zur Abfertigung zum freien Verkehr und des Teildokuments

12.    Name und vollständige Anschrift des Empfängers (Teildokument)

13.    Stempel der zuständigen Behörde

Vorhanden

Abgeschrieben

Vorhanden

Abgeschrieben

Vorhanden

Abgeschrieben

Vorhanden

Abgeschrieben

14.    Sonstige Bemerkungen



Anlage 9-E-8

VEREINFACHTE BESCHEINIGUNG

Muster der vom Ministry of Primary Industries ausgestellten Bescheinigung
für in Neuseeland hergestellten und in die Union eingeführten Wein

1.    Ausführer (Name und Anschrift)

AUSSTELLENDES DRITTLAND: NEUSEELAND

Laufende Nummer (2):

DOKUMENT FÜR DIE EINFUHR
VON WEIN IN DIE EUROPÄISCHE UNION

2.    Empfänger (Name und Anschrift)

3.    Sichtvermerk der Zollstelle (amtlichen Eintragungen der EU vorbehalten)

4.    Beförderungsmittel und Angaben zur Beförderung(3)

5.    Abladeort (falls nicht mit 2 identisch)

6.    Beschreibung des eingeführten Erzeugnisses(4)

7.    Menge in l/hl/kg(5)

8.    Anzahl der Behältnisse(6)

9.    Bescheinigung

Das vorstehend beschriebene Erzeugnis ist zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt und entspricht den gemäß Anhang 9-E (Wein und Spirituosen) des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland zugelassenen Begriffsbestimmungen für Erzeugnisse und önologischen Verfahren.

Vollständiger Name und vollständige Anschrift der zuständigen Einrichtung:    

Ort und Datum:

Stempel:    

Unterschrift, Name und Dienstbezeichnung des zuständigen Sachbearbeiters:

(1)    Gemäß Anhang 9-E (Wein und Spirituosen) Artikel 12 (Bescheinigung) des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland.

(2)    Hierbei handelt es sich um die Rückverfolgbarkeitsnummer des von der zuständigen neuseeländischen Stelle zugeteilten Loses.

(3)    Bitte angeben: Beförderung bis zum Eintrittsort in die EU, Angabe des Beförderungsmittels (Schiff, Flugzeug usw.), Bezeichnung des Beförderungsmittels (Schiff, Flugnummer usw.).

(4)    Mit folgenden Angaben versehen:

   Handelsbezeichnung (entsprechend den Angaben auf dem Etikett, etwa Name des Erzeugers, Weinbaugebiet, Markenname usw.);


   Name des Ursprungslands: [„Neuseeland“ eintragen];

   Name der geografischen Angabe, sofern der Wein die Voraussetzungen für eine geografische Angabe erfüllt (z. B. geschützte Ursprungsbezeichnung, geschützte geografische Angabe);

   vorhandener Alkoholgehalt in Volumenprozent;

   Farbe des Erzeugnisses (nur „rot“, „rosé“ oder „weiß“);

   Code-Nummer der Kombinierten Nomenklatur (KN-Code).

(5)    Nichtzutreffendes streichen.

(6)    „Behältnis“ bezeichnet ein Weinbehältnis mit einem Inhalt von weniger als 60 Litern. Die Anzahl der Behältnisse kann die Anzahl der Flaschen sein.


Abschreibungen (Abfertigung zum freien Verkehr und Ausstellung von Teildokumenten)

Menge

10.    Nummer und Datum des Zollpapiers zur Abfertigung zum freien Verkehr und des Teildokuments

11.    Name und vollständige Anschrift des Empfängers (Teildokument)

12.    Siegel der zuständigen Behörde

Vorhanden

Abgeschrieben

Vorhanden

Abgeschrieben

Vorhanden

Abgeschrieben

Vorhanden

Abgeschrieben

13.    Sonstige Bemerkungen



Anlage 9-E-9

ERKLÄRUNGEN

Erklärung zu Hefe-Mannoproteinen und Kaliumferrocyanid

1.    In Artikel 6 (Begriffsbestimmungen für Erzeugnisse und önologische Verfahren und Behandlungen) Absatz 2 Buchstabe b Fußnote 6 heißt es, dass in der Union hergestellter und nach Neuseeland eingeführter Wein den im neuseeländischen Recht vorgeschriebenen Grenzwerten für die Verwendung von Hefe-Mannoproteinen und Kaliumferrocyanid entsprechen muss, solange diese Grenzwerte von den in den veröffentlichten Entschließungen der OIV empfohlenen Werten abweichen. Vorbehaltlich des Absatzes 2 wird sich Neuseeland um die Aufhebung der vorgeschriebenen Grenzwerte für Hefe-Mannoproteine und Kaliumferrocyanid im Australia New Zealand Food Standards Code bemühen.

2.    Neuseeland kann dem Ergebnis oder dem Zeitrahmen des in Absatz 1 genannten Verfahrens nicht vorgreifen, da die vorgeschriebenen Grenzwerte von Food Standards Australia New Zealand als Teil des gemeinsamen Lebensmittelsystems mit Australien festgelegt werden.


Gemeinsame Erklärung zur Allergenkennzeichnung von Wein und Spirituosen

1.    Die Vertragsparteien erkennen das Recht der jeweils anderen Vertragspartei auf Regelung der Kennzeichnungsangaben für Wein und Spirituosen in Bezug auf Allergene an.

2.    Unbeschadet des Artikels 8 (Platzierung der obligatorischen Kennzeichnungsangaben) des Anhangs 9-E erkennen die Vertragsparteien an, dass

a)    die Union verlangen kann, dass obligatorische Angaben zu Allergenen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 33 oder der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission in die Bezeichnung und Aufmachung von Wein und Spirituosen aufgenommen werden und

b)    die Kennzeichnung von Allergenen in Neuseeland dem gemeinsamen Regelwerk Neuseelands mit Australien gemäß dem Food Standard 1.2.3, Australia New Zealand Food Standards Code unterliegt.

3.    Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um nach Möglichkeit ein für beide Seiten annehmbares Ergebnis in Bezug auf die Allergenkennzeichnungsanforderungen zu erzielen.


Erklärung zur Verwendung der Begriffe „brut nature“ und „extra brut“
für in der Union hergestellte Schaumweine

In der Union hergestellte und nach Neuseeland eingeführte Schaumweine dürfen in Neuseeland mit den Begriffen „brut nature“ und „extra brut“ bezeichnet werden, sofern die Verwendung dieser Begriffe gemäß dem Fair Trading Act 1986 nicht falsch oder für neuseeländische Verbraucher irreführend ist und sofern sie den Anforderungen des Food Act 2014 entspricht.

________________

ANHANG 10-A

BESTEHENDE MAẞNAHMEN

Kopfvermerke

1.    In den Listen Neuseelands und der Union sind nach Artikel 10.10 (Nichtkonforme Maßnahmen) sowie 10.18 (Nichtkonforme Maßnahmen) die bestehenden Maßnahmen Neuseelands und der Union enthalten, die nicht mit den Verpflichtungen im Einklang stehen, die sich aus folgenden Artikeln ergeben:

a)    Artikel 10.5 (Marktzugang) oder 10.14 (Marktzugang),

b)    Artikel 10.15 (Lokale Präsenz),

c)    Artikel 10.6 (Inländerbehandlung) oder 10.16 (Inländerbehandlung),

d)    Artikel 10.7 (Meistbegünstigung) oder 10.17 (Meistbegünstigung),

e)    Artikel 10.8 (Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane) oder

f)    Artikel 10.9 (Leistungsanforderungen).


2.    Die Vorbehalte einer Vertragspartei lassen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des GATS unberührt.

3.    Jeder Eintrag besteht aus den folgenden Rubriken:

a)    der Rubrik „Sektor“, die den Sektor, für den der Eintrag vorgenommen wird, allgemein bezeichnet,

b)    der Rubrik „Teilsektor“, die den Teilsektor, für den der Eintrag vorgenommen wird, genauer bezeichnet,

c)    der Rubrik „Zuordnung nach Branche“, in der gegebenenfalls auf die vom Eintrag erfasste Tätigkeit gemäß der CPC, der ISIC Rev. 3.1 oder der ausdrücklichen anderweitigen Beschreibung in dem Eintrag Bezug genommen wird,

d)    der Rubrik „Betroffene Verpflichtungen“, in der die in Absatz 1 genannte Verpflichtung, für die der Eintrag vorgenommen wird, spezifiziert wird,

e)    der Rubrik „Zuständigkeitsebene“, die die Zuständigkeitsebene bezeichnet, auf der die aufgeführte Maßnahme aufrechterhalten wird,


f)    der Rubrik „Maßnahmen“, in der die Gesetze, Vorschriften oder sonstigen Maßnahmen genannt werden, für die der Eintrag vorgenommen wird. Eine in der Rubrik „Maßnahmen“ aufgeführte Maßnahme

i)    ist die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geänderte, fortgeführte oder erneuerte Maßnahme,

ii)    beinhaltet jede nachgeordnete Maßnahme, die nach Maßgabe und im Einklang mit der übergeordneten Maßnahme eingeführt oder aufrechterhalten wurde, und

iii)    beinhaltet in Bezug auf die Liste der Union alle Gesetze, Vorschriften oder sonstigen Maßnahmen, mit denen eine Richtlinie auf der Ebene der Mitgliedstaaten umgesetzt wird,

g)    der Rubrik „Beschreibung“, in der die nichtkonformen Aspekte der bestehenden Maßnahme, für die der Eintrag vorgenommen wird, aufgeführt sind.

4.    Bei der Auslegung eines Eintrags sind sämtliche Rubriken des Eintrags zu berücksichtigen. Ein Eintrag wird im Lichte der einschlägigen Verpflichtungen gemäß der Abschnitte oder Unterabschnitte ausgelegt, gegen die der Eintrag vorgenommen wird. Bei Unstimmigkeiten zwischen der Rubrik „Maßnahmen“ und den übrigen Rubriken eines Eintrags hat die Rubrik „Maßnahmen“ Vorrang.


5.    Für die Zwecke der Listen Neuseelands und der Union gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)    „ISIC Rev. 3.1“ bezeichnet die Internationale Systematik der Wirtschaftszweige (International Standard Industrial Classification of All Economic Activities) Revision 3.1 in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No. 4, ISIC Rev 3.1, 2002, veröffentlichten Fassung;

b)    „CPC“ (Central Product Classification) bezeichnet die vorläufige Zentrale Gütersystematik (Statistical Papers, Series M, No. 77, Hauptabteilung für internationale wirtschaftliche und soziale Fragen, Statistisches Amt der Vereinten Nationen, New York, 1991).

6.    Für die Zwecke der Listen Neuseelands und der Union wird ein Eintrag in Bezug auf das Erfordernis einer lokalen Präsenz im Gebiet der Union oder Neuseelands gegen Artikel 10.15 (Lokale Präsenz) und nicht gegen Artikel 10.14 (Marktzugang) oder Artikel 10.16 (Inländerbehandlung) angebracht. Außerdem wird dieses Erfordernis nicht als Eintrag gegen Artikel 10.56 (Zugang zu den wesentlichen Einrichtungen der Hauptanbieter) vorgenommen.


7.    Ein auf Unionsebene vorgenommener Eintrag gilt für eine Maßnahme der Union, für eine Maßnahme eines Mitgliedstaats auf zentraler Ebene oder für eine Maßnahme einer Regierung innerhalb eines Mitgliedstaats, es sei denn, durch den Eintrag wird ein Mitgliedstaat ausgeschlossen. Ein Eintrag für einen Mitgliedstaat gilt für eine Maßnahme einer Regierung auf zentraler, regionaler oder lokaler Ebene innerhalb dieses Mitgliedstaats. Für die Zwecke der Einträge Belgiens umfasst die zentrale Zuständigkeitsebene die Föderalregierung und die Regierungen der Regionen und der Gemeinschaften, da jede von ihnen gleichwertige Legislativbefugnisse besitzt. Für die Zwecke der Einträge der Union und ihrer Mitgliedstaaten bezeichnet die regionale Zuständigkeitsebene in Finnland die Ålandinseln. Ein Eintrag auf Ebene Neuseelands gilt für eine Maßnahme der zentralen Regierung oder einer lokalen Regierung.

8.    Die Liste der Einträge in diesem Anhang beinhaltet keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und ‑verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und ‑verfahren, sofern sie keine Beschränkung im Sinne der Artikel 10.5 (Marktzugang), 10.14 (Marktzugang), 10.6 (Inländerbehandlung), 10.16 (Inländerbehandlung) oder 10.15 (Lokale Präsenz) darstellen. Diese Maßnahmen können insbesondere Folgendes umfassen: Zulassungspflicht, Universaldienstverpflichtung, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in einem regulierten Sektor, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen, Anforderung der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Berufsstand, z. B. Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Verpflichtung, über einen für Dienstleistungen bereitstehenden Vertreter vor Ort oder über eine Anschrift vor Ort zu verfügen, oder jede andere diskriminierungsfreie Anforderung, wonach bestimmte Tätigkeiten in Schutzzonen oder ‑gebieten nicht ausgeübt werden dürfen. Diese Maßnahmen gelten weiterhin, auch wenn sie nicht aufgeführt sind.


9.    Zur Klarstellung: Für die Union ist mit der Verpflichtung zur Inländerbehandlung nicht die Anforderung verbunden, die Behandlung, die in einem Mitgliedstaat aufgrund des AEUV oder der aufgrund dieses Vertrags erlassenen Maßnahmen, einschließlich deren Durchführung in den Mitgliedstaaten, den folgenden Personen gewährt wird, auf Personen Neuseelands auszudehnen:

a)    natürlichen Personen oder Gebietsansässigen eines anderen Mitgliedstaats oder

b)    nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats oder der Union gegründeten oder organisierten juristischen Personen, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Union haben.

10.    Die Behandlung, welche juristischen Personen gewährt wird, die von Investoren einer Vertragspartei nach dem Recht der anderen Vertragspartei (einschließlich, im Falle der Union, nach dem Recht eines Mitgliedstaats) gegründet wurden und die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in dieser anderen Vertragspartei haben, berührt nicht die Bedingungen oder Verpflichtungen nach Kapitel 10 (Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen) Abschnitt B (Liberalisierung von Investitionen), die diesen juristischen Personen bei ihrer Gründung in dieser anderen Vertragspartei auferlegt worden sein können und die weiterhin gelten.


11.    Die Listen gelten gemäß Artikel 1.4 (Räumlicher Geltungsbereich) nur für die Gebiete Neuseelands und der Union und sind nur im Rahmen der Handelsbeziehungen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten mit Neuseeland relevant. Sie berühren nicht die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten nach Unionsrecht.

12.    Zur Klarstellung: Diskriminierungsfreie Maßnahmen stellen keine Beschränkung des Marktzugangs im Sinne des Artikels 10.5 (Marktzugang) bzw. des Artikels 10.14 (Marktzugang) dar; dies gilt für Maßnahmen,

a)    die zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs die Trennung des Eigentums an der Infrastruktur vom Eigentum an den mithilfe dieser Infrastruktur bereitgestellten Waren oder Dienstleistungen vorschreiben, beispielsweise in den Bereichen Energie, Verkehr und Telekommunikation,

b)    die zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs eine Beschränkung der Eigentumskonzentration vorsehen,

c)    mit denen die Erhaltung und der Schutz der natürlichen Ressourcen und der Umwelt sichergestellt werden sollen, darunter Beschränkungen der Verfügbarkeit, der Zahl und des Umfangs erteilter Konzessionen und die Verhängung von Moratorien oder Verboten,


d)    die eine Beschränkung der Zahl der erteilten Genehmigungen aufgrund technischer oder physischer Sachzwänge wie Spektren und Frequenzen im Bereich Telekommunikation umfassen oder

e)    die vorsehen, dass ein bestimmter Prozentsatz der Anteilseigner, Eigentümer, Gesellschafter oder Personen mit Leitungs- beziehungsweise Kontrollfunktionen eines Unternehmens eine bestimmte Qualifikation aufweisen oder einen bestimmten Beruf wie den des Rechtsanwalts oder des Wirtschaftsprüfers ausüben muss.

13.    Was Computerdienstleistungen anbelangt, so gelten die folgenden Dienstleistungen als Computerdienstleistungen und verwandte Dienstleistungen, unabhängig davon, ob sie über ein Netz, einschließlich des Internets, erbracht werden:

a)    Beratung, Anpassung, Entwicklung von Strategien, Analyse, Planung, Erstellung von Spezifikationen, Entwurf, Entwicklung, Installierung, Implementierung, Integrierung, Testen, Suche nach und Beseitigung von Fehlern, Aktualisierung, Support, technische Unterstützung oder Verwaltung von Computern oder Computersystemen oder in Bezug auf Computer oder Computersysteme,

b)    Entwicklung oder Bereitstellung von Computerprogrammen als Gesamtheit der Anweisungen und/oder Befehle, die für den Betrieb oder die Kommunikation von Computern (als solche) notwendig sind, sowie Beratung, Entwicklung von Strategien, Analyse, Planung, Erstellung von Spezifikationen, Entwurf, Entwicklung, Installierung, Implementierung, Integrierung, Testen, Suche nach Fehlern und deren Beseitigung, Aktualisierung, Anpassung, Wartung, Support, technische Unterstützung sowie Verwaltung oder Nutzung von Computerprogrammen oder für Computerprogramme,

c)    Datenverarbeitung, Datenspeicherung, Datenhosting oder Datenbankdienstleistungen,


d)    Instandhaltung und Reparatur von Büromaschinen und ‑ausrüstung einschließlich Computern und

e)    Schulungen für Kundenmitarbeiter im Zusammenhang mit Computerprogrammen, Computern oder Computersystemen, die keiner anderen Kategorie zugeordnet sind.

Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Dienstleistungen, die durch Computerdienstleistungen und verwandte Dienstleistungen ermöglicht werden, mit Ausnahme der in den Buchstaben a bis e aufgeführten Dienstleistungen, nicht als Computerdienstleistungen und verwandte Dienstleistungen an sich betrachtet werden dürfen.

14.    In Bezug auf Finanzdienstleistungen gilt Folgendes: Anders als ausländische Tochtergesellschaften unterliegen direkte Zweigstellen von außerhalb der Europäischen Union errichteten Finanzinstitutionen in einem Mitgliedstaat mit gewissen Einschränkungen nicht den auf der Ebene der Union harmonisierten aufsichtsrechtlichen Vorschriften, die solchen Tochtergesellschaften erweiterte Möglichkeiten zur Einrichtung neuer Niederlassungen und zur Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in der gesamten Union bieten. Diese Zweigstellen erhalten eine Zulassung, um im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen tätig zu werden, die den für inländische Finanzinstitutionen des betreffenden Mitgliedstaats geltenden gleichwertig sind, wobei von ihnen die Erfüllung einer Reihe spezifischer aufsichtsrechtlicher Anforderungen verlangt werden kann: bei Bank- und Wertpapierdienstleistungen etwa getrennte Kapitalausstattung und andere Anforderungen an die Solvabilität sowie die Berichts- und Veröffentlichungspflichten für Abschlüsse, oder bei Versicherungsdienstleistungen etwa besondere Anforderungen an Sicherheiten und Einlagen, getrennte Kapitalausstattung und die Anforderung, dass die die technischen Rückstellungen bedeckenden Vermögenswerte und mindestens ein Drittel der Solvabilitätsspanne in dem betreffenden Mitgliedstaat belegen sein müssen.


15.    In Bezug auf Artikel 10.5 (Marktzugang) unterliegen juristische Personen, die Finanzdienstleistungen erbringen und nach neuseeländischem Recht oder nach dem Recht der Union oder mindestens eines ihrer Mitgliedstaaten gegründet wurden, diskriminierungsfreien Beschränkungen hinsichtlich ihrer Rechtsform. 34

16.    In der in diesem Anhang enthaltenen Liste von Vorbehalten werden folgende Abkürzungen verwendet:

EU    Union, einschließlich all ihrer Mitgliedstaaten

AT    Österreich

BE    Belgien

BG    Bulgarien

CY    Zypern

CZ    Tschechische Republik

DE    Deutschland


DK
   Dänemark

EE    Estland

EL    Griechenland

ES    Spanien

FI    Finnland

FR    Frankreich

HR    Kroatien

HU    Ungarn

IE    Irland

IT    Italien

LT    Litauen

LU    Luxemburg


LV
   Lettland

MT    Malta

NL    Niederlande

PL    Polen

PT    Portugal

RO    Rumänien

SE    Schweden

SI    Slowenien

SK    Slowakische Republik


Liste der Union

1.    Vorbehalt Nr. 1 – Alle Sektoren

2.    Vorbehalt Nr. 2 – Freiberufliche Dienstleistungen (ausgenommen gesundheitsbezogene Berufe)

3.    Vorbehalt Nr. 3 – Freiberufliche Dienstleistungen (gesundheitsbezogen und Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen)

4.    Vorbehalt Nr. 4 – Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung

5.    Vorbehalt Nr. 5 – Dienstleistungen von Immobilienmaklern

6.    Vorbehalt Nr. 6 – Unternehmensdienstleistungen

7.    Vorbehalt Nr. 7 – Kommunikationsdienstleistungen

8.    Vorbehalt Nr. 8 – Bauleistungen

9.    Vorbehalt Nr. 9 – Vertriebsdienstleistungen

10.    Vorbehalt Nr. 10 – Dienstleistungen im Bereich Bildung


11.    Vorbehalt Nr. 11 – Dienstleistungen im Bereich Umwelt

12.    Vorbehalt Nr. 12 – Finanzdienstleistungen

13.    Vorbehalt Nr. 13 – Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit und Soziales

14.    Vorbehalt Nr. 14 – Dienstleistungen in den Bereichen Fremdenverkehr und Reisen

15.    Vorbehalt Nr. 15 – Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport

16.    Vorbehalt Nr. 16 – Verkehrsdienstleistungen und Hilfsdienstleistungen für den Verkehr

17.    Vorbehalt Nr. 17 – Bergbau und energiebezogene Tätigkeiten

18.    Vorbehalt Nr. 18 – Landwirtschaft, Fischerei und verarbeitendes Gewerbe


Vorbehalt Nr. 1 – Alle Sektoren

Sektor:        Alle Sektoren

Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang

Inländerbehandlung

Meistbegünstigung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Lokale Präsenz

Kapitel:    Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen

Zuständigkeitsebene:    EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)


Beschreibung:

a)    Niederlassungsform

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung:

EU: Eine Behandlung, die nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union juristischen Personen gewährt wird, die nach dem Recht der Union oder eines Mitgliedstaats gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, einschließlich solcher, die in der Union von Investoren Neuseelands errichtet wurden, wird juristischen Personen, die außerhalb der Union niedergelassen sind, sowie Zweigniederlassungen oder Repräsentanzen dieser juristischen Personen, einschließlich Zweigniederlassungen oder Repräsentanzen juristischer Personen Neuseelands, nicht gewährt.

Eine weniger günstige Behandlung kann juristischen Personen gewährt werden, die gemäß dem Recht der Union oder eines Mitgliedstaats gegründet wurden und die nur ihren satzungsmäßigen Sitz in der Union haben, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass sie eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats aufweisen.


Maßnahmen:

EU: AEUV

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane:

Dieser Vorbehalt gilt nur für Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit, Soziales und Bildung:

In der EU (gilt auch für die regionale Zuständigkeitsebene): In Bezug auf Investoren aus Neuseeland oder deren Unternehmen kann jeder Mitgliedstaat beim Verkauf seines Eigenkapitals an bzw. der Vermögenswerte von bestehenden Staatsunternehmen oder bestehenden staatlichen Stellen, die Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit, Soziales und Bildung erbringen (CPC 93, 92), oder bei der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte das Eigentum an diesem Eigenkapital oder diesen Vermögenswerten untersagen oder beschränken oder die Fähigkeit der Eigentümer dieses Eigenkapitals und dieser Vermögenswerte, ein daraus entstehendes Unternehmen zu kontrollieren, beschränken. In Bezug auf einen solchen Verkauf oder eine solche sonstige Verfügung kann jeder Mitgliedstaat jede Maßnahme im Zusammenhang mit der Staatsangehörigkeit des höheren Managements oder von Mitgliedern von Leitungs- und Kontrollorganen sowie jede Maßnahme zur Begrenzung der Zahl der Anbieter einführen oder aufrechterhalten.


Für die Zwecke dieses Vorbehalts

i)    gelten alle nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens aufrechterhaltenen oder eingeführten Maßnahmen, mit denen zur Zeit des Verkaufs oder der sonstigen Verfügung das Eigentum am Eigenkapital oder an Vermögenswerten untersagt oder beschränkt wird oder Staatsangehörigkeitserfordernisse auferlegt oder die Zahl der in diesem Vorbehalt beschriebenen Anbieter begrenzt werden, als eine bestehende Maßnahme und

ii)    bezeichnet „Staatsunternehmen“ ein Unternehmen, das Eigentum eines Mitgliedstaats ist oder durch Beteiligungen von einem solchen kontrolliert wird, und schließt Unternehmen ein, die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens ausschließlich zu dem Zweck des Verkaufs von Eigenkapital an einem bestehenden Staatsunternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, des Verkaufs der Vermögenswerte dieser Einheiten oder der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte gegründet werden.

Maßnahmen:

EU: Wie vorstehend in der Rubrik „Beschreibung“ dargelegt.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung:

In AT: Für den Betrieb einer Zweigniederlassung müssen Gesellschaften außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Nicht-EWR-Gesellschaften) mindestens eine für ihre Vertretung zuständige Person benennen, die in Österreich gebietsansässig ist.

Executives (Geschäftsführer, natürliche Personen), die für die Einhaltung der österreichischen Gewerbeordnung verantwortlich sind, müssen einen Wohnsitz in Österreich haben.


In BG: Ausländische juristische Personen dürfen, sofern sie nicht nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats des EWR gegründet wurden, einer Geschäftstätigkeit nachgehen und eine Erwerbstätigkeit ausüben, wenn sie in der Republik Bulgarien in Form eines im Handelsregister registrierten Unternehmens gegründet wurden. Die Gründung von Zweigniederlassungen ist genehmigungspflichtig.

Repräsentanzen ausländischer Unternehmen müssen bei der bulgarischen Industrie- und Handelskammer registriert sein und dürfen keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, sondern nur für ihren Eigentümer als Vertreter oder Agenten handeln; auch dürfen sie keine Dienstleistungen erbringen.

In EE: Wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Aktiengesellschaft oder der Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft nicht in Estland, einem anderen Mitgliedstaat des EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft gebietsansässig ist, muss die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Aktiengesellschaft oder die Zweigniederlassung der ausländischen Gesellschaft eine Kontaktstelle benennen, deren estnische Anschrift für die Zustellung von Verfahrensunterlagen und Willenserklärungen genutzt werden kann, die an das Unternehmen (d. h. die Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft) gerichtet sind.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

In FI: Mindestens einer der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft muss im EWR ansässig sein oder, wenn es sich um eine juristische Person handelt, seinen Sitz im EWR haben (Zweigniederlassungen sind nicht zulässig). Die zuständige Behörde kann Ausnahmen gewähren.


Um ein Gewerbe als privater Unternehmer auszuüben, ist die Ansässigkeit im EWR erforderlich.

Eine ausländische Organisation eines Landes, das nicht zum EWR gehört, benötigt für die Ausübung einer Geschäftstätigkeit oder eines Gewerbes durch Gründung einer Zweigniederlassung in Finnland eine Gewerbeerlaubnis.

Mindestens ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied des Leitungs- und Kontrollorgans sowie der Geschäftsführer der Gesellschaft müssen im EWR ansässig sein. Die für die Registrierung zuständige Behörde kann für Unternehmen Ausnahmen gewähren.

In SE: Eine ausländische Gesellschaft, die in Schweden keine juristische Person gegründet hat oder über einen Handelsvertreter Geschäfte tätigt, muss ihre Geschäftstätigkeit über eine in Schweden registrierte Zweigniederlassung mit unabhängiger Geschäftsleitung und getrennten Büchern ausüben. Der Geschäftsführer und gegebenenfalls der stellvertretende Geschäftsführer der Zweigniederlassung müssen im EWR ansässig sein. Natürliche Personen, die nicht im EWR ansässig sind und in Schweden eine Geschäftstätigkeit ausüben, müssen einen in Schweden ansässigen Vertreter, der die Verantwortung für diese Geschäftstätigkeit trägt, bestellen und eintragen lassen. Für die Geschäftstätigkeit in Schweden sind getrennte Bücher erforderlich. Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen vom Zweigniederlassungs- und Gebietsansässigkeitserfordernis gewähren. Bauvorhaben mit einer Dauer von unter einem Jahr, die von einem nicht im EWR ansässigen Unternehmen oder einer nicht im EWR ansässigen natürlichen Person geleitet werden, sind von der Bedingung befreit, eine Zweigniederlassung zu gründen oder einen ansässigen Vertreter zu bestellen.


Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und kooperativen wirtschaftlichen Vereinen müssen mindestens 50 % der Mitglieder der Leitungs- und Kontrollorgane, mindestens 50 % der stellvertretenden Mitglieder der Leitungs- und Kontrollorgane, der Geschäftsführer, der stellvertretende Geschäftsführer und mindestens eine der gegebenenfalls für das Unternehmen zeichnungsberechtigten Personen im EWR ansässig sein. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von dieser Regelung gewähren. Ist keiner der Vertreter des Unternehmens bzw. der Gesellschaft in Schweden ansässig, muss das Leitungs- und Kontrollorgan eine in Schweden ansässige Person einsetzen und registrieren, die dazu berechtigt ist, im Namen des Unternehmens bzw. der Gesellschaft offizielle Zustellungen entgegenzunehmen.

Entsprechende Bedingungen gelten für die Gründung aller anderen juristischen Personen.

In SK: Eine ausländische natürliche Person, die als Bevollmächtigter des Unternehmers in das entsprechende Register (Handelsregister, Unternehmensregister oder sonstiges Berufsregister) eingetragen werden soll, muss eine Aufenthaltsgenehmigung für die Slowakei vorlegen.

Maßnahmen:

AT: Aktiengesetz, BGBL. Nr. 98/1965, § 254 (2),

GmbH-Gesetz, RGBL. Nr. 58/1906, § 107 (2) und

Gewerbeordnung, BGBL. Nr. 194/1994, § 39 (2a).


BG: Handelsgesetz, Artikel 17a und

Investitionsförderungsgesetz, Artikel 24.

EE: Äriseadustik (Handelsgesetzbuch), § 631 Absätze 1, 2 und 4.

FI: Laki elinkeinon harjoittamisen oikeudesta (Gesetz über das Recht auf freie Gewerbeausübung) (122/1919), S. 1,

Osuuskuntalaki (Genossenschaftsgesetz) 1488/2001,

Osakeyhtiölaki (Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung) (624/2006) und

Laki luottolaitostoiminnasta (Gesetz über Kreditinstitute) (121/2007).

SE: Lag om utländska filialer m.m (Gesetz über Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen) (1992:160),

Aktiebolagslagen (Unternehmensgesetz) (2005:551),

Gesetz über kooperative wirtschaftliche Vereine (2018:672) und Gesetz über Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen (1994:1927).


SK: Gesetz 513/1991 über das Handelsgesetzbuch (Artikel 21), Gesetz 455/1991 über die Vergabe von Gewerbeerlaubnissen und Gesetz 404/2011 über den Aufenthalt von Ausländern (Artikel 22 und 32).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Leistungsanforderungen:

In BG: Niedergelassene Unternehmen dürfen Staatsangehörige von Drittländern nur für Stellen einstellen, für die nicht die bulgarische Staatsangehörigkeit erforderlich ist. Die Gesamtzahl der von einem niedergelassenen Unternehmen in den letzten zwölf Monaten beschäftigten Staatsangehörigen von Drittländern darf 20 % (bei kleinen und mittleren Unternehmen 35 %) der durchschnittlichen Zahl der aufgrund eines Arbeitsvertrags eingestellten Staatsangehörigen Bulgariens, anderer Mitgliedstaaten oder von Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den EWR sind oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft angehören, nicht überschreiten. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber vor der Einstellung eines Staatsangehörigen eines Drittlands durch eine Arbeitsmarktprüfung nachweisen, dass für die jeweilige Stelle keine geeignete Arbeitskraft mit bulgarischer Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz zur Verfügung steht.

Für hoch qualifiziertes Personal, Saisonarbeiter und entsandte Arbeitnehmer sowie unternehmensintern transferierte Personen, Forscher und Studenten besteht keine Beschränkung hinsichtlich der Zahl von Staatsangehörigen von Drittländern, die ein Unternehmen beschäftigen kann. Für die Einstellung von Staatsangehörigen von Drittländern aus diesen Kategorien ist keine Arbeitsmarktprüfung erforderlich.


Maßnahmen:

BG: Gesetz über Arbeitsmigration und Arbeitsmobilität.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In PL: Die Aktivitäten einer Repräsentanz dürfen sich nur auf Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen zugunsten der vertretenen ausländischen Muttergesellschaft erstrecken. In allen Sektoren außer juristischen Dienstleistungen können Nicht-EU-Investoren und ihre Unternehmen eine Wirtschaftstätigkeit nur in Form einer Kommanditgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft aufnehmen und ausüben, während inländischen Investoren und Unternehmen auch die Rechtsformen der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (offene Handelsgesellschaft und Gesellschaft mit unbeschränkter Haftung) offenstehen.

Maßnahmen:

PL:

Gesetz vom 6. März 2018 über Vorschriften für die wirtschaftliche Tätigkeit ausländischer Unternehmer und sonstiger ausländischer Personen auf dem Gebiet der Republik Polen.



b)    Erwerb von Immobilien

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung:

In AT (gilt für die regionale Zuständigkeitsebene): Für den Erwerb, den Kauf, das Mieten oder Pachten von Immobilien benötigen natürliche Personen und Unternehmen aus Nicht-EU-Ländern eine Genehmigung der zuständigen Landesbehörde. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn ein öffentliches Interesse des Erwerbs (insbesondere in wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Hinsicht) erkannt wird.

In CY: Zyprer, Personen zyprischen Ursprungs und Staatsangehörige eines Mitgliedstaats dürfen in Zypern ohne Einschränkung Grundbesitz erwerben. Ausländer dürfen Immobilien außer von Todes wegen nur mit Genehmigung des Ministerrates erwerben. Überschreitet der Erwerb von Immobilien durch Ausländer die für die Errichtung eines Hauses oder beruflich genutzter Räume erforderliche Größe des Geländes oder anderweitig die Fläche von zwei Donum (2676 Quadratmeter), so gelten für alle Genehmigungen des Ministerrates die Bestimmungen, Beschränkungen, Bedingungen und Kriterien, die in Verordnungen des Ministerrates festgelegt und vom Repräsentantenhaus gebilligt worden sind. Ausländer ist jede Person, die nicht Bürger der Republik Zypern ist, einschließlich ausländisch kontrollierter Unternehmen. Der Begriff umfasst weder Ausländer zyprischen Ursprungs noch nichtzyprische Ehegatten von Bürgern der Republik Zypern.


In CZ: Für land- und forstwirtschaftliche Flächen in Staatseigentum gelten Sonderregelungen. Staatseigene landwirtschaftliche Flächen können nur von Staatsangehörigen der Tschechischen Republik, anderer Mitgliedstaaten oder von Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den EWR sind oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft angehören, erworben werden. Juristische Personen können staatseigene landwirtschaftliche Flächen nur dann erwerben, wenn sie landwirtschaftliche Unternehmer in der Tschechischen Republik oder Personen mit ähnlichem Status in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den EWR ist, oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind.

In DK: Natürliche Personen, die nicht in Dänemark ansässig sind und nicht früher während eines Zeitraums von insgesamt fünf Jahren in Dänemark ansässig waren, benötigen gemäß dem dänischen Erwerbsgesetz eine Genehmigung des Justizministeriums für den Erwerb des Eigentums an Immobilien in Dänemark. Dies gilt auch für juristische Personen, die nicht in Dänemark registriert sind. Natürlichen Personen wird der Erwerb von Immobilien genehmigt, wenn der Antragsteller die Immobilie als Hauptwohnsitz nutzt.

Juristischen Personen, die nicht in Dänemark registriert sind, wird der Erwerb von Immobilien im Allgemeinen genehmigt, wenn der Erwerb eine Voraussetzung für die Geschäftstätigkeit des Käufers ist. Eine Genehmigung ist auch erforderlich, wenn der Antragsteller die Immobilie als Zweitwohnsitz nutzt. Diese Genehmigung wird nur erteilt, wenn nach einer umfassenden und konkreten Beurteilung festgestellt wird, dass der Antragsteller sehr enge Beziehungen zu Dänemark unterhält.


Genehmigungen nach dem Erwerbsgesetz werden nur für den Erwerb einer genau bezeichneten Immobilie erteilt. Der Erwerb landwirtschaftlicher Flächen ist außerdem durch das dänische Gesetz über landwirtschaftliche Betriebe geregelt, das für alle Personen, sowohl für Dänen als auch für Ausländer, Einschränkungen beim Erwerb von landwirtschaftlichem Grundbesitz vorsieht. Daher müssen alle Personen, die landwirtschaftlichen Grundbesitz erwerben wollen, die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen. Das bedeutet im Allgemeinen, dass ein begrenztes Gebietsansässigkeitserfordernis für den landwirtschaftlichen Grundbesitz gilt. Das Gebietsansässigkeitserfordernis ist nicht personenbezogen. Juristische Personen müssen zu den in § 20 und § 21 des Gesetzes aufgezählten Typen gehören und in der Union oder dem EWR registriert sein.

In EE: Eine juristische Person aus einem Mitgliedstaat der OECD hat das Recht, eine Immobilie zu erwerben, die Folgendes umfasst:

i)    weniger als zehn Hektar landwirtschaftliche Flächen, forstwirtschaftliche Flächen oder landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Flächen zusammen ohne Einschränkungen,

ii)    zehn oder mehr Hektar landwirtschaftliche Flächen, wenn die juristische Person während der drei Jahre, die dem Geschäftsvorfall zum Erwerb der Immobilie vorhergehen, mit der Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß der Liste in Anhang I AEUV, ausgenommen Fischereierzeugnisse und Baumwolle (im Folgenden „landwirtschaftliche Erzeugnisse“), befasst war,


iii)    zehn oder mehr Hektar forstwirtschaftliche Flächen, wenn die juristische Person während der drei Jahre, die dem Geschäftsvorfall zum Erwerb der Immobilie vorhergehen, mit Forstwirtschaft im Sinne des Waldgesetzes (im Folgenden „Forstwirtschaft“) oder der Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse befasst war, und

iv)    weniger als zehn Hektar landwirtschaftliche Flächen und weniger als zehn Hektar forstwirtschaftliche Flächen, aber insgesamt zehn oder mehr Hektar landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Flächen, wenn die juristische Person während der drei Jahre, die dem Geschäftsvorfall zum Erwerb der Immobilie vorhergehen, mit der Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder mit Forstwirtschaft befasst war.

Wenn eine juristische Person die Anforderung gemäß den Ziffern ii bis iv nicht erfüllt, kann sie eine Immobilie, die zehn oder mehr Hektar landwirtschaftliche Flächen, forstwirtschaftliche Flächen oder landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Flächen zusammen umfasst, nur mit der Genehmigung durch den Rat der lokalen Selbstverwaltung des Ortes, an dem die zu erwerbende Immobilie belegen ist, erwerben.

In bestimmten geografischen Regionen gelten Einschränkungen für den Erwerb von Immobilien durch Staatsangehörige von Nicht-EWR-Staaten.


In EL: Der Erwerb oder die Pacht von Immobilien in den Grenzgebieten ist für Personen mit Staatsangehörigkeit oder Niederlassung außerhalb der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Freihandelsassoziation verboten. Das Verbot kann durch eine Ermessensentscheidung eines Ausschusses der zuständigen dezentralisierten Verwaltung (oder des Verteidigungsministers, wenn die zu nutzenden Immobilien dem Fonds für die Nutzung öffentlichen Privatbesitzes gehören) aufgehoben werden.

In HR: Ausländische Unternehmen dürfen nur dann Immobilien für die Erbringung von Dienstleistungen erwerben, wenn sie in Kroatien als juristische Personen gegründet wurden und dort niedergelassen sind. Für den Erwerb von Immobilien für die Erbringung von Dienstleistungen durch Zweigniederlassungen ist die Genehmigung des Justizministeriums erforderlich. Ausländer können keine landwirtschaftlichen Nutzflächen erwerben.

In MT: Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, dürfen keine Immobilien für gewerbliche Zwecke erwerben. Unternehmen, bei denen die Nicht-EU-Beteiligung am Beteiligungsbesitz 25 % (oder mehr) beträgt, benötigen für den Erwerb von Immobilien für gewerbliche oder Geschäftszwecke eine Genehmigung der zuständigen Behörde (Finanzminister). Die zuständige Behörde prüft, ob der vorgeschlagene Erwerb einen Nettonutzen für die maltesische Wirtschaft darstellt.

In PL: Für den direkten oder indirekten Erwerb von Immobilien durch Ausländer ist eine Genehmigung erforderlich. Die Genehmigung wird durch eine Verwaltungsentscheidung eines für innere Angelegenheiten zuständigen Ministers mit Zustimmung des Verteidigungsministers erteilt; im Falle von landwirtschaftlichem Grundbesitz ist auch die Zustimmung des Ministers für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung erforderlich.


Maßnahmen:

AT: Burgenländisches Grundverkehrsgesetz, LGBL. Nr. 25/2007,

Kärntner Grundverkehrsgesetz, LGBL. Nr. 9/2004,

Niederösterreichisches Grundverkehrsgesetz, LGBL. 6800;

Oberösterreichisches Grundverkehrsgesetz, LGBL. Nr. 88/1994,

Salzburger Grundverkehrsgesetz, LGBL. Nr. 9/2002,

Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz, LGBL. Nr. 134/1993,

Tiroler Grundverkehrsgesetz, LGBL. Nr. 61/1996, Voralberger Grundverkehrsgesetz, LGBL. Nr. 42/2004 und

Wiener Ausländergrundverkehrsgesetz, LGBL. Nr. 11/1998.

CY: Gesetz über den Erwerb von Immobilien (Ausländer) (Kapitel 109) in der geänderten Fassung.

CZ: Gesetz Nr. 503/2012 Slg. über die staatliche Landverwaltungsbehörde in der geänderten Fassung.


DK: Dänisches Gesetz über den Erwerb von Immobilien (Konsolidierungsgesetz Nr. 265 vom 21. März 2014 über den Erwerb von Immobilien),

Verordnung über den Erwerb (Verordnung Nr. 764 vom 18. September 1995) und

Gesetz über landwirtschaftliche Betriebe (Konsolidierungsgesetz Nr. 27 vom 4. Januar 2017).

EE: Kinnisasja omandamise kitsendamise seadus (Gesetz über die Beschränkungen des Erwerbs von Immobilien), Kapitel 2 § 4, Kapitel 3 § 10, 2017.

EL: Gesetz 1892/1990 in der gegenwärtig geltenden Fassung, hinsichtlich der Anwendung in Verbindung mit der Ministerialentscheidung F.110/3/330340/S.120/7-4-14 des Verteidigungsministers und des Ministers für den Schutz der Bürger.

HR: Gesetz über das Eigentum und andere Besitzrechte (OG 91/96, 68/98, 137/99, 22/00, 73/00, 129/00, 114/01, 79/06, 141/06, 146/08, 38/09, 143/12, 152/14), Artikel 354 bis 358.b,

Gesetz über landwirtschaftliche Flächen (OG 20/18, 115/18, 98/19), Artikel 2 und

Gesetz über allgemeine Verwaltungsverfahren.


HU: Regierungsdekret Nr. 251/2014 (X. 2.) über den Erwerb von Immobilien (mit Ausnahme von Flächen, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden) durch Ausländer und

Gesetz LXXVIII von 1993 (Absatz 1/A).

MT: Gesetz über Immobilien (Erwerb durch Gebietsfremde) (Kapitel 246); und Protokoll Nr. 6 zum EU-Beitrittsvertrag über den Erwerb von Zweitwohnsitzen in Malta.

PL: Gesetz vom 24. März 1920 über den Erwerb von Immobilien durch Ausländer (Amtsblatt des Jahres 2016, Eintrag 1061 (geänderte Fassung)).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In HU: Für den Erwerb von Immobilien durch Gebietsfremde ist eine Genehmigung der für den geografischen Standort der Immobilie zuständigen Behörde erforderlich.

Maßnahmen:

HU: Regierungsdekret Nr. 251/2014 (X. 2.) über den Erwerb von Immobilien (mit Ausnahme von Flächen, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden) durch Ausländer und


Gesetz LXXVIII von 1993 (Absatz 1/A).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

In LV: Der Erwerb von städtischen Grundstücken durch Staatsangehörige Neuseelands ist durch in Lettland oder einem anderen Mitgliedstaat eingetragene juristische Personen gestattet,

i)    wenn mehr als 50 % ihres Eigenkapitals einzeln oder insgesamt im Eigentum von Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten, der lettischen Regierung oder einer lettischen Gemeinde steht,

ii)    wenn mehr als 50 % ihres Eigenkapitals im Eigentum von natürlichen Personen und Unternehmen eines Drittlands stehen, mit dem Lettland ein bilaterales Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen geschlossen hat, das vor dem 31. Dezember 1996 vom lettischen Parlament gebilligt wurde,

iii)    wenn mehr als 50 % ihres Eigenkapitals im Eigentum von natürlichen Personen und Unternehmen eines Drittlands stehen, mit dem Lettland nach dem 31. Dezember 1996 ein bilaterales Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen geschlossen hat und darin die Rechte lettischer Staatsangehöriger und Unternehmen auf den Erwerb von Grundbesitz in dem jeweiligen Drittland festgelegt sind,


iv)    wenn mehr als 50 % ihres Eigenkapitals insgesamt im Eigentum von Personen gemäß den Ziffern i bis iii stehen, oder

v)    die öffentliche Aktiengesellschaften sind, deren Anteile an der Börse gehandelt werden.

Sofern Neuseeland lettischen Staatsangehörigen und Unternehmen den Erwerb von städtischen Immobilien in seinem Gebiet gestattet, wird Lettland neuseeländischen Staatsangehörigen und Unternehmen den Erwerb von städtischen Immobilien in Lettland unter denselben Bedingungen wie lettischen Staatsangehörigen gestatten.

Maßnahmen:

LV: Gesetz über die Landreform in den Städten der Republik Lettland, Abschnitte 20 und 21.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

In DE: Der Erwerb von Immobilien kann bestimmten Gegenseitigkeitsbedingungen unterliegen.

In ES: Für ausländische Investitionen in Aktivitäten in direktem Zusammenhang mit Immobilieninvestitionen für diplomatische Vertretungen von Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Union sind, ist eine behördliche Genehmigung des spanischen Ministerrats erforderlich, es sei denn, es wurde eine Übereinkunft über eine gegenseitige Liberalisierung getroffen.


In RO: Ausländische Staatsangehörige, Staatenlose und juristische Personen (ausgenommen Staatsangehörige und juristische Personen eines EWR-Mitgliedstaats) dürfen nach den in internationalen Verträgen geregelten Bedingungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Grundeigentumsrechte erwerben. Ausländische Staatsangehörige, Staatenlose und juristische Personen dürfen Grundeigentumsrechte nicht zu günstigeren Bedingungen erwerben als sie für Staatsangehörige oder juristische Personen der Union gelten.

Maßnahmen:

DE: Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB).

ES: Königliches Dekret 664/1999 vom 23. April 1999 über ausländische Investitionen.

RO: Gesetz Nr. 17/2014 über Regelungen betreffend die Veräußerung und den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen, die sich außerhalb von Ortschaften befinden, und

Gesetz Nr. 268/2001 über die Privatisierung von Gesellschaften, die landwirtschaftliche Flächen der öffentlichen und privaten Ländereien des Staates verwalten, und über die Gründung der Agentur für staatliche Ländereien, einschließlich späterer Änderungen.


Vorbehalt Nr. 2 – Freiberufliche Dienstleistungen (ausgenommen gesundheitsbezogene Berufe)

Sektor – Teilsektor:    Dienstleistungen der freien Berufe – juristische Dienstleistungen; Patentanwalt (patent agent, industrial property agent, intellectual property attorney); Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern; Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern; Dienstleistungen von Steuerberatern; Dienstleistungen von Architekten und Städteplanern; Ingenieurdienstleistungen und integrierte Ingenieurdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:    CPC 861, 862, 863, 8671, 8672, 8673, 8674, Teil von 879

Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang

Inländerbehandlung

Meistbegünstigung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Lokale Präsenz

Kapitel:    Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen

Zuständigkeitsebene:    EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)


Beschreibung:

a)    Juristische Dienstleistungen (Teil von CPC 861) 35

Zur Klarstellung: Im Einklang mit den Kopfvermerken, insbesondere der Nummer 8, können die Anforderungen für die Registrierung bei einer Anwaltskammer das Erfordernis beinhalten, dass die um die Registrierung nachsuchende Person ein Studium der Rechtswissenschaften im Aufnahmestaat abgeschlossen hat oder eine gleichwertige Qualifikation nachweist oder ein Referendariat unter Aufsicht eines zugelassenen Anwalts absolviert hat oder über eine Kanzlei oder eine Postanschrift im Zuständigkeitsbereich der betreffenden Anwaltskammer verfügt. Einige Mitgliedstaaten können für natürliche Personen, die bestimmte Positionen in einer Anwaltskanzlei, einer Gesellschaft, einem Unternehmen oder für Anteilseigener innehaben, das Erfordernis aufstellen, dass sie das Recht haben, im Aufnahmestaat zu praktizieren.


In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang:

In der EU: In jedem Mitgliedstaat bestehen spezifische nichtdiskriminierende Auflagen hinsichtlich der Rechtsform.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

In der EU: Die Rechtsvertretung von Personen vor dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (European Union Intellectual Property Office, im Folgenden „EUIPO“) kann nur durch einen Rechtsanwalt wahrgenommen werden, der in einem Mitgliedstaat des EWR zugelassen ist und seinen Geschäftssitz im EWR hat, soweit er in diesem Mitgliedstaat die Vertretung in markenrechtlichen Angelegenheiten oder in Angelegenheiten des gewerblichen Eigentums ausüben kann, sowie durch zugelassene Vertreter, die in einer für diesen Zweck beim EUIPO geführten Liste eingetragen sind. (Teil von CPC 861)

In AT: Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des internen Rechts (der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten), einschließlich der Vertretung vor Gericht, sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz sowie ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich. Die Erbringung juristischer Dienstleistungen durch kommerzielle Präsenz ist nur Anwälten gestattet, die die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz besitzen. Juristische Dienstleistungen im Bereich des Völkerrechts und des Rechts des Heimatlands dürfen nur grenzüberschreitend erbracht werden. Eine Kapitalbeteiligung oder ein Anteil am Geschäftsergebnis einer Anwaltskanzlei ist ausländischen Anwälten (die in ihrem Heimatland voll qualifiziert sein müssen) bis zu 25 % erlaubt; der Rest muss von voll qualifizierten Anwälten aus dem EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft gehalten werden, und nur letztere dürfen entscheidenden Einfluss auf die Beschlussfassungsprozesse der Anwaltskanzlei ausüben.


In BE (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung): Für die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt und die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des belgischen internen Rechts, einschließlich der Vertretung vor Gericht, ist die Gebietsansässigkeit erforderlich. Für die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt muss ein ausländischer Rechtsanwalt ein Gebietsansässigkeitserfordernis von mindestens sechs Jahren, unter bestimmten Bedingungen von drei Jahren, erfüllen. Gegenseitigkeit ist erforderlich.

Ausländische Rechtsanwälte können als Rechtsberater tätig sein. Rechtsanwälte, die Mitglied einer ausländischen (Nicht‑EU‑)Anwaltskammer sind und sich in Belgien niederlassen möchten, aber die Voraussetzungen für die Eintragung in das Rechtsanwaltsverzeichnis, in die EU-Liste oder in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter nicht erfüllen, können die Eintragung in die sogenannte B-Liste beantragen. Eine B-Liste besteht nur bei der Rechtsanwaltskammer Brüssel. Ein auf der B-Liste stehender Rechtsanwalt darf beratend tätig sein. Die Vertretung vor dem Kassationshof ist an die Aufnahme in eine besondere Liste gebunden.


In BG (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung): Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, eines anderen Staates, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorbehalten, denen nach den Rechtsvorschriften eines der genannten Länder die Zulassung zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs erteilt wurde. Ausländer (mit Ausnahme der oben genannten), die nach den Rechtsvorschriften ihres Landes zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs zugelassen sind, können bei den Justizbehörden der Republik Bulgarien als Verteidiger oder Beauftragte eines Staatsangehörigen ihres Landes in einem konkreten Fall zusammen mit einem bulgarischen Rechtsanwalt Rechtsbehelfe einlegen, wenn dies in einem Abkommen zwischen dem bulgarischen und dem betreffenden ausländischen Staat vorgesehen ist, oder auf der Grundlage der Gegenseitigkeit im Wege eines entsprechenden Antrags an den Vorsitzenden des Obersten Rates der Anwaltschaft. Länder, in Bezug auf die Gegenseitigkeit besteht, werden vom Justizminister auf Antrag des Vorsitzenden des Obersten Rates der Anwaltschaft benannt. Um rechtliche Mediationsdienstleistungen erbringen zu können, muss ein Ausländer über eine langfristige oder dauerhafte Ansässigkeit in der Republik Bulgarien verfügen und beim Justizminister in das Einheitliche Mediatorenregister eingetragen sein. In Bulgarien kann die Inländerbehandlung in Bezug auf die Niederlassung und den Betrieb von Gesellschaften sowie hinsichtlich der Erbringung von Dienstleistungen uneingeschränkt nur auf Gesellschaften ausgedehnt werden, die in Ländern niedergelassen sind, mit denen ein bilaterales Abkommen über gegenseitige Rechtshilfe geschlossen wurde bzw. wird, und auf Bürger dieser Länder.


In CY: Erforderlich sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz sowie ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz). Nur zugelassene Rechtsanwälte können Partner oder Anteilseigner oder Mitglieder des Leitungs- und Kontrollorgans einer Anwaltskanzlei in Zypern sein.

In CZ: Die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt ist erforderlich. Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des internen Rechts (der Union und ihrer Mitgliedstaaten), einschließlich der Vertretung vor Gericht, sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz erforderlich. Für alle juristischen Dienstleistungen ist die Gebietsansässigkeit (kommerzielle Präsenz) erforderlich.

In DE: Nur die im EWR oder der Schweiz zugelassenen Anwälte können eine Zulassung als Rechtsanwalt erhalten und somit juristische Dienstleistungen im Bereich des internen Rechts erbringen. Für die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt ist die kommerzielle Präsenz erforderlich. Ausnahmen können von der zuständigen Rechtsanwaltskammer gewährt werden.

Der Besitz von Anteilen an einer Anwaltskanzlei, die juristische Dienstleistungen im Bereich des internen Rechts erbringt, kann für ausländische Anwälte (ausgenommen solche mit einer Qualifikation aus einem EWR-Staat oder der Schweiz) Beschränkungen unterliegen. Ausländische Anwälte oder Anwaltskanzleien können juristische Dienstleistungen im Bereich des ausländischen Rechts und des Völkerrechts anbieten, wenn sie Fachwissen nachweisen.


Eine berufsständische Gesellschaft kann nur Anteilseignerin einer deutschen Anwaltskanzlei werden, wenn sie zur deutschen Anwaltskammer zugelassen ist und eine der in Artikel 59b der Bundesrechtsanwaltsordnung genannten Rechtsformen annimmt. Ein Anteilseigner muss sich aktiv an der Anwaltskanzlei beteiligen. Zweigniederlassungen ausländischer Anwaltskanzleien können juristische Dienstleistungen erbringen, wenn sie zur Anwaltskammer zugelassen sind. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft setzt voraus, dass die Anteilseigner als Rechtsanwälte oder Patentanwälte aus einem Staat kommen, in dem der entsprechende Beruf durch Rechtsverordnung des deutschen Justizministeriums als vergleichbare Ausbildung und vergleichbarer Berufsstand anerkannt ist (§ 206 Bundesrechtsanwaltsordnung und § 157 Patentanwaltsordnung). Die Zweigniederlassung muss über eine eigene Geschäftsführung mit Vertretungsbefugnis in Deutschland verfügen und mindestens ein vertretungsberechtigter Geschäftsführer der Zweigniederlassung muss in Deutschland als Rechtsanwalt zugelassen sein.

In DK: Die Erbringung von juristischen Dienstleistungen unter der Berufsbezeichnung „advokat“ (Rechtsanwalt) oder ähnlichen Berufsbezeichnungen sowie die Vertretung vor Gericht sind Rechtsanwälten mit einer dänischen Berufszulassung vorbehalten. Rechtsanwälte aus der EU, dem EWR und der Schweiz können unter der Bezeichnung ihrer Herkunftsländer tätig sein.

Unbeschadet des oben genannten EU-Vorbehalts dürfen nur Anwälte, die in der Anwaltskanzlei, ihrer Muttergesellschaft oder einer Tochtergesellschaft aktiv anwaltlich tätig sind, sonstige Beschäftigte der Anwaltskanzlei oder andere in Dänemark registrierte Anwaltskanzleien Anteile an einer Anwaltskanzlei besitzen. Die sonstigen Beschäftigten der Kanzlei dürfen zusammen nur weniger als 10 % der Anteile und der Stimmrechte besitzen, und um Anteilseigner zu sein, müssen sie eine Prüfung über die wichtigsten Vorschriften der Anwaltspraxis ablegen.


Nur Rechtsanwälte, die in der Anwaltskanzlei, ihrer Muttergesellschaft oder einer Tochtergesellschaft aktiv anwaltlich tätig sind, sowie andere Anteilseigner und Vertreter der Beschäftigten dürfen Mitglied des Vorstands der Kanzlei sein. Die Mehrheit der Vorstandsmitglieder müssen Rechtsanwälte sein, die in der Anwaltskanzlei, ihrer Muttergesellschaft oder einer Tochtergesellschaft aktiv anwaltlich tätig sind. Nur Rechtsanwälte, die in der Anwaltskanzlei, ihrer Muttergesellschaft oder ihrer Tochtergesellschaft aktiv anwaltlich tätig sind, und andere Anteilseigner, die die oben genannte Prüfung bestanden haben, dürfen Geschäftsführer der Anwaltskanzlei sein.

In EE: Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des internen Rechts (der Union und ihrer Mitgliedstaaten) und die Teilnahme an der Vertretung in Strafverfahren vor dem Obersten Gerichtshof ist ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich.

In EL: Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des internen Rechts (der Union und ihrer Mitgliedstaaten), einschließlich der Vertretung vor Gericht, sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz und ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich.

In ES: Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des internen Rechts, einschließlich der Vertretung vor Gericht, ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz erforderlich. Die zuständigen Behörden können Ausnahmen vom Staatsangehörigkeitserfordernis gewähren. Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen ist eine Geschäftsanschrift erforderlich.

In FI: Für die Verwendung der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ (im Finnischen „asianajaja“, im Schwedischen „advokat“) sind die Gebietsansässigkeit in einem EWR-Staat oder der Schweiz und die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer erforderlich. Juristische Dienstleistungen, einschließlich im Bereich des finnischen internen Rechts, können auch von Juristen ohne Zulassung zur Anwaltskammer erbracht werden.


In FR: Für die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt, die für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des internen Rechts, einschließlich der Vertretung vor Gericht, benötigt wird, ist die Gebietsansässigkeit oder die Niederlassung im EWR erforderlich. Die Vertretung vor der „Cour de Cassation“ und dem „Conseil d'État“ ist an Quoten gebunden und französischen Staatsangehörigen und Staatsangehörigen von EU-Mitgliedstaaten vorbehalten. Mitglieder der neuseeländischen Anwaltskammer können sich in Frankreich als ausländische Rechtsberater eintragen lassen, um in Frankreich vorübergehend oder dauerhaft bestimmte juristische Dienstleistungen im Bereich des neuseeländischen Rechts und des Völkerrechts anzubieten. Für eine ständige Berufsausübung ist eine Geschäftsanschrift im Zuständigkeitsbereich der französischen Anwaltskammer oder eine Registrierung oder Niederlassung im EWR erforderlich.

In HR: Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des internen Rechts (der Union und ihrer Mitgliedstaaten), einschließlich der Vertretung vor Gericht, ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Union erforderlich. In Verfahren, die das Völkerrecht betreffen, können die Parteien vor Schiedsgerichten oder Ad-hoc-Gerichtshöfen durch ausländische Rechtsanwälte vertreten werden, die Mitglieder der Anwaltskammer ihres Heimatlands sind. Nur Rechtsanwälte mit kroatischem Rechtsanwaltstitel können eine Anwaltskanzlei gründen (neuseeländische Firmen dürfen zwar Zweigniederlassungen gründen, diese dürfen jedoch keine kroatischen Rechtsanwälte beschäftigen).


In HU: Für die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt sind zur Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des internen Rechts, einschließlich der Vertretung vor Gericht, die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz sowie ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich. Ausländische Rechtsanwälte können in Partnerschaft mit einem ungarischen Anwalt oder einer ungarischen Anwaltskanzlei Rechtsberatung in Bezug auf das Recht ihres Heimatlands oder das Völkerrecht erbringen. Es muss ein Kooperationsvertrag mit einem ungarischen Rechtsanwalt (ügyvéd) oder einer ungarischen Anwaltskanzlei (ügyvédi iroda) geschlossen werden. Ein ausländischer Rechtsberater kann nicht Mitglied einer ungarischen Anwaltskanzlei sein. Ein ausländischer Rechtsanwalt ist nicht befugt, Dokumente auszuarbeiten, die in Streitigkeiten einem Schiedsrichter, Schlichter oder Mediator vorzulegen sind, oder vor einem solchen als Bevollmächtigter des Mandanten aufzutreten.

In LT (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung): Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des internen Rechts (der Union und ihrer Mitgliedstaaten), einschließlich der Vertretung vor Gericht, sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz und ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich.

Rechtsanwälte aus dem Ausland dürfen nur im Einklang mit internationalen Übereinkünften, einschließlich besonderer Bestimmungen über die Vertretung vor Gericht, als Rechtsanwälte vor Gericht auftreten.

In LU (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung): Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des internen Rechts, einschließlich der Vertretung vor Gericht, sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz und ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich.

Der Rat der Rechtsanwaltskammer kann beschließen, bei Ausländern auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auf das Staatsangehörigkeitserfordernis zu verzichten.


In LV (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung): Für die Ausübung des Anwaltsberufs im Bereich des internen Rechts, einschließlich der Vertretung vor Gericht, ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz erforderlich. Ausländische Anwälte dürfen nur im Rahmen bilateraler Abkommen über gegenseitige Rechtshilfe eine anwaltliche Vertretung vor Gericht übernehmen.

Für Anwälte aus der Union bzw. ausländische Anwälte gelten besondere Anforderungen. So ist ihnen zum Beispiel die Teilnahme an Gerichtsverfahren in Strafsachen nur gemeinsam mit einem Anwalt des lettischen Kollegiums Vereidigter Rechtsanwälte gestattet.

In MT: Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des internen Rechts, einschließlich der Vertretung vor Gericht, sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz sowie ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich.

In NL: Nur auf lokaler Ebene zugelassene Anwälte, die im niederländischen Anwaltsregister eingetragen sind, dürfen den Titel „Rechtsanwalt“ führen. Anstelle der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ müssen ausländische (nicht eingetragene) Rechtsanwälte für die Ausübung ihrer Tätigkeit in den Niederlanden die berufsständische Vereinigung ihres Heimatlands angeben.

In PT (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung): Für die Ausübung des Anwaltsberufs im Bereich des portugiesischen internen Rechts ist ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich. Für die Vertretung vor Gericht ist die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt erforderlich. Ausländer, die Inhaber eines von einer juristischen Fakultät in Portugal verliehenen Diploms sind, können sich bei der portugiesischen Anwaltskammer (Ordem dos Advogados) unter denselben Bedingungen wie portugiesische Staatsangehörige registrieren lassen, wenn ihr jeweiliges Land portugiesischen Staatsangehörigen die Gegenseitigkeit gewährt.


Andere Ausländer, die einen von einer juristischen Fakultät in Portugal anerkannten Abschluss in Rechtswissenschaften erworben haben, können sich bei der Anwaltskammer als Mitglied registrieren lassen, wenn sie das geforderte Referendariat absolvieren und die abschließende Eignungs- und Zulassungsprüfung bestehen. Nur Anwaltskanzleien, deren Anteile ausschließlich im Besitz von Anwälten sind, die in der portugiesischen Rechtsanwaltskammer zugelassen sind, sind zur Berufsausübung in Portugal berechtigt.

Juristen mit anerkanntem Abschluss, Magister und Doktoren der Rechtswissenschaften (auch Nicht-Juristen und Nicht-Hochschulprofessoren) dürfen in allen Bereichen des ausländischen Rechts und des Völkerrechts Rechtsberatung anbieten, sofern sie ihren beruflichen Wohnsitz (domiciliação) in Portugal haben, die Zulassungsprüfung bestanden haben und bei der Anwaltskammer eingetragen sind.

In RO: Außer bei internationalen Schiedsverfahren dürfen ausländische Rechtsanwälte vor Gerichten oder sonstigen gerichtlichen Stellen keine mündlichen bzw. schriftlich ausgearbeiteten Schlussvorträge halten.

In SE (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung): Für die Zulassung als Rechtsanwalt und die Verwendung der Berufsbezeichnung „advokat“ ist die Gebietsansässigkeit in einem EWR-Staat oder der Schweiz erforderlich. Ausnahmen können vom Vorstand der schwedischen Anwaltskammer gewährt werden. Unbeschadet des oben genannten EU-Vorbehalts ist für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs im Bereich des schwedischen internen Rechts keine Zulassung zur Anwaltskammer erforderlich. Ein Mitglied der schwedischen Anwaltskammer darf nur von einem anderen Mitglied der schwedischen Anwaltskammer bzw. von einem Unternehmen, das die Tätigkeiten eines Mitglieds der Anwaltskammer ausübt, beschäftigt werden. Ein Mitglied der Anwaltskammer darf jedoch von einem ausländischen Unternehmen, das die Anwaltstätigkeit ausübt, beschäftigt werden, wenn das betreffende Unternehmen in einem Mitgliedstaat der Union oder des EWR oder in der Schweiz ansässig ist. Vorbehaltlich einer vom Vorstand der schwedischen Anwaltskammer erteilten Ausnahmegenehmigung kann ein Mitglied der schwedischen Anwaltskammer auch von einer Nicht-EU-Anwaltskanzlei beschäftigt werden.


Mitglieder der Anwaltskammer, die den Anwaltsberuf in Form eines Unternehmens oder einer Partnerschaft ausüben, dürfen kein anderes Ziel als die anwaltliche Tätigkeit verfolgen und keiner anderen Beschäftigung als der des Anwalts nachgehen. Die Zusammenarbeit mit anderen Anwaltskanzleien ist gestattet; die Zusammenarbeit mit ausländischen Kanzleien bedarf jedoch der Genehmigung des Vorstands der schwedischen Rechtsanwaltskammer. Nur Mitglieder der Anwaltskammer dürfen mittelbar oder unmittelbar oder über ein Unternehmen den Anwaltsberuf ausüben, Anteile des Unternehmens besitzen oder Partner sein. Nur Mitglieder der Anwaltskammer dürfen Vorstandsmitglied oder stellvertretendes Vorstandsmitglied, stellvertretender Geschäftsführer, Zeichnungsberechtigter oder Sekretär eines Unternehmens oder einer Partnerschaft sein.

In SI (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung): Für die entgeltliche Vertretung von Mandanten vor Gericht ist eine kommerzielle Präsenz in der Republik Slowenien erforderlich. Ein ausländischer Rechtsanwalt, der zur Ausübung des Anwaltsberufs in einem anderen Land berechtigt ist, darf unter den Bedingungen des Artikels 34a des Gesetzes über die Anwaltschaft juristische Dienstleistungen erbringen oder anwaltlich tätig sein, sofern die Bedingung der Gegenseitigkeit tatsächlich erfüllt ist.

Unbeschadet des EU-Vorbehalts in Bezug auf diskriminierungsfreie Anforderungen an die Rechtsform ist die kommerzielle Präsenz von Rechtsanwälten, die von der slowenischen Anwaltskammer zugelassen wurden, nur zulässig in Form von Einzelunternehmen, von Anwaltskanzleien mit beschränkter Haftung (Partnerschaft) oder von Anwaltskanzleien mit unbeschränkter Haftung (Partnerschaft). Die Tätigkeiten einer Anwaltskanzlei sind auf die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs begrenzt. Nur Rechtsanwälte können Partner einer Anwaltskanzlei sein.


In SK (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung): Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des internen Rechts, einschließlich der Vertretung vor Gericht, sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats sowie ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich. Für Nicht-EU-Rechtsanwälte ist die tatsächliche Gegenseitigkeit erforderlich.

Maßnahmen:

EU: Artikel 120 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates 36 ,

Artikel 78 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 37 .

AT: Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868, Artikel 1 und 21c, Europäisches Rechtsanwaltsgesetz (EIRAG), BGBl. Nr. 27/2000 in der geänderten Fassung, § 41.

BE: Belgisches Gerichtsgesetzbuch (Artikel 428 bis 508), Königlicher Erlass vom 24. August 1970.

BG: Anwaltsgesetz, Gesetz über Mediation und Gesetz über die Notare und die notariellen Tätigkeiten.

CY: Anwaltsgesetz (Kapitel 2) in der geänderten Fassung.

CZ: Gesetz Nr. 85/1996 Slg. (Gesetz über Rechtsberufe).


DE: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO),

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) und

§ 10 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).

DK: Retsplejeloven (Rechtspflegegesetz), Kapitel 12 und 13 (Konsolidiertes Gesetz Nr. 1284 vom 14. November 2018).

EE: Advokatuuriseadus (Rechtsanwaltskammerordnung),

Tsiviilkohtumenetluse seadustik (Zivilprozessordnung),

halduskohtumenetluse seadustik (Verwaltungsgerichtsordnung),

kriminaalmenetluse seadustik (Strafprozessordnung) und

väärteomenetluse seadustik (Prozessordnung für Ordnungswidrigkeiten).

EL: Neue Rechtsanwaltsordnung Nr. 4194/2013.

ES: Real Decreto 135/2021, de 2 de marzo, por el que se aprueba el Estatuto General de la Abogacía Española, Artikel 9.1.a.



FI: Laki asianajajista (Rechtsanwaltsgesetz) (496/1958), Unterabsätze 1 und 3 und Oikeudenkäymiskaari (4/1734) (Prozessordnung).

FR: Loi 71-1130 du 31 décembre 1971, Loi 90-1259 du 31 décembre 1990 and Ordonnance du 10 septembre 1817 modifiée.

HR: Gesetz über Rechtsberufe (OG 9/94, 117/08, 75/09, 18/11).

HU: Gesetz LXXVIII von 2017 über die Berufstätigkeit von Rechtsanwälten.

LT: Rechtsanwaltsgesetz der Republik Litauen vom 18. März 2004, Nr. IX-2066, zuletzt geändert am 12. Dezember 2017 durch das Gesetz Nr. XIII-571.

LU: Loi du 16 décembre 2011 modifiant la loi du 10 août 1991 sur la profession d'avocat.

LV: Strafprozessordnung, Abschnitt 79 und Anwaltsgesetz der Republik Lettland, Abschnitt 4.

MT: Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessordnung 12).

NL: Advocatenwet (Rechtsanwaltsgesetz).


PT: Gesetz 145/2015, 9 set., alterada p/ Lei 23/2020, 6 jul. (art.º 194 substituído p/ art.º 201.º; e art. 203.º substituído p/ art.º 213.º).

Satzung der portugiesischen Anwaltskammer (Estatuto da Ordem dos Advogados) und Gesetzesdekret 229/2004, Artikel 5 und 7 bis 9, Gesetzesdekret 88/2003, Artikel 77 und 102, Satzung der Kammer der Rechtsbeistände (Estatuto da Câmara dos Solicitadores), geändert durch Gesetz 49/2004, mas alterada p/ Lei 154/2015, 14 set, durch Gesetz 14/2006 und Gesetzesdekret Nr. 226/2008 alterado p/ Lei 41/2013, 26 jun,

Gesetz 78/2001, Artikel 31, 4 Alterada p/ Lei 54/2013, 31 jul., Verordnung über Mediation in Familien- und Arbeitsangelegenheiten (Verordnung 282/2010) alterada p/ Portaria 283/2018, 19 out, Gesetz 21/2007 über Mediation in Strafsachen, Artikel 12, Gesetz 22/2013, 26 fev., alterada p/ Lei 17/2017, 16 maio, alterada pelo Decreto-Lei 52/2019, 17 abril.

RO: Anwaltsgesetz, Gesetz über Mediation und Gesetz über Notare und notarielle Tätigkeiten.

SE: Rättegångsbalken (Schwedische Prozessordnung) (1942:740) und Verhaltenskodex der schwedischen Rechtsanwaltskammer, angenommen am 29. August 2008.

SI: Zakon o odvetništvu (Neuradno prečiščeno besedilo-ZOdv-NPB8 Državnega Zbora RS z dne 7 junij 2019 (Gesetz über die Anwaltschaft), nichtoffizielle konsolidierte Fassung des slowenischen Parlaments vom 7. Juni 2019).

SK: Gesetz 586/2003 über die Anwaltschaft, Artikel 2 und 12.


In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In PL: Ausländische Anwälte können sich lediglich in Form einer eingetragenen Partnerschaftsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft bzw. einer Kommanditgesellschaft auf Aktien niederlassen.

Maßnahmen:

PL: Gesetz vom 5. Juli 2002 über die Erbringung von Rechtsberatung durch ausländische Rechtsanwälte in der Republik Polen, Artikel 19, Steuerberatungsgesetz.

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

In IE, IT: Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des internen Rechts (der Union und ihrer Mitgliedstaaten) einschließlich der Vertretung vor Gericht ist ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich.

Maßnahmen:

IE: Solicitors Acts 1954-2011.

IT: Königliches Dekret 1578/1933, Artikel 17 Gesetz über Rechtsberufe.


b)    Patentanwälte (patent agents, industrial property agents, intellectual property attorneys) (Teil von CPC 879, 861, 8613)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

In DE: Nur Patentanwälte mit Qualifikation aus einem EWR-Staat oder der Schweiz können zur Patentanwaltschaft zugelassen werden und sind somit berechtigt, Dienstleistungen als Patentanwalt in Deutschland im Bereich des internen Rechts zu erbringen. Für die uneingeschränkte Zulassung als Patentanwalt ist die kommerzielle Präsenz erforderlich. Ausnahmen können von der zuständigen Patentanwaltskammer gewährt werden. Ausländische Patentanwälte können juristische Dienstleistungen im Bereich des ausländischen Rechts anbieten, wenn sie Fachwissen nachweisen können. Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen in Deutschland ist eine Eintragung erforderlich. Ausländische Patentanwälte (ausgenommen solche mit Qualifikation eines EWR-Staats oder der Schweiz) dürfen keine Kanzlei gemeinsam mit nationalen Patentanwälten errichten.

Ausländischen Patentanwälten (ausgenommen solche aus einem EWR-Staat oder der Schweiz) ist eine kommerzielle Präsenz nur in Form des Erwerbs einer Minderheitsbeteiligung an einer Patentanwalts-GmbH oder einer Patentanwalts-AG gestattet.


Seit dem 1. August 2022 kann eine berufsständische Gesellschaft nur Anteilseignerin einer deutschen Anwaltskanzlei werden, wenn sie zur deutschen Anwaltskammer zugelassen ist und eine der in Artikel 52b der Bundesrechtsanwaltsordnung genannten Rechtsformen annimmt. Ausländische Patentanwaltskanzleien können Dienstleistungen erbringen, wenn sie bei der deutschen Patentanwaltskammer zugelassen sind. Voraussetzung für eine solche Zulassung ist, dass der Anteilseigner als Rechtsanwalt, Steuerbuchhalter, Wirtschaftsprüfer oder Patentanwalt qualifiziert ist, und im Falle von Zweigniederlassungen, dass der Geschäftsführer über Vertretungsbefugnis in Deutschland verfügt.

In FR: Für die Eintragung in die Liste der Patentanwälte ist die Niederlassung oder Gebietsansässigkeit im EWR erforderlich. Für natürliche Personen ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats erforderlich. Um einen Mandanten vor der nationalen Behörde für geistiges Eigentum zu vertreten, ist die Niederlassung im EWR erforderlich. Die Dienstleistungen können nur in der Rechtsform einer SCP (société civile professionnelle), SEL (société d’exercice libéral) oder unter bestimmten Bedingungen unter jeder anderen Rechtsform erbracht werden. Unabhängig von der Rechtsform müssen mehr als die Hälfte der Anteile von Berufsangehörigen aus dem EWR gehalten werden. Anwaltskanzleien können zur Erbringung von Dienstleistungen als Patentanwälte zugelassen werden (siehe Vorbehalt für juristische Dienstleistungen).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

In AT: Für die Erbringung von Dienstleistungen als Patentanwalt sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz sowie die Gebietsansässigkeit erforderlich.


In BG und CY: Für die Erbringung von Dienstleistungen als Patentanwalt ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz erforderlich. In CY ist die Gebietsansässigkeit erforderlich.

In EE: Für die Erbringung von Dienstleistungen als Patentanwalt sind die Staatsangehörigkeit Estlands oder eines EU-Mitgliedstaats sowie die dauerhafte Gebietsansässigkeit erforderlich.

In ES: Für die Erbringung von Dienstleistungen als Patentanwalt sind die Niederlassung in einem Mitgliedstaat, kommerzielle Präsenz sowie die dauerhafte Gebietsansässigkeit erforderlich.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

In PT: Für die Erbringung von Dienstleistungen als Patentanwalt ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats erforderlich.

In LV: Für Patentanwälte ist die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats erforderlich.

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

In FI und HU: Für die Erbringung von Dienstleistungen als Patentanwalt ist ein Kanzleisitz in einem EWR-Staat erforderlich.

In SI: Die Gebietsansässigkeit in Slowenien ist für den Inhaber oder Anmelder eingetragener Rechte (Patente, Handelsmarken, Geschmacksmusterschutz) erforderlich. Alternativ hierzu ist ein in Slowenien eingetragener Patentanwalt oder Marken- und Geschmacksmusteranwalt für den Hauptzweck der Erbringung von Dienstleistungen wie Verfahren und Zustellung erforderlich.


Maßnahmen:

AT: Patentanwaltsgesetz, BGBl. 214/1967 in der geänderten Fassung, §§ 2 und 16a.

BG: Kapitel 8b des Gesetzes über Patente und die Eintragung von Gebrauchsmustern.

CY: CY: Anwaltsgesetz (Kapitel 2) in der geänderten Fassung.

DE: Patentanwaltsordnung (PAO). Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG) und § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).

EE: Patendivoliniku seadus (Patentanwaltsordnung) § 2, § 14.

ES: Ley 24/2015, de 24 de julio, de Patentes, Artikel 175, 176 und 177. Ley 17/2009, de 23 de noviembre, sobre el libre acceso a las actividades de servicios y su ejercicio, Artikel 3.2.

FI: Tavaramerkkilaki (Markengesetz) (7/1964),

Laki auktorisoiduista teollisoikeusasiamiehistä (Gesetz über zugelassene Patentanwälte) (22/2014) und

Laki kasvinjalostajanoikeudesta (Gesetz über Züchterrecht) 1279/2009 sowie Mallioikeuslaki (Gesetz über eingetragene Geschmacksmuster) 221/1971.



FR: Code de la propriété intellectuelle.

HU: Gesetz XXXII von 1995 über Patentanwälte.

LV: Gesetz über Einrichtungen und Verfahren des gewerblichen Eigentums, Kapitel XVIII (Artikel 119 bis 136).

PT: Gesetzesdekret 15/95, geändert durch das Gesetz 17/2010, durch Portaria 1200/2010 Artikel 5 und durch Portaria 239/2013, und Gesetz 9/2009.

SI: Zakon o industrijski lastnini (Gesetz über gewerbliches Eigentum), Uradni list RS, št. 51/06 – uradno prečiščeno besedilo in 100/13 und 23/20 (Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 51/06 – amtliche konsolidierte Fassung 100/13 und 23/20).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

In IE: Für die Niederlassung muss mindestens eine Person mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen, ein Partner, ein Geschäftsführer oder ein Angestellter des Unternehmens als Patentanwalt (patent attorney oder intellectual property attorney) in Irland eingetragen sein. Für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats und die kommerzielle Präsenz in einem EWR-Staat, der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit in einem EWR-Mitgliedstaat sowie Qualifikationen nach dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats erforderlich.


Maßnahmen:

IE: Abschnitte 85 und 86 des Trade Marks Act 1996 in der geänderten Fassung,

Regel 51, Regel 51A und Regel 51B der Trade Marks Rules 1996 in der geänderten Fassung, Abschnitte 106 und 107 des Patent Act 1992 in der geänderten Fassung sowie Register of Patent Agent Rules S.I. 580 von 2015.

c)    Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern (CPC 8621 ausgenommen Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern, 86213, 86219 und 86220)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

In AT: Die Kapitalanteile und Stimmrechte ausländischer Rechnungsleger und Buchhalter, die nach dem Recht ihres Heimatlands qualifiziert sind, an einem österreichischen Unternehmen dürfen 25 % nicht übersteigen. Der Dienstleister muss ein Büro oder eine Geschäftsniederlassung in einem EWR-Staat haben (CPC 862).


In FR: Niederlassung oder Gebietsansässigkeit ist erforderlich. Erbringung durch jede Unternehmensform mit Ausnahme von SNC (Société en nom collectif) und SCS (Société en commandite simple). Besondere Bedingungen gelten für SEL (sociétés d’exercice libéral), AGC (Association de gestion et comptabilité) und SPE (Société pluri-professionnelle d’exercice) (CPC 86213, 86219, 86220).

In IT: Für die zur Ausübung von Rechnungslegungs- und Buchhaltungsdienstleistungen erforderliche Eintragung in das Berufsregister ist die Ansässigkeit oder ein Geschäftssitz erforderlich (CPC 86213, 86219, 86220).

In PT (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung): Für die Aufnahme in das Berufsregister der Kammer der zertifizierten Rechnungsleger (Ordem dos Contabilistas Certificados), die Voraussetzung für die Erbringung von Rechnungslegungsdienstleistungen ist, ist die Gebietsansässigkeit oder eine berufliche Niederlassung erforderlich, sofern für portugiesische Staatsangehörige Gegenseitigkeit besteht.

Maßnahmen:

AT: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl.

I Nr. 58/1999, § 12, § 65, § 67, § 68 Absatz 1 Ziffer 4 und

Bilanzbuchhaltungsgesetz (BibuG), BGBL. I Nr. 191/2013, §§ 7, 11, 28.


FR: Ordonnance 45-2138 du 19 septembre 1945.

IT: Gesetzesdekret 139/2005 und Gesetz 248/2006.

PT: Gesetzesdekret Nr. 452/99, geändert durch Gesetz Nr. 139/2015, 7. September.

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

In SI: Eine Niederlassung in der Europäischen Union ist erforderlich, um Rechnungslegungs- und Buchhaltungsdienstleistungen zu erbringen (CPC 86213, 86219, 86220).

Maßnahmen:

SI: Gesetz über Dienstleistungen im Binnenmarkt, Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 21/10.

d)    Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern (CPC 86211 und 86212, ausgenommen Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:



In der EU: Für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Abschlussprüfung ist die Genehmigung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats erforderlich, die die Gleichwertigkeit der Qualifikationen eines Wirtschaftsprüfers, der Staatsangehöriger Neuseelands oder eines Drittlands ist, vorbehaltlich der Gegenseitigkeit anerkennen kann (CPC 8621).

Maßnahmen:

EU: Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 38 und Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 39 .

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang:

In BG: Für die Rechtsform können diskriminierungsfreie Anforderungen gelten.

Maßnahmen:

BG: Gesetz über unabhängige Rechnungsprüfungen.


In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

In AT: Die Kapitalanteile und Stimmrechte ausländischer Wirtschaftsprüfer, die nach dem Recht ihres Heimatlands qualifiziert sind, an einem österreichischen Unternehmen dürfen 25 % nicht übersteigen. Der Dienstleister muss ein Büro oder eine Geschäftsniederlassung in einem EWR-Staat haben.

Maßnahmen:

AT: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999, § 12, § 65, § 67, § 68 Absatz 1 Ziffer 4.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

In DK: Für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Abschlussprüfung ist eine dänische Zulassung als Wirtschaftsprüfer erforderlich. Voraussetzung für die Zulassung ist die Gebietsansässigkeit in einem Mitgliedstaat des EWR. Die Stimmrechte der Wirtschaftsprüfer in zugelassenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die nicht gemäß den Verordnungen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/43/EG des Rates aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über Abschlussprüfungen zugelassen sind, dürfen 10 % der Stimmrechte nicht überschreiten.


In FR (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung): Für Abschlussprüfungen: Niederlassung oder Gebietsansässigkeit ist erforderlich. Neuseeländische Staatsangehörige dürfen in Frankreich Dienstleistungen im Bereich Abschlussprüfung auf der Grundlage der Gegenseitigkeit erbringen. Erbringung durch jede Rechtsform mit Ausnahme derjenigen, deren Gesellschafter als Kaufleute („commerçants“) gelten, wie SNC (Société en nom collectif) und SCS (Société en commandite simple).

In PL: Für die Erbringung von Wirtschaftsprüfungsdienstleistungen ist eine Niederlassung in der Union erforderlich.

Für die Rechtsform gelten Anforderungen.

Maßnahmen:

DK: Revisorloven (Dänisches Gesetz über zugelassene Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften), Gesetz Nr. 1287 vom 20. November 2018.

FR: Code de commerce.


PL: Gesetz vom 11. Mai 2017 über Abschlussprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und öffentliche Kontrolle – Amtsblatt von 2017, Eintrag 1089.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In CY: Eine Zulassung ist erforderlich und wird nur nach einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erteilt. Wichtigste Kriterien: Beschäftigungssituation im Teilsektor. Berufliche Zusammenschlüsse (Partnerschaften) zwischen natürlichen Personen sind zulässig.

In SK: Nur Unternehmen, bei denen mindestens 60 % der Kapitalanteile oder der Stimmrechte slowakischen Staatsangehörigen oder Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats vorbehalten sind, dürfen in der Slowakischen Republik Wirtschaftsprüfungen vornehmen.

Maßnahmen:

CY: Wirtschaftsprüfergesetz von 2017 (Gesetz 53(I)/2017).

SK: Gesetz Nr. 423/2015 über Abschlussprüfungen.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:


In DE: Wirtschaftsprüfungsgesellschaften dürfen nur im EWR zulässige Rechtsformen annehmen. Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften können als Wirtschaftsprüfungsgesellschaften anerkannt werden, wenn sie wegen ihrer Treuhandtätigkeiten als Handelspartnerschaften im Handelsregister eingetragen sind (Artikel 27 des Gesetzes über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung – WPO)). Allerdings dürfen Wirtschaftsprüfer aus Drittländern, die gemäß Artikel 134 WPO eingetragen sind, Prüfungen gesetzlich vorgeschriebener Jahresabschlüsse oder Konzernabschlüsse für Unternehmen mit einem Hauptsitz außerhalb der Union durchführen, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt angeboten werden.

Maßnahmen:

DE: Handelsgesetzbuch (HGB), Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung – WPO).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

In ES: Abschlussprüfer müssen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sein. Dieser Vorbehalt gilt nicht für Prüfungen von Nicht-EU-Unternehmen, die in Spanien an einem geregelten Markt notiert sind.

Maßnahmen:

ES: Ley 22/2015, de 20 de julio, de Auditoría de Cuentas (neues Wirtschaftsprüfungsgesetz: Gesetz 22/2015 über Wirtschaftsprüfungsdienstleistungen).


In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In EE: Für die Rechtsform gelten Anforderungen. Die Mehrheit der von den Anteilen einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vertretenen Stimmrechte muss vereidigten Wirtschaftsprüfern, die der Aufsicht der zuständigen Behörde eines EWR-Mitgliedstaats unterliegen und ihre Qualifikation in einem EWR-Mitgliedstaat erworben haben, oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gehören. Mindestens drei Viertel der Personen, die eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft rechtlich vertreten, müssen ihre Qualifikation in einem EWR-Mitgliedstaat erworben haben.

Maßnahmen:

EE: Gesetz über die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer (Audiitortegevuse seadus) § 76–77

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

In SI: Kommerzielle Präsenz ist erforderlich. Eine Wirtschaftsprüfungseinrichtung aus einem Drittland darf Anteilseigner oder Gesellschafter einer slowenischen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein, sofern nach dem Recht des Landes, in dem die Wirtschaftsprüfungseinrichtung aus dem Drittland gegründet wurde, slowenische Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Anteilseigner oder Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfungseinrichtung in diesem Land sein dürfen (Gegenseitigkeitserfordernis).

Maßnahmen:

SI: Wirtschaftsprüfungsgesetz (ZRev-2), Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 65/2008 (zuletzt geänderte Fassung Nr. 115/21) und Gesetz über die Handelsgesellschaften (ZGD-1), Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 42/2006 (zuletzt geänderte Fassung Nr. 18/21).


In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

In BE: Es ist eine Niederlassung in Belgien erforderlich, wo die Berufsausübung stattfindet und wo mit ihr verbundene Akten, Unterlagen und Korrespondenz geführt werden. Ferner muss mindestens ein Verwalter oder Geschäftsführer der Niederlassung als Wirtschaftsprüfer zugelassen sein.

In FI: Mindestens einer der Wirtschaftsprüfer einer finnischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Unternehmen, die zur Durchführung einer Wirtschaftsprüfung verpflichtet sind, muss im EWR ansässig sein. Als Wirtschaftsprüfer muss ein lokal zugelassener Wirtschaftsprüfer oder eine lokal zugelassene Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eingesetzt werden.

In HR: Wirtschaftsprüfungsdienstleistungen dürfen nur von in Kroatien niedergelassenen juristischen Personen oder von in Kroatien ansässigen natürlichen Personen durchgeführt werden.

In IT: Für die Erbringung von Wirtschaftsprüfungsdienstleistungen durch natürliche Personen ist die Gebietsansässigkeit erforderlich.

In LT: Für die Erbringung von Wirtschaftsprüfungsdienstleistungen ist eine Niederlassung im EWR erforderlich.

In SE: Nur in Schweden zugelassene Wirtschaftsprüfer und in Schweden eingetragene Wirtschaftsprüfungsgesellschaften dürfen Dienstleistungen im Bereich Abschlussprüfung vornehmen. Die Gebietsansässigkeit im EWR ist erforderlich. Die Bezeichnungen „zugelassener Wirtschaftsprüfer“ und „zertifizierter Wirtschaftsprüfer“ dürfen nur von in Schweden zugelassenen oder zertifizierten Wirtschaftsprüfern verwendet werden. Wirtschaftsprüfer für kooperative wirtschaftliche Vereine und bestimmte andere Unternehmen, die keine zertifizierten oder zugelassenen Rechnungsleger sind, müssen im EWR ansässig sein, wenn die Regierung oder eine durch die Regierung eingesetzte Behörde im Einzelfall nicht anders entscheidet.


Maßnahmen:

BE: Gesetz vom 7. Dezember 2016 zur Organisation des Berufs des Betriebsrevisors und der öffentlichen Aufsicht über Betriebsrevisoren.

FI: Tilintarkastuslaki (Wirtschaftsprüfungsgesetz) (459/2007), sektorspezifische Gesetze, die den Einsatz von auf lokaler Ebene zugelassenen Wirtschaftsprüfern vorschreiben.

HR: Wirtschaftsprüfungsgesetz (OG 146/05, 139/08, 144/12), Artikel 3.

IT: Gesetzesdekret 58/1998, Artikel 155, 158 und 161,

Dekret des Präsidenten der Republik 99/1998 und Gesetzesdekret 39/2010, Artikel 2.

LT: Wirtschaftsprüfungsgesetz vom 15. Juni 1999 Nr. VIII-1227 (Neufassung vom 3. Juli 2008 Nr. X1676).

SE: Revisorslagen (Wirtschaftsprüfergesetz) (2001:883),

Revisionslag (Wirtschaftsprüfungsgesetz) (1999:1079),

Aktiebolagslagen (Unternehmensgesetz) (2005:551),


Lag om ekonomiska föreningar (Gesetz über kooperative wirtschaftliche Vereine (2018:672) und

sonstige Vorschriften über die Anforderungen für den Einsatz zugelassener Wirtschaftsprüfer.

e)    Dienstleistungen von Steuerberatern (CPC 863, umfasst keine Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsdienstleistungen in Steuerangelegenheiten, die unter juristische Dienstleistungen fallen)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

In AT: Die Kapitalanteile und Stimmrechte ausländischer Steuerberater, die nach dem Recht ihres Heimatlands qualifiziert sind, an einem österreichischen Unternehmen dürfen 25 % nicht übersteigen. Der Dienstleister muss ein Büro oder eine Geschäftsniederlassung in einem EWR-Staat haben.

Maßnahmen:

AT: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999, § 12, § 65, § 67, § 68 Absatz 1 Ziffer 4.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang:

In DE: Für die Rechtsform gelten diskriminierungsfreie Anforderungen.


Maßnahmen:

DE: Steuerberatungsgesetz vom 4. November 1975 (BGBl I., S. 2735), zuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I, S. 2436), §§ 3, 34, 40 Absatz 1, 49, 50a.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

In FR: Niederlassung oder Gebietsansässigkeit ist erforderlich. Erbringung durch jede Unternehmensform mit Ausnahme von SNC (Société en nom collectif) und SCS (Société en commandite simple). Besondere Bedingungen gelten für SEL (sociétés d’exercice libéral), AGC (Association de gestion et comptabilité) und SPE (Société pluri-professionnelle d’exercice).

Maßnahmen:

FR: Ordonnance 45-2138 du 19 septembre 1945.

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

In HU: Für die Erbringung von Steuerberatungsdienstleistungen ist die Gebietsansässigkeit im EWR erforderlich.

In IT: Gebietsansässigkeit ist erforderlich.


Maßnahmen:

HU: Gesetz 150 von 2017 über die Besteuerung, Regierungserlass Nr. 2018/263 über die Eintragung und Ausbildung von Steuerberatern.

IT: Gesetzesdekret 139/2005 und Gesetz 248/2006.

f)    Dienstleistungen von Architekten und Städteplanern, Ingenieurdienstleistungen und integrierte Ingenieurdienstleistungen (CPC 8671, 8672, 8673, 8674)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang:

In FR: Architekten müssen sich in Frankreich für die Erbringung ihrer Dienstleistungen diskriminierungsfrei in einer der folgenden Rechtsformen niederlassen: SA et SARL (sociétés anonymes, à responsabilité limitée), EURL (Entreprise unipersonnelle à responsabilité limitée), SCP (en commandite par actions), SCOP (Société coopérative et participative), SELARL (société d'exercice libéral à responsabilité limitée), SELAFA (société d'exercice libéral à forme anonyme), SELAS (société d'exercice libéral) bzw. SAS (Société par actions simplifiée) bzw. als Selbstständige oder Partner in einem Architekturbüro (CPC 8671).


Maßnahmen:

FR: Loi 90-1258 relative à l'exercice sous forme de société des professions libérales, Décret 95-129 du 2 février 1995 relatif à l'exercice en commun de la profession d'architecte sous forme de société en participation,

Décret 92-619 du 6 juillet 1992 relatif à l'exercice en commun de la profession d'architecte sous forme de société d'exercice libéral à responsabilité limitée SELARL, société d'exercice libéral à forme anonyme SELAFA, société d'exercice libéral en commandite par actions SELCA und Loi 77-2 du 3 janvier 1977.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In BG: Für Berater, die Konformitätsbewertungen von Investitionsplänen durchführen oder bauaufsichtliche Tätigkeiten ausüben, ist eine Niederlassung in Bulgarien nach dem bulgarischen Handelsgesetz oder die Eintragung im Handelsregister eines Mitgliedstaats der EU oder des EWR erforderlich.

Maßnahmen:

BG: Artikel 167 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes.


In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

In HR: Von einem ausländischen Architekten, Ingenieur oder Städteplaner erstellte Pläne oder Projekte müssen von einer in Kroatien zugelassenen Person im Hinblick auf die Einhaltung kroatischer Rechtsvorschriften validiert werden (CPC 8671, 8672, 8673, 8674).

Maßnahmen:

HR: Gesetz über Raumplanungs- und Bautätigkeiten (OG 118/18, 110/19), Raumplanungsgesetz (OG 153/13, 39/19).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

In CY: Für die Erbringung von Dienstleistungen von Architekten und Städteplanern sowie von Ingenieurdienstleistungen und integrierten Ingenieurdienstleistungen gilt das Erfordernis der Staatsangehörigkeit und der Gebietsansässigkeit (CPC 8671, 8672, 8673, 8674).

Maßnahmen:

CY: Gesetz Nr. 41/1962 in der geänderten Fassung, Gesetz Nr. 224/1990 in der geänderten Fassung und Gesetz 29(i)2001 in der geänderten Fassung.


In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

In CZ: Gebietsansässigkeit im EWR ist erforderlich.

In HU: Für die Erbringung der folgenden Dienstleistungen ist, sofern sie von einer natürlichen Person, die sich im Gebiet Ungarns aufhält, erbracht werden, ist die Gebietsansässigkeit im EWR erforderlich: Dienstleistungen von Architekten, Ingenieurdienstleistungen (gilt nur für Praktikanten mit Abschluss), integrierte Ingenieurdienstleistungen und Dienstleistungen von Landschaftsarchitekten (CPC 8671, 8672, 8673, 8674).

In IT: Für die zur Ausübung von Architektur- und Ingenieurdienstleistungen erforderliche Eintragung in das Berufsregister ist die Gebietsansässigkeit, ein Geschäftssitz oder eine Geschäftsanschrift in Italien erforderlich (CPC 8671, 8672, 8673, 8674).

In SK: Für die zur Ausübung von Architektur- und Ingenieurdienstleistungen notwendige Registrierung bei der Berufskammer ist die Gebietsansässigkeit im EWR erforderlich (CPC 8671, 8672, 8673, 8674).

Maßnahmen:

CZ: Gesetz Nr. 360/1992 Slg. über die Berufsausübung von zugelassenen Architekten und zugelassenen Ingenieuren und Technikern, die im Bereich des Bauwesens tätig sind.


HU: Gesetz LVIII von 1996 über die Berufskammern von Architekten und Ingenieuren.

IT: Königliches Dekret 2537/1925, Berufsordnung für Architekten und Ingenieure, Gesetz 1395/1923 und

Dekret des Präsidenten der Republik (D.P.R.) 328/2001.

SK: Gesetz 138/1992 über Architekten und Ingenieure, Artikel 3, 15, 15a, 17a und 18a.

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In BE: Die Erbringung von Architekturdienstleistungen umfasst die Kontrolle über die Ausführung der Arbeiten (CPC 8671, 8674). Ausländische Architekten, die in ihren Gastländern zugelassen sind und ihren Beruf gelegentlich in Belgien ausüben wollen, müssen eine vorherige Genehmigung des Rates der Kammer in dem geografischen Gebiet einholen, in dem sie Dienstleistungen erbringen wollen.

Maßnahmen:

BE: Gesetz vom 20. Februar 1939 über den Schutz der Berufsbezeichnung des Architekten und

Gesetz vom 26. Juni 1963 zur Gründung der Architektenkammer; Verordnungen vom 16. Dezember 1983 über Ethik, aufgestellt durch den nationalen Rat der Architektenkammer (genehmigt durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 18. April 1985, M.B. 8. Mai 1985).


Vorbehalt Nr. 3 – Freiberufliche Dienstleistungen (gesundheitsbezogen und Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen)

Sektor – Teilsektor:    Freiberufliche Dienstleistungen – Dienstleistungen von Ärzten (einschließlich Psychologen) und Zahnärzten, Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten und Sanitätern; tierärztliche Dienstleistungen; Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln und sonstige Dienstleistungen von Apothekern

Zuordnung nach Branche:    CPC 9312, 93191, 932, 63211

Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang

Inländerbehandlung

Meistbegünstigung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Lokale Präsenz

Kapitel:    Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen

Zuständigkeitsebene:    EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)


Beschreibung:

a)    Dienstleistungen von Ärzten, Zahnärzten, Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten und Sanitätern (CPC 852, 9312, 93191)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

In IT: Für die Erbringung von Dienstleistungen durch Psychologen ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union erforderlich. Ausländischen Berufsangehörigen kann die Berufsausübung auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gestattet werden (Teil von CPC 9312).

Maßnahmen:

IT: Gesetz 56/1989 über den Beruf des Psychologen.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

In CY: Für die Erbringung von Dienstleistungen von Ärzten (einschließlich Psychologen) und Zahnärzten sowie von Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten und Sanitätern gilt das Erfordernis der zyprischen Staatsangehörigkeit und Gebietsansässigkeit.


Maßnahmen:

CY: Gesetz über die Registrierung von Ärzten (Kapitel 250) in der geänderten Fassung,

Gesetz über die Registrierung von Zahnärzten (Kapitel 249) in der geänderten Fassung,

Gesetz 75(I)/2013 in der geänderten Fassung – Podologen,

Gesetz 33(I)/2008 in der geänderten Fassung – Medizinische Physik,

Gesetz 34(I)/2006 in der geänderten Fassung – Ergotherapeuten,

Gesetz 9(I)/1996 in der geänderten Fassung – Zahntechniker,

Gesetz 68(I)/1995 in der geänderten Fassung – Psychologen,

Gesetz 16(I)/1992 in der geänderten Fassung – Optiker,

Gesetz 23(I)/2011 in der geänderten Fassung – Radiologen/Radiotherapeuten,

Gesetz 31(I)/1996 in der geänderten Fassung – Diät- und Ernährungsberater,


Gesetz 140/1989 in der geänderten Fassung – Physiotherapeuten und

Gesetz 214/1988 in der geänderten Fassung – Krankenpflegepersonal.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Lokale Präsenz:

In DE (gilt auch für die regionale Zuständigkeitsebene): Für die Eintragung in das Berufsregister können geografische Grenzen auferlegt sein, die gleichermaßen für Staatsangehörige wie Nichtstaatsangehörige gelten.

Ärzte (einschließlich Psychologen, Psychotherapeuten und Zahnärzte) müssen sich bei den regionalen kassenärztlichen oder kassenzahnärztlichen Vereinigungen in das Register eintragen lassen, wenn sie gesetzlich krankenversicherte Patienten behandeln wollen. Für diese Eintragung können quantitative Beschränkungen aufgrund der regionalen Verteilung der Ärzte gelten. Solche Beschränkungen gelten nicht für Zahnärzte. Diese Eintragung ist nur für Ärzte erforderlich, die eine Zulassung zur gesetzlichen Krankenversicherung beantragen wollen. Für die zur Erbringung dieser Dienstleistungen erforderliche Niederlassung können diskriminierungsfreie Beschränkungen der Rechtsform gelten (§ 95 SGB V).

Der Zugang zu Dienstleistungen von Hebammen wird nur natürlichen Personen gewährt. Der Zugang zu Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten ist möglich für natürliche Personen, zugelassene medizinische Behandlungszentren und beauftragte Einrichtungen. Es können Niederlassungsanforderungen gelten.


Im Bereich der Telemedizin kann die Zahl der Anbieter von Informations- und Kommunikationstechnologiediensten beschränkt werden, um Interoperabilität, Kompatibilität und die erforderlichen Sicherheitsstandards zu gewährleisten. Diese Beschränkung wird diskriminierungsfrei angewandt (CPC 9312, 93191).

Maßnahmen:

Bundesärzteordnung (BÄO),

Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (Zahnheilkundegesetz – ZHG),

Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz – PsychThG),

Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz),

Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz – HebG), Bundes-Apothekerordnung (BApO),

etwaige auf regionaler Ebene bestehende zusätzliche Rechtsvorschriften für Hebammen,

Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz – PflBG)

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung.


Auf regionaler Ebene:

Heilberufekammergesetz des Landes Baden-Württemberg,

Gesetz über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz – HKaG) in Bayern,

Berliner Heilberufekammergesetz (BlnHKG),

Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH), Gesetz über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe, Hamburgisches Gesetz über die Ausübung des Berufs der Hebamme und des Entbindungspflegers (Hamburgisches Hebammengesetz),

Heilberufsgesetz Brandenburg (HeilBerG),

Bremisches Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz – HeilBerG),

Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (Heilberufsgesetz M-V – HeilBerG),

Heilberufsgesetz (HeilBG NRW),


Heilberufsgesetz (HeilBG Rheinland-Pfalz),

Gesetz über die öffentliche Berufsvertretung, die Berufspflichten, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen, psychologischen Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/‑psychotherapeutinnen, Tierärzte/Tierärztinnen und Apotheker/Apothekerinnen im Saarland (Saarländisches Heilberufekammergesetz – SHKG);

Gesetz über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufekammergesetz – SächsHKaG) und Thüringer Heilberufegesetz.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Lokale Präsenz:

In FR: Ausländische Investoren können – im Gegensatz zu Investoren aus der Union, denen auch andere Rechtsformen offenstehen – lediglich zwischen den Rechtsformen „société d'exercice libéral“ und „société civile professionnelle“ wählen. Für die Erbringung von Dienstleistungen von Ärzten, Zahnärzten und Hebammen ist die französische Staatsangehörigkeit erforderlich. Allerdings kann ausländischen Staatsangehörigen der Zugang aufgrund jährlich festgesetzter Quoten gestattet werden. Dienstleistungen von Ärzten, Zahnärzten sowie von Hebammen und Krankenpflegepersonal dürfen nur in folgenden Rechtsformen erbracht werden: SEL à forme anonyme, à responsabilité limitée par actions simplifiée oder en commandite par actions, société coopérative (nur für selbstständige Allgemein- und Fachärzte) oder société interprofessionnelle de soins ambulatoires (SISA) für multidisziplinäre Versorgungszentren (MSP).



Maßnahmen:

FR: Loi 90-1258 relative à l'exercice sous forme de société des professions libérales, Loi n°2011-940 du 10 août 2011 modifiant certaines dipositions de la loi n°2009-879 dite HPST, Loi n°47-1775 portant statut de la coopération und Code de la santé publique.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang:

In AT: Für die Rechtsform können bestimmte diskriminierungsfreie Anforderungen gelten (CPC 9312, Teil von 9319). Die Zusammenarbeit von Ärzten zum Zweck der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung in sogenannten Gruppenpraxen kann nur in der Rechtsform einer Offenen Gesellschaft (OG) oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) erfolgen. Nur Ärzte dürfen als Gesellschafter einer solchen Gruppenpraxis angehören. Sie müssen zur selbstständigen Berufsausübung als Arzt berechtigt sein, bei der Österreichischen Ärztekammer registriert sein und in der Praxis maßgeblich den Arztberuf ausüben. Andere Personen dürfen der Gruppenpraxis nicht als Gesellschafter angehören und daher nicht am Umsatz oder Gewinn beteiligt werden (Teil von CPC 9312).

Maßnahmen:

AT: Ärztegesetz, BGBl. I Nr. 169/1998, §§ 52a bis 52c,

Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz) BGBl. Nr. 460/1992 und Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur, BGBl. Nr. 169/2002.


b)    tierärztliche Dienstleistungen (CPC 932)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

In AT: Nur Staatsangehörige eines Mitgliedstaats des EWR dürfen tierärztliche Dienstleistungen erbringen. Bei Staatsangehörigen eines Staates, der kein Mitgliedstaat des EWR ist, wird auf das Staatsangehörigkeitserfordernis verzichtet, wenn es ein Abkommen zwischen der Union und dem betreffenden Staat gibt, das in Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Handel mit tierärztlichen Dienstleistungen die Inländerbehandlung vorsieht.

In ES: Für die Ausübung des Berufs sind die Mitgliedschaft in einer berufsständischen Vereinigung und die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Union erforderlich. Auf dieses Erfordernis kann im Rahmen einer bilateralen Berufsvereinbarung verzichtet werden. Tierärztliche Dienstleistungen dürfen nur von natürlichen Personen erbracht werden.

In FR: Für die Erbringung tierärztlicher Dienstleistungen ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats erforderlich, auf dieses Erfordernis der Staatsangehörigkeit kann allerdings unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit verzichtet werden. Ein Unternehmen, das tierärztliche Dienstleistungen erbringt, muss eine der folgenden Rechtsformen haben: SCP (Société civile professionnelle) und SEL (Société d'exercice libéral).

Andere Rechtsformen von Gesellschaften, die nach französischem Recht oder nach dem Recht eines anderen EWR-Mitgliedstaats vorgesehen sind und dort ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung haben, können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden.


Maßnahmen:

AT: Tierärztegesetz, BGBl. Nr. 16/1975, § 3 (2) (3).

ES: Real Decreto 126/2013, de 22 de febrero, por el que se aprueban los Estatutos Generales de la Organización Colegial Veterinaria Española, Artikel 62 und 64.

FR: Code rural et de la pêche maritime.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

In CY: Für die Erbringung tierärztlicher Dienstleistungen gilt das Erfordernis der Staatsangehörigkeit und Gebietsansässigkeit.

In EL: Für die Erbringung tierärztlicher Dienstleistungen ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz erforderlich.

In HR: Nur juristische und natürliche Personen, die in einem Mitgliedstaat für den Zweck der Ausübung tierärztlicher Tätigkeiten niedergelassen sind, dürfen in der Republik Kroatien grenzüberschreitende tierärztliche Dienstleistungen erbringen. Nur Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Union können in Kroatien eine veterinärmedizinische Praxis errichten.

In HU: Die für die Erbringung tierärztlicher Dienstleistungen erforderliche Mitgliedschaft in der ungarischen Tierärztekammer erfordert die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats. Die Genehmigung einer Niederlassung wird nach einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erteilt. Wichtigste Kriterien: Situation auf dem Arbeitsmarkt im betreffenden Sektor.


Maßnahmen:

CY: Gesetz 169/1990 in der geänderten Fassung.

EL: Präsidialdekret 38/2010, Ministerbeschluss 165261/IA/2010 (Amtsblatt 2157/B).

HR: Tierärztegesetz (OG 83/13, 148/13, 115/18), Artikel 3 Absatz 67, Artikel 105 und 121.

HU: Gesetz CXXVII von 2012 über die ungarische Tierärztekammer und die Bedingungen für die Erbringung tierärztlicher Dienstleistungen.

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

In CZ: Für die Erbringung tierärztlicher Dienstleistungen ist die physische Präsenz im betreffenden Gebiet erforderlich.

In IT und PT: Für die Erbringung tierärztlicher Dienstleistungen ist die Gebietsansässigkeit erforderlich.

In PL: Für die Erbringung tierärztlicher Dienstleistungen ist die physische Präsenz im betreffenden Gebiet erforderlich. Für die Ausübung des Berufs des Tierarztes im Gebiet Polens müssen Staatsangehörige von Staaten außerhalb der Union eine von der polnischen Tierärztekammer abgehaltene Prüfung in polnischer Sprache bestehen.


In SI: Nur juristische und natürliche Personen, die in einem Mitgliedstaat für den Zweck der Ausübung tierärztlicher Tätigkeiten niedergelassen sind, dürfen in Slowenien grenzüberschreitende tierärztliche Dienstleistungen erbringen.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Lokale Präsenz:

In SK: Für die zur Ausübung des Berufs erforderliche Eintragung in die Berufskammer ist die Ansässigkeit in einem EWR-Staat erforderlich. Tierärztliche Dienstleistungen dürfen nur von natürlichen Personen erbracht werden.

Maßnahmen:

CZ: Gesetz Nr. 166/1999 Slg. (Tierärztegesetz), § 58 bis 63, 39 und

Gesetz Nr. 381/1991 Slg. (über die Tierärztekammer der Tschechischen Republik), Absatz 4.

IT: Gesetzesdekret C.P.S. 233/1946, Artikel 7 bis 9 und

Dekret des Präsidenten der Republik (DPR) 221/1950 Absatz 7.


PL: Gesetz vom 21. Dezember 1990 über den Beruf des Tierarztes und die Tierärztekammern.

PT: Gesetzesdekret 368/91 (Statut der Tierärztekammer), alterado p/ Lei 125/2015, 3 set.

SI: Pravilnik o priznavanju poklicnih kvalifikacij veterinarjev (Vorschriften über die Anerkennung von Berufsqualifikationen für Tierärzte), Uradni list RS, št. (Amtsblatt Nr.) 71/2008, 7/2011, 59/2014 und 21/2016, Gesetz über Dienstleistungen im Binnenmarkt, Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 21/2010.

SK: Gesetz 442/2004 über private Tierärzte und die Tierärztekammer, Artikel 2.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang:

In DE (gilt auch für die regionale Zuständigkeitsebene): Tierärztliche Dienstleistungen dürfen nur von natürlichen Personen erbracht werden. Eine telemedizinische Betreuung kann nur im Kontext einer Erstbehandlung stattfinden, bei der ein Tierarzt physisch präsent gewesen sein muss.

In DK und NL: Tierärztliche Dienstleistungen dürfen nur von natürlichen Personen erbracht werden.


In IE: Tierärztliche Dienstleistungen dürfen nur von natürlichen Personen oder Partnerschaften erbracht werden.

In LV: Tierärztliche Dienstleistungen dürfen nur von natürlichen Personen erbracht werden.

Maßnahmen:

DE: Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO),

Auf regionaler Ebene:

Heilberufs- und Kammergesetze der Länder und darauf aufbauend

Baden-Württemberg: Gesetz über das Berufsrecht und die Kammern der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz – HBKG),

Bayern: Gesetz über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz – HKaG),


Berlin: Berliner Heilberufekammergesetz (BlnHKG),

Brandenburg: Heilberufsgesetz (HeilBerG),

Bremen: Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz – HeilBerG),

Hamburg: Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH),

Hessen: Gesetz über die Berufsvertretungen, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufsgesetz),

Mecklenburg-Vorpommern: Heilberufsgesetz (HeilBerG),

Niedersachsen: Kammergesetz für die Heilberufe (HKG),

Nordrhein-Westfalen: Heilberufsgesetz NRW (HeilBerG),

Rheinland-Pfalz: Heilberufsgesetz (HeilBG),


Saarland: Gesetz Nr. 1405 über die öffentliche Berufsvertretung, die Berufspflichten, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen, Tierärzte/Tierärztinnen und Apotheker/Apothekerinnen im Saarland (Saarländisches Heilberufekammergesetz – SHKG),

Sachsen: Gesetz über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufekammergesetz – SächsHKaG),

Sachsen-Anhalt: Gesetz über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt (KGHB-LSA),

Schleswig-Holstein: Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz – HBKG),

Thüringen: Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG) und

Berufsordnungen der Tierärztekammern.

DK: Lovbekendtgørelse nr. 40 af lov om dyrlæger af 15. januar 2020 (Konsolidiertes Gesetz Nr. 40 vom 15. Januar 2020 über Tierärzte).


IE: Veterinary Practice Act 2005.

LV: Tierarzneimittelgesetz.

NL: Wet op de uitoefening van de diergeneeskunde 1990 (WUD).

c)    Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln und sonstige Dienstleistungen von Apothekern (CPC 63211)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane:

In AT: Der Einzelhandel mit Arzneimitteln und bestimmten medizinischen Artikeln ist nur einer Apotheke gestattet. Für den Betrieb einer Apotheke ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erforderlich. Pächter und für die Leitung einer Apotheke verantwortliche Personen müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft besitzen.

Maßnahmen:

AT: Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907 in der geänderten Fassung, §§ 3, 4, 12, Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983 in der geänderten Fassung, §§ 57, 59, 59a und Medizinproduktegesetz, BGBl. Nr. 657/1996 in der geänderten Fassung, § 99.


In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In DE: Nur natürliche Personen (Apotheker) dürfen eine Apotheke betreiben. Staatsangehörige anderer Staaten oder Personen, die das deutsche Pharmazie-Staatsexamen nicht absolviert haben, können nur eine Zulassung für die Übernahme einer Apotheke erhalten, die bereits während der vorausgehenden drei Jahre betrieben wurde. Die Gesamtzahl der Apotheken pro Person ist auf eine Apotheke und bis zu drei Filialapotheken beschränkt.

In FR: Für den Betrieb einer Apotheke ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR oder die schweizerische Staatsangehörigkeit erforderlich.

Ausländischen Apothekern kann die Niederlassung im Rahmen jährlich festgelegter Quoten gestattet werden. Die Eröffnung einer Apotheke muss genehmigt werden Die kommerzielle Präsenz einschließlich des öffentlichen Verkaufs von Arzneimitteln im Fernabsatz im Rahmen von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft darf diskriminierungsfrei ausschließlich eine der folgenden nach nationalem Recht zulässigen Rechtsformen annehmen: société d'exercice libéral (SEL) anonyme, par actions simplifiée, à responsabilité limitée unipersonnelle or pluripersonnelle, en commandite par actions, société en noms collectifs (SNC) oder société à responsabilité limitée (SARL) unipersonnelle or pluripersonnelle.

Maßnahmen:

DE: Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz – ApoG), Bundes-Apothekerordnung (BApO),


Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG),

Gesetz über Medizinprodukte (Medizinproduktegesetz – MPG),

Verordnung zur Regelung der Abgabe von Medizinprodukten (Medizinprodukte-Abgabeverordnung – MPAV).

FR: Code de la santé publique und

Loi 90-1258 du 31 décembre 1990 relative à l'exercice sous forme de société des professions libérales und Loi 2015-990 du 6 août 2015.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung:

In EL: Für den Betrieb einer Apotheke ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Union erforderlich.

In HU: Für den Betrieb einer Apotheke ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR erforderlich.

In LV: Um eine selbstständige Tätigkeit in einer Apotheke aufnehmen zu können, muss ein ausländischer Apotheker oder pharmazeutischer Assistent, der seine Ausbildung in einem Staat absolviert hat, der nicht Mitgliedstaat oder Mitgliedstaat des EWR ist, mindestens ein Jahr lang unter der Aufsicht eines Apothekers in einer Apotheke in einem Mitgliedstaat des EWR gearbeitet haben.


Maßnahmen:

EL: Gesetz 5607/1932, geändert durch die Gesetze 1963/1991 und 3918/2011, Präsidialerlass 64/2018 (Staatsanzeiger 124/Ausgabe A/11-7-2018).

HU: Gesetz XCVIII von 2006 mit allgemeinen Bestimmungen für eine zuverlässige und wirtschaftlich vertretbare Lieferung von Arzneimitteln und medizinischen Hilfsmitteln und für den Vertrieb von Arzneimitteln.

LV: Arzneimittel-Gesetz, Abschnitt 38.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang:

In BG: Führungskräfte von Apotheken müssen qualifizierte Apotheker sein und dürfen nur eine Apotheke leiten, in der sie selbst arbeiten. Es gibt eine Quote für die Zahl der Apotheken, die in der Republik Bulgarien im Eigentum einer Person stehen dürfen (nicht mehr als vier).

In DK: Nur natürlichen Personen, denen von der dänischen Arzneimittelbehörde eine Lizenz als Apotheker erteilt wurde, ist der Einzelhandel mit Arzneimitteln und bestimmten medizinischen Artikeln gestattet.


In ES, HR, HU und PT: Die Zulassung wird nur nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung erteilt. Wichtigste Kriterien: Bevölkerungs- und Niederlassungsdichte in dem betreffenden Gebiet.

In IE: Der Versandhandel mit Arzneimitteln ist verboten, ausgenommen sind nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel.

In MT: Die Erteilung einer Lizenz für den Betrieb einer Apotheke unterliegt spezifischen Beschränkungen. Keine Person kann in einer Stadt oder Gemeinde mehr als eine auf ihren Namen lautende Lizenz besitzen (Regulation 5(1) of the Pharmacy Licence Regulations (LN279/07)), es sei denn, für diese Stadt oder Gemeinde liegen keine weiteren Anträge auf Erteilung einer Lizenz vor (Regulation 5(2) of the Pharmacy Licence Regulations (LN279/07)).

In PT: Die Aktien eines gewerblichen Unternehmens in Form einer Aktiengesellschaft müssen als Namensaktien ausgegeben werden. Eine Person darf gleichzeitig mittelbar oder unmittelbar nicht mehr als vier Apotheken besitzen, betreiben oder führen.

In SI: Das slowenische Apothekennetz besteht aus öffentlichen Apothekeninstitutionen im Besitz der Gemeinden und privaten Apothekern mit Konzession (wobei der Mehrheitseigner von Beruf Apotheker sein muss). Der Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist verboten. Der Versandhandel mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln erfordert eine besondere staatliche Genehmigung.


Maßnahmen:

BG: Gesetz über Humanarzneimittel, Artikel 222, 224, 228.

DK: Apotekerloven (dänisches Apothekengesetz) LBK Nr. 1040 vom 3.9.2014.

ES: Ley 16/1997, de 25 de abril, de regulación de servicios de las oficinas de farmacia (Gesetz 16/1997 vom 25. April über Apothekendienstleistungen), Artikel 2, 3.1 und

Real Decreto Legislativo 1/2015, de 24 de julio por el que se aprueba el Texto refundido de la Ley de garantías y uso racional de los medicamentos y productos sanitarios (Ley 29/2006).

HR: Gesundheitsvorsorgegesetz (OG 100/18, 125/19).

HU: Gesetz XCVIII von 2006 mit allgemeinen Bestimmungen für eine zuverlässige und wirtschaftlich vertretbare Lieferung von Arzneimitteln und medizinischen Hilfsmitteln und für den Vertrieb von Arzneimitteln.

IE: Irish Medicines Boards Acts 1995 and 2006 (Nr. 29 von 1995 und Nr. 3 von 2006), Medicinal Products (Prescription and Control of Supply) Regulations 2003 in der geänderten Fassung (S.I. 540 von 2003), Medicinal Products (Control of Placing on the Market) Regulations 2007 in der geänderten Fassung (S.I. 540 von 2007), Pharmacy Act 2007 (Nr. 20 von 2007), Regulation of Retail Pharmacy Businesses Regulations 2008 in der geänderten Fassung (S.I. 488 von 2008).



MT: Pharmacy Licence Regulations (LN279/07), herausgegeben im Rahmen des Medicines Act 458).

PT: Gesetzesdekret 307/2007, Artikel 9, 14 und 15 Alterado p/ Lei 26/2011, 16 jun., alterada:

– p/ Acórdão TC 612/2011, 24.01.2012,

– p/ Decreto-Lei 171/2012, 1 ago.,

– p/ Lei 16/2013, 8 fev.,

– p/ Decreto-Lei 128/2013, 5 set.,

– p/ Decreto-Lei 109/2014, 10 jul.,

– p/ Lei 51/2014, 25 ago.,

– p/ Decreto-Lei 75/2016, 8 nov. und Verordnung 1430/2007 revogada p/ Portaria 352/2012, 30 out.

SI: Gesetz über Apothekendienstleistungen (Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 85/2016, 77/2017, 73/2019) und Arzneimittel-Gesetz (Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 17/2014, 66/2019).


In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In IT: Die Ausübung des Berufes ist nur natürlichen Personen gestattet, die bei der berufsständischen Vereinigung eingetragen sind, sowie juristischen Personen in Form einer Personengesellschaft, bei der alle Gesellschafter eingetragene Apotheker sein müssen. Voraussetzung für die Eintragung in das Berufsregister der Apotheker ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats oder die Gebietsansässigkeit und die Ausübung des Berufs in Italien. Ausländischen Staatsangehörigen mit den erforderlichen Qualifikationen wird, wenn sie Staatsbürger eines Landes sind, mit dem Italien ein besonderes Abkommen geschlossen hat, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ebenfalls die für die Ausübung des Berufs erforderliche Eintragung gestattet. (D. Lgsl. CPS 233/1946 Artikel 7 bis 9 und D.P.R. 221/1950 Absätze 3 und 7). Zulassungen für neue oder freigewordene Apotheken werden im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung vergeben. Nur Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die bei der berufsständischen Vereinigung der Apotheker („albo“) eingetragen sind, dürfen an einem solchen Ausschreibungsverfahren teilnehmen.

Die Zulassung wird nur nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung erteilt. Wichtigste Kriterien: Bevölkerungs- und Niederlassungsdichte in dem betreffenden Gebiet.

Maßnahmen:

IT: Gesetz 362/1991, Artikel 1, 4, 7 und 9,

Gesetzesdekret CPS 233/1946 Artikel 7 bis 9 und

Dekret des Präsidenten der Republik (D.P.R. 221/1950 Absätze 3 und 7).


In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In CY: Für den Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln sowie für sonstige Dienstleistungen von Apothekern gilt das Erfordernis der Staatsangehörigkeit (CPC 63211).

Maßnahmen:

CY: Pharmazie- und Giftstoffgesetz (Kapitel 254) in der geänderten Fassung.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang:

In BG: Der Einzelhandel mit Arzneimitteln und bestimmten medizinischen Artikeln ist nur einer Apotheke gestattet. Der Versandhandel mit Arzneimitteln ist verboten, ausgenommen sind nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel.

In EE: Der Einzelhandel mit Arzneimitteln und bestimmten medizinischen Artikeln ist nur einer Apotheke gestattet. Der Versandhandel mit Arzneimitteln sowie die Zustellung von im Internet bestellten Arzneimitteln per Post oder Kurierdienst sind verboten. Die Zulassung wird nur nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung erteilt. Wichtigste Kriterien: Bevölkerungs- und Niederlassungsdichte in dem betreffenden Gebiet.


In EL: Nur natürlichen Personen mit einer Lizenz als Apotheker und von lizenzierten Apothekern gegründeten Unternehmen ist der Einzelhandel mit Arzneimitteln und bestimmten medizinischen Artikeln gestattet.

In ES: Nur natürlichen Personen mit einer Lizenz als Apotheker ist der Einzelhandel mit Arzneimitteln und bestimmten medizinischen Artikeln gestattet. Jeder Apotheker kann nicht mehr als eine Lizenz erhalten.

In LU: Nur natürlichen Personen ist der Einzelhandel mit Arzneimitteln und bestimmten medizinischen Artikeln gestattet.

In NL: Der Versandhandel mit Arzneimitteln unterliegt Anforderungen.

In PL: Die Ausübung des Berufes ist nur natürlichen Personen gestattet, die bei der berufsständischen Vereinigung eingetragen sind, sowie juristischen Personen in Form einer Personengesellschaft, bei der alle Gesellschafter eingetragene Apotheker sein müssen.

Maßnahmen:

BG: Gesetz über Humanarzneimittel, Artikel 219, 222, 228, 234 Absatz 5.


EE: Ravimiseadus (Medizinproduktegesetz), RT I 2005, 2, 4, § 29 (2) und § 41 (3) sowie Tervishoiuteenuse korraldamise seadus (Gesetz über die Organisation der Gesundheitsdienste, RT I 2001, 50, 284).

EL: Gesetz 5607/1932, geändert durch die Gesetze 1963/1991 und 3918/2011.

ES: Ley 16/1997, de 25 de abril, de regulación de servicios de las oficinas de farmacia (Gesetz 16/1997 vom 25. April über Apothekendienstleistungen), Artikel 2, 3.1 und

Real Decreto Legislativo 1/2015, de 24 de julio por el que se aprueba el Texto refundido de la Ley de garantías y uso racional de los medicamentos y productos sanitarios (Ley 29/2006).

LU: Loi du 4 juillet 1973 concernant le régime de la pharmacie (Anhang a043),

Règlement grand-ducal du 27 mai 1997 relatif à l'octroi des concessions de pharmacie (Anhang a041) und

Règlement grand-ducal du 11 février 2002 modifiant le règlement grand-ducal du 27 mai 1997 relatif à l'octroi des concessions de pharmacie (Anhang a017).

NL: Geneesmiddelenwet, Artikel 67.

PL: Artikel 99 Absatz 4 des Arzneimittel-Gesetzes vom 6. September 2001 (Amtsblatt von 2021).


In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

In BG: Für Apotheker ist eine dauerhafte Gebietsansässigkeit erforderlich.

Maßnahmen:

BG: Gesetz über Humanarzneimittel, Artikel 146, 161, 195, 222, 228.

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

In DE, SK: Für die Erlangung einer Lizenz als Apotheker und die Eröffnung einer Apotheke für den Einzelhandel mit Arzneimitteln und bestimmten medizinischen Artikeln ist die Gebietsansässigkeit erforderlich.

Maßnahmen:

DE: Gesetz über das Apothekenwesen (ApoG),

Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG),

Gesetz über Medizinprodukte (MPG),


Verordnung zur Regelung der Abgabe von Medizinprodukten (MPAV).

SK: Gesetz 362/2011 über Arzneimittel und Medizinprodukte, Artikel 6 und

Gesetz 578/2004 über Gesundheitsdienstleister, Angestellte des Gesundheitswesens und die Berufsorganisation im Gesundheitswesen.


Vorbehalt Nr. 4 – Dienstleistungen im Bereich Forschung
und Entwicklung

Sektor – Teilsektor:        Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung (FuE)

Zuordnung nach Branche:    CPC 851, 853

Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang

Inländerbehandlung

Kapitel:    Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen

Zuständigkeitsebene:    EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)

Beschreibung:

EU: Ausschließliche Rechte oder Genehmigungen für aus öffentlichen Mitteln finanzierte FuE-Dienstleistungen, die von der Union auf Unionsebene finanziert werden, dürfen nur Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und juristischen Personen der Union, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in der Union haben, erteilt werden (CPC 851, 853).


Ausschließliche Rechte oder Genehmigungen für aus öffentlichen Mitteln finanzierte FuE-Dienstleistungen, die von einem Mitgliedstaat finanziert werden, dürfen nur Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats und juristischen Personen des betreffenden Mitgliedstaats, die ihren Hauptsitz in diesem Mitgliedstaat haben, erteilt werden (CPC 851, 853).

Maßnahmen:

EU: Alle derzeit bestehenden und künftigen Rahmenprogramme für Forschung oder Innovation der Union, einschließlich der Beteiligungsregeln für Horizont 2020 und Verordnungen über gemeinsame Technologieinitiativen und das Europäische Innovations- und Technologieinstitut (EIT) sowie bestehende und künftige nationale, regionale oder lokale Forschungsprogramme.


Vorbehalt Nr. 5 –
Dienstleistungen von Immobilienmaklern

Sektor – Teilsektor:    Dienstleistungen von Immobilienmaklern

Zuordnung nach Branche:    CPC 821, 822

Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang

Inländerbehandlung

Meistbegünstigung

Lokale Präsenz

Kapitel:    Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen

Zuständigkeitsebene:    EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)

Beschreibung:

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

In CY: Für die Erbringung von Dienstleistungen von Immobilienmaklern gilt das Erfordernis der Staatsangehörigkeit und der Gebietsansässigkeit.


Maßnahmen:

CY: Gesetz über Immobilienmakler 71(1)/2010 in der geänderten Fassung.

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

In CZ: Für natürliche Personen gilt das Erfordernis der Gebietsansässigkeit und für juristische Personen das Erfordernis der Niederlassung in der Tschechischen Republik, damit sie die für die Erbringung von Dienstleistungen von Immobilienmaklern erforderliche Lizenz erhalten.

In HR: Für die Erbringung von Dienstleistungen von Immobilienmaklern ist eine kommerzielle Präsenz in einem EWR-Staat erforderlich.

In PT: Für natürliche Personen ist die Gebietsansässigkeit in einem EWR-Staat erforderlich. Juristische Personen müssen im EWR gegründet sein.

Maßnahmen:

CZ: Gesetz über die Vergabe von Gewerbeerlaubnissen.

HR: Immobilienvermittlungsgesetz (OG 107/07 und 144/12), Artikel 2.

PT: Gesetzesdekret 211/2004 (Artikel 3 und 25), in der durch das Gesetzesdekret 69/2011 geänderten und neu veröffentlichten Fassung.


In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

In DK: Bei der Erbringung von Dienstleistungen von Immobilienmaklern durch eine natürliche Person im Gebiet Dänemarks dürfen nur zugelassene Immobilienmakler, bei denen es sich um natürliche Personen handelt und die im Register der Immobilienmakler der dänischen Unternehmensbehörde eingetragen sind, die Berufsbezeichnung „Immobilienmakler“ führen. Dem Gesetz zufolge muss der Antragsteller in Dänemark, der Union oder einem Mitgliedstaat des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ansässig sein.

Das Gesetz über den Verkauf von Immobilien gilt nur für die Erbringung von Dienstleistungen von Immobilienmaklern für dänische Verbraucher. Das Gesetz über den Verkauf von Immobilien gilt nicht für die Verpachtung von Immobilien (CPC 822).

Maßnahmen:

DK: Lov om formidling af fast ejendom m.v. lov. nr. 526 af 28.05.2014 (Gesetz über den Verkauf von Immobilien).


In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

In SI: Insofern Neuseeland slowenischen Staatsangehörigen und Unternehmen die Erbringung von Dienstleistungen von Immobilienmaklern gestattet, wird Slowenien neuseeländischen Staatsangehörigen und Unternehmen gestatten, zu denselben Bedingungen Dienstleistungen von Immobilienmaklern zu erbringen, wenn sie außerdem folgende Anforderungen erfüllen: Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit des Immobilienmaklers im Herkunftsland, Vorlage eines einschlägigen Führungszeugnisses und Eintragung in das Register der Immobilienmakler beim zuständigen (slowenischen) Ministerium.

Maßnahmen:

SI: Gesetz über Immobilienmakler.


Vorbehalt Nr. 6 –
Unternehmensdienstleistungen

Sektor – Teilsektor:    Unternehmensdienstleistungen – Miet- oder Leasingdienstleistungen ohne Crew/Führer; mit der Unternehmensberatung verbundene Dienstleistungen; technische Tests und Analysen; zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung; Nebenleistungen im Bereich Landwirtschaft; Sicherheitsdienstleistungen; Vermittlungsdienstleistungen; Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen und sonstige Unternehmensdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:    ISIC Rev. 37, Teil von CPC 612, Teil von 621, Teil von 625, 831, Teil von 85990, 86602, 8675, 8676, 87201, 87202, 87203, 87204, 87205, 87206, 87209, 87901, 87902, 87909, 88, Teil von 893

Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang

Inländerbehandlung

Meistbegünstigung

Lokale Präsenz

Kapitel:    Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen

Zuständigkeitsebene:    EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)


Beschreibung:

a)    Miet- oder Leasingdienstleistungen ohne Crew/Führer (CPC 83103, CPC 831)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In SE: Im Falle ausländischer Beteiligung am Schiffseigentum muss ein beherrschender schwedischer Einfluss auf den Betrieb des Schiffes nachgewiesen werden, damit es unter schwedischer Flagge fahren kann. Beherrschender schwedischer Einfluss bedeutet, dass der Betrieb des Schiffes von Schweden aus erfolgt und mehr als die Hälfte der Anteile am Schiffseigentum im Besitz von Schweden oder Personen aus sonstigen EWR-Ländern ist. Für sonstige ausländische Schiffe kann unter bestimmten Bedingungen eine Ausnahme von dieser Regelung gewährt werden, wenn sie von schwedischen juristischen Personen im Rahmen von Bareboat-Charterverträgen angemietet werden (CPC 83103).

Maßnahmen:

SE: Sjölagen (Seerecht) (1994:1009), Kapitel 1, § 1.

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

In SE: Erbringer von Miet‑/Leasingdienstleistungen für Kraftfahrzeuge und bestimmte Geländefahrzeuge (terrängmotorfordon) ohne Fahrer, die für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr gemietet oder geleast werden, sind verpflichtet, eine Person zu ernennen, die unter anderem dafür zuständig ist, sicherzustellen, dass das Geschäft gemäß den geltenden Vorschriften und Regelungen betrieben wird und dass die Verkehrssicherheitsvorschriften eingehalten werden. Die zuständige Person muss in einem EWR-Staat ansässig sein (CPC 831).


Maßnahmen:

SE: Lag (1998: 492) om biluthyrning (Gesetz über Miet‑/Leasingdienstleistungen für Kraftfahrzeuge).

b)    Miet- oder Leasingdienstleistungen und sonstige Unternehmensdienstleistungen im Bereich Luftfahrt

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

EU: Bei Miet‑/Leasingdienstleistungen für Luftfahrzeuge ohne Besatzung (dry lease) unterliegen Luftfahrzeuge, die von einem Luftverkehrsunternehmen der Union genutzt werden, den geltenden Anforderungen für die Eintragung von Luftfahrzeugen. Eine Dry-Lease-Vereinbarung, bei der ein Luftverkehrsunternehmen der Union Vertragspartei ist, unterliegt den Anforderungen gemäß den Rechtsvorschriften der Union oder nationalen Rechtsvorschriften zur Flugsicherheit, beispielsweise hinsichtlich der vorherigen Zulassung und sonstiger Voraussetzungen für die Verwendung von Luftfahrzeugen, die in einem Drittland eingetragen sind. Damit ein Luftfahrzeug eingetragen werden kann, muss es entweder im Eigentum natürlicher Personen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit erfüllen, oder von Unternehmen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich des Eigentums am Kapital und der Kontrolle erfüllen, stehen (CPC 83104).


Wenn Luftverkehrsunternehmen der Union von außerhalb der Union tätigen Anbietern von Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme (computer reservation systems, im Folgenden „CRS)“ keine gleichwertige (d. h. diskriminierungsfreie) Behandlung im Vergleich mit der Behandlung von Luftverkehrsunternehmen aus Drittländern in der Union gewährt wird oder wenn Anbietern von CRS-Dienstleistungen aus der Union von Nicht-EU-Luftfahrtunternehmen keine gleichwertige Behandlung im Vergleich mit der Behandlung von CRS-Anbietern aus Drittländern durch Luftfahrtunternehmen der Union gewährt wird, können die Anbieter von CRS-Dienstleistungen aus der Union in Bezug auf die Nicht-EU-Luftverkehrsunternehmen bzw. können die Luftverkehrsunternehmen der Union in Bezug auf die von außerhalb der Union tätigen Anbieter von CRS-Dienstleistungen Maßnahmen zur Gewährung einer gleichwertigen Behandlung ergreifen.

Maßnahmen:

EU: Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments; und des Rates 40 und Verordnung (EG) Nr. 80/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 41 .


In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In BE: Private (zivile) Luftfahrzeuge, die natürlichen Personen gehören, die keine Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats des EWR sind, können nur eingetragen werden, wenn diese Personen mindestens ein Jahr lang ununterbrochen ihren Wohnsitz in Belgien haben oder dort ansässig sind. Private (zivile) Luftfahrzeuge, die ausländischen juristischen Personen gehören, die nicht nach dem Recht eines Mitgliedstaats des EWR gegründet wurden, können nur eingetragen werden, wenn diese juristischen Personen mindestens ein Jahr lang ununterbrochen eine Betriebsstätte, eine Vertretung oder ein Büro in Belgien haben (CPC 83104).

Maßnahmen:

BE: Arrêté Royal du 15 mars 1954 réglementant la navigation aérienne.

c)    Mit der Unternehmensberatung verbundene Dienstleistungen – Schieds- und Schlichtungsdienstleistungen (CPC 86602)

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

In BG: Für Staatsangehörige anderer Länder als Mitgliedstaaten des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist zur Erbringung von Mediationsdienstleistungen eine dauernde oder langfristige Gebietsansässigkeit in der Republik Bulgarien erforderlich.


In HU: Für die Erbringung von Mediationsdienstleistungen (etwa Schlichtungsleistungen) ist zur Aufnahme in das Berufsregister eine Benachrichtigung an den Minister für Justiz erforderlich.

Maßnahmen:

BG: Gesetz über Mediation, Artikel 8.

HU: Gesetz LV von 2002 über Mediation.

d)    Technische Tests und Analysen (CPC 8676)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In CY: Für die Erbringung von Dienstleistungen von Chemikern und Biologen ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erforderlich.

In FR: Die Ausübung des Berufs des Biologen ist natürlichen Personen vorbehalten, und es ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR erforderlich.


Maßnahmen:

CY: Gesetz von 1988 über die Registrierung von Chemikern (Gesetz 157/1988) in der geänderten Fassung.

FR: Code de la santé publique.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Lokale Präsenz:

In BG: Für das Durchführen technischer Tests und Analysen sind die Niederlassung in Bulgarien nach dem bulgarischen Handelsgesetz und die Eintragung im Handelsregister erforderlich.

Für die regelmäßige Inspektion zum Nachweis des technischen Zustands von Straßengüterfahrzeugen sollte die betreffende Person gemäß dem bulgarischen Handelsgesetz oder dem Gesetz über gemeinnützige juristische Personen oder in einem anderen Mitgliedstaat des EWR eingetragen sein.

Versuche und Analysen in Bezug auf die Zusammensetzung und Reinheit von Luft und Wasser dürfen nur vom bulgarischen Ministerium für Umwelt und Wasser oder dessen Agenturen durchgeführt werden.

Maßnahmen:

BG: Gesetz über technische Anforderungen an Produkte,

Gesetz über das Messwesen,


Gesetz über saubere Umgebungsluft,

Straßenverkehrsgesetz, Artikel 148 Absatz 2,

Wassergesetz

und Verordnung N-32 über die regelmäßige Inspektion zum Nachweis des technischen Zustands von Straßengüterfahrzeugen.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Lokale Präsenz:

In IT: Für Biologen, chemische Analytiker, Agronomen und „periti agrari“ sind die Gebietsansässigkeit und die Eintragung in das Berufsregister erforderlich. Staatsangehörige eines Drittlands können unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit eingetragen werden.

Maßnahmen:

IT: Biologen und chemische Analytiker: Gesetz 396/1967 über den Beruf des Biologen und Königliches Dekret 842/1928 über den Beruf des chemischen Analytikers.


e)    Zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung (CPC 8675)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Lokale Präsenz:

In IT: Voraussetzung für die Aufnahme in das Geologenregister, die zur Ausübung des Berufs des Vermessers oder des Geologen und die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Exploration und dem Betrieb von Bergwerken usw. erforderlich ist, ist die Ansässigkeit oder ein Geschäftssitz in Italien. Die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats ist erforderlich; Ausländer können jedoch auf der Grundlage der Gegenseitigkeit in das Register aufgenommen werden.

Maßnahmen:

IT: Geologen: Gesetz 112/1963, Artikel 2 und 5, D.P.R. 1403/1965, Artikel 1.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

In BG: Für natürliche Personen sind die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Gebietsansässigkeit in einem dieser Staaten erforderlich, um Dienstleistungen in den Bereichen Geodäsie, Kartografie und Katastervermessung zu erbringen. Für juristische Personen ist eine Handelsregistereintragung nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erforderlich.


Maßnahmen:

BG: Kataster- und Grundbuchgesetz, Artikel 16 und 17 und Geodäsie- und Kartografiegesetz, Artikel 24 Absatz 1.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

In CY: Für die Erbringung der entsprechenden Dienstleistungen gilt das Erfordernis der Staatsangehörigkeit.

Maßnahmen:

CY: Gesetz 224/1990 in der geänderten Fassung.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang:

In FR: Zugang zu Vermessungstätigkeiten wird lediglich SEL (anonyme, à responsabilité limitée ou en commandite par actions), SCP (Société civile professionnelle), SA oder SARL (sociétés anonymes, à responsabilité limitée) gewährt. Für Explorations- und Prospektionsdienstleistungen ist die Niederlassung erforderlich. Für wissenschaftliche Forscher kann durch Beschluss des Ministers für wissenschaftliche Forschung im Benehmen mit dem Minister für auswärtige Angelegenheiten auf dieses Erfordernis verzichtet werden.



Maßnahmen:

FR: Loi 46-942 du 7 mai 1946 und décret n°71-360 du 6 mai 1971.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

In HR: Dienstleistungen im Bereich grundlegende geologische, geodätische und Bergbauberatung sowie verwandte Umweltschutzberatungsdienstleistungen im Gebiet Kroatiens dürfen nur gemeinsam mit/oder über inländische juristische Personen erbracht werden.

Maßnahmen:

HR: Verordnung über die Anforderungen für die Erteilung von Genehmigungen an juristische Personen für die Durchführung professioneller Umweltschutzmaßnahmen (OG Nr. 57/10), Artikel 32 bis 35.

f)    Nebenleistungen im Bereich Landwirtschaft (Teil von CPC 88)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Lokale Präsenz:

In IT: Für Biologen, chemische Analytiker, Agronomen und „periti agrari“ sind die Gebietsansässigkeit und die Eintragung in das Berufsregister erforderlich. Staatsangehörige eines Drittlands können unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit eingetragen werden.


Maßnahmen:

IT: Biologen und chemische Analytiker: Gesetz 396/1967 über den Beruf des Biologen und Königliches Dekret 842/1928 über den Beruf des chemischen Analytikers.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Meistbegünstigung:

In PT: Die Ausübung des Berufs des Biologen, chemischen Analytikers und Agronoms ist natürlichen Personen vorbehalten. Bei Ingenieuren und technischen Ingenieuren gilt für Staatsangehörige von Drittländern das Erfordernis der Gegenseitigkeit (aber kein Staatsangehörigkeitserfordernis). Für Biologen besteht weder ein Staatsangehörigkeits- noch ein Gegenseitigkeitserfordernis.

Maßnahmen:

PT: Gesetzesdekret 119/92 alterado p/ Lei 123/2015, 2 set. (Ordem Engenheiros),

Gesetz 47/2011 alterado p/ Lei 157/2015, 17 set. (Ordem dos Engenheiros Técnicos) und

Gesetzesdekret 183/98 alterado p/ Lei 159/2015, 18 set. (Ordem dos Biólogos).


g)    Sicherheitsdienstleistungen (CPC 87302, 87303, 87304, 87305, 87309)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

In IT: Die für Wachdienste und den Transport von Wertsachen erforderliche Genehmigung wird nur Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und Gebietsansässigen erteilt.

In PT: Die grenzüberschreitende Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen durch einen ausländischen Anbieter ist nicht gestattet.

Für Fachpersonal gilt ein Staatsangehörigkeitserfordernis.

Maßnahmen:

IT: Gesetz über öffentliche Sicherheit (TULPS) 773/1931, Artikel 133–141; Königliches Dekret 635/1940, Artikel 257.

PT: Gesetz 34/2013 alterada p/ Lei 46/2019, 16 maio sowie Verordnung 273/2013 alterada p/ Portaria 106/2015, 13 abril.


In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

In DK: Für Einzelpersonen, die eine Zulassung zur Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen beantragen, gilt ein Gebietsansässigkeitserfordernis. Die Gebietsansässigkeit ist auch für Geschäftsführer und die Mehrheit der Vorstandsmitglieder juristischer Personen erforderlich, die eine Zulassung für Sicherheitsdienstleistungen beantragen. Das Erfordernis der Gebietsansässigkeit für Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder besteht jedoch nicht, soweit dies aus internationalen Abkommen oder Anordnungen des Justizministers hervorgeht.

Maßnahmen:

DK: Lovbekendtgørelse 2016-01-11 nr. 112 om vagtvirksomhed.

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

In EE: Für Wachpersonal ist die Gebietsansässigkeit erforderlich.

Maßnahmen:

EE: Turvaseadus (Sicherheits-Gesetz) § 21, § 22.


h)    Vermittlungsdienstleistungen (CPC 87201, 87202, 87203, 87204, 87205, 87206, 87209)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung (gilt auch für die regionale Zuständigkeitsebene):

In BE: In allen Regionen Belgiens muss ein Unternehmen mit Hauptsitz außerhalb des EWR nachweisen, dass es Vermittlungsdienstleistungen in seinem Ursprungsland erbringt. In der Region Wallonien ist ein bestimmter Typ einer juristischen Person (régulièrement constituée sous la forme d'une personne morale ayant une forme commerciale, soit au sens du droit belge, soit en vertu du droit d'un Etat membre ou régie par celui-ci, quelle que soit sa forme juridique) erforderlich, um Vermittlungsdienstleistungen zu erbringen. Ein Unternehmen mit Hauptsitz außerhalb des EWR muss nachweisen, dass es die im Dekret festgelegten Bedingungen erfüllt (z. B. in Bezug auf die Rechtsform). In der Deutschsprachigen Gemeinschaft muss ein Unternehmen mit Hauptsitz außerhalb des EWR die im genannten Dekret festgelegten Zulassungskriterien erfüllen (CPC 87202).

Maßnahmen:

BE: Region Flandern: Besluit van de Vlaamse Regering van 10 december 2010 tot uitvoering van het decreet betreffende de private arbeidsbemiddeling, Artikel 8 § 3.



Region Wallonien: Décret du 3 avril 2009 relatif à l'enregistrement ou à l'agrément des agences de placement (Dekret vom 3. April 2009 über die Registrierung von Personalvermittlungsagenturen), Artikel 7 und Arrêté du Gouvernement wallon du 10 décembre 2009 portant exécution du décret du 3 avril 2009 relatif à l'enregistrement ou à l'agrément des agences de placement (Beschluss der wallonischen Regierung vom 10. Dezember 2009 zur Durchführung des Dekrets vom 3. April 2009 über die Registrierung von Personalvermittlungsagenturen), Artikel 4.

Deutschsprachige Gemeinschaft: Dekret über die Zulassung der Leiharbeitsvermittler und die Überwachung der privaten Arbeitsvermittler/Décret du 11 mai 2009 relatif à l'agrément des agences de travail intérimaire et à la surveillance des agences de placement privées, Artikel 6.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

In DE: Für die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung ist gemäß § 3 Absätze 3 bis 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR oder eine kommerzielle Präsenz in der Europäischen Union erforderlich. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann für bestimmte Berufe, z. B. für Krankenpflege- und Pflegeberufe, eine Verordnung über die Vermittlung und die Anwerbung von Personal erlassen, das nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR hat. Die Erlaubnis oder ihre Verlängerung wird gemäß § 3 Absatz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes versagt, wenn Betriebe, Betriebsteile oder Nebenbetriebe außerhalb des EWR für die Durchführung der Arbeitnehmerüberlassung vorgesehen sind.


In ES: Vor der Aufnahme der Tätigkeit müssen Vermittlungsagenturen eine eidesstattliche Erklärung vorlegen, aus der hervorgeht, dass sie die Anforderungen gemäß den geltenden Rechtsvorschriften erfüllen (CPC 87201, 87202).

Maßnahmen:

DE: Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG)

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) – Arbeitsförderung,

Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung – BeschV).

ES: Real Decreto-ley 8/2014, de 4 de julio, de aprobación de medidas urgentes para el crecimiento, la competitividad y la eficiencia (tramitado como Ley 18/2014, de 15 de octubre).


i)    Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen (CPC 87905)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang:

In BG: Um amtliche Übersetzungstätigkeiten ausüben zu können, müssen ausländische natürliche Personen im Besitz einer Erlaubnis zum langfristigen, dauerhaften oder ständigen Aufenthalt in der Republik Bulgarien sein.

Maßnahmen:

BG: Verordnung über die Legalisierung, Beglaubigung und Übersetzung von Dokumenten und

Erlass des Ministers für auswärtige Angelegenheiten zur Einführung einer befristeten Regelung für die Beglaubigung nach Artikel 21 Buchstabe a Absatz 2 der oben genannten Verordnung.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang:

In HU: Amtliche Übersetzungen, Beglaubigungen von Übersetzungen und beglaubigte Kopien von amtlichen Dokumenten in einer Fremdsprache können nur vom ungarischen Amt für Übersetzungen und Beurkundung (OFFI) angefertigt werden.

In PL: Nur natürliche Personen können vereidigte Übersetzer sein.


Maßnahmen:

HU: Dekret des Ministerrats Nr. 24/1986 über amtliche Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen.

PL: Gesetz vom 25. November 2004 über den Beruf des vereidigten Übersetzers oder Dolmetschers (Amtsblatt von 2019, Eintrag 1326).

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

In FI: Für ermächtigte Übersetzer ist die Gebietsansässigkeit in einem EWR-Staat erforderlich.

Maßnahmen:

FI: Laki auktorisoiduista kääntäjistä (Gesetz über zugelassene Übersetzer) (1231/2007), Abschnitt 2 Absatz 1.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

In CY: Für die Anfertigung von amtlichen und beglaubigten Übersetzungen durch vereidigte Übersetzer ist die Eintragung in das Register der vereidigten Übersetzer nach Genehmigung durch den Rat für die Eintragung vereidigter Übersetzer erforderlich. Es gilt sowohl ein Staatsangehörigkeits- als auch ein Gebietsansässigkeitserfordernis.

In HR: Für ermächtigte Übersetzer ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR erforderlich.


Maßnahmen:

CY: Gesetz über die Eintragung und die Regelung der Dienstleistungen vereidigter Übersetzer von 2019 (45(I)/2019) in der geänderten Fassung.

HR: Verordnung über ständige Gerichtsdolmetscher (OG 88/2008), Artikel 2.

j)    Sonstige Unternehmensdienstleistungen (Teil von CPC 612, Teil von 621, Teil von 625, 87901, 87902, 88493, Teil von 893, Teil von 85990, 87909, ISIC 37)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

In SE: Pfandhäuser müssen in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder als Zweigniederlassung gegründet sein (Teil von CPC 87909).

Maßnahmen:

SE: Gesetz über Pfandhäuser (1995:1000).


In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

In CZ: Nur ein zugelassenes Verpackungsunternehmen darf Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Verpackungsrücknahme und ‑verwertung erbringen; ein solches Unternehmen muss eine als Aktiengesellschaft gegründete juristische Person sein (CPC 88493, ISIC 37).

Maßnahmen:

CZ: Gesetz 477/2001 Slg. (Verpackungsgesetz), § 16.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang:

In NL: Für die Erbringung von Punzierungsdienstleistungen ist eine kommerzielle Präsenz in den Niederlanden erforderlich. Die Punzierung von Edelmetallerzeugnissen ist derzeit ausschließlich zwei niederländischen öffentlichen Monopolen gestattet (Teil von CPC 893).

Maßnahmen:

NL: Waarborgwet 1986.


In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In PT: Für die Erbringung von Dienstleistungen von Inkassostellen und Kreditauskunfteien ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erforderlich (CPC 87901, 87902).

Maßnahmen:

PT: Gesetz 49/2004.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

In CZ: Auktionen bedürfen einer Lizenz. Damit ein Unternehmen oder eine natürliche Person eine Lizenz (für freiwillige öffentliche Auktionen) erhält, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Das Unternehmen muss in der Tschechischen Republik gegründet worden sein, die natürliche Person muss im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung sein und das Unternehmen bzw. die natürliche Person muss im Handelsregister der Tschechischen Republik eingetragen sein (Teil von CPC 612, Teil von 621, Teil von 625, Teil von 85990).


Maßnahmen:

CZ: Gesetz Nr. 455/1991 Slg.,

Gesetz über Handelsgenehmigungen und

Gesetz Nr. 26/2000 Slg. über öffentliche Auktionen.

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang:

In SE: Der Wirtschaftsplan einer Wohnungsbaugesellschaft muss von zwei Personen zertifiziert werden. Diese Personen müssen von Behörden im EWR staatlich anerkannt sein (CPC 87909).

Maßnahmen:

SE: Gesetz über Baugenossenschaften (1991:614).


Vorbehalt Nr. 7 – Kommunikationsdienstleistungen

Sektor – Teilsektor:    Kommunikationsdienstleistungen – Post und Kurierdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:    Teil von CPC 71235, Teil von 73210, Teil von 751

Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang

Kapitel:    Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen

Zuständigkeitsebene:    EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)

Beschreibung:

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang:

EU: In der EU können die Aufstellung von Postbriefkästen auf öffentlichen Wegen, die Ausgabe von Postwertzeichen und der Dienst, der die Zustellung von Einschreibesendungen im Rahmen von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren ausführt, gemäß einzelstaatlicher Rechtsvorschriften eingeschränkt werden. Für diejenigen Dienstleistungen, für die eine allgemeine Universaldienstverpflichtung besteht, können Lizenzverfahren eingeführt werden. Die Lizenzen können von einer besonderen Universaldienstverpflichtung oder einem Finanzbeitrag zu einem Ausgleichsfonds abhängig gemacht werden.


Maßnahmen:

EU: Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 42 .

Vorbehalt Nr. 8 – Bauleistungen

Sektor – Teilsektor:    Bau- und verwandte Ingenieurdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:    CPC 51

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung

Kapitel:    Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen

Zuständigkeitsebene:    EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)


Beschreibung:

In CY: Staatsangehörigkeitserfordernis.

Maßnahme:

Gesetz über die Registrierung von und die Aufsicht über Auftragsnehmer von Bau- und technischen Arbeiten von 2001 (29 (I)/2001–2013), Artikel 15 und 52.


Vorbehalt Nr. 9 –
Vertriebsdienstleistungen

Sektor – Teilsektor:    Vertriebsdienstleistungen – allgemein, Vertrieb von Tabakwaren

Zuordnung nach Branche:    CPC 3546, Teil von 621, 6222, 631, Teil von 632

Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang

Inländerbehandlung

Lokale Präsenz

Kapitel:    Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen

Zuständigkeitsebene:    EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)

Beschreibung:

a)    Vertriebsdienstleistungen (CPC 3546, 631, 632 außer 63211, 63297, 62276, Teil von 621)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang:


In PT: Für die Eröffnung bestimmter Einzelhandelsbetriebe und Einkaufszentren ist eine spezifische Genehmigung erforderlich. Dies betrifft Einkaufszentren mit einer vermietbaren Bruttofläche von mindestens 8000 m2 und Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von mindestens 2000 m2, die sich außerhalb eines Einkaufszentrums befinden. Wichtigste Kriterien: Beitrag zu einem möglichst vielfältigen kommerziellen Angebot. Bewertung des Dienstleistungsangebots für die Verbraucher, Beschäftigungsqualität und soziale Verantwortung der Unternehmen, Integration in das Stadtbild und Beitrag zur Ökoeffizienz (CPC 631, 632 außer 63211, 63297).

Maßnahmen:

PT: Gesetzesdekret Nr. 10/2015, 16. Januar.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In CY: Für die Erbringung von Vertriebsdienstleistungen durch pharmazeutische Vertreter besteht ein Staatsangehörigkeitserfordernis (CPC 62117).

Maßnahmen:

CY: Gesetz 74(I)2002 in der geänderten Fassung



In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

In LT: Für den Vertrieb von pyrotechnischen Erzeugnissen ist eine Lizenz erforderlich. Nur in der Europäischen Union niedergelassene juristische Personen können eine Lizenz erhalten (CPC 3546).

Maßnahmen:

LT: Gesetz Nr. IX-2074 über die Überwachung des Vertriebs für zivile Zwecke bestimmter pyrotechnischer Erzeugnisse vom 23. März 2004.

b)    Vertrieb von Tabakwaren (Teil von CPC 6222, 62228, Teil von 6310, 63108)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In ES: Staatliches Monopol für den Einzelhandel mit Tabak. Für die Niederlassung ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erforderlich. Nur natürliche Personen können eine Tätigkeit als Tabakwarenhändler ausüben. Jeder Tabakwarenhändler kann nicht mehr als eine Lizenz erhalten (CPC 63108).

In FR: Auf den Groß- und Einzelhandel mit Tabakwaren besteht ein staatliches Monopol. Für Tabakhändler (buraliste) besteht ein Staatsangehörigkeitserfordernis (Teil von CPC 6222, Teil von 6310).


Maßnahmen:

ES: Gesetz 14/2013 vom 27. September 2014.

FR: Code général des impôts.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In AT: Nur natürliche Personen können eine Genehmigung für die Tätigkeit als Tabakwarenhändler beantragen.

Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats des EWR wird Priorität eingeräumt (CPC 63108).

Maßnahmen:

AT: Tabakmonopolgesetz 1996, § 5 und § 27.


In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In IT: Für den Vertrieb und Verkauf von Tabakwaren ist eine Lizenz erforderlich. Die Lizenz wird im Wege öffentlicher Verfahren erteilt. Die Lizenzvergabe erfolgt nach einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung. Wichtigste Kriterien: Bevölkerungs- und Verkaufsstellendichte (Teil von CPC 6222, Teil von 6310).

Maßnahmen:

IT: Gesetzesdekret 184/2003,

Gesetz 165/1962,

Gesetz 3/2003,

Gesetz 1293/1957,

Gesetz 907/1942 und

Dekret des Präsidenten der Republik (D.P.R.) 1074/1958.


Vorbehalt Nr. 10 – Dienstleistungen
im Bereich Bildung

Sektor – Teilsektor:    Dienstleistungen im Bereich Bildung (privat finanziert)

Zuordnung nach Branche:    CPC 921, 922, 923, 924

Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Lokale Präsenz

Kapitel:    Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen

Zuständigkeitsebene:    EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)

Beschreibung:

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Markzugang:


In CY: Für die Eigentümer und Mehrheitseigentümer einer privat finanzierten Schule ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erforderlich. Staatsangehörige Neuseelands können unter Einhaltung der vorgeschriebenen Form und Bedingungen vom Minister (für Bildung) eine Genehmigung erhalten.

Maßnahmen:

CY: Privatschulgesetz von 2019 (N. 147(I)/2019) in der geänderten Fassung, Gesetz über Hochschuleinrichtungen von 1996 (N. 67(I)/1996) in der geänderten Fassung, Gesetz über private Hochschulen (Einrichtung, Betrieb und Kontrolle) von 2005 (N. 109(I)/2005) in der geänderten Fassung Gesetz über die Qualitätssicherung und Akkreditierung im Hochschulbereich und die Einrichtung und den Betrieb einer Agentur für damit zusammenhängende Fragen von 2015 (Ν. 136(Ι)/2015) in der geänderten Fassung.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In BG: Privat finanzierte Dienstleistungen im Bereich Primar- und Sekundarbildung dürfen nur von zugelassenen juristischen Personen nach bulgarischem Recht oder nach dem Recht eines Mitgliedstaats erbracht werden. In ausländischem Eigentum stehende Kindergärten und Schulen dürfen auf Antrag ausländischer juristischer Personen im Einklang mit internationalen Abkommen und Übereinkommen gegründet oder umgewandelt werden. Ausländische Hochschuleinrichtungen dürfen im Gebiet Bulgariens keine Tochtergesellschaften gründen. Ausländische Hochschuleinrichtungen dürfen Fakultäten, Abteilungen, Institute und Colleges in Bulgarien nur innerhalb der Struktur bulgarischer Hochschuleinrichtungen und in Zusammenarbeit mit ihnen errichten (CPC 921, 922).


Maßnahmen:

BG: Gesetz über Vorschul- und Schulbildung und

Hochschulbildungsgesetz, Absatz 4 der Zusatzbestimmungen.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In SI: Privat finanzierte Grundschulen können nur von slowenischen Personen gegründet werden. Der Dienstleister muss einen satzungsmäßigen Sitz oder eine Zweigniederlassung in Slowenien errichten (CPC 921).

Maßnahmen:

SI: Gesetz über die Organisation und Finanzierung des Bildungswesens (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 12/1996) und nachfolgende Änderungen, Artikel 40.

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

In CZ und SK: Für die Beantragung der staatlichen Genehmigung des Betriebs einer privat finanzierten Hochschuleinrichtung ist eine Niederlassung in einem Mitgliedstaat erforderlich. Dieser Vorbehalt gilt nicht für Dienstleistungen von postsekundären technischen und berufsbildenden Bildungseinrichtungen (CPC 923, außer CPC 92310).


Maßnahmen:

CZ: Gesetz Nr. 111/1998, Slg. (Hochschulbildungsgesetz), § 39 und

Gesetz Nr. 561/2004 Slg. über Vorschul‑, Grund‑, Sekundar‑, Tertiär-‑ berufliche und sonstige Bildung (Bildungsgesetz).

SK: Hochschulgesetz Nr. 131/2002.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang:

In ES und IT: Für die Eröffnung privat finanzierter Hochschulen, die ermächtigt sind, anerkannte Diplome oder Grade zu verleihen, ist eine Genehmigung erforderlich. Es wird eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen. Wichtigste Kriterien: Bevölkerungszahl und Hochschuldichte.

In ES: Im Zuge des Verfahrens muss die Stellungnahme des Parlaments eingeholt werden.

In IT: Dies basiert auf einem dreijährigen Studienprogramm und nur juristische Personen Italiens können ermächtigt werden, staatlich anerkannte Diplome auszustellen (CPC 923).



Maßnahmen:

ES: Ley Orgánica 6/2001, de 21 de Diciembre, de Universidades (Gesetz 6/2001 vom 21. Dezember über Hochschulen), Artikel 4.

IT: Königliches Dekret 1592/1933 (Gesetz über die Sekundarschulbildung),

Gesetz 243/1991 (Gelegentlicher öffentlicher Beitrag für private Hochschulen),

Beschluss 20/2003 des CNVSU (Comitato nazionale per la valutazione del sistema universitario) und

Dekret des Präsidenten der Republik (DPR) 25/1998.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Markzugang:

In EL: Die Eigentümer und eine Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- und Kontrollorgans von privat finanzierten Primar- und Sekundarschulen sowie die in diesen Schulen tätigen Lehrkräfte müssen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sein (CPC 921, 922). Die Ausbildung auf Hochschulebene wird ausschließlich von selbstverwalteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts angeboten. Das Gesetz 3696/2008 ermöglicht jedoch in der Union ansässigen (natürlichen oder juristischen) Personen die Errichtung von privaten Hochschuleinrichtungen, die Abschlüsse verleihen, die nicht als gleichwertig mit Hochschulabschlüssen anerkannt werden (CPC 923).


Maßnahmen:

EL: Gesetz 682/1977, 284/1968 und 2545/1940 und Präsidialdekret 211/1994, geändert durch Präsidialdekret 394/1997, Griechische Verfassung, Artikel 16 Absatz 5, Gesetz 3549/2007 und Gesetz 3696/2008 über die Errichtung und den Betrieb von Colleges und andere Bestimmungen (Amtsblatt 177/Ausgabe A/25-8-2008).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang:

In AT: Für die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Fachhochschulbildung ist eine Genehmigung der zuständigen Stelle, der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ Austria), erforderlich. Ein Investor, der solche Dienstleistungen anbieten will, muss die Erbringung solcher Dienstleistungen als seine Hauptgeschäftstätigkeit betreiben und eine Bedarfsanalyse sowie eine Markterhebung zur Akzeptanz des vorgeschlagenen Studienprogramms vorlegen. Das zuständige Ministerium kann die Genehmigung verweigern, wenn der Beschluss der Akkreditierungsbehörde nicht mit den nationalen Bildungsinteressen im Einklang steht. Wer einen Antrag auf Gründung einer privaten Hochschule stellt, benötigt eine Genehmigung von AQ Austria. Das zuständige Ministerium kann die Genehmigung verweigern, wenn der Beschluss der Akkreditierungsbehörde nicht mit den nationalen Bildungsinteressen im Einklang steht (CPC 923).


Maßnahmen:

AT: Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 340/1993 in der geänderten Fassung, § 2, 8, Bundesgesetz über Privathochschulen, BGBl. I Nr. 77/2020 § 2 und

Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 74/2011 in der geänderten Fassung, § 25 (3).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In FR: Für die Lehrtätigkeit an einer privat finanzierten Bildungseinrichtung ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erforderlich (CPC 921, 922, 923). Staatsangehörige Neuseelands können jedoch von den zuständigen Behörden eine Genehmigung für die Lehrtätigkeit an Primar‑, Sekundar- und Hochschulen erhalten. Staatsangehörige Neuseelands können von den zuständigen Behörden auch eine Genehmigung für die Errichtung, den Betrieb oder die Leitung einer Primar‑, Sekundar- und Hochschule erhalten. Diese Genehmigungen werden auf Ermessensbasis gewährt.

Maßnahmen:

FR: Code de l'éducation.


In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In MT: Dienstleister, die privat finanzierte Dienstleistungen in den Bereichen Hochschulbildung oder Erwachsenenbildung anbieten möchten, benötigen eine Erlaubnis des Ministeriums für Bildung und Beschäftigung. Die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis kann auf Ermessensbasis gefällt werden (CPC 923, 924).

Maßnahmen:

MT: Gesetzesmitteilung 296 aus dem Jahr 2012.


Vorbehalt Nr. 11 – Dienstleistungen im Bereich Umwelt

Sektor – Teilsektor:    Dienstleistungen im Bereich Umwelt – Verarbeitung und Recycling von Altbatterien und Akkumulatoren, Altautos und Elektro- und Elektronik-Altgeräten; Schutz der Umgebungsluft und des Klimas (Dienstleistungen im Bereich Abgasreinigung)

Zuordnung nach Branche:    Teil von CPC 9402, 9404

Betroffene Verpflichtungen:    Lokale Präsenz

Kapitel:    Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen

Zuständigkeitsebene:    EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)


Beschreibung:

In SE: Nur in Schweden niedergelassene Einrichtungen beziehungsweise Einrichtungen, die ihren Hauptsitz in Schweden haben, dürfen Dienstleistungen im Bereich Abgaskontrolle erbringen (CPC 9404).

In SK: Für die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Verarbeitungen und Recycling von Altbatterien und Akkumulatoren, Altöl, Altautos und Elektro- und Elektronik-Altgeräten ist die Gründung einer juristischen Person im EWR erforderlich (Gebietsansässigkeitserfordernis) (Teil von CPC 9402).

Maßnahmen:

SE: Kraftfahrzeuggesetz (2002:574).

SK: Abfallgesetz 79/2015.


Vorbehalt Nr. 12 – Finanzdienstleistungen

Sektor – Teilsektor:    Finanzdienstleistungen – Versicherungsdienstleistungen und Bankdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:    Entfällt

Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Lokale Präsenz

Kapitel:    Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen

Zuständigkeitsebene:    EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)


Beschreibung:

a)    Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In IT: Der Zugang zum Beruf des Versicherungsmathematikers ist nur natürlichen Personen gestattet. Berufliche Zusammenschlüsse (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen sind zulässig. Für die Ausübung des Berufs des Versicherungsmathematikers ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Union erforderlich; dies gilt nicht für ausländische Berufsangehörige, denen die Berufsausübung auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gestattet werden kann.

Maßnahmen:

IT: Artikel 29 des Privatversicherungsgesetzbuchs (Gesetzesdekret Nr. 209 vom 7. September 2005) und Gesetz 194/1942, Artikel 4 und Gesetz 4/1999 über das Berufsregister.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

In BG: Eine Rentenversicherung darf nur von einer Aktiengesellschaft angeboten werden, die nach dem Sozialversicherungsgesetz zugelassen und gemäß dem Handelsgesetz oder den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eingetragen ist (keine Zweigniederlassungen).


In BG, ES, PL und PT: Die Errichtung direkter Zweigniederlassungen zur Erbringung von Versicherungsvermittlungsdienstleistungen ist nicht erlaubt, da die Erbringung dieser Dienstleistungen Gesellschaften vorbehalten ist, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sind (Erfordernis der Gründung einer juristischen Person im betreffenden Mitgliedstaat). PL: Für Versicherungsvermittler besteht ein Gebietsansässigkeitserfordernis.

Maßnahmen:

BG: Versicherungsgesetz, Artikel 12, 56 bis 63, 65 und 66 sowie Artikel 80 Absatz 4, Sozialversicherungsgesetzbuch, Artikel 120a bis 162, Artikel 209 bis 253 und Artikel 260 bis 310.

ES: Reglamento de Ordenación, Supervisión y Solvencia de Entidades Aseguradoras y Reaseguradoras (RD 1060/2015, de 20 de noviembre de 2015), Artikel 36.

PL: Gesetz über Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeiten vom 11. September 2015 (Amtsblatt 2020, Einträge 895 und 1180), Gesetz über Versicherungsvertrieb vom 15. Dezember 2017 (Amtsblatt 2019, Eintrag 1881), Gesetz über die Organisation und die Tätigkeit von Pensionsfonds vom 28. August 1997 (Amtsblatt 2020, Eintrag 105), Gesetz vom 6. März 2018 über Vorschriften für die wirtschaftliche Tätigkeit ausländischer Unternehmer und sonstiger ausländischer Personen auf dem Gebiet der Republik Polen.


PT: Artikel 7 des Gesetzesdekrets 94-B/98, aufgehoben durch Gesetzesdekret 2/2009 vom 5. Januar und Kapitel I Abschnitt VI des Gesetzesdekrets 94-B/98, Artikel 34 Nummern 6 und 7 sowie Artikel 7 des Gesetzesdekrets 144/2006, aufgehoben durch das Gesetz 7/2019 vom 16. Januar, Artikel 8 der gesetzlichen Regelung für die Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebstätigkeit, genehmigt durch das Gesetz 7/2019 vom 16. Januar.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung:

In AT: Eine Zweigniederlassung muss von mindestens zwei in Österreich ansässigen natürlichen Personen geleitet werden.

In BG: Für die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder von (Rück‑)Versicherungsgesellschaften und jede Person, die zur Geschäftsführung oder Vertretung der (Rück‑)Versicherungsgesellschaft befugt ist, besteht ein Gebietsansässigkeitserfordernis. Mindestens eine der Personen, die die Rentenversicherungsgesellschaft leiten und vertreten, muss die bulgarische Sprache fließend beherrschen.

Maßnahmen:

AT: Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, § 14 Abs. 1, Z 3, BGBl. I Nr. 34/2015.

BG: Versicherungsgesetz, Artikel 12, 56 bis 63, 65, 66 sowie Artikel 80 Absatz 4,

Sozialversicherungsgesetzbuch, Artikel 120a bis 162, Artikel 209 bis 253, Artikel 260 bis 310.


In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In BG: Vor der Errichtung einer Zweigniederlassung oder Agentur für die Erbringung von Versicherungsdienstleistungen müssen ausländische Versicherer oder Rückversicherer in ihrem Herkunftsland zur Erbringung derselben Arten von Versicherungsdienstleistungen zugelassen sein, die sie in Bulgarien erbringen wollen.

Die Einnahmen des freiwilligen Zusatzrentenfonds sowie ähnliche Einnahmen, die unmittelbar mit freiwilligen Rentenversicherungen zusammenhängen, die von Personen angeboten werden, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eingetragen sind und die im Einklang mit diesen Rechtsvorschriften Tätigkeiten im Zusammenhang mit freiwilligen Rentenversicherungen betreiben dürfen, sind nach dem mit im Körperschaftsteuergesetz festgelegten Verfahren nicht steuerpflichtig.

In ES: Bevor ausländische Versicherer in Spanien eine Zweigniederlassung oder Vertretung für die Erbringung bestimmter Arten von Versicherungsdienstleistungen errichten können, müssen sie in ihrem Herkunftsland seit mindestens fünf Jahren zur Erbringung dieser Arten von Versicherungsdienstleistungen zugelassen sein.

In PT: Um eine Zweigniederlassung oder Agentur errichten zu können, müssen ausländische Versicherungsgesellschaften gemäß dem einschlägigen nationalen Recht seit mindestens fünf Jahren zur Ausübung ihrer Versicherungs- oder Rückversicherungsgeschäfte zugelassen sein.


Maßnahmen:

BG: Versicherungsgesetz, Artikel 12, 56 bis 63, 65, 66 sowie Artikel 80 Absatz 4,

Sozialversicherungsgesetzbuch, Artikel 120a bis 162, Artikel 209 bis 253, Artikel 260 bis 310.

ES: Reglamento de Ordenación, Supervisión y Solvencia de Entidades Aseguradoras y Reaseguradoras (RD 1060/2015, de 20 de noviembre de 2015), Artikel 36.

PT: Artikel 7 des Gesetzesdekrets 94-B/98 und Kapitel I Abschnitt VI des Gesetzesdekrets 94-B/98 sowie Artikel 34 Nummern 6, 7 und Artikel 7 des Gesetzesdekrets 144/2006. Artikel 215 der gesetzlichen Regelung für die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit, genehmigt durch das Gesetz 147/2005 vom 9. September.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang:

In AT: Für die Erlangung einer Lizenz zur Eröffnung einer Zweigniederlassung müssen ausländische Versicherer eine Rechtsform besitzen, die der einer Aktiengesellschaft oder einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit in ihrem Heimatland entspricht oder damit vergleichbar ist.

AT: Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, § 14 Abs. 1, Z 1, BGBl. I Nr. 34/2015.


In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Handel mit Finanzdienstleistungen – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

In EL: Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften mit Hauptsitz in einem Drittland können in Griechenland durch die Gründung einer Tochtergesellschaft oder einer Zweigstelle tätig werden. Die Zweigstelle muss hier keine bestimmte Rechtsform annehmen, denn sie bedeutet die ständige Präsenz im Gebiet eines Mitgliedstaats (Griechenland) einer Gesellschaft mit Hauptsitz außerhalb der Europäischen Union, die in dem betreffenden Mitgliedstaat (Griechenland) eine Zulassung erhält und ein Versicherungsgeschäft betreibt.

Maßnahmen:

EL: Artikel 130 des Gesetzes 4364/2016 (Amtsblatt 13/ A/ 05.02.2016).

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

In AT: Werbungs- und Vermittlungsleistungen im Auftrag einer nicht in der Europäischen Union niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer nicht in Österreich niedergelassenen Zweigstelle sind (außer bei der Rückversicherung und Folgerückversicherung) verboten.

In DK: Bei der Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung für in Dänemark ansässige Personen, dänische Schiffe oder in Dänemark belegene Vermögenswerte können Personen oder Gesellschaften (auch Versicherungsgesellschaften) keine gewerbliche Unterstützung leisten, es sei denn, sie sind Versicherungsgesellschaften nach dänischem Recht oder durch die zuständigen dänischen Behörden zugelassen.


In SE: Direktversicherungen eines ausländischen Versicherers dürfen nur durch Vermittlung eines in Schweden zugelassenen Versicherungsdienstleisters abgeschlossen werden, sofern der ausländische Versicherer und die schwedische Versicherungsgesellschaft zur selben Gruppe von Gesellschaften gehören oder eine Kooperationsvereinbarung geschlossen haben.

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

In DE, HU und LT: Für Direktversicherungen bei nicht in der Europäischen Union gegründeten Versicherungsgesellschaften ist die Errichtung und Zulassung einer Zweigniederlassung erforderlich.

In SE: Die Erbringung von Versicherungsvermittlungsdienstleistungen durch nicht im EWR gegründete Unternehmen erfordert die Niederlassung einer kommerziellen Präsenz (Erfordernis der lokalen Präsenz).

In SK: Luft- und Seetransportversicherungen, die Luft- oder Wasserfahrzeuge und die Haftung abdecken, dürfen nur bei in der Europäischen Union niedergelassenen Versicherungsgesellschaften oder bei in der Slowakischen Republik zugelassenen Zweigniederlassungen von nicht in der Europäischen Union niedergelassenen Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden.

Maßnahmen:

AT: Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, § 13 Abs. 1 und 2, BGBl. I Nr. 34/2015.


DE: Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) für alle Versicherungsdienstleistungen, in Verbindung mit der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) (nur für die obligatorische Luftfahrzeughaftpflichtversicherung).

DK: Lov om finansiel virksomhed jf. lovbekendtgørelse 182 af 18. februar 2015.

HU: Gesetz LX von 2003.

LT: Versicherungsgesetz vom 18. September 2003 m. Nr. IX-1737, letzte Änderung vom 13. Juni 2019 Nr. XIII-2232.

SE: Lag om försäkringsförmedling (Versicherungsvermittlungsgesetz) (Kapitel 3 Abschnitt 3, 2018:12192005:405) und Gesetz zur Regelung der Tätigkeit ausländischer Versicherungsgesellschaften in Schweden (Kapitel 4 Abschnitte 1 und 10, 1998:293).

SK: Versicherungsgesetz 39/2015.


b)
   Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen:

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

In BG: Finanzinstitute, die keine Banken sind, unterliegen für folgende Tätigkeiten einer Registrierungspflicht bei der Bulgarischen Nationalbank: Darlehensgeschäfte mit Mitteln, die nicht durch Annahme von Einlagen oder sonstigen rückzahlbaren Mitteln aufgebracht werden, Erwerb von Anteilen an einem Kreditinstitut oder einem anderen Finanzinstitut, Finanzierungsleasing, Garantiegeschäfte, Erwerb von Ansprüchen an Darlehen und andere Formen der Finanzierung (z. B. Factoring oder Forfaitierung). Das Finanzinstitut muss seinen Hauptgeschäftssitz im Gebiet Bulgariens haben.

In BG: Nicht-EWR-Banken können in Bulgarien Bankgeschäfte betreiben, wenn sie von der Bulgarischen Nationalbank eine Lizenz für die Aufnahme und den Betrieb von Geschäften in der Republik Bulgarien durch eine Zweigniederlassung erhalten haben.

In IT: Um die Zulassung für den Betrieb des Wertpapierabwicklungssystems oder die Erbringung von Dienstleistungen als Zentralverwahrer von Wertpapieren in Italien zu erhalten, muss die betreffende Gesellschaft in Italien gegründet worden sein (keine Zweigniederlassungen).

Bei Organismen für gemeinsame Anlagen, die keine den harmonisierten Vorschriften der Union unterliegenden Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (im Folgenden „OGAW“) sind, muss die Treuhand- bzw. Verwahrgesellschaft in Italien oder einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sein und in Italien eine Zweigniederlassung haben.


Verwaltungsgesellschaften von nicht den harmonisierten Vorschriften der Union unterliegenden Investmentfonds müssen ebenfalls in Italien gegründet worden sein (keine Zweigniederlassungen).

Die Mittel von Pensionsfonds dürfen nur von Banken, Versicherungsgesellschaften, Wertpapierfirmen und Verwaltungsgesellschaften von den harmonisierten Vorschriften der Union unterliegenden OGAW, die ihren satzungsmäßigen Hauptsitz in der EU haben, bzw. von in Italien gegründeten OGAW verwaltet werden.

Beim Haustürverkauf müssen Vermittler zugelassene Verkäufer von Finanzprodukten einsetzen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind.

Repräsentanzen von Vermittlern aus Nicht-EU-Ländern dürfen keine Wertpapierdienstleistungen erbringen; dies schließt den Handel für eigene Rechnung oder im Kundenauftrag sowie die Platzierung und die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten ein (Zweigniederlassung erforderlich).

In PT: Pensionsfonds dürfen nur von spezialisierten, in Portugal gegründeten Gesellschaften und von in Portugal niedergelassenen und für das Lebensversicherungsgeschäft zugelassenen Versicherungsgesellschaften oder von in anderen Mitgliedstaaten für die Verwaltung von Pensionsfonds zugelassenen Einrichtungen verwaltet werden. Direkte Zweigniederlassungen aus Ländern außerhalb der Europäischen Union sind nicht zulässig.

Maßnahmen:

BG: Gesetz über Kreditinstitute, Artikel 2 Absatz 5, Artikel 3a und Artikel 17,


Sozialversicherungsgesetzbuch, Artikel 121, 121b, 121f und

Währungsgesetz, Artikel 3.

IT: Gesetzesdekret 58/1998, Artikel 1, 19, 28, 30 bis 33, 38, 69 und 80,

Gemeinsame Verordnung der Bank von Italien und der CONSOB vom 22.2.1998, Artikel 3 und 41,

Verordnung der Bank von Italien vom 25.1.2005,

Titel V Kapitel VII, Abschnitt II und Verordnung der CONSOB 16190 vom 29.10.2007, Artikel 17 bis 21, 78 bis 81, 91 bis 111, vorbehaltlich der

Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und ‑abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer.

PT: Gesetzesdekret 12/2006, geändert durch Gesetzesdekret 180/2007, Gesetzesdekret 357-A/2007, Verordnung 7/2007-R, geändert durch Verordnung 2/2008-R, Verordnung 19/2008-R, Verordnung 8/2009. Artikel 3 der gesetzlichen Regelung für die Errichtung und die Arbeitsweise von Pensionsfonds und ihren Verwaltungsstellen, genehmigt durch das Gesetz 27/2020 vom 23. Juli.


In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In HU: Zweigniederlassungen von außerhalb des EWR ansässigen Verwaltungsgesellschaften von Investmentfonds dürfen nicht die Verwaltung von europäischen Investitionsfonds übernehmen und dürfen keine Dienstleistungen im Bereich Vermögensverwaltung für private Pensionsfonds erbringen.

Maßnahmen:

HU: Gesetz CCXXXVII von 2013 über Kreditinstitute und Finanzunternehmen und Gesetz CXX von 2001 über den Kapitalmarkt.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang:

In BG: Eine Bank muss von mindestens zwei Personen gemeinsam geleitet und vertreten werden. Die mit der Geschäftsführung und Vertretung der Bank betrauten Personen müssen an ihrer Verwaltungsanschrift persönlich anwesend sein. Juristische Personen können nicht zu Mitgliedern des Leitungs- und Kontrollorgans einer Bank gewählt werden.

In SE: Eine Sparkasse darf nur von einer natürlichen Person gegründet werden.


Maßnahmen:

BG: Gesetz über Kreditinstitute, Artikel 10, Sozialversicherungsgesetzbuch, Artikel 121, 121b, 121f und Währungsgesetz, Artikel 3.

SE: Sparbankslagen (Sparkassengesetz) (1987:619), Kapitel 2, § 1.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung:

In HU: Dem Leitungs- und Kontrollorgan eines Kreditinstituts müssen mindestens zwei Mitglieder angehören, die als Gebietsansässige im Sinne der einschlägigen Devisenvorschriften gelten und bereits seit mindestens einem Jahr dauerhaft in Ungarn ansässig sind.

Maßnahmen:

HU: Gesetz CCXXXVII von 2013 über Kreditinstitute und Finanzunternehmen und

Gesetz CXX von 2001 über den Kapitalmarkt.


In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang:

In RO: Marktteilnehmer sind juristische Personen, die gemäß den Bestimmungen des Gesellschaftsrechts als Aktiengesellschaften gegründet wurden. Alternative Handelssysteme (multilaterale Handelssysteme nach der MiFID‑II-Richtlinie) können von einem unter den oben genannten Bedingungen gegründeten Systembetreiber oder von einer durch die Finanzaufsichtsbehörde Autoritatea de Supraveghere Financiară (ASF) zugelassenen Investmentfirma betrieben werden.

In SI: Altersversorgungssysteme können von einem Pensionsfonds auf Gegenseitigkeit (der keine juristische Person ist und daher von einer Versicherungsgesellschaft, einer Bank oder einer Pensionsgesellschaft verwaltet wird), Pensionsgesellschaften oder Versicherungsgesellschaften angeboten werden. Ferner können Altersversorgungssysteme von Altersversorgungsträgern angeboten werden, die nach den in einem Mitgliedstaat geltenden Vorschriften gegründet wurden.

Maßnahmen:

RO: Gesetz Nr. 126 vom 11. Juni 2018 über Finanzinstrumente und Verordnung Nr. 1/2017 zur Änderung und Ergänzung der Verordnung Nr. 2/2006 über regulierte Märkte und alternative Handelssysteme, genehmigt durch den NSC-Beschluss Nr. 15/2006 – ASF – Autoritatea de Supraveghere Financiară – Finanzaufsichtsbehörde.

SI: Gesetz über die Renten- und die Invaliditätsversicherung (Amtsblatt Nr. 102/2015, letzte Änderung Nr. 28/19).


In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

In HU: Nicht im EWR ansässige Unternehmen können lediglich über eine Zweigniederlassung in Ungarn Finanzdienstleistungen oder Zusatzfinanzdienstleistungen erbringen.

Maßnahmen:

HU: Gesetz CCXXXVII von 2013 über Kreditinstitute und Finanzunternehmen und Gesetz CXX von 2001 über den Kapitalmarkt.


Vorbehalt Nr. 13 – Dienstleistungen
in den Bereichen Gesundheit und Soziales

Sektor – Teilsektor:        Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit und Soziales

Zuordnung nach Branche:    CPC 931, 933

Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang

Inländerbehandlung

Kapitel:    Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen

Zuständigkeitsebene:    EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)


Beschreibung:

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang:

In DE (gilt auch für die regionale Zuständigkeitsebene): Rettungsdienste und „qualifizierte Krankentransportdienstleistungen“ werden von den Bundesländern organisiert und reguliert. Die meisten Bundesländer übertragen Befugnisse im Bereich Rettungsdienste auf die Gemeinden. Die Gemeinden können gemeinnützigen Dienstleistern Vorrang einräumen. Dies gilt für ausländische ebenso wie für inländische Dienstleister (CPC 931, 933). Die Erbringung von Krankentransportdienstleistungen erfordert die vorherige Planung, Genehmigung und Akkreditierung. Im Bereich der Telemedizin kann die Zahl der Anbieter von Informations- und Kommunikationstechnologiediensten beschränkt werden, um Interoperabilität, Kompatibilität und die erforderlichen Sicherheitsstandards zu gewährleisten. Diese Beschränkung wird diskriminierungsfrei angewandt.

In HR: Für die Niederlassung bestimmter privat finanzierter sozialer Einrichtungen können in bestimmten geografischen Gebieten bedarfsabhängige Einschränkungen gelten (CPC 9311, 93192, 93193, 933).

In SI: Folgende Dienstleistungen unterliegen einem staatlichen Monopol: Versorgung mit Blut, Blutpräparate, Entnahme und Konservierung menschlicher Organe für Transplantationen, sozialmedizinische, gesundheitsdienstliche, epidemiologische und umweltmedizinische Dienstleistungen, Dienstleistungen der pathologischen Anatomie und biomedizinisch unterstützte Fortpflanzung (CPC 931).


Maßnahmen:

DE: Bundesärzteordnung (BÄO),

Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (Zahnheilkundegesetz – ZHG),

Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz – PsychThG),

Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz),

Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz – HebG),

Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz – NotSanG),

Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz – PflBG)

Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz – MPhG),

Gesetz über den Beruf des Logopäden (Logopädengesetz – LogopG),

Gesetz über den Beruf der Orthoptistin und des Orthoptisten (Orthoptistengesetz – OrthoptG),


Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (Podologengesetz – PodG),

Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten (Diätassistentengesetz – DiätAssG),

Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (Ergotherapeutengesetz – ErgThG), Bundes-Apothekerordnung (BApO),

Gesetz über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten (PTA-Berufsgesetz – PTAG),

Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTA-Gesetz – MTAG),

Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz – KHG),

Gewerbeordnung (GewO),

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung,

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) – Gesetzliche Rentenversicherung,

Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) – Gesetzliche Unfallversicherung,


Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen,

Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) – Soziale Pflegeversicherung,

Personenbeförderungsgesetz (PBefG).

Auf regionaler Ebene:

Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz – RDG) (Baden-Württemberg),

Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG),

Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz – RDG),

Gesetz über den Rettungsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz – BbgRettG),

Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG),

Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG),

Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern – RDG M-V),


Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG),

Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW – RettG NRW),

Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz – RettDG) (Rheinland-Pfalz),

Saarländisches Rettungsdienstgesetz (SRettG),

Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG),

Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA),

Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG),

Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG).

Landespflegegesetze:

Gesetz zur Umsetzung der Pflegeversicherung in Baden-Württemberg (Landespflegegesetz – LPflG),


Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG),

Gesetz zur Planung und Finanzierung von Pflegeeinrichtungen (Landespflegeeinrichtungsgesetz – LPflegEG),

Gesetz über die pflegerische Versorgung im Land Brandenburg (Landespflegegesetz – LPflegeG),

Bremisches Ausführungsgesetz zum Pflege-Versicherungsgesetz (BremAGPflegeVG),

Hamburgisches Landespflegegesetz (HmbLPG),

Hessisches Ausführungsgesetz zum Pflege-Versicherungsgesetz,

Landespflegegesetz (LPflegeG M-V) (Mecklenburg-Vorpommern),

Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Niedersächsisches Pflegegesetz – NPflegeG),

Gesetz zur Weiterentwicklung des Landespflegerechtes und Sicherung einer unterstützenden Infrastruktur für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige (Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen – APG NRW),


Landesgesetz zur Sicherstellung und Weiterentwicklung der pflegerischen Angebotsstruktur (LPflegeASG) (Rheinland-Pfalz),

Gesetz Nr. 1694 zur Planung und Förderung von Angeboten für hilfe‑, betreuungs- oder pflegebedürftige Menschen im Saarland (Saarländisches Pflegegesetz),

Sächsisches Pflegegesetz (SächsPflegeG),

Schleswig-Holstein: Ausführungsgesetz zum Pflege-Versicherungsgesetz (Landespflegegesetz – LPflegeG) (Schleswig-Holstein),

Thüringer Gesetz zur Ausführung des Pflege-Versicherungsgesetzes (ThürAGPflegeVG),

Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG),

Bayerisches Krankenhausgesetz (BayKrG),

Gesetz zur Neuregelung des Krankenhausrechts (Berlin),

Gesetz zur Entwicklung der Krankenhäuser im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz – BbgKHEG),

Bremisches Krankenhausgesetz (BrmKrHG),


Hamburgisches Krankenhausgesetz (HmbKHG),

Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2011 – HKHG 2011),

Krankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz – LKHG M-V),

Niedersächsisches Krankenhausgesetz (NKHG),

Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW),

Landeskrankenhausgesetz (LKG) (Rheinland-Pfalz),

Saarländisches Krankenhausgesetz (SKHG),

Gesetz zur Neuordnung des Krankenhauswesens (Sächsisches Krankenhausgesetz – SächsKHG),

Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt (KHG LSA),

Gesetz zur Ausführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (AG-KHG) (Schleswig-Holstein),

Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG).


HR: Gesundheitsvorsorgegesetz (OG 150/08, 71/10, 139/10, 22/11, 84/11, 12/12, 70/12, 144/12).

SI: Gesetz über Gesundheitsdienstleistungen, Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 23/2005, Artikel 1, 3 und 62 bis 64, Gesetz über Unfruchtbarkeitsbehandlung und biomedizinisch unterstützte Fortpflanzung, Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 70/00, Artikel 15 und 16 und Gesetz über die Versorgung mit Blut (ZPKrv-1), Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 104/06, Artikel 5 und 8.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In FR: Für Krankenhaus- und Krankentransportdienstleistungen, für Dienstleistungen stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser) und für Sozialdienstleistungen bedarf die Wahrnehmung von Führungsaufgaben einer Genehmigung. Bei der Genehmigung wird die Verfügbarkeit lokaler Führungskräfte berücksichtigt.

Unternehmen können alle Rechtsformen wählen, ausgenommen diejenigen, die freien Berufen vorbehalten sind.

Maßnahmen:

FR: Loi 90-1258 relative à l'exercice sous forme de société des professions libérales, Loi n°2011‑940 du 10 août 2011 modifiant certaines dipositions de la loi n°2009-879 dite HPST, Loi n°47-1775 portant statut de la coopération und Code de la santé publique.


Vorbehalt Nr. 14 – Dienstleistungen in den Bereichen Fremdenverkehr und Reisen

Sektor – Teilsektor:    Dienstleistungen in den Bereichen Fremdenverkehr und Reisen – Hotels, Restaurants und Catering; Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (einschließlich Reiseleitern); Dienstleistungen von Fremdenführern

Zuordnung nach Branche:    CPC 641, 642, 643, 7471, 7472

Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Lokale Präsenz

Kapitel:    Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen

Zuständigkeitsebene:    EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)


Beschreibung:

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In BG: Es ist die Gründung einer juristischen Person erforderlich (keine Zweigniederlassungen). Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern können von einer im EWR niedergelassenen Person erbracht werden, wenn diese bei der Niederlassung im Gebiet Bulgariens eine Kopie eines Dokuments, mit dem ihr Recht zur Ausübung dieser Tätigkeit bescheinigt wird, sowie eine Bescheinigung oder ein anderes Dokument vorlegt, das von einem Kreditinstitut oder einem Versicherer ausgestellt wurde und das Angaben über das Bestehen einer Versicherung enthält, welche die Haftung der betreffenden Person für Schäden deckt, die bei einer schuldhaften Nichterfüllung beruflicher Pflichten auftreten könnten. Bei bulgarischen Unternehmen, bei denen die öffentliche (staatliche oder kommunale) Beteiligung am Eigenkapital mehr als 50 % beträgt, darf die Zahl der ausländischen Führungskräfte nicht höher sein als die Zahl der Führungskräfte mit bulgarischer Staatsangehörigkeit. Für Fremdenführer gilt das Erfordernis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR (CPC 641, 642, 643, 7471, 7472).

Maßnahmen:

BG: Fremdenverkehrsgesetz, Artikel 61, 113 und 146.


In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

In CY: Eine Genehmigung für die Niederlassung und den Betrieb eines Unternehmens bzw. einer Agentur im Bereich Fremdenverkehr und Reisen sowie die Erneuerung einer Betriebsgenehmigung für ein bestehendes Unternehmen oder eine bestehende Agentur wird nur Personen aus der Union gewährt. Mit Ausnahme von Unternehmen, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, dürfen gebietsfremde Unternehmen den in Artikel 3 des oben genannten Gesetzes aufgeführten Tätigkeiten in der Republik Zypern nur dann auf systematischer oder dauerhafter Grundlage nachkommen, wenn sie von einem ansässigen Unternehmen vertreten werden. Für die Erbringung von Dienstleistungen von Fremdenführern, Reiseagenturen und Reiseveranstaltern ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erforderlich (CPC 7471, 7472).

Maßnahmen:

CY: Gesetz über Fremdenverkehr, Reisebüros und Fremdenführer (Gesetz 41(I)/1995) in der geänderten Fassung.


In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

In EL: Staatsangehörige von Drittländern müssen ein Diplom einer Fremdenführerschule des griechischen Ministeriums für Tourismus erwerben, damit sie zur Berufsausübung berechtigt sind. Ausnahmsweise kann das Recht auf Berufsausübung Staatsangehörigen von Drittländern im Wege der Abweichung von den oben genannten Bestimmungen unter bestimmten ausdrücklich festgelegten Bedingungen vorübergehend (bis zu einem Jahr) gewährt werden, wenn erwiesen ist, dass für eine bestimmte Sprache kein Fremdenführer vorhanden ist.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In ES (gilt auch für die regionale Zuständigkeitsebene): Für die Erbringung von Dienstleistungen von Reiseführern ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erforderlich (CPC 7472).

In HR: Für Bewirtungs- und Catering-Dienstleistungen in privaten Haushalten und ländlichen Heimstätten ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz erforderlich (CPC 641, 642, 643, 7471, 7472).

Maßnahmen:

EL: Präsidialdekret 38/2010, Ministerbeschluss 165261/IA/2010 (Amtsblatt 2157/B), Artikel 50 des Gesetzes 4403/2016, Artikel 47 des Gesetzes 4582/2018 (Amtsblatt 208/A).



ES: Andalucía: Decreto 8/2015, de 20 de enero, Regulador de guías de turismo de Andalucía,

Aragón: Decreto 21/2015, de 24 de febrero, Reglamento de Guías de turismo de Aragón,

Cantabria: Decreto 51/2001, de 24 de julio, Artikel 4, por el que se modifica el Decreto 32/1997, de 25 de abril, por el que se aprueba el reglamento para el ejercicio de actividades turísticoinformativas privadas,

Castilla y León: Decreto 25/2000, de 10 de febrero, por el que se modifica el Decreto 101/1995, de 25 de mayo, por el que se regula la profesión de guía de turismo de la Comunidad Autónoma de Castilla y León,

Castilla la Mancha: Decreto 86/2006, de 17 de julio, de Ordenación de las Profesiones Turísticas,

Cataluña: Decreto Legislativo 3/2010, de 5 de octubre, para la adecuación de normas con rango de ley a la Directiva 2006/123/CE, del Parlamento y del Consejo, de 12 de diciembre de 2006, relativa a los servicios en el mercado interior, Artikel 88,

Comunidad de Madrid: Decreto 84/2006, de 26 de octubre del Consejo de Gobierno, por el que se modifica el Decreto 47/1996, de 28 de marzo,


Comunidad Valenciana: Decreto 90/2010, de 21 de mayo, del Consell, por el que se modifica el reglamento regulador de la profesión de guía de turismo en el ámbito territorial de la Comunitat Valenciana, aprobado por el Decreto 62/1996, de 25 de marzo, del Consell,

Extremadura: Decreto 37/2015, de 17 de marzo,

Galicia: Decreto 42/2001, de 1 de febrero, de Refundición en materia de agencias de viajes, guias de turismo y turismo activo,

Illes Balears: Decreto 136/2000, de 22 de septiembre, por el cual se modifica el Decreto 112/1996, de 21 de junio, por el que se regula la habilitación de guía turístico en las Islas Baleares, Islas Canarias: Decreto 13/2010, de 11 de febrero, por el que se regula el acceso y ejercicio de la profesión de guía de turismo en la Comunidad Autónoma de Canarias, Artikel 5,

La Rioja: Decreto 14/2001, de 4 de marzo, Reglamento de desarrollo de la Ley de Turismo de La Rioja,

Navarra: Decreto Foral 288/2004, de 23 de agosto, Reglamento para actividad de empresas de turismo activo y cultural de Navarra,

Principado de Asturias: Decreto 59/2007, de 24 de mayo, por el que se aprueba el Reglamento regulador de la profesión de Guía de Turismo en el Principado de Asturias und


Región de Murcia: Decreto n.o 37/2011, de 8 de abril, por el que se modifican diversos decretos en materia de turismo para su adaptación a la ley 11/1997, de 12 de diciembre, de turismo de la Región de Murcia tras su modificación por la ley 12/2009, de 11 de diciembre, por la que se modifican diversas leyes para su adaptación a la directiva 2006/123/CE, del Parlamento Europeo y del Consejo de 12 de diciembre de 2006, relativa a los servicios en el mercado interior.

HR: Hotel- und Gaststättengesetz (OG 85/15, 121/16, 99/18, 25/19, 98/19, 32/20 und 42/20) und Gesetz über die Erbringung von Fremdenverkehrsdienstleistungen (OG 130/17, 25/19, 98/19 und 42/20).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In HU: Für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern sowie von Dienstleistungen von Fremdenführern ist eine Lizenz des ungarischen Gewerbeamts erforderlich. Solche Lizenzen werden nur Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats des EWR und juristischen Personen mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat erteilt (CPC 7471, 7472).

In IT (gilt auch für die regionale Zuständigkeitsebene): Fremdenführer aus Nicht-EU-Ländern dürfen nur mit einer spezifischen Lizenz der Region den Beruf des gewerblichen Fremdenführers ausüben. Fremdenführer aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union können ihren Beruf ohne eine solche Lizenz ausüben. Die Lizenz wird Fremdenführern erteilt, die angemessene Fähigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen haben (CPC 7472).


Maßnahmen:

HU: Gesetz CLXIV von 2005 über Handel, Regierungsdekret Nr. 213/1996 (XII.23.) über die Tätigkeiten von Reiseveranstaltern und Reiseagenturen.

IT: Gesetz 135/2001, Artikel 7.5 und 6 und Gesetz 40/2007 (DL 7/2007).


Vorbehalt Nr. 15 – Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und
Sport

Sektor – Teilsektor:    Freizeitdienstleistungen; Dienstleistungen von Nachrichtenagenturen, sonstige Dienstleistungen im Bereich Sport

Zuordnung nach Branche:    CPC 962, Teil von 96419

Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Kapitel:    Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen

Zuständigkeitsebene:    EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)


Beschreibung:

a)    Nachrichten- und Presseagenturen (CPC 962)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane:

In CY: Die Errichtung und der Betrieb von Presseagenturen oder ‑unteragenturen in der Republik ist nur Bürgern der Republik oder Unionsbürgern oder juristischen Personen gestattet, die von Staatsangehörigen der Republik oder von Unionsbürgern geleitet werden.

Maßnahmen:

CY: Pressegesetz (N.145/89) in der geänderten Fassung.

b)    Sonstige Dienstleistungen im Bereich Sport (CPC 96419)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

In AT (gilt für die regionale Zuständigkeitsebene): Die Erbringung von Dienstleistungen von Skischulen und Bergführern unterliegt den Gesetzen der Bundesländer. Für die Erbringung dieser Dienstleistungen kann die Staatsangehörigkeit eines EWR-Mitgliedstaats erforderlich sein. Von Unternehmen kann verlangt werden, dass sie einen Geschäftsführer ernennen, der Staatsangehöriger eines EWR-Mitgliedstaats ist.


In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

In CY: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Errichtung einer Tanzschule und Staatsangehörigkeitserfordernis für Sporttrainer.

Maßnahmen:

AT: Kärntner Schischulgesetz, LGBL. Nr. 53/97,

Kärntner Berg- und Schiführergesetz, LGBL. Nr. 25/98,

Niederösterreichisches Sportgesetz, LGBL. Nr. 5710,

Oberösterreichisches Sportgesetz, LGBl. Nr. 93/1997,

Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz, LGBL. Nr. 83/89,

Salzburger Bergführergesetz, LGBL. Nr. 76/81,

Steiermärkisches Schischulgesetz, LGBL. Nr. 58/97,

Steiermärkisches Berg- und Schiführergesetz, LGBL. Nr. 53/76,


Tiroler Schischulgesetz, LGBL. Nr. 15/95,

Tiroler Bergsportführergesetz, LGBL. Nr. 7/98,

Vorarlberger Schischulgesetz, LGBL. Nr. 55/02 §4 (2)a,

Vorarlberger Bergführergesetz, LGBL. Nr. 54/02, und

Wien: Gesetz über die Unterweisung in Wintersportarten, LGBL. Nr. 37/02.

CY: Gesetz 65(I)/1997 in der geänderten Fassung, Gesetz 17(I)/1995 in der geänderten Fassung und Verordnung 1995/2012 über private Gymnastik-Schulen in der geänderten Fassung.


Vorbehalt Nr. 16 – Verkehrsdienstleistungen und
Hilfsdienstleistungen für den Verkehr

Sektor – Teilsektor:    Verkehrsdienstleistungen – Fischerei und Wasserverkehr – jede andere von einem Schiff aus betriebene gewerbliche Tätigkeit; Wasserverkehr und Hilfsdienstleistungen für den Wasserverkehr; Schienenverkehr und Hilfsdienstleistungen für den Schienenverkehr; Straßenverkehr und Hilfsdienstleistungen für den Straßenverkehr; Hilfsdienstleistungen für den Luftverkehr; Erbringung kombinierter Verkehrsdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:    ISIC Rev. 3.1 0501, 0502; CPC 5133, 5223, 711, 712, 721, 741, 742, 743, 744, 745, 748, 749, 7461, 7469, 83103, 86751, 86754, 8730, 882

Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang

Inländerbehandlung

Meistbegünstigung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Lokale Präsenz

Kapitel:    Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen

Zuständigkeitsebene:    EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)


Beschreibung:

Seeverkehr und Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr. Jede andere von einem Schiff aus betriebene gewerbliche Tätigkeit (ISIC Rev. 3.1 0501, 0502; CPC 5133, 5223, 721, Teil von 742, 745, 74540, 74520, 74590, 882)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang:

In der EU: Für Hafendienste kann die Verwaltung eines Hafens oder die zuständige Behörde die Zahl der Dienstleister für einen bestimmten Hafendienst beschränken.

Maßnahmen:

EU: Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/352 des Europäischen Parlaments und des Rates 43 .

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:


In BG: Die Beförderung und alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit Wasserbauvorhaben und Unterwasserarbeiten, Prospektion und Gewinnung mineralischer und anderer anorganischer Ressourcen, Lotsendienstleistungen, Bunkern, Übernahme von Abfällen, Wasser-und-Öl-Mischungen und dergleichen durch Wasserfahrzeuge auf den Binnengewässern und im Küstenmeer Bulgariens dürfen nur von Wasserfahrzeugen unter bulgarischer Flagge oder unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats durchgeführt werden.

Die Zahl der Dienstleister in Häfen kann je nach objektiver Kapazität des Hafens, die von einer vom Minister für Verkehr, Informationstechnologie und Kommunikation eingesetzten Sachverständigenkommission bestimmt wird, begrenzt werden.

Staatsangehörigkeitserfordernis für Unterstützungsdienstleistungen. Der Kapitän und der leitende Ingenieur des Wasserfahrzeugs müssen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sein (ISIC Rev. 3.1 0501, 0502, CPC 5133, 5223, 721, 74520, 74540, 74590, 882).

Maßnahmen:

BG: Handelsschifffahrtsgesetz, Gesetz über die Meeresgewässer, die Binnenwasserstraßen und die Häfen der Republik Bulgarien, Verordnung über die Bedingungen und die Reihenfolge der Auswahl bulgarischer Beförderer für die Beförderung von Passagieren und Fracht gemäß internationalen Verträgen Verordnung 3 über die Wartung unbemannter Wasserfahrzeuge.


In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang:

In BG: Was Unterstützungsdienstleistungen für den öffentlichen Verkehr in bulgarischen Häfen betrifft, so wird das Recht zur Erbringung von Unterstützungsdienstleistungen in Häfen von nationaler Bedeutung durch einen Konzessionsvertrag gewährt. In Häfen von regionaler Bedeutung wird dieses Recht durch einen Vertrag mit dem Eigentümer des Hafens gewährt (CPC 74520, 74540, 74590).

Maßnahmen:

BG: Handelsschifffahrtsgesetz, Gesetz über die Meeresgewässer, die Binnenwasserstraßen und die Häfen der Republik Bulgarien.

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

In DK: Anbieter von Lotsendienstleistungen dürfen nur dann Lotsendienstleistungen in Dänemark erbringen, wenn sie ihren Sitz im EWR haben und von den dänischen Behörden gemäß dem dänischen Gesetz über Lotsendienstleistungen registriert und zugelassen sind (CPC 74520).

Maßnahmen:

DK: Dänisches Gesetz über Lotsendienstleistungen, § 18.


In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

In DE (gilt auch für die regionale Zuständigkeitsebene): Ein Wasserfahrzeug, das nicht Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats ist, darf für Tätigkeiten, die keine Verkehrs- und Hilfsdienstleistungen sind, auf Wasserstraßen der Bundesrepublik Deutschland nur mit besonderer Genehmigung eingesetzt werden. Ausnahmen für Wasserfahrzeuge aus Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören, können nur gewährt werden, wenn Wasserfahrzeuge aus Mitgliedstaaten der Union nicht oder nur unter äußerst ungünstigen Bedingungen verfügbar sind, oder auf der Grundlage der Gegenseitigkeit. Wasserfahrzeugen unter der Flagge Neuseelands können Ausnahmen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gewährt werden (§ 2 Abs. 3 KüSchVO). Alle Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Pilotgesetzes fallen, sind reglementiert, und die Akkreditierung ist auf Staatsangehörige des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft beschränkt. Die Bereitstellung und der Betrieb von Einrichtungen für Lotsendienstleistungen sind öffentlichen Stellen und von diesen benannten Unternehmen vorbehalten.

In Bezug auf das Mieten oder Leasing von Seefahrzeugen, mit oder ohne Besatzung, und auf das Mieten oder Leasing von Binnenfahrzeugen, ohne Besatzung, kann der Abschluss von Verträgen über die Güterbeförderung mit Schiffen unter ausländischer Flagge oder das Chartern solcher Wasserfahrzeuge in Abhängigkeit von der Verfügbarkeit solcher Schiffe unter deutscher Flagge oder der Flagge eines anderen Mitgliedstaats eingeschränkt werden.


Geschäfte zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden innerhalb des Wirtschaftsraums können beschränkt werden (Wasserverkehr, Unterstützungsdienstleistungen für den Wasserverkehr, Vermietung von Schiffen, Leasingdienstleistungen für Schiffe ohne Besatzung (CPC 721, 745, 83103, 86751, 86754, 8730), wenn diese Geschäfte mit Folgendem im Zusammenhang stehen:

i)    der Vermietung von nicht im Wirtschaftsraum registrierten Wasserfahrzeugen für Binnenwasserstraßen,

ii)    der Beförderung von Fracht mit solchen Wasserfahrzeugen auf Binnenwasserstraßen oder

iii)    dem Erbringen von Schleppdienstleistungen durch solche Wasserfahrzeuge für Binnenwasserstraßen.

Maßnahmen:

DE: Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe (Flaggenrechtsgesetz),

Verordnung über die Küstenschifffahrt (KüSchV),

Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt (Binnenschiffahrtsaufgabengesetz – BinSchAufgG),

Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschifffahrt (Binnenschifferpatentverordnung – BinSchPatentV),


Gesetz über das Seelotswesen (Seelotsgesetz – SeeLG),

Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (Seeaufgabengesetz – SeeAufgG) und

Verordnung zur Eigensicherung von Seeschiffen zur Abwehr äußerer Gefahren (See-Eigensicherungsverordnung – SeeEigensichV).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In FI: Das Erbringen von Unterstützungsdienstleistungen für den Seeverkehr in finnischen Meeresgewässern ist nur Flotten gestattet, die unter der nationalen Flagge, der Flagge eines Mitgliedstaats der Union oder der norwegischen Flagge fahren (CPC 745).

Maßnahmen:

FI: Merilaki (Schifffahrtsgesetz) (674/1994) und

Laki elinkeinon harjoittamisen oikeudesta (Recht auf freie Berufsausübung) (122/1919), Abschnitt 4.


In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang:

In EL: In Hafengebieten besteht ein staatliches Monopol für Frachtumschlagleistungen (CPC 741).

In IT: Für den Seefrachtumschlag wird eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung durchgeführt. Wichtigste Kriterien: Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung und Schaffung neuer Arbeitsplätze (CPC 741).

Maßnahmen:

EL: Öffentliches Seerecht (Gesetzesdekret Nr. 187/1973).

IT: Seeschifffahrtsordnung,

Gesetz 84/1994 und

Ministerdekret 585/1995.

Schienenverkehr und Hilfsdienstleistungen für den Schienenverkehr (CPC 711, 743)


In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In BG: Nur Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union dürfen Schienenverkehrsdienste oder Unterstützungsdienstleistungen für den Schienenverkehr in Bulgarien erbringen. Der Verkehrsminister erteilt als Händler eingetragenen Schienenverkehrsunternehmen eine Lizenz für die Beförderung von Personen oder Fracht im Schienenverkehr (CPC 711, 743).

Maßnahmen:

BG: Gesetz über den Eisenbahnverkehr, Artikel 37 und 48.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang:

In LT: Ausschließliche Rechte für die Erbringung von Durchreisedienstleistungen werden Schienenverkehrsunternehmen gewährt, die sich in Staatsbesitz befinden bzw. deren Aktien sich zu 100 % in Staatsbesitz befinden (CPC 711).

Maßnahmen:

LT: Eisenbahngesetz der Republik Litauen vom 22. April 2004 Nr. IX-2152 in der geänderten Fassung vom 8. Juni 2006 Nr. X-653.

Straßenverkehr und Hilfsdienstleistungen für den Straßenverkehr (CPC 712, 7121, 7122, 71222, 7123)


In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In AT: (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung): Ausschließliche Rechte oder Genehmigungen für die Personen- und Güterbeförderung können nur Staatsangehörigen der Vertragsparteien des EWR und juristischen Personen der Union mit Hauptsitz in Österreich gewährt werden. Zulassungen werden diskriminierungsfrei auf der Grundlage der Gegenseitigkeit erteilt (CPC 712).

Maßnahmen:

AT: Güterbeförderungsgesetz, BGBl. Nr. 593/1995, § 5;

Gelegenheitsverkehrsgesetz, BGBl. Nr. 112/1996, § 6; und

Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999 in der geänderten Fassung, §§ 7 und 8.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

In EL: Für Erbringer von Straßengüterverkehrsdienstleistungen: Für die Ausübung des Berufs des Güterkraftverkehrsunternehmers ist eine Zulassung der griechischen Behörden erforderlich. Die Zulassung wird diskriminierungsfrei auf der Grundlage der Gegenseitigkeit erteilt (CPC 7123).


Maßnahmen:

EL: Zulassung von Güterkraftverkehrsunternehmern: Griechisches Gesetz 3887/2010 (Staatsanzeiger A' 174), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes 4038/2012 (Staatsanzeiger A' 14).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang:

In IE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für den städteverbindenden Busverkehr. Wichtigste Kriterien: Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung, Auswirkungen auf die Verkehrsbedingungen und Schaffung neuer Arbeitsplätze (CPC 7121, CPC 7122).

In MT: Taxis: Für die Anzahl der Lizenzen gelten zahlenmäßige Beschränkungen.

Karozzini (Pferdekutschen): Für die Anzahl der Lizenzen gelten zahlenmäßige Beschränkungen (CPC 712).

In PT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Limousinendienstleistungen. Wichtigste Kriterien: Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung, Auswirkungen auf die Verkehrsbedingungen und Schaffung neuer Arbeitsplätze (CPC 71222).


Maßnahmen:

IE: Public Transport Regulation Act 2009.

MT: Taxi Services Regulations (SL499.59).

PT: Gesetzesdekret 41/80 vom 21. August.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

In CZ: Es ist die Gründung einer juristischen Person in der Tschechischen Republik erforderlich (keine Zweigniederlassungen).

Maßnahmen:

CZ: Gesetz Nr. 111/1994 Slg. über den Straßenverkehr.


In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

In SE: Für die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers ist eine Zulassung der schwedischen Behörden erforderlich. Eines der Kriterien für einen Taxischein besteht darin, dass das Unternehmen eine natürliche Person benannt hat, die als Verkehrs-Manager fungiert (dies ist de facto ein Gebietsansässigkeitserfordernis – siehe den Vorbehalt Schwedens hinsichtlich der Niederlassungsformen).

Die Kriterien für die Erteilung einer Zulassung für andere Arten von Kraftverkehrsunternehmen sehen vor, dass das Unternehmen in der Europäischen Union niedergelassen sein, über eine Zweigniederlassung in Schweden verfügen und eine natürliche in der Europäischen Union ansässige Person benennen muss, die als Verkehrs-Manager fungiert.

Maßnahmen:

SE: Yrkestrafiklag (2012:210) (Gesetz über den gewerblichen Verkehr),

Yrkestrafikförordning (2012:237) (Regierungsverordnung über den gewerblichen Verkehr),

Taxitrafiklag (2012:211) (Taxigesetz) und

Taxitrafikförordning (2012:238) (Regierungsverordnung über Taxis).


In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

In SK: Für die Erbringung von Straßenverkehrsdienstleistungen ist die Gründung einer juristischen Person oder die Gebietsansässigkeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erforderlich.

Maßnahmen:

Gesetz 56/2012 über den Straßenverkehr.

Hilfsdienstleistungen für den Luftverkehr

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In PL: Im Bereich der Lagerung von gekühlten oder tiefgekühlten Erzeugnissen und der Lagerhaltung von Flüssigkeiten und Gasen an Flughäfen hängt die Möglichkeit der Erbringung bestimmter Kategorien von Dienstleistungen von der Größe des Flughafens ab. Die Zahl der Dienstleister in den einzelnen Flughäfen kann wegen räumlicher Beschränkungen begrenzt und aus anderen Gründen bis auf mindestens zwei Dienstleister beschränkt werden.

Maßnahmen:

PL: Polnisches Luftfahrtgesetz vom 3. Juli 2002, Artikel 174 Absatz 2 und Artikel 174 Absatz 3 Nummer 3.


In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

In der EU: Für Bodenabfertigungsdienste kann eine Niederlassung im Gebiet der Europäischen Union erforderlich sein. Der Öffnungsgrad bei Bodenabfertigungsdiensten hängt von der Größe des Flughafens ab. Die Zahl der Dienstleister in den einzelnen Flughäfen kann beschränkt werden. Bei „großen Flughäfen“ darf diese Grenze nicht unter zwei Anbietern liegen. Gegenseitigkeit ist erforderlich.

Maßnahmen:

EU: Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 44 .

In BE (gilt auch für die regionale Zuständigkeitsebene): Für Bodenabfertigungsdienste ist Gegenseitigkeit erforderlich.

Maßnahmen:

BE: Arrêté Royal du 6 novembre 2010 réglementant l'accès au marché de l'assistance en escale à l'aéroport de Bruxelles-National (Artikel 18),



Besluit van de Vlaamse Regering betreffende de toegang tot de grondafhandelingsmarkt op de Vlaamse regionale luchthavens (Artikel 14) und

Arrêté du Gouvernement wallon réglementant l'accès au marché de l'assistance en escale aux aéroports relevant de la Région wallonne (Artikel 14).

Unterstützungsdienstleistungen für alle Verkehrsträger (Teil von CPC 748)

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

In der EU (gilt auch für die regionale Zuständigkeitsebene): Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zollabfertigung dürfen nur von in der Europäischen Union ansässigen Personen oder in der Europäischen Union niedergelassenen juristischen Personen erbracht werden.

Maßnahmen:

EU: Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 45

Erbringung kombinierter Verkehrsdienstleistungen (CPC 711, 712, 7212, 741, 742, 743, 744, 745, 748, 749)


In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

In der EU (gilt auch für die regionale Zuständigkeitsebene): Mit Ausnahme Finnlands dürfen nur in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassene Verkehrsunternehmer, welche die Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf und für den Zugang zum Markt für den Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfüllen, im Rahmen des kombinierten Verkehrs zwischen Mitgliedstaaten der Union Beförderungen im Zu- und Ablauf auf der Straße durchführen, die Bestandteil des kombinierten Verkehrs sind und bei denen auch eine Grenze überschritten werden kann. Es gelten Beschränkungen für einzelne Verkehrsträger.

Es können die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass die für Straßenfahrzeuge im kombinierten Verkehr geltenden Kraftfahrzeugsteuern reduziert oder erstattet werden.

Maßnahmen:

EU: Richtlinie 1992/106/EWG vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten.


Vorbehalt Nr. 17 – Bergbau und energiebezogene Tätigkeiten

Sektor – Teilsektor:    Bergbau und Gewinnung von Energieprodukten; Erzbergbau, Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau; energiebezogene Tätigkeiten – Erzeugung, Weiterleitung und Verteilung von Elektrizität, Gas, Dampf und Warmwasser für eigene Rechnung; Transport von Brennstoffen in Rohrfernleitungen; Lagerdienstleistungen für in Rohrfernleitungen transportierte Brennstoffe; Nebenleistungen im Bereich Energieverteilung

Zuordnung nach Branche:    ISIC Rev. 3.1 10, 11, 12, 13, 14, 40, CPC 5115, 63297, 713, Teil von 742, 8675, 883, 887

Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Lokale Präsenz

Kapitel:        Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen

Zuständigkeitsebene:    EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)


Beschreibung:

a)    Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (ISIC Rev. 3.1 10, 11, 12, Gewinnung von Energieprodukten; 13, 14: Erzbergbau, Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau; CPC 5115, 7131, 8675, 883)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang:

In NL: Die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen erfolgt in den Niederlanden stets in Zusammenarbeit zwischen einem Privatunternehmen und einer vom Wirtschaftsminister benannten Aktiengesellschaft. Nach den Artikeln 81 und 82 des Bergbaugesetzes müssen alle Aktien der benannten Aktiengesellschaft unmittelbar oder mittelbar vom niederländischen Staat gehalten werden (ISIC Rev. 3.1 10, 3.1 11, 3.1 12, 3.1 13, 3.1 14).

In BE: Exploration und Förderung von mineralischen Ressourcen und anderen unbelebten Ressourcen im Küstenmeer und auf dem Festlandsockel sind konzessionspflichtig. Der Konzessionär muss eine Zustellungsanschrift in Belgien haben (ISIC Rev. 3.1:14).


In IT (gilt in Bezug auf die Exploration auch für die regionale Zuständigkeitsebene): Für Bergwerke im Staatsbesitz gelten bestimmte Explorations- und Bergbauvorschriften. Jede Exploration bedarf einer Genehmigung („Permesso di ricerca“, Artikel 4 des Königlichen Dekrets 1447/1927). Die Genehmigung ist befristet und definiert genau die Grenzen des Explorationsgebiets. Für dasselbe Gebiet kann mehr als eine Explorationsgenehmigung an unterschiedliche Personen oder Unternehmen erteilt werden (diese Art von Genehmigung hat nicht unbedingt ausschließlichen Charakter). Für die Erschließung und den Abbau von Mineralvorkommen ist eine Konzession („concessione“, Artikel 14) der regionalen Behörde erforderlich (ISIC Rev. 3.1 10, 3.1 11, 3.1 12, 3.1 13, 3.1 14, CPC 8675, 883).

Maßnahmen:

BE: Arrêté Royal du 1er septembre 2004 relatif aux conditions, à la délimitation géographique et à la procédure d'octroi des concessions d'exploration et d'exploitation des ressources minérales et autres ressources non vivantes de la mer territoriale et du plateau continental.

IT: Explorationsdienstleistungen: Königliches Dekret 1447/1927 und Gesetzesdekret 112/1998, Artikel 34.

NL: Mijnbouwwet (Bergbaugesetz).


In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

In BG: Die Tätigkeiten der Prospektion oder Exploration unterirdischer natürlicher Ressourcen im Gebiet der Republik Bulgarien, auf dem Festlandsockel und in der ausschließlichen Wirtschaftszone im Schwarzen Meer sind genehmigungspflichtig, während die Tätigkeiten der Gewinnung und Förderung einer Konzession bedürfen, die nach dem Gesetz über unterirdische natürliche Ressourcen erteilt wird.

In Gebieten mit steuerlicher Vorzugsbehandlung (d. h. in Offshore-Gebieten) registrierte Unternehmen oder mittelbar oder unmittelbar mit diesen verbundene Unternehmen dürfen weder an offenen Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen oder Konzessionen für die Prospektion, Exploration oder Gewinnung von natürlichen Ressourcen, einschließlich Uran- und Thoriumerze, teilnehmen noch eine bestehende Genehmigung oder eine erteilte Konzession nutzen, da diese Vorgänge sowie die Möglichkeit zur Registrierung der Entdeckung einer geologischen oder wirtschaftlich relevanten Lagerstätte durch Exploration ausgeschlossen sind.

Der Bergbau auf Uranerz ist durch Erlass Nr. 163 des Ministerrats vom 20. August 1992 verboten.


Für die Exploration von und den Bergbau auf Thoriumerz gilt die allgemeine Regelung für Genehmigungen und Konzessionen. Entscheidungen über die Genehmigung der Exploration von und des Bergbaus auf Thoriumerz werden diskriminierungsfrei auf Einzelfallbasis getroffen.

Gemäß dem Beschluss der Nationalversammlung der Republik Bulgarien vom 18. Januar 2012, geändert am 14. Juni 2012, ist jede Anwendung der Fracking-Technologie für Tätigkeiten der Prospektion, Exploration oder Gewinnung von Erdöl oder Erdgas verboten.

Die Exploration und Gewinnung von Schiefergas sind verboten (ISIC Rev. 3.1 10, 3.1 11, 3.112, 3.1 13, 3.1 14).

Maßnahmen:

BG: Gesetz über unterirdische natürliche Ressourcen,

Konzessionsgesetz,

Gesetz über Privatisierung und Kontrolle nach der Privatisierung,

Gesetz über die sichere Nutzung von Kernenergie, Beschluss der Nationalversammlung der Republik Bulgarien vom 18. Januar 2012, Gesetz über wirtschaftliche und finanzielle Beziehungen mit in Gebieten mit steuerlicher Vorzugsbehandlung registrierten Unternehmen, den mit diesen Unternehmen verbundenen Parteien und ihren wirtschaftlichen Eigentümern und Gesetz über unterirdische Ressourcen.


In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

In CY: Der Ministerrat kann es ablehnen, dass Tätigkeiten der Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen von einer Einrichtung durchgeführt werden, die von Neuseeland oder von Staatsangehörigen Neuseelands tatsächlich kontrolliert wird. Nach Erteilung einer Genehmigung darf keine Einrichtung ohne vorherige Genehmigung des Ministerrates der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle Neuseelands oder eines Staatsangehörigen Neuseelands unterstellt werden. Der Ministerrat kann einer Einrichtung, die von Neuseeland oder einem Staatsangehörigen Neuseelands tatsächlich kontrolliert wird, die Genehmigung verweigern, wenn Neuseeland Einrichtungen der Republik oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich des Zugangs zu und der Ausübung der Tätigkeiten der Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen keine Behandlung gewährt, die mit der Behandlung vergleichbar ist, die die Republik oder der Mitgliedstaat Einrichtungen aus Neuseeland gewährt (ISIC Rev 3.1 1110).

Maßnahmen:

CY: Gesetz über Kohlenwasserstoffe (Prospektion, Exploration und Gewinnung) von 2007, (Gesetz 4(I)/2007) in der geänderten Fassung


In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

In SK: Für Bergbau, Bergbauaktivitäten und geologische Tätigkeiten ist die Gründung einer juristischen Person im EWR erforderlich (keine Zweigniederlassungen). Unter das Gesetz Nr. 44/1988 der Slowakischen Republik über den Schutz und die Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen fallende Bergbau- und Prospektionsaktivitäten sind diskriminierungsfrei geregelt, u. a. durch politische Maßnahmen, durch die die Erhaltung und der Schutz natürlicher Ressourcen und der Umwelt sichergestellt werden sollen, wie etwa die Genehmigung oder das Verbot bestimmter Bergbautechnologien. Zur Klarstellung: Diese Maßnahmen umfassen das Verbot des Einsatzes der Cyanidlaugung bei der Behandlung oder Raffination von Mineralien, das Erfordernis einer spezifischen Genehmigung im Fall von Fracking für Tätigkeiten der Prospektion, Exploration oder Gewinnung von Erdöl oder Erdgas sowie die vorherige Billigung durch ein lokales Referendum im Fall von nuklearen oder radioaktiven mineralischen Ressourcen. Dies bedeutet keine Zunahme der nichtkonformen Aspekte der bestehenden Maßnahme, für die der Vorbehalt angebracht wird (ISIC 10, 11, 12, 13, 14, CPC 5115, 7131, 8675 und 883).

Maßnahmen:

SK: Gesetz 51/1988 über Bergbau, Sprengstoffe und die staatliche Bergbauverwaltung, Gesetz 569/2007 über geologische Aktivitäten und Gesetz 44/1988 über den Schutz und die Nutzung natürlicher Ressourcen.


In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

In FI: Für die Exploration und Nutzung mineralischer Ressourcen ist eine Zulassung erforderlich, die in Bezug auf den Abbau von Kernmaterial von der Regierung erteilt wird. Für die Sanierung des Bergbaustandorts ist eine Erlaubnis der Regierung erforderlich. Die Erlaubnis kann einer natürlichen Person, die im EWR ansässig ist, oder einer juristischen Person mit einer Niederlassung im EWR erteilt werden. Gegebenenfalls kann eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen werden (ISIC Rev. 3.1 120, CPC 5115, 883, 8675).

In IE: In Irland tätige Explorations- und Bergbauunternehmen müssen über eine kommerzielle Präsenz im Land verfügen. Für die Exploration von Mineralvorkommen müssen (irische und ausländische) Unternehmen, solange die Exploration durchgeführt wird, entweder einen Agenten beauftragen oder einen gebietsansässigen Verwalter beschäftigen. Im Bereich Bergbau muss der Inhaber staatlicher Schürfrechte oder einer Lizenz ein in Irland gegründetes Unternehmen sein. Es gelten keine Beschränkungen hinsichtlich des Eigentums an einem solchen Unternehmen (ISIC Rev. 3.1 10, 3.1 13, 3.1 14, CPC 883).

In LT: Alle unterirdischen mineralischen Ressourcen (Energie, Metalle, Industrie- und Baumineralien) sind in Litauen ausschließliches Staatseigentum. Genehmigungen für die geologische Exploration oder die Gewinnung von mineralischen Ressourcen können einer natürlichen Person, die in der Union oder im EWR ansässig ist, oder einer juristischen Person, die in der Union oder im EWR niedergelassen ist, erteilt werden.


Maßnahmen:

FI: Kaivoslaki (Bergbaugesetz) (621/2011) und

Ydinenergialaki (Gesetz über Kernenergie) (990/1987).

IE: Minerals Development Acts 1940 bis 2017 und Planungsgesetze und Umweltvorschriften.

LT: Verfassung der Republik Litauen, 1992. Letzte Änderung vom 21. März 2019 Nr. XIII-2004, Gesetz über unterirdische natürliche Ressourcen Nr. I-1034, 1995, neue Fassung vom 10. April 2001 Nr. IX-243, letzte Änderung vom 14. April 2016 Nr. XII-2308.

Nur in Bezug auf Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

In SI: Die Exploration und Nutzung mineralischer Ressourcen einschließlich regulierter Bergbaudienstleistungen erfordern eine Niederlassung in einem Mitgliedstaat des EWR, in der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder in einem OECD-Mitgliedstaat oder aber in einem Drittland auf der Grundlage der materiellen Gegenseitigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten. Die Erfüllung der Bedingung der Gegenseitigkeit wird durch das für den Bergbau zuständige Ministerium überprüft (ISIC Rev. 3.1 10, ISIC Rev. 3.1 11, ISIC Rev. 3.1 12, ISIC Rev. 3.1 13, ISIC Rev. 3.1 14, CPC 883, CPC 8675).


Maßnahmen:

SI: Bergbaugesetz von 2014.

b)    Erzeugung, Weiterleitung und Verteilung von Elektrizität, Gas, Dampf und Warmwasser für eigene Rechnung; Transport von Brennstoffen in Rohrfernleitungen; Lagerdienstleistungen für in Rohrfernleitungen transportierte Brennstoffe; Nebenleistungen im Bereich Energieverteilung (ISIC Rev. 3.1 40, 3.1 401, CPC 63297, 713, Teil von 742, 74220, 887)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang:

In DK: Ein Eigentümer oder Nutzer, der eine Gasinfrastruktur oder Rohrfernleitung für den Transport von Rohöl oder raffiniertem Öl sowie von Erdölprodukten und von Erdgas errichten will, muss vor Aufnahme der Arbeiten eine Genehmigung der lokalen Behörde einholen. Die Zahl derartiger Genehmigungen, die erteilt werden, kann begrenzt werden (CPC 7131).

In MT: EneMalta plc verfügt über das Monopol für die Bereitstellung von Elektrizität (ISIC Rev. 3.1 401, CPC 887).

In NL: Das Eigentum am Elektrizitätsnetz und am Erdgasfernleitungsnetz ist ausschließlich der niederländischen Regierung (Übertragungssysteme) und anderen öffentlichen Behörden (Verteilungssysteme) vorbehalten (ISIC Rev. 3.1 040, CPC 71310).


Maßnahmen:

DK: Lov om naturgasforsyning, LBK 1127 05/09/2018, lov om varmeforsyning, LBK 64 21/01/2019, lov om Energinet, LBK 997 27/06/2018. Bekendtgørelse nr. 1257 af 27. november 2019 om indretning, etablering og drift af olietanke, rørsystemer og pipelines (Verordnung Nr. 1257 vom 27. November 2019 über die Errichtung, den Aufbau und den Betrieb von Öltanks, Rohrleitungssystemen und Pipelines).

MT: EneMalta Act, Kapitel 272 und EneMalta (Transfer of Assets, Rights, Liabilities & Obligations) Act, 536.

NL: Elektriciteitswet 1998, Gaswet.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

In AT: Genehmigungen für den Transport von Gas werden nur Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaats erteilt, die einen Wohnsitz im EWR haben. Unternehmen und Partnerschaften müssen ihren Firmensitz im EWR haben. Der Netzbetreiber muss einen Geschäftsführer und einen technischen Leiter ernennen, der für die technische Kontrolle des Betriebs des Netzes verantwortlich ist; beide müssen Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats sein. In Bezug auf die Tätigkeiten eines Bilanzausgleichsverantwortlichen (Marktteilnehmer oder sein von ihm gewählter Vertreter, der für seine Bilanzabweichungen verantwortlich ist) wird die Genehmigung nur österreichischen Staatsangehörigen oder Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats oder eines Mitgliedstaats des EWR erteilt.


Die zuständige Behörde kann auf das Staatsangehörigkeits- und das Wohnsitzerfordernis verzichten, wenn für den Betrieb des Gastransportnetzes ein öffentliches Interesse erkannt wird.

Für den Transport anderer Waren als Gas und Wasser gilt Folgendes:

i)    Genehmigungen werden natürlichen Personen nur dann erteilt, wenn sie Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats sind und einen Wohnsitz in Österreich haben und

ii)    Unternehmen und Partnerschaften müssen ihren Firmensitz in Österreich haben. Es wird eine Prüfung des wirtschaftlichen Bedarfs oder Interesses durchgeführt. Grenzüberschreitende Rohrfernleitungen dürfen die Sicherheitsinteressen Österreichs und seinen Status als neutrales Land nicht gefährden. Unternehmen und Partnerschaften müssen einen Geschäftsführer ernennen, der Staatsangehöriger eines EWR-Mitgliedstaats sein muss. Die zuständige Behörde kann auf das Staatsangehörigkeits- und das Firmensitzerfordernis verzichten, wenn für den Betrieb der Rohrfernleitung ein nationales wirtschaftliches Interesse erkannt wird (CPC 713).

Maßnahmen:

AT: Rohrleitungsgesetz, BGBl. Nr. 411/1975 in der geänderten Fassung, §§ 5, 15, Gaswirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 107/2011 in der geänderten Fassung, §§ 43, 44, 90, 93.


In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Lokale Präsenz (gilt nur für die regionale Zuständigkeitsebene):

In AT: Genehmigungen für die Übertragung und Verteilung von Elektrizität werden nur Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaats erteilt, die einen Wohnsitz im EWR haben. Ernennt ein Betreiber einen Geschäftsführer oder einen Pächter, so wird auf das Wohnsitzerfordernis verzichtet.

Juristische Personen (Unternehmen) und Partnerschaften müssen ihren Firmensitz im EWR haben. Sie müssen einen Geschäftsführer oder einen Pächter ernennen, die beide Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats sein und einen Wohnsitz im EWR haben müssen.

Die zuständige Behörde kann auf das Wohnsitz- und das Staatsangehörigkeitserfordernis verzichten, wenn für den Betrieb des Netzes ein öffentliches Interesse erkannt wird (ISIC Rev. 3.1 40, CPC 887).

Maßnahmen:

AT: Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz 2006, LGBl. Nr. 59/2006 in der geänderten Fassung,

Niederösterreichisches Elektrizitätswesengesetz, LGBl. Nr. 7800/2005 in der geänderten Fassung,


Oberösterreichisches Elektrizitätswirtschafts- und ‑organisationsgesetz 2006, LGBl. Nr. 1/2006 in der geänderten Fassung,

Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999 (LEG), LGBl. Nr. 75/1999 in der geänderten Fassung,

Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 (TEG 2012), LGBl. Nr. 134/2011 in der geänderten Fassung,

Vorarlberger Elektrizitätswirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 59/2003 in der geänderten Fassung,

Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 (WElWG 2005), LGBl. Nr. 46/2005 in der geänderten Fassung,

Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz (ElWOG), LGBl. Nr. 70/2005 in der geänderten Fassung,

Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz (ElWOG), LGBl. Nr. 24/2006 in der geänderten Fassung.


In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

In CZ: Für die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Elektrizität und den Handel damit sowie für andere Tätigkeiten von Strommarktbetreibern und für die Erzeugung, Übertragung, Verteilung und Speicherung von Gas und den Handel damit sowie für die Erzeugung und Verteilung von Wärme ist eine Genehmigung erforderlich. Eine Genehmigung kann lediglich einer natürlichen Person mit Aufenthaltstitel oder einer juristischen Person mit Niederlassung in der Europäischen Union erteilt werden. Für Lizenzen zur Übertragung von Elektrizität und Gas und zum Betrieb von Märkten bestehen ausschließliche Rechte (ISIC Rev. 3.1 40, CPC 7131, 63297, 742, 887).

In LT: Nur in Litauen niedergelassene juristische Personen oder in Litauen niedergelassene Zweigniederlassungen ausländischer juristischer Personen oder anderer Organisationen eines anderen Mitgliedstaats können Lizenzen für die Übertragung und Verteilung von Strom, die öffentliche Stromversorgung und die Organisation des Handels mit Strom erhalten. Genehmigungen zur Elektrizitätserzeugung, zur Entwicklung von Elektrizitätserzeugungskapazitäten und zum Bau einer Direktleitung können Einzelpersonen mit Wohnsitz in der Republik Litauen oder in der Republik Litauen niedergelassenen juristischen Personen oder in der Republik Litauen niedergelassenen Zweigniederlassungen juristischer Personen oder anderer Organisationen eines anderen Mitgliedstaats erteilt werden. Dieser Vorbehalt gilt nicht für Beratungsdienstleistungen auf Honorar- oder Vertragsbasis, die die Übertragung und Verteilung von Elektrizität betreffen (ISIC Rev. 3.1 401, CPC 887).


Im Fall von Brennstoffen ist eine Niederlassung erforderlich. Nur in der Republik Litauen niedergelassene juristische Personen oder in der Republik Litauen niedergelassene Zweigniederlassungen juristischer Personen oder anderer Organisationen (Tochtergesellschaften) eines anderen Mitgliedstaats können eine Genehmigung für die Übertragung, Verteilung und Speicherung von Brennstoffen und die Verflüssigung von Erdgas erhalten.

Dieser Vorbehalt gilt nicht für Beratungsdienstleistungen auf Honorar- oder Vertragsbasis, die die Übertragung und Verteilung von Brennstoffen betreffen (CPC 713, CPC 887).

In PL: Für folgende Tätigkeiten ist nach dem Energiegesetz eine Genehmigung erforderlich:

i)    Erzeugung von Brennstoffen oder Energie, ausgenommen: Erzeugung von festen oder gasförmigen Brennstoffen, Erzeugung von Elektrizität unter Nutzung von Energiequellen – ausgenommen erneuerbare Energiequellen – mit einer Gesamtkapazität von nicht mehr als 50 MW, Kraft-Wärme-Kopplung unter Nutzung von Energiequellen – ausgenommen erneuerbare Energiequellen – mit einer Gesamtkapazität von nicht mehr als 5 MW, und Wärmeerzeugung unter Nutzung von Energiequellen mit einer Gesamtkapazität von nicht mehr als 5 MW,

ii)    Speicherung von gasförmigen Brennstoffen in Speichern, Verflüssigung von Erdgas und Rückvergasung von Flüssiggas (liquefied natural gas, LNG) in LNG-Anlagen sowie Speicherung flüssiger Brennstoffe, ausgenommen: lokale Speicherung von Flüssiggas in Speichern mit einer Kapazität von weniger als 1 MJ/s und Speicherung von flüssigen Brennstoffen im Einzelhandel,


iii)    Übertragung oder Verteilung von Brennstoffen oder Energie, ausgenommen: Verteilung von gasförmigen Brennstoffen in Netzen mit einer Kapazität von weniger als 1 MJ/s und Übertragung oder Verteilung von Wärme, sofern die vom Kunden in Auftrag gegebene Gesamtkapazität 5 MW nicht übersteigt, und

iv)    Handel mit Brennstoffen oder Energie, ausgenommen: Handel mit festen Brennstoffen, Handel mit Elektrizität unter Nutzung von Anlagen im Eigentum des Kunden mit einer Spannung von weniger als 1 kV, Handel mit gasförmigen Brennstoffen, sofern der entsprechende Jahresumsatz umgerechnet 100 000 EUR nicht übersteigt, Handel mit Flüssiggas, sofern der entsprechende Jahresumsatz 10 000 EUR nicht übersteigt, und Handel mit gasförmigen Brennstoffen und Elektrizität an Handelsbörsen durch Maklerfirmen, die ihre Maklertätigkeit an Handelsbörsen auf der Grundlage des Gesetzes vom 26. Oktober 2000 über Handelsbörsen ausüben, sowie Handel mit Wärme, sofern die von den Kunden in Auftrag gegebene Kapazität 5 MW nicht übersteigt. Die Umsatzbegrenzungen gelten nicht für Großhandelsdienstleistungen im Bereich gasförmige Brennstoffe oder Flüssiggas und nicht für Einzelhandelsdienstleistungen hinsichtlich Flaschengas.

Die zuständige Behörde erteilt die Zulassung ausschließlich Antragstellern mit Hauptgeschäftssitz oder Gebietsansässigkeit in einem Mitgliedstaat des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ISIC Rev. 3.1 040, CPC 63297, 74220, CPC 887).

Maßnahmen:

CZ: Gesetz Nr. 458/2000 Slg. über Geschäftsbedingungen und öffentliche Verwaltung in den Energiesektoren (Energiegesetz).


LT: Erdgasgesetz der Republik Litauen vom 10. Oktober 2000 Nr. VIII-1973, Neufassung vom 1. August 2011 Nr. XI-1564, letzte Änderung vom 25. Juni 2020 Nr. XIII-3140, Elektrizitätsgesetz der Republik Litauen vom 20. Juli 2000 Nr. VIII-1881, Neufassung vom 7. Februar 2012, letzte Änderung vom 20. Oktober 2020 Nr. XIII-3336, Gesetz der Republik Litauen über notwendige Maßnahmen zum Schutz vor den Gefahren, die von unsicheren Kernkraftwerken in Drittländern ausgehen vom 20. April 2017 Nr. XIII-306, letzte Änderung vom 19. Dezember 2019 Nr. XIII-2705, Gesetz über erneuerbare Energiequellen der Republik Litauen vom 12. Mai 2011 Nr. XI-1375.

PL: Energiegesetz vom 10. April 1997, Artikel 32 und 33.

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

In SI: Für die Erzeugung von Strom und Gas, den Handel damit, die Lieferung an die Endkunden sowie die Übertragung und Verteilung ist eine Niederlassung in der Europäischen Union erforderlich (ISIC Rev. 3.1 4010, 4020, CPC 7131, CPC 887).

Maßnahmen:

SI: Energetski zakon (Energiegesetz) 2014, Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 17/2014 und Bergbaugesetz von 2014.


Vorbehalt Nr. 18 – Landwirtschaft, Fischerei und verarbeitendes Gewerbe

Sektor – Teilsektor:    Landwirtschaft, Jagd, Forstwirtschaft; Tier- und Rentierhaltung, Fischerei und Aquakultur; Veröffentlichung, Druck sowie Vervielfältigung von bespielten Ton‑, Bild- und Datenträgern

Zuordnung nach Branche:    ISIC Rev. 3.1 011, 012, 013, 014, 015, 1531, 050, 0501, 0502, 221, 222, 323, 324, CPC 881, 882, 88442

Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang

Inländerbehandlung

Meistbegünstigung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Lokale Präsenz

Kapitel:    Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen

Zuständigkeitsebene:    EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)


Beschreibung:

a)    Landwirtschaft, Jagd, Forstwirtschaft (ISIC Rev. 3.1 011, 012, 013, 014, 015, 1531, CPC 881)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Leistungsanforderungen:

EU: Die von den Mitgliedstaaten bestimmten Interventionsstellen müssen Getreide ankaufen, das in der Union geerntet wurde. Auf aus einem Drittland eingeführten und dorthin wiederausgeführten Reis wird keine Ausfuhrerstattung gewährt. Nur Reiserzeuger aus der Europäischen Union können Ausgleichszahlungen beantragen.

Maßnahmen:

EU: Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (Verordnung über die einheitliche GMO).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung:

In IE: Die Beteiligung an Mehlmühlen durch Gebietsfremde ist genehmigungspflichtig (ISIC Rev. 3.1 1531).


Maßnahmen:

IE: Agriculture Produce (Cereals) Act, 1933.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In FI: Nur Staatsangehörige eines Mitgliedstaats des EWR, die im Rentierhaltungsareal ansässig sind, dürfen Rentiere besitzen und Rentierhaltung betreiben. Ausschließliche Rechte können gewährt werden.

In FR: Die Mitgliedschaft oder Ausübung von Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen in einer landwirtschaftlichen Genossenschaft bedarf der vorherigen Genehmigung (ISIC Rev. 3.1 011, 012, 013, 014, 015).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In SE: Nur Angehörige der Sami-Ethnie dürfen Rentiere besitzen und Rentierhaltung betreiben.

Maßnahmen:

FI: Poronhoitolaki (Gesetz über Rentierhaltung) (848/1990), Kapitel 1 Abschnitt 4, Protokoll Nr. 3 zum Vertrag über den Beitritt Finnlands.



FR: Code rural et de la pêche maritime.

SE: Gesetz über Rentierhaltung (1971:437), Abschnitt 1.

b)    Fischerei und Aquakultur (ISIC Rev. 3.1 050, 0501, 0502, CPC 882)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In BG: Der Fang lebender Meeres- und Flussressourcen in inneren Seegewässern und im Küstenmeer Bulgariens darf nur durch Schiffe erfolgen, die unter der Flagge Bulgariens fahren. Ein ausländisches Schiff (d. h. ein Schiff aus einem Drittland) darf in der ausschließlichen Wirtschaftszone Bulgariens keinen kommerziellen Fischfang betreiben, außer auf der Grundlage eines Abkommens zwischen Bulgarien und dem Flaggenstaat. Bei der Durchfahrt durch die ausschließliche Wirtschaftszone dürfen ausländische Fischereifahrzeuge ihre Fanggeräte nicht im Betriebsmodus halten.

In FR: Französische Wasserfahrzeuge, die unter französischer Flagge fahren, können nur dann eine Fanggenehmigung oder die Erlaubnis zum Fischfang auf der Grundlage nationaler Quoten erhalten, wenn eine echte wirtschaftliche Verbindung zum Gebiet Frankreichs besteht und das Wasserfahrzeug von einer ständigen Niederlassung im Gebiet Frankreichs aus geleitet und kontrolliert wird (ISIC Rev. 3.1 050, CPC 882).


Maßnahmen:

BG: Artikel 49 des Gesetzes über den Seeraum, die Binnenwasserstraßen und die Häfen der Republik Bulgarien.

FR: Code rural et de la pêche maritime.

c)    Verarbeitendes Gewerbe – Veröffentlichung, Druck sowie Vervielfältigung von bespielten Ton‑, Bild- und Datenträgern (ISIC Rev. 3.1 221, 222, 323, 324, CPC 88442)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

In LV: Nur in Lettland gegründete juristische Personen und natürliche Personen Lettlands haben das Recht, ein Massenmedium zu gründen oder herauszugeben. Zweigniederlassungen sind nicht zulässig (CPC 88442).

Maßnahmen:

LV: Gesetz über die Presse und andere Massenmedien, Abschnitt 8.


In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Meistbegünstigung, Lokale Präsenz:

In DE (gilt auch für die regionale Zuständigkeitsebene): In jeder öffentlich verbreiteten oder gedruckten Zeitung und anderen periodischen Druckschrift muss der „verantwortliche Herausgeber“ (vollständiger Name und Anschrift einer natürlichen Person) angegeben sein. Für den verantwortlichen Herausgeber kann das Erfordernis der dauerhaften Gebietsansässigkeit in Deutschland, in der Europäischen Union oder in einem Mitgliedstaat des EWR gelten. Ausnahmen können von der zuständigen Behörde der regionalen Zuständigkeitsebene zugelassen werden (ISIC Rev. 3.1 22).

Maßnahmen:

DE:

Auf regionaler Ebene:

Gesetz über die Presse (Landespressegesetz) (PresseG BW), Baden-Württemberg,

Bayerisches Pressegesetz (BayPrG),

Berliner Pressegesetz (BlnPrG),

Pressegesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Landespressegesetz – BbgPG),


Gesetz über die Presse (Pressegesetz), Bremen,

Hamburgisches Pressegesetz,

Hessisches Gesetz über Freiheit und Recht der Presse (Hessisches Pressegesetz – HPresseG),

Pressegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landespressegesetz – LPrG M-V),

Niedersächsisches Pressegesetz (NPresseG),

Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW),

Landesmediengesetz (LMG), Rheinland-Pfalz,

Saarländisches Mediengesetz (SMG),

Sächsisches Gesetz über die Presse (SächsPresseG),

Pressegesetz für das Land Sachsen-Anhalt (Landespressegesetz),

Gesetz über die Presse (Landespressegesetz Schleswig-Holstein – LPRESSEG S-H),

Thüringer Pressegesetz (TPG).


In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

In IT: Sofern Neuseeland italienischen Investoren gestattet, mehr als 49 % des Kapitals und der Stimmrechte an einem neuseeländischen Verlagshaus zu halten, wird auch Italien neuseeländischen Investoren gestatten, unter denselben Bedingungen mehr als 49 % des Kapitals und der Stimmrechte an einem italienischen Verlagshaus zu halten (ISIC Rev. 3.1 221, 222).

Maßnahmen:

IT: Gesetz 416/1981, Artikel 1 (und nachfolgende Änderungen).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane:

In PL: Für den Chefredakteur einer Zeitung oder Zeitschrift ist die polnische Staatsangehörigkeit erforderlich (ISIC Rev. 3.1 221, 222).

Maßnahmen:

PL: Pressegesetz vom 26. Januar 1984, Amtsblatt Nr. 5, Eintrag 24 und nachfolgende Änderungen.


In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

In SE: Natürliche Personen, die Eigentümer von in Schweden gedruckten oder veröffentlichten Zeitschriften sind, müssen in Schweden ansässig oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats des EWR sein. Handelt es sich bei den Eigentümern solcher Zeitschriften um juristische Personen, so müssen diese im EWR niedergelassen sein. Bei Zeitschriften, die in Schweden gedruckt und veröffentlicht werden, und bei technischen Aufzeichnungen muss der verantwortliche Redakteur seinen Wohnsitz in Schweden haben (ISIC Rev. 3.1 22, CPC 88442).

Maßnahmen:

SE: Gesetz über die Pressefreiheit (1949:105),

Grundgesetz über die Freiheit der Meinungsäußerung (1991:1469) und

Gesetz über die Verordnungen zum Gesetz über die Pressefreiheit und zum Grundgesetz über die Freiheit der Meinungsäußerung (1991:1559).


Liste Neuseelands

Erläuterungen

Zur Klarstellung: Die Maßnahmen, die Neuseeland gemäß Artikel 10.64 (Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung) ergreifen kann, sofern sie den Anforderungen des genannten Artikels entsprechen, umfassen auch Maßnahmen, die Folgendes betreffen:

a)    Lizenzierung, Registrierung oder Zulassung als Finanzinstitut oder grenzüberschreitender Finanzdienstleister und entsprechende Anforderungen,

b)    Rechtsform, einschließlich Vorschriften in Bezug auf die Rechtsform für systemrelevante Finanzinstitute und Beschränkungen für das Einlagengeschäft von Zweigstellen ausländischer Banken, und entsprechende Anforderungen, Anforderungen an Personen mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen und das höhere Management eines Finanzinstituts oder eines grenzüberschreitenden Finanzdienstleisters,

c)    Kapital, Risikopositionen gegenüber verbundenen Parteien, Liquidität, Offenlegung und sonstige Risikomanagementanforderungen,

d)    Zahlungs‑, Verrechnungs- und Abwicklungssysteme (einschließlich Wertpapiersysteme),

e)    Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und

f)    Schieflage oder Ausfall eines Finanzinstituts oder eines‑grenzüberschreitenden Finanzdienstleisters.

Sektor

Alle Sektoren

Betroffene Verpflichtungen

Inländerbehandlung (Artikel 10.6)

Marktzugang (Artikel 10.5)

Maßnahme

Companies Act 1993

Financial Reporting Act 2013

Beschreibung

Investitionen

1.    In Übereinstimmung mit dem neuseeländischen Finanzberichterstattungssystem, das mit dem Companies Act 1993 und dem Financial Reporting Act 2013 eingeführt wurde, sind die folgenden Arten von Unternehmen verpflichtet, Jahresabschlüsse zu erstellen, die der allgemein anerkannten Rechnungsführungspraxis entsprechen, und diese Abschlüsse prüfen und beim Registrar of Companies registrieren zu lassen (sofern keine Ausnahmen von diesen Anforderungen gelten):

a)    jede juristische Person, die nicht in Neuseeland gegründet wurde („ausländische Gesellschaft“) und in Neuseeland eine Geschäftstätigkeit im Sinne des Companies Act von 1993 ausübt und bei der es sich um ein „großes“ 46 Unternehmen handelt,

b)    jedes „große“ 47 neuseeländische Unternehmen, an dem Anteile gehalten werden, die insgesamt das Recht zur Ausübung oder Kontrolle der Ausübung von 25 % oder mehr der Stimmrechte bei einer Versammlung des Unternehmens verleihen, und zwar von:

i)    einer Tochtergesellschaft einer nicht in Neuseeland gegründeten juristischen Person,

ii)    einer nicht in Neuseeland gegründeten juristischen Person oder

iii)    einer Person, die ihren Wohnsitz nicht in Neuseeland hat,

c)    jedes in Neuseeland gegründete „große“ Unternehmen, bei dem es sich um eine Tochtergesellschaft eines ausländischen Unternehmens handelt.

2.    Ist ein Unternehmen zur Erstellung von Jahresabschlüssen verpflichtet und verfügt es über eine oder mehrere Tochtergesellschaften, so müssen anstelle von Jahresabschlüssen für das Unternehmen selbst Gruppenabschlüsse erstellt werden, die der allgemein anerkannten Rechnungslegungspraxis in Bezug auf die betreffende Gruppe entsprechen. Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn

a)    das Unternehmen (A) selbst eine Tochtergesellschaft einer juristischen Person (B) ist, die

i)    in Neuseeland gegründet wurde oder

ii)    gemäß Teil 18 des Companies Act 1993 eingetragen ist oder als gemäß Teil 18 des Companies Act 1993 eingetragen gilt, und

b)    Gruppenabschlüsse für eine Gruppe, der B, A und alle anderen Tochtergesellschaften von B angehören, erstellt werden, die der allgemein anerkannten Rechnungslegungspraxis entsprechen, und

c)    eine Kopie des unter Buchstabe b genannten Gruppenabschlusses und eine Kopie des Bestätigungsvermerks des Abschlussprüfers zu diesem Abschluss zur Registrierung gemäß dem Companies Act 1993 oder zur Hinterlegung gemäß einem anderen Gesetz eingereicht werden.

2.    Wenn ein ausländisches Unternehmen verpflichtet ist,

a)    Jahresabschlüsse nach dem Companies Act 1993 zu erstellen und wenn in Bezug auf seine Geschäftstätigkeit in Neuseeland die für „große“ ausländische Unternehmen geltenden Schwellenwerte für Vermögen und Einnahmen erreicht werden, so müssen zusätzlich zu den Jahresabschlüssen für das große ausländische Unternehmen selbst Jahresabschlüsse für seine Geschäftstätigkeit in Neuseeland erstellt werden, und zwar so, als ob diese Geschäftstätigkeit von einem in Neuseeland gegründeten und eingetragenen Unternehmen betrieben würde, und

b)    Gruppenabschlüsse nach dem Companies Act 1993 zu erstellen und wenn in Bezug auf die Geschäftstätigkeit der Gruppe in Neuseeland die für „große“ ausländische Unternehmen geltenden Schwellenwerte für Vermögen und Einnahmen erreicht werden, so müssen die zu erstellenden Gruppenabschlüsse neben dem Jahresabschluss für die Gruppe auch einen Jahresabschluss für die Geschäftstätigkeit der Gruppe in Neuseeland enthalten, der so erstellt wird, als ob die Mitglieder der Gruppe in Neuseeland gegründete und eingetragene Unternehmen wären.


Sektor

Landwirtschaft, einschließlich Nebenleistungen im Bereich Landwirtschaft

Betroffene Verpflichtungen

Marktzugang (Artikel 10.14 und 10.5)

Inländerbehandlung (Artikel 10.16 und 10.6)

Leistungsanforderungen (Artikel 10.9)

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane (Artikel 10.8)

Maßnahme

Dairy Industry Restructuring Act 2001

Beschreibung

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

Der Dairy Industry Restructuring Act 2001 (DIRA) und die entsprechenden Verordnungen sehen die Verwaltung einer nationalen Datenbank für Untersuchungen der Bestände vor.

Der DIRA

a)    sieht vor, dass die neuseeländische Regierung die Modalitäten für die von einem anderen Unternehmen im Milchsektor zu verwaltende Datenbank festlegt. Dabei kann die neuseeländische Regierung

i)    die Staatsangehörigkeit und die Gebietsansässigkeit des Unternehmens, der Personen, die Eigentümer des Unternehmens sind oder das Unternehmen kontrollieren, sowie des höheren Managements und des Leitungs- und Kontrollorgans des Unternehmens berücksichtigen und

ii)    einschränken, wer Anteile an dem Unternehmen halten darf, auch auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit,

b)    schreibt die Übermittlung von Daten durch diejenigen, die Untersuchungen der Bestände für Milchkühe durchführen, an die Livestock Improvement Corporation (LIC) oder eine Nachfolgeeinrichtung vor,

c)    enthält Vorschriften über den Zugang zur Datenbank und sieht die Möglichkeit der Verweigerung dieses Zugangs vor, falls die beabsichtigte Nutzung der Datenbank „für den neuseeländischen Milchsektor schädlich“ sein könnte, wobei die Staatsangehörigkeit oder der Wohnsitz der Person, die den Zugang beantragt, berücksichtigt werden kann.

Sektor

Kommunikationsdienstleistungen

Telekommunikation

Betroffene Verpflichtungen

Inländerbehandlung (Artikel 10.6)

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane (Artikel 10.8)

Maßnahme

Satzung von Chorus Limited

Beschreibung

Investitionen

Nach der Satzung von Chorus Limited bedarf es einer Genehmigung der neuseeländischen Regierung, damit ein einzelnes ausländisches Unternehmen mehr als 49,9 % der Anteile halten kann.

Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Leitungs- und Kontrollorgans müssen die neuseeländische Staatsangehörigkeit haben.

Sektor

Landwirtschaft, einschließlich Nebenleistungen im Bereich Landwirtschaft

Betroffene Verpflichtungen

Marktzugang (Artikel 10.5)

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane (Artikel 10.8)

Maßnahme

Primary Products Marketing Act 1953

Beschreibung

Investitionen

Nach dem Primary Products Marketing Act 1953 kann die neuseeländische Regierung Vorschriften erlassen, um die Einrichtung gesetzlicher Vermarktungsbehörden mit Monopolvermarktungs- und ‑erwerbsbefugnissen (oder geringeren Befugnissen) für „Primärerzeugnisse“ zu ermöglichen, d. h. für Erzeugnisse der Imkerei, des Obstanbaus, des Hopfenanbaus, der (Rot‑)Wildzucht sowie für Ziegen, d. h. für die von Ziegen gewonnenen Fellborsten oder ‑fasern.

Gemäß dem Primary Products Marketing Act 1953 können Vorschriften erlassen werden, die ein breites Spektrum von Funktionen, Befugnissen und Tätigkeiten der Vermarktungsbehörde betreffen. Insbesondere können die Vorschriften die Anforderung umfassen, dass die Mitglieder der Leitungs- und Kontrollorgane oder die Bediensteten die neuseeländische Staatsangehörigkeit besitzen oder in Neuseeland ansässig sind.

Sektor

Luftverkehr

Betroffene Verpflichtungen

Inländerbehandlung (Artikel 10.6)

Leistungsanforderungen (Artikel 10.9)

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane (Artikel 10.8)

Maßnahme

Satzung von Air New Zealand Limited

Beschreibung

Investitionen

Kein ausländischer Staatsangehöriger darf mehr als 10 % der mit einem Stimmrecht verbundenen Anteile an Air New Zealand halten, es sei denn, er hat die Genehmigung des Kiwi-Anteilseigners. 48 Ferner gilt:

a)    Mindestens drei Mitglieder des Leitungs- und Kontrollorgans müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Neuseeland haben,

b)    mehr als die Hälfte der Mitglieder des Leitungs- und Kontrollorgans müssen die neuseeländische Staatsangehörigkeit besitzen,

c)    der Vorsitzende des Leitungs- und Kontrollorgans muss die neuseeländische Staatsangehörigkeit besitzen und

d)    der Sitz der Hauptverwaltung von Air New Zealand und der Hauptgeschäftssitz befinden sich in Neuseeland.


Sektor

Alle Sektoren

Betroffene Verpflichtungen

Marktzugang (Artikel 10.5)

Inländerbehandlung (Artikel 10.6)

Leistungsanforderungen (Artikel 10.9)

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane (Artikel 10.8)

Maßnahme

Overseas Investment Act 2005

Fisheries Act 1996

Overseas Investment Regulations 2005

Beschreibung

Investitionen

Im Einklang mit den neuseeländischen Vorschriften für Auslandsinvestitionen, die in den einschlägigen Bestimmungen des Overseas Investment Act 2005, des Fisheries Act 1996 und der Overseas Investment Regulations 2005 niedergelegt sind, bedürfen die folgenden Investitionstätigkeiten der vorherigen Genehmigung durch die neuseeländische Regierung:

a)    Erwerb oder Kontrolle von mindestens 25 % einer Kategorie von Anteilen 49 oder Stimmrechten 50 an einer neuseeländischen Einrichtung durch nichtstaatliche Einrichtungen, wenn entweder die Gegenleistung für die Übertragung oder der Wert der Vermögenswerte 200 Mio. NZ$ übersteigt,

b)    Aufnahme von Geschäftstätigkeiten oder Erwerb eines bestehenden Unternehmens durch nichtstaatliche Einrichtungen, einschließlich Geschäftsvermögen, in Neuseeland, wenn die Gesamtausgaben für die Gründung oder den Erwerb des betreffenden Unternehmens oder des betreffenden Vermögens 200 Mio. NZ$ übersteigen,

c)    Erwerb oder Kontrolle von 25 % oder mehr einer Kategorie von Anteilen 51 oder Stimmrechten 52 an einer neuseeländischen Einrichtung durch staatliche Einrichtungen, wenn entweder die Gegenleistung für die Übertragung oder der Wert der Vermögenswerte 200 Mio. NZ$ übersteigt,

d)    Aufnahme von Geschäftstätigkeiten oder Erwerb eines bestehenden Unternehmens durch staatliche Einrichtungen, einschließlich Geschäftsvermögen, in Neuseeland, wenn die Gesamtausgaben für die Gründung oder den Erwerb des betreffenden Unternehmens oder des betreffenden Vermögens 200 Mio. NZ$ übersteigen,

e)    Erwerb oder Kontrolle – unabhängig vom Dollarwert – bestimmter Grundstückskategorien, die nach den neuseeländischen Rechtsvorschriften für Auslandsinvestitionen als sensibel gelten oder einer besonderen Genehmigung bedürfen, und

f)    jede Transaktion – unabhängig vom Dollarwert –, die zu einer Auslandsinvestition in Fangquoten führen würde.

Ausländische Investoren müssen die Kriterien gemäß den Vorschriften für Auslandsinvestitionen sowie alle von der Aufsichtsbehörde und dem zuständigen Minister bzw. den zuständigen Ministern festgelegten Bedingungen erfüllen.

Dieser Eintrag ist in Verbindung mit Anhang II – Neuseeland – 11 zu lesen.

Sektor

Alle Sektoren

Betroffene Verpflichtungen

Leistungsanforderungen (Artikel 10.9)

Maßnahme

Income Tax Act 2007

Goods and Services Tax Act 1985

Estate and Gift Duties Act 1968

Stamp and Cheque Duties Act 1971

Gaming Duties Act 1971

Tax Administration Act 1994

Beschreibung

Investitionen

Bestehende nichtkonforme steuerliche Maßnahmen.

Sektor

Finanzdienstleistungen

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

Betroffene Verpflichtungen

Inländerbehandlung (Artikel 10.16 und 10.6)

Marktzugang (Artikel 10.14 und 10.5)

Maßnahme

Commodity Levies Act 1990

Commodity Levies Amendment Act 1995

Kiwifruit Industry Restructuring Act 1999 und zugehörige Verordnungen

Beschreibung

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

Die Erbringung von Ernteversicherungsleistungen für Weizen kann gemäß dem Commodity Levies Amendment Act 1995 (CLA) eingeschränkt werden. In Abschnitt 4 des CLA ist vorgesehen, dass Mittel aus einer obligatorischen Rohstoffabgabe für Weizenerzeuger verwendet werden, um eine Regelung zur Absicherung von Weizenkulturen gegen Schäden oder Verluste zu finanzieren.

Die Erbringung von Versicherungsvermittlungsdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Export von Kiwifrüchten kann gemäß dem Kiwifruit Industry Restructuring Act 1999 und den Vorschriften für die Exportvermarktung von Kiwifrüchten eingeschränkt werden.

Sektor

Finanzdienstleistungen

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Betroffene Verpflichtungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane (Artikel 10.8)

Maßnahme

KiwiSaver Act 2006

Financial Markets Conduct Act 2013

Beschreibung

Investitionen

Beim Fondsmanager eines eingetragenen KiwiSaver-Programms und beim Treuhänder eines eingetragenen KiwiSaver-Programms, bei dem es sich um ein eingeschränktes Programm handelt, muss jeweils mindestens eine Person mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen in Neuseeland steuerlich ansässig sein.

________________

ANHANG 10-B

KÜNFTIGE MAẞNAHMEN

Kopfvermerke

1.    In den Listen Neuseelands und der Union sind nach Artikel 10.10 (Nichtkonforme Maßnahmen) bzw. Artikel 10.18 (Nichtkonforme Maßnahmen) die Einträge enthalten, die Neuseeland und die Union in Bezug auf bestehende, restriktivere oder neue Maßnahmen geltend gemacht haben, die nicht mit den Verpflichtungen im Einklang stehen, die sich aus folgenden Artikeln ergeben:

a)    Artikel 10.5 (Marktzugang) oder 10.14 (Marktzugang),

b)    Artikel 10.15 (Lokale Präsenz),

c)    Artikel 10.6 (Inländerbehandlung) oder 10.16 (Inländerbehandlung),

d)    Artikel 10.7 (Meistbegünstigung) oder 10.17 (Meistbegünstigung),

e)    Artikel 10.8 (Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane) oder

f)    Artikel 10.9 (Leistungsanforderungen).


2.    Die Vorbehalte einer Vertragspartei lassen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des GATS unberührt.

3.    Jeder Eintrag besteht aus den folgenden Rubriken:

a)    der Rubrik „Sektor“, die den Sektor, für den der Eintrag vorgenommen wird, allgemein bezeichnet,

b)    der Rubrik „Teilsektor“, die den Teilsektor, für den der Eintrag vorgenommen wird, genauer bezeichnet,

c)    der Rubrik „Zuordnung nach Branche“, in der gegebenenfalls auf die vom Eintrag erfasste Tätigkeit gemäß der CPC, der ISIC Rev. 3.1 oder der ausdrücklichen anderweitigen Beschreibung in dem Eintrag Bezug genommen wird,

d)    der Rubrik „Betroffene Verpflichtungen“, in der die in Absatz 1 genannte Verpflichtung, für die der Eintrag vorgenommen wird, spezifiziert wird,

e)    der Rubrik „Beschreibung“, in der die Reichweite des Sektors, des Teilsektors oder der Tätigkeiten, die vom Eintrag erfasst werden, festgelegt wird, und

f)    der Rubrik „Bestehende Maßnahmen“, in der im Interesse der Transparenz die bestehenden Maßnahmen genannt werden, die für den Sektor, den Teilsektor oder die Tätigkeiten gelten, die vom Eintrag erfasst werden.

4.    Bei der Auslegung eines Eintrags sind sämtliche Rubriken des Eintrags zu berücksichtigen. Bei Unstimmigkeiten bei der Auslegung eines Eintrags hat die Rubrik „Beschreibung“ des Eintrags Vorrang.


5.    Für die Zwecke der Listen Neuseelands und der Union gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)    „ISIC Rev. 3.1“ bezeichnet die Internationale Systematik der Wirtschaftszweige (International Standard Industrial Classification of all Economic Activities) Revision 3.1 in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No. 4, ISIC Rev 3.1, 2002, veröffentlichten Fassung;

b)    „CPC“ (Central Product Classification) bezeichnet die vorläufige Zentrale Gütersystematik (Statistical Papers, Series M, No. 77, Hauptabteilung für internationale wirtschaftliche und soziale Fragen, Statistisches Amt der Vereinten Nationen, New York, 1991).

6.    Für die Zwecke der Listen Neuseelands und der Union wird ein Eintrag in Bezug auf das Erfordernis einer lokalen Präsenz im Gebiet der Union oder Neuseelands gegen Artikel 10.15 (Lokale Präsenz) und nicht gegen Artikel 10.14 (Marktzugang) oder Artikel 10.16 (Inländerbehandlung) angebracht. Außerdem wird dieses Erfordernis nicht als Vorbehalt gegen Artikel 10.6 (Inländerbehandlung) angebracht.


7.    Ein auf Unionsebene vorgenommener Eintrag gilt für eine Maßnahme der Union, für eine Maßnahme eines Mitgliedstaats auf zentraler Ebene oder für eine Maßnahme einer Regierung innerhalb eines Mitgliedstaats, es sei denn, durch den Eintrag wird ein Mitgliedstaat ausgeschlossen. Ein Eintrag für einen Mitgliedstaat gilt für eine Maßnahme einer Regierung auf zentraler, regionaler oder lokaler Ebene innerhalb dieses Mitgliedstaats. Für die Zwecke der Einträge Belgiens umfasst die zentrale Zuständigkeitsebene die Föderalregierung und die Regierungen der Regionen und der Gemeinschaften, da jede von ihnen gleichwertige Legislativbefugnisse besitzt. Für die Zwecke der Einträge der Union und ihrer Mitgliedstaaten bezeichnet die regionale Zuständigkeitsebene in Finnland die Ålandinseln. Ein Eintrag auf Ebene Neuseelands gilt für eine Maßnahme der zentralen Regierung oder einer lokalen Regierung.

8.    Die Liste der Einträge in diesem Anhang (Künftige Maßnahmen) beinhaltet keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und ‑verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und ‑verfahren, sofern sie keine Beschränkung im Sinne der Artikel 10.5 (Marktzugang), 10.14 (Marktzugang), 10.6 (Inländerbehandlung), 10.16 (Inländerbehandlung) oder 10.15 (Lokale Präsenz) darstellen. Diese Maßnahmen können Folgendes umfassen: Zulassungspflicht, Universaldienstverpflichtung, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen, Anforderung der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Berufsstand, z. B. Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Verpflichtung, über einen für Dienstleistungen bereitstehenden Vertreter vor Ort oder über eine Anschrift vor Ort zu verfügen, oder jede andere diskriminierungsfreie Anforderung, wonach bestimmte Tätigkeiten in Schutzzonen oder ‑gebieten nicht ausgeübt werden dürfen. Diese Maßnahmen gelten weiterhin, auch wenn sie nicht aufgeführt sind.


9.    Zur Klarstellung: Für die Union ist mit der Verpflichtung zur Inländerbehandlung nicht die Anforderung verbunden, die Behandlung, die in einem Mitgliedstaat aufgrund des AEUV oder der aufgrund dieses Vertrags erlassenen Maßnahmen, einschließlich deren Durchführung in den Mitgliedstaaten, den folgenden Personen gewährt wird, auf natürliche oder juristische Personen Neuseelands auszudehnen:

a)    natürlichen Personen oder Gebietsansässigen eines anderen Mitgliedstaats oder

b)    nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats oder der Union gegründeten oder organisierten juristischen Personen, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Union haben.

10.    Die Behandlung, welche juristischen Personen gewährt wird, die von Investoren einer Vertragspartei nach dem Recht der anderen Vertragspartei (einschließlich, im Falle der Union, nach dem Recht eines Mitgliedstaats) gegründet wurden und die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in dieser anderen Vertragspartei haben, berührt nicht die Bedingungen oder Verpflichtungen nach Kapitel 10 (Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen) Abschnitt B (Liberalisierung von Investitionen), die diesen juristischen Personen bei ihrer Gründung in dieser anderen Vertragspartei auferlegt worden sein können und die weiterhin gelten.

11.    Die Listen gelten gemäß Artikel 1.4 (Räumlicher Geltungsbereich) nur für die Gebiete Neuseelands und der Union und sind nur im Rahmen der Handelsbeziehungen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten mit Neuseeland relevant. Sie berühren nicht die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten nach Unionsrecht.


12.    Zur Klarstellung: Diskriminierungsfreie Maßnahmen stellen keine Beschränkung des Marktzugangs im Sinne des Artikels 10.5 (Marktzugang) bzw. des Artikels 10.14 (Marktzugang) dar; dies gilt für Maßnahmen,

a)    die zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs die Trennung des Eigentums an der Infrastruktur vom Eigentum an den mithilfe dieser Infrastruktur bereitgestellten Waren oder Dienstleistungen vorschreiben, beispielsweise in den Bereichen Energie, Verkehr und Telekommunikation,

b)    die zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs eine Beschränkung der Eigentumskonzentration vorsehen,

c)    mit denen die Erhaltung und der Schutz der natürlichen Ressourcen und der Umwelt sichergestellt werden sollen, darunter Beschränkungen der Verfügbarkeit, der Zahl und des Umfangs erteilter Konzessionen und die Verhängung von Moratorien oder Verboten,

d)    die eine Beschränkung der Zahl der erteilten Genehmigungen aufgrund technischer oder physischer Sachzwänge wie Spektren und Frequenzen im Bereich Telekommunikation umfassen oder

e)    die vorsehen, dass ein bestimmter Prozentsatz der Anteilseigner, Eigentümer, Gesellschafter oder Personen mit Leitungs- beziehungsweise Kontrollfunktionen eines Unternehmens eine bestimmte Qualifikation aufweisen oder einen bestimmten Beruf wie den des Rechtsanwalts oder des Wirtschaftsprüfers ausüben muss.


13.    Was Computerdienstleistungen anbelangt, so gelten die folgenden Dienstleistungen als Computerdienstleistungen und verwandte Dienstleistungen, unabhängig davon, ob sie über ein Netz, einschließlich des Internets, erbracht werden:

a)    Beratung, Anpassung, Entwicklung von Strategien, Analyse, Planung, Erstellung von Spezifikationen, Entwurf, Entwicklung, Installierung, Implementierung, Integrierung, Testen, Suche nach und Beseitigung von Fehlern, Aktualisierung, Support, technische Unterstützung oder Verwaltung von Computern oder Computersystemen oder in Bezug auf Computer oder Computersysteme,

b)    Entwicklung oder Bereitstellung von Computerprogrammen als Gesamtheit der Anweisungen und/oder Befehle, die für den Betrieb oder die Kommunikation von Computern (als solche) notwendig sind, sowie Beratung, Entwicklung von Strategien, Analyse, Planung, Erstellung von Spezifikationen, Entwurf, Entwicklung, Installierung, Implementierung, Integrierung, Testen, Suche nach Fehlern und deren Beseitigung, Aktualisierung, Anpassung, Wartung, Support, technische Unterstützung sowie Verwaltung oder Nutzung von Computerprogrammen oder für Computerprogramme,

c)    Datenverarbeitung, Datenspeicherung, Datenhosting oder Datenbankdienstleistungen,

d)    Instandhaltung und Reparatur von Büromaschinen und ‑ausrüstung einschließlich Computern und

e)    Schulungen für Kundenmitarbeiter im Zusammenhang mit Computerprogrammen, Computern oder Computersystemen, die keiner anderen Kategorie zugeordnet sind.

Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Dienstleistungen, die durch Computerdienstleistungen und verwandte Dienstleistungen ermöglicht werden, mit Ausnahme der in den Buchstaben a bis e aufgeführten Dienstleistungen, nicht als Computerdienstleistungen und verwandte Dienstleistungen an sich betrachtet werden dürfen.


14.    In Bezug auf Finanzdienstleistungen gilt Folgendes: Anders als ausländische Tochtergesellschaften unterliegen direkte Zweigstellen von außerhalb der Europäischen Union errichteten Finanzinstitutionen in einem Mitgliedstaat mit gewissen Einschränkungen nicht den auf der Ebene der Union harmonisierten aufsichtsrechtlichen Vorschriften, die solchen Tochtergesellschaften erweiterte Möglichkeiten zur Einrichtung neuer Niederlassungen und zur Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in der gesamten Union bieten. Diese Zweigstellen erhalten eine Zulassung, um im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen tätig zu werden, die den für inländische Finanzinstitutionen des betreffenden Mitgliedstaats geltenden gleichwertig sind, wobei von ihnen die Erfüllung einer Reihe spezifischer aufsichtsrechtlicher Anforderungen verlangt werden kann: bei Bank- und Wertpapierdienstleistungen etwa getrennte Kapitalausstattung und andere Anforderungen an die Solvabilität sowie die Berichts- und Veröffentlichungspflichten für Abschlüsse, oder bei Versicherungsdienstleistungen etwa besondere Anforderungen an Sicherheiten und Einlagen, getrennte Kapitalausstattung und die Anforderung, dass die die technischen Rückstellungen bedeckenden Vermögenswerte und mindestens ein Drittel der Solvabilitätsspanne in dem betreffenden Mitgliedstaat belegen sein müssen.

15.    In Bezug auf Artikel 10.5 (Marktzugang) unterliegen juristische Personen, die Finanzdienstleistungen erbringen und nach neuseeländischem Recht oder nach dem Recht der Union oder mindestens eines ihrer Mitgliedstaaten gegründet wurden, nichtdiskriminierenden Beschränkungen hinsichtlich ihrer Rechtsform. 53


16.    In der nachstehenden Liste der Vorbehalte werden die folgenden Abkürzungen verwendet:

EU    Union, einschließlich all ihrer Mitgliedstaaten

AT    Österreich

BE    Belgien

BG    Bulgarien

CY    Zypern

CZ    Tschechische Republik

DE    Deutschland

DK    Dänemark

EE    Estland

EL    Griechenland

ES    Spanien


FI    Finnland

FR    Frankreich

HR    Kroatien

HU    Ungarn

IE    Irland

IT    Italien

LT    Litauen

LU    Luxemburg

LV    Lettland

MT    Malta

NL    Niederlande

PL    Polen


PT    Portugal

RO    Rumänien

SE    Schweden

SI    Slowenien

SK    Slowakische Republik


Liste der Union

Vorbehalt Nr. 1 – Alle Sektoren

Vorbehalt Nr. 2 – Freiberufliche Dienstleistungen – mit Ausnahme gesundheitsbezogener Dienstleistungen

Vorbehalt Nr. 3 – Freiberufliche Dienstleistungen – gesundheitsbezogen sowie Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen

Vorbehalt Nr. 4 – Unternehmensdienstleistungen – Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung    

Vorbehalt Nr. 5 – Unternehmensdienstleistungen – Dienstleistungen von Immobilienmaklern

Vorbehalt Nr. 6 – Unternehmensdienstleistungen – Miet- oder Leasingdienstleistungen

Vorbehalt Nr. 7 – Unternehmensdienstleistungen – Dienstleistungen von Inkassostellen und Kreditauskunfteien

Vorbehalt Nr. 8 – Unternehmensdienstleistungen – Vermittlung von Arbeitskräften

Vorbehalt Nr. 9 – Unternehmensdienstleistungen – Sicherheits- und Ermittlungsdienstleistungen

Vorbehalt Nr. 10 – Unternehmensdienstleistungen – Sonstige Unternehmensdienstleistungen

Vorbehalt Nr. 11 – Telekommunikation


Vorbehalt Nr. 12 – Bauleistungen

Vorbehalt Nr. 13 – Vertriebsdienstleistungen

Vorbehalt Nr. 14 – Dienstleistungen im Bereich Bildung

Vorbehalt Nr. 15 – Dienstleistungen im Bereich Umwelt

Vorbehalt Nr. 16 – Finanzdienstleistungen

Vorbehalt Nr. 17 – Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit und Soziales

Vorbehalt Nr. 18 – Dienstleistungen in den Bereichen Fremdenverkehr und Reisen

Vorbehalt Nr. 19 – Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport

Vorbehalt Nr. 20 – Verkehrsdienstleistungen und Hilfsdienstleistungen für den Verkehr

Vorbehalt Nr. 21 – Landwirtschaft, Fischerei und Wasser

Vorbehalt Nr. 22 – Bergbau und energiebezogene Tätigkeiten    

Vorbehalt Nr. 23 – Andere Dienstleistungen a. n. g.


Vorbehalt Nr. 1 – Alle Sektoren

Sektor:    Alle Sektoren

Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang

Inländerbehandlung

Meistbegünstigung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Leistungsanforderungen

Lokale Präsenz

Kapitel:        Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen


Beschreibung:

Die Union behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

a)    Niederlassung

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang:

EU: Dienstleistungen, die auf nationaler oder örtlicher Ebene als Dienstleistungen der Daseinsvorsorge angesehen werden, können öffentlichen Monopolen oder privaten Betreibern gewährten ausschließlichen Rechten unterliegen.

Dienstleistungen der Daseinsvorsorge bestehen z. B. in folgenden Sektoren: zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung, FuE-Dienstleistungen in den Sozial- und Geisteswissenschaften, technische Tests und Analysen, Dienstleistungen im Bereich Umwelt, Dienstleistungen im Bereich Gesundheit, Verkehrsdienstleistungen und Hilfsdienstleistungen für alle Verkehrsarten. Ausschließliche Rechte für solche Dienstleistungen werden häufig, vorbehaltlich bestimmter Versorgungspflichten, privaten Betreibern gewährt, z. B. Betreibern mit Konzessionen öffentlicher Stellen. Da Dienstleistungen der Daseinsvorsorge häufig auch auf subzentraler Ebene bestehen, ist eine detaillierte und erschöpfende sektorspezifische Auflistung praktisch nicht möglich. Dieser Vorbehalt gilt nicht für Telekommunikationsdienstleistungen sowie Computerdienstleistungen und damit zusammenhängende Dienstleistungen.


In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In FI: Beschränkungen des Rechts natürlicher Personen, die nicht das regionale Bürgerrecht der Ålandinseln besitzen, und juristischer Personen, ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln Immobilien auf den Ålandinseln zu erwerben und zu besitzen. Beschränkungen des Rechts natürlicher Personen, die nicht das regionale Bürgerrecht der Ålandinseln besitzen, und von Unternehmen, sich ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln niederzulassen und einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen.

Bestehende Maßnahmen:

FI: Ahvenanmaan maanhankintalaki (Gesetz über Grundstückserwerb in Åland) (3/1975), Abschnitt 2 und Ahvenanmaan itsehallintolaki (Gesetz über die Autonomie von Åland) (1144/1991), Abschnitt 11.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane:

In FR: Gemäß den Artikeln L151-1 und 153-1 ff. des Gesetzbuchs über das Währungs- und Finanzwesen unterliegen ausländische Investitionen in Frankreich in den in Artikel R.151-3 des Gesetzbuchs über das Währungs- und Finanzwesen genannten Sektoren der vorherigen Genehmigung des Wirtschaftsministers.


Bestehende Maßnahmen:

FR: Wie vorstehend in der Rubrik „Beschreibung“ dargelegt.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane:

In FR: Beschränkung ausländischer Beteiligungen an neu privatisierten Gesellschaften auf einen variablen Betrag der öffentlich angebotenen Anteile, der von der französischen Regierung auf Einzelfallbasis festgelegt wird. Für die Aufnahme bestimmter gewerblicher, industrieller oder handwerklicher Tätigkeiten ist eine besondere Genehmigung erforderlich, wenn der geschäftsführende Direktor keinen Daueraufenthaltstitel besitzt.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang:

In HU: Die Niederlassung sollte in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Aktiengesellschaft oder einer Repräsentanz erfolgen. Der Erstzugang in Form einer Zweigniederlassung ist nur bei Finanzdienstleistungen zulässig.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In BG: Für bestimmte wirtschaftliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung oder Verwendung staatlichen oder öffentlichen Eigentums ist eine Konzession nach dem Konzessionsgesetz erforderlich.


In kommerziellen Unternehmen, an denen der Staat oder eine Gemeinde einen Anteil am Kapital von mehr als 50 % hält, unterliegen Rechtsgeschäfte zur Verfügung über Anlagevermögen des Unternehmens, um Verträge für den Erwerb von Beteiligungen, für Vermietung, gemeinsame Aktivitäten, Kredite und die Sicherung von Forderungen abzuschließen sowie Verpflichtungen aus Wechseln einzugehen, der Genehmigung oder Zustimmung der Agentur für öffentliche Unternehmen und Kontrolle oder anderer zentraler oder regionaler staatlicher Einrichtungen, je nachdem, welche Behörde zuständig ist. Dieser Vorbehalt gilt nicht für Bergbau und die Gewinnung von Steinen und Erden, für die ein gesonderter Vorbehalt gemäß der Liste der Union in Anhang 10-A (Bestehende Maßnahmen) gilt.

In IT: Die Regierung kann Sonderbefugnisse in Bezug auf in den Bereichen Verteidigung und nationale Sicherheit tätige Unternehmen sowie in Bezug auf bestimmte Tätigkeiten von strategischer Bedeutung in den Bereichen Energie, Verkehr und Kommunikation ausüben. Dies betrifft alle juristischen Personen, die strategisch bedeutende Tätigkeiten im Bereich Verteidigung und nationale Sicherheit ausüben, nicht nur privatisierte Unternehmen.

Bei einem drohenden ernsthaften Schaden für die wesentlichen Interessen der Verteidigung und der nationalen Sicherheit verfügt die Regierung über folgende Sonderbefugnisse:

a)    Auferlegung besonderer Bedingungen beim Erwerb von Anteilen,

b)    Veto gegen die Annahme von Beschlüssen über Sondergeschäfte wie beispielsweise Übertragung, Zusammenschluss, Aufspaltung und Änderung von Tätigkeiten oder


c)    Ablehnung des Erwerbs von Anteilen, wenn der Käufer eine Kapitalbeteiligung in einer Höhe anstrebt, die sich nachteilig auf die Interessen der Verteidigung und der nationalen Sicherheit auswirken dürfte.

Das betreffende Unternehmen muss jeden Beschluss, jede Handlung sowie jede Transaktion (wie beispielsweise Übertragung, Zusammenschluss, Aufspaltung, Änderung von Tätigkeiten oder Beendigung) in Bezug auf strategische Vermögenswerte in den Bereichen Energie, Verkehr und Kommunikation dem Amt des Ministerpräsidenten melden. Insbesondere ist der Erwerb durch eine Person außerhalb der Union, die dieser Person die Kontrolle über das Unternehmen verleihen, zu melden.

Der Ministerpräsident kann folgende Sonderbefugnisse ausüben:

a)    Veto gegen jeden Beschluss, jede Handlung oder jede Transaktion, der bzw. die einen außergewöhnlichen drohenden ernsthaften Schaden für die öffentlichen Interessen auf dem Gebiet der Sicherheit und des Betriebs von Netzen sowie der Dienstleistungen darstellt,

b)    Auferlegung besonderer Bedingungen zur Gewährleistung des öffentlichen Interesses oder

c)    Ablehnung eines Erwerbs in Ausnahmefällen, in denen die wesentlichen Interessen des Staates gefährdet sein können.

Die Kriterien für die Beurteilung, ob eine Bedrohung real oder außergewöhnlich ist, sowie die Bedingungen und Verfahren für die Ausübung der Sonderbefugnisse sind gesetzlich festgelegt.


Bestehende Maßnahmen:

IT: Gesetz 56/2012 über Sonderbefugnisse in Bezug auf Unternehmen, die in den Bereichen Verteidigung und nationale Sicherheit, Energie, Verkehr und Kommunikation tätig sind, und

Dekret des Ministerpräsidenten DPCM 253 vom 30.11.2012 zur Festlegung der Tätigkeiten von strategischer Bedeutung im Bereich Verteidigung und nationale Sicherheit.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane:

In LT: Unternehmen, Sektoren, Zonen, Vermögenswerte und Einrichtungen von strategischer Bedeutung für die nationale Sicherheit.

Bestehende Maßnahmen:

LT: Gesetz betreffend den Schutz von Objekten, die für die Gewährleistung der nationalen Sicherheit der Republik Litauen von Bedeutung sind, vom 10. Oktober 2002, Nr. IX-1132 (zuletzt geändert am 17. September 2020, Nr. XIII-3284).


In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane:

In SE: Diskriminierende Anforderungen für Unternehmensgründer, das höhere Management und die Leitungs- und Kontrollorgane für den Fall, dass neue Gesellschaftsformen in schwedisches Recht aufgenommen werden.

b)    Erwerb von Immobilien

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane:

In HU: Erwerb staatseigener Immobilien.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In HU: Erwerb landwirtschaftlicher Flächen durch ausländische juristische Personen und gebietsfremde natürliche Personen


Bestehende Maßnahmen:

HU: Gesetz CXXII von 2013 über den Rechtsverkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Kapitel II Absätze 6 bis 36 und Kapitel IV Absätze 38 bis 59) und

Gesetz CCXII von 2013 über Übergangsmaßnahmen und bestimmte Bestimmungen in Zusammenhang mit Gesetz CXXII von 2013 über den Rechtsverkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Kapitel IV Absätze 8 bis 20).

In LV: Erwerb von Land in ländlichen Gebieten durch Staatsangehörige Neuseelands oder eines Drittlands.

Bestehende Maßnahmen:

LV: Gesetz über die Privatisierung von Land in ländlichen Gebieten, Abschnitte 28, 29 und 30.

In SK: Ausländische Unternehmen oder natürliche Personen dürfen keine landwirtschaftlichen Flächen und Wälder außerhalb der Grenzen der bebauten Fläche einer Gemeinde und bestimmte andere Flächen (z. B. natürliche Ressourcen, Seen, Flüsse, Straßen usw.) erwerben.


Bestehende Maßnahmen:

SK: Gesetz Nr. 44/1988 über den Schutz und die Nutzung natürlicher Ressourcen,

Gesetz Nr. 229/1991 über die Regelung von Grundeigentum und anderem landwirtschaftlichen Eigentum,

Gesetz Nr. 460/1992, Verfassung der Slowakischen Republik,

Gesetz Nr. 180/1995 über Maßnahmen für die Regelung von Grundeigentum,

Gesetz Nr. 202/1995 über Devisen,

Gesetz Nr. 503/2003 über die Rückübertragung von Grundeigentum,

Forstgesetz Nr. 326/2005 und

Gesetz Nr. 140/2014 über den Erwerb von Eigentum an landwirtschaftlichen Flächen.


In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

In BG: Natürliche oder juristische Personen, die seit mehr als fünf Jahren in Bulgarien ansässig bzw. niedergelassen sind, können ein Eigentum an landwirtschaftlichen Flächen erwerben. Auch juristische Personen, die seit weniger als fünf Jahren in Bulgarien niedergelassen sind, können Eigentum an landwirtschaftlichen Flächen erwerben, wenn die Gesellschafter, die Mitglieder der Vereinigung oder die Gründer der Aktiengesellschaft das Erfordernis der fünfjährigen Gebietsansässigkeit erfüllen. Ausländische Staatsangehörige sowie ausländische juristische Personen, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften eines Drittlands gegründet wurden, können auf der Grundlage eines internationalen Abkommens gemäß Artikel 22 der Verfassung der Republik Bulgarien sowie durch Erbschaft nach dem Gesetz das Recht auf Eigentum an Grundstücken erwerben. Ausländische Staatsangehörige sowie ausländische juristische Personen, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften eines Drittlands gegründet wurden, können auf der Grundlage eines internationalen Abkommens gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verfassung der Republik Bulgarien sowie durch Erbschaft nach dem Gesetz das Recht auf Eigentum an Waldflächen erwerben (Forstgesetz, Artikel 23 Absatz 5).

Bestehende Maßnahmen:

BG: Verfassung der Republik Bulgarien, Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 5, Forstgesetz, Artikel 10.


In EE: Personen, die nicht aus dem EWR oder aus OECD-Mitgliedstaaten stammen, können unbewegliches Vermögen, das land- oder forstwirtschaftliche Flächen umfasst, nur mit Genehmigung des Landrats und des Gemeinderats erwerben, und sie müssen in der gesetzlich vorgeschriebenen Art und Weise nachweisen, dass das unbewegliche Vermögen entsprechend seinem vorgesehenen Zweck effizient, nachhaltig und zweckorientiert genutzt wird.

Bestehende Maßnahmen:

EE: Kinnisasja omandamise kitsendamise seadus (Gesetz über die Beschränkungen des Erwerbs unbeweglichen Vermögens), Kapitel 2 und 3.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In LT: Jede Maßnahme in Bezug auf den Erwerb von Grundstücken, die im Einklang mit den Verpflichtungen steht, die die Union im Rahmen des GATS eingegangen ist und die in Litauen anwendbar sind. Das Verfahren und die Bedingungen sowie Einschränkungen des Erwerbs von Grundstücken sind im Verfassungsgesetz, im Bodengesetz und im Gesetz über den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen geregelt.

Lokale Regierungen (Gemeinden) und andere nationale Einrichtungen der Mitgliedstaaten der OECD und der Nordatlantikvertrags-Organisation, die in Litauen wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, die gemäß dem Verfassungsrecht im Einklang mit den Kriterien der Integration in die Europäische Union und sonstige Organisationen spezifiziert wurden, deren Umsetzung Litauen in Angriff genommen hat, können jedoch nichtlandwirtschaftliche Grundstücke für den Bau und den Betrieb von Gebäuden und Einrichtungen erwerben, die zur Ausübung ihrer direkten Tätigkeiten erforderlich sind.


Bestehende Maßnahmen:

LT: Verfassung der Republik Litauen;

Verfassungsgesetz der Republik Litauen vom 20. Juni 1996 über die Umsetzung von Artikel 47 Absatz 3 der Verfassung der Republik Litauen, Nr. I-1392, Neufassung vom 20. März 2003, Nr. IX-1381, letzte Änderung vom 12. Januar 2018, Nr. XIII-981,

Gesetz über Grundstücke vom 26. April 1994, Nr. I-446, Neufassung vom 27. Januar 2004, Nr. IX-1983, letzte Änderung vom 26. Juni 2020, Nr. XIII-3165,

Gesetz über den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen vom 28. Januar 2003, Nr. IX-1314, Neufassung vom 1. Januar 2018, Nr. XIII-801, letzte Änderung vom 14. Mai 2020, Nr. XIII-2935,

Forstgesetz vom 22. November 1994, Nr. I-671, Neufassung vom 10. April 2001, Nr. IX-240, letzte Änderung vom 25. Juni 2020, Nr. XIII-3115.

c)    Anerkennung

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:


In der EU: Die Richtlinien der Europäischen Union über die gegenseitige Anerkennung von Diplomen und anderen Berufsqualifikationen gelten nur für Bürger der Europäischen Union. Das Recht, eine reglementierte freiberufliche Dienstleistung in einem Mitgliedstaat zu erbringen, verleiht nicht das Recht, diese freiberufliche Dienstleistung auch in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen.

d)    Meistbegünstigung

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Meistbegünstigung:

In der EU: Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung für ein Drittland aufgrund eines internationalen Investitionsabkommens oder eines anderen Handelsabkommens, das bereits in Kraft ist oder vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens unterzeichnet wurde

In der EU: Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung für ein Drittland aufgrund bestehender oder künftiger bilateraler oder multilateraler Abkommen über

a)    die Schaffung eines Binnenmarkts für Dienstleistungen und Investitionen,

b)    die Gewährung des Niederlassungsrechts oder

c)    die Anforderung der Angleichung der Rechtsvorschriften in einem oder mehreren Wirtschaftssektoren.


„Binnenmarkt für Dienstleistungen und Investitionen“ bezeichnet einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Dienstleistungen, Kapital und Personen gewährleistet ist.

Die Niederlassungsfreiheit beinhaltet die Verpflichtung, für alle Parteien des bilateralen oder multilateralen Abkommens mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens im Wesentlichen sämtliche Schranken für die Niederlassung zu beseitigen. Mit der Niederlassungsfreiheit erhalten Staatsangehörige der Vertragsparteien des bilateralen oder multilateralen Abkommens das Recht, Unternehmen unter den gleichen Bedingungen zu gründen und zu leiten, wie sie für Staatsangehörige nach den Gesetzen der Vertragspartei gelten, in der die Niederlassung erfolgt.

Die Annäherung der Rechtsvorschriften betrifft Folgendes:

a)    die Angleichung der Rechtsvorschriften einer oder mehrerer der Vertragsparteien des bilateralen oder multilateralen Abkommens an die Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei oder Vertragsparteien des Abkommens oder

b)    die Umsetzung der allgemeinen Rechtsvorschriften in das Recht der Vertragsparteien des bilateralen oder multilateralen Abkommens.

Eine solche Annäherung oder Umsetzung findet ausschließlich ab dem Zeitpunkt statt, zu dem sie in der nationalen Rechtsordnung der Vertragspartei oder der Vertragsparteien des bilateralen oder multilateralen Abkommens umgesetzt wird, und gilt auch erst dann als vollzogen.


Bestehende Maßnahmen:

EU: Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum,

Stabilisierungsabkommen,

bilaterale Abkommen EU-Schweiz und

vertiefte und umfassende Freihandelsabkommen.

In der EU: Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung in Bezug auf das Niederlassungsrecht für Staatsangehörige oder Unternehmen im Rahmen bestehender oder künftiger bilateraler Abkommen zwischen den folgenden Mitgliedstaaten: BE, DE, DK, EL, ES, FR, IE, IT, LU, NL, PT sowie folgende Länder oder Fürstentümer: Andorra, Monaco, San Marino und Staat Vatikanstadt.

In DK, FI, SE: Dänemark, Finnland und Schweden haben zur Förderung der nordischen Zusammenarbeit unter anderem folgende Maßnahmen ergriffen:

a)    finanzielle Unterstützung für FuE-Projekte (Nordic Industrial Fund),

b)    Finanzierung von Durchführbarkeitsstudien für internationale Projekte (Nordic Fund for Project Exports) und


c)    finanzielle Unterstützung für Gesellschaften, die Umwelttechnologie nutzen (Nordic Environment Finance Corporation). Ziel der Nordic Environment Finance Corporation (NEFCO) ist es, Investitionen von nordischem Umweltinteresse zu fördern, wobei der Schwerpunkt auf Osteuropa liegt.

In PL: Präferenzbedingungen für die Niederlassung oder die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, die die Abschaffung oder die Änderung bestimmter Beschränkungen in der Liste der in Polen geltenden Vorbehalte beinhalten können, können durch Handels- und Schifffahrtsverträge gewährt werden.

In PT: Verzicht auf das Staatsangehörigkeitserfordernis für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten und Berufe durch natürliche Personen, die Dienstleistungen für Länder erbringen, in denen Portugiesisch Amtssprache ist (Angola, Äquatorialguinea, Brasilien, Guinea-Bissau, Kap Verde, Mosambik, Osttimor sowie São Tomé und Príncipe).


e)    Waffen, Munition und Kriegsmaterial

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane, Leistungsanforderungen und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Lokale Präsenz:

In der EU: Herstellung oder Vertrieb von Waffen, Munition und Kriegsmaterial sowie der Handel damit. Kriegsmaterial ist auf Produkte beschränkt, die ausschließlich für militärische Zwecke im Zusammenhang mit Kriegsführung oder Verteidigungsaktivitäten bestimmt sind und hergestellt werden.


Vorbehalt Nr. 2 – Freiberufliche Dienstleistungen
– mit Ausnahme gesundheitsbezogener Dienstleistungen

Sektor:    Freiberufliche Dienstleistungen – juristische Dienstleistungen: Dienstleistungen von Notaren und Gerichtsvollziehern, Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern, Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern, Dienstleistungen von Steuerberatern, Dienstleistungen von Architekten und Städteplanern, Dienstleistungen von Ingenieuren und integrierte Dienstleistungen von Ingenieuren

Zuordnung nach Branche:    Teil von CPC 861, Teil von 87902, 862, 863, 8671, 8672, 8673, 8674, Teil von 879

Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Meistbegünstigung

Kapitel:    Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen


Beschreibung:

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

a)    Juristische Dienstleistungen

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In der EU mit Ausnahme von SE: Erbringung von Rechtsberatungs- und Rechtsvollzugs‑, Dokumentations- und Zertifizierungsdienstleistungen durch Angehörige von Rechtsberufen, die mit öffentlichen Aufgaben betraut sind, wie Notare, „huissiers de justice“ oder andere „officiers publics et ministériels“, sowie in Bezug auf Dienstleistungen von Gerichtsvollziehern, die durch einen offiziellen Akt der Regierung bestellt werden (Teil von CPC 861, Teil von 87902)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Meistbegünstigung:


In BG: Die uneingeschränkte Inländerbehandlung in Bezug auf die Niederlassung und den Betrieb von Gesellschaften sowie hinsichtlich der Erbringung von Dienstleistungen kann nur auf Gesellschaften ausgedehnt werden, die in den Ländern niedergelassen sind, mit denen Präferenzregelungen vereinbart wurden bzw. werden, und auf Bürger dieser Länder (Teil von CPC 861).

In LT: Ausländische Anwälte können nur gemäß internationalen Abkommen, einschließlich besonderer Bestimmungen über die Vertretung vor Gericht, als Rechtsanwälte vor Gericht auftreten (Teil von CPC 861).

b)    Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern (CPC 8621 ausgenommen Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern, 86213, 86219 und 86220)

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang:

In HU: Grenzüberschreitende Tätigkeiten im Rahmen von Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern

Bestehende Maßnahmen:

HU: Gesetz C von 2000 und Gesetz LXXV von 2007.


c)    Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern (CPC 86211 und 86212 ausgenommen Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern)

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

In BG: Um eine unabhängige Wirtschaftsprüfung durchführen zu können, muss der Wirtschaftsprüfer (eine Einzelperson oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) in das Register der Commission for Public Oversight of Registered Auditors (CPOSA) eingetragen sein. Ein Wirtschaftsprüfer, der in einem Drittland rechtsfähig ist, kann unter den folgenden Bedingungen und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit eingetragen werden:

a)    Eine Einzelperson muss Prüfungen in bulgarischem Handels‑, Steuer- und Sozialversicherungsrecht in bulgarischer Sprache ablegen (entsprechend den Anforderungen für bulgarische Staatsangehörige).

b)    Um in Bulgarien als Anbieter von Dienstleistungen von Abschlussprüfern eingetragen werden zu können, müssen ausländische Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sicherstellen, dass drei Viertel der Mitglieder der Geschäftsführung und der registrierten Wirtschaftsprüfer, die im Namen des Unternehmens gesetzliche Abschlussprüfungen durchführen, Anforderungen erfüllen, die den für bulgarische Abschlussprüfer geltenden Anforderungen gleichwertig sind, einschließlich des Bestehens der entsprechenden Prüfungen, wie im Independent Financial Audit Act (IFAA) vorgesehen.

Bestehende Maßnahmen:

BG: Gesetz über unabhängige Rechnungsprüfungen.


In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane:

In CZ: Nur juristische Personen, bei denen mindestens 60 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte Staatsangehörigen der Tschechischen Republik oder der Mitgliedstaaten vorbehalten sind, dürfen in der Tschechischen Republik Wirtschaftsprüfungen vornehmen.

Bestehende Maßnahmen:

CZ: Gesetz Nr. 93/2009 Slg. vom 14. April 2009 über Wirtschaftsprüfer in der geänderten Fassung.

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang:

In HU: Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern.

Bestehende Maßnahmen:

Gesetz C von 2000 und Gesetz LXXV von 2007.

In PT: Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern.


d)    Dienstleistungen von Architekten und Städteplanern (CPC 8674)

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In HR: Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen von Städteplanern.


Vorbehalt Nr. 3 – Freiberufliche Dienstleistungen – gesundheitsbezogen sowie Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen

Sektor:    Gesundheitsbezogene freiberufliche Dienstleistungen und Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln sowie sonstige Dienstleistungen von Apothekern

Zuordnung nach Branche:    CPC 63211, 85201, 9312, 9319, 93121

Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Lokale Präsenz

Kapitel:    Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen


Beschreibung:

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

a)    Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten, Dienstleistungen von Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten, Psychologen und Sanitätern (CPC 63211, 85201, 9312, 9319, CPC 932)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In FI: Erbringung sämtlicher gesundheitsbezogener freiberuflicher Dienstleistungen – ob öffentlich oder privat finanziert –, einschließlich Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten, Dienstleistungen von Hebammen, Physiotherapeuten und Sanitätern sowie Dienstleistungen von Psychologen, mit Ausnahme von Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal (CPC 9312, 93191).

Bestehende Maßnahmen:

FI: Laki yksityisestä terveydenhuollosta (Gesetz über private Gesundheitsversorgung) (152/1990).


In BG: Erbringung sämtlicher gesundheitsbezogener freiberuflicher Dienstleistungen – ob öffentlich oder privat finanziert –, einschließlich Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten, Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Hebammen, Physiotherapeuten und Sanitätern sowie Dienstleistungen von Psychologen (CPC 9312, Teil von 9319).

Bestehende Maßnahmen:

BG: Gesetz für medizinische Einrichtungen, Berufsständische Ordnung des Berufsverbands der Krankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen sowie des Fachärzteverbands.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In CZ, MT: Erbringung sämtlicher gesundheitsbezogener freiberuflicher Dienstleistungen – ob öffentlich oder privat finanziert –, einschließlich Dienstleistungen von Fachkräften wie Ärzten, Zahnärzten, Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten, Sanitätern, Psychologen sowie sonstige damit zusammenhängende Dienstleistungen (CPC 9312, Teil von 9319).

Bestehende Maßnahmen:

CZ: Gesetz Nr. 296/2008 Slg. über die Gewährleistung der Qualität und Sicherheit von menschlichem Gewebe und menschlichen Zellen zur Verwendung beim Menschen (Gesetz über menschliches Gewebe und menschliche Zellen),


Gesetz Nr. 378/2007 Slg. über Arzneimittel und Änderungen bestimmter damit verbundener Gesetze (Arzneimittelgesetz),

Gesetz Nr. 268/2014 Slg. über Medizinprodukte und zur Änderung des Gesetzes Nr. 634/2004 Slg. über Verwaltungsgebühren, mit späteren Änderungen,

Gesetz Nr. 285/2002 Slg. über die Spende, Entnahme und Transplantation von Geweben und Organen sowie zur Änderung bestimmter Gesetze (Transplantationsgesetz),

Gesetz Nr. 372/2011 Slg. über Gesundheitsdienstleistungen und die Bedingungen ihrer Erbringung und

Gesetz Nr. 373/2011 Slg. über besondere Gesundheitsdienstleistungen.

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

EU mit Ausnahme von NL und SE: Die Erbringung sämtlicher gesundheitsbezogener freiberuflicher Dienstleistungen – ob öffentlich oder privat finanziert –, einschließlich Dienstleistungen von Fachkräften wie Ärzten, Zahnärzten, Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten, Sanitätern und Psychologen unterliegt dem Erfordernis der Gebietsansässigkeit. Diese Dienstleistungen können nur von natürlichen Personen erbracht werden, die physisch im Gebiet der Union präsent sind. (CPC 9312, Teil von 93191).


In BE: Grenzüberschreitende Erbringung sämtlicher gesundheitsbezogener freiberuflicher Dienstleistungen – ob öffentlich oder privat finanziert –, einschließlich Dienstleistungen von Ärzten, Zahnärzten und Hebammen sowie Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten, Psychologen und Sanitätern (Teil von CPC 85201, 9312, Teil von 93191).

In PT (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung): In Bezug auf die Berufe Physiotherapeut, Sanitäter und Podologe kann ausländischen Berufsangehörigen die Berufsausübung ihrer Tätigkeit auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gestattet werden.

b)    Tierärztliche Dienstleistungen (CPC 932)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

In BG: Eine tierärztliche Einrichtung kann von einer natürlichen oder juristischen Person gegründet werden.

Die Ausübung des Berufs des Tierarztes ist nur für Staatsangehörige des EWR und für Personen mit ständigem Wohnsitz zugelassen (für dauerhaft Gebietsansässige ist die physische Anwesenheit erforderlich).

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In BE, LV: Grenzüberschreitende Erbringung tierärztlicher Dienstleistungen.


c)    Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln und sonstige Dienstleistungen von Apothekern (CPC 63211)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

EU mit Ausnahme von EL, IE, LU, LT und NL: Die Zahl der Dienstleister, die eine bestimmte Dienstleistung in einer spezifischen lokalen Zone oder einem bestimmten lokalen Gebiet erbringen dürfen, kann auf diskriminierungsfreier Grundlage beschränkt werden. Daher kann eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung unter Berücksichtigung von Faktoren wie Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Verkehrsinfrastruktur, Bevölkerungsdichte oder geografische Verteilung durchgeführt werden.

EU mit Ausnahme von BE, BG, EE, ES, IE und IT: Versandhandel ist nur aus EWR-Mitgliedstaaten möglich; folglich bedarf es für den Einzelhandel mit pharmazeutischen und bestimmten medizinischen Artikeln für die breite Öffentlichkeit in der Union einer Niederlassung in einem dieser Länder.

In BE: Der Einzelhandel mit pharmazeutischen und bestimmten medizinischen Artikeln ist nur mit einer in Belgien niedergelassenen Apotheke möglich.

In BG, EE, ES, IT und LT: Grenzüberschreitender Einzelhandel mit pharmazeutischen Artikeln.

In CZ: Einzelhandelsverkäufe sind nur aus den Mitgliedstaaten möglich.


In IE und LT: Grenzüberschreitender Einzelhandel mit verschreibungspflichtigen pharmazeutischen Artikeln.

In PL: Vermittler im Handel mit Arzneimitteln müssen registriert sein und einen Wohn- oder Geschäftssitz im Gebiet der Republik Polen haben.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane, Leistungsanforderungen und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In FI: Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In SE: Einzelhandel mit pharmazeutischen Artikeln und Lieferung von pharmazeutischen Artikeln an die breite Öffentlichkeit.

Bestehende Maßnahmen:

AT: Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983 in der geänderten Fassung, §§ 57, 59, 59a und

Medizinproduktegesetz, BGBl. Nr. 657/1996 in der geänderten Fassung, § 99.



BE: Arrêté royal du 21 janvier 2009 portant instructions pour les pharmaciens und Arrêté royal du 10 novembre 1967 relatif à l'exercice des professions des soins de santé.

CZ: Gesetz Nr. 378/2007 Slg. über Arzneimittel in der geänderten Fassung, und Gesetz Nr. 372/2011 Slg. über Gesundheitsdienstleistungen, in geänderter Fassung.

FI: Lääkelaki (Arzneimittel-Gesetz) (395/1987).

PL: Artikel 73a des Gesetzes über Arzneimittel (Amtsblatt von 2020, Einträge 944, 1493).

SE: Gesetz über den Handel mit Arzneimitteln (2009:336),

Verordnung über den Handel mit Arzneimitteln (2009:659), Gesetz über den Handel mit bestimmten nicht verschreibungspflichtigen Medizinprodukten (2009:730) und

weitere von der schwedischen Agentur für Medizinprodukte erlassene Rechtsvorschriften, deren Einzelheiten in (LVFS 2009:9) zu finden sind.


Vorbehalt Nr. 4 – Unternehmensdienstleistungen – Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung

Sektor:    Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung

Zuordnung nach Branche:    CPC 851, 852, 853

Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang

Inländerbehandlung

Kapitel:        Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen


Beschreibung:

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

In RO: Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung.

Bestehende Maßnahmen:

RO: Regierungsverordnung Nr. 6/2011,

Anweisung des Erziehungs- und Forschungsministers Nr. 3548/2006 und Regierungsbeschluss Nr. 134/2011.


Vorbehalt Nr. 5 – Unternehmensdienstleistungen – Dienstleistungen von Immobilienmaklern

Sektor:        Dienstleistungen von Immobilienmaklern

Zuordnung nach Branche:    CPC 821, 822

Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang

Inländerbehandlung

Kapitel:        Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen


Beschreibung:

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

In CZ und HU: Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen von Immobilienmaklern.


Vorbehalt Nr. 6 – Unternehmensdienstleistungen – Miet- oder Leasingdienstleistungen

Sektor:        Miet- oder Leasingdienstleistungen ohne Crew/Führer

Zuordnung nach Branche:    CPC 832

Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang

Inländerbehandlung

Kapitel:        Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen


Beschreibung:

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

In BE und FR: Grenzüberschreitende Erbringung von Miet- oder Leasingdienstleistungen ohne Crew/Führer in Bezug auf Gebrauchsgüter.


Vorbehalt Nr. 7 – Unternehmensdienstleistungen – Dienstleistungen von Inkassostellen und Kreditauskunfteien

Sektor:    Dienstleistungen von Inkassobüros und Kreditauskunfteien

Zuordnung nach Branche:    CPC 87901, 87902

Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang

Inländerbehandlung

Lokale Präsenz

Kapitel:        Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen


Beschreibung:

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

EU mit Ausnahme von ES, LV und SE: Erbringung von Dienstleistungen von Inkassostellen und Kreditauskunfteien


Vorbehalt Nr. 8 – Unternehmensdienstleistungen – Vermittlung von Arbeitskräften

Sektor:        Unternehmensdienstleistungen – Vermittlung von Arbeitskräften

Zuordnung nach Branche:    CPC 87201, 87202, 87203, 87204, 87205, 87206, 87209

Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Lokale Präsenz

Kapitel:        Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen


Beschreibung:

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

In der EU mit Ausnahme von HU und SE: Vermittlung von Haushaltshilfen, anderen kaufmännischen oder industriellen Arbeitskräften, Pflegepersonal und anderem Personal (CPC 87204, 87205, 87206, 87209).

In BG, CY, CZ, DE, EE, FI, LT, LV, MT, PL, PT, RO, SI und SK: Vermittlung von Führungskräften (CPC 87201).

In AT, BG, CY, CZ, EE, FI, LT, LV MT, PL, PT, RO, SI und SK: Vermittlung von Bürohilfskräften und sonstigem Personal (CPC 87202).

In AT, BG, CY, CZ, DE, EE, FI, LT, LV, MT, PL, PT, RO, SI und SK: Vermittlung von Büropersonal (CPC 87203).


In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

In der EU mit Ausnahme von BE, HU und SE: Grenzüberschreitende Vermittlung von Bürohilfskräften und sonstigem Personal (CPC 87202).

In IE: Grenzüberschreitende Vermittlung von Führungskräften (CPC 87201).

In FR, IE, IT und NL: Grenzüberschreitende Vermittlung von Büropersonal (CPC 87203).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang:

In DE: Beschränkung der Zahl der Dienstleister, welche die Vermittlung von Arbeitskräften anbieten.

In ES: Beschränkung der Zahl der Dienstleister, welche die Vermittlung von Führungskräften und die Vermittlung von Arbeitskräften anbieten (CPC 87201, 87202).

In FR: Diese Dienstleistungen können einem staatlichen Monopol unterliegen (CPC 87202).

In IT: Beschränkung der Zahl der Dienstleister, welche die Vermittlung von Büropersonal anbieten (CPC 87203).


In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In DE: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann für bestimmte Berufe Verordnungen über die Vermittlung und die Anwerbung von Personal erlassen, das nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des EWR hat (CPC 87201, 87202, 87203, 87204, 87205, 87206, 87209).

Bestehende Maßnahmen:

AT: §§ 97 und 135 der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994 in der geänderten Fassung und

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), BGBl. Nr. 196/1988, in der geänderten Fassung.

BG: Gesetz zur Arbeitsförderung, Artikel 26, 27, 27a und 28.

CY: Gesetz 126(I)/2012 über die private Arbeitsvermittlung in der geänderten Fassung, Gesetz 174(I)/2012.

CZ: Beschäftigungsgesetz (435/2004).


DE: Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG)

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) – Arbeitsförderung,

Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung – BeschV).

DK: §§ 8a bis 8f des Gesetzesdekrets Nr. 73 vom 17. Januar 2014, näher ausgeführt durch Dekret Nr. 228 vom 7. März 2013 (Beschäftigung von Seeleuten) und Arbeitserlaubnisgesetz 2006, Abschnitt 1 Absätze 2 und 3.

EL: Gesetz Nr. 4052/2012 (Staatsanzeiger 41 Α), in einigen Bestimmungen geändert durch das Gesetz 4093/2012 (Staatsanzeiger 222 Α).

ES: Real Decreto-ley 8/2014, de 4 de julio, de aprobación de medidas urgentes para el crecimiento, la competitividad y la eficiencia, artículo 117 (tramitado como Ley 18/2014, de 15 de octubre).

FI: Laki julkisesta työvoima-ja yrityspalvelusta (Gesetz über öffentliche Beschäftigung und Unternehmensdienstleistungen) (916/2012).


HR: Arbeitsmarktgesetz (OG 118/18, 32/20),

Arbeitsgesetz (OG 93/14, 127/17, 98/19),

Ausländergesetz (OG 130/11m, 74/13, 67/17, 46/18, 53/20).

IE: Arbeitserlaubnisgesetz 2006, Abschnitt 1 Absätze 2 und 3.

IT: Gesetzesdekret 276/2003, Artikel 4 und 5.

LT: Arbeitsgesetzbuch der Republik Litauen, genehmigt durch das Gesetz Nr. XII-2603 vom 14. September 2016 der Republik Litauen, letzte Änderung vom 15. Oktober 2020, Nr. XIII‑3334,

Gesetz über die Rechtsstellung von Ausländern der Republik Litauen vom 29. April 2004, Nr. IX-2206, letzte Änderung vom 10. November 2020, Nr. XIII-3412.

LU: Loi du 18 janvier 2012 portant création de l'Agence pour le développement de l'emploi (Gesetz vom 18. Januar 2012 über die Schaffung einer Agentur für Beschäftigungsentwicklung – ADEM).

MT: Beschäftigungs- und Berufsbildungsgesetz, Kapitel 343 Artikel 23 bis 25 und Verordnungen über Arbeitsagenturen (S.L. 343.24).


PL: Artikel 18 des Gesetzes vom 20. April 2004 über die Förderung der Beschäftigung und Arbeitsmarkteinrichtungen (Dz. U. von 2015, Punkt 149, in der geänderten Fassung).

PT: Gesetzesdekret Nr. 260/2009 vom 25. September, geändert durch das Gesetz Nr. 5/2014 vom 12. Februar, Gesetzesdekret Nr. 28/2016 vom 23. August und Gesetz Nr. 146/2015 vom 9. September (Zugang zu und Erbringung von Dienstleistungen von Vermittlungsagenturen).

RO: Gesetz Nr. 156/2000 über den Schutz rumänischer Bürger, die im Ausland arbeiten, neu veröffentlicht, und Beschluss der Regierung Nr. 384/2001 zur Genehmigung der methodologischen Vorschriften zur Anwendung des Gesetzes Nr. 156/2000, mit nachfolgenden Änderungen,

Regierungsverordnung Nr. 277/2002, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 790/2004 und die Regierungsverordnung Nr. 1122/2010, und

Gesetz Nr. 53/2003 – Arbeitsgesetzbuch, neu veröffentlicht, mit nachfolgenden Änderungen und mit nachfolgender Ergänzung sowie Beschluss der Regierung Nr. 1256/2011 über die Betriebsbedingungen und das Genehmigungsverfahren für Leiharbeitsunternehmen.

SI: Gesetz über die Arbeitsmarkregulierung (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 80/2010, 21/2013, 63/2013, 55/2017) und Gesetz über abhängige und selbstständige Erwerbstätigkeit und Arbeit von Ausländern – ZZSDT (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 47/2015), ZZSDT-UPB2 (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 1/2018).

SK: Gesetz Nr. 5/2004 über Arbeitsvermittlungen und Gesetz Nr. 455/1991 über die Vergabe von Gewerbeerlaubnissen.


Vorbehalt Nr. 9 – Unternehmensdienstleistungen – Sicherheits- und Ermittlungsdienstleistungen

Sektor:        Unternehmensdienstleistungen – Sicherheits- und Ermittlungsdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:    CPC 87301, 87302, 87303, 87304, 87305, 87309

Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Lokale Präsenz

Kapitel:        Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen


Beschreibung:

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

a)    Sicherheitsdienstleistungen (CPC 87302, 87303, 87304, 87305, 87309)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane, Leistungsanforderungen und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

In BG, CY, CZ, EE, LT, LV, MT, PL, RO, SI und SK: Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen.

In DK, HR und HU: Erbringung von Dienstleistungen der folgenden Teilsektoren: Wachdienstleistungen (87305) in HR und HU, Sicherheitsberatungsdienstleistungen (87302) in HR, Wachdienstleistungen an Flughäfen (Teil von 87305) in DK und Dienstleistungen im Zusammenhang mit gepanzerten Fahrzeugen (87304) in HU.


In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

In BE: Die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats ist für Mitglieder der Leitungs- und Kontrollorgane von juristischen Personen erforderlich, die Wach- und Sicherheitsleistungen (87305) sowie Beratung und Schulung in Bezug auf Sicherheitsdienstleistungen (87302) erbringen bzw. anbieten. Die Mitglieder des höheren Managements von Unternehmen, die Wach- und Sicherheitsberatungsdienstleistungen erbringen, müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats haben und in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässig sein.

In ES: Grenzüberschreitende Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen. Staatsangehörigkeitserfordernis für Mitarbeiter privater Sicherheitsdienste.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

In FI: Lizenzen zur Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen können nur natürlichen im EWR ansässigen Personen oder juristischen Personen mit einer Niederlassung im EWR erteilt werden.

In FR und PT: Es gelten Staatsangehörigkeitserfordernisse für Fachkräfte in Polen und für geschäftsführende Direktoren und Personen mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen in Frankreich.


In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

In BE, FI, FR und PT: Die grenzüberschreitende Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen durch einen ausländischen Anbieter ist nicht gestattet.

Bestehende Maßnahmen:

BE: Loi réglementant la sécurité privée et particulière, 2 Octobre 2017.

BG: Gesetz über private Sicherheitsunternehmen.

CZ: Gesetz über die Vergabe von Gewerbeerlaubnissen.

DK: Verordnung über die Luftsicherheit.

FI: Laki yksityisistä turvallisuuspalveluista 282/2002 (Gesetz über private Sicherheitsdienstleistungen).

LT: Gesetz über die Sicherheit von Personen und Vermögenswerten vom 8. Juli 2004, Nr. IX-2327.

LV: Gesetz über die Tätigkeiten von Wachleuten (Abschnitte 6, 7, 14).


PL: Gesetz vom 22. August 1997 über den Schutz von Personen und Eigentum (Amtsblatt 2016, Eintrag 1432 in der geänderten Fassung).

PT: Gesetz 34/2013 alterada p/ Lei 46/2019, 16 maio und Verordnung 273/2013 alterada p/ Portaria 106/2015, 13 abril.

SI: Zakon o zasebnem varovanju (Gesetz über private Sicherheitsdienste).

b)    Ermittlungsdienstleistungen (CPC 87301)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane, Leistungsanforderungen und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

EU mit Ausnahme von AT und SE: Erbringung von Ermittlungsdienstleistungen.


Vorbehalt Nr. 10 – Unternehmensdienstleistungen – Sonstige Unternehmensdienstleistungen

Sektor, Teilsektor:    Unternehmensdienstleistungen – Sonstige Unternehmensdienstleistungen (Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen, Vervielfältigungsdienstleistungen, Nebenleistungen im Bereich Energieverteilung und Nebenleistungen im Bereich verarbeitendes Gewerbe)

Zuordnung nach Branche:    CPC 87905, 87904, 884, 887

Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Leistungsanforderungen

Lokale Präsenz

Meistbegünstigung

Kapitel:    Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen


Beschreibung:

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

a)    Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen (CPC 87905)

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

In HR: Grenzüberschreitende Erbringung von Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen im Zusammenhang mit amtlichen Dokumenten.

b)    Vervielfältigungsdienstleistungen (CPC 87904)

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

In HU: Grenzüberschreitende Erbringung von Vervielfältigungsdienstleistungen.


c)    Nebenleistungen im Bereich Energieverteilung und Nebenleistungen im Bereich verarbeitendes Gewerbe (Teil von CPC 884, 887 ausgenommen Beratungsdienstleistungen)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

In HU: Nebenleistungen im Bereich Energieverteilung und grenzüberschreitende Erbringung von Nebenleistungen im Bereich verarbeitendes Gewerbe, ausgenommen Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Sektoren.

d)    Instandhaltung und Reparatur von Wasserfahrzeugen, Schienenverkehrsausrüstungen und Luftfahrzeugen sowie Teilen davon (Teil von CPC 86764, CPC 86769, CPC 8868)

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

In der EU mit Ausnahme von DE, EE und HU: Grenzüberschreitende Erbringung von Instandhaltungs- und Reparaturdienstleistungen für Schienenverkehrsausrüstungen.

In der EU mit Ausnahme von CZ, EE, HU, LU und SK: Grenzüberschreitende Erbringung von Instandhaltungs- und Reparaturdienstleistungen für Wasserfahrzeuge für Binnenwasserstraßen.


In der EU mit Ausnahme von EE, HU und LV: Grenzüberschreitende Erbringung von Instandhaltungs- und Reparaturdienstleistungen für Wasserfahrzeuge für den Seeverkehr.

In der EU mit Ausnahme von AT, EE, HU, LV und PL: Grenzüberschreitende Erbringung von Instandhaltungs- und Reparaturdienstleistungen für Luftfahrzeuge sowie Teile davon (Teil von CPC 86764, CPC 86769, CPC 8868).

In der EU: Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der gesetzlich vorgeschriebenen Besichtigung und Zertifizierung von Schiffen.

Bestehende Maßnahmen:

EU: Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 54 .

e)    Sonstige Unternehmensdienstleistungen im Bereich Luftfahrt

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Meistbegünstigung:

In der EU: Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung für ein Drittland aufgrund eines bestehenden oder künftigen bilateralen Abkommens über

a)    den Verkauf und die Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen,


b)    Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme (CRS-Dienstleistungen),

c)    die Instandhaltung und Reparatur von Luftfahrzeugen und Teilen davon oder

d)    Miet‑/Leasingdienstleistungen für Luftfahrzeuge ohne Besatzung.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

In DE, FR: Brandbekämpfung aus der Luft, Flugausbildung, Sprüheinsätze, Luftbildvermessung, Luftbildkartierung, Fotografie sowie sonstige landwirtschaftliche, gewerbliche und Inspektionsdienstleistungen aus der Luft.

In FI, SE: Brandbekämpfung aus der Luft.


Vorbehalt Nr. 11 – Telekommunikation

Sektor:        Dienstleistungen des Übertragens von Satellitensendungen

Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang

Inländerbehandlung

Kapitel:        Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen

Beschreibung:

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

In BE: Dienstleistungen des Übertragens von Satellitensendungen.


Vorbehalt Nr. 12 – Bauleistungen

Sektor:        Bauleistungen

Zuordnung nach Branche:    CPC 51

Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang

Kapitel:        Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen

Beschreibung:

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

In LT: Das Recht auf Vorbereitung von Bauunterlagen für Bauwerke von außergewöhnlicher Bedeutung wird nur einem in Litauen eingetragenen oder einem ausländischen Entwurfsbüro gewährt, das von einer von der Regierung für solche Tätigkeiten genehmigten Einrichtung zugelassen wurde. Das Recht auf Ausübung technischer Tätigkeiten in den wichtigsten Bereichen des Bauwesens kann nicht-litauischen Personen gewährt werden, die von einer von der Regierung Litauens genehmigten Einrichtung zugelassen wurden.


Vorbehalt Nr. 13 – Vertriebsdienstleistungen

Sektor:        Vertriebsdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:    CPC 62117, 62251, 8929, Teil von 62112, 62226, Teil von 631

Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Leistungsanforderungen

Kapitel:        Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen


Beschreibung:

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

a)    Vertrieb von Arzneimitteln

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

In BG: Grenzüberschreitender Großhandelsvertrieb von pharmazeutischen Erzeugnissen (CPC 62251).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

In FI: Vertrieb von pharmazeutischen Erzeugnissen (CPC 62117, 62251, 8929).

Bestehende Maßnahmen:

BG: Gesetz über Humanarzneimittel, Gesetz über Medizinprodukte.

FI: Lääkelaki (Arzneimittel-Gesetz) (395/1987).



b)    Vertrieb von alkoholischen Getränken

In FI: Vertrieb von alkoholischen Getränken (Teil von CPC 62112, 62226, 63107, 8929).

Bestehende Maßnahmen:

FI: Alkoholilaki (Alkohol-Gesetz) (1102/2017).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang:

In SE: Schaffung eines Monopols für den Einzelhandelsverkauf von Spirituosen, Wein und Bier (ausgenommen alkoholfreies Bier). Derzeit verfügt Systembolaget AB über ein solches staatliches Monopol für den Einzelhandelsverkauf von Spirituosen, Wein und Bier (ausgenommen alkoholfreies Bier). Alkoholische Getränke sind Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 2,25 Volumenprozent. Bei Bier liegt die Schwelle bei einem Alkoholgehalt von mehr als 3,5 Volumenprozent (Teil von CPC 631).

Bestehende Maßnahmen:

SE: Alkohol-Gesetz (2010:1622).


c)    Sonstiger Vertrieb (Teil von CPC 621, CPC 62228, CPC 62251, CPC 62271, Teil von CPC 62272, CPC 62276, CPC 63108, Teil von CPC 6329)

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

In BG: Großhandelsvertrieb von chemischen Produkten, Edelmetallen und ‑steinen, medizinischen Stoffen und Produkten und Gegenständen für den medizinischen Gebrauch sowie von Tabak und Tabakerzeugnissen und alkoholischen Getränken.

Bulgarien behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Dienstleistungen von Kursmaklern an Warenbörsen einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

BG: Gesetz über Humanarzneimittel,

Gesetz über Medizinprodukte,

Gesetz über tierärztliche Tätigkeit,

Gesetz über das Verbot von Chemiewaffen und zur Kontrolle über toxische chemische Stoffe und ihre Ausgangsstoffe,

Gesetz über Tabak und Tabakerzeugnisse, Gesetz über Verbrauchsteuern und Steuerlager und Gesetz über Wein und Spirituosen.


Vorbehalt Nr. 14 – Dienstleistungen im Bereich Bildung

Sektor:        Dienstleistungen im Bereich Bildung

Zuordnung nach Branche:    CPC 92

Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Leistungsanforderungen

Lokale Präsenz

Kapitel:        Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen


Beschreibung:

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

EU: Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen, die staatlich finanziert werden oder eine wie immer geartete staatliche Unterstützung erhalten. Sofern die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Bildung durch einen ausländischen Dienstleister gestattet ist, kann die Beteiligung privater Betreiber am Bildungssystem einer diskriminierungsfreien Konzessionsvergabe unterworfen sein.

In AT, BE, BG, CY, EL, ES und SI: Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich sonstiger Unterricht, d. h. anderer Dienstleistungen als derjenigen im Bereich Primar‑, Sekundar‑, Hochschul- und Erwachsenenbildung (CPC 929).

In CY, FI, MT und RO: Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Primar‑, Sekundar- und Erwachsenenbildung (CPC 921, 922).

In AT, BG, CY, FI, MT und RO: Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung (CPC 923).


In CY: Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung (CPC 924).

In FI: Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung und sonstigen Dienstleistungen im Bereich Bildung, ausgenommen privat finanzierter englischer Sprachunterricht (Teil von CPC 924 und 929).

In CZ und SK: Die Mitglieder des Leitungs- und Kontrollorgans einer Einrichtung, die privat finanzierte Dienstleistungen im Bereich Bildung erbringt, müssen mehrheitlich Staatsangehörige des betreffenden Landes sein (CPC 921, 922, 923 für SK außer 92310, 924).

In SI: Privat finanzierte Grundschulen können nur von slowenischen Personen gegründet werden. Der Dienstleister muss einen satzungsmäßigen Sitz oder eine Zweigniederlassung errichten. Die Mitglieder des Leitungs- und Kontrollorgans einer Einrichtung, die privat finanzierte Dienstleistungen im Bereich Sekundar- oder Hochschulbildung erbringt, müssen mehrheitlich slowenische Staatsangehörige sein (CPC 922, 923).

In SE: Behördlich zugelassene Dienstleister im Bereich Bildung. Dieser Vorbehalt gilt für Anbieter privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Bildung, die eine wie immer geartete staatliche Unterstützung erhalten, einschließlich Anbieter, die staatlich anerkannt sind, staatlicher Kontrolle unterliegen oder die studienförderungsberechtigte Bildungsangebote bereitstellen (CPC 92).

In SK: Für Anbieter sämtlicher privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Bildung (mit Ausnahme der Dienstleistungen im Bereich postsekundare technische und berufliche Bildung) ist die Gebietsansässigkeit im EWR erforderlich. Es kann eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen werden und die örtlichen Behörden können die Anzahl der zu gründenden Schulen beschränken (CPC 921, 922, 923 außer 92310, 924).


In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

In BG, IT und SI: Beschränkung der grenzüberschreitenden Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Primarschulbildung (CPC 921).

In BG und IT: Beschränkung der grenzüberschreitenden Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Sekundarschulbildung (CPC 922).

In AT: Beschränkung der grenzüberschreitenden Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung mittels Rundfunk- oder Fernsehsendungen (CPC 924).

Bestehende Maßnahmen:

BG: Gesetz über Vorschul- und Schulbildung,

Hochschulbildungsgesetz, § 4 der Zusatzbestimmungen und

Artikel 22 des Gesetzes über die berufliche Aus- und Weiterbildung.

FI: Perusopetuslaki (Gesetz über die Grundschulbildung) (628/1998),

Lukiolaki (Gesetz über die allgemeine Oberstufenbildung) (629/1998),

Laki ammatillisesta koulutuksesta (Gesetz über die berufliche Aus- und Weiterbildung) (630/1998),


Laki ammatillisesta aikuiskoulutuksesta (Gesetz über die berufliche Aus- und Weiterbildung für Erwachsene) (631/1998),

Ammattikorkeakoululaki (Fachhochschulgesetz) (351/2003) und Yliopistolaki (Hochschulgesetz) (558/2009).

IT: Königliches Dekret 1592/1933 (Gesetz über die Sekundarschulbildung),

Gesetz 243/1991 (Gelegentlicher öffentlicher Beitrag für private Hochschulen),

Beschluss 20/2003 des CNVSU (Comitato nazionale per la valutazione del sistema universitario) und

Dekret des Präsidenten der Republik (DPR) 25/1998.

SK: Bildungsgesetz 245/2008,

Hochschulgesetz 131/2002 und

Gesetz 596/2003 über die staatliche Verwaltung im Bildungswesen und über die Selbstverwaltung von Schulen.


Vorbehalt Nr. 15 – Dienstleistungen im Bereich Umwelt

Sektor:        Dienstleistungen im Bereich Umwelt: Abfallwirtschaft und Bodenbewirtschaftung

Zuordnung nach Branche:    CPC 9401, 9402, 9403, 94060

Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang

Kapitel:        Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen

Beschreibung:

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

In DE: Die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Abfallwirtschaft (mit Ausnahme von Beratungsdienstleistungen) und in Bezug auf Dienstleistungen im Bereich Bodenschutz und Umgang mit kontaminierten Böden (mit Ausnahme von Beratungsdienstleistungen).


Vorbehalt Nr. 16 – Finanzdienstleistungen

Sektor:        Finanzdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:    Entfällt

Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Lokale Präsenz

Kapitel:        Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen


Beschreibung:

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

a)    Alle Finanzdienstleistungen

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

EU: Das Recht, Maßnahmen in Bezug auf die grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, mit Ausnahme folgender Dienstleistungen:

In der EU (mit Ausnahme von BE, CY, EE, LT, LV, MT, PL, RO und SI):

a)    Direktversicherungsdienstleistungen (einschließlich Mitversicherung) und Direktversicherungsvermittlung für die Versicherung von Risiken in Bezug auf:

i)    Seeverkehr, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung folgende Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung und

ii)    Güter im internationalen Transitverkehr,


b)    Rückversicherung und Retrozession,

c)    mit Versicherungen verbundene Dienstleistungen,

d)    Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten sowie damit in Verbindung stehender Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen und

e)    Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen gemäß Artikel 10.63 (Begriffsbestimmungen) Buchstabe a Ziffer ii Buchstabe L, jedoch ohne die in diesem Artikel beschriebene Vermittlung.

In BE:

a)    Direktversicherungsdienstleistungen (einschließlich Mitversicherung) und Direktversicherungsvermittlung für die Versicherung von Risiken in Bezug auf:

i)    Seeverkehr, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei die Versicherung folgende Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung und

ii)    Güter im internationalen Transitverkehr,


b)    Rückversicherung und Retrozession,

c)    mit Versicherungen verbundene Dienstleistungen, und

d)    Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten sowie damit in Verbindung stehender Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen.

In CY:

a)    Direktversicherungsdienstleistungen (einschließlich Mitversicherung) für die Versicherung von Risiken in Bezug auf:

i)    Seeverkehr, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung folgende Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung und

ii)    Güter im internationalen Transitverkehr,

b)    Versicherungsvermittlung,

c)    Rückversicherung und Retrozession,


d)    mit Versicherungen verbundene Dienstleistungen,

e)    Geschäfte mit begebbaren Wertpapieren, die für eigene Rechnung oder für Kundenrechnung an Börsen oder im Freiverkehrshandel oder in sonstiger Form getätigt werden,

f)    Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten sowie damit in Verbindung stehender Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen und

g)    Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen gemäß Artikel 10.63 (Begriffsbestimmungen) Buchstabe a Ziffer ii Buchstabe L, jedoch ohne die in diesem Artikel beschriebene Vermittlung.

In EE:

a)    Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung),

b)    Rückversicherung und Retrozession,

c)    Versicherungsvermittlung,

d)    versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen,

e)    Annahme von Spareinlagen,


f)    Ausreichung von Krediten jeder Art,

g)    Finanzleasing,

h)    sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen, Garantien und Verpflichtungen,

i)    Geschäfte für eigene oder für Kundenrechnung an Börsen oder im Freiverkehrshandel,

j)    Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art, einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen,

k)    Geldmaklergeschäfte,

l)    Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Portfolioverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Verwahr‑, Depot- und Treuhanddienstleistungen,

m)    Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen, einschließlich Wertpapieren, Derivaten und sonstigen begebbaren Instrumenten,


n)    Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software und

o)    Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen gemäß Artikel 10.63 (Begriffsbestimmungen) Buchstabe a Ziffer ii Buchstabe L, jedoch ohne die in diesem Artikel beschriebene Vermittlung.

In LT:

a)    Direktversicherungsdienstleistungen (einschließlich Mitversicherung) für die Versicherung von Risiken in Bezug auf:

i)    Seeverkehr, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung folgende Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung und

ii)    Güter im internationalen Transitverkehr,

b)    Rückversicherung und Retrozession,

c)    mit Versicherungen verbundene Dienstleistungen,


d)    Annahme von Spareinlagen,

e)    Ausreichung von Krediten jeder Art,

f)    Finanzleasing,

g)    sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen, Garantien und Verpflichtungen,

h)    Geschäfte für eigene oder für Kundenrechnung an Börsen oder im Freiverkehrshandel,

i)    Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art, einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen,

j)    Geldmaklergeschäfte,

k)    Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Portfolioverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Verwahr‑, Depot- und Treuhanddienstleistungen,

l)    Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen, einschließlich Wertpapieren, Derivaten und sonstigen begebbaren Instrumenten,


m)    Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software und

n)    Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen gemäß Artikel 10.63 (Begriffsbestimmungen) Buchstabe a Ziffer ii Buchstabe L, jedoch ohne die in diesem Artikel beschriebene Vermittlung.

In LV:

a)    Direktversicherungsdienstleistungen (einschließlich Mitversicherung) für die Versicherung von Risiken in Bezug auf:

i)    Seeverkehr, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung folgende Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung und

ii)    Güter im internationalen Transitverkehr,

b)    Rückversicherung und Retrozession,

c)    mit Versicherungen verbundene Dienstleistungen,


d)    Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art, einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als öffentlicher oder privater Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen,

e)    Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen und

f)    Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen gemäß Artikel 10.63 (Begriffsbestimmungen) Buchstabe a Ziffer ii Buchstabe L, jedoch ohne die in diesem Artikel beschriebene Vermittlung.

In MT:

a)    Direktversicherungsdienstleistungen (einschließlich Mitversicherung) für die Versicherung von Risiken in Bezug auf:

i)    Seeverkehr, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung folgende Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung und

ii)    Güter im internationalen Transitverkehr,

b)    Rückversicherung und Retrozession,


c)    mit Versicherungen verbundene Dienstleistungen,

d)    Annahme von Spareinlagen,

e)    Ausreichung von Krediten jeder Art,

f)    Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten sowie damit in Verbindung stehender Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen und

g)    Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen gemäß Artikel 10.63 (Begriffsbestimmungen) Buchstabe a Ziffer ii Buchstabe L, jedoch ohne die in diesem Artikel beschriebene Vermittlung.

In PL:

a)    Direktversicherungsdienstleistungen (einschließlich Mitversicherung) für die Versicherung von Risiken in Bezug auf Waren im internationalen Handel,

b)    Rückversicherung und Retrozession von Risiken in Bezug auf Waren im internationalen Handel,


c)    Direktversicherungsdienstleistungen (einschließlich Mitversicherung und Retrozession) und Direktversicherungsvermittlung für die Versicherung von Risiken in Bezug auf:

i)    Seeverkehr, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung folgende Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung und

ii)    Güter im internationalen Transitverkehr,

d)    Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten sowie damit in Verbindung stehender Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen und

e)    Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen gemäß Artikel 10.63 (Begriffsbestimmungen) Buchstabe a Ziffer ii Buchstabe L, jedoch ohne die in diesem Artikel beschriebene Vermittlung.


In RO:

a)    Direktversicherungsdienstleistungen (einschließlich Mitversicherung) und Direktversicherungsvermittlung für die Versicherung von Risiken in Bezug auf:

i)    Seeverkehr, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung folgende Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung und

ii)    Güter im internationalen Transitverkehr,

b)    Rückversicherung und Retrozession,

c)    versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen,

d)    Annahme von Spareinlagen,

e)    Ausreichung von Krediten jeder Art,

f)    Garantien und Verpflichtungen,

g)    Geldmaklergeschäfte,


h)    Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software und

i)    Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen gemäß Artikel 10.63 (Begriffsbestimmungen) Buchstabe a Ziffer ii Buchstabe L, jedoch ohne die in diesem Artikel beschriebene Vermittlung.

In SI:

a)    Direktversicherungsdienstleistungen (einschließlich Mitversicherung) und Direktversicherungsvermittlung für die Versicherung von Risiken in Bezug auf:

b)    Seeverkehr, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung folgende Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung,

c)    Güter im internationalen Transitverkehr,

d)    Rückversicherung und Retrozession,

e)    mit Versicherungen verbundene Dienstleistungen,

f)    Ausreichung von Krediten jeder Art,


g)    Annahme von Garantien und Verpflichtungen ausländischer Kreditinstitute durch inländische juristische Personen und Einzelkaufleute,

h)    Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten sowie damit in Verbindung stehender Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen und

i)    Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen gemäß Artikel 10.63 (Begriffsbestimmungen) Buchstabe a Ziffer ii Buchstabe L, jedoch ohne die in diesem Artikel beschriebene Vermittlung.

b)    Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In BG: Transportversicherungen für Transportgüter, Versicherungen für Transportmittel als solche sowie Haftpflichtversicherungen für in Bulgarien belegene Risiken können nicht direkt bei ausländischen Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden.

In DE: Verfügt eine ausländische Versicherungsgesellschaft über eine Zweigniederlassung in Deutschland, so darf sie in Deutschland Verträge über internationale Transportversicherungen nur über diese Zweigniederlassung abschließen.


Bestehende Maßnahmen:

DE: Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und

Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In ES: Zur Ausübung des Berufs des Versicherungsmathematikers ist die Gebietsansässigkeit oder alternativ eine Berufserfahrung von zwei Jahren erforderlich.

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

In FI: Voraussetzung für die Erbringung von Dienstleistungen der Versicherungsvermittlung ist ein ständiger Geschäftssitz in der EU.

Lediglich Versicherungsgesellschaften mit Hauptstelle in der Union oder einer Zweigniederlassung in Finnland können Direktversicherungsdienstleistungen (einschließlich Mitversicherung) anbieten.


Bestehende Maßnahmen:

FI: Laki ulkomaisista vakuutusyhtiöistä (Gesetz über ausländische Versicherungsgesellschaften) (398/1995),

Vakuutusyhtiölaki (Gesetz über Versicherungsgesellschaften) (521/2008),

Laki vakuutusten tarjoamisesta (Gesetz über den Vertrieb von Versicherungen) (234/2018).

In FR: Risiken im Zusammenhang mit dem Transport auf dem Landweg können nur von Versicherungsgesellschaften versichert werden, die in der Union niedergelassen sind.

Bestehende Maßnahmen:

FR: Code des assurances.

In HU: Nur juristische Personen der Union und in Ungarn eingetragene Zweigstellen dürfen Direktversicherungsdienstleistungen erbringen.


Bestehende Maßnahmen:

HU: Gesetz LX von 2003.

In IT: Transportversicherungen für Transportgüter, Versicherungen für Transportmittel sowie Haftpflichtversicherungen für in Italien belegene Risiken können nur bei in der Europäischen Union niedergelassenen Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden, mit Ausnahme internationaler Transporte in Verbindung mit Einfuhren nach Italien. Grenzüberschreitende Erbringung von versicherungsmathematischen Dienstleistungen.

Bestehende Maßnahmen:

IT: Artikel 29 des Privatversicherungsgesetzbuchs (Gesetzesdekret Nr. 209 vom 7. September 2005), Gesetz 194/1942 über den Beruf des Versicherungsmathematikers.

In PT: Luft- und Seetransportversicherungen (für Güter, Luftfahrzeuge, Schiffe und Haftpflicht) dürfen nur bei in der Union niedergelassenen Unternehmen abgeschlossen werden. Nur natürliche Personen der Union oder in der Union niedergelassene Unternehmen können in Portugal als Vermittler für diese Versicherungen tätig werden.

Bestehende Maßnahmen:

PT: Artikel 3 des Gesetzes 147/2015, Artikel 8 des Gesetzes 7/2019.


In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In SK: Ausländische Staatsangehörige können Versicherungsgesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft gründen oder Versicherungsgeschäfte über ihre Zweigniederlassungen mit satzungsmäßigem Sitz in der Slowakischen Republik tätigen. Die Genehmigung hängt in beiden Fällen von der Bewertung durch die Aufsichtsbehörde ab.

Bestehende Maßnahmen:

SK: Versicherungsgesetz 39/2015.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang:

In FI: Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Leitungs- und Kontrollorgans und des Aufsichtsrats sowie der geschäftsführende Direktor einer Versicherungsgesellschaft, die die gesetzliche Rentenversicherung betreibt, müssen im EWR ansässig sein. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörden. Zweigniederlassungen ausländischer Versicherer können in Finnland keine Zulassung für die gesetzliche Rentenversicherung erhalten. Mindestens ein Rechnungsprüfer muss im EWR dauerhaft ansässig sein.


Bei anderen Versicherungsgesellschaften müssen mindestens ein Mitglied des Leitungs- und Kontrollorgans und des Aufsichtsrats sowie der geschäftsführende Direktor im EWR ansässig sein. Mindestens ein Rechnungsprüfer muss im EWR dauerhaft ansässig sein. Der Generalvertreter einer neuseeländischen Versicherungsgesellschaft muss in Finnland ansässig sein, es sei denn, das Unternehmen hat seinen Hauptsitz in der Union.

Bestehende Maßnahmen:

FI: Laki ulkomaisista vakuutusyhtiöistä (Gesetz über ausländische Versicherungsgesellschaften) (398/1995), Vakuutusyhtiölaki (Gesetz über Versicherungsgesellschaften) (521/2008),

Laki vakuutusedustuksesta (Gesetz über Versicherungsvermittlung) (570/2005),

Laki vakuutusten tarjoamisesta (Gesetz über den Vertrieb von Versicherungen) (234/2018) und

Laki työeläkevakuutusyhtiöistä (Gesetz über gesetzliche Rentenversicherungsgesellschaften) (354/1997).


c)
   Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

EU: Als Verwahrstelle für Anteile an Investmentfonds dürfen nur juristische Personen mit satzungsmäßigem Sitz in der Union tätig werden. Für die Verwaltung von Investmentfonds, einschließlich Unit Trusts, und sofern nach nationalem Recht möglich, von Investmentgesellschaften, ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft erforderlich, die ihren Hauptsitz und satzungsmäßigen Sitz im selben Mitgliedstaat hat.

Bestehende Maßnahmen:

EU:

Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 55 und

Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 56 .


In EE: Für die Annahme von Spareinlagen sind eine Genehmigung der estnischen Finanzaufsichtsbehörde und die Eintragung als Aktiengesellschaft, Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung nach estnischem Recht erforderlich.

Bestehende Maßnahmen:

EE: Krediidiasutuste seadus (Gesetz über Kreditinstitute) § 206 und § 21.

In SK: Wertpapierdienstleistungen können nur von Verwaltungsgesellschaften erbracht werden, die die Form einer Aktiengesellschaft mit dem gesetzlich vorgeschriebenem Eigenkapital haben.

Bestehende Maßnahmen:

SK: Gesetz 566/2001 über Wertpapier- und Wertpapierdienstleistungen und Gesetz 483/2001 über Banken.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane:

In FI: Mindestens einer der Gründer, die Mitglieder des Leitungs- und Kontrollorgans, die Mitglieder des Aufsichtsrats sowie der geschäftsführende Direktor von Bankdienstleistern und der Zeichnungsberechtigte des Kreditinstituts müssen im EWR dauerhaft ansässig sein. Mindestens ein Rechnungsprüfer muss im EWR dauerhaft ansässig sein.


Bestehende Maßnahmen:

FI: Laki liikepankeista ja muista osakeyhtiömuotoisista luottolaitoksista (Gesetz über Geschäftsbanken und andere Kreditinstitute in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) (1501/2001),

Säästöpankkilaki (1502/2001) (Sparkassengesetz),

Laki osuuspankeista ja muista osuuskuntamuotoisista luottolaitoksista (1504/2001) (Gesetz über Genossenschaftsbanken und andere Kreditinstitute in Form einer Genossenschaftsbank),

Laki hypoteekkiyhdistyksistä (936/1978) (Gesetz über Hypothekengesellschaften),

Maksulaitoslaki (297/2010) (Gesetz über Zahlungsinstitute),

Laki ulkomaisen maksulaitoksen toiminnasta Suomessa (298/2010) (Gesetz über die Tätigkeit ausländischer Zahlungsinstitute in Finnland) und

Laki luottolaitostoiminnasta (Gesetz über Kreditinstitute) (121/2007).


In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

In IT: Dienstleistungen von „consulenti finanziari“ (Finanzberater). Beim Haustürverkauf müssen Vermittler zugelassene Verkäufer von Finanzprodukten einsetzen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind.

Bestehende Maßnahmen:

IT: Artikel 91 bis 111 der CONSOB-Verordnung über Vermittler (Nr. 16190 vom 29. Oktober 2007).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

In LT: Als Verwahrstelle für Vermögenswerte von Pensionsfonds dürfen nur Banken mit satzungsmäßigem Sitz oder einer Zweigniederlassung in Litauen und einer Zulassung für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im EWR tätig werden. Mindestens ein Vorstandsmitglied der Bank muss die litauische Sprache beherrschen.

Bestehende Maßnahmen:

LT: Gesetz der Republik Litauen über Banken vom 30. März 2004, Nr. IX-2085, geändert durch Gesetz Nr. XIII-729 vom 16. November 2017,


Gesetz der Republik Litauen über Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren vom 4. Juli 2003, Nr. IX-1709, geändert durch Gesetz Nr. XIII-1872 vom 20. Dezember 2018,

Gesetz der Republik Litauen über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung vom 3. Juni 1999, Nr. VIII-1212 (geändert durch das Gesetz Nr. XII-70 vom 20. Dezember 2012),

Gesetz der Republik Litauen über Zahlungen vom 5. Juni 2003, Nr. IX-1596, letzte Änderung vom 17. Oktober 2019, Nr. XIII-2488,

Gesetz der Republik Litauen über Zahlungsinstitute vom 10. Dezember 2009, Nr. XI-549 (Neufassung des Gesetzes: Nr. XIII-1093 vom 17. April 2018).

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang:

In FI: Für Zahlungsdienstleistungen kann die Gebietsansässigkeit oder ein Wohnsitz in Finnland erforderlich sein.


Vorbehalt Nr. 17 – Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit und Soziales

Sektor:    Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit und Soziales

Zuordnung nach Branche:    CPC 93, 931, außer 9312, Teil von 93191, 9311, 93192, 93193, 93199

Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang

Inländerbehandlung

Meistbegünstigung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Leistungsanforderungen

Lokale Präsenz

Kapitel:    Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen


Beschreibung:

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

a)    Dienstleistungen im Bereich Gesundheit – Krankenhaus‑, Krankentransportdienstleistungen und Dienstleistungen stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (CPC 93, 931, außer 9312, Teil von 93191, 9311, 93192, 93193, 93199)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane:

EU: Erbringung sämtlicher Dienstleistungen im Bereich Gesundheit, die staatlich finanziert werden oder eine wie immer geartete staatliche Unterstützung erhalten.

EU: Erbringung sämtlicher privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Gesundheit, bei denen es sich nicht um privat finanzierte Krankenhaus- und Krankentransportdienstleistungen sowie Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser) handelt. Die Beteiligung privater Betreiber am privat finanzierten Gesundheitswesen kann einer diskriminierungsfreien Konzessionsvergabe unterworfen sein. Gegebenenfalls kann eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen werden. Wichtigste Kriterien: Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Verkehrsinfrastruktur, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung und Schaffung neuer Arbeitsplätze.


Dieser Vorbehalt gilt nicht für die Erbringung sämtlicher gesundheitsbezogener freiberuflicher Dienstleistungen, einschließlich Dienstleistungen von Fachkräften wie Ärzten, Zahnärzten, Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten, Sanitätern und Psychologen, die unter andere Vorbehalte fallen (CPC 931 außer 9312, Teil von 93191).

In AT, PL und SI: Erbringung privat finanzierter Krankentransportdienstleistungen (CPC 93192).

In BE: Niederlassung von Erbringern privat finanzierter Krankentransportdienstleistungen und von Dienstleistungen stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser) (CPC 93192, 93193).

In BG, CY, CZ, FI, MT und SK: Erbringung privat finanzierter Krankenhaus‑, Krankentransportdienstleistungen und Dienstleistungen stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser) (CPC 9311, 93192, 93193).

In FI: Erbringung sonstiger Dienstleistungen des Gesundheitswesens (CPC 93199).

Bestehende Maßnahmen:

CZ: Gesetz Nr. 372/2011 Slg. über Dienstleistungen im Bereich Gesundheit und die Bedingungen ihrer Erbringung.

FI: Laki yksityisestä terveydenhuollosta (Gesetz über private Gesundheitsversorgung) (152/1990).


In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane, Leistungsanforderungen:

In DE: Dienstleistungen im Rahmen des Sozialversicherungssystems Deutschlands, die von verschiedenen Unternehmen oder Stellen unter dem Einschluss wettbewerblicher Elemente erbracht werden können und bei denen es sich somit nicht um „ausschließlich in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen“ handelt. Gewährung einer besseren Behandlung bezüglich der Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit und Soziales im Rahmen eines bilateralen Handelsabkommens (CPC 93).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In DE: Eigentum der durch die deutschen Streitkräfte betriebenen Krankenhäuser.

Verstaatlichung anderer wichtiger privat finanzierter Krankenhäuser (CPC 93110).

In FR: Durchführung privat finanzierter Laboranalysen und ‑tests.

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In FR: Durchführung privat finanzierter Laboranalysen und ‑tests (Teil von CPC 9311).



Bestehende Maßnahmen:

FR: Code de la santé publique.

b)    Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit und Soziales, einschließlich Rentenversicherung

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

EU mit Ausnahme von HU: Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit und Soziales sowie Tätigkeiten oder Dienstleistungen, die Teil einer staatlichen Alterssicherung oder eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit sind. Dieser Vorbehalt gilt nicht für die Erbringung sämtlicher gesundheitsbezogener freiberuflicher Dienstleistungen, einschließlich Dienstleistungen von Fachkräften wie Ärzten, Zahnärzten, Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten, Sanitätern und Psychologen, die unter andere Vorbehalte fallen (CPC 931 außer 9312, Teil von 93191).

In HU: Grenzüberschreitende Erbringung sämtlicher Krankenhaus- und Krankentransportdienstleistungen und Dienstleistungen stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser), die staatlich finanziert werden (CPC 9311, 93192, 93193).


c)
   Dienstleistungen im Bereich Soziales, einschließlich Rentenversicherung

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane, Leistungsanforderungen:

EU: Erbringung sämtlicher Dienstleistungen im Bereich Soziales, die staatlich finanziert werden oder eine wie immer geartete staatliche Unterstützung erhalten, und Tätigkeiten oder Dienstleistungen, die Teil einer staatlichen Alterssicherung oder eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit sind. Die Beteiligung privater Betreiber am privat finanzierten Sozialfürsorgenetz kann einer diskriminierungsfreien Konzessionsvergabe unterworfen sein. Gegebenenfalls kann eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen werden. Wichtigste Kriterien: Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Verkehrsinfrastruktur, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung und Schaffung neuer Arbeitsplätze.

In BE, CY, DE, DK, EL, ES, FR, IE, IT und PT: Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Soziales (ausgenommen Dienstleistungen von Genesungs- und Erholungsheimen sowie Seniorenheimen).

In CZ, FI, HU, MT, PL, RO, SK und SI: Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Soziales.

In DE: Dienstleistungen im Rahmen des Sozialversicherungssystems Deutschlands, die von verschiedenen Unternehmen oder Stellen unter dem Einschluss wettbewerblicher Elemente erbracht werden und die dementsprechend nicht unter die Begriffsbestimmung für „ausschließlich in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen“ fallen.


Bestehende Maßnahmen:

FI: Laki yksityisistä sosiaalipalveluista (Gesetz über private Dienstleistungen im Bereich Soziales) (922/2011).

IE: Health Act 2004, Abschnitt 39 und

Health Act 1970 (in der geänderten Fassung – S.61A).

IT: Gesetz 833/1978 über die Einrichtung des öffentlichen Gesundheitssystems,

Gesetzesdekret 502/1992 über Organisation und Disziplin in der Gesundheitsversorgung und Gesetz 328/2000 über die Reform von Dienstleistungen im Bereich Soziales.


Vorbehalt Nr. 18 – Dienstleistungen in den Bereichen Fremdenverkehr und Reisen

Sektor:    Dienstleistungen von Fremdenführern, Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit und Soziales

Zuordnung nach Branche:    CPC 7472

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung

Meistbegünstigung

Kapitel:    Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen


Beschreibung:

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

In FR: Erfordernis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats für die Erbringung von Dienstleistungen von Fremdenführern.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Meistbegünstigung:

In LT: Insofern Neuseeland litauischen Staatsangehörigen die Erbringung von Dienstleistungen von Fremdenführern gestattet, wird Litauen neuseeländischen Staatsangehörigen gestatten, Dienstleistungen von Fremdenführern unter den gleichen Bedingungen zu erbringen.


Vorbehalt Nr. 19 – Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit,
Kultur und Sport

Sektor:    Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport

Zuordnung nach Branche:    CPC 962, 963, 9619, 964

Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Leistungsanforderungen

Lokale Präsenz

Kapitel:    Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen


Beschreibung:

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

a)    Dienstleistungen von Bibliotheken, Archiven und Museen und sonstige kulturelle Dienstleistungen (CPC 963)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

In der EU mit Ausnahme von AT und – in Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – in LT: Dienstleistungen von Bibliotheken, Archiven und Museen und sonstige kulturelle Dienstleistungen.

In AT und LT: Für die Erbringung kann eine Lizenz oder eine Konzession erforderlich sein.

Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen und Zirkus) (CPC 9619, 964 außer 96492)

b)    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

EU mit Ausnahme von AT und SE: Grenzüberschreitende Erbringung von Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen, Zirkus und Diskotheken).


In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

In CY, CZ, FI, MT, PL, RO, SI und SK: Erbringung von Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen, Zirkus und Diskotheken).

In BG: Erbringung folgender Unterhaltungsdienstleistungen: Zirkus, Freizeitparks und ähnliche Einrichtungen, Unterricht in Gesellschaftstänzen, Diskotänzen sowie sonstiger Tanzunterricht und sonstige Unterhaltungsdienstleistungen.

In EE: Erbringung sonstiger Unterhaltungsdienstleistungen (ausgenommen Filmtheater).

In LT und LV: Erbringung sämtlicher Unterhaltungsdienstleistungen (ausgenommen Filmtheater).

In CY, CZ, LV, PL, RO und SK: Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Sport und sonstigen Dienstleistungen im Bereich Freizeit.


c)    Nachrichten- und Presseagenturen (CPC 962)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

In FR: Die ausländische Beteiligung an bestehenden in französischer Sprache publizierenden Gesellschaften darf 20 % des Kapitals oder der Stimmrechte der Gesellschaft nicht übersteigen. Die Niederlassung neuseeländischer Presseagenturen unterliegt den Bedingungen der internen Rechtsvorschriften. Die Gründung von Presseagenturen durch ausländische Investoren unterliegt der Gegenseitigkeit.

Bestehende Maßnahmen:

FR: Ordonnance no 45-2646 du 2 novembre 1945 portant règlementation provisoire des agences de presse und Loi no 86-897 du 1 août 1986 portant réforme du régime juridique de la presse.

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang:

In HU: Erbringung von Dienstleistungen von Nachrichten- und Presseagenturen.


d)
   Dienstleistungen des Spiel‑, Wett- und Lotteriewesens (CPC 96492)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

EU: Bereitstellung von Glücksspielen, bei denen für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn vom Zufall abhängt, einschließlich insbesondere Lotterien, Rubbel-Lose, Glücksspiele in Spielbanken, Spielhallen oder lizenzierten Räumlichkeiten, Wetten, Bingo sowie Glücksspielen von und zugunsten von Wohltätigkeitsorganisationen und gemeinnützigen Organisationen.


Vorbehalt Nr. 20 – Verkehrsdienstleistungen und Hilfsdienstleistungen für den Verkehr

Sektor:    Verkehrsdienstleistungen

Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang

Inländerbehandlung

Meistbegünstigung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Lokale Präsenz

Kapitel:    Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen


Beschreibung:

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

a)    Seeverkehr – jede andere von einem Schiff aus betriebene gewerbliche Tätigkeit

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane, Leistungsanforderungen und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

EU: Staatsangehörigkeit der Besatzung eines See- oder Binnenschiffes.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane:

EU mit Ausnahme von LV und MT: Nur natürliche und juristische Personen der EU können unter der Flagge des Niederlassungsstaats ein Schiff eintragen lassen und eine Flotte betreiben (gilt für alle von einem Seeschiff aus betriebenen gewerblichen Tätigkeiten auf See, einschließlich Fischerei, Aquakultur und Nebenleistungen im Bereich Fischerei, den internationalen Personen- und Güterverkehr (CPC 721) sowie Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr).

EU: Feeder-Dienste für den Teil dieser Dienstleistungen, der nicht unter den Ausschluss der Seekabotage im Inlandsverkehr fällt.


In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang:

In MT: Für die Seeverbindung von Malta zum europäischen Festland über Italien bestehen ausschließliche Rechte (CPC 7213, 7214, Teil von 742, 745, Teil von 749).

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

In SK: Ausländische Investoren müssen ihren Hauptverwaltungssitz in der Slowakischen Republik haben, um einen Antrag auf eine Lizenz zur Erbringung einer Dienstleistung zu stellen (CPC 722).

b)    Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

EU: Erbringung von Lotsen- und Anlegedienstleistungen. Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass unabhängig von den Kriterien, die möglicherweise für die Eintragung von Schiffen in einem Mitgliedstaat der Union gelten, die Union sich das Recht vorbehält, vorzuschreiben, dass nur die in den nationalen Registern der Mitgliedstaaten eingetragenen Schiffe Lotsen- und Anlegedienstleistungen erbringen können (CPC 7452).


EU mit Ausnahme von LT und LV: Lediglich Wasserfahrzeuge, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren, können Schub- und Schleppdienstleistungen erbringen (CPC 7214).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

In LT: Nur juristische Personen Litauens oder juristische Personen eines Mitgliedstaats mit Zweigniederlassungen in Litauen, die über eine Bescheinigung der litauischen Seeverkehrssicherheitsbehörde verfügen, können Lotsen- und Anlegedienstleistungen sowie Schub- und Schleppdienstleistungen erbringen (CPC 7214, 7452).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

In BE: Frachtumschlagleistungen können nur von anerkannten Arbeitnehmern durchgeführt werden, die in durch ein Königliches Dekret ausgewiesenen Hafengebieten arbeiten dürfen (CPC 741).

Bestehende Maßnahmen:

BE: Loi du 8 juin 1972 organisant le travail portuaire,

Arrêté royal du 12 janvier 1973 instituant une Commission paritaire des ports et fixant sa dénomination et sa compétence,


Arrêté royal du 4 septembre 1985 portant agrément d'une organisation d'employeur (Anvers),

Arrêté royal du 29 janvier 1986 portant agrément d'une organisation d'employeur (Gand),

Arrêté royal du 10 juillet 1986 portant agrément d'une organisation d'employeur (Zeebrugge), Arrêté royal du 1er mars 1989 portant agrément d'une organisation d'employeur (Ostende) und

Arrêté royal du 5 juillet 2004 relatif à la reconnaissance des ouvriers portuaires dans les zones portuaires tombant dans le champ d'application de la loi du 8 juin 1972 organisant le travail portuaire, tel que modifié.

c)    Binnenschiffsverkehr und Hilfsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane, Leistungsanforderungen und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz, Meistbegünstigung:

EU: Personen- und Frachtbeförderung auf den Binnenwasserstraßen (CPC 722) und Hilfsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr.

Zur Klarstellung sei angemerkt, dass sich dieser Vorbehalt auch auf die Erbringung von Kabotage auf den Binnenwasserstraßen erstreckt (CPC 722).


d)
   Schienenverkehr und Hilfsdienstleistungen für den Schienenverkehr

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

In der EU: Personen- und Frachtbeförderung auf der Schiene (CPC 711).

In LT: Die Instandhaltung und Reparatur von Schienenverkehrsausrüstungen unterliegen einem staatlichen Monopol (CPC 86764, 86769, Teil von 8868).

In SE (nur in Bezug auf Marktzugang): Die Instandhaltung und Reparatur von Schienenverkehrsausrüstungen unterliegen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, wenn der Investor eigene Terminalinfrastruktureinrichtungen schaffen will. Wichtigste Kriterien: Raum- und Kapazitätszwänge (CPC 86764, 86769, Teil von 8868).

Bestehende Maßnahmen:

SE: Planungs- und Baugesetz (2010:900).


e)
   Straßenverkehr (Personenverkehr, Frachtverkehr, internationale LKW-Transportdienstleistungen) und Hilfsdienstleistungen für den Straßenverkehr

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

EU:

i)    Niederlassungsanforderung für Straßenverkehrsdienstleistungen und Begrenzung ihrer grenzüberschreitenden Erbringung (CPC 712).

ii)    Begrenzung der Erbringung von Kabotage-Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat durch in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene ausländische Investoren (CPC 712).

iii)    Gegebenenfalls kann eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Taxidienstleistungen in der Union vorgenommen werden, mit der die Zahl der Dienstleister begrenzt wird. Wichtigste Kriterien: örtliche Nachfrage nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften (CPC 71221).


Bestehende Maßnahmen:

EU: Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates, Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs und

Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang:

In BE: Gesetzlich kann eine Höchstzahl von Lizenzen festgelegt werden (CPC 71221).

In IT: Limousinendienstleistungen unterliegen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung. Wichtigste Kriterien: Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung, Auswirkungen auf den Verkehr und Schaffung neuer Arbeitsplätze.


Der städteverbindende Busverkehr unterliegt einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung. Wichtigste Kriterien: Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung, Auswirkungen auf den Verkehr und Schaffung neuer Arbeitsplätze.

Frachtverkehrsdienstleistungen unterliegen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung. Wichtigste Kriterien: örtliche Nachfrage (CPC 712).

In PT: Personenverkehrsdienstleistungen unterliegen in Bezug auf die Erbringung von Limousinendienstleistungen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung. Wichtigste Kriterien: Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung, Auswirkungen auf den Verkehr und Schaffung neuer Arbeitsplätze (CPC 712).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

In BG, DE: Ausschließliche Rechte oder Genehmigungen für den Personen- und Frachtverkehr können nur natürlichen Personen der Union und juristischen Personen der Union mit Hauptsitz in der Union erteilt werden. Es ist die Gründung einer juristischen Person erforderlich. Natürliche Personen müssen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sein (CPC 712).

In MT: Öffentlicher Busverkehr: Das gesamte Netz unterliegt einer Konzession, die eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtungsvereinbarung umfasst, um den Bedarf bestimmter sozialer Sektoren (wie Studenten und Senioren) abzudecken (CPC 712).


In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In FI: Für die Erbringung von Straßenverkehrsdienstleistungen ist eine Zulassung erforderlich, die nicht für im Ausland zugelassene Kraftfahrzeuge erteilt wird (CPC 712).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In FR: Städteverbindender Busverkehr (CPC 712).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang:

In ES: Personenverkehrsdienstleistungen unterliegen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung (CPC 7122). Wichtigste Kriterien: örtliche Nachfrage. Der städteverbindende Busverkehr unterliegt einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung. Wichtigste Kriterien: Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung, Auswirkungen auf den Verkehr und Schaffung neuer Arbeitsplätze.


In SE: Die Instandhaltung und Reparatur von Straßenverkehrsausrüstungen unterliegen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, wenn der Anbieter eigene Terminalinfrastruktureinrichtungen schaffen will. Wichtigste Kriterien: Raum- und Kapazitätszwänge (CPC 6112, 6122, 86764, 86769, Teil von 8867).

In SK: Der Frachtverkehr unterliegt einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung. Wichtigste Kriterien: örtliche Nachfrage (CPC 712).

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang:

In BG: Niederlassungserfordernis für Unterstützungsdienstleistungen für den Straßenverkehr (CPC 744).

Bestehende Maßnahmen:

EU: Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 57 ,

Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 58 und


Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 59 .

FI: Laki kaupallisista tavarankuljetuksista tiellä (Gesetz über den gewerblichen Straßenverkehr) 693/2006, Laki liikenteen palveluista (Gesetz über Verkehrsdienstleistungen) 320/2017,

Ajoneuvolaki (Kraftfahrzeuggesetz) 1090/2002.

IT: Gesetzesdekret 285/1992 (Straßenverkehrsvorschriften und anschließende Änderungen), Artikel 85,

Gesetzesdekret 395/2000, Artikel 8 (Personenkraftverkehr),

Gesetz 21/1992 (Rahmengesetz über die Personenbeförderung durch öffentliche Kraftverkehrsdienste außerhalb des Linienverkehrs),

Gesetz 218/2003, Artikel 1 (Personenbeförderung durch angemietete Busse mit Fahrern) und Gesetz 151/1981 (Rahmengesetz über den öffentlichen Personennahverkehr).

SE: Planungs- und Baugesetz (2010:900).


f)
   Raumtransport und Anmietung von Raumfahrzeugen

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

EU: Raumtransport und Anmietung von Raumfahrzeugen (CPC 733, Teil von 734).

g)    Ausnahmen von der Meistbegünstigung

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Meistbegünstigung:

i)    Verkehr (Kabotage) außer Seeverkehr

In FI: Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung für ein Land aufgrund bestehender oder künftiger bilateraler Abkommen, nach denen unter ausländischer Flagge eines angegebenen anderen Landes zugelassene Schiffe oder im Ausland zugelassene Fahrzeuge auf der Grundlage der Gegenseitigkeit vom allgemeinen Kabotageverbot (einschließlich des kombinierten Straßen- und Schienenverkehrs) in Finnland ausgenommen werden (Teil von CPC 711, Teil von 712, Teil von 722).


ii)    Unterstützungsdienstleitungen für den Seeverkehr

In BG: Insofern Neuseeland Dienstleistern aus Bulgarien die Erbringung von Frachtumschlag- und Lagerdienstleistungen in See- und Flusshäfen, einschließlich Dienstleistungen für Container und Güter in Containern, gestattet, wird Bulgarien Dienstleistern aus Neuseeland gestatten, Frachtumschlag- und Lagerdienstleistungen in See- und Flusshäfen, einschließlich Dienstleistungen für Container und Güter in Containern, unter gleichen Bedingungen zu erbringen (Teil von CPC 741, Teil von 742).

iii)    Vermietung oder Leasing von Wasserfahrzeugen

In DE: Das Chartern ausländischer Schiffe durch in Deutschland ansässige Verbraucher kann der Bedingung der Gegenseitigkeit unterliegen (CPC 7213, 7223, 83103).


iv)    Straßen- und Schienenverkehr

EU: Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung für ein Land aufgrund bestehender oder künftiger bilateraler Abkommen zwischen der Union oder den Mitgliedstaaten und einem Drittland über den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr (einschließlich des kombinierten Straßen- und Schienenverkehrs) und Personenverkehr (CPC 7111, 7112, 7121, 7122, 7123). Diese Behandlung kann Folgendes umfassen:

A)    Vorbehalt der Erbringung der einschlägigen Beförderungsdienstleistungen zwischen den Vertragsparteien oder über die Gebiete der Vertragsparteien für in den Vertragsparteien zugelassene Fahrzeuge bzw. Beschränkung der Erbringung auf diese Fahrzeuge 60 oder

B)    Steuerbefreiungen für solche Fahrzeuge.

v)    Straßenverkehr

In BG: Maßnahmen, die aufgrund eines bestehenden oder künftigen Abkommens getroffen werden, zum Vorbehalt bzw. zur Beschränkung der Erbringung von Straßenverkehrsdienstleistungen und zur Festlegung der Bedingungen für ihre Erbringung, einschließlich Transitgenehmigungen oder Kraftfahrzeugsteuervergünstigungen, im Gebiet Bulgariens oder über die Grenzen Bulgariens hinaus (CPC 7121, 7122, 7123).


In CZ: Maßnahmen, die aufgrund eines bestehenden oder künftigen Abkommens getroffen werden, zum Vorbehalt bzw. zur Beschränkung der Erbringung von Verkehrsdienstleistungen und zur Festlegung der Betriebsbedingungen, einschließlich Transitgenehmigungen oder Kraftfahrzeugsteuervergünstigungen für Verkehrsdienstleistungen in die Tschechische Republik, in der Tschechischen Republik, durch die Tschechische Republik hindurch und aus der Tschechischen Republik in die betreffenden Vertragsparteien (CPC 7121, 7122, 7123).

In ES: Dienstleistern kann die Genehmigung für die Niederlassung (kommerzielle Präsenz) in Spanien verwehrt werden, wenn deren Herkunftsland spanischen Dienstleistern keinen wirksamen Marktzugang gewährt (CPC 7123).

Bestehende Maßnahmen:

Ley 16/1987, de 30 de julio, de Ordenación de los Transportes Terrestres.

In HR: Maßnahmen, die aufgrund eines bestehenden oder künftigen Abkommens über den grenzüberschreitenden Straßenverkehr getroffen werden, zum Vorbehalt bzw. zur Beschränkung der Erbringung von Verkehrsdienstleistungen und zur Festlegung der Betriebsbedingungen, einschließlich Transitgenehmigungen oder Kraftfahrzeugsteuervergünstigungen für Verkehrsdienstleistungen nach Kroatien, in Kroatien, durch Kroatien hindurch und aus Kroatien in die betreffenden Vertragsparteien (CPC 7121, 7122, 7123).

In LT: Maßnahmen, die aufgrund eines bestehenden oder künftigen Abkommens getroffen werden, zur Festlegung der Vorschriften für Verkehrsdienstleistungen und der Betriebsbedingungen, einschließlich bilateraler Transitgenehmigungen und anderer Beförderungsgenehmigungen für Verkehrsdienstleistungen in das Gebiet Litauens, durch das Gebiet Litauens hindurch und aus dem Gebiet Litauens in die betreffenden Vertragsparteien sowie Kraftfahrzeugsteuern und ‑abgaben (CPC 7121, 7122, 7123).


In SK: Maßnahmen, die aufgrund eines bestehenden oder künftigen Abkommens getroffen werden, zum Vorbehalt bzw. zur Beschränkung der Erbringung von Verkehrsdienstleistungen und zur Festlegung der Betriebsbedingungen, einschließlich Transitgenehmigungen oder Kraftfahrzeugsteuervergünstigungen für Verkehrsdienstleistungen in die Slowakische Republik, in der Slowakischen Republik, durch die Slowakische Republik hindurch und aus der Slowakischen Republik in die betreffenden Vertragsparteien (CPC 7121, 7122, 7123).

i)    Schienenverkehr

In BG, CZ und SK: Bestehende oder künftige Übereinkommen zur Regelung der Verkehrsrechte, Betriebsbedingungen und der Erbringung von Verkehrsdienstleistungen im Gebiet Bulgariens, der Tschechischen Republik und der Slowakei sowie zwischen den betroffenen Ländern (CPC 7111, 7112).

ii)    Luftverkehr – Hilfsdienstleistungen für den Luftverkehr

EU: Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung für ein Drittland aufgrund eines bestehenden oder künftigen bilateralen Abkommens über Bodenabfertigungsdienste.


iii)    Straßen- und Schienenverkehr

In EE: Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung für ein Land aufgrund eines bestehenden oder künftigen bilateralen Abkommens über den grenzüberschreitenden Straßenverkehr (einschließlich des kombinierten Straßen- und Schienenverkehrs), in deren Rahmen die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen nach Estland, in Estland, durch Estland hindurch und aus Estland in die Vertragsparteien für in den Vertragsparteien zugelassene Fahrzeuge vorbehalten bzw. die Erbringung auf diese Fahrzeuge beschränkt wird und Steuerbefreiungen für solche Fahrzeuge vorgesehen werden (Teil von CPC 711, Teil von 712, Teil von 721).

iv)    Alle Personen- und Frachtverkehrsdienstleistungen (ausgenommen See- und Luftverkehr)

In PL: Insofern Neuseeland polnischen Personen- und Frachtverkehrsanbietern die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen in und über das Gebiet Neuseelands gestattet, wird Polen neuseeländischen Personen- und Frachtverkehrsanbietern gestatten, Verkehrsdienstleistungen in und über das Gebiet Polens unter den gleichen Bedingungen zu erbringen.


Vorbehalt Nr. 21 – Landwirtschaft, Fischerei und Wasser

Sektor:    Landwirtschaft, Jagd, Forstwirtschaft; Fischerei, Aquakultur, Nebenleistungen im Bereich Fischerei; Wasserentnahme, ‑aufbereitung und ‑verteilung

Zuordnung nach Branche:    ISIC Rev. 3.1 011, ISIC Rev. 3.1 012, ISIC Rev. 3.1 013, ISIC Rev. 3.1 014, ISIC Rev. 3.1 015 , CPC 8811, 8812, 8813 (außer Beratungsdienstleistungen); ISIC Rev. 3.1 0501, 0502, CPC 882

Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang

Inländerbehandlung

Meistbegünstigung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Lokale Präsenz

Kapitel:    Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen


Beschreibung:

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

a)    Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In BG: Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung von Waldgebieten, der Holzernte, der Inventarisierung von Waldgebieten, der Ausarbeitung von Plänen und Programmen für die Bewirtschaftung und räumliche Entwicklung von Waldgebieten sowie der Ausstellung der einschlägigen Dokumente werden von Handelsunternehmen durchgeführt, die in einem öffentlichen Register bei der Exekutivagentur für Forstwirtschaft eingetragen sind und über eine Registrierungsbescheinigung verfügen.

Bestehende Maßnahmen:

BG: Artikel 241 des Forstgesetzes und

Artikel 25, Artikel 36 und Artikel 36 (a) des Gesetzes über Jagd und Wildschutz.


In HR: Landwirtschaft und Jagd.

In HU: Landwirtschaftliche Tätigkeiten (ISIC Rev. 3.1 011, 3.1 012, 3.1 013, 3.1 014, 3.1 015, CPC 8811, 8812, 8813 außer Beratungsdienstleistungen).

Bestehende Maßnahmen:

HR: Gesetz über landwirtschaftliche Flächen (OG 20/18, 115/18, 98/19).

b)    Fischerei, Aquakultur und Nebenleistungen im Bereich Fischerei (ISIC Rev. 3.1 0501, 0502, CPC 882)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane, Leistungsanforderungen, Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz, Meistbegünstigung:


EU:

1.    Insbesondere im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik und Fischereiabkommen mit einem Drittland – Zugang zu und Nutzung von biologischen Ressourcen und Fischbeständen in den Meeresgewässern, die der Hoheitsgewalt oder der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegen, oder Fischereirechte im Rahmen einer Fanglizenz eines Mitgliedstaats, einschließlich folgender Punkte:

a)    Regelung der Anlandung von Fängen durch Schiffe unter der Flagge Neuseelands oder eines Drittlands im Hinblick auf die ihnen zugeteilten Quoten oder – nur für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union – Anforderung, dass ein Teil der Gesamtfangmenge in Häfen der Europäischen Union angelandet wird,

b)    Festsetzung einer Mindestgröße für Unternehmen, um sowohl die handwerkliche Fischerei als auch die Küstenfischerei fortzuführen,

c)    Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung aufgrund eines bestehenden oder künftigen bilateralen Abkommens im Bereich Fischerei und

d)    Anforderung, dass die Besatzungsmitglieder eines Schiffes unter der Flagge eines Mitgliedstaats Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind.


2.    Ein Fischereifahrzeug darf nur unter folgenden Bedingungen die Flagge eines Mitgliedstaats führen:

a)    Es steht im alleinigen Eigentum von

i)    einem in der Union gegründeten Unternehmen oder

ii)    einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats,

b)    sein Tagesgeschäft wird von der Europäischen Union aus geleitet und kontrolliert und

c)    der Charterer, Manager oder Betreiber des Schiffes ist ein in der Union gegründetes Unternehmen oder ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats.

3.    Eine kommerzielle Fanglizenz, die zum Fischfang in den Hoheitsgewässern eines Mitgliedstaats berechtigt, darf nur Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines Mitgliedstaats gewährt werden.

4.    Errichtung von Aquakulturanlagen im Meer oder im Binnenland.


5.    Absatz 1 Buchstaben a, b, c (außer in Bezug auf die Meistbegünstigung) und Buchstabe d, Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i, Buchstaben b und c sowie Absatz 3 gelten nur für Maßnahmen, die für Schiffe oder Unternehmen unabhängig von der Staatsangehörigkeit ihrer wirtschaftlichen Eigentümer anwendbar sind.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In BG: Der Fang lebender Meeres- und Flussressourcen in inneren Seegewässern und im Küstenmeer Bulgariens darf nur durch Schiffe erfolgen, die unter der Flagge Bulgariens fahren. Ausländische Schiffe (d. h. Schiffe von Drittländern) dürfen in der ausschließlichen Wirtschaftszone Bulgariens keinen kommerziellen Fischfang betreiben, außer auf der Grundlage eines Abkommens zwischen Bulgarien und dem Flaggenstaat. Bei der Durchfahrt durch die ausschließliche Wirtschaftszone dürfen ausländische Schiffe ihre Fanggeräte nicht im Betriebsmodus halten.

Bestehende Maßnahmen:

BG: Artikel 49 des Gesetzes über den Seeraum, die Binnenwasserstraßen und die Häfen der Republik Bulgarien.

In FR: Staatsangehörige von Nicht-EU-Ländern dürfen in den staatseigenen Küstengebieten Frankreichs keine Fisch‑, Muschel- Algenkultur betreiben.


c)
   Wasserentnahme, ‑aufbereitung und ‑verteilung

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

EU: Tätigkeiten einschließlich Dienstleistungen auf dem Gebiet der Wasserentnahme, ‑aufbereitung und ‑versorgung von Privathaushalten, industriellen, gewerblichen oder anderen Nutzern, einschließlich der Bereitstellung von Trinkwasser und Wasserbewirtschaftung.


Vorbehalt Nr. 22 – Bergbau und energiebezogene Tätigkeiten

Sektor:    Bergbau und Gewinnung von Energieprodukten; Erzbergbau, Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau; energiebezogene Tätigkeiten – Erzeugung, Weiterleitung und Verteilung von Elektrizität, Gas, Dampf und Warmwasser für eigene Rechnung; Transport von Brennstoffen in Rohrfernleitungen; Lagerdienstleistungen für in Rohrfernleitungen transportierte Brennstoffe; Nebenleistungen im Bereich Energieverteilung

Zuordnung nach Branche:    ISIC Rev. 3.1 10, 1110, 12, 120, 1200, 13, 14, 232, 233, 2330, 40, 401, 4010, 402, 4020, Teil von 4030, CPC 613, 62271, 63297, 7131, 71310, 742, 7422, Teil von 88, 887.

Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Lokale Präsenz

Kapitel:    Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen


Beschreibung:

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

a)    Bergbau und energiebezogene Tätigkeiten – allgemein (ISIC Rev. 3.1 10, 1110, 13, 14, 232, 40, 401, 402, Teil von 403, 41, CPC 613, 62271, 63297, 7131, 742, 7422, 887 (außer Beratungsdienstleistungen))

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane, Leistungsanforderungen und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

EU: Ein Mitgliedstaat gestattet das ausländische Eigentum an einem Gas- oder Stromübertragungsnetz oder einem Erdöl- und Erdgasfernleitungsnetz im Hinblick auf neuseeländische Unternehmen, die von Personen eines Drittlands kontrolliert werden, auf das mehr als 5 % der Öl‑, Erdgas- oder Elektrizitätseinfuhren der Union entfallen, um die Sicherheit der Energieversorgung der Union insgesamt oder eines einzelnen Mitgliedstaats zu gewährleisten. Dieser Vorbehalt gilt nicht für Beratungsdienstleistungen, die als Nebenleistungen im Bereich Energieverteilung erbracht werden.


Dieser Vorbehalt gilt in Bezug auf den Transport von Brennstoffen in Rohrfernleitungen nicht für HR, HU und LT (für LT nur CPC 7131), in Bezug auf Nebenleistungen im Bereich Energieverteilung nicht für LV und in Bezug auf Nebenleistungen im Bereich Gasverteilung nicht für SI (IISIC Rev. 3.1 401, 402, CPC 7131, 887 außer Beratungsdienstleistungen).

In CY: Herstellung von raffinierten Erdölerzeugnissen, sofern der Investor von einer Person aus einem Drittland kontrolliert wird, auf das mehr als 5 % der Öl- oder Erdgaseinfuhren der Union entfallen, sowie Gaserzeugung, Verteilung gasförmiger Brennstoffe durch Rohrleitungen für eigene Rechnung, Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Elektrizität, Transport von Brennstoffen in Rohrfernleitungen, Nebenleistungen in den Bereichen Elektrizitäts- und Erdgasverteilung (außer Beratungsdienstleistungen, Elektrizitätsgroßhandel, Einzelhandel mit Motorenkraftstoff, Elektrizität und Nicht-Flaschengas) (ISIC Rev. 3.1 232, 4010, 4020, CPC 613, 62271, 63297, 7131 und 887 außer Beratungsdienstleistungen).

In FI: Übertragungs- und Verteilungsnetze und ‑systeme für Energie, Dampf und Warmwasser. Quantitative Beschränkungen in Form von Monopolen oder ausschließlichen Rechten in Bezug auf die Einfuhr von Erdgas sowie die Erzeugung und Verteilung von Dampf und Warmwasser. Derzeit bestehen natürliche Monopole und ausschließliche Rechte (ISIC Rev. 3.1 40, CPC 7131, 887 außer Beratungsdienstleistungen).

In FR: Übertragungssysteme für Elektrizität und Gas sowie Öl- und Gastransport in Rohrfernleitungen (CPC 7131).


In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

In BE: Dienstleistungen im Bereich Energieverteilung und Nebenleistungen im Bereich Energieverteilung (CPC 887 außer Beratungsdienstleistungen).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

In BE: Energieübertragungsdienstleistungen, hinsichtlich der Formen juristischer Personen sowie der Behandlung öffentlicher oder privater Anbieter, denen Belgien ausschließliche Rechte übertragen hat. Eine Niederlassung innerhalb der Union ist erforderlich (ISIC Rev. 3.1 4010, CPC 71310).

In BG: Nebenleistungen im Bereich Energieverteilung (Teil von CPC 88).

In PT: Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Elektrizität, Gaserzeugung, Transport von Brennstoffen in Rohrfernleitungen, Elektrizitätsgroßhandel, Einzelhandel mit Elektrizität und Nicht-Flaschengas sowie Nebenleistungen in den Bereichen Elektrizitäts- und Erdgasverteilung. Konzessionen für den Elektrizitäts- und den Gassektor werden nur für Kapitalgesellschaften mit Hauptverwaltung und tatsächlicher Geschäftsleitung in Portugal erteilt (ISIC Rev. 3.1 232, 4010, 4020, CPC 7131, 7422, 887 außer Beratungsdienstleistungen).


In SK: Für die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Elektrizität, die Gaserzeugung und die Verteilung gasförmiger Brennstoffe, die Herstellung und Verteilung von Dampf und Warmwasser, den Transport von Brennstoffen in Rohrfernleitungen, den Groß- und Einzelhandel mit Strom, Dampf und Warmwasser sowie für Nebenleistungen im Bereich Energieverteilung, einschließlich Dienstleistungen in den Bereichen Energieeffizienz, Energieeinsparungen und Energieaudit, ist eine Genehmigung erforderlich. Eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung ist vorgeschrieben, und der Antrag kann nur bei einer Marktsättigung zurückgewiesen werden. Für all diese Tätigkeiten kann eine Genehmigung nur einer natürlichen Person, die dauerhaft im EWR ansässig ist, oder einer juristischen Person des EWR erteilt werden.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

In BE: Mit Ausnahme des Erzbergbaus sowie der Gewinnung von Steinen und Erden und des sonstigen Bergbaus kann es ausländischen Unternehmen, die von natürlichen oder juristischen Personen eines Drittlands kontrolliert werden, auf das mehr als 5 % der Öl‑, Erdgas- oder Elektrizitätseinfuhren der Union entfallen, untersagt werden, die Kontrolle über diese Tätigkeit zu übernehmen. Es ist die Gründung einer juristischen Person erforderlich (keine Zweigniederlassungen) (ISIC Rev. 3.1 10, 1110, 13, 14, 232, Teil von 4010, Teil von 4020, Teil von 4030).


Bestehende Maßnahmen:

EU: Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates 61 und Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 62 .

BG: Energiegesetz.

CY: Gesetz über Erdöl (Pipelines), Kapitel 273, in der geänderten Fassung, Gesetz über Erdöl, Kapitel 272, in der geänderten Fassung, Gesetze zu den Spezifikationen für Erdöl und Brennstoffe von 2003, Gesetz 148(I)2003 in der geänderten Fassung und

Gesetze zur Regulierung des Gasmarkts von 2004, Gesetz 183(I)/2004 in der geänderten Fassung.

FI: Sähkömarkkinalaki (Gesetz über den Elektrizitätsmarkt) (386/1995), Maakaasumarkkinalaki (Gesetz über den Erdgasmarkt) (587/2017).

FR: Code de l'énergie.


PT: Gesetzesdekret 230/2012 und Gesetzesdekret 231/2012, 26. Oktober – Erdgas, Gesetzesdekret 215-A/2012 und Gesetzesdekret 215-B/2012, 8. Oktober – Elektrizität und Gesetzesdekret 31/2006, 15. Februar – Rohöl/Erdölerzeugnisse.

SK: Gesetz 51/1988 über Bergbau, Sprengstoffe und die staatliche Bergbauverwaltung,

Gesetz 569/2007 über geologische Aktivitäten,

Energiegesetz 251/2012 und Gesetz 657/2004 über thermischer Energie.

b)    Elektrizität (ISIC Rev. 3.1 40, 401, CPC 62271, 887 (außer Beratungsdienstleistungen))

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane, Leistungsanforderungen und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In CY: Erzeugung, Übertragung, Verteilung und Lieferung von Elektrizität: Personen können bei der zyprischen Energieregulierungsbehörde nur dann eine Lizenz beantragen, a) wenn es sich um eine natürliche Person handelt, die die Staatsangehörigkeit der Europäischen Union besitzt und in der Europäischen Union ansässig ist, oder b) wenn es sich um eine juristische Person handelt, die in der Union niedergelassen ist, nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurde und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Union hat.


In FI: Einfuhr von Elektrizität. In Bezug auf den grenzüberschreitenden Handel – Groß- und Einzelhandel mit Elektrizität.

In FR: Nur Unternehmen, bei denen 100 % des Kapitals vom französischen Staat, einer anderen öffentlichen Einrichtung oder von Electricité de France (EDF) gehalten werden, können Eigentümer und Betreiber von Übertragungs- oder ‑verteilungssystemen für Elektrizität sein.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In BG: Erzeugung von Elektrizität und Wärme.

In LT: Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen und Handel mit Strom, der aus nicht sicheren nuklearen Quellen stammt.

In PT: Die Übertragung und Verteilung von Elektrizität erfolgt im Rahmen ausschließlicher Konzessionen öffentlicher Stellen.


In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

In BE: Eine individuelle Genehmigung zur Elektrizitätserzeugung mit einer Kapazität von 25 MW oder mehr erfordert eine Niederlassung in der Europäischen Union oder in einem anderen Staat, der über eine ähnliche Regelung wie die mit der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 63 durchgesetzten verfügt, und eine echte und kontinuierliche Verbindung des Unternehmens mit der Wirtschaft.

Die Erzeugung von Elektrizität innerhalb des Offshore-Gebiets Belgiens unterliegt einer Konzession und einer Joint-Venture-Verpflichtung mit einer juristischen Person der Europäischen Union oder eines Landes, das über eine ähnliche Regelung wie die mit der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 64 durchgesetzten verfügt, insbesondere in Bezug auf die Genehmigungs- und Auswahlbedingungen.

Darüber hinaus sollte die juristische Person ihre Hauptverwaltung oder ihren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der Union oder einem Land haben, das die oben genannten Kriterien erfüllt, sofern sie eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft hat.


Der Bau von Stromleitungen, der die Offshore-Erzeugung mit dem Elia-Übertragungsnetz verbindet, erfordert eine Genehmigung, und das Unternehmen muss die zuvor festgelegten Voraussetzungen erfüllen (mit Ausnahme der Joint Venture-Anforderung).

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

In BE: Für die Lieferung von Elektrizität durch einen Vermittler, der in Belgien niedergelassene Kunden hat, die an das nationale Stromnetz oder an eine Direktleitung mit einer Nennspannung von mehr als 70 000 V angeschlossen sind, ist eine Genehmigung erforderlich. Diese Genehmigung kann lediglich einer Person des EWR erteilt werden.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang:

In FR: Elektrizitätserzeugung.

Bestehende Maßnahmen:

BE: Arrêté Royal du 11 octobre 2000 fixant les critères et la procédure d'octroi des autorisations individuelles préalables à la construction de lignes directes,


Arrêté Royal du 20 décembre 2000 relatif aux conditions et à la procédure d'octroi des concessions domaniales pour la construction et l'exploitation d'installations de production d'électricité à partir de l'eau, des courants ou des vents, dans les espaces marins sur lesquels la Belgique peut exercer sa juridiction conformément au droit international de la mer, Arrêté Royal du 12 mars 2002 relatif aux modalités de pose de câbles d'énergie électrique qui pénètrent dans la mer territoriale ou dans le territoire national ou qui sont installés ou utilisés dans le cadre de l'exploration du plateau continental, de l'exploitation des ressources minérales et autres ressources non vivantes ou de l'exploitation d'îles artificielles, d'installations ou d'ouvrages relevant de la juridiction belge,

Arrêté royal relatif aux autorisations de fourniture d'électricité par des intermédiaires et aux règles de conduite applicables à ceux-ci,

Arrêté royal du 12 juin 2001 relatif aux conditions générales de fourniture de gaz naturel et aux conditions d'octroi des autorisations de fourniture de gaz naturel.

CY: Gesetze zur Regulierung des Elektrizitätsmarkts von 2021.

FI: Sähkömarkkinalaki (Gesetz über den Elektrizitätsmarkt) (588/2013).

FR: Code de l'énergie.


LT: Gesetz der Republik Litauen über notwendige Maßnahmen zum Schutz vor den Gefahren, die von unsicheren Kernkraftwerken in Drittländern ausgehen vom 20. April 2017 Nr. XIII-306, letzte Änderung vom 19. Dezember 2019 Nr. XIII-2705,

PT: Gesetzesdekret 215-A/2012 und

Gesetzesdekret 215-B/2012, 8. Oktober – Elektrizität.

c)    Brennstoffe, Gas, Rohöl oder Erdölerzeugnisse (ISIC Rev. 3.1 232, 40, 402, CPC 613, 62271, 63297, 7131, 71310, 742, 7422, Teil von 88, 887 (außer Beratungsdienstleistungen))

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane, Leistungsanforderungen und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In CY: Herstellung von raffinierten Erdölerzeugnissen, sofern der Investor von einer natürlichen oder juristischen Person aus einem Drittland kontrolliert wird, auf das mehr als 5 % der Öl- oder Erdgaseinfuhren der Union entfallen, sowie Gaserzeugung, Verteilung gasförmiger Brennstoffe durch Rohrleitungen für eigene Rechnung, Transport von Brennstoffen in Rohrfernleitungen, Nebenleistungen im Bereich Erdgasverteilung (außer Beratungsdienstleistungen, Erdgasgroßhandel oder Einzelhandel mit Motorenkraftstoff und Nicht-Flaschengas).


In FI: Untersagung der Kontrolle eines Flüssiggas-(LNG)-Terminals (einschließlich derjenigen Teile des LNG-Terminals, die zur Speicherung oder Wiederverdampfung von LNG genutzt werden) oder des Eigentums daran durch ausländische natürliche oder juristische Personen aus Gründen der Energieversorgungssicherheit.

In FR: Aus Gründen der nationalen Energieversorgungssicherheit können nur Unternehmen, bei denen 100 % des Kapitals vom französischen Staat, einer anderen öffentlichen Einrichtung oder von ENGIE gehalten werden, Eigentümer und Betreiber von Gasübertragungs- oder ‑verteilungssystemen sein.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In BE: Mengenspeicherung von Gas, hinsichtlich der Formen juristischer Personen sowie der Behandlung öffentlicher oder privater Anbieter, denen Belgien ausschließliche Rechte übertragen hat. Für die Mengenspeicherung von Gas ist eine Niederlassung in der Union erforderlich (Teil von CPC 742).

In BG: Transport in Rohrfernleitungen, Speicherung und Lagerung von Erdöl und Erdgas, einschließlich Transitübertragung (CPC 71310, Teil von CPC 742).

In PT: Grenzüberschreitende Erbringung von Speicherungs- und Lagerungsdienstleistungen für in Rohrfernleitungen transportierte Brennstoffe (Erdgas). Überdies werden Konzessionen für die Übertragung, Verteilung und unterirdische Speicherung von Erdgas sowie für das LNG-Übernahme‑, ‑Speicherungs- und Rückvergasungs-Terminal im Rahmen von Konzessionsverträgen infolge öffentlicher Ausschreibungen vergeben (CPC 7131, CPC 7422).


In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

In BE: Der Transport von Erdgas und anderen Brennstoffen in Rohrfernleitungen ist genehmigungspflichtig. Eine Genehmigung kann lediglich einer Person erteilt werden, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist (Arrêté Royal vom 14. Mai 2002, Artikel 3).

Wird die Genehmigung von einem Unternehmen beantragt, so

a)    muss das Unternehmen im Einklang mit dem belgischen Recht, dem Recht eines anderen Mitgliedstaats oder dem Recht eines Drittlands niedergelassen sein, das sich dazu verpflichtet hat, einen Rechtsrahmen aufrechtzuerhalten, der den gemeinsamen Anforderungen gemäß der Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 65 ähnelt, und

b)    muss das Unternehmen seinen Verwaltungssitz, seine Hauptniederlassung oder seinen Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland haben, das sich dazu verpflichtet hat, einen Rechtsrahmen aufrechtzuerhalten, der den gemeinsamen Anforderungen gemäß der Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ähnelt, sofern die Tätigkeit dieser Niederlassung oder des Hauptsitzes eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft des betreffenden Landes hat (CPC 7131).


In BE: In der Regel ist die Lieferung von Erdgas an Kunden (sowohl Kunden als Verteilerunternehmen als auch Verbraucher, deren kombinierter Gesamtgasverbrauch aus allen Lieferstellen mindestens eine Million Kubikmeter pro Jahr erreicht), die in Belgien niedergelassen sind, an eine individuelle Genehmigung durch den Minister gebunden, es sei denn, der Lieferant ist ein Verteilerunternehmen mit eigenem Verteilungsnetz. Eine solche Genehmigung kann lediglich Personen der Union erteilt werden.

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

In CY: Grenzüberschreitende Erbringung von Speicherungs- und Lagerungsdienstleistungen für in Rohrfernleitungen transportierte Brennstoffe sowie Einzelhandel mit Heizöl und Flaschengas (außer im Versandhandel) (CPC 613, CPC 62271, CPC 63297, CPC 7131, CPC 742).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang:

In HU: Der Transport in Rohrfernleitungen erfordert eine Niederlassung. Entsprechende Dienstleistungen können nur im Rahmen eines vom Staat oder der örtlichen Behörde erteilten Konzessionsvertrags erbracht werden. Die Dienstleistungserbringung ist im ungarischen Konzessionsgesetz geregelt (CPC 7131).


In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang:

In LT: Für den Transport von Brennstoffen in Rohrfernleitungen und Hilfsdienstleistungen für den Transport von Waren (außer Brennstoffen) in Rohrfernleitungen.

Bestehende Maßnahmen:

BE: Arrêté Royal du 14 mai 2002 relatif à l'autorisation de transport de produits gazeux et autres par canalisations und

Loi du 12 avril 1965 relative au transport de produits gazeux et autres par canalisations (Artikel 8.2).

BG: Energiegesetz.

CY: Gesetze zur Regulierung des Gasmarkts von 2004, Gesetz 183(I)/2004 in der geänderten Fassung,

Gesetz über Erdöl (Pipelines), Kapitel 273,

Gesetz über Erdöl, Kapitel 272, in der geänderten Fassung und

Gesetze zu den Spezifikationen für Erdöl und Brennstoffe von 2003, Gesetz 148(I)2003 in der geänderten Fassung.


FI: Maakaasumarkkinalaki (Gesetz über den Erdgasmarkt) (587/2017).

FR: Code de l'énergie.

HU: Gesetz XVI von 1991 über Konzessionen.

LT: Erdgasgesetz der Republik Litauen vom 10. Oktober 2000 Nr. VIII-1973.

PT: Gesetzesdekret 230/2012 und Gesetzesdekret 231/2012, 26. Oktober – Erdgas, Gesetzesdekret 215-A/2012 und Gesetzesdekret 215-B/2012, 8. Oktober – Elektrizität und Gesetzesdekret 31/2006, 15. Februar – Rohöl/Erdölerzeugnisse.

d)    Kernenergie (ISIC Rev. 3.1 12, 3.1 23, 120, 1200, 233, 2330, 40, Teil von 4010, CPC 887)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In DE: Erzeugung, Verarbeitung oder Beförderung von Kernmaterial und Erzeugung oder Verteilung von Kernenergie.


In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In AT und FI: Erzeugung, Verarbeitung, Verteilung oder Beförderung von Kernmaterial und Erzeugung oder Verteilung von Kernenergie.

In BE: Erzeugung, Verarbeitung oder Beförderung von Kernmaterial und Erzeugung oder Verteilung von Kernenergie.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane, Leistungsanforderungen:

In HU und SE: Verarbeitung von Kernbrennstoffen und Erzeugung von Kernenergie.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane:

In BG: Verarbeitung spaltbarer und fusionsfähiger Stoffe oder der Stoffe, aus denen sie gewonnen werden, sowie Handel damit, Instandhaltung und Reparatur der Ausrüstungen und Systeme in Kernkraftwerken, Beförderung dieser Stoffe und der bei ihrer Bearbeitung entstehenden Abfälle, Verwendung ionisierender Strahlung und alle sonstigen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Kernenergie für friedliche Zwecke (einschließlich Ingenieurs- und Beratungsdienstleistungen, Softwaredienstleistungen usw.).


In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung:

In FR: Bei der Erzeugung, Verarbeitung, Verteilung oder Beförderung von Kernmaterial müssen die Verpflichtungen des Euratom-Abkommens eingehalten werden.

Bestehende Maßnahmen:

AT: Bundesverfassungsgesetz für ein atomfreies Österreich, BGBl. I Nr. 149/1999.

BG: Gesetz zur sicheren Nutzung von Kernenergie.

FI: Ydinenergialaki (Gesetz über Kernenergie) (990/1987).

HU: Gesetz CXVI von 1996 über Kernenergie und

Regierungserlass Nr. 72/2000 über Kernenergie.

SE: Schwedisches Umweltgesetz (1998:808), und Gesetz über Kerntechnologietätigkeiten (1984:3).


Vorbehalt Nr. 23 – Andere Dienstleistungen a. n. g.

Sektor:    Andere Dienstleistungen a. n. g.

Zuordnung nach Branche:    CPC 9703, Teil von CPC 612, Teil von CPC 621, Teil von CPC 625, Teil von 85990

Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Lokale Präsenz

Kapitel:    Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen


Beschreibung:

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

a)    Bestattungswesen, Dienstleistungen von Krematorien und Bestattungsinstituten (CPC 9703)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang:

In FI: Dienstleistungen von Krematorien und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung oder Instandhaltung von Friedhöfen und Gräbern können nur von staatlichen Stellen, Gemeinden, Kirchengemeinden, religiösen Gemeinschaften und gemeinnützigen Stiftungen oder Gesellschaften erbracht werden.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

In DE: Nur juristische Personen des öffentlichen Rechts können einen Friedhof betreiben. Einrichtung und Betrieb von Friedhöfen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Bestattungen.

In PT: Für die Erbringung von Bestattungsdienstleistungen ist eine kommerzielle Präsenz erforderlich. Der technische Leiter von Unternehmen, die Bestattungsdienstleistungen erbringen, muss Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats des EWR sein.


In SE: Monopol der Schwedischen Kirche bzw. der örtlichen Behörde auf Dienstleistungen von Krematorien und Bestattungsdienstleistungen.

In CY, SI: Bestattungswesen, Dienstleistungen von Krematorien und Bestattungsinstituten.

Bestehende Maßnahmen:

FI: Hautaustoimilaki (Bestattungsgesetz) (457/2003).

PT: Gesetzesdekret Nr. 10/2015 vom 16. Januar, alterado p/ Lei 15/2018, 27 março.

SE: Begravningslag (1990:1144) (Bestattungsgesetz), Begravningsförordningen (1990:1147) (Bestattungsverordnung).

b)    Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang:

In FI: Erfordernis der Niederlassung in Finnland oder in einem anderen EWR-Staat für die Erbringung von elektronischen Identifizierungsdienstleistungen.


Bestehende Maßnahmen:

FI: Laki vahvasta sähköisestä tunnistamisesta ja sähköisistä luottamuspalveluista 617/2009 (Gesetz über wirksame elektronische Identifizierung und elektronische Vertrauensdienste 617/2009).

c)    Neue Dienstleistungen

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane, Leistungsanforderungen und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

EU: Erbringung neuer Dienstleistungen, die in der vorläufigen Zentralen Gütersystematik der Vereinten Nationen (CPC), 1991, nicht eingereiht sind.


Liste Neuseelands

Erläuterungen

Zur Klarstellung: Die Maßnahmen, die Neuseeland gemäß Artikel 10.64 (Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung) ergreifen kann, sofern sie den Anforderungen des genannten Artikels entsprechen, umfassen auch Maßnahmen, die Folgendes betreffen:

a)    Lizenzierung, Registrierung oder Zulassung als Finanzinstitut oder grenzüberschreitender Finanzdienstleister und entsprechende Anforderungen,

b)    Rechtsform, einschließlich Vorschriften in Bezug auf die Rechtsform für systemrelevante Finanzinstitute, Beschränkungen für das Einlagengeschäft von Zweigstellen ausländischer Banken, und entsprechende Anforderungen sowie Anforderungen an die Personen mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen und das höhere Management eines Finanzinstituts oder eines grenzüberschreitenden Finanzdienstleisters;

c)    Kapital, Risikopositionen gegenüber verbundenen Parteien, Liquidität, Offenlegung und sonstige Risikomanagementanforderungen,

d)    Zahlungs‑, Verrechnungs- und Abwicklungssysteme (einschließlich Wertpapiersysteme),

e)    Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und

f)    Schieflage oder Ausfall eines Finanzinstituts oder eines‑grenzüberschreitenden Finanzdienstleisters.

Sektor

Alle Sektoren

Betroffene Verpflichtungen

Inländerbehandlung (Artikel 10.16 und 10.6)

Meistbegünstigung (Artikel 10.17)

Lokale Präsenz (Artikel 10.15)

Marktzugang (Artikel 10.14 und 10.5)

Leistungsanforderungen (Artikel 10.9)

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane (Artikel 10.8)

Beschreibung

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

a)    Erbringung öffentlicher Strafverfolgungs- und Strafvollzugsdienste und

b)    soweit es sich um soziale Dienstleistungen handelt, die zu einem öffentlichen Zweck erbracht werden:

i)    Kinderbetreuung,

ii)    Gesundheit,

iii)    Einkommenssicherheit und Versicherungen,

iv)    öffentliche Bildung,

v)    öffentlicher Wohnungsbau,

vi)    öffentliche Aus- und Weiterbildung,

vii)    öffentlicher Verkehr,

viii)    öffentliche Versorgungsleistungen,

ix)    Abfallbeseitigung,

x)    Sanitärversorgung,

xi)    Abwasser,

xii)    Abwasserwirtschaft,

xiii)    Abfallwirtschaft,

xiv)    soziale Sicherheit und Versicherungen und

xv)    Sozialleistungen.

Sektor

Finanzdienstleistungen

Betroffene Verpflichtungen

Inländerbehandlung (Artikel 10.16 und 10.6)

Meistbegünstigung (Artikel 10.17 und 10.7)

Lokale Präsenz (Artikel 10.15)

Leistungsanforderungen (Artikel 10.9)

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane (Artikel 10.8)

Marktzugang (Artikel 10.14 und 10.5)

Beschreibung

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

a)    Sozialversicherungspflicht für Personenschäden, die durch Unfälle, arbeitsbedingte allmähliche Erkrankungen und Infektionen sowie Behandlungsschäden verursacht werden, und

b)    Katastrophenversicherung für Wohngebäude zur Ersatzdeckung bis zu einem bestimmten gesetzlichen Höchstbetrag.

Bestehende Maßnahmen

Accident Compensation Act 2001

Earthquake Commission Act 1993

Sektor

Finanzdienstleistungen

Betroffene Verpflichtungen

Inländerbehandlung (Artikel 10.16)

Marktzugang (Artikel 10.14 und 10.5)

Beschreibung

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

a)    Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Versicherungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, ausgenommen Folgendes:

i)    Versicherung von Risiken in Bezug auf:

A.    Seeverkehr, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung folgende Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung, und

B.    Güter im internationalen Transitverkehr,

C.    Kredit und Kaution,

D.    Landfahrzeuge einschließlich Kraftfahrzeuge,

E.    Feuer und Elementarschäden,

F.    sonstige Sachschäden,

G.    allgemeine Haftpflicht,

H.    verschiedene finanzielle Verluste und

I.    unterschiedliche Bedingungen und unterschiedliche Höchstbeträge, wenn die Deckung der unterschiedlichen Bedingungen oder der unterschiedlichen Höchstbeträge im Rahmen einer von einem Versicherer ausgestellten Grundpolice zur Deckung von Risiken in mehreren Zuständigkeitsgebieten gewährt wird,

ii)    Rückversicherung und Retrozession im Sinne von Buchstabe B der Begriffsbestimmung von „Finanzdienstleistung“ in Artikel 10.63 (Begriffsbestimmungen),

iii)    versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen im Sinne von Buchstabe D der Begriffsbestimmung von „Finanzdienstleistung“ in Artikel 10.63 (Begriffsbestimmungen) und

iv)    Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und ‑agenturen im Sinne von Buchstabe C der Begriffsbestimmung von „Finanzdienstleistung“ in Artikel 10.63 (Begriffsbestimmungen) für die Versicherung von Risiken im Zusammenhang mit den unter Ziffer i aufgeführten Dienstleistungen.

b)    Buchstabe a gestattet Anbietern der unter Buchstabe a Ziffer i Buchstaben C bis I aufgeführten Dienstleistungen nicht die Erbringung von Dienstleistungen an einen Privatkunden.

c)    In diesem Eintrag bezeichnet „Privatkunde“ im Falle Neuseelands

i)    eine natürliche Person oder

ii)    einen Privatkunden im Sinne von Anhang 5 Abschnitt 3 des Financial Markets Conduct Act 2013.

d)    Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) einzuführen oder aufrechtzuerhalten, ausgenommen Folgendes:

i)    Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten sowie damit in Verbindung stehender Software im Sinne von Buchstabe K der Begriffsbestimmung von „Finanzdienstleistung“ in Artikel 10.63 (Begriffsbestimmungen),

ii)    Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen, mit Ausnahme von Vermittlungsdienstleistungen, in Bezug auf Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen im Sinne von Buchstabe L der Begriffsbestimmung von „Finanzdienstleistung“ in Artikel 10.63 (Begriffsbestimmungen),

iii)    Portfolioverwaltungsdienstleistungen durch einen Finanzdienstleister der Europäischen Union an

A.    ein eingetragenes System oder

B.    eine Versicherungsgesellschaft.

e)    Für die Zwecke der Verpflichtungen gemäß Buchstabe d Ziffer iii gelten folgende Begriffsbestimmungen:

i)    „Eingetragenes System“ bezeichnet ein eingetragenes System im Sinne des Financial Markets Conduct Act 2013;

ii)    „Portfolioverwaltung“ bezeichnet die Verwaltung eines Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats des Kunden, sofern das betreffende Portfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält;

iii)    „Portfolioverwaltungsdienstleistungen“ beinhalten nicht:

A.    Depotverwahrung,

B.    Treuhanddienstleistungen oder

C.    Auftragsausführung.

Sektor

Finanzdienstleistungen

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Betroffene Verpflichtungen

Inländerbehandlung (Artikel 10.6)

Marktzugang (Artikel 10.14 und 10.5)

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane (Artikel 10.8)

Beschreibung

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Einrichtung oder den Betrieb eines Investmentfonds, eines Marktes oder einer anderen Einrichtung zum Zwecke des Handels mit oder der Zuteilung oder Verwaltung von Wertpapieren der Milchkooperative, die aus der nach dem Dairy Industry Restructuring Act 2001 genehmigten Fusion hervorgeht (oder einer Nachfolgeeinrichtung), einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Sektor

Finanzdienstleistungen

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Betroffene Verpflichtungen

Inländerbehandlung (Artikel 10.6)

Marktzugang (Artikel 10.14 und 10.5)

Beschreibung

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Einrichtung oder den Betrieb einer Börse, eines Wertpapiermarktes oder eines Terminmarktes einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Zur Klarstellung: Dieser Vorbehalt gilt nicht für Finanzinstitute, die an einer solchen Börse, einem solchen Wertpapiermarkt oder einem solchen Terminmarkt teilnehmen oder teilnehmen wollen.

Sektor

Finanzdienstleistungen

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

Betroffene Verpflichtungen

Inländerbehandlung (Artikel 10.16 und 10.6)

Marktzugang (Artikel 10.14 und 10.5)

Beschreibung

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen für die sektorspezifischen Vermarktungsgremien einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die für Erzeugnisse unter den folgenden CPC-Codes eingerichtet wurden:

a)    01, ausgenommen 01110 und 01340 (Erzeugnisse der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Gärtnerei, ausgenommen Weizen und Kiwifrüchte),

b)    02 (lebende Tieren und tierische Erzeugnisse),

c)    211, ausgenommen 21111, 21112, 21115, 21116 und 21119 (Fleisch und Fleischerzeugnisse, ausgenommen Fleisch von Rindern, Fleisch von Schafen, Geflügel und Schlachtnebenerzeugnisse),

d)    213 bis 216 (zubereitetes und haltbar gemachtes Gemüse, Fruchtsäfte und Gemüsesäfte, zubereitete und haltbar gemachte Früchte und Nüsse, tierische und pflanzliche Öle und Fette),

e)    22 (Milch und Milcherzeugnisse),

f)    2399 (sonstige Nahrungsmittel) und

g)    261, ausgenommen 2613, 2614, 2615, 02961, 02962 und 02963 (natürliche textile Spinnstoffe, bearbeitet zum Spinnen, ausgenommen Wolle).

Bestehende Maßnahmen

Commodity Levies Act 1990

Sektor

Finanzdienstleistungen

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

Betroffene Verpflichtungen

Inländerbehandlung (Artikel 10.16 und 10.6)

Marktzugang (Artikel 10.14 und 10.5)

Beschreibung

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen für die Vermarktungsgremien der Industrie einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die für Produkte unter den folgenden CPC-Codes eingerichtet wurden:

a)    01, ausgenommen 01110 und 01340 (Erzeugnisse der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Gärtnerei, ausgenommen Weizen und Kiwifrüchte),

b)    02 (lebende Tieren und tierische Erzeugnisse),

c)    211, ausgenommen 21111, 21112, 21115, 21116 und 21119 (Fleisch und Fleischerzeugnisse, ausgenommen Fleisch von Rindern, Fleisch von Schafen, Geflügel und Schlachtnebenerzeugnisse),

d)    213 bis 216 (zubereitetes und haltbar gemachtes Gemüse, Fruchtsäfte und Gemüsesäfte, zubereitete und haltbar gemachte Früchte und Nüsse, tierische und pflanzliche Öle und Fette),

e)    22 (Milch und Milcherzeugnisse),

f)    2399 (sonstige Nahrungsmittel) und

g)    261, ausgenommen 2613, 2614, 2615, 02961, 02962 und 02963 (natürliche textile Spinnstoffe, bearbeitet zum Spinnen, ausgenommen Wolle).

Bestehende Maßnahmen

Commodity Levies Act 1990

Sektor

Finanzdienstleistungen

Betroffene Verpflichtungen

Lokale Präsenz (Artikel 10.15)

Beschreibung

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

a)    Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen, ausgenommen Folgendes:

i)    Versicherung von Risiken in Bezug auf:

A.    Seeverkehr, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung folgende Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung, und

B.    Güter im internationalen Transitverkehr,

ii)    Rückversicherung und Retrozession im Sinne von Buchstabe B der Begriffsbestimmung von „Finanzdienstleistung“ in Artikel 10.63 (Begriffsbestimmungen), und

iii)    versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen im Sinne von Buchstabe C der Begriffsbestimmung von „Finanzdienstleistung“ in Artikel 10.63 (Begriffsbestimmungen),

b)    Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen), ausgenommen Folgendes:

i)    Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten sowie damit in Verbindung stehender Software im Sinne von Buchstabe K der Begriffsbestimmung von „Finanzdienstleistung“ in Artikel 10.63 (Begriffsbestimmungen) und

ii)    Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen, mit Ausnahme von Vermittlungsdienstleitungen, in Bezug auf Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen im Sinne von Buchstabe L der Begriffsbestimmung von „Finanzdienstleistung“ in Artikel 10.63 (Begriffsbestimmungen).

Sektor

Alle Sektoren

Betroffene Verpflichtungen

Marktzugang (Artikel 10.14 und 10.5)

Inländerbehandlung (Artikel 10.16 und 10.6)

Lokale Präsenz (Artikel 10.15)

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane (Artikel 10.8)

Beschreibung

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Wasser, einschließlich der Zuteilung, Gewinnung, Behandlung und Verteilung von Trinkwasser, einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Sektor

Alle Sektoren

Betroffene Verpflichtungen

Marktzugang (Artikel 10.14 und 10.15)

Inländerbehandlung (Artikel 10.16 und 10.6)

Meistbegünstigung (Artikel 10.17 und 10.7)

Lokale Präsenz (Artikel 10.15)

Leistungsanforderungen (Artikel 10.9)

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane (Artikel 10.8)

Beschreibung

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen und aufrechtzuerhalten, die ausschließlich im Rahmen der Übertragung einer Dienstleistung erfolgen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht wird. Diese Maßnahmen können Folgendes umfassen:

a)    Beschränkung der Zahl der Dienstleister,

b)    Zulassung eines Unternehmens, das sich ganz oder mehrheitlich im Eigentum der neuseeländischen Regierung befindet, als einziger Dienstleister oder als einer unter einer begrenzten Anzahl von Dienstleistern,

c)    Beschränkungen hinsichtlich der Zusammensetzung des höheren Managements und der Leitungs- und Kontrollorgane,

d)    Erfordernis der lokalen Präsenz und

e)    Angabe der Rechtsform des Dienstleisters.

Sektor

Alle Sektoren

Betroffene Verpflichtungen

Marktzugang (Artikel 10.14 und 10.5)

Inländerbehandlung (Artikel 10.16 und 10.6)

Meistbegünstigung (Artikel 10.17 und 10.7)

Leistungsanforderungen (Artikel 10.9)

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane (Artikel 10.8)

Beschreibung

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

Ist die neuseeländische Regierung alleinige Eigentümerin eines Unternehmens oder hat sie die tatsächliche Kontrolle über ein Unternehmen, so behält sich Neuseeland das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf den Verkauf von Anteilen an dem betreffenden Unternehmen oder von Vermögenswerten des betreffenden Unternehmens an eine Person einzuführen oder aufrechtzuerhalten, einschließlich der Gewährung einer günstigeren Behandlung für neuseeländische Staatsangehörige.

Sektor

Alle Sektoren

Betroffene Verpflichtungen

Marktzugang (Artikel 10.5)

Inländerbehandlung (Artikel 10.6)

Leistungsanforderungen (Artikel 10.9)

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane (Artikel 10.8)

Beschreibung

Investitionen

Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen zur Festlegung der Genehmigungskriterien für diejenigen Kategorien von Auslandsinvestitionen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die nach den neuseeländischen Vorschriften für Auslandsinvestitionen einer Genehmigung bedürfen.

Im Interesse der Transparenz handelt es sich bei diesen Kategorien, wie in Anhang 10-A (Bestehende Maßnahmen) – Neuseeland – 6 aufgeführt, um die folgenden:

a)    Erwerb oder Kontrolle von mindestens 25 % einer Kategorie von Anteilen 66 oder Stimmrechten 67 an einer neuseeländischen Einrichtung durch nichtstaatliche Einrichtungen, wenn entweder die Gegenleistung für die Übertragung oder der Wert der Vermögenswerte 200 Mio. NZ$ übersteigt,

b)    Aufnahme von Geschäftstätigkeiten oder Erwerb eines bestehenden Unternehmens durch nichtstaatliche Einrichtungen, einschließlich Geschäftsvermögen, in Neuseeland, wenn die Gesamtausgaben für die Gründung oder den Erwerb des betreffenden Unternehmens oder des betreffenden Vermögens 200 Mio. NZ$ übersteigen,

c)    Erwerb oder Kontrolle von 25 % oder mehr einer Kategorie von Anteilen 68 oder Stimmrechten 69 an einer neuseeländischen Einrichtung durch staatliche Einrichtungen, wenn entweder die Gegenleistung für die Übertragung oder der Wert der Vermögenswerte 200 Mio. NZ$ übersteigt,

d)    Aufnahme von Geschäftstätigkeiten oder Erwerb eines bestehenden Unternehmens durch staatliche Einrichtungen, einschließlich Geschäftsvermögen, in Neuseeland, wenn die Gesamtausgaben für die Gründung oder den Erwerb des betreffenden Unternehmens oder des betreffenden Vermögens 200 Mio. NZ$ übersteigen,

e)    Erwerb oder Kontrolle – unabhängig vom Dollarwert – bestimmter Grundstückskategorien, die nach den neuseeländischen Rechtsvorschriften für Auslandsinvestitionen als sensibel gelten oder einer besonderen Genehmigung bedürfen, und

f)    jede Transaktion – unabhängig vom Dollarwert –, die zu einer Auslandsinvestition in Fangquoten führen würde.

Bestehende Maßnahmen

Overseas Investment Act 2005

Fisheries Act 1996

Overseas Investment Regulations 2005

Sektor

Alle Sektoren

Betroffene Verpflichtungen

Meistbegünstigung (Artikel 10.17 und 10.7)

Beschreibung

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, mit denen einer Vertragspartei oder einer Nichtvertragspartei im Rahmen eines geltenden oder einem vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens unterzeichneten bilateralen oder multilateralen internationalen Abkommens eine unterschiedliche Behandlung gewährt wird.

Zur Klarstellung: Dies schließt in Bezug auf Abkommen über die Liberalisierung des Waren- und Dienstleistungshandels oder über die Liberalisierung von Investitionen alle Maßnahmen ein, die als Teil eines umfassenderen Prozesses der wirtschaftlichen Integration oder der Handelsliberalisierung zwischen den Vertragsparteien solcher Abkommen getroffen werden.

Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, mit denen einer Vertragspartei oder einer Nichtvertragspartei im Rahmen eines geltenden oder einem nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens unterzeichneten internationalen Abkommens eine unterschiedliche Behandlung gewährt wird; dies gilt auch für folgende Bereiche:

a)    Luftfahrt,

b)    Fischerei und

c)    maritime Angelegenheiten.

Sektor

Alle Sektoren

Betroffene Verpflichtungen

Inländerbehandlung (Artikel 10.16 und 10.6)

Lokale Präsenz (Artikel 10.15)

Beschreibung

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Kontrolle, Verwaltung oder Verwendung von Folgendem einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

a)    Schutzgebiete, d. h. Gebiete, die im Rahmen von Rechtsvorschriften eingerichtet wurden und die der Kontrolle durch Rechtsvorschriften unterliegen, einschließlich der Ressourcen an Land und der Anteile an Land oder Wasser, die zur Verwaltung des historischen und natürlichen Erbes, zur Erholung und zum Erhalt des Landschaftsbildes eingerichtet wurden, oder

b)    Arten, die aufgrund eines Rechtsakts im Eigentum der Krone stehen oder die durch einen Rechtsakt oder aufgrund eines Rechtakts geschützt sind.

Bestehende Maßnahmen

Conservation Act 1987 und die in folgenden Rechtsakten aufgeführten Rechtsvorschriften:

Anhang 1 des Conservation Act 1987

Resource Management Act 1991

Local Government Act 1974

Sektor

Alle Sektoren

Betroffene Verpflichtungen

Inländerbehandlung (Artikel 10.16 und 10.6)

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane (Artikel 10.8)

Marktzugang (Artikel 10.14 und 10.5)

Leistungsanforderungen (Artikel 10.9)

Beschreibung

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit und Gebietsansässigkeit in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

a)    Tierschutz und

b)    Erhaltung des Lebens und der Gesundheit von Pflanzen, Tieren und Menschen, insbesondere:

i)    Lebensmittelsicherheit inländischer und ausgeführter Lebensmittel,

ii)    Futtermittel,

iii)    Lebensmittelnormen,

iv)    Biosicherheit,

v)    biologische Vielfalt und

vi)    Bescheinigung des Pflanzen- oder Tiergesundheitsstatus von Waren.

Neuseeland behält sich ferner das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die den Erwerb von Diensten zur Einhaltung der Vorschriften, zur Überwachung und zu ähnlichen Zwecken in seinem Gebiet erfordern, um sicherzustellen, dass die rechtlichen Anforderungen in Bezug auf die folgenden Punkte erfüllt werden:

i)    Tierschutz,

ii)    Lebensmittelsicherheit inländischer und ausgeführter Lebensmittel,

iii)    Futtermittel,

iv)    Lebensmittelnormen,

v)    Biosicherheit,

vi)    biologische Vielfalt,

vii)    Bescheinigung des Pflanzen- oder Tiergesundheitsstatus von Waren,

viii)    Klimaschutz und

ix)    Nachhaltigkeit.

Dieser Vorbehalt ist nicht so auszulegen, dass er von den Verpflichtungen gemäß Kapitel 6 (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen) oder den Verpflichtungen gemäß dem SPS-Übereinkommens oder dem Veterinärhygiene-Abkommen abweicht.

Dieser Vorbehalt ist nicht so auszulegen, dass er von den Verpflichtungen gemäß Kapitel 9 (Technische Handelshemmnisse) oder von den Verpflichtungen gemäß dem TBT-Übereinkommen abweicht.

Sektor

Alle Sektoren

Betroffene Verpflichtungen

Marktzugang (Artikel 10.14 und 10.5)

Inländerbehandlung (Artikel 10.16 und 10.6)

Leistungsanforderungen (Artikel 10.9)

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane (Artikel 10.8)

Beschreibung

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die durch einen Rechtsakt oder aufgrund eines Rechtsakts in Bezug auf das Küstenvorland und den Meeresboden, die Binnengewässer im Sinne des Völkerrechts (einschließlich des Meeresbodens, des Untergrunds und der Ränder dieser Binnengewässer), das Küstenmeer, die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel getroffen wurden, einschließlich der Erteilung von Meereskonzessionen für den Festlandsockel.

Bestehende Maßnahmen

Resource Management Act 1991

Marine and Coastal Area (Takutai Moana) Act 2011

Continental Shelf Act 1964

Crown Minerals Act 1991

Exclusive Economic Zone and Continental Shelf (Environmental Effects) Act 2012

Sektor

Unternehmensdienstleistungen

Feuerwehr

Betroffene Verpflichtungen

Inländerbehandlung (Artikel 10.16 und 10.6)

Marktzugang (Artikel 10.14 und 10.5)

Beschreibung

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Brandverhütungs- und ‑bekämpfungsdienste, ausgenommen Feuerbekämpfung aus der Luft, einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Der Vorbehalt in Bezug auf den Marktzugang (Investitionen) bezieht sich nur auf die Erbringung von Dienstleistungen mittels kommerzieller Präsenz.

Bestehende Maßnahmen

Fire and Emergency New Zealand Act 2017

Sektor

Unternehmensdienstleistungen

Forschung und Entwicklung

Betroffene Verpflichtungen

Marktzugang (Artikel 10.14 und 10.5)

Inländerbehandlung (Artikel 10.16 und 10.6)

Leistungsanforderungen (Artikel 10.9)

Beschreibung

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

a)    Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung, die von staatlich finanzierten tertiären Einrichtungen oder von Forschungsinstituten der Krone erbracht werden, wenn diese Forschung für öffentliche Zwecke durchgeführt wird, oder

b)    Dienstleistungen im Bereich Forschung und experimentelle Entwicklung auf den Gebieten Physik, Chemie, Biologie, Ingenieurwesen und Technologie, Agrarwissenschaften, Medizin, Pharmazie und andere Naturwissenschaften, d. h. CPC 8510.

Sektor

Unternehmensdienstleistungen

Technische Tests und Analysen

Betroffene Verpflichtungen

Inländerbehandlung (Artikel 10.16 und 10.6)

Marktzugang (Artikel 10.14 und 10.5)

Beschreibung

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

a)    Tests und Analysen bezüglich Zusammensetzung und Reinheit (CPC 86761),

b)    technische Kontrollen (CPC 86764),

c)    sonstige technische Tests und Analysen (CPC 86769),

d)    geologische, geophysikalische und sonstige wissenschaftliche Prospektionstätigkeiten (CPC 86751) und

e)    Arzneimitteltests.

Sektor

Unternehmensdienstleistungen

Fischerei und Aquakultur

Dienstleistungen im Zusammenhang mit Fischerei und Aquakultur

Betroffene Verpflichtungen

Marktzugang (Artikel 10.14 und 10.5)

Inländerbehandlung (Artikel 10.16 und 10.6)

Meistbegünstigung (Artikel 10.17 und 10.7)

Lokale Präsenz (Artikel 10.15)

Leistungsanforderungen (Artikel 10.9)

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane (Artikel 10.8)

Beschreibung

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

Neuseeland behält sich das Recht vor, ausländische Fischereitätigkeiten, einschließlich der Anlandung von Fisch, der Erstanlandung von auf See verarbeitetem Fisch und des Zugangs zu neuseeländischen Häfen (Hafenprivilegien), im Einklang mit den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, zu kontrollieren.

Bestehende Maßnahmen

Fisheries Act 1996

Aquaculture Reform Act 2004

Sektor

Unternehmensdienstleistungen

Energie

Verarbeitendes Gewerbe

Großhandel

Einzelhandel

Betroffene Verpflichtungen

Marktzugang (Artikel 10.14 und 10.5)

Inländerbehandlung (Artikel 10.16 und 10.6)

Meistbegünstigung (Artikel 10.17 und 10.7)

Lokale Präsenz (Artikel 10.15)

Leistungsanforderungen (Artikel 10.9)

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane (Artikel 10.8)

Beschreibung

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen, um die Erzeugung, die Nutzung, die Verteilung oder den Einzelhandel mit Kernenergie zu untersagen, zu regulieren, zu verwalten oder zu kontrollieren, einschließlich der Festlegung von Bedingungen, unter denen dies erfolgen kann.

Sektor

Landwirtschaft, einschließlich Nebenleistungen im Bereich Landwirtschaft

Betroffene Verpflichtungen

Marktzugang (Artikel 10.14 und 10.5)

Inländerbehandlung (Artikel 10.16 und 10.6)

Leistungsanforderungen (Artikel 10.9)

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane (Artikel 10.8)

Beschreibung

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

a)    Halten von Anteilen an der Milchkooperative, die aus der nach dem Dairy Industry Restructuring Act 2001 genehmigten Fusion hervorgeht (oder einer Nachfolgeeinrichtung), und

b)    Verfügung über das Vermögen dieser Milchkooperative oder ihrer Nachfolgeeinrichtung.

Bestehende Maßnahmen

Dairy Industry Restructuring Act 2001

Sektor

Landwirtschaft, einschließlich Nebenleistungen im Bereich Landwirtschaft

Betroffene Verpflichtungen

Marktzugang (Artikel 10.14 und 10.5)

Inländerbehandlung (Artikel 10.16 und 10.6)

Leistungsanforderungen (Artikel 10.9)

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane (Artikel 10.8)

Beschreibung

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Exportvermarktung von frischen Kiwifrüchten an sämtliche Märkte außer Australien einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen

Kiwifruit Industry Restructuring Act 1999 und zugehörige Verordnungen

Sektor

Landwirtschaft, einschließlich Nebenleistungen im Bereich Landwirtschaft

Betroffene Verpflichtungen

Marktzugang (Artikel 10.14 und 10.5)

Inländerbehandlung (Artikel 10.16 und 10.6)

Leistungsanforderungen (Artikel 10.9)

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane (Artikel 10.8)

Beschreibung

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

a)    Festlegung der Bedingungen für die Einrichtung und Durchführung eines von der Regierung gebilligten Zuteilungssystems für die Rechte am Vertrieb von Ausfuhrerzeugnissen, die unter die HS-Kategorien fallen, die vom Übereinkommen über die Landwirtschaft abgedeckt sind, an Märkte, in denen Zollkontingente, länderspezifische Präferenzen oder andere Maßnahmen mit ähnlicher Wirkung gelten, und

b)    Zuteilung von Vertriebsrechten an Großhandelsdienstleister im Rahmen der Einrichtung oder Durchführung eines solchen Zuteilungssystems.

Dieser Eintrag soll kein Verbot sämtlicher Investitionen in die Erbringung von Großhandels- und Vertriebsdienstleistungen im Zusammenhang mit Waren der HS-Kapitel bewirken, die vom Übereinkommen über die Landwirtschaft abgedeckt sind. Der Eintrag gilt für Investitionen, soweit die in diesem Vorbehalt genannten Dienstleistungssektoren eine Untergruppe von landwirtschaftlichen Erzeugnissen betreffen, für die Zollkontingente, länderspezifische Präferenzen oder andere Maßnahmen mit ähnlicher Wirkung gelten.

Sektor

Landwirtschaft, einschließlich Nebenleistungen im Bereich Landwirtschaft

Betroffene Verpflichtungen

Marktzugang (Artikel 10.5)

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane (Artikel 10.8)

Beschreibung

Investitionen

Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die für die Aufstellung bzw. Durchführung verbindlicher Vermarktungspläne (auch als „Exportvermarktungsstrategien“ bezeichnet) für die Exportvermarktung von Erzeugnissen erforderlich sind, die aus den Bereichen

a)    Landwirtschaft,

b)    Imkerei,

c)    Gartenbau,

d)    Baumzucht,

e)    Ackerbau und

f)    Tierhaltung

stammen, wenn im betreffenden Sektor Unterstützung für die Einführung oder Aktivierung eines verbindlichen kollektiven Vermarktungsplans besteht.

Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass verbindliche Vermarktungspläne im Kontext dieses Vorbehalts keine Maßnahmen zur Begrenzung der Zahl der Marktteilnehmer oder der Ausfuhrmengen umfassen.

Der Vorbehalt in Bezug auf den Marktzugang (Investitionen) bezieht sich nur auf die Erbringung einer Dienstleistung mittels kommerzieller Präsenz.

Bestehende Maßnahmen

New Zealand Horticulture Export Authority Act 1987

Sektor

Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit und Soziales

Betroffene Verpflichtungen

Meistbegünstigung (Artikel 10.17 und 10.7)

Marktzugang (Artikel 10.14 und 10.5)

Beschreibung

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf alle Dienstleister und Investoren im Bereich Adoptionsleistungen einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Der Vorbehalt in Bezug auf den Marktzugang (Investitionen) bezieht sich nur auf die Erbringung einer Dienstleistung mittels kommerzieller Präsenz.

Bestehende Maßnahmen:

Adoption Act 1995

Adoption (Inter-country) Act 1997

Sektor

Freizeit, Kultur und Sport

Betroffene Verpflichtungen

Marktzugang (Artikel 10.14 und 10.5)

Inländerbehandlung (Artikel 10.16 und 10.6)

Leistungsanforderungen (Artikel 10.9)

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane (Artikel 10.8)

Beschreibung

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Dienstleistungen in den Bereichen Glücksspiel, Wetten und Prostitution einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

Bestehende Maßnahmen

Gambling Act 2003 und zugehörige Verordnungen

Prostitution Reform Act 2003

Racing Act 2003

Racing (Harm Prevention and Minimisation) Regulations 2004

Racing (New Zealand Greyhound Racing Association Incorporated) Order 2009

Sektor

Freizeit, Kultur und Sport

Dienstleistungen von Bibliotheken, Archiven und Museen, botanischen und zoologischen Gärten

Betroffene Verpflichtungen

Inländerbehandlung (Artikel 10.16 und 10.6)

Marktzugang (Artikel 10.14 und 10.5)

Meistbegünstigung (Artikel 10.17 und 10.7)

Lokale Präsenz (Artikel 10.15)

Leistungsanforderungen (Artikel 10.9)

Beschreibung

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

a)    kulturelles Erbe von nationalem Wert, einschließlich des ethnologischen, archäologischen, historischen, literarischen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder technologischen Erbes, sowie Sammlungen, die von Museen, Galerien, Bibliotheken, Archiven und anderen Einrichtungen für Kulturerbesammlungen dokumentiert, aufbewahrt und ausgestellt werden,

b)    öffentliche Archive,

c)    Dienstleistungen von Bibliotheken und Museen und

d)    Dienstleistungen zur Erhaltung historischer oder heiliger Stätten oder historischer Gebäude.

Sektor

Verkehr

Seeverkehrsdienste

Betroffene Verpflichtungen

Inländerbehandlung (Artikel 10.16 und 10.6)

Marktzugang (Artikel 10.14 und 10.5)

Meistbegünstigung (Artikel 10.17 und 10.7)

Leistungsanforderungen (Artikel 10.9)

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane (Artikel 10.8)

Beschreibung

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

a)    Beförderung von Personen oder Gütern auf dem Seeweg zwischen einem Hafen in Neuseeland und einem anderen Hafen in Neuseeland sowie Verkehr mit Ausgangs- und Endpunkt in demselben Hafen in Neuseeland (Seekabotage), mit Ausnahme der Beförderung leerer Container,

b)    Feeder-Dienstleistungen,

c)    Niederlassung einer eingetragenen Gesellschaft für den Betrieb einer Flotte unter der Flagge Neuseelands und

d)    Registrierung von Schiffen in Neuseeland.

Sektor

Vertriebsdienstleistungen

Betroffene Verpflichtungen

Marktzugang (Artikel 10.14 und 10.5)

Beschreibung

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

Neuseeland behält sich das Recht vor, gesundheits- oder sozialpolitische Maßnahmen in Bezug auf Dienstleistungen des Groß- und Einzelhandels mit Tabakerzeugnissen und alkoholischen Getränken einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Sektor

Alle Sektoren

Betroffene Verpflichtungen

Inländerbehandlung (Artikel 10.6)

Leistungsanforderungen (Artikel 10.9)

Beschreibung

Investitionen

Neuseeland behält sich das Recht vor, steuerliche Maßnahmen in Bezug auf den Verkauf, den Kauf oder die Übertragung von Wohnimmobilien (einschließlich Zinsen, die sich aus Mietverträgen, Finanzierungs- und Gewinnbeteiligungsvereinbarungen sowie aus dem Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen ergeben, die Eigentümer von Wohnimmobilien sind) einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Zur Klarstellung sei angemerkt, dass gewerblich genutzte Nichtwohngebäude und ‑grundstücke nicht unter den Begriff „Wohnimmobilien“ fallen.

Sektor

Alle Sektoren

Betroffene Verpflichtungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane (Artikel 10.9)

Beschreibung

Investitionen

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, mit denen das folgende Erfordernis gestellt wird:

a)    Erfordernis, dass ein Mitglied des Leitungs- und Kontrollorgans die neuseeländische Staatsangehörigkeit besitzt, oder

b)    Erfordernis, dass eine Minderheit des Leitungs- und Kontrollorgans die neuseeländische Staatsangehörigkeit besitzt, sofern dieses Erfordernis die Fähigkeit des Investors, die Kontrolle über sein Unternehmen auszuüben, nicht wesentlich beeinträchtigt, vorausgesetzt, das Erfordernis dient dazu, die Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu diesem Abkommen stehen.

Bestehende Maßnahmen

Companies Act 1993

Limited Partnerships Act 2008



Sektor

Alle Sektoren

Betroffene Verpflichtungen

Inländerbehandlung (Artikel 10.16 und 10.6)

Lokale Präsenz (Artikel 10.15)

Leistungsanforderungen (Artikel 10.9)

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane (Artikel 10.8)

Marktzugang (Artikel 10.14 und 10.5)

Beschreibung

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die es für den Schutz oder die Förderung der Rechte, Interessen, Pflichten und Verantwortlichkeiten von Māori in Bezug auf den elektronischen Handel erforderlich erachtet, unter anderem zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag von Waitangi/te Tiriti o Waitangi, sofern diese Maßnahmen nicht als Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung von Personen der anderen Vertragspartei oder als eine verschleierte Beschränkung des Handels mit Dienstleistungen und von Investitionen eingesetzt werden.

Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Auslegung des Vertrags von Waitangi/te Tiriti o Waitangi einschließlich der Art der sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nicht den Streitbeilegungsbestimmungen dieses Abkommens unterliegt.

Sektor

Kommunikationsdienstleistungen

Post- und Kurierdienstleistungen

Betroffene Verpflichtungen

Marktzugang (Artikel 10.14 und 10.5)

Beschreibung

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, mit denen Postbetreiber, die sich wettbewerbswidrig verhalten, zusätzlichen Bedingungen für ihre Tätigkeit am Markt unterworfen werden oder die die Aufhebung ihrer Registrierung vorsehen.

Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen zur Einschränkung der Ausgabe von Postwertzeichen mit der Aufschrift „Neuseeland“ einzuführen oder aufrechtzuerhalten. 70

Der Vorbehalt in Bezug auf den Marktzugang (Investitionen) bezieht sich nur auf die Erbringung einer Dienstleistung mittels kommerzieller Präsenz.

Sektor

Vertriebsdienstleistungen

Dienstleistungen von Kommissionären

Betroffene Verpflichtungen

Marktzugang (Artikel 10.14 und 10.5)

Beschreibung

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Sektoren einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die nicht unter die folgenden CPC-Codes fallen:

a)    CPC 62113 bis 62115,

b)    CPC 62117 bis 62118,

c)    CPC 62111, ausgenommen CPC 02961 bis 02963 (Schafwolle),

d)    CPC 62112, ausgenommen CPC 21111, 21112, 21115, 21116 und 21119 (genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern und Schafen) und 02961 bis 02963 (Schafwolle) und

e)    CPC 62116, ausgenommen 2613 bis 2615 (Schafwolle).

In Bezug auf Sektoren, die unter die folgenden CPC-Codes fallen:

a)    CPC 62111, nur in Bezug auf CPC 02961 bis 02963 (Schafwolle),

b)    CPC 62112, nur in Bezug auf CPC 21111, 21112, 21115, 21116 und 21119 (genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern und Schafen) und 02961 bis 02963 (Schafwolle) und

c)    CPC 62116, nur in Bezug auf 2613 bis 2615 (Schafwolle).

Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf den Exportvertrieb im Zusammenhang mit Folgendem einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

a)    Zuteilung von Vertriebsrechten im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Erzeugnissen in Exportmärkte, in denen die Zahl der Dienstleister, der Gesamtwert der Dienstleistungstransaktionen oder die Zahl der Dienstleistungsgeschäfte durch Zollkontingente, länderspezifische Präferenzen und andere Maßnahmen mit ähnlicher Wirkung begrenzt wird, und

b)    verbindliche Exportvermarktungsstrategien, wenn es im betreffenden Sektor Unterstützung gibt. Diese Exportvermarktungsstrategien umfassen keine Maßnahmen zur Begrenzung der Zahl der Marktteilnehmer oder der Ausfuhrmengen.

Der Vorbehalt in Bezug auf den Marktzugang (Investitionen) bezieht sich nur auf die Erbringung einer Dienstleistung mittels kommerzieller Präsenz.

Sektor

Vertriebsdienstleistungen

Dienstleistungen von Großhändlern

Betroffene Verpflichtungen

Marktzugang (Artikel 10.14 und 10.5)

Beschreibung

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Sektoren einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die nicht unter die folgenden CPC-Codes fallen:

a)    CPC 6223 bis 6226 und 6228,

b)    CPC 6221, ausgenommen CPC 02961 bis 02963 (Schafwolle),

c)    CPC 6222, ausgenommen CPC 21111, 21112, 21115, 21116 und 21119 (genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern und Schafen) und

d)    CPC 62277, ausgenommen 2613 bis 2615 (Schafwolle).

In Bezug auf Sektoren, die unter die folgenden CPC-Codes fallen:

a)    CPC 6221, nur in Bezug auf 02961 bis 02963 (Schafwolle),

b)    CPC 6222, nur in Bezug auf CPC 21111, 21112, 21115,

c)    CPC 21116 und 21119 (genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern und Schafen) und

d)    CPC 62277, nur in Bezug auf 2613 bis 2615 (Schafwolle).

Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf den Exportvertrieb im Zusammenhang mit Folgendem einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

a)    Zuteilung von Vertriebsrechten im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Erzeugnissen in Exportmärkte, in denen die Zahl der Dienstleister, der Gesamtwert der Dienstleistungstransaktionen oder die Zahl der Dienstleistungsgeschäfte durch Zollkontingente, länderspezifische Präferenzen und andere Maßnahmen mit ähnlicher Wirkung begrenzt wird, und

b)    verbindliche Exportvermarktungsstrategien, wenn es im betreffenden Sektor Unterstützung gibt. Diese Exportvermarktungsstrategien umfassen keine Maßnahmen zur Begrenzung der Zahl der Marktteilnehmer oder der Ausfuhrmengen.

Der Vorbehalt in Bezug auf den Marktzugang (Investitionen) bezieht sich nur auf die Erbringung einer Dienstleistung mittels kommerzieller Präsenz.

Sektor

Luft- und Seeverkehr

Verkauf und Vermarktung von Luft- und Seeverkehrsdienstleistungen

Betroffene Verpflichtungen

Marktzugang (Artikel 10.14 und 10.5)

Beschreibung

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Erzeugnisse einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die unter CPC 01, 02, 211, 213 to 216, 22, 2399 und 261 (ausgenommen Vermarktung und Verkauf in Bezug auf CPC 21111, 21112, 21115, 21116 und 21119 (genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern und Schafen), CPC 2613 und 2615 (Schafwolle) und CPC 02961 bis 02963 (Schafwolle)) fallen.

Der Vorbehalt in Bezug auf den Marktzugang (Investitionen) bezieht sich nur auf die Erbringung einer Dienstleistung mittels kommerzieller Präsenz.

Sektor

Seeverkehr

Grenzüberschreitender Verkehr

Betroffene Verpflichtungen

Marktzugang (Artikel 10.5)

Beschreibung

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Gründung einer eingetragenen Gesellschaft für den Betrieb einer Flotte unter neuseeländischer Flagge einzuführen oder aufrechtzuerhalten. Dieser Vorbehalt betrifft Dienstleistungen, die unter die CPC-Codes 7211 (Personenbeförderung, ausgenommen Kabotage) und 7212 (Güterbeförderung, ausgenommen Kabotage) fallen.

Der Vorbehalt in Bezug auf den Marktzugang (Investitionen) bezieht sich nur auf die Erbringung einer Dienstleistung mittels kommerzieller Präsenz.

Sektor

Freiberufliche Dienstleistungen

Betroffene Verpflichtungen

Marktzugang (Artikel 10.14 und 10.5)

Beschreibung

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die folgenden Teilsektoren einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

a)    Auktionen,

b)    Dienstleistungen der Konkurs- oder Zwangsverwaltung,

c)    kartografische Arbeiten,

d)    Franchisingdienste,

e)    Dienstleistungen von Patentanwälten,

f)    Dienstleistungen von Markenanwälten,

g)    Baukostenberechnung,

h)    wissenschaftliche und technische Beratung,

i)    Druck- und Verlagsdienstleistungen und

j)    Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen im Bereich Sozial- und Geisteswissenschaften.

Der Vorbehalt in Bezug auf den Marktzugang (Investitionen) bezieht sich nur auf die Erbringung einer Dienstleistung mittels kommerzieller Präsenz.

Sektor

Unternehmensdienstleistungen

Betroffene Verpflichtungen

Marktzugang (Artikel 10.14 und 10.5)

Beschreibung

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die folgenden Teilsektoren einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

a)    Dienstleistungen des Leasings oder der Vermietung von Containern,

b)    Vergabe von Lizenzen im Bereich geistiges Eigentum, einschließlich Marken,

c)    Vergabe von Lizenzen für Forschungs- und Entwicklungsprodukte,

c)    Vergabe von Genehmigungen zur Nutzung von Urheberrechten,

e)    Suchbohrungsleistungen und damit zusammenhängende Evaluierungen,

f)    Sicherheitsdienstleistungen mithilfe von Überwachungs- und Alarmsystemen,

g)    Bewachungsdienstleistungen,

h)    Ermittlungsdienstleistungen,

i)    Sicherheitsberatungsdienste,

j)    Schutzdienstleistungen mit gepanzerten Fahrzeugen und

k)    sonstige Sicherheitsdienstleistungen.

Der Vorbehalt in Bezug auf den Marktzugang (Investitionen) bezieht sich nur auf die Erbringung einer Dienstleistung mittels kommerzieller Präsenz.

Sektor

Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten

Betroffene Verpflichtungen

Marktzugang (Artikel 10.14 und 10.5)

Beschreibung

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Instandhaltungs- und Reparaturleistungen für Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

a)    Metallerzeugnisse, Maschinen und Ausrüstungen,

b)    sonstige Maschinen und Ausrüstungen,

c)    elektrische Haushaltsgeräte,

d)    Telekommunikationsgeräte,

e)    medizinische, feinmechanische und optische Instrumente,

f)    Unterhaltungselektronik,

g)    gewerbliche und industrielle Maschinen,

h)    Aufzüge und Rolltreppen und

i)    andere Apparate und Vorrichtungen.

Der Vorbehalt in Bezug auf den Marktzugang (Investitionen) bezieht sich nur auf die Erbringung einer Dienstleistung mittels kommerzieller Präsenz.

Sektor

Dienstleistungen im Bereich Gesundheit

Betroffene Verpflichtungen

Marktzugang (Artikel 10.14 und 10.5)

Beschreibung

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die folgenden Teilsektoren einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

a)    private Dienstleistungen des Gesundheits‑, Veterinär- und Sozialwesens und

b)    Dienstleistungen von Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten und Sanitätern.

Der Vorbehalt in Bezug auf den Marktzugang (Investitionen) bezieht sich nur auf die Erbringung einer Dienstleistung mittels kommerzieller Präsenz.

Sektor

Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport

Betroffene Verpflichtungen

Marktzugang (Artikel 10.14 und 10.5)

Beschreibung

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Der Vorbehalt in Bezug auf den Marktzugang (Investitionen) bezieht sich nur auf die Erbringung einer Dienstleistung mittels kommerzieller Präsenz.

Sektor

Verkehrsdienstleistungen

Betroffene Verpflichtungen

Marktzugang (Artikel 10.14 und 10.5)

Beschreibung

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die folgenden Teilsektoren einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

a)    Lotsen- und Anlegedienstleistungen,

b)    Vermietung von Schiffen mit Besatzung für Seeverkehrsdienstleistungen,

c)    Schub- und Schleppdienstleistungen (Seeverkehr),

d)    Personenbeförderungsleistungen im lokalen Seeverkehr,

e)    Dienstleistungen der Vermietung von Wasserfahrzeugen mit Besatzung,

f)    grenzüberschreitende Erbringung von Containerumschlagsleistungen im Seeverkehr 71 aus dem Gebiet der Europäischen Union in das Gebiet Neuseelands. Dieser Vorbehalt gilt nicht für i) Umladungen (von Bord zu Bord oder über den Kai) oder ii) die Verwendung von bordeigenem Umschlagsgeschirr.

g)    Instandhaltung und Reparatur von Schiffen,

h)    Bergungs- und Wiederflottmachungsdienstleistungen,

i)    Binnenschiffsverkehr,

j)    Güterbeförderung im Binnenschiffsverkehr,

k)    Personenbeförderung (Binnenschiffsverkehr),

l)    Schub- und Schleppdienstleistungen im Binnenschiffsverkehr,

m)    Vermietung von Schiffen mit Besatzung im Binnenschiffsverkehr,

n)    Unterstützungsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr,

o)    Kontrolle, Inspektion und Überwachung von Flughäfen und Hubschrauberlandeplätzen,

p)    Personenbeförderungsleistungen in der Raumfahrt,

q)    Güterbeförderungsleistungen in der Raumfahrt,

r)    Unterstützungsdienstleitungen für den Raumtransport,

s)    Unterstützungsdienstleistungen für Eisenbahnverkehrsdienste,

t)    Straßenverkehrsdienstleistungen für Postsendungen,

u)    Instandhaltung und Reparatur von Straßenverkehrsausrüstungen,

v)    Parkplätze- und Parkhäuserbetriebsleistungen,

q)    Unterstützungsdienstleistungen für Straßenverkehrsdienste,

x)    Lieferung von entsalztem Wasser an Schiffe, die in Häfen oder Hoheitsgewässern liegen, und

y)    Schiffbau und ‑reparatur sowie Schifftriebwerke.

Der Vorbehalt in Bezug auf den Marktzugang (Investitionen) bezieht sich nur auf die Erbringung einer Dienstleistung mittels kommerzieller Präsenz.

Sektor

Versorgungsleistungen

Betroffene Verpflichtungen

Marktzugang (Artikel 10.14 und 10.5)

Beschreibung

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die folgenden Teilsektoren einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

a)    Dienstleistungen im Energiebereich,

b)    Dienstleistungen in den Bereichen Öl und andere Kohlenwasserstoffe,

c)    Unterstützungsdienstleistungen für die Erdölindustrie,

d)    Dienstleistungen im Zusammenhang mit Öl- und Gasvorkommen,

e)    Nebenleistungen im Bereich Energieverteilung und

f)    Vertrieb von Elektrizität, Gas und Wasser (für eigene Rechnung).

Der Vorbehalt in Bezug auf den Marktzugang (Investitionen) bezieht sich nur auf die Erbringung einer Dienstleistung mittels kommerzieller Präsenz.

Sektor

Sonstige Dienstleistungen

Betroffene Verpflichtungen

Marktzugang (Artikel 10.14 und 10.5)

Beschreibung

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die folgenden Teilsektoren einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

a)    Handwerk,

b)    Dienstleistungen im Bereich Markt- und Meinungsforschung (CPC 8640),

c)    Verpackungsdienstleistungen (CPC 8760),

d)    Dienstleistungen von Krematorien und Bestattungsinstituten (CPC 9703),

e)    Schmuckdesign,

f)    Unterstützungsdienstleistungen für die Aquakultur,

g)    Dienstleistungen für exterritoriale Organisationen und Körperschaften (CPC 9900),

h)    Haushaltungsdienste (CPC 87204),

i)    Dienstleistungen von Kosmetiksalons, einschließlich Maniküre und Pediküre (CPC 97022),

j)    Dienstleistungen von Friseur- und Herrensalons (CPC 97021),

k)    Dienstleistungen im Bereich Schönheitspflege und von Einrichtungen für das körperliche Wohlbefinden (CPC 97029),

l)    Dienstleistungen der Zuschussvergabe,

m)    Wettervorhersage- und meteorologische Dienstleistungen,

n)    Dienstleistungen von politischen Organisationen (CPC 95920),

o)    Dienstleistungen sonstiger Interessenvertretungen und Vereinigungen (CPC 9599),

p)    Dienstleistungen von Gewerkschaften (CPC 9520),

q)    Dienstleistungen von Menschenrechtsorganisationen,

r)    Dienstleistungen von Wirtschafts- und Arbeitgeberverbänden sowie Berufsorganisationen (CPC 951),

s)    Dienstleistungen bezüglich Produktdesign (ausgenommen Dienstleistungen von Innenarchitekten),

t)    Designunikate (Originale) und

u)    allgemeine Sekretariats- und Schreibdienste.

Der Vorbehalt in Bezug auf den Marktzugang (Investitionen) bezieht sich nur auf die Erbringung einer Dienstleistung mittels kommerzieller Präsenz.

Sektor

Andere Dienstleistungen a. n. g.

Betroffene Verpflichtungen

Inländerbehandlung (Artikel 10.16 und 10.6)

Lokale Präsenz (Artikel 10.15)

Marktzugang (Artikel 10.14 und 10.5)

Leistungsanforderungen (Artikel 10.9)

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane (Artikel 10.8)

Beschreibung

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung neuer Dienstleistungen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die nicht in der CPC eingereiht sind.

Sektor

Alle Sektoren – Freizügigkeit natürlicher Personen

Betroffene Verpflichtungen

Marktzugang (Artikel 10.14)

Beschreibung

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Neuseeland behält sich das Recht vor, vorbehaltlich der Bestimmungen in Kapitel 10 (Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen) Abschnitt D (Einreise und vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung in Form der Präsenz natürlicher Personen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die nicht im Widerspruch zu den Verpflichtungen Neuseelands im Rahmen des GATS stehen.

Sektor

Alle Sektoren

Betroffene Verpflichtungen

Inländerbehandlung (Artikel 10.16 und 10.6)

Meistbegünstigung (Artikel 10.17 und 10.7)

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane (Artikel 10.8)

Leistungsanforderungen (Artikel 10.9)

Beschreibung

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die zum Schutz des nationaler Kulturguts oder bestimmter Stätten von historischem oder archäologischem Wert oder zur Unterstützung kreativer Künste von nationalem Wert erforderlich sind. 72

________________

ANHANG 10-C

ZU NIEDERLASSUNGSZWECKEN EINREISENDE GESCHÄFTSREISENDE,
UNTERNEHMENSINTERN TRANSFERIERTE PERSONEN UND FÜR KURZE ZEIT EINREISENDE GESCHÄFTSREISENDE

1.    Artikel 10.21 (Unternehmensintern transferierte Personen und zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende) und Artikel 10.22 (Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende) finden für die bestehenden nichtkonformen Maßnahmen, die in diesem Anhang aufgeführt sind, bis zum Umfang der Nichtkonformität keine Anwendung.

2.    Eine Vertragspartei kann eine in diesem Anhang aufgeführte Maßnahme aufrechterhalten, fortsetzen, umgehend verlängern, ändern oder ergänzen, sofern die Änderung oder Ergänzung die Konformität der Maßnahme mit Artikel 10.21 (Unternehmensintern transferierte Personen und zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende), wie sie unmittelbar vor der Änderung oder Ergänzung bestand, nicht beeinträchtigt.

3.    Zusätzlich zu den Listen von Verpflichtungen in diesem Anhang kann jede Vertragspartei eine Maßnahme einführen oder aufrechterhalten, die sich auf Qualifikationsanforderungen, Qualifikationsverfahren, technische Normen oder Zulassungsanforderungen und ‑verfahren bezieht, die keine Beschränkungen im Sinne des Artikels 10.21 (Unternehmensintern transferierte Personen und zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende) oder des Artikels 10.22 (Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende) darstellen. Dies Maßnahme kann Folgendes umfassen: Zulassungspflicht, Pflicht zur Anerkennung von Qualifikationen in einem regulierten Sektor, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen wie Sprachprüfungen, Anforderung der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Berufsstand, z. B. Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer Berufsorganisation, oder jede andere diskriminierungsfreie Anforderung, wonach bestimmte Tätigkeiten in Schutzzonen oder ‑gebieten ausgeübt werden dürfen. Diese Maßnahmen gelten weiterhin, auch wenn sie nicht in diesem Anhang aufgeführt sind.


4.    Die Listen in den Absätzen 9 und 10 gelten gemäß Artikel 1.4 (Räumlicher Geltungsbereich) nur für die Gebiete Neuseelands und der Union und sind nur im Rahmen der Handelsbeziehungen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten mit Neuseeland relevant. Sie berühren nicht die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten nach Unionsrecht.

5.    Zur Klarstellung: Für die Union ist mit der Verpflichtung zur Inländerbehandlung nicht die Anforderung verbunden, die Behandlung, die in einem Mitgliedstaat aufgrund des AEUV oder der aufgrund dieses Vertrags erlassenen Maßnahmen, einschließlich deren Durchführung in den Mitgliedstaaten, den folgenden Personen gewährt wird, auf Personen Neuseelands auszudehnen:

a)    natürlichen Personen oder Gebietsansässigen eines anderen Mitgliedstaats oder

b)    nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats oder der Union gegründeten oder organisierten juristischen Personen, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Union haben.

6.    Verpflichtungen in Bezug auf unternehmensintern transferierte Personen, zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende gelten nicht, wenn durch deren vorübergehende Präsenz ein Eingreifen in oder eine anderweitige Einflussnahme auf arbeitsrechtliche bzw. betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen bezweckt oder bewirkt wird.

7.    Alle sonstigen Voraussetzungen, die sich aus den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Union und ihrer Mitgliedstaaten für Einreise, Aufenthalt, Beschäftigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit ergeben, einschließlich der Vorschriften über Aufenthaltsdauer, Mindestlöhne und Tarifverträge, gelten auch dann, wenn sie in diesem Anhang nicht aufgeführt sind.


8.    In Absatz 10 werden folgende Abkürzungen verwendet:

AT    Österreich

BE    Belgien

BG    Bulgarien

CY    Zypern

CZ    Tschechische Republik

DE    Deutschland

DK    Dänemark

EE    Estland

EL    Griechenland


ES    Spanien

EU    Europäische Union, einschließlich all ihrer Mitgliedstaaten

FI    Finnland

FR    Frankreich

HR    Kroatien

HU    Ungarn

IE    Irland

IT    Italien

LT    Litauen

LU    Luxemburg


LV    Lettland

MT    Malta

NL    Niederlande

PL    Polen

PT    Portugal

RO    Rumänien

SE    Schweden

SI    Slowenien

SK    Slowakische Republik


9.    Verpflichtungen Neuseelands 73 :

Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende

Alle Sektoren

Zulässige Dauer des Aufenthalts: bis zu 90 Tage je Zwölfmonatszeitraum.

Unternehmensintern transferierte Personen

Alle Sektoren

Zulässige Dauer des Aufenthalts: Einreise für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren.

Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende

Alle Sektoren

Alle in Anhang 10-D (Liste der Tätigkeiten von für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden) genannten Tätigkeiten:

Zulässige Dauer des Aufenthalts: bis zu 90 Tage je Zwölfmonatszeitraum.


10.    Verpflichtungen der Union:

Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende

Alle Sektoren

AT, CZ: Der zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende muss für ein Unternehmen arbeiten, das keine gemeinnützige Einrichtung ist, ansonsten: Ungebunden.

SK: Der zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende muss für ein Unternehmen arbeiten, das keine gemeinnützige Einrichtung ist, ansonsten: Ungebunden. Es ist eine Arbeitserlaubnis, einschließlich einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, erforderlich.

CY: Zulässige Dauer des Aufenthalts: bis zu 90 Tage je Zwölfmonatszeitraum. Der zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende muss für ein Unternehmen arbeiten, das keine gemeinnützige Einrichtung ist, ansonsten: Ungebunden.

Unternehmensintern transferierte Personen

Alle Sektoren

AT, CZ, SK: Unternehmensintern transferierte Personen müssen Angestellte eines Unternehmens sein, das keine gemeinnützige Einrichtung ist, ansonsten: Ungebunden.

FI: Führungskräfte müssen Angestellte eines Unternehmens sein, das keine gemeinnützige Einrichtung ist.

HU: Natürliche Personen, die Mitinhaber eines Unternehmens gewesen sind, gelten nicht als unternehmensintern transferierte Personen.


Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende

Alle in Anhang 10-D (Liste der Tätigkeiten von für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden) genannten Tätigkeiten:

CY, DK, HR: Erbringt der für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende eine Dienstleistung, so ist eine Arbeitserlaubnis, einschließlich einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, erforderlich.

LV: Für Operationen/Tätigkeiten auf Grundlage eines Vertrages ist eine Arbeitserlaubnis erforderlich.

MT: Es ist eine Arbeitserlaubnis erforderlich. Es wird keine wirtschaftliche Bedarfsprüfung durchgeführt.

SI: Für Dienstleistungen, die an mehr als 14 aufeinanderfolgenden Tagen erbracht werden, und für bestimmte Tätigkeiten (Forschung und Design, Ausbildungsseminare, Einkauf, Handelsgeschäfte, Übersetzen und Dolmetschen) ist eine kombinierte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis erforderlich. Eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung muss nicht vorgenommen werden.

SK: Wird im Gebiet der Slowakei eine Dienstleistung erbracht, so ist nach mehr als sieben Tagen je Monat oder mehr als 30 Tagen je Kalenderjahr eine Arbeitserlaubnis, einschließlich einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, erforderlich.

Forschung und Design

AT: Außer für Tätigkeiten wissenschaftlicher und statistischer Forscher ist eine Arbeitserlaubnis, einschließlich einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, erforderlich.

Marktforschung

AT: Es ist eine Arbeitserlaubnis, einschließlich einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, erforderlich. Für Forschungs- und Analysetätigkeiten von bis zu sieben Tagen je Monat oder bis zu 30 Tagen je Kalenderjahr wird auf eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung verzichtet. Es ist ein Hochschulabschluss erforderlich.

CY: Es ist eine Arbeitserlaubnis, einschließlich einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, erforderlich.

Messen und Ausstellungen

AT, CY: Für Tätigkeiten von mehr als sieben Tagen je Monat oder mehr als 30 Tagen je Kalenderjahr ist eine Arbeitserlaubnis, einschließlich wirtschaftlicher Bedarfsprüfung, erforderlich.

Kundendienst:

AT: Es ist eine Arbeitserlaubnis, einschließlich einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, erforderlich. Bei natürlichen Personen, die Arbeitnehmer für die Erbringung von Dienstleistungen schulen und über Fachkenntnisse verfügen, wird auf die wirtschaftliche Bedarfsprüfung verzichtet.

CY: Für Tätigkeiten von mehr als sieben Tagen je Monat oder mehr als 30 Tagen je Kalenderjahr ist eine Arbeitserlaubnis erforderlich.

CZ: Für Tätigkeiten von mehr als sieben aufeinanderfolgenden Kalendertagen oder insgesamt 30 Tagen je Kalenderjahr ist eine Arbeitserlaubnis erforderlich.

ES: Es ist eine Arbeitserlaubnis erforderlich. Monteure, Reparatur- und Instandhaltungskräfte sollten als solche bei der juristischen Person, die die Ware liefert oder die Dienstleistung erbringt, oder bei einem Unternehmen, das derselben Gruppe angehört wie die juristische Person, von der sie stammen, mindestens drei Monate unmittelbar vor Einreichung des Einreiseantrags beschäftigt sein und sie sollten über eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung verfügen, die gegebenenfalls nach Erreichen der Volljährigkeit erworben wurde.

FI: Je nach Tätigkeit ist unter Umständen eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich.

SE: Eine Arbeitserlaubnis ist erforderlich, außer für i) natürliche Personen, die an Schulungsmaßnahmen, der Prüfung, Vorbereitung oder Fertigstellung von Lieferungen oder ähnlichen Tätigkeiten bei der Abwicklung eines Handelsgeschäfts beteiligt sind, oder ii) Monteure oder technische Ausbilder im Zusammenhang mit dringenden Montagen oder Instandsetzungen von Maschinen in Notfällen für bis zu zwei Monate. Es ist keine wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich.

Handelsgeschäfte:

AT, CY: Für Tätigkeiten von mehr als sieben Tagen je Monat oder mehr als 30 Tagen je Kalenderjahr ist eine Arbeitserlaubnis, einschließlich wirtschaftlicher Bedarfsprüfung, erforderlich.

FI: Die natürliche Person muss Dienstleistungen als Angestellte einer juristischen Person der anderen Vertragspartei erbringen.

Beschäftigte im Fremdenverkehr

CY, ES, PL: Ungebunden.

FI: Die natürliche Person muss Dienstleistungen als Angestellte einer juristischen Person der anderen Vertragspartei erbringen.

SE: Außer für Fahrer und Personal von Touristenbussen ist eine Arbeitserlaubnis erforderlich. Es ist keine wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich.

Übersetzen und Dolmetschen

AT: Es ist eine Arbeitserlaubnis, einschließlich einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, erforderlich.

CY, PL: Ungebunden.

________________

ANHANG 10-D

LISTE DER TÄTIGKEITEN VON FÜR KURZE ZEIT EINREISENDEN GESCHÄFTSREISENDEN

Für die Zwecke von Kapitel 10 (Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen) umfassen die Tätigkeiten von für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden Folgendes:

a)    Sitzungen und Konsultationen: natürliche Personen, die an Sitzungen oder Konferenzen teilnehmen oder an Beratungen mit Geschäftspartnern beteiligt sind,

b)    Ausbildungsseminare: Personal eines Unternehmens, das in das Gebiet einer Vertragspartei einreist, um sich in den für den Betrieb des Unternehmens relevanten Techniken und Arbeitspraktiken informell ausbilden zu lassen, vorausgesetzt, die absolvierte Ausbildung beschränkt sich auf theoretischen Unterricht, Beobachtung und Vertrautmachen mit den entsprechenden Techniken bzw. Arbeitspraktiken und führt nicht zur Erlangung einer formalen Qualifikation,

c)    Messen und Ausstellungen: Personal, das an einer Messe teilnimmt, um für sein Unternehmen oder dessen Waren oder Dienstleistungen zu werben,

d)    Verkauf: Vertreter von Dienstleistern bzw. Warenlieferanten, die Aufträge entgegennehmen oder über den Verkauf von Dienstleistungen oder Waren verhandeln oder Vereinbarungen über den Verkauf von Dienstleistungen oder Waren für den betreffenden Lieferanten bzw. Dienstleister abschließen, aber selbst weder Waren ausliefern noch Dienstleistungen erbringen. Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende werden nicht im Direktverkauf an die breite Öffentlichkeit tätig,


e)    Einkauf: für ein Unternehmen tätige Einkäufer von Waren oder Dienstleistungen oder Führungskräfte und Personen mit Aufsichtsfunktion, die Handelsgeschäfte im Gebiet der anderen Vertragspartei tätigen,

f)    Kundendienst: Monteure, Instandsetzungs- und Wartungskräfte sowie Aufseher mit Fachkenntnissen, die für die Vertragserfüllung durch einen Verkäufer oder Vermieter einer Vertragspartei wesentlich sind und Dienstleistungen erbringen oder Arbeitnehmer in deren Erbringung ausbilden, und zwar im Rahmen eines Garantie- oder sonstigen Dienstleistungsvertrags im Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Vermietung gewerblicher oder industrieller Ausrüstung oder Maschinen, einschließlich Computer- und verwandter Dienstleistungen, die von einem Unternehmen gekauft oder gemietet wurden, das außerhalb des Gebietes der anderen Vertragspartei niedergelassen ist, für die Dauer des Garantie- oder Dienstleistungsvertrags,

g)    Handelsgeschäfte: Führungs- und Aufsichtskräfte sowie Fachkräfte für Finanzdienstleistungen (einschließlich Versicherungs- und Bankangestellte sowie Finanzanlagenvermittler), die an einem Handelsgeschäft für ein Unternehmen mitwirken, das im Gebiet der anderen Vertragspartei niedergelassen ist, und

h)    Beschäftigte im Fremdenverkehr: Vertreter von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern, Reiseleiter oder Reiseführer, die an Konferenzen teilnehmen.

________________

ANHANG 10-E

ERBRINGER VERTRAGLICHER DIENSTLEISTUNGEN UND FREIBERUFLER

1.    Jede Vertragspartei gestattet in ihrem Gebiet die Erbringung von Dienstleistungen durch Erbringer vertraglicher Dienstleistungen oder Freiberufler der anderen Vertragspartei in Form der Präsenz natürlicher Personen gemäß Artikel 10.23 (Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler) für die in diesem Anhang aufgeführten Sektoren vorbehaltlich der jeweiligen Beschränkungen.

2.    Die nachstehende Liste ist wie folgt aufgebaut:

a)    In der ersten Spalte ist der Sektor bzw. der Teilsektor angegeben, für den die Kategorien „Erbringer vertraglicher Dienstleistungen“ und „Freiberufler“ liberalisiert sind, und

b)    in der zweiten Spalte sind die geltenden Beschränkungen beschrieben.


3.    Zusätzlich zu den Listen von Verpflichtungen in diesem Anhang kann jede Vertragspartei eine Maßnahme einführen oder aufrechterhalten, die sich auf Qualifikationsanforderungen, Qualifikationsverfahren, technische Normen oder Zulassungsanforderungen und ‑verfahren bezieht, die keine Beschränkungen im Sinne des Artikel 10.23 (Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler) darstellen. Dies Maßnahme kann Folgendes umfassen: Zulassungspflicht, Pflicht zur Anerkennung von Qualifikationen in einem regulierten Sektor, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen wie Sprachprüfungen, Anforderung der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Berufsstand, z. B. Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer Berufsorganisation, oder jede andere diskriminierungsfreie Anforderung, wonach bestimmte Tätigkeiten in Schutzzonen oder ‑gebieten ausgeübt werden dürfen. Diese Maßnahmen gelten weiterhin, auch wenn sie nicht in diesem Anhang aufgeführt sind.

4.    Die Vertragsparteien gehen keinerlei Verpflichtungen in Bezug auf Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler in Sektoren ein, die nicht in der Liste aufgeführt sind.

5.    Für die Zwecke der Identifizierung der einzelnen Sektoren und Teilsektoren bezeichnet „CPC“ (Central Product Classification) die vorläufige Zentrale Gütersystematik (Statistical Papers, Series M, No. 77, Hauptabteilung für internationale wirtschaftliche und soziale Fragen, Statistisches Amt der Vereinten Nationen, New York, 1991).

6.    In Sektoren, in denen wirtschaftliche Bedarfsprüfungen vorgenommen werden, ist das Hauptkriterium für diese Prüfung

a)    für Neuseeland die Bewertung der relevanten Marktlage in Neuseeland und


b)    für die Union die Bewertung der relevanten Marktlage im Mitgliedstaat oder in der Region der vorgesehenen Dienstleistungserbringung, auch was die Zahl der Dienstleister und die Auswirkungen auf diese betrifft, die zum Zeitpunkt der Bewertung bereits eine Dienstleistung erbringen.

7.    Die Listen in den Absätzen 14 und 15 gelten gemäß Artikel 1.4 (Räumlicher Geltungsbereich) nur für die Gebiete Neuseelands und der Union und sind nur im Rahmen der Handelsbeziehungen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten mit Neuseeland relevant. Sie berühren nicht die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten nach Unionsrecht.

8.    Zur Klarstellung: Für die Union ist mit der Verpflichtung zur Inländerbehandlung nicht die Anforderung verbunden, die Behandlung, die in einem Mitgliedstaat aufgrund des AEUV oder der aufgrund dieses Vertrags erlassenen Maßnahmen, einschließlich deren Durchführung in den Mitgliedstaaten, den folgenden Personen gewährt wird, auf Personen Neuseelands auszudehnen:

a)    natürlichen Personen oder Gebietsansässigen eines anderen Mitgliedstaats oder

b)    nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats oder der Union gegründeten oder organisierten juristischen Personen, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Union haben.


9.    Verpflichtungen in Bezug auf Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler gelten nicht, wenn durch deren vorübergehende Präsenz ein Eingreifen in oder eine anderweitige Einflussnahme auf arbeitsrechtliche bzw. betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen bezweckt oder bewirkt wird.

10.    Alle sonstigen Voraussetzungen, die sich aus den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Union und ihrer Mitgliedstaaten für Einreise, Aufenthalt, Beschäftigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit ergeben, einschließlich der Vorschriften über Aufenthaltsdauer, Mindestlöhne und Tarifverträge, gelten auch dann, wenn sie in diesem Anhang nicht aufgeführt sind.

11.    In Absatz 15 werden folgende Abkürzungen verwendet:

AT    Österreich

BE    Belgien

BG    Bulgarien

CY    Zypern

CZ    Tschechische Republik

DE    Deutschland

DK    Dänemark


EE    Estland

EL    Griechenland

ES    Spanien

EU    Europäische Union, einschließlich all ihrer Mitgliedstaaten

FI    Finnland

FR    Frankreich

HR    Kroatien

HU    Ungarn

IE    Irland

IT    Italien

LT    Litauen

LU    Luxemburg


LV    Lettland

MT    Malta

NL    Niederlande

PL    Polen

PT    Portugal

RO    Rumänien

SE    Schweden

SI    Slowenien

SK    Slowakische Republik

CSS    Erbringer vertraglicher Dienstleistungen (Contractual Service Suppliers)

IP    Freiberufler (Independent Professionals)

Erbringer vertraglicher Dienstleistungen


12.    Vorbehaltlich der Liste der Verpflichtungen in den Absätzen 14 und 15 gehen die Vertragsparteien Verpflichtungen nach Artikel 10.23 (Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler) in Bezug auf die Kategorie „Erbringer vertraglicher Dienstleistungen“ in den folgenden Sektoren oder Teilsektoren ein:

Neuseeland

a)    Rechtsberatung im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts (Teil von CPC 861),

b)    Dienstleistungen von Rechnungslegern, Wirtschaftsprüfern und Buchhaltern (CPC 862),

c)    Dienstleistungen von Steuerberatern (CPC 863),

d)    Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten (CPC 8674),

e)    Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten (CPC 9312),

f)    Dienstleistungen von Hebammen (Teil von CPC 93191),

g)    Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten und Sanitätern (Teil von CPC 93191),

h)    Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung (CPC 851 bis 853),


i)    Dienstleistungen im Bereich Werbung (CPC 871),

j)    Markt- und Meinungsforschung (CPC 864),

k)    Unternehmensberatung (CPC 865),

l)    mit der Unternehmensberatung verwandte Leistungen (CPC 866),

m)    technische Tests und Analysen (CPC 8676),

n)    zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung (CPC 8675),

o)    Bergbau (nur Beratungsdienstleistungen) (Teil von CPC 883 und 5115),

p)    Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen (CPC 87905**),

q)    Telekommunikationsdienstleistungen (CPC 752),

r)    Post- und Kurierdienstleistungen (nur Beratungsdienstleistungen) (Teil von CPC 751),

s)    Versicherungsdienstleistungen und damit verbundene Beratungsdienstleistungen (Teil von CPC 812),


t)    sonstige Finanzdienstleistungen (Beratungsdienstleistungen) (Teil von CPC 8131** und 8133**),

u)    Beratungsdienstleistungen im Bereich Verkehr (Teil von CPC 74490**, 74590** und 74690**) und

v)    Beratungsdienstleistungen im Bereich verarbeitendes Gewerbe (Teil von CPC 884 und 885).

Union

a)    Rechtsberatungsleistungen in Bezug auf das Völkerrecht und das Recht des Herkunftslands,

b)    Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern,

c)    Dienstleistungen von Steuerberatern,

d)    Dienstleistungen von Architekten und Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten,

e)    Ingenieurdienstleistungen und integrierte Ingenieurdienstleistungen,

f)    Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten,

g)    tierärztliche Dienstleistungen,

h)    Dienstleistungen von Hebammen,


i)    Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten und Sanitätern,

j)    Computer- und verwandte Dienstleistungen,

k)    Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung,

l)    Dienstleistungen im Bereich Werbung,

m)    Markt- und Meinungsforschung,

n)    Unternehmensberatung,

o)    mit der Unternehmensberatung verbundene Dienstleistungen,

p)    technische Tests und Analysen,

q)    zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung,

r)    Bergbau,

s)    Instandhaltung und Reparatur von Schiffen,

t)    Instandhaltung und Reparatur von Schienenverkehrsausrüstungen,


u)    Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen, Krafträdern, Schneemobilen und Straßenverkehrsausrüstungen,

v)    Instandhaltung und Reparatur von Luftfahrzeugen und Teilen davon,

w)    Instandhaltung und Reparatur von Metallerzeugnissen, Maschinen (außer Büromaschinen), Ausrüstungen (außer Fahrzeugen und Büroeinrichtungen) und Gebrauchsgütern,

x)    Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen,

y)    Telekommunikationsdienstleistungen,

z)    Post- und Kurierdienstleistungen,

aa)    Bau- und verwandte Ingenieurdienstleistungen,

bb)    Baustellenerkundung,

cc)    Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung,

dd)    Dienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft,

ee)    Dienstleistungen im Bereich Umwelt,


ff)    Versicherungsdienstleistungen und damit verbundene Beratungsdienstleistungen,

gg)    sonstige Finanzberatungsdienstleistungen,

hh)    Beratungsdienstleistungen im Bereich Verkehr,

ii)    Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern,

jj)    Dienstleistungen von Fremdenführern und

kk)    Beratungsdienstleistungen im Bereich verarbeitendes Gewerbe.

Freiberufler

13.    Vorbehaltlich der Liste der Verpflichtungen in den Absätzen 14 und 15 gehen die Vertragsparteien Verpflichtungen nach Artikel 10.23 (Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler) in Bezug auf die Kategorie „Freiberufler“ in den folgenden Sektoren oder Teilsektoren ein.


Neuseeland:

Nur in Bezug auf die Dienstleistungssektoren, die in der Liste der spezifischen Verpflichtungen Neuseelands in der WTO (wie derzeit in GATS/SC/62, GATS/SC/62/Suppl.1 und GATS/SC/62/Suppl.2 festgelegt) aufgeführt sind, und die folgenden zusätzlichen Dienstleistungssektoren:

1.    UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN

A.    Freiberufliche Dienstleistungen

a.    juristische Dienstleistungen (internationales und ausländisches Recht),

f.    integrierte Ingenieurdienstleistungen, und

g.    Beratung im Zusammenhang mit Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten.

B.    Computer- und verwandte Dienstleistungen

e.    Instandhaltung und Reparatur von Büromaschinen und ‑einrichtungen einschließlich Computern und

f.    sonstige Computerdienstleistungen.


F.    Sonstige Unternehmensdienstleistungen

c.    Unternehmensberatung,

d.    mit der Unternehmensberatung verbundene Dienstleistungen,

f.    Nebenleistungen im Bereich Tierhaltung,

k.    Vermittlung und Beschaffung von Personal,

p.    Dienstleistungen von Fotografen,

s.    Dienstleistungen im Bereich Konferenzen, Seminare usw. und

t.    sonstige Dienstleistungen (Dienstleistungen von Kreditauskunfteien und Inkassostellen, Dienstleistungen von Innenarchitekten, Telefonauftragsdienstleistungen und Vervielfältigungsdienstleistungen).


5.    DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH BILDUNG

E.    Dienstleistungen im Bereich sonstiger Unterricht

a.    Sprachunterricht in privaten Facheinrichtungen für die Sprachausbildung und

b.    Unterricht in Fächern der Primar- und Sekundarstufe, der von privaten Facheinrichtungen außerhalb des neuseeländischen Pflichtschulsystems erteilt wird.

6.    DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH UMWELT

a.    Abwasserwirtschaft,

b.    Abfallwirtschaft,

c.    sanitäre und ähnliche Dienstleistungen,

d.    Schutz der Umgebungsluft und des Klimas (nur Beratungsdienstleistungen),

e.    Lärm- und Vibrationsschutz (nur Beratungsdienstleistungen) und

f.    Schutz der biologischen Vielfalt und der Landschaft (nur Beratungsdienstleistungen).

G.    Sonstige Umwelt- und Nebendienstleistungen (nur Beratungsdienstleistungen).


Europäische Union

a)    Rechtsberatungsleistungen in Bezug auf das Völkerrecht und das Recht des Herkunftslands,

b)    Dienstleistungen von Architekten und Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten,

c)    Ingenieurdienstleistungen und integrierte Ingenieurdienstleistungen,

d)    Computer- und verwandte Dienstleistungen,

e)    Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung,

f)    Markt- und Meinungsforschung,

g)    Unternehmensberatung,

h)    mit der Unternehmensberatung verbundene Dienstleistungen,

i)    Bergbau,


j)    Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen,

k)    Telekommunikationsdienstleistungen,

l)    Post- und Kurierdienstleistungen,

m)    Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung,

n)    Versicherungsdienstleistungen und damit verbundene Beratungsdienstleistungen,

o)    sonstige Finanzberatungsdienstleistungen,

p)    Beratungsdienstleistungen im Bereich Verkehr und

q)    Beratungsdienstleistungen im Bereich verarbeitendes Gewerbe.


14.    Verpflichtungen Neuseelands:

Sektor oder Teilsektor

Beschreibung der Verpflichtungen

Alle Sektoren

Für Erbringer vertraglicher Dienstleistungen gelten folgenden Bedingungen:

a)    Erbringer vertraglicher Dienstleistungen unterliegen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung,

b)    Erbringer vertraglicher Dienstleistungen, die nach Neuseeland einreisen, müssen im Besitz eines gültigen Arbeitsvertrags mit einer juristischen Person einer Vertragspartei sein und während ihres Aufenthalts in Neuseeland ein Entgelt erhalten, das mindestens dem entspricht, das ein vergleichbarer neuseeländischer Arbeitnehmer, der Dienstleistungen in demselben oder einem ähnlichen Bereich erbringt, erhalten würde,

c)    Erbringer vertraglicher Dienstleistungen müssen zu Bedingungen beschäftigt sein, die den neuseeländischen Mindestbeschäftigungsstandards entsprechen, und

d)    die Zahl der Personen, die unter den Dienstleistungsvertrag des Erbringers vertraglicher Dienstleistungen fallen, darf nicht größer sein als für die Erbringung der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen erforderlich.

Für Freiberufler gelten folgenden Bedingungen:

a)    Sie unterliegen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung,

b)    sie müssen über eine Qualifikation der Tertiärstufe verfügen, die aus einer mindestens dreijährigen formalen postsekundären Schulbildung resultiert und als vergleichbar mit dem neuseeländischen Standard in dem Bereich anerkannt ist, in dem sie ihre freiberuflichen Dienstleistungen erbringen möchten. 74


15.    Verpflichtungen der Union:

Sektor oder Teilsektor

Beschreibung der Verpflichtungen

Alle Sektoren

CSS:

EU: Für Erbringer vertraglicher Dienstleistungen gelten folgenden Bedingungen:

a)    Die natürliche Person muss eine Dienstleistung als Beschäftigte einer juristischen Person, die einen Dienstleistungsvertrag mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten abgeschlossen hat, erbringen,

b)    die natürliche Person muss zum Zeitpunkt des Antrags auf Einreise und vorübergehenden Aufenthalt über mindestens drei Jahre Berufserfahrung in dem Tätigkeitsbereich verfügen, der Gegenstand des Vertrags ist 75 ,

c)    die natürliche Person muss über einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen 76 und

d)    die Zahl der Personen, die unter den Dienstleistungsvertrag fallen, darf nicht höher sein als die für die Erfüllung des Vertrags erforderliche Zahl, die in den Gesetzen der Vertragspartei, in deren Gebiet die Dienstleistung erbracht wird, festgelegt sein kann.

IP:

EU: Die Zahl der Personen, die unter den Dienstleistungsvertrag fallen, darf nicht höher sein als die für die Erfüllung des Vertrags erforderliche Zahl, die in den Gesetzen der Vertragspartei, in deren Gebiet die Dienstleistung erbracht wird, festgelegt sein kann.

CSS und IP:

In AT: Die kumulative Dauer eines Aufenthalts ist auf höchstens sechs Monate in einem beliebigen Zwölfmonatszeitraum begrenzt oder entspricht der Vertragslaufzeit, je nachdem welcher Zeitraum kürzer ist.

In CZ: Die Dauer eines Aufenthalts ist auf höchstens 12 aufeinanderfolgende Monate begrenzt oder entspricht der Vertragslaufzeit, je nachdem welcher Zeitraum kürzer ist.

Rechtsberatungsleistungen in Bezug auf das Völkerrecht und das Recht des Herkunftslands

(Teil von CPC 861)

CSS:

In AT, BE, CY, DE, EE, EL, ES, FR, HR, IE, IT, LU, NL, PL, PT, SE: Keine.

In BG, CZ, DK, FI, HU, LT, LV, MT, RO, SI, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

IP:

In AT, CY, DE, EE, FR, HR, IE, LU, LV, NL, PL, PT, SE: Keine.

In BE, BG, CZ, DK, EL, ES, FI, HU, IT, LT, MT, RO, SI, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern

(CPC 86212 ausgenommen „Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern“, 86213, 86219 und 86220)

CSS:

In AT, BE, DE, EE, ES, HR, IE, IT, LU, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

In BG, CZ, CY, DK, EL, FI, FR, HU, LT, LV, MT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

IP:

EU: Ungebunden.

Dienstleistungen von Steuerberatern

(CPC 863) 77

CSS:

In AT, BE, DE, EE, ES, FR, HR, IE, IT, LU, NL, PL, SI, SE: Keine.

In BG, CZ, CY, DK, EL, FI, HU, LT, LV, MT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

In PT: Ungebunden.

IP:

EU: Ungebunden.

Dienstleistungen von Architekten

und

Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten

(CPC 8671 und 8674)

CSS:

In BE, CY, EE, ES, EL, FR, HR, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

In FI: Keine, außer: Natürliche Personen müssen nachweisen, dass sie über die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.

In BG, CZ, DE, HU, LT, LV, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

In DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von CSS von bis zu drei Monaten.

In AT: Nur für Planungsdienstleistungen: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

IP:

In CY, DE, EE, EL, FR, HR, IE, LU, LV, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

In FI: Keine, außer: Natürliche Personen müssen nachweisen, dass sie über die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.

In BE, BG, CZ, DK, ES, HU, IT, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

In AT: Nur für Planungsdienstleistungen: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

Ingenieurdienstleistungen

und

integrierte Ingenieurdienstleistungen

(CPC 8672 und 8673)

CSS:

In BE, CY, EE, ES, EL, FR, HR, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

In FI: Keine, außer: Natürliche Personen müssen nachweisen, dass sie über die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.

In BG, CZ, DE, HU, LT, LV, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

In DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von CSS von bis zu drei Monaten.

In AT: Nur für Planungsdienstleistungen: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

IP:

In CY, DE, EE, EL, FR, HR, IE, LU, LV, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

In FI: Keine, außer: Natürliche Personen müssen nachweisen, dass sie über die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.

In BE, BG, CZ, DK, ES, HU, IT, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

In AT: Nur für Planungsdienstleistungen: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

Dienstleistungen von Ärzten (einschließlich Psychologen) und Zahnärzten

(CPC 9312 und Teil von 85201)

CSS:

In SE: Keine.

In CY, CZ, DE, DK, EE, ES, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SI: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

In FR: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Psychologen: Ungebunden.

In AT: Ungebunden, außer für Dienstleistungen von Psychologen und Zahnärzten: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

In BE, BG, EL, FI, HR, HU, LT, LV, SK: Ungebunden.

IP:

EU: Ungebunden.

Tierärztliche Dienstleistungen

(CPC 932)

CSS:

In SE: Keine.

In CY, CZ, DE, DK, EE, EL, ES, FI, FR, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SI: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

In AT, BE, BG, HR, HU, LV, SK: Ungebunden.

IP:

EU: Ungebunden.

Dienstleistungen von Hebammen

(Teil von CPC 93191)

CSS:

In IE, SE: Keine.

In AT, CY, CZ, DE, DK, EE, EL, ES, FR, IT, LT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SI: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

In BE, BG, FI, HR, HU, SK: Ungebunden.

IP:

EU: Ungebunden.

Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten und Sanitätern

(Teil von CPC 93191)

CSS:

In IE, SE: Keine.

In AT, CY, CZ, DE, DK, EE, EL, ES, FR, IT, LT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SI: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

In BE, BG, FI, HR, HU, SK: Ungebunden.

IP:

EU: Ungebunden.

Computer- und verwandte Dienstleistungen

(CPC 84)

CSS:

In BE, DE, EE, EL, ES, FR, HR, IE, IT, LU, LV, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

In FI: Keine, außer: Natürliche Personen müssen nachweisen, dass sie über die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.

In AT, BG, CZ, CY, HU, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

In DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von CSS von bis zu drei Monaten.

IP:

In DE, EE, EL, FR, IE, LU, LV, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

In FI: Keine, außer: Natürliche Personen müssen nachweisen, dass sie über die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.

In AT, BE, BG, CZ, CY, DK, ES, HU, IT, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

In HR: Ungebunden.

Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung

(CPC 851, 852 außer Dienstleistungen von Psychologen 78 sowie 853)

CSS:

EU außer in NL, SE: Es ist eine Aufnahmevereinbarung mit einer zugelassenen Forschungseinrichtung erforderlich. 79

EU außer in CZ, DK, SK: Keine.

In CZ, DK, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

IP:

EU außer in NL, SE: Es ist eine Aufnahmevereinbarung mit einer zugelassenen Forschungseinrichtung erforderlich. 80

EU außer in BE, CZ, DK, IT, SK: Keine.

In BE, CZ, DK, IT, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

Dienstleistungen im Bereich Werbung

(CPC 871)

CSS:

In BE, DE, EE, ES, FR, HR, IE, IT, LU, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

In AT, BG, CZ, CY, DK, EL, FI, HU, LT, LV, MT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

IP:

EU: Ungebunden, außer in NL. In NL: Keine.

Markt- und Meinungsforschung

(CPC 864)

CSS:

In BE, DE, EE, ES, FR, IE, IT, LU, NL, PL, SE: Keine.

In AT, BG, CZ, CY, DK, EL, FI, HR, LV, MT, RO, SI, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

In PT: Keine, außer für Meinungsforschung (CPC 86402): Ungebunden.

In HU, LT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Dienstleistungen der Erhebung der öffentlichen Meinung (CPC 86402): Ungebunden.

IP:

In DE, EE, FR, IE, LU, NL, PL, SE: Keine.

In AT, BE, BG, CZ, CY, DK, EL, ES, FI, HR, IT, LV, MT, RO, SI, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

In PT: Keine, außer für Meinungsforschung (CPC 86402): Ungebunden.

In HU, LT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Dienstleistungen der Erhebung der öffentlichen Meinung (CPC 86402): Ungebunden.

Unternehmensberatung

(CPC 865)

CSS:

In BE, DE, EE, EL, ES, FI, FR, HR, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

In AT, BG, CZ, CY, HU, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

In DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von CSS von bis zu drei Monaten.

IP:

In CY, DE, EE, EL, FI, FR, IE, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

In AT, BE, BG, CZ, DK, ES, HR, HU, IT, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

Mit der Unternehmensberatung verbundene Dienstleistungen

(CPC 866)

CSS:

In BE, DE, EE, EL, ES, FI, FR, HR, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

In AT, BG, CZ, CY, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

In DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von CSS von bis zu drei Monaten.

In HU: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Schieds- und Schlichtungsdienstleistungen (CPC 86602): Ungebunden.

IP:

In CY, DE, EE, EL, FI, FR, IE, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

In AT, BE, BG, CZ, DK, ES, HR, IT, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

In HU: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Schieds- und Schlichtungsdienstleistungen (CPC 86602): Ungebunden.

Technische Tests und Analysen

(CPC 8676)

CSS:

In BE, DE, EE, EL, ES, FR, HR, IE, IT, LU, NL, PL, SI, SE: Keine.

In AT, BG, CZ, CY, FI, HU, LT, LV, MT, PT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

In DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von CSS von bis zu drei Monaten.

IP:

EU: Ungebunden, außer in NL. In NL: Keine.

Zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung

(CPC 8675)

CSS:

In BE, EE, EL, ES, HR, IE, IT, LU, NL, PL, SI, SE: Keine.

In AT, CZ, CY, DE, DK, FI, HU, LT, LV, MT, PT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

In DE: Keine, außer für öffentlich bestellte Vermesser: Ungebunden.

In FR: Keine, außer für „Vermessungstätigkeiten“ zur Feststellung von Eigentumsrechten und im Bereich des Bodenrechts: Ungebunden.

In BG: Ungebunden.

IP:

EU: Ungebunden, außer in NL. In NL: Keine.

Bergbau (CPC 883, nur Beratungsdienstleistungen)

CSS:

In BE, DE, EE, EL, ES, FI, FR, HR, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

In AT, BG, CZ, CY, HU, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

In DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von CSS von bis zu drei Monaten.

IP:

In DE, EE, EL, FI, FR, HR, IE, LV, LU, MT, NL, PT, SI, SE: Keine.

In AT, BE, BG, CZ, CY, DK, ES, HU, IT, LT, PL, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

Instandhaltung und Reparatur von Schiffen

(Teil von CPC 8868)

CSS:

In BE, EE, EL, ES, FR, HR, IT, LV, LU, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

In AT, BG, CZ, CY, DE, DK, FI, HU, IE, LT, MT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

IP:

EU: Ungebunden, außer in NL. In NL: Keine.

Instandhaltung und Reparatur von Schienenverkehrsausrüstungen

(Teil von CPC 8868)

CSS:

In BE, EE, EL, ES, FR, HR, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

In AT, BG, CZ, CY, DE, DK, FI, HU, IE, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

IP:

EU: Ungebunden, außer in NL. In NL: Keine.

Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen, Krafträdern, Schneemobilen und Straßenverkehrsausrüstungen

(CPC 6112, 6122, Teil von 8867 und Teil von 8868)

CSS:

In BE, EE, EL, ES, FR, HR, IT, LV, LU, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

In AT, BG, CZ, CY, DE, DK, FI, HU, IE, LT, MT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

IP:

EU: Ungebunden, außer in NL. In NL: Keine.

Instandhaltung und Reparatur von Luftfahrzeugen und Teilen davon

(Teil von CPC 8868)

CSS:

In BE, EE, EL, ES, FR, HR, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

In AT, BG, CZ, CY, DE, DK, FI, HU, IE, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

IP:

EU: Ungebunden, außer in NL. In NL: Keine.

Instandhaltung und Reparatur von Metallerzeugnissen, Maschinen (außer Büromaschinen), Ausrüstungen (außer Fahrzeugen und Büroeinrichtungen) und Gebrauchsgütern 81

(CPC 633, 7545, 8861, 8862, 8864, 8865 und 8866)

CSS:

In BE, EE, EL, ES, FR, HR, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

In AT, BG, CZ, CY, DE, DK, HU, IE, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

In FI: Ungebunden, außer in Zusammenhang mit einem Kundendienstvertrag: Die Aufenthaltsdauer ist auf sechs Monate begrenzt; Instandhaltung und Reparatur von Gebrauchsgütern (CPC 633): Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

IP:

EU: Ungebunden, außer in NL. In NL: Keine.

Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen

(CPC 87905, ausgenommen Tätigkeiten amtlich bestellter oder ermächtigter Übersetzer und Dolmetscher)

CSS:

In BE, CY, DE, EE, EL, ES, FR, HR, IT, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

In AT, BG, CZ, DK, FI, HU, IE, LT, LV, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

IP:

In CY, DE, EE, FR, LU, LV, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

In AT, BE, BG, CZ, DK, EL, ES, FI, HU, IE, IT, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

In HR: Ungebunden.

Telekommunikationsdienstleistungen (CPC 7544, nur Beratungsdienstleistungen)

CSS:

In BE, DE, EE, EL, ES, FI, FR, HR, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

In AT, BG, CZ, CY, HU, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

In DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von CSS von bis zu drei Monaten.

IP:

In DE, EE, EL, FI, FR, HR, IE, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

In AT, BE, BG, CZ, CY, DK, ES, HU, IT, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

Post- und Kurierdienstleistungen (CPC 751, nur Beratungsdienstleistungen)

CSS:

In BE, DE, EE, EL, ES, FR, HR, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

In AT, BG, CZ, CY, FI, HU, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

In DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von CSS von bis zu drei Monaten.

IP:

In DE, EE, EL, FR, HR, IE, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

In AT, BE, BG, CZ, CY, DK, ES, FI, HU, IT, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

Bau- und verwandte Ingenieurdienstleistungen

(CPC 511, 512, 513, 514, 515, 516, 517 und 518. BG: CPC 512, 5131, 5132, 5135, 514, 5161, 5162, 51641, 51643, 51644, 5165 und 517)

CSS:

EU: Ungebunden, außer in BE, CZ, DK, ES, NL und SE.

In BE, DK, ES, NL, SE: Keine.

In CZ: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

IP:

EU: Ungebunden, außer in NL. In NL: Keine.

Baustellenerkundung

(CPC 5111)

CSS:

In BE, DE, EE, EL, ES, FR, HR, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

In AT, BG, CZ, CY, FI, HU, LT, LV, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

In DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von CSS von bis zu drei Monaten.

IP:

EU: Ungebunden.

Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung

(CPC 923)

CSS:

EU außer in LU, SE: Ungebunden.

In LU: Ungebunden, außer für Hochschulprofessoren: Keine.

In SE: Keine, außer für Anbieter öffentlicher und privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Bildung, die eine wie immer geartete staatliche Unterstützung erhalten: Ungebunden.

IP:

EU außer in SE: Ungebunden.

In SE: Keine, außer für Anbieter öffentlicher und privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Bildung, die eine wie immer geartete staatliche Unterstützung erhalten: Ungebunden.

Dienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft (CPC 881, nur Beratungsdienstleistungen)

CSS:

EU außer in BE, DE, DK, ES, FI, HR und SE: Ungebunden.

In BE, DE, ES, HR, SE: Keine.

In DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

In FI: Ungebunden, außer für Beratungsdienstleistungen im Bereich Forstwirtschaft: Keine.

IP:

EU: Ungebunden.

Dienstleistungen im Bereich Umwelt

(CPC 9401, 9402, 9403, 9404, Teil von 94060, 9405, Teil von 9406 und 9409)

CSS:

In BE, EE, ES, FI, FR, HR, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

In AT, BG, CZ, CY, DE, DK, EL, HU, LT, LV, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

IP:

EU: Ungebunden.

Versicherungsdienstleistungen und damit verbundene Dienstleistungen (nur Beratungsdienstleistungen)

CSS:

In BE, DE, EE, EL, ES, FR, HR, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

In AT, BG, CZ, CY, FI, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

In DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von CSS von bis zu drei Monaten.

In HU: Ungebunden.

IP:

In DE, EE, EL, FR, HR, IE, LV, LU, MT, NL, PT, SI, SE: Keine.

In AT, BE, BG, CZ, CY, DK, ES, FI, IT, LT, PL, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

In HU: Ungebunden.

Sonstige Finanzdienstleistungen (nur Beratungsdienstleistungen)

CSS:

In BE, DE, ES, EE, EL, FR, HR, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

In AT, BG, CZ, CY, FI, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

In DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von CSS von bis zu drei Monaten.

In HU: Ungebunden.

IP:

In DE, EE, EL, FR, HR, IE, LV, LU, MT, NL, PT, SI, SE: Keine.

In AT, BE, BG, CZ, CY, DK, ES, FI, IT, LT, PL, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

In HU: Ungebunden.

Verkehr (CPC 71, 72, 73 und 74, nur Beratungsdienstleistungen)

CSS:

In DE, EE, EL, ES, FI, FR, HR, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

In AT, BG, CZ, CY, HU, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

In DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von CSS von bis zu drei Monaten.

In BE: Ungebunden.

IP:

In CY, DE, EE, EL, FI, FR, HR, IE, LV, LU, MT, NL, PT, SI, SE: Keine.

In AT, BG, CZ, DK, ES, HU, IT, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

In PL: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Luftverkehr: Keine.

In BE: Ungebunden.

Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (einschließlich Reiseleitern 82 )

(CPC 7471)

CSS:

In AT, CY, CZ, DE, EE, ES, FR, HR, IT, LU, NL, PL, SI, SE: Keine.

In BG, EL, FI, HU, LT, LV, MT, PT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

In DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von CSS von bis zu drei Monaten.

In BE, IE: Ungebunden, außer für Reiseleiter: Keine.

IP:

EU: Ungebunden.

Dienstleistungen von Fremdenführern

(CPC 7472)

CSS:

In NL, PT, SE: Keine.

In AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LV, LU, MT, RO, SK, SI: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

In ES, HR, LT, PL: Ungebunden.

IP:

EU: Ungebunden.

Verarbeitendes Gewerbe (CPC 884 und 885, nur Beratungsdienstleistungen)

CSS:

In BE, DE, EE, EL, ES, FI, FR, HR, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

In AT, BG, CZ, CY, HU, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

In DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von CSS von bis zu drei Monaten.

IP:

In DE, EE, EL, FI, FR, HR, IE, LV, LU, MT, NL, PT, SI, SE: Keine.

In AT, BE, BG, CZ, CY, DK, ES, HU, IT, LT, PL, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

________________

ANHANG 10-F

GRENZÜBERSCHREITENDER VERKEHR NATÜRLICHER PERSONEN ZU GESCHÄFTSZWECKEN 83

ARTIKEL 1

Verfahrensverpflichtungen in Bezug auf Einreise und vorübergehenden Aufenthalt

Jede Vertragspartei sollte dafür Sorge tragen, dass Anträge auf Einreise und vorübergehenden Aufenthalt gemäß ihren jeweiligen sich aus diesem Abkommen ergebenden Verpflichtungen nach den Grundsätzen einer guten Verwaltungspraxis bearbeitet werden. Zu diesem Zweck

a)    stellt jede Vertragspartei sicher, dass

i)    die von ihren zuständigen Behörden für die Bearbeitung von Anträgen auf Einreise und vorübergehenden Aufenthalt erhobenen Gebühren den Handel mit Waren oder Dienstleistungen oder die Niederlassung oder den Betrieb im Rahmen dieses Abkommens nicht unangemessen beeinträchtigen oder verzögern,

ii)    vollständige Anträge auf Einreise und vorübergehenden Aufenthalt so zügig wie möglich bearbeitet werden,


iii)    sich die zuständigen Behörden um die unverzügliche Beantwortung angemessener Anfragen von Antragstellern zum Bearbeitungsstand ihres Antrags bemühen,

iv)    sich ihre zuständigen Behörden, wenn sie für die Bearbeitung eines Antrags zusätzliche Angaben vom Antragsteller benötigen, um unverzügliche Unterrichtung des Antragstellers bemühen,

v)    ihre zuständigen Behörden den Antragsteller über das Ergebnis unterrichten, sobald über den Antrag entschieden wurde,

vi)    ihre zuständigen Behörden den Antragsteller im Falle einer Genehmigung des Antrags über die Aufenthaltsdauer und sonstige einschlägige Bedingungen unterrichten,

vii)    ihre zuständigen Behörden dem Antragsteller im Falle einer Ablehnung des Antrags auf sein Ersuchen oder auf eigene Initiative Informationen über die möglichen Überprüfungs- und Rechtsbehelfsverfahren zur Verfügung stellen und

viii)    sie sich um Entgegennahme und Bearbeitung von Anträgen in elektronischer Form bemüht;

b)    sollten die vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen für Anträge auf Einreise und vorübergehenden Aufenthalt von für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden – vorbehaltlich des Ermessensspielraums der zuständigen Behörden der Vertragsparteien – in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck stehen, zu dem sie verlangt werden.


ARTIKEL 2

Zusätzliche Verfahrensverpflichtungen für unternehmensintern transferierte Personen 84

1.    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre zuständigen Behörden eine Entscheidung über den Antrag einer unternehmensintern transferierten Person auf Einreise und vorübergehenden Aufenthalt oder auf Verlängerung der Erlaubnis zur Einreise und zum vorübergehenden Aufenthalt treffen und dem Antragsteller ihre Entscheidung nach den im nationalen Recht vorgesehenen Notifikationsverfahren so bald wie möglich schriftlich mitteilen, spätestens jedoch

a)    für die Union: 90 Tage nach Einreichung des vollständigen Antrags und

b)    für Neuseeland:

i)    15 Werktage nach Eingang des vollständigen Antrags, der gemäß nationalem Recht ausgefüllt und eingereicht wurde, oder

ii)    falls innerhalb dieser Frist keine Entscheidung getroffen werden kann, ist ein vorläufiger Zeitrahmen anzugeben, innerhalb dessen die Entscheidung getroffen wird.


2.    Jede Partei stellt sicher, dass, wenn die mit dem Antrag eingereichten Angaben oder Unterlagen unvollständig sind, sich die zuständigen Behörden bemühen, dem Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist mitzuteilen, welche zusätzlichen Informationen erforderlich sind, und eine angemessene Frist für deren Vorlage festlegen. Die Frist nach Absatz 1 wird ausgesetzt, bis die Behörden die verlangten zusätzlichen Informationen erhalten haben.

3.    Die Union dehnt das Recht auf Einreise und vorübergehenden Aufenthalt, das den Familienangehörigen von unternehmensintern transferierten Personen gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2014/66/EU gewährt wird, auf Familienangehörige natürlicher Personen Neuseelands aus, die unternehmensintern in die Union transferiert werden.

4.    Neuseeland gestattet dem Partner und allen unterhaltsberechtigten Kindern, die eine unternehmensintern transferierte Person aus der Union, der die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt gewährt wurde, die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt. Die Dauer des vorübergehenden Aufenthalts des Partners und gegebenenfalls der unterhaltsberechtigten Kinder entspricht der Dauer des vorübergehenden Aufenthalts, der der unternehmensintern transferierten Person gewährt wurde.

5.    Für die Zwecke des Absatzes 4 gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)    „Partner“ bezeichnet Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner von unternehmensintern transferierten Personen aus der Union, auch im Rahmen einer nach neuseeländischem Recht anerkannten Ehe, Lebenspartnerschaft oder gleichwertigen Verbindung oder Partnerschaft. Zur Klarstellung: Dies schließt unverheiratete oder gleichgeschlechtliche Partner von unternehmensintern transferierten Personen ein;


b)    „unterhaltsberechtigte Kinder“ bezeichnet Kinder unter 20 Jahren, die einer unternehmensintern transferierten Person gegenüber unterhaltsberechtigt und nach neuseeländischem Recht als unterhaltsberechtigte Kinder anerkannt sind, wenn

i)    die betreffende unternehmensintern transferierte Person das Recht hat, sie aus ihrem Heimatland zu entfernen, oder

ii)    beiden Elternteilen die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt gemäß diesem Abkommen gewährt wird.

ARTIKEL 3

Zusammenarbeit in Fragen der Rückkehr und Rückübernahme

Die Vertragsparteien erkennen an, dass der verstärkte grenzüberschreitende Verkehr natürlicher Personen, der sich aus den Artikeln 1 und 2 ergibt, eine uneingeschränkte Zusammenarbeit bei der Rückführung und Rückübernahme von natürlichen Personen erfordert, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Gebiet der anderen Vertragspartei oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in diesem Gebiet nicht oder nicht mehr erfüllen.

________________

ANHANG 13

LISTEN DER ENERGIEERZEUGNISSE, KOHLENWASSERSTOFFE UND ROHSTOFFE

LISTE DER ENERGIEERZEUGNISSE NACH HS-CODE

Feste Brennstoffe (HS-Codes 27.01, 27.02, 27.04)

Rohes Öl (HS-Code 27.09)

Ölerzeugnisse (HS-Codes 27.10, 27.13 bis 27.15)

Erdgas, verflüssigt oder nicht (HS-Code 27.11)

Elektrischer Strom (HS-Code 27.16)

Biogas (HS-Code 38.25)

LISTE DER KOHLENWASSERSTOFFE NACH HS-CODE

Rohes Öl (HS-Code 27.09)

Erdgas (HS-Code 27.11)


LISTE DER ROHSTOFFE NACH HS-CODE

Kapitel 85

Position

25

Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement

26

Erze sowie Schlacken und Aschen (ausgenommen Uran und Thorium (HS-Code 26.12))

27

Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse

28

Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen

29

Organische chemische Erzeugnisse

31

Düngemittel

71

Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus (ausgenommen Grünstein (HS-Code 71.03))

72

Eisen und Stahl

74

Kupfer und Waren daraus

75

Nickel und Waren daraus

76

Aluminium und Waren daraus

78

Blei und Waren daraus

79

Zink und Waren daraus

80

Zinn und Waren daraus

81

Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus

________________

ANHANG 14

VERPFLICHTUNGEN HINSICHTLICH DES ZUGANGS ZUM ÖFFENTLICHEN BESCHAFFUNGSMARKT

ABSCHNITT A

Liste der Europäischen Union

Der Marktzugang, der Lieferanten und Dienstleistern aus Neuseeland zusätzlich zu dem bereits im Rahmen des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement, GPA) gewährten Marktzugang gewährt wird, umfasst Folgendes:

1.    Beschaffungen durch zentrale öffentliche Auftraggeber der Mitgliedstaaten, die in Anhang 1 von Anlage I zur Union des GPA aufgeführt und mit einem Sternchen und einem Doppelsternchen gekennzeichnet sind,

2.    Beschaffungen durch regionale öffentliche Auftraggeber 86 der Mitgliedstaaten,

3.    Beschaffungen durch Beschaffungsstellen, die im Bereich der unter Anhang 3 von Anlage I zur Union des GPA fallenden Flughafeneinrichtungen tätig sind, und


4.    Beschaffungen durch Beschaffungsstellen, die im Bereich der unter Anhang 3 von Anlage I zur Union des GPA fallenden See- oder Binnenhafen- oder anderen Terminaleinrichtungen tätig sind.

Was die Absätze 1, 3 und 4 anbelangt, so beziehen sich diese Verpflichtungen auf die Beschaffung von Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen, wie sie in den Anhängen 4, 5 und 6 der Anlage I zur Union des GPA aufgeführt sind.

Die Verpflichtung nach Absatz 2 beschränkt sich auf die Beschaffung gesundheitsbezogener Güter, wie sie in der EU durch die CPV-Codes 87 beginnend mit 244 und 331 definiert sind.

Es gelten folgende Schwellenwerte:

In Bezug auf Absatz 1:    Waren und Dienstleistungen: 130 000 SZR
Bauleistungen: 5 000 000 SZR

In Bezug auf Absatz 2:    200 000 SZR

In Bezug auf die Absätze 3 und 4:    Waren und Dienstleistungen: 400 000 SZR
Bauleistungen: 5 000 000 SZR


ABSCHNITT B

Liste Neuseelands

UNTERABSCHNITT 1

Beschaffungsstellen der Zentralregierung

Wenn nichts anderes bestimmt ist, gilt Kapitel 14 (Öffentliches Beschaffungswesen) für die Beschaffung durch die in diesem Abschnitt aufgelisteten Stellen, unter Berücksichtigung folgender Schwellenwerte:

Waren: 130 000 SZR

Dienstleistungen: 130 000 SZR

Bauleistungen: 5 000 000 SZR

Liste der Beschaffungsstellen

1.    Ministry for Primary Industries,

2.    Department of Conservation,


3.    Department of Corrections,

4.    Crown Law Office,

5.    Ministry of Business, Innovation and Employment,

6.    Ministry for Culture and Heritage,

7.    Ministry of Defence,

8.    Ministry of Education,

9.    Education Review Office,

10.    Ministry for the Environment,

11.    Ministry of Foreign Affairs and Trade,

12.    Government Communications Security Bureau,

13.    Ministry of Health,

14.    Inland Revenue Department,


15.    Department of Internal Affairs,

16.    Ministry of Justice,

17.    Land Information New Zealand,

18.    Te Puni Kōkiri Ministry of Māori Development,

19.    New Zealand Customs Service,

20.    Ministry for Pacific Peoples,

21.    Department of the Prime Minister and Cabinet,

22.    Serious Fraud Office,

23.    Ministry of Social Development,

24.    Public Service Commission,

25.    Statistics New Zealand,

26.    Ministry of Transport,


27.    The Treasury,

28.    Oranga Tamariki – Ministry for Children,

29.    Ministry for Women,

30.    New Zealand Defence Force,

31.    New Zealand Police,

32.    Ministry of Housing and Urban Development,

33.    Pike River Recovery Agency.

Bemerkung zu Unterabschnitt 1

Erfasst sind alle Agenturen, die den oben aufgeführten Stellen der Zentralregierung unterstehen.


UNTERABSCHNITT 2

Beschaffungsstellen unterhalb der Zentralregierung

Wenn nichts anderes bestimmt ist, gilt Kapitel 14 (Öffentliches Beschaffungswesen) für die Beschaffung durch die in diesem Unterabschnitt aufgelisteten Stellen, unter Berücksichtigung folgender Schwellenwerte:

Waren: 200 000 SZR

Dienstleistungen: 200 000 SZR

Bauleistungen: 5 000 000 SZR

Liste der Beschaffungsstellen

1.    Health New Zealand (Bemerkung 1),

2.    Auckland Council (Bemerkung 2),

3.    Wellington City Council (Bemerkung 2),

4.    Christchurch City Council (Bemerkung 2),

5.    Waikato Regional Council (Bemerkung 2),


6.    Bay of Plenty Regional Council (Bemerkung 2),

7.    Greater Wellington Regional Council (Bemerkung 2),

8.    Canterbury Regional Council (Bemerkung 2),

9.    Carterton District Council (Bemerkung 2),

10.    Central Hawke's Bay District Council (Bemerkung 2),

11.    Far North District Council (Bemerkung 2),

12.    Gisborne District Council (Bemerkung 2),

13.    Hamilton City Council (Bemerkung 2),

14.    Hastings District Council (Bemerkung 2),

15.    Hauraki District Council (Bemerkung 2),

16.    Hawke's Bay Regional Council (Bemerkung 2),

17.    Horizons Regional Council (Bemerkung 2),


18.    Horowhenua District Council (Bemerkung 2),

19.    Hutt City Council (Bemerkung 2),

20.    Kaipara District Council (Bemerkung 2),

21.    Kapiti Coast District Council (Bemerkung 2),

22.    Manawatu District Council (Bemerkung 2),

23.    Masterton District Council (Bemerkung 2),

24.    Matamata-Piako District Council (Bemerkung 2),

25.    Napier City Council (Bemerkung 2),

26.    New Plymouth District Council (Bemerkung 2),

27.    Northland Regional Council (Bemerkung 2),

28.    Ōpōtiki District Council (Bemerkung 2),

29.    Ōtorohanga District Council (Bemerkung 2),


30.    Palmerston North City Council (Bemerkung 2),

31.    Porirua City Council (Bemerkung 2),

32.    Rangītikei District Council (Bemerkung 2),

33.    Rotorua Lakes Council (Bemerkung 2),

34.    Ruapehu District Council (Bemerkung 2),

35.    South Taranaki District Council (Bemerkung 2),

36.    South Waikato District Council (Bemerkung 2),

37.    South Wairarapa District Council (Bemerkung 2),

38.    Stratford District Council (Bemerkung 2),

39.    Taranaki Regional Council (Bemerkung 2),

40.    Tararua District Council (Bemerkung 2),

41.    Taupō District Council (Bemerkung 2),


42.    Tauranga City Council (Bemerkung 2),

43.    Thames-Coromandel District Council (Bemerkung 2),

44.    Upper Hutt City Council (Bemerkung 2),

45.    Waikato District Council (Bemerkung 2),

46.    Waipa District Council (Bemerkung 2),

47.    Whanganui District Council (Bemerkung 2),

48.    Western Bay of Plenty District Council (Bemerkung 2),

49.    Whangarei District Council (Bemerkung 2),

50.    Ashburton District Council (Bemerkung 2),

51.    Central Otago District Council (Bemerkung 2),

52.    Clutha District Council (Bemerkung 2),

53.    Dunedin City Council (Bemerkung 2),


54.    Environment Southland (Bemerkung 2),

55.    Gore District Council (Bemerkung 2),

56.    Grey District Council (Bemerkung 2),

57.    Hurunui District Council (Bemerkung 2),

58.    Invercargill City Council (Bemerkung 2),

59.    Marlborough District Council (Bemerkung 2),

60.    Nelson City Council (Bemerkung 2),

61.    Otago District Council (Bemerkung 2),

62.    Queenstown Lakes District Council (Bemerkung 2),

63.    Selwyn District Council (Bemerkung 2),

64.    Southland District Council (Bemerkung 2),


65.    Tasman District Council (Bemerkung 2),

66.    Waimakariri District Council (Bemerkung 2),

67.    Waitaki District Council (Bemerkung 2),

68.    West Coast Regional Council (Bemerkung 2),

69.    Auckland Transport (Bemerkung 2).

Bemerkungen zu Unterabschnitt 2

1.    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Beschaffungen erfasst sind, die von Health New Zealand über seinen Vertreter healthAlliance Limited durchgeführt werden.

2.    Die Erfassung dieser Stellen beschränkt sich auf die Beschaffung von Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen im Zusammenhang mit Verkehrsprojekten, die ganz oder teilweise von der New Zealand Transport Agency finanziert werden und deren Beschaffungswert den oben genannten Schwellenwert erreicht oder überschreitet. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Kapitel 14 (Öffentliches Beschaffungswesen) nicht für andere Beschaffungen durch diese Stellen gilt.


UNTERABSCHNITT 3

Sonstige Beschaffungsstellen

Wenn nichts anderes bestimmt ist, gilt Kapitel 14 (Öffentliches Beschaffungswesen) für die Beschaffung durch die in diesem Unterabschnitt aufgelisteten Stellen, unter Berücksichtigung folgender Schwellenwerte:

Waren: 400 000 SZR

Dienstleistungen: 400 000 SZR

Bauleistungen: 5 000 000 SZR

Liste der Beschaffungsstellen

1.    Accident Compensation Corporation (Bemerkung 1),

2.    Civil Aviation Authority of New Zealand,

3.    Energy Efficiency and Conservation Authority,

4.    Kāinga Ora – Homes and Communities,


5.    Maritime New Zealand,

6.    New Zealand Antarctic Institute,

7.    Fire and Emergency New Zealand (Bemerkung 5),

8.    New Zealand Qualifications Authority,

9.    New Zealand Tourism Board,

10.    New Zealand Trade and Enterprise,

11.    New Zealand Transport Agency,

12.    Ōtākaro Limited (Bemerkung 4),

13.    Sport and Recreation New Zealand (Bemerkung 2),

14.    Tertiary Education Commission,

15.    Education New Zealand,

16.    Callaghan Innovation,


17.    Earthquake Commission (Bemerkung 6),

18.    Environmental Protection Authority (Bemerkung 6),

19.    Health Promotion Agency,

20.    Health Quality and Safety Commission,

21.    Health Research Council of New Zealand,

22.    New Zealand Blood Service (Bemerkung 7),

23.    New Zealand Walking Access Commission,

24.    Real Estate Agents Authority (Bemerkung 8),

25.    Social Workers Registration Board,

26.    WorkSafe New Zealand,

27.    Guardians of New Zealand Superannuation (Bemerkung 9),

28.    Museum of New Zealand Te Papa (Bemerkung 10),


29.    New Zealand Infrastructure Commission,

30.    New Zealand Lotteries Commission,

31.    Climate Change Commission,

32.    Electoral Commission (Bemerkung 11),

33.    Financial Markets Authority,

34.    Education Payroll Limited (Bemerkung 12),

35.    Research and Education Advanced Network New Zealand Limited,

36.    Tāmaki Redevelopment Company Limited (Bemerkung 13),

37.    Airways Corporation of New Zealand Limited,

38.    Meteorological Service of New Zealand Limited,

39.    KiwiRail Holdings Limited,

40.    Transpower New Zealand Limited (Bemerkung 3),


41.    Government Superannuation Fund Authority,

42.    New Zealand Artificial Limb Service,

43.    Health and Disability Commissioner,

44.    Human Rights Commission,

45.    New Zealand Productivity Commission,

46.    Crown Irrigation Investments Limited,

47.    New Zealand Growth Capital Partners Limited,

48.    City Rail Link Limited,

49.    Crown Infrastructure Partners Limited,

50.    New Zealand Green Investment Finance Limited,

51.    Accreditation Council,

52.    Arts Council of New Zealand,


53.    Broadcasting Commission,

54.    Heritage fi New Zealand,

55.    New Zealand Film Commission (Bemerkung 14),

56.    New Zealand Symphony Orchestra (Bemerkung 14),

57.    Public Trust (Bemerkung 15),

58.    Retirement Commissioner,

59.    Māori Broadcasting Funding Agency (Bemerkung 16),

60.    Māori Language Commission (Bemerkung 16),

61.    Pharmaceutical Management Agency (Bemerkung 17),

62.    Broadcasting Standards Authority,

63.    Children's Commissioner,

64.    Handelskommission,


65.    Criminal Cases Review Commission (Bemerkung 8),

66.    Drug Free Sport New Zealand,

67.    Law Commission,

68.    Electricity Authority,

69.    External Reporting Board,

70.    Independent Police Conduct Authority (Bemerkung 8),

71.    Mental Health and Wellbeing Commission,

72.    Office of Film and Literature Classification (Bemerkung 8),

73.    Privacy Commissioner,

74.    Takeovers Panel,

75.    Transport Accident Investigation Commission (Bemerkung 8),

76.    Radio New Zealand Limited (Bemerkung 14),


77.    Television New Zealand Limited,

78.    Crown Asset Management Limited,

79.    The Network for Learning Limited,

80.    Predator Free 2050 Limited,

81.    Southern Response Earthquake Services Limited,

82.    Māori Health Authority (Bemerkung 16).

Bemerkungen zu Unterabschnitt 3

1.    Accident Compensation Corporation: Kapitel 14 (Öffentliches Beschaffungswesen) gilt nicht für die Beschaffung von Pensionsfondsverwaltung, öffentlichen Versicherungen und Fondsplatzierungen, Investitionen oder Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Wertpapieren oder dem Handel an einer Börse.

2.    Sport and Recreation New Zealand: Kapitel 14 (Öffentliches Beschaffungswesen) gilt nicht für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen, die vertrauliche Informationen zur Verbesserung der Leistung im Wettkampfsport enthalten.


3.    Transpower New Zealand Limited: Die folgenden Beschaffungen sind nicht erfasst:

a)    Dienstleistungen im Bereich Montage elektrischer Leitungen (Teil des gesamten Spektrums der unter CPC Prov. 5134);

b)    Dienstleistungen im Bereich des Anstrichs von Masten (Teil des gesamten Spektrums der unter CPC Prov. 5173); und

c)    zur Klarstellung: Projekte, die unmittelbar von Kunden aus dem Privatsektor finanziert werden, sofern diese Projekte ohne die von diesen Kunden bereitgestellten Mittel nicht durchgeführt würden.

4.    Ōtākaro Limited: Erfasst sind alle Beschaffungen, einschließlich der Beschaffungen, die von der Christchurch Earthquake Recovery Authority durchgeführt und nach ihrer Auflösung auf die Ōtākaro Limited übertragen wurden, und es gelten sämtliche Verpflichtungen in Kapitel 14 (Öffentliches Beschaffungswesen), die sich speziell auf die in Unterabschnitt 1 aufgeführten Beschaffungsstellen beziehen. Zur Klarstellung: Die Schwellenwerte liegen bei 130 000 SZR für Waren und Dienstleistungen und bei 5 000 000 SZR für Bauleistungen, und alle der Ōtākaro Limited unterstellten Agenturen sind erfasst.

5.    Fire and Emergency New Zealand: Kapitel 14 (Öffentliches Beschaffungswesen) gilt nur für Beschaffungen der New Zealand Fire Service Commission. Der Klarheit halber sei darauf hingewiesen, dass folgende Beschaffungen nicht erfasst sind: Beschaffungen durch Fire and Emergency New Zealand, die zuvor von den Rural Fire Authorities, den Rural Fire Committees und/oder den Territorial Authorities (für die Zwecke ihrer Aufgaben gemäß dem Forest and Rural Fires Act 1977) durchgeführt wurden.


6.    Kapitel 14 (Öffentliches Beschaffungswesen) gilt nicht für die Beschaffung von Pensionsfondsverwaltung, öffentlichen Versicherungen und Fondsplatzierungen, Investitionen oder Finanzdienstleistungen.

7.    New Zealand Blood Service: Ausgenommen ist die Beschaffung von Dienstleistungen der Plasmafraktionierung.

8.    Ausgenommen sind juristische Dienstleistungen sowie Schieds- und Schlichtungsdienstleistungen.

9.    Guardians of New Zealand Superannuation: Kapitel 14 (Öffentliches Beschaffungswesen) gilt nicht für die Beschaffung von Pensionsfondsverwaltung, Fondsplatzierungen, Investitionen oder Finanzdienstleistungen.

10.    Museum of New Zealand Te Papa: Kapitel 14 (Öffentliches Beschaffungswesen) gilt nicht für Beschaffungen zum Zweck der Beförderung von Museumsexponaten oder Kunstgegenständen.

11.    Electoral Commission: Kapitel 14 (Öffentliches Beschaffungswesen) gilt nicht für die Beschaffung von Dienstleistungen zur Verwaltung der allgemeinen Wahlen.

12.    Education Payroll Limited: Kapitel 14 (Öffentliches Beschaffungswesen) gilt nicht für Beschaffungen in Bezug auf Gehaltsabrechnungen von Schulen.

13.    Tāmaki Redevelopment Company Limited: Kapitel 14 (Öffentliches Beschaffungswesen) gilt nicht für Beschaffungen im Zusammenhang mit der Gewinnung, der Beförderung oder der Verteilung von Trinkwasser.


14.    Ausgenommen sind Beschaffungen im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Entwicklung, der Produktion oder der Koproduktion von Programmen und Programmmaterialien.

15.    Public Trust: Ausgenommen sind juristische Dienstleistungen, einschließlich mit der Prozesskostenhilfe verbundener Dienstleistungen, die von Treuhändern oder von Vormündern oder Verwaltern erbracht werden.

16.    Das Recht, Māori-Anbietern den Vorzug zu geben, ist ausdrücklich vorbehalten.

17.    Pharmaceutical Management Agency: Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Aufgaben dieser Agentur in Bezug auf die Finanzierung von Arzneimitteln und Medizinprodukten nicht erfasst sind.

18.    Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt Kapitel 14 (Öffentliches Beschaffungswesen) nur für die in diesem Abschnitt aufgelisteten Beschaffungsstellen und nicht für nach- oder untergeordnete Agenturen.

UNTERABSCHNITT 4

Waren

Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt Kapitel 14 (Öffentliches Beschaffungswesen) für die Beschaffung aller Waren durch die in den Unterabschnitten 1, 2 und 3 aufgelisteten Stellen.


UNTERABSCHNITT 5

Dienstleistungen

1.    Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt Kapitel 14 (Öffentliches Beschaffungswesen) für die Beschaffung aller Dienstleistungen durch die in den Unterabschnitten 1, 2 und 3 aufgelisteten Stellen.

2.    Kapitel 14 (Öffentliches Beschaffungswesen) gilt nicht für die Beschaffung der folgenden gemäß der vorläufigen Zentralen Güterklassifikation (CPC Prov.) ermittelt Dienstleistungen, wie in Dokument MTN.GNS/W/120 dargelegt:

a)    Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung 851-853);

b)    öffentliche Gesundheitsdienstleistungen (CPC Prov. 931, einschließlich 9311, 9312 und 9319),

c)    Dienstleistungen im Bereich Bildung (CPC Prov. 921, 922, 923, 924 und 929) oder

d)    Dienstleistungen im Bereich Soziales (CPC Prov. 933 und 913).


UNTERABSCHNITT 6

Bauleistungen

Liste der Bauleistungen (Abteilung 51, CPC Prov.):

Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt Kapitel 14 (Öffentliches Beschaffungswesen) für die Beschaffung sämtlicher Bauleistungen in Abteilung 51 der vorläufigen Zentralen Gütersystematik (CPC Prov.), wie in Dokument MTN.GNS/W/120 dargelegt.

UNTERABSCHNITT 7

Allgemeine Bemerkungen

1.    Die folgenden allgemeinen Bemerkungen gelten ausnahmslos für Kapitel 14 (Öffentliches Beschaffungswesen), einschließlich der Unterabschnitte 1 bis 6.

2.    Kapitel 14 (Öffentliches Beschaffungswesen) gilt nicht für

a)    zur Klarstellung: die staatliche Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen für Personen oder staatliche Stellen, die nicht ausdrücklich in den Unterabschnitten 1 bis 6 erfasst sind,

b)    die Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen im Rahmen von Verträgen über den Bau, die Modernisierung oder die Ausstattung von Staatskanzleien im Ausland,


c)    die Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen außerhalb des Gebiets Neuseelands zum Verbrauch außerhalb des Gebiets Neuseelands,

d)    zur Klarstellung: gemäß Artikel II:3 Buchstabe b GPA kommerzielle Sponsoring-Vereinbarungen,

e)    Beschaffungen, die von einer in den Abschnitten 1 bis 6 erfassten Beschaffungsstelle im Namen einer Organisation durchgeführt werden, die nicht in den Unterabschnitten 1 bis 6 erfasst ist,

f)    Beschaffungen durch eine in den Unterabschnitten 1 bis 6 erfasste Beschaffungsstelle von einer anderen in den Unterabschnitten 1 bis 6 erfassten Stelle, es sei denn, es wird eine Ausschreibung durchgeführt (in diesem Fall findet dieses Kapitel Anwendung), oder

g)    Beschaffungen für die Zwecke der Entwicklung, des Schutzes oder der Wahrung des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des kulturellen Erbes.

3.    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass eine Beschaffungsstelle bei unaufgefordert eingereichten einmaligen Angeboten beschränkte Ausschreibungsverfahren gemäß Artikel XIII:1 Buchstabe b Ziffern ii und iii GPA anwenden kann. 88

________________

ANHANG 18-A

PRODUKTKLASSEN 89

1.    „Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet“ bezeichnet Erzeugnisse, die unter Kapitel 2 und die Positionen 16.01 oder 16.02 des Harmonisierten Systems fallen;

2.    „Hopfen“ bezeichnet Erzeugnisse, die unter Position 12.10 des Harmonisierten Systems fallen;

3.    „Fischereierzeugnisse, frisch, gefroren oder verarbeitet“ bezeichnet Erzeugnisse, die unter Kapitel 3 fallen, sowie Erzeugnisse mit Fisch, die unter die Positionen 16.03, 16.04 oder 16.05 des Harmonisierten Systems fallen;

4.    „Butter“ bezeichnet Erzeugnisse, die unter Position 04.05 des Harmonisierten Systems fallen;

5.    „Käse“ bezeichnet Erzeugnisse, die unter Position 04.06 des Harmonisierten Systems fallen;

6.    „Waren pflanzlichen Ursprungs, frisch oder verarbeitet“ bezeichnet Erzeugnisse, die unter Kapitel 7 des Harmonisierten Systems fallen, sowie Erzeugnisse mit Gemüse, die unter Kapitel 20 des Harmonisierten Systems fallen 90 ;

7.    „Früchte, frisch oder verarbeitet“ bezeichnet Erzeugnisse, die unter Kapitel 8 des Harmonisierten Systems fallen, sowie Erzeugnisse mit Früchten, die unter Kapitel 20 des Harmonisierten Systems fallen;


8.    „Nüsse, frisch oder verarbeitet“ bezeichnet Nusserzeugnisse, die unter Kapitel 8 des Harmonisierten Systems fallen, sowie Erzeugnisse mit Nüssen, die unter Kapitel 20 des Harmonisierten Systems fallen;

9.    „Gewürze“ bezeichnet Erzeugnisse, die unter Kapitel 9 des Harmonisierten Systems fallen;

10.    „Getreide“ bezeichnet Erzeugnisse, die unter Kapitel 10 des Harmonisierten Systems fallen;

11.    „Müllereierzeugnisse“ bezeichnet Erzeugnisse, die unter Kapitel 11 des Harmonisierten Systems fallen;

12.    „Ölsamen“ bezeichnet Erzeugnisse, die unter Kapitel 12 des Harmonisierten Systems fallen;

13.    „Öle und tierische Fette“ bezeichnet Erzeugnisse, die unter Kapitel 15 des Harmonisierten Systems fallen;

14.    „Zuckerwaren und Backwaren“ bezeichnet Erzeugnisse, die unter die Positionen 17.04, 18.06, 19.04 oder 19.05 des Harmonisierten Systems fallen;

15.    „Teigwaren“ bezeichnet Erzeugnisse, die unter die Position 19.02 des Harmonisierten Systems fallen;

16.    „Tafeloliven und verarbeitete Oliven“ bezeichnet Erzeugnisse, die unter die Position 20.01 oder 20.05 des Harmonisierten Systems fallen;

17.    „Senfpaste“ bezeichnet Erzeugnisse, die unter Unterposition 21.03.30 des Harmonisierten Systems fallen;


18.    „Bier“ bezeichnet Erzeugnisse, die unter Position 22.03 des Harmonisierten Systems fallen;

19.    „Essig“ bezeichnet Erzeugnisse, die unter Position 22.09 des Harmonisierten Systems fallen;

20.    „Ätherische Öle“ bezeichnet Erzeugnisse, die unter Position 33.01 des Harmonisierten Systems fallen;

21.    „Gummen und natürliche Harze“ bezeichnet Erzeugnisse, die unter Position 13.01 des Harmonisierten Systems fallen;

22.    „Branntwein“ bezeichnet Erzeugnisse, die unter Position 22.08 des Harmonisierten Systems fallen;

23.    „Wein“ bezeichnet Erzeugnisse, die unter Position 22.04 des Harmonisierten Systems fallen;

24.    „Frische Weich- und Schalentiere sowie Erzeugnisse hieraus“ bezeichnet Weich- und Schalentiere, die unter Kapitel 3 des Harmonisierten Systems fallen, sowie Erzeugnisse mit Weich- und Schalentieren und wirbellosen Meerestieren, die unter die Positionen 16.03, 16.04 oder 16.05 des Harmonisierten Systems fallen;

25.    „Honig“ bezeichnet Erzeugnisse, die unter Position 04.09 des Harmonisierten Systems fallen;

26.    „Blumen und Zierpflanzen“ bezeichnet Erzeugnisse, die unter Kapitel 6 des Harmonisierten Systems fallen.

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ANHANG 18-B

Siehe gesondertes Dokument

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ANHANG 19

UMWELTGÜTER UND ‑DIENSTLEISTUNGEN

Liste A. Liste der Umweltgüter

Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, den Handel mit und Investitionen in Waren zu erleichtern, die zur Bekämpfung des Klimawandels und zum Schutz der Umwelt beitragen, und erinnern an ihre jeweilige Verpflichtung nach Artikel 2.5 (Beseitigung der Zölle), den Handel mit einer breiten Palette von Waren zu liberalisieren. Die nachstehende Liste von Waren ist nicht erschöpfend und veranschaulicht die Waren, die zum Klimaschutz durch effiziente Energienutzung und die Verbreitung von Technologien für erneuerbare Energien beitragen. Diese Liste lässt die Verpflichtungen der Vertragsparteien nach Artikel 2.5 (Beseitigung der Zölle) unberührt.

Energieeffizienz:

3507.90 – Enzyme

3919.90 – Fensterfolien – Gebäudeisolierung

3920.62 – Fensterfolien – Gebäudeisolierung

4504.10 – Kork – Baudämmstoffe


4504.90 – Kork – Baudämmstoffe

6806.10 – Hüttenwolle – Baudämmstoffe

6806.20 – Hüttenwolle – Baudämmstoffe

6806.90 – Hüttenwolle – Baudämmstoffe

6808.00 – Platten aus Pflanzenfasern – Baudämmstoffe

7508.90 – Supraleiterkabel

8502.39 – Stromerzeuger für andere erneuerbare Energiequellen

Erdwärme, Wasserkraft, Solar- und Windenergie:

8418.61 – Erdwärmepumpen,

8410.11 – Wasserturbinen, klein

8410.12 – Wasserturbinen, mittel

8410.13 – Wasserturbinen, groß

8410.90 – Teile von Wasserturbinen


2804.61 – Polysilizium – Rohstoff für die Herstellung von Solarpaneelen

2823.00 – Titanoxide – Rohstoff für die Herstellung von Solarpaneelen

2921.11 – Perovskit – Rohstoff für die Herstellung von Solarpaneelen

2925.29 – Perovskit – Rohstoff für die Herstellung von Solarpaneelen

2933.39 – Halbleiter-Zusatzwerkstoff für die Herstellung von Solarpaneelen

3818.00 – Plättchen – Teil von Solarpaneelen

3920.10 – Filme zur Herstellung von Fotovoltaikzellen

3920.91 – Filme zum Schutz von Solarzellen

3921.90 – Solarspiegelfolie

7005.10 – Glasplatten – Bestandteil von Solarpaneelen

7007.19 – Glasplatten – Bestandteil von Solarpaneelen

7009.91 – Sonnenkollektoren aus Glas


8419.19 – Warmwasserbereiter

8486.10 – Maschinen zur Herstellung von Solarwafern

8486.20 – Maschinen zur Herstellung von Solarzellen

8486.90 – Teile – für die Herstellung von Solarpaneelen

8537.10 – Steuereinheiten für Solar-Tracker

8541.40 – Fotovoltaikzellen

9001.90 – Optische Elemente für Sonnenkollektoren

9002.90 – Optische Elemente für Sonnenkollektoren

9013.80 – Heliostate (Gerät zur Steuerung der Position der Solarpaneele im Verhältnis zur Sonne)

9013.90 – Teile von Heliostaten

7308.20 – Windkraftanlagentürme

7308.90 – Teile von Windkraftanlagentürmen


8412.80 – Windmühlen, Turbinen

8412.90 – Teile von Windmühlen – Flügel und Naben

8482.10 – Kugellager zur Verwendung in Windkraftanlagen

8482.30 – Kugellager zur Verwendung in Windkraftanlagen

8483.10 – Gelenkwellen für Windkraftanlagen

8483.40 – Getriebe für Windmühlen

8483.60 – Getriebe für Windmühlen

8502.31 – Stromgeneratoren für Windmühlen


Liste B. Liste von Umweltdienstleistungen und Tätigkeiten des verarbeitenden Gewerbes

Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, den Handel mit und Investitionen in Umweltdienstleistungen und Tätigkeiten des verarbeitenden Gewerbes zu erleichtern, und erinnern an ihre jeweiligen Verpflichtungen nach Kapitel 10 (Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen) in Bezug auf die folgenden Sektoren unter Berücksichtigung der in den Anhängen 10-A bis 10-F aufgeführten Vorbehalte:

1.    Umweltdienstleistungen unter CPC Prov. 94:

9401 – Abwasserbeseitigung

9402 – Abfallbeseitigung

9403– Sanitäre und ähnliche Dienstleistungen

9404 – Dienstleistungen im Bereich Abgasreinigung

9405 – Dienstleistungen im Bereich Lärmschutz

9406 – Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz

9409 – Sonstige Dienstleistungen im Bereich Umweltschutz a. n. g.


2.    Kreislaufwirtschaftsbezogene Dienstleistungen, z. B.:

62278 – Großhandelsleistungen mit Altmaterial und Reststoffen sowie Werkstoffen für die Wiederverwertung

633 – Reparaturarbeiten an Gebrauchsgütern

75410 – Telekommunikation – Vermietung von Ausrüstung

83101 – Miet‑/Leasingdienstleistungen für private Kraftwagen ohne Fahrer

83106 – Miet‑/Leasingdienstleistungen für landwirtschaftliche Maschinen und Geräte ohne Bedienungspersonal

83107 – Miet‑/Leasingdienstleistungen für Baumaschinen und ‑geräte ohne Bedienungspersonal

83108 – Miet‑/Leasingdienstleistungen für Büromaschinen und ‑ausrüstung (einschließlich Computern) ohne Bedienungspersonal

83109 – Miet‑/Leasingdienstleistungen für sonstige Maschinen und Ausrüstungen ohne Bedienungspersonal

8320 –Miet‑/Leasingdienstleistungen für Gebrauchsgüter


88493 – Recycling auf Honorar- oder Vertragsbasis

886 – Reparaturarbeiten an Metallerzeugnissen, Maschinen und Ausrüstungen

3.    Umweltbezogene Dienstleistungen zur Unterstützung der Nutzung der in Liste A dieses Anhangs aufgeführten Umweltgüter, z. B:

512 – Hochbauarbeiten

513 – Tiefbauarbeiten

514 – Errichtungsarbeiten an Fertigteilbauten

515 – Spezialbauarbeiten

516 – Bauinstallation

62275 – Großhandelsleistungen mit Baumaterialien, Armaturen und Flachglas

62283 – Großhandelsleistungen mit Baumaschinen

86711 –Beratung und der Planung vorgelagerte Dienstleistungen von Architekten


86712 – Architekturentwurf

86721 – Dienstleistungen der technischen Beratung

86723 – Technische Planungsleistungen für mechanische und elektrische Gebäudeinstallationen

86724 – Technische Planungsleistungen im Tief- und Hochbau

86725 – Technische Planungsleistungen für industrielle Verfahren und Produktionsabläufe

86726 – Technische Planungsleistungen a. n. g.

86729 – Sonstige Ingenieurdienstleistungen

86733 – Integrierte Ingenieursdienstleistungen im Rahmen von schlüsselfertigen Industriebauten

8675 – Mit Ingenieursdienstleistungen verbundene wissenschaftliche und technische Beratung

86762 – Untersuchungsleistungen bezüglich physikalischer Eigenschaften

86763 – Untersuchungsleistungen bezüglich integrierter mechanischer und elektrischer Systeme

885 – Dienstleistungen im Bereich Herstellung von Metallerzeugnissen, Maschinen und Ausrüstung


4.    Tätigkeiten des verarbeitenden Gewerbes

Herstellung der in Liste A dieses Anhangs aufgeführten Umweltgüter.

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ANHANG 24

GESCHÄFTSORDNUNG DES HANDELSAUSSCHUSSES

REGEL 1

Aufgabe des Handelsausschusses

Der gemäß Artikel 24.1 (Handelsausschuss) eingesetzte Handelsausschuss ist für alle in Artikel 24.2 (Aufgaben des Handelsausschusses) genannten Angelegenheiten zuständig.

REGEL 2

Zusammensetzung und Vorsitz

1.    Gemäß Artikel 24.1 (Handelsausschuss) setzt sich der Handelsausschuss aus Vertretern der Union und Neuseelands auf Ministerebene oder deren Beauftragten zusammen.

2.    Auf Ministerebene wird der Vorsitz des Handelsausschusses gemeinsam von dem für Handel zuständigen Mitglied der Europäischen Kommission und dem für Handel zuständigen Minister Neuseelands geführt.


REGEL 3

Sekretariat

1.    Beamte der bei den beiden Vertragsparteien für Handel zuständigen Dienststellen bilden gemeinsam das Sekretariat des Handelsausschusses.

2.    Jede Vertragspartei teilt der jeweils anderen Vertragspartei Name, Funktion und Kontaktdaten des Beamten mit, der für die betreffende Vertragspartei als Mitglied des Sekretariats des Handelsausschusses fungiert. Dieser Beamte gilt bis zu dem Tag als von der betreffenden Vertragspartei ernanntes Mitglied des Sekretariats des Handelsausschusses, an dem diese die andere Vertragspartei über die Ernennung eines neuen Mitglieds unterrichtet.

REGEL 4

Sitzungen

1.    Der Handelsausschuss tritt jährlich zusammen, sofern die Kovorsitzenden nichts anderes vereinbaren, oder ohne ungebührliche Verzögerung auf Ersuchen einer Vertragspartei.


2.    Sofern die Kovorsitzenden nichts anderes vereinbaren, finden die Sitzungen zu einem einvernehmlich festgelegten Tag und einer einvernehmlich festgelegten Uhrzeit abwechselnd in Brüssel und Wellington statt. Der Handelsausschuss kann nach Vereinbarung der Kovorsitzenden persönlich oder über einen anderen geeigneten Kommunikationsweg zusammentreten.

3.    Die Sitzungen werden vom Kovorsitzenden derjenigen Vertragspartei einberufen, die die Sitzung ausrichtet.

REGEL 5

Delegationen

Zu einem angemessenen Zeitpunkt vor einer Sitzung teilt jedes Mitglied des Sekretariats des Handelsausschusses für die jeweilige Vertragspartei dem anderen Mitglied die voraussichtliche Zusammensetzung der Delegationen ihrer jeweiligen Vertragspartei mit. Auf den entsprechenden Listen werden der Name und die Funktion jedes Delegationsmitglieds angegeben.

REGEL 6

Tagesordnung

1.    Das gastgebende Mitglied des Sekretariats des Handelsausschusses erstellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf der Grundlage eines Vorschlags des Mitglieds der Vertragspartei, die die Sitzung ausrichtet, wobei der anderen Vertragspartei eine Frist für Stellungnahmen eingeräumt wird.


2.    Für Sitzungen des Handelsausschusses auf Ministerebene übermittelt das gastgebende Mitglied des Sekretariats des Handelsausschusses der anderen Vertragspartei mindestens einen Monat vor der Sitzung eine vorläufige Tagesordnung. Für Sitzungen des Handelsausschusses auf der Ebene hoher Beamter übermittelt das gastgebende Mitglied des Sekretariats des Handelsausschusses der anderen Vertragspartei mindestens 14 Tage vor der Sitzung eine vorläufige Tagesordnung.

3.    Die Tagesordnung wird vom Handelsausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können im Einvernehmen in die Tagesordnung aufgenommen werden.

REGEL 7

Einladung von Sachverständigen

Die Kovorsitzenden des Handelsausschusses können im beiderseitigen Einvernehmen Sachverständige (d. h. Nicht‑Regierungsbeamte) zu den Sitzungen des Handelsausschusses einladen, damit sie zu spezifischen Themen Auskünfte erteilen; dies gilt jedoch nur für die Teile der Sitzung, in denen diese spezifischen Themen erörtert werden.


REGEL 8

Protokoll

1.    Sofern die Kovorsitzenden nichts anderes beschließen, erstellt das Mitglied des Sekretariats des Handelsausschusses der Vertragspartei, die die Sitzung ausrichtet, zu jeder Sitzung innerhalb von 15 Tagen nach der Sitzung einen Protokollentwurf. Der Protokollentwurf wird dem Mitglied des Sekretariats des Handelsausschusses der anderen Vertragspartei zur Stellungnahme übermittelt.

2.    Finden die vorliegenden Regeln auf die Sitzungen von Sonderausschüssen Anwendung, werden die Protokolle der Sitzungen des jeweiligen Sonderausschusses auch für darauffolgende Sitzungen des Handelsausschusses zur Verfügung gestellt.

3.    Das Protokoll enthält in der Regel eine Zusammenfassung der einzelnen Tagesordnungspunkte, gegebenenfalls unter Angabe

a)    aller dem Handelsausschuss vorgelegten Unterlagen,

b)    aller Stellungnahmen, deren Aufnahme in das Protokoll von einem der Kovorsitzenden des Handelsausschusses beantragt wurde, und

c)    der zu den einzelnen Punkten gefassten Beschlüsse, ausgesprochenen Empfehlungen, verabschiedeten Stellungnahmen und angenommenen Schlussfolgerungen.


4.    Das Protokoll beinhaltet eine Liste aller Beschlüsse des Handelsausschusses, die seit der letzten Sitzung des Handelsausschusses im schriftlichen Verfahren nach Regel 9 Absatz 2 angenommen wurden.

5.    Ein Anhang zum Protokoll enthält auch eine Liste der Namen, Titel und Funktionen aller Personen, die an der Sitzung des Handelsausschusses teilgenommen haben.

6.    Das gastgebende Mitglied des Sekretariats des Handelsausschusses passt den Protokollentwurf anhand der eingegangenen Stellungnahmen an; der überarbeitete Protokollentwurf wird innerhalb von 30 Tagen nach der Sitzung oder bis zu einem anderen von den Kovorsitzenden vereinbarten Datum von den Vertragsparteien angenommen. Nach Annahme des Protokolls werden zwei Originale durch das Sekretariat des Handelsausschusses ausgefertigt; jede Vertragspartei erhält eines davon.

REGEL 9

Beschlüsse und Empfehlungen

1.    Der Handelsausschuss kann Beschlüsse und Empfehlungen in allen Angelegenheiten annehmen, in denen dieses Abkommen dies vorsieht. Der Handelsausschuss nimmt Beschlüsse und Empfehlungen nach Artikel 24.5 (Beschlüsse und Empfehlungen) Absatz 2 einvernehmlich an.

2.    Zwischen den Sitzungen kann der Handelsausschuss Beschlüsse oder Empfehlungen im schriftlichen Verfahren annehmen.


3.    Der eine Kovorsitzende legt dem anderen Kovorsitzenden den Entwurf eines Beschlusses oder einer Empfehlung schriftlich in der Arbeitssprache des Handelsausschusses vor. Die jeweils andere Vertragspartei verfügt über einen Monat oder einen von der vorschlagenden Vertragspartei angegebenen längeren Zeitraum, um dem Entwurf des Beschlusses oder der Empfehlung zuzustimmen. Falls die andere Vertragspartei nicht zustimmt, wird der vorgeschlagene Beschluss oder die vorgeschlagene Empfehlung bei der nächsten Sitzung des Handelsausschusses erörtert und gegebenenfalls angenommen. Entwürfe von Beschlüssen oder Empfehlungen gelten als angenommen, sobald die jeweils andere Vertragspartei ihre Zustimmung erteilt hat, und werden gemäß Regel 8.3 Buchstabe c im Protokoll der Sitzung des Handelsausschusses festgehalten.

4.    In den Fällen, in denen der Handelsausschuss nach diesem Abkommen ermächtigt ist, Beschlüsse oder Empfehlungen anzunehmen, tragen diese die Überschrift „Beschluss“ bzw. „Empfehlung“. Das Sekretariat des Handelsausschusses versieht alle Beschlüsse oder Empfehlungen mit einer laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. In allen Beschlüssen und Empfehlungen wird das Datum des Inkrafttretens angegeben.

5.    Die vom Handelsausschuss angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen werden in zweifacher Ausfertigung erstellt und von den Kovorsitzenden beglaubigt; jede Vertragspartei erhält ein Exemplar.

REGEL 10

Transparenz

1.    Die Vertragsparteien können vereinbaren, öffentlich zu tagen.


2.    Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Handelsausschusses in ihrer amtlichen Veröffentlichung oder online bekannt zu machen.

3.    Nach Artikel 25.7 (Offenlegung von Informationen) gelten alle von einer Vertragspartei dem Handelsausschuss vorgelegten und als vertraulich bezeichneten Unterlagen als vertraulich, sofern die betreffende Vertragspartei nichts anderes beschließt und das Sekretariat des Handelsausschusses entsprechend in Kenntnis setzt.

4.    Vorläufige Tagesordnungen von Sitzungen des Handelsausschusses werden öffentlich zugänglich gemacht, bevor die Sitzung des Handelsausschusses stattfindet. Das Protokoll der Sitzung des Handelsausschusses wird nach seiner Genehmigung gemäß Regel 8.6 öffentlich zugänglich gemacht.

5.    Die Veröffentlichung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Dokumente erfolgt gemäß den jeweils geltenden Datenschutzbestimmungen der Vertragsparteien.

REGEL 11

Sprachen

1.    Die Arbeitssprache des Handelsausschusses ist Englisch.


2.    Der Handelsausschuss nimmt Beschlüsse zur Änderung oder Auslegung der Bestimmungen dieses Abkommens in den Sprachen des Abkommens an, deren Wortlaut verbindlich ist. Alle anderen Beschlüsse des Handelsausschusses werden in der in Absatz 1 genannten Arbeitssprache gefasst.

3.    Jede Vertragspartei ist für die Übersetzung von Beschlüssen und anderen Dokumenten in ihre jeweilige Amtssprache verantwortlich, sofern dies nach diesem Artikel erforderlich ist, und trägt die mit der Übersetzung verbundenen Kosten.

REGEL 12

Kosten

1.    Die Vertragsparteien tragen alle aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Handelsausschusses entstehenden Kosten, insbesondere die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Video- und Telekonferenzen, Post und Telekommunikation.

2.    Die Kosten für die Organisation der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet.

3.    Die Kosten für die Verdolmetschung in die und aus der Arbeitssprache des Handelsausschusses während der Sitzungen werden von der Vertragspartei getragen, die die jeweilige Sitzung ausrichtet.


REGEL 13

Sonderausschüsse

1.    Gemäß Artikel 24.4 (Sonderausschüsse) überwacht der Handelsausschuss die Arbeit aller Sonderausschüsse und anderer im Rahmen dieses Abkommens eingesetzter Gremien.

2.    Der Handelsausschuss wird schriftlich über die Kontaktstellen unterrichtet, die von den im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten Sonderausschüssen und anderen Gremien benannt werden. Alle einschlägigen Schreiben, Unterlagen und Mitteilungen betreffend die Durchführung dieses Abkommens, die zwischen den Kontaktstellen der einzelnen Sonderausschüsse versandt werden, werden gleichzeitig dem Sekretariat des Handelsausschusses übermittelt.

3.    Gemäß Artikel 24.4 (Sonderausschüsse) Absatz 7 erstatten die Sonderausschüsse dem Handelsausschuss über die Ergebnisse, Beschlüsse und Schlussfolgerungen jeder ihrer Sitzungen Bericht.

4.    Sofern die einzelnen Sonderausschüsse nach Artikel 24.4 (Sonderausschüsse) Absatz 5 dieses Abkommens nichts anderes beschließen, gilt die in diesem Anhang festgelegte Geschäftsordnung sinngemäß auch für die Sonderausschüsse im Rahmen dieses Abkommens.


REGEL 14

Änderung der Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung kann durch einen im Einklang mit Regel 9 gefassten Beschluss des Handelsausschusses geändert werden.

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ANHANG 26-A

VERFAHRENSORDNUNG FÜR DIE STREITBEILEGUNG

I. Begriffsbestimmungen

1.    Für die Zwecke des Kapitels 26 (Streitbeilegung) gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)    „Verwaltungsbedienstete“ bezeichnet im Hinblick auf ein Panelmitglied diejenigen Personen, die unter Leitung und Aufsicht eines Panelmitglieds tätig, aber keine Assistenten sind;

b)    „Berater“ bezeichnet eine Person, die von einer Vertragspartei beauftragt ist, sie im Zusammenhang mit dem Panelverfahren zu beraten oder zu unterstützen;

c)    „Assistent“ bezeichnet eine Person, die im Rahmen des Mandats und unter Leitung und Aufsicht eines Panelmitglieds Nachforschungen für dieses anstellt oder es bei seiner Tätigkeit unterstützt;

d)    „Beschwerdeführerin“ bezeichnet die Vertragspartei, welche die Einsetzung eines Panels nach Artikel 26.4 (Einleitung von Panelverfahren) beantragt;

e)    „Tag“ bezeichnet einen Kalendertag;


f)    „Panel“ bezeichnet ein nach Artikel 26.5 (Einsetzung eines Panels) eingesetztes Panel;

g)    „Panelmitglied“ bezeichnet ein Mitglied eines Panels;

h)    „Beschwerdegegnerin“ bezeichnet die Vertragspartei, die vorgeblich gegen die erfassten Bestimmungen verstoßen hat;

i)    „Vertreter einer Vertragspartei“ bezeichnet eine im Dienst eines Ministeriums, einer Behörde, einer sonstigen öffentlichen Stelle einer Vertragspartei stehende oder von diesen ernannte Person, welche die Vertragspartei in einer sich aus diesem Abkommen ergebenden Streitigkeit vertritt.

II.    Notifikationen

2.    Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätze oder sonstige Unterlagen

a)    des Panels werden beiden Vertragsparteien gleichzeitig übermittelt,

b)    einer Vertragspartei, die an das Panel gerichtet sind, werden der anderen Vertragspartei gleichzeitig in Kopie übermittelt und

c)    einer Vertragspartei, die an die andere Vertragspartei gerichtet sind, werden gegebenenfalls dem Panel gleichzeitig in Kopie übermittelt.


3.    Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätze oder sonstige Unterlagen gemäß Regel 2 werden per E-Mail oder gegebenenfalls mittels eines sonstigen Telekommunikationsmittels versandt, bei dem sich die Versendung belegen lässt. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt eine solche Notifikation als am Tag ihrer Versendung zugestellt.

4.    Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätze oder sonstige Unterlagen werden an die Generaldirektion Handel der Europäischen Kommission der Europäischen Union bzw. an das neuseeländische Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Handel gerichtet.

5.    Unerhebliche Schreibfehler in Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätzen oder sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Panelverfahren können durch Zustellung einer neuen Unterlage, in der die Änderungen deutlich gekennzeichnet sind, berichtigt werden.

6.    Ist der letzte Tag der Zustellfrist für eine Unterlage kein Arbeitstag der Organe der Union bzw. der Regierung Neuseelands, so endet die Frist für die Zustellung der Unterlage am ersten darauffolgenden Arbeitstag.


III.    Bestellung der Panelmitglieder

7.    Wird ein Panelmitglied nach Artikel 26.5 (Einsetzung eines Panels) per Losentscheid bestimmt, unterrichtet der von der Beschwerdeführerin gestellte Kovorsitzende des Handelsausschusses den von der Beschwerdegegnerin gestellten Kovorsitzenden über Datum, Uhrzeit und Ort der Auslosung. Die Beschwerdegegnerin darf bei der Auslosung zugegen sein, wenn sie dies wünscht. Die Auslosung wird in Anwesenheit der Vertragsparteien durchgeführt, die zugegen sind.

8.    Der Kovorsitzende der Beschwerdeführerin unterrichtet jede Person, die als Panelmitglied ausgewählt wurde, schriftlich von ihrer Auswahl. Die betreffenden Personen bestätigen beiden Vertragsparteien ihre Verfügbarkeit innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung der Notifikation.

9.    Der von der Beschwerdeführerin gestellte Kovorsitzende des Handelsausschusses wählt innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der in Artikel 26.5 (Einsetzung eines Panels) Absatz 2 genannten Frist per Losentscheid das Panelmitglied oder den Vorsitzenden aus, wenn eine der in Artikel 26.6 (Liste der Panelmitglieder) Absatz 2 genannten Teillisten

a)    nicht erstellt ist oder nur Namen von Personen enthält, die nicht zum Kreis der Personen gehören, die von einer oder beiden Vertragsparteien förmlich für die Erstellung oder Führung der betreffenden Teilliste vorgeschlagen wurden, oder

b)    nicht mehr mindestens drei Personen aus dem Kreis von Personen umfasst, die noch auf der jeweiligen Unterliste stehen.


10.    Unbeschadet des Artikels 26.4 (Einleitung von Panelverfahren) Absatz 4 bemühen sich die Vertragsparteien, sicherzustellen, dass sich alle Panelmitglieder spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Ernennung gemäß Artikel 26.5 (Einsetzung eines Panels) Absatz 5 angenommen haben, auf die Vergütung und die Kostenerstattung für die Panelmitglieder und die Assistenten geeinigt und die erforderlichen Ernennungsverträge ausgearbeitet haben, damit sie unverzüglich unterzeichnet werden können. Die Vergütung und Kostenerstattung für die Panelmitglieder richten sich nach den WTO-Standards. Die Vergütung und Kostenerstattung für einen oder alle Assistenten jedes Panelmitglieds darf 50 % der Vergütung für das jeweilige Panelmitglied nicht überschreiten.

IV.    Organisatorische Sitzung

11.    Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, treffen sie innerhalb von sieben Tagen nach Einsetzung des Panels mit diesem zusammen, um die von den Vertragsparteien oder dem Panel für relevant erachteten Fragen, einschließlich des Zeitplans für das Verfahren, zu klären. Die Panelmitglieder und Vertreter der Vertragsparteien können über alle Kommunikationswege, einschließlich Telefon- und Videokonferenzen oder andere elektronische Kommunikationswege, an dieser Sitzung teilnehmen.

V.    Schriftsätze

12.    Die Beschwerdeführerin übermittelt ihren Schriftsatz spätestens 20 Tage nach Einsetzung des Panels. Die Beschwerdegegnerin legt ihren Schriftsatz spätestens 20 Tage nach Zustellung des von der Beschwerdeführerin übermittelten Schriftsatzes vor.


VI.    Arbeitsweise des Panels

13.    Alle Sitzungen des Panels werden vom Vorsitzenden geleitet. Das Panel kann den Vorsitzenden ermächtigen, verwaltungs- und verfahrenstechnische Beschlüsse zu fassen.

14.    Sofern in Kapitel 26 (Streitbeilegung) nichts anderes bestimmt ist, kann sich das Panel zur Führung seiner Geschäfte aller Kommunikationsmittel, einschließlich Telefon- und Videokonferenz oder anderer elektronischer Kommunikationsmittel, bedienen.

15.    An den Beratungen des Panels dürfen nur Panelmitglieder teilnehmen, allerdings kann das Panel den Assistenten gestatten, bei den Beratungen zugegen zu sein.

16.    Für die Abfassung von Beschlüssen und Berichten ist ausschließlich das Panel zuständig; diese Befugnis ist nicht übertragbar.

17.    Ergibt sich eine Verfahrensfrage, die in Kapitel 26 (Streitbeilegung) nicht geregelt ist, so kann das Panel nach Konsultation der Vertragsparteien ein geeignetes Verfahren beschließen, das mit Kapitel 26 (Streitbeilegung) vereinbar ist.


18.    Muss nach Auffassung des Panels eine Verfahrensfrist, ausgenommen die Fristen in Kapitel 26 (Streitbeilegung), geändert oder eine andere verfahrens- oder verwaltungstechnische Anpassung vorgenommen werden, so unterrichtet es die Vertragsparteien schriftlich über die erforderliche Frist oder Anpassung und nennt die Gründe dafür. Das Panel kann die Änderungen oder Anpassung nach Konsultation der Vertragsparteien vornehmen.

VII. Ersetzen von Panelmitgliedern

19.    Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein Panelmitglied gegen die Anforderungen des Anhangs 26-B (Verhaltenskodex für Panelmitglieder und Mediatoren) verstößt und aus diesem Grund ersetzt werden sollte, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Tagen ab dem Zeitpunkt mit, zu dem sie ausreichende Beweise für den vermeintlichen Verstoß des Panelmitglieds gegen die Anforderungen dieses Anhangs erlangt hat.

20.    Die Vertragsparteien führen binnen 15 Tagen nach der Notifikation gemäß Regel 19 Konsultationen durch. Sie unterrichten das Panelmitglied über seinen vermeintlichen Verstoß und können es ersuchen, Maßnahmen zu treffen, um Abhilfe zu schaffen. Bei Einvernehmlichkeit können sie das Panelmitglied auch abberufen und ein neues Panelmitglied gemäß Artikel 26.5 (Einsetzung eines Panels) bestimmen.


21.    Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung darüber, ob das betreffende Panelmitglied, sofern es sich nicht um den Vorsitzenden des Panels handelt, zu ersetzen ist, so kann jede Vertragspartei beantragen, dass der Vorsitzende des Panels, dessen Entscheidung dann endgültig ist, mit dieser Frage befasst wird. Stellt der Vorsitzende des Panels fest, dass das Panelmitglied gegen die Anforderungen in Anhang 26-B (Verhaltenskodex für Panelmitglieder und Mediatoren) verstößt, so wird das Panelmitglied abberufen und ein neues Panelmitglied nach Artikel 26.5 (Einsetzung eines Panels) bestimmt.

22.    Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung über die Notwendigkeit, den Vorsitzenden zu ersetzen, kann jede Vertragspartei beantragen, dass eine andere Person aus der nach Artikel 26.6 (Liste der Panelmitglieder) erstellten Unterliste für Vorsitzende mit der Frage befasst wird. Ihr Name wird vom von der ersuchenden Vertragspartei gestellten Kovorsitzenden des Handelsausschusses oder vom Stellvertreter des Vorsitzenden bestimmt. Die Entscheidung der so ausgewählten Person über die Notwendigkeit, den Vorsitzenden zu ersetzen, ist endgültig. Stellt diese Person fest, dass der Vorsitzende gegen die Anforderungen in Anhang 26-B (Verhaltenskodex für Panelmitglieder und Mediatoren) verstößt, so wird der Vorsitzende abberufen und ein neuer Vorsitzender nach Artikel 26.5 (Einsetzung eines Panels) bestimmt.

VIII. Anhörungen

23.    Auf der Grundlage des nach Regel 11 festgelegten Zeitplans und nach Konsultation der Vertragsparteien und der anderen Panelmitglieder unterrichtet der Vorsitzende des Panels die Vertragsparteien über das Datum, die Uhrzeit und den Ort der Anhörung. Diese Informationen werden von der Vertragspartei, in der die Anhörung stattfindet, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, es sei denn, es handelt sich um eine nichtöffentliche Anhörung.


24.    Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, findet die Anhörung in Brüssel statt, wenn Neuseeland die Beschwerdeführerin ist, und in Wellington, wenn die Union die Beschwerdeführerin ist. Die Beschwerdegegnerin trägt die Verwaltungskosten der Anhörung. In hinreichend begründeten Fällen und auf Ersuchen einer Vertragspartei kann das Panel nach Konsultation beider Vertragsparteien beschließen, eine virtuelle oder gemischte Anhörung abzuhalten und entsprechende Vorkehrungen zu treffen, wobei den Rechten auf ein ordnungsgemäßes Verfahren und der Notwendigkeit, Transparenz zu gewährleisten, Rechnung getragen wird.

25.    Das Panel kann zusätzliche Anhörungen anberaumen, sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren.

26.    Alle Panelmitglieder müssen während der gesamten Dauer der Anhörung zugegen sein.

27.    Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, können die folgenden Personen an der Anhörung teilnehmen, unabhängig davon, ob die Anhörung öffentlich ist oder nicht:

a)    Vertreter und Berater einer Vertragspartei und

b)    Assistenten, Dolmetscher und andere Personen, deren Anwesenheit vom Panel verlangt wird.

28.    Jede Vertragspartei legt dem Panel und der anderen Vertragspartei spätestens fünf Tage vor der Anhörung eine Liste mit den Namen der Personen vor, die in der Anhörung den Standpunkt der betreffenden Vertragspartei darlegen oder erläutern werden, und mit den Namen der sonstigen Vertreter oder Berater, die der Anhörung beiwohnen werden.


29.    Das Panel stellt sicher, dass die Parteien gleich behandelt werden und ausreichend Zeit zur Darlegung ihrer Argumente erhalten.

30.    Das Panel kann bei der Anhörung jederzeit Fragen an beide Vertragsparteien richten.

31.    Das Panel sorgt dafür, dass über die Anhörung eine Niederschrift oder eine Aufzeichnung angefertigt und den Vertragsparteien so bald wie möglich nach der Anhörung übermittelt wird. Wird eine Niederschrift angefertigt, so können die Vertragsparteien dazu Stellung nehmen; das Panel kann diesen Stellungnahmen Rechnung tragen.

32.    Jede Vertragspartei kann innerhalb von zehn Tagen nach der Anhörung einen ergänzenden Schriftsatz zu Fragen einreichen, die während der Anhörung aufgeworfen wurden.

IX. Schriftliche Fragen

33.    Das Panel kann während der Anhörung jederzeit schriftlich Fragen an eine oder beide Vertragsparteien richten. Alle einer Vertragspartei vorgelegten Fragen werden der anderen Vertragspartei in Kopie übermittelt.

34.    Jede Vertragspartei übermittelt der anderen Vertragspartei eine Kopie ihrer Antworten auf die vom Panel vorgelegten Fragen. Die andere Vertragspartei erhält Gelegenheit, innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt einer solchen Kopie schriftlich zu den Antworten der Vertragspartei Stellung zu nehmen.


X. Vertraulichkeit

35.    Jede Vertragspartei und das Panel behandeln alle dem Panel von der anderen Vertragspartei übermittelten Informationen, die von dieser als vertraulich eingestuft wurden, als vertraulich. Legt eine Vertragspartei dem Panel einen Schriftsatz mit vertraulichen Informationen vor, so legt sie innerhalb von 15 Tagen auch einen Schriftsatz ohne die vertraulichen Informationen vor, der der Öffentlichkeit offengelegt wird.

36.    Dieser Anhang steht der Abgabe öffentlicher Erklärungen einer Vertragspartei zu deren Standpunkt nicht entgegen, sofern bei Bezugnahmen auf Informationen der anderen Vertragspartei keine von dieser als vertraulich eingestuften Informationen offengelegt werden.

37.    Enthalten der Schriftsatz und die Argumentation einer Vertragspartei vertrauliche Informationen, so tagt das Panel in nichtöffentlicher Sitzung. Die Vertragsparteien wahren die Vertraulichkeit der Anhörungen des Panels, wenn diese in nichtöffentlicher Sitzung stattfinden.

XI. Einseitige Kontakte

38.    Das Panel darf nicht mit einer Vertragspartei zusammenkommen oder mit ihr kommunizieren, ohne auch die andere Vertragspartei hinzuzuziehen.

39.    Ein Panelmitglied darf keine verfahrensrelevanten Aspekte mit einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien erörtern, ohne die anderen Panelmitglieder hinzuzuziehen.


XII. Amicus-curiae-Schriftsätze

40.    Sofern die Vertragsparteien innerhalb von fünf Tagen nach Einsetzung des Panels nichts anderes vereinbaren, kann das Panel unaufgefordert übermittelte Schriftsätze von natürlichen Personen einer Vertragspartei oder von im Gebiet einer Vertragspartei niedergelassenen juristischen Personen, die von den Regierungen der Vertragsparteien unabhängig sind, zulassen, sofern sie

a)    beim Panel innerhalb von zehn Tagen nach Einsetzung des Panels eingehen,

b)    knapp gefasst sind (auf keinen Fall länger als 15 mit doppeltem Zeilenabstand gedruckte Seiten einschließlich Anhängen),

c)    für einen vom Panel geprüften Sachverhalt oder eine von ihm geprüfte Rechtsfrage unmittelbar von Belang sind,

d)    Angaben zu der Person enthalten, die sie vorlegt, einschließlich der Staatsangehörigkeit bei einer natürlichen Person sowie bei einer juristischen Person des Orts der Niederlassung, der Art ihrer Tätigkeit, ihrer Rechtsstellung, ihrer allgemeinen Zielsetzung und ihrer Finanzquellen,

e)    die Art des Interesses, das die Person an dem Panelverfahren hat, konkretisieren und

f)    in der gemäß den Regeln 44 und 45 festgelegten Arbeitssprache abgefasst sind.


41.    Die Schriftsätze werden den Vertragsparteien zur Stellungnahme vorgelegt. Die Vertragsparteien können dem Panel innerhalb von zehn Tagen nach der Übermittlung ihre Stellungnahmen übermitteln.

42.    Das Panel führt in seinem Bericht alle nach Regel 40 eingegangenen Schriftsätze auf. Das Panel ist nicht dazu verpflichtet, in seinem Bericht die in den Schriftsätzen vorgebrachten Argumente aufzugreifen; tut es dies dennoch, berücksichtigt es alle von den Vertragsparteien nach Regel 41 vorgebrachten Stellungnahmen.

XIII. Dringende Fälle

43.    In dringenden Fällen gemäß Artikel 26.10 (Entscheidung über die Dringlichkeit) passt das Panel nach Konsultation der Vertragsparteien gegebenenfalls die in diesem Anhang genannten Fristen an. Das Panel unterrichtet die Vertragsparteien über solche Anpassungen.

XIV. Arbeitssprache, Übersetzung und Verdolmetschung

44.    Die Vertragsparteien bemühen sich bereits im Stadium der Konsultationen nach Artikel 26.3 (Konsultationen), spätestens jedoch auf der in Regel 11 genannten Sitzung, um eine Einigung auf eine gemeinsame Arbeitssprache für das Panelverfahren.


45.    Können die Vertragsparteien sich nicht auf eine gemeinsame Arbeitssprache einigen, so sorgt jede Vertragspartei dafür, dass ihre Schriftsätze in die von der anderen Vertragspartei gewählte Sprache übersetzt werden, und trägt die daraus entstehenden Kosten. Das Panel prüft wohlwollend ein Ersuchen einer oder beider Vertragsparteien um Änderung der Fristen für die Einreichung von Schriftsätzen, falls Übersetzungen erforderlich sind. Die Verdolmetschung der mündlichen Ausführungen in die von den Vertragsparteien gewählten Sprachen obliegt der Beschwerdegegnerin.

46.    Das Panel fasst Berichte und Entscheidungen in der (den) von den Vertragsparteien gewählten Sprache(n) ab. Sofern sich die Vertragsparteien nicht auf eine gemeinsame Arbeitssprache geeinigt haben, werden der Zwischen- und der Abschlussbericht des Panels in einer der Arbeitssprachen der WTO vorgelegt.

47.    Eine Vertragspartei kann Stellungnahmen zur Korrektheit der übersetzten Fassung einer Unterlage abgeben, die im Einklang mit diesem Anhang erstellt wurde.

48.    Jede Vertragspartei trägt die Kosten für die Übersetzung ihrer Schriftsätze. Die Kosten für die Übersetzung einer Entscheidung des Panels werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen.


XV. Sonstige Verfahren

49.    Die in diesem Anhang festgelegten Fristen werden an die besonderen Fristen angepasst, die in den Verfahren nach Artikel 26.14 (Angemessene Frist), Artikel 26.15 (Prüfung des Vollzugs), Artikel 26.16 (Einstweilige Abhilfemaßnahmen) und Artikel 26.17 (Überprüfung von Vollzugsmaßnahmen, die nach Einführung einstweiliger Abhilfemaßnahmen ergriffen wurden) für die Annahme eines Berichts oder einer Entscheidung des Panels vorgegeben sind.

50.    Die Fristen für die Zustellung von Schriftsätzen werden auch entsprechend den Feststellungen des Panels auf Ersuchen einer oder beider Vertragsparteien gemäß Regel 43 angepasst.

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ANHANG 26-B

VERHALTENSKODEX FÜR PANELMITGLIEDER UND MEDIATOREN

I. Begriffsbestimmungen

1.    Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)    „Verwaltungsbedienstete“ bezeichnet im Hinblick auf ein Panelmitglied diejenigen Personen, die unter Leitung und Aufsicht eines Panelmitglieds stehen, aber keine Assistenten sind;

b)    „Assistent“ bezeichnet eine Person, die im Rahmen des Mandats eines Panelmitglieds Nachforschungen für dieses anstellt oder es bei seiner Tätigkeit unterstützt;

c)    „Kandidat“ bezeichnet eine natürliche Person, deren Name auf der Liste der Panelmitglieder nach Artikel 26.6 (Liste der Panelmitglieder) aufgeführt ist und der für die Bestellung als Panelmitglied nach Artikel 26.5 (Einsetzung eines Panels) infrage kommt;

d)    „Mediator“ bezeichnet eine Person, die nach Anhang 26-C Teil IV (Auswahl des Mediators) als Mediator ausgewählt wurde;

e)    „Panelmitglied“ bezeichnet ein Mitglied eines Panels.


II. Grundsätze

3.    Zur Wahrung der Integrität und Unparteilichkeit der Streitbeilegungsverfahren müssen alle Kandidaten und Panelmitglieder

a)    sich mit diesem Verhaltenskodex vertraut machen,

b)    unabhängig und unparteiisch sein,

c)    jeden direkten oder indirekten Interessenkonflikt vermeiden,

d)     unangemessenes Verhalten und den Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit vermeiden,

e)    hohe Verhaltensstandards einhalten und

f)    dürfen sich nicht durch eigene Interessen, Druck von außen, politische Erwägungen, Forderungen der Öffentlichkeit, Loyalität gegenüber einer der Vertragsparteien oder Angst vor Kritik beeinflussen lassen.


III. Offenlegungspflichten

4.    Bevor ihre Bestellung zum Panelmitglied nach Artikel 26.5 (Einsetzung eines Panels) angenommen wird, müssen die Kandidaten, die als Panelmitglieder fungieren sollen, alle etwaigen Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offenlegen, die im Verfahren ihre Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten. Zu diesem Zweck unternehmen die Kandidaten alle zumutbaren Anstrengungen, um über derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten, einschließlich finanzieller und beruflicher sowie beschäftigungsrelevanter und familiärer Interessen, Klarheit zu gewinnen.

5.    Die Offenlegungspflicht nach Absatz 4 besteht fort und verpflichtet die Panelmitglieder dazu, etwaige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten der genannten Art, die sich in irgendeiner Phase des Verfahrens ergeben, offenzulegen.

6.    Die Kandidaten oder Panelmitglieder übermitteln dem Handelsausschuss Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen oder potenziellen Verstößen gegen diesen Verhaltenskodex zwecks Prüfung durch die Vertragsparteien, sobald sie davon Kenntnis genommen haben.

IV.     Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Panelmitglieder

7.    Die Panelmitglieder dürfen weder direkt noch indirekt Verpflichtungen eingehen oder Vorteile annehmen, die in irgendeiner Weise zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben in Widerspruch stehen oder zu stehen scheinen.


8.    Die Panelmitglieder dürfen ihre Stellung im Panel nicht aus persönlichen oder privaten Interessen missbrauchen. Ferner vermeiden sie Handlungen, die den Anschein erwecken können, dass Dritte in einer besonderen Lage sind, sie zu beeinflussen.

9.    Die Panelmitglieder lassen nicht zu, dass frühere oder derzeitige finanzielle, geschäftliche, berufliche, persönliche oder gesellschaftliche Beziehungen oder Verpflichtungen ihr Verhalten oder ihre Entscheidungen beeinflussen.

10.    Die Panelmitglieder sehen von der Aufnahme von Beziehungen oder dem Erwerb finanzieller Beteiligungen ab, die ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten.

V. Aufgaben der Panelmitglieder

11.    Nach seiner Bestellung hat ein Panelmitglied zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zur Verfügung zu stehen und diese während des gesamten Verfahrens sorgfältig und zügig, fair und gewissenhaft zu erfüllen.

12.    Die Panelmitglieder prüfen nur die Fragen, die im Verfahren aufgeworfen wurden und für eine Entscheidung von Bedeutung sind; sie übertragen diese Verpflichtung niemand anderem.

13.    Die Panelmitglieder dürfen die Entscheidungsbefugnis auf keine andere Person übertragen.


14.    Teil II (Grundsätze), Teil III (Offenlegungspflichten), Teil IV (Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Panelmitglieder), Teil V (Aufgaben der Panelmitglieder) Absatz 11, Teil VI (Verpflichtungen ehemaliger Panelmitglieder) und Teil VII (Vertraulichkeit) gelten auch für Sachverständige, Assistenten und Verwaltungsbedienstete.

VI. Verpflichtungen ehemaliger Panelmitglieder

15.    Alle ehemaligen Panelmitglieder sehen von Handlungen ab, die den Anschein erwecken könnten, dass sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben befangen waren oder aus den Entscheidungen des Panels Nutzen gezogen haben.

16.    Alle ehemaligen Panelmitglieder müssen die Verpflichtungen in Teil VII (Vertraulichkeit) erfüllen.

VII. Vertraulichkeit

17.    Die Panelmitglieder dürfen zu keinem Zeitpunkt unveröffentlichte Informationen offenlegen, die ein Verfahren betreffen oder ihnen während eines Verfahrens, für das sie bestellt wurden, bekannt wurden. Die Panelmitglieder dürfen unter keinen Umständen derartige Informationen offenlegen oder nutzen, um sich selbst oder anderen Vorteile zu verschaffen oder die Interessen anderer zu schädigen.

18.    Die Panelmitglieder dürfen Entscheidungen des Panels weder ganz noch teilweise offenlegen, bevor sie nach Artikel 26.23 (Berichte und Entscheidungen des Panels) Absatz 3 veröffentlicht wurden.


19.    Die Panelmitglieder dürfen zu keinem Zeitpunkt die Beratungen eines Panels oder den Standpunkt einzelner Panelmitglieder offenlegen oder sich zu dem Verfahren, für das sie bestellt wurden, oder zu den strittigen Fragen des Verfahrens äußern.

VIII. Kosten

20.    Die Panelmitglieder führen Aufzeichnungen über die Zeit, die sie, ihre Assistenten und Verwaltungsbediensteten für das Verfahren aufgewendet haben, und legen eine Schlussabrechnung darüber vor.

IX.    Mediatoren

21.    Dieser Verhaltenskodex gilt sinngemäß für Mediatoren.

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ANHANG 26-C

VERFAHRENSORDNUNG FÜR DIE MEDIATION

I. Ziel

1.    Nach Artikel 26.25 (Mediation) soll dieser Anhang die Herbeiführung einer einvernehmlichen Lösung im Wege eines umfassenden, zügigen Verfahrens unter Einbeziehung eines Mediators erleichtern.

II. Informationsersuchen

2.    Vor Einleitung des Mediationsverfahrens kann eine Vertragspartei jederzeit schriftlich um Informationen über eine Maßnahme ersuchen, die angeblich den Handel oder Investitionsströme zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigt. Die Vertragspartei, an die ein solches Ersuchen gerichtet wird, antwortet innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des Ersuchens mit einer schriftlichen Stellungnahme zu den angeforderten Informationen.

3.    Ist nach Auffassung der antwortenden Vertragspartei eine Antwort innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des Ersuchens gemäß Regel 2 nicht möglich, so teilt sie der ersuchenden Vertragspartei die Gründe für die Verzögerung mit und gibt an, wann sie ihrer Einschätzung nach frühestens antworten kann.


4.    In der Regel wird von einer Vertragspartei erwartet, dass sie vor der Einleitung des Mediationsverfahrens von dieser Bestimmung Gebrauch macht.

III. Einleitung des Mediationsverfahrens

5.    Eine Vertragspartei kann jederzeit um die Einleitung eines Mediationsverfahrens in Bezug auf eine Maßnahme einer Vertragspartei ersuchen, die angeblich nachteilige Auswirkungen auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien hat.

6.    Das Ersuchen ist schriftlich an die andere Vertragspartei zu richten. Das Ersuchen muss so detailliert sein, dass das Anliegen der ersuchenden Vertragspartei deutlich wird; ferner ist darin

a)    die strittige Maßnahme zu nennen,

b)    darzulegen, welche nachteiligen Auswirkungen die Maßnahme nach Auffassung der ersuchenden Vertragspartei auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien hat oder haben wird, und

c)    zu erläutern, welcher Zusammenhang nach Auffassung der ersuchenden Vertragspartei zwischen diesen nachteiligen Auswirkungen und der Maßnahme besteht.


7.    Das Mediationsverfahren kann nur im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien eingeleitet werden und dient dem Zweck, die Möglichkeiten für einvernehmliche Lösungen zu sondieren und die Ratschläge und Lösungsvorschläge des Mediators zu prüfen. Die Vertragspartei, an die das Ersuchen gerichtet ist, prüft dieses wohlwollend und teilt der ersuchenden Vertragspartei innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des Ersuchens schriftlich die Annahme oder Ablehnung des Ersuchens mit. Andernfalls gilt das Ersuchen als abgelehnt.

IV. Auswahl des Mediators

8.    Die Vertragsparteien sind bestrebt, sich innerhalb von 15 Tagen nach Einleitung des Mediationsverfahrens auf einen Mediator zu einigen.

9.    Können sich die Vertragsparteien innerhalb der in Regel 8 genannten Frist nicht auf einen Mediator einigen, so kann jede Vertragspartei den von der Beschwerdeführerin gestellten Kovorsitzenden des Handelsausschusses ersuchen, innerhalb von fünf Tagen nach dem Ersuchen den Mediator per Losentscheid aus der nach Artikel 26.6 (Liste der Panelmitglieder) erstellten Teilliste für die Vorsitzenden auszuwählen. Der von der Beschwerdeführerin gestellte Kovorsitzenden des Handelsausschusses kann die Auswahl des Mediators per Losentscheid delegieren.

10.    Ist die Teilliste für die Vorsitzenden nach Artikel 26.6 (Liste der Panelmitglieder) zum Zeitpunkt eines Ersuchens nach den Regeln 5 bis 7 (Einleitung des Mediationsverfahrens) noch nicht erstellt, so wird der Mediator per Losentscheid aus dem Kreis der Personen bestimmt, die von einer oder von beiden Vertragsparteien für diese Teilliste förmlich vorgeschlagen wurden.


11.    Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, darf der Mediator weder die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien besitzen noch bei einer der Vertragsparteien beschäftigt sein.

12.    Mediatoren müssen Anhang 26-B (Verhaltenskodex für Panelmitglieder und Mediatoren) einhalten.

V. Mediationsverfahren

13.    Innerhalb von zehn Tagen nach Ernennung des Mediators legt die Vertragspartei, die das Mediationsverfahren angestrengt hat, dem Mediator und der anderen Vertragspartei eine ausführliche schriftliche Beschreibung ihrer Bedenken vor, insbesondere hinsichtlich der Funktionsweise der strittigen Maßnahme und ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen auf Handel oder Investitionen. Innerhalb von 20 Tagen nach Eingang dieser Beschreibung kann die andere Vertragspartei schriftlich dazu Stellung nehmen. Jede Vertragspartei kann alle ihr sachdienlich erscheinenden Informationen in ihrer Beschreibung beziehungsweise Stellungnahme aufführen.

14.    Der Mediator unterstützt die Vertragsparteien in transparenter Weise dabei, Fragen bezüglich der betreffenden Maßnahme und ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen auf Handel oder Investitionen zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Insbesondere kann der Mediator Treffen zwischen den Vertragsparteien anberaumen, die Vertragsparteien gemeinsam oder getrennt konsultieren, einschlägige Sachverständige und Interessenträger zwecks Unterstützung oder Beratung hinzuzuziehen und jede von den Vertragsparteien gewünschte zusätzliche Unterstützung leisten. Der Mediator konsultiert die Vertragsparteien, bevor er einschlägige Sachverständige und Interessenträger zwecks Unterstützung oder Beratung hinzuzieht.


15.    Der Mediator kann den Vertragsparteien Ratschläge unterbreiten und ihnen eine Lösung vorschlagen. Die Vertragsparteien können den Lösungsvorschlag annehmen oder ablehnen oder sich auf eine andere Lösung einigen. Der Mediator darf weder Empfehlungen noch Stellungnahmen zur Vereinbarkeit der strittigen Maßnahme mit diesem Abkommen abgeben.

16.    Das Mediationsverfahren findet im Gebiet der Vertragspartei statt, an die das Ersuchen gerichtet wurde, oder im beiderseitigen Einvernehmen auch an einem anderen Ort oder auf anderem Wege.

17.    Die Vertragsparteien bemühen sich, innerhalb von 60 Tagen nach Bestellung des Mediators zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Bis zu einer endgültigen Einigung können die Vertragsparteien mögliche Zwischenlösungen prüfen, insbesondere wenn sich die Maßnahme auf leicht verderbliche Waren oder auf saisonabhängige Waren oder Dienstleistungen bezieht, die rasch ihren Verkehrswert verlieren.

18.    Die Lösung kann durch Beschluss des Handelsausschusses angenommen werden. Jede Vertragspartei kann die Lösung vom Abschluss der erforderlichen internen Verfahren abhängig machen. Einvernehmliche Lösungen werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Fassungen dürfen keine Informationen enthalten, die eine Vertragspartei als vertraulich eingestuft hat.

19.    Auf Ersuchen einer Vertragspartei legt der Mediator den Vertragsparteien einen Entwurf eines Tatsachenberichts vor, der Folgendes enthält:

a)    eine kurze Zusammenfassung der strittigen Maßnahme,


b)    die angewandten Verfahren und

c)    gegebenenfalls die erzielte einvernehmliche Lösung, einschließlich etwaiger Zwischenlösungen.

Der Mediator gibt den Vertragsparteien Gelegenheit, innerhalb von 15 Tagen zu dem Berichtsentwurf Stellung zu nehmen. Nach Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen der Vertragsparteien legt der Mediator den Vertragsparteien innerhalb von 15 Tagen nach Eingang ihrer Stellungnahmen schriftlich die endgültige Fassung des Tatsachenberichts vor. Der Tatsachenbericht darf keine Auslegung dieses Abkommens enthalten.

20.    Das Verfahren endet

a)    mit der Annahme einer einvernehmlichen Lösung durch die Vertragsparteien; in diesem Fall endet das Mediationsverfahren am Tag der Erzielung der Annahme dieser Lösung,

b)    mit der Erzielung gegenseitigen Einvernehmens der Vertragsparteien in einer beliebigen Phase des Verfahrens; in diesem Fall endet das Mediationsverfahren am Tag der Erzielung des Einvernehmens,

c)    mit einer nach Konsultation der Vertragsparteien abgegebenen schriftlichen Erklärung des Mediators, dass weitere Mediationsbemühungen aussichtslos wären; in diesem Fall endet das Mediationsverfahren am Tag dieser Erklärung oder

d)    mit einer schriftlichen Erklärung einer Vertragspartei nach Sondierung der Möglichkeiten für einvernehmliche Lösungen im Rahmen des Mediationsverfahrens und nach Würdigung der Ratschläge und Lösungsvorschläge des Mediators; in diesem Fall endet das Mediationsverfahren am Tag dieser Erklärung.


VI. Vertraulichkeit

21.    Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, sind alle Schritte des Mediationsverfahrens, einschließlich der Ratschläge und Lösungsvorschläge, vertraulich. Die Vertragsparteien können die Öffentlichkeit darüber unterrichten, dass ein Mediationsverfahren stattfindet.

VII. Verhältnis zu Streitbeilegungsverfahren

22.    Das Mediationsverfahren lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach Kapitel 26 (Streitbeilegung) Abschnitt B (Konsultationen) und Abschnitt C (Panelverfahren) oder nach Maßgabe von Streitbeilegungsverfahren im Rahmen anderer Abkommen unberührt.

23.    Folgendes darf in anderen Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abkommen oder nach anderen Abkommen weder von einer Vertragspartei geltend gemacht oder als Beweis eingeführt noch von einem Panel berücksichtigt werden:

a)    Standpunkte, welche die andere Vertragspartei im Laufe des Mediationsverfahrens vertreten hat, oder Informationen, die ausschließlich nach Regel 14 (Mediationsverfahren) zusammengetragen wurden,


b)    die Tatsache, dass die andere Vertragspartei ihre Bereitschaft bekundet hat, eine Lösung in Bezug auf die Maßnahme zu akzeptieren, die Gegenstand der Mediation war, oder

c)    Ratschläge oder Vorschläge des Mediators.

24.    Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, darf ein Mediator in einem Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abkommen oder nach anderen internationalen Handelsabkommen, denen beide Vertragsparteien angehören, nicht als Mitglied eines Panels fungieren, das sich mit derselben Angelegenheit befasst, in der er als Mediator tätig war.

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ANHANG 27

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER DIE ZOLLUNION

1.    Die Union erinnert an die Verpflichtung derjenigen Länder, die eine Zollunion mit der Union eingegangen sind, ihr jeweiliges Handelsregime an das der Union anzugleichen, wobei einige dieser Länder verpflichtet sind, Präferenzabkommen mit Ländern abzuschließen, die Präferenzabkommen mit der Union geschlossen haben.

2.    In diesem Zusammenhang ist Neuseeland bestrebt, Verhandlungen mit denjenigen Ländern aufzunehmen,

a)    die eine Zollunion mit der Union eingegangen sind und

b)    deren Waren nicht in den Genuss der Zollzugeständnisse im Rahmen dieses Abkommens kommen,

und zwar mit dem Ziel, ein umfassendes bilaterales Abkommen zur Einrichtung einer Freihandelszone im Einklang mit Artikel XXIV GATT 1994 abzuschließen.

Neuseeland ist bestrebt, die Verhandlungen baldmöglichst aufzunehmen, damit ein umfassendes bilaterales Abkommen so schnell wie möglich nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens in Kraft treten kann.

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(1)    Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 der Kommission vom 12. Oktober 2017 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
(2)    Für die Tarifpositionen ex 1502.10.90 und ex 1502.90.90 beträgt der geltende Kontingentszollsatz 3,2 %, wobei der Basiszollsatz in Anlage 2-A-1 (Stufenplan der Europäischen Union) festgelegt ist.
(3)    Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission vom 17. Dezember 2019 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Verwaltungssystem für Zollkontingente mit Lizenzen (ABl. EU L 185 vom 12.6.2020, S. 24).
(4)    Diese beiden Kontingente werden ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens zusammengefasst, und der Anwendungsbereich wird auf alle 0406-Tarifpositionen ausgeweitet.
(5)    Zur Klarstellung: Gilt für eine Gruppe von Positionen oder Unterpositionen eine einzige erzeugnisspezifische Ursprungsregel, in der eine Neueinreihung in eine andere Position oder Unterposition vorgesehen ist, kann diese Neueinreihung von jeder anderen Position oder Unterposition aus erfolgen, gegebenenfalls auch von einer anderen Position oder Unterposition innerhalb der Gruppe.
(6)    Erzeugnisse der Unterpositionen 0303.54, 0303.55, 0303.66, 0303.68, 0303.69, 0303.89 und 0307.43 können die Ursprungseigenschaft nach alternativen erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln im Rahmen der Jahreskontingente gemäß Anlage 3-B-1 (Ursprungskontingente und Alternativen für die erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln des Anhangs 3-B) erwerben.
(7)    Erzeugnisse der Position 59.03 können die Ursprungseigenschaft nach alternativen erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln im Rahmen der Jahreskontingente gemäß Anlage 3-B-1 (Ursprungskontingente und Alternativen für die erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln des Anhangs 3-B) erwerben.
(8)    Erzeugnisse des Kapitels 61 können die Ursprungseigenschaft nach alternativen erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln im Rahmen der Jahreskontingente gemäß Anlage 3-B-1 (Ursprungskontingente und Alternativen für die erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln des Anhangs 3-B) erwerben.
(9)    Erzeugnisse des Kapitels 62 können die Ursprungseigenschaft nach alternativen erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln im Rahmen der Jahreskontingente gemäß Anlage 3-B-1 (Ursprungskontingente und Alternativen für - die erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln des Anhangs 3-B) erwerben.
(10)    Zur Klarstellung: In Bezug auf die Ursprungsregel wird davon ausgegangen, dass die Herstellung über die nicht ausreichende Herstellung gemäß Artikel 3.6 (Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen) hinausgeht.
(11)    ABl. EG L 374 vom 31.12.1990, S. 13.
(12)    ABl. EG L 84 vom 28.3.2002, S. 43.
(13)    Im Falle der Union ist unter „zuständiger Behörde“ für die Zwecke dieses Anhangs die Europäische Kommission zu verstehen, wie in Anhang 6-A (Zuständige Behörden) unter Buchstabe c angegeben.
(14)    Dokument ECE/TRANS/WP.29/78/Rev.6 vom 11. Juli 2017.
(15)    Einschließlich EWG‑, EG- und EU-Typgenehmigungsbögen.
(16)    Einschließlich EG- und EU-Konformitätsbescheinigungen.
(17)    Im Falle einer Konformitätserklärung tritt die Verpflichtung nach dieser Bestimmung in Kraft, sobald die UN-Regelung Nr. 0 über die internationale Typgenehmigung für das Gesamtfahrzeug in Kraft getreten ist.
(18)    Einschließlich EWG‑, EG- und EU-Typgenehmigungszeichen.
(19)    Auch wenn die Liste der ausgenommenen Fahrzeuge nicht im Anhang enthalten ist, bedeutet dies nicht, dass die Fahrzeuge nicht eingeführt werden können, wenn sie den internen Anforderungen entsprechen.
(20)    Diese Fahrzeugea)    wurden registriert gemäßi)    dem Transport Act 1962,ii)    dem Transport (Vehicle and Driver Registration and Licensing) Act 1986 oder Teil 17 des Land Transport Act 1998 oderiii)    den einschlägigen Rechtsvorschriften eines anderen Landes oderb)    wurden für einen Zweck verwendet, der nicht mit ihrer Herstellung oder ihrem Verkauf in Zusammenhang steht.
(21)    Zur Klarstellung: Diese Begriffsbestimmung umfasst auch konzentrierten Traubenmost und rektifiziertes Traubenmostkonzentrat, der bzw. das zu Zwecken der Anreicherung und Süßung zugelassen ist, sowie Weinfraktionen, die durch zugelassene Trennverfahren entstehen können.
(22)    Zur Klarstellung: Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet „Vermarktung“ das Inverkehrbringen zum Verkauf.
(23)    Diese Bestimmung gilt unbeschadet der besonderen Anforderungen an die Erzeugnisbezeichnung „Wein“ gemäß Artikel 9 (Obligatorische Kennzeichnungsangaben – Erzeugnisbezeichnung, vorhandener Alkoholgehalt in Volumenprozent, Chargennummer) Absatz 1 dieses Anhangs.
(24)    Unbeschadet Buchstabe b genehmigt die Union in ihrem Gebiet die Einfuhr und Vermarktung von Wein, der in Neuseeland unter Anwendung der physikalischen Weinbereitungsverfahren gemäß den in Anlage 9-E-2 (Einschlägige Rechtsvorschriften Neuseelands für Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Rechtsvorschriften hergestellt wurde.
(25)    Zur Klarstellung: Die Buchstaben b und c in Artikel 6 (Begriffsbestimmungen für Erzeugnisse und önologische Verfahren und Behandlungen) Absatz 1 gelten je nach den önologischen Verfahren, die bei in Neuseeland hergestelltem Wein angewandt werden, einzeln oder kumulativ.
(26)    Abweichend von Buchstabe b darf Wein, der in der Union unter Verwendung von Hefe-Mannoproteinen oder Kaliumferrocyanid hergestellt wurde, in das Gebiet Neuseelands eingeführt und dort vermarktet werden, sofern der Wein den im Australia New Zealand Food Standards Code für diese Stoffe festgelegten Grenzwerten entspricht, solange die im Australia New Zealand Food Standards Code festgelegten Grenzwerte von den in den veröffentlichten Empfehlungen der OIV festgelegten Grenzwerte abweichen.
(27)    Unbeschadet Buchstabe b genehmigt Neuseeland in seinem Gebiet die Einfuhr und Vermarktung von Wein, der in der Union unter Anwendung der physikalischen Weinbereitungsverfahren und Einhaltung der Bedingungen und Grenzwerte für ihre Anwendung gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Anhang I Teil A Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission hergestellt wurde.
(28)    Zur Klarstellung: Die Buchstaben b und c in Artikel 6 (Begriffsbestimmungen für Erzeugnisse und önologische Verfahren und Behandlungen) Absatz 2 gelten je nach den önologischen Verfahren, die bei in der Union hergestelltem Wein angewandt werden, einzeln oder kumulativ.
(29)    Zur Klarstellung: Der Begriff „Verunstaltung“ schließt Folgendes ein: ändern, entfernen, ausradieren, unkenntlich machen und verdecken.
(30)    Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. EU L 374 vom 20.12.2013, S. 671).
(31)    Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung (ABl. EU L 9 vom 11.1.2019, S. 2).
(32)    Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anbauflächen, auf denen der Alkoholgehalt der Weine erhöht werden darf, der zugelassenen önologischen Verfahren und der Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts von Nebenerzeugnissen und deren Beseitigung sowie der Veröffentlichung von OIV-Dossiers (ABl. EU L 149 vom 7.6.2019, S. 1).
(33)    Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. EU L 304 vom 22.11.2011, S. 18).
(34)    So sind beispielsweise Personengesellschaften und Einzelunternehmen in Neuseeland und in der Union generell keine akzeptablen Rechtsformen für Finanzinstitute. Dieser Kopfvermerk als solcher soll sich nicht auf die Entscheidung eines Finanzinstituts der anderen Vertragspartei zwischen Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften auswirken oder diese anderweitig beschränken.
(35)    Für die Zwecke dieses Vorbehaltsa)    bezeichnet „internes Recht“ das Recht des betreffenden Mitgliedstaats und das Recht der Union,b)    bezeichnet „Völkerrecht“ das Völkerrecht mit Ausnahme des Rechts der Europäischen Union, einschließlich des durch internationale Verträge und Übereinkommen geschaffenen Rechts sowie des internationalen Gewohnheitsrechts,c)    umfasst „Rechtsberatung“ die Beratung von und die Konsultation mit Kunden in Angelegenheiten wie Transaktionen, Beziehungen und Streitigkeiten, die die Anwendung oder Auslegung von Rechtsvorschriften betreffen, die Teilnahme mit oder im Namen von Mandanten an Verhandlungen und sonstigen Kontakten mit Dritten in solchen Angelegenheiten, die Erstellung von Dokumenten, die ganz oder teilweise gesetzlich geregelt sind, sowie die Überprüfung von Dokumenten jeder Art für die Zwecke der Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen und im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen,d)    umfasst „Rechtsvertretung“ die Erstellung von Dokumenten, die Verwaltungsstellen, Gerichten oder anderen ordnungsgemäß konstituierten Amtsgerichten vorgelegt werden sollen, sowie das Erscheinen vor Verwaltungsstellen, Gerichten oder anderen ordnungsgemäß konstituierten Amtsgerichten unde)    bezeichnet „juristische Schieds‑, Schlichtungs- und Mediationsdienstleistungen“ die Erstellung von Unterlagen, die einem Schiedsrichter, Schlichter oder Mediator bei Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung von Rechtsvorschriften vorzulegen sind, sowie Vorbereitung und das Erscheinen vor diesem. Der Begriff umfasst nicht Schieds‑, Schlichtungs- und Mediationsdienstleistungen bei Streitigkeiten, die nicht die Anwendung und Auslegung von Rechtsvorschriften betreffen und die unter die Nebenleistungen der Unternehmensberatung fallen. Auch nicht enthalten ist die Tätigkeit als Schiedsrichter, Schlichter oder Mediator. Als Unterkategorie beziehen sich internationale juristische Schieds‑, Schlichtungs- oder Mediationsdienstleistungen auf die gleichen Dienstleistungen, wenn die Streitigkeit Parteien aus zwei oder mehr Ländern betrifft.
(36)    Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. EU L 154 vom 16.6.2017, S. 1).
(37)    Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. EU L 3 vom 5.1.2002, S. 1).
(38)    Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. EU L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
(39)    Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. EU L 157 vom 9.6.2006, S. 87).
(40)    Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3).
(41)    Verordnung (EG) Nr. 80/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über einen Verhaltenskodex in Bezug auf Computerreservierungssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates (ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 47).
(42)    Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. EU L 15 vom 21.1.1998, S. 14).
(43)    Verordnung (EU) 2017/352 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2017 zur Schaffung eines Rahmens für die Erbringung von Hafendiensten und zur Festlegung von gemeinsamen Bestimmungen für die finanzielle Transparenz der Häfen (ABl. L 57 vom 3.3.2017, S. 1).
(44)    Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (ABl. L 272 vom 25.10.1996, S. 36).
(45)    Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. EU L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
(46)    Ein ausländisches Unternehmen oder eine Tochtergesellschaft eines ausländischen Unternehmens gilt in Bezug auf einen Rechnungslegungszeitraum als „großes“ Unternehmen, wenn mindestens einer der nachstehenden Punkte zutrifft:i)    Zum Bilanzstichtag jeder der beiden vorangegangenen Rechnungslegungszeiträume übersteigt das Gesamtvermögen des Unternehmens und gegebenenfalls seiner Tochtergesellschaften 20 Mio. NZ$ oderii)    in jedem der beiden vorangegangenen Rechnungslegungszeiträume übersteigen die Gesamteinnahmen des Unternehmens und gegebenenfalls seiner Tochtergesellschaften 10 Mio. NZ$.Ein Prüfbericht ist erforderlich, es sei denn, das ausländische Unternehmen gilt in Bezug auf seine Geschäftstätigkeit in Neuseeland nicht als „großes“ Unternehmen, und nach dem Gesetz des Landes, in dem die Gesellschaft gegründet wurde, ist keine Prüfung vorgeschrieben.
(47)    Ein neuseeländisches Unternehmen gilt in Bezug auf einen Rechnungslegungszeitraum als „großes“ Unternehmen, wenn mindestens einer der nachstehenden Punkte zutrifft:i)    Zum Bilanzstichtag jeder der beiden vorangegangenen Rechnungslegungszeiträume übersteigt das Gesamtvermögen des Unternehmens und gegebenenfalls seiner Tochtergesellschaften 60 Mio. NZ$ oderii)    in jedem der beiden vorangegangenen Rechnungslegungszeiträume übersteigen die Gesamteinnahmen des Unternehmens und gegebenenfalls seiner Tochtergesellschaften 30 Mio. NZ$.
(48)    Bei dem Kiwi-Anteil an Air New Zealand handelt es sich um eine einzelne wandelbare Vorzugsaktie mit Sonderrechten in Höhe von 1 NZ$, die an die Krone ausgegeben wird. Der Kiwi-Anteilseigner ist Seine Majestät der König von Neuseeland.
(49)    Zur Klarstellung: Der Begriff „Anteile“ umfasst Anteile und andere Arten von Wertpapieren.
(50)    Zur Klarstellung: Der Begriff „Stimmrecht“ umfasst die Befugnis, die Zusammensetzung von mindestens 25 % des Leitungsorgans der neuseeländischen Einrichtung zu kontrollieren.
(51)    Zur Klarstellung: Der Begriff „Anteile“ umfasst Anteile und andere Arten von Wertpapieren.
(52)    Zur Klarstellung: Der Begriff „Stimmrecht“ umfasst die Befugnis, die Zusammensetzung von mindestens 25 % des Leitungsorgans der neuseeländischen Einrichtung zu kontrollieren.
(53)    So sind beispielsweise Personengesellschaften und Einzelunternehmen in Neuseeland und in der Union generell keine akzeptablen Rechtsformen für Finanzinstitute. Dieser Kopfvermerk als solcher soll sich nicht auf die Entscheidung eines Finanzinstituts der anderen Vertragspartei zwischen Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften auswirken oder diese anderweitig beschränken.
(54)    Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und ‑besichtigungsorganisationen (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11).
(55)    Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EU L 302 vom 17.11.2009, S. 32).
(56)    Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. EU L 174 vom 1.7.2011, S. 1).
(57)    Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. EU L 300 vom 14.11.2009, S. 51).
(58)    Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72).
(59)    Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88).
(60)    Im Hinblick auf Österreich deckt der Teil der Ausnahme von der Meistbegünstigung über Verkehrsrechte alle Länder ab, mit denen bilaterale Abkommen über den Straßenverkehr oder sonstige einschlägige Vereinbarungen bestehen oder in Zukunft angestrebt werden.
(61)    Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125).
(62)    Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94).
(63)    Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 27 vom 30.1.1997, S. 20).
(64)    Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 37).
(65)    Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 1).
(66)    Zur Klarstellung: Der Begriff „Anteile“ umfasst Anteile und andere Arten von Wertpapieren.
(67)    Zur Klarstellung: Der Begriff „Stimmrecht“ umfasst die Befugnis, die Zusammensetzung von mindestens 25 % des Leitungsorgans der neuseeländischen Einrichtung zu kontrollieren.
(68)    Zur Klarstellung: Der Begriff „Anteile“ umfasst Anteile und andere Arten von Wertpapieren.
(69)    Zur Klarstellung: Der Begriff „Stimmrecht“ umfasst die Befugnis, die Zusammensetzung von mindestens 25 % des Leitungsorgans der neuseeländischen Einrichtung zu kontrollieren.
(70)    Dies gilt für die Ausgabe von Postwertzeichen mit der Aufschrift „Neuseeland“ an vom Weltpostverein benannte Unternehmen, es sei denn, die Aufschrift „Neuseeland“ ist Teil des Namens des Unternehmens, das die Postwertzeichen ausgibt.
(71)    „Containerumschlagsleistungen im Seeverkehr“ bezeichnet Tätigkeiten von Stauereien, einschließlich Terminalbetreibern, jedoch ohne die direkten Tätigkeiten von Hafenarbeitern, wenn diese von den Stauereien oder Terminalbetreibern organisatorisch unabhängig sind. Zu den Tätigkeiten gehören die Organisation und Überwachunga)    des Ladens und Löschens von Containern,b)    des Laschens und Entlaschens von Containern undc)    der Entgegennahme und Auslieferung sowie der sicheren Verwahrung von Containern vor der Versendung oder nach dem Löschen.
(72)    „Kreative Kunst“ umfasst ngā toi Māori (Māori-Kunst), darstellende Künste (einschließlich Theater, Tanz und Musik, haka (traditioneller Māori-Haltungstanz) und waiata (Lieder oder Gesänge)), bildende Künste und Kunsthandwerk (z. B. Malerei, Bildhauerei, whakairo (Schnitzerei), raranga (Weben) und tā moko (traditionelle Māori-Tätowierungen)), Literatur, Sprachkunst, kreative Online-Inhalte, indigene traditionelle Praktiken und zeitgenössische kulturelle Ausdrucksformen sowie digitale interaktive Medien und hybride Kunstwerke, einschließlich solcher, bei denen neue Technologien zum Einsatz kommen, um die Grenzen zwischen einzelnen Kunstformen zu überwinden. Der Begriff umfasst Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Präsentation, Ausführung und Interpretation der Künste sowie im Zusammenhang mit dem Studium und der technischen Entwicklung dieser Kunstformen und Aktivitäten.
(73)    Unbeschadet der in diesem Absatz dargelegten Verpflichtungen behält sich Neuseeland das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Besatzung von Schiffen einzuführen oder aufrechtzuerhalten.
(74)    Zur Klarstellung: Diese Qualifikationen müssen von der zuständigen neuseeländischen Behörde anerkannt werden, wenn eine solche Anerkennung nach neuseeländischem Recht eine Voraussetzung für die Erbringung der betreffenden Dienstleistung in Neuseeland ist.
(75)    Gerechnet ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit.
(76)    Wurde der Abschluss oder die Qualifikation nicht im Gebiet der Vertragspartei erworben, in der die Dienstleistung erbracht wird, kann diese Vertragspartei prüfen, ob der Abschluss oder die Qualifikation dem in ihrem Gebiet erforderlichen Hochschulabschluss entspricht.
(77)    Umfasst keine Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen in Steuerangelegenheiten, die unter Rechtsberatung im Bereich des Völkerrechts und des Rechts des Herkunftslands fallen.
(78)      Teil von CPC 85201, unter „Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten“.
(79)    In allen Mitgliedstaaten außer DK müssen die Zulassung der Forschungseinrichtung und die Aufnahmevereinbarung den Bedingungen der Richtlinie 2005/71/EG vom 12. Oktober 2005 entsprechen.
(80)      In allen Mitgliedstaaten außer DK müssen die Zulassung der Forschungseinrichtung und die Aufnahmevereinbarung den Bedingungen der Richtlinie 2005/71/EG vom 12. Oktober 2005 entsprechen.
(81)    Instandhaltung und Reparatur von Büromaschinen und ‑einrichtungen einschließlich Computern (CPC 845) ist unter „Computerdienstleistungen“ zu finden.
(82)    Dienstleister, deren Aufgabe es ist, eine Reisegruppe von mindestens zehn natürlichen Personen zu begleiten, ohne als Führer an bestimmten Orten tätig zu sein.
(83)    Für die Zwecke dieses Anhangs gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 10.3 (Begriffsbestimmungen) und Artikel 10.20 (Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen) Absatz 3.
(84)    Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für diejenigen Mitgliedstaaten, die nicht der Anwendung der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen von Drittländern im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1) unterliegen.
(85)    Umfasst alle unter diese Kapitel fallenden unverarbeiteten und halbverarbeiteten Erzeugnisse.
(86)    Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet „regionale öffentliche Auftraggeber“ die öffentlichen Auftraggeber der Verwaltungseinheiten, die unter NUTS 1 und 2 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABL. L 154 vom 21.6.2003, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008) fallen.
(87)    Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) (ABl. L 340 vom 16.12.2002, S. 1).
(88)    Entsprechend der Definition und Handhabung gemäß dem Leitfaden der neuseeländischen Regierung „Unsolicited Unique Proposals – How to deal with uninvited bids“ (Umgang mit unaufgefordert eingereichten einmaligen Angeboten) (Mai 2013), der von Zeit zu Zeit aktualisiert wird.
(89)    Die Produktklassen gelten in Bezug auf Unterabschnitt 4.
(90)    Außer in dem Maße, in dem das Erzeugnis unter die nachstehende Klasse 16 fällt.

Brüssel, den 17.2.2023

COM(2023) 82 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über die Unterzeichnung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland im Namen der Europäischen Union






Anlage 2-A-1

STUFENPLAN DER EUROPÄISCHEN UNION

ALLGEMEINE ANMERKUNGEN

Zusammenhang mit der in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 1 festgelegten Kombinierten Nomenklatur (KN) der Europäischen Union.

Die Positionen dieses Stufenplans werden in aller Regel anhand der KN ausgedrückt; für ihr Verständnis (sowie zum Verständnis der mit den Unterpositionen dieses Stufenplans erfassten Waren) sind die allgemeinen Anmerkungen, die Anmerkungen zu den Abschnitten und die Anmerkungen zu den Kapiteln der KN maßgeblich. Sofern die Positionen des Stufenplans mit den entsprechenden Positionen der KN identisch sind, sind sie mit diesen als gleichbedeutend zu verstehen.

STUFENPLAN DER EUROPÄISCHEN UNION

Zolltarifposition 
(KN 2018)

Sektor

Warenbezeichnung

Basiszollsatz
(Meistbegünstigungszollsatz
vom 1. Juli 2018)

Fußnote

Abbaustufe

Anmerkungen

01

KAPITEL 1 – LEBENDE TIERE

0101

Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend

- Pferde

0101.21.00

AGRI

-- reinrassige Zuchttiere

0

A

0101.29

-- andere

0101.29.10

AGRI

--- zum Schlachten

0

A

0101.29.90

AGRI

--- andere

11,5

A

0101.30.00

AGRI

- Esel

7,7

A

0101.90.00

AGRI

- andere

10,9

A

0102

Rinder, lebend

- Hausrinder

0102.21

-- reinrassige Zuchttiere

0102.21.10

AGRI

--- Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben)

0

A

0102.21.30

AGRI

--- Kühe

0

A

0102.21.90

AGRI

--- andere

0

A

0102.29

-- andere

0102.29.05

AGRI

--- der Untergattung Bibos oder Poephagus

0

A

--- andere

0102.29.10

AGRI

---- mit einem Gewicht von 80 kg oder weniger

10,2 + 93,1 EUR/100 kg

A

---- mit einem Gewicht von mehr als 80 kg bis 160 kg

0102.29.21

AGRI

----- zum Schlachten

10,2 + 93,1 EUR/100 kg

A

0102.29.29

AGRI

----- andere

10,2 + 93,1 EUR/100 kg

A

---- mit einem Gewicht von mehr als 160 kg bis 300 kg

0102.29.41

AGRI

----- zum Schlachten

10,2 + 93,1 EUR/100 kg

A

0102.29.49

AGRI

----- andere

10,2 + 93,1 EUR/100 kg

A

---- mit einem Gewicht von mehr als 300 kg

----- Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben)

0102.29.51

AGRI

------ zum Schlachten

10,2 + 93,1 EUR/100 kg

A

0102.29.59

AGRI

------ andere

10,2 + 93,1 EUR/100 kg

A

----- Kühe

0102.29.61

AGRI

------ zum Schlachten

10,2 + 93,1 EUR/100 kg

A

0102.29.69

AGRI

------ andere

10,2 + 93,1 EUR/100 kg

A

----- andere

0102.29.91

AGRI

------ zum Schlachten

10,2 + 93,1 EUR/100 kg

A

0102.29.99

AGRI

------ andere

10,2 + 93,1 EUR/100 kg

A

- Büffel

0102.31.00

AGRI

-- reinrassige Zuchttiere

0

A

-- andere

0102.39.10

AGRI

--- domestizierte Arten

10,2 + 93,1 EUR/100 kg

A

0102.39.90

AGRI

--- andere

0

A

- andere

0102.90.20

AGRI

-- reinrassige Zuchttiere

0

A

-- andere

0102.90.91

AGRI

--- domestizierte Arten

10,2 + 93,1 EUR/100 kg

A

0102.90.99

AGRI

--- andere

0

A

0103

Schweine, lebend

0103.10.00

AGRI

- reinrassige Zuchttiere

0

A

- andere

-- mit einem Gewicht von weniger als 50 kg

0103.91.10

AGRI

--- Hausschweine

41,2 EUR/100 kg

A

0103.91.90

AGRI

--- andere

0

A

-- mit einem Gewicht von 50 kg oder mehr

--- Hausschweine

0103.92.11

AGRI

---- Sauen mit einem Gewicht von 160 kg oder mehr, die mindestens einmal geferkelt haben

35,1 EUR/100 kg

A

0103.92.19

AGRI

---- andere

41,2 EUR/100 kg

A

0103.92.90

AGRI

--- andere

0

A

0104

Schafe und Ziegen, lebend

0104.10

- Schafe

0104.10.10

AGRI

-- reinrassige Zuchttiere

0

A

-- andere

0104.10.30

AGRI

--- Lämmer (bis zu einem Jahr alt)

80,5 EUR/100 kg

A

0104.10.80

AGRI

--- andere

80,5 EUR/100 kg

A

- Ziegen

0104.20.10

AGRI

-- reinrassige Zuchttiere

3,2

A

0104.20.90

AGRI

-- andere

80,5 EUR/100 kg

A

0105

Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend

- mit einem Gewicht von 185 g oder weniger

0105.11

-- Hühner

--- weibliche Zucht- und Vermehrungsküken

0105.11.11

AGRI

---- Legerassen

52 EUR/1 000 p/st

A

0105.11.19

AGRI

---- andere

52 EUR/1 000 p/st

A

--- andere

0105.11.91

AGRI

---- Legerassen

52 EUR/1 000 p/st

A

0105.11.99

AGRI

---- andere

52 EUR/1 000 p/st

A

0105.12.00

AGRI

-- Truthühner

152 EUR/1 000 p/st

A

0105.13.00

AGRI

-- Enten

52 EUR/1 000 p/st

A

0105.14.00

AGRI

-- Gänse

152 EUR/1 000 p/st

A

0105.15.00

AGRI

-- Perlhühner

52 EUR/1 000 p/st

A

- andere

0105.94.00

AGRI

-- Hühner

20,9 EUR/100 kg

A

-- andere

0105.99.10

AGRI

--- Enten

32,3 EUR/100 kg

A

0105.99.20

AGRI

--- Gänse

31,6 EUR/100 kg

A

0105.99.30

AGRI

--- Truthühner

23,8 EUR/100 kg

A

0105.99.50

AGRI

--- Perlhühner

34,5 EUR/100 kg

A

0106

Andere Tiere, lebend

- Säugetiere

0106.11.00

AGRI

-- Primaten

0

A

0106.12.00

AGRI

-- Wale, Delphine und Tümmler (Säugetiere der Ordnung Cetacea); Rundschwanzseekühe (Manatis) und Gabelschwanzseekühe (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia); Robben, Seelöwen und Walrösser (Säugetiere der Unterordnung Pinnipedia)

0

A

0106.13.00

AGRI

-- Kamele (Camelidae)

0

A

-- Kaninchen und Hasen

0106.14.10

AGRI

--- Hauskaninchen

3,8

A

0106.14.90

AGRI

--- andere

0

A

0106.19.00

AGRI

-- andere

0

A

0106.20.00

AGRI

- Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten)

0

A

- Vögel

0106.31.00

AGRI

-- Raubvögel

0

A

0106.32.00

AGRI

-- Papageienvögel (einschließlich Papageien, Sittiche, Aras und Kakadus)

0

A

0106.33.00

AGRI

-- Strauße; Emus (Dromaius novaehollandiae)

0

A

-- andere

0106.39.10

AGRI

--- Tauben

6,4

A

0106.39.80

AGRI

--- andere

0

A

- Insekten

0106.41.00

AGRI

-- Bienen

0

A

0106.49.00

AGRI

-- andere

0

A

0106.90.00

AGRI

- andere

0

A

02

KAPITEL 2 – FLEISCH UND GENIEẞBARE SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE

0201

Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt

0201.10.00

AGRI

- ganze oder halbe Tierkörper

12,8 + 176,8 EUR/100 kg

TRQ-1 Rind

- andere Teile, mit Knochen

0201.20.20

AGRI

-- „quartiers compensés“

12,8 + 176,8 EUR/100 kg

TRQ-1 Rind

0201.20.30

AGRI

-- Vorderviertel, zusammen oder getrennt

12,8 + 141,4 EUR/100 kg

TRQ-1 Rind

0201.20.50

AGRI

-- Hinterviertel, zusammen oder getrennt

12,8 + 212,2 EUR/100 kg

TRQ-1 Rind

0201.20.90

AGRI

-- andere

12,8 + 265,2 EUR/100 kg

TRQ-1 Rind

0201.30.00

AGRI

- ohne Knochen

12,8 + 303,4 EUR/100 kg

TRQ-1 Rind

0202

Fleisch von Rindern, gefroren

0202.10.00

AGRI

- ganze oder halbe Tierkörper

12,8 + 176,8 EUR/100 kg

TRQ-1 Rind

- andere Teile, mit Knochen

0202.20.10

AGRI

-- „quartiers compensés“

12,8 + 176,8 EUR/100 kg

TRQ-1 Rind

0202.20.30

AGRI

-- Vorderviertel, zusammen oder getrennt

12,8 + 141,4 EUR/100 kg

TRQ-1 Rind

0202.20.50

AGRI

-- Hinterviertel, zusammen oder getrennt

12,8 + 221,1 EUR/100 kg

TRQ-1 Rind

0202.20.90

AGRI

-- andere

12,8 + 265,3 EUR/100 kg

TRQ-1 Rind

- ohne Knochen

0202.30.10

AGRI

-- Vorderviertel, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, jedes Vorderviertel in einem einzigen Gefrierblock aufgemacht; „quartiers compensés“ in zwei Gefrierblöcken aufgemacht, der eine das Vorderviertel enthaltend, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, der andere das Hinterviertel enthaltend, in einem Stück, ohne Filet

12,8 + 221,1 EUR/100 kg

TRQ-1 Rind

0202.30.50

AGRI

-- als „crops“, „chucks and blades“ und „briskets“ bezeichnete Teile

12,8 + 221,1 EUR/100 kg

TRQ-1 Rind

0202.30.90

AGRI

-- andere

12,8 + 304,1 EUR/100 kg

TRQ-1 Rind

0203

Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

- frisch oder gekühlt

-- ganze oder halbe Tierkörper

0203.11.10

AGRI

--- von Hausschweinen

53,6 EUR/100 kg

A

0203.11.90

AGRI

--- andere

0

A

-- Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen

--- von Hausschweinen

0203.12.11

AGRI

---- Schinken und Teile davon

77,8 EUR/100 kg

A

0203.12.19

AGRI

---- Schultern und Teile davon

60,1 EUR/100 kg

A

0203.12.90

AGRI

--- andere

0

A

-- andere

 

--- von Hausschweinen

 

0203.19.11

AGRI

---- Vorderteile und Teile davon

60,1 EUR/100 kg

A

0203.19.13

AGRI

---- Kotelettstränge und Teile davon

86,9 EUR/100 kg

A

0203.19.15

AGRI

---- Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon

46,7 EUR/100 kg

A

---- andere

0203.19.55

AGRI

----- ohne Knochen

86,9 EUR/100 kg

A

0203.19.59

AGRI

----- andere

86,9 EUR/100 kg

A

0203.19.90

AGRI

--- andere

0

A

- gefroren

 

-- ganze oder halbe Tierkörper

 

0203.21.10

AGRI

--- von Hausschweinen

53,6 EUR/100 kg

A

0203.21.90

AGRI

--- andere

0

A

-- Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen

--- von Hausschweinen

0203.22.11

AGRI

---- Schinken und Teile davon

77,8 EUR/100 kg

A

0203.22.19

AGRI

---- Schultern und Teile davon

60,1 EUR/100 kg

A

0203.22.90

AGRI

--- andere

0

A

-- andere

--- von Hausschweinen

0203.29.11

AGRI

---- Vorderteile und Teile davon

60,1 EUR/100 kg

A

0203.29.13

AGRI

---- Kotelettstränge und Teile davon

86,9 EUR/100 kg

A

0203.29.15

AGRI

---- Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon

46,7 EUR/100 kg

A

---- andere

0203.29.55

AGRI

----- ohne Knochen

86,9 EUR/100 kg

A

0203.29.59

AGRI

----- andere

86,9 EUR/100 kg

A

0203.29.90

AGRI

--- andere

0

A

0204

Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

 

0204.10.00

AGRI

- ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, frisch oder gekühlt

12,8 + 171,3 EUR/100 kg

TRQ-2 Frisches/Gekühltes 
Schaf- und Ziegenfleisch

- anderes Fleisch von Schafen, frisch oder gekühlt

0204.21.00

AGRI

-- ganze oder halbe Tierkörper

12,8 + 171,3 EUR/100 kg

TRQ-2 Frisches/Gekühltes 
Schaf- und Ziegenfleisch

-- andere Teile mit Knochen

0204.22.10

AGRI

--- Vorderteile oder halbe Vorderteile

12,8 + 119,9 EUR/100 kg

TRQ-2 Frisches/Gekühltes 
Schaf- und Ziegenfleisch

0204.22.30

AGRI

--- Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden

12,8 + 188,5 EUR/100 kg

TRQ-2 Frisches/Gekühltes 
Schaf- und Ziegenfleisch

0204.22.50

AGRI

--- Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke

12,8 + 222,7 EUR/100 kg

TRQ-2 Frisches/Gekühltes 
Schaf- und Ziegenfleisch

0204.22.90

AGRI

--- andere

12,8 + 222,7 EUR/100 kg

TRQ-2 Frisches/Gekühltes 
Schaf- und Ziegenfleisch

0204.23.00

AGRI

-- ohne Knochen

12,8 + 311,8 EUR/100 kg

TRQ-2 Frisches/Gekühltes 
Schaf- und Ziegenfleisch

0204.30.00

AGRI

- ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, gefroren

12,8 + 128,8 EUR/100 kg

TRQ-3 Gefrorenes 
Schaf- und Ziegenfleisch

- anderes Fleisch von Schafen, gefroren

0204.41.00

AGRI

-- ganze oder halbe Tierkörper

12,8 + 128,8 EUR/100 kg

TRQ-3 Gefrorenes 
Schaf- und Ziegenfleisch

-- andere Teile mit Knochen

0204.42.10

AGRI

--- Vorderteile oder halbe Vorderteile

12,8 + 90,2 EUR/100 kg

TRQ-3 Gefrorenes 
Schaf- und Ziegenfleisch

0204.42.30

AGRI

--- Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden

12,8 + 141,7 EUR/100 kg

TRQ-3 Gefrorenes 
Schaf- und Ziegenfleisch

0204.42.50

AGRI

--- Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke

12,8 + 167,5 EUR/100 kg

TRQ-3 Gefrorenes 
Schaf- und Ziegenfleisch

0204.42.90

AGRI

--- andere

12,8 + 167,5 EUR/100 kg

TRQ-3 Gefrorenes 
Schaf- und Ziegenfleisch

-- ohne Knochen

0204.43.10

AGRI

--- von Lämmern

12,8 + 234,5 EUR/100 kg

TRQ-3 Gefrorenes 
Schaf- und Ziegenfleisch

0204.43.90

AGRI

--- andere

12,8 + 234,5 EUR/100 kg

TRQ-3 Gefrorenes 
Schaf- und Ziegenfleisch

- Fleisch von Ziegen

-- frisch oder gekühlt

0204.50.11

AGRI

--- ganze oder halbe Tierkörper

12,8 + 171,3 EUR/100 kg

TRQ-2 Frisches/Gekühltes 
Schaf- und Ziegenfleisch

0204.50.13

AGRI

--- Vorderteile oder halbe Vorderteile

12,8 + 119,9 EUR/100 kg

TRQ-2 Frisches/Gekühltes 
Schaf- und Ziegenfleisch

0204.50.15

AGRI

--- Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden

12,8 + 188,5 EUR/100 kg

TRQ-2 Frisches/Gekühltes 
Schaf- und Ziegenfleisch

0204.50.19

AGRI

--- Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke

12,8 + 222,7 EUR/100 kg

TRQ-2 Frisches/Gekühltes 
Schaf- und Ziegenfleisch

--- andere

0204.50.31

AGRI

---- Teile mit Knochen

12,8 + 222,7 EUR/100 kg

TRQ-2 Frisches/Gekühltes 
Schaf- und Ziegenfleisch

0204.50.39

AGRI

---- Teile ohne Knochen

12,8 + 311,8 EUR/100 kg

TRQ-2 Frisches/Gekühltes 
Schaf- und Ziegenfleisch

-- gefroren

0204.50.51

AGRI

--- ganze oder halbe Tierkörper

12,8 + 128,8 EUR/100 kg

TRQ-3 Gefrorenes 
Schaf- und Ziegenfleisch

0204.50.53

AGRI

--- Vorderteile oder halbe Vorderteile

12,8 + 90,2 EUR/100 kg

TRQ-3 Gefrorenes 
Schaf- und Ziegenfleisch

0204.50.55

AGRI

--- Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden

12,8 + 141,7 EUR/100 kg

TRQ-3 Gefrorenes 
Schaf- und Ziegenfleisch

0204.50.59

AGRI

--- Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke

12,8 + 167,5 EUR/100 kg

TRQ-3 Gefrorenes 
Schaf- und Ziegenfleisch

--- andere

0204.50.71

AGRI

---- Teile mit Knochen

12,8 + 167,5 EUR/100 kg

TRQ-3 Gefrorenes 
Schaf- und Ziegenfleisch

0204.50.79

AGRI

---- Teile ohne Knochen

12,8 + 234,5 EUR/100 kg

TRQ-3 Gefrorenes 
Schaf- und Ziegenfleisch

Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren

0205.00.20

AGRI

- frisch oder gekühlt

5,1

A

0205.00.80

AGRI

- gefroren

5,1

A

0206

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren

- von Rindern, frisch oder gekühlt

0206.10.10

AGRI

-- zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen

0

A

-- andere

0206.10.95

AGRI

--- Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch

12,8 + 303,4 EUR/100 kg

TRQ-1 Rind

0206.10.98

AGRI

--- andere

0

A

- von Rindern, gefroren

0206.21.00

AGRI

-- Zungen

0

A

0206.22.00

AGRI

-- Lebern

0

A

-- andere

0206.29.10

AGRI

--- zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen

0

A

--- andere

0206.29.91

AGRI

---- Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch

12,8 + 304,1 EUR/100 kg

TRQ-1 Rind

0206.29.99

AGRI

---- andere

0

A

0206.30.00

AGRI

- von Schweinen, frisch oder gekühlt

0

A

- von Schweinen, gefroren

0206.41.00

AGRI

-- Lebern

0

A

0206.49.00

AGRI

-- andere

0

A

- andere, frisch oder gekühlt

0206.80.10

AGRI

-- zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen

0

A

-- andere

0206.80.91

AGRI

--- von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln

6,4

A

0206.80.99

AGRI

--- von Schafen oder Ziegen

0

A

0206.90

- andere, gefroren

0206.90.10

AGRI

-- zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen

0

A

-- andere

0206.90.91

AGRI

--- von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln

6,4

A

0206.90.99

AGRI

--- von Schafen oder Ziegen

0

A

0207

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren

- von Hühnern

-- unzerteilt, frisch oder gekühlt

0207.11.10

AGRI

--- gerupft, entdarmt, mit Kopf und Ständern, genannt „Hühner 83 v. H.“

26,2 EUR/100 kg

B3

0207.11.30

AGRI

--- gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 70 v. H.“

29,9 EUR/100 kg

B3

0207.11.90

AGRI

--- gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 65 v. H.“; andere Angebotsformen

32,5 EUR/100 kg

B3

-- unzerteilt, gefroren

0207.12.10

AGRI

--- gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 70 v. H.“

29,9 EUR/100 kg

B3

0207.12.90

AGRI

--- gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 65 v. H.“; andere Angebotsformen

32,5 EUR/100 kg

B3

0207.13

-- Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, frisch oder gekühlt

--- Teile

0207.13.10

AGRI

---- ohne Knochen

102,4 EUR/100 kg

B3

---- mit Knochen

0207.13.20

AGRI

----- Hälften oder Viertel

35,8 EUR/100 kg

B3

0207.13.30

AGRI

----- ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

26,9 EUR/100 kg

B3

0207.13.40

AGRI

----- Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

18,7 EUR/100 kg

B3

0207.13.50

AGRI

----- Brüste und Teile davon

60,2 EUR/100 kg

B3

0207.13.60

AGRI

----- Schenkel und Teile davon

46,3 EUR/100 kg

B3

0207.13.70

AGRI

----- andere

100,8 EUR/100 kg

B3

--- Schlachtnebenerzeugnisse

0207.13.91

AGRI

---- Lebern

6,4

A

0207.13.99

AGRI

---- andere

18,7 EUR/100 kg

B3

0207.14

-- Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren

--- Teile

0207.14.10

AGRI

---- ohne Knochen

102,4 EUR/100 kg

B3

---- mit Knochen

0207.14.20

AGRI

----- Hälften oder Viertel

35,8 EUR/100 kg

B3

0207.14.30

AGRI

----- ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

26,9 EUR/100 kg

B3

0207.14.40

AGRI

----- Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

18,7 EUR/100 kg

B3

0207.14.50

AGRI

----- Brüste und Teile davon

60,2 EUR/100 kg

B3

0207.14.60

AGRI

----- Schenkel und Teile davon

46,3 EUR/100 kg

B3

0207.14.70

AGRI

----- andere

100,8 EUR/100 kg

B3

--- Schlachtnebenerzeugnisse

0207.14.91

AGRI

---- Lebern

6,4

A

0207.14.99

AGRI

---- andere

18,7 EUR/100 kg

B3

- von Truthühnern

-- unzerteilt, frisch oder gekühlt

0207.24.10

AGRI

--- gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 80 v. H.“

34 EUR/100 kg

B3

0207.24.90

AGRI

--- gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 73 v. H.“; andere Angebotsformen

37,3 EUR/100 kg

B3

-- unzerteilt, gefroren

0207.25.10

AGRI

--- gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 80 v. H.“

34 EUR/100 kg

B3

0207.25.90

AGRI

--- gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 73 v. H.“; andere Angebotsformen

37,3 EUR/100 kg

B3

0207.26

-- Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, frisch oder gekühlt

--- Teile

0207.26.10

AGRI

---- ohne Knochen

85,1 EUR/100 kg

B3

---- mit Knochen

0207.26.20

AGRI

----- Hälften oder Viertel

41 EUR/100 kg

B3

0207.26.30

AGRI

----- ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

26,9 EUR/100 kg

B3

0207.26.40

AGRI

----- Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

18,7 EUR/100 kg

B3

0207.26.50

AGRI

----- Brüste und Teile davon

67,9 EUR/100 kg

B3

----- Schenkel und Teile davon

0207.26.60

AGRI

------ Unterschenkel und Teile davon

25,5 EUR/100 kg

B3

0207.26.70

AGRI

------ andere

46 EUR/100 kg

B3

0207.26.80

AGRI

----- andere

83 EUR/100 kg

B3

--- Schlachtnebenerzeugnisse

0207.26.91

AGRI

---- Lebern

6,4

A

0207.26.99

AGRI

---- andere

18,7 EUR/100 kg

B3

0207.27

-- Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren

--- Teile

0207.27.10

AGRI

---- ohne Knochen

85,1 EUR/100 kg

B3

---- mit Knochen

0207.27.20

AGRI

----- Hälften oder Viertel

41 EUR/100 kg

B3

0207.27.30

AGRI

----- ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

26,9 EUR/100 kg

B3

0207.27.40

AGRI

----- Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

18,7 EUR/100 kg

B3

0207.27.50

AGRI

----- Brüste und Teile davon

67,9 EUR/100 kg

B3

----- Schenkel und Teile davon

0207.27.60

AGRI

------ Unterschenkel und Teile davon

25,5 EUR/100 kg

B3

0207.27.70

AGRI

------ andere

46 EUR/100 kg

B3

0207.27.80

AGRI

----- andere

83 EUR/100 kg

B3

--- Schlachtnebenerzeugnisse

0207.27.91

AGRI

---- Lebern

6,4

A

0207.27.99

AGRI

---- andere

18,7 EUR/100 kg

B3

- von Enten

-- unzerteilt, frisch oder gekühlt

0207.41.20

AGRI

--- gerupft, ausgeblutet, geschlossen oder entdarmt, mit Kopf und Paddeln, genannt „Enten 85 v. H.“

38 EUR/100 kg

B3

0207.41.30

AGRI

--- gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 70 v. H.“

46,2 EUR/100 kg

B3

0207.41.80

AGRI

--- gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 63 v. H.“; andere Angebotsformen

51,3 EUR/100 kg

B3

-- unzerteilt, gefroren

0207.42.30

AGRI

--- gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 70 v. H.“

46,2 EUR/100 kg

B3

0207.42.80

AGRI

--- gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 63 v. H.“; andere Angebotsformen

51,3 EUR/100 kg

B3

0207.43.00

AGRI

-- Fettlebern, frisch oder gekühlt

0

A

0207.44

-- andere, frisch oder gekühlt

--- Teile

0207.44.10

AGRI

---- ohne Knochen

128,3 EUR/100 kg

B3

---- mit Knochen

0207.44.21

AGRI

----- Hälften oder Viertel

56,4 EUR/100 kg

B3

0207.44.31

AGRI

----- ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

26,9 EUR/100 kg

B3

0207.44.41

AGRI

----- Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

18,7 EUR/100 kg

B3

0207.44.51

AGRI

----- Brüste und Teile davon

115,5 EUR/100 kg

B3

0207.44.61

AGRI

----- Schenkel und Teile davon

46,3 EUR/100 kg

B3

0207.44.71

AGRI

----- Entenrümpfe

66 EUR/100 kg

B3

0207.44.81

AGRI

----- andere

123,2 EUR/100 kg

B3

--- Schlachtnebenerzeugnisse

0207.44.91

AGRI

---- Lebern (ausgenommen Fettlebern)

6,4

A

0207.44.99

AGRI

---- andere

18,7 EUR/100 kg

B3

0207.45

-- andere, gefroren

--- Teile

0207.45.10

AGRI

---- ohne Knochen

128,3 EUR/100 kg

B3

---- mit Knochen

0207.45.21

AGRI

----- Hälften oder Viertel

56,4 EUR/100 kg

B3

0207.45.31

AGRI

----- ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

26,9 EUR/100 kg

B3

0207.45.41

AGRI

----- Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

18,7 EUR/100 kg

B3

0207.45.51

AGRI

----- Brüste und Teile davon

115,5 EUR/100 kg

B3

0207.45.61

AGRI

----- Schenkel und Teile davon

46,3 EUR/100 kg

B3

0207.45.71

AGRI

----- Entenrümpfe

66 EUR/100 kg

B3

0207.45.81

AGRI

----- andere

123,2 EUR/100 kg

B3

--- Schlachtnebenerzeugnisse

---- Lebern

0207.45.93

AGRI

----- Fettlebern

0

A

0207.45.95

AGRI

----- andere

6,4

A

0207.45.99

AGRI

---- andere

18,7 EUR/100 kg

B3

- von Gänsen

-- unzerteilt, frisch oder gekühlt

0207.51.10

AGRI

--- gerupft, ausgeblutet, geschlossen, mit Kopf und Paddeln, genannt „Gänse 82 v. H.“

45,1 EUR/100 kg

B3

0207.51.90

AGRI

--- gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit oder ohne Herz und Muskelmagen, genannt „Gänse 75 v. H.“; andere Angebotsformen

48,1 EUR/100 kg

B3

-- unzerteilt, gefroren

0207.52.10

AGRI

--- gerupft, ausgeblutet, geschlossen, mit Kopf und Paddeln, genannt „Gänse 82 v. H.“

45,1 EUR/100 kg

B3

0207.52.90

AGRI

--- gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit oder ohne Herz und Muskelmagen, genannt „Gänse 75 v. H.“; andere Angebotsformen

48,1 EUR/100 kg

B3

0207.53.00

AGRI

-- Fettlebern, frisch oder gekühlt

0

A

0207.54

-- andere, frisch oder gekühlt

--- Teile

0207.54.10

AGRI

---- ohne Knochen

110,5 EUR/100 kg

B3

---- mit Knochen

0207.54.21

AGRI

----- Hälften oder Viertel

52,9 EUR/100 kg

B3

0207.54.31

AGRI

----- ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

26,9 EUR/100 kg

B3

0207.54.41

AGRI

----- Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

18,7 EUR/100 kg

B3

0207.54.51

AGRI

----- Brüste und Teile davon

86,5 EUR/100 kg

B3

0207.54.61

AGRI

----- Schenkel und Teile davon

69,7 EUR/100 kg

B3

0207.54.71

AGRI

----- Gänserümpfe

66 EUR/100 kg

B3

0207.54.81

AGRI

----- andere

123,2 EUR/100 kg

B3

--- Schlachtnebenerzeugnisse

0207.54.91

AGRI

---- Lebern (ausgenommen Fettlebern)

6,4

A

0207.54.99

AGRI

---- andere

18,7 EUR/100 kg

B3

0207.55

-- andere, gefroren

--- Teile

0207.55.10

AGRI

---- ohne Knochen

110,5 EUR/100 kg

B3

---- mit Knochen

0207.55.21

AGRI

----- Hälften oder Viertel

52,9 EUR/100 kg

B3

0207.55.31

AGRI

----- ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

26,9 EUR/100 kg

B3

0207.55.41

AGRI

----- Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

18,7 EUR/100 kg

B3

0207.55.51

AGRI

----- Brüste und Teile davon

86,5 EUR/100 kg

B3

0207.55.61

AGRI

----- Schenkel und Teile davon

69,7 EUR/100 kg

B3

0207.55.71

AGRI

----- Gänserümpfe

66 EUR/100 kg

B3

0207.55.81

AGRI

----- andere

123,2 EUR/100 kg

B3

--- Schlachtnebenerzeugnisse

---- Lebern

0207.55.93

AGRI

----- Fettlebern

0

A

0207.55.95

AGRI

----- andere

6,4

A

0207.55.99

AGRI

---- andere

18,7 EUR/100 kg

B3

0207.60

- von Perlhühnern

0207.60.05

AGRI

-- unzerteilt, frisch, gekühlt oder gefroren

49,3 EUR/100 kg

B3

-- andere, frisch, gekühlt oder gefroren

--- Teile

0207.60.10

AGRI

---- ohne Knochen

128,3 EUR/100 kg

B3

---- mit Knochen

0207.60.21

AGRI

----- Hälften oder Viertel

54,2 EUR/100 kg

B3

0207.60.31

AGRI

----- ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

26,9 EUR/100 kg

B3

0207.60.41

AGRI

----- Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

18,7 EUR/100 kg

B3

0207.60.51

AGRI

----- Brüste und Teile davon

115,5 EUR/100 kg

B3

0207.60.61

AGRI

----- Schenkel und Teile davon

46,3 EUR/100 kg

B3

0207.60.81

AGRI

----- andere

123,2 EUR/100 kg

B3

--- Schlachtnebenerzeugnisse

0207.60.91

AGRI

---- Lebern

6,4

A

0207.60.99

AGRI

---- andere

18,7 EUR/100 kg

B3

0208

Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren

- von Kaninchen oder Hasen

0208.10.10

AGRI

-- von Hauskaninchen

6,4

A

0208.10.90

AGRI

-- andere

0

A

0208.30.00

AGRI

- von Primaten

9

A

- von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia); von Robben, Seelöwen und Walrössern (Säugetiere der Unterordnung Pinnipedia)

0208.40.10

AGRI

-- Walfleisch

6,4

A

0208.40.20

AGRI

-- Robbenfleisch

6,4

A

0208.40.80

AGRI

-- andere

9

A

0208.50.00

AGRI

- von Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten)

9

A

0208.60.00

AGRI

- von Kamelen (Camelidae)

9

A

- andere

0208.90.10

AGRI

-- von Haustauben

6,4

A

0208.90.30

AGRI

-- von Wild (ausgenommen von Kaninchen und Hasen)

0

A

0208.90.60

AGRI

-- von Rentieren

9

A

0208.90.70

AGRI

-- Froschschenkel

6,4

A

0208.90.98

AGRI

-- andere

9

A

0209

Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

0209.10

- von Schweinen

-- Schweinespeck

0209.10.11

AGRI

--- frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen oder in Salzlake

21,4 EUR/100 kg

A

0209.10.19

AGRI

--- getrocknet oder geräuchert

23,6 EUR/100 kg

A

0209.10.90

AGRI

-- Schweinefett

12,9 EUR/100 kg

A

0209.90.00

AGRI

- andere

41,5 EUR/100 kg

A

0210

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

- Fleisch von Schweinen

0210.11

-- Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen

--- von Hausschweinen

---- gesalzen oder in Salzlake

0210.11.11

AGRI

----- Schinken und Teile davon

77,8 EUR/100 kg

A

0210.11.19

AGRI

----- Schultern und Teile davon

60,1 EUR/100 kg

A

---- getrocknet oder geräuchert

0210.11.31

AGRI

----- Schinken und Teile davon

151,2 EUR/100 kg

A

0210.11.39

AGRI

----- Schultern und Teile davon

119 EUR/100 kg

A

0210.11.90

AGRI

--- andere

15,4

A

0210.12

-- Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon

--- von Hausschweinen

0210.12.11

AGRI

---- gesalzen oder in Salzlake

46,7 EUR/100 kg

A

0210.12.19

AGRI

---- getrocknet oder geräuchert

77,8 EUR/100 kg

A

0210.12.90

AGRI

--- andere

15,4

A

0210.19

-- andere

--- von Hausschweinen

---- gesalzen oder in Salzlake

0210.19.10

AGRI

----- „bacon“-Hälften oder „spencers“

68,7 EUR/100 kg

A

0210.19.20

AGRI

----- „3/4-sides“ oder „middles“

75,1 EUR/100 kg

A

0210.19.30

AGRI

----- Vorderteile und Teile davon

60,1 EUR/100 kg

A

0210.19.40

AGRI

----- Kotelettstränge und Teile davon

86,9 EUR/100 kg

A

0210.19.50

AGRI

----- andere

86,9 EUR/100 kg

A

---- getrocknet oder geräuchert

0210.19.60

AGRI

----- Vorderteile und Teile davon

119 EUR/100 kg

A

0210.19.70

AGRI

----- Kotelettstränge und Teile davon

149,6 EUR/100 kg

A

----- andere

0210.19.81

AGRI

------ ohne Knochen

151,2 EUR/100 kg

A

0210.19.89

AGRI

------ andere

151,2 EUR/100 kg

A

0210.19.90

AGRI

--- andere

15,4

A

- Fleisch von Rindern

0210.20.10

AGRI

-- mit Knochen

15,4 + 265,2 EUR/100 kg

TRQ-1 Rind

0210.20.90

AGRI

-- ohne Knochen

15,4 + 303,4 EUR/100 kg

TRQ-1 Rind

- andere, einschließlich genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

0210.91.00

AGRI

-- von Primaten

15,4

A

0210.92

-- von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia); von Robben, Seelöwen und Walrössern (Säugetiere der Unterordnung Pinnipedia)

0210.92.10

AGRI

--- von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia)

15,4

A

--- andere

0210.92.91

AGRI

---- Fleisch

130 EUR/100 kg

A

0210.92.92

AGRI

---- Schlachtnebenerzeugnisse

15,4

A

0210.92.99

AGRI

---- genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

15,4 + 303,4 EUR/100 kg

A

0210.93.00

AGRI

-- von Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten)

15,4

A

0210.99

-- andere

--- Fleisch

0210.99.10

AGRI

---- von Pferden, gesalzen, in Salzlake oder getrocknet

6,4

A

---- von Schafen und Ziegen

0210.99.21

AGRI

----- mit Knochen

222,7 EUR/100 kg

TRQ-2 Frisches/Gekühltes 
Schaf- und Ziegenfleisch
 
& TRQ-3 Gefrorenes 
Schaf- und Ziegenfleisch

0210.99.29

AGRI

----- ohne Knochen

311,8 EUR/100 kg

TRQ-2 Frisches/Gekühltes 
Schaf- und Ziegenfleisch
 
& TRQ-3 Gefrorenes 
Schaf- und Ziegenfleisch

0210.99.31

AGRI

---- von Rentieren

15,4

A

0210.99.39

AGRI

---- andere

130 EUR/100 kg

A

--- Schlachtnebenerzeugnisse

---- von Hausschweinen

0210.99.41

AGRI

----- Lebern

64,9 EUR/100 kg

A

0210.99.49

AGRI

----- andere

47,2 EUR/100 kg

A

---- von Rindern

0210.99.51

AGRI

----- Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch

15,4 + 303,4 EUR/100 kg

TRQ-1 Rind

0210.99.59

AGRI

----- andere

12,8

TRQ-1 Rind

---- andere

----- Geflügellebern

0210.99.71

AGRI

------ Fettlebern von Gänsen oder Enten, gesalzen oder in Salzlake

0

A

0210.99.79

AGRI

------ andere

6,4

A

0210.99.85

AGRI

----- andere

15,4

A

0210.99.90

AGRI

--- genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

15,4 + 303,4 EUR/100 kg

A

03

KAPITEL 3 – FISCHE UND KREBSTIERE, WEICHTIERE UND ANDERE WIRBELLOSE WASSERTIERE

0301

Fische, lebend

- Zierfische

0301.11.00

FISH

-- Süßwasserfische

0

A

0301.19.00

FISH

-- andere

7,5

A

- andere Fische, lebend

-- Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

0301.91.10

FISH

--- der Arten Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster

8

A

0301.91.90

FISH

--- andere

12

A

-- Aale (Anguilla spp.)

0301.92.10

FISH

--- mit einer Länge von weniger als 12 cm

0

A

0301.92.30

FISH

--- mit einer Länge von 12 cm oder mehr, jedoch weniger als 20 cm

0

A

0301.92.90

FISH

--- mit einer Länge von 20 cm oder mehr

0

A

0301.93.00

FISH

-- Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.)

8

A

-- Atlantischer Roter Thunfisch (Thunnus thynnus) und Nordpazifischer Blauflossen-Thunfisch (Thunnus orientalis)

0301.94.10

FISH

--- Atlantischer Roter Thunfisch (Thunnus thynnus)

16

A

0301.94.90

FISH

--- Nordpazifischer Blauflossen-Thunfisch (Thunnus orientalis)

16

A

0301.95.00

FISH

-- Südlicher Roter Thunfisch (Thunnus maccoyii)

16

A

0301.99

-- andere

--- Süßwasserfische

0301.99.11

FISH

---- Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

2

A

0301.99.17

FISH

---- andere

8

A

0301.99.85

FISH

--- andere

16

A

0302

Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

- Salmoniden, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0302.91 bis 0302.99

-- Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

0302.11.10

FISH

--- der Arten Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster

8

A

0302.11.20

FISH

--- der Art Oncorhynchus mykiss, mit Kopf und Kiemen, ausgenommen, mit einem Stückgewicht von mehr als 1,2 kg oder ohne Kopf und Kiemen, ausgenommen, mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg

12

A

0302.11.80

FISH

--- andere

12

A

0302.13.00

FISH

-- Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus)

2

A

0302.14.00

FISH

-- Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

2

A

0302.19.00

FISH

-- andere

8

A

- Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und Citharidae), ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0302.91 bis 0302.99

-- Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides, Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus stenolepis)

0302.21.10

FISH

--- Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides)

8

A

0302.21.30

FISH

--- Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)

8

A

0302.21.90

FISH

--- Pazifischer Heilbutt (Hippoglossus stenolepis)

15

A

0302.22.00

FISH

-- Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa)

7,5

A

0302.23.00

FISH

-- Seezungen (Solea spp.)

15

A

0302.24.00

FISH

-- Steinbutt (Psetta maxima)

15

A

-- andere

0302.29.10

FISH

--- Scheefschnut bzw. Flügelbutt (Lepidorhombus spp.)

15

A

0302.29.80

FISH

--- andere

15

A

- Thunfische (der Gattung Thunnus), echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis), ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0302.91 bis 0302.99

-- Weißer Thun (Thunnus alalunga)

0302.31.10

FISH

--- zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

0

A

0302.31.90

FISH

--- andere

22

A

-- Gelbflossenthun (Thunnus albacares)

0302.32.10

FISH

--- zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

0

A

0302.32.90

FISH

--- andere

22

A

-- echter Bonito

0302.33.10

FISH

--- zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

0

A

0302.33.90

FISH

--- andere

22

A

-- Großaugen-Thunfisch (Thunnus obesus)

0302.34.10

FISH

--- zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

0

A

0302.34.90

FISH

--- andere

22

A

0302.35

-- Atlantischer Roter Thunfisch (Thunnus thynnus) und Nordpazifischer Blauflossen-Thunfisch (Thunnus orientalis)

--- Atlantischer Roter Thunfisch (Thunnus thynnus)

0302.35.11

FISH

---- zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

0

A

0302.35.19

FISH

---- andere

22

A

--- Nordpazifischer Blauflossen-Thunfisch (Thunnus orientalis)

0302.35.91

FISH

---- zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

0

A

0302.35.99

FISH

---- andere

22

A

-- Südlicher Roter Thunfisch (Thunnus maccoyii)

0302.36.10

FISH

--- zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

0

A

0302.36.90

FISH

--- andere

22

A

-- andere

0302.39.20

FISH

--- zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

0

A

0302.39.80

FISH

--- andere

22

A

- Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), Sardellen (Engraulis spp.), Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops spp.), Sardinellen (Sardinella spp.), Sprotten (Sprattus sprattus), Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus), Indische Makrelen (Rastrelliger spp.), Seerfische (Scomberomorus spp.), Jack und Stöcker (Bastardmakrelen) (Trachurus spp.), Buchsen, Crevallen (Caranx spp.), Offiziersbarsch (Rachycentron canadum), Silber Butterfische (Pampus spp.), Pazifischer Makrelenhecht (Cololabis saira), Scads (Decapterus spp.), Lodde (Mallotus villosus), Schwertfisch (Xiphias gladius), Kawakawa (Euthynnus affinis), Bonitos (Sarda spp.), Marline, Segelfische, Speerfische (Istiophoridae), ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0302.91 bis 0302.99

0302.41.00

FISH

-- Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

15

A

0302.42.00

FISH

-- Sardellen (Engraulis spp.)

15

A

-- Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops spp.), Sardinellen (Sardinella spp.), Sprotten (Sprattus sprattus)

0302.43.10

FISH

--- Sardinen der Art Sardina pilchardus

23

A

0302.43.30

FISH

--- Sardinen der Gattung Sardinops; Sardinellen (Sardinella spp.)

15

A

0302.43.90

FISH

--- Sprotten (Sprattus sprattus)

13

A

0302.44.00

FISH

-- Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus)

20

A

-- Stöcker (Bastardmakrelen) (Trachurus spp.)

0302.45.10

FISH

--- Atlantischer Stöcker (Trachurus trachurus)

15

A

0302.45.30

FISH

--- Chilenischer Stöcker (Trachurus murphyi)

15

A

0302.45.90

FISH

--- andere

15

A

0302.46.00

FISH

-- Offiziersbarsch (Rachycentron canadum)

15

A

0302.47.00

FISH

-- Schwertfisch (Xiphias gladius)

15

A

0302.49

-- andere

--- Kawakawa (Euthynnus affinis)

0302.49.11

FISH

---- zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

0

A

0302.49.19

FISH

---- andere

22

A

0302.49.90

FISH

--- andere

15

A

- Fische der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0302.91 bis 0302.99

-- Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

0302.51.10

FISH

--- der Art Gadus morhua

12

A

0302.51.90

FISH

--- andere

12

A

0302.52.00

FISH

-- Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

7,5

A

0302.53.00

FISH

-- Köhler (Pollachius virens)

7,5

A

0302.54

-- Seehechte (Merluccius spp., Urophycis spp.)

--- der Gattung Merluccius

0302.54.11

FISH

---- Kap-Hecht (Merluccius capensis) und Tiefenwasser-Kapseehecht (Merluccius paradoxus)

15

A

0302.54.15

FISH

---- Südlicher Seehecht (Merluccius australis)

15

A

0302.54.19

FISH

---- andere

15

A

0302.54.90

FISH

--- der Gattung Urophycis

15

A

0302.55.00

FISH

-- Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma)

7,5

A

0302.56.00

FISH

-- Blauer Wittling (Micromesistius poutassou) und Südlicher Wittling (Micromesistius australis)

7,5

A

-- andere

0302.59.10

FISH

--- Polardorsch (Boreogadus saida)

12

A

0302.59.20

FISH

--- Merlan (Merlangius merlangus)

7,5

A

0302.59.30

FISH

--- Pollack (Pollachius pollachius)

7,5

A

0302.59.40

FISH

--- Leng (Molva spp.)

7,5

A

0302.59.90

FISH

--- andere

15

A

- Tilapia (Oreochromis spp.), Welse (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.), Aale (Anguilla spp.), Nilbarsch (Lates niloticus) und Schlangenkopffische (Channa spp.), ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0302.91 bis 0302.99

0302.71.00

FISH

-- Tilapia (Oreochromis spp.)

8

A

0302.72.00

FISH

-- Welse (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.)

8

A

0302.73.00

FISH

-- Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.)

8

A

0302.74.00

FISH

-- Aale (Anguilla spp.)

0

A

0302.79.00

FISH

-- andere

8

A

- andere Fische, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0302.91 bis 0302.99

-- Haie

0302.81.15

FISH

--- Dornhaie (Squalus acanthias) und Katzenhaie (Scyliorhinus spp.)

6

A

0302.81.30

FISH

--- Heringshaie (Lamna nasus)

8

A

0302.81.40

FISH

--- Blauhaie (Prionace glauca)

8

A

0302.81.80

FISH

--- andere

8

A

0302.82.00

FISH

-- Rochen (Rajidae)

15

A

0302.83.00

FISH

-- Zahnfische (Dissostichus spp.)

15

A

-- Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus spp.)

0302.84.10

FISH

--- Europäischer Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax)

15

A

0302.84.90

FISH

--- andere

15

A

-- Meerbrassen (Sparidae)

0302.85.10

FISH

--- Zahnbrasse oder Meerbrasse (Dentex dentex oder Pagellus spp.)

15

A

0302.85.30

FISH

--- Goldbrassen (Sparus aurata)

15

A

0302.85.90

FISH

--- andere

15

A

0302.89

-- andere

0302.89.10

FISH

--- Süßwasserfische

8

A

--- andere

---- Fische der Gattung Euthynnus, ausgenommen echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis) der Unterposition 0302.33 und ausgenommen Kawakawa (Euthynnus affinis) der Unterposition 0302.49

0302.89.21

FISH

----- zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

0

A

0302.89.29

FISH

----- andere

22

A

---- Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes spp.)

0302.89.31

FISH

----- der Art Sebastes marinus

7,5

A

0302.89.39

FISH

----- andere

7,5

A

0302.89.40

FISH

---- Brachsenmakrelen (Brama spp.)

15

A

0302.89.50

FISH

---- Seeteufel (Lophius spp.)

15

A

0302.89.60

FISH

---- Rosa Kingklip (Genypterus blacodes)

7,5

A

0302.89.90

FISH

---- andere

15

A

- Fischlebern, Fischrogen, Fischmilch, Fischflossen, Köpfe, Schwänze, Fischblasen und andere genießbare Fischnebenerzeugnisse

0302.91.00

FISH

-- Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

10

A

0302.92.00

FISH

-- Haifischflossen

8

A

0302.99.00

FISH

-- andere

10

A

0303

Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

- Salmoniden, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0303.91 bis 0303.99

0303.11.00

FISH

-- Roter Lachs (Oncorhynchus nerka)

2

A

0303.12.00

FISH

-- andere pazifische Lachse (Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus)

2

A

0303.13.00

FISH

-- Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

2

A

-- Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

0303.14.10

FISH

--- der Arten Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster

9

A

0303.14.20

FISH

--- der Art Oncorhynchus mykiss, mit Kopf und Kiemen, ausgenommen, mit einem Stückgewicht von mehr als 1,2 kg oder ohne Kopf und Kiemen, ausgenommen, mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg

12

A

0303.14.90

FISH

--- andere

12

A

0303.19.00

FISH

-- andere

9

A

- Tilapia (Oreochromis spp.), Welse (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.), Aale (Anguilla spp.), Nilbarsch (Lates niloticus) und Schlangenkopffische (Channa spp.), ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0303.91 bis 0303.99

0303.23.00

FISH

-- Tilapia (Oreochromis spp.)

8

A

0303.24.00

FISH

-- Welse (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.)

8

A

0303.25.00

FISH

-- Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.).

8

A

0303.26.00

FISH

-- Aale (Anguilla spp.)

0

A

0303.29.00

FISH

-- andere

8

A

- Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und Citharidae), ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0303.91 bis 0303.99

-- Heilbutte (Reinhardtius hippoglossoides, Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus stenolepis)

0303.31.10

FISH

--- Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides)

7,5

A

0303.31.30

FISH

--- Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)

7,5

A

0303.31.90

FISH

--- Pazifischer Heilbutt (Hippoglossus stenolepis)

15

A

0303.32.00

FISH

-- Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa)

15

A

0303.33.00

FISH

-- Seezungen (Solea spp.)

7,5

A

0303.34.00

FISH

-- Steinbutt (Psetta maxima)

15

A

-- andere

0303.39.10

FISH

--- Flundern (Platichthys flesus)

7,5

A

0303.39.30

FISH

--- Fische der Gattung Rhombosolea

7,5

A

0303.39.50

FISH

--- Fische der Arten Pelotreis flavilatus und Peltorhamphus novaezelandiae

7,5

A

0303.39.85

FISH

--- andere

15

A

- Thunfische (der Gattung Thunnus), echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis), ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0303.91 bis 0303.99

-- Weißer Thun (Thunnus alalunga)

0303.41.10

FISH

--- zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

0

A

0303.41.90

FISH

--- andere

22

A

-- Gelbflossenthun (Thunnus albacares)

0303.42.20

FISH

--- zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

0

A

0303.42.90

FISH

--- andere

22

A

-- echter Bonito

0303.43.10

FISH

--- zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

0

A

0303.43.90

FISH

--- andere

22

A

-- Großaugen-Thunfisch (Thunnus obesus)

0303.44.10

FISH

--- zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

0

A

0303.44.90

FISH

--- andere

22

A

0303.45

-- Atlantischer Roter Thunfisch (Thunnus thynnus) und Nordpazifischer Blauflossen-Thunfisch (Thunnus orientalis)

--- Atlantischer Roter Thunfisch (Thunnus thynnus)

0303.45.12

FISH

---- zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

0

A

0303.45.18

FISH

---- andere

22

A

--- Nordpazifischer Blauflossen-Thunfisch (Thunnus orientalis)

0303.45.91

FISH

---- zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

0

A

0303.45.99

FISH

---- andere

22

A

-- Südlicher Roter Thunfisch (Thunnus maccoyii)

0303.46.10

FISH

--- zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

0

A

0303.46.90

FISH

--- andere

22

A

-- andere

0303.49.20

FISH

--- zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

0

A

0303.49.85

FISH

--- andere

22

A

- Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), Sardellen (Engraulis spp.), Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops spp.), Sardinellen (Sardinella spp.), Sprotten (Sprattus sprattus), Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus), Indische Makrelen (Rastrelliger spp.), Seerfische (Scomberomorus spp.), Jack und Stöcker (Bastardmakrelen) (Trachurus spp.), Buchsen, Crevallen (Caranx spp.), Offiziersbarsch (Rachycentron canadum), Silber Butterfische (Pampus spp.), Pazifischer Makrelenhecht (Cololabis saira), Scads (Decapterus spp.), Lodde (Mallotus villosus), Schwertfisch (Xiphias gladius), Kawakawa (Euthynnus affinis), Bonitos (Sarda spp.), Marline, Segelfische, Speerfische (Istiophoridae), ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0303.91 bis 0303.99

0303.51.00

FISH

-- Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

15

A

-- Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops spp.), Sardinellen (Sardinella spp.), Sprotten (Sprattus sprattus)

0303.53.10

FISH

--- Sardinen der Art Sardina pilchardus

23

A

0303.53.30

FISH

--- Sardinen der Gattung Sardinops; Sardinellen (Sardinella spp.)

15

A

0303.53.90

FISH

--- Sprotten (Sprattus sprattus)

13

A

-- Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus)

0303.54.10

FISH

--- der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus

20

A

0303.54.90

FISH

--- der Art Scomber australasicus

15

A

-- Stöcker (Bastardmakrelen) (Trachurus spp.)

0303.55.10

FISH

--- Atlantischer Stöcker (Trachurus trachurus)

15

A

0303.55.30

FISH

--- Chilenischer Stöcker (Trachurus murphyi)

15

A

0303.55.90

FISH

--- andere

15

A

0303.56.00

FISH

-- Offiziersbarsch (Rachycentron canadum)

15

A

0303.57.00

FISH

-- Schwertfisch (Xiphias gladius)

7,5

A

0303.59

 

-- andere

0303.59.10

FISH

--- Sardellen (Engraulis spp.)

15

A

--- Kawakawa (Euthynnus affinis)

0303.59.21

FISH

---- zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

0

A

0303.59.29

FISH

---- andere

22

A

0303.59.90

FISH

--- andere

15

A

- Fische der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0303.91 bis 0303.99

-- Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

0303.63.10

FISH

--- der Art Gadus morhua

12

A

0303.63.30

FISH

--- der Art Gadus ogac

12

A

0303.63.90

FISH

--- der Art Gadus macrocephalus

12

A

0303.64.00

FISH

-- Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

7,5

A

0303.65.00

FISH

-- Köhler (Pollachius virens)

7,5

A

0303.66

-- Seehechte (Merluccius spp., Urophycis spp.)

--- der Gattung Merluccius

0303.66.11

FISH

---- Kap-Hecht (Merluccius capensis) und Tiefenwasser-Kapseehecht (Merluccius paradoxus)

15

A

0303.66.12

FISH

---- Patagonischer Seehecht (Merluccius hubbsi)

15

A

0303.66.13

FISH

---- Südlicher Seehecht (Merluccius australis)

15

A

0303.66.19

FISH

---- andere

15

A

0303.66.90

FISH

--- der Gattung Urophycis

15

A

0303.67.00

FISH

-- Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma)

15

A

-- Blauer Wittling (Micromesistius poutassou) und Südlicher Wittling (Micromesistius australis)

0303.68.10

FISH

--- Blauer Wittling (Micromesistius poutassou)

7,5

A

0303.68.90

FISH

--- Südlicher Wittling (Micromesistius australis)

7,5

A

-- andere

0303.69.10

FISH

--- Polardorsch (Boreogadus saida)

12

A

0303.69.30

FISH

--- Merlan (Merlangius merlangus)

7,5

A

0303.69.50

FISH

--- Pollack (Pollachius pollachius)

15

A

0303.69.70

FISH

--- Langschwanzseehecht (Macruronus novaezelandiae)

7,5

B5

0303.69.80

FISH

--- Leng (Molva spp.)

7,5

A

0303.69.90

FISH

--- andere

15

A

- andere Fische, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0303.91 bis 0303.99

-- Haie

0303.81.15

FISH

--- Dornhaie (Squalus acanthias) und Katzenhaie (Scyliorhinus spp.)

6

A

0303.81.30

FISH

--- Heringshaie (Lamna nasus)

8

A

0303.81.40

FISH

--- Blauhaie (Prionace glauca)

8

A

0303.81.90

FISH

--- andere

8

A

0303.82.00

FISH

-- Rochen (Rajidae)

15

A

0303.83.00

FISH

-- Zahnfische (Dissostichus spp.)

15

A

-- Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus spp.)

0303.84.10

FISH

--- Europäischer Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax)

15

A

0303.84.90

FISH

--- andere

15

A

0303.89

-- andere

0303.89.10

FISH

--- Süßwasserfische

8

A

--- andere

---- Fische der Gattung Euthynnus, ausgenommen echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis) der Unterposition 0303.43 und ausgenommen Kawakawa (Euthynnus affinis) der Unterposition 0303.59

0303.89.21

FISH

----- zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

0

A

0303.89.29

FISH

----- andere

22

A

---- Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes spp.)

0303.89.31

FISH

----- der Art Sebastes marinus

7,5

A

0303.89.39

FISH

----- andere

7,5

A

0303.89.40

FISH

---- Fische der Art Orcynopsis unicolor

10

A

0303.89.50

FISH

---- Zahnbrasse oder Meerbrasse (Dentex dentex oder Pagellus spp.)

15

A

0303.89.55

FISH

---- Goldbrassen (Sparus aurata)

15

A

0303.89.60

FISH

---- Brachsenmakrelen (Brama spp.)

15

A

0303.89.65

FISH

---- Seeteufel (Lophius spp.)

15

A

0303.89.70

FISH

---- Rosa Kingklip (Genypterus blacodes)

7,5

A

0303.89.90

FISH

---- andere

15

A

- Fischlebern, Fischrogen, Fischmilch, Fischflossen, Köpfe, Schwänze, Fischblasen und andere genießbare Fischnebenerzeugnisse

-- Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

0303.91.10

FISH

--- Fischrogen und Fischmilch, zum Herstellen von Desoxyribonucleinsäure oder Protaminsulfat

0

A

0303.91.90

FISH

--- andere

10

A

0303.92.00

FISH

-- Haifischflossen

8

A

0303.99.00

FISH

-- andere

10

A

0304

Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren

- frische oder gekühlte Fischfilets von Tilapia (Oreochromis spp.), Welsen (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.), Aalen (Anguilla spp.), vom Nilbarsch (Lates niloticus) und von Schlangenkopffischen (Channa spp.)

0304.31.00

FISH

-- von Tilapia (Oreochromis spp.)

9

A

0304.32.00

FISH

-- von Welsen (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.)

9

A

0304.33.00

FISH

-- vom Nilbarsch (Lates niloticus)

9

A

0304.39.00

FISH

-- andere

9

A

- Frische oder gekühlte Filets von anderen Fischen

0304.41.00

FISH

-- vom Pazifischen Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischen Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

2

A

-- von Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

0304.42.10

FISH

--- der Art Oncorhynchus mykiss mit einem Stückgewicht von mehr als 400 g

12

A

0304.42.50

FISH

--- der Arten Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster

9

A

0304.42.90

FISH

--- andere

12

A

0304.43.00

FISH

-- von Plattfischen (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und Citharidae)

18

A

-- von Fischen der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae

0304.44.10

FISH

--- vom Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und vom Polardorsch (Boreogadus saida)

18

A

0304.44.30

FISH

--- vom Köhler (Pollachius virens)

18

A

0304.44.90

FISH

--- andere

18

A

0304.45.00

FISH

-- vom Schwertfisch (Xiphias gladius)

18

A

0304.46.00

FISH

-- von Zahnfischen (Dissostichus spp.)

18

A

-- von Haien

0304.47.10

FISH

--- von Dornhaien (Squalus acanthias) und Katzenhaien (Scyliorhinus spp.)

18

A

0304.47.20

FISH

--- von Heringshaien (Lamna nasus)

18

A

0304.47.30

FISH

--- von Blauhaien (Prionace glauca)

18

A

0304.47.90

FISH

--- andere

18

A

0304.48.00

FISH

-- von Rochen (Rajidae)

18

A

0304.49

-- andere

0304.49.10

FISH

--- von Süßwasserfischen

9

A

--- andere

0304.49.50

FISH

---- vom Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch (Sebastes spp.)

18

A

0304.49.90

FISH

---- andere

18

A

- andere, frisch oder gekühlt

0304.51.00

FISH

-- von Tilapia (Oreochromis spp.), Welsen (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.), Aalen (Anguilla spp.), vom Nilbarsch (Lates niloticus) und Schlangenkopffischen (Channa spp.)

8

A

0304.52.00

FISH

-- von Salmoniden

8

A

0304.53.00

FISH

-- von Fischen der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae

15

A

0304.54.00

FISH

-- vom Schwertfisch (Xiphias gladius)

15

A

0304.55.00

FISH

-- von Zahnfischen (Dissostichus spp.)

15

A

-- von Haien

0304.56.10

FISH

--- von Dornhaien (Squalus acanthias) und Katzenhaien (Scyliorhinus spp.)

15

A

0304.56.20

FISH

--- von Heringshaien (Lamna nasus)

15

A

0304.56.30

FISH

--- von Blauhaien (Prionace glauca)

15

A

0304.56.90

FISH

--- andere

15

A

0304.57.00

FISH

-- von Rochen (Rajidae)

15

A

0304.59

 

-- andere

0304.59.10

FISH

--- von Süßwasserfischen

8

A

--- andere

0304.59.50

FISH

---- Heringslappen

15

A

0304.59.90

FISH

---- andere

15

A

- gefrorene Fischfilets von Tilapia (Oreochromis spp.), Welsen (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.), Aalen (Anguilla spp.), vom Nilbarsch (Lates niloticus) und von Schlangenkopffischen (Channa spp.)

0304.61.00

FISH

-- von Tilapia (Oreochromis spp.)

9

A

0304.62.00

FISH

-- von Welsen (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.)

9

A

0304.63.00

FISH

-- vom Nilbarsch (Lates niloticus)

9

A

0304.69.00

FISH

-- andere

9

A

- Gefrorene Filets von Fischen der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae

-- vom Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

0304.71.10

FISH

--- vom Kabeljau der Art Gadus macrocephalus

7,5

A

0304.71.90

FISH

--- andere

7,5

A

0304.72.00

FISH

-- vom Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

7,5

A

0304.73.00

FISH

-- vom Köhler (Pollachius virens)

7,5

A

0304.74

-- von Seehechten (Merluccius spp., Urophycis spp.)

--- der Gattung Merluccius

0304.74.11

FISH

---- von Kap-Hechten (Merluccius capensis) und von Tiefenwasser-Kapseehechten (Merluccius paradoxus)

7,5

A

0304.74.15

FISH

---- von Patagonischen Seehechten (Merluccius hubbsi)

7,5

A

0304.74.19

FISH

---- andere

6,1

B5

0304.74.90

FISH

--- der Gattung Urophycis

7,5

A

0304.75.00

FISH

-- vom Pazifischen Pollack (Theragra chalcogramma)

13,7

A

-- andere

0304.79.10

FISH

--- vom Polardorsch (Boreogadus saida)

7,5

A

0304.79.30

FISH

--- vom Merlan (Merlangius merlangus)

7,5

A

0304.79.50

FISH

--- vom Langschwanzseehecht (Macruronus novaezelandiae)

7,5

A

0304.79.80

FISH

--- vom Leng (Molva spp.)

7,5

A

0304.79.90

FISH

--- andere

15

B7

- Gefrorene Filets von anderen Fischen

0304.81.00

FISH

-- vom Pazifischen Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischen Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

2

A

-- von Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

0304.82.10

FISH

--- der Art Oncorhynchus mykiss mit einem Stückgewicht von mehr als 400 g

12

A

0304.82.50

FISH

--- der Arten Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster

9

A

0304.82.90

FISH

--- andere

12

A

-- von Plattfischen (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und Citharidae)

0304.83.10

FISH

--- von Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa)

7,5

A

0304.83.30

FISH

--- von Flundern (Platichthys flesus)

7,5

A

0304.83.50

FISH

--- vom Scheefschnut bzw. Flügelbutt (Lepidorhombus spp.)

15

A

0304.83.90

FISH

--- andere

15

A

0304.84.00

FISH

-- vom Schwertfisch (Xiphias gladius)

7,5

A

0304.85.00

FISH

-- von Zahnfischen (Dissostichus spp.)

15

A

0304.86.00

FISH

-- vom Hering (Clupea harengus, Clupea pallasii)

15

A

0304.87.00

FISH

-- von Thunfischen der Gattung Thunnus und vom Echten Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis)

18

A

0304.88

-- von Haien und Rochen (Rajidae)

--- von Haien

0304.88.11

FISH

---- von Dornhaien (Squalus acanthias) und Katzenhaien (Scyliorhinus spp.)

7,5

A

0304.88.15

FISH

---- von Heringshaien (Lamna nasus)

7,5

A

0304.88.18

FISH

---- von Blauhaien (Prionace glauca)

7,5

A

0304.88.19

FISH

---- andere

7,5

A

0304.88.90

FISH

--- von Rochen (Rajidae)

15

A

0304.89

 

-- andere

0304.89.10

FISH

--- von Süßwasserfischen

9

A

--- andere

---- vom Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch (Sebastes spp.)

0304.89.21

FISH

----- der Art Sebastes marinus

7,5

A

0304.89.29

FISH

----- andere

7,5

A

0304.89.30

FISH

---- von Fischen der Gattung Euthynnus, andere als dem echten Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis) der Unterposition 0304.87.00

18

A

---- von Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus) und von Fischen der Art Orcynopsis unicolor

0304.89.41

FISH

----- von Makrelen der Art Scomber australasicus

15

A

0304.89.49

FISH

----- andere

15

A

0304.89.60

FISH

---- vom Seeteufel (Lophius spp.)

15

A

0304.89.90

FISH

---- andere

15

A

- andere, gefroren

0304.91.00

FISH

-- vom Schwertfisch (Xiphias gladius)

7,5

A

0304.92.00

FISH

-- von Zahnfischen (Dissostichus spp.)

7,5

A

-- von Tilapia (Oreochromis spp.), Welsen (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.), Aalen (Anguilla spp.), vom Nilbarsch (Lates niloticus) und von Schlangenkopffischen (Channa spp.)

0304.93.10

FISH

--- Surimi

14,2

A

0304.93.90

FISH

--- andere

8

A

-- vom Pazifischen Pollack (Theragra chalcogramma)

0304.94.10

FISH

--- Surimi

14,2

A

0304.94.90

FISH

--- andere

7,5

A

0304.95

-- von Fischen der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae, andere als Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma)

0304.95.10

FISH

--- Surimi

14,2

A

--- andere

---- vom Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und vom Polardorsch (Boreogadus saida)

0304.95.21

FISH

----- der Art Gadus macrocephalus

7,5

A

0304.95.25

FISH

----- der Art Gadus morhua

7,5

A

0304.95.29

FISH

----- andere

7,5

A

0304.95.30

FISH

---- vom Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

7,5

A

0304.95.40

FISH

---- vom Köhler (Pollachius virens)

7,5

A

0304.95.50

FISH

---- von Seehechten der Gattung Merluccius

7,5

A

0304.95.60

FISH

---- vom Blauen Wittling (Micromesistius poutassou)

7,5

A

0304.95.90

FISH

---- andere

7,5

A

-- von Haien

0304.96.10

FISH

--- Dornhaie (Squalus acanthias) und Katzenhaie (Scyliorhinus spp.)

7,5

A

0304.96.20

FISH

--- Heringshaie (Lamna nasus)

7,5

A

0304.96.30

FISH

--- Blauhaie (Prionace glauca)

7,5

A

0304.96.90

FISH

--- andere

7,5

A

0304.97.00

FISH

-- von Rochen (Rajidae)

7,5

A

0304.99

-- andere

0304.99.10

FISH

--- Surimi

14,2

A

--- andere

0304.99.21

FISH

---- von Süßwasserfischen

8

A

---- andere

0304.99.23

FISH

----- vom Hering (Clupea harengus, Clupea pallasii)

15

A

0304.99.29

FISH

----- vom Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch (Sebastes spp.)

8

A

0304.99.55

FISH

----- vom Scheefschnut bzw. Flügelbutt (Lepidorhombus spp.)

15

A

0304.99.61

FISH

----- von Brachsenmakrelen (Brama spp.)

15

A

0304.99.65

FISH

----- vom Seeteufel (Lophius spp.)

7,5

A

0304.99.99

FISH

----- andere

7,5

A

0305

Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar

0305.10.00

FISH

- Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar

13

A

0305.20.00

FISH

- Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, getrocknet, geräuchert, gesalzen oder in Salzlake

11

A

- Fischfilets, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, jedoch nicht geräuchert

0305.31.00

FISH

-- von Tilapia (Oreochromis spp.), Welsen (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.), Aalen (Anguilla spp.), vom Nilbarsch (Lates niloticus) und von Schlangenkopffischen (Channa spp.)

16

A

0305.32

-- von Fischen der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae

--- vom Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und vom Polardorsch (Boreogadus saida)

0305.32.11

FISH

---- der Art Gadus macrocephalus

16

A

0305.32.19

FISH

---- andere

20

A

0305.32.90

FISH

--- andere

16

A

-- andere

0305.39.10

FISH

--- vom Pazifischen Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischen Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), gesalzen oder in Salzlake

15

A

0305.39.50

FISH

--- vom Schwarzen Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides), gesalzen oder in Salzlake

15

A

0305.39.90

FISH

--- andere

16

A

- Fische, geräuchert, einschließlich Fischfilets, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse

0305.41.00

FISH

-- Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

13

A

0305.42.00

FISH

-- Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

10

A

0305.43.00

FISH

-- Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

14

A

-- Tilapia (Oreochromis spp.), Welse (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.), Aale (Anguilla spp.), Nilbarsch (Lates niloticus) und Schlangenkopffische (Channa spp.)

0305.44.10

FISH

--- Aale (Anguilla spp.)

14

A

0305.44.90

FISH

--- andere

14

A

-- andere

0305.49.10

FISH

--- Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides)

15

A

0305.49.20

FISH

--- Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)

16

A

0305.49.30

FISH

--- Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus)

14

A

0305.49.80

FISH

--- andere

14

A

- Fische, getrocknet, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse, auch gesalzen, jedoch nicht geräuchert

-- Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

0305.51.10

FISH

--- getrocknet, nicht gesalzen (Stockfisch)

13

A

0305.51.90

FISH

--- getrocknet und gesalzen (Klippfisch)

13

A

0305.52.00

FISH

-- Tilapia (Oreochromis spp.), Welse (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.), Aale (Anguilla spp.), Nilbarsch (Lates niloticus) und Schlangenkopffische (Channa spp.)

12

A

-- Fische der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae, andere als Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

0305.53.10

FISH

--- Polardorsch (Boreogadus saida)

13

A

0305.53.90

FISH

--- andere

12

A

-- Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), Sardellen (Engraulis spp.), Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops spp.), Sardinellen (Sardinella spp.), Sprotten (Sprattus sprattus), Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus), Indische Makrelen (Rastrelliger spp.), Seerfische (Scomberomorus spp.), Jack und Stöcker (Bastardmakrelen) (Trachurus spp.), Buchsen, Crevallen (Caranx spp.), Offiziersbarsch (Rachycentron canadum), Silber Butterfische (Pampus spp.), Pazifischer Makrelenhecht (Cololabis saira), Scads (Decapterus spp.), Lodde (Mallotus villosus), Schwertfisch (Xiphias gladius), Kawakawa (Euthynnus affinis), Bonitos (Sarda spp.), Marline, Segelfische, Speerfische (Istiophoridae)

0305.54.30

FISH

--- Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

12

A

0305.54.50

FISH

--- Sardellen (Engraulis spp.)

10

A

0305.54.90

FISH

--- andere

12

A

-- andere

0305.59.70

FISH

--- Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)

15

A

0305.59.85

FISH

--- andere

12

A

- Fische, gesalzen, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, und Fische in Salzlake, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse

0305.61.00

FISH

-- Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

12

A

0305.62.00

FISH

-- Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

13

A

0305.63.00

FISH

-- Sardellen (Engraulis spp.)

10

A

0305.64.00

FISH

-- Tilapia (Oreochromis spp.), Welse (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.), Aale (Anguilla spp.), Nilbarsch (Lates niloticus) und Schlangenkopffische (Channa spp.)

12

A

-- andere

0305.69.10

FISH

--- Polardorsch (Boreogadus saida)

13

A

0305.69.30

FISH

--- Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)

15

A

0305.69.50

FISH

--- Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

11

A

0305.69.80

FISH

--- andere

12

A

- Fischflossen, Fischköpfe, Fischschwänze, Fischblasen und andere genießbare Fischnebenerzeugnisse

0305.71.00

FISH

-- Haifischflossen

12

A

0305.72.00

FISH

-- Fischköpfe, Fischschwänze und Fischblasen

13

A

0305.79.00

FISH

-- andere

13

A

0306

Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

- gefroren

-- Langusten (Palinurus spp., Panulirus spp., Jasus spp.)

0306.11.10

FISH

--- Langustenschwänze

12,5

A

0306.11.90

FISH

--- andere

12,5

A

-- Hummer (Homarus spp.)

0306.12.10

FISH

--- ganz

6

A

0306.12.90

FISH

--- andere

16

A

-- Krabben

0306.14.10

FISH

--- Krabben der Arten Paralithodes camchaticus, Chionoecetes spp. oder Callinectes sapidus

7,5

A

0306.14.30

FISH

--- Taschenkrebse der Art Cancer pagurus

7,5

A

0306.14.90

FISH

--- andere

7,5

A

0306.15.00

FISH

-- Kaisergranate (Nephrops norvegicus)

12

A

-- Kaltwassergarnelen (Pandalus spp., Crangon crangon)

0306.16.91

FISH

--- Garnelen der Art Crangon crangon

18

A

0306.16.99

FISH

--- andere

12

A

-- andere Garnelen

0306.17.91

FISH

--- Rosa Geißelgarnelen (Parapenaeus longirostris)

12

A

0306.17.92

FISH

--- Garnelen der Gattung Penaeus

12

B7

0306.17.93

FISH

--- Garnelen der Familie Pandalidae, andere als der Gattung Pandalus

12

A

0306.17.94

FISH

--- Garnelen der Gattung Crangon, andere als der Art Crangon crangon

12

A

0306.17.99

FISH

--- andere

12

A

-- andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

0306.19.10

FISH

--- Süßwasserkrebse

7,5

A

0306.19.90

FISH

--- andere

12

A

- lebend, frisch oder gekühlt

0306.31.00

FISH

-- Langusten (Palinurus spp., Panulirus spp., Jasus spp.)

12,5

A

0306.32

-- Hummer (Homarus spp.)

0306.32.10

FISH

--- lebend

8

A

--- andere

0306.32.91

FISH

---- ganz

8

A

0306.32.99

FISH

---- andere

10

A

-- Krabben

0306.33.10

FISH

--- Taschenkrebse der Art Cancer pagurus

7,5

A

0306.33.90

FISH

--- andere

7,5

A

0306.34.00

FISH

-- Kaisergranate (Nephrops norvegicus)

12

A

0306.35

-- Kaltwassergarnelen (Pandalus spp., Crangon crangon)

--- Garnelen der Art Crangon crangon

0306.35.10

FISH

---- frisch oder gekühlt

18

A

0306.35.50

FISH

---- andere

18

A

0306.35.90

FISH

--- andere

12

A

-- andere Garnelen

0306.36.10

FISH

--- Garnelen der Familie Pandalidae, andere als der Gattung Pandalus

12

A

0306.36.50

FISH

--- Garnelen der Gattung Crangon, andere als der Art Crangon crangon

18

A

0306.36.90

FISH

--- andere

12

A

-- andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

0306.39.10

FISH

--- Süßwasserkrebse

7,5

A

0306.39.90

FISH

--- andere

12

A

- andere

0306.91.00

FISH

-- Langusten (Palinurus spp., Panulirus spp., Jasus spp.)

12,5

A

-- Hummer (Homarus spp.)

0306.92.10

FISH

--- ganz

8

A

0306.92.90

FISH

--- andere

10

A

-- Krabben

0306.93.10

FISH

--- Taschenkrebse der Art Cancer pagurus

7,5

A

0306.93.90

FISH

--- andere

7,5

A

0306.94.00

FISH

-- Kaisergranate (Nephrops norvegicus)

12

A

0306.95

-- Garnelen

--- Kaltwassergarnelen (Pandalus spp., Crangon crangon)

---- Garnelen der Art Crangon crangon

0306.95.11

FISH

----- nur in Wasser oder Dampf gekocht

18

A

0306.95.19

FISH

----- andere

18

A

0306.95.20

FISH

---- Garnelen der Gattung Pandalus spp.

12

A

--- andere Garnelen

0306.95.30

FISH

---- Garnelen der Familie Pandalidae, andere als der Gattung Pandalus

12

A

0306.95.40

FISH

---- Garnelen der Gattung Crangon, andere als der Art Crangon crangon

18

A

0306.95.90

FISH

---- andere

12

A

-- andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

0306.99.10

FISH

--- Süßwasserkrebse

7,5

A

0306.99.90

FISH

--- andere

12

A

0307

Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Weichtiere, auch ohne Schale, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Weichtieren, genießbar

- Austern

-- lebend, frisch oder gekühlt

0307.11.10

FISH

--- flache Austern (Ostrea spp.), lebend, mit einem Stückgewicht einschließlich Schale von 40 g oder weniger

0

A

0307.11.90

FISH

--- andere

9

A

0307.12.00

FISH

-- gefroren

9

A

0307.19.00

FISH

-- andere

9

A

- Kamm-Muscheln und Pilger-Muscheln der Gattungen Pecten, Chlamys oder Placopecten

0307.21.00

FISH

-- lebend, frisch oder gekühlt

8

A

-- gefroren

0307.22.10

FISH

--- große Pilger-Muscheln (Pecten maximus)

8

A

0307.22.90

FISH

--- andere

8

A

0307.29.00

FISH

-- andere

8

A

- Miesmuscheln (Mytilus spp., Perna spp.)

-- lebend, frisch oder gekühlt

0307.31.10

FISH

--- Mytilus spp.

10

A

0307.31.90

FISH

--- Perna spp.

8

A

-- gefroren

0307.32.10

FISH

--- Mytilus spp.

10

A

0307.32.90

FISH

--- Perna spp.

8

A

-- andere

0307.39.20

FISH

--- Mytilus spp.

10

A

0307.39.80

FISH

--- Perna spp.

8

A

- Tintenfische und Kalmare

-- lebend, frisch oder gekühlt

0307.42.10

FISH

--- Tintenfische (Sepia officinalis, Rossia macrosoma, Sepiola spp.)

8

A

0307.42.20

FISH

--- Loligo spp.

6

A

0307.42.30

FISH

--- Ommastrephes spp., Nototodarus spp., Sepioteuthis spp.

8

A

0307.42.40

FISH

--- Pfeilkalmar (Todarodes sagittatus)

6

A

0307.42.90

FISH

--- andere

11

A

-- gefroren

--- Sepia officinalis, Rossia macrosoma, Sepiola spp.

---- Sepiola spp.

0307.43.21

FISH

----- Sepiola rondeleti

6

A

0307.43.25

FISH

----- andere

8

A

0307.43.29

FISH

---- Sepia officinalis, Rossia macrosoma

8

A

--- Loligo spp.

0307.43.31

FISH

---- Loligo vulgaris

6

A

0307.43.33

FISH

---- Loligo pealei

6

A

0307.43.35

FISH

---- Loligo gahi

6

A

0307.43.38

FISH

---- andere

6

A

0307.43.91

FISH

--- Ommastrephes spp., ausgenommen Ommastrephes sagittatus, Nototodarus spp., Sepioteuthis spp.

8

A

0307.43.92

FISH

--- Illex spp.

8

A

0307.43.95

FISH

--- Todarodes sagittatus (Ommastrephes sagittatus)

6

A

0307.43.99

FISH

--- andere

11

A

-- andere

0307.49.20

FISH

--- Sepia officinalis, Rossia macrosoma, Sepiola spp.

8

A

0307.49.40

FISH

--- Loligo spp.

6

A

0307.49.50

FISH

--- Ommastrephes spp., ausgenommen Ommastrephes sagittatus, Nototodarus spp., Sepioteuthis spp.

8

A

0307.49.60

FISH

--- Todarodes sagittatus (Ommastrephes sagittatus)

6

A

0307.49.80

FISH

--- andere

11

A

- Kraken (Octopus spp.)

0307.51.00

FISH

-- lebend, frisch oder gekühlt

8

A

0307.52.00

FISH

-- gefroren

8

A

0307.59.00

FISH

-- andere

8

A

0307.60.00

FISH

- Schnecken, ausgenommen Meeresschnecken

0

A

- Venusmuscheln, Herzmuscheln und Archenmuscheln (Familien Arcidae, Arcticidae, Cardiidae, Donacidae, Hiatellidae, Mactridae, Mesodesmatidae, Myidae, Semelidae, Solecurtidae, Solenidae, Tridacnidae und Veneridae)

0307.71.00

FISH

-- lebend, frisch oder gekühlt

11

A

-- gefroren

0307.72.10

FISH

--- Sandklaffmuscheln und andere Weichtiere der Familie Veneridae

8

A

0307.72.90

FISH

--- andere

11

A

0307.79.00

FISH

-- andere

11

A

- Seeohren (Haliotis spp.) und Fechterschnecken (Strombus spp.)

0307.81.00

FISH

-- Seeohren (Haliotis spp.), lebend, frisch oder gekühlt

11

A

0307.82.00

FISH

-- Fechterschnecken (Strombus spp.), lebend, frisch oder gekühlt

11

A

0307.83.00

FISH

-- Seeohren (Haliotis spp.), gefroren

11

A

0307.84.00

FISH

-- Fechterschnecken (Strombus spp.), gefroren

11

A

0307.87.00

FISH

-- andere Seeohren (Haliotis spp.)

11

A

0307.88.00

FISH

-- andere Fechterschnecken (Strombus spp.)

11

A

- andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets, genießbar 

0307.91.00

FISH

-- lebend, frisch oder gekühlt

11

A

0307.92.00

FISH

-- gefroren

11

A

0307.99.00

FISH

-- andere

11

A

0308

Wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren und Weichtieren, genießbar

- Seegurken (Stichopus japonicus, Holothuroidea)

0308.11.00

FISH

-- lebend, frisch oder gekühlt

11

A

0308.12.00

FISH

-- gefroren

11

A

0308.19.00

FISH

-- andere

11

A

- Seeigel (Strongylocentrotus spp., Paracentrotus lividus, Loxechinus albus, Echinus esculentus)

0308.21.00

FISH

-- lebend, frisch oder gekühlt

11

A

0308.22.00

FISH

-- gefroren

11

A

0308.29.00

FISH

-- andere

11

A

- Quallen (Rhopilema spp.)

0308.30.10

FISH

-- lebend, frisch oder gekühlt

11

A

0308.30.50

FISH

-- gefroren

0

A

0308.30.90

FISH

-- andere

11

A

- andere

0308.90.10

FISH

-- lebend, frisch oder gekühlt

11

A

0308.90.50

FISH

-- gefroren

11

A

0308.90.90

FISH

-- andere

11

A

04

KAPITEL 4 – MILCH UND MILCHERZEUGNISSE; VOGELEIER; NATÜRLICHER HONIG; GENIEẞBARE WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN

0401

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

- mit einem Milchfettgehalt von 1 GHT oder weniger

0401.10.10

AGRI

-- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

13,8 EUR/100 kg

B7

0401.10.90

AGRI

-- andere

12,9 EUR/100 kg

B7

- mit einem Fettgehalt von mehr als 1 GHT, jedoch nicht mehr als 6 GHT

-- mit einem Milchfettgehalt von 3 GHT oder weniger

0401.20.11

AGRI

--- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

18,8 EUR/100 kg

B7

0401.20.19

AGRI

--- andere

17,9 EUR/100 kg

B7

-- mit einem Milchfettgehalt von mehr als 3 GHT

0401.20.91

AGRI

--- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

22,7 EUR/100 kg

B7

0401.20.99

AGRI

--- andere

21,8 EUR/100 kg

B7

- mit einem Fettgehalt von mehr als 6 GHT, jedoch nicht mehr als 10 GHT

0401.40.10

AGRI

-- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

57,5 EUR/100 kg

B7

0401.40.90

AGRI

-- andere

56,6 EUR/100 kg

B7

- mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT

-- mit einem Milchfettgehalt von 21 GHT oder weniger

0401.50.11

AGRI

--- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

57,5 EUR/100 kg

B7

0401.50.19

AGRI

--- andere

56,6 EUR/100 kg

B7

-- mit einem Milchfettgehalt von mehr als 21 bis 45 GHT

0401.50.31

AGRI

--- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

110 EUR/100 kg

B7

0401.50.39

AGRI

--- andere

109,1 EUR/100 kg

B7

-- mit einem Milchfettgehalt von mehr als 45 GHT

0401.50.91

AGRI

--- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

183,7 EUR/100 kg

B7

0401.50.99

AGRI

--- andere

182,8 EUR/100 kg

B7

0402

Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

- in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger

-- ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0402.10.11

AGRI

--- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

125,4 EUR/100 kg

TRQ-4 Milchpulver

0402.10.19

AGRI

--- andere

118,8 EUR/100 kg

TRQ-4 Milchpulver

-- andere

0402.10.91

AGRI

--- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

1,19 EUR/kg/Milchbestandteile +
27,5 EUR/100 kg

Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich der Summe aus: a) dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht an Milchbestandteilen in 100 kg der Ware, und b) dem angegebenen anderen Betrag.

TRQ-4 Milchpulver

0402.10.99

AGRI

--- andere

1,19 EUR/kg/Milchbestandteile + 21 EUR/100 kg

Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich der Summe aus: a) dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht an Milchbestandteilen in 100 kg der Ware, und b) dem angegebenen anderen Betrag.

TRQ-4 Milchpulver

- in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT

-- ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

--- mit einem Milchfettgehalt von 27 GHT oder weniger

0402.21.11

AGRI

---- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

135,7 EUR/100 kg

TRQ-4 Milchpulver

0402.21.18

AGRI

---- andere

130,4 EUR/100 kg

TRQ-4 Milchpulver

--- mit einem Milchfettgehalt von mehr als 27 GHT

0402.21.91

AGRI

---- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

167,2 EUR/100 kg

TRQ-4 Milchpulver

0402.21.99

AGRI

---- andere

161,9 EUR/100 kg

TRQ-4 Milchpulver

0402.29

AGRI

-- andere

--- mit einem Milchfettgehalt von 27 GHT oder weniger

0402.29.11

AGRI

---- Milch zur Ernährung von Säuglingen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT

1,31 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg

Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich der Summe aus: a) dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht an Milchbestandteilen in 100 kg der Ware, und b) dem angegebenen anderen Betrag.

TRQ-4 Milchpulver

---- andere

0402.29.15

AGRI

----- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

1,31 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg

Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich der Summe aus: a) dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht an Milchbestandteilen in 100 kg der Ware, und b) dem angegebenen anderen Betrag.

TRQ-4 Milchpulver

0402.29.19

AGRI

----- andere

1,31 EUR/kg/Milchbestandteile + 16,8 EUR/100 kg

Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich der Summe aus: a) dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht an Milchbestandteilen in 100 kg der Ware, und b) dem angegebenen anderen Betrag.

TRQ-4 Milchpulver

--- mit einem Milchfettgehalt von mehr als 27 GHT

0402.29.91

AGRI

---- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

1,62 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg

Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich der Summe aus: a) dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht an Milchbestandteilen in 100 kg der Ware, und b) dem angegebenen anderen Betrag.

TRQ-4 Milchpulver

0402.29.99

AGRI

---- andere

1,62 EUR/kg/Milchbestandteile + 16,8 EUR/100 kg

Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich der Summe aus: a) dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht an Milchbestandteilen in 100 kg der Ware, und b) dem angegebenen anderen Betrag.

TRQ-4 Milchpulver

- andere

0402.91

AGRI

-- ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0402.91.10

AGRI

--- mit einem Milchfettgehalt von 8 GHT oder weniger

34,7 EUR/100 kg

B7

0402.91.30

AGRI

--- mit einem Milchfettgehalt von mehr als 8 bis 10 GHT

43,4 EUR/100 kg

B7

--- mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 45 GHT

0402.91.51

AGRI

---- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

110 EUR/100 kg

B7

0402.91.59

AGRI

---- andere

109,1 EUR/100 kg

B7

--- mit einem Milchfettgehalt von mehr als 45 GHT

0402.91.91

AGRI

---- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

183,7 EUR/100 kg

B7

0402.91.99

AGRI

---- andere

182,8 EUR/100 kg

B7

0402.99

AGRI

-- andere

0402.99.10

AGRI

--- mit einem Milchfettgehalt von 9,5 GHT oder weniger

57,2 EUR/100 kg

B7

--- mit einem Milchfettgehalt von mehr als 9,5 bis 45 GHT

0402.99.31

AGRI

---- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

1,08 EUR/kg/Milchbestandteile +
19,4 EUR/100 kg

Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich der Summe aus: a) dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht an Milchbestandteilen in 100 kg der Ware, und b) dem angegebenen anderen Betrag.

B7

0402.99.39

AGRI

---- andere

1,08 EUR/kg/Milchbestandteile +
18,5 EUR/100 kg

Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich der Summe aus: a) dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht an Milchbestandteilen in 100 kg der Ware, und b) dem angegebenen anderen Betrag.

B7

--- mit einem Milchfettgehalt von mehr als 45 GHT

0402.99.91

AGRI

---- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

1,81 EUR/kg/Milchbestandteile +
19,4 EUR/100 kg

Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich der Summe aus: a) dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht an Milchbestandteilen in 100 kg der Ware, und b) dem angegebenen anderen Betrag.

B7

0402.99.99

AGRI

---- andere

1,81 EUR/kg/Milchbestandteile +
18,5 EUR/100 kg

Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich der Summe aus: a) dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht an Milchbestandteilen in 100 kg der Ware, und b) dem angegebenen anderen Betrag.

B7

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao

0403.10

AGRI

- Joghurt

-- weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

--- ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von

0403.10.11

AGRI

---- 3 GHT oder weniger

20,5 EUR/100 kg

B7

0403.10.13

AGRI

---- mehr als 3 bis 6 GHT

24,4 EUR/100 kg

B7

0403.10.19

AGRI

---- mehr als 6 GHT

59,2 EUR/100 kg

B7

--- andere, mit einem Milchfettgehalt von

0403.10.31

AGRI

---- 3 GHT oder weniger

0,17 EUR/kg/Milchbestandteile +
21,1 EUR/100 kg

Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich der Summe aus: a) dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht an Milchbestandteilen in 100 kg der Ware, und b) dem angegebenen anderen Betrag.

B7

0403.10.33

AGRI

---- mehr als 3 bis 6 GHT

0,2 EUR/kg/Milchbestandteile + 21,1 EUR/100 kg

Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich der Summe aus: a) dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht an Milchbestandteilen in 100 kg der Ware, und b) dem angegebenen anderen Betrag.

B7

0403.10.39

AGRI

---- mehr als 6 GHT

0,54 EUR/kg/Milchbestandteile + 21,1 EUR/100 kg

Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich der Summe aus: a) dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht an Milchbestandteilen in 100 kg der Ware, und b) dem angegebenen anderen Betrag.

B7

-- aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

--- in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von

0403.10.51

PAPS

---- 1,5 GHT oder weniger

8,3 + 95 EUR/100 kg

 

B7

0403.10.53

PAPS

---- mehr als 1,5 bis 27 GHT

8,3 + 130,4 EUR/100 kg

 

B7

0403.10.59

PAPS

---- mehr als 27 GHT

8,3 + 168,8 EUR/100 kg

 

B7

 

 

--- andere, mit einem Milchfettgehalt von

0403.10.91

PAPS

---- 3 GHT oder weniger

8,3 + 12,4 EUR/100 kg

 

B7

0403.10.93

PAPS

---- mehr als 3 bis 6 GHT

8,3 + 17,1 EUR/100 kg

 

B7

0403.10.99

PAPS

---- mehr als 6 GHT

8,3 + 26,6 EUR/100 kg

 

B7

0403.90

AGRI

- andere

 

 

-- weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

--- in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form

---- ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von

0403.90.11

AGRI

----- 1,5 GHT oder weniger

100,4 EUR/100 kg

B7

0403.90.13

AGRI

----- mehr als 1,5 bis 27 GHT

135,7 EUR/100 kg

B7

0403.90.19

AGRI

----- mehr als 27 GHT

167,2 EUR/100 kg

B7

---- andere, mit einem Milchfettgehalt von

0403.90.31

AGRI

----- 1,5 GHT oder weniger

0,95 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg

Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich der Summe aus: a) dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht an Milchbestandteilen in 100 kg der Ware, und b) dem angegebenen anderen Betrag.

B7

0403.90.33

AGRI

----- mehr als 1,5 bis 27 GHT

1,31 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg

Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich der Summe aus: a) dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht an Milchbestandteilen in 100 kg der Ware, und b) dem angegebenen anderen Betrag.

B7

0403.90.39

AGRI

----- mehr als 27 GHT

1,62 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg

Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich der Summe aus: a) dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht an Milchbestandteilen in 100 kg der Ware, und b) dem angegebenen anderen Betrag.

B7

--- andere

---- ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von

0403.90.51

AGRI

----- 3 GHT oder weniger

20,5 EUR/100 kg

B7

0403.90.53

AGRI

----- mehr als 3 bis 6 GHT

24,4 EUR/100 kg

B7

0403.90.59

AGRI

----- mehr als 6 GHT

59,2 EUR/100 kg

B7

---- andere, mit einem Milchfettgehalt von

0403.90.61

AGRI

----- 3 GHT oder weniger

0,17 EUR/kg/Milchbestandteile + 21,1 EUR/100 kg

Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich der Summe aus: a) dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht an Milchbestandteilen in 100 kg der Ware, und b) dem angegebenen anderen Betrag.

B7

0403.90.63

AGRI

----- mehr als 3 bis 6 GHT

0,2 EUR/kg/Milchbestandteile + 21,1 EUR/100 kg

Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich der Summe aus: a) dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht an Milchbestandteilen in 100 kg der Ware, und b) dem angegebenen anderen Betrag.

B7

0403.90.69

AGRI

----- mehr als 6 GHT

0,54 EUR/kg/Milchbestandteile + 21,1 EUR/100 kg

Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich der Summe aus: a) dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht an Milchbestandteilen in 100 kg der Ware, und b) dem angegebenen anderen Betrag.

B7

-- aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

--- in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von

0403.90.71

PAPS

---- 1,5 GHT oder weniger

8,3 + 95 EUR/100 kg

B7

0403.90.73

PAPS

---- mehr als 1,5 bis 27 GHT

8,3 + 130,4 EUR/100 kg

B7

0403.90.79

PAPS

---- mehr als 27 GHT

8,3 + 168,8 EUR/100 kg

B7

--- andere, mit einem Milchfettgehalt von

0403.90.91

PAPS

---- 3 GHT oder weniger

8,3 + 12,4 EUR/100 kg

B7

0403.90.93

PAPS

---- mehr als 3 bis 6 GHT

8,3 + 17,1 EUR/100 kg

B7

0403.90.99

PAPS

---- mehr als 6 GHT

8,3 + 26,6 EUR/100 kg

B7

0404

Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen

0404.10

AGRI

- Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

-- in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form

--- ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,38) von

---- 15 GHT oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von

0404.10.02

AGRI

----- 1,5 GHT oder weniger

7 EUR/100 kg

B7

0404.10.04

AGRI

----- mehr als 1,5 bis 27 GHT

135,7 EUR/100 kg

B7

0404.10.06

AGRI

----- mehr als 27 GHT

167,2 EUR/100 kg

B7

---- mehr als 15 GHT und mit einem Milchfettgehalt von

0404.10.12

AGRI

----- 1,5 GHT oder weniger

100,4 EUR/100 kg

TRQ-7 Milch-PAPs und proteinreiche Molke

0404.10.14

AGRI

----- mehr als 1,5 bis 27 GHT

135,7 EUR/100 kg

TRQ-7 Milch-PAPs und proteinreiche Molke

0404.10.16

AGRI

----- mehr als 27 GHT

167,2 EUR/100 kg

TRQ-7 Milch-PAPs und proteinreiche Molke

--- andere, mit einem Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,38) von

---- 15 GHT oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von

0404.10.26

AGRI

----- 1,5 GHT oder weniger

0,07 EUR/kg/Milchbestandteile + 16,8 EUR/100 kg

Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich der Summe aus: a) dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht an Milchbestandteilen in 100 kg der Ware, und b) dem angegebenen anderen Betrag.

B7

0404.10.28

AGRI

----- mehr als 1,5 bis 27 GHT

1,31 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg

Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich der Summe aus: a) dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht an Milchbestandteilen in 100 kg der Ware, und b) dem angegebenen anderen Betrag.

B7

0404.10.32

AGRI

----- mehr als 27 GHT

1,62 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg

Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich der Summe aus: a) dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht an Milchbestandteilen in 100 kg der Ware, und b) dem angegebenen anderen Betrag.

B7

---- mehr als 15 GHT und mit einem Milchfettgehalt von

0404.10.34

AGRI

----- 1,5 GHT oder weniger

0,95 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg

Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich der Summe aus: a) dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht an Milchbestandteilen in 100 kg der Ware, und b) dem angegebenen anderen Betrag.

B7

0404.10.36

AGRI

----- mehr als 1,5 bis 27 GHT

1,31 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg

Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich der Summe aus: a) dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht an Milchbestandteilen in 100 kg der Ware, und b) dem angegebenen anderen Betrag.

B7

0404.10.38

AGRI

----- mehr als 27 GHT

1,62 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg

Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich der Summe aus: a) dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht an Milchbestandteilen in 100 kg der Ware, und b) dem angegebenen anderen Betrag.

B7

-- andere

--- ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,38) von

---- 15 GHT oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von

0404.10.48

AGRI

----- 1,5 GHT oder weniger

0,07 EUR/kg/Milchtrockenmasse

Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht der Milchtrockenmasse in 100 kg der Ware.

B7

0404.10.52

AGRI

----- mehr als 1,5 bis 27 GHT

135,7 EUR/100 kg

B7

0404.10.54

AGRI

----- mehr als 27 GHT

167,2 EUR/100 kg

B7

---- mehr als 15 GHT und mit einem Milchfettgehalt von

0404.10.56

AGRI

----- 1,5 GHT oder weniger

100,4 EUR/100 kg

B7

0404.10.58

AGRI

----- mehr als 1,5 bis 27 GHT

135,7 EUR/100 kg

B7

0404.10.62

AGRI

----- mehr als 27 GHT

167,2 EUR/100 kg

B7

--- andere, mit einem Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,38) von

---- 15 GHT oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von

0404.10.72

AGRI

----- 1,5 GHT oder weniger

0,07 EUR/kg/Milchtrockenmasse + 16,8 EUR/100 kg

Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich der Summe aus: a) dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht der Milchtrockenmasse in 100 kg der Ware, und b) dem angegebenen anderen Betrag.

B7

0404.10.74

AGRI

----- mehr als 1,5 bis 27 GHT

1,31 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg

Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich der Summe aus: a) dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht an Milchbestandteilen in 100 kg der Ware, und b) dem angegebenen anderen Betrag.

B7

0404.10.76

AGRI

----- mehr als 27 GHT

1,62 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg

Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich der Summe aus: a) dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht an Milchbestandteilen in 100 kg der Ware, und b) dem angegebenen anderen Betrag.

B7

---- mehr als 15 GHT und mit einem Milchfettgehalt von

0404.10.78

AGRI

----- 1,5 GHT oder weniger

0,95 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg

Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich der Summe aus: a) dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht an Milchbestandteilen in 100 kg der Ware, und b) dem angegebenen anderen Betrag.

B7

0404.10.82

AGRI

----- mehr als 1,5 bis 27 GHT

1,31 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg

Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich der Summe aus: a) dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht an Milchbestandteilen in 100 kg der Ware, und b) dem angegebenen anderen Betrag.

B7

0404.10.84

AGRI

----- mehr als 27 GHT

1,62 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg

Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich der Summe aus: a) dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht an Milchbestandteilen in 100 kg der Ware, und b) dem angegebenen anderen Betrag.

B7

0404.90

AGRI

- andere

-- ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von

0404.90.21

AGRI

--- 1,5 GHT oder weniger

100,4 EUR/100 kg

TRQ-7 Milch-PAPs und proteinreiche Molke

0404.90.23

AGRI

--- mehr als 1,5 bis 27 GHT

135,7 EUR/100 kg

TRQ-7 Milch-PAPs und proteinreiche Molke

0404.90.29

AGRI

--- mehr als 27 GHT

167,2 EUR/100 kg

TRQ-7 Milch-PAPs und proteinreiche Molke

-- andere, mit einem Milchfettgehalt von

0404.90.81

AGRI

--- 1,5 GHT oder weniger

0,95 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg

Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich der Summe aus: a) dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht an Milchbestandteilen in 100 kg der Ware, und b) dem angegebenen anderen Betrag.

TRQ-7 Milch-PAPs und proteinreiche Molke

0404.90.83

AGRI

--- mehr als 1,5 bis 27 GHT

1,31 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg

Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich der Summe aus: a) dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht an Milchbestandteilen in 100 kg der Ware, und b) dem angegebenen anderen Betrag.

TRQ-7 Milch-PAPs und proteinreiche Molke

0404.90.89

AGRI

--- mehr als 27 GHT

1,62 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg

Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich der Summe aus: a) dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht an Milchbestandteilen in 100 kg der Ware, und b) dem angegebenen anderen Betrag.

TRQ-7 Milch-PAPs und proteinreiche Molke

0405

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette

0405.10

AGRI

- Butter

-- mit einem Fettgehalt von 85 GHT oder weniger

--- natürliche Butter

0405.10.11

AGRI

---- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

189,6 EUR/100 kg

TRQ-5 Butter

0405.10.19

AGRI

---- andere

189,6 EUR/100 kg

TRQ-5 Butter

0405.10.30

AGRI

--- rekombinierte Butter

189,6 EUR/100 kg

TRQ-5 Butter

0405.10.50

AGRI

--- Molkenbutter

189,6 EUR/100 kg

TRQ-5 Butter

0405.10.90

AGRI

-- andere

231,3 EUR/100 kg

TRQ-5 Butter

- Milchstreichfette

0405.20.10

PAPS

-- mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT

9 + EA

TRQ-5 Butter

0405.20.30

PAPS

-- mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT

9 + EA

TRQ-5 Butter

0405.20.90

AGRI

-- mit einem Fettgehalt von mehr als 75 GHT, jedoch weniger als 80 GHT

189,6 EUR/100 kg

TRQ-5 Butter

- andere

0405.90.10

AGRI

-- mit einem Fettgehalt von 99,3 GHT oder mehr und mit einem Wassergehalt von 0,5 GHT oder weniger

231,3 EUR/100 kg

TRQ-5 Butter

0405.90.90

AGRI

-- andere

231,3 EUR/100 kg

TRQ-5 Butter

0406

Käse und Quark/Topfen

0406.10

AGRI

- Frischkäse (nichtgereifter Käse), einschließlich Molkenkäse, und Quark/Topfen

-- mit einem Fettgehalt von 40 GHT oder weniger

0406.10.30

AGRI

--- Mozzarella, auch in Flüssigkeit

185,2 EUR/100 kg

TRQ-6 Käse

0406.10.50

AGRI

--- andere

185,2 EUR/100 kg

TRQ-6 Käse

0406.10.80

AGRI

-- andere

221,2 EUR/100 kg

TRQ-6 Käse

0406.20.00

AGRI

- Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform

188,2 EUR/100 kg

TRQ-6 Käse

0406.30

AGRI

- Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform

0406.30.10

AGRI

-- zu dessen Herstellung keine anderen Käsesorten als Emmentaler, Greyerzer und Appenzeller und gegebenenfalls als Zusatz Glarner Kräuterkäse (sog. Schabziger) verwendet worden sind, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 56 GHT oder weniger

144,9 EUR/100 kg

B7

-- andere

--- mit einem Fettgehalt von 36 GHT oder weniger und mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von

0406.30.31

AGRI

---- 48 GHT oder weniger

139,1 EUR/100 kg

B7

0406.30.39

AGRI

---- mehr als 48 GHT

144,9 EUR/100 kg

B7

0406.30.90

AGRI

--- mit einem Fettgehalt von mehr als 36 GHT

215 EUR/100 kg

B7

- Blauschimmelkäse und anderer Käse mit Marmorierung des Teiges, hervorgerufen durch Penicillium roqueforti

0406.40.10

AGRI

-- Roquefort

140,9 EUR/100 kg

B7

0406.40.50

AGRI

-- Gorgonzola

140,9 EUR/100 kg

B7

0406.40.90

AGRI

-- andere

140,9 EUR/100 kg

B7

0406.90

AGRI

- andere Käse

0406.90.01

AGRI

-- für die Verarbeitung

167,1 EUR/100 kg

TRQ-6 Käse

-- andere

0406.90.13

AGRI

--- Emmentaler

171,7 EUR/100 kg

TRQ-6 Käse

0406.90.15

AGRI

--- Greyerzer, Sbrinz

171,7 EUR/100 kg

TRQ-6 Käse

0406.90.17

AGRI

--- Bergkäse, Appenzeller

171,7 EUR/100 kg

TRQ-6 Käse

0406.90.18

AGRI

--- Fromage Fribourgeois, Vacherin Mont d'Or und Tête de Moine

171,7 EUR/100 kg

TRQ-6 Käse

0406.90.21

AGRI

--- Cheddar

167,1 EUR/100 kg

TRQ-6 Käse

0406.90.23

AGRI

--- Edamer

151 EUR/100 kg

TRQ-6 Käse

0406.90.25

AGRI

--- Tilsiter

151 EUR/100 kg

TRQ-6 Käse

0406.90.29

AGRI

--- Kashkaval

151 EUR/100 kg

TRQ-6 Käse

0406.90.32

AGRI

--- Feta

151 EUR/100 kg

TRQ-6 Käse

0406.90.35

AGRI

--- Kefalo-Tyri

151 EUR/100 kg

TRQ-6 Käse

0406.90.37

AGRI

--- Finlandia

151 EUR/100 kg

TRQ-6 Käse

0406.90.39

AGRI

--- Jarlsberg

151 EUR/100 kg

TRQ-6 Käse

--- andere

0406.90.50

AGRI

---- Schaf- oder Büffelkäse in Behältern, die Salzlake enthalten, oder in Beuteln aus Schaf- oder Ziegenfell

151 EUR/100 kg

TRQ-6 Käse

---- andere

----- mit einem Fettgehalt von 40 GHT oder weniger und mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von

------ 47 GHT oder weniger

0406.90.61

AGRI

------- Grana Padano, Parmigiano Reggiano

188,2 EUR/100 kg

TRQ-6 Käse

0406.90.63

AGRI

------- Fiore Sardo, Pecorino

188,2 EUR/100 kg

TRQ-6 Käse

0406.90.69

AGRI

------- andere

188,2 EUR/100 kg

TRQ-6 Käse

------ mehr als 47 bis 72 GHT

0406.90.73

AGRI

------- Provolone

151 EUR/100 kg

TRQ-6 Käse

0406.90.74

AGRI

------- Maasdamer

151 EUR/100 kg

TRQ-6 Käse

0406.90.75

AGRI

------- Asiago, Caciocavallo, Montasio, Ragusano

151 EUR/100 kg

TRQ-6 Käse

0406.90.76

AGRI

------- Danbo, Fontal, Fontina, Fynbo, Havarti, Maribo, Samsø

151 EUR/100 kg

TRQ-6 Käse

0406.90.78

AGRI

------- Gouda

151 EUR/100 kg

TRQ-6 Käse

0406.90.79

AGRI

------- Esrom, Italico, Kernhem, St. Nectaire, St. Paulin, Taleggio

151 EUR/100 kg

TRQ-6 Käse

0406.90.81

AGRI

------- Cantal, Cheshire, Wensleydale, Lancashire, Double Gloucester, Blarney, Colby, Monterey

151 EUR/100 kg

TRQ-6 Käse

0406.90.82

AGRI

------- Camembert

151 EUR/100 kg

TRQ-6 Käse

0406.90.84

AGRI

------- Brie

151 EUR/100 kg

TRQ-6 Käse

0406.90.85

AGRI

------- Kefalograviera, Kasseri

151 EUR/100 kg

TRQ-6 Käse

------- andere Käse, mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von

0406.90.86

AGRI

-------- mehr als 47 bis 52 GHT

151 EUR/100 kg

TRQ-6 Käse

0406.90.89

AGRI

-------- mehr als 52 bis 62 GHT

151 EUR/100 kg

TRQ-6 Käse

0406.90.92

AGRI

-------- mehr als 62 bis 72 GHT

151 EUR/100 kg

TRQ-6 Käse

0406.90.93

AGRI

------ mehr als 72 GHT

185,2 EUR/100 kg

TRQ-6 Käse

0406.90.99

AGRI

----- andere

221,2 EUR/100 kg

TRQ-6 Käse

0407

Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht

- Bruteier

0407.11.00

AGRI

-- von Hühnern (Gallus domesticus)

35 EUR/1 000 p/st

A

0407.19

AGRI

-- andere

--- von Hausgeflügel anderer Art als Gallus domesticus

0407.19.11

AGRI

---- von Truthühnern oder Gänsen

105 EUR/1 000 p/st

A

0407.19.19

AGRI

---- andere

35 EUR/1 000 p/st

A

0407.19.90

AGRI

--- andere

7,7

A

- andere Eier, frisch

0407.21.00

AGRI

-- von Hühnern (Gallus domesticus)

30,4 EUR/100 kg

B3

-- andere

0407.29.10

AGRI

--- von Hausgeflügel anderer Art als Gallus domesticus

30,4 EUR/100 kg

A

0407.29.90

AGRI

--- andere

7,7

A

- andere

0407.90.10

AGRI

-- von Hausgeflügel

30,4 EUR/100 kg

B3

0407.90.90

AGRI

-- andere

7,7

A

0408

Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

- Eigelb

-- getrocknet

0408.11.20

AGRI

--- ungenießbar oder ungenießbar gemacht

0

A

0408.11.80

AGRI

--- andere

142,3 EUR/100 kg

B3

0408.19

AGRI

-- andere

0408.19.20

AGRI

--- ungenießbar oder ungenießbar gemacht

0

A

--- andere

0408.19.81

AGRI

---- flüssig

62 EUR/100 kg

B3

0408.19.89

AGRI

---- andere, einschließlich gefroren

66,3 EUR/100 kg

B3

- andere

-- getrocknet

0408.91.20

AGRI

--- ungenießbar oder ungenießbar gemacht

0

A

0408.91.80

AGRI

--- andere

137,4 EUR/100 kg

B3

-- andere

0408.99.20

AGRI

--- ungenießbar oder ungenießbar gemacht

0

A

0408.99.80

AGRI

--- andere

35,3 EUR/100 kg

B3

ex-0409.00.00

AGRI

Natürlicher Honig, ausgenommen Mānuka-Honig

17,3

B3

ex-0409.00.00

AGRI

Mānuka-Honig

17,3

A

Mānuka-Honig, sortenrein (monofloral) oder nicht sortenrein (multifloral), im Sinne der Definition des neuseeländischen Ministry for Primary Industries.

0410.00.00

AGRI

Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

7,7

A

05

KAPITEL 5 – ANDERE WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN

0501.00.00

PAPS

Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar

0

A

0502

Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare

0502.10.00

PAPS

- Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen und Abfälle dieser Borsten

0

A

0502.90.00

PAPS

- andere

0

A

0504.00.00

AGRI

Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder zerteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

0

A

0505

Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen

- Federn von der zum Füllen verwendeten Art; Daunen

0505.10.10

PAPS

-- roh

0

A

0505.10.90

PAPS

-- andere

0

A

0505.90.00

PAPS

- andere

0

A

0506

Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon

0506.10.00

PAPS

- Ossein und mit Säure behandelte Knochen

0

A

0506.90.00

PAPS

- andere

0

A

0507

Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon

0507.10.00

PAPS

- Elfenbein; Mehl und Abfälle von Elfenbein

0

A

0507.90.00

PAPS

- andere

0

A

0508.00.00

PAPS

Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon

0

A

0510.00.00

PAPS

Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht

0

A

0511

Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar

0511.10.00

AGRI

- Rindersperma

0

A

- andere

-- Waren aus Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren; nicht lebende Tiere des Kapitels 3

0511.91.10

FISH

--- Abfälle von Fischen

0

A

0511.91.90

FISH

--- andere

0

A

0511.99

PAPS

-- andere

0511.99.10

AGRI

--- Flechsen und Sehnen; Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle

0

A

--- natürliche Schwämme tierischen Ursprungs

0511.99.31

PAPS

---- roh

0

A

0511.99.39

PAPS

---- andere

5,1

A

0511.99.85

AGRI

--- andere

0

A

06

KAPITEL 6 – LEBENDE PFLANZEN UND WAREN DES BLUMENHANDELS

0601

Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212)

- Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend

0601.10.10

AGRI

-- Hyazinthen

5,1

A

0601.10.20

AGRI

-- Narzissen

5,1

A

0601.10.30

AGRI

-- Tulpen

5,1

A

0601.10.40

AGRI

-- Gladiolen

5,1

A

0601.10.90

AGRI

-- andere

5,1

A

- Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln

 

 

0601.20.10

AGRI

-- Zichorienpflanzen und -wurzeln

0

A

0601.20.30

AGRI

-- Orchideen, Hyazinthen, Narzissen und Tulpen

9,6

A

0601.20.90

AGRI

-- andere

6,4

A

0602

Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel

- Stecklinge, unbewurzelt, und Pfropfreiser

0602.10.10

AGRI

-- von Reben

0

A

0602.10.90

AGRI

-- andere

4

A

0602.20

AGRI

- Bäume, Sträucher und Büsche von genießbaren Früchten oder Nüssen, auch veredelt

0602.20.10

AGRI

-- Reben, bewurzelt, auch gepfropft

0

A

-- andere

0602.20.20

AGRI

--- wurzelnackt

8,3

A

--- andere

0602.20.30

AGRI

---- Zitruspflanzen

8,3

A

0602.20.80

AGRI

---- andere

8,3

A

0602.30.00

AGRI

- Rhododendren (Azaleen), auch veredelt

8,3

A

0602.40.00

AGRI

- Rosen, auch veredelt

8,3

A

0602.90

AGRI

- andere

0602.90.10

AGRI

-- Pilzmycel

8,3

A

0602.90.20

AGRI

-- Ananaspflänzlinge

0

A

0602.90.30

AGRI

-- Gemüsepflanzen und Erdbeerpflanzen

8,3

A

-- andere

--- Freilandpflanzen

---- Bäume und Sträucher

0602.90.41

AGRI

----- Forstgehölze

8,3

A

----- andere

0602.90.45

AGRI

------ bewurzelte Stecklinge und Jungpflanzen

6,5

A

------ andere

0602.90.46

AGRI

------- wurzelnackt

8,3

A

------- andere

0602.90.47

AGRI

-------- Nadelgehölze und immergrüne Pflanzen

8,3

A

0602.90.48

AGRI

-------- andere

8,3

A

0602.90.50

AGRI

---- andere Freilandpflanzen

8,3

A

--- Zimmerpflanzen

0602.90.70

AGRI

---- bewurzelte Stecklinge und Jungpflanzen (ausgenommen Kakteen)

6,5

A

---- andere

0602.90.91

AGRI

----- Blütenpflanzen mit Knospen oder Blüten (ausgenommen Kakteen)

6,5

A

0602.90.99

AGRI

----- andere

6,5

A

0603

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet

- frisch

0603.11.00

AGRI

-- Rosen

12

A

0603.12.00

AGRI

-- Nelken

12

A

0603.13.00

AGRI

-- Orchideen

12

A

0603.14.00

AGRI

-- Chrysanthemen

12

A

0603.15.00

AGRI

-- Lilien (Lilium spp.)

12

A

 

 

-- andere

0603.19.10

AGRI

--- Gladiolen

12

A

0603.19.20

AGRI

--- Hahnenfußgewächse

12

A

0603.19.70

AGRI

--- andere

12

A

0603.90.00

AGRI

- andere

10

A

0604

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet

0604.20

AGRI

- frisch

-- Moose und Flechten

0604.20.11

AGRI

--- Rentierflechte

0

A

0604.20.19

AGRI

--- andere

5

A

0604.20.20

AGRI

-- Weihnachtsbäume

2,5

A

0604.20.40

AGRI

-- Zweige von Nadelgehölzen

2,5

A

0604.20.90

AGRI

-- andere

2

A

0604.90

AGRI

- andere

-- Moose und Flechten

0604.90.11

AGRI

--- Rentierflechte

0

A

0604.90.19

AGRI

--- andere

5

A

-- andere

0604.90.91

AGRI

--- nur getrocknet

0

A

0604.90.99

AGRI

--- andere

10,9

A

07

KAPITEL 7 – GEMÜSE, PFLANZEN, WURZELN UND KNOLLEN, DIE ZU ERNÄHRUNGSZWECKEN VERWENDET WERDEN

0701

Kartoffeln, frisch oder gekühlt

0701.10.00

AGRI

- Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln

4,5

A

0701.90

AGRI

- andere

0701.90.10

AGRI

-- zum Herstellen von Stärke

5,8

A

-- andere

0701.90.50

AGRI

--- Frühkartoffeln, vom 1. Januar bis 30. Juni

13,4

A

0701.90.90

AGRI

--- andere

11,5

A

0702.00.00

AGRI

Tomaten, frisch oder gekühlt

EP

A (EP)

0703

Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium spp., frisch oder gekühlt

0703.10

AGRI

- Speisezwiebeln und Schalotten

-- Speisezwiebeln

0703.10.11

AGRI

--- für Saatzwecke (Steckzwiebeln)

9,6

A

0703.10.19

AGRI

--- andere

9,6

A

0703.10.90

AGRI

-- Schalotten

9,6

A

0703.20.00

AGRI

- Knoblauch

9,6 + 120 EUR/100 kg

A

0703.90.00

AGRI

- Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium spp.

10,4

A

0704

Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt

0704.10.00

AGRI

- Blumenkohl/Karfiol

13,6 MIN 1,6 EUR/100 kg

A

0704.20.00

AGRI

- Rosenkohl/Kohlsprossen

12

A

- andere

0704.90.10

AGRI

-- Weißkohl und Rotkohl

12 MIN 0,4 EUR/100 kg

A

0704.90.90

AGRI

-- andere

12

A

0705

Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium spp.), frisch oder gekühlt

- Salate

0705.11.00

AGRI

-- Kopfsalat

12 MIN 2 EUR/100 kg/br

A

0705.19.00

AGRI

-- andere

10,4

A

- Chicorée

0705.21.00

AGRI

-- Chicorée-Witloof (Cichorium intybus var. foliosum)

10,4

A

0705.29.00

AGRI

-- andere

10,4

A

0706

Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt

0706.10.00

AGRI

- Karotten und Speisemöhren, Speiserüben

13,6

A

- andere

0706.90.10

AGRI

-- Knollensellerie

13,6

A

0706.90.30

AGRI

-- Meerrettich/Kren (Cochlearia armoracia)

12

A

0706.90.90

AGRI

-- andere

13,6

A

Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt

0707.00.05

AGRI

- Gurken

EP

A (EP)

0707.00.90

AGRI

- Cornichons

12,8

A

0708

Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt

0708.10.00

AGRI

- Erbsen (Pisum sativum)

13,6

A

0708.20.00

AGRI

- Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.)

13,6 MIN 1,6 EUR/100 kg

A

0708.90.00

AGRI

- andere Hülsenfrüchte

11,2

A

0709

Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt

0709.20.00

AGRI

- Spargel

10,2

A

0709.30.00

AGRI

- Auberginen

12,8

A

0709.40.00

AGRI

- Sellerie, ausgenommen Knollensellerie

12,8

A

- Pilze und Trüffeln

0709.51.00

AGRI

-- Pilze der Gattung Agaricus

12,8

A

-- andere

0709.59.10

AGRI

--- Pfifferlinge/Eierschwämme

3,2

A

0709.59.30

AGRI

--- Steinpilze

5,6

A

0709.59.50

AGRI

--- Trüffeln

6,4

A

0709.59.90

AGRI

--- andere

6,4

A

0709.60

AGRI

- Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta

0709.60.10

AGRI

-- Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

7,2

A

-- andere

0709.60.91

AGRI

--- der Gattung Capsicum, zum industriellen Herstellen von Capsicin oder von alkoholhaltigen Capsicum-Oleoresinen

0

A

0709.60.95

AGRI

--- zum industriellen Herstellen von ätherischen Ölen oder von Resinoiden

0

A

0709.60.99

AGRI

--- andere

6,4

A

0709.70.00

AGRI

- Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde

10,4

A

- andere

0709.91.00

AGRI

-- Artischocken

EP

A (EP)

-- Oliven

0709.92.10

AGRI

--- zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt

4,5

A

0709.92.90

AGRI

--- andere

13,1 EUR/100 kg

A

-- Kürbisse (Cucurbita spp.)

0709.93.10

AGRI

--- Zucchini (Courgettes)

EP

A (EP)

0709.93.90

AGRI

--- andere

12,8

A

-- andere

0709.99.10

AGRI

--- Salate (ausgenommen solche der Art Lactuca sativa sowie Chicorée (Cichorium spp.))

10,4

A

0709.99.20

AGRI

--- Mangold und Karde

10,4

A

0709.99.40

AGRI

--- Kapern

5,6

A

0709.99.50

AGRI

--- Fenchel

8

A

0709.99.60

AGRI

--- Zuckermais

9,4 EUR/100 kg

A

0709.99.90

AGRI

--- andere

12,8

A

0710

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

0710.10.00

AGRI

- Kartoffeln

14,4

A

- Hülsengemüse, auch ausgelöst

0710.21.00

AGRI

-- Erbsen (Pisum sativum)

14,4

A

0710.22.00

AGRI

-- Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.)

14,4

A

0710.29.00

AGRI

-- andere

14,4

A

0710.30.00

AGRI

- Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde

14,4

A

0710.40.00

PAPS

- Zuckermais

5,1 + 9,4 EUR/100 kg/net eda

Der spezifische Betrag wird als autonome Maßnahme vom Abtropfgewicht erhoben.

TRQ-8 Zuckermais

0710.80

AGRI

- anderes Gemüse

0710.80.10

AGRI

-- Oliven

15,2

A

-- Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta

0710.80.51

AGRI

--- Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

14,4

A

0710.80.59

AGRI

--- andere

6,4

A

-- Pilze

0710.80.61

AGRI

--- der Gattung Agaricus

14,4

A

0710.80.69

AGRI

--- andere

14,4

A

0710.80.70

AGRI

-- Tomaten

14,4

A

0710.80.80

AGRI

-- Artischocken

14,4

A

0710.80.85

AGRI

-- Spargel

14,4

A

0710.80.95

AGRI

-- andere

14,4

A

0710.90.00

AGRI

- Mischungen von Gemüsen

14,4

A

0711

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

- Oliven

0711.20.10

AGRI

-- zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt

6,4

A

0711.20.90

AGRI

-- andere

13,1 EUR/100 kg

A

0711.40.00

AGRI

- Gurken und Cornichons

12

A

- Pilze und Trüffeln

0711.51.00

AGRI

-- Pilze der Gattung Agaricus

9,6 +
191 EUR/100 kg/net eda

A

0711.59.00

AGRI

-- andere

9,6

A

0711.90

AGRI

- anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen

-- Gemüse

0711.90.10

AGRI

--- Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

6,4

A

0711.90.30

PAPS

--- Zuckermais

5,1 + 9,4 EUR/100 kg/net eda

A

0711.90.50

AGRI

--- Speisezwiebeln

7,2

A

0711.90.70

AGRI

--- Kapern

4,8

A

0711.90.80

AGRI

--- andere

9,6

A

0711.90.90

AGRI

-- Mischungen von Gemüsen

12

A

0712

Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet

0712.20.00

AGRI

- Speisezwiebeln

12,8

A

- Pilze, Judasohrpilze (Auricularia spp.), Zitterpilze (Tremella spp.) und Trüffeln

0712.31.00

AGRI

-- Pilze der Gattung Agaricus

12,8

A

0712.32.00

AGRI

-- Judasohrpilze (Auricularia spp.)

12,8

A

0712.33.00

AGRI

-- Zitterpilze (Tremella spp.)

12,8

A

0712.39.00

AGRI

-- andere

12,8

A

0712.90

AGRI

- anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen

0712.90.05

AGRI

-- Kartoffeln, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, jedoch nicht weiter zubereitet

10,2

A

-- Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

0712.90.11

AGRI

--- Hybriden zur Aussaat

0

A

0712.90.19

AGRI

--- andere

9,4 EUR/100 kg

A

0712.90.30

AGRI

-- Tomaten

12,8

A

0712.90.50

AGRI

-- Karotten und Speisemöhren

12,8

A

0712.90.90

AGRI

-- andere

12,8

A

0713

Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert

- Erbsen (Pisum sativum)

0713.10.10

AGRI

-- zur Aussaat

0

A

0713.10.90

AGRI

-- andere

0

A

0713.20.00

AGRI

- Kichererbsen

0

A

- Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.)

0713.31.00

AGRI

-- Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna radiata (L.) Wilczek

0

A

0713.32.00

AGRI

-- Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis)

0

A

-- Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris)

0713.33.10

AGRI

--- zur Aussaat

0

A

0713.33.90

AGRI

--- andere

0

A

0713.34.00

AGRI

-- Bambara-Erdnüsse oder Erderbsen (Vigna subterranea oder Voandzeia subterranea)

0

A

0713.35.00

AGRI

-- Kuhbohnen (Vigna unguiculata)

0

A

0713.39.00

AGRI

-- andere

0

A

0713.40.00

AGRI

- Linsen

0

A

0713.50.00

AGRI

- Puffbohnen (Dicke Bohnen) (Vicia faba var. major), Pferdebohnen und Ackerbohnen (Vicia faba var. equina und Vicia faba var. minor)

3,2

A

0713.60.00

AGRI

- Straucherbsen (Cajanus cajan)

3,2

A

0713.90.00

AGRI

- andere

3,2

A

0714

Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes

0714.10.00

AGRI

- Maniok

9,5 EUR/100 kg

A

- Süßkartoffeln

0714.20.10

AGRI

-- frisch, ganz, zum menschlichen Verzehr

3

A

0714.20.90

AGRI

-- andere

6,4 EUR/100 kg

A

0714.30.00

AGRI

- Yamswurzeln (Dioscorea spp.)

9,5 EUR/100 kg

A

0714.40.00

AGRI

- Taro (Colocasia spp.)

9,5 EUR/100 kg

A

0714.50.00

AGRI

- Yautia (Xanthosoma spp.)

9,5 EUR/100 kg

A

- andere

0714.90.20

AGRI

-- Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Stärkegehalt

9,5 EUR/100 kg

A

0714.90.90

AGRI

-- andere

3

A

08

KAPITEL 8 – GENIEẞBARE FRÜCHTE UND NÜSSE; SCHALEN VON ZITRUSFRÜCHTEN ODER VON MELONEN

0801

Kokosnüsse, Paranüsse und Kaschu-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

- Kokosnüsse

0801.11.00

AGRI

-- getrocknet

0

A

0801.12.00

AGRI

-- mit innerer Fruchthaut (Endokarp)

0

A

0801.19.00

AGRI

-- andere

0

A

- Paranüsse

0801.21.00

AGRI

-- in der Schale

0

A

0801.22.00

AGRI

-- ohne Schale

0

A

- Kaschu-Nüsse

0801.31.00

AGRI

-- in der Schale

0

A

0801.32.00

AGRI

-- ohne Schale

0

A

0802

Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

- Mandeln

-- in der Schale

0802.11.10

AGRI

--- bittere Mandeln

0

A

0802.11.90

AGRI

--- andere

5,6

A

-- ohne Schale

0802.12.10

AGRI

--- bittere Mandeln

0

A

0802.12.90

AGRI

--- andere

3,5

A

- Haselnüsse (Corylus spp.)

0802.21.00

AGRI

-- in der Schale

3,2

A

0802.22.00

AGRI

-- ohne Schale

3,2

A

- Walnüsse

0802.31.00

AGRI

-- in der Schale

4

A

0802.32.00

AGRI

-- ohne Schale

5,1

A

- Esskastanien (Castanea spp.)

0802.41.00

AGRI

-- in der Schale

5,6

A

0802.42.00

AGRI

-- ohne Schale

5,6

A

- Pistazien

0802.51.00

AGRI

-- in der Schale

1,6

A

0802.52.00

AGRI

-- ohne Schale

1,6

A

- Macadamia-Nüsse

0802.61.00

AGRI

-- in der Schale

2

A

0802.62.00

AGRI

-- ohne Schale

2

A

0802.70.00

AGRI

- Kolanüsse (Cola spp.)

0

A

0802.80.00

AGRI

- Areka-(Betel-)Nüsse

0

A

- andere

0802.90.10

AGRI

-- Pekan-(Hickory-)Nüsse

0

A

0802.90.50

AGRI

-- Pinienkerne und andere Früchte von Pinus spp.

2

A

0802.90.85

AGRI

-- andere

2

A

0803

Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet

- Mehlbananen

0803.10.10

AGRI

-- frisch

16

A

0803.10.90

AGRI

-- getrocknet

16

A

- andere

0803.90.10

AGRI

-- frisch

117 EUR/1 000 kg

A

0803.90.90

AGRI

-- getrocknet

16

A

0804

Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet

0804.10.00

AGRI

- Datteln

7,7

A

- Feigen

0804.20.10

AGRI

-- frisch

5,6

A

0804.20.90

AGRI

-- getrocknet

8

A

0804.30.00

AGRI

- Ananas

5,8

A

0804.40.00

AGRI

- Avocadofrüchte

5,1

A

0804.50.00

AGRI

- Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte

0

A

0805

Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet

0805.10

AGRI

- Orangen

-- Süßorangen, frisch

0805.10.22

AGRI

--- Navel Orangen

EP

A (EP)

0805.10.24

AGRI

--- Blondorangen

EP

A (EP)

0805.10.28

AGRI

--- andere

EP

A (EP)

0805.10.80

AGRI

-- andere

16

A

- Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

-- Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas)

0805.21.10

AGRI

--- Satsumas

EP

A (EP)

0805.21.90

AGRI

--- andere

EP

A (EP)

0805.22.00

AGRI

-- Clementinen

EP

A (EP)

0805.29.00

AGRI

-- andere

EP

A (EP)

0805.40.00

AGRI

- Pampelmusen und Grapefruits

2,4

A

- Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia)

0805.50.10

AGRI

-- Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum)

EP

A (EP)

0805.50.90

AGRI

-- Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia)

12,8

A

0805.90.00

AGRI

- andere

12,8

A

0806

Weintrauben, frisch oder getrocknet

- frisch

0806.10.10

AGRI

-- Tafeltrauben

EP

A (EP)

0806.10.90

AGRI

-- andere

17,6

A

- getrocknet

0806.20.10

AGRI

-- Korinthen

2,4

A

0806.20.30

AGRI

-- Sultaninen

2,4

A

0806.20.90

AGRI

-- andere

2,4

A

0807

Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch

- Melonen (einschließlich Wassermelonen)

0807.11.00

AGRI

-- Wassermelonen

8,8

A

0807.19.00

AGRI

-- andere

8,8

A

0807.20.00

AGRI

- Papaya-Früchte

0

A

0808

Äpfel, Birnen und Quitten, frisch

- Äpfel

0808.10.10

AGRI

-- Mostäpfel, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 16. September bis 15. Dezember

7,2 MIN 0,36 EUR/100 kg

B3

0808.10.80

AGRI

-- andere

EP

A (EP)

- Birnen

0808.30.10

AGRI

-- Mostbirnen, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 1. August bis 31. Dezember

7,2 MIN 0,36 EUR/100 kg

A

0808.30.90

AGRI

-- andere

EP

B3 (EP)

0808.40.00

AGRI

- Quitten

7,2

A

0809

Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch

0809.10.00

AGRI

- Aprikosen/Marillen

EP

A (EP)

- Kirschen

0809.21.00

AGRI

-- Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus)

EP

A (EP)

0809.29.00

AGRI

-- andere

EP

A (EP)

- Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen

0809.30.10

AGRI

-- Brugnolen und Nektarinen

EP

A (EP)

0809.30.90

AGRI

-- andere

EP

A (EP)

- Pflaumen und Schlehen

0809.40.05

AGRI

-- Pflaumen

EP

A (EP)

0809.40.90

AGRI

-- Schlehen

12

A

0810

Andere Früchte, frisch

0810.10.00

AGRI

- Erdbeeren

12,8 MIN 2,4 EUR/100 kg

A

- Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren

0810.20.10

AGRI

-- Himbeeren

8,8

A

0810.20.90

AGRI

-- andere

9,6

A

- schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren

0810.30.10

AGRI

-- schwarze Johannisbeeren

8,8

A

0810.30.30

AGRI

-- rote Johannisbeeren

8,8

A

0810.30.90

AGRI

-- andere

9,6

A

- Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte der Gattung Vaccinium

0810.40.10

AGRI

-- Preiselbeeren der Art Vaccinium vitis-idaea

0

A

0810.40.30

AGRI

-- Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus

3,2

A

0810.40.50

AGRI

-- Früchte der Arten Vaccinium macrocarpon und Vaccinium corymbosum

3,2

A

0810.40.90

AGRI

-- andere

9,6

A

0810.50.00

AGRI

- Kiwifrüchte

8,8

A

0810.60.00

AGRI

- Durian

8,8

A

0810.70.00

AGRI

- Kaki

8,8

A

- andere

0810.90.20

AGRI

-- Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas

0

A

0810.90.75

AGRI

-- andere

8,8

A

0811

Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0811.10

AGRI

- Erdbeeren

-- mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0811.10.11

AGRI

--- mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

20,8 + 8,4 EUR/100 kg

A

0811.10.19

AGRI

--- andere

20,8

A

0811.10.90

AGRI

-- andere

14,4

A

0811.20

AGRI

- Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren

-- mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0811.20.11

AGRI

--- mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

20,8 + 8,4 EUR/100 kg

A

0811.20.19

AGRI

--- andere

20,8

A

-- andere

0811.20.31

AGRI

--- Himbeeren

14,4

A

0811.20.39

AGRI

--- schwarze Johannisbeeren

14,4

A

0811.20.51

AGRI

--- rote Johannisbeeren

12

A

0811.20.59

AGRI

--- Brombeeren und Maulbeeren

12

A

0811.20.90

AGRI

--- andere

14,4

A

0811.90

AGRI

- andere

-- mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

--- mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

0811.90.11

AGRI

---- tropische Früchte und tropische Nüsse

13 + 5,3 EUR/100 kg

A

0811.90.19

AGRI

---- andere

20,8 + 8,4 EUR/100 kg

A

--- andere

0811.90.31

AGRI

---- tropische Früchte und tropische Nüsse

13

A

0811.90.39

AGRI

---- andere

20,8

A

-- andere

0811.90.50

AGRI

--- Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus

12

A

0811.90.70

AGRI

--- Heidelbeeren der Arten Vaccinium myrtilloides und Vaccinium angustifolium

3,2

A

--- Kirschen

0811.90.75

AGRI

---- Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus)

14,4

A

0811.90.80

AGRI

---- andere

14,4

A

0811.90.85

AGRI

--- tropische Früchte und tropische Nüsse

9

A

0811.90.95

AGRI

--- andere

14,4

A

0812

Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

0812.10.00

AGRI

- Kirschen

8,8

A

- andere

0812.90.25

AGRI

-- Aprikosen/Marillen; Orangen

12,8

A

0812.90.30

AGRI

-- Papaya-Früchte

2,3

A

0812.90.40

AGRI

-- Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus

6,4

A

0812.90.70

AGRI

-- Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen, Pitahayas und tropische Nüsse

5,5

A

0812.90.98

AGRI

-- andere

8,8

A

0813

Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806), getrocknet; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels

0813.10.00

AGRI

- Aprikosen/Marillen

5,6

A

0813.20.00

AGRI

- Pflaumen

9,6

A

0813.30.00

AGRI

- Äpfel

3,2

A

- andere Früchte

0813.40.10

AGRI

-- Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen

5,6

A

0813.40.30

AGRI

-- Birnen

6,4

A

0813.40.50

AGRI

-- Papaya-Früchte

2

A

0813.40.65

AGRI

-- Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas

0

A

0813.40.95

AGRI

-- andere

2,4

A

0813.50

AGRI

- Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels

-- Mischungen von getrockneten Früchten, anderen als solchen der Positionen 0801 bis 0806

--- ohne Pflaumen

0813.50.12

AGRI

---- von Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Passionsfrüchten, Karambolen und Pitahayas

4

A

0813.50.15

AGRI

---- andere

6,4

A

0813.50.19

AGRI

--- mit Pflaumen

9,6

A

-- Mischungen ausschließlich von Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802

0813.50.31

AGRI

--- von tropischen Nüssen

4

A

0813.50.39

AGRI

--- andere

6,4

A

 

 

-- andere Mischungen

0813.50.91

AGRI

--- ohne Pflaumen oder Feigen

8

A

0813.50.99

AGRI

--- andere

9,6

A

0814.00.00

AGRI

Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt

1,6

A

09

KAPITEL 9 – KAFFEE, TEE, MATE UND GEWÜRZE

0901

Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt

- Kaffee, nicht geröstet

0901.11.00

AGRI

-- nicht entkoffeiniert

0

A

0901.12.00

AGRI

-- entkoffeiniert

8,3

A

- Kaffee, geröstet

0901.21.00

AGRI

-- nicht entkoffeiniert

7,5

A

0901.22.00

AGRI

-- entkoffeiniert

9

A

- andere

0901.90.10

AGRI

-- Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen

0

A

0901.90.90

AGRI

-- Kaffeemittel mit Kaffeegehalt

11,5

A

0902

Tee, auch aromatisiert

0902.10.00

AGRI

- grüner Tee (nicht fermentiert) in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 3 kg oder weniger

3,2

A

0902.20.00

AGRI

- anderer grüner Tee (nicht fermentiert)

0

A

0902.30.00

AGRI

- schwarzer Tee (fermentiert) und teilweise fermentierter Tee, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 3 kg oder weniger

0

A

0902.40.00

AGRI

- anderer schwarzer Tee (fermentiert) und anderer teilweise fermentierter Tee

0

A

0903.00.00

PAPS

Mate

0

A

0904

Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattung Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert

- Pfeffer

0904.11.00

AGRI

-- weder gemahlen noch sonst zerkleinert

0

A

0904.12.00

AGRI

-- gemahlen oder sonst zerkleinert

4

A

- Früchte der Gattung Capsicum oder Pimenta

-- getrocknet, weder gemahlen noch sonst zerkleinert

0904.21.10

AGRI

--- Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack (Capsicum annuum)

9,6

A

0904.21.90

AGRI

--- andere

0

A

0904.22.00

AGRI

-- gemahlen oder sonst zerkleinert

5

A

0905

Vanille

0905.10.00

AGRI

- weder gemahlen noch sonst zerkleinert

6

A

0905.20.00

AGRI

- gemahlen oder sonst zerkleinert

6

A

0906

Zimt und Zimtblüten

- weder gemahlen noch sonst zerkleinert

0906.11.00

AGRI

-- Zimt (Cinnamomum zeylanicum Blume)

0

A

0906.19.00

AGRI

-- andere

0

A

0906.20.00

AGRI

- gemahlen oder sonst zerkleinert

0

A

0907

Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele

0907.10.00

AGRI

- weder gemahlen noch sonst zerkleinert

8

A

0907.20.00

AGRI

- gemahlen oder sonst zerkleinert

8

A

0908

Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen

- Muskatnüsse

0908.11.00

AGRI

-- weder gemahlen noch sonst zerkleinert

0

A

0908.12.00

AGRI

-- gemahlen oder sonst zerkleinert

0

A

- Muskatblüte

0908.21.00

AGRI

-- weder gemahlen noch sonst zerkleinert

0

A

0908.22.00

AGRI

-- gemahlen oder sonst zerkleinert

0

A

- Amomen und Kardamomen

0908.31.00

AGRI

-- weder gemahlen noch sonst zerkleinert

0

A

0908.32.00

AGRI

-- gemahlen oder sonst zerkleinert

0

A

0909

Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren

- Korianderfrüchte

0909.21.00

AGRI

-- weder gemahlen noch sonst zerkleinert

0

A

0909.22.00

AGRI

-- gemahlen oder sonst zerkleinert

0

A

- Kreuzkümmelfrüchte

0909.31.00

AGRI

-- weder gemahlen noch sonst zerkleinert

0

A

0909.32.00

AGRI

-- gemahlen oder sonst zerkleinert

0

A

- Anis-, Sternanis-, Kümmel- oder Fenchelfrüchte; Wacholderbeeren

0909.61.00

AGRI

-- weder gemahlen noch sonst zerkleinert

0

A

0909.62.00

AGRI

-- gemahlen oder sonst zerkleinert

0

A

0910

Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze

- Ingwer

0910.11.00

AGRI

-- weder gemahlen noch sonst zerkleinert

0

A

0910.12.00

AGRI

-- gemahlen oder sonst zerkleinert

0

A

- Safran

0910.20.10

AGRI

-- weder gemahlen noch sonst zerkleinert

0

A

0910.20.90

AGRI

-- gemahlen oder sonst zerkleinert

8,5

A

0910.30.00

AGRI

- Kurkuma

0

A

- andere Gewürze

0910.91

AGRI

-- Mischungen im Sinne der Anmerkung 1 b) zu diesem Kapitel

0910.91.05

AGRI

--- Curry

0

A

--- andere

0910.91.10

AGRI

---- weder gemahlen noch sonst zerkleinert

0

A

0910.91.90

AGRI

---- gemahlen oder sonst zerkleinert

12,5

A

0910.99

AGRI

-- andere

0910.99.10

AGRI

--- Samen von Bockshornklee

0

A

--- Thymian

---- weder gemahlen noch sonst zerkleinert

0910.99.31

AGRI

----- Feldthymian oder Sand-Thymian (Thymus serpyllum L.)

0

A

0910.99.33

AGRI

----- andere

7

A

0910.99.39

AGRI

---- gemahlen oder sonst zerkleinert

8,5

A

0910.99.50

AGRI

--- Lorbeerblätter

7

A

--- andere

0910.99.91

AGRI

---- weder gemahlen noch sonst zerkleinert

0

A

0910.99.99

AGRI

---- gemahlen oder sonst zerkleinert

12,5

A

10

KAPITEL 10 – GETREIDE

1001

Weizen und Mengkorn

- Hartweizen

1001.11.00

AGRI

-- zur Aussaat

148 EUR/1 000 kg

A

1001.19.00

AGRI

-- andere

148 EUR/1 000 kg

B3

- andere

-- zur Aussaat

1001.91.10

AGRI

--- Spelz

12,8

A

1001.91.20

AGRI

--- Weichweizen und Mengkorn

95 EUR/1 000 kg

A

1001.91.90

AGRI

--- andere

95 EUR/1 000 kg

A

1001.99.00

AGRI

-- andere

95 EUR/1 000 kg

B3

1002

Roggen

1002.10.00

AGRI

- zur Aussaat

93 EUR/1 000 kg

A

1002.90.00

AGRI

- andere

93 EUR/1 000 kg

Die Europäische Union verpflichtet sich, für Getreide der Positionen: ex 1001 (Weizen), 1002 (Roggen), ex 1005 (Mais, ohne Hybridmais) sowie ex 1007 (Körner-Sorghum, ohne Hybrid-Körner-Sorghum zur Aussaat) einen Zollsatz in einer Höhe und einer Form anzuwenden, dass der Einfuhrpreis nach Entrichtung der Zölle und Abgaben für dieses Getreide nicht höher ist als der effektive Interventionspreis (oder im Falle einer Änderung des derzeitigen Systems des effektiven Stützpreises), erhöht um 55 %. Der angewandte Zollsatz darf in keinem Fall den in Spalte 3 aufgeführten Zollsatz überschreiten.

B3

1003

Gerste

1003.10.00

AGRI

- zur Aussaat

93 EUR/1 000 kg

A

1003.90.00

AGRI

- andere

93 EUR/1 000 kg

B3

1004

Hafer

1004.10.00

AGRI

- zur Aussaat

89 EUR/1 000 kg

A

1004.90.00

AGRI

- andere

89 EUR/1 000 kg

B3

1005

Mais

1005.10

AGRI

- zur Aussaat

-- Hybridmais

1005.10.13

AGRI

--- Dreiweghybriden

0

A

1005.10.15

AGRI

--- Einfachhybriden

0

A

1005.10.18

AGRI

--- andere

0

A

1005.10.90

AGRI

-- andere

94 EUR/1 000 kg

A

1005.90.00

AGRI

- andere

94 EUR/1 000 kg

B3

1006

Reis

1006.10

AGRI

- Rohreis (Paddy-Reis)

1006.10.10

AGRI

-- zur Aussaat

7,7

A

-- andere

1006.10.30

AGRI

--- rundkörniger

211 EUR/1 000 kg

B5

1006.10.50

AGRI

--- mittelkörniger

211 EUR/1 000 kg

B5

--- langkörniger

1006.10.71

AGRI

---- mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

211 EUR/1 000 kg

B5

1006.10.79

AGRI

---- mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

211 EUR/1 000 kg

B5

1006.20

AGRI

- geschälter Reis („Cargo-Reis“ oder „Braunreis“)

 

 

-- parboiled

1006.20.11

AGRI

--- rundkörniger

65 EUR/1 000 kg

B5

1006.20.13

AGRI

--- mittelkörniger

65 EUR/1 000 kg

B5

--- langkörniger

1006.20.15

AGRI

---- mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

65 EUR/1 000 kg

B5

1006.20.17

AGRI

---- mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

65 EUR/1 000 kg

B5

-- andere

1006.20.92

AGRI

--- rundkörniger

65 EUR/1 000 kg

B5

1006.20.94

AGRI

--- mittelkörniger

65 EUR/1 000 kg

B5

--- langkörniger

1006.20.96

AGRI

---- mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

65 EUR/1 000 kg

B5

1006.20.98

AGRI

---- mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

65 EUR/1 000 kg

B5

1006.30

AGRI

- halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert

-- halbgeschliffener Reis

--- parboiled

1006.30.21

AGRI

---- rundkörniger

175 EUR/1 000 kg

B5

1006.30.23

AGRI

---- mittelkörniger

175 EUR/1 000 kg

B5

---- langkörniger

1006.30.25

AGRI

----- mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

175 EUR/1 000 kg

B5

1006.30.27

AGRI

----- mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

175 EUR/1 000 kg

B5

--- andere

1006.30.42

AGRI

---- rundkörniger

175 EUR/1 000 kg

B5

1006.30.44

AGRI

---- mittelkörniger

175 EUR/1 000 kg

B5

---- langkörniger

1006.30.46

AGRI

----- mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

175 EUR/1 000 kg

B5

1006.30.48

AGRI

----- mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

175 EUR/1 000 kg

B5

-- vollständig geschliffener Reis

--- parboiled

1006.30.61

AGRI

---- rundkörniger

175 EUR/1 000 kg

B5

1006.30.63

AGRI

---- mittelkörniger

175 EUR/1 000 kg

B5

---- langkörniger

1006.30.65

AGRI

----- mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

175 EUR/1 000 kg

B5

1006.30.67

AGRI

----- mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

175 EUR/1 000 kg

B5

--- andere

1006.30.92

AGRI

---- rundkörniger

175 EUR/1 000 kg

B5

1006.30.94

AGRI

---- mittelkörniger

175 EUR/1 000 kg

B5

---- langkörniger

1006.30.96

AGRI

----- mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

175 EUR/1 000 kg

B5

1006.30.98

AGRI

----- mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

175 EUR/1 000 kg

B5

1006.40.00

AGRI

- Bruchreis

128 EUR/1 000 kg

B5

1007

Körner-Sorghum

- zur Aussaat

1007.10.10

AGRI

-- Hybrid-Körner-Sorghum

6,4

A

1007.10.90

AGRI

-- andere

94 EUR/1 000 kg

A

1007.90.00

AGRI

- andere

94 EUR/1 000 kg

B3

1008

Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide

1008.10.00

AGRI

- Buchweizen

37 EUR/1 000 kg

B3

- Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum)

1008.21.00

AGRI

-- zur Aussaat

56 EUR/1 000 kg

A

1008.29.00

AGRI

-- andere

56 EUR/1 000 kg

B3

1008.30.00

AGRI

- Kanariensaat

0

A

1008.40.00

AGRI

- Fonio (Digitaria spp.)

37 EUR/1 000 kg

B3

1008.50.00

AGRI

- Quinoa (Chenopodium quinoa)

37 EUR/1 000 kg

B3

1008.60.00

AGRI

- Triticale

93 EUR/1 000 kg

B3

1008.90.00

AGRI

- anderes Getreide

37 EUR/1 000 kg

B3

11

KAPITEL 11 – MÜLLEREIERZEUGNISSE; MALZ; STÄRKE; INULIN; KLEBER VON WEIZEN

1101.00

AGRI

Mehl von Weizen oder Mengkorn

- von Weizen

1101.00.11

AGRI

-- von Hartweizen

172 EUR/1 000 kg

B3

1101.00.15

AGRI

-- von Weichweizen und Spelz

172 EUR/1 000 kg

B3

1101.00.90

AGRI

- von Mengkorn

172 EUR/1 000 kg

B3

1102

Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn

- von Mais

1102.20.10

AGRI

-- mit einem Fettgehalt von 1,5 GHT oder weniger

173 EUR/1 000 kg

B3

1102.20.90

AGRI

-- andere

98 EUR/1 000 kg

B3

- andere

1102.90.10

AGRI

-- von Gerste

171 EUR/1 000 kg

B3

1102.90.30

AGRI

-- von Hafer

164 EUR/1 000 kg

B3

1102.90.50

AGRI

-- von Reis

138 EUR/1 000 kg

B3

1102.90.70

AGRI

-- von Roggen

168 EUR/1 000 kg

B3

1102.90.90

AGRI

-- andere

98 EUR/1 000 kg

B3

1103

Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide

- Grobgrieß und Feingrieß

-- von Weizen

1103.11.10

AGRI

--- von Hartweizen

267 EUR/1 000 kg

B3

1103.11.90

AGRI

--- von Weichweizen und Spelz

186 EUR/1 000 kg

B3

-- von Mais

1103.13.10

AGRI

--- mit einem Fettgehalt von 1,5 GHT oder weniger

173 EUR/1 000 kg

B3

1103.13.90

AGRI

--- andere

98 EUR/1 000 kg

B3

-- von anderem Getreide

1103.19.20

AGRI

--- von Roggen oder Gerste

171 EUR/1 000 kg

B3

1103.19.40

AGRI

--- von Hafer

164 EUR/1 000 kg

B3

1103.19.50

AGRI

--- von Reis

138 EUR/1 000 kg

B3

1103.19.90

AGRI

--- andere

98 EUR/1 000 kg

B3

- Pellets

1103.20.25

AGRI

-- von Roggen oder Gerste

171 EUR/1 000 kg

B3

1103.20.30

AGRI

-- von Hafer

164 EUR/1 000 kg

B3

1103.20.40

AGRI

-- von Mais

173 EUR/1 000 kg

B3

1103.20.50

AGRI

-- von Reis

138 EUR/1 000 kg

B3

1103.20.60

AGRI

-- von Weizen

175 EUR/1 000 kg

B3

1103.20.90

AGRI

-- andere

98 EUR/1 000 kg

B3

1104

Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen

- Getreidekörner, gequetscht oder als Flocken

-- von Hafer

1104.12.10

AGRI

--- gequetscht

93 EUR/1 000 kg

B3

1104.12.90

AGRI

--- als Flocken

182 EUR/1 000 kg

B3

1104.19

AGRI

-- von anderem Getreide

1104.19.10

AGRI

--- von Weizen

175 EUR/1 000 kg

B3

1104.19.30

AGRI

--- von Roggen

171 EUR/1 000 kg

B3

1104.19.50

AGRI

--- von Mais

173 EUR/1 000 kg

B3

--- von Gerste

1104.19.61

AGRI

---- gequetscht

97 EUR/1 000 kg

B3

1104.19.69

AGRI

---- als Flocken

189 EUR/1 000 kg

B3

--- andere

1104.19.91

AGRI

---- Reisflocken

234 EUR/1 000 kg

B3

1104.19.99

AGRI

---- andere

173 EUR/1 000 kg

B3

- Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet)

-- von Hafer

1104.22.40

AGRI

--- geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet (Grütze)

162 EUR/1 000 kg

B3

1104.22.50

AGRI

--- perlförmig geschliffen

145 EUR/1 000 kg

B3

1104.22.95

AGRI

--- andere

93 EUR/1 000 kg

B3

-- von Mais

1104.23.40

AGRI

--- geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet; perlförmig geschliffen

152 EUR/1 000 kg

B3

1104.23.98

AGRI

--- andere

98 EUR/1 000 kg

B3

1104.29

AGRI

-- von anderem Getreide

--- von Gerste

1104.29.04

AGRI

---- geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet (Grütze)

150 EUR/1 000 kg

B3

1104.29.05

AGRI

---- perlförmig geschliffen

236 EUR/1 000 kg

B3

1104.29.08

AGRI

---- andere

97 EUR/1 000 kg

B3

--- andere

1104.29.17

AGRI

---- geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet

129 EUR/1 000 kg

B3

1104.29.30

AGRI

---- perlförmig geschliffen

154 EUR/1 000 kg

B3

---- nur geschrotet

1104.29.51

AGRI

----- von Weizen

99 EUR/1 000 kg

B3

1104.29.55

AGRI

----- von Roggen

97 EUR/1 000 kg

B3

1104.29.59

AGRI

----- andere

98 EUR/1 000 kg

B3

---- andere

1104.29.81

AGRI

----- von Weizen

99 EUR/1 000 kg

B3

1104.29.85

AGRI

----- von Roggen

97 EUR/1 000 kg

B3

1104.29.89

AGRI

----- andere

98 EUR/1 000 kg

B3

- Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen

1104.30.10

AGRI

-- von Weizen

76 EUR/1 000 kg

B3

1104.30.90

AGRI

-- andere

75 EUR/1 000 kg

B3

1105

Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln

1105.10.00

AGRI

- Mehl, Grieß und Pulver

12,2

B3

1105.20.00

AGRI

- Flocken, Granulat und Pellets

12,2

B3

1106

Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8

1106.10.00

AGRI

- von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713

7,7

A

- von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714

1106.20.10

AGRI

-- für die menschliche Ernährung ungenießbar gemacht

95 EUR/1 000 kg

B3

1106.20.90

AGRI

-- andere

166 EUR/1 000 kg

B3

- von Erzeugnissen des Kapitels 8

-- von Bananen

10,9

B3

1106.30.90

AGRI

-- andere

8,3

A

1107

Malz, auch geröstet

1107.10

AGRI

- nicht geröstet

-- von Weizen

1107.10.11

AGRI

--- in Form von Mehl

177 EUR/1 000 kg

B3

1107.10.19

AGRI

--- andere

134 EUR/1 000 kg

B3

-- andere

1107.10.91

AGRI

--- in Form von Mehl

173 EUR/1 000 kg

B3

1107.10.99

AGRI

--- andere

131 EUR/1 000 kg

B3

1107.20.00

AGRI

- geröstet

152 EUR/1 000 kg

B3

1108

Stärke; Inulin

- Stärke

1108.11.00

AGRI

-- von Weizen

224 EUR/1 000 kg

B7

1108.12.00

AGRI

-- von Mais

166 EUR/1 000 kg

B3

1108.13.00

AGRI

-- von Kartoffeln

166 EUR/1 000 kg

B7

1108.14.00

AGRI

-- von Maniok

166 EUR/1 000 kg

B3

-- andere Stärke

1108.19.10

AGRI

--- von Reis

216 EUR/1 000 kg

B3

1108.19.90

AGRI

--- andere

166 EUR/1 000 kg

B3

1108.20.00

AGRI

- Inulin

19,2

B3

1109.00.00

AGRI

Kleber von Weizen, auch getrocknet

512 EUR/1 000 kg

B3

12

KAPITEL 12 – ÖLSAMEN UND ÖLHALTIGE FRÜCHTE; VERSCHIEDENE SAMEN UND FRÜCHTE; PFLANZEN ZUM GEWERBE- ODER HEILGEBRAUCH; STROH UND FUTTER

1201

Sojabohnen, auch geschrotet

1201.10.00

AGRI

- zur Aussaat

0

A

1201.90.00

AGRI

- andere

0

A

1202

Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder geschrotet

1202.30.00

AGRI

- zur Aussaat

0

A

- andere

1202.41.00

AGRI

-- ungeschält

0

A

1202.42.00

AGRI

-- geschält, auch geschrotet

0

A

1203.00.00

AGRI

Kopra

0

A

Leinsamen, auch geschrotet

1204.00.10

AGRI

- zur Aussaat

0

A

1204.00.90

AGRI

- andere

0

A

1205

Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet

- erucasäurearme Raps- oder Rübsensamen

1205.10.10

AGRI

-- zur Aussaat

0

A

1205.10.90

AGRI

-- andere

0

A

1205.90.00

AGRI

- andere

0

A

1206.00

AGRI

Sonnenblumenkerne, auch geschrotet

1206.00.10

AGRI

- zur Aussaat

0

A

- andere

1206.00.91

AGRI

-- geschält; ungeschält, grau-weiß gestreift

0

A

1206.00.99

AGRI

-- andere

0

A

1207

Andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet

1207.10.00

AGRI

- Palmnüsse und Palmkerne

0

A

- Baumwollsamen

1207.21.00

AGRI

-- zur Aussaat

0

A

1207.29.00

AGRI

-- andere

0

A

1207.30.00

AGRI

- Rizinussamen

0

A

- Sesamsamen

1207.40.10

AGRI

-- zur Aussaat

0

A

1207.40.90

AGRI

-- andere

0

A

- Senfsamen

1207.50.10

AGRI

-- zur Aussaat

0

A

1207.50.90

AGRI

-- andere

0

A

1207.60.00

AGRI

- Saflorsamen (Carthamus tinctorius)

0

A

1207.70.00

AGRI

- Melonenkerne

0

A

- andere

-- Mohnsamen

1207.91.10

AGRI

--- zur Aussaat

0

A

1207.91.90

AGRI

--- andere

0

A

1207.99

AGRI

-- andere

1207.99.20

AGRI

--- zur Aussaat

0

A

--- andere

1207.99.91

AGRI

---- Hanfsamen

0

A

1207.99.96

AGRI

---- andere

0

A

1208

Mehl von Ölsamen oder ölhaltigen Früchten, ausgenommen Senfmehl

1208.10.00

AGRI

- von Sojabohnen

4,5

A

1208.90.00

AGRI

- andere

0

A

1209

Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat

1209.10.00

AGRI

- Samen von Zuckerrüben

8,3

A

- Samen von Futterpflanzen

1209.21.00

AGRI

-- Samen von Luzernen

2,5

A

-- Samen von Klee (Trifolium spp.)

1209.22.10

AGRI

--- Samen von Rotklee (Trifolium pratense L.)

0

A

1209.22.80

AGRI

--- andere

0

A

-- Samen von Schwingel

1209.23.11

AGRI

--- Samen von Wiesenschwingel (Festuca pratensis Huds.)

0

A

1209.23.15

AGRI

--- Samen von Rotschwingel (Festuca rubra L.)

0

A

1209.23.80

AGRI

--- andere

2,5

A

1209.24.00

AGRI

-- Samen von Wiesenrispengras (Poa pratensis L.)

0

A

-- Samen von Weidelgras (Lolium multiflorum Lam., Lolium perenne L.)

1209.25.10

AGRI

--- Samen von Einjährigem und Welschem Weidelgras (Lolium multiflorum Lam.)

0

A

1209.25.90

AGRI

--- Samen von Deutschem Weidelgras (Lolium perenne L.)

0

A

-- andere

1209.29.45

AGRI

--- Samen von Wiesenlieschgras; Samen von Wicken; Samen von Rispengras der Arten Poa palustris L. und Poa trivialis L.; Samen von Gemeinem Knaulgras (Dactylis glomerata L.); Samen von Straußgras (Agrostis spp.)

0

A

1209.29.50

AGRI

--- Samen von Lupinen

2,5

A

1209.29.60

AGRI

--- Samen von Futterrüben (Beta vulgaris var.alba)

8,3

A

1209.29.80

AGRI

--- andere

2,5

A

1209.30.00

AGRI

- Samen von krautartigen Pflanzen, die hauptsächlich wegen der Blüten dieser Pflanzen gezogen werden

3

A

- andere

-- Samen von Gemüsen

1209.91.30

AGRI

--- Samen von Roten Rüben (Beta vulgaris var. conditiva)

8,3

A

1209.91.80

AGRI

--- andere

3

A

1209.99

AGRI

-- andere

1209.99.10

AGRI

--- Forstsamen

0

A

--- andere

1209.99.91

AGRI

---- Samen von Pflanzen, die hauptsächlich wegen der Blüten dieser Pflanzen gezogen werden, ausgenommen solche der Unterposition 1209.30

3

A

1209.99.99

AGRI

---- andere

4

A

1210

Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin

1210.10.00

AGRI

- Hopfen (Blütenzapfen), weder gemahlen, sonst zerkleinert noch in Form von Pellets

5,8

A

- Hopfen (Blütenzapfen), gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin

1210.20.10

AGRI

-- Hopfen (Blütenzapfen), gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets, lupulinangereichert; Lupulin

5,8

A

1210.20.90

AGRI

-- andere

5,8

A

1211

Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert

1211.20.00

AGRI

- Ginsengwurzeln

0

A

1211.30.00

AGRI

- Cocablätter

0

A

1211.40.00

AGRI

- Mohnstroh

0

A

1211.50.00

AGRI

- Ephedra

0

A

- andere

1211.90.30

AGRI

-- Tonkabohnen

3

A

1211.90.86

AGRI

-- andere

0

A

1212

Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

- Algen und Tange

1212.21.00

AGRI

-- genießbar

0

A

1212.29.00

PAPS

-- andere

0

A

- andere

-- Zuckerrüben

1212.91.20

AGRI

--- getrocknet, auch gemahlen

23 EUR/100 kg

A

1212.91.80

AGRI

--- andere

6,7 EUR/100 kg

A

1212.92.00

AGRI

-- Johannisbrot (Carob)

5,1

A

1212.93.00

AGRI

-- Zuckerrohr

4,6 EUR/100 kg

A

1212.94.00

AGRI

-- Zichorienwurzeln

0

A

1212.99

AGRI

-- andere

--- Johannisbrotkerne

1212.99.41

AGRI

---- ungeschält, weder gemahlen noch sonst zerkleinert

0

A

1212.99.49

AGRI

---- andere

5,8

A

1212.99.95

AGRI

--- andere

0

A

1213.00.00

AGRI

Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder in Form von Pellets

0

A

1214

Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets

1214.10.00

AGRI

- Mehl und Pellets von Luzerne

0

A

- andere

1214.90.10

AGRI

-- Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken

5,8

A

1214.90.90

AGRI

-- andere

0

A

13

KAPITEL 13 – SCHELLACK; GUMMEN, HARZE UND ANDERE PFLANZENSÄFTE UND PFLANZENAUSZÜGE

1301

Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame)

1301.20.00

AGRI

- Gummi arabicum

0

A

1301.90.00

AGRI

- andere

0

A

1302

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert

- Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge

1302.11.00

AGRI

-- Opium

0

A

1302.12.00

PAPS

-- von Süßholzwurzeln

3,2

A

1302.13.00

PAPS

-- von Hopfen

3,2

A

1302.14.00

PAPS

-- von Ephedra

0

A

-- andere

1302.19.05

AGRI

--- Vanille-Oleoresin

3

A

1302.19.70

PAPS

--- andere

0

A

- Pektinstoffe, Pektinate und Pektate

1302.20.10

PAPS

-- trocken

19,2

B3

1302.20.90

PAPS

-- andere

11,2

B3

- Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert

1302.31.00

PAPS

-- Agar-Agar

0

A

-- Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert

1302.32.10

PAPS

--- aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen

0

A

1302.32.90

AGRI

--- aus Guarsamen

0

A

1302.39.00

AGRI

-- andere

0

A

14

KAPITEL 14 – FLECHTSTOFFE UND ANDERE WAREN PFLANZLICHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN

1401

Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast)

1401.10.00

PAPS

- Bambus

0

A

1401.20.00

PAPS

- Peddig und Stuhlrohr

0

A

1401.90.00

PAPS

- andere

0

A

1404

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen

1404.20.00

PAPS

- Baumwoll-Linters

0

A

1404.90.00

PAPS

- andere

0

A

15

KAPITEL 15 – TIERISCHE UND PFLANZLICHE FETTE UND ÖLE; ERZEUGNISSE IHRER SPALTUNG; GENIEẞBARE VERARBEITETE FETTE; WACHSE TIERISCHEN UND PFLANZLICHEN URSPRUNGS

1501

Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503

- Schweineschmalz

1501.10.10

AGRI

-- zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

0

A

1501.10.90

AGRI

-- andere

17,2 EUR/100 kg

A

- anderes Schweinefett

1501.20.10

AGRI

-- zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

0

A

1501.20.90

AGRI

-- andere

17,2 EUR/100 kg

A

1501.90.00

AGRI

- andere

11,5

A

1502

Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503

- Talg

1502.10.10

AGRI

-- zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

0

A

1502.10.90

AGRI

-- andere

3,2

TRQ-1 Rind (bei Rind) / B7 (bei anderem als Rind)

- andere

1502.90.10

AGRI

-- zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

0

A

1502.90.90

AGRI

-- andere

3,2

TRQ-1 Rind (bei Rind) / B7 (bei anderem als Rind)

1503.00

AGRI

Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet

- Schmalzstearin und Oleostearin

1503.00.11

AGRI

-- zu industriellen Zwecken

0

A

1503.00.19

AGRI

-- andere

5,1

A

1503.00.30

AGRI

- Talgöl zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

0

A

1503.00.90

AGRI

- andere

6,4

A

1504

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1504.10

FISH

- Leberöle sowie deren Fraktionen, von Fischen

1504.10.10

FISH

-- mit einem Gehalt an Vitamin A von 2 500 internationalen Einheiten je Gramm oder weniger

3,8

A

-- andere

1504.10.91

FISH

--- von Heilbutten

0

A

1504.10.99

FISH

--- andere

0

A

- Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen, ausgenommen Leberöle

1504.20.10

FISH

-- feste Fraktionen

10,9

A

1504.20.90

FISH

-- andere

0

A

- Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Meeressäugetieren

1504.30.10

AGRI

-- feste Fraktionen

10,9

A

1504.30.90

AGRI

-- andere

0

A

Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin

1505.00.10

PAPS

- Wollfett, roh

3,2

A

1505.00.90

PAPS

- andere

0

A

1506.00.00

PAPS

Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

0

A

1507

Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

- rohes Öl, auch entschleimt

1507.10.10

AGRI

-- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

3,2

A

1507.10.90

AGRI

-- andere

6,4

A

- andere

1507.90.10

AGRI

-- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

5,1

A

1507.90.90

AGRI

-- andere

9,6

A

1508

Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

- rohes Öl

1508.10.10

AGRI

-- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

0

A

1508.10.90

AGRI

-- andere

6,4

A

- andere

1508.90.10

AGRI

-- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

5,1

A

1508.90.90

AGRI

-- andere

9,6

A

1509

Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

- nicht behandelt

1509.10.10

AGRI

-- Lampantöl

122,6 EUR/100 kg

A

1509.10.20

AGRI

-- Natives Olivenöl extra

124,5 EUR/100 kg

A

1509.10.80

AGRI

-- andere

124,5 EUR/100 kg

A

1509.90.00

AGRI

- andere

134,6 EUR/100 kg

A

Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509

1510.00.10

AGRI

- rohe Öle

110,2 EUR/100 kg

A

1510.00.90

AGRI

- andere

160,3 EUR/100 kg

A

1511

Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

- rohes Öl

1511.10.10

AGRI

-- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

0

A

1511.10.90

AGRI

-- andere

3,8

A

1511.90

AGRI

- andere

-- feste Fraktionen

1511.90.11

AGRI

--- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

12,8

A

1511.90.19

AGRI

--- andere

10,9

A

-- andere

1511.90.91

AGRI

--- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

5,1

A

1511.90.99

AGRI

--- andere

9

A

1512

Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

- Sonnenblumenöl und Safloröl sowie deren Fraktionen

1512.11

AGRI

-- rohe Öle

1512.11.10

AGRI

--- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

3,2

A

--- andere

1512.11.91

AGRI

---- Sonnenblumenöl

6,4

A

1512.11.99

AGRI

---- Safloröl

6,4

A

-- andere

1512.19.10

AGRI

--- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

5,1

A

1512.19.90

AGRI

--- andere

9,6

A

- Baumwollsamenöl und seine Fraktionen

-- rohes Öl, auch von Gossypol befreit

1512.21.10

AGRI

--- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

3,2

A

1512.21.90

AGRI

--- andere

6,4

A

-- andere

1512.29.10

AGRI

--- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

5,1

A

1512.29.90

AGRI

--- andere

9,6

A

1513

Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

- Kokosöl (Kopraöl) und seine Fraktionen

1513.11

AGRI

-- rohes Öl

1513.11.10

AGRI

--- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

2,5

A

--- andere

1513.11.91

AGRI

---- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

12,8

A

1513.11.99

AGRI

---- andere

6,4

A

1513.19

AGRI

-- andere

--- feste Fraktionen

1513.19.11

AGRI

---- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

12,8

A

1513.19.19

AGRI

---- andere

10,9

A

--- andere

1513.19.30

AGRI

---- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

5,1

A

---- andere

1513.19.91

AGRI

----- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

12,8

A

1513.19.99

AGRI

----- andere

9,6

A

- Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen

1513.21

AGRI

-- rohe Öle

1513.21.10

AGRI

--- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

3,2

A

--- andere

1513.21.30

AGRI

---- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

12,8

A

1513.21.90

AGRI

---- andere

6,4

A

1513.29

AGRI

-- andere

--- feste Fraktionen

1513.29.11

AGRI

---- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

12,8

A

1513.29.19

AGRI

---- andere

10,9

A

--- andere

1513.29.30

AGRI

---- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

5,1

A

---- andere

1513.29.50

AGRI

----- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

12,8

A

1513.29.90

AGRI

----- andere

9,6

A

1514

 

Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

- erucasäurearmes Raps- und Rübsenöl sowie deren Fraktionen

-- rohe Öle

1514.11.10

AGRI

--- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

3,2

A

1514.11.90

AGRI

--- andere

6,4

A

-- andere

1514.19.10

AGRI

--- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

5,1

A

1514.19.90

AGRI

--- andere

9,6

A

- andere

-- rohe Öle

1514.91.10

AGRI

--- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

3,2

A

1514.91.90

AGRI

--- andere

6,4

A

-- andere

1514.99.10

AGRI

--- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

5,1

A

1514.99.90

AGRI

--- andere

9,6

A

1515

Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

- Leinöl und seine Fraktionen

1515.11.00

AGRI

-- rohes Öl

3,2

A

-- andere

1515.19.10

AGRI

--- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

5,1

A

1515.19.90

AGRI

--- andere

9,6

A

- Maisöl und seine Fraktionen

-- rohes Öl

1515.21.10

AGRI

--- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

3,2

A

1515.21.90

AGRI

--- andere

6,4

A

-- andere

1515.29.10

AGRI

--- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

5,1

A

1515.29.90

AGRI

--- andere

9,6

A

- Rizinusöl und seine Fraktionen

1515.30.10

AGRI

-- zum Herstellen von Aminoundecansäure zum Erzeugen von synthetischen Chemiefasern oder Kunststoffen

0

A

1515.30.90

AGRI

-- andere

5,1

A

1515.50

AGRI

- Sesamöl und seine Fraktionen

-- rohes Öl

1515.50.11

AGRI

--- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

3,2

A

1515.50.19

AGRI

--- andere

6,4

A

-- andere

1515.50.91

AGRI

--- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

5,1

A

1515.50.99

AGRI

--- andere

9,6

A

1515.90

AGRI

- andere

1515.90.11

PAPS

-- Tungöl (Holzöl); Jojobaöl und Oiticicaöl; Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen

0

A

-- Tabaksamenöl und seine Fraktionen

--- rohes Öl

1515.90.21

AGRI

---- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

0

A

1515.90.29

AGRI

---- andere

6,4

A

--- andere

1515.90.31

AGRI

---- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

0

A

1515.90.39

AGRI

---- andere

9,6

A

-- andere Fette und Öle sowie deren Fraktionen

--- rohe Fette und Öle

1515.90.40

AGRI

---- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

3,2

A

---- andere

1515.90.51

AGRI

----- fest, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

12,8

A

1515.90.59

AGRI

----- fest, in anderen Aufmachungen; flüssig

6,4

A

--- andere

1515.90.60

AGRI

---- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

5,1

A

---- andere

1515.90.91

AGRI

----- fest, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

12,8

A

1515.90.99

AGRI

----- fest, in anderen Aufmachungen; flüssig

9,6

A

1516

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet

- tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen

1516.10.10

AGRI

-- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

12,8

A

1516.10.90

AGRI

-- andere

10,9

A

1516.20

AGRI

- pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen

1516.20.10

PAPS

-- hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)

3,4

A

-- andere

1516.20.91

AGRI

--- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

12,8

A

--- andere

1516.20.95

AGRI

---- Raps- und Rübsenöl, Leinöl, Sonnenblumenöl, Illipefett, Karitefett, Domorifett, Tulucunaöl oder Babassuöl, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

5,1

A

---- andere

1516.20.96

AGRI

----- Erdnussöl, Baumwollsaatöl, Sojaöl oder Sonnenblumenöl; andere Öle mit einem Gehalt an freien Fettsäuren von weniger als 50 GHT und ausgenommen Palmkernöl, Illipefett, Kokosöl (Kopraöl), Raps- und Rübsenöl oder Kopaivaöl

9,6

A

1516.20.98

AGRI

----- andere

10,9

A

1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516

- Margarine, ausgenommen flüssige Margarine

1517.10.10

PAPS

-- mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

8,3 + 28,4 EUR/100 kg

A

1517.10.90

AGRI

-- andere

16

A

1517.90

AGRI

- andere

1517.90.10

PAPS

-- mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

8,3 + 28,4 EUR/100 kg

A

-- andere

1517.90.91

AGRI

--- Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen

9,6

A

1517.90.93

PAPS

--- genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art

2,9

A

1517.90.99

AGRI

--- andere

16

A

1518.00

AGRI

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen

1518.00.10

PAPS

- Linoxyn

7,7

A

- Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

1518.00.31

AGRI

-- roh

3,2

A

1518.00.39

AGRI

-- andere

5,1

A

 

 

- andere

1518.00.91

PAPS

-- tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516

7,7

A

-- andere

1518.00.95

PAPS

--- ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen

2

A

1518.00.99

PAPS

--- andere

7,7

A

1520.00.00

PAPS

Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen

0

A

1521

 

Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt

1521.10.00

PAPS

- Pflanzenwachse

0

A

1521.90

PAPS

- andere

1521.90.10

PAPS

-- Walrat, auch raffiniert oder gefärbt

0

A

-- Bienenwachs und andere Insektenwachse, auch raffiniert oder gefärbt

1521.90.91

PAPS

--- roh

0

A

1521.90.99

PAPS

--- andere

2,5

A

1522.00

AGRI

Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen

1522.00.10

PAPS

- Degras

3,8

A

- Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen

-- Öl enthaltend, das die Merkmale von Olivenöl aufweist

1522.00.31

AGRI

--- Soapstock

29,9 EUR/100 kg

A

1522.00.39

AGRI

--- andere

47,8 EUR/100 kg

A

-- andere

1522.00.91

AGRI

--- Öldrass und Soapstock

3,2

A

1522.00.99

AGRI

--- andere

0

A

16

 

KAPITEL 16 – ZUBEREITUNGEN VON FLEISCH, FISCHEN ODER VON KREBSTIEREN, WEICHTIEREN UND ANDEREN WIRBELLOSEN WASSERTIEREN

1601.00

AGRI

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse

1601.00.10

AGRI

- aus Lebern

15,4

A

- andere

1601.00.91

AGRI

-- Rohwürste, getrocknet oder streichfähig

149,4 EUR/100 kg

A

1601.00.99

AGRI

-- andere

100,5 EUR/100 kg

A

1602

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht

1602.10.00

AGRI

- homogenisierte Zubereitungen

16,6

A

- aus Lebern aller Tierarten

1602.20.10

AGRI

-- von Gänsen oder Enten

10,2

A

1602.20.90

AGRI

-- andere

16

A

- von Geflügel der Position 0105

1602.31

AGRI

-- von Truthühnern

--- mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr

1602.31.11

AGRI

---- ausschließlich nicht gegartes Fleisch von Truthühnern enthaltend

1 024 EUR/1 000 kg

A

1602.31.19

AGRI

---- andere

1 024 EUR/1 000 kg

A

1602.31.80

AGRI

--- andere

1 024 EUR/1 000 kg

A

1602.32

AGRI

-- von Hühnern

--- mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr

1602.32.11

AGRI

---- nicht gegart

2 765 EUR/1 000 kg

A

1602.32.19

AGRI

---- andere

1 024 EUR/1 000 kg

A

1602.32.30

AGRI

--- mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT

2 765 EUR/1 000 kg

A

1602.32.90

AGRI

--- andere

2 765 EUR/1 000 kg

A

1602.39

AGRI

-- andere

--- mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr

1602.39.21

AGRI

---- nicht gegart

2 765 EUR/1 000 kg

A

1602.39.29

AGRI

---- andere

2765 EUR/1 000 kg

A

1602.39.85

AGRI

--- andere

2 765 EUR/1 000 kg

A

- von Schweinen

-- Schinken und Teile davon

1602.41.10

AGRI

--- von Hausschweinen

156,8 EUR/100 kg

A

1602.41.90

AGRI

--- andere

10,9

A

-- Schultern und Teile davon

1602.42.10

AGRI

--- von Hausschweinen

129,3 EUR/100 kg

A

1602.42.90

AGRI

--- andere

10,9

A

1602.49

AGRI

-- andere, einschließlich Mischungen

--- von Hausschweinen

---- mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art oder Herkunft, von 80 GHT oder mehr

1602.49.11

AGRI

----- Kotelettstränge (ausgenommen Nacken) und Teile davon, einschließlich Mischungen aus Kotelettsträngen und Schinken

156,8 EUR/100 kg

A

1602.49.13

AGRI

----- Nacken und Teile davon, einschließlich Mischungen aus Nacken und Schultern

129,3 EUR/100 kg

A

1602.49.15

AGRI

----- andere Mischungen, Schinken, Schultern, Kotelettstränge oder Nacken und Teile davon enthaltend

129,3 EUR/100 kg

A

1602.49.19

AGRI

----- andere

85,7 EUR/100 kg

A

1602.49.30

AGRI

---- mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art oder Herkunft, von 40 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

75 EUR/100 kg

A

1602.49.50

AGRI

---- mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art oder Herkunft, von weniger als 40 GHT

54,3 EUR/100 kg

A

1602.49.90

AGRI

--- andere

10,9

A

1602.50

AGRI

- von Rindern

1602.50.10

AGRI

-- nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen

303,4 EUR/100 kg

TRQ-1 Rind

-- andere

 

 

1602.50.31

AGRI

--- Corned Beef, in luftdicht verschlossenen Behältnissen

16,6

TRQ-1 Rind

1602.50.95

AGRI

--- andere

16,6

TRQ-1 Rind

1602.90

AGRI

- andere, einschließlich Zubereitungen aus Blut aller Tierarten

1602.90.10

AGRI

-- Zubereitungen aus Blut aller Tierarten

16,6

A

-- andere

1602.90.31

AGRI

--- von Wild oder Kaninchen

10,9

A

--- andere

1602.90.51

AGRI

---- Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen enthaltend

85,7 EUR/100 kg

A

---- andere

----- Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern enthaltend

1602.90.61

AGRI

------ nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen

303,4 EUR/100 kg

A

1602.90.69

AGRI

------ andere

16,6

A

----- andere

1602.90.91

AGRI

------ von Schafen

12,8

B7

1602.90.95

AGRI

------ von Ziegen

16,6

A

1602.90.99

AGRI

------ andere

16,6

A

Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

1603.00.10

FISH

- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

12,8

A

1603.00.80

FISH

- andere

0

A

1604

Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen

- Fische, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert

1604.11.00

FISH

-- Lachse

5,5

A

1604.12

FISH

-- Heringe

1604.12.10

FISH

--- Filets, roh, lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut (paniert), auch in Öl vorgebacken, gefroren

15

A

--- andere

1604.12.91

FISH

---- in luftdicht verschlossenen Behältnissen

20

A

1604.12.99

FISH

---- andere

20

A

1604.13

FISH

-- Sardinen, Sardinellen und Sprotten

--- Sardinen

1604.13.11

FISH

---- in Olivenöl

12,5

A

1604.13.19

FISH

---- andere

12,5

A

1604.13.90

FISH

--- andere

12,5

A

1604.14

FISH

-- Thunfische, echter Bonito und Pelamide (Sarda spp.)

--- Thunfische und echter Bonito

---- echter Bonito

1604.14.21

FISH

----- in Pflanzenöl

24

B7

----- andere

1604.14.26

FISH

------ Filets genannt „Loins“

24

A

1604.14.28

FISH

------ andere

24

B7

---- Gelbflossenthun (Thunnus albacares)

1604.14.31

FISH

----- in Pflanzenöl

24

B7

----- andere

1604.14.36

FISH

------ Filets genannt „Loins“

24

A

1604.14.38

FISH

------ andere

24

B7

---- andere

1604.14.41

FISH

----- in Pflanzenöl

24

B7

----- andere

1604.14.46

FISH

------ Filets genannt „Loins“

24

A

1604.14.48

FISH

------ andere

24

B7

1604.14.90

FISH

--- Pelamide (Sarda spp.)

25

A

1604.15

FISH

-- Makrelen

--- der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus

1604.15.11

FISH

---- Filets

25

A

1604.15.19

FISH

---- andere

25

A

1604.15.90

FISH

--- der Art Scomber australasicus

20

A

1604.16.00

FISH

-- Sardellen

25

A

1604.17.00

FISH

-- Aale

20

A

1604.18.00

FISH

-- Haifischflossen

20

A

1604.19

FISH

-- andere

1604.19.10

FISH

--- Salmoniden, ausgenommen Lachse

7

A

--- Fische der Gattung Euthynnus, andere als echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis)

1604.19.31

FISH

---- Filets genannt „Loins“

24

A

1604.19.39

FISH

---- andere

24

B7

1604.19.50

FISH

--- Fische der Art Orcynopsis unicolor

12,5

A

--- andere

1604.19.91

FISH

---- Filets, roh, lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut (paniert), auch in Öl vorgebacken, gefroren

7,5

A

---- andere

1604.19.92

FISH

----- Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

20

A

1604.19.93

FISH

----- Köhler (Pollachius virens)

20

A

1604.19.94

FISH

----- Seehechte (Merluccius spp., Urophycis spp.)

20

A

1604.19.95

FISH

----- Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma) und Pollack (Pollachius pollachius)

20

A

1604.19.97

FISH

----- andere

20

A

1604.20

FISH

- Fische, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

1604.20.05

FISH

-- Surimizubereitungen

20

A

-- andere

1604.20.10

FISH

--- Lachse

5,5

A

1604.20.30

FISH

--- Salmoniden, ausgenommen Lachse

7

A

1604.20.40

FISH

--- Sardellen

25

A

1604.20.50

FISH

--- Sardinen, Boniten, Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus, Fische der Art Orcynopsis unicolor

25

A

1604.20.70

FISH

--- Thunfische, echter Bonito und andere Fische der Gattung Euthynnus

24

B7

1604.20.90

FISH

--- andere

14

A

- Kaviar und Kaviarersatz

1604.31.00

FISH

-- Kaviar

20

A

1604.32.00

FISH

-- Kaviarersatz

20

A

1605

Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

1605.10.00

FISH

- Krabben

8

A

- Garnelen

-- nicht in luftdichten Behältnissen

1605.21.10

FISH

--- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2 kg oder weniger

20

A

1605.21.90

FISH

--- andere

20

A

1605.29.00

FISH

-- andere

20

A

- Hummer

1605.30.10

FISH

-- Hummerfleisch, gekocht, zum Herstellen von Hummerbutter, -pasten, -suppen oder -soßen

0

A

1605.30.90

FISH

-- andere

20

A

1605.40.00

FISH

- andere Krebstiere

20

A

- Weichtiere

1605.51.00

FISH

-- Austern

20

A

1605.52.00

FISH

-- Jakobs- oder Kammmuscheln

20

A

-- Miesmuscheln

1605.53.10

FISH

--- in luftdicht verschlossenen Behältnissen

20

A

1605.53.90

FISH

--- andere

20

A

1605.54.00

FISH

-- Tintenfische und Kalmare

20

A

1605.55.00

FISH

-- Kraken

20

A

1605.56.00

FISH

-- Venusmuscheln, Herzmuscheln und Archenmuscheln

20

A

1605.57.00

FISH

-- Seeohren

20

A

1605.58.00

FISH

-- Schnecken, andere als Meeresschnecken

20

A

1605.59.00

FISH

-- andere

20

A

- andere wirbellose Wassertiere

1605.61.00

FISH

-- Seegurken

26

A

1605.62.00

FISH

-- Seeigel

26

A

1605.63.00

FISH

-- Quallen

26

A

1605.69.00

FISH

-- andere

26

A

17

KAPITEL 17 – ZUCKER UND ZUCKERWAREN

1701

Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest

- Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

-- Rübenzucker

1701.12.10

AGRI

--- zur Raffination bestimmt

33,9 EUR/100 kg Standardqual.

B5

1701.12.90

AGRI

--- andere

41,9 EUR/100 kg

B5

-- Rohrzucker im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel

1701.13.10

AGRI

--- zur Raffination bestimmt

33,9 EUR/100 kg Standardqual.

B5

1701.13.90

AGRI

--- andere

41,9 EUR/100 kg

B5

-- anderer Rohrzucker

1701.14.10

AGRI

--- zur Raffination bestimmt

33,9 EUR/100 kg Standardqual.

B5

1701.14.90

AGRI

--- andere

41,9 EUR/100 kg

B5

- andere

1701.91.00

AGRI

-- mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

41,9 EUR/100 kg

B5

-- andere

1701.99.10

AGRI

--- Weißzucker

41,9 EUR/100 kg

B5

1701.99.90

AGRI

--- andere

41,9 EUR/100 kg

B5

1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert

- Lactose und Lactosesirup

1702.11.00

AGRI

-- mit einem Gehalt an Lactose, berechnet als wasserfreie Lactose, in der Trockenmasse, von 99 GHT oder mehr

14 EUR/100 kg

A

1702.19.00

AGRI

-- andere

14 EUR/100 kg

A

- Ahornzucker und Ahornsirup

1702.20.10

AGRI

-- fester Ahornzucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

0,4 EUR/100 kg netto/%
Saccharose

Je 1 GHT Saccharose, einschließlich des Gehalts an anderen als Saccharose berechneten Zuckern (siehe Zusätzliche Anmerkung 4 (KN)).

B5

1702.20.90

AGRI

-- andere

8

A

1702.30

AGRI

- Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT

1702.30.10

AGRI

-- Isoglucose

50,7 EUR/100 kg/net mas

B5

-- andere

1702.30.50

AGRI

--- Glucose (Dextrose) als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert

26,8 EUR/100 kg

B5

1702.30.90

AGRI

--- andere

20 EUR/100 kg

B5

- Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker

1702.40.10

AGRI

-- Isoglucose

50,7 EUR/100 kg/net mas

B5

1702.40.90

AGRI

-- andere

20 EUR/100 kg

B5

1702.50.00

PAPS

- chemisch reine Fructose

16 +
50,7 EUR/100 kg/net mas

B5

- andere Fructose und Fructosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker

1702.60.10

AGRI

-- Isoglucose

50,7 EUR/100 kg/net mas

B5

1702.60.80

AGRI

-- Inulinsirup

0,4 EUR/100 kg netto/%
Saccharose

Je 1 GHT Saccharose, einschließlich des Gehalts an anderen als Saccharose berechneten Zuckern (siehe Zusätzliche Anmerkung 4 (KN)).

B5

1702.60.95

AGRI

-- andere

0,4 EUR/100 kg netto/%
Saccharose

Je 1 GHT Saccharose, einschließlich des Gehalts an anderen als Saccharose berechneten Zuckern (siehe Zusätzliche Anmerkung 4 (KN)).

B5

1702.90

AGRI

- andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT

1702.90.10

PAPS

-- chemisch reine Maltose

12,8

B5

1702.90.30

AGRI

-- Isoglucose

50,7 EUR/100 kg/net mas

B5

1702.90.50

AGRI

-- Maltodextrin und Maltodextrinsirup

20 EUR/100 kg

B5

-- Zucker und Melassen, karamellisiert

1702.90.71

AGRI

--- mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT oder mehr

0,4 EUR/100 kg netto/%
Saccharose

Je 1 GHT Saccharose, einschließlich des Gehalts an anderen als Saccharose berechneten Zuckern (siehe Zusätzliche Anmerkung 4 (KN)).

B5

--- andere

1702.90.75

AGRI

---- als Pulver, auch agglomeriert

27,7 EUR/100 kg

B5

1702.90.79

AGRI

---- andere

19,2 EUR/100 kg

B5

1702.90.80

AGRI

-- Inulinsirup

0,4 EUR/100 kg netto/%
Saccharose

Je 1 GHT Saccharose, einschließlich des Gehalts an anderen als Saccharose berechneten Zuckern (siehe Zusätzliche Anmerkung 4 (KN)).

B5

1702.90.95

AGRI

-- andere

0,4 EUR/100 kg netto/%
Saccharose

Je 1 GHT Saccharose, einschließlich des Gehalts an anderen als Saccharose berechneten Zuckern (siehe Zusätzliche Anmerkung 4 (KN)).

B5

1703

Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker

1703.10.00

AGRI

- Rohrzuckermelasse

0,35 EUR/100 kg

B5

1703.90.00

AGRI

- andere

0,35 EUR/100 kg

B5

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)

- Kaugummi, auch mit Zucker überzogen

1704.10.10

PAPS

-- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 60 GHT

6,2 + 27,1 EUR/100 kg MAX 17,9

A

1704.10.90

PAPS

-- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr

6,3 + 30,9 EUR/100 kg MAX 18,2

A

1704.90

PAPS

- andere

1704.90.10

PAPS

-- Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe

13,4

A

1704.90.30

PAPS

-- weiße Schokolade

9,1 + 45,1 EUR/100 kg MAX 18,9 + 16,5 EUR/100 kg

A

-- andere

1704.90.51

PAPS

--- Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr

9 + EA MAX 18,7 + ADSZ

A

1704.90.55

PAPS

--- Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen

9 + EA MAX 18,7 + ADSZ

A

1704.90.61

PAPS

--- Dragees

9 + EA MAX 18,7 + ADSZ

A

--- andere

1704.90.65

PAPS

---- Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren

9 + EA MAX 18,7 + ADSZ

A

1704.90.71

PAPS

---- Hartkaramellen, auch gefüllt

9 + EA MAX 18,7 + ADSZ

A

1704.90.75

PAPS

---- Weichkaramellen

9 + EA MAX 18,7 + ADSZ

A

---- andere

1704.90.81

PAPS

----- Komprimate

9 + EA MAX 18,7 + ADSZ

A

1704.90.99

PAPS

----- andere

9 + EA MAX 18,7 + ADSZ

A

18

KAPITEL 18 – KAKAO UND ZUBEREITUNGEN AUS KAKAO

1801.00.00

AGRI

Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet

0

A

1802.00.00

AGRI

Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall

0

A

1803

Kakaomasse, auch entfettet

1803.10.00

PAPS

- nicht entfettet

9,6

A

1803.20.00

PAPS

- ganz oder teilweise entfettet

9,6

A

1804.00.00

PAPS

Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl

7,7

A

1805.00.00

PAPS

Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

8

A

1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

- Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

1806.10.15

PAPS

-- keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von weniger als 5 GHT

8

A

1806.10.20

PAPS

-- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 65 GHT

8 + 25,2 EUR/100 kg

B5

1806.10.30

PAPS

-- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

8 + 31,4 EUR/100 kg

B5

1806.10.90

PAPS

-- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr

8 + 41,9 EUR/100 kg

B5

1806.20

PAPS

- andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg

1806.20.10

PAPS

-- mit einem Gehalt an Kakaobutter von 31 GHT oder mehr oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 31 GHT oder mehr

8,3 + EA MAX 18,7 +ADSZ

A

1806.20.30

PAPS

-- mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 31 GHT

8,3 + EA MAX 18,7 +ADSZ

A

-- andere

1806.20.50

PAPS

--- mit einem Gehalt an Kakaobutter von 18 GHT oder mehr

8,3 + EA MAX 18,7 +ADSZ

A

1806.20.70

PAPS

--- „chocolate-milk-crumb“ genannte Zubereitungen

15,4 + EA

TRQ-7 Milch-PAPs und proteinreiche Molke

1806.20.80

PAPS

--- Kakaoglasur

8,3 + EA MAX 18,7 +ADSZ

A

1806.20.95

PAPS

--- andere

8,3 + EA MAX 18,7 +ADSZ

B5

- andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln

1806.31.00

PAPS

-- gefüllt

8,3 + EA MAX 18,7 +ADSZ

A

-- nicht gefüllt

 

 

1806.32.10

PAPS

--- mit Zusatz von Getreide, Früchten oder Nüssen

8,3 + EA MAX 18,7 +ADSZ

A

1806.32.90

PAPS

--- andere

8,3 + EA MAX 18,7 +ADSZ

A

1806.90

PAPS

- andere

-- Schokolade und Schokoladeerzeugnisse

--- Pralinen, auch gefüllt

1806.90.11

PAPS

---- alkoholhaltig

8,3 + EA MAX 18,7 +ADSZ

A

1806.90.19

PAPS

---- andere

8,3 + EA MAX 18,7 +ADSZ

A

--- andere

1806.90.31

PAPS

---- gefüllt

8,3 + EA MAX 18,7 +ADSZ

A

1806.90.39

PAPS

---- nicht gefüllt

8,3 + EA MAX 18,7 +ADSZ

A

1806.90.50

PAPS

-- kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen

8,3 + EA MAX 18,7 +ADSZ

A

1806.90.60

PAPS

-- kakaohaltige Brotaufstriche

8,3 + EA MAX 18,7 +ADSZ

A

1806.90.70

PAPS

-- kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken

8,3 + EA MAX 18,7 +ADSZ

A

1806.90.90

PAPS

-- andere

8,3 + EA MAX 18,7 +ADSZ

A

19

KAPITEL 19 – ZUBEREITUNGEN AUS GETREIDE, MEHL, STÄRKE ODER MILCH; BACKWAREN

1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen

1901.10.00

PAPS

- Zubereitungen zur Ernährung von Säuglingen oder Kleinkindern, in Aufmachung für den Einzelverkauf

7,6 + EA

B7

1901.20.00

PAPS

- Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905

7,6 + EA

B3

1901.90

PAPS

- andere

-- Malzextrakt

1901.90.11

PAPS

--- mit einem Gehalt an Trockenmasse von 90 GHT oder mehr

5,1 + 18 EUR/100 kg

B3

1901.90.19

PAPS

--- andere

5,1 + 14,7 EUR/100 kg

B3

-- andere

1901.90.91

PAPS

--- kein Milchfett, keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose (einschließlich Invertzucker) oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend, ausgenommen Lebensmittelzubereitungen in Pulverform aus Waren der Positionen 0401 bis 0404

12,8

B3

1901.90.99

PAPS

--- andere

7,6 + EA

TRQ-7 Milch-PAPs und proteinreiche Molke

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet

- Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet

1902.11.00

PAPS

-- Eier enthaltend

7,7 + 24,6 EUR/100 kg

A

 

 

-- andere

1902.19.10

PAPS

--- weder Weichweizenmehl noch Weichweizengrieß enthaltend

7,7 + 24,6 EUR/100 kg

A

1902.19.90

PAPS

--- andere

7,7 + 21,1 EUR/100 kg

A

1902.20

PAPS

- Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet)

1902.20.10

FISH

-- mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend

8,5

A

1902.20.30

AGRI

-- mehr als 20 GHT Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fette jeder Art oder Herkunft, enthaltend

54,3 EUR/100 kg

A

-- andere

1902.20.91

PAPS

--- gekocht

8,3 + 6,1 EUR/100 kg

A

1902.20.99

PAPS

--- andere

8,3 + 17,1 EUR/100 kg

A

- andere Teigwaren

1902.30.10

PAPS

-- getrocknet

6,4 + 24,6 EUR/100 kg

A

1902.30.90

PAPS

-- andere

6,4 + 9,7 EUR/100 kg

A

 

 

- Couscous

1902.40.10

PAPS

-- nicht zubereitet

7,7 + 24,6 EUR/100 kg

A

1902.40.90

PAPS

-- andere

6,4 + 9,7 EUR/100 kg

A

1903.00.00

PAPS

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

6,4 + 15,1 EUR/100 kg

A

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

- Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt

1904.10.10

PAPS

-- auf der Grundlage von Mais

3,8 + 20 EUR/100 kg

A

1904.10.30

PAPS

-- auf der Grundlage von Reis

5,1 + 46 EUR/100 kg

A

1904.10.90

PAPS

-- andere

5,1 + 33,6 EUR/100 kg

A

1904.20

PAPS

- Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide

1904.20.10

PAPS

-- Zubereitungen nach Art der „Müsli“ auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken

9 + EA

A

-- andere

1904.20.91

PAPS

--- auf der Grundlage von Mais

3,8 + 20 EUR/100 kg

A

1904.20.95

PAPS

--- auf der Grundlage von Reis

5,1 + 46 EUR/100 kg

A

1904.20.99

PAPS

--- andere

5,1 + 33,6 EUR/100 kg

A

1904.30.00

PAPS

- Bulgur-Weizen

8,3 + 25,7 EUR/100 kg

A

 

 

- andere

 

 

1904.90.10

PAPS

-- auf der Grundlage von Reis

8,3 + 46 EUR/100 kg

A

1904.90.80

PAPS

-- andere

8,3 + 25,7 EUR/100 kg

A

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

1905.10.00

PAPS

- Knäckebrot

5,8 + 13 EUR/100 kg

A

- Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren

1905.20.10

PAPS

-- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 30 GHT

9,4 + 18,3 EUR/100 kg

A

1905.20.30

PAPS

-- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

9,8 + 24,6 EUR/100 kg

A

1905.20.90

PAPS

-- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 50 GHT oder mehr

10,1 + 31,4 EUR/100 kg

A

- Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln

1905.31

PAPS

-- Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt

--- ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt

1905.31.11

PAPS

---- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger

9 + EA MAX 24,2 +ADSZ

A

1905.31.19

PAPS

---- andere

9 + EA MAX 24,2 +ADSZ

A

--- andere

1905.31.30

PAPS

---- mit einem Gehalt an Milchfett von 8 GHT oder mehr

9 + EA MAX 24,2 +ADSZ

A

---- andere

1905.31.91

PAPS

----- Doppelkekse mit Füllung

9 + EA MAX 24,2 +ADSZ

A

1905.31.99

PAPS

----- andere

9 + EA MAX 24,2 +ADSZ

A

1905.32

PAPS

-- Waffeln

1905.32.05

PAPS

--- mit einem Wassergehalt von mehr als 10 GHT

9 + EA MAX 20,7 +ADFM

A

--- andere

---- ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt

1905.32.11

PAPS

----- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger

9 + EA MAX 24,2 +ADSZ

A

1905.32.19

PAPS

----- andere

9 + EA MAX 24,2 +ADSZ

A

---- andere

1905.32.91

PAPS

----- gesalzen, auch gefüllt

9 + EA MAX 20,7 +ADFM

A

1905.32.99

PAPS

----- andere

9 + EA MAX 24,2 +ADSZ

A

- Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren

1905.40.10

PAPS

-- Zwieback

9,7 + EA

A

1905.40.90

PAPS

-- andere

9,7 + EA

A

1905.90

PAPS

- andere

1905.90.10

PAPS

-- ungesäuertes Brot (Matzen)

3,8 + 15,9 EUR/100 kg

A

1905.90.20

PAPS

-- Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

4,5 + 60,5 EUR/100 kg

A

-- andere

1905.90.30

PAPS

--- Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder weniger

9,7 + EA

A

1905.90.45

PAPS

--- Kekse und ähnliches Kleingebäck

9 + EA MAX 20,7 +ADFM

A

1905.90.55

PAPS

--- extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert

9 + EA MAX 20,7 +ADFM

A

--- andere

1905.90.70

PAPS

---- mit einem Gehalt an Saccharose, Invertzucker oder Isoglucose von 5 GHT oder mehr

9 + EA MAX 24,2 +ADSZ

A

1905.90.80

PAPS

---- andere

9 + EA MAX 20,7 +ADFM

A

20

KAPITEL 20 – ZUBEREITUNGEN VON GEMÜSE, FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER ANDEREN PFLANZENTEILEN

2001

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

2001.10.00

AGRI

- Gurken und Cornichons

17,6

A

- andere

2001.90.10

AGRI

-- Mango-Chutney

0

A

2001.90.20

AGRI

-- Früchte der Gattung Capsicum, mit brennendem Geschmack

5

A

2001.90.30

PAPS

-- Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

5,1 + 9,4 EUR/100 kg/net eda

A

2001.90.40

PAPS

-- Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

8,3 + 3,8 EUR/100 kg/net eda

A

2001.90.50

AGRI

-- Pilze

16

A

2001.90.65

AGRI

-- Oliven

16

A

2001.90.70

AGRI

-- Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

16

A

2001.90.92

AGRI

-- tropische Früchte und tropische Nüsse; Palmherzen

10

A

2001.90.97

AGRI

-- andere

16

A

2002

Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

- Tomaten, ganz oder in Stücken

2002.10.10

AGRI

-- geschält

14,4

A

2002.10.90

AGRI

-- andere

14,4

A

2002.90

AGRI

- andere

-- mit einem Trockenmassegehalt von weniger als 12 GHT

2002.90.11

AGRI

--- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

14,4

A

2002.90.19

AGRI

--- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

14,4

A

-- mit einem Trockenmassegehalt von 12 bis 30 GHT

2002.90.31

AGRI

--- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

14,4

A

2002.90.39

AGRI

--- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

14,4

A

-- mit einem Trockenmassegehalt von mehr als 30 GHT

2002.90.91

AGRI

--- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

14,4

A

2002.90.99

AGRI

--- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

14,4

A

2003

Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

- Pilze der Gattung Agaricus

2003.10.20

AGRI

-- vorläufig haltbar gemacht, vollständig gegart

18,4 +
191 EUR/100 kg/net eda

A

2003.10.30

AGRI

-- andere

18,4 +
222 EUR/100 kg/net eda

A

- andere

2003.90.10

AGRI

-- Trüffeln

14,4

A

2003.90.90

AGRI

-- andere

18,4

A

2004

 

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

2004.10

PAPS

- Kartoffeln

2004.10.10

AGRI

-- gegart, jedoch nicht weiter zubereitet

14,4

A

 

 

-- andere

 

 

2004.10.91

PAPS

--- in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

7,6 + EA

A

2004.10.99

AGRI

--- andere

17,6

A

2004.90

AGRI

- anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen

2004.90.10

PAPS

-- Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

5,1 + 9,4 EUR/100 kg/net eda

A

2004.90.30

AGRI

-- Sauerkraut, Kapern und Oliven

16

A

2004.90.50

AGRI

-- Erbsen (Pisum sativum) und grüne Bohnen (Phaseolus spp.)

19,2

A

-- andere, einschließlich Mischungen

2004.90.91

AGRI

--- Zwiebeln, nur gegart

14,4

A

2004.90.98

AGRI

--- andere

17,6

A

2005

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

2005.10.00

AGRI

- Gemüse, homogenisiert

17,6

A

2005.20

AGRI

- Kartoffeln

2005.20.10

PAPS

-- in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

8,8 + EA

A

-- andere

2005.20.20

AGRI

--- in dünnen Scheiben, in Fett oder in Öl gebacken, auch gesalzen oder aromatisiert, in luftdicht verschlossenen Verpackungen, zum unmittelbaren Genuss geeignet

14,1

A

2005.20.80

AGRI

--- andere

14,1

A

2005.40.00

AGRI

- Erbsen (Pisum sativum)

19,2

A

- Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.)

2005.51.00

AGRI

-- Bohnen, ausgelöst

17,6

A

2005.59.00

AGRI

-- andere

19,2

A

2005.60.00

AGRI

- Spargel

17,6

A

2005.70.00

AGRI

- Oliven

12,8

A

2005.80.00

PAPS

- Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

5,1 + 9,4 EUR/100 kg/net eda

Der spezifische Betrag wird als autonome Maßnahme vom Abtropfgewicht erhoben.

TRQ-8 Zuckermais

- anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen

2005.91.00

AGRI

-- Bambussprossen

17,6

A

-- andere

2005.99.10

AGRI

--- Früchte der Gattung Capsicum, mit brennendem Geschmack

6,4

A

2005.99.20

AGRI

--- Kapern

16

A

2005.99.30

AGRI

--- Artischocken

17,6

A

2005.99.50

AGRI

--- Mischungen von Gemüsen

17,6

A

2005.99.60

AGRI

--- Sauerkraut

16

A

2005.99.80

AGRI

--- andere

17,6

A

2006.00

AGRI

Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

2006.00.10

AGRI

- Ingwer

0

A

- andere

-- mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

2006.00.31

AGRI

--- Kirschen

20 + 23,9 EUR/100 kg

A

2006.00.35

AGRI

--- tropische Früchte und tropische Nüsse

12,5 + 15 EUR/100 kg

A

2006.00.38

AGRI

--- andere

20 + 23,9 EUR/100 kg

A

-- andere

2006.00.91

AGRI

--- tropische Früchte und tropische Nüsse

12,5

A

2006.00.99

AGRI

--- andere

20

A

2007

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Frucht- oder Nussmuse und Frucht- oder Nusspasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

2007.10

AGRI

- homogenisierte Zubereitungen

2007.10.10

AGRI

-- mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

24 + 4,2 EUR/100 kg

A

-- andere

2007.10.91

AGRI

--- von tropischen Früchten

15

A

2007.10.99

AGRI

--- andere

24

A

- andere

-- von Zitrusfrüchten

2007.91.10

AGRI

--- mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 GHT

20 + 23 EUR/100 kg

A

2007.91.30

AGRI

--- mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 bis 30 GHT

20 + 4,2 EUR/100 kg

A

2007.91.90

AGRI

--- andere

21,6

A

2007.99

AGRI

-- andere

--- mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 GHT

2007.99.10

AGRI

---- Pflaumenmus und Pflaumenpaste, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 100 kg, zur industriellen Verarbeitung

22,4

A

2007.99.20

AGRI

---- Maronenpaste und Maronenmus

24 + 19,7 EUR/100 kg

A

---- andere

2007.99.31

AGRI

----- von Kirschen

24 + 23 EUR/100 kg

A

2007.99.33

AGRI

----- von Erdbeeren

24 + 23 EUR/100 kg

A

2007.99.35

AGRI

----- von Himbeeren

24 + 23 EUR/100 kg

A

2007.99.39

AGRI

----- andere

24 + 23 EUR/100 kg

A

2007.99.50

AGRI

--- mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 bis 30 GHT

24 + 4,2 EUR/100 kg

A

--- andere

2007.99.93

AGRI

---- von tropischen Früchten und tropischen Nüssen

15

A

2007.99.97

AGRI

---- andere

24

A

2008

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen

- Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt

2008.11

AGRI

-- Erdnüsse

2008.11.10

PAPS

--- Erdnussbutter

12,8

A

--- andere, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von

2008.11.91

AGRI

---- mehr als 1 kg

11,2

A

---- 1 kg oder weniger

2008.11.96

AGRI

----- geröstet

12

A

2008.11.98

AGRI

----- andere

12,8

A

2008.19

AGRI

-- andere, einschließlich Mischungen

--- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

2008.19.12

AGRI

---- tropische Nüsse; Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr

7

A

---- andere

2008.19.13

AGRI

----- geröstete Mandeln und Pistazien

9

A

2008.19.19

AGRI

----- andere

11,2

A

--- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

2008.19.92

AGRI

---- tropische Nüsse; Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr

8

A

---- andere

----- geröstete Nüsse

2008.19.93

AGRI

------ Mandeln und Pistazien

10,2

A

2008.19.95

AGRI

------ andere

12

A

2008.19.99

AGRI

----- andere

12,8

A

2008.20

AGRI

- Ananas

-- mit Zusatz von Alkohol

--- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

2008.20.11

AGRI

---- mit einem Zuckergehalt von mehr als 17 GHT

25,6 + 2,5 EUR/100 kg

A

2008.20.19

AGRI

---- andere

25,6

A

--- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

2008.20.31

AGRI

---- mit einem Zuckergehalt von mehr als 19 GHT

25,6 + 2,5 EUR/100 kg

A

2008.20.39

AGRI

---- andere

25,6

A

-- ohne Zusatz von Alkohol

--- mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

2008.20.51

AGRI

---- mit einem Zuckergehalt von mehr als 17 GHT

19,2

A

2008.20.59

AGRI

---- andere

17,6

A

--- mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

2008.20.71

AGRI

---- mit einem Zuckergehalt von mehr als 19 GHT

20,8

A

2008.20.79

AGRI

---- andere

19,2

A

2008.20.90

AGRI

--- ohne Zusatz von Zucker

18,4

A

2008.30

AGRI

- Zitrusfrüchte

-- mit Zusatz von Alkohol

--- mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT

2008.30.11

AGRI

---- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

25,6

A

2008.30.19

AGRI

---- andere

25,6 + 4,2 EUR/100 kg

A

--- andere

2008.30.31

AGRI

---- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

24

A

2008.30.39

AGRI

---- andere

25,6

A

-- ohne Zusatz von Alkohol

--- mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

2008.30.51

AGRI

---- Segmente von Pampelmusen und Grapefruits

15,2

A

2008.30.55

AGRI

---- Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementinen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

18,4

A

2008.30.59

AGRI

---- andere

17,6

A

--- mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

2008.30.71

AGRI

---- Segmente von Pampelmusen und Grapefruits

15,2

A

2008.30.75

AGRI

---- Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementinen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

17,6

A

2008.30.79

AGRI

---- andere

20,8

A

2008.30.90

AGRI

--- ohne Zusatz von Zucker

18,4

A

2008.40

AGRI

- Birnen

-- mit Zusatz von Alkohol

--- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

---- mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

2008.40.11

AGRI

----- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

25,6

A

2008.40.19

AGRI

----- andere

25,6 + 4,2 EUR/100 kg

A

---- andere

2008.40.21

AGRI

----- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

24

A

2008.40.29

AGRI

----- andere

25,6

A

--- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

2008.40.31

AGRI

---- mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

25,6 + 4,2 EUR/100 kg

A

2008.40.39

AGRI

---- andere

25,6

A

-- ohne Zusatz von Alkohol

--- mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

2008.40.51

AGRI

---- mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

17,6

A

2008.40.59

AGRI

---- andere

16

A

--- mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

2008.40.71

AGRI

---- mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

19,2

A

2008.40.79

AGRI

---- andere

17,6

A

2008.40.90

AGRI

--- ohne Zusatz von Zucker

16,8

A

2008.50

AGRI

- Aprikosen/Marillen

-- mit Zusatz von Alkohol

--- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

---- mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

2008.50.11

AGRI

----- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

25,6

A

2008.50.19

AGRI

----- andere

25,6 + 4,2 EUR/100 kg

A

---- andere

2008.50.31

AGRI

----- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

24

A

2008.50.39

AGRI

----- andere

25,6

A

--- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

2008.50.51

AGRI

---- mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

25,6 + 4,2 EUR/100 kg

A

2008.50.59

AGRI

---- andere

25,6

A

-- ohne Zusatz von Alkohol

--- mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

2008.50.61

AGRI

---- mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

19,2

A

2008.50.69

AGRI

---- andere

17,6

A

--- mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

2008.50.71

AGRI

---- mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

20,8

A

2008.50.79

AGRI

---- andere

19,2

A

--- ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von

2008.50.92

AGRI

---- 5 kg oder mehr

13,6

A

2008.50.98

AGRI

---- weniger als 5 kg

18,4

A

2008.60

AGRI

- Kirschen

-- mit Zusatz von Alkohol

--- mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT

2008.60.11

AGRI

---- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

25,6

A

2008.60.19

AGRI

---- andere

25,6 + 4,2 EUR/100 kg

A

--- andere

2008.60.31

AGRI

---- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

24

A

2008.60.39

AGRI

---- andere

25,6

A

-- ohne Zusatz von Alkohol

--- mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von

2008.60.50

AGRI

---- mehr als 1 kg

17,6

A

2008.60.60

AGRI

---- 1 kg oder weniger

20,8

A

--- ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von

2008.60.70

AGRI

---- 4,5 kg oder mehr

18,4

A

2008.60.90

AGRI

---- weniger als 4,5 kg

18,4

A

2008.70

AGRI

- Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen

-- mit Zusatz von Alkohol

--- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

---- mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

2008.70.11

AGRI

----- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

25,6

A

2008.70.19

AGRI

----- andere

25,6 + 4,2 EUR/100 kg

A

---- andere

2008.70.31

AGRI

----- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

24

A

2008.70.39

AGRI

----- andere

25,6

A

--- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

2008.70.51

AGRI

---- mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

25,6 + 4,2 EUR/100 kg

A

2008.70.59

AGRI

---- andere

25,6

A

-- ohne Zusatz von Alkohol

--- mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

2008.70.61

AGRI

---- mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

19,2

A

2008.70.69

AGRI

---- andere

17,6

A

--- mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

2008.70.71

AGRI

---- mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

19,2

A

2008.70.79

AGRI

---- andere

17,6

A

--- ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von

2008.70.92

AGRI

---- 5 kg oder mehr

15,2

A

2008.70.98

AGRI

---- weniger als 5 kg

18,4

A

2008.80

AGRI

- Erdbeeren

-- mit Zusatz von Alkohol

--- mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT

2008.80.11

AGRI

---- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

25,6

A

2008.80.19

AGRI

---- andere

25,6 + 4,2 EUR/100 kg

A

--- andere

2008.80.31

AGRI

---- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

24

A

2008.80.39

AGRI

---- andere

25,6

A

-- ohne Zusatz von Alkohol

2008.80.50

AGRI

--- mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

17,6

A

2008.80.70

AGRI

--- mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

20,8

A

2008.80.90

AGRI

--- ohne Zusatz von Zucker

18,4

A

- andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008.19

2008.91.00

PAPS

-- Palmherzen

10

A

2008.93

AGRI

-- Preiselbeeren und Moosbeeren (Vaccinium macrocarpon, Vaccinium oxycoccos, Vaccinium vitis-idaea)

--- mit Zusatz von Alkohol

---- mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT

2008.93.11

AGRI

----- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

25,6

A

2008.93.19

AGRI

----- andere

25,6 + 4,2 EUR/100 kg

A

---- andere

2008.93.21

AGRI

----- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

24

A

2008.93.29

AGRI

----- andere

25,6

A

--- ohne Zusatz von Alkohol

2008.93.91

AGRI

---- mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

17,6

A

2008.93.93

AGRI

---- mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

20,8

A

2008.93.99

AGRI

---- ohne Zusatz von Zucker

18,4

A

2008.97

AGRI

-- Mischungen

--- tropische Nüsse und tropische Früchte mit einem Gehalt an tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr

2008.97.03

AGRI

---- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

7

A

2008.97.05

AGRI

---- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

8

A

--- andere

---- mit Zusatz von Alkohol

----- mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT

------ mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

2008.97.12

AGRI

------- von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

16

A

2008.97.14

AGRI

------- andere

25,6

A

------ andere

2008.97.16

AGRI

------- von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

16 + 2,6 EUR/100 kg

A

2008.97.18

AGRI

------- andere

25,6 + 4,2 EUR/100 kg

A

----- andere

------ mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

2008.97.32

AGRI

------- von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

15

A

2008.97.34

AGRI

------- andere

24

A

------ andere

2008.97.36

AGRI

------- von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

16

A

2008.97.38

AGRI

------- andere

25,6

A

---- ohne Zusatz von Alkohol

----- mit Zusatz von Zucker

------ in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

2008.97.51

AGRI

------- von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

11

A

2008.97.59

AGRI

------- andere

17,6

A

------ andere

------- Mischungen von Früchten, bei denen das Gewicht keines Anteils mehr als 50 GHT des Gesamtgewichts der Früchte beträgt

2008.97.72

AGRI

-------- von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

8,5

A

2008.97.74

AGRI

-------- andere

13,6

A

------- andere

2008.97.76

AGRI

-------- von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

12

A

2008.97.78

AGRI

-------- andere

19,2

A

----- ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von

------ 5 kg oder mehr

2008.97.92

AGRI

------- von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

11,5

A

2008.97.93

AGRI

------- andere

18,4

A

------ 4,5 kg oder mehr, jedoch weniger als 5 kg

2008.97.94

AGRI

------- von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

11,5

A

2008.97.96

AGRI

------- andere

18,4

A

------ weniger als 4,5 kg

2008.97.97

AGRI

------- von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

11,5

A

2008.97.98

AGRI

------- andere

18,4

A

2008.99

AGRI

-- andere

--- mit Zusatz von Alkohol

---- Ingwer

2008.99.11

AGRI

----- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

10

A

2008.99.19

AGRI

----- andere

16

A

---- Weintrauben

2008.99.21

AGRI

----- mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

25,6 + 3,8 EUR/100 kg

A

2008.99.23

AGRI

----- andere

25,6

A

---- andere

----- mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT

------ mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

2008.99.24

AGRI

------- tropische Früchte

16

A

2008.99.28

AGRI

------- andere

25,6

A

------ andere

2008.99.31

AGRI

------- tropische Früchte

16 + 2,6 EUR/100 kg

A

2008.99.34

AGRI

------- andere

25,6 + 4,2 EUR/100 kg

A

----- andere

------ mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

2008.99.36

AGRI

------- tropische Früchte

15

A

2008.99.37

AGRI

------- andere

24

A

------ andere

2008.99.38

AGRI

------- tropische Früchte

16

A

2008.99.40

AGRI

------- andere

25,6

A

--- ohne Zusatz von Alkohol

---- mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

2008.99.41

AGRI

----- Ingwer

0

A

2008.99.43

AGRI

----- Weintrauben

19,2

A

2008.99.45

AGRI

----- Pflaumen

17,6

A

2008.99.48

AGRI

----- tropische Früchte

11

A

2008.99.49

AGRI

----- andere

17,6

A

---- mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

2008.99.51

AGRI

----- Ingwer

0

A

2008.99.63

AGRI

----- tropische Früchte

13

A

2008.99.67

AGRI

----- andere

20,8

A

---- ohne Zusatz von Zucker

----- Pflaumen in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von

2008.99.72

AGRI

------ 5 kg oder mehr

15,2

A

2008.99.78

AGRI

------ weniger als 5 kg

18,4

A

2008.99.85

PAPS

----- Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

5,1 + 9,4 EUR/100 kg/net eda

A

2008.99.91

PAPS

----- Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

8,3 + 3,8 EUR/100 kg/net eda

A

2008.99.99

PAPS

----- andere

18,4

A

2009

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

- Orangensaft

2009.11

AGRI

-- gefroren

 

 

--- mit einem Brixwert von mehr als 67

2009.11.11

AGRI

---- mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

33,6 + 20,6 EUR/100 kg

A

2009.11.19

AGRI

---- andere

33,6

A

--- mit einem Brixwert von 67 oder weniger

2009.11.91

AGRI

---- mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

15,2 + 20,6 EUR/100 kg

A

2009.11.99

AGRI

---- andere

15,2

A

2009.12.00

AGRI

-- nicht gefroren, mit einem Brixwert von 20 oder weniger

12,2

A

2009.19

AGRI

-- andere

--- mit einem Brixwert von mehr als 67

2009.19.11

AGRI

---- mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

33,6 + 20,6 EUR/100 kg

A

2009.19.19

AGRI

---- andere

33,6

A

--- mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67

2009.19.91

AGRI

---- mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

15,2 + 20,6 EUR/100 kg

A

2009.19.98

AGRI

---- andere

12,2

A

- Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits

2009.21.00

AGRI

-- mit einem Brixwert von 20 oder weniger

12

A

2009.29

AGRI

-- andere

--- mit einem Brixwert von mehr als 67

2009.29.11

AGRI

---- mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

33,6 + 20,6 EUR/100 kg

A

2009.29.19

AGRI

---- andere

33,6

A

--- mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67

2009.29.91

AGRI

---- mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

12 + 20,6 EUR/100 kg

A

2009.29.99

AGRI

---- andere

12

A

- Saft aus anderen Zitrusfrüchten (ausgenommen Mischungen)

2009.31

AGRI

-- mit einem Brixwert von 20 oder weniger

--- mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht

2009.31.11

AGRI

---- zugesetzten Zucker enthaltend

14,4

A

2009.31.19

AGRI

---- keinen zugesetzten Zucker enthaltend

15,2

A

--- mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

---- Zitronensaft

2009.31.51

AGRI

----- zugesetzten Zucker enthaltend

14,4

A

2009.31.59

AGRI

----- keinen zugesetzten Zucker enthaltend

15,2

A

 

 

---- Saft aus anderen Zitrusfrüchten

2009.31.91

AGRI

----- zugesetzten Zucker enthaltend

14,4

A

2009.31.99

AGRI

----- keinen zugesetzten Zucker enthaltend

15,2

A

2009.39

AGRI

-- andere

--- mit einem Brixwert von mehr als 67

2009.39.11

AGRI

---- mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

33,6 + 20,6 EUR/100 kg

A

2009.39.19

AGRI

---- andere

33,6

A

--- mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67

---- mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht

2009.39.31

AGRI

----- zugesetzten Zucker enthaltend

14,4

A

2009.39.39

AGRI

----- keinen zugesetzten Zucker enthaltend

15,2

A

---- mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

----- Zitronensaft

2009.39.51

AGRI

------ mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

14,4 + 20,6 EUR/100 kg

A

2009.39.55

AGRI

------ mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

14,4

A

2009.39.59

AGRI

------ keinen zugesetzten Zucker enthaltend

15,2

A

----- Saft aus anderen Zitrusfrüchten

2009.39.91

AGRI

------ mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

14,4 + 20,6 EUR/100 kg

A

2009.39.95

AGRI

------ mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

14,4

A

2009.39.99

AGRI

------ keinen zugesetzten Zucker enthaltend

15,2

A

- Ananassaft

-- mit einem Brixwert von 20 oder weniger

2009.41.92

AGRI

--- zugesetzten Zucker enthaltend

15,2

A

2009.41.99

AGRI

--- keinen zugesetzten Zucker enthaltend

16

A

2009.49

AGRI

-- andere

--- mit einem Brixwert von mehr als 67

2009.49.11

AGRI

---- mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

33,6 + 20,6 EUR/100 kg

A

2009.49.19

AGRI

---- andere

33,6

A

--- mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67

2009.49.30

AGRI

---- mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend

15,2

A

---- andere

2009.49.91

AGRI

----- mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

15,2 + 20,6 EUR/100 kg

A

2009.49.93

AGRI

----- mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

15,2

A

2009.49.99

AGRI

----- keinen zugesetzten Zucker enthaltend

16

A

- Tomatensaft

2009.50.10

AGRI

-- zugesetzten Zucker enthaltend

16

A

2009.50.90

AGRI

-- andere

16,8

A

- Traubensaft (einschließlich Traubenmost)

-- mit einem Brixwert von 30 oder weniger

2009.61.10

AGRI

--- mit einem Wert von mehr als 18 € für 100 kg Eigengewicht

EP

A (EP)

2009.61.90

AGRI

--- mit einem Wert von 18 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

22,4 + 27 EUR/hl

A

2009.69

AGRI

-- andere

--- mit einem Brixwert von mehr als 67

2009.69.11

AGRI

---- mit einem Wert von 22 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

40 + 121 EUR/hl +
20,6 EUR/100 kg

A

2009.69.19

AGRI

---- andere

EP

A (EP)

--- mit einem Brixwert von mehr als 30, jedoch nicht mehr als 67

---- mit einem Wert von mehr als 18 € für 100 kg Eigengewicht

2009.69.51

AGRI

----- konzentriert

EP

A (EP)

2009.69.59

AGRI

----- andere

EP

A (EP)

---- mit einem Wert von 18 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

----- mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

2009.69.71

AGRI

------ konzentriert

22,4 + 131 EUR/hl + 
20,6 EUR/100 kg

A

2009.69.79

AGRI

------ andere

22,4 + 27 EUR/hl +
20,6 EUR/100 kg

A

2009.69.90

AGRI

----- andere

22,4 + 27 EUR/hl

A

- Apfelsaft

-- mit einem Brixwert von 20 oder weniger

2009.71.20

AGRI

--- zugesetzten Zucker enthaltend

18

A

2009.71.99

AGRI

--- keinen zugesetzten Zucker enthaltend

18

A

2009.79

AGRI

-- andere

--- mit einem Brixwert von mehr als 67

2009.79.11

AGRI

---- mit einem Wert von 22 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

30 + 18,4 EUR/100 kg

A

2009.79.19

AGRI

---- andere

30

A

--- mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67

2009.79.30

AGRI

---- mit einem Wert von mehr als 18 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend

18

A

---- andere

2009.79.91

AGRI

----- mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

18 + 19,3 EUR/100 kg

A

2009.79.98

AGRI

----- andere

18

A

- Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen (ausgenommen Mischungen)

2009.81

AGRI

-- Saft aus Preiselbeeren oder Moosbeeren (Vaccinium macrocarpon, Vaccinium oxycoccos, Vaccinium vitis-idaea)

--- mit einem Brixwert von mehr als 67

2009.81.11

AGRI

---- mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

33,6 + 20,6 EUR/100 kg

A

2009.81.19

AGRI

---- andere

33,6

A

--- mit einem Brixwert von 67 oder weniger

2009.81.31

AGRI

---- mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend

16,8

A

---- andere

2009.81.51

AGRI

----- mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

16,8 + 20,6 EUR/100 kg

A

2009.81.59

AGRI

----- mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

16,8

A

----- keinen zugesetzten Zucker enthaltend

2009.81.95

AGRI

------ aus der Frucht der Art Vaccinium macrocarpon

14

A

2009.81.99

AGRI

------ andere

17,6

A

2009.89

AGRI

-- andere

--- mit einem Brixwert von mehr als 67

---- Birnensaft

2009.89.11

AGRI

----- mit einem Wert von 22 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

33,6 + 20,6 EUR/100 kg

A

2009.89.19

AGRI

----- andere

33,6

A

---- andere

----- mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

2009.89.34

AGRI

------ aus tropischen Früchten

21 + 12,9 EUR/100 kg

A

2009.89.35

AGRI

------ andere

33,6 + 20,6 EUR/100 kg

A

----- andere

2009.89.36

AGRI

------ aus tropischen Früchten

21

A

2009.89.38

AGRI

------ andere

33,6

A

--- mit einem Brixwert von 67 oder weniger

---- Birnensaft

2009.89.50

AGRI

----- mit einem Wert von mehr als 18 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend

19,2

A

----- andere

2009.89.61

AGRI

------ mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

19,2 + 20,6 EUR/100 kg

A

2009.89.63

AGRI

------ mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

19,2

A

2009.89.69

AGRI

------ keinen zugesetzten Zucker enthaltend

20

A

---- andere

----- mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend

2009.89.71

AGRI

------ Kirschsaft

16,8

A

2009.89.73

AGRI

------ aus tropischen Früchten

10,5

A

2009.89.79

AGRI

------ andere

16,8

A

----- andere

------ mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

2009.89.85

AGRI

------- aus tropischen Früchten

10,5 + 12,9 EUR/100 kg

A

2009.89.86

AGRI

------- andere

16,8 + 20,6 EUR/100 kg

A

------ mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

2009.89.88

AGRI

------- aus tropischen Früchten

10,5

A

2009.89.89

AGRI

------- andere

16,8

A

------ keinen zugesetzten Zucker enthaltend

2009.89.96

AGRI

------- Kirschsaft

17,6

A

2009.89.97

AGRI

------- aus tropischen Früchten

11

A

2009.89.99

AGRI

------- andere

17,6

A

2009.90

AGRI

- Mischungen von Säften

-- mit einem Brixwert von mehr als 67

--- Mischungen aus Apfel- und Birnensaft

2009.90.11

AGRI

---- mit einem Wert von 22 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

33,6 + 20,6 EUR/100 kg

A

2009.90.19

AGRI

---- andere

33,6

A

--- andere

2009.90.21

AGRI

---- mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

33,6 + 20,6 EUR/100 kg

A

2009.90.29

AGRI

---- andere

33,6

A

-- mit einem Brixwert von 67 oder weniger

--- Mischungen aus Apfel- und Birnensaft

2009.90.31

AGRI

---- mit einem Wert von 18 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

20 + 20,6 EUR/100 kg

A

2009.90.39

AGRI

---- andere

20

A

--- andere

---- mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht

----- Mischungen aus Zitrusfrucht- und Ananassaft

2009.90.41

AGRI

------ zugesetzten Zucker enthaltend

15,2

A

2009.90.49

AGRI

------ andere

16

A

----- andere

2009.90.51

AGRI

------ zugesetzten Zucker enthaltend

16,8

A

2009.90.59

AGRI

------ andere

17,6

A

---- mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

----- Mischungen aus Zitrusfrucht- und Ananassaft

2009.90.71

AGRI

------ mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

15,2 + 20,6 EUR/100 kg

A

2009.90.73

AGRI

------ mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

15,2

A

2009.90.79

AGRI

------ keinen zugesetzten Zucker enthaltend

16

A

----- andere

------ mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

2009.90.92

AGRI

------- Mischungen von Säften aus tropischen Früchten

10,5 + 12,9 EUR/100 kg

A

2009.90.94

AGRI

------- andere

16,8 + 20,6 EUR/100 kg

A

------ mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

2009.90.95

AGRI

------- Mischungen von Säften aus tropischen Früchten

10,5

A

2009.90.96

AGRI

------- andere

16,8

A

------ keinen zugesetzten Zucker enthaltend

2009.90.97

AGRI

------- Mischungen von Säften aus tropischen Früchten

11

A

2009.90.98

AGRI

------- andere

17,6

A

21

KAPITEL 21 – VERSCHIEDENE LEBENSMITTELZUBEREITUNGEN

2101

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus

- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee

2101.11.00

PAPS

-- Auszüge, Essenzen und Konzentrate

9

A

-- Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee

2101.12.92

PAPS

--- Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee

11,5

A

2101.12.98

PAPS

--- andere

9 + EA

B7

2101.20

PAPS

- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate

2101.20.20

PAPS

-- Auszüge, Essenzen und Konzentrate

6

A

-- Zubereitungen

2101.20.92

PAPS

--- auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Tee oder Mate

6

A

2101.20.98

PAPS

--- andere

6,5 + EA

B7

2101.30

PAPS

- geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus

-- geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel

2101.30.11

PAPS

--- geröstete Zichorien

11,5

A

2101.30.19

PAPS

--- andere

5,1 + 12,7 EUR/100 kg

A

-- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien oder aus anderen gerösteten Kaffeemitteln

2101.30.91

PAPS

--- aus gerösteten Zichorien

14,1

A

2101.30.99

PAPS

--- andere

10,8 + 22,7 EUR/100 kg

A

2102

Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

2102.10

PAPS

- Hefen, lebend

2102.10.10

PAPS

-- ausgewählte Mutterhefen (Hefekulturen)

10,9

A

-- Backhefen

2102.10.31

PAPS

--- getrocknet

12

A

2102.10.39

PAPS

--- andere

12

A

2102.10.90

PAPS

-- andere

14,7

A

2102.20

PAPS

- Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend

-- Hefen, nicht lebend

2102.20.11

PAPS

--- in Form von Tabletten, Würfeln oder ähnlichen Aufmachungen, oder in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

8,3

A

2102.20.19

PAPS

--- andere

5,1

A

2102.20.90

PAPS

-- andere

0

A

2102.30.00

PAPS

- zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

6,1

A

2103

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

2103.10.00

PAPS

- Sojasoße

7,7

A

2103.20.00

PAPS

- Tomatenketchup und andere Tomatensoßen

10,2

A

- Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

2103.30.10

PAPS

-- Senfmehl

0

A

2103.30.90

PAPS

-- Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl)

9

A

- andere

2103.90.10

PAPS

-- Mango-Chutney, flüssig

0

A

2103.90.30

PAPS

-- aromatische Bitter, mit einem Alkoholgehalt von 44,2 % vol bis 49,2 % vol, zubereitet unter Verwendung von 1,5 bis 6 GHT Enzian, Gewürzen und anderen Zutaten sowie 4 bis 10 GHT Zucker enthaltend, in Behältnissen mit einem Inhalt von 0,5 l oder weniger

0

A

2103.90.90

PAPS

-- andere

7,7

A

2104

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

2104.10.00

PAPS

- Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen

11,5

A

2104.20.00

PAPS

- zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

14,1

A

2105.00

PAPS

Speiseeis, auch kakaohaltig

2105.00.10

PAPS

- kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 3 GHT

8,6 + 20,2 EUR/100 kg MAX 19,4 +
9,4 EUR/100 kg

A

- mit einem Gehalt an Milchfett von

2105.00.91

PAPS

-- 3 GHT oder mehr, jedoch weniger als 7 GHT

8 + 38,5 EUR/100 kg MAX 18,1 +
7 EUR/100 kg

A

2105.00.99

PAPS

-- 7 GHT oder mehr

7,9 + 54 EUR/100 kg MAX 17,8 +
6,9 EUR/100 kg

A

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

- Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe

2106.10.20

PAPS

-- kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

12,8

B5

2106.10.80

PAPS

-- andere

0 + EA

B5

2106.90

AGRI

- andere

2106.90.20

PAPS

-- zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen

17,3 MIN 1 EUR/% vol/hl

B5

-- Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt

2106.90.30

AGRI

--- Isoglucosesirup

42,7 EUR/100 kg/net mas

B5

--- andere

2106.90.51

AGRI

---- Lactosesirup

14 EUR/100 kg

B7

2106.90.55

AGRI

---- Glucose- und Maltodextrinsirup

20 EUR/100 kg

B5

2106.90.59

AGRI

---- andere

0,4 EUR/100 kg netto/%
Saccharose

Je 1 GHT Saccharose, einschließlich des Gehalts an anderen als Saccharose berechneten Zuckern (siehe Zusätzliche Anmerkung 4 (KN)).

B5

-- andere

2106.90.92

PAPS

--- kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

12,8

TRQ-7 Milch-PAPs und proteinreiche Molke

2106.90.98

PAPS

--- andere

9 + EA

TRQ-7 Milch-PAPs und proteinreiche Molke

22

KAPITEL 22 – GETRÄNKE, ALKOHOLHALTIGE FLÜSSIGKEITEN UND ESSIG

2201

Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee

2201.10

PAPS

- Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser

-- natürliches Mineralwasser

2201.10.11

PAPS

--- ohne Kohlensäure

0

A

2201.10.19

PAPS

--- andere

0

A

2201.10.90

PAPS

-- andere

0

A

2201.90.00

PAPS

- andere

0

A

2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

2202.10.00

PAPS

- Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen

9,6

A

- andere

2202.91.00

PAPS

-- alkoholfreies Bier

9,6

A

2202.99

PAPS

-- andere

--- keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend

2202.99.11

PAPS

---- Getränke aus Soja mit einem Eiweißgehalt von 2,8 GHT oder mehr

9,6

A

2202.99.15

PAPS

---- Getränke aus Soja mit einem Eiweißgehalt von weniger als 2,8 GHT, Getränke aus Nüssen des Kapitels 08, Getreide des Kapitels 10 und Samen des Kapitels 12

9,6

A

2202.99.19

PAPS

---- andere

9,6

A

--- andere, mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 von

2202.99.91

PAPS

---- weniger als 0,2 GHT

6,4 + 13,7 EUR/100 kg

B7

2202.99.95

PAPS

---- 0,2 oder mehr, jedoch weniger als 2 GHT

5,5 + 12,1 EUR/100 kg

B7

2202.99.99

PAPS

---- 2 GHT oder mehr

5,4 + 21,2 EUR/100 kg

B7

2203.00

PAPS

Bier aus Malz

- in Behältnissen mit einem Inhalt von 10 l oder weniger

2203.00.01

PAPS

-- in Flaschen

0

A

2203.00.09

PAPS

-- andere

0

A

2203.00.10

PAPS

- in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 10 l

0

A

2204

Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009

2204.10

AGRI

- Schaumwein

-- Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

2204.10.11

AGRI

--- Champagner

32 EUR/hl

A

2204.10.13

AGRI

--- Cava

32 EUR/hl

A

2204.10.15

AGRI

--- Prosecco

32 EUR/hl

A

2204.10.91

AGRI

--- Asti spumante

32 EUR/hl

A

2204.10.93

AGRI

--- andere

32 EUR/hl

A

2204.10.94

AGRI

-- Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

32 EUR/hl

A

2204.10.96

AGRI

-- andere Rebsortenweine

32 EUR/hl

A

2204.10.98

AGRI

-- andere

32 EUR/hl

A

- anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist

2204.21

AGRI

-- in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

--- Wein, ausgenommen Wein der Unterposition 2204.10, in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind; Wein in anderen Umschließungen, mit einem auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 1 bar oder mehr, jedoch weniger als 3 bar, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C

2204.21.06

AGRI

---- Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

32 EUR/hl

A

2204.21.07

AGRI

---- Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

32 EUR/hl

A

2204.21.08

AGRI

---- andere Rebsortenweine

32 EUR/hl

A

2204.21.09

AGRI

---- andere

32 EUR/hl

A

--- andere

---- in der Europäischen Union erzeugt

----- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol oder weniger

------ Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

------- Weißwein

2204.21.11

AGRI

-------- Alsace (Elsass)

15,4 EUR/hl

A

2204.21.12

AGRI

-------- Bordeaux

15,4 EUR/hl

A

2204.21.13

AGRI

-------- Bourgogne (Burgund)

15,4 EUR/hl

A

2204.21.17

AGRI

-------- Val de Loire

15,4 EUR/hl

A

2204.21.18

AGRI

-------- Mosel

15,4 EUR/hl

A

2204.21.19

AGRI

-------- Pfalz

15,4 EUR/hl

A

2204.21.22

AGRI

-------- Rheinhessen

15,4 EUR/hl

A

2204.21.23

AGRI

-------- Tokaj

15,8 EUR/hl

A

2204.21.24

AGRI

-------- Lazio

15,4 EUR/hl

A

2204.21.26

AGRI

-------- Toscana

15,4 EUR/hl

A

2204.21.27

AGRI

-------- Trentino (Trentin), Alto Adige (Südtirol) und Friuli

15,4 EUR/hl

A

2204.21.28

AGRI

-------- Veneto

15,4 EUR/hl

A

2204.21.31

AGRI

-------- Sicilia

15,4 EUR/hl

A

2204.21.32

AGRI

-------- Vinho Verde

15,4 EUR/hl

A

2204.21.34

AGRI

-------- Penedés

15,4 EUR/hl

A

2204.21.36

AGRI

-------- Rioja

15,4 EUR/hl

A

2204.21.37

AGRI

-------- Valencia

15,4 EUR/hl

A

2204.21.38

AGRI

-------- andere

15,4 EUR/hl

A

------- andere

2204.21.42

AGRI

-------- Bordeaux

15,4 EUR/hl

A

2204.21.43

AGRI

-------- Bourgogne (Burgund)

15,4 EUR/hl

A

2204.21.44

AGRI

-------- Beaujolais

15,4 EUR/hl

A

2204.21.46

AGRI

-------- Vallée du Rhône

15,4 EUR/hl

A

2204.21.47

AGRI

-------- Languedoc-Roussillon

15,4 EUR/hl

A

2204.21.48

AGRI

-------- Val de Loire

15,4 EUR/hl

A

2204.21.61

AGRI

-------- Sicilia

15,4 EUR/hl

A

2204.21.62

AGRI

-------- Piemonte (Piemont)

15,4 EUR/hl

A

2204.21.66

AGRI

-------- Toscana

15,4 EUR/hl

A

2204.21.67

AGRI

-------- Trentino (Trentin) und Alto Adige (Südtirol)

15,4 EUR/hl

A

2204.21.68

AGRI

-------- Veneto

15,4 EUR/hl

A

2204.21.69

AGRI

-------- Dão, Bairrada und Douro

15,4 EUR/hl

A

2204.21.71

AGRI

-------- Navarra

15,4 EUR/hl

A

2204.21.74

AGRI

-------- Penedés

15,4 EUR/hl

A

2204.21.76

AGRI

-------- Rioja

15,4 EUR/hl

A

2204.21.77

AGRI

-------- Valdepeñas

15,4 EUR/hl

A

2204.21.78

AGRI

-------- andere

15,4 EUR/hl

A

------ Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

2204.21.79

AGRI

------- Weißwein

15,4 EUR/hl

A

2204.21.80

AGRI

------- andere

15,4 EUR/hl

A

------ andere Rebsortenweine

2204.21.81

AGRI

------- Weißwein

15,4 EUR/hl

A

2204.21.82

AGRI

------- andere

15,4 EUR/hl

A

------ andere

2204.21.83

AGRI

------- Weißwein

15,4 EUR/hl

A

2204.21.84

AGRI

------- andere

15,4 EUR/hl

A

----- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol

------ Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

2204.21.85

AGRI

------- Madeira und Moscatel de Setubal

15,8 EUR/hl

A

2204.21.86

AGRI

------- Sherry

15,8 EUR/hl

A

2204.21.87

AGRI

------- Marsala

20,9 EUR/hl

A

2204.21.88

AGRI

------- Samos und Muskat de Limnos

20,9 EUR/hl

A

2204.21.89

AGRI

------- Port

15,8 EUR/hl

A

2204.21.90

AGRI

------- andere

20,9 EUR/hl

A

2204.21.91

AGRI

------ andere

20,9 EUR/hl

A

---- andere

----- Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

2204.21.93

AGRI

------ Weißwein

20,9 EUR/hl

A

2204.21.94

AGRI

------ andere

20,9 EUR/hl

A

----- andere Rebsortenweine

2204.21.95

AGRI

------ Weißwein

20,9 EUR/hl

A

2204.21.96

AGRI

------ andere

20,9 EUR/hl

A

----- andere

2204.21.97

AGRI

------ Weißwein

20,9 EUR/hl

A

2204.21.98

AGRI

------ andere

20,9 EUR/hl

A

2204.22

AGRI

-- in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 bis einschließlich 10 Litern

2204.22.10

AGRI

--- Wein, ausgenommen Wein der Unterposition 2204.10, in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind; Wein in anderen Umschließungen, mit einem auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 1 bar oder mehr, jedoch weniger als 3 bar, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C

32 EUR/hl

A

--- andere

---- in der Europäischen Union erzeugt

----- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol oder weniger

------ Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

2204.22.22

AGRI

------- Bordeaux

12,1 EUR/hl

A

2204.22.23

AGRI

------- Bourgogne (Burgund)

12,1 EUR/hl

A

2204.22.24

AGRI

------- Beaujolais

12,1 EUR/hl

A

2204.22.26

AGRI

------- Vallée du Rhône

12,1 EUR/hl

A

2204.22.27

AGRI

------- Languedoc-Roussillon

12,1 EUR/hl

A

2204.22.28

AGRI

------- Val de Loire

12,1 EUR/hl

A

2204.22.32

AGRI

------- Piemonte (Piemont)

12,1 EUR/hl

A

2204.22.33

AGRI

------- Tokaj

12,1 EUR/hl

A

------- andere

2204.22.38

AGRI

-------- Weißwein

12,1 EUR/hl

A

2204.22.78

AGRI

-------- andere

12,1 EUR/hl

A

------ Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

2204.22.79

AGRI

------- Weißwein

12,1 EUR/hl

A

2204.22.80

AGRI

------- andere

12,1 EUR/hl

A

------ andere Rebsortenweine

2204.22.81

AGRI

------- Weißwein

12,1 EUR/hl

A

2204.22.82

AGRI

------- andere

12,1 EUR/hl

A

------ andere

2204.22.83

AGRI

------- Weißwein

12,1 EUR/hl

A

2204.22.84

AGRI

------- andere

12,1 EUR/hl

A

----- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol

------ Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

2204.22.85

AGRI

------- Madeira und Moscatel de Setubal

13,1 EUR/hl

A

2204.22.86

AGRI

------- Sherry

13,1 EUR/hl

A

2204.22.88

AGRI

------- Samos und Muskat de Limnos

20,9 EUR/hl

A

2204.22.90

AGRI

------- andere

20,9 EUR/hl

A

2204.22.91

AGRI

------ andere

20,9 EUR/hl

A

---- andere

----- Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

2204.22.93

AGRI

------ Weißwein

20,9 EUR/hl

A

2204.22.94

AGRI

------ andere

20,9 EUR/hl

A

----- andere Rebsortenweine

2204.22.95

AGRI

------ Weißwein

20,9 EUR/hl

A

2204.22.96

AGRI

------ andere

20,9 EUR/hl

A

----- andere

2204.22.97

AGRI

------ Weißwein

20,9 EUR/hl

A

2204.22.98

AGRI

------ andere

20,9 EUR/hl

A

2204.29

AGRI

-- andere

 

 

2204.29.10

AGRI

--- Wein, ausgenommen Wein der Unterposition 2204.10, in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind; Wein in anderen Umschließungen, mit einem auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 1 bar oder mehr, jedoch weniger als 3 bar, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C

32 EUR/hl

A

--- andere

---- in der Europäischen Union erzeugt

----- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol oder weniger

------ Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

2204.29.22

AGRI

------- Bordeaux

12,1 EUR/hl

A

2204.29.23

AGRI

------- Bourgogne (Burgund)

12,1 EUR/hl

A

2204.29.24

AGRI

------- Beaujolais

12,1 EUR/hl

A

2204.29.26

AGRI

------- Vallée du Rhône

12,1 EUR/hl

A

2204.29.27

AGRI

------- Languedoc-Roussillon

12,1 EUR/hl

A

2204.29.28

AGRI

------- Val de Loire

12,1 EUR/hl

A

2204.29.32

AGRI

------- Piemonte (Piemont)

12,1 EUR/hl

A

------- andere

2204.29.38

AGRI

-------- Weißwein

12,1 EUR/hl

A

2204.29.78

AGRI

-------- andere

12,1 EUR/hl

A

------ Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

2204.29.79

AGRI

------- Weißwein

12,1 EUR/hl

A

2204.29.80

AGRI

------- andere

12,1 EUR/hl

A

------ andere Rebsortenweine

2204.29.81

AGRI

------- Weißwein

12,1 EUR/hl

A

2204.29.82

AGRI

------- andere

12,1 EUR/hl

A

------ andere

2204.29.83

AGRI

------- Weißwein

12,1 EUR/hl

A

2204.29.84

AGRI

------- andere

12,1 EUR/hl

A

----- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol

------ Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

2204.29.85

AGRI

------- Madeira und Moscatel de Setubal

13,1 EUR/hl

A

2204.29.86

AGRI

------- Sherry

13,1 EUR/hl

A

2204.29.88

AGRI

------- Samos und Muskat de Limnos

20,9 EUR/hl

A

2204.29.90

AGRI

------- andere

20,9 EUR/hl

A

2204.29.91

AGRI

------ andere

20,9 EUR/hl

A

---- andere

----- Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

2204.29.93

AGRI

------ Weißwein

20,9 EUR/hl

A

2204.29.94

AGRI

------ andere

20,9 EUR/hl

A

----- andere Rebsortenweine

2204.29.95

AGRI

------ Weißwein

20,9 EUR/hl

A

2204.29.96

AGRI

------ andere

20,9 EUR/hl

A

----- andere

2204.29.97

AGRI

------ Weißwein

20,9 EUR/hl

A

2204.29.98

AGRI

------ andere

20,9 EUR/hl

A

2204.30

AGRI

- anderer Traubenmost

 

 

2204.30.10

AGRI

-- teilweise gegoren, auch ohne Alkohol stumm gemacht

32

B3

-- andere

--- mit einer Dichte von 1,33 g/cm³ oder weniger bei 20 °C und einem vorhandenen Alkoholgehalt von 1 % vol oder weniger

2204.30.92

AGRI

---- konzentriert

EP

B3 (EP)

2204.30.94

AGRI

---- andere

EP

B3 (EP)

--- andere

2204.30.96

AGRI

---- konzentriert

EP

B3 (EP)

2204.30.98

AGRI

---- andere

EP

B3 (EP)

2205

Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert

- in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

2205.10.10

PAPS

-- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger

10,9 EUR/hl

A

2205.10.90

PAPS

-- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol

0,9 EUR/%vol/hl +
6,4 EUR/hl

A

- andere

2205.90.10

PAPS

-- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger

9 EUR/hl

A

2205.90.90

PAPS

-- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol

0,9 EUR/% vol/hl

A

2206.00

AGRI

Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein, Met und Sake); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen

2206.00.10

AGRI

- Tresterwein

1,3 EUR/% vol/hl MIN 7,2 EUR/hl

B3

- andere

-- schäumend

2206.00.31

AGRI

--- Apfelwein und Birnenwein

19,2 EUR/hl

B3

2206.00.39

AGRI

--- andere

19,2 EUR/hl

B3

-- andere, in Behältnissen mit einem Inhalt von

--- 2 l oder weniger

2206.00.51

AGRI

---- Apfelwein und Birnenwein

7,7 EUR/hl

B3

2206.00.59

AGRI

---- andere

7,7 EUR/hl

B3

 

 

--- mehr als 2 l

2206.00.81

AGRI

---- Apfelwein und Birnenwein

5,76 EUR/hl

B3

2206.00.89

AGRI

---- andere

5,76 EUR/hl

B3

2207

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

2207.10.00

PAPS

- Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt

19,2 EUR/hl

TRQ-9 Ethanol

2207.20.00

PAPS

- Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

10,2 EUR/hl

TRQ-9 Ethanol

2208

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke

2208.20

PAPS

- Branntwein aus Wein oder Traubentrester

-- in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

2208.20.12

PAPS

--- Cognac

0

A

2208.20.14

PAPS

--- Armagnac

0

A

2208.20.26

PAPS

--- Grappa

0

A

2208.20.27

PAPS

--- Brandy de Jerez

0

A

2208.20.29

PAPS

--- andere

0

A

-- in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l

2208.20.40

PAPS

--- Rohbrand

0

A

--- andere

2208.20.62

PAPS

---- Cognac

0

A

2208.20.64

PAPS

---- Armagnac

0

A

2208.20.86

PAPS

---- Grappa

0

A

2208.20.87

PAPS

---- Brandy de Jerez

0

A

2208.20.89

PAPS

---- andere

0

A

2208.30

PAPS

- Whisky

-- „Bourbon“-Whiskey, in Behältnissen mit einem Inhalt von

2208.30.11

PAPS

--- 2 l oder weniger

0

A

2208.30.19

PAPS

--- mehr als 2 l

0

A

-- „Scotch“-Whisky

2208.30.30

PAPS

--- „single malt“-Whisky

0

A

--- „blended malt“-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von

2208.30.41

PAPS

---- 2 l oder weniger

0

A

2208.30.49

PAPS

---- mehr als 2 l

0

A

--- „single grain“-Whisky und „blended grain“-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von

2208.30.61

PAPS

---- 2 l oder weniger

0

A

2208.30.69

PAPS

---- mehr als 2 l

0

A

--- anderer „blended“-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von

2208.30.71

PAPS

---- 2 l oder weniger

0

A

2208.30.79

PAPS

---- mehr als 2 l

0

A

-- andere, in Behältnissen mit einem Inhalt von

2208.30.82

PAPS

--- 2 l oder weniger

0

A

2208.30.88

PAPS

--- mehr als 2 l

0

A

2208.40

PAPS

- Rum und anderer Branntwein, gewonnen durch Destillieren vergorener Zuckerrohrerzeugnisse

-- in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

2208.40.11

PAPS

--- Rum mit einem Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Ethyl- und Methylalkohol von 225 g oder mehr pro hl reinen Alkohols (+/- 10 %)

0,6 EUR/% vol/hl + 3,2 EUR/hl

B7

--- andere

2208.40.31

PAPS

---- mit einem Wert von mehr als 7,9 € pro l reinen Alkohol

0

A

2208.40.39

PAPS

---- andere

0,6 EUR/% vol/hl + 3,2 EUR/hl

B7

-- in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l

2208.40.51

PAPS

--- Rum mit einem Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Ethyl- und Methylalkohol von 225 g oder mehr pro hl reinen Alkohols (+/- 10 %)

0,6 EUR/% vol/hl

B7

--- andere

2208.40.91

PAPS

---- mit einem Wert von mehr als 2 € pro l reinen Alkohol

0

A

2208.40.99

PAPS

---- andere

0,6 EUR/% vol/hl

B7

2208.50

PAPS

- Gin und Genever

-- Gin, in Behältnissen mit einem Inhalt von

2208.50.11

PAPS

--- 2 l oder weniger

0

A

2208.50.19

PAPS

--- mehr als 2 l

0

A

-- Genever, in Behältnissen mit einem Inhalt von

2208.50.91

PAPS

--- 2 l oder weniger

0

A

2208.50.99

PAPS

--- mehr als 2 l

0

A

2208.60

PAPS

- Wodka

-- mit einem Alkoholgehalt von 45,4 % vol oder weniger, in Behältnissen mit einem Inhalt von

2208.60.11

PAPS

--- 2 l oder weniger

0

A

2208.60.19

PAPS

--- mehr als 2 l

0

A

-- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 45,4 % vol, in Behältnissen mit einem Inhalt von

2208.60.91

PAPS

--- 2 l oder weniger

0

A

2208.60.99

PAPS

--- mehr als 2 l

0

A

- Likör

2208.70.10

PAPS

-- in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

0

A

2208.70.90

PAPS

-- in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l

0

A

2208.90

PAPS

- andere

-- Arrak, in Behältnissen mit einem Inhalt von

2208.90.11

PAPS

--- 2 l oder weniger

0

A

2208.90.19

PAPS

--- mehr als 2 l

0

A

-- Pflaumenbranntwein, Birnenbranntwein und Kirschbranntwein, in Behältnissen mit einem Inhalt von

2208.90.33

PAPS

--- 2 l oder weniger

0

A

2208.90.38

PAPS

--- mehr als 2 l

0

A

-- anderer Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke, in Behältnissen mit einem Inhalt von

--- 2 l oder weniger

2208.90.41

PAPS

---- Ouzo

0

A

---- andere

----- Branntwein

------ Obstbranntwein

2208.90.45

PAPS

------- Calvados

0

A

2208.90.48

PAPS

------- andere

0

A

------ andere

2208.90.54

PAPS

------- Tequila

0

A

2208.90.56

PAPS

------- andere

0

A

2208.90.69

PAPS

----- andere alkoholhaltige Getränke

0

A

--- mehr als 2 l

---- Branntwein

2208.90.71

PAPS

----- Obstbranntwein

0

A

2208.90.75

PAPS

----- Tequila

0

A

2208.90.77

PAPS

----- andere

0

A

2208.90.78

PAPS

---- andere alkoholhaltige Getränke

0

A

-- Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, in Behältnissen mit einem Inhalt von

2208.90.91

PAPS

--- 2 l oder weniger

1 EUR/% vol/hl +
6,4 EUR/hl

B3

2208.90.99

PAPS

--- mehr als 2 l

1 EUR/% vol/hl

TRQ-9 Ethanol

2209.00

AGRI

Speiseessig

- Weinessig, in Behältnissen mit einem Inhalt von

2209.00.11

AGRI

-- 2 l oder weniger

6,4 EUR/hl

A

2209.00.19

AGRI

-- mehr als 2 l

4,8 EUR/hl

A

- andere, in Behältnissen mit einem Inhalt von

2209.00.91

AGRI

-- 2 l oder weniger

5,12 EUR/hl

A

2209.00.99

AGRI

-- mehr als 2 l

3,84 EUR/hl

A

23

 

KAPITEL 23 – RÜCKSTÄNDE UND ABFÄLLE DER LEBENSMITTELINDUSTRIE; ZUBEREITETES FUTTER

2301

 

Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln

2301.10.00

AGRI

- Mehl und Pellets von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen; Grieben/Grammeln

0

A

2301.20.00

FISH

- Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren

0

A

2302

 

Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten

- von Mais

2302.10.10

AGRI

-- mit einem Gehalt an Stärke von 35 GHT oder weniger

44 EUR/1 000 kg

A

2302.10.90

AGRI

-- andere

89 EUR/1 000 kg

A

- von Weizen

2302.30.10

AGRI

-- mit einem Gehalt an Stärke von 28 GHT oder weniger, vorausgesetzt, dass entweder 10 GHT oder weniger der Ware durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,2 mm hindurchgehen oder bei einem Siebdurchgang von mehr als 10 GHT der auf die Trockenmasse bezogene Aschegehalt des Siebdurchgangs 1,5 GHT oder mehr beträgt

44 EUR/1 000 kg

A

2302.30.90

AGRI

-- andere

89 EUR/1 000 kg

A

2302.40

AGRI

- von anderem Getreide

-- von Reis

2302.40.02

AGRI

--- mit einem Gehalt an Stärke von 35 GHT oder weniger

44 EUR/1 000 kg

A

2302.40.08

AGRI

--- andere

89 EUR/1 000 kg

A

-- andere

2302.40.10

AGRI

--- mit einem Gehalt an Stärke von 28 GHT oder weniger, vorausgesetzt, dass entweder 10 GHT oder weniger der Ware durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,2 mm hindurchgehen oder bei einem Siebdurchgang von mehr als 10 GHT der auf die Trockenmasse bezogene Aschegehalt des Siebdurchgangs 1,5 GHT oder mehr beträgt

44 EUR/1 000 kg

A

2302.40.90

AGRI

--- andere

89 EUR/1 000 kg

A

2302.50.00

AGRI

- von Hülsenfrüchten

5,1

A

2303

Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets

2303.10

AGRI

- Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände

-- Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von

2303.10.11

AGRI

--- mehr als 40 GHT

320 EUR/1 000 kg

A

2303.10.19

AGRI

--- 40 GHT oder weniger

0

A

2303.10.90

AGRI

-- andere

0

A

- ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung

 

 

2303.20.10

AGRI

-- ausgelaugte Rübenschnitzel

0

A

2303.20.90

AGRI

-- andere

0

A

2303.30.00

AGRI

- Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien

0

A

2304.00.00

AGRI

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

0

A

2305.00.00

AGRI

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

0

A

2306

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 2304 und 2305

2306.10.00

AGRI

- aus Baumwollsamen

0

A

2306.20.00

AGRI

- aus Leinsamen

0

A

2306.30.00

AGRI

- aus Sonnenblumenkernen

0

A

- aus Raps- oder Rübsensamen

2306.41.00

AGRI

-- aus erucasäurearmen Raps- oder Rübsensamen

0

A

2306.49.00

AGRI

-- andere

0

A

2306.50.00

AGRI

- aus Kokosnüssen (Kopra)

0

A

2306.60.00

AGRI

- aus Palmnüssen oder Palmkernen

0

A

2306.90

AGRI

- andere

2306.90.05

AGRI

-- aus Maiskeimen

0

A

-- andere

--- Olivenölkuchen und andere Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl

2306.90.11

AGRI

---- mit einem Gehalt an Olivenöl von 3 GHT oder weniger

0

A

2306.90.19

AGRI

---- mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 GHT

48 EUR/1 000 kg

A

2306.90.90

AGRI

--- andere

0

A

2307.00

AGRI

Weintrub/Weingeläger; Weinstein, roh

- Weintrub/Weingeläger

2307.00.11

AGRI

-- mit einem Gesamtalkoholgehalt von 7,9 % mas oder weniger und einem Trockenmassegehalt von 25 GHT oder mehr

0

A

2307.00.19

AGRI

-- andere

1,62 EUR/kg/tot. alc.

A

2307.00.90

AGRI

- Weinstein, roh

0

A

2308.00

AGRI

Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen

- Traubentrester

2308.00.11

AGRI

-- mit einem Gesamtalkoholgehalt von 4,3 % mas oder weniger und einem Trockenmassegehalt von 40 GHT oder mehr

0

A

2308.00.19

AGRI

-- andere

1,62 EUR/kg/tot. alc.

A

2308.00.40

AGRI

- Eicheln und Rosskastanien; Trester (ausgenommen Traubentrester)

0

A

2308.00.90

AGRI

- andere

1,6

A

2309

 

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

2309.10

AGRI

- Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

-- Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702.30.50, 1702.30.90, 1702.40.90, 1702.90.50 und 2106.90.55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend

--- Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup enthaltend

---- keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger

2309.10.11

AGRI

----- keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

0

A

2309.10.13

AGRI

----- mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

498 EUR/1 000 kg

A

2309.10.15

AGRI

----- mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 oder mehr, jedoch weniger als 75 GHT

730 EUR/1 000 kg

A

2309.10.19

AGRI

----- mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 75 GHT oder mehr

948 EUR/1 000 kg

A

---- mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 10 bis 30 GHT

2309.10.31

AGRI

----- keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

0

A

2309.10.33

AGRI

----- mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

530 EUR/1 000 kg

A

2309.10.39

AGRI

----- mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr

888 EUR/1 000 kg

A

---- mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 GHT

2309.10.51

AGRI

----- keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

102 EUR/1 000 kg

A

2309.10.53

AGRI

----- mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

577 EUR/1 000 kg

A

2309.10.59

AGRI

----- mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr

730 EUR/1 000 kg

A

2309.10.70

AGRI

--- weder Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin noch Maltodextrinsirup, jedoch Milcherzeugnisse enthaltend

948 EUR/1 000 kg

A

2309.10.90

AGRI

-- andere

9,6

A

2309.90

AGRI

- andere

 

 

2309.90.10

AGRI

-- Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren

3,8

A

2309.90.20

AGRI

-- Erzeugnisse gemäß der Zusätzlichen Anmerkung 5 zu diesem Kapitel

0

A

-- andere, einschließlich Vormischungen

--- Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702.30.50, 1702.30.90, 1702.40.90, 1702.90.50 und 2106.90.55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend

---- Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup enthaltend

----- keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger

2309.90.31

AGRI

------ keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

23 EUR/1 000 kg

A

2309.90.33

AGRI

------ mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

498 EUR/1 000 kg

A

2309.90.35

AGRI

------ mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 oder mehr, jedoch weniger als 75 GHT

730 EUR/1 000 kg

A

2309.90.39

AGRI

------ mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 75 GHT oder mehr

948 EUR/1 000 kg

A

----- mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 10 bis 30 GHT

2309.90.41

AGRI

------ keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

55 EUR/1 000 kg

A

2309.90.43

AGRI

------ mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

530 EUR/1 000 kg

A

2309.90.49

AGRI

------ mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr

888 EUR/1 000 kg

A

----- mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 GHT

2309.90.51

AGRI

------ keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

102 EUR/1 000 kg

A

2309.90.53

AGRI

------ mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

577 EUR/1 000 kg

A

2309.90.59

AGRI

------ mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr

730 EUR/1 000 kg

A

2309.90.70

AGRI

---- weder Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin noch Maltodextrinsirup, jedoch Milcherzeugnisse enthaltend

948 EUR/1 000 kg

A

--- andere

2309.90.91

AGRI

---- ausgelaugte Rübenschnitzel, melassiert

12

A

2309.90.96

AGRI

---- andere

9,6

A

24

KAPITEL 24 – TABAK UND VERARBEITETE TABAKERSATZSTOFFE

2401

Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle

- Tabak, nicht entrippt

2401.10.35

AGRI

-- „light-air-cured“ Tabak

11,2 MIN 22 EUR MAX 56 EUR/100 kg

A

2401.10.60

AGRI

-- „sun-cured“ Orienttabak

11,2 MIN 22 EUR MAX 56 EUR/100 kg

A

2401.10.70

AGRI

-- „dark-air-cured“ Tabak

11,2 MIN 22 EUR MAX 56 EUR/100 kg

A

2401.10.85

AGRI

-- „flue-cured“ Tabak

11,2 MIN 22 EUR MAX 56 EUR/100 kg

A

2401.10.95

AGRI

-- andere

10 MIN 22 EUR MAX 56 EUR/100 kg

A

- Tabak, teilweise oder ganz entrippt

2401.20.35

AGRI

-- „light-air-cured“ Tabak

11,2 MIN 22 EUR MAX 56 EUR/100 kg

A

2401.20.60

AGRI

-- „sun-cured“ Orienttabak

11,2 MIN 22 EUR MAX 56 EUR/100 kg

A

2401.20.70

AGRI

-- „dark-air-cured“ Tabak

11,2 MIN 22 EUR MAX 56 EUR/100 kg

A

2401.20.85

AGRI

-- „flue-cured“ Tabak

11,2 MIN 22 EUR MAX 56 EUR/100 kg

A

2401.20.95

AGRI

-- andere

11,2 MIN 22 EUR MAX 56 EUR/100 kg

A

2401.30.00

AGRI

- Tabakabfälle

11,2 MIN 22 EUR MAX 56 EUR/100 kg

A

2402

Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

2402.10.00

PAPS

- Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend

26

A

- Zigaretten, Tabak enthaltend

2402.20.10

PAPS

-- Nelken enthaltend

10

A

2402.20.90

PAPS

-- andere

57,6

A

2402.90.00

PAPS

- andere

57,6

A

2403

 

Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen

- Rauchtabak, auch mit einem beliebigen Anteil an Tabakersatzstoffen

2403.11.00

PAPS

-- Wasserpfeifentabak im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel

74,9

A

-- andere

2403.19.10

PAPS

--- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger

74,9

A

2403.19.90

PAPS

--- andere

74,9

A

- andere

2403.91.00

PAPS

-- „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak

16,6

A

 

 

-- andere

2403.99.10

PAPS

--- Kautabak und Schnupftabak

41,6

A

2403.99.90

PAPS

--- andere

16,6

A

25

KAPITEL 25 – SALZ; SCHWEFEL; STEINE UND ERDEN; GIPS, KALK UND ZEMENT

2501.00

INDUSTRY

Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien); Meerwasser

2501.00.10

INDUSTRY

- Meerwasser und Salinen-Mutterlauge

0

A

- Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien)

2501.00.31

INDUSTRY

-- zur chemischen Umwandlung (Spaltung in Na und Cl) zum Herstellen anderer Erzeugnisse

0

A

-- andere

2501.00.51

INDUSTRY

--- vergällt oder zu anderen industriellen Zwecken (einschließlich Raffinage), ausgenommen das Haltbarmachen oder Zubereiten von Lebensmitteln oder Futtermitteln

1,7 EUR/1 000 kg

A

--- andere

2501.00.91

INDUSTRY

---- Speisesalz

2,6 EUR/1 000 kg

A

2501.00.99

INDUSTRY

---- andere

2,6 EUR/1 000 kg

A

2502.00.00

INDUSTRY

Schwefelkies, nicht geröstet

0

A

Schwefel aller Art, ausgenommen sublimierter Schwefel, gefällter Schwefel und kolloider Schwefel

2503.00.10

INDUSTRY

- roh oder nicht raffiniert

0

A

2503.00.90

INDUSTRY

- andere

1,7

A

2504

 

Natürlicher Grafit

2504.10.00

INDUSTRY

- in Pulverform oder in Flocken

0

A

2504.90.00

INDUSTRY

- andere

0

A

2505

Natürliche Sande aller Art, auch gefärbt, ausgenommen metallhaltige Sande des Kapitels 26

2505.10.00

INDUSTRY

- kieselsaure Sande und Quarzsande

0

A

2505.90.00

INDUSTRY

- andere

0

A

2506

Quarz (ausgenommen natürliche Sande); Quarzite, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

2506.10.00

INDUSTRY

- Quarz

0

A

2506.20.00

INDUSTRY

- Quarzite

0

A

Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, auch gebrannt

2507.00.20

INDUSTRY

- Kaolin

0

A

2507.00.80

INDUSTRY

- anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm

0

A

2508

Anderer Ton und Lehm (ausgenommen geblähter Ton der Position 6806), Andalusit, Cyanit, Sillimanit, auch gebrannt; Mullit; Schamotte-Körnungen und Ton-Dinasmassen

2508.10.00

INDUSTRY

- Bentonit

0

A

2508.30.00

INDUSTRY

- feuerfester Ton und Lehm

0

A

2508.40.00

INDUSTRY

- anderer Ton und Lehm

0

A

2508.50.00

INDUSTRY

- Andalusit, Cyanit und Sillimanit

0

A

2508.60.00

INDUSTRY

- Mullit

0

A

2508.70.00

INDUSTRY

- Schamotte-Körnungen und Ton-Dinasmassen

0

A

2509.00.00

INDUSTRY

Kreide

0

A

2510

Natürliche Calciumphosphate, natürliche Aluminiumcalciumphosphate und Phosphatkreiden

2510.10.00

INDUSTRY

- nicht gemahlen

0

A

2510.20.00

INDUSTRY

- gemahlen

0

A

2511

Natürliches Bariumsulfat (Baryt); natürliches Bariumcarbonat (Witherit), auch gebrannt, ausgenommen Bariumoxid der Position 2816

2511.10.00

INDUSTRY

- natürliches Bariumsulfat (Baryt)

0

A

2511.20.00

INDUSTRY

- natürliches Bariumcarbonat (Witherit), auch gebrannt

0

A

2512.00.00

INDUSTRY

Kieselsäurehaltige Fossilienmehle (z. B. Kieselgur, Tripel und Diatomit) und ähnliche kieselsäurehaltige Erden, auch gebrannt, mit einem Schüttgewicht von 1 oder weniger

0

A

2513

Bimsstein; Schmirgel; natürlicher Korund, natürlicher Granat und andere natürliche Schleifmittel, auch wärmebehandelt

2513.10.00

INDUSTRY

- Bimsstein

0

A

2513.20.00

INDUSTRY

- Schmirgel, natürlicher Korund, natürlicher Granat und andere natürliche Schleifmittel

0

A

2514.00.00

INDUSTRY

Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

0

A

2515

Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein, mit einem Schüttgewicht von 2,5 oder mehr, und Alabaster, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

- Marmor und Travertin

2515.11.00

INDUSTRY

-- roh oder grob behauen

0

A

2515.12.00

INDUSTRY

-- durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

0

A

2515.20.00

INDUSTRY

- Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein; Alabaster

0

A

2516

Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

- Granit

2516.11.00

INDUSTRY

-- roh oder grob behauen

0

A

2516.12.00

INDUSTRY

-- durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

0

A

2516.20.00

INDUSTRY

- Sandstein

0

A

2516.90.00

INDUSTRY

- andere Werksteine

0

A

2517

Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine, von der beim Betonbau oder als Steinmaterial im Wege- und Bahnbau verwendeten Art, Feuerstein (Flintstein) und Kiesel, auch wärmebehandelt; Makadam aus Schlacken und ähnlichen Industrieabfällen, auch mit den im ersten Teil dieser Position aufgeführten Stoffen vermischt; Teermakadam; Körnungen/Granalien, Splitter und Mehl von Steinen der Positionen 2515 und 2516, auch wärmebehandelt

- Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine, von der beim Betonbau oder als Steinmaterial im Wege- und Bahnbau verwendeten Art, Feuerstein (Flintstein) und Kiesel, auch wärmebehandelt

2517.10.10

INDUSTRY

-- Feldsteine, Kies, Feuerstein (Flintstein) und Kiesel

0

A

2517.10.20

INDUSTRY

-- Dolomit und Kalksteine, zerkleinert

0

A

2517.10.80

INDUSTRY

-- andere

0

A

2517.20.00

INDUSTRY

- Makadam aus Schlacken und ähnlichen Industrieabfällen, auch mit den in der Unterposition 2517.10 aufgeführten Stoffen vermischt

0

A

2517.30.00

INDUSTRY

- Teermakadam

0

A

- Körnungen/Granalien, Splitter und Mehl von Steinen der Positionen 2515 und 2516, auch wärmebehandelt

2517.41.00

INDUSTRY

-- aus Marmor

0

A

2517.49.00

INDUSTRY

-- andere

0

A

2518

Dolomit, auch gebrannt oder gesintert, einschließlich Dolomit, grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten; Dolomitstampfmasse

2518.10.00

INDUSTRY

- Dolomit, weder gebrannt noch gesintert

0

A

2518.20.00

INDUSTRY

- Dolomit, gebrannt oder gesintert

0

A

2518.30.00

INDUSTRY

- Dolomitstampfmasse

0

A

2519

Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit); geschmolzene Magnesia; totgebrannte (gesinterte) Magnesia, auch mit Zusatz von geringen Mengen anderer Oxide vor dem Sintern; anderes Magnesiumoxid, auch chemisch rein

2519.10.00

INDUSTRY

- natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit)

0

A

- andere

2519.90.10

INDUSTRY

-- Magnesiumoxid, ausgenommen gebranntes natürliches Magnesiumcarbonat

1,7

A

2519.90.30

INDUSTRY

-- totgebrannte (gesinterte) Magnesia

0

A

2519.90.90

INDUSTRY

-- andere

0

A

2520

Gipsstein; Anhydrit; Gips (aus gebranntem Gipsstein oder aus Calciumsulfat), auch gefärbt oder mit geringen Zusätzen von Abbindebeschleunigern oder -verzögerern

2520.10.00

INDUSTRY

- Gipsstein; Anhydrit

0

A

2520.20.00

INDUSTRY

- Gips

0

A

2521.00.00

INDUSTRY

Kalksteine von der als Hochofenzuschläge oder zum Herstellen von Kalk oder Zement verwendeten Art

0

A

2522

Luftkalk, auch gelöscht, und hydraulischer Kalk, ausgenommen reines Calciumoxid und Calciumhydroxid der Position 2825

2522.10.00

INDUSTRY

- Luftkalk, ungelöscht

1,7

A

2522.20.00

INDUSTRY

- Luftkalk, gelöscht

1,7

A

2522.30.00

INDUSTRY

- hydraulischer Kalk

1,7

A

2523

Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt

2523.10.00

INDUSTRY

- Zementklinker

1,7

A

- Portlandzement

2523.21.00

INDUSTRY

-- weißer Zement, auch künstlich gefärbt

1,7

A

2523.29.00

INDUSTRY

-- andere

1,7

A

2523.30.00

INDUSTRY

- Tonerdezement

1,7

A

2523.90.00

INDUSTRY

- anderer Zement

1,7

A

2524

Asbest

2524.10.00

INDUSTRY

- Krokydolith

0

A

2524.90.00

INDUSTRY

- andere

0

A

2525

Glimmer, auch in ungleichmäßige Blätter oder Scheiben gespalten (Schuppen); Glimmerabfall

2525.10.00

INDUSTRY

- Glimmer, roh oder in ungleichmäßige Blätter oder Scheiben gespalten

0

A

2525.20.00

INDUSTRY

- Glimmerpulver

0

A

2525.30.00

INDUSTRY

- Glimmerabfall

0

A

2526

Natürlicher Speckstein und Talk, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten; Talkum

2526.10.00

INDUSTRY

- weder gemahlen noch sonst zerkleinert

0

A

2526.20.00

INDUSTRY

- gemahlen oder sonst zerkleinert

0

A

2528.00.00

INDUSTRY

Natürliche Borate und ihre Konzentrate (auch calciniert), ausgenommen aus natürlichen Solen ausgeschiedene Borate; natürliche Borsäure mit einem Gehalt an H3BO3 von nicht mehr als 85 GHT in der Trockenmasse

0

A

2529

Feldspat; Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit; Flussspat

2529.10.00

INDUSTRY

- Feldspat

0

A

- Flussspat

2529.21.00

INDUSTRY

-- mit einem Gehalt an Calciumfluorid von 97 GHT oder weniger

0

A

2529.22.00

INDUSTRY

-- mit einem Gehalt an Calciumfluorid von mehr als 97 GHT

0

A

2529.30.00

INDUSTRY

- Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit

0

A

2530

Mineralische Stoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen

2530.10.00

INDUSTRY

- Vermiculit, Perlit und Chlorite, nicht gebläht

0

A

2530.20.00

INDUSTRY

- Kieserit und Epsomit (natürliche Magnesiumsulfate)

0

A

2530.90.00

INDUSTRY

- andere

0

A

26

KAPITEL 26 – ERZE SOWIE SCHLACKEN UND ASCHEN

2601

Eisenerze und ihre Konzentrate, einschließlich Schwefelkiesabbrände

- Eisenerze und ihre Konzentrate, ausgenommen Schwefelkiesabbrände

2601.11.00

INDUSTRY

-- nicht agglomeriert

0

A

2601.12.00

INDUSTRY

-- agglomeriert

0

A

2601.20.00

INDUSTRY

- Schwefelkiesabbrände

0

A

2602.00.00

INDUSTRY

Manganerze und ihre Konzentrate, einschließlich eisenhaltige Manganerze und ihre Konzentrate, mit einem Gehalt an Mangan von 20 GHT oder mehr, bezogen auf die Trockenmasse

0

A

2603.00.00

INDUSTRY

Kupfererze und ihre Konzentrate

0

A

2604.00.00

INDUSTRY

Nickelerze und ihre Konzentrate

0

A

2605.00.00

INDUSTRY

Cobalterze und ihre Konzentrate

0

A

2606.00.00

INDUSTRY

Aluminiumerze und ihre Konzentrate

0

A

2607.00.00

INDUSTRY

Bleierze und ihre Konzentrate

0

A

2608.00.00

INDUSTRY

Zinkerze und ihre Konzentrate

0

A

2609.00.00

INDUSTRY

Zinnerze und ihre Konzentrate

0

A

2610.00.00

INDUSTRY

Chromerze und ihre Konzentrate

0

A

2611.00.00

INDUSTRY

Wolframerze und ihre Konzentrate

0

A

2612

Uran- oder Thoriumerze und deren Konzentrate

- Uranerze und ihre Konzentrate

2612.10.10

INDUSTRY

-- Uranerze und Pechblende, mit einem Gehalt an Uran von mehr als 5 GHT (Euratom)

0

A

2612.10.90

INDUSTRY

-- andere

0

A

- Thoriumerze und ihre Konzentrate

2612.20.10

INDUSTRY

-- Monazit; Uran-Thorianit und andere Thoriumerze, mit einem Gehalt an Thorium von mehr als 20 GHT (Euratom)

0

A

2612.20.90

INDUSTRY

-- andere

0

A

2613

Molybdänerze und ihre Konzentrate

2613.10.00

INDUSTRY

- geröstet

0

A

2613.90.00

INDUSTRY

- andere

0

A

2614.00.00

INDUSTRY

Titanerze und ihre Konzentrate

0

A

2615

Niobium-, Tantal-, Vanadium- oder Zirkonerze und deren Konzentrate

2615.10.00

INDUSTRY

- Zirkonerze und ihre Konzentrate

0

A

2615.90.00

INDUSTRY

- andere

0

A

2616

Edelmetallerze und ihre Konzentrate

2616.10.00

INDUSTRY

- Silbererze und ihre Konzentrate

0

A

2616.90.00

INDUSTRY

- andere

0

A

2617

Andere Erze und ihre Konzentrate

2617.10.00

INDUSTRY

- Antimonerze und ihre Konzentrate

0

A

2617.90.00

INDUSTRY

- andere

0

A

2618.00.00

INDUSTRY

Granulierte Schlacke (Schlackensand) aus der Eisen- und Stahlherstellung

0

A

Schlacken (ausgenommen granulierte Schlacke), Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung

2619.00.20

INDUSTRY

- Abfälle, geeignet zur Wiedergewinnung von Eisen oder Mangan

0

A

2619.00.90

INDUSTRY

- andere

0

A

2620

Schlacken, Aschen und Rückstände (ausgenommen solche der Eisen- und Stahlherstellung), die Metalle, Arsen oder deren Verbindungen enthalten

- überwiegend Zink enthaltend

2620.11.00

INDUSTRY

-- Galvanisationsmatte (Hartzink)

0

A

2620.19.00

INDUSTRY

-- andere

0

A

- überwiegend Blei enthaltend

2620.21.00

INDUSTRY

-- Schlämme von bleihaltigem Benzin und Schlämme von bleihaltigen Antiklopfmitteln

0

A

2620.29.00

INDUSTRY

-- andere

0

A

2620.30.00

INDUSTRY

- überwiegend Kupfer enthaltend

0

A

2620.40.00

INDUSTRY

- überwiegend Aluminium enthaltend

0

A

2620.60.00

INDUSTRY

- Arsen, Quecksilber, Thallium oder deren Mischungen enthaltend, wie sie zum Gewinnen von Arsen, der genannten Metalle oder zum Herstellen von chemischen Verbindungen daraus verwendet werden

0

A

- andere

2620.91.00

INDUSTRY

-- Antimon, Beryllium, Cadmium, Chrom oder deren Mischungen enthaltend

0

A

-- andere

2620.99.10

INDUSTRY

--- überwiegend Nickel enthaltend

0

A

2620.99.20

INDUSTRY

--- überwiegend Niob oder Tantal enthaltend

0

A

2620.99.40

INDUSTRY

--- überwiegend Zinn enthaltend

0

A

2620.99.60

INDUSTRY

--- überwiegend Titan enthaltend

0

A

2620.99.95

INDUSTRY

--- andere

0

A

2621

Andere Schlacken und Aschen, einschließlich Seetangasche; Aschen und Rückstände vom Verbrennen von Siedlungsabfällen

2621.10.00

INDUSTRY

- Aschen und Rückstände vom Verbrennen von Siedlungsabfällen

0

A

2621.90.00

INDUSTRY

- andere

0

A

27

KAPITEL 27 – MINERALISCHE BRENNSTOFFE, MINERALÖLE UND ERZEUGNISSE IHRER DESTILLATION; BITUMINÖSE STOFFE; MINERALWACHSE

2701

Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe

- Steinkohle, auch in Pulverform, jedoch nicht agglomeriert

2701.11.00

INDUSTRY

-- Anthrazit

0

A

-- bitumenhaltige Steinkohle

2701.12.10

INDUSTRY

--- Kokskohle

0

A

2701.12.90

INDUSTRY

--- andere

0

A

2701.19.00

INDUSTRY

-- andere Steinkohle

0

A

2701.20.00

INDUSTRY

- Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe

0

A

2702

Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat (Jett)

2702.10.00

INDUSTRY

- Braunkohle, auch in Pulverform, jedoch nicht agglomeriert

0

A

2702.20.00

INDUSTRY

- Braunkohle, agglomeriert

0

A

2703.00.00

INDUSTRY

Torf (einschließlich Torfstreu), auch agglomeriert

0

A

Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle

2704.00.10

INDUSTRY

- Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle

0

A

2704.00.30

INDUSTRY

- Koks und Schwelkoks, aus Braunkohle

0

A

2704.00.90

INDUSTRY

- andere

0

A

2705.00.00

INDUSTRY

Steinkohlengas, Wassergas, Generatorgas, Schwachgas und ähnliche Gase, ausgenommen Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

0

A

2706.00.00

INDUSTRY

Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere, auch entwässert oder teilweise destilliert, einschließlich rekonstituierte Teere

0

A

2707

Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen

2707.10.00

INDUSTRY

- Benzole

3

A

2707.20.00

INDUSTRY

- Toluole

3

A

2707.30.00

INDUSTRY

- Xylole

3

A

2707.40.00

INDUSTRY

- Naphthalin

0

A

2707.50.00

INDUSTRY

- andere Mischungen aromatischer Kohlenwasserstoffe, bei deren Destillation nach ISO 3405 bis 250 °C einschließlich der Destillationsverluste mindestens 65 RHT übergehen (entspricht ASTM D 86)

3

A

- andere

2707.91.00

INDUSTRY

-- Kreosotöle

1,7

A

2707.99

INDUSTRY

-- andere

--- rohe Öle

2707.99.11

INDUSTRY

---- rohe Leichtöle, bei deren Destillation 90 RHT oder mehr bis 200 °C übergehen

1,7

A

2707.99.19

INDUSTRY

---- andere

0

A

2707.99.20

INDUSTRY

--- schwefelhaltige Kopfprodukte; Anthracen

0

A

2707.99.50

INDUSTRY

--- basische Erzeugnisse

1,7

A

2707.99.80

INDUSTRY

--- Phenole

1,2

A

--- andere

2707.99.91

INDUSTRY

---- zum Herstellen von Waren der Position 2803

0

A

2707.99.99

INDUSTRY

---- andere

1,7

A

2708

Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren

2708.10.00

INDUSTRY

- Pech

0

A

2708.20.00

INDUSTRY

- Pechkoks

0

A

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh

2709.00.10

INDUSTRY

- Erdgaskondensate

0

A

2709.00.90

INDUSTRY

- andere

0

A

2710

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle

- Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen solche, die Biodiesel enthalten, und ausgenommen Ölabfälle

2710.12

INDUSTRY

-- Leichtöle und Zubereitungen

2710.12.11

INDUSTRY

--- zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren

0

A

2710.12.15

INDUSTRY

--- zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710.12.11

0

A

--- zu anderer Verwendung

---- Spezialbenzine

2710.12.21

INDUSTRY

----- Testbenzin (white spirit)

4,7

A

2710.12.25

INDUSTRY

----- andere

4,7

A

---- andere

----- Motorenbenzin

2710.12.31

INDUSTRY

------ Flugbenzin

4,7

A

------ andere, mit einem Bleigehalt von

------- 0,013 g/l oder weniger

2710.12.41

INDUSTRY

-------- mit einer Oktanzahl (ROZ) von weniger als 95

4,7

A

2710.12.45

INDUSTRY

-------- mit einer Oktanzahl (ROZ) von 95 oder mehr, jedoch weniger als 98

4,7

A

2710.12.49

INDUSTRY

-------- mit einer Oktanzahl (ROZ) von 98 oder mehr

4,7

A

------- mehr als 0,013 g/l

2710.12.51

INDUSTRY

-------- mit einer Oktanzahl (ROZ) von weniger als 98

4,7

A

2710.12.59

INDUSTRY

-------- mit einer Oktanzahl (ROZ) von 98 oder mehr

4,7

A

2710.12.70

INDUSTRY

----- leichter Flugturbinenkraftstoff

4,7

A

2710.12.90

INDUSTRY

----- andere Leichtöle

4,7

A

2710.19

INDUSTRY

-- andere

--- mittelschwere Öle

2710.19.11

INDUSTRY

---- zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren

0

A

2710.19.15

INDUSTRY

---- zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710.19.11

0

A

---- zu anderer Verwendung

----- Leuchtöl (Kerosin)

2710.19.21

INDUSTRY

------ Flugturbinenkraftstoff

0

A

2710.19.25

INDUSTRY

------ andere

4,7

A

2710.19.29

INDUSTRY

----- andere

4,7

A

--- Schweröle

---- Gasöl

2710.19.31

INDUSTRY

----- zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren

0

A

2710.19.35

INDUSTRY

----- zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710.19.31

0

A

----- zu anderer Verwendung

2710.19.43

INDUSTRY

------ mit einem Schwefelgehalt von 0,001 GHT oder weniger

0

A

2710.19.46

INDUSTRY

------ mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,001 GHT bis 0,002 GHT

0

A

2710.19.47

INDUSTRY

------ mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,002 GHT bis 0,1 GHT

0

A

2710.19.48

INDUSTRY

------ mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 GHT

3,5

A

---- Heizöle

2710.19.51

INDUSTRY

----- zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren

0

A

2710.19.55

INDUSTRY

----- zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710.19.51

0

A

----- zu anderer Verwendung

2710.19.62

INDUSTRY

------ mit einem Schwefelgehalt von 0,1 GHT oder weniger

3,5

A

2710.19.64

INDUSTRY

------ mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 GHT bis 1 GHT

3,5

A

2710.19.68

INDUSTRY

------ mit einem Schwefelgehalt von mehr als 1 GHT

3,5

A

---- Schmieröle; andere Öle

2710.19.71

INDUSTRY

----- zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren

0

A

2710.19.75

INDUSTRY

----- zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710.19.71

0

A

----- zu anderer Verwendung

2710.19.81

INDUSTRY

------ Motorenöle, Kompressorenöle, Turbinenöle

3,7

A

2710.19.83

INDUSTRY

------ Hydrauliköle

3,7

A

2710.19.85

INDUSTRY

------ Weißöle, Paraffinum liquidum

3,7

A

2710.19.87

INDUSTRY

------ Getriebeöle

3,7

A

2710.19.91

INDUSTRY

------ Metallbearbeitungsöle, Formöle, Korrosionsschutzöle

3,7

A

2710.19.93

INDUSTRY

------ Elektroisolieröle

3,7

A

2710.19.99

INDUSTRY

------ andere Schmieröle und andere Öle

3,7

A

2710.20

INDUSTRY

- Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen, die Biodiesel enthalten, ausgenommen Ölabfälle

-- Gasöl

2710.20.11

INDUSTRY

--- mit einem Schwefelgehalt von 0,001 GHT oder weniger

0

A

2710.20.15

INDUSTRY

--- mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,001 GHT bis 0,002 GHT

0

A

2710.20.17

INDUSTRY

--- mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,002 GHT bis 0,1 GHT

0

A

2710.20.19

INDUSTRY

--- mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 GHT

3,5

A

-- Heizöle

2710.20.31

INDUSTRY

--- mit einem Schwefelgehalt von 0,1 GHT oder weniger

3,5

A

2710.20.35

INDUSTRY

--- mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 GHT bis 1 GHT

3,5

A

2710.20.39

INDUSTRY

--- mit einem Schwefelgehalt von mehr als 1 GHT

3,5

A

2710.20.90

INDUSTRY

-- andere Öle

3,7

A

- Ölabfälle

2710.91.00

INDUSTRY

-- polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT) oder polybromierte Biphenyle (PBB) enthaltend

3,5

A

2710.99.00

INDUSTRY

-- andere

3,5

A

2711

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

- verflüssigt

2711.11.00

INDUSTRY

-- Erdgas

0

A

2711.12

INDUSTRY

-- Propan

--- Propan mit einem Reinheitsgrad von 99 Hundertteilen oder mehr

2711.12.11

INDUSTRY

---- zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff

8

A

2711.12.19

INDUSTRY

---- zu anderer Verwendung

0

A

--- andere

2711.12.91

INDUSTRY

---- zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren

0

A

2711.12.93

INDUSTRY

---- zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2711.12.91

0

A

---- zu anderer Verwendung

2711.12.94

INDUSTRY

----- mit einem Reinheitsgrad von mehr als 90, jedoch weniger als 99 Hundertteilen

0,7

A

2711.12.97

INDUSTRY

----- andere

0,7

A

2711.13

INDUSTRY

-- Butane

2711.13.10

INDUSTRY

--- zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren

0

A

2711.13.30

INDUSTRY

--- zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2711.13.10

0

A

--- zu anderer Verwendung

2711.13.91

INDUSTRY

---- mit einem Reinheitsgrad von mehr als 90, jedoch weniger als 95 Hundertteilen

0,7

A

2711.13.97

INDUSTRY

---- andere

0,7

A

2711.14.00

INDUSTRY

-- Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien

0

A

2711.19.00

INDUSTRY

-- andere

0

A

- in gasförmigem Zustand

2711.21.00

INDUSTRY

-- Erdgas

0

A

2711.29.00

INDUSTRY

-- andere

0

A

2712

Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

- Vaselin

2712.10.10

INDUSTRY

-- roh

0

A

2712.10.90

INDUSTRY

-- andere

2,2

A

- Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT

2712.20.10

INDUSTRY

-- synthetisches Paraffin mit einem Molekulargewicht von 460 bis 1 560

0

A

2712.20.90

INDUSTRY

-- andere

2,2

A

2712.90

INDUSTRY

- andere

 

-- Ozokerit, Montanwachs oder Torfwachs (natürliche Erzeugnisse)

2712.90.11

INDUSTRY

--- roh

0,7

A

2712.90.19

INDUSTRY

--- andere

2,2

A

-- andere

--- roh

2712.90.31

INDUSTRY

---- zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren

0

A

2712.90.33

INDUSTRY

---- zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2712.90.31

0

A

2712.90.39

INDUSTRY

---- zu anderer Verwendung

0,7

A

--- andere

2712.90.91

INDUSTRY

---- Gemisch von 1-Alkenen mit einem Gehalt von 80 GHT oder mehr an 1-Alkenen mit einer Kettenlänge von 24 bis 28 Kohlenstoffatomen

0

A

2712.90.99

INDUSTRY

---- andere

2,2

A

2713

Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

- Petrolkoks

2713.11.00

INDUSTRY

-- nicht calciniert

0

A

2713.12.00

INDUSTRY

-- calciniert

0

A

2713.20.00

INDUSTRY

- Bitumen aus Erdöl

0

A

- andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

2713.90.10

INDUSTRY

-- zum Herstellen von Waren der Position 2803

0

A

2713.90.90

INDUSTRY

-- andere

0,7

A

2714

Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein

2714.10.00

INDUSTRY

- bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande

0

A

2714.90.00

INDUSTRY

- andere

0

A

2715.00.00

INDUSTRY

Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)

0

A

2716.00.00

INDUSTRY

Elektrischer Strom

0

A

28

KAPITEL 28 – ANORGANISCHE CHEMISCHE ERZEUGNISSE; ANORGANISCHE ODER ORGANISCHE VERBINDUNGEN VON EDELMETALLEN, VON SELTENERDMETALLEN, VON RADIOAKTIVEN ELEMENTEN ODER VON ISOTOPEN

I. CHEMISCHE ELEMENTE

2801

Fluor, Chlor, Brom und Iod

2801.10.00

INDUSTRY

- Chlor

5,5

A

2801.20.00

INDUSTRY

- Iod

0

A

- Fluor; Brom

2801.30.10

INDUSTRY

-- Fluor

5

A

2801.30.90

INDUSTRY

-- Brom

5,5

A

2802.00.00

INDUSTRY

Sublimierter oder gefällter Schwefel; kolloider Schwefel

4,6

A

2803.00.00

INDUSTRY

Kohlenstoff (Ruß und andere Formen von Kohlenstoff, anderweit weder genannt noch inbegriffen)

0

A

2804

Wasserstoff, Edelgase und andere Nichtmetalle

2804.10.00

INDUSTRY

- Wasserstoff

3,7

A

- Edelgase

2804.21.00

INDUSTRY

-- Argon

5

A

-- andere

2804.29.10

INDUSTRY

--- Helium

0

A

2804.29.90

INDUSTRY

--- andere

5

A

2804.30.00

INDUSTRY

- Stickstoff

5,5

A

2804.40.00

INDUSTRY

- Sauerstoff

5

A

- Bor; Tellur

2804.50.10

INDUSTRY

-- Bor

5,5

A

2804.50.90

INDUSTRY

-- Tellur

2,1

A

- Silicium

2804.61.00

INDUSTRY

-- mit einem Gehalt an Silicium von 99,99 GHT oder mehr

0

A

2804.69.00

INDUSTRY

-- andere

5,5

A

2804.70.00

INDUSTRY

- Phosphor

5,5

A

2804.80.00

INDUSTRY

- Arsen

2,1

A

2804.90.00

INDUSTRY

- Selen

0

A

2805

Alkali- oder Erdalkalimetalle; Seltenerdmetalle, Scandium und Yttrium, auch untereinander gemischt oder miteinander legiert; Quecksilber

- Alkali- oder Erdalkalimetalle

2805.11.00

INDUSTRY

-- Natrium

5

A

2805.12.00

INDUSTRY

-- Calcium

5,5

A

-- andere

2805.19.10

INDUSTRY

--- Strontium und Barium

5,5

A

2805.19.90

INDUSTRY

--- andere

4,1

A

2805.30

INDUSTRY

- Seltenerdmetalle, Scandium und Yttrium, auch untereinander gemischt oder miteinander legiert

2805.30.10

INDUSTRY

-- untereinander gemischt oder miteinander legiert

5,5

A

-- andere

--- mit einem Reinheitsgrad von 95 GHT oder mehr

2805.30.20

INDUSTRY

---- Cer, Lanthan, Praseodym, Neodym und Samarium

2,7

A

2805.30.30

INDUSTRY

---- Europium, Gadolinium, Terbium, Dysprosium, Holmium, Erbium, Thulium, Ytterbium, Lutetium und Yttrium

2,7

A

2805.30.40

INDUSTRY

---- Scandium

2,7

A

2805.30.80

INDUSTRY

--- andere

2,7

A

- Quecksilber

2805.40.10

INDUSTRY

-- in Flaschen, mit einem Gewicht des Inhalts von 34,5 kg (Standard-Gewicht) und mit einem fob-Wert von 224 € oder weniger für 1 Flasche

3

A

2805.40.90

INDUSTRY

-- andere

0

A

 

II. ANORGANISCHE SÄUREN UND ANORGANISCHE SAUERSTOFFVERBINDUNGEN DER NICHTMETALLE

2806

Chlorwasserstoff (Salzsäure); Chloroschwefelsäure

2806.10.00

INDUSTRY

- Chlorwasserstoff (Salzsäure)

5,5

A

2806.20.00

INDUSTRY

- Chloroschwefelsäure

5,5

A

2807.00.00

INDUSTRY

Schwefelsäure; Oleum

3

A

2808.00.00

INDUSTRY

Salpetersäure; Nitriersäuren

5,5

A

2809

Diphosphorpentaoxid; Phosphorsäure; Polyphosphorsäuren, auch chemisch nicht einheitlich

2809.10.00

INDUSTRY

- Diphosphorpentaoxid

5,5

A

2809.20.00

INDUSTRY

- Phosphorsäure und Polyphosphorsäuren

5,5

A

Boroxide; Borsäuren

2810.00.10

INDUSTRY

- Dibortrioxid

0

A

2810.00.90

INDUSTRY

- andere

3,7

A

2811

Andere anorganische Säuren und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle

- andere anorganische Säuren

2811.11.00

INDUSTRY

-- Fluorwasserstoff (Flusssäure)

5,5

A

2811.12.00

INDUSTRY

-- Hydrogencyanid (Cyanwasserstoffsäure) (Blausäure)

5,3

A

-- andere

2811.19.10

INDUSTRY

--- Hydrogenbromid (Bromwasserstoffsäure)

0

A

2811.19.80

INDUSTRY

--- andere

5,3

A

- andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle

2811.21.00

INDUSTRY

-- Kohlenstoffdioxid

5,5

A

2811.22.00

INDUSTRY

-- Siliciumdioxid

4,6

A

-- andere

2811.29.05

INDUSTRY

--- Schwefeldioxid

5,5

A

2811.29.10

INDUSTRY

--- Schwefeltrioxid (Schwefelsäureanhydrid); Diarsentrioxid (Arsenigsäureanhydrid)

4,6

A

2811.29.30

INDUSTRY

--- Stickstoffoxide

5

A

2811.29.90

INDUSTRY

--- andere

5,3

A

III. HALOGEN- ODER SCHWEFELVERBINDUNGEN DER NICHTMETALLE

2812

Halogenide und Halogenoxide der Nichtmetalle

- Chloride und Chloridoxide

2812.11.00

INDUSTRY

-- Carbonyldichlorid (Phosgen)

5,5

A

2812.12.00

INDUSTRY

-- Phosphoroxychlorid

5,5

A

2812.13.00

INDUSTRY

-- Phosphortrichlorid

5,5

A

2812.14.00

INDUSTRY

-- Phosphorpentachlorid

5,5

A

2812.15.00

INDUSTRY

-- Schwefelmonochlorid

5,5

A

2812.16.00

INDUSTRY

-- Schwefeldichlorid

5,5

A

2812.17.00

INDUSTRY

-- Thionylchlorid

5,5

A

-- andere

2812.19.10

INDUSTRY

--- des Phosphors

5,5

A

2812.19.90

INDUSTRY

--- andere

5,5

A

2812.90.00

INDUSTRY

- andere

5,5

A

2813

Sulfide der Nichtmetalle; handelsübliches Phosphortrisulfid

2813.10.00

INDUSTRY

- Kohlenstoffdisulfid

5,5

A

- andere

2813.90.10

INDUSTRY

-- Phosphorsulfide, einschließlich handelsübliches Phosphortrisulfid

5,3

A

2813.90.90

INDUSTRY

-- andere

3,7

A

IV. ANORGANISCHE BASEN SOWIE METALLOXIDE, -HYDROXIDE UND -PEROXIDE

2814

Ammoniak, wasserfrei oder in wässriger Lösung

2814.10.00

INDUSTRY

- Ammoniak, wasserfrei

5,5

A

2814.20.00

INDUSTRY

- Ammoniak in wässriger Lösung

5,5

A

2815

Natriumhydroxid (Ätznatron); Kaliumhydroxid (Ätzkali); Peroxide des Natriums oder des Kaliums

- Natriumhydroxid (Ätznatron)

2815.11.00

INDUSTRY

-- fest

5,5

A

2815.12.00

INDUSTRY

-- in wässriger Lösung (Natronlauge)

5,5

A

2815.20.00

INDUSTRY

- Kaliumhydroxid (Ätzkali)

5,5

A

2815.30.00

INDUSTRY

- Natrium- oder Kaliumperoxid

5,5

A

2816

Magnesiumhydroxid und -peroxid; Oxide, Hydroxide und Peroxide des Strontiums oder des Bariums

2816.10.00

INDUSTRY

- Magnesiumhydroxid und -peroxid

4,1

A

2816.40.00

INDUSTRY

- Strontium- und Bariumoxid, -hydroxid und -peroxid

5,5

A

2817.00.00

INDUSTRY

Zinkoxid; Zinkperoxid

5,5

A

2818

Künstlicher Korund, auch chemisch nicht einheitlich; Aluminiumoxid; Aluminiumhydroxid

2818.10

INDUSTRY

- künstlicher Korund, auch chemisch nicht einheitlich

-- mit einem Gehalt an Aluminiumoxid von 98,5 GHT oder mehr

2818.10.11

INDUSTRY

--- von dem weniger als 50 % des Gesamtgewichts eine Korngröße von mehr als 10 mm aufweisen

5,2

A

2818.10.19

INDUSTRY

--- von dem mindestens 50 % des Gesamtgewichts eine Korngröße von mehr als 10 mm aufweisen

5,2

A

-- mit einem Gehalt an Aluminiumoxid von weniger als 98,5 GHT

2818.10.91

INDUSTRY

--- von dem weniger als 50 % des Gesamtgewichts eine Korngröße von mehr als 10 mm aufweisen

5,2

A

2818.10.99

INDUSTRY

--- von dem mindestens 50 % des Gesamtgewichts eine Korngröße von mehr als 10 mm aufweisen

5,2

A

2818.20.00

INDUSTRY

- anderes Aluminiumoxid als künstlicher Korund

4

A

2818.30.00

INDUSTRY

- Aluminiumhydroxid

5,5

A

2819

Chromoxide und -hydroxide

2819.10.00

INDUSTRY

- Chromtrioxid

5,5

A

- andere

2819.90.10

INDUSTRY

-- Chromdioxid

3,7

A

2819.90.90

INDUSTRY

-- andere

5,5

A

2820

Manganoxide

2820.10.00

INDUSTRY

- Mangandioxidelemente und -batterien

5,3

A

- andere

2820.90.10

INDUSTRY

-- Manganoxid mit einem Gehalt an Mangan von 77 GHT oder mehr

0

A

2820.90.90

INDUSTRY

-- andere

5,5

A

2821

Eisenoxide und -hydroxide; Farberden mit einem Gehalt an gebundenem Eisen von 70 GHT oder mehr, berechnet als Fe2O3

2821.10.00

INDUSTRY

- Eisenoxide und -hydroxide

4,6

A

2821.20.00

INDUSTRY

- Farberden

4,6

A

2822.00.00

INDUSTRY

Cobaltoxide und -hydroxide; handelsübliche Cobaltoxide

4,6

A

2823.00.00

INDUSTRY

Titanoxide

5,5

A

2824

Bleioxide; Mennige und Orangemennige

2824.10.00

INDUSTRY

- Bleimonoxid (Lithargyrum, Massicot)

5,5

A

2824.90.00

INDUSTRY

- andere

5,5

A

2825

Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide

2825.10.00

INDUSTRY

- Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze

5,5

A

2825.20.00

INDUSTRY

- Lithiumoxid und -hydroxid

5,3

A

2825.30.00

INDUSTRY

- Vanadiumoxide und -hydroxide

5,5

A

2825.40.00

INDUSTRY

- Nickeloxide und -hydroxide

0

A

2825.50.00

INDUSTRY

- Kupferoxide und -hydroxide

3,2

A

2825.60.00

INDUSTRY

- Germaniumoxide und Zirconiumdioxid

5,5

A

2825.70.00

INDUSTRY

- Molybdänoxide und -hydroxide

5,3

A

2825.80.00

INDUSTRY

- Antimonoxide

5,5

A

2825.90

INDUSTRY

- andere

-- Calciumoxid, -hydroxid und -peroxid

2825.90.11

INDUSTRY

--- Calciumhydroxid mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr in der Trockensubstanz, in Form von Partikeln, die: - zu nicht mehr als 1 GHT Abmessungen von mehr als 75 Mikrometer aufweisen und - zu nicht mehr als 4 GHT Abmessungen von weniger als 1,3 Mikrometer aufweisen

0

A

2825.90.19

INDUSTRY

--- andere

4,6

A

2825.90.20

INDUSTRY

-- Berylliumoxid und -hydroxid

5,3

A

2825.90.40

INDUSTRY

-- Wolframoxide und -hydroxide

4,6

A

2825.90.60

INDUSTRY

-- Cadmiumoxid

0

A

2825.90.85

INDUSTRY

-- andere

5,5

A

 

V. METALLSALZE UND -PEROXOSALZE DER ANORGANISCHEN SÄUREN

2826

Fluoride; Fluorosilicate, Fluoroaluminate und andere komplexe Fluorosalze

- Fluoride

2826.12.00

INDUSTRY

-- aus Aluminium

5,3

A

 

 

-- andere

2826.19.10

INDUSTRY

--- des Ammoniums oder des Natriums

5,5

A

2826.19.90

INDUSTRY

--- andere

5,3

A

2826.30.00

INDUSTRY

- Natriumhexafluoroaluminat (synthetischer Kryolith)

5,5

A

- andere

2826.90.10

INDUSTRY

-- Dikaliumhexafluorozirconat

5

A

2826.90.80

INDUSTRY

-- andere

5,5

A

2827

Chloride, Chloridoxide und Chloridhydroxide; Bromide und Bromidoxide; Iodide und Iodidoxide

2827.10.00

INDUSTRY

- Ammoniumchlorid

5,5

A

2827.20.00

INDUSTRY

- Calciumchlorid

4,6

A

- andere Chloride

2827.31.00

INDUSTRY

-- des Magnesiums

4,6

A

2827.32.00

INDUSTRY

-- aus Aluminium

5,5

A

2827.35.00

INDUSTRY

-- des Nickels

5,5

A

-- andere

2827.39.10

INDUSTRY

--- des Zinns

4,1

A

2827.39.20

INDUSTRY

--- des Eisens

2,1

A

2827.39.30

INDUSTRY

--- des Cobalts

5,5

A

2827.39.85

INDUSTRY

--- andere

5,5

A

- Chloridoxide und Chloridhydroxide

2827.41.00

INDUSTRY

-- aus Kupfer

3,2

A

-- andere

 

 

2827.49.10

INDUSTRY

--- des Bleis

3,2

A

2827.49.90

INDUSTRY

--- andere

5,3

A

- Bromide und Bromidoxide

2827.51.00

INDUSTRY

-- Bromide des Natriums oder des Kaliums

5,5

A

2827.59.00

INDUSTRY

-- andere

5,5

A

2827.60.00

INDUSTRY

- Iodide und Iodidoxide

5,5

A

2828

Hypochlorite; handelsübliches Calciumhypochlorit; Chlorite; Hypobromite

2828.10.00

INDUSTRY

- handelsübliches Calciumhypochlorit und andere Calciumhypochlorite

5,5

A

2828.90.00

INDUSTRY

- andere

5,5

A

2829

Chlorate und Perchlorate; Bromate und Perbromate; Iodate und Periodate

- Chlorate

2829.11.00

INDUSTRY

-- des Natriums

5,5

A

2829.19.00

INDUSTRY

-- andere

5,5

A

- andere

2829.90.10

INDUSTRY

-- Perchlorate

4,8

A

2829.90.40

INDUSTRY

-- Bromate des Kaliums oder des Natriums

0

A

2829.90.80

INDUSTRY

-- andere

5,5

A

2830

Sulfide; Polysulfide, auch chemisch nicht einheitlich

2830.10.00

INDUSTRY

- Natriumsulfide

5,5

A

- andere

2830.90.11

INDUSTRY

-- Sulfide des Calciums, des Antimons oder des Eisens

4,6

A

2830.90.85

INDUSTRY

-- andere

5,5

A

2831

Dithionite und Sulfoxylate

 

 

2831.10.00

INDUSTRY

- des Natriums

5,5

A

2831.90.00

INDUSTRY

- andere

5,5

A

2832

Sulfite; Thiosulfate

 

 

2832.10.00

INDUSTRY

- Natriumsulfite

5,5

A

2832.20.00

INDUSTRY

- andere Sulfite

5,5

A

2832.30.00

INDUSTRY

- Thiosulfate

5,5

A

2833

Sulfate; Alaune; Peroxosulfate (Persulfate)

- Natriumsulfate

2833.11.00

INDUSTRY

-- Dinatriumsulfat

5,5

A

2833.19.00

INDUSTRY

-- andere

5,5

A

- andere Sulfate

2833.21.00

INDUSTRY

-- des Magnesiums

5,5

A

2833.22.00

INDUSTRY

-- aus Aluminium

5,5

A

2833.24.00

INDUSTRY

-- des Nickels

5

A

2833.25.00

INDUSTRY

-- aus Kupfer

3,2

A

2833.27.00

INDUSTRY

-- des Bariums

5,5

A

-- andere

2833.29.20

INDUSTRY

--- des Cadmiums, des Chroms, des Zinks

5,5

A

2833.29.30

INDUSTRY

--- des Cobalts, des Titans

5,3

A

2833.29.60

INDUSTRY

--- des Bleis

4,6

A

2833.29.80

INDUSTRY

--- andere

5

A

2833.30.00

INDUSTRY

- Alaune

5,5

A

2833.40.00

INDUSTRY

- Peroxosulfate (Persulfate)

5,5

A

2834

Nitrite; Nitrate

2834.10.00

INDUSTRY

- Nitrite

5,5

A

- Nitrate

2834.21.00

INDUSTRY

-- des Kaliums

5,5

A

-- andere

2834.29.20

INDUSTRY

--- des Bariums, des Berylliums, des Cadmiums, des Cobalts, des Nickels, des Bleis

5,5

A

2834.29.40

INDUSTRY

--- aus Kupfer

4,6

A

2834.29.80

INDUSTRY

--- andere

3

A

2835

Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch nicht einheitlich

2835.10.00

INDUSTRY

- Phosphinate (Hypophosphite) und Phosphonate (Phosphite)

5,5

A

- Phosphate

2835.22.00

INDUSTRY

-- Mononatriumdihydrogenphosphat oder Dinatriumhydrogenphosphat

5,5

A

2835.24.00

INDUSTRY

-- des Kaliums

5,5

A

2835.25.00

INDUSTRY

-- Calciumhydrogenorthophosphat (Dicalciumphosphat)

5,5

A

2835.26.00

INDUSTRY

-- andere Calciumphosphate

5,5

A

-- andere

2835.29.10

INDUSTRY

--- Triammoniumphosphat

5,3

A

2835.29.30

INDUSTRY

--- Trinatriumphosphat

5,5

A

2835.29.90

INDUSTRY

--- andere

5,5

A

- Polyphosphate

2835.31.00

INDUSTRY

-- Natriumtriphosphat (Natriumtripolyphosphat)

5,5

A

2835.39.00

INDUSTRY

-- andere

5,5

A

2836

Carbonate; Peroxocarbonate (Percarbonate); handelsübliches Ammoniumcarbonat, Ammoniumcarbamat enthaltend

2836.20.00

INDUSTRY

- Dinatriumcarbonat

5,5

A

2836.30.00

INDUSTRY

- Natriumhydrogencarbonat (Natriumbicarbonat)

5,5

A

2836.40.00

INDUSTRY

- Kaliumcarbonate

5,5

A

2836.50.00

INDUSTRY

- Calciumcarbonat

5

A

2836.60.00

INDUSTRY

- Bariumcarbonat

5,5

A

- andere

2836.91.00

INDUSTRY

-- Lithiumcarbonate

5,5

A

2836.92.00

INDUSTRY

-- Strontiumcarbonat

5,5

A

2836.99

INDUSTRY

-- andere

--- Carbonate

2836.99.11

INDUSTRY

---- des Magnesiums, des Kupfers

3,7

A

2836.99.17

INDUSTRY

---- andere

5,5

A

2836.99.90

INDUSTRY

--- Peroxocarbonate (Percarbonate)

5,5

A

2837

Cyanide, Cyanidoxide und komplexe Cyanide

- Cyanide und Cyanidoxide

2837.11.00

INDUSTRY

-- des Natriums

5,5

A

2837.19.00

INDUSTRY

-- andere

5,5

A

2837.20.00

INDUSTRY

- komplexe Cyanide

5,5

A

2839

Silicate; handelsübliche Silicate der Alkalimetalle

- des Natriums

2839.11.00

INDUSTRY

-- Natriummetasilicate

5

A

2839.19.00

INDUSTRY

-- andere

5

A

2839.90.00

INDUSTRY

- andere

5

A

2840

Borate; Peroxoborate (Perborate)

- Dinatriumtetraborat (raffinierter Borax)

2840.11.00

INDUSTRY

-- wasserfrei

0

A

-- andere

2840.19.10

INDUSTRY

--- Dinatriumtetraboratpentahydrat

0

A

2840.19.90

INDUSTRY

--- andere

5,3

A

- andere Borate

2840.20.10

INDUSTRY

-- Natriumborate, wasserfrei

0

A

2840.20.90

INDUSTRY

-- andere

5,3

A

2840.30.00

INDUSTRY

- Peroxoborate (Perborate)

5,5

A

2841

Salze der Säuren der Metalloxide oder Metallperoxide

2841.30.00

INDUSTRY

- Natriumdichromat

5,5

A

2841.50.00

INDUSTRY

- andere Chromate und Dichromate; Peroxochromate

5,5

A

- Manganite, Manganate und Permanganate

2841.61.00

INDUSTRY

-- Kaliumpermanganat

5,5

A

2841.69.00

INDUSTRY

-- andere

5,5

A

2841.70.00

INDUSTRY

- Molybdate

5,5

A

2841.80.00

INDUSTRY

- Wolframate

5,5

A

- andere

2841.90.30

INDUSTRY

-- Zinkate und Vanadate

4,6

A

2841.90.85

INDUSTRY

-- andere

5,5

A

2842

 

Andere Salze der anorganischen Säuren oder Peroxosäuren (einschließlich Aluminosilicate, auch chemisch nicht einheitlich), ausgenommen Azide

2842.10.00

INDUSTRY

- Doppelsilicate oder komplexe Silicate, einschließlich Aluminosilicate, auch chemisch nicht einheitlich

5,5

A

- andere

2842.90.10

INDUSTRY

-- Einfach-, Doppel- oder Komplexsalze der Säuren des Selens oder des Tellurs

5,3

A

2842.90.80

INDUSTRY

-- andere

5,5

A

VI. VERSCHIEDENES

2843

Edelmetalle in kolloidem Zustand; anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch nicht einheitlich; Edelmetallamalgame

- Edelmetalle in kolloidem Zustand

2843.10.10

INDUSTRY

-- Silber

5,3

A

2843.10.90

INDUSTRY

-- andere

3,7

A

- Silberverbindungen

2843.21.00

INDUSTRY

-- Silbernitrat

5,5

A

2843.29.00

INDUSTRY

-- andere

5,5

A

2843.30.00

INDUSTRY

- Goldverbindungen

3

A

- andere Verbindungen; Amalgame

2843.90.10

INDUSTRY

-- Amalgame

5,3

A

2843.90.90

INDUSTRY

-- andere

3

A

2844

Radioaktive chemische Elemente und radioaktive Isotope (einschließlich der spaltbaren und brütbaren chemischen Elemente oder Isotope) und ihre Verbindungen; Mischungen und Rückstände, die diese Erzeugnisse enthalten

2844.10

INDUSTRY

- natürliches Uran und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die natürliches Uran oder Verbindungen von natürlichem Uran enthalten

-- natürliches Uran

2844.10.10

INDUSTRY

--- roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott (Euratom)

0

A

2844.10.30

INDUSTRY

--- verarbeitet (Euratom)

0

A

2844.10.50

INDUSTRY

-- Ferrouran

0

A

2844.10.90

INDUSTRY

-- andere (Euratom)

0

A

2844.20

INDUSTRY

- an U 235 angereichertes Uran und seine Verbindungen; Plutonium und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die an U 235 angereichertes Uran, Plutonium oder Verbindungen dieser Erzeugnisse enthalten

-- an U 235 angereichertes Uran und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die an U 235 angereichertes Uran enthalten

2844.20.25

INDUSTRY

--- Ferrouran

0

A

2844.20.35

INDUSTRY

--- andere (Euratom)

0

A

-- Plutonium und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die Plutonium oder Verbindungen dieser Erzeugnisse enthalten

--- Mischungen von Uran und Plutonium

2844.20.51

INDUSTRY

---- Ferrouran

0

A

2844.20.59

INDUSTRY

---- andere (Euratom)

0

A

2844.20.99

INDUSTRY

--- andere

0

A

2844.30

INDUSTRY

- an U 235 abgereichertes Uran und seine Verbindungen; Thorium und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die an U 235 abgereichertes Uran, Thorium oder Verbindungen dieser Erzeugnisse enthalten

-- an U 235 abgereichertes Uran; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die an U 235 abgereichertes Uran oder Verbindungen dieses Erzeugnisses enthalten

2844.30.11

INDUSTRY

--- Cermets

5,5

A

2844.30.19

INDUSTRY

--- andere

2,9

A

-- Thorium; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die Thorium oder Verbindungen dieses Erzeugnisses enthalten

2844.30.51

INDUSTRY

--- Cermets

5,5

A

--- andere

2844.30.55

INDUSTRY

---- roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott (Euratom)

0

A

---- bearbeitet

2844.30.61

INDUSTRY

----- Stäbe (Stangen), Profile, Draht, Bleche, Bänder und Folien (Euratom)

0

A

2844.30.69

INDUSTRY

----- andere (Euratom)

0

A

-- Verbindungen des Thoriums, des an U 235 abgereicherten Urans, auch untereinander gemischt

2844.30.91

INDUSTRY

--- des Thoriums, des an U 235 abgereicherten Urans, auch untereinander gemischt (Euratom), ausgenommen Salze des Thoriums

0

A

2844.30.99

INDUSTRY

--- andere

0

A

2844.40

INDUSTRY

- andere radioaktive Elemente, Isotope und Verbindungen als die der Unterposition 2844.10, 2844.20 oder 2844.30; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die diese Elemente, Isotope oder Verbindungen enthalten; radioaktive Rückstände

2844.40.10

INDUSTRY

-- an U 233 abgereichertes Uran und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die an U 233 abgereichertes Uran oder Verbindungen dieses Erzeugnisses enthalten

0

A

-- andere

2844.40.20

INDUSTRY

--- künstlich radioaktive Isotope (Euratom)

0

A

2844.40.30

INDUSTRY

--- Verbindungen künstlicher radioaktiver Isotope (Euratom)

0

A

2844.40.80

INDUSTRY

--- andere

0

A

2844.50.00

INDUSTRY

- verbrauchte (bestrahlte) Brennstoffelemente (Stäbe, Kartuschen) von Kernreaktoren (Euratom)

0

A

2845

Isotope (ausgenommen Isotope der Position 2844); anorganische oder organische Verbindungen dieser Isotope, auch chemisch nicht einheitlich

2845.10.00

INDUSTRY

- schweres Wasser (Deuteriumoxid) (Euratom)

5,5

A

- andere

2845.90.10

INDUSTRY

-- Deuterium und andere Deuteriumverbindungen; Wasserstoff und seine Verbindungen, mit Deuterium angereichert; Mischungen und Lösungen, die diese Erzeugnisse enthalten (Euratom)

5,5

A

2845.90.90

INDUSTRY

-- andere

5,5

A

2846

Anorganische oder organische Verbindungen der Seltenerdmetalle, des Yttriums oder des Scandiums oder der Mischungen dieser Metalle

2846.10.00

INDUSTRY

- Cerverbindungen

3,2

A

- andere

2846.90.10

INDUSTRY

-- Lanthan-, Praseodym-, Neodym- oder Samariumverbindungen

3,2

A

2846.90.20

INDUSTRY

-- Europium-, Gadolinium-, Terbium-, Dysprosium-, Holmium-, Erbium-, Thulium-, Ytterbium-, Lutetium- oder Yttriumverbindungen

3,2

A

2846.90.30

INDUSTRY

-- Scandiumverbindungen

3,2

A

2846.90.90

INDUSTRY

-- Verbindungen von Metallgemischen

3,2

A

2847.00.00

INDUSTRY

Wasserstoffperoxid, auch mit Harnstoff verfestigt

5,5

A

2849

Carbide, auch chemisch nicht einheitlich

2849.10.00

INDUSTRY

- des Calciums

5,5

A

2849.20.00

INDUSTRY

- des Siliciums

5,5

A

- andere

2849.90.10

INDUSTRY

-- des Bors

4,1

A

2849.90.30

INDUSTRY

-- des Wolframs

5,5

A

2849.90.50

INDUSTRY

-- des Aluminiums, des Chroms, des Molybdäns, des Vanadiums, des Tantals, des Titans

5,5

A

2849.90.90

INDUSTRY

-- andere

5,3

A

Hydride, Nitride, Azide, Silicide und Boride, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Verbindungen, die zugleich Carbide der Position 2849 sind

2850.00.20

INDUSTRY

- Hydride, Nitride

4,6

A

2850.00.60

INDUSTRY

- Azide, Silicide

5,5

A

2850.00.90

INDUSTRY

- Boride

5,3

A

2852

Anorganische oder organische Verbindungen von Quecksilber, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Amalgame

2852.10.00

INDUSTRY

- chemisch einheitlich

5,5

A

2852.90.00

INDUSTRY

- andere

5,5

A

2853

Phosphide, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Ferrophosphor; andere anorganische Verbindungen (einschließlich destilliertes Wasser oder Leitfähigkeitswasser und Wasser von gleicher Reinheit); flüssige Luft (einschließlich von Edelgasen befreite flüssige Luft); Pressluft; Amalgame von anderen Metallen als Edelmetallen

2853.10.00

INDUSTRY

- Cyanogenchlorid (Chlorcyan)

5,5

A

- andere

2853.90.10

INDUSTRY

-- destilliertes Wasser oder Leitfähigkeitswasser und Wasser von gleicher Reinheit

2,7

A

2853.90.30

INDUSTRY

-- flüssige Luft (einschließlich der von Edelgasen befreiten flüssigen Luft); Pressluft

4,1

A

2853.90.90

INDUSTRY

-- andere

5,5

A

29

KAPITEL 29 – ORGANISCHE CHEMISCHE ERZEUGNISSE

I. KOHLENWASSERSTOFFE UND IHRE HALOGEN-, SULFO-, NITRO- ODER NITROSODERIVATE

2901

Acyclische Kohlenwasserstoffe

2901.10.00

INDUSTRY

- gesättigt

0

A

- ungesättigt

2901.21.00

INDUSTRY

-- Ethylen

0

A

2901.22.00

INDUSTRY

-- Propen (Propylen)

0

A

2901.23.00

INDUSTRY

-- Buten (Butylen) und seine Isomere

0

A

2901.24.00

INDUSTRY

-- Buta-1,3-dien und Isopren

0

A

2901.29.00

INDUSTRY

-- andere

0

A

2902

Cyclische Kohlenwasserstoffe

- alicyclische

2902.11.00

INDUSTRY

-- Cyclohexan

0

A

2902.19.00

INDUSTRY

-- andere

0

A

2902.20.00

INDUSTRY

- Benzol

0

A

2902.30.00

INDUSTRY

- Toluol

0

A

- Xylole

2902.41.00

INDUSTRY

-- o-Xylol

0

A

2902.42.00

INDUSTRY

-- m-Xylol

0

A

2902.43.00

INDUSTRY

-- p-Xylol

0

A

2902.44.00

INDUSTRY

-- Xylol-Isomerengemische

0

A

2902.50.00

INDUSTRY

- Styrol

0

A

2902.60.00

INDUSTRY

- Ethylbenzol

0

A

2902.70.00

INDUSTRY

- Cumol

0

A

2902.90.00

INDUSTRY

- andere

0

A

2903

Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe

- gesättigte Chlorderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe

2903.11.00

INDUSTRY

-- Chlormethan (Methylchlorid) und Chlorethan (Ethylchlorid)

5,5

A

2903.12.00

INDUSTRY

-- Dichlormethan (Methylenchlorid)

5,5

A

2903.13.00

INDUSTRY

-- Chloroform (Trichlormethan)

5,5

A

2903.14.00

INDUSTRY

-- Kohlenstofftetrachlorid (Tetrachlorkohlenstoff)

5,5

A

2903.15.00

INDUSTRY

-- Ethylendichlorid (ISO) (1,2-Dichlorethan)

5,5

A

2903.19.00

INDUSTRY

-- andere

5,5

A

- ungesättigte Chlorderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe

2903.21.00

INDUSTRY

-- Vinylchlorid (Chlorethylen)

5,5

A

2903.22.00

INDUSTRY

-- Trichlorethylen

5,5

A

2903.23.00

INDUSTRY

-- Tetrachlorethylen (Perchlorethylen)

5,5

A

2903.29.00

INDUSTRY

-- andere

5,5

A

- Fluor-, Brom- oder Iodderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe

2903.31.00

INDUSTRY

-- Ethylendibromid (ISO) (1,2-Dibromethan)

5,5

A

2903.39

INDUSTRY

-- andere

--- Bromide

2903.39.11

INDUSTRY

---- Brommethan (Methylbromid)

5,5

A

2903.39.15

INDUSTRY

---- Dibrommethan

0

A

2903.39.19

INDUSTRY

---- andere

5,5

A

--- gesättigte Fluoride

2903.39.21

INDUSTRY

---- Difluormethan

5,5

A

2903.39.23

INDUSTRY

---- Trifluormethan

5,5

A

2903.39.24

INDUSTRY

---- Pentafluorethan und 1,1,1-Trifluorethan

5,5

A

2903.39.25

INDUSTRY

---- 1,1-Difluorethan

5,5

A

2903.39.26

INDUSTRY

---- 1,1,1,2-Tetrafluorethan

5,5

A

2903.39.27

INDUSTRY

---- Pentafluorpropane, Hexafluorpropane und Heptafluorpropane

5,5

A

2903.39.28

INDUSTRY

---- perfluorierte gesättigte Fluoride

5,5

A

2903.39.29

INDUSTRY

---- andere gesättigte Fluoride

5,5

A

--- ungesättigte Fluoride

2903.39.31

INDUSTRY

---- 2,3,3,3-Tetrafluorpropen

5,5

A

2903.39.35

INDUSTRY

---- 1,3,3,3-Tetrafluorpropen

5,5

A

2903.39.39

INDUSTRY

---- andere ungesättigte Fluoride

5,5

A

2903.39.80

INDUSTRY

--- Iodide

5,5

A

- Halogenderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe mit zwei oder mehr verschiedenen Halogenen

2903.71.00

INDUSTRY

-- Chlordifluormethan

5,5

A

2903.72.00

INDUSTRY

-- Dichlortrifluorethane

5,5

A

2903.73.00

INDUSTRY

-- Dichlorfluorethane

5,5

A

2903.74.00

INDUSTRY

-- Chlordifluorethane

5,5

A

2903.75.00

INDUSTRY

-- Dichlorpentafluorpropane

5,5

A

-- Bromchlordifluormethan, Bromtrifluormethan und Dibromtetrafluorethane

2903.76.10

INDUSTRY

--- Bromchlordifluormethan

5,5

A

2903.76.20

INDUSTRY

--- Bromtrifluormethan

5,5

A

2903.76.90

INDUSTRY

--- Dibromtetrafluorethane

5,5

A

-- andere nur mit Fluor und Chlor perhalogenierte Derivate

2903.77.60

INDUSTRY

--- Trichlorfluormethan, Dichlordifluormethan, Trichlortrifluorethane, Dichlortetrafluorethane und Chlorpentafluorethan

5,5

A

2903.77.90

INDUSTRY

--- andere

5,5

A

2903.78.00

INDUSTRY

-- andere perhalogenierte Derivate

5,5

A

-- andere

2903.79.30

INDUSTRY

--- nur mit Brom und Chlor, Fluor und Chlor oder Fluor und Brom halogenierte Derivate

5,5

A

2903.79.80

INDUSTRY

--- andere

5,5

A

- Halogenderivate der alicyclischen Kohlenwasserstoffe

2903.81.00

INDUSTRY

-- 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan (HCH (ISO)), einschließlich Lindan (ISO, INN)

5,5

A

2903.82.00

INDUSTRY

-- Aldrin (ISO), Chlordan (ISO) und Heptachlor (ISO)

5,5

A

2903.83.00

INDUSTRY

-- Mirex (ISO)

5,5

A

-- andere

2903.89.10

INDUSTRY

--- 1,2-Dibrom-4-(1,2-dibromethyl)cyclohexan; Tetrabromcyclooctane

0

A

2903.89.80

INDUSTRY

--- andere

5,5

A

- Halogenderivate der aromatischen Kohlenwasserstoffe

2903.91.00

INDUSTRY

-- Chlorbenzol, o-Dichlorbenzol und p-Dichlorbenzol

5,5

A

2903.92.00

INDUSTRY

-- Hexachlorbenzol (ISO) und DDT (ISO) (Clofenotan (INN), 1,1,1-Trichlor-2,2-bis(p-chlorphenyl)ethan)

5,5

A

2903.93.00

INDUSTRY

-- Pentachlorbenzol (ISO)

5,5

A

2903.94.00

INDUSTRY

-- Hexabrombiphenyle

5,5

A

-- andere

2903.99.10

INDUSTRY

--- 2,3,4,5,6-Pentabromethylbenzol

0

A

2903.99.80

INDUSTRY

--- andere

5,5

A

2904

Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Kohlenwasserstoffe, auch halogeniert

2904.10.00

INDUSTRY

- nur Sulfogruppen enthaltende Derivate, ihre Salze und ihre Ethylester

5,5

A

2904.20.00

INDUSTRY

- nur Nitro- oder nur Nitrosogruppen enthaltende Derivate

5,5

A

- Perfluoroctansulfonsäure, ihre Salze und Perfluoroctansulfonylfluorid

2904.31.00

INDUSTRY

-- Perfluoroctansulfonsäure

5,5

A

2904.32.00

INDUSTRY

-- Ammoniumperfluoroctansulfonat

5,5

A

2904.33.00

INDUSTRY

-- Lithiumperfluoroctansulfonat

5,5

A

2904.34.00

INDUSTRY

-- Kaliumperfluoroctansulfonat

5,5

A

2904.35.00

INDUSTRY

-- andere Salze der Perfluoroctansulfonsäure

5,5

A

2904.36.00

INDUSTRY

-- Perfluoroctansulfonylfluorid

5,5

A

- andere

2904.91.00

INDUSTRY

-- Trichlornitromethan (Chlorpikrin)

5,5

A

2904.99.00

INDUSTRY

-- andere

5,5

A

II. ALKOHOLE, IHRE HALOGEN-, SULFO-, NITRO- ODER NITROSODERIVATE

2905

Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

- einwertige gesättigte Alkohole

2905.11.00

INDUSTRY

-- Methanol (Methylalkohol)

5,5

A

2905.12.00

INDUSTRY

-- Propan-1-ol (Propylalkohol) und Propan-2-ol (Isopropylalkohol)

5,5

A

2905.13.00

INDUSTRY

-- Butan-1-ol (n-Butylalkohol)

5,5

A

-- andere Butanole

2905.14.10

INDUSTRY

--- 2-Methylpropan-2-ol (tert-Butylalkohol)

4,6

A

2905.14.90

INDUSTRY

--- andere

5,5

A

-- Octanol (Octylalkohol) und seine Isomere

2905.16.20

INDUSTRY

--- Octan-2-ol

0

A

2905.16.85

INDUSTRY

--- andere

5,5

A

2905.17.00

INDUSTRY

-- Dodecan-1-ol (Laurylalkohol), Hexadecan-1-ol (Cetylalkohol) und Octadecan-1-ol (Stearylalkohol)

5,5

A

2905.19.00

INDUSTRY

-- andere

5,5

A

- einwertige ungesättigte Alkohole

2905.22.00

INDUSTRY

-- acyclische Terpenalkohole

5,5

A

-- andere

2905.29.10

INDUSTRY

--- Allylalkohol

5,5

A

2905.29.90

INDUSTRY

--- andere

5,5

A

- zweiwertige Alkohole

2905.31.00

INDUSTRY

-- Ethylenglykol (Ethandiol)

5,5

A

2905.32.00

INDUSTRY

-- Propylenglykol (Propan-1,2-diol)

5,5

A

2905.39

INDUSTRY

-- andere

2905.39.20

INDUSTRY

--- Butan-1,3-diol

0

A

--- Butan-1,4-diol

2905.39.26

INDUSTRY

---- Butan-1,4-diol oder Tetramethylenglycol (1,4-Butandiol) mit einem Gehalt an biobasiertem Kohlenstoff von 100 GHT

5,5

A

2905.39.28

INDUSTRY

---- andere

5,5

A

2905.39.30

INDUSTRY

--- 2,4,7,9-Tetramethyldec-5-in-4,7-diol

0

A

2905.39.95

INDUSTRY

--- andere

5,5

A

- andere mehrwertige Alkohole

2905.41.00

INDUSTRY

-- 2-Ethyl-2-(hydroxymethyl)propan-1,3-diol (Trimethylolpropan)

5,5

A

2905.42.00

INDUSTRY

-- Pentaerythritol

5,5

A

2905.43.00

PAPS

-- Mannitol

9,6 + 125,8 EUR/100 kg

B7

2905.44

PAPS

-- D-Glucitol (Sorbit)

--- in wässriger Lösung

2905.44.11

PAPS

---- mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

7,7 + 16,1 EUR/100 kg

B7

2905.44.19

PAPS

---- andere

9 + 37,8 EUR/100 kg

Dieser Wertzollsatz ist autonom auf unbestimmte Zeit auf 9 % ermäßigt (Aussetzung).

B7

--- andere

2905.44.91

PAPS

---- mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

7,7 + 23 EUR/100 kg

B7

2905.44.99

PAPS

---- andere

9 + 53,7 EUR/100 kg

Dieser Wertzollsatz ist autonom auf unbestimmte Zeit auf 9 % ermäßigt (Aussetzung).

B7

2905.45.00

PAPS

-- Glycerin

3,8

A

2905.49.00

INDUSTRY

-- andere

5,5

A

- Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der acyclischen Alkohole

2905.51.00

INDUSTRY

-- Ethchlorvynol (INN)

0

A

-- andere

2905.59.91

INDUSTRY

--- 2,2-Bis(brommethyl)propandiol

0

A

2905.59.98

INDUSTRY

--- andere

5,5

A

2906

 

Cyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

- alicyclische

2906.11.00

INDUSTRY

-- Menthol

5,5

A

2906.12.00

INDUSTRY

-- Cyclohexanol, Methylcyclohexanole, Dimethylcyclohexanole

5,5

A

-- Sterine und Inosite

2906.13.10

INDUSTRY

--- Sterine

5,5

A

2906.13.90

INDUSTRY

--- Inosite

0

A

2906.19.00

INDUSTRY

-- andere

5,5

A

- aromatische

2906.21.00

INDUSTRY

-- Benzylalkohol

5,5

A

2906.29.00

INDUSTRY

-- andere

5,5

A

III. PHENOLE, PHENOLALKOHOLE UND IHRE HALOGEN-, SULFO-, NITRO- ODER NITROSODERIVATE

2907

Phenole; Phenolalkohole

- einwertige Phenole

2907.11.00

INDUSTRY

-- Phenol (Hydroxybenzol) und seine Salze

3

A

2907.12.00

INDUSTRY

-- Kresole und ihre Salze

2,1

A

2907.13.00

INDUSTRY

-- Octylphenol, Nonylphenol und ihre Isomere; Salze dieser Erzeugnisse

5,5

A

-- Naphthole und ihre Salze

2907.15.10

INDUSTRY

--- 1-Naphthol

0

A

2907.15.90

INDUSTRY

--- andere

5,5

A

-- andere

2907.19.10

INDUSTRY

--- Xylenole und ihre Salze

2,1

A

2907.19.90

INDUSTRY

--- andere

5,5

A

- mehrwertige Phenole; Phenolalkohole

2907.21.00

INDUSTRY

-- Resorcin und seine Salze

5,5

A

2907.22.00

INDUSTRY

-- Hydrochinon und seine Salze

5,5

A

2907.23.00

INDUSTRY

-- 4,4′-Isopropylidendiphenol (Bisphenol A, Diphenylolpropan) und seine Salze

5,5

A

2907.29.00

INDUSTRY

-- andere

5,5

A

2908

Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Phenole oder Phenolalkohole

- nur Halogengruppen enthaltende Derivate und ihre Salze

2908.11.00

INDUSTRY

-- Pentachlorphenol (ISO)

5,5

A

2908.19.00

INDUSTRY

-- andere

5,5

A

- andere

2908.91.00

INDUSTRY

-- Dinoseb (ISO) und seine Salze

5,5

A

2908.92.00

INDUSTRY

-- 4,6-Dinitro-o-kresol (DNOC (ISO)) und seine Salze

5,5

A

2908.99.00

INDUSTRY

-- andere

5,5

A

IV. ETHER, ALKOHOLPEROXIDE, ETHERPEROXIDE, KETONPEROXIDE, EPOXIDE MIT DREIGLIEDRIGEM RING, ACETALE UND HALBACETALE; IHRE HALOGEN-, SULFO-, NITRO- ODER NITROSODERIVATE

2909

Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

- acyclische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2909.11.00

INDUSTRY

-- Diethylether

5,5

A

-- andere

2909.19.10

INDUSTRY

--- tert-Butyl-ethylether (Ethyl-tert-butylether, ETBE)

5,5

A

2909.19.90

INDUSTRY

--- andere

5,5

A

2909.20.00

INDUSTRY

- alicyclische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

5,5

A

2909.30

INDUSTRY

- aromatische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2909.30.10

INDUSTRY

-- Diphenylether

0

A

-- nur mit Brom halogenierte Derivate

2909.30.31

INDUSTRY

--- Pentabromdiphenylether; 1,2,4,5-Tetrabrom-3,6-bis(pentabromphenoxy)benzol

0

A

2909.30.35

INDUSTRY

--- 1,2-Bis(2,4,6-tribromphenoxy)ethan, zum Herstellen von Acrylnitril-Butadien-Styrol (ABS)

0

A

2909.30.38

INDUSTRY

--- andere

5,5

A

2909.30.90

INDUSTRY

-- andere

5,5

A

- Etheralkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2909.41.00

INDUSTRY

-- 2,2′-Oxydiethanol (Diethylenglykol, Digol)

5,5

A

2909.43.00

INDUSTRY

-- Monobutylether des Ethylenglykols oder des Diethylenglykols

5,5

A

2909.44.00

INDUSTRY

-- andere Monoalkylether des Ethylenglykols oder des Diethylenglykols

5,5

A

-- andere

2909.49.11

INDUSTRY

--- 2-(2-Chlorethoxy)ethanol

0

A

2909.49.80

INDUSTRY

--- andere

5,5

A

2909.50.00

INDUSTRY

- Etherphenole, Etheralkoholphenole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

5,5

A

2909.60.00

INDUSTRY

- Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

5,5

A

2910

Epoxide, Epoxyalkohole, Epoxyphenole und Epoxyether mit dreigliedrigem Ring; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2910.10.00

INDUSTRY

- Oxiran (Ethylenoxid)

5,5

A

2910.20.00

INDUSTRY

- Methyloxiran (Propylenoxid)

5,5

A

2910.30.00

INDUSTRY

- 1-Chlor-2,3-epoxypropan (Epichlorhydrin)

5,5

A

2910.40.00

INDUSTRY

- Dieldrin (ISO, INN)

5,5

A

2910.50.00

INDUSTRY

- Endrin (ISO)

5,5

A

2910.90.00

INDUSTRY

- andere

5,5

A

2911.00.00

INDUSTRY

Acetale und Halbacetale, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

5

A

V. VERBINDUNGEN MIT ALDEHYDFUNKTION

2912

Aldehyde, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; cyclische Polymere der Aldehyde; Paraformaldehyd

- acyclische Aldehyde ohne andere Sauerstoff-Funktionen

2912.11.00

INDUSTRY

-- Methanal (Formaldehyd)

5,5

A

2912.12.00

INDUSTRY

-- Ethanal (Acetaldehyd)

5,5

A

2912.19.00

INDUSTRY

-- andere

5,5

A

- cyclische Aldehyde ohne andere Sauerstoff-Funktionen

2912.21.00

INDUSTRY

-- Benzaldehyd

5,5

A

2912.29.00

INDUSTRY

-- andere

5,5

A

- Aldehydalkohole, Aldehydether, Aldehydphenole und Aldehyde mit anderen Sauerstoff-Funktionen

2912.41.00

INDUSTRY

-- Vanillin (4-Hydroxy-3-methoxybenzaldehyd)

5,5

A

2912.42.00

INDUSTRY

-- Ethylvanillin (3-Ethoxy-4-hydroxybenzaldehyd)

5,5

A

2912.49.00

INDUSTRY

-- andere

5,5

A

2912.50.00

INDUSTRY

- cyclische Polymere der Aldehyde

5,5

A

2912.60.00

INDUSTRY

- Paraformaldehyd

5,5

A

2913.00.00

INDUSTRY

Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Erzeugnisse der Position 2912

5,5

A

VI. VERBINDUNGEN MIT KETON- ODER CHINONFUNKTION

2914

Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

- acyclische Ketone ohne andere Sauerstoff-Funktionen

2914.11.00

INDUSTRY

-- Aceton

5,5

A

2914.12.00

INDUSTRY

-- Butanon (Methylethylketon)

5,5

A

2914.13.00

INDUSTRY

-- 4-Methylpentan-2-on (Methylisobutylketon)

5,5

A

-- andere

2914.19.10

INDUSTRY

--- 5-Methylhexan-2-on

0

A

2914.19.90

INDUSTRY

--- andere

5,5

A

- alicyclische Ketone ohne andere Sauerstoff-Funktionen

2914.22.00

INDUSTRY

-- Cyclohexanon, Methylcyclohexanone

5,5

A

2914.23.00

INDUSTRY

-- Jonone und Methyljonone

5,5

A

2914.29.00

INDUSTRY

-- andere

5,5

A

 

 

- aromatische Ketone ohne andere Sauerstoff-Funktionen

2914.31.00

INDUSTRY

-- Phenylaceton (Phenylpropan-2-on)

5,5

A

2914.39.00

INDUSTRY

-- andere

5,5

A

- Ketonalkohole und Ketonaldehyde

2914.40.10

INDUSTRY

-- 4-Hydroxy-4-methylpentan-2-on (Diacetonalkohol)

5,5

A

2914.40.90

INDUSTRY

-- andere

3

A

2914.50.00

INDUSTRY

- Ketonphenole und Ketone mit anderen Sauerstoff-Funktionen

5,5

A

- Chinone

2914.61.00

INDUSTRY

-- Anthrachinon

5,5

A

2914.62.00

INDUSTRY

-- Coenzym Q 10 (Ubidecarenon (INN))

5,5

A

-- andere

2914.69.10

INDUSTRY

--- 1,4-Naphthochinon

0

A

2914.69.80

INDUSTRY

--- andere

5,5

A

- Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2914.71.00

INDUSTRY

-- Chlordecon (ISO)

5,5

A

2914.79.00

INDUSTRY

-- andere

5,5

A

VII. CARBONSÄUREN, IHRE ANHYDRIDE, HALOGENIDE, PEROXIDE UND PEROXYSÄUREN; IHRE HALOGEN-, SULFO-, NITRO- ODER NITROSODERIVATE

2915

Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

- Ameisensäure, ihre Salze und Ester

2915.11.00

INDUSTRY

-- Ameisensäure

5,5

A

2915.12.00

INDUSTRY

-- Salze der Ameisensäure

5,5

A

2915.13.00

INDUSTRY

-- Ester der Ameisensäure

5,5

A

- Essigsäure und ihre Salze; Essigsäureanhydrid

2915.21.00

INDUSTRY

-- Essigsäure

5,5

A

2915.24.00

INDUSTRY

-- Essigsäureanhydrid

5,5

A

2915.29.00

INDUSTRY

-- andere

5,5

A

- Ester der Essigsäure

2915.31.00

INDUSTRY

-- Ethylacetat

5,5

A

2915.32.00

INDUSTRY

-- Vinylacetat

5,5

A

2915.33.00

INDUSTRY

-- n-Butylacetat

5,5

A

2915.36.00

INDUSTRY

-- Dinosebacetat

5,5

A

2915.39.00

INDUSTRY

-- andere

5,5

A

2915.40.00

INDUSTRY

- Mono-, Di- oder Trichloressigsäure, ihre Salze und Ester

5,5

A

2915.50.00

INDUSTRY

- Propionsäure, ihre Salze und Ester

4,2

A

2915.60

INDUSTRY

- Butansäuren, Pentansäuren, ihre Salze und Ester

-- Butansäuren, ihre Salze und Ester

2915.60.11

INDUSTRY

--- 1-Isopropyl-2,2-dimethyltrimethylendiisobutyrat

0

A

2915.60.19

INDUSTRY

--- andere

5,5

A

2915.60.90

INDUSTRY

-- Pentansäuren, ihre Salze und Ester

5,5

A

- Palmitinsäure, Stearinsäure, ihre Salze und Ester

2915.70.40

INDUSTRY

-- Palmitinsäure, ihre Salze und Ester

5,5

A

2915.70.50

INDUSTRY

-- Stearinsäure, ihre Salze und Ester

5,5

A

- andere

2915.90.30

INDUSTRY

-- Laurinsäure und ihre Salze und Ester

5,5

A

2915.90.70

INDUSTRY

-- andere

5,5

A

2916

Ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren, cyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

- ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate

2916.11.00

INDUSTRY

-- Acrylsäure und ihre Salze

6,5

A

2916.12.00

INDUSTRY

-- Ester der Acrylsäure

6,5

A

2916.13.00

INDUSTRY

-- Methacrylsäure und ihre Salze

6,5

A

2916.14.00

INDUSTRY

-- Ester der Methacrylsäure

6,5

A

2916.15.00

INDUSTRY

-- Ölsäure, Linolsäure oder Linolensäure, ihre Salze und Ester

6,5

A

2916.16.00

INDUSTRY

-- Binapacryl (ISO)

6,5

A

-- andere

2916.19.10

INDUSTRY

--- Undecensäuren, ihre Salze und Ester

5,9

A

2916.19.40

INDUSTRY

--- Crotonsäure

0

A

2916.19.95

INDUSTRY

--- andere

6,5

A

2916.20.00

INDUSTRY

- alicyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate

6,5

A

- aromatische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate

2916.31.00

INDUSTRY

-- Benzoesäure, ihre Salze und Ester

6,5

A

2916.32.00

INDUSTRY

-- Benzoylperoxid und Benzoylchlorid

6,5

A

2916.34.00

INDUSTRY

-- Phenylessigsäure und ihre Salze

0

A

-- andere

2916.39.10

INDUSTRY

--- Ester der Phenylessigsäure

0

A

2916.39.90

INDUSTRY

--- andere

6,5

A

2917

Mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

- acyclische mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate

2917.11.00

INDUSTRY

-- Oxalsäure, ihre Salze und Ester

6,5

A

2917.12.00

INDUSTRY

-- Adipinsäure, ihre Salze und Ester

6,5

A

-- Azelainsäure, Sebacinsäure, ihre Salze und Ester

2917.13.10

INDUSTRY

--- Sebacinsäure

0

A

2917.13.90

INDUSTRY

--- andere

6

A

2917.14.00

INDUSTRY

-- Maleinsäureanhydrid

6,5

A

-- andere

2917.19.10

INDUSTRY

--- Malonsäure, ihre Salze und Ester

6,5

A

2917.19.20

INDUSTRY

--- Ethan-1,2-Dicarboxylsäure oder Butandisäure (Bernsteinsäure) mit einem Gehalt an biobasiertem Kohlenstoff von 100 GHT

6,3

A

2917.19.80

INDUSTRY

--- andere

6,3

A

2917.20.00

INDUSTRY

- alicyclische mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate

6

A

- aromatische mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate

2917.32.00

INDUSTRY

-- Dioctylorthophthalate

6,5

A

2917.33.00

INDUSTRY

-- Dinonyl- oder Didecylorthophthalate

6,5

A

2917.34.00

INDUSTRY

-- andere Ester der Orthophthalsäure

6,5

A

2917.35.00

INDUSTRY

-- Phthalsäureanhydrid

6,5

A

2917.36.00

INDUSTRY

-- Terephthalsäure und ihre Salze

6,5

A

2917.37.00

INDUSTRY

-- Dimethylterephthalat

6,5

A

-- andere

2917.39.20

INDUSTRY

--- Ester oder Anhydrid der Tetrabromphthalsäure; Benzol-1,2,4-tricarbonsäure; Isophthaloyldichlorid mit einem Gehalt an Terephthaloyldichlorid von 0,8 GHT oder weniger; Naphthalin-1,4,5,8-tetracarbonsäure; Tetrachlorphthalsäureanhydrid; Natrium-3,5-bis(methoxycarbonyl)benzolsulfonat

0

A

2917.39.95

INDUSTRY

--- andere

6,5

A

2918

Carbonsäuren mit zusätzlichen Sauerstoff-Funktionen und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

- Carbonsäuren mit Alkoholfunktion, jedoch ohne andere Sauerstoff-Funktion, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate

2918.11.00

INDUSTRY

-- Milchsäure, ihre Salze und Ester

6,5

A

2918.12.00

INDUSTRY

-- Weinsäure

6,5

A

2918.13.00

INDUSTRY

-- Salze und Ester der Weinsäure

6,5

A

2918.14.00

INDUSTRY

-- Citronensäure

6,5

A

2918.15.00

INDUSTRY

-- Salze und Ester der Citronensäure

6,5

A

2918.16.00

INDUSTRY

-- Gluconsäure, ihre Salze und Ester

6,5

A

2918.17.00

INDUSTRY

-- 2,2 Diphenyl-2-hydroxyessigsäure (Benzilsäure)

6,5

A

2918.18.00

INDUSTRY

-- Chlorbenzilat (ISO)

6,5

A

-- andere

2918.19.30

INDUSTRY

--- Cholsäure und 3α,12α-Dihydroxy-5β-cholan-24-säure (Desoxycholsäure), ihre Salze und Ester

6,3

A

2918.19.40

INDUSTRY

--- 2,2-Bis(hydroxymethyl)propionsäure

0

A

2918.19.98

INDUSTRY

--- andere

6,5

A

- Carbonsäuren mit Phenolfunktion, jedoch ohne andere Sauerstoff-Funktion, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate

2918.21.00

INDUSTRY

-- Salicylsäure und ihre Salze

6,5

A

2918.22.00

INDUSTRY

-- o-Acetylsalicylsäure, ihre Salze und Ester

6,5

A

2918.23.00

INDUSTRY

-- andere Ester der Salicylsäure und ihre Salze

6,5

A

2918.29.00

INDUSTRY

-- andere

6,5

A

2918.30.00

INDUSTRY

- Carbonsäuren mit Aldehyd- oder Ketonfunktion, jedoch ohne andere Sauerstoff-Funktion, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate

6,5

A

- andere

2918.91.00

INDUSTRY

-- 2,4,5-T (ISO) (2,4,5-Trichlorphenoxyessigsäure), ihre Salze und Ester

6,5

A

-- andere

2918.99.40

INDUSTRY

--- 2,6-Dimethoxybenzoesäure; Dicamba (ISO); Natriumphenoxyacetat

0

A

2918.99.90

INDUSTRY

--- andere

6,5

A

VIII. ESTER DER ANORGANISCHEN SÄUREN DER NICHTMETALLE, IHRE SALZE UND IHRE HALOGEN-, SULFO-, NITRO- ODER NITROSODERIVATE

2919

Ester der Phosphorsäuren und ihre Salze, einschließlich Lactophosphate; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2919.10.00

INDUSTRY

- Tris(2,3-dibrompropyl)phosphat

6,5

A

2919.90.00

INDUSTRY

- andere

6,5

A

2920

Ester der anderen anorganischen Säuren der Nichtmetalle (ausgenommen Ester der Halogenwasserstoffsäuren) und ihre Salze; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

- Thiophosphorsäureester (Phosphorothioate) und ihre Salze; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2920.11.00

INDUSTRY

-- Parathion (ISO) und Parathionmethyl (ISO) (Methylparathion)

6,5

A

2920.19.00

INDUSTRY

-- andere

6,5

A

- Phosphitester und ihre Salze; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro-oder Nitrosoderivate

2920.21.00

INDUSTRY

-- Dimethylphosphit

6,5

A

2920.22.00

INDUSTRY

-- Diethylphosphit

6,5

A

2920.23.00

INDUSTRY

-- Trimethylphosphit

6,5

A

2920.24.00

INDUSTRY

-- Triethylphosphit

6,5

A

2920.29.00

INDUSTRY

-- andere

6,5

A

2920.30.00

INDUSTRY

- Endosulfan (ISO)

6,5

A

- andere

2920.90.10

INDUSTRY

-- Ester der Schwefelsäure und Ester der Kohlensäure, ihre Salze und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

6,5

A

2920.90.70

INDUSTRY

-- andere

6,5

A

IX. VERBINDUNGEN MIT STICKSTOFF-FUNKTIONEN

2921

Verbindungen mit Aminofunktion

- acyclische Monoamine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

2921.11.00

INDUSTRY

-- Mono-, Di- und Trimethylamin und ihre Salze

6,5

A

2921.12.00

INDUSTRY

-- 2-(N,N-Dimethylamino)ethylchloridhydrochlorid

6,5

A

2921.13.00

INDUSTRY

-- 2-(N,N-Diethylamino)ethylchloridhydrochlorid

6,5

A

2921.14.00

INDUSTRY

-- 2-(N,N-Diisopropylamino)ethylchloridhydrochlorid

6,5

A

-- andere

2921.19.40

INDUSTRY

--- 1,1,3,3-Tetramethylbutylamin

0

A

2921.19.50

INDUSTRY

--- Diethylamin und seine Salze

5,7

A

2921.19.99

INDUSTRY

--- andere

6,5

A

- acyclische Polyamine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

2921.21.00

INDUSTRY

-- Ethylendiamin und seine Salze

6

A

2921.22.00

INDUSTRY

-- Hexamethylendiamin und seine Salze

6,5

A

2921.29.00

INDUSTRY

-- andere

6

A

- alicyclische Mono- oder Polyamine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

2921.30.10

INDUSTRY

-- Cyclohexylamin, Cyclohexyldimethylamin und ihre Salze

6,3

A

2921.30.91

INDUSTRY

-- Cyclohex-1,3-ylendiamin (1,3-Diaminocyclohexan)

0

A

2921.30.99

INDUSTRY

-- andere

6,5

A

- aromatische Monoamine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

2921.41.00

INDUSTRY

-- Anilin und seine Salze

6,5

A

2921.42.00

INDUSTRY

-- Anilinderivate und ihre Salze

6,5

A

2921.43.00

INDUSTRY

-- Toluidine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

6,5

A

2921.44.00

INDUSTRY

-- Diphenylamin und seine Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

6,5

A

2921.45.00

INDUSTRY

-- 1-Naphthylamin, 2-Naphthylamin, und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

6,5

A

2921.46.00

INDUSTRY

-- Amfetamin (INN), Benzfetamin (INN), Dexamfetamin (INN), Etilamfetamin (INN), Fencamfamin (INN), Lefetamin (INN), Levamfetamin (INN), Mefenorex (INN) und Phentermin (INN); Salze dieser Erzeugnisse

0

A

2921.49.00

INDUSTRY

-- andere

6,5

A

- aromatische Polyamine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

2921.51

INDUSTRY

-- o-, m-, p-Phenylendiamin, Diaminotoluole, und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

--- o-, m-, p-Phenylendiamin, Diaminotoluole, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate; Salze dieser Erzeugnisse

2921.51.11

INDUSTRY

---- m-Phenylendiamin mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr und einem Gehalt an: - Wasser von 1 GHT oder weniger, - o-Phenylendiamin von 200 mg/kg oder weniger und - p-Phenylendiamin von 450 mg/kg oder weniger

0

A

2921.51.19

INDUSTRY

---- andere

6,5

A

2921.51.90

INDUSTRY

--- andere

6,5

A

-- andere

2921.59.50

INDUSTRY

--- m-Phenylenbis(methylamin); 2,2′-Dichlor-4,4′-methylendianilin; 4,4′-Bi-o-toluidin; 1,8-Naphthylendiamin

0

A

2921.59.90

INDUSTRY

--- andere

6,5

A

2922

Amine mit Sauerstoff-Funktionen

- Aminoalkohole, ausgenommen solche mit mehr als einer Art von Sauerstoff-Funktion, ihre Ether und Ester; Salze dieser Erzeugnisse

2922.11.00

INDUSTRY

-- Monoethanolamin und seine Salze

6,5

A

2922.12.00

INDUSTRY

-- Diethanolamin und seine Salze

6,5

A

2922.14.00

INDUSTRY

-- Dextropropoxyphen (INN) und seine Salze

0

A

2922.15.00

INDUSTRY

-- Triethanolamin

6,5

A

2922.16.00

INDUSTRY

-- Diethanolammoniumperfluoroctansulfonat

6,5

A

2922.17.00

INDUSTRY

-- Methyldiethanolamin und Ethyldiethanolamin

6,5

A

2922.18.00

INDUSTRY

-- 2-(N,N-Diisopropylamino)ethanol

6,5

A

2922.19.00

INDUSTRY

-- andere

6,5

A

- Aminonaphthole und andere Aminophenole, ausgenommen solche mit mehr als einer Art von Sauerstoff-Funktion, ihre Ether und Ester; Salze dieser Erzeugnisse

2922.21.00

INDUSTRY

-- Aminohydroxynaphthalinsulfonsäuren und ihre Salze

6,5

A

2922.29.00

INDUSTRY

-- andere

6,5

A

- Aminoaldehyde, Aminoketone und Aminochinone, ausgenommen solche mit mehr als einer Art von Sauerstoff-Funktion; Salze dieser Erzeugnisse

2922.31.00

INDUSTRY

-- Amfepramon (INN), Methadon (INN) und Normethadon (INN); Salze dieser Erzeugnisse

0

A

2922.39.00

INDUSTRY

-- andere

6,5

A

- Aminosäuren, ausgenommen solche mit mehr als einer Art von Sauerstoff-Funktion, ihre Ester; Salze dieser Erzeugnisse

2922.41.00

INDUSTRY

-- Lysin und seine Ester; Salze dieser Erzeugnisse

6,3

A

2922.42.00

INDUSTRY

-- Glutaminsäure und ihre Salze

6,5

A

2922.43.00

INDUSTRY

-- Anthranilsäure und ihre Salze

6,5

A

2922.44.00

INDUSTRY

-- Tilidin (INN) und seine Salze

0

A

-- andere

2922.49.20

INDUSTRY

--- ß-Alanin

0

A

2922.49.85

INDUSTRY

--- andere

6,5

A

2922.50.00

INDUSTRY

- Aminoalkoholphenole, Aminophenolsäuren und andere Aminoverbindungen mit Sauerstoff-Funktionen

6,5

A

2923

Quartäre Ammoniumsalze und -hydroxide; Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, auch chemisch nicht einheitlich

2923.10.00

INDUSTRY

- Cholin und seine Salze

6,5

A

2923.20.00

INDUSTRY

- Lecithine und andere Phosphoaminolipoide

5,7

A

2923.30.00

INDUSTRY

- Tetraethylammoniumperfluoroctansulfonat

6,5

A

2923.40.00

INDUSTRY

- Didecyldimethylammoniumperfluoroctansulfonat

6,5

A

2923.90.00

INDUSTRY

- andere

6,5

A

2924

Verbindungen mit Carbonsäureamidfunktion; Verbindungen mit Kohlensäureamidfunktion

- acyclische Amide (einschließlich acyclischer Carbamate) und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

2924.11.00

INDUSTRY

-- Meprobamat (INN)

0

A

2924.12.00

INDUSTRY

-- Fluoracetamid (ISO), Monocrotophos (ISO) und Phosphamidon (ISO)

6,5

A

2924.19.00

INDUSTRY

-- andere

6,5

A

- cyclische Amide (einschließlich cyclischer Carbamate) und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

2924.21.00

INDUSTRY

-- Ureine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

6,5

A

2924.23.00

INDUSTRY

-- 2-Acetamidobenzoesäure (N-Acetylanthranilsäure) und ihre Salze

6,5

A

2924.24.00

INDUSTRY

-- Ethinamat (INN)

0

A

2924.25.00

INDUSTRY

-- Alachlor (ISO)

6,5

A

-- andere

2924.29.10

INDUSTRY

--- Lidocain (INN)

0

A

2924.29.70

INDUSTRY

--- andere

6,5

A

2925

Verbindungen mit Carbonsäureimidfunktion (einschließlich Saccharin und seine Salze) oder Verbindungen mit Iminfunktion

- Imide und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

2925.11.00

INDUSTRY

-- Saccharin und seine Salze

6,5

A

2925.12.00

INDUSTRY

-- Glutethimid (INN)

0

A

-- andere

2925.19.20

INDUSTRY

--- 3,3′,4,4′,5,5′,6,6′-Octabrom-N,N′-ethylendiphthalimid; N,N′-Ethylenbis(4,5-dibromhexahydro-3,6-methanophthalimid)

0

A

2925.19.95

INDUSTRY

--- andere

6,5

A

- Imine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

2925.21.00

INDUSTRY

-- Chlordimeform (ISO)

6,5

A

2925.29.00

INDUSTRY

-- andere

6,5

A

2926

Verbindungen mit Nitrilfunktion

2926.10.00

INDUSTRY

- Acrylnitril

6,5

A

2926.20.00

INDUSTRY

- 1-Cyanoguanidin (Dicyandiamid)

6,5

A

2926.30.00

INDUSTRY

- Fenproporex (INN) und seine Salze; Methadon (INN)-Zwischenerzeugnis (4-Cyano-2-dimethylamino-4,4-diphenylbutan)

6,5

A

2926.40.00

INDUSTRY

- alpha-Phenylacetoacetonitril

6,5

A

- andere

2926.90.20

INDUSTRY

-- Isophthalonitril

6

A

2926.90.70

INDUSTRY

-- andere

6,5

A

2927.00.00

INDUSTRY

Diazo-, Azo- oder Azoxyverbindungen

6,5

A

Organische Derivate des Hydrazins oder des Hydroxylamins

2928.00.10

INDUSTRY

- N,N-Bis(2-methoxyethyl)hydroxylamin

0

A

2928.00.90

INDUSTRY

- andere

6,5

A

2929

 

Verbindungen mit anderen Stickstoff-Funktionen

 

 

2929.10.00

INDUSTRY

- Isocyanate

6,5

A

2929.90.00

INDUSTRY

- andere

6,5

A

X. ORGANISCH-ANORGANISCHE VERBINDUNGEN, HETEROCYCLISCHE VERBINDUNGEN, NUCLEINSÄUREN UND IHRE SALZE, UND SULFONAMIDE

2930

Organische Thioverbindungen

2930.20.00

INDUSTRY

- Thiocarbamate und Dithiocarbamate

6,5

A

2930.30.00

INDUSTRY

- Thiurammono-, -di- oder -tetrasulfide

6,5

A

- Methionin

2930.40.10

INDUSTRY

-- Methionin (INN)

0

A

2930.40.90

INDUSTRY

-- andere

6,5

A

2930.60.00

INDUSTRY

- 2-(N,N-Diethylamino)ethanthiol

6,5

A

2930.70.00

INDUSTRY

- Bis(2-hydroxyethyl)sulfid (Thiodiglycol) (INN))

6,5

A

2930.80.00

INDUSTRY

- Aldicarb (ISO), Captafol (ISO) and Methamidophos (ISO)

6,5

A

- andere

2930.90.13

INDUSTRY

-- Cystein und Cystin

6,5

A

2930.90.16

INDUSTRY

-- Derivate des Cysteins oder des Cystins

6,5

A

2930.90.30

INDUSTRY

-- DL-2-Hydroxy-4-(methylthio)buttersäure

0

A

2930.90.40

INDUSTRY

-- 2,2′-Thiodiethylbis[3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionat]

0

A

2930.90.50

INDUSTRY

-- Isomerengemisch aus 4-Methyl-2,6-bis(methylthio)-m-phenylendiamin und 2-Methyl-4,6-bis(methylthio)-m-phenylendiamin

0

A

2930.90.98

INDUSTRY

-- andere

6,5

A

2931

Andere organisch-anorganische Verbindungen

2931.10.00

INDUSTRY

- Tetramethylblei und Tetraethylblei

6,5

A

2931.20.00

INDUSTRY

- Tributylzinnverbindungen

6,5

A

- andere organische Phosphorderivate

2931.31.00

INDUSTRY

-- Dimethylmethylphosphonat

6,5

A

2931.32.00

INDUSTRY

-- Dimethylpropylphosphonat

6,5

A

2931.33.00

INDUSTRY

-- Diethylethylphosphonat

6,5

A

2931.34.00

INDUSTRY

-- Natrium 3-(trihydroxysilyl)propylmethylphosphonat

6,5

A

2931.35.00

INDUSTRY

-- 2,4,6-Tripropyl-1,3,5,2,4,6-trioxatriphosphinan 2,4,6-trioxid

6,5

A

2931.36.00

INDUSTRY

-- (5-Ethyl-2-methyl-2-oxido-1,3,2- dioxaphosphinan-5-yl)methyl methylmethylphosphonat

6,5

A

2931.37.00

INDUSTRY

-- Bis[(5-ethyl-2-methyl-2-oxido-1,3,2-dioxaphosphinan-5-yl)methyl] methylphosphonat

6,5

A

2931.38.00

INDUSTRY

-- Salze der Methylphosphonsäure und (Aminoiminomethyl)harnstoff (1 : 1)

6,5

A

-- andere

2931.39.20

INDUSTRY

--- Methylphosphonoyldifluorid (Methylphosphonsäuredifluorid)

6,5

A

2931.39.30

INDUSTRY

--- Methylphosphonoyldichlorid (Methylphosphonsäuredichlorid)

6,5

A

2931.39.50

INDUSTRY

--- Etidronsäure (INN) (1-Hydroxyethan-1,1-diphosphonsäure) und ihre Salze

6,5

A

2931.39.60

INDUSTRY

--- Nitrilotrimethandiyl)tris(phosphonsäure), {Ethan-1,2-diylbis[nitrilobis(methylen)]}tetrakis(phosphonsäure), [(Bis{2-[bis(phosphonomethyl)amino]ethyl}amino)methyl]phosphonsäure, {Hexan-1,6-diylbis[nitrilobis(methylen)]}tetrakis(phosphonsäure), {[(2-Hydroxyethyl)imino]bis(methylen)}bis(phosphonsäure) und [(Bis{6-[bis(phosphonomethyl)amino]hexyl}amino)methyl]phosphonsäure; Salze dieser Erzeugnisse

6,5

A

2931.39.90

INDUSTRY

--- andere

6,5

A

2931.90.00

INDUSTRY

- andere

6,5

A

2932

Heterocyclische Verbindungen, nur mit Sauerstoff als Heteroatom(e)

- Verbindungen, die einen nicht kondensierten Furanring (auch hydriert) in der Struktur enthalten

2932.11.00

INDUSTRY

-- Tetrahydrofuran

6,5

A

2932.12.00

INDUSTRY

-- 2-Furaldehyd (Furfural)

6,5

A

2932.13.00

INDUSTRY

-- Furfurylalkohol und Tetrahydrofurfurylalkohol

6,5

A

2932.14.00

INDUSTRY

-- Sucralose

6,5

A

2932.19.00

INDUSTRY

-- andere

6,5

A

- Lactone

2932.20.10

INDUSTRY

-- Phenolphthalein; 1-Hydroxy-4-[1-(4-hydroxy-3-methoxycarbonyl-1-naphthyl)-3-oxo-1H,3H-benzo[de]isochromen-1-yl]-6-octadecyloxy-2-naphthoesäure; 3′-Chlor-6′-cyclohexylaminospiro[isobenzofuran-1(3H),9′-xanthen]-3-on; 6′-(N-Ethyl-p-toluidin)-2′-methylspiro[isobenzofuran-1(3H),9′-xanthen]-3-on; Methyl-6-docosyloxy-1-hydroxy-4-[1-(4-hydroxy-3-methyl-1-phenanthryl)-3-oxo-1H,3H-naphtho[1,8-cd]pyran-1-yl]naphthalin-2-carboxylat

0

A

2932.20.20

INDUSTRY

-- gamma-Butyrolacton

6,5

A

2932.20.90

INDUSTRY

-- andere

6,5

A

- andere

2932.91.00

INDUSTRY

-- Isosafrol

6,5

A

2932.92.00

INDUSTRY

-- 1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)propan-2-on

6,5

A

2932.93.00

INDUSTRY

-- Piperonal

6,5

A

2932.94.00

INDUSTRY

-- Safrol

6,5

A

2932.95.00

INDUSTRY

-- Tetrahydrocannabinole (alle Isomere)

6,5

A

2932.99.00

INDUSTRY

-- andere

6,5

A

2933

Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e)

- Verbindungen, die einen nicht kondensierten Pyrazolring (auch hydriert) in der Struktur enthalten

-- Phenazon (Antipyrin) und seine Derivate

2933.11.10

INDUSTRY

--- Propyphenazon (INN)

0

A

2933.11.90

INDUSTRY

--- andere

6,5

A

-- andere

2933.19.10

INDUSTRY

--- Phenylbutazon (INN)

0

A

2933.19.90

INDUSTRY

--- andere

6,5

A

- Verbindungen, die einen nicht kondensierten Imidazolring (auch hydriert) in der Struktur enthalten

2933.21.00

INDUSTRY

-- Hydantoin und seine Derivate

6,5

A

-- andere

2933.29.10

INDUSTRY

--- Naphazolin-Hydrochlorid (INNM) und Naphazolin-Nitrat (INNM); Phentolamin (INN); Tolazolin-Hydrochlorid (INNM)

0

A

2933.29.90

INDUSTRY

--- andere

6,5

A

- Verbindungen, die einen nicht kondensierten Pyridinring (auch hydriert) in der Struktur enthalten

2933.31.00

INDUSTRY

-- Pyridin und seine Salze

5,3

A

2933.32.00

INDUSTRY

-- Piperidin und seine Salze

6,5

A

2933.33.00

INDUSTRY

-- Alfentanil (INN), Anileridin (INN), Bezitramid (INN), Bromazepam (INN), Difenoxin (INN), Diphenoxylat (INN), Dipipanon (INN), Fentanyl (INN), Ketobemidon (INN), Methylphenidat (INN), Pentazocin (INN), Pethidin (INN), Pethidin (INN)-Zwischenerzeugnis A, Phencyclidin (INN) (PCP), Phenoperidin (INN), Pipradrol (INN), Piritramid (INN), Propiram (INN) und Trimeperidin (INN); Salze dieser Erzeugnisse

6,5

A

-- andere

2933.39.10

INDUSTRY

--- Iproniazid (INN); Cetobemidon-Hydrochlorid (INNM); Pyridostigminbromid (INN)

0

A

2933.39.20

INDUSTRY

--- 2,3,5,6-Tetrachlorpyridin

0

A

2933.39.25

INDUSTRY

--- 3,6-Dichlorpyridin-2-carbonsäure

0

A

2933.39.35

INDUSTRY

--- 2-Hydroxyethylammonium-3,6-dichlorpyridin-2-carboxylat

0

A

2933.39.40

INDUSTRY

--- 2-Butoxyethyl-(3,5,6-trichlor-2-pyridyloxy)acetat

0

A

2933.39.45

INDUSTRY

--- 3,5-Dichlor-2,4,6-trifluorpyridin

0

A

2933.39.50

INDUSTRY

--- Methylester von Fluroxypyr (ISO)

4

A

2933.39.55

INDUSTRY

--- 4-Methylpyridin

0

A

2933.39.99

INDUSTRY

--- andere

6,5

A

- Verbindungen, die ein Chinolinringsystem oder Isochinolinringsystem (auch hydriert) in der Struktur enthalten, nicht weiter kondensiert

2933.41.00

INDUSTRY

-- Levorphanol (INN) und seine Salze

0

A

-- andere

2933.49.10

INDUSTRY

--- Halogenderivate des Chinolins; Chinolincarbonsäurederivate

5,5

A

2933.49.30

INDUSTRY

--- Dextromethorphan (INN) und seine Salze

0

A

2933.49.90

INDUSTRY

--- andere

6,5

A

- Verbindungen, die einen Pyrimidinring (auch hydriert) oder Piperazinring in der Struktur enthalten

2933.52.00

INDUSTRY

-- Malonylharnstoff (Barbitursäure) und seine Salze

6,5

A

-- Allobarbital (INN), Amobarbital (INN), Barbital (INN), Butalbital (INN), Butobarbital, Cyclobarbital (INN), Methylphenobarbital (INN), Pentobarbital (INN), Phenobarbital (INN), Secbutabarbital (INN), Secobarbital (INN) und Vinylbital (INN); Salze dieser Erzeugnisse

2933.53.10

INDUSTRY

--- Phenobarbital (INN), Barbital (INN), und ihre Salze

0

A

2933.53.90

INDUSTRY

--- andere

6,5

A

2933.54.00

INDUSTRY

-- andere Derivate von Malonylharnstoff (Barbitursäure); Salze dieser Erzeugnisse

6,5

A

2933.55.00

INDUSTRY

-- Loprazolam (INN), Mecloqualon (INN), Methaqualon (INN) und Zipeprol (INN); Salze dieser Erzeugnisse

0

A

-- andere

2933.59.10

INDUSTRY

--- Diazinon (ISO)

0

A

2933.59.20

INDUSTRY

--- 1,4-Diazabicyclo[2.2.2]octan (Triethylenediamin)

0

A

2933.59.95

INDUSTRY

--- andere

6,5

A

- Verbindungen, die einen nicht kondensierten Triazinring (auch hydriert) in der Struktur enthalten

2933.61.00

INDUSTRY

-- Melamin

6,5

A

-- andere

2933.69.10

INDUSTRY

--- Atrazin (ISO); Propazin (ISO); Simazin (ISO); Hexahydro-1,3,5-trinitro-1,3,5-triazin (Hexogen, Trimethylentrinitramin)

5,5

A

2933.69.40

INDUSTRY

--- Methenamin (INN) (Hexamethylentetramin); 2,6-Di-tert-butyl-4-[4,6-bis(octylthio)-1,3,5-triazin-2-ylamino]phenol

0

A

2933.69.80

INDUSTRY

--- andere

6,5

A

- Lactame

 

 

2933.71.00

INDUSTRY

-- 6-Hexanlactam (epsilon-Caprolactam)

6,5

A

2933.72.00

INDUSTRY

-- Clobazam (INN) und Methyprylon (INN)

0

A

2933.79.00

INDUSTRY

-- andere Lactame

6,5

A

- andere

 

 

-- Alprazolam (INN), Camazepam (INN), Chlordiazepoxid (INN), Clonazepam (INN), Clorazepat, Delorazepam (INN), Diazepam (INN), Estazolam (INN), Ethylloflazepat (INN), Fludiazepam (INN), Flunitrazepam (INN), Flurazepam (INN), Halazepam (INN), Lorazepam (INN), Lormetazepam (INN), Mazindol (INN), Medazepam (INN), Midazolam (INN), Nimetazepam (INN), Nitrazepam (INN), Nordazepam (INN), Oxazepam (INN), Pinazepam (INN), Prazepam (INN), Pyrovaleron (INN), Temazepam (INN), Tetrazepam (INN) und Triazolam (INN); Salze dieser Erzeugnisse

2933.91.10

INDUSTRY

--- Chlordiazepoxid (INN)

0

A

2933.91.90

INDUSTRY

--- andere

6,5

A

2933.92.00

INDUSTRY

-- Azinphosmethyl (ISO)

6,5

A

-- andere

2933.99.20

INDUSTRY

--- Indol, 3-Methylindol (Skatol), 6-Allyl-6,7-dihydro-5H-dibenz[c,e]azepin (Azapetin), Phenindamin (INN) und ihre Salze; Imipramin-Hydrochlorid (INNM)

5,5

A

2933.99.50

INDUSTRY

--- 2,4-Di-tert-butyl-6-(5-chlorbenzotriazol-2-yl)phenol

0

A

2933.99.80

INDUSTRY

--- andere

6,5

A

2934

Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen

2934.10.00

INDUSTRY

- Verbindungen, die einen nicht kondensierten Thiazolring (auch hydriert) in der Struktur enthalten

6,5

A

- Verbindungen, die ein Benzothiazolringsystem (auch hydriert) in der Struktur enthalten, nicht weiter kondensiert

2934.20.20

INDUSTRY

-- Di(benzothiazol-2-yl)disulfid; Benzothiazol-2-thiol (Mercaptobenzthiazol) und seine Salze

6,5

A

2934.20.80

INDUSTRY

-- andere

6,5

A

- Verbindungen, die ein Phenothiazinringsystem (auch hydriert) in der Struktur enthalten, nicht weiter kondensiert

2934.30.10

INDUSTRY

-- Thiethylperazin (INN); Thioridazin (INN) und seine Salze

0

A

2934.30.90

INDUSTRY

-- andere

6,5

A

- andere

2934.91.00

INDUSTRY

-- Aminorex (INN), Brotizolam (INN), Clotiazepam (INN), Cloxazolam (INN), Dextromoramid (INN), Haloxazolam (INN), Ketazolam (INN), Mesocarb (INN), Oxazolam (INN), Pemolin (INN), Phendimetrazin (INN), Phenmetrazin (INN) und Sufentanil (INN); Salze dieser Erzeugnisse

0

A

-- andere

2934.99.60

INDUSTRY

--- Chlorprothixen (INN); Thenalidin (INN) und seine Tartrate und Maleate; Furazolidon (INN); 7-Aminocephalosporansäure; Salze und Ester der (6R,7R)-3-Acetoxymethyl-7-[(R)-2-formyloxy-2-phenylacetamid]-8-oxo-5-thia-1-azabicyclo[4.2.0]oct-2-en-2-carbonsäure; 1-[2-(1,3-Dioxan-2-yl)ethyl]-2-methylpyridiniumbromid

0

A

2934.99.90

INDUSTRY

--- andere

6,5

A

2935

Sulfonamide

2935.10.00

INDUSTRY

- N-Methylperfluoroctansulfonamid

6,5

A

2935.20.00

INDUSTRY

- N-Ethylperfluoroctansulfonamid

6,5

A

2935.30.00

INDUSTRY

- N-Ethyl-N-(2-hydroxyethyl)perfluoroctansulfonamid

6,5

A

2935.40.00

INDUSTRY

- N-(2-Hydroxyethyl)-N-methylperfluoroctansulfonamid

6,5

A

2935.50.00

INDUSTRY

- andere Perfluoroctansulfonamide

6,5

A

- andere

2935.90.30

INDUSTRY

-- 3-{1-[7-(Hexadecylsulfonylamino)-1H-indol-3-yl]-3-oxo-1H,3H-naphtho[1,8-cd]pyran-1-yl}-N,N-dimethyl-1H-indol-7-sulfonamid; Metosulam (ISO)

0

A

2935.90.90

INDUSTRY

-- andere

6,5

A

XI. PROVITAMINE, VITAMINE UND HORMONE

2936

Natürliche, auch synthetisch hergestellte Provitamine und Vitamine (einschließlich natürliche Konzentrate) und ihre hauptsächlich als Vitamine gebrauchten Derivate, auch untereinander gemischt, auch in Lösemitteln aller Art

- Vitamine und ihre Derivate, ungemischt

2936.21.00

INDUSTRY

-- Vitamine A und ihre Derivate

0

A

2936.22.00

INDUSTRY

-- Vitamin B1 und seine Derivate

0

A

2936.23.00

INDUSTRY

-- Vitamin B2 und seine Derivate

0

A

2936.24.00

INDUSTRY

-- D- oder DL-Pantothensäure (Vitamin B3 oder Vitamin B5) und ihre Derivate

0

A

2936.25.00

INDUSTRY

-- Vitamin B6 und seine Derivate

0

A

2936.26.00

INDUSTRY

-- Vitamin B12 und seine Derivate

0

A

2936.27.00

INDUSTRY

-- Vitamin C und seine Derivate

0

A

2936.28.00

INDUSTRY

-- Vitamin E und seine Derivate

0

A

2936.29.00

INDUSTRY

-- andere Vitamine und ihre Derivate

0

A

2936.90.00

INDUSTRY

- andere, einschließlich natürliche Konzentrate

0

A

2937

Natürliche, auch synthetisch hergestellte Hormone, Prostaglandine, Thromboxane und Leukotriene; deren Derivate und deren strukturverwandte Verbindungen, einschließlich Polypeptide mit modifizierter Kette, hauptsächlich als Hormone verwendet

- Polypeptidhormone, Proteinhormone und Glycoproteinhormone, deren Derivate und deren strukturverwandte Verbindungen

2937.11.00

INDUSTRY

-- Somatotropin (Wachstumshormon), seine Derivate und seine strukturverwandten Verbindungen

0

A

2937.12.00

INDUSTRY

-- Insulin und seine Salze

0

A

2937.19.00

INDUSTRY

-- andere

0

A

- Steroidhormone, deren Derivate und deren strukturverwandte Verbindungen

2937.21.00

INDUSTRY

-- Cortison, Hydrocortison, Prednison (Dehydrocortison) und Prednisolon (Dehydrohydrocortison)

0

A

2937.22.00

INDUSTRY

-- Halogenderivate und halogenierte Derivate der Corticosteroide (Hormone der Nebennierenrinde)

0

A

2937.23.00

INDUSTRY

-- Östrogene und Gestagene

0

A

2937.29.00

INDUSTRY

-- andere

0

A

2937.50.00

INDUSTRY

- Prostaglandine, Thromboxane und Leukotriene, deren Derivate und deren strukturverwandte Verbindungen

0

A

2937.90.00

INDUSTRY

- andere

0

A

XII. NATÜRLICHE, AUCH SYNTHETISCH HERGESTELLTE GLYKOSIDE UND ALKALOIDE, IHRE SALZE, ETHER, ESTER UND ANDEREN DERIVATE

2938

Natürliche, auch synthetisch hergestellte Glykoside, ihre Salze, Ether, Ester und anderen Derivate

2938.10.00

INDUSTRY

- Rutosid (Rutin) und seine Derivate

6,5

A

- andere

2938.90.10

INDUSTRY

-- Digitalis-Glykoside

6

A

2938.90.30

INDUSTRY

-- Glycyrrhizin und Glycyrrhizinate

5,7

A

2938.90.90

INDUSTRY

-- andere

6,5

A

2939

Natürliche, auch synthetisch hergestellte Alkaloide, ihre Salze, Ether, Ester und anderen Derivate

- Opiumalkaloide und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

2939.11.00

INDUSTRY

-- Mohnstrohkonzentrate; Buprenorphin (INN), Codein, Dihydrocodein (INN), Ethylmorphin, Etorphin (INN), Heroin, Hydrocodon (INN), Hydromorphon (INN), Morphin, Nicomorphin (INN), Oxycodon (INN), Oxymorphon (INN), Pholcodin (INN), Thebacon (INN) und Thebain; Salze dieser Erzeugnisse

0

A

2939.19.00

INDUSTRY

-- andere

0

A

2939.20.00

INDUSTRY

- Chinaalkaloide und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

0

A

2939.30.00

INDUSTRY

- Coffein und seine Salze

0

A

- Ephedrine und ihre Salze

2939.41.00

INDUSTRY

-- Ephedrin und seine Salze

0

A

2939.42.00

INDUSTRY

-- Pseudoephedrin (INN) und seine Salze

0

A

2939.43.00

INDUSTRY

-- Cathin (INN) und seine Salze

0

A

2939.44.00

INDUSTRY

-- Norephedrin und seine Salze

0

A

2939.49.00

INDUSTRY

-- andere

0

A

- Theophyllin und Aminophyllin (Theophyllin-Ethylendiamin) und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

2939.51.00

INDUSTRY

-- Fenetyllin (INN) und seine Salze

0

A

2939.59.00

INDUSTRY

-- andere

0

A

- Mutterkornalkaloide und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

2939.61.00

INDUSTRY

-- Ergometrin (INN) und seine Salze

0

A

2939.62.00

INDUSTRY

-- Ergotamin (INN) und seine Salze

0

A

2939.63.00

INDUSTRY

-- Lysergsäure und ihre Salze

0

A

2939.69.00

INDUSTRY

-- andere

0

A

- andere, pflanzlichen Ursprungs

2939.71.00

INDUSTRY

-- Cocain, Ecgonin, Levometamfetamin, Metamfetamin (INN), Metamfetamin-Racemat; ihre Salze, Ester und anderen Derivate

0

A

-- andere

2939.79.10

INDUSTRY

--- Nikotin und seine Salze, Ether, Ester und anderen Derivate

0

A

2939.79.90

INDUSTRY

--- andere

0

A

2939.80.00

INDUSTRY

- andere

0

A

XIII. ANDERE ORGANISCHE VERBINDUNGEN

2940.00.00

INDUSTRY

Chemisch reine Zucker, ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose); Zuckerether, Zuckeracetale und Zuckerester und ihre Salze, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2937, 2938 oder 2939

6,5

A

2941

Antibiotika

2941.10.00

INDUSTRY

- Penicilline und ihre Derivate mit Penicillansäurestruktur; Salze dieser Erzeugnisse

0

A

- Streptomycine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

2941.20.30

INDUSTRY

-- Dihydrostreptomycin, seine Salze, Ester und Hydrate

5,3

A

2941.20.80

INDUSTRY

-- andere

0

A

2941.30.00

INDUSTRY

- Tetracycline und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

0

A

2941.40.00

INDUSTRY

- Chloramphenicol und seine Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

0

A

2941.50.00

INDUSTRY

- Erythromycin und seine Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

0

A

2941.90.00

INDUSTRY

- andere

0

A

2942.00.00

INDUSTRY

Andere organische Verbindungen

6,5

A

30

 

KAPITEL 30 – PHARMAZEUTISCHE ERZEUGNISSE

3001

 

Drüsen und andere Organe zu organotherapeutischen Zwecken, getrocknet, auch als Pulver; Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Absonderungen zu organotherapeutischen Zwecken; Heparin und seine Salze; andere menschliche oder tierische Stoffe, zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

- Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Absonderungen

3001.20.10

INDUSTRY

-- von Menschen

0

A

3001.20.90

INDUSTRY

-- andere

0

A

3001.90

INDUSTRY

- andere

3001.90.20

INDUSTRY

-- von Menschen

0

A

-- andere

3001.90.91

INDUSTRY

--- Heparin und seine Salze

0

A

3001.90.98

INDUSTRY

--- andere

0

A

3002

Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera, andere Blutfraktionen und immunologische Erzeugnisse, auch modifiziert oder in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse

- Antisera, andere Blutfraktionen und immunologische Erzeugnisse, auch modifiziert oder in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt

3002.11.00

INDUSTRY

-- Malariadiagnosetest-Sets

0

A

3002.12.00

INDUSTRY

-- Antisera und andere Blutfraktionen

0

A

3002.13.00

INDUSTRY

-- immunologische Erzeugnisse, ungemischt, weder dosiert noch in Aufmachung für den Einzelverkauf

0

A

3002.14.00

INDUSTRY

-- immunologische Erzeugnisse, gemischt, weder dosiert noch in Aufmachung für den Einzelverkauf

0

A

3002.15.00

INDUSTRY

-- immunologische Erzeugnisse, dosiert oder in Aufmachung für den Einzelverkauf

0

A

3002.19.00

INDUSTRY

-- andere

0

A

3002.20.00

INDUSTRY

- Vaccine für die Humanmedizin

0

A

3002.30.00

INDUSTRY

- Vaccine für die Veterinärmedizin

0

A

- andere

3002.90.10

INDUSTRY

-- menschliches Blut

0

A

3002.90.30

INDUSTRY

-- tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet

0

A

3002.90.50

INDUSTRY

-- Kulturen von Mikroorganismen

0

A

3002.90.90

INDUSTRY

-- andere

0

A

3003

Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006), die aus zwei oder mehr zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischten Bestandteilen bestehen, weder dosiert noch in Aufmachungen für den Einzelverkauf

3003.10.00

INDUSTRY

- Penicilline oder ihre Derivate (mit Penicillansäuregerüst) oder Streptomycine oder ihre Derivate enthaltend

0

A

3003.20.00

INDUSTRY

- andere, Antibiotika enthaltend

0

A

- andere, Hormone oder andere Erzeugnisse der Position 2937 enthaltend

3003.31.00

INDUSTRY

-- Insulin enthaltend

0

A

3003.39.00

INDUSTRY

-- andere

0

A

- andere, Alkaloide oder ihre Derivate enthaltend

3003.41.00

INDUSTRY

-- Ephedrin oder seine Salze enthaltend

0

A

3003.42.00

INDUSTRY

-- Pseudoephedrin (INN) oder seine Salze enthaltend

0

A

3003.43.00

INDUSTRY

-- Norephedrin oder seine Salze enthaltend

0

A

3003.49.00

INDUSTRY

-- andere

0

A

3003.60.00

INDUSTRY

- andere, in Unterpositions-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel genannte aktive Substanzen gegen Malaria enthaltend

0

A

3003.90.00

INDUSTRY

- andere

0

A

3004

Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006), die aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen, dosiert (einschließlich solcher, die über die Haut verabreicht werden) oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf

3004.10.00

INDUSTRY

- Penicilline oder ihre Derivate (mit Penicillansäuregerüst) oder Streptomycine oder ihre Derivate enthaltend

0

A

3004.20.00

INDUSTRY

- andere, Antibiotika enthaltend

0

A

- andere, Hormone oder andere Erzeugnisse der Position 2937 enthaltend

3004.31.00

INDUSTRY

-- Insulin enthaltend

0

A

3004.32.00

INDUSTRY

-- Corticosteroidhormone, deren Derivate oder deren strukturverwandte Verbindungen enthaltend

0

A

3004.39.00

INDUSTRY

-- andere

0

A

- andere, Alkaloide oder ihre Derivate enthaltend

3004.41.00

INDUSTRY

-- Ephedrin oder seine Salze enthaltend

0

A

3004.42.00

INDUSTRY

-- Pseudoephedrin (INN) oder seine Salze enthaltend

0

A

3004.43.00

INDUSTRY

-- Norephedrin oder seine Salze enthaltend

0

A

3004.49.00

INDUSTRY

-- andere

0

A

3004.50.00

INDUSTRY

- andere, Vitamine oder andere Erzeugnisse der Position 2936 enthaltend

0

A

3004.60.00

INDUSTRY

- andere, in Unterpositions-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel genannte aktive Substanzen gegen Malaria enthaltend

0

A

3004.90.00

INDUSTRY

- andere

0

A

3005

Watte, Gaze, Binden und ähnliche Erzeugnisse (z. B. Verbandzeug, Pflaster zum Heilgebrauch, Senfpflaster), mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf zu medizinischen, chirurgischen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Zwecken

3005.10.00

INDUSTRY

- Heftpflaster und andere Waren mit Klebeschicht

0

A

3005.90

INDUSTRY

- andere

3005.90.10

INDUSTRY

-- Watte und Waren daraus

0

A

-- andere

--- aus Spinnstoffen

3005.90.31

INDUSTRY

---- Gaze und Waren daraus

0

A

3005.90.50

INDUSTRY

---- andere

0

A

3005.90.99

INDUSTRY

--- andere

0

A

3006

Pharmazeutische Zubereitungen und Waren im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 30

- steriles chirurgisches Catgut, ähnliches steriles Nahtmaterial (einschließlich sterile resorbierbare Garne zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken) und sterile Klebstoffe für organische Gewebe, die in der Chirurgie zum Schließen von Wunden verwendet werden; sterile Laminariastifte und -tampons; sterile resorbierbare Blut stillende Einlagen zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken; sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken, auch resorbierbar

3006.10.10

INDUSTRY

-- steriles chirurgisches Catgut

0

A

3006.10.30

INDUSTRY

-- sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken, auch resorbierbar

0

A

3006.10.90

INDUSTRY

-- andere

0

A

3006.20.00

INDUSTRY

- Reagenzien zum Bestimmen der Blutgruppen oder Blutfaktoren

0

A

3006.30.00

INDUSTRY

- Röntgenkontrastmittel; diagnostische Reagenzien zur Verwendung am Patienten

0

A

3006.40.00

INDUSTRY

- Zahnzement und andere Zahnfüllstoffe; Zement zum Wiederherstellen von Knochen

0

A

3006.50.00

INDUSTRY

- Taschen und andere Behältnisse mit Apothekenausstattung für erste Hilfe

0

A

3006.60.00

INDUSTRY

- empfängnisverhütende chemische Zubereitungen auf der Grundlage von Hormonen, von anderen Erzeugnissen der Position 2937 oder von Spermiziden

0

A

3006.70.00

INDUSTRY

- Zubereitungen in Form von Gelen, die in der Human- oder Veterinärmedizin als Gleitmittel für Körperteile bei chirurgischen Operationen oder medizinischen Untersuchungen oder als Kontaktmittel zwischen dem Körper und den medizinischen Geräten verwendet werden

0

A

- andere

3006.91.00

INDUSTRY

-- Vorrichtungen erkennbar zur Verwendung für Stomata

0

A

3006.92.00

INDUSTRY

-- pharmazeutische Abfälle

0

A

31

 

KAPITEL 31 – DÜNGEMITTEL

3101.00.00

INDUSTRY

Tierische oder pflanzliche Düngemittel, auch untereinander gemischt oder chemisch behandelt; durch Mischen oder chemische Behandlung von tierischen oder pflanzlichen Erzeugnissen gewonnene Düngemittel

0

A

3102

Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel

- Harnstoff, auch in wässriger Lösung

3102.10.10

INDUSTRY

-- Harnstoff mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 45 GHT, bezogen auf das Gewicht des wasserfreien Stoffes

6,5

A

3102.10.90

INDUSTRY

-- andere

6,5

A

- Ammoniumsulfat; Doppelsalze und Mischungen von Ammoniumsulfat und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter)

3102.21.00

INDUSTRY

-- Ammoniumsulfat

6,5

A

3102.29.00

INDUSTRY

-- andere

6,5

A

- Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter), auch in wässriger Lösung

3102.30.10

INDUSTRY

-- in wässriger Lösung

6,5

A

3102.30.90

INDUSTRY

-- andere

6,5

A

- Mischungen von Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) und Calciumcarbonat oder anderen nicht düngenden anorganischen Stoffen

3102.40.10

INDUSTRY

-- mit einem Gehalt an Stickstoff von 28 GHT oder weniger

6,5

A

3102.40.90

INDUSTRY

-- mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 28 GHT

6,5

A

3102.50.00

INDUSTRY

- Natriumnitrat (Natronsalpeter)

6,5

A

3102.60.00

INDUSTRY

- Doppelsalze und Mischungen von Calciumnitrat (Kalksalpeter) und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter)

6,5

A

3102.80.00

INDUSTRY

- Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) in wässriger oder ammoniakalischer Lösung

6,5

A

3102.90.00

INDUSTRY

- andere, einschließlich der in den vorhergehenden Unterpositionen nicht genannten Mischungen

6,5

A

3103

Mineralische oder chemische Phosphatdüngemittel

- Superphosphate

3103.11.00

INDUSTRY

-- mit einem Gehalt an Diphosphorpentaoxid (P2O5) von 35 GHT oder mehr

4,8

A

3103.19.00

INDUSTRY

-- andere

4,8

A

3103.90.00

INDUSTRY

- andere

0

A

3104

Mineralische oder chemische Kalidüngemittel

- Kaliumchlorid

3104.20.10

INDUSTRY

-- mit einem Gehalt an Kalium, berechnet als K2O, von 40 GHT oder weniger, bezogen auf den wasserfreien Stoff

0

A

3104.20.50

INDUSTRY

-- mit einem Gehalt an Kalium, berechnet als K2O, von mehr als 40 bis 62 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff

0

A

3104.20.90

INDUSTRY

-- mit einem Gehalt an Kalium, berechnet als K2O, von mehr als 62 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff

0

A

3104.30.00

INDUSTRY

- Kaliumsulfat

0

A

3104.90.00

INDUSTRY

- andere

0

A

3105

Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger

3105.10.00

INDUSTRY

- Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger

6,5

A

- mineralische oder chemische Düngemittel, die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend

3105.20.10

INDUSTRY

-- mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 10 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff

6,5

A

3105.20.90

INDUSTRY

-- andere

6,5

A

3105.30.00

INDUSTRY

- Diammoniumhydrogenorthophosphat (Diammoniumphosphat)

6,5

A

3105.40.00

INDUSTRY

- Ammoniumdihydrogenorthophosphat (Monoammoniumphosphat), auch mit Diammoniumhydrogenorthophosphat (Diammoniumphosphat) gemischt

6,5

A

- andere mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Stickstoff und Phosphor enthaltend

3105.51.00

INDUSTRY

-- Nitrate und Phosphate enthaltend

6,5

A

3105.59.00

INDUSTRY

-- andere

6,5

A

3105.60.00

INDUSTRY

- mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend

3,2

A

- andere

3105.90.20

INDUSTRY

-- mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 10 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff

6,5

A

3105.90.80

INDUSTRY

-- andere

3,2

A

32

KAPITEL 32 – GERB- UND FARBSTOFFAUSZÜGE; TANNINE UND IHRE DERIVATE; FARBSTOFFE, PIGMENTE UND ANDERE FARBMITTEL; ANSTRICHFARBEN UND LACKE; KITTE; TINTEN

3201

Pflanzliche Gerbstoffauszüge; Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate

3201.10.00

INDUSTRY

- Quebrachoauszug

0

A

3201.20.00

INDUSTRY

- Mimosaauszug

3

A

- andere

3201.90.20

INDUSTRY

-- Sumach-, Valonea-, Eichen- oder Kastanienauszug

5,8

A

3201.90.90

INDUSTRY

-- andere

5,3

A

3202

Synthetische organische Gerbstoffe; anorganische Gerbstoffe; Gerbstoffzubereitungen, auch natürliche Gerbstoffe enthaltend; Enzymzubereitungen zum Vorgerben

3202.10.00

INDUSTRY

- synthetische organische Gerbstoffe

5,3

A

3202.90.00

INDUSTRY

- andere

5,3

A

Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs (einschließlich Farbstoffauszüge, ausgenommen Tierisches Schwarz), auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farbmitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs

3203.00.10

INDUSTRY

- pflanzliche Farbmittel und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbmittel

0

A

3203.00.90

INDUSTRY

- tierische Farbmittel und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbmittel

2,5

A

3204

Synthetische organische Farbmittel, auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage synthetischer organischer Farbmittel; synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich

- synthetische organische Farbmittel und Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage dieser Farbmittel

3204.11.00

INDUSTRY

-- Dispersionsfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

6,5

A

3204.12.00

INDUSTRY

-- Säurefarbstoffe, auch metallisiert, und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe; Beizenfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

6,5

A

3204.13.00

INDUSTRY

-- basische Farbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

6,5

A

3204.14.00

INDUSTRY

-- Direktfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

6,5

A

3204.15.00

INDUSTRY

-- Küpenfarbstoffe (einschließlich der in diesem Zustand als Pigmente verwendbaren) und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

6,5

A

3204.16.00

INDUSTRY

-- Reaktivfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

6,5

A

3204.17.00

INDUSTRY

-- Pigmente (organische) und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbmittel

6,5

A

3204.19.00

INDUSTRY

-- andere, einschließlich der Mischungen von Farbmitteln aus mehreren der Unterpositionen 3204.11 bis 3204.19

6,5

A

3204.20.00

INDUSTRY

- synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller verwendeten Art

6

A

3204.90.00

INDUSTRY

- andere

6,5

A

3205.00.00

INDUSTRY

Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken

6,5

A

3206

Andere Farbmittel; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, ausgenommen solche der Position 3203, 3204 oder 3205; anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich

- Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Titandioxid

3206.11.00

INDUSTRY

-- mit einem Gehalt an Titandioxid von 80 GHT oder mehr, bezogen auf die Trockensubstanz

6

A

3206.19.00

INDUSTRY

-- andere

6,5

A

3206.20.00

INDUSTRY

- Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Chromverbindungen

6,5

A

- andere Farbmittel und andere Zubereitungen

3206.41.00

INDUSTRY

-- Ultramarin und seine Zubereitungen

6,5

A

3206.42.00

INDUSTRY

-- Lithopone und andere Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Zinksulfid

6,5

A

-- andere

3206.49.10

INDUSTRY

--- Magnetit

0

A

3206.49.70

INDUSTRY

--- andere

6,5

A

3206.50.00

INDUSTRY

- anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art

5,3

A

3207

Zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel und zubereitete Farben, Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben, flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen von der in der Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie verwendeten Art; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken

3207.10.00

INDUSTRY

- zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel, zubereitete Farben und ähnliche Zubereitungen

6,5

A

- Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben und ähnliche Zubereitungen

3207.20.10

INDUSTRY

-- Engoben

5,3

A

3207.20.90

INDUSTRY

-- andere

6,3

A

3207.30.00

INDUSTRY

- flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen

5,3

A

- Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken

3207.40.40

INDUSTRY

-- Glas in Form von Flocken mit einer Länge von 0,1 mm bis 3,5 mm und einer Dicke von 2 Mikrometer bis 5 Mikrometer; Glas in Form von Pulver oder Granalien, mit einem Gehalt an Siliciumdioxid von 99 GHT oder mehr

0

A

3207.40.85

INDUSTRY

-- andere

3,7

A

3208

Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem nicht wässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel

- auf der Grundlage von Polyestern

3208.10.10

INDUSTRY

-- Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel

6,5

A

3208.10.90

INDUSTRY

-- andere

6,5

A

- auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren

3208.20.10

INDUSTRY

-- Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel

6,5

A

3208.20.90

INDUSTRY

-- andere

6,5

A

3208.90

INDUSTRY

- andere

-- Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel

3208.90.11

INDUSTRY

--- Polyurethan aus 2,2′-(tert-Butylimino)diethanol und 4,4′-Methylendicyclohexyl-diisocyanat, in Form einer Lösung in N,N-Dimethylacetamid, mit einem Gehalt an Polymer von 48 GHT oder mehr

0

A

3208.90.13

INDUSTRY

--- Copolymer aus p-Kresol und Divinylbenzol, in Form einer Lösung in N,N-Dimethylacetamid, mit einem Gehalt an Polymer von 48 GHT oder mehr

0

A

3208.90.19

INDUSTRY

--- andere

6,5

A

-- andere

3208.90.91

INDUSTRY

--- auf der Grundlage von synthetischen Polymeren

6,5

A

3208.90.99

INDUSTRY

--- auf der Grundlage von chemisch modifizierten natürlichen Polymeren

6,5

A

3209

Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst

3209.10.00

INDUSTRY

- auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren

6,5

A

3209.90.00

INDUSTRY

- andere

6,5

A

Andere Anstrichfarben und Lacke; zubereitete Wasserpigmentfarben von der für die Lederzurichtung verwendeten Art

3210.00.10

INDUSTRY

- Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von trocknenden Ölen

6,5

A

3210.00.90

INDUSTRY

- andere

6,5

A

3211.00.00

INDUSTRY

Zubereitete Sikkative

6,5

A

3212

Pigmente (einschließlich Metallpulver und -flitter), in nicht wässrigen Medien dispergiert, flüssig oder pastenförmig, von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art; Prägefolien; Färbemittel und andere Farbmittel, in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf

3212.10.00

INDUSTRY

- Prägefolien

6,5

A

3212.90.00

INDUSTRY

- andere

6,5

A

3213

Farben für Kunstmaler, für den Unterricht, für die Plakatmalerei, für Farbtönungen, zur Unterhaltung und ähnliche Farben, in Täfelchen, Tuben, Töpfchen, Fläschchen, Näpfchen oder ähnlichen Aufmachungen

3213.10.00

INDUSTRY

- Farben in Zusammenstellungen

6,5

A

3213.90.00

INDUSTRY

- andere

6,5

A

3214

Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten; nicht feuerfeste Spachtel- und Verputzmassen für Fassaden, Innenwände, Fußböden, Decken und dergleichen

- Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten

3214.10.10

INDUSTRY

-- Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte

5

A

3214.10.90

INDUSTRY

-- Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten

5

A

3214.90.00

INDUSTRY

- andere

5

A

3215

Druckfarben, Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen und andere Tinten und Tuschen, auch konzentriert oder in fester Form

- Druckfarben

3215.11.00

INDUSTRY

-- schwarz

6,5

A

3215.19.00

INDUSTRY

-- andere

6,5

A

- andere

3215.90.20

INDUSTRY

-- Tintenpatronen (ohne integrierten Druckkopf) zum Einsetzen in Apparate der Unterpositionen 8443.31, 8443.32 oder 8443.39, und mit mechanischen oder elektrischen Komponenten; Festtinte in speziellen Formen zum Einsetzen in Apparate der Unterpositionen 8443.31, 8443.32 oder 8443.39

0

A

3215.90.70

INDUSTRY

-- andere

6,5

A

33

KAPITEL 33 – ÄTHERISCHE ÖLE UND RESINOIDE; ZUBEREITETE RIECH-, KÖRPERPFLEGE- ODER SCHÖNHEITSMITTEL

3301

Ätherische Öle (auch entterpenisiert), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle

- ätherische Öle von Citrusfrüchten

-- Süß- und Bitterorangenöl

3301.12.10

AGRI

--- nicht entterpenisiert

7

A

3301.12.90

AGRI

--- entterpenisiert

4,4

A

-- Citronenöl

3301.13.10

AGRI

--- nicht entterpenisiert

7

A

3301.13.90

AGRI

--- entterpenisiert

4,4

A

-- andere

3301.19.20

AGRI

--- nicht entterpenisiert

7

A

3301.19.80

AGRI

--- entterpenisiert

4,4

A

- andere ätherische Öle als solche von Citrusfrüchten

-- Pfefferminzöl (Mentha piperita)

3301.24.10

AGRI

--- nicht entterpenisiert

0

A

3301.24.90

AGRI

--- entterpenisiert

2,9

A

-- andere Minzenöle

3301.25.10

AGRI

--- nicht entterpenisiert

0

A

3301.25.90

AGRI

--- entterpenisiert

2,9

A

3301.29

AGRI

-- andere

--- Gewürznelkenöl, Niaouliöl, Ylang-Ylang-Öl

3301.29.11

AGRI

---- nicht entterpenisiert

0

A

3301.29.31

AGRI

---- entterpenisiert

2,3

A

--- andere

3301.29.41

AGRI

---- nicht entterpenisiert

0

A

---- entterpenisiert

3301.29.71

AGRI

----- Geraniumöl, Jasminöl, Vetiveröl

2,3

A

3301.29.79

AGRI

----- Lavendelöl und Lavandinöl

2,9

A

3301.29.91

AGRI

----- andere

2,3

A

3301.30.00

AGRI

- Resinoide

2

A

3301.90

PAPS

- andere

3301.90.10

PAPS

-- terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen

2,3

A

-- extrahierte Oleoresine

3301.90.21

PAPS

--- von Süßholzwurzeln und von Hopfen

3,2

A

3301.90.30

PAPS

--- andere

0

A

3301.90.90

PAPS

-- andere

3

A

3302

Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art

3302.10

PAPS

- von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art

-- von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art

--- Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten

3302.10.10

PAPS

---- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol

17,3 MIN 1 EUR/% vol/hl

A

---- andere

3302.10.21

PAPS

----- kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

12,8

A

3302.10.29

PAPS

----- andere

9 + EA

B5

3302.10.40

INDUSTRY

--- andere

0

A

3302.10.90

INDUSTRY

-- von der in der Lebensmittelindustrie verwendeten Art

0

A

- andere

3302.90.10

INDUSTRY

-- alkoholische Lösungen

0

A

3302.90.90

INDUSTRY

-- andere

0

A

Duftstoffe (Parfüms) und Duftwässer (Toilettewässer)

3303.00.10

INDUSTRY

- Duftstoffe (Parfüms)

0

A

3303.00.90

INDUSTRY

- Duftwässer (Toilettewässer)

0

A

3304

Zubereitete Schönheitsmittel oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen für die Maniküre oder Pediküre

3304.10.00

INDUSTRY

- Schminkmittel (Make-up) für die Lippen

0

A

3304.20.00

INDUSTRY

- Schminkmittel (Make-up) für die Augen

0

A

3304.30.00

INDUSTRY

- Zubereitungen für die Maniküre oder Pediküre

0

A

- andere

3304.91.00

INDUSTRY

-- Puder, lose oder fest

0

A

3304.99.00

INDUSTRY

-- andere

0

A

3305

Zubereitete Haarbehandlungsmittel

3305.10.00

INDUSTRY

- Haarwaschmittel (Shampoo)

0

A

3305.20.00

INDUSTRY

- Dauerwellmittel und Entkrausungsmittel (Zubereitungen zur Haardauerverformung)

0

A

3305.30.00

INDUSTRY

- Haarlacke

0

A

3305.90.00

INDUSTRY

- andere

0

A

3306

Zubereitete Zahn- und Mundpflegemittel, einschließlich Haftpuder und -pasten für Zahnprothesen; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf

3306.10.00

INDUSTRY

- Zahnputzmittel

0

A

3306.20.00

INDUSTRY

- Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide)

4

A

3306.90.00

INDUSTRY

- andere

0

A

3307

Zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel), Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Haarentfernungsmittel und andere zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften

3307.10.00

INDUSTRY

- zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel)

6,5

A

3307.20.00

INDUSTRY

- Körperdesodorierungs- und Antitranspirationsmittel

6,5

A

3307.30.00

INDUSTRY

- parfümierte Badesalze und andere zubereitete Badezusätze

6,5

A

- Zubereitungen zum Parfümieren oder Desodorieren von Räumen, einschließlich duftende Zubereitungen für religiöse Zeremonien

3307.41.00

INDUSTRY

-- „Agarbatti“ und andere duftende zubereitete Räuchermittel

6,5

A

3307.49.00

INDUSTRY

-- andere

6,5

A

3307.90.00

INDUSTRY

- andere

6,5

A

34

KAPITEL 34 – SEIFEN, ORGANISCHE GRENZFLÄCHENAKTIVE STOFFE, ZUBEREITETE WASCHMITTEL, ZUBEREITETE SCHMIERMITTEL, KÜNSTLICHE WACHSE, ZUBEREITETE WACHSE, SCHUHCREME, SCHEUERPULVER UND DERGLEICHEN, KERZEN UND ÄHNLICHE ERZEUGNISSE, MODELLIERMASSEN, „DENTALWACHS“ UND ZUBEREITUNGEN FÜR ZAHNÄRZTLICHE ZWECKE AUF DER GRUNDLAGE VON GIPS

3401

Seifen; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, als Seife verwendbar, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, auch ohne Gehalt an Seife; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in Form einer Flüssigkeit oder Creme, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, auch ohne Gehalt an Seife; Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt, bestrichen oder überzogen

- Seifen, organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, und Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt, bestrichen oder überzogen

3401.11.00

INDUSTRY

-- zur Körperpflege (einschließlich solcher zu medizinischen Zwecken)

0

A

3401.19.00

INDUSTRY

-- andere

0

A

- Seifen in anderen Formen

3401.20.10

INDUSTRY

-- Flocken, Körner oder Pulver

0

A

3401.20.90

INDUSTRY

-- andere

0

A

3401.30.00

INDUSTRY

- organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in Form einer Flüssigkeit oder Creme, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, auch ohne Gehalt an Seife

4

A

3402

Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschließlich zubereitete Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Position 3401

- organische grenzflächenaktive Stoffe, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf

-- anionisch wirkend

3402.11.10

INDUSTRY

--- wässrige Lösung mit einem Gehalt an Dinatriumalkyl[oxydi(benzolsulfonat)] von 30 GHT bis 50 GHT

0

A

3402.11.90

INDUSTRY

--- andere

4

A

3402.12.00

INDUSTRY

-- kationisch wirkend

4

A

3402.13.00

INDUSTRY

-- nicht ionogen wirkend

4

A

3402.19.00

INDUSTRY

-- andere

4

A

- Zubereitungen in Aufmachung für den Einzelverkauf

3402.20.20

INDUSTRY

-- grenzflächenaktive Zubereitungen

4

A

3402.20.90

INDUSTRY

-- zubereitete Waschmittel, Waschhilfsmittel und zubereitete Reinigungsmittel

4

A

- andere

3402.90.10

INDUSTRY

-- grenzflächenaktive Zubereitungen

4

A

3402.90.90

INDUSTRY

-- zubereitete Waschmittel, Waschhilfsmittel und zubereitete Reinigungsmittel

4

A

3403

Zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Form- und Trennöle, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen, ausgenommen solche, die als Grundbestandteil 70 GHT oder mehr an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten

- Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

3403.11.00

INDUSTRY

-- Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen

4,6

A

-- andere

3403.19.10

INDUSTRY

--- mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle nicht der Grundbestandteil sind

6,5

A

3403.19.20

INDUSTRY

--- Schmiermittel mit einem Gehalt an biobasiertem Kohlenstoff von mindestens 25 GHT, die mindestens zu 60 % biologisch abbaubar sind

4,6

A

3403.19.80

INDUSTRY

--- andere

4,6

A

- andere

3403.91.00

INDUSTRY

-- Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen

4,6

A

3403.99.00

INDUSTRY

-- andere

4,6

A

3404

Künstliche Wachse und zubereitete Wachse

3404.20.00

INDUSTRY

- Poly(oxyethylen)-Wachs (Polyethylenglycolwachs)

0

A

3404.90.00

INDUSTRY

- andere

0

A

3405

Schuhcreme, Möbel- und Bohnerwachs, Poliermittel für Karosserien, Glas oder Metall, Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen (auch in Form von Papier, Watte, Filz, Vliesstoff, Schaum-, Schwamm-, Zellkunststoff oder Zellkautschuk, mit diesen Zubereitungen getränkt, bestrichen oder überzogen), ausgenommen Wachse der Position 3404

3405.10.00

INDUSTRY

- Schuhcreme und ähnliche Schuh- oder Lederpflegemittel

0

A

3405.20.00

INDUSTRY

- Möbel- und Bohnerwachs und ähnliche Zubereitungen

0

A

3405.30.00

INDUSTRY

- Poliermittel für Karosserien und ähnliche Autopflegemittel, ausgenommen Poliermittel für Metall

0

A

3405.40.00

INDUSTRY

- Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen

0

A

- andere

3405.90.10

INDUSTRY

-- zum Polieren von Metall

0

A

3405.90.90

INDUSTRY

-- andere

0

A

3406.00.00

INDUSTRY

Kerzen (Lichte) aller Art und dergleichen

0

A

3407.00.00

INDUSTRY

Modelliermassen, auch zur Unterhaltung für Kinder; zubereitetes „Dentalwachs“ oder „Zahnabdruckmassen“ in Zusammenstellungen, in Packungen für den Einzelverkauf oder in Tafeln, Hufeisenform, Stäben oder ähnlichen Formen; andere Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips

0

A

35

KAPITEL 35 – EIWEIẞSTOFFE; MODIFIZIERTE STÄRKE; KLEBSTOFFE; ENZYME

3501

Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime

- Casein

3501.10.10

PAPS

-- zum Herstellen von künstlichen Spinnstoffen

0

A

3501.10.50

PAPS

-- zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebens- und Futtermitteln

3,2

B5

3501.10.90

PAPS

-- andere

9

B5

- andere

3501.90.10

PAPS

-- Caseinleime

8,3

B7

3501.90.90

PAPS

-- andere

6,4

B5

3502

Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate

- Eieralbumin

-- getrocknet

3502.11.10

PAPS

--- ungenießbar oder ungenießbar gemacht

0

A

3502.11.90

PAPS

--- andere

123,5 EUR/100 kg

B3

-- andere

3502.19.10

PAPS

--- ungenießbar oder ungenießbar gemacht

0

A

3502.19.90

PAPS

--- andere

16,7 EUR/100 kg

B3

3502.20

PAPS

- Molkenproteine (Lactalbumin), einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen

3502.20.10

PAPS

-- ungenießbar oder ungenießbar gemacht

0

A

 

 

-- andere

3502.20.91

PAPS

--- getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw.)

123,5 EUR/100 kg

TRQ-7 Milch-PAPs und proteinreiche Molke

3502.20.99

PAPS

--- andere

16,7 EUR/100 kg

TRQ-7 Milch-PAPs und proteinreiche Molke

3502.90

AGRI

- andere

-- Albumine, ausgenommen Eieralbumin und Molkenproteine (Lactalbumin)

3502.90.20

AGRI

--- ungenießbar oder ungenießbar gemacht

0

A

3502.90.70

AGRI

--- andere

6,4

A

3502.90.90

AGRI

-- Albuminate und andere Albuminderivate

7,7

A

Gelatine (auch in quadratischen oder rechteckigen Blättern, auch an der Oberfläche bearbeitet oder gefärbt) und ihre Derivate; Hausenblase; andere Leime tierischen Ursprungs, ausgenommen Caseinleime der Position 3501

3503.00.10

AGRI

- Gelatine und ihre Derivate

7,7

A

3503.00.80

AGRI

- andere

7,7

A

Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert

3504.00.10

AGRI

- Konzentrate aus Milcheiweiß im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 35

3,4

B7

3504.00.90

AGRI

- andere

3,4

A

3505

Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken

3505.10

PAPS

- Dextrine und andere modifizierte Stärken

3505.10.10

PAPS

-- Dextrine

9 + 17,7 EUR/100 kg

B7

-- andere modifizierte Stärken

3505.10.50

PAPS

--- veretherte Stärken und veresterte Stärken

7,7

B7

3505.10.90

PAPS

--- andere

9 + 17,7 EUR/100 kg

B7

- Leime

3505.20.10

PAPS

-- mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von weniger als 25 GHT

8,3 + 4,5 EUR/100 kg MAX 11,5

B5

3505.20.30

PAPS

-- mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 25 oder mehr, jedoch weniger als 55 GHT

8,3 + 8,9 EUR/100 kg MAX 11,5

B5

3505.20.50

PAPS

-- mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 55 oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

8,3 + 14,2 EUR/100 kg MAX 11,5

B5

3505.20.90

PAPS

-- mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 80 GHT oder mehr

8,3 + 17,7 EUR/100 kg MAX 11,5

B5

3506

Zubereitete Leime und andere zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

3506.10.00

INDUSTRY

- zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

6,5

A

- andere

-- Klebstoffe auf der Grundlage von Polymeren der Positionen 3901 bis 3913 oder von Kautschuk

3506.91.10

INDUSTRY

--- optisch klare, trägerfreie Klebebänder und optisch klare, aushärtende Flüssigklebstoffe von der ausschließlich oder hauptsächlich zur Herstellung von Flachbildschirmen oder berührungsempfindlichen Bildschirmen verwendeten Art

1,6

A

3506.91.90

INDUSTRY

--- andere

6,5

A

3506.99.00

INDUSTRY

-- andere

6,5

A

3507

Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen

3507.10.00

INDUSTRY

- Lab und seine Konzentrate

6,3

A

- andere

3507.90.30

INDUSTRY

-- Lipoproteinlipase; Aspergillus-Alkalin Protease

0

A

3507.90.90

INDUSTRY

-- andere

6,3

A

36

KAPITEL 36 – PULVER UND SPRENGSTOFFE; PYROTECHNISCHE ARTIKEL; ZÜNDHÖLZER; ZÜNDMETALL-LEGIERUNGEN; LEICHT ENTZÜNDLICHE STOFFE

3601.00.00

INDUSTRY

Schießpulver

5,7

A

3602.00.00

INDUSTRY

Zubereitete Sprengstoffe, ausgenommen Schießpulver

6,5

A

Sicherheitszündschnüre; Sprengzündschnüre; Zündhütchen, Sprengkapseln; Zünder; elektrische Sprengzünder

3603.00.20

INDUSTRY

- Sicherheitszündschnüre

6

A

3603.00.30

INDUSTRY

- Sprengzündschnüre

6

A

3603.00.40

INDUSTRY

- Zündhütchen

6,5

A

3603.00.50

INDUSTRY

- Sprengkapseln

6,5

A

3603.00.60

INDUSTRY

- Zünder

6,5

A

3603.00.80

INDUSTRY

- Elektrische Sprengzünder

6,5

A

3604

Feuerwerkskörper, Signalraketen, Raketen zum Wetterschießen und dergleichen, Knallkörper und andere pyrotechnische Artikel

3604.10.00

INDUSTRY

- Feuerwerkskörper

6,5

A

3604.90.00

INDUSTRY

- andere

6,5

A

3605.00.00

INDUSTRY

Zündhölzer, ausgenommen pyrotechnische Waren der Position 3604

6,5

A

3606

Cer-Eisen und andere Zündmetall-Legierungen in jeder Form; Waren aus leicht entzündlichen Stoffen im Sinne der Anmerkung 2 zu diesem Kapitel

3606.10.00

INDUSTRY

- flüssige Brennstoffe und brennbare Flüssiggase, in Behältnissen von der zum Auffüllen oder Wiederauffüllen von Feuerzeugen oder Anzündern verwendeten Art mit einem Fassungsvermögen von 300 cm³ oder weniger

6,5

A

- andere

3606.90.10

INDUSTRY

-- Cer-Eisen und andere Zündmetall-Legierungen in jeder Form

6

A

3606.90.90

INDUSTRY

-- andere

6,5

A

37

KAPITEL 37 – ERZEUGNISSE ZU FOTOGRAFISCHEN ODER KINEMATOGRAFISCHEN ZWECKEN

3701

Fotografische Platten und Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten

3701.10.00

INDUSTRY

- für Röntgenaufnahmen

6,5

A

3701.20.00

INDUSTRY

- Sofortbild-Planfilme

6,5

A

3701.30.00

INDUSTRY

- andere Platten und Planfilme, bei denen mindestens eine Seite mehr als 255 mm misst

1,6

A

- andere

3701.91.00

INDUSTRY

-- für mehrfarbige Aufnahmen

6,5

A

3701.99.00

INDUSTRY

-- andere

1,6

A

3702

Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet

3702.10.00

INDUSTRY

- für Röntgenaufnahmen

6,5

A

- andere Filme, nicht gelocht, mit einer Breite von 105 mm oder weniger

-- für mehrfarbige Aufnahmen

3702.31.91

INDUSTRY

--- Negativfarbfilme mit: - einer Breite von 75 mm bis 105 mm und - einer Länge von 100 m oder mehr zum Herstellen von Sofortbildfilmen

0

A

3702.31.97

INDUSTRY

--- andere

6,5

A

3702.32

INDUSTRY

-- andere, mit einer Silberhalogenid-Emulsion

--- mit einer Breite von 35 mm oder weniger

3702.32.10

INDUSTRY

---- Mikrofilme; Filme für grafische Zwecke

6,5

A

3702.32.20

INDUSTRY

---- andere

5,3

A

3702.32.85

INDUSTRY

--- mit einer Breite von mehr als 35 mm

6,5

A

3702.39.00

INDUSTRY

-- andere

6,5

A

- andere Filme, nicht gelocht, mit einer Breite von mehr als 105 mm

3702.41.00

INDUSTRY

-- mit einer Breite von mehr als 610 mm und einer Länge von mehr als 200 m, für mehrfarbige Aufnahmen

6,5

A

3702.42.00

INDUSTRY

-- mit einer Breite von mehr als 610 mm und einer Länge von mehr als 200 m, ausgenommen für mehrfarbige Aufnahmen

6,5

A

3702.43.00

INDUSTRY

-- mit einer Breite von mehr als 610 mm und einer Länge von 200 m oder weniger

6,5

A

3702.44.00

INDUSTRY

-- mit einer Breite von mehr als 105 mm bis 610 mm

6,5

A

- andere Filme, für mehrfarbige Aufnahmen

3702.52.00

INDUSTRY

-- mit einer Breite von 16 mm oder weniger

5,3

A

3702.53.00

INDUSTRY

-- mit einer Breite von mehr als 16 mm bis 35 mm und einer Länge von 30 m oder weniger, für Diapositive

5,3

A

3702.54.00

INDUSTRY

-- mit einer Breite von mehr als 16 mm bis 35 mm und einer Länge von 30 m oder weniger, ausgenommen für Diapositive

5

A

3702.55.00

INDUSTRY

-- mit einer Breite von mehr als 16 mm bis 35 mm und einer Länge von mehr als 30 m

5,3

A

3702.56.00

INDUSTRY

-- mit einer Breite von mehr als 35 mm

6,5

A

- andere

-- mit einer Breite von 35 mm oder weniger und einer Länge von 30 m oder weniger

3702.96.10

INDUSTRY

--- Mikrofilme; Filme für grafische Zwecke

6,5

A

3702.96.90

INDUSTRY

--- andere

5,3

A

-- mit einer Breite von 35 mm oder weniger und einer Länge von mehr als 30 m

3702.97.10

INDUSTRY

--- Mikrofilme; Filme für grafische Zwecke

6,5

A

3702.97.90

INDUSTRY

--- andere

5,3

A

3702.98.00

INDUSTRY

-- mit einer Breite von mehr als 35 mm

6,5

A

3703

Fotografische Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, sensibilisiert, nicht belichtet

3703.10.00

INDUSTRY

- in Rollen, mit einer Breite von mehr als 610 mm

6,5

A

3703.20.00

INDUSTRY

- andere, für mehrfarbige Aufnahmen

6,5

A

3703.90.00

INDUSTRY

- andere

6,5

A

Fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, belichtet, jedoch nicht entwickelt

3704.00.10

INDUSTRY

- Platten und Filme

0

A

3704.00.90

INDUSTRY

- andere

6,5

A

Fotografische Platten und Filme, belichtet und entwickelt, ausgenommen kinematografische Filme

3705.00.10

INDUSTRY

- für Offsetreproduktionen

5,3

A

3705.00.90

INDUSTRY

- andere

0

A

3706

Kinematografische Filme, belichtet und entwickelt, auch mit Tonaufzeichnung oder nur mit Tonaufzeichnung

- mit einer Breite von 35 mm oder mehr

3706.10.20

INDUSTRY

-- nur mit Tonaufzeichnung; Negative; Zwischenpositive

0

A

3706.10.99

INDUSTRY

-- andere Positive

5 EUR/100 m

A

3706.90

INDUSTRY

- andere

3706.90.52

INDUSTRY

-- nur mit Tonaufzeichnung; Negative; Zwischenpositive; Wochenschaufilme

0

A

-- andere, mit einer Breite von

3706.90.91

INDUSTRY

--- weniger als 10 mm

0

A

3706.90.99

INDUSTRY

--- 10 mm oder mehr

3,5 EUR/100 m

A

3707

Zubereitete chemische Erzeugnisse zu fotografischen Zwecken (ausgenommen Lacke, Klebstoffe und ähnliche Zubereitungen); ungemischte Erzeugnisse zu fotografischen Zwecken, dosiert oder gebrauchsfertig in Aufmachung für den Einzelverkauf

3707.10.00

INDUSTRY

- Emulsionen zum Sensibilisieren von Oberflächen

6

A

3707.90

INDUSTRY

- andere

-- Entwickler und Fixierer

3707.90.21

INDUSTRY

--- Kartuschen mit thermoplastischem oder elektrostatischem Toner (ohne bewegliche Teile) zum Einsetzen in Geräte der Unterpositionen 8443.31, 8443.32 oder 8443.39

0

A

3707.90.29

INDUSTRY

--- andere

1,5

A

3707.90.90

INDUSTRY

-- andere

0

A

38

KAPITEL 38 – VERSCHIEDENE ERZEUGNISSE DER CHEMISCHEN INDUSTRIE

3801

Künstlicher Grafit; kolloider oder halbkolloider Grafit; Zubereitungen auf der Grundlage von Grafit oder anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Platten oder anderen Halbfertigerzeugnissen

3801.10.00

INDUSTRY

- künstlicher Grafit

3,6

A

- kolloider und halbkolloider Grafit

3801.20.10

INDUSTRY

-- kolloider Grafit in öliger Suspension; halbkolloider Grafit

6,5

A

3801.20.90

INDUSTRY

-- andere

4,1

A

3801.30.00

INDUSTRY

- kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden und ähnliche Pasten für die Innenauskleidung von Öfen

5,3

A

3801.90.00

INDUSTRY

- andere

3,7

A

3802

Aktivkohle; aktivierte natürliche mineralische Stoffe; Tierisches Schwarz, auch ausgebraucht

3802.10.00

INDUSTRY

- Aktivkohle

3,2

A

3802.90.00

INDUSTRY

- andere

5,7

A

Tallöl, auch raffiniert

3803.00.10

INDUSTRY

- roh

0

A

3803.00.90

INDUSTRY

- andere

4,1

A

3804.00.00

INDUSTRY

Ablaugen aus der Zellstoffherstellung, auch konzentriert, entzuckert oder chemisch behandelt, einschließlich Ligninsulfonate, jedoch ausgenommen Tallöl der Position 3803

5

A

3805

Balsamterpentinöl, Holzterpentinöl, Sulfatterpentinöl und andere terpenhaltige Öle aus der Destillation oder einer anderen Behandlung der Nadelhölzer; Dipenten, roh; Sulfitterpentinöl und anderes rohes para-Cymol; Pine-Oil, alpha-Terpineol als Hauptbestandteil enthaltend

- Balsamterpentinöl, Holzterpentinöl und Sulfatterpentinöl

3805.10.10

INDUSTRY

-- Balsamterpentinöl

4

A

3805.10.30

INDUSTRY

-- Holzterpentinöl

3,7

A

3805.10.90

INDUSTRY

-- Sulfatterpentinöl

3,2

A

- andere

3805.90.10

INDUSTRY

-- Pine-Oil

3,7

A

3805.90.90

INDUSTRY

-- andere

3,4

A

3806

Kolofonium und Harzsäuren, und deren Derivate; leichte und schwere Harzöle; durch Schmelzen modifizierte natürliche Harze (Schmelzharze)

3806.10.00

INDUSTRY

- Kolofonium und Harzsäuren

5

A

3806.20.00

INDUSTRY

- Salze des Kolofoniums, der Harzsäuren oder der Derivate von Kolofonium oder von Harzsäuren, ausgenommen Salze von Kolofoniumaddukten

4,2

A

3806.30.00

INDUSTRY

- Harzester

6,5

A

3806.90.00

INDUSTRY

- andere

4,2

A

Holzteere; Holzteeröle; Holzkreosot; Holzgeist; pflanzliches Pech; Brauerpech und ähnliche Zubereitungen auf der Grundlage von Kolofonium, Harzsäuren oder pflanzlichem Pech

3807.00.10

INDUSTRY

- Holzteere

2,1

A

3807.00.90

INDUSTRY

- andere

4,6

A

3808

Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger)

- Erzeugnisse im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel

3808.52.00

INDUSTRY

-- DDT (ISO) (Clofenotan (INN), in Behältnissen mit einem Nettogewicht von nicht mehr als 300 g

6

A

3808.59.00

INDUSTRY

-- andere

6

A

- Erzeugnisse im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel

3808.61.00

INDUSTRY

-- in Behältnissen mit einem Nettogewicht von nicht mehr als 300 g

6

A

3808.62.00

INDUSTRY

-- in Behältnissen mit einem Nettogewicht von mehr als 300 g, aber nicht mehr als 7,5 kg

6

A

3808.69.00

INDUSTRY

-- andere

6

A

- andere

-- Insektizide

3808.91.10

INDUSTRY

--- auf der Grundlage von Pyrethroiden

6

A

3808.91.20

INDUSTRY

--- auf der Grundlage von Chlorkohlenwasserstoffen

6

A

3808.91.30

INDUSTRY

--- auf der Grundlage von Carbamaten

6

A

3808.91.40

INDUSTRY

--- auf der Grundlage von organischen Phosphorverbindungen

6

A

3808.91.90

INDUSTRY

--- andere

6

A

3808.92

INDUSTRY

-- Fungizide

--- anorganische

3808.92.10

INDUSTRY

---- Zubereitungen auf der Grundlage von Kupferverbindungen

4,6

A

3808.92.20

INDUSTRY

---- andere

6

A

--- andere

3808.92.30

INDUSTRY

---- auf der Grundlage von Dithiocarbamaten

6

A

3808.92.40

INDUSTRY

---- auf der Grundlage von Benzimidazolen

6

A

3808.92.50

INDUSTRY

---- auf der Grundlage von Diazolen oder Triazolen

6

A

3808.92.60

INDUSTRY

---- auf der Grundlage von Diazinen oder Morpholinen

6

A

3808.92.90

INDUSTRY

---- andere

6

A

3808.93

INDUSTRY

-- Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren

--- Herbizide

3808.93.11

INDUSTRY

---- auf der Grundlage von Phenoxyphytohormonen

6

A

3808.93.13

INDUSTRY

---- auf der Grundlage von Triazinen

6

A

3808.93.15

INDUSTRY

---- auf der Grundlage von Amiden

6

A

3808.93.17

INDUSTRY

---- auf der Grundlage von Carbamaten

6

A

3808.93.21

INDUSTRY

---- auf der Grundlage von Dinitroanilinderivaten

6

A

3808.93.23

INDUSTRY

---- auf der Grundlage von Harnstoff-, Uracil- oder Sulfonylharnstoffderivaten

6

A

3808.93.27

INDUSTRY

---- andere

6

A

3808.93.30

INDUSTRY

--- Keimhemmungsmittel

6

A

3808.93.90

INDUSTRY

--- Pflanzenwuchsregulatoren

6,5

A

-- Desinfektionsmittel

3808.94.10

INDUSTRY

--- auf der Grundlage von quartären Ammoniumsalzen

6

A

3808.94.20

INDUSTRY

--- auf der Grundlage von halogenierten Verbindungen

6

A

3808.94.90

INDUSTRY

--- andere

6

A

-- andere

 

 

3808.99.10

INDUSTRY

--- Rodentizide

6

A

3808.99.90

INDUSTRY

--- andere

6

A

3809

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

- auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

3809.10.10

PAPS

-- mit einem Gehalt an diesen Stoffen von weniger als 55 GHT

8,3 + 8,9 EUR/100 kg MAX 12,8

B5

3809.10.30

PAPS

-- mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 55 oder mehr, jedoch weniger als 70 GHT

8,3 + 12,4 EUR/100 kg MAX 12,8

B5

3809.10.50

PAPS

-- mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 70 oder mehr, jedoch weniger als 83 GHT

8,3 + 15,1 EUR/100 kg MAX 12,8

B5

3809.10.90

PAPS

-- mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 83 GHT oder mehr

8,3 + 17,7 EUR/100 kg MAX 12,8

B5

- andere

3809.91.00

INDUSTRY

-- von der in der Textilindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art

6,3

A

3809.92.00

INDUSTRY

-- von der in der Papierindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art

6,3

A

3809.93.00

INDUSTRY

-- von der in der Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art

6,3

A

3810

Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art

3810.10.00

INDUSTRY

- Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen

6,5

A

- andere

3810.90.10

INDUSTRY

-- Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art

4,1

A

3810.90.90

INDUSTRY

-- andere

5

A

3811

Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten

- zubereitete Antiklopfmittel

-- auf der Grundlage von Bleiverbindungen

3811.11.10

INDUSTRY

--- auf der Grundlage von Tetraethylblei (Ethylfluid)

6,5

A

3811.11.90

INDUSTRY

--- andere

5,8

A

3811.19.00

INDUSTRY

-- andere

5,8

A

- Additive für Schmieröle

3811.21.00

INDUSTRY

-- Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

5,3

A

3811.29.00

INDUSTRY

-- andere

5,8

A

3811.90.00

INDUSTRY

- andere

5,8

A

3812

Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe

3812.10.00

INDUSTRY

- zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger

6,3

A

- zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe

3812.20.10

INDUSTRY

-- Reaktionsgemisch, Benzyl-3-isobutyryloxy-1-isopropyl-2,2-dimethylpropylphthalat und Benzyl-3-isobutyryloxy-2,2,4-trimethylpentylphthalat enthaltend

0

A

3812.20.90

INDUSTRY

-- andere

6,5

A

- zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe

3812.31.00

INDUSTRY

-- Mischungen von Oligomeren des 2,2,4-Trimethyl-1,2-dihydrochinolin (TMQ)

6,5

A

-- andere

3812.39.10

INDUSTRY

--- zubereitete Antioxidationsmittel

6,5

A

3812.39.90

INDUSTRY

--- andere

6,5

A

3813.00.00

INDUSTRY

Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben

6,5

A

Zusammengesetzte organische Löse- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken

3814.00.10

INDUSTRY

- auf der Grundlage von Butylacetat

6,5

A

3814.00.90

INDUSTRY

- andere

6,5

A

3815

Reaktionsauslöser, Reaktionsbeschleuniger und katalytische Zubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

- auf Trägern fixierte Katalysatoren

3815.11.00

INDUSTRY

-- mit Nickel oder einer Nickelverbindung als aktiver Substanz

6,5

A

3815.12.00

INDUSTRY

-- mit Edelmetall oder einer Edelmetallverbindung als aktiver Substanz

6,5

A

-- andere

3815.19.10

INDUSTRY

--- Katalysator in Form von Körnern, die zu 90 GHT oder mehr Abmessungen von 10 Mikrometer oder weniger aufweisen, aus einer auf einem Träger aus Magnesiumsilicat fixierten Mischung von Oxiden, mit einem Gehalt an: - Kupfer von 20 GHT bis 35 GHT und - Bismut von 2 GHT bis 3 GHT und einer augenscheinlichen Dichte von 0,2 bis 1,0

0

A

3815.19.90

INDUSTRY

--- andere

6,5

A

- andere

3815.90.10

INDUSTRY

-- Ethyltriphenylphosphoniumacetat-Katalysator, in Methanol gelöst

0

A

3815.90.90

INDUSTRY

-- andere

6,5

A

3816.00.00

INDUSTRY

Feuerfeste Zemente, feuerfeste Mörtel, feuerfester Beton und ähnliche feuerfeste Mischungen, ausgenommen Erzeugnisse der Position 3801

2,7

A

Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen Waren der Position 2707 oder 2902

3817.00.50

INDUSTRY

- lineares Alkylbenzol

6,3

A

3817.00.80

INDUSTRY

- andere

6,3

A

Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen, zur Verwendung in der Elektronik dotiert

3818.00.10

INDUSTRY

- dotiertes Silicium

0

A

3818.00.90

INDUSTRY

- andere

0

A

3819.00.00

INDUSTRY

Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT

6,5

A

3820.00.00

INDUSTRY

Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen

6,5

A

3821.00.00

INDUSTRY

Zubereitete Nährsubstrate zum Züchten und Erhalten von Mikroorganismen (einschließlich Viren und dergleichen) oder pflanzlichen, menschlichen oder tierischen Zellen

5

A

3822.00.00

INDUSTRY

Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen Waren der Position 3002 oder 3006; zertifizierte Referenzmaterialien

0

A

3823

Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole

- technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination

3823.11.00

PAPS

-- Stearinsäure

5,1

A

3823.12.00

PAPS

-- Ölsäure

4,5

A

3823.13.00

PAPS

-- Tallölfettsäuren

2,9

A

-- andere

3823.19.10

PAPS

--- destillierte Fettsäuren

2,9

A

3823.19.30

PAPS

--- Destillationsfettsäuren

2,9

A

3823.19.90

PAPS

--- andere

2,9

A

3823.70.00

PAPS

- technische Fettalkohole

3,8

A

3824

Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen

3824.10.00

INDUSTRY

- zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne

6,5

A

3824.30.00

INDUSTRY

- nicht gesinterte Metallcarbide, untereinander oder mit metallischen Bindemitteln gemischt

5,3

A

3824.40.00

INDUSTRY

- zubereitete Additive für Zement, Mörtel oder Beton

6,5

A

- Mörtel und Beton, nicht feuerfest

3824.50.10

INDUSTRY

-- Frischbeton

6,5

A

3824.50.90

INDUSTRY

-- andere

6,5

A

3824.60

PAPS

- Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905.44

-- in wässriger Lösung

3824.60.11

PAPS

--- mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

7,7 + 16,1 EUR/100 kg

B7

3824.60.19

PAPS

--- andere

9 + 37,8 EUR/100 kg

Dieser Wertzollsatz ist autonom auf unbestimmte Zeit auf 9 % ermäßigt (Aussetzung).

B7

-- andere

3824.60.91

PAPS

--- mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

7,7 + 23 EUR/100 kg

B7

3824.60.99

PAPS

--- andere

9 + 53,7 EUR/100 kg

Dieser Wertzollsatz ist autonom auf unbestimmte Zeit auf 9 % ermäßigt (Aussetzung).

B7

- Mischungen, die halogenierte Derivate von Methan, Ethan oder Propan enthalten

3824.71.00

INDUSTRY

-- perhalogenierte Chlorfluorkohlenwasserstoffe (CFK) enthaltend, auch teilhalogenierte Chlorfluorkohlenwasserstoffe (HCFKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) oder teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) enthaltend

6,5

A

3824.72.00

INDUSTRY

-- Bromchlordifluormethan, Bromtrifluormethan oder Dibromtetrafluorethan enthaltend

6,5

A

3824.73.00

INDUSTRY

-- teilhalogenierte Bromfluorkohlenwasserstoffe (HBFKW) enthaltend

6,5

A

3824.74.00

INDUSTRY

-- teilhalogenierte Chlorfluorkohlenwasserstoffe (HCFKW) enthaltend, auch perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) oder teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), jedoch keine perhalogenierten Chlorfluorkohlenwasserstoffe (CFK) enthaltend

6,5

A

3824.75.00

INDUSTRY

-- Tetrachlorkohlenstoff enthaltend

6,5

A

3824.76.00

INDUSTRY

-- 1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform) enthaltend

6,5

A

3824.77.00

INDUSTRY

-- Brommethan (Methylbromid) oder Bromchlormethan enthaltend

6,5

A

-- perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) oder teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) enthaltend, jedoch keine perhalogenierten Chlorfluorkohlenstoffe (CFK) oder teilhalogenierte Chlorfluorkohlenwasserstoffe (HCFKW) enthaltend

3824.78.10

INDUSTRY

--- nur 1,1,1-Trifluorethan und Pentafluorethan enthaltend

6,5

A

3824.78.20

INDUSTRY

--- nur 1,1,1-Trifluorethan, Pentafluorethan und 1,1,1,2-Tetrafluorethan enthaltend

6,5

A

3824.78.30

INDUSTRY

--- nur Difluormethan und Pentafluorethan enthaltend

6,5

A

3824.78.40

INDUSTRY

--- nur Difluormethan, Pentafluorethan und 1,1,1,2-Tetrafluorethan enthaltend

6,5

A

3824.78.80

INDUSTRY

--- ungesättigte teilfluorierte Kohlenwasserstoffe enthaltend

6,5

A

3824.78.90

INDUSTRY

--- andere

6,5

A

3824.79.00

INDUSTRY

-- andere

6,5

A

- Erzeugnisse im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 3 zu diesem Kapitel

3824.81.00

INDUSTRY

-- Oxiran (Ethylenoxid) enthaltend

6,5

A

3824.82.00

INDUSTRY

-- polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT) oder polybromierte Biphenyle (PBB) enthaltend

6,5

A

3824.83.00

INDUSTRY

-- Tris(2,3-dibrompropyl)phosphat enthaltend

6,5

A

3824.84.00

INDUSTRY

-- Aldrin (ISO), Camphechlor (ISO) (Toxaphen), Chlordan (ISO), Chlordecon (ISO), DDT (ISO) (Clofenotan (INN), 1,1,1-Trichlor-2,2-bis (p-chlorphenyl)ethan), Dieldrin (ISO, INN), Endosulfan (ISO), Endrin (ISO), Heptachlor (ISO) oder Mirex (ISO) enthaltend

6,5

A

3824.85.00

INDUSTRY

-- 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan (HCH (ISO)), einschließlich Lindan (ISO, INN) enthaltend

6,5

A

3824.86.00

INDUSTRY

-- Pentachlorbenzol (ISO) oder Hexachlorbenzol (ISO) enthaltend

6,5

A

3824.87.00

INDUSTRY

-- Perfluoroctansulfonsäure, ihre Salze, Perfluoroctansulfonamide oder Perfluoroctansulfonylfluorid enthaltend

6,5

A

3824.88.00

INDUSTRY

-- Tetra-, Penta-, Hexa-, Hepta- oder Octabromdiphenylether enthaltend

6,5

A

 

 

- andere

 

 

3824.91.00

INDUSTRY

-- Mischungen und Zubereitungen, hauptsächlich aus (5-Ethyl-2-methyl-2-oxido-1 ,3,2-dioxaphosphinan-5-yl) methyl methyl-methylphosphonat und Bis [(5-ethyl-2-methyl-2-oxido-1,3,2-dioxaphosphinan-5-yl) methyl] methylphosphonat bestehend

6,5

A

3824.99

INDUSTRY

-- andere

 

 

3824.99.10

INDUSTRY

--- Petroleumsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der Ethanolamine; thiophenhaltige Sulfonsäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze

5,7

A

3824.99.15

INDUSTRY

--- Ionenaustauscher

6,5

A

3824.99.20

INDUSTRY

--- Absorbentien zum Vervollständigen des Vakuums in elektrischen Röhren

6

A

3824.99.25

INDUSTRY

--- Pyrolignite (z. B. Calciumpyrolignit); rohes Calciumtartrat; rohes Calciumcitrat

5,1

A

3824.99.30

INDUSTRY

--- Naphthensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester

3,2

A

--- andere

3824.99.45

INDUSTRY

---- Kesselsteinmittel und dergleichen

6,5

A

3824.99.50

INDUSTRY

---- Zubereitungen für die Galvanotechnik

6,5

A

3824.99.55

INDUSTRY

---- Mischungen von Glycerinmono-, -di- und -trifettsäureestern (Emulgiermittel für Fettstoffe)

6,5

A

---- Kartuschen und Nachfüllpackungen, gefüllt, für elektronische Zigaretten; Zubereitungen zur Verwendung in Kartuschen und Nachfüllpackungen für elektronische Zigaretten

3824.99.56

INDUSTRY

----- Erzeugnisse der Unterposition 2939.79.10 enthaltend

6,5

A

3824.99.57

INDUSTRY

----- andere

6,5

A

3824.99.58

INDUSTRY

---- Nikotinpflaster (transdermal) zur Unterstützung bei der Raucherentwöhnung

0

A

---- Erzeugnisse und Zubereitungen zu pharmazeutischen oder chirurgischen Zwecken

3824.99.61

INDUSTRY

----- Zwischenerzeugnisse der Antibiotikagewinnung, erhalten aus der Fermentation von Streptomyces tenebrarius, auch getrocknet, zum Herstellen von Arzneiwaren der Position 3004 für die Humanmedizin

0

A

3824.99.62

INDUSTRY

----- Zwischenerzeugnisse aus der Gewinnung von Salzen des Monensins

0

A

3824.99.64

INDUSTRY

----- andere

6,5

A

3824.99.65

INDUSTRY

---- Hilfsmittel von der in der Gießereiindustrie verwendeten Art (ausgenommen Waren der Unterposition 3824.10.00)

6,5

A

3824.99.70

INDUSTRY

---- Flammschutz-, Wasserschutzmittel und ähnliche Zubereitungen für den Schutz von Bauwerken

6,5

A

---- andere

3824.99.75

INDUSTRY

----- Lithium-Niobat-Scheiben, nicht dotiert

0

A

3824.99.80

INDUSTRY

----- Mischung von Aminen aus dimerisierten Fettsäuren, mit einem mittleren Molekulargewicht von 520 bis 550

0

A

3824.99.85

INDUSTRY

----- 3-(1-Ethyl-1-methylpropyl)isoxazol-5-ylamin, in Toluol gelöst

0

A

3824.99.86

INDUSTRY

----- Mischungen, hauptsächlich bestehend aus Dimethylmethylphosphonat, Oxiran und Diphosphorpentaoxid

6,5

A

----- chemische Erzeugnisse oder Zubereitungen, überwiegend aus organischen Verbindungen bestehend, anderweit weder genannt noch inbegriffen

3824.99.92

INDUSTRY

------ in flüssiger Form bei 20 °C

6,5

A

3824.99.93

INDUSTRY

------ andere

6,5

A

3824.99.96

INDUSTRY

----- andere

6,5

A

3825

Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Siedlungsabfälle; Klärschlamm; andere in Anmerkung 6 zu diesem Kapitel genannte Abfälle

3825.10.00

INDUSTRY

- Siedlungsabfälle

6,5

A

3825.20.00

INDUSTRY

- Klärschlamm

6,5

A

3825.30.00

INDUSTRY

- klinische Abfälle

6,5

A

- Abfälle von organischen Lösemitteln

3825.41.00

INDUSTRY

-- halogeniert

6,5

A

3825.49.00

INDUSTRY

-- andere

6,5

A

3825.50.00

INDUSTRY

- Abfälle von flüssigen Abbeizmitteln für Metalle, Hydraulikflüssigkeiten, Bremsflüssigkeiten und Gefrierschutzflüssigkeiten

6,5

A

- andere Abfälle der chemischen Industrie oder verwandter Industrien

3825.61.00

INDUSTRY

-- überwiegend organische Bestandteile enthaltend

6,5

A

3825.69.00

INDUSTRY

-- andere

6,5

A

- andere

3825.90.10

INDUSTRY

-- alkalische Eisenoxide (Gasreinigungsmasse)

5

A

3825.90.90

INDUSTRY

-- andere

6,5

A

Biodiesel und Biodieselmischungen, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Materialien von weniger als 70 GHT

3826.00.10

INDUSTRY

- Fettsäuremonoalkylester, mit einem Gehalt an Estern von 96,5 GHT oder mehr (FAMAE)

6,5

A

3826.00.90

INDUSTRY

- andere

6,5

A

39

KAPITEL 39 – KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS

I. PRIMÄRFORMEN

3901

Polymere des Ethylens, in Primärformen

- Polyethylen mit einer Dichte von weniger als 0,94

3901.10.10

INDUSTRY

-- lineares Polyethylen

6,5

A

3901.10.90

INDUSTRY

-- andere

6,5

A

- Polyethylen mit einer Dichte von 0,94 oder mehr

3901.20.10

INDUSTRY

-- Polyethylen in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem Kapitel, mit einer Dichte von 0,958 oder mehr bei 23 °C und einem Gehalt an: - Aluminium von 50 mg/kg oder weniger, - Calcium von 2 mg/kg oder weniger, - Chrom von 2 mg/kg oder weniger, - Eisen von 2 mg/kg oder weniger, - Nickel von 2 mg/kg oder weniger, - Titan von 2 mg/kg oder weniger, und - Vanadium von 8 mg/kg oder weniger, zum Herstellen von chlorsulfoniertem Polyethylen

0

A

3901.20.90

INDUSTRY

-- andere

6,5

A

3901.30.00

INDUSTRY

- Ethylen-Vinylacetat-Copolymere

6,5

A

3901.40.00

INDUSTRY

- Ethylen-alpha-Olefin-Copolymere mit einer spezifischen Dichte von weniger als 0,94

6,5

A

- andere

3901.90.30

INDUSTRY

-- ionomeres Harz, bestehend aus einem Salz eines Ethylen-Isobutylacrylat-Methacrylsäure-Copolymers; A-B-A-Blockcopolymer aus Polystyrol, Ethylen-Butylen-Copolymer und Polystyrol, mit einem Gehalt an Styrol von 35 GHT oder weniger, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem Kapitel

0

A

3901.90.80

INDUSTRY

-- andere

6,5

A

3902

Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen

3902.10.00

INDUSTRY

- Polypropylen

6,5

A

3902.20.00

INDUSTRY

- Polyisobutylen

6,5

A

3902.30.00

INDUSTRY

- Propylen-Copolymere

6,5

A

- andere

3902.90.10

INDUSTRY

-- A-B-A-Blockcopolymer aus Polystyrol, Ethylen-Butylen-Copolymer und Polystyrol, mit einem Gehalt an Styrol von 35 GHT oder weniger, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem Kapitel

0

A

3902.90.20

INDUSTRY

-- Poly(1-buten), 1-Buten-Ethylen-Copolymer mit einem Gehalt an Ethylen von 10 GHT oder weniger, oder eine Mischung von Poly(1-buten) und Polyethylen und/oder Polypropylen, mit einem Gehalt an Polyethylen von 10 GHT oder weniger und/oder an Polypropylen von 25 GHT oder weniger, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem Kapitel

0

A

3902.90.90

INDUSTRY

-- andere

6,5

A

3903

Polymere des Styrols, in Primärformen

- Polystyrol

3903.11.00

INDUSTRY

-- expandierbar

6,5

A

3903.19.00

INDUSTRY

-- andere

6,5

A

3903.20.00

INDUSTRY

- Styrol-Acrylnitril-Copolymere (SAN)

6,5

A

3903.30.00

INDUSTRY

- Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymere (ABS)

6,5

A

- andere

3903.90.10

INDUSTRY

-- Copolymer, ausschließlich aus Styrol und Allylalkohol, mit einer Acetylzahl von 175 oder mehr

0

A

3903.90.20

INDUSTRY

-- bromiertes Polystyrol mit einem Gehalt an Brom von 58 GHT bis 71 GHT, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem Kapitel

0

A

3903.90.90

INDUSTRY

-- andere

6,5

A

3904

Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen

3904.10.00

INDUSTRY

- Poly(vinylchlorid), nicht mit anderen Stoffen gemischt

6,5

A

- anderes Poly(vinylchlorid)

3904.21.00

INDUSTRY

-- nicht weich gemacht

6,5

A

3904.22.00

INDUSTRY

-- weich gemacht

6,5

A

3904.30.00

INDUSTRY

- Vinylchlorid-Vinylacetat-Copolymere

6,5

A

3904.40.00

INDUSTRY

- andere Copolymere des Vinylchlorids

6,5

A

- Polymere des Vinylidenchlorids

3904.50.10

INDUSTRY

-- Vinylidenchlorid-Acrylnitril-Copolymer in Form von expandierbaren Kügelchen mit einem Durchmesser von 4 Mikrometer bis 20 Mikrometer

0

A

3904.50.90

INDUSTRY

-- andere

6,5

A

- fluorierte Polymere

3904.61.00

INDUSTRY

-- Polytetrafluorethylen

6,5

A

-- andere

3904.69.10

INDUSTRY

--- Poly(vinylfluorid) in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem Kapitel

0

A

3904.69.20

INDUSTRY

--- Fluorelastomere FKM

6,5

A

3904.69.80

INDUSTRY

--- andere

6,5

A

3904.90.00

INDUSTRY

- andere

6,5

A

3905

Polymere des Vinylacetats oder anderer Vinylester, in Primärformen; andere Vinylpolymere, in Primärformen

- Poly(vinylacetat)

3905.12.00

INDUSTRY

-- in wässriger Dispersion

6,5

A

3905.19.00

INDUSTRY

-- andere

6,5

A

- Vinylacetat-Copolymere

3905.21.00

INDUSTRY

-- in wässriger Dispersion

6,5

A

3905.29.00

INDUSTRY

-- andere

6,5

A

3905.30.00

INDUSTRY

- Poly(vinylalkohol), auch nicht hydrolisierte Acetatgruppen enthaltend

6,5

A

- andere

3905.91.00

INDUSTRY

-- Copolymere

6,5

A

-- andere

3905.99.10

INDUSTRY

--- Poly(vinylformal), in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem Kapitel, mit einem Molekulargewicht von 10 000 bis 40 000 und einem Gehalt an: - Acetylgruppen, berechnet als Vinylacetat, von 9,5 GHT bis 13 GHT und - Hydroxylgruppen, berechnet als Vinylalkohol, von 5 GHT bis 6,5 GHT

0

A

3905.99.90

INDUSTRY

--- andere

6,5

A

3906

Acrylpolymere in Primärformen

3906.10.00

INDUSTRY

- Poly(methylmethacrylat)

6,5

A

- andere

3906.90.10

INDUSTRY

-- Poly[N-(3-hydroxyimino-1,1-dimethylbutyl)acrylamid]

0

A

3906.90.20

INDUSTRY

-- Copolymer aus 2-Diisopropylaminoethylmethacrylat und Decylmethacrylat, in Form einer Lösung in N,N-Dimethylacetamid, mit einem Gehalt an Copolymer von 55 GHT oder mehr

0

A

3906.90.30

INDUSTRY

-- Copolymer aus Acrylsäure und 2-Ethylhexylacrylat, mit einem Gehalt an 2-Ethylhexylacrylat von 10 GHT bis 11 GHT

0

A

3906.90.40

INDUSTRY

-- Acrylnitril-Methylacrylat-Copolymer, modifiziert mit Polybutadien-Acrylnitril (NBR)

0

A

3906.90.50

INDUSTRY

-- Polymerisationserzeugnis aus Acrylsäure und Alkylmethacrylat mit geringen Mengen anderer Monomere, zur Verwendung als Verdickungsmittel in Druckpasten für den Textildruck

0

A

3906.90.60

INDUSTRY

-- Copolymer aus Methylacrylat, Ethylen und einem Monomer, das eine austauschbare, nicht am Kettenende befindliche Carboxylgruppe enthält, mit einem Gehalt an Methylacrylat von 50 GHT oder mehr, auch mit Kieselerde vermischt

5

A

3906.90.90

INDUSTRY

-- andere

6,5

A

3907

Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen

3907.10.00

INDUSTRY

- Polyacetale

6,5

A

3907.20

INDUSTRY

- andere Polyether

-- Polyetheralkohole

3907.20.11

INDUSTRY

--- Polyethylenglykole

6,5

A

3907.20.20

INDUSTRY

--- andere

6,5

A

-- andere

3907.20.91

INDUSTRY

--- Copolymer aus 1-Chlor-2,3-epoxypropan und Ethylenoxid

0

A

3907.20.99

INDUSTRY

--- andere

6,5

A

3907.30.00

INDUSTRY

- Epoxidharze

6,5

A

3907.40.00

INDUSTRY

- Polycarbonate

6,5

A

3907.50.00

INDUSTRY

- Alkydharze

6,5

A

- Poly(ethylenterephthalat)

3907.61.00

INDUSTRY

-- mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr

6,5

A

3907.69.00

INDUSTRY

-- andere

6,5

A

3907.70.00

INDUSTRY

- Poly(milchsäure)

6,5

A

- andere Polyester

-- ungesättigt

3907.91.10

INDUSTRY

--- flüssig

6,5

A

3907.91.90

INDUSTRY

--- andere

6,5

A

-- andere

3907.99.05

INDUSTRY

--- Thermoplastische Flüssigkristallcopolymere auf Basis aromatischer Polyester

1,6

A

3907.99.10

INDUSTRY

--- Poly(ethylennaphthalin-2,6-dicarboxylat)

0

A

3907.99.80

INDUSTRY

--- andere

6,5

A

3908

Polyamide in Primärformen

3908.10.00

INDUSTRY

- Polyamid-6, -11, -12, -6,6, -6,9, -6,10 oder -6,12

6,5

A

3908.90.00

INDUSTRY

- andere

6,5

A

3909

Aminoharze, Phenolharze und Polyurethane, in Primärformen

3909.10.00

INDUSTRY

- Harnstoffharze; Thioharnstoffharze

6,5

A

3909.20.00

INDUSTRY

- Melaminharze

6,5

A

- andere Aminoharze

3909.31.00

INDUSTRY

-- Poly(methylenphenylisocyanat) (rohes MDI, polymeres MDI)

6,5

A

3909.39.00

INDUSTRY

-- andere

6,5

A

3909.40.00

INDUSTRY

- Phenolharze

6,5

A

- Polyurethane

3909.50.10

INDUSTRY

-- Polyurethan aus 2,2′-(tert-Butylimino)diethanol und 4,4′-Methylendicyclohexyldiisocyanat, in Form einer Lösung in N,N-Dimethylacetamid, mit einem Gehalt an Polymer von 50 GHT oder mehr

0

A

3909.50.90

INDUSTRY

-- andere

6,5

A

3910.00.00

INDUSTRY

Silicone in Primärformen

6,5

A

3911

Petroleumharze, Cumaron-Inden-Harze, Polyterpene, Polysulfide, Polysulfone und andere Erzeugnisse im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen

3911.10.00

INDUSTRY

- Petroleumharze, Cumaronharze, Indenharze oder Cumaron-Inden-Harze und Polyterpene

6,5

A

3911.90

INDUSTRY

- andere

-- Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnisse, auch chemisch modifiziert

3911.90.11

INDUSTRY

--- Poly(oxy-1,4-phenylensulfonyl-1,4-phenylenoxy-1,4-phenylenisopropyliden-1,4-phenylen), in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem Kapitel

3,5

A

3911.90.13

INDUSTRY

--- Poly(thio-1,4-phenylen)

0

A

3911.90.19

INDUSTRY

--- andere

6,5

A

-- andere

3911.90.92

INDUSTRY

--- Copolymer aus p-Kresol und Divinylbenzol, in Form einer Lösung in N,N-Dimethylacetamid, mit einem Gehalt an Polymer von 50 GHT oder mehr; hydrierte Copolymere aus Vinyltoluol und α-Methylstyrol

0

A

3911.90.99

INDUSTRY

--- andere

6,5

A

3912

Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen

- Celluloseacetate

3912.11.00

INDUSTRY

-- nicht weich gemacht

6,5

A

3912.12.00

INDUSTRY

-- weich gemacht

6,5

A

3912.20

INDUSTRY

- Cellulosenitrate (einschließlich Collodium)

-- nicht weich gemacht

3912.20.11

INDUSTRY

--- Collodium und Celloidin

6,5

A

3912.20.19

INDUSTRY

--- andere

6

A

3912.20.90

INDUSTRY

-- weich gemacht

6,5

A

- Celluloseether

3912.31.00

INDUSTRY

-- Carboxymethylcellulose und ihre Salze

6,5

A

-- andere

3912.39.20

INDUSTRY

--- Hydroxypropylcellulose

0

A

3912.39.85

INDUSTRY

--- andere

6,5

A

- andere

3912.90.10

INDUSTRY

-- Celluloseester

6,4

A

3912.90.90

INDUSTRY

-- andere

6,5

A

3913

Natürliche Polymere (z. B. Alginsäure) und modifizierte natürliche Polymere (z. B. gehärtete Eiweißstoffe, chemische Derivate von Naturkautschuk), anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen

3913.10.00

INDUSTRY

- Alginsäure, ihre Salze und Ester

5

A

3913.90.00

INDUSTRY

- andere

6,5

A

3914.00.00

INDUSTRY

Ionenaustauscher auf der Grundlage von Polymeren der Positionen 3901 bis 3913, in Primärformen

6,5

A

II. ABFÄLLE, SCHNITZEL UND BRUCH; HALBERZEUGNISSE; FERTIGERZEUGNISSE

3915

Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen

3915.10.00

INDUSTRY

- von Polymeren des Ethylens

6,5

A

3915.20.00

INDUSTRY

- von Polymeren des Styrols

6,5

A

3915.30.00

INDUSTRY

- von Polymeren des Vinylchlorids

6,5

A

- von anderen Kunststoffen

3915.90.11

INDUSTRY

-- von Polymeren des Propylens

6,5

A

3915.90.80

INDUSTRY

-- andere

6,5

A

3916

Monofile mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet, aus Kunststoffen

3916.10.00

INDUSTRY

- aus Polymeren des Ethylens

6,5

A

3916.20.00

INDUSTRY

- aus Polymeren des Vinylchlorids

6,5

A

- aus anderen Kunststoffen

3916.90.10

INDUSTRY

-- aus Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnissen, auch chemisch modifiziert

6,5

A

3916.90.50

INDUSTRY

-- aus Additionspolymerisationserzeugnissen

6,5

A

3916.90.90

INDUSTRY

-- andere

6,5

A

3917

Rohre und Schläuche sowie Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke (Kniestücke, Flansche und dergleichen), aus Kunststoffen

- Kunstdärme aus gehärteten Eiweißstoffen oder aus Cellulosekunststoffen

3917.10.10

INDUSTRY

-- aus gehärteten Eiweißstoffen

5,3

A

3917.10.90

INDUSTRY

-- aus Cellulosekunststoffen

6,5

A

- Rohre und Schläuche, nicht biegsam

-- aus Polymeren des Ethylens

3917.21.10

INDUSTRY

--- nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet

6,5

A

3917.21.90

INDUSTRY

--- andere

6,5

A

-- aus Polymeren des Propylens

3917.22.10

INDUSTRY

--- nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet

6,5

A

3917.22.90

INDUSTRY

--- andere

6,5

A

-- aus Polymeren des Vinylchlorids

3917.23.10

INDUSTRY

--- nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet

6,5

A

3917.23.90

INDUSTRY

--- andere

6,5

A

3917.29.00

INDUSTRY

-- aus anderen Kunststoffen

6,5

A

- andere Rohre und Schläuche

3917.31.00

INDUSTRY

-- biegsame Rohre und Schläuche, die einem Druck von 27,6 MPa oder mehr standhalten

6,5

A

3917.32.00

INDUSTRY

-- andere, weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen, ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

6,5

A

3917.33.00

INDUSTRY

-- andere, weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

6,5

 

A

 

3917.39.00

INDUSTRY

-- andere

6,5

 

A

 

3917.40.00

INDUSTRY

- Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

6,5

 

A

 

3918

 

Bodenbeläge aus Kunststoffen, auch selbstklebend, in Rollen oder in Form von Fliesen oder Platten; Wand- oder Deckenverkleidungen aus Kunststoffen, im Sinne der Anmerkung 9 zu diesem Kapitel

 

 

 

 

 

 

- aus Polymeren des Vinylchlorids

 

 

 

 

3918.10.10

INDUSTRY

-- bestehend aus einem Träger, mit Poly(vinylchlorid) getränkt, bestrichen oder überzogen

6,5

 

A

 

3918.10.90

INDUSTRY

-- andere

6,5

 

A

 

3918.90.00

INDUSTRY

- aus anderen Kunststoffen

6,5

 

A

 

3919

 

Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen

 

 

 

 

3919.10

INDUSTRY

- in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger

 

 

 

 

 

 

-- Bänder (Streifen), mit nicht vulkanisiertem Naturkautschuk oder nicht vulkanisiertem synthetischen Kautschuk bestrichen

 

 

 

 

3919.10.12

INDUSTRY

--- aus Poly(vinylchlorid) oder aus Polyethylen

6,3

 

A

 

3919.10.15

INDUSTRY

--- aus Polypropylen

6,3

 

A

 

3919.10.19

INDUSTRY

--- andere

6,3

 

A

 

3919.10.80

INDUSTRY

-- andere

6,5

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

3919.90.20

INDUSTRY

-- selbstklebende, runde Polierscheiben von der für die Herstellung von Halbleiterscheiben (wafers) verwendeten Art

0

 

A

 

3919.90.80

INDUSTRY

-- andere

6,5

 

A

 

3920

 

Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, nicht aus Zellkunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage

 

 

 

 

3920.10

INDUSTRY

- aus Polymeren des Ethylens

 

 

 

 

 

 

-- mit einer Dicke von 0,125 mm oder weniger

 

 

 

 

 

 

--- aus Polyethylen mit einer Dichte von

 

 

 

 

 

 

---- weniger als 0,94

 

 

 

 

3920.10.23

INDUSTRY

----- Polyethylenfolien mit einer Dicke von 20 Mikrometer bis 40 Mikrometer, zum Herstellen von Fotoresist-Filmen für die Halbleiterfertigung oder für gedruckte Schaltungen

0

 

A

 

3920.10.24

INDUSTRY

----- Stretchfolien, nicht bedruckt

6,5

 

A

 

3920.10.25

INDUSTRY

----- andere

6,5

 

A

 

3920.10.28

INDUSTRY

---- 0,94 oder mehr

6,5

 

A

 

3920.10.40

INDUSTRY

--- andere

6,5

 

A

 

 

 

-- mit einer Dicke von mehr als 0,125 mm

 

 

 

 

3920.10.81

INDUSTRY

--- synthetischer Papierhalbstoff, bestehend aus feuchten Blättern aus nicht kohärenten Polyethylenfasern (Fibrillen), auch mit Zusatz von Cellulosefasern von 15 GHT oder weniger mit in Wasser gelöstem Poly(vinylalkohol) als Feuchthaltemittel

0

 

A

 

3920.10.89

INDUSTRY

--- andere

6,5

 

A

 

3920.20

INDUSTRY

- aus Polymeren des Propylens

 

 

 

 

 

 

-- mit einer Dicke von 0,10 mm oder weniger

 

 

 

 

3920.20.21

INDUSTRY

--- biaxial orientiert

6,5

 

A

 

3920.20.29

INDUSTRY

--- andere

6,5

 

A

 

3920.20.80

INDUSTRY

-- mit einer Dicke von mehr als 0,10 mm

6,5

 

A

 

3920.30.00

INDUSTRY

- von Polymeren des Styrols

6,5

 

A

 

 

 

- aus Polymeren des Vinylchlorids

 

 

 

 

 

 

-- mit einem Gehalt an Weichmachern von 6 GHT oder mehr

 

 

 

 

3920.43.10

INDUSTRY

--- mit einer Dicke von 1 mm oder weniger

6,5

 

A

 

3920.43.90

INDUSTRY

--- mit einer Dicke von mehr als 1 mm

6,5

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

3920.49.10

INDUSTRY

--- mit einer Dicke von 1 mm oder weniger

6,5

 

A

 

3920.49.90

INDUSTRY

--- mit einer Dicke von mehr als 1 mm

6,5

 

A

 

 

 

- aus Acrylpolymeren

 

 

 

 

3920.51.00

INDUSTRY

-- aus Poly(methylmethacrylat)

6,5

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

3920.59.10

INDUSTRY

--- Copolymer aus Acrylsäure- und Methacrylsäureestern, in Form von Folien mit einer Dicke von 150 Mikrometer oder weniger

0

 

A

 

3920.59.90

INDUSTRY

--- andere

6,5

 

A

 

 

 

- aus Polycarbonaten, Alkydharzen, Allylpolyestern oder anderen Polyestern

 

 

 

 

3920.61.00

INDUSTRY

-- aus Polycarbonaten

6,5

 

A

 

3920.62

INDUSTRY

-- aus Poly(ethylenterephthalat)

 

 

 

 

 

 

--- mit einer Dicke von 0,35 mm oder weniger

 

 

 

 

3920.62.12

INDUSTRY

---- Folien aus Poly(ethylenterephthalat) mit einer Dicke von 72 Mikrometer bis 79 Mikrometer, zum Herstellen von flexiblen Magnetplatten; Folien aus Poly(ethylenterephthalat) mit einer Dicke von 100 Mikrometer bis 150 Mikrometer, zum Herstellen von Fotopolymer-Hochdruckplatten

0

 

A

 

3920.62.19

INDUSTRY

---- andere

6,5

 

A

 

3920.62.90

INDUSTRY

--- mit einer Dicke von mehr als 0,35 mm

6,5

 

A

 

3920.63.00

INDUSTRY

-- aus ungesättigten Polyestern

6,5

 

A

 

3920.69.00

INDUSTRY

-- aus anderen Polyestern

6,5

 

A

 

 

 

- aus Cellulose oder ihren chemischen Derivaten

 

 

 

 

3920.71.00

INDUSTRY

-- aus regenerierter Cellulose

6,5

 

A

 

 

 

-- aus Celluloseacetaten

 

 

 

 

3920.73.10

INDUSTRY

--- Filmunterlagen in Rollen oder Streifen

6,3

 

A

 

3920.73.80

INDUSTRY

--- andere

6,5

 

A

 

 

 

-- aus anderen Cellulosederivaten

 

 

 

 

3920.79.10

INDUSTRY

--- aus Vulkanfiber

5,7

 

A

 

3920.79.90

INDUSTRY

--- andere

6,5

 

A

 

 

 

- aus anderen Kunststoffen

 

 

 

 

3920.91.00

INDUSTRY

-- aus Poly(vinylbutyral)

6,1

 

A

 

3920.92.00

INDUSTRY

-- aus Polyamiden

6,5

 

A

 

3920.93.00

INDUSTRY

-- aus Aminoharzen

6,5

 

A

 

3920.94.00

INDUSTRY

-- aus Phenolharzen

6,5

 

A

 

3920.99

INDUSTRY

-- aus anderen Kunststoffen

 

 

 

 

 

 

--- aus Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnissen, auch chemisch modifiziert

 

 

 

 

3920.99.21

INDUSTRY

---- Polyimidfolien und -streifen, unbeschichtet oder nur mit Kunststoff beschichtet

0

 

A

 

3920.99.28

INDUSTRY

---- andere

6,5

 

A

 

 

 

--- aus Additionspolymerisationserzeugnissen

 

 

 

 

3920.99.52

INDUSTRY

---- Folien aus Poly(vinylfluorid); biaxial orientierte Folien aus Poly(vinylalkohol) mit einem Gehalt an Poly(vinylalkohol) von 97 GHT oder mehr, unbeschichtet, mit einer Dicke von 1 mm oder weniger

0

 

A

 

3920.99.53

INDUSTRY

---- Ionenaustauschermembranen aus fluorierten Kunststoffen, zur Verwendung in Chloralkali-Elektrolytzellen

0

 

A

 

3920.99.59

INDUSTRY

---- andere

6,5

 

A

 

3920.99.90

INDUSTRY

--- andere

6,5

 

A

 

3921

 

Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen

 

 

 

 

 

 

- aus Zellkunststoff

 

 

 

 

3921.11.00

INDUSTRY

-- aus Polymeren des Styrols

6,5

 

A

 

3921.12.00

INDUSTRY

-- aus Polymeren des Vinylchlorids

6,5

 

A

 

 

 

-- aus Polyurethanen

 

 

 

 

3921.13.10

INDUSTRY

--- aus Weichschaum

6,5

 

A

 

3921.13.90

INDUSTRY

--- andere

6,5

 

A

 

3921.14.00

INDUSTRY

-- aus regenerierter Cellulose

6,5

 

A

 

3921.19.00

INDUSTRY

-- aus anderen Kunststoffen

6,5

 

A

 

3921.90

INDUSTRY

- andere

 

 

 

 

 

 

-- aus Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnissen, auch chemisch modifiziert

 

 

 

 

3921.90.10

INDUSTRY

--- aus Polyester

6,5

 

A

 

3921.90.30

INDUSTRY

--- aus Phenolharzen

6,5

 

A

 

 

 

--- aus Aminoharzen

 

 

 

 

 

 

---- geschichtet

 

 

 

 

3921.90.41

INDUSTRY

----- Hochdruckschichtpressstoffe mit Dekorschicht auf einer oder auf beiden Seiten

6,5

 

A

 

3921.90.43

INDUSTRY

----- andere

6,5

 

A

 

3921.90.49

INDUSTRY

---- andere

6,5

 

A

 

3921.90.55

INDUSTRY

--- andere

6,5

 

A

 

3921.90.60

INDUSTRY

-- aus Additionspolymerisationserzeugnissen

6,5

 

A

 

3921.90.90

INDUSTRY

-- andere

6,5

 

A

 

3922

 

Badewannen, Duschen, Ausgüsse (Spülbecken), Waschbecken, Bidets, Klosettschüsseln, -sitze und -deckel, Spülkästen und ähnliche Waren zu sanitären oder hygienischen Zwecken, aus Kunststoffen

 

 

 

 

3922.10.00

INDUSTRY

- Badewannen, Duschen, Ausgüsse (Spülbecken) und Waschbecken

6,5

 

A

 

3922.20.00

INDUSTRY

- Klosettsitze und -deckel

6,5

 

A

 

3922.90.00

INDUSTRY

- andere

6,5

 

A

 

3923

 

Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen

 

 

 

 

 

 

- Schachteln (einschließlich Dosen), Kisten, Verschläge und ähnliche Waren

 

 

 

 

3923.10.10

INDUSTRY

-- Schachteln (einschließlich Dosen), Kisten, Verschläge und ähnliche Waren, aus Kunststoff, besonders gestaltet oder hergerichtet für den Transport und die Verpackung von Halbleiterscheiben (wafers), Masken und Retikeln

0

 

A

 

3923.10.90

INDUSTRY

-- andere

6,5

 

A

 

 

 

- Säcke und Beutel (einschließlich Tüten)

 

 

 

 

3923.21.00

INDUSTRY

-- aus Polymeren des Ethylens

6,5

 

A

 

 

 

-- aus anderen Kunststoffen

 

 

 

 

3923.29.10

INDUSTRY

--- aus Poly(vinylchlorid)

6,5

 

A

 

3923.29.90

INDUSTRY

--- andere

6,5

 

A

 

 

 

- Ballons, Flaschen, Flakons und ähnliche Waren

 

 

 

 

3923.30.10

INDUSTRY

-- mit einem Fassungsvermögen von 2 l oder weniger

6,5

 

A

 

3923.30.90

INDUSTRY

-- mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 l

6,5

 

A

 

 

 

- Spulen, Spindeln, Hülsen und ähnliche Warenträger

 

 

 

 

3923.40.10

INDUSTRY

-- Spulen und ähnliche Unterlagen für fotografische und kinematografische Filme oder für Bänder, Filme und dergleichen der Position 8523

5,3

 

A

 

3923.40.90

INDUSTRY

-- andere

6,5

 

A

 

 

 

- Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse

 

 

 

 

3923.50.10

INDUSTRY

-- Verschluss- oder Flaschenkapseln

6,5

 

A

 

3923.50.90

INDUSTRY

-- andere

6,5

 

A

 

3923.90.00

INDUSTRY

- andere

6,5

 

A

 

3924

 

Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Kunststoffen

 

 

 

 

3924.10.00

INDUSTRY

- Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch

6,5

 

A

 

3924.90.00

INDUSTRY

- andere

6,5

 

A

 

3925

 

Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

 

 

3925.10.00

INDUSTRY

- Sammelbehälter, Tanks, Bottiche und ähnliche Behälter, mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l

6,5

 

A

 

3925.20.00

INDUSTRY

- Türen, Fenster und deren Rahmen, Verkleidungen und Schwellen

6,5

 

A

 

3925.30.00

INDUSTRY

- Fensterläden, Jalousien (einschließlich Jalousetten) und ähnliche Waren, und Teile davon

6,5

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

3925.90.10

INDUSTRY

-- Beschläge und ähnliche Waren zur bleibenden Befestigung an Türen, Fenstern, Treppen, Wänden oder anderen Gebäudeteilen

6,5

 

A

 

3925.90.20

INDUSTRY

-- Kabelkanäle für elektrische Leitungen

6,5

 

A

 

3925.90.80

INDUSTRY

-- andere

6,5

 

A

 

3926

 

Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914

 

 

 

 

3926.10.00

INDUSTRY

- Büro- oder Schulartikel

6,5

 

A

 

3926.20.00

INDUSTRY

- Kleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe)

6,5

 

A

 

3926.30.00

INDUSTRY

- Beschläge für Möbel, Karosserien und dergleichen

6,5

 

A

 

3926.40.00

INDUSTRY

- Statuetten und andere Ziergegenstände

6,5

 

A

 

3926.90

INDUSTRY

- andere

 

 

 

 

3926.90.50

INDUSTRY

-- Schmutzkörbe und ähnliche Abwassersiebe, für Kanalisationsabflüsse

6,5

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

3926.90.92

INDUSTRY

--- aus Folien hergestellt

6,5

 

A

 

3926.90.97

INDUSTRY

--- andere

6,5

 

A

 

40

 

KAPITEL 40 – KAUTSCHUK UND WAREN DARAUS

 

 

 

 

4001

 

Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

 

 

 

 

4001.10.00

INDUSTRY

- Latex von Naturkautschuk, auch vorvulkanisiert

0

 

A

 

 

 

- Naturkautschuk in anderen Formen

 

 

 

 

4001.21.00

INDUSTRY

-- geräucherte Blätter (smoked sheets)

0

 

A

 

4001.22.00

INDUSTRY

-- technisch spezifizierter Naturkautschuk (TSNR)

0

 

A

 

4001.29.00

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

4001.30.00

INDUSTRY

- Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten

0

 

A

 

4002

 

Synthetischer Kautschuk und Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen; Mischungen von Erzeugnissen der Position 4001 mit Erzeugnissen dieser Position, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

 

 

 

 

 

 

- Styrol-Butadien-Kautschuk (SBR); carboxylierter Styrol-Butadien-Kautschuk (XSBR)

 

 

 

 

4002.11.00

INDUSTRY

-- Latex

0

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

4002.19.10

INDUSTRY

--- Styrol-Butadien-Kautschuk, durch Emulsionspolymerisation hergestellt (E-SBR), in Ballen

0

 

A

 

4002.19.20

INDUSTRY

--- Styrol-Butadien-Styrol-Blockcopolymere, durch Lösungspolymerisation hergestellt (SBS, thermoplastische Elastomere), in Granulaten, Krümeln oder Pulverform

0

 

A

 

4002.19.30

INDUSTRY

--- Styrol-Butadien-Kautschuk, durch Lösungspolymerisation hergestellt (S-SBR), in Ballen

0

 

A

 

4002.19.90

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

4002.20.00

INDUSTRY

- Butadien-Kautschuk (BR)

0

 

A

 

 

 

- Butylkautschuk (IIR); Chlorbutylkautschuk und Brombutylkautschuk (CIIR oder BIIR)

 

 

 

 

4002.31.00

INDUSTRY

-- Butylkautschuk (IIR)

0

 

A

 

4002.39.00

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

 

 

- Chloropren (Chlorbutadien)-Kautschuk (CR)

 

 

 

 

4002.41.00

INDUSTRY

-- Latex

0

 

A

 

4002.49.00

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

 

 

- Acrylnitril-Butadien-Kautschuk (NBR)

 

 

 

 

4002.51.00

INDUSTRY

-- Latex

0

 

A

 

4002.59.00

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

4002.60.00

INDUSTRY

- Isopren-Kautschuk (IR)

0

 

A

 

4002.70.00

INDUSTRY

- Ethylen-Propylen-Dien-Terpolymer-Kautschuk, nicht konjugiert (EPDM)

0

 

A

 

4002.80.00

INDUSTRY

- Mischungen von Erzeugnissen der Position 4001 mit Erzeugnissen dieser Position

0

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

4002.91.00

INDUSTRY

-- Latex

0

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

4002.99.10

INDUSTRY

--- durch Zusatz von Kunststoffen modifizierte Erzeugnisse

2,9

 

A

 

4002.99.90

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

4003.00.00

INDUSTRY

Regenerierter Kautschuk in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

0

 

A

 

4004.00.00

INDUSTRY

Abfälle, Bruch und Schnitzel von Weichkautschuk, auch zu Pulver oder Granulat zerkleinert

0

 

A

 

4005

 

Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

 

 

 

 

4005.10.00

INDUSTRY

- Kautschuk mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid

0

 

A

 

4005.20.00

INDUSTRY

- Lösungen; Dispersionen, ausgenommen solche der Unterposition 4005.10

0

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

4005.91.00

INDUSTRY

-- Platten, Blätter und Streifen

0

 

A

 

4005.99.00

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

4006

 

Andere Formen (z. B. Stäbe, Stangen, Rohre, Profile) und Waren (z. B. Scheiben, Ringe), aus nicht vulkanisiertem Kautschuk

 

 

 

 

4006.10.00

INDUSTRY

- Rohlaufprofile

0

 

A

 

4006.90.00

INDUSTRY

- andere

0

 

A

 

4007.00.00

INDUSTRY

Fäden und Schnüre, aus vulkanisiertem Kautschuk

3

 

A

 

4008

 

Platten, Blätter, Streifen, Stäbe, Stangen und Profile, aus Weichkautschuk

 

 

 

 

 

 

- aus Zellkautschuk

 

 

 

 

4008.11.00

INDUSTRY

-- Platten, Blätter und Streifen

3

 

A

 

4008.19.00

INDUSTRY

-- andere

2,9

 

A

 

 

 

- aus Vollkautschuk

 

 

 

 

 

 

-- Platten, Blätter und Streifen

 

 

 

 

4008.21.10

INDUSTRY

--- Bodenbelag und Fußmatten

3

 

A

 

4008.21.90

INDUSTRY

--- andere

3

 

A

 

4008.29.00

INDUSTRY

-- andere

2,9

 

A

 

4009

 

Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, auch mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken (z. B. Nippel, Bögen)

 

 

 

 

 

 

- weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen

 

 

 

 

4009.11.00

INDUSTRY

-- ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

3

 

A

 

4009.12.00

INDUSTRY

-- mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

3

 

A

 

 

 

- ausschließlich mit Metall verstärkt oder in Verbindung mit Metall

 

 

 

 

4009.21.00

INDUSTRY

-- ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

3

 

A

 

4009.22.00

INDUSTRY

-- mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

3

 

A

 

 

 

- ausschließlich mit Spinnstoffen verstärkt oder in Verbindung mit Spinnstoffen

 

 

 

 

4009.31.00

INDUSTRY

-- ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

3

 

A

 

4009.32.00

INDUSTRY

-- mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

3

 

A

 

 

 

- mit anderen Stoffen verstärkt oder in Verbindung mit anderen Stoffen

 

 

 

 

4009.41.00

INDUSTRY

-- ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

3

 

A

 

4009.42.00

INDUSTRY

-- mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

3

 

A

 

4010

 

Förderbänder und Treibriemen, aus vulkanisiertem Kautschuk

 

 

 

 

 

 

- Förderbänder

 

 

 

 

4010.11.00

INDUSTRY

-- nur mit Metall verstärkt

6,5

 

A

 

4010.12.00

INDUSTRY

-- nur mit textilen Spinnstoffen verstärkt

6,5

 

A

 

4010.19.00

INDUSTRY

-- andere

6,5

 

A

 

 

 

- Treibriemen

 

 

 

 

4010.31.00

INDUSTRY

-- endlose Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen), V-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von mehr als 60 cm bis 180 cm

6,5

 

A

 

4010.32.00

INDUSTRY

-- endlose Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen), andere als V-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von mehr als 60 cm bis 180 cm

6,5

 

A

 

4010.33.00

INDUSTRY

-- endlose Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen), V-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von mehr als 180 cm bis 240 cm

6,5

 

A

 

4010.34.00

INDUSTRY

-- endlose Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen), andere als V-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von mehr als 180 cm bis 240 cm

6,5

 

A

 

4010.35.00

INDUSTRY

-- endlose Synchrontreibriemen (Zahnriemen) mit einem äußeren Umfang von mehr als 60 cm bis 150 cm

6,5

 

A

 

4010.36.00

INDUSTRY

-- endlose Synchrontreibriemen (Zahnriemen) mit einem äußeren Umfang von mehr als 150 cm bis 198 cm

6,5

 

A

 

4010.39.00

INDUSTRY

-- andere

6,5

 

A

 

4011

 

Luftreifen aus Kautschuk, neu

 

 

 

 

4011.10.00

INDUSTRY

- von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen) verwendeten Art

4,5

 

A

 

 

 

- von der für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art

 

 

 

 

4011.20.10

INDUSTRY

-- mit einer Tragfähigkeitskennzahl von 121 oder weniger

4,5

 

A

 

4011.20.90

INDUSTRY

-- mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121

4,5

 

A

 

4011.30.00

INDUSTRY

- von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art

4,5

 

A

 

4011.40.00

INDUSTRY

- von der für Motorräder und Motorroller verwendeten Art

4,5

 

A

 

4011.50.00

INDUSTRY

- von der für Fahrräder verwendeten Art

4

 

A

 

4011.70.00

INDUSTRY

- von der für Maschinen und Fahrzeuge in der Land- und Forstwirtschaft verwendeten Art

4

 

A

 

4011.80.00

INDUSTRY

- von der für Maschinen und Fahrzeuge im Hoch- und Tiefbau, Bergbau oder für die industrielle Nutzung verwendeten Art

4

 

A

 

4011.90.00

INDUSTRY

- andere

4

 

A

 

4012

 

Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk

 

 

 

 

 

 

- Luftreifen, runderneuert

 

 

 

 

4012.11.00

INDUSTRY

-- von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen) verwendeten Art

4,5

 

A

 

4012.12.00

INDUSTRY

-- von der für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art

4,5

 

A

 

4012.13.00

INDUSTRY

-- von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art

4,5

 

A

 

4012.19.00

INDUSTRY

-- andere

4,5

 

A

 

4012.20.00

INDUSTRY

- Luftreifen, gebraucht

4,5

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

4012.90.20

INDUSTRY

-- Voll- oder Hohlkammerreifen

2,5

 

A

 

4012.90.30

INDUSTRY

-- Überreifen

2,5

 

A

 

4012.90.90

INDUSTRY

-- Felgenbänder

4

 

A

 

4013

 

Luftschläuche aus Kautschuk

 

 

 

 

4013.10.00

INDUSTRY

- von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen), Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art

4

 

A

 

4013.20.00

INDUSTRY

- von der für Fahrräder verwendeten Art

4

 

A

 

4013.90.00

INDUSTRY

- andere

4

 

A

 

4014

 

Waren zu hygienischen oder medizinischen Zwecken (einschließlich Sauger), aus Weichkautschuk, auch in Verbindung mit Hartkautschukteilen

 

 

 

 

4014.10.00

INDUSTRY

- Präservative

0

 

A

 

4014.90.00

INDUSTRY

- andere

0

 

A

 

4015

 

Kleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe) für alle Zwecke, aus Weichkautschuk

 

 

 

 

 

 

- Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe

 

 

 

 

4015.11.00

INDUSTRY

-- für chirurgische Zwecke

2

 

A

 

4015.19.00

INDUSTRY

-- andere

2,7

 

A

 

4015.90.00

INDUSTRY

- andere

5

 

A

 

4016

 

Andere Waren aus Weichkautschuk

 

 

 

 

4016.10.00

INDUSTRY

- aus Zellkautschuk

3,5

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

4016.91.00

INDUSTRY

-- Bodenbeläge und Fußmatten

2,5

 

A

 

4016.92.00

INDUSTRY

-- Radiergummi

2,5

 

A

 

4016.93.00

INDUSTRY

-- Dichtungen

2,5

 

A

 

4016.94.00

INDUSTRY

-- Fender, auch aufblasbar

2,5

 

A

 

4016.95.00

INDUSTRY

-- andere aufblasbare Waren

2,5

 

A

 

4016.99

INDUSTRY

-- andere

 

 

 

 

 

 

--- für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705

 

 

 

 

4016.99.52

INDUSTRY

---- Gummi-Metall-Teile

2,5

 

A

 

4016.99.57

INDUSTRY

---- andere

2,5

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

4016.99.91

INDUSTRY

---- Gummi-Metall-Teile

2,5

 

A

 

4016.99.97

INDUSTRY

---- andere

2,5

 

A

 

4017.00.00

INDUSTRY

Hartkautschuk (z. B. Ebonit) in allen Formen, einschließlich Abfälle und Bruch; Waren aus Hartkautschuk

0

 

A

 

41

 

KAPITEL 41 – HÄUTE, FELLE (ANDERE ALS PELZFELLE) UND LEDER

 

 

 

 

4101

 

Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten

 

 

 

 

 

 

- ganze Häute und Felle, ungespalten, mit einem Stückgewicht von 8 kg oder weniger, wenn sie nur getrocknet, von 10 kg oder weniger, wenn sie trocken gesalzen, oder von 16 kg oder weniger, wenn sie frisch, nass gesalzen oder anders konserviert sind

 

 

 

 

4101.20.10

AGRI

-- frisch

0

 

A

 

4101.20.30

AGRI

-- nass gesalzen

0

 

A

 

4101.20.50

AGRI

-- getrocknet oder trocken gesalzen

0

 

A

 

4101.20.80

AGRI

-- andere

0

 

A

 

 

 

- ganze Häute und Felle, mit einem Stückgewicht von mehr als 16 kg

 

 

 

 

4101.50.10

AGRI

-- frisch

0

 

A

 

4101.50.30

AGRI

-- nass gesalzen

0

 

A

 

4101.50.50

AGRI

-- getrocknet oder trocken gesalzen

0

 

A

 

4101.50.90

AGRI

-- andere

0

 

A

 

4101.90.00

AGRI

- andere, einschließlich Croupons, Halbcroupons und Bauchstücke

0

 

A

 

4102

 

Rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind

 

 

 

 

 

 

- nicht enthaart

 

 

 

 

4102.10.10

AGRI

-- von Lämmern

0

 

A

 

4102.10.90

AGRI

-- andere

0

 

A

 

 

 

- enthaart

 

 

 

 

4102.21.00

AGRI

-- gepickelt

0

 

A

 

4102.29.00

AGRI

-- andere

0

 

A

 

4103

 

Andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkungen 1 b und 1 c zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind

 

 

 

 

4103.20.00

AGRI

- von Kriechtieren

0

 

A

 

4103.30.00

AGRI

- von Schweinen

0

 

A

 

4103.90.00

AGRI

- andere

0

 

A

 

4104

 

Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

 

 

 

 

 

 

- in nassem Zustand (einschließlich wet-blue)

 

 

 

 

4104.11

INDUSTRY

-- Vollleder, ungespalten; Narbenspalt

 

 

 

 

4104.11.10

INDUSTRY

--- ganze Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln), mit einer Oberfläche von 2,6 m² oder weniger

0

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

 

 

---- von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln)

 

 

 

 

4104.11.51

INDUSTRY

----- ganze Häute und Felle, mit einer Oberfläche von mehr als 2,6 m²

0

 

A

 

4104.11.59

INDUSTRY

----- andere

0

 

A

 

4104.11.90

INDUSTRY

---- andere

5,5

 

A

 

4104.19

INDUSTRY

-- andere

 

 

 

 

4104.19.10

INDUSTRY

--- ganze Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln), mit einer Oberfläche von 2,6 m² oder weniger

0

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

 

 

---- von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln)

 

 

 

 

4104.19.51

INDUSTRY

----- ganze Häute und Felle, mit einer Oberfläche von mehr als 2,6 m²

0

 

A

 

4104.19.59

INDUSTRY

----- andere

0

 

A

 

4104.19.90

INDUSTRY

---- andere

5,5

 

A

 

 

 

- in getrocknetem Zustand (crust)

 

 

 

 

4104.41

INDUSTRY

-- Vollleder, ungespalten; Narbenspalt

 

 

 

 

 

 

--- ganze Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln), mit einer Oberfläche von 2,6 m² oder weniger

 

 

 

 

4104.41.11

INDUSTRY

---- indisches Kipsleder, ganz, auch ohne Kopf und Füße, mit einem Stückgewicht von 4,5 kg oder weniger, nur pflanzlich gegerbt, auch weiter bearbeitet, jedoch augenscheinlich zur unmittelbaren Herstellung von Lederwaren nicht verwendbar

0

 

A

 

4104.41.19

INDUSTRY

---- andere

6,5

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

 

 

---- von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln)

 

 

 

 

4104.41.51

INDUSTRY

----- ganze Häute und Felle, mit einer Oberfläche von mehr als 2,6 m²

6,5

 

A

 

4104.41.59

INDUSTRY

----- andere

6,5

 

A

 

4104.41.90

INDUSTRY

---- andere

5,5

 

A

 

4104.49

INDUSTRY

-- andere

 

 

 

 

 

 

--- ganze Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln), mit einer Oberfläche von 2,6 m² oder weniger

 

 

 

 

4104.49.11

INDUSTRY

---- indisches Kipsleder, ganz, auch ohne Kopf und Füße, mit einem Stückgewicht von 4,5 kg oder weniger, nur pflanzlich gegerbt, auch weiter bearbeitet, jedoch augenscheinlich zur unmittelbaren Herstellung von Lederwaren nicht verwendbar

0

 

A

 

4104.49.19

INDUSTRY

---- andere

6,5

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

 

 

---- von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln)

 

 

 

 

4104.49.51

INDUSTRY

----- ganze Häute und Felle, mit einer Oberfläche von mehr als 2,6 m²

6,5

 

A

 

4104.49.59

INDUSTRY

----- andere

6,5

 

A

 

4104.49.90

INDUSTRY

---- andere

5,5

 

A

 

4105

 

Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

 

 

 

 

4105.10.00

INDUSTRY

- in nassem Zustand (einschließlich wet-blue)

2

 

A

 

 

 

- in getrocknetem Zustand (crust)

 

 

 

 

4105.30.10

INDUSTRY

-- von indischen Metis, pflanzlich vorgegerbt, auch weiter bearbeitet, jedoch augenscheinlich zur unmittelbaren Herstellung von Lederwaren nicht verwendbar

0

 

A

 

4105.30.90

INDUSTRY

-- andere

2

 

A

 

4106

 

Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von anderen Tieren, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

 

 

 

 

 

 

- von Ziegen oder Zickeln

 

 

 

 

4106.21.00

INDUSTRY

-- in nassem Zustand (einschließlich wet-blue)

2

 

A

 

 

 

-- in getrocknetem Zustand (crust)

 

 

 

 

4106.22.10

INDUSTRY

--- von indischen Ziegen, pflanzlich vorgegerbt, auch weiter bearbeitet, jedoch augenscheinlich zur unmittelbaren Herstellung von Lederwaren nicht verwendbar

0

 

A

 

4106.22.90

INDUSTRY

--- andere

2

 

A

 

 

 

- von Schweinen

 

 

 

 

4106.31.00

INDUSTRY

-- in nassem Zustand (einschließlich wet-blue)

2

 

A

 

4106.32.00

INDUSTRY

-- in getrocknetem Zustand (crust)

2

 

A

 

 

 

- von Kriechtieren

 

 

 

 

4106.40.10

INDUSTRY

-- pflanzlich vorgegerbt

0

 

A

 

4106.40.90

INDUSTRY

-- andere

2

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

4106.91.00

INDUSTRY

-- in nassem Zustand (einschließlich wet-blue)

2

 

A

 

4106.92.00

INDUSTRY

-- in getrocknetem Zustand (crust)

2

 

A

 

4107

 

Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114

 

 

 

 

 

 

- ganze Häute und Felle

 

 

 

 

4107.11

INDUSTRY

-- Vollleder, ungespalten

 

 

 

 

 

 

--- von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln), mit einer Oberfläche von 2,6 m² oder weniger

 

 

 

 

4107.11.11

INDUSTRY

---- Boxcalf

6,5

 

A

 

4107.11.19

INDUSTRY

---- andere

6,5

 

A

 

4107.11.90

INDUSTRY

--- andere

6,5

 

A

 

4107.12

INDUSTRY

-- Narbenspalt

 

 

 

 

 

 

--- von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln), mit einer Oberfläche von 2,6 m² oder weniger

 

 

 

 

4107.12.11

INDUSTRY

---- Boxcalf

6,5

 

A

 

4107.12.19

INDUSTRY

---- andere

6,5

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

4107.12.91

INDUSTRY

---- Leder von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln)

5,5

 

A

 

4107.12.99

INDUSTRY

---- Rossleder und Leder von anderen Einhufern

6,5

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

4107.19.10

INDUSTRY

--- von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln), mit einer Oberfläche von 2,6 m² oder weniger

6,5

 

A

 

4107.19.90

INDUSTRY

--- andere

6,5

 

A

 

 

 

- andere, einschließlich Flanken

 

 

 

 

 

 

-- Vollleder, ungespalten

 

 

 

 

4107.91.10

INDUSTRY

--- Sohlenleder

6,5

 

A

 

4107.91.90

INDUSTRY

--- andere

6,5

 

A

 

 

 

-- Narbenspalt

 

 

 

 

4107.92.10

INDUSTRY

--- von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln)

5,5

 

A

 

4107.92.90

INDUSTRY

--- Rossleder und Leder von anderen Einhufern

6,5

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

4107.99.10

INDUSTRY

--- Leder von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln)

6,5

 

A

 

4107.99.90

INDUSTRY

--- Rossleder und Leder von anderen Einhufern

6,5

 

A

 

4112.00.00

INDUSTRY

Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von Schafen oder Lämmern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114

3,5

 

A

 

4113

 

Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von anderen Tieren, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114

 

 

 

 

4113.10.00

INDUSTRY

- von Ziegen oder Zickeln

3,5

 

A

 

4113.20.00

INDUSTRY

- von Schweinen

2

 

A

 

4113.30.00

INDUSTRY

- von Kriechtieren

2

 

A

 

4113.90.00

INDUSTRY

- andere

2

 

A

 

4114

 

Sämischleder (einschließlich Neusämischleder); Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder

 

 

 

 

 

 

- Sämischleder (einschließlich Neusämischleder)

 

 

 

 

4114.10.10

INDUSTRY

-- von Schafen oder Lämmern

2,5

 

A

 

4114.10.90

INDUSTRY

-- von anderen Tieren

2,5

 

A

 

4114.20.00

INDUSTRY

- Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder

2,5

 

A

 

4115

 

Rekonstituiertes Leder auf der Grundlage von Leder oder Lederfasern hergestellt, in Platten, Blättern oder Streifen, auch in Rollen; Schnitzel und andere Abfälle von Leder, Pergament- oder Rohhautleder oder rekonstituiertem Leder, nicht zur Herstellung von Waren aus Leder verwendbar; Lederspäne, Lederpulver und Ledermehl

 

 

 

 

4115.10.00

INDUSTRY

- rekonstituiertes Leder auf der Grundlage von Leder oder Lederfasern hergestellt, in Platten, Blättern oder Streifen, auch in Rollen

2,5

 

A

 

4115.20.00

INDUSTRY

- Schnitzel und andere Abfälle von Leder, Pergament- oder Rohhautleder oder rekonstituiertem Leder, nicht zur Herstellung von Waren aus Leder verwendbar; Lederspäne, Lederpulver und Ledermehl

0

 

A

 

42

 

KAPITEL 42 – LEDERWAREN; SATTLERWAREN; REISEARTIKEL, HANDTASCHEN UND ÄHNLICHE BEHÄLTNISSE; WAREN AUS DÄRMEN

 

 

 

 

4201.00.00

INDUSTRY

Sattlerwaren für alle Tiere (einschließlich Zugtaue, Leinen, Kniekappen, Maulkörbe, Satteldecken, Satteltaschen, Hundedecken und dergleichen), aus Stoffen aller Art

2,7

 

A

 

4202

 

Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Nahrungsmittel oder Getränke, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen

 

 

 

 

 

 

- Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen und ähnliche Behältnisse

 

 

 

 

 

 

-- mit Außenseite aus Leder oder rekonstituiertem Leder

 

 

 

 

4202.11.10

INDUSTRY

--- Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen und ähnliche Behältnisse

3

 

A

 

4202.11.90

INDUSTRY

--- andere

3

 

A

 

4202.12

INDUSTRY

-- mit Außenseite aus Kunststoff oder aus Spinnstoffen

 

 

 

 

 

 

--- aus Kunststofffolien

 

 

 

 

4202.12.11

INDUSTRY

---- Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen und ähnliche Behältnisse

9,7

 

A

 

4202.12.19

INDUSTRY

---- andere

9,7

 

A

 

4202.12.50

INDUSTRY

--- aus formgepresstem Kunststoff

5,2

 

A

 

 

 

--- aus anderen Stoffen, einschließlich Vulkanfiber

 

 

 

 

4202.12.91

INDUSTRY

---- Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen und ähnliche Behältnisse

3,7

 

A

 

4202.12.99

INDUSTRY

---- andere

3,7

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

4202.19.10

INDUSTRY

--- aus Aluminium

5,7

 

A

 

4202.19.90

INDUSTRY

--- aus anderen Stoffen

3,7

 

A

 

 

 

- Handtaschen, auch mit Schulterriemen, einschließlich solche ohne Handgriff

 

 

 

 

4202.21.00

INDUSTRY

-- mit Außenseite aus Leder oder rekonstituiertem Leder

3

 

A

 

 

 

-- mit Außenseite aus Kunststofffolien oder Spinnstoffen

 

 

 

 

4202.22.10

INDUSTRY

--- aus Kunststofffolien

9,7

 

A

 

4202.22.90

INDUSTRY

--- aus Spinnstoffen

3,7

 

A

 

4202.29.00

INDUSTRY

-- andere

3,7

 

A

 

 

 

- Taschen- oder Handtaschenartikel

 

 

 

 

4202.31.00

INDUSTRY

-- mit Außenseite aus Leder oder rekonstituiertem Leder

3

 

A

 

 

 

-- mit Außenseite aus Kunststofffolien oder Spinnstoffen

 

 

 

 

4202.32.10

INDUSTRY

--- aus Kunststofffolien

9,7

 

A

 

4202.32.90

INDUSTRY

--- aus Spinnstoffen

3,7

 

A

 

4202.39.00

INDUSTRY

-- andere

3,7

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

 

 

-- mit Außenseite aus Leder oder rekonstituiertem Leder

 

 

 

 

4202.91.10

INDUSTRY

--- Reisetaschen, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke und Taschen für Sportartikel

3

 

A

 

4202.91.80

INDUSTRY

--- andere

3

 

A

 

4202.92

INDUSTRY

-- mit Außenseite aus Kunststofffolien oder Spinnstoffen

 

 

 

 

 

 

--- aus Kunststofffolien

 

 

 

 

4202.92.11

INDUSTRY

---- Reisetaschen, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke und Taschen für Sportartikel

9,7

 

A

 

4202.92.15

INDUSTRY

---- Behältnisse für Musikinstrumente

6,7

 

A

 

4202.92.19

INDUSTRY

---- andere

9,7

 

A

 

 

 

--- aus Spinnstoffen

 

 

 

 

4202.92.91

INDUSTRY

---- Reisetaschen, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke und Taschen für Sportartikel

2,7

 

A

 

4202.92.98

INDUSTRY

---- andere

2,7

 

A

 

4202.99.00

INDUSTRY

-- andere

3,7

 

A

 

4203

 

Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder

 

 

 

 

4203.10.00

INDUSTRY

- Kleidung

4

 

A

 

 

 

- Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe

 

 

 

 

4203.21.00

INDUSTRY

-- Spezialsporthandschuhe

9

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

4203.29.10

INDUSTRY

--- Schutzhandschuhe für alle Berufe

9

 

A

 

4203.29.90

INDUSTRY

--- andere

7

 

A

 

4203.30.00

INDUSTRY

- Gürtel, Koppel und Schulterriemen

5

 

A

 

4203.40.00

INDUSTRY

- anderes Bekleidungszubehör

5

 

A

 

4205.00

INDUSTRY

Andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder

 

 

 

 

 

 

- zu technischen Zwecken

 

 

 

 

4205.00.11

INDUSTRY

-- Treibriemen und Förderbänder

2

 

A

 

4205.00.19

INDUSTRY

-- andere

3

 

A

 

4205.00.90

INDUSTRY

- andere

2,5

 

A

 

4206.00.00

INDUSTRY

Waren aus Därmen, Goldschlägerhäutchen, Blasen oder Sehnen

1,7

 

A

 

43

 

KAPITEL 43 – PELZFELLE UND KÜNSTLICHES PELZWERK; WAREN DARAUS

 

 

 

 

4301

 

Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 4101, 4102 oder 4103

 

 

 

 

4301.10.00

AGRI

- von Nerzen, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen

0

 

A

 

4301.30.00

AGRI

- von Astrachan-, Karakul-, Persianer-, Breitschwanz- oder ähnlichen Lämmern, von indischen, chinesischen, mongolischen oder tibetanischen Lämmern, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen

0

 

A

 

4301.60.00

AGRI

- von Füchsen, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen

0

 

A

 

4301.80.00

AGRI

- andere Pelzfelle, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen

0

 

A

 

4301.90.00

AGRI

- Köpfe, Schwänze, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile

0

 

A

 

4302

 

Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere Teile, Abfälle und Überreste), auch zusammengesetzt (ohne Zusatz anderer Stoffe), ausgenommen solche der Position 4303

 

 

 

 

 

 

- ganze Pelzfelle, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen, nicht zusammengesetzt

 

 

 

 

4302.11.00

INDUSTRY

-- von Nerzen

0

 

A

 

4302.19

INDUSTRY

-- andere

 

 

 

 

4302.19.15

INDUSTRY

--- von Bibern, Bisamratten oder Füchsen

0

 

A

 

4302.19.35

INDUSTRY

--- von Kaninchen oder Hasen

0

 

A

 

 

 

--- von Hundsrobben oder Ohrenrobben

 

 

 

 

4302.19.41

INDUSTRY

---- von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks)

2,2

 

A

 

4302.19.49

INDUSTRY

---- andere

2,2

 

A

 

 

 

--- von Schafen und Lämmern

 

 

 

 

4302.19.75

INDUSTRY

---- von Astrachan-, Karakul-, Persianer-, Breitschwanz- oder ähnlichen Lämmern, von indischen, chinesischen, mongolischen oder tibetanischen Lämmern

0

 

A

 

4302.19.80

INDUSTRY

---- andere

2,2

 

A

 

4302.19.99

INDUSTRY

--- andere

2,2

 

A

 

4302.20.00

INDUSTRY

- Köpfe, Schwänze, Klauen und andere Teile, Abfälle und Überreste, nicht zusammengesetzt

0

 

A

 

4302.30

INDUSTRY

- ganze Pelzfelle, Teile und Überreste davon, zusammengesetzt

 

 

 

 

4302.30.10

INDUSTRY

-- „ausgelassene“ Pelzfelle

2,7

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

4302.30.25

INDUSTRY

--- von Kaninchen oder Hasen

2,2

 

A

 

 

 

--- von Hundsrobben oder Ohrenrobben

 

 

 

 

4302.30.51

INDUSTRY

---- von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks)

2,2

 

A

 

4302.30.55

INDUSTRY

---- andere

2,2

 

A

 

4302.30.99

INDUSTRY

--- andere

2,2

 

A

 

4303

 

Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen

 

 

 

 

 

 

- Kleidung und Bekleidungszubehör

 

 

 

 

4303.10.10

INDUSTRY

-- aus Pelzfellen von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks)

3,7

 

A

 

4303.10.90

INDUSTRY

-- andere

3,7

 

A

 

4303.90.00

INDUSTRY

- andere

3,7

 

A

 

4304.00.00

INDUSTRY

Künstliches Pelzwerk und Waren daraus

3,2

 

A

 

44

 

KAPITEL 44 – HOLZ UND HOLZWAREN; HOLZKOHLE

 

 

 

 

4401

 

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst

 

 

 

 

 

 

- Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen

 

 

 

 

4401.11.00

INDUSTRY

-- Nadelholz

0

 

A

 

4401.12.00

INDUSTRY

-- anderes Holz

0

 

A

 

 

 

- Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln

 

 

 

 

4401.21.00

INDUSTRY

-- Nadelholz

0

 

A

 

4401.22.00

INDUSTRY

-- anderes Holz

0

 

A

 

 

 

- Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst

 

 

 

 

4401.31.00

INDUSTRY

-- Holzpellets

0

 

A

 

4401.39.00

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

 

 

- Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst

 

 

 

 

4401.40.10

INDUSTRY

-- Sägespäne

0

 

A

 

4401.40.90

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

4402

 

Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen), auch zusammengepresst

 

 

 

 

4402.10.00

INDUSTRY

- aus Bambus

0

 

A

 

4402.90.00

INDUSTRY

- andere

0

 

A

 

4403

 

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

 

 

 

 

 

 

- mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt

 

 

 

 

4403.11.00

INDUSTRY

-- Nadelholz

0

 

A

 

4403.12.00

INDUSTRY

-- anderes Holz

0

 

A

 

 

 

- andere, von Nadelholz

 

 

 

 

 

 

-- Kiefernholz der Art „Pinus spp.“ mit einem Durchmesser von 15 cm oder mehr

 

 

 

 

4403.21.10

INDUSTRY

--- Sägerundholz

0

 

A

 

4403.21.90

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

4403.22.00

INDUSTRY

-- anderes Kiefernholz der Art „Pinus spp.“

0

 

A

 

 

 

-- Tannenholz der Art „Abies spp.“ und Fichtenholz der Art „Picea spp.“ mit einem Durchmesser von 15 cm oder mehr

 

 

 

 

4403.23.10

INDUSTRY

--- Sägerundholz

0

 

A

 

4403.23.90

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

4403.24.00

INDUSTRY

-- anderes Tannenholz der Art „Abies spp.“ und anderes Fichtenholz der Art „Picea spp.“

0

 

A

 

 

 

-- andere, mit einem Durchmesser von 15 cm oder mehr

 

 

 

 

4403.25.10

INDUSTRY

--- Sägerundholz

0

 

A

 

4403.25.90

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

4403.26.00

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

 

 

- andere, von tropischen Hölzern

 

 

 

 

4403.41.00

INDUSTRY

-- Dark Red Meranti, Light Red Meranti und Meranti Bakau

0

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

4403.49.10

INDUSTRY

--- Acajou d'Afrique, Iroko und Sapelli

0

 

A

 

4403.49.35

INDUSTRY

--- Okoumé und Sipo

0

 

A

 

4403.49.85

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

4403.91.00

INDUSTRY

-- Eichenholz (Quercus spp.)

0

 

A

 

4403.93.00

INDUSTRY

-- Buchenholz der Art „Fagus spp.“ mit einem Durchmesser von 15 cm oder mehr

0

 

A

 

4403.94.00

INDUSTRY

-- anderes Buchenholz der Art „Fagus spp.“

0

 

A

 

 

 

-- Birkenholz der Art „Betula spp.“ mit einem Durchmesser von 15 cm oder mehr

 

 

 

 

4403.95.10

INDUSTRY

--- Sägerundholz

0

 

A

 

4403.95.90

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

4403.96.00

INDUSTRY

-- anderes Birkenholz der Art „Betula spp.“

0

 

A

 

4403.97.00

INDUSTRY

-- Pappelholz und Aspenholz der Art „Populus spp.“

0

 

A

 

4403.98.00

INDUSTRY

-- Eukalyptusholz der Art „Eucalyptus spp.“

0

 

A

 

4403.99.00

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

4404

 

Holz für Fassreifen; Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt; Holz, nur grob zugerichtet oder abgerundet, jedoch weder gedrechselt, gebogen noch anders bearbeitet, für Spazierstöcke, Regenschirme, Werkzeuggriffe, Werkzeugstiele und dergleichen; Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder und dergleichen

 

 

 

 

4404.10.00

INDUSTRY

- Nadelholz

0

 

A

 

4404.20.00

INDUSTRY

- anderes Holz

0

 

A

 

4405.00.00

INDUSTRY

Holzwolle; Holzmehl

0

 

A

 

4406

 

Bahnschwellen aus Holz

 

 

 

 

 

 

- nicht imprägniert

 

 

 

 

4406.11.00

INDUSTRY

-- Nadelholz

0

 

A

 

4406.12.00

INDUSTRY

-- anderes Holz

0

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

4406.91.00

INDUSTRY

-- Nadelholz

0

 

A

 

4406.92.00

INDUSTRY

-- anderes Holz

0

 

A

 

4407

 

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

 

 

 

 

 

 

- Nadelholz

 

 

 

 

 

 

-- Kiefernholz der Art „Pinus spp.“

 

 

 

 

4407.11.10

INDUSTRY

--- an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

0

 

A

 

4407.11.20

INDUSTRY

--- gehobelt

0

 

A

 

4407.11.90

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

 

 

-- Tannenholz der Art „Abies spp.“ und Fichtenholz der Art „Picea spp.“

 

 

 

 

4407.12.10

INDUSTRY

--- an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

0

 

A

 

4407.12.20

INDUSTRY

--- gehobelt

0

 

A

 

4407.12.90

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

4407.19.10

INDUSTRY

--- an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

0

 

A

 

4407.19.20

INDUSTRY

--- gehobelt

0

 

A

 

4407.19.90

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

 

 

- tropisches Holz

 

 

 

 

4407.21

INDUSTRY

-- Mahogany (Swietenia spp.)

 

 

 

 

4407.21.10

INDUSTRY

--- geschliffen; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

2,5

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

4407.21.91

INDUSTRY

---- gehobelt

2

 

A

 

4407.21.99

INDUSTRY

---- andere

0

 

A

 

4407.22

INDUSTRY

-- Virola, Imbuia und Balsa

 

 

 

 

4407.22.10

INDUSTRY

--- geschliffen; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

2,5

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

4407.22.91

INDUSTRY

---- gehobelt

2

 

A

 

4407.22.99

INDUSTRY

---- andere

0

 

A

 

4407.25

INDUSTRY

-- Dark Red Meranti, Light Red Meranti und Meranti Bakau

 

 

 

 

4407.25.10

INDUSTRY

--- an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

2,5

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

4407.25.30

INDUSTRY

---- gehobelt

2

 

A

 

4407.25.50

INDUSTRY

---- geschliffen

2,5

 

A

 

4407.25.90

INDUSTRY

---- andere

0

 

A

 

4407.26

INDUSTRY

-- White Lauan, White Meranti, White Seraya, Yellow Meranti und Alan

 

 

 

 

4407.26.10

INDUSTRY

--- an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

2,5

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

4407.26.30

INDUSTRY

---- gehobelt

2

 

A

 

4407.26.50

INDUSTRY

---- geschliffen

2,5

 

A

 

4407.26.90

INDUSTRY

---- andere

0

 

A

 

4407.27

INDUSTRY

-- Sapelli

 

 

 

 

4407.27.10

INDUSTRY

--- geschliffen; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

2,5

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

4407.27.91

INDUSTRY

---- gehobelt

2

 

A

 

4407.27.99

INDUSTRY

---- andere

0

 

A

 

4407.28

INDUSTRY

-- Iroko

 

 

 

 

4407.28.10

INDUSTRY

--- geschliffen; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

2,5

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

4407.28.91

INDUSTRY

---- gehobelt

2

 

A

 

4407.28.99

INDUSTRY

---- andere

0

 

A

 

4407.29

INDUSTRY

-- andere

 

 

 

 

 

 

--- Abura, Acajou d'Afrique, Afrormosia, Ako, Andiroba, Aningré, Avodiré, Azobé, Balau, Bossé clair, Bossé foncé, Cativo, Cedro, Dabema, Dibétou, Doussié, Framiré, Freijo, Fromager, Fuma, Geronggang, Ilomba, Ipé, Jaboty, Jelutong, Jequitiba, Jongkong, Kapur, Kempas, Keruing, Kosipo, Kotibé, Koto, Limba, Louro, Maçaranduba, Makoré, Mandioqueira, Mansonia, Mengkulang, Merawan, Merbau, Merpauh, Mersawa, Moabi, Niangon, Nyatoh, Obéché, Okoumé, Onzabili, Orey, Ovengkol, Ozigo, Padauk, Paldao, Palissandre de Guatemala, Palissandre de Para, Palissandre de Rio, Palissandre de Rose, Pau Amarelo, Pau Marfim, Pulai, Punah, Quaruba, Ramin, Saqui-Saqui, Sepetir, Sipo, Sucupira, Suren, Tauari, Teak, Tiama, Tola

 

 

 

 

4407.29.15

INDUSTRY

---- an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

2,5

 

A

 

 

 

---- andere

 

 

 

 

4407.29.20

INDUSTRY

----- Palissandre de Para, Palissandre de Rio und Palissandre de Rose, gehobelt

2

 

A

 

 

 

----- andere

 

 

 

 

4407.29.83

INDUSTRY

------ gehobelt

2

 

A

 

4407.29.85

INDUSTRY

------ geschliffen

2,5

 

A

 

4407.29.95

INDUSTRY

------ andere

0

 

A

 

 

 

--- anderes tropisches Holz

 

 

 

 

4407.29.96

INDUSTRY

---- gehobelt; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

0

 

A

 

 

 

---- andere

 

 

 

 

4407.29.97

INDUSTRY

----- geschliffen

2,5

 

A

 

4407.29.98

INDUSTRY

----- andere

0

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

4407.91

INDUSTRY

-- Eichenholz (Quercus spp.)

 

 

 

 

4407.91.15

INDUSTRY

--- geschliffen; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

0

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

 

 

---- gehobelt

 

 

 

 

4407.91.31

INDUSTRY

----- Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt

0

 

A

 

4407.91.39

INDUSTRY

----- andere

0

 

A

 

4407.91.90

INDUSTRY

---- andere

0

 

A

 

4407.92.00

INDUSTRY

-- Buchenholz (Fagus spp.)

0

 

A

 

4407.93

INDUSTRY

-- Ahornholz (Acer spp.)

 

 

 

 

4407.93.10

INDUSTRY

--- gehobelt; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

0

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

4407.93.91

INDUSTRY

---- geschliffen

2,5

 

A

 

4407.93.99

INDUSTRY

---- andere

0

 

A

 

4407.94

INDUSTRY

-- Kirschbaumholz (Prunus spp.)

 

 

 

 

4407.94.10

INDUSTRY

--- gehobelt; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

0

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

4407.94.91

INDUSTRY

---- geschliffen

2,5

 

A

 

4407.94.99

INDUSTRY

---- andere

0

 

A

 

4407.95

INDUSTRY

-- Eschenholz (Fraxinus spp.)

 

 

 

 

4407.95.10

INDUSTRY

--- gehobelt; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

0

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

4407.95.91

INDUSTRY

---- geschliffen

2,5

 

A

 

4407.95.99

INDUSTRY

---- andere

0

 

A

 

4407.96

INDUSTRY

-- Birkenholz (Betula spp.)

 

 

 

 

4407.96.10

INDUSTRY

--- gehobelt; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

0

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

4407.96.91

INDUSTRY

---- geschliffen

2,5

 

A

 

4407.96.99

INDUSTRY

---- andere

0

 

A

 

4407.97

INDUSTRY

-- Pappelholz und Espenholz (Populus spp.)

 

 

 

 

4407.97.10

INDUSTRY

--- gehobelt; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

0

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

4407.97.91

INDUSTRY

---- geschliffen

2,5

 

A

 

4407.97.99

INDUSTRY

---- andere

0

 

A

 

4407.99

INDUSTRY

-- andere

 

 

 

 

4407.99.27

INDUSTRY

--- gehobelt; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

0

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

4407.99.40

INDUSTRY

---- geschliffen

2,5

 

A

 

4407.99.90

INDUSTRY

---- andere

0

 

A

 

4408

 

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger

 

 

 

 

4408.10

INDUSTRY

- Nadelholz

 

 

 

 

4408.10.15

INDUSTRY

-- gehobelt; geschliffen; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

3

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

4408.10.91

INDUSTRY

--- Brettchen zum Herstellen von Blei-, Kopier-, Farbstiften, Schiefergriffeln und anderen holzgefassten Stiften

0

 

A

 

4408.10.98

INDUSTRY

--- andere

4

 

A

 

 

 

- von tropischen Hölzern

 

 

 

 

4408.31

INDUSTRY

-- Dark Red Meranti, Light Red Meranti und Meranti Bakau

 

 

 

 

4408.31.11

INDUSTRY

--- an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

4,9

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

4408.31.21

INDUSTRY

---- gehobelt

4

 

A

 

4408.31.25

INDUSTRY

---- geschliffen

4,9

 

A

 

4408.31.30

INDUSTRY

---- andere

6

 

A

 

4408.39

INDUSTRY

-- andere

 

 

 

 

 

 

--- Acajou d'Afrique, Limba, Mahogany (Swietenia spp.), Obéché, Okoumé, Palissandre de Para, Palissandre de Rio, Palissandre de Rose, Sapelli, Sipo, Virola und White Lauan

 

 

 

 

4408.39.15

INDUSTRY

---- geschliffen; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

4,9

 

A

 

 

 

---- andere

 

 

 

 

4408.39.21

INDUSTRY

----- gehobelt

4

 

A

 

4408.39.30

INDUSTRY

----- andere

6

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

4408.39.55

INDUSTRY

---- gehobelt; geschliffen; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

3

 

A

 

 

 

---- andere

 

 

 

 

4408.39.70

INDUSTRY

----- Brettchen zum Herstellen von Blei-, Kopier-, Farbstiften, Schiefergriffeln und anderen holzgefassten Stiften

0

 

A

 

 

 

----- andere

 

 

 

 

4408.39.85

INDUSTRY

------ mit einer Dicke von 1 mm oder weniger

4

 

A

 

4408.39.95

INDUSTRY

------ mit einer Dicke von mehr als 1 mm

4

 

A

 

4408.90

INDUSTRY

- andere

 

 

 

 

4408.90.15

INDUSTRY

-- gehobelt; geschliffen; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

3

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

4408.90.35

INDUSTRY

--- Brettchen zum Herstellen von Blei-, Kopier-, Farbstiften, Schiefergriffeln und anderen holzgefassten Stiften

0

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

4408.90.85

INDUSTRY

---- mit einer Dicke von 1 mm oder weniger

4

 

A

 

4408.90.95

INDUSTRY

---- mit einer Dicke von mehr als 1 mm

4

 

A

 

4409

 

Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

 

 

 

 

 

 

- Nadelholz

 

 

 

 

4409.10.11

INDUSTRY

-- Leisten für Rahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen

0

 

A

 

4409.10.18

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

4409.21.00

INDUSTRY

-- Bambus

0

 

A

 

4409.22.00

INDUSTRY

-- tropisches Holz

0

 

A

 

4409.29

INDUSTRY

-- andere

 

 

 

 

4409.29.10

INDUSTRY

--- Leisten für Rahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen

0

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

4409.29.91

INDUSTRY

---- Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt

0

 

A

 

4409.29.99

INDUSTRY

---- andere

0

 

A

 

4410

 

Spanplatten, „oriented strand board“-Platten (OSB) und ähnliche Platten (z. B. „waferboard“-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt

 

 

 

 

 

 

- aus Holz

 

 

 

 

 

 

-- Spanplatten

 

 

 

 

4410.11.10

INDUSTRY

--- roh oder nur geschliffen

7

 

A

 

4410.11.30

INDUSTRY

--- auf der Oberfläche mit Melamin imprägniertem Papier beschichtet

7

 

A

 

4410.11.50

INDUSTRY

--- auf der Oberfläche mit Dekorplatten oder Dekorfolie aus Kunststoff beschichtet

7

 

A

 

4410.11.90

INDUSTRY

--- andere

7

 

A

 

 

 

-- „oriented strand board“-Platten (OSB)

 

 

 

 

4410.12.10

INDUSTRY

--- roh oder nur geschliffen

7

 

A

 

4410.12.90

INDUSTRY

--- andere

7

 

A

 

4410.19.00

INDUSTRY

-- andere

7

 

A

 

4410.90.00

INDUSTRY

- andere

7

 

A

 

4411

 

Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt

 

 

 

 

 

 

- mitteldichte Faserplatten (MDF)

 

 

 

 

 

 

-- mit einer Dicke von 5 mm oder weniger

 

 

 

 

4411.12.10

INDUSTRY

--- weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet

7

 

A

 

4411.12.90

INDUSTRY

--- andere

7

 

A

 

 

 

-- mit einer Dicke von mehr als 5 mm bis 9 mm

 

 

 

 

4411.13.10

INDUSTRY

--- weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet

7

 

A

 

4411.13.90

INDUSTRY

--- andere

7

 

A

 

 

 

-- mit einer Dicke von mehr als 9 mm

 

 

 

 

4411.14.10

INDUSTRY

--- weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet

7

 

A

 

4411.14.90

INDUSTRY

--- andere

7

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

 

 

-- mit einer Dichte von mehr als 0,8 g/cm³

 

 

 

 

4411.92.10

INDUSTRY

--- weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet

7

 

A

 

4411.92.90

INDUSTRY

--- andere

7

 

A

 

 

 

-- mit einer Dichte von mehr als 0,5 g/cm³ bis 0,8 g/cm³

 

 

 

 

4411.93.10

INDUSTRY

--- weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet

7

 

A

 

4411.93.90

INDUSTRY

--- andere

7

 

A

 

 

 

-- mit einer Dichte von 0,5 g/cm³ oder weniger

 

 

 

 

4411.94.10

INDUSTRY

--- weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet

7

 

A

 

4411.94.90

INDUSTRY

--- andere

7

 

A

 

4412

 

Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz

 

 

 

 

4412.10.00

INDUSTRY

- aus Bambus

10

 

A

 

 

 

- anderes Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren (andere als Bambus) mit einer Dicke von 6 mm oder weniger

 

 

 

 

 

 

-- mit mindestens einer äußeren Lage aus tropischem Holz

 

 

 

 

4412.31.10

INDUSTRY

--- aus Acajou d'Afrique, Dark Red Meranti, Light Red Meranti, Limba, Mahogany (Swietenia spp.), Obéché, Okoumé, Palissandre de Para, Palissandre de Rio, Palissandre de Rose, Sapelli, Sipo, Virola oder White Lauan

10

 

A

 

4412.31.90

INDUSTRY

--- andere

7

 

A

 

4412.33.00

INDUSTRY

-- andere, mit mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz der Arten Erle (Alnus spp.), Esche (Fraxinus spp.), Buche (Fagus spp.), Birke (Betula spp.), Kirsche (Prunus spp.), Kastanie (Castanea spp.), Ulme (Ulmus spp.), Eukalyptus (Eucalyptus spp.), Hickory (Carya spp.), Rosskastanie (Aesculus spp.), Linde (Tilia spp.), Ahorn (Acer spp.), Eiche (Quercus spp.), Platane (Platanus spp.), Pappel und Espe (Populus spp.), Robinie (Robinia spp.), Tulpenholz (Liriodendron spp.) oder Walnuss (Juglans spp.)

7

 

A

 

4412.34.00

INDUSTRY

-- andere, mit mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz, ausgenommen Hölzer der Unterposition 4412.33

7

 

A

 

4412.39.00

INDUSTRY

-- andere, mit beiden äußeren Lagen aus Nadelholz

7

 

B7

 

 

 

- andere

 

 

 

 

 

 

-- mit Block-, Stab-, Stäbchen- oder Streifenholzmittellage

 

 

 

 

4412.94.10

INDUSTRY

--- mit mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz

10

 

A

 

4412.94.90

INDUSTRY

--- andere

6

 

A

 

4412.99

INDUSTRY

-- andere

 

 

 

 

4412.99.30

INDUSTRY

--- mindestens eine Spanplatte enthaltend

6

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

 

 

---- mit mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz

 

 

 

 

4412.99.40

INDUSTRY

----- aus Ahorn, Birke, Buche, Eiche, Erle, Esche, gelbe Pappel, Hainbuche, Hickory, Kastanie, Kirschbaum, Linde, Nussbaum, Pappel, Platane, Robinie (falsche Akazie), Rosskastanie oder Ulme

10

 

A

 

4412.99.50

INDUSTRY

----- andere

10

 

A

 

4412.99.85

INDUSTRY

---- andere

10

 

A

 

4413.00.00

INDUSTRY

Verdichtetes Holz in Blöcken, Platten, Brettern oder Profilen

0

 

A

 

 

 

Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen

 

 

 

 

4414.00.10

INDUSTRY

- aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu diesem Kapitel

2,5

 

A

 

4414.00.90

INDUSTRY

- andere

0

 

A

 

4415

 

Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz

 

 

 

 

 

 

- Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel; Kabeltrommeln

 

 

 

 

4415.10.10

INDUSTRY

-- Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel

4

 

A

 

4415.10.90

INDUSTRY

-- Kabeltrommeln

3

 

A

 

 

 

- Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger; Palettenaufsatzwände

 

 

 

 

4415.20.20

INDUSTRY

-- Flachpaletten; Palettenaufsatzwände

3

 

A

 

4415.20.90

INDUSTRY

-- andere

4

 

A

 

4416.00.00

INDUSTRY

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe

0

 

A

 

4417.00.00

INDUSTRY

Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, Fassungen, Stiele und Griffe für Besen, Bürsten und Pinsel, aus Holz; Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner, aus Holz

0

 

A

 

4418

 

Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, zusammengesetzte Fußbodenplatten, Schindeln („shingles“ und „shakes“), aus Holz

 

 

 

 

 

 

- Fenster, Fenstertüren, Rahmen und Verkleidungen dafür

 

 

 

 

4418.10.10

INDUSTRY

-- aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu diesem Kapitel

3

 

A

 

4418.10.50

INDUSTRY

-- aus Nadelholz

3

 

A

 

4418.10.90

INDUSTRY

-- andere

3

 

A

 

 

 

- Türen und Rahmen dafür, Türverkleidungen und -schwellen

 

 

 

 

4418.20.10

INDUSTRY

-- aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu diesem Kapitel

3

 

A

 

4418.20.50

INDUSTRY

-- aus Nadelholz

0

 

A

 

4418.20.80

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

4418.40.00

INDUSTRY

- Verschalungen für Betonarbeiten

0

 

A

 

4418.50.00

INDUSTRY

- Schindeln („shingles“ und „shakes“)

0

 

A

 

4418.60.00

INDUSTRY

- Pfosten und Balken

0

 

A

 

 

 

- zusammengesetzte Fußbodenplatten

 

 

 

 

 

 

-- aus Bambus oder mit mindestens der Toplage (Nutzschicht) aus Bambus

 

 

 

 

4418.73.10

INDUSTRY

--- für Mosaikfußböden

3

 

A

 

4418.73.90

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

4418.74.00

INDUSTRY

-- andere für Mosaikfußböden

3

 

A

 

4418.75.00

INDUSTRY

-- andere, mehrlagig

0

 

A

 

4418.79.00

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

4418.91.00

INDUSTRY

-- aus Bambus

0

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

4418.99.10

INDUSTRY

--- Lamellenholz

0

 

A

 

4418.99.90

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

4419

 

Holzwaren zur Verwendung bei Tisch oder in der Küche

 

 

 

 

 

 

- aus Bambus

 

 

 

 

4419.11.00

INDUSTRY

-- Brotbretter, Schneidebretter und ähnliche Bretter

0

 

A

 

4419.12.00

INDUSTRY

-- Essstäbchen

0

 

A

 

4419.19.00

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

4419.90.10

INDUSTRY

-- aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu diesem Kapitel

0

 

A

 

4419.90.90

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

4420

 

Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie); Schmuckkassetten, Besteckkästchen und ähnliche Waren, aus Holz; Statuetten und andere Ziergegenstände, aus Holz; Innenausstattungsgegenstände aus Holz, ausgenommen Waren des Kapitels 94

 

 

 

 

 

 

- Statuetten und andere Ziergegenstände, aus Holz

 

 

 

 

4420.10.11

INDUSTRY

-- aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu diesem Kapitel

3

 

A

 

4420.10.19

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

4420.90

INDUSTRY

- andere

 

 

 

 

4420.90.10

INDUSTRY

-- Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie)

4

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

4420.90.91

INDUSTRY

--- aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu diesem Kapitel

3

 

A

 

4420.90.99

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

4421

 

Andere Waren aus Holz

 

 

 

 

4421.10.00

INDUSTRY

- Kleiderbügel

0

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

4421.91.00

INDUSTRY

-- aus Bambus

0

 

A

 

4421.99

INDUSTRY

-- andere

 

 

 

 

4421.99.10

INDUSTRY

--- aus Faserplatten

4

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

4421.99.91

INDUSTRY

---- Särge

0

 

A

 

4421.99.99

INDUSTRY

---- andere

0

 

A

 

45

 

KAPITEL 45 – KORK UND KORKWAREN

 

 

 

 

4501

 

Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet; Korkabfälle; Korkschrot und Korkmehl

 

 

 

 

4501.10.00

INDUSTRY

- Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet

0

 

A

 

4501.90.00

INDUSTRY

- andere

0

 

A

 

4502.00.00

INDUSTRY

Naturkork, entrindet, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet oder in Würfeln, Platten, Blättern oder Streifen von quadratischer oder rechteckiger Form (einschließlich scharfkantige Rohlinge zum Herstellen von Stopfen)

0

 

A

 

4503

 

Waren aus Naturkork

 

 

 

 

 

 

- Stopfen

 

 

 

 

4503.10.10

INDUSTRY

-- zylindrisch

4,7

 

A

 

4503.10.90

INDUSTRY

-- andere

4,7

 

A

 

4503.90.00

INDUSTRY

- andere

4,7

 

A

 

4504

 

Presskork (auch mit Bindemittel) und Waren aus Presskork

 

 

 

 

4504.10

INDUSTRY

- Würfel, Quader, Platten, Blätter und Streifen; Fliesen in beliebiger Form; massive Zylinder, einschließlich Scheiben

 

 

 

 

 

 

-- Stopfen

 

 

 

 

4504.10.11

INDUSTRY

--- für Schaumwein, auch mit Scheiben aus Naturkork

4,7

 

A

 

4504.10.19

INDUSTRY

--- andere

4,7

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

4504.10.91

INDUSTRY

--- mit Bindemittel

4,7

 

A

 

4504.10.99

INDUSTRY

--- andere

4,7

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

4504.90.20

INDUSTRY

-- Stopfen

4,7

 

A

 

4504.90.80

INDUSTRY

-- andere

4,7

 

A

 

46

 

KAPITEL 46 – FLECHTWAREN UND KORBMACHERWAREN

 

 

 

 

4601

 

Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch miteinander zu Bändern verbunden; Flechtstoffe, Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, in Flächenform verwebt oder parallel aneinander gefügt, auch wenn sie dadurch den Charakter von Fertigwaren erhalten haben (z. B. Matten, Strohmatten, Gittergeflechte)

 

 

 

 

 

 

- Matten, Strohmatten und Gittergeflechte, aus pflanzlichen Stoffen

 

 

 

 

 

 

-- aus Bambus

 

 

 

 

4601.21.10

INDUSTRY

--- aus Geflechten oder ähnlichen Waren aus Flechtstoffen

3,7

 

A

 

4601.21.90

INDUSTRY

--- andere

2,2

 

A

 

 

 

-- aus Rattan

 

 

 

 

4601.22.10

INDUSTRY

--- aus Geflechten oder ähnlichen Waren aus Flechtstoffen

3,7

 

A

 

4601.22.90

INDUSTRY

--- andere

2,2

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

4601.29.10

INDUSTRY

--- aus Geflechten oder ähnlichen Waren aus Flechtstoffen

3,7

 

A

 

4601.29.90

INDUSTRY

--- andere

2,2

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

4601.92

INDUSTRY

-- aus Bambus

 

 

 

 

4601.92.05

INDUSTRY

--- Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch miteinander zu Bändern verbunden

0

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

4601.92.10

INDUSTRY

---- aus Geflechten oder ähnlichen Waren aus Flechtstoffen

3,7

 

A

 

4601.92.90

INDUSTRY

---- andere

2,2

 

A

 

4601.93

INDUSTRY

-- aus Rattan

 

 

 

 

4601.93.05

INDUSTRY

--- Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch miteinander zu Bändern verbunden

0

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

4601.93.10

INDUSTRY

---- aus Geflechten oder ähnlichen Waren aus Flechtstoffen

3,7

 

A

 

4601.93.90

INDUSTRY

---- andere

2,2

 

A

 

4601.94

INDUSTRY

-- aus anderen pflanzlichen Stoffen

 

 

 

 

4601.94.05

INDUSTRY

--- Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch miteinander zu Bändern verbunden

0

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

4601.94.10

INDUSTRY

---- aus Geflechten oder ähnlichen Waren aus Flechtstoffen

3,7

 

A

 

4601.94.90

INDUSTRY

---- andere

2,2

 

A

 

4601.99

INDUSTRY

-- andere

 

 

 

 

4601.99.05

INDUSTRY

--- Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch miteinander zu Bändern verbunden

1,7

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

4601.99.10

INDUSTRY

---- aus Geflechten oder ähnlichen Waren aus Flechtstoffen

4,7

 

A

 

4601.99.90

INDUSTRY

---- andere

2,7

 

A

 

4602

 

Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen oder aus Waren der Position 4601 hergestellt; Waren aus Luffa

 

 

 

 

 

 

- aus pflanzlichen Stoffen

 

 

 

 

4602.11.00

INDUSTRY

-- aus Bambus

3,7

 

A

 

4602.12.00

INDUSTRY

-- aus Rattan

3,7

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

4602.19.10

INDUSTRY

--- Flaschenhülsen aus Stroh

1,7

 

A

 

4602.19.90

INDUSTRY

--- andere

3,7

 

A

 

4602.90.00

INDUSTRY

- andere

4,7

 

A

 

47

 

KAPITEL 47 – HALBSTOFFE AUS HOLZ ODER ANDEREN CELLULOSEHALTIGEN FASERSTOFFEN; PAPIER ODER PAPPE (ABFÄLLE UND AUSSCHUSS) ZUR WIEDERGEWINNUNG

 

 

 

 

 

 

Mechanische Halbstoffe aus Holz

 

 

 

 

4701.00.10

INDUSTRY

- thermo-mechanische Halbstoffe aus Holz

0

 

A

 

4701.00.90

INDUSTRY

- andere

0

 

A

 

4702.00.00

INDUSTRY

Chemische Halbstoffe aus Holz, zum Auflösen

0

 

A

 

4703

 

Chemische Halbstoffe aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff), ausgenommen solche zum Auflösen

 

 

 

 

 

 

- ungebleicht

 

 

 

 

4703.11.00

INDUSTRY

-- aus Nadelholz

0

 

A

 

4703.19.00

INDUSTRY

-- aus anderem Holz

0

 

A

 

 

 

- halbgebleicht oder gebleicht

 

 

 

 

4703.21.00

INDUSTRY

-- aus Nadelholz

0

 

A

 

4703.29.00

INDUSTRY

-- aus anderem Holz

0

 

A

 

4704

 

Chemische Halbstoffe aus Holz (Sulfitzellstoff), ausgenommen solche zum Auflösen

 

 

 

 

 

 

- ungebleicht

 

 

 

 

4704.11.00

INDUSTRY

-- aus Nadelholz

0

 

A

 

4704.19.00

INDUSTRY

-- aus anderem Holz

0

 

A

 

 

 

- halbgebleicht oder gebleicht

 

 

 

 

4704.21.00

INDUSTRY

-- aus Nadelholz

0

 

A

 

4704.29.00

INDUSTRY

-- aus anderem Holz

0

 

A

 

4705.00.00

INDUSTRY

Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem und chemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt

0

 

A

 

4706

 

Halbstoffe aus der Aufbereitung von Abfällen und Ausschuss von Papier oder Pappe oder aus anderen cellulosehaltigen Faserstoffen

 

 

 

 

4706.10.00

INDUSTRY

- aus Baumwoll-Linters

0

 

A

 

4706.20.00

INDUSTRY

- Halbstoffe aus der Aufbereitung von Abfällen und Ausschuss von Papier oder Pappe

0

 

A

 

4706.30.00

INDUSTRY

- andere, aus Bambus

0

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

4706.91.00

INDUSTRY

-- mechanisch aufbereitet

0

 

A

 

4706.92.00

INDUSTRY

-- chemisch aufbereitet

0

 

A

 

4706.93.00

INDUSTRY

-- gewonnen aus einer Kombination mechanischer und chemischer Aufbereitung

0

 

A

 

4707

 

Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

 

 

 

 

4707.10.00

INDUSTRY

- ungebleichte Kraftpapiere oder Kraftpappen oder Wellpapiere oder Wellpappen

0

 

A

 

4707.20.00

INDUSTRY

- Papier oder Pappe, hauptsächlich aus gebleichten, nicht in der Masse gefärbten chemischen Halbstoffen hergestellt

0

 

A

 

 

 

- Papier oder Pappe, hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen hergestellt (z. B. Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucke)

 

 

 

 

4707.30.10

INDUSTRY

-- alte und unverkaufte Zeitungen und Zeitschriften, Telefonbücher, Broschüren, Werbedrucke und Werbeschriften

0

 

A

 

4707.30.90

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

 

 

- andere (einschließlich Abfälle und Ausschuss, unsortiert)

 

 

 

 

4707.90.10

INDUSTRY

-- unsortiert

0

 

A

 

4707.90.90

INDUSTRY

-- sortiert

0

 

A

 

48

 

KAPITEL 48 – PAPIER UND PAPPE; WAREN AUS PAPIERHALBSTOFF, PAPIER ODER PAPPE

 

 

 

 

4801.00.00

INDUSTRY

Zeitungsdruckpapier, in Rollen oder Bogen

0

 

A

 

4802

 

Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Papiere der Position 4801 oder 4803; Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft)

 

 

 

 

4802.10.00

INDUSTRY

- Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft)

0

 

A

 

4802.20.00

INDUSTRY

- Rohpapier und Rohpappe für lichtempfindliche, wärmeempfindliche oder elektroempfindliche Papiere und Pappen

0

 

A

 

 

 

- Tapetenrohpapier

 

 

 

 

4802.40.10

INDUSTRY

-- ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder von 10 GHT oder weniger solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge

0

 

A

 

4802.40.90

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

 

 

- andere Papiere und Pappen ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder von 10 GHT oder weniger solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge

 

 

 

 

4802.54.00

INDUSTRY

-- mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 40 g

0

 

A

 

 

 

-- mit einem Quadratmetergewicht von 40 g bis 150 g, in Rollen

 

 

 

 

4802.55.15

INDUSTRY

--- mit einem Quadratmetergewicht von 40 g oder mehr, jedoch weniger als 60 g

0

 

A

 

4802.55.25

INDUSTRY

--- mit einem Quadratmetergewicht von 60 g oder mehr, jedoch weniger als 75 g

0

 

A

 

4802.55.30

INDUSTRY

--- mit einem Quadratmetergewicht von 75 g oder mehr, jedoch weniger als 80 g

0

 

A

 

4802.55.90

INDUSTRY

--- mit einem Quadratmetergewicht von 80 g oder mehr

0

 

A

 

 

 

-- mit einem Quadratmetergewicht von 40 g bis 150 g, in Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 435 mm und auf der anderen Seite nicht mehr als 297 mm messen

 

 

 

 

4802.56.20

INDUSTRY

--- auf einer Seite 297 mm und auf der anderen Seite 210 mm messend (A4-Format)

0

 

A

 

4802.56.80

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

4802.57.00

INDUSTRY

-- andere, mit einem Quadratmetergewicht von 40 g bis 150 g

0

 

A

 

 

 

-- mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g

 

 

 

 

4802.58.10

INDUSTRY

--- in Rollen

0

 

A

 

4802.58.90

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

 

 

- andere Papiere und Pappen, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischem Aufbereitungsverfahren gewonnen, von mehr als 10 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge

 

 

 

 

 

 

-- in Rollen

 

 

 

 

4802.61.15

INDUSTRY

--- mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 72 g und mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, von mehr als 50 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge

0

 

A

 

4802.61.80

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

4802.62.00

INDUSTRY

-- in Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 435 mm und auf der anderen Seite nicht mehr als 297 mm messen

0

 

A

 

4802.69.00

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

4803.00

INDUSTRY

Papiere von der Art, wie sie für die Herstellung von Toilettenpapier, Abschmink- oder Handtüchern, Servietten oder ähnlichen Papiererzeugnissen zur Verwendung im Haushalt, zu hygienischen Zwecken oder für die Körperpflege benutzt werden, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, auch gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert, perforiert, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen

 

 

 

 

4803.00.10

INDUSTRY

- Zellstoffwatte

0

 

A

 

 

 

- gekrepptes Papier und Vliese aus Zellstofffasern (sog. Tissue), mit einem Quadratmetergewicht pro Lage von

 

 

 

 

4803.00.31

INDUSTRY

-- 25 g oder weniger

0

 

A

 

4803.00.39

INDUSTRY

-- mehr als 25 g

0

 

A

 

4803.00.90

INDUSTRY

- andere

0

 

A

 

4804

 

Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren der Position 4802 oder 4803

 

 

 

 

 

 

- Kraftliner

 

 

 

 

4804.11

INDUSTRY

-- ungebleicht

 

 

 

 

 

 

--- mit einem Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Nadelholz von 80 GHT oder mehr der Gesamtfasermenge

 

 

 

 

4804.11.11

INDUSTRY

---- mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 150 g

0

 

A

 

4804.11.15

INDUSTRY

---- mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder mehr, jedoch weniger als 175 g

0

 

A

 

4804.11.19

INDUSTRY

---- mit einem Quadratmetergewicht von 175 g oder mehr

0

 

A

 

4804.11.90

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

4804.19

INDUSTRY

-- andere

 

 

 

 

 

 

--- mit einem Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Nadelholz von 80 GHT oder mehr der Gesamtfasermenge

 

 

 

 

 

 

---- aus einer oder mehreren ungebleichten Lagen und einer äußeren gebleichten, halbgebleichten oder gefärbten Lage, mit einem Quadratmetergewicht von

 

 

 

 

4804.19.12

INDUSTRY

----- weniger als 175 g

0

 

A

 

4804.19.19

INDUSTRY

----- 175 g oder mehr

0

 

A

 

4804.19.30

INDUSTRY

---- andere

0

 

A

 

4804.19.90

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

 

 

- Kraftsackpapier

 

 

 

 

 

 

-- ungebleicht

 

 

 

 

4804.21.10

INDUSTRY

--- mit einem Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Nadelholz von 80 GHT oder mehr der Gesamtfasermenge

0

 

A

 

4804.21.90

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

4804.29.10

INDUSTRY

--- mit einem Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Nadelholz von 80 GHT oder mehr der Gesamtfasermenge

0

 

A

 

4804.29.90

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

 

 

- andere Kraftpapiere und Kraftpappen, mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

 

 

 

 

4804.31

INDUSTRY

-- ungebleicht

 

 

 

 

 

 

--- mit einem Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Nadelholz von 80 GHT oder mehr der Gesamtfasermenge

 

 

 

 

4804.31.51

INDUSTRY

---- Isolierkraftpapier für elektrotechnische Zwecke

0

 

A

 

4804.31.58

INDUSTRY

---- andere

0

 

A

 

4804.31.80

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

4804.39

INDUSTRY

-- andere

 

 

 

 

 

 

--- mit einem Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Nadelholz von 80 GHT oder mehr der Gesamtfasermenge

 

 

 

 

4804.39.51

INDUSTRY

---- in der Masse einheitlich gebleicht

0

 

A

 

4804.39.58

INDUSTRY

---- andere

0

 

A

 

4804.39.80

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

 

 

- andere Kraftpapiere und Kraftpappen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g, jedoch weniger als 225 g

 

 

 

 

 

 

-- ungebleicht

 

 

 

 

4804.41.91

INDUSTRY

--- sog. „saturating kraft“

0

 

A

 

4804.41.98

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

4804.42.00

INDUSTRY

-- in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von mehr als 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge

0

 

A

 

4804.49.00

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

 

 

- andere Kraftpapiere und Kraftpappen, mit einem Quadratmetergewicht von 225 g oder mehr

 

 

 

 

4804.51.00

INDUSTRY

-- ungebleicht

0

 

A

 

4804.52.00

INDUSTRY

-- in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von mehr als 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge

0

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

4804.59.10

INDUSTRY

--- mit einem Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Nadelholz von 80 GHT oder mehr der Gesamtfasermenge

0

 

A

 

4804.59.90

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

4805

 

Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, nicht weiter bearbeitet als in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel angegeben

 

 

 

 

 

 

- Wellenpapier

 

 

 

 

4805.11.00

INDUSTRY

-- Halbzellstoffpapier für die Welle der Wellpappe (sog. „fluting“)

0

 

A

 

4805.12.00

INDUSTRY

-- Strohpapier für die Welle der Wellpappe

0

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

4805.19.10

INDUSTRY

--- Wellenstoff

0

 

A

 

4805.19.90

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

 

 

- Testliner (wiederaufbereiteter Liner)

 

 

 

 

4805.24.00

INDUSTRY

-- mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

0

 

A

 

4805.25.00

INDUSTRY

-- mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g

0

 

A

 

4805.30.00

INDUSTRY

- Sulfitpackpapier

0

 

A

 

4805.40.00

INDUSTRY

- Filterpapier und Filterpappe

0

 

A

 

4805.50.00

INDUSTRY

- Filzpapier und Filzpappe

0

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

4805.91.00

INDUSTRY

-- mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

0

 

A

 

4805.92.00

INDUSTRY

-- mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g, jedoch weniger als 225 g

0

 

A

 

 

 

-- mit einem Quadratmetergewicht von 225 g oder mehr

 

 

 

 

4805.93.20

INDUSTRY

--- aus wiederaufbereitetem Papier

0

 

A

 

4805.93.80

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

4806

 

Pergamentpapier und Pergamentpappe, Pergamentersatzpapier, Naturpauspapier, Pergaminpapier und andere kalandrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere, in Rollen oder Bogen

 

 

 

 

4806.10.00

INDUSTRY

- Pergamentpapier und -pappe

0

 

A

 

4806.20.00

INDUSTRY

- Pergamentersatzpapier

0

 

A

 

4806.30.00

INDUSTRY

- Naturpauspapier

0

 

A

 

 

 

- Pergaminpapier und andere kalandrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere

 

 

 

 

4806.40.10

INDUSTRY

-- Pergaminpapier

0

 

A

 

4806.40.90

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

 

 

Papier und Pappe, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder gestrichen noch überzogen oder getränkt, auch mit Innenverstärkung, in Rollen oder Bogen

 

 

 

 

4807.00.30

INDUSTRY

- aus wiederaufbereitetem Papier, auch mit Papier versehen

0

 

A

 

4807.00.80

INDUSTRY

- andere

0

 

A

 

4808

 

Papiere und Pappen, gewellt (auch mit aufgeklebter Decke), gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren von der in der Position 4803 beschriebenen Art

 

 

 

 

4808.10.00

INDUSTRY

- Wellpapier oder Wellpappe, auch perforiert

0

 

A

 

4808.40.00

INDUSTRY

- Kraftpapier, gekreppt oder gefältelt, auch durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert

0

 

A

 

4808.90.00

INDUSTRY

- andere

0

 

A

 

4809

 

Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- oder Umdruckpapier (einschließlich gestrichenes, überzogenes oder getränktes Papier für Dauerschablonen oder Offsetplatten), auch bedruckt, in Rollen oder Bogen

 

 

 

 

4809.20.00

INDUSTRY

- präpariertes Durchschreibepapier

0

 

A

 

4809.90.00

INDUSTRY

- andere

0

 

A

 

4810

 

Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, ausgenommen alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe

 

 

 

 

 

 

- Papiere und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder mit einem Gehalt von 10 GHT oder weniger solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge

 

 

 

 

4810.13.00

INDUSTRY

-- in Rollen

0

 

A

 

4810.14.00

INDUSTRY

-- in Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 435 mm und auf der anderen Seite nicht mehr als 297 mm messen

0

 

A

 

4810.19.00

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

 

 

- Papiere und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, von mehr als 10 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge

 

 

 

 

4810.22.00

INDUSTRY

-- leichtgewichtiges gestrichenes Papier, sog. „LWC-Papier“

0

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

4810.29.30

INDUSTRY

--- in Rollen

0

 

A

 

4810.29.80

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

 

 

- Kraftpapiere und -pappen, ausgenommen Papiere und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden

 

 

 

 

4810.31.00

INDUSTRY

-- in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von mehr als 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

0

 

A

 

 

 

-- in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von mehr als 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g

 

 

 

 

4810.32.10

INDUSTRY

--- mit Kaolin gestrichen oder überzogen

0

 

A

 

4810.32.90

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

4810.39.00

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

 

 

- andere Papiere und Pappen

 

 

 

 

 

 

-- Multiplex

 

 

 

 

4810.92.10

INDUSTRY

--- jede Lage gebleicht

0

 

A

 

4810.92.30

INDUSTRY

--- mit nur einer gebleichten Außenlage

0

 

A

 

4810.92.90

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

4810.99.10

INDUSTRY

--- Papier und Pappe, gebleicht, mit Kaolin gestrichen oder überzogen

0

 

A

 

4810.99.80

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

4811

 

Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Waren von der in der Position 4803, 4809 oder 4810 beschriebenen Art

 

 

 

 

4811.10.00

INDUSTRY

- Papier und Pappe, geteert, bituminiert oder asphaltiert

0

 

A

 

 

 

- Papier und Pappe, gummiert oder mit Klebeschicht versehen

 

 

 

 

 

 

-- selbstklebend

 

 

 

 

4811.41.20

INDUSTRY

--- mit einer Breite von 10 cm oder weniger, mit nicht vulkanisiertem Naturkautschuk oder nicht vulkanisiertem synthetischen Kautschuk gestrichen

0

 

A

 

4811.41.90

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

4811.49.00

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

 

 

- mit Kunstharz oder Kunststoff gestrichene, überzogene oder getränkte Papiere und Pappen, ausgenommen mit Klebeschicht versehene Papiere und Pappen

 

 

 

 

4811.51.00

INDUSTRY

-- gebleicht, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g

0

 

A

 

4811.59.00

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

4811.60.00

INDUSTRY

- Papiere und Pappen, mit Wachs, Paraffin, Stearin, Öl oder Glycerin überzogen oder getränkt

0

 

A

 

4811.90.00

INDUSTRY

- andere Papiere und Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern

0

 

A

 

4812.00.00

INDUSTRY

Filterblöcke und Filterplatten, aus Papierhalbstoff

0

 

A

 

4813

 

Zigarettenpapier, auch zugeschnitten oder in Form von Heftchen oder Hülsen

 

 

 

 

4813.10.00

INDUSTRY

- in Form von Heftchen oder Hülsen

0

 

A

 

4813.20.00

INDUSTRY

- in Rollen mit einer Breite von 5 cm oder weniger

0

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

4813.90.10

INDUSTRY

-- in Rollen mit einer Breite von mehr als 5 cm bis 15 cm

0

 

A

 

4813.90.90

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

4814

 

Papiertapeten und ähnliche Wandverkleidungen; Buntglaspapier

 

 

 

 

4814.20.00

INDUSTRY

- Tapeten und ähnliche Wandverkleidungen aus Papier, gestrichen oder überzogen, auf der Schauseite mit einer Lage Kunststoff versehen, die durch Pressen oder Prägen gemustert, farbig oder mit Motiven bedruckt oder auf andere Weise verziert wurde

0

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

4814.90.10

INDUSTRY

-- Tapeten und ähnliche Wandverkleidungen aus Papier, genarbt, durch Pressen oder Prägen gemustert, farbig oder mit Motiven bedruckt oder mit anderer Oberflächenverzierung, mit einer durchsichtigen Schutzschicht aus Kunststoff gestrichen oder überzogen

0

 

A

 

4814.90.70

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

4816

 

Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons

 

 

 

 

4816.20.00

INDUSTRY

- präpariertes Durchschreibepapier

0

 

A

 

4816.90.00

INDUSTRY

- andere

0

 

A

 

4817

 

Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen von Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe

 

 

 

 

4817.10.00

INDUSTRY

- Briefumschläge

0

 

A

 

4817.20.00

INDUSTRY

- Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten

0

 

A

 

4817.30.00

INDUSTRY

- Zusammenstellungen von Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe

0

 

A

 

4818

 

Toilettenpapier und ähnliches Papier, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, von der im Haushalt oder zu sanitären Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von 36 cm oder weniger, oder auf Größe oder auf Form zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Servietten, Betttücher und ähnliche Waren zum Gebrauch im Haushalt, im Krankenhaus, bei der Körperpflege oder zu hygienischen Zwecken, Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern

 

 

 

 

 

 

- Toilettenpapier

 

 

 

 

4818.10.10

INDUSTRY

-- mit einem Quadratmetergewicht pro Lage von 25 g oder weniger

0

 

A

 

4818.10.90

INDUSTRY

-- mit einem Quadratmetergewicht pro Lage von mehr als 25 g

0

 

A

 

4818.20

INDUSTRY

- Taschentücher, Abschminktücher und Handtücher

 

 

 

 

4818.20.10

INDUSTRY

-- Taschentücher und Abschminktücher

0

 

A

 

 

 

-- Handtücher

 

 

 

 

4818.20.91

INDUSTRY

--- in Rollen

0

 

A

 

4818.20.99

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

4818.30.00

INDUSTRY

- Tischtücher und Servietten

0

 

A

 

4818.50.00

INDUSTRY

- Kleidung und Bekleidungszubehör

0

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

4818.90.10

INDUSTRY

-- Waren für chirurgische, medizinische oder hygienische Zwecke, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf

0

 

A

 

4818.90.90

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

4819

 

Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern; Pappwaren von der in Büros, Geschäften und dergleichen verwendeten Art

 

 

 

 

4819.10.00

INDUSTRY

- Schachteln und Kartons aus Wellpapier oder Wellpappe

0

 

A

 

4819.20.00

INDUSTRY

- Faltschachteln und -kartons aus nicht gewelltem Papier oder nicht gewellter Pappe

0

 

A

 

4819.30.00

INDUSTRY

- Säcke und Beutel mit einer Bodenbreite von 40 cm oder mehr

0

 

A

 

4819.40.00

INDUSTRY

- andere Säcke, Beutel oder Tüten, ausgenommen Schallplattenhüllen

0

 

A

 

4819.50.00

INDUSTRY

- andere Verpackungsmittel, einschließlich Schallplattenhüllen

0

 

A

 

4819.60.00

INDUSTRY

- Pappwaren von der in Büros, Geschäften und dergleichen verwendeten Art

0

 

A

 

4820

 

Register, Bücher für die kaufmännische Buchführung, Merkbücher, Auftragsbücher, Quittungsbücher, Notiz- und Tagebücher, auch mit Kalendarium, Notizblöcke, Briefpapierblöcke und dergleichen, Hefte, Schreibunterlagen, Ordner, Schnellhefter (für Lose-Blatt-Systeme oder andere), Einbände und Aktendeckel und andere Waren des Schulbedarfs, des Bürobedarfs und des Papierhandels, einschließlich Durchschreibesätze und -hefte, auch mit eingelegtem Kohlepapier, aus Papier oder Pappe; Alben für Muster oder für Sammlungen und Buchhüllen, aus Papier oder Pappe

 

 

 

 

 

 

- Register, Bücher für die kaufmännische Buchführung, Merkbücher, Auftragsbücher, Quittungsbücher, Notiz- und Tagebücher, auch mit Kalendarium, Notizblöcke, Briefpapierblöcke und dergleichen

 

 

 

 

4820.10.10

INDUSTRY

-- Register, Bücher für die kaufmännische Buchführung, Auftragsbücher und Quittungsbücher

0

 

A

 

4820.10.30

INDUSTRY

-- Briefpapierblöcke und Notizblöcke; Merkbücher und Notizbücher, ohne Kalendarium

0

 

A

 

4820.10.50

INDUSTRY

-- Merkbücher, Notizbücher und Tagebücher, mit Kalendarium

0

 

A

 

4820.10.90

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

4820.20.00

INDUSTRY

- Hefte

0

 

A

 

4820.30.00

INDUSTRY

- Ordner, Schnellhefter, Einbände (andere als Buchhüllen) und Aktendeckel

0

 

A

 

4820.40.00

INDUSTRY

- Durchschreibesätze und -hefte, auch mit eingelegtem Kohlepapier

0

 

A

 

4820.50.00

INDUSTRY

- Alben für Muster oder für Sammlungen

0

 

A

 

4820.90.00

INDUSTRY

- andere

0

 

A

 

4821

 

Etiketten aller Art aus Papier oder Pappe, auch bedruckt

 

 

 

 

 

 

- bedruckt

 

 

 

 

4821.10.10

INDUSTRY

-- selbstklebend

0

 

A

 

4821.10.90

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

4821.90.10

INDUSTRY

-- selbstklebend

0

 

A

 

4821.90.90

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

4822

 

Rollen, Spulen, Spindeln und ähnliche Unterlagen, aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, auch gelocht oder gehärtet

 

 

 

 

4822.10.00

INDUSTRY

- zum Aufwickeln von Spinnstoffgarnen

0

 

A

 

4822.90.00

INDUSTRY

- andere

0

 

A

 

4823

 

Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern

 

 

 

 

4823.20.00

INDUSTRY

- Filterpapier und Filterpappe

0

 

A

 

4823.40.00

INDUSTRY

- Diagrammpapier für Registriergeräte, in Rollen, Bogen oder Scheiben

0

 

A

 

 

 

- Tabletts, Schüsseln, Teller, Tassen, Becher und ähnliche Waren, aus Papier oder Pappe

 

 

 

 

4823.61.00

INDUSTRY

-- aus Bambus

0

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

4823.69.10

INDUSTRY

--- Tabletts, Schüsseln und Teller

0

 

A

 

4823.69.90

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

 

 

- formgepresste oder gepresste Waren aus Papierhalbstoff

 

 

 

 

4823.70.10

INDUSTRY

-- Höckerpappe und Kleinverpackungen für Eier

0

 

A

 

4823.70.90

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

4823.90.40

INDUSTRY

-- Papiere und Pappen zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken

0

 

A

 

4823.90.85

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

49

 

KAPITEL 49 – BÜCHER, ZEITUNGEN, BILDDRUCKE UND ANDERE ERZEUGNISSE DES GRAFISCHEN GEWERBES; HAND- ODER MASCHINENGESCHRIEBENE SCHRIFTSTÜCKE UND PLÄNE

 

 

 

 

4901

 

Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern

 

 

 

 

4901.10.00

INDUSTRY

- in losen Bogen oder Blättern, auch gefalzt

0

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

4901.91.00

INDUSTRY

-- Wörterbücher und Enzyklopädien, auch in Form von Teilheften

0

 

A

 

4901.99.00

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

4902

 

Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung enthaltend

 

 

 

 

4902.10.00

INDUSTRY

- mindestens vier Mal wöchentlich erscheinend

0

 

A

 

4902.90.00

INDUSTRY

- andere

0

 

A

 

4903.00.00

INDUSTRY

Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für Kinder

0

 

A

 

4904.00.00

INDUSTRY

Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch gebunden

0

 

A

 

4905

 

Kartografische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten, topografische Pläne und Globen, gedruckt

 

 

 

 

4905.10.00

INDUSTRY

- Globen

0

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

4905.91.00

INDUSTRY

-- in Form von Büchern oder Broschüren

0

 

A

 

4905.99.00

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

4906.00.00

INDUSTRY

Baupläne und -zeichnungen, technische Zeichnungen und andere Pläne und Zeichnungen zu Gewerbe-, Handels-, topografischen oder ähnlichen Zwecken, als Originale mit der Hand hergestellt; handgeschriebene Schriftstücke; auf lichtempfindlichem Papier hergestellte fotografische Reproduktionen und mit Kohlepapier hergestellte Kopien der genannten Pläne, Zeichnungen und Schriftstücke

0

 

A

 

 

 

Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen und dergleichen, nicht entwertet, gültig oder zum Umlauf vorgesehen in dem Land, in dem sie einen Frankaturwert verbriefen oder verbriefen werden; Papier mit Stempel; Banknoten; Scheckformulare; Aktien; Schuldverschreibungen und ähnliche Wertpapiere

 

 

 

 

4907.00.10

INDUSTRY

- Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen und dergleichen

0

 

A

 

4907.00.30

INDUSTRY

- Banknoten

0

 

A

 

4907.00.90

INDUSTRY

- andere

0

 

A

 

4908

 

Abziehbilder aller Art

 

 

 

 

4908.10.00

INDUSTRY

- Abziehbilder, verglasbar

0

 

A

 

4908.90.00

INDUSTRY

- andere

0

 

A

 

4909.00.00

INDUSTRY

Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art

0

 

A

 

4910.00.00

INDUSTRY

Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern

0

 

A

 

4911

 

Andere Drucke, einschließlich Bilddrucke und Fotografien

 

 

 

 

 

 

- Werbedrucke und Werbeschriften, Verkaufskataloge und dergleichen

 

 

 

 

4911.10.10

INDUSTRY

-- Verkaufskataloge

0

 

A

 

4911.10.90

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

4911.91.00

INDUSTRY

-- Bilder, Bilddrucke und Fotografien

0

 

A

 

4911.99.00

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

50

 

KAPITEL 50 – SEIDE

 

 

 

 

5001.00.00

AGRI

Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet

0

 

A

 

5002.00.00

AGRI

Grège, weder gedreht noch gezwirnt

0

 

A

 

5003.00.00

AGRI

Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff)

0

 

A

 

 

 

Seidengarne (andere als Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

 

 

5004.00.10

INDUSTRY

- roh, abgekocht oder gebleicht

4

 

A

 

5004.00.90

INDUSTRY

- andere

4

 

A

 

 

 

Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

 

 

5005.00.10

INDUSTRY

- roh, abgekocht oder gebleicht

2,9

 

A

 

5005.00.90

INDUSTRY

- andere

2,9

 

A

 

 

 

Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne, in Aufmachungen für den Einzelverkauf; Messinahaar

 

 

 

 

5006.00.10

INDUSTRY

- Seidengarne

5

 

A

 

5006.00.90

INDUSTRY

- Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne; Messinahaar

2,9

 

A

 

5007

 

Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

 

 

 

 

5007.10.00

INDUSTRY

- Gewebe aus Bourretteseide

3

 

A

 

5007.20

INDUSTRY

- andere Gewebe, mit einem Anteil an Seide oder Schappeseide von 85 GHT oder mehr

 

 

 

 

 

 

-- Kreppgewebe

 

 

 

 

5007.20.11

INDUSTRY

--- roh, abgekocht oder gebleicht

6,9

 

A

 

5007.20.19

INDUSTRY

--- andere

6,9

 

A

 

 

 

-- Pongée-, Habutai-, Honan-, Shantung- oder Corahgewebe und ähnliche ostasiatische Gewebe, ganz aus Seide (nicht mit Schappeseide, Bourretteseide oder anderen Spinnstoffen gemischt)

 

 

 

 

5007.20.21

INDUSTRY

--- taftbindig, roh oder nur abgekocht

5,3

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

5007.20.31

INDUSTRY

---- taftbindig

7,5

 

A

 

5007.20.39

INDUSTRY

---- andere

7,5

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

5007.20.41

INDUSTRY

--- undichte Gewebe

7,2

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

5007.20.51

INDUSTRY

---- roh, abgekocht oder gebleicht

7,2

 

A

 

5007.20.59

INDUSTRY

---- gefärbt

7,2

 

A

 

 

 

---- buntgewebt

 

 

 

 

5007.20.61

INDUSTRY

----- mit einer Breite von mehr als 57 cm bis 75 cm

7,2

 

A

 

5007.20.69

INDUSTRY

----- andere

7,2

 

A

 

5007.20.71

INDUSTRY

---- bedruckt

7,2

 

A

 

 

 

- andere Gewebe

 

 

 

 

5007.90.10

INDUSTRY

-- roh, abgekocht oder gebleicht

6,9

 

A

 

5007.90.30

INDUSTRY

-- gefärbt

6,9

 

A

 

5007.90.50

INDUSTRY

-- buntgewebt

6,9

 

A

 

5007.90.90

INDUSTRY

-- bedruckt

6,9

 

A

 

51

 

KAPITEL 51 – WOLLE, FEINE UND GROBE TIERHAARE; GARNE UND GEWEBE AUS ROSSHAAR

 

 

 

 

5101

 

Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt

 

 

 

 

 

 

- Schweißwolle, einschließlich auf dem Rücken gewaschene Wolle

 

 

 

 

5101.11.00

AGRI

-- Schurwolle

0

 

A

 

5101.19.00

AGRI

-- andere

0

 

A

 

 

 

- entschweißt, nicht carbonisiert

 

 

 

 

5101.21.00

AGRI

-- Schurwolle

0

 

A

 

5101.29.00

AGRI

-- andere

0

 

A

 

5101.30.00

AGRI

- carbonisiert

0

 

A

 

5102

 

Feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt

 

 

 

 

 

 

- feine Tierhaare

 

 

 

 

5102.11.00

AGRI

-- Kaschmirziegenhaare (cashmere)

0

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

5102.19.10

AGRI

--- Angorakaninchenhaare

0

 

A

 

5102.19.30

AGRI

--- Alpaka-, Lama- und Vikunjahaare

0

 

A

 

5102.19.40

AGRI

--- Kamel- (einschließlich Dromedar) und Jakhaare; Angora-, Tibetziegenhaare und ähnliche Ziegenhaare

0

 

A

 

5102.19.90

AGRI

--- Kaninchenhaare (ausgenommen Angorakaninchenhaare), Hasenhaare, Biber-, Nutria- und Bisamrattenhaare

0

 

A

 

5102.20.00

AGRI

- grobe Tierhaare

0

 

A

 

5103

 

Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (einschließlich Garnabfälle), ausgenommen Reißspinnstoff

 

 

 

 

 

 

- Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren

 

 

 

 

5103.10.10

AGRI

-- nicht carbonisiert

0

 

A

 

5103.10.90

AGRI

-- carbonisiert

0

 

A

 

5103.20.00

AGRI

- andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren

0

 

A

 

5103.30.00

AGRI

- Abfälle von groben Tierhaaren

0

 

A

 

5104.00.00

INDUSTRY

Reißspinnstoff aus Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren

0

 

A

 

5105

 

Wolle, feine oder grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt (einschließlich gekämmte Wolle in loser Form)

 

 

 

 

5105.10.00

INDUSTRY

- gekrempelte Wolle

2

 

A

 

 

 

- gekämmte Wolle

 

 

 

 

5105.21.00

INDUSTRY

-- gekämmte Wolle in loser Form („open tops“)

2

 

A

 

5105.29.00

INDUSTRY

-- andere

2

 

A

 

 

 

- feine Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt

 

 

 

 

5105.31.00

INDUSTRY

-- Kaschmirziegenhaare (cashmere)

2

 

A

 

5105.39.00

INDUSTRY

-- andere

2

 

A

 

5105.40.00

INDUSTRY

- grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt

2

 

A

 

5106

 

Streichgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

 

 

 

 

- mit einem Anteil an Wolle von 85 GHT oder mehr

 

 

 

 

5106.10.10

INDUSTRY

-- roh

3,8

 

A

 

5106.10.90

INDUSTRY

-- andere

3,8

 

A

 

5106.20

INDUSTRY

- mit einem Anteil an Wolle von weniger als 85 GHT

 

 

 

 

5106.20.10

INDUSTRY

-- mit einem Anteil an Wolle und feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr

3,8

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

5106.20.91

INDUSTRY

--- roh

4

 

A

 

5106.20.99

INDUSTRY

--- andere

4

 

A

 

5107

 

Kammgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

 

 

 

 

- mit einem Anteil an Wolle von 85 GHT oder mehr

 

 

 

 

5107.10.10

INDUSTRY

-- roh

3,8

 

A

 

5107.10.90

INDUSTRY

-- andere

3,8

 

A

 

5107.20

INDUSTRY

- mit einem Anteil an Wolle von weniger als 85 GHT

 

 

 

 

 

 

-- mit einem Anteil an Wolle und feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr

 

 

 

 

5107.20.10

INDUSTRY

--- roh

4

 

A

 

5107.20.30

INDUSTRY

--- andere

4

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

 

 

--- hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen Spinnfasern gemischt

 

 

 

 

5107.20.51

INDUSTRY

---- roh

4

 

A

 

5107.20.59

INDUSTRY

---- andere

4

 

A

 

 

 

--- anders gemischt

 

 

 

 

5107.20.91

INDUSTRY

---- roh

4

 

A

 

5107.20.99

INDUSTRY

---- andere

4

 

A

 

5108

 

Streichgarne oder Kammgarne aus feinen Tierhaaren, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

 

 

 

 

- Streichgarne

 

 

 

 

5108.10.10

INDUSTRY

-- roh

3,2

 

A

 

5108.10.90

INDUSTRY

-- andere

3,2

 

A

 

 

 

- Kammgarne

 

 

 

 

5108.20.10

INDUSTRY

-- roh

3,2

 

A

 

5108.20.90

INDUSTRY

-- andere

3,2

 

A

 

5109

 

Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

 

 

 

 

- mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr

 

 

 

 

5109.10.10

INDUSTRY

-- in Kugeln, Knäueln oder im Strang, mit einem Gewicht von mehr als 125 g bis 500 g

3,8

 

A

 

5109.10.90

INDUSTRY

-- andere

5

 

A

 

5109.90.00

INDUSTRY

- andere

5

 

A

 

5110.00.00

INDUSTRY

Garne aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar (einschließlich umsponnene Garne aus Rosshaar), auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf

3,5

 

A

 

5111

 

Streichgarngewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren

 

 

 

 

 

 

- mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr

 

 

 

 

5111.11.00

INDUSTRY

-- mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger

8

 

A

 

5111.19.00

INDUSTRY

-- andere

8

 

A

 

5111.20.00

INDUSTRY

- andere, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt

8

 

A

 

 

 

- andere, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Spinnfasern gemischt

 

 

 

 

5111.30.10

INDUSTRY

-- mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger

8

 

A

 

5111.30.80

INDUSTRY

-- mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 300 g

8

 

A

 

5111.90

INDUSTRY

- andere

 

 

 

 

5111.90.10

INDUSTRY

-- mit einem Anteil an Spinnstoffen des Kapitels 50 von mehr als 10 GHT

7,2

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

5111.90.91

INDUSTRY

--- mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger

8

 

A

 

5111.90.98

INDUSTRY

--- mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 300 g

8

 

A

 

5112

 

Kammgarngewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren

 

 

 

 

 

 

- mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr

 

 

 

 

5112.11.00

INDUSTRY

-- mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger

8

 

A

 

5112.19.00

INDUSTRY

-- andere

8

 

A

 

5112.20.00

INDUSTRY

- andere, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt

8

 

A

 

 

 

- andere, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Spinnfasern gemischt

 

 

 

 

5112.30.10

INDUSTRY

-- mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger

8

 

A

 

5112.30.80

INDUSTRY

-- mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g

8

 

A

 

5112.90

INDUSTRY

- andere

 

 

 

 

5112.90.10

INDUSTRY

-- mit einem Anteil an Spinnstoffen des Kapitels 50 von mehr als 10 GHT

7,2

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

5112.90.91

INDUSTRY

--- mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger

8

 

A

 

5112.90.98

INDUSTRY

--- mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g

8

 

A

 

5113.00.00

INDUSTRY

Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar

5,3

 

A

 

52

 

KAPITEL 52 – BAUMWOLLE

 

 

 

 

 

 

Baumwolle, weder kardiert noch gekämmt

 

 

 

 

5201.00.10

AGRI

- hydrophil oder gebleicht

0

 

A

 

5201.00.90

AGRI

- andere

0

 

A

 

5202

 

Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

 

 

 

 

5202.10.00

AGRI

- Garnabfälle

0

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

5202.91.00

AGRI

-- Reißspinnstoff

0

 

A

 

5202.99.00

AGRI

-- andere

0

 

A

 

5203.00.00

AGRI

Baumwolle, kardiert oder gekämmt

0

 

A

 

5204

 

Nähgarne aus Baumwolle, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

 

 

 

 

- nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

 

 

5204.11.00

INDUSTRY

-- mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr

4

 

A

 

5204.19.00

INDUSTRY

-- andere

4

 

A

 

5204.20.00

INDUSTRY

- in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5

 

A

 

5205

 

Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

 

 

 

 

- ungezwirnte Garne aus nicht gekämmten Fasern

 

 

 

 

5205.11.00

INDUSTRY

-- mit einem Titer von 714,29 dtex oder mehr (Nm 14 oder weniger)

4

 

A

 

5205.12.00

INDUSTRY

-- mit einem Titer von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43)

4

 

A

 

5205.13.00

INDUSTRY

-- mit einem Titer von weniger als 232,56 dtex, jedoch nicht weniger als 192,31 dtex (mehr als Nm 43 bis Nm 52)

4

 

A

 

5205.14.00

INDUSTRY

-- mit einem Titer von weniger als 192,31 dtex, jedoch nicht weniger als 125 dtex (mehr als Nm 52 bis Nm 80)

4

 

A

 

 

 

-- mit einem Titer von weniger als 125 dtex (mehr als Nm 80)

 

 

 

 

5205.15.10

INDUSTRY

--- mit einem Titer von weniger als 125 dtex, jedoch nicht weniger als 83,33 dtex (mehr als Nm 80 bis Nm 120)

4,4

 

A

 

5205.15.90

INDUSTRY

--- mit einem Titer von weniger als 83,33 dtex (mehr als Nm 120)

4

 

A

 

 

 

- ungezwirnte Garne aus gekämmten Fasern

 

 

 

 

5205.21.00

INDUSTRY

-- mit einem Titer von 714,29 dtex oder mehr (Nm 14 oder weniger)

4

 

A

 

5205.22.00

INDUSTRY

-- mit einem Titer von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43)

4

 

A

 

5205.23.00

INDUSTRY

-- mit einem Titer von weniger als 232,56 dtex, jedoch nicht weniger als 192,31 dtex (mehr als Nm 43 bis Nm 52)

4

 

A

 

5205.24.00

INDUSTRY

-- mit einem Titer von weniger als 192,31 dtex, jedoch nicht weniger als 125 dtex (mehr als Nm 52 bis Nm 80)

4

 

A

 

5205.26.00

INDUSTRY

-- mit einem Titer von weniger als 125 dtex, jedoch nicht weniger als 106,38 dtex (mehr als Nm 80 bis Nm 94)

4

 

A

 

5205.27.00

INDUSTRY

-- mit einem Titer von weniger als 106,38 dtex, jedoch nicht weniger als 83,33 dtex (mehr als Nm 94 bis Nm 120)

4

 

A

 

5205.28.00

INDUSTRY

-- mit einem Titer von weniger als 83,33 dtex (mehr als Nm 120)

4

 

A

 

 

 

- gezwirnte Garne aus nicht gekämmten Fasern

 

 

 

 

5205.31.00

INDUSTRY

-- mit einem Titer der einfachen Garne von 714,29 dtex oder mehr (Nm 14 oder weniger der einfachen Garne)

4

 

A

 

5205.32.00

INDUSTRY

-- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43 der einfachen Garne)

4

 

A

 

5205.33.00

INDUSTRY

-- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 232,56 dtex, jedoch nicht weniger als 192,31 dtex (mehr als Nm 43 bis Nm 52 der einfachen Garne)

4

 

A

 

5205.34.00

INDUSTRY

-- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 192,31 dtex, jedoch nicht weniger als 125 dtex (mehr als Nm 52 bis Nm 80 der einfachen Garne)

4

 

A

 

5205.35.00

INDUSTRY

-- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 125 dtex (mehr als Nm 80 der einfachen Garne)

4

 

A

 

 

 

- gezwirnte Garne aus gekämmten Fasern

 

 

 

 

5205.41.00

INDUSTRY

-- mit einem Titer der einfachen Garne von 714,29 dtex oder mehr (Nm 14 oder weniger der einfachen Garne)

4

 

A

 

5205.42.00

INDUSTRY

-- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43 der einfachen Garne)

4

 

A

 

5205.43.00

INDUSTRY

-- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 232,56 dtex, jedoch nicht weniger als 192,31 dtex (mehr als Nm 43 bis Nm 52 der einfachen Garne)

4

 

A

 

5205.44.00

INDUSTRY

-- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 192,31 dtex, jedoch nicht weniger als 125 dtex (mehr als Nm 52 bis Nm 80 der einfachen Garne)

4

 

A

 

5205.46.00

INDUSTRY

-- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 125 dtex, jedoch nicht weniger als 106,38 dtex (mehr als Nm 80 bis Nm 94 der einfachen Garne)

4

 

A

 

5205.47.00

INDUSTRY

-- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 106,38 dtex, jedoch nicht weniger als 83,33 dtex (mehr als Nm 94 bis Nm 120 der einfachen Garne)

4

 

A

 

5205.48.00

INDUSTRY

-- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 83,33 dtex (mehr als Nm 120 der einfachen Garne)

4

 

A

 

5206

 

Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

 

 

 

 

- ungezwirnte Garne aus nicht gekämmten Fasern

 

 

 

 

5206.11.00

INDUSTRY

-- mit einem Titer von 714,29 dtex oder mehr (Nm 14 oder weniger)

4

 

A

 

5206.12.00

INDUSTRY

-- mit einem Titer von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43)

4

 

A

 

5206.13.00

INDUSTRY

-- mit einem Titer von weniger als 232,56 dtex, jedoch nicht weniger als 192,31 dtex (mehr als Nm 43 bis Nm 52)

4

 

A

 

5206.14.00

INDUSTRY

-- mit einem Titer von weniger als 192,31 dtex, jedoch nicht weniger als 125 dtex (mehr als Nm 52 bis Nm 80)

4

 

A

 

5206.15.00

INDUSTRY

-- mit einem Titer von weniger als 125 dtex (mehr als Nm 80)

4

 

A

 

 

 

- ungezwirnte Garne aus gekämmten Fasern

 

 

 

 

5206.21.00

INDUSTRY

-- mit einem Titer von 714,29 dtex oder mehr (Nm 14 oder weniger)

4

 

A

 

5206.22.00

INDUSTRY

-- mit einem Titer von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43)

4

 

A

 

5206.23.00

INDUSTRY

-- mit einem Titer von weniger als 232,56 dtex, jedoch nicht weniger als 192,31 dtex (mehr als Nm 43 bis Nm 52)

4

 

A

 

5206.24.00

INDUSTRY

-- mit einem Titer von weniger als 192,31 dtex, jedoch nicht weniger als 125 dtex (mehr als Nm 52 bis Nm 80)

4

 

A

 

5206.25.00

INDUSTRY

-- mit einem Titer von weniger als 125 dtex (mehr als Nm 80)

4

 

A

 

 

 

- gezwirnte Garne aus nicht gekämmten Fasern

 

 

 

 

5206.31.00

INDUSTRY

-- mit einem Titer der einfachen Garne von 714,29 dtex oder mehr (Nm 14 oder weniger der einfachen Garne)

4

 

A

 

5206.32.00

INDUSTRY

-- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43 der einfachen Garne)

4

 

A

 

5206.33.00

INDUSTRY

-- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 232,56 dtex, jedoch nicht weniger als 192,31 dtex (mehr als Nm 43 bis Nm 52 der einfachen Garne)

4

 

A

 

5206.34.00

INDUSTRY

-- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 192,31 dtex, jedoch nicht weniger als 125 dtex (mehr als Nm 52 bis Nm 80 der einfachen Garne)

4

 

A

 

5206.35.00

INDUSTRY

-- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 125 dtex (mehr als Nm 80 der einfachen Garne)

4

 

A

 

 

 

- gezwirnte Garne aus gekämmten Fasern

 

 

 

 

5206.41.00

INDUSTRY

-- mit einem Titer der einfachen Garne von 714,29 dtex oder mehr (Nm 14 oder weniger der einfachen Garne)

4

 

A

 

5206.42.00

INDUSTRY

-- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43 der einfachen Garne)

4

 

A

 

5206.43.00

INDUSTRY

-- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 232,56 dtex, jedoch nicht weniger als 192,31 dtex (mehr als Nm 43 bis Nm 52 der einfachen Garne)

4

 

A

 

5206.44.00

INDUSTRY

-- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 192,31 dtex, jedoch nicht weniger als 125 dtex (mehr als Nm 52 bis Nm 80 der einfachen Garne)

4

 

A

 

5206.45.00

INDUSTRY

-- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 125 dtex (mehr als Nm 80 der einfachen Garne)

4

 

A

 

5207

 

Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

 

 

5207.10.00

INDUSTRY

- mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr

5

 

A

 

5207.90.00

INDUSTRY

- andere

5

 

A

 

5208

 

Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger

 

 

 

 

 

 

- roh

 

 

 

 

 

 

-- in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von 100 g oder weniger

 

 

 

 

5208.11.10

INDUSTRY

--- Gewebe für die Herstellung von Binden, Verbandzeug und Mull

8

 

A

 

5208.11.90

INDUSTRY

--- andere

8

 

A

 

5208.12

INDUSTRY

-- in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g

 

 

 

 

 

 

--- in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g bis 130 g und mit einer Breite von

 

 

 

 

5208.12.16

INDUSTRY

---- 165 cm oder weniger

8

 

A

 

5208.12.19

INDUSTRY

---- mehr als 165 cm

8

 

A

 

 

 

--- in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 130 g und mit einer Breite von

 

 

 

 

5208.12.96

INDUSTRY

---- 165 cm oder weniger

8

 

A

 

5208.12.99

INDUSTRY

---- mehr als 165 cm

8

 

A

 

5208.13.00

INDUSTRY

-- in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

 

A

 

5208.19.00

INDUSTRY

-- andere Gewebe

8

 

A

 

 

 

- gebleicht

 

 

 

 

 

 

-- in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von 100 g oder weniger

 

 

 

 

5208.21.10

INDUSTRY

--- Gewebe für die Herstellung von Binden, Verbandzeug und Mull

8

 

A

 

5208.21.90

INDUSTRY

--- andere

8

 

A

 

5208.22

INDUSTRY

-- in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g

 

 

 

 

 

 

--- in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g bis 130 g und mit einer Breite von

 

 

 

 

5208.22.16

INDUSTRY

---- 165 cm oder weniger

8

 

A

 

5208.22.19

INDUSTRY

---- mehr als 165 cm

8

 

A

 

 

 

--- in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 130 g und mit einer Breite von

 

 

 

 

5208.22.96

INDUSTRY

---- 165 cm oder weniger

8

 

A

 

5208.22.99

INDUSTRY

---- mehr als 165 cm

8

 

A

 

5208.23.00

INDUSTRY

-- in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

 

A

 

5208.29.00

INDUSTRY

-- andere Gewebe

8

 

A

 

 

 

- gefärbt

 

 

 

 

5208.31.00

INDUSTRY

-- in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von 100 g oder weniger

8

 

A

 

5208.32

INDUSTRY

-- in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g

 

 

 

 

 

 

--- in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g bis 130 g und mit einer Breite von

 

 

 

 

5208.32.16

INDUSTRY

---- 165 cm oder weniger

8

 

A

 

5208.32.19

INDUSTRY

---- mehr als 165 cm

8

 

A

 

 

 

--- in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 130 g und mit einer Breite von

 

 

 

 

5208.32.96

INDUSTRY

---- 165 cm oder weniger

8

 

A

 

5208.32.99

INDUSTRY

---- mehr als 165 cm

8

 

A

 

5208.33.00

INDUSTRY

-- in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

 

A

 

5208.39.00

INDUSTRY

-- andere Gewebe

8

 

A

 

 

 

- buntgewebt

 

 

 

 

5208.41.00

INDUSTRY

-- in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von 100 g oder weniger

8

 

A

 

5208.42.00

INDUSTRY

-- in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g

8

 

A

 

5208.43.00

INDUSTRY

-- in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

 

A

 

5208.49.00

INDUSTRY

-- andere Gewebe

8

 

A

 

 

 

- bedruckt

 

 

 

 

5208.51.00

INDUSTRY

-- in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von 100 g oder weniger

8

 

A

 

5208.52.00

INDUSTRY

-- in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g

8

 

A

 

 

 

-- andere Gewebe

 

 

 

 

5208.59.10

INDUSTRY

--- in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

 

A

 

5208.59.90

INDUSTRY

--- andere

8

 

A

 

5209

 

Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g

 

 

 

 

 

 

- roh

 

 

 

 

5209.11.00

INDUSTRY

-- in Leinwandbindung

8

 

A

 

5209.12.00

INDUSTRY

-- in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

 

A

 

5209.19.00

INDUSTRY

-- andere Gewebe

8

 

A

 

 

 

- gebleicht

 

 

 

 

5209.21.00

INDUSTRY

-- in Leinwandbindung

8

 

A

 

5209.22.00

INDUSTRY

-- in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

 

A

 

5209.29.00

INDUSTRY

-- andere Gewebe

8

 

A

 

 

 

- gefärbt

 

 

 

 

5209.31.00

INDUSTRY

-- in Leinwandbindung

8

 

A

 

5209.32.00

INDUSTRY

-- in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

 

A

 

5209.39.00

INDUSTRY

-- andere Gewebe

8

 

A

 

 

 

- buntgewebt

 

 

 

 

5209.41.00

INDUSTRY

-- in Leinwandbindung

8

 

A

 

5209.42.00

INDUSTRY

-- Denim

8

 

A

 

5209.43.00

INDUSTRY

-- andere Gewebe in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

 

A

 

5209.49.00

INDUSTRY

-- andere Gewebe

8

 

A

 

 

 

- bedruckt

 

 

 

 

5209.51.00

INDUSTRY

-- in Leinwandbindung

8

 

A

 

5209.52.00

INDUSTRY

-- in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

 

A

 

5209.59.00

INDUSTRY

-- andere Gewebe

8

 

A

 

5210

 

Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger

 

 

 

 

 

 

- roh

 

 

 

 

5210.11.00

INDUSTRY

-- in Leinwandbindung

8

 

A

 

5210.19.00

INDUSTRY

-- andere Gewebe

8

 

A

 

 

 

- gebleicht

 

 

 

 

5210.21.00

INDUSTRY

-- in Leinwandbindung

8

 

A

 

5210.29.00

INDUSTRY

-- andere Gewebe

8

 

A

 

 

 

- gefärbt

 

 

 

 

5210.31.00

INDUSTRY

-- in Leinwandbindung

8

 

A

 

5210.32.00

INDUSTRY

-- in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

 

A

 

5210.39.00

INDUSTRY

-- andere Gewebe

8

 

A

 

 

 

- buntgewebt

 

 

 

 

5210.41.00

INDUSTRY

-- in Leinwandbindung

8

 

A

 

5210.49.00

INDUSTRY

-- andere Gewebe

8

 

A

 

 

 

- bedruckt

 

 

 

 

5210.51.00

INDUSTRY

-- in Leinwandbindung

8

 

A

 

5210.59.00

INDUSTRY

-- andere Gewebe

8

 

A

 

5211

 

Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g

 

 

 

 

 

 

- roh

 

 

 

 

5211.11.00

INDUSTRY

-- in Leinwandbindung

8

 

A

 

5211.12.00

INDUSTRY

-- in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

 

A

 

5211.19.00

INDUSTRY

-- andere Gewebe

8

 

A

 

5211.20.00

INDUSTRY

- gebleicht

8

 

A

 

 

 

- gefärbt

 

 

 

 

5211.31.00

INDUSTRY

-- in Leinwandbindung

8

 

A

 

5211.32.00

INDUSTRY

-- in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

 

A

 

5211.39.00

INDUSTRY

-- andere Gewebe

8

 

A

 

 

 

- buntgewebt

 

 

 

 

5211.41.00

INDUSTRY

-- in Leinwandbindung

8

 

A

 

5211.42.00

INDUSTRY

-- Denim

8

 

A

 

5211.43.00

INDUSTRY

-- andere Gewebe in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

 

A

 

 

 

-- andere Gewebe

 

 

 

 

5211.49.10

INDUSTRY

--- Jacquard-Gewebe

8

 

A

 

5211.49.90

INDUSTRY

--- andere

8

 

A

 

 

 

- bedruckt

 

 

 

 

5211.51.00

INDUSTRY

-- in Leinwandbindung

8

 

A

 

5211.52.00

INDUSTRY

-- in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

 

A

 

5211.59.00

INDUSTRY

-- andere Gewebe

8

 

A

 

5212

 

Andere Gewebe aus Baumwolle

 

 

 

 

 

 

- mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger

 

 

 

 

 

 

-- roh

 

 

 

 

5212.11.10

INDUSTRY

--- hauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt

8

 

A

 

5212.11.90

INDUSTRY

--- anders gemischt

8

 

A

 

 

 

-- gebleicht

 

 

 

 

5212.12.10

INDUSTRY

--- hauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt

8

 

A

 

5212.12.90

INDUSTRY

--- anders gemischt

8

 

A

 

 

 

-- gefärbt

 

 

 

 

5212.13.10

INDUSTRY

--- hauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt

8

 

A

 

5212.13.90

INDUSTRY

--- anders gemischt

8

 

A

 

 

 

-- buntgewebt

 

 

 

 

5212.14.10

INDUSTRY

--- hauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt

8

 

A

 

5212.14.90

INDUSTRY

--- anders gemischt

8

 

A

 

 

 

-- bedruckt

 

 

 

 

5212.15.10

INDUSTRY

--- hauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt

8

 

A

 

5212.15.90

INDUSTRY

--- anders gemischt

8

 

A

 

 

 

- mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g

 

 

 

 

 

 

-- roh

 

 

 

 

5212.21.10

INDUSTRY

--- hauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt

8

 

A

 

5212.21.90

INDUSTRY

--- anders gemischt

8

 

A

 

 

 

-- gebleicht

 

 

 

 

5212.22.10

INDUSTRY

--- hauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt

8

 

A

 

5212.22.90

INDUSTRY

--- anders gemischt

8

 

A

 

 

 

-- gefärbt

 

 

 

 

5212.23.10

INDUSTRY

--- hauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt

8

 

A

 

5212.23.90

INDUSTRY

--- anders gemischt

8

 

A

 

 

 

-- buntgewebt

 

 

 

 

5212.24.10

INDUSTRY

--- hauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt

8

 

A

 

5212.24.90

INDUSTRY

--- anders gemischt

8

 

A

 

 

 

-- bedruckt

 

 

 

 

5212.25.10

INDUSTRY

--- hauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt

8

 

A

 

5212.25.90

INDUSTRY

--- anders gemischt

8

 

A

 

53

 

KAPITEL 53 – ANDERE PFLANZLICHE SPINNSTOFFE; PAPIERGARNE UND GEWEBE AUS PAPIERGARNEN

 

 

 

 

5301

 

Flachs (Leinen), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Flachs (Leinen) (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

 

 

 

 

5301.10.00

AGRI

- Flachs (Leinen), roh oder geröstet

0

 

A

 

 

 

- Flachs (Leinen), gebrochen, geschwungen, gehechelt oder anders bearbeitet, jedoch nicht versponnen

 

 

 

 

5301.21.00

AGRI

-- gebrochen oder geschwungen

0

 

A

 

5301.29.00

AGRI

-- andere

0

 

A

 

5301.30.00

AGRI

- Werg und Abfälle von Flachs (Leinen)

0

 

A

 

5302

 

Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

 

 

 

 

5302.10.00

AGRI

- Hanf, roh oder geröstet

0

 

A

 

5302.90.00

AGRI

- andere

0

 

A

 

5303

 

Jute und andere textile Bastfasern (ausgenommen Flachs, Hanf und Ramie), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

 

 

 

 

5303.10.00

INDUSTRY

- Jute und andere textile Bastfasern, roh oder geröstet

0

 

A

 

5303.90.00

INDUSTRY

- andere

0

 

A

 

5305.00.00

INDUSTRY

Kokos, Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee), Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

0

 

A

 

5306

 

Garne aus Flachs (Leinengarne)

 

 

 

 

5306.10

INDUSTRY

- ungezwirnt

 

 

 

 

 

 

-- nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

 

 

5306.10.10

INDUSTRY

--- mit einem Titer von 833,3 dtex oder mehr (Nm 12 oder weniger)

4

 

A

 

5306.10.30

INDUSTRY

--- mit einem Titer von weniger als 833,3 dtex, jedoch nicht weniger als 277,8 dtex (mehr als Nm 12 bis Nm 36)

4

 

A

 

5306.10.50

INDUSTRY

--- mit einem Titer von weniger als 277,8 dtex (mehr als Nm 36)

3,8

 

A

 

5306.10.90

INDUSTRY

-- in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5

 

A

 

 

 

- gezwirnt

 

 

 

 

5306.20.10

INDUSTRY

-- nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

4

 

A

 

5306.20.90

INDUSTRY

-- in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5

 

A

 

5307

 

Garne aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303

 

 

 

 

5307.10.00

INDUSTRY

- ungezwirnt

0

 

A

 

5307.20.00

INDUSTRY

- gezwirnt

0

 

A

 

5308

 

Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne

 

 

 

 

5308.10.00

INDUSTRY

- Kokosgarne

0

 

A

 

 

 

- Hanfgarne

 

 

 

 

5308.20.10

INDUSTRY

-- nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

3

 

A

 

5308.20.90

INDUSTRY

-- in Aufmachungen für den Einzelverkauf

4,9

 

A

 

5308.90

INDUSTRY

- andere

 

 

 

 

 

 

-- Ramiegarne

 

 

 

 

5308.90.12

INDUSTRY

--- mit einem Titer von 277,8 dtex oder mehr (Nm 36 oder weniger)

4

 

A

 

5308.90.19

INDUSTRY

--- mit einem Titer von weniger als 277,8 dtex (mehr als Nm 36)

3,8

 

A

 

5308.90.50

INDUSTRY

-- Papiergarne

4

 

A

 

5308.90.90

INDUSTRY

-- andere

3,8

 

A

 

5309

 

Gewebe aus Flachs (Leinengewebe)

 

 

 

 

 

 

- mit einem Anteil an Flachs von 85 GHT oder mehr

 

 

 

 

 

 

-- roh oder gebleicht

 

 

 

 

5309.11.10

INDUSTRY

--- roh

8

 

A

 

5309.11.90

INDUSTRY

--- gebleicht

8

 

A

 

5309.19.00

INDUSTRY

-- andere

8

 

A

 

 

 

- mit einem Anteil an Flachs von weniger als 85 GHT

 

 

 

 

5309.21.00

INDUSTRY

-- roh oder gebleicht

8

 

A

 

5309.29.00

INDUSTRY

-- andere

8

 

A

 

5310

 

Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303

 

 

 

 

 

 

- roh

 

 

 

 

5310.10.10

INDUSTRY

-- mit einer Breite von 150 cm oder weniger

4

 

A

 

5310.10.90

INDUSTRY

-- mit einer Breite von mehr als 150 cm

4

 

A

 

5310.90.00

INDUSTRY

- andere

4

 

A

 

 

 

Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen

 

 

 

 

5311.00.10

INDUSTRY

- Gewebe aus Ramie

8

 

A

 

5311.00.90

INDUSTRY

- andere

5,8

 

A

 

54

 

KAPITEL 54 – SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE FILAMENTE; STREIFEN UND DERGLEICHEN AUS SYNTHETISCHER ODER KÜNSTLICHER SPINNMASSE

 

 

 

 

5401

 

Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

 

 

5401.10

INDUSTRY

- aus synthetischen Filamenten

 

 

 

 

 

 

-- nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

 

 

 

 

--- Umspinnungsgarn (sog. „Core Yarn“)

 

 

 

 

5401.10.12

INDUSTRY

---- Polyester-Filamente mit Baumwollfasern umsponnen

4

 

A

 

5401.10.14

INDUSTRY

---- andere

4

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

5401.10.16

INDUSTRY

---- texturierte Garne

4

 

A

 

5401.10.18

INDUSTRY

---- andere

4

 

A

 

5401.10.90

INDUSTRY

-- in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5

 

A

 

 

 

- aus künstlichen Filamenten

 

 

 

 

5401.20.10

INDUSTRY

-- nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

4

 

A

 

5401.20.90

INDUSTRY

-- in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5

 

A

 

5402

 

Garne aus synthetischen Filamenten (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich synthetische Monofile von weniger als 67 dtex

 

 

 

 

 

 

- hochfeste Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden, auch texturiert

 

 

 

 

5402.11.00

INDUSTRY

-- aus Aramid

4

 

A

 

5402.19.00

INDUSTRY

-- andere

4

 

A

 

5402.20.00

INDUSTRY

- hochfeste Garne aus Polyester, auch texturiert

4

 

A

 

 

 

- texturierte Garne

 

 

 

 

5402.31.00

INDUSTRY

-- aus Nylon oder anderen Polyamiden, mit einem Titer der einfachen Garne von 50 tex oder weniger

4

 

A

 

5402.32.00

INDUSTRY

-- aus Nylon oder anderen Polyamiden, mit einem Titer der einfachen Garne von mehr als 50 tex

4

 

A

 

5402.33.00

INDUSTRY

-- aus Polyestern

4

 

A

 

5402.34.00

INDUSTRY

-- aus Polypropylen

4

 

A

 

5402.39.00

INDUSTRY

-- andere

4

 

A

 

 

 

- andere Garne, ungezwirnt, ungedreht oder mit 50 Drehungen oder weniger je Meter

 

 

 

 

5402.44.00

INDUSTRY

-- aus Elastomeren

4

 

A

 

5402.45.00

INDUSTRY

-- andere, aus Nylon oder anderen Polyamiden

4

 

A

 

5402.46.00

INDUSTRY

-- andere, aus Polyestern, teilverstreckt

4

 

A

 

5402.47.00

INDUSTRY

-- andere, aus Polyestern

4

 

A

 

5402.48.00

INDUSTRY

-- andere, aus Polypropylen

4

 

A

 

5402.49.00

INDUSTRY

-- andere

4

 

A

 

 

 

- andere Garne, ungezwirnt, mit mehr als 50 Drehungen je Meter

 

 

 

 

5402.51.00

INDUSTRY

-- aus Nylon oder anderen Polyamiden

4

 

A

 

5402.52.00

INDUSTRY

-- aus Polyestern

4

 

A

 

5402.53.00

INDUSTRY

-- aus Polypropylen

4

 

A

 

5402.59.00

INDUSTRY

-- andere

4

 

A

 

 

 

- andere Garne, gezwirnt

 

 

 

 

5402.61.00

INDUSTRY

-- aus Nylon oder anderen Polyamiden

4

 

A

 

5402.62.00

INDUSTRY

-- aus Polyestern

4

 

A

 

5402.63.00

INDUSTRY

-- aus Polypropylen

4

 

A

 

5402.69.00

INDUSTRY

-- andere

4

 

A

 

5403

 

Garne aus künstlichen Filamenten (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich künstliche Monofile von weniger als 67 dtex

 

 

 

 

5403.10.00

INDUSTRY

- hochfeste Garne aus Viskose

4

 

A

 

 

 

- andere Garne, ungezwirnt

 

 

 

 

5403.31.00

INDUSTRY

-- aus Viskose, ungedreht oder mit 120 Drehungen oder weniger je Meter

4

 

A

 

5403.32.00

INDUSTRY

-- aus Viskose, mit mehr als 120 Drehungen je Meter

4

 

A

 

5403.33.00

INDUSTRY

-- aus Celluloseacetat

4

 

A

 

5403.39.00

INDUSTRY

-- andere

4

 

A

 

 

 

- andere Garne, gezwirnt

 

 

 

 

5403.41.00

INDUSTRY

-- aus Viskose

4

 

A

 

5403.42.00

INDUSTRY

-- aus Celluloseacetat

4

 

A

 

5403.49.00

INDUSTRY

-- andere

4

 

A

 

5404

 

Synthetische Monofile von 67 dtex oder mehr und einem größten Durchmesser von 1 mm oder weniger; Streifen und dergleichen (z. B. künstliches Stroh) aus synthetischer Spinnmasse, mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger

 

 

 

 

 

 

- Monofile

 

 

 

 

5404.11.00

INDUSTRY

-- aus Elastomeren

4

 

A

 

5404.12.00

INDUSTRY

-- andere, aus Polypropylen

4

 

A

 

5404.19.00

INDUSTRY

-- andere

4

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

5404.90.10

INDUSTRY

-- aus Polypropylen

4

 

A

 

5404.90.90

INDUSTRY

-- andere

4

 

A

 

5405.00.00

INDUSTRY

Künstliche Monofile von 67 dtex oder mehr und einem größten Durchmesser von 1 mm oder weniger; Streifen und dergleichen (z. B. künstliches Stroh) aus künstlicher Spinnmasse, mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger

3,8

 

A

 

5406.00.00

INDUSTRY

Garne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten (ausgenommen Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5

 

A

 

5407

 

Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, einschließlich Gewebe aus Erzeugnissen der Position 5404

 

 

 

 

5407.10.00

INDUSTRY

- Gewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyester

8

 

A

 

5407.20

INDUSTRY

- Gewebe aus Streifen oder dergleichen

 

 

 

 

 

 

-- aus Polyethylen oder Polypropylen, mit einer Breite von

 

 

 

 

5407.20.11

INDUSTRY

--- weniger als 3 m

8

 

A

 

5407.20.19

INDUSTRY

--- 3 m oder mehr

8

 

A

 

5407.20.90

INDUSTRY

-- andere

8

 

A

 

5407.30.00

INDUSTRY

- Gewebe im Sinne der Anmerkung 9 zu Abschnitt XI

8

 

A

 

 

 

- andere Gewebe, mit einem Anteil an Filamenten aus Nylon oder anderen Polyamiden von 85 GHT oder mehr

 

 

 

 

5407.41.00

INDUSTRY

-- roh oder gebleicht

8

 

A

 

5407.42.00

INDUSTRY

-- gefärbt

8

 

A

 

5407.43.00

INDUSTRY

-- buntgewebt

8

 

A

 

5407.44.00

INDUSTRY

-- bedruckt

8

 

A

 

 

 

- andere Gewebe, mit einem Anteil an texturierten Polyester-Filamenten von 85 GHT oder mehr

 

 

 

 

5407.51.00

INDUSTRY

-- roh oder gebleicht

8

 

A

 

5407.52.00

INDUSTRY

-- gefärbt

8

 

A

 

5407.53.00

INDUSTRY

-- buntgewebt

8

 

A

 

5407.54.00

INDUSTRY

-- bedruckt

8

 

A

 

 

 

- andere Gewebe, mit einem Anteil an Polyester-Filamenten von 85 GHT oder mehr

 

 

 

 

 

 

-- mit einem Anteil an nicht texturierten Polyester-Filamenten von 85 GHT oder mehr

 

 

 

 

5407.61.10

INDUSTRY

--- roh oder gebleicht

8

 

A

 

5407.61.30

INDUSTRY

--- gefärbt

8

 

A

 

5407.61.50

INDUSTRY

--- buntgewebt

8

 

A

 

5407.61.90

INDUSTRY

--- bedruckt

8

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

5407.69.10

INDUSTRY

--- roh oder gebleicht

8

 

A

 

5407.69.90

INDUSTRY

--- andere

8

 

A

 

 

 

- andere Gewebe, mit einem Anteil an synthetischen Filamenten von 85 GHT oder mehr

 

 

 

 

5407.71.00

INDUSTRY

-- roh oder gebleicht

8

 

A

 

5407.72.00

INDUSTRY

-- gefärbt

8

 

A

 

5407.73.00

INDUSTRY

-- buntgewebt

8

 

A

 

5407.74.00

INDUSTRY

-- bedruckt

8

 

A

 

 

 

- andere Gewebe, mit einem Anteil an synthetischen Filamenten von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt

 

 

 

 

5407.81.00

INDUSTRY

-- roh oder gebleicht

8

 

A

 

5407.82.00

INDUSTRY

-- gefärbt

8

 

A

 

5407.83.00

INDUSTRY

-- buntgewebt

8

 

A

 

5407.84.00

INDUSTRY

-- bedruckt

8

 

A

 

 

 

- andere Gewebe

 

 

 

 

5407.91.00

INDUSTRY

-- roh oder gebleicht

8

 

A

 

5407.92.00

INDUSTRY

-- gefärbt

8

 

A

 

5407.93.00

INDUSTRY

-- buntgewebt

8

 

A

 

5407.94.00

INDUSTRY

-- bedruckt

8

 

A

 

5408

 

Gewebe aus Garnen aus künstlichen Filamenten, einschließlich Gewebe aus Erzeugnissen der Position 5405

 

 

 

 

5408.10.00

INDUSTRY

- Gewebe aus hochfesten Viskose-Garnen

8

 

A

 

 

 

- andere Gewebe, mit einem Anteil an künstlichen Filamenten, Streifen oder dergleichen von 85 GHT oder mehr

 

 

 

 

5408.21.00

INDUSTRY

-- roh oder gebleicht

8

 

A

 

 

 

-- gefärbt

 

 

 

 

5408.22.10

INDUSTRY

--- mit einer Breite von mehr als 135 cm bis 155 cm, in Leinwand-, Köper- oder Satinbindung

8

 

A

 

5408.22.90

INDUSTRY

--- andere

8

 

A

 

5408.23.00

INDUSTRY

-- buntgewebt

8

 

A

 

5408.24.00

INDUSTRY

-- bedruckt

8

 

A

 

 

 

- andere Gewebe

 

 

 

 

5408.31.00

INDUSTRY

-- roh oder gebleicht

8

 

A

 

5408.32.00

INDUSTRY

-- gefärbt

8

 

A

 

5408.33.00

INDUSTRY

-- buntgewebt

8

 

A

 

5408.34.00

INDUSTRY

-- bedruckt

8

 

A

 

55

 

KAPITEL 55 – SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE SPINNFASERN

 

 

 

 

5501

 

Kabel aus synthetischen Filamenten

 

 

 

 

5501.10.00

INDUSTRY

- aus Nylon oder anderen Polyamiden

4

 

A

 

5501.20.00

INDUSTRY

- aus Polyestern

4

 

A

 

5501.30.00

INDUSTRY

- aus Polyacryl oder Modacryl

4

 

A

 

5501.40.00

INDUSTRY

- aus Polypropylen

4

 

A

 

5501.90.00

INDUSTRY

- andere

4

 

A

 

5502

 

Kabel aus künstlichen Filamenten

 

 

 

 

5502.10.00

INDUSTRY

- aus Zelluloseacetat

4

 

A

 

5502.90.00

INDUSTRY

- andere

4

 

A

 

5503

 

Synthetische Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet

 

 

 

 

 

 

- aus Nylon oder anderen Polyamiden

 

 

 

 

5503.11.00

INDUSTRY

-- aus Aramid

4

 

A

 

5503.19.00

INDUSTRY

-- andere

4

 

A

 

5503.20.00

INDUSTRY

- aus Polyestern

4

 

A

 

5503.30.00

INDUSTRY

- aus Polyacryl oder Modacryl

4

 

A

 

5503.40.00

INDUSTRY

- aus Polypropylen

4

 

A

 

5503.90.00

INDUSTRY

- andere

4

 

A

 

5504

 

Künstliche Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet

 

 

 

 

5504.10.00

INDUSTRY

- aus Viskose

4

 

A

 

5504.90.00

INDUSTRY

- andere

4

 

A

 

5505

 

Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff)

 

 

 

 

 

 

- aus synthetischen Chemiefasern

 

 

 

 

5505.10.10

INDUSTRY

-- aus Nylon oder anderen Polyamiden

4

 

A

 

5505.10.30

INDUSTRY

-- aus Polyestern

4

 

A

 

5505.10.50

INDUSTRY

-- aus Polyacryl oder Modacryl

4

 

A

 

5505.10.70

INDUSTRY

-- aus Polypropylen

4

 

A

 

5505.10.90

INDUSTRY

-- andere

4

 

A

 

5505.20.00

INDUSTRY

- aus künstlichen Chemiefasern

4

 

A

 

5506

 

Synthetische Spinnfasern, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet

 

 

 

 

5506.10.00

INDUSTRY

- aus Nylon oder anderen Polyamiden

4

 

A

 

5506.20.00

INDUSTRY

- aus Polyestern

4

 

A

 

5506.30.00

INDUSTRY

- aus Polyacryl oder Modacryl

4

 

A

 

5506.40.00

INDUSTRY

- aus Polypropylen

4

 

A

 

5506.90.00

INDUSTRY

- andere

4

 

A

 

5507.00.00

INDUSTRY

Künstliche Spinnfasern, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet

4

 

A

 

5508

 

Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

 

 

 

 

- aus synthetischen Spinnfasern

 

 

 

 

5508.10.10

INDUSTRY

-- nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

4

 

A

 

5508.10.90

INDUSTRY

-- in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5

 

A

 

 

 

- aus künstlichen Spinnfasern

 

 

 

 

5508.20.10

INDUSTRY

-- nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

4

 

A

 

5508.20.90

INDUSTRY

-- in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5

 

A

 

5509

 

Garne aus synthetischen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

 

 

 

 

- mit einem Anteil an Nylon- oder anderen Polyamid-Spinnfasern von 85 GHT oder mehr

 

 

 

 

5509.11.00

INDUSTRY

-- ungezwirnt

4

 

A

 

5509.12.00

INDUSTRY

-- gezwirnt

4

 

A

 

 

 

- mit einem Anteil an Polyester-Spinnfasern von 85 GHT oder mehr

 

 

 

 

5509.21.00

INDUSTRY

-- ungezwirnt

4

 

A

 

5509.22.00

INDUSTRY

-- gezwirnt

4

 

A

 

 

 

- mit einem Anteil an Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern von 85 GHT oder mehr

 

 

 

 

5509.31.00

INDUSTRY

-- ungezwirnt

4

 

A

 

5509.32.00

INDUSTRY

-- gezwirnt

4

 

A

 

 

 

- andere Garne, mit einem Anteil an synthetischen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr

 

 

 

 

5509.41.00

INDUSTRY

-- ungezwirnt

4

 

A

 

5509.42.00

INDUSTRY

-- gezwirnt

4

 

A

 

 

 

- andere Garne, aus Polyester-Spinnfasern

 

 

 

 

5509.51.00

INDUSTRY

-- hauptsächlich oder ausschließlich mit künstlichen Spinnfasern gemischt

4

 

A

 

5509.52.00

INDUSTRY

-- hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt

4

 

A

 

5509.53.00

INDUSTRY

-- hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt

4

 

A

 

5509.59.00

INDUSTRY

-- andere

4

 

A

 

 

 

- andere Garne, aus Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern

 

 

 

 

5509.61.00

INDUSTRY

-- hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt

4

 

A

 

5509.62.00

INDUSTRY

-- hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt

4

 

A

 

5509.69.00

INDUSTRY

-- andere

4

 

A

 

 

 

- andere Garne

 

 

 

 

5509.91.00

INDUSTRY

-- hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt

4

 

A

 

5509.92.00

INDUSTRY

-- hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt

4

 

A

 

5509.99.00

INDUSTRY

-- andere

4

 

A

 

5510

 

Garne aus künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

 

 

 

 

- mit einem Anteil an künstlichen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr

 

 

 

 

5510.11.00

INDUSTRY

-- ungezwirnt

4

 

A

 

5510.12.00

INDUSTRY

-- gezwirnt

4

 

A

 

5510.20.00

INDUSTRY

- andere Garne, hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt

4

 

A

 

5510.30.00

INDUSTRY

- andere Garne, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt

4

 

A

 

5510.90.00

INDUSTRY

- andere Garne

4

 

A

 

5511

 

Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

 

 

5511.10.00

INDUSTRY

- aus synthetischen Spinnfasern mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr

5

 

A

 

5511.20.00

INDUSTRY

- aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von weniger als 85 GHT

5

 

A

 

5511.30.00

INDUSTRY

- aus künstlichen Spinnfasern

5

 

A

 

5512

 

Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr

 

 

 

 

 

 

- mit einem Anteil an Polyester-Spinnfasern von 85 GHT oder mehr

 

 

 

 

5512.11.00

INDUSTRY

-- roh oder gebleicht

8

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

5512.19.10

INDUSTRY

--- bedruckt

8

 

A

 

5512.19.90

INDUSTRY

--- andere

8

 

A

 

 

 

- mit einem Anteil an Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern von 85 GHT oder mehr

 

 

 

 

5512.21.00

INDUSTRY

-- roh oder gebleicht

8

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

5512.29.10

INDUSTRY

--- bedruckt

8

 

A

 

5512.29.90

INDUSTRY

--- andere

8

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

5512.91.00

INDUSTRY

-- roh oder gebleicht

8

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

5512.99.10

INDUSTRY

--- bedruckt

8

 

A

 

5512.99.90

INDUSTRY

--- andere

8

 

A

 

5513

 

Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt und mit einem Quadratmetergewicht von 170 g oder weniger

 

 

 

 

 

 

- roh oder gebleicht

 

 

 

 

 

 

-- aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung

 

 

 

 

5513.11.20

INDUSTRY

--- mit einer Breite von 165 cm oder weniger

8

 

A

 

5513.11.90

INDUSTRY

--- mit einer Breite von mehr als 165 cm

8

 

A

 

5513.12.00

INDUSTRY

-- aus Polyester-Spinnfasern, in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

 

A

 

5513.13.00

INDUSTRY

-- andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern

8

 

A

 

5513.19.00

INDUSTRY

-- andere Gewebe

8

 

A

 

 

 

- gefärbt

 

 

 

 

5513.21.00

INDUSTRY

-- aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung

8

 

A

 

 

 

-- andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern

 

 

 

 

5513.23.10

INDUSTRY

--- in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

 

A

 

5513.23.90

INDUSTRY

--- andere

8

 

A

 

5513.29.00

INDUSTRY

-- andere Gewebe

8

 

A

 

 

 

- buntgewebt

 

 

 

 

5513.31.00

INDUSTRY

-- aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung

8

 

A

 

5513.39.00

INDUSTRY

-- andere Gewebe

8

 

A

 

 

 

- bedruckt

 

 

 

 

5513.41.00

INDUSTRY

-- aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung

8

 

A

 

5513.49.00

INDUSTRY

-- andere Gewebe

8

 

A

 

5514

 

Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Fasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 170 g

 

 

 

 

 

 

- roh oder gebleicht

 

 

 

 

5514.11.00

INDUSTRY

-- aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung

8

 

A

 

5514.12.00

INDUSTRY

-- aus Polyester-Spinnfasern, in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

 

A

 

 

 

-- andere Gewebe

 

 

 

 

5514.19.10

INDUSTRY

--- aus Polyester-Spinnfasern

8

 

A

 

5514.19.90

INDUSTRY

--- andere

8

 

A

 

 

 

- gefärbt

 

 

 

 

5514.21.00

INDUSTRY

-- aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung

8

 

A

 

5514.22.00

INDUSTRY

-- aus Polyester-Spinnfasern, in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

 

A

 

5514.23.00

INDUSTRY

-- andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern

8

 

A

 

5514.29.00

INDUSTRY

-- andere Gewebe

8

 

A

 

 

 

- buntgewebt

 

 

 

 

5514.30.10

INDUSTRY

-- aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung

8

 

A

 

5514.30.30

INDUSTRY

-- aus Polyester-Spinnfasern, in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

 

A

 

5514.30.50

INDUSTRY

-- andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern

8

 

A

 

5514.30.90

INDUSTRY

-- andere Gewebe

8

 

A

 

 

 

- bedruckt

 

 

 

 

5514.41.00

INDUSTRY

-- aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung

8

 

A

 

5514.42.00

INDUSTRY

-- aus Polyester-Spinnfasern, in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

 

A

 

5514.43.00

INDUSTRY

-- andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern

8

 

A

 

5514.49.00

INDUSTRY

-- andere Gewebe

8

 

A

 

5515

 

Andere Gewebe aus synthetischen Spinnfasern

 

 

 

 

 

 

- aus Polyester-Spinnfasern

 

 

 

 

 

 

-- hauptsächlich oder ausschließlich mit Viskose-Spinnfasern gemischt

 

 

 

 

5515.11.10

INDUSTRY

--- roh oder gebleicht

8

 

A

 

5515.11.30

INDUSTRY

--- bedruckt

8

 

A

 

5515.11.90

INDUSTRY

--- andere

8

 

A

 

 

 

-- hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt

 

 

 

 

5515.12.10

INDUSTRY

--- roh oder gebleicht

8

 

A

 

5515.12.30

INDUSTRY

--- bedruckt

8

 

A

 

5515.12.90

INDUSTRY

--- andere

8

 

A

 

5515.13

INDUSTRY

-- hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt

 

 

 

 

 

 

--- hauptsächlich oder ausschließlich mit gestrichener Wolle oder mit gestrichenen feinen Tierhaaren gemischt

 

 

 

 

5515.13.11

INDUSTRY

---- roh oder gebleicht

8

 

A

 

5515.13.19

INDUSTRY

---- andere

8

 

A

 

 

 

--- hauptsächlich oder ausschließlich mit gekämmter Wolle oder mit gekämmten feinen Tierhaaren gemischt

 

 

 

 

5515.13.91

INDUSTRY

---- roh oder gebleicht

8

 

A

 

5515.13.99

INDUSTRY

---- andere

8

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

5515.19.10

INDUSTRY

--- roh oder gebleicht

8

 

A

 

5515.19.30

INDUSTRY

--- bedruckt

8

 

A

 

5515.19.90

INDUSTRY

--- andere

8

 

A

 

 

 

- aus Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern

 

 

 

 

 

 

-- hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt

 

 

 

 

5515.21.10

INDUSTRY

--- roh oder gebleicht

8

 

A

 

5515.21.30

INDUSTRY

--- bedruckt

8

 

A

 

5515.21.90

INDUSTRY

--- andere

8

 

A

 

5515.22

INDUSTRY

-- hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt

 

 

 

 

 

 

--- hauptsächlich oder ausschließlich mit gestrichener Wolle oder mit gestrichenen feinen Tierhaaren gemischt

 

 

 

 

5515.22.11

INDUSTRY

---- roh oder gebleicht

8

 

A

 

5515.22.19

INDUSTRY

---- andere

8

 

A

 

 

 

--- hauptsächlich oder ausschließlich mit gekämmter Wolle oder mit gekämmten feinen Tierhaaren gemischt

 

 

 

 

5515.22.91

INDUSTRY

---- roh oder gebleicht

8

 

A

 

5515.22.99

INDUSTRY

---- andere

8

 

A

 

5515.29.00

INDUSTRY

-- andere

8

 

A

 

 

 

- andere Gewebe

 

 

 

 

 

 

-- hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt

 

 

 

 

5515.91.10

INDUSTRY

--- roh oder gebleicht

8

 

A

 

5515.91.30

INDUSTRY

--- bedruckt

8

 

A

 

5515.91.90

INDUSTRY

--- andere

8

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

5515.99.20

INDUSTRY

--- roh oder gebleicht

8

 

A

 

5515.99.40

INDUSTRY

--- bedruckt

8

 

A

 

5515.99.80

INDUSTRY

--- andere

8

 

A

 

5516

 

Gewebe aus künstlichen Spinnfasern

 

 

 

 

 

 

- mit einem Anteil an künstlichen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr

 

 

 

 

5516.11.00

INDUSTRY

-- roh oder gebleicht

8

 

A

 

5516.12.00

INDUSTRY

-- gefärbt

8

 

A

 

5516.13.00

INDUSTRY

-- buntgewebt

8

 

A

 

5516.14.00

INDUSTRY

-- bedruckt

8

 

A

 

 

 

- mit einem Anteil an künstlichen Spinnfasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt

 

 

 

 

5516.21.00

INDUSTRY

-- roh oder gebleicht

8

 

A

 

5516.22.00

INDUSTRY

-- gefärbt

8

 

A

 

 

 

-- buntgewebt

 

 

 

 

5516.23.10

INDUSTRY

--- Jacquard-Gewebe mit einer Breite von 140 cm oder mehr (Matratzendrelle)

8

 

A

 

5516.23.90

INDUSTRY

--- andere

8

 

A

 

5516.24.00

INDUSTRY

-- bedruckt

8

 

A

 

 

 

- mit einem Anteil an künstlichen Spinnfasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt

 

 

 

 

5516.31.00

INDUSTRY

-- roh oder gebleicht

8

 

A

 

5516.32.00

INDUSTRY

-- gefärbt

8

 

A

 

5516.33.00

INDUSTRY

-- buntgewebt

8

 

A

 

5516.34.00

INDUSTRY

-- bedruckt

8

 

A

 

 

 

- mit einem Anteil an künstlichen Spinnfasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt

 

 

 

 

5516.41.00

INDUSTRY

-- roh oder gebleicht

8

 

A

 

5516.42.00

INDUSTRY

-- gefärbt

8

 

A

 

5516.43.00

INDUSTRY

-- buntgewebt

8

 

A

 

5516.44.00

INDUSTRY

-- bedruckt

8

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

5516.91.00

INDUSTRY

-- roh oder gebleicht

8

 

A

 

5516.92.00

INDUSTRY

-- gefärbt

8

 

A

 

5516.93.00

INDUSTRY

-- buntgewebt

8

 

A

 

5516.94.00

INDUSTRY

-- bedruckt

8

 

A

 

56

 

KAPITEL 56 – WATTE, FILZE UND VLIESSTOFFE; SPEZIALGARNE; BINDFÄDEN, SEILE UND TAUE; SEILERWAREN

 

 

 

 

5601

 

Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstofffasern mit einer Länge von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen aus Spinnstoffen

 

 

 

 

 

 

- Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus

 

 

 

 

 

 

-- aus Baumwolle

 

 

 

 

5601.21.10

INDUSTRY

--- hydrophil

3,8

 

A

 

5601.21.90

INDUSTRY

--- andere

3,8

 

A

 

 

 

-- aus Chemiefasern

 

 

 

 

5601.22.10

INDUSTRY

--- Watterollen mit einem Durchmesser von 8 mm oder weniger

3,8

 

A

 

5601.22.90

INDUSTRY

--- andere

4

 

A

 

5601.29.00

INDUSTRY

-- andere

3,8

 

A

 

5601.30.00

INDUSTRY

- Scherstaub, Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen

3,2

 

A

 

5602

 

Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

 

 

 

 

5602.10

INDUSTRY

- Nadelfilze und nähgewirkte Flächenerzeugnisse

 

 

 

 

 

 

-- weder getränkt, bestrichen, überzogen noch mit Lagen versehen

 

 

 

 

 

 

--- Nadelfilze

 

 

 

 

5602.10.11

INDUSTRY

---- aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303

6,7

 

A

 

5602.10.19

INDUSTRY

---- aus anderen Spinnstoffen

6,7

 

A

 

 

 

--- nähgewirkte Flächenerzeugnisse

 

 

 

 

5602.10.31

INDUSTRY

---- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6,7

 

A

 

5602.10.38

INDUSTRY

---- aus anderen Spinnstoffen

6,7

 

A

 

5602.10.90

INDUSTRY

-- getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

6,7

 

A

 

 

 

- andere Filze, weder getränkt, bestrichen, überzogen noch mit Lagen versehen

 

 

 

 

5602.21.00

INDUSTRY

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6,7

 

A

 

5602.29.00

INDUSTRY

-- aus anderen Spinnstoffen

6,7

 

A

 

5602.90.00

INDUSTRY

- andere

6,7

 

A

 

5603

 

Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

 

 

 

 

 

 

- aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

 

 

 

 

 

 

-- mit einem Quadratmetergewicht von 25 g oder weniger

 

 

 

 

5603.11.10

INDUSTRY

--- bestrichen oder überzogen

4,3

 

A

 

5603.11.90

INDUSTRY

--- andere

4,3

 

A

 

 

 

-- mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis 70 g

 

 

 

 

5603.12.10

INDUSTRY

--- bestrichen oder überzogen

4,3

 

A

 

5603.12.90

INDUSTRY

--- andere

4,3

 

A

 

 

 

-- mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 70 g bis 150 g

 

 

 

 

5603.13.10

INDUSTRY

--- bestrichen oder überzogen

4,3

 

A

 

5603.13.90

INDUSTRY

--- andere

4,3

 

A

 

 

 

-- mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g

 

 

 

 

5603.14.10

INDUSTRY

--- bestrichen oder überzogen

4,3

 

A

 

5603.14.90

INDUSTRY

--- andere

4,3

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

 

 

-- mit einem Quadratmetergewicht von 25 g oder weniger

 

 

 

 

5603.91.10

INDUSTRY

--- bestrichen oder überzogen

4,3

 

A

 

5603.91.90

INDUSTRY

--- andere

4,3

 

A

 

 

 

-- mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis 70 g

 

 

 

 

5603.92.10

INDUSTRY

--- bestrichen oder überzogen

4,3

 

A

 

5603.92.90

INDUSTRY

--- andere

4,3

 

A

 

 

 

-- mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 70 g bis 150 g

 

 

 

 

5603.93.10

INDUSTRY

--- bestrichen oder überzogen

4,3

 

A

 

5603.93.90

INDUSTRY

--- andere

4,3

 

A

 

 

 

-- mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g

 

 

 

 

5603.94.10

INDUSTRY

--- bestrichen oder überzogen

4,3

 

A

 

5603.94.90

INDUSTRY

--- andere

4,3

 

A

 

5604

 

Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt

 

 

 

 

5604.10.00

INDUSTRY

- Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen

4

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

5604.90.10

INDUSTRY

-- hochfeste Garne aus Polyester, Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Viskose, getränkt oder bestrichen

4

 

A

 

5604.90.90

INDUSTRY

-- andere

4

 

A

 

5605.00.00

INDUSTRY

Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen

4

 

A

 

5606.00

INDUSTRY

Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“

 

 

 

 

5606.00.10

INDUSTRY

- „Maschengarne“

8

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

5606.00.91

INDUSTRY

-- Gimpen

5,3

 

A

 

5606.00.99

INDUSTRY

-- andere

5,3

 

A

 

5607

 

Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, auch mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt

 

 

 

 

 

 

- aus Sisal oder anderen textilen Agavefasern

 

 

 

 

5607.21.00

INDUSTRY

-- Bindegarne oder Pressengarne

12

 

A

 

5607.29.00

INDUSTRY

-- andere

12

 

A

 

 

 

- aus Polyethylen oder Polypropylen

 

 

 

 

5607.41.00

INDUSTRY

-- Bindegarne oder Pressengarne

8

 

A

 

5607.49

INDUSTRY

-- andere

 

 

 

 

 

 

--- mit einem Titer von mehr als 50000 dtex (5 g je m)

 

 

 

 

5607.49.11

INDUSTRY

---- geflochten

8

 

A

 

5607.49.19

INDUSTRY

---- andere

8

 

A

 

5607.49.90

INDUSTRY

--- mit einem Titer von 50000 dtex (5 g je m) oder weniger

8

 

A

 

5607.50

INDUSTRY

- aus anderen synthetischen Chemiefasern

 

 

 

 

 

 

-- aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyestern

 

 

 

 

 

 

--- mit einem Titer von mehr als 50000 dtex (5 g je m)

 

 

 

 

5607.50.11

INDUSTRY

---- geflochten

8

 

A

 

5607.50.19

INDUSTRY

---- andere

8

 

A

 

5607.50.30

INDUSTRY

--- mit einem Titer von 50000 dtex (5 g je m) oder weniger

8

 

A

 

5607.50.90

INDUSTRY

-- aus anderen synthetischen Chemiefasern

8

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

5607.90.20

INDUSTRY

-- aus Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee) oder aus anderen harten Blattfasern; aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303

6

 

A

 

5607.90.90

INDUSTRY

-- andere

8

 

A

 

5608

 

Geknüpfte Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen; konfektionierte Fischernetze und andere konfektionierte Netze, aus Spinnstoffen

 

 

 

 

 

 

- aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

 

 

 

 

 

 

-- konfektionierte Fischernetze

 

 

 

 

5608.11.20

INDUSTRY

--- aus Bindfäden, Seilen oder Tauen

8

 

A

 

5608.11.80

INDUSTRY

--- andere

8

 

A

 

5608.19

INDUSTRY

-- andere

 

 

 

 

 

 

--- konfektionierte Netze

 

 

 

 

 

 

---- aus Nylon oder anderen Polyamiden

 

 

 

 

5608.19.11

INDUSTRY

----- aus Bindfäden, Seilen oder Tauen

8

 

A

 

5608.19.19

INDUSTRY

----- andere

8

 

A

 

5608.19.30

INDUSTRY

---- andere

8

 

A

 

5608.19.90

INDUSTRY

--- andere

8

 

A

 

5608.90.00

INDUSTRY

- andere

8

 

A

 

5609.00.00

INDUSTRY

Waren aus Garnen, aus Streifen oder dergleichen der Position 5404 oder 5405, aus Bindfäden, Seilen und Tauen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

5,8

 

A

 

57

 

KAPITEL 57 – TEPPICHE UND ANDERE FUẞBODENBELÄGE, AUS SPINNSTOFFEN

 

 

 

 

5701

 

Geknüpfte Teppiche aus Spinnstoffen, auch konfektioniert

 

 

 

 

 

 

- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

 

 

 

 

5701.10.10

INDUSTRY

-- mit einem Anteil an Seide oder Schappeseide von mehr als 10 GHT

8

 

A

 

5701.10.90

INDUSTRY

-- andere

8 MAX 2,8 EUR/m

 

A

 

 

 

- aus anderen Spinnstoffen

 

 

 

 

5701.90.10

INDUSTRY

-- aus Seide, Schappeseide, synthetischen Chemiefasern oder metallisierten Garnen der Position 5605 oder aus Spinnstoffen und Metallfäden

8

 

A

 

5701.90.90

INDUSTRY

-- aus anderen Spinnstoffen

3,5

 

A

 

5702

 

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert, einschließlich Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche

 

 

 

 

5702.10.00

INDUSTRY

- Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche

3

 

A

 

5702.20.00

INDUSTRY

- Fußbodenbeläge aus Kokosfasern

4

 

A

 

 

 

- andere, mit Flor, nicht konfektioniert

 

 

 

 

 

 

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

 

 

 

 

5702.31.10

INDUSTRY

--- Axminster-Teppiche

8

 

A

 

5702.31.80

INDUSTRY

--- andere

8

 

A

 

5702.32.00

INDUSTRY

-- aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

8

 

A

 

5702.39.00

INDUSTRY

-- aus anderen Spinnstoffen

8

 

A

 

 

 

- andere, mit Flor, konfektioniert

 

 

 

 

 

 

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

 

 

 

 

5702.41.10

INDUSTRY

--- Axminster-Teppiche

8

 

A

 

5702.41.90

INDUSTRY

--- andere

8

 

A

 

5702.42.00

INDUSTRY

-- aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

8

 

A

 

5702.49.00

INDUSTRY

-- aus anderen Spinnstoffen

8

 

A

 

5702.50

INDUSTRY

- andere, ohne Flor, nicht konfektioniert

 

 

 

 

5702.50.10

INDUSTRY

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

8

 

A

 

 

 

-- aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

 

 

 

 

5702.50.31

INDUSTRY

--- aus Polypropylen

8

 

A

 

5702.50.39

INDUSTRY

--- andere

8

 

A

 

5702.50.90

INDUSTRY

-- aus anderen Spinnstoffen

8

 

A

 

 

 

- andere, ohne Flor, konfektioniert

 

 

 

 

5702.91.00

INDUSTRY

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

8

 

A

 

 

 

-- aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

 

 

 

 

5702.92.10

INDUSTRY

--- aus Polypropylen

8

 

A

 

5702.92.90

INDUSTRY

--- andere

8

 

A

 

5702.99.00

INDUSTRY

-- aus anderen Spinnstoffen

8

 

A

 

5703

 

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, getuftet (Nadelflor), auch konfektioniert

 

 

 

 

5703.10.00

INDUSTRY

- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

8

 

A

 

5703.20

INDUSTRY

- aus Nylon oder anderen Polyamiden

 

 

 

 

 

 

-- bedruckt

 

 

 

 

5703.20.12

INDUSTRY

--- Fliesen mit einer Oberfläche von 1 m² oder weniger

8

 

A

 

5703.20.18

INDUSTRY

--- andere

8

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

5703.20.92

INDUSTRY

--- Fliesen mit einer Oberfläche von 1 m² oder weniger

8

 

A

 

5703.20.98

INDUSTRY

--- andere

8

 

A

 

5703.30

INDUSTRY

- aus anderen synthetischen Spinnstoffen oder aus künstlichen Spinnstoffen

 

 

 

 

 

 

-- aus Polypropylen

 

 

 

 

5703.30.12

INDUSTRY

--- Fliesen mit einer Oberfläche von 1 m² oder weniger

8

 

A

 

5703.30.18

INDUSTRY

--- andere

8

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

5703.30.82

INDUSTRY

--- Fliesen mit einer Oberfläche von 1 m² oder weniger

8

 

A

 

5703.30.88

INDUSTRY

--- andere

8

 

A

 

 

 

- aus anderen Spinnstoffen

 

 

 

 

5703.90.20

INDUSTRY

-- Fliesen mit einer Oberfläche von 1 m² oder weniger

8

 

A

 

5703.90.80

INDUSTRY

-- andere

8

 

A

 

5704

 

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Filz, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert

 

 

 

 

5704.10.00

INDUSTRY

- Fliesen mit einer Oberfläche von 0,3 m² oder weniger

6,7

 

A

 

5704.20.00

INDUSTRY

- Fliesen mit einer Oberfläche von mehr als 0,3 m² bis 1,0 m²

6,7

 

A

 

5704.90.00

INDUSTRY

- andere

6,7

 

A

 

 

 

Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch konfektioniert

 

 

 

 

5705.00.30

INDUSTRY

- aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

8

 

A

 

5705.00.80

INDUSTRY

- aus anderen Spinnstoffen

8

 

A

 

58

 

KAPITEL 58 – SPEZIALGEWEBE; GETUFTETE SPINNSTOFFERZEUGNISSE; SPITZEN; TAPISSERIEN; POSAMENTIERWAREN; STICKEREIEN

 

 

 

 

5801

 

Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe, ausgenommen Waren der Position 5802 oder 5806

 

 

 

 

5801.10.00

INDUSTRY

- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

8

 

A

 

 

 

- aus Baumwolle

 

 

 

 

5801.21.00

INDUSTRY

-- Schusssamt und Schussplüsch, nicht aufgeschnitten

8

 

A

 

5801.22.00

INDUSTRY

-- Rippenschusssamt und Rippenschussplüsch, aufgeschnitten

8

 

A

 

5801.23.00

INDUSTRY

-- anderer Schusssamt und Schussplüsch

8

 

A

 

5801.26.00

INDUSTRY

-- Chenillegewebe

8

 

A

 

5801.27.00

INDUSTRY

-- Kettsamt und Kettplüsch

8

 

A

 

 

 

- aus Chemiefasern

 

 

 

 

5801.31.00

INDUSTRY

-- Schusssamt und Schussplüsch, nicht aufgeschnitten

8

 

A

 

5801.32.00

INDUSTRY

-- Rippenschusssamt und Rippenschussplüsch, aufgeschnitten

8

 

A

 

5801.33.00

INDUSTRY

-- anderer Schusssamt und Schussplüsch

8

 

A

 

5801.36.00

INDUSTRY

-- Chenillegewebe

8

 

A

 

5801.37.00

INDUSTRY

-- Kettsamt und Kettplüsch

8

 

A

 

 

 

- aus anderen Spinnstoffen

 

 

 

 

5801.90.10

INDUSTRY

-- aus Flachs

8

 

A

 

5801.90.90

INDUSTRY

-- andere

8

 

A

 

5802

 

Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, ausgenommen Waren der Position 5806; getuftete Spinnstofferzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Position 5703

 

 

 

 

 

 

- Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, aus Baumwolle

 

 

 

 

5802.11.00

INDUSTRY

-- roh

8

 

A

 

5802.19.00

INDUSTRY

-- andere

8

 

A

 

5802.20.00

INDUSTRY

- Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, aus anderen Spinnstoffen

8

 

A

 

5802.30.00

INDUSTRY

- getuftete Spinnstofferzeugnisse

8

 

A

 

 

 

Drehergewebe, ausgenommen Waren der Position 5806

 

 

 

 

5803.00.10

INDUSTRY

- aus Baumwolle

5,8

 

A

 

5803.00.30

INDUSTRY

- aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

7,2

 

A

 

5803.00.90

INDUSTRY

- andere

8

 

A

 

5804

 

Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe; Spitzen, als Meterware, Streifen oder als Motive, ausgenommen Erzeugnisse der Positionen 6002 bis 6006

 

 

 

 

 

 

- Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe

 

 

 

 

5804.10.10

INDUSTRY

-- ungemustert

6,5

 

A

 

5804.10.90

INDUSTRY

-- andere

8

 

A

 

 

 

- maschinengefertigte Spitzen

 

 

 

 

5804.21.00

INDUSTRY

-- aus Chemiefasern

8

 

A

 

5804.29.00

INDUSTRY

-- aus anderen Spinnstoffen

8

 

A

 

5804.30.00

INDUSTRY

- handgefertigte Spitzen

8

 

A

 

5805.00.00

INDUSTRY

Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

5,6

 

A

 

5806

 

Bänder, ausgenommen Waren der Position 5807; schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs)

 

 

 

 

5806.10.00

INDUSTRY

- Bänder aus Samt, Plüsch, Chenillegewebe oder aus Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe

6,3

 

A

 

5806.20.00

INDUSTRY

- andere Bänder, mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr

7,5

 

A

 

 

 

- andere Bänder

 

 

 

 

5806.31.00

INDUSTRY

-- aus Baumwolle

7,5

 

A

 

 

 

-- aus Chemiefasern

 

 

 

 

5806.32.10

INDUSTRY

--- mit echten Webkanten

7,5

 

A

 

5806.32.90

INDUSTRY

--- andere

7,5

 

A

 

5806.39.00

INDUSTRY

-- aus anderen Spinnstoffen

7,5

 

A

 

5806.40.00

INDUSTRY

- schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs)

6,2

 

A

 

5807

 

Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen, als Meterware, Streifen oder zugeschnitten, nicht bestickt

 

 

 

 

 

 

- gewebt

 

 

 

 

5807.10.10

INDUSTRY

-- mit eingewebten Inschriften oder Motiven

6,2

 

A

 

5807.10.90

INDUSTRY

-- andere

6,2

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

5807.90.10

INDUSTRY

-- aus Filz oder aus Vliesstoffen

6,3

 

A

 

5807.90.90

INDUSTRY

-- andere

8

 

A

 

5808

 

Geflechte als Meterware; Posamentierwaren und ähnliche Zierwaren, als Meterware, ohne Stickerei, andere als solche aus Gewirken oder Gestricken; Quasten, Troddeln, Oliven, Nüsse, Pompons und ähnliche Waren

 

 

 

 

5808.10.00

INDUSTRY

- Geflechte als Meterware

5

 

A

 

5808.90.00

INDUSTRY

- andere

5,3

 

A

 

5809.00.00

INDUSTRY

Gewebe aus Metallfäden und Gewebe aus Metallgarnen oder aus metallisierten Garnen der Position 5605, von der zur Bekleidung, Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

5,6

 

A

 

5810

 

Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive

 

 

 

 

 

 

- Ätzstickereien und Stickereien mit herausgeschnittenem Grund

 

 

 

 

5810.10.10

INDUSTRY

-- mit einem Wert von mehr als 35 € je kg Eigengewicht

5,8

 

A

 

5810.10.90

INDUSTRY

-- andere

8

 

A

 

 

 

- andere Stickereien

 

 

 

 

 

 

-- aus Baumwolle

 

 

 

 

5810.91.10

INDUSTRY

--- mit einem Wert von mehr als 17,50 € je kg Eigengewicht

5,8

 

A

 

5810.91.90

INDUSTRY

--- andere

7,2

 

A

 

 

 

-- aus Chemiefasern

 

 

 

 

5810.92.10

INDUSTRY

--- mit einem Wert von mehr als 17,50 € je kg Eigengewicht

5,8

 

A

 

5810.92.90

INDUSTRY

--- andere

7,2

 

A

 

 

 

-- aus anderen Spinnstoffen

 

 

 

 

5810.99.10

INDUSTRY

--- mit einem Wert von mehr als 17,50 € je kg Eigengewicht

5,8

 

A

 

5810.99.90

INDUSTRY

--- andere

7,2

 

A

 

5811.00.00

INDUSTRY

Wattierte Spinnstofferzeugnisse als Meterware, aus einer oder mehreren Spinnstofflagen, mit Wattierungsstoff verbunden, durch Steppen oder auf andere Weise abgeteilt, ausgenommen Stickereien der Position 5810

8

 

A

 

59

 

KAPITEL 59 – GETRÄNKTE, BESTRICHENE, ÜBERZOGENE ODER MIT LAGEN VERSEHENE GEWEBE; WAREN DES TECHNISCHEN BEDARFS, AUS SPINNSTOFFEN

 

 

 

 

5901

 

Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art

 

 

 

 

5901.10.00

INDUSTRY

- Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art

6,5

 

A

 

5901.90.00

INDUSTRY

- andere

6,5

 

A

 

5902

 

Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose

 

 

 

 

 

 

- aus Nylon oder anderen Polyamiden

 

 

 

 

5902.10.10

INDUSTRY

-- mit Kautschuk getränkt

5,6

 

A

 

5902.10.90

INDUSTRY

-- andere

8

 

A

 

 

 

- aus Polyestern

 

 

 

 

5902.20.10

INDUSTRY

-- mit Kautschuk getränkt

5,6

 

A

 

5902.20.90

INDUSTRY

-- andere

8

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

5902.90.10

INDUSTRY

-- mit Kautschuk getränkt

5,6

 

A

 

5902.90.90

INDUSTRY

-- andere

8

 

A

 

5903

 

Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902

 

 

 

 

 

 

- mit Poly(vinylchlorid)

 

 

 

 

5903.10.10

INDUSTRY

-- getränkt

8

 

A

 

5903.10.90

INDUSTRY

-- bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

8

 

A

 

 

 

- mit Polyurethan

 

 

 

 

5903.20.10

INDUSTRY

-- getränkt

8

 

A

 

5903.20.90

INDUSTRY

-- bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

8

 

A

 

5903.90

INDUSTRY

- andere

 

 

 

 

5903.90.10

INDUSTRY

-- getränkt

8

 

A

 

 

 

-- bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

 

 

 

 

5903.90.91

INDUSTRY

--- mit Cellulosederivaten oder anderem Kunststoff, mit Schauseite aus Spinnstoffen

8

 

A

 

5903.90.99

INDUSTRY

--- andere

8

 

A

 

5904

 

Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten

 

 

 

 

5904.10.00

INDUSTRY

- Linoleum

5,3

 

A

 

5904.90.00

INDUSTRY

- andere

5,3

 

A

 

5905.00

INDUSTRY

Wandverkleidungen aus Spinnstoffen

 

 

 

 

5905.00.10

INDUSTRY

- aus parallel auf eine Unterlage aufgebrachten Garnen bestehend

5,8

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

5905.00.30

INDUSTRY

-- aus Flachs

8

 

A

 

5905.00.50

INDUSTRY

-- aus Jute

4

 

A

 

5905.00.70

INDUSTRY

-- aus Chemiefasern

8

 

A

 

5905.00.90

INDUSTRY

-- andere

6

 

A

 

5906

 

Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902

 

 

 

 

5906.10.00

INDUSTRY

- Klebebänder, mit einer Breite von 20 cm oder weniger

4,6

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

5906.91.00

INDUSTRY

-- aus Gewirken oder Gestricken

6,5

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

5906.99.10

INDUSTRY

--- gewebeähnliche Erzeugnisse im Sinne der Anmerkung 4 c) zu diesem Kapitel

8

 

A

 

5906.99.90

INDUSTRY

--- andere

5,6

 

A

 

5907.00.00

INDUSTRY

Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen

4,9

 

A

 

5908.00.00

INDUSTRY

Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt

5,6

 

A

 

 

 

Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche, aus Spinnstoffen, auch mit Armaturen oder Zubehör aus anderen Stoffen

 

 

 

 

5909.00.10

INDUSTRY

- aus synthetischen Chemiefasern

6,5

 

A

 

5909.00.90

INDUSTRY

- aus anderen Spinnstoffen

6,5

 

A

 

5910.00.00

INDUSTRY

Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, auch mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen oder mit Metall oder anderen Stoffen verstärkt

5,1

 

A

 

5911

 

Erzeugnisse und Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen, aufgeführt in Anmerkung 7 zu diesem Kapitel

 

 

 

 

5911.10.00

INDUSTRY

- Gewebe, Filze oder mit Filz belegte Gewebe, mit Kautschuk oder anderen Stoffen bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Leder oder anderen Stoffen versehen, von der zum Herstellen von Kratzengarnituren verwendeten Art, sowie ähnliche Erzeugnisse zu anderen technischen Zwecken, einschließlich Bänder aus mit Kautschuk getränktem Samt zum Überziehen von Kett- oder Warenbäumen

5,3

 

A

 

5911.20.00

INDUSTRY

- Müllergaze, auch konfektioniert

4,6

 

A

 

 

 

- Gewebe und Filze, endlos oder mit Verbindungsvorrichtungen, von der auf Papiermaschinen oder ähnlichen Maschinen verwendeten Art (z. B. zum Herstellen von Halbstoff oder Asbestzement)

 

 

 

 

5911.31

INDUSTRY

-- mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 650 g

 

 

 

 

 

 

--- aus Seide oder Chemiefasern

 

 

 

 

5911.31.11

INDUSTRY

---- Gewebe von der auf Papiermaschinen verwendeten Art (z. B. Formiersiebe)

5,8

 

A

 

5911.31.19

INDUSTRY

---- andere

5,8

 

A

 

5911.31.90

INDUSTRY

--- aus anderen Spinnstoffen

4,4

 

A

 

5911.32

INDUSTRY

-- mit einem Quadratmetergewicht von 650 g oder mehr

 

 

 

 

 

 

--- aus Seide oder Chemiefasern

 

 

 

 

5911.32.11

INDUSTRY

---- Gewebe mit einer mittels Vernadelung aufgebrachten Faserauflage, von der auf Papiermaschinen verwendeten Art (z. B. Pressfilze)

5,8

 

A

 

5911.32.19

INDUSTRY

---- andere

5,8

 

A

 

5911.32.90

INDUSTRY

--- aus anderen Spinnstoffen

4,4

 

A

 

5911.40.00

INDUSTRY

- Filtertücher, von der zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendeten Art, auch aus Menschenhaaren

6

 

A

 

5911.90

INDUSTRY

- andere

 

 

 

 

5911.90.10

INDUSTRY

-- aus Filz

6

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

5911.90.91

INDUSTRY

--- selbstklebende, runde Polierscheiben von der für die Herstellung von Halbleiterscheiben (wafers) verwendeten Art

0

 

A

 

5911.90.99

INDUSTRY

--- andere

6

 

A

 

60

 

KAPITEL 60 – GEWIRKE UND GESTRICKE

 

 

 

 

6001

 

Samt, Plüsch (einschließlich „Hochflorerzeugnisse“), gewirkt oder gestrickt, Schlingengewirke und Schlingengestricke

 

 

 

 

6001.10.00

INDUSTRY

- „Hochflorerzeugnisse“

8

 

A

 

 

 

- Schlingengewirke und Schlingengestricke

 

 

 

 

6001.21.00

INDUSTRY

-- aus Baumwolle

8

 

A

 

6001.22.00

INDUSTRY

-- aus Chemiefasern

8

 

A

 

6001.29.00

INDUSTRY

-- aus anderen Spinnstoffen

8

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

6001.91.00

INDUSTRY

-- aus Baumwolle

8

 

A

 

6001.92.00

INDUSTRY

-- aus Chemiefasern

8

 

A

 

6001.99.00

INDUSTRY

-- aus anderen Spinnstoffen

8

 

A

 

6002

 

Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger und mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr, andere als solche der Position 6001

 

 

 

 

6002.40.00

INDUSTRY

- mit einem Anteil an Elastomergarnen von 5 GHT oder mehr, jedoch keine Kautschukfäden enthaltend

8

 

A

 

6002.90.00

INDUSTRY

- andere

6,5

 

A

 

6003

 

Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger, andere als solche der Positionen 6001 und 6002

 

 

 

 

6003.10.00

INDUSTRY

- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

8

 

A

 

6003.20.00

INDUSTRY

- aus Baumwolle

8

 

A

 

 

 

- aus synthetischen Chemiefasern

 

 

 

 

6003.30.10

INDUSTRY

-- Raschelspitzen

8

 

A

 

6003.30.90

INDUSTRY

-- andere

8

 

A

 

6003.40.00

INDUSTRY

- aus künstlichen Chemiefasern

8

 

A

 

6003.90.00

INDUSTRY

- andere

8

 

A

 

6004

 

Gewirke und Gestricke mit einer Breite von mehr als 30 cm und mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr, andere als solche der Position 6001

 

 

 

 

6004.10.00

INDUSTRY

- mit einem Anteil an Elastomergarnen von 5 GHT oder mehr, jedoch keine Kautschukfäden enthaltend

8

 

A

 

6004.90.00

INDUSTRY

- andere

6,5

 

A

 

6005

 

Kettengewirke (einschließlich solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind), andere als solche der Positionen 6001 bis 6004

 

 

 

 

 

 

- aus Baumwolle

 

 

 

 

6005.21.00

INDUSTRY

-- roh oder gebleicht

8

 

A

 

6005.22.00

INDUSTRY

-- gefärbt

8

 

A

 

6005.23.00

INDUSTRY

-- buntgewirkt

8

 

A

 

6005.24.00

INDUSTRY

-- bedruckt

8

 

A

 

 

 

- aus synthetischen Chemiefasern

 

 

 

 

6005.35.00

INDUSTRY

-- Gewirke im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel

8

 

A

 

6005.36.00

INDUSTRY

-- andere, roh oder gebleicht

8

 

A

 

6005.37.00

INDUSTRY

-- andere, gefärbt

8

 

A

 

6005.38.00

INDUSTRY

-- andere, aus verschiedenenfarbigen Garnen

8

 

A

 

6005.39.00

INDUSTRY

-- andere, bedruckt

8

 

A

 

 

 

- aus künstlichen Chemiefasern

 

 

 

 

6005.41.00

INDUSTRY

-- roh oder gebleicht

8

 

A

 

6005.42.00

INDUSTRY

-- gefärbt

8

 

A

 

6005.43.00

INDUSTRY

-- buntgewirkt

8

 

A

 

6005.44.00

INDUSTRY

-- bedruckt

8

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

6005.90.10

INDUSTRY

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

8

 

A

 

6005.90.90

INDUSTRY

-- andere

8

 

A

 

6006

 

Andere Gewirke und Gestricke

 

 

 

 

6006.10.00

INDUSTRY

- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

8

 

A

 

 

 

- aus Baumwolle

 

 

 

 

6006.21.00

INDUSTRY

-- roh oder gebleicht

8

 

A

 

6006.22.00

INDUSTRY

-- gefärbt

8

 

A

 

6006.23.00

INDUSTRY

-- buntgewirkt

8

 

A

 

6006.24.00

INDUSTRY

-- bedruckt

8

 

A

 

 

 

- aus synthetischen Chemiefasern

 

 

 

 

6006.31.00

INDUSTRY

-- roh oder gebleicht

8

 

A

 

6006.32.00

INDUSTRY

-- gefärbt

8

 

A

 

6006.33.00

INDUSTRY

-- buntgewirkt

8

 

A

 

6006.34.00

INDUSTRY

-- bedruckt

8

 

A

 

 

 

- aus künstlichen Chemiefasern

 

 

 

 

6006.41.00

INDUSTRY

-- roh oder gebleicht

8

 

A

 

6006.42.00

INDUSTRY

-- gefärbt

8

 

A

 

6006.43.00

INDUSTRY

-- buntgewirkt

8

 

A

 

6006.44.00

INDUSTRY

-- bedruckt

8

 

A

 

6006.90.00

INDUSTRY

- andere

8

 

A

 

61

 

KAPITEL 61 – KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN

 

 

 

 

6101

 

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6103

 

 

 

 

 

 

- aus Baumwolle

 

 

 

 

6101.20.10

INDUSTRY

-- Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

12

 

A

 

6101.20.90

INDUSTRY

-- Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren

12

 

A

 

 

 

- aus Chemiefasern

 

 

 

 

6101.30.10

INDUSTRY

-- Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

12

 

A

 

6101.30.90

INDUSTRY

-- Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren

12

 

A

 

 

 

- aus anderen Spinnstoffen

 

 

 

 

6101.90.20

INDUSTRY

-- Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

12

 

A

 

6101.90.80

INDUSTRY

-- Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren

12

 

A

 

6102

 

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6104

 

 

 

 

 

 

- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

 

 

 

 

6102.10.10

INDUSTRY

-- Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

12

 

A

 

6102.10.90

INDUSTRY

-- Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren

12

 

A

 

 

 

- aus Baumwolle

 

 

 

 

6102.20.10

INDUSTRY

-- Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

12

 

A

 

6102.20.90

INDUSTRY

-- Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren

12

 

A

 

 

 

- aus Chemiefasern

 

 

 

 

6102.30.10

INDUSTRY

-- Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

12

 

A

 

6102.30.90

INDUSTRY

-- Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren

12

 

A

 

 

 

- aus anderen Spinnstoffen

 

 

 

 

6102.90.10

INDUSTRY

-- Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

12

 

A

 

6102.90.90

INDUSTRY

-- Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren

12

 

A

 

6103

 

Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben

 

 

 

 

 

 

- Anzüge

 

 

 

 

6103.10.10

INDUSTRY

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

 

A

 

6103.10.90

INDUSTRY

-- aus anderen Spinnstoffen

12

 

A

 

 

 

- Kombinationen

 

 

 

 

6103.22.00

INDUSTRY

-- aus Baumwolle

12

 

A

 

6103.23.00

INDUSTRY

-- aus synthetischen Chemiefasern

12

 

A

 

6103.29.00

INDUSTRY

-- aus anderen Spinnstoffen

12

 

A

 

 

 

- Jacken

 

 

 

 

6103.31.00

INDUSTRY

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

 

A

 

6103.32.00

INDUSTRY

-- aus Baumwolle

12

 

A

 

6103.33.00

INDUSTRY

-- aus synthetischen Chemiefasern

12

 

A

 

6103.39.00

INDUSTRY

-- aus anderen Spinnstoffen

12

 

A

 

 

 

- lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen

 

 

 

 

6103.41.00

INDUSTRY

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

 

A

 

6103.42.00

INDUSTRY

-- aus Baumwolle

12

 

A

 

6103.43.00

INDUSTRY

-- aus synthetischen Chemiefasern

12

 

A

 

6103.49.00

INDUSTRY

-- aus anderen Spinnstoffen

12

 

A

 

6104

 

Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen

 

 

 

 

 

 

- Kostüme

 

 

 

 

6104.13.00

INDUSTRY

-- aus synthetischen Chemiefasern

12

 

A

 

 

 

-- aus anderen Spinnstoffen

 

 

 

 

6104.19.20

INDUSTRY

--- aus Baumwolle

12

 

A

 

6104.19.90

INDUSTRY

--- aus anderen Spinnstoffen

12

 

A

 

 

 

- Kombinationen

 

 

 

 

6104.22.00

INDUSTRY

-- aus Baumwolle

12

 

A

 

6104.23.00

INDUSTRY

-- aus synthetischen Chemiefasern

12

 

A

 

 

 

-- aus anderen Spinnstoffen

 

 

 

 

6104.29.10

INDUSTRY

--- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

 

A

 

6104.29.90

INDUSTRY

--- aus anderen Spinnstoffen

12

 

A

 

 

 

- Jacken

 

 

 

 

6104.31.00

INDUSTRY

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

 

A

 

6104.32.00

INDUSTRY

-- aus Baumwolle

12

 

A

 

6104.33.00

INDUSTRY

-- aus synthetischen Chemiefasern

12

 

A

 

6104.39.00

INDUSTRY

-- aus anderen Spinnstoffen

12

 

A

 

 

 

- Kleider

 

 

 

 

6104.41.00

INDUSTRY

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

 

A

 

6104.42.00

INDUSTRY

-- aus Baumwolle

12

 

A

 

6104.43.00

INDUSTRY

-- aus synthetischen Chemiefasern

12

 

A

 

6104.44.00

INDUSTRY

-- aus künstlichen Chemiefasern

12

 

A

 

6104.49.00

INDUSTRY

-- aus anderen Spinnstoffen

12

 

A

 

 

 

- Röcke und Hosenröcke

 

 

 

 

6104.51.00

INDUSTRY

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

 

A

 

6104.52.00

INDUSTRY

-- aus Baumwolle

12

 

A

 

6104.53.00

INDUSTRY

-- aus synthetischen Chemiefasern

12

 

A

 

6104.59.00

INDUSTRY

-- aus anderen Spinnstoffen

12

 

A

 

 

 

- lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen

 

 

 

 

6104.61.00

INDUSTRY

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

 

A

 

6104.62.00

INDUSTRY

-- aus Baumwolle

12

 

A

 

6104.63.00

INDUSTRY

-- aus synthetischen Chemiefasern

12

 

A

 

6104.69.00

INDUSTRY

-- aus anderen Spinnstoffen

12

 

A

 

6105

 

Hemden aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben

 

 

 

 

6105.10.00

INDUSTRY

- aus Baumwolle

12

 

A

 

 

 

- aus Chemiefasern

 

 

 

 

6105.20.10

INDUSTRY

-- aus synthetischen Chemiefasern

12

 

A

 

6105.20.90

INDUSTRY

-- aus künstlichen Chemiefasern

12

 

A

 

 

 

- aus anderen Spinnstoffen

 

 

 

 

6105.90.10

INDUSTRY

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

 

A

 

6105.90.90

INDUSTRY

-- aus anderen Spinnstoffen

12

 

A

 

6106

 

Blusen und Hemdblusen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen

 

 

 

 

6106.10.00

INDUSTRY

- aus Baumwolle

12

 

A

 

6106.20.00

INDUSTRY

- aus Chemiefasern

12

 

A

 

 

 

- aus anderen Spinnstoffen

 

 

 

 

6106.90.10

INDUSTRY

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

 

A

 

6106.90.30

INDUSTRY

-- aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

12

 

A

 

6106.90.50

INDUSTRY

-- aus Flachs (Leinen) oder Ramie

12

 

A

 

6106.90.90

INDUSTRY

-- aus anderen Spinnstoffen

12

 

A

 

6107

 

Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben

 

 

 

 

 

 

- Slips und andere Unterhosen

 

 

 

 

6107.11.00

INDUSTRY

-- aus Baumwolle

12

 

A

 

6107.12.00

INDUSTRY

-- aus Chemiefasern

12

 

A

 

6107.19.00

INDUSTRY

-- aus anderen Spinnstoffen

12

 

A

 

 

 

- Nachthemden und Schlafanzüge

 

 

 

 

6107.21.00

INDUSTRY

-- aus Baumwolle

12

 

A

 

6107.22.00

INDUSTRY

-- aus Chemiefasern

12

 

A

 

6107.29.00

INDUSTRY

-- aus anderen Spinnstoffen

12

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

6107.91.00

INDUSTRY

-- aus Baumwolle

12

 

A

 

6107.99.00

INDUSTRY

-- aus anderen Spinnstoffen

12

 

A

 

6108

 

Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen

 

 

 

 

 

 

- Unterkleider und Unterröcke

 

 

 

 

6108.11.00

INDUSTRY

-- aus Chemiefasern

12

 

A

 

6108.19.00

INDUSTRY

-- aus anderen Spinnstoffen

12

 

A

 

 

 

- Slips und andere Unterhosen

 

 

 

 

6108.21.00

INDUSTRY

-- aus Baumwolle

12

 

A

 

6108.22.00

INDUSTRY

-- aus Chemiefasern

12

 

A

 

6108.29.00

INDUSTRY

-- aus anderen Spinnstoffen

12

 

A

 

 

 

- Nachthemden und Schlafanzüge

 

 

 

 

6108.31.00

INDUSTRY

-- aus Baumwolle

12

 

A

 

6108.32.00

INDUSTRY

-- aus Chemiefasern

12

 

A

 

6108.39.00

INDUSTRY

-- aus anderen Spinnstoffen

12

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

6108.91.00

INDUSTRY

-- aus Baumwolle

12

 

A

 

6108.92.00

INDUSTRY

-- aus Chemiefasern

12

 

A

 

6108.99.00

INDUSTRY

-- aus anderen Spinnstoffen

12

 

A

 

6109

 

T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken

 

 

 

 

6109.10.00

INDUSTRY

- aus Baumwolle

12

 

A

 

 

 

- aus anderen Spinnstoffen

 

 

 

 

6109.90.20

INDUSTRY

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren oder Chemiefasern

12

 

A

 

6109.90.90

INDUSTRY

-- aus anderen Spinnstoffen

12

 

A

 

6110

 

Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich Unterziehpullis, aus Gewirken oder Gestricken

 

 

 

 

 

 

- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

 

 

 

 

6110.11

INDUSTRY

-- aus Wolle

 

 

 

 

6110.11.10

INDUSTRY

--- Pullover mit einem Anteil an Wolle von 50 GHT oder mehr und mit einem Stückgewicht von 600 g oder mehr

10,5

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

6110.11.30

INDUSTRY

---- für Männer oder Knaben

12

 

A

 

6110.11.90

INDUSTRY

---- für Frauen oder Mädchen

12

 

A

 

 

 

-- aus Kaschmirziegenhaaren (Cashmere)

 

 

 

 

6110.12.10

INDUSTRY

--- für Männer oder Knaben

12

 

A

 

6110.12.90

INDUSTRY

--- für Frauen oder Mädchen

12

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

6110.19.10

INDUSTRY

--- für Männer oder Knaben

12

 

A

 

6110.19.90

INDUSTRY

--- für Frauen oder Mädchen

12

 

A

 

6110.20

INDUSTRY

- aus Baumwolle

 

 

 

 

6110.20.10

INDUSTRY

-- Unterziehpullis

12

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

6110.20.91

INDUSTRY

--- für Männer oder Knaben

12

 

A

 

6110.20.99

INDUSTRY

--- für Frauen oder Mädchen

12

 

A

 

6110.30

INDUSTRY

- aus Chemiefasern

 

 

 

 

6110.30.10

INDUSTRY

-- Unterziehpullis

12

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

6110.30.91

INDUSTRY

--- für Männer oder Knaben

12

 

A

 

6110.30.99

INDUSTRY

--- für Frauen oder Mädchen

12

 

A

 

 

 

- aus anderen Spinnstoffen

 

 

 

 

6110.90.10

INDUSTRY

-- aus Flachs (Leinen) oder Ramie

12

 

A

 

6110.90.90

INDUSTRY

-- aus anderen Spinnstoffen

12

 

A

 

6111

 

Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken, für Kleinkinder

 

 

 

 

 

 

- aus Baumwolle

 

 

 

 

6111.20.10

INDUSTRY

-- Handschuhe

8,9

 

A

 

6111.20.90

INDUSTRY

-- andere

12

 

A

 

 

 

- aus synthetischen Chemiefasern

 

 

 

 

6111.30.10

INDUSTRY

-- Handschuhe

8,9

 

A

 

6111.30.90

INDUSTRY

-- andere

12

 

A

 

6111.90

INDUSTRY

- aus anderen Spinnstoffen

 

 

 

 

 

 

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

 

 

 

 

6111.90.11

INDUSTRY

--- Handschuhe

8,9

 

A

 

6111.90.19

INDUSTRY

--- andere

12

 

A

 

6111.90.90

INDUSTRY

-- aus anderen Spinnstoffen

12

 

A

 

6112

 

Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen, aus Gewirken oder Gestricken

 

 

 

 

 

 

- Trainingsanzüge

 

 

 

 

6112.11.00

INDUSTRY

-- aus Baumwolle

12

 

A

 

6112.12.00

INDUSTRY

-- aus synthetischen Chemiefasern

12

 

A

 

6112.19.00

INDUSTRY

-- aus anderen Spinnstoffen

12

 

A

 

6112.20.00

INDUSTRY

- Skianzüge

12

 

A

 

 

 

- Badeanzüge und Badehosen, für Männer oder Knaben

 

 

 

 

 

 

-- aus synthetischen Chemiefasern

 

 

 

 

6112.31.10

INDUSTRY

--- mit einem Anteil an Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr

8

 

A

 

6112.31.90

INDUSTRY

--- andere

12

 

A

 

 

 

-- aus anderen Spinnstoffen

 

 

 

 

6112.39.10

INDUSTRY

--- mit einem Anteil an Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr

8

 

A

 

6112.39.90

INDUSTRY

--- andere

12

 

A

 

 

 

- Badeanzüge und Badehosen, für Frauen oder Mädchen

 

 

 

 

 

 

-- aus synthetischen Chemiefasern

 

 

 

 

6112.41.10

INDUSTRY

--- mit einem Anteil an Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr

8

 

A

 

6112.41.90

INDUSTRY

--- andere

12

 

A

 

 

 

-- aus anderen Spinnstoffen

 

 

 

 

6112.49.10

INDUSTRY

--- mit einem Anteil an Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr

8

 

A

 

6112.49.90

INDUSTRY

--- andere

12

 

A

 

 

 

Kleidung aus Gewirken oder Gestricken der Position 5903, 5906 oder 5907

 

 

 

 

6113.00.10

INDUSTRY

- aus Gewirken oder Gestricken der Position 5906

8

 

A

 

6113.00.90

INDUSTRY

- andere

12

 

A

 

6114

 

Andere Kleidung aus Gewirken oder Gestricken

 

 

 

 

6114.20.00

INDUSTRY

- aus Baumwolle

12

 

A

 

6114.30.00

INDUSTRY

- aus Chemiefasern

12

 

A

 

6114.90.00

INDUSTRY

- aus anderen Spinnstoffen

12

 

A

 

6115

 

Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschließlich solcher mit degressiver Kompression (z. B. Krampfaderstrümpfe), aus Gewirken oder Gestricken

 

 

 

 

 

 

- Strumpfhosen, Strümpfe und Kniestrümpfe mit degressiver Kompression (z. B. Krampfaderstrümpfe)

 

 

 

 

6115.10.10

INDUSTRY

-- aus synthetischen Chemiefasern

8

 

A

 

6115.10.90

INDUSTRY

-- andere

12

 

A

 

 

 

- andere Strumpfhosen

 

 

 

 

6115.21.00

INDUSTRY

-- aus synthetischen Chemiefasern, mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 67 dtex

12

 

A

 

6115.22.00

INDUSTRY

-- aus synthetischen Chemiefasern, mit einem Titer der einfachen Garne von 67 dtex oder mehr

12

 

A

 

6115.29.00

INDUSTRY

-- aus anderen Spinnstoffen

12

 

A

 

6115.30

INDUSTRY

- andere Strümpfe für Frauen (einschließlich Kniestrümpfe) mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 67 dtex

 

 

 

 

 

 

-- aus synthetischen Chemiefasern

 

 

 

 

6115.30.11

INDUSTRY

--- Kniestrümpfe

12

 

A

 

6115.30.19

INDUSTRY

--- andere

12

 

A

 

6115.30.90

INDUSTRY

-- aus anderen Spinnstoffen

12

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

6115.94.00

INDUSTRY

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

 

A

 

6115.95.00

INDUSTRY

-- aus Baumwolle

12

 

A

 

6115.96

INDUSTRY

-- aus synthetischen Chemiefasern

 

 

 

 

6115.96.10

INDUSTRY

--- Kniestrümpfe

12

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

6115.96.91

INDUSTRY

---- Strümpfe für Frauen

12

 

A

 

6115.96.99

INDUSTRY

---- andere

12

 

A

 

6115.99.00

INDUSTRY

-- aus anderen Spinnstoffen

12

 

A

 

6116

 

Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, aus Gewirken oder Gestricken

 

 

 

 

 

 

- mit Kunststoff oder Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen

 

 

 

 

6116.10.20

INDUSTRY

-- Fingerhandschuhe, mit Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen

8

 

A

 

6116.10.80

INDUSTRY

-- andere

8,9

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

6116.91.00

INDUSTRY

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

8,9

 

A

 

6116.92.00

INDUSTRY

-- aus Baumwolle

8,9

 

A

 

6116.93.00

INDUSTRY

-- aus synthetischen Chemiefasern

8,9

 

A

 

6116.99.00

INDUSTRY

-- aus anderen Spinnstoffen

8,9

 

A

 

6117

 

Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken

 

 

 

 

6117.10.00

INDUSTRY

- Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren

12

 

A

 

 

 

- anderes Bekleidungszubehör

 

 

 

 

6117.80.10

INDUSTRY

-- aus gummielastischen oder kautschutierten Gewirken

8

 

A

 

6117.80.80

INDUSTRY

-- andere

12

 

A

 

6117.90.00

INDUSTRY

- Teile

12

 

A

 

62

 

KAPITEL 62 – KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN

 

 

 

 

6201

 

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6203

 

 

 

 

 

 

- Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

 

 

 

 

6201.11.00

INDUSTRY

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

 

A

 

 

 

-- aus Baumwolle

 

 

 

 

6201.12.10

INDUSTRY

--- mit einem Stückgewicht von 1 kg oder weniger

12

 

A

 

6201.12.90

INDUSTRY

--- mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg

12

 

A

 

 

 

-- aus Chemiefasern

 

 

 

 

6201.13.10

INDUSTRY

--- mit einem Stückgewicht von 1 kg oder weniger

12

 

A

 

6201.13.90

INDUSTRY

--- mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg

12

 

A

 

6201.19.00

INDUSTRY

-- aus anderen Spinnstoffen

12

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

6201.91.00

INDUSTRY

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

 

A

 

6201.92.00

INDUSTRY

-- aus Baumwolle

12

 

A

 

6201.93.00

INDUSTRY

-- aus Chemiefasern

12

 

A

 

6201.99.00

INDUSTRY

-- aus anderen Spinnstoffen

12

 

A

 

6202

 

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6204

 

 

 

 

 

 

- Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

 

 

 

 

6202.11.00

INDUSTRY

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

 

A

 

 

 

-- aus Baumwolle

 

 

 

 

6202.12.10

INDUSTRY

--- mit einem Stückgewicht von 1 kg oder weniger

12

 

A

 

6202.12.90

INDUSTRY

--- mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg

12

 

A

 

 

 

-- aus Chemiefasern

 

 

 

 

6202.13.10

INDUSTRY

--- mit einem Stückgewicht von 1 kg oder weniger

12

 

A

 

6202.13.90

INDUSTRY

--- mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg

12

 

A

 

6202.19.00

INDUSTRY

-- aus anderen Spinnstoffen

12

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

6202.91.00

INDUSTRY

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

 

A

 

6202.92.00

INDUSTRY

-- aus Baumwolle

12

 

A

 

6202.93.00

INDUSTRY

-- aus Chemiefasern

12

 

A

 

6202.99.00

INDUSTRY

-- aus anderen Spinnstoffen

12

 

A

 

6203

 

Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Männer oder Knaben

 

 

 

 

 

 

- Anzüge

 

 

 

 

6203.11.00

INDUSTRY

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

 

A

 

6203.12.00

INDUSTRY

-- aus synthetischen Chemiefasern

12

 

A

 

 

 

-- aus anderen Spinnstoffen

 

 

 

 

6203.19.10

INDUSTRY

--- aus Baumwolle

12

 

A

 

6203.19.30

INDUSTRY

--- aus künstlichen Chemiefasern

12

 

A

 

6203.19.90

INDUSTRY

--- aus anderen Spinnstoffen

12

 

A

 

 

 

- Kombinationen

 

 

 

 

 

 

-- aus Baumwolle

 

 

 

 

6203.22.10

INDUSTRY

--- Arbeits- und Berufskleidung

12

 

A

 

6203.22.80

INDUSTRY

--- andere

12

 

A

 

 

 

-- aus synthetischen Chemiefasern

 

 

 

 

6203.23.10

INDUSTRY

--- Arbeits- und Berufskleidung

12

 

A

 

6203.23.80

INDUSTRY

--- andere

12

 

A

 

6203.29

INDUSTRY

-- aus anderen Spinnstoffen

 

 

 

 

 

 

--- aus künstlichen Chemiefasern

 

 

 

 

6203.29.11

INDUSTRY

---- Arbeits- und Berufskleidung

12

 

A

 

6203.29.18

INDUSTRY

---- andere

12

 

A

 

6203.29.30

INDUSTRY

--- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

 

A

 

6203.29.90

INDUSTRY

--- aus anderen Spinnstoffen

12

 

A

 

 

 

- Jacken

 

 

 

 

6203.31.00

INDUSTRY

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

 

A

 

 

 

-- aus Baumwolle

 

 

 

 

6203.32.10

INDUSTRY

--- Arbeits- und Berufskleidung

12

 

A

 

6203.32.90

INDUSTRY

--- andere

12

 

A

 

 

 

-- aus synthetischen Chemiefasern

 

 

 

 

6203.33.10

INDUSTRY

--- Arbeits- und Berufskleidung

12

 

A

 

6203.33.90

INDUSTRY

--- andere

12

 

A

 

6203.39

INDUSTRY

-- aus anderen Spinnstoffen

 

 

 

 

 

 

--- aus künstlichen Chemiefasern

 

 

 

 

6203.39.11

INDUSTRY

---- Arbeits- und Berufskleidung

12

 

A

 

6203.39.19

INDUSTRY

---- andere

12

 

A

 

6203.39.90

INDUSTRY

--- aus anderen Spinnstoffen

12

 

A

 

 

 

- lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen

 

 

 

 

 

 

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

 

 

 

 

6203.41.10

INDUSTRY

--- lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen)

12

 

A

 

6203.41.30

INDUSTRY

--- Latzhosen

12

 

A

 

6203.41.90

INDUSTRY

--- andere

12

 

A

 

6203.42

INDUSTRY

-- aus Baumwolle

 

 

 

 

 

 

--- lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen)

 

 

 

 

6203.42.11

INDUSTRY

---- Arbeits- und Berufskleidung

12

 

A

 

 

 

---- andere

 

 

 

 

6203.42.31

INDUSTRY

----- aus Denim

12

 

A

 

6203.42.33

INDUSTRY

----- aus Rippenschusssamt und Rippenschussplüsch, aufgeschnitten

12

 

A

 

6203.42.35

INDUSTRY

----- andere

12

 

A

 

 

 

--- Latzhosen

 

 

 

 

6203.42.51

INDUSTRY

---- Arbeits- und Berufskleidung

12

 

A

 

6203.42.59

INDUSTRY

---- andere

12

 

A

 

6203.42.90

INDUSTRY

--- andere

12

 

A

 

6203.43

INDUSTRY

-- aus synthetischen Chemiefasern

 

 

 

 

 

 

--- lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen)

 

 

 

 

6203.43.11

INDUSTRY

---- Arbeits- und Berufskleidung

12

 

A

 

6203.43.19

INDUSTRY

---- andere

12

 

A

 

 

 

--- Latzhosen

 

 

 

 

6203.43.31

INDUSTRY

---- Arbeits- und Berufskleidung

12

 

A

 

6203.43.39

INDUSTRY

---- andere

12

 

A

 

6203.43.90

INDUSTRY

--- andere

12

 

A

 

6203.49

INDUSTRY

-- aus anderen Spinnstoffen

 

 

 

 

 

 

--- aus künstlichen Chemiefasern

 

 

 

 

 

 

---- lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen)

 

 

 

 

6203.49.11

INDUSTRY

----- Arbeits- und Berufskleidung

12

 

A

 

6203.49.19

INDUSTRY

----- andere

12

 

A

 

 

 

---- Latzhosen

 

 

 

 

6203.49.31

INDUSTRY

----- Arbeits- und Berufskleidung

12

 

A

 

6203.49.39

INDUSTRY

----- andere

12

 

A

 

6203.49.50

INDUSTRY

---- andere

12

 

A

 

6203.49.90

INDUSTRY

--- aus anderen Spinnstoffen

12

 

A

 

6204

 

Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Frauen oder Mädchen

 

 

 

 

 

 

- Kostüme

 

 

 

 

6204.11.00

INDUSTRY

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

 

A

 

6204.12.00

INDUSTRY

-- aus Baumwolle

12

 

A

 

6204.13.00

INDUSTRY

-- aus synthetischen Chemiefasern

12

 

A

 

 

 

-- aus anderen Spinnstoffen

 

 

 

 

6204.19.10

INDUSTRY

--- aus künstlichen Chemiefasern

12

 

A

 

6204.19.90

INDUSTRY

--- aus anderen Spinnstoffen

12

 

A

 

 

 

- Kombinationen

 

 

 

 

6204.21.00

INDUSTRY

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

 

A

 

 

 

-- aus Baumwolle

 

 

 

 

6204.22.10

INDUSTRY

--- Arbeits- und Berufskleidung

12

 

A

 

6204.22.80

INDUSTRY

--- andere

12

 

A

 

 

 

-- aus synthetischen Chemiefasern

 

 

 

 

6204.23.10

INDUSTRY

--- Arbeits- und Berufskleidung

12

 

A

 

6204.23.80

INDUSTRY

--- andere

12

 

A

 

6204.29

INDUSTRY

-- aus anderen Spinnstoffen

 

 

 

 

 

 

--- aus künstlichen Chemiefasern

 

 

 

 

6204.29.11

INDUSTRY

---- Arbeits- und Berufskleidung

12

 

A

 

6204.29.18

INDUSTRY

---- andere

12

 

A

 

6204.29.90

INDUSTRY

--- aus anderen Spinnstoffen

12

 

A

 

 

 

- Jacken

 

 

 

 

6204.31.00

INDUSTRY

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

 

A

 

 

 

-- aus Baumwolle

 

 

 

 

6204.32.10

INDUSTRY

--- Arbeits- und Berufskleidung

12

 

A

 

6204.32.90

INDUSTRY

--- andere

12

 

A

 

 

 

-- aus synthetischen Chemiefasern

 

 

 

 

6204.33.10

INDUSTRY

--- Arbeits- und Berufskleidung

12

 

A

 

6204.33.90

INDUSTRY

--- andere

12

 

A

 

6204.39

INDUSTRY

-- aus anderen Spinnstoffen

 

 

 

 

 

 

--- aus künstlichen Chemiefasern

 

 

 

 

6204.39.11

INDUSTRY

---- Arbeits- und Berufskleidung

12

 

A

 

6204.39.19

INDUSTRY

---- andere

12

 

A

 

6204.39.90

INDUSTRY

--- aus anderen Spinnstoffen

12

 

A

 

 

 

- Kleider

 

 

 

 

6204.41.00

INDUSTRY

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

 

A

 

6204.42.00

INDUSTRY

-- aus Baumwolle

12

 

A

 

6204.43.00

INDUSTRY

-- aus synthetischen Chemiefasern

12

 

A

 

6204.44.00

INDUSTRY

-- aus künstlichen Chemiefasern

12

 

A

 

 

 

-- aus anderen Spinnstoffen

 

 

 

 

6204.49.10

INDUSTRY

--- aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

12

 

A

 

6204.49.90

INDUSTRY

--- aus anderen Spinnstoffen

12

 

A

 

 

 

- Röcke und Hosenröcke

 

 

 

 

6204.51.00

INDUSTRY

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

 

A

 

6204.52.00

INDUSTRY

-- aus Baumwolle

12

 

A

 

6204.53.00

INDUSTRY

-- aus synthetischen Chemiefasern

12

 

A

 

 

 

-- aus anderen Spinnstoffen

 

 

 

 

6204.59.10

INDUSTRY

--- aus künstlichen Chemiefasern

12

 

A

 

6204.59.90

INDUSTRY

--- aus anderen Spinnstoffen

12

 

A

 

 

 

- lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen

 

 

 

 

 

 

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

 

 

 

 

6204.61.10

INDUSTRY

--- lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen)

12

 

A

 

6204.61.85

INDUSTRY

--- andere

12

 

A

 

6204.62

INDUSTRY

-- aus Baumwolle

 

 

 

 

 

 

--- lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen)

 

 

 

 

6204.62.11

INDUSTRY

---- Arbeits- und Berufskleidung

12

 

A

 

 

 

---- andere

 

 

 

 

6204.62.31

INDUSTRY

----- aus Denim

12

 

A

 

6204.62.33

INDUSTRY

----- aus Rippenschusssamt und Rippenschussplüsch, aufgeschnitten

12

 

A

 

6204.62.39

INDUSTRY

----- andere

12

 

A

 

 

 

--- Latzhosen

 

 

 

 

6204.62.51

INDUSTRY

---- Arbeits- und Berufskleidung

12

 

A

 

6204.62.59

INDUSTRY

---- andere

12

 

A

 

6204.62.90

INDUSTRY

--- andere

12

 

A

 

6204.63

INDUSTRY

-- aus synthetischen Chemiefasern

 

 

 

 

 

 

--- lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen)

 

 

 

 

6204.63.11

INDUSTRY

---- Arbeits- und Berufskleidung

12

 

A

 

6204.63.18

INDUSTRY

---- andere

12

 

A

 

 

 

--- Latzhosen

 

 

 

 

6204.63.31

INDUSTRY

---- Arbeits- und Berufskleidung

12

 

A

 

6204.63.39

INDUSTRY

---- andere

12

 

A

 

6204.63.90

INDUSTRY

--- andere

12

 

A

 

6204.69

INDUSTRY

-- aus anderen Spinnstoffen

 

 

 

 

 

 

--- aus künstlichen Chemiefasern

 

 

 

 

 

 

---- lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen)

 

 

 

 

6204.69.11

INDUSTRY

----- Arbeits- und Berufskleidung

12

 

A

 

6204.69.18

INDUSTRY

----- andere

12

 

A

 

 

 

---- Latzhosen

 

 

 

 

6204.69.31

INDUSTRY

----- Arbeits- und Berufskleidung

12

 

A

 

6204.69.39

INDUSTRY

----- andere

12

 

A

 

6204.69.50

INDUSTRY

---- andere

12

 

A

 

6204.69.90

INDUSTRY

--- aus anderen Spinnstoffen

12

 

A

 

6205

 

Hemden für Männer oder Knaben

 

 

 

 

6205.20.00

INDUSTRY

- aus Baumwolle

12

 

A

 

6205.30.00

INDUSTRY

- aus Chemiefasern

12

 

A

 

 

 

- aus anderen Spinnstoffen

 

 

 

 

6205.90.10

INDUSTRY

-- aus Flachs (Leinen) oder Ramie

12

 

A

 

6205.90.80

INDUSTRY

-- aus anderen Spinnstoffen

12

 

A

 

6206

 

Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen

 

 

 

 

6206.10.00

INDUSTRY

- aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

12

 

A

 

6206.20.00

INDUSTRY

- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

 

A

 

6206.30.00

INDUSTRY

- aus Baumwolle

12

 

A

 

6206.40.00

INDUSTRY

- aus Chemiefasern

12

 

A

 

 

 

- aus anderen Spinnstoffen

 

 

 

 

6206.90.10

INDUSTRY

-- aus Flachs (Leinen) oder Ramie

12

 

A

 

6206.90.90

INDUSTRY

-- aus anderen Spinnstoffen

12

 

A

 

6207

 

Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben

 

 

 

 

 

 

- Slips und andere Unterhosen

 

 

 

 

6207.11.00

INDUSTRY

-- aus Baumwolle

12

 

A

 

6207.19.00

INDUSTRY

-- aus anderen Spinnstoffen

12

 

A

 

 

 

- Nachthemden und Schlafanzüge

 

 

 

 

6207.21.00

INDUSTRY

-- aus Baumwolle

12

 

A

 

6207.22.00

INDUSTRY

-- aus Chemiefasern

12

 

A

 

6207.29.00

INDUSTRY

-- aus anderen Spinnstoffen

12

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

6207.91.00

INDUSTRY

-- aus Baumwolle

12

 

A

 

 

 

-- aus anderen Spinnstoffen

 

 

 

 

6207.99.10

INDUSTRY

--- aus Chemiefasern

12

 

A

 

6207.99.90

INDUSTRY

--- aus anderen Spinnstoffen

12

 

A

 

6208

 

Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen

 

 

 

 

 

 

- Unterkleider und Unterröcke

 

 

 

 

6208.11.00

INDUSTRY

-- aus Chemiefasern

12

 

A

 

6208.19.00

INDUSTRY

-- aus anderen Spinnstoffen

12

 

A

 

 

 

- Nachthemden und Schlafanzüge

 

 

 

 

6208.21.00

INDUSTRY

-- aus Baumwolle

12

 

A

 

6208.22.00

INDUSTRY

-- aus Chemiefasern

12

 

A

 

6208.29.00

INDUSTRY

-- aus anderen Spinnstoffen

12

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

6208.91.00

INDUSTRY

-- aus Baumwolle

12

 

A

 

6208.92.00

INDUSTRY

-- aus Chemiefasern

12

 

A

 

6208.99.00

INDUSTRY

-- aus anderen Spinnstoffen

12

 

A

 

6209

 

Kleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder

 

 

 

 

6209.20.00

INDUSTRY

- aus Baumwolle

10,5

 

A

 

6209.30.00

INDUSTRY

- aus synthetischen Chemiefasern

10,5

 

A

 

 

 

- aus anderen Spinnstoffen

 

 

 

 

6209.90.10

INDUSTRY

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

10,5

 

A

 

6209.90.90

INDUSTRY

-- aus anderen Spinnstoffen

10,5

 

A

 

6210

 

Kleidung aus Erzeugnissen der Position 5602, 5603, 5903, 5906 oder 5907

 

 

 

 

6210.10

INDUSTRY

- aus Erzeugnissen der Position 5602 oder 5603

 

 

 

 

6210.10.10

INDUSTRY

-- aus Erzeugnissen der Position 5602

12

 

A

 

 

 

-- aus Erzeugnissen der Position 5603

 

 

 

 

6210.10.92

INDUSTRY

--- Einwegkittel, von der durch Patienten bzw. Chirurgen bei chirurgischen Eingriffen verwendeten Art

12

 

A

 

6210.10.98

INDUSTRY

--- andere

12

 

A

 

6210.20.00

INDUSTRY

- andere Kleidung, von der Art der in den Unterpositionen 6201.11 bis 6201.19 genannten Waren

12

 

A

 

6210.30.00

INDUSTRY

- andere Kleidung, von der Art der in den Unterpositionen 6202.11 bis 6202.19 genannten Waren

12

 

A

 

6210.40.00

INDUSTRY

- andere Kleidung für Männer oder Knaben

12

 

A

 

6210.50.00

INDUSTRY

- andere Kleidung für Frauen oder Mädchen

12

 

A

 

6211

 

Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen; andere Kleidung

 

 

 

 

 

 

- Badeanzüge und Badehosen

 

 

 

 

6211.11.00

INDUSTRY

-- für Männer oder Knaben

12

 

A

 

6211.12.00

INDUSTRY

-- für Frauen oder Mädchen

12

 

A

 

6211.20.00

INDUSTRY

- Skianzüge

12

 

A

 

 

 

- andere Kleidung für Männer oder Knaben

 

 

 

 

6211.32

INDUSTRY

-- aus Baumwolle

 

 

 

 

6211.32.10

INDUSTRY

--- Arbeits- und Berufskleidung

12

 

A

 

 

 

--- Trainingsanzüge, gefüttert

 

 

 

 

6211.32.31

INDUSTRY

---- mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis

12

 

A

 

 

 

---- andere

 

 

 

 

6211.32.41

INDUSTRY

----- Oberteile

12

 

A

 

6211.32.42

INDUSTRY

----- Unterteile

12

 

A

 

6211.32.90

INDUSTRY

--- andere

12

 

A

 

6211.33

INDUSTRY

-- aus Chemiefasern

 

 

 

 

6211.33.10

INDUSTRY

--- Arbeits- und Berufskleidung

12

 

A

 

 

 

--- Trainingsanzüge, gefüttert

 

 

 

 

6211.33.31

INDUSTRY

---- mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis

12

 

A

 

 

 

---- andere

 

 

 

 

6211.33.41

INDUSTRY

----- Oberteile

12

 

A

 

6211.33.42

INDUSTRY

----- Unterteile

12

 

A

 

6211.33.90

INDUSTRY

--- andere

12

 

A

 

6211.39.00

INDUSTRY

-- aus anderen Spinnstoffen

12

 

A

 

 

 

- andere Kleidung für Frauen oder Mädchen

 

 

 

 

6211.42

INDUSTRY

-- aus Baumwolle

 

 

 

 

6211.42.10

INDUSTRY

--- Schürzen, Kittel und andere Arbeits- und Berufskleidung

12

 

A

 

 

 

--- Trainingsanzüge, gefüttert

 

 

 

 

6211.42.31

INDUSTRY

---- mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis

12

 

A

 

 

 

---- andere

 

 

 

 

6211.42.41

INDUSTRY

----- Oberteile

12

 

A

 

6211.42.42

INDUSTRY

----- Unterteile

12

 

A

 

6211.42.90

INDUSTRY

--- andere

12

 

A

 

6211.43

INDUSTRY

-- aus Chemiefasern

 

 

 

 

6211.43.10

INDUSTRY

--- Schürzen, Kittel und andere Arbeits- und Berufskleidung

12

 

A

 

 

 

--- Trainingsanzüge, gefüttert

 

 

 

 

6211.43.31

INDUSTRY

---- mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis

12

 

A

 

 

 

---- andere

 

 

 

 

6211.43.41

INDUSTRY

----- Oberteile

12

 

A

 

6211.43.42

INDUSTRY

----- Unterteile

12

 

A

 

6211.43.90

INDUSTRY

--- andere

12

 

A

 

6211.49.00

INDUSTRY

-- aus anderen Spinnstoffen

12

 

A

 

6212

 

Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken

 

 

 

 

 

 

- Büstenhalter

 

 

 

 

6212.10.10

INDUSTRY

-- aufgemacht in Warenzusammenstellungen für den Einzelverkauf, bestehend aus einem Büstenhalter und einem Slip bzw. einer anderen Unterhose

6,5

 

A

 

6212.10.90

INDUSTRY

-- andere

6,5

 

A

 

6212.20.00

INDUSTRY

- Hüftgürtel und Miederhosen

6,5

 

A

 

6212.30.00

INDUSTRY

- Korseletts

6,5

 

A

 

6212.90.00

INDUSTRY

- andere

6,5

 

A

 

6213

 

Taschentücher und Ziertaschentücher

 

 

 

 

6213.20.00

INDUSTRY

- aus Baumwolle

10

 

A

 

6213.90.00

INDUSTRY

- aus anderen Spinnstoffen

10

 

A

 

6214

 

Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren

 

 

 

 

6214.10.00

INDUSTRY

- aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

8

 

A

 

6214.20.00

INDUSTRY

- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

8

 

A

 

6214.30.00

INDUSTRY

- aus synthetischen Chemiefasern

8

 

A

 

6214.40.00

INDUSTRY

- aus künstlichen Chemiefasern

8

 

A

 

6214.90.00

INDUSTRY

- aus anderen Spinnstoffen

8

 

A

 

6215

 

Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals

 

 

 

 

6215.10.00

INDUSTRY

- aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

6,3

 

A

 

6215.20.00

INDUSTRY

- aus Chemiefasern

6,3

 

A

 

6215.90.00

INDUSTRY

- aus anderen Spinnstoffen

6,3

 

A

 

6216.00.00

INDUSTRY

Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe

7,6

 

A

 

6217

 

Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212

 

 

 

 

6217.10.00

INDUSTRY

- Bekleidungszubehör

6,3

 

A

 

6217.90.00

INDUSTRY

- Teile

12

 

A

 

63

 

KAPITEL 63 – ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN

 

 

 

 

 

 

I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN

 

 

 

 

6301

 

Decken

 

 

 

 

6301.10.00

INDUSTRY

- Decken mit elektrischer Heizvorrichtung

6,9

 

A

 

 

 

- Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung) aus Wolle oder feinen Tierhaaren

 

 

 

 

6301.20.10

INDUSTRY

-- aus Gewirken oder Gestricken

12

 

A

 

6301.20.90

INDUSTRY

-- andere

12

 

A

 

 

 

- Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung) aus Baumwolle

 

 

 

 

6301.30.10

INDUSTRY

-- aus Gewirken oder Gestricken

12

 

A

 

6301.30.90

INDUSTRY

-- andere

7,5

 

A

 

 

 

- Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung) aus synthetischen Chemiefasern

 

 

 

 

6301.40.10

INDUSTRY

-- aus Gewirken oder Gestricken

12

 

A

 

6301.40.90

INDUSTRY

-- andere

12

 

A

 

 

 

- andere Decken

 

 

 

 

6301.90.10

INDUSTRY

-- aus Gewirken oder Gestricken

12

 

A

 

6301.90.90

INDUSTRY

-- andere

12

 

A

 

6302

 

Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche

 

 

 

 

6302.10.00

INDUSTRY

- Bettwäsche aus Gewirken oder Gestricken

12

 

A

 

 

 

- andere Bettwäsche, bedruckt

 

 

 

 

6302.21.00

INDUSTRY

-- aus Baumwolle

12

 

A

 

 

 

-- aus Chemiefasern

 

 

 

 

6302.22.10

INDUSTRY

--- aus Vliesstoffen

6,9

 

A

 

6302.22.90

INDUSTRY

--- andere

12

 

A

 

 

 

-- aus anderen Spinnstoffen

 

 

 

 

6302.29.10

INDUSTRY

--- aus Flachs (Leinen) oder Ramie

12

 

A

 

6302.29.90

INDUSTRY

--- andere

12

 

A

 

 

 

- andere Bettwäsche

 

 

 

 

6302.31.00

INDUSTRY

-- aus Baumwolle

12

 

A

 

 

 

-- aus Chemiefasern

 

 

 

 

6302.32.10

INDUSTRY

--- aus Vliesstoffen

6,9

 

A

 

6302.32.90

INDUSTRY

--- andere

12

 

A

 

 

 

-- aus anderen Spinnstoffen

 

 

 

 

6302.39.20

INDUSTRY

--- aus Flachs (Leinen) oder Ramie

12

 

A

 

6302.39.90

INDUSTRY

--- andere

12

 

A

 

6302.40.00

INDUSTRY

- Tischwäsche aus Gewirken oder Gestricken

12

 

A

 

 

 

- andere Tischwäsche

 

 

 

 

6302.51.00

INDUSTRY

-- aus Baumwolle

12

 

A

 

 

 

-- aus Chemiefasern

 

 

 

 

6302.53.10

INDUSTRY

--- aus Vliesstoffen

6,9

 

A

 

6302.53.90

INDUSTRY

--- andere

12

 

A

 

 

 

-- aus anderen Spinnstoffen

 

 

 

 

6302.59.10

INDUSTRY

--- aus Flachs (Leinen)

12

 

A

 

6302.59.90

INDUSTRY

--- andere

12

 

A

 

6302.60.00

INDUSTRY

- Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, aus Frottierware aus Baumwolle

12

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

6302.91.00

INDUSTRY

-- aus Baumwolle

12

 

A

 

 

 

-- aus Chemiefasern

 

 

 

 

6302.93.10

INDUSTRY

--- aus Vliesstoffen

6,9

 

A

 

6302.93.90

INDUSTRY

--- andere

12

 

A

 

 

 

-- aus anderen Spinnstoffen

 

 

 

 

6302.99.10

INDUSTRY

--- aus Flachs (Leinen)

12

 

A

 

6302.99.90

INDUSTRY

--- andere

12

 

A

 

6303

 

Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- und Bettbehänge (Schabracken)

 

 

 

 

 

 

- aus Gewirken oder Gestricken

 

 

 

 

6303.12.00

INDUSTRY

-- aus synthetischen Chemiefasern

12

 

A

 

6303.19.00

INDUSTRY

-- aus anderen Spinnstoffen

12

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

6303.91.00

INDUSTRY

-- aus Baumwolle

12

 

A

 

 

 

-- aus synthetischen Chemiefasern

 

 

 

 

6303.92.10

INDUSTRY

--- aus Vliesstoffen

6,9

 

A

 

6303.92.90

INDUSTRY

--- andere

12

 

A

 

 

 

-- aus anderen Spinnstoffen

 

 

 

 

6303.99.10

INDUSTRY

--- aus Vliesstoffen

6,9

 

A

 

6303.99.90

INDUSTRY

--- andere

12

 

A

 

6304

 

Andere Waren zur Innenausstattung, ausgenommen Waren der Position 9404

 

 

 

 

 

 

- Bettüberwürfe

 

 

 

 

6304.11.00

INDUSTRY

-- aus Gewirken oder Gestricken

12

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

6304.19.10

INDUSTRY

--- aus Baumwolle

12

 

A

 

6304.19.30

INDUSTRY

--- aus Flachs (Leinen) oder Ramie

12

 

A

 

6304.19.90

INDUSTRY

--- aus anderen Spinnstoffen

12

 

A

 

6304.20.00

INDUSTRY

- Netze für Betten im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel

12

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

6304.91.00

INDUSTRY

-- aus Gewirken oder Gestricken

12

 

A

 

6304.92.00

INDUSTRY

-- aus Baumwolle (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken)

12

 

A

 

6304.93.00

INDUSTRY

-- aus synthetischen Chemiefasern (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken)

12

 

A

 

6304.99.00

INDUSTRY

-- aus anderen Spinnstoffen (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken)

12

 

A

 

6305

 

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken

 

 

 

 

 

 

- aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303

 

 

 

 

6305.10.10

INDUSTRY

-- gebraucht

2

 

A

 

6305.10.90

INDUSTRY

-- andere

4

 

A

 

6305.20.00

INDUSTRY

- aus Baumwolle

7,2

 

A

 

 

 

- aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

 

 

 

 

6305.32

INDUSTRY

-- flexible Schüttgutbehälter

 

 

 

 

 

 

--- aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder Polypropylen

 

 

 

 

6305.32.11

INDUSTRY

---- aus Gewirken oder Gestricken

12

 

A

 

6305.32.19

INDUSTRY

---- andere

7,2

 

A

 

6305.32.90

INDUSTRY

--- andere

7,2

 

A

 

 

 

-- andere, aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder Polypropylen

 

 

 

 

6305.33.10

INDUSTRY

--- aus Gewirken oder Gestricken

12

 

A

 

6305.33.90

INDUSTRY

--- andere

7,2

 

A

 

6305.39.00

INDUSTRY

-- andere

7,2

 

A

 

6305.90.00

INDUSTRY

- aus anderen Spinnstoffen

6,2

 

A

 

6306

 

Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen

 

 

 

 

 

 

- Planen und Markisen

 

 

 

 

6306.12.00

INDUSTRY

-- aus synthetischen Chemiefasern

12

 

A

 

6306.19.00

INDUSTRY

-- aus anderen Spinnstoffen

12

 

A

 

 

 

- Zelte

 

 

 

 

6306.22.00

INDUSTRY

-- aus synthetischen Chemiefasern

12

 

A

 

6306.29.00

INDUSTRY

-- aus anderen Spinnstoffen

12

 

A

 

6306.30.00

INDUSTRY

- Segel

12

 

A

 

6306.40.00

INDUSTRY

- Luftmatratzen

12

 

A

 

6306.90.00

INDUSTRY

- andere

12

 

A

 

6307

 

Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung

 

 

 

 

 

 

- Scheuertücher, Wischtücher, Spültücher, Staubtücher und ähnliche Reinigungstücher

 

 

 

 

6307.10.10

INDUSTRY

-- aus Gewirken oder Gestricken

12

 

A

 

6307.10.30

INDUSTRY

-- aus Vliesstoffen

6,9

 

A

 

6307.10.90

INDUSTRY

-- andere

7,7

 

A

 

6307.20.00

INDUSTRY

- Schwimmwesten und Rettungsgürtel

6,3

 

A

 

6307.90

INDUSTRY

- andere

 

 

 

 

6307.90.10

INDUSTRY

-- aus Gewirken oder Gestricken

12

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

6307.90.91

INDUSTRY

--- aus Filz

6,3

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

6307.90.92

INDUSTRY

---- Einweg-Abdecktücher aus Erzeugnissen der Position 5603, von der bei chirurgischen Eingriffen verwendeten Art

6,3

 

A

 

6307.90.98

INDUSTRY

---- andere

6,3

 

A

 

 

 

II. WARENZUSAMMENSTELLUNGEN

 

 

 

 

6308.00.00

INDUSTRY

Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

12

 

A

 

 

 

III. ALTWAREN UND LUMPEN

 

 

 

 

6309.00.00

INDUSTRY

Altwaren

5,3

 

A

 

6310

 

Lumpen, aus Spinnstoffen; Bindfäden, Seile, Taue und Waren daraus, aus Spinnstoffen, in Form von Abfällen oder unbrauchbar gewordenen Waren

 

 

 

 

6310.10.00

INDUSTRY

- sortiert

0

 

A

 

6310.90.00

INDUSTRY

- andere

0

 

A

 

64

 

KAPITEL 64 – SCHUHE, GAMASCHEN UND ÄHNLICHE WAREN; TEILE DAVON

 

 

 

 

6401

 

Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen weder das Oberteil mit der Laufsohle noch das Oberteil selbst durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist

 

 

 

 

6401.10.00

INDUSTRY

- Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe

17

 

A

 

 

 

- andere Schuhe

 

 

 

 

 

 

-- den Knöchel, jedoch nicht das Knie bedeckend

 

 

 

 

6401.92.10

INDUSTRY

--- mit Oberteil aus Kautschuk

17

 

A

 

6401.92.90

INDUSTRY

--- mit Oberteil aus Kunststoff

17

 

A

 

6401.99.00

INDUSTRY

-- andere

17

 

A

 

6402

 

Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff

 

 

 

 

 

 

- Sportschuhe

 

 

 

 

 

 

-- Skistiefel, Skilanglaufschuhe und Snowboardschuhe

 

 

 

 

6402.12.10

INDUSTRY

--- Skistiefel und Skilanglaufschuhe

17

 

A

 

6402.12.90

INDUSTRY

--- Snowboardschuhe

17

 

A

 

6402.19.00

INDUSTRY

-- andere

16,9

 

A

 

6402.20.00

INDUSTRY

- Schuhe mit Oberteil aus Bändern oder Riemen, mit der Sohle durch Zapfen zusammengesteckt

17

 

A

 

 

 

- andere Schuhe

 

 

 

 

 

 

-- den Knöchel bedeckend

 

 

 

 

6402.91.10

INDUSTRY

--- mit einem Metallschutz in der Vorderkappe

17

 

A

 

6402.91.90

INDUSTRY

--- andere

16,9

 

A

 

6402.99

INDUSTRY

-- andere

 

 

 

 

6402.99.05

INDUSTRY

--- mit einem Metallschutz in der Vorderkappe

17

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

6402.99.10

INDUSTRY

---- mit Oberteil aus Kautschuk

16,8

 

A

 

 

 

---- mit Oberteil aus Kunststoff

 

 

 

 

 

 

----- Schuhe, deren Blatt aus Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist

 

 

 

 

6402.99.31

INDUSTRY

------ mit Absatz und Sohle mit einer größten Höhe von mehr als 3 cm

16,8

 

A

 

6402.99.39

INDUSTRY

------ andere

16,8

 

A

 

6402.99.50

INDUSTRY

----- Pantoffeln und andere Hausschuhe

16,8

 

A

 

 

 

----- andere, mit einer Länge der Innensohle von

 

 

 

 

6402.99.91

INDUSTRY

------ weniger als 24 cm

16,8

 

A

 

 

 

------ 24 cm oder mehr

 

 

 

 

6402.99.93

INDUSTRY

------- Schuhe, die nicht als Männer- oder Frauenschuhe erkennbar sind

16,8

 

A

 

 

 

------- andere

 

 

 

 

6402.99.96

INDUSTRY

-------- für Männer

16,8

 

A

 

6402.99.98

INDUSTRY

-------- für Frauen

16,8

 

A

 

6403

 

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder

 

 

 

 

 

 

- Sportschuhe

 

 

 

 

6403.12.00

INDUSTRY

-- Skistiefel, Skilanglaufschuhe und Snowboardschuhe

8

 

A

 

6403.19.00

INDUSTRY

-- andere

8

 

A

 

6403.20.00

INDUSTRY

- Schuhe mit Laufsohlen aus Leder und Oberteil aus Lederriemen, die über den Spann und um die große Zehe führen

8

 

A

 

6403.40.00

INDUSTRY

- andere Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe

8

 

A

 

 

 

- andere Schuhe, mit Laufsohlen aus Leder

 

 

 

 

6403.51

INDUSTRY

-- den Knöchel bedeckend

 

 

 

 

6403.51.05

INDUSTRY

--- mit einer Hauptsohle aus Holz, ohne Innensohle

8

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

 

 

---- den Knöchel, jedoch nicht die Wade bedeckend, mit einer Länge der Innensohle von

 

 

 

 

6403.51.11

INDUSTRY

----- weniger als 24 cm

8

 

A

 

 

 

----- 24 cm oder mehr

 

 

 

 

6403.51.15

INDUSTRY

------ für Männer

8

 

A

 

6403.51.19

INDUSTRY

------ für Frauen

8

 

A

 

 

 

---- andere, mit einer Länge der Innensohle von

 

 

 

 

6403.51.91

INDUSTRY

----- weniger als 24 cm

8

 

A

 

 

 

----- 24 cm oder mehr

 

 

 

 

6403.51.95

INDUSTRY

------ für Männer

8

 

A

 

6403.51.99

INDUSTRY

------ für Frauen

8

 

A

 

6403.59

INDUSTRY

-- andere

 

 

 

 

6403.59.05

INDUSTRY

--- mit einer Hauptsohle aus Holz, ohne Innensohle

8

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

 

 

---- Schuhe, deren Blatt aus Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist

 

 

 

 

6403.59.11

INDUSTRY

----- mit Absatz und Sohle mit einer größten Höhe von mehr als 3 cm

5

 

A

 

 

 

----- andere, mit einer Länge der Innensohle von

 

 

 

 

6403.59.31

INDUSTRY

------ weniger als 24 cm

8

 

A

 

 

 

------ 24 cm oder mehr

 

 

 

 

6403.59.35

INDUSTRY

------- für Männer

8

 

A

 

6403.59.39

INDUSTRY

------- für Frauen

8

 

A

 

6403.59.50

INDUSTRY

---- Pantoffeln und andere Hausschuhe

8

 

A

 

 

 

---- andere, mit einer Länge der Innensohle von

 

 

 

 

6403.59.91

INDUSTRY

----- weniger als 24 cm

8

 

A

 

 

 

----- 24 cm oder mehr

 

 

 

 

6403.59.95

INDUSTRY

------ für Männer

8

 

A

 

6403.59.99

INDUSTRY

------ für Frauen

8

 

A

 

 

 

- andere Schuhe

 

 

 

 

6403.91

INDUSTRY

-- den Knöchel bedeckend

 

 

 

 

6403.91.05

INDUSTRY

--- mit einer Hauptsohle aus Holz, ohne Innensohle

8

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

 

 

---- den Knöchel, jedoch nicht die Wade bedeckend, mit einer Länge der Innensohle von

 

 

 

 

6403.91.11

INDUSTRY

----- weniger als 24 cm

8

 

A

 

 

 

----- 24 cm oder mehr

 

 

 

 

6403.91.13

INDUSTRY

------ Schuhe, die nicht als Männer- oder Frauenschuhe erkennbar sind

8

 

A

 

 

 

------ andere

 

 

 

 

6403.91.16

INDUSTRY

------- für Männer

8

 

A

 

6403.91.18

INDUSTRY

------- für Frauen

8

 

A

 

 

 

---- andere, mit einer Länge der Innensohle von

 

 

 

 

6403.91.91

INDUSTRY

----- weniger als 24 cm

8

 

A

 

 

 

----- 24 cm oder mehr

 

 

 

 

6403.91.93

INDUSTRY

------ Schuhe, die nicht als Männer- oder Frauenschuhe erkennbar sind

8

 

A

 

 

 

------ andere

 

 

 

 

6403.91.96

INDUSTRY

------- für Männer

8

 

A

 

6403.91.98

INDUSTRY

------- für Frauen

5

 

A

 

6403.99

INDUSTRY

-- andere

 

 

 

 

6403.99.05

INDUSTRY

--- mit einer Hauptsohle aus Holz, ohne Innensohle

8

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

 

 

---- Schuhe, deren Blatt aus Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist

 

 

 

 

6403.99.11

INDUSTRY

----- mit Absatz und Sohle mit einer größten Höhe von mehr als 3 cm

8

 

A

 

 

 

----- andere, mit einer Länge der Innensohle von

 

 

 

 

6403.99.31

INDUSTRY

------ weniger als 24 cm

8

 

A

 

 

 

------ 24 cm oder mehr

 

 

 

 

6403.99.33

INDUSTRY

------- Schuhe, die nicht als Männer- oder Frauenschuhe erkennbar sind

8

 

A

 

 

 

------- andere

 

 

 

 

6403.99.36

INDUSTRY

-------- für Männer

8

 

A

 

6403.99.38

INDUSTRY

-------- für Frauen

5

 

A

 

6403.99.50

INDUSTRY

---- Pantoffeln und andere Hausschuhe

8

 

A

 

 

 

---- andere, mit einer Länge der Innensohle von

 

 

 

 

6403.99.91

INDUSTRY

----- weniger als 24 cm

8

 

A

 

 

 

----- 24 cm oder mehr

 

 

 

 

6403.99.93

INDUSTRY

------ Schuhe, die nicht als Männer- oder Frauenschuhe erkennbar sind

8

 

A

 

 

 

------ andere

 

 

 

 

6403.99.96

INDUSTRY

------- für Männer

8

 

A

 

6403.99.98

INDUSTRY

------- für Frauen

7

 

A

 

6404

 

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Spinnstoffen

 

 

 

 

 

 

- Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff

 

 

 

 

6404.11.00

INDUSTRY

-- Sportschuhe; Tennisschuhe, Basketballschuhe, Turnschuhe, Trainingsschuhe und ähnliche Schuhe

16,9

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

6404.19.10

INDUSTRY

--- Pantoffeln und andere Hausschuhe

16,9

 

A

 

6404.19.90

INDUSTRY

--- andere

16,9

 

A

 

 

 

- Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder rekonstituiertem Leder

 

 

 

 

6404.20.10

INDUSTRY

-- Pantoffeln und andere Hausschuhe

17

 

A

 

6404.20.90

INDUSTRY

-- andere

17

 

A

 

6405

 

Andere Schuhe

 

 

 

 

6405.10.00

INDUSTRY

- mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder

3,5

 

A

 

6405.20

INDUSTRY

- mit Oberteil aus Spinnstoffen

 

 

 

 

6405.20.10

INDUSTRY

-- mit Laufsohlen aus Holz oder Kork

3,5

 

A

 

 

 

-- mit Laufsohlen aus anderen Stoffen

 

 

 

 

6405.20.91

INDUSTRY

--- Pantoffeln und andere Hausschuhe

4

 

A

 

6405.20.99

INDUSTRY

--- andere

4

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

6405.90.10

INDUSTRY

-- mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder

17

 

A

 

6405.90.90

INDUSTRY

-- mit Laufsohlen aus anderen Stoffen

4

 

A

 

6406

 

Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon

 

 

 

 

 

 

- Schuhoberteile und Teile davon, ausgenommen Verstärkungen

 

 

 

 

6406.10.10

INDUSTRY

-- aus Leder

3

 

A

 

6406.10.90

INDUSTRY

-- aus anderen Stoffen

3

 

A

 

 

 

- Laufsohlen und Absätze, aus Kautschuk oder Kunststoff

 

 

 

 

6406.20.10

INDUSTRY

-- aus Kautschuk

3

 

A

 

6406.20.90

INDUSTRY

-- aus Kunststoff

3

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

6406.90.30

INDUSTRY

-- Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen (ausgenommen Laufsohlen) verbunden sind

3

 

A

 

6406.90.50

INDUSTRY

-- Einlegesohlen und anderes herausnehmbares Zubehör

3

 

A

 

6406.90.60

INDUSTRY

-- Laufsohlen aus Leder oder rekonstituiertem Leder

3

 

A

 

6406.90.90

INDUSTRY

-- andere

3

 

A

 

65

 

KAPITEL 65 – KOPFBEDECKUNGEN UND TEILE DAVON

 

 

 

 

6501.00.00

INDUSTRY

Hutstumpen, weder geformt noch randgeformt, aus Filz; Hutplatten, Bandeaux (auch aufgeschnitten), aus Filz, zum Herstellen von Hüten

2,7

 

A

 

6502.00.00

INDUSTRY

Hutstumpen oder Hutrohlinge, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt, weder geformt noch randgeformt noch ausgestattet

0

 

A

 

6504.00.00

INDUSTRY

Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt, auch ausgestattet

0

 

A

 

6505.00

INDUSTRY

Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus einem oder mehreren Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet

 

 

 

 

6505.00.10

INDUSTRY

- aus Haarfilz oder aus Woll-Haarfilz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501.00.00

5,7

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

6505.00.30

INDUSTRY

-- Mützen, Uniformkappen und dergleichen, mit Schirm

2,7

 

A

 

6505.00.90

INDUSTRY

-- andere

2,7

 

A

 

6506

 

Andere Hüte und Kopfbedeckungen, auch ausgestattet

 

 

 

 

 

 

- Sicherheitskopfbedeckungen

 

 

 

 

6506.10.10

INDUSTRY

-- aus Kunststoff

2,7

 

A

 

6506.10.80

INDUSTRY

-- aus anderen Stoffen

2,7

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

6506.91.00

INDUSTRY

-- aus Kautschuk oder Kunststoff

2,7

 

A

 

 

 

-- aus anderen Stoffen

 

 

 

 

6506.99.10

INDUSTRY

--- aus Haarfilz oder aus Woll-Haarfilz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501.00.00

5,7

 

A

 

6506.99.90

INDUSTRY

--- andere

2,7

 

A

 

6507.00.00

INDUSTRY

Bänder zur Innenausrüstung, Innenfutter, Bezüge, Gestelle, Schirme und Kinnbänder, für Kopfbedeckungen

2,7

 

A

 

66

 

KAPITEL 66 – REGENSCHIRME, SONNENSCHIRME, GEHSTÖCKE, SITZSTÖCKE, PEITSCHEN, REITPEITSCHEN UND TEILE DAVON

 

 

 

 

6601

 

Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren)

 

 

 

 

6601.10.00

INDUSTRY

- Gartenschirme und ähnliche Waren

4,7

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

6601.91.00

INDUSTRY

-- Schirme mit Teleskopauszug

4,7

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

6601.99.20

INDUSTRY

--- mit Bezug aus Geweben aus Spinnstoffen

4,7

 

A

 

6601.99.90

INDUSTRY

--- andere

4,7

 

A

 

6602.00.00

INDUSTRY

Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und ähnliche Waren

2,7

 

A

 

6603

 

Teile, Ausstattungen und Zubehör für Waren der Positionen 6601 und 6602

 

 

 

 

6603.20.00

INDUSTRY

- Schirmgestelle, zusammengesetzt, auch mit Unterstock oder Griffstock

5,2

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

6603.90.10

INDUSTRY

-- Griffe und Knäufe

2,7

 

A

 

6603.90.90

INDUSTRY

-- andere

5

 

A

 

67

 

KAPITEL 67 – ZUGERICHTETE FEDERN UND DAUNEN UND WAREN AUS FEDERN ODER DAUNEN; KÜNSTLICHE BLUMEN; WAREN AUS MENSCHENHAAREN

 

 

 

 

6701.00.00

INDUSTRY

Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn, Teile von Federn, Daunen und Waren daraus (ausgenommen Waren der Position 0505 und bearbeitete Federspulen und -kiele)

2,7

 

A

 

6702

 

Künstliche Blumen, künstliches Blattwerk und künstliche Früchte sowie Teile davon; Waren aus künstlichen Blumen, künstlichem Blattwerk oder künstlichen Früchten

 

 

 

 

6702.10.00

INDUSTRY

- aus Kunststoff

4,7

 

A

 

6702.90.00

INDUSTRY

- aus anderen Stoffen

4,7

 

A

 

6703.00.00

INDUSTRY

Menschenhaare, gleichgerichtet, gedünnt, gebleicht oder in anderer Weise zugerichtet; Wolle, Tierhaare und andere Spinnstoffe, für die Herstellung von Perücken und ähnlichen Waren zugerichtet

1,7

 

A

 

6704

 

Perücken, Bärte, Augenbrauen, Augenwimpern, Locken und dergleichen, aus Menschenhaaren, Tierhaaren oder Spinnstoffen; Waren aus Menschenhaaren, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

 

 

 

 

- aus synthetischen Spinnstoffen

 

 

 

 

6704.11.00

INDUSTRY

-- vollständige Perücken

2,2

 

A

 

6704.19.00

INDUSTRY

-- andere

2,2

 

A

 

6704.20.00

INDUSTRY

- aus Menschenhaaren

2,2

 

A

 

6704.90.00

INDUSTRY

- aus anderen Stoffen

2,2

 

A

 

68

 

KAPITEL 68 – WAREN AUS STEINEN, GIPS, ZEMENT, ASBEST, GLIMMER ODER ÄHNLICHEN STOFFEN

 

 

 

 

6801.00.00

INDUSTRY

Pflastersteine, Randsteine und Pflasterplatten, aus Naturstein (ausgenommen Schiefer)

0

 

A

 

6802

 

Bearbeitete Werksteine (ausgenommen Schiefer) und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 6801; Würfel und dergleichen für Mosaike aus Naturstein (einschließlich Schiefer), auch auf Unterlagen; Körnungen, Splitter und Mehl von Naturstein (einschließlich Schiefer), künstlich gefärbt

 

 

 

 

6802.10.00

INDUSTRY

- Fliesen, Würfel und dergleichen, auch in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form, deren größte Fläche in ein Quadrat mit einer Seitenlänge von weniger als 7 cm eingeschlossen werden kann; Körnungen, Splitter und Mehl, künstlich gefärbt

0

 

A

 

 

 

- andere Werksteine und Waren daraus, lediglich geschnitten oder gesägt, mit ebener oder glatter Oberfläche

 

 

 

 

6802.21.00

INDUSTRY

-- Marmor, Travertin und Alabaster

1,7

 

A

 

6802.23.00

INDUSTRY

-- Granit

1,7

 

A

 

6802.29.00

INDUSTRY

-- andere Steine

1,7

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

6802.91.00

INDUSTRY

-- Marmor, Travertin und Alabaster

1,7

 

A

 

6802.92.00

INDUSTRY

-- andere Kalksteine

1,7

 

A

 

 

 

-- Granit

 

 

 

 

6802.93.10

INDUSTRY

--- poliert, verziert oder anders bearbeitet, jedoch ohne Bildhauerarbeit, mit einem Eigengewicht von 10 kg oder mehr

0

 

A

 

6802.93.90

INDUSTRY

--- andere

1,7

 

A

 

 

 

-- andere Steine

 

 

 

 

6802.99.10

INDUSTRY

--- poliert, verziert oder anders bearbeitet, jedoch ohne Bildhauerarbeit, mit einem Eigengewicht von 10 kg oder mehr

0

 

A

 

6802.99.90

INDUSTRY

--- andere

1,7

 

A

 

 

 

Bearbeiteter Tonschiefer und Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer

 

 

 

 

6803.00.10

INDUSTRY

- Schiefer für Dächer oder Fassaden

1,7

 

A

 

6803.00.90

INDUSTRY

- andere

1,7

 

A

 

6804

 

Mühlsteine, Schleifsteine und dergleichen, ohne Gestell, zum Mahlen, Zerfasern, Brechen, Schleifen, Polieren, Richten, Schneiden oder Trennen, Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch und Teile davon, aus Natursteinen, aus agglomerierten natürlichen oder künstlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt, auch mit Teilen aus anderen Stoffen

 

 

 

 

6804.10.00

INDUSTRY

- Mühlsteine und Steine zum Mahlen, Zerfasern oder Brechen

0

 

A

 

 

 

- andere Mühlsteine, Schleifsteine und dergleichen

 

 

 

 

6804.21.00

INDUSTRY

-- aus agglomerierten synthetischen oder natürlichen Diamanten

1,7

 

A

 

6804.22

INDUSTRY

-- aus anderen agglomerierten Schleifstoffen oder keramisch hergestellt

 

 

 

 

 

 

--- aus künstlichen Schleifstoffen, mit Bindemittel

 

 

 

 

 

 

---- aus Kunstharz

 

 

 

 

6804.22.12

INDUSTRY

----- nicht verstärkt

0

 

A

 

6804.22.18

INDUSTRY

----- verstärkt

0

 

A

 

6804.22.30

INDUSTRY

---- aus keramischen Stoffen oder Silicaten

0

 

A

 

6804.22.50

INDUSTRY

---- aus anderen Stoffen

0

 

A

 

6804.22.90

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

6804.23.00

INDUSTRY

-- aus Naturstein

0

 

A

 

6804.30.00

INDUSTRY

- Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch

0

 

A

 

6805

 

Natürliche oder künstliche Schleifmittel, in Pulver- oder Körnerform, auf einer Unterlage aus Spinnstoffen, Papier, Pappe oder anderen Stoffen, auch zugeschnitten, genäht oder anders zusammengefügt

 

 

 

 

6805.10.00

INDUSTRY

- nur auf einer Unterlage aus Gewebe aus Spinnstoffen

1,7

 

A

 

6805.20.00

INDUSTRY

- nur auf einer Unterlage aus Papier oder Pappe

1,7

 

A

 

6805.30.00

INDUSTRY

- auf einer Unterlage aus anderen Stoffen

1,7

 

A

 

6806

 

Hüttenwolle/Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse; Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken, ausgenommen Waren der Positionen 6811 und 6812 oder des Kapitels 69

 

 

 

 

6806.10.00

INDUSTRY

- Hüttenwolle/Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen, auch miteinander gemischt, lose, in Platten oder in Rollen

0

 

A

 

 

 

- geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse, auch miteinander gemischt

 

 

 

 

6806.20.10

INDUSTRY

-- geblähter Ton

0

 

A

 

6806.20.90

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

6806.90.00

INDUSTRY

- andere

0

 

A

 

6807

 

Waren aus Asphalt oder aus ähnlichen Stoffen (z. B. Erdölpech, Kohlenteerpech)

 

 

 

 

6807.10.00

INDUSTRY

- in Rollen

0

 

A

 

6807.90.00

INDUSTRY

- andere

0

 

A

 

6808.00.00

INDUSTRY

Platten, Dielen, Fliesen, Blöcke und dergleichen, aus Pflanzenfasern, Stroh oder aus Holzspänen, -schnitzeln, -fasern, Sägemehl oder anderen Holzabfällen, mit Zement, Gips oder anderen mineralischen Bindemitteln hergestellt

1,7

 

A

 

6809

 

Waren aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von Gips

 

 

 

 

 

 

- Platten, Tafeln, Dielen, Fliesen und ähnliche Waren, nicht verziert

 

 

 

 

6809.11.00

INDUSTRY

-- nur mit Papier oder Pappe überzogen oder verstärkt

1,7

 

A

 

6809.19.00

INDUSTRY

-- andere

1,7

 

A

 

6809.90.00

INDUSTRY

- andere

1,7

 

A

 

6810

 

Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt

 

 

 

 

 

 

- Ziegel, Fliesen, Mauersteine und dergleichen

 

 

 

 

 

 

-- Baublöcke und Mauersteine

 

 

 

 

6810.11.10

INDUSTRY

--- aus Leichtbeton (auf Basis von Bimskies, granulierter Schlacke usw.)

1,7

 

A

 

6810.11.90

INDUSTRY

--- andere

1,7

 

A

 

6810.19.00

INDUSTRY

-- andere

1,7

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

6810.91.00

INDUSTRY

-- vorgefertigte Bauelemente

1,7

 

A

 

6810.99.00

INDUSTRY

-- andere

1,7

 

A

 

6811

 

Waren aus Asbestzement, Cellulosezement oder dergleichen

 

 

 

 

6811.40.00

INDUSTRY

- Asbest enthaltend

1,7

 

A

 

 

 

- keinen Asbest enthaltend

 

 

 

 

6811.81.00

INDUSTRY

-- Wellplatten

1,7

 

A

 

6811.82.00

INDUSTRY

-- andere Platten, Tafeln, Fliesen, Ziegel und dergleichen

1,7

 

A

 

6811.89.00

INDUSTRY

-- andere

1,7

 

A

 

6812

 

Bearbeitete Asbestfasern; Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat; Waren aus solchen Mischungen oder aus Asbest (z. B. Garne, Gewebe, Kleidung, Kopfbedeckungen, Schuhe, Dichtungen), auch bewehrt, ausgenommen Waren der Position 6811 oder 6813

 

 

 

 

 

 

- aus Krokydolith

 

 

 

 

6812.80.10

INDUSTRY

-- bearbeitete Fasern; Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat

1,7

 

A

 

6812.80.90

INDUSTRY

-- andere

3,7

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

6812.91.00

INDUSTRY

-- Kleidung, Bekleidungszubehör, Schuhe und Kopfbedeckungen

3,7

 

A

 

6812.92.00

INDUSTRY

-- Papier, Pappe und Filz

3,7

 

A

 

6812.93.00

INDUSTRY

-- Dichtungsmaterial aus zusammengepressten Asbestfasern und Elastomeren, in Platten oder Rollen

3,7

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

6812.99.10

INDUSTRY

--- bearbeitete Asbestfasern; Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat

1,7

 

A

 

6812.99.90

INDUSTRY

--- andere

3,7

 

A

 

6813

 

Reibungsbeläge (z. B. Platten, Rollen, Streifen, Segmente, Scheiben, Ringe, Klötze), nicht montiert, für Bremsen, Kupplungen und dergleichen, auf der Grundlage von Asbest, anderen mineralischen Stoffen oder Zellstoff, auch in Verbindung mit Spinnstoffen oder anderen Stoffen

 

 

 

 

6813.20.00

INDUSTRY

- Asbest enthaltend

2,7

 

A

 

 

 

- keinen Asbest enthaltend

 

 

 

 

6813.81.00

INDUSTRY

-- Bremsbeläge und Bremsklötze

2,7

 

A

 

6813.89.00

INDUSTRY

-- andere

2,7

 

A

 

6814

 

Bearbeiteter Glimmer und Glimmerwaren, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auch auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen

 

 

 

 

6814.10.00

INDUSTRY

- Platten, Blätter oder Streifen aus agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer, auch auf Unterlagen

1,7

 

A

 

6814.90.00

INDUSTRY

- andere

1,7

 

A

 

6815

 

Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschließlich Kohlenstofffasern, Waren aus Kohlenstofffasern und Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

 

 

 

 

- Waren aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, nicht für elektrotechnische Zwecke

 

 

 

 

6815.10.10

INDUSTRY

-- Kohlenstofffasern und Waren aus Kohlenstofffasern

0

 

A

 

6815.10.90

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

6815.20.00

INDUSTRY

- Waren aus Torf

0

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

6815.91.00

INDUSTRY

-- Magnesit, Dolomit oder Chromit enthaltend

0

 

A

 

6815.99.00

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

69

 

KAPITEL 69 – KERAMISCHE WAREN

 

 

 

 

 

 

I. WAREN AUS KIESELSÄUREHALTIGEN FOSSILEN MEHLEN ODER ÄHNLICHEN KIESELSÄUREHALTIGEN ERDEN UND FEUERFESTE WAREN

 

 

 

 

6901.00.00

INDUSTRY

Steine, Platten, Fliesen und andere keramische Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen (z. B. Kieselgur, Tripel, Diatomit) oder aus ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden

2

 

A

 

6902

 

Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche feuerfeste keramische Bauteile, ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden

 

 

 

 

6902.10.00

INDUSTRY

- mit einem Gehalt der Elemente Mg, Ca oder Cr, berechnet als MgO, CaO oder Cr2O3, einzeln oder gemeinsam, von mehr als 50 GHT

2

 

A

 

6902.20

INDUSTRY

- mit einem Gehalt an Tonerde (Al2O3), an Kieselsäure (SiO2) oder einer Mischung oder Verbindung dieser Erzeugnisse von mehr als 50 GHT

 

 

 

 

6902.20.10

INDUSTRY

-- mit einem Gehalt an Kieselsäure (SiO2) von 93 GHT oder mehr

2

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

6902.20.91

INDUSTRY

--- mit einem Gehalt an Tonerde (Al2O3) von mehr als 7, jedoch weniger als 45 GHT

2

 

A

 

6902.20.99

INDUSTRY

--- andere

2

 

A

 

6902.90.00

INDUSTRY

- andere

2

 

A

 

6903

 

Andere feuerfeste keramische Waren (z. B. Retorten, Schmelztiegel, Muffeln, Ausgüsse, Stopfen, Stützen, Kapellen, Rohre, Schutzrohre, Stäbe), ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder aus ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden

 

 

 

 

6903.10.00

INDUSTRY

- mit einem Gehalt an Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch untereinander gemischt, von mehr als 50 GHT

5

 

A

 

 

 

- mit einem Gehalt an Tonerde (Al2O3) oder einer Mischung oder Verbindung von Tonerde und Kieselsäure (SiO2) von mehr als 50 GHT

 

 

 

 

6903.20.10

INDUSTRY

-- mit einem Gehalt an Tonerde (Al2O3) von weniger als 45 GHT

5

 

A

 

6903.20.90

INDUSTRY

-- mit einem Gehalt an Tonerde (Al2O3) von 45 GHT oder mehr

5

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

6903.90.10

INDUSTRY

-- mit einem Gehalt an Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch untereinander gemischt, von mehr als 25 bis 50 GHT

5

 

A

 

6903.90.90

INDUSTRY

-- andere

5

 

A

 

 

 

II. ANDERE KERAMISCHE WAREN

 

 

 

 

6904

 

Mauerziegel, Hourdis, Deckenziegel und dergleichen, aus keramischen Stoffen

 

 

 

 

6904.10.00

INDUSTRY

- Mauerziegel

2

 

A

 

6904.90.00

INDUSTRY

- andere

2

 

A

 

6905

 

Dachziegel, Schornsteinteile/Elemente für Rauchfänge, Rauchleitungen, Bauzierrate und andere Baukeramik

 

 

 

 

6905.10.00

INDUSTRY

- Dachziegel

0

 

A

 

6905.90.00

INDUSTRY

- andere

0

 

A

 

6906.00.00

INDUSTRY

Keramische Rohre, Rohrleitungen, Rinnen, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke

0

 

A

 

6907

 

Keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; keramische Steinchen, Mosaiksteine und ähnliche Waren auch auf Unterlage; fertige Formstücke

 

 

 

 

 

 

- Fliesen, Boden- und Wandplatten, andere als solche der Unterpositionen 6907.30 und 6907.40

 

 

 

 

6907.21.00

INDUSTRY

-- mit einem Wasseraufnahmekoeffizienten von 0,5 % oder weniger

5

 

A

 

6907.22.00

INDUSTRY

-- mit einem Wasseraufnahmekoeffizienten von mehr als 0,5 % bis 10 %

5

 

A

 

6907.23.00

INDUSTRY

-- mit einem Wasseraufnahmekoeffizienten von mehr als 10 %

5

 

A

 

6907.30.00

INDUSTRY

- Mosaiksteine und ähnliche Waren, andere als solche der Unterposition 6907.40

5

 

A

 

6907.40.00

INDUSTRY

- fertige Formstücke

5

 

A

 

6909

 

Keramische Waren zu chemischen und anderen technischen Zwecken; keramische Tröge, Wannen und ähnliche Behältnisse für die Landwirtschaft; keramische Krüge und ähnliche Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken

 

 

 

 

 

 

- Waren zu chemischen und anderen technischen Zwecken

 

 

 

 

6909.11.00

INDUSTRY

-- aus Porzellan

5

 

A

 

6909.12.00

INDUSTRY

-- Waren mit einer Mohsschen Härte von 9 oder mehr

5

 

A

 

6909.19.00

INDUSTRY

-- andere

5

 

A

 

6909.90.00

INDUSTRY

- andere

5

 

A

 

6910

 

Keramische Ausgüsse (Spülbecken), Waschbecken, Waschbeckensockel, Badewannen, Bidets, Klosettbecken, Spülkästen, Urinierbecken und ähnliche Installationsgegenstände zu sanitären Zwecken

 

 

 

 

6910.10.00

INDUSTRY

- aus Porzellan

7

 

A

 

6910.90.00

INDUSTRY

- andere

7

 

A

 

6911

 

Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Porzellan

 

 

 

 

6911.10.00

INDUSTRY

- Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch

12

 

B7

 

6911.90.00

INDUSTRY

- andere

12

 

B7

 

6912.00

INDUSTRY

Anderes keramisches Geschirr, andere keramische Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände

 

 

 

 

 

 

- Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch

 

 

 

 

6912.00.21

INDUSTRY

-- aus gewöhnlichem Ton

5

 

A

 

6912.00.23

INDUSTRY

-- aus Steinzeug

5,5

 

A

 

6912.00.25

INDUSTRY

-- aus Steingut oder feinen Erden

9

 

A

 

6912.00.29

INDUSTRY

-- andere

7

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

6912.00.81

INDUSTRY

-- aus gewöhnlichem Ton

5

 

A

 

6912.00.83

INDUSTRY

-- aus Steinzeug

5,5

 

A

 

6912.00.85

INDUSTRY

-- aus Steingut oder feinen Erden

9

 

A

 

6912.00.89

INDUSTRY

-- andere

7

 

A

 

6913

 

Statuetten und andere keramische Ziergegenstände

 

 

 

 

6913.10.00

INDUSTRY

- aus Porzellan

6

 

A

 

6913.90

INDUSTRY

- andere

 

 

 

 

6913.90.10

INDUSTRY

-- aus gewöhnlichem Ton

3,5

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

6913.90.93

INDUSTRY

--- aus Steingut oder feinen Erden

6

 

A

 

6913.90.98

INDUSTRY

--- andere

6

 

A

 

6914

 

Andere keramische Waren

 

 

 

 

6914.10.00

INDUSTRY

- aus Porzellan

5

 

A

 

6914.90.00

INDUSTRY

- andere

3

 

A

 

70

 

KAPITEL 70 – GLAS UND GLASWAREN

 

 

 

 

7001.00

INDUSTRY

Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas; Glasmasse

 

 

 

 

7001.00.10

INDUSTRY

- Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas

0

 

A

 

 

 

- Glasmasse

 

 

 

 

7001.00.91

INDUSTRY

-- optisches Glas

3

 

A

 

7001.00.99

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

7002

 

Glas in Kugeln (ausgenommen Mikrokugeln der Position 7018), Stangen, Stäben oder Rohren, nicht bearbeitet

 

 

 

 

7002.10.00

INDUSTRY

- Kugeln

3

 

A

 

 

 

- Stangen oder Stäbe

 

 

 

 

7002.20.10

INDUSTRY

-- aus optischem Glas

3

 

A

 

7002.20.90

INDUSTRY

-- andere

3

 

A

 

 

 

- Rohre

 

 

 

 

7002.31.00

INDUSTRY

-- aus geschmolzenem Quarz oder aus anderem geschmolzenen Siliciumdioxid

3

 

A

 

7002.32.00

INDUSTRY

-- aus anderem Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von 5 × 10–6 oder weniger je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C

3

 

A

 

7002.39.00

INDUSTRY

-- andere

3

 

A

 

7003

 

Gegossenes oder gewalztes Glas, in Platten, Tafeln oder Profilen, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet

 

 

 

 

 

 

- Platten oder Tafeln, nicht mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt

 

 

 

 

7003.12

INDUSTRY

-- in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht

 

 

 

 

7003.12.10

INDUSTRY

--- aus optischem Glas

3

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

7003.12.91

INDUSTRY

---- mit nicht reflektierender Schicht

3

 

A

 

7003.12.99

INDUSTRY

---- andere

3,8 MIN
0,6 EUR/100 kg/br

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

7003.19.10

INDUSTRY

--- aus optischem Glas

3

 

A

 

7003.19.90

INDUSTRY

--- andere

3,8 MIN 
0,6 EUR/100 kg/br

 

A

 

7003.20.00

INDUSTRY

- Platten oder Tafeln, mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt

3,8 MIN
0,4 EUR/100 kg/br

 

A

 

7003.30.00

INDUSTRY

- Profile

3

 

A

 

7004

 

Gezogenes oder geblasenes Glas in Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet

 

 

 

 

7004.20

INDUSTRY

- in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht

 

 

 

 

7004.20.10

INDUSTRY

-- optisches Glas

3

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

7004.20.91

INDUSTRY

--- mit nicht reflektierender Schicht

3

 

A

 

7004.20.99

INDUSTRY

--- andere

4,4 MIN
0,4 EUR/100 kg/br

 

A

 

 

 

- anderes

 

 

 

 

7004.90.10

INDUSTRY

-- optisches Glas

3

 

A

 

7004.90.80

INDUSTRY

-- andere

4,4 MIN
0,4 EUR/100 kg/br

 

A

 

7005

 

Feuerpoliertes Glas (float-glass) und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet

 

 

 

 

7005.10

INDUSTRY

- nicht mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt, mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht

 

 

 

 

7005.10.05

INDUSTRY

-- mit nicht reflektierender Schicht

3

 

A

 

 

 

-- andere, mit einer Dicke von

 

 

 

 

7005.10.25

INDUSTRY

--- 3,5 mm oder weniger

2

 

A

 

7005.10.30

INDUSTRY

--- mehr als 3,5 mm bis 4,5 mm

2

 

A

 

7005.10.80

INDUSTRY

--- mehr als 4,5 mm

2

 

A

 

 

 

- andere, nicht mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt

 

 

 

 

 

 

-- in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder nur geschliffen

 

 

 

 

7005.21.25

INDUSTRY

--- mit einer Dicke von 3,5 mm oder weniger

2

 

A

 

7005.21.30

INDUSTRY

--- mit einer Dicke von mehr als 3,5 mm bis 4,5 mm

2

 

A

 

7005.21.80

INDUSTRY

--- mit einer Dicke von mehr als 4,5 mm

2

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

7005.29.25

INDUSTRY

--- mit einer Dicke von 3,5 mm oder weniger

2

 

A

 

7005.29.35

INDUSTRY

--- mit einer Dicke von mehr als 3,5 mm bis 4,5 mm

2

 

A

 

7005.29.80

INDUSTRY

--- mit einer Dicke von mehr als 4,5 mm

2

 

A

 

7005.30.00

INDUSTRY

- mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt

2

 

A

 

 

 

Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen

 

 

 

 

7006.00.10

INDUSTRY

- optisches Glas

3

 

A

 

7006.00.90

INDUSTRY

- andere

3

 

A

 

7007

 

Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas)

 

 

 

 

 

 

- vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas

 

 

 

 

 

 

-- in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen verwendeten Art

 

 

 

 

7007.11.10

INDUSTRY

--- in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art

3

 

A

 

7007.11.90

INDUSTRY

--- andere

3

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

7007.19.10

INDUSTRY

--- emailliert

3

 

A

 

7007.19.20

INDUSTRY

--- in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder mit absorbierender oder reflektierender Schicht

3

 

A

 

7007.19.80

INDUSTRY

--- andere

3

 

A

 

 

 

- Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas)

 

 

 

 

 

 

-- in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen verwendeten Art

 

 

 

 

7007.21.20

INDUSTRY

--- in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art

3

 

A

 

7007.21.80

INDUSTRY

--- andere

3

 

A

 

7007.29.00

INDUSTRY

-- andere

3

 

A

 

7008.00

INDUSTRY

Mehrschichtige Isolierverglasungen

 

 

 

 

7008.00.20

INDUSTRY

- in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder mit absorbierender oder reflektierender Schicht

3

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

7008.00.81

INDUSTRY

-- bestehend aus zwei entlang der Ränder durch eine luftdichte Abdichtung verschweißte Glasplatten und getrennt durch eine Schicht aus Luft, anderen Gasen oder durch ein Vakuum

3

 

A

 

7008.00.89

INDUSTRY

-- andere

3

 

A

 

7009

 

Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel

 

 

 

 

7009.10.00

INDUSTRY

- Rückspiegel für Fahrzeuge

4

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

7009.91.00

INDUSTRY

-- nicht gerahmt

4

 

A

 

7009.92.00

INDUSTRY

-- gerahmt

4

 

A

 

7010

 

Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, von der zu Transport- oder Verpackungszwecken verwendeten Art; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas

 

 

 

 

7010.10.00

INDUSTRY

- Ampullen

3

 

A

 

7010.20.00

INDUSTRY

- Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse

5

 

A

 

7010.90

INDUSTRY

- andere

 

 

 

 

7010.90.10

INDUSTRY

-- Haushaltskonservengläser

5

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

7010.90.21

INDUSTRY

--- hergestellt aus Glasröhren

5

 

A

 

 

 

--- andere, mit einem Nenninhalt von

 

 

 

 

7010.90.31

INDUSTRY

---- 2,5 l oder mehr

5

 

A

 

 

 

---- weniger als 2,5 l

 

 

 

 

 

 

----- für Nahrungsmittel und Getränke

 

 

 

 

 

 

------ Flaschen

 

 

 

 

 

 

------- aus nicht gefärbtem Glas, mit einem Nenninhalt von

 

 

 

 

7010.90.41

INDUSTRY

-------- 1 l oder mehr

5

 

A

 

7010.90.43

INDUSTRY

-------- mehr als 0,33 l, jedoch weniger als 1 l

5

 

A

 

7010.90.45

INDUSTRY

-------- 0,15 l bis 0,33 l

5

 

A

 

7010.90.47

INDUSTRY

-------- weniger als 0,15 l

5

 

A

 

 

 

------- aus gefärbtem Glas, mit einem Nenninhalt von

 

 

 

 

7010.90.51

INDUSTRY

-------- 1 l oder mehr

5

 

A

 

7010.90.53

INDUSTRY

-------- mehr als 0,33 l, jedoch weniger als 1 l

5

 

A

 

7010.90.55

INDUSTRY

-------- 0,15 l bis 0,33 l

5

 

A

 

7010.90.57

INDUSTRY

-------- weniger als 0,15 l

5

 

A

 

 

 

------ andere, mit einem Nenninhalt von

 

 

 

 

7010.90.61

INDUSTRY

------- 0,25 l oder mehr

5

 

A

 

7010.90.67

INDUSTRY

------- weniger als 0,25 l

5

 

A

 

 

 

----- für pharmazeutische Erzeugnisse, mit einem Nenninhalt von

 

 

 

 

7010.90.71

INDUSTRY

------ mehr als 0,055 l

5

 

A

 

7010.90.79

INDUSTRY

------ 0,055 l oder weniger

5

 

A

 

 

 

----- für andere Erzeugnisse

 

 

 

 

7010.90.91

INDUSTRY

------ aus nicht gefärbtem Glas

5

 

A

 

7010.90.99

INDUSTRY

------ aus gefärbtem Glas

5

 

A

 

7011

 

Offene Glaskolben und Glasrohre, Glasteile davon, ohne Ausrüstung, für elektrische Lampen, Kathodenstrahlröhren oder dergleichen

 

 

 

 

7011.10.00

INDUSTRY

- für elektrische Beleuchtung

4

 

A

 

7011.20.00

INDUSTRY

- für Kathodenstrahlröhren

4

 

A

 

7011.90.00

INDUSTRY

- andere

4

 

A

 

7013

 

Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018)

 

 

 

 

7013.10.00

INDUSTRY

- aus Glaskeramik

11

 

A

 

 

 

- Trinkgläser mit Stiel, ausgenommen Waren aus Glaskeramik

 

 

 

 

 

 

-- aus Bleikristall

 

 

 

 

7013.22.10

INDUSTRY

--- handgefertigt (manuelle Glasentnahme)

11

 

A

 

7013.22.90

INDUSTRY

--- mechanisch gefertigt (mechanische Glasentnahme)

11

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

7013.28.10

INDUSTRY

--- handgefertigt (manuelle Glasentnahme)

11

 

A

 

7013.28.90

INDUSTRY

--- mechanisch gefertigt (mechanische Glasentnahme)

11

 

A

 

 

 

- andere Trinkgläser, ausgenommen Waren aus Glaskeramik

 

 

 

 

7013.33

INDUSTRY

-- aus Bleikristall

 

 

 

 

 

 

--- handgefertigt (manuelle Glasentnahme)

 

 

 

 

7013.33.11

INDUSTRY

---- geschliffen oder anders bearbeitet

11

 

A

 

7013.33.19

INDUSTRY

---- andere

11

 

A

 

 

 

--- mechanisch gefertigt (mechanische Glasentnahme)

 

 

 

 

7013.33.91

INDUSTRY

---- geschliffen oder anders bearbeitet

11

 

A

 

7013.33.99

INDUSTRY

---- andere

11

 

A

 

7013.37

INDUSTRY

-- andere

 

 

 

 

7013.37.10

INDUSTRY

--- aus vorgespanntem Glas

11

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

 

 

---- handgefertigt (manuelle Glasentnahme)

 

 

 

 

7013.37.51

INDUSTRY

----- geschliffen oder anders bearbeitet

11

 

A

 

7013.37.59

INDUSTRY

----- andere

11

 

A

 

 

 

---- mechanisch gefertigt (mechanische Glasentnahme)

 

 

 

 

7013.37.91

INDUSTRY

----- geschliffen oder anders bearbeitet

11

 

A

 

7013.37.99

INDUSTRY

----- andere

11

 

A

 

 

 

- Glaswaren zur Verwendung bei Tisch (ausgenommen Trinkgläser) oder in der Küche, ausgenommen Waren aus Glaskeramik

 

 

 

 

 

 

-- aus Bleikristall

 

 

 

 

7013.41.10

INDUSTRY

--- handgefertigt (manuelle Glasentnahme)

11

 

A

 

7013.41.90

INDUSTRY

--- mechanisch gefertigt (mechanische Glasentnahme)

11

 

A

 

7013.42.00

INDUSTRY

-- aus anderem Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von 5 × 10–6 oder weniger je Kelvin bei Temperaturen von 0 °C bis 300 °C

11

 

A

 

7013.49

INDUSTRY

-- andere

 

 

 

 

7013.49.10

INDUSTRY

--- aus vorgespanntem Glas

11

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

7013.49.91

INDUSTRY

---- handgefertigt (manuelle Glasentnahme)

11

 

A

 

7013.49.99

INDUSTRY

---- mechanisch gefertigt (mechanische Glasentnahme)

11

 

A

 

 

 

- andere Glaswaren

 

 

 

 

 

 

-- aus Bleikristall

 

 

 

 

7013.91.10

INDUSTRY

--- handgefertigt (manuelle Glasentnahme)

11

 

A

 

7013.91.90

INDUSTRY

--- mechanisch gefertigt (mechanische Glasentnahme)

11

 

A

 

7013.99.00

INDUSTRY

-- andere

11

 

A

 

7014.00.00

INDUSTRY

Glaswaren für Signalvorrichtungen und optische Elemente, aus Glas (ausgenommen Waren der Position 7015), jedoch nicht optisch bearbeitet

3

 

A

 

7015

 

Gläser für Uhren und ähnliche Gläser, Gläser für einfache oder medizinische Brillen, gewölbt, gebogen, hohl oder dergleichen, nicht optisch bearbeitet; Hohlkugeln und Hohlkugelsegmente, aus Glas, zum Herstellen solcher Gläser

 

 

 

 

7015.10.00

INDUSTRY

- Gläser für medizinische Brillen

3

 

A

 

7015.90.00

INDUSTRY

- andere

3

 

A

 

7016

 

Bausteine, Platten, Fliesen, Dachziegel und andere Waren, aus gepresstem oder geformtem Glas, auch mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt, zu Bauzwecken; Glaswürfel und andere Glaskurzwaren, auch auf Unterlagen, für Mosaike oder zu ähnlichen Zierzwecken; Kunstverglasungen; vielzelliges Glas oder Schaumglas, in Blöcken, Tafeln, Platten, Schalen oder dergleichen

 

 

 

 

7016.10.00

INDUSTRY

- Glaswürfel und andere Glaskurzwaren, auch auf Unterlagen, für Mosaike oder zu ähnlichen Zierzwecken

8

 

B7

 

 

 

- andere

 

 

 

 

7016.90.10

INDUSTRY

-- Kunstverglasungen

3

 

A

 

7016.90.40

INDUSTRY

-- Glassteine, zu Bauzwecken

3 MIN
1,2 EUR/100 kg/br

 

A

 

7016.90.70

INDUSTRY

-- andere

3 MIN
1,2 EUR/100 kg/br

 

A

 

7017

 

Glaswaren für Laboratorien, hygienische oder pharmazeutische Bedarfsartikel aus Glas, auch mit Skalen oder Eichzeichen

 

 

 

 

7017.10.00

INDUSTRY

- aus geschmolzenem Quarz oder anderem geschmolzenen Siliciumdioxid

3

 

A

 

7017.20.00

INDUSTRY

- aus anderem Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von 5 × 10–6 oder weniger je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C

3

 

A

 

7017.90.00

INDUSTRY

- andere

3

 

A

 

7018

 

Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren und Waren daraus, ausgenommen Fantasieschmuck; Glasaugen, ausgenommen Prothesen; Zier- und Fantasiegegenstände aus lampengeblasenem (gesponnenem) Glas, ausgenommen Fantasieschmuck; Mikrokugeln aus Glas, mit einem Durchmesser von 1 mm oder weniger

 

 

 

 

7018.10

INDUSTRY

- Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren

 

 

 

 

 

 

-- Glasperlen

 

 

 

 

7018.10.11

INDUSTRY

--- geschliffen und mechanisch poliert

0

 

A

 

7018.10.19

INDUSTRY

--- andere

7

 

A

 

7018.10.30

INDUSTRY

-- Nachahmungen von Perlen

0

 

A

 

 

 

-- Nachahmungen von Edelsteinen und Schmucksteinen

 

 

 

 

7018.10.51

INDUSTRY

--- geschliffen und mechanisch poliert

0

 

A

 

7018.10.59

INDUSTRY

--- andere

3

 

A

 

7018.10.90

INDUSTRY

-- andere

3

 

A

 

7018.20.00

INDUSTRY

- Mikrokugeln mit einem Durchmesser von 1 mm oder weniger

3

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

7018.90.10

INDUSTRY

-- Glasaugen; Erzeugnisse aus Glaskurzwaren

3

 

A

 

7018.90.90

INDUSTRY

-- andere

6

 

A

 

7019

 

Glasfasern (einschließlich Glaswolle) und Waren daraus (z. B. Garne, Gewebe)

 

 

 

 

 

 

- Vorgarne (Lunten), Glasseidenstränge (Rovings), Garne und geschnittenes Textilglas

 

 

 

 

7019.11.00

INDUSTRY

-- geschnittenes Textilglas mit einer Länge von 50 mm oder weniger (chopped strands)

7

 

A

 

7019.12.00

INDUSTRY

-- Glasseidenstränge (Rovings)

7

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

7019.19.10

INDUSTRY

--- aus Filamenten

7

 

A

 

7019.19.90

INDUSTRY

--- aus Stapelfasern

7

 

A

 

 

 

- Vliese, Matten, Matratzen, Platten und ähnliche vliesartige Erzeugnisse

 

 

 

 

7019.31.00

INDUSTRY

-- Matten

7

 

A

 

7019.32.00

INDUSTRY

-- Vliese

5

 

A

 

7019.39.00

INDUSTRY

-- andere

5

 

A

 

7019.40.00

INDUSTRY

- Gewebe aus Glasseidensträngen (Rovings)

7

 

A

 

 

 

- andere Gewebe

 

 

 

 

7019.51.00

INDUSTRY

-- mit einer Breite von 30 cm oder weniger

7

 

A

 

7019.52.00

INDUSTRY

-- mit einer Breite von mehr als 30 cm, in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 250 g, aus Filamenten mit einem Titer des einfachen Garns von 136 tex oder weniger

7

 

A

 

7019.59.00

INDUSTRY

-- andere

7

 

A

 

7019.90.00

INDUSTRY

- andere

7

 

A

 

7020.00

INDUSTRY

Andere Waren aus Glas

 

 

 

 

7020.00.05

INDUSTRY

- Reagenzröhren und Halterungen aus Quarz zur Verwendung in Diffusions- und Oxidationsöfen bei der Herstellung von Halbleitermaterialien

0

 

A

 

 

 

- Glaskolben für Vakuum-Isolierflaschen oder für andere Vakuum-Isolierbehälter

 

 

 

 

7020.00.07

INDUSTRY

-- unfertig

3

 

A

 

7020.00.08

INDUSTRY

-- fertig

6

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

7020.00.10

INDUSTRY

-- aus geschmolzenem Quarz oder anderem geschmolzenen Siliciumdioxid

3

 

A

 

7020.00.30

INDUSTRY

-- aus anderem Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von 5 × 10–6 oder weniger je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C

3

 

A

 

7020.00.80

INDUSTRY

-- andere

3

 

A

 

71

 

KAPITEL 71 – ECHTE PERLEN ODER ZUCHTPERLEN, EDELSTEINE ODER SCHMUCKSTEINE, EDELMETALLE, EDELMETALLPLATTIERUNGEN UND WAREN DARAUS; FANTASIESCHMUCK; MÜNZEN

 

 

 

 

 

 

I. ECHTE PERLEN ODER ZUCHTPERLEN, EDELSTEINE ODER SCHMUCKSTEINE

 

 

 

 

7101

 

Echte Perlen oder Zuchtperlen, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; echte Perlen oder Zuchtperlen, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht

 

 

 

 

7101.10.00

INDUSTRY

- echte Perlen

0

 

A

 

 

 

- Zuchtperlen

 

 

 

 

7101.21.00

INDUSTRY

-- roh

0

 

A

 

7101.22.00

INDUSTRY

-- bearbeitet

0

 

A

 

7102

 

Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst

 

 

 

 

7102.10.00

INDUSTRY

- unsortiert

0

 

A

 

 

 

- Industriediamanten

 

 

 

 

7102.21.00

INDUSTRY

-- roh oder nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen

0

 

A

 

7102.29.00

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

7102.31.00

INDUSTRY

-- roh oder nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen

0

 

A

 

7102.39.00

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

7103

 

Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, nicht einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht

 

 

 

 

7103.10.00

INDUSTRY

- roh oder nur gesägt oder grob geformt

0

 

A

 

 

 

- anders bearbeitet

 

 

 

 

7103.91.00

INDUSTRY

-- Rubine, Saphire und Smaragde

0

 

A

 

7103.99.00

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

7104

 

Synthetische oder rekonstituierte Edelsteine oder Schmucksteine, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; synthetische oder rekonstituierte Edelsteine oder Schmucksteine, nicht einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht

 

 

 

 

7104.10.00

INDUSTRY

- piezoelektrischer Quarz

0

 

A

 

7104.20.00

INDUSTRY

- andere, roh oder nur gesägt oder grob geformt

0

 

A

 

7104.90.00

INDUSTRY

- andere

0

 

A

 

7105

 

Staub und Pulver von Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen Edelsteinen oder Schmucksteinen

 

 

 

 

7105.10.00

INDUSTRY

- von Diamanten

0

 

A

 

7105.90.00

INDUSTRY

- andere

0

 

A

 

 

 

II. EDELMETALLE UND EDELMETALLPLATTIERUNGEN

 

 

 

 

7106

 

Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

 

 

 

 

7106.10.00

INDUSTRY

- Pulver

0

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

7106.91.00

INDUSTRY

-- in Rohform

0

 

A

 

7106.92.00

INDUSTRY

-- als Halbzeug

0

 

A

 

7107.00.00

INDUSTRY

Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als Halbzeug

0

 

A

 

7108

 

Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

 

 

 

 

 

 

- zu nicht monetären Zwecken

 

 

 

 

7108.11.00

INDUSTRY

-- Pulver

0

 

A

 

7108.12.00

INDUSTRY

-- in Rohform

0

 

A

 

 

 

-- als Halbzeug

 

 

 

 

7108.13.10

INDUSTRY

--- Stäbe, Drähte und Profile, massiv; Bleche und Bänder, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von mehr als 0,15 mm

0

 

A

 

7108.13.80

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

7108.20.00

INDUSTRY

- zu monetären Zwecken

0

 

A

 

7109.00.00

INDUSTRY

Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug

0

 

A

 

7110

 

Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

 

 

 

 

 

 

- Platin

 

 

 

 

7110.11.00

INDUSTRY

-- in Rohform oder als Pulver

0

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

7110.19.10

INDUSTRY

--- Stäbe, Drähte und Profile, massiv; Bleche und Bänder, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von mehr als 0,15 mm

0

 

A

 

7110.19.80

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

 

 

- Palladium

 

 

 

 

7110.21.00

INDUSTRY

-- in Rohform oder als Pulver

0

 

A

 

7110.29.00

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

 

 

- Rhodium

 

 

 

 

7110.31.00

INDUSTRY

-- in Rohform oder als Pulver

0

 

A

 

7110.39.00

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

 

 

- Iridium, Osmium und Ruthenium

 

 

 

 

7110.41.00

INDUSTRY

-- in Rohform oder als Pulver

0

 

A

 

7110.49.00

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

7111.00.00

INDUSTRY

Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug

0

 

A

 

7112

 

Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art

 

 

 

 

7112.30.00

INDUSTRY

- Aschen, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend

0

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

7112.91.00

INDUSTRY

-- von Gold, einschließlich Goldplattierungen, ausgenommen andere Edelmetalle enthaltende Rückstände (Gekrätz)

0

 

A

 

7112.92.00

INDUSTRY

-- von Platin, einschließlich Platinplattierungen, ausgenommen andere Edelmetalle enthaltende Rückstände (Gekrätz)

0

 

A

 

7112.99.00

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

 

 

III. SCHMUCKWAREN, GOLD- UND SILBERSCHMIEDEWAREN UND ANDERE WAREN

 

 

 

 

7113

 

Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

 

 

 

 

 

 

- aus Edelmetallen, auch mit Edelmetallen überzogen oder plattiert

 

 

 

 

7113.11.00

INDUSTRY

-- aus Silber, auch mit anderen Edelmetallen überzogen oder plattiert

2,5

 

A

 

7113.19.00

INDUSTRY

-- aus anderen Edelmetallen, auch mit Edelmetallen überzogen oder plattiert

2,5

 

A

 

7113.20.00

INDUSTRY

- aus Edelmetallplattierungen auf unedlen Metallen

4

 

A

 

7114

 

Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

 

 

 

 

 

 

- aus Edelmetallen, auch mit Edelmetallen überzogen oder plattiert

 

 

 

 

7114.11.00

INDUSTRY

-- aus Silber, auch mit anderen Edelmetallen überzogen oder plattiert

2

 

A

 

7114.19.00

INDUSTRY

-- aus anderen Edelmetallen, auch mit Edelmetallen überzogen oder plattiert

2

 

A

 

7114.20.00

INDUSTRY

- aus Edelmetallplattierungen auf unedlen Metallen

2

 

A

 

7115

 

Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

 

 

 

 

7115.10.00

INDUSTRY

- Katalysatoren in Form von Geweben oder Gittern, aus Platin

0

 

A

 

7115.90.00

INDUSTRY

- andere

3

 

A

 

7116

 

Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten)

 

 

 

 

7116.10.00

INDUSTRY

- aus echten Perlen oder Zuchtperlen

0

 

A

 

 

 

- aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten)

 

 

 

 

7116.20.11

INDUSTRY

-- Halsketten, Armbänder und andere Waren, ausschließlich aus natürlichen Edelsteinen oder Schmucksteinen, nur aufgereiht, ohne Verschlüsse oder anderes Zubehör

0

 

A

 

7116.20.80

INDUSTRY

-- andere

2,5

 

A

 

7117

 

Fantasieschmuck

 

 

 

 

 

 

- aus unedlen Metallen, auch versilbert, vergoldet oder platiniert

 

 

 

 

7117.11.00

INDUSTRY

-- Manschettenknöpfe und ähnliche Knöpfe

4

 

A

 

7117.19.00

INDUSTRY

-- andere

4

 

A

 

7117.90.00

INDUSTRY

- andere

4

 

A

 

7118

 

Münzen

 

 

 

 

7118.10.00

INDUSTRY

- Münzen (ausgenommen Goldmünzen), ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel

0

 

A

 

7118.90.00

INDUSTRY

- andere

0

 

A

 

72

 

KAPITEL 72 – EISEN UND STAHL

 

 

 

 

 

 

I. GRUNDERZEUGNISSE; KÖRNER ODER PULVER

 

 

 

 

7201

 

Roheisen und Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen

 

 

 

 

7201.10

INDUSTRY

- Roheisen, nicht legiert, mit einem Phosphorgehalt von 0,5 GHT oder weniger

 

 

 

 

 

 

-- mit einem Mangangehalt von 0,4 GHT oder mehr

 

 

 

 

7201.10.11

INDUSTRY

--- mit einem Siliciumgehalt von 1 GHT oder weniger

1,7

 

A

 

7201.10.19

INDUSTRY

--- mit einem Siliciumgehalt von mehr als 1 GHT

1,7

 

A

 

7201.10.30

INDUSTRY

-- mit einem Mangangehalt von 0,1 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,4 GHT

1,7

 

A

 

7201.10.90

INDUSTRY

-- mit einem Mangangehalt von weniger als 0,1 GHT

0

 

A

 

7201.20.00

INDUSTRY

- Roheisen, nicht legiert, mit einem Phosphorgehalt von mehr als 0,5 GHT

2,2

 

A

 

 

 

- Roheisen, legiert; Spiegeleisen

 

 

 

 

7201.50.10

INDUSTRY

-- Roheisen, legiert, mit einem Gehalt an Titan von 0,3 bis 1 GHT und an Vanadium von 0,5 bis 1 GHT

0

 

A

 

7201.50.90

INDUSTRY

-- andere

1,7

 

A

 

7202

 

Ferrolegierungen

 

 

 

 

 

 

- Ferromangan

 

 

 

 

 

 

-- mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 2 GHT

 

 

 

 

7202.11.20

INDUSTRY

--- mit einer Körnung von 5 mm oder weniger und einem Mangangehalt von mehr als 65 GHT

2,7

 

A

 

7202.11.80

INDUSTRY

--- andere

2,7

 

A

 

7202.19.00

INDUSTRY

-- andere

2,7

 

A

 

 

 

- Ferrosilicium

 

 

 

 

7202.21.00

INDUSTRY

-- mit einem Siliciumgehalt von mehr als 55 GHT

5,7

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

7202.29.10

INDUSTRY

--- mit einem Magnesiumgehalt von 4 bis 10 GHT

5,7

 

A

 

7202.29.90

INDUSTRY

--- andere

5,7

 

A

 

7202.30.00

INDUSTRY

- Ferrosiliciummangan

3,7

 

A

 

 

 

- Ferrochrom

 

 

 

 

 

 

-- mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 4 GHT

 

 

 

 

7202.41.10

INDUSTRY

--- mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 4 bis 6 GHT

4

 

A

 

7202.41.90

INDUSTRY

--- mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 6 GHT

4

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

7202.49.10

INDUSTRY

--- mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,05 GHT oder weniger

7

 

A

 

7202.49.50

INDUSTRY

--- mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 0,05 bis 0,5 GHT

7

 

A

 

7202.49.90

INDUSTRY

--- mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 0,5 bis 4 GHT

7

 

A

 

7202.50.00

INDUSTRY

- Ferrosiliciumchrom

2,7

 

A

 

7202.60.00

INDUSTRY

- Ferronickel

0

 

A

 

7202.70.00

INDUSTRY

- Ferromolybdän

2,7

 

A

 

7202.80.00

INDUSTRY

- Ferrowolfram und Ferrosiliciumwolfram

0

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

7202.91.00

INDUSTRY

-- Ferrotitan und Ferrosiliciumtitan

2,7

 

A

 

7202.92.00

INDUSTRY

-- Ferrovanadium

2,7

 

A

 

7202.93.00

INDUSTRY

-- Ferroniob

0

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

7202.99.10

INDUSTRY

--- Ferrophosphor

0

 

A

 

7202.99.30

INDUSTRY

--- Ferrosiliciummagnesium

2,7

 

A

 

7202.99.80

INDUSTRY

--- andere

2,7

 

A

 

7203

 

Durch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellte Eisenerzeugnisse und anderer Eisenschwamm, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer Reinheit von 99,94 GHT oder mehr, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen

 

 

 

 

7203.10.00

INDUSTRY

- durch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellte Eisenerzeugnisse

0

 

A

 

7203.90.00

INDUSTRY

- andere

0

 

A

 

7204

 

Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl

 

 

 

 

7204.10.00

INDUSTRY

- Abfälle und Schrott, aus Gusseisen

0

 

A

 

 

 

- Abfälle und Schrott, aus legiertem Stahl

 

 

 

 

 

 

-- aus nicht rostendem Stahl

 

 

 

 

7204.21.10

INDUSTRY

--- mit einem Nickelgehalt von 8 GHT oder mehr

0

 

A

 

7204.21.90

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

7204.29.00

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

7204.30.00

INDUSTRY

- Abfälle und Schrott, aus verzinntem Eisen oder Stahl

0

 

A

 

 

 

- andere Abfälle und anderer Schrott

 

 

 

 

7204.41

INDUSTRY

-- Drehspäne, Frässpäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Sägespäne, Feilspäne und Stanz- oder Schneidabfälle, auch paketiert

 

 

 

 

7204.41.10

INDUSTRY

--- Drehspäne, Frässpäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Sägespäne und Feilspäne

0

 

A

 

 

 

--- Stanz- oder Schneidabfälle

 

 

 

 

7204.41.91

INDUSTRY

---- paketiert

0

 

A

 

7204.41.99

INDUSTRY

---- andere

0

 

A

 

7204.49

INDUSTRY

-- andere

 

 

 

 

7204.49.10

INDUSTRY

--- geschreddert

0

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

7204.49.30

INDUSTRY

---- paketiert

0

 

A

 

7204.49.90

INDUSTRY

---- andere

0

 

A

 

7204.50.00

INDUSTRY

- Abfallblöcke

0

 

A

 

7205

 

Körner und Pulver, aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder Stahl

 

 

 

 

7205.10.00

INDUSTRY

- Körner

0

 

A

 

 

 

- Pulver

 

 

 

 

7205.21.00

INDUSTRY

-- aus legiertem Stahl

0

 

A

 

7205.29.00

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

 

 

II. EISEN UND NICHT LEGIERTER STAHL

 

 

 

 

7206

 

Eisen und nicht legierter Stahl, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen, ausgenommen Eisen der Position 7203

 

 

 

 

7206.10.00

INDUSTRY

- Rohblöcke (Ingots)

0

 

A

 

7206.90.00

INDUSTRY

- andere

0

 

A

 

7207

 

Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

 

 

 

 

 

 

- mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT

 

 

 

 

7207.11

INDUSTRY

-- mit quadratischem Querschnitt oder mit rechteckigem Querschnitt und einer Breite von weniger als dem Zweifachen der Dicke

 

 

 

 

 

 

--- warm vorgewalzt oder stranggegossen

 

 

 

 

7207.11.11

INDUSTRY

---- aus Automatenstahl

0

 

A

 

 

 

---- andere

 

 

 

 

7207.11.14

INDUSTRY

----- mit einer Dicke von 130 mm oder weniger

0

 

A

 

7207.11.16

INDUSTRY

----- mit einer Dicke von mehr als 130 mm

0

 

A

 

7207.11.90

INDUSTRY

--- vorgeschmiedet

0

 

A

 

 

 

-- andere, mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt

 

 

 

 

7207.12.10

INDUSTRY

--- warm vorgewalzt oder stranggegossen

0

 

A

 

7207.12.90

INDUSTRY

--- vorgeschmiedet

0

 

A

 

7207.19

INDUSTRY

-- andere

 

 

 

 

 

 

--- mit rundem oder vieleckigem Querschnitt

 

 

 

 

7207.19.12

INDUSTRY

---- warm vorgewalzt oder stranggegossen

0

 

A

 

7207.19.19

INDUSTRY

---- vorgeschmiedet

0

 

A

 

7207.19.80

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

7207.20

INDUSTRY

- mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr

 

 

 

 

 

 

-- mit quadratischem Querschnitt oder mit rechteckigem Querschnitt und einer Breite von weniger als dem Zweifachen der Dicke

 

 

 

 

 

 

--- warm vorgewalzt oder stranggegossen

 

 

 

 

7207.20.11

INDUSTRY

---- aus Automatenstahl

0

 

A

 

 

 

---- andere, mit einem Kohlenstoffgehalt von

 

 

 

 

7207.20.15

INDUSTRY

----- 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT

0

 

A

 

7207.20.17

INDUSTRY

----- 0,6 GHT oder mehr

0

 

A

 

7207.20.19

INDUSTRY

--- vorgeschmiedet

0

 

A

 

 

 

-- andere, mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt

 

 

 

 

7207.20.32

INDUSTRY

--- warm vorgewalzt oder stranggegossen

0

 

A

 

7207.20.39

INDUSTRY

--- vorgeschmiedet

0

 

A

 

 

 

-- mit rundem oder vieleckigem Querschnitt

 

 

 

 

7207.20.52

INDUSTRY

--- warm vorgewalzt oder stranggegossen

0

 

A

 

7207.20.59

INDUSTRY

--- vorgeschmiedet

0

 

A

 

7207.20.80

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

7208

 

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen

 

 

 

 

7208.10.00

INDUSTRY

- in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, mit Oberflächenmuster

0

 

A

 

 

 

- andere, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, gebeizt

 

 

 

 

7208.25.00

INDUSTRY

-- mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr

0

 

A

 

7208.26.00

INDUSTRY

-- mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm

0

 

A

 

7208.27.00

INDUSTRY

-- mit einer Dicke von weniger als 3 mm

0

 

A

 

 

 

- andere, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt

 

 

 

 

7208.36.00

INDUSTRY

-- mit einer Dicke von mehr als 10 mm

0

 

A

 

7208.37.00

INDUSTRY

-- mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm

0

 

A

 

7208.38.00

INDUSTRY

-- mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm

0

 

A

 

7208.39.00

INDUSTRY

-- mit einer Dicke von weniger als 3 mm

0

 

A

 

7208.40.00

INDUSTRY

- nicht in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, mit Oberflächenmuster

0

 

A

 

 

 

- andere, nicht in Rollen (Coils), nur warmgewalzt

 

 

 

 

7208.51

INDUSTRY

-- mit einer Dicke von mehr als 10 mm

 

 

 

 

7208.51.20

INDUSTRY

--- mit einer Dicke von mehr als 15 mm

0

 

A

 

 

 

--- mit einer Dicke von mehr als 10 mm bis 15 mm, mit einer Breite von

 

 

 

 

7208.51.91

INDUSTRY

---- 2050 mm oder mehr

0

 

A

 

7208.51.98

INDUSTRY

---- weniger als 2050 mm

0

 

A

 

7208.52

INDUSTRY

-- mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm

 

 

 

 

7208.52.10

INDUSTRY

--- auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern gewalzt, mit einer Breite von 1250 mm oder weniger

0

 

A

 

 

 

--- andere, mit einer Breite von

 

 

 

 

7208.52.91

INDUSTRY

---- 2050 mm oder mehr

0

 

A

 

7208.52.99

INDUSTRY

---- weniger als 2050 mm

0

 

A

 

 

 

-- mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm

 

 

 

 

7208.53.10

INDUSTRY

--- auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern gewalzt, mit einer Breite von 1250 mm oder weniger und einer Dicke von 4 mm oder mehr

0

 

A

 

7208.53.90

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

7208.54.00

INDUSTRY

-- mit einer Dicke von weniger als 3 mm

0

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

7208.90.20

INDUSTRY

-- gelocht

0

 

A

 

7208.90.80

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

7209

 

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen

 

 

 

 

 

 

- in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt

 

 

 

 

7209.15.00

INDUSTRY

-- mit einer Dicke von 3 mm oder mehr

0

 

A

 

 

 

-- mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm

 

 

 

 

7209.16.10

INDUSTRY

--- Elektrobleche

0

 

A

 

7209.16.90

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

 

 

-- mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm

 

 

 

 

7209.17.10

INDUSTRY

--- Elektrobleche

0

 

A

 

7209.17.90

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

7209.18

INDUSTRY

-- mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm

 

 

 

 

7209.18.10

INDUSTRY

--- Elektrobleche

0

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

7209.18.91

INDUSTRY

---- mit einer Dicke von 0,35 mm oder mehr, jedoch weniger als 0,5 mm

0

 

A

 

7209.18.99

INDUSTRY

---- mit einer Dicke von weniger als 0,35 mm

0

 

A

 

 

 

- nicht in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt

 

 

 

 

7209.25.00

INDUSTRY

-- mit einer Dicke von 3 mm oder mehr

0

 

A

 

 

 

-- mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm

 

 

 

 

7209.26.10

INDUSTRY

--- Elektrobleche

0

 

A

 

7209.26.90

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

 

 

-- mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm

 

 

 

 

7209.27.10

INDUSTRY

--- Elektrobleche

0

 

A

 

7209.27.90

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

 

 

-- mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm

 

 

 

 

7209.28.10

INDUSTRY

--- Elektrobleche

0

 

A

 

7209.28.90

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

7209.90.20

INDUSTRY

-- gelocht

0

 

A

 

7209.90.80

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

7210

 

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen

 

 

 

 

 

 

- verzinnt

 

 

 

 

7210.11.00

INDUSTRY

-- mit einer Dicke von 0,5 mm oder mehr

0

 

A

 

 

 

-- mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm

 

 

 

 

7210.12.20

INDUSTRY

--- Weißbleche

0

 

A

 

7210.12.80

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

7210.20.00

INDUSTRY

- verbleit, einschließlich Terneblech oder -band

0

 

A

 

7210.30.00

INDUSTRY

- elektrolytisch verzinkt

0

 

A

 

 

 

- anders verzinkt

 

 

 

 

7210.41.00

INDUSTRY

-- gewellt

0

 

A

 

7210.49.00

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

7210.50.00

INDUSTRY

- mit Chromoxiden oder mit Chrom und Chromoxiden überzogen

0

 

A

 

 

 

- mit Aluminium überzogen

 

 

 

 

7210.61.00

INDUSTRY

-- mit Aluminium-Zink-Legierungen überzogen

0

 

A

 

7210.69.00

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

 

 

- mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen

 

 

 

 

7210.70.10

INDUSTRY

-- Weißbleche, lackiert; mit Chromoxiden oder mit Chrom und Chromoxiden überzogene Erzeugnisse, lackiert

0

 

A

 

7210.70.80

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

7210.90.30

INDUSTRY

-- plattiert

0

 

A

 

7210.90.40

INDUSTRY

-- verzinnt und bedruckt

0

 

A

 

7210.90.80

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

7211

 

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, weder plattiert noch überzogen

 

 

 

 

 

 

- nur warmgewalzt

 

 

 

 

7211.13.00

INDUSTRY

-- auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern gewalzt, mit einer Breite von mehr als 150 mm und einer Dicke von 4 mm oder mehr, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächenmuster

0

 

A

 

7211.14.00

INDUSTRY

-- andere, mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr

0

 

A

 

7211.19.00

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

 

 

- nur kaltgewalzt

 

 

 

 

7211.23

INDUSTRY

-- mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT

 

 

 

 

7211.23.20

INDUSTRY

--- Elektrobänder

0

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

7211.23.30

INDUSTRY

---- mit einer Dicke von 0,35 mm oder mehr

0

 

A

 

7211.23.80

INDUSTRY

---- mit einer Dicke von weniger als 0,35 mm

0

 

A

 

7211.29.00

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

7211.90.20

INDUSTRY

-- gelocht

0

 

A

 

7211.90.80

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

7212

 

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, plattiert oder überzogen

 

 

 

 

 

 

- verzinnt

 

 

 

 

7212.10.10

INDUSTRY

-- Weißbleche und -bänder, nur oberflächenbearbeitet

0

 

A

 

7212.10.90

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

7212.20.00

INDUSTRY

- elektrolytisch verzinkt

0

 

A

 

7212.30.00

INDUSTRY

- anders verzinkt

0

 

A

 

 

 

- mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen

 

 

 

 

7212.40.20

INDUSTRY

-- Weißbleche und -bänder, nur lackiert; mit Chromoxiden oder mit Chrom und Chromoxiden überzogene Erzeugnisse, lackiert

0

 

A

 

7212.40.80

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

7212.50

INDUSTRY

- anders überzogen

 

 

 

 

7212.50.20

INDUSTRY

-- mit Chromoxiden oder mit Chrom und Chromoxiden überzogen

0

 

A

 

7212.50.30

INDUSTRY

-- verchromt oder vernickelt

0

 

A

 

7212.50.40

INDUSTRY

-- verkupfert

0

 

A

 

 

 

-- mit Aluminium überzogen

 

 

 

 

7212.50.61

INDUSTRY

--- mit Aluminium-Zink-Legierungen überzogen

0

 

A

 

7212.50.69

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

7212.50.90

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

7212.60.00

INDUSTRY

- plattiert

0

 

A

 

7213

 

Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

 

 

 

 

7213.10.00

INDUSTRY

- mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen

0

 

A

 

7213.20.00

INDUSTRY

- andere, aus Automatenstahl

0

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

7213.91

INDUSTRY

-- mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von weniger als 14 mm

 

 

 

 

7213.91.10

INDUSTRY

--- von der für Betonarmierung verwendeten Art

0

 

A

 

7213.91.20

INDUSTRY

--- von der für Reifencord verwendeten Art

0

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

7213.91.41

INDUSTRY

---- mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,06 GHT oder weniger

0

 

A

 

7213.91.49

INDUSTRY

---- mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 0,06 GHT, jedoch weniger als 0,25 GHT

0

 

A

 

7213.91.70

INDUSTRY

---- mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT bis 0,75 GHT

0

 

A

 

7213.91.90

INDUSTRY

---- mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 0,75 GHT

0

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

7213.99.10

INDUSTRY

--- mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT

0

 

A

 

7213.99.90

INDUSTRY

--- mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr

0

 

A

 

7214

 

Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden

 

 

 

 

7214.10.00

INDUSTRY

- geschmiedet

0

 

A

 

7214.20.00

INDUSTRY

- mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen oder nach dem Walzen verwunden

0

 

A

 

7214.30.00

INDUSTRY

- andere, aus Automatenstahl

0

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

 

 

-- mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt

 

 

 

 

7214.91.10

INDUSTRY

--- mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT

0

 

A

 

7214.91.90

INDUSTRY

--- mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr

0

 

A

 

7214.99

INDUSTRY

-- andere

 

 

 

 

 

 

--- mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT

 

 

 

 

7214.99.10

INDUSTRY

---- von der für Betonarmierung verwendeten Art

0

 

A

 

 

 

---- andere, mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von

 

 

 

 

7214.99.31

INDUSTRY

----- 80 mm oder mehr

0

 

A

 

7214.99.39

INDUSTRY

----- weniger als 80 mm

0

 

A

 

7214.99.50

INDUSTRY

---- andere

0

 

A

 

 

 

--- mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr

 

 

 

 

 

 

---- mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von

 

 

 

 

7214.99.71

INDUSTRY

----- 80 mm oder mehr

0

 

A

 

7214.99.79

INDUSTRY

----- weniger als 80 mm

0

 

A

 

7214.99.95

INDUSTRY

---- andere

0

 

A

 

7215

 

Anderer Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

 

 

 

 

7215.10.00

INDUSTRY

- aus Automatenstahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt

0

 

A

 

7215.50

INDUSTRY

- andere, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt

 

 

 

 

 

 

-- mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT

 

 

 

 

7215.50.11

INDUSTRY

--- mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt

0

 

A

 

7215.50.19

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

7215.50.80

INDUSTRY

-- mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr

0

 

A

 

7215.90.00

INDUSTRY

- andere

0

 

A

 

7216

 

Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

 

 

 

 

7216.10.00

INDUSTRY

- U-, I- oder H-Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von weniger als 80 mm

0

 

A

 

 

 

- L- oder T-Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von weniger als 80 mm

 

 

 

 

7216.21.00

INDUSTRY

-- L-Profile

0

 

A

 

7216.22.00

INDUSTRY

-- T-Profile

0

 

A

 

 

 

- U-, I- oder H-Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von 80 mm oder mehr

 

 

 

 

 

 

-- U-Profile

 

 

 

 

7216.31.10

INDUSTRY

--- mit einer Höhe von 80 mm bis 220 mm

0

 

A

 

7216.31.90

INDUSTRY

--- mit einer Höhe von mehr als 220 mm

0

 

A

 

7216.32

INDUSTRY

-- I-Profile

 

 

 

 

 

 

--- mit einer Höhe von 80 mm bis 220 mm

 

 

 

 

7216.32.11

INDUSTRY

---- mit parallelen Flanschflächen

0

 

A

 

7216.32.19

INDUSTRY

---- andere

0

 

A

 

 

 

--- mit einer Höhe von mehr als 220 mm

 

 

 

 

7216.32.91

INDUSTRY

---- mit parallelen Flanschflächen

0

 

A

 

7216.32.99

INDUSTRY

---- andere

0

 

A

 

 

 

-- H-Profile

 

 

 

 

7216.33.10

INDUSTRY

--- mit einer Höhe von 80 mm bis 180 mm

0

 

A

 

7216.33.90

INDUSTRY

--- mit einer Höhe von mehr als 180 mm

0

 

A

 

 

 

- L- oder T-Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von 80 mm oder mehr

 

 

 

 

7216.40.10

INDUSTRY

-- L-Profile

0

 

A

 

7216.40.90

INDUSTRY

-- T-Profile

0

 

A

 

7216.50

INDUSTRY

- andere Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst

 

 

 

 

7216.50.10

INDUSTRY

-- mit einem Querschnitt, der in ein Quadrat mit einer Seite von 80 mm passt

0

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

7216.50.91

INDUSTRY

--- Wulstflachprofile (Wulstflachstahl)

0

 

A

 

7216.50.99

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

 

 

- Profile, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt

 

 

 

 

 

 

-- aus flachgewalzten Erzeugnissen hergestellt

 

 

 

 

7216.61.10

INDUSTRY

--- C-, L-, U-, Z-, Omega- oder Schlitzprofile

0

 

A

 

7216.61.90

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

7216.69.00

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

 

 

-- aus flachgewalzten Erzeugnissen kalthergestellt oder kaltfertiggestellt

 

 

 

 

7216.91.10

INDUSTRY

--- profilierte Bleche

0

 

A

 

7216.91.80

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

7216.99.00

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

7217

 

Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

 

 

 

 

7217.10

INDUSTRY

- nicht überzogen, auch poliert

 

 

 

 

 

 

-- mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT

 

 

 

 

7217.10.10

INDUSTRY

--- mit einer größten Querschnittsabmessung von weniger als 0,8 mm

0

 

A

 

 

 

--- mit einer größten Querschnittsabmessung von 0,8 mm oder mehr

 

 

 

 

7217.10.31

INDUSTRY

---- mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen

0

 

A

 

7217.10.39

INDUSTRY

---- andere

0

 

A

 

7217.10.50

INDUSTRY

-- mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT

0

 

A

 

7217.10.90

INDUSTRY

-- mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr

0

 

A

 

7217.20

INDUSTRY

- verzinkt

 

 

 

 

 

 

-- mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT

 

 

 

 

7217.20.10

INDUSTRY

--- mit einer größten Querschnittsabmessung von weniger als 0,8 mm

0

 

A

 

7217.20.30

INDUSTRY

--- mit einer größten Querschnittsabmessung von 0,8 mm oder mehr

0

 

A

 

7217.20.50

INDUSTRY

-- mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT

0

 

A

 

7217.20.90

INDUSTRY

-- mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr

0

 

A

 

7217.30

INDUSTRY

- mit anderen unedlen Metallen überzogen

 

 

 

 

 

 

-- mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT

 

 

 

 

7217.30.41

INDUSTRY

--- verkupfert

0

 

A

 

7217.30.49

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

7217.30.50

INDUSTRY

-- mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT

0

 

A

 

7217.30.90

INDUSTRY

-- mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr

0

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

7217.90.20

INDUSTRY

-- mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT

0

 

A

 

7217.90.50

INDUSTRY

-- mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT

0

 

A

 

7217.90.90

INDUSTRY

-- mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr

0

 

A

 

 

 

III. NICHT ROSTENDER STAHL

 

 

 

 

7218

 

Nicht rostender Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug aus nicht rostendem Stahl

 

 

 

 

7218.10.00

INDUSTRY

- Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen

0

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

 

 

-- mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt

 

 

 

 

7218.91.10

INDUSTRY

--- mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

0

 

A

 

7218.91.80

INDUSTRY

--- mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT

0

 

A

 

7218.99

INDUSTRY

-- andere

 

 

 

 

 

 

--- mit quadratischem Querschnitt

 

 

 

 

7218.99.11

INDUSTRY

---- warm vorgewalzt oder stranggegossen

0

 

A

 

7218.99.19

INDUSTRY

---- vorgeschmiedet

0

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

7218.99.20

INDUSTRY

---- warm vorgewalzt oder stranggegossen

0

 

A

 

7218.99.80

INDUSTRY

---- vorgeschmiedet

0

 

A

 

7219

 

Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr

 

 

 

 

 

 

- nur warmgewalzt, in Rollen (Coils)

 

 

 

 

7219.11.00

INDUSTRY

-- mit einer Dicke von mehr als 10 mm

0

 

A

 

 

 

-- mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm

 

 

 

 

7219.12.10

INDUSTRY

--- mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

0

 

A

 

7219.12.90

INDUSTRY

--- mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT

0

 

A

 

 

 

-- mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm

 

 

 

 

7219.13.10

INDUSTRY

--- mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

0

 

A

 

7219.13.90

INDUSTRY

--- mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT

0

 

A

 

 

 

-- mit einer Dicke von weniger als 3 mm

 

 

 

 

7219.14.10

INDUSTRY

--- mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

0

 

A

 

7219.14.90

INDUSTRY

--- mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT

0

 

A

 

 

 

- nur warmgewalzt, nicht in Rollen (Coils)

 

 

 

 

 

 

-- mit einer Dicke von mehr als 10 mm

 

 

 

 

7219.21.10

INDUSTRY

--- mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

0

 

A

 

7219.21.90

INDUSTRY

--- mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT

0

 

A

 

 

 

-- mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm

 

 

 

 

7219.22.10

INDUSTRY

--- mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

0

 

A

 

7219.22.90

INDUSTRY

--- mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT

0

 

A

 

7219.23.00

INDUSTRY

-- mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm

0

 

A

 

7219.24.00

INDUSTRY

-- mit einer Dicke von weniger als 3 mm

0

 

A

 

 

 

- nur kaltgewalzt

 

 

 

 

7219.31.00

INDUSTRY

-- mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr

0

 

A

 

 

 

-- mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm

 

 

 

 

7219.32.10

INDUSTRY

--- mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

0

 

A

 

7219.32.90

INDUSTRY

--- mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT

0

 

A

 

 

 

-- mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm

 

 

 

 

7219.33.10

INDUSTRY

--- mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

0

 

A

 

7219.33.90

INDUSTRY

--- mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT

0

 

A

 

 

 

-- mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm

 

 

 

 

7219.34.10

INDUSTRY

--- mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

0

 

A

 

7219.34.90

INDUSTRY

--- mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT

0

 

A

 

 

 

-- mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm

 

 

 

 

7219.35.10

INDUSTRY

--- mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

0

 

A

 

7219.35.90

INDUSTRY

--- mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT

0

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

7219.90.20

INDUSTRY

-- gelocht

0

 

A

 

7219.90.80

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

7220

 

Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm

 

 

 

 

 

 

- nur warmgewalzt

 

 

 

 

7220.11.00

INDUSTRY

-- mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr

0

 

A

 

7220.12.00

INDUSTRY

-- mit einer Dicke von weniger als 4,75 mm

0

 

A

 

7220.20

INDUSTRY

- nur kaltgewalzt

 

 

 

 

 

 

-- mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, mit einem Nickelgehalt von

 

 

 

 

7220.20.21

INDUSTRY

--- 2,5 GHT oder mehr

0

 

A

 

7220.20.29

INDUSTRY

--- weniger als 2,5 GHT

0

 

A

 

 

 

-- mit einer Dicke von mehr als 0,35 mm, jedoch weniger als 3 mm, mit einem Nickelgehalt von

 

 

 

 

7220.20.41

INDUSTRY

--- 2,5 GHT oder mehr

0

 

A

 

7220.20.49

INDUSTRY

--- weniger als 2,5 GHT

0

 

A

 

 

 

-- mit einer Dicke von 0,35 mm oder weniger, mit einem Nickelgehalt von

 

 

 

 

7220.20.81

INDUSTRY

--- 2,5 GHT oder mehr

0

 

A

 

7220.20.89

INDUSTRY

--- weniger als 2,5 GHT

0

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

7220.90.20

INDUSTRY

-- gelocht

0

 

A

 

7220.90.80

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

 

 

Walzdraht aus nicht rostendem Stahl

 

 

 

 

7221.00.10

INDUSTRY

- mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

0

 

A

 

7221.00.90

INDUSTRY

- mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT

0

 

A

 

7222

 

Stabstahl und Profile, aus nicht rostendem Stahl

 

 

 

 

 

 

- Stabstahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst

 

 

 

 

7222.11

INDUSTRY

-- mit kreisförmigem Querschnitt

 

 

 

 

 

 

--- mit einem Durchmesser von 80 mm oder mehr, mit einem Nickelgehalt von

 

 

 

 

7222.11.11

INDUSTRY

---- 2,5 GHT oder mehr

0

 

A

 

7222.11.19

INDUSTRY

---- weniger als 2,5 GHT

0

 

A

 

 

 

--- mit einem Durchmesser von weniger als 80 mm, mit einem Nickelgehalt von

 

 

 

 

7222.11.81

INDUSTRY

---- 2,5 GHT oder mehr

0

 

A

 

7222.11.89

INDUSTRY

---- weniger als 2,5 GHT

0

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

7222.19.10

INDUSTRY

--- mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

0

 

A

 

7222.19.90

INDUSTRY

--- mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT

0

 

A

 

7222.20

INDUSTRY

- Stabstahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt

 

 

 

 

 

 

-- mit kreisförmigem Querschnitt

 

 

 

 

 

 

--- mit einem Durchmesser von 80 mm oder mehr, mit einem Nickelgehalt von

 

 

 

 

7222.20.11

INDUSTRY

---- 2,5 GHT oder mehr

0

 

A

 

7222.20.19

INDUSTRY

---- weniger als 2,5 GHT

0

 

A

 

 

 

--- mit einem Durchmesser von 25 mm oder mehr, jedoch weniger als 80 mm, mit einem Nickelgehalt von

 

 

 

 

7222.20.21

INDUSTRY

---- 2,5 GHT oder mehr

0

 

A

 

7222.20.29

INDUSTRY

---- weniger als 2,5 GHT

0

 

A

 

 

 

--- mit einem Durchmesser von weniger als 25 mm, mit einem Nickelgehalt von

 

 

 

 

7222.20.31

INDUSTRY

---- 2,5 GHT oder mehr

0

 

A

 

7222.20.39

INDUSTRY

---- weniger als 2,5 GHT

0

 

A

 

 

 

-- andere, mit einem Nickelgehalt von

 

 

 

 

7222.20.81

INDUSTRY

--- 2,5 GHT oder mehr

0

 

A

 

7222.20.89

INDUSTRY

--- weniger als 2,5 GHT

0

 

A

 

7222.30

INDUSTRY

- anderer Stabstahl

 

 

 

 

 

 

-- geschmiedet, mit einem Nickelgehalt von

 

 

 

 

7222.30.51

INDUSTRY

--- 2,5 GHT oder mehr

0

 

A

 

7222.30.91

INDUSTRY

--- weniger als 2,5 GHT

0

 

A

 

7222.30.97

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

 

 

- Profile

 

 

 

 

7222.40.10

INDUSTRY

-- nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst

0

 

A

 

7222.40.50

INDUSTRY

-- nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt

0

 

A

 

7222.40.90

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

7223.00

INDUSTRY

Draht aus nicht rostendem Stahl

 

 

 

 

 

 

- mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

 

 

 

 

7223.00.11

INDUSTRY

-- mit einem Gehalt an Nickel von 28 bis 31 GHT und an Chrom von 20 bis 22 GHT

0

 

A

 

7223.00.19

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

 

 

- mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT

 

 

 

 

7223.00.91

INDUSTRY

-- mit einem Gehalt an Chrom von 13 bis 25 GHT und an Aluminium von 3,5 bis 6 GHT

0

 

A

 

7223.00.99

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

 

 

IV. ANDERER LEGIERTER STAHL; HOHLBOHRERSTÄBE AUS LEGIERTEM ODER NICHT LEGIERTEM STAHL

 

 

 

 

7224

 

Anderer legierter Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug aus anderem legierten Stahl

 

 

 

 

 

 

- Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen

 

 

 

 

7224.10.10

INDUSTRY

-- aus Werkzeugstahl

0

 

A

 

7224.10.90

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

7224.90

INDUSTRY

- andere

 

 

 

 

7224.90.02

INDUSTRY

-- aus Werkzeugstahl

0

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

 

 

--- mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt

 

 

 

 

 

 

---- warm vorgewalzt oder stranggegossen

 

 

 

 

 

 

----- mit einer Breite von weniger als dem Zweifachen der Dicke

 

 

 

 

7224.90.03

INDUSTRY

------ aus Schnellarbeitsstahl

0

 

A

 

7224.90.05

INDUSTRY

------ aus Stahl mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,7 GHT oder weniger, an Mangan von 0,5 bis 1,2 GHT und an Silicium von 0,6 bis 2,3 GHT; aus Stahl mit einem Borgehalt von 0,0008 GHT oder mehr, ohne dass ein anderes Element den in der Anmerkung 1 f) zu Kapitel 72 angegebenen Mindestanteil erreicht

0

 

A

 

7224.90.07

INDUSTRY

------ andere

0

 

A

 

7224.90.14

INDUSTRY

----- andere

0

 

A

 

7224.90.18

INDUSTRY

---- vorgeschmiedet

0

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

 

 

---- warm vorgewalzt oder stranggegossen

 

 

 

 

7224.90.31

INDUSTRY

----- mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,9 bis 1,15 GHT und an Chrom von 0,5 bis 2 GHT, auch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,5 GHT oder weniger

0

 

A

 

7224.90.38

INDUSTRY

----- andere

0

 

A

 

7224.90.90

INDUSTRY

---- vorgeschmiedet

0

 

A

 

7225

 

Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr

 

 

 

 

 

 

- aus Silicium-Elektrostahl

 

 

 

 

7225.11.00

INDUSTRY

-- kornorientiert

0

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

7225.19.10

INDUSTRY

--- warmgewalzt

0

 

A

 

7225.19.90

INDUSTRY

--- kaltgewalzt

0

 

A

 

 

 

- andere, nur warmgewalzt, in Rollen (Coils)

 

 

 

 

7225.30.10

INDUSTRY

-- aus Werkzeugstahl

0

 

A

 

7225.30.30

INDUSTRY

-- aus Schnellarbeitsstahl

0

 

A

 

7225.30.90

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

7225.40

INDUSTRY

- andere, nur warmgewalzt, nicht in Rollen (Coils)

 

 

 

 

7225.40.12

INDUSTRY

-- aus Werkzeugstahl

0

 

A

 

7225.40.15

INDUSTRY

-- aus Schnellarbeitsstahl

0

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

7225.40.40

INDUSTRY

--- mit einer Dicke von mehr als 10 mm

0

 

A

 

7225.40.60

INDUSTRY

--- mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm

0

 

A

 

7225.40.90

INDUSTRY

--- mit einer Dicke von weniger als 4,75 mm

0

 

A

 

 

 

- andere, nur kaltgewalzt

 

 

 

 

7225.50.20

INDUSTRY

-- aus Schnellarbeitsstahl

0

 

A

 

7225.50.80

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

7225.91.00

INDUSTRY

-- elektrolytisch verzinkt

0

 

A

 

7225.92.00

INDUSTRY

-- anders verzinkt

0

 

A

 

7225.99.00

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

7226

 

Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm

 

 

 

 

 

 

- aus Silicium-Elektrostahl

 

 

 

 

7226.11.00

INDUSTRY

-- kornorientiert

0

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

7226.19.10

INDUSTRY

--- nur warmgewalzt

0

 

A

 

7226.19.80

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

7226.20.00

INDUSTRY

- aus Schnellarbeitsstahl

0

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

7226.91

INDUSTRY

-- nur warmgewalzt

 

 

 

 

7226.91.20

INDUSTRY

--- aus Werkzeugstahl

0

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

7226.91.91

INDUSTRY

---- mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr

0

 

A

 

7226.91.99

INDUSTRY

---- mit einer Dicke von weniger als 4,75 mm

0

 

A

 

7226.92.00

INDUSTRY

-- nur kaltgewalzt

0

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

7226.99.10

INDUSTRY

--- elektrolytisch verzinkt

0

 

A

 

7226.99.30

INDUSTRY

--- anders verzinkt

0

 

A

 

7226.99.70

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

7227

 

Walzdraht aus anderem legierten Stahl

 

 

 

 

7227.10.00

INDUSTRY

- aus Schnellarbeitsstahl

0

 

A

 

7227.20.00

INDUSTRY

- aus Mangan-Silicium-Stahl

0

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

7227.90.10

INDUSTRY

-- mit einem Borgehalt von 0,0008 GHT oder mehr, ohne dass ein anderes Element den in der Anmerkung 1 f) zu Kapitel 72 angegebenen Mindestanteil erreicht

0

 

A

 

7227.90.50

INDUSTRY

-- mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,9 bis 1,15 GHT und an Chrom von 0,5 bis 2 GHT, auch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,5 GHT oder weniger

0

 

A

 

7227.90.95

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

7228

 

Stabstahl und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl

 

 

 

 

 

 

- Stabstahl aus Schnellarbeitsstahl

 

 

 

 

7228.10.20

INDUSTRY

-- nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst; warmgewalzt, warmgezogen oder warmstranggepresst, nur plattiert

0

 

A

 

7228.10.50

INDUSTRY

-- geschmiedet

0

 

A

 

7228.10.90

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

7228.20

INDUSTRY

- Stabstahl aus Mangan-Silicium-Stahl

 

 

 

 

7228.20.10

INDUSTRY

-- mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt, auf vier Flächen warmgewalzt

0

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

7228.20.91

INDUSTRY

--- nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst; warmgewalzt, warmgezogen oder warmstranggepresst, nur plattiert

0

 

A

 

7228.20.99

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

7228.30

INDUSTRY

- anderer Stabstahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst

 

 

 

 

7228.30.20

INDUSTRY

-- aus Werkzeugstahl

0

 

A

 

 

 

-- mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,9 bis 1,15 GHT und an Chrom von 0,5 bis 2 GHT, auch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,5 GHT oder weniger

 

 

 

 

7228.30.41

INDUSTRY

--- mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von 80 mm oder mehr

0

 

A

 

7228.30.49

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

 

 

--- mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von

 

 

 

 

7228.30.61

INDUSTRY

---- 80 mm oder mehr

0

 

A

 

7228.30.69

INDUSTRY

---- weniger als 80 mm

0

 

A

 

7228.30.70

INDUSTRY

--- mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt, auf vier Flächen warmgewalzt

0

 

A

 

7228.30.89

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

 

 

- anderer Stabstahl, nur geschmiedet

 

 

 

 

7228.40.10

INDUSTRY

-- aus Werkzeugstahl

0

 

A

 

7228.40.90

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

7228.50

INDUSTRY

- anderer Stabstahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt

 

 

 

 

7228.50.20

INDUSTRY

-- aus Werkzeugstahl

0

 

A

 

7228.50.40

INDUSTRY

-- mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,9 bis 1,15 GHT und an Chrom von 0,5 bis 2 GHT, auch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,5 GHT oder weniger

0

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

 

 

--- mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von

 

 

 

 

7228.50.61

INDUSTRY

---- 80 mm oder mehr

0

 

A

 

7228.50.69

INDUSTRY

---- weniger als 80 mm

0

 

A

 

7228.50.80

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

 

 

- anderer Stabstahl

 

 

 

 

7228.60.20

INDUSTRY

-- aus Werkzeugstahl

0

 

A

 

7228.60.80

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

 

 

- Profile

 

 

 

 

7228.70.10

INDUSTRY

-- nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst

0

 

A

 

7228.70.90

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

7228.80.00

INDUSTRY

- Hohlbohrerstäbe

0

 

A

 

7229

 

Draht aus anderem legierten Stahl

 

 

 

 

7229.20.00

INDUSTRY

- aus Mangan-Silicium-Stahl

0

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

7229.90.20

INDUSTRY

-- aus Schnellarbeitsstahl

0

 

A

 

7229.90.50

INDUSTRY

-- mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,9 bis 1,15 GHT und an Chrom von 0,5 bis 2 GHT, auch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,5 GHT oder weniger

0

 

A

 

7229.90.90

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

73

 

KAPITEL 73 – WAREN AUS EISEN ODER STAHL

 

 

 

 

7301

 

Spundwanderzeugnisse aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt; durch Schweißen hergestellte Profile aus Eisen oder Stahl

 

 

 

 

7301.10.00

INDUSTRY

- Spundwanderzeugnisse

0

 

A

 

7301.20.00

INDUSTRY

- Profile

0

 

A

 

7302

 

Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material

 

 

 

 

7302.10

INDUSTRY

- Schienen

 

 

 

 

7302.10.10

INDUSTRY

-- Stromschienen mit einem Leiter aus Nichteisenmetall

0

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

 

 

--- neu

 

 

 

 

 

 

---- Vignolschienen

 

 

 

 

7302.10.22

INDUSTRY

----- mit einem Gewicht je Meter von 36 kg oder mehr

0

 

A

 

7302.10.28

INDUSTRY

----- mit einem Gewicht je Meter von weniger als 36 kg

0

 

A

 

7302.10.40

INDUSTRY

---- Rillenschienen

0

 

A

 

7302.10.50

INDUSTRY

---- andere

0

 

A

 

7302.10.90

INDUSTRY

--- gebraucht

0

 

A

 

7302.30.00

INDUSTRY

- Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen

2,7

 

A

 

7302.40.00

INDUSTRY

- Laschen und Unterlagsplatten

0

 

A

 

7302.90.00

INDUSTRY

- andere

0

 

A

 

 

 

Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen

 

 

 

 

7303.00.10

INDUSTRY

- Druckrohre

3,2

 

A

 

7303.00.90

INDUSTRY

- andere

3,2

 

A

 

7304

 

Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl

 

 

 

 

 

 

- Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe)

 

 

 

 

7304.11.00

INDUSTRY

-- aus nicht rostendem Stahl

0

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

7304.19.10

INDUSTRY

--- mit einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger

0

 

A

 

7304.19.30

INDUSTRY

--- mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm

0

 

A

 

7304.19.90

INDUSTRY

--- mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm

0

 

A

 

 

 

- Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing, tubing, drill pipe)

 

 

 

 

7304.22.00

INDUSTRY

-- Bohrgestänge (drill pipe), aus nicht rostendem Stahl

0

 

A

 

7304.23.00

INDUSTRY

-- andere Bohrgestänge (drill pipe)

0

 

A

 

7304.24.00

INDUSTRY

-- andere, aus nicht rostendem Stahl

0

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

7304.29.10

INDUSTRY

--- mit einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger

0

 

A

 

7304.29.30

INDUSTRY

--- mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm

0

 

A

 

7304.29.90

INDUSTRY

--- mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm

0

 

A

 

 

 

- andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

 

 

 

 

 

 

-- kaltgezogen oder kaltgewalzt

 

 

 

 

7304.31.20

INDUSTRY

--- Präzisionsstahlrohre

0

 

A

 

7304.31.80

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

7304.39

INDUSTRY

-- andere

 

 

 

 

7304.39.10

INDUSTRY

--- roh, gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, ausschließlich zum Herstellen von Rohren mit anderem Querschnitt und anderer Wanddicke bestimmt

0

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

 

 

---- Gewinderohre (glattendig oder mit Gewinde)

 

 

 

 

7304.39.52

INDUSTRY

----- verzinkt

0

 

A

 

7304.39.58

INDUSTRY

----- andere

0

 

A

 

 

 

---- andere, mit einem äußeren Durchmesser von

 

 

 

 

7304.39.92

INDUSTRY

----- 168,3 mm oder weniger

0

 

A

 

7304.39.93

INDUSTRY

----- mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm

0

 

A

 

7304.39.98

INDUSTRY

----- mehr als 406,4 mm

0

 

A

 

 

 

- andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus nicht rostendem Stahl

 

 

 

 

7304.41.00

INDUSTRY

-- kaltgezogen oder kaltgewalzt

0

 

A

 

7304.49

INDUSTRY

-- andere

 

 

 

 

7304.49.10

INDUSTRY

--- roh, gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, ausschließlich zum Herstellen von Rohren mit anderem Querschnitt und anderer Wanddicke bestimmt

0

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

7304.49.93

INDUSTRY

---- mit einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger

0

 

A

 

7304.49.95

INDUSTRY

---- mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm

0

 

A

 

7304.49.99

INDUSTRY

---- mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm

0

 

A

 

 

 

- andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus anderem legierten Stahl

 

 

 

 

7304.51

INDUSTRY

-- kaltgezogen oder kaltgewalzt

 

 

 

 

 

 

--- gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, aus legiertem Stahl mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,9 bis 1,15 GHT und an Chrom von 0,5 bis 2 GHT, auch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,5 GHT oder weniger, mit einer Länge von

 

 

 

 

7304.51.12

INDUSTRY

---- 0,5 m oder weniger

0

 

A

 

7304.51.18

INDUSTRY

---- mehr als 0,5 m

0

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

7304.51.81

INDUSTRY

---- Präzisionsstahlrohre

0

 

A

 

7304.51.89

INDUSTRY

---- andere

0

 

A

 

7304.59

INDUSTRY

-- andere

 

 

 

 

7304.59.10

INDUSTRY

--- roh, gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, ausschließlich zum Herstellen von Rohren mit anderem Querschnitt und anderer Wanddicke bestimmt

0

 

A

 

 

 

--- andere, gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, aus legiertem Stahl mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,9 bis 1,15 GHT und an Chrom von 0,5 bis 2 GHT, auch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,5 GHT oder weniger, mit einer Länge von

 

 

 

 

7304.59.32

INDUSTRY

---- 0,5 m oder weniger

0

 

A

 

7304.59.38

INDUSTRY

---- mehr als 0,5 m

0

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

7304.59.92

INDUSTRY

---- mit einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger

0

 

A

 

7304.59.93

INDUSTRY

---- mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm

0

 

A

 

7304.59.99

INDUSTRY

---- mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm

0

 

A

 

7304.90.00

INDUSTRY

- andere

0

 

A

 

7305

 

Andere Rohre (z. B. geschweißt oder genietet) mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl

 

 

 

 

 

 

- Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe)

 

 

 

 

7305.11.00

INDUSTRY

-- mit verdecktem Lichtbogen längsnahtgeschweißt

0

 

A

 

7305.12.00

INDUSTRY

-- anders längsnahtgeschweißt

0

 

A

 

7305.19.00

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

7305.20.00

INDUSTRY

- Futterrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing)

0

 

A

 

 

 

- andere, geschweißt

 

 

 

 

7305.31.00

INDUSTRY

-- längsnahtgeschweißt

0

 

A

 

7305.39.00

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

7305.90.00

INDUSTRY

- andere

0

 

A

 

7306

 

Andere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinander gelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl

 

 

 

 

 

 

- Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe)

 

 

 

 

 

 

-- geschweißt, aus nicht rostendem Stahl

 

 

 

 

7306.11.10

INDUSTRY

--- längsnahtgeschweißt

0

 

A

 

7306.11.90

INDUSTRY

--- spiralnahtgeschweißt

0

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

7306.19.10

INDUSTRY

--- längsnahtgeschweißt

0

 

A

 

7306.19.90

INDUSTRY

--- spiralnahtgeschweißt

0

 

A

 

 

 

- Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing und tubing)

 

 

 

 

7306.21.00

INDUSTRY

-- geschweißt, aus nicht rostendem Stahl

0

 

A

 

7306.29.00

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

7306.30

INDUSTRY

- andere, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

 

 

 

 

 

 

-- Präzisionsstahlrohre, mit einer Wanddicke von

 

 

 

 

7306.30.11

INDUSTRY

--- 2 mm oder weniger

0

 

A

 

7306.30.19

INDUSTRY

--- mehr als 2 mm

0

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

 

 

--- Gewinderohre (glattendig oder mit Gewinde)

 

 

 

 

7306.30.41

INDUSTRY

---- verzinkt

0

 

A

 

7306.30.49

INDUSTRY

---- andere

0

 

A

 

 

 

--- andere, mit einem äußeren Durchmesser von

 

 

 

 

 

 

---- 168,3 mm oder weniger

 

 

 

 

7306.30.72

INDUSTRY

----- verzinkt

0

 

A

 

7306.30.77

INDUSTRY

----- andere

0

 

A

 

7306.30.80

INDUSTRY

---- mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm

0

 

A

 

 

 

- andere, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus nicht rostendem Stahl

 

 

 

 

7306.40.20

INDUSTRY

-- kaltgezogen oder kaltgewalzt

0

 

A

 

7306.40.80

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

 

 

- andere, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus anderem legierten Stahl

 

 

 

 

7306.50.20

INDUSTRY

-- Präzisionsstahlrohre

0

 

A

 

7306.50.80

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

 

 

- andere, geschweißt, mit nicht kreisförmigem Querschnitt

 

 

 

 

7306.61

INDUSTRY

-- mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt

 

 

 

 

7306.61.10

INDUSTRY

--- aus nicht rostendem Stahl

0

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

7306.61.92

INDUSTRY

---- mit einer Wanddicke von 2 mm oder weniger

0

 

A

 

7306.61.99

INDUSTRY

---- mit einer Wanddicke von mehr als 2 mm

0

 

A

 

 

 

-- mit anderem nicht kreisförmigem Querschnitt

 

 

 

 

7306.69.10

INDUSTRY

--- aus nicht rostendem Stahl

0

 

A

 

7306.69.90

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

7306.90.00

INDUSTRY

- andere

0

 

A

 

7307

 

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl

 

 

 

 

 

 

- gegossen

 

 

 

 

 

 

-- aus nicht verformbarem Gusseisen

 

 

 

 

7307.11.10

INDUSTRY

--- von der für Druckrohre verwendeten Art

3,7

 

A

 

7307.11.90

INDUSTRY

--- andere

3,7

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

7307.19.10

INDUSTRY

--- aus verformbarem Gusseisen

3,7

 

A

 

7307.19.90

INDUSTRY

--- andere

3,7

 

A

 

 

 

- andere, aus nicht rostendem Stahl

 

 

 

 

7307.21.00

INDUSTRY

-- Flansche

3,7

 

A

 

 

 

-- Bogen, Winkel und Muffen, mit Gewinde

 

 

 

 

7307.22.10

INDUSTRY

--- Muffen

0

 

A

 

7307.22.90

INDUSTRY

--- Bogen und Winkel

3,7

 

A

 

 

 

-- Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke, zum Stumpfschweißen

 

 

 

 

7307.23.10

INDUSTRY

--- Bogen und Winkel

3,7

 

A

 

7307.23.90

INDUSTRY

--- andere

3,7

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

7307.29.10

INDUSTRY

--- mit Gewinde

3,7

 

A

 

7307.29.80

INDUSTRY

--- andere

3,7

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

7307.91.00

INDUSTRY

-- Flansche

3,7

 

A

 

 

 

-- Bogen, Winkel und Muffen, mit Gewinde

 

 

 

 

7307.92.10

INDUSTRY

--- Muffen

0

 

A

 

7307.92.90

INDUSTRY

--- Bogen und Winkel

3,7

 

A

 

7307.93

INDUSTRY

-- Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke, zum Stumpfschweißen

 

 

 

 

 

 

--- mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger

 

 

 

 

7307.93.11

INDUSTRY

---- Bogen und Winkel

3,7

 

A

 

7307.93.19

INDUSTRY

---- andere

3,7

 

A

 

 

 

--- mit einem größten äußeren Durchmesser von mehr als 609,6 mm

 

 

 

 

7307.93.91

INDUSTRY

---- Bogen und Winkel

3,7

 

A

 

7307.93.99

INDUSTRY

---- andere

3,7

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

7307.99.10

INDUSTRY

--- mit Gewinde

3,7

 

A

 

7307.99.80

INDUSTRY

--- andere

3,7

 

A

 

7308

 

Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl

 

 

 

 

7308.10.00

INDUSTRY

- Brücken und Brückenelemente

0

 

A

 

7308.20.00

INDUSTRY

- Türme und Gittermaste

0

 

A

 

7308.30.00

INDUSTRY

- Türen, Fenster und deren Rahmen, Verkleidungen und Schwellen

0

 

A

 

7308.40.00

INDUSTRY

- Gerüst-, Schalungs- oder Stützmaterial

0

 

A

 

7308.90

INDUSTRY

- andere

 

 

 

 

 

 

-- ausschließlich oder hauptsächlich aus Blech

 

 

 

 

7308.90.51

INDUSTRY

--- Verbundplatten aus zwei Profilblechen und einer isolierenden Mittellage

0

 

A

 

7308.90.59

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

7308.90.98

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

7309.00

INDUSTRY

Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

 

 

 

 

7309.00.10

INDUSTRY

- für gasförmige Stoffe (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase)

2,2

 

A

 

 

 

- für flüssige Stoffe

 

 

 

 

7309.00.30

INDUSTRY

-- mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

2,2

 

A

 

 

 

-- andere, mit einem Fassungsvermögen von

 

 

 

 

7309.00.51

INDUSTRY

--- mehr als 100 000 l

2,2

 

A

 

7309.00.59

INDUSTRY

--- 100 000 l oder weniger

2,2

 

A

 

7309.00.90

INDUSTRY

- für feste Stoffe

2,2

 

A

 

7310

 

Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

 

 

 

 

7310.10.00

INDUSTRY

- mit einem Fassungsvermögen von 50 l oder mehr

2,7

 

A

 

 

 

- mit einem Fassungsvermögen von weniger als 50 l

 

 

 

 

7310.21

INDUSTRY

-- Dosen, die durch Schweißen, Löten oder Falzen verschlossen werden

 

 

 

 

7310.21.11

INDUSTRY

--- Dosen von der für Nahrungsmittel verwendeten Art

2,7

 

A

 

7310.21.19

INDUSTRY

--- Dosen von der für Getränke verwendeten Art

2,7

 

A

 

 

 

--- andere, mit einer Wanddicke von

 

 

 

 

7310.21.91

INDUSTRY

---- weniger als 0,5 mm

2,7

 

A

 

7310.21.99

INDUSTRY

---- 0,5 mm oder mehr

2,7

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

7310.29.10

INDUSTRY

--- mit einer Wanddicke von weniger als 0,5 mm

2,7

 

A

 

7310.29.90

INDUSTRY

--- mit einer Wanddicke von 0,5 mm oder mehr

2,7

 

A

 

7311.00

INDUSTRY

Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase

 

 

 

 

 

 

- nahtlos

 

 

 

 

 

 

-- für einen Druck von mindestens 165 bar, mit einem Fassungsvermögen von

 

 

 

 

7311.00.11

INDUSTRY

--- weniger als 20 l

2,7

 

A

 

7311.00.13

INDUSTRY

--- 20 l oder mehr jedoch nicht mehr als 50 l

2,7

 

A

 

7311.00.19

INDUSTRY

--- mehr als 50 l

2,7

 

A

 

7311.00.30

INDUSTRY

-- andere

2,7

 

A

 

 

 

- andere, mit einem Fassungsvermögen von

 

 

 

 

7311.00.91

INDUSTRY

-- weniger als 1 000 l

2,7

 

A

 

7311.00.99

INDUSTRY

-- 1 000 l oder mehr

2,7

 

A

 

7312

 

Litzen, Kabel, Seile, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik

 

 

 

 

7312.10

INDUSTRY

- Litzen, Kabel und Seile

 

 

 

 

7312.10.20

INDUSTRY

-- aus nicht rostendem Stahl

0

 

A

 

 

 

-- andere, mit einer größten Querschnittsabmessung von

 

 

 

 

 

 

--- 3 mm oder weniger

 

 

 

 

7312.10.41

INDUSTRY

---- mit Kupfer-Zink-Legierungen (Messing) überzogen

0

 

A

 

7312.10.49

INDUSTRY

---- andere

0

 

A

 

 

 

--- mehr als 3 mm

 

 

 

 

 

 

---- Litzen

 

 

 

 

7312.10.61

INDUSTRY

----- nicht überzogen

0

 

A

 

 

 

----- überzogen

 

 

 

 

7312.10.65

INDUSTRY

------ verzinkt

0

 

A

 

7312.10.69

INDUSTRY

------ andere

0

 

A

 

 

 

---- Kabel und Seile (einschließlich verschlossene Seile)

 

 

 

 

 

 

----- nicht überzogen oder nur verzinkt, mit einer größten Querschnittsabmessung von

 

 

 

 

7312.10.81

INDUSTRY

------ mehr als 3 mm bis 12 mm

0

 

A

 

7312.10.83

INDUSTRY

------ mehr als 12 mm bis 24 mm

0

 

A

 

7312.10.85

INDUSTRY

------ mehr als 24 mm bis 48 mm

0

 

A

 

7312.10.89

INDUSTRY

------ mehr als 48 mm

0

 

A

 

7312.10.98

INDUSTRY

----- andere

0

 

A

 

7312.90.00

INDUSTRY

- andere

0

 

A

 

7313.00.00

INDUSTRY

Stacheldraht aus Eisen oder Stahl; verwundene Drähte oder Bänder, auch mit Stacheln, von der für Einzäunungen verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl

0

 

A

 

7314

 

Gewebe (einschließlich endlose Gewebe), Gitter und Geflechte, aus Eisen- oder Stahldraht; Streckbleche und -bänder, aus Eisen oder Stahl

 

 

 

 

 

 

- Gewebe

 

 

 

 

7314.12.00

INDUSTRY

-- endlose Gewebe für Maschinen, aus nicht rostendem Stahl

0

 

A

 

7314.14.00

INDUSTRY

-- andere, aus nicht rostendem Stahl

0

 

A

 

7314.19.00

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

 

 

- Gitter und Geflechte, an den Kreuzungsstellen verschweißt, mit einer Maschengröße von 100 cm² oder mehr, aus Draht mit einer größten Querschnittsabmessung von 3 mm oder mehr

 

 

 

 

7314.20.10

INDUSTRY

-- aus geripptem Draht

0

 

A

 

7314.20.90

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

 

 

- andere Gitter und Geflechte, an den Kreuzungsstellen verschweißt

 

 

 

 

7314.31.00

INDUSTRY

-- verzinkt

0

 

A

 

7314.39.00

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

 

 

- andere Gitter und Geflechte

 

 

 

 

7314.41.00

INDUSTRY

-- verzinkt

0

 

A

 

7314.42.00

INDUSTRY

-- mit Kunststoff überzogen

0

 

A

 

7314.49.00

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

7314.50.00

INDUSTRY

- Streckbleche und -bänder

0

 

A

 

7315

 

Ketten und Teile davon, aus Eisen oder Stahl

 

 

 

 

 

 

- Gelenkketten und Teile davon

 

 

 

 

 

 

-- Rollenketten

 

 

 

 

7315.11.10

INDUSTRY

--- von der für Fahrräder, Mopeds und Krafträder verwendeten Art

2,7

 

A

 

7315.11.90

INDUSTRY

--- andere

2,7

 

A

 

7315.12.00

INDUSTRY

-- andere Gelenkketten

2,7

 

A

 

7315.19.00

INDUSTRY

-- Teile

2,7

 

A

 

7315.20.00

INDUSTRY

- Gleitschutzketten

2,7

 

A

 

 

 

- andere Ketten

 

 

 

 

7315.81.00

INDUSTRY

-- Stegketten

2,7

 

A

 

7315.82.00

INDUSTRY

-- andere Ketten, mit geschweißten Gliedern

2,7

 

A

 

7315.89.00

INDUSTRY

-- andere

2,7

 

A

 

7315.90.00

INDUSTRY

- andere Teile

2,7

 

A

 

7316.00.00

INDUSTRY

Schiffsanker, Draggen, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl

2,7

 

A

 

7317.00

INDUSTRY

Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen, gewellte oder abgeschrägte Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, auch mit Kopf aus anderen Stoffen, ausgenommen mit Kopf aus Kupfer

 

 

 

 

 

 

- aus Draht

 

 

 

 

7317.00.20

INDUSTRY

-- Nägel, zusammenhängend in Streifen oder Rollen

0

 

A

 

7317.00.60

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

7317.00.80

INDUSTRY

- andere

0

 

A

 

7318

 

Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl

 

 

 

 

 

 

- Waren mit Gewinde

 

 

 

 

7318.11.00

INDUSTRY

-- Schwellenschrauben

3,7

 

A

 

 

 

-- andere Holzschrauben

 

 

 

 

7318.12.10

INDUSTRY

--- aus nicht rostendem Stahl

3,7

 

A

 

7318.12.90

INDUSTRY

--- andere

3,7

 

A

 

7318.13.00

INDUSTRY

-- Schraubhaken, Ring- und Ösenschrauben

3,7

 

A

 

7318.14

INDUSTRY

-- gewindeformende Schrauben

 

 

 

 

7318.14.10

INDUSTRY

--- aus nicht rostendem Stahl

3,7

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

7318.14.91

INDUSTRY

---- Blechschrauben

3,7

 

A

 

7318.14.99

INDUSTRY

---- andere

3,7

 

A

 

7318.15

INDUSTRY

-- andere Schrauben und Bolzen, auch mit dazugehörenden Muttern oder Unterlegscheiben

 

 

 

 

7318.15.20

INDUSTRY

--- zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen

3,7

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

 

 

---- ohne Kopf

 

 

 

 

7318.15.35

INDUSTRY

----- aus nicht rostendem Stahl

3,7

 

A

 

 

 

----- andere, mit einer Zugfestigkeit von

 

 

 

 

7318.15.42

INDUSTRY

------ weniger als 800 MPa

3,7

 

A

 

7318.15.48

INDUSTRY

------ 800 MPa oder mehr

3,7

 

A

 

 

 

---- mit Kopf

 

 

 

 

 

 

----- mit Schlitz oder Kreuzschlitz

 

 

 

 

7318.15.52

INDUSTRY

------ aus nicht rostendem Stahl

3,7

 

A

 

7318.15.58

INDUSTRY

------ andere

3,7

 

A

 

 

 

----- mit Innensechskant

 

 

 

 

7318.15.62

INDUSTRY

------ aus nicht rostendem Stahl

3,7

 

A

 

7318.15.68

INDUSTRY

------ andere

3,7

 

A

 

 

 

----- mit Außensechskant

 

 

 

 

7318.15.75

INDUSTRY

------ aus nicht rostendem Stahl

3,7

 

A

 

 

 

------ andere, mit einer Zugfestigkeit von

 

 

 

 

7318.15.82

INDUSTRY

------- weniger als 800 MPa

3,7

 

A

 

7318.15.88

INDUSTRY

------- 800 MPa oder mehr

3,7

 

A

 

7318.15.95

INDUSTRY

----- andere

3,7

 

A

 

7318.16

INDUSTRY

-- Muttern

 

 

 

 

 

 

--- aus nicht rostendem Stahl

 

 

 

 

7318.16.31

INDUSTRY

---- Blindnietmuttern

3,7

 

A

 

7318.16.39

INDUSTRY

---- andere

3,7

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

7318.16.40

INDUSTRY

---- Blindnietmuttern

3,7

 

A

 

7318.16.60

INDUSTRY

---- Sicherungsmuttern

3,7

 

A

 

 

 

---- andere, mit einer Lochweite von

 

 

 

 

7318.16.92

INDUSTRY

----- 12 mm oder weniger

3,7

 

A

 

7318.16.99

INDUSTRY

----- mehr als 12 mm

3,7

 

A

 

7318.19.00

INDUSTRY

-- andere

3,7

 

A

 

 

 

- Waren ohne Gewinde

 

 

 

 

7318.21.00

INDUSTRY

-- Federringe und -scheiben und andere Sicherungsringe und -scheiben

3,7

 

A

 

7318.22.00

INDUSTRY

-- andere Unterlegscheiben

3,7

 

A

 

7318.23.00

INDUSTRY

-- Niete

3,7

 

A

 

7318.24.00

INDUSTRY

-- Splinte und Keile

3,7

 

A

 

7318.29.00

INDUSTRY

-- andere

3,7

 

A

 

7319

 

Nähnadeln, Stricknadeln, Schnürnadeln, Häkelnadeln, Stichel zum Sticken und ähnliche Waren, zum Handgebrauch, aus Eisen oder Stahl; Sicherheitsnadeln, Stecknadeln und ähnliche Nadeln, aus Eisen oder Stahl, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

 

 

7319.40.00

INDUSTRY

- Sicherheitsnadeln, Stecknadeln und ähnliche Nadeln

2,7

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

7319.90.10

INDUSTRY

-- Nähnadeln, Stopfnadeln oder Sticknadeln

2,7

 

A

 

7319.90.90

INDUSTRY

-- andere

2,7

 

A

 

7320

 

Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl

 

 

 

 

7320.10

INDUSTRY

- Blattfedern und Federblätter dafür

 

 

 

 

 

 

-- warmgeformt

 

 

 

 

7320.10.11

INDUSTRY

--- Parabelfedern und Federblätter dafür

2,7

 

A

 

7320.10.19

INDUSTRY

--- andere

2,7

 

A

 

7320.10.90

INDUSTRY

-- andere

2,7

 

A

 

7320.20

INDUSTRY

- schraubenlinienförmige Federn

 

 

 

 

7320.20.20

INDUSTRY

-- warmgeformt

2,7

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

7320.20.81

INDUSTRY

--- Druckfedern (ausgenommen Kegelstumpffedern)

2,7

 

A

 

7320.20.85

INDUSTRY

--- Zugfedern

2,7

 

A

 

7320.20.89

INDUSTRY

--- andere

2,7

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

7320.90.10

INDUSTRY

-- Spiralflachfedern

2,7

 

A

 

7320.90.30

INDUSTRY

-- Tellerfedern

2,7

 

A

 

7320.90.90

INDUSTRY

-- andere

2,7

 

A

 

7321

 

Raumheizöfen, Kesselöfen, Küchenherde (auch zusätzlich für Zentralheizung verwendbar), Grillgeräte, Kohlenbecken, Gaskocher, Tellerwärmer und ähnliche nicht elektrische Haushaltsgeräte, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl

 

 

 

 

 

 

- Back-, Brat-, Grill-, Koch- und Warmhaltevorrichtungen sowie Tellerwärmer

 

 

 

 

 

 

-- für Feuerung mit gasförmigen Brennstoffen oder mit Gas und anderen Brennstoffen

 

 

 

 

7321.11.10

INDUSTRY

--- mit Backofen, einschließlich Einbau-Backöfen

2,7

 

A

 

7321.11.90

INDUSTRY

--- andere

2,7

 

A

 

7321.12.00

INDUSTRY

-- für Feuerung mit flüssigen Brennstoffen

2,7

 

A

 

7321.19.00

INDUSTRY

-- andere, einschließlich Geräte für Festbrennstoffe

2,7

 

A

 

 

 

- andere Geräte

 

 

 

 

7321.81.00

INDUSTRY

-- für Feuerung mit gasförmigen Brennstoffen oder mit Gas und anderen Brennstoffen

2,7

 

A

 

7321.82.00

INDUSTRY

-- für Feuerung mit flüssigen Brennstoffen

2,7

 

A

 

7321.89.00

INDUSTRY

-- andere, einschließlich Geräte für Festbrennstoffe

2,7

 

A

 

7321.90.00

INDUSTRY

- Teile

2,7

 

A

 

7322

 

Heizkörper für Zentralheizungen, nicht elektrisch beheizt, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Heißlufterzeuger und -verteiler (einschließlich der Verteiler, die auch frische oder klimatisierte Luft verteilen können), nicht elektrisch beheizt, mit motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl

 

 

 

 

 

 

- Heizkörper und Teile davon

 

 

 

 

7322.11.00

INDUSTRY

-- aus Gusseisen

3,2

 

A

 

7322.19.00

INDUSTRY

-- andere

3,2

 

A

 

7322.90.00

INDUSTRY

- andere

3,2

 

A

 

7323

 

Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Eisen- oder Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Eisen oder Stahl

 

 

 

 

7323.10.00

INDUSTRY

- Eisen- oder Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen

3,2

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

7323.91.00

INDUSTRY

-- aus Gusseisen, nicht emailliert

3,2

 

A

 

7323.92.00

INDUSTRY

-- aus Gusseisen, emailliert

3,2

 

A

 

7323.93.00

INDUSTRY

-- aus nicht rostendem Stahl

3,2

 

A

 

7323.94.00

INDUSTRY

-- aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl, emailliert

3,2

 

A

 

7323.99.00

INDUSTRY

-- andere

3,2

 

A

 

7324

 

Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl

 

 

 

 

7324.10.00

INDUSTRY

- Abwasch- und Waschbecken, aus nicht rostendem Stahl

2,7

 

A

 

 

 

- Badewannen

 

 

 

 

7324.21.00

INDUSTRY

-- aus Gusseisen, auch emailliert

3,2

 

A

 

7324.29.00

INDUSTRY

-- andere

3,2

 

A

 

7324.90.00

INDUSTRY

- andere, einschließlich Teile

3,2

 

A

 

7325

 

Andere Waren aus Eisen oder Stahl, gegossen

 

 

 

 

7325.10.00

INDUSTRY

- aus nicht verformbarem Gusseisen

1,7

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

7325.91.00

INDUSTRY

-- Mahlkugeln und ähnliche Mahlkörper

2,7

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

7325.99.10

INDUSTRY

--- aus verformbarem Gusseisen

2,7

 

A

 

7325.99.90

INDUSTRY

--- andere

2,7

 

A

 

7326

 

Andere Waren aus Eisen oder Stahl

 

 

 

 

 

 

- geschmiedet, jedoch nicht weiter bearbeitet

 

 

 

 

7326.11.00

INDUSTRY

-- Mahlkugeln und ähnliche Mahlkörper

2,7

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

7326.19.10

INDUSTRY

--- freiformgeschmiedet

2,7

 

A

 

7326.19.90

INDUSTRY

--- andere

2,7

 

A

 

7326.20.00

INDUSTRY

- Waren aus Eisen- oder Stahldraht

2,7

 

A

 

7326.90

INDUSTRY

- andere

 

 

 

 

7326.90.30

INDUSTRY

-- Leitern und Trittschemel

2,7

 

A

 

7326.90.40

INDUSTRY

-- Paletten und ähnliche stapelfähige Transportmittel

2,7

 

A

 

7326.90.50

INDUSTRY

-- Rollen und Trommeln für Kabel, Schläuche und dergleichen

2,7

 

A

 

7326.90.60

INDUSTRY

-- nicht mechanische Dachentlüfter, Dachrinnen, Haken und andere Bauartikel

2,7

 

A

 

 

 

-- andere Waren aus Eisen oder Stahl

 

 

 

 

7326.90.92

INDUSTRY

--- freiformgeschmiedet

2,7

 

A

 

7326.90.94

INDUSTRY

--- gesenkgeschmiedet

2,7

 

A

 

7326.90.96

INDUSTRY

--- gesintert

2,7

 

A

 

7326.90.98

INDUSTRY

--- andere

2,7

 

A

 

74

 

KAPITEL 74 – KUPFER UND WAREN DARAUS

 

 

 

 

7401.00.00

INDUSTRY

Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer)

0

 

A

 

7402.00.00

INDUSTRY

Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren

0

 

A

 

7403

 

Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform

 

 

 

 

 

 

- raffiniertes Kupfer

 

 

 

 

7403.11.00

INDUSTRY

-- Kathoden und Kathodenabschnitte

0

 

A

 

7403.12.00

INDUSTRY

-- Drahtbarren

0

 

A

 

7403.13.00

INDUSTRY

-- Knüppel

0

 

A

 

7403.19.00

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

 

 

- Kupferlegierungen

 

 

 

 

7403.21.00

INDUSTRY

-- Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)

0

 

A

 

7403.22.00

INDUSTRY

-- Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze)

0

 

A

 

7403.29.00

INDUSTRY

-- andere Kupferlegierungen (ausgenommen Kupfervorlegierungen der Position 7405)

0

 

A

 

7404.00

INDUSTRY

Abfälle und Schrott, aus Kupfer

 

 

 

 

7404.00.10

INDUSTRY

- aus raffiniertem Kupfer

0

 

A

 

 

 

- aus Kupferlegierungen

 

 

 

 

7404.00.91

INDUSTRY

-- aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)

0

 

A

 

7404.00.99

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

7405.00.00

INDUSTRY

Kupfervorlegierungen

0

 

A

 

7406

 

Pulver und Flitter, aus Kupfer

 

 

 

 

7406.10.00

INDUSTRY

- Pulver ohne Lamellenstruktur

0

 

A

 

7406.20.00

INDUSTRY

- Pulver mit Lamellenstruktur; Flitter

0

 

A

 

7407

 

Stangen (Stäbe) und Profile, aus Kupfer

 

 

 

 

7407.10.00

INDUSTRY

- aus raffiniertem Kupfer

4,8

 

A

 

 

 

- aus Kupferlegierungen

 

 

 

 

 

 

-- aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)

 

 

 

 

7407.21.10

INDUSTRY

--- Stangen (Stäbe)

4,8

 

A

 

7407.21.90

INDUSTRY

--- Profile

4,8

 

A

 

7407.29.00

INDUSTRY

-- andere

4,8

 

A

 

7408

 

Draht aus Kupfer

 

 

 

 

 

 

- aus raffiniertem Kupfer

 

 

 

 

7408.11.00

INDUSTRY

-- mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 6 mm

4,8

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

7408.19.10

INDUSTRY

--- mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 0,5 mm

4,8

 

A

 

7408.19.90

INDUSTRY

--- mit einer größten Querschnittsabmessung von 0,5 mm oder weniger

4,8

 

A

 

 

 

- aus Kupferlegierungen

 

 

 

 

7408.21.00

INDUSTRY

-- aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)

4,8

 

A

 

7408.22.00

INDUSTRY

-- aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)

4,8

 

A

 

7408.29.00

INDUSTRY

-- andere

4,8

 

A

 

7409

 

Bleche und Bänder, aus Kupfer, mit einer Dicke von mehr als 0,15 mm

 

 

 

 

 

 

- aus raffiniertem Kupfer

 

 

 

 

7409.11.00

INDUSTRY

-- in Rollen

4,8

 

A

 

7409.19.00

INDUSTRY

-- andere

4,8

 

A

 

 

 

- aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)

 

 

 

 

7409.21.00

INDUSTRY

-- in Rollen

4,8

 

A

 

7409.29.00

INDUSTRY

-- andere

4,8

 

A

 

 

 

- aus Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze)

 

 

 

 

7409.31.00

INDUSTRY

-- in Rollen

4,8

 

A

 

7409.39.00

INDUSTRY

-- andere

4,8

 

A

 

7409.40.00

INDUSTRY

- aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)

4,8

 

A

 

7409.90.00

INDUSTRY

- aus anderen Kupferlegierungen

4,8

 

A

 

7410

 

Folien und dünne Bänder, aus Kupfer (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,15 mm oder weniger

 

 

 

 

 

 

- ohne Unterlage

 

 

 

 

7410.11.00

INDUSTRY

-- aus raffiniertem Kupfer

5,2

 

A

 

7410.12.00

INDUSTRY

-- aus Kupferlegierungen

5,2

 

A

 

 

 

- auf Unterlage

 

 

 

 

7410.21.00

INDUSTRY

-- aus raffiniertem Kupfer

5,2

 

A

 

7410.22.00

INDUSTRY

-- aus Kupferlegierungen

5,2

 

A

 

7411

 

Rohre aus Kupfer

 

 

 

 

 

 

- aus raffiniertem Kupfer

 

 

 

 

7411.10.10

INDUSTRY

-- gerade

4,8

 

A

 

7411.10.90

INDUSTRY

-- andere

4,8

 

A

 

 

 

- aus Kupferlegierungen

 

 

 

 

 

 

-- aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)

 

 

 

 

7411.21.10

INDUSTRY

--- gerade

4,8

 

A

 

7411.21.90

INDUSTRY

--- andere

4,8

 

A

 

7411.22.00

INDUSTRY

-- aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)

4,8

 

A

 

7411.29.00

INDUSTRY

-- andere

4,8

 

A

 

7412

 

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Kupfer

 

 

 

 

7412.10.00

INDUSTRY

- aus raffiniertem Kupfer

5,2

 

A

 

7412.20.00

INDUSTRY

- aus Kupferlegierungen

5,2

 

A

 

7413.00.00

INDUSTRY

Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Kupfer, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik

5,2

 

A

 

7415

 

Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen, Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305) und ähnliche Waren, aus Kupfer oder mit Schaft aus Eisen oder Stahl und Kupferkopf; Schrauben, Bolzen, Muttern, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Kupfer

 

 

 

 

7415.10.00

INDUSTRY

- Stifte und Nägel, Reißnägel, Krampen, Klammern und ähnliche Waren

4

 

A

 

 

 

- andere Waren, ohne Gewinde

 

 

 

 

7415.21.00

INDUSTRY

-- Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben)

3

 

A

 

7415.29.00

INDUSTRY

-- andere

3

 

A

 

 

 

- andere Waren, mit Gewinde

 

 

 

 

7415.33.00

INDUSTRY

-- Schrauben; Bolzen und Muttern

3

 

A

 

7415.39.00

INDUSTRY

-- andere

3

 

A

 

7418

 

Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Kupfer; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Kupfer

 

 

 

 

 

 

- Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, und Teile davon; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen

 

 

 

 

7418.10.10

INDUSTRY

-- nicht elektrische Koch- und Heizgeräte von der im Haushalt verwendeten Art und Teile davon

4

 

A

 

7418.10.90

INDUSTRY

-- andere

3

 

A

 

7418.20.00

INDUSTRY

- Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon

3

 

A

 

7419

 

Andere Waren aus Kupfer

 

 

 

 

7419.10.00

INDUSTRY

- Ketten und Teile davon

3

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

7419.91.00

INDUSTRY

-- gegossen oder geschmiedet, jedoch nicht weiter bearbeitet

3

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

7419.99.10

INDUSTRY

--- Gewebe (einschließlich endlose Gewebe), Gitter und Geflechte, aus Kupferdraht mit einem größten Durchmesser von 6 mm oder weniger; Streckbleche und -bänder

4,3

 

A

 

7419.99.30

INDUSTRY

--- Federn

4

 

A

 

7419.99.90

INDUSTRY

--- andere

3

 

A

 

75

 

KAPITEL 75 – NICKEL UND WAREN DARAUS

 

 

 

 

7501

 

Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie

 

 

 

 

7501.10.00

INDUSTRY

- Nickelmatte

0

 

A

 

7501.20.00

INDUSTRY

- Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie

0

 

A

 

7502

 

Nickel in Rohform

 

 

 

 

7502.10.00

INDUSTRY

- nicht legiertes Nickel

0

 

A

 

7502.20.00

INDUSTRY

- Nickellegierungen

0

 

A

 

 

 

Abfälle und Schrott, aus Nickel

 

 

 

 

7503.00.10

INDUSTRY

- aus nicht legiertem Nickel

0

 

A

 

7503.00.90

INDUSTRY

- aus Nickellegierungen

0

 

A

 

7504.00.00

INDUSTRY

Pulver und Flitter, aus Nickel

0

 

A

 

7505

 

Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Nickel

 

 

 

 

 

 

- Stangen (Stäbe) und Profile

 

 

 

 

7505.11.00

INDUSTRY

-- aus nicht legiertem Nickel

0

 

A

 

7505.12.00

INDUSTRY

-- aus Nickellegierungen

2,9

 

A

 

 

 

- Draht

 

 

 

 

7505.21.00

INDUSTRY

-- aus nicht legiertem Nickel

0

 

A

 

7505.22.00

INDUSTRY

-- aus Nickellegierungen

2,9

 

A

 

7506

 

Bleche, Bänder und Folien, aus Nickel

 

 

 

 

7506.10.00

INDUSTRY

- aus nicht legiertem Nickel

0

 

A

 

7506.20.00

INDUSTRY

- aus Nickellegierungen

3,3

 

A

 

7507

 

Rohre, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Nickel

 

 

 

 

 

 

- Rohre

 

 

 

 

7507.11.00

INDUSTRY

-- aus nicht legiertem Nickel

0

 

A

 

7507.12.00

INDUSTRY

-- aus Nickellegierungen

0

 

A

 

7507.20.00

INDUSTRY

- Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke

2,5

 

A

 

7508

 

Andere Waren aus Nickel

 

 

 

 

7508.10.00

INDUSTRY

- Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Nickeldraht

0

 

A

 

7508.90.00

INDUSTRY

- andere

0

 

A

 

76

 

KAPITEL 76 – ALUMINIUM UND WAREN DARAUS

 

 

 

 

7601

 

Aluminium in Rohform

 

 

 

 

7601.10.00

INDUSTRY

- nicht legiertes Aluminium

3

 

A

 

 

 

- Aluminiumlegierungen

 

 

 

 

7601.20.20

INDUSTRY

-- Barren und Bolzen

6

 

B5

 

7601.20.80

INDUSTRY

-- andere

6

 

A

 

7602.00

INDUSTRY

Abfälle und Schrott, aus Aluminium

 

 

 

 

 

 

- Abfälle

 

 

 

 

7602.00.11

INDUSTRY

-- Drehspäne, Frässpäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Sägespäne und Feilspäne; Abfälle von bunten, beschichteten oder kaschierten Folien und dünnen Bändern, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger

0

 

A

 

7602.00.19

INDUSTRY

-- andere (einschließlich der fehlerhaften oder der bei der Be- oder Verarbeitung unbrauchbar gewordenen Werkstücke)

0

 

A

 

7602.00.90

INDUSTRY

- Schrott

0

 

A

 

7603

 

Pulver und Flitter, aus Aluminium

 

 

 

 

7603.10.00

INDUSTRY

- Pulver ohne Lamellenstruktur

5

 

A

 

7603.20.00

INDUSTRY

- Pulver mit Lamellenstruktur; Flitter

5

 

A

 

7604

 

Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium

 

 

 

 

 

 

- aus nicht legiertem Aluminium

 

 

 

 

7604.10.10

INDUSTRY

-- Stangen (Stäbe)

7,5

 

A

 

7604.10.90

INDUSTRY

-- Profile

7,5

 

A

 

 

 

- aus Aluminiumlegierungen

 

 

 

 

7604.21.00

INDUSTRY

-- Hohlprofile

7,5

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

7604.29.10

INDUSTRY

--- Stangen (Stäbe)

7,5

 

A

 

7604.29.90

INDUSTRY

--- Profile

7,5

 

A

 

7605

 

Draht aus Aluminium

 

 

 

 

 

 

- aus nicht legiertem Aluminium

 

 

 

 

7605.11.00

INDUSTRY

-- mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 7 mm

7,5

 

A

 

7605.19.00

INDUSTRY

-- andere

7,5

 

A

 

 

 

- aus Aluminiumlegierungen

 

 

 

 

7605.21.00

INDUSTRY

-- mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 7 mm

7,5

 

A

 

7605.29.00

INDUSTRY

-- andere

7,5

 

A

 

7606

 

Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm

 

 

 

 

 

 

- quadratisch oder rechteckig

 

 

 

 

7606.11

INDUSTRY

-- aus nicht legiertem Aluminium

 

 

 

 

7606.11.10

INDUSTRY

--- mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff beschichtet

7,5

 

A

 

 

 

--- andere, mit einer Dicke von

 

 

 

 

7606.11.91

INDUSTRY

---- weniger als 3 mm

7,5

 

A

 

7606.11.93

INDUSTRY

---- 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 6 mm

7,5

 

A

 

7606.11.99

INDUSTRY

---- 6 mm oder mehr

7,5

 

A

 

7606.12

INDUSTRY

-- aus Aluminiumlegierungen

 

 

 

 

7606.12.20

INDUSTRY

--- mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff beschichtet

7,5

 

A

 

 

 

--- andere, mit einer Dicke von

 

 

 

 

7606.12.92

INDUSTRY

---- weniger als 3 mm

7,5

 

A

 

7606.12.93

INDUSTRY

---- 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 6 mm

7,5

 

A

 

7606.12.99

INDUSTRY

---- 6 mm oder mehr

7,5

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

7606.91.00

INDUSTRY

-- aus nicht legiertem Aluminium

7,5

 

A

 

7606.92.00

INDUSTRY

-- aus Aluminiumlegierungen

7,5

 

A

 

7607

 

Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger

 

 

 

 

 

 

- ohne Unterlage

 

 

 

 

7607.11

INDUSTRY

-- nur gewalzt

 

 

 

 

 

 

--- mit einer Dicke von weniger als 0,021 mm

 

 

 

 

7607.11.11

INDUSTRY

---- in Rollen mit einem Stückgewicht von 10 kg oder weniger

7,5

 

A

 

7607.11.19

INDUSTRY

---- andere

7,5

 

A

 

7607.11.90

INDUSTRY

--- mit einer Dicke von 0,021 mm bis 0,2 mm

7,5

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

7607.19.10

INDUSTRY

--- mit einer Dicke von weniger als 0,021 mm

7,5

 

A

 

7607.19.90

INDUSTRY

--- mit einer Dicke von 0,021 mm bis 0,2 mm

7,5

 

B7

 

 

 

- auf Unterlage

 

 

 

 

7607.20.10

INDUSTRY

-- mit einer Dicke (ohne Unterlage) von weniger als 0,021 mm

10

 

B7

 

7607.20.90

INDUSTRY

-- mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,021 mm bis 0,2 mm

7,5

 

A

 

7608

 

Rohre aus Aluminium

 

 

 

 

7608.10.00

INDUSTRY

- aus nicht legiertem Aluminium

7,5

 

A

 

7608.20

INDUSTRY

- aus Aluminiumlegierungen

 

 

 

 

7608.20.20

INDUSTRY

-- geschweißt

7,5

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

7608.20.81

INDUSTRY

--- nur stranggepresst

7,5

 

A

 

7608.20.89

INDUSTRY

--- andere

7,5

 

A

 

7609.00.00

INDUSTRY

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Aluminium

5,9

 

B5

 

7610

 

Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Geländer), aus Aluminium, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stangen (Stäbe), Profile, Rohre und dergleichen, aus Aluminium

 

 

 

 

7610.10.00

INDUSTRY

- Türen, Fenster und deren Rahmen, Verkleidungen und Schwellen

6

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

7610.90.10

INDUSTRY

-- Brücken und Brückenelemente, Türme und Gittermaste

7

 

A

 

7610.90.90

INDUSTRY

-- andere

6

 

A

 

7611.00.00

INDUSTRY

Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

6

 

A

 

7612

 

Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter (einschließlich Verpackungsröhrchen und Tuben), aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

 

 

 

 

7612.10.00

INDUSTRY

- Tuben

6

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

7612.90.20

INDUSTRY

-- Behälter von der für Aerosole verwendeten Art

6

 

A

 

7612.90.30

INDUSTRY

-- aus Folie hergestellt, deren Dicke 0,2 mm oder weniger beträgt

6

 

A

 

7612.90.80

INDUSTRY

-- andere

6

 

A

 

7613.00.00

INDUSTRY

Behälter aus Aluminium für verdichtete oder verflüssigte Gase

6

 

A

 

7614

 

Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik

 

 

 

 

7614.10.00

INDUSTRY

- mit Stahlseele

6

 

A

 

7614.90.00

INDUSTRY

- andere

6

 

A

 

7615

 

Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Aluminium; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Aluminium

 

 

 

 

 

 

- Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, und Teile davon; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen

 

 

 

 

7615.10.10

INDUSTRY

-- gegossen

6

 

A

 

7615.10.30

INDUSTRY

-- aus Folie hergestellt, deren Dicke 0,2 mm oder weniger beträgt

6

 

A

 

7615.10.80

INDUSTRY

-- andere

6

 

A

 

7615.20.00

INDUSTRY

- Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel und Teile davon

6

 

A

 

7616

 

Andere Waren aus Aluminium

 

 

 

 

7616.10.00

INDUSTRY

- Stifte, Nägel, Krampen, Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305), Schrauben, Bolzen, Muttern, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben und ähnliche Waren

6

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

7616.91.00

INDUSTRY

-- Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht

6

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

7616.99.10

INDUSTRY

--- gegossen

6

 

A

 

7616.99.90

INDUSTRY

--- andere

6

 

A

 

78

 

KAPITEL 78 – BLEI UND WAREN DARAUS

 

 

 

 

7801

 

Blei in Rohform

 

 

 

 

7801.10.00

INDUSTRY

- raffiniertes Blei

2,5

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

7801.91.00

INDUSTRY

-- Antimon als gewichtsmäßig vorherrschendes anderes Element enthaltend

2,5

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

7801.99.10

INDUSTRY

--- mit einem Silbergehalt von 0,02 GHT oder mehr, zum Raffinieren (Werkblei)

0

 

A

 

7801.99.90

INDUSTRY

--- andere

2,5

 

A

 

7802.00.00

INDUSTRY

Abfälle und Schrott, aus Blei

0

 

A

 

7804

 

Platten, Bleche, Bänder und Folien, aus Blei; Pulver und Flitter, aus Blei

 

 

 

 

 

 

- Platten, Bleche, Bänder und Folien

 

 

 

 

7804.11.00

INDUSTRY

-- Bänder und Folien, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger

5

 

A

 

7804.19.00

INDUSTRY

-- andere

5

 

A

 

7804.20.00

INDUSTRY

- Pulver und Flitter

0

 

A

 

 

 

Andere Waren aus Blei

 

 

 

 

7806.00.10

INDUSTRY

- Verpackungsmittel mit Abschirmung aus Blei gegen Strahlung, zum Befördern oder Lagern radioaktiver Stoffe (Euratom)

0

 

A

 

7806.00.80

INDUSTRY

- andere

5

 

A

 

79

 

KAPITEL 79 – ZINK UND WAREN DARAUS

 

 

 

 

7901

 

Zink in Rohform

 

 

 

 

 

 

- nicht legiertes Zink

 

 

 

 

7901.11.00

INDUSTRY

-- mit einem Zinkgehalt von 99,99 GHT oder mehr

2,5

 

A

 

 

 

-- mit einem Zinkgehalt von weniger als 99,99 GHT

 

 

 

 

7901.12.10

INDUSTRY

--- mit einem Zinkgehalt von 99,95 GHT oder mehr, jedoch weniger als 99,99 GHT

2,5

 

A

 

7901.12.30

INDUSTRY

--- mit einem Zinkgehalt von 98,5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 99,95 GHT

2,5

 

A

 

7901.12.90

INDUSTRY

--- mit einem Zinkgehalt von 97,5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 98,5 GHT

2,5

 

A

 

7901.20.00

INDUSTRY

- Zinklegierungen

2,5

 

A

 

7902.00.00

INDUSTRY

Abfälle und Schrott, aus Zink

0

 

A

 

7903

 

Staub, Pulver und Flitter, aus Zink

 

 

 

 

7903.10.00

INDUSTRY

- Zinkstaub

2,5

 

A

 

7903.90.00

INDUSTRY

- andere

2,5

 

A

 

7904.00.00

INDUSTRY

Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Zink

5

 

A

 

7905.00.00

INDUSTRY

Bleche, Bänder und Folien, aus Zink

5

 

A

 

7907.00.00

INDUSTRY

Andere Waren aus Zink

5

 

A

 

80

 

KAPITEL 80 – ZINN UND WAREN DARAUS

 

 

 

 

8001

 

Zinn in Rohform

 

 

 

 

8001.10.00

INDUSTRY

- nicht legiertes Zinn

0

 

A

 

8001.20.00

INDUSTRY

- Zinnlegierungen

0

 

A

 

8002.00.00

INDUSTRY

Abfälle und Schrott, aus Zinn

0

 

A

 

8003.00.00

INDUSTRY

Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Zinn

0

 

A

 

 

 

Andere Waren aus Zinn

 

 

 

 

8007.00.10

INDUSTRY

- Bleche und Bänder, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm

0

 

A

 

8007.00.80

INDUSTRY

- andere

0

 

A

 

81

 

KAPITEL 81 – ANDERE UNEDLE METALLE; CERMETS; WAREN DARAUS

 

 

 

 

8101

 

Wolfram und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

 

 

 

 

8101.10.00

INDUSTRY

- Pulver

5

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

8101.94.00

INDUSTRY

-- Wolfram in Rohform, einschließlich nur gesinterte Stangen (Stäbe)

5

 

A

 

8101.96.00

INDUSTRY

-- Draht

6

 

A

 

8101.97.00

INDUSTRY

-- Abfälle und Schrott

0

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

8101.99.10

INDUSTRY

--- Stangen (Stäbe), ausgenommen nur gesinterte, Profile, Bleche, Bänder und Folien

6

 

A

 

8101.99.90

INDUSTRY

--- andere

7

 

A

 

8102

 

Molybdän und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

 

 

 

 

8102.10.00

INDUSTRY

- Pulver

4

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

8102.94.00

INDUSTRY

-- Molybdän in Rohform, einschließlich nur gesinterte Stangen (Stäbe)

3

 

A

 

8102.95.00

INDUSTRY

-- Stangen (Stäbe), ausgenommen nur gesinterte, Profile, Bleche, Bänder und Folien

5

 

A

 

8102.96.00

INDUSTRY

-- Draht

6,1

 

A

 

8102.97.00

INDUSTRY

-- Abfälle und Schrott

0

 

A

 

8102.99.00

INDUSTRY

-- andere

7

 

A

 

8103

 

Tantal und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

 

 

 

 

8103.20.00

INDUSTRY

- Tantal in Rohform, einschließlich nur gesinterte Stangen (Stäbe); Pulver

0

 

A

 

8103.30.00

INDUSTRY

- Abfälle und Schrott

0

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

8103.90.10

INDUSTRY

-- Stangen (Stäbe), ausgenommen nur gesinterte, Profile, Draht, Bleche, Bänder und Folien

3

 

A

 

8103.90.90

INDUSTRY

-- andere

4

 

A

 

8104

 

Magnesium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

 

 

 

 

 

 

- Magnesium in Rohform

 

 

 

 

8104.11.00

INDUSTRY

-- mit einem Magnesiumgehalt von 99,8 GHT oder mehr

5,3

 

A

 

8104.19.00

INDUSTRY

-- andere

4

 

A

 

8104.20.00

INDUSTRY

- Abfälle und Schrott

0

 

A

 

8104.30.00

INDUSTRY

- Drehspäne und Körner, nach Größe sortiert; Pulver

4

 

A

 

8104.90.00

INDUSTRY

- andere

4

 

A

 

8105

 

Cobaltmatte und andere Zwischenerzeugnisse der Cobaltmetallurgie; Cobalt und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

 

 

 

 

8105.20.00

INDUSTRY

- Cobaltmatte und andere Zwischenerzeugnisse der Cobaltmetallurgie; Cobalt in Rohform; Pulver

0

 

A

 

8105.30.00

INDUSTRY

- Abfälle und Schrott

0

 

A

 

8105.90.00

INDUSTRY

- andere

3

 

A

 

 

 

Bismut und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

 

 

 

 

8106.00.10

INDUSTRY

- Bismut in Rohform; Abfälle und Schrott; Pulver

0

 

A

 

8106.00.90

INDUSTRY

- andere

2

 

A

 

8107

 

Cadmium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

 

 

 

 

8107.20.00

INDUSTRY

- Cadmium in Rohform; Pulver

3

 

A

 

8107.30.00

INDUSTRY

- Abfälle und Schrott

0

 

A

 

8107.90.00

INDUSTRY

- andere

4

 

A

 

8108

 

Titan und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

 

 

 

 

8108.20.00

INDUSTRY

- Titan in Rohform; Pulver

5

 

A

 

8108.30.00

INDUSTRY

- Abfälle und Schrott

5

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

8108.90.30

INDUSTRY

-- Stangen (Stäbe), Profile und Draht

7

 

A

 

8108.90.50

INDUSTRY

-- Bleche, Bänder und Folien

7

 

A

 

8108.90.60

INDUSTRY

-- Rohre

7

 

A

 

8108.90.90

INDUSTRY

-- andere

7

 

B7

 

8109

 

Zirconium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

 

 

 

 

8109.20.00

INDUSTRY

- Zirconium in Rohform; Pulver

5

 

A

 

8109.30.00

INDUSTRY

- Abfälle und Schrott

0

 

A

 

8109.90.00

INDUSTRY

- andere

9

 

A

 

8110

 

Antimon und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

 

 

 

 

8110.10.00

INDUSTRY

- Antimon in Rohform; Pulver

7

 

A

 

8110.20.00

INDUSTRY

- Abfälle und Schrott

0

 

A

 

8110.90.00

INDUSTRY

- andere

7

 

A

 

8111.00

INDUSTRY

Mangan und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

 

 

 

 

 

 

- Mangan in Rohform; Abfälle und Schrott; Pulver

 

 

 

 

8111.00.11

INDUSTRY

-- Mangan in Rohform; Pulver

0

 

A

 

8111.00.19

INDUSTRY

-- Abfälle und Schrott

0

 

A

 

8111.00.90

INDUSTRY

- andere

5

 

A

 

8112

 

Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium, Thallium, und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

 

 

 

 

 

 

- Beryllium

 

 

 

 

8112.12.00

INDUSTRY

-- in Rohform; Pulver

0

 

A

 

8112.13.00

INDUSTRY

-- Abfälle und Schrott

0

 

A

 

8112.19.00

INDUSTRY

-- andere

3

 

A

 

 

 

- Chrom

 

 

 

 

 

 

-- in Rohform; Pulver

 

 

 

 

8112.21.10

INDUSTRY

--- Chromlegierungen mit einem Nickelgehalt von mehr als 10 GHT

0

 

A

 

8112.21.90

INDUSTRY

--- andere

3

 

A

 

8112.22.00

INDUSTRY

-- Abfälle und Schrott

0

 

A

 

8112.29.00

INDUSTRY

-- andere

5

 

A

 

 

 

- Thallium

 

 

 

 

8112.51.00

INDUSTRY

-- in Rohform; Pulver

1,5

 

A

 

8112.52.00

INDUSTRY

-- Abfälle und Schrott

0

 

A

 

8112.59.00

INDUSTRY

-- andere

3

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

8112.92

INDUSTRY

-- in Rohform; Abfälle und Schrott; Pulver

 

 

 

 

8112.92.10

INDUSTRY

--- Hafnium

3

 

A

 

 

 

--- Niob (Columbium), Rhenium, Gallium, Indium, Vanadium, Germanium

 

 

 

 

8112.92.21

INDUSTRY

---- Abfälle und Schrott

0

 

A

 

 

 

---- andere

 

 

 

 

8112.92.31

INDUSTRY

----- Niob (Columbium), Rhenium

3

 

A

 

8112.92.81

INDUSTRY

----- Indium

2

 

A

 

8112.92.89

INDUSTRY

----- Gallium

1,5

 

A

 

8112.92.91

INDUSTRY

----- Vanadium

0

 

A

 

8112.92.95

INDUSTRY

----- Germanium

4,5

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

8112.99.20

INDUSTRY

--- Hafnium, Germanium

7

 

A

 

8112.99.30

INDUSTRY

--- Niob (Columbium), Rhenium

9

 

A

 

8112.99.70

INDUSTRY

--- Gallium, Indium, Vanadium

3

 

A

 

 

 

Cermets und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

 

 

 

 

8113.00.20

INDUSTRY

- in Rohform

4

 

A

 

8113.00.40

INDUSTRY

- Abfälle und Schrott

0

 

A

 

8113.00.90

INDUSTRY

- andere

5

 

A

 

82

 

KAPITEL 82 – WERKZEUGE, SCHNEIDWAREN UND ESSBESTECKE, AUS UNEDLEN METALLEN; TEILE DAVON, AUS UNEDLEN METALLEN

 

 

 

 

8201

 

Spaten, Schaufeln, Spitzhacken, Hacken aller Art, Gabeln, Rechen und Schaber; Äxte, Beile, Haumesser und ähnliche Werkzeuge zum Hauen oder Spalten; Geflügelscheren, Gartenscheren, Baumscheren und ähnliche Scheren; Sensen und Sicheln, Heu- und Strohmesser, Heckenscheren, Keile und andere Handwerkzeuge für die Landwirtschaft, den Gartenbau oder die Forstwirtschaft

 

 

 

 

8201.10.00

INDUSTRY

- Spaten und Schaufeln

1,7

 

A

 

8201.30.00

INDUSTRY

- Spitzhacken, Hacken aller Art, Rechen und Schaber

1,7

 

A

 

8201.40.00

INDUSTRY

- Äxte, Beile, Haumesser und ähnliche Werkzeuge zum Hauen oder Spalten

1,7

 

A

 

8201.50.00

INDUSTRY

- Gartenscheren, Rosenscheren und ähnliche mit einer Hand zu betätigende Scheren (einschließlich Geflügelscheren)

1,7

 

A

 

8201.60.00

INDUSTRY

- Heckenscheren, Baumscheren und ähnliche mit zwei Händen zu betätigende Scheren

1,7

 

A

 

8201.90.00

INDUSTRY

- andere Handwerkzeuge für die Landwirtschaft, den Gartenbau oder die Forstwirtschaft

1,7

 

A

 

8202

 

Handsägen; Sägeblätter aller Art (einschließlich Frässägeblätter und nicht gezahnte Sägeblätter)

 

 

 

 

8202.10.00

INDUSTRY

- Handsägen

1,7

 

A

 

8202.20.00

INDUSTRY

- Bandsägeblätter

1,7

 

A

 

 

 

- Kreissägeblätter, einschließlich Frässägeblätter

 

 

 

 

8202.31.00

INDUSTRY

-- mit arbeitendem Teil aus Stahl

2,7

 

A

 

8202.39.00

INDUSTRY

-- andere, einschließlich Teile

2,7

 

A

 

8202.40.00

INDUSTRY

- Sägeketten

1,7

 

A

 

 

 

- andere Sägeblätter

 

 

 

 

8202.91.00

INDUSTRY

-- Langsägeblätter für die Metallbearbeitung

2,7

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

8202.99.20

INDUSTRY

--- für die Metallbearbeitung

2,7

 

A

 

8202.99.80

INDUSTRY

--- für die Bearbeitung anderer Stoffe

2,7

 

A

 

8203

 

Feilen, Raspeln, Kneifzangen/Beißzangen und andere Zangen (auch zum Schneiden), Pinzetten, Scheren zum Schneiden von Metallen, Rohrschneider, Bolzenschneider, Locheisen, Lochzangen, und ähnliche Handwerkzeuge

 

 

 

 

8203.10.00

INDUSTRY

- Feilen, Raspeln, und ähnliche Werkzeuge

1,7

 

A

 

8203.20.00

INDUSTRY

- Kneifzangen/Beißzangen und andere Zangen (auch zum Schneiden), Pinzetten, und ähnliche Werkzeuge

1,7

 

A

 

8203.30.00

INDUSTRY

- Scheren zum Schneiden von Metallen und ähnliche Werkzeuge

1,7

 

A

 

8203.40.00

INDUSTRY

- Rohrschneider, Bolzenschneider, Locheisen, Lochzangen, und ähnliche Werkzeuge

1,7

 

A

 

8204

 

Von Hand zu betätigende Schrauben- und Spannschlüssel (einschließlich Drehmomentschlüssel); auswechselbare Steckschlüsseleinsätze, auch mit Griff

 

 

 

 

 

 

- von Hand zu betätigende Schrauben- und Spannschlüssel

 

 

 

 

8204.11.00

INDUSTRY

-- mit nicht verstellbarer Spannweite

1,7

 

A

 

8204.12.00

INDUSTRY

-- mit verstellbarer Spannweite

1,7

 

A

 

8204.20.00

INDUSTRY

- auswechselbare Steckschlüsseleinsätze, auch mit Griff

1,7

 

A

 

8205

 

Handwerkzeuge (einschließlich Glasschneidediamanten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lötlampen und dergleichen; Schraubstöcke, Schraubzwingen und dergleichen, die nicht Zubehör oder Teile von Werkzeugmaschinen oder Wasserstrahlschneidemaschinen sind; Ambosse; tragbare Feldschmieden; Schleifsteine mit Gestell zum Hand- oder Fußbetrieb

 

 

 

 

8205.10.00

INDUSTRY

- Bohrwerkzeuge, Gewindeschneid- und Gewindebohrwerkzeuge

1,7

 

A

 

8205.20.00

INDUSTRY

- Hämmer und Fäustel

3,7

 

A

 

8205.30.00

INDUSTRY

- Hobel, Stechbeitel, Hohlbeitel und ähnliche schneidende Werkzeuge für die Holzbearbeitung

3,7

 

A

 

8205.40.00

INDUSTRY

- Schraubenzieher (Schraubendreher)

3,7

 

A

 

 

 

- andere Handwerkzeuge (einschließlich Glasschneidediamanten)

 

 

 

 

8205.51.00

INDUSTRY

-- Haushaltswerkzeuge

3,7

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

8205.59.10

INDUSTRY

--- Werkzeuge für Maurer, Former und Gießer, Zementarbeiter, Gipser und Maler

3,7

 

A

 

8205.59.80

INDUSTRY

--- andere

2,7

 

A

 

8205.60.00

INDUSTRY

- Lötlampen und dergleichen

2,7

 

A

 

8205.70.00

INDUSTRY

- Schraubstöcke, Schraubzwingen und dergleichen

3,7

 

A

 

 

 

- andere, einschließlich Zusammenstellungen von Waren aus zwei oder mehr der Unterpositionen dieser Position

 

 

 

 

8205.90.10

INDUSTRY

-- Ambosse; tragbare Feldschmieden; Schleifsteine mit Gestell zum Hand- oder Fußbetrieb

2,7

 

A

 

8205.90.90

INDUSTRY

-- Zusammenstellungen von Waren aus zwei oder mehr der Unterpositionen dieser Position

3,7

 

A

 

8206.00.00

INDUSTRY

Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

3,7

 

A

 

8207

 

Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge

 

 

 

 

 

 

- Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge

 

 

 

 

8207.13.00

INDUSTRY

-- mit arbeitendem Teil aus Cermets

2,7

 

A

 

 

 

-- andere, einschließlich Teile

 

 

 

 

8207.19.10

INDUSTRY

--- mit arbeitendem Teil aus Diamant oder agglomeriertem Diamant

2,7

 

A

 

8207.19.90

INDUSTRY

--- andere

2,7

 

A

 

 

 

- Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen

 

 

 

 

8207.20.10

INDUSTRY

-- mit arbeitendem Teil aus Diamant oder agglomeriertem Diamant

2,7

 

A

 

8207.20.90

INDUSTRY

-- mit arbeitendem Teil aus anderen Stoffen

2,7

 

A

 

 

 

- Press-, Präge-, Tiefzieh-, Gesenkschmiede-, Stanz- oder Lochwerkzeuge

 

 

 

 

8207.30.10

INDUSTRY

-- für die Metallbearbeitung

2,7

 

A

 

8207.30.90

INDUSTRY

-- andere

2,7

 

A

 

8207.40

INDUSTRY

- Werkzeuge zum Herstellen von Innen- und Außengewinden

 

 

 

 

 

 

-- für die Metallbearbeitung

 

 

 

 

8207.40.10

INDUSTRY

--- Werkzeuge zum Herstellen von Innengewinden

2,7

 

A

 

8207.40.30

INDUSTRY

--- Werkzeuge zum Herstellen von Außengewinden

2,7

 

A

 

8207.40.90

INDUSTRY

-- andere

2,7

 

A

 

8207.50

INDUSTRY

- Bohrwerkzeuge

 

 

 

 

8207.50.10

INDUSTRY

-- mit arbeitendem Teil aus Diamant oder agglomeriertem Diamant

2,7

 

A

 

 

 

-- mit arbeitendem Teil aus anderen Stoffen

 

 

 

 

8207.50.30

INDUSTRY

--- Mauerbohrer

2,7

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

 

 

---- für die Metallbearbeitung, mit arbeitendem Teil

 

 

 

 

8207.50.50

INDUSTRY

----- aus Cermets

2,7

 

A

 

8207.50.60

INDUSTRY

----- aus Schnellarbeitsstahl

2,7

 

A

 

8207.50.70

INDUSTRY

----- aus anderen Stoffen

2,7

 

A

 

8207.50.90

INDUSTRY

---- andere

2,7

 

A

 

8207.60

INDUSTRY

- Reibahlen, Ausbohr- und Räumwerkzeuge

 

 

 

 

8207.60.10

INDUSTRY

-- mit arbeitendem Teil aus Diamant oder agglomeriertem Diamant

2,7

 

A

 

 

 

-- mit arbeitendem Teil aus anderen Stoffen

 

 

 

 

 

 

--- Reibahlen und Ausbohrwerkzeuge

 

 

 

 

8207.60.30

INDUSTRY

---- für die Metallbearbeitung

2,7

 

A

 

8207.60.50

INDUSTRY

---- andere

2,7

 

A

 

 

 

--- Räumwerkzeuge

 

 

 

 

8207.60.70

INDUSTRY

---- für die Metallbearbeitung

2,7

 

A

 

8207.60.90

INDUSTRY

---- andere

2,7

 

A

 

8207.70

INDUSTRY

- Fräswerkzeuge

 

 

 

 

 

 

-- für die Metallbearbeitung, mit arbeitendem Teil

 

 

 

 

8207.70.10

INDUSTRY

--- aus Cermets

2,7

 

A

 

 

 

--- aus anderen Stoffen

 

 

 

 

8207.70.31

INDUSTRY

---- Schaftfräser

2,7

 

A

 

8207.70.37

INDUSTRY

---- andere

2,7

 

A

 

8207.70.90

INDUSTRY

-- andere

2,7

 

A

 

8207.80

INDUSTRY

- Drehwerkzeuge

 

 

 

 

 

 

-- für die Metallbearbeitung, mit arbeitendem Teil

 

 

 

 

8207.80.11

INDUSTRY

--- aus Cermets

2,7

 

A

 

8207.80.19

INDUSTRY

--- aus anderen Stoffen

2,7

 

A

 

8207.80.90

INDUSTRY

-- andere

2,7

 

A

 

8207.90

INDUSTRY

- andere auswechselbare Werkzeuge

 

 

 

 

8207.90.10

INDUSTRY

-- mit arbeitendem Teil aus Diamant oder agglomeriertem Diamant

2,7

 

A

 

 

 

-- mit arbeitendem Teil aus anderen Stoffen

 

 

 

 

8207.90.30

INDUSTRY

--- Schraubendrehereinsätze

2,7

 

A

 

8207.90.50

INDUSTRY

--- Verzahnwerkzeuge

2,7

 

A

 

 

 

--- andere, mit arbeitendem Teil

 

 

 

 

 

 

---- aus Cermets

 

 

 

 

8207.90.71

INDUSTRY

----- für die Metallbearbeitung

2,7

 

A

 

8207.90.78

INDUSTRY

----- andere

2,7

 

A

 

 

 

---- aus anderen Stoffen

 

 

 

 

8207.90.91

INDUSTRY

----- für die Metallbearbeitung

2,7

 

A

 

8207.90.99

INDUSTRY

----- andere

2,7

 

A

 

8208

 

Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte

 

 

 

 

8208.10.00

INDUSTRY

- für die Metallbearbeitung

1,7

 

A

 

8208.20.00

INDUSTRY

- für die Holzbearbeitung

1,7

 

A

 

8208.30.00

INDUSTRY

- für Küchenmaschinen oder Maschinen für die Nahrungsmittelindustrie

1,7

 

A

 

8208.40.00

INDUSTRY

- für Maschinen für die Landwirtschaft, den Gartenbau oder die Forstwirtschaft

1,7

 

A

 

8208.90.00

INDUSTRY

- andere

1,7

 

A

 

 

 

Plättchen, Stäbchen, Spitzen und ähnliche Formstücke für Werkzeuge, nicht gefasst, aus Cermets

 

 

 

 

8209.00.20

INDUSTRY

- Wendeschneidplatten

2,7

 

A

 

8209.00.80

INDUSTRY

- andere

2,7

 

A

 

8210.00.00

INDUSTRY

Von Hand zu betätigende mechanische Geräte, mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger, zum Vorbereiten, Zubereiten oder Anrichten von Speisen oder Getränken

2,7

 

A

 

8211

 

Messer (ausgenommen Messer der Position 8208) mit schneidender Klinge, auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau), und Klingen dafür

 

 

 

 

8211.10.00

INDUSTRY

- Zusammenstellungen

8,5

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

8211.91.00

INDUSTRY

-- Tischmesser mit feststehender Klinge

8,5

 

A

 

8211.92.00

INDUSTRY

-- andere Messer mit feststehender Klinge

8,5

 

A

 

8211.93.00

INDUSTRY

-- Messer mit nicht feststehender Klinge, einschließlich Klappmesser für den Gartenbau

8,5

 

A

 

8211.94.00

INDUSTRY

-- Klingen

6,7

 

A

 

8211.95.00

INDUSTRY

-- Griffe aus unedlen Metallen

2,7

 

A

 

8212

 

Rasiermesser, Rasierapparate und Rasierklingen (einschließlich Rasierklingenrohlinge im Band)

 

 

 

 

 

 

- Rasiermesser und Rasierapparate

 

 

 

 

8212.10.10

INDUSTRY

-- Rasierapparate mit nicht auswechselbaren Klingen

2,7

 

A

 

8212.10.90

INDUSTRY

-- andere

2,7

 

A

 

8212.20.00

INDUSTRY

- Rasierklingen, einschließlich Rasierklingenrohlinge im Band

2,7

 

A

 

8212.90.00

INDUSTRY

- andere Teile

2,7

 

A

 

8213.00.00

INDUSTRY

Scheren und Scherenblätter

4,2

 

A

 

8214

 

Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Maniküre oder Pediküre (einschließlich Nagelfeilen)

 

 

 

 

8214.10.00

INDUSTRY

- Papiermesser, Brieföffner, Radiermesser, Bleistiftspitzer, und Klingen dafür

2,7

 

A

 

8214.20.00

INDUSTRY

- Instrumente und Zusammenstellungen, für die Maniküre oder Pediküre (einschließlich Nagelfeilen)

2,7

 

A

 

8214.90.00

INDUSTRY

- andere

2,7

 

A

 

8215

 

Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren

 

 

 

 

8215.10

INDUSTRY

- Zusammenstellungen, die mindestens einen versilberten, vergoldeten oder platinierten Bestandteil enthalten

 

 

 

 

8215.10.20

INDUSTRY

-- nur versilberte, vergoldete oder platinierte Bestandteile enthaltend

4,7

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

8215.10.30

INDUSTRY

--- aus nicht rostendem Stahl

8,5

 

A

 

8215.10.80

INDUSTRY

--- andere

4,7

 

A

 

 

 

- andere Zusammenstellungen

 

 

 

 

8215.20.10

INDUSTRY

-- aus nicht rostendem Stahl

8,5

 

A

 

8215.20.90

INDUSTRY

-- andere

4,7

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

8215.91.00

INDUSTRY

-- versilbert, vergoldet oder platiniert

4,7

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

8215.99.10

INDUSTRY

--- aus nicht rostendem Stahl

8,5

 

A

 

8215.99.90

INDUSTRY

--- andere

4,7

 

A

 

83

 

KAPITEL 83 – VERSCHIEDENE WAREN AUS UNEDLEN METALLEN

 

 

 

 

8301

 

Vorhängeschlösser, Schlösser und Sicherheitsriegel (zum Schließen mit Schlüssel, als Kombinationsschlösser oder als elektrische Schlösser), aus unedlen Metallen; Verschlüsse und Verschlussbügel, mit Schloss, aus unedlen Metallen; Schlüssel für diese Waren, aus unedlen Metallen

 

 

 

 

8301.10.00

INDUSTRY

- Vorhängeschlösser

2,7

 

A

 

8301.20.00

INDUSTRY

- Schlösser von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art

2,7

 

A

 

8301.30.00

INDUSTRY

- Schlösser von der für Möbel verwendeten Art

2,7

 

A

 

8301.40

INDUSTRY

- andere Schlösser; Sicherheitsriegel

 

 

 

 

 

 

-- Schlösser von der für Gebäudetüren verwendeten Art

 

 

 

 

8301.40.11

INDUSTRY

--- Zylinderschlösser

2,7

 

A

 

8301.40.19

INDUSTRY

--- andere

2,7

 

A

 

8301.40.90

INDUSTRY

-- andere Schlösser; Sicherheitsriegel

2,7

 

A

 

8301.50.00

INDUSTRY

- Verschlüsse und Verschlussbügel, mit Schloss

2,7

 

A

 

8301.60.00

INDUSTRY

- Teile

2,7

 

A

 

8301.70.00

INDUSTRY

- Schlüssel, gesondert gestellt

2,7

 

A

 

8302

 

Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere derartige Waren; Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen; Laufrädchen oder -rollen mit Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen; automatische Türschließer aus unedlen Metallen

 

 

 

 

8302.10.00

INDUSTRY

- Scharniere

2,7

 

A

 

8302.20.00

INDUSTRY

- Laufrädchen oder -rollen

2,7

 

A

 

8302.30.00

INDUSTRY

- andere Beschläge und ähnliche Waren, für Kraftfahrzeuge

2,7

 

A

 

 

 

- andere Beschläge und andere ähnliche Waren

 

 

 

 

 

 

-- Baubeschläge

 

 

 

 

8302.41.10

INDUSTRY

--- für Türen

2,7

 

A

 

8302.41.50

INDUSTRY

--- für Fenster und Fenstertüren

2,7

 

A

 

8302.41.90

INDUSTRY

--- andere

2,7

 

A

 

8302.42.00

INDUSTRY

-- andere, für Möbel

2,7

 

A

 

8302.49.00

INDUSTRY

-- andere

2,7

 

A

 

8302.50.00

INDUSTRY

- Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnliche Waren

2,7

 

A

 

8302.60.00

INDUSTRY

- automatische Türschließer

2,7

 

A

 

 

 

Panzerschränke, Türen und Fächer für Stahlkammern, Sicherheitskassetten und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen

 

 

 

 

8303.00.40

INDUSTRY

- Panzerschränke, Türen und Fächer für Stahlkammern

2,7

 

A

 

8303.00.90

INDUSTRY

- Sicherheitskassetten und ähnliche Waren

2,7

 

A

 

8304.00.00

INDUSTRY

Sortierkästen, Ablegekästen, Karteikästen, Manuskriptständer, Federschalen, Stempelhalter und ähnliche Ausstattungsgegenstände für Büros, aus unedlen Metallen, ausgenommen Büromöbel der Position 9403

2,7

 

A

 

8305

 

Mechaniken für Schnellhefter oder Aktenordner, Briefklammern, Heftecken, Aktenklammern, Karteireiter und ähnliches Büromaterial, aus unedlen Metallen; Heftklammern, zusammenhängend in Streifen (z. B. zur Verwendung im Büro, beim Dekorieren oder Verpacken), aus unedlen Metallen

 

 

 

 

8305.10.00

INDUSTRY

- Mechaniken für Schnellhefter oder Aktenordner

2,7

 

A

 

8305.20.00

INDUSTRY

- Heftklammern, zusammenhängend in Streifen

2,7

 

A

 

8305.90.00

INDUSTRY

- andere, einschließlich Teile

2,7

 

A

 

8306

 

Glocken, Klingeln, Gongs und ähnliche Waren, nicht elektrisch, aus unedlen Metallen; Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen; Rahmen für Fotografien, Bilder oder dergleichen, aus unedlen Metallen; Spiegel aus unedlen Metallen

 

 

 

 

8306.10.00

INDUSTRY

- Glocken, Klingeln, Gongs und ähnliche Waren

0

 

A

 

 

 

- Statuetten und andere Ziergegenstände

 

 

 

 

8306.21.00

INDUSTRY

-- versilbert, vergoldet oder platiniert

0

 

A

 

8306.29.00

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

8306.30.00

INDUSTRY

- Rahmen für Fotografien, Bilder oder dergleichen; Spiegel

2,7

 

A

 

8307

 

Schläuche aus unedlen Metallen, auch mit Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

 

 

 

 

8307.10.00

INDUSTRY

- aus Eisen oder Stahl

2,7

 

A

 

8307.90.00

INDUSTRY

- aus anderen unedlen Metallen

2,7

 

A

 

8308

 

Verschlüsse, Verschlussbügel, Schnallen, Spangen, Klammern, Haken, Ösen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Kleidung oder Bekleidungszubehör, Schuhe, Schmuck, Armbanduhren, Bücher, Planen, Lederwaren, Reiseartikel, Sattlerwaren oder andere konfektionierte Waren; Hohlniete und Zweispitzniete, aus unedlen Metallen; Perlen und zugeschnittener Flitter, aus unedlen Metallen

 

 

 

 

8308.10.00

INDUSTRY

- Klammern, Haken und Ösen

2,7

 

A

 

8308.20.00

INDUSTRY

- Hohlniete oder Zweispitzniete

2,7

 

A

 

8308.90.00

INDUSTRY

- andere, einschließlich Teile

2,7

 

A

 

8309

 

Stopfen (einschließlich Kronenverschlüsse, Stopfen mit Schraubgewinde und Gießpfropfen), Deckel, Flaschenkapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen

 

 

 

 

8309.10.00

INDUSTRY

- Kronenverschlüsse

2,7

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

8309.90.10

INDUSTRY

-- Verschluss- oder Flaschenkapseln, aus Blei; Verschluss- oder Flaschenkapseln, aus Aluminium, mit einem Durchmesser von mehr als 21 mm

3,7

 

A

 

8309.90.90

INDUSTRY

-- andere

2,7

 

A

 

8310.00.00

INDUSTRY

Aushängeschilder, Hinweisschilder, Namensschilder und ähnliche Schilder, Zahlen, Buchstaben und andere Zeichen, aus unedlen Metallen, ausgenommen Schilder und Zeichen der Position 9405

2,7

 

A

 

8311

 

Drähte, Stäbe, Rohre, Platten, Elektroden und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen oder aus Metallcarbiden, mit Dekapier- oder Flussmitteln umhüllt oder gefüllt, zum Schweißen oder Löten oder zum Auftragen von Metall oder von Metallcarbiden; Drähte und Stäbe, aus agglomeriertem Pulver von unedlen Metallen, zum Metallisieren im Aufspritzverfahren

 

 

 

 

8311.10.00

INDUSTRY

- umhüllte Elektroden aus unedlen Metallen, für das Lichtbogenschweißen

2,7

 

A

 

8311.20.00

INDUSTRY

- gefüllte Drähte aus unedlen Metallen, für das Lichtbogenschweißen

2,7

 

A

 

8311.30.00

INDUSTRY

- umhüllte Stäbe und gefüllte Drähte, aus unedlen Metallen, für das Löten oder das Autogenschweißen

2,7

 

A

 

8311.90.00

INDUSTRY

- andere

2,7

 

A

 

84

 

KAPITEL 84 – KERNREAKTOREN, KESSEL, MASCHINEN, APPARATE UND MECHANISCHE GERÄTE; TEILE DAVON

 

 

 

 

8401

 

Kernreaktoren; nicht bestrahlte Brennstoffelemente für Kernreaktoren; Maschinen und Apparate für die Isotopentrennung

 

 

 

 

8401.10.00

INDUSTRY

- Kernreaktoren (Euratom)

5,7

 

A

 

8401.20.00

INDUSTRY

- Maschinen und Apparate für die Isotopentrennung sowie Teile davon (Euratom)

3,7

 

A

 

8401.30.00

INDUSTRY

- nicht bestrahlte Brennstoffelemente (Euratom)

3,7

 

A

 

8401.40.00

INDUSTRY

- Teile von Kernreaktoren (Euratom)

3,7

 

A

 

8402

 

Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser

 

 

 

 

 

 

- Dampfkessel

 

 

 

 

8402.11.00

INDUSTRY

-- Wasserrohrkessel mit einer Dampfleistung von mehr als 45 t/h

2,7

 

A

 

8402.12.00

INDUSTRY

-- Wasserrohrkessel mit einer Dampfleistung von 45 t/h oder weniger

2,7

 

A

 

 

 

-- andere Dampfkessel, einschließlich kombinierte Kessel (Hybridkessel)

 

 

 

 

8402.19.10

INDUSTRY

--- Flammrohrkessel und Rauchrohrkessel

2,7

 

A

 

8402.19.90

INDUSTRY

--- andere

2,7

 

A

 

8402.20.00

INDUSTRY

- Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser

2,7

 

A

 

8402.90.00

INDUSTRY

- Teile

2,7

 

A

 

8403

 

Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402

 

 

 

 

 

 

- Heizkessel

 

 

 

 

8403.10.10

INDUSTRY

-- aus Gusseisen

2,7

 

A

 

8403.10.90

INDUSTRY

-- andere

2,7

 

A

 

 

 

- Teile

 

 

 

 

8403.90.10

INDUSTRY

-- aus Gusseisen

2,7

 

A

 

8403.90.90

INDUSTRY

-- andere

2,7

 

A

 

8404

 

Hilfsapparate für Kessel der Position 8402 oder 8403 (z. B. Vorwärmer, Überhitzer, Rußbläser und Rauchgasrückführungen); Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen

 

 

 

 

8404.10.00

INDUSTRY

- Hilfsapparate für Kessel der Position 8402 oder 8403

2,7

 

A

 

8404.20.00

INDUSTRY

- Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen

2,7

 

A

 

8404.90.00

INDUSTRY

- Teile

2,7

 

A

 

8405

 

Generatorgas- und Wassergaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern; Acetylenentwickler und ähnliche mit Wasser arbeitende Gaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern

 

 

 

 

8405.10.00

INDUSTRY

- Generatorgas- und Wassergaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern; Acetylenentwickler und ähnliche mit Wasser arbeitende Gaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern

1,7

 

A

 

8405.90.00

INDUSTRY

- Teile

1,7

 

A

 

8406

 

Dampfturbinen

 

 

 

 

8406.10.00

INDUSTRY

- Turbinen für den Antrieb von Wasserfahrzeugen

2,7

 

A

 

 

 

- andere Turbinen

 

 

 

 

8406.81.00

INDUSTRY

-- mit einer Leistung von mehr als 40 MW

2,7

 

A

 

8406.82.00

INDUSTRY

-- mit einer Leistung von 40 MW oder weniger

2,7

 

A

 

 

 

- Teile

 

 

 

 

8406.90.10

INDUSTRY

-- Lauf- und Leitschaufeln, Rotoren

2,7

 

A

 

8406.90.90

INDUSTRY

-- andere

2,7

 

A

 

8407

 

Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung

 

 

 

 

8407.10.00

INDUSTRY

- Motoren für Luftfahrzeuge

1,7

 

A

 

 

 

- Antriebsmotoren für Wasserfahrzeuge

 

 

 

 

8407.21

INDUSTRY

-- Außenbordmotoren

 

 

 

 

8407.21.10

INDUSTRY

--- mit einem Hubraum von 325 cm³ oder weniger

6,2

 

A

 

 

 

--- mit einem Hubraum von mehr als 325 cm³

 

 

 

 

8407.21.91

INDUSTRY

---- mit einer Leistung von 30 kW oder weniger

4,2

 

A

 

8407.21.99

INDUSTRY

---- mit einer Leistung von mehr als 30 kW

4,2

 

A

 

8407.29.00

INDUSTRY

-- andere

4,2

 

A

 

 

 

- Hubkolbenmotoren von der zum Antrieb von Fahrzeugen des Kapitels 87 verwendeten Art

 

 

 

 

8407.31.00

INDUSTRY

-- mit einem Hubraum von 50 cm³ oder weniger

2,7

 

A

 

 

 

-- mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bis 250 cm³

 

 

 

 

8407.32.10

INDUSTRY

--- mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bis 125 cm³

2,7

 

A

 

8407.32.90

INDUSTRY

--- mit einem Hubraum von mehr als 125 cm³ bis 250 cm³

2,7

 

A

 

 

 

-- mit einem Hubraum von mehr als 250 cm³ bis 1 000 cm³

 

 

 

 

8407.33.20

INDUSTRY

--- mit einem Hubraum von mehr als 250 cm³ bis 500 cm³

2,7

 

A

 

8407.33.80

INDUSTRY

--- mit einem Hubraum von mehr als 500 cm³ bis 1 000 cm³

2,7

 

A

 

8407.34

INDUSTRY

-- mit einem Hubraum von mehr als 1 000 cm³

 

 

 

 

8407.34.10

INDUSTRY

--- für die industrielle Montage: von Einachsschleppern der Unterposition 8701.10, von Kraftfahrzeugen der Position 8703, von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Motor mit einem Hubraum von weniger als 2 800 cm³, von Kraftfahrzeugen der Position 8705

2,7

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

8407.34.30

INDUSTRY

---- gebraucht

4,2

 

A

 

 

 

---- neu, mit einem Hubraum von

 

 

 

 

8407.34.91

INDUSTRY

----- 1 500 cm³ oder weniger

4,2

 

A

 

8407.34.99

INDUSTRY

----- mehr als 1 500 cm³

4,2

 

A

 

8407.90

INDUSTRY

- andere Motoren

 

 

 

 

8407.90.10

INDUSTRY

-- mit einem Hubraum von 250 cm³ oder weniger

2,7

 

A

 

 

 

-- mit einem Hubraum von mehr als 250 cm³

 

 

 

 

8407.90.50

INDUSTRY

--- für die industrielle Montage: von Einachsschleppern der Unterposition 8701.10, von Kraftfahrzeugen der Position 8703, von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Motor mit einem Hubraum von weniger als 2 800 cm³, von Kraftfahrzeugen der Position 8705

2,7

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

8407.90.80

INDUSTRY

---- mit einer Leistung von 10 kW oder weniger

4,2

 

A

 

8407.90.90

INDUSTRY

---- mit einer Leistung von mehr als 10 kW

4,2

 

A

 

8408

 

Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

 

 

 

 

8408.10

INDUSTRY

- Antriebsmotoren für Wasserfahrzeuge

 

 

 

 

 

 

-- gebraucht

 

 

 

 

8408.10.11

INDUSTRY

--- für Schiffe für die Seeschifffahrt der Positionen 8901 bis 8906, für Schlepper der Unterposition 8904.00.10 und für Kriegsschiffe der Unterposition 8906.10.00

0

 

A

 

8408.10.19

INDUSTRY

--- andere

2,7

 

A

 

 

 

-- neu, mit einer Leistung von

 

 

 

 

 

 

--- 50 kW oder weniger

 

 

 

 

8408.10.23

INDUSTRY

---- für Schiffe für die Seeschifffahrt der Positionen 8901 bis 8906, für Schlepper der Unterposition 8904.00.10 und für Kriegsschiffe der Unterposition 8906.10.00

0

 

A

 

8408.10.27

INDUSTRY

---- andere

2,7

 

A

 

 

 

--- mehr als 50 kW bis 100 kW

 

 

 

 

8408.10.31

INDUSTRY

---- für Schiffe für die Seeschifffahrt der Positionen 8901 bis 8906, für Schlepper der Unterposition 8904.00.10 und für Kriegsschiffe der Unterposition 8906.10.00

0

 

A

 

8408.10.39

INDUSTRY

---- andere

2,7

 

A

 

 

 

--- mehr als 100 kW bis 200 kW

 

 

 

 

8408.10.41

INDUSTRY

---- für Schiffe für die Seeschifffahrt der Positionen 8901 bis 8906, für Schlepper der Unterposition 8904.00.10 und für Kriegsschiffe der Unterposition 8906.10.00

0

 

A

 

8408.10.49

INDUSTRY

---- andere

2,7

 

A

 

 

 

--- mehr als 200 kW bis 300 kW

 

 

 

 

8408.10.51

INDUSTRY

---- für Schiffe für die Seeschifffahrt der Positionen 8901 bis 8906, für Schlepper der Unterposition 8904.00.10 und für Kriegsschiffe der Unterposition 8906.10.00

0

 

A

 

8408.10.59

INDUSTRY

---- andere

2,7

 

A

 

 

 

--- mehr als 300 kW bis 500 kW

 

 

 

 

8408.10.61

INDUSTRY

---- für Schiffe für die Seeschifffahrt der Positionen 8901 bis 8906, für Schlepper der Unterposition 8904.00.10 und für Kriegsschiffe der Unterposition 8906.10.00

0

 

A

 

8408.10.69

INDUSTRY

---- andere

2,7

 

A

 

 

 

--- mehr als 500 kW bis 1 000 kW

 

 

 

 

8408.10.71

INDUSTRY

---- für Schiffe für die Seeschifffahrt der Positionen 8901 bis 8906, für Schlepper der Unterposition 8904.00.10 und für Kriegsschiffe der Unterposition 8906.10.00

0

 

A

 

8408.10.79

INDUSTRY

---- andere

2,7

 

A

 

 

 

--- mehr als 1 000 kW bis 5 000 kW

 

 

 

 

8408.10.81

INDUSTRY

---- für Schiffe für die Seeschifffahrt der Positionen 8901 bis 8906, für Schlepper der Unterposition 8904.00.10 und für Kriegsschiffe der Unterposition 8906.10.00

0

 

A

 

8408.10.89

INDUSTRY

---- andere

2,7

 

A

 

 

 

--- mehr als 5 000 kW

 

 

 

 

8408.10.91

INDUSTRY

---- für Schiffe für die Seeschifffahrt der Positionen 8901 bis 8906, für Schlepper der Unterposition 8904.00.10 und für Kriegsschiffe der Unterposition 8906.10.00

0

 

A

 

8408.10.99

INDUSTRY

---- andere

2,7

 

A

 

8408.20

INDUSTRY

- Motoren von der zum Antrieb von Fahrzeugen des Kapitels 87 verwendeten Art

 

 

 

 

8408.20.10

INDUSTRY

-- für die industrielle Montage: von Einachsschleppern der Unterposition 8701.10, von Kraftfahrzeugen der Position 8703, von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Motor mit einem Hubraum von weniger als 2 500 cm³, von Kraftfahrzeugen der Position 8705

2,7

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

 

 

--- für Acker- und Forstschlepper auf Rädern, mit einer Leistung von

 

 

 

 

8408.20.31

INDUSTRY

---- 50 kW oder weniger

4,2

 

A

 

8408.20.35

INDUSTRY

---- mehr als 50 kW bis 100 kW

4,2

 

A

 

8408.20.37

INDUSTRY

---- mehr als 100 kW

4,2

 

A

 

 

 

--- für andere Fahrzeuge des Kapitels 87, mit einer Leistung von

 

 

 

 

8408.20.51

INDUSTRY

---- 50 kW oder weniger

4,2

 

A

 

8408.20.55

INDUSTRY

---- mehr als 50 kW bis 100 kW

4,2

 

A

 

8408.20.57

INDUSTRY

---- mehr als 100 kW bis 200 kW

4,2

 

A

 

8408.20.99

INDUSTRY

---- mehr als 200 kW

4,2

 

A

 

8408.90

INDUSTRY

- andere Motoren

 

 

 

 

8408.90.21

INDUSTRY

-- Antriebsmotoren für Schienenfahrzeuge

4,2

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

8408.90.27

INDUSTRY

--- gebraucht

4,2

 

A

 

 

 

--- neu, mit einer Leistung von

 

 

 

 

8408.90.41

INDUSTRY

---- 15 kW oder weniger

4,2

 

A

 

8408.90.43

INDUSTRY

---- mehr als 15 kW bis 30 kW

4,2

 

A

 

8408.90.45

INDUSTRY

---- mehr als 30 kW bis 50 kW

4,2

 

A

 

8408.90.47

INDUSTRY

---- mehr als 50 kW bis 100 kW

4,2

 

A

 

8408.90.61

INDUSTRY

---- mehr als 100 kW bis 200 kW

4,2

 

A

 

8408.90.65

INDUSTRY

---- mehr als 200 kW bis 300 kW

4,2

 

A

 

8408.90.67

INDUSTRY

---- mehr als 300 kW bis 500 kW

4,2

 

A

 

8408.90.81

INDUSTRY

---- mehr als 500 kW bis 1 000 kW

4,2

 

A

 

8408.90.85

INDUSTRY

---- mehr als 1 000 kW bis 5 000 kW

4,2

 

A

 

8408.90.89

INDUSTRY

---- mehr als 5 000 kW

4,2

 

A

 

8409

 

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt

 

 

 

 

8409.10.00

INDUSTRY

- von Motoren für Luftfahrzeuge

1,7

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

8409.91.00

INDUSTRY

-- erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Kolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung bestimmt

2,7

 

A

 

8409.99.00

INDUSTRY

-- andere

2,7

 

A

 

8410

 

Wasserturbinen, Wasserräder und Regler dafür

 

 

 

 

 

 

- Wasserturbinen und Wasserräder

 

 

 

 

8410.11.00

INDUSTRY

-- mit einer Leistung von 1 000 kW oder weniger

4,5

 

A

 

8410.12.00

INDUSTRY

-- mit einer Leistung von mehr als 1 000 kW bis 10 000 kW

4,5

 

A

 

8410.13.00

INDUSTRY

-- mit einer Leistung von mehr als 10 000 kW

4,5

 

A

 

8410.90.00

INDUSTRY

- Teile, einschließlich Regler

4,5

 

A

 

8411

 

Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen

 

 

 

 

 

 

- Turbo-Strahltriebwerke

 

 

 

 

8411.11.00

INDUSTRY

-- mit einer Schubkraft von 25 kN oder weniger

3,2

 

A

 

 

 

-- mit einer Schubkraft von mehr als 25 kN

 

 

 

 

8411.12.10

INDUSTRY

--- mit einer Schubkraft von mehr als 25 kN bis 44 kN

2,7

 

A

 

8411.12.30

INDUSTRY

--- mit einer Schubkraft von mehr als 44 kN bis 132 kN

2,7

 

A

 

8411.12.80

INDUSTRY

--- mit einer Schubkraft von mehr als 132 kN

2,7

 

A

 

 

 

- Turbo-Propellertriebwerke

 

 

 

 

8411.21.00

INDUSTRY

-- mit einer Leistung von 1 100 kW oder weniger

3,6

 

A

 

 

 

-- mit einer Leistung von mehr als 1 100 kW

 

 

 

 

8411.22.20

INDUSTRY

--- mit einer Leistung von mehr als 1 100 kW bis 3 730 kW

2,7

 

A

 

8411.22.80

INDUSTRY

--- mit einer Leistung von mehr als 3 730 kW

2,7

 

A

 

 

 

- andere Gasturbinen

 

 

 

 

8411.81.00

INDUSTRY

-- mit einer Leistung von 5 000 kW oder weniger

4,1

 

A

 

 

 

-- mit einer Leistung von mehr als 5 000 kW

 

 

 

 

8411.82.20

INDUSTRY

--- mit einer Leistung von mehr als 5 000 kW bis 20 000 kW

4,1

 

A

 

8411.82.60

INDUSTRY

--- mit einer Leistung von mehr als 20 000 kW bis 50 000 kW

4,1

 

A

 

8411.82.80

INDUSTRY

--- mit einer Leistung von mehr als 50 000 kW

4,1

 

A

 

 

 

- Teile

 

 

 

 

8411.91.00

INDUSTRY

-- von Turbo-Strahltriebwerken oder Turbo-Propellertriebwerken

2,7

 

A

 

8411.99.00

INDUSTRY

-- andere

4,1

 

A

 

8412

 

Andere Motoren und Kraftmaschinen

 

 

 

 

8412.10.00

INDUSTRY

- Strahltriebwerke, andere als Turbo-Strahltriebwerke

2,2

 

A

 

 

 

- Wasserkraftmaschinen und Hydromotoren

 

 

 

 

 

 

-- linear arbeitend (Zylinder)

 

 

 

 

8412.21.20

INDUSTRY

--- Hydrosysteme

2,7

 

A

 

8412.21.80

INDUSTRY

--- andere

2,7

 

A

 

8412.29

INDUSTRY

-- andere

 

 

 

 

8412.29.20

INDUSTRY

--- Hydrosysteme

4,2

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

8412.29.81

INDUSTRY

---- Hydromotoren

4,2

 

A

 

8412.29.89

INDUSTRY

---- andere

4,2

 

A

 

 

 

- Druckluftmotoren

 

 

 

 

8412.31.00

INDUSTRY

-- linear arbeitend (Zylinder)

4,2

 

A

 

8412.39.00

INDUSTRY

-- andere

4,2

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

8412.80.10

INDUSTRY

-- Dampfkraftmaschinen für Wasserdampf oder anderen Dampf

2,7

 

A

 

8412.80.80

INDUSTRY

-- andere

4,2

 

A

 

 

 

- Teile

 

 

 

 

8412.90.20

INDUSTRY

-- von Strahltriebwerken, anderen als Turbo-Strahltriebwerken

1,7

 

A

 

8412.90.40

INDUSTRY

-- von Hydromotoren

2,7

 

A

 

8412.90.80

INDUSTRY

-- andere

2,7

 

A

 

8413

 

Flüssigkeitspumpen, auch mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten

 

 

 

 

 

 

- Pumpen, mit Messvorrichtung ausgestattet oder ihrer Beschaffenheit nach zur Aufnahme einer Messvorrichtung bestimmt

 

 

 

 

8413.11.00

INDUSTRY

-- Ausgabepumpen für Kraftstoffe oder Schmiermittel, von der in Tankstellen oder Kraftfahrzeugwerkstätten verwendeten Art

1,7

 

A

 

8413.19.00

INDUSTRY

-- andere

1,7

 

A

 

8413.20.00

INDUSTRY

- Handpumpen, ausgenommen solche der Unterposition 8413.11 oder 8413.19

1,7

 

A

 

 

 

- Kraftstoff-, Öl- oder Kühlmittelpumpen für Kolbenverbrennungsmotoren

 

 

 

 

8413.30.20

INDUSTRY

-- Einspritzpumpen

1,7

 

A

 

8413.30.80

INDUSTRY

-- andere

1,7

 

A

 

8413.40.00

INDUSTRY

- Betonpumpen

1,7

 

A

 

8413.50

INDUSTRY

- andere oszillierende Verdrängerpumpen

 

 

 

 

8413.50.20

INDUSTRY

-- Hydroaggregate

1,7

 

A

 

8413.50.40

INDUSTRY

-- Dosierpumpen

1,7

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

 

 

--- Kolbenpumpen

 

 

 

 

8413.50.61

INDUSTRY

---- Hydropumpen

1,7

 

A

 

8413.50.69

INDUSTRY

---- andere

1,7

 

A

 

8413.50.80

INDUSTRY

--- andere

1,7

 

A

 

8413.60

INDUSTRY

- andere rotierende Verdrängerpumpen

 

 

 

 

8413.60.20

INDUSTRY

-- Hydroaggregate

1,7

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

 

 

--- Zahnradpumpen

 

 

 

 

8413.60.31

INDUSTRY

---- Hydropumpen

1,7

 

A

 

8413.60.39

INDUSTRY

---- andere

1,7

 

A

 

 

 

--- Flügelzellenpumpen

 

 

 

 

8413.60.61

INDUSTRY

---- Hydropumpen

1,7

 

A

 

8413.60.69

INDUSTRY

---- andere

1,7

 

A

 

8413.60.70

INDUSTRY

--- Schraubenspindelpumpen

1,7

 

A

 

8413.60.80

INDUSTRY

--- andere

1,7

 

A

 

8413.70

INDUSTRY

- andere Kreiselpumpen

 

 

 

 

 

 

-- Tauchmotorpumpen

 

 

 

 

8413.70.21

INDUSTRY

--- einstufig

1,7

 

A

 

8413.70.29

INDUSTRY

--- mehrstufig

1,7

 

A

 

8413.70.30

INDUSTRY

-- Umlaufbeschleuniger für Heizungs- und Heißwasseranlagen, ohne Wellenabdichtung

1,7

 

A

 

 

 

-- andere, mit einer Nennweite des Austrittsstutzens von

 

 

 

 

8413.70.35

INDUSTRY

--- 15 mm oder weniger

1,7

 

A

 

 

 

--- mehr als 15 mm

 

 

 

 

8413.70.45

INDUSTRY

---- Kanalradpumpen und Seitenkanalpumpen

1,7

 

A

 

 

 

---- Radialkreiselpumpen

 

 

 

 

 

 

----- einstufig

 

 

 

 

 

 

------ einströmig

 

 

 

 

8413.70.51

INDUSTRY

------- in Blockbauweise

1,7

 

A

 

8413.70.59

INDUSTRY

------- andere

1,7

 

A

 

8413.70.65

INDUSTRY

------ mehrströmig

1,7

 

A

 

8413.70.75

INDUSTRY

----- mehrstufig

1,7

 

A

 

 

 

---- andere Kreiselpumpen

 

 

 

 

8413.70.81

INDUSTRY

----- einstufig

1,7

 

A

 

8413.70.89

INDUSTRY

----- mehrstufig

1,7

 

A

 

 

 

- andere Pumpen; Hebewerke für Flüssigkeiten

 

 

 

 

8413.81.00

INDUSTRY

-- Pumpen

1,7

 

A

 

8413.82.00

INDUSTRY

-- Hebewerke für Flüssigkeiten

1,7

 

A

 

 

 

- Teile

 

 

 

 

8413.91.00

INDUSTRY

-- von Pumpen

1,7

 

A

 

8413.92.00

INDUSTRY

-- von Hebewerken für Flüssigkeiten

1,7

 

A

 

8414

 

Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren sowie Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter

 

 

 

 

8414.10

INDUSTRY

- Vakuumpumpen

 

 

 

 

8414.10.15

INDUSTRY

-- von der für die Herstellung von Halbleitern oder ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung von Flachbildschirmen verwendeten Art

0

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

8414.10.25

INDUSTRY

--- Drehschieberpumpen, Sperrschieberpumpen, Molekularpumpen und Wälzkolbenpumpen

1,7

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

8414.10.81

INDUSTRY

---- Diffusionspumpen, Kryopumpen und Adsorptionspumpen

1,7

 

A

 

8414.10.89

INDUSTRY

---- andere

1,7

 

A

 

 

 

- hand- oder fußbetriebene Luftpumpen

 

 

 

 

8414.20.20

INDUSTRY

-- Handpumpen für Fahrräder

1,7

 

A

 

8414.20.80

INDUSTRY

-- andere

2,2

 

A

 

8414.30

INDUSTRY

- Kompressoren von der für Kältemaschinen verwendeten Art

 

 

 

 

8414.30.20

INDUSTRY

-- mit einer Leistung von 0,4 kW oder weniger

2,2

 

A

 

 

 

-- mit einer Leistung von mehr als 0,4 kW

 

 

 

 

8414.30.81

INDUSTRY

--- hermetische oder halbhermetische

2,2

 

A

 

8414.30.89

INDUSTRY

--- andere

2,2

 

A

 

 

 

- Luftkompressoren, auf Anhängerfahrgestell montiert

 

 

 

 

8414.40.10

INDUSTRY

-- mit einer Liefermenge je Minute von 2 m³ oder weniger

2,2

 

A

 

8414.40.90

INDUSTRY

-- mit einer Liefermenge je Minute von mehr als 2 m³

2,2

 

A

 

 

 

- Ventilatoren

 

 

 

 

8414.51.00

INDUSTRY

-- Tisch-, Boden-, Wand-, Decken-, Dach- oder Fensterventilatoren, mit eingebautem Elektromotor mit einer Leistung von 125 W oder weniger

3,2

 

A

 

8414.59

INDUSTRY

-- andere

 

 

 

 

8414.59.15

INDUSTRY

--- Ventilatoren von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Kühlung von Mikroprozessoren, Telekommunikationsgeräten, automatischen Datenverarbeitungsmaschinen oder Einheiten automatischer Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art

0

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

8414.59.25

INDUSTRY

---- Axialventilatoren

2,3

 

A

 

8414.59.35

INDUSTRY

---- Zentrifugalventilatoren

2,3

 

A

 

8414.59.95

INDUSTRY

---- andere

2,3

 

A

 

8414.60.00

INDUSTRY

- Abzugshauben mit einer größten horizontalen Seitenlänge von 120 cm oder weniger

2,7

 

A

 

8414.80

INDUSTRY

- andere

 

 

 

 

 

 

-- Turbokompressoren

 

 

 

 

8414.80.11

INDUSTRY

--- einstufig

2,2

 

A

 

8414.80.19

INDUSTRY

--- mehrstufig

2,2

 

A

 

 

 

-- oszillierende Verdrängerkompressoren zum Erzeugen eines Überdrucks von

 

 

 

 

 

 

--- 15 bar oder weniger, mit einer Liefermenge je Stunde von

 

 

 

 

8414.80.22

INDUSTRY

---- 60 m³ oder weniger

2,2

 

A

 

8414.80.28

INDUSTRY

---- mehr als 60 m³

2,2

 

A

 

 

 

--- mehr als 15 bar, mit einer Liefermenge je Stunde von

 

 

 

 

8414.80.51

INDUSTRY

---- 120 m³ oder weniger

2,2

 

A

 

8414.80.59

INDUSTRY

---- mehr als 120 m³

2,2

 

A

 

 

 

-- rotierende Verdrängerkompressoren

 

 

 

 

8414.80.73

INDUSTRY

--- einwellig

2,2

 

A

 

 

 

--- mehrwellig

 

 

 

 

8414.80.75

INDUSTRY

---- Schraubenkompressoren

2,2

 

A

 

8414.80.78

INDUSTRY

---- andere

2,2

 

A

 

8414.80.80

INDUSTRY

-- andere

2,2

 

A

 

8414.90.00

INDUSTRY

- Teile

2,2

 

A

 

8415

 

Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird

 

 

 

 

 

 

- von der zur Befestigung an Fenstern, Wänden, Decken oder am Boden verwendeten Art, als Kompaktgerät oder „Split-System“ (Anlagen aus getrennten Elementen)

 

 

 

 

8415.10.10

INDUSTRY

-- Kompaktgeräte

2,2

 

A

 

8415.10.90

INDUSTRY

-- „Split-Systeme“ (Anlagen aus getrennten Einzelelementen)

2,5

 

A

 

8415.20.00

INDUSTRY

- von der zum Komfort von Personen in Kraftfahrzeugen verwendeten Art

2,7

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

8415.81.00

INDUSTRY

-- mit Kälteerzeugungsvorrichtung und einem Ventil zum Umkehren des Kühl-Heizkreislaufs (Umkehrwärmepumpen)

2,7

 

A

 

8415.82.00

INDUSTRY

-- andere, mit Kälteerzeugungsvorrichtung

2,7

 

A

 

8415.83.00

INDUSTRY

-- ohne Kälteerzeugungsvorrichtung

2,7

 

A

 

8415.90.00

INDUSTRY

- Teile

2,7

 

A

 

8416

 

Brenner für Feuerungen, die mit flüssigem Brennstoff, pulverisiertem festem Brennstoff oder Gas betrieben werden; automatische Feuerungen, einschließlich ihrer mechanischen Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Entascher und ähnlichen Vorrichtungen

 

 

 

 

 

 

- Brenner für flüssigen Brennstoff

 

 

 

 

8416.10.10

INDUSTRY

-- mit fest angebauter automatischer Steuerung

1,7

 

A

 

8416.10.90

INDUSTRY

-- andere

1,7

 

A

 

8416.20

INDUSTRY

- andere Brenner, einschließlich kombinierte Brenner

 

 

 

 

8416.20.10

INDUSTRY

-- ausschließlich für Gas, in Blockbauweise, mit eingebautem Ventilator und Kontrollvorrichtung

1,7

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

8416.20.20

INDUSTRY

--- kombinierte Brenner

1,7

 

A

 

8416.20.80

INDUSTRY

--- andere

1,7

 

A

 

8416.30.00

INDUSTRY

- automatische Feuerungen, einschließlich ihrer mechanischen Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Entascher und ähnlichen Vorrichtungen

1,7

 

A

 

8416.90.00

INDUSTRY

- Teile

1,7

 

A

 

8417

 

Nicht elektrische Industrie- und Laboratoriumsöfen, einschließlich Verbrennungsöfen

 

 

 

 

8417.10.00

INDUSTRY

- Öfen zum Rösten, Schmelzen oder anderem Warmbehandeln von Erzen, Schwefelkies oder Metallen

1,7

 

A

 

 

 

- Backöfen

 

 

 

 

8417.20.10

INDUSTRY

-- Tunnelöfen

1,7

 

A

 

8417.20.90

INDUSTRY

-- andere

1,7

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

8417.80.30

INDUSTRY

-- Öfen zum Brennen von keramischen Produkten

1,7

 

A

 

8417.80.50

INDUSTRY

-- Öfen zum Brennen von Zement, Glas oder chemischen Produkten

1,7

 

A

 

8417.80.70

INDUSTRY

-- andere

1,7

 

A

 

8417.90.00

INDUSTRY

- Teile

1,7

 

A

 

8418

 

Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415

 

 

 

 

 

 

- kombinierte Kühl- und Gefrierschränke mit gesonderten Außentüren

 

 

 

 

8418.10.20

INDUSTRY

-- mit einem Inhalt von mehr als 340 l

1,9

 

A

 

8418.10.80

INDUSTRY

-- andere

1,9

 

A

 

 

 

- Haushaltskühlschränke

 

 

 

 

8418.21

INDUSTRY

-- Kompressorkühlschränke

 

 

 

 

8418.21.10

INDUSTRY

--- mit einem Inhalt von mehr als 340 l

1,5

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

8418.21.51

INDUSTRY

---- Tischkühlschränke

2,5

 

A

 

8418.21.59

INDUSTRY

---- Einbaukühlschränke

1,9

 

A

 

 

 

---- andere, mit einem Inhalt von

 

 

 

 

8418.21.91

INDUSTRY

----- 250 l oder weniger

2,5

 

A

 

8418.21.99

INDUSTRY

----- mehr als 250 l bis 340 l

1,9

 

A

 

8418.29.00

INDUSTRY

-- andere

2,2

 

A

 

 

 

- Gefrier- und Tiefkühltruhen mit einem Inhalt von 800 l oder weniger

 

 

 

 

8418.30.20

INDUSTRY

-- mit einem Inhalt von 400 l oder weniger

2,2

 

A

 

8418.30.80

INDUSTRY

-- mit einem Inhalt von mehr als 400 l bis 800 l

2,2

 

A

 

 

 

- Gefrier- und Tiefkühlschränke mit einem Inhalt von 900 l oder weniger

 

 

 

 

8418.40.20

INDUSTRY

-- mit einem Inhalt von 250 l oder weniger

2,2

 

A

 

8418.40.80

INDUSTRY

-- mit einem Inhalt von mehr als 250 l bis 900 l

2,2

 

A

 

8418.50

INDUSTRY

- andere Möbel (Truhen, Schränke, Vitrinen, Theken und dergleichen) zur Aufbewahrung und Auslage von Waren, mit eingebauter Ausrüstung zum Kühlen, Tiefkühlen oder Gefrieren

 

 

 

 

 

 

-- Schaukühlmöbel (mit eingebautem Kältesatz oder Verdampfer)

 

 

 

 

8418.50.11

INDUSTRY

--- für tiefgekühlte Waren

2,2

 

A

 

8418.50.19

INDUSTRY

--- andere

2,2

 

A

 

8418.50.90

INDUSTRY

-- andere Kühlmöbel

2,2

 

A

 

 

 

- andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung; Wärmepumpen

 

 

 

 

8418.61.00

INDUSTRY

-- Wärmepumpen, andere als Klimageräte der Position 8415

2,2

 

A

 

8418.69.00

INDUSTRY

-- andere

2,2

 

A

 

 

 

- Teile

 

 

 

 

8418.91.00

INDUSTRY

-- Möbel, ihrer Beschaffenheit nach zur Aufnahme einer Kälteerzeugungseinrichtung bestimmt

2,2

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

8418.99.10

INDUSTRY

--- Verdampfer und Kondensatoren, ausgenommen für Haushaltsgeräte

2,2

 

A

 

8418.99.90

INDUSTRY

--- andere

2,2

 

A

 

8419

 

Apparate, Vorrichtungen oder Laborausstattung auch elektrisch beheizt (ausgenommen Öfen und andere Apparate der Position 8514), zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, z. B. Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausgenommen Haushaltsapparate; nicht elektrische Durchlauferhitzer und Heißwasserspeicher

 

 

 

 

 

 

- nicht elektrische Durchlauferhitzer und Heißwasserspeicher

 

 

 

 

8419.11.00

INDUSTRY

-- Gasdurchlauferhitzer

2,6

 

A

 

8419.19.00

INDUSTRY

-- andere

2,6

 

A

 

8419.20.00

INDUSTRY

- Sterilisierapparate für medizinische oder chirurgische Zwecke oder für Laboratorien

0

 

A

 

 

 

- Trockner

 

 

 

 

8419.31.00

INDUSTRY

-- für landwirtschaftliche Erzeugnisse

1,7

 

A

 

8419.32.00

INDUSTRY

-- für Holz, Papierhalbstoff, Papier oder Pappe

1,7

 

A

 

8419.39.00

INDUSTRY

-- andere

1,7

 

A

 

8419.40.00

INDUSTRY

- Destillier- und Rektifizierapparate

1,7

 

A

 

 

 

- Wärmeaustauscher

 

 

 

 

8419.50.20

INDUSTRY

-- Wärmeaustauscher aus Fluorpolymeren und mit Bohrungen für Eingangs- und Ausgangsleitungen mit Innendurchmessern von 3 cm oder weniger

0

 

A

 

8419.50.80

INDUSTRY

-- andere

1,7

 

A

 

8419.60.00

INDUSTRY

- Apparate und Vorrichtungen für die Luft- oder andere Gasverflüssigung

1,7

 

A

 

 

 

- andere Apparate und Vorrichtungen

 

 

 

 

 

 

-- zum Zubereiten heißer Getränke oder zum Kochen oder Wärmen von Speisen

 

 

 

 

8419.81.20

INDUSTRY

--- Dampffiltriermaschinen und andere Maschinen zum Zubereiten von Kaffee oder anderen heißen Getränken

2,7

 

A

 

8419.81.80

INDUSTRY

--- andere

1,7

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

8419.89.10

INDUSTRY

--- Wasserrückkühlvorrichtungen und -apparate, in denen der Wärmeaustausch nicht über Wandungen erfolgt

1,7

 

A

 

8419.89.30

INDUSTRY

--- Apparate und Vorrichtungen zum Aufdampfen von Metall im Vakuum

2,4

 

A

 

8419.89.98

INDUSTRY

--- andere

2,4

 

A

 

 

 

- Teile

 

 

 

 

8419.90.15

INDUSTRY

-- von Sterilisierapparaten der Unterposition 8419.20.00

0

 

A

 

8419.90.85

INDUSTRY

-- andere

1,7

 

A

 

8420

 

Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen

 

 

 

 

8420.10

INDUSTRY

- Kalander und Walzwerke

 

 

 

 

8420.10.10

INDUSTRY

-- von der in der Textilindustrie verwendeten Art

1,7

 

A

 

8420.10.30

INDUSTRY

-- von der in der Papierindustrie verwendeten Art

1,7

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

8420.10.81

INDUSTRY

--- Rollenlaminatoren von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung von gedruckten Schaltungen oder von Substraten für gedruckte Schaltungen verwendeten Art

0

 

A

 

8420.10.89

INDUSTRY

--- andere

1,7

 

A

 

 

 

- Teile

 

 

 

 

 

 

-- Walzen

 

 

 

 

8420.91.10

INDUSTRY

--- aus Gusseisen

1,7

 

A

 

8420.91.80

INDUSTRY

--- andere

2,2

 

A

 

8420.99.00

INDUSTRY

-- andere

2,2

 

A

 

8421

 

Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen

 

 

 

 

 

 

- Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner

 

 

 

 

8421.11.00

INDUSTRY

-- Milchentrahmer

2,2

 

A

 

8421.12.00

INDUSTRY

-- Wäscheschleudern

2,7

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

8421.19.20

INDUSTRY

--- Zentrifugen von der in Laboratorien verwendeten Art

1,5

 

A

 

8421.19.70

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

 

 

- Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten

 

 

 

 

8421.21.00

INDUSTRY

-- zum Filtrieren oder Reinigen von Wasser

1,7

 

A

 

8421.22.00

INDUSTRY

-- zum Filtrieren oder Reinigen von Getränken, ausgenommen Wasser

1,7

 

A

 

8421.23.00

INDUSTRY

-- Öl- und Kraftstofffilter für Kolbenverbrennungsmotoren

1,7

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

8421.29.20

INDUSTRY

--- aus Fluorpolymeren und mit Filter oder Reinigungsmembran mit einer Dicke von nicht mehr als 140 Mikrometern

0

 

A

 

8421.29.80

INDUSTRY

--- andere

1,7

 

A

 

 

 

- Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Gasen

 

 

 

 

8421.31.00

INDUSTRY

-- Luftansaugfilter für Kolbenverbrennungsmotoren

1,7

 

A

 

8421.39

INDUSTRY

-- andere

 

 

 

 

8421.39.15

INDUSTRY

--- mit Gehäuse aus nicht rostendem Stahl und mit Bohrungen für Eingangs- und Ausgangsleitungen mit Innendurchmessern von nicht mehr als 1,3 cm

0

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

8421.39.25

INDUSTRY

---- Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Luft

1,7

 

A

 

 

 

---- Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von anderen Gasen

 

 

 

 

8421.39.35

INDUSTRY

----- durch katalytisches Verfahren

1,7

 

A

 

8421.39.85

INDUSTRY

----- andere

1,7

 

A

 

 

 

- Teile

 

 

 

 

8421.91.00

INDUSTRY

-- von Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner

1,7

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

8421.99.10

INDUSTRY

--- Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten der Unterpositionen 8421.29.20 oder 8421.39.15

0

 

A

 

8421.99.90

INDUSTRY

--- andere

1,7

 

A

 

8422

 

Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschließen, Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen, Dosen, Schachteln, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Gläsern, Tuben oder ähnlichen Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken oder Umhüllen von Waren (einschließlich Schrumpffolienverpackungsmaschinen); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure

 

 

 

 

 

 

- Geschirrspülmaschinen

 

 

 

 

8422.11.00

INDUSTRY

-- Haushaltsgeschirrspülmaschinen

2,7

 

A

 

8422.19.00

INDUSTRY

-- andere

1,7

 

A

 

8422.20.00

INDUSTRY

- Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen

1,7

 

A

 

8422.30.00

INDUSTRY

- Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschließen, Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen, Dosen, Schachteln, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Gläsern, Tuben oder ähnlichen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure

1,7

 

A

 

8422.40.00

INDUSTRY

- andere Maschinen und Apparate zum Verpacken oder Umhüllen von Waren (einschließlich Schrumpffolienverpackungsmaschinen)

1,7

 

A

 

 

 

- Teile

 

 

 

 

8422.90.10

INDUSTRY

-- von Geschirrspülmaschinen

1,7

 

A

 

8422.90.90

INDUSTRY

-- andere

1,7

 

A

 

8423

 

Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art

 

 

 

 

 

 

- Personenwaagen, einschließlich Säuglingswaagen; Haushaltswaagen

 

 

 

 

8423.10.10

INDUSTRY

-- Haushaltswaagen

1,7

 

A

 

8423.10.90

INDUSTRY

-- andere

1,7

 

A

 

 

 

- Waagen für Stetigförderer, zum kontinuierlichen Wiegen

 

 

 

 

8423.20.10

INDUSTRY

-- mit Verwendung elektronischer Mittel zur Gewichtsbestimmung

0

 

A

 

8423.20.90

INDUSTRY

-- andere

1,7

 

A

 

 

 

- Absackwaagen, Abfüllwaagen, Dosierwaagen und andere Waagen zur Verwiegung konstanter Gewichtsmengen

 

 

 

 

8423.30.10

INDUSTRY

-- mit Verwendung elektronischer Mittel zur Gewichtsbestimmung

0

 

A

 

8423.30.90

INDUSTRY

-- andere

1,7

 

A

 

 

 

- andere Waagen

 

 

 

 

8423.81

INDUSTRY

-- für eine Höchstlast von 30 kg oder weniger

 

 

 

 

 

 

--- mit Verwendung elektronischer Mittel zur Gewichtsbestimmung

 

 

 

 

8423.81.21

INDUSTRY

---- Sortierwaagen und selbsttätige Kontrollwaagen zum Überprüfen eines vorgegebenen Gewichts

0

 

A

 

8423.81.23

INDUSTRY

---- Apparate und Geräte zum Wiegen und Etikettieren verpackter Waren

0

 

A

 

8423.81.25

INDUSTRY

---- Ladenwaagen

0

 

A

 

8423.81.29

INDUSTRY

---- andere

0

 

A

 

8423.81.80

INDUSTRY

--- andere

1,7

 

A

 

8423.82

INDUSTRY

-- für eine Höchstlast von mehr als 30 kg bis 5 000 kg

 

 

 

 

8423.82.20

INDUSTRY

--- mit Verwendung elektronischer Mittel zur Gewichtsbestimmung, ausgenommen Maschinen zum Wiegen von Kraftfahrzeugen

0

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

8423.82.81

INDUSTRY

---- Sortierwaagen und selbsttätige Kontrollwaagen zum Überprüfen eines vorgegebenen Gewichts

1,7

 

A

 

8423.82.89

INDUSTRY

---- andere

1,7

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

8423.89.20

INDUSTRY

--- mit Verwendung elektronischer Mittel zur Gewichtsbestimmung

0

 

A

 

8423.89.80

INDUSTRY

--- andere

1,7

 

A

 

 

 

- Gewichte für Waagen aller Art; Teile von Waagen

 

 

 

 

8423.90.10

INDUSTRY

-- Teile von Waagen der Unterpositionen 8423.20.10, 8423.30.10, 8423.81.21, 8423.81.23 , 8423.81.25, 8423.81.29, 8423.82.20 oder 8423.89.20

0

 

A

 

8423.90.90

INDUSTRY

-- andere

1,7

 

A

 

8424

 

Mechanische Apparate, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate

 

 

 

 

8424.10.00

INDUSTRY

- Feuerlöscher, auch mit Füllung

1,7

 

A

 

8424.20.00

INDUSTRY

- Spritzpistolen und ähnliche Apparate

1,7

 

A

 

8424.30

INDUSTRY

- Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate

 

 

 

 

 

 

-- Wasserstrahlreinigungsapparate mit eingebautem Motor

 

 

 

 

8424.30.01

INDUSTRY

--- mit Heizvorrichtung

1,7

 

A

 

8424.30.08

INDUSTRY

--- andere

1,7

 

A

 

 

 

-- andere Maschinen und Apparate

 

 

 

 

8424.30.10

INDUSTRY

--- mit Druckluft betrieben

1,7

 

A

 

8424.30.90

INDUSTRY

--- andere

1,7

 

A

 

 

 

- Spritz-/Sprühgeräte für die Landwirtschaft oder den Gartenbau

 

 

 

 

8424.41.00

INDUSTRY

-- tragbare Spritz-/Sprühgeräte

1,7

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

8424.49.10

INDUSTRY

--- Spritz-, Sprüh- und Stäubegeräte, ihrer Beschaffenheit nach für den Schlepperanbau oder Schlepperzug bestimmt

1,7

 

A

 

8424.49.90

INDUSTRY

--- andere

1,7

 

A

 

 

 

- andere Apparate

 

 

 

 

 

 

-- für die Landwirtschaft oder den Gartenbau

 

 

 

 

8424.82.10

INDUSTRY

--- Apparate zur Bewässerung

1,7

 

A

 

8424.82.90

INDUSTRY

--- andere

1,7

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

8424.89.40

INDUSTRY

--- mechanische Apparate zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben, von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung von gedruckten Schaltungen oder Baugruppen gedruckter Schaltungen verwendeten Art

0

 

A

 

8424.89.70

INDUSTRY

--- andere

1,7

 

A

 

 

 

- Teile

 

 

 

 

8424.90.20

INDUSTRY

-- Teile von mechanischen Apparaten der Unterposition 8424.89.40

0

 

A

 

8424.90.80

INDUSTRY

-- andere

1,7

 

A

 

8425

 

Flaschenzüge; Zugwinden und Spille; Hubwinden

 

 

 

 

 

 

- Flaschenzüge

 

 

 

 

8425.11.00

INDUSTRY

-- mit Elektromotor

0

 

A

 

8425.19.00

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

 

 

- Zugwinden; Spille

 

 

 

 

8425.31.00

INDUSTRY

-- mit Elektromotor

0

 

A

 

8425.39.00

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

 

 

- Hubwinden

 

 

 

 

8425.41.00

INDUSTRY

-- ortsfeste Hebebühnen von der in Kraftfahrzeugwerkstätten verwendeten Art

0

 

A

 

8425.42.00

INDUSTRY

-- andere hydraulische Hubwinden

0

 

A

 

8425.49.00

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

8426

 

Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren

 

 

 

 

 

 

- Laufkrane, Portalkrane (ausgenommen Portaldrehkrane), Verladebrücken, fahrbare Hubportale und Portalhubkraftkarren

 

 

 

 

8426.11.00

INDUSTRY

-- Konsol- oder Wandlaufkrane

0

 

A

 

8426.12.00

INDUSTRY

-- auf luftbereiften Rädern fahrende Hubportale sowie Portalhubkraftkarren

0

 

A

 

8426.19.00

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

8426.20.00

INDUSTRY

- Turmdrehkrane

0

 

A

 

8426.30.00

INDUSTRY

- Portaldrehkrane

0

 

A

 

 

 

- andere selbstfahrende Maschinen, Apparate und Geräte

 

 

 

 

8426.41.00

INDUSTRY

-- mit luftbereiften Rädern

0

 

A

 

8426.49.00

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

 

 

- andere Maschinen, Apparate und Geräte

 

 

 

 

 

 

-- ihrer Beschaffenheit nach zum Aufbau auf Straßenfahrzeuge bestimmt

 

 

 

 

8426.91.10

INDUSTRY

--- hydraulische Fahrzeug-Selbstladekrane

0

 

A

 

8426.91.90

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

8426.99.00

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

8427

 

Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren

 

 

 

 

 

 

- Elektrokraftkarren

 

 

 

 

8427.10.10

INDUSTRY

-- zum Heben auf eine Höhe von 1 m oder mehr

4,5

 

A

 

8427.10.90

INDUSTRY

-- andere

4,5

 

A

 

8427.20

INDUSTRY

- andere selbstfahrende Karren

 

 

 

 

 

 

-- zum Heben auf eine Höhe von 1 m oder mehr

 

 

 

 

8427.20.11

INDUSTRY

--- geländegängige Gabelstapler und Stapelkraftkarren

4,5

 

A

 

8427.20.19

INDUSTRY

--- andere

4,5

 

A

 

8427.20.90

INDUSTRY

-- andere

4,5

 

A

 

8427.90.00

INDUSTRY

- andere Karren

4

 

A

 

8428

 

Andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z. B. Aufzüge, Rolltreppen, Stetigförderer und Seilschwebebahnen)

 

 

 

 

 

 

- Personen- und Lastenaufzüge

 

 

 

 

8428.10.20

INDUSTRY

-- elektrische

0

 

A

 

8428.10.80

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

 

 

- pneumatische Stetigförderer

 

 

 

 

8428.20.20

INDUSTRY

-- für Schüttgut

0

 

A

 

8428.20.80

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

 

 

- andere Stetigförderer für Waren

 

 

 

 

8428.31.00

INDUSTRY

-- ihrer Beschaffenheit nach für Arbeiten unter Tage bestimmt

0

 

A

 

8428.32.00

INDUSTRY

-- andere, mit Kübeln

0

 

A

 

8428.33.00

INDUSTRY

-- andere, mit Bändern oder Gurten

0

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

8428.39.20

INDUSTRY

--- Scheibenrollenbahnen und andere Rollenbahnen

0

 

A

 

8428.39.90

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

8428.40.00

INDUSTRY

- Rolltreppen und Rollsteige

0

 

A

 

8428.60.00

INDUSTRY

- Seilschwebebahnen, Sessellifte und Schlepplifte; Zugmechanismen für Standseilbahnen

0

 

A

 

8428.90

INDUSTRY

- andere Maschinen, Apparate und Geräte

 

 

 

 

 

 

-- Lademaschinen, ihrer Beschaffenheit nach besonders zur Verwendung in der Landwirtschaft bestimmt

 

 

 

 

8428.90.71

INDUSTRY

--- ihrer Beschaffenheit nach zum Anbau an Ackerschlepper bestimmt

0

 

A

 

8428.90.79

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

8428.90.90

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

8429

 

Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter

 

 

 

 

 

 

- Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer)

 

 

 

 

8429.11.00

INDUSTRY

-- auf Gleisketten

0

 

A

 

8429.19.00

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

8429.20.00

INDUSTRY

- Erd- oder Straßenhobel (Grader)

0

 

A

 

8429.30.00

INDUSTRY

- Schürfwagen (Scraper)

0

 

A

 

8429.40

INDUSTRY

- Straßenwalzen und andere Bodenverdichter

 

 

 

 

 

 

-- Straßenwalzen

 

 

 

 

8429.40.10

INDUSTRY

--- Vibrationswalzen

0

 

A

 

8429.40.30

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

8429.40.90

INDUSTRY

-- andere Bodenverdichter

0

 

A

 

 

 

- Bagger sowie Schürf- und andere Schaufellader

 

 

 

 

8429.51

INDUSTRY

-- Frontschaufellader

 

 

 

 

8429.51.10

INDUSTRY

--- Lader, ihrer Beschaffenheit nach besonders zur Verwendung unter Tage bestimmt

0

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

8429.51.91

INDUSTRY

---- Schaufellader auf Gleisketten

0

 

A

 

8429.51.99

INDUSTRY

---- andere

0

 

A

 

 

 

-- Maschinen mit um 360° drehbarem Oberwagen

 

 

 

 

8429.52.10

INDUSTRY

--- Bagger auf Gleisketten

0

 

A

 

8429.52.90

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

8429.59.00

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

8430

 

Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer

 

 

 

 

8430.10.00

INDUSTRY

- Rammen und Pfahlzieher

0

 

A

 

8430.20.00

INDUSTRY

- Schneeräumer

0

 

A

 

 

 

- Schrämmaschinen und andere Abbaumaschinen sowie Tunnelbohrmaschinen und andere Streckenvortriebsmaschinen

 

 

 

 

8430.31.00

INDUSTRY

-- selbstfahrend

0

 

A

 

8430.39.00

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

 

 

- andere Bohrmaschinen und Tiefbohrgeräte

 

 

 

 

8430.41.00

INDUSTRY

-- selbstfahrend

0

 

A

 

8430.49.00

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

8430.50.00

INDUSTRY

- andere selbstfahrende Maschinen, Apparate und Geräte

0

 

A

 

 

 

- andere nicht selbstfahrende Maschinen, Apparate und Geräte

 

 

 

 

8430.61.00

INDUSTRY

-- Maschinen, Apparate und Geräte zum Feststampfen oder Verdichten des Bodens

0

 

A

 

8430.69.00

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

8431

 

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8425 bis 8430 bestimmt

 

 

 

 

8431.10.00

INDUSTRY

- von Maschinen, Apparaten und Geräten der Position 8425

0

 

A

 

8431.20.00

INDUSTRY

- von Maschinen, Apparaten und Geräten der Position 8427

4

 

A

 

 

 

- von Maschinen, Apparaten und Geräten der Position 8428

 

 

 

 

8431.31.00

INDUSTRY

-- von Personenaufzügen, Lastenaufzügen oder Rolltreppen

0

 

A

 

8431.39.00

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

 

 

- von Maschinen, Apparaten und Geräten der Position 8426, 8429 oder 8430

 

 

 

 

8431.41.00

INDUSTRY

-- Eimer, Kübel, Schaufeln, Löffel, Greifer und Zangen

0

 

A

 

8431.42.00

INDUSTRY

-- Planierschilde für Planiermaschinen (Bulldozer oder Angledozer)

0

 

A

 

8431.43.00

INDUSTRY

-- Teile von Bohrmaschinen oder Tiefbohrgeräten der Unterposition 8430.41 oder 8430.49

0

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

8431.49.20

INDUSTRY

--- aus Eisen oder Stahl, gegossen

0

 

A

 

8431.49.80

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

8432

 

Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft oder den Gartenbau, zum Bearbeiten oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen; Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze

 

 

 

 

8432.10.00

INDUSTRY

- Pflüge

0

 

A

 

 

 

- Eggen, Vertikutierer, Grubber (Kultivatoren), Jätmaschinen und Hackmaschinen

 

 

 

 

8432.21.00

INDUSTRY

-- Scheibeneggen

0

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

8432.29.10

INDUSTRY

--- Vertikutierer und Grubber (Kultivatoren)

0

 

A

 

8432.29.30

INDUSTRY

--- Eggen

0

 

A

 

8432.29.50

INDUSTRY

--- Motorhacken

0

 

A

 

8432.29.90

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

 

 

- Sämaschinen, Pflanzmaschinen und Setzmaschinen

 

 

 

 

8432.31.00

INDUSTRY

-- Direktsaatmaschinen, Direktpflanzmaschinen, Direktsetzmaschinen

0

 

A

 

8432.39

INDUSTRY

-- andere

 

 

 

 

 

 

--- Sämaschinen

 

 

 

 

8432.39.11

INDUSTRY

---- Einzeldrill-, Einzelkorndrillmaschinen mit Zentralantrieb

0

 

A

 

8432.39.19

INDUSTRY

---- andere

0

 

A

 

8432.39.90

INDUSTRY

--- Pflanz- und Setzmaschinen

0

 

A

 

 

 

- Miststreuer und Düngerstreuer

 

 

 

 

8432.41.00

INDUSTRY

-- Miststreuer

0

 

A

 

8432.42.00

INDUSTRY

-- Düngerstreuer

0

 

A

 

8432.80.00

INDUSTRY

- andere Maschinen, Apparate und Geräte

0

 

A

 

8432.90.00

INDUSTRY

- Teile

0

 

A

 

8433

 

Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten oder Dreschen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschließlich Stroh- oder Futterpressen; Rasenmäher und andere Mähmaschinen; Maschinen zum Reinigen oder Sortieren von Eiern, Obst oder anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte der Position 8437

 

 

 

 

 

 

- Rasenmäher

 

 

 

 

8433.11

INDUSTRY

-- mit Motor und horizontal rotierendem Schneidwerk

 

 

 

 

8433.11.10

INDUSTRY

--- mit Elektromotor

0

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

 

 

---- selbstfahrend

 

 

 

 

8433.11.51

INDUSTRY

----- mit Sitz

0

 

A

 

8433.11.59

INDUSTRY

----- andere

0

 

A

 

8433.11.90

INDUSTRY

---- andere

0

 

A

 

8433.19

INDUSTRY

-- andere

 

 

 

 

 

 

--- mit Motor

 

 

 

 

8433.19.10

INDUSTRY

---- mit Elektromotor

0

 

A

 

 

 

---- andere

 

 

 

 

 

 

----- selbstfahrend

 

 

 

 

8433.19.51

INDUSTRY

------ mit Sitz

0

 

A

 

8433.19.59

INDUSTRY

------ andere

0

 

A

 

8433.19.70

INDUSTRY

----- andere

0

 

A

 

8433.19.90

INDUSTRY

--- ohne Motor

0

 

A

 

8433.20

INDUSTRY

- andere Mähmaschinen, einschließlich Mähbalken für Schlepperanbau

 

 

 

 

8433.20.10

INDUSTRY

-- mit Motor

0

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

8433.20.50

INDUSTRY

--- ihrer Beschaffenheit nach für den Schlepperanbau oder Schlepperzug bestimmt

0

 

A

 

8433.20.90

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

8433.30.00

INDUSTRY

- andere Heuernte-(Heuwerbungs-)maschinen, -apparate und -geräte

0

 

A

 

8433.40.00

INDUSTRY

- Stroh- und Futterpressen, einschließlich Aufnahmepressen

0

 

A

 

 

 

- andere Erntemaschinen, -apparate und -geräte; Dreschmaschinen und -geräte

 

 

 

 

8433.51.00

INDUSTRY

-- Mähdrescher

0

 

A

 

8433.52.00

INDUSTRY

-- andere Dreschmaschinen und -geräte

0

 

A

 

 

 

-- Maschinen zum Ernten von Wurzeln oder Knollenfrüchten

 

 

 

 

8433.53.10

INDUSTRY

--- Kartoffelerntemaschinen

0

 

A

 

8433.53.30

INDUSTRY

--- Rübenköpf- und andere Rübenerntemaschinen

0

 

A

 

8433.53.90

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

8433.59

INDUSTRY

-- andere

 

 

 

 

 

 

--- Feldhäcksler

 

 

 

 

8433.59.11

INDUSTRY

---- selbstfahrend

0

 

A

 

8433.59.19

INDUSTRY

---- andere

0

 

A

 

8433.59.85

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

8433.60.00

INDUSTRY

- Maschinen zum Reinigen oder Sortieren von Eiern, Obst oder anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen

0

 

A

 

8433.90.00

INDUSTRY

- Teile

0

 

A

 

8434

 

Melkmaschinen und andere milchwirtschaftliche Maschinen, Apparate und Geräte

 

 

 

 

8434.10.00

INDUSTRY

- Melkmaschinen

0

 

A

 

8434.20.00

INDUSTRY

- andere milchwirtschaftliche Maschinen, Apparate und Geräte

0

 

A

 

8434.90.00

INDUSTRY

- Teile

0

 

A

 

8435

 

Pressen, Mühlen und ähnliche Maschinen, Apparate und Geräte, zum Bereiten von Wein, Most, Fruchtsäften oder ähnlichen Getränken

 

 

 

 

8435.10.00

INDUSTRY

- Maschinen, Apparate und Geräte

1,7

 

A

 

8435.90.00

INDUSTRY

- Teile

1,7

 

A

 

8436

 

Andere Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft, den Gartenbau, die Geflügel- oder Bienenhaltung, einschließlich Keimapparate mit mechanischen oder wärmetechnischen Vorrichtungen und Brut- und Aufzuchtapparate für die Geflügelzucht

 

 

 

 

8436.10.00

INDUSTRY

- Maschinen, Apparate und Geräte für die Futterbereitung

1,7

 

A

 

 

 

- Maschinen, Apparate und Geräte für die Geflügelhaltung, einschließlich Brut- und Aufzuchtapparate

 

 

 

 

8436.21.00

INDUSTRY

-- Brut- und Aufzuchtapparate

1,7

 

A

 

8436.29.00

INDUSTRY

-- andere

1,7

 

A

 

 

 

- andere Maschinen, Apparate und Geräte

 

 

 

 

8436.80.10

INDUSTRY

-- für die Forstwirtschaft

1,7

 

A

 

8436.80.90

INDUSTRY

-- andere

1,7

 

A

 

 

 

- Teile

 

 

 

 

8436.91.00

INDUSTRY

-- von Maschinen, Apparaten und Geräten für die Geflügelhaltung, einschließlich Geflügelzucht

1,7

 

A

 

8436.99.00

INDUSTRY

-- andere

1,7

 

A

 

8437

 

Maschinen, Apparate und Geräte zum Reinigen, Sortieren oder Sieben von Körner- oder Hülsenfrüchten; Maschinen, Apparate und Geräte für die Müllerei oder zum Behandeln von Getreide oder Hülsenfrüchten, ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte von der in der Landwirtschaft verwendeten Art

 

 

 

 

8437.10.00

INDUSTRY

- Maschinen, Apparate und Geräte zum Reinigen, Sortieren oder Sieben von Körner- oder Hülsenfrüchten

1,7

 

A

 

8437.80.00

INDUSTRY

- andere Maschinen, Apparate und Geräte

1,7

 

A

 

8437.90.00

INDUSTRY

- Teile

1,7

 

A

 

8438

 

Maschinen und Apparate, im Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, zum industriellen Auf- oder Zubereiten oder Herstellen von Lebensmitteln, Futtermitteln oder Getränken, ausgenommen Maschinen und Apparate zum Gewinnen oder Aufbereiten von tierischen oder pflanzlichen Ölen oder Fetten

 

 

 

 

 

 

- Maschinen und Apparate zum Herstellen von Back- oder Teigwaren

 

 

 

 

8438.10.10

INDUSTRY

-- zum Herstellen von Backwaren

1,7

 

A

 

8438.10.90

INDUSTRY

-- zum Herstellen von Teigwaren

1,7

 

A

 

8438.20.00

INDUSTRY

- Maschinen und Apparate zum Herstellen von Süßwaren, Kakao oder Schokolade

1,7

 

A

 

8438.30.00

INDUSTRY

- Maschinen und Apparate zum Herstellen von Zucker

1,7

 

A

 

8438.40.00

INDUSTRY

- Brauereimaschinen und -apparate

1,7

 

A

 

8438.50.00

INDUSTRY

- Maschinen und Apparate zum Verarbeiten von Fleisch

1,7

 

A

 

8438.60.00

INDUSTRY

- Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Früchten oder Gemüsen

1,7

 

A

 

8438.80

INDUSTRY

- andere Maschinen und Apparate

 

 

 

 

8438.80.10

INDUSTRY

-- zum Auf- oder Zubereiten oder Verarbeiten von Kaffee oder Tee

1,7

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

8438.80.91

INDUSTRY

--- zum Zubereiten oder Herstellen von Getränken

1,7

 

A

 

8438.80.99

INDUSTRY

--- andere

1,7

 

A

 

8438.90.00

INDUSTRY

- Teile

1,7

 

A

 

8439

 

Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe

 

 

 

 

8439.10.00

INDUSTRY

- Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen

1,7

 

A

 

8439.20.00

INDUSTRY

- Maschinen und Apparate zum Herstellen von Papier oder Pappe

1,7

 

A

 

8439.30.00

INDUSTRY

- Maschinen und Apparate zum Fertigstellen von Papier oder Pappe

1,7

 

A

 

 

 

- Teile

 

 

 

 

8439.91.00

INDUSTRY

-- von Maschinen und Apparaten zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen

1,7

 

A

 

8439.99.00

INDUSTRY

-- andere

1,7

 

A

 

8440

 

Buchbindereimaschinen und -apparate, einschließlich Fadenheftmaschinen

 

 

 

 

 

 

- Maschinen und Apparate

 

 

 

 

8440.10.10

INDUSTRY

-- Falzmaschinen

1,7

 

A

 

8440.10.20

INDUSTRY

-- Zusammentragmaschinen

1,7

 

A

 

8440.10.30

INDUSTRY

-- Faden-, Draht- und Klammerheftmaschinen

1,7

 

A

 

8440.10.40

INDUSTRY

-- Klebebindemaschinen

1,7

 

A

 

8440.10.90

INDUSTRY

-- andere

1,7

 

A

 

8440.90.00

INDUSTRY

- Teile

1,7

 

A

 

8441

 

Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art

 

 

 

 

 

 

- Schneidemaschinen

 

 

 

 

8441.10.10

INDUSTRY

-- kombinierte Rollenschneide- und -wickelmaschinen

1,7

 

A

 

8441.10.20

INDUSTRY

-- Längs- und Querschneider

1,7

 

A

 

8441.10.30

INDUSTRY

-- Schnellschneider

1,7

 

A

 

8441.10.70

INDUSTRY

-- andere

1,7

 

A

 

8441.20.00

INDUSTRY

- Maschinen zum Herstellen von Tüten, Beuteln, Säcken oder Briefumschlägen

1,7

 

A

 

8441.30.00

INDUSTRY

- Maschinen zum Herstellen von Schachteln, Hülsen, Trommeln oder ähnlichen, nicht durch Formpressen hergestellten Behältnissen

1,7

 

A

 

8441.40.00

INDUSTRY

- Maschinen zum Formpressen von Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe

1,7

 

A

 

8441.80.00

INDUSTRY

- andere Maschinen und Apparate

1,7

 

A

 

 

 

- Teile

 

 

 

 

8441.90.10

INDUSTRY

-- von Schneidemaschinen

1,7

 

A

 

8441.90.90

INDUSTRY

-- andere

1,7

 

A

 

8442

 

Maschinen, Apparate und Geräte (ausgenommen Maschinen der Positionen 8456 bis 8465) zum Zurichten oder Herstellen von Druckplatten, Druckformzylinder oder anderen Druckformen; Druckplatten, Druckformzylinder und andere Druckformen; Lithografiesteine, Platten und Zylinder, für den Druck zugerichtet (z. B. geschliffen, gekörnt, poliert)

 

 

 

 

8442.30.00

INDUSTRY

- Maschinen, Apparate und Geräte

0

 

A

 

8442.40.00

INDUSTRY

- Teile der vorstehend genannten Maschinen, Apparate und Geräte

0

 

A

 

8442.50.00

INDUSTRY

- Druckplatten, Druckformzylinder und andere Druckformen; Lithografiesteine, Platten und Zylinder, für den Druck zugerichtet (z. B. geschliffen, gekörnt, poliert)

0

 

A

 

8443

 

Maschinen, Apparate und Geräte zum Drucken mittels Druckplatten, Druckformzylindern und anderen Druckformen der Position 8442; andere Drucker, Kopiergeräte und Fernkopierer, auch miteinander kombiniert; Teile und Zubehör für diese Maschinen, Apparate oder Geräte

 

 

 

 

 

 

- Maschinen, Apparate und Geräte zum Drucken mittels Druckplatten, Druckformzylindern und anderen Druckformen der Position 8442

 

 

 

 

8443.11.00

INDUSTRY

-- Rollenoffsetdruckmaschinen, -apparate und -geräte

1,7

 

A

 

8443.12.00

INDUSTRY

-- Bogenoffsetdruckmaschinen, -apparate und -geräte, für Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 22 cm und auf der anderen Seite nicht mehr als 36 cm messen

1,7

 

A

 

8443.13

INDUSTRY

-- andere Offsetdruckmaschinen, -apparate und -geräte

 

 

 

 

 

 

--- Bogenoffsetdruckmaschinen, -apparate und -geräte

 

 

 

 

8443.13.10

INDUSTRY

---- gebraucht

1,7

 

A

 

 

 

---- neu, für ein Format von

 

 

 

 

8443.13.31

INDUSTRY

----- 52 × 74 cm oder weniger

1,7

 

A

 

8443.13.35

INDUSTRY

----- mehr als 52 × 74 cm bis 74 × 107 cm

1,7

 

A

 

8443.13.39

INDUSTRY

----- mehr als 74 × 107 cm

1,7

 

A

 

8443.13.90

INDUSTRY

--- andere

1,7

 

A

 

8443.14.00

INDUSTRY

-- Rollenhochdruckmaschinen, -apparate und -geräte, ausgenommen Flexodruckmaschinen, -apparate und -geräte

1,7

 

A

 

8443.15.00

INDUSTRY

-- Hochdruckmaschinen, -apparate und -geräte, andere als Rollendruckmaschinen, ausgenommen Flexodruckmaschinen, -apparate und -geräte

1,7

 

A

 

8443.16.00

INDUSTRY

-- Flexodruckmaschinen, -apparate und -geräte

1,7

 

A

 

8443.17.00

INDUSTRY

-- Tiefdruckmaschinen, -apparate und -geräte

1,7

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

8443.19.20

INDUSTRY

--- zum Bedrucken von Spinnstoffen

1,7

 

A

 

8443.19.40

INDUSTRY

--- zur Verwendung bei der Herstellung von Halbleitern

0

 

A

 

8443.19.70

INDUSTRY

--- andere

1,7

 

A

 

 

 

- andere Drucker, Kopiergeräte und Fernkopierer, auch miteinander kombiniert

 

 

 

 

8443.31.00

INDUSTRY

-- Maschinen, die mindestens zwei der Funktionen Drucken, Kopieren oder Übertragen von Fernkopien ausführen und die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können

0

 

A

 

 

 

-- andere Maschinen, die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können

 

 

 

 

8443.32.10

INDUSTRY

--- Drucker

0

 

A

 

8443.32.80

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

8443.39.00

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

 

 

- Teile und Zubehör

 

 

 

 

8443.91

INDUSTRY

-- Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate oder Geräte zum Drucken mittels Druckplatten, Druckformzylindern oder anderen Druckformen der Position 8442

 

 

 

 

8443.91.10

INDUSTRY

--- von Apparaten der Unterposition 8443.19.40

0

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

8443.91.91

INDUSTRY

---- aus Eisen oder Stahl, gegossen

0

 

A

 

8443.91.99

INDUSTRY

---- andere

0

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

8443.99.10

INDUSTRY

--- zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

0

 

A

 

8443.99.90

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

 

 

Maschinen zum Düsenspinnen, Verstrecken, Texturieren oder Schneiden von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

 

 

 

 

8444.00.10

INDUSTRY

- Düsenspinnmaschinen

1,7

 

A

 

8444.00.90

INDUSTRY

- andere

1,7

 

A

 

8445

 

Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen; Maschinen zum Spinnen, Dublieren oder Zwirnen von Spinnstoffen und andere Maschinen und Apparate zum Herstellen von Spinnstoffgarnen; Maschinen zum Spulen (einschließlich Schussspulmaschinen), Wickeln oder Haspeln von Spinnstoffen sowie Maschinen zum Vorbereiten von Spinnstoffgarnen zur Verwendung auf Maschinen der Position 8446 oder 8447

 

 

 

 

 

 

- Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen

 

 

 

 

8445.11.00

INDUSTRY

-- Krempeln (Karden)

1,7

 

A

 

8445.12.00

INDUSTRY

-- Kämmmaschinen

1,7

 

A

 

8445.13.00

INDUSTRY

-- Vorspinnmaschinen (Spindelbänke, Flyer)

1,7

 

A

 

8445.19.00

INDUSTRY

-- andere

1,7

 

A

 

8445.20.00

INDUSTRY

- Maschinen zum Spinnen von Spinnstoffen

1,7

 

A

 

8445.30.00

INDUSTRY

- Maschinen zum Dublieren oder Zwirnen von Spinnstoffen

1,7

 

A

 

8445.40.00

INDUSTRY

- Maschinen zum Spulen (einschließlich Schussspulmaschinen), Wickeln oder Haspeln von Spinnstoffen

1,7

 

A

 

8445.90.00

INDUSTRY

- andere

1,7

 

A

 

8446

 

Webmaschinen

 

 

 

 

8446.10.00

INDUSTRY

- Webmaschinen zum Herstellen von Geweben mit einer Breite von 30 cm oder weniger

1,7

 

A

 

 

 

- Webmaschinen mit Schusseintrag durch Webschützen, zum Herstellen von Geweben mit einer Breite von mehr als 30 cm

 

 

 

 

8446.21.00

INDUSTRY

-- motorbetrieben

1,7

 

A

 

8446.29.00

INDUSTRY

-- andere

1,7

 

A

 

8446.30.00

INDUSTRY

- Webmaschinen mit schützenlosem Schusseintrag, zum Herstellen von Geweben mit einer Breite von mehr als 30 cm

1,7

 

A

 

8447

 

Wirk-, Strick-, Nähwirk-, Gimpen-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, Posamentier-, Flecht-, Netzknüpf- und Tuftingmaschinen

 

 

 

 

 

 

- Rundwirk- und Rundstrickmaschinen

 

 

 

 

8447.11.00

INDUSTRY

-- mit einem Zylinderdurchmesser von 165 mm oder weniger

1,7

 

A

 

8447.12.00

INDUSTRY

-- mit einem Zylinderdurchmesser von mehr als 165 mm

1,7

 

A

 

 

 

- Flachwirk- und Flachstrickmaschinen; Nähwirkmaschinen

 

 

 

 

8447.20.20

INDUSTRY

-- Flachkettenwirkmaschinen, einschließlich Raschelmaschinen; Nähwirkmaschinen

1,7

 

A

 

8447.20.80

INDUSTRY

-- andere

1,7

 

A

 

8447.90.00

INDUSTRY

- andere

1,7

 

A

 

8448

 

Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444, 8445, 8446 oder 8447 (z. B. Schaftmaschinen, Jacquardmaschinen, Kett- und Schussfadenwächter und Webschützenwechsler); Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen und Apparate dieser Position oder der Position 8444, 8445, 8446 oder 8447 bestimmt (z. B. Spindeln, Spindelflügel, Kratzengarnituren, Webeblätter, Nadelstäbe, Spinndüsen, Webschützen, Weblitzen, Webschäfte, Nadeln und Platinen)

 

 

 

 

 

 

- Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444, 8445, 8446 oder 8447

 

 

 

 

8448.11.00

INDUSTRY

-- Schaftmaschinen und Jacquardmaschinen; Kartensparvorrichtungen, Kartenschlagmaschinen, Kartenkopiermaschinen und Kartenbindemaschinen

1,7

 

A

 

8448.19.00

INDUSTRY

-- andere

1,7

 

A

 

8448.20.00

INDUSTRY

- Teile und Zubehör für Maschinen der Position 8444 oder deren Hilfsmaschinen oder -apparate

1,7

 

A

 

 

 

- Teile und Zubehör für Maschinen der Position 8445 oder deren Hilfsmaschinen oder -apparate

 

 

 

 

8448.31.00

INDUSTRY

-- Kratzengarnituren

1,7

 

A

 

8448.32.00

INDUSTRY

-- für Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen, ausgenommen Kratzengarnituren

1,7

 

A

 

8448.33.00

INDUSTRY

-- Spindeln, Spindelflügel, Spinnringe und Ringläufer

1,7

 

A

 

8448.39.00

INDUSTRY

-- andere

1,7

 

A

 

 

 

- Teile und Zubehör für Webmaschinen oder deren Hilfsmaschinen oder -apparate

 

 

 

 

8448.42.00

INDUSTRY

-- Webeblätter, Weblitzen und Webschäfte

1,7

 

A

 

8448.49.00

INDUSTRY

-- andere

1,7

 

A

 

 

 

- Teile und Zubehör für Maschinen der Position 8447 oder deren Hilfsmaschinen oder -apparate

 

 

 

 

 

 

-- Platinen, Nadeln und andere Waren zur Maschenbildung

 

 

 

 

8448.51.10

INDUSTRY

--- Platinen

1,7

 

A

 

8448.51.90

INDUSTRY

--- andere

1,7

 

A

 

8448.59.00

INDUSTRY

-- andere

1,7

 

A

 

8449.00.00

INDUSTRY

Maschinen und Apparate zum Herstellen oder Ausrüsten von Filz oder Vliesstoffen (als Meterware oder geformt), einschließlich Maschinen und Apparate zum Herstellen von Filzhüten; Formen für die Hutmacherei

1,7

 

A

 

8450

 

Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Trockenvorrichtung

 

 

 

 

 

 

- Maschinen mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von 10 kg oder weniger

 

 

 

 

8450.11

INDUSTRY

-- Waschvollautomaten

 

 

 

 

 

 

--- mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von 6 kg oder weniger

 

 

 

 

8450.11.11

INDUSTRY

---- Frontlader

3

 

A

 

8450.11.19

INDUSTRY

---- Toplader

3

 

A

 

8450.11.90

INDUSTRY

--- mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von mehr als 6 kg bis 10 kg

2,6

 

A

 

8450.12.00

INDUSTRY

-- andere Waschmaschinen, mit eingebautem Zentrifugaltrockner

2,7

 

A

 

8450.19.00

INDUSTRY

-- andere

2,7

 

A

 

8450.20.00

INDUSTRY

- Maschinen mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von mehr als 10 kg

2,2

 

A

 

8450.90.00

INDUSTRY

- Teile

2,7

 

A

 

8451

 

Maschinen und Apparate (ausgenommen Maschinen der Position 8450) zum Waschen, Reinigen, Wringen, Trocknen, Bügeln, Pressen (einschließlich Fixierpressen), Bleichen, Färben, Appretieren, Ausrüsten, Überziehen oder Imprägnieren von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren und Maschinen zum Beschichten von Geweben oder anderen Unterlagen, zum Herstellen von Fußbodenbelägen (z. B. Linoleum); Maschinen zum Auf- oder Abwickeln, Falten, Schneiden oder Auszacken von textilen Flächenerzeugnissen

 

 

 

 

8451.10.00

INDUSTRY

- Maschinen für die chemische Reinigung

2,2

 

A

 

 

 

- Trockner

 

 

 

 

8451.21.00

INDUSTRY

-- mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von 10 kg oder weniger

2,2

 

A

 

8451.29.00

INDUSTRY

-- andere

2,2

 

A

 

8451.30.00

INDUSTRY

- Bügelmaschinen und Bügelpressen, einschließlich Fixierpressen

2,2

 

A

 

8451.40.00

INDUSTRY

- Maschinen zum Waschen, Bleichen oder Färben

2,2

 

A

 

8451.50.00

INDUSTRY

- Maschinen zum Auf- oder Abwickeln, Falten, Schneiden oder Auszacken von textilen Flächenerzeugnissen

2,2

 

A

 

 

 

- andere Maschinen und Apparate

 

 

 

 

8451.80.10

INDUSTRY

-- Maschinen zum Herstellen von Linoleum oder anderem Fußbodenbelag durch Beschichten von Geweben oder anderen Unterlagen

2,2

 

A

 

8451.80.30

INDUSTRY

-- Maschinen zum Appretieren oder Ausrüsten

2,2

 

A

 

8451.80.80

INDUSTRY

-- andere

2,2

 

A

 

8451.90.00

INDUSTRY

- Teile

2,2

 

A

 

8452

 

Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440; Möbel, Sockel und Deckel, ihrer Beschaffenheit nach besonders für Nähmaschinen bestimmt; Nähmaschinennadeln

 

 

 

 

8452.10

INDUSTRY

- Haushaltsnähmaschinen

 

 

 

 

 

 

-- Steppstichnähmaschinen, deren Kopf ohne Motor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg oder weniger wiegt; Steppstichnähmaschinenköpfe, die ohne Motor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg oder weniger wiegen

 

 

 

 

8452.10.11

INDUSTRY

--- Nähmaschinen mit einem Stückwert (Gestelle, Tische und Möbel nicht inbegriffen) von mehr als 65 €

5,7

 

A

 

8452.10.19

INDUSTRY

--- andere

9,7

 

A

 

8452.10.90

INDUSTRY

-- andere Nähmaschinen und andere Nähmaschinenköpfe

3,7

 

A

 

 

 

- andere Nähmaschinen

 

 

 

 

8452.21.00

INDUSTRY

-- Nähautomaten

3,7

 

A

 

8452.29.00

INDUSTRY

-- andere

3,7

 

A

 

8452.30.00

INDUSTRY

- Nähmaschinennadeln

2,7

 

A

 

8452.90.00

INDUSTRY

- Möbel, Sockel und Deckel für Nähmaschinen sowie Teile davon; andere Nähmaschinenteile

2,7

 

A

 

8453

 

Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder oder zum Herstellen oder Instandsetzen von Schuhen oder anderen Waren aus Häuten, Fellen oder Leder, ausgenommen Nähmaschinen

 

 

 

 

8453.10.00

INDUSTRY

- Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder

1,7

 

A

 

8453.20.00

INDUSTRY

- Maschinen und Apparate zum Herstellen oder Instandsetzen von Schuhen

1,7

 

A

 

8453.80.00

INDUSTRY

- andere Maschinen und Apparate

1,7

 

A

 

8453.90.00

INDUSTRY

- Teile

1,7

 

A

 

8454

 

Konverter, Gießpfannen, Gießformen zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen und Gießmaschinen für Gießereien, Stahlwerke oder andere metallurgische Betriebe

 

 

 

 

8454.10.00

INDUSTRY

- Konverter

1,7

 

A

 

8454.20.00

INDUSTRY

- Gießformen zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen sowie Gießpfannen

1,7

 

A

 

 

 

- Gießmaschinen

 

 

 

 

8454.30.10

INDUSTRY

-- Druckgießmaschinen

1,7

 

A

 

8454.30.90

INDUSTRY

-- andere

1,7

 

A

 

8454.90.00

INDUSTRY

- Teile

1,7

 

A

 

8455

 

Metallwalzwerke und Walzen dafür

 

 

 

 

8455.10.00

INDUSTRY

- Rohrwalzwerke

2,7

 

A

 

 

 

- andere Walzwerke

 

 

 

 

8455.21.00

INDUSTRY

-- Warmwalzwerke und kombinierte Warm- und Kaltwalzwerke

2,7

 

A

 

8455.22.00

INDUSTRY

-- Kaltwalzwerke

2,7

 

A

 

8455.30

INDUSTRY

- Walzen für Walzwerke

 

 

 

 

8455.30.10

INDUSTRY

-- aus Gusseisen

2,7

 

A

 

 

 

-- aus Stahl, freiformgeschmiedet

 

 

 

 

8455.30.31

INDUSTRY

--- Arbeitswalzen für Warmwalzwerke; Stützwalzen für Warm- und Kaltwalzwerke

2,7

 

A

 

8455.30.39

INDUSTRY

--- Arbeitswalzen für Kaltwalzwerke

2,7

 

A

 

8455.30.90

INDUSTRY

-- andere

2,7

 

A

 

8455.90.00

INDUSTRY

- andere Teile

2,7

 

A

 

8456

 

Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl, Ultraschall, Elektroerosion, elektrochemische Verfahren oder Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahl; Wasserstrahlschneidemaschinen

 

 

 

 

 

 

- Laser-, Licht- und andere Photonenstrahlwerkzeugmaschinen

 

 

 

 

 

 

-- mit Laser betrieben

 

 

 

 

8456.11.10

INDUSTRY

--- von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung von gedruckten Schaltungen, Baugruppen gedruckter Schaltungen, Teilen der Position 8517 oder Teilen von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art

0

 

A

 

8456.11.90

INDUSTRY

--- andere

4,5

 

A

 

 

 

-- mit anderem Licht- oder Photonenstrahlverfahren betrieben

 

 

 

 

8456.12.10

INDUSTRY

--- von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung von gedruckten Schaltungen, Baugruppen gedruckter Schaltungen, Teilen der Position 8517 oder Teilen von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art

0

 

A

 

8456.12.90

INDUSTRY

--- andere

4,5

 

A

 

8456.20.00

INDUSTRY

- Ultraschallwerkzeugmaschinen

3,5

 

A

 

8456.30

INDUSTRY

- Elektroerosionswerkzeugmaschinen

 

 

 

 

 

 

-- numerisch gesteuert

 

 

 

 

8456.30.11

INDUSTRY

--- Drahterodiermaschinen

3,5

 

A

 

8456.30.19

INDUSTRY

--- andere

3,5

 

A

 

8456.30.90

INDUSTRY

-- andere

3,5

 

A

 

8456.40.00

INDUSTRY

- im Plasmalichtbogenverfahren betrieben

3,5

 

A

 

8456.50.00

INDUSTRY

- Wasserstrahlschneidemaschinen

1,7

 

A

 

8456.90.00

INDUSTRY

- andere

3,5

 

A

 

8457

 

Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschinen, zum Bearbeiten von Metallen

 

 

 

 

 

 

- Bearbeitungszentren

 

 

 

 

8457.10.10

INDUSTRY

-- Horizontal-Maschinenzentren

2,7

 

A

 

8457.10.90

INDUSTRY

-- andere

2,7

 

A

 

8457.20.00

INDUSTRY

- Mehrwegemaschinen

2,7

 

A

 

 

 

- Transfermaschinen

 

 

 

 

8457.30.10

INDUSTRY

-- numerisch gesteuert

2,7

 

A

 

8457.30.90

INDUSTRY

-- andere

2,7

 

A

 

8458

 

Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) zur spanabhebenden Metallbearbeitung

 

 

 

 

 

 

- Horizontal-Drehmaschinen

 

 

 

 

8458.11

INDUSTRY

-- numerisch gesteuert

 

 

 

 

8458.11.20

INDUSTRY

--- Drehzentren

2,7

 

A

 

 

 

--- Drehautomaten

 

 

 

 

8458.11.41

INDUSTRY

---- Einspindeldrehautomaten

2,7

 

A

 

8458.11.49

INDUSTRY

---- Mehrspindeldrehautomaten

2,7

 

A

 

8458.11.80

INDUSTRY

--- andere

2,7

 

A

 

8458.19.00

INDUSTRY

-- andere

2,7

 

A

 

 

 

- andere Drehmaschinen

 

 

 

 

 

 

-- numerisch gesteuert

 

 

 

 

8458.91.20

INDUSTRY

--- Drehzentren

2,7

 

A

 

8458.91.80

INDUSTRY

--- andere

2,7

 

A

 

8458.99.00

INDUSTRY

-- andere

2,7

 

A

 

8459

 

Spanabhebende Werkzeugmaschinen (einschließlich Bearbeitungseinheiten auf Schlitten) zum Bohren, Ausbohren, Fräsen oder Außen- oder Innengewindeschneiden von Metallen, ausgenommen Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) der Position 8458

 

 

 

 

8459.10.00

INDUSTRY

- Bearbeitungseinheiten auf Schlitten

2,7

 

A

 

 

 

- andere Bohrmaschinen

 

 

 

 

8459.21.00

INDUSTRY

-- numerisch gesteuert

2,7

 

A

 

8459.29.00

INDUSTRY

-- andere

2,7

 

A

 

 

 

- andere kombinierte Ausbohr- und Fräsmaschinen

 

 

 

 

8459.31.00

INDUSTRY

-- numerisch gesteuert

1,7

 

A

 

8459.39.00

INDUSTRY

-- andere

1,7

 

A

 

 

 

- andere Ausbohrmaschinen

 

 

 

 

8459.41.00

INDUSTRY

-- numerisch gesteuert

1,7

 

A

 

8459.49.00

INDUSTRY

-- andere

1,7

 

A

 

 

 

- Konsolfräsmaschinen

 

 

 

 

8459.51.00

INDUSTRY

-- numerisch gesteuert

2,7

 

A

 

8459.59.00

INDUSTRY

-- andere

2,7

 

A

 

 

 

- andere Fräsmaschinen

 

 

 

 

 

 

-- numerisch gesteuert

 

 

 

 

8459.61.10

INDUSTRY

--- Werkzeugfräsmaschinen

2,7

 

A

 

8459.61.90

INDUSTRY

--- andere

2,7

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

8459.69.10

INDUSTRY

--- Werkzeugfräsmaschinen

2,7

 

A

 

8459.69.90

INDUSTRY

--- andere

2,7

 

A

 

8459.70.00

INDUSTRY

- andere Außen- oder Innengewindeschneidmaschinen

2,7

 

A

 

8460

 

Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen, Honen, Läppen, Polieren oder zu anderem Fertigbearbeiten von Metallen oder Cermets mit Hilfe von Schleifscheiben, Schleifstoffen oder Poliermitteln, ausgenommen Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen der Position 8461

 

 

 

 

 

 

- Flach- oder Planschleifmaschinen

 

 

 

 

8460.12.00

INDUSTRY

-- numerisch gesteuert

1,7

 

A

 

8460.19.00

INDUSTRY

-- andere

1,7

 

A

 

 

 

- andere Schleifmaschinen

 

 

 

 

8460.22.00

INDUSTRY

-- spitzenlose Schleifmaschinen, numerisch gesteuert

1,7

 

A

 

8460.23.00

INDUSTRY

-- andere Rundschleifmaschinen, numerisch gesteuert

1,7

 

A

 

8460.24.00

INDUSTRY

-- andere, numerisch gesteuert

1,7

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

8460.29.10

INDUSTRY

--- Rundschleifmaschinen

2,7

 

A

 

8460.29.90

INDUSTRY

--- andere

2,7

 

A

 

 

 

- Schärfmaschinen

 

 

 

 

8460.31.00

INDUSTRY

-- numerisch gesteuert

1,7

 

A

 

8460.39.00

INDUSTRY

-- andere

1,7

 

A

 

 

 

- Honmaschinen und Läppmaschinen

 

 

 

 

8460.40.10

INDUSTRY

-- numerisch gesteuert

1,7

 

A

 

8460.40.90

INDUSTRY

-- andere

1,7

 

A

 

8460.90.00

INDUSTRY

- andere

1,7

 

A

 

8461

 

Hobelmaschinen, Waagerecht- und Senkrechtstoßmaschinen, Räummaschinen, Verzahnmaschinen, Zahnfertigbearbeitungsmaschinen, Sägemaschinen, Trennmaschinen und andere Werkzeugmaschinen zur spanabhebenden Bearbeitung von Metallen oder Cermets, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

 

 

8461.20.00

INDUSTRY

- Waagerecht- und Senkrechtstoßmaschinen

1,7

 

A

 

 

 

- Räummaschinen

 

 

 

 

8461.30.10

INDUSTRY

-- numerisch gesteuert

1,7

 

A

 

8461.30.90

INDUSTRY

-- andere

1,7

 

A

 

8461.40

INDUSTRY

- Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen

 

 

 

 

 

 

-- Verzahnmaschinen

 

 

 

 

 

 

--- für zylindrische Verzahnungen

 

 

 

 

8461.40.11

INDUSTRY

---- numerisch gesteuert

2,7

 

A

 

8461.40.19

INDUSTRY

---- andere

2,7

 

A

 

 

 

--- für andere Verzahnungen

 

 

 

 

8461.40.31

INDUSTRY

---- numerisch gesteuert

1,7

 

A

 

8461.40.39

INDUSTRY

---- andere

1,7

 

A

 

 

 

-- Maschinen zum Fertigbearbeiten der Zähne

 

 

 

 

 

 

--- mit einer Einstellgenauigkeit in einer der Achsen von mindestens 0,01 mm

 

 

 

 

8461.40.71

INDUSTRY

---- numerisch gesteuert

2,7

 

A

 

8461.40.79

INDUSTRY

---- andere

2,7

 

A

 

8461.40.90

INDUSTRY

--- andere

1,7

 

A

 

8461.50

INDUSTRY

- Sägemaschinen und Trennmaschinen

 

 

 

 

 

 

-- Sägemaschinen

 

 

 

 

8461.50.11

INDUSTRY

--- Kreissägemaschinen

1,7

 

A

 

8461.50.19

INDUSTRY

--- andere

1,7

 

A

 

8461.50.90

INDUSTRY

-- Trennmaschinen

1,7

 

A

 

8461.90.00

INDUSTRY

- andere

2,7

 

A

 

8462

 

Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen) zum Freiformschmieden, Gesenkschmieden oder Hämmern von Metallen; Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen) zum Biegen, Abkanten, Richten, Scheren, Lochstanzen oder Ausklinken von Metallen; Pressen zum Bearbeiten von Metallen oder Metallcarbiden, vorstehend nicht genannt

 

 

 

 

 

 

- Freiformschmiede- oder Gesenkschmiedemaschinen (einschließlich Pressen) und Schmiedehämmer

 

 

 

 

8462.10.10

INDUSTRY

-- numerisch gesteuert

2,7

 

A

 

8462.10.90

INDUSTRY

-- andere

1,7

 

A

 

 

 

- Biegemaschinen, Abkantmaschinen und Richtmaschinen (einschließlich Pressen)

 

 

 

 

 

 

-- numerisch gesteuert

 

 

 

 

8462.21.10

INDUSTRY

--- zum Bearbeiten von Flacherzeugnissen

2,7

 

A

 

8462.21.80

INDUSTRY

--- andere

2,7

 

A

 

8462.29

INDUSTRY

-- andere

 

 

 

 

8462.29.10

INDUSTRY

--- zum Bearbeiten von Flacherzeugnissen

1,7

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

8462.29.91

INDUSTRY

---- hydraulisch arbeitend

1,7

 

A

 

8462.29.98

INDUSTRY

---- andere

1,7

 

A

 

 

 

- Scheren (einschließlich Pressen), ausgenommen mit Lochstanzen kombinierte Scheren

 

 

 

 

8462.31.00

INDUSTRY

-- numerisch gesteuert

2,7

 

A

 

8462.39

INDUSTRY

-- andere

 

 

 

 

8462.39.10

INDUSTRY

--- zum Bearbeiten von Flacherzeugnissen

1,7

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

8462.39.91

INDUSTRY

---- hydraulisch arbeitend

1,7

 

A

 

8462.39.99

INDUSTRY

---- andere

1,7

 

A

 

 

 

- Lochstanzen und Ausklinkmaschinen (einschließlich Pressen) sowie mit Lochstanzen kombinierte Scheren

 

 

 

 

 

 

-- numerisch gesteuert

 

 

 

 

8462.41.10

INDUSTRY

--- zum Bearbeiten von Flacherzeugnissen

2,7

 

A

 

8462.41.90

INDUSTRY

--- andere

2,7

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

8462.49.10

INDUSTRY

--- zum Bearbeiten von Flacherzeugnissen

1,7

 

A

 

8462.49.90

INDUSTRY

--- andere

1,7

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

 

 

-- hydraulische Pressen

 

 

 

 

8462.91.20

INDUSTRY

--- numerisch gesteuert

2,7

 

A

 

8462.91.80

INDUSTRY

--- andere

2,7

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

8462.99.20

INDUSTRY

--- numerisch gesteuert

2,7

 

A

 

8462.99.80

INDUSTRY

--- andere

2,7

 

A

 

8463

 

Andere Werkzeugmaschinen zum spanlosen Be- oder Verarbeiten von Metallen oder Cermets

 

 

 

 

 

 

- Ziehbänke für Stangen, Rohre, Profile, Drähte oder dergleichen

 

 

 

 

8463.10.10

INDUSTRY

-- Drahtziehmaschinen

2,7

 

A

 

8463.10.90

INDUSTRY

-- andere

2,7

 

A

 

8463.20.00

INDUSTRY

- Gewindewalz- oder Gewinderollmaschinen

2,7

 

A

 

8463.30.00

INDUSTRY

- Maschinen zum Be- oder Verarbeiten von Metalldraht

2,7

 

A

 

8463.90.00

INDUSTRY

- andere

2,7

 

A

 

8464

 

Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbestzement oder ähnlichen mineralischen Stoffen oder zum Kaltbearbeiten von Glas

 

 

 

 

8464.10.00

INDUSTRY

- Sägemaschinen

2,2

 

A

 

8464.20

INDUSTRY

- Schleifmaschinen und Poliermaschinen

 

 

 

 

 

 

-- Maschinen zum Bearbeiten von Glas

 

 

 

 

8464.20.11

INDUSTRY

--- von optischen Gläsern

2,2

 

A

 

8464.20.19

INDUSTRY

--- andere

2,2

 

A

 

8464.20.80

INDUSTRY

-- andere

2,2

 

A

 

8464.90.00

INDUSTRY

- andere

2,2

 

A

 

8465

 

Werkzeugmaschinen (einschließlich Nagel-, Heft-, Klebe-, Verleim- und andere Zusammenfügemaschinen) zum Bearbeiten von Holz, Kork, Bein, Hartkautschuk, harten Kunststoffen oder ähnlichen harten Stoffen

 

 

 

 

 

 

- Maschinen, die verschiedenartige Bearbeitungen ohne Werkzeugwechsel zwischen diesen Vorgängen durchführen können

 

 

 

 

8465.10.10

INDUSTRY

-- Maschinen, denen das Werkstück zwischen jedem Bearbeitungsvorgang von Hand zugeführt wird

2,7

 

A

 

8465.10.90

INDUSTRY

-- Maschinen, denen das Werkstück zwischen jedem Bearbeitungsvorgang automatisch zugeführt wird

2,7

 

A

 

8465.20.00

INDUSTRY

- Bearbeitungszentren

2,7

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

 

 

-- Sägemaschinen

 

 

 

 

8465.91.10

INDUSTRY

--- Bandsägen

2,7

 

A

 

8465.91.20

INDUSTRY

--- Kreissägen

2,7

 

A

 

8465.91.90

INDUSTRY

--- andere

2,7

 

A

 

8465.92.00

INDUSTRY

-- Hobelmaschinen, Fräsmaschinen und Kehlmaschinen

2,7

 

A

 

8465.93.00

INDUSTRY

-- Schleifmaschinen und Poliermaschinen

2,7

 

A

 

8465.94.00

INDUSTRY

-- Biegemaschinen und Zusammenfügemaschinen

2,7

 

A

 

8465.95.00

INDUSTRY

-- Bohrmaschinen und Stemmmaschinen

2,7

 

A

 

8465.96.00

INDUSTRY

-- Spaltmaschinen, Hackmaschinen und Schälmaschinen

2,7

 

A

 

8465.99.00

INDUSTRY

-- andere

2,7

 

A

 

8466

 

Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Positionen 8456 bis 8465 bestimmt, einschließlich Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für Maschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art

 

 

 

 

8466.10

INDUSTRY

- Werkzeughalter und selbstöffnende Gewindeschneidköpfe

 

 

 

 

 

 

-- Werkzeughalter

 

 

 

 

8466.10.20

INDUSTRY

--- Dorne, Spannzangen und Hülsen

1,2

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

8466.10.31

INDUSTRY

---- für Drehmaschinen

1,2

 

A

 

8466.10.38

INDUSTRY

---- andere

1,2

 

A

 

8466.10.80

INDUSTRY

-- selbstöffnende Gewindeschneidköpfe

1,2

 

A

 

8466.20

INDUSTRY

- Werkstückhalter

 

 

 

 

8466.20.20

INDUSTRY

-- werkstückgebundene Vorrichtungen; Vorrichtungssätze zum Zusammenstellen von werkstückgebundenen Vorrichtungen

1,2

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

8466.20.91

INDUSTRY

--- für Drehmaschinen

1,2

 

A

 

8466.20.98

INDUSTRY

--- andere

1,2

 

A

 

8466.30.00

INDUSTRY

- Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für Maschinen

1,2

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

 

 

-- für Maschinen der Position 8464

 

 

 

 

8466.91.20

INDUSTRY

--- aus Eisen oder Stahl, gegossen

1,2

 

A

 

8466.91.95

INDUSTRY

--- andere

1,2

 

A

 

 

 

-- für Maschinen der Position 8465

 

 

 

 

8466.92.20

INDUSTRY

--- aus Eisen oder Stahl, gegossen

1,2

 

A

 

8466.92.80

INDUSTRY

--- andere

1,2

 

A

 

8466.93

INDUSTRY

-- für Maschinen der Positionen 8456 bis 8461

 

 

 

 

8466.93.40

INDUSTRY

--- Teile und Zubehör von Maschinen der Unterpositionen 8456.11.10, 8456.12.10, 8456.20, 8456.30, 8457.10, 8458.91, 8459.21.00, 8459.61 oder 8461.50 von der ausschließlich oder hauptsächlich zur Herstellung von gedruckten Schaltungen oder von Baugruppen gedruckter Schaltungen, Teilen der Position 8517 oder Teilen von Maschinen für automatische Datenverarbeitung verwendeten Art

0

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

8466.93.50

INDUSTRY

---- für Maschinen der Unterposition 8456.50.00

1,7

 

A

 

8466.93.60

INDUSTRY

---- andere

1,2

 

A

 

8466.94.00

INDUSTRY

-- für Maschinen der Position 8462 oder 8463

1,2

 

A

 

8467

 

Pneumatische, hydraulische oder von eingebautem Motor (elektrisch oder nicht elektrisch) betriebene Werkzeuge, von Hand zu führen

 

 

 

 

 

 

- pneumatische Werkzeuge

 

 

 

 

 

 

-- rotierende (auch schlagende) Werkzeuge

 

 

 

 

8467.11.10

INDUSTRY

--- zum Bearbeiten von Metallen

1,7

 

A

 

8467.11.90

INDUSTRY

--- andere

1,7

 

A

 

8467.19.00

INDUSTRY

-- andere

1,7

 

A

 

 

 

- mit eingebautem Elektromotor

 

 

 

 

8467.21

INDUSTRY

-- Bohrmaschinen aller Art

 

 

 

 

8467.21.10

INDUSTRY

--- zum Betrieb ohne externe Energiequelle

2,7

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

8467.21.91

INDUSTRY

---- elektropneumatische

2,7

 

A

 

8467.21.99

INDUSTRY

---- andere

2,7

 

A

 

 

 

-- Sägen

 

 

 

 

8467.22.10

INDUSTRY

--- Kettensägen

2,7

 

A

 

8467.22.30

INDUSTRY

--- Kreissägen

2,7

 

A

 

8467.22.90

INDUSTRY

--- andere

2,7

 

A

 

8467.29

INDUSTRY

-- andere

 

 

 

 

8467.29.20

INDUSTRY

--- zum Betrieb ohne externe Energiequelle

2,7

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

 

 

---- Schleifmaschinen

 

 

 

 

8467.29.51

INDUSTRY

----- Winkelschleifer

2,7

 

A

 

8467.29.53

INDUSTRY

----- Bandschleifmaschinen

2,7

 

A

 

8467.29.59

INDUSTRY

----- andere

2,7

 

A

 

8467.29.70

INDUSTRY

---- Hobelmaschinen

2,7

 

A

 

8467.29.80

INDUSTRY

---- Heckenscheren, Grasscheren und Rasenkantenschneider

2,7

 

A

 

8467.29.85

INDUSTRY

---- andere

2,7

 

A

 

 

 

- andere Werkzeuge

 

 

 

 

8467.81.00

INDUSTRY

-- Kettensägen

1,7

 

A

 

8467.89.00

INDUSTRY

-- andere

1,7

 

A

 

 

 

- Teile

 

 

 

 

8467.91.00

INDUSTRY

-- von Kettensägen

1,7

 

A

 

8467.92.00

INDUSTRY

-- von pneumatischen Werkzeugen

1,7

 

A

 

8467.99.00

INDUSTRY

-- andere

1,7

 

A

 

8468

 

Maschinen, Apparate und Geräte zum Löten oder Schweißen, auch wenn sie zum Brennschneiden verwendbar sind, jedoch ausgenommen solche der Position 8515; Maschinen und Apparate zum autogenen Oberflächenhärten

 

 

 

 

8468.10.00

INDUSTRY

- Handapparate und -geräte (Brenner)

2,2

 

A

 

8468.20.00

INDUSTRY

- andere Autogenmaschinen, -apparate und -geräte

2,2

 

A

 

8468.80.00

INDUSTRY

- andere Maschinen, Apparate und Geräte

2,2

 

A

 

8468.90.00

INDUSTRY

- Teile

2,2

 

A

 

8470

 

Rechenmaschinen und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen; Abrechnungsmaschinen, Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder Eintrittskarten-Ausgabemaschinen und ähnliche Maschinen, mit eingebautem Rechenwerk; Registrierkassen

 

 

 

 

8470.10.00

INDUSTRY

- elektronische Rechenmaschinen, die ohne externe elektrische Energiequelle betrieben werden können, und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen

0

 

A

 

 

 

- andere elektronische Rechenmaschinen

 

 

 

 

8470.21.00

INDUSTRY

-- druckende

0

 

A

 

8470.29.00

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

8470.30.00

INDUSTRY

- andere Rechenmaschinen

0

 

A

 

8470.50.00

INDUSTRY

- Registrierkassen

0

 

A

 

8470.90.00

INDUSTRY

- andere

0

 

A

 

8471

 

Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

 

 

8471.30.00

INDUSTRY

- tragbare automatische Datenverarbeitungsmaschinen mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger, mindestens aus einer Zentraleinheit, einer Tastatur und einem Bildschirm bestehend

0

 

A

 

 

 

- andere automatische Datenverarbeitungsmaschinen

 

 

 

 

8471.41.00

INDUSTRY

-- mindestens eine Zentraleinheit sowie eine Eingabe- und eine Ausgabeeinheit, auch kombiniert, in einem gemeinsamen Gehäuse enthaltend

0

 

A

 

8471.49.00

INDUSTRY

-- andere, als System gestellt

0

 

A

 

8471.50.00

INDUSTRY

- Verarbeitungseinheiten (ausgenommen solche der Unterposition 8471.41 oder 8471.49), auch wenn sie eine oder zwei der Einheitenarten Speichereinheiten, Eingabeeinheiten, Ausgabeeinheiten in einem gemeinsamen Gehäuse enthalten

0

 

A

 

 

 

- Ein- oder Ausgabeeinheiten, auch wenn sie in einem gemeinsamen Gehäuse Speichereinheiten enthalten

 

 

 

 

8471.60.60

INDUSTRY

-- Tastaturen

0

 

A

 

8471.60.70

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

8471.70

INDUSTRY

- Speichereinheiten

 

 

 

 

8471.70.20

INDUSTRY

-- Zentralspeichereinheiten

0

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

 

 

--- Plattenspeichereinheiten

 

 

 

 

8471.70.30

INDUSTRY

---- optisch, einschließlich magneto-optisch

0

 

A

 

 

 

---- andere

 

 

 

 

8471.70.50

INDUSTRY

----- Festplattenspeichereinheiten

0

 

A

 

8471.70.70

INDUSTRY

----- andere

0

 

A

 

8471.70.80

INDUSTRY

--- Bandspeichereinheiten

0

 

A

 

8471.70.98

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

8471.80.00

INDUSTRY

- andere Einheiten von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen

0

 

A

 

8471.90.00

INDUSTRY

- andere

0

 

A

 

8472

 

Andere Büromaschinen und -apparate (z. B. Hektografen, Schablonenvervielfältiger, Adressiermaschinen, automatische Banknotenausgabegeräte, Münzsortier-, Münzzähl- oder Münzeinwickelmaschinen, Bleistiftspitzmaschinen, Perforiermaschinen und Büroheftmaschinen)

 

 

 

 

8472.10.00

INDUSTRY

- Vervielfältigungsmaschinen

0,5

 

A

 

8472.30.00

INDUSTRY

- Briefsortiermaschinen, Brieffaltmaschinen, Briefkuvertier- und Streifbandanlegemaschinen, Brieföffnungsmaschinen, Briefschließmaschinen, Briefsiegelmaschinen, Markenfrankiermaschinen und Briefmarkenentwertungsmaschinen

2,2

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

8472.90.10

INDUSTRY

-- Münzsortier-, Münzzähl- oder Münzeinwickelmaschinen

0,6

 

A

 

8472.90.30

INDUSTRY

-- Bankautomaten

0

 

A

 

8472.90.40

INDUSTRY

-- Textverarbeitungsmaschinen

0

 

A

 

8472.90.90

INDUSTRY

-- andere

0,6

 

A

 

8473

 

Teile und Zubehör (ausgenommen Koffer, Schutzhüllen und dergleichen), erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate oder Geräte der Positionen 8470 bis 8472 bestimmt

 

 

 

 

 

 

- Teile und Zubehör, für Maschinen und Geräte der Position 8470

 

 

 

 

 

 

-- für elektronische Rechenmaschinen und Geräte der Unterposition 8470.10, 8470.21 oder 8470.29

 

 

 

 

8473.21.10

INDUSTRY

--- zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

0

 

A

 

8473.21.90

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

8473.29.10

INDUSTRY

--- zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

0

 

A

 

8473.29.90

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

 

 

- Teile und Zubehör, für Maschinen der Position 8471

 

 

 

 

8473.30.20

INDUSTRY

-- zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

0

 

A

 

8473.30.80

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

 

 

- Teile und Zubehör, für Maschinen und Apparate der Position 8472

 

 

 

 

8473.40.10

INDUSTRY

-- zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

0

 

A

 

8473.40.80

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

 

 

- Teile und Zubehör, gleichermaßen für die Verwendung mit Maschinen, Apparaten oder Geräten der Positionen 8470 bis 8472 bestimmt

 

 

 

 

8473.50.20

INDUSTRY

-- zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

0

 

A

 

8473.50.80

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

8474

 

Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen (auch pulver- oder breiförmigen) mineralischen Stoffen; Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Gießformen aus Sand

 

 

 

 

8474.10.00

INDUSTRY

- Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen oder Waschen

0

 

A

 

8474.20.00

INDUSTRY

- Maschinen und Apparate zum Zerkleinern oder Mahlen

0

 

A

 

 

 

- Maschinen und Apparate zum Mischen oder Kneten

 

 

 

 

8474.31.00

INDUSTRY

-- Beton- und Mörtelmischmaschinen

0

 

A

 

8474.32.00

INDUSTRY

-- Maschinen zum Mischen mineralischer Stoffe mit Bitumen

0

 

A

 

8474.39.00

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

 

 

- andere Maschinen und Apparate

 

 

 

 

8474.80.10

INDUSTRY

-- Maschinen zum Pressen oder Formen von keramischen Massen

0

 

A

 

8474.80.90

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

 

 

- Teile

 

 

 

 

8474.90.10

INDUSTRY

-- aus Eisen oder Stahl, gegossen

0

 

A

 

8474.90.90

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

8475

 

Maschinen zum Zusammenbauen von mit Glaskolben oder Glasröhre ausgestatteten elektrischen Lampen, Elektronenröhren oder Blitzlampen; Maschinen zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren

 

 

 

 

8475.10.00

INDUSTRY

- Maschinen zum Zusammenbauen von mit Glaskolben oder Glasröhre ausgestatteten elektrischen Lampen, Elektronenröhren oder Blitzlampen

1,7

 

A

 

 

 

- Maschinen zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren

 

 

 

 

8475.21.00

INDUSTRY

-- Maschinen zum Herstellen von optischen Fasern oder deren Vorformen

0

 

A

 

8475.29.00

INDUSTRY

-- andere

1,7

 

A

 

 

 

- Teile

 

 

 

 

8475.90.10

INDUSTRY

-- Teile von Maschinen der Unterposition 8475.21.00

0

 

A

 

8475.90.90

INDUSTRY

-- andere

1,7

 

A

 

8476

 

Warenverkaufsautomaten (z. B. Briefmarken-, Zigaretten-, Lebensmittel- oder Getränkeautomaten), einschließlich Geldwechselautomaten

 

 

 

 

 

 

- Getränkeverkaufsautomaten

 

 

 

 

8476.21.00

INDUSTRY

-- mit Heiz- oder Kühlvorrichtungen

1,7

 

A

 

8476.29.00

INDUSTRY

-- andere

1,7

 

A

 

 

 

- andere Maschinen

 

 

 

 

8476.81.00

INDUSTRY

-- mit Heiz- oder Kühlvorrichtungen

1,7

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

8476.89.10

INDUSTRY

--- Geldwechselautomaten

0

 

A

 

8476.89.90

INDUSTRY

--- andere

1,7

 

A

 

 

 

- Teile

 

 

 

 

8476.90.10

INDUSTRY

-- Teile von Geldwechselautomaten

0

 

A

 

8476.90.90

INDUSTRY

-- andere

1,7

 

A

 

8477

 

Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen von Waren aus diesen Stoffen, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

 

 

8477.10.00

INDUSTRY

- Spritzgießmaschinen

1,7

 

A

 

8477.20.00

INDUSTRY

- Extruder

1,7

 

A

 

8477.30.00

INDUSTRY

- Blasformmaschinen

1,7

 

A

 

8477.40.00

INDUSTRY

- Vakuumformmaschinen und andere Warmformmaschinen

1,7

 

A

 

 

 

- andere Maschinen und Apparate zum Formen

 

 

 

 

8477.51.00

INDUSTRY

-- zum Formen oder Runderneuern von Luftreifen oder zum Formen von Luftschläuchen

1,7

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

8477.59.10

INDUSTRY

--- Pressen

1,7

 

A

 

8477.59.80

INDUSTRY

--- andere

1,7

 

A

 

8477.80

INDUSTRY

- andere Maschinen und Apparate

 

 

 

 

 

 

-- Maschinen zum Herstellen von Zellkunststoff oder Zellkautschuk

 

 

 

 

8477.80.11

INDUSTRY

--- Maschinen für die Verarbeitung von Reaktionsharzen

1,7

 

A

 

8477.80.19

INDUSTRY

--- andere

1,7

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

8477.80.91

INDUSTRY

--- Zerkleinerungsmaschinen

1,7

 

A

 

8477.80.93

INDUSTRY

--- Mischer, Kneter und Rührwerke

1,7

 

A

 

8477.80.95

INDUSTRY

--- Schneid-, Spalt- und Schälmaschinen

1,7

 

A

 

8477.80.99

INDUSTRY

--- andere

1,7

 

A

 

 

 

- Teile

 

 

 

 

8477.90.10

INDUSTRY

-- aus Eisen oder Stahl, gegossen

1,7

 

A

 

8477.90.80

INDUSTRY

-- andere

1,7

 

A

 

8478

 

Maschinen und Apparate zum Aufbereiten oder Verarbeiten von Tabak, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

 

 

8478.10.00

INDUSTRY

- Maschinen und Apparate

1,7

 

A

 

8478.90.00

INDUSTRY

- Teile

1,7

 

A

 

8479

 

Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

 

 

8479.10.00

INDUSTRY

- Maschinen, Apparate und Geräte für den Straßen-, Hoch- oder Tiefbau oder für ähnliche Arbeiten

0

 

A

 

8479.20.00

INDUSTRY

- Maschinen, Apparate und Geräte zum Gewinnen oder Aufbereiten von tierischen oder fetten pflanzlichen Ölen oder Fetten

1,7

 

A

 

 

 

- Pressen zum Herstellen von Span- oder Faserplatten aus Holz oder anderen holzartigen Stoffen und andere Maschinen und Apparate zum Behandeln von Holz oder Kork

 

 

 

 

8479.30.10

INDUSTRY

-- Pressen

1,7

 

A

 

8479.30.90

INDUSTRY

-- andere

1,7

 

A

 

8479.40.00

INDUSTRY

- Maschinen zum Herstellen von Bindfäden, Seilen, Tauen oder Kabeln

1,7

 

A

 

8479.50.00

INDUSTRY

- Industrieroboter, anderweit weder genannt noch inbegriffen

1,7

 

A

 

8479.60.00

INDUSTRY

- Verdunstungsluftkühler

1,7

 

A

 

 

 

- Fahrgastbrücken

 

 

 

 

8479.71.00

INDUSTRY

-- von der auf Flughäfen verwendeten Art

1,7

 

A

 

8479.79.00

INDUSTRY

-- andere

1,7

 

A

 

 

 

- andere Maschinen, Apparate und Geräte

 

 

 

 

8479.81.00

INDUSTRY

-- zum Behandeln von Metallen, einschließlich Spulenwickelmaschinen für elektrotechnische Zwecke

1,7

 

A

 

8479.82.00

INDUSTRY

-- zum Mischen, Kneten, Zerkleinern, Mahlen, Sieben, Sichten, Homogenisieren, Emulgieren oder Rühren

1,7

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

8479.89.30

INDUSTRY

--- schreitender hydraulischer Grubenausbau

1,7

 

A

 

8479.89.60

INDUSTRY

--- Zentralschmiersysteme

1,7

 

A

 

8479.89.70

INDUSTRY

--- elektronische Bestückungsautomaten von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung von Baugruppen gedruckter Schaltungen verwendeten Art

0

 

A

 

8479.89.97

INDUSTRY

--- andere

1,7

 

A

 

8479.90

INDUSTRY

- Teile

 

 

 

 

8479.90.15

INDUSTRY

-- Teile von Maschinen der Unterposition 8479.89.70

0

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

8479.90.20

INDUSTRY

--- aus Eisen oder Stahl, gegossen

1,7

 

A

 

8479.90.70

INDUSTRY

--- andere

1,7

 

A

 

8480

 

Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe

 

 

 

 

8480.10.00

INDUSTRY

- Gießerei-Formkästen

1,7

 

A

 

8480.20.00

INDUSTRY

- Grundplatten für Formen

1,7

 

A

 

 

 

- Gießereimodelle

 

 

 

 

8480.30.10

INDUSTRY

-- aus Holz

1,7

 

A

 

8480.30.90

INDUSTRY

-- andere

2,7

 

A

 

 

 

- Formen für Metalle oder Metallcarbide

 

 

 

 

8480.41.00

INDUSTRY

-- zum Druckgießen (einschließlich Spritzgießen)

1,7

 

A

 

8480.49.00

INDUSTRY

-- andere

1,7

 

A

 

8480.50.00

INDUSTRY

- Formen für Glas

1,7

 

A

 

8480.60.00

INDUSTRY

- Formen für mineralische Stoffe

1,7

 

A

 

 

 

- Formen für Kautschuk oder Kunststoffe

 

 

 

 

8480.71.00

INDUSTRY

-- zum Spritzgießen oder Formpressen

1,7

 

A

 

8480.79.00

INDUSTRY

-- andere

1,7

 

A

 

8481

 

Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschließlich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile

 

 

 

 

8481.10

INDUSTRY

- Druckminderventile

 

 

 

 

8481.10.05

INDUSTRY

-- kombiniert mit Filtern oder Ölern

2,2

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

8481.10.19

INDUSTRY

--- aus Gusseisen oder Stahl

2,2

 

A

 

8481.10.99

INDUSTRY

--- andere

2,2

 

A

 

 

 

- Ventile für die ölhydraulische oder pneumatische Energieübertragung

 

 

 

 

8481.20.10

INDUSTRY

-- Ventile für ölhydraulische Energieübertragung

2,2

 

A

 

8481.20.90

INDUSTRY

-- Ventile für pneumatische Energieübertragung

2,2

 

A

 

 

 

- Rückschlagklappen und -ventile

 

 

 

 

8481.30.91

INDUSTRY

-- aus Gusseisen oder Stahl

2,2

 

A

 

8481.30.99

INDUSTRY

-- andere

2,2

 

A

 

 

 

- Überdruckventile und Sicherheitsventile

 

 

 

 

8481.40.10

INDUSTRY

-- aus Gusseisen oder Stahl

2,2

 

A

 

8481.40.90

INDUSTRY

-- andere

2,2

 

A

 

8481.80

INDUSTRY

- andere Armaturen und ähnliche Apparate

 

 

 

 

 

 

-- Sanitärarmaturen

 

 

 

 

8481.80.11

INDUSTRY

--- Mischarmaturen

2,2

 

A

 

8481.80.19

INDUSTRY

--- andere

2,2

 

A

 

 

 

-- Armaturen für Heizkörper von Zentralheizungen

 

 

 

 

8481.80.31

INDUSTRY

--- Thermostatventile

2,2

 

A

 

8481.80.39

INDUSTRY

--- andere

2,2

 

A

 

8481.80.40

INDUSTRY

-- Ventile für Reifen oder Luftschläuche

2,2

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

 

 

--- Regelventile

 

 

 

 

8481.80.51

INDUSTRY

---- Temperaturregelventile

2,2

 

A

 

8481.80.59

INDUSTRY

---- andere

2,2

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

 

 

---- Schieber

 

 

 

 

8481.80.61

INDUSTRY

----- aus Gusseisen

2,2

 

A

 

8481.80.63

INDUSTRY

----- aus Stahl

2,2

 

A

 

8481.80.69

INDUSTRY

----- andere

2,2

 

A

 

 

 

---- Ventile

 

 

 

 

8481.80.71

INDUSTRY

----- aus Gusseisen

2,2

 

A

 

8481.80.73

INDUSTRY

----- aus Stahl

2,2

 

A

 

8481.80.79

INDUSTRY

----- andere

2,2

 

A

 

8481.80.81

INDUSTRY

---- Kugel-, Kegel- und Zylinderhähne

2,2

 

A

 

8481.80.85

INDUSTRY

---- Klappen

2,2

 

A

 

8481.80.87

INDUSTRY

---- Membranarmaturen

2,2

 

A

 

8481.80.99

INDUSTRY

---- andere

2,2

 

A

 

8481.90.00

INDUSTRY

- Teile

2,2

 

A

 

8482

 

Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)

 

 

 

 

 

 

- Kugellager

 

 

 

 

8482.10.10

INDUSTRY

-- mit einem größten äußeren Durchmesser von 30 mm oder weniger

8

 

A

 

8482.10.90

INDUSTRY

-- andere

8

 

A

 

8482.20.00

INDUSTRY

- Kegelrollenlager, einschließlich der Zusammenstellungen aus Kegeln und Kegelrollen

8

 

A

 

8482.30.00

INDUSTRY

- Tonnenlager (Pendelrollenlager)

8

 

A

 

8482.40.00

INDUSTRY

- Nadellager

8

 

A

 

8482.50.00

INDUSTRY

- Zylinderrollenlager

8

 

A

 

8482.80.00

INDUSTRY

- andere, einschließlich kombinierte Wälzlager

8

 

A

 

 

 

- Teile

 

 

 

 

 

 

-- Kugeln, Rollen und Nadeln

 

 

 

 

8482.91.10

INDUSTRY

--- Kegelrollen

8

 

A

 

8482.91.90

INDUSTRY

--- andere

7,7

 

A

 

8482.99.00

INDUSTRY

-- andere

8

 

A

 

8483

 

Wellen (einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager; Wellengleitlager; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen, Friktionsräder, Kettenräder und Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben (einschließlich Seilrollenblöcke für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschließlich Universalkupplungen)

 

 

 

 

8483.10

INDUSTRY

- Wellen (einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln

 

 

 

 

 

 

-- Kurbeln und Kurbelwellen

 

 

 

 

8483.10.21

INDUSTRY

--- aus Eisen oder Stahl, gegossen

4

 

A

 

8483.10.25

INDUSTRY

--- aus Stahl, freiformgeschmiedet

4

 

A

 

8483.10.29

INDUSTRY

--- andere

4

 

A

 

8483.10.50

INDUSTRY

-- Gelenkwellen

4

 

A

 

8483.10.95

INDUSTRY

-- andere

4

 

A

 

8483.20.00

INDUSTRY

- Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager

6

 

A

 

8483.30

INDUSTRY

- Lagergehäuse ohne eingebaute Wälzlager; Wellengleitlager und Lagerschalen

 

 

 

 

 

 

-- Lagergehäuse

 

 

 

 

8483.30.32

INDUSTRY

--- für Wälzlager aller Art

5,7

 

A

 

8483.30.38

INDUSTRY

--- andere

3,4

 

A

 

8483.30.80

INDUSTRY

-- Wellengleitlager und Lagerschalen

3,4

 

A

 

8483.40

INDUSTRY

- Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern, ausgenommen Zahnräder, Kettenräder und andere Kraftübertragungsvorrichtungen, gesondert gestellt; Kugel- oder Rollenrollspindeln

 

 

 

 

 

 

-- Zahnradgetriebe (ausgenommen Schaltgetriebe)

 

 

 

 

8483.40.21

INDUSTRY

--- Stirnradgetriebe

3,7

 

A

 

8483.40.23

INDUSTRY

--- Kegelrad- und Kegelstirnradgetriebe

3,7

 

A

 

8483.40.25

INDUSTRY

--- Schneckengetriebe

3,7

 

A

 

8483.40.29

INDUSTRY

--- andere

3,7

 

A

 

8483.40.30

INDUSTRY

-- Kugel- oder Rollenrollspindeln

3,7

 

A

 

 

 

-- Schaltgetriebe

 

 

 

 

8483.40.51

INDUSTRY

--- Zahnradschaltgetriebe

3,7

 

A

 

8483.40.59

INDUSTRY

--- andere

3,7

 

A

 

8483.40.90

INDUSTRY

-- andere

3,7

 

A

 

 

 

- Schwungräder sowie Riemen- und Seilscheiben (einschließlich Seilrollenblöcke für Flaschenzüge)

 

 

 

 

8483.50.20

INDUSTRY

-- aus Eisen oder Stahl, gegossen

2,7

 

A

 

8483.50.80

INDUSTRY

-- andere

2,7

 

A

 

 

 

- Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschließlich Universalkupplungen)

 

 

 

 

8483.60.20

INDUSTRY

-- aus Eisen oder Stahl, gegossen

2,7

 

A

 

8483.60.80

INDUSTRY

-- andere

2,7

 

A

 

8483.90

INDUSTRY

- Zahnräder, Kettenräder und andere Kraftübertragungsvorrichtungen, gesondert gestellt; Teile

 

 

 

 

8483.90.20

INDUSTRY

-- Teile von Lagergehäusen für Wälzlager aller Art

5,7

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

8483.90.81

INDUSTRY

--- aus Eisen oder Stahl, gegossen

2,7

 

A

 

8483.90.89

INDUSTRY

--- andere

2,7

 

A

 

8484

 

Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen

 

 

 

 

8484.10.00

INDUSTRY

- metalloplastische Dichtungen

1,7

 

A

 

8484.20.00

INDUSTRY

- mechanische Dichtungen

1,7

 

A

 

8484.90.00

INDUSTRY

- andere

1,7

 

A

 

8486

 

Maschinen, Apparate und Geräte von der ausschließlich oder hauptsächlich zum Herstellen von Halbleiterbarren (boules), Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen, elektronischen integrierten Schaltungen oder Flachbildschirmen verwendeten Art; in Anmerkung 9 C zu diesem Kapitel genannte Maschinen, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör

 

 

 

 

8486.10.00

INDUSTRY

- Maschinen, Apparate und Geräte zum Herstellen von Halbleiterbarren (boules) oder Halbleiterscheiben (wafers)

0

 

A

 

8486.20.00

INDUSTRY

- Maschinen, Apparate und Geräte zum Herstellen von Halbleiterbauelementen oder elektronischen integrierten Schaltungen

0

 

A

 

8486.30.00

INDUSTRY

- Maschinen, Apparate und Geräte zum Herstellen von Flachbildschirmen

0

 

A

 

8486.40.00

INDUSTRY

- in Anmerkung 9 C zu diesem Kapitel genannte Maschinen, Apparate und Geräte

0

 

A

 

8486.90.00

INDUSTRY

- Teile und Zubehör

0

 

A

 

8487

 

Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren

 

 

 

 

 

 

- Schiffsschrauben und Schraubenflügel dafür

 

 

 

 

8487.10.10

INDUSTRY

-- aus Bronze

1,7

 

A

 

8487.10.90

INDUSTRY

-- andere

1,7

 

A

 

8487.90

INDUSTRY

- andere

 

 

 

 

8487.90.40

INDUSTRY

-- aus Gusseisen

1,7

 

A

 

 

 

-- aus Eisen oder Stahl

 

 

 

 

8487.90.51

INDUSTRY

--- aus Stahl, gegossen

1,7

 

A

 

8487.90.57

INDUSTRY

--- aus freiformgeschmiedetem oder gesenkgeschmiedetem Eisen oder Stahl

1,7

 

A

 

8487.90.59

INDUSTRY

--- andere

1,7

 

A

 

8487.90.90

INDUSTRY

-- andere

1,7

 

A

 

85

 

KAPITEL 85 – ELEKTRISCHE MASCHINEN, APPARATE, GERÄTE UND ANDERE ELEKTROTECHNISCHE WAREN, TEILE DAVON; TONAUFNAHME- ODER TONWIEDERGABEGERÄTE, BILD- UND TONAUFZEICHNUNGS- ODER -WIEDERGABEGERÄTE, FÜR DAS FERNSEHEN, TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE GERÄTE

 

 

 

 

8501

 

Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate

 

 

 

 

8501.10

INDUSTRY

- Motoren mit einer Leistung von 37,5 W oder weniger

 

 

 

 

8501.10.10

INDUSTRY

-- Synchronmotoren mit einer Leistung von 18 W oder weniger

4,7

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

8501.10.91

INDUSTRY

--- Allstrom-(Universal-)motoren

2,7

 

A

 

8501.10.93

INDUSTRY

--- Wechselstrommotoren

2,7

 

A

 

8501.10.99

INDUSTRY

--- Gleichstrommotoren

2,7

 

A

 

8501.20.00

INDUSTRY

- Allstrom-(Universal-)motoren mit einer Leistung von mehr als 37,5 W

2,7

 

A

 

 

 

- andere Gleichstrommotoren; Gleichstromgeneratoren

 

 

 

 

8501.31.00

INDUSTRY

-- mit einer Leistung von 750 W oder weniger

2,7

 

A

 

8501.32.00

INDUSTRY

-- mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 75 kW

2,7

 

A

 

8501.33.00

INDUSTRY

-- mit einer Leistung von mehr als 75 kW bis 375 kW

2,7

 

A

 

8501.34.00

INDUSTRY

-- mit einer Leistung von mehr als 375 kW

2,7

 

A

 

 

 

- andere Einphasen-Wechselstrommotoren

 

 

 

 

8501.40.20

INDUSTRY

-- mit einer Leistung von 750 W oder weniger

2,7

 

A

 

8501.40.80

INDUSTRY

-- mit einer Leistung von mehr als 750 W

2,7

 

A

 

 

 

- andere Mehrphasen-Wechselstrommotoren

 

 

 

 

8501.51.00

INDUSTRY

-- mit einer Leistung von 750 W oder weniger

2,7

 

A

 

 

 

-- mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 75 kW

 

 

 

 

8501.52.20

INDUSTRY

--- mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 7,5 kW

2,7

 

A

 

8501.52.30

INDUSTRY

--- mit einer Leistung von mehr als 7,5 kW bis 37 kW

2,7

 

A

 

8501.52.90

INDUSTRY

--- mit einer Leistung von mehr als 37 kW bis 75 kW

2,7

 

A

 

8501.53

INDUSTRY

-- mit einer Leistung von mehr als 75 kW

 

 

 

 

8501.53.50

INDUSTRY

--- Fahrmotoren

2,7

 

A

 

 

 

--- andere, mit einer Leistung von

 

 

 

 

8501.53.81

INDUSTRY

---- mehr als 75 kW bis 375 kW

2,7

 

A

 

8501.53.94

INDUSTRY

---- mehr als 375 kW bis 750 kW

2,7

 

A

 

8501.53.99

INDUSTRY

---- mehr als 750 kW

2,7

 

A

 

 

 

- Wechselstromgeneratoren

 

 

 

 

 

 

-- mit einer Leistung von 75 kVA oder weniger

 

 

 

 

8501.61.20

INDUSTRY

--- mit einer Leistung von 7,5 kVA oder weniger

2,7

 

A

 

8501.61.80

INDUSTRY

--- mit einer Leistung von mehr als 7,5 kVA bis 75 kVA

2,7

 

A

 

8501.62.00

INDUSTRY

-- mit einer Leistung von mehr als 75 kVA bis 375 kVA

2,7

 

A

 

8501.63.00

INDUSTRY

-- mit einer Leistung von mehr als 375 kVA bis 750 kVA

2,7

 

A

 

8501.64.00

INDUSTRY

-- mit einer Leistung von mehr als 750 kVA

2,7

 

A

 

8502

 

Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer

 

 

 

 

 

 

- Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor)

 

 

 

 

 

 

-- mit einer Leistung von 75 kVA oder weniger

 

 

 

 

8502.11.20

INDUSTRY

--- mit einer Leistung von 7,5 kVA oder weniger

2,7

 

A

 

8502.11.80

INDUSTRY

--- mit einer Leistung von mehr als 7,5 kVA bis 75 kVA

2,7

 

A

 

8502.12.00

INDUSTRY

-- mit einer Leistung von mehr als 75 kVA bis 375 kVA

2,7

 

A

 

 

 

-- mit einer Leistung von mehr als 375 kVA

 

 

 

 

8502.13.20

INDUSTRY

--- mit einer Leistung von mehr als 375 kVA bis 750 kVA

2,7

 

A

 

8502.13.40

INDUSTRY

--- mit einer Leistung von mehr als 750 kVA bis 2 000 kVA

2,7

 

A

 

8502.13.80

INDUSTRY

--- mit einer Leistung von mehr als 2 000 kVA

2,7

 

A

 

 

 

- Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung

 

 

 

 

8502.20.20

INDUSTRY

-- mit einer Leistung von 7,5 kVA oder weniger

2,7

 

A

 

8502.20.40

INDUSTRY

-- mit einer Leistung von mehr als 7,5 kVA bis 375 kVA

2,7

 

A

 

8502.20.60

INDUSTRY

-- mit einer Leistung von mehr als 375 kVA bis 750 kVA

2,7

 

A

 

8502.20.80

INDUSTRY

-- mit einer Leistung von mehr als 750 kVA

2,7

 

A

 

 

 

- andere Stromerzeugungsaggregate

 

 

 

 

8502.31.00

INDUSTRY

-- windgetrieben

2,7

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

8502.39.20

INDUSTRY

--- Turbogeneratoren

2,7

 

A

 

8502.39.80

INDUSTRY

--- andere

2,7

 

A

 

8502.40.00

INDUSTRY

- elektrische rotierende Umformer

2,7

 

A

 

8503.00

INDUSTRY

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Position 8501 oder 8502 bestimmt

 

 

 

 

8503.00.10

INDUSTRY

- amagnetische Schrumpfringe

2,7

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

8503.00.91

INDUSTRY

-- aus Eisen oder Stahl, gegossen

2,7

 

A

 

8503.00.99

INDUSTRY

-- andere

2,7

 

A

 

8504

 

Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z. B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen

 

 

 

 

 

 

- Vorschaltgeräte für Entladungslampen

 

 

 

 

8504.10.20

INDUSTRY

-- Vorschaltdrosselspulen (Einfach- und Doppeldrosselspulen), auch mit angeschaltetem Kondensator

3,7

 

A

 

8504.10.80

INDUSTRY

-- andere

3,7

 

A

 

 

 

- Transformatoren mit Flüssigkeitsisolation

 

 

 

 

8504.21.00

INDUSTRY

-- mit einer Leistung von 650 kVA oder weniger

3,7

 

A

 

 

 

-- mit einer Leistung von mehr als 650 kVA bis 10 000 kVA

 

 

 

 

8504.22.10

INDUSTRY

--- mit einer Leistung von mehr als 650 kVA bis 1 600 kVA

3,7

 

A

 

8504.22.90

INDUSTRY

--- mit einer Leistung von mehr als 1 600 kVA bis 10 000 kVA

3,7

 

A

 

8504.23.00

INDUSTRY

-- mit einer Leistung von mehr als 10 000 kVA

3,7

 

A

 

 

 

- andere Transformatoren

 

 

 

 

8504.31

INDUSTRY

-- mit einer Leistung von 1 kVA oder weniger

 

 

 

 

 

 

--- Messwandler

 

 

 

 

8504.31.21

INDUSTRY

---- Spannungswandler

3,7

 

A

 

8504.31.29

INDUSTRY

---- andere

3,7

 

A

 

8504.31.80

INDUSTRY

--- andere

3,7

 

A

 

8504.32.00

INDUSTRY

-- mit einer Leistung von mehr als 1 kVA bis 16 kVA

3,7

 

A

 

8504.33.00

INDUSTRY

-- mit einer Leistung von mehr als 16 kVA bis 500 kVA

3,7

 

A

 

8504.34.00

INDUSTRY

-- mit einer Leistung von mehr als 500 kVA

3,7

 

A

 

8504.40

INDUSTRY

- Stromrichter

 

 

 

 

8504.40.30

INDUSTRY

-- von der mit Telekommunikationsgeräten oder automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und ihren Einheiten verwendeten Art

0

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

8504.40.55

INDUSTRY

--- Akkumulatorenladegeräte

0.8

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

8504.40.82

INDUSTRY

---- Gleichrichter

0.8

 

A

 

 

 

---- Wechselrichter

 

 

 

 

8504.40.84

INDUSTRY

----- mit einer Leistung von 7,5 kVA oder weniger

0,8

 

A

 

8504.40.88

INDUSTRY

----- mit einer Leistung von mehr als 7,5 kVA

0,8

 

A

 

8504.40.90

INDUSTRY

---- andere

0,8

 

A

 

 

 

- andere Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen

 

 

 

 

8504.50.20

INDUSTRY

-- von der mit Telekommunikationsgeräten und für Stromversorgungseinheiten von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und ihren Einheiten verwendeten Art

0

 

A

 

8504.50.95

INDUSTRY

-- andere

0,9

 

A

 

8504.90

INDUSTRY

- Teile

 

 

 

 

 

 

-- von Transformatoren und Selbstinduktionsspulen

 

 

 

 

8504.90.05

INDUSTRY

--- zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) für Geräte der Unterposition 8504.50.20

0

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

8504.90.11

INDUSTRY

---- Ferritkerne

0,6

 

A

 

8504.90.18

INDUSTRY

---- andere

0,6

 

A

 

 

 

-- von Stromrichtern

 

 

 

 

8504.90.91

INDUSTRY

--- zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) für Geräte der Unterposition 8504.40.30

0

 

A

 

8504.90.99

INDUSTRY

--- andere

0,6

 

A

 

8505

 

Elektromagnete; Dauermagnete und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden; Spannplatten, Spannfutter und ähnliche dauermagnetische oder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen; elektromagnetische Kupplungen und Bremsen; elektromagnetische Hebeköpfe

 

 

 

 

 

 

- Dauermagnete und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden

 

 

 

 

8505.11.00

INDUSTRY

-- aus Metall

2,2

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

8505.19.10

INDUSTRY

--- Dauermagnete aus agglomeriertem Ferrit

2,2

 

A

 

8505.19.90

INDUSTRY

--- andere

2,2

 

A

 

8505.20.00

INDUSTRY

- elektromagnetische Kupplungen und Bremsen

2,2

 

A

 

8505.90

INDUSTRY

- andere, einschließlich Teile

 

 

 

 

 

 

-- Elektromagnete; Spannplatten und Spannfutter und ähnliche dauermagnetische oder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen

 

 

 

 

8505.90.21

INDUSTRY

--- Elektromagnete von der ausschließlich oder hauptsächlich für bildgebende Magnetresonanzgeräte verwendeten Art, außer Elektromagneten der Position 9018

0

 

A

 

8505.90.29

INDUSTRY

--- andere

1,8

 

A

 

8505.90.50

INDUSTRY

-- elektromagnetische Hebeköpfe

2,2

 

A

 

8505.90.90

INDUSTRY

-- Teile

1,8

 

A

 

8506

 

Elektrische Primärelemente und Primärbatterien

 

 

 

 

8506.10

INDUSTRY

- Mangandioxidelemente und -batterien

 

 

 

 

 

 

-- alkalische

 

 

 

 

8506.10.11

INDUSTRY

--- Rundzellen

4,7

 

A

 

8506.10.18

INDUSTRY

--- andere

4,7

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

8506.10.91

INDUSTRY

--- Rundzellen

4,7

 

A

 

8506.10.98

INDUSTRY

--- andere

4,7

 

A

 

8506.30.00

INDUSTRY

- Quecksilberoxidelemente und -batterien

4,7

 

A

 

8506.40.00

INDUSTRY

- Silberoxidelemente und -batterien

4,7

 

A

 

 

 

- Lithiumelemente und -batterien

 

 

 

 

8506.50.10

INDUSTRY

-- Rundzellen

4,7

 

A

 

8506.50.30

INDUSTRY

-- Knopfzellen

4,7

 

A

 

8506.50.90

INDUSTRY

-- andere

4,7

 

A

 

8506.60.00

INDUSTRY

- Luft-Zink-Elemente und -Batterien

4,7

 

A

 

 

 

- andere Primärelemente und Primärbatterien

 

 

 

 

8506.80.05

INDUSTRY

-- Zink-Kohle-Trockenbatterien mit einer Spannung von 5,5 V bis 6,5 V

0

 

A

 

8506.80.80

INDUSTRY

-- andere

4,7

 

A

 

8506.90.00

INDUSTRY

- Teile

4,7

 

A

 

8507

 

Elektrische Akkumulatoren, einschließlich Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form

 

 

 

 

 

 

- Blei-Akkumulatoren von der zum Starten von Kolbenverbrennungsmotoren verwendeten Art (Starterbatterien)

 

 

 

 

8507.10.20

INDUSTRY

-- mit flüssigem Elektrolyt arbeitend

3,7

 

A

 

8507.10.80

INDUSTRY

-- andere

3,7

 

A

 

 

 

- andere Blei-Akkumulatoren

 

 

 

 

8507.20.20

INDUSTRY

-- mit flüssigem Elektrolyt arbeitend

3,7

 

A

 

8507.20.80

INDUSTRY

-- andere

3,7

 

A

 

 

 

- Nickel-Cadmium-Akkumulatoren

 

 

 

 

8507.30.20

INDUSTRY

-- gasdichte

2,6

 

A

 

8507.30.80

INDUSTRY

-- andere

2,6

 

A

 

8507.40.00

INDUSTRY

- Nickel-Eisen-Akkumulatoren

2,7

 

A

 

8507.50.00

INDUSTRY

- Nickelhydrid-Akkumulatoren

2,7

 

A

 

8507.60.00

INDUSTRY

- Lithium-Ionen-Akkumulatoren

2,7

 

A

 

8507.80.00

INDUSTRY

- andere Akkumulatoren

2,7

 

A

 

 

 

- Teile

 

 

 

 

8507.90.30

INDUSTRY

-- Scheider (Separatoren)

2,7

 

A

 

8507.90.80

INDUSTRY

-- andere

2,7

 

A

 

8508

 

Staubsauger

 

 

 

 

 

 

- mit eingebautem Elektromotor

 

 

 

 

8508.11.00

INDUSTRY

-- mit einer Leistung von 1 500 W oder weniger und einem Fassungsvermögen des Staubbehälters von 20 l oder weniger

2,2

 

A

 

8508.19.00

INDUSTRY

-- andere

1,7

 

A

 

8508.60.00

INDUSTRY

- andere Staubsauger

1,7

 

A

 

8508.70.00

INDUSTRY

- Teile

1,7

 

A

 

8509

 

Elektromechanische Haushaltsgeräte mit eingebautem Elektromotor, ausgenommen Staubsauger der Position 8508

 

 

 

 

8509.40.00

INDUSTRY

- Lebensmittelzerkleinerungs- und -mischgeräte (Küchenmaschinen); Frucht- und Gemüsepressen

2,2

 

A

 

8509.80.00

INDUSTRY

- andere Geräte

2,2

 

A

 

8509.90.00

INDUSTRY

- Teile

2,2

 

A

 

8510

 

Rasierapparate, Haarschneide- und Schermaschinen sowie Haarentferner (Epilatoren), mit eingebautem Elektromotor

 

 

 

 

8510.10.00

INDUSTRY

- Rasierapparate

2,2

 

A

 

8510.20.00

INDUSTRY

- Haarschneide- und Schermaschinen

2,2

 

A

 

8510.30.00

INDUSTRY

- Haarentferner (Epilatoren)

2,2

 

A

 

8510.90.00

INDUSTRY

- Teile

2,2

 

A

 

8511

 

Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser, für Verbrennungsmotoren mit Fremd- oder Selbstzündung (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zündkerzen und Glühkerzen); mit den vorstehend genannten Motoren verwendete Lichtmaschinen (z. B. Gleich- und Wechselstrommaschinen) und Lade- oder Rückstromschalter

 

 

 

 

8511.10.00

INDUSTRY

- Zündkerzen

3,2

 

A

 

8511.20.00

INDUSTRY

- Magnetzünder; Lichtmagnetzünder; Schwungmagnetzünder

3,2

 

A

 

8511.30.00

INDUSTRY

- Zündverteiler; Zündspulen

3,2

 

A

 

8511.40.00

INDUSTRY

- Anlasser und Lichtanlasser

3,2

 

A

 

8511.50.00

INDUSTRY

- andere Lichtmaschinen

3,2

 

A

 

8511.80.00

INDUSTRY

- andere Apparate und Vorrichtungen

3,2

 

A

 

8511.90.00

INDUSTRY

- Teile

3,2

 

A

 

8512

 

Elektrische Beleuchtungs- und Signalgeräte (ausgenommen Waren der Position 8539), Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben, von der für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder verwendeten Art

 

 

 

 

8512.10.00

INDUSTRY

- Beleuchtungs- und Sichtsignalgeräte von der für Fahrräder verwendeten Art

2,7

 

A

 

8512.20.00

INDUSTRY

- andere Beleuchtungs- und Sichtsignalgeräte

2,7

 

A

 

 

 

- Hörsignalgeräte

 

 

 

 

8512.30.10

INDUSTRY

-- Diebstahlalarmanlagen von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art

2,2

 

A

 

8512.30.90

INDUSTRY

-- andere

2,7

 

A

 

8512.40.00

INDUSTRY

- Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben

2,7

 

A

 

 

 

- Teile

 

 

 

 

8512.90.10

INDUSTRY

-- von Geräten der Unterposition 8512.30.10

2,2

 

A

 

8512.90.90

INDUSTRY

-- andere

2,7

 

A

 

8513

 

Tragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit eigener Stromquelle (z. B. Primärbatterien, Akkumulatoren oder Dynamos), ausgenommen Beleuchtungsgeräte der Position 8512

 

 

 

 

8513.10.00

INDUSTRY

- Leuchten

5,7

 

A

 

8513.90.00

INDUSTRY

- Teile

5,7

 

A

 

8514

 

Elektrische Industrie- oder Laboratoriumsöfen, einschließlich Induktionsöfen oder Öfen mit dielektrischer Erwärmung; andere Industrie- oder Laboratoriumsapparate zum Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung

 

 

 

 

 

 

- Widerstandsöfen mit indirekter Beheizung

 

 

 

 

8514.10.10

INDUSTRY

-- Backöfen für Brotfabriken, Bäckereien, Konditoreien und Keksfabriken

2,2

 

A

 

8514.10.80

INDUSTRY

-- andere

2,2

 

A

 

 

 

- Induktionsöfen oder Öfen mit dielektrischer Erwärmung

 

 

 

 

8514.20.10

INDUSTRY

-- Induktionsöfen

2,2

 

A

 

8514.20.80

INDUSTRY

-- Öfen mit dielektrischer Erwärmung

2,2

 

A

 

 

 

- andere Öfen

 

 

 

 

8514.30.20

INDUSTRY

-- von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung gedruckter Schaltungen oder Baugruppen gedruckter Schaltungen verwendeten Art

0.6

 

A

 

8514.30.80

INDUSTRY

-- andere

2,2

 

A

 

8514.40.00

INDUSTRY

- andere Apparate zum Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung

2,2

 

A

 

 

 

- Teile

 

 

 

 

8514.90.30

INDUSTRY

-- von anderen Öfen der Unterposition 8514.30.20

0.6

 

A

 

8514.90.70

INDUSTRY

-- andere

2,2

 

A

 

8515

 

Löt- und Schweißmaschinen, -apparate und -geräte (auch wenn sie zum Schneiden verwendbar sind), elektrisch (auch mit elektrisch beheiztem Gas) oder mit Laser-, Licht- oder anderem Photonenstrahl, mit Ultraschall, Elektronenstrahl, magnetischen Impulsen oder Plasmastrahl arbeitend; elektrische Maschinen, Apparate und Geräte zum Spritzen schmelzflüssiger Metalle oder Cermets

 

 

 

 

 

 

- Maschinen, Apparate und Geräte zum Hart- oder Weichlöten

 

 

 

 

8515.11.00

INDUSTRY

-- Lötkolben und Lötpistolen

2,7

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

8515.19.10

INDUSTRY

--- Wellenlötmaschinen von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung von Baugruppen gedruckter Schaltungen verwendeten Art

0,7

 

A

 

8515.19.90

INDUSTRY

--- andere

2,7

 

A

 

 

 

- Maschinen, Apparate und Geräte zum Widerstandsschweißen von Metallen

 

 

 

 

8515.21.00

INDUSTRY

-- voll- oder teilautomatische

2,7

 

A

 

8515.29.00

INDUSTRY

-- andere

2,7

 

A

 

 

 

- Maschinen, Apparate und Geräte zum Lichtbogen- oder Plasmaschweißen von Metallen

 

 

 

 

8515.31.00

INDUSTRY

-- voll- oder teilautomatische

2,7

 

A

 

8515.39

INDUSTRY

-- andere

 

 

 

 

 

 

--- zum manuellen Schweißen, mit umhüllten Elektroden, bestehend aus Schweißköpfen oder Schweißzangen und

 

 

 

 

8515.39.13

INDUSTRY

---- Transformator

2,7

 

A

 

8515.39.18

INDUSTRY

---- Generator oder rotierendem Umformer oder Stromrichter

2,7

 

A

 

8515.39.90

INDUSTRY

--- andere

2,7

 

A

 

 

 

- andere Maschinen, Apparate und Geräte

 

 

 

 

8515.80.10

INDUSTRY

-- zum Behandeln von Metallen

2,7

 

A

 

8515.80.90

INDUSTRY

-- andere

2,7

 

A

 

 

 

- Teile

 

 

 

 

8515.90.20

INDUSTRY

-- von Wellenlötmaschinen der Unterposition 8515.19.10

0

 

A

 

8515.90.80

INDUSTRY

-- andere

2,7

 

A

 

8516

 

Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder; elektrische Geräte zum Raum- oder Bodenbeheizen oder zu ähnlichen Zwecken; Elektrowärmegeräte zur Haarpflege (z. B. Haartrockner, Dauerwellengeräte und Brennscherenwärmer) oder zum Händetrocknen; elektrische Bügeleisen; andere Elektrowärmegeräte für den Haushalt; elektrische Heizwiderstände, ausgenommen solche der Position 8545

 

 

 

 

 

 

- elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder

 

 

 

 

8516.10.11

INDUSTRY

-- Durchlauferhitzer

2,7

 

A

 

8516.10.80

INDUSTRY

-- andere

2,7

 

A

 

 

 

- elektrische Geräte zum Raum- oder Bodenbeheizen oder zu ähnlichen Zwecken

 

 

 

 

8516.21.00

INDUSTRY

-- Speicherheizgeräte

2,7

 

A

 

8516.29

INDUSTRY

-- andere

 

 

 

 

8516.29.10

INDUSTRY

--- Radiatoren mit Flüssigkeitsumlauf

2,7

 

A

 

8516.29.50

INDUSTRY

--- Konvektoren

2,7

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

8516.29.91

INDUSTRY

---- mit eingebautem Ventilator

2,7

 

A

 

8516.29.99

INDUSTRY

---- andere

2,7

 

A

 

 

 

- Elektrowärmegeräte zur Haarpflege oder zum Händetrocknen

 

 

 

 

8516.31.00

INDUSTRY

-- Haartrockner

2,7

 

A

 

8516.32.00

INDUSTRY

-- andere Elektrowärmegeräte zur Haarpflege

2,7

 

A

 

8516.33.00

INDUSTRY

-- Händetrockner

2,7

 

A

 

8516.40.00

INDUSTRY

- elektrische Bügeleisen

2,7

 

A

 

8516.50.00

INDUSTRY

- Mikrowellengeräte

5

 

A

 

 

 

- andere Öfen; Küchenherde, Kochplatten, Grillgeräte und Bratgeräte

 

 

 

 

8516.60.10

INDUSTRY

-- Vollherde

2,7

 

A

 

8516.60.50

INDUSTRY

-- Einzel- oder Mehrfachkochplatten und Kochmulden

2,7

 

A

 

8516.60.70

INDUSTRY

-- Grillgeräte und Bratgeräte

2,7

 

A

 

8516.60.80

INDUSTRY

-- Einbau-Backöfen

2,7

 

A

 

8516.60.90

INDUSTRY

-- andere

2,7

 

A

 

 

 

- andere Elektrowärmegeräte

 

 

 

 

8516.71.00

INDUSTRY

-- Kaffeemaschinen und Teemaschinen

2,7

 

A

 

8516.72.00

INDUSTRY

-- Brotröster (Toaster)

2,7

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

8516.79.20

INDUSTRY

--- Fritteusen

2,7

 

A

 

8516.79.70

INDUSTRY

--- andere

2,7

 

A

 

 

 

- elektrische Heizwiderstände

 

 

 

 

8516.80.20

INDUSTRY

-- mit einem Träger aus Isolierstoff versehen

2,7

 

A

 

8516.80.80

INDUSTRY

-- andere

2,7

 

A

 

8516.90.00

INDUSTRY

- Teile

2,7

 

A

 

8517

 

Fernsprechapparate, einschließlich Telefone für zellulare Netzwerke oder für andere drahtlose Netzwerke; andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk), ausgenommen solche der Position 8443, 8525, 8527 oder 8528

 

 

 

 

 

 

- Fernsprechapparate, einschließlich Telefone für zellulare Netzwerke und andere drahtlose Netzwerke

 

 

 

 

8517.11.00

INDUSTRY

-- Fernsprechapparate für die drahtgebundene Fernsprechtechnik mit schnurlosem Hörer

0

 

A

 

8517.12.00

INDUSTRY

-- Telefone für zellulare Netzwerke oder andere drahtlose Netzwerke

0

 

A

 

8517.18.00

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

 

 

- andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk)

 

 

 

 

8517.61.00

INDUSTRY

-- Basisstationen

0

 

A

 

8517.62.00

INDUSTRY

-- Geräte zum Empfangen, Konvertieren und Senden oder Regenerieren von Tönen, Bildern oder anderen Daten, einschließlich Geräte für die Vermittlung (switching) und Wegewahl (routing)

0

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

8517.69.10

INDUSTRY

--- Videofone

0

 

A

 

8517.69.20

INDUSTRY

--- Gegensprechanlagen

0

 

A

 

8517.69.30

INDUSTRY

--- Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr

0

 

A

 

8517.69.90

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

8517.70.00

INDUSTRY

- Teile

0

 

A

 

8518

 

Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; Kopf- und Ohrhörer, auch mit Mikrofon kombiniert, und Zusammenstellungen, aus einem Mikrofon und einem oder mehreren Lautsprechern bestehend; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen

 

 

 

 

 

 

- Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür

 

 

 

 

8518.10.30

INDUSTRY

-- Mikrofone mit einem Frequenzbereich von 300 Hz bis 3,4 kHz, einem Durchmesser von 10 mm oder weniger und einer Höhe von 3 mm oder weniger, von der für Telekommunikationszwecke verwendeten Art

0

 

A

 

8518.10.95

INDUSTRY

-- andere

0.6

 

A

 

 

 

- Lautsprecher, auch in Gehäusen

 

 

 

 

8518.21.00

INDUSTRY

-- Einzellautsprecher im Gehäuse

0

 

A

 

8518.22.00

INDUSTRY

-- zwei oder mehr Lautsprecher in einem gemeinsamen Gehäuse (Mehrfachlautsprecher)

1,1

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

8518.29.30

INDUSTRY

--- Lautsprecher mit einem Frequenzbereich von 300 Hz bis 3,4 kHz und einem Durchmesser von 50 mm oder weniger, von der für Telekommunikationszwecke verwendeten Art

0

 

A

 

8518.29.95

INDUSTRY

--- andere

0,8

 

A

 

 

 

- Kopf- und Ohrhörer, auch mit Mikrofon kombiniert, und Zusammenstellungen, aus einem Mikrofon und einem oder mehreren Lautsprechern bestehend

 

 

 

 

8518.30.20

INDUSTRY

-- Telefonhörer für Apparate der drahtgebundenen Fernsprechtechnik

0

 

A

 

8518.30.95

INDUSTRY

-- andere

0,5

 

A

 

 

 

- elektrische Tonfrequenzverstärker

 

 

 

 

8518.40.30

INDUSTRY

-- für die Fernsprech- oder Messtechnik

0,8

 

A

 

8518.40.80

INDUSTRY

-- andere

1,1

 

A

 

8518.50.00

INDUSTRY

- elektrische Tonverstärkereinrichtungen

0,5

 

A

 

8518.90.00

INDUSTRY

- Teile

0,5

 

A

 

8519

 

Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte

 

 

 

 

8519.20

INDUSTRY

- Geräte, die durch Eingabe von Münzen, Banknoten, Bankkarten, Wertmarken oder anderer Zahlungsmittel betätigt werden

 

 

 

 

8519.20.10

INDUSTRY

-- münz- oder markenbetätigte Schallplatten-Musikautomaten

6

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

8519.20.91

INDUSTRY

--- mit Laserabnehmersystem

9,5

 

A

 

8519.20.99

INDUSTRY

--- andere

4,5

 

A

 

8519.30.00

INDUSTRY

- Plattenteller

2

 

A

 

8519.50.00

INDUSTRY

- Telefonanrufbeantworter

0

 

A

 

 

 

- andere Geräte

 

 

 

 

8519.81

INDUSTRY

-- magnetische, optische oder Halbleiter-Aufzeichnungsträger verwendend

 

 

 

 

 

 

--- Tonwiedergabegeräte (einschließlich Kassettenabspielgeräte), ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung

 

 

 

 

8519.81.11

INDUSTRY

---- Diktiergeräte

0

 

A

 

 

 

---- andere Tonwiedergabegeräte

 

 

 

 

8519.81.15

INDUSTRY

----- Kassettenabspielgeräte im Taschenformat

0

 

A

 

 

 

----- andere Kassettenabspielgeräte

 

 

 

 

8519.81.21

INDUSTRY

------ mit analogem und digitalem Abnehmersystem

2,3

 

A

 

8519.81.25

INDUSTRY

------ andere

0

 

A

 

 

 

----- andere

 

 

 

 

 

 

------ mit Laserabnehmersystem

 

 

 

 

8519.81.31

INDUSTRY

------- von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art, für „discs“ mit einem Durchmesser von 6,5 cm oder weniger

2,3

 

A

 

8519.81.35

INDUSTRY

------- andere

2,4

 

A

 

8519.81.45

INDUSTRY

------ andere

1,1

 

A

 

 

 

--- andere Geräte

 

 

 

 

8519.81.51

INDUSTRY

---- Diktiergeräte, die nur mit externer Energiequelle betrieben werden können

0

 

A

 

8519.81.70

INDUSTRY

---- andere Magnetbandgeräte für die Tonaufnahme und Tonwiedergabe

0

 

A

 

8519.81.95

INDUSTRY

---- andere

0,5

 

A

 

8519.89.00

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

8521

 

Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner

 

 

 

 

 

 

- Magnetbandgeräte

 

 

 

 

8521.10.20

INDUSTRY

-- für Magnetbänder mit einer Breite von 1,3 cm oder weniger und einer Bandlaufgeschwindigkeit bei der Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe von 50 mm oder weniger pro Sekunde

0

 

A

 

8521.10.95

INDUSTRY

-- andere

2

 

A

 

8521.90.00

INDUSTRY

- andere

8,7

 

A

 

8522

 

Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8519 oder 8521 bestimmt

 

 

 

 

8522.10.00

INDUSTRY

- Tonabnehmer für Rillentonträger

4

 

A

 

8522.90

INDUSTRY

- andere

 

 

 

 

8522.90.20

INDUSTRY

-- LED-Hintergrundbeleuchtungsmodule, d. h. Lichtquellen, bestehend aus einer oder mehreren Leuchtdioden (LED) und einem oder mehreren Anschlussstücken, die auf eine gedruckte Schaltung oder ein ähnliches Substrat montiert sind, und anderen passiven Komponenten, auch in Kombination mit optischen Komponenten oder Schutzdioden, und die als Hintergrundbeleuchtung für Flüssigkristalldisplays (LCD) verwendet werden

0

 

A

 

8522.90.30

INDUSTRY

-- Nadeln; Diamanten, Saphire, andere Edelsteine, Schmucksteine, synthetische oder rekonstituierte Steine, auch montiert

0

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

 

 

--- zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

 

 

 

 

8522.90.41

INDUSTRY

---- für Telefonanrufbeantworter der Unterposition 8519.50.00

0

 

A

 

8522.90.49

INDUSTRY

---- andere

1

 

A

 

8522.90.70

INDUSTRY

--- Baugruppen für Kassetteneinzellaufwerke mit einer Gesamthöhe von 53 mm oder weniger, von der für die Herstellung von Geräten für die Tonaufnahme und für die Herstellung von Geräten für die Tonwiedergabe verwendeten Art

0

 

A

 

8522.90.80

INDUSTRY

--- andere

1

 

A

 

8523

 

Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, „intelligente Karten (smart cards)“ und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit oder ohne Aufzeichnung, einschließlich der zur Plattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37

 

 

 

 

 

 

- magnetische Aufzeichnungsträger

 

 

 

 

8523.21.00

INDUSTRY

-- Karten mit Magnetstreifen

0

 

A

 

8523.29

INDUSTRY

-- andere

 

 

 

 

 

 

--- Magnetbänder, Magnetplatten

 

 

 

 

8523.29.15

INDUSTRY

---- ohne Aufzeichnung

0

 

A

 

8523.29.19

INDUSTRY

---- andere

0

 

A

 

8523.29.90

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

 

 

- optische Aufzeichnungsträger

 

 

 

 

 

 

-- ohne Aufzeichnung

 

 

 

 

8523.41.10

INDUSTRY

--- Platten („discs“) für Laserabnehmersysteme, mit einer Aufnahmekapazität von 900 Megabytes oder weniger, nicht löschbar

0

 

A

 

8523.41.30

INDUSTRY

--- Platten („discs“) für Laserabnehmersysteme, mit einer Aufnahmekapazität von mehr als 900 Megabytes bis 18 Gigabytes, nicht löschbar

0

 

A

 

8523.41.90

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

8523.49

INDUSTRY

-- andere

 

 

 

 

 

 

--- Platten („discs“) für Laserabnehmersysteme

 

 

 

 

8523.49.10

INDUSTRY

---- „Digital versatile discs (DVD)“

0

 

A

 

8523.49.20

INDUSTRY

---- andere

0

 

A

 

8523.49.90

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

 

 

- Halbleiter-Aufzeichnungsträger

 

 

 

 

 

 

-- nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen

 

 

 

 

8523.51.10

INDUSTRY

--- ohne Aufzeichnung

0

 

A

 

8523.51.90

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

8523.52.00

INDUSTRY

-- „intelligente Karten (smart cards)“

0

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

8523.59.10

INDUSTRY

--- ohne Aufzeichnung

0

 

A

 

8523.59.90

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

8523.80.10

INDUSTRY

-- ohne Aufzeichnung

0

 

A

 

8523.80.90

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

8525

 

Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte

 

 

 

 

8525.50.00

INDUSTRY

- Sendegeräte

0,9

 

A

 

8525.60.00

INDUSTRY

- Sendegeräte mit eingebautem Empfangsgerät

0

 

A

 

8525.80

INDUSTRY

- Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte

 

 

 

 

 

 

-- Fernsehkameras

 

 

 

 

8525.80.11

INDUSTRY

--- mit 3 oder mehr Bildaufnahmeröhren

0

 

A

 

8525.80.19

INDUSTRY

--- andere

2,5

 

A

 

8525.80.30

INDUSTRY

-- digitale Fotoapparate

0

 

A

 

 

 

-- Videokameraaufnahmegeräte

 

 

 

 

8525.80.91

INDUSTRY

--- nur mit Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes

2,5

 

A

 

8525.80.99

INDUSTRY

--- andere

3,5

 

A

 

8526

 

Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte

 

 

 

 

8526.10.00

INDUSTRY

- Funkmessgeräte (Radargeräte)

0,9

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

 

 

-- Funknavigationsgeräte

 

 

 

 

8526.91.20

INDUSTRY

--- Funknavigationsempfangsgeräte

0,9

 

A

 

8526.91.80

INDUSTRY

--- andere

0,9

 

A

 

8526.92.00

INDUSTRY

-- Funkfernsteuergeräte

0,9

 

A

 

8527

 

Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert

 

 

 

 

 

 

- Rundfunkempfangsgeräte, die ohne externe Energiequelle betrieben werden können

 

 

 

 

 

 

-- Radiokassettengeräte im Taschenformat

 

 

 

 

8527.12.10

INDUSTRY

--- mit analogem und digitalem Abnehmersystem

0

 

A

 

8527.12.90

INDUSTRY

--- andere

2,5

 

A

 

8527.13

INDUSTRY

-- andere Geräte, kombiniert mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

 

 

 

 

8527.13.10

INDUSTRY

--- mit Laserabnehmersystem

3

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

8527.13.91

INDUSTRY

---- Kassettengeräte mit analogem und digitalem Abnehmersystem

3,5

 

A

 

8527.13.99

INDUSTRY

---- andere

2,5

 

A

 

8527.19.00

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

 

 

- Rundfunkempfangsgeräte von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art, die nur mit externer Energiequelle betrieben werden können

 

 

 

 

8527.21

INDUSTRY

-- kombiniert mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

 

 

 

 

 

 

--- Geräte, die digitale Radio-Daten-System-Signale (RDS) empfangen und decodieren können

 

 

 

 

8527.21.20

INDUSTRY

---- mit Laserabnehmersystem

8,8

 

A

 

 

 

---- andere

 

 

 

 

8527.21.52

INDUSTRY

----- Kassettengeräte mit analogem und digitalem Abnehmersystem

8,8

 

A

 

8527.21.59

INDUSTRY

----- andere

6,3

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

8527.21.70

INDUSTRY

---- mit Laserabnehmersystem

14

 

A

 

 

 

---- andere

 

 

 

 

8527.21.92

INDUSTRY

----- Kassettengeräte mit analogem und digitalem Abnehmersystem

14

 

A

 

8527.21.98

INDUSTRY

----- andere

10

 

A

 

8527.29.00

INDUSTRY

-- andere

7,5

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

8527.91

INDUSTRY

-- kombiniert mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

 

 

 

 

 

 

--- mit einem oder mehreren Lautsprechern in einem gemeinsamen Gehäuse

 

 

 

 

8527.91.11

INDUSTRY

---- Kassettengeräte mit analogem und digitalem Abnehmersystem

3,5

 

A

 

8527.91.19

INDUSTRY

---- andere

2,5

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

8527.91.35

INDUSTRY

---- mit Laserabnehmersystem

3

 

A

 

 

 

---- andere

 

 

 

 

8527.91.91

INDUSTRY

----- Kassettengeräte mit analogem und digitalem Abnehmersystem

0

 

A

 

8527.91.99

INDUSTRY

----- andere

2,5

 

A

 

 

 

-- nicht mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten, jedoch mit Uhr kombiniert

 

 

 

 

8527.92.10

INDUSTRY

--- Radiowecker

0

 

A

 

8527.92.90

INDUSTRY

--- andere

2,3

 

A

 

8527.99.00

INDUSTRY

-- andere

2,3

 

A

 

8528

 

Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät

 

 

 

 

 

 

- Monitore mit Kathodenstrahlröhre

 

 

 

 

8528.42.00

INDUSTRY

-- zum direkten Anschluss an und für die Verwendung mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine der Position 8471

0

 

A

 

8528.49.00

INDUSTRY

-- andere

3,5

 

A

 

 

 

- andere Monitore

 

 

 

 

8528.52

INDUSTRY

-- zum direkten Anschluss an und für die Verwendung mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine der Position 8471

 

 

 

 

8528.52.10

INDUSTRY

--- von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art

0

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

8528.52.91

INDUSTRY

---- mit einem Bildschirm mit Flüssigkristallanzeige (LCD)

0

 

A

 

8528.52.99

INDUSTRY

---- andere

0

 

A

 

8528.59.00

INDUSTRY

-- andere

14

 

B7

 

 

 

- Projektoren

 

 

 

 

8528.62.00

INDUSTRY

-- zum direkten Anschluss an und für die Verwendung mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine der Position 8471

0

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

8528.69.20

INDUSTRY

--- für einfarbiges Bild

2

 

A

 

8528.69.80

INDUSTRY

--- andere

14

 

B7

 

 

 

- Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät

 

 

 

 

8528.71

INDUSTRY

-- der Beschaffenheit nach nicht für den Einbau eines Videobildschirms hergerichtet

 

 

 

 

 

 

--- Videotuner

 

 

 

 

8528.71.11

INDUSTRY

---- zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) zum Einbau in automatische Datenverarbeitungsmaschinen

0

 

A

 

8528.71.15

INDUSTRY

---- Geräte auf Mikroprozessorenbasis, mit eingebautem Modem für den Internetanschluss, für den interaktiven Informationsaustausch, geeignet zum Empfang von Fernsehsignalen (sog. „Set-Top-Boxen (STB) mit Kommunikationsfunktion“, einschließlich Geräte, die mit einer Aufnahme- oder Wiedergabefunktion ausgestattet sind, vorausgesetzt, das Gerät behält den wesentlichen Charakter einer Set-Top-Box mit Kommunikationsfunktion)

0

 

A

 

8528.71.19

INDUSTRY

---- andere

8,8

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

8528.71.91

INDUSTRY

---- Geräte auf Mikroprozessorenbasis, mit eingebautem Modem für den Internetanschluss, für den interaktiven Informationsaustausch, geeignet zum Empfang von Fernsehsignalen (sog. „Set-Top-Boxen (STB) mit Kommunikationsfunktion“, einschließlich Geräte, die mit einer Aufnahme- oder Wiedergabefunktion ausgestattet sind, vorausgesetzt, das Gerät behält den wesentlichen Charakter einer Set-Top-Box mit Kommunikationsfunktion)

0

 

A

 

8528.71.99

INDUSTRY

---- andere

8,8

 

A

 

8528.72

INDUSTRY

-- andere, für mehrfarbiges Bild

 

 

 

 

8528.72.10

INDUSTRY

--- Projektionsfernsehgeräte

14

 

A

 

8528.72.20

INDUSTRY

--- Geräte mit eingebautem Videoaufnahme- oder Videowiedergabegerät

14

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

8528.72.30

INDUSTRY

---- mit eingebauter Bildröhre

14

 

A

 

8528.72.40

INDUSTRY

---- mit einem Bildschirm mit Flüssigkristallanzeige (LCD)

14

 

B7

 

8528.72.60

INDUSTRY

---- mit einem Bildschirm mit Plasmaanzeige (PDP)

14

 

A

 

8528.72.80

INDUSTRY

---- andere

14

 

B7

 

8528.73.00

INDUSTRY

-- andere, für einfarbiges Bild

2

 

A

 

8529

 

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt

 

 

 

 

8529.10

INDUSTRY

- Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar mit diesen Waren verwendet werden

 

 

 

 

 

 

-- Antennen

 

 

 

 

8529.10.11

INDUSTRY

--- Teleskop- und Stabantennen für Taschen-, Koffer- und Kraftfahrzeugempfangsgeräte

1,3

 

A

 

 

 

--- Außenantennen für Rundfunk- und Fernsehempfang

 

 

 

 

8529.10.31

INDUSTRY

---- für Empfang über Satellit

0,9

 

A

 

8529.10.39

INDUSTRY

---- andere

0,9

 

A

 

8529.10.65

INDUSTRY

--- Innenantennen für Rundfunk- und Fernsehempfang, einschließlich Geräteeinbauantennen

1

 

A

 

8529.10.69

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

8529.10.80

INDUSTRY

-- Filter und Weichen, für Antennen

0,9

 

A

 

8529.10.95

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

8529.90

INDUSTRY

- andere

 

 

 

 

8529.90.15

INDUSTRY

-- Module mit organischen Leuchtdioden und Tafeln mit organischen Leuchtdioden für Geräte der Unterposition 8528.72 oder 8528.73

3

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

8529.90.20

INDUSTRY

--- Teile von Geräten der Unterpositionen 8525.60.00, 8525.80.30, 8528.42.00, 8528.52.10 und 8528.62.00

0

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

 

 

---- Möbel und Gehäuse

 

 

 

 

8529.90.41

INDUSTRY

----- aus Holz

0

 

A

 

8529.90.49

INDUSTRY

----- aus anderen Stoffen

0

 

A

 

8529.90.65

INDUSTRY

---- zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

1,9

 

A

 

 

 

---- andere

 

 

 

 

8529.90.91

INDUSTRY

----- LED-Hintergrundbeleuchtungsmodule, d. h. Lichtquellen, bestehend aus einer oder mehreren Leuchtdioden (LED) und einem oder mehreren Anschlussstücken, die auf eine gedruckte Schaltung oder ein ähnliches Substrat montiert sind, und anderen passiven Komponenten, auch in Kombination mit optischen Komponenten oder Schutzdioden, und die als Hintergrundbeleuchtung für Flüssigkristalldisplays (LCD) verwendet werden

0

 

A

 

 

 

----- andere

 

 

 

 

8529.90.92

INDUSTRY

------ für Fernsehkameras der Unterpositionen 8525.80.11 und 8525.80.19 und Geräte der Positionen 8527 und 8528

3,1

 

A

 

8529.90.97

INDUSTRY

------ andere

1,9

 

A

 

8530

 

Elektrische Verkehrssignal-, Verkehrssicherungs-, Verkehrsüberwachungs- und Verkehrssteuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen (ausgenommen solche der Position 8608)

 

 

 

 

8530.10.00

INDUSTRY

- Geräte für Schienenwege oder dergleichen

1,7

 

A

 

8530.80.00

INDUSTRY

- andere Geräte

1,7

 

A

 

8530.90.00

INDUSTRY

- Teile

1,7

 

A

 

8531

 

Elektrische Hör- und Sichtsignalgeräte (z. B. Läutewerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte und Feuermelder), ausgenommen solche der Position 8512 oder 8530

 

 

 

 

 

 

- Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte, Feuermelder und ähnliche Geräte

 

 

 

 

8531.10.30

INDUSTRY

-- von der für Gebäude verwendeten Art

2,2

 

A

 

8531.10.95

INDUSTRY

-- andere

2,2

 

A

 

8531.20

INDUSTRY

- Anzeigetafeln mit Flüssigkristallanzeige (LCD) oder Leuchtdiodenanzeige (LED)

 

 

 

 

8531.20.20

INDUSTRY

-- mit Leuchtdiodenanzeige (LED)

0

 

A

 

 

 

-- mit Flüssigkristallanzeige (LCD)

 

 

 

 

8531.20.40

INDUSTRY

--- mit aktiver Matrix-Flüssigkristallanzeige (LCD)

0

 

A

 

8531.20.95

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

 

 

- andere Geräte

 

 

 

 

8531.80.40

INDUSTRY

-- Läutwerke, Summer, Türklingeln und ähnliches

2,2

 

A

 

8531.80.70

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

8531.90.00

INDUSTRY

- Teile

0

 

A

 

8532

 

Elektrische Festkondensatoren, Drehkondensatoren und andere einstellbare Kondensatoren

 

 

 

 

8532.10.00

INDUSTRY

- Festkondensatoren, ihrer Beschaffenheit nach für Ströme mit 50/60 Hz bestimmt und mit einer Blindleistung von 0,5 kvar oder mehr (Leistungskondensatoren)

0

 

A

 

 

 

- andere Festkondensatoren

 

 

 

 

8532.21.00

INDUSTRY

-- Tantalkondensatoren

0

 

A

 

8532.22.00

INDUSTRY

-- Aluminium-Elektrolytkondensatoren

0

 

A

 

8532.23.00

INDUSTRY

-- einschichtige Keramikkondensatoren

0

 

A

 

8532.24.00

INDUSTRY

-- mehrschichtige Keramikkondensatoren

0

 

A

 

8532.25.00

INDUSTRY

-- Papierkondensatoren und Kunststoffkondensatoren

0

 

A

 

8532.29.00

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

8532.30.00

INDUSTRY

- Drehkondensatoren und andere einstellbare Kondensatoren

0

 

A

 

8532.90.00

INDUSTRY

- Teile

0

 

A

 

8533

 

Elektrische Widerstände (einschließlich Rheostate und Potenziometer), ausgenommen Heizwiderstände

 

 

 

 

8533.10.00

INDUSTRY

- Kohlemasse- und Kohleschichtfestwiderstände

0

 

A

 

 

 

- andere Festwiderstände

 

 

 

 

8533.21.00

INDUSTRY

-- für eine Leistung von 20 W oder weniger

0

 

A

 

8533.29.00

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

 

 

- Draht-Stellwiderstände (einschließlich Rheostate und Potenziometer)

 

 

 

 

8533.31.00

INDUSTRY

-- für eine Leistung von 20 W oder weniger

0

 

A

 

8533.39.00

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

 

 

- andere Stellwiderstände (einschließlich Rheostate und Potenziometer)

 

 

 

 

8533.40.10

INDUSTRY

-- für eine Leistung von 20 W oder weniger

0

 

A

 

8533.40.90

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

8533.90.00

INDUSTRY

- Teile

0

 

A

 

8534.00

INDUSTRY

Gedruckte Schaltungen

 

 

 

 

 

 

- nur mit Leiterbahnen oder Kontakten

 

 

 

 

8534.00.11

INDUSTRY

-- Mehrlagenschaltungen

0

 

A

 

8534.00.19

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

8534.00.90

INDUSTRY

- mit anderen passiven Elementen

0

 

A

 

8535

 

Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Sicherungen, Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen und andere Verbindungselemente sowie Verbindungskästen), für eine Spannung von mehr als 1 000 V

 

 

 

 

8535.10.00

INDUSTRY

- Sicherungen

2,7

 

A

 

 

 

- Leistungsschalter

 

 

 

 

8535.21.00

INDUSTRY

-- für eine Spannung von weniger als 72,5 kV

2,7

 

A

 

8535.29.00

INDUSTRY

-- andere

2,7

 

A

 

 

 

- Trennschalter sowie Ein- und Ausschalter

 

 

 

 

8535.30.10

INDUSTRY

-- für eine Spannung von weniger als 72,5 kV

2,7

 

A

 

8535.30.90

INDUSTRY

-- andere

2,7

 

A

 

8535.40.00

INDUSTRY

- Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer und Überspannungsableiter

2,7

 

A

 

8535.90.00

INDUSTRY

- andere

2,7

 

A

 

8536

 

Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von 1 000 V oder weniger; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel

 

 

 

 

 

 

- Sicherungen

 

 

 

 

8536.10.10

INDUSTRY

-- für eine Stromstärke von 10 A oder weniger

2,3

 

A

 

8536.10.50

INDUSTRY

-- für eine Stromstärke von mehr als 10 A bis 63 A

2,3

 

A

 

8536.10.90

INDUSTRY

-- für eine Stromstärke von mehr als 63 A

2,3

 

A

 

 

 

- Leistungsschalter

 

 

 

 

8536.20.10

INDUSTRY

-- für eine Stromstärke von 63 A oder weniger

2,3

 

A

 

8536.20.90

INDUSTRY

-- für eine Stromstärke von mehr als 63 A

2,3

 

A

 

 

 

- andere Geräte zum Schützen von elektrischen Stromkreisen

 

 

 

 

8536.30.10

INDUSTRY

-- für eine Stromstärke von 16 A oder weniger

0,6

 

A

 

8536.30.30

INDUSTRY

-- für eine Stromstärke von mehr als 16 A bis 125 A

0,6

 

A

 

8536.30.90

INDUSTRY

-- für eine Stromstärke von mehr als 125 A

0,6

 

A

 

 

 

- Relais

 

 

 

 

 

 

-- für eine Spannung von 60 V oder weniger

 

 

 

 

8536.41.10

INDUSTRY

--- für eine Stromstärke von 2 A oder weniger

2,3

 

A

 

8536.41.90

INDUSTRY

--- für eine Stromstärke von mehr als 2 A

2,3

 

A

 

8536.49.00

INDUSTRY

-- andere

2,3

 

A

 

 

 

- andere Schalter

 

 

 

 

8536.50.03

INDUSTRY

-- elektronische Wechselstromschalter, aus optisch gekoppelten Ein- und Ausgangsschaltkreisen (Thyristor-Wechselstromschalter)

0

 

A

 

8536.50.05

INDUSTRY

-- elektronische Schalter, auch temperaturgeschützt, aus einem Transistor und einem Logikschaltkreis (Chip-on-chip-Technologie)

0

 

A

 

8536.50.07

INDUSTRY

-- elektromechanische Schnappschalter für eine Stromstärke von 11 A oder weniger

0

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

 

 

--- für eine Spannung von 60 V oder weniger

 

 

 

 

8536.50.11

INDUSTRY

---- Tastenschalter

0,6

 

A

 

8536.50.15

INDUSTRY

---- Drehschalter

0,6

 

A

 

8536.50.19

INDUSTRY

---- andere

0,6

 

A

 

8536.50.80

INDUSTRY

--- andere

0,6

 

A

 

 

 

- Lampenfassungen und Steckvorrichtungen

 

 

 

 

 

 

-- Lampenfassungen

 

 

 

 

8536.61.10

INDUSTRY

--- mit Edisongewinde

2,3

 

A

 

8536.61.90

INDUSTRY

--- andere

2,3

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

8536.69.10

INDUSTRY

--- für Koaxialkabel

0

 

A

 

8536.69.30

INDUSTRY

--- für gedruckte Schaltungen

0

 

A

 

8536.69.90

INDUSTRY

--- andere

2,3

 

A

 

8536.70.00

INDUSTRY

- Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel

3

 

A

 

 

 

- andere Geräte

 

 

 

 

8536.90.01

INDUSTRY

-- vorgefertigte Schienenverteilungen für elektrische Leitungen

0,6

 

A

 

8536.90.10

INDUSTRY

-- Verbindungs- und Kontaktelemente für Drähte und Kabel

0

 

A

 

8536.90.20

INDUSTRY

-- Wafer-Prober

0

 

A

 

8536.90.40

INDUSTRY

-- Batterieklemmen von der für Kraftfahrzeuge der Position 8702, 8703, 8704 oder 8711 verwendeten Art

2,3

 

A

 

8536.90.95

INDUSTRY

-- andere

0,6

 

A

 

8537

 

Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517

 

 

 

 

8537.10

INDUSTRY

- für eine Spannung von 1 000 V oder weniger

 

 

 

 

8537.10.10

INDUSTRY

-- Steuerschränke für numerische Steuerungen mit eingebauter automatischer Datenverarbeitungsmaschine

2,1

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

8537.10.91

INDUSTRY

--- speicherprogrammierbare Steuerungen

2,1

 

A

 

8537.10.95

INDUSTRY

--- berührungsempfindliche Dateneingabegeräte (sogenannte Touchscreens) ohne Display-Funktionen zum Einbau in Apparate mit Display, deren Funktion auf der Erkennung einer Berührung und der Stelle dieser Berührung auf der Display-Fläche beruht

0

 

A

 

8537.10.98

INDUSTRY

--- andere

2,1

 

A

 

 

 

- für eine Spannung von mehr als 1 000 V

 

 

 

 

8537.20.91

INDUSTRY

-- für eine Spannung von mehr als 1 000 V bis 72,5 kV

2,1

 

A

 

8537.20.99

INDUSTRY

-- für eine Spannung von mehr als 72,5 kV

2,1

 

A

 

8538

 

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 8535, 8536 oder 8537 bestimmt

 

 

 

 

8538.10.00

INDUSTRY

- Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger für Waren der Position 8537, nicht mit den zugehörigen Geräten ausgerüstet

0,6

 

A

 

8538.90

INDUSTRY

- andere

 

 

 

 

 

 

-- für Wafer-Prober der Unterposition 8536.90.20

 

 

 

 

8538.90.11

INDUSTRY

--- zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

0

 

A

 

8538.90.19

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

8538.90.91

INDUSTRY

--- zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

3,2

 

A

 

8538.90.99

INDUSTRY

--- andere

1,7

 

A

 

8539

 

Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschließlich innenverspiegelte Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units) und Ultraviolett- und Infrarotlampen; Bogenlampen; Leuchtdiodenlampen (LED)

 

 

 

 

8539.10.00

INDUSTRY

- innenverspiegelte Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units)

2,7

 

A

 

 

 

- andere Glühlampen, ausgenommen Ultraviolett- und Infrarotlampen

 

 

 

 

8539.21

INDUSTRY

-- Wolfram-Halogen-Glühlampen

 

 

 

 

8539.21.30

INDUSTRY

--- Lampen von der für Krafträder und andere Kraftfahrzeuge verwendeten Art

2,7

 

A

 

 

 

--- andere, für eine Spannung von

 

 

 

 

8539.21.92

INDUSTRY

---- mehr als 100 V

2,7

 

A

 

8539.21.98

INDUSTRY

---- 100 V oder weniger

2,7

 

A

 

 

 

-- andere, mit einer Leistung von 200 W oder weniger und für eine Spannung von mehr als 100 V

 

 

 

 

8539.22.10

INDUSTRY

--- Reflektorlampen

2,7

 

A

 

8539.22.90

INDUSTRY

--- andere

2,7

 

A

 

8539.29

INDUSTRY

-- andere

 

 

 

 

8539.29.30

INDUSTRY

--- Lampen von der für Krafträder und andere Kraftfahrzeuge verwendeten Art

2,7

 

A

 

 

 

--- andere, für eine Spannung von

 

 

 

 

8539.29.92

INDUSTRY

---- mehr als 100 V

2,7

 

A

 

8539.29.98

INDUSTRY

---- 100 V oder weniger

2,7

 

A

 

 

 

- Entladungslampen, ausgenommen Ultraviolettlampen

 

 

 

 

 

 

-- Glühkathoden-Leuchtstofflampen

 

 

 

 

8539.31.10

INDUSTRY

--- mit zwei Lampensockeln

2,7

 

A

 

8539.31.90

INDUSTRY

--- andere

2,7

 

A

 

 

 

-- Quecksilber- oder Natriumdampflampen; Halogen-Metalldampflampen

 

 

 

 

8539.32.20

INDUSTRY

--- Quecksilber- oder Natriumdampflampen

2,7

 

A

 

8539.32.90

INDUSTRY

--- Halogen-Metalldampflampen

2,7

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

8539.39.20

INDUSTRY

--- Kaltkathoden-Fluoreszenzlampen (CCF-Lampen) für die Hintergrundbeleuchtung von Flachbildschirmen

0,7

 

A

 

8539.39.80

INDUSTRY

--- andere

2,7

 

A

 

 

 

- Ultraviolett- und Infrarotlampen; Bogenlampen

 

 

 

 

8539.41.00

INDUSTRY

-- Bogenlampen

2,7

 

A

 

8539.49.00

INDUSTRY

-- andere

2,7

 

A

 

8539.50.00

INDUSTRY

- Leuchtdiodenlampen (LED)

3,7

 

A

 

 

 

- Teile

 

 

 

 

8539.90.10

INDUSTRY

-- Lampensockel

2,7

 

A

 

8539.90.90

INDUSTRY

-- andere

2,7

 

A

 

8540

 

Glühkathoden-, Kaltkathoden- und Fotokathoden-Elektronenröhren (z. B. Vakuumröhren, dampf- oder gasgefüllte Röhren, Quecksilberdampfgleichrichterröhren, Kathodenstrahlröhren und Bildaufnahmeröhren für Fernsehkameras)

 

 

 

 

 

 

- Kathodenstrahlröhren für Fernsehempfangsgeräte, einschließlich Kathodenstrahlröhren für Videomonitore

 

 

 

 

8540.11.00

INDUSTRY

-- für mehrfarbiges Bild

14

 

A

 

8540.12.00

INDUSTRY

-- für einfarbiges Bild

7,5

 

A

 

 

 

- Bildaufnahmeröhren für Fernsehkameras; Bildwandler- und Bildverstärkerröhren; andere Fotokathodenröhren

 

 

 

 

8540.20.10

INDUSTRY

-- Bildaufnahmeröhren für Fernsehkameras

2,7

 

A

 

8540.20.80

INDUSTRY

-- andere

2,7

 

A

 

8540.40.00

INDUSTRY

- Anzeigeröhren für Datenmonitore, für einfarbiges Bild; Anzeigeröhren für Datenmonitore für mehrfarbiges Bild, mit einem Phosphor- Bildpunkteabstand von weniger als 0,4 mm

2,6

 

A

 

8540.60.00

INDUSTRY

- andere Kathodenstrahlröhren

2,6

 

A

 

 

 

- Höchstfrequenzröhren (z. B. Magnetrone, Klystrone, Wanderfeldröhren, Karcinotrone), ausgenommen gittergesteuerte Röhren

 

 

 

 

8540.71.00

INDUSTRY

-- Magnetrone

2,7

 

A

 

8540.79.00

INDUSTRY

-- andere

2,7

 

A

 

 

 

- andere Elektronenröhren

 

 

 

 

8540.81.00

INDUSTRY

-- Empfänger- und Verstärkerröhren

2,7

 

A

 

8540.89.00

INDUSTRY

-- andere

2,7

 

A

 

 

 

- Teile

 

 

 

 

8540.91.00

INDUSTRY

-- von Kathodenstrahlröhren

2,7

 

A

 

8540.99.00

INDUSTRY

-- andere

2,7

 

A

 

8541

 

Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente; lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (einschließlich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln); Leuchtdioden (LED); gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle

 

 

 

 

8541.10.00

INDUSTRY

- Dioden, andere als Fotodioden und Leuchtdioden (LED)

0

 

A

 

 

 

- Transistoren, andere als Fototransistoren

 

 

 

 

8541.21.00

INDUSTRY

-- mit einer Verlustleistung von weniger als 1 W

0

 

A

 

8541.29.00

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

8541.30.00

INDUSTRY

- Thyristoren, Diacs und Triacs, ausgenommen lichtempfindliche Halbleiterbauelemente

0

 

A

 

 

 

- lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (einschließlich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln); Leuchtdioden (LED)

 

 

 

 

8541.40.10

INDUSTRY

-- Leuchtdioden (LED), einschließlich Laserdioden

0

 

A

 

8541.40.90

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

8541.50.00

INDUSTRY

- andere Halbleiterbauelemente

0

 

A

 

8541.60.00

INDUSTRY

- gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle

0

 

A

 

8541.90.00

INDUSTRY

- Teile

0

 

A

 

8542

 

Elektronische integrierte Schaltungen

 

 

 

 

 

 

- elektronische integrierte Schaltungen

 

 

 

 

8542.31

INDUSTRY

-- Prozessoren und Steuer- und Kontrollschaltungen, auch in Verbindung mit Speichern, Wandlern, logischen Schaltungen, Verstärkern, Uhren und Taktgeberschaltungen oder anderen Schaltungen

 

 

 

 

 

 

--- in Anmerkung 9 b), Ziffern 3 und 4, zu diesem Kapitel genannte Waren

 

 

 

 

8542.31.11

INDUSTRY

---- Multikomponente Integrierte Schaltungen (MCOs)

0

 

A

 

8542.31.19

INDUSTRY

---- andere

0

 

A

 

8542.31.90

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

8542.32

INDUSTRY

-- Speicher

 

 

 

 

 

 

--- in Anmerkung 9 b), Ziffern 3 und 4, zu diesem Kapitel genannte Waren

 

 

 

 

8542.32.11

INDUSTRY

---- Multikomponente Integrierte Schaltungen (MCOs)

0

 

A

 

8542.32.19

INDUSTRY

---- andere

0

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

 

 

---- dynamische Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff (so genannte dynamische RAMs, DRAMs)

 

 

 

 

8542.32.31

INDUSTRY

----- mit einer Speicherkapazität von 512 Mbit oder weniger

0

 

A

 

8542.32.39

INDUSTRY

----- mit einer Speicherkapazität von mehr als 512 Mbit

0

 

A

 

8542.32.45

INDUSTRY

---- statische Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff (so genannte statische RAMs, SRAMs), einschließlich Cache-Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff (so genannte Cache-RAMs)

0

 

A

 

8542.32.55

INDUSTRY

---- UV-löschbare, programmierbare Lesespeicher (so genannte EPROMs)

0

 

A

 

 

 

---- elektrisch löschbare, programmierbare Lesespeicher (so genannte E²PROMs), einschließlich Flash E²PROMs

 

 

 

 

 

 

----- Flash E²PROMs

 

 

 

 

8542.32.61

INDUSTRY

------ mit einer Speicherkapazität von 512 Mbit oder weniger

0

 

A

 

8542.32.69

INDUSTRY

------ mit einer Speicherkapazität von mehr als 512 Mbit

0

 

A

 

8542.32.75

INDUSTRY

----- andere

0

 

A

 

8542.32.90

INDUSTRY

---- andere Speicher

0

 

A

 

 

 

-- Verstärker

 

 

 

 

8542.33.10

INDUSTRY

--- Multikomponente Integrierte Schaltungen (MCOs)

0

 

A

 

8542.33.90

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

8542.39

INDUSTRY

-- andere

 

 

 

 

 

 

--- in Anmerkung 9 b), Ziffern 3 und 4, zu diesem Kapitel genannte Waren

 

 

 

 

8542.39.11

INDUSTRY

---- Multikomponente Integrierte Schaltungen (MCOs)

0

 

A

 

8542.39.19

INDUSTRY

---- andere

0

 

A

 

8542.39.90

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

8542.90.00

INDUSTRY

- Teile

0

 

A

 

8543

 

Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

 

 

8543.10.00

INDUSTRY

- Teilchenbeschleuniger

4

 

A

 

8543.20.00

INDUSTRY

- Signalgeneratoren

0.9

 

A

 

 

 

- Maschinen, Apparate und Geräte für die Galvanotechnik, Elektrolyse oder Elektrophorese

 

 

 

 

8543.30.40

INDUSTRY

-- Maschinen für die Galvanotechnik und Elektrolyse von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung gedruckter Schaltungen verwendeten Art

0

 

A

 

8543.30.70

INDUSTRY

-- andere

3,7

 

A

 

 

 

- andere Maschinen, Apparate und Geräte

 

 

 

 

8543.70.01

INDUSTRY

-- Waren, die speziell für den Anschluss an telegrafische oder telefonische Apparate oder Instrumente oder an telegrafische oder telefonische Netze konstruiert sind

0,9

 

A

 

8543.70.02

INDUSTRY

-- Mikrowellenverstärker

0,9

 

A

 

8543.70.03

INDUSTRY

-- schnurlose Infrarot-Fernbedienungen für Videospielkonsolen

0,9

 

A

 

8543.70.04

INDUSTRY

-- digitale Flugdatenschreiber

0,9

 

A

 

8543.70.05

INDUSTRY

-- tragbare, akkubetriebene elektronische Lesegeräte zum Speichern oder Anzeigen von Text-, Standbild- und Audiodateien

0,9

 

A

 

8543.70.06

INDUSTRY

-- digitale Signalverarbeitungsapparate, die an drahtgebundene oder drahtlose Netze zum Mischen von Ton angeschlossen werden können

0,9

 

A

 

8543.70.07

INDUSTRY

-- tragbare, interaktive, elektronische Lernprodukte, hauptsächlich konstruiert für Kinder

0

 

A

 

8543.70.08

INDUSTRY

-- Plasmareinigungsmaschinen zur Entfernung organischer Verunreinigungen von Proben für die Elektronenmikroskopie und Probenhaltern

0,9

 

A

 

8543.70.09

INDUSTRY

-- berührungsempfindliche Dateneingabegeräte (sogenannte Touchscreens) ohne Display-Funktionen zum Einbau in Apparate mit Display, deren Funktion auf der Erkennung einer Berührung und der Stelle dieser Berührung auf der Display-Fläche beruht

0

 

A

 

8543.70.10

INDUSTRY

-- Geräte mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktionen

0

 

A

 

8543.70.30

INDUSTRY

-- Antennenverstärker

3,7

 

A

 

8543.70.50

INDUSTRY

-- Sonnenbänke, Sonnenlampen und ähnliche Bräunungsgeräte

3,7

 

A

 

8543.70.60

INDUSTRY

-- Elektrozaungeräte

3,7

 

A

 

8543.70.70

INDUSTRY

-- elektronische Zigaretten

3,7

 

A

 

8543.70.90

INDUSTRY

-- andere

3,7

 

A

 

8543.90.00

INDUSTRY

- Teile

0

 

A

 

8544

 

Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen

 

 

 

 

 

 

- Wickeldrähte

 

 

 

 

 

 

-- aus Kupfer

 

 

 

 

8544.11.10

INDUSTRY

--- lackiert

3,7

 

A

 

8544.11.90

INDUSTRY

--- andere

3,7

 

A

 

8544.19.00

INDUSTRY

-- andere

3,7

 

A

 

8544.20.00

INDUSTRY

- Koaxialkabel und andere koaxiale elektrische Leiter

3,7

 

A

 

8544.30.00

INDUSTRY

- Zündkabelsätze und andere Kabelsätze von der für Beförderungsmittel verwendeten Art

3,7

 

A

 

 

 

- andere elektrische Leiter, für eine Spannung von 1 000 V oder weniger

 

 

 

 

 

 

-- mit Anschlussstücken versehen

 

 

 

 

8544.42.10

INDUSTRY

--- von der für die Telekommunikation verwendeten Art

0

 

A

 

8544.42.90

INDUSTRY

--- andere

3,3

 

A

 

8544.49

INDUSTRY

-- andere

 

 

 

 

8544.49.20

INDUSTRY

--- von der für die Telekommunikation verwendeten Art, für eine Spannung von 80 V oder weniger

0

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

8544.49.91

INDUSTRY

---- Drähte und Kabel, mit einem Durchmesser der Leitereinzeldrähte von mehr als 0,51 mm

3,7

 

A

 

 

 

---- andere

 

 

 

 

8544.49.93

INDUSTRY

----- für eine Spannung von 80 V oder weniger

3,7

 

A

 

8544.49.95

INDUSTRY

----- für eine Spannung von mehr als 80 V, jedoch weniger als 1 000 V

3,7

 

A

 

8544.49.99

INDUSTRY

----- für eine Spannung von 1 000 V

3,7

 

A

 

 

 

- andere elektrische Leiter, für eine Spannung von mehr als 1 000 V

 

 

 

 

8544.60.10

INDUSTRY

-- mit Kupferleitern

3,7

 

A

 

8544.60.90

INDUSTRY

-- mit anderen Leitern

3,7

 

A

 

8544.70.00

INDUSTRY

- Kabel aus optischen Fasern

0

 

A

 

8545

 

Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall

 

 

 

 

 

 

- Elektroden

 

 

 

 

8545.11.00

INDUSTRY

-- von der für Öfen verwendeten Art

2,7

 

A

 

8545.19.00

INDUSTRY

-- andere

2,7

 

A

 

8545.20.00

INDUSTRY

- Kohlebürsten

2,7

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

8545.90.10

INDUSTRY

-- Heizwiderstände

1,7

 

A

 

8545.90.90

INDUSTRY

-- andere

2,7

 

A

 

8546

 

Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art

 

 

 

 

8546.10.00

INDUSTRY

- aus Glas

3,7

 

A

 

8546.20.00

INDUSTRY

- aus keramischen Stoffen

4,7

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

8546.90.10

INDUSTRY

-- aus Kunststoff

3,7

 

A

 

8546.90.90

INDUSTRY

-- andere

3,7

 

A

 

8547

 

Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung

 

 

 

 

8547.10.00

INDUSTRY

- Isolierteile aus keramischen Stoffen

4,7

 

A

 

8547.20.00

INDUSTRY

- Isolierteile aus Kunststoffen

3,7

 

A

 

8547.90.00

INDUSTRY

- andere

3,7

 

A

 

8548

 

Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

 

 

8548.10

INDUSTRY

- Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren

 

 

 

 

8548.10.10

INDUSTRY

-- ausgebrauchte elektrische Primärelemente und Primärbatterien

4,7

 

A

 

 

 

-- ausgebrauchte elektrische Akkumulatoren

 

 

 

 

8548.10.21

INDUSTRY

--- Blei-Akkumulatoren

2,6

 

A

 

8548.10.29

INDUSTRY

--- andere

2,6

 

A

 

 

 

-- Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren

 

 

 

 

8548.10.91

INDUSTRY

--- Blei enthaltend

0

 

A

 

8548.10.99

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

8548.90.20

INDUSTRY

-- Speicher in Form von Mehrfachkombinationen wie Stack-D-RAMs oder Module

0

 

A

 

8548.90.30

INDUSTRY

-- LED-Hintergrundbeleuchtungsmodule, d. h. Lichtquellen, bestehend aus einer oder mehreren Leuchtdioden (LED) und einem oder mehreren Anschlussstücken, die auf eine gedruckte Schaltung oder ein ähnliches Substrat montiert sind, und anderen passiven Komponenten, auch in Kombination mit optischen Komponenten oder Schutzdioden, und die als Hintergrundbeleuchtung für Flüssigkristalldisplays (LCD) verwendet werden

0

 

A

 

8548.90.90

INDUSTRY

-- andere

2,7

 

A

 

86

 

KAPITEL 86 – SCHIENENFAHRZEUGE UND ORTSFESTES GLEISMATERIAL, TEILE DAVON; MECHANISCHE (AUCH ELEKTROMECHANISCHE) SIGNALGERÄTE FÜR VERKEHRSWEGE

 

 

 

 

8601

 

Elektrische Lokomotiven mit Stromspeisung aus dem Stromnetz oder aus Akkumulatoren

 

 

 

 

8601.10.00

INDUSTRY

- mit Stromspeisung aus dem Stromnetz

1,7

 

A

 

8601.20.00

INDUSTRY

- mit Stromspeisung aus Akkumulatoren

1,7

 

A

 

8602

 

Andere Lokomotiven; Lokomotivtender

 

 

 

 

8602.10.00

INDUSTRY

- dieselelektrische Lokomotiven

1,7

 

A

 

8602.90.00

INDUSTRY

- andere

1,7

 

A

 

8603

 

Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Position 8604

 

 

 

 

8603.10.00

INDUSTRY

- mit Stromspeisung aus dem Stromnetz

1,7

 

A

 

8603.90.00

INDUSTRY

- andere

1,7

 

A

 

8604.00.00

INDUSTRY

Schienenfahrzeuge zur Gleisunterhaltung und andere Bahndienstfahrzeuge, auch selbstfahrend (z. B. Gerätewagen, Kranwagen, Wagen mit Gleisstopfmaschinen, Gleiskorrekturwagen, Messwagen und Draisinen)

1,7

 

A

 

8605.00.00

INDUSTRY

Personenwagen, Gepäckwagen, Postwagen und andere schienengebundene Spezialwagen (ausgenommen Wagen der Position 8604)

1,7

 

A

 

8606

 

Schienengebundene Güterwagen

 

 

 

 

8606.10.00

INDUSTRY

- Kesselwagen und dergleichen

1,7

 

A

 

8606.30.00

INDUSTRY

- Selbstentladewagen, ausgenommen solche der Unterposition 8606.10

1,7

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

 

 

-- gedeckt und geschlossen

 

 

 

 

8606.91.10

INDUSTRY

--- ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität bestimmt (Euratom)

1,7

 

A

 

8606.91.80

INDUSTRY

--- andere

1,7

 

A

 

8606.92.00

INDUSTRY

-- offen, mit nicht abnehmbaren Stirn- und Seitenwänden, deren Höhe mehr als 60 cm beträgt

1,7

 

A

 

8606.99.00

INDUSTRY

-- andere

1,7

 

A

 

8607

 

Teile von Schienenfahrzeugen

 

 

 

 

 

 

- Drehgestelle, Lenkgestelle, Achsen und Räder, Teile davon

 

 

 

 

8607.11.00

INDUSTRY

-- Triebgestelle

1,7

 

A

 

8607.12.00

INDUSTRY

-- andere Drehgestelle und Lenkgestelle

1,7

 

A

 

 

 

-- andere, einschließlich Teile davon

 

 

 

 

8607.19.10

INDUSTRY

--- Achsen, Radsätze, Räder und Radteile

2,7

 

A

 

8607.19.90

INDUSTRY

--- Teile von Drehgestellen und Lenkgestellen

1,7

 

A

 

 

 

- Bremsvorrichtungen und Teile davon

 

 

 

 

 

 

-- Druckluftbremsvorrichtungen und Teile davon

 

 

 

 

8607.21.10

INDUSTRY

--- aus Eisen oder Stahl, gegossen

1,7

 

A

 

8607.21.90

INDUSTRY

--- andere

1,7

 

A

 

8607.29.00

INDUSTRY

-- andere

1,7

 

A

 

8607.30.00

INDUSTRY

- Zughaken und andere Kupplungsvorrichtungen, Puffer, Teile davon

1,7

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

 

 

-- von Lokomotiven

 

 

 

 

8607.91.10

INDUSTRY

--- Achslager und Teile davon

3,7

 

A

 

8607.91.90

INDUSTRY

--- andere

1,7

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

8607.99.10

INDUSTRY

--- Achslager und Teile davon

3,7

 

A

 

8607.99.80

INDUSTRY

--- andere

1,7

 

A

 

8608.00.00

INDUSTRY

Ortsfestes Gleismaterial; mechanische (auch elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon

1,7

 

A

 

 

 

Warenbehälter (Container), einschließlich solcher für Flüssigkeiten oder Gase, ihrer Beschaffenheit nach für eine oder mehrere Beförderungsarten besonders bestimmt und ausgestattet

 

 

 

 

8609.00.10

INDUSTRY

- Warenbehälter (Container), die zum Schutz gegen Strahlung mit Blei verkleidet und zum Befördern radioaktiver Stoffe bestimmt sind (Euratom)

0

 

A

 

8609.00.90

INDUSTRY

- andere

0

 

A

 

87

 

KAPITEL 87 – ZUGMASCHINEN, KRAFTWAGEN, KRAFTRÄDER, FAHRRÄDER UND ANDERE NICHT SCHIENENGEBUNDENE LANDFAHRZEUGE, TEILE DAVON UND ZUBEHÖR

 

 

 

 

8701

 

Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709)

 

 

 

 

8701.10.00

INDUSTRY

- Einachsschlepper

3

 

A

 

 

 

- Sattel-Straßenzugmaschinen

 

 

 

 

8701.20.10

INDUSTRY

-- neu

16

 

A

 

8701.20.90

INDUSTRY

-- gebraucht

16

 

A

 

8701.30.00

INDUSTRY

- Gleiskettenzugmaschinen

0

 

A

 

 

 

- andere, mit einer Motorleistung von

 

 

 

 

 

 

-- 18 kW oder weniger

 

 

 

 

8701.91.10

INDUSTRY

--- Ackerschlepper und Forstschlepper, auf Rädern

0

 

A

 

8701.91.90

INDUSTRY

--- andere

7

 

A

 

 

 

-- mehr als 18 kW bis 37 kW

 

 

 

 

8701.92.10

INDUSTRY

--- Ackerschlepper und Forstschlepper, auf Rädern

0

 

A

 

8701.92.90

INDUSTRY

--- andere

7

 

A

 

 

 

-- mehr als 37 kW bis 75 kW

 

 

 

 

8701.93.10

INDUSTRY

--- Ackerschlepper und Forstschlepper, auf Rädern

0

 

A

 

8701.93.90

INDUSTRY

--- andere

7

 

A

 

 

 

-- mehr als 75 kW bis 130 kW

 

 

 

 

8701.94.10

INDUSTRY

--- Ackerschlepper und Forstschlepper, auf Rädern

0

 

A

 

8701.94.90

INDUSTRY

--- andere

7

 

A

 

 

 

-- mehr als 130 kW

 

 

 

 

8701.95.10

INDUSTRY

--- Ackerschlepper und Forstschlepper, auf Rädern

0

 

A

 

8701.95.90

INDUSTRY

--- andere

7

 

A

 

8702

 

Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschließlich Fahrer

 

 

 

 

8702.10

INDUSTRY

- ausschließlich mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor)

 

 

 

 

 

 

-- mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm³

 

 

 

 

8702.10.11

INDUSTRY

--- neu

16

 

A

 

8702.10.19

INDUSTRY

--- gebraucht

16

 

A

 

 

 

-- mit einem Hubraum von 2 500 cm³ oder weniger

 

 

 

 

8702.10.91

INDUSTRY

--- neu

10

 

A

 

8702.10.99

INDUSTRY

--- gebraucht

10

 

A

 

 

 

- mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und mit Elektromotor angetrieben

 

 

 

 

8702.20.10

INDUSTRY

-- mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm³

16

 

A

 

8702.20.90

INDUSTRY

-- mit einem Hubraum von 2 500 cm³ oder weniger

10

 

A

 

 

 

- mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und mit Elektromotor angetrieben

 

 

 

 

8702.30.10

INDUSTRY

-- mit einem Hubraum von mehr als 2 800 cm³

16

 

A

 

8702.30.90

INDUSTRY

-- mit einem Hubraum von 2 800 cm³ oder weniger

10

 

A

 

8702.40.00

INDUSTRY

- ausschließlich mit Elektromotor angetrieben

10

 

A

 

8702.90

INDUSTRY

- andere

 

 

 

 

 

 

-- mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung

 

 

 

 

 

 

--- mit einem Hubraum von mehr als 2 800 cm³

 

 

 

 

8702.90.11

INDUSTRY

---- neu

16

 

A

 

8702.90.19

INDUSTRY

---- gebraucht

16

 

A

 

 

 

--- mit einem Hubraum von 2 800 cm³ oder weniger

 

 

 

 

8702.90.31

INDUSTRY

---- neu

10

 

A

 

8702.90.39

INDUSTRY

---- gebraucht

10

 

A

 

8702.90.90

INDUSTRY

-- andere

10

 

A

 

8703

 

Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen

 

 

 

 

 

 

- Schneespezialfahrzeuge (einschließlich Motorschlitten); Spezialfahrzeuge zur Personenbeförderung auf Golfplätzen sowie ähnliche Fahrzeuge

 

 

 

 

8703.10.11

INDUSTRY

-- Schneespezialfahrzeuge (einschließlich Motorschlitten), mit Kolbenverbrennungsmotor

5

 

A

 

8703.10.18

INDUSTRY

-- andere

10

 

A

 

 

 

- andere Fahrzeuge ausschließlich mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung

 

 

 

 

 

 

-- mit einem Hubraum von 1 000 cm³ oder weniger

 

 

 

 

8703.21.10

INDUSTRY

--- neu

10

 

A

 

8703.21.90

INDUSTRY

--- gebraucht

10

 

A

 

 

 

-- mit einem Hubraum von mehr als 1 000 cm³ bis 1 500 cm³

 

 

 

 

8703.22.10

INDUSTRY

--- neu

10

 

A

 

8703.22.90

INDUSTRY

--- gebraucht

10

 

A

 

8703.23

INDUSTRY

-- mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm³ bis 3 000 cm³

 

 

 

 

 

 

--- neu

 

 

 

 

8703.23.11

INDUSTRY

---- Wohnmobile

10

 

A

 

8703.23.19

INDUSTRY

---- andere

10

 

A

 

8703.23.90

INDUSTRY

--- gebraucht

10

 

A

 

 

 

-- mit einem Hubraum von mehr als 3 000 cm³

 

 

 

 

8703.24.10

INDUSTRY

--- neu

10

 

A

 

8703.24.90

INDUSTRY

--- gebraucht

10

 

A

 

 

 

- andere Fahrzeuge ausschließlich mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor)

 

 

 

 

 

 

-- mit einem Hubraum von 1 500 cm³ oder weniger

 

 

 

 

8703.31.10

INDUSTRY

--- neu

10

 

A

 

8703.31.90

INDUSTRY

--- gebraucht

10

 

A

 

8703.32

INDUSTRY

-- mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm³ bis 2 500 cm³

 

 

 

 

 

 

--- neu

 

 

 

 

8703.32.11

INDUSTRY

---- Wohnmobile

10

 

A

 

8703.32.19

INDUSTRY

---- andere

10

 

A

 

8703.32.90

INDUSTRY

--- gebraucht

10

 

A

 

8703.33

INDUSTRY

-- mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm³

 

 

 

 

 

 

--- neu

 

 

 

 

8703.33.11

INDUSTRY

---- Wohnmobile

10

 

A

 

8703.33.19

INDUSTRY

---- andere

10

 

A

 

8703.33.90

INDUSTRY

--- gebraucht

10

 

A

 

 

 

- andere Fahrzeuge mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und mit Elektromotor angetrieben, ausgenommen solche, die durch Anstecken an externe elektrische Energiequellen aufgeladen werden

 

 

 

 

8703.40.10

INDUSTRY

-- neu

10

 

A

 

8703.40.90

INDUSTRY

-- gebraucht

10

 

A

 

8703.50.00

INDUSTRY

- andere Fahrzeuge mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und mit Elektromotor angetrieben, ausgenommen solche, die durch Anstecken an externe elektrische Energiequellen aufgeladen werden

10

 

A

 

 

 

- andere Fahrzeuge mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und mit Elektromotor angetrieben, die durch Anstecken an externe elektrische Energiequellen aufgeladen werden

 

 

 

 

8703.60.10

INDUSTRY

-- neu

10

 

A

 

8703.60.90

INDUSTRY

-- gebraucht

10

 

A

 

8703.70.00

INDUSTRY

- andere Fahrzeuge mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und mit Elektromotor angetrieben, die durch Anstecken an externe elektrische Energiequellen aufgeladen werden

10

 

A

 

 

 

- andere Fahrzeuge ausschließlich mit Elektromotor angetrieben

 

 

 

 

8703.80.10

INDUSTRY

-- neu

10

 

A

 

8703.80.90

INDUSTRY

-- gebraucht

10

 

A

 

8703.90.00

INDUSTRY

- andere

10

 

A

 

8704

 

Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren

 

 

 

 

 

 

- Muldenkipper (Dumper), ihrer Beschaffenheit nach zur Verwendung außerhalb des Straßennetzes bestimmt

 

 

 

 

8704.10.10

INDUSTRY

-- mit Kolbenverbrennungsmotor

0

 

A

 

8704.10.90

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

 

 

- andere, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor)

 

 

 

 

8704.21

INDUSTRY

-- mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 5 t oder weniger

 

 

 

 

8704.21.10

INDUSTRY

--- ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

3,5

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

 

 

---- mit Motor mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm³

 

 

 

 

8704.21.31

INDUSTRY

----- neu

22

 

A

 

8704.21.39

INDUSTRY

----- gebraucht

22

 

A

 

 

 

---- mit Motor mit einem Hubraum von 2 500 cm³ oder weniger

 

 

 

 

8704.21.91

INDUSTRY

----- neu

10

 

A

 

8704.21.99

INDUSTRY

----- gebraucht

10

 

A

 

8704.22

INDUSTRY

-- mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t bis 20 t

 

 

 

 

8704.22.10

INDUSTRY

--- ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

3,5

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

8704.22.91

INDUSTRY

---- neu

22

 

A

 

8704.22.99

INDUSTRY

---- gebraucht

22

 

A

 

8704.23

INDUSTRY

-- mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 20 t

 

 

 

 

8704.23.10

INDUSTRY

--- ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

3,5

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

8704.23.91

INDUSTRY

---- neu

22

 

A

 

8704.23.99

INDUSTRY

---- gebraucht

22

 

A

 

 

 

- andere, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung

 

 

 

 

8704.31

INDUSTRY

-- mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 5 t oder weniger

 

 

 

 

8704.31.10

INDUSTRY

--- ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

3,5

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

 

 

---- mit Motor mit einem Hubraum von mehr als 2 800 cm³

 

 

 

 

8704.31.31

INDUSTRY

----- neu

22

 

A

 

8704.31.39

INDUSTRY

----- gebraucht

22

 

A

 

 

 

---- mit Motor mit einem Hubraum von 2 800 cm³ oder weniger

 

 

 

 

8704.31.91

INDUSTRY

----- neu

10

 

A

 

8704.31.99

INDUSTRY

----- gebraucht

10

 

A

 

8704.32

INDUSTRY

-- mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t

 

 

 

 

8704.32.10

INDUSTRY

--- ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

3,5

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

8704.32.91

INDUSTRY

---- neu

22

 

A

 

8704.32.99

INDUSTRY

---- gebraucht

22

 

A

 

8704.90.00

INDUSTRY

- andere

10

 

A

 

8705

 

Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, ihrer Beschaffenheit nach nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt (z. B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmischwagen, Straßenkehrwagen, Straßensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage)

 

 

 

 

8705.10.00

INDUSTRY

- Kranwagen (Autokrane)

3,7

 

A

 

8705.20.00

INDUSTRY

- Kraftfahrzeuge mit Bohrturm zum Tiefbohren

3,7

 

A

 

8705.30.00

INDUSTRY

- Feuerwehrwagen

3,7

 

A

 

8705.40.00

INDUSTRY

- Betonmischwagen (Lkw-Betonmischer)

3,7

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

8705.90.30

INDUSTRY

-- Betonpumpenwagen

3,7

 

A

 

8705.90.80

INDUSTRY

-- andere

3,7

 

A

 

8706.00

INDUSTRY

Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, mit Motor

 

 

 

 

 

 

- Fahrgestelle für Zugmaschinen der Position 8701; Fahrgestelle für Kraftwagen der Position 8702, 8703 oder 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor), mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm³ oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von mehr als 2 800 cm³

 

 

 

 

8706.00.11

INDUSTRY

-- für Kraftfahrzeuge der Position 8702 oder 8704

19

 

A

 

8706.00.19

INDUSTRY

-- andere

6

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

8706.00.91

INDUSTRY

-- für Kraftfahrzeuge der Position 8703

4,5

 

A

 

8706.00.99

INDUSTRY

-- andere

10

 

A

 

8707

 

Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser), für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705

 

 

 

 

 

 

- für Kraftfahrzeuge der Position 8703

 

 

 

 

8707.10.10

INDUSTRY

-- für die industrielle Montage

4,5

 

A

 

8707.10.90

INDUSTRY

-- andere

4,5

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

8707.90.10

INDUSTRY

-- für die industrielle Montage: von Einachsschleppern der Unterposition 8701.10, von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm³ oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm³ oder weniger, von Kraftfahrzeugen der Position 8705

4,5

 

A

 

8707.90.90

INDUSTRY

-- andere

4,5

 

A

 

8708

 

Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705

 

 

 

 

 

 

- Stoßstangen und Teile davon

 

 

 

 

8708.10.10

INDUSTRY

-- für die industrielle Montage: von Kraftfahrzeugen der Position 8703, von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm³ oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm³ oder weniger, von Kraftfahrzeugen der Position 8705

3

 

A

 

8708.10.90

INDUSTRY

-- andere

4,5

 

A

 

 

 

- andere Karosserieteile und anderes Karosseriezubehör (auch für Fahrerhäuser)

 

 

 

 

 

 

-- Sicherheitsgurte

 

 

 

 

8708.21.10

INDUSTRY

--- für die industrielle Montage: von Kraftfahrzeugen der Position 8703, von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm³ oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm³ oder weniger, von Kraftfahrzeugen der Position 8705

3

 

A

 

8708.21.90

INDUSTRY

--- andere

4,5

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

8708.29.10

INDUSTRY

--- für die industrielle Montage: von Einachsschleppern der Unterposition 8701.10, von Kraftfahrzeugen der Position 8703, von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm³ oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm³ oder weniger, von Kraftfahrzeugen der Position 8705

3

 

A

 

8708.29.90

INDUSTRY

--- andere

4,5

 

A

 

8708.30

INDUSTRY

- Bremsen und Servobremsen; Teile davon

 

 

 

 

8708.30.10

INDUSTRY

-- für die industrielle Montage: von Einachsschleppern der Unterposition 8701.10, von Kraftfahrzeugen der Position 8703, von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm³ oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm³ oder weniger, von Kraftfahrzeugen der Position 8705

3

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

8708.30.91

INDUSTRY

--- für Scheibenbremsen

4,5

 

A

 

8708.30.99

INDUSTRY

--- andere

4,5

 

A

 

8708.40

INDUSTRY

- Schaltgetriebe und Teile davon

 

 

 

 

8708.40.20

INDUSTRY

-- für die industrielle Montage: von Einachsschleppern der Unterposition 8701.10, von Kraftfahrzeugen der Position 8703, von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm³ oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm³ oder weniger, von Kraftfahrzeugen der Position 8705

3

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

8708.40.50

INDUSTRY

--- Schaltgetriebe

4,5

 

A

 

 

 

--- Teile

 

 

 

 

8708.40.91

INDUSTRY

---- aus Stahl, gesenkgeschmiedet

4,5

 

A

 

8708.40.99

INDUSTRY

---- andere

3,5

 

A

 

8708.50

INDUSTRY

- Triebachsen mit Differenzial, auch mit anderen Kraftübertragungsvorrichtungen versehen, und nicht angetriebene Achsen; Teile davon

 

 

 

 

8708.50.20

INDUSTRY

-- für die industrielle Montage: von Kraftfahrzeugen der Position 8703, von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm³ oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm³ oder weniger, von Kraftfahrzeugen der Position 8705

3

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

8708.50.35

INDUSTRY

--- Triebachsen mit Differenzial, auch mit anderen Kraftübertragungsvorrichtungen versehen, und nicht angetriebene Achsen

4,5

 

A

 

 

 

--- Teile

 

 

 

 

8708.50.55

INDUSTRY

---- aus Stahl, gesenkgeschmiedet

4,5

 

A

 

 

 

---- andere

 

 

 

 

8708.50.91

INDUSTRY

----- für nicht angetriebene Achsen

4,5

 

A

 

8708.50.99

INDUSTRY

----- andere

3,5

 

A

 

8708.70

INDUSTRY

- Räder sowie Teile davon und Zubehör

 

 

 

 

8708.70.10

INDUSTRY

-- für die industrielle Montage: von Einachsschleppern der Unterposition 8701.10, von Kraftfahrzeugen der Position 8703, von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm³ oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm³ oder weniger, von Kraftfahrzeugen der Position 8705

3

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

8708.70.50

INDUSTRY

--- Räder aus Aluminium; Teile davon und Zubehör, aus Aluminium

4,5

 

A

 

8708.70.91

INDUSTRY

--- in einem Stück gegossene Radteile in Sternform, aus Eisen oder Stahl

3

 

A

 

8708.70.99

INDUSTRY

--- andere

4,5

 

A

 

8708.80

INDUSTRY

- Aufhängesysteme und Teile davon (einschließlich Stoßdämpfer)

 

 

 

 

8708.80.20

INDUSTRY

-- für die industrielle Montage: von Kraftfahrzeugen der Position 8703, von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm³ oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm³ oder weniger, von Kraftfahrzeugen der Position 8705

3

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

8708.80.35

INDUSTRY

--- Stoßdämpfer

4,5

 

A

 

8708.80.55

INDUSTRY

--- Stabilisatoren; Drehstabfedern

3,5

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

8708.80.91

INDUSTRY

---- aus Stahl, gesenkgeschmiedet

4,5

 

A

 

8708.80.99

INDUSTRY

---- andere

3,5

 

A

 

 

 

- andere Teile und anderes Zubehör

 

 

 

 

8708.91

INDUSTRY

-- Kühler und Teile davon

 

 

 

 

8708.91.20

INDUSTRY

--- für die industrielle Montage: von Einachsschleppern der Unterposition 8701.10, von Kraftfahrzeugen der Position 8703, von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm³ oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm³ oder weniger, von Kraftfahrzeugen der Position 8705

3

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

8708.91.35

INDUSTRY

---- Kühler

4,5

 

A

 

 

 

---- Teile

 

 

 

 

8708.91.91

INDUSTRY

----- aus Stahl, gesenkgeschmiedet

4,5

 

A

 

8708.91.99

INDUSTRY

----- andere

3,5

 

A

 

8708.92

INDUSTRY

-- Auspufftöpfe (Schalldämpfer) und Auspuffrohre; Teile davon

 

 

 

 

8708.92.20

INDUSTRY

--- für die industrielle Montage: von Einachsschleppern der Unterposition 8701.10, von Kraftfahrzeugen der Position 8703, von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm³ oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm³ oder weniger, von Kraftfahrzeugen der Position 8705

3

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

8708.92.35

INDUSTRY

---- Auspufftöpfe (Schalldämpfer) und Auspuffrohre

4,5

 

A

 

 

 

---- Teile

 

 

 

 

8708.92.91

INDUSTRY

----- aus Stahl, gesenkgeschmiedet

4,5

 

A

 

8708.92.99

INDUSTRY

----- andere

3,5

 

A

 

 

 

-- Schaltkupplungen und Teile davon

 

 

 

 

8708.93.10

INDUSTRY

--- für die industrielle Montage: von Einachsschleppern der Unterposition 8701.10, von Kraftfahrzeugen der Position 8703, von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm³ oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm³ oder weniger, von Kraftfahrzeugen der Position 8705

3

 

A

 

8708.93.90

INDUSTRY

--- andere

4,5

 

A

 

8708.94

INDUSTRY

-- Lenkräder, Lenksäulen und Lenkgetriebe; Teile davon

 

 

 

 

8708.94.20

INDUSTRY

--- für die industrielle Montage: von Kraftfahrzeugen der Position 8703, von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm³ oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm³ oder weniger, von Kraftfahrzeugen der Position 8705

3

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

8708.94.35

INDUSTRY

---- Lenkräder, Lenksäulen und Lenkgetriebe

4,5

 

A

 

 

 

---- Teile

 

 

 

 

8708.94.91

INDUSTRY

----- aus Stahl, gesenkgeschmiedet

4,5

 

A

 

8708.94.99

INDUSTRY

----- andere

3,5

 

A

 

8708.95

INDUSTRY

-- aufblasbare Sicherheits-Luftsäcke mit Füllsystem (Airbags); Teile davon

 

 

 

 

8708.95.10

INDUSTRY

--- für die industrielle Montage: von Einachsschleppern der Unterposition 8701.10, von Kraftfahrzeugen der Position 8703, von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm³ oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm³ oder weniger, von Kraftfahrzeugen der Position 8705

3

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

8708.95.91

INDUSTRY

---- aus Stahl, gesenkgeschmiedet

4,5

 

A

 

8708.95.99

INDUSTRY

---- andere

3,5

 

A

 

8708.99

INDUSTRY

-- andere

 

 

 

 

8708.99.10

INDUSTRY

--- für die industrielle Montage: von Einachsschleppern der Unterposition 8701.10, von Kraftfahrzeugen der Position 8703, von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm³ oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm³ oder weniger, von Kraftfahrzeugen der Position 8705

3

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

8708.99.93

INDUSTRY

---- aus Stahl, gesenkgeschmiedet

4,5

 

A

 

8708.99.97

INDUSTRY

---- andere

3,5

 

A

 

8709

 

Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon

 

 

 

 

 

 

- Kraftkarren

 

 

 

 

 

 

-- Elektrokarren

 

 

 

 

8709.11.10

INDUSTRY

--- ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

2

 

A

 

8709.11.90

INDUSTRY

--- andere

4

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

8709.19.10

INDUSTRY

--- ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

2

 

A

 

8709.19.90

INDUSTRY

--- andere

4

 

A

 

8709.90.00

INDUSTRY

- Teile

3,5

 

A

 

8710.00.00

INDUSTRY

Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon

1,7

 

A

 

8711

 

Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen

 

 

 

 

8711.10.00

INDUSTRY

- mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von 50 cm³ oder weniger

8

 

A

 

8711.20

INDUSTRY

- mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bis 250 cm³

 

 

 

 

8711.20.10

INDUSTRY

-- Motorroller

8

 

A

 

 

 

-- andere, mit einem Hubraum von

 

 

 

 

8711.20.92

INDUSTRY

--- mehr als 50 cm³ bis 125 cm³

8

 

A

 

8711.20.98

INDUSTRY

--- mehr als 125 cm³ bis 250 cm³

8

 

A

 

 

 

- mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von mehr als 250 cm³ bis 500 cm³

 

 

 

 

8711.30.10

INDUSTRY

-- mit einem Hubraum von mehr als 250 cm³ bis 380 cm³

6

 

A

 

8711.30.90

INDUSTRY

-- mit einem Hubraum von mehr als 380 cm³ bis 500 cm³

6

 

A

 

8711.40.00

INDUSTRY

- mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von mehr als 500 cm³ bis 800 cm³

6

 

A

 

8711.50.00

INDUSTRY

- mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von mehr als 800 cm³

6

 

A

 

 

 

- mit Elektromotor angetrieben

 

 

 

 

8711.60.10

INDUSTRY

-- Zweiräder, Dreiräder und Vierräder, mit Trethilfe, mit Elektrohilfsmotor mit einer Nenndauerleistung von 250 Watt oder weniger

6

 

A

 

8711.60.90

INDUSTRY

-- andere

6

 

A

 

8711.90.00

INDUSTRY

- andere

6

 

A

 

 

 

Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder), ohne Motor

 

 

 

 

8712.00.30

INDUSTRY

- Zweiräder mit Kugellager

14

 

A

 

8712.00.70

INDUSTRY

- andere

15

 

A

 

8713

 

Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte, auch mit Motor oder anderer Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung

 

 

 

 

8713.10.00

INDUSTRY

- ohne Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung

0

 

A

 

8713.90.00

INDUSTRY

- andere

0

 

A

 

8714

 

Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8711 bis 8713

 

 

 

 

 

 

- für Krafträder (einschließlich Mopeds)

 

 

 

 

8714.10.10

INDUSTRY

-- Bremsen und Teile davon

3,7

 

A

 

8714.10.20

INDUSTRY

-- Schaltgetriebe und Teile davon

3,7

 

A

 

8714.10.30

INDUSTRY

-- Räder sowie Teile davon und Zubehör

3,7

 

A

 

8714.10.40

INDUSTRY

-- Auspufftöpfe (Schalldämpfer) und Auspuffrohre; Teile davon

3,7

 

A

 

8714.10.50

INDUSTRY

-- Schaltkupplungen und Teile davon

3,7

 

A

 

8714.10.90

INDUSTRY

-- andere

3,7

 

A

 

8714.20.00

INDUSTRY

- für Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte

0

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

 

 

-- Rahmen und Gabeln sowie Teile davon

 

 

 

 

8714.91.10

INDUSTRY

--- Rahmen

4,7

 

A

 

8714.91.30

INDUSTRY

--- Vorderradgabeln

4,7

 

A

 

8714.91.90

INDUSTRY

--- Teile

4,7

 

A

 

 

 

-- Felgen und Speichen

 

 

 

 

8714.92.10

INDUSTRY

--- Felgen

4,7

 

A

 

8714.92.90

INDUSTRY

--- Speichen

4,7

 

A

 

8714.93.00

INDUSTRY

-- Naben (andere als Bremsnaben) und Freilaufzahnkränze

4,7

 

A

 

 

 

-- Bremsen, einschließlich Bremsnaben, und Teile davon

 

 

 

 

8714.94.20

INDUSTRY

--- Bremsen

4,7

 

A

 

8714.94.90

INDUSTRY

--- Teile

4,7

 

A

 

8714.95.00

INDUSTRY

-- Sättel

4,7

 

A

 

 

 

-- Pedale und Kurbelgarnituren sowie Teile davon

 

 

 

 

8714.96.10

INDUSTRY

--- Pedale

4,7

 

A

 

8714.96.30

INDUSTRY

--- Kurbelgarnituren

4,7

 

A

 

8714.96.90

INDUSTRY

--- Teile

4,7

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

8714.99.10

INDUSTRY

--- Lenker

4,7

 

A

 

8714.99.30

INDUSTRY

--- Gepäckträger

4,7

 

A

 

8714.99.50

INDUSTRY

--- Kettenschaltungen

4,7

 

A

 

8714.99.90

INDUSTRY

--- andere; Teile

4,7

 

A

 

 

 

Kinderwagen und Teile davon

 

 

 

 

8715.00.10

INDUSTRY

- Kinderwagen

2,7

 

A

 

8715.00.90

INDUSTRY

- Teile

2,7

 

A

 

8716

 

Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon

 

 

 

 

 

 

- Wohnanhänger, zum Wohnen oder Campen

 

 

 

 

8716.10.92

INDUSTRY

-- mit einem Gewicht von 1 600 kg oder weniger

2,7

 

A

 

8716.10.98

INDUSTRY

-- mit einem Gewicht von mehr als 1 600 kg

2,7

 

A

 

8716.20.00

INDUSTRY

- Anhänger und Sattelanhänger für landwirtschaftliche Zwecke, mit Selbstlade- oder -entladevorrichtung

2,7

 

A

 

 

 

- andere Anhänger und Sattelanhänger zum Befördern von Gütern

 

 

 

 

8716.31.00

INDUSTRY

-- Anhänger und Sattelanhänger mit Tankaufbau

2,7

 

A

 

8716.39

INDUSTRY

-- andere

 

 

 

 

8716.39.10

INDUSTRY

--- ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

2,7

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

 

 

---- neu

 

 

 

 

8716.39.30

INDUSTRY

----- Sattelanhänger

2,7

 

A

 

8716.39.50

INDUSTRY

----- andere

2,7

 

A

 

8716.39.80

INDUSTRY

---- gebraucht

2,7

 

A

 

8716.40.00

INDUSTRY

- andere Anhänger und Sattelanhänger

2,7

 

A

 

8716.80.00

INDUSTRY

- andere Fahrzeuge

1,7

 

A

 

 

 

- Teile

 

 

 

 

8716.90.10

INDUSTRY

-- Fahrgestelle

1,7

 

A

 

8716.90.30

INDUSTRY

-- Karosserien und Aufbauten

1,7

 

A

 

8716.90.50

INDUSTRY

-- Achsen

1,7

 

A

 

8716.90.90

INDUSTRY

-- andere Teile

1,7

 

A

 

88

 

KAPITEL 88 – LUFTFAHRZEUGE UND RAUMFAHRZEUGE, TEILE DAVON

 

 

 

 

 

 

Ballone und Luftschiffe; Segelflugzeuge, Hanggleiter und andere nicht für maschinellen Antrieb bestimmte Luftfahrzeuge

 

 

 

 

8801.00.10

INDUSTRY

- Ballone und Luftschiffe; Segelflugzeuge und Hanggleiter

3,7

 

A

 

8801.00.90

INDUSTRY

- andere

2,7

 

A

 

8802

 

Andere Luftfahrzeuge (z. B. Hubschrauber und Starrflügelflugzeuge); Raumfahrzeuge (einschließlich Satelliten) und Trägerraketen für Raumfahrzeuge sowie Suborbitalfahrzeuge

 

 

 

 

 

 

- Hubschrauber

 

 

 

 

8802.11.00

INDUSTRY

-- mit einem Leergewicht von 2 000 kg oder weniger

7,5

 

A

 

8802.12.00

INDUSTRY

-- mit einem Leergewicht von mehr als 2 000 kg

2,7

 

A

 

8802.20.00

INDUSTRY

- Starrflügelflugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von 2 000 kg oder weniger

7,7

 

A

 

8802.30.00

INDUSTRY

- Starrflügelflugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von mehr als 2 000 kg bis 15 000 kg

2,7

 

A

 

8802.40.00

INDUSTRY

- Starrflügelflugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von mehr als 15 000 kg

2,7

 

A

 

8802.60

INDUSTRY

- Raumfahrzeuge (einschließlich Satelliten) und Trägerraketen für Raumfahrzeuge sowie Suborbitalfahrzeuge

 

 

 

 

 

 

-- Raumfahrzeuge (einschließlich Satelliten)

 

 

 

 

8802.60.11

INDUSTRY

--- Telekommunikationssatelliten

1,1

 

A

 

8802.60.19

INDUSTRY

--- andere

4,2

 

A

 

8802.60.90

INDUSTRY

-- Trägerraketen für Raumfahrzeuge sowie Suborbitalfahrzeuge

4,2

 

A

 

8803

 

Teile von Waren der Position 8801 oder 8802

 

 

 

 

8803.10.00

INDUSTRY

- Propeller und Rotoren, Teile davon

2,7

 

A

 

8803.20.00

INDUSTRY

- Fahrgestelle und Teile davon

2,7

 

A

 

8803.30.00

INDUSTRY

- andere Teile von Hubschraubern oder Starrflügelflugzeugen (ausgenommen Segelflugzeuge)

2,7

 

A

 

8803.90

INDUSTRY

- andere

 

 

 

 

8803.90.10

INDUSTRY

-- von Drachen

1,7

 

A

 

 

 

-- von Raumfahrzeugen (einschließlich Satelliten)

 

 

 

 

8803.90.21

INDUSTRY

--- von Telekommunikationssatelliten

0

 

A

 

8803.90.29

INDUSTRY

--- andere

1,7

 

A

 

8803.90.30

INDUSTRY

-- von Trägerraketen für Raumfahrzeuge sowie Suborbitalfahrzeuge

1,7

 

A

 

8803.90.90

INDUSTRY

-- andere

2,7

 

A

 

8804.00.00

INDUSTRY

Fallschirme (einschließlich lenkbare und rotierende Fallschirme) und Gleitschirme; Teile davon und Zubehör

2,7

 

A

 

8805

 

Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge; Bodengeräte zur Flugausbildung; Teile davon

 

 

 

 

 

 

- Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge und Teile davon; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge, Teile davon

 

 

 

 

8805.10.10

INDUSTRY

-- Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge und Teile davon

2,7

 

A

 

8805.10.90

INDUSTRY

-- andere

1,7

 

A

 

 

 

- Bodengeräte zur Flugausbildung und Teile davon

 

 

 

 

8805.21.00

INDUSTRY

-- Luftkampfsimulatoren und Teile davon

0

 

A

 

8805.29.00

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

89

 

KAPITEL 89 – WASSERFAHRZEUGE UND SCHWIMMENDE VORRICHTUNGEN

 

 

 

 

8901

 

Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe, Fährschiffe, Frachtschiffe, Lastkähne und ähnliche Wasserfahrzeuge zum Befördern von Personen oder Gütern

 

 

 

 

 

 

- Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe und ähnliche, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmte Wasserfahrzeuge; Fährschiffe

 

 

 

 

8901.10.10

INDUSTRY

-- für die Seeschifffahrt

0

 

A

 

8901.10.90

INDUSTRY

-- andere

1,7

 

A

 

 

 

- Tankschiffe

 

 

 

 

8901.20.10

INDUSTRY

-- für die Seeschifffahrt

0

 

A

 

8901.20.90

INDUSTRY

-- andere

1,7

 

A

 

 

 

- Kühlschiffe, ausgenommen solche der Unterposition 8901.20

 

 

 

 

8901.30.10

INDUSTRY

-- für die Seeschifffahrt

0

 

A

 

8901.30.90

INDUSTRY

-- andere

1,7

 

A

 

 

 

- andere Wasserfahrzeuge zum Befördern von Gütern sowie Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach zur Personen- und Güterbeförderung bestimmt sind

 

 

 

 

8901.90.10

INDUSTRY

-- für die Seeschifffahrt

0

 

A

 

8901.90.90

INDUSTRY

-- andere

1,7

 

A

 

 

 

Fischereifahrzeuge; Fabrikschiffe und andere Schiffe für das Verarbeiten oder Konservieren von Fischereierzeugnissen

 

 

 

 

8902.00.10

INDUSTRY

- für die Seeschifffahrt

0

 

A

 

8902.00.90

INDUSTRY

- andere

1,7

 

A

 

8903

 

Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote und Kanus

 

 

 

 

 

 

- aufblasbare Boote

 

 

 

 

8903.10.10

INDUSTRY

-- mit einem Gewicht von 100 kg oder weniger

2,7

 

A

 

8903.10.90

INDUSTRY

-- andere

1,7

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

 

 

-- Segelboote, auch mit Hilfsmotor

 

 

 

 

8903.91.10

INDUSTRY

--- für die Seeschifffahrt

0

 

A

 

8903.91.90

INDUSTRY

--- andere

1,7

 

A

 

8903.92

INDUSTRY

-- Motorboote, ausgenommen solche mit Außenbordmotor

 

 

 

 

8903.92.10

INDUSTRY

--- für die Seeschifffahrt

0

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

8903.92.91

INDUSTRY

---- mit einer Länge von 7,5 m oder weniger

1,7

 

A

 

8903.92.99

INDUSTRY

---- mit einer Länge von mehr als 7,5 m

1,7

 

A

 

8903.99

INDUSTRY

-- andere

 

 

 

 

8903.99.10

INDUSTRY

--- mit einem Gewicht von 100 kg oder weniger

2,7

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

8903.99.91

INDUSTRY

---- mit einer Länge von 7,5 m oder weniger

1,7

 

A

 

8903.99.99

INDUSTRY

---- mit einer Länge von mehr als 7,5 m

1,7

 

A

 

8904.00

INDUSTRY

Schlepper und Schubschiffe

 

 

 

 

8904.00.10

INDUSTRY

- Schlepper

0

 

A

 

 

 

- Schubschiffe

 

 

 

 

8904.00.91

INDUSTRY

-- für die Seeschifffahrt

0

 

A

 

8904.00.99

INDUSTRY

-- andere

1,7

 

A

 

8905

 

Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Wasserfahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrer Hauptfunktion von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks, schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen

 

 

 

 

 

 

- Schwimmbagger

 

 

 

 

8905.10.10

INDUSTRY

-- für die Seeschifffahrt

0

 

A

 

8905.10.90

INDUSTRY

-- andere

1,7

 

A

 

8905.20.00

INDUSTRY

- schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen

0

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

8905.90.10

INDUSTRY

-- für die Seeschifffahrt

0

 

A

 

8905.90.90

INDUSTRY

-- andere

1,7

 

A

 

8906

 

Andere Wasserfahrzeuge, einschließlich Kriegsschiffe und Rettungsfahrzeuge, ausgenommen Ruderboote

 

 

 

 

8906.10.00

INDUSTRY

- Kriegsschiffe

0

 

A

 

8906.90

INDUSTRY

- andere

 

 

 

 

8906.90.10

INDUSTRY

-- für die Seeschifffahrt

0

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

8906.90.91

INDUSTRY

--- mit einem Gewicht von 100 kg oder weniger

2,7

 

A

 

8906.90.99

INDUSTRY

--- andere

1,7

 

A

 

8907

 

Andere schwimmende Vorrichtungen (z. B. Flöße, Schwimmtanks, Senkkästen, Festmachetonnen, Bojen und schwimmende Baken)

 

 

 

 

8907.10.00

INDUSTRY

- aufblasbare Flöße

2,7

 

A

 

8907.90.00

INDUSTRY

- andere

2,7

 

A

 

8908.00.00

INDUSTRY

Wasserfahrzeuge und andere schwimmende Vorrichtungen, zum Abwracken

0

 

A

 

90

 

KAPITEL 90 – OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE

 

 

 

 

9001

 

Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

 

 

 

 

 

 

- optische Fasern sowie Bündel und Kabel aus optischen Fasern

 

 

 

 

9001.10.10

INDUSTRY

-- Kabel zur Bildübertragung

2,9

 

A

 

9001.10.90

INDUSTRY

-- andere

2,9

 

A

 

9001.20.00

INDUSTRY

- polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten

0,7

 

A

 

9001.30.00

INDUSTRY

- Kontaktlinsen

2,9

 

A

 

9001.40

INDUSTRY

- Brillengläser aus Glas

 

 

 

 

9001.40.20

INDUSTRY

-- ohne Korrektionswirkung

2,9

 

A

 

 

 

-- mit Korrektionswirkung

 

 

 

 

 

 

--- beide Flächen fertig bearbeitet

 

 

 

 

9001.40.41

INDUSTRY

---- Einstärkengläser (unifokal)

2,9

 

A

 

9001.40.49

INDUSTRY

---- andere

2,9

 

A

 

9001.40.80

INDUSTRY

--- andere

2,9

 

A

 

9001.50

INDUSTRY

- Brillengläser aus anderen Stoffen

 

 

 

 

9001.50.20

INDUSTRY

-- ohne Korrektionswirkung

2,9

 

A

 

 

 

-- mit Korrektionswirkung

 

 

 

 

 

 

--- beide Flächen fertig bearbeitet

 

 

 

 

9001.50.41

INDUSTRY

---- Einstärkengläser (unifokal)

2,9

 

A

 

9001.50.49

INDUSTRY

---- andere

2,9

 

A

 

9001.50.80

INDUSTRY

--- andere

2,9

 

A

 

9001.90.00

INDUSTRY

- andere

1,5

 

A

 

9002

 

Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

 

 

 

 

 

 

- Objektive

 

 

 

 

9002.11.00

INDUSTRY

-- für Kameras, Projektoren oder fotografische oder kinematografische Vergrößerungs- oder Verkleinerungsapparate

6,7

 

A

 

9002.19.00

INDUSTRY

-- andere

1,7

 

A

 

9002.20.00

INDUSTRY

- Filter

1,7

 

A

 

9002.90.00

INDUSTRY

- andere

4,2

 

A

 

9003

 

Fassungen für Brillen oder für ähnliche Waren sowie Teile davon

 

 

 

 

 

 

- Fassungen

 

 

 

 

9003.11.00

INDUSTRY

-- aus Kunststoff

2,2

 

A

 

9003.19.00

INDUSTRY

-- aus anderen Stoffen

2,2

 

A

 

9003.90.00

INDUSTRY

- Teile

2,2

 

A

 

9004

 

Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen) und ähnliche Waren

 

 

 

 

9004.10

INDUSTRY

- Sonnenbrillen

 

 

 

 

9004.10.10

INDUSTRY

-- mit optisch bearbeiteten Gläsern

2,9

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

9004.10.91

INDUSTRY

--- mit Brillengläsern aus Kunststoffen

2,9

 

A

 

9004.10.99

INDUSTRY

--- andere

2,9

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

9004.90.10

INDUSTRY

-- mit Brillengläsern aus Kunststoffen

2,9

 

A

 

9004.90.90

INDUSTRY

-- andere

2,9

 

A

 

9005

 

Ferngläser, Fernrohre, astronomische Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen dafür; andere astronomische Instrumente und Montierungen dafür (ausgenommen Instrumente für Radioastronomie)

 

 

 

 

9005.10.00

INDUSTRY

- Ferngläser

4,2

 

A

 

9005.80.00

INDUSTRY

- andere Instrumente

4,2

 

A

 

9005.90.00

INDUSTRY

- Teile und Zubehör (einschließlich Montierungen)

4,2

 

A

 

9006

 

Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen (ausgenommen Entladungslampen der Position 8539)

 

 

 

 

9006.30.00

INDUSTRY

- Fotoapparate, ihrer Beschaffenheit nach besonders für Unterwasser- oder Luftbildaufnahmen, für die medizinische Untersuchung innerer Organe oder für gerichtsmedizinische oder kriminalistische Laboratorien bestimmt

4,2

 

A

 

9006.40.00

INDUSTRY

- Sofortbildkameras

3,2

 

A

 

 

 

- andere Fotoapparate

 

 

 

 

9006.51.00

INDUSTRY

-- Spiegelreflexkameras für Filme in Rollen mit einer Breite von 35 mm oder weniger

4,2

 

A

 

9006.52.00

INDUSTRY

-- andere, für Filme in Rollen mit einer Breite von weniger als 35 mm

4,2

 

A

 

 

 

-- andere, für Filme in Rollen mit einer Breite von 35 mm

 

 

 

 

9006.53.10

INDUSTRY

--- Wegwerffotoapparate

4,2

 

A

 

9006.53.80

INDUSTRY

--- andere

4,2

 

A

 

9006.59.00

INDUSTRY

-- andere

4,2

 

A

 

 

 

- Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen, für fotografische Zwecke, sowie Fotoblitzlampen

 

 

 

 

9006.61.00

INDUSTRY

-- Blitzlichtgeräte mit Entladungslampe (Elektronenblitzgeräte)

3,2

 

A

 

9006.69.00

INDUSTRY

-- andere

3,2

 

A

 

 

 

- Teile und Zubehör

 

 

 

 

9006.91.00

INDUSTRY

-- für Fotoapparate

3,7

 

A

 

9006.99.00

INDUSTRY

-- andere

3,2

 

A

 

9007

 

Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

 

 

 

 

9007.10.00

INDUSTRY

- Filmkameras

3,7

 

A

 

9007.20.00

INDUSTRY

- Filmvorführapparate

3,7

 

A

 

 

 

- Teile und Zubehör

 

 

 

 

9007.91.00

INDUSTRY

-- für Filmkameras

3,7

 

A

 

9007.92.00

INDUSTRY

-- für Filmvorführapparate

3,7

 

A

 

9008

 

Stehbildwerfer; fotografische Vergrößerungs- oder Verkleinerungsapparate

 

 

 

 

9008.50.00

INDUSTRY

- Stehbildwerfer; fotografische Vergrößerungs- oder Verkleinerungsapparate

3,7

 

A

 

9008.90.00

INDUSTRY

- Teile und Zubehör

3,7

 

A

 

9010

 

Apparate und Ausrüstungen für fotografische oder kinematografische Laboratorien, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Negativbetrachter; Lichtbildwände

 

 

 

 

9010.10.00

INDUSTRY

- Filmentwicklungsmaschinen und -ausrüstungen, zum automatischen Entwickeln von fotografischen oder kinematografischen Filmen oder von fotografischem Papier in Rollen sowie Maschinen und Ausrüstungen, die automatisch von entwickelten Filmen Abzüge auf fotografischem Papier in Rollen herstellen

2,7

 

A

 

9010.50.00

INDUSTRY

- andere Apparate und Ausrüstungen für fotografische oder kinematografische Laboratorien; Negativbetrachter

0

 

A

 

9010.60.00

INDUSTRY

- Lichtbildwände

0,7

 

A

 

 

 

- Teile und Zubehör

 

 

 

 

9010.90.20

INDUSTRY

-- von Apparaten und Ausrüstungen der Unterposition 9010.50.00 oder 9010.60.00

0

 

A

 

9010.90.80

INDUSTRY

-- andere

2,7

 

A

 

9011

 

Optische Mikroskope, einschließlich solcher für Mikrofotografie, Mikrokinematografie oder Mikroprojektion

 

 

 

 

 

 

- Stereomikroskope

 

 

 

 

9011.10.10

INDUSTRY

-- mit Vorrichtungen versehen, die ihrer Beschaffenheit nach zum Handhaben und Transportieren von Halbleiterscheiben (wafers) oder Reticles besonders bestimmt sind

0

 

A

 

9011.10.90

INDUSTRY

-- andere

1,7

 

A

 

 

 

- andere Mikroskope für Mikrofotografie, Mikrokinematografie oder Mikroprojektion

 

 

 

 

9011.20.10

INDUSTRY

-- Mikrofotografie-Mikroskope, mit Vorrichtungen versehen, die ihrer Beschaffenheit nach zum Handhaben und Transportieren von Halbleiterscheiben (wafers) oder Reticles besonders bestimmt sind

0

 

A

 

9011.20.90

INDUSTRY

-- andere

6,7

 

A

 

9011.80.00

INDUSTRY

- andere Mikroskope

1,7

 

A

 

 

 

- Teile und Zubehör

 

 

 

 

9011.90.10

INDUSTRY

-- für Mikroskope der Unterposition 9011.10.10 oder 9011.20.10

0

 

A

 

9011.90.90

INDUSTRY

-- andere

1,7

 

A

 

9012

 

Andere als optische Mikroskope; Diffraktografen

 

 

 

 

 

 

- andere als optische Mikroskope; Diffraktografen

 

 

 

 

9012.10.10

INDUSTRY

-- Elektronenmikroskope, mit Vorrichtungen versehen, die ihrer Beschaffenheit nach zum Handhaben und Transportieren von Halbleiterscheiben (wafers) oder Reticles besonders bestimmt sind

0

 

A

 

9012.10.90

INDUSTRY

-- andere

0,9

 

A

 

 

 

- Teile und Zubehör

 

 

 

 

9012.90.10

INDUSTRY

-- von Geräten der Unterposition 9012.10.10

0

 

A

 

9012.90.90

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

9013

 

Flüssigkristallvorrichtungen, die anderweit als Waren nicht genauer erfasst sind; Laser, ausgenommen Laserdioden; andere in diesem Kapitel anderweit weder genannte noch inbegriffene optische Instrumente, Apparate und Geräte

 

 

 

 

 

 

- Zielfernrohre für Waffen; Periskope; Fernrohre für Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente des Kapitels 90 oder des Abschnitts XVI

 

 

 

 

9013.10.10

INDUSTRY

-- Fernrohre für Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente des Kapitels 90 oder des Abschnitts XVI

1,2

 

A

 

9013.10.90

INDUSTRY

-- andere

4,7

 

A

 

9013.20.00

INDUSTRY

- Laser, ausgenommen Laserdioden

0

 

A

 

9013.80

INDUSTRY

- andere Vorrichtungen, Instrumente, Apparate und Geräte

 

 

 

 

 

 

-- Flüssigkristallvorrichtungen

 

 

 

 

9013.80.20

INDUSTRY

--- aktive Matrix-Flüssigkristallvorrichtungen

0

 

A

 

9013.80.30

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

9013.80.90

INDUSTRY

-- andere

4,7

 

A

 

 

 

- Teile und Zubehör

 

 

 

 

9013.90.05

INDUSTRY

-- für Zielfernrohre für Waffen oder für Periskope

4,7

 

A

 

9013.90.10

INDUSTRY

-- von Flüssigkristallvorrichtungen (LCD)

0

 

A

 

9013.90.80

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

9014

 

Kompasse, einschließlich Navigationskompasse; andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte

 

 

 

 

9014.10.00

INDUSTRY

- Kompasse, einschließlich Navigationskompasse

0,7

 

A

 

 

 

- Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte für die Luft- oder Raumfahrt (andere als Kompasse)

 

 

 

 

9014.20.20

INDUSTRY

-- Trägheitsnavigationssysteme

0

 

A

 

9014.20.80

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

9014.80.00

INDUSTRY

- andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte

0

 

A

 

9014.90.00

INDUSTRY

- Teile und Zubehör

0

 

A

 

9015

 

Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser

 

 

 

 

 

 

- Entfernungsmesser

 

 

 

 

9015.10.10

INDUSTRY

-- elektronische

0,9

 

A

 

9015.10.90

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

 

 

- Theodolite und Tachymeter

 

 

 

 

9015.20.10

INDUSTRY

-- elektronische

0,9

 

A

 

9015.20.90

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

 

 

- Nivellierinstrumente

 

 

 

 

9015.30.10

INDUSTRY

-- elektronische

3,7

 

A

 

9015.30.90

INDUSTRY

-- andere

2,7

 

A

 

 

 

- Instrumente, Apparate und Geräte für die Fotogrammmetrie

 

 

 

 

9015.40.10

INDUSTRY

-- elektronische

0

 

A

 

9015.40.90

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

 

 

- andere Instrumente, Apparate und Geräte

 

 

 

 

9015.80.20

INDUSTRY

-- für die Meteorologie, Hydrologie oder Geophysik

0

 

A

 

9015.80.40

INDUSTRY

-- für die Geodäsie, Topografie oder Hydrografie

0

 

A

 

9015.80.80

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

9015.90.00

INDUSTRY

- Teile und Zubehör

0

 

A

 

 

 

Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner, auch mit Gewichten

 

 

 

 

9016.00.10

INDUSTRY

- Waagen

3,7

 

A

 

9016.00.90

INDUSTRY

- Teile und Zubehör

3,7

 

A

 

9017

 

Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte (z. B. Zeichenmaschinen, Pantografen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z. B. Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren), in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

 

 

 

 

- Zeichentische und Zeichenmaschinen, auch automatische

 

 

 

 

9017.10.10

INDUSTRY

-- Plotter

0

 

A

 

9017.10.90

INDUSTRY

-- andere

2,7

 

A

 

 

 

- andere Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte

 

 

 

 

9017.20.05

INDUSTRY

-- Plotter

0

 

A

 

9017.20.10

INDUSTRY

-- andere Zeicheninstrumente und -geräte

2,7

 

A

 

9017.20.39

INDUSTRY

-- Anreißinstrumente und -geräte

2,7

 

A

 

9017.20.90

INDUSTRY

-- Recheninstrumente und -geräte

2,7

 

A

 

9017.30.00

INDUSTRY

- Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren sowie Eichmaße

2,7

 

A

 

 

 

- andere Instrumente und Geräte

 

 

 

 

9017.80.10

INDUSTRY

-- Maßstäbe, Maßbänder und Lineale mit Maßeinteilung

2,7

 

A

 

9017.80.90

INDUSTRY

-- andere

2,7

 

A

 

9017.90.00

INDUSTRY

- Teile und Zubehör

2,7

 

A

 

9018

 

Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigrafen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte, sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe

 

 

 

 

 

 

- Elektrodiagnoseapparate und -geräte (einschließlich der Apparate und Geräte für Funktionsprüfungen oder zum Überwachen von physiologischen Parametern)

 

 

 

 

9018.11.00

INDUSTRY

-- Elektrokardiografen

0

 

A

 

9018.12.00

INDUSTRY

-- Ultraschalldiagnosegeräte

0

 

A

 

9018.13.00

INDUSTRY

-- Magnetresonanzgeräte

0

 

A

 

9018.14.00

INDUSTRY

-- Szintigrafiegeräte

0

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

9018.19.10

INDUSTRY

--- Überwachungsapparate und -geräte zur gleichzeitigen Überwachung von zwei oder mehr Parametern

0

 

A

 

9018.19.90

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

9018.20.00

INDUSTRY

- Ultraviolett- oder Infrarotbestrahlungsgeräte

0

 

A

 

 

 

- Spritzen, Nadeln, Katheter, Kanülen und dergleichen

 

 

 

 

 

 

-- Spritzen, auch mit Nadeln

 

 

 

 

9018.31.10

INDUSTRY

--- aus Kunststoff

0

 

A

 

9018.31.90

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

 

 

-- Hohlnadeln aus Metall und Operationsnähnadeln

 

 

 

 

9018.32.10

INDUSTRY

--- Hohlnadeln aus Metall

0

 

A

 

9018.32.90

INDUSTRY

--- Operationsnähnadeln

0

 

A

 

9018.39.00

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

 

 

- andere zahnärztliche Instrumente, Apparate und Geräte

 

 

 

 

9018.41.00

INDUSTRY

-- Dentalbohrmaschinen, auch mit anderen zahnärztlichen Ausrüstungen auf einem gemeinsamen Sockel

0

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

9018.49.10

INDUSTRY

--- Schleifrädchen, Scheiben, Fräser und Bürsten, zur Verwendung in Dentalbohrmaschinen

0

 

A

 

9018.49.90

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

 

 

- andere augenärztliche Instrumente, Apparate und Geräte

 

 

 

 

9018.50.10

INDUSTRY

-- nicht optische

0

 

A

 

9018.50.90

INDUSTRY

-- optische

0

 

A

 

 

 

- andere Instrumente, Apparate und Geräte

 

 

 

 

9018.90.10

INDUSTRY

-- Blutdruckmessgeräte

0

 

A

 

9018.90.20

INDUSTRY

-- Endoskope

0

 

A

 

9018.90.30

INDUSTRY

-- künstliche Nieren

0

 

A

 

9018.90.40

INDUSTRY

-- Apparate und Geräte für Diathermie

0

 

A

 

9018.90.50

INDUSTRY

-- Transfusionsgeräte, einschließlich Infusionsgeräte

0

 

A

 

9018.90.60

INDUSTRY

-- Apparate und Geräte für Anästhesie

0

 

A

 

9018.90.75

INDUSTRY

-- Apparate und Geräte zur Nervenreizung

0

 

A

 

9018.90.84

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

9019

 

Apparate und Geräte für Mechanotherapie; Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte für Psychotechnik; Apparate und Geräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie oder Aerosoltherapie, Beatmungsapparate zum Wiederbeleben und andere Apparate und Geräte für Atmungstherapie

 

 

 

 

 

 

- Apparate und Geräte für Mechanotherapie; Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte für Psychotechnik

 

 

 

 

9019.10.10

INDUSTRY

-- elektrische Vibrationsmassagegeräte

0

 

A

 

9019.10.90

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

9019.20.00

INDUSTRY

- Apparate und Geräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie oder Aerosoltherapie, Beatmungsapparate zum Wiederbeleben und andere Apparate und Geräte für Atmungstherapie

0

 

A

 

9020.00.00

INDUSTRY

Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement

1,7

 

A

 

9021

 

Orthopädische Apparate und Vorrichtungen, einschließlich Krücken sowie medizinisch-chirurgische Gürtel und Bandagen; Schienen und andere Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen; künstliche Körperteile und Organe; Schwerhörigengeräte und andere Vorrichtungen zum Tragen in der Hand oder zum Implantieren in den oder zum Tragen am Körper, zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen

 

 

 

 

 

 

- Apparate und Vorrichtungen zu orthopädischen Zwecken oder zum Behandeln von Knochenbrüchen

 

 

 

 

9021.10.10

INDUSTRY

-- orthopädische Apparate und Vorrichtungen

0

 

A

 

9021.10.90

INDUSTRY

-- Schienen und andere Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen

0

 

A

 

 

 

- künstliche Zähne und andere Waren der Zahnprothetik

 

 

 

 

 

 

-- künstliche Zähne

 

 

 

 

9021.21.10

INDUSTRY

--- aus Kunststoff

0

 

A

 

9021.21.90

INDUSTRY

--- aus anderen Stoffen

0

 

A

 

9021.29.00

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

 

 

- andere künstliche Körperteile und Organe

 

 

 

 

9021.31.00

INDUSTRY

-- künstliche Gelenke

0

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

9021.39.10

INDUSTRY

--- Augenprothesen

0

 

A

 

9021.39.90

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

9021.40.00

INDUSTRY

- Schwerhörigengeräte, ausgenommen Teile und Zubehör

0

 

A

 

9021.50.00

INDUSTRY

- Herzschrittmacher, ausgenommen Teile und Zubehör

0

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

9021.90.10

INDUSTRY

-- Teile und Zubehör für Schwerhörigengeräte

0

 

A

 

9021.90.90

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

9022

 

Röntgenapparate und -geräte und Apparate und Geräte, die Alpha-, Beta- oder Gammastrahlen verwenden, auch für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke, einschließlich Apparate und Geräte für Schirmbildfotografie oder Strahlentherapie, Röntgenröhren und andere Vorrichtungen zum Erzeugen von Röntgenstrahlen, Hochspannungsgeneratoren, Schaltpulte, Durchleuchtungsschirme, Untersuchungs- und Behandlungstische, -sessel und dergleichen

 

 

 

 

 

 

- Röntgenapparate und -geräte, auch für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke, einschließlich Apparate und Geräte für Schirmbildfotografie oder Strahlentherapie

 

 

 

 

9022.12.00

INDUSTRY

-- Apparate für die Computertomografie

0

 

A

 

9022.13.00

INDUSTRY

-- andere, für zahnärztliche Zwecke

0

 

A

 

9022.14.00

INDUSTRY

-- andere, für medizinische, chirurgische oder tierärztliche Zwecke

0

 

A

 

9022.19.00

INDUSTRY

-- für andere Zwecke

0

 

A

 

 

 

- Apparate und Geräte, die Alpha-, Beta- oder Gammastrahlen verwenden, auch für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke, einschließlich Apparate und Geräte für die Schirmbildfotografie oder Strahlentherapie

 

 

 

 

9022.21.00

INDUSTRY

-- für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke

0

 

A

 

9022.29.00

INDUSTRY

-- für andere Zwecke

0

 

A

 

9022.30.00

INDUSTRY

- Röntgenröhren

0

 

A

 

 

 

- andere, einschließlich Teile und Zubehör

 

 

 

 

9022.90.20

INDUSTRY

-- Teile und Zubehör für Röntgenapparate und -geräte

0

 

A

 

9022.90.80

INDUSTRY

-- andere

2,1

 

A

 

 

 

Instrumente, Apparate, Geräte und Modelle, ihrer Beschaffenheit nach zu Vorführzwecken bestimmt (z. B. beim Unterricht oder auf Ausstellungen), nicht zu anderer Verwendung geeignet

 

 

 

 

9023.00.10

INDUSTRY

- von der für den Unterricht in Physik, Chemie oder Technik verwendeten Art

0

 

A

 

9023.00.80

INDUSTRY

- andere

0

 

A

 

9024

 

Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z. B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen)

 

 

 

 

 

 

- Materialprüfmaschinen, -apparate und -geräte für Metalle

 

 

 

 

9024.10.20

INDUSTRY

-- Universal- und Zugfestigkeitsprüfmaschinen, -apparate und -geräte

0

 

A

 

9024.10.40

INDUSTRY

-- Härteprüfmaschinen, -apparate und -geräte

0

 

A

 

9024.10.80

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

9024.80

INDUSTRY

- andere Maschinen, Apparate und Geräte

 

 

 

 

 

 

-- elektronische

 

 

 

 

9024.80.11

INDUSTRY

--- zum Prüfen von Spinnstoffen, Papier und Pappe

0

 

A

 

9024.80.19

INDUSTRY

--- andere

0,8

 

A

 

9024.80.90

INDUSTRY

-- andere

0,5

 

A

 

9024.90.00

INDUSTRY

- Teile und Zubehör

0

 

A

 

9025

 

Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert

 

 

 

 

 

 

- Thermometer und Pyrometer, nicht mit anderen Instrumenten kombiniert

 

 

 

 

 

 

-- unmittelbar ablesbar, flüssigkeitsgefüllt

 

 

 

 

9025.11.20

INDUSTRY

--- Fieberthermometer

0

 

A

 

9025.11.80

INDUSTRY

--- andere

2,8

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

9025.19.20

INDUSTRY

--- elektronische

0

 

A

 

9025.19.80

INDUSTRY

--- andere

0,5

 

A

 

9025.80

INDUSTRY

- andere Instrumente

 

 

 

 

9025.80.20

INDUSTRY

-- Barometer, nicht mit anderen Instrumenten kombiniert

2,1

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

9025.80.40

INDUSTRY

--- elektronische

3,2

 

A

 

9025.80.80

INDUSTRY

--- andere

2,1

 

A

 

9025.90.00

INDUSTRY

- Teile und Zubehör

0,8

 

A

 

9026

 

Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032

 

 

 

 

9026.10

INDUSTRY

- zum Messen oder Überwachen von Durchfluss oder Füllhöhe von Flüssigkeiten

 

 

 

 

 

 

-- elektronische

 

 

 

 

9026.10.21

INDUSTRY

--- Durchflussmesser

0

 

A

 

9026.10.29

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

9026.10.81

INDUSTRY

--- Durchflussmesser

0

 

A

 

9026.10.89

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

9026.20

INDUSTRY

- zum Messen oder Überwachen des Druckes

 

 

 

 

9026.20.20

INDUSTRY

-- elektronische

0

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

9026.20.40

INDUSTRY

--- Manometer mit Metallfedermesswerk (mit Kapsel-, Platten-, Rohr- oder Schneckenfeder)

0

 

A

 

9026.20.80

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

 

 

- andere Instrumente, Apparate und Geräte

 

 

 

 

9026.80.20

INDUSTRY

-- elektronische

0

 

A

 

9026.80.80

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

9026.90.00

INDUSTRY

- Teile und Zubehör

0

 

A

 

9027

 

Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome

 

 

 

 

 

 

- Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch

 

 

 

 

9027.10.10

INDUSTRY

-- elektronische

0.6

 

A

 

9027.10.90

INDUSTRY

-- andere

0.6

 

A

 

9027.20.00

INDUSTRY

- Chromatografen und Elektrophoresegeräte

0

 

A

 

9027.30.00

INDUSTRY

- Spektrometer, Spektrofotometer und Spektrografen, die optische Strahlen (UV-Strahlen, sichtbares Licht, Infrarotstrahlen) verwenden

0

 

A

 

9027.50.00

INDUSTRY

- andere Instrumente, Apparate und Geräte, die optische Strahlen (UV-Strahlen, sichtbares Licht, Infrarotstrahlen) verwenden

0

 

A

 

9027.80

INDUSTRY

- andere Instrumente, Apparate und Geräte

 

 

 

 

9027.80.05

INDUSTRY

-- Belichtungsmesser

0,6

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

 

 

--- elektronische

 

 

 

 

9027.80.11

INDUSTRY

---- pH-Messer, rH-Messer und andere Geräte zum Messen der Leitfähigkeit

0

 

A

 

9027.80.13

INDUSTRY

---- Apparate und Geräte zum Messen physikalischer Eigenschaften von Halbleitermaterial oder Trägermaterialien für Flüssigkristallanzeigen oder damit verbundenen isolierenden oder leitfähigen Schichten während der Herstellung von Halbleiterscheiben (wafers) oder Flüssigkristallanzeigen

0

 

A

 

9027.80.17

INDUSTRY

---- andere

0

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

9027.80.91

INDUSTRY

---- Viskosimeter, Porosimeter und Dilatometer

0

 

A

 

9027.80.99

INDUSTRY

---- andere

0

 

A

 

9027.90

INDUSTRY

- Mikrotome; Teile und Zubehör

 

 

 

 

9027.90.10

INDUSTRY

-- Mikrotome

0,6

 

A

 

 

 

-- Teile und Zubehör

 

 

 

 

9027.90.50

INDUSTRY

--- für Instrumente, Apparate und Geräte der Unterpositionen 9027.20 bis 9027.80

0

 

A

 

9027.90.80

INDUSTRY

--- von Mikrotomen oder Untersuchungsgeräten für Gase oder Rauch

0,6

 

A

 

9028

 

Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschließlich Eichzähler dafür

 

 

 

 

9028.10.00

INDUSTRY

- Gaszähler

2,1

 

A

 

9028.20.00

INDUSTRY

- Flüssigkeitszähler

2,1

 

A

 

9028.30

INDUSTRY

- Elektrizitätszähler

 

 

 

 

 

 

-- Wechselstromzähler

 

 

 

 

9028.30.11

INDUSTRY

--- Einphasen-Wechselstromzähler

1,1

 

A

 

9028.30.19

INDUSTRY

--- Drehstromzähler

1,1

 

A

 

9028.30.90

INDUSTRY

-- andere

1,1

 

A

 

 

 

- Teile und Zubehör

 

 

 

 

9028.90.10

INDUSTRY

-- für Elektrizitätszähler

0,5

 

A

 

9028.90.90

INDUSTRY

-- andere

0,5

 

A

 

9029

 

Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9014 oder 9015; Stroboskope

 

 

 

 

9029.10.00

INDUSTRY

- Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler, Schrittzähler und andere Zähler

1,9

 

A

 

9029.20

INDUSTRY

- Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser; Stroboskope

 

 

 

 

 

 

-- Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser

 

 

 

 

9029.20.31

INDUSTRY

--- Geschwindigkeitsmesser für Landfahrzeuge

2,6

 

A

 

9029.20.38

INDUSTRY

--- andere

2,6

 

A

 

9029.20.90

INDUSTRY

-- Stroboskope

2,6

 

A

 

9029.90.00

INDUSTRY

- Teile und Zubehör

2,2

 

A

 

9030

 

Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen, ausgenommen Zähler der Position 9028; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen

 

 

 

 

9030.10.00

INDUSTRY

- Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von ionisierenden Strahlen

0

 

A

 

9030.20.00

INDUSTRY

- Oszilloskope und Oszillografen

0

 

A

 

 

 

- andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen von Spannung, Stromstärke, Widerstand oder Leistung

 

 

 

 

9030.31.00

INDUSTRY

-- Multimeter, ohne Registriervorrichtung

1,1

 

A

 

9030.32.00

INDUSTRY

-- Multimeter, mit Registriervorrichtung

0

 

A

 

9030.33

INDUSTRY

-- andere, ohne Registriervorrichtung

 

 

 

 

9030.33.20

INDUSTRY

--- Instrumente zur Widerstandsmessung

2,1

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

9030.33.30

INDUSTRY

---- elektronische

1,1

 

A

 

9030.33.80

INDUSTRY

---- andere

0,5

 

A

 

9030.39.00

INDUSTRY

-- andere, mit Registriervorrichtung

0

 

A

 

9030.40.00

INDUSTRY

- andere Instrumente, Apparate und Geräte, ihrer Beschaffenheit nach besonders für die Telekommunikation bestimmt (z. B. Nebensprechmesser, Verstärkungsgradmesser, Verzerrungsmesser und Geräuschspannungsmesser)

0

 

A

 

 

 

- andere Instrumente, Apparate und Geräte

 

 

 

 

9030.82.00

INDUSTRY

-- zum Messen oder Prüfen von Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen

0

 

A

 

9030.84.00

INDUSTRY

-- andere, mit Registriervorrichtung

0

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

9030.89.30

INDUSTRY

--- elektronische

0

 

A

 

9030.89.90

INDUSTRY

--- andere

0,5

 

A

 

9030.90.00

INDUSTRY

- Teile und Zubehör

0

 

A

 

9031

 

Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren

 

 

 

 

9031.10.00

INDUSTRY

- Auswuchtmaschinen

0,7

 

A

 

9031.20.00

INDUSTRY

- Prüfstände

2,8

 

A

 

 

 

- andere optische Instrumente, Apparate und Geräte

 

 

 

 

9031.41.00

INDUSTRY

-- zum Prüfen von Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen oder zum Prüfen von Fotomasken und Reticles für die Herstellung von Halbleiterbauelementen

0

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

9031.49.10

INDUSTRY

--- Profilprojektoren

0

 

A

 

9031.49.90

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

 

 

- andere Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen

 

 

 

 

9031.80.20

INDUSTRY

-- zum Messen oder Prüfen geometrischer Größen

0

 

A

 

9031.80.80

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

9031.90.00

INDUSTRY

- Teile und Zubehör

0

 

A

 

9032

 

Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln

 

 

 

 

 

 

- Thermostate

 

 

 

 

9032.10.20

INDUSTRY

-- elektronische

2,8

 

A

 

9032.10.80

INDUSTRY

-- andere

2,1

 

A

 

9032.20.00

INDUSTRY

- Druckregler

0,7

 

A

 

 

 

- andere Regler

 

 

 

 

9032.81.00

INDUSTRY

-- hydraulische oder pneumatische

0

 

A

 

9032.89.00

INDUSTRY

-- andere

2,8

 

A

 

9032.90.00

INDUSTRY

- Teile und Zubehör

2,8

 

A

 

 

 

Teile und Zubehör (im Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90

 

 

 

 

9033.00.10

INDUSTRY

- LED-Hintergrundbeleuchtungsmodule, d. h. Lichtquellen, bestehend aus einer oder mehreren Leuchtdioden (LED) und einem oder mehreren Anschlussstücken, die auf eine gedruckte Schaltung oder ein ähnliches Substrat montiert sind, und anderen passiven Komponenten, auch in Kombination mit optischen Komponenten oder Schutzdioden, und die als Hintergrundbeleuchtung für Flüssigkristalldisplays (LCD) verwendet werden

0

 

A

 

9033.00.90

INDUSTRY

- andere

3,7

 

A

 

91

 

KAPITEL 91 – UHRMACHERWAREN

 

 

 

 

9101

 

Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ), mit Gehäuse aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

 

 

 

 

 

 

- Armbanduhren, elektrisch betrieben, auch mit Stoppeinrichtung

 

 

 

 

9101.11.00

INDUSTRY

-- nur mit mechanischer Anzeige

4,5 MIN 0,3 EUR/p/st MAX 0,8 EUR/p/st

 

A

 

9101.19.00

INDUSTRY

-- andere

4,5 MIN 0,3 EUR/p/st MAX 0,8 EUR/p/st

 

A

 

 

 

- andere Armbanduhren, auch mit Stoppeinrichtung

 

 

 

 

9101.21.00

INDUSTRY

-- mit automatischem Aufzug

4,5 MIN 0,3 EUR/p/st MAX 0,8 EUR/p/st

 

A

 

9101.29.00

INDUSTRY

-- andere

4,5 MIN 0,3 EUR/p/st MAX 0,8 EUR/p/st

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

9101.91.00

INDUSTRY

-- elektrisch betrieben

4,5 MIN 0,3 EUR/p/st MAX 0,8 EUR/p/st

 

A

 

9101.99.00

INDUSTRY

-- andere

4,5 MIN 0,3 EUR/p/st MAX 0,8 EUR/p/st

 

A

 

9102

 

Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ), ausgenommen Uhren der Position 9101

 

 

 

 

 

 

- Armbanduhren, elektrisch betrieben, auch mit Stoppeinrichtung

 

 

 

 

9102.11.00

INDUSTRY

-- nur mit mechanischer Anzeige

4,5 MIN 0,3 EUR/p/st MAX 0,8 EUR/p/st

 

A

 

9102.12.00

INDUSTRY

-- nur mit optoelektronischer Anzeige

4,5 MIN 0,3 EUR/p/st MAX 0,8 EUR/p/st

 

A

 

9102.19.00

INDUSTRY

-- andere

4,5 MIN 0,3 EUR/p/st MAX 0,8 EUR/p/st

 

A

 

 

 

- andere Armbanduhren, auch mit Stoppeinrichtung

 

 

 

 

9102.21.00

INDUSTRY

-- mit automatischem Aufzug

4,5 MIN 0,3 EUR/p/st MAX 0,8 EUR/p/st

 

A

 

9102.29.00

INDUSTRY

-- andere

4,5 MIN 0,3 EUR/p/st MAX 0,8 EUR/p/st

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

9102.91.00

INDUSTRY

-- elektrisch betrieben

4,5 MIN 0,3 EUR/p/st MAX 0,8 EUR/p/st

 

A

 

9102.99.00

INDUSTRY

-- andere

4,5 MIN 0,3 EUR/p/st MAX 0,8 EUR/p/st

 

A

 

9103

 

Uhren mit Kleinuhr-Werk, ausgenommen Uhren der Position 9101, 9102 oder 9104

 

 

 

 

9103.10.00

INDUSTRY

- elektrisch betrieben

4,7

 

A

 

9103.90.00

INDUSTRY

- andere

4,7

 

A

 

9104.00.00

INDUSTRY

Armaturenbrettuhren und ähnliche Uhren, für Kraftfahrzeuge, Luftfahrzeuge, Schiffe oder andere Fahrzeuge

3,7

 

A

 

9105

 

Andere Uhren

 

 

 

 

 

 

- Wecker

 

 

 

 

9105.11.00

INDUSTRY

-- elektrisch betrieben

4,7

 

A

 

9105.19.00

INDUSTRY

-- andere

3,7

 

A

 

 

 

- Wanduhren

 

 

 

 

9105.21.00

INDUSTRY

-- elektrisch betrieben

4,7

 

A

 

9105.29.00

INDUSTRY

-- andere

3,7

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

9105.91.00

INDUSTRY

-- elektrisch betrieben

4,7

 

A

 

9105.99.00

INDUSTRY

-- andere

3,7

 

A

 

9106

 

Zeitkontrollapparate und Zeitmesser, mit Uhrwerk oder Synchronmotor (z. B. Arbeitszeitregistrieruhren, Zeit- und Datumstempeluhren)

 

 

 

 

9106.10.00

INDUSTRY

- Arbeitszeitregistrieruhren; Zeit- und Datumstempeluhren

4,7

 

A

 

9106.90.00

INDUSTRY

- andere

4,7

 

A

 

9107.00.00

INDUSTRY

Zeitschalter und andere Zeitauslöser, mit Uhrwerk oder Synchronmotor

4,7

 

A

 

9108

 

Kleinuhr-Werke, vollständig und zusammengesetzt

 

 

 

 

 

 

- elektrisch betrieben

 

 

 

 

9108.11.00

INDUSTRY

-- nur mit mechanischer Anzeige oder mit Vorrichtung zur Aufnahme einer mechanischen Anzeige

4,7

 

A

 

9108.12.00

INDUSTRY

-- nur mit optoelektronischer Anzeige

4,7

 

A

 

9108.19.00

INDUSTRY

-- andere

4,7

 

A

 

9108.20.00

INDUSTRY

- mit automatischem Aufzug

5 MIN 0,17 EUR/p/st

 

A

 

9108.90.00

INDUSTRY

- andere

5 MIN 0,17 EUR/p/st

 

A

 

9109

 

Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-Werke), vollständig und zusammengesetzt

 

 

 

 

9109.10.00

INDUSTRY

- elektrisch betrieben

4,7

 

A

 

9109.90.00

INDUSTRY

- andere

4,7

 

A

 

9110

 

Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen); unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke; Uhrrohwerke

 

 

 

 

 

 

- Kleinuhr-Werke

 

 

 

 

 

 

-- nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen)

 

 

 

 

9110.11.10

INDUSTRY

--- mit einer Unruh mit Spiralfeder

5 MIN 0,17 EUR/p/st

 

A

 

9110.11.90

INDUSTRY

--- andere

4,7

 

A

 

9110.12.00

INDUSTRY

-- unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke

3,7

 

A

 

9110.19.00

INDUSTRY

-- Uhrrohwerke

4,7

 

A

 

9110.90.00

INDUSTRY

- andere

3,7

 

A

 

9111

 

Gehäuse für Uhren der Position 9101 oder 9102, Teile davon

 

 

 

 

9111.10.00

INDUSTRY

- Gehäuse aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

0,5 EUR/p/st MIN 2,7 MAX 4,6

 

A

 

9111.20.00

INDUSTRY

- Gehäuse aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder versilbert

0,5 EUR/p/st MIN 2,7 MAX 4,6

 

A

 

9111.80.00

INDUSTRY

- andere Gehäuse

0,5 EUR/p/st MIN 2,7 MAX 4,6

 

A

 

9111.90.00

INDUSTRY

- Teile

0,5 EUR/p/st MIN 2,7 MAX 4,6

 

A

 

9112

 

Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon

 

 

 

 

9112.20.00

INDUSTRY

- Gehäuse

2,7

 

A

 

9112.90.00

INDUSTRY

- Teile

2,7

 

A

 

9113

 

Uhrarmbänder und Teile davon

 

 

 

 

 

 

- aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

 

 

 

 

9113.10.10

INDUSTRY

-- aus Edelmetallen

2,7

 

A

 

9113.10.90

INDUSTRY

-- aus Edelmetallplattierungen

3,7

 

A

 

9113.20.00

INDUSTRY

- aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder versilbert

6

 

A

 

9113.90.00

INDUSTRY

- andere

6

 

A

 

9114

 

Andere Uhrenteile

 

 

 

 

9114.10.00

INDUSTRY

- Uhrfedern, einschließlich Spiralfedern

3,7

 

A

 

9114.30.00

INDUSTRY

- Zifferblätter

2,7

 

A

 

9114.40.00

INDUSTRY

- Werkplatten und Brücken

2,7

 

A

 

9114.90.00

INDUSTRY

- andere

2,7

 

A

 

92

 

KAPITEL 92 – MUSIKINSTRUMENTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE

 

 

 

 

9201

 

Klaviere, einschließlich selbsttätige Klaviere; Cembalos und andere Saiteninstrumente mit Klaviatur

 

 

 

 

 

 

- Klaviere mit aufrecht stehendem Rahmen

 

 

 

 

9201.10.10

INDUSTRY

-- neu

4

 

A

 

9201.10.90

INDUSTRY

-- gebraucht

4

 

A

 

9201.20.00

INDUSTRY

- Flügel

4

 

A

 

9201.90.00

INDUSTRY

- andere

4

 

A

 

9202

 

Andere Saiteninstrumente (z. B. Gitarren, Geigen und Harfen)

 

 

 

 

 

 

- Streichinstrumente

 

 

 

 

9202.10.10

INDUSTRY

-- Geigen

3,2

 

A

 

9202.10.90

INDUSTRY

-- andere

3,2

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

9202.90.30

INDUSTRY

-- Gitarren

3,2

 

A

 

9202.90.80

INDUSTRY

-- andere

3,2

 

A

 

9205

 

Blasinstrumente (z.B. Pfeifenorgeln mit Klaviatur, Akkordeons, Klarinetten, Trompeten, Dudelsäcke), andere als Orchestrien und Drehorgeln

 

 

 

 

9205.10.00

INDUSTRY

- Blechblasinstrumente

3,2

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

9205.90.10

INDUSTRY

-- Akkordeons und ähnliche Musikinstrumente

3,7

 

A

 

9205.90.30

INDUSTRY

-- Mundharmonikas

3,7

 

A

 

9205.90.50

INDUSTRY

-- Orgeln (mit Pfeifen und Klaviatur); Harmonien und ähnliche Musikinstrumente mit Klaviatur und durchschlagenden Metallzungen

3,2

 

A

 

9205.90.90

INDUSTRY

-- andere

3,2

 

A

 

9206.00.00

INDUSTRY

Schlaginstrumente (z. B. Trommeln, Xylofone, Becken, Kastagnetten und Maracas)

3,2

 

A

 

9207

 

Musikinstrumente, bei denen der Ton elektrisch erzeugt wird oder elektrisch verstärkt werden muss (z. B. derartige Orgeln, Gitarren und Akkordeons)

 

 

 

 

 

 

- Instrumente mit Klaviatur, ausgenommen Akkordeons

 

 

 

 

9207.10.10

INDUSTRY

-- Orgeln

3,2

 

A

 

9207.10.30

INDUSTRY

-- Digital-Pianos

3,2

 

A

 

9207.10.50

INDUSTRY

-- Synthesizer

3,2

 

A

 

9207.10.80

INDUSTRY

-- andere

3,2

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

9207.90.10

INDUSTRY

-- Gitarren

3,7

 

A

 

9207.90.90

INDUSTRY

-- andere

3,7

 

A

 

9208

 

Spieldosen, Orchestrien, Drehorgeln, singende mechanische Vögel, singende Sägen und andere in diesem Kapitel anderweit nicht erfasste Musikinstrumente; Lockpfeifen aller Art; Signalpfeifen, Signalhörner und andere Mundblasinstrumente zu Ruf- oder Signalzwecken

 

 

 

 

9208.10.00

INDUSTRY

- Spieldosen

2,7

 

A

 

9208.90.00

INDUSTRY

- andere

3,2

 

A

 

9209

 

Teile und Zubehör für Musikinstrumente (z. B. Musikwerke für Spieldosen, Karten, Scheiben und Walzen für mechanische Musikinstrumente); Metronome, Stimmgabeln und Stimmpfeifen aller Art

 

 

 

 

9209.30.00

INDUSTRY

- Musiksaiten

2,7

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

9209.91.00

INDUSTRY

-- Teile und Zubehör für Klaviere

2,7

 

A

 

9209.92.00

INDUSTRY

-- Teile und Zubehör für Musikinstrumente der Position 9202

2,7

 

A

 

9209.94.00

INDUSTRY

-- Teile und Zubehör für Musikinstrumente der Position 9207

2,7

 

A

 

9209.99

INDUSTRY

-- andere

 

 

 

 

9209.99.20

INDUSTRY

--- Teile und Zubehör für Musikinstrumente der Position 9205

2,7

 

A

 

 

 

--- andere

 

 

 

 

9209.99.40

INDUSTRY

---- Metronome, Stimmgabeln und Stimmpfeifen

3,2

 

A

 

9209.99.50

INDUSTRY

---- Musikwerke für Spieldosen

1,7

 

A

 

9209.99.70

INDUSTRY

---- andere

2,7

 

A

 

93

 

KAPITEL 93 – WAFFEN UND MUNITION; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR

 

 

 

 

9301

 

Kriegswaffen, ausgenommen Revolver, Pistolen und Waffen der Position 9307

 

 

 

 

9301.10.00

INDUSTRY

- Artilleriewaffen (z. B. Kanonen, Haubitzen, Mörser (Granatwerfer))

0

 

A

 

9301.20.00

INDUSTRY

- Raketenwerfer, Flammenwerfer, Granatwerfer, Torpedorohre und ähnliche Werfer

0

 

A

 

9301.90.00

INDUSTRY

- andere

0

 

A

 

9302.00.00

INDUSTRY

Revolver und Pistolen, ausgenommen solche der Position 9303 oder 9304

2,7

 

A

 

9303

 

Andere Feuerwaffen und ähnliche Geräte, bei denen die Explosionswirkung einer Treibladung genutzt wird (z. B. Jagd- und Sportgewehre, Vorderlader, Leuchtpistolen und andere nur Leuchtraketen abfeuernde Geräte, Schreckschusspistolen und -revolver, Bolzen-Viehtötungsapparate und Leinenschießgeräte)

 

 

 

 

9303.10.00

INDUSTRY

- Vorderlader

3,2

 

A

 

 

 

- andere Jagd- und Sportgewehre mit mindestens einem glatten Lauf

 

 

 

 

9303.20.10

INDUSTRY

-- mit einem Lauf, glatt

3,2

 

A

 

9303.20.95

INDUSTRY

-- andere

3,2

 

A

 

9303.30.00

INDUSTRY

- andere Jagd- und Sportgewehre

3,2

 

A

 

9303.90.00

INDUSTRY

- andere

3,2

 

A

 

9304.00.00

INDUSTRY

Andere Waffen (z. B. Feder-, Luft- und Gasdruckgewehre, -büchsen und -pistolen und Schlagstöcke), ausgenommen Waffen der Position 9307

3,2

 

A

 

9305

 

Teile und Zubehör für Waren der Positionen 9301 bis 9304

 

 

 

 

9305.10.00

INDUSTRY

- für Revolver oder Pistolen

3,2

 

A

 

9305.20.00

INDUSTRY

- für Gewehre der Position 9303

2,7

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

9305.91.00

INDUSTRY

-- von Kriegswaffen der Position 9301

0

 

A

 

9305.99.00

INDUSTRY

-- andere

2,7

 

A

 

9306

 

Bomben, Granaten, Torpedos, Minen, Raketen, Patronen und andere Munition und Geschosse, Teile davon, einschließlich Rehposten, Jagdschrot und Patronenpfropfen

 

 

 

 

 

 

- Patronen für Gewehre mit glattem Lauf, Teile davon; Geschosse für Luftgewehre und -pistolen

 

 

 

 

9306.21.00

INDUSTRY

-- Patronen

2,7

 

A

 

9306.29.00

INDUSTRY

-- andere

2,7

 

A

 

9306.30

INDUSTRY

- andere Patronen und Teile davon

 

 

 

 

9306.30.10

INDUSTRY

-- für Revolver und Pistolen der Position 9302 und für Maschinenpistolen der Position 9301

2,7

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

9306.30.30

INDUSTRY

--- für Kriegswaffen

1,7

 

A

 

9306.30.90

INDUSTRY

--- andere

2,7

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

9306.90.10

INDUSTRY

-- zu Kriegszwecken

1,7

 

A

 

9306.90.90

INDUSTRY

-- andere

2,7

 

A

 

9307.00.00

INDUSTRY

Säbel, Degen, Bajonette, Lanzen und andere blanke Waffen, Teile davon und Scheiden für diese Waffen

1,7

 

A

 

94

 

KAPITEL 94 – MÖBEL; MEDIZINISCH-CHIRURGISCHE MÖBEL; BETTAUSSTATTUNGEN UND ÄHNLICHE WAREN; BELEUCHTUNGSKÖRPER, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN; REKLAMELEUCHTEN, LEUCHTSCHILDER, BELEUCHTETE NAMENSSCHILDER UND DERGLEICHEN; VORGEFERTIGTE GEBÄUDE

 

 

 

 

9401

 

Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 9402), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon

 

 

 

 

9401.10.00

INDUSTRY

- Sitze von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art

0

 

A

 

9401.20.00

INDUSTRY

- Sitze von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art

3,7

 

A

 

9401.30.00

INDUSTRY

- Drehstühle mit verstellbarer Sitzhöhe

0

 

A

 

9401.40.00

INDUSTRY

- in Liegen umwandelbare Sitzmöbel, ausgenommen Gartenmöbel und Campingausstattungen

0

 

A

 

 

 

- Sitzmöbel aus Stuhlrohr, Korbweiden/Flechtweiden, Bambus oder ähnlichen Stoffen

 

 

 

 

9401.52.00

INDUSTRY

-- aus Bambus

5,6

 

A

 

9401.53.00

INDUSTRY

-- aus Rattan

5,6

 

A

 

9401.59.00

INDUSTRY

-- andere

5,6

 

A

 

 

 

- andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Holz

 

 

 

 

9401.61.00

INDUSTRY

-- gepolstert

0

 

A

 

9401.69.00

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

 

 

- andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Metall

 

 

 

 

9401.71.00

INDUSTRY

-- gepolstert

0

 

A

 

9401.79.00

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

9401.80.00

INDUSTRY

- andere Sitzmöbel

0

 

A

 

9401.90

INDUSTRY

- Teile

 

 

 

 

9401.90.10

INDUSTRY

-- von Sitzen von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art

1,7

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

9401.90.30

INDUSTRY

--- aus Holz

2,7

 

A

 

9401.90.80

INDUSTRY

--- andere

2,7

 

A

 

9402

 

Möbel für die Human-, Zahn-, Tiermedizin oder die Chirurgie (z. B. Operationstische, Untersuchungstische, Betten mit mechanischen Vorrichtungen für Krankenanstalten, Dentalstühle); Friseurstühle und ähnliche Stühle, mit Schwenk-, Kipp- und Hebevorrichtung; Teile davon

 

 

 

 

9402.10.00

INDUSTRY

- Dentalstühle, Friseurstühle oder ähnliche Stühle und Teile davon

0

 

A

 

9402.90.00

INDUSTRY

- andere

0

 

A

 

9403

 

Andere Möbel und Teile davon

 

 

 

 

9403.10

INDUSTRY

- Metallmöbel von der in Büros verwendeten Art

 

 

 

 

 

 

-- mit einer Höhe von 80 cm oder weniger

 

 

 

 

9403.10.51

INDUSTRY

--- Schreibtische

0

 

A

 

9403.10.58

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

 

 

-- mit einer Höhe von mehr als 80 cm

 

 

 

 

9403.10.91

INDUSTRY

--- Schränke mit Türen oder Rollläden

0

 

A

 

9403.10.93

INDUSTRY

--- Karteischränke und andere Schränke mit Schubladen

0

 

A

 

9403.10.98

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

 

 

- andere Metallmöbel

 

 

 

 

9403.20.20

INDUSTRY

-- Betten

0

 

A

 

9403.20.80

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

9403.30

INDUSTRY

- Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art

 

 

 

 

 

 

-- mit einer Höhe von 80 cm oder weniger

 

 

 

 

9403.30.11

INDUSTRY

--- Schreibtische

0

 

A

 

9403.30.19

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

 

 

-- mit einer Höhe von mehr als 80 cm

 

 

 

 

9403.30.91

INDUSTRY

--- Schränke

0

 

A

 

9403.30.99

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

 

 

- Holzmöbel von der in der Küche verwendeten Art

 

 

 

 

9403.40.10

INDUSTRY

-- Einbauküchenelemente

2,7

 

A

 

9403.40.90

INDUSTRY

-- andere

2,7

 

A

 

9403.50.00

INDUSTRY

- Holzmöbel von der im Schlafzimmer verwendeten Art

0

 

A

 

 

 

- andere Holzmöbel

 

 

 

 

9403.60.10

INDUSTRY

-- Holzmöbel von der in Ess- und Wohnzimmern verwendeten Art

0

 

A

 

9403.60.30

INDUSTRY

-- Holzmöbel von der in Läden verwendeten Art

0

 

A

 

9403.60.90

INDUSTRY

-- andere Holzmöbel

0

 

A

 

9403.70.00

INDUSTRY

- Kunststoffmöbel

0

 

A

 

 

 

- Möbel aus anderen Stoffen, einschließlich Stuhlrohr, Korbweide/Flechtweide, Bambus oder ähnliche Stoffe

 

 

 

 

9403.82.00

INDUSTRY

-- aus Bambus

5,6

 

A

 

9403.83.00

INDUSTRY

-- aus Rattan

5,6

 

A

 

9403.89.00

INDUSTRY

-- andere

5,6

 

A

 

 

 

- Teile

 

 

 

 

9403.90.10

INDUSTRY

-- aus Metall

2,7

 

A

 

9403.90.30

INDUSTRY

-- aus Holz

2,7

 

A

 

9403.90.90

INDUSTRY

-- aus anderen Stoffen

2,7

 

A

 

9404

 

Sprungrahmen; Bettausstattungen und ähnliche Waren (z. B. Auflegematratzen, Steppdecken, Deckbetten, Polster, Schlummerrollen und Kopfkissen) mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art oder aus Zellkautschuk oder Zellkunststoff, auch überzogen

 

 

 

 

9404.10.00

INDUSTRY

- Sprungrahmen

3,7

 

A

 

 

 

- Auflegematratzen

 

 

 

 

 

 

-- aus Zellkautschuk oder Zellkunststoff, auch überzogen

 

 

 

 

9404.21.10

INDUSTRY

--- aus Kautschuk

3,7

 

A

 

9404.21.90

INDUSTRY

--- aus Kunststoff

3,7

 

A

 

 

 

-- aus anderen Stoffen

 

 

 

 

9404.29.10

INDUSTRY

--- mit Federkern

3,7

 

A

 

9404.29.90

INDUSTRY

--- andere

3,7

 

A

 

9404.30.00

INDUSTRY

- Schlafsäcke

3,7

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

9404.90.10

INDUSTRY

-- mit Federn oder Daunen gefüllt

3,7

 

A

 

9404.90.90

INDUSTRY

-- andere

3,7

 

A

 

9405

 

Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

 

 

9405.10

INDUSTRY

- Lüster und andere elektrische Decken- und Wandleuchten, ausgenommen solche von der für öffentliche Plätze oder Verkehrswege verwendeten Art

 

 

 

 

 

 

-- aus Kunststoffen oder aus keramischen Stoffen

 

 

 

 

9405.10.21

INDUSTRY

--- aus Kunststoffen, von der mit Glühlampen verwendeten Art

4,7

 

A

 

9405.10.40

INDUSTRY

--- andere

4,7

 

A

 

9405.10.50

INDUSTRY

-- aus Glas

3,7

 

A

 

 

 

-- aus anderen Stoffen

 

 

 

 

9405.10.91

INDUSTRY

--- von der mit Glühlampen verwendeten Art

2,7

 

A

 

9405.10.98

INDUSTRY

--- andere

2,7

 

A

 

9405.20

INDUSTRY

- elektrische Tisch-, Schreibtisch-, Nachttisch- oder Stehlampen

 

 

 

 

 

 

-- aus Kunststoffen oder aus keramischen Stoffen

 

 

 

 

9405.20.11

INDUSTRY

--- aus Kunststoffen, von der mit Glühlampen verwendeten Art

4,7

 

A

 

9405.20.40

INDUSTRY

--- andere

4,7

 

A

 

9405.20.50

INDUSTRY

-- aus Glas

3,7

 

A

 

 

 

-- aus anderen Stoffen

 

 

 

 

9405.20.91

INDUSTRY

--- von der mit Glühlampen verwendeten Art

2,7

 

A

 

9405.20.99

INDUSTRY

--- andere

2,7

 

A

 

9405.30.00

INDUSTRY

- elektrische Beleuchtungen von der für Weihnachtsbäume verwendeten Art

3,7

 

A

 

9405.40

INDUSTRY

- andere elektrische Beleuchtungskörper

 

 

 

 

9405.40.10

INDUSTRY

-- Scheinwerfer

3,7

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

 

 

--- aus Kunststoff

 

 

 

 

9405.40.31

INDUSTRY

---- von der mit Glühlampen verwendeten Art

4,7

 

A

 

9405.40.35

INDUSTRY

---- von der mit Leuchtstoffröhren (Fluoreszenzröhren) verwendeten Art

4,7

 

A

 

9405.40.39

INDUSTRY

---- andere

4,7

 

A

 

 

 

--- aus anderen Stoffen

 

 

 

 

9405.40.91

INDUSTRY

---- von der mit Glühlampen verwendeten Art

2,7

 

A

 

9405.40.95

INDUSTRY

---- von der mit Leuchtstoffröhren (Fluoreszenzröhren) verwendeten Art

2,7

 

A

 

9405.40.99

INDUSTRY

---- andere

2,7

 

A

 

9405.50.00

INDUSTRY

- nicht elektrische Beleuchtungskörper

2,7

 

A

 

 

 

- Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen

 

 

 

 

9405.60.20

INDUSTRY

-- aus Kunststoff

4,7

 

A

 

9405.60.80

INDUSTRY

-- aus anderen Stoffen

2,7

 

A

 

 

 

- Teile

 

 

 

 

 

 

-- aus Glas

 

 

 

 

9405.91.10

INDUSTRY

--- Waren zum Ausstatten von elektrischen Beleuchtungskörpern (ausgenommen Scheinwerfer)

5,7

 

A

 

9405.91.90

INDUSTRY

--- andere

3,7

 

A

 

9405.92.00

INDUSTRY

-- aus Kunststoff

4,7

 

A

 

9405.99.00

INDUSTRY

-- andere

2,7

 

A

 

9406

 

Vorgefertigte Gebäude

 

 

 

 

9406.10.00

INDUSTRY

- aus Holz

2,7

 

A

 

9406.90

INDUSTRY

- andere

 

 

 

 

9406.90.10

INDUSTRY

-- Mobilheime

2,7

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

 

 

--- aus Eisen oder Stahl

 

 

 

 

9406.90.31

INDUSTRY

---- Gewächshäuser

2,7

 

A

 

9406.90.38

INDUSTRY

---- andere

2,7

 

A

 

9406.90.90

INDUSTRY

--- aus anderen Stoffen

2,7

 

A

 

95

 

KAPITEL 95 – SPIELZEUG, SPIELE, UNTERHALTUNGSARTIKEL UND SPORTGERÄTE; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR

 

 

 

 

9503.00

INDUSTRY

Dreiräder, Roller, Autos mit Tretwerk und ähnliche Spielfahrzeuge; Puppenwagen; Puppen; anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art

 

 

 

 

9503.00.10

INDUSTRY

- Dreiräder, Roller, Autos mit Tretwerk und ähnliche Spielfahrzeuge; Puppenwagen

0

 

A

 

 

 

- Puppen, nur Nachbildungen von Menschen darstellend, einschließlich Teile davon und Zubehör

 

 

 

 

9503.00.21

INDUSTRY

-- Puppen

4,7

 

A

 

9503.00.29

INDUSTRY

-- Teile und Zubehör

0

 

A

 

9503.00.30

INDUSTRY

- elektrische Eisenbahnen, einschließlich Schienen, Signale und anderes Zubehör; maßstabgetreu verkleinerte Modelle zum Zusammenbauen

0

 

A

 

 

 

- andere Bausätze und Baukastenspielzeug

 

 

 

 

9503.00.35

INDUSTRY

-- aus Kunststoff

4,7

 

A

 

9503.00.39

INDUSTRY

-- aus anderen Stoffen

0

 

A

 

 

 

- Spielzeug, Tiere oder nicht menschliche Wesen darstellend

 

 

 

 

9503.00.41

INDUSTRY

-- Füllmaterial enthaltend

4,7

 

A

 

9503.00.49

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

9503.00.55

INDUSTRY

- Musikspielzeuginstrumente und -geräte

0

 

A

 

 

 

- Puzzles

 

 

 

 

9503.00.61

INDUSTRY

-- aus Holz

0

 

A

 

9503.00.69

INDUSTRY

-- andere

4,7

 

A

 

9503.00.70

INDUSTRY

- anderes Spielzeug, aufgemacht in Zusammenstellungen oder Aufmachungen

4,7

 

A

 

 

 

- anderes Spielzeug und Modelle, mit eingebautem Motor

 

 

 

 

9503.00.75

INDUSTRY

-- aus Kunststoff

4,7

 

A

 

9503.00.79

INDUSTRY

-- aus anderen Stoffen

0

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

9503.00.81

INDUSTRY

-- Spielzeugwaffen

0

 

A

 

9503.00.85

INDUSTRY

-- im Gussverfahren hergestellte Miniaturmodelle aus Metall

4,7

 

A

 

9503.00.87

INDUSTRY

-- tragbare, interaktive, elektronische Lernprodukte, hauptsächlich konstruiert für Kinder

0

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

9503.00.95

INDUSTRY

--- aus Kunststoff

4,7

 

A

 

9503.00.99

INDUSTRY

--- andere

0

 

A

 

9504

 

Videospielkonsolen und -geräte; Gesellschaftsspiele, einschließlich mechanisch betriebene Spiele, Billardspiele, Glücksspieltische und automatische Kegelbahnen (z. B. Bowlingbahnen)

 

 

 

 

9504.20.00

INDUSTRY

- Billardspiele aller Art und Zubehör

0

 

A

 

 

 

- andere Spiele, mit Münzen, Geldscheinen, Bankkarten, Spielmarken oder anderen Zahlungsmitteln betrieben, ausgenommen automatische Kegelbahnen (Bowlingbahnen)

 

 

 

 

9504.30.10

INDUSTRY

-- Spiele mit Bildschirm

0

 

A

 

9504.30.20

INDUSTRY

-- andere Spiele

0

 

A

 

9504.30.90

INDUSTRY

-- Teile

0

 

A

 

9504.40.00

INDUSTRY

- Spielkarten

2,7

 

A

 

9504.50.00

INDUSTRY

- Videospielkonsolen und -geräte, andere als solche der Unterposition 9504.30

0

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

9504.90.10

INDUSTRY

-- elektrische Auto-Rennspiele, die den Charakter von Gesellschaftsspielen haben

0

 

A

 

9504.90.80

INDUSTRY

-- andere

0

 

A

 

9505

 

Fest-, Karnevals-/Faschings- oder andere Unterhaltungsartikel, einschließlich Zauber- und Scherzartikel

 

 

 

 

 

 

- Weihnachtsartikel

 

 

 

 

9505.10.10

INDUSTRY

-- aus Glas

0

 

A

 

9505.10.90

INDUSTRY

-- aus anderen Stoffen

2,7

 

A

 

9505.90.00

INDUSTRY

- andere

2,7

 

A

 

9506

 

Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gymnastik, Leicht- und Schwerathletik, andere Sportarten (einschließlich Tischtennis) oder Freiluftspiele, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Schwimm- und Planschbecken

 

 

 

 

 

 

- Ski und Skiausrüstungen für den Wintersport

 

 

 

 

9506.11

INDUSTRY

-- Ski

 

 

 

 

9506.11.10

INDUSTRY

--- Langlaufski

3,7

 

A

 

 

 

--- Ski für den alpinen Skilauf

 

 

 

 

9506.11.21

INDUSTRY

---- Monoski und Snowboards

3,7

 

A

 

9506.11.29

INDUSTRY

---- andere

3,7

 

A

 

9506.11.80

INDUSTRY

--- andere Ski

3,7

 

A

 

9506.12.00

INDUSTRY

-- Skibindungen

3,7

 

A

 

9506.19.00

INDUSTRY

-- andere

2,7

 

A

 

 

 

- Wasserski, Surfbretter, Windsurfer und andere Ausrüstungen für den Wassersport

 

 

 

 

9506.21.00

INDUSTRY

-- Windsurfer

2,7

 

A

 

9506.29.00

INDUSTRY

-- andere

2,7

 

A

 

 

 

- Golfschläger und andere Golfausrüstungen

 

 

 

 

9506.31.00

INDUSTRY

-- vollständige Golfschläger

2,7

 

A

 

9506.32.00

INDUSTRY

-- Bälle

2,7

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

9506.39.10

INDUSTRY

--- Teile von Golfschlägern

2,7

 

A

 

9506.39.90

INDUSTRY

--- andere

2,7

 

A

 

9506.40.00

INDUSTRY

- Geräte und Ausrüstungen für Tischtennis

2,7

 

A

 

 

 

- Tennis-, Federball- oder ähnliche Schläger, auch ohne Bespannung

 

 

 

 

9506.51.00

INDUSTRY

-- Tennisschläger, auch ohne Bespannung

4,7

 

A

 

9506.59.00

INDUSTRY

-- andere

2,7

 

A

 

 

 

- Bälle, ausgenommen Golf- und Tischtennisbälle

 

 

 

 

9506.61.00

INDUSTRY

-- Tennisbälle

2,7

 

A

 

9506.62.00

INDUSTRY

-- aufblasbare Bälle

2,7

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

9506.69.10

INDUSTRY

--- Kricket- und Polobälle

0

 

A

 

9506.69.90

INDUSTRY

--- andere

2,7

 

A

 

 

 

- Schlittschuhe und Rollschuhe, einschließlich Stiefel mit fest angebrachten Roll- oder Schlittschuhen

 

 

 

 

9506.70.10

INDUSTRY

-- Schlittschuhe

0

 

A

 

9506.70.30

INDUSTRY

-- Rollschuhe

2,7

 

A

 

9506.70.90

INDUSTRY

-- Teile und Zubehör

2,7

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

 

 

-- Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gymnastik oder Leicht- und Schwerathletik

 

 

 

 

9506.91.10

INDUSTRY

--- Übungsgeräte mit Systemen zum Einstellen unterschiedlicher Belastungen

2,7

 

A

 

9506.91.90

INDUSTRY

--- andere

2,7

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

9506.99.10

INDUSTRY

--- Kricket- und Poloausrüstungen, ausgenommen Bälle

0

 

A

 

9506.99.90

INDUSTRY

--- andere

2,7

 

A

 

9507

 

Angelruten, Angelhaken und anderes Angelgerät; Handnetze zum Landen von Fischen, Schmetterlingsnetze und ähnliche Netze; Lockgeräte (ausgenommen solche der Position 9208 oder 9705) und ähnliche Jagdgeräte

 

 

 

 

9507.10.00

INDUSTRY

- Angelruten

3,7

 

A

 

 

 

- Angelhaken, auch mit Vorfach

 

 

 

 

9507.20.10

INDUSTRY

-- Angelhaken, nicht montiert

1,7

 

A

 

9507.20.90

INDUSTRY

-- andere

3,7

 

A

 

9507.30.00

INDUSTRY

- Angelrollen

3,7

 

A

 

9507.90.00

INDUSTRY

- andere

3,7

 

A

 

9508

 

Karusselle, Luftschaukeln, Schießbuden und andere Schaustellerattraktionen; Wanderzirkusse und Wandertierschauen; Wanderbühnen

 

 

 

 

9508.10.00

INDUSTRY

- Wanderzirkusse und Wandertierschauen

1,7

 

A

 

9508.90.00

INDUSTRY

- andere

1,7

 

A

 

96

 

KAPITEL 96 – VERSCHIEDENE WAREN

 

 

 

 

9601

 

Elfenbein, Bein, Schildpatt, Horn, Geweihe, Korallen, Perlmutter und andere tierische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen (einschließlich durch Formen hergestellte Waren)

 

 

 

 

9601.10.00

INDUSTRY

- Elfenbein, bearbeitet, und Waren aus Elfenbein

2,7

 

A

 

9601.90.00

INDUSTRY

- andere

0

 

A

 

9602.00.00

INDUSTRY

Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen; geformte oder geschnitzte Waren aus Wachs, aus Paraffin, aus Stearin, aus natürlichen Gummen oder Harzen oder aus Modelliermassen, und andere geformte oder geschnitzte Waren, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht gehärtete Gelatine, bearbeitet (ausgenommen Gelatine der Position 3503) und Waren aus nicht gehärteter Gelatine

2,2

 

A

 

9603

 

Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mopps und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen

 

 

 

 

9603.10.00

INDUSTRY

- Besen, aus Reisig oder anderen pflanzlichen Stoffen, gebunden, auch mit Stiel

3,7

 

A

 

 

 

- Zahnbürsten, Rasierpinsel, Haarbürsten, Nagelbürsten, Wimpernbürstchen und andere Bürsten zur Körperpflege, einschließlich Bürsten, die Teile von Apparaten sind

 

 

 

 

9603.21.00

INDUSTRY

-- Zahnbürsten, einschließlich Bürsten für künstliche Gebisse

3,7

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

9603.29.30

INDUSTRY

--- Haarbürsten

3,7

 

A

 

9603.29.80

INDUSTRY

--- andere

3,7

 

A

 

 

 

- Pinsel für Kunstmaler, Schreibpinsel und ähnliche Pinsel zum Auftragen von kosmetischen Erzeugnissen

 

 

 

 

9603.30.10

INDUSTRY

-- Pinsel für Kunstmaler und Schreibpinsel

3,7

 

A

 

9603.30.90

INDUSTRY

-- Pinsel zum Auftragen von kosmetischen Erzeugnissen

3,7

 

A

 

 

 

- Bürsten und Pinsel zum Auftragen von Anstrichfarben, Lack oder dergleichen (ausgenommen Bürsten und Pinsel der Unterposition 960330); Kissen und Roller zum Anstreichen

 

 

 

 

9603.40.10

INDUSTRY

-- Bürsten und Pinsel zum Auftragen von Anstrichfarben, Lack oder dergleichen

3,7

 

A

 

9603.40.90

INDUSTRY

-- Kissen und Roller zum Anstreichen

3,7

 

A

 

9603.50.00

INDUSTRY

- andere Bürsten, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind

2,7

 

A

 

9603.90

INDUSTRY

- andere

 

 

 

 

9603.90.10

INDUSTRY

-- von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor

2,7

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

9603.90.91

INDUSTRY

--- Bürstenwaren für die Straßen- und Haushaltsreinigung, einschließlich Schuh- und Kleiderbürsten; Bürsten für die Tierpflege

3,7

 

A

 

9603.90.99

INDUSTRY

--- andere

3,7

 

A

 

9604.00.00

INDUSTRY

Handsiebe

3,7

 

A

 

9605.00.00

INDUSTRY

Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Kleidung

3,7

 

A

 

9606

 

Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge

 

 

 

 

9606.10.00

INDUSTRY

- Druckknöpfe und Teile davon

3,7

 

A

 

 

 

- Knöpfe

 

 

 

 

9606.21.00

INDUSTRY

-- aus Kunststoff, nicht mit Spinnstoffen überzogen

3,7

 

A

 

9606.22.00

INDUSTRY

-- aus unedlen Metallen, nicht mit Spinnstoffen überzogen

3,7

 

A

 

9606.29.00

INDUSTRY

-- andere

3,7

 

A

 

9606.30.00

INDUSTRY

- Knopfformen und andere Knopfteile; Knopfrohlinge

2,7

 

A

 

9607

 

Reißverschlüsse und Teile davon

 

 

 

 

 

 

- Reißverschlüsse

 

 

 

 

9607.11.00

INDUSTRY

-- mit Zähnen aus unedlen Metallen

6,7

 

A

 

9607.19.00

INDUSTRY

-- andere

7,7

 

A

 

 

 

- Teile

 

 

 

 

9607.20.10

INDUSTRY

-- aus unedlen Metallen (einschließlich Bänder und Streifen mit Zähnen aus unedlen Metallen)

6,7

 

A

 

9607.20.90

INDUSTRY

-- andere

7,7

 

A

 

9608

 

Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter, andere Füllhalter und andere Schreibgeräte; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609

 

 

 

 

9608.10

INDUSTRY

- Kugelschreiber

 

 

 

 

9608.10.10

INDUSTRY

-- mit flüssiger Tinte

3,7

 

A

 

 

 

-- andere

 

 

 

 

9608.10.92

INDUSTRY

--- mit auswechselbarer Mine

3,7

 

A

 

9608.10.99

INDUSTRY

--- andere

3,7

 

A

 

9608.20.00

INDUSTRY

- Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze

3,7

 

A

 

9608.30.00

INDUSTRY

- Füllfederhalter, andere Füllhalter und andere Schreibgeräte

3,7

 

A

 

9608.40.00

INDUSTRY

- Füllbleistifte (Dreh- und Druckstifte)

3,7

 

A

 

9608.50.00

INDUSTRY

- Zusammenstellungen von Waren aus zwei oder mehr der vorstehenden Unterpositionen

3,7

 

A

 

9608.60.00

INDUSTRY

- Minen für Kugelschreiber, aus Kugeln und Tintenbehälter bestehend

2,7

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

9608.91.00

INDUSTRY

-- Schreibfedern und Schreibfederspitzen

2,7

 

A

 

9608.99.00

INDUSTRY

-- andere

2,7

 

A

 

9609

 

Blei-, Kopier- und Farbstifte (ausgenommen Waren der Position 9608), Griffel, Minen für Stifte, Pastellstifte, Zeichenkohle, Schreib- oder Zeichenkreide und Schneiderkreide

 

 

 

 

 

 

- Stifte mit festem Schutzmantel

 

 

 

 

9609.10.10

INDUSTRY

-- Bleistifte

2,7

 

A

 

9609.10.90

INDUSTRY

-- andere

2,7

 

A

 

9609.20.00

INDUSTRY

- Minen für Stifte

2,7

 

A

 

 

 

- andere

 

 

 

 

9609.90.10

INDUSTRY

-- Pastellstifte und Zeichenkohle

2,7

 

A

 

9609.90.90

INDUSTRY

-- andere

1,7

 

A

 

9610.00.00

INDUSTRY

Schiefertafeln und Tafeln zum Schreiben oder Zeichnen, auch gerahmt

2,7

 

A

 

9611.00.00

INDUSTRY

Datumstempel, Siegel, Nummernstempel und ähnliche Waren (einschließlich Geräte zum Drucken oder Prägen von Etiketten), für den Handgebrauch; Zusammensetzstempel und Druckkästen, für den Handgebrauch

2,7

 

A

 

9612

 

Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln

 

 

 

 

 

 

- Bänder

 

 

 

 

9612.10.10

INDUSTRY

-- aus Kunststoff

2,7

 

A

 

9612.10.20

INDUSTRY

-- aus Chemiefasern, mit einer Breite von weniger als 30 mm, dauerhaft in Kunststoff- oder Metallkassetten eingeschlossen, von der in automatischen Schreibmaschinen, automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und anderen Maschinen verwendeten Art

0

 

A

 

9612.10.80

INDUSTRY

-- andere

2,7

 

A

 

9612.20.00

INDUSTRY

- Stempelkissen

2,7

 

A

 

9613

 

Feuerzeuge und andere Anzünder (ausgenommen Anzünder der Position 3603), auch mechanisch oder elektrisch, und Teile davon, ausgenommen Feuersteine und Dochte

 

 

 

 

9613.10.00

INDUSTRY

- Taschenfeuerzeuge, für Gas, nicht nachfüllbar

2,7

 

A

 

9613.20.00

INDUSTRY

- Taschenfeuerzeuge, für Gas, nachfüllbar

2,7

 

A

 

9613.80.00

INDUSTRY

- andere Feuerzeuge und Anzünder

2,7

 

A

 

9613.90.00

INDUSTRY

- Teile

2,7

 

A

 

 

 

Tabakpfeifen (einschließlich Pfeifenköpfe), Zigarren- und Zigarettenspitzen, und Teile davon

 

 

 

 

9614.00.10

INDUSTRY

- Pfeifenrohformen aus Wurzelholz oder anderem Holz

0

 

A

 

9614.00.90

INDUSTRY

- andere

2,7

 

A

 

9615

Frisierkämme, Einsteckkämme, Haarspangen und dergleichen; Haarnadeln, Frisiernadeln, Haarklammern, Lockenwickler und ähnliche Waren, ausgenommen Waren der Position 8516, und Teile davon

- Frisierkämme, Einsteckkämme, Haarspangen und dergleichen

9615.11.00

INDUSTRY

-- aus Hartkautschuk oder Kunststoff

2,7

A

9615.19.00

INDUSTRY

-- andere

2,7

A

9615.90.00

INDUSTRY

- andere

2,7

A

9616

Parfümzerstäuber und ähnliche Zerstäuber zu Toilettenzwecken und Vorrichtungen und Köpfe dafür; Puderquasten und Kissen, zum Auftragen von Kosmetik- oder Körperpflegemitteln

- Parfümzerstäuber und ähnliche Zerstäuber zu Toilettenzwecken und Vorrichtungen und Köpfe dafür

9616.10.10

INDUSTRY

-- Zerstäuber

2,7

A

9616.10.90

INDUSTRY

-- Vorrichtungen und Köpfe

2,7

A

9616.20.00

INDUSTRY

- Puderquasten und Kissen, zum Auftragen von Kosmetik- oder Körperpflegemitteln

2,7

A

9617.00.00

INDUSTRY

Vakuum-Isolierflaschen und andere Vakuum-Isolierbehälter; Teile davon, ausgenommen Glaskolben

6,7

A

9618.00.00

INDUSTRY

Schneiderpuppen, Schaufensterpuppen und ähnliche Waren; bewegliche Figuren und Ausstellungsstücke für Schaufenster

1,7

A

9619.00

INDUSTRY

Hygienische Binden (Einlagen) und Tampons, Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder und ähnliche Waren, aus Stoffen aller Art

9619.00.30

INDUSTRY

- aus Spinnstoffwatte

3,8

A

- aus anderen Spinnstoffen

9619.00.40

INDUSTRY

-- Hygienische Binden (Einlagen), Tampons und ähnliche Waren

6,3

A

9619.00.50

INDUSTRY

-- Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder und ähnliche Waren

10,5

A

- aus anderen Stoffen

-- Hygienische Binden (Einlagen), Tampons und ähnliche Waren

9619.00.71

INDUSTRY

--- Hygienische Binden (Einlagen)

0

A

9619.00.75

INDUSTRY

--- Tampons

0

A

9619.00.79

INDUSTRY

--- andere

0

A

-- Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder und ähnliche Waren

9619.00.81

INDUSTRY

--- Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder

0

A

9619.00.89

INDUSTRY

--- andere (z. B. Artikel für Inkontinenz)

0

A

9620.00

INDUSTRY

Ein-, Zwei-, Dreibeinstative und ähnliche Waren

9620.00.10

INDUSTRY

- von der für Digitalkameras, Fotoapparate oder Videokameras, Filmkameras und Filmvorführapparate verwendeten Art; von der für andere Geräte des Kapitels 90 verwendeten Art

3,7

A

 

- andere

9620.00.91

INDUSTRY

-- aus Kunststoff oder aus Aluminium

6

A

9620.00.99

INDUSTRY

-- andere

0

A

97

KAPITEL 97 – KUNSTGEGENSTÄNDE, SAMMLUNGSSTÜCKE UND ANTIQUITÄTEN

9701

Gemälde (z. B. Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen, ausgenommen Zeichnungen der Position 4906 und handbemalte oder handverzierte gewerbliche Erzeugnisse; Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke

9701.10.00

INDUSTRY

- Gemälde (z. B. Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen

0

A

9701.90.00

INDUSTRY

- andere

0

A

9702.00.00

INDUSTRY

Originalstiche, -schnitte und -steindrucke

0

A

9703.00.00

INDUSTRY

Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art

0

A

9704.00.00

INDUSTRY

Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen, Ersttagsbriefe, Ganzsachen und dergleichen, entwertet oder nicht entwertet, ausgenommen die Waren der Position 4907

0

A

9705.00.00

INDUSTRY

Zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen; Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert

0

A

9706.00.00

INDUSTRY

Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt

0

A

(1)    Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. EG L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

Brüssel, den 17.2.2023

COM(2023) 82 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über die Unterzeichnung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland im Namen der Europäischen Union


Anlage 2-A-2

STUFENPLAN NEUSEELANDS

ALLGEMEINE ANMERKUNGEN

Zusammenhang mit dem Working Tariff Document of New Zealand (Gebrauchszolltarif Neuseelands) gemäß dem Tariff Act von 1988

Die Positionen dieses Stufenplans werden in aller Regel anhand des Working Tariff Document of New Zealand ausgedrückt und für ihr Verständnis (sowie zum Verständnis der mit den Unterpositionen dieses Stufenplans erfassten Waren) sind die allgemeinen Anmerkungen, die Anmerkungen zu den Abschnitten und die Anmerkungen zu den Kapiteln des Working Tariff Document of New Zealand maßgeblich. Sofern die Positionen des Stufenplans mit den entsprechenden Positionen des Working Tariff Document of New Zealand identisch sind, sind sie mit diesen als gleichbedeutend zu verstehen.

STUFENPLAN NEUSEELANDS

Zolltarifposition
(HS2017)

Warenbezeichnung

Basiszollsatz
(Meistbegünstigungszollsatz vom 1. Juli 2018)

Abbaustufe

01

LEBENDE TIERE

01.01

Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend:

- Pferde:

0101.21.00

-- reinrassige Zuchttiere

frei

A

0101.29.00

-- andere

frei

A

0101.30.00

- Esel

frei

A

0101.90.00

- andere

frei

A

01.02

Rinder, lebend:

- Hausrinder:

0102.21.00

-- reinrassige Zuchttiere

frei

A

0102.29.00

-- andere

frei

A

- Büffel:

0102.31.00

-- reinrassige Zuchttiere

frei

A

0102.39.00

-- andere

frei

A

0102.90.00

- andere

frei

A

01.03

Schweine, lebend:

0103.10.00

- reinrassige Zuchttiere

frei

A

- andere:

0103.91.00

-- mit einem Gewicht von weniger als 50 kg

frei

A

0103.92.00

-- mit einem Gewicht von 50 kg oder mehr

frei

A

01.04

Schafe und Ziegen, lebend:

0104.10.00

- Schafe

frei

A

0104.20.00

- Ziegen

frei

A

01.05

Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend:

- mit einem Gewicht von 185 g oder weniger:

0105.11.00

-- Hühner

frei

A

0105.12.00

-- Truthühner

frei

A

0105.13.00

-- Enten

frei

A

0105.14.00

-- Gänse

frei

A

0105.15.00

-- Perlhühner

frei

A

- andere:

0105.94.00

-- Hühner

frei

A

0105.99.00

-- andere

frei

A

01.06

Andere Tiere, lebend:

- Säugetiere:

0106.11.00

-- Primaten

frei

A

0106.12.00

-- Wale, Delphine und Tümmler (Säugetiere der Ordnung Cetacea); Rundschwanzseekühe (Manatis) und Gabelschwanzseekühe (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia); Robben, Seelöwen und Walrösser (Säugetiere der Unterordnung Pinnipedia)

frei

A

0106.13.00

-- Kamele (Camelidae)

frei

A

0106.14.00

-- Kaninchen und Hasen

frei

A

0106.19.00

-- andere

frei

A

0106.20.00

- Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten)

frei

A

- Vögel:

0106.31.00

-- Raubvögel

frei

A

0106.32.00

-- Papageienvögel (einschließlich Papageien, Sittiche, Aras und Kakadus)

frei

A

0106.33.00

-- Strauße; Emus (Dromaius novaehollandiae)

frei

A

0106.39.00

-- andere

frei

A

- Insekten:

0106.41.00

-- Bienen

frei

A

0106.49.00

-- andere

frei

A

0106.90.00

- andere

frei

A

02

FLEISCH UND GENIESSBARE SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE

02.01

Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt:

0201.10.00

- ganze oder halbe Tierkörper

frei

A

0201.20.00

- andere Teile, mit Knochen

frei

A

0201.30.00

- ohne Knochen

frei

A

02.02

Fleisch von Rindern, gefroren:

0202.10.00

- ganze oder halbe Tierkörper

frei

A

0202.20.00

- andere Teile, mit Knochen

frei

A

0202.30.00

- ohne Knochen

frei

A

02.03

Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren:

- frisch oder gekühlt:

0203.11.00

-- ganze oder halbe Tierkörper

5 %

A

0203.12.00

-- Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen

5 %

A

0203.19.00

-- andere

5 %

A

- gefroren:

0203.21.00

-- ganze oder halbe Tierkörper

5 %

A

0203.22.00

-- Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen

5 %

A

0203.29.00

-- andere

5 %

A

02.04

Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren:

0204.10.00

- ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, frisch oder gekühlt

frei

A

- anderes Fleisch von Schafen, frisch oder gekühlt:

0204.21.00

-- ganze oder halbe Tierkörper

frei

A

0204.22.00

-- andere Teile mit Knochen

frei

A

0204.23.00

-- ohne Knochen

frei

A

0204.30.00

- ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, gefroren

frei

A

- anderes Fleisch von Schafen, gefroren:

0204.41.00

-- ganze oder halbe Tierkörper

frei

A

0204.42.00

-- andere Teile mit Knochen

frei

A

0204.43.00

-- ohne Knochen

frei

A

0204.50.00

- Fleisch von Ziegen

frei

A

02.05

Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren

0205.00.00

Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren

frei

A

02.06

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren:

0206.10.00

- von Rindern, frisch oder gekühlt

frei

A

- von Rindern, gefroren:

0206.21.00

-- Zungen

frei

A

0206.22.00

-- Lebern

frei

A

0206.29.00

-- andere

frei

A

0206.30.00

- von Schweinen, frisch oder gekühlt

frei

A

- von Schweinen, gefroren:

0206.41.00

-- Lebern

frei

A

0206.49.00

-- andere

frei

A

0206.80.00

- andere, frisch oder gekühlt

frei

A

0206.90.00

- andere, gefroren

frei

A

02.07

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 01.05, frisch, gekühlt oder gefroren:

- von Hühnern:

0207.11.00

-- unzerteilt, frisch oder gekühlt

5 %

A

0207.12.00

-- unzerteilt, gefroren

5 %

A

0207.13.00

-- Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, frisch oder gekühlt

5 %

A

0207.14

-- Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren:

0207.14.10

--- Lebern

5 %

A

0207.14.90

--- andere

5 %

A

- von Truthühnern:

0207.24.00

-- unzerteilt, frisch oder gekühlt

5 %

A

0207.25.00

-- unzerteilt, gefroren

5 %

A

0207.26.00

-- Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, frisch oder gekühlt

5 %

A

0207.27

-- Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren:

0207.27.10

--- Lebern

5 %

A

0207.27.90

--- andere

5 %

A

- von Enten:

0207.41.00

-- unzerteilt, frisch oder gekühlt

5 %

A

0207.42.00

-- unzerteilt, gefroren

5 %

A

0207.43.00

-- Fettlebern, frisch oder gekühlt

5 %

A

0207.44.00

-- andere, frisch oder gekühlt

5 %

A

0207.45

-- andere, gefroren:

0207.45.10

--- Lebern

5 %

A

0207.45.90

--- andere

5 %

A

- von Gänsen:

0207.51.00

-- unzerteilt, frisch oder gekühlt

5 %

A

0207.52.00

-- unzerteilt, gefroren

5 %

A

0207.53.00

-- Fettlebern, frisch oder gekühlt

5 %

A

0207.54.00

-- andere, frisch oder gekühlt

5 %

A

0207.55

-- andere, gefroren:

0207.55.10

--- Lebern

5 %

A

0207.55.90

--- andere

5 %

A

0207.60

- von Perlhühnern:

0207.60.10

-- Fettlebern, frisch oder gekühlt

5 %

A

0207.60.20

-- Lebern, gefroren

5 %

A

0207.60.90

-- andere

5 %

A

02.08

Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren:

0208.10.00

- von Kaninchen oder Hasen

frei

A

0208.30.00

- von Primaten

frei

A

0208.40.00

- von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia); von Robben, Seelöwen und Walrössern (Säugetiere der Unterordnung Pinnipedia)

frei

A

0208.50.00

- von Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten)

frei

A

0208.60.00

- von Kamelen (Camelidae)

frei

A

0208.90.00

- andere

frei

A

02.09

Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert:

0209.10.00

- von Schweinen

frei

A

0209.90.00

- andere

frei

A

02.10

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen:

- Fleisch von Schweinen:

0210.11.00

-- Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen

frei

A

0210.12.00

-- Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon

frei

A

0210.19.00

-- andere

frei

A

0210.20.00

- Fleisch von Rindern

5 %

A

- andere, einschließlich genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen:

0210.91.00

-- von Primaten

5 %

A

0210.92.00

-- von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia); von Robben, Seelöwen und Walrössern (Säugetiere der Unterordnung Pinnipedia)

5 %

A

0210.93.00

-- von Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten)

5 %

A

0210.99

-- andere:

0210.99.10

--- „Mutton birds“ (Kurzschwanz-Sturmtaucher (Ardenna tenuirostris), Dunkelsturmtaucher (Ardenna grisea), Keilschwanz-Sturmtaucher (Ardenna pacifica) und Blassfuß-Sturmtaucher (Puffinus carneipes))

5 %

A

0210.99.20

--- Geflügellebern

frei

A

0210.99.30

--- andere

5 %

A

03

FISCHE UND KREBSTIERE, WEICHTIERE UND ANDERE WIRBELLOSE WASSERTIERE

03.01

Fische, lebend:

- Zierfische:

0301.11.00

-- Süßwasserfische

frei

A

0301.19.00

-- andere

frei

A

- andere Fische, lebend:

0301.91.00

-- Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

frei

A

0301.92.00

-- Aale (Anguilla spp.)

frei

A

0301.93.00

-- Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.)

frei

A

0301.94.00

-- Atlantischer Roter Thunfisch (Thunnus thynnus) und Nordpazifischer Blauflossen-Thunfisch (Thunnus orientalis)

frei

A

0301.95.00

-- Südlicher Roter Thunfisch (Thunnus maccoyii)

frei

A

0301.99.00

-- andere

frei

A

03.02

Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 03.04:

- Salmoniden, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Tarifpositionen 0302.91.00, 0302.92.00 oder 0302.99.00:

0302.11.00

-- Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

frei

A

0302.13.00

-- Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus)

frei

A

0302.14.00

-- Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

frei

A

0302.19.00

-- andere

frei

A

- Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und Citharidae), ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Tarifpositionen 0302.91.00, 0302.92.00 oder 0302.99.00:

0302.21.00

-- Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides, Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus stenolepis)

frei

A

0302.22.00

-- Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa)

frei

A

0302.23.00

-- Seezungen (Solea spp.)

frei

A

0302.24.00

-- Steinbutt (Psetta maxima)

frei

A

0302.29.00

-- andere

frei

A

- Thunfische (der Gattung Thunnus), echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis), ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Tarifpositionen 0302.91.00, 0302.92.00 oder 0302.99.00:

0302.31.00

-- Weißer Thun (Thunnus alalunga)

frei

A

0302.32.00

-- Gelbflossenthun (Thunnus albacares)

frei

A

0302.33.00

-- echter Bonito

frei

A

0302.34.00

-- Großaugen-Thunfisch (Thunnus obesus)

frei

A

0302.35.00

-- Atlantischer Roter Thunfisch (Thunnus thynnus) und Nordpazifischer Blauflossen-Thunfisch (Thunnus orientalis)

frei

A

0302.36.00

-- Südlicher Roter Thunfisch (Thunnus maccoyii)

frei

A

0302.39.00

-- andere

frei

A

- Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), Sardellen (Engraulis spp.), Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops spp.), Sardinellen (Sardinella spp.), Sprotten (Sprattus sprattus), Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus), Indische Makrelen (Rastrelliger spp.), Seerfische (Scomberomorus spp.), Jack und Stöcker (Bastardmakrelen) (Trachurus spp.), Buchsen, Crevallen (Caranx spp.), Offiziersbarsch (Rachycentron canadum), Silber Butterfische (Pampus spp.), Pazifischer Makrelenhecht (Cololabis saira), Scads (Decapterus spp.), Lodde (Mallotus villosus), Schwertfisch (Xiphias gladius), Kawakawa (Euthynnus affinis), Bonitos (Sarda spp.), Marline, Segelfische, Speerfische (Istiophoridae), ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Tarifpositionen 0302.91.00, 0302.92.00 oder 0302.99.00:

0302.41.00

-- Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

frei

A

0302.42.00

-- Sardellen (Engraulis spp.)

frei

A

0302.43.00

-- Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops spp.), Sardinellen (Sardinella spp.), Sprotten (Sprattus sprattus)

frei

A

0302.44.00

-- Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus)

frei

A

0302.45.00

-- Stöcker (Bastardmakrelen) (Trachurus spp.)

frei

A

0302.46.00

-- Offiziersbarsch (Rachycentron canadum)

frei

A

0302.47.00

-- Schwertfisch (Xiphias gladius)

frei

A

0302.49.00

-- andere

frei

A

- Fische der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Tarifpositionen 0302.91.00, 0302.92.00 oder 0302.99.00:

0302.51.00

-- Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

frei

A

0302.52.00

-- Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

frei

A

0302.53.00

-- Köhler (Pollachius virens)

frei

A

0302.54.00

-- Seehechte (Merluccius spp., Urophycis spp.)

frei

A

0302.55.00

-- Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma)

frei

A

0302.56.00

-- Blauer Wittling (Micromesistius poutassou) und Südlicher Wittling (Micromesistius australis)

frei

A

0302.59.00

-- andere

frei

A

- Tilapia (Oreochromis spp.), Welse (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.), Aale (Anguilla spp.), Nilbarsch (Lates niloticus) und Schlangenkopffische (Channa spp.), ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Tarifpositionen 0302.91.00, 0302.92.00 oder 0302.99.00:

0302.71.00

-- Tilapia (Oreochromis spp.)

frei

A

0302.72.00

-- Welse (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.)

frei

A

0302.73.00

-- Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.)

frei

A

0302.74.00

-- Aale (Anguilla spp.)

frei

A

0302.79.00

-- andere

frei

A

- andere Fische, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Tarifpositionen 0302.91.00, 0302.92.00 oder 0302.99.00:

0302.81.00

-- Haie

frei

A

0302.82.00

-- von Rochen (Rajidae)

frei

A

0302.83.00

-- Zahnfische (Dissostichus spp.)

frei

A

0302.84.00

-- Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus spp.)

frei

A

0302.85.00

-- Meerbrassen (Sparidae)

frei

A

0302.89

-- andere:

0302.89.10

--- ganz

frei

A

0302.89.20

--- ausgenommen, ohne Kopf

frei

A

0302.89.90

--- andere

frei

A

- Fischlebern, Fischrogen, Fischmilch, Fischflossen, Köpfe, Schwänze, Fischblasen und andere genießbare Fischnebenerzeugnisse:

0302.91.00

-- Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

frei

A

0302.92.00

-- Haifischflossen

frei

A

0302.99.00

-- andere

frei

A

03.03

Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 03.04:

- Salmoniden, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Tarifpositionen 0303.91.00, 0303.92.00 oder 0303.99.00:

0303.11.00

-- Roter Lachs (Oncorhynchus nerka)

frei

A

0303.12.00

-- andere pazifische Lachse (Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus)

frei

A

0303.13.00

-- Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

frei

A

0303.14.00

-- Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

frei

A

0303.19.00

-- andere

frei

A

- Tilapia (Oreochromis spp.), Welse (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.), Aale (Anguilla spp.), Nilbarsch (Lates niloticus) und Schlangenkopffische (Channa spp.), ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Tarifpositionen 0303.91.00, 0303.92.00 oder 0303.99.00:

0303.23.00

-- Tilapia (Oreochromis spp.)

frei

A

0303.24.00

-- Welse (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.)

frei

A

0303.25.00

-- Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.)

frei

A

0303.26.00

-- Aale (Anguilla spp.)

frei

A

0303.29.00

-- andere

frei

A

- Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und Citharidae), ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Tarifpositionen 0303.91.00, 0303.92.00 oder 0303.99.00:

0303.31.00

-- Heilbutte (Reinhardtius hippoglossoides, Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus stenolepis)

frei

A

0303.32.00

-- Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa)

frei

A

0303.33.00

-- Seezungen (Solea spp.)

frei

A

0303.34.00

-- Steinbutt (Psetta maxima)

frei

A

0303.39.00

-- andere

frei

A

- Thunfische (der Gattung Thunnus), echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis), ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Tarifpositionen 0303.91.00, 0303.92.00 oder 0303.99.00:

0303.41.00

-- Weißer Thun (Thunnus alalunga)

frei

A

0303.42.00

-- Gelbflossenthun (Thunnus albacares)

frei

A

0303.43.00

-- echter Bonito

frei

A

0303.44.00

-- Großaugen-Thunfisch (Thunnus obesus)

frei

A

0303.45.00

-- Atlantischer Roter Thunfisch (Thunnus thynnus) und Nordpazifischer Blauflossen-Thunfisch (Thunnus orientalis)

frei

A

0303.46.00

-- Südlicher Roter Thunfisch (Thunnus maccoyii)

frei

A

0303.49.00

-- andere

frei

A

- Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), Sardellen (Engraulis spp.), Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops spp.), Sardinellen (Sardinella spp.), Sprotten (Sprattus sprattus), Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus), Indische Makrelen (Rastrelliger spp.), Seerfische (Scomberomorus spp.), Jack und Stöcker (Bastardmakrelen) (Trachurus spp.), Buchsen, Crevallen (Caranx spp.), Offiziersbarsch (Rachycentron canadum), Silber Butterfische (Pampus spp.), Pazifischer Makrelenhecht (Cololabis saira), Scads (Decapterus spp.), Lodde (Mallotus villosus), Schwertfisch (Xiphias gladius), Kawakawa (Euthynnus affinis), Bonitos (Sarda spp.), Marline, Segelfische, Speerfische (Istiophoridae), ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Tarifpositionen 0303.91.00, 0303.92.00 oder 0303.99.00:

0303.51.00

-- Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

frei

A

0303.53.00

-- Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops spp.), Sardinellen (Sardinella spp.), Sprotten (Sprattus sprattus)

frei

A

0303.54.00

-- Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus)

frei

A

0303.55.00

-- Stöcker (Bastardmakrelen) (Trachurus spp.)

frei

A

0303.56.00

-- Offiziersbarsch (Rachycentron canadum)

frei

A

0303.57.00

-- Schwertfisch (Xiphias gladius)

frei

A

0303.59.00

-- andere

frei

A

- Fische der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Tarifpositionen 0303.91.00, 0303.92.00 oder 0303.99.00:

0303.63.00

-- Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

frei

A

0303.64.00

-- Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

frei

A

0303.65.00

-- Köhler (Pollachius virens)

frei

A

0303.66.00

-- Seehechte (Merluccius spp., Urophycis spp.)

frei

A

0303.67.00

-- Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma)

frei

A

0303.68.00

-- Blauer Wittling (Micromesistius poutassou) und Südlicher Wittling (Micromesistius australis)

frei

A

0303.69.00

-- andere

frei

A

- andere Fische, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Tarifpositionen 0303.91.00, 0303.92.00 oder 0303.99.00:

0303.81.00

-- Haie

frei

A

0303.82.00

-- Rochen (Rajidae)

frei

A

0303.83.00

-- Zahnfische (Dissostichus spp.)

frei

A

0303.84.00

-- Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus spp.)

frei

A

0303.89

-- andere:

0303.89.10

--- ganz

frei

A

0303.89.20

--- ausgenommen, ohne Kopf

frei

A

0303.89.90

--- andere

frei

A

- Fischlebern, Fischrogen, Fischmilch, Fischflossen, Köpfe, Schwänze, Fischblasen und andere genießbare Fischnebenerzeugnisse:

0303.91.00

-- Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

frei

A

0303.92.00

-- Haifischflossen

frei

A

0303.99.00

-- andere

frei

A

03.04

Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren:

- frische oder gekühlte Fischfilets von Tilapia (Oreochromis spp.), Welsen (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.), Aalen (Anguilla spp.), vom Nilbarsch (Lates niloticus) und von Schlangenkopffischen (Channa spp.):

0304.31.00

-- von Tilapia (Oreochromis spp.)

frei

A

0304.32.00

-- von Welsen (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.)

frei

A

0304.33.00

-- vom Nilbarsch (Lates niloticus)

frei

A

0304.39.00

-- andere

frei

A

- Frische oder gekühlte Filets von anderen Fischen:

0304.41.00

-- vom Pazifischen Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischen Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

frei

A

0304.42.00

-- von Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

frei

A

0304.43.00

-- von Plattfischen (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und Citharidae)

frei

A

0304.44.00

-- von Fischen der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae

frei

A

0304.45.00

-- vom Schwertfisch (Xiphias gladius)

frei

A

0304.46.00

-- von Zahnfischen (Dissostichus spp.)

frei

A

0304.47.00

-- von Haien

frei

A

0304.48.00

-- von Rochen (Rajidae)

frei

A

0304.49.00

-- andere

frei

A

- andere, frisch oder gekühlt:

0304.51.00

-- von Tilapia (Oreochromis spp.), Welsen (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.), Aalen (Anguilla spp.), vom Nilbarsch (Lates niloticus) und von Schlangenkopffischen (Channa spp.)

frei

A

0304.52.00

-- von Salmoniden

frei

A

0304.53.00

-- von Fischen der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae

frei

A

0304.54.00

-- vom Schwertfisch (Xiphias gladius)

frei

A

0304.55.00

-- von Zahnfischen (Dissostichus spp.)

frei

A

0304.56.00

-- von Haien

frei

A

0304.57.00

-- von Rochen (Rajidae)

frei

A

0304.59.00

-- andere

frei

A

- gefrorene Fischfilets von Tilapia (Oreochromis spp.), Welsen (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.), Aalen (Anguilla spp.), vom Nilbarsch (Lates niloticus) und von Schlangenkopffischen (Channa spp.):

0304.61.00

-- von Tilapia (Oreochromis spp.)

frei

A

0304.62.00

-- von Welsen (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.)

frei

A

0304.63.00

-- vom Nilbarsch (Lates niloticus)

frei

A

0304.69.00

-- andere

frei

A

0304.71.00

-- vom Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

frei

A

0304.72.00

-- vom Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

frei

A

0304.73.00

-- vom Köhler (Pollachius virens)

frei

A

0304.74.00

-- von Seehechten (Merluccius spp., Urophycis spp.)

frei

A

0304.75.00

-- vom Pazifischen Pollack (Theragra chalcogramma)

frei

A

0304.79.00

-- andere

frei

A

- Gefrorene Filets von anderen Fischen:

0304.81.00

-- vom Pazifischen Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischen Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

frei

A

0304.82.00

-- von Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

frei

A

0304.83.00

-- von Plattfischen (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und Citharidae)

frei

A

0304.84.00

-- vom Schwertfisch (Xiphias gladius)

frei

A

0304.85.00

-- von Zahnfischen (Dissostichus spp.)

frei

A

0304.86.00

-- vom Hering (Clupea harengus, Clupea pallasii)

frei

A

0304.87.00

-- von Thunfischen der Gattung Thunnus und vom Echten Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis)

frei

A

0304.88.00

-- von Haien und Rochen (Rajidae)

frei

A

0304.89.00

-- andere

frei

A

- andere, gefroren:

0304.91.00

-- vom Schwertfisch (Xiphias gladius)

frei

A

0304.92.00

-- von Zahnfischen (Dissostichus spp.)

frei

A

0304.93.00

-- von Tilapia (Oreochromis spp.), Welsen (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.), Aalen (Anguilla spp.), vom Nilbarsch (Lates niloticus) und von Schlangenkopffischen (Channa spp.)

frei

A

0304.94.00

-- vom Pazifischen Pollack (Theragra chalcogramma)

frei

A

0304.95.00

-- von Fischen der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae, andere als Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma)

frei

A

0304.96.00

-- von Haien

frei

A

0304.97.00

-- von Rochen (Rajidae)

frei

A

0304.99.00

-- andere

frei

A

03.05

Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar:

0305.10.00

- Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar

frei

A

0305.20.00

- Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, getrocknet, geräuchert, gesalzen oder in Salzlake

frei

A

- Fischfilets, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, jedoch nicht geräuchert:

0305.31.00

-- von Tilapia (Oreochromis spp.), Welsen (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.), Aalen (Anguilla spp.), vom Nilbarsch (Lates niloticus) und von Schlangenkopffischen (Channa spp.)

frei

A

0305.32.00

-- von Fischen der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae

frei

A

0305.39.00

-- andere

frei

A

- Fische, geräuchert, einschließlich Fischfilets, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse:

0305.41.00

-- Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

frei

A

0305.42.00

-- Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

frei

A

0305.43.00

-- Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

frei

A

0305.44.00

-- Tilapia (Oreochromis spp.), Welse (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.), Aale (Anguilla spp.), Nilbarsch (Lates niloticus) und Schlangenkopffische (Channa spp.)

frei

A

0305.49.00

-- andere

frei

A

- Fische, getrocknet, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse, auch gesalzen, jedoch nicht geräuchert:

0305.51.00

-- Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

frei

A

0305.52.00

-- Tilapia (Oreochromis spp.), Welse (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.), Aale (Anguilla spp.), Nilbarsch (Lates niloticus) und Schlangenkopffische (Channa spp.)

frei

A

0305.53.00

-- Fische der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae, andere als Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

frei

A

0305.54.00

-- Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), Sardellen (Engraulis spp.), Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops spp.), Sardinellen (Sardinella spp.), Sprotten (Sprattus sprattus), Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus), Indische Makrelen (Rastrelliger spp.), Seerfische (Scomberomorus spp.), Jack und Stöcker (Bastardmakrelen) (Trachurus spp.), Buchsen, Crevallen (Caranx spp.), Offiziersbarsch (Rachycentron canadum), Silber Butterfische (Pampus spp.), Pazifischer Makrelenhecht (Cololabis saira), Scads (Decapterus spp.), Lodde (Mallotus villosus), Schwertfisch (Xiphias gladius), Kawakawa (Euthynnus affinis), Bonitos (Sarda spp.), Marline, Segelfische, Speerfische (Istiophoridae)

frei

A

0305.59.00

-- andere

frei

A

- Fische, gesalzen, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, und Fische in Salzlake, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse:

0305.61.00

-- Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

frei

A

0305.62.00

-- Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

frei

A

0305.63.00

-- Sardellen (Engraulis spp.)

frei

A

0305.64.00

-- Tilapia (Oreochromis spp.), Welse (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.), Aale (Anguilla spp.), Nilbarsch (Lates niloticus) und Schlangenkopffische (Channa spp.)

frei

A

0305.69.00

-- andere

frei

A

- Fischflossen, Fischköpfe, Fischschwänze, Fischblasen und andere genießbare Fischnebenerzeugnisse:

0305.71.00

-- Haifischflossen

frei

A

0305.72.00

-- Fischköpfe, Fischschwänze und Fischblasen

frei

A

0305.79.00

-- andere

frei

A

03.06

Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar:

- gefroren:

0306.11.00

-- Langusten (Palinurus spp., Panulirus spp., Jasus spp.)

frei

A

0306.12.00

-- Hummer (Homarus spp.)

frei

A

0306.14.00

-- Krabben

frei

A

0306.15.00

-- Kaisergranate (Nephrops norvegicus)

frei

A

0306.16.00

-- Kaltwassergarnelen (Pandalus spp., Crangon crangon)

frei

A

0306.17.00

-- andere Garnelen

frei

A

0306.19.00

-- andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

frei

A

- lebend, frisch oder gekühlt:

0306.31.00

-- Langusten (Palinurus spp., Panulirus spp., Jasus spp.)

frei

A

0306.32.00

-- Hummer (Homarus spp.)

frei

A

0306.33.00

-- Krabben

frei

A

0306.34.00

-- Kaisergranate (Nephrops norvegicus)

frei

A

0306.35.00

-- Kaltwassergarnelen (Pandalus spp., Crangon crangon)

frei

A

0306.36.00

-- andere Garnelen

frei

A

0306.39.00

-- andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

frei

A

- andere:

0306.91

-- Langusten (Palinurus spp., Panulirus spp., Jasus spp.):

0306.91.10

--- geräuchert, auch ohne Panzer, auch vor oder während des Räucherns gegart

frei

A

0306.91.19

--- ganz, gegart

5 %

A

0306.91.29

--- andere

frei

A

0306.92

-- Hummer (Homarus spp.):

0306.92.10

--- geräuchert, auch ohne Panzer, auch vor oder während des Räucherns gegart

frei

A

0306.92.19

--- ganz, gegart

5 %

A

0306.92.29

--- andere

frei

A

0306.93

-- Krabben:

0306.93.10

--- geräuchert, auch in ihrer Schale, auch vor oder während des Räucherns gegart

frei

A

0306.93.19

--- ganz, gegart

5 %

A

0306.93.29

--- andere

frei

A

0306.94

-- Kaisergranate (Nephrops norvegicus):

0306.94.10

--- geräuchert

frei

A

0306.94.19

--- ganz, gegart

5 %

A

0306.94.29

--- andere

frei

A

0306.95

-- Garnelen:

0306.95.10

--- geräuchert

frei

A

0306.95.19

--- ganz, gegart

5 %

A

0306.95.29

--- andere

frei

A

0306.99

-- andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar:

0306.99.10

--- geräuchert

frei

A

0306.99.19

--- ganz, gegart

5 %

A

0306.99.29

--- andere

frei

A

03.07

Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Weichtiere, auch ohne Schale, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Weichtieren, genießbar:

- Austern:

0307.11.00

-- lebend, frisch oder gekühlt

frei

A

0307.12.00

-- gefroren

frei

A

0307.19.00

-- andere

frei

A

- Kamm-Muscheln und Pilger-Muscheln der Gattungen Pecten, Chlamys oder Placopecten:

0307.21.00

-- lebend, frisch oder gekühlt

frei

A

0307.22.00

-- gefroren

frei

A

0307.29.00

-- andere

frei

A

- Miesmuscheln (Mytilus spp., Perna spp.):

0307.31.00

-- lebend, frisch oder gekühlt

frei

A

0307.32.00

-- gefroren

frei

A

0307.39.00

-- andere

frei

A

- Tintenfische und Kalmare:

0307.42.00

-- lebend, frisch oder gekühlt

frei

A

0307.43.00

-- gefroren

frei

A

0307.49.00

-- andere

frei

A

- Kraken (Octopus spp.):

0307.51.00

-- lebend, frisch oder gekühlt

frei

A

0307.52.00

-- gefroren

frei

A

0307.59.00

-- andere

frei

A

0307.60.00

- Schnecken, ausgenommen Meeresschnecken

frei

A

- Venusmuscheln, Herzmuscheln und Archenmuscheln (Familien Arcidae, Arcticidae, Cardiidae, Donacidae, Hiatellidae, Mactridae, Mesodesmatidae, Myidae, Semelidae, Solecurtidae, Solenidae, Tridacnidae und Veneridae):

0307.71.00

-- lebend, frisch oder gekühlt

frei

A

0307.72.00

-- gefroren

frei

A

0307.79.00

-- andere

frei

A

- Seeohren (Haliotis spp.) und Fechterschnecken (Strombus spp.):

0307.81.00

-- Seeohren (Haliotis spp.), lebend, frisch oder gekühlt

frei

A

0307.82.00

-- Fechterschnecken (Strombus spp.), lebend, frisch oder gekühlt

frei

A

0307.83.00

-- Seeohren (Haliotis spp.), gefroren

frei

A

0307.84.00

-- Fechterschnecken (Strombus spp.), gefroren

frei

A

0307.87.00

-- andere Seeohren (Haliotis spp.)

frei

A

0307.88.00

-- andere Fechterschnecken (Strombus spp.)

frei

A

- andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets, genießbar:

0307.91.00

-- lebend, frisch oder gekühlt

frei

A

0307.92.00

-- gefroren

frei

A

0307.99.00

-- andere

frei

A

03.08

Wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren und Weichtieren, genießbar:

- Seegurken (Stichopus japonicus, Holothuroidea):

0308.11.00

-- lebend, frisch oder gekühlt

frei

A

0308.12.00

-- gefroren

frei

A

0308.19

-- andere:

0308.19.20

--- geräuchert

frei

A

0308.19.90

--- andere

5 %

A

- Seeigel (Strongylocentrotus spp., Paracentrotus lividus, Loxechinus albus, Echinus esculentus):

0308.21.00

-- lebend, frisch oder gekühlt

frei

A

0308.22.00

-- gefroren

frei

A

0308.29

-- andere:

0308.29.20

--- geräuchert

frei

A

0308.29.90

--- andere

5 %

A

0308.30

- Quallen (Rhopilema spp.):

0308.30.10

-- lebend, frisch oder gekühlt

frei

A

-- andere:

0308.30.20

--- gefroren

frei

A

0308.30.30

--- geräuchert

frei

A

0308.30.90

--- andere

5 %

A

0308.90

- andere:

0308.90.10

-- lebend, frisch oder gekühlt

frei

A

-- andere:

0308.90.20

--- gefroren

frei

A

0308.90.30

--- geräuchert

frei

A

0308.90.90

--- andere

5 %

A

04

MILCH UND MILCHERZEUGNISSE; VOGELEIER; NATÜRLICHER HONIG; GENIEẞBARE WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN

04.01

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

0401.10

- mit einem Milchfettgehalt von 1 GHT oder weniger:

0401.10.01

-- frisch

frei

A

0401.10.09

-- andere

frei

A

0401.20

- mit einem Fettgehalt von mehr als 1 GHT, jedoch nicht mehr als 6 GHT:

0401.20.01

-- frisch

frei

A

0401.20.09

-- andere

frei

A

0401.40.00

- mit einem Fettgehalt von mehr als 6 GHT, jedoch nicht mehr als 10 GHT

frei

A

0401.50.00

- mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT

frei

A

04.02

Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

0402.10.00

- in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger

5 %

A

- in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT:

0402.21.00

-- ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

5 %

A

0402.29.00

-- andere

5 %

A

- andere:

0402.91.00

-- ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

frei

A

0402.99.00

-- andere

frei

A

04.03

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

0403.10.00

- Joghurt

5 %

A

0403.90

- andere:

0403.90.01

-- nicht eingedickt oder gesüßt

frei

A

-- andere:

0403.90.11

--- flüssig oder stichfest

frei

A

0403.90.19

--- andere

5 %

A

04.04

Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

0404.10.00

- Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

5 %

A

0404.90

- andere:

0404.90.01

-- nicht eingedickt oder gesüßt

frei

A

-- eingedickt oder gesüßt:

0404.90.11

--- flüssig oder stichfest

frei

A

0404.90.19

--- andere

5 %

A

04.05

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:

0405.10.00

- Butter

frei

A

0405.20.00

- Milchstreichfette

frei

A

0405.90.00

- andere

frei

A

04.06

Käse und Quark/Topfen:

0406.10.00

- Frischkäse (nichtgereifter Käse), einschließlich Molkenkäse, und Quark/Topfen

frei

A

0406.20.00

- Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform

frei

A

0406.30.00

- Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform

frei

A

0406.40.00

- Blauschimmelkäse und anderer Käse mit Marmorierung des Teiges, hervorgerufen durch Penicillium roqueforti

frei

A

0406.90.00

- andere Käse

frei

A

04.07

Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht:

- Bruteier:

0407.11.00

-- von Hühnern (Gallus domesticus)

frei

A

0407.19.00

-- andere

frei

A

- andere Eier, frisch:

0407.21.00

-- von Hühnern (Gallus domesticus)

frei

A

0407.29.00

-- andere

frei

A

0407.90.00

- andere

frei

A

04.08

Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

- Eigelb:

0408.11.00

-- getrocknet

frei

A

0408.19.00

-- andere

frei

A

- andere:

0408.91.00

-- getrocknet

frei

A

0408.99.00

-- andere

frei

A

04.09

Natürlicher Honig

0409.00.00

Natürlicher Honig

5 %

A

04.10

Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

0410.00.00

Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

frei

A

05

ANDERE WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN

05.01

Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar

0501.00.00

Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar

frei

A

05.02

Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare:

0502.10.00

- Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen und Abfälle dieser Borsten

frei

A

0502.90.00

- andere

frei

A

05.04

Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder zerteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

0504.00.00

Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder zerteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

frei

A

05.05

Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen:

0505.10.00

- Federn von der zum Füllen verwendeten Art; Daunen

frei

A

0505.90.00

- andere

frei

A

05.06

Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon:

0506.10.00

- Ossein und mit Säure behandelte Knochen

frei

A

0506.90.00

- andere

frei

A

05.07

Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon:

0507.10.00

- Elfenbein; Mehl und Abfälle von Elfenbein

frei

A

0507.90.00

- andere

frei

A

05.08

Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon

0508.00.00

Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon

frei

A

05.10

Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht

0510.00.00

Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht

frei

A

05.11

Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar:

0511.10.00

- Rindersperma

frei

A

- andere:

0511.91.00

-- Waren aus Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren; nicht lebende Tiere des Kapitels 3

frei

A

0511.99.00

-- andere

frei

A

06

LEBENDE PFLANZEN UND WAREN DES BLUMENHANDELS

06.01

Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 12.12):

0601.10.00

- Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend

frei

A

0601.20.00

- Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln

frei

A

06.02

Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel:

0602.10.00

- Stecklinge, unbewurzelt, und Pfropfreiser

frei

A

0602.20.00

- Bäume, Sträucher und Büsche von genießbaren Früchten oder Nüssen, auch veredelt

frei

A

0602.30.00

- Rhododendren (Azaleen), auch veredelt

frei

A

0602.40.00

- Rosen, auch veredelt

frei

A

0602.90.00

- andere

frei

A

06.03

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet:

- frisch:

0603.11.00

-- Rosen

frei

A

0603.12.00

-- Nelken

frei

A

0603.13.00

-- Orchideen

frei

A

0603.14.00

-- Chrysanthemen

frei

A

0603.15.00

-- Lilien (Lilium spp.)

frei

A

0603.19.00

-- andere

frei

A

0603.90

- andere:

0603.90.01

-- getrocknet oder gebleicht

frei

A

0603.90.09

-- andere

5 %

A

06.04

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet:

0604.20.00

- frisch

frei

A

0604.90

- andere:

0604.90.10

-- getrocknet oder gebleicht

frei

A

0604.90.90

-- andere

5 %

A

07

GEMÜSE, PFLANZEN, WURZELN UND KNOLLEN, DIE ZU ERNÄHRUNGSZWECKEN VERWENDET WERDEN

07.01

Kartoffeln, frisch oder gekühlt:

0701.10.00

- Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln

frei

A

0701.90.00

- andere

frei

A

07.02

Tomaten, frisch oder gekühlt

0702.00.00

Tomaten, frisch oder gekühlt

frei

A

07.03

Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium spp., frisch oder gekühlt:

0703.10

- Speisezwiebeln und Schalotten:

0703.10.01

-- Speisezwiebeln

frei

A

0703.10.09

-- Schalotten

frei

A

0703.20.00

- Knoblauch

frei

A

0703.90.00

- Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium spp.

frei

A

07.04

Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt:

0704.10.00

- Blumenkohl/Karfiol

frei

A

0704.20.00

- Rosenkohl/Kohlsprossen

frei

A

0704.90.00

- andere

frei

A

07.05

Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium spp.), frisch oder gekühlt:

- Salate:

0705.11.00

-- Kopfsalat

frei

A

0705.19.00

-- andere

frei

A

- Chicorée:

0705.21.00

-- Chicorée-Witloof (Cichorium intybus var. foliosum)

frei

A

0705.29.00

-- andere

frei

A

07.06

Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt:

0706.10.00

- Karotten und Speisemöhren, Speiserüben

frei

A

0706.90.00

- andere

frei

A

07.07

Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt

0707.00.00

Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt

frei

A

07.08

Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt:

0708.10.00

- Erbsen (Pisum sativum)

frei

A

0708.20.00

- Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.)

frei

A

0708.90.00

- andere Hülsenfrüchte

frei

A

07.09

Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:

0709.20.00

- Spargel

frei

A

0709.30.00

- Auberginen

frei

A

0709.40.00

- Sellerie, ausgenommen Knollensellerie

frei

A

- Pilze und Trüffeln:

0709.51.10

-- Pilze der Gattung Agaricus

frei

A

0709.59.00

-- andere

frei

A

0709.60.00

- Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta

frei

A

0709.70.00

- Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde

frei

A

- andere:

0709.91.00

-- Artischocken

frei

A

0709.92.00

-- Oliven

frei

A

0709.93.00

-- Kürbisse (Cucurbita spp.)

frei

A

0709.99.00

-- andere

frei

A

07.10

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

0710.10.00

- Kartoffeln

frei

A

- Hülsengemüse, auch ausgelöst:

0710.21.00

-- Erbsen (Pisum sativum)

frei

A

0710.22.00

-- Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.)

frei

A

0710.29.00

-- andere

frei

A

0710.30.00

- Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde

frei

A

0710.40.00

- Zuckermais

5 %

A

0710.80.00

- anderes Gemüse

frei

A

0710.90.00

- Mischungen von Gemüsen

frei

A

07.11

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

0711.20.00

- Oliven

5 %

A

0711.40.00

- Gurken und Cornichons

5 %

A

- Pilze und Trüffeln:

0711.51.00

-- Pilze der Gattung Agaricus

5 %

A

0711.59.00

-- andere

5 %

A

0711.90.00

- anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen

5 %

A

07.12

Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet:

0712.20.00

- Speisezwiebeln

5 %

A

- Pilze, Judasohrpilze (Auricularia spp.), Zitterpilze (Tremella spp.) und Trüffeln:

0712.31.00

-- Pilze der Gattung Agaricus

5 %

A

0712.32.00

-- Judasohrpilze (Auricularia spp.)

5 %

A

0712.33.00

-- Zitterpilze (Tremella spp.)

5 %

A

0712.39

-- andere:

0712.39.11

--- Trüffeln

frei

A

0712.39.19

--- andere

5 %

A

0712.90

- anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:

0712.90.01

-- Mais

frei

A

0712.90.09

-- Kräuter, einschließlich Mischungen

frei

A

0712.90.19

-- andere

frei

A

07.13

Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert:

0713.10

- Erbsen (Pisum sativum):

0713.10.01

-- zerkleinert

frei

A

0713.10.08

-- andere

frei

A

0713.20

- Kichererbsen:

0713.20.01

-- zerkleinert

frei

A

0713.20.08

-- andere

frei

A

- Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.):

0713.31.00

-- Bohnen der Art Vigna mungo (L) Hepper oder Vigna radiata (L) Wilczek

frei

A

0713.32.00

-- Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis)

frei

A

0713.33.00

-- Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris)

frei

A

0713.34.00

-- Bambara-Erdnüsse oder Erderbsen (Vigna subterranea oder Voandzeia subterranea)

frei

A

0713.35.00

-- Kuhbohnen (Vigna unguiculata)

frei

A

0713.39.00

-- andere

frei

A

0713.40.00

- Linsen

frei

A

0713.50.00

- Puffbohnen (Dicke Bohnen) (Vicia faba var. major), Pferdebohnen und Ackerbohnen (Vicia faba var. equina und Vicia faba var. minor)

frei

A

0713.60.00

- Straucherbsen (Cajanus cajan)

frei

A

0713.90.00

- andere

frei

A

07.14

Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes:

0714.10

- Maniok:

0714.10.10

-- gekocht und durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker

5 %

A

0714.10.90

-- andere

frei

A

0714.20

- Süßkartoffeln:

0714.20.10

-- gekocht und durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker

5 %

A

0714.20.90

-- andere

frei

A

0714.30

- Yamswurzeln (Dioscorea spp.):

0714.30.10

-- gekocht und durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker

5 %

A

0714.30.90

-- andere

frei

A

0714.40

- Taro (Colocasia spp.):

0714.40.10

-- gekocht und durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker

5 %

A

0714.40.90

-- andere

frei

A

0714.50

- Yautia (Xanthosoma spp.):

0714.50.10

-- gekocht und durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker

5 %

A

0714.50.90

-- andere

frei

A

0714.90

- andere:

0714.90.20

-- gekocht und durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker

5 %

A

0714.90.80

-- andere

frei

A

08

GENIEẞBARE FRÜCHTE UND NÜSSE; SCHALEN VON ZITRUSFRÜCHTEN ODER VON MELONEN

08.01

Kokosnüsse, Paranüsse und Kaschu-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet:

- Kokosnüsse:

0801.11.00

-- getrocknet

frei

A

0801.12.00

-- mit innerer Fruchthaut (Endokarp)

frei

A

0801.19.00

-- andere

frei

A

- Paranüsse:

0801.21.00

-- in der Schale

frei

A

0801.22.00

-- ohne Schale

frei

A

- Kaschu-Nüsse:

0801.31.00

-- in der Schale

frei

A

0801.32.00

-- ohne Schale

frei

A

08.02

Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet:

- Mandeln:

0802.11.00

-- in der Schale

frei

A

0802.12.00

-- ohne Schale

frei

A

- Haselnüsse (Corylus spp.):

0802.21.00

-- in der Schale

frei

A

0802.22.00

-- ohne Schale

frei

A

- Walnüsse:

0802.31.00

-- in der Schale

frei

A

0802.32.00

-- ohne Schale

frei

A

- Esskastanien (Castanea spp.):

0802.41.00

-- in der Schale

frei

A

0802.42.00

-- ohne Schale

frei

A

- Pistazien:

0802.51.00

-- in der Schale

frei

A

0802.52.00

-- ohne Schale

frei

A

- Macadamia-Nüsse:

0802.61.00

-- in der Schale

frei

A

0802.62.00

-- ohne Schale

frei

A

0802.70.00

- Kolanüsse (Cola spp.)

frei

A

0802.80.00

- Areka-(Betel-)Nüsse

frei

A

0802.90.00

- andere

frei

A

08.03

Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet:

0803.10.00

- Mehlbananen

frei

A

0803.90.00

- andere

frei

A

08.04

Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet:

0804.10.00

- Datteln

frei

A

0804.20.00

- Feigen

frei

A

0804.30.00

- Ananas

frei

A

0804.40.00

- Avocadofrüchte

frei

A

0804.50.00

- Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte

frei

A

08.05

Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:

0805.10.00

- Orangen

frei

A

- Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten:

0805.21.00

-- Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas)

frei

A

0805.22.00

-- Clementinen

frei

A

0805.29.00

-- andere

frei

A

0805.40.00

- Pampelmusen und Grapefruits

frei

A

0805.50.00

- Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia)

frei

A

0805.90.00

- andere

frei

A

08.06

Weintrauben, frisch oder getrocknet:

0806.10.00

- frisch

frei

A

0806.20.00

- getrocknet

frei

A

08.07

Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch:

- Melonen (einschließlich Wassermelonen):

0807.11.00

-- Wassermelonen

frei

A

0807.19.00

-- andere

frei

A

0807.20.00

- Papaya-Früchte

frei

A

08.08

Äpfel, Birnen und Quitten, frisch:

0808.10.00

- Äpfel

frei

A

0808.30.00

- Birnen

frei

A

0808.40.00

- Quitten

frei

A

08.09

Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch:

0809.10.00

- Aprikosen/Marillen

frei

A

- Kirschen:

0809.21.00

-- Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus)

frei

A

0809.29.00

-- andere

frei

A

0809.30.00

- Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen

frei

A

0809.40.00

- Pflaumen und Schlehen

frei

A

08.10

Andere Früchte, frisch:

0810.10.00

- Erdbeeren

frei

A

0810.20.00

- Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren

frei

A

0810.30.00

- schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren

frei

A

0810.40.00

- Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte der Gattung Vaccinium

frei

A

0810.50.00

- Kiwifrüchte

frei

A

0810.60.00

- Durian

frei

A

0810.70.00

- Kaki

frei

A

0810.90.00

- andere

frei

A

08.11

Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

0811.10

- Erdbeeren:

0811.10.01

-- mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

frei

A

0811.10.09

-- andere

5 %

A

0811.20

- Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren:

0811.20.01

-- mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

frei

A

0811.20.09

-- andere

5 %

A

0811.90

- andere:

-- mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

0811.90.01

--- Passionsfrüchte

frei

A

0811.90.09

--- andere

frei

A

-- andere:

0811.90.11

--- Passionsfrüchte

5 %

A

0811.90.19

--- andere

5 %

A

08.12

Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

0812.10.00

- Kirschen

5 %

A

0812.90.00

- andere

5 %

A

08.13

Früchte (ausgenommen solche der Positionen 08.01 bis 08.06), getrocknet; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels:

0813.10.00

- Aprikosen/Marillen

frei

A

0813.20.00

- Pflaumen

frei

A

0813.30.00

- Äpfel

frei

A

0813.40.00

- andere Früchte

frei

A

0813.50.00

- Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels

frei

A

08.14

Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt:

0814.00.01

- Zitronenschalen

5 %

A

0814.00.09

- andere

frei

A

09

KAFFEE, TEE, MATE UND GEWÜRZE

09.01

Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt:

- Kaffee, nicht geröstet:

0901.11.00

-- nicht entkoffeiniert

frei

A

0901.12.00

-- entkoffeiniert

frei

A

- Kaffee, geröstet:

0901.21.00

-- nicht entkoffeiniert

5 %

A

0901.22.00

-- entkoffeiniert

5 %

A

0901.90

- andere:

0901.90.10

-- Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen

frei

A

0901.90.90

-- Kaffeemittel mit Kaffeegehalt

5 %

A

09.02

Tee, auch aromatisiert:

0902.10.00

- grüner Tee (nicht fermentiert) in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 3 kg oder weniger

frei

A

0902.20.00

- anderer grüner Tee (nicht fermentiert)

frei

A

0902.30.00

- schwarzer Tee (fermentiert) und teilweise fermentierter Tee, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 3 kg oder weniger

frei

A

0902.40.00

- anderer schwarzer Tee (fermentiert) und anderer teilweise fermentierter Tee

frei

A

09.03

Mate

0903.00.00

Mate

frei

A

09.04

Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattung Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert

- Pfeffer:

0904.11.00

-- weder gemahlen noch sonst zerkleinert

frei

A

0904.12.00

-- gemahlen oder sonst zerkleinert

5 %

A

- Früchte der Gattung Capsicum oder Pimenta:

0904.21.00

-- getrocknet, weder gemahlen noch sonst zerkleinert

frei

A

0904.22.00

-- gemahlen oder sonst zerkleinert

5 %

A

09.05

Vanille

0905.10.00

- weder gemahlen noch sonst zerkleinert

frei

A

0905.20.00

- gemahlen oder sonst zerkleinert

frei

A

09.06

Zimt und Zimtblüten:

- Weder gemahlen noch sonst zerkleinert:

0906.11.00

-- Zimt (Cinnamomum zeylanicum Blume)

frei

A

0906.19.00

-- andere

frei

A

0906.20.00

- gemahlen oder sonst zerkleinert

5 %

A

09.07

Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele:

0907.10.00

- weder gemahlen noch sonst zerkleinert

frei

A

0907.20.00

- gemahlen oder sonst zerkleinert

5 %

A

09.08

Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen:

- Muskatnüsse:

0908.11.00

-- weder gemahlen noch sonst zerkleinert

frei

A

0908.12.00

-- gemahlen oder sonst zerkleinert

5 %

A

- Muskatblüte:

0908.21.00

-- weder gemahlen noch sonst zerkleinert

frei

A

0908.22.00

-- gemahlen oder sonst zerkleinert

5 %

A

- Kardamomen:

0908.31.00

-- weder gemahlen noch sonst zerkleinert

frei

A

0908.32.00

-- gemahlen oder sonst zerkleinert

5 %

A

09.09

Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren:

- Korianderfrüchte:

0909.21.00

-- weder gemahlen noch sonst zerkleinert

frei

A

0909.22.00

-- gemahlen oder sonst zerkleinert

5 %

A

- Kreuzkümmelfrüchte:

0909.31.00

-- weder gemahlen noch sonst zerkleinert

frei

A

0909.32.00

-- gemahlen oder sonst zerkleinert

5 %

A

- Anis-, Sternanis-, Kümmel- oder Fenchelfrüchte; Wacholderbeeren:

0909.61.00

-- weder gemahlen noch sonst zerkleinert

frei

A

0909.62.00

-- gemahlen oder sonst zerkleinert

5 %

A

09.10

Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze:

- Ingwer:

0910.11.00

-- weder gemahlen noch sonst zerkleinert

frei

A

0910.12.00

-- gemahlen oder sonst zerkleinert

5 %

A

0910.20.00

- Safran

frei

A

0910.30

- Kurkuma:

0910.30.01

-- weder gemahlen noch sonst zerkleinert

frei

A

0910.30.09

-- gemahlen oder sonst zerkleinert

5 %

A

- andere Gewürze:

0910.91

-- Mischungen im Sinne der Anmerkung 1 b) zu diesem Kapitel:

0910.91.01

--- weder gemahlen noch sonst zerkleinert

frei

A

0910.91.09

--- gemahlen oder sonst zerkleinert

5 %

A

0910.99

-- andere:

0910.99.10

--- Curry

5 %

A

0910.99.15

--- andere, weder gemahlen noch sonst zerkleinert

frei

A

0910.99.19

--- gemahlen oder sonst zerkleinert

5 %

A

10

GETREIDE

10.01

Weizen und Mengkorn:

- Hartweizen:

1001.11.00

-- zur Aussaat

frei

A

1001.19.00

-- andere

frei

A

- andere:

1001.91.00

-- zur Aussaat

frei

A

1001.99.00

-- andere

frei

A

10.02

Roggen:

1002.10.00

- zur Aussaat

frei

A

1002.90.00

- andere

frei

A

10.03

Gerste:

1003.10.00

- zur Aussaat

frei

A

1003.90.00

- andere

frei

A

10.04

Hafer:

1004.10.00

- zur Aussaat

frei

A

1004.90.00

- andere

frei

A

10.05

Mais:

1005.10.00

- zur Aussaat

frei

A

1005.90.00

- andere

frei

A

10.06

Reis:

1006.10.00

- Rohreis (Paddy-Reis)

frei

A

1006.20.00

- geschälter Reis („Cargo-Reis“ oder „Braunreis“)

frei

A

1006.30.00

- halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert

frei

A

1006.40.00

- Bruchreis

frei

A

10.07

Körner-Sorghum:

1007.10.00

- zur Aussaat

frei

A

1007.90.00

- andere

frei

A

10.08

Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide:

1008.10.00

- Buchweizen

frei

A

- Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum):

1008.21.00

-- zur Aussaat

frei

A

1008.29.00

-- andere

frei

A

1008.30.00

- Kanariensaat

frei

A

1008.40.00

- Fonio (Digitaria spp.)

frei

A

1008.50.00

- Quinoa (Chenopodium quinoa)

frei

A

1008.60.00

- Triticale

frei

A

1008.90.00

- anderes Getreide

frei

A

11

MÜLLEREIERZEUGNISSE; MALZ; STÄRKE; INULIN; KLEBER VON WEIZEN

11.01

Mehl von Weizen oder Mengkorn

1101.00.00

Mehl von Weizen oder Mengkorn

5 %

A

11.02

Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn:

1102.20.00

- von Mais

5 %

A

1102.90

- andere:

1102.90.01

-- von Reis

frei

A

1102.90.10

-- andere

5 %

A

11.03

Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide:

- Grobgrieß und Feingrieß:

1103.11.00

-- von Weizen

5 %

A

1103.13.00

-- von Mais

5 %

A

1103.19

-- von anderem Getreide:

1103.19.01

--- von Gerste und Mengkorn

5 %

A

1103.19.05

--- von Hafer

5 %

A

1103.19.09

--- andere

frei

A

1103.20

- Pellets:

1103.20.01

-- von Weizen

5 %

A

1103.20.05

-- von Gerste, Mais, Mengkorn, Hafer

5 %

A

1103.20.09

-- von anderem Getreide

frei

A

11.04

Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 10.06; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen:

- Getreidekörner, gequetscht oder als Flocken:

1104.12.00

-- von Hafer

5 %

A

1104.19.00

-- von anderem Getreide

5 %

A

- Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet):

1104.22.00

-- von Hafer

5 %

A

1104.23.00

-- von Mais

5 %

A

1104.29.00

-- von anderem Getreide

5 %

A

1104.30.00

- Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen

5 %

A

11.05

Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln:

1105.10.00

- Mehl, Grieß und Pulver

5 %

A

1105.20.00

- Flocken, Granulat und Pellets

5 %

A

11.06

Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 07.13, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 07.14 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8:

1106.10.00

- von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 07.13

frei

A

1106.20.00

- von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 07.14

frei

A

1106.30.00

- von Erzeugnissen des Kapitels 8

frei

A

11.07

Malz, auch geröstet:

1107.10.00

- nicht geröstet

frei

A

1107.20.00

- geröstet

frei

A

11.08

Stärke; Inulin:

- Stärke:

1108.11.00

-- von Weizen

5 %

A

1108.12.00

-- von Mais

5 %

A

1108.13.00

-- von Kartoffeln

5 %

A

1108.14.00

-- von Maniok

5 %

A

1108.19

-- andere Stärke:

1108.19.01

--- von Pfeilwurz (Arrowroot)

frei

A

1108.19.09

--- andere

5 %

A

1108.20.00

- Inulin

frei

A

11.09

Kleber von Weizen, auch getrocknet

1109.00.00

Kleber von Weizen, auch getrocknet

frei

A

12

ÖLSAMEN UND ÖLHALTIGE FRÜCHTE; VERSCHIEDENE SAMEN UND FRÜCHTE; PFLANZEN ZUM GEWERBE- ODER HEILGEBRAUCH; STROH UND FUTTER

12.01

Sojabohnen, auch geschrotet:

1201.10.00

- zur Aussaat

frei

A

1201.90.00

- andere

frei

A

12.02

Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder geschrotet:

1202.30.00

- zur Aussaat

frei

A

- andere:

1202.41.00

-- ungeschält

frei

A

1202.42.00

-- geschält, auch geschrotet

frei

A

12.03

Kopra

1203.00.00

Kopra

frei

A

12.04

Leinsamen, auch geschrotet

1204.00.00

Leinsamen, auch geschrotet

frei

A

12.05

Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet:

1205.10.00

- erucasäurearme Raps- oder Rübsensamen

frei

A

1205.90.00

- andere

frei

A

12.06

Sonnenblumenkerne, auch geschrotet

1206.00.00

Sonnenblumenkerne, auch geschrotet

frei

A

12.07

Andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet:

1207.10.00

- Palmnüsse und Palmkerne

frei

A

- Baumwollsamen:

1207.21.00

-- zur Aussaat

frei

A

1207.29.00

-- andere

frei

A

1207.30.00

- Rizinussamen

frei

A

1207.40.00

- Sesamsamen

frei

A

1207.50.00

- Senfsamen

frei

A

1207.60.00

- Saflorsamen (Carthamus tinctorius)

frei

A

1207.70.00

- Melonenkerne

frei

A

- andere:

1207.91.00

-- Mohnsamen

frei

A

1207.99.00

-- andere

frei

A

12.08

Mehl von Ölsamen oder ölhaltigen Früchten, ausgenommen Senfmehl:

1208.10.00

- von Sojabohnen

frei

A

1208.90.00

- andere

frei

A

12.09

Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat:

1209.10.00

- Samen von Zuckerrüben

frei

A

- Samen von Futterpflanzen:

1209.21.00

-- Samen von Luzernen

frei

A

1209.22.00

-- Samen von Klee (Trifolium spp.)

frei

A

1209.23.00

-- Samen von Schwingel

frei

A

1209.24.00

-- Samen von Wiesenrispengras (Poa pratensis L.)

frei

A

1209.25.00

-- Samen von Weidelgras (Lolium multiflorum Lam., Lolium perenne L.)

frei

A

1209.29.00

-- andere

frei

A

1209.30.00

- Samen von krautartigen Pflanzen, die hauptsächlich wegen der Blüten dieser Pflanzen gezogen werden

frei

A

- andere:

1209.91.00

-- Samen von Gemüsen

frei

A

1209.99.00

-- andere

frei

A

12.10

Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin:

1210.10.00

- Hopfen (Blütenzapfen), weder gemahlen, sonst zerkleinert noch in Form von Pellets

frei

A

1210.20

- Hopfen (Blütenzapfen), gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin:

1210.20.01

-- Hopfen (Blütenzapfen), gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets

frei

A

1210.20.09

-- Lupulin

5 %

A

12.11

Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert:

1211.20.00

- Ginsengwurzeln

frei

A

1211.30.00

- Cocablätter

frei

A

1211.40.00

- Mohnstroh

frei

A

1211.50.00

- Ephedra

frei

A

1211.90.10

- andere

frei

A

12.12

Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

- Algen und Tange:

1212.21.00

-- genießbar

frei

A

1212.29.00

-- andere

frei

A

- andere:

1212.91.00

-- Zuckerrüben

frei

A

1212.92.00

-- Johannisbrot (Carob)

frei

A

1212.93.00

-- Zuckerrohr

frei

A

1212.94.00

-- Zichorienwurzeln

frei

A

1212.99.00

-- andere

frei

A

12.13

Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder in Form von Pellets:

1213.00

Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder in Form von Pellets:

1213.00.01

- Stroh und Spreu von Getreide, gemahlen oder pelletiert für Tierfutter

5 %

A

1213.00.09

- andere

frei

A

12.14

Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets:

1214.10.00

- Mehl und Pellets von Luzerne

frei

A

1214.90.00

- andere

frei

A

13

SCHELLACK; GUMMEN, HARZE UND ANDERE PFLANZENSÄFTE UND PFLANZENAUSZÜGE

13.01

Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame):

1301.20.00

- Gummi arabicum

frei

A

1301.90.00

- andere

frei

A

13.02

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

- Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:

1302.11.00

-- Opium

frei

A

1302.12.00

-- von Süßholzwurzeln

frei

A

1302.13.00

-- von Hopfen

frei

A

1302.14.00

-- von Ephedra

frei

A

1302.19.00

-- andere

frei

A

1302.20.00

- Pektinstoffe, Pektinate und Pektate

frei

A

- Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

1302.31.00

-- Agar-Agar

frei

A

1302.32.00

-- Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert

frei

A

1302.39.00

-- andere

frei

A

14

FLECHTSTOFFE UND ANDERE WAREN PFLANZLICHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN

14.01

Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast):

1401.10.00

- Bambus

frei

A

1401.20.00

- Peddig und Stuhlrohr

frei

A

1401.90.00

- andere

frei

A

14.04

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

1404.20.00

- Baumwoll-Linters

frei

A

1404.90.00

- andere

frei

A

15

TIERISCHE UND PFLANZLICHE FETTE UND ÖLE; ERZEUGNISSE IHRER SPALTUNG; GENIESSBARE VERARBEITETE FETTE; WACHSE TIERISCHEN UND PFLANZLICHEN URSPRUNGS

15.01

Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 02.09 oder 15.03:

1501.10.00

- Schweineschmalz

frei

A

1501.20.00

- anderes Schweinefett

frei

A

1501.90.00

- andere

frei

A

15.02

Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 15.03:

1502.10.00

- Talg

frei

A

1502.90.00

- andere

frei

A

15.03

Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet

1503.00

Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet:

1503.00.01

- Oleomargarin

5 %

A

1503.00.09

- andere

frei

A

15.04

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

1504.10.00

- Leberöle sowie deren Fraktionen, von Fischen

frei

A

1504.20

- Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen, ausgenommen Leberöle:

1504.20.01

-- Fraktionen

frei

A

1504.20.09

-- andere

5 %

A

1504.30

- Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Meeressäugetieren:

1504.30.01

-- Fraktionen

frei

A

1504.30.09

-- andere

5 %

A

15.05

Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin

1505.00

Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin:

1505.00.01

- Wollfett, roh

frei

A

1505.00.09

- andere

5 %

A

15.06

Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1506.00.00

Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

frei

A

15.07

Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

1507.10.00

- rohes Öl, auch entschleimt

frei

A

1507.90.00

- andere

frei

A

15.08

Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

1508.10.00

- rohes Öl

frei

A

1508.90.00

- andere

frei

A

15.09

Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

1509.10.00

- nicht behandelt

frei

A

1509.90.00

- andere

frei

A

15.10

Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 15.09

1510.00.00

Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 15.09

frei

A

15.11

Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

1511.10.00

- rohes Öl

frei

A

1511.90.00

- andere

frei

A

15.12

Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

- Sonnenblumenöl und Safloröl sowie deren Fraktionen:

1512.11.00

-- rohes Öl

frei

A

1512.19.00

-- andere

frei

A

- Baumwollsamenöl und seine Fraktionen:

1512.21.00

-- rohes Öl, auch von Gossypol befreit

frei

A

1512.29.00

-- andere

frei

A

15.13

Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

- Kokosöl (Kopraöl) und seine Fraktionen:

1513.11.00

-- rohes Öl

5 %

A

1513.19

-- andere:

1513.19.01

--- Fraktionen

5 %

A

1513.19.09

--- andere

5 %

A

- Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen:

1513.21.00

-- rohes Öl

frei

A

1513.29.00

-- andere

frei

A

15.14

Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

- erucasäurearmes Raps- und Rübsenöl sowie deren Fraktionen:

1514.11.00

-- rohes Öl

frei

A

1514.19.00

-- andere

frei

A

- andere:

1514.91.00

-- rohes Öl

frei

A

1514.99.00

-- andere

frei

A

15.15

Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

- Leinöl und seine Fraktionen:

1515.11.00

-- rohes Öl

frei

A

1515.19.00

-- andere

frei

A

- Maisöl und seine Fraktionen:

1515.21.00

-- rohes Öl

frei

A

1515.29.00

-- andere

frei

A

1515.30.00

- Rizinusöl und seine Fraktionen

frei

A

1515.50.00

- Sesamöl und seine Fraktionen

frei

A

1515.90.00

- andere

frei

A

15.16

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:

1516.10.00

- tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen

frei

A

1516.20

- Pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen:

1516.20.01

-- wiederverestert

frei

A

1516.20.09

-- hydrierte Öle, die den Charakter von Wachsen haben

frei

A

1516.20.19

-- andere

5 %

A

15.17

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 15.16:

1517.10.00

- Margarine, ausgenommen flüssige Margarine

5 %

A

1517.90

- andere:

1517.90.01

-- genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art

5 %

A

1517.90.09

-- flüssige Margarine

5 %

A

-- andere genießbare Mischungen und Zubereitungen:

1517.90.11

--- Kokosöl (Kopraöl)

5 %

A

1517.90.19

--- andere

frei

A

15.18

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 15.16; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

1518.00

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 15.16; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

1518.00.01

- Tierische und pflanzliche Fette und Öle, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 15.16

frei

A

1518.00.09

- ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen

frei

A

15.20

Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen

1520.00

Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen:

1520.00.10

- Glycerin, roh

frei

A

1520.00.90

- Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen

frei

A

15.21

Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt:

1521.10.00

- Pflanzenwachse

frei

A

1521.90

- andere:

1521.90.01

-- Bienenwachs

5 %

A

1521.90.09

-- andere

frei

A

15.22

Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen

1522.00.00

Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen

frei

A

16

ZUBEREITUNGEN VON FLEISCH, FISCHEN ODER VON KREBSTIEREN, WEICHTIEREN UND ANDEREN WIRBELLOSEN WASSERTIEREN

16.01

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse

1601.00.00

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse

frei

A

16.02

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht:

1602.10

- homogenisierte Zubereitungen:

-- in luftdicht verschlossenen Dosen oder Gläsern haltbar gemacht:

1602.10.01

--- in Kombination mit Gemüse oder anderen Lebensmitteln; Fleischpasten

5 %

A

1602.10.09

--- andere

frei

A

1602.10.19

-- anders verpackt

frei

A

1602.20

- aus Lebern aller Tierarten:

1602.20.01

-- Gänseleberpasteten

5 %

A

1602.20.09

-- andere

frei

A

- von Geflügel der Position 01.05:

1602.31.00

-- von Truthühnern

5 %

A

1602.32

-- von Hühnern:

--- in luftdicht verschlossenen Behältnissen oder Gläsern haltbar gemacht:

1602.32.10

---- in Kombination mit Gemüse oder anderen Lebensmitteln; Fleischpasten

5 %

A

1602.32.20

---- andere

frei

A

1602.32.90

--- anders verpackt

frei

A

1602.39

-- andere:

--- in luftdicht verschlossenen Dosen oder Gläsern haltbar gemacht:

1602.39.01

---- in Kombination mit Gemüse oder anderen Lebensmitteln; Fleischpasten

5 %

A

1602.39.09

---- andere

frei

A

1602.39.19

--- anders verpackt

frei

A

- von Schweinen:

1602.41

-- Schinken und Teile davon:

--- in luftdicht verschlossenen Dosen oder Gläsern haltbar gemacht:

1602.41.01

---- in Kombination mit Gemüse oder anderen Lebensmitteln

5 %

A

1602.41.09

---- andere

frei

A

1602.41.19

--- anders verpackt

frei

A

1602.42

-- Schultern und Teile davon:

--- in luftdicht verschlossenen Dosen oder Gläsern haltbar gemacht:

1602.42.01

---- in Kombination mit Gemüse oder anderen Lebensmitteln

5 %

A

1602.42.09

---- andere

frei

A

1602.42.19

--- anders verpackt

frei

A

1602.49

-- andere, einschließlich Mischungen:

--- in luftdicht verschlossenen Dosen oder Gläsern haltbar gemacht:

1602.49.01

---- in Kombination mit Gemüse oder anderen Lebensmitteln; Fleischpasten

5 %

A

1602.49.09

---- andere

frei

A

1602.49.19

--- anders verpackt

frei

A

1602.50

- von Rindern:

-- in luftdicht verschlossenen Dosen oder Gläsern haltbar gemacht:

1602.50.01

--- in Kombination mit Gemüse oder anderen Lebensmitteln; Fleischpasten

5 %

A

1602.50.09

--- andere

frei

A

1602.50.19

-- anders verpackt

frei

A

1602.90

- andere, einschließlich Zubereitungen aus Blut aller Tierarten:

1602.90.01

-- Zubereitungen aus Blut

5 %

A

-- andere:

--- in luftdicht verschlossenen Dosen oder Gläsern haltbar gemacht:

1602.90.11

---- in Kombination mit Gemüse oder anderen Lebensmitteln; Fleischpasten

5 %

A

1602.90.19

---- andere

frei

A

1602.90.29

--- anders verpackt

frei

A

16.03

Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

1603.00

Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren:

1603.00.01

- von Fleisch, Fischen, Krebstieren oder Weichtieren

frei

A

1603.00.09

- von anderen wirbellosen Wassertieren

5 %

A

16.04

Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen:

- Fische, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert:

1604.11.00

-- Lachse

frei

A

1604.12.00

-- Heringe

frei

A

1604.13

-- Sardinen, Sardinellen und Sprotten:

--- in luftdicht verschlossenen Dosen oder Gläsern, auch mit Zusatz von Flüssigkeit, Öl oder Soße:

1604.13.01

---- Sardinen und Sprotten

frei

A

1604.13.09

---- andere

5 %

A

1604.13.19

--- anders verpackt

frei

A

1604.14

-- Thunfische, echter Bonito und Pelamide (Sarda spp.):

1604.14.01

--- In luftdicht verschlossenen Dosen oder Gläsern, auch mit Zusatz von Flüssigkeit, Öl oder Soße

5 %

A

1604.14.09

--- anders verpackt

frei

A

1604.15

-- Makrelen:

1604.15.01

--- in luftdicht verschlossenen Dosen oder Gläsern, auch mit Zusatz von Flüssigkeit, Öl oder Soße

5 %

A

1604.15.09

--- anders verpackt

frei

A

1604.16

-- Sardellen:

1604.16.01

--- in luftdicht verschlossenen Dosen oder Gläsern, auch mit Zusatz von Flüssigkeit, Öl oder Soße

5 %

A

1604.16.09

--- anders verpackt

frei

A

1604.17

-- Aale:

1604.17.10

--- in luftdicht verschlossenen Dosen oder Gläsern, auch mit Zusatz von Flüssigkeit, Öl oder Soße

5 %

A

1604.17.90

--- anders verpackt

frei

A

1604.18

-- Haifischflossen:

1604.18.10

--- in luftdicht verschlossenen Dosen oder Gläsern, auch mit Zusatz von Flüssigkeit, Öl oder Soße

5 %

A

1604.18.90

--- anders verpackt

frei

A

1604.19

-- andere:

--- in luftdicht verschlossenen Dosen oder Gläsern, auch mit Zusatz von Flüssigkeit, Öl oder Soße:

1604.19.01

---- Pilcharde, Sild, Makrelenhechte

frei

A

1604.19.09

---- andere

5 %

A

1604.19.19

--- anders verpackt

frei

A

1604.20

- Fische, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht:

-- Fischzubereitungen wie Pasten, Würste, „Fertiggerichte“ und dergleichen:

1604.20.01

--- Pasten

5 %

A

1604.20.09

--- andere

frei

A

-- andere:

--- in luftdicht verschlossenen Dosen oder Gläsern, auch mit Zusatz von Flüssigkeit, Öl oder Soße:

1604.20.11

---- Heringe, Pilcharde, Sardinen, Sild, Sprotten, Makrelenhechte

frei

A

1604.20.19

---- Lachse

frei

A

1604.20.29

---- andere

5 %

A

1604.20.39

--- anders verpackt

frei

A

- Kaviar und Kaviarersatz:

1604.31.00

-- Kaviar

5 %

A

1604.32.00

-- Kaviarersatz

5 %

A

16.05

Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht:

1605.10

- Krabben:

-- Zubereitungen wie Pasten, Würste, „Fertiggerichte“ und dergleichen:

1605.10.01

--- Pasten

5 %

A

1605.10.09

--- andere

frei

A

1605.10.19

-- andere

frei

A

- Garnelen:

1605.21

-- nicht in luftdicht verschlossenen Behältnissen:

--- Zubereitungen wie Pasten, Würste, „Fertiggerichte“ und dergleichen:

1605.21.10

---- Pasten

5 %

A

1605.21.20

---- andere

frei

A

1605.21.90

--- andere

frei

A

1605.29

-- andere:

--- Zubereitungen wie Pasten, Würste, „Fertiggerichte“ und dergleichen:

1605.29.10

---- Pasten

5 %

A

1605.29.20

---- andere

frei

A

1605.29.90

--- andere

frei

A

1605.30

- Hummer:

-- Zubereitungen wie Pasten, Würste, „Fertiggerichte“ und dergleichen:

1605.30.01

--- Pasten

5 %

A

1605.30.09

--- andere

frei

A

1605.30.19

-- andere

frei

A

1605.40

- andere Krebstiere:

-- Zubereitungen wie Pasten, Würste, „Fertiggerichte“ und dergleichen:

1605.40.01

--- Pasten

5 %

A

1605.40.09

--- andere

frei

A

1605.40.19

-- andere

frei

A

- Weichtiere:

1605.51

-- Austern:

--- Zubereitungen wie Pasten, Würste, „Fertiggerichte“ und dergleichen:

1605.51.10

---- Pasten

5 %

A

1605.51.20

---- andere

frei

A

1605.51.90

--- andere

frei

A

1605.52

-- Jakobs- oder Kammmuscheln:

--- Zubereitungen wie Pasten, Würste, „Fertiggerichte“ und dergleichen:

1605.52.10

---- Pasten

5 %

A

1605.52.20

---- andere

frei

A

1605.52.90

--- andere

frei

A

1605.53

-- Miesmuscheln:

--- Zubereitungen wie Pasten, Würste, „Fertiggerichte“ und dergleichen:

1605.53.10

---- Pasten

5 %

A

1605.53.20

---- andere

frei

A

1605.53.90

--- andere

frei

A

1605.54

-- Tintenfische und Kalmare:

--- Zubereitungen wie Pasten, Würste, „Fertiggerichte“ und dergleichen:

1605.54.10

---- Pasten

5 %

A

1605.54.20

---- andere

frei

A

1605.54.90

--- andere

frei

A

1605.55

-- Kraken:

--- Zubereitungen wie Pasten, Würste, „Fertiggerichte“ und dergleichen:

1605.55.10

---- Pasten

5 %

A

1605.55.20

---- andere

frei

A

1605.55.90

--- andere

frei

A

1605.56

-- Venusmuscheln, Herzmuscheln und Archenmuscheln:

--- Zubereitungen wie Pasten, Würste, „Fertiggerichte“ und dergleichen:

1605.56.10

---- Pasten

5 %

A

1605.56.20

---- andere

frei

A

1605.56.90

--- andere

frei

A

1605.57

-- Seeohren:

--- Zubereitungen wie Pasten, Würste, „Fertiggerichte“ und dergleichen:

1605.57.10

---- Pasten

5 %

A

1605.57.20

---- andere

frei

A

1605.57.90

--- andere

frei

A

1605.58

-- Schnecken, andere als Meeresschnecken:

--- Zubereitungen wie Pasten, Würste, „Fertiggerichte“ und dergleichen:

1605.58.10

---- Pasten

5 %

A

1605.58.20

---- andere

frei

A

1605.58.90

--- andere

frei

A

1605.59

-- andere:

--- Zubereitungen wie Pasten, Würste, „Fertiggerichte“ und dergleichen:

1605.59.10

---- Pasten

5 %

A

1605.59.20

---- andere

frei

A

1605.59.90

--- andere

frei

A

- andere wirbellose Wassertiere:

1605.61

-- Seegurken:

--- in luftdicht verschlossenen Dosen oder Gläsern haltbar gemacht:

1605.61.10

---- in Kombination mit Gemüse oder anderen Lebensmitteln

5 %

A

1605.61.20

---- andere

frei

A

1605.61.90

--- anders verpackt

frei

A

1605.62

-- Seeigel:

--- in luftdicht verschlossenen Dosen oder Gläsern haltbar gemacht:

1605.62.10

---- in Kombination mit Gemüse oder anderen Lebensmitteln

5 %

A

1605.62.20

---- andere

frei

A

1605.62.90

--- anders verpackt

frei

A

1605.63

-- Quallen:

--- in luftdicht verschlossenen Dosen oder Gläsern haltbar gemacht:

1605.63.10

---- in Kombination mit Gemüse oder anderen Lebensmitteln

5 %

A

1605.63.20

---- andere

frei

A

1605.63.90

--- anders verpackt

frei

A

1605.69

-- andere:

--- in luftdicht verschlossenen Dosen oder Gläsern haltbar gemacht:

1605.69.10

---- in Kombination mit Gemüse oder anderen Lebensmitteln

5 %

A

1605.69.20

---- andere

frei

A

1605.69.90

--- anders verpackt

frei

A

17

ZUCKER UND ZUCKERWAREN

17.01

Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest:

- Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen:

1701.12.00

-- Rübenzucker

frei

A

1701.13.00

-- Rohrzucker im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel

frei

A

1701.14.00

-- anderer Rohrzucker

frei

A

- andere:

1701.91.00

-- mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

frei

A

1701.99.00

-- andere

frei

A

17.02

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

- Lactose und Lactosesirup:

1702.11.00

-- mit einem Gehalt an Lactose, berechnet als wasserfreie Lactose, in der Trockenmasse, von 99 GHT oder mehr

5 %

A

1702.19.00

-- andere

5 %

A

1702.20.00

- Ahornzucker und Ahornsirup

frei

A

1702.30.00

- Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT

frei

A

1702.40.00

- Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker

frei

A

1702.50.00

- chemisch reine Fructose

frei

A

1702.60.00

- andere Fructose und Fructosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker

frei

A

1702.90

- andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT:

1702.90.01

-- Lebensmittelzubereitungen zur Ernährung von Säuglingen

5 %

A

1702.90.09

-- Invertzuckercreme

5 %

A

1702.90.11

-- Zucker und Melassen, karamellisiert

5 %

A

1702.90.18

-- andere

frei

A

17.03

Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker:

1703.10.00

- Rohrzuckermelasse

frei

A

1703.90.00

- andere

frei

A

17.04

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):

1704.10.00

- Kaugummi, auch mit Zucker überzogen

5 %

A

1704.90.00

- andere

5 %

A

18

KAKAO UND ZUBEREITUNGEN AUS KAKAO

18.01

Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet

1801.00.00

Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet

frei

A

18.02

Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall

1802.00.00

Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall

frei

A

18.03

Kakaomasse, auch entfettet:

1803.10.00

- nicht entfettet

frei

A

1803.20.00

- ganz oder teilweise entfettet

frei

A

18.04

Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl

1804.00.00

Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl

frei

A

18.05

Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

1805.00.00

Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

frei

A

18.06

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:

1806.10.00

- Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

5 %

A

1806.20.00

- andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg

5 %

A

- andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln:

1806.31.00

-- gefüllt

5 %

A

1806.32.00

-- nicht gefüllt

5 %

A

1806.90.00

- andere

5 %

A

19

ZUBEREITUNGEN AUS GETREIDE, MEHL, STÄRKE ODER MILCH; BACKWAREN

19.01

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 04.01 bis 04.04, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

1901.10

- Zubereitungen zur Ernährung von Säuglingen oder Kleinkindern, in Aufmachung für den Einzelverkauf:

1901.10.01

-- kakaohaltig

5 %

A

1901.10.09

-- andere

5 %

A

1901.20

- Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 19.05:

1901.20.01

-- kakaohaltig

5 %

A

1901.20.09

-- andere

5 %

A

1901.90

- andere:

1901.90.01

-- kakaohaltig

5 %

A

1901.90.09

-- andere

5 %

A

19.02

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

- Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet:

1902.11.00

-- Eier enthaltend

5 %

A

1902.19.00

-- andere

5 %

A

1902.20.00

- Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet)

5 %

A

1902.30

- andere Teigwaren:

1902.30.01

-- in Kombination mit anderen Lebensmitteln

5 %

A

1902.30.09

-- andere

5 %

A

1902.40.00

- Couscous

5 %

A

19.03

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

1903.00.00

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

frei

A

19.04

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

1904.10

- Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt:

1904.10.01

-- mit Schokolade oder Kakao überzogen

5 %

A

1904.10.09

-- andere

5 %

A

1904.20

- Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide:

1904.20.10

-- mit Schokolade oder Kakao überzogen

5 %

A

1904.20.50

-- Müsli

5 %

A

1904.20.90

-- andere

5 %

A

1904.30.00

- Bulgur-Weizen

5 %

A

1904.90

- andere:

1904.90.01

-- mit Schokolade überzogen

5 %

A

1904.90.09

-- andere

5 %

A

19.05

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:

1905.10.00

- Knäckebrot

5 %

A

1905.20.00

- Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren

5 %

A

- Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln:

1905.31.00

-- Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt

5 %

A

1905.32.00

-- Waffeln

5 %

A

1905.40.00

- Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren

5 %

A

1905.90

- andere:

1905.90.01

-- Hostien; ungesäuertes Brot (Matzen)

frei

A

1905.90.05

-- Kräcker

5 %

A

1905.90.09

-- andere

5 %

A

20

ZUBEREITUNGEN VON GEMÜSE, FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER ANDEREN PFLANZENTEILEN

20.01

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

2001.10.00

- Gurken und Cornichons

5 %

A

2001.90

- andere:

2001.90.01

-- anderes Gemüse und andere Früchte und Nüsse

5 %

A

2001.90.09

-- andere genießbare Pflanzenteile

5 %

A

20.02

Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

2002.10.00

- Tomaten, ganz oder in Stücken

frei

A

2002.90

- andere:

2002.90.01

-- Saft, Mark und Konzentrat

frei

A

2002.90.09

-- andere

frei

A

20.03

Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

2003.10.10

- Pilze der Gattung Agaricus

5 %

A

2003.90

- andere:

2003.90.10

-- Trüffeln

5 %

A

2003.90.90

-- andere

5 %

A

20.04

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 20.06:

2004.10.00

- Kartoffeln

5 %

A

2004.90

- anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:

2004.90.01

-- Zuckermais, Weinblätter, Yamswurzeln (Süßkartoffeln), Hopfentriebe und Palmherzen

5 %

A

2004.90.09

-- andere

5 %

A

20.05

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 20.06:

2005.10.00

- Gemüse, homogenisiert

5 %

A

2005.20.00

- Kartoffeln

5 %

A

2005.40.00

- Erbsen (Pisum sativum)

5 %

A

- Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.):

2005.51.00

-- Bohnen, ausgelöst

5 %

A

2005.59.00

-- andere

5 %

A

2005.60.00

- Spargel

5 %

A

2005.70.00

- Oliven

frei

A

2005.80.00

- Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

5 %

A

- Anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:

2005.91.00

-- Bambussprossen

5 %

A

2005.99

-- andere:

2005.99.01

--- Kapern

frei

A

2005.99.09

--- andere Arten

5 %

A

20.06

Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

2006.00

Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert):

2006.00.10

- Fruchtschalen

frei

A

- Gemüse:

2006.00.20

-- Spargel

5 %

A

2006.00.30

-- Oliven und Kapern

frei

A

2006.00.40

-- Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

5 %

A

2006.00.50

-- Erbsen (Pisum sativum) und Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.)

5 %

A

2006.00.70

-- anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen

5 %

A

2006.00.90

- andere

5 %

A

20.07

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Frucht- oder Nussmuse und Frucht- oder Nusspasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

2007.10.00

- homogenisierte Zubereitungen

5 %

A

- andere:

2007.91.00

-- Zitrusfrüchte

5 %

A

2007.99.00

-- andere

5 %

A

20.08

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

- Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:

2008.11.00

-- Erdnüsse

frei

A

2008.19

-- andere, einschließlich Mischungen:

2008.19.01

--- Kaschu-Nüsse

frei

A

2008.19.09

--- andere

frei

A

2008.20

- Ananas:

2008.20.01

-- gekocht und durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker

frei

A

2008.20.09

-- andere

frei

A

2008.30

- Zitrusfrüchte:

2008.30.01

-- gekocht und durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker

5 %

A

2008.30.09

-- andere

frei

A

2008.40

- Birnen:

2008.40.01

-- gekocht und durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker

5 %

A

2008.40.09

-- andere

5 %

A

2008.50

- Aprikosen/Marillen:

2008.50.01

-- gekocht und durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker

5 %

A

2008.50.09

-- andere

5 %

A

2008.60

- Kirschen:

2008.60.01

-- gekocht und durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker

5 %

A

2008.60.09

-- andere

frei

A

2008.70

- Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen:

2008.70.01

-- gekocht und durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker

5 %

A

2008.70.09

-- andere

5 %

A

2008.80

- Erdbeeren:

2008.80.01

-- gekocht und durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker

5 %

A

2008.80.09

-- andere

5 %

A

- andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008.19:

2008.91.00

-- Palmherzen

5 %

A

2008.93

-- Preiselbeeren und Moosbeeren (Vaccinium macrocarpon, Vaccinium oxycoccos, Vaccinium vitis-idaea):

2008.93.10

--- gekocht und durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von anderem Zucker

5 %

A

2008.93.90

--- andere

5 %

A

2008.97.00

-- Mischungen

5 %

A

2008.99

-- andere:

2008.99.01

--- Stängel und andere Pflanzenteile, ausgenommen Früchte

frei

A

--- andere:

2008.99.11

---- gekocht und durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker

5 %

A

---- andere:

2008.99.21

----- Pflaumen

frei

A

2008.99.25

----- Äpfel, Pflaumen

5 %

A

2008.99.31

----- andere Beerenfrüchte

5 %

A

2008.99.39

----- andere

frei

A

20.09

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

- Orangensaft:

2009.11

-- gefroren:

--- in Großbehältnissen:

2009.11.01

---- zugesetzten Zucker enthaltend

5 %

A

2009.11.09

---- andere

5 %

A

--- in anderen Behältnissen:

2009.11.11

---- zugesetzten Zucker enthaltend

5 %

A

2009.11.19

---- andere

5 %

A

2009.12

-- nicht gefroren, mit einem Brixwert von 20 oder weniger:

--- in Großbehältnissen:

2009.12.11

---- zugesetzten Zucker enthaltend

5 %

A

2009.12.19

---- andere

5 %

A

--- in anderen Behältnissen:

2009.12.21

---- zugesetzten Zucker enthaltend

5 %

A

2009.12.29

---- andere

5 %

A

2009.19

-- andere:

--- in Großbehältnissen:

2009.19.12

---- zugesetzten Zucker enthaltend

5 %

A

2009.19.18

---- andere

5 %

A

--- in anderen Behältnissen:

2009.19.21

---- zugesetzten Zucker enthaltend

5 %

A

2009.19.29

---- andere

5 %

A

- Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits:

2009.21

-- mit einem Brixwert von 20 oder weniger:

--- in Großbehältnissen:

2009.21.11

---- zugesetzten Zucker enthaltend

5 %

A

2009.21.19

---- andere

5 %

A

--- in anderen Behältnissen:

2009.21.21

---- zugesetzten Zucker enthaltend

5 %

A

2009.21.29

---- andere

5 %

A

2009.29

-- andere:

--- in Großbehältnissen:

2009.29.11

---- zugesetzten Zucker enthaltend

5 %

A

2009.29.19

---- andere

5 %

A

--- in anderen Behältnissen:

2009.29.21

---- zugesetzten Zucker enthaltend

5 %

A

2009.29.29

---- andere

5 %

A

- Saft aus anderen Zitrusfrüchten (ausgenommen Mischungen):

2009.31

-- mit einem Brixwert von 20 oder weniger:

--- aus Limetten:

---- in Großbehältnissen:

2009.31.11

----- zugesetzten Zucker enthaltend

5 %

A

2009.31.19

----- andere

5 %

A

---- in anderen Behältnissen:

2009.31.21

----- zugesetzten Zucker enthaltend

5 %

A

2009.31.29

----- andere

5 %

A

--- andere:

---- in Großbehältnissen:

2009.31.31

----- zugesetzten Zucker enthaltend

5 %

A

2009.31.39

----- andere

5 %

A

---- in anderen Behältnissen:

2009.31.41

----- zugesetzten Zucker enthaltend

5 %

A

2009.31.49

----- andere

5 %

A

2009.39

-- andere:

--- aus Limetten:

---- in Großbehältnissen:

2009.39.11

----- zugesetzten Zucker enthaltend

5 %

A

2009.39.19

----- andere

5 %

A

---- in anderen Behältnissen:

2009.39.21

----- zugesetzten Zucker enthaltend

5 %

A

2009.39.29

----- andere

5 %

A

--- andere:

---- in Großbehältnissen:

2009.39.31

----- zugesetzten Zucker enthaltend

5 %

A

2009.39.39

----- andere

5 %

A

---- in anderen Behältnissen:

2009.39.41

----- zugesetzten Zucker enthaltend

5 %

A

2009.39.49

----- andere

5 %

A

- Ananassaft:

2009.41.00

-- mit einem Brixwert von 20 oder weniger

frei

A

2009.49.00

-- andere

frei

A

2009.50

- Tomatensaft:

-- in Großbehältnissen:

2009.50.01

--- zugesetzten Zucker enthaltend

5 %

A

2009.50.09

--- andere

5 %

A

-- in anderen Behältnissen:

2009.50.11

--- zugesetzten Zucker enthaltend

5 %

A

2009.50.19

--- andere

5 %

A

- Traubensaft (einschließlich Traubenmost):

2009.61

-- mit einem Brixwert von 30 oder weniger:

--- in Großbehältnissen:

2009.61.11

---- zugesetzten Zucker enthaltend

5 %

A

2009.61.19

---- andere

5 %

A

 

--- in anderen Behältnissen:

2009.61.21

---- zugesetzten Zucker enthaltend

5 %

A

2009.61.29

---- andere

5 %

A

2009.69

-- andere:

--- in Großbehältnissen:

2009.69.11

---- zugesetzten Zucker enthaltend

5 %

A

2009.69.19

---- andere

5 %

A

--- in anderen Behältnissen:

2009.69.21

---- zugesetzten Zucker enthaltend

5 %

A

2009.69.29

---- andere

5 %

A

- Apfelsaft:

2009.71

-- mit einem Brixwert von 20 oder weniger:

--- in Großbehältnissen:

2009.71.11

---- zugesetzten Zucker enthaltend

5 %

A

2009.71.19

---- andere

5 %

A

 

--- in anderen Behältnissen:

2009.71.21

---- zugesetzten Zucker enthaltend

5 %

A

2009.71.29

---- andere

5 %

A

2009.79

-- andere:

--- in Großbehältnissen:

2009.79.31

---- zugesetzten Zucker enthaltend

5 %

A

2009.79.39

---- andere

5 %

A

--- in anderen Behältnissen:

2009.79.41

---- zugesetzten Zucker enthaltend

5 %

A

2009.79.49

---- andere

5 %

A

- Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen (ausgenommen Mischungen):

2009.81

-- Saft aus Preiselbeeren oder Moosbeeren (Vaccinium macrocarpon, Vaccinium oxycoccos, Vaccinium vitis-idaea):

--- in Großbehältnissen:

2009.81.10

---- zugesetzten Zucker enthaltend

5 %

A

2009.81.20

---- andere

5 %

A

2009.81.90

--- in anderen Behältnissen

5 %

A

2009.89

-- andere:

--- in Großbehältnissen:

2009.89.10

---- zugesetzten Zucker enthaltend

5 %

A

2009.89.20

---- andere

5 %

A

--- in anderen Behältnissen:

2009.89.30

---- Fruchtsäfte

5 %

A

---- Gemüsesäfte:

2009.89.40

----- zugesetzten Zucker enthaltend

5 %

A

2009.89.90

----- andere

5 %

A

2009.90

- Mischungen von Säften:

-- in Großbehältnissen:

2009.90.01

--- zugesetzten Zucker enthaltend

5 %

A

2009.90.09

--- andere

5 %

A

-- in anderen Behältnissen:

2009.90.11

--- zugesetzten Zucker enthaltend

5 %

A

--- andere:

2009.90.21

---- aus Früchten

5 %

A

2009.90.29

---- andere

5 %

A

21

VERSCHIEDENE LEBENSMITTELZUBEREITUNGEN

21.01

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:

2101.11.00

-- Auszüge, Essenzen und Konzentrate

5 %

A

2101.12

-- Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee:

2101.12.10

--- Kaffeepasten aus gemahlenem, geröstetem Kaffee, pflanzlichen Fetten sowie manchmal auch noch anderen Zutaten

5 %

A

2101.12.90

--- andere

5 %

A

2101.20

- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:

2101.20.01

-- Zubereitungen aus einer Mischung aus Tee, Milchpulver und Zucker

5 %

A

2101.20.09

-- andere

frei

A

2101.30.00

- geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus

5 %

A

21.02

Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 30.02); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:

2102.10.00

- Hefen, lebend

frei

A

2102.20

- Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend:

2102.20.01

-- Hefen, nicht lebend

frei

A

-- andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend:

2102.20.11

--- von Algen

frei

A

2102.20.19

--- andere

5 %

A

2102.30.00

- zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

5 %

A

21.03

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

2103.10.00

- Sojasoße

5 %

A

2103.20.00

- Tomatenketchup und andere Tomatensoßen

5 %

A

2103.30

- Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

2103.30.01

-- Senfmehl

frei

A

2103.30.09

-- Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl)

5 %

A

2103.90.00

- andere

5 %

A

21.04

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen:

2104.10

- Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen:

2104.10.01

-- Fische, Krebstiere und Weichtiere

5 %

A

2104.10.09

-- andere

5 %

A

2104.20.00

- zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

5 %

A

21.05

Speiseeis, auch kakaohaltig

2105.00

Speiseeis, auch kakaohaltig:

2105.00.10

- kakaohaltig

5 %

A

- alkoholhaltig:

2105.00.11

-- mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,15 % vol

5 %

A

2105.00.21

-- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,15 % vol bis 2,5 % vol

5 %

A

2105.00.29

-- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 2,5 % vol bis 6 % vol

5 %

A

2105.00.31

-- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 6 % vol bis 9 % vol:

5 %

A

2105.00.39

-- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 9 % vol bis 14 % vol

5 %

A

2105.00.42

-- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 14 % vol bis 23 % vol

5 %

A

2105.00.49

-- andere

5 %

A

2105.00.59

- andere

5 %

A

21.06

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

2106.10

- Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe:

2106.10.01

-- pflanzliche Protein-Texturate

frei

A

2106.10.09

-- andere

5 %

A

2106.90

- andere:

2106.90.10

-- Tabletten, die aus Saccharin und einem Lebensmittel bestehen und zum Süßen verwendet werden

5 %

A

-- zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von einem oder mehreren Riechstoffen:

2106.90.20

--- mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,15 % vol

frei

A

--- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,15 % vol bis 2,5 % vol:

2106.90.31

---- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

frei

A

2106.90.39

---- andere

frei

A

--- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 2,5 % vol bis 6 % vol:

2106.90.41

---- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

frei

A

2106.90.49

---- andere

frei

A

--- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 6 % vol bis 9 % vol:

2106.90.51

---- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

frei

A

2106.90.59

---- andere

frei

A

--- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 9 % vol bis 14 % vol:

2106.90.61

---- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

frei

A

2106.90.69

---- andere

frei

A

--- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 14 % vol bis 23 % vol:

2106.90.71

---- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

frei

A

2106.90.79

---- andere

frei

A

--- andere:

2106.90.81

---- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

frei

A

2106.90.89

---- andere

frei

A

2106.90

-- alkoholhaltige Speiseeismischungen:

2106.90.91

--- mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,15 % vol

5 %

A

2106.90.92

--- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,15 % vol bis 2,5 % vol:

5 %

A

2106.90.93

--- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 2,5 % vol bis 6 % vol

5 %

A

2106.90.94

--- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 6 % vol bis 9 % vol:

5 %

A

2106.90.95

--- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 9 % vol bis 14 % vol:

5 %

A

2106.90.98

--- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 14 % vol bis 23 % vol

5 %

A

2106.90.97

--- andere

5 %

A

2106.90.99

-- andere

5 %

A

22

GETRÄNKE, ALKOHOLHALTIGE FLÜSSIGKEITEN UND ESSIG

22.01

Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee:

2201.10

- Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser:

2201.10.01

-- in Metallbehältnissen

5 %

A

2201.10.09

-- andere

5 %

A

2201.90

- andere:

2201.90.01

-- in Metallbehältnissen

5 %

A

2201.90.09

-- andere

5 %

A

22.02

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 20.09:

2202.10

- Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen:

2202.10.01

-- in Metallbehältnissen

5 %

A

2202.10.09

-- andere

5 %

A

- andere:

2202.91

-- alkoholfreies Bier:

2202.91.10

--- in Metallbehältnissen

5 %

A

2202.91.90

--- andere

5 %

A

2202.99

-- andere:

2202.99.10

--- in Metallbehältnissen

5 %

A

2202.99.90

--- andere

5 %

A

22.03

Bier aus Malz

2203.00

Bier aus Malz:

2203.00.02

- mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,15 % vol

frei

A

2203.00.12

- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,15 % vol bis 2,5 % vol:

frei

A

2203.00.22

- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 2,5 % vol bis 4,35 % vol:

frei

A

2203.00.31

- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 4,35 % vol bis 5 % vol:

frei

A

2203.00.39

- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 5 % vol

frei

A

22.04

Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 20.09:

2204.10

- Schaumwein:

2204.10.01

-- Champagner

frei

A

-- andere:

2204.10.12

--- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

5 %

A

2204.10.18

--- andere

5 %

A

- anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist:

2204.21

-- in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:

2204.21.02

--- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

5 %

A

--- andere:

2204.21.13

---- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 14 % vol, angereichert mit Branntwein oder einem branntweinhaltigen Stoff

5 %

A

2204.21.18

---- andere

5 %

A

2204.22

-- in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 bis einschließlich 10 Litern:

2204.22.10

--- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

5 %

A

--- andere:

2204.22.19

---- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 14 % vol, angereichert mit Branntwein oder einem branntweinhaltigen Stoff

5 %

A

2204.22.90

---- andere

5 %

A

2204.29

-- andere:

2204.29.10

--- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

5 %

A

--- andere:

2204.29.20

---- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 14 % vol, angereichert mit Branntwein oder einem branntweinhaltigen Stoff

5 %

A

2204.29.90

---- andere

5 %

A

2204.30.00

- anderer Traubenmost

5 %

A

22.05

Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert:

2205.10

- in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:

-- Wermutwein:

2205.10.01

--- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

frei

A

--- andere:

2205.10.12

---- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 14 % vol, angereichert mit Branntwein oder einem branntweinhaltigen Stoff

frei

A

2205.10.19

---- andere

frei

A

-- andere:

2205.10.22

--- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

5 %

A

--- andere:

2205.10.33

---- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 14 % vol, angereichert mit Branntwein oder einem branntweinhaltigen Stoff

5 %

A

2205.10.38

---- andere

5 %

A

2205.90

- andere:

-- Wermutwein:

2205.90.01

--- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

frei

A

--- andere:

2205.90.12

---- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 14 % vol, angereichert mit Branntwein oder einem branntweinhaltigen Stoff

frei

A

2205.90.19

---- andere

frei

A

-- andere:

2205.90.22

--- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

5 %

A

--- andere:

2205.90.33

---- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 14 % vol, angereichert mit Branntwein oder einem branntweinhaltigen Stoff

5 %

A

2205.90.38

---- andere

5 %

A

22.06

Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein, Met und Sake); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

2206.00

Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein, Met und Sake); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

- Fruchtweine und Gemüseweine:

-- mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 14 % vol:

2206.00.02

--- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

frei

A

2206.00.08

--- andere

frei

A

-- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 14 % vol bis 23 % vol:

2206.00.12

--- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

frei

A

2206.00.17

--- andere

frei

A

-- andere:

2206.00.22

--- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

frei

A

2206.00.28

--- andere

frei

A

- andere:

2206.00.32

-- mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,15 % vol

frei

A

-- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,15 % vol bis 2,5 % vol:

2206.00.33

--- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

frei

A

2206.00.37

--- andere

frei

A

-- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 2,5 % vol bis 6 % vol

2206.00.43

--- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

frei

A

2206.00.47

--- andere

frei

A

-- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 6 % vol bis 9 % vol:

2206.00.53

--- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

frei

A

2206.00.57

--- andere

frei

A

-- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 9 % vol bis 14 % vol:

2206.00.62

--- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

frei

A

2206.00.68

--- andere

frei

A

-- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 14 % vol bis 23 % vol:

2206.00.71

--- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

frei

A

2206.00.78

--- andere

frei

A

-- andere:

2206.00.81

--- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

frei

A

2206.00.89

--- andere

frei

A

22.07

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt:

2207.10

- Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt:

-- rektifizierte Branntweine aus Wein:

2207.10.11

--- zur Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

frei

A

2207.10.19

--- andere

frei

A

-- andere Arten:

2207.10.21

--- zur Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

frei

A

2207.10.29

--- andere

frei

A

2207.20

- Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt:

2207.20.01

-- Ethylalkohol, vergällt nach einer vom Chief Executive der neuseeländischen Zollbehörde genehmigten Formel

frei

A

-- Ethylalkohol, vergällt, dem in einem gegebenenfalls vom Chief Executive der neuseeländischen Zollbehörde vorgesehenen Verhältnis und unter den gegebenenfalls von diesem vorgesehenen Bedingungen Ethylether, Benzol oder zugelassene Erdölerzeugnisse beigemischt wurden:

2207.20.12

--- zur Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

frei

A

--- andere:

2207.20.18

---- Flugbenzin

frei

A

---- andere:

2207.20.23

----- weiter vermischt mit Motorenbenzin und als Kraftstoff für Motoren verwendbar

frei

A

2207.20.27

----- weiter vermischt mit Diesel, Biodiesel oder anderen Stoffen und als Kraftstoff für Motoren verwendbar

frei

A

2207.20.32

----- andere

frei

A

-- Ethylalkohol, vergällt, mit anderen Stoffen vermischt und als Kraftstoff für Motoren verwendbar:

2207.20.33

--- zur Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

frei

A

--- andere:

2207.20.35

---- mit Motorenbenzin vermischt

frei

A

2207.20.37

---- andere

frei

A

 

-- andere Arten:

2207.20.41

--- zur Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

frei

A

2207.20.49

--- andere

frei

A

22.08

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke:

2208.20

- Branntwein aus Wein oder Traubentrester:

-- dessen Alkoholgehalt mit dem Aräometer der OIML bestimmt werden kann:

--- Weinbrand:

---- mit einem Zollwert von weniger als 22,00 $ pro Liter Alkohol:

2208.20.02

----- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

frei

A

2208.20.04

----- andere

frei

A

---- andere:

2208.20.06

----- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

frei

A

2208.20.08

----- andere

frei

A

--- andere:

2208.20.11

---- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

frei

A

2208.20.19

---- andere

frei

A

-- andere:

2208.20.21

--- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

frei

A

2208.20.29

--- andere

frei

A

2208.30

- Whisky:

-- dessen Alkoholgehalt mit dem Aräometer der OIML bestimmt werden kann:

--- mit einem Zollwert von weniger als 22,00 $ pro Liter Alkohol:

2208.30.02

---- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

frei

A

2208.30.04

---- andere

frei

A

--- andere:

2208.30.06

---- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

frei

A

2208.30.08

---- andere

frei

A

-- andere:

2208.30.11

--- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

frei

A

2208.30.19

--- andere

frei

A

2208.40

- Rum und anderer Branntwein, gewonnen durch Destillieren vergorener Zuckerrohrerzeugnisse:

-- deren Alkoholgehalt mit dem Aräometer der OIML bestimmt werden kann:

--- mit einem Zollwert von weniger als 22,00 $ pro Liter Alkohol:

2208.40.02

---- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

frei

A

2208.40.04

---- andere

frei

A

--- andere:

2208.40.06

---- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

frei

A

2208.40.08

---- andere

frei

A

-- andere:

2208.40.11

--- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

frei

A

2208.40.19

--- andere

frei

A

2208.50

- Gin und Genever:

-- deren Alkoholgehalt mit dem Aräometer der OIML bestimmt werden kann:

--- mit einem Zollwert von weniger als 22,00 $ pro Liter Alkohol:

2208.50.02

---- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

5 %

A

2208.50.04

---- andere

5 %

A

--- andere:

2208.50.06

---- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

0,50 $/l Alkohol*

A

2208.50.08

---- andere

0,50 $/l Alkohol*

A

-- andere:

2208.50.11

--- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

frei

A

2208.50.19

--- andere

frei

A

2208.60

- Wodka

-- dessen Alkoholgehalt mit dem Aräometer der OIML bestimmt werden kann:

--- mit einem Zollwert von weniger als 22,00 $ pro Liter Alkohol:

2208.60.11

---- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

5 %

A

2208.60.19

---- andere

5 %

A

--- andere:

2208.60.21

---- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

0,50 $/l Alkohol*

A

2208.60.29

---- andere

0,50 $/l Alkohol*

A

-- andere:

2208.60.91

--- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

frei

A

2208.60.99

--- andere

frei

A

2208.70

- Likör:

2208.70.10

-- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

5 %

A

-- andere:

2208.70.20

--- mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,15 % vol

frei

A

2208.70.30

--- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,15 % vol bis 2,5 % vol:

frei

A

2208.70.40

--- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 2,5 % vol bis 6 % vol

frei

A

2208.70.50

--- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 6 % vol bis 9 % vol pro l

frei

A

2208.70.60

--- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 9 % vol bis 14 % vol pro l

5 %

A

2208.70.71

--- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 14 % vol bis 23 % vol pro l Alkohol

5 %

A

2208.70.80

--- andere

frei

A

2208.90

- andere:

-- Bitter:

2208.90.02

--- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

frei

A

--- andere:

2208.90.06

---- mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 23 % vol

frei

A

2208.90.08

---- andere

frei

A

-- Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke, deren Alkoholgehalt mit dem Aräometer der OIML bestimmt werden kann:

2208.90.42

--- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

frei

A

2208.90.48

--- andere

frei

A

-- andere:

2208.90.53

--- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

frei

A

--- andere:

2208.90.58

---- mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,15 % vol

frei

A

2208.90.62

---- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,15 % vol bis 2,5 % vol:

frei

A

2208.90.68

---- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 2,5 % vol bis 6 % vol:

frei

A

2208.90.72

---- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 6 % vol bis 9 % vol:

frei

A

2208.90.78

---- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 9 % vol bis 14 % vol:

frei

A

2208.90.85

---- Mit einem Alkoholgehalt von mehr als 14 % vol bis 23 % vol:

frei

A

2208.90.97

---- andere:

frei

A

22.09

Speiseessig

2209.00.00

Speiseessig

frei

A

23

RÜCKSTÄNDE UND ABFÄLLE DER LEBENSMITTELINDUSTRIE; ZUBEREITETES FUTTER

23.01

Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln:

2301.10.00

- Mehl und Pellets von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen; Grieben/Grammeln

5 %

A

2301.20.00

- Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren

5 %

A

23.02

Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten:

2302.10.00

- von Mais

frei

A

2302.30.00

- von Weizen

frei

A

2302.40.00

- von anderem Getreide

frei

A

2302.50.00

- von Hülsenfrüchten

frei

A

23.03

Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets:

2303.10.00

- Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände

frei

A

2303.20.00

- ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung

frei

A

2303.30.00

- Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien

frei

A

23.04

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2304.00.00

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

frei

A

23.05

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305.00.00

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

frei

A

23.06

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 23.04 und 23.05:

2306.10.00

- aus Baumwollsamen

frei

A

2306.20.00

- aus Leinsamen

frei

A

2306.30.00

- aus Sonnenblumenkernen

frei

A

- aus Raps- oder Rübsensamen:

2306.41.00

-- aus erucasäurearmen Raps- oder Rübsensamen

frei

A

2306.49.00

-- andere

frei

A

2306.50.00

- aus Kokosnüssen (Kopra)

frei

A

2306.60.00

- aus Palmnüssen oder Palmkernen

frei

A

2306.90.00

- andere

frei

A

23.07

Weintrub/Weingeläger; Weinstein, roh

2307.00.00

Weintrub/Weingeläger; Weinstein, roh

frei

A

23.08

Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen

2308.00.00

Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen

5 %

A

23.09

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art:

2309.10

- Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

2309.10.01

-- Hundekuchen und ähnliches Gebäck

5 %

A

2309.10.09

-- zubereitetes Katzen- oder Hundefutter in luftdicht verschlossenen Behältnissen

5 %

A

2309.10.19

-- andere

5 %

A

2309.90

- andere:

2309.90.01

-- Hundekuchen und ähnliches Gebäck

5 %

A

2309.90.09

-- Lecksteine für Schafe und Rinder

frei

A

2309.90.19

-- andere

5 %

A

24

TABAK UND VERARBEITETE TABAKERSATZSTOFFE

24.01

Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle:

2401.10

- Tabak, nicht entrippt:

-- zur Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area zu:

2401.10.01

--- Zigarren

frei

A

2401.10.09

--- Tabak, Zigaretten, Schnupftabak

frei

A

2401.10.19

-- zu anderer Verwendung

frei

A

2401.20

- Tabak, teilweise oder ganz entrippt:

-- zur Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area zu:

2401.20.01

--- Zigarren

frei

A

2401.20.09

--- Tabak, Zigaretten, Schnupftabak

frei

A

2401.20.19

-- zu anderer Verwendung

frei

A

2401.30

- Tabakabfälle:

-- zur Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area zu:

2401.30.01

--- Zigarren

frei

A

2401.30.09

--- Tabak, Zigaretten, Schnupftabak

frei

A

2401.30.19

-- zu anderer Verwendung

frei

A

24.02

Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen:

2402.10.00

- Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend, je kg Tabakgehalt

frei

A

2402.20

- Zigaretten, Tabak enthaltend:

2402.20.10

-- mit einem tatsächlichen Tabakgehalt von mehr als 0,8 kg je 1 000 Zigaretten

5 %

A

2402.20.90

-- mit einem tatsächlichen Tabakgehalt von 0,8 kg oder weniger je 1 000 Zigaretten

5 %

A

2402.90

- andere:

2402.90.01

-- Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabakersatzstoffe enthaltend

frei

A

-- Zigaretten, Tabakersatzstoffe enthaltend:

2402.90.12

--- mit einem Gewicht von mehr als 1,1 kg je 1 000 Stück

frei

A

2402.90.18

--- mit einem Gewicht von 1,1 kg oder weniger je 1 000 Stück

frei

A

24.03

Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen:

- Rauchtabak, auch mit einem beliebigen Anteil an Tabakersatzstoffen:

2403.11

-- Wasserpfeifentabak im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel:

2403.11.10

--- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

5 %

A

2403.11.90

--- andere

5 %

A

2403.19

-- andere:

2403.19.10

--- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

5 %

A

2403.19.90

--- andere

5 %

A

- andere:

2403.91

-- „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak:

2403.91.10

--- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

5 %

A

2403.91.90

--- andere

5 %

A

2403.99

-- andere:

2403.99.02

--- Schnupftabak

frei

A

2403.99.09

--- Tabakauszüge und Tabaksoßen

frei

A

2403.99.11

--- Rauchmischungen, Tabakersatzstoffe enthaltend

frei

A

2403.99.90

--- andere

5 %

A

25

SALZ; SCHWEFEL; STEINE UND ERDEN; GIPS, KALK UND ZEMENT

25.01

Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien); Meerwasser

2501.00.00

Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien); Meerwasser

frei

A

25.02

Schwefelkies, nicht geröstet

2502.00.00

Schwefelkies, nicht geröstet

frei

A

25.03

Schwefel aller Art, ausgenommen sublimierter Schwefel, gefällter Schwefel und kolloider Schwefel

2503.00.00

Schwefel aller Art, ausgenommen sublimierter Schwefel, gefällter Schwefel und kolloider Schwefel

frei

A

25.04

Natürlicher Grafit:

2504.10.00

- in Pulverform oder in Flocken

frei

A

2504.90.00

- andere

frei

A

25.05

Natürliche Sande aller Art, auch gefärbt, ausgenommen metallhaltige Sande des Kapitels 26:

2505.10.00

- kieselsaure Sande und Quarzsande

frei

A

2505.90.00

- andere

frei

A

25.06

Quarz (ausgenommen natürliche Sande); Quarzite, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten:

2506.10.00

- Quarz

frei

A

2506.20.00

- Quarzite

frei

A

25.07

Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, auch gebrannt

2507.00.00

Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, auch gebrannt

frei

A

25.08

Anderer Ton und Lehm (ausgenommen geblähter Ton der Position 68.06), Andalusit, Cyanit, Sillimanit, auch gebrannt; Mullit; Schamotte-Körnungen und Ton-Dinasmassen:

2508.10.00

- Bentonit

frei

A

2508.30.00

- feuerfester Ton und Lehm

frei

A

2508.40.00

- anderer Ton und Lehm

frei

A

2508.50.00

- Andalusit, Cyanit und Sillimanit

frei

A

2508.60.00

- Mullit

frei

A

2508.70.00

- Schamotte-Körnungen und Ton-Dinasmassen

frei

A

25.09

Kreide

2509.00.00

Kreide

frei

A

25.10

Natürliche Calciumphosphate, natürliche Aluminiumcalciumphosphate und Phosphatkreiden:

2510.10.00

- nicht gemahlen

frei

A

2510.20.00

- gemahlen

frei

A

25.11

Natürliches Bariumsulfat (Baryt); natürliches Bariumcarbonat (Witherit), auch gebrannt, ausgenommen Bariumoxid der Position 28.16:

2511.10.00

- natürliches Bariumsulfat (Baryt)

frei

A

2511.20.00

- natürliches Bariumcarbonat (Witherit), auch gebrannt

frei

A

25.12

Kieselsäurehaltige Fossilienmehle (z. B. Kieselgur, Tripel und Diatomit) und ähnliche kieselsäurehaltige Erden, auch gebrannt, mit einem Schüttgewicht von 1 oder weniger

2512.00.00

Kieselsäurehaltige Fossilienmehle (z. B. Kieselgur, Tripel und Diatomit) und ähnliche kieselsäurehaltige Erden, auch gebrannt, mit einem Schüttgewicht von 1 oder weniger

frei

A

25.13

Bimsstein; Schmirgel; natürlicher Korund, natürlicher Granat und andere natürliche Schleifmittel, auch wärmebehandelt:

2513.10.00

- Bimsstein

frei

A

2513.20.00

- Schmirgel, natürlicher Korund, natürlicher Granat und andere natürliche Schleifmittel

frei

A

25.14

Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

2514.00.00

Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

frei

A

25.15

Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein, mit einem Schüttgewicht von 2,5 oder mehr, und Alabaster, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten:

- Marmor und Travertin:

2515.11.00

-- roh oder grob behauen

frei

A

2515.12.00

-- durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

frei

A

2515.20.00

- Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein; Alabaster

frei

A

25.16

Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten:

- Granit:

2516.11.00

-- roh oder grob behauen

frei

A

2516.12.00

-- durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

frei

A

2516.20.00

- Sandstein

frei

A

2516.90.00

- andere Werksteine

frei

A

25.17

Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine, von der beim Betonbau oder als Steinmaterial im Wege- und Bahnbau verwendeten Art, Feuerstein (Flintstein) und Kiesel, auch wärmebehandelt; Makadam aus Schlacken und ähnlichen Industrieabfällen, auch mit den im ersten Teil dieser Position aufgeführten Stoffen vermischt; Teermakadam; Körnungen/Granalien, Splitter und Mehl von Steinen der Positionen 25.15 und 25.16, auch wärmebehandelt:

2517.10.00

- Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine, von der beim Betonbau oder als Steinmaterial im Wege- und Bahnbau verwendeten Art, Feuerstein (Flintstein) und Kiesel, auch wärmebehandelt

frei

A

2517.20.00

- Makadam aus Schlacken und ähnlichen Industrieabfällen, auch mit den in der Tarifposition 2517.10.00 aufgeführten Stoffen vermischt

frei

A

2517.30.00

- Teermakadam

frei

A

- Körnungen/Granalien, Splitter und Mehl von Steinen der Positionen 25.15 und 25.16, auch wärmebehandelt:

2517.41.00

-- aus Marmor

5 %

A

2517.49.00

-- andere

frei

A

25.18

Dolomit, auch gebrannt oder gesintert, einschließlich Dolomit, grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten; Dolomitstampfmasse:

2518.10.00

- Dolomit, weder gebrannt noch gesintert

frei

A

2518.20.00

- Dolomit, gebrannt oder gesintert

frei

A

2518.30.10

- Dolomitstampfmasse

frei

A

25.19

Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit); geschmolzene Magnesia; totgebrannte (gesinterte) Magnesia, auch mit Zusatz von geringen Mengen anderer Oxide vor dem Sintern; anderes Magnesiumoxid, auch chemisch rein:

2519.10.00

- natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit)

frei

A

2519.90.00

- andere

frei

A

25.20

Gipsstein; Anhydrit; Gips (aus gebranntem Gipsstein oder aus Calciumsulfat), auch gefärbt oder mit geringen Zusätzen von Abbindebeschleunigern oder -verzögerern:

2520.10.00

- Gipsstein; Anhydrit

frei

A

2520.20.00

- Gips

frei

A

25.21

Kalksteine von der als Hochofenzuschläge oder zum Herstellen von Kalk oder Zement verwendeten Art

2521.00.00

Kalksteine von der als Hochofenzuschläge oder zum Herstellen von Kalk oder Zement verwendeten Art

frei

A

25.22

Luftkalk, auch gelöscht, und hydraulischer Kalk, ausgenommen reines Calciumoxid und Calciumhydroxid der Position 28.25:

2522.10.00

- Luftkalk, ungelöscht

frei

A

2522.20.00

- Luftkalk, gelöscht

frei

A

2522.30.00

- hydraulischer Kalk

frei

A

25.23

Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt:

2523.10.00

- Zementklinker

frei

A

- Portlandzement:

2523.21.00

-- weißer Zement, auch künstlich gefärbt

frei

A

2523.29.00

-- andere

frei

A

2523.30.00

- Tonerdezement

frei

A

2523.90.00

- anderer Zement

frei

A

25.24

Asbest:

2524.10.00

- Krokydolith

frei

A

2524.90.00

- andere

frei

A

25.25

Glimmer, auch in ungleichmäßige Blätter oder Scheiben gespalten (Schuppen); Glimmerabfall:

2525.10.00

- Glimmer, roh oder in ungleichmäßige Blätter oder Scheiben gespalten

frei

A

2525.20.00

- Glimmerpulver

frei

A

2525.30.00

- Glimmerabfall

frei

A

25.26

Natürlicher Speckstein und Talk, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten; Talkum:

2526.10.00

- weder gemahlen noch sonst zerkleinert

frei

A

2526.20.00

- gemahlen oder sonst zerkleinert

frei

A

25.28

Natürliche Borate und ihre Konzentrate (auch calciniert), ausgenommen aus natürlichen Solen ausgeschiedene Borate; natürliche Borsäure mit einem Gehalt an H3BO3 von nicht mehr als 85 GHT in der Trockenmasse

2528.00.00

Natürliche Borate und ihre Konzentrate (auch calciniert), ausgenommen aus natürlichen Solen ausgeschiedene Borate; natürliche Borsäure mit einem Gehalt an H3BO3 von nicht mehr als 85 GHT in der Trockenmasse

frei

A

25.29

Feldspat; Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit; Flussspat:

2529.10.00

- Feldspat

frei

A

- Flussspat:

2529.21.00

-- mit einem Gehalt an Calciumfluorid von 97 GHT oder weniger

frei

A

2529.22.00

-- mit einem Gehalt an Calciumfluorid von mehr als 97 GHT

frei

A

2529.30.00

- Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit

frei

A

25.30

Mineralische Stoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

2530.10.00

- Vermiculit, Perlit und Chlorite, nicht gebläht

frei

A

2530.20.00

- Kieserit und Epsomit (natürliche Magnesiumsulfate)

frei

A

2530.90.00

- andere

frei

A

26

ERZE SOWIE SCHLACKEN UND ASCHEN

26.01

Eisenerze und ihre Konzentrate, einschließlich Schwefelkiesabbrände:

- Eisenerze und ihre Konzentrate, ausgenommen Schwefelkiesabbrände:

2601.11.00

-- nicht agglomeriert

frei

A

2601.12.00

-- agglomeriert

frei

A

2601.20.00

- Schwefelkiesabbrände

frei

A

26.02

Manganerze und ihre Konzentrate, einschließlich eisenhaltige Manganerze und ihre Konzentrate, mit einem Gehalt an Mangan von 20 GHT oder mehr, bezogen auf die Trockenmasse

2602.00.00

Manganerze und ihre Konzentrate, einschließlich eisenhaltige Manganerze und ihre Konzentrate, mit einem Gehalt an Mangan von 20 GHT oder mehr, bezogen auf die Trockenmasse

frei

A

26.03

Kupfererze und ihre Konzentrate

2603.00.00

Kupfererze und ihre Konzentrate

frei

A

26.04

Nickelerze und ihre Konzentrate

2604.00.00

Nickelerze und ihre Konzentrate

frei

A

26.05

Cobalterze und ihre Konzentrate

2605.00.00

Cobalterze und ihre Konzentrate

frei

A

26.06

Aluminiumerze und ihre Konzentrate

2606.00.00

Aluminiumerze und ihre Konzentrate

frei

A

26.07

Bleierze und ihre Konzentrate

2607.00.00

Bleierze und ihre Konzentrate

frei

A

26.08

Zinkerze und ihre Konzentrate

2608.00.00

Zinkerze und ihre Konzentrate

frei

A

26.09

Zinnerze und ihre Konzentrate

2609.00.00

Zinnerze und ihre Konzentrate

frei

A

26.10

Chromerze und ihre Konzentrate

2610.00.00

Chromerze und ihre Konzentrate

frei

A

26.11

Wolframerze und ihre Konzentrate

2611.00.00

Wolframerze und ihre Konzentrate

frei

A

26.12

Uran- oder Thoriumerze und deren Konzentrate:

2612.10.00

- Uranerze und ihre Konzentrate

frei

A

2612.20.00

- Thoriumerze und ihre Konzentrate

frei

A

26.13

Molybdänerze und ihre Konzentrate:

2613.10.00

- geröstet

frei

A

2613.90.00

- andere

frei

A

26.14

Titanerze und ihre Konzentrate

2614.00.00

Titanerze und ihre Konzentrate

frei

A

26.15

Niobium-, Tantal-, Vanadium- oder Zirkonerze und deren Konzentrate:

2615.10.00

- Zirkonerze und ihre Konzentrate

frei

A

2615.90.00

- andere

frei

A

26.16

Edelmetallerze und ihre Konzentrate:

2616.10.00

- Silbererze und ihre Konzentrate

frei

A

2616.90.00

- andere

frei

A

26.17

Andere Erze und ihre Konzentrate:

2617.10.00

- Antimonerze und ihre Konzentrate

frei

A

2617.90.00

- andere

frei

A

26.18

Granulierte Schlacke (Schlackensand) aus der Eisen- und Stahlherstellung

2618.00.00

Granulierte Schlacke (Schlackensand) aus der Eisen- und Stahlherstellung

frei

A

26.19

Schlacken (ausgenommen granulierte Schlacke), Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung

2619.00.00

Schlacken (ausgenommen granulierte Schlacke), Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung

frei

A

26.20

Schlacken, Aschen und Rückstände (ausgenommen solche der Eisen- und Stahlherstellung), die Metalle, Arsen oder deren Verbindungen enthalten:

- überwiegend Zink enthaltend:

2620.11.00

-- Galvanisationsmatte (Hartzink)

frei

A

2620.19.00

-- andere

frei

A

- überwiegend Blei enthaltend:

2620.21.00

-- Schlämme von bleihaltigem Benzin und Schlämme von bleihaltigen Antiklopfmitteln

frei

A

2620.29.00

-- andere

frei

A

2620.30.00

- überwiegend Kupfer enthaltend

frei

A

2620.40.00

- überwiegend Aluminium enthaltend

frei

A

2620.60.00

- Arsen, Quecksilber, Thallium oder deren Mischungen enthaltend, wie sie zum Gewinnen von Arsen, der genannten Metalle oder zum Herstellen von chemischen Verbindungen daraus verwendet werden

frei

A

- andere:

2620.91.00

-- Antimon, Beryllium, Cadmium, Chrom oder deren Mischungen enthaltend

frei

A

2620.99.00

-- andere

frei

A

26.21

Andere Schlacken und Aschen, einschließlich Seetangasche; Aschen und Rückstände vom Verbrennen von Siedlungsabfällen:

2621.10.00

- Aschen und Rückstände vom Verbrennen von Siedlungsabfällen

frei

A

2621.90.00

- andere

frei

A

27

MINERALISCHE BRENNSTOFFE, MINERALÖLE UND ERZEUGNISSE IHRER DESTILLATION; BITUMINÖSE STOFFE; MINERALWACHSE

27.01

Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe:

- Steinkohle, auch in Pulverform, jedoch nicht agglomeriert:

2701.11.00

-- Anthrazit

frei

A

2701.12.00

-- bitumenhaltige Steinkohle

frei

A

2701.19.00

-- andere Steinkohle

frei

A

2701.20.00

- Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe

frei

A

27.02

Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat (Jett):

2702.10.00

- Braunkohle, auch in Pulverform, jedoch nicht agglomeriert

frei

A

2702.20.00

- Braunkohle, agglomeriert

frei

A

27.03

Torf (einschließlich Torfstreu), auch agglomeriert

2703.00.00

Torf (einschließlich Torfstreu), auch agglomeriert

frei

A

27.04

Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle

2704.00.00

Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle

frei

A

27.05

Steinkohlengas, Wassergas, Generatorgas, Schwachgas und ähnliche Gase, ausgenommen Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

2705.00.00

Steinkohlengas, Wassergas, Generatorgas, Schwachgas und ähnliche Gase, ausgenommen Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

frei

A

27.06

Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere, auch entwässert oder teilweise destilliert, einschließlich rekonstituierte Teere

2706.00.00

Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere, auch entwässert oder teilweise destilliert, einschließlich rekonstituierte Teere

frei

A

27.07

Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen:

2707.10.00

- Benzole

frei

A

2707.20.00

- Toluole

frei

A

2707.30.00

- Xylole

frei

A

2707.40.00

- Naphthalin

frei

A

2707.50.00

- andere Mischungen aromatischer Kohlenwasserstoffe, bei deren Destillation nach ISO 3405 bis 250 °C einschließlich der Destillationsverluste mindestens 65 RHT übergehen (entspricht ASTM D 86)

frei

A

- andere:

2707.91.00

-- Kreosotöle

frei

A

2707.99.00

-- andere

frei

A

27.08

Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren:

2708.10.00

- Pech

frei

A

2708.20.00

- Pechkoks

frei

A

27.09

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh

2709.00.00

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh

frei

A

27.10

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle:

- Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen solche, die Biodiesel enthalten, und ausgenommen Ölabfälle:

2710.12

-- Leichtöle und Zubereitungen:

--- Motorenbenzin:

---- als Massengut in Schiffsböden oder in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von 5 l oder mehr:

2710.12.10

----- zur Verarbeitung im Licensed Manufacturing Area der New Zealand Refining Company Limited in Marsden Point

frei

A

----- andere:

2710.12.13

------ Flugbenzin

frei

A

------ andere:

2710.12.15

------- Research-Oktanzahl (ROZ) von weniger als 95 (Normal), vermischt mit Ethylalkohol und als Kraftstoff für Motoren verwendbar

frei

A

2710.12.17

------- Research-Oktanzahl (ROZ) von 95 oder mehr (Super), vermischt mit Ethylalkohol und als Kraftstoff für Motoren verwendbar

frei

A

2710.12.19

------- andere

frei

A

---- in anderen Behältnissen:

2710.12.21

----- zur Verarbeitung im Licensed Manufacturing Area der New Zealand Refining Company Limited in Marsden Point

frei

A

----- andere:

2710.12.23

------ Research-Oktanzahl (ROZ) von weniger als 95 (Normal), vermischt mit Ethylalkohol und als Kraftstoff für Motoren verwendbar

5 %

A

2710.12.25

------ Research-Oktanzahl (ROZ) von 95 oder mehr (Super), vermischt mit Ethylalkohol und als Kraftstoff für Motoren verwendbar

5 %

A

2710.12.29

------ andere

5 %

A

--- leichter Flugturbinenkraftstoff, Testbenzin (white spirit):

---- als Massengut in Schiffsböden oder in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von 5 l oder mehr:

2710.12.31

----- zur Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

frei

A

----- andere:

2710.12.35

------ leichter Flugturbinenkraftstoff

frei

A

2710.12.39

------ Testbenzin (white spirit)

frei

A

---- in anderen Behältnissen:

2710.12.41

----- zur Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

frei

A

----- andere:

2710.12.45

------ leichter Flugturbinenkraftstoff

5 %

A

2710.12.49

------ Testbenzin (white spirit)

5 %

A

--- andere:

2710.12.51

---- zur Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

frei

A

2710.12.59

---- andere

frei

A

2710.19

-- andere:

2710.19.12

--- Erdöl, teilweise raffiniert, einschließlich getopptes Rohöl

frei

A

--- andere Destillationskraftstoffe:

---- Leuchtöl (Kerosin), einschließlich Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis:

----- als Massengut in Schiffsböden oder in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von 5 l oder mehr:

2710.19.14

------ zur Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

frei

A

------ andere:

2710.19.16

------- Flugturbinenkraftstoff

frei

A

2710.19.18

------- Leuchtöl (Kerosin)

frei

A

----- in anderen Behältnissen:

2710.19.22

------ zur Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

frei

A

------ andere:

2710.19.24

------- Flugturbinenkraftstoff

5 %

A

2710.19.26

------- Leuchtöl (Kerosin)

5 %

A

---- andere:

2710.19.28

----- zur Verarbeitung im Licensed Manufacturing Area der New Zealand Refining Company Limited in Marsden Point

frei

A

----- andere:

------ Kraftfahrzeug-Diesel, auch mit anderen Stoffen vermischt:

2710.19.32

------- Kraftfahrzeug-Diesel, nicht mit anderen Stoffen vermischt

frei

A

2710.19.34

------- Kraftfahrzeug-Diesel, mit Motorenbenzin vermischt

frei

A

2710.19.36

------- Kraftfahrzeug-Diesel, mit anderen Stoffen vermischt

frei

A

------ Schiffsdiesel, auch mit anderen Stoffen vermischt:

2710.19.38

------- Schiffsdiesel, nicht mit anderen Stoffen vermischt

frei

A

2710.19.42

------- Schiffsdiesel, mit Motorenbenzin vermischt

frei

A

2710.19.44

------- Schiffsdiesel, mit anderen Stoffen vermischt

frei

A

2710.19.46

------ leichtes Heizöl (Gemisch aus Kerosin und Diesel)

frei

A

2710.19.48

------ andere

frei

A

--- Rückstandsheizöl:

2710.19.52

---- zur Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

frei

A

2710.19.54

---- andere

frei

A

--- zubereitete Schmiermittel:

2710.19.56

---- Fette und andere Festschmierstoffe

5 %

A

---- andere Zubereitungen:

2710.19.58

----- als Massengut in Schiffsböden

frei

A

----- in Behältnissen:

2710.19.62

------ mit einem Fassungsvermögen von 5 l oder mehr

frei

A

2710.19.64

------ andere

5 %

A

2710.19.66

--- Alkylengemische (aus ungesättigten und gesättigten acyclischen Kohlenwasserstoffen)

frei

A

2710.19.68

--- Transformatorenöle und Schalteröle sowie speziell für medizinische Zwecke geeignete Öle, nach Maßgabe der vom Minister erteilten Genehmigung und unter den von diesem festgelegten Bedingungen

frei

A

--- andere Arten:

2710.19.72

---- Hydrauliköle

frei

A

---- andere:

2710.19.74

----- zur Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

frei

A

2710.19.78

----- andere

frei

A

2710.20

- Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen, die Biodiesel enthalten, ausgenommen Ölabfälle:

-- Leichtöle und Zubereitungen:

--- Motorenbenzin:

---- als Massengut in Schiffsböden oder in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von 5 l oder mehr:

2710.20.17

----- zur Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

frei

A

----- andere:

2710.20.19

------ Flugbenzin

frei

A

2710.20.21

------ andere

frei

A

---- in anderen Behältnissen:

2710.20.23

----- zur Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

frei

A

2710.20.25

----- andere

5 %

A

--- leichter Flugturbinenkraftstoff:

---- als Massengut in Schiffsböden oder in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von 5 l oder mehr:

2710.20.27

----- zur Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

frei

A

2710.20.29

----- andere

frei

A

---- in anderen Behältnissen:

2710.20.31

----- zur Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

frei

A

2710.20.33

----- andere

5 %

A

--- andere:

2710.20.35

---- zur Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

frei

A

2710.20.37

---- andere

frei

A

-- andere Destillationskraftstoffe:

--- Leuchtöl (Kerosin), einschließlich Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis:

---- als Massengut in Schiffsböden oder in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von 5 l oder mehr:

2710.20.39

----- zur Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

frei

A

2710.20.41

----- andere

frei

A

---- in anderen Behältnissen:

2710.20.43

----- zur Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

frei

A

2710.20.45

----- andere

5 %

A

--- andere:

2710.20.47

---- zur Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

frei

A

---- andere:

2710.20.49

----- Kraftfahrzeug-Diesel

frei

A

2710.20.51

----- Schiffsdiesel

frei

A

2710.20.53

----- andere

frei

A

-- Rückstandsheizöl:

2710.20.55

--- zur Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

frei

A

2710.20.59

--- andere

frei

A

- Ölabfälle:

2710.91.00

-- polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT) oder polybromierte Biphenyle (PBB) enthaltend

frei

A

2710.99.00

-- andere

frei

A

27.11

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe:

- verflüssigt:

2711.11.00

-- Erdgas

frei

A

2711.12.00

-- Propan

frei

A

2711.13.00

-- Butane

frei

A

2711.14

-- Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien:

2711.14.01

--- Propylen und Butylen

frei

A

2711.14.09

--- andere

frei

A

2711.19.00

-- andere

frei

A

- in gasförmigem Zustand:

2711.21.00

-- Erdgas

frei

A

2711.29.00

-- andere

frei

A

27.12

Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt:

2712.10.00

- Vaselin

5 %

A

2712.20.00

- Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT

frei

A

2712.90.00

- andere

frei

A

27.13

Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien:

- Petrolkoks:

2713.11.00

-- nicht calciniert

frei

A

2713.12.00

-- calciniert

frei

A

2713.20.00

- Bitumen aus Erdöl

frei

A

2713.90.00

- andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

frei

A

27.14

Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein:

2714.10.00

- bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande

frei

A

2714.90.00

- andere

frei

A

27.15

Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)

2715.00

Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen):

2715.00.01

- Mastixzubereitungen, einschließlich Mastix mit mineralischen Stoffen wie Sand oder Asbest

frei

A

- Zubereitungen für Straßenbelag:

2715.00.11

-- Verschnittbitumen (Mischungen aus Bitumen und Öl)

frei

A

2715.00.19

-- andere

frei

A

2715.00.29

- andere

5 %

A

28

ANORGANISCHE CHEMISCHE ERZEUGNISSE; ANORGANISCHE ODER ORGANISCHE VERBINDUNGEN VON EDELMETALLEN, VON SELTENERDMETALLEN, VON RADIOAKTIVEN ELEMENTEN ODER VON ISOTOPEN

I. CHEMISCHE ELEMENTE

28.01

Fluor, Chlor, Brom und Iod:

2801.10.00

- Chlor

frei

A

2801.20.00

- Iod

frei

A

2801.30.00

- Fluor; Brom

frei

A

28.02

Sublimierter oder gefällter Schwefel; kolloider Schwefel

2802.00.00

Sublimierter oder gefällter Schwefel; kolloider Schwefel

frei

A

28.03

Kohlenstoff (Ruß und andere Formen von Kohlenstoff, anderweit weder genannt noch inbegriffen)

2803.00.00

Kohlenstoff (Ruß und andere Formen von Kohlenstoff, anderweit weder genannt noch inbegriffen)

frei

A

28.04

Wasserstoff, Edelgase und andere Nichtmetalle:

2804.10.00

- Wasserstoff

frei

A

- Edelgase:

2804.21.00

-- Argon

frei

A

2804.29.00

-- andere

frei

A

2804.30.00

- Stickstoff

frei

A

2804.40.00

- Sauerstoff

frei

A

2804.50.00

- Bor; Tellur

frei

A

- Silicium:

2804.61.00

-- mit einem Gehalt an Silicium von 99,99 GHT oder mehr

frei

A

2804.69.00

-- andere

frei

A

2804.70.00

- Phosphor

frei

A

2804.80.00

- Arsen

frei

A

2804.90.00

- Selen

frei

A

28.05

Alkali- oder Erdalkalimetalle; Seltenerdmetalle, Scandium und Yttrium, auch untereinander gemischt oder miteinander legiert; Quecksilber:

- Alkali- oder Erdalkalimetalle:

2805.11.00

-- Natrium

frei

A

2805.12.00

-- Calcium

frei

A

2805.19.00

-- andere

frei

A

2805.30.00

- Seltenerdmetalle, Scandium und Yttrium, auch untereinander gemischt oder miteinander legiert

frei

A

2805.40.00

- Quecksilber

frei

A

II. ANORGANISCHE SÄUREN UND ANORGANISCHE SAUERSTOFFVERBINDUNGEN DER NICHTMETALLE

28.06

Chlorwasserstoff (Salzsäure); Chloroschwefelsäure:

2806.10.00

- Chlorwasserstoff (Salzsäure)

frei

A

2806.20.00

- Chloroschwefelsäure

frei

A

28.07

Schwefelsäure; Oleum

2807.00.00

Schwefelsäure; Oleum

frei

A

28.08

Salpetersäure; Nitriersäuren

2808.00.00

Salpetersäure; Nitriersäuren

frei

A

28.09

Diphosphorpentaoxid; Phosphorsäure; Polyphosphorsäuren, auch chemisch nicht einheitlich:

2809.10.00

- Diphosphorpentaoxid

frei

A

2809.20.00

- Phosphorsäure und Polyphosphorsäuren

frei

A

28.10

Boroxide; Borsäuren

2810.00.00

Boroxide; Borsäuren

frei

A

28.11

Andere anorganische Säuren und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle:

- andere anorganische Säuren:

2811.11.00

-- Fluorwasserstoff (Flusssäure)

frei

A

2811.12.00

-- Hydrogencyanid (Cyanwasserstoffsäure) (Blausäure)

frei

A

2811.19.00

-- andere

frei

A

- andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle:

2811.21.00

-- Kohlenstoffdioxid

frei

A

2811.22.00

-- Siliciumdioxid

frei

A

2811.29.00

-- andere

frei

A

III. HALOGEN- ODER SCHWEFELVERBINDUNGEN DER NICHTMETALLE

28.12

Halogenide und Halogenoxide der Nichtmetalle:

- Chloride und Chloridoxide:

2812.11.00

-- Carbonyldichlorid (Phosgen)

frei

A

2812.12.00

-- Phosphoroxychlorid

frei

A

2812.13.00

-- Phosphortrichlorid

frei

A

2812.14.00

-- Phosphorpentachlorid

frei

A

2812.15.00

-- Schwefelmonochlorid

frei

A

2812.16.00

-- Schwefeldichlorid

frei

A

2812.17.00

-- Thionylchlorid

frei

A

2812.19.00

-- andere

frei

A

2812.90.00

- andere

frei

A

28.13

Sulfide der Nichtmetalle; handelsübliches Phosphortrisulfid:

2813.10.00

- Kohlenstoffdisulfid

frei

A

2813.90.00

- andere

frei

A

IV. ANORGANISCHE BASEN SOWIE METALLOXIDE, -HYDROXIDE UND -PEROXIDE

28.14

Ammoniak, wasserfrei oder in wässriger Lösung:

2814.10.00

- Ammoniak, wasserfrei

frei

A

2814.20.00

- Ammoniak in wässriger Lösung

frei

A

28.15

Natriumhydroxid (Ätznatron); Kaliumhydroxid (Ätzkali); Peroxide des Natriums oder des Kaliums:

- Natriumhydroxid (Ätznatron):

2815.11.00

-- fest

frei

A

2815.12.00

-- in wässriger Lösung (Natronlauge)

frei

A

2815.20.00

- Kaliumhydroxid (Ätzkali)

frei

A

2815.30.00

- Natrium- oder Kaliumperoxid

frei

A

28.16

Magnesiumhydroxid und -peroxid; Oxide, Hydroxide und Peroxide des Strontiums oder des Bariums:

2816.10.00

- Magnesiumhydroxid und -peroxid

frei

A

2816.40.00

- Strontium- und Bariumoxid, -hydroxid und -peroxid

frei

A

28.17

Zinkoxid; Zinkperoxid

2817.00.00

Zinkoxid; Zinkperoxid

frei

A

28.18

Künstlicher Korund, auch chemisch nicht einheitlich; Aluminiumoxid; Aluminiumhydroxid:

2818.10.00

- künstlicher Korund, auch chemisch nicht einheitlich

frei

A

2818.20.00

- anderes Aluminiumoxid als künstlicher Korund

frei

A

2818.30.00

- Aluminiumhydroxid

frei

A

28.19

Chromoxide und -hydroxide:

2819.10.00

- Chromtrioxid

frei

A

2819.90.00

- andere

frei

A

28.20

Manganoxide:

2820.10.00

- Mangandioxid

frei

A

2820.90.00

- andere

frei

A

28.21

Eisenoxide und -hydroxide; Farberden mit einem Gehalt an gebundenem Eisen von 70 GHT oder mehr, berechnet als Fe2O3:

2821.10.00

- Eisenoxide und -hydroxide

frei

A

2821.20.00

- Farberden

frei

A

28.22

Cobaltoxide und -hydroxide; handelsübliche Cobaltoxide

2822.00.00

Cobaltoxide und -hydroxide; handelsübliche Cobaltoxide

frei

A

28.23

Titanoxide

2823.00.00

Titanoxide

frei

A

28.24

Bleioxide; Mennige und Orangemennige:

2824.10.00

- Bleimonoxid (Lithargyrum, Massicot)

frei

A

2824.90.00

- andere

frei

A

28.25

Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide:

2825.10.00

- Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze

frei

A

2825.20.00

- Lithiumoxid und -hydroxid

frei

A

2825.30.00

- Vanadiumoxide und -hydroxide

frei

A

2825.40.00

- Nickeloxide und -hydroxide

frei

A

2825.50.00

- Kupferoxide und -hydroxide

frei

A

2825.60.00

- Germaniumoxide und Zirconiumdioxid

frei

A

2825.70.00

- Molybdänoxide und -hydroxide

frei

A

2825.80.00

- Antimonoxide

frei

A

2825.90.00

- andere

frei

A

V. METALLSALZE UND -PEROXOSALZE DER ANORGANISCHEN SÄUREN

28.26

Fluoride; Fluorosilicate, Fluoroaluminate und andere komplexe Fluorosalze:

- Fluoride:

2826.12.00

-- des Aluminiums

frei

A

2826.19.00

-- andere

frei

A

2826.30.00

- Natriumhexafluoroaluminat (synthetischer Kryolith)

frei

A

2826.90.00

- andere

frei

A

28.27

Chloride, Chloridoxide und Chloridhydroxide; Bromide und Bromidoxide; Iodide und Iodidoxide:

2827.10.00

- Ammoniumchlorid

frei

A

2827.20.00

- Calciumchlorid

frei

A

- andere Chloride:

2827.31.00

-- des Magnesiums

frei

A

2827.32.00

-- des Aluminiums

frei

A

2827.35.00

-- des Nickels

frei

A

2827.39.00

-- andere

frei

A

- Chloridoxide und Chloridhydroxide:

2827.41.00

-- des Kupfers

frei

A

2827.49.00

-- andere

frei

A

- Bromide und Bromidoxide:

2827.51.00

-- Bromide des Natriums oder des Kaliums

frei

A

2827.59.00

-- andere

frei

A

2827.60.00

- Iodide und Iodidoxide

frei

A

28.28

Hypochlorite; handelsübliches Calciumhypochlorit; Chlorite; Hypobromite:

2828.10.00

- handelsübliches Calciumhypochlorit und andere Calciumhypochlorite

frei

A

2828.90

- andere:

2828.90.01

-- Natriumhypochlorid

5 %

A

2828.90.09

-- andere Hypochlorite; Chlorite und Hypobromite

frei

A

28.29

Chlorate und Perchlorate; Bromate und Perbromate; Iodate und Periodate:

- Chlorate:

2829.11.00

-- des Natriums

frei

A

2829.19.00

-- andere

frei

A

2829.90.00

- andere

frei

A

28.30

Sulfide; Polysulfide, auch chemisch nicht einheitlich:

2830.10.00

- Natriumsulfide

frei

A

2830.90.00

- andere

frei

A

28.31

Dithionite und Sulfoxylate:

2831.10.00

- des Natriums

frei

A

2831.90.00

- andere

frei

A

28.32

Sulfite; Thiosulfate:

2832.10.00

- Natriumsulfite

frei

A

2832.20.00

- andere Sulfite

frei

A

2832.30.00

- Thiosulfate

frei

A

28.33

Sulfate; Alaune; Peroxosulfate (Persulfate):

- Natriumsulfate:

2833.11.00

-- Dinatriumsulfat

frei

A

2833.19.00

-- andere

frei

A

- andere Sulfate:

2833.21.00

-- des Magnesiums

frei

A

2833.22.00

-- des Aluminiums

5 %

A

2833.24.00

-- des Nickels

frei

A

2833.25.00

-- des Kupfers

5 %

A

2833.27.00

-- des Bariums

frei

A

2833.29.00

-- andere

frei

A

2833.30.00

- Alaune

frei

A

2833.40.00

- Peroxosulfate (Persulfate)

frei

A

28.34

Nitrite; Nitrate:

2834.10.00

- Nitrite

frei

A

- Nitrate:

2834.21.00

-- des Kaliums

frei

A

2834.29.00

-- andere

frei

A

28.35

Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch nicht einheitlich:

2835.10.00

- Phosphinate (Hypophosphite) und Phosphonate (Phosphite)

frei

A

- Phosphate:

2835.22.00

-- Mononatriumdihydrogenphosphat oder Dinatriumhydrogenphosphat

frei

A

2835.24.00

-- des Kaliums

frei

A

2835.25.00

-- Calciumhydrogenorthophosphat (Dicalciumphosphat)

frei

A

2835.26.00

-- andere Calciumphosphate

frei

A

2835.29.00

-- andere

frei

A

- Polyphosphate:

2835.31.00

-- Natriumtriphosphat (Natriumtripolyphosphat)

frei

A

2835.39.00

-- andere

frei

A

28.36

Carbonate; Peroxocarbonate (Percarbonate); handelsübliches Ammoniumcarbonat, Ammoniumcarbamat enthaltend:

2836.20.00

- Dinatriumcarbonat

frei

A

2836.30.00

- Natriumhydrogencarbonat (Natriumbicarbonat)

frei

A

2836.40.00

- Kaliumcarbonate

frei

A

2836.50.00

- Calciumcarbonat

frei

A

2836.60.00

- Bariumcarbonat

frei

A

- andere:

2836.91.00

-- Lithiumcarbonate

frei

A

2836.92.00

-- Strontiumcarbonat

frei

A

2836.99.00

-- andere

frei

A

28.37

Cyanide, Cyanidoxide und komplexe Cyanide:

- Cyanide und Cyanidoxide:

2837.11.00

-- des Natriums

frei

A

2837.19.00

-- andere

frei

A

2837.20.00

- komplexe Cyanide

frei

A

28.39

Silicate; handelsübliche Silicate der Alkalimetalle:

- des Natriums:

2839.11.00

-- Natriummetasilicate

frei

A

2839.19.00

-- andere

frei

A

2839.90.00

- andere

frei

A

28.40

Borate; Peroxoborate (Perborate):

- Dinatriumtetraborat (raffinierter Borax):

2840.11.00

-- wasserfrei

frei

A

2840.19.00

-- andere

frei

A

2840.20.00

- andere Borate

frei

A

2840.30.00

- Peroxoborate (Perborate)

frei

A

28.41

Salze der Säuren der Metalloxide oder Metallperoxide:

2841.30.00

- Natriumdichromat

frei

A

2841.50.00

- andere Chromate und Dichromate; Peroxochromate

frei

A

- Manganite, Manganate und Permanganate:

2841.61.00

-- Kaliumpermanganat

frei

A

2841.69.00

-- andere

frei

A

2841.70.00

- Molybdate

frei

A

2841.80.00

- Wolframate

frei

A

2841.90.00

- andere

frei

A

28.42

Andere Salze der anorganischen Säuren oder Peroxosäuren (einschließlich Aluminosilicate, auch chemisch nicht einheitlich), ausgenommen Azide:

2842.10.00

- Doppelsilicate oder komplexe Silicate, einschließlich Aluminosilicate, auch chemisch nicht einheitlich

frei

A

2842.90.00

- andere

frei

A

VI. VERSCHIEDENES

28.43

Edelmetalle in kolloidem Zustand; anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch nicht einheitlich; Edelmetallamalgame:

2843.10.00

- Edelmetalle in kolloidem Zustand

frei

A

- Silberverbindungen:

2843.21.00

-- Silbernitrat

5 %

A

2843.29.00

-- andere

frei

A

2843.30.00

- Goldverbindungen

frei

A

2843.90.00

- andere Verbindungen; Amalgame

frei

A

28.44

Radioaktive chemische Elemente und radioaktive Isotope (einschließlich der spaltbaren und brütbaren chemischen Elemente oder Isotope) und ihre Verbindungen; Mischungen und Rückstände, die diese Erzeugnisse enthalten:

2844.10.00

- natürliches Uran und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die natürliches Uran oder Verbindungen von natürlichem Uran enthalten

frei

A

2844.20.00

- an U 235 angereichertes Uran und seine Verbindungen; Plutonium und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die an U 235 angereichertes Uran, Plutonium oder Verbindungen dieser Erzeugnisse enthalten

frei

A

2844.30.00

- an U 235 abgereichertes Uran und seine Verbindungen; Thorium und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die an U 235 abgereichertes Uran, Thorium oder Verbindungen dieser Erzeugnisse enthalten

frei

A

2844.40.00

- andere radioaktive Elemente, Isotope und Verbindungen als die der Unterposition 2844.10, 2844.20 oder 2844.30; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die diese Elemente, Isotope oder Verbindungen enthalten; radioaktive Rückstände

frei

A

2844.50.00

- verbrauchte (bestrahlte) Brennstoffelemente (Stäbe, Kartuschen) von Kernreaktoren

frei

A

28.45

Isotope (ausgenommen Isotope der Position 28.44); anorganische oder organische Verbindungen dieser Isotope, auch chemisch nicht einheitlich:

2845.10.00

- schweres Wasser (Deuteriumoxid)

frei

A

2845.90.00

- andere

frei

A

28.46

Anorganische oder organische Verbindungen der Seltenerdmetalle, des Yttriums oder des Scandiums oder der Mischungen dieser Metalle:

2846.10.00

- Cerverbindungen

frei

A

2846.90.00

- andere

frei

A

28.47

Wasserstoffperoxid, auch mit Harnstoff verfestigt

2847.00.00

Wasserstoffperoxid, auch mit Harnstoff verfestigt

frei

A

28.49

Carbide, auch chemisch nicht einheitlich:

2849.10.00

- des Calciums

frei

A

2849.20.00

- des Siliciums

frei

A

2849.90.00

- andere

frei

A

28.50

Hydride, Nitride, Azide, Silicide und Boride, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Verbindungen, die zugleich Carbide der Position 28.49 sind

2850.00.00

Hydride, Nitride, Azide, Silicide und Boride, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Verbindungen, die zugleich Carbide der Position 28.49 sind

frei

A

28.52

Anorganische oder organische Verbindungen von Quecksilber, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Amalgame:

2852.10

- chemisch einheitlich:

-- zubereitete chemische Erzeugnisse zu fotografischen Zwecken, aus Quecksilber; ungemischte Erzeugnisse zu fotografischen Zwecken, aus Quecksilber:

2852.10.10

--- Blitzmaterialien

frei

A

2852.10.20

--- andere, ausgenommen Emulsionen zum Sensibilisieren von Oberflächen

5 %

A

-- Diagnostik- oder Laborreagenzien, aus Quecksilber:

2852.10.30

--- auf einem Träger aus Papier

5 %

A

2852.10.40

--- auf einem Träger aus Kunststoff

5 %

A

2852.10.50

--- andere

frei

A

2852.10.90

-- andere

frei

A

2852.90.00

- andere

frei

A

28.53

Phosphide, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Ferrophosphor; andere anorganische Verbindungen (einschließlich destilliertes Wasser oder Leitfähigkeitswasser und Wasser von gleicher Reinheit); flüssige Luft (einschließlich von Edelgasen befreite flüssige Luft); Pressluft; Amalgame von anderen Metallen als Edelmetallen:

2853.10.00

- Cyanogenchlorid (Chlorcyan)

frei

A

2853.90.00

- andere

frei

A

29

ORGANISCHE CHEMISCHE ERZEUGNISSE

I. KOHLENWASSERSTOFFE UND IHRE HALOGEN-, SULFO-, NITRO- ODER NITROSODERIVATE

29.01

Acyclische Kohlenwasserstoffe:

2901.10.00

- gesättigt

frei

A

- ungesättigt:

2901.21.00

-- Ethylen

frei

A

2901.22.00

-- Propen (Propylen)

frei

A

2901.23.00

-- Buten (Butylen) und seine Isomere

frei

A

2901.24.00

-- Buta-1,3-dien und Isopren

frei

A

2901.29.00

-- andere

frei

A

29.02

Cyclische Kohlenwasserstoffe:

- alicyclische:

2902.11.00

-- Cyclohexan

frei

A

2902.19.00

-- andere

frei

A

2902.20.00

- Benzol

frei

A

2902.30.00

- Toluol

frei

A

- Xylole:

2902.41.00

-- o-Xylol

frei

A

2902.42.00

-- m-Xylol

frei

A

2902.43.00

-- p-Xylol

frei

A

2902.44.00

-- Xylol-Isomerengemische

frei

A

2902.50.00

- Styrol

frei

A

2902.60.00

- Ethylbenzol

frei

A

2902.70.00

- Cumol

frei

A

2902.90

- andere:

2902.90.01

-- Naphthalin

5 %

A

2902.90.09

-- andere

frei

A

29.03

Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe:

- gesättigte Chlorderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe:

2903.11.00

-- Chlormethan (Methylchlorid) und Chlorethan (Ethylchlorid)

frei

A

2903.12.00

-- Dichlormethan (Methylenchlorid)

frei

A

2903.13.00

-- Chloroform (Trichlormethan)

frei

A

2903.14.00

-- Kohlenstofftetrachlorid (Tetrachlorkohlenstoff)

frei

A

2903.15.00

-- Ethylendichlorid (ISO) (1,2-Dichlorethan)

frei

A

2903.19.00

-- andere

frei

A

- ungesättigte Chlorderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe:

2903.21.00

-- Vinylchlorid (Chlorethylen)

frei

A

2903.22.00

-- Trichlorethylen

frei

A

2903.23.00

-- Tetrachlorethylen (Perchlorethylen)

frei

A

2903.29.00

-- andere

frei

A

- Fluor-, Brom- oder Iodderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe:

2903.31.00

-- Ethylendibromid (ISO) (1,2-Dibromethan)

frei

A

2903.39.00

-- andere

frei

A

- Halogenderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe mit zwei oder mehr verschiedenen Halogenen:

2903.71.00

-- Chlordifluormethan

frei

A

2903.72.00

-- Dichlortrifluorethane

frei

A

2903.73.00

-- Dichlorfluorethane

frei

A

2903.74.00

-- Chlordifluorethane

frei

A

2903.75.00

-- Dichlorpentafluorpropane

frei

A

2903.76.00

-- Bromchlordifluormethan, Bromtrifluormethan und Dibromtetrafluorethane

frei

A

2903.77.00

-- andere nur mit Fluor und Chlor perhalogenierte Derivate

frei

A

2903.78.00

-- andere perhalogenierte Derivate

frei

A

2903.79.00

-- andere

frei

A

- Halogenderivate der alicyclischen Kohlenwasserstoffe:

2903.81.00

-- 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan (HCH (ISO)), einschließlich Lindan (ISO, INN)

frei

A

2903.82.00

-- Aldrin (ISO), Chlordan (ISO) und Heptachlor (ISO)

frei

A

2903.83.00

-- Mirex (ISO)

frei

A

2903.89.00

-- andere

frei

A

- Halogenderivate der aromatischen Kohlenwasserstoffe:

2903.91.00

-- Chlorbenzol, o-Dichlorbenzol und p-Dichlorbenzol

frei

A

2903.92.00

-- Hexachlorbenzol (ISO) und DDT (ISO) (Clofenotan (INN), 1,1,1-Trichlor-2,2-bis(p-chlorphenyl)ethan)

frei

A

2903.93.00

-- Pentachlorbenzol (ISO)

frei

A

2903.94.00

-- Hexabrombiphenyle

frei

A

2903.99.00

-- andere

frei

A

29.04

Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Kohlenwasserstoffe, auch halogeniert:

2904.10.00

- nur Sulfogruppen enthaltende Derivate, ihre Salze und ihre Ethylester

frei

A

2904.20.00

- nur Nitro- oder nur Nitrosogruppen enthaltende Derivate

frei

A

- Perfluoroctansulfonsäure, ihre Salze und Perfluoroctansulfonylfluorid:

2904.31.00

-- Perfluoroctansulfonsäure

frei

A

2904.32.00

-- Ammoniumperfluoroctansulfonat

frei

A

2904.33.00

-- Lithiumperfluoroctansulfonat

frei

A

2904.34.00

-- Kaliumperfluoroctansulfonat

frei

A

2904.35.00

-- andere Salze der Perfluoroctansulfonsäure

frei

A

2904.36.00

-- Perfluoroctansulfonylfluorid

frei

A

- andere:

2904.91.00

-- Trichlornitromethan (Chlorpikrin)

frei

A

2904.99.00

-- andere

frei

A

II. ALKOHOLE, IHRE HALOGEN-, SULFO-, NITRO- ODER NITROSODERIVATE

29.05

Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

- einwertige gesättigte Alkohole:

2905.11

-- Methanol (Methylalkohol):

--- wenn zur ausschließlichen Verwendung als Rennkraftstoff angemeldet:

2905.11.01

---- zur Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

frei

A

2905.11.09

---- andere

frei

A

2905.11.19

--- andere

frei

A

2905.12.00

-- Propan-1-ol (Propylalkohol) und Propan-2-ol (Isopropylalkohol)

frei

A

2905.13.00

-- Butan-1-ol (n-Butylalkohol)

frei

A

2905.14.00

-- andere Butanole

frei

A

2905.16.00

-- Octanol (Octylalkohol) und seine Isomere

frei

A

2905.17.00

-- Dodecan-1-ol (Laurylalkohol), Hexadecan-1-ol (Cetylalkohol) und Octadecan-1-ol (Stearylalkohol)

frei

A

2905.19.00

-- andere

frei

A

- einwertige ungesättigte Alkohole:

2905.22.00

-- acyclische Terpenalkohole

frei

A

2905.29.00

-- andere

frei

A

- zweiwertige Alkohole:

2905.31.00

-- Ethylenglykol (Ethandiol)

frei

A

2905.32.00

-- Propylenglykol (Propan-1,2-diol)

frei

A

2905.39.00

-- andere

frei

A

- andere mehrwertige Alkohole:

2905.41.00

-- 2-Ethyl-2-(hydroxymethyl)propan-1,3-diol (Trimethylolpropan)

frei

A

2905.42.00

-- Pentaerythritol

frei

A

2905.43.00

-- Mannitol

frei

A

2905.44.00

-- D-Glucitol (Sorbit)

frei

A

2905.45.00

-- Glycerin

frei

A

2905.49.00

-- andere

frei

A

- Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der acyclischen Alkohole:

2905.51.00

-- Ethchlorvynol (INN)

frei

A

2905.59.00

-- andere

frei

A

29.06

Cyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

- alicyclische:

2906.11.00

-- Menthol

frei

A

2906.12.00

-- Cyclohexanol, Methylcyclohexanole, Dimethylcyclohexanole

frei

A

2906.13.00

-- Sterine und Inosite

frei

A

2906.19.00

-- andere

frei

A

- aromatische:

2906.21.00

-- Benzylalkohol

frei

A

2906.29.00

-- andere

frei

A

III.- PHENOLE, PHENOLALKOHOLE UND IHRE HALOGEN-, SULFO-, NITRO- ODER NITROSODERIVATE

29.07

Phenole; Phenolalkohole:

- einwertige Phenole:

2907.11.00

-- Phenol (Hydroxybenzol) und seine Salze

frei

A

2907.12.00

-- Kresole und ihre Salze

frei

A

2907.13.00

-- Octylphenol, Nonylphenol und ihre Isomere; Salze dieser Erzeugnisse

frei

A

2907.15.00

-- Naphthole und ihre Salze

frei

A

2907.19.00

-- andere

frei

A

- mehrwertige Phenole; Phenolalkohole:

2907.21.00

-- Resorcin und seine Salze

frei

A

2907.22.00

-- Hydrochinon und seine Salze

frei

A

2907.23.00

-- 4,4′-Isopropylidendiphenol (Bisphenol A, Diphenylolpropan) und seine Salze

frei

A

2907.29.00

-- andere

frei

A

29.08

Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Phenole oder Phenolalkohole:

- Nur Halogengruppen enthaltende Derivate und ihre Salze:

2908.11.00

-- Pentachlorphenol (ISO)

frei

A

2908.19.00

-- andere

frei

A

- andere:

2908.91.00

-- Dinoseb (ISO) und seine Salze

frei

A

2908.92.00

-- 4,6-Dinitro-o-kresol (DNOC (ISO)) und seine Salze

frei

A

2908.99.00

-- andere

frei

A

IV. ETHER, ALKOHOLPEROXIDE, ETHERPEROXIDE, KETONPEROXIDE, EPOXIDE MIT DREIGLIEDRIGEM RING, ACETALE UND HALBACETALE; IHRE HALOGEN-, SULFO-, NITRO- ODER NITROSODERIVATE

29.09

Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

- Acyclische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

2909.11.00

-- Diethylether

frei

A

2909.19.00

-- andere

frei

A

2909.20.00

- alicyclische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

frei

A

2909.30.00

- aromatische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

frei

A

- Etheralkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

2909.41.00

-- 2,2′-Oxydiethanol (Diethylenglykol, Digol)

frei

A

2909.43.00

-- Monobutylether des Ethylenglykols oder des Diethylenglykols

frei

A

2909.44.00

-- andere Monoalkylether des Ethylenglykols oder des Diethylenglykols

frei

A

2909.49.00

-- andere

frei

A

2909.50.00

- Etherphenole, Etheralkoholphenole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

frei

A

2909.60.00

- Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

frei

A

29.10

Epoxide, Epoxyalkohole, Epoxyphenole und Epoxyether mit dreigliedrigem Ring; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

2910.10.00

- Oxiran (Ethylenoxid)

frei

A

2910.20.00

- Methyloxiran (Propylenoxid)

frei

A

2910.30.00

- 1-Chlor-2,3-epoxypropan (Epichlorhydrin)

frei

A

2910.40.00

- Dieldrin (ISO, INN)

frei

A

2910.50.00

- Endrin (ISO)

frei

A

2910.90.00

- andere

frei

A

29.11

Acetale und Halbacetale, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2911.00.00

Acetale und Halbacetale, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

frei

A

V. VERBINDUNGEN MIT ALDEHYDFUNKTION

29.12

Aldehyde, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; cyclische Polymere der Aldehyde; Paraformaldehyd:

- acyclische Aldehyde ohne andere Sauerstoff-Funktionen:

2912.11.00

-- Methanal (Formaldehyd)

frei

A

2912.12.00

-- Ethanal (Acetaldehyd)

frei

A

2912.19.00

-- andere

frei

A

- cyclische Aldehyde ohne andere Sauerstoff-Funktionen:

2912.21.00

-- Benzaldehyd

frei

A

2912.29.00

-- andere

frei

A

- Aldehydalkohole, Aldehydether, Aldehydphenole und Aldehyde mit anderen Sauerstoff-Funktionen:

2912.41.00

-- Vanillin (4-Hydroxy-3-methoxybenzaldehyd)

frei

A

2912.42.00

-- Ethylvanillin (3-Ethoxy-4-hydroxybenzaldehyd)

frei

A

2912.49.00

-- andere

frei

A

2912.50.00

- cyclische Polymere der Aldehyde

frei

A

2912.60.00

- Paraformaldehyd

frei

A

29.13

Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Erzeugnisse der Position 29.12

2913.00.00

Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Erzeugnisse der Position 29.12

frei

A

VI. VERBINDUNGEN MIT KETON- ODER CHINONFUNKTION

29.14

Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

- acyclische Ketone ohne andere Sauerstoff-Funktionen:

2914.11.00

-- Aceton

frei

A

2914.12.00

-- Butanon (Methylethylketon)

frei

A

2914.13.00

-- 4-Methylpentan-2-on (Methylisobutylketon)

frei

A

2914.19.00

-- andere

frei

A

- alicyclische Ketone ohne andere Sauerstoff-Funktionen:

2914.22.00

-- Cyclohexanon, Methylcyclohexanone

frei

A

2914.23.00

-- Jonone und Methyljonone

frei

A

2914.29.00

-- andere

frei

A

- aromatische Ketone ohne andere Sauerstoff-Funktionen:

2914.31.00

-- Phenylaceton (Phenylpropan-2-on)

frei

A

2914.39.00

-- andere

frei

A

2914.40.00

- Ketonalkohole und Ketonaldehyde

frei

A

2914.50.00

- Ketonphenole und Ketone mit anderen Sauerstoff-Funktionen

frei

A

- Chinone:

2914.61.00

-- Anthrachinon

frei

A

2914.62.00

-- Coenzym Q 10 (Ubidecarenon (INN))

frei

A

2914.69.00

-- andere

frei

A

- Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

2914.71.00

-- Chlordecon (ISO)

frei

A

2914.79.00

-- andere

frei

A

VII. CARBONSÄUREN, IHRE ANHYDRIDE, HALOGENIDE, PEROXIDE UND PEROXYSÄUREN; IHRE HALOGEN-, SULFO-, NITRO- ODER NITROSODERIVATE

29.15

Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

- Ameisensäure, ihre Salze und Ester:

2915.11.00

-- Ameisensäure

frei

A

2915.12.00

-- Salze der Ameisensäure

frei

A

2915.13.00

-- Ester der Ameisensäure

frei

A

- Essigsäure und ihre Salze; Essigsäureanhydrid:

2915.21.00

-- Essigsäure

frei

A

2915.24.00

-- Essigsäureanhydrid

frei

A

2915.29.00

-- andere

frei

A

- Ester der Essigsäure:

2915.31.00

-- Ethylacetat

frei

A

2915.32.00

-- Vinylacetat

frei

A

2915.33.00

-- n-Butylacetat

frei

A

2915.36.00

-- Dinosebacetat

frei

A

2915.39.00

-- andere

frei

A

2915.40.00

- Mono-, Di- oder Trichloressigsäure, ihre Salze und Ester

frei

A

2915.50.00

- Propionsäure, ihre Salze und Ester

frei

A

2915.60.00

- Butansäuren, Pentansäuren, ihre Salze und Ester

frei

A

2915.70.00

- Palmitinsäure, Stearinsäure, ihre Salze und Ester

frei

A

2915.90.00

- andere

frei

A

29.16

Ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren, cyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

- ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate:

2916.11.00

-- Acrylsäure und ihre Salze

frei

A

2916.12.00

-- Ester der Acrylsäure

frei

A

2916.13.00

-- Methacrylsäure und ihre Salze

frei

A

2916.14.00

-- Ester der Methacrylsäure

frei

A

2916.15.00

-- Ölsäure, Linolsäure oder Linolensäure, ihre Salze und Ester

frei

A

2916.16.00

-- Binapacryl (ISO)

frei

A

2916.19.00

-- andere

frei

A

2916.20.00

- alicyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate

frei

A

- aromatische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate:

2916.31.00

-- Benzoesäure, ihre Salze und Ester

frei

A

2916.32.00

-- Benzoylperoxid und Benzoylchlorid

frei

A

2916.34.00

-- Phenylessigsäure und ihre Salze

frei

A

2916.39.00

-- andere

frei

A

29.17

Mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

- acyclische mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate:

2917.11.00

-- Oxalsäure, ihre Salze und Ester

frei

A

2917.12.00

-- Adipinsäure, ihre Salze und Ester

frei

A

2917.13.00

-- Azelainsäure, Sebacinsäure, ihre Salze und Ester

frei

A

2917.14.00

-- Maleinsäureanhydrid

frei

A

2917.19.00

-- andere

frei

A

2917.20.00

- alicyclische mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate

frei

A

- aromatische mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate:

2917.32.00

-- Dioctylorthophthalate

frei

A

2917.33.00

-- Dinonyl- oder Didecylorthophthalate

frei

A

2917.34.00

-- andere Ester der Orthophthalsäure

frei

A

2917.35.00

-- Phthalsäureanhydrid

frei

A

2917.36.00

-- Terephthalsäure und ihre Salze

frei

A

2917.37.00

-- Dimethylterephthalat

frei

A

2917.39.00

-- andere

frei

A

29.18

Carbonsäuren mit zusätzlichen Sauerstoff-Funktionen und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

- Carbonsäuren mit Alkoholfunktion, jedoch ohne andere Sauerstoff-Funktion, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate:

2918.11.00

-- Milchsäure, ihre Salze und Ester

frei

A

2918.12.00

-- Weinsäure

frei

A

2918.13.00

-- Salze und Ester der Weinsäure

frei

A

2918.14.00

-- Citronensäure

frei

A

2918.15.00

-- Salze und Ester der Citronensäure

frei

A

2918.16.00

-- Gluconsäure, ihre Salze und Ester

frei

A

2918.17.00

-- 2,2 Diphenyl-2-hydroxyessigsäure (Benzilsäure)

frei

A

2918.18.00

-- Chlorbenzilat (ISO)

frei

A

2918.19.00

-- andere

frei

A

- Carbonsäuren mit Phenolfunktion, jedoch ohne andere Sauerstoff-Funktion, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate:

2918.21.00

-- Salicylsäure und ihre Salze

frei

A

2918.22.00

-- o-Acetylsalicylsäure, ihre Salze und Ester

frei

A

2918.23.00

-- andere Ester der Salicylsäure und ihre Salze

frei

A

2918.29.00

-- andere

frei

A

2918.30.00

- Carbonsäuren mit Aldehyd- oder Ketonfunktion, jedoch ohne andere Sauerstoff-Funktion, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate

frei

A

- andere:

2918.91.00

-- 2,4,5-T (ISO) (2,4,5-Trichlorphenoxyessigsäure), ihre Salze und Ester

5 %

A

2918.99

-- andere:

2918.99.01

--- 2-Methyl-4-chlorphenoxyessigsäure, 2,4-Dichlorphenoxyessigsäure, 2-Methyl-4-chlorphenoxybuttersäure, 2,4‐Dichlorphenoxybuttersäure; Salze und Ester der vorgenannten Stoffe

5 %

A

2918.99.09

--- andere

frei

A

VIII. ESTER DER ANORGANISCHEN SÄUREN DER NICHTMETALLE, IHRE SALZE UND IHRE HALOGEN-, SULFO-, NITRO- ODER NITROSODERIVATE

29.19

Ester der Phosphorsäuren und ihre Salze, einschließlich Lactophosphate; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

2919.10.00

- Tris(2,3-dibrompropyl)phosphat

frei

A

2919.90.00

- andere

frei

A

29.20

Ester der anderen anorganischen Säuren der Nichtmetalle (ausgenommen Ester der Halogenwasserstoffsäuren) und ihre Salze; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

- Thiophosphorsäureester (Phosphorothioate) und ihre Salze; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

2920.11.00

-- Parathion (ISO) und Parathionmethyl (ISO) (Methylparathion)

frei

A

2920.19.00

-- andere

frei

A

- Phosphitester und ihre Salze; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro-oder Nitrosoderivate:

2920.21.00

-- Dimethylphosphit

frei

A

2920.22.00

-- Diethylphosphit

frei

A

2920.23.00

-- Trimethylphosphit

frei

A

2920.24.00

-- Triethylphosphit

frei

A

2920.29.00

-- andere

frei

A

2920.30.00

- Endosulfan (ISO)

frei

A

2920.90.00

- andere

frei

A

IX. VERBINDUNGEN MIT STICKSTOFF-FUNKTIONEN

29.21

Verbindungen mit Aminofunktion:

- Acyclische Monoamine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse:

2921.11.00

-- Mono-, Di- und Trimethylamin und ihre Salze

frei

A

2921.12.00

-- 2-(N,N-Dimethylamino)ethylchloridhydrochlorid

frei

A

2921.13.00

-- 2-(N,N-Diethylamino)ethylchloridhydrochlorid

frei

A

2921.14.00

-- 2-(N,N-Diisopropylamino)ethylchloridhydrochlorid

frei

A

2921.19.00

-- andere

frei

A

- acyclische Polyamine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse:

2921.21.00

-- Ethylendiamin und seine Salze

frei

A

2921.22.00

-- Hexamethylendiamin und seine Salze

frei

A

2921.29.00

-- andere

frei

A

2921.30.00

- alicyclische Mono- oder Polyamine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

frei

A

- aromatische Monoamine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse:

2921.41.00

-- Anilin und seine Salze

frei

A

2921.42.00

-- Anilinderivate und ihre Salze

frei

A

2921.43.00

-- Toluidine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

frei

A

2921.44.00

-- Diphenylamin und seine Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

frei

A

2921.45.00

-- 1-Naphthylamin, 2-Naphthylamin, und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

frei

A

2921.46.00

-- Amfetamin (INN), Benzfetamin (INN), Dexamfetamin (INN), Etilamfetamin (INN), Fencamfamin (INN), Lefetamin (INN), Levamfetamin (INN), Mefenorex (INN) und Phentermin (INN); Salze dieser Erzeugnisse

frei

A

2921.49.10

-- andere

frei

A

- aromatische Polyamine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse:

2921.51.00

-- o-, m-, p-Phenylendiamin, Diaminotoluole, und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

frei

A

2921.59.00

-- andere

frei

A

29.22

Amine mit Sauerstoff-Funktionen:

- Aminoalkohole, ausgenommen solche mit mehr als einer Art von Sauerstoff-Funktion, ihre Ether und Ester; Salze dieser Erzeugnisse:

2922.11.00

-- Monoethanolamin und seine Salze

frei

A

2922.12.00

-- Diethanolamin und seine Salze

frei

A

2922.14.00

-- Dextropropoxyphen (INN) und seine Salze

frei

A

2922.15.00

-- Triethanolamin

frei

A

2922.16.00

-- Diethanolammoniumperfluoroctansulfonat

frei

A

2922.17.00

-- Methyldiethanolamin und Ethyldiethanolamin

frei

A

2922.18.00

-- 2-(N,N-Diisopropylamino)ethanol

frei

A

2922.19.10

-- andere

frei

A

- Aminonaphthole und andere Aminophenole, ausgenommen solche mit mehr als einer Art von Sauerstoff-Funktion, ihre Ether und Ester; Salze dieser Erzeugnisse:

2922.21.00

-- Aminohydroxynaphthalinsulfonsäuren und ihre Salze

frei

A

2922.29.00

-- andere

frei

A

- Aminoaldehyde, Aminoketone und Aminochinone, ausgenommen solche mit mehr als einer Art von Sauerstoff-Funktion; Salze dieser Erzeugnisse:

2922.31.00

-- Amfepramon (INN), Methadon (INN) und Normethadon (INN); Salze dieser Erzeugnisse

frei

A

2922.39.00

-- andere

frei

A

- Aminosäuren, ausgenommen solche mit mehr als einer Art von Sauerstoff-Funktion, ihre Ester; Salze dieser Erzeugnisse:

2922.41.00

-- Lysin und seine Ester; Salze dieser Erzeugnisse

frei

A

2922.42.00

-- Glutaminsäure und ihre Salze

frei

A

2922.43.00

-- Anthranilsäure und ihre Salze

frei

A

2922.44.00

-- Tilidin (INN) und seine Salze

frei

A

2922.49.00

-- andere

frei

A

2922.50.00

- Aminoalkoholphenole, Aminophenolsäuren und andere Aminoverbindungen mit Sauerstoff-Funktionen

frei

A

29.23

Quartäre Ammoniumsalze und -hydroxide; Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, auch chemisch nicht einheitlich:

2923.10.00

- Cholin und seine Salze

frei

A

2923.20.00

- Lecithine und andere Phosphoaminolipoide

frei

A

2923.30.00

- Tetraethylammoniumperfluoroctansulfonat

frei

A

2923.40.00

- Didecyldimethylammoniumperfluoroctansulfonat

frei

A

2923.90.00

- andere

frei

A

29.24

Verbindungen mit Carbonsäureamidfunktion; Verbindungen mit Kohlensäureamidfunktion:

- acyclische Amide (einschließlich acyclischer Carbamate) und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse:

2924.11.00

-- Meprobamat (INN)

frei

A

2924.12.00

-- Fluoracetamid (ISO), Monocrotophos (ISO) und Phosphamidon (ISO)

frei

A

2924.19.00

-- andere

frei

A

- cyclische Amide (einschließlich cyclischer Carbamate) und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse:

2924.21.00

-- Ureine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

frei

A

2924.23.00

-- 2-Acetamidobenzoesäure (N-Acetylanthranilsäure) und ihre Salze

frei

A

2924.24.00

-- Ethinamat (INN)

frei

A

2924.25.00

-- Alachlor (ISO)

frei

A

2924.29.10

-- andere

frei

A

29.25

Verbindungen mit Carbonsäureimidfunktion (einschließlich Saccharin und seine Salze) oder Verbindungen mit Iminfunktion:

- Imide und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse:

2925.11.00

-- Saccharin und seine Salze

frei

A

2925.12.00

-- Glutethimid (INN)

frei

A

2925.19.10

-- andere

frei

A

- Imine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse:

2925.21.00

-- Chlordimeform (ISO)

frei

A

2925.29.00

-- andere

frei

A

29.26

Verbindungen mit Nitrilfunktion:

2926.10.00

- Acrylnitril

frei

A

2926.20.00

- 1-Cyanoguanidin (Dicyandiamid)

frei

A

2926.30.00

- Fenproporex (INN) und seine Salze; Methadon (INN)-Zwischenerzeugnis (4-Cyano-2-dimethylamino-4,4-diphenylbutan)

frei

A

2926.40.00

- alpha-Phenylacetoacetonitril

frei

A

2926.90.10

- andere

frei

A

29.27

Diazo-, Azo- oder Azoxyverbindungen

2927.00.00

Diazo-, Azo- oder Azoxyverbindungen

frei

A

29.28

Organische Derivate des Hydrazins oder des Hydroxylamins

2928.00.00

Organische Derivate des Hydrazins oder des Hydroxylamins

frei

A

29.29

Verbindungen mit anderen Stickstoff-Funktionen:

2929.10.00

- Isocyanate

frei

A

2929.90.00

- andere

frei

A

X. ORGANISCH-ANORGANISCHE VERBINDUNGEN, HETEROCYCLISCHE VERBINDUNGEN, NUCLEINSÄUREN UND IHRE SALZE, UND SULFONAMIDE

29.30

Organische Thioverbindungen:

2930.20.00

- Thiocarbamate und Dithiocarbamate

frei

A

2930.30.00

- Thiurammono-, -di- oder -tetrasulfide

frei

A

2930.40.00

- Methionin

frei

A

2930.60.00

- 2-(N,N-Diethylamino)ethanthiol

frei

A

2930.70.00

- Bis(2-hydroxyethyl)sulfid (Thiodiglycol) (INN))

frei

A

2930.80.00

- Aldicarb (ISO), Captafol (ISO) und Methamidophos (ISO)

frei

A

2930.90.00

- andere

frei

A

29.31

Andere organisch-anorganische Verbindungen:

2931.10.00

- Tetramethylblei und Tetraethylblei

frei

A

2931.20.00

- Tributylzinnverbindungen

frei

A

- andere organische Phosphorderivate:

2931.31.00

-- Dimethylmethylphosphonat

frei

A

2931.32.00

-- Dimethylpropylphosphonat

frei

A

2931.33.00

-- Diethylethylphosphonat

frei

A

2931.34.00

-- Natrium 3-(trihydroxysilyl)propylmethylphosphonat

frei

A

2931.35.00

-- 2,4,6-Tripropyl-1,3,5,2,4,6-trioxatriphosphinan 2,4,6-trioxid

frei

A

2931.36.00

-- (5-Ethyl-2-methyl-2-oxido-1,3,2- dioxaphosphinan-5-yl)methyl methylmethylphosphonat

frei

A

2931.37.00

-- Bis[(5-ethyl-2-methyl-2-oxido-1,3,2-dioxaphosphinan-5-yl)methyl] methylphosphonat

frei

A

2931.38.00

-- Salze der Methylphosphonsäure und (Aminoiminomethyl)harnstoff (1: 1)

frei

A

2931.39.00

-- andere

frei

A

2931.90.00

- andere

frei

A

29.32

Heterocyclische Verbindungen, nur mit Sauerstoff als Heteroatom(e):

- Verbindungen, die einen nicht kondensierten Furanring (auch hydriert) in der Struktur enthalten:

2932.11.00

-- Tetrahydrofuran

frei

A

2932.12.00

-- 2-Furaldehyd (Furfural)

frei

A

2932.13.00

-- Furfurylalkohol und Tetrahydrofurfurylalkohol

frei

A

2932.14.00

-- Sucralose

frei

A

2932.19.00

-- andere

frei

A

2932.20.00

- Lactone

frei

A

- andere:

2932.91.00

-- Isosafrol

frei

A

2932.92.00

-- 1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)propan-2-on

frei

A

2932.93.00

-- Piperonal

frei

A

2932.94.00

-- Safrol

frei

A

2932.95.00

-- Tetrahydrocannabinole (alle Isomere)

frei

A

2932.99.10

-- andere

frei

A

29.33

Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e):

- Verbindungen, die einen nicht kondensierten Pyrazolring (auch hydriert) in der Struktur enthalten:

2933.11.00

-- Phenazon (Antipyrin) und seine Derivate

frei

A

2933.19.00

-- andere

frei

A

- Verbindungen, die einen nicht kondensierten Imidazolring (auch hydriert) in der Struktur enthalten:

2933.21.00

-- Hydantoin und seine Derivate

frei

A

2933.29.00

-- andere

frei

A

- Verbindungen, die einen nicht kondensierten Pyridinring (auch hydriert) in der Struktur enthalten:

2933.31.00

-- Pyridin und seine Salze

frei

A

2933.32.00

-- Piperidin und seine Salze

frei

A

2933.33.00

-- Alfentanil (INN), Anileridin (INN), Bezitramid (INN), Bromazepam (INN), Difenoxin (INN), Diphenoxylat (INN), Dipipanon (INN), Fentanyl (INN), Ketobemidon (INN), Methylphenidat (INN), Pentazocin (INN), Pethidin (INN), Pethidin (INN)-Zwischenerzeugnis A, Phencyclidin (INN) (PCP), Phenoperidin (INN), Pipradrol (INN), Piritramid (INN), Propiram (INN) und Trimeperidin (INN); Salze dieser Erzeugnisse

frei

A

2933.39.10

-- andere

frei

A

- Verbindungen, die ein Chinolinringsystem oder Isochinolinringsystem (auch hydriert) in der Struktur enthalten, nicht weiter kondensiert:

2933.41.00

-- Levorphanol (INN) und seine Salze

frei

A

2933.49.00

-- andere

frei

A

- Verbindungen, die einen Pyrimidinring (auch hydriert) oder Piperazinring in der Struktur enthalten:

2933.52.00

-- Malonylharnstoff (Barbitursäure) und seine Salze

frei

A

2933.53.00

-- Allobarbital (INN), Amobarbital (INN), Barbital (INN), Butalbital (INN), Butobarbital, Cyclobarbital (INN), Methylphenobarbital (INN), Pentobarbital (INN), Phenobarbital (INN), Secbutabarbital (INN), Secobarbital (INN) und Vinylbital (INN); Salze dieser Erzeugnisse

frei

A

2933.54.00

-- andere Derivate von Malonylharnstoff (Barbitursäure); Salze dieser Erzeugnisse

frei

A

2933.55.00

-- Loprazolam (INN), Mecloqualon (INN), Methaqualon (INN) und Zipeprol (INN); Salze dieser Erzeugnisse

frei

A

2933.59.10

-- andere

frei

A

- Verbindungen, die einen nicht kondensierten Triazinring (auch hydriert) in der Struktur enthalten:

2933.61.00

-- Melamin

5 %

A

2933.69

-- andere:

2933.69.01

--- Trimethylentrinitramin (Hexogen)

frei

A

2933.69.09

--- andere

5 %

A

- Lactame:

2933.71.00

-- 6-Hexanlactam (epsilon-Caprolactam)

frei

A

2933.72.00

-- Clobazam (INN) und Methyprylon (INN)

frei

A

2933.79.10

-- andere Lactame

frei

A

- andere:

2933.91.00

-- Alprazolam (INN), Camazepam (INN), Chlordiazepoxid (INN), Clonazepam (INN), Clorazepat, Delorazepam (INN), Diazepam (INN), Estazolam (INN), Ethylloflazepat (INN), Fludiazepam (INN), Flunitrazepam (INN), Flurazepam (INN), Halazepam (INN), Lorazepam (INN), Lormetazepam (INN), Mazindol (INN), Medazepam (INN), Midazolam (INN), Nimetazepam (INN), Nitrazepam (INN), Nordazepam (INN), Oxazepam (INN), Pinazepam (INN), Prazepam (INN), Pyrovaleron (INN), Temazepam (INN), Tetrazepam (INN) und Triazolam (INN); Salze dieser Erzeugnisse

frei

A

2933.92.00

-- Azinphosmethyl (ISO)

frei

A

2933.99.00

-- andere

frei

A

29.34

Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen:

2934.10.00

- Verbindungen, die einen nicht kondensierten Thiazolring (auch hydriert) in der Struktur enthalten

frei

A

2934.20.00

- Verbindungen, die ein Benzothiazolringsystem (auch hydriert) in der Struktur enthalten, nicht weiter kondensiert

frei

A

2934.30.00

- Verbindungen, die ein Phenothiazinringsystem (auch hydriert) in der Struktur enthalten, nicht weiter kondensiert

frei

A

- andere:

2934.91.00

-- Aminorex (INN), Brotizolam (INN), Clotiazepam (INN), Cloxazolam (INN), Dextromoramid (INN), Haloxazolam (INN), Ketazolam (INN), Mesocarb (INN), Oxazolam (INN), Pemolin (INN), Phendimetrazin (INN), Phenmetrazin (INN) und Sufentanil (INN); Salze dieser Erzeugnisse

frei

A

2934.99.00

-- andere

frei

A

29.35

Sulfonamide:

2935.10.00

- N-Methylperfluoroctansulfonamid

frei

A

2935.20.00

- N-Ethylperfluoroctansulfonamid

frei

A

2935.30.00

- N-Ethyl-N-(2-hydroxyethyl)perfluoroctansulfonamid

frei

A

2935.40.00

- N-(2-Hydroxyethyl)-N-methylperfluoroctansulfonamid

frei

A

2935.50.00

- andere Perfluoroctansulfonamide

frei

A

2935.90.00

- andere

frei

A

XI. PROVITAMINE, VITAMINE UND HORMONE

29.36

Natürliche, auch synthetisch hergestellte Provitamine und Vitamine (einschließlich natürliche Konzentrate) und ihre hauptsächlich als Vitamine gebrauchten Derivate, auch untereinander gemischt, auch in Lösemitteln aller Art:

- Vitamine und ihre Derivate, ungemischt:

2936.21.00

-- Vitamine A und ihre Derivate

frei

A

2936.22.00

-- Vitamin B1 und seine Derivate

frei

A

2936.23.00

-- Vitamin B2 und seine Derivate

frei

A

2936.24.00

-- D- oder DL-Pantothensäure (Vitamin B3 oder Vitamin B5) und ihre Derivate

frei

A

2936.25.00

-- Vitamin B6 und seine Derivate

frei

A

2936.26.00

-- Vitamin B12 und seine Derivate

frei

A

2936.27.00

-- Vitamin C und seine Derivate

frei

A

2936.28.00

-- Vitamin E und seine Derivate

frei

A

2936.29.00

-- andere Vitamine und ihre Derivate

frei

A

2936.90.00

- andere, einschließlich natürliche Konzentrate

frei

A

29.37

Natürliche, auch synthetisch hergestellte Hormone, Prostaglandine, Thromboxane und Leukotriene; deren Derivate und deren strukturverwandte Verbindungen, einschließlich Polypeptide mit modifizierter Kette, hauptsächlich als Hormone verwendet:

- Polypeptidhormone, Proteinhormone und Glycoproteinhormone, deren Derivate und deren strukturverwandte Verbindungen:

2937.11.00

-- Somatotropin (Wachstumshormon), seine Derivate und seine strukturverwandten Verbindungen

frei

A

2937.12.00

-- Insulin und seine Salze

frei

A

2937.19.00

-- andere

frei

A

- Steroidhormone, deren Derivate und deren strukturverwandte Verbindungen:

2937.21.00

-- Cortison, Hydrocortison, Prednison (Dehydrocortison) und Prednisolon (Dehydrohydrocortison)

frei

A

2937.22.10

-- Halogenderivate und halogenierte Derivate der Corticosteroide (Hormone der Nebennierenrinde)

frei

A

2937.23.00

-- Östrogene und Gestagene

frei

A

2937.29.10

-- andere

frei

A

2937.50.00

- Prostaglandine, Thromboxane und Leukotriene, deren Derivate und deren strukturverwandte Verbindungen

frei

A

2937.90.00

- andere

frei

A

XII. NATÜRLICHE, AUCH SYNTHETISCH HERGESTELLTE GLYKOSIDE UND ALKALOIDE, IHRE SALZE, ETHER, ESTER UND ANDEREN DERIVATE

29.38

Natürliche, auch synthetisch hergestellte Glykoside, ihre Salze, Ether, Ester und anderen Derivate:

2938.10.00

- Rutosid (Rutin) und seine Derivate

frei

A

2938.90.00

- andere

frei

A

29.39

Natürliche, auch synthetisch hergestellte Alkaloide, ihre Salze, Ether, Ester und anderen Derivate:

- Opiumalkaloide und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse:

2939.11.00

-- Mohnstrohkonzentrate; Buprenorphin (INN), Codein, Dihydrocodein (INN), Ethylmorphin, Etorphin (INN), Heroin, Hydrocodon (INN), Hydromorphon (INN), Morphin, Nicomorphin (INN), Oxycodon (INN), Oxymorphon (INN), Pholcodin (INN), Thebacon (INN) und Thebain; Salze dieser Erzeugnisse

frei

A

2939.19.00

-- andere

frei

A

2939.20.00

- Chinaalkaloide und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

frei

A

2939.30.00

- Coffein und seine Salze

frei

A

- Ephedrine und ihre Salze:

2939.41.00

-- Ephedrin und seine Salze

frei

A

2939.42.00

-- Pseudoephedrin (INN) und seine Salze

frei

A

2939.43.00

-- Cathin (INN) und seine Salze

frei

A

2939.44.00

-- Norephedrin und seine Salze

frei

A

2939.49.10

-- andere

frei

A

- Theophyllin und Aminophyllin (Theophyllin-Ethylendiamin) und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse:

2939.51.00

-- Fenetyllin (INN) und seine Salze

frei

A

2939.59.00

-- andere

frei

A

- Mutterkornalkaloide und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse:

2939.61.00

-- Ergometrin (INN) und seine Salze

frei

A

2939.62.00

-- Ergotamin (INN) und seine Salze

frei

A

2939.63.00

-- Lysergsäure und ihre Salze

frei

A

2939.69.00

-- andere

frei

A

- andere, pflanzlichen Ursprungs:

2939.71.00

-- Cocain, Ecgonin, Levometamfetamin, Metamfetamin (INN), Metamfetamin-Racemat; ihre Salze, Ester und anderen Derivate

frei

A

2939.79.00

-- andere

frei

A

2939.80.00

- andere

frei

A

XIII. ANDERE ORGANISCHE VERBINDUNGEN

29.40

Chemisch reine Zucker, ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose); Zuckerether, Zuckeracetale und Zuckerester und ihre Salze, ausgenommen Erzeugnisse der Position 29.37, 29.38 oder 29.39

2940.00.00

Chemisch reine Zucker, ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose); Zuckerether, Zuckeracetale und Zuckerester und ihre Salze, ausgenommen Erzeugnisse der Position 29.37, 29.38 oder 29.39

frei

A

29.41

Antibiotika:

2941.10.00

- Penicilline und ihre Derivate mit Penicillansäurestruktur; Salze dieser Erzeugnisse

frei

A

2941.20.00

- Streptomycine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

frei

A

2941.30.00

- Tetracycline und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

frei

A

2941.40.00

- Chloramphenicol und seine Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

frei

A

2941.50.00

- Erythromycin und seine Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

frei

A

2941.90.00

- andere

frei

A

29.42

Andere organische Verbindungen

2942.00.00

Andere organische Verbindungen

frei

A

30

PHARMAZEUTISCHE ERZEUGNISSE

30.01

Drüsen und andere Organe zu organotherapeutischen Zwecken, getrocknet, auch als Pulver; Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Absonderungen zu organotherapeutischen Zwecken; Heparin und seine Salze; andere menschliche oder tierische Stoffe, zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

3001.20.00

- Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Absonderungen

frei

A

3001.90.00

- andere

frei

A

30.02

Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera, andere Blutfraktionen und immunologische Erzeugnisse, auch modifiziert oder in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse:

- Antisera, andere Blutfraktionen und immunologische Erzeugnisse, auch modifiziert oder in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt:

3002.11.00

-- Malariadiagnosetest-Sets

frei

A

3002.12.00

-- Antisera und andere Blutfraktionen

frei

A

3002.13.00

-- immunologische Erzeugnisse, ungemischt, weder dosiert noch in Aufmachung für den Einzelverkauf

frei

A

3002.14.00

-- immunologische Erzeugnisse, gemischt, weder dosiert noch in Aufmachung für den Einzelverkauf

frei

A

3002.15.00

-- immunologische Erzeugnisse, dosiert oder in Aufmachung für den Einzelverkauf

frei

A

3002.19.00

-- andere

frei

A

3002.20.00

- Vaccine für die Humanmedizin

frei

A

3002.30.00

- Vaccine für die Veterinärmedizin:

frei

A

3002.90.00

- andere

frei

A

30.03

Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 30.02, 30.05 oder 30.06), die aus zwei oder mehr zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischten Bestandteilen bestehen, weder dosiert noch in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

3003.10

- Penicilline oder ihre Derivate (mit Penicillansäuregerüst) oder Streptomycine oder ihre Derivate enthaltend:

3003.10.01

-- für die Veterinärmedizin

frei

A

3003.10.09

-- andere

frei

A

3003.20.00

- andere, Antibiotika enthaltend

frei

A

- andere, Hormone oder andere Erzeugnisse der Position 29.37 enthaltend:

3003.31.00

-- Insulin enthaltend

frei

A

3003.39.00

-- andere

frei

A

- andere, Alkaloide oder ihre Derivate enthaltend:

3003.41.00

-- Ephedrin oder seine Salze enthaltend

frei

A

3003.42.00

-- Pseudoephedrin (INN) oder seine Salze enthaltend

frei

A

3003.43.00

-- Norephedrin oder seine Salze enthaltend

frei

A

3003.49.00

-- andere

frei

A

3003.60.00

- andere, in Unterpositions-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel genannte aktive Substanzen gegen Malaria enthaltend

frei

A

3003.90

- andere:

3003.90.01

-- für die Veterinärmedizin

frei

A

3003.90.09

-- andere

frei

A

30.04

Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 30.02, 30.05 oder 30.06), die aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen, dosiert (einschließlich solcher, die über die Haut verabreicht werden) oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

3004.10

- Penicilline oder ihre Derivate (mit Penicillansäuregerüst) oder Streptomycine oder ihre Derivate enthaltend:

3004.10.01

-- für die Veterinärmedizin

frei

A

3004.10.09

-- andere

frei

A

3004.20.00

- andere, Antibiotika enthaltend

frei

A

- andere, Hormone oder andere Erzeugnisse der Position 29.37 enthaltend:

3004.31.00

-- Insulin enthaltend

frei

A

3004.32.00

-- Corticosteroidhormone, deren Derivate oder deren strukturverwandte Verbindungen enthaltend

frei

A

3004.39.00

-- andere

frei

A

- andere, Alkaloide oder ihre Derivate enthaltend:

3004.41.00

-- Ephedrin oder seine Salze enthaltend

frei

A

3004.42.00

-- Pseudoephedrin (INN) oder seine Salze enthaltend

frei

A

3004.43.00

-- Norephedrin oder seine Salze enthaltend

frei

A

3004.49.00

-- andere

frei

A

3004.50.00

- andere, Vitamine oder andere Erzeugnisse der Position 29.36 enthaltend

frei

A

3004.60.00

- andere, in Unterpositions-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel genannte aktive Substanzen gegen Malaria enthaltend

frei

A

3004.90

- andere:

3004.90.01

-- für die Veterinärmedizin

frei

A

-- andere:

3004.90.11

--- Drüsen zu organotherapeutischen Zwecken und andere Waren der Position 30.01, dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf

frei

A

3004.90.19

--- andere

frei

A

30.05

Watte, Gaze, Binden und ähnliche Erzeugnisse (z. B. Verbandzeug, Pflaster zum Heilgebrauch, Senfpflaster), mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf zu medizinischen, chirurgischen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Zwecken:

3005.10.00

- Heftpflaster und andere Waren mit Klebeschicht

frei

A

3005.90

- andere:

3005.90.01

-- Watterollen oder Wattekügelchen

frei

A

3005.90.09

-- andere

frei

A

30.06

Pharmazeutische Zubereitungen und Waren im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 30:

3006.10

- Steriles chirurgisches Catgut, ähnliches steriles Nahtmaterial (einschließlich sterile resorbierbare Garne zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken) und sterile Klebstoffe für organische Gewebe, die in der Chirurgie zum Schließen von Wunden verwendet werden; sterile Laminariastifte und -tampons; sterile resorbierbare Blut stillende Einlagen zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken; sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken, auch resorbierbar:

-- Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, nicht aus Zellkunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage:

--- aus Polymeren des Ethylens:

3006.10.01

---- mit einer Dicke von 0,5 mm oder weniger und einer Breite von 20 cm oder weniger

5 %

A

3006.10.05

---- andere

5 %

A

--- aus Polymeren des Propylens:

---- biaxial orientiert:

3006.10.07

----- bedruckt

5 %

A

3006.10.09

----- andere

frei

A

3006.10.11

---- mit einer Dicke von 0,25 mm oder weniger und einer Breite von mehr als 20 cm

5 %

A

3006.10.13

---- andere

5 %

A

--- aus Polymeren des Styrols oder aus Acrylpolymeren:

3006.10.15

---- mit einer Dicke von 0,5 mm oder weniger und einer Breite von 20 cm oder weniger

5 %

A

3006.10.17

---- mit einer Dicke von 0,25 mm oder weniger und einer Breite von mehr als 20 cm

5 %

A

3006.10.19

---- andere

5 %

A

--- aus Polymeren des Vinylchlorids:

3006.10.21

---- mit einem Gehalt an Weichmachern von 6 GHT oder mehr

5 %

A

3006.10.23

---- mit einer Dicke von 0,5 mm oder weniger und einer Breite von 20 cm oder weniger

5 %

A

3006.10.25

---- andere

5 %

A

--- aus Polycarbonaten, Alkydharzen, Allylpolyestern oder anderen Polyestern:

---- aus Polycarbonaten:

3006.10.29

----- mit einer Dicke von 0,25 mm oder weniger und einer Breite von mehr als 20 cm, bedruckt

frei

A

3006.10.31

----- andere

5 %

A

---- aus Poly(ethylenterephthalat):

3006.10.33

----- mit einer Dicke von 0,25 mm oder weniger und einer Breite von mehr als 20 cm, bedruckt

5 %

A

3006.10.35

----- andere

5 %

A

3006.10.37

---- andere

5 %

A

--- aus Cellulose oder ihren chemischen Derivaten:

3006.10.39

---- aus Vulkanfiber

frei

A

3006.10.41

---- andere

5 %

A

 

--- aus anderen Kunststoffen:

3006.10.43

---- aus Poly(vinylbutyral), Polyamiden, Aminoharzen oder Phenolharzen

5 %

A

---- andere:

3006.10.45

----- mit einer Dicke von 0,5 mm oder weniger und einer Breite von 20 cm oder weniger

5 %

A

3006.10.47

----- aus fluorierten Polymeren mit einer Dicke von 0,25 mm oder weniger und einer Breite von mehr als 20 cm

frei

A

3006.10.49

----- andere

5 %

A

-- Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen:

3006.10.51

--- in Blöcken von regelmäßiger geometrischer Form, ausgenommen aus Polymeren des Vinylchlorids oder aus regenerierter Cellulose

5 %

A

3006.10.53

--- andere

5 %

A

-- Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger und mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr:

--- mit einem Anteil an Elastomergarnen von 5 GHT oder mehr, jedoch keine Kautschukfäden enthaltend:

3006.10.59

---- nähgewirkt

frei

A

3006.10.61

---- andere

5 %

A

--- andere:

3006.10.63

---- nähgewirkt

frei

A

3006.10.65

---- aus Wolle oder feinen Tierhaaren, aus Baumwolle oder Chemiefasern

5 %

A

3006.10.67

---- andere

5 %

A

-- Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger, anderweit weder genannt noch in dieser Position inbegriffen:

3006.10.69

--- nähgewirkt

frei

A

3006.10.71

--- aus Wolle oder feinen Tierhaaren, aus Baumwolle oder Chemiefasern

5 %

A

3006.10.73

--- andere

5 %

A

-- Kettengewirke (einschließlich solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind), andere als solche aus Wolle oder feinen Tierhaaren, aus Baumwolle oder Chemiefasern, anderweit weder genannt noch in dieser Position inbegriffen:

3006.10.75

--- nähgewirkt

frei

A

3006.10.79

--- andere

5 %

A

3006.10.89

-- andere

frei

A

3006.20.00

- Reagenzien zum Bestimmen der Blutgruppen oder Blutfaktoren

frei

A

3006.30.00

- Röntgenkontrastmittel; diagnostische Reagenzien zur Verwendung am Patienten

frei

A

3006.40

- Zahnzement und andere Zahnfüllstoffe; Zement zum Wiederherstellen von Knochen:

3006.40.01

-- Zahnzement und andere Zahnfüllstoffe

frei

A

3006.40.09

-- Zement zum Wiederherstellen von Knochen

frei

A

3006.50.00

- Taschen und andere Behältnisse mit Apothekenausstattung für erste Hilfe

frei

A

3006.60.00

- empfängnisverhütende chemische Zubereitungen auf der Grundlage von Hormonen, von anderen Erzeugnissen der Position 29.37 oder von Spermiziden

frei

A

3006.70.00

- Zubereitungen in Form von Gelen, die in der Human- oder Veterinärmedizin als Gleitmittel für Körperteile bei chirurgischen Operationen oder medizinischen Untersuchungen oder als Kontaktmittel zwischen dem Körper und den medizinischen Geräten verwendet werden

frei

A

- andere

3006.91.00

-- Vorrichtungen erkennbar zur Verwendung für Stomata

5 %

A

3006.92.00

-- pharmazeutische Abfälle

frei

A

31

DÜNGEMITTEL

31.01

Tierische oder pflanzliche Düngemittel, auch untereinander gemischt oder chemisch behandelt; durch Mischen oder chemische Behandlung von tierischen oder pflanzlichen Erzeugnissen gewonnene Düngemittel

3101.00.00

Tierische oder pflanzliche Düngemittel, auch untereinander gemischt oder chemisch behandelt; durch Mischen oder chemische Behandlung von tierischen oder pflanzlichen Erzeugnissen gewonnene Düngemittel

frei

A

31.02

Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel:

3102.10.00

- Harnstoff, auch in wässriger Lösung

frei

A

- Ammoniumsulfat; Doppelsalze und Mischungen von Ammoniumsulfat und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter):

3102.21.00

-- Ammoniumsulfat

frei

A

3102.29.00

-- andere

frei

A

3102.30.00

- Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter), auch in wässriger Lösung

frei

A

3102.40.00

- Mischungen von Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) und Calciumcarbonat oder anderen nicht düngenden anorganischen Stoffen

frei

A

3102.50.00

- Natriumnitrat (Natronsalpeter)

frei

A

3102.60.00

- Doppelsalze und Mischungen von Calciumnitrat (Kalksalpeter) und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter)

frei

A

3102.80.00

- Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) in wässriger oder ammoniakalischer Lösung

frei

A

3102.90.00

- andere, einschließlich der in den vorhergehenden Unterpositionen oder den Tarifpositionen dieser Position nicht genannten Mischungen

frei

A

31.03

Mineralische oder chemische Phosphatdüngemittel:

- Superphosphate:

3103.11.00

-- mit einem Gehalt an Diphosphorpentaoxid (P2O5) von 35 GHT oder mehr

frei

A

3103.19.00

-- andere

frei

A

3103.90.00

- andere

frei

A

31.04

Mineralische oder chemische Kalidüngemittel:

3104.20.00

- Kaliumchlorid

frei

A

3104.30.00

- Kaliumsulfat

frei

A

3104.90.00

- andere

frei

A

31.05

Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger:

3105.10.00

- Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger

frei

A

3105.20.00

- mineralische oder chemische Düngemittel, die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend

frei

A

3105.30.00

- Diammoniumhydrogenorthophosphat (Diammoniumphosphat)

frei

A

3105.40.00

- Ammoniumdihydrogenorthophosphat (Monoammoniumphosphat), auch mit Diammoniumhydrogenorthophosphat (Diammoniumphosphat) gemischt

frei

A

- andere mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Stickstoff und Phosphor enthaltend:

3105.51.00

-- Nitrate und Phosphate enthaltend

frei

A

3105.59.00

-- andere

frei

A

3105.60.00

- mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend

frei

A

3105.90.00

- andere

frei

A

32

GERB- UND FARBSTOFFAUSZÜGE; TANNINE UND IHRE DERIVATE; FARBSTOFFE, PIGMENTE UND ANDERE FARBMITTEL; ANSTRICHFARBEN UND LACKE; KITTE; TINTEN

32.01

Pflanzliche Gerbstoffauszüge; Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate:

3201.10.00

- Quebrachoauszug

frei

A

3201.20.00

- Mimosaauszug

frei

A

3201.90.00

- andere

frei

A

32.02

Synthetische organische Gerbstoffe; anorganische Gerbstoffe; Gerbstoffzubereitungen, auch natürliche Gerbstoffe enthaltend; Enzymzubereitungen zum Vorgerben:

3202.10.00

- synthetische organische Gerbstoffe

frei

A

3202.90

- andere:

3202.90.01

-- Gerbstoffe auf der Grundlage von Chromsalzen

frei

A

3202.90.09

-- andere

frei

A

32.03

Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs (einschließlich Farbstoffauszüge, ausgenommen Tierisches Schwarz), auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farbmitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs

3203.00.00

Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs (einschließlich Farbstoffauszüge, ausgenommen Tierisches Schwarz), auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farbmitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs

frei

A

32.04

Synthetische organische Farbmittel, auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage synthetischer organischer Farbmittel; synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich:

- Synthetische organische Farbmittel und Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage dieser Farbmittel:

3204.11.00

-- Dispersionsfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

frei

A

3204.12.00

-- Säurefarbstoffe, auch metallisiert, und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe; Beizenfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

frei

A

3204.13.00

-- basische Farbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

frei

A

3204.14.00

-- Direktfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

frei

A

3204.15.00

-- Küpenfarbstoffe (einschließlich der in diesem Zustand als Pigmente verwendbaren) und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

frei

A

3204.16.00

-- Reaktivfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

frei

A

3204.17.00

-- Pigmente (organische) und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbmittel

frei

A

3204.19.00

-- Andere, einschließlich der Mischungen von Farbmitteln aus mehreren der Unterpositionen 3204.11 bis 3204.19

frei

A

3204.20.00

- synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller verwendeten Art

frei

A

3204.90.00

- andere

frei

A

32.05

Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken

3205.00.00

Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken

frei

A

32.06

Andere Farbmittel; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, ausgenommen solche der Position 32.03, 32.04 oder 32.05; anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich:

- Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Titandioxid:

3206.11.00

-- mit einem Gehalt an Titandioxid von 80 GHT oder mehr, bezogen auf die Trockensubstanz

frei

A

3206.19.00

-- andere

frei

A

3206.20.00

- Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Chromverbindungen

frei

A

- andere Farbmittel und andere Zubereitungen:

3206.41.00

-- Ultramarin und seine Zubereitungen

frei

A

3206.42.00

-- Lithopone und andere Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Zinksulfid

frei

A

3206.49.00

-- andere

frei

A

3206.50.00

- anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art

frei

A

32.07

Zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel und zubereitete Farben, Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben, flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen von der in der Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie verwendeten Art; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken:

3207.10.00

- zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel, zubereitete Farben und ähnliche Zubereitungen

frei

A

3207.20.00

- Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben und ähnliche Zubereitungen

frei

A

3207.30.00

- flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen

frei

A

3207.40.00

- Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken

frei

A

32.08

Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem nicht wässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel:

3208.10

- auf der Grundlage von Polyestern:

3208.10.01

-- Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel

frei

A

-- Anstrichfarben und Lacke:

3208.10.11

--- Perlenessenz

frei

A

3208.10.19

--- andere

5 %

A

-- Lacke:

3208.10.21

--- Unterfüllungen und Versiegelungen von Zahnkavitäten

frei

A

3208.10.29

--- andere

5 %

A

3208.20

- auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren:

3208.20.01

-- Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel

frei

A

-- Anstrichfarben und Lacke:

3208.20.11

--- Perlenessenz

frei

A

3208.20.19

--- andere

5 %

A

-- Lacke:

3208.20.21

--- Unterfüllungen und Versiegelungen von Zahnkavitäten

frei

A

3208.20.29

--- andere

5 %

A

3208.90

- andere:

3208.90.01

-- Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel

frei

A

-- Anstrichfarben und Lacke:

3208.90.11

--- Perlenessenz

frei

A

3208.90.19

--- andere

5 %

A

-- Lacke:

3208.90.21

--- Unterfüllungen und Versiegelungen von Zahnkavitäten

frei

A

3208.90.29

--- andere

5 %

A

32.09

Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst:

3209.10

- auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren:

-- Anstrichfarben und Lacke:

3209.10.01

--- Perlenessenz

frei

A

3209.10.09

--- andere

5 %

A

3209.10.19

-- Lacke

5 %

A

3209.90

- andere:

-- Anstrichfarben und Lacke:

3209.90.01

--- Perlenessenz

frei

A

3209.90.09

--- andere

5 %

A

3209.90.19

-- Lacke

5 %

A

32.10

Andere Anstrichfarben und Lacke; zubereitete Wasserpigmentfarben von der für die Lederzurichtung verwendeten Art

3210.00

Andere Anstrichfarben und Lacke; zubereitete Wasserpigmentfarben von der für die Lederzurichtung verwendeten Art:

3210.00.01

- Wasserfarben

frei

A

3210.00.09

- andere

5 %

A

32.11

Zubereitete Sikkative

3211.00.00

Zubereitete Sikkative

frei

A

32.12

Pigmente (einschließlich Metallpulver und -flitter), in nicht wässrigen Medien dispergiert, flüssig oder pastenförmig, von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art; Prägefolien; Färbemittel und andere Farbmittel, in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf:

3212.10.00

- Prägefolien

frei

A

3212.90.00

- andere

frei

A

32.13

Farben für Kunstmaler, für den Unterricht, für die Plakatmalerei, für Farbtönungen, zur Unterhaltung und ähnliche Farben, in Täfelchen, Tuben, Töpfchen, Fläschchen, Näpfchen oder ähnlichen Aufmachungen:

3213.10.00

- Farben in Zusammenstellungen

frei

A

3213.90.00

- andere

frei

A

32.14

Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten; nicht feuerfeste Spachtel- und Verputzmassen für Fassaden, Innenwände, Fußböden, Decken und dergleichen:

3214.10

- Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten:

3214.10.01

-­ Glaserkitt; Holzfüllmassen; Holzkitt

5 %

A

3214.10.09

-- andere

frei

A

3214.90.00

- andere

5 %

A

32.15

Druckfarben, Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen und andere Tinten und Tuschen, auch konzentriert oder in fester Form:

- Druckfarben:

3215.11.00

-- schwarz

5 %

A

3215.19.00

-- andere

5 %

A

3215.90

- andere:

3215.90.01

-- Nachfüll-Tintenpatronen für Füllfederhalter

frei

A

3215.90.05

-- Festtinte in speziellen Formen zum Einsetzen in Apparate der zolltariflichen Unterposition 8443.31, 8443.32 oder 8443.39

5 %

A

3215.90.07

-- Tintenpatronen (auch mit integriertem Druckkopf) zum Einsetzen in Apparate der zolltariflichen Unterpositionen 8443.31, 8443.32 oder 8443.39, und mit mechanischen oder elektrischen Komponenten; Patronen mit thermoplastischem oder elektrostatischem Toner (auch mit beweglichen Teilen) zum Einsetzen in Geräte der zolltariflichen Unterposition 8443.31, 8443.32 oder 8443.39

5 %

A

3215.90.09

-- andere

5 %

A

33

ÄTHERISCHE ÖLE UND RESINOIDE; ZUBEREITETE RIECH-, KÖRPERPFLEGE- ODER SCHÖNHEITSMITTEL

33.01

Ätherische Öle (auch entterpenisiert), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle:

- ätherische Öle von Citrusfrüchten:

3301.12.00

-- Süß- und Bitterorangenöl

frei

A

3301.13.00

-- Citronenöl

frei

A

3301.19.00

-- andere

frei

A

- andere ätherische Öle als solche von Citrusfrüchten:

3301.24.00

-- Pfefferminzöl (Mentha piperita)

frei

A

3301.25.00

-- andere Minzenöle

frei

A

3301.29.00

-- andere

frei

A

3301.30.00

- Resinoide

frei

A

3301.90

- andere:

-- destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle:

3301.90.01

--- für Speisen oder zum Aromatisieren

5 %

A

3301.90.09

--- andere

frei

A

3301.90.19

-- andere

frei

A

33.02

Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

3302.10

- von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art:

-- alkoholhaltige Zubereitungen auf der Grundlage von einem oder mehreren Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

3302.10.10

--- mit einem Alkoholgehalt von 0,5 % vol oder weniger

5 %

A

--- andere:

3302.10.20

---- mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,15 % vol

frei

A

---- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,15 % vol bis 2,5 % vol:

3302.10.31

----- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

frei

A

3302.10.39

----- andere

frei

A

---- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 2,5 % vol bis 6 % vol:

3302.10.41

----- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

frei

A

3302.10.49

----- andere

frei

A

---- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 6 % vol bis 9 % vol:

3302.10.51

----- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

frei

A

3302.10.59

----- andere

frei

A

---- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 9 % vol bis 14 % vol:

3302.10.61

----- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

frei

A

3302.10.69

----- andere

frei

A

---- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 14 % vol bis 23 % vol:

3302.10.71

----- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

frei

A

3302.10.79

----- andere

frei

A

---- andere:

3302.10.81

----- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

frei

A

3302.10.89

----- andere

frei

A

3302.10.90

-- andere

frei

A

3302.90.00

- andere

frei

A

33.03

Duftstoffe (Parfüms) und Duftwässer (Toilettewässer)

3303.00

Duftstoffe (Parfüms) und Duftwässer (Toilettewässer):

3303.00.01

- parfümierte Spirituosen

5 %

A

3303.00.09

- andere

5 %

A

33.04

Zubereitete Schönheitsmittel oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen für die Maniküre oder Pediküre:

3304.10.00

- Schminkmittel (Make-up) für die Lippen

5 %

A

3304.20.00

- Schminkmittel (Make-up) für die Augen

5 %

A

3304.30.00

- Zubereitungen für die Maniküre oder Pediküre

5 %

A

- andere:

3304.91.00

-- Puder, lose oder fest

5 %

A

3304.99.00

-- andere

5 %

A

33.05

Zubereitete Haarbehandlungsmittel:

3305.10.00

- Haarwaschmittel (Shampoo)

5 %

A

3305.20.00

- Dauerwellmittel und Entkrausungsmittel (Zubereitungen zur Haardauerverformung)

5 %

A

3305.30.00

- Haarlacke

5 %

A

3305.90.00

- andere

5 %

A

33.06

Zubereitete Zahn- und Mundpflegemittel, einschließlich Haftpuder und -pasten für Zahnprothesen; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

3306.10

- Zahnputzmittel:

3306.10.01

-- Gebissreinigungstabs

frei

A

3306.10.09

-- andere

5 %

A

3306.20

- Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide):

3306.20.10

-- texturierte Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden, mit einem Titer der einfachen Garne von mehr als 50 dtex

 

A

3306.20.90

-- andere

frei

A

3306.90.00

- andere

5 %

A

33.07

Zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmitteln), Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Haarentfernungsmittel und andere zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften:

3307.10

- zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel):

3307.10.01

-- zubereitete Rasiermittel für die Vor- und Nachbehandlung

5 %

A

3307.10.09

-- andere

5 %

A

3307.20.00

- Körperdesodorierungs- und Antitranspirationsmittel

5 %

A

3307.30.00

- parfümierte Badesalze und andere zubereitete Badezusätze

5 %

A

- Zubereitungen zum Parfümieren oder Desodorieren von Räumen, einschließlich duftende Zubereitungen für religiöse Zeremonien:

3307.41.00

-- „Agarbatti“ und andere duftende zubereitete Räuchermittel

5 %

A

3307.49.00

-- andere

5 %

A

3307.90

- andere:

3307.90.01

-- zubereitete Körperpflegemittel für Tiere

5 %

A

3307.90.09

-- andere

5 %

A

34

SEIFEN, ORGANISCHE GRENZFLÄCHENAKTIVE STOFFE, ZUBEREITETE WASCHMITTEL, ZUBEREITETE SCHMIERMITTEL, KÜNSTLICHE WACHSE, ZUBEREITETE WACHSE, SCHUHCREME, SCHEUERPULVER UND DERGLEICHEN, KERZEN UND ÄHNLICHE ERZEUGNISSE, MODELLIERMASSEN, „DENTALWACHS“ UND ZUBEREITUNGEN FÜR ZAHNÄRZTLICHE ZWECKE AUF DER GRUNDLAGE VON GIPS

34.01

Seifen; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, als Seife verwendbar, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, auch ohne Gehalt an Seife; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in Form einer Flüssigkeit oder Creme, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, auch ohne Gehalt an Seife; Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt, bestrichen oder überzogen:

- Seifen, organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, und Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt, bestrichen oder überzogen:

3401.11.00

-- zur Körperpflege (einschließlich solcher zu medizinischen Zwecken)

5 %

A

3401.19.00

-- andere

5 %

A

3401.20.00

- Seifen in anderen Formen

5 %

A

3401.30.00

- organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in Form einer Flüssigkeit oder Creme, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, auch ohne Gehalt an Seife

5 %

A

34.02

Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschließlich zubereitete Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Position 34.01:

- organische grenzflächenaktive Stoffe, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

3402.11.00

-- anionisch wirkend

5 %

A

3402.12.00

-- kationisch wirkend

5 %

A

3402.13.00

-- nicht ionogen wirkend

5 %

A

3402.19.00

-- andere

5 %

A

3402.20.00

- Zubereitungen in Aufmachung für den Einzelverkauf

5 %

A

3402.90.00

- andere

5 %

A

34.03

Zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Form- und Trennöle, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen, ausgenommen solche, die als Grundbestandteil 70 GHT oder mehr an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten:

- Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend:

3403.11.00

-- Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen

frei

A

3403.19

-- andere:

3403.19.01

--- Fette und andere Festschmierstoffe

5 %

A

--- andere:

3403.19.11

---- in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von 5 l oder mehr

frei

A

3403.19.19

---- andere

5 %

A

- andere:

3403.91.00

-- Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen

frei

A

3403.99

-- andere:

3403.99.01

--- Fette und andere Festschmierstoffe

5 %

A

--- andere:

3403.99.11

---- in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von 5 l oder mehr

frei

A

3403.99.19

---- andere

5 %

A

34.04

Künstliche Wachse und zubereitete Wachse:

3404.20.00

- Poly(oxyethylen)-Wachs (Polyethylenglycolwachs)

frei

A

3404.90.00

- andere

frei

A

34.05

Schuhcreme, Möbel- und Bohnerwachs, Poliermittel für Karosserien, Glas oder Metall, Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen (auch in Form von Papier, Watte, Filz, Vliesstoff, Schaum-, Schwamm-, Zellkunststoff oder Zellkautschuk, mit diesen Zubereitungen getränkt, bestrichen oder überzogen), ausgenommen Wachse der Position 34.04:

3405.10.00

- Schuhcreme und ähnliche Schuh- oder Lederpflegemittel

5 %

A

3405.20.00

- Möbel- und Bohnerwachs und ähnliche Zubereitungen

5 %

A

3405.30.00

- Poliermittel für Karosserien und ähnliche Autopflegemittel, ausgenommen Poliermittel für Metall

5 %

A

3405.40.00

- Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen

5 %

A

3405.90.00

- andere

5 %

A

34.06

Kerzen (Lichte) aller Art und dergleichen

3406.00.00

Kerzen (Lichte) aller Art und dergleichen

5 %

A

34.07

Modelliermassen, auch zur Unterhaltung für Kinder; zubereitetes „Dentalwachs“ oder „Zahnabdruckmassen“ in Zusammenstellungen, in Packungen für den Einzelverkauf oder in Tafeln, Hufeisenform, Stäben oder ähnlichen Formen; andere Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips

3407.00.00

Modelliermassen, auch zur Unterhaltung für Kinder; zubereitetes „Dentalwachs“ oder „Zahnabdruckmassen“ in Zusammenstellungen, in Packungen für den Einzelverkauf oder in Tafeln, Hufeisenform, Stäben oder ähnlichen Formen; andere Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips

frei

A

35

EIWEISSSTOFFE; MODIFIZIERTE STÄRKE; KLEBSTOFFE; ENZYME

35.01

Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime:

3501.10.00

- Casein

frei

A

3501.90.00

- andere

frei

A

35.02

Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate:

- Eieralbumin:

3502.11.00

-- getrocknet

frei

A

3502.19.00

-- andere

frei

A

3502.20.00

- Molkenproteine (Lactalbumin), einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen

frei

A

3502.90.00

- andere

frei

A

35.03

Gelatine (auch in quadratischen oder rechteckigen Blättern, auch an der Oberfläche bearbeitet oder gefärbt) und ihre Derivate; Hausenblase; andere Leime tierischen Ursprungs, ausgenommen Caseinleime der Position 35.01

3503.00

Gelatine (auch in quadratischen oder rechteckigen Blättern, auch an der Oberfläche bearbeitet oder gefärbt) und ihre Derivate; Hausenblase; andere Leime tierischen Ursprungs, ausgenommen Caseinleime der Position 35.01:

- Gelatine (auch in quadratischen oder rechteckigen Blättern, auch an der Oberfläche bearbeitet oder gefärbt) und ihre Derivate:

3503.00.01

-- zur Verwendung als Nährsubstrat besonders zubereitet

frei

A

3503.00.09

-- andere

5 %

A

3503.00.11

- Hausenblase

frei

A

3503.00.19

- andere Leime tierischen Ursprungs

5 %

A

35.04

Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert

3504.00.00

Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert

frei

A

35.05

Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

3505.10.00

- Dextrine und andere modifizierte Stärken

frei

A

3505.20.00

- Leime

5 %

A

35.06

Zubereitete Leime und andere zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

3506.10.00

- Zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

5 %

A

- andere:

3506.91

-- Klebstoffe auf der Grundlage von Polymeren der Positionen 39.01 bis 39.13 oder von Kautschuk:

3506.91.10

--- optisch klare, trägerfreie Klebebänder und optisch klare, aushärtende Flüssigklebstoffe von der ausschließlich oder hauptsächlich zur Herstellung von Flachbildschirmen oder berührungsempfindlichen Bildschirmen verwendeten Art

4,125 %

A

3506.91.19

--- andere

5 %

A

3506.99.00

-- andere

5 %

A

35.07

Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

3507.10

- Lab und seine Konzentrate:

3507.10.01

-- aromatisiert, gefärbt oder einfach zubereitet

5 %

A

3507.10.09

-- andere

5 %

A

3507.90.00

- andere

frei

A

36

PULVER UND SPRENGSTOFFE; PYROTECHNISCHE ARTIKEL; ZÜNDHÖLZER; ZÜNDMETALL-LEGIERUNGEN; LEICHT ENTZÜNDLICHE STOFFE

36.01

Schießpulver

3601.00.00

Schießpulver

frei

A

36.02

Zubereitete Sprengstoffe, ausgenommen Schießpulver

3602.00.00

Zubereitete Sprengstoffe, ausgenommen Schießpulver

frei

A

36.03

Sicherheitszündschnüre; Sprengzündschnüre; Zündhütchen, Sprengkapseln; Zünder; elektrische Sprengzünder

3603.00.00

Sicherheitszündschnüre; Sprengzündschnüre; Zündhütchen, Sprengkapseln; Zünder; elektrische Sprengzünder

frei

A

36.04

Feuerwerkskörper, Signalraketen, Raketen zum Wetterschießen und dergleichen, Knallkörper und andere pyrotechnische Artikel:

3604.10

- Feuerwerkskörper:

3604.10.01

-- zu Knallketten angeordnet

frei

A

3604.10.09

-- andere

5 %

A

3604.90

- andere:

3604.90.01

-- auf Schiffen benutzte Raketen und andere pyrotechnische Signalmittel und ähnliche Artikel für die Schifffahrt; Leuchtpatronen

frei

A

3604.90.09

-- andere

5 %

A

36.05

Zündhölzer, ausgenommen pyrotechnische Waren der Position 36.04

3605.00.00

Zündhölzer, ausgenommen pyrotechnische Waren der Position 36.04

frei

A

36.06

Cer-Eisen und andere Zündmetall-Legierungen in jeder Form; Waren aus leicht entzündlichen Stoffen im Sinne der Anmerkung 2 zu diesem Kapitel:

3606.10

- Flüssige Brennstoffe und brennbare Flüssiggase, in Behältnissen von der zum Auffüllen oder Wiederauffüllen von Feuerzeugen oder Anzündern verwendeten Art mit einem Fassungsvermögen von 300 cm³ oder weniger:

-- Motorenbenzin im Sinne der New Zealand Note 1 zu Kapitel 27 des Gebrauchszolltarifs Neuseelands:

3606.10.01

--- zur Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

frei

A

3606.10.09

--- andere

5 %

A

3606.10.29

-- andere

5 %

A

3606.90

- andere:

3606.90.01

-- Cer-Eisen und andere Zündmetall-Legierungen in jeder Form, vorgearbeitet

frei

A

3606.90.09

-- andere

5 %

A

37

ERZEUGNISSE ZU FOTOGRAFISCHEN ODER KINEMATOGRAFISCHEN ZWECKEN

37.01

Fotografische Platten und Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten:

3701.10.00

- für Röntgenaufnahmen

frei

A

3701.20.00

- Sofortbild-Planfilme

frei

A

3701.30

- andere Platten und Planfilme, bei denen mindestens eine Seite mehr als 255 mm misst:

3701.30.05

-- Polyesterfilm, sensibilisiert für die Entwicklung im Lichtpausverfahren

frei

A

3701.30.09

-- andere

frei

A

- andere:

3701.91.00

-- für mehrfarbige Aufnahmen

frei

A

3701.99

-- andere:

3701.99.05

--- Polyesterfilm, sensibilisiert für die Entwicklung im Lichtpausverfahren

5 %

A

3701.99.09

--- andere

frei

A

37.02

Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet:

3702.10.00

- für Röntgenaufnahmen

frei

A

- andere Filme, nicht gelocht, mit einer Breite von 105 mm oder weniger:

3702.31.00

-- für mehrfarbige Aufnahmen

frei

A

3702.32.00

-- andere, mit einer Silberhalogenid-Emulsion

frei

A

3702.39.00

-- andere

frei

A

- andere Filme, nicht gelocht, mit einer Breite von mehr als 105 mm:

3702.41.00

-- mit einer Breite von mehr als 610 mm und einer Länge von mehr als 200 m, für mehrfarbige Aufnahmen

frei

A

3702.42.00

-- mit einer Breite von mehr als 610 mm und einer Länge von mehr als 200 m, ausgenommen für mehrfarbige Aufnahmen

frei

A

3702.43.00

-- mit einer Breite von mehr als 610 mm und einer Länge von 200 m oder weniger

frei

A

3702.44.00

-- mit einer Breite von mehr als 105 mm bis 610 mm

frei

A

- andere Filme, für mehrfarbige Aufnahmen:

3702.52.00

-- mit einer Breite von 16 mm oder weniger

frei

A

3702.53.00

-- mit einer Breite von mehr als 16 mm bis 35 mm und einer Länge von 30 m oder weniger, für Diapositive

frei

A

3702.54.00

-- mit einer Breite von mehr als 16 mm bis 35 mm und einer Länge von 30 m oder weniger, ausgenommen für Diapositive

frei

A

3702.55.00

-- mit einer Breite von mehr als 16 mm bis 35 mm und einer Länge von mehr als 30 m

frei

A

3702.56.00

-- mit einer Breite von mehr als 35 mm

frei

A

- andere:

3702.96.00

-- mit einer Breite von 35 mm oder weniger und einer Länge von 30 m oder weniger

frei

A

3702.97.00

-- mit einer Breite von 35 mm oder weniger und einer Länge von mehr als 30 m

frei

A

3702.98.00

-- mit einer Breite von mehr als 35 mm

frei

A

37.03

Fotografische Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, sensibilisiert, nicht belichtet:

3703.10.00

- in Rollen, mit einer Breite von mehr als 610 mm

frei

A

3703.20.00

- andere, für mehrfarbige Aufnahmen

frei

A

3703.90.00

- andere

frei

A

37.04

Fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, belichtet, jedoch nicht entwickelt

3704.00.00

Fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, belichtet, jedoch nicht entwickelt

frei

A

37.05

- Fotografische Platten und Filme, belichtet und entwickelt, ausgenommen kinematografische Filme

3705.00.90

Fotografische Platten und Filme, belichtet und entwickelt, ausgenommen kinematografische Filme

3,125 %

A

37.06

Kinematografische Filme, belichtet und entwickelt, auch mit Tonaufzeichnung oder nur mit Tonaufzeichnung:

3706.10.00

- mit einer Breite von 35 mm oder mehr

frei

A

3706.90.00

- andere

frei

A

37.07

Zubereitete chemische Erzeugnisse zu fotografischen Zwecken (ausgenommen Lacke, Klebstoffe und ähnliche Zubereitungen); ungemischte Erzeugnisse zu fotografischen Zwecken, dosiert oder gebrauchsfertig in Aufmachung für den Einzelverkauf:

3707.10.00

- Emulsionen zum Sensibilisieren von Oberflächen

5 %

A

3707.90

- andere:

3707.90.01

-- Blitzmaterialien

frei

A

3707.90.90

-- andere

5 %

A

38

VERSCHIEDENE ERZEUGNISSE DER CHEMISCHEN INDUSTRIE

38.01

Künstlicher Grafit; kolloider oder halbkolloider Grafit; Zubereitungen auf der Grundlage von Grafit oder anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Platten oder anderen Halbfertigerzeugnissen:

3801.10.00

- künstlicher Grafit

frei

A

3801.20

- kolloider und halbkolloider Grafit:

3801.20.01

-- in öliger Suspension

frei

A

3801.20.09

-- andere

frei

A

3801.30.00

- kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden und ähnliche Pasten für die Innenauskleidung von Öfen

frei

A

3801.90

- andere:

3801.90.01

-- Zubereitungen für die Oberflächenhärtung und Einsatzhärtung in der Metallbearbeitung; Kohlenstoffblöcke, -platten, -stäbe und ähnliche Halbfertigerzeugnisse aus Metallgrafit oder anderen Qualitäten

frei

A

3801.90.09

-- Grafit in Form von Pasten

5 %

A

38.02

Aktivkohle; aktivierte natürliche mineralische Stoffe; Tierisches Schwarz, auch ausgebraucht:

3802.10.00

- Aktivkohle

frei

A

3802.90.00

- andere

frei

A

38.03

Tallöl, auch raffiniert

3803.00.00

Tallöl, auch raffiniert

frei

A

38.04

Ablaugen aus der Zellstoffherstellung, auch konzentriert, entzuckert oder chemisch behandelt, einschließlich Ligninsulfonate, jedoch ausgenommen Tallöl der Position 38.03:

3804.00

Ablaugen aus der Zellstoffherstellung, auch konzentriert, entzuckert oder chemisch behandelt, einschließlich Ligninsulfonate, jedoch ausgenommen Tallöl der Position 38.03:

3804.00.01

- konzentrierte Sulfitablaugen

frei

A

3804.00.09

- andere

frei

A

38.05

Balsamterpentinöl, Holzterpentinöl, Sulfatterpentinöl und andere terpenhaltige Öle aus der Destillation oder einer anderen Behandlung der Nadelhölzer; Dipenten, roh; Sulfitterpentinöl und anderes rohes para-Cymol; Pine-Oil, alpha-Terpineol als Hauptbestandteil enthaltend:

3805.10.00

- Balsamterpentinöl, Holzterpentinöl und Sulfatterpentinöl

frei

A

3805.90.00

- andere

frei

A

38.06

Kolofonium und Harzsäuren, und deren Derivate; leichte und schwere Harzöle; durch Schmelzen modifizierte natürliche Harze (Schmelzharze):

3806.10.00

- Kolofonium und Harzsäuren

frei

A

3806.20.00

- Salze des Kolofoniums, der Harzsäuren oder der Derivate von Kolofonium oder von Harzsäuren, ausgenommen Salze von Kolofoniumaddukten

frei

A

3806.30

- Harzester:

3806.30.01

-- Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen

5 %

A

3806.30.09

-- Flüssigkeiten und Pasten, einschließlich Dispersionen (Emulsionen und Suspensionen) und Lösungen

frei

A

3806.30.19

-- Abfälle und Schrott

frei

A

3806.90.00

- andere

frei

A

38.07

Holzteere; Holzteeröle; Holzkreosot; Holzgeist; pflanzliches Pech; Brauerpech und ähnliche Zubereitungen auf der Grundlage von Kolofonium, Harzsäuren oder pflanzlichem Pech

3807.00.00

Holzteere; Holzteeröle; Holzkreosot; Holzgeist; pflanzliches Pech; Brauerpech und ähnliche Zubereitungen auf der Grundlage von Kolofonium, Harzsäuren oder pflanzlichem Pech

5 %

A

38.08

Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger):

- Erzeugnisse im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel:

3808.52.10

-- DDT (ISO) (Clofenotan (INN)), in Behältnissen mit einem Nettogewicht von nicht mehr als 300 g:

frei

A

3808.59

-- andere:

3808.59.10

--- Insektizide

frei

A

3808.59.20

--- Fungizide

frei

A

3808.59.30

--- Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren

frei

A

3808.59.40

--- Desinfektionsmittel

frei

A

3808.59.90

--- andere

5 %

A

- Erzeugnisse im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel:

3808.61.00

-- in Behältnissen mit einem Nettogewicht von nicht mehr als 300 g

frei

A

3808.62.00

-- in Behältnissen mit einem Nettogewicht von mehr als 300 g, aber nicht mehr als 7,5 kg

frei

A

3808.69.00

-- andere

frei

A

- andere:

3808.91.00

-- Insektizide

frei

A

3808.92.00

-- Fungizide

frei

A

3808.93.00

-- Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren

frei

A

3808.94.00

-- Desinfektionsmittel

frei

A

3808.99.00

-- andere

5 %

A

38.09

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

3809.10.00

- auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

frei

A

- andere:

3809.91

-- von der in der Textilindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art:

3809.91.01

--- Farbträgerstoffe

frei

A

3809.91.09

--- andere

frei

A

3809.92

-- von der in der Papierindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art:

3809.92.01

--- Farbträgerstoffe

frei

A

3809.92.09

--- andere

frei

A

3809.93

-- von der in der Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art:

3809.93.01

--- Farbträgerstoffe

frei

A

3809.93.09

--- andere

frei

A

38.10

Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art:

3810.10.00

- Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen

frei

A

3810.90.00

- andere

frei

A

38.11

Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

- zubereitete Antiklopfmittel:

3811.11.00

-- auf der Grundlage von Bleiverbindungen

frei

A

3811.19.00

-- andere

frei

A

- Additive für Schmieröle:

3811.21.00

-- Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

frei

A

3811.29.00

-- andere

frei

A

3811.90.00

- andere

frei

A

38.12

Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe:

3812.10.00

- zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger

frei

A

3812.20.00

- zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe

frei

A

- zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe:

3812.31.00

-- Mischungen von Oligomeren des 2,2,4-Trimethyl-1,2-dihydrochinolin (TMQ)

frei

A

3812.39.00

-- andere

frei

A

38.13

Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben

3813.00.00

Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben

frei

A

38.14

Zusammengesetzte organische Löse- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken

3814.00.00

Zusammengesetzte organische Löse- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken

5 %

A

38.15

Reaktionsauslöser, Reaktionsbeschleuniger und katalytische Zubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

- auf Trägern fixierte Katalysatoren:

3815.11.00

-- mit Nickel oder einer Nickelverbindung als aktiver Substanz

frei

A

3815.12.00

-- mit Edelmetall oder einer Edelmetallverbindung als aktiver Substanz

frei

A

3815.19.00

-- andere

frei

A

3815.90

- andere:

3815.90.01

-- zusammengesetzte Katalysatoren

frei

A

3815.90.09

-- andere

frei

A

38.16

Feuerfeste Zemente, feuerfeste Mörtel, feuerfester Beton und ähnliche feuerfeste Mischungen, ausgenommen Erzeugnisse der Position 38.01

3816.00.00

Feuerfeste Zemente, feuerfeste Mörtel, feuerfester Beton und ähnliche feuerfeste Mischungen, ausgenommen Erzeugnisse der Position 38.01

5 %

A

38.17

Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen Waren der Position 27.07 oder 29.02

3817.00.00

Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen Waren der Position 27.07 oder 29.02

frei

A

38.18

Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen, zur Verwendung in der Elektronik dotiert

3818.00.00

Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen, zur Verwendung in der Elektronik dotiert

frei

A

38.19

Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT

3819.00.00

Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT

5 %

A

38.20

Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen

3820.00.00

Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen

frei

A

38.21

Zubereitete Nährsubstrate zum Züchten und Erhalten von Mikroorganismen (einschließlich Viren und dergleichen) oder pflanzlichen, menschlichen oder tierischen Zellen

3821.00.00

Zubereitete Nährsubstrate zum Züchten und Erhalten von Mikroorganismen (einschließlich Viren und dergleichen) oder pflanzlichen, menschlichen oder tierischen Zellen

frei

A

38.22

Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen Waren der Position 30.02 oder 30.06; zertifizierte Referenzmaterialien

3822.00

Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen Waren der Position 30.02 oder 30.06; zertifizierte Referenzmaterialien:

- auf einem Träger aus Papier:

3822.00.10

-- in Rollen oder Bogen

5 %

A

3822.00.20

-- andere

5 %

A

3822.00.50

- auf einem Träger aus Kunststoff

5 %

A

3822.00.90

- andere

frei

A

38.23

Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole:

- technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination:

3823.11.00

-- Stearinsäure

5 %

A

3823.12.00

-- Ölsäure

5 %

A

3823.13.00

-- Tallölfettsäuren

5 %

A

3823.19

-- andere:

3823.19.10

--- technische einbasische Fettsäuren

5 %

A

3823.19.90

--- andere

frei

A

3823.70.00

- technische Fettalkohole

frei

A

38.24

Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen:

3824.10.00

- zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne

frei

A

3824.30.00

- nicht gesinterte Metallcarbide, untereinander oder mit metallischen Bindemitteln gemischt

frei

A

3824.40.00

- zubereitete Additive für Zement, Mörtel oder Beton

frei

A

3824.50.00

- Mörtel und Beton, nicht feuerfest

frei

A

3824.60.00

- Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905.44

frei

A

- Mischungen, die halogenierte Derivate von Methan, Ethan oder Propan enthalten:

3824.71.00

-- perhalogenierte Chlorfluorkohlenwasserstoffe (CFK) enthaltend, auch teilhalogenierte Chlorfluorkohlenwasserstoffe (HCFKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) oder teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) enthaltend

frei

A

3824.72.00

-- Bromchlordifluormethan, Bromtrifluormethan oder Dibromtetrafluorethan enthaltend

frei

A

3824.73.00

-- teilhalogenierte Bromfluorkohlenwasserstoffe (HBFKW) enthaltend

frei

A

3824.74.00

-- teilhalogenierte Chlorfluorkohlenwasserstoffe (HCFKW) enthaltend, auch perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) oder teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), jedoch keine perhalogenierten Chlorfluorkohlenwasserstoffe (CFK) enthaltend

frei

A

3824.75.00

-- Tetrachlorkohlenstoff enthaltend

frei

A

3824.76.00

-- 1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform) enthaltend

frei

A

3824.77.00

-- Brommethan (Methylbromid) oder Bromchlormethan enthaltend

frei

A

3824.78.00

-- perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) oder teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) enthaltend, jedoch keine perhalogenierten Chlorfluorkohlenstoffe (CFK) oder teilhalogenierte Chlorfluorkohlenwasserstoffe (HCFKW) enthaltend

frei

A

3824.79.00

-- andere

frei

A

- Erzeugnisse im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 3 zu diesem Kapitel:

3824.81.10

-- Oxiran (Ethylenoxid) enthaltend

frei

A

3824.82.10

-- polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT) oder polybromierte Biphenyle (PBB) enthaltend

frei

A

3824.83.10

-- Tris(2,3-dibrompropyl)phosphat enthaltend

frei

A

3824.84.10

-- Aldrin (ISO), Camphechlor (ISO) (Toxaphen), Chlordan (ISO), Chlordecon (ISO), DDT (ISO) (Clofenotan (INN), 1,1,1-Trichlor-2,2-bis (p-chlorphenyl)ethan), Dieldrin (ISO, INN), Endosulfan (ISO), Endrin (ISO), Heptachlor (ISO) oder Mirex (ISO) enthaltend

frei

A

3824.85.00

-- 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan (HCH (ISO)), einschließlich Lindan (ISO, INN) enthaltend

frei

A

3824.86.00

-- Pentachlorbenzol (ISO) oder Hexachlorbenzol (ISO) enthaltend

frei

A

3824.87.00

-- Perfluoroctansulfonsäure, ihre Salze, Perfluoroctansulfonamide oder Perfluoroctansulfonylfluorid enthaltend

frei

A

3824.88.00

-- Tetra-, Penta-, Hexa-, Hepta- oder Octabromdiphenylether enthaltend

frei

A

- andere:

3824.91.00

-- Mischungen und Zubereitungen, hauptsächlich bestehend aus (5-Ethyl-2-methyl-2-oxido-1,3,2-dioxaphosphinan-5-yl)methyl methyl-methylphosphonat und Bis [(5-ethyl-2-methyl-2-oxido-1,3,2-dioxaphosphinan-5-yl)methyl] methylphosphonat

frei

A

3824.99

-- andere

3824.99.10

--- Zubereitungen für fotomechanische Gravuren und Fotolithografien

frei

A

3824.99.11

--- Saccharin und andere synthetische Süßstoffe in Tabletten oder anderen zur Endverwendung geeigneten Formen

frei

A

--- Methanol (Methylalkohol), dem Ethylether, Benzol oder zugelassene Erdölerzeugnisse in solchen Anteilen zugesetzt wurde, dass es zur Verwendung als Kraftstoff in Kolbenmotoren von Kraftfahrzeugen oder Flugzeugen geeignet ist:

3824.99.13

---- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area:

frei

A

---- andere:

3824.99.15

----- Flugbenzin

frei

A

3824.99.17

----- andere

frei

A

3824.99.19

--- schmelzbare Temperaturmesser für Öfen

frei

A

3824.99.21

--- Fuselöle; Ionenaustauscher; feuerhemmende Zubereitungen für Holz; Zubereitungen für die Oberflächenhärtung und Einsatzhärtung in der Metallbearbeitung

frei

A

3824.99.23

--- Gasgemische, verflüssigt oder verdichtet

frei

A

3824.99.25

--- zusammengesetzte anorganische Lösemittel

5 %

A

3824.99.27

--- Ammoniakwasser und ausgebrauchte Gasreinigungsmassen

frei

A

3824.99.29

--- Kaugummigrundmassen, in beliebigem Verhältnis Chicle gum oder andere natürliche Kautschukarten enthaltend; Zahnporzellanpulver; Dentalporzellanpulver; Elektrodenpasten, -cremen oder -flüssigkeiten; Tintenentferner und Korrekturlacke für Dauerschablonen in Aufmachungen für den Einzelverkauf

frei

A

--- Ethylalkohol, mit anderen Stoffen vermischt, und als Kraftstoff für Motoren verwendbar, ausgenommen Mischungen der Position 22.07 oder 27.10:

3824.99.31

---- mit Motorenbenzin vermischt

frei

A

3824.99.32

---- mit anderen Stoffen vermischt

frei

A

--- Ethylalkohol, dem in einem gegebenenfalls vom Chief Executive der neuseeländischen Zollbehörde vorgesehenen Verhältnis und unter den gegebenenfalls von diesem vorgesehenen Bedingungen Ethylether, Benzol oder zugelassene Erdölerzeugnisse beigemischt wurden, ausgenommen Mischungen der Position 22.07 oder 27.10:

3824.99.33

---- zur Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

frei

A

---- andere:

3824.99.34

----- Flugbenzin

frei

A

 

----- andere

3824.99.35

------ weiter vermischt mit Motorenbenzin und als Kraftstoff für Motoren verwendbar

frei

A

3824.99.37

------ weiter vermischt mit Diesel, Biodiesel oder anderen Stoffen und als Kraftstoff für Motoren verwendbar

frei

A

3824.99.39

------ andere

frei

A

3824.99.49

--- andere

frei

A

38.25

Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Siedlungsabfälle; Klärschlamm; andere in Anmerkung 6 zu diesem Kapitel genannte Abfälle:

3825.10.00

- Siedlungsabfälle

frei

A

3825.20.00

- Klärschlamm

frei

A

3825.30.00

- klinische Abfälle

frei

A

- Abfälle von organischen Lösemitteln:

3825.41.00

-- halogeniert

frei

A

3825.49.00

-- andere

frei

A

3825.50.00

- Abfälle von flüssigen Abbeizmitteln für Metalle, Hydraulikflüssigkeiten, Bremsflüssigkeiten und Gefrierschutzflüssigkeiten

frei

A

- andere Abfälle der chemischen Industrie oder verwandter Industrien:

3825.61.00

-- überwiegend organische Bestandteile enthaltend

frei

A

3825.69.00

-- andere

frei

A

3825.90.00

- andere

frei

A

38.26

Biodiesel und Biodieselmischungen, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Materialien von weniger als 70 GHT:

3826.00.10

- nicht mit anderen Stoffen vermischt

frei

A

3826.00.20

- mit Motorenbenzin vermischt

frei

A

3826.00.30

- mit Kraftfahrzeug-Diesel vermischt

frei

A

3826.00.40

- mit Schiffsdiesel vermischt

frei

A

- mit Ethylalkohol vermischt:

3826.00.50

-- dem in einem gegebenenfalls vom Chief Executive der neuseeländischen Zollbehörde vorgesehenen Verhältnis und unter den gegebenenfalls von diesem vorgesehenen Bedingungen Ethylether, Benzol oder zugelassene Erdölerzeugnisse beigemischt wurden, ausgenommen Mischungen der Position 22.07 oder 27.10

frei

A

3826.00.60

-- andere

frei

A

3826.00.90

- mit anderen Stoffen vermischt

frei

A

39

KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS

I. PRIMÄRFORMEN

39.01

Polymere des Ethylens, in Primärformen:

3901.10.00

- Polyethylen mit einer Dichte von weniger als 0,94

frei

A

3901.20.00

- Polyethylen mit einer Dichte von 0,94 oder mehr

frei

A

3901.30

- Ethylen-Vinylacetat-Copolymere:

3901.30.01

-- Flüssigkeiten und Pasten, einschließlich Dispersionen (Emulsionen und Suspensionen) und Lösungen

5 %

A

3901.30.09

-- andere

frei

A

3901.40.00

- Ethylen-alpha-Olefin-Copolymere mit einer spezifischen Dichte von weniger als 0,94

frei

A

3901.90.00

- andere

frei

A

39.02

Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen:

3902.10.00

- Polypropylen

frei

A

3902.20.00

- Polyisobutylen

frei

A

3902.30.00

- Propylen-Copolymere

frei

A

3902.90.00

- andere

frei

A

39.03

Polymere des Styrols, in Primärformen:

- Polystyrol:

3903.11.00

-- expandierbar

frei

A

3903.19.00

-- andere

frei

A

3903.20.00

- Styrol-Acrylnitril-Copolymere (SAN)

frei

A

3903.30.00

- Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymere (ABS)

frei

A

3903.90

- andere:

3903.90.01

-- Flüssigkeiten und Pasten, einschließlich Dispersionen (Emulsionen und Suspensionen) und Lösungen

5 %

A

3903.90.09

-- andere

frei

A

39.04

Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen:

3904.10.00

- Poly(vinylchlorid), nicht mit anderen Stoffen gemischt

frei

A

- anderes Poly(vinylchlorid):

3904.21.00

-- nicht weich gemacht

5 %

A

3904.22.00

-- weich gemacht

5 %

A

3904.30.00

- Vinylchlorid-Vinylacetat-Copolymere

frei

A

3904.40.00

- andere Copolymere des Vinylchlorids

frei

A

3904.50.00

- Polymere des Vinylidenchlorids

frei

A

- fluorierte Polymere:

3904.61.00

-- Polytetrafluorethylen

frei

A

3904.69.00

-- andere

frei

A

3904.90.00

- andere

frei

A

39.05

Polymere des Vinylacetats oder anderer Vinylester, in Primärformen; andere Vinylpolymere, in Primärformen:

- Poly(vinylacetat):

3905.12.00

-- in wässriger Dispersion

5 %

A

3905.19.00

-- andere

frei

A

- Vinylacetat-Copolymere:

3905.21.00

-- in wässriger Dispersion

5 %

A

3905.29.00

-- andere

frei

A

3905.30.00

- Poly(vinylalkohol), auch nicht hydrolisierte Acetatgruppen enthaltend

frei

A

- andere:

3905.91.00

-- Copolymere

frei

A

3905.99.00

-- andere

frei

A

39.06

Acrylpolymere in Primärformen:

3906.10

- Poly(methylmethacrylat):

3906.10.01

-- Flüssigkeiten und Pasten, einschließlich Dispersionen (Emulsionen und Suspensionen) und Lösungen

5 %

A

3906.10.09

-- andere

frei

A

3906.90

- andere:

3906.90.01

-- Flüssigkeiten und Pasten, einschließlich Dispersionen (Emulsionen und Suspensionen) und Lösungen

5 %

A

3906.90.09

-- andere

frei

A

39.07

Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen:

3907.10

- Polyacetale:

3907.10.01

-- Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen

frei

A

3907.10.09

-- andere

5 %

A

3907.20

- andere Polyether:

3907.20.01

-- Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen

frei

A

3907.20.09

-- andere

5 %

A

3907.30

- Epoxidharze:

3907.30.01

-- Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen

frei

A

3907.30.09

-- andere

5 %

A

3907.40

- Polycarbonate:

3907.40.01

-- Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen

frei

A

3907.40.09

-- andere

5 %

A

3907.50

- Alkydharze:

3907.50.01

-- Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen

frei

A

3907.50.09

-- andere

5 %

A

- Poly(ethylenterephthalat):

3907.61

-- mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr:

3907.61.10

--- Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen

frei

A

3907.61.90

--- andere

5 %

A

3907.69

-- andere:

3907.69.10

--- Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen

frei

A

3907.69.90

--- andere

5 %

A

3907.70

- Poly(milchsäure):

3907.70.01

-- Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen

frei

A

3907.70.09

-- andere

5 %

A

- andere Polyester:

3907.91

-- ungesättigt:

3907.91.01

--- Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen

frei

A

3907.91.09

--- andere

5 %

A

3907.99

-- andere:

3907.99.01

--- Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen

frei

A

--- andere:

3907.99.10

---- Thermoplastische Flüssigkristallcopolymere auf Basis aromatischer Polyester

2,5 %

A

3907.99.90

---- andere

5 %

A

39.08

Polyamide in Primärformen:

3908.10

- Polyamid-6, -11, -12, -6,6, -6,9, -6,10 oder -6,12:

3908.10.01

-- Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen

frei

A

3908.10.09

-- andere

5 %

A

3908.90

- andere:

3908.90.01

-- Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen

frei

A

3908.90.09

-- andere

5 %

A

39.09

Aminoharze, Phenolharze und Polyurethane, in Primärformen:

3909.10

- Harnstoffharze; Thioharnstoffharze:

3909.10.01

-- Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen

frei

A

3909.10.09

-- andere

5 %

A

3909.20

- Melaminharze:

3909.20.01

-- Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen

frei

A

3909.20.09

-- andere

5 %

A

- andere Aminoharze:

3909.31

-- Poly(methylenphenylisocyanat) (rohes MDI, polymeres MDI):

3909.31.10

--- Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen

frei

A

3909.31.90

--- andere

5 %

A

3909.39

-- andere:

3909.39.10

--- Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen

frei

A

3909.39.90

--- andere

5 %

A

3909.40

- Phenolharze:

3909.40.01

-- Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen

frei

A

3909.40.09

-- andere

5 %

A

3909.50

- Polyurethane:

3909.50.01

-- Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen

frei

A

3909.50.09

-- andere

5 %

A

39.10

Silicone in Primärformen

3910.00

Silicone in Primärformen:

3910.00.01

- Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen

frei

A

3910.00.09

- andere

5 %

A

39.11

Petroleumharze, Cumaron-Inden-Harze, Polyterpene, Polysulfide, Polysulfone und andere Erzeugnisse im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen:

3911.10.00

- Petroleumharze, Cumaronharze, Indenharze oder Cumaron-Inden-Harze und Polyterpene

frei

A

3911.90

- andere:

3911.90.01

-- Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen

frei

A

3911.90.09

-- andere

5 %

A

39.12

Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen:

- Celluloseacetate:

3912.11.00

-- nicht weich gemacht

frei

A

3912.12.00

-- weich gemacht

frei

A

3912.20.00

- Cellulosenitrate (einschließlich Collodium)

frei

A

- Celluloseether:

3912.31.00

-- Carboxymethylcellulose und ihre Salze

frei

A

3912.39.00

-- andere

frei

A

3912.90.00

- andere

frei

A

39.13

Natürliche Polymere (z. B. Alginsäure) und modifizierte natürliche Polymere (z. B. gehärtete Eiweißstoffe, chemische Derivate von Naturkautschuk), anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen:

3913.10.00

- Alginsäure, ihre Salze und Ester

frei

A

3913.90.00

- andere

frei

A

39.14

Ionenaustauscher auf der Grundlage von Polymeren der Positionen 39.01 bis 39.13, in Primärformen

3914.00.00

Ionenaustauscher auf der Grundlage von Polymeren der Positionen 39.01 bis 39.13, in Primärformen

frei

A

II. ABFÄLLE, SCHNITZEL UND BRUCH; HALBERZEUGNISSE; FERTIGERZEUGNISSE

39.15

Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen:

3915.10.00

- von Polymeren des Ethylens

frei

A

3915.20.00

- von Polymeren des Styrols

frei

A

3915.30.00

- von Polymeren des Vinylchlorids

frei

A

3915.90.00

- von anderen Kunststoffen

frei

A

39.16

Monofile mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet, aus Kunststoffen:

3916.10.00

- aus Polymeren des Ethylens

5 %

A

3916.20.00

- aus Polymeren des Vinylchlorids

5 %

A

3916.90.00

- aus anderen Kunststoffen

5 %

A

39.17

Rohre und Schläuche sowie Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke (Kniestücke, Flansche und dergleichen), aus Kunststoffen:

3917.10

- Kunstdärme aus gehärteten Eiweißstoffen oder aus Cellulosekunststoffen:

3917.10.01

-- aus gehärteten Eiweißstoffen

frei

A

3917.10.09

-- aus Cellulosekunststoffen

5 %

A

- Rohre und Schläuche, nicht biegsam:

3917.21.00

-- aus Polymeren des Ethylens

5 %

A

3917.22.00

-- aus Polymeren des Propylens

5 %

A

3917.23.00

-- aus Polymeren des Vinylchlorids

5 %

A

3917.29

-- aus anderen Kunststoffen:

3917.29.01

--- aus gehärteten Eiweißstoffen

frei

A

--- andere:

3917.29.11

---- aus Polycarbonaten

frei

A

3917.29.19

---- aus Acrylpolymeren

frei

A

3917.29.29

---- aus anderen Kunststoffen

5 %

A

- andere Rohre und Schläuche:

3917.31.00

-- biegsame Rohre und Schläuche, die einem Druck von 27,6 MPa oder mehr standhalten

5 %

A

3917.32

-- andere, weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen, ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke:

3917.32.02

--- Wursthüllen, unbedruckt

frei

A

3917.32.08

--- andere

5 %

A

3917.33.00

-- andere, weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

5 %

A

3917.39

-- andere:

3917.39.02

--- Wursthüllen, unbedruckt

frei

A

3917.39.08

--- andere

5 %

A

3917.40.00

- Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

5 %

A

39.18

Bodenbeläge aus Kunststoffen, auch selbstklebend, in Rollen oder in Form von Fliesen oder Platten; Wand- oder Deckenverkleidungen aus Kunststoffen, im Sinne der Anmerkung 9 zu diesem Kapitel:

3918.10

- aus Polymeren des Vinylchlorids:

-- Bodenbeläge:

3918.10.01

--- Unterlagen aus Zellkunststoff

5 %

A

3918.10.09

--- andere

frei

A

3918.10.19

-- andere

5 %

A

3918.90

- aus anderen Kunststoffen:

-- Bodenbeläge:

3918.90.01

--- Unterlagen aus Zellkunststoff

5 %

A

3918.90.09

--- andere

frei

A

-- andere:

3918.90.11

--- bearbeitet

5 %

A

--- andere:

3918.90.21

---- selbstklebend

5 %

A

---- andere:

3918.90.31

----- aus Polycarbonaten; aus Polyethylenterephthalat

frei

A

3918.90.39

----- aus anderen Kunststoffen

5 %

A

39.19

Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen:

3919.10

- in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger:

3919.10.01

-- mit einer Dicke von 0,5 mm oder weniger

5 %

A

3919.10.09

-- andere

5 %

A

3919.90

- andere:

3919.90.01

-- laminierte faserverstärkte Platten

5 %

A

3919.90.09

-- andere

5 %

A

39.20

Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, nicht aus Zellkunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage:

3920.10

- aus Polymeren des Ethylens:

3920.10.01

-- mit einer Dicke von 0,5 mm oder weniger und einer Breite von 20 cm oder weniger

5 %

A

3920.10.09

-- andere

5 %

A

3920.20

- aus Polymeren des Propylens:

-- biaxial orientiert:

3920.20.02

--- bedruckt

5 %

A

3920.20.05

--- andere

frei

A

3920.20.09

-- mit einer Dicke von 0,25 mm oder weniger und einer Breite von mehr als 20 cm

5 %

A

3920.20.29

-- andere

5 %

A

3920.30

- aus Polymeren des Styrols:

3920.30.01

-- mit einer Dicke von 0,5 mm oder weniger und einer Breite von 20 cm oder weniger

5 %

A

3920.30.09

-- mit einer Dicke von 0,25 mm oder weniger und einer Breite von mehr als 20 cm

5 %

A

3920.30.29

-- andere

5 %

A

- aus Polymeren des Vinylchlorids:

3920.43.00

-- mit einem Gehalt an Weichmachern von 6 GHT oder mehr

5 %

A

3920.49

-- andere:

3920.49.11

--- mit einer Dicke von 0,5 mm oder weniger und einer Breite von 20 cm oder weniger

5 %

A

3920.49.15

--- mit einer Dicke von 0,25 mm oder weniger und einer Breite von mehr als 20 cm

5 %

A

3920.49.19

--- andere

5 %

A

- aus Acrylpolymeren:

3920.51

-- aus Poly(methylmethacrylat):

3920.51.01

--- mit einer Dicke von 0,5 mm oder weniger und einer Breite von 20 cm oder weniger

5 %

A

3920.51.09

--- mit einer Dicke von 0,25 mm oder weniger und einer Breite von mehr als 20 cm

5 %

A

3920.51.29

--- andere

5 %

A

3920.59

-- andere:

3920.59.01

--- mit einer Dicke von 0,5 mm oder weniger und einer Breite von 20 cm oder weniger

5 %

A

3920.59.09

--- mit einer Dicke von 0,25 mm oder weniger und einer Breite von mehr als 20 cm

5 %

A

3920.59.29

--- andere

5 %

A

- aus Polycarbonaten, Alkydharzen, Allylpolyestern oder anderen Polyestern:

3920.61

-- aus Polycarbonaten:

3920.61.01

--- mit einer Dicke von 0,25 mm oder weniger und einer Breite von mehr als 20 cm, bedruckt

frei

A

3920.61.09

--- andere

5 %

A

3920.62

-- aus Poly(ethylenterephthalat):

3920.62.01

--- mit einer Dicke von 0,5 mm oder weniger und einer Breite von 20 cm oder weniger

5 %

A

3920.62.09

--- mit einer Dicke von 0,25 mm oder weniger und einer Breite von mehr als 20 cm, bedruckt

5 %

A

3920.62.19

--- andere

5 %

A

3920.63

-- aus ungesättigten Polyestern:

3920.63.01

--- mit einer Dicke von 0,5 mm oder weniger und einer Breite von 20 cm oder weniger

5 %

A

3920.63.09

--- mit einer Dicke von 0,25 mm oder weniger und einer Breite von mehr als 20 cm

5 %

A

3920.63.29

--- andere

5 %

A

3920.69

-- aus anderen Polyestern:

3920.69.01

--- mit einer Dicke von 0,5 mm oder weniger und einer Breite von 20 cm oder weniger

5 %

A

3920.69.09

--- mit einer Dicke von 0,25 mm oder weniger und einer Breite von mehr als 20 cm

5 %

A

3920.69.29

--- andere

5 %

A

- aus Cellulose oder ihren chemischen Derivaten:

3920.71.00

-- aus regenerierter Cellulose

5 %

A

3920.73.00

-- aus Zelluloseacetat

5 %

A

3920.79

-- aus anderen Cellulosederivaten:

3920.79.01

--- aus Vulkanfiber

frei

A

3920.79.09

--- andere

5 %

A

- aus anderen Kunststoffen:

3920.91

-- aus Poly(vinylbutyral):

3920.91.01

--- mit einer Dicke von 0,5 mm oder weniger und einer Breite von 20 cm oder weniger

5 %

A

3920.91.09

--- mit einer Dicke von 0,25 mm oder weniger und einer Breite von mehr als 20 cm

5 %

A

3920.91.29

--- andere

5 %

A

3920.92

-- aus Polyamiden:

3920.92.01

--- mit einer Dicke von 0,5 mm oder weniger und einer Breite von 20 cm oder weniger

5 %

A

3920.92.09

--- mit einer Dicke von 0,25 mm oder weniger und einer Breite von mehr als 20 cm

5 %

A

3920.92.29

--- andere

5 %

A

3920.93

-- aus Aminoharzen:

3920.93.01

--- mit einer Dicke von 0,5 mm oder weniger und einer Breite von 20 cm oder weniger

5 %

A

3920.93.09

--- mit einer Dicke von 0,25 mm oder weniger und einer Breite von mehr als 20 cm

5 %

A

3920.93.29

--- andere

5 %

A

3920.94.00

-- aus Phenolharzen

5 %

A

3920.99

-- aus anderen Kunststoffen:

3920.99.01

--- mit einer Dicke von 0,5 mm oder weniger und einer Breite von 20 cm oder weniger

5 %

A

--- mit einer Dicke von 0,25 mm oder weniger und einer Breite von mehr als 20 cm:

3920.99.11

---- aus fluorierten Polymeren

frei

A

3920.99.19

---- aus anderen Kunststoffen

5 %

A

3920.99.39

--- andere

5 %

A

39.21

Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen:

- aus Zellkunststoff:

3921.11

-- aus Polymeren des Styrols:

3921.11.01

--- in Blöcken von regelmäßiger geometrischer Form

5 %

A

3921.11.09

--- andere

5 %

A

3921.12.00

-- aus Polymeren des Vinylchlorids

5 %

A

3921.13

-- aus Polyurethanen:

3921.13.01

--- in Blöcken von regelmäßiger geometrischer Form

5 %

A

3921.13.09

--- andere

5 %

A

3921.14.00

-- aus regenerierter Cellulose

5 %

A

3921.19

-- aus anderen Kunststoffen:

3921.19.01

--- in Blöcken von regelmäßiger geometrischer Form

5 %

A

3921.19.09

--- andere

5 %

A

3921.90

- andere:

3921.90.01

-- mit einer Dicke von 0,25 mm oder weniger und einer Breite von mehr als 20 cm

5 %

A

-- andere:

3921.90.11

--- laminierte faserverstärkte Folien

5 %

A

3921.90.19

--- andere

5 %

A

39.22

Badewannen, Duschen, Ausgüsse (Spülbecken), Waschbecken, Bidets, Klosettschüsseln, -sitze und -deckel, Spülkästen und ähnliche Waren zu sanitären oder hygienischen Zwecken, aus Kunststoffen:

3922.10.00

- Badewannen, Duschen, Ausgüsse (Spülbecken) und Waschbecken

5 %

A

3922.20.00

- Klosettsitze und -deckel

5 %

A

3922.90

- andere:

3922.90.01

-- Urinierbecken

frei

A

3922.90.09

-- andere

5 %

A

39.23

Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen:

3923.10

- Schachteln (einschließlich Dosen), Kisten, Verschläge und ähnliche Waren:

-- mit einem Fassungsvermögen von 5 l oder weniger:

3923.10.01

--- nestbar

5 %

A

--- nicht nestbar:

3923.10.05

---- Schachteln (einschließlich Dosen), Kisten, Verschläge und ähnliche Waren, aus Kunststoff, besonders gestaltet oder hergerichtet für den Transport und die Verpackung von Halbleiterscheiben (wafers), Masken und Reticles

5 %

A

3923.10.07

---- andere

5 %

A

-- mit einem Fassungsvermögen von mehr als 5 l:

3923.10.11

--- nestbar

5 %

A

--- nicht nestbar:

3923.10.25

---- Schachteln (einschließlich Dosen), Kisten, Verschläge und ähnliche Waren, aus Kunststoff, besonders gestaltet oder hergerichtet für den Transport und die Verpackung von Halbleiterscheiben (wafers), Masken und Reticles

5 %

A

3923.10.29

---- andere

5 %

A

- Säcke und Beutel (einschließlich Tüten):

3923.21

-- aus Polymeren des Ethylens:

3923.21.01

--- Einkaufstaschen, mit Griffen, aus Kunststofffolie, auch bedruckt, für eine längere Verwendung nicht vorgesehen

5 %

A

--- andere:

3923.21.15

---- bedruckt

5 %

A

3923.21.28

---- andere

5 %

A

3923.29

-- aus anderen Kunststoffen:

3923.29.01

--- Einkaufstaschen, mit Griffen, aus Kunststofffolie, auch bedruckt, für eine längere Verwendung nicht vorgesehen

5 %

A

--- andere:

3923.29.15

---- bedruckt

5 %

A

3923.29.28

---- andere

5 %

A

3923.30.00

- Ballons, Flaschen, Flakons und ähnliche Waren

5 %

A

3923.40.00

- Spulen, Spindeln, Hülsen und ähnliche Warenträger

5 %

A

3923.50.00

- Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse

5 %

A

3923.90

- andere:

3923.90.01

-- Tuben

5 %

A

3923.90.05

-- Kühltaschen

5 %

A

-- andere:

--- mit einem Fassungsvermögen von 5 l oder weniger:

3923.90.12

---- nestbar

5 %

A

3923.90.18

---- nicht nestbar

5 %

A

--- mit einem Fassungsvermögen von mehr als 5 l:

3923.90.22

---- nestbar

5 %

A

3923.90.28

---- nicht nestbar

5 %

A

39.24

Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Kunststoffen:

3924.10

- Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch:

3924.10.01

-- Essstäbchen; Griffe für Besteck

frei

A

3924.10.09

-- andere

5 %

A

3924.90

- andere:

3924.90.01

-- Hygiene- oder Toilettengegenstände

5 %

A

3924.90.09

-- andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel

5 %

A

39.25

Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

3925.10.00

- Sammelbehälter, Tanks, Bottiche und ähnliche Behälter, mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l

5 %

A

3925.20.00

- Türen, Fenster und deren Rahmen, Verkleidungen und Schwellen

5 %

A

3925.30

- Fensterläden, Jalousien (einschließlich Jalousetten) und ähnliche Waren, und Teile davon:

3925.30.01

-- Markisen (ausgenommen Jalousetten)

5 %

A

3925.30.09

-- andere

5 %

A

3925.90.00

- andere

5 %

A

39.26

Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 39.01 bis 39.14:

3926.10

- Büro- oder Schulartikel:

3926.10.10

-- Elektronik-Schablonen; Radiergummis

frei

A

3926.10.90

-- andere

5 %

A

3926.20

- Kleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe):

3926.20.01

-- Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder, Gürtel und dergleichen

5 %

A

3926.20.11

-- Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe

5 %

A

3926.20.23

-- Mäntel und Jacken

10 %

A

3926.20.32

-- lange Hosen und Gamaschen/Leggins

10 %

A

3926.20.42

-- Kombinationskleidungsstücke von der Art eines Einteilers (Hose/Jacke)

10 %

A

3926.20.55

-- Schulterpolster

10 %

A

3926.20.62

-- andere

10 %

A

3926.30.00

- Beschläge für Möbel, Karosserien und dergleichen

5 %

A

3926.40

- Statuetten und andere Ziergegenstände:

3926.40.01

-- kleine Nylonfiguren

frei

A

3926.40.09

-- andere

5 %

A

3926.90

- andere:

3926.90.01

-- Planen und Campingausrüstungen

5 %

A

3926.90.09

-- Dichtungen, Dichtungsmaterial und ähnliche Umschließungen

frei

A

3926.90.11

-- Geräte für Laboratorien, hygienische und pharmazeutische Bedarfsartikel, auch mit Skalen oder Eichzeichen

5 %

A

3926.90.19

-- Rohre und Stäbe für die Herstellung von Angelruten

5 %

A

3926.90.21

-- Klammern, Marken, Ringe und dergleichen zur Kennzeichnung von Tieren, Vögeln oder Fischen

frei

A

3926.90.29

-- künstliche Augen, ausgenommen solche zur Anwendung beim Menschen; Perlen, weder montiert noch gefasst oder aufgereiht; Pailletten

frei

A

3926.90.31

-- Verhütungsmittel

frei

A

3926.90.39

-- Häkelnadeln; Stickrahmen; Fingerhüte

frei

A

3926.90.41

-- Hämmer; Schlagköpfe für Schonhämmer

frei

A

3926.90.49

-- Beatmungsschläuche zur Wiederbelebung

frei

A

3926.90.51

-- Klappfächer und starre Fächer

frei

A

3926.90.61

-- Profile und Waren in rechteckiger Form, die eine über die bloße Oberflächenbearbeitung hinaus gehende Bearbeitung erfahren haben

5 %

A

3926.90.69

-- andere

5 %

A

40

KAUTSCHUK UND WAREN DARAUS

40.01

Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen:

4001.10.00

- Latex von Naturkautschuk, auch vorvulkanisiert

frei

A

- Naturkautschuk in anderen Formen:

4001.21.00

-- geräucherte Blätter (smoked sheets)

frei

A

4001.22.00

-- technisch spezifizierter Naturkautschuk (TSNR)

frei

A

4001.29

-- andere:

4001.29.01

--- Kreppkautschuk

frei

A

--- andere:

4001.29.11

---- nicht vermischt

frei

A

4001.29.19

---- andere

5 %

A

4001.30

- Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten:

4001.30.01

-- nicht vermischt

frei

A

4001.30.09

-- andere

5 %

A

40.02

Synthetischer Kautschuk und Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen; Mischungen von Erzeugnissen der Position 40.01 mit Erzeugnissen dieser Position, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen:

- Styrol-Butadien-Kautschuk (SBR); carboxylierter Styrol-Butadien-Kautschuk (XSBR):

4002.11.00

-- Latex

frei

A

4002.19

-- andere:

4002.19.01

--- Platten, Blätter oder Streifen

5 %

A

4002.19.09

--- andere

frei

A

4002.20

- Butadien-Kautschuk (BR):

4002.20.01

-- Platten, Blätter oder Streifen

5 %

A

4002.20.09

-- andere

frei

A

- Butylkautschuk (IIR); Chlorbutylkautschuk und Brombutylkautschuk (CIIR oder BIIR):

4002.31

-- Butylkautschuk (IIR):

4002.31.01

--- Platten, Blätter oder Streifen

5 %

A

4002.31.09

--- andere

frei

A

4002.39

-- andere:

4002.39.01

--- Platten, Blätter oder Streifen

5 %

A

4002.39.09

--- andere

frei

A

- Chloropren (Chlorbutadien)-Kautschuk (CR):

4002.41.00

-- Latex

frei

A

4002.49

-- andere:

4002.49.01

--- Platten, Blätter oder Streifen

5 %

A

4002.49.09

--- andere

frei

A

- Acrylnitril-Butadien-Kautschuk (NBR):

4002.51.00

-- Latex

frei

A

4002.59

-- andere:

4002.59.01

--- Platten, Blätter oder Streifen

5 %

A

4002.59.09

--- andere

frei

A

4002.60

- Isopren-Kautschuk (IR):

4002.60.01

-- Platten, Blätter oder Streifen

5 %

A

4002.60.09

-- andere

frei

A

4002.70

- Ethylen-Propylen-Dien-Terpolymer-Kautschuk, nicht konjugiert (EPDM):

4002.70.01

-- Platten, Blätter oder Streifen

 

A

4002.70.09

-- andere

frei

A

4002.80

- Mischungen von Erzeugnissen der Position 40.01 mit Erzeugnissen dieser Position:

4002.80.01

-- Latex von Naturkautschuk mit Latex von synthetischem Kautschuk

frei

A

4002.80.09

-- andere

5 %

A

- andere:

4002.91.00

-- Latex

frei

A

4002.99

-- andere:

4002.99.01

--- Platten, Blätter oder Streifen

5 %

A

4002.99.09

--- andere

frei

A

40.03

Regenerierter Kautschuk in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

4003.00.00

Regenerierter Kautschuk in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

frei

A

40.04

Abfälle, Bruch und Schnitzel von Weichkautschuk, auch zu Pulver oder Granulat zerkleinert

4004.00.00

Abfälle, Bruch und Schnitzel von Weichkautschuk, auch zu Pulver oder Granulat zerkleinert

frei

A

40.05

Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen:

4005.10

- Kautschuk mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid:

4005.10.01

-- Lösungen und Dispersionen

5 %

A

4005.10.09

-- Balata, Guttapercha und Faktis

5 %

A

-- andere:

4005.10.11

--- Platten, Blätter oder Streifen

5 %

A

4005.10.19

--- andere

5 %

A

4005.20.00

- Lösungen; Dispersionen, ausgenommen solche der Unterposition 4005.10

5 %

A

- andere:

4005.91.00

-- Platten, Blätter und Streifen

5 %

A

4005.99

-- andere:

4005.99.01

--- Naturkautschuk, ausgenommen Latex

5 %

A

4005.99.09

--- andere

frei

A

40.06

Andere Formen (z. B. Stäbe, Stangen, Rohre, Profile) und Waren (z. B. Scheiben, Ringe), aus nicht vulkanisiertem Kautschuk:

4006.10

- Rohlaufprofile:

4006.10.01

-- aus natürlichen Kautschukarten

5 %

A

4006.10.09

-- andere

5 %

A

4006.90

- andere:

4006.90.01

-- Rohre

5 %

A

4006.90.09

-- andere

5 %

A

40.07

Fäden und Schnüre, aus vulkanisiertem Kautschuk

4007.00.00

Fäden und Schnüre, aus vulkanisiertem Kautschuk

frei

A

40.08

Platten, Blätter, Streifen, Stäbe, Stangen und Profile, aus Weichkautschuk:

- aus Zellkautschuk:

4008.11

-- Platten, Blätter und Streifen:

--- Bodenbelag:

4008.11.01

---- Fußmatten, rechteckig, aus dem Ausgangsmaterial geschnitten

5 %

A

4008.11.09

---- Unterlage aus Kautschuk

5 %

A

4008.11.19

---- andere

5 %

A

4008.11.29

--- andere

5 %

A

4008.19.00

-- andere

5 %

A

- aus Vollkautschuk:

4008.21

-- Platten, Blätter und Streifen:

--- Bodenbelag:

4008.21.01

---- Fußmatten, rechteckig, aus dem Ausgangsmaterial geschnitten

5 %

A

4008.21.09

---- andere

5 %

A

4008.21.19

--- andere

5 %

A

4008.29.00

-- andere

5 %

A

40.09

Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, auch mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken (z. B. Nippel, Bögen):

- weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen:

4009.11.00

-- ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

5 %

A

4009.12

-- mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken:

--- Schläuche für hydraulische Bremsen:

4009.12.11

---- Bremsschläuche für Kraftfahrzeuge

5 %

A

4009.12.14

---- andere

5 %

A

4009.12.19

--- andere

5 %

A

- ausschließlich mit Metall verstärkt oder in Verbindung mit Metall:

4009.21.00

-- ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

5 %

A

4009.22

-- mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken:

--- Schläuche für hydraulische Bremsen:

4009.22.11

---- Bremsschläuche für Kraftfahrzeuge

5 %

A

4009.22.14

---- andere

5 %

A

4009.22.19

--- andere

5 %

A

- ausschließlich mit Spinnstoffen verstärkt oder in Verbindung mit Spinnstoffen:

4009.31.00

-- ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

5 %

A

4009.32

-- mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken:

--- Schläuche für hydraulische Bremsen:

4009.32.11

---- Bremsschläuche für Kraftfahrzeuge

5 %

A

4009.32.14

---- andere

5 %

A

4009.32.19

--- andere

5 %

A

- mit anderen Stoffen verstärkt oder in Verbindung mit anderen Stoffen:

4009.41.00

-- ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

5 %

A

4009.42

-- mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken:

--- Schläuche für hydraulische Bremsen:

4009.42.11

---- Bremsschläuche für Kraftfahrzeuge

5 %

A

4009.42.14

---- andere

5 %

A

4009.42.19

--- andere

5 %

A

40.10

Förderbänder und Treibriemen, aus vulkanisiertem Kautschuk:

- Förderbänder:

4010.11.00

-- nur mit Metall verstärkt

5 %

A

4010.12.00

-- nur mit textilen Spinnstoffen verstärkt

5 %

A

4010.19.00

-- andere

5 %

A

- Treibriemen:

4010.31.00

-- endlose Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen), andere als v-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von mehr als 60 cm bis 180 cm

frei

A

4010.32.00

-- endlose Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen), andere als V-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von mehr als 60 cm bis 180 cm

frei

A

4010.33.00

-- endlose Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen), V-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von mehr als 180 cm bis 240 cm

frei

A

4010.34.00

-- endlose Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen), andere als V-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von mehr als 180 cm bis 240 cm

frei

A

4010.35.00

-- endlose Synchrontreibriemen (Zahnriemen) mit einem äußeren Umfang von mehr als 60 cm bis 150 cm

5 %

A

4010.36.00

-- endlose Synchrontreibriemen (Zahnriemen) mit einem äußeren Umfang von mehr als 150 cm bis 198 cm

5 %

A

4010.39

-- andere:

4010.39.11

--- Riemen, gezahnt oder in anderer Weise für die Steuerung von mechanischen oder elektrischen Funktionen angepasst

frei

A

4010.39.19

--- andere

5 %

A

40.11

Luftreifen aus Kautschuk, neu:

4011.10

- von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen) verwendeten Art:

4011.10.01

-- zur Verwendung bei der Montage von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Ministers gemäß Abschnitt 14 des Tariff Act

10 %

A

4011.10.09

-- andere

5 %

A

4011.20

- von der für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art:

-- zur Verwendung bei der Montage von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Ministers gemäß Abschnitt 14 des Tariff Act:

4011.20.03

--- Felgeninnendurchmesser von weniger als 495 mm

5 %

A

4011.20.07

--- andere

frei

A

-- andere:

4011.20.12

--- Felgeninnendurchmesser von weniger als 495 mm

5 %

A

4011.20.18

--- andere

frei

A

4011.30.00

- von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art

frei

A

4011.40.00

- von der für Motorräder und Motorroller verwendeten Art

frei

A

4011.50.00

- von der für Fahrräder verwendeten Art

frei

A

4011.70.00

- von der für Maschinen und Fahrzeuge in der Land- und Forstwirtschaft verwendeten Art

frei

A

4011.80.00

- Von der für Maschinen und Fahrzeuge im Hoch- und Tiefbau, Bergbau oder für die industrielle Nutzung verwendeten Art:

frei

A

4011.90

- andere:

-- mit Stollenprofil, Winkelprofil und ähnlichen Profilen:

--- von der für leichte Nutzfahrzeuge verwendeten Art:

4011.90.10

---- Felgeninnendurchmesser von weniger als 508 mm

5 %

A

4011.90.20

---- andere

frei

A

4011.90.30

--- andere

frei

A

-- andere:

--- von der für leichte Nutzfahrzeuge verwendeten Art:

4011.90.40

---- Felgeninnendurchmesser von weniger als 508 mm

5 %

A

4011.90.50

---- andere

frei

A

4011.90.90

--- andere

frei

A

40.12

Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk:

- Luftreifen, runderneuert:

4012.11

-- von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen) verwendeten Art:

4012.11.11

--- Felgeninnendurchmesser von weniger als 508 mm

5 %

A

4012.11.19

--- andere

frei

A

4012.12.00

-- von der für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art

frei

A

4012.13.00

-- von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art

frei

A

4012.19

-- andere:

--- von der für leichte Nutzfahrzeuge verwendeten Art:

4012.19.11

---- Felgeninnendurchmesser von weniger als 508 mm

5 %

A

4012.19.19

---- andere

frei

A

4012.19.29

--- andere

frei

A

4012.20

- Luftreifen, gebraucht:

-- von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen) oder für leichte Nutzfahrzeuge verwendeten Art:

4012.20.01

--- Felgeninnendurchmesser von weniger als 508 mm

5 %

A

4012.20.09

--- andere

frei

A

4012.20.19

-- andere

frei

A

4012.90.00

- andere

frei

A

40.13

Luftschläuche aus Kautschuk:

4013.10.00

- von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen), Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art

frei

A

4013.20.00

- von der für Fahrräder verwendeten Art

frei

A

4013.90.00

- andere

frei

A

40.14

Waren zu hygienischen oder medizinischen Zwecken (einschließlich Sauger), aus Weichkautschuk, auch in Verbindung mit Hartkautschukteilen:

4014.10.00

- Präservative

frei

A

4014.90

- andere:

4014.90.01

-- Wärmflaschen

frei

A

4014.90.09

-- Sauger

5 %

A

4014.90.11

-- Kondomurinale

frei

A

4014.90.19

-- andere

frei

A

40.15

Kleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe) für alle Zwecke, aus Weichkautschuk:

- Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe:

4015.11.00

-- für chirurgische Zwecke

frei

A

4015.19

-- andere:

4015.19.01

--- für Haushaltszwecke

frei

A

4015.19.09

--- andere

frei

A

4015.90.00

- andere

5 %

A

40.16

Andere Waren aus Weichkautschuk:

- aus Zellkautschuk:

4016.10.01

-- geformte Matten aus Kautschuk und Matten, nicht rechteckig, aus dem Ausgangsmaterial geschnitten

5 %

A

4016.10.09

-- andere

5 %

A

- andere:

4016.91

-- Bodenbeläge und Fußmatten:

4016.91.01

--- geformte Matten aus Kautschuk und Matten, nicht rechteckig, aus dem Ausgangsmaterial geschnitten

5 %

A

4016.91.09

--- andere

5 %

A

4016.92.00

-- Radiergummi

5 %

A

4016.93.00

-- Dichtungen

5 %

A

4016.94.00

-- Fender, auch aufblasbar

5 %

A

4016.95.00

-- andere aufblasbare Waren

5 %

A

4016.99

-- andere:

4016.99.01

--- Bänder aus Kautschuk, Datumsstempel und andere Stempel; Klebstoff-Spatel und andere Waren des Schulbedarfs, des Bürobedarfs und des Papierhandels

5 %

A

4016.99.09

--- Melkmaschinenteile

5 %

A

4016.99.11

--- Teile und Zubehör für Waren der Position 86.07

5 %

A

4016.99.19

--- Teile und Zubehör für Waren der Position 86.08

5 %

A

--- Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 87.01 bis 87.05:

---- Komponenten zur Verwendung bei der Montage, Fertigstellung oder Herstellung von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Ministers gemäß Abschnitt 14 des Tariff Act:

4016.99.22

----- für Personenkraftwagen der Position 87.03 und andere Fahrzeuge der Position 87.04 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3 500 kg oder weniger

10 %

A

4016.99.25

----- für Fahrzeuge der Positionen 87.02 und 87.05, Straßenzugmaschinen der Position 87.01 und Fahrzeuge der Position 87.04 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg bis 10 500 kg

5 %

A

4016.99.29

----- für andere Fahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 10 500 kg

frei

A

---- andere:

4016.99.31

----- Stoßdämpfer

frei

A

4016.99.39

----- andere

5 %

A

--- Teile und Zubehör für Waren der Position 87.09:

4016.99.41

---- Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art

frei

A

4016.99.49

---- andere

5 %

A

4016.99.51

--- Teile und Zubehör für Waren der Position 87.10

frei

A

4016.99.59

--- Teile und Zubehör für Waren der Position 87.11

frei

A

4016.99.61

--- Teile und Zubehör für Waren der Position 87.12

5 %

A

4016.99.69

--- Teile und Zubehör für Waren der Position 87.13

5 %

A

4016.99.71

--- Teile und Zubehör für Waren der Position 87.15

5 %

A

4016.99.79

--- Teile und Zubehör für Waren der Position 87.16

Teile

A

4016.99.81

--- Teile und Zubehör für Waren der Positionen 88.01 bis 88.05

frei

A

4016.99.99

--- andere

5 %

A

40.17

Hartkautschuk (z. B. Ebonit) in allen Formen, einschließlich Abfälle und Bruch; Waren aus Hartkautschuk

4017.00

Hartkautschuk (z. B. Ebonit) in allen Formen, einschließlich Abfälle und Bruch; Waren aus Hartkautschuk:

4017.00.01

- Hartkautschuk (z. B. Ebonit) in allen Formen, einschließlich Abfälle und Bruch

frei

A

4017.00.09

- Waren aus Hartkautschuk

5 %

A

41

HÄUTE, FELLE (ANDERE ALS PELZFELLE) UND LEDER

41.01

Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten:

4101.20.00

- Ganze Häute und Felle, ungespalten, mit einem Stückgewicht von 8 kg oder weniger, wenn sie nur getrocknet, von 10 kg oder weniger, wenn sie trocken gesalzen, oder von 16 kg oder weniger, wenn sie frisch, nass gesalzen oder anders konserviert sind

frei

A

4101.50.00

- ganze Häute und Felle, mit einem Stückgewicht von mehr als 16 kg

frei

A

4101.90.00

- andere, einschließlich Croupons, Halbcroupons und Bauchstücke

frei

A

41.02

Rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind:

4102.10.00

- nicht enthaart

frei

A

- enthaart:

4102.21.00

-- gepickelt

frei

A

4102.29.00

-- andere

frei

A

41.03

Andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkungen 1 b und 1 c zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind:

4103.20.00

- von Kriechtieren

frei

A

4103.30.00

- von Schweinen

frei

A

4103.90.00

- andere

frei

A

41.04

Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet:

- in nassem Zustand (einschließlich wet-blue):

4104.11

-- Vollleder, ungespalten; Narbenspalt:

4104.11.10

--- Rindleder, pflanzlich vorgegerbt

frei

A

4104.11.15

--- Rindleder, anders vorgegerbt

frei

A

4104.11.19

--- andere

frei

A

4104.19

-- andere:

4104.19.11

--- von Rindern

frei

A

4104.19.19

--- andere

frei

A

- in getrocknetem Zustand (crust):

4104.41

-- Vollleder, ungespalten; Narbenspalt:

4104.41.11

--- gegerbt oder nachgegerbt, aber nicht zugerichtet, auch gespalten

frei

A

--- andere:

4104.41.15

---- von Einhufern

frei

A

4104.41.19

---- von Rindern

5 %

A

4104.49

-- andere:

4104.49.11

--- gegerbt oder nachgegerbt, aber nicht zugerichtet, auch gespalten

frei

A

--- andere:

4104.49.15

---- von Einhufern

frei

A

4104.49.19

---- von Rindern

5 %

A

41.05

Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet:

4105.10.00

- in nassem Zustand (einschließlich wet-blue)

frei

A

4105.30.00

- in getrocknetem Zustand (crust)

frei

A

41.06

Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von anderen Tieren, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet:

- von Ziegen oder Zickeln:

4106.21.00

-- in nassem Zustand (einschließlich wet-blue)

frei

A

4106.22.00

-- in getrocknetem Zustand (crust)

frei

A

- von Schweinen:

4106.31.00

-- in nassem Zustand (einschließlich wet-blue)

frei

A

4106.32.00

-- in getrocknetem Zustand (crust)

frei

A

4106.40.00

- von Kriechtieren

frei

A

- andere:

4106.91.00

-- in nassem Zustand (einschließlich wet-blue)

frei

A

4106.92.00

-- in getrocknetem Zustand (crust)

frei

A

41.07

Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 41.14:

- ganze Häute und Felle:

4107.11

-- Vollleder, ungespalten:

4107.11.11

--- von Rindern

5 %

A

4107.11.19

--- andere

frei

A

4107.12

-- Narbenspalt:

4107.12.11

--- von Einhufern

frei

A

4107.12.19

--- von Rindern

5 %

A

4107.19

-- andere:

4107.19.11

--- von Einhufern

frei

A

4107.19.19

--- von Rindern

5 %

A

- andere, einschließlich Flanken:

4107.91

-- Vollleder, ungespalten:

4107.91.11

--- von Rindern

5 %

A

4107.91.19

--- andere

frei

A

4107.92

-- Narbenspalt:

4107.92.11

--- von Einhufern

frei

A

4107.92.19

--- von Rindern

5 %

A

4107.99

-- andere:

4107.99.11

--- von Einhufern

frei

A

4107.99.19

--- von Rindern

5 %

A

41.12

Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von Schafen oder Lämmern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 41.14

4112.00.00

Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von Schafen oder Lämmern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 41.14

5 %

A

41.13

Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von anderen Tieren, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 41.14:

4113.10.00

- von Ziegen oder Zickeln

5 %

A

4113.20.00

- von Schweinen

frei

A

4113.30.00

- von Kriechtieren

frei

A

4113.90.00

- andere

frei

A

41.14

Sämischleder (einschließlich Neusämischleder); Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder:

4114.10.00

- Sämischleder (einschließlich Neusämischleder)

5 %

A

4114.20

- Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder:

4114.20.11

-- Lackleder und Kunstlackleder

5 %

A

4114.20.19

-- metallisierte Leder

5 %

A

41.15

Rekonstituiertes Leder auf der Grundlage von Leder oder Lederfasern hergestellt, in Platten, Blättern oder Streifen, auch in Rollen; Schnitzel und andere Abfälle von Leder, Pergament- oder Rohhautleder oder rekonstituiertem Leder, nicht zur Herstellung von Waren aus Leder verwendbar; Lederspäne, Lederpulver und Ledermehl:

4115.10.00

- rekonstituiertes Leder auf der Grundlage von Leder oder Lederfasern hergestellt, in Platten, Blättern oder Streifen, auch in Rollen

frei

A

4115.20.00

- Schnitzel und andere Abfälle von Leder, Pergament- oder Rohhautleder oder rekonstituiertem Leder, nicht zur Herstellung von Waren aus Leder verwendbar; Lederspäne, Lederpulver und Ledermehl

frei

A

42

LEDERWAREN; SATTLERWAREN; REISEARTIKEL, HANDTASCHEN UND ÄHNLICHE BEHÄLTNISSE; WAREN AUS DÄRMEN

42.01

Sattlerwaren für alle Tiere (einschließlich Zugtaue, Leinen, Kniekappen, Maulkörbe, Satteldecken, Satteltaschen, Hundedecken und dergleichen), aus Stoffen aller Art

4201.00.00

Sattlerwaren für alle Tiere (einschließlich Zugtaue, Leinen, Kniekappen, Maulkörbe, Satteldecken, Satteltaschen, Hundedecken und dergleichen), aus Stoffen aller Art

5 %

A

42.02

Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Nahrungsmittel oder Getränke, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen:

- Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen und ähnliche Behältnisse:

4202.11.00

-- mit Außenseite aus Leder oder rekonstituiertem Leder

5 %

A

4202.12.00

-- mit Außenseite aus Kunststoff oder aus Spinnstoffen

5 %

A

4202.19.00

-- andere

5 %

A

- Handtaschen, auch mit Schulterriemen, einschließlich solche ohne Handgriff:

4202.21.00

-- mit Außenseite aus Leder oder rekonstituiertem Leder

5 %

A

4202.22.00

-- mit Außenseite aus Kunststofffolien oder Spinnstoffen

5 %

A

4202.29.00

-- andere

5 %

A

- Taschen- oder Handtaschenartikel:

4202.31

-- mit Außenseite aus Leder oder rekonstituiertem Leder:

4202.31.01

--- Brillenetuis

frei

A

4202.31.09

--- andere

5 %

A

4202.32

-- mit Außenseite aus Kunststofffolien oder Spinnstoffen:

4202.32.01

--- Brillenetuis

frei

A

4202.32.09

--- andere

5 %

A

4202.39.00

-- andere

5 %

A

- andere:

4202.91

-- mit Außenseite aus Leder oder rekonstituiertem Leder:

4202.91.01

--- Etuis oder Hüllen für Fotoapparate und Filmkameras; Behältnisse, besonders geeignet für Musikinstrumente

frei

A

4202.91.09

--- andere

5 %

A

4202.92

-- mit Außenseite aus Kunststofffolien oder Spinnstoffen:

4202.92.01

--- Etuis oder Hüllen für Fotoapparate und Filmkameras; Behältnisse, besonders geeignet für Musikinstrumente

frei

A

4202.92.09

--- andere

5 %

A

4202.99.00

-- andere

5 %

A

42.03

Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder:

4203.10

- Kleidung:

4203.10.03

-- Mäntel, Westen und ähnliche Waren, aus gerautem Schaffell oder Lammfell oder aus Hirschleder; Röcke aus Hirschleder

10 %

A

4203.10.12

-- andere

10 %

A

- Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe:

4203.21

-- Spezialsporthandschuhe:

4203.21.01

--- wattiert

5 %

A

4203.21.09

--- andere

5 %

A

4203.29.00

-- andere

5 %

A

4203.30

- Gürtel, Koppel und Schulterriemen:

4203.30.03

-- Gürtel

10 %

A

4203.30.09

-- Koppel und Schulterriemen

5 %

A

4203.40

- anderes Bekleidungszubehör:

4203.40.01

-- Armbänder zur Unterstützung des Handgelenks, ausgenommen Uhrarmbänder der Unterposition 9113.90

frei

A

4203.40.09

-- andere

5 %

A

42.05

Andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder

4205.00

Andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder:

4205.00.01

- Schnallen, auch ohne Dorn, Verschlüsse und ähnliche Waren, mit Leder überzogen

frei

A

- Waren zu technischen Zwecken, aus Leder oder rekonstituiertem Leder:

4205.00.09

-- Riemen für Maschinen Dichtungen; Dichtungsmaterial und ähnliche Umschließungen

5 %

A

4205.00.15

-- andere

frei

A

4205.00.19

- andere

5 %

A

42.06

Waren aus Därmen, Goldschlägerhäutchen, Blasen oder Sehnen

4206.00

Waren aus Därmen, Goldschlägerhäutchen, Blasen oder Sehnen:

4206.00.01

- Catgut

frei

A

4206.00.09

- andere

frei

A

43

PELZFELLE UND KÜNSTLICHES PELZWERK; WAREN DARAUS

43.01

Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 41.01, 41.02 oder 41.03:

4301.10.00

- von Nerzen, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen

frei

A

4301.30.00

- von Astrachan-, Karakul-, Persianer-, Breitschwanz- oder ähnlichen Lämmern, von indischen, chinesischen, mongolischen oder tibetanischen Lämmern, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen

frei

A

4301.60.00

- von Füchsen, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen

frei

A

4301.80.00

- andere Pelzfelle, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen

frei

A

4301.90.00

- Köpfe, Schwänze, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile

frei

A

43.02

Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere Teile, Abfälle und Überreste), auch zusammengesetzt (ohne Zusatz anderer Stoffe), ausgenommen solche der Position 43.03:

- ganze Pelzfelle, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen, nicht zusammengesetzt:

4302.11.00

-- von Nerzen

5 %

A

4302.19

-- andere:

4302.19.01

--- von Rindern, Huftieren, Ziegen, Schafen und Lämmern

5 %

A

4302.19.05

--- von Kaninchen oder Hasen

5 %

A

4302.19.09

--- andere

5 %

A

4302.20.00

- Köpfe, Schwänze, Klauen und andere Teile, Abfälle und Überreste, nicht zusammengesetzt

5 %

A

4302.30

- ganze Pelzfelle, Teile und Überreste davon, zusammengesetzt:

4302.30.01

-- zu Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen

5 %

A

4302.30.09

-- andere

5 %

A

43.03

Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen:

4303.10

- Kleidung und Bekleidungszubehör:

4303.10.01

-- Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe

5 %

A

4303.10.09

-- andere

5 %

A

4303.90

- andere:

4303.90.01

-- Polierkappen oder -mopps für motorgetriebene Spindeln

frei

A

4303.90.09

-- andere

5 %

A

43.04

Künstliches Pelzwerk und Waren daraus

4304.00

Künstliches Pelzwerk und Waren daraus:

4304.00.01

- Polierkappen oder -mopps für motorgetriebene Spindeln

frei

A

4304.00.09

- Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe

5 %

A

4304.00.19

- andere

5 %

A

44

HOLZ UND HOLZWAREN; HOLZKOHLE

44.01

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

- Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen:

4401.11.00

-- Nadelholz

frei

A

4401.12.00

-- anderes Holz

frei

A

- Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

4401.21.00

-- Nadelholz

frei

A

4401.22.00

-- anderes Holz

frei

A

- Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

4401.31.00

-- Holzpellets

frei

A

4401.39.00

-- andere

frei

A

4401.40.00

- Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst

frei

A

44.02

Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen), auch zusammengepresst:

4402.10.00

- aus Bambus

frei

A

4402.90.00

- andere

frei

A

44.03

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

- mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

4403.11.00

-- Nadelholz

frei

A

4403.12.00

-- anderes Holz

frei

A

- andere, von Nadelholz:

4403.21.00

-- Kiefernholz der Art „Pinus spp.“ mit einem Durchmesser von 15 cm oder mehr

frei

A

4403.22.00

-- anderes Kiefernholz der Art „Pinus spp.“

frei

A

4403.23.00

-- Tannenholz der Art „Abies spp.“ und Fichtenholz der Art „Picea spp.“ mit einem Durchmesser von 15 cm oder mehr

frei

A

4403.24.00

-- anderes Tannenholz der Art „Abies spp.“ und anderes Fichtenholz der Art „Picea spp.“

frei

A

4403.25.00

-- andere, mit einem Durchmesser von 15 cm oder mehr

frei

A

4403.26.00

-- andere

frei

A

- andere, von tropischen Hölzern:

4403.41.00

-- Dark Red Meranti, Light Red Meranti und Meranti Bakau

frei

A

4403.49.00

-- andere

frei

A

- andere:

4403.91.00

-- Eichenholz (Quercus spp.)

frei

A

4403.93.00

-- Buchenholz der Art „Fagus spp.“ mit einem Durchmesser von 15 cm oder mehr

frei

A

4403.94.00

-- anderes Buchenholz der Art „Fagus spp.“

frei

A

4403.95.00

-- Birkenholz der Art „Betula spp.“ mit einem Durchmesser von 15 cm oder mehr

frei

A

4403.96.00

-- anderes Birkenholz der Art „Betula spp.“

frei

A

4403.97.00

-- Pappelholz und Aspenholz der Art „Populus spp.“

frei

A

4403.98.00

-- Eukalyptusholz der Art „Eucalyptus spp.“

frei

A

4403.99.00

-- andere

frei

A

44.04

Holz für Fassreifen; Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt; Holz, nur grob zugerichtet oder abgerundet, jedoch weder gedrechselt, gebogen noch anders bearbeitet, für Spazierstöcke, Regenschirme, Werkzeuggriffe, Werkzeugstiele und dergleichen; Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder und dergleichen:

4404.10.00

- Nadelholz

frei

A

4404.20.00

- anderes Holz

frei

A

44.05

Holzwolle; Holzmehl

4405.00.00

Holzwolle; Holzmehl

frei

A

44.06

Bahnschwellen aus Holz:

- nicht imprägniert:

4406.11.00

-- Nadelholz

frei

A

4406.12.00

-- anderes Holz

frei

A

- andere:

4406.91.00

-- Nadelholz

frei

A

4406.92.00

-- anderes Holz

frei

A

44.07

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

- Nadelholz:

4407.11

-- Kiefernholz der Art „Pinus spp.“:

--- Pinus lambertiana, Pinus strobus, Pinus monticola:

4407.11.10

---- gehobelt

frei

A

4407.11.11

---- geschliffen oder keilgezinkt

5 %

A

4407.11.13

---- andere

frei

A

--- Pinus radiata:

4407.11.15

---- gehobelt

frei

A

4407.11.17

---- geschliffen oder keilgezinkt:

5 %

A

4407.11.19

---- andere

frei

A

--- andere Arten:

4407.11.29

---- gehobelt

frei

A

4407.11.31

---- geschliffen oder keilgezinkt

5 %

A

4407.11.39

---- andere

frei

A

4407.12

-- Tannenholz der Art „Abies spp.“ und Fichtenholz der Art „Picea spp.“:

4407.12.10

--- gehobelt

frei

A

4407.12.19

--- geschliffen oder keilgezinkt

5 %

A

4407.19

-- andere:

--- Juniper virginiana „Virginischer Wacholder“:

4407.19.10

---- gehobelt

frei

A

4407.19.11

---- geschliffen oder keilgezinkt

5 %

A

4407.19.13

---- andere

frei

A

--- Sequoia sempervirens (Rotholz):

4407.19.15

---- gehobelt

frei

A

4407.19.17

---- geschliffen oder keilgezinkt

5 %

A

4407.19.19

---- andere

frei

A

--- Pseudotsuga douglasii („Douglasie“):

4407.19.21

---- gehobelt

frei

A

4407.19.23

---- geschliffen oder keilgezinkt

5 %

A

4407.19.25

---- andere

frei

A

--- Thuja plicata („Riesen-Lebensbaum“):

4407.19.27

---- gehobelt

frei

A

4407.19.29

---- geschliffen oder keilgezinkt

5 %

A

4407.19.31

---- andere

frei

A

4407.19.39

--- andere

frei

A

- tropisches Holz:

4407.21

-- Mahogany (Swietenia spp.):

4407.21.12

--- gehobelt

frei

A

4407.21.25

--- geschliffen oder keilgezinkt

5 %

A

4407.21.95

--- andere

frei

A

4407.22

-- Virola, Imbuia und Balsa:

4407.22.12

--- gehobelt

frei

A

4407.22.25

--- geschliffen oder keilgezinkt

5 %

A

4407.22.95

--- andere

frei

A

4407.25

-- Dark Red Meranti, Light Red Meranti und Meranti Bakau:

4407.25.10

--- gehobelt

frei

A

4407.25.20

--- geschliffen oder keilgezinkt

5 %

A

4407.25.90

--- andere

frei

A

4407.26

-- White Lauan, White Meranti, White Seraya, Yellow Meranti und Alan:

4407.26.10

--- gehobelt

frei

A

4407.26.20

--- geschliffen oder keilgezinkt

5 %

A

4407.26.90

--- andere

frei

A

4407.27

-- Sapelli:

4407.27.01

--- gehobelt

frei

A

4407.27.09

--- geschliffen oder keilgezinkt

5 %

A

4407.27.19

--- andere

frei

A

4407.28

-- Iroko:

4407.28.01

--- gehobelt

frei

A

4407.28.09

--- geschliffen oder keilgezinkt

5 %

A

4407.28.19

--- andere

frei

A

4407.29

-- andere:

--- gehobelt:

4407.29.10

---- Keruing, Ramin, Kapur, Teak, Jonkong, Merbau, Jelutong und Kempas

frei

A

4407.29.25

---- Okoumé, Obéché, Sipo, Acajou, d'Afrique, Makoré, Tiama, Mansonia, Ilomba, Dibétou, Limba und Azobé

frei

A

4407.29.30

---- andere

frei

A

4407.29.40

--- geschliffen oder keilgezinkt

5 %

A

4407.29.90

--- andere

frei

A

- andere:

4407.91

-- Eichenholz (Quercus spp.):

4407.91.01

--- gehobelt

frei

A

4407.91.09

--- geschliffen oder keilgezinkt

5 %

A

4407.91.19

--- andere

frei

A

4407.92

-- Buchenholz (Fagus spp.):

4407.92.01

--- gehobelt

frei

A

4407.92.09

--- geschliffen oder keilgezinkt

5 %

A

4407.92.19

--- andere

frei

A

4407.93

-- Ahornholz (Acer spp.):

4407.93.01

--- gehobelt

frei

A

4407.93.09

--- geschliffen oder keilgezinkt

5 %

A

4407.93.19

--- andere

frei

A

4407.94

-- Kirschbaumholz (Prunus spp.):

4407.94.01

--- gehobelt

frei

A

4407.94.09

--- geschliffen oder keilgezinkt

5 %

A

4407.94.19

--- andere

frei

A

4407.95

-- Eschenholz (Fraxinus spp.):

4407.95.01

--- gehobelt

frei

A

4407.95.09

--- geschliffen oder keilgezinkt

5 %

A

4407.95.19

--- andere

frei

A

4407.96

-- Birkenholz (Betula spp.):

4407.96.10

--- gehobelt

frei

A

4407.96.15

--- geschliffen oder keilgezinkt

5 %

A

4407.96.19

--- andere

frei

A

4407.97

-- Pappelholz und Espenholz (Populus spp.):

4407.97.10

--- gehobelt

frei

A

4407.97.15

--- geschliffen oder keilgezinkt

5 %

A

4407.97.19

--- andere

frei

A

4407.99

-- andere:

--- Hickory, Juglans-Arten:

4407.99.01

---- gehobelt

frei

A

4407.99.09

---- geschliffen oder keilgezinkt

5 %

A

4407.99.19

---- andere

frei

A

--- Eukalyptus-Arten:

4407.99.21

---- gehobelt

frei

A

4407.99.29

---- geschliffen oder keilgezinkt

5 %

A

4407.99.39

---- andere

frei

A

--- andere:

4407.99.41

---- gehobelt

frei

A

4407.99.49

---- geschliffen oder keilgezinkt

5 %

A

4407.99.59

---- andere

frei

A

44.08

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger:

4408.10

- Nadelholz:

4408.10.01

-- gehobelt

frei

A

4408.10.09

-- andere

5 %

A

- von tropischen Hölzern:

4408.31

-- Dark Red Meranti, Light Red Meranti und Meranti Bakau:

4408.31.10

--- gehobelt

frei

A

4408.31.90

--- andere

5 %

A

4408.39

-- andere:

4408.39.10

--- gehobelt

frei

A

4408.39.90

--- andere

5 %

A

4408.90

- andere:

-- andere tropische Harthölzer:

4408.90.02

--- gehobelt

frei

A

4408.90.08

--- andere

5 %

A

-- Esche, Hickory, Juglans-Arten, Eiche:

4408.90.11

--- gehobelt

frei

A

4408.90.19

--- andere

5 %

A

 

-- andere:

4408.90.21

--- gehobelt

frei

A

4408.90.29

--- andere

5 %

A

44.09

Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden:

4409.10

- Nadelholz:

4409.10.01

-- Holzdraht

frei

A

4409.10.09

-- gefriestes Holz

5 %

A

4409.10.19

-- andere

frei

A

- anderes Holz:

4409.21

-- Bambus:

4409.21.01

--- Holzdraht

frei

A

4409.21.09

--- gefriestes Holz

5 %

A

4409.21.19

--- andere

frei

A

4409.22

-- tropisches Holz:

4409.22.10

--- Holzdraht

frei

A

4409.22.15

--- gefriestes Holz

5 %

A

4409.22.19

--- andere

frei

A

4409.29

-- andere:

4409.29.10

--- Holzdraht

frei

A

4409.29.19

--- gefriestes Holz

5 %

A

4409.29.29

--- andere

frei

A

44.10

Spanplatten, „oriented strand board“-Platten (OSB) und ähnliche Platten (z. B. „waferboard“-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt:

- aus Holz:

4410.11.00

-- Spanplatten

5 %

A

4410.12.00

-- „oriented strand board“-Platten (OSB)

5 %

A

4410.19.00

-- andere

5 %

A

4410.90.20

- andere

5 %

A

44.11

Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt:

- mitteldichte Faserplatten (MDF):

4411.12

-- mit einer Dicke von 5 mm oder weniger:

4411.12.01

--- weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet

5 %

A

4411.12.09

--- andere

5 %

A

4411.13

-- mit einer Dicke von mehr als 5 mm bis 9 mm:

4411.13.01

--- weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet

5 %

A

4411.13.09

--- andere

5 %

A

4411.14

-- mit einer Dicke von mehr als 9 mm:

4411.14.01

--- weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet

5 %

A

4411.14.09

--- andere

5 %

A

- andere:

4411.92

-- mit einer Dichte von mehr als 0,8 g/cm3:

4411.92.01

--- weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet

5 %

A

4411.92.09

--- andere

5 %

A

4411.93

-- mit einer Dichte von mehr als 0,5 g/cm3 bis 0,8 g/cm3:

4411.93.01

--- weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet

5 %

A

4411.93.09

--- andere

5 %

A

4411.94

-- mit einer Dichte von 0,5 g/cm3 oder weniger:

4411.94.01

--- weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet

5 %

A

4411.94.09

--- andere

5 %

A

44.12

Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz:

4412.10

- aus Bambus:

4412.10.01

-- anderes Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren (andere als Bambus) mit einer Dicke von 6 mm oder weniger

5 %

A

4412.10.29

-- andere, aus Furnieren mit einer Dicke von mehr als 6 mm

5 %

A

4412.10.49

-- andere

5 %

A

- anderes Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren (andere als Bambus) mit einer Dicke von 6 mm oder weniger:

4412.31

-- mit mindestens einer äußeren Lage aus tropischem Holz:

4412.31.01

--- mit mindestens einer äußeren Lage aus den folgenden tropischen Hölzern: Dark Red Meranti, Light Red Meranti, White Lauan, Sipo, Limba, Okoumé, Obéché, Acajou d‘Afrique, Sapelli oder Mahogany (Swietenia spp.)

5 %

A

4412.31.09

--- mit mindestens einer äußeren Lage aus einem anderen tropischen Holz

5 %

A

4412.33.00

-- andere, mit mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz der Arten Erle (Alnus spp.), Esche (Fraxinus spp.), Buche (Fagus spp.), Birke (Betula spp.), Kirsche (Prunus spp.), Kastanie (Castanea spp.), Ulme (Ulmus spp.), Eukalyptus (Eucalyptus spp.), Hickory (Carya spp.), Rosskastanie (Aesculus spp.), Linde (Tilia spp.), Ahorn (Acer spp.), Eiche (Quercus spp.), Platane (Platanus spp.), Pappel und Espe (Populus spp.), Robinie (Robinia spp.), Tulpenholz (Liriodendron spp.) oder Walnuss (Juglans spp.)

5 %

A

4412.34

-- andere, mit mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz, ausgenommen Hölzer der Tarifposition 4412.33.00:

4412.34.10

--- aus Baboen, Rio-Palisander (Palissandre du Brésil) oder Rosenholz (Bois de Rose femelle)

5 %

A

4412.34.19

--- andere

5 %

A

4412.39.10

-- andere, mit beiden äußeren Lagen aus Nadelholz

5 %

A

- andere:

4412.94

-- mit Block-, Stab-, Stäbchen- oder Streifenholzmittellage:

--- mit mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz:

---- mit mindestens einer Lage aus tropischem Holz

4412.94.01

----- aus Furnieren mit einer Dicke von mehr als 6 mm

5 %

A

4412.94.09

----- andere

5 %

A

---- andere:

4412.94.25

----- aus Furnieren mit einer Dicke von mehr als 6 mm

5 %

A

4412.94.29

----- andere

5 %

A

--- andere:

---- mit mindestens einer Lage aus tropischem Holz

4412.94.35

----- mindestens eine Spanplatte enthaltend

5 %

A

----- andere:

4412.94.39

------ aus Furnieren mit einer Dicke von mehr als 6 mm

5 %

A

4412.94.45

------ andere

5 %

A

---- andere:

4412.94.55

----- aus Furnieren mit einer Dicke von mehr als 6 mm

5 %

A

4412.94.59

----- andere

5 %

A

4412.99

-- andere:

--- mit mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz:

---- mit mindestens einer Lage aus tropischem Holz

4412.99.01

----- aus Furnieren mit einer Dicke von mehr als 6 mm

5 %

A

4412.99.09

----- andere

5 %

A

4412.99.19

---- andere, mindestens eine Spanplatte enthaltend

5 %

A

---- andere:

4412.99.25

----- aus Furnieren mit einer Dicke von mehr als 6 mm

5 %

A

4412.99.29

----- andere

5 %

A

--- andere:

---- mit mindestens einer Lage aus tropischem Holz

4412.99.35

----- mindestens eine Spanplatte enthaltend

5 %

A

----- andere:

4412.99.39

------ aus Furnieren mit einer Dicke von mehr als 6 mm

5 %

A

4412.99.45

------ andere

5 %

A

4412.99.49

---- andere, mindestens eine Spanplatte enthaltend

5 %

A

---- andere:

4412.99.55

----- aus Furnieren mit einer Dicke von mehr als 6 mm

5 %

A

4412.99.59

----- andere

5 %

A

44.13

Verdichtetes Holz in Blöcken, Platten, Brettern oder Profilen

4413.00.00

Verdichtetes Holz in Blöcken, Platten, Brettern oder Profilen

frei

A

44.14

Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen

4414.00.00

Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen

5 %

A

44.15

Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz:

4415.10

- Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel; Kabeltrommeln:

4415.10.01

-- leer zurückgesandte Behälter, die von den Zollbehörden zweifelsfrei als solche identifizierbar sind

frei

A

4415.10.09

-- andere

frei

A

4415.20

- Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger; Palettenaufsatzwände

4415.20.10

-- Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger

5 %

A

4415.20.90

-- andere

5 %

A

44.16

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe

4416.00.00

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe

frei

A

44.17

Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, Fassungen, Stiele und Griffe für Besen, Bürsten und Pinsel, aus Holz; Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner, aus Holz

4417.00

Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, Fassungen, Stiele und Griffe für Besen, Bürsten und Pinsel, aus Holz; Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner, aus Holz:

4417.00.01

- Werkzeuge und Werkzeugfassungen

frei

A

- Werkzeugstiele:

4417.00.11

-- für Besen, Mopps, Hacken, Rechen und Schaber und dergleichen

5 %

A

4417.00.19

-- andere

frei

A

4417.00.21

- Griffe für Bürsten, Fassungen für Bürsten und Besen

5 %

A

4417.00.29

- Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner

frei

A

44.18

Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, zusammengesetzte Fußbodenplatten, Schindeln („shingles“ und „shakes“), aus Holz:

4418.10.00

- Fenster, Fenstertüren, Rahmen und Verkleidungen dafür

5 %

A

4418.20.00

- Türen und Rahmen dafür, Türverkleidungen und -schwellen

5 %

A

4418.40.00

- Verschalungen für Betonarbeiten

5 %

A

4418.50.00

- Schindeln („shingles“ und „shakes“)

frei

A

4418.60.00

- Pfosten und Balken

5 %

A

- zusammengesetzte Fußbodenplatten:

4418.73

-- aus Bambus oder mit mindestens der Toplage (Nutzschicht) aus Bambus

4418.73.10

--- für Mosaikfußböden

5 %

A

--- andere, mehrlagig:

4418.73.11

---- Parketttafeln

5 %

A

4418.73.13

---- andere

5 %

A

--- andere:

4418.73.15

---- Parketttafeln

5 %

A

4418.73.19

---- andere

5 %

A

4418.74.00

-- andere für Mosaikfußböden

5 %

A

4418.75

-- andere, mehrlagig:

4418.75.10

--- Parketttafeln

5 %

A

4418.75.19

--- andere

5 %

A

4418.79

-- andere:

4418.79.10

--- Parketttafeln

5 %

A

4418.79.19

--- andere

5 %

A

- andere:

4418.91.00

-- aus Bambus

5 %

A

4418.99.00

-- andere

5 %

A

44.19

Holzwaren zur Verwendung bei Tisch oder in der Küche:

- aus Bambus:

4419.11.00

-- Brotbretter, Schneidebretter und ähnliche Bretter

5 %

A

4419.12.00

-- Essstäbchen

5 %

A

4419.19.00

-- andere

5 %

A

4419.90.00

- andere

5 %

A

44.20

Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie); Schmuckkassetten, Besteckkästchen und ähnliche Waren, aus Holz; Statuetten und andere Ziergegenstände, aus Holz; Innenausstattungsgegenstände aus Holz, ausgenommen Waren des Kapitels 94:

4420.10

- Statuetten und andere Ziergegenstände, aus Holz:

4420.10.01

-- Perlen, weder montiert noch gefasst oder aufgereiht

frei

A

4420.10.09

-- andere

5 %

A

4420.90

- andere:

4420.90.01

-- Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie)

5 %

A

4420.90.09

-- andere

5 %

A

44.21

Andere Waren aus Holz:

4421.10.00

- Kleiderbügel

5 %

A

- andere:

4421.91

-- aus Bambus:

4421.91.10

--- Spulen, Spindeln, Nähgarnrollen und ähnliche Waren, aus gedrechseltem Holz

frei

A

4421.91.15

--- Ruder und Paddel

frei

A

4421.91.17

--- Klappfächer und starre Fächer; Handstricknadeln; Holz für Zündhölzer, vorgerichtet, Holznägel für Schuhe

frei

A

4421.91.19

--- andere

5 %

A

4421.99

-- andere:

4421.99.10

--- Spulen, Spindeln, Nähgarnrollen und ähnliche Waren, aus gedrechseltem Holz

frei

A

4421.99.15

--- Ruder und Paddel

frei

A

4421.99.17

--- Klappfächer und starre Fächer; Handstricknadeln; Holz für Zündhölzer, vorgerichtet, Holznägel für Schuhe

frei

A

4421.99.19

--- andere

5 %

A

45

KORK UND KORKWAREN

45.01

Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet; Korkabfälle; Korkschrot und Korkmehl:

4501.10.00

- Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet

frei

A

4501.90.00

- andere

frei

A

45.02

Naturkork, entrindet, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet oder in Würfeln, Platten, Blättern oder Streifen von quadratischer oder rechteckiger Form (einschließlich scharfkantige Rohlinge zum Herstellen von Stopfen)

4502.00.00

Naturkork, entrindet, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet oder in Würfeln, Platten, Blättern oder Streifen von quadratischer oder rechteckiger Form (einschließlich scharfkantige Rohlinge zum Herstellen von Stopfen)

frei

A

45.03

Waren aus Naturkork:

4503.10.00

- Stopfen

frei

A

4503.90.00

- andere

frei

A

45.04

Presskork (auch mit Bindemittel) und Waren aus Presskork:

4504.10.00

- Würfel, Quader, Platten, Blätter und Streifen; Fliesen in beliebiger Form; massive Zylinder, einschließlich Scheiben

frei

A

4504.90

- andere:

4504.90.01

-- Dichtungen, Dichtungsmaterial und ähnliche Umschließungen

5 %

A

4504.90.11

-- Platzdeckchen

5 %

A

4504.90.18

-- andere

frei

A

46

FLECHTWAREN UND KORBMACHERWAREN

46.01

Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch miteinander zu Bändern verbunden; Flechtstoffe, Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, in Flächenform verwebt oder parallel aneinander gefügt, auch wenn sie dadurch den Charakter von Fertigwaren erhalten haben (z. B. Matten, Strohmatten, Gittergeflechte):

- Matten, Strohmatten und Gittergeflechte, aus pflanzlichen Stoffen:

4601.21.00

-- aus Bambus

frei

A

4601.22.00

-- aus Rattan

frei

A

4601.29.00

-- andere

frei

A

- andere:

4601.92.00

-- aus Bambus

frei

A

4601.93.00

-- aus Rattan

frei

A

4601.94.00

-- aus anderen pflanzlichen Stoffen

frei

A

4601.99.00

-- andere

frei

A

46.02

Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen oder aus Waren der Position 46.01 hergestellt; Waren aus Luffa:

- aus pflanzlichen Stoffen:

4602.11

-- aus Bambus:

4602.11.01

--- Fußbodenbeläge

frei

A

4602.11.09

--- andere

5 %

A

4602.12

-- aus Rattan:

4602.12.01

--- Fußbodenbeläge

frei

A

4602.12.09

--- andere

5 %

A

4602.19

-- andere:

4602.19.01

--- Waren aus Luffa; Fußbodenbeläge

frei

A

4602.19.09

--- andere

5 %

A

4602.90

- andere:

4602.90.01

-- Fußbodenbeläge

frei

A

4602.90.09

-- andere

5 %

A

47

HALBSTOFFE AUS HOLZ ODER ANDEREN CELLULOSEHALTIGEN FASERSTOFFEN; PAPIER ODER PAPPE (ABFÄLLE UND AUSSCHUSS) ZUR WIEDERGEWINNUNG

47.01

Mechanische Halbstoffe aus Holz

4701.00.00

Mechanische Halbstoffe aus Holz

frei

A

47.02

Chemische Halbstoffe aus Holz, zum Auflösen

4702.00.00

Chemische Halbstoffe aus Holz, zum Auflösen

frei

A

47.03

Chemische Halbstoffe aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff), ausgenommen solche zum Auflösen:

- ungebleicht:

4703.11.00

-- aus Nadelholz

frei

A

4703.19.00

-- aus anderem Holz

frei

A

- halbgebleicht oder gebleicht:

4703.21.00

-- aus Nadelholz

frei

A

4703.29.00

-- aus anderem Holz

frei

A

47.04

Chemische Halbstoffe aus Holz (Sulfitzellstoff), ausgenommen solche zum Auflösen:

- ungebleicht:

4704.11.00

-- aus Nadelholz

frei

A

4704.19.00

-- aus anderem Holz

frei

A

- halbgebleicht oder gebleicht:

4704.21.00

-- aus Nadelholz

frei

A

4704.29.00

-- aus anderem Holz

frei

A

47.05

Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem und chemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt

4705.00.00

Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem und chemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt

frei

A

47.06

Halbstoffe aus der Aufbereitung von Abfällen und Ausschuss von Papier oder Pappe oder aus anderen cellulosehaltigen Faserstoffen:

4706.10.00

- aus Baumwoll-Linters

frei

A

4706.20.00

- Halbstoffe aus der Aufbereitung von Abfällen und Ausschuss von Papier oder Pappe

frei

A

4706.30.00

- andere, aus Bambus

frei

A

- andere:

4706.91.00

-- mechanisch aufbereitet

frei

A

4706.92.00

-- chemisch aufbereitet

frei

A

4706.93.00

-- gewonnen aus einer Kombination mechanischer und chemischer Aufbereitung

frei

A

47.07

Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung:

4707.10.00

- ungebleichte Kraftpapiere oder Kraftpappen oder Wellpapiere oder Wellpappen

frei

A

4707.20.00

- Papier oder Pappe, hauptsächlich aus gebleichten, nicht in der Masse gefärbten chemischen Halbstoffen hergestellt

frei

A

4707.30.00

- Papier oder Pappe, hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen hergestellt (z. B. Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucke)

frei

A

4707.90.00

- andere (einschließlich Abfälle und Ausschuss, unsortiert)

frei

A

48

PAPIER UND PAPPE; WAREN AUS PAPIERHALBSTOFF, PAPIER ODER PAPPE

48.01

Zeitungsdruckpapier, in Rollen oder Bogen:

4801.00.11

- Zeitungsdruckpapier aus im Wesentlichen durch ein chemisch-mechanisches Aufbereitungsverfahren gewonnenen Fasern oder mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 57 g bis 65 g

frei

A

4801.00.90

- andere

frei

A

48.02

Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Papiere der Position 48.01 oder 48.03; Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft):

4802.10

- Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft):

4802.10.11

-- jeder Größe und jeder Form, die an allen Seiten den sich aus der Herstellung ergebenden rauen Rand aufweisen

frei

A

4802.10.15

-- in Streifen oder Rollen mit einer Breite von mehr als 15 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite mehr als 36 cm und auf der anderen Seite mehr als 15 cm messen

frei

A

4802.10.19

-- andere

frei

A

4802.20.00

- Rohpapier und Rohpappe für lichtempfindliche, wärmeempfindliche oder elektroempfindliche Papiere und Pappen

frei

A

4802.40.00

- Tapetenrohpapier

frei

A

- andere Papiere und Pappen ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder von 10 GHT oder weniger solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge:

4802.54

-- mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 40 g:

--- Druckpapiere und -pappen und Schreibpapiere und -pappen:

4802.54.11

---- in Streifen oder Rollen mit einer Breite von mehr als 15 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite mehr als 36 cm und auf der anderen Seite mehr als 15 cm messen

frei

A

4802.54.19

---- andere Druck- und Schreibpapiere

frei

A

--- Kraftpapiere und Kraftpappen:

4802.54.21

---- in Streifen oder Rollen mit einer Breite von mehr als 15 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite mehr als 36 cm und auf der anderen Seite mehr als 15 cm messen

frei

A

4802.54.29

---- andere

frei

A

--- andere:

4802.54.31

---- in Streifen oder Rollen mit einer Breite von mehr als 15 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite mehr als 36 cm und auf der anderen Seite mehr als 15 cm messen

frei

A

4802.54.39

---- andere

frei

A

4802.55

-- mit einem Quadratmetergewicht von 40 g bis 150 g, in Rollen:

--- mit einer Breite von mehr als 15 cm:

4802.55.11

---- Druckpapiere und -pappen und Schreibpapiere und -pappen

frei

A

---- andere:

4802.55.14

----- Kraftpapiere und Kraftpappen

frei

A

4802.55.17

----- andere

frei

A

4802.55.19

--- andere

frei

A

4802.56

-- mit einem Quadratmetergewicht von 40 g bis 150 g, in Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 435 mm und auf der anderen Seite nicht mehr als 297 mm messen:

4802.56.11

--- Druckpapiere und -pappen und Schreibpapiere und -pappen

frei

A

4802.56.13

--- bedruckt, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert

frei

A

4802.56.21

--- Kraftpapiere und Kraftpappen

frei

A

4802.56.25

--- Autoklaven-Indikatorstreifen aus Papier

frei

A

4802.56.29

--- andere

frei

A

4802.57

-- andere, mit einem Quadratmetergewicht von 40 g bis 150 g:

--- in Streifen oder Rollen mit einer Breite von mehr als 15 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite mehr als 36 cm und auf der anderen Seite mehr als 15 cm messen:

4802.57.11

---- Druckpapiere und -pappen und Schreibpapiere und -pappen

frei

A

--- andere:

4802.57.15

---- Kraftpapiere und Kraftpappen

frei

A

---- Multiplex-Papiere und Multiplex-Pappen:

4802.57.19

----- Liner

frei

A

4802.57.21

---- Autoklaven-Indikatorstreifen aus Papier, ausgenommen Indikatorband

frei

A

4802.57.29

---- andere

frei

A

4802.58

-- mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g:

--- in Streifen oder Rollen mit einer Breite von mehr als 15 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite mehr als 36 cm und auf der anderen Seite mehr als 15 cm messen:

4802.58.11

---- Druckpapiere und -pappen und Schreibpapiere und -pappen

frei

A

--- andere:

4802.58.15

---- Kraftpapiere und Kraftpappen

frei

A

---- Multiplex-Papiere und Multiplex-Pappen:

4802.58.21

----- Liner

frei

A

4802.58.29

----- andere

frei

A

4802.58.35

---- Autoklaven-Indikatorstreifen aus Papier, ausgenommen Indikatorband

frei

A

4802.58.39

---- andere

frei

A

- andere Papiere und Pappen, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, von mehr als 10 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge:

4802.61

-- in Rollen:

4802.61.11

--- Zeitungsdruckpapier, ausgenommen solches der Position 48.01

frei

A

4802.61.13

--- Kraftpapiere und Kraftpappen

frei

A

4802.61.15

--- Druck- und Schreibpapiere

frei

A

4802.61.17

--- Liner

frei

A

4802.61.19

--- andere

frei

A

4802.62

-- in Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 435 mm und auf der anderen Seite nicht mehr als 297 mm messen:

4802.62.11

--- Druck- und Schreibpapiere

frei

A

4802.62.15

--- Liner

frei

A

4802.62.19

--- andere

frei

A

4802.69

-- andere:

4802.69.11

--- Druck- und Schreibpapiere

frei

A

4802.69.15

--- Liner

frei

A

4802.69.19

--- andere

frei

A

48.03

Papiere von der Art, wie sie für die Herstellung von Toilettenpapier, Abschmink- oder Handtüchern, Servietten oder ähnlichen Papiererzeugnissen zur Verwendung im Haushalt, zu hygienischen Zwecken oder für die Körperpflege benutzt werden, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, auch gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert, perforiert, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen

4803.00

Papiere von der Art, wie sie für die Herstellung von Toilettenpapier, Abschmink- oder Handtüchern, Servietten oder ähnlichen Papiererzeugnissen zur Verwendung im Haushalt, zu hygienischen Zwecken oder für die Körperpflege benutzt werden, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, auch gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert, perforiert, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen:

4803.00.01

- Tissue-Papiere mit einem Quadratmetergewicht von 22 g oder weniger

frei

A

- andere:

4803.00.11

-- gekreppt oder gefältelt

frei

A

4803.00.19

-- durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert

frei

A

4803.00.21

-- auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt

frei

A

4803.00.29

-- Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern

frei

A

4803.00.39

-- andere

frei

A

48.04

Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren der Position 48.02 oder 48.03:

- Kraftliner:

4804.11.00

-- ungebleicht

frei

A

4804.19.00

-- andere

frei

A

- Kraftsackpapier:

4804.21.00

-- ungebleicht

frei

A

4804.29.00

-- andere

frei

A

- andere Kraftpapiere und Kraftpappen, mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger:

4804.31

-- ungebleicht:

4804.31.01

--- Laminatrohpapiere

frei

A

4804.31.09

--- andere

frei

A

4804.39

-- andere:

4804.39.01

--- Laminatrohpapiere

frei

A

4804.39.09

--- andere

frei

A

- andere Kraftpapiere und Kraftpappen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g, jedoch weniger als 225 g:

4804.41

-- ungebleicht:

4804.41.01

--- Laminatrohpapiere

frei

A

4804.41.09

--- andere

frei

A

4804.42.00

-- in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von mehr als 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge

frei

A

4804.49.00

-- andere

frei

A

- andere Kraftpapiere und Kraftpappen, mit einem Quadratmetergewicht von 225 g oder mehr:

4804.51.00

-- ungebleicht

frei

A

4804.52.00

-- in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von mehr als 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge

frei

A

4804.59.00

-- andere

frei

A

48.05

andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, nicht weiter bearbeitet als in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel angegeben:

- Wellenpapier:

4805.11

-- Halbzellstoffpapier für die Welle der Wellpappe (sog. „fluting“):

4805.11.11

--- mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 183 g

frei

A

4805.11.19

--- mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 183 g

frei

A

4805.12

-- Strohpapier für die Welle der Wellpappe:

4805.12.11

--- mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 150 g

frei

A

4805.12.19

--- andere

frei

A

4805.19.00

-- andere

frei

A

- Testliner (wiederaufbereiteter Liner):

4805.24.00

-- mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

frei

A

4805.25

-- mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g:

4805.25.11

--- mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g, jedoch weniger als 225 g

frei

A

4805.25.19

--- mit einem Quadratmetergewicht von 225 g oder mehr

frei

A

4805.30.00

- Sulfitpackpapier

frei

A

4805.40.00

- Filterpapier und Filterpappe

frei

A

4805.50.00

- Filzpapier und Filzpappe

frei

A

- andere:

4805.91.00

-- mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger:

frei

A

4805.92.00

-- mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g, jedoch weniger als 225 g

frei

A

4805.93.00

-- mit einem Quadratmetergewicht von 225 g oder mehr

frei

A

48.06

Pergamentpapier und Pergamentpappe, Pergamentersatzpapier, Naturpauspapier, Pergaminpapier und andere kalandrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere, in Rollen oder Bogen:

4806.10.00

- Pergamentpapier und -pappe

frei

A

4806.20.00

- Pergamentersatzpapier

frei

A

4806.30.00

- Naturpauspapier

frei

A

4806.40.00

- Pergaminpapier und andere kalandrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere

frei

A

48.07

Papier und Pappe, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder gestrichen noch überzogen oder getränkt, auch mit Innenverstärkung, in Rollen oder Bogen

4807.00.00

Papier und Pappe, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder gestrichen noch überzogen oder getränkt, auch mit Innenverstärkung, in Rollen oder Bogen

frei

A

48.08

Papiere und Pappen, gewellt (auch mit aufgeklebter Decke), gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren von der in der Position 48.03 beschriebenen Art:

4808.10.00

- Wellpapier oder Wellpappe, auch perforiert

frei

A

4808.40.00

- Kraftpapier, gekreppt oder gefältelt, auch durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert

frei

A

4808.90

- andere:

4808.90.01

-- durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert

frei

A

4808.90.09

-- andere

frei

A

48.09

Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- oder Umdruckpapier (einschließlich gestrichenes, überzogenes oder getränktes Papier für Dauerschablonen oder Offsetplatten), auch bedruckt, in Rollen oder Bogen:

4809.20.00

- präpariertes Durchschreibepapier

frei

A

4809.90

- andere:

4809.90.01

-- Umdruckpapiere, ausgenommen Druck- und Schreibpapiere

frei

A

4809.90.09

-- andere

frei

A

48.10

Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, ausgenommen alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe:

- Papiere und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder mit einem Gehalt von 10 GHT oder weniger solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge:

4810.13

-- in Rollen:

--- Druckpapiere und -pappen und Schreibpapiere und -pappen:

4810.13.11

---- Diagrammpapier für Registriergeräte, in Rollen

frei

A

4810.13.15

---- andere

frei

A

4810.13.19

--- andere

frei

A

4810.14

-- in Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 435 mm und auf der anderen Seite nicht mehr als 297 mm messen:

--- Druckpapiere und -pappen und Schreibpapiere und -pappen:

4810.14.11

---- Diagrammpapier für Registriergeräte, in Bogen

frei

A

4810.14.13

---- andere

frei

A

4810.14.19

--- andere

frei

A

4810.19.00

-- andere

frei

A

- Papiere und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, von mehr als 10 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge:

4810.22

-- leichtgewichtiges gestrichenes Papier, sog. „LWC-Papier“:

4810.22.11

--- Diagrammpapier für Registriergeräte, in Rollen, Bogen oder Scheiben

frei

A

4810.22.13

--- Autoklaven-Indikatorstreifen aus Papier, ausgenommen Indikatorband

frei

A

--- in Streifen oder Rollen mit einer Breite von mehr als 15 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite mehr als 36 cm und auf der anderen Seite mehr als 15 cm messen:

4810.22.15

---- Druckpapiere und -pappen und Schreibpapiere und -pappen

frei

A

4810.22.19

---- andere

frei

A

4810.22.29

--- andere Papiere und Pappen zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken

frei

A

4810.29

-- andere:

4810.29.01

--- Druckpapiere und -pappen und Schreibpapiere und -pappen

frei

A

4810.29.09

--- andere

frei

A

- Kraftpapiere und -pappen, ausgenommen Papiere und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden:

4810.31.00

-- in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von mehr als 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

frei

A

4810.32.00

-- in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von mehr als 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g

frei

A

4810.39.00

-- andere

frei

A

- andere Papiere und Pappen:

4810.92.00

-- Multiplex

frei

A

4810.99.00

-- andere

frei

A

48.11

Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Waren von der in der Position 48.03, 48.09 oder 48.10 beschriebenen Art:

4811.10.00

- Papier und Pappe, geteert, bituminiert oder asphaltiert

frei

A

- Papier und Pappe, gummiert oder mit Klebeschicht versehen:

4811.41

-- selbstklebend:

4811.41.11

--- Druckpapiere und -pappen und Schreibpapiere und -pappen

frei

A

4811.41.19

--- andere

frei

A

4811.49

-- andere:

4811.49.11

--- Druckpapiere und -pappen und Schreibpapiere und -pappen

frei

A

--- andere:

4811.49.21

---- bedruckt

frei

A

4811.49.29

---- andere

frei

A

- mit Kunstharz oder Kunststoff gestrichene, überzogene oder getränkte Papiere und Pappen, ausgenommen mit Klebeschicht versehene Papiere und Pappen:

4811.51.00

-- gebleicht, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g

frei

A

4811.59.00

-- andere

frei

A

4811.60.00

- Papiere und Pappen, mit Wachs, Paraffin, Stearin, Öl oder Glycerin überzogen oder getränkt

frei

A

4811.90.00

- andere Papiere und Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern

frei

A

48.12

Filterblöcke und Filterplatten, aus Papierhalbstoff

4812.00.00

Filterblöcke und Filterplatten, aus Papierhalbstoff

frei

A

48.13

Zigarettenpapier, auch zugeschnitten oder in Form von Heftchen oder Hülsen:

4813.10.00

- in Form von Heftchen oder Hülsen

frei

A

4813.20

- in Rollen mit einer Breite von 5 cm oder weniger:

4813.20.01

-- zur Verarbeitung zu Zigarettenpapier oder zur Verwendung bei der Herstellung von Zigaretten

frei

A

4813.20.09

-- andere

frei

A

4813.90

- andere:

4813.90.01

-- in Rollen, zur Verarbeitung zu Zigarettenpapier oder zur Verwendung bei der Herstellung von Zigaretten

frei

A

4813.90.09

-- in Rollen mit einer Breite von mehr als 15 cm

frei

A

4813.90.11

-- in Rollen mit einer Breite von 15 cm oder weniger, nicht geschnitten

frei

A

4813.90.19

-- andere

frei

A

48.14

Papiertapeten und ähnliche Wandverkleidungen; Buntglaspapier:

4814.20

- Tapeten und ähnliche Wandverkleidungen aus Papier, gestrichen oder überzogen, auf der Schauseite mit einer Lage Kunststoff versehen, die durch Pressen oder Prägen gemustert, farbig oder mit Motiven bedruckt oder auf andere Weise verziert wurde:

4814.20.01

-- geschichtet

frei

A

4814.20.09

-- andere

frei

A

4814.90.00

- andere

frei

A

48.16

Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 48.09), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons:

4816.20.00

- präpariertes Durchschreibepapier

frei

A

4816.90

- andere:

-- in Rollen mit einer Breite von mehr als 15 cm bis 36 cm:

4816.90.01

--- Druckpapiere und -pappen und Schreibpapiere und -pappen

frei

A

--- andere:

4816.90.11

---- Umdruckpapiere

frei

A

4816.90.19

---- andere

frei

A

-- andere:

4816.90.21

--- Umdruckpapiere

frei

A

4816.90.29

--- andere

frei

A

48.17

Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen von Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe:

4817.10.00

- Briefumschläge

frei

A

4817.20.00

- Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten

frei

A

4817.30.00

- Zusammenstellungen von Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe

frei

A

48.18

Toilettenpapier und ähnliches Papier, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, von der im Haushalt oder zu sanitären Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von 36 cm oder weniger, oder auf Größe oder auf Form zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Servietten, Betttücher und ähnliche Waren zum Gebrauch im Haushalt, im Krankenhaus, bei der Körperpflege oder zu hygienischen Zwecken, Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern:

4818.10.00

- Toilettenpapier

frei

A

4818.20.00

- Taschentücher, Abschminktücher und Handtücher

frei

A

4818.30.00

- Tischtücher und Servietten

frei

A

4818.50.00

- Kleidung und Bekleidungszubehör

frei

A

4818.90.00

- andere

frei

A

48.19

Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern; Pappwaren von der in Büros, Geschäften und dergleichen verwendeten Art:

4819.10.00

- Schachteln und Kartons aus Wellpapier oder Wellpappe

frei

A

4819.20.00

- Faltschachteln und -kartons aus nicht gewelltem Papier oder nicht gewellter Pappe

frei

A

4819.30.00

- Säcke und Beutel mit einer Bodenbreite von 40 cm oder mehr

frei

A

4819.40.00

- andere Säcke, Beutel oder Tüten, ausgenommen Schallplattenhüllen

frei

A

4819.50.00

- andere Verpackungsmittel, einschließlich Schallplattenhüllen

frei

A

4819.60.00

- Pappwaren von der in Büros, Geschäften und dergleichen verwendeten Art

frei

A

48.20

Register, Bücher für die kaufmännische Buchführung, Merkbücher, Auftragsbücher, Quittungsbücher, Notiz- und Tagebücher, auch mit Kalendarium, Notizblöcke, Briefpapierblöcke und dergleichen, Hefte, Schreibunterlagen, Ordner, Schnellhefter (für Lose-Blatt-Systeme oder andere), Einbände und Aktendeckel und andere Waren des Schulbedarfs, des Bürobedarfs und des Papierhandels, einschließlich Durchschreibesätze und -hefte, auch mit eingelegtem Kohlepapier, aus Papier oder Pappe; Alben für Muster oder für Sammlungen und Buchhüllen, aus Papier oder Pappe:

4820.10.00

- Register, Bücher für die kaufmännische Buchführung, Merkbücher, Auftragsbücher, Quittungsbücher, Notiz- und Tagebücher, auch mit Kalendarium, Notizblöcke, Briefpapierblöcke und dergleichen

frei

A

4820.20.00

- Hefte

frei

A

4820.30.00

- Ordner, Schnellhefter, Einbände (andere als Buchhüllen) und Aktendeckel

frei

A

4820.40.00

- Durchschreibesätze und -hefte, auch mit eingelegtem Kohlepapier

frei

A

4820.50.00

- Alben für Muster oder für Sammlungen

frei

A

4820.90

- andere:

4820.90.01

-- Ölmalpapier und Zeichenpapier, in Blöcken, für Kunstmaler

frei

A

4820.90.09

-- andere

frei

A

48.21

Etiketten aller Art aus Papier oder Pappe, auch bedruckt:

4821.10.00

- bedruckt

frei

A

4821.90.00

- andere

frei

A

48.22

Rollen, Spulen, Spindeln und ähnliche Unterlagen, aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, auch gelocht oder gehärtet:

4822.10.00

- zum Aufwickeln von Spinnstoffgarnen

frei

A

4822.90.00

- andere

frei

A

48.23

Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern:

4823.20.00

- Filterpapier und Filterpappe

frei

A

4823.40.00

- Diagrammpapier für Registriergeräte, in Rollen, Bogen oder Scheiben

frei

A

- Tabletts, Schüsseln, Teller, Tassen, Becher und ähnliche Waren, aus Papier oder Pappe:

4823.61.00

-- aus Bambus

frei

A

4823.69.00

-- andere

frei

A

4823.70.00

- formgepresste oder gepresste Waren aus Papierhalbstoff

frei

A

4823.90

- andere:

4823.90.01

-- Elektroisolierpappe für Kraftfahrzeuge

frei

A

4823.90.09

-- Lochkarten für Jacquard-Einrichtungen und dergleichen; Briefmarkenfalze

frei

A

4823.90.11

-- Schnittmuster für Kleidung

frei

A

4823.90.19

-- andere

frei

A

49

BÜCHER, ZEITUNGEN, BILDDRUCKE UND ANDERE ERZEUGNISSE DES GRAFISCHEN GEWERBES; HAND- ODER MASCHINENGESCHRIEBENE SCHRIFTSTÜCKE UND PLÄNE

49.01

Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern:

4901.10.00

- in losen Bogen oder Blättern, auch gefalzt

frei

A

- andere:

4901.91.00

-- Wörterbücher und Enzyklopädien, auch in Form von Teilheften

frei

A

4901.99

-- andere:

4901.99.01

--- Telefonbücher Neuseelands oder eines Teils davon

frei

A

4901.99.09

--- andere

frei

A

49.02

Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung enthaltend:

4902.10.00

- mindestens vier Mal wöchentlich erscheinend

frei

A

4902.90.00

- andere

frei

A

49.03

Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für Kinder

4903.00.00

Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für Kinder

frei

A

49.04

Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch gebunden

4904.00.00

Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch gebunden

frei

A

49.05

Kartografische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten, topografische Pläne und Globen, gedruckt:

4905.10.00

- Globen

frei

A

- andere:

4905.91.00

-- in Form von Büchern oder Broschüren

frei

A

4905.99.00

-- andere

frei

A

49.06

Baupläne und -zeichnungen, technische Zeichnungen und andere Pläne und Zeichnungen zu Gewerbe-, Handels-, topografischen oder ähnlichen Zwecken, als Originale mit der Hand hergestellt; handgeschriebene Schriftstücke; auf lichtempfindlichem Papier hergestellte fotografische Reproduktionen und mit Kohlepapier hergestellte Kopien der genannten Pläne, Zeichnungen und Schriftstücke

4906.00.00

Baupläne und -zeichnungen, technische Zeichnungen und andere Pläne und Zeichnungen zu Gewerbe-, Handels-, topografischen oder ähnlichen Zwecken, als Originale mit der Hand hergestellt; handgeschriebene Schriftstücke; auf lichtempfindlichem Papier hergestellte fotografische Reproduktionen und mit Kohlepapier hergestellte Kopien der genannten Pläne, Zeichnungen und Schriftstücke

frei

A

49.07

Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen und dergleichen, nicht entwertet, gültig oder zum Umlauf vorgesehen in dem Land, in dem sie einen Frankaturwert verbriefen oder verbriefen werden; Papier mit Stempel; Banknoten; Scheckformulare; Aktien; Schuldverschreibungen und ähnliche Wertpapiere.

4907.00

Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen und dergleichen, nicht entwertet, gültig oder zum Umlauf vorgesehen in dem Land, in dem sie einen Frankaturwert verbriefen oder verbriefen werden; Papier mit Stempel; Banknoten; Scheckformulare; Aktien; Schuldverschreibungen und ähnliche Wertpapiere:

4907.00.01

- Marken; Banknoten; von ausländischen Kreditinstituten ausgestellte Reiseschecks

frei

A

4907.00.09

- andere

frei

A

49.08

Abziehbilder aller Art:

4908.10

- Abziehbilder, verglasbar:

4908.10.01

-- Abziehbilder für Kraftfahrzeuge

frei

A

4908.10.09

-- andere

frei

A

4908.90

- andere:

4908.90.01

-- Abziehbilder für Kraftfahrzeuge

frei

A

4908.90.09

-- andere

frei

A

49.09

Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art

4909.00.00

Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art

frei

A

49.10

Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern

4910.00.00

Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern

frei

A

49.11

Andere Drucke, einschließlich Bilddrucke und Fotografien:

4911.10

- Werbedrucke und Werbeschriften, Verkaufskataloge und dergleichen:

4911.10.01

-- in einem ausländischen Staat gedruckte Verkaufskataloge, Preislisten und Farbmusterkarten, sofern: a) sie sich ausschließlich auf in diesem Staat hergestellte Waren beziehen, b) darin der Name und die Auslandsanschrift des Unternehmens, der Firma oder der Person in diesem Staat angegeben sind, dessen/deren Waren in den Dokumenten aufgeführt sind, und c) sie nicht dazu bestimmt sind, für den Verkauf von Waren durch ein Unternehmen, eine Firma oder eine Person mit einer Niederlassung in Neuseeland zu werben oder diesen zu fördern

frei

A

4911.10.09

-- Verkaufskataloge, Preislisten und Farbmusterkarten anderer Art; Rundschreiben, Programme, gedruckte Plakate und anderes Werbematerial

frei

A

4911.10.11

-- Broschüren, Plakate und Faltblätter, die für Reisen außerhalb Neuseelands werben

frei

A

4911.10.19

-- andere

frei

A

- andere:

4911.91.00

-- Bilder, Bilddrucke und Fotografien

frei

A

4911.99

-- andere:

4911.99.01

--- Kinokarten, Konzertkarten, Theaterkarten, Bahnfahrkarten und andere Eintrittskarten; Buntglaspapier

frei

A

4911.99.09

--- Werbeplakate, gedruckt auf Papier, Pappe oder anderem Material

frei

A

4911.99.11

--- Weihnachtskarten und ähnliche Karten

frei

A

4911.99.18

--- andere

frei

A

50

SEIDE

50.01

Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet

5001.00.00

Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet

frei

A

50.02

Grège, weder gedreht noch gezwirnt

5002.00.00

Grège, weder gedreht noch gezwirnt

frei

A

50.03

Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff)

5003.00.00

Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff)

frei

A

50.04

Seidengarne (andere als Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5004.00.00

Seidengarne (andere als Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

frei

A

50.05

Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5005.00.00

Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

frei

A

50.06

Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne, in Aufmachungen für den Einzelverkauf; Messinahaar

5006.00.00

Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne, in Aufmachungen für den Einzelverkauf; Messinahaar

frei

A

50.07

Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide:

5007.10.00

- Gewebe aus Bourretteseide

frei

A

5007.20.00

- andere Gewebe, mit einem Anteil an Seide oder Schappeseide von 85 GHT oder mehr

frei

A

5007.90.00

- andere Gewebe

frei

A

51

WOLLE, FEINE UND GROBE TIERHAARE; GARNE UND GEWEBE AUS ROSSHAAR

51.01

Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt:

- Schweißwolle, einschließlich auf dem Rücken gewaschene Wolle:

5101.11.00

-- Schurwolle

frei

A

5101.19.00

-- andere

frei

A

- entschweißt, nicht carbonisiert:

5101.21.00

-- Schurwolle

frei

A

5101.29.00

-- andere

frei

A

5101.30.00

- carbonisiert

frei

A

51.02

Feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt:

- feine Tierhaare:

5102.11.00

-- Kaschmirziegenhaare (cashmere)

frei

A

5102.19.00

-- andere

frei

A

5102.20.00

- grobe Tierhaare

frei

A

51.03

Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (einschließlich Garnabfälle), ausgenommen Reißspinnstoff:

5103.10.00

- Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren

frei

A

5103.20.00

- andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren

frei

A

5103.30.00

- Abfälle von groben Tierhaaren

frei

A

51.04

Reißspinnstoff aus Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren

5104.00.00

Reißspinnstoff aus Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren

frei

A

51.05

Wolle, feine oder grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt (einschließlich gekämmte Wolle in loser Form):

5105.10.00

- gekrempelte Wolle

frei

A

- gekämmte Wolle:

5105.21.00

-- gekämmte Wolle in loser Form („open tops“)

frei

A

5105.29.00

-- andere

frei

A

- feine Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt:

5105.31.00

-- Kaschmirziegenhaare (cashmere)

frei

A

5105.39.00

-- andere

frei

A

5105.40.00

- grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt

frei

A

51.06

Streichgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

5106.10

- mit einem Anteil an Wolle von 85 GHT oder mehr:

5106.10.01

-- zur Verwendung bei der Herstellung von Teppichen

5 %

A

5106.10.09

-- andere

5 %

A

5106.20

- mit einem Anteil an Wolle von weniger als 85 GHT:

5106.20.01

-- zur Verwendung bei der Herstellung von Teppichen mit einem Anteil an Wolle von 70 GHT oder mehr

5 %

A

5106.20.09

-- andere

5 %

A

51.07

Kammgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

5107.10.00

- mit einem Anteil an Wolle von 85 GHT oder mehr

5 %

A

5107.20.00

- mit einem Anteil an Wolle von weniger als 85 GHT

5 %

A

51.08

Streichgarne oder Kammgarne aus feinen Tierhaaren, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

5108.10.00

- Streichgarne

frei

A

5108.20.00

- Kammgarne

frei

A

51.09

Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

5109.10.00

- mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr

5 %

A

5109.90.00

- andere

5 %

A

51.10

Garne aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar (einschließlich umsponnene Garne aus Rosshaar), auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5110.00

Garne aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar (einschließlich umsponnene Garne aus Rosshaar), auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

5110.00.01

- Rosshaar und grobe Tierhaare in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5 %

A

5110.00.09

- andere

frei

A

51.11

Streichgarngewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

- mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr:

5111.11

-- mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger:

5111.11.02

--- mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

frei

A

5111.11.08

--- andere

5 %

A

5111.19.00

-- andere

5 %

A

5111.20

- andere, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt:

5111.20.02

-- mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von weniger als 33 GHT oder mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

frei

A

5111.20.08

-- andere

5 %

A

5111.30

- andere, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Spinnfasern gemischt:

5111.30.02

-- mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von weniger als 33 GHT oder mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

frei

A

5111.30.08

-- andere

5 %

A

5111.90

- andere:

5111.90.02

-- mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von weniger als 33 GHT oder mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

frei

A

5111.90.08

-- andere

5 %

A

51.12

Kammgarngewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

- mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr:

5112.11

-- mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger:

5112.11.02

--- mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

frei

A

5112.11.08

--- andere

5 %

A

5112.19.00

-- andere

5 %

A

5112.20

- andere, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt:

5112.20.02

-- mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von weniger als 33 GHT oder mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

frei

A

5112.20.08

-- andere

5 %

A

5112.30

- andere, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Spinnfasern gemischt:

5112.30.02

-- mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von weniger als 33 GHT oder mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

frei

A

5112.30.08

-- andere

5 %

A

5112.90

- andere:

5112.90.02

-- mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von weniger als 33 GHT oder mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

frei

A

5112.90.08

-- andere

5 %

A

51.13

Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar

5113.00.00

Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar

frei

A

52

BAUMWOLLE

52.01

Baumwolle, weder kardiert noch gekämmt

5201.00.00

Baumwolle, weder kardiert noch gekämmt

frei

A

52.02

Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff):

5202.10.00

- Garnabfälle

frei

A

- andere:

5202.91.00

-- Reißspinnstoff

frei

A

5202.99.00

-- andere

frei

A

52.03

Baumwolle, kardiert oder gekämmt

5203.00.00

Baumwolle, kardiert oder gekämmt

frei

A

52.04

Nähgarne aus Baumwolle, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

- nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

5204.11.00

-- mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr

frei

A

5204.19.00

-- andere

frei

A

5204.20.00

- in Aufmachungen für den Einzelverkauf

frei

A

52.05

Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

- ungezwirnte Garne aus nicht gekämmten Fasern:

5205.11.00

-- mit einem Titer von 714,29 dtex oder mehr (Nm 14 oder weniger)

frei

A

5205.12.00

-- mit einem Titer von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43)

frei

A

5205.13.00

-- mit einem Titer von weniger als 232,56 dtex, jedoch nicht weniger als 192,31 dtex (mehr als Nm 43 bis Nm 52)

frei

A

5205.14.00

-- Mit einem Titer von weniger als 192,31 dtex, jedoch nicht weniger als 125 dtex (mehr als Nm 52 bis Nm 80)

frei

A

5205.15.00

-- mit einem Titer von weniger als 125 dtex (mehr als Nm 80)

frei

A

- ungezwirnte Garne aus gekämmten Fasern:

5205.21.00

-- mit einem Titer von 714,29 dtex oder mehr (Nm 14 oder weniger)

frei

A

5205.22.00

-- mit einem Titer von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43)

frei

A

5205.23.00

-- mit einem Titer von weniger als 232,56 dtex, jedoch nicht weniger als 192,31 dtex (mehr als Nm 43 bis Nm 52)

frei

A

5205.24.00

-- mit einem Titer von weniger als 192,31 dtex, jedoch nicht weniger als 125 dtex (mehr als Nm 52 bis Nm 80)

frei

A

5205.26.00

-- mit einem Titer von weniger als 125 dtex, jedoch nicht weniger als 106,38 dtex (mehr als Nm 80 bis Nm 94)

frei

A

5205.27.00

-- mit einem Titer von weniger als 106,38 dtex, jedoch nicht weniger als 83,33 dtex (mehr als Nm 94 bis Nm 120)

frei

A

5205.28.00

-- mit einem Titer von weniger als 83,33 dtex (mehr als Nm 120)

frei

A

- gezwirnte Garne aus nicht gekämmten Fasern:

5205.31.00

-- mit einem Titer der einfachen Garne von 714,29 dtex oder mehr (Nm 14 oder weniger der einfachen Garne)

frei

A

5205.32.00

-- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43 der einfachen Garne)

frei

A

5205.33.00

-- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 232,56 dtex, jedoch nicht weniger als 192,31 dtex (mehr als Nm 43 bis Nm 52 der einfachen Garne)

frei

A

5205.34.00

-- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 192,31 dtex, jedoch nicht weniger als 125 dtex (mehr als Nm 52 bis Nm 80 der einfachen Garne)

frei

A

5205.35.00

-- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 125 dtex (mehr als Nm 80 der einfachen Garne)

frei

A

- gezwirnte Garne aus gekämmten Fasern:

5205.41.00

-- mit einem Titer der einfachen Garne von 714,29 dtex oder mehr (Nm 14 oder weniger der einfachen Garne)

frei

A

5205.42.00

-- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43 der einfachen Garne)

frei

A

5205.43.00

-- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 232,56 dtex, jedoch nicht weniger als 192,31 dtex (mehr als Nm 43 bis Nm 52 der einfachen Garne)

frei

A

5205.44.00

-- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 192,31 dtex, jedoch nicht weniger als 125 dtex (mehr als Nm 52 bis Nm 80 der einfachen Garne)

frei

A

5205.46.00

-- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 125 dtex, jedoch nicht weniger als 106,38 dtex (mehr als Nm 80 bis Nm 94 der einfachen Garne)

frei

A

5205.47.00

-- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 106.38 dtex, jedoch nicht weniger als 83,33 dtex (mehr als Nm 94 bis Nm 120 der einfachen Garne)

frei

A

5205.48.00

-- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 83,33 dtex (mehr als Nm 120 der einfachen Garne)

frei

A

52.06

Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

- ungezwirnte Garne aus nicht gekämmten Fasern:

5206.11.00

-- mit einem Titer von 714,29 dtex oder mehr (Nm 14 oder weniger)

frei

A

5206.12.00

-- mit einem Titer von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43)

frei

A

5206.13.00

-- mit einem Titer von weniger als 232,56 dtex, jedoch nicht weniger als 192,31 dtex (mehr als Nm 43 bis Nm 52)

frei

A

5206.14.00

-- mit einem Titer von weniger als 192,31 dtex, jedoch nicht weniger als 125 dtex (mehr als Nm 52 bis Nm 80)

frei

A

5206.15.00

-- mit einem Titer von weniger als 125 dtex (mehr als Nm 80)

frei

A

- ungezwirnte Garne aus gekämmten Fasern:

5206.21.00

-- mit einem Titer von 714,29 dtex oder mehr (Nm 14 oder weniger)

frei

A

5206.22.00

-- mit einem Titer von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43)

frei

A

5206.23.00

-- mit einem Titer von weniger als 232,56 dtex, jedoch nicht weniger als 192,31 dtex (mehr als Nm 43 bis Nm 52)

frei

A

5206.24.00

-- mit einem Titer von weniger als 192,31 dtex, jedoch nicht weniger als 125 dtex (mehr als Nm 52 bis Nm 80)

frei

A

5206.25.00

-- mit einem Titer von weniger als 125 dtex (mehr als Nm 80)

frei

A

- gezwirnte Garne aus nicht gekämmten Fasern:

5206.31.00

-- mit einem Titer der einfachen Garne von 714,29 dtex oder mehr (Nm 14 oder weniger der einfachen Garne)

frei

A

5206.32.00

-- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43 der einfachen Garne)

frei

A

5206.33.00

-- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 232,56 dtex, jedoch nicht weniger als 192,31 dtex (mehr als Nm 43 bis Nm 52 der einfachen Garne)

frei

A

5206.34.00

-- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 192,31 dtex, jedoch nicht weniger als 125 dtex (mehr als Nm 52 bis Nm 80 der einfachen Garne)

frei

A

5206.35.00

-- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 125 dtex (mehr als Nm 80 der einfachen Garne)

frei

A

- gezwirnte Garne aus gekämmten Fasern:

5206.41.00

-- mit einem Titer der einfachen Garne von 714,29 dtex oder mehr (Nm 14 oder weniger der einfachen Garne)

frei

A

5206.42.00

-- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43 der einfachen Garne)

frei

A

5206.43.00

-- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 232,56 dtex, jedoch nicht weniger als 192,31 dtex (mehr als Nm 43 bis Nm 52 der einfachen Garne)

frei

A

5206.44.00

-- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 192,3 dtex, jedoch nicht weniger als 125 dtex (mehr als Nm 52 bis Nm 80 der einfachen Garne)

frei

A

5206.45.00

-- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 125 dtex (mehr als Nm 80 der einfachen Garne)

frei

A

52.07

Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

5207.10.00

- mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr

frei

A

5207.90.00

- andere

frei

A

52.08

Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger:

- roh:

5208.11.00

-- in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von 100 g oder weniger

frei

A

5208.12.00

-- in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g

frei

A

5208.13.00

-- in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

frei

A

5208.19.00

-- andere Gewebe

frei

A

- gebleicht:

5208.21.00

-- in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von 100 g oder weniger

frei

A

5208.22.00

-- in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g

frei

A

5208.23.00

-- in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

frei

A

5208.29.00

-- andere Gewebe

frei

A

- gefärbt:

5208.31.00

-- in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von 100 g oder weniger

frei

A

5208.32.00

-- in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g

frei

A

5208.33.00

-- in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

frei

A

5208.39.00

-- andere Gewebe

frei

A

- buntgewebt:

5208.41.00

-- in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von 100 g oder weniger

frei

A

5208.42.00

-- in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g

frei

A

5208.43.00

-- in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

frei

A

5208.49.00

-- andere Gewebe

frei

A

- bedruckt:

5208.51.00

-- in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von 100 g oder weniger

frei

A

5208.52.00

-- in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g

frei

A

5208.59.00

-- andere Gewebe

frei

A

52.09

Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g:

- roh:

5209.11.00

-- in Leinwandbindung

frei

A

5209.12.00

-- in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

frei

A

5209.19.00

-- andere Gewebe

frei

A

- gebleicht:

5209.21.00

-- in Leinwandbindung

frei

A

5209.22.00

-- in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

frei

A

5209.29.00

-- andere Gewebe

frei

A

- gefärbt:

5209.31.00

-- in Leinwandbindung

frei

A

5209.32.00

-- in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

frei

A

5209.39.00

-- andere Gewebe

frei

A

- buntgewebt:

5209.41.00

-- in Leinwandbindung

frei

A

5209.42.00

-- Denim

frei

A

5209.43.00

-- andere Gewebe in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

frei

A

5209.49.00

-- andere Gewebe

frei

A

- bedruckt:

5209.51.00

-- in Leinwandbindung

frei

A

5209.52.00

-- in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

frei

A

5209.59.00

-- andere Gewebe

frei

A

52.10

Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger:

- roh:

5210.11.00

-- in Leinwandbindung

frei

A

5210.19.00

-- andere Gewebe

frei

A

- gebleicht:

5210.21.00

-- in Leinwandbindung

frei

A

5210.29.00

-- andere Gewebe

frei

A

- gefärbt:

5210.31.00

-- in Leinwandbindung

frei

A

5210.32.00

-- in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

frei

A

5210.39.00

-- andere Gewebe

frei

A

- buntgewebt:

5210.41.00

-- in Leinwandbindung

frei

A

5210.49.00

-- andere Gewebe

frei

A

- bedruckt:

5210.51.00

-- in Leinwandbindung

frei

A

5210.59.00

-- andere Gewebe

frei

A

52.11

Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g:

- roh:

5211.11.00

-- in Leinwandbindung

frei

A

5211.12.00

-- in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

frei

A

5211.19.00

-- andere Gewebe

frei

A

5211.20.00

- gebleicht:

frei

A

- gefärbt:

5211.31.00

-- in Leinwandbindung

frei

A

5211.32.00

-- in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

frei

A

5211.39.00

-- andere Gewebe

frei

A

- buntgewebt:

5211.41.00

-- in Leinwandbindung

frei

A

5211.42.00

-- Denim

frei

A

5211.43.00

-- andere Gewebe in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

frei

A

5211.49.00

-- andere Gewebe

frei

A

- bedruckt:

5211.51.00

-- in Leinwandbindung

frei

A

5211.52.00

-- in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

frei

A

5211.59.00

-- andere Gewebe

frei

A

52.12

Andere Gewebe aus Baumwolle:

- mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger:

5212.11.00

-- roh

frei

A

5212.12.00

-- gebleicht

frei

A

5212.13.00

-- gefärbt

frei

A

5212.14.00

-- buntgewebt

frei

A

5212.15.00

-- bedruckt

frei

A

- mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g:

5212.21.00

-- roh

frei

A

5212.22.00

-- gebleicht

frei

A

5212.23.00

-- gefärbt

frei

A

5212.24.00

-- buntgewebt

frei

A

5212.25.00

-- bedruckt

frei

A

53

ANDERE PFLANZLICHE SPINNSTOFFE; PAPIERGARNE UND GEWEBE AUS PAPIERGARNEN

53.01

Flachs (Leinen), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Flachs (Leinen) (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff):

5301.10.00

- Flachs (Leinen), roh oder geröstet

frei

A

- Flachs (Leinen), gebrochen, geschwungen, gehechelt oder anders bearbeitet, jedoch nicht versponnen:

5301.21.00

-- gebrochen oder geschwungen

frei

A

5301.29.00

-- andere

frei

A

5301.30.00

- Werg und Abfälle von Flachs (Leinen)

frei

A

53.02

Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff):

5302.10.00

- Hanf, roh oder geröstet

frei

A

5302.90.00

- andere

frei

A

53.03

Jute und andere textile Bastfasern (ausgenommen Flachs, Hanf und Ramie), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff):

5303.10.00

- Jute und andere textile Bastfasern, roh oder geröstet

frei

A

5303.90.00

- andere

frei

A

53.05

Kokos, Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee), Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff):

5305.00.00

Kokos, Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee), Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

frei

A

53.06

Garne aus Flachs (Leinengarne):

5306.10.00

- ungezwirnt

frei

A

5306.20.00

- gezwirnt

frei

A

53.07

Garne aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 53.03:

5307.10.00

- ungezwirnt

frei

A

5307.20.00

- gezwirnt

frei

A

53.08

Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne:

5308.10.00

- Kokosgarne

frei

A

5308.20.00

- Hanfgarne

frei

A

5308.90.00

- andere

frei

A

53.09

Gewebe aus Flachs (Leinengewebe):

- mit einem Anteil an Flachs von 85 GHT oder mehr:

5309.11.00

-- roh oder gebleicht

frei

A

5309.19.00

-- andere

frei

A

- mit einem Anteil an Flachs von weniger als 85 GHT:

5309.21.00

-- roh oder gebleicht

frei

A

5309.29.00

-- andere

frei

A

53.10

Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 53.03:

5310.10.00

- roh

frei

A

5310.90.00

- andere

frei

A

53.11

Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen

5311.00.00

Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen

frei

A

54

SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE FILAMENTE

54.01

Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

5401.10.00

- aus synthetischen Filamenten

frei

A

5401.20.00

- aus künstlichen Filamenten

frei

A

54.02

Garne aus synthetischen Filamenten (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich synthetische Monofile von weniger als 67 dtex:

- hochfeste Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden, auch texturiert:

5402.11.00

-- aus Aramid

frei

A

5402.19.00

-- andere

frei

A

5402.20.00

- hochfeste Garne aus Polyester, auch texturiert

frei

A

- texturierte Garne:

5402.31.00

-- aus Nylon oder anderen Polyamiden, mit einem Titer der einfachen Garne von 50 tex oder weniger

5 %

A

5402.32.00

-- aus Nylon oder anderen Polyamiden, mit einem Titer der einfachen Garne von mehr als 50 tex

5 %

A

5402.33.00

-- aus Polyestern

5 %

A

5402.34.00

-- aus Polypropylen

5 %

A

5402.39.00

-- andere

5 %

A

- andere Garne, ungezwirnt, ungedreht oder mit 50 Drehungen oder weniger je Meter:

5402.44.00

-- aus Elastomeren

frei

A

5402.45.00

-- andere, aus Nylon oder anderen Polyamiden

frei

A

5402.46.00

-- andere, aus Polyestern, teilverstreckt

frei

A

5402.47.00

-- andere, aus Polyestern

frei

A

5402.48.00

-- andere, aus Polypropylen

frei

A

5402.49.00

-- andere

frei

A

- andere Garne, ungezwirnt, mit mehr als 50 Drehungen je Meter:

5402.51.00

-- aus Nylon oder anderen Polyamiden

frei

A

5402.52.00

-- aus Polyestern

frei

A

5402.53.00

-- aus Polypropylen

frei

A

5402.59.00

-- andere

frei

A

- andere Garne, gezwirnt:

5402.61.00

-- aus Nylon oder anderen Polyamiden

frei

A

5402.62.00

-- aus Polyestern

frei

A

5402.63.00

-- aus Polypropylen

frei

A

5402.69.00

-- andere

frei

A

54.03

Garne aus künstlichen Filamenten (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich künstliche Monofile von weniger als 67 dtex:

5403.10.00

- hochfeste Garne aus Viskose

frei

A

- andere Garne, ungezwirnt:

5403.31

-- aus Viskose, ungedreht oder mit 120 Drehungen oder weniger je Meter:

5403.31.01

--- texturierte Garne

5 %

A

5403.31.09

--- andere

frei

A

5403.32

-- aus Viskose, mit mehr als 120 Drehungen je Meter:

5403.32.01

--- texturierte Garne

5 %

A

5403.32.09

--- andere

frei

A

5403.33

-- aus Celluloseacetat:

5403.33.01

--- texturierte Garne

5 %

A

5403.33.09

--- andere

frei

A

5403.39

-- andere:

5403.39.01

--- texturierte Garne

5 %

A

5403.39.09

--- andere

frei

A

- andere Garne, gezwirnt:

5403.41

-- aus Viskose:

5403.41.01

--- texturierte Garne

5 %

A

5403.41.09

--- andere

frei

A

5403.42

-- aus Celluloseacetat:

5403.42.01

--- texturierte Garne

5 %

A

5403.42.09

--- andere

frei

A

5403.49

-- andere:

5403.49.01

--- texturierte Garne

5 %

A

5403.49.09

--- andere

frei

A

54.04

Synthetische Monofile von 67 dtex oder mehr und einem größten Durchmesser von 1 mm oder weniger; Streifen und dergleichen (z. B. künstliches Stroh) aus synthetischer Spinnmasse, mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger:

- Monofile:

5404.11.00

-- aus Elastomeren

frei

A

5404.12.00

-- andere, aus Polypropylen

frei

A

5404.19.00

-- andere

frei

A

5404.90.00

- andere

frei

A

54.05

Künstliche Monofile von 67 dtex oder mehr und einem größten Durchmesser von 1 mm oder weniger; Streifen und dergleichen (z. B. künstliches Stroh) aus künstlicher Spinnmasse, mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger

5405.00.00

Künstliche Monofile von 67 dtex oder mehr und einem größten Durchmesser von 1 mm oder weniger; Streifen und dergleichen (z. B. künstliches Stroh) aus künstlicher Spinnmasse, mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger

frei

A

54.06

Garne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten (ausgenommen Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5406.00.00

Garne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten (ausgenommen Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf

frei

A

54.07

Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, einschließlich Gewebe aus Erzeugnissen der Position 54.04:

5407.10.00

- Gewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyester

frei

A

5407.20

- Gewebe aus Streifen oder dergleichen:

5407.20.01

-- aus Polypropylen- oder Polyethylenfasern

5 %

A

5407.20.09

-- andere

frei

A

5407.30

- Gewebe im Sinne der Anmerkung 9 zu Abschnitt XI:

5407.30.01

-- aus Polypropylen- oder Polyethylenfasern

5 %

A

5407.30.09

-- andere

frei

A

- andere Gewebe, mit einem Anteil an Filamenten aus Nylon oder anderen Polyamiden von 85 GHT oder mehr:

5407.41.00

-- roh oder gebleicht

frei

A

5407.42.00

-- gefärbt

frei

A

5407.43.00

-- buntgewebt

frei

A

5407.44.00

-- bedruckt

frei

A

- andere Gewebe, mit einem Anteil an texturierten Polyester-Filamenten von 85 GHT oder mehr:

5407.51.00

-- roh oder gebleicht

frei

A

5407.52.00

-- gefärbt

frei

A

5407.53.00

-- buntgewebt

frei

A

5407.54.00

-- bedruckt

frei

A

- andere Gewebe, mit einem Anteil an Polyester-Filamenten von 85 GHT oder mehr:

5407.61.00

-- mit einem Anteil an nicht texturierten Polyester-Filamenten von 85 GHT oder mehr

frei

A

5407.69

-- andere:

5407.69.10

--- aus Polypropylen- oder Polyethylenfasern

5 %

A

5407.69.90

--- andere

frei

A

- andere Gewebe, mit einem Anteil an synthetischen Filamenten von 85 GHT oder mehr:

5407.71

-- roh oder gebleicht:

5407.71.01

--- aus Polypropylen- oder Polyethylenfasern

5 %

A

5407.71.09

--- andere

frei

A

5407.72

-- gefärbt:

5407.72.01

--- aus Polypropylen- oder Polyethylenfasern

5 %

A

5407.72.09

--- andere

frei

A

5407.73

-- buntgewebt:

5407.73.01

--- aus Polypropylen- oder Polyethylenfasern

5 %

A

5407.73.09

--- andere

frei

A

5407.74

-- bedruckt:

5407.74.01

--- aus Polypropylen- oder Polyethylenfasern

5 %

A

5407.74.09

--- andere

frei

A

- Andere Gewebe, mit einem Anteil an synthetischen Filamenten von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt:

5407.81

-- roh oder gebleicht:

5407.81.01

--- aus Polypropylen- oder Polyethylenfasern

5 %

A

5407.81.09

--- andere

frei

A

5407.82

-- gefärbt:

5407.82.01

--- aus Polypropylen- oder Polyethylenfasern

5 %

A

5407.82.09

--- andere

frei

A

5407.83

-- buntgewebt:

5407.83.01

--- aus Polypropylen- oder Polyethylenfasern

5 %

A

5407.83.09

--- andere

frei

A

5407.84

-- bedruckt:

5407.84.01

--- aus Polypropylen- oder Polyethylenfasern

5 %

A

5407.84.09

--- andere

frei

A

- andere Gewebe:

5407.91

-- roh oder gebleicht:

5407.91.01

--- aus Polypropylen- oder Polyethylenfasern

5 %

A

5407.91.09

--- andere

frei

A

5407.92

-- gefärbt:

5407.92.01

--- aus Polypropylen- oder Polyethylenfasern

5 %

A

5407.92.09

--- andere

frei

A

5407.93

-- buntgewebt:

5407.93.01

--- aus Polypropylen- oder Polyethylenfasern

5 %

A

5407.93.09

--- andere

frei

A

5407.94

-- bedruckt:

5407.94.01

--- aus Polypropylen- oder Polyethylenfasern

5 %

A

5407.94.09

--- andere

frei

A

54.08

Gewebe aus Garnen aus künstlichen Filamenten, einschließlich Gewebe aus Erzeugnissen der Position 54.05:

5408.10.00

- Gewebe aus hochfesten Viskose-Garnen

frei

A

- andere Gewebe, mit einem Anteil an künstlichen Filamenten, Streifen oder dergleichen von 85 GHT oder mehr:

5408.21.00

-- roh oder gebleicht

frei

A

5408.22.00

-- gefärbt

frei

A

5408.23.00

-- buntgewebt

frei

A

5408.24.00

-- bedruckt

frei

A

- andere Gewebe:

5408.31.00

-- roh oder gebleicht

frei

A

5408.32.00

-- gefärbt

frei

A

5408.33.00

-- buntgewebt

frei

A

5408.34.00

-- bedruckt

frei

A

55

SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE SPINNFASERN

55.01

Kabel aus synthetischen Filamenten:

5501.10.00

- aus Nylon oder anderen Polyamiden

frei

A

5501.20.00

- aus Polyestern

frei

A

5501.30.00

- aus Polyacryl oder Modacryl

frei

A

5501.40.00

- aus Polypropylen

frei

A

5501.90.00

- andere

frei

A

55.02

Kabel aus künstlichen Filamenten

5502.10.00

- aus Zelluloseacetat

frei

A

5502.90.00

- andere

frei

A

55.03

Synthetische Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet:

- aus Nylon oder anderen Polyamiden:

5503.11.00

-- aus Aramid

frei

A

5503.19.00

-- andere

frei

A

5503.20.00

- aus Polyestern

frei

A

5503.30.00

- aus Polyacryl oder Modacryl

frei

A

5503.40.00

- aus Polypropylen

frei

A

5503.90.00

- andere

frei

A

55.04

Künstliche Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet:

5504.10.00

- aus Viskose

frei

A

5504.90.00

- andere

frei

A

55.05

Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff):

5505.10.00

- aus synthetischen Chemiefasern

frei

A

5505.20.00

- aus künstlichen Chemiefasern

frei

A

55.06

Synthetische Spinnfasern, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet:

5506.10.00

- aus Nylon oder anderen Polyamiden

frei

A

5506.20.00

- aus Polyestern

frei

A

5506.30.00

- aus Polyacryl oder Modacryl

frei

A

5506.40.00

- aus Polypropylen

frei

A

5506.90.00

- andere

frei

A

55.07

Künstliche Spinnfasern, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet

5507.00.00

Künstliche Spinnfasern, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet

frei

A

55.08

Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

5508.10.00

- aus synthetischen Spinnfasern

frei

A

5508.20.00

- aus künstlichen Spinnfasern

frei

A

55.09

Garne aus synthetischen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

- mit einem Anteil an Nylon- oder anderen Polyamid-Spinnfasern von 85 GHT oder mehr:

5509.11.00

-- ungezwirnt

5 %

A

5509.12.00

-- gezwirnt

5 %

A

- mit einem Anteil an Polyester-Spinnfasern von 85 GHT oder mehr:

5509.21.00

-- ungezwirnt

5 %

A

5509.22.00

-- gezwirnt

5 %

A

- mit einem Anteil an Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern von 85 GHT oder mehr:

5509.31.00

-- ungezwirnt

5 %

A

5509.32.00

-- gezwirnt

5 %

A

- andere Garne, mit einem Anteil an synthetischen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr:

5509.41.00

-- ungezwirnt

5 %

A

5509.42.00

-- gezwirnt

5 %

A

- andere Garne, aus Polyester-Spinnfasern:

5509.51.00

-- hauptsächlich oder ausschließlich mit künstlichen Spinnfasern gemischt

5 %

A

5509.52.00

-- hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt

5 %

A

5509.53.00

-- hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt

5 %

A

5509.59.00

-- andere

5 %

A

- andere Garne, aus Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern:

5509.61.00

-- hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt

5 %

A

5509.62.00

-- hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt

5 %

A

5509.69.00

-- andere

5 %

A

- andere Garne:

5509.91.00

-- hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt

5 %

A

5509.92.00

-- hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt

5 %

A

5509.99.00

-- andere

5 %

A

55.10

Garne aus künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

- mit einem Anteil an künstlichen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr:

5510.11.00

-- ungezwirnt

5 %

A

5510.12.00

-- gezwirnt

5 %

A

5510.20.00

- andere Garne, hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt

5 %

A

5510.30.00

- andere Garne, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt

5 %

A

5510.90.00

- andere Garne

5 %

A

55.11

Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

5511.10.00

- aus synthetischen Spinnfasern mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr

5 %

A

5511.20.00

- aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von weniger als 85 GHT

5 %

A

5511.30.00

- aus künstlichen Spinnfasern

5 %

A

55.12

Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr:

- mit einem Anteil an Polyester-Spinnfasern von 85 GHT oder mehr:

5512.11.00

-- roh oder gebleicht

frei

A

5512.19.00

-- andere

frei

A

- mit einem Anteil an Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern von 85 GHT oder mehr:

5512.21.00

-- roh oder gebleicht

frei

A

5512.29.00

-- andere

frei

A

- andere:

5512.91.00

-- roh oder gebleicht

frei

A

5512.99.00

-- andere

frei

A

55.13

Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt und mit einem Quadratmetergewicht von 170 g oder weniger:

- roh oder gebleicht:

5513.11.00

-- aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung

frei

A

5513.12.00

-- aus Polyester-Spinnfasern, in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

frei

A

5513.13.00

-- andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern

frei

A

5513.19.00

-- andere Gewebe

frei

A

- gefärbt:

5513.21.00

-- aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung

frei

A

5513.23.00

-- andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern

frei

A

5513.29.00

-- andere Gewebe

frei

A

- buntgewebt:

5513.31.00

-- aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung

frei

A

5513.39.00

-- andere Gewebe

frei

A

- bedruckt:

5513.41.00

-- aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung

frei

A

5513.49.00

-- andere Gewebe

frei

A

55.14

Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Fasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 170 g:

- roh oder gebleicht:

5514.11.00

-- aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung

frei

A

5514.12.00

-- aus Polyester-Spinnfasern, in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

frei

A

5514.19.00

-- andere Gewebe

frei

A

- gefärbt:

5514.21.00

-- aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung

frei

A

5514.22.00

-- aus Polyester-Spinnfasern, in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

frei

A

5514.23.00

-- andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern

frei

A

5514.29.00

-- andere Gewebe

frei

A

5514.30.00

- buntgewebt

frei

A

- bedruckt:

5514.41.00

-- aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung

frei

A

5514.42.00

-- aus Polyester-Spinnfasern, in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

frei

A

5514.43.00

-- andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern

frei

A

5514.49.00

-- andere Gewebe

frei

A

55.15

Andere Gewebe aus synthetischen Spinnfasern:

- aus Polyester-Spinnfasern:

5515.11.00

-- hauptsächlich oder ausschließlich mit Viskose-Spinnfasern gemischt

frei

A

5515.12.00

-- hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt

frei

A

5515.13

-- hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt:

5515.13.11

--- Reifencordgewebe, Drelle und Gewebe mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von weniger als 33 GHT oder mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

frei

A

5515.13.29

--- andere

5 %

A

5515.19.00

-- andere

frei

A

- aus Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern:

5515.21.00

-- hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt

frei

A

5515.22

-- hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt:

5515.22.11

--- Reifencordgewebe, Drelle und Gewebe mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von weniger als 33 GHT oder mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

frei

A

5515.22.29

--- andere

5 %

A

5515.29.00

-- andere

frei

A

- andere Gewebe:

5515.91.00

-- hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt

frei

A

5515.99

-- andere:

--- hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt:

5515.99.01

---- Reifencordgewebe, Drelle und Gewebe mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von weniger als 33 GHT oder mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

frei

A

5515.99.09

---- andere

5 %

A

5515.99.19

--- andere

frei

A

55.16

Gewebe aus künstlichen Spinnfasern:

- mit einem Anteil an künstlichen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr:

5516.11.00

-- roh oder gebleicht

frei

A

5516.12.00

-- gefärbt

frei

A

5516.13.00

-- buntgewebt

frei

A

5516.14.00

-- bedruckt

frei

A

- mit einem Anteil an künstlichen Spinnfasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt:

5516.21.00

-- roh oder gebleicht

frei

A

5516.22.00

-- gefärbt

frei

A

5516.23.00

-- buntgewebt

frei

A

5516.24.00

-- bedruckt

frei

A

- mit einem Anteil an künstlichen Spinnfasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt:

5516.31.00

-- roh oder gebleicht

frei

A

5516.32.00

-- gefärbt

frei

A

5516.33.00

-- buntgewebt

frei

A

5516.34.00

-- bedruckt

frei

A

- mit einem Anteil an künstlichen Spinnfasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt:

5516.41.00

-- roh oder gebleicht

frei

A

5516.42.00

-- gefärbt

frei

A

5516.43.00

-- buntgewebt

frei

A

5516.44.00

-- bedruckt

frei

A

- andere:

5516.91.00

-- roh oder gebleicht

frei

A

5516.92.00

-- gefärbt

frei

A

5516.93.00

-- buntgewebt

frei

A

5516.94.00

-- bedruckt

frei

A

56

WATTE, FILZE UND VLIESSTOFFE; SPEZIALGARNE; BINDFÄDEN, SEILE UND TAUE; SEILERWAREN

56.01

Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstofffasern mit einer Länge von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen aus Spinnstoffen:

- Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus:

5601.21.00

-- aus Baumwolle

frei

A

5601.22.00

-- aus Chemiefasern

frei

A

5601.29.00

-- andere

frei

A

5601.30.00

- Scherstaub, Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen

frei

A

56.02

Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen:

5602.10.00

- Nadelfilze und nähgewirkte Flächenerzeugnisse

5 %

A

- andere Filze, weder getränkt, bestrichen, überzogen noch mit Lagen versehen:

5602.21.00

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

5 %

A

5602.29.00

-- aus anderen Spinnstoffen

5 %

A

5602.90.00

- andere

5 %

A

56.03

Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen:

- aus synthetischen oder künstlichen Filamenten:

5603.11.00

-- mit einem Quadratmetergewicht von 25 g oder weniger

5 %

A

5603.12.00

-- mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis 70 g

5 %

A

5603.13.00

-- mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 70 g bis 150 g

5 %

A

5603.14.00

-- mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g

5 %

A

- andere:

5603.91.00

-- mit einem Quadratmetergewicht von 25 g oder weniger

5 %

A

5603.92.00

-- mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis 70 g

5 %

A

5603.93.00

-- mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 70 g bis 150 g

5 %

A

5603.94.00

-- mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g

5 %

A

56.04

Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 54.04 oder 54.05, Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt:

5604.10.00

- Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen

5 %

A

5604.90

- andere:

-- hochfeste Garne aus Polyester, Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Viskose, getränkt oder bestrichen:

5604.90.01

--- Catgutnachahmungen

frei

A

--- andere:

5604.90.09

---- nicht vulkanisierte hochfeste Garne

5 %

A

5604.90.19

---- andere

5 %

A

5604.90.29

-- andere

frei

A

56.05

Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 54.04 oder 54.05 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen

5605.00.00

Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 54.04 oder 54.05 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen

frei

A

56.06

Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 54.04 oder 54.05 (ausgenommen Waren der Position 56.05 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“

5606.00

Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 54.04 oder 54.05 (ausgenommen Waren der Position 56.05 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“:

5606.00.01

- „Maschengarne“

5 %

A

5606.00.09

- andere

5 %

A

56.07

Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, auch mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt:

- Aus Sisal oder anderen textilen Agavefasern:

5607.21.01

-- Bindegarne oder Pressengarne

frei

A

5607.29.01

-- andere

5 %

A

- aus Polyethylen oder Polypropylen:

5607.41.01

-- Bindegarne oder Pressengarne

frei

A

5607.49.01

-- andere

5 %

A

5607.50

- aus anderen synthetischen Chemiefasern:

5607.50.01

-- Bindegarne oder Pressengarne

frei

A

5607.50.11

-- andere

5 %

A

5607.90

- andere:

5607.90.01

-- Bindegarne oder Pressengarne

frei

A

5607.90.11

-- andere

5 %

A

56.08

Geknüpfte Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen; konfektionierte Fischernetze und andere konfektionierte Netze, aus Spinnstoffen:

- aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen:

5608.11.00

-- konfektionierte Fischernetze

frei

A

5608.19.00

-- andere

5 %

A

5608.90

- andere:

5608.90.01

-- Fischernetze

frei

A

5608.90.09

-- andere

5 %

A

56.09

Waren aus Garnen, aus Streifen oder dergleichen der Position 54.04 oder 54.05, aus Bindfäden, Seilen und Tauen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

5609.00.00

Waren aus Garnen, aus Streifen oder dergleichen der Position 54.04 oder 54.05, aus Bindfäden, Seilen und Tauen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

5 %

A

57

TEPPICHE UND ANDERE FUSSBODENBELÄGE, AUS SPINNSTOFFEN

57.01

Geknüpfte Teppiche aus Spinnstoffen, auch konfektioniert:

5701.10

- aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

5701.10.01

-- mit Flor, mit einem Anteil an Wolle von 80 GHT oder mehr im Flor

10 %

A

5701.10.09

-- andere

10 %

A

5701.90.00

- aus anderen Spinnstoffen

10 %

A

57.02

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert, einschließlich Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche:

5702.10.00

- Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche

10 %

A

5702.20

- Fußbodenbeläge aus Kokosfasern:

5702.20.01

-- Matten und Strohmatten

frei

A

5702.20.09

-- andere

10 %

A

- andere, mit Flor, nicht konfektioniert:

5702.31

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

5702.31.01

--- mit einem Anteil an Wolle von 80 GHT oder mehr im Flor

10 %

A

5702.31.09

--- andere

10 %

A

5702.32.00

-- aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

10 %

A

5702.39.00

-- aus anderen Spinnstoffen

10 %

A

- andere, mit Flor, konfektioniert:

5702.41

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

--- Teppiche, zugeschnitten, abgepasst hergestellt oder abgepasst geformt, zur Verwendung bei der Montage von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Ministers gemäß Abschnitt 14 des Tariff Act:

5702.41.01

---- mit einem Anteil an Wolle von 80 GHT oder mehr im Flor

10 %

A

5702.41.09

---- andere

10 %

A

--- andere:

5702.41.11

---- mit einem Anteil an Wolle von 80 GHT oder mehr im Flor

10 %

A

5702.41.19

---- andere

10 %

A

5702.42

-- aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen:

5702.42.01

--- Teppiche, zugeschnitten, abgepasst hergestellt oder abgepasst geformt, zur Verwendung bei der Montage von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Ministers gemäß Abschnitt 14 des Tariff Act

10 %

A

5702.42.09

--- Badematten aus Schlingengewebe und dergleichen

frei

A

5702.42.19

--- andere

10 %

A

5702.49

-- aus anderen Spinnstoffen:

5702.49.01

--- Teppiche, zugeschnitten, abgepasst hergestellt oder abgepasst geformt, zur Verwendung bei der Montage von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Ministers gemäß Abschnitt 14 des Tariff Act

10 %

A

5702.49.09

--- Badematten aus Schlingengewebe und dergleichen

frei

A

5702.49.19

--- andere

10 %

A

5702.50

- andere, ohne Flor, nicht konfektioniert:

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

5702.50.01

--- mit einem Anteil an Wolle von 80 GHT oder mehr

10 %

A

5702.50.09

--- andere

10 %

A

5702.50.19

-- aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

10 %

A

5702.50.29

-- aus anderen Spinnstoffen

10 %

A

- andere, ohne Flor, konfektioniert:

5702.91

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

--- Teppiche, zugeschnitten, abgepasst hergestellt oder abgepasst geformt, zur Verwendung bei der Montage von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Ministers gemäß Abschnitt 14 des Tariff Act:

5702.91.01

---- mit einem Anteil an Wolle von 80 GHT oder mehr

10 %

A

5702.91.09

---- andere

10 %

A

--- andere:

5702.91.11

---- mit einem Anteil an Wolle von 80 GHT oder mehr

10 %

A

5702.91.19

---- andere

10 %

A

5702.92

-- aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen:

5702.92.01

--- Teppiche, zugeschnitten, abgepasst hergestellt oder abgepasst geformt, zur Verwendung bei der Montage von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Ministers gemäß Abschnitt 14 des Tariff Act

10 %

A

5702.92.09

--- andere

10 %

A

5702.99

-- aus anderen Spinnstoffen:

5702.99.01

--- Teppiche, zugeschnitten, abgepasst hergestellt oder abgepasst geformt, zur Verwendung bei der Montage von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Ministers gemäß Abschnitt 14 des Tariff Act

10 %

A

5702.99.09

--- andere

10 %

A

57.03

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, getuftet (Nadelflor), auch konfektioniert:

5703.10

- aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

-- Teppiche, zugeschnitten, abgepasst hergestellt oder abgepasst geformt, zur Verwendung bei der Montage von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Ministers gemäß Abschnitt 14 des Tariff Act:

5703.10.01

--- mit einem Anteil an Wolle von 80 GHT oder mehr im Flor

10 %

A

5703.10.09

--- andere

10 %

A

-- andere:

5703.10.11

--- mit Flor, mit einem Anteil an Wolle von 80 GHT oder mehr im Flor

10 %

A

5703.10.19

--- andere

10 %

A

5703.20

- aus Nylon oder anderen Polyamiden:

5703.20.01

-- Teppiche, zugeschnitten, abgepasst hergestellt oder abgepasst geformt, zur Verwendung bei der Montage von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Ministers gemäß Abschnitt 14 des Tariff Act

10 %

A

5703.20.09

-- andere

10 %

A

5703.30

- aus anderen synthetischen Spinnstoffen oder aus künstlichen Spinnstoffen:

5703.30.01

-- Teppiche, zugeschnitten, abgepasst hergestellt oder abgepasst geformt, zur Verwendung bei der Montage von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Ministers gemäß Abschnitt 14 des Tariff Act

10 %

A

5703.30.09

-- andere

10 %

A

5703.90

- aus anderen Spinnstoffen:

5703.90.01

-- Teppiche, zugeschnitten, abgepasst hergestellt oder abgepasst geformt, zur Verwendung bei der Montage von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Ministers gemäß Abschnitt 14 des Tariff Act

10 %

A

5703.90.09

-- andere

10 %

A

57.04

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Filz, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert:

5704.10.00

- Fliesen mit einer Oberfläche von 0,3 m2 oder weniger

5 %

A

5704.20.00

- Fliesen mit einer Oberfläche von mehr als 0,3 m² bis 1 m²

5 %

A

5704.90

- andere:

5704.90.01

-- als Meterware

5 %

A

5704.90.09

-- andere

5 %

A

57.05

Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch konfektioniert

5705.00.00

Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch konfektioniert

10 %

A

58

SPEZIALGEWEBE; GETUFTETE SPINNSTOFFERZEUGNISSE; SPITZEN; TAPISSERIEN; POSAMENTIERWAREN; STICKEREIEN

58.01

Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe, ausgenommen Waren der Position 58.02 oder 58.06:

5801.10.00

- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

5 %

A

- aus Baumwolle:

5801.21.00

-- Schusssamt und Schussplüsch, nicht aufgeschnitten

frei

A

5801.22.00

-- Rippenschusssamt und Rippenschussplüsch, aufgeschnitten

frei

A

5801.23.00

-- anderer Schusssamt und Schussplüsch

frei

A

5801.26.00

-- Chenillegewebe

frei

A

5801.27.00

-- Kettsamt und Kettplüsch

frei

A

- aus Chemiefasern:

5801.31.00

-- Schusssamt und Schussplüsch, nicht aufgeschnitten

frei

A

5801.32.00

-- Rippenschusssamt und Rippenschussplüsch, aufgeschnitten

frei

A

5801.33.00

-- anderer Schusssamt und Schussplüsch

frei

A

5801.36.00

-- Chenillegewebe

frei

A

5801.37.00

-- Kettsamt und Kettplüsch

frei

A

5801.90.00

- aus anderen Spinnstoffen

frei

A

58.02

Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, ausgenommen Waren der Position 58.06; getuftete Spinnstofferzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Position 57.03:

- Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, aus Baumwolle:

5802.11.00

-- roh

frei

A

5802.19.00

-- andere

frei

A

5802.20.00

- Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, aus anderen Spinnstoffen

frei

A

5802.30

- getuftete Spinnstofferzeugnisse:

5802.30.01

-- auf einer Unterlage aus Geweben oder aus Vliesstoffen

5 %

A

5802.30.15

-- auf einer Unterlage aus Gewirken oder Gestricken

5 %

A

-- andere:

5802.30.31

--- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

5 %

A

5802.30.39

--- andere

5 %

A

58.03

Drehergewebe, ausgenommen Waren der Position 58.06

5803.00.00

Drehergewebe, ausgenommen Waren der Position 58.06

frei

A

58.04

Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe; Spitzen, als Meterware, Streifen oder als Motive, ausgenommen Erzeugnisse der Positionen 60.02 bis 60.06:

5804.10.00

- Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe

frei

A

- maschinengefertigte Spitzen:

5804.21.00

-- aus Chemiefasern

frei

A

5804.29.00

-- aus anderen Spinnstoffen

frei

A

5804.30.00

- handgefertigte Spitzen

frei

A

58.05

Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

5805.00.00

Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

frei

A

58.06

Bänder, ausgenommen Waren der Position 58.07; schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs):

5806.10

- Bänder aus Samt, Plüsch, Chenillegewebe oder aus Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe:

5806.10.02

-- aus Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe

frei

A

5806.10.19

-- andere

5 %

A

5806.20

- andere Bänder, mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr:

5806.20.01

-- Bänder mit einem Anteil an Elastomerfasern

frei

A

5806.20.09

-- andere

5 %

A

- andere Bänder:

5806.31.00

-- aus Baumwolle

5 %

A

5806.32.00

-- aus Chemiefasern

5 %

A

5806.39.00

-- aus anderen Spinnstoffen

5 %

A

5806.40.00

- schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs)

5 %

A

58.07

Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen, als Meterware, Streifen oder zugeschnitten, nicht bestickt:

5807.10.00

- gewebt

5 %

A

5807.90.00

- andere

5 %

A

58.08

Geflechte als Meterware; Posamentierwaren und ähnliche Zierwaren, als Meterware, ohne Stickerei, andere als solche aus Gewirken oder Gestricken; Quasten, Troddeln, Oliven, Nüsse, Pompons und ähnliche Waren:

5808.10

- Geflechte als Meterware:

5808.10.01

-- geflochtenes chirurgisches Nahtmaterial, nicht resorbierbarer Faden; steriles Nabelband

frei

A

5808.10.09

-- andere

5 %

A

5808.90.00

- andere

5 %

A

58.09

Gewebe aus Metallfäden und Gewebe aus Metallgarnen oder aus metallisierten Garnen der Position 56.05, von der zur Bekleidung, Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

5809.00.00

Gewebe aus Metallfäden und Gewebe aus Metallgarnen oder aus metallisierten Garnen der Position 56.05, von der zur Bekleidung, Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

frei

A

58.10

Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive:

5810.10.00

- Ätzstickereien und Stickereien mit herausgeschnittenem Grund

frei

A

- andere Stickereien:

5810.91.00

-- aus Baumwolle

frei

A

5810.92.00

-- aus Chemiefasern

frei

A

5810.99.00

-- aus anderen Spinnstoffen

frei

A

58.11

Wattierte Spinnstofferzeugnisse als Meterware, aus einer oder mehreren Spinnstofflagen, mit Wattierungsstoff verbunden, durch Steppen oder auf andere Weise abgeteilt, ausgenommen Stickereien der Position 58.10

5811.00

Wattierte Spinnstofferzeugnisse als Meterware, aus einer oder mehreren Spinnstofflagen, mit Wattierungsstoff verbunden, durch Steppen oder auf andere Weise abgeteilt, ausgenommen Stickereien der Position 58.10:

5811.00.01

- aus Seide

frei

A

5811.00.09

- andere

5 %

A

59

GETRÄNKTE, BESTRICHENE, ÜBERZOGENE ODER MIT LAGEN VERSEHENE GEWEBE; WAREN DES TECHNISCHEN BEDARFS, AUS SPINNSTOFFEN

59.01

Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art:

5901.10.00

- Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art

frei

A

5901.90.00

- andere

frei

A

59.02

Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose:

5902.10.00

- aus Nylon oder anderen Polyamiden

frei

A

5902.20.00

- aus Polyestern

frei

A

5902.90.00

- andere

frei

A

59.03

Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 59.02:

5903.10.00

- mit Poly(vinylchlorid)

5 %

A

5903.20.00

- mit Polyurethan

5 %

A

5903.90

- andere:

5903.90.01

-- fixierbare Einlagestoffe für Schneider

frei

A

5903.90.09

-- andere

5 %

A

59.04

Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten:

5904.10.00

- Linoleum

5 %

A

5904.90.00

- andere

5 %

A

59.05

Wandverkleidungen aus Spinnstoffen

5905.00.00

Wandverkleidungen aus Spinnstoffen

5 %

A

59.06

Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 59.02:

5906.10.00

- Klebebänder, mit einer Breite von 20 cm oder weniger

frei

A

- andere:

5906.91

-- aus Gewirken oder Gestricken:

5906.91.01

--- gummielastisch

5 %

A

5906.91.18

--- andere

frei

A

5906.99.00

-- andere

frei

A

59.07

Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen

5907.00

Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen:

5907.00.01

- Gewebe, getränkt oder bestrichen mit Öl oder mit einem Überzug auf der Grundlage von Öl

frei

A

- andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen:

5907.00.11

-- elektrische Isolierbänder

frei

A

5907.00.19

-- Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder

frei

A

5907.00.29

-- andere

5 %

A

5907.00.39

- bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen

frei

A

59.08

Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt

5908.00.00

Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt

frei

A

59.09

Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche, aus Spinnstoffen, auch mit Armaturen oder Zubehör aus anderen Stoffen

5909.00

Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche, aus Spinnstoffen, auch mit Armaturen oder Zubehör aus anderen Stoffen:

5909.00.01

- mit Kupplungen oder mit anderen Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

5 %

A

5909.00.09

- andere

frei

A

59.10

Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, auch mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen oder mit Metall oder anderen Stoffen verstärkt

5910.00.00

Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, auch mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen oder mit Metall oder anderen Stoffen verstärkt

frei

A

59.11

Erzeugnisse und Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen, aufgeführt in Anmerkung 7 zu diesem Kapitel:

5911.10.00

- Gewebe, Filze oder mit Filz belegte Gewebe, mit Kautschuk oder anderen Stoffen bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Leder oder anderen Stoffen versehen, von der zum Herstellen von Kratzengarnituren verwendeten Art, sowie ähnliche Erzeugnisse zu anderen technischen Zwecken, einschließlich Bänder aus mit Kautschuk getränktem Samt zum Überziehen von Kett- oder Warenbäumen

frei

A

5911.20.00

- Müllergaze, auch konfektioniert

frei

A

- Gewebe und Filze, endlos oder mit Verbindungsvorrichtungen, von der auf Papiermaschinen oder ähnlichen Maschinen verwendeten Art (z. B. zum Herstellen von Halbstoff oder Asbestzement):

5911.31.00

-- mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 650 g

frei

A

5911.32.00

-- mit einem Quadratmetergewicht von 650 g oder mehr

frei

A

5911.40.00

- Filtertücher, von der zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendeten Art, auch aus Menschenhaaren

frei

A

5911.90

- andere:

5911.90.01

-- industrielle Textilfilter

5 %

A

5911.90.09

-- andere

frei

A

60

GEWIRKE UND GESTRICKE

60.01

Samt, Plüsch (einschließlich „Hochflorerzeugnisse“), gewirkt oder gestrickt, Schlingengewirke und Schlingengestricke:

6001.10

- „Hochflorerzeugnisse“:

6001.10.01

-- getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

frei

A

-- andere:

6001.10.11

--- nähgewirkt

frei

A

--- andere:

6001.10.25

---- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

5 %

A

6001.10.35

---- aus Chemiefasern

5 %

A

6001.10.45

---- aus Baumwolle

5 %

A

6001.10.59

---- andere

5 %

A

- Schlingengewirke und Schlingengestricke:

6001.21

-- aus Baumwolle:

6001.21.01

--- nähgewirkt

frei

A

6001.21.09

--- getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

5 %

A

6001.21.29

--- andere

5 %

A

6001.22

-- aus Chemiefasern:

6001.22.01

--- nähgewirkt

frei

A

6001.22.09

--- getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

5 %

A

6001.22.29

--- andere

5 %

A

6001.29

-- aus anderen Spinnstoffen:

6001.29.01

--- nähgewirkt

frei

A

6001.29.09

--- getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

5 %

A

--- andere:

6001.29.21

---- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

5 %

A

6001.29.29

---- andere

5 %

A

- andere:

6001.91

-- aus Baumwolle:

6001.91.01

--- nähgewirkt

frei

A

6001.91.09

--- getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

5 %

A

6001.91.29

--- andere

5 %

A

6001.92

-- aus Chemiefasern:

6001.92.01

--- nähgewirkt

frei

A

6001.92.09

--- getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

5 %

A

6001.92.29

--- andere

5 %

A

6001.99

-- aus anderen Spinnstoffen:

6001.99.01

--- nähgewirkt

frei

A

6001.99.09

--- getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

5 %

A

--- andere:

6001.99.21

---- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

5 %

A

6001.99.29

---- andere

5 %

A

60.02

Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger und mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr, andere als solche der Position 60.01:

6002.40

- mit einem Anteil an Elastomergarnen von 5 GHT oder mehr, jedoch keine Kautschukfäden enthaltend:

6002.40.11

-- nähgewirkt

frei

A

6002.40.19

-- andere

5 %

A

6002.90

- andere:

6002.90.11

-- nähgewirkt

frei

A

-- andere:

6002.90.21

--- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

5 %

A

6002.90.23

--- aus Chemiefasern

5 %

A

6002.90.25

--- aus Baumwolle

5 %

A

6002.90.29

--- andere

5 %

A

60.03

Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger, andere als solche der Positionen 60.01 und 60.02:

6003.10

- aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

6003.10.11

-- nähgewirkt

frei

A

6003.10.19

-- andere

5 %

A

6003.20

- aus Baumwolle:

6003.20.11

-- nähgewirkt

frei

A

6003.20.19

-- andere

5 %

A

6003.30

- aus synthetischen Chemiefasern:

6003.30.11

-- nähgewirkt

frei

A

6003.30.19

-- andere

5 %

A

6003.40

- aus künstlichen Chemiefasern:

6003.40.11

-- nähgewirkt

frei

A

6003.40.19

-- andere

5 %

A

6003.90

- andere:

6003.90.11

-- nähgewirkt

frei

A

6003.90.19

-- andere

5 %

A

60.04

Gewirke und Gestricke mit einer Breite von mehr als 30 cm und mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr, andere als solche der Position 60.01:

6004.10

- mit einem Anteil an Elastomergarnen von 5 GHT oder mehr, jedoch keine Kautschukfäden enthaltend:

6004.10.11

-- nähgewirkt

frei

A

6004.10.17

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren; aus Baumwolle; aus Chemiefasern

5 %

A

6004.10.19

-- andere

5 %

A

6004.90

- andere:

6004.90.11

-- nähgewirkt

frei

A

-- andere:

6004.90.13

--- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

5 %

A

6004.90.15

--- aus Chemiefasern

5 %

A

6004.90.17

--- aus Baumwolle

5 %

A

6004.90.19

--- andere

5 %

A

60.05

Kettengewirke (einschließlich solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind), andere als solche der Positionen 60.01 bis 60.04:

- aus Baumwolle:

6005.21

-- roh oder gebleicht:

6005.21.11

--- nähgewirkt

frei

A

6005.21.19

--- andere

5 %

A

6005.22

-- gefärbt:

6005.22.11

--- nähgewirkt

frei

A

6005.22.19

--- andere

5 %

A

6005.23

-- buntgewirkt:

6005.23.11

--- nähgewirkt

frei

A

6005.23.19

--- andere

5 %

A

6005.24

-- bedruckt:

6005.24.11

--- nähgewirkt

frei

A

6005.24.19

--- andere

5 %

A

- aus synthetischen Chemiefasern:

6005.35

-- Gewirke im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel:

6005.35.10

--- nähgewirkt

frei

A

6005.35.19

--- andere

5 %

A

6005.36

-- andere, roh oder gebleicht:

6005.36.10

--- nähgewirkt

frei

A

6005.36.19

--- andere

5 %

A

6005.37

- andere, gefärbt:

6005.37.10

--- nähgewirkt

frei

A

6005.37.19

--- andere

5 %

A

6005.38

-- andere, aus verschiedenenfarbigen Garnen:

6005.38.10

--- nähgewirkt

frei

A

6005.38.19

--- andere

5 %

A

6005.39

-- andere, bedruckt:

6005.39.10

--- nähgewirkt

frei

A

6005.39.19

--- andere

5 %

A

- aus künstlichen Chemiefasern:

6005.41

-- roh oder gebleicht:

6005.41.11

--- nähgewirkt

frei

A

6005.41.19

--- andere

5 %

A

6005.42

-- gefärbt:

6005.42.11

--- nähgewirkt

frei

A

6005.42.19

--- andere

5 %

A

6005.43

-- buntgewirkt:

6005.43.11

--- nähgewirkt

frei

A

6005.43.19

--- andere

5 %

A

6005.44

-- bedruckt:

6005.44.11

--- nähgewirkt

frei

A

6005.44.19

--- andere

5 %

A

6005.90

- andere:

6005.90.15

-- nähgewirkt

frei

A

-- andere:

6005.90.21

--- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

5 %

A

6005.90.29

--- andere

5 %

A

60.06

Andere Gewirke und Gestricke:

6006.10

- aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

6006.10.11

-- nähgewirkt

frei

A

6006.10.19

-- andere

5 %

A

- aus Baumwolle:

6006.21

-- roh oder gebleicht:

6006.21.11

--- zur Umhüllung von Fleisch

frei

A

6006.21.15

--- nähgewirkt

frei

A

6006.21.19

--- andere

5 %

A

6006.22

-- gefärbt:

6006.22.11

--- zur Umhüllung von Fleisch

frei

A

6006.22.15

--- nähgewirkt

frei

A

6006.22.19

--- andere

5 %

A

6006.23

-- buntgewirkt:

6006.23.11

--- zur Umhüllung von Fleisch

frei

A

6006.23.15

--- nähgewirkt

frei

A

6006.23.19

--- andere

5 %

A

6006.24

-- bedruckt:

6006.24.11

--- zur Umhüllung von Fleisch

frei

A

6006.24.15

--- nähgewirkt

frei

A

6006.24.19

--- andere

5 %

A

- aus synthetischen Chemiefasern:

6006.31

-- roh oder gebleicht:

6006.31.11

--- nähgewirkt

frei

A

6006.31.19

--- andere

5 %

A

6006.32

-- gefärbt:

6006.32.11

--- nähgewirkt

frei

A

6006.32.19

--- andere

5 %

A

6006.33

-- buntgewirkt:

6006.33.11

--- nähgewirkt

frei

A

6006.33.19

--- andere

5 %

A

6006.34

-- bedruckt:

6006.34.11

--- nähgewirkt

frei

A

6006.34.19

--- andere

5 %

A

- aus künstlichen Chemiefasern:

6006.41

-- roh oder gebleicht:

6006.41.11

--- nähgewirkt

frei

A

6006.41.19

--- andere

5 %

A

6006.42

-- gefärbt:

6006.42.11

--- nähgewirkt

frei

A

6006.42.19

--- andere

5 %

A

6006.43

-- buntgewirkt:

6006.43.11

--- nähgewirkt

frei

A

6006.43.19

--- andere

5 %

A

6006.44

-- bedruckt:

6006.44.11

--- nähgewirkt

frei

A

6006.44.19

--- andere

5 %

A

6006.90

- andere:

6006.90.11

-- nähgewirkt

frei

A

6006.90.19

-- andere

5 %

A

61

KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN

61.01

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 61.03:

6101.20

- aus Baumwolle:

6101.20.02

-- Mäntel (ausgenommen Kurzmäntel)

10 %

A

6101.20.22

-- andere

10 %

A

6101.30

- aus Chemiefasern:

6101.30.02

-- Mäntel (ausgenommen Kurzmäntel)

10 %

A

6101.30.22

-- andere

10 %

A

6101.90.00

- aus anderen Spinnstoffen

10 %

A

61.02

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 61.04:

6102.10

- aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

6102.10.02

-- Mäntel (ausgenommen Kurzmäntel)

10 %

A

6102.10.22

-- andere

10 %

A

6102.20

- aus Baumwolle:

6102.20.02

-- Mäntel (ausgenommen Kurzmäntel)

10 %

A

6102.20.22

-- andere

10 %

A

6102.30

- aus Chemiefasern:

6102.30.02

-- Mäntel (ausgenommen Kurzmäntel)

10 %

A

6102.30.22

-- andere

10 %

A

6102.90.00

- aus anderen Spinnstoffen

10 %

A

61.03

Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben:

6103.10.00

- Anzüge

10 %

A

- Kombinationen:

6103.22.00

-- aus Baumwolle

10 %

A

6103.23.00

-- aus synthetischen Chemiefasern

10 %

A

6103.29.00

-- aus anderen Spinnstoffen

10 %

A

- Jacken:

6103.31.00

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

10 %

A

6103.32.02

-- aus Baumwolle

10 %

A

6103.33.02

-- aus synthetischen Chemiefasern

10 %

A

6103.39.02

-- aus anderen Spinnstoffen

10 %

A

- lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen:

6103.41.00

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

10 %

A

6103.42

-- aus Baumwolle:

6103.42.02

--- lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen) und kurze Hosen

10 %

A

6103.42.12

--- andere

10 %

A

6103.43

-- aus synthetischen Chemiefasern:

6103.43.02

--- lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen) und kurze Hosen

10 %

A

6103.43.18

--- andere

10 %

A

6103.49

-- aus anderen Spinnstoffen:

6103.49.02

--- lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen) und kurze Hosen

10 %

A

6103.49.12

--- andere

10 %

A

61.04

Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen:

- Kostüme:

6104.13.02

-- aus synthetischen Chemiefasern

10 %

A

6104.19.02

-- aus anderen Spinnstoffen

10 %

A

- Kombinationen:

6104.22.02

-- aus Baumwolle

10 %

A

6104.23.02

-- aus synthetischen Chemiefasern

10 %

A

6104.29.02

-- aus anderen Spinnstoffen

10 %

A

- Jacken:

6104.31.02

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

10 %

A

6104.32.02

-- aus Baumwolle

10 %

A

6104.33.02

-- aus synthetischen Chemiefasern

10 %

A

6104.39.02

-- aus anderen Spinnstoffen

10 %

A

- Kleider:

6104.41.02

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

10 %

A

6104.42.02

-- aus Baumwolle

10 %

A

6104.43.02

-- aus synthetischen Chemiefasern

10 %

A

6104.44.02

-- aus künstlichen Chemiefasern

10 %

A

6104.49.02

-- aus anderen Spinnstoffen

10 %

A

- Röcke und Hosenröcke:

6104.51.02

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

10 %

A

6104.52.02

-- aus Baumwolle

10 %

A

6104.53.02

-- aus synthetischen Chemiefasern

10 %

A

6104.59.02

-- aus anderen Spinnstoffen

10 %

A

- lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen:

6104.61.02

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

10 %

A

6104.62.02

-- aus Baumwolle

10 %

A

6104.63.02

-- aus synthetischen Chemiefasern

10 %

A

6104.69.02

-- aus anderen Spinnstoffen

10 %

A

61.05

Hemden aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben:

6105.10

- aus Baumwolle:

6105.10.02

-- in Größen mit einer Brustweite von 81 cm oder weniger

10 %

A

6105.10.12

-- in anderen Größen

10 %

A

6105.20

- aus Chemiefasern:

6105.20.02

-- in Größen mit einer Brustweite von 81 cm oder weniger

10 %

A

6105.20.12

-- in anderen Größen

10 %

A

6105.90

- aus anderen Spinnstoffen:

6105.90.02

-- in Größen mit einer Brustweite von 81 cm oder weniger

10 %

A

6105.90.12

-- in anderen Größen

10 %

A

61.06

Blusen und Hemdblusen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen:

6106.10

- aus Baumwolle:

6106.10.02

-- Blusen

10 %

A

6106.10.12

-- andere

10 %

A

6106.20

- aus Chemiefasern:

6106.20.02

-- Blusen

10 %

A

6106.20.12

-- andere

10 %

A

6106.90

- aus anderen Spinnstoffen:

6106.90.02

-- Blusen

10 %

A

6106.90.12

-- andere

10 %

A

61.07

Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben:

- Slips und andere Unterhosen:

6107.11.02

-- aus Baumwolle

10 %

A

6107.12.02

-- aus Chemiefasern

10 %

A

6107.19.00

-- aus anderen Spinnstoffen

10 %

A

- Nachthemden und Schlafanzüge:

6107.21.02

-- aus Baumwolle

10 %

A

6107.22.00

-- aus Chemiefasern

10 %

A

6107.29.00

-- aus anderen Spinnstoffen

10 %

A

- andere:

6107.91.02

-- aus Baumwolle

10 %

A

6107.99.02

-- aus anderen Spinnstoffen

10 %

A

61.08

Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen:

- Unterkleider und Unterröcke:

6108.11.02

-- aus Chemiefasern

10 %

A

6108.19.00

-- aus anderen Spinnstoffen

10 %

A

- Slips und andere Unterhosen:

6108.21.02

-- aus Baumwolle

10 %

A

6108.22.02

-- aus Chemiefasern

10 %

A

6108.29.02

-- aus anderen Spinnstoffen

10 %

A

- Nachthemden und Schlafanzüge:

6108.31.02

-- aus Baumwolle

10 %

A

6108.32.02

-- aus Chemiefasern

10 %

A

6108.39.00

-- aus anderen Spinnstoffen

10 %

A

- andere:

6108.91.02

-- aus Baumwolle

10 %

A

6108.92.02

-- aus Chemiefasern

10 %

A

6108.99.02

-- aus anderen Spinnstoffen

10 %

A

61.09

T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken:

6109.10

- aus Baumwolle:

-- T-Shirts:

6109.10.02

--- in Größen mit einer Brustweite von 81 cm oder weniger

10 %

A

6109.10.12

--- in anderen Größen

10 %

A

6109.10.22

-- andere

10 %

A

6109.90

- aus anderen Spinnstoffen:

-- T-Shirts:

6109.90.02

--- in Größen mit einer Brustweite von 81 cm oder weniger

10 %

A

6109.90.12

--- in anderen Größen

10 %

A

6109.90.22

-- andere

10 %

A

61.10

Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich Unterziehpullis, aus Gewirken oder Gestricken:

- aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

6110.11.02

-- aus Wolle

10 %

A

6110.12.02

-- aus Kaschmirziegenhaaren (Cashmere)

10 %

A

6110.19.02

-- andere

10 %

A

6110.20.02

- aus Baumwolle

10 %

A

6110.30.02

- aus Chemiefasern

10 %

A

6110.90.02

- aus anderen Spinnstoffen

10 %

A

61.11

Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken, für Kleinkinder:

6111.20

- aus Baumwolle:

6111.20.01

-- Socken, Söckchen und dergleichen

10 %

A

6111.20.22

-- andere

10 %

A

6111.30

- aus synthetischen Chemiefasern:

6111.30.01

-- Socken, Söckchen und dergleichen

10 %

A

6111.30.22

-- andere

10 %

A

6111.90

- aus anderen Spinnstoffen:

6111.90.01

-- Socken, Söckchen und dergleichen

10 %

A

6111.90.22

-- andere

10 %

A

61.12

Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen, aus Gewirken oder Gestricken:

- Trainingsanzüge:

6112.11.02

-- aus Baumwolle

10 %

A

6112.12.02

-- aus synthetischen Chemiefasern

10 %

A

6112.19.02

-- aus anderen Spinnstoffen

10 %

A

6112.20.00

- Skianzüge

10 %

A

- Badeanzüge und Badehosen, für Männer oder Knaben:

6112.31.02

-- aus synthetischen Chemiefasern

10 %

A

6112.39.02

-- aus anderen Spinnstoffen

10 %

A

- Badeanzüge und Badehosen, für Frauen oder Mädchen:

6112.41.02

-- aus synthetischen Chemiefasern

10 %

A

6112.49.02

-- aus anderen Spinnstoffen

10 %

A

61.13

Kleidung aus Gewirken oder Gestricken der Position 59.03, 59.06 oder 59.07

6113.00.00

Kleidung aus Gewirken oder Gestricken der Position 59.03, 59.06 oder 59.07

10 %

A

61.14

Andere Kleidung aus Gewirken oder Gestricken:

6114.20.02

- aus Baumwolle

10 %

A

6114.30.02

- aus Chemiefasern

10 %

A

6114.90.02

- aus anderen Spinnstoffen

10 %

A

61.15

Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschließlich solcher mit degressiver Kompression (z. B. Krampfaderstrümpfe), aus Gewirken oder Gestricken:

6115.10

- Strumpfhosen, Strümpfe und Kniestrümpfe mit degressiver Kompression (z. B. Krampfaderstrümpfe):

6115.10.01

-- Strumpfhosen:

10 %

A

-- Strümpfe für Frauen (einschließlich Kniestrümpfe) mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 67 dtex:

6115.10.05

--- Gummistrümpfe

frei

A

--- andere:

---- Strümpfe (ausgenommen Kniestrümpfe):

6115.10.09

----- ganz oder hauptsächlich aus Chemiefasern

10 %

A

6115.10.15

----- andere

10 %

A

6115.10.19

---- andere

10 %

A

-- andere:

6115.10.59

--- für Frauen und Mädchen

10 %

A

--- für Männer und Knaben:

6115.10.69

---- halblange und dreiviertellange Strümpfe

10 %

A

6115.10.79

---- andere

10 %

A

- andere Strumpfhosen:

6115.21.00

-- aus synthetischen Chemiefasern, mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 67 dtex

10 %

A

6115.22.00

-- aus synthetischen Chemiefasern, mit einem Titer der einfachen Garne von 67 dtex oder mehr

10 %

A

6115.29.00

-- aus anderen Spinnstoffen

10 %

A

6115.30

- andere Strümpfe für Frauen (einschließlich Kniestrümpfe) mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 67 dtex:

6115.30.01

-- Gummistrümpfe

frei

A

-- andere:

--- Strümpfe (ausgenommen Kniestrümpfe):

6115.30.09

---- ganz oder hauptsächlich aus Chemiefasern

10 %

A

6115.30.19

---- andere

10 %

A

6115.30.29

--- andere

10 %

A

- andere:

6115.94

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

6115.94.01

--- Fußbekleidung ohne an das Oberteil angebrachte Laufsohle

10 %

A

--- andere:

6115.94.09

---- für Frauen und Mädchen

10 %

A

---- für Männer und Knaben:

6115.94.19

----- halblange und dreiviertellange Strümpfe

10 %

A

6115.94.29

----- andere

10 %

A

6115.95

-- aus Baumwolle:

6115.95.01

--- Fußbekleidung ohne an das Oberteil angebrachte Laufsohle

10 %

A

--- andere:

6115.95.09

---- für Frauen und Mädchen

10 %

A

---- für Männer und Knaben:

6115.95.19

----- halblange und dreiviertellange Strümpfe

10 %

A

6115.95.29

----- andere

10 %

A

6115.96

-- aus synthetischen Chemiefasern:

6115.96.01

--- Fußbekleidung ohne an das Oberteil angebrachte Laufsohle

10 %

A

--- andere:

6115.96.09

---- für Frauen und Mädchen

10 %

A

---- für Männer und Knaben:

6115.96.19

----- halblange und dreiviertellange Strümpfe

10 %

A

6115.96.29

----- andere

10 %

A

6115.99

-- aus anderen Spinnstoffen:

6115.99.02

--- Fußbekleidung ohne an das Oberteil angebrachte Laufsohle

10 %

A

--- andere:

6115.99.12

---- für Frauen und Mädchen

10 %

A

---- für Männer und Knaben:

6115.99.21

----- halblange und dreiviertellange Strümpfe

10 %

A

6115.99.29

----- andere

10 %

A

61.16

Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, aus Gewirken oder Gestricken:

6116.10

- mit Kunststoff oder Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen:

6116.10.10

-- Fingerhandschuhe

5 %

A

-- andere:

6116.10.20

--- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

5 %

A

6116.10.90

--- andere

5 %

A

- andere:

6116.91.00

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

5 %

A

6116.92.00

-- aus Baumwolle

5 %

A

6116.93.00

-- aus synthetischen Chemiefasern

5 %

A

6116.99.00

-- aus anderen Spinnstoffen

5 %

A

61.17

Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken:

6117.10.00

- Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren

10 %

A

6117.80

- anderes Bekleidungszubehör:

6117.80.02

-- Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals

10 %

A

-- andere:

6117.80.05

--- kautschutiert

5 %

A

6117.80.15

--- gummielastisch

5 %

A

6117.80.19

--- andere

5 %

A

6117.90.00

- Teile

Teile

A

62

KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN

62.01

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 62.03:

- Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren:

6201.11.02

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

10 %

A

6201.12.02

-- aus Baumwolle

10 %

A

6201.13.02

-- aus Chemiefasern

10 %

A

6201.19.02

-- aus anderen Spinnstoffen

10 %

A

- andere:

6201.91.02

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

10 %

A

6201.92.02

-- aus Baumwolle

10 %

A

6201.93.02

-- aus Chemiefasern

10 %

A

6201.99.02

-- aus anderen Spinnstoffen

10 %

A

62.02

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 62.04:

- Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren:

6202.11.00

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

10 %

A

6202.12.00

-- aus Baumwolle

10 %

A

6202.13.00

-- aus Chemiefasern

10 %

A

6202.19.00

-- aus anderen Spinnstoffen

10 %

A

- andere:

6202.91.00

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

10 %

A

6202.92.02

-- aus Baumwolle

10 %

A

6202.93.02

-- aus Chemiefasern

10 %

A

6202.99.00

-- aus anderen Spinnstoffen

10 %

A

62.03

Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Männer oder Knaben:

- Anzüge:

6203.11.02

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

10 %

A

6203.12.02

-- aus synthetischen Chemiefasern

10 %

A

6203.19.02

-- aus anderen Spinnstoffen

10 %

A

- Kombinationen:

6203.22.02

-- aus Baumwolle

10 %

A

6203.23.02

-- aus synthetischen Chemiefasern

10 %

A

6203.29.02

-- aus anderen Spinnstoffen

10 %

A

- Jacken:

6203.31.02

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

10 %

A

6203.32.02

-- aus Baumwolle

10 %

A

6203.33.02

-- aus synthetischen Chemiefasern

10 %

A

6203.39.02

-- aus anderen Spinnstoffen

10 %

A

- lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen:

6203.41.02

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

10 %

A

6203.42.02

-- aus Baumwolle

10 %

A

6203.43.02

-- aus synthetischen Chemiefasern

10 %

A

6203.49.02

-- aus anderen Spinnstoffen

10 %

A

62.04

Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Frauen oder Mädchen:

- Kostüme:

6204.11.00

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

10 %

A

6204.12.00

-- aus Baumwolle

10 %

A

6204.13.00

-- aus synthetischen Chemiefasern

10 %

A

6204.19.00

-- aus anderen Spinnstoffen

10 %

A

- Kombinationen:

6204.21.00

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

10 %

A

6204.22.00

-- aus Baumwolle

10 %

A

6204.23.00

-- aus synthetischen Chemiefasern

10 %

A

6204.29.00

-- aus anderen Spinnstoffen

10 %

A

- Jacken:

6204.31.00

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

10 %

A

6204.32.02

-- aus Baumwolle

10 %

A

6204.33.02

-- aus synthetischen Chemiefasern

10 %

A

6204.39.00

-- aus anderen Spinnstoffen

10 %

A

- Kleider:

6204.41.00

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

10 %

A

6204.42.00

-- aus Baumwolle

10 %

A

6204.43.00

-- aus synthetischen Chemiefasern

10 %

A

6204.44.00

-- aus künstlichen Chemiefasern

10 %

A

6204.49.00

-- aus anderen Spinnstoffen

10 %

A

- Röcke und Hosenröcke:

6204.51.00

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

10 %

A

6204.52.02

-- aus Baumwolle

10 %

A

6204.53.02

-- aus synthetischen Chemiefasern

10 %

A

6204.59.02

-- aus anderen Spinnstoffen

10 %

A

- lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen:

6204.61

-- aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

6204.61.02

--- lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), kurze Hosen und Jeanshosen

10 %

A

6204.61.19

--- andere

10 %

A

6204.62

-- aus Baumwolle:

6204.62.02

--- lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), kurze Hosen und Jeanshosen

10 %

A

6204.62.19

--- andere

10 %

A

6204.63

-- aus synthetischen Chemiefasern:

6204.63.02

--- lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), kurze Hosen und Jeanshosen

10 %

A

6204.63.19

--- andere

10 %

A

6204.69

-- aus anderen Spinnstoffen:

6204.69.02

--- lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), kurze Hosen und Jeanshosen

10 %

A

6204.69.19

--- andere

10 %

A

62.05

Hemden für Männer oder Knaben:

6205.20

- aus Baumwolle:

6205.20.02

-- in Größen mit einer Brustweite von 81 cm oder weniger

10 %

A

6205.20.12

-- in anderen Größen

10 %

A

6205.30

- aus Chemiefasern:

6205.30.02

-- in Größen mit einer Brustweite von 81 cm oder weniger

10 %

A

6205.30.12

-- in anderen Größen

10 %

A

6205.90

- aus anderen Spinnstoffen:

6205.90.02

-- in Größen mit einer Brustweite von 81 cm oder weniger

10 %

A

6205.90.12

-- in anderen Größen

10 %

A

62.06

Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen:

6206.10

- aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide:

6206.10.02

-- Blusen

10 %

A

6206.10.12

-- andere

10 %

A

6206.20

- aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

6206.20.02

-- Blusen

10 %

A

6206.20.08

-- andere

10 %

A

6206.30

- aus Baumwolle:

6206.30.02

-- Blusen

10 %

A

6206.30.12

-- andere

10 %

A

6206.40

- aus Chemiefasern:

6206.40.02

-- Blusen

10 %

A

6206.40.12

-- andere

10 %

A

6206.90

- aus anderen Spinnstoffen:

6206.90.02

-- Blusen

10 %

A

6206.90.12

-- andere

10 %

A

62.07

Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben:

- Slips und andere Unterhosen:

6207.11.02

-- aus Baumwolle

10 %

A

6207.19.02

-- aus anderen Spinnstoffen

10 %

A

- Nachthemden und Schlafanzüge:

6207.21.02

-- aus Baumwolle

10 %

A

6207.22.02

-- aus Chemiefasern

10 %

A

6207.29.00

-- aus anderen Spinnstoffen

10 %

A

- andere:

6207.91

-- aus Baumwolle:

6207.91.02

--- Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren

10 %

A

6207.91.12

--- andere

10 %

A

6207.99

-- aus anderen Spinnstoffen:

6207.99.02

--- Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren

10 %

A

6207.99.18

--- andere

10 %

A

62.08

Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen:

- Unterkleider und Unterröcke:

6208.11.02

-- aus Chemiefasern

10 %

A

6208.19.02

-- aus anderen Spinnstoffen

10 %

A

- Nachthemden und Schlafanzüge:

6208.21.02

-- aus Baumwolle

10 %

A

6208.22.02

-- aus Chemiefasern

10 %

A

6208.29.02

-- aus anderen Spinnstoffen

10 %

A

- andere:

6208.91

-- aus Baumwolle:

6208.91.01

--- Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren

10 %

A

6208.91.12

--- andere

10 %

A

6208.92

-- aus Chemiefasern:

6208.92.01

--- Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren

10 %

A

6208.92.12

--- andere

10 %

A

6208.99

-- aus anderen Spinnstoffen:

6208.99.01

--- Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren

10 %

A

6208.99.12

--- andere

10 %

A

62.09

Kleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder:

6209.20.00

- aus Baumwolle

10 %

A

6209.30.00

- aus synthetischen Chemiefasern:

10 %

A

6209.90.00

- aus anderen Spinnstoffen:

10 %

A

62.10

Kleidung aus Erzeugnissen der Position 56.02, 56.03, 59.03, 59.06 oder 59.07:

6210.10.02

- aus Erzeugnissen der Position 56.02 oder 56.03

10 %

A

6210.20.00

- andere Kleidung, von der Art der in den Unterpositionen 6201.11 bis 6201.19 genannten Waren

10 %

A

6210.30.00

- andere Kleidung, von der Art der in den Unterpositionen 6202.11 bis 6202.19 genannten Waren

10 %

A

6210.40.00

- andere Kleidung für Männer oder Knaben

10 %

A

6210.50.02

- andere Kleidung für Frauen oder Mädchen

10 %

A

62.11

Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen; andere Kleidung:

- Badeanzüge und Badehosen:

6211.11.02

-- für Männer oder Knaben

10 %

A

6211.12.00

-- für Frauen oder Mädchen

10 %

A

6211.20.00

- Skianzüge

10 %

A

- andere Kleidung für Männer oder Knaben:

6211.32.02

-- aus Baumwolle

10 %

A

6211.33.02

-- aus Chemiefasern

10 %

A

6211.39.00

-- aus anderen Spinnstoffen

10 %

A

- andere Kleidung für Frauen oder Mädchen:

6211.42.00

-- aus Baumwolle

10 %

A

6211.43.00

-- aus Chemiefasern

10 %

A

6211.49

-- aus anderen Spinnstoffen:

6211.49.10

--- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

10 %

A

6211.49.90

--- andere

10 %

A

62.12

Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken:

6212.10.02

- Büstenhalter

10 %

A

6212.20.02

- Hüftgürtel und Miederhosen

10 %

A

6212.30.02

- Korseletts

10 %

A

6212.90

- andere:

6212.90.02

-- andere

10 %

A

-- Teile von Waren der Position:

6212.90.11

--- Träger, konfektioniert

frei

A

6212.90.18

--- andere

10 %

A

62.13

Taschentücher und Ziertaschentücher:

6213.20.00

- aus Baumwolle

frei

A

6213.90.00

- aus anderen Spinnstoffen

frei

A

62.14

Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren:

6214.10.00

- aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

10 %

A

6214.20.00

- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

10 %

A

6214.30.00

- aus synthetischen Chemiefasern

10 %

A

6214.40.00

- aus künstlichen Chemiefasern

10 %

A

6214.90.00

- aus anderen Spinnstoffen

10 %

A

62.15

Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals:

6215.10.02

- aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

10 %

A

6215.20.02

- aus Chemiefasern

10 %

A

6215.90.02

- aus anderen Spinnstoffen

10 %

A

62.16

Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe

6216.00.00

Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe

5 %

A

62.17

Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 62.12:

6217.10.00

- Bekleidungszubehör

5 %

A

6217.90.00

- Teile

Teile

A

63

ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN

I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN

63.01

Decken:

6301.10.00

- Decken mit elektrischer Heizvorrichtung

5 %

A

6301.20

- Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung) aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

6301.20.02

-- aus Gewirken oder Gestricken

frei

A

-- andere:

6301.20.05

--- mit einer Fläche von 1 m2 oder weniger

5 %

A

6301.20.08

--- andere

5 %

A

6301.30

- Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung) aus Baumwolle:

6301.30.02

-- aus Gewirken oder Gestricken

frei

A

-- andere:

6301.30.05

--- mit einer Fläche von 1 m2 oder weniger

5 %

A

6301.30.08

--- andere

5 %

A

6301.40

- Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung) aus synthetischen Chemiefasern:

6301.40.02

-- aus Gewirken oder Gestricken

frei

A

-- andere:

6301.40.05

--- mit einer Fläche von 1 m2 oder weniger

5 %

A

6301.40.08

--- andere

5 %

A

6301.90

- andere Decken:

6301.90.02

-- aus Gewirken oder Gestricken

frei

A

-- andere:

6301.90.05

--- mit einer Fläche von 1 m2 oder weniger

5 %

A

6301.90.08

--- andere

5 %

A

63.02

Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche:

6302.10.00

- Bettwäsche aus Gewirken oder Gestricken

5 %

A

- andere Bettwäsche, bedruckt:

6302.21

-- aus Baumwolle:

6302.21.01

--- Spannbettlaken, Kissenbezüge mit Rüschen, Kinderbettdecken, Bettbezüge, Matratzenüberzüge, Deckbettenbezüge und Steppdeckenbezüge

5 %

A

6302.21.09

--- andere

5 %

A

6302.22

-- aus Chemiefasern:

6302.22.01

--- Spannbettlaken, Kissenbezüge mit Rüschen, Kinderbettdecken, Bettbezüge, Matratzenüberzüge, Deckbettenbezüge und Steppdeckenbezüge

5 %

A

6302.22.09

--- andere

5 %

A

6302.29

-- aus anderen Spinnstoffen:

6302.29.01

--- Spannbettlaken, Kissenbezüge mit Rüschen, Kinderbettdecken, Bettbezüge, Matratzenüberzüge, Deckbettenbezüge und Steppdeckenbezüge

5 %

A

6302.29.09

--- andere

5 %

A

- andere Bettwäsche:

6302.31

-- aus Baumwolle:

6302.31.01

--- Spannbettlaken, Kissenbezüge mit Rüschen, Kinderbettdecken, Bettbezüge, Matratzenüberzüge, Deckbettenbezüge und Steppdeckenbezüge

5 %

A

6302.31.09

--- andere

5 %

A

6302.32

-- aus Chemiefasern:

6302.32.01

--- Spannbettlaken, Kissenbezüge mit Rüschen, Kinderbettdecken, Bettbezüge, Matratzenüberzüge, Deckbettenbezüge und Steppdeckenbezüge

5 %

A

6302.32.09

--- andere

5 %

A

6302.39

-- aus anderen Spinnstoffen:

6302.39.01

--- Spannbettlaken, Kissenbezüge mit Rüschen, Kinderbettdecken, Bettbezüge, Matratzenüberzüge, Deckbettenbezüge und Steppdeckenbezüge

5 %

A

6302.39.09

--- andere

5 %

A

6302.40.00

- Tischwäsche aus Gewirken oder Gestricken

5 %

A

- andere Tischwäsche:

6302.51.00

-- aus Baumwolle

5 %

A

6302.53.00

-- aus Chemiefasern

5 %

A

6302.59.00

-- aus anderen Spinnstoffen

5 %

A

6302.60.00

- Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, aus Frottierware aus Baumwolle

frei

A

- andere

6302.91.00

-- aus Baumwolle

frei

A

6302.93.00

-- aus Chemiefasern

frei

A

6302.99.00

-- aus anderen Spinnstoffen

frei

A

63.03

Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- und Bettbehänge (Schabracken):

- aus Gewirken oder Gestricken:

6303.12.00

-- aus synthetischen Chemiefasern

5 %

A

6303.19.00

-- aus anderen Spinnstoffen

5 %

A

- andere:

6303.91

-- aus Baumwolle:

6303.91.01

--- Gardinen

5 %

A

6303.91.09

--- andere

5 %

A

6303.92

-- aus synthetischen Chemiefasern:

6303.92.01

--- Gardinen

5 %

A

6303.92.09

--- andere

5 %

A

6303.99

-- aus anderen Spinnstoffen:

6303.99.01

--- Gardinen

5 %

A

6303.99.09

--- andere

5 %

A

63.04

Andere Waren zur Innenausstattung, ausgenommen Waren der Position 94.04:

- Bettüberwürfe:

6304.11.00

-- aus Gewirken oder Gestricken

5 %

A

6304.19.00

-- andere

5 %

A

6304.20.00

- Netze für Betten im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel

5 %

A

- andere:

6304.91.00

-- aus Gewirken oder Gestricken

5 %

A

6304.92.00

-- aus Baumwolle (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken)

5 %

A

6304.93.00

-- aus synthetischen Chemiefasern (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken)

5 %

A

6304.99.00

-- aus anderen Spinnstoffen (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken)

5 %

A

63.05

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken:

6305.10

- aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 53.03:

6305.10.01

-- Wollsäcke

frei

A

6305.10.09

-- andere

5 %

A

6305.20

- aus Baumwolle:

6305.20.01

-- Wollsäcke

frei

A

6305.20.09

-- andere

5 %

A

- aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen:

6305.32

-- flexible Schüttgutbehälter:

6305.32.10

--- Wollsäcke

frei

A

6305.32.90

--- andere

5 %

A

6305.33

-- Andere, aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder Polypropylen:

6305.33.10

--- Wollsäcke

frei

A

6305.33.90

--- andere

5 %

A

6305.39

-- andere:

6305.39.10

--- Wollsäcke

frei

A

6305.39.90

--- andere

5 %

A

6305.90

- aus anderen Spinnstoffen:

6305.90.01

-- Wollsäcke

frei

A

6305.90.09

-- andere

5 %

A

63.06

Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen:

- Planen und Markisen:

6306.12.00

-- aus synthetischen Chemiefasern

5 %

A

6306.19.00

-- aus anderen Spinnstoffen

5 %

A

- Zelte:

6306.22.00

-- aus synthetischen Chemiefasern

5 %

A

6306.29.00

-- aus anderen Spinnstoffen

5 %

A

6306.30.00

- Segel

5 %

A

6306.40.00

- Luftmatratzen

frei

A

6306.90

- andere:

6306.90.10

-- aufblasbare Kopfkissen und Kissen

frei

A

6306.90.90

-- andere

5 %

A

63.07

Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung:

6307.10.00

- Scheuertücher, Wischtücher, Spültücher, Staubtücher und ähnliche Reinigungstücher

5 %

A

6307.20.00

- Schwimmwesten und Rettungsgürtel

5 %

A

6307.90

- andere:

-- Flaggen, Wimpel und Banner:

6307.90.01

--- Nationalflaggen

frei

A

6307.90.09

--- andere

5 %

A

6307.90.19

-- Käsetücher und -hauben; Armbänder zur Unterstützung des Handgelenks; doppelte, kombinierte oder verbundene Stickereien als Meterware; Hüllen, Schlaufen und Bänder für Regenschirme; Dichtungsbänder

frei

A

6307.90.21

-- Kniestützen und Knöchelstützen

frei

A

6307.90.28

-- andere

5 %

A

II. WARENZUSAMMENSTELLUNGEN

63.08

Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

6308.00.00

Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5 %

A

III. ALTWAREN UND LUMPEN

63.09

Altwaren

6309.00

Altwaren:

6309.00.01

- Bekleidung

1,87 $/kg*

A

6309.00.11

- Schuhe

1,87 $/kg*

A

6309.00.19

- andere

frei

A

63.10

Lumpen, aus Spinnstoffen; Bindfäden, Seile, Taue und Waren daraus, aus Spinnstoffen, in Form von Abfällen oder unbrauchbar gewordenen Waren:

6310.10.00

- sortiert

frei

A

6310.90.00

- andere

frei

A

64

SCHUHE, GAMASCHEN UND ÄHNLICHE WAREN; TEILE DAVON

64.01

Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen weder das Oberteil mit der Laufsohle noch das Oberteil selbst durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist:

6401.10

- Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe:

-- Gummistiefel:

6401.10.02

--- aus Kautschuk

frei

A

--- andere:

6401.10.04

---- in den Kindergrößen 0 bis 9½

frei

A

6401.10.06

---- in Kindergröße 10 bis Erwachsenengröße 4

10 %

A

6401.10.08

---- in anderen Größen

10 %

A

-- andere Schuhe:

6401.10.11

--- in Erwachsenengröße 4 oder kleiner

10 %

A

6401.10.19

--- in anderen Größen

10 %

A

- andere Schuhe:

6401.92

-- den Knöchel, jedoch nicht das Knie bedeckend:

--- Gummistiefel:

6401.92.02

---- aus Kautschuk

frei

A

---- andere:

6401.92.04

----- in den Kindergrößen 0 bis 9½

frei

A

6401.92.06

----- in Kindergröße 10 bis Erwachsenengröße 4

10 %

A

6401.92.09

----- in anderen Größen

10 %

A

--- andere:

6401.92.11

---- in den Kindergrößen 0 bis 9½

frei

A

6401.92.21

---- in Kindergröße 10 bis Erwachsenengröße 4

10 %

A

6401.92.29

---- in anderen Größen

10 %

A

6401.99

-- andere:

6401.99.01

--- in den Kindergrößen 0 bis 9½

frei

A

6401.99.11

--- in Kindergröße 10 bis Erwachsenengröße 4

10 %

A

6401.99.19

--- in anderen Größen

10 %

A

64.02

Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff:

- Sportschuhe:

6402.12.00

-- Skistiefel, Skilanglaufschuhe und Snowboardschuhe

frei

A

6402.19

-- andere:

6402.19.01

--- in den Kindergrößen 0 bis 9½

frei

A

6402.19.11

--- in Kindergröße 10 bis Erwachsenengröße 4

10 %

A

6402.19.19

--- in anderen Größen

10 %

A

6402.20

- Schuhe mit Oberteil aus Bändern oder Riemen, mit der Sohle durch Zapfen zusammengesteckt:

6402.20.01

-- in den Kindergrößen 0 bis 9½

frei

A

6402.20.11

-- in Kindergröße 10 bis Erwachsenengröße 4

10 %

A

6402.20.19

-- in anderen Größen

10 %

A

- andere Schuhe:

6402.91

-- den Knöchel bedeckend:

6402.91.01

--- in den Kindergrößen 0 bis 9½

frei

A

6402.91.11

--- in Kindergröße 10 bis Erwachsenengröße 4

10 %

A

6402.91.19

--- in anderen Größen

10 %

A

6402.99

-- andere:

6402.99.01

--- in den Kindergrößen 0 bis 9½

frei

A

6402.99.11

--- in Kindergröße 10 bis Erwachsenengröße 4

10 %

A

6402.99.19

--- in anderen Größen

10 %

A

64.03

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder:

- Sportschuhe:

6403.12.00

-- Skistiefel, Skilanglaufschuhe und Snowboardschuhe

frei

A

6403.19

-- andere:

6403.19.01

--- in den Kindergrößen 0 bis 9½

frei

A

6403.19.11

--- in Kindergröße 10 bis Erwachsenengröße 4

10 %

A

6403.19.19

--- in anderen Größen

10 %

A

6403.20

- Schuhe mit Laufsohlen aus Leder und Oberteil aus Lederriemen, die über den Spann und um die große Zehe führen:

6403.20.01

-- in den Kindergrößen 0 bis 9½

frei

A

6403.20.11

-- in Kindergröße 10 bis Erwachsenengröße 4

10 %

A

6403.20.19

-- in anderen Größen

10 %

A

6403.40

- andere Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe:

6403.40.01

-- in Kindergröße 10 bis Erwachsenengröße 4

10 %

A

6403.40.09

-- in anderen Größen

10 %

A

- andere Schuhe, mit Laufsohlen aus Leder:

6403.51

-- den Knöchel bedeckend:

6403.51.01

--- in den Kindergrößen 0 bis 9½

frei

A

6403.51.11

--- In Kindergröße 10 bis Erwachsenengröße 4

10 %

A

6403.51.19

--- in anderen Größen

10 %

A

6403.59

-- andere:

6403.59.01

--- in den Kindergrößen 0 bis 9½

frei

A

6403.59.11

--- in Kindergröße 10 bis Erwachsenengröße 4

10 %

A

6403.59.19

--- in anderen Größen

10 %

A

- andere Schuhe:

6403.91

-- den Knöchel bedeckend:

6403.91.01

--- in den Kindergrößen 0 bis 9½

frei

A

6403.91.11

--- in Kindergröße 10 bis Erwachsenengröße 4

10 %

A

6403.91.19

--- in anderen Größen

10 %

A

6403.99

-- andere:

6403.99.01

--- in den Kindergrößen 0 bis 9½

frei

A

6403.99.11

--- in Kindergröße 10 bis Erwachsenengröße 4

10 %

A

6403.99.19

--- in anderen Größen

10 %

A

64.04

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Spinnstoffen:

- Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff:

6404.11

-- Sportschuhe; Tennisschuhe, Basketballschuhe, Turnschuhe, Trainingsschuhe und ähnliche Schuhe:

6404.11.01

--- in den Kindergrößen 0 bis 9½

frei

A

--- in anderen Größen:

---- mit Oberteil aus Segeltuch und Sohlen aus Kautschuk:

6404.11.12

----- in Kindergröße 10 bis Erwachsenengröße 4

10 %

A

6404.11.15

----- in anderen Größen

10 %

A

---- andere:

6404.11.21

----- in Kindergröße 10 bis Erwachsenengröße 4

10 %

A

6404.11.29

----- in anderen Größen

10 %

A

6404.19

-- andere:

6404.19.01

--- in den Kindergrößen 0 bis 9½

frei

A

--- in anderen Größen:

---- mit Oberteil aus Segeltuch und Sohlen aus Kautschuk:

6404.19.12

----- in Kindergröße 10 bis Erwachsenengröße 4

10 %

A

6404.19.15

----- in anderen Größen

10 %

A

---- andere:

6404.19.21

----- in Kindergröße 10 bis Erwachsenengröße 4

10 %

A

6404.19.29

----- in anderen Größen

10 %

A

6404.20

- Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder rekonstituiertem Leder:

6404.20.01

-- in den Kindergrößen 0 bis 9½

frei

A

6404.20.11

-- in Kindergröße 10 bis Erwachsenengröße 4

10 %

A

6404.20.19

-- in anderen Größen

10 %

A

64.05

andere Schuhe:

6405.10

- mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder:

6405.10.01

-- Skistiefel

frei

A

-- andere:

6405.10.11

--- in den Kindergrößen 0 bis 9½

frei

A

6405.10.21

--- in Kindergröße 10 bis Erwachsenengröße 4

10 %

A

6405.10.29

--- in anderen Größen

10 %

A

6405.20

- mit Oberteil aus Spinnstoffen:

6405.20.01

-- in den Kindergrößen 0 bis 9½

frei

A

6405.20.11

-- in Kindergröße 10 bis Erwachsenengröße 4

10 %

A

6405.20.19

-- in anderen Größen

10 %

A

6405.90

- andere:

6405.90.01

-- Skistiefel

frei

A

-- andere:

6405.90.11

--- in den Kindergrößen 0 bis 9½

frei

A

6405.90.21

--- in Kindergröße 10 bis Erwachsenengröße 4

10 %

A

6405.90.29

--- in anderen Größen

10 %

A

64.06

Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon:

6406.10.00

- Schuhoberteile und Teile davon, ausgenommen Verstärkungen

5 %

A

6406.20.00

- Laufsohlen und Absätze, aus Kautschuk oder Kunststoff

5 %

A

6406.90

- andere:

-- Schuhteile:

6406.90.10

--- Vorderkappen aus Eisen oder Stahl und Einlegesohlen aus nicht rostendem Stahl

frei

A

6406.90.20

--- andere

5 %

A

6406.90.90

-- andere

5 %

A

65

KOPFBEDECKUNGEN UND TEILE DAVON

65.01

Hutstumpen, weder geformt noch randgeformt, aus Filz; Hutplatten, Bandeaux (auch aufgeschnitten), aus Filz, zum Herstellen von Hüten

6501.00.00

Hutstumpen, weder geformt noch randgeformt, aus Filz; Hutplatten, Bandeaux (auch aufgeschnitten), aus Filz, zum Herstellen von Hüten

frei

A

65.02

Hutstumpen oder Hutrohlinge, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt, weder geformt noch randgeformt noch ausgestattet

6502.00.00

Hutstumpen oder Hutrohlinge, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt, weder geformt noch randgeformt noch ausgestattet

frei

A

65.04

Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt, auch ausgestattet

6504.00.00

Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt, auch ausgestattet

10 %

A

65.05

Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus einem oder mehreren Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet

6505.00

Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus einem oder mehreren Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet:

6505.00.10

- Haarnetze

5 %

A

6505.00.90

- andere

10 %

A

65.06

Andere Hüte und Kopfbedeckungen, auch ausgestattet:

6506.10

- Sicherheitskopfbedeckungen:

6506.10.01

-- Feuerwehrhelme

frei

A

6506.10.09

-- andere

10 %

A

- andere:

6506.91.00

-- aus Kautschuk oder Kunststoff

10 %

A

6506.99.00

-- aus anderen Stoffen

10 %

A

65.07

Bänder zur Innenausrüstung, Innenfutter, Bezüge, Gestelle, Schirme und Kinnbänder, für Kopfbedeckungen

6507.00.00

Bänder zur Innenausrüstung, Innenfutter, Bezüge, Gestelle, Schirme und Kinnbänder, für Kopfbedeckungen

frei

A

66

REGENSCHIRME, SONNENSCHIRME, GEHSTÖCKE, SITZSTÖCKE, PEITSCHEN, REITPEITSCHEN UND TEILE DAVON

66.01

Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren):

6601.10.00

- Gartenschirme und ähnliche Waren

5 %

A

- andere:

6601.91.00

-- Schirme mit Teleskopauszug

5 %

A

6601.99.00

-- andere

5 %

A

66.02

Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und ähnliche Waren

6602.00

Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und ähnliche Waren:

- Gehstöcke, Sitzstöcke und ähnliche Waren:

6602.00.01

-- Hirtenstäbe

frei

A

6602.00.09

-- andere

frei

A

6602.00.19

- Peitschen, Reitpeitschen und ähnliche Waren

5 %

A

66.03

Teile, Ausstattungen und Zubehör für Waren der Positionen 66.01 und 66.02:

6603.20.00

- Schirmgestelle, zusammengesetzt, auch mit Unterstock oder Griffstock

frei

A

6603.90.00

- andere

frei

A

67

ZUGERICHTETE FEDERN UND DAUNEN UND WAREN AUS FEDERN ODER DAUNEN; KÜNSTLICHE BLUMEN; WAREN AUS MENSCHENHAAREN

67.01

Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn, Teile von Federn, Daunen und Waren daraus (ausgenommen Waren der Position 05.05 und bearbeitete Federspulen und -kiele)

6701.00.00

Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn, Teile von Federn, Daunen und Waren daraus (ausgenommen Waren der Position 05.05 und bearbeitete Federspulen und -kiele)

5 %

A

67.02

Künstliche Blumen, künstliches Blattwerk und künstliche Früchte sowie Teile davon; Waren aus künstlichen Blumen, künstlichem Blattwerk oder künstlichen Früchten:

6702.10.00

- aus Kunststoff

frei

A

6702.90.00

- aus anderen Stoffen

frei

A

67.03

Menschenhaare, gleichgerichtet, gedünnt, gebleicht oder in anderer Weise zugerichtet; Wolle, Tierhaare und andere Spinnstoffe, für die Herstellung von Perücken und ähnlichen Waren zugerichtet

6703.00.00

Menschenhaare, gleichgerichtet, gedünnt, gebleicht oder in anderer Weise zugerichtet; Wolle, Tierhaare und andere Spinnstoffe, für die Herstellung von Perücken und ähnlichen Waren zugerichtet

frei

A

67.04

Perücken, Bärte, Augenbrauen, Augenwimpern, Locken und dergleichen, aus Menschenhaaren, Tierhaaren oder Spinnstoffen; Waren aus Menschenhaaren, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

- aus synthetischen Spinnstoffen:

6704.11.00

-- vollständige Perücken

5 %

A

6704.19.00

-- andere

5 %

A

6704.20.00

- aus Menschenhaaren

5 %

A

6704.90.00

- aus anderen Stoffen

5 %

A

68

WAREN AUS STEINEN, GIPS, ZEMENT, ASBEST, GLIMMER ODER ÄHNLICHEN STOFFEN

68.01

Pflastersteine, Randsteine und Pflasterplatten, aus Naturstein (ausgenommen Schiefer)

6801.00.00

Pflastersteine, Randsteine und Pflasterplatten, aus Naturstein (ausgenommen Schiefer)

5 %

A

68.02

Bearbeitete Werksteine (ausgenommen Schiefer) und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 68.01; Würfel und dergleichen für Mosaike aus Naturstein (einschließlich Schiefer), auch auf Unterlagen; Körnungen, Splitter und Mehl von Naturstein (einschließlich Schiefer), künstlich gefärbt:

6802.10.00

- Fliesen, Würfel und dergleichen, auch in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form, deren größte Fläche in ein Quadrat mit einer Seitenlänge von weniger als 7 cm eingeschlossen werden kann; Körnungen, Splitter und Mehl, künstlich gefärbt

5 %

A

- Andere Werksteine und Waren daraus, lediglich geschnitten oder gesägt, mit ebener oder glatter Oberfläche:

6802.21.00

-- Marmor, Travertin und Alabaster

5 %

A

6802.23.00

-- Granit

5 %

A

6802.29.00

-- andere Steine

5 %

A

- andere:

6802.91

-- Marmor, Travertin und Alabaster:

6802.91.01

--- Griffe für Besteck

frei

A

6802.91.09

--- andere

5 %

A

6802.92

-- andere Kalksteine:

6802.92.01

--- Griffe für Besteck

frei

A

6802.92.09

--- andere

5 %

A

6802.93

-- Granit:

6802.93.01

--- Griffe für Besteck

frei

A

6802.93.09

--- andere

5 %

A

6802.99

-- andere Steine:

6802.99.01

--- Griffe für Besteck

frei

A

6802.99.09

--- andere

5 %

A

68.03

Bearbeiteter Tonschiefer und Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer

6803.00.00

Bearbeiteter Tonschiefer und Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer

frei

A

68.04

Mühlsteine, Schleifsteine und dergleichen, ohne Gestell, zum Mahlen, Zerfasern, Brechen, Schleifen, Polieren, Richten, Schneiden oder Trennen, Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch und Teile davon, aus Natursteinen, aus agglomerierten natürlichen oder künstlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt, auch mit Teilen aus anderen Stoffen:

6804.10.00

- Mühlsteine und Steine zum Mahlen, Zerfasern oder Brechen

frei

A

- andere Mühlsteine, Schleifsteine und dergleichen:

6804.21.00

-- aus agglomerierten synthetischen oder natürlichen Diamanten

5 %

A

6804.22.00

-- aus anderen agglomerierten Schleifstoffen oder keramisch hergestellt

5 %

A

6804.23.00

-- aus Naturstein

5 %

A

6804.30.00

- Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch

frei

A

68.05

Natürliche oder künstliche Schleifmittel, in Pulver- oder Körnerform, auf einer Unterlage aus Spinnstoffen, Papier, Pappe oder anderen Stoffen, auch zugeschnitten, genäht oder anders zusammengefügt:

6805.10

- nur auf einer Unterlage aus Gewebe aus Spinnstoffen:

6805.10.01

-- Nagelfeilen, mit Schleifmittel beschichtet

frei

A

-- andere:

6805.10.11

--- Dentalpolierstreifen, -bänder und -scheiben

frei

A

6805.10.19

--- andere

5 %

A

6805.20

- nur auf einer Unterlage aus Papier oder Pappe:

6805.20.01

-- Nagelfeilen, mit Schleifmittel beschichtet

frei

A

-- andere:

6805.20.11

--- Dentalpolierstreifen, -bänder und -scheiben

frei

A

6805.20.19

--- andere

5 %

A

6805.30

- auf einer Unterlage aus anderen Stoffen:

6805.30.01

-- Nagelfeilen, mit Schleifmittel beschichtet

frei

A

-- andere:

6805.30.11

--- Dentalpolierstreifen, -bänder und -scheiben

frei

A

6805.30.19

--- andere

5 %

A

68.06

Hüttenwolle/Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse; Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken, ausgenommen Waren der Positionen 68.11 und 68.12 oder des Kapitels 69:

6806.10.00

- Hüttenwolle/Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen, auch miteinander gemischt, lose, in Platten oder in Rollen

5 %

A

6806.20.00

- geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse, auch miteinander gemischt

5 %

A

6806.90.00

- andere

5 %

A

68.07

Waren aus Asphalt oder aus ähnlichen Stoffen (z. B. Erdölpech, Kohlenteerpech):

6807.10.00

- in Rollen

5 %

A

6807.90.00

- andere

5 %

A

68.08

Platten, Dielen, Fliesen, Blöcke und dergleichen, aus Pflanzenfasern, Stroh oder aus Holzspänen, -schnitzeln, -fasern, Sägemehl oder anderen Holzabfällen, mit Zement, Gips oder anderen mineralischen Bindemitteln hergestellt

6808.00.00

Platten, Dielen, Fliesen, Blöcke und dergleichen, aus Pflanzenfasern, Stroh oder aus Holzspänen, -schnitzeln, -fasern, Sägemehl oder anderen Holzabfällen, mit Zement, Gips oder anderen mineralischen Bindemitteln hergestellt

5 %

A

68.09

Waren aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von Gips:

- Platten, Tafeln, Dielen, Fliesen und ähnliche Waren, nicht verziert:

6809.11.00

-- nur mit Papier oder Pappe überzogen oder verstärkt

5 %

A

6809.19.00

-- andere

5 %

A

6809.90.00

- andere

5 %

A

68.10

Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt:

- Ziegel, Fliesen, Mauersteine und dergleichen:

6810.11.00

-- Baublöcke und Mauersteine

5 %

A

6810.19.00

-- andere

5 %

A

- andere:

6810.91.00

-- vorgefertigte Bauelemente

5 %

A

6810.99.00

-- andere

5 %

A

68.11

Waren aus Asbestzement, Cellulosezement oder dergleichen:

6811.40

- Asbest enthaltend:

6811.40.01

-- Rohre

frei

A

6811.40.09

-- andere

5 %

A

- keinen Asbest enthaltend:

6811.81.00

-- Wellplatten

5 %

A

6811.82.00

-- andere Platten, Tafeln, Fliesen, Ziegel und dergleichen

5 %

A

6811.89

-- andere:

6811.89.10

--- Rohre

frei

A

6811.89.90

--- andere

5 %

A

68.12

Bearbeitete Asbestfasern; Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat; Waren aus solchen Mischungen oder aus Asbest (z. B. Garne, Gewebe, Kleidung, Kopfbedeckungen, Schuhe, Dichtungen), auch bewehrt, ausgenommen Waren der Position 68.11 oder 68.13:

6812.80.00

- aus Krokydolith

frei

A

- andere:

6812.91.00

-- Kleidung, Bekleidungszubehör, Schuhe und Kopfbedeckungen

frei

A

6812.92.00

-- Papier, Pappe und Filz

frei

A

6812.93.00

-- Dichtungsmaterial aus zusammengepressten Asbestfasern und Elastomeren, in Platten oder Rollen

frei

A

6812.99.00

-- andere

frei

A

68.13

Reibungsbeläge (z. B. Platten, Rollen, Streifen, Segmente, Scheiben, Ringe, Klötze), nicht montiert, für Bremsen, Kupplungen und dergleichen, auf der Grundlage von Asbest, anderen mineralischen Stoffen oder Zellstoff, auch in Verbindung mit Spinnstoffen oder anderen Stoffen:

6813.20

- Asbest enthaltend:

-- Bremsbeläge und Bremsklötze:

6813.20.01

--- als Meterware

frei

A

--- andere:

6813.20.09

---- nicht mit Bohrungen versehen

frei

A

6813.20.19

---- andere

5 %

A

-- andere:

6813.20.29

--- als Meterware

frei

A

--- ringförmige Kupplungsbeläge, auch mit Löchern zur Befestigung oder Montage:

6813.20.39

---- nicht mit Bohrungen versehen

frei

A

6813.20.49

---- andere

5 %

A

--- andere:

6813.20.59

---- nicht mit Bohrungen versehen

frei

A

6813.20.69

---- andere

5 %

A

- keinen Asbest enthaltend:

6813.81

-- Bremsbeläge und Bremsklötze:

6813.81.01

--- als Meterware

frei

A

--- andere:

6813.81.09

---- nicht mit Bohrungen versehen

frei

A

6813.81.19

---- andere

5 %

A

6813.89

-- andere:

6813.89.01

--- als Meterware

frei

A

--- ringförmige Kupplungsbeläge, auch mit Löchern zur Befestigung oder Montage:

6813.89.09

---- nicht mit Bohrungen versehen

frei

A

6813.89.19

---- andere

5 %

A

--- andere:

6813.89.29

---- nicht mit Bohrungen versehen

frei

A

6813.89.39

---- andere

5 %

A

68.14

Bearbeiteter Glimmer und Glimmerwaren, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auch auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen:

6814.10.00

- Platten, Blätter oder Streifen aus agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer, auch auf Unterlagen

frei

A

6814.90.00

- andere

frei

A

68.15

Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschließlich Kohlenstofffasern, Waren aus Kohlenstofffasern und Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen:

6815.10.00

- Waren aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, nicht für elektrotechnische Zwecke

frei

A

6815.20.00

- Waren aus Torf

frei

A

- andere:

6815.91.00

-- Magnesit, Dolomit oder Chromit enthaltend

frei

A

6815.99.00

-- andere

frei

A

69

KERAMISCHE WAREN

I. WAREN AUS KIESELSÄUREHALTIGEN FOSSILEN MEHLEN ODER ÄHNLICHEN KIESELSÄUREHALTIGEN ERDEN UND FEUERFESTE WAREN

69.01

Steine, Platten, Fliesen und andere keramische Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen (z. B. Kieselgur, Tripel, Diatomit) oder aus ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden

6901.00.00

Steine, Platten, Fliesen und andere keramische Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen (z. B. Kieselgur, Tripel, Diatomit) oder aus ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden

5 %

A

69.02

Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche feuerfeste keramische Bauteile, ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden:

6902.10.00

- mit einem Gehalt der Elemente Mg, Ca oder Cr, berechnet als MgO, CaO oder Cr2O3, einzeln oder gemeinsam, von mehr als 50 GHT

5 %

A

6902.20.00

- mit einem Gehalt an Tonerde (Al2O3), an Kieselsäure (SiO2) oder einer Mischung oder Verbindung dieser Erzeugnisse von mehr als 50 GHT

5 %

A

6902.90

- andere:

6902.90.01

-- Steine

5 %

A

6902.90.09

-- andere

5 %

A

69.03

Andere feuerfeste keramische Waren (z. B. Retorten, Schmelztiegel, Muffeln, Ausgüsse, Stopfen, Stützen, Kapellen, Rohre, Schutzrohre, Stäbe), ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder aus ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden:

6903.10.00

- mit einem Gehalt an Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch untereinander gemischt, von mehr als 50 GHT

5 %

A

6903.20.00

- mit einem Gehalt an Tonerde (Al2O3) oder einer Mischung oder Verbindung von Tonerde und Kieselsäure (SiO2) von mehr als 50 GHT

5 %

A

6903.90.00

- andere

5 %

A

II. ANDERE KERAMISCHE WAREN

69.04

Mauerziegel, Hourdis, Deckenziegel und dergleichen, aus keramischen Stoffen:

6904.10.00

- Mauerziegel

5 %

A

6904.90.00

- andere

5 %

A

69.05

Dachziegel, Schornsteinteile/Elemente für Rauchfänge, Rauchleitungen, Bauzierrate und andere Baukeramik:

6905.10.00

- Dachziegel

5 %

A

6905.90.00

- andere

5 %

A

69.06

Keramische Rohre, Rohrleitungen, Rinnen, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke

6906.00.00

Keramische Rohre, Rohrleitungen, Rinnen, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke

5 %

A

69.07

Keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; keramische Steinchen, Mosaiksteine und ähnliche Waren auch auf Unterlage; fertige Formstücke

- Fliesen, Boden- und Wandplatten, andere als solche der Unterpositionen 6907.30 und 6907.40:

6907.21

-- mit einem Wasseraufnahmekoeffizienten von 0,5 % oder weniger:

--- in einer Form, dessen größte Fläche in ein Quadrat mit einer Seitenlänge von weniger als 7 cm eingeschlossen werden kann:

6907.21.10

---- Fliesen für Mosaike

frei

A

6907.21.15

---- andere

5 %

A

6907.21.19

--- andere

5 %

A

6907.22

-- mit einem Wasseraufnahmekoeffizienten von mehr als 0,5 % bis 10 %:

--- in einer Form, dessen größte Fläche in ein Quadrat mit einer Seitenlänge von weniger als 7 cm eingeschlossen werden kann:

6907.22.10

---- Fliesen für Mosaike

frei

A

6907.22.15

---- andere

5 %

A

6907.22.19

--- andere

5 %

A

6907.23

-- mit einem Wasseraufnahmekoeffizienten von mehr als 10 %:

--- in einer Form, dessen größte Fläche in ein Quadrat mit einer Seitenlänge von weniger als 7 cm eingeschlossen werden kann:

6907.23.10

---- Fliesen für Mosaike

frei

A

6907.23.15

---- andere

5 %

A

6907.23.19

--- andere

5 %

A

6907.30

- Mosaiksteine und ähnliche Waren, andere als solche der Unterposition 6907.40:

6907.30.15

-- in einer Form, dessen größte Fläche in ein Quadrat mit einer Seitenlänge von weniger als 7 cm eingeschlossen werden kann:

5 %

A

6907.30.19

-- andere

5 %

A

6907.40

- fertige Formstücke:

6907.40.15

-- in einer Form, dessen größte Fläche in ein Quadrat mit einer Seitenlänge von weniger als 7 cm eingeschlossen werden kann:

5 %

A

6907.40.19

-- andere

5 %

A

69.09

Keramische Waren zu chemischen und anderen technischen Zwecken; keramische Tröge, Wannen und ähnliche Behältnisse für die Landwirtschaft; keramische Krüge und ähnliche Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken:

- Waren zu chemischen und anderen technischen Zwecken:

6909.11.00

-- aus Porzellan

5 %

A

6909.12.00

-- Waren mit einer Mohsschen Härte von 9 oder mehr

frei

A

6909.19.00

-- andere

frei

A

6909.90.00

- andere

5 %

A

69.10

Keramische Ausgüsse (Spülbecken), Waschbecken, Waschbeckensockel, Badewannen, Bidets, Klosettbecken, Spülkästen, Urinierbecken und ähnliche Installationsgegenstände zu sanitären Zwecken:

6910.10.00

- aus Porzellan

5 %

A

6910.90.00

- andere

5 %

A

69.11

Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Porzellan:

6911.10

- Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch:

6911.10.01

-- Geschirr, andere Artikel für den Tischgebrauch und Küchenutensilien

5 %

A

6911.10.09

-- andere Artikel für den Küchengebrauch

5 %

A

6911.90.00

- andere

5 %

A

69.12

Anderes keramisches Geschirr, andere keramische Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände

6912.00

Anderes keramisches Geschirr, andere keramische Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände:

6912.00.01

- Geschirr, andere Artikel für den Tischgebrauch und Küchenutensilien

5 %

A

6912.00.09

- andere

5 %

A

69.13

Statuetten und andere keramische Ziergegenstände:

6913.10

- aus Porzellan:

6913.10.01

-- Perlen, weder montiert noch gefasst oder aufgereiht; Ziergegenstände für Schuhe

frei

A

6913.10.09

-- andere

5 %

A

6913.90

- andere:

6913.90.01

-- Perlen, weder montiert noch gefasst oder aufgereiht; Ziergegenstände für Schuhe

frei

A

6913.90.09

-- andere

5 %

A

69.14

Andere keramische Waren:

6914.10

- aus Porzellan:

6914.10.01

-- Griffe für Besteck; Teile von Gaskaminen und -öfen

frei

A

6914.10.09

-- andere

5 %

A

6914.90

- andere:

6914.90.01

-- Griffe für Besteck; Teile von Gaskaminen und -öfen

frei

A

6914.90.09

-- andere

5 %

A

70

GLAS UND GLASWAREN

70.01

Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas; Glasmasse

7001.00.00

Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas; Glasmasse

frei

A

70.02

Glas in Kugeln (ausgenommen Mikrokugeln der Position 70.18), Stangen, Stäben oder Rohren, nicht bearbeitet:

7002.10.00

- Kugeln

frei

A

7002.20.00

- Stangen oder Stäbe

frei

A

- Rohre:

7002.31.00

-- aus geschmolzenem Quarz oder anderem geschmolzenen Siliciumdioxid

frei

A

7002.32.00

-- aus anderem Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von 5 × 10-6 oder weniger je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C

frei

A

7002.39.00

-- andere

frei

A

70.03

Gegossenes oder gewalztes Glas, in Platten, Tafeln oder Profilen, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet:

- Platten oder Tafeln, nicht mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt:

7003.12

-- in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht:

7003.12.10

--- mit nicht reflektierender Schicht

frei

A

7003.12.90

--- andere

frei

A

7003.19.00

-- andere

frei

A

7003.20.00

- Platten oder Tafeln, mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt

frei

A

7003.30.00

- Profile

frei

A

70.04

Gezogenes oder geblasenes Glas in Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet:

7004.20

- in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht:

7004.20.10

-- mit nicht reflektierender Schicht

frei

A

7004.20.90

-- andere

frei

A

7004.90.00

- anderes

frei

A

70.05

Feuerpoliertes Glas (float-glass) und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet:

7005.10

- nicht mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt, mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht:

7005.10.10

-- mit nicht reflektierender Schicht

frei

A

7005.10.90

-- andere

frei

A

- andere, nicht mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt:

7005.21.00

-- in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder nur geschliffen

frei

A

7005.29.00

-- andere

frei

A

7005.30.00

- mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt

frei

A

70.06

Glas der Position 70.03, 70.04 oder 70.05, gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen

7006.00.00

Glas der Position 70.03, 70.04 oder 70.05, gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen

frei

A

70.07

Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas):

- vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas:

7007.11

-- in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen verwendeten Art:

--- von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art:

---- zur Verwendung bei der Montage von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Ministers gemäß Abschnitt 14 des Tariff Act:

7007.11.02

----- für Personenkraftwagen der Position 87.03 und andere Fahrzeuge der Position 87.04 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3 500 kg oder weniger

10 %

A

7007.11.03

----- für Fahrzeuge der Positionen 87.02 und 87.05, Straßenzugmaschinen der Position 87.01 und Fahrzeuge der Position 87.04 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg bis 10 500 kg

5 %

A

7007.11.05

----- für andere Fahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 10 500 kg

frei

A

7007.11.09

---- andere

5 %

A

7007.11.19

--- andere

frei

A

7007.19.00

-- andere

frei

A

- Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas):

7007.21

-- in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen verwendeten Art:

--- von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art:

---- zur Verwendung bei der Montage von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Ministers gemäß Abschnitt 14 des Tariff Act:

7007.21.02

----- für Personenkraftwagen der Position 87.03 und andere Fahrzeuge der Position 87.04 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3 500 kg oder weniger

10 %

A

7007.21.03

----- für Fahrzeuge der Positionen 87.02 und 87.05, Straßenzugmaschinen der Position 87.01 und Fahrzeuge der Position 87.04 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg bis 10 500 kg

5 %

A

7007.21.05

----- für andere Fahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 10 500 kg

frei

A

7007.21.09

---- andere

5 %

A

7007.21.19

--- andere

frei

A

7007.29.00

-- andere

frei

A

70.08

Mehrschichtige Isolierverglasungen

7008.00.00

Mehrschichtige Isolierverglasungen

5 %

A

70.09

Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel:

7009.10

- Rückspiegel für Fahrzeuge:

-- Außenrückspiegel:

--- zur Verwendung bei der Montage von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Ministers gemäß Abschnitt 14 des Tariff Act:

7009.10.02

---- für Personenkraftwagen der Position 87.03 und andere Fahrzeuge der Position 87.04 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3 500 kg oder weniger

10 %

A

7009.10.03

---- für Fahrzeuge der Positionen 87.02 und 87.05, Straßenzugmaschinen der Position 87.01 und Fahrzeuge der Position 87.04 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg bis 10 500 kg

5 %

A

7009.10.05

---- für andere Fahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 10 500 kg

frei

A

7009.10.09

--- andere

5 %

A

7009.10.19

-- andere

5 %

A

- andere:

7009.91.00

-- nicht gerahmt

5 %

A

7009.92.00

-- gerahmt

5 %

A

70.10

Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, von der zu Transport- oder Verpackungszwecken verwendeten Art; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas:

7010.10.00

- Ampullen

frei

A

7010.20.00

- Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse

frei

A

7010.90

- andere:

-- mit einem Inhalt von mehr als 1 l:

7010.90.11

--- Haushaltskonservengläser

5 %

A

7010.90.18

--- andere

frei

A

-- mit einem Inhalt von mehr als 0,33 l, jedoch weniger als 1 l:

7010.90.21

--- Haushaltskonservengläser

5 %

A

--- andere:

7010.90.25

---- mit einem Inhalt von weniger als 500 ml

5 %

A

7010.90.28

---- andere

frei

A

-- mit einem Inhalt von mehr als 0,15 l, jedoch weniger als 0,33 l:

7010.90.31

--- Haushaltskonservengläser

5 %

A

--- andere:

7010.90.35

---- mit einem Inhalt von weniger als 200 ml

frei

A

7010.90.37

---- mit einem Inhalt von mindestens 200 ml, jedoch nicht mehr als 250 ml

5 %

A

7010.90.38

---- andere

5 %

A

-- mit einem Inhalt von 0,15 l oder weniger:

7010.90.41

--- Haushaltskonservengläser

5 %

A

7010.90.49

--- andere

frei

A

70.11

Offene Glaskolben und Glasrohre, Glasteile davon, ohne Ausrüstung, für elektrische Lampen, Kathodenstrahlröhren oder dergleichen:

7011.10.00

- für elektrische Beleuchtung

frei

A

7011.20.00

- für Kathodenstrahlröhren

frei

A

7011.90.00

- andere

frei

A

70.13

Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 70.10 oder 70.18):

7013.10

- aus Glaskeramik:

7013.10.01

-- Tassen, Untertassen und Teller, auch in Zusammenstellungen

frei

A

7013.10.09

-- andere

frei

A

- Trinkgläser mit Stiel, ausgenommen Waren aus Glaskeramik:

7013.22.00

-- aus Bleikristall

frei

A

7013.28.00

-- andere

frei

A

- andere Trinkgläser, ausgenommen Waren aus Glaskeramik:

7013.33.00

-- aus Bleikristall

frei

A

7013.37.00

-- andere

frei

A

- Glaswaren zur Verwendung bei Tisch (ausgenommen Trinkgläser) oder in der Küche, ausgenommen Waren aus Glaskeramik:

7013.41.00

-- aus Bleikristall

frei

A

7013.42.00

-- aus Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von 5 × 10–6 oder weniger je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C

frei

A

7013.49

-- andere:

7013.49.01

--- Tassen, Untertassen und Teller, auch in Zusammenstellungen

frei

A

7013.49.09

--- andere

frei

A

- andere Glaswaren:

7013.91.00

-- aus Bleikristall

frei

A

7013.99.00

-- andere

frei

A

70.14

Glaswaren für Signalvorrichtungen und optische Elemente, aus Glas (ausgenommen Waren der Position 70.15), jedoch nicht optisch bearbeitet

7014.00.00

Glaswaren für Signalvorrichtungen und optische Elemente, aus Glas (ausgenommen Waren der Position 70.15), jedoch nicht optisch bearbeitet

frei

A

70.15

Gläser für Uhren und ähnliche Gläser, Gläser für einfache oder medizinische Brillen, gewölbt, gebogen, hohl oder dergleichen, nicht optisch bearbeitet; Hohlkugeln und Hohlkugelsegmente, aus Glas, zum Herstellen solcher Gläser:

7015.10.00

- Gläser für medizinische Brillen

frei

A

7015.90.00

- andere

frei

A

70.16

Bausteine, Platten, Fliesen, Dachziegel und andere Waren, aus gepresstem oder geformtem Glas, auch mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt, zu Bauzwecken; Glaswürfel und andere Glaskurzwaren, auch auf Unterlagen, für Mosaike oder zu ähnlichen Zierzwecken; Kunstverglasungen; vielzelliges Glas oder Schaumglas, in Blöcken, Tafeln, Platten, Schalen oder dergleichen:

7016.10.00

- Glaswürfel und andere Glaskurzwaren, auch auf Unterlagen, für Mosaike oder zu ähnlichen Zierzwecken

5 %

A

7016.90

- andere:

7016.90.01

-- Kunstverglasungen

frei

A

7016.90.09

-- andere

frei

A

70.17

Glaswaren für Laboratorien, hygienische oder pharmazeutische Bedarfsartikel aus Glas, auch mit Skalen oder Eichzeichen:

7017.10.00

- aus geschmolzenem Quarz oder anderem geschmolzenen Siliciumdioxid

frei

A

7017.20.00

- aus anderem Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von 5 × 10-6 oder weniger je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C

frei

A

7017.90.00

- andere

frei

A

70.18

Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren und Waren daraus, ausgenommen Fantasieschmuck; Glasaugen, ausgenommen Prothesen; Zier- und Fantasiegegenstände aus lampengeblasenem (gesponnenem) Glas, ausgenommen Fantasieschmuck; Mikrokugeln aus Glas, mit einem Durchmesser von 1 mm oder weniger:

7018.10

- Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren:

7018.10.01

-- Perlen, ausgenommen Nachahmungen von Perlen, weder montiert noch gefasst oder aufgereiht; Perlen zur Patientenidentifizierung

frei

A

7018.10.09

-- andere

5 %

A

7018.20.00

- Mikrokugeln mit einem Durchmesser von 1 mm oder weniger

frei

A

7018.90

- andere:

7018.90.01

-- künstliche Augen

frei

A

7018.90.09

-- andere

5 %

A

70.19

Glasfasern (einschließlich Glaswolle) und Waren daraus (z. B. Garne, Gewebe):

- Vorgarne (Lunten), Glasseidenstränge (Rovings), Garne und geschnittenes Textilglas:

7019.11.00

-- geschnittenes Textilglas mit einer Länge von 50 mm oder weniger (chopped strands)

frei

A

7019.12.00

-- Glasseidenstränge (Rovings)

frei

A

7019.19.00

-- andere

frei

A

- Vliese, Matten, Matratzen, Platten und ähnliche vliesartige Erzeugnisse:

7019.31.00

-- Matten

5 %

A

7019.32.00

-- Vliese

5 %

A

7019.39.00

-- andere

5 %

A

7019.40

- Gewebe aus Glasseidensträngen (Rovings):

7019.40.10

-- Teppichnahtklebebänder

frei

A

7019.40.20

-- Geflechte, Posamentierwaren und ähnliche Zierwaren, als Meterware

5 %

A

7019.40.30

-- Bänder im Sinne der Anmerkung 5 zu Kapitel 58 und schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs)

5 %

A

7019.40.50

-- Verstärkungsgewebe mit einem Quadratmetergewicht zwischen 300 und 1 000 g

5 %

A

7019.40.90

-- andere

frei

A

- andere Gewebe:

7019.51

-- mit einer Breite von 30 cm oder weniger:

7019.51.10

--- Teppichnahtklebebänder

frei

A

7019.51.20

--- Posamentierwaren und ähnliche Zierwaren, als Meterware

5 %

A

7019.51.30

--- Bänder im Sinne der Anmerkung 5 zu Kapitel 58 und schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs)

5 %

A

7019.51.50

--- Verstärkungsgewebe mit einem Quadratmetergewicht zwischen 300 und 1 000 g

5 %

A

7019.51.90

--- andere

frei

A

7019.52

-- mit einer Breite von mehr als 30 cm, in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 250 g, aus Filamenten mit einem Titer des einfachen Garns von 136 tex oder weniger:

7019.52.10

--- Teppichnahtklebebänder

frei

A

7019.52.20

--- Posamentierwaren und ähnliche Zierwaren, als Meterware

5 %

A

7019.52.90

--- andere

frei

A

7019.59

-- andere:

7019.59.10

--- Teppichnahtklebebänder

frei

A

7019.59.20

--- Posamentierwaren und ähnliche Zierwaren, als Meterware

5 %

A

7019.59.50

--- Verstärkungsgewebe mit einem Quadratmetergewicht zwischen 300 und 1 000 g

5 %

A

7019.59.90

--- andere

frei

A

7019.90

- andere:

-- andere Gewebe:

7019.90.02

--- Posamentierwaren und ähnliche Zierwaren, als Meterware

5 %

A

7019.90.08

--- Verstärkungsgelege

frei

A

7019.90.17

--- andere

frei

A

7019.90.29

-- andere

5 %

A

70.20

Andere Waren aus Glas

7020.00

Andere Waren aus Glas:

7020.00.01

- Schaugläser

frei

A

7020.00.09

- Schwimmer für Fischernetze; Formen, speziell für das Pressen von Kunststoff geeignet; Griffe für Besteck

frei

A

7020.00.15

- Glaskolben für Vakuum-Isolierflaschen oder für andere Vakuum-Isolierbehälter

frei

A

7020.00.19

- andere

5 %

A

71

ECHTE PERLEN ODER ZUCHTPERLEN, EDELSTEINE ODER SCHMUCKSTEINE, EDELMETALLE, EDELMETALLPLATTIERUNGEN UND WAREN DARAUS; FANTASIESCHMUCK; MÜNZEN

I. ECHTE PERLEN ODER ZUCHTPERLEN, EDELSTEINE ODER SCHMUCKSTEINE

71.01

Echte Perlen oder Zuchtperlen, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; echte Perlen oder Zuchtperlen, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht:

7101.10

- echte Perlen:

7101.10.10

-- einheitlich zusammengestellte Perlen, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht

5 %

A

7101.10.90

-- andere

frei

A

- Zuchtperlen:

7101.21.00

-- roh

frei

A

7101.22

-- bearbeitet:

7101.22.10

--- einheitlich zusammengestellte Perlen, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht

5 %

A

7101.22.90

--- andere

frei

A

71.02

Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst:

7102.10.00

- nicht sortiert

frei

A

- Industriediamanten:

7102.21.00

-- roh oder nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen

frei

A

7102.29.00

-- andere

frei

A

- andere:

7102.31.00

-- roh oder nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen

frei

A

7102.39.00

-- andere

frei

A

71.03

Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, nicht einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht:

7103.10.00

- roh oder nur gesägt oder grob geformt

frei

A

- anders bearbeitet:

7103.91.00

-- Rubine, Saphire und Smaragde

frei

A

7103.99

-- andere:

7103.99.01

--- Grünsteine, Amazonite, Bowenite, Chlormelanite, Jade und Nephrite

5 %

A

7103.99.09

--- andere

frei

A

71.04

Synthetische oder rekonstituierte Edelsteine oder Schmucksteine, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; synthetische oder rekonstituierte Edelsteine oder Schmucksteine, nicht einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht:

7104.10.00

- piezoelektrischer Quarz

frei

A

7104.20.00

- andere, roh oder nur gesägt oder grob geformt

frei

A

7104.90.00

- andere

frei

A

71.05

Staub und Pulver von Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen Edelsteinen oder Schmucksteinen:

7105.10.00

- von Diamanten

frei

A

7105.90.00

- andere

frei

A

II. EDELMETALLE UND EDELMETALLPLATTIERUNGEN

71.06

Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver:

7106.10.00

- Pulver

frei

A

- andere:

7106.91.00

-- in Rohform

frei

A

7106.92.00

-- als Halbzeug

frei

A

71.07

Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als Halbzeug

7107.00.00

Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als Halbzeug

frei

A

71.08

Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver:

- zu nicht monetären Zwecken:

7108.11.00

-- Pulver

frei

A

7108.12.00

-- in Rohform

frei

A

7108.13.00

-- als Halbzeug

frei

A

7108.20.00

- zu monetären Zwecken

frei

A

71.09

Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug

7109.00.00

Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug

frei

A

71.10

Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver:

- Platin:

7110.11.00

-- in Rohform oder als Pulver

frei

A

7110.19.00

-- andere

frei

A

- Palladium:

7110.21.00

-- in Rohform oder als Pulver

frei

A

7110.29.00

-- andere

frei

A

- Rhodium:

7110.31.00

-- in Rohform oder als Pulver

frei

A

7110.39.00

-- andere

frei

A

- Iridium, Osmium und Ruthenium:

7110.41.00

-- in Rohform oder als Pulver

frei

A

7110.49.00

-- andere

frei

A

71.11

Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug

7111.00.00

Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug

frei

A

71.12

Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art:

7112.30.00

- Aschen, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend

frei

A

- andere:

7112.91.00

-- von Gold, einschließlich Goldplattierungen, ausgenommen andere Edelmetalle enthaltende Rückstände (Gekrätz)

frei

A

7112.92.00

-- von Platin, einschließlich Platinplattierungen, ausgenommen andere Edelmetalle enthaltende Rückstände (Gekrätz)

frei

A

7112.99.00

-- andere

frei

A

III. SCHMUCKWAREN, GOLD- UND SILBERSCHMIEDEWAREN UND ANDERE WAREN

71.13

Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen:

- aus Edelmetallen, auch mit Edelmetallen überzogen oder plattiert:

7113.11

-- aus Silber, auch mit anderen Edelmetallen überzogen oder plattiert:

7113.11.01

--- Zigaretten-, Zigarren- und Tabakpfeifenetuis sowie Tabakdosen und Teile davon, ausgenommen Waren mit eingearbeitetem Grünstein

frei

A

7113.11.09

--- andere

5 %

A

7113.19

-- aus anderen Edelmetallen, auch mit Edelmetallen überzogen oder plattiert:

7113.19.01

--- Zigaretten-, Zigarren- und Tabakpfeifenetuis sowie Tabakdosen und Teile davon, ausgenommen Waren mit eingearbeitetem Grünstein

frei

A

7113.19.09

--- andere

5 %

A

7113.20

- aus Edelmetallplattierungen auf unedlen Metallen:

7113.20.01

-- Zigaretten-, Zigarren- und Tabakpfeifenetuis sowie Tabakdosen und Teile davon, ausgenommen Waren mit eingearbeitetem Grünstein

frei

A

7113.20.09

-- andere

5 %

A

71.14

Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen:

- aus Edelmetallen, auch mit Edelmetallen überzogen oder plattiert:

7114.11

-- aus Silber, auch mit anderen Edelmetallen überzogen oder plattiert:

7114.11.01

--- Schmuck, Zigarren- und Zigarettenetuis aus Perlen, Edelsteinen, Schmucksteinen, natürlichen oder synthetischen Steinen oder rekonstituierten Steinen, ausgenommen Waren mit eingearbeitetem Grünstein; Messer, Gabeln und Löffel sowie Teile davon, ausgenommen solche mit eingearbeitetem Grünstein

frei

A

7114.11.09

--- andere

5 %

A

7114.19

-- aus anderen Edelmetallen, auch mit Edelmetallen überzogen oder plattiert:

7114.19.01

--- Schmuck, Zigarren- und Zigarettenetuis aus Perlen, Edelsteinen, Schmucksteinen, natürlichen oder synthetischen Steinen oder rekonstituierten Steinen, ausgenommen Waren mit eingearbeitetem Grünstein; Messer, Gabeln und Löffel sowie Teile davon, ausgenommen solche mit eingearbeitetem Grünstein

frei

A

7114.19.09

--- andere

5 %

A

7114.20

- aus Edelmetallplattierungen auf unedlen Metallen:

7114.20.01

-- Schmuck, Zigarren- und Zigarettenetuis aus Perlen, Edelsteinen, Schmucksteinen, natürlichen oder synthetischen Steinen oder rekonstituierten Steinen, ausgenommen Waren mit eingearbeitetem Grünstein; Messer, Gabeln und Löffel sowie Teile davon, ausgenommen solche mit eingearbeitetem Grünstein

frei

A

7114.20.09

-- andere

5 %

A

71.15

Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen:

7115.10.00

- Katalysatoren in Form von Geweben oder Gittern, aus Platin

frei

A

7115.90

- andere:

7115.90.01

-- Retorten, Schalen und andere Apparate für technische oder Laborzwecke

frei

A

7115.90.09

-- andere

5 %

A

71.16

Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten):

7116.10.00

- aus echten Perlen oder Zuchtperlen

5 %

A

7116.20

- aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten):

7116.20.01

-- einheitlich zusammengestellt und zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht

frei

A

-- andere:

7116.20.11

--- Kameen, nicht montiert

frei

A

7116.20.19

--- Griffe für Besteck

frei

A

7116.20.29

--- andere

5 %

A

71.17

Fantasieschmuck:

- aus unedlen Metallen, auch versilbert, vergoldet oder platiniert:

7117.11.00

-- Manschettenknöpfe und ähnliche Knöpfe

5 %

A

7117.19.00

-- andere

5 %

A

7117.90

- andere:

7117.90.01

-- Manschettenknöpfe und ähnliche Knöpfe

5 %

A

-- andere:

7117.90.11

--- Ziergegenstände für Schuhe

frei

A

7117.90.19

--- andere

5 %

A

71.18

Münzen:

7118.10.00

- Münzen (ausgenommen Goldmünzen), ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel

frei

A

7118.90.00

- andere

frei

A

72

EISEN UND STAHL

I. GRUNDERZEUGNISSE; KÖRNER ODER PULVER

72.01

Roheisen und Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen:

7201.10.00

- Roheisen, nicht legiert, mit einem Phosphorgehalt von 0,5 GHT oder weniger

frei

A

7201.20.00

- Roheisen, nicht legiert, mit einem Phosphorgehalt von mehr als 0,5 GHT

frei

A

7201.50.00

- Roheisen, legiert; Spiegeleisen:

frei

A

72.02

Ferrolegierungen:

- Ferromangan:

7202.11.00

-- mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 2 GHT

frei

A

7202.19.00

-- andere

frei

A

 

- Ferrosilicium:

7202.21.00

-- mit einem Siliciumgehalt von mehr als 55 GHT

frei

A

7202.29.00

-- andere

frei

A

7202.30.00

- Ferrosiliciummangan

frei

A

- Ferrochrom:

7202.41.00

-- mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 4 GHT

frei

A

7202.49.00

-- andere

frei

A

7202.50.00

- Ferrosiliciumchrom

frei

A

7202.60.00

- Ferronickel

frei

A

7202.70.00

- Ferromolybdän

frei

A

7202.80.00

- Ferrowolfram und Ferrosiliciumwolfram

frei

A

- andere:

7202.91.00

-- Ferrotitan und Ferrosiliciumtitan

frei

A

7202.92.00

-- Ferrovanadium

frei

A

7202.93.00

-- Ferroniob

frei

A

7202.99.00

-- andere

frei

A

72.03

Durch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellte Eisenerzeugnisse und anderer Eisenschwamm, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer Reinheit von 99,94 GHT oder mehr, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen:

7203.10.00

- durch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellte Eisenerzeugnisse

frei

A

7203.90.00

- andere

frei

A

72.04

Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl:

7204.10.00

- Abfälle und Schrott, aus Gusseisen

frei

A

- Abfälle und Schrott, aus legiertem Stahl:

7204.21.00

-- aus nicht rostendem Stahl

frei

A

7204.29.00

-- andere

frei

A

7204.30.00

- Abfälle und Schrott, aus verzinntem Eisen oder Stahl

frei

A

- andere Abfälle und anderer Schrott:

7204.41.00

-- Drehspäne, Frässpäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Sägespäne, Feilspäne und Stanz- oder Schneidabfälle, auch paketiert

frei

A

7204.49.00

-- andere

frei

A

7204.50.00

- Abfallblöcke

frei

A

72.05

Körner und Pulver, aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder Stahl:

7205.10.00

- Körner

frei

A

- Pulver:

7205.21.00

-- aus legiertem Stahl

frei

A

7205.29.00

-- andere

frei

A

II. EISEN UND NICHT LEGIERTER STAHL

72.06

Eisen und nicht legierter Stahl, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen, ausgenommen Eisen der Position 72.03:

7206.10.00

- Rohblöcke (Ingots)

frei

A

7206.90.00

- andere

frei

A

72.07

Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:

- mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT:

7207.11.00

-- mit quadratischem Querschnitt oder mit rechteckigem Querschnitt und einer Breite von weniger als dem Zweifachen der Dicke

frei

A

7207.12.00

-- andere, mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt

frei

A

7207.19.00

-- andere

frei

A

7207.20.00

- mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr

frei

A

72.08

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen:

7208.10.00

- in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, mit Oberflächenmuster

5 %

A

- andere, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, gebeizt:

7208.25.00

-- mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr

5 %

A

7208.26.00

-- mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm

5 %

A

7208.27.00

-- mit einer Dicke von weniger als 3 mm

5 %

A

- andere, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt:

7208.36.00

-- mit einer Dicke von mehr als 10 mm

5 %

A

7208.37.00

-- mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm

5 %

A

7208.38.00

-- mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm

5 %

A

7208.39.00

-- mit einer Dicke von weniger als 3 mm

5 %

A

7208.40

- nicht in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, mit Oberflächenmuster:

7208.40.10

-- mit einer Breite von mehr als 1,95 m und einer Dicke von mehr als 4,75 mm

frei

A

7208.40.90

-- andere

5 %

A

- andere, nicht in Rollen (Coils), nur warmgewalzt:

7208.51

-- mit einer Dicke von mehr als 10 mm:

7208.51.10

--- auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern gewalzt, mit einer Breite von 1 250 mm oder weniger, ohne Oberflächenmuster und mit einer Mindeststreckgrenze außer 355 MPa

5 %

A

--- andere:

7208.51.50

---- mit einer Breite von mehr als 1,95 cm

frei

A

7208.51.90

---- andere

5 %

A

7208.52

-- mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm:

7208.52.10

--- auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern gewalzt, mit einer Breite von 1 250 mm oder weniger, ohne Oberflächenmuster und mit einer Mindeststreckgrenze außer 355 MPa

5 %

A

--- andere:

7208.52.50

---- mit einer Breite von mehr als 1,95 cm

frei

A

7208.52.90

---- andere

5 %

A

7208.53

-- mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm:

7208.53.10

--- auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern gewalzt, mit einer Breite von 1 250 mm oder weniger, ohne Oberflächenmuster und mit einer Mindeststreckgrenze außer 355 MPa

5 %

A

7208.53.90

--- andere

5 %

A

7208.54.00

-- mit einer Dicke von weniger als 3 mm

5 %

A

7208.90

- andere:

-- mit einer Dicke von 3 mm oder mehr:

7208.90.02

--- mit einer Breite von mehr als 1,95 m und einer Dicke von mehr als 4,75 mm

frei

A

7208.90.05

--- andere

5 %

A

7208.90.09

-- mit einer Dicke von weniger als 3 mm

5 %

A

72.09

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen:

- in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt:

7209.15.00

-- mit einer Dicke von 3 mm oder mehr

5 %

A

7209.16.00

-- mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm

5 %

A

7209.17.00

-- mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm

5 %

A

7209.18.00

-- mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm

5 %

A

- nicht in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt:

7209.25.00

-- mit einer Dicke von 3 mm oder mehr

5 %

A

7209.26.00

-- mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm

5 %

A

7209.27.00

-- mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm

5 %

A

7209.28.00

-- mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm

5 %

A

7209.90.00

- andere

frei

A

72.10

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen:

- verzinnt:

7210.11.00

-- mit einer Dicke von 0,5 mm oder mehr

frei

A

7210.12.00

-- mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm

frei

A

7210.20.00

- verbleit, einschließlich Terneblech oder -band

frei

A

7210.30

- elektrolytisch verzinkt:

-- mit einer Dicke von mehr als 1,6 mm:

7210.30.10

--- in Rollen

5 %

A

7210.30.20

--- andere

5 %

A

-- andere:

7210.30.30

--- bearbeitet

5 %

A

--- andere:

7210.30.40

---- in Rollen

5 %

A

7210.30.90

---- andere

5 %

A

- anders verzinkt:

7210.41.00

-- gewellt

5 %

A

7210.49

-- andere:

--- mit einer Dicke von mehr als 1,9 mm:

7210.49.01

---- bearbeitet

5 %

A

---- andere:

7210.49.11

----- in Rollen

5 %

A

7210.49.19

----- andere

5 %

A

--- andere:

7210.49.21

---- bearbeitet

5 %

A

---- andere:

7210.49.31

----- in Rollen

5 %

A

7210.49.39

----- andere

5 %

A

7210.50.00

- mit Chromoxiden oder mit Chrom und Chromoxiden überzogen

frei

A

- mit Aluminium überzogen:

7210.61

-- mit Aluminium-Zink-Legierungen überzogen:

7210.61.10

--- mit einem Gehalt an Aluminium im Überzug von mindestens 95 GHT

frei

A

--- andere:

7210.61.20

---- bearbeitet

frei

A

---- andere:

7210.61.30

----- in Rollen

5 %

A

7210.61.90

----- andere

5 %

A

7210.69

-- andere:

7210.69.10

--- mit einem Gehalt an Aluminium im Überzug von mindestens 95 GHT

frei

A

--- andere:

7210.69.20

---- bearbeitet

frei

A

---- andere:

7210.69.30

----- in Rollen

5 %

A

7210.69.90

----- andere

5 %

A

7210.70

- mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff beschichtet:

7210.70.01

-- bearbeitet

frei

A

-- andere:

7210.70.11

--- in Rollen

5 %

A

7210.70.19

--- andere

5 %

A

7210.90

- andere:

7210.90.01

-- bearbeitet

frei

A

-- andere:

7210.90.11

--- in Rollen

5 %

A

7210.90.19

--- andere

5 %

A

72.11

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, weder plattiert noch überzogen:

- nur warmgewalzt:

7211.13.00

-- auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern gewalzt, mit einer Breite von mehr als 150 mm und einer Dicke von 4 mm oder mehr, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächenmuster

5 %

A

7211.14

-- andere, mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr:

7211.14.10

--- in Rollen

5 %

A

7211.14.90

--- andere

5 %

A

7211.19

-- andere:

7211.19.10

--- in Rollen

5 %

A

7211.19.90

--- andere

5 %

A

- nur kaltgewalzt:

7211.23

-- mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT:

7211.23.10

--- mit einer Breite von 500 mm oder weniger

5 %

A

--- andere:

7211.23.20

---- in Rollen

5 %

A

7211.23.90

---- andere

5 %

A

7211.29

-- andere:

7211.29.10

--- mit einer Breite von 500 mm oder weniger

5 %

A

--- andere:

7211.29.20

---- in Rollen

5 %

A

7211.29.90

---- andere

5 %

A

7211.90

- andere:

7211.90.01

-- mit einer Breite von 500 mm oder weniger

5 %

A

7211.90.09

-- andere

frei

A

72.12

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, plattiert oder überzogen:

7212.10

- verzinnt:

7212.10.01

-- bearbeitet

5 %

A

7212.10.09

-- andere

frei

A

7212.20

- elektrolytisch verzinkt:

7212.20.10

-- mit einer Breite von 500 mm oder weniger

5 %

A

-- andere:

--- mit einer Dicke von mehr als 1,6 mm:

7212.20.20

---- in Rollen

5 %

A

7212.20.30

---- andere

5 %

A

--- andere:

7212.20.40

---- bearbeitet

5 %

A

7212.20.90

---- andere

5 %

A

7212.30

- anders verzinkt:

7212.30.01

-- mit einer Breite von 500 mm oder weniger

5 %

A

-- andere:

--- mit einer Dicke von mehr als 1,9 mm:

7212.30.11

---- bearbeitet

5 %

A

7212.30.19

---- andere

5 %

A

--- andere:

7212.30.21

---- bearbeitet

5 %

A

7212.30.29

---- andere

5 %

A

7212.40

- mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff beschichtet:

-- mit einer Breite von 500 mm oder weniger:

7212.40.01

--- bearbeitet

5 %

A

7212.40.09

--- andere

5 %

A

-- andere:

7212.40.11

--- bearbeitet

frei

A

7212.40.19

--- andere

5 %

A

7212.50

- anders überzogen:

-- mit einer Breite von 500 mm oder weniger:

7212.50.01

--- bearbeitet

5 %

A

7212.50.09

--- andere

frei

A

7212.50.18

-- andere

frei

A

7212.60

- plattiert:

-- mit einer Breite von 500 mm oder weniger:

7212.60.01

--- bearbeitet

5 %

A

7212.60.09

--- andere

frei

A

7212.60.18

-- andere

frei

A

72.13

Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:

7213.10

- mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen:

7213.10.10

-- mit Querschnitt in Form von „abgeflachten Kreisen“ oder „modifizierten Rechtecken“

frei

A

7213.10.90

-- andere

5 %

A

7213.20

- aus Automatenstahl:

7213.20.10

-- mit Querschnitt in Form von „abgeflachten Kreisen“ oder „modifizierten Rechtecken“

frei

A

7213.20.90

-- andere

5 %

A

- andere:

7213.91

-- mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von weniger als 14 mm:

7213.91.10

--- mit Querschnitt in Form von „abgeflachten Kreisen“ oder „modifizierten Rechtecken“

frei

A

7213.91.90

--- andere

5 %

A

7213.99

-- andere:

7213.99.10

--- mit Querschnitt in Form von „abgeflachten Kreisen“ oder „modifizierten Rechtecken“

frei

A

7213.99.90

--- andere

5 %

A

72.14

Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden:

7214.10.00

- geschmiedet

5 %

A

7214.20

- mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen oder nach dem Walzen verwunden:

7214.20.10

-- mit Querschnitt in Form von „abgeflachten Kreisen“ oder „modifizierten Rechtecken“

frei

A

7214.20.90

-- andere

5 %

A

7214.30

- aus Automatenstahl:

7214.30.10

-- mit Querschnitt in Form von „abgeflachten Kreisen“ oder „modifizierten Rechtecken“

frei

A

7214.30.90

-- andere

5 %

A

- andere:

7214.91.00

-- mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt

5 %

A

7214.99

-- andere:

7214.99.10

--- mit Querschnitt in Form von „abgeflachten Kreisen“ oder „modifizierten Rechtecken“

frei

A

7214.99.90

--- andere

5 %

A

72.15

Anderer Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:

7215.10.00

- aus Automatenstahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt

5 %

A

7215.50

- andere, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt:

7215.50.10

-- mit Querschnitt in Form von „abgeflachten Kreisen“ oder „modifizierten Rechtecken“

5 %

A

-- andere:

7215.50.20

--- mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,6 GHT

5 %

A

--- mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr:

7215.50.30

---- gerichteter Draht mit einem Durchmesser von 13 mm oder weniger

5 %

A

7215.50.90

---- andere

5 %

A

7215.90.00

- andere

5 %

A

72.16

Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:

7216.10

- U-, I- oder H-Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von weniger als 80 mm:

7216.10.01

-- U-Profile, 76 mm x 38 mm x 6,7 kg/m

5 %

A

7216.10.09

-- andere

frei

A

- L- oder T-Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von weniger als 80 mm:

7216.21

-- L-Profile:

7216.21.01

--- gleichschenklig

5 %

A

7216.21.09

--- andere

frei

A

7216.22.00

-- T-Profile

frei

A

- U-, I- oder H-Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von 80 mm oder mehr:

7216.31

-- U-Profile:

7216.31.01

--- 102 mm x 51 mm x 10,4 kg/m

5 %

A

7216.31.09

--- andere

frei

A

7216.32.00

-- I-Profile

frei

A

7216.33.00

-- H-Profile

frei

A

7216.40

- L- oder T-Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von 80 mm oder mehr:

7216.40.01

-- gleichschenklige L-Profile, 80 mm x 80 mm, mit einer Dicke von 5 mm bis 13 mm

5 %

A

7216.40.09

-- andere

frei

A

7216.50.00

- andere Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst

frei

A

- Profile, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt:

7216.61.00

-- aus flachgewalzten Erzeugnissen hergestellt

5 %

A

7216.69.00

-- andere

5 %

A

- andere:

7216.91.00

-- aus flachgewalzten Erzeugnissen kalthergestellt oder kaltfertiggestellt

5 %

A

7216.99.00

-- andere

5 %

A

72.17

Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:

7217.10.00

- nicht überzogen, auch poliert

5 %

A

7217.20

- verzinkt:

7217.20.10

-- mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,6 GHT

5 %

A

7217.20.90

-- andere

5 %

A

7217.30.00

- mit anderen unedlen Metallen überzogen

5 %

A

7217.90.00

- andere

5 %

A

III. NICHT ROSTENDER STAHL

72.18

Nicht rostender Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug aus nicht rostendem Stahl:

7218.10.00

- Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen

frei

A

- andere:

7218.91.00

-- mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt

frei

A

7218.99.00

-- andere

frei

A

72.19

Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr:

- nur warmgewalzt, in Rollen (Coils):

7219.11.00

-- mit einer Dicke von mehr als 10 mm

frei

A

7219.12.00

-- mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm

frei

A

7219.13.00

-- mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm

frei

A

7219.14.00

-- mit einer Dicke von weniger als 3 mm

frei

A

- nur warmgewalzt, nicht in Rollen (Coils):

7219.21.00

-- mit einer Dicke von mehr als 10 mm

frei

A

7219.22.00

-- mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm

frei

A

7219.23.00

-- mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm

frei

A

7219.24.00

-- mit einer Dicke von weniger als 3 mm

frei

A

- nur kaltgewalzt:

7219.31.00

-- mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr

frei

A

7219.32.00

-- mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm

frei

A

7219.33.00

-- mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm

frei

A

7219.34.00

-- mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm

frei

A

7219.35.00

-- mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm

frei

A

7219.90.00

- andere

frei

A

72.20

Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm:

- nur warmgewalzt:

7220.11.00

-- mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr

frei

A

7220.12.00

-- mit einer Dicke von weniger als 4,75 mm

frei

A

7220.20.00

- nur kaltgewalzt

frei

A

7220.90

- andere:

7220.90.01

-- mit einer Breite von 500 mm oder weniger

5 %

A

7220.90.09

-- andere

frei

A

72.21

Walzdraht aus nicht rostendem Stahl

7221.00.00

Walzdraht aus nicht rostendem Stahl

frei

A

72.22

Stabstahl und Profile, aus nicht rostendem Stahl:

- Stabstahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst:

7222.11.00

-- mit kreisförmigem Querschnitt

frei

A

7222.19.00

-- andere

frei

A

7222.20.00

- Stabstahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt

frei

A

7222.30.00

- anderer Stabstahl

frei

A

7222.40.00

- Profile

frei

A

72.23

Draht aus nicht rostendem Stahl

7223.00.00

Draht aus nicht rostendem Stahl

frei

A

IV. ANDERER LEGIERTER STAHL; HOHLBOHRERSTÄBE AUS LEGIERTEM ODER NICHT LEGIERTEM STAHL

72.24

Anderer legierter Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug aus anderem legierten Stahl:

7224.10.00

- Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen

frei

A

7224.90.00

- andere

frei

A

72.25

Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr:

- aus Silicium-Elektrostahl:

7225.11

-- kornorientiert:

7225.11.10

--- galvanisiert

5 %

A

7225.11.90

--- andere

frei

A

7225.19

-- andere:

7225.19.10

--- galvanisiert

5 %

A

7225.19.90

--- andere

frei

A

7225.30

- andere, nur warmgewalzt, in Rollen (Coils):

-- aus Schnellarbeitsstahl:

7225.30.01

--- galvanisiert

5 %

A

7225.30.09

--- andere

frei

A

7225.30.19

-- andere

frei

A

7225.40

- andere, nur warmgewalzt, nicht in Rollen (Coils):

-- aus Schnellarbeitsstahl:

7225.40.01

--- galvanisiert

5 %

A

7225.40.09

--- andere

frei

A

7225.40.19

-- andere

frei

A

7225.50

- andere, nur kaltgewalzt:

-- aus Schnellarbeitsstahl:

7225.50.01

--- galvanisiert

5 %

A

7225.50.09

--- andere

frei

A

7225.50.19

-- andere

frei

A

- andere:

7225.91

-- elektrolytisch verzinkt:

7225.91.10

--- galvanisiert

5 %

A

7225.91.90

--- andere

frei

A

7225.92

-- anders verzinkt:

7225.92.10

--- galvanisiert

5 %

A

7225.92.90

--- andere

frei

A

7225.99

-- andere:

7225.99.10

--- galvanisiert

5 %

A

7225.99.90

--- andere

frei

A

72.26

Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm:

- aus Silicium-Elektrostahl:

7226.11

-- kornorientiert:

7226.11.10

--- galvanisiert oder bearbeitet

5 %

A

7226.11.90

--- andere

frei

A

7226.19

-- andere:

7226.19.10

--- galvanisiert oder bearbeitet

5 %

A

7226.19.90

--- andere

frei

A

7226.20

- aus Schnellarbeitsstahl:

7226.20.01

-- galvanisiert oder bearbeitet

5 %

A

7226.20.18

-- andere

frei

A

- andere:

7226.91.00

-- nur warmgewalzt

frei

A

7226.92.00

-- nur kaltgewalzt

frei

A

7226.99

-- andere:

7226.99.01

--- galvanisiert oder bearbeitet

5 %

A

7226.99.18

--- andere

frei

A

72.27

Walzdraht aus anderem legierten Stahl:

7227.10.00

- aus Schnellarbeitsstahl

frei

A

7227.20.00

- aus Mangan-Silicium-Stahl

frei

A

7227.90.00

- andere

frei

A

72.28

Stabstahl und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl:

7228.10.00

- Stabstahl aus Schnellarbeitsstahl

frei

A

7228.20.00

- Stabstahl aus Mangan-Silicium-Stahl

frei

A

7228.30.00

- anderer Stabstahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst

frei

A

7228.40.00

- anderer Stabstahl, nur geschmiedet

frei

A

7228.50.00

- anderer Stabstahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt

frei

A

7228.60.00

- anderer Stabstahl

frei

A

7228.70.00

- Profile

frei

A

7228.80.00

- Hohlbohrerstäbe

frei

A

72.29

Draht aus anderem legierten Stahl:

7229.20.00

- aus Mangan-Silicium-Stahl

frei

A

7229.90.00

- andere

frei

A

73

WAREN AUS EISEN ODER STAHL

73.01

Spundwanderzeugnisse aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt; durch Schweißen hergestellte Profile aus Eisen oder Stahl:

7301.10.00

- Spundwanderzeugnisse

frei

A

7301.20.00

- Profile

5 %

A

73.02

Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie: Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material:

7302.10.00

- Schienen

frei

A

7302.30.00

- Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen

frei

A

7302.40.00

- Laschen und Unterlagsplatten

frei

A

7302.90.00

- andere

frei

A

73.03

Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen

7303.00.00

Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen

5 %

A

73.04

Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl:

- Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe):

7304.11.00

-- aus nicht rostendem Stahl

5 %

A

7304.19.00

-- andere

5 %

A

- Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing, tubing, drill pipe):

7304.22.00

-- Bohrgestänge (drill pipe), aus nicht rostendem Stahl

5 %

A

7304.23.00

-- andere Bohrgestänge (drill pipe)

5 %

A

7304.24.00

-- andere, aus nicht rostendem Stahl

5 %

A

7304.29.00

-- andere

5 %

A

- andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

7304.31

-- kaltgezogen oder kaltgewalzt:

7304.31.01

--- Kesselrohre

frei

A

7304.31.09

--- andere

5 %

A

7304.39

-- andere:

7304.39.01

--- Kesselrohre

frei

A

7304.39.09

--- andere

5 %

A

- andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus nicht rostendem Stahl:

7304.41

-- kaltgezogen oder kaltgewalzt:

7304.41.01

--- Kesselrohre

frei

A

7304.41.09

--- andere

5 %

A

7304.49

-- andere:

7304.49.01

--- Kesselrohre

frei

A

7304.49.09

--- andere

5 %

A

- andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus anderem legierten Stahl:

7304.51

-- kaltgezogen oder kaltgewalzt:

7304.51.01

--- Kesselrohre

frei

A

7304.51.09

--- andere

5 %

A

7304.59

-- andere:

7304.59.01

--- Kesselrohre

frei

A

7304.59.09

--- andere

5 %

A

7304.90

- andere:

7304.90.01

-- Kesselrohre

frei

A

7304.90.09

-- andere

5 %

A

73.05

Andere Rohre (z. B. geschweißt oder genietet) mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl:

- Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe):

7305.11.00

-- mit verdecktem Lichtbogen längsnahtgeschweißt

5 %

A

7305.12.00

-- anders längsnahtgeschweißt

5 %

A

7305.19.00

-- andere

5 %

A

7305.20.00

- Futterrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing)

5 %

A

- andere, geschweißt:

7305.31

-- längsnahtgeschweißt:

7305.31.01

--- Kesselrohre

frei

A

7305.31.09

--- Druckrohrleitungen aus Stahl, auch mit Eisenringen verstärkt, von der Art, wie sie für Wasserkraftwerke verwendet werden

5 %

A

7305.31.19

--- andere

5 %

A

7305.39

-- andere:

7305.39.01

--- Kesselrohre

frei

A

7305.39.09

--- Druckrohrleitungen aus Stahl, auch mit Eisenringen verstärkt, von der Art, wie sie für Wasserkraftwerke verwendet werden

5 %

A

7305.39.19

--- andere

5 %

A

7305.90

- andere:

7305.90.01

-- Kesselrohre

frei

A

7305.90.09

-- Druckrohrleitungen aus Stahl, auch mit Eisenringen verstärkt, von der Art, wie sie für Wasserkraftwerke verwendet werden

5 %

A

7305.90.19

-- andere

5 %

A

73.06

Andere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinander gelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl:

- Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe):

7306.11.00

-- geschweißt, aus nicht rostendem Stahl

5 %

A

7306.19.00

-- andere

5 %

A

- Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing und tubing):

7306.21.00

-- geschweißt, aus nicht rostendem Stahl

5 %

A

7306.29.00

-- andere

5 %

A

7306.30

- andere, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:

7306.30.01

-- Kesselrohre

frei

A

7306.30.09

-- Druckrohrleitungen aus Stahl, auch mit Eisenringen verstärkt, von der Art, wie sie für Wasserkraftwerke verwendet werden

5 %

A

7306.30.19

-- andere

5 %

A

7306.40

- andere, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus nicht rostendem Stahl:

7306.40.01

-- Kesselrohre

frei

A

7306.40.09

-- Druckrohrleitungen aus Stahl, auch mit Eisenringen verstärkt, von der Art, wie sie für Wasserkraftwerke verwendet werden

5 %

A

7306.40.19

-- andere

5 %

A

7306.50

- andere, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus anderem legierten Stahl:

7306.50.01

-- Kesselrohre

frei

A

7306.50.09

-- Druckrohrleitungen aus Stahl, auch mit Eisenringen verstärkt, von der Art, wie sie für Wasserkraftwerke verwendet werden

5 %

A

7306.50.19

-- andere

5 %

A

- andere, geschweißt, mit nicht kreisförmigem Querschnitt:

7306.61.00

-- mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt

5 %

A

7306.69.00

-- mit anderem nicht kreisförmigem Querschnitt

5 %

A

7306.90.00

- andere

5 %

A

73.07

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl:

- gegossen:

7307.11.00

-- aus nicht verformbarem Gusseisen

5 %

A

7307.19.00

-- andere

5 %

A

- andere, aus nicht rostendem Stahl:

7307.21

-- Flansche:

7307.21.01

--- mit kreisförmigem Querschnitt

5 %

A

7307.21.09

--- andere

frei

A

7307.22.00

-- Bogen, Winkel und Muffen, mit Gewinde

5 %

A

7307.23

-- Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke, zum Stumpfschweißen:

7307.23.01

--- mit kreisförmigem Querschnitt

5 %

A

7307.23.09

--- andere

frei

A

7307.29

-- andere:

7307.29.01

--- mit Gewinde

5 %

A

--- ohne Gewinde:

7307.29.11

---- mit kreisförmigem Querschnitt

5 %

A

7307.29.19

---- andere

frei

A

- andere:

7307.91

-- Flansche:

7307.91.01

--- mit Gewinde

5 %

A

7307.91.09

--- ohne Gewinde

5 %

A

7307.92.00

-- Bogen, Winkel und Muffen, mit Gewinde

5 %

A

7307.93.00

-- Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke, zum Stumpfschweißen

5 %

A

7307.99

-- andere:

7307.99.01

--- mit Gewinde

5 %

A

7307.99.09

--- ohne Gewinde

5 %

A

73.08

Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 94.06; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl:

7308.10.00

- Brücken und Brückenelemente

5 %

A

7308.20.00

- Türme und Gittermaste

5 %

A

7308.30.00

- Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen

5 %

A

7308.40.00

- Gerüst-, Schalungs- oder Stützmaterial

5 %

A

7308.90

- andere:

7308.90.10

-- Dachziegel

5 %

A

7308.90.90

-- andere

5 %

A

73.09

Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

7309.00.00

Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung:

5 %

A

73.10

Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung:

7310.10.00

- mit einem Fassungsvermögen von 50 l oder mehr

frei

A

- mit einem Fassungsvermögen von weniger als 50 l:

7310.21

-- Dosen, die durch Schweißen, Löten oder Falzen verschlossen werden:

7310.21.01

--- mit einem Fassungsvermögen von 30 l oder weniger

5 %

A

7310.21.09

--- andere

frei

A

7310.29

-- andere:

7310.29.01

--- mit einem Fassungsvermögen von 30 l oder weniger

5 %

A

7310.29.09

--- andere

frei

A

73.11

Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase

7311.00.00

Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase

5 %

A

73.12

Litzen, Kabel, Seile, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik:

7312.10.00

- Litzen, Kabel und Seile

5 %

A

7312.90.00

- andere

5 %

A

73.13

Stacheldraht aus Eisen oder Stahl; verwundene Drähte oder Bänder, auch mit Stacheln, von der für Einzäunungen verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl

7313.00

Stacheldraht aus Eisen oder Stahl; verwundene Drähte oder Bänder, auch mit Stacheln, von der für Einzäunungen verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl:

7313.00.01

- Stacheldraht aus Eisen oder Stahl

5 %

A

7313.00.09

- andere

frei

A

73.14

Gewebe (einschließlich endlose Gewebe), Gitter und Geflechte, aus Eisen- oder Stahldraht; Streckbleche und -bänder, aus Eisen oder Stahl:

- Gewebe:

7314.12.00

-- endlose Gewebe für Maschinen, aus nicht rostendem Stahl

5 %

A

7314.14.00

-- andere, aus nicht rostendem Stahl

5 %

A

7314.19.00

-- andere

5 %

A

7314.20.00

- Gitter und Geflechte, an den Kreuzungsstellen verschweißt, mit einer Maschengröße von 100 cm² oder mehr, aus Draht mit einer größten Querschnittsabmessung von 3 mm oder mehr

5 %

A

- andere Gitter und Geflechte, an den Kreuzungsstellen verschweißt:

7314.31.00

-- verzinkt

5 %

A

7314.39.00

-- andere

5 %

A

- andere Gitter und Geflechte:

7314.41

-- verzinkt:

7314.41.01

--- Geflechte, sechseckmaschig

frei

A

7314.41.09

--- andere

5 %

A

7314.42

-- mit Kunststoff überzogen:

7314.42.01

--- Geflechte, sechseckmaschig

frei

A

7314.42.09

--- andere

5 %

A

7314.49

-- andere:

7314.49.01

--- Geflechte, sechseckmaschig

frei

A

7314.49.09

--- andere

5 %

A

7314.50.00

- Streckbleche und -bänder

5 %

A

73.15

Ketten und Teile davon, aus Eisen oder Stahl:

- Gelenkketten und Teile davon:

7315.11

-- Rollenketten:

7315.11.01

--- Antriebsketten

frei

A

7315.11.09

--- andere

5 %

A

7315.12

-- andere Ketten:

7315.12.01

--- Ketten mit einer Dicke von 2 mm oder weniger

frei

A

7315.12.09

--- Antriebsketten

frei

A

7315.12.19

--- andere

5 %

A

7315.19

-- Teile:

7315.19.01

--- von Ketten mit einer Dicke von 2 mm oder weniger

frei

A

7315.19.09

--- von Antriebsketten

frei

A

7315.19.19

--- andere

5 %

A

7315.20.00

- Gleitschutzketten

5 %

A

- andere Ketten:

7315.81

-- Stegketten:

7315.81.01

--- Antriebsketten

frei

A

7315.81.09

--- andere

5 %

A

7315.82

-- andere Ketten, mit geschweißten Gliedern:

7315.82.01

--- Ketten mit einer Dicke von 2 mm oder weniger

frei

A

7315.82.09

--- Antriebsketten; Förderketten

frei

A

7315.82.19

--- andere

5 %

A

7315.89

-- andere:

7315.89.01

--- Ketten mit einer Dicke von 2 mm oder weniger

frei

A

7315.89.09

--- Antriebsketten

frei

A

7315.89.19

--- andere

5 %

A

7315.90

- andere Teile:

7315.90.01

-- von Ketten mit einer Dicke von 2 mm oder weniger

frei

A

7315.90.09

-- von Antriebsketten; von Förderketten mit geschweißten Gliedern

frei

A

7315.90.19

-- andere

5 %

A

73.16

Schiffsanker, Draggen, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl

7316.00.00

Schiffsanker, Draggen, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl

5 %

A

73.17

Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen, gewellte oder abgeschrägte Klammern (ausgenommen Klammern der Position 83.05) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, auch mit Kopf aus anderen Stoffen, ausgenommen mit Kopf aus Kupfer

7317.00

Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen, gewellte oder abgeschrägte Klammern (ausgenommen Klammern der Position 83.05) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, auch mit Kopf aus anderen Stoffen, ausgenommen mit Kopf aus Kupfer:

- Nägel, Hakenstifte, gewellte oder abgeschrägte Klammern:

7317.00.01

-- speziell zur Verwendung in Schuhen; Schilderstifte

frei

A

7317.00.09

-- andere

5 %

A

- Krampen, Klammern:

7317.00.11

-- isoliert

frei

A

7317.00.19

-- andere

5 %

A

7317.00.29

- andere

frei

A

73.18

Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl:

- Waren mit Gewinde:

7318.11.00

-- Schwellenschrauben

5 %

A

7318.12.00

-- andere Holzschrauben

5 %

A

7318.13.00

-- Schraubhaken, Ring- und Ösenschrauben

frei

A

7318.14.00

-- gewindeformende Schrauben

5 %

A

7318.15

-- andere Schrauben und Bolzen, auch mit dazugehörenden Muttern oder Unterlegscheiben:

7318.15.01

--- Stiftschrauben und Gewindestifte

5 %

A

7318.15.09

--- andere

5 %

A

7318.16.00

-- Muttern

5 %

A

7318.19

-- andere:

7318.19.01

--- Dornen und Stollen mit Gewinde für Schuhe

frei

A

7318.19.09

--- andere

5 %

A

- Waren ohne Gewinde:

7318.21.00

-- Federringe und -scheiben und andere Sicherungsringe und -scheiben

frei

A

7318.22.00

-- andere Unterlegscheiben

5 %

A

7318.23.00

-- Niete

frei

A

7318.24.00

-- Splinte und Keile

frei

A

7318.29.00

-- andere

frei

A

73.19

Nähnadeln, Stricknadeln, Schnürnadeln, Häkelnadeln, Stichel zum Sticken und ähnliche Waren, zum Handgebrauch, aus Eisen oder Stahl; Sicherheitsnadeln, Stecknadeln und ähnliche Nadeln, aus Eisen oder Stahl, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

7319.40.00

- Sicherheitsnadeln, Stecknadeln und ähnliche Nadeln

frei

A

7319.90.00

- andere

frei

A

73.20

Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl:

7320.10

- Blattfedern und Federblätter dafür:

-- Parabelfedern für Fahrgestelle (ausgenommen Schäkel dafür):

--- zur Verwendung bei der Montage von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Ministers gemäß Abschnitt 14 des Tariff Act:

7320.10.02

---- für Personenkraftwagen der Position 87.03 und andere Fahrzeuge der Position 87.04 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3 500 kg oder weniger

10 %

A

7320.10.03

---- für Fahrzeuge der Positionen 87.02 und 87.05, Straßenzugmaschinen der Position 87.01 und Fahrzeuge der Position 87.04 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg bis 10 500 kg

5 %

A

7320.10.05

---- für andere Fahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 10 500 kg

frei

A

7320.10.09

--- andere

5 %

A

7320.10.19

-- andere Federn für Kraftfahrzeuge

frei

A

7320.10.29

-- andere

5 %

A

7320.20

- schraubenlinienförmige Federn:

-- Schraubenfedern für die Aufhängung und Sitzfedern:

--- zur Verwendung bei der Montage von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Ministers gemäß Abschnitt 14 des Tariff Act:

7320.20.02

---- für Personenkraftwagen der Position 87.03 und andere Fahrzeuge der Position 87.04 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3 500 kg oder weniger

10 %

A

7320.20.03

---- für Fahrzeuge der Positionen 87.02 und 87.05, Straßenzugmaschinen der Position 87.01 und Fahrzeuge der Position 87.04 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg bis 10 500 kg

5 %

A

7320.20.05

---- für andere Fahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 10 500 kg

frei

A

7320.20.09

--- andere

5 %

A

7320.20.19

-- andere Federn für Kraftfahrzeuge

frei

A

7320.20.29

-- andere

5 %

A

7320.90

- andere:

-- Schraubenfedern für die Aufhängung und Sitzfedern:

--- zur Verwendung bei der Montage von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Ministers gemäß Abschnitt 14 des Tariff Act:

7320.90.02

---- für Personenkraftwagen der Position 87.03 und andere Fahrzeuge der Position 87.04 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3 500 kg oder weniger

10 %

A

7320.90.03

---- für Fahrzeuge der Positionen 87.02 und 87.05, Straßenzugmaschinen der Position 87.01 und Fahrzeuge der Position 87.04 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg bis 10 500 kg

5 %

A

7320.90.05

---- für andere Fahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 10 500 kg

frei

A

7320.90.09

--- andere

5 %

A

7320.90.19

-- andere Federn für Kraftfahrzeuge

frei

A

7320.90.29

-- andere

5 %

A

73.21

Raumheizöfen, Kesselöfen, Küchenherde (auch zusätzlich für Zentralheizung verwendbar), Grillgeräte, Kohlenbecken, Gaskocher, Tellerwärmer und ähnliche nicht elektrische Haushaltsgeräte, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl:

- Back-, Brat-, Grill-, Koch- und Warmhaltevorrichtungen sowie Tellerwärmer:

7321.11

-- für Feuerung mit gasförmigen Brennstoffen oder mit Gas und anderen Brennstoffen:

--- Kochöfen und -herde für die Feuerung mit gasförmigen Brennstoffen von der im Haushalt verwendeten Art:

7321.11.02

---- Kochöfen für die Feuerung mit gasförmigen Brennstoffen für den Außenbereich

5 %

A

7321.11.08

---- andere

frei

A

7321.11.19

--- andere

5 %

A

7321.12.00

-- für Feuerung mit flüssigen Brennstoffen

5 %

A

7321.19

-- andere, einschließlich Geräte für Festbrennstoffe:

7321.19.01

--- für feste Brennstoffe

5 %

A

7321.19.09

--- andere

5 %

A

- andere Geräte:

7321.81.00

-- für Feuerung mit gasförmigen Brennstoffen oder mit Gas und anderen Brennstoffen

5 %

A

7321.82.00

-- für Feuerung mit flüssigen Brennstoffen

5 %

A

7321.89

-- andere, einschließlich Geräte für Festbrennstoffe:

7321.89.01

--- für feste Brennstoffe

5 %

A

7321.89.09

--- andere

5 %

A

7321.90

- Teile:

7321.90.01

-- von Kochöfen und -herden für die Feuerung mit gasförmigen Brennstoffen von der im Haushalt verwendeten Art

frei

A

7321.90.09

-- andere

5 %

A

73.22

Heizkörper für Zentralheizungen, nicht elektrisch beheizt, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Heißlufterzeuger und -verteiler (einschließlich der Verteiler, die auch frische oder klimatisierte Luft verteilen können), nicht elektrisch beheizt, mit motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl:

- Heizkörper und Teile davon:

7322.11.00

-- aus Gusseisen

5 %

A

7322.19.00

-- andere

5 %

A

7322.90.00

- andere

5 %

A

73.23

Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Eisen- oder Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Eisen oder Stahl:

7323.10.00

- Eisen- oder Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen

5 %

A

- andere:

7323.91.00

-- aus Gusseisen, nicht emailliert

5 %

A

7323.92.00

-- aus Gusseisen, emailliert

5 %

A

7323.93.00

-- aus nicht rostendem Stahl

5 %

A

7323.94.00

-- aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl, emailliert

5 %

A

7323.99.00

-- andere

5 %

A

73.24

Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl:

7324.10.00

- Abwasch- und Waschbecken, aus nicht rostendem Stahl

5 %

A

- Badewannen:

7324.21.00

-- aus Gusseisen, auch emailliert

5 %

A

7324.29.00

-- andere

5 %

A

7324.90.00

- andere, einschließlich Teile

5 %

A

73.25

Andere Waren aus Eisen oder Stahl, gegossen:

7325.10

- aus nicht verformbarem Gusseisen:

7325.10.01

-- Eisengussstücke, im Rohzustand

5 %

A

7325.10.09

-- andere

5 %

A

- andere:

7325.91.00

-- Mahlkugeln und ähnliche Mahlkörper

frei

A

7325.99

-- andere:

7325.99.01

--- Stahlgussstücke, im Rohzustand

5 %

A

7325.99.09

--- Kaninchenfallen und andere Fallen mit zwei Fangeisen

frei

A

7325.99.19

--- andere

5 %

A

73.26

Andere Waren aus Eisen oder Stahl:

- geschmiedet, jedoch nicht weiter bearbeitet:

7326.11.00

-- Mahlkugeln und ähnliche Mahlkörper

frei

A

7326.19

-- andere:

7326.19.01

--- Schmiedestücke, im Rohzustand

5 %

A

7326.19.11

--- Pfosten, Flacheisenzwischenpfähle (Standard) und Abstandshalterlatten (Dropper) für Zäune und dafür verwendetes Zubehör

5 %

A

7326.19.19

--- andere

5 %

A

7326.20

- Waren aus Eisen- oder Stahldraht:

7326.20.01

-- Nasenringe für Tiere; Klammern, Marken, Ringe und dergleichen zur Kennzeichnung von Tieren, Vögeln oder Fischen

frei

A

-- andere:

7326.20.11

--- Fallen für tierisches Ungeziefer

frei

A

7326.20.19

--- andere

5 %

A

7326.90

- andere:

7326.90.01

-- Bunsenbrenner; Hohlmaße, ausgenommen solche für den Haushalt; Schmelztiegel, Kernstützen für Gießereizwecke, Lötwannen; Felsankerhülsen und -systeme; Spulen und ähnliche Unterlagen für fotografische und kinematografische Filme; andere Spulen, Hülsen, Röhrchen und ähnliche Träger

frei

A

7326.90.09

-- andere

5 %

A

74

KUPFER UND WAREN DARAUS

74.01

Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer):

7401.00.00

Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer):

frei

A

74.02

Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren

7402.00.00

Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren

frei

A

74.03

Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform:

- raffiniertes Kupfer:

7403.11.00

-- Kathoden und Kathodenabschnitte

frei

A

7403.12.00

-- Drahtbarren

frei

A

7403.13.00

-- Knüppel

frei

A

7403.19.00

-- andere

frei

A

- Kupferlegierungen:

7403.21.00

-- Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)

frei

A

7403.22.00

-- Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze)

frei

A

7403.29.00

-- andere Kupferlegierungen (ausgenommen Kupfervorlegierungen der Position 74.05):

frei

A

74.04

Abfälle und Schrott, aus Kupfer

7404.00.00

Abfälle und Schrott, aus Kupfer

frei

A

74.05

Kupfervorlegierungen

7405.00.00

Kupfervorlegierungen

frei

A

74.06

Pulver und Flitter, aus Kupfer:

7406.10.00

- Pulver ohne Lamellenstruktur

frei

A

7406.20.00

- Pulver mit Lamellenstruktur; Flitter

frei

A

74.07

Stangen (Stäbe) und Profile, aus Kupfer:

7407.10

- aus raffiniertem Kupfer:

-- Stangen (Stäbe):

7407.10.01

--- Walzdraht

frei

A

7407.10.09

--- andere

5 %

A

7407.10.19

-- andere

5 %

A

- aus Kupferlegierungen:

7407.21

-- aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing):

7407.21.01

--- Stangen (Stäbe)

5 %

A

7407.21.09

--- andere

5 %

A

7407.29

-- andere:

7407.29.01

--- Stangen (Stäbe)

5 %

A

7407.29.09

--- andere

5 %

A

74.08

Draht aus Kupfer:

- aus raffiniertem Kupfer:

7408.11.00

-- mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 6 mm

5 %

A

7408.19.00

-- andere

5 %

A

- aus Kupferlegierungen:

7408.21.00

-- aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)

5 %

A

7408.22.00

-- aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)

5 %

A

7408.29.00

-- andere

5 %

A

74.09

Bleche und Bänder, aus Kupfer, mit einer Dicke von mehr als 0,15 mm:

- aus raffiniertem Kupfer:

7409.11.00

-- in Rollen

frei

A

7409.19.00

-- andere

frei

A

- aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing):

7409.21.00

-- in Rollen

frei

A

7409.29.00

-- andere

frei

A

- aus Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze):

7409.31.00

-- in Rollen

frei

A

7409.39.00

-- andere

frei

A

7409.40.00

- aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)

frei

A

7409.90.00

- aus anderen Kupferlegierungen

frei

A

74.10

Folien und dünne Bänder, aus Kupfer (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,15 mm oder weniger:

- ohne Unterlage:

7410.11.00

-- aus raffiniertem Kupfer

frei

A

7410.12.00

-- aus Kupferlegierungen

frei

A

- auf Unterlage:

7410.21.00

-- aus raffiniertem Kupfer

frei

A

7410.22.00

-- aus Kupferlegierungen

frei

A

74.11

Rohre aus Kupfer:

7411.10

- aus raffiniertem Kupfer:

7411.10.01

-- mit einem äußeren Durchmesser (Nennmaß) von weniger als 3 mm

frei

A

7411.10.09

-- mit einem inneren Durchmesser (Nennmaß) von 90 mm und mehr

frei

A

7411.10.19

-- andere

5 %

A

- aus Kupferlegierungen:

7411.21.00

-- aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)

5 %

A

7411.22.00

-- aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)

5 %

A

7411.29.00

-- andere

5 %

A

74.12

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Kupfer:

7412.10.00

- aus raffiniertem Kupfer

5 %

A

7412.20.00

- aus Kupferlegierungen

5 %

A

74.13

Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Kupfer, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik

7413.00

Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Kupfer, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik:

- Massebänder:

7413.00.01

-- zur Verwendung bei der Montage von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Ministers gemäß Abschnitt 14 des Tariff Act

10 %

A

7413.00.09

-- andere

5 %

A

7413.00.19

- andere

5 %

A

74.15

Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen, Klammern (ausgenommen Klammern der Position 83.05) und ähnliche Waren, aus Kupfer oder mit Schaft aus Eisen oder Stahl und Kupferkopf; Schrauben, Bolzen, Muttern, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Kupfer:

7415.10

- Stifte und Nägel, Reißnägel, Krampen, Klammern und ähnliche Waren:

7415.10.01

-- speziell zur Verwendung in Schuhen

frei

A

7415.10.09

-- andere

5 %

A

- andere Waren, ohne Gewinde:

7415.21.00

-- Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben)

5 %

A

7415.29.00

-- andere

frei

A

- andere Waren, mit Gewinde:

7415.33.00

-- Schrauben; Bolzen und Muttern

5 %

A

7415.39.00

-- andere

frei

A

74.18

Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Kupfer; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Kupfer:

7418.10.00

- Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, und Teile davon; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen

5 %

A

7418.20.00

- Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel und Teile davon

5 %

A

74.19

Andere Waren aus Kupfer:

7419.10.00

- Ketten und Teile davon

frei

A

- andere:

7419.91.00

-- gegossen oder geschmiedet, jedoch nicht weiter bearbeitet

5 %

A

7419.99

-- andere:

7419.99.01

--- Nasenringe für Tiere; Klammern, Marken, Ringe und dergleichen zur Kennzeichnung von Tieren, Vögeln oder Fischen

frei

A

7419.99.09

--- Stecknadeln und ähnliche Nadeln (einschließlich Sicherheitsnadeln)

frei

A

7419.99.17

--- Gewebe (einschließlich endlose Gewebe), Gewebe (einschließlich endlose Gewebe), Gitter und Geflechte, aus Kupferdraht; Streckbleche und -bänder aus Kupfer

frei

A

7419.99.21

--- Federn aus Kupfer

frei

A

7419.99.25

--- nicht elektrische Koch- und Heizgeräte von der im Haushalt verwendeten Art und Teile davon, ausgenommen Waren der Position 74.18

5 %

A

7419.99.29

--- andere

5 %

A

75

NICKEL UND WAREN DARAUS

75.01

Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie:

7501.10.00

- Nickelmatte

frei

A

7501.20.00

- Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie

frei

A

75.02

Nickel in Rohform:

7502.10.00

- nicht legiertes Nickel

frei

A

7502.20.00

- Nickellegierungen

frei

A

75.03

Abfälle und Schrott, aus Nickel

7503.00.00

Abfälle und Schrott, aus Nickel

frei

A

75.04

Pulver und Flitter, aus Nickel

7504.00.00

Pulver und Flitter, aus Nickel

frei

A

75.05

Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Nickel:

- Stangen (Stäbe) und Profile:

7505.11.00

-- aus nicht legiertem Nickel

frei

A

7505.12.00

-- aus Nickellegierungen

frei

A

- Draht:

7505.21.00

-- aus nicht legiertem Nickel

frei

A

7505.22.00

-- aus Nickellegierungen

frei

A

75.06

Bleche, Bänder und Folien, aus Nickel:

7506.10.00

- aus nicht legiertem Nickel

frei

A

7506.20.00

- aus Nickellegierungen

frei

A

75.07

Rohre, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Nickel:

- Rohre:

7507.11.00

-- aus nicht legiertem Nickel

frei

A

7507.12.00

-- aus Nickellegierungen

frei

A

7507.20.00

- Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke

frei

A

75.08

Andere Waren aus Nickel

7508.10.00

- Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Nickeldraht

frei

A

7508.90.00

- andere

frei

A

76

ALUMINIUM UND WAREN DARAUS

76.01

Aluminium in Rohform:

7601.10

- nicht legiertes Aluminium:

7601.10.01

-- Stangen (Stäbe)

frei

A

7601.10.09

-- andere

frei

A

7601.20

- Aluminiumlegierungen:

7601.20.01

-- Stangen (Stäbe)

frei

A

7601.20.09

-- andere

frei

A

76.02

Abfälle und Schrott, aus Aluminium

7602.00.00

Abfälle und Schrott, aus Aluminium

frei

A

76.03

Pulver und Flitter, aus Aluminium:

7603.10.00

- Pulver ohne Lamellenstruktur

frei

A

7603.20.00

- Pulver mit Lamellenstruktur; Flitter

frei

A

76.04

Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium:

7604.10.00

- aus nicht legiertem Aluminium

5 %

A

- aus Aluminiumlegierungen:

7604.21.00

-- Hohlprofile

5 %

A

7604.29

-- andere:

7604.29.01

--- Stangen (Stäbe)

5 %

A

7604.29.09

--- andere

5 %

A

76.05

Draht aus Aluminium:

- aus nicht legiertem Aluminium:

7605.11.00

-- mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 7 mm

5 %

A

7605.19.00

-- andere

5 %

A

- aus Aluminiumlegierungen:

7605.21.00

-- mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 7 mm

5 %

A

7605.29.00

-- andere

5 %

A

76.06

Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm:

- quadratisch oder rechteckig:

7606.11

-- aus nicht legiertem Aluminium:

7606.11.01

--- bearbeitet

5 %

A

7606.11.09

--- andere

5 %

A

7606.12

-- aus Aluminiumlegierungen:

7606.12.01

--- bearbeitet

5 %

A

7606.12.09

--- andere

5 %

A

- andere:

7606.91

-- aus nicht legiertem Aluminium:

7606.91.01

--- bearbeitet

5 %

A

7606.91.09

--- andere

5 %

A

7606.92

-- aus Aluminiumlegierungen:

7606.92.01

--- bearbeitet

5 %

A

7606.92.09

--- andere

5 %

A

76.07

Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger:

- ohne Unterlage:

7607.11.00

-- nur gewalzt

5 %

A

7607.19.00

-- andere

5 %

A

7607.20.00

- auf Unterlage

5 %

A

76.08

Rohre aus Aluminium:

7608.10.00

- aus nicht legiertem Aluminium

5 %

A

7608.20.00

- aus Aluminiumlegierungen

5 %

A

76.09

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Aluminium

7609.00.00

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Aluminium

frei

A

76.10

Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Geländer), aus Aluminium, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 94.06; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stangen (Stäbe), Profile, Rohre und dergleichen, aus Aluminium:

7610.10.00

- Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen

5 %

A

7610.90.00

- andere

5 %

A

76.11

Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

7611.00.00

Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

5 %

A

76.12

Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter (einschließlich Verpackungsröhrchen und Tuben), aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung:

7612.10.00

- Tuben

5 %

A

7612.90

- andere:

7612.90.01

-- Lagertanks

5 %

A

7612.90.09

-- Leer zurückgesandte Behälter, die von den Zollbehörden zweifelsfrei als solche identifizierbar sind

frei

A

-- andere:

7612.90.11

--- mit einem Fassungsvermögen von 1 l oder weniger

5 %

A

7612.90.19

--- mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1 l

frei

A

76.13

Behälter aus Aluminium für verdichtete oder verflüssigte Gase

7613.00.00

Behälter aus Aluminium für verdichtete oder verflüssigte Gase

frei

A

76.14

Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik:

7614.10.00

- mit Stahlseele

5 %

A

7614.90.00

- andere

5 %

A

76.15

Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Aluminium; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Aluminium:

7615.10.00

- Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, und Teile davon; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen

5 %

A

7615.20.00

- Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel und Teile davon

5 %

A

76.16

Andere Waren aus Aluminium:

7616.10

- Stifte, Nägel, Krampen, Klammern (ausgenommen Klammern der Position 83.05), Schrauben, Bolzen, Muttern, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben und ähnliche Waren:

7616.10.01

-- Niete, Splinte und Keile

frei

A

7616.10.09

-- andere

5 %

A

- andere:

7616.91.00

-- Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht

frei

A

7616.99

-- andere:

7616.99.10

--- Handstricknadeln; Häkelnadeln

frei

A

7616.99.20

--- Gewebe und Geflechte aus Aluminiumdraht

frei

A

7616.99.30

--- Streckbleche und -bänder

5 %

A

7616.99.40

--- Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke für Wasserfahrzeuge

5 %

A

7616.99.50

--- Nasenringe für Tiere; Klammern, Marken, Ringe und dergleichen zur Kennzeichnung von Tieren, Vögeln oder Fischen

frei

A

7616.99.90

--- andere

5 %

A

78

BLEI UND WAREN DARAUS

78.01

Blei in Rohform:

7801.10.00

- raffiniertes Blei

frei

A

- andere:

7801.91.00

-- Antimon als gewichtsmäßig vorherrschendes anderes Element enthaltend

frei

A

7801.99

-- andere:

7801.99.01

--- Lötmetalle

5 %

A

7801.99.09

--- andere

frei

A

78.02

Abfälle und Schrott, aus Blei

7802.00.00

Abfälle und Schrott, aus Blei

frei

A

78.04

Platten, Bleche, Bänder und Folien, aus Blei; Pulver und Flitter, aus Blei:

- Platten, Bleche, Bänder und Folien:

7804.11

-- Bänder und Folien, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger:

7804.11.01

--- Folien

frei

A

7804.11.09

--- andere

5 %

A

7804.19

-- andere:

7804.19.01

--- Folien

frei

A

7804.19.09

--- andere

5 %

A

7804.20.00

- Pulver und Flitter

frei

A

78.06

Andere Waren aus Blei:

- Stangen (Stäbe), Profile und Draht:

7806.00.01

-- Lötmetalle

5 %

A

7806.00.09

-- andere

frei

A

7806.00.19

- Rohre, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Blei

frei

A

7806.00.29

- andere

5 %

A

79

ZINK UND WAREN DARAUS

79.01

Zink in Rohform:

- nicht legiertes Zink:

7901.11.00

-- mit einem Zinkgehalt von 99,99 GHT oder mehr

frei

A

7901.12.00

-- mit einem Zinkgehalt von weniger als 99,99 GHT

frei

A

7901.20.00

- Zinklegierungen

frei

A

79.02

Abfälle und Schrott, aus Zink

7902.00.00

Abfälle und Schrott, aus Zink

frei

A

79.03

Staub, Pulver und Flitter, aus Zink:

7903.10.00

- Zinkstaub

frei

A

7903.90.00

- andere

frei

A

79.04

Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Zink

7904.00.00

Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Zink

frei

A

79.05

Bleche, Bänder und Folien, aus Zink

7905.00.00

Bleche, Bänder und Folien, aus Zink

frei

A

79.07

Andere Waren aus Zink:

7907.00.01

- Rohre, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Zink

frei

A

7907.00.09

- andere

5 %

A

80

ZINN UND WAREN DARAUS

80.01

Zinn in Rohform:

8001.10.00

- nicht legiertes Zinn

frei

A

8001.20.00

- Zinnlegierungen

frei

A

80.02

Abfälle und Schrott, aus Zinn

8002.00.00

Abfälle und Schrott, aus Zinn

frei

A

80.03

Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Zinn

8003.00.00

Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Zinn

frei

A

80.07

Andere Waren aus Zinn:

8007.00.01

- Bleche und Bänder, aus Zinn, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm

frei

A

8007.00.09

- Folien und dünne Bänder, aus Kupfer (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger; Pulver und Flitter, aus Zinn

frei

A

8007.00.19

- Rohre, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Zinn

frei

A

8007.00.29

- andere

5 %

A

81

ANDERE UNEDLE METALLE; CERMETS; WAREN DARAUS

81.01

Wolfram und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott:

8101.10.00

- Pulver

frei

A

- andere:

8101.94.00

-- Wolfram in Rohform, einschließlich nur gesinterte Stangen (Stäbe)

frei

A

8101.96.00

-- Draht

frei

A

8101.97.00

-- Abfälle und Schrott

frei

A

8101.99.00

-- andere

frei

A

81.02

Molybdän und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott:

8102.10.00

- Pulver

frei

A

- andere:

8102.94.00

-- Molybdän in Rohform, einschließlich nur gesinterte Stangen (Stäbe)

frei

A

8102.95.00

-- Stangen (Stäbe), ausgenommen nur gesinterte, Profile, Bleche, Bänder und Folien

frei

A

8102.96.00

-- Draht

frei

A

8102.97.00

-- Abfälle und Schrott

frei

A

8102.99.00

-- andere

frei

A

81.03

Tantal und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott:

8103.20.00

- Tantal in Rohform, einschließlich nur gesinterte Stangen (Stäbe); Pulver

frei

A

8103.30.00

- Abfälle und Schrott

frei

A

8103.90.00

- andere

frei

A

81.04

Magnesium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott:

- Magnesium in Rohform:

8104.11.00

-- mit einem Magnesiumgehalt von 99,8 GHT oder mehr

frei

A

8104.19.00

-- andere

frei

A

8104.20.00

- Abfälle und Schrott

frei

A

8104.30.00

- Drehspäne und Körner, nach Größe sortiert; Pulver

frei

A

8104.90.00

- andere

frei

A

81.05

Cobaltmatte und andere Zwischenerzeugnisse der Cobaltmetallurgie; Cobalt und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott:

8105.20.00

- Cobaltmatte und andere Zwischenerzeugnisse der Cobaltmetallurgie; Cobalt in Rohform; Pulver

frei

A

8105.30.00

- Abfälle und Schrott

frei

A

8105.90.00

- andere

frei

A

81.06

Bismut und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

8106.00.00

Bismut und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

frei

A

81.07

Cadmium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott:

8107.20.00

- Cadmium in Rohform; Pulver

frei

A

8107.30.00

- Abfälle und Schrott

frei

A

8107.90.00

- andere

frei

A

81.08

Titan und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott:

8108.20.00

- Titan in Rohform; Pulver

frei

A

8108.30.00

- Abfälle und Schrott

frei

A

8108.90.00

- andere

frei

A

81.09

Zirconium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott:

8109.20.00

- Zirconium in Rohform; Pulver

frei

A

8109.30.00

- Abfälle und Schrott

frei

A

8109.90.00

- andere

frei

A

81.10

Antimon und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott:

8110.10.00

- Antimon in Rohform; Pulver

frei

A

8110.20.00

- Abfälle und Schrott

frei

A

8110.90.00

- andere

frei

A

81.11

Mangan und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

8111.00.00

Mangan und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

frei

A

81.12

Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium, Thallium, und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott:

- Beryllium:

8112.12.00

-- in Rohform; Pulver

frei

A

8112.13.00

-- Abfälle und Schrott

frei

A

8112.19.00

-- andere

frei

A

- Chrom:

8112.21.00

-- in Rohform; Pulver

frei

A

8112.22.00

-- Abfälle und Schrott

frei

A

8112.29.00

-- andere

frei

A

- Thallium:

8112.51.00

-- in Rohform; Pulver

frei

A

8112.52.00

-- Abfälle und Schrott

frei

A

8112.59.00

-- andere

frei

A

- andere:

8112.92.00

-- in Rohform; Abfälle und Schrott; Pulver

frei

A

8112.99.10

-- andere

frei

A

81.13

Cermets und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

8113.00.00

Cermets und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

frei

A

82

WERKZEUGE, SCHNEIDWAREN UND ESSBESTECKE, AUS UNEDLEN METALLEN; TEILE DAVON, AUS UNEDLEN METALLEN

82.01

Spaten, Schaufeln, Spitzhacken, Hacken aller Art, Gabeln, Rechen und Schaber; Äxte, Beile, Haumesser und ähnliche Werkzeuge zum Hauen oder Spalten; Geflügelscheren, Gartenscheren, Baumscheren und ähnliche Scheren; Sensen und Sicheln, Heu- und Strohmesser, Heckenscheren, Keile und andere Handwerkzeuge für die Landwirtschaft, den Gartenbau oder die Forstwirtschaft:

8201.10

- Spaten und Schaufeln:

8201.10.01

-- Spaten aus geschmiedetem Stahl

5 %

A

8201.10.09

-- andere

5 %

A

8201.30

- Spitzhacken, Hacken aller Art, Rechen und Schaber:

8201.30.01

-- Hacken, Rechen und Schaber

5 %

A

8201.30.09

-- andere

frei

A

8201.40.00

- Äxte, Beile, Haumesser und ähnliche Werkzeuge zum Hauen oder Spalten

frei

A

8201.50.00

- Gartenscheren, Rosenscheren und ähnliche mit einer Hand zu betätigende Scheren (einschließlich Geflügelscheren)

frei

A

8201.60.00

- Heckenscheren, Baumscheren und ähnliche mit zwei Händen zu betätigende Scheren

frei

A

8201.90

- andere Handwerkzeuge für die Landwirtschaft, den Gartenbau oder die Forstwirtschaft:

8201.90.01

-- Grubber (Kultivatoren)

5 %

A

8201.90.09

-- andere

frei

A

82.02

Handsägen; Sägeblätter aller Art (einschließlich Frässägeblätter und nicht gezahnte Sägeblätter):

8202.10

- Handsägen:

8202.10.01

-- Rohrrahmensägen für Brennholz oder Faserholz

5 %

A

8202.10.09

-- andere

frei

A

8202.20.00

- Bandsägeblätter

5 %

A

- Kreissägeblätter, einschließlich Frässägeblätter:

8202.31.00

-- mit arbeitendem Teil aus Stahl

5 %

A

8202.39.00

-- andere, einschließlich Teile

5 %

A

8202.40.00

- Sägeketten

5 %

A

- andere Sägeblätter:

8202.91.00

-- Langsägeblätter für die Metallbearbeitung

5 %

A

8202.99.00

-- andere

5 %

A

82.03

Feilen, Raspeln, Kneifzangen/Beißzangen und andere Zangen (auch zum Schneiden), Pinzetten, Scheren zum Schneiden von Metallen, Rohrschneider, Bolzenschneider, Locheisen, Lochzangen, und ähnliche Handwerkzeuge:

8203.10.00

- Feilen, Raspeln, und ähnliche Werkzeuge

frei

A

8203.20.00

- Kneifzangen/Beißzangen und andere Zangen (auch zum Schneiden), Pinzetten, und ähnliche Werkzeuge

frei

A

8203.30.00

- Scheren zum Schneiden von Metallen und ähnliche Werkzeuge

frei

A

8203.40.00

- Rohrschneider, Bolzenschneider, Locheisen, Lochzangen, und ähnliche Werkzeuge

frei

A

82.04

Von Hand zu betätigende Schrauben- und Spannschlüssel (einschließlich Drehmomentschlüssel); auswechselbare Steckschlüsseleinsätze, auch mit Griff:

- von Hand zu betätigende Schrauben- und Spannschlüssel:

8204.11.00

-- mit nicht verstellbarer Spannweite

frei

A

8204.12.00

-- mit verstellbarer Spannweite

frei

A

8204.20.00

- auswechselbare Steckschlüsseleinsätze, auch mit Griff

frei

A

82.05

Handwerkzeuge (einschließlich Glasschneidediamanten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lötlampen und dergleichen; Schraubstöcke, Schraubzwingen und dergleichen, die nicht Zubehör oder Teile von Werkzeugmaschinen oder Wasserstrahlschneidemaschinen sind; Ambosse; tragbare Feldschmieden; Schleifsteine mit Gestell zum Hand- oder Fußbetrieb:

8205.10.00

- Bohrwerkzeuge, Gewindeschneid- und Gewindebohrwerkzeuge

frei

A

8205.20.00

- Hämmer und Fäustel

frei

A

8205.30.00

- Hobel, Stechbeitel, Hohlbeitel und ähnliche schneidende Werkzeuge für die Holzbearbeitung

frei

A

8205.40.00

- Schraubenzieher (Schraubendreher)

5 %

A

- andere Handwerkzeuge (einschließlich Glasschneidediamanten):

8205.51.00

-- Haushaltswerkzeuge

5 %

A

8205.59

-- andere:

8205.59.01

--- Ölkännchen

5 %

A

8205.59.09

--- Drahtspanner

5 %

A

8205.59.11

--- Fettpressen

5 %

A

8205.59.19

--- andere

frei

A

8205.60.00

- Lötlampen und dergleichen

frei

A

8205.70

- Schraubstöcke, Schraubzwingen und dergleichen:

8205.70.01

-- Schraubzwingen

5 %

A

8205.70.09

-- andere

frei

A

8205.90

- andere, einschließlich Zusammenstellungen von Waren aus zwei oder mehr der Unterpositionen dieser Position:

8205.90.01

-- Waren der Unterposition 8205.40 enthaltend

5 %

A

8205.90.09

-- Waren der Unterposition 8205.51 enthaltend

5 %

A

8205.90.19

-- andere

frei

A

82.06

Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 82.02 bis 82.05, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

8206.00.00

Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 82.02 bis 82.05, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

frei

A

82.07

Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge:

- Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge:

8207.13.00

-- mit arbeitendem Teil aus Cermets

5 %

A

8207.19.00

-- andere, einschließlich Teile

5 %

A

8207.20.00

- Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen

5 %

A

8207.30.00

- Press-, Präge-, Tiefzieh-, Gesenkschmiede-, Stanz- oder Lochwerkzeuge

5 %

A

8207.40.00

- Werkzeuge zum Herstellen von Innen- und Außengewinden

5 %

A

8207.50.00

- Bohrwerkzeuge, ausgenommen Gesteinsbohrwerkzeuge

5 %

A

8207.60.00

- Reibahlen, Ausbohr- und Räumwerkzeuge

5 %

A

8207.70.00

- Fräswerkzeuge

5 %

A

8207.80.00

- Drehwerkzeuge

5 %

A

8207.90.00

- andere auswechselbare Werkzeuge

5 %

A

82.08

Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte:

8208.10.00

- für die Metallbearbeitung

5 %

A

8208.20.00

- für die Holzbearbeitung

5 %

A

8208.30.00

- für Küchenmaschinen oder Maschinen für die Nahrungsmittelindustrie

5 %

A

8208.40.00

- für Maschinen für die Landwirtschaft, den Gartenbau oder die Forstwirtschaft

5 %

A

8208.90.00

- andere

5 %

A

82.09

Plättchen, Stäbchen, Spitzen und ähnliche Formstücke für Werkzeuge, nicht gefasst, aus Cermets

8209.00.00

Plättchen, Stäbchen, Spitzen und ähnliche Formstücke für Werkzeuge, nicht gefasst, aus Cermets

frei

A

82.10

Von Hand zu betätigende mechanische Geräte, mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger, zum Vorbereiten, Zubereiten oder Anrichten von Speisen oder Getränken

8210.00.00

Von Hand zu betätigende mechanische Geräte, mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger, zum Vorbereiten, Zubereiten oder Anrichten von Speisen oder Getränken

frei

A

82.11

Messer (ausgenommen Messer der Position 82.08) mit schneidender Klinge, auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau), und Klingen dafür:

8211.10.00

- Zusammenstellungen

5 %

A

- andere:

8211.91

-- Tischmesser mit feststehender Klinge:

8211.91.01

--- Messer

5 %

A

--- Teile:

8211.91.11

---- Griffe

frei

A

8211.91.19

---- andere

5 %

A

8211.92

-- andere Messer mit feststehender Klinge:

8211.92.01

--- Entdeckelungs- und Honigmesser für Imker; Gartenbau-Klappmesser oder Okuliermesser für Gärtner; Sichelmesser zum Schneiden von Flachs und dergleichen

frei

A

8211.92.09

--- Fleischer- und Schlachtmesser; Küchenmesser

5 %

A

8211.92.19

--- andere

frei

A

--- Teile:

8211.92.21

---- Griffe

frei

A

---- andere:

8211.92.31

----- von Messern der Position 8211.92.01

frei

A

8211.92.39

----- von Messern der Position 8211.92.09

5 %

A

8211.92.49

----- andere

frei

A

8211.93.00

-- Messer mit nicht feststehender Klinge, einschließlich Klappmesser für den Gartenbau

frei

A

8211.94

-- Klingen:

8211.94.01

--- für Fleischer- und Schlachtmesser; für Küchen- und Tischmesser

5 %

A

8211.94.09

--- andere

frei

A

8211.95.00

-- Griffe aus unedlen Metallen

frei

A

82.12

Rasiermesser, Rasierapparate und Rasierklingen (einschließlich Rasierklingenrohlinge im Band):

8212.10.00

- Rasiermesser und Rasierapparate

frei

A

8212.20.00

- Rasierklingen, einschließlich Rasierklingenrohlinge im Band

frei

A

8212.90.00

- andere Teile

frei

A

82.13

Scheren und Scherenblätter

8213.00.00

Scheren und Scherenblätter

frei

A

82.14

Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Maniküre oder Pediküre (einschließlich Nagelfeilen):

8214.10.00

- Papiermesser, Brieföffner, Radiermesser, Bleistiftspitzer, und Klingen dafür

5 %

A

8214.20.00

- Instrumente und Zusammenstellungen, für die Maniküre oder Pediküre (einschließlich Nagelfeilen)

frei

A

8214.90

- andere:

8214.90.01

-- Spaltmesser und Hackmesser für Metzger/Fleischhauer

frei

A

8214.90.09

-- andere

5 %

A

82.15

Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren:

8215.10.00

- Zusammenstellungen, die mindestens einen versilberten, vergoldeten oder platinierten Bestandteil enthalten

5 %

A

8215.20.00

- andere Zusammenstellungen

5 %

A

- andere:

8215.91

-- versilbert, vergoldet oder platiniert:

8215.91.01

--- einzelne Waren

5 %

A

--- Teile:

8215.91.11

---- Griffe

frei

A

8215.91.19

---- andere

5 %

A

8215.99

-- andere:

8215.99.01

--- einzelne Waren

5 %

A

--- Teile:

8215.99.11

---- Griffe; Rohlinge zur Herstellung von Löffeln, Gabeln und Buttermessern

frei

A

8215.99.19

---- andere

5 %

A

83

VERSCHIEDENE WAREN AUS UNEDLEN METALLEN

83.01

Vorhängeschlösser, Schlösser und Sicherheitsriegel (zum Schließen mit Schlüssel, als Kombinationsschlösser oder als elektrische Schlösser), aus unedlen Metallen; Verschlüsse und Verschlussbügel, mit Schloss, aus unedlen Metallen; Schlüssel für diese Waren, aus unedlen Metallen:

8301.10.00

- Vorhängeschlösser

5 %

A

8301.20.00

- Schlösser von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art

frei

A

8301.30.00

- Schlösser von der für Möbel verwendeten Art

5 %

A

8301.40.00

- andere Schlösser; Sicherheitsriegel

5 %

A

8301.50.00

- Verschlüsse und Verschlussbügel, mit Schloss

frei

A

8301.60

- Teile:

8301.60.01

-- von Waren der Unterposition 8301.50

frei

A

8301.60.09

-- andere

5 %

A

8301.70.00

- Schlüssel, gesondert gestellt

frei

A

83.02

Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere derartige Waren; Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen; Laufrädchen oder -rollen mit Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen; automatische Türschließer aus unedlen Metallen:

8302.10.00

- Scharniere

5 %

A

8302.20.00

- Laufrädchen oder -rollen

5 %

A

8302.30

- andere Beschläge und ähnliche Waren, für Kraftfahrzeuge:

8302.30.01

-- Sitzlehnenverstellmechanismen

5 %

A

8302.30.09

-- andere

frei

A

- andere Beschläge und andere ähnliche Waren:

8302.41.00

-- Baubeschläge

5 %

A

8302.42.00

-- andere, für Möbel

5 %

A

8302.49

-- andere:

8302.49.01

--- andere Beschläge für Springrollos und Sattlerwaren

frei

A

8302.49.09

--- andere

5 %

A

8302.50.00

- Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnliche Waren

5 %

A

8302.60.00

- automatische Türschließer

5 %

A

83.03

Panzerschränke, Türen und Fächer für Stahlkammern, Sicherheitskassetten und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen

8303.00.00

Panzerschränke, Türen und Fächer für Stahlkammern, Sicherheitskassetten und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen

5 %

A

83.04

Sortierkästen, Ablegekästen, Karteikästen, Manuskriptständer, Federschalen, Stempelhalter und ähnliche Ausstattungsgegenstände für Büros, aus unedlen Metallen, ausgenommen Büromöbel der Position 94.03

8304.00.00

Sortierkästen, Ablegekästen, Karteikästen, Manuskriptständer, Federschalen, Stempelhalter und ähnliche Ausstattungsgegenstände für Büros, aus unedlen Metallen, ausgenommen Büromöbel der Position 94.03

5 %

A

83.05

Mechaniken für Schnellhefter oder Aktenordner, Briefklammern, Heftecken, Aktenklammern, Karteireiter und ähnliches Büromaterial, aus unedlen Metallen; Heftklammern, zusammenhängend in Streifen (z. B. zur Verwendung im Büro, beim Dekorieren oder Verpacken), aus unedlen Metallen:

8305.10.00

- Mechaniken für Schnellhefter oder Aktenordner

5 %

A

8305.20.00

- Heftklammern, zusammenhängend in Streifen

5 %

A

8305.90.00

- andere, einschließlich Teile

5 %

A

83.06

Glocken, Klingeln, Gongs und ähnliche Waren, nicht elektrisch, aus unedlen Metallen; Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen; Rahmen für Fotografien, Bilder oder dergleichen, aus unedlen Metallen; Spiegel aus unedlen Metallen:

8306.10

- Glocken, Klingeln, Gongs und ähnliche Waren:

8306.10.01

-- für Fahrräder

frei

A

8306.10.09

-- andere

5 %

A

- Statuetten und andere Ziergegenstände:

8306.21.00

-- versilbert, vergoldet oder platiniert

5 %

A

8306.29.00

-- andere

5 %

A

8306.30.00

- Rahmen für Fotografien, Bilder oder dergleichen; Spiegel

5 %

A

83.07

Schläuche aus unedlen Metallen, auch mit Verschlussstücken oder Verbindungsstücken:

8307.10.00

- aus Eisen oder Stahl

5 %

A

8307.90.00

- aus anderen unedlen Metallen

5 %

A

83.08

Verschlüsse, Verschlussbügel, Schnallen, Spangen, Klammern, Haken, Ösen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Kleidung oder Bekleidungszubehör, Schuhe, Schmuck, Armbanduhren, Bücher, Planen, Lederwaren, Reiseartikel, Sattlerwaren oder andere konfektionierte Waren; Hohlniete und Zweispitzniete, aus unedlen Metallen; Perlen und zugeschnittener Flitter, aus unedlen Metallen. Klammern, Haken und Ösen

8308.10.00

- Klammern, Haken und Ösen

frei

A

8308.20

- Hohlniete oder Zweispitzniete:

8308.20.01

-- Hohlblindniete

5 %

A

8308.20.09

-- andere

frei

A

8308.90

- andere, einschließlich Teile:

8308.90.01

-- Verschlussbügel für Handtaschen und dergleichen

5 %

A

8308.90.09

-- Schnallen, Spangen und dergleichen

5 %

A

8308.90.19

-- andere

frei

A

83.09

Stopfen (einschließlich Kronenverschlüsse, Stopfen mit Schraubgewinde und Gießpfropfen), Deckel, Flaschenkapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen:

8309.10.00

- Kronenverschlüsse

5 %

A

8309.90

- andere:

8309.90.01

-- Spunde für Trommeln

frei

A

8309.90.09

-- andere Stopfen und Flaschenkapseln

5 %

A

8309.90.11

-- Drahtkörbe; Plomben und Bänder von der im Haushalt zum Haltbarmachen von Erzeugnissen verwendeten Art

5 %

A

8309.90.19

-- andere

frei

A

83.10

Aushängeschilder, Hinweisschilder, Namensschilder und ähnliche Schilder, Zahlen, Buchstaben und andere Zeichen, aus unedlen Metallen, ausgenommen Schilder und Zeichen der Position 94.05:

8310.00

Aushängeschilder, Hinweisschilder, Namensschilder und ähnliche Schilder, Zahlen, Buchstaben und andere Zeichen, aus unedlen Metallen, ausgenommen Schilder und Zeichen der Position 94.05:

8310.00.01

- Aushängeschilder, Hinweisschilder, Namensschilder und Plaketten für Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kennzeichenschilder für Kraftfahrzeuge

frei

A

8310.00.09

- andere

5 %

A

83.11

Drähte, Stäbe, Rohre, Platten, Elektroden und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen oder aus Metallcarbiden, mit Dekapier- oder Flussmitteln umhüllt oder gefüllt, zum Schweißen oder Löten oder zum Auftragen von Metall oder von Metallcarbiden; Drähte und Stäbe, aus agglomeriertem Pulver von unedlen Metallen, zum Metallisieren im Aufspritzverfahren:

8311.10.00

- umhüllte Elektroden aus unedlen Metallen, für das Lichtbogenschweißen

5 %

A

8311.20.00

- gefüllte Drähte aus unedlen Metallen, für das Lichtbogenschweißen

5 %

A

8311.30.00

- umhüllte Stäbe und gefüllte Drähte, aus unedlen Metallen, für das Löten oder das Autogenschweißen

5 %

A

8311.90

- andere:

8311.90.01

-- Drähte und Stäbe, aus agglomeriertem Pulver von unedlen Metallen, zum Metallisieren im Aufspritzverfahren

frei

A

8311.90.09

-- andere

5 %

A

84

KERNREAKTOREN, KESSEL, MASCHINEN, APPARATE UND MECHANISCHE GERÄTE; TEILE DAVON

84.01

Kernreaktoren; nicht bestrahlte Brennstoffelemente für Kernreaktoren; Maschinen und Apparate für die Isotopentrennung:

8401.10.00

- Kernreaktoren

frei

A

8401.20.00

- Maschinen und Apparate für die Isotopentrennung sowie Teile davon

frei

A

8401.30.00

- nicht bestrahlte Brennstoffelemente

frei

A

8401.40.00

- Teile von Kernreaktoren

frei

A

84.02

Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser:

- Dampfkessel:

8402.11.00

-- Wasserrohrkessel mit einer Dampfleistung von mehr als 45 t/h

5 %

A

8402.12.00

-- Wasserrohrkessel mit einer Dampfleistung von 45 t/h oder weniger

5 %

A

8402.19.00

-- andere Dampfkessel, einschließlich kombinierte Kessel (Hybridkessel)

5 %

A

8402.20.00

- Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser

5 %

A

8402.90.00

- Teile

5 %

A

84.03

Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 84.02:

8403.10.00

- Heizkessel

5 %

A

8403.90.00

- Teile

5 %

A

84.04

Hilfsapparate für Kessel der Position 84.02 oder 84.03 (z. B. Vorwärmer, Überhitzer, Rußbläser und Rauchgasrückführungen); Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen:

8404.10.00

- Hilfsapparate für Kessel der Position 84.02 oder 84.03

5 %

A

8404.20.00

- Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen

5 %

A

8404.90.00

- Teile

5 %

A

84.05

Generatorgas- und Wassergaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern; Acetylenentwickler und ähnliche mit Wasser arbeitende Gaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern:

8405.10.00

- Generatorgas- und Wassergaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern; Acetylenentwickler und ähnliche mit Wasser arbeitende Gaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern

5 %

A

8405.90.00

- Teile

5 %

A

84.06

Dampfturbinen:

8406.10.00

- Turbinen für den Antrieb von Wasserfahrzeugen

frei

A

- andere Turbinen:

8406.81.00

-- mit einer Leistung von mehr als 40 MW

frei

A

8406.82.00

-- mit einer Leistung von 40 MW oder weniger

frei

A

8406.90.00

- Teile

frei

A

84.07

Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung:

8407.10.00

- Motoren für Luftfahrzeuge

frei

A

- Antriebsmotoren für Wasserfahrzeuge:

8407.21.00

-- Außenbordmotoren

frei

A

8407.29.00

-- andere

5 %

A

- Hubkolbenmotoren von der zum Antrieb von Fahrzeugen des Kapitels 87 verwendeten Art:

8407.31

-- mit einem Hubraum von 50 cm³ oder weniger:

8407.31.01

--- Motoren für Fahrräder und Schlepper

frei

A

8407.31.09

--- andere

5 %

A

8407.32

-- mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bis 250 cm³:

8407.32.01

--- Motoren für Fahrräder und Schlepper

frei

A

8407.32.09

--- andere

5 %

A

8407.33

-- mit einem Hubraum von mehr als 250 cm³ bis 1 000 cm³:

8407.33.01

--- Motoren für Fahrräder und Schlepper

frei

A

8407.33.09

--- andere

5 %

A

8407.34

-- mit einem Hubraum von mehr als 1 000 cm³:

8407.34.01

---- Motoren für Fahrräder und Schlepper

frei

A

8407.34.09

--- andere

5 %

A

8407.90.00

- andere Motoren

frei

A

84.08

Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren):

8408.10

- Antriebsmotoren für Wasserfahrzeuge:

8408.10.01

-- Außenbordmotoren

frei

A

8408.10.09

-- andere

5 %

A

8408.20

- Motoren von der zum Antrieb von Fahrzeugen des Kapitels 87 verwendeten Art:

8408.20.01

-- Motoren für Fahrräder und Schlepper

frei

A

8408.20.09

-- andere

5 %

A

8408.90.00

- andere Motoren

frei

A

84.09

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 84.07 oder 84.08 bestimmt:

8409.10.00

- von Motoren für Luftfahrzeuge

frei

A

8409.99

- andere:

8409.91

-- erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Kolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung bestimmt:

8409.91.01

--- Kolben, Zylinderbuchsen, Kolbenringe, Ventile und Ventilsitzringe, Schalldämpfer

5 %

A

--- andere Teile:

8409.91.11

---- von Motoren für Fahrräder und Schlepper

frei

A

---- von anderen Motoren für Fahrzeuge:

8409.91.21

----- Kurzblockbaugruppen

5 %

A

8409.91.29

----- andere

frei

A

8409.91.39

---- andere

frei

A

8409.99

-- andere:

8409.99.01

--- Kolben, Zylinderbuchsen, Kolbenringe, Ventile und Ventilsitzringe, Schalldämpfer

5 %

A

--- andere Teile:

8409.99.11

---- von Motoren für Fahrräder und Schlepper

frei

A

---- von anderen Motoren für Fahrzeuge:

8409.99.21

------ Kurzblockbaugruppen

5 %

A

8409.99.29

------ andere

frei

A

8409.99.39

---- andere

frei

A

84.10

Wasserturbinen, Wasserräder und Regler dafür:

- Wasserturbinen und Wasserräder:

8410.11.00

-- mit einer Leistung von 1 000 kW oder weniger

frei

A

8410.12.00

-- mit einer Leistung von mehr als 1 000 kW bis 10 000 kW

frei

A

8410.13.00

-- mit einer Leistung von mehr als 10 000 kW

frei

A

8410.90.00

- Teile, einschließlich Regler

frei

A

84.11

Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen:

- Turbo-Strahltriebwerke:

8411.11.00

-- mit einer Schubkraft von 25 kN oder weniger

frei

A

8411.12.00

-- mit einer Schubkraft von mehr als 25 kN

frei

A

- Turbo-Propellertriebwerke:

8411.21.00

-- mit einer Leistung von 1 100 kW oder weniger

frei

A

8411.22.00

-- mit einer Leistung von mehr als 1 100 kW

frei

A

- andere Gasturbinen:

8411.81.00

-- mit einer Leistung von 5 000 kW oder weniger

frei

A

8411.82.00

-- mit einer Leistung von mehr als 5 000 kW

frei

A

- Teile:

8411.91.00

-- von Turbo-Strahltriebwerken oder Turbo-Propellertriebwerken

frei

A

8411.99.00

-- andere

frei

A

84.12

Andere Motoren und Kraftmaschinen:

8412.10.00

- Strahltriebwerke, andere als Turbo-Strahltriebwerke

frei

A

- Wasserkraftmaschinen und Hydromotoren:

8412.21.00

-- linear arbeitend (Zylinder)

5 %

A

8412.29

-- andere:

8412.29.10

--- Strahlantriebe für Wasserfahrzeuge

5 %

A

8412.29.90

--- andere

frei

A

- Druckluftmotoren:

8412.31.00

-- linear arbeitend (Zylinder)

5 %

A

8412.39.00

-- andere

frei

A

8412.80.00

- andere

frei

A

8412.90

- Teile:

8412.90.01

-- von Hydraulik- und Druckluftzylindern

5 %

A

8412.90.09

-- von Strahlantrieben für Wasserfahrzeuge

5 %

A

8412.90.19

-- andere

frei

A

84.13

Flüssigkeitspumpen, auch mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten:

- Pumpen, mit Messvorrichtung ausgestattet oder ihrer Beschaffenheit nach zur Aufnahme einer Messvorrichtung bestimmt:

8413.11.00

-- Ausgabepumpen für Kraftstoffe oder Schmiermittel, von der in Tankstellen oder Kraftfahrzeugwerkstätten verwendeten Art

5 %

A

8413.19.00

-- andere

5 %

A

8413.20.00

- Handpumpen, ausgenommen solche der Unterposition 8413.11 oder 8413.19

5 %

A

8413.30

- Kraftstoff-, Öl- oder Kühlmittelpumpen für Kolbenverbrennungsmotoren:

8413.30.01

-- Schmierölpumpen

frei

A

8413.30.09

-- andere

5 %

A

8413.40.00

- Betonpumpen

5 %

A

8413.50

- andere oszillierende Verdrängerpumpen:

8413.50.01

-- Tauchmotorpumpen

frei

A

8413.50.09

-- andere

5 %

A

8413.60

- andere rotierende Verdrängerpumpen:

8413.60.01

-- Tauchmotorpumpen

frei

A

8413.60.09

-- andere

5 %

A

8413.70

- andere Kreiselpumpen:

8413.70.01

-- Tauchmotorpumpen

frei

A

8413.70.09

-- andere

5 %

A

- andere Pumpen; Hebewerke für Flüssigkeiten:

8413.81

-- Pumpen:

8413.81.01

--- hydraulische Lenkpumpen, besonders geeignet für Kraftfahrzeuge

frei

A

8413.81.09

--- Tauchmotorpumpen

frei

A

8413.81.19

--- andere

5 %

A

8413.82.00

-- Hebewerke für Flüssigkeiten

5 %

A

- Teile:

8413.91

-- von Pumpen:

--- von Kraftstoff-, Öl- oder Kühlmittelpumpen für Kolbenverbrennungsmotoren:

8413.91.01

---- von Schmierölpumpen

frei

A

8413.91.09

---- andere

5 %

A

8413.91.11

--- von Tauchmotorpumpen

frei

A

--- andere:

8413.91.21

---- von hydraulischen Lenkpumpen, besonders geeignet für Kraftfahrzeuge

frei

A

8413.91.29

---- andere

5 %

A

8413.92.00

-- von Hebewerken für Flüssigkeiten

5 %

A

84.14

Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren sowie Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter:

8414.10

- Vakuumpumpen:

8414.10.01

-- geeignet für Kraftfahrzeuge

frei

A

8414.10.09

-- andere

5 %

A

8414.20.00

- hand- oder fußbetriebene Luftpumpen

frei

A

8414.30.00

- Kompressoren von der für Kältemaschinen verwendeten Art

frei

A

8414.40.00

- Luftkompressoren, auf Anhängerfahrgestell montiert

5 %

A

- Ventilatoren:

8414.51.00

-- Tisch-, Boden-, Wand-, Decken-, Dach- oder Fensterventilatoren, mit eingebautem Elektromotor mit einer Leistung von 125 W oder weniger

5 %

A

8414.59

-- andere:

8414.59.01

--- Ventilatoren für Motoren für Fahrzeuge

frei

A

8414.59.05

--- Ventilatoren von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Kühlung von Mikroprozessoren, Telekommunikationsgeräten, automatischen Datenverarbeitungsmaschinen oder Einheiten automatischer Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art

2,5 %

A

8414.59.09

--- andere

5 %

A

8414.60.00

- Abzugshauben mit einer größten horizontalen Seitenlänge von 120 cm oder weniger

5 %

A

8414.80

- andere:

8414.80.01

-- Kompressorausrüstungen

5 %

A

-- andere Kompressoren:

8414.80.11

--- Freikolbengeneratoren für Gasturbinen; Kompressoren für den Einbau in Kraftfahrzeuge

frei

A

8414.80.19

--- andere

5 %

A

8414.80.29

-- andere

frei

A

8414.90

- Teile:

-- von Kompressorausrüstungen:

8414.90.01

--- auf Anhängerfahrgestell montiert

5 %

A

8414.90.09

--- andere

5 %

A

-- von anderen Kompressoren:

8414.90.11

--- von der für Kältemaschinen verwendeten Art

frei

A

8414.90.19

--- von Freikolbengeneratoren für Gasturbinen; von Kompressoren für den Einbau in Kraftfahrzeuge

frei

A

8414.90.29

--- andere

5 %

A

-- von Vakuumpumpen:

8414.90.31

--- geeignet für Kraftfahrzeuge

frei

A

8414.90.39

---- andere

5 %

A

-- von Ventilatoren und Abzugshauben:

8414.90.41

--- von Ventilatoren für Motoren für Fahrzeuge

frei

A

8414.90.49

--- andere

5 %

A

8414.90.59

-- andere

frei

A

84.15

Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird:

8415.10.10

- von der zur Befestigung an Fenstern, Wänden, Decken oder am Boden verwendeten Art, als Kompaktgerät oder „Split-System“ (Anlagen aus getrennten Elementen)

5 %

A

8415.20.00

- von der zum Komfort von Personen in Kraftfahrzeugen verwendeten Art

5 %

A

- andere:

8415.81.00

-- mit Kälteerzeugungsvorrichtung und einem Ventil zum Umkehren des Kühl-Heizkreislaufs (Umkehrwärmepumpen)

5 %

A

8415.82.10

-- andere, mit Kälteerzeugungsvorrichtung

5 %

A

8415.83.10

-- ohne Kälteerzeugungsvorrichtung

5 %

A

8415.90.00

- Teile

5 %

A

84.16

Brenner für Feuerungen, die mit flüssigem Brennstoff, pulverisiertem festem Brennstoff oder Gas betrieben werden; automatische Feuerungen, einschließlich ihrer mechanischen Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Entascher und ähnlichen Vorrichtungen:

8416.10.00

- Brenner für flüssigen Brennstoff

5 %

A

8416.20.00

- andere Brenner, einschließlich kombinierte Brenner

5 %

A

8416.30.00

- automatische Feuerungen, einschließlich ihrer mechanischen Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Entascher und ähnlichen Vorrichtungen

5 %

A

8416.90.00

- Teile

5 %

A

84.17

Nicht elektrische Industrie- und Laboratoriumsöfen, einschließlich Verbrennungsöfen:

8417.10

- Öfen zum Rösten, Schmelzen oder anderem Warmbehandeln von Erzen, Schwefelkies oder Metallen:

8417.10.01

-- Industrieöfen

5 %

A

8417.10.09

-- Laboratoriumsöfen

frei

A

8417.20.00

- Backöfen

5 %

A

8417.80

- andere:

8417.80.01

-- Industrieöfen

5 %

A

8417.80.09

-- Laboratoriumsöfen

frei

A

8417.90

- Teile:

8417.90.01

-- von Industrieöfen

5 %

A

8417.90.09

-- von Laboratoriumsöfen

frei

A

84.18

Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 84.15:

8418.10.00

- kombinierte Kühl- und Gefrierschränke mit gesonderten Außentüren

5 %

A

- Haushaltskühlschränke:

8418.21.00

-- Kompressorkühlschränke

5 %

A

8418.29.00

-- andere

5 %

A

8418.30.00

- Gefrier- und Tiefkühltruhen mit einem Inhalt von 800 l oder weniger

5 %

A

8418.40.00

- Gefrier- und Tiefkühlschränke mit einem Inhalt von 900 l oder weniger

5 %

A

8418.50.00

- andere Möbel (Truhen, Schränke, Vitrinen, Theken und dergleichen) zur Aufbewahrung und Auslage von Waren, mit eingebauter Ausrüstung zum Kühlen, Tiefkühlen oder Gefrieren

5 %

A

- andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung; Wärmepumpen:

8418.61.00

-- Wärmepumpen, andere als Klimageräte der Position 84.15

5 %

A

8418.69.00

-- andere

5 %

A

- Teile:

8418.91.00

-- Möbel, ihrer Beschaffenheit nach zur Aufnahme einer Kälteerzeugungseinrichtung bestimmt

5 %

A

8418.99.00

-- andere

5 %

A

84.19

Apparate, Vorrichtungen oder Laborausstattung auch elektrisch beheizt (ausgenommen Öfen und andere Apparate der Position 85.14), zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, z. B. Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausgenommen Haushaltsapparate; nicht elektrische Durchlauferhitzer und Heißwasserspeicher:

- nicht elektrische Durchlauferhitzer und Heißwasserspeicher:

8419.11

-- Gasdurchlauferhitzer:

8419.11.01

--- Haushaltsapparate

frei

A

8419.11.09

--- andere

5 %

A

8419.19.00

-- andere

5 %

A

8419.20.00

- Sterilisierapparate für medizinische oder chirurgische Zwecke oder für Laboratorien

5 %

A

- Trockner:

8419.31.00

-- für landwirtschaftliche Erzeugnisse

5 %

A

8419.32.00

-- für Holz, Papierhalbstoff, Papier oder Pappe

5 %

A

8419.39.00

-- andere

5 %

A

8419.40.00

- Destillier- und Rektifizierapparate

5 %

A

8419.50

- Wärmeaustauscher:

8419.50.10

-- Wärmeaustauscher aus Fluorpolymeren und mit Bohrungen für Eingangs- und Ausgangsleitungen mit Innendurchmessern von 3 cm oder weniger

5 %

A

8419.50.90

-- andere

5 %

A

8419.60.00

- Apparate und Vorrichtungen für die Luft- oder andere Gasverflüssigung

5 %

A

- andere Apparate und Vorrichtungen:

8419.81.00

-- zum Zubereiten heißer Getränke oder zum Kochen oder Wärmen von Speisen

5 %

A

8419.89

-- andere:

8419.89.01

--- Pasteuriseure und Milchkühler

5 %

A

8419.89.05

--- Apparate und Vorrichtungen zum Beschichten durch chemische Gasphasenabscheidung (CVD-Verfahren) für die Herstellung von Halbleitern

frei

A

8419.89.09

--- andere

5 %

A

8419.90

- Teile:

8419.90.01

-- von Gasdurchlauferhitzern für den Haushalt

frei

A

8419.90.09

-- von Pasteuriseuren und Milchkühlern

5 %

A

8419.90.15

-- von Apparaten und Vorrichtungen zum Beschichten durch chemische Gasphasenabscheidung (CVD-Verfahren) für die Herstellung von Halbleitern

frei

A

8419.90.19

-- andere

5 %

A

84.20

Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen:

8420.10

- Kalander und Walzwerke:

8420.10.10

-- Rollenlaminatoren von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung von gedruckten Schaltungen oder von Substraten für gedruckte Schaltungen verwendeten Art

5 %

A

8420.10.90

-- andere

5 %

A

- Teile:

8420.91.00

-- Walzen

5 %

A

8420.99.00

-- andere

5 %

A

84.21

Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen:

- Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner:

8421.11.00

-- Milchentrahmer

frei

A

8421.12.00

-- Wäscheschleudern

5 %

A

8421.19.00

-- andere

frei

A

- Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten:

8421.21.00

-- zum Filtrieren oder Reinigen von Wasser

5 %

A

8421.22.00

-- zum Filtrieren oder Reinigen von Getränken, ausgenommen Wasser

5 %

A

8421.23.00

-- Öl- und Kraftstofffilter für Kolbenverbrennungsmotoren

5 %

A

8421.29

-- andere:

8421.29.10

--- Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten aus Fluoropolymeren und mit Filter oder Reinigungsmembran mit einer Dick von nicht mehr als 140 Mikrometern

4,75 %

A

8421.29.90

--- andere

5 %

A

- Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Gasen:

8421.31.00

-- Luftansaugfilter für Kolbenverbrennungsmotoren

5 %

A

8421.39

-- andere:

--- Zyklone zum Filtrieren oder Reinigen von Wasser:

8421.39.10

---- Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Gasen, mit Gehäuse aus nicht rostendem Stahl und mit Bohrungen für Eingangs- und Ausgangsleitungen mit Innendurchmessern von 1,3 cm oder weniger

5 %

A

8421.39.20

---- andere

5 %

A

--- andere:

8421.39.30

---- Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Gasen, mit Gehäuse aus nicht rostendem Stahl und mit Bohrungen für Eingangs- und Ausgangsleitungen mit Innendurchmessern von nicht mehr als 1,3 cm

4,125 %

A

8421.39.90

---- andere

5 %

A

- Teile:

8421.91.00

-- von Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner

frei

A

8421.99

-- andere:

--- von Apparaten zum Filtrieren oder Reinigen von Gasen (ausgenommen Zyklone):

8421.99.10

---- Teile von Apparaten zum Filtrieren oder Reinigen von Gasen, mit Gehäuse aus nicht rostendem Stahl und mit Bohrungen für Eingangs- und Ausgangsleitungen mit Innendurchmessern von 1,3 cm oder weniger

5 %

A

8421.99.20

---- andere

5 %

A

--- andere:

8421.99.30

---- Teile von Apparaten zum Filtrieren oder Reinigen von Gasen, mit Gehäuse aus nicht rostendem Stahl und mit Bohrungen für Eingangs- und Ausgangsleitungen mit Innendurchmessern von nicht mehr als 1,3 cm

4,75 %

A

8421.99.90

---- andere

5 %

A

84.22

Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschließen, Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen, Dosen, Schachteln, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Gläsern, Tuben oder ähnlichen Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken oder Umhüllen von Waren (einschließlich Schrumpffolienverpackungsmaschinen); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure:

- Geschirrspülmaschinen:

8422.11.00

-- Haushaltsgeschirrspülmaschinen

5 %

A

8422.19.00

-- andere

5 %

A

8422.20

- Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen:

8422.20.01

-- Spülmaschinen für Flaschen und andere Behältnisse

frei

A

8422.20.09

-- andere

5 %

A

8422.30

- Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschließen, Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen, Dosen, Schachteln, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Gläsern, Tuben oder ähnlichen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure:

8422.30.01

-- Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure

frei

A

8422.30.09

-- andere

5 %

A

8422.40

- andere Maschinen und Apparate zum Verpacken oder Umhüllen von Waren (einschließlich Schrumpffolienverpackungsmaschinen):

8422.40.01

-- Maschinen zum Verpacken oder Umhüllen von Butter

5 %

A

8422.40.09

-- andere

5 %

A

8422.90

- Teile:

-- von Geschirrspülmaschinen:

8422.90.01

--- Haushaltsgeschirrspülmaschinen

5 %

A

8422.90.09

--- andere

5 %

A

8422.90.11

-- von Spülmaschinen für Flaschen und andere Behältnisse

frei

A

8422.90.19

-- von Maschinen und Apparaten zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure

frei

A

8422.90.21

-- von Maschinen zum Verpacken oder Umhüllen von Butter

5 %

A

8422.90.29

-- andere

5 %

A

84.23

Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art:

8423.10.00

- Personenwaagen, einschließlich Säuglingswaagen; Haushaltswaagen

5 %

A

8423.20

- Waagen für Stetigförderer, zum kontinuierlichen Wiegen:

8423.20.10

-- Waagen für Stetigförderer, zum kontinuierlichen Wiegen mit Verwendung elektronischer Mittel zur Gewichtsbestimmung

5 %

A

8423.20.90

-- andere

5 %

A

8423.30

- Absackwaagen, Abfüllwaagen, Dosierwaagen und andere Waagen zur Verwiegung konstanter Gewichtsmengen:

8423.30.10

-- Waagen für Stetigförderer, zum kontinuierlichen Wiegen mit Verwendung elektronischer Mittel zur Gewichtsbestimmung

5 %

A

8423.30.90

-- andere

5 %

A

- andere Waagen:

8423.81

-- für eine Höchstlast von 30 kg oder weniger:

--- Industriewaagen:

8423.81.10

---- andere Waagen für eine Höchstlast von 30 kg oder weniger, mit Verwendung elektronischer Mittel zur Gewichtsbestimmung

5 %

A

8423.81.20

---- andere

5 %

A

--- andere:

8423.81.30

---- andere Waagen für eine Höchstlast von 30 kg oder weniger, mit Verwendung elektronischer Mittel zur Gewichtsbestimmung

5 %

A

8423.81.90

---- andere

5 %

A

8423.82

-- für eine Höchstlast von mehr als 30 kg bis 5 000 kg:

--- Industriewaagen:

8423.82.10

---- andere Waagen für eine Höchstlast von mehr als 30 kg bis 5 000 kg, mit Verwendung elektronischer Mittel zur Gewichtsbestimmung

5 %

A

8423.82.20

---- andere

5 %

A

--- andere:

8423.82.30

---- andere Waagen für eine Höchstlast von mehr als 30 kg bis 5 000 kg, mit Verwendung elektronischer Mittel zur Gewichtsbestimmung

5 %

A

8423.82.90

---- andere

5 %

A

8423.89

-- andere:

8423.89.10

--- andere Waagen für Lasten von mehr als 5 000 kg, mit Verwendung elektronischer Mittel zur Gewichtsbestimmung

5 %

A

8423.89.90

--- andere

5 %

A

8423.90

- Gewichte für Waagen aller Art; Teile von Waagen:

-- Industriewaagen:

8423.90.10

--- Teile für Waagen mit Verwendung elektronischer Mittel zur Gewichtsbestimmung

5 %

A

8423.90.20

--- andere

5 %

A

-- andere:

8423.90.30

--- Teile für Waagen mit Verwendung elektronischer Mittel zur Gewichtsbestimmung, ausgenommen Maschinen zum Wiegen von Kraftfahrzeugen

5 %

A

8423.90.90

--- andere

5 %

A

84.24

Mechanische Apparate, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate:

8424.10.00

- Feuerlöscher, auch mit Füllung

5 %

A

8424.20.00

- Spritzpistolen und ähnliche Apparate

5 %

A

8424.30.00

- Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate

5 %

A

- Spritz-/Sprühgeräte für die Landwirtschaft oder den Gartenbau:

8424.41.00

-- tragbare Spritz-/Sprühgeräte

frei

A

8424.49.00

-- andere

frei

A

- andere Apparate:

8424.82.00

-- für die Landwirtschaft oder den Gartenbau

frei

A

8424.89

-- andere:

8424.89.01

--- Spritzvorrichtungen für Druckmaschinen

frei

A

8424.89.09

--- Windschutzscheibenwascher für Kraftfahrzeuge

frei

A

8424.89.11

--- Zerstäuber für Sprühtrocknungsanlagen zur Herstellung von Milch oder Milcherzeugnissen

frei

A

--- andere:

8424.89.20

---- mechanische Apparate zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben, von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung von gedruckten Schaltungen oder Baugruppen gedruckter Schaltungen verwendeten Art

5 %

A

8424.89.30

---- Maschinen für die Reinigung der Anschlussstifte von Halbleitergehäusen vor dem Galvanisieren (deflash machines)

frei

A

8424.89.90

---- andere

5 %

A

8424.90

- Teile:

8424.90.01

-- von Waren der Unterposition 8424.10

5 %

A

8424.90.09

-- von Waren der Unterposition 8424.20 oder 8424.30

5 %

A

8424.90.11

-- von Spritzvorrichtungen für Druckmaschinen

frei

A

8424.90.19

-- von Windschutzscheibenwaschern für Kraftfahrzeuge

frei

A

8424.90.21

-- von Zerstäubern für Sprühtrocknungsanlagen zur Herstellung von Milch oder Milcherzeugnissen

frei

A

8424.90.28

-- andere

frei

A

84.25

Flaschenzüge; Zugwinden und Spille; Hubwinden:

- Flaschenzüge:

8425.11.00

-- mit Elektromotor

5 %

A

8425.19.00

-- andere

5 %

A

- Zugwinden; Spille:

8425.31.00

-- mit Elektromotor

5 %

A

8425.39.00

-- andere

5 %

A

- Hubwinden:

8425.41.00

-- ortsfeste Hebebühnen von der in Kraftfahrzeugwerkstätten verwendeten Art

5 %

A

8425.42

-- andere hydraulische Hubwinden:

8425.42.01

--- Hubwinden, tragbar

frei

A

8425.42.11

--- Hubwinden, fahrbar

frei

A

8425.42.29

--- andere

5 %

A

8425.49

-- andere:

8425.49.01

--- Hubwinden, tragbar

frei

A

8425.49.11

--- Hubwinden, fahrbar

frei

A

8425.49.29

--- andere

5 %

A

84.26

Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren:

- Laufkrane, Portalkrane (ausgenommen Portaldrehkrane), Verladebrücken, fahrbare Hubportale und Portalhubkraftkarren:

8426.11.00

-- Konsol- oder Wandlaufkrane

5 %

A

8426.12

-- auf luftbereiften Rädern fahrende Hubportale sowie Portalhubkraftkarren:

8426.12.01

--- Portalhubkraftkarren

5 %

A

8426.12.09

--- andere

5 %

A

8426.19.00

-- andere

5 %

A

8426.20.00

- Turmdrehkrane

5 %

A

8426.30.00

- Portaldrehkrane

5 %

A

- andere selbstfahrende Maschinen, Apparate und Geräte:

8426.41.00

-- mit luftbereiften Rädern

5 %

A

8426.49.00

-- andere

5 %

A

- andere Maschinen, Apparate und Geräte:

8426.91.00

-- ihrer Beschaffenheit nach zum Aufbau auf Straßenfahrzeuge bestimmt

5 %

A

8426.99.00

-- andere

5 %

A

84.27

Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren:

8427.10.00

- Elektrokraftkarren

5 %

A

8427.20.00

- andere selbstfahrende Karren

5 %

A

8427.90.00

- andere Karren

5 %

A

84.28

Andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z. B. Aufzüge, Rolltreppen, Stetigförderer und Seilschwebebahnen):

8428.10.00

- Personen- und Lastenaufzüge

5 %

A

8428.20.00

- pneumatische Stetigförderer

5 %

A

- andere Stetigförderer für Waren:

8428.31.00

-- ihrer Beschaffenheit nach für Arbeiten unter Tage bestimmt

5 %

A

8428.32.00

-- andere, mit Kübeln

5 %

A

8428.33.00

-- andere, mit Bändern oder Gurten

5 %

A

8428.39.00

-- andere

5 %

A

8428.40.00

- Rolltreppen und Rollsteige

frei

A

8428.60.00

- Seilschwebebahnen, Sessellifte und Schlepplifte; Zugmechanismen für Standseilbahnen

5 %

A

8428.90.00

- andere Maschinen, Apparate und Geräte

5 %

A

84.29

Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter:

- Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer):

8429.11.00

-- auf Gleisketten

5 %

A

8429.19.00

-- andere

5 %

A

8429.20.00

- Erd- oder Straßenhobel (Grader)

5 %

A

8429.30.00

- Schürfwagen (Scraper)

frei

A

8429.40

- Straßenwalzen und andere Bodenverdichter:

8429.40.01

-- andere Bodenverdichter

5 %

A

8429.40.09

-- Straßenwalzen

5 %

A

- Bagger sowie Schürf- und andere Schaufellader:

8429.51.00

-- Frontschaufellader

5 %

A

8429.52.00

-- Maschinen mit um 360° drehbarem Oberwagen

5 %

A

8429.59.00

-- andere

5 %

A

84.30

Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer:

8430.10.00

- Rammen und Pfahlzieher

5 %

A

8430.20.00

- Schneeräumer

5 %

A

- Schrämmaschinen und andere Abbaumaschinen sowie Tunnelbohrmaschinen und andere Streckenvortriebsmaschinen:

8430.31

-- selbstfahrend:

8430.31.01

--- Schrämmaschinen und andere Abbaumaschinen

frei

A

8430.31.09

--- andere

5 %

A

8430.39

-- andere:

8430.39.01

--- Schrämmaschinen und andere Abbaumaschinen

frei

A

8430.39.09

--- andere

5 %

A

- andere Bohrmaschinen und Tiefbohrgeräte:

8430.41

-- selbstfahrend:

8430.41.01

--- Gesteinsbohrmaschinen

frei

A

8430.41.09

--- Brunnenbau- und Brunnenbohrmaschinen

5 %

A

8430.41.19

--- andere

5 %

A

8430.49

-- andere:

8430.49.01

--- Gesteinsbohrmaschinen

frei

A

8430.49.09

--- Brunnenbau- und Brunnenbohrmaschinen

5 %

A

8430.49.19

--- andere

5 %

A

8430.50.00

- andere selbstfahrende Maschinen, Apparate und Geräte

5 %

A

- andere nicht selbstfahrende Maschinen, Apparate und Geräte:

8430.61.00

-- Maschinen, Apparate und Geräte zum Feststampfen oder Verdichten des Bodens

5 %

A

8430.69

-- andere:

8430.69.11

--- Schürfwagen (Scraper)

frei

A

8430.69.19

--- andere

5 %

A

84.31

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 84.25 bis 84.30 bestimmt:

8431.10

- von Maschinen, Apparaten und Geräten der Position 84.25:

8431.10.01

-- von ortsfesten Hebebühnen von der in Kraftfahrzeugwerkstätten verwendeten Art

5 %

A

8431.10.09

-- von tragbaren Hubwinden

frei

A

8431.10.15

-- von fahrbaren Hubwinden

frei

A

8431.10.19

-- andere

5 %

A

8431.20.00

- von Maschinen, Apparaten und Geräten der Position 84.27

5 %

A

- von Maschinen, Apparaten und Geräten der Position 84.28:

8431.31

-- von Personenaufzügen, Lastenaufzügen oder Rolltreppen:

8431.31.01

--- von ihrer Beschaffenheit nach zum festen Einbau in Gebäude bestimmten Aufzügen

5 %

A

8431.31.09

--- andere

5 %

A

8431.39.00

-- andere

5 %

A

- von Maschinen, Apparaten und Geräten der Position 84.26, 84.29 oder 84.30:

8431.41.00

-- Eimer, Kübel, Schaufeln, Löffel, Greifer und Zangen

5 %

A

8431.42.00

-- Planierschilde für Planiermaschinen (Bulldozer oder Angledozer)

5 %

A

8431.43

-- Teile von Bohrmaschinen oder Tiefbohrgeräten der Unterposition 8430.41 oder 8430.49:

8431.43.01

--- von Gesteinsbohrmaschinen

frei

A

8431.43.09

--- von Brunnenbau- und Brunnenbohrmaschinen

5 %

A

8431.43.19

--- andere

5 %

A

8431.49

-- andere:

8431.49.01

--- Teile zum Baggern, andere als solche der Unterposition 8431.41

Teile

A

8431.49.05

--- von Schrämmaschinen und anderen Abbaumaschinen

frei

A

8431.49.09

--- von Schürfwagen (Scraper)

frei

A

8431.49.11

--- von Straßenwalzen mit Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung

5 %

A

8431.49.19

--- von Maschinen, Apparaten und Geräten der Position 84.26

Teile

A

8431.49.29

--- andere

5 %

A

84.32

Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft oder den Gartenbau, zum Bearbeiten oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen; Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze:

8432.10.00

- Pflüge

frei

A

- Eggen, Vertikutierer, Grubber (Kultivatoren), Jätmaschinen und Hackmaschinen:

8432.21.00

-- Scheibeneggen

frei

A

8432.29

-- andere:

8432.29.01

--- andere Eggen; Grubber (Kultivatoren)

frei

A

8432.29.09

--- andere

frei

A

- Sämaschinen, Pflanzmaschinen und Setzmaschinen:

8432.31.00

-- Direktsaatmaschinen, Direktpflanzmaschinen, Direktsetzmaschinen

frei

A

8432.39.00

-- andere

frei

A

- Miststreuer und Düngerstreuer:

8432.41.00

-- Miststreuer

frei

A

8432.42.00

-- Düngerstreuer

frei

A

8432.80

- andere Maschinen, Apparate und Geräte:

8432.80.01

-- Walzen

5 %

A

8432.80.09

-- andere

frei

A

8432.90

- Teile:

-- von Pflügen:

8432.90.01

--- Streichbleche, nicht gebogen; nach Muster geschnittene Scharplatten aus Stahl; Sechplatten; Schmiedestücke für Pfluggrindel; Scheiben für Pflüge

frei

A

8432.90.09

--- andere

frei

A

-- von Eggen; von Sämaschinen; von Miststreuern oder Düngerstreuern; von Walzen; von Grubbern (Kultivatoren):

8432.90.12

--- Zinken für Grubber (Kultivator), ausgenommen Spiralzinken; Schare (Spitzen) für Grubber (Kultivator)

frei

A

8432.90.15

--- andere

frei

A

8432.90.19

-- andere

frei

A

84.33

Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten oder Dreschen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschließlich Stroh- oder Futterpressen; Rasenmäher und andere Mähmaschinen; Maschinen zum Reinigen oder Sortieren von Eiern, Obst oder anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte der Position 84.37:

- Rasenmäher:

8433.11.00

-- mit Motor und horizontal rotierendem Schneidwerk

5 %

A

8433.19

-- andere:

8433.19.01

--- Handrasenmäher

frei

A

8433.19.09

--- andere

5 %

A

8433.20

- andere Mähmaschinen, einschließlich Mähbalken für Schlepperanbau:

8433.20.01

-- mit oszillierendem Schneidwerk

frei

A

8433.20.09

-- andere

frei

A

8433.30

- andere Heuernte-(Heuwerbungs-)maschinen, -apparate und -geräte:

8433.30.01

-- Schwad-, Rech- und Zettwender

frei

A

8433.30.09

-- andere

frei

A

8433.40.00

- Stroh- und Futterpressen, einschließlich Aufnahmepressen

frei

A

- andere Erntemaschinen, -apparate und -geräte; Dreschmaschinen und -geräte:

8433.51.00

-- Mähdrescher

frei

A

8433.52.00

-- andere Dreschmaschinen und -geräte

frei

A

8433.53.00

-- Maschinen zum Ernten von Wurzeln oder Knollenfrüchten

frei

A

8433.59.00

-- andere

frei

A

8433.60

- Maschinen zum Reinigen oder Sortieren von Eiern, Obst oder anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen:

8433.60.01

-- Eiersortiermaschinen

frei

A

8433.60.09

-- andere

5 %

A

8433.90

- Teile:

-- von Rasenmähern:

8433.90.02

--- von Handrasenmähern

frei

A

8433.90.05

--- andere

5 %

A

-- von anderen Mähmaschinen:

8433.90.07

--- von Mähmaschinen mit oszillierendem Schneidwerk

frei

A

8433.90.08

--- andere

frei

A

-- von anderen Heuernte-(Heuwerbungs-)maschinen, -apparaten und -geräten:

8433.90.12

--- von Schwad-, Rech- und Zettwendern

frei

A

8433.90.15

--- andere

frei

A

-- von Maschinen, Apparaten und Geräte zum Ernten oder Dreschen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen:

8433.90.16

--- von Stroh- und Futterpressen, einschließlich Aufnahmepressen; von Mähdreschern; von anderen Dreschmaschinen und -geräten

frei

A

8433.90.18

--- von anderen Erntemaschinen, -apparaten und -geräten

frei

A

8433.90.21

-- von Eiersortiermaschinen

frei

A

8433.90.29

-- andere

5 %

A

84.34

Melkmaschinen und andere milchwirtschaftliche Maschinen, Apparate und Geräte:

8434.10.00

- Melkmaschinen

frei

A

8434.20.00

- andere milchwirtschaftliche Maschinen, Apparate und Geräte

frei

A

8434.90.00

- Teile

frei

A

84.35

Pressen, Mühlen und ähnliche Maschinen, Apparate und Geräte, zum Bereiten von Wein, Most, Fruchtsäften oder ähnlichen Getränken:

8435.10.00

- Maschinen, Apparate und Geräte

frei

A

8435.90.00

- Teile

frei

A

84.36

Andere Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft, den Gartenbau, die Geflügel- oder Bienenhaltung, einschließlich Keimapparate mit mechanischen oder wärmetechnischen Vorrichtungen und Brut- und Aufzuchtapparate für die Geflügelzucht:

8436.10.00

- Maschinen, Apparate und Geräte für die Futterbereitung

frei

A

- Maschinen, Apparate und Geräte für die Geflügelhaltung, einschließlich Brut- und Aufzuchtapparate:

8436.21.00

-- Brut- und Aufzuchtapparate

frei

A

8436.29.00

-- andere

frei

A

8436.80

- andere Maschinen, Apparate und Geräte:

8436.80.01

-- mechanische Haarschneide- und Schermaschinen für Tiere

frei

A

8436.80.09

-- Mäher für Unkraut und Gestrüpp

frei

A

8436.80.19

-- andere

frei

A

- Teile:

8436.91.00

-- von Maschinen, Apparaten und Geräten für die Geflügelhaltung, einschließlich Geflügelzucht

frei

A

8436.99

-- andere:

8436.99.01

--- von mechanischen Haarschneide- und Schermaschinen für Tiere

frei

A

8436.99.09

--- von Mähern für Unkraut und Gestrüpp

frei

A

8436.99.19

--- andere

frei

A

84.37

Maschinen, Apparate und Geräte zum Reinigen, Sortieren oder Sieben von Körner- oder Hülsenfrüchten; Maschinen, Apparate und Geräte für die Müllerei oder zum Behandeln von Getreide oder Hülsenfrüchten, ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte von der in der Landwirtschaft verwendeten Art:

8437.10

- Maschinen, Apparate und Geräte zum Reinigen, Sortieren oder Sieben von Körner- oder Hülsenfrüchten:

8437.10.01

-- Getreidereiniger, ohne Vorrichtung zum Sortieren

frei

A

8437.10.09

-- andere

5 %

A

8437.80.00

- andere Maschinen, Apparate und Geräte

5 %

A

8437.90

- Teile:

8437.90.01

-- von Getreidereinigern, ohne Vorrichtung zum Sortieren

frei

A

8437.90.09

-- andere

5 %

A

84.38

Maschinen und Apparate, im Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, zum industriellen Auf- oder Zubereiten oder Herstellen von Lebensmitteln, Futtermitteln oder Getränken, ausgenommen Maschinen und Apparate zum Gewinnen oder Aufbereiten von tierischen oder pflanzlichen Ölen oder Fetten:

8438.10.00

- Maschinen und Apparate zum Herstellen von Back- oder Teigwaren

frei

A

8438.20.00

- Maschinen und Apparate zum Herstellen von Süßwaren, Kakao oder Schokolade

frei

A

8438.30.00

- Maschinen und Apparate zum Herstellen von Zucker

frei

A

8438.40.00

- Brauereimaschinen und -apparate

frei

A

8438.50.00

- Maschinen und Apparate zum Verarbeiten von Fleisch

frei

A

8438.60.00

- Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Früchten oder Gemüsen

frei

A

8438.80

- andere Maschinen und Apparate:

8438.80.01

-- mechanische Geräte zur Essigherstellung; Maschinen zum Schälen oder Enthülsen von Kaffeebohnen (Zylinder-, Scheiben- oder Messermaschinen); Maschinen zum Gewinnen von Orangenöl

5 %

A

8438.80.09

-- andere

frei

A

8438.90

- Teile:

8438.90.01

-- von mechanischen Geräten zur Essigherstellung; von Maschinen zum Schälen oder Enthülsen von Kaffeebohnen (Zylinder-, Scheiben- oder Messermaschinen); von Maschinen zum Gewinnen von Orangenöl

5 %

A

8438.90.09

-- andere

frei

A

84.39

Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe:

8439.10

- Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen:

8439.10.01

-- Maschinen zur Herstellung von Holzschnitzeln und Siebanlagen

5 %

A

8439.10.09

-- andere

frei

A

8439.20.00

- Maschinen und Apparate zum Herstellen von Papier oder Pappe

frei

A

8439.30.00

- Maschinen und Apparate zum Fertigstellen von Papier oder Pappe

frei

A

- Teile:

8439.91

-- von Maschinen und Apparaten zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen:

8439.91.01

--- von Maschinen zur Herstellung von Holzschnitzeln und Siebanlagen

5 %

A

8439.91.09

--- andere

frei

A

8439.99.00

-- andere

frei

A

84.40

Buchbindereimaschinen und -apparate, einschließlich Fadenheftmaschinen:

8440.10.00

- Maschinen und Apparate

frei

A

8440.90.00

- Teile

frei

A

84.41

Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art:

8441.10

- Schneidemaschinen:

8441.10.01

-- Schnellschneider; Maschinen zum Schreddern von Papier

5 %

A

8441.10.09

-- andere

frei

A

8441.20.00

- Maschinen zum Herstellen von Tüten, Beuteln, Säcken oder Briefumschlägen

frei

A

8441.30.00

- Maschinen zum Herstellen von Schachteln, Hülsen, Trommeln oder ähnlichen, nicht durch Formpressen hergestellten Behältnissen

frei

A

8441.40.00

- Maschinen zum Formpressen von Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe

frei

A

8441.80.00

- andere Maschinen und Apparate

frei

A

8441.90.00

- Teile

frei

A

84.42

Maschinen, Apparate und Geräte (ausgenommen Maschinen der Positionen 84.56 bis 84.65) zum Zurichten oder Herstellen von Druckplatten, Druckformzylinder oder anderen Druckformen; Druckplatten, Druckformzylinder und andere Druckformen; Lithografiesteine, Platten und Zylinder, für den Druck zugerichtet (z. B. geschliffen, gekörnt, poliert):

8442.30.00

- Maschinen, Apparate und Geräte

frei

A

8442.40.00

- Teile der vorstehend genannten Maschinen, Apparate und Geräte

frei

A

8442.50

- Druckplatten, Druckformzylinder und andere Druckformen; Lithografiesteine, Platten und Zylinder, für den Druck zugerichtet (z. B. geschliffen, gekörnt, poliert):

8442.50.20

-- gravierte oder geätzte Druckplatten- und Druckformzylinder zum Drucken repetitiver Muster, repetitiver Wörter oder von Farben

5 %

A

8442.50.90

-- andere:

2,125 %

A

84.43

Maschinen, Apparate und Geräte zum Drucken mittels Druckplatten, Druckformzylindern und anderen Druckformen der Position 84.42; andere Drucker, Kopiergeräte und Fernkopierer, auch miteinander kombiniert; Teile und Zubehör für diese Maschinen, Apparate oder Geräte:

- Maschinen, Apparate und Geräte zum Drucken mittels Druckplatten, Druckformzylindern und anderen Druckformen der Position 84.42:

8443.11

-- Rollenoffsetdruckmaschinen, -apparate und -geräte:

8443.11.01

--- Maschinen zum Drucken eines repetitiven Musters, repetitiver Wörter oder von Farben auf Spinnstoffe, Leder, Tapeten, Packpapier, Linoleum oder andere Stoffe

5 %

A

8443.11.09

--- andere

frei

A

8443.12.00

-- Bogenoffsetdruckmaschinen, -apparate und -geräte, für Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 22 cm und auf der anderen Seite nicht mehr als 36 cm messen

frei

A

8443.13

-- andere Offsetdruckmaschinen, -apparate und -geräte:

8443.13.01

--- Maschinen zum Drucken eines repetitiven Musters, repetitiver Wörter oder von Farben auf Spinnstoffe, Leder, Tapeten, Packpapier, Linoleum oder andere Stoffe

5 %

A

8443.13.09

--- andere

frei

A

8443.14

-- Rollenhochdruckmaschinen, -apparate und -geräte, ausgenommen Flexodruckmaschinen, -apparate und -geräte:

8443.14.01

--- Maschinen zum Drucken eines repetitiven Musters, repetitiver Wörter oder von Farben auf Spinnstoffe, Leder, Tapeten, Packpapier, Linoleum oder andere Stoffe

5 %

A

8443.14.09

--- andere

frei

A

8443.15

-- Hochdruckmaschinen, -apparate und -geräte, andere als Rollendruckmaschinen, ausgenommen Flexodruckmaschinen, -apparate und -geräte:

8443.15.01

--- Maschinen zum Drucken eines repetitiven Musters, repetitiver Wörter oder von Farben auf Spinnstoffe, Leder, Tapeten, Packpapier, Linoleum oder andere Stoffe

5 %

A

8443.15.09

--- andere

frei

A

8443.16

-- Flexodruckmaschinen, -apparate und -geräte:

8443.16.01

--- Maschinen zum Drucken eines repetitiven Musters, repetitiver Wörter oder von Farben auf Spinnstoffe, Leder, Tapeten, Packpapier, Linoleum oder andere Stoffe

5 %

A

8443.16.09

--- andere

frei

A

8443.17.00

-- Tiefdruckmaschinen, -apparate und -geräte

frei

A

8443.19

-- andere:

8443.19.01

--- Maschinen zum Drucken eines repetitiven Musters, repetitiver Wörter oder von Farben auf Spinnstoffe, Leder, Tapeten, Packpapier, Linoleum oder andere Stoffe

5 %

A

8443.19.09

--- andere

frei

A

- andere Drucker, Kopiergeräte und Fernkopierer, auch miteinander kombiniert:

8443.31

-- Maschinen, die mindestens zwei der Funktionen Drucken, Kopieren oder Übertragen von Fernkopien ausführen und die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können:

8443.31.10

--- industrielle Tintenstrahldruckmaschinen, die mindestens zwei der Funktionen Drucken, Kopieren oder Übertragen von Fernkopien ausführen können

5 %

A

8443.31.15

--- andere

frei

A

8443.32

-- andere Maschinen, die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können:

8443.32.10

--- industrielle Tintenstrahldruckmaschinen

5 %

A

8443.32.15

--- andere Drucker

frei

A

8443.32.19

--- Fernkopierer

frei

A

8443.32.29

--- elektrostatische Fotokopiergeräte

frei

A

8443.32.39

--- Fernschreiber

frei

A

8443.39

-- andere:

8443.39.10

--- industrielle Tintenstrahldruckmaschinen

5 %

A

--- Fotokopiergeräte mit optischem System oder solche, die nach dem Kontaktverfahren arbeiten, sowie Thermokopiergeräte:

8443.39.15

---- elektrostatische Fotokopiergeräte

frei

A

---- andere Fotokopiergeräte:

8443.39.19

----- mit optischem System

frei

A

8443.39.27

----- nach dem Kontaktverfahren

5 %

A

8443.39.29

---- Thermokopiergeräte

frei

A

8443.39.39

--- andere

frei

A

- Teile und Zubehör:

8443.91

-- Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate oder Geräte zum Drucken mittels Druckplatten, Druckformzylindern oder anderen Druckformen der Position 84.42:

8443.91.01

--- Hilfsmaschinen und -apparate für Druckmaschinen

frei

A

8443.91.15

--- von Maschinen zum Drucken eines repetitiven Musters, repetitiver Wörter oder von Farben auf Spinnstoffe, Leder, Tapeten, Packpapier, Linoleum oder andere Stoffe

5 %

A

8443.91.19

--- andere

frei

A

8443.99

-- andere:

8443.99.01

--- Hilfsmaschinen und -apparate für Druckmaschinen

frei

A

8443.99.15

--- von Maschinen zum Drucken eines repetitiven Musters, repetitiver Wörter oder von Farben auf Spinnstoffe, Leder, Tapeten, Packpapier, Linoleum oder andere Stoffe

5 %

A

8443.99.19

--- andere

frei

A

84.44

Maschinen zum Düsenspinnen, Verstrecken, Texturieren oder Schneiden von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

8444.00.00

Maschinen zum Düsenspinnen, Verstrecken, Texturieren oder Schneiden von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

frei

A

84.45

Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen; Maschinen zum Spinnen, Dublieren oder Zwirnen von Spinnstoffen und andere Maschinen und Apparate zum Herstellen von Spinnstoffgarnen; Maschinen zum Spulen (einschließlich Schussspulmaschinen), Wickeln oder Haspeln von Spinnstoffen sowie Maschinen zum Vorbereiten von Spinnstoffgarnen zur Verwendung auf Maschinen der Position 84.46 oder 84.47:

 

- Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen:

8445.11.00

-- Krempeln (Karden)

frei

A

8445.12.00

-- Kämmmaschinen

frei

A

8445.13.00

-- Vorspinnmaschinen (Spindelbänke, Flyer)

frei

A

8445.19

-- andere:

8445.19.01

--- Entfettungsmaschinen für Wolle

5 %

A

8445.19.09

--- andere

frei

A

8445.20.00

- Maschinen zum Spinnen von Spinnstoffen

frei

A

8445.30.00

- Maschinen zum Dublieren oder Zwirnen von Spinnstoffen

frei

A

8445.40.00

- Maschinen zum Spulen (einschließlich Schussspulmaschinen), Wickeln oder Haspeln von Spinnstoffen

frei

A

8445.90.00

- andere

frei

A

84.46

Webmaschinen:

8446.10.00

- Webmaschinen zum Herstellen von Geweben mit einer Breite von 30 cm oder weniger

frei

A

- Webmaschinen mit Schusseintrag durch Webschützen, zum Herstellen von Geweben mit einer Breite von mehr als 30 cm:

8446.21.00

-- motorbetrieben

frei

A

8446.29.00

-- andere

frei

A

8446.30.00

- Webmaschinen mit schützenlosem Schusseintrag, zum Herstellen von Geweben mit einer Breite von mehr als 30 cm

frei

A

84.47

Wirk-, Strick-, Nähwirk-, Gimpen-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, Posamentier-, Flecht-, Netzknüpf- und Tuftingmaschinen:

- Rundwirk- und Rundstrickmaschinen:

8447.11.00

-- mit einem Zylinderdurchmesser von 165 mm oder weniger

frei

A

8447.12.00

-- mit einem Zylinderdurchmesser von mehr als 165 mm

frei

A

8447.20.00

- Flachwirk- und Flachstrickmaschinen; Nähwirkmaschinen

frei

A

8447.90.00

- andere

frei

A

84.48

Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 84.44, 84.45, 84.46 oder 84.47 (z. B. Schaftmaschinen, Jacquardmaschinen, Kett- und Schussfadenwächter und Webschützenwechsler); Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen und Apparate dieser Position oder der Position 84.44, 84.45, 84.46 oder 84.47 bestimmt (z. B. Spindeln, Spindelflügel, Kratzengarnituren, Webeblätter, Nadelstäbe, Spinndüsen, Webschützen, Weblitzen, Webschäfte, Nadeln und Platinen):

- Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 84.44, 84.45, 84.46 oder 84.47:

8448.11.00

-- Schaftmaschinen und Jacquardmaschinen; Kartensparvorrichtungen, Kartenschlagmaschinen, Kartenkopiermaschinen und Kartenbindemaschinen

frei

A

8448.19.00

-- andere

frei

A

8448.20.00

- Teile und Zubehör für Maschinen der Position 84.44 oder deren Hilfsmaschinen oder -apparate

frei

A

- Teile und Zubehör für Maschinen der Position 84.45 oder deren Hilfsmaschinen oder -apparate:

8448.31.00

-- Kratzengarnituren

frei

A

8448.32.00

-- für Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen, ausgenommen Kratzengarnituren

Teile

A

8448.33.00

-- Spindeln, Spindelflügel, Spinnringe und Ringläufer

frei

A

8448.39.00

-- andere

frei

A

- Teile und Zubehör für Webmaschinen oder deren Hilfsmaschinen oder -apparate:

8448.42.00

-- Webeblätter, Weblitzen und Webschäfte

frei

A

8448.49.00

-- andere

frei

A

- Teile und Zubehör für Maschinen der Position 84.47 oder deren Hilfsmaschinen oder -apparate:

8448.51.00

-- Platinen, Nadeln und andere Waren zur Maschenbildung

frei

A

8448.59.00

-- andere

frei

A

84.49

Maschinen und Apparate zum Herstellen oder Ausrüsten von Filz oder Vliesstoffen (als Meterware oder geformt), einschließlich Maschinen und Apparate zum Herstellen von Filzhüten; Formen für die Hutmacherei

8449.00.00

Maschinen und Apparate zum Herstellen oder Ausrüsten von Filz oder Vliesstoffen (als Meterware oder geformt), einschließlich Maschinen und Apparate zum Herstellen von Filzhüten; Formen für die Hutmacherei

frei

A

84.50

Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Trockenvorrichtung:

- Maschinen mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von 10 kg oder weniger:

8450.11

-- Waschvollautomaten:

8450.11.01

--- Haushaltsmaschinen

5 %

A

8450.11.09

--- andere

5 %

A

8450.12

-- andere Waschmaschinen, mit eingebautem Zentrifugaltrockner:

8450.12.01

--- Haushaltsmaschinen

5 %

A

8450.12.09

--- andere

5 %

A

8450.19

-- andere:

8450.19.01

--- Haushaltsmaschinen

5 %

A

8450.19.09

--- andere

5 %

A

8450.20.00

- Maschinen mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von mehr als 10 kg

5 %

A

8450.90

- Teile:

8450.90.01

-- von Haushaltsmaschinen

5 %

A

8450.90.09

-- andere

5 %

A

84.51

Maschinen und Apparate (ausgenommen Maschinen der Position 84.50) zum Waschen, Reinigen, Wringen, Trocknen, Bügeln, Pressen (einschließlich Fixierpressen), Bleichen, Färben, Appretieren, Ausrüsten, Überziehen oder Imprägnieren von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren und Maschinen zum Beschichten von Geweben oder anderen Unterlagen, zum Herstellen von Fußbodenbelägen (z. B. Linoleum); Maschinen zum Auf- oder Abwickeln, Falten, Schneiden oder Auszacken von textilen Flächenerzeugnissen:

8451.10.00

- Maschinen für die chemische Reinigung

5 %

A

- Trockner:

8451.21

-- mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von 10 kg oder weniger:

8451.21.01

--- Haushaltsmaschinen

5 %

A

8451.21.09

--- andere

5 %

A

8451.29.00

-- andere

5 %

A

8451.30.00

- Bügelmaschinen und Bügelpressen, einschließlich Fixierpressen

5 %

A

8451.40.00

- Maschinen zum Waschen, Bleichen oder Färben

5 %

A

8451.50.00

- Maschinen zum Auf- oder Abwickeln, Falten, Schneiden oder Auszacken von textilen Flächenerzeugnissen

5 %

A

8451.80.00

- andere Maschinen und Apparate

5 %

A

8451.90

- Teile:

8451.90.01

-- von Maschinen und Apparaten zum Waschen, Bleichen oder Färben

5 %

A

8451.90.09

-- andere

5 %

A

84.52

Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 84.40; Möbel, Sockel und Deckel, ihrer Beschaffenheit nach besonders für Nähmaschinen bestimmt; Nähmaschinennadeln:

8452.10.00

- Haushaltsnähmaschinen

frei

A

- andere Nähmaschinen:

8452.21.00

-- Nähautomaten

frei

A

8452.29.00

-- andere

frei

A

8452.30.00

- Nähmaschinennadeln

frei

A

8452.90

- Möbel, Sockel und Deckel für Nähmaschinen sowie Teile davon; andere Nähmaschinenteile:

8452.90.10

-- Möbel, Sockel und Deckel für Nähmaschinen sowie Teile davon

5 %

A

8452.90.90

-- andere Nähmaschinenteile

frei

A

84.53

Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder oder zum Herstellen oder Instandsetzen von Schuhen oder anderen Waren aus Häuten, Fellen oder Leder, ausgenommen Nähmaschinen:

8453.10.00

- Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder

frei

A

8453.20.00

- Maschinen und Apparate zum Herstellen oder Instandsetzen von Schuhen

frei

A

8453.80.00

- andere Maschinen und Apparate

frei

A

8453.90.00

- Teile

frei

A

84.54

Konverter, Gießpfannen, Gießformen zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen und Gießmaschinen für Gießereien, Stahlwerke oder andere metallurgische Betriebe:

8454.10.00

- Konverter

5 %

A

8454.20.00

- Gießformen zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen sowie Gießpfannen

5 %

A

8454.30.00

- Gießmaschinen

5 %

A

8454.90.00

- Teile

5 %

A

84.55

Metallwalzwerke und Walzen dafür:

8455.10.00

- Rohrwalzwerke

frei

A

- andere Walzwerke:

8455.21.00

-- Warmwalzwerke und kombinierte Warm- und Kaltwalzwerke

frei

A

8455.22.00

-- Kaltwalzwerke

frei

A

8455.30.00

- Walzen für Walzwerke

frei

A

8455.90.00

- andere Teile

frei

A

84.56

Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl, Ultraschall, Elektroerosion, elektrochemische Verfahren oder Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahl; Wasserstrahlschneidemaschinen:

- Laser-, Licht- und andere Photonenstrahlwerkzeugmaschinen:

8456.11

-- mit Laser betrieben:

8456.11.10

--- zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren oder ähnlichen mineralischen Stoffen

frei

A

--- zum Bohren von Kunststoffen:

8456.11.20

---- von der bei der Herstellung von Halbleiterscheiben (wafers) verwendeten Art

frei

A

8456.11.30

---- von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung von gedruckten Schaltungen, Baugruppen gedruckter Schaltungen, Teilen der Position 85.17 oder Teilen von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art

5 %

A

8456.11.40

---- andere

5 %

A

--- andere:

8456.11.50

---- von der bei der Herstellung von Halbleiterscheiben (wafers) verwendeten Art

frei

A

8456.11.60

---- von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung von gedruckten Schaltungen, Baugruppen gedruckter Schaltungen, Teilen der Position 85.17 oder Teilen von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art

5 %

A

8456.11.70

---- Laserschneider zum Schneiden von Kontaktbahnen bei der Halbleiterherstellung mittels Laserstrahl

frei

A

8456.11.90

---- andere

5 %

A

8456.12

-- mit anderem Licht- oder Photonenstrahlverfahren betrieben:

8456.12.10

--- zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren oder ähnlichen mineralischen Stoffen

frei

A

--- zum Bohren von Kunststoffen:

8456.12.20

---- von der bei der Herstellung von Halbleiterscheiben (wafers) verwendeten Art

frei

A

8456.12.30

---- von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung von gedruckten Schaltungen, Baugruppen gedruckter Schaltungen, Teilen der Position 85.17 oder Teilen von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art

5 %

A

8456.12.40

---- andere

5 %

A

--- andere:

8456.12.50

---- von der bei der Herstellung von Halbleiterscheiben (wafers) verwendeten Art

frei

A

8456.12.60

---- von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung von gedruckten Schaltungen, Baugruppen gedruckter Schaltungen, Teilen der Position 85.17 oder Teilen von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art

5 %

A

8456.12.90

---- andere

5 %

A

8456.20

- Ultraschallwerkzeugmaschinen:

8456.20.01

-- zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren oder ähnlichen mineralischen Stoffen

frei

A

8456.20.09

-- andere

5 %

A

8456.30.00

- Elektroerosionswerkzeugmaschinen

5 %

A

8456.40

- im Plasmalichtbogenverfahren betrieben:

8456.40.10

-- zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbestzement oder ähnlichen mineralischen Stoffen oder zum Kaltbearbeiten von Glas; elektrochemische Werkzeugmaschinen

frei

A

8456.40.19

-- andere

5 %

A

8456.50

- Wasserstrahlschneidemaschinen:

8456.50.10

-- zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbestzement oder ähnlichen mineralischen Stoffen oder zum Kaltbearbeiten von Glas; elektrochemische Werkzeugmaschinen

frei

A

8456.50.19

-- andere

5 %

A

8456.90

- andere:

8456.90.10

-- zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbestzement oder ähnlichen mineralischen Stoffen oder zum Kaltbearbeiten von Glas; elektrochemische Werkzeugmaschinen

frei

A

-- andere:

8456.90.20

--- Fräsmaschinen mit fokussiertem Ionenstrahl zum Herstellen und zur Reparatur von Masken und Reticles für Muster auf Halbleiterbauelementen

frei

A

8456.90.90

--- andere

5 %

A

84.57

Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschinen, zum Bearbeiten von Metallen:

8457.10.00

- Bearbeitungszentren

5 %

A

8457.20.00

- Mehrwegemaschinen

5 %

A

8457.30.00

- Transfermaschinen

5 %

A

84.58

Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) zur spanabhebenden Metallbearbeitung:

- Horizontal-Drehmaschinen:

8458.11.00

-- numerisch gesteuert

5 %

A

8458.19.00

-- andere

5 %

A

- andere Drehmaschinen:

8458.91.00

-- numerisch gesteuert

5 %

A

8458.99.00

-- andere

5 %

A

84.59

Spanabhebende Werkzeugmaschinen (einschließlich Bearbeitungseinheiten auf Schlitten) zum Bohren, Ausbohren, Fräsen oder Außen- oder Innengewindeschneiden von Metallen, ausgenommen Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) der Position 84.58:

8459.10.00

- Bearbeitungseinheiten auf Schlitten

5 %

A

- andere Bohrmaschinen:

8459.21.00

-- numerisch gesteuert

5 %

A

8459.29.00

-- andere

5 %

A

- andere kombinierte Ausbohr- und Fräsmaschinen:

8459.31.00

-- numerisch gesteuert

5 %

A

8459.39.00

-- andere

5 %

A

- andere Ausbohrmaschinen:

8459.41.00

-- numerisch gesteuert

5 %

A

8459.49.00

-- andere

5 %

A

- Konsolfräsmaschinen:

8459.51.00

-- numerisch gesteuert

5 %

A

8459.59.00

-- andere

5 %

A

- andere Fräsmaschinen:

8459.61.00

-- numerisch gesteuert

5 %

A

8459.69.00

-- andere

5 %

A

8459.70.00

- andere Außen- oder Innengewindeschneidmaschinen

5 %

A

84.60

Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen, Honen, Läppen, Polieren oder zu anderem Fertigbearbeiten von Metallen oder Cermets mit Hilfe von Schleifscheiben, Schleifstoffen oder Poliermitteln, ausgenommen Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen der Position 84.61:

- Flach- oder Planschleifmaschinen:

8460.12.00

-- numerisch gesteuert

5 %

A

8460.19.00

-- andere

5 %

A

- andere Schleifmaschinen:

8460.22.00

-- spitzenlose Schleifmaschinen, numerisch gesteuert

5 %

A

8460.23.00

-- andere Rundschleifmaschinen, numerisch gesteuert

5 %

A

8460.24.00

-- andere, numerisch gesteuert

5 %

A

8460.29.00

-- andere

5 %

A

- Schärfmaschinen:

8460.31.00

-- numerisch gesteuert

5 %

A

8460.39.00

-- andere

5 %

A

8460.40.00

- Honmaschinen und Läppmaschinen

5 %

A

8460.90.00

- andere

5 %

A

84.61

Hobelmaschinen, Waagerecht- und Senkrechtstoßmaschinen, Räummaschinen, Verzahnmaschinen, Zahnfertigbearbeitungsmaschinen, Sägemaschinen, Trennmaschinen und andere Werkzeugmaschinen zur spanabhebenden Bearbeitung von Metallen oder Cermets, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

8461.20.00

- Waagerecht- und Senkrechtstoßmaschinen

5 %

A

8461.30.00

- Räummaschinen

5 %

A

8461.40.00

- Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen

5 %

A

8461.50.00

- Sägemaschinen und Trennmaschinen

5 %

A

8461.90.00

- andere

5 %

A

84.62

Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen) zum Freiformschmieden, Gesenkschmieden oder Hämmern von Metallen; Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen) zum Biegen, Abkanten, Richten, Scheren, Lochstanzen oder Ausklinken von Metallen; Pressen zum Bearbeiten von Metallen oder Metallcarbiden, vorstehend nicht genannt:

8462.10.00

- Freiformschmiede- oder Gesenkschmiedemaschinen (einschließlich Pressen) und Schmiedehämmer

5 %

A

- Biegemaschinen, Abkantmaschinen und Richtmaschinen (einschließlich Pressen):

8462.21.00

-- numerisch gesteuert

5 %

A

8462.29.00

-- andere

5 %

A

- Scheren (einschließlich Pressen), ausgenommen mit Lochstanzen kombinierte Scheren:

8462.31.00

-- numerisch gesteuert

5 %

A

8462.39.00

-- andere

5 %

A

- Lochstanzen und Ausklinkmaschinen (einschließlich Pressen) sowie mit Lochstanzen kombinierte Scheren:

8462.41.00

-- numerisch gesteuert

5 %

A

8462.49.00

-- andere

5 %

A

- andere:

8462.91.00

-- hydraulische Pressen

5 %

A

8462.99

-- andere:

8462.99.01

--- Pressen zum Formen von Metallpulvern für das Sintern und Schrottpaketierpressen

5 %

A

8462.99.09

--- andere

5 %

A

84.63

Andere Werkzeugmaschinen zum spanlosen Be- oder Verarbeiten von Metallen oder Cermets:

8463.10.00

- Ziehbänke für Stangen, Rohre, Profile, Drähte oder dergleichen

5 %

A

8463.20.00

- Gewindewalz- oder Gewinderollmaschinen

5 %

A

8463.30.00

- Maschinen zum Be- oder Verarbeiten von Metalldraht

5 %

A

8463.90.00

- andere

5 %

A

84.64

Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbestzement oder ähnlichen mineralischen Stoffen oder zum Kaltbearbeiten von Glas:

8464.10.00

- Sägemaschinen

frei

A

8464.20.00

- Schleifmaschinen und Poliermaschinen

frei

A

8464.90.00

- andere

frei

A

84.65

Werkzeugmaschinen (einschließlich Nagel-, Heft-, Klebe-, Verleim- und andere Zusammenfügemaschinen) zum Bearbeiten von Holz, Kork, Bein, Hartkautschuk, harten Kunststoffen oder ähnlichen harten Stoffen:

8465.10.00

- Maschinen, die verschiedenartige Bearbeitungen ohne Werkzeugwechsel zwischen diesen Vorgängen durchführen können

5 %

A

8465.20.00

- Bearbeitungszentren

5 %

A

- andere:

8465.91.00

-- Sägemaschinen

5 %

A

8465.92.00

-- Hobelmaschinen, Fräsmaschinen und Kehlmaschinen

5 %

A

8465.93.00

-- Schleifmaschinen und Poliermaschinen

5 %

A

8465.94.00

-- Biegemaschinen und Zusammenfügemaschinen

5 %

A

8465.95.00

-- Bohrmaschinen und Stemmmaschinen

5 %

A

8465.96.00

-- Spaltmaschinen, Hackmaschinen und Schälmaschinen

5 %

A

8465.99.00

-- andere

5 %

A

84.66

Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Positionen 84.56 bis 84.65 bestimmt, einschließlich Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für Maschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art:

8466.10.00

- Werkzeughalter und selbstöffnende Gewindeschneidköpfe

5 %

A

8466.20.00

- Werkstückhalter

5 %

A

8466.30.00

- Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für Maschinen

5 %

A

- andere:

8466.91

-- für Maschinen der Position 84.64:

8466.91.10

--- Teile von Maschinen zum Sägen (Trennen) von Halbleitereinkristallbarren (boules) in Scheiben oder von Halbleiterscheiben (wafers) in Mikroplättchen (Chip); von Maschinen zum Ritzen oder Vorschneiden von Halbleiterscheiben (wafers); Teile von Schleif-, Polier- oder Läppmaschinen für Halbleiterscheiben (wafers)

frei

A

8466.91.90

--- andere

5 %

A

8466.92.00

-- für Maschinen der Position 84.65

5 %

A

8466.93

-- für Maschinen der Positionen 84.56 bis 84.61:

8466.93.01

--- für elektrochemische Werkzeugmaschinen der Unterposition 8456.90

frei

A

8466.93.09

--- für Werkzeugmaschinen zum Bohren von Kunststoffen

5 %

A

--- andere:

8466.93.20

---- Teile und Zubehör für Laser-, Licht- und andere Photonenstrahlwerkzeugmaschinen von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung von gedruckten Schaltungen, Baugruppen gedruckter Schaltungen, Teilen der Position 85.17 oder Teilen von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art

4,25 %

A

8466.93.30

---- Teile von Fräsmaschinen mit fokussiertem Ionenstrahl zum Herstellen und zur Reparatur von Masken und Reticles für Muster auf Halbleiterbauelementen; Teile von Laserschneidern zum Schneiden von Kontaktbahnen bei der Halbleiterherstellung mittels Laserstrahl; Teile von Maschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl bei der Herstellung von Halbleiterscheiben (wafers); Teile von Apparaten zum Ablösen (Resistentfernung) oder Reinigen von Halbleiterscheiben (wafers); Teile von Maschinen zur Trockenätzung von Mustern auf Halbleitermaterialien

frei

A

8466.93.90

---- andere

5 %

A

8466.94

-- für Maschinen der Position 84.62 oder 84.63:

8466.94.01

--- für Pressen zum Formen von Metallpulvern für das Sintern und Schrottpaketierpressen

5 %

A

8466.94.09

--- andere

5 %

A

84.67

Pneumatische, hydraulische oder von eingebautem Motor (elektrisch oder nicht elektrisch) betriebene Werkzeuge, von Hand zu führen:

- pneumatische Werkzeuge:

8467.11.00

-- rotierende (auch schlagende) Werkzeuge

5 %

A

8467.19.00

-- andere

5 %

A

- mit eingebautem Elektromotor:

8467.21.00

-- Bohrmaschinen aller Art

frei

A

8467.22.00

-- Sägen

frei

A

8467.29.00

-- andere

frei

A

- andere Werkzeuge:

8467.81.00

-- Kettensägen

frei

A

8467.89

-- andere:

8467.89.10

--- hydraulisch arbeitend

5 %

A

8467.89.90

--- andere

5 %

A

- Teile:

8467.91.00

-- von Kettensägen

frei

A

8467.92.00

-- von pneumatischen Werkzeugen

5 %

A

8467.99

-- andere:

8467.99.11

--- von Heckenscheren mit eingebautem Elektromotor

frei

A

8467.99.19

--- andere

5 %

A

84.68

Maschinen, Apparate und Geräte zum Löten oder Schweißen, auch wenn sie zum Brennschneiden verwendbar sind, jedoch ausgenommen solche der Position 85.15; Maschinen und Apparate zum autogenen Oberflächenhärten:

8468.10.00

- Handapparate und -geräte (Brenner)

5 %

A

8468.20.00

- andere Autogenmaschinen, -apparate und -geräte

5 %

A

8468.80.00

- andere Maschinen, Apparate und Geräte

5 %

A

8468.90

- Teile:

8468.90.01

-- von Autogenmaschinen und -apparaten

5 %

A

8468.90.09

-- andere

5 %

A

84.70

Rechenmaschinen und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen; Abrechnungsmaschinen, Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder Eintrittskarten-Ausgabemaschinen und ähnliche Maschinen, mit eingebautem Rechenwerk; Registrierkassen:

8470.10

- elektronische Rechenmaschinen, die ohne externe elektrische Energiequelle betrieben werden können, und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen:

8470.10.10

-- elektronische Rechenmaschinen, die ohne externe elektrische Energiequelle betrieben werden können

frei

A

8470.10.90

-- andere

frei

A

- andere elektronische Rechenmaschinen:

8470.21.00

-- druckende

frei

A

8470.29.00

-- andere

frei

A

8470.30.00

- andere Rechenmaschinen

frei

A

8470.50.00

- Registrierkassen

frei

A

8470.90.00

- andere

frei

A

84.71

Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

8471.30.00

- tragbare automatische Datenverarbeitungsmaschinen mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger, mindestens aus einer Zentraleinheit, einer Tastatur und einem Bildschirm bestehend

frei

A

- andere automatische Datenverarbeitungsmaschinen:

8471.41.00

-- mindestens eine Zentraleinheit sowie eine Eingabe- und eine Ausgabeeinheit, auch kombiniert, in einem gemeinsamen Gehäuse enthaltend

frei

A

8471.49.00

-- andere, als System gestellt

frei

A

8471.50.00

- Verarbeitungseinheiten (ausgenommen solche der Unterposition 8471.41 oder 8471.49), auch wenn sie eine oder zwei der Einheitenarten: Speichereinheiten, Eingabeeinheiten, Ausgabeeinheiten in einem gemeinsamen Gehäuse enthalten

frei

A

8471.60.00

- Ein- oder Ausgabeeinheiten, auch wenn sie in einem gemeinsamen Gehäuse Speichereinheiten enthalten

frei

A

8471.70.00

- Speichereinheiten

frei

A

8471.80.00

- andere Einheiten von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen

frei

A

8471.90.00

- andere

frei

A

84.72

Andere Büromaschinen und -apparate (z. B. Hektografen, Schablonenvervielfältiger, Adressiermaschinen, automatische Banknotenausgabegeräte, Münzsortier-, Münzzähl- oder Münzeinwickelmaschinen, Bleistiftspitzmaschinen, Perforiermaschinen und Büroheftmaschinen):

8472.10.00

- Vervielfältigungsmaschinen

frei

A

8472.30.00

- Briefsortiermaschinen, Brieffaltmaschinen, Briefkuvertier- und Streifbandanlegemaschinen, Brieföffnungsmaschinen, Briefschließmaschinen, Briefsiegelmaschinen, Markenfrankiermaschinen und Briefmarkenentwertungsmaschinen

frei

A

8472.90

- andere:

8472.90.05

-- Perforiermaschinen und Büroheftmaschinen

4,125 %

A

8472.90.09

-- andere

frei

A

84.73

Teile und Zubehör (ausgenommen Koffer, Schutzhüllen und dergleichen), erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate oder Geräte der Positionen 84.70 bis 84.72 bestimmt Teile und Zubehör, für Maschinen und Geräte der Position 84.70:

- Teile und Zubehör, für Maschinen und Geräte der Position 84.70:

8473.21.00

-- für elektronische Rechenmaschinen und Geräte der Unterposition 8470.10, 8470.21 oder 8470.29

frei

A

8473.29.00

-- andere

frei

A

8473.30.00

- Teile und Zubehör, für Maschinen und Geräte der Position 84.71

frei

A

8473.40.00

- Teile und Zubehör, für Maschinen und Geräte der Position 84.72

frei

A

8473.50.00

- Teile und Zubehör, gleichermaßen für die Verwendung mit Maschinen, Apparaten oder Geräten der Positionen 84.70 bis 84.72 bestimmt

frei

A

84.74

Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen (auch pulver- oder breiförmigen) mineralischen Stoffen; Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Gießformen aus Sand:

8474.10.00

- Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen oder Waschen

5 %

A

8474.20.00

- Maschinen und Apparate zum Zerkleinern oder Mahlen

5 %

A

- Maschinen und Apparate zum Mischen oder Kneten:

8474.31.00

-- Beton- und Mörtelmischmaschinen

5 %

A

8474.32.00

-- Maschinen zum Mischen mineralischer Stoffe mit Bitumen

5 %

A

8474.39.00

-- andere

5 %

A

8474.80

- andere Maschinen und Apparate:

8474.80.01

-- Maschinen zum Herstellen von Gießformen aus Sand

frei

A

8474.80.09

-- andere

5 %

A

8474.90

- Teile:

8474.90.01

-- von Maschinen zum Herstellen von Gießformen aus Sand

frei

A

8474.90.09

-- andere

5 %

A

84.75

Maschinen zum Zusammenbauen von mit Glaskolben oder Glasröhre ausgestatteten elektrischen Lampen, Elektronenröhren oder Blitzlampen; Maschinen zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren:

8475.10.00

- Maschinen zum Zusammenbauen von mit Glaskolben oder Glasröhre ausgestatteten elektrischen Lampen, Elektronenröhren oder Blitzlampen

frei

A

- Maschinen zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren:

8475.21.00

-- Maschinen zum Herstellen von optischen Fasern oder deren Vorformen

frei

A

8475.29.00

-- andere

frei

A

8475.90.00

- Teile

frei

A

84.76

Warenverkaufsautomaten (z. B. Briefmarken-, Zigaretten-, Lebensmittel- oder Getränkeautomaten), einschließlich Geldwechselautomaten:

- Getränkeverkaufsautomaten:

8476.21.00

-- mit Heiz- oder Kühlvorrichtungen

5 %

A

8476.29.00

-- andere

5 %

A

- andere Maschinen:

8476.81.00

-- mit Heiz- oder Kühlvorrichtungen

5 %

A

-- andere:

8476.89.10

--- Geldwechselautomaten

5 %

A

8476.89.90

--- andere

5 %

A

8476.90

- Teile:

8476.90.10

-- von Geldwechselautomaten

5 %

A

8476.90.90

-- andere

5 %

A

84.77

Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen von Waren aus diesen Stoffen, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen:

8477.10

- Spritzgießmaschinen:

8477.10.10

-- Vorrichtungen zum Verkapseln von Halbleiterbauelementen bei der Montage

frei

A

8477.10.90

-- andere

5 %

A

8477.20.00

- Extruder

5 %

A

8477.30.00

- Blasformmaschinen

5 %

A

8477.40.00

- Vakuumformmaschinen und andere Warmformmaschinen

5 %

A

- andere Maschinen und Apparate zum Formen:

8477.51.00

-- zum Formen oder Runderneuern von Luftreifen oder zum Formen von Luftschläuchen

5 %

A

8477.59.00

-- andere

5 %

A

8477.80.00

- andere Maschinen und Apparate

5 %

A

8477.90

- Teile:

8477.90.01

-- Düsen zum Strangpressen von Kunststoffen

frei

A

-- von Spritzgießmaschinen und Blasformmaschinen für Kunststoffe:

8477.90.10

--- von Vorrichtungen zum Verkapseln

frei

A

8477.90.15

--- andere

5 %

A

8477.90.19

-- andere

5 %

A

84.78

Maschinen und Apparate zum Aufbereiten oder Verarbeiten von Tabak, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen:

8478.10.00

- Maschinen und Apparate

5 %

A

8478.90.00

- Teile

5 %

A

84.79

Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen:

8479.10.00

- Maschinen, Apparate und Geräte für den Straßen-, Hoch- oder Tiefbau oder für ähnliche Arbeiten

5 %

A

8479.20.00

- Maschinen, Apparate und Geräte zum Gewinnen oder Aufbereiten von tierischen oder fetten pflanzlichen Ölen oder Fetten

5 %

A

8479.30.00

- Pressen zum Herstellen von Span- oder Faserplatten aus Holz oder anderen holzartigen Stoffen und andere Maschinen und Apparate zum Behandeln von Holz oder Kork

5 %

A

8479.40.00

- Maschinen zum Herstellen von Bindfäden, Seilen, Tauen oder Kabeln

5 %

A

8479.50

- Industrieroboter, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

8479.50.10

-- Industrieroboter, anderweit weder genannt noch inbegriffen, die unter das Übereinkommen über den Handel mit Waren der Informationstechnologie (ITA) fallen

frei

A

8479.50.90

-- andere

5 %

A

8479.60.00

- Verdunstungsluftkühler

5 %

A

- Fahrgastbrücken:

8479.71.00

-- von der auf Flughäfen verwendeten Art

5 %

A

8479.79.00

-- andere

5 %

A

- andere Maschinen, Apparate und Geräte:

8479.81.00

-- zum Behandeln von Metallen, einschließlich Spulenwickelmaschinen für elektrotechnische Zwecke

5 %

A

8479.82.00

-- zum Mischen, Kneten, Zerkleinern, Mahlen, Sieben, Sichten, Homogenisieren, Emulgieren oder Rühren

5 %

A

8479.89

-- andere:

8479.89.10

--- Plasmareinigungsmaschinen zur Entfernung organischer Verunreinigungen von Probenhaltern für die Elektronenmikroskopie

5 %

A

8479.89.90

--- andere

5 %

A

8479.90

- Teile:

8479.90.01

-- von Unterwasserbrennern; von Apparaten zum Schneiden oder Durchbohren von Gestein oder Beton durch Verbrennen von Eisen oder Stahl in einem Sauerstoffstrahl

5 %

A

8479.90.09

-- andere

5 %

A

84.80

Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe:

8480.10.00

- Gießerei-Formkästen

5 %

A

8480.20.00

- Grundplatten für Formen

5 %

A

8480.30

- Gießereimodelle:

8480.30.01

-- aus Kunststoffen

5 %

A

8480.30.09

-- andere

5 %

A

- Formen für Metalle oder Metallcarbide:

8480.41.00

-- zum Druckgießen (einschließlich Spritzgießen)

5 %

A

8480.49.00

-- andere

5 %

A

8480.50.00

- Formen für Glas

5 %

A

8480.60.00

- Formen für mineralische Stoffe

5 %

A

- Formen für Kautschuk oder Kunststoffe:

8480.71

-- zum Spritzgießen oder Formpressen:

8480.71.01

---- für Kunststoffe

frei

A

8480.71.09

--- andere

5 %

A

8480.79

-- andere:

8480.79.01

--- für Kunststoffe

frei

A

8480.79.09

--- andere

5 %

A

84.81

Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschließlich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile:

8481.10.00

- Druckminderventile

5 %

A

8481.20.00

- Ventile für die ölhydraulische oder pneumatische Energieübertragung

5 %

A

8481.30.00

- Rückschlagklappen und -ventile

5 %

A

8481.40.00

- Überdruckventile und Sicherheitsventile

5 %

A

8481.80

- andere Armaturen und ähnliche Apparate:

8481.80.01

-- Armaturen für Kraftfahrzeuge, ausgenommen Motorventile

frei

A

8481.80.09

-- Ventile für Reifen oder Luftschläuche

frei

A

8481.80.11

-- Zapfpistolen für Kraftstoff mit Abschaltautomatik, ausgenommen solche aus Kupferlegierungen

5 %

A

8481.80.19

-- andere

5 %

A

8481.90

- Teile:

8481.90.01

-- von Armaturen für Kraftfahrzeuge, ausgenommen Motorventile

frei

A

8481.90.09

-- von Ventilen für Reifen oder Luftschläuche

frei

A

8481.90.11

-- von Zapfpistolen für Kraftstoff mit Abschaltautomatik, ausgenommen solche aus Kupferlegierungen

5 %

A

8481.90.19

-- andere

5 %

A

84.82

Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager):

8482.10.00

- Kugellager

frei

A

8482.20.00

- Kegelrollenlager, einschließlich der Zusammenstellungen aus Kegeln und Kegelrollen

frei

A

8482.30.00

- Tonnenlager (Pendelrollenlager)

frei

A

8482.40.00

- Nadellager

frei

A

8482.50.00

- Zylinderrollenlager

frei

A

8482.80.00

- andere, einschließlich kombinierte Wälzlager

frei

A

- Teile:

8482.91.00

-- Kugeln, Rollen und Nadeln

frei

A

8482.99.00

-- andere

frei

A

84.83

Wellen (einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager; Wellengleitlager; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen, Friktionsräder, Kettenräder und Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben (einschließlich Seilrollenblöcke für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschließlich Universalkupplungen):

8483.10

- Wellen (einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln:

8483.10.01

-- Kurbelwellen und Nockenwellen für Kolbenverbrennungsmotoren

5 %

A

-- andere:

8483.10.11

--- ausschließlich oder hauptsächlich zur Verwendung mit einer bestimmten Maschine oder einem bestimmten Gerät oder Apparat bestimmt

Teile

A

8483.10.19

--- andere

5 %

A

8483.20

- Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager:

8483.20.01

-- ausschließlich oder hauptsächlich zur Verwendung mit einer bestimmten Maschine oder einem bestimmten Gerät oder Apparat bestimmt

Teile

A

8483.20.09

-- andere

5 %

A

8483.30

- Lagergehäuse ohne eingebaute Wälzlager; Wellengleitlager und Lagerschalen:

8483.30.01

-- ausschließlich oder hauptsächlich zur Verwendung mit einer bestimmten Maschine oder einem bestimmten Gerät oder Apparat bestimmt

Teile

A

8483.30.09

-- andere

5 %

A

8483.40

- Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern, ausgenommen Zahnräder, Kettenräder und andere Kraftübertragungsvorrichtungen, gesondert gestellt; Kugel- oder Rollenrollspindeln:

-- ausschließlich oder hauptsächlich zur Verwendung mit einer bestimmten Maschine oder einem bestimmten Gerät oder Apparat bestimmt:

8483.40.10

--- Rollenrollspindeln

5 %

A

8483.40.20

--- andere

Teile

A

8483.40.90

-- andere

5 %

A

8483.50

- Schwungräder sowie Riemen- und Seilscheiben (einschließlich Seilrollenblöcke für Flaschenzüge):

8483.50.01

--- Seilrollenblöcke für Flaschenzüge

5 %

A

-- andere:

8483.50.11

--- ausschließlich oder hauptsächlich zur Verwendung mit einer bestimmten Maschine oder einem bestimmten Gerät oder Apparat bestimmt

Teile

A

8483.50.19

--- andere

5 %

A

8483.60

- Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschließlich Universalkupplungen):

8483.60.01

-- ausschließlich oder hauptsächlich zur Verwendung mit einer bestimmten Maschine oder einem bestimmten Gerät oder Apparat bestimmt

Teile

A

8483.60.09

-- andere

5 %

A

8483.90

- Zahnräder, Kettenräder und andere Kraftübertragungsvorrichtungen, gesondert gestellt; Teile:

8483.90.01

-- ausschließlich oder hauptsächlich zur Verwendung mit einer bestimmten Maschine oder einem bestimmten Gerät oder Apparat bestimmt

Teile

A

8483.90.09

-- andere

5 %

A

84.84

Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen:

8484.10.00

- metalloplastische Dichtungen

frei

A

8484.20.00

- mechanische Dichtungen

5 %

A

8484.90.00

- andere

5 %

A

84.86

Maschinen, Apparate und Geräte von der ausschließlich oder hauptsächlich zum Herstellen von Halbleiterbarren (boules), Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen, elektronischen integrierten Schaltungen oder Flachbildschirmen verwendeten Art; in Anmerkung 9 C zu diesem Kapitel genannte Maschinen, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör:

8486.10

- Maschinen, Apparate und Geräte zum Herstellen von Halbleiterbarren (boules) oder Halbleiterscheiben (wafers):

8486.10.10

-- Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner

frei

A

-- Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Halbleitermaterial:

8486.10.25

--- durch Abtragen von Stoffen durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl, elektrochemische Verfahren oder Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahl

frei

A

8486.10.29

--- andere

frei

A

-- Maschinen, Apparate und Geräte zum Behandeln von Halbleitermaterialien durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge:

8486.10.39

--- Öfen

frei

A

8486.10.49

--- andere

5 %

A

-- andere Maschinen, Apparate und Geräte:

--- mechanische Geräte:

8486.10.51

---- Apparate zum physikalischen Beschichten von Halbleiterscheiben (wafers) durch Kathodenzerstäubung (sputtering)

frei

A

8486.10.55

---- elektromechanische Werkzeuge, von Hand zu führen

frei

A

8486.10.60

---- andere

5 %

A

--- andere:

8486.10.61

---- Apparate für die Herstellung von Halbleitereinkristallbarren (boules)

frei

A

8486.10.63

---- Apparate zum physikalischen Beschichten von Halbleiterscheiben (wafers) durch Kathodenzerstäubung (sputtering)

frei

A

8486.10.65

---- Maschinen zur Herstellung epitaktischer Schichten für Halbleiterscheiben (wafers)

frei

A

8486.10.67

---- Schleudern zum Beschichten von Halbleiterscheiben (wafers) mit fotografischen Emulsionen

frei

A

8486.10.90

---- andere

frei

A

8486.20

- Maschinen, Apparate und Geräte zum Herstellen von Halbleiterbauelementen oder elektronischen integrierten Schaltungen:

8486.20.10

-- Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner

frei

A

8486.20.17

-- Spritzgeräte für die Ätzung, Ablösung (Resistentfernung) und Reinigung und ähnliche Waren

frei

A

-- Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Halbleitermaterial:

--- durch Abtragen von Stoffen durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl, elektrochemische Verfahren oder Elektronen- oder Plasmastrahl:

8486.20.23

---- für die Trockenätzung von Mustern auf Halbleitermaterialien

frei

A

8486.20.33

---- andere

frei

A

8486.20.43

--- durch Biegen, Abkanten und Richten

frei

A

8486.20.51

--- durch Klammern, Kleben oder anderes Zusammenfügen

5 %

A

8486.20.53

--- andere

frei

A

-- Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung von Halbleiterbauelementen oder elektronischen Schaltungen bestimmt:

8486.20.57

--- Blasformmaschinen

frei

A

8486.20.63

--- andere

5 %

A

-- Maschinen, Apparate und Geräte zum Behandeln von Halbleitermaterialien durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge:

8486.20.67

--- Öfen

frei

A

8486.20.71

--- andere

5 %

A

8486.20.73

-- Apparate zum Projizieren oder Aufbringen von Schaltungsbildern auf sensibilisierte Halbleitermaterialien

frei

A

8486.20.75

-- Ionenimplantationsanlagen zum Dotieren von Halbleitermaterialien

frei

A

8486.20.79

-- Schweißmaschinen, -apparate und -geräte, elektrisch arbeitend; elektrische Maschinen zum Spritzen schmelzflüssiger Metalle oder Cermets

5 %

A

-- andere Maschinen, Apparate und Geräte:

--- mechanische Geräte:

8486.20.81

---- Apparate zum Nassätzen, Entwickeln, Ablösen (Resistentfernung) und Reinigen von Halbleiterscheiben (wafers) oder Flachbildschirmanzeigen

frei

A

8486.20.83

---- elektromechanische Werkzeuge, von Hand zu führen

frei

A

8486.20.85

---- Vorrichtungen zum Positionieren und Bonden von Halbleiterbauelementen bei der Montage

frei

A

8486.20.87

---- Vorrichtungen zum Verkapseln von Halbleiterbauelementen bei der Montage

frei

A

8486.20.89

---- andere

5 %

A

8486.20.99

--- andere

frei

A

8486.30

- Maschinen, Apparate und Geräte zum Herstellen von Flachbildschirmen:

8486.30.10

-- Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner

frei

A

8486.30.17

-- Spritzgeräte für die Ätzung, Entwicklung, Ablösung (Resistentfernung) und Reinigung und ähnliche Waren

frei

A

-- Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Material:

8486.30.27

--- durch Abtragen von Stoffen durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl, Ultraschall, Elektroerosion, elektrochemische Verfahren oder Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahl

frei

A

8486.30.31

--- andere

frei

A

8486.30.35

-- Industrieroboter

frei

A

8486.30.39

-- fotografische Apparate und Ausrüstungen

frei

A

-- andere Maschinen, Apparate und Geräte:

--- mechanische Geräte:

8486.30.41

---- Vakuumpumpen von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung von Halbleitern oder Flachbildschirmen verwendeten Art

frei

A

8486.30.45

---- andere

frei

A

8486.30.49

--- andere

4,375 %

A

8486.40

- in Anmerkung 9 C zu diesem Kapitel genannte Maschinen, Apparate und Geräte:

-- Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern:

8486.40.03

--- automatisierte Materialbewegungsmaschinen zum Transportieren, Bewegen und Lagern von Halbleiterscheiben (wafers), Waferkassetten, Waferboxen und anderem Material für Halbleiterbauelemente

frei

A

8486.40.07

--- elektronische Bestückungsautomaten von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung von Baugruppen gedruckter Schaltungen verwendeten Art

5 %

A

8486.40.17

--- andere

frei

A

-- Maschinen, Apparate und Geräte zum Löten oder Schweißen; Maschinen, Apparate und Geräte zum Spritzen schmelzflüssiger Metalle oder Cermets:

8486.40.23

--- zum Widerstandsschweißen

5 %

A

8486.40.33

--- andere

5 %

A

8486.40.37

-- Mikroskope; Diffraktografen

frei

A

8486.40.41

-- Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte

frei

A

 

-- Maschinen, Apparate und Geräte zum Be- oder Verarbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen:

8486.40.45

--- Spritzgießmaschinen

frei

A

8486.40.49

--- andere

frei

A

-- Formen für Kautschuk oder Kunststoffe, zum Spritzgießen oder Formpressen:

8486.40.51

--- für Kunststoffe

frei

A

8486.40.57

--- andere

frei

A

-- Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten anderer Materialien:

8486.40.61

--- durch Abtragen von Stoffen durch elektrochemische Verfahren oder Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahl

frei

A

8486.40.65

--- andere

frei

A

-- andere Maschinen, Apparate und Geräte:

8486.40.69

--- mechanische Geräte

frei

A

8486.40.79

--- andere

frei

A

8486.90

- Teile und Zubehör:

8486.90.07

-- für Apparate zum Projizieren oder Aufbringen von Schaltungsbildern und andere fotografische Apparate

frei

A

8486.90.13

-- Teile von Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner

frei

A

8486.90.17

-- für Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte

frei

A

-- Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern:

8486.90.23

--- von elektronischen Bestückungsautomaten von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung von Baugruppen gedruckter Schaltungen verwendeten Art

5 %

A

8486.90.27

--- von automatisiertem Materialbewegungsmaschinen zum Transportieren, Bewegen und Lagern von Halbleiterscheiben (wafers), Waferkassetten, Waferboxen und anderem Material für Halbleiterbauelemente

frei

A

8486.90.37

--- andere

frei

A

8486.90.47

-- Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten zum Löten oder Schweißen; von Maschinen, Apparaten und Geräten zum Spritzen schmelzflüssiger Metalle oder Cermets

5 %

A

-- Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten zum Behandeln von Halbleitermaterialien durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge:

8486.90.53

--- von Öfen

frei

A

8486.90.59

--- andere

5 %

A

-- Teile von Werkzeugmaschinen zum Be- oder Verarbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen:

8486.90.61

--- Düsen zum Strangpressen von Kunststoffen

frei

A

--- andere:

8486.90.63

---- von Spritzgießmaschinen und Blasformmaschinen für Kunststoff

frei

A

8486.90.67

---- andere

frei

A

-- Teile von Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten anderer Materialien:

8486.90.68

--- von Werkzeughaltern und selbstöffnenden Gewindeschneidköpfen; Werkstückhalter; Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für Werkzeugmaschinen; Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Position 84.64 oder 84.65 bestimmt

frei

A

8486.90.69

--- für Maschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl bei der Herstellung von Halbleiterscheiben (wafers)

frei

A

8486.90.72

--- andere

frei

A

8486.90.73

-- von Mikroskopen; von Diffraktografen

frei

A

-- von Spritzgeräten für die Ätzung, Entwicklung, Ablösung (Resistentfernung) und Reinigung und ähnlichen Waren:

8486.90.74

--- für Apparate zum Nassätzen, Entwickeln, Ablösen (Resistentfernung) und Reinigen von Halbleiterscheiben (wafers) oder Flachbildschirmanzeigen

frei

A

8486.90.76

--- andere

frei

A

-- Teile von anderen elektrischen Maschinen, Apparaten und Geräten:

8486.90.77

--- von Teilchenbeschleunigern

frei

A

8486.90.79

--- andere

5 %

A

-- andere:

8486.90.81

--- Teile von Apparaten zum physikalischen Beschichten von Halbleiterscheiben (wafers) durch Kathodenzerstäubung (sputtering) oder zur Herstellung von Halbleitern

frei

A

8486.90.82

--- Teile von Vorrichtungen zum Positionieren und Bonden von Halbleiterbauelementen bei der Montage

frei

A

8486.90.83

--- Teile von Schleudern zum Beschichten von Halbleiterscheiben (wafers) mit fotografischen Emulsionen

frei

A

8486.90.84

--- Teile von Apparaten für die Herstellung von Halbleitereinkristallbarren (boules)

frei

A

8486.90.85

--- Teile von Apparaten zum Trockenätzen, Entwickeln, Ablösen (Resistentfernung) und Reinigen von Halbleiterscheiben (wafers) oder Flachbildschirmanzeigen

frei

A

8486.90.86

--- Teile von Vorrichtungen zum Verkapseln von Halbleiterbauelementen bei der Montage

frei

A

8486.90.87

--- Teile von Maschinen zur Herstellung epitaktischer Schichten für Halbleiterscheiben (wafers)

frei

A

8486.90.88

--- Teile von Maschinen zum Biegen, Abkanten oder Richten von Halbleiteranschlussstiften

frei

A

8486.90.89

--- Teile von elektromechanischen Werkzeugen, von Hand zu führen

frei

A

8486.90.91

--- Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Position 84.64 oder 84.65 bestimmt

frei

A

8486.90.92

--- Teile von selbstklebenden, runden Polierscheiben von der für die Herstellung von Halbleiterscheiben (wafers) verwendeten Art

frei

A

8486.90.93

--- Teile von Ionenimplantationsanlagen zum Dotieren von Halbleitermaterialien

frei

A

8486.90.94

--- Baugruppen gedruckter Schaltungen

frei

A

8486.90.99

--- andere

5 %

A

84.87

Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren:

8487.10.00

- Schiffsschrauben und Schraubenflügel dafür

5 %

A

8487.90

- andere:

8487.90.01

-- Öler, Schmierbüchsen, Schmiernippel

frei

A

8487.90.09

-- andere

5 %

A

85

ELEKTRISCHE MASCHINEN, APPARATE, GERÄTE UND ANDERE ELEKTROTECHNISCHE WAREN, TEILE DAVON; TONAUFNAHME- ODER TONWIEDERGABEGERÄTE, BILD- UND TONAUFZEICHNUNGS- ODER -WIEDERGABEGERÄTE, FÜR DAS FERNSEHEN, TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE GERÄTE

85.01

Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate:

8501.10.00

- Motoren mit einer Leistung von 37,5 W oder weniger

5 %

A

8501.20

- Allstrom-(Universal-)motoren mit einer Leistung von mehr als 37,5 W:

8501.20.01

-- mit einer Leistung von mehr als 373 W bis 55 kW

5 %

A

8501.20.09

-- andere

5 %

A

- andere Gleichstrommotoren; Gleichstromgeneratoren:

8501.31

-- mit einer Leistung von 750 W oder weniger:

--- Motoren:

8501.31.01

---- mit einer Leistung von mehr als 373 W

5 %

A

8501.31.09

---- andere

5 %

A

8501.31.19

--- andere

5 %

A

8501.32

-- mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 75 kW:

--- Motoren:

8501.32.01

---- mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 55 kW

5 %

A

8501.32.09

---- andere

5 %

A

8501.32.19

--- andere

5 %

A

8501.33

-- mit einer Leistung von mehr als 75 kW bis 375 kW:

8501.33.01

--- Motoren

5 %

A

8501.33.09

--- andere

5 %

A

8501.34

-- mit einer Leistung von mehr als 375 kW:

8501.34.01

--- Motoren

5 %

A

8501.34.09

--- andere

5 %

A

8501.40

- andere Einphasen-Wechselstrommotoren:

8501.40.01

-- mit einer Leistung von mehr als 373 W bis 55 kW

5 %

A

8501.40.09

-- andere

5 %

A

- andere Mehrphasen-Wechselstrommotoren:

8501.51

-- mit einer Leistung von 750 W oder weniger:

8501.51.01

--- mit einer Leistung von mehr als 373 W

5 %

A

8501.51.09

--- andere

5 %

A

8501.52

-- mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 75 kW:

8501.52.01

--- mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 55 kW

5 %

A

8501.52.09

--- andere

5 %

A

8501.53.00

-- mit einer Leistung von mehr als 75 kW

5 %

A

- Wechselstromgeneratoren:

8501.61.00

-- mit einer Leistung von 75 kVA oder weniger

5 %

A

8501.62.00

-- mit einer Leistung von mehr als 75 kVA bis 375 kVA

5 %

A

8501.63.00

-- mit einer Leistung von mehr als 375 kVA bis 750 kVA

5 %

A

8501.64.00

-- mit einer Leistung von mehr als 750 kVA

5 %

A

85.02

Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer:

- Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor):

8502.11.00

-- mit einer Leistung von 75 kVA oder weniger

5 %

A

8502.12.00

-- mit einer Leistung von mehr als 75 kVA bis 375 kVA

5 %

A

8502.13.00

-- mit einer Leistung von mehr als 375 kVA

5 %

A

8502.20.00

- Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung

5 %

A

- andere Stromerzeugungsaggregate:

8502.31

-- windgetrieben:

8502.31.10

--- windgetriebene Stromerzeugungsaggregate mit einer Leistung von 10 kW oder mehr

frei

A

8502.31.90

--- windgetriebene Stromerzeugungsaggregate mit einer Leistung von weniger als 10 kW

5 %

A

8502.39.00

-- andere

5 %

A

8502.40.00

- elektrische rotierende Umformer

5 %

A

85.03

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Position 85.01 oder 85.02 bestimmt:

8503.00

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Position 85.01 oder 85.02 bestimmt:

- von Motoren:

8503.00.01

-- mit einer Leistung von mehr als 373 W bis 55 kW

5 %

A

8503.00.09

-- andere

5 %

A

8503.00.19

- andere

5 %

A

85.04

Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z. B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen:

8504.10

- Vorschaltgeräte für Entladungslampen:

8504.10.01

-- mit einer Nenn-Eingangsspannung von mehr als 240 V

5 %

A

8504.10.09

-- andere

5 %

A

- Transformatoren mit Flüssigkeitsisolation:

8504.21.00

-- mit einer Leistung von 650 kVA oder weniger

5 %

A

8504.22.00

-- mit einer Leistung von mehr als 650 kVA bis 10 000 kVA

5 %

A

8504.23.00

-- mit einer Leistung von mehr als 10 000 kVA

5 %

A

- andere Transformatoren:

8504.31

-- mit einer Leistung von 1 kVA oder weniger:

8504.31.01

--- mit einer Nenn-Eingangsspannung von mehr als 240 V

5 %

A

8504.31.09

--- andere

5 %

A

8504.32

-- mit einer Leistung von mehr als 1 kVA bis 16 kVA:

8504.32.01

--- mit einer Nenn-Eingangsspannung von mehr als 240 V

5 %

A

8504.32.09

--- andere

5 %

A

8504.33.00

-- mit einer Leistung von mehr als 16 kVA bis 500 kVA

5 %

A

8504.34.00

-- mit einer Leistung von mehr als 500 kVA

5 %

A

8504.40

- Stromrichter:

8504.40.07

-- Batterieladegeräte

5 %

A

-- andere:

8504.40.11

--- Gleichrichter für Kraftfahrzeuge

frei

A

8504.40.15

--- gesondert gestellte Stromversorgungseinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen

frei

A

--- andere:

8504.40.17

---- Stromrichter für automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten oder für Telekommunikationsgeräte

frei

A

8504.40.29

---- andere

4,125 %

A

8504.50

- andere Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen:

8504.50.10

-- für Stromversorgungseinheiten von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und ihren Einheiten oder Telekommunikationsgeräte

frei

A

8504.50.90

-- andere

4,125 %

A

8504.90

- Teile:

-- von Transformatoren:

8504.90.20

--- mit einer Nenn-Eingangsspannung von mehr als 240 V

5 %

A

8504.90.40

--- andere

5 %

A

-- Stromrichter:

8504.90.60

--- von Batterieladegeräten

5 %

A

--- andere:

8504.90.65

---- von Gleichrichtern für Kraftfahrzeuge

frei

A

8504.90.70

---- Baugruppen gedruckter Schaltungen

frei

A

8504.90.90

---- andere

4,125 %

A

-- andere:

8504.90.93

--- Baugruppen gedruckter Schaltungen

frei

A

8504.90.99

--- andere

4,125 %

A

85.05

Elektromagnete; Dauermagnete und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden; Spannplatten, Spannfutter und ähnliche dauermagnetische oder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen; elektromagnetische Kupplungen und Bremsen; elektromagnetische Hebeköpfe:

- Dauermagnete und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden:

8505.11.00

-- aus Metall

frei

A

8505.19.00

-- andere

frei

A

8505.20.00

- elektromagnetische Kupplungen und Bremsen

frei

A

8505.90.00

- andere, einschließlich Teile

frei

A

85.06

Elektrische Primärelemente und Primärbatterien:

8506.10.00

- Mangandioxidelemente und -batterien

frei

A

8506.30.00

- Quecksilberoxidelemente und -batterien

frei

A

8506.40.00

- Silberoxidelemente und -batterien

frei

A

8506.50.00

- Lithiumelemente und -batterien

frei

A

8506.60.00

- Luft-Zink-Elemente und -Batterien

frei

A

8506.80.00

- andere Primärelemente und Primärbatterien

frei

A

8506.90.00

- Teile

frei

A

85.07

Elektrische Akkumulatoren, einschließlich Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form:

8507.10

- Blei-Akkumulatoren von der zum Starten von Kolbenverbrennungsmotoren verwendeten Art (Starterbatterien):

-- zur Verwendung bei der Montage von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Ministers gemäß Abschnitt 14 des Tariff Act:

8507.10.02

--- von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen) verwendeten Art

10 %

A

8507.10.05

--- andere

5 %

A

8507.10.09

-- andere

5 %

A

8507.20.00

- andere Blei-Akkumulatoren

5 %

A

8507.30.00

- Nickel-Cadmium-Akkumulatoren

5 %

A

8507.40.00

- Nickel-Eisen-Akkumulatoren

5 %

A

8507.50.00

- Nickelhydrid-Akkumulatoren

5 %

A

8507.60.00

- Lithium-Ionen-Akkumulatoren

5 %

A

8507.80.00

- andere Akkumulatoren

5 %

A

8507.90.00

- Teile

5 %

A

85.08

Staubsauger:

- mit eingebautem Elektromotor:

8508.11.00

-- mit einer Leistung von 1 500 W oder weniger und einem Fassungsvermögen des Staubbehälters von 20 l oder weniger

frei

A

8508.19

-- andere:

8508.19.01

--- gewerbliche oder industrielle Staubsauger

5 %

A

8508.19.09

--- andere

frei

A

8508.60.00

- andere Staubsauger

5 %

A

8508.70

- Teile:

8508.70.01

-- von gewerblichen oder industriellen Staubsaugern

5 %

A

8508.70.09

-- andere

frei

A

85.09

Elektromechanische Haushaltsgeräte mit eingebautem Elektromotor, ausgenommen Staubsauger der Position 85.08:

8509.40

- Lebensmittelzerkleinerungs- und -mischgeräte (Küchenmaschinen); Frucht- und Gemüsepressen:

8509.40.01

-- Lebensmittelzerkleinerungsgeräte (Küchengeräte)

frei

A

8509.40.09

-- Frucht- und Gemüsepressen

frei

A

8509.40.19

-- Lebensmittelmischgeräte (Küchengeräte)

frei

A

8509.80

- andere Geräte:

8509.80.01

-- Schneidmaschinen für Lebensmittel

frei

A

8509.80.09

-- Zusatzgeräte für Lebensmittelzerkleinerungs- und -mischgeräte (Küchenmaschinen)

frei

A

8509.80.19

-- Küchenabfallzerkleinerer

5 %

A

8509.80.29

-- andere

frei

A

8509.90.00

- Teile

Teile

A

85.10

Rasierapparate, Haarschneide- und Schermaschinen sowie Haarentferner (Epilatoren), mit eingebautem Elektromotor:

8510.10.00

- Rasierapparate

frei

A

8510.20

- Haarschneide- und Schermaschinen:

8510.20.01

-- ihrer Beschaffenheit nach für das Scheren von Vieh bestimmt

frei

A

8510.20.09

-- andere

5 %

A

8510.30.00

- Haarentferner (Epilatoren)

5 %

A

8510.90

- Teile:

8510.90.01

-- Klingen, Schneidplatten und Scherköpfe für elektrische Rasierapparate

frei

A

-- andere:

8510.90.11

--- von Haarschneide- und Schermaschinen, ihrer Beschaffenheit nach für das Scheren von Vieh bestimmt

frei

A

8510.90.19

--- andere

5 %

A

85.11

Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser, für Verbrennungsmotoren mit Fremd- oder Selbstzündung (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zündkerzen und Glühkerzen); mit den vorstehend genannten Motoren verwendete Lichtmaschinen (z. B. Gleich- und Wechselstrommaschinen) und Lade- oder Rückstromschalter:

8511.10.00

- Zündkerzen

5 %

A

8511.20.00

- Magnetzünder; Lichtmagnetzünder; Schwungmagnetzünder

frei

A

8511.30

- Zündverteiler; Zündspulen:

8511.30.01

-- Zündverteiler

5 %

A

-- Zündspulen:

--- zur Verwendung bei der Montage von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Ministers gemäß Abschnitt 14 des Tariff Act:

8511.30.12

---- für Personenkraftwagen der Position 87.03 und andere Fahrzeuge der Position 87.04 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3 500 kg oder weniger

10 %

A

8511.30.13

---- für Fahrzeuge der Positionen 87.02 und 87.05, Straßenzugmaschinen der Position 87.01 und Fahrzeuge der Position 87.04 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg bis 10 500 kg

5 %

A

8511.30.15

---- für andere Fahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 10 500 kg

frei

A

8511.30.19

--- andere

5 %

A

8511.40

- Anlasser und Lichtanlasser:

8511.40.01

-- Anlasser

frei

A

8511.40.09

-- andere

5 %

A

8511.50.00

- andere Lichtmaschinen

5 %

A

8511.80.00

- andere Apparate und Vorrichtungen

frei

A

8511.90.00

- Teile

frei

A

85.12

Elektrische Beleuchtungs- und Signalgeräte (ausgenommen Waren der Position 85.39), Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben, von der für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder verwendeten Art:

8512.10.00

- Beleuchtungs- und Sichtsignalgeräte von der für Fahrräder verwendeten Art

frei

A

8512.20.00

- andere Beleuchtungs- und Sichtsignalgeräte

5 %

A

8512.30

- Hörsignalgeräte:

-- Signalhörner:

8512.30.01

--- für Fahrräder

frei

A

8512.30.18

--- andere

frei

A

-- andere:

8512.30.21

--- für Fahrräder

frei

A

8512.30.29

--- andere

5 %

A

8512.40.00

- Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben

frei

A

8512.90.00

- Teile

frei

A

85.13

Tragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit eigener Stromquelle (z. B. Primärbatterien, Akkumulatoren oder Dynamos), ausgenommen Beleuchtungsgeräte der Position 85.12:

8513.10.00

- Leuchten

frei

A

8513.90.00

- Teile

frei

A

85.14

Elektrische Industrie- oder Laboratoriumsöfen, einschließlich Induktionsöfen oder Öfen mit dielektrischer Erwärmung; andere Industrie- oder Laboratoriumsapparate zum Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung:

8514.10

- Widerstandsöfen mit indirekter Beheizung:

8514.10.10

-- zur Herstellung von Halbleiterbauelementen auf Halbleiterscheiben (wafers)

frei

A

8514.10.90

-- andere

5 %

A

8514.20

- Induktionsöfen oder Öfen mit dielektrischer Erwärmung:

8514.20.10

-- zur Herstellung von Halbleiterbauelementen auf Halbleiterscheiben (wafers)

frei

A

8514.20.90

-- andere

5 %

A

8514.30

- andere Öfen:

8514.30.10

-- Apparate und Vorrichtungen für die Kurzzeiterwärmung von Halbleiterscheiben (wafers)

frei

A

8514.30.20

-- von der hauptsächlich für die Herstellung von Baugruppen gedruckter Schaltungen verwendeten Art

5 %

A

8514.30.90

-- andere

5 %

A

8514.40.00

- andere Apparate zum Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung

5 %

A

8514.90

- Teile:

8514.90.10

-- von Apparaten und Vorrichtungen für die Kurzzeiterwärmung von Halbleiterscheiben (wafers)

frei

A

8514.90.20

-- von Widerstandsöfen mit indirekter Beheizung für die Herstellung von Halbleiterscheiben (wafers)

frei

A

8514.90.30

-- von Öfen der Positionen 8514.10 bis 8514.30

frei

A

8514.90.40

-- von anderen Öfen von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung von Baugruppen gedruckter Schaltungen verwendeten Art

5 %

A

8514.90.90

-- andere

5 %

A

85.15

Löt- und Schweißmaschinen, -apparate und -geräte (auch wenn sie zum Schneiden verwendbar sind), elektrisch (auch mit elektrisch beheiztem Gas) oder mit Laser-, Licht- oder anderem Photonenstrahl, mit Ultraschall, Elektronenstrahl, magnetischen Impulsen oder Plasmastrahl arbeitend; elektrische Maschinen, Apparate und Geräte zum Spritzen schmelzflüssiger Metalle oder Cermets:

- Maschinen, Apparate und Geräte zum Hart- oder Weichlöten:

8515.11.00

-- Lötkolben und Lötpistolen

5 %

A

8515.19

-- andere:

8515.19.10

--- Wellenlötmaschinen von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung von Baugruppen gedruckter Schaltungen verwendeten Art

5 %

A

8515.19.90

--- andere

5 %

A

- Maschinen, Apparate und Geräte zum Widerstandsschweißen von Metallen:

8515.21.00

-- voll- oder teilautomatische

5 %

A

8515.29.00

-- andere

5 %

A

- Maschinen, Apparate und Geräte zum Lichtbogen- oder Plasmaschweißen von Metallen:

8515.31

-- voll- oder teilautomatische:

8515.31.01

--- zum Plasmaschweißen

frei

A

8515.31.09

--- andere

5 %

A

8515.39

-- andere:

8515.39.01

--- zum Plasmaschweißen

frei

A

8515.39.09

--- andere

5 %

A

8515.80

- andere Maschinen, Apparate und Geräte:

8515.80.01

-- Maschinen zum Widerstandsschweißen von Kunststoffen

frei

A

-- andere:

8515.80.10

--- Drahtbonder (wire bonder)

frei

A

8515.80.90

--- andere

5 %

A

8515.90

- Teile:

8515.90.01

-- von Lötkolben und Lötpistolen

5 %

A

8515.90.09

-- von Maschinen zum Plasmaschweißen

frei

A

8515.90.11

-- von Maschinen zum Widerstandsschweißen von Kunststoffen

frei

A

-- andere:

8515.90.21

--- von Drahtbondern (wire bonder)

frei

A

8515.90.25

--- von anderen Wellenlötmaschinen von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung von Baugruppen gedruckter Schaltungen verwendeten Art

5 %

A

8515.90.29

--- andere

5 %

A

85.16

Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder; elektrische Geräte zum Raum- oder Bodenbeheizen oder zu ähnlichen Zwecken; Elektrowärmegeräte zur Haarpflege (z. B. Haartrockner, Dauerwellengeräte und Brennscherenwärmer) oder zum Händetrocknen; elektrische Bügeleisen; andere Elektrowärmegeräte für den Haushalt; elektrische Heizwiderstände, ausgenommen solche der Position 85.45:

8516.10.00

- elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder

5 %

A

- elektrische Geräte zum Raum- oder Bodenbeheizen oder zu ähnlichen Zwecken:

8516.21.00

-- Speicherheizgeräte

5 %

A

8516.29

-- andere:

8516.29.01

--- Geräte zum Bodenbeheizen

frei

A

8516.29.09

--- andere

5 %

A

- Elektrowärmegeräte zur Haarpflege oder zum Händetrocknen:

8516.31.00

-- Haartrockner

5 %

A

8516.32.00

-- andere Elektrowärmegeräte zur Haarpflege

5 %

A

8516.33.00

-- Händetrockner

5 %

A

8516.40.00

- elektrische Bügeleisen

5 %

A

8516.50.00

- Mikrowellengeräte

frei

A

8516.60

- andere Öfen; Küchenherde, Kochplatten, Grillgeräte und Bratgeräte:

8516.60.01

-- Haushaltsöfen und -herde

5 %

A

-- andere:

8516.60.11

--- Geräte zum Rösten von Kaffee

frei

A

8516.60.19

--- andere

5 %

A

- andere Elektrowärmegeräte:

8516.71

-- Kaffeemaschinen und Teemaschinen:

8516.71.01

--- Kaffeemaschinen, ausgenommen Filter- und Dampffiltriermaschinen

frei

A

8516.71.09

--- andere

5 %

A

8516.72.00

-- Brotröster (Toaster)

5 %

A

8516.79

-- andere:

8516.79.01

--- Heißdiffusoren für Riechmittel und Weihrauch; Heißdiffusoren für Insektizide

frei

A

8516.79.09

--- automatische Reiskocher

frei

A

8516.79.19

--- andere

5 %

A

8516.80.00

- elektrische Heizwiderstände

5 %

A

8516.90.00

- Teile

Teile

A

85.17

Fernsprechapparate, einschließlich Telefone für zellulare Netzwerke oder für andere drahtlose Netzwerke; andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk), ausgenommen solche der Position 84.43, 85.25, 85.27 oder 85.28:

- Fernsprechapparate, einschließlich Telefone für zellulare Netzwerke und andere drahtlose Netzwerke:

8517.11.00

-- Fernsprechapparate für die drahtgebundene Fernsprechtechnik mit schnurlosem Hörer

frei

A

8517.12.00

-- Telefone für zellulare Netzwerke oder andere drahtlose Netzwerke

frei

A

8517.18.00

-- andere

frei

A

- andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk):

8517.61

-- Basisstationen:

8517.61.07

--- Sendegeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr

frei

A

8517.61.09

--- andere

frei

A

8517.62

-- Geräte zum Empfangen, Konvertieren und Senden oder Regenerieren von Tönen, Bildern oder anderen Daten, einschließlich Geräte für die Vermittlung (switching) und Wegewahl (routing):

8517.62.01

--- Einheiten automatischer Datenverarbeitungsmaschinen

frei

A

8517.62.05

--- Fernschreiber

frei

A

8517.62.09

--- telefonische oder telegrafische Vermittlungseinrichtungen

frei

A

8517.62.15

--- andere Geräte, für Trägerfrequenzsysteme oder für digitale drahtgebundene Systeme

frei

A

--- Sendegeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr:

8517.62.19

---- schnurlose Mikrofone

frei

A

8517.62.28

---- andere

frei

A

8517.62.29

--- Sendegeräte mit eingebautem Empfangsgerät, für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr

frei

A

8517.62.39

--- andere Geräte

frei

A

8517.69

-- andere:

8517.69.01

--- Wetterfaxempfänger für den Funksprech- und Funktelegrafieverkehr

frei

A

--- andere Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr oder Rundfunkempfangsgeräte:

8517.69.06

---- tragbare Personenruf-, -warn- oder -suchempfänger

frei

A

8517.69.08

---- andere

frei

A

8517.69.09

--- andere

frei

A

8517.70

- Teile:

8517.70.01

-- von anderen Geräten, die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine angeschlossen werden können

frei

A

-- von Sendegeräten und Sende-/Empfangsgeräten für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr:

8517.70.15

--- CB-Handfunkgeräte

frei

A

8517.70.23

--- andere

frei

A

-- von Empfangsgeräten für den Funksprech- oder Funktelegraphieverkehr:

8517.70.25

--- von Wetterfaxempfängern

frei

A

8517.70.35

--- andere

frei

A

8517.70.39

-- von anderen Geräten

frei

A

85.18

Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; Kopf- und Ohrhörer, auch mit Mikrofon kombiniert, und Zusammenstellungen, aus einem Mikrofon und einem oder mehreren Lautsprechern bestehend; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen:

8518.10.00

- Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür

frei

A

- Lautsprecher, auch in Gehäusen:

8518.21.90

-- Einzellautsprecher im Gehäuse

5 %

A

8518.22.90

-- zwei oder mehr Lautsprecher in einem gemeinsamen Gehäuse (Mehrfachlautsprecher)

5 %

A

8518.29

-- andere:

8518.29.10

--- Lautsprecher ohne Gehäuse mit einem Frequenzbereich von 300 Hz bis 3,4 kHz, einem Durchmesser von 50 mm oder weniger, für Telekommunikationszwecke

frei

A

8518.29.90

--- andere

5 %

A

8518.30

- Kopf- und Ohrhörer, auch mit Mikrofon kombiniert, und Zusammenstellungen, aus einem Mikrofon und einem oder mehreren Lautsprechern bestehend:

8518.30.01

-- Kopf- oder Ohrhörer

frei

A

8518.30.90

-- andere

5 %

A

8518.40

- elektrische Tonfrequenzverstärker:

8518.40.10

-- elektrische Tonfrequenzverstärker zur Verwendung als Repeater in Produkten der drahtgebundenen Fernsprechtechnik

frei

A

8518.40.90

-- andere

5 %

A

8518.50

- elektrische Tonverstärkereinrichtungen:

8518.50.01

-- Megafone

frei

A

8518.50.90

-- andere

5 %

A

8518.90

- Teile:

-- von Kopf- und Ohrhörern, auch mit Mikrofon kombiniert:

8518.90.01

--- von Kopf- oder Ohrhörern

frei

A

--- andere:

8518.90.10

---- Baugruppen gedruckter Schaltungen

frei

A

8518.90.20

---- andere

5 %

A

-- andere:

8518.90.25

--- von Mikrofonen und Haltevorrichtungen dafür

frei

A

--- von Lautsprechern; von elektrischen Tonfrequenzverstärkern:

8518.90.30

---- Lautsprecher-Chassis mit einem Korbdurchmesser von 65 mm oder weniger

frei

A

---- andere:

8518.90.35

----- Multimedia-Nachrüstsätze

frei

A

8518.90.40

----- Baugruppen gedruckter Schaltungen

frei

A

8518.90.50

----- andere

5 %

A

8518.90.55

--- von Megafonen

frei

A

--- andere:

8518.90.60

---- Multimedia-Nachrüstsätze

frei

A

8518.90.90

---- andere

5 %

A

85.19

Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte:

8519.20

- Geräte, die durch Eingabe von Münzen, Banknoten, Bankkarten, Wertmarken oder anderer Zahlungsmittel betätigt werden:

8519.20.01

-- münz- oder markenbetätigte Schallplatten-Musikautomaten

5 %

A

8519.20.09

-- CD-Spieler

frei

A

8519.20.19

-- andere

5 %

A

8519.30.00

- Plattenteller

frei

A

8519.50.00

- Telefonanrufbeantworter

frei

A

- andere Geräte:

8519.81

-- magnetische, optische oder Halbleiter-Aufzeichnungsträger verwendend:

--- Tonwiedergabegeräte, ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung:

8519.81.05

---- Diktiergeräte

5 %

A

---- Kassettenabspielgeräte im Taschenformat:

8519.81.09

----- Hörbuch-Wiedergabegeräte für Blinde

frei

A

8519.81.21

----- andere

5 %

A

---- andere Kassettenabspielgeräte:

8519.81.25

----- Hörbuch-Wiedergabegeräte für Blinde

frei

A

8519.81.33

----- andere

5 %

A

---- andere:

8519.81.35

----- CD-Spieler

frei

A

8519.81.38

----- andere

5 %

A

--- Tonaufnahmegeräte, auch mit eingebauter Tonwiedergabevorrichtung:

8519.81.47

---- Diktiergeräte, die nur mit externer Energiequelle betrieben werden können

5 %

A

8519.81.55

---- andere Magnetbandgeräte für die Tonaufnahme und Tonwiedergabe

5 %

A

8519.81.69

---- andere

5 %

A

8519.89

-- andere:

8519.89.05

--- Plattenspieler

5 %

A

8519.89.13

--- Diktiergeräte

5 %

A

8519.89.15

--- Bandtransportmechanismen, ohne eingebaute Vorrichtung zur Tonwiedergabe oder -verstärkung

frei

A

8519.89.21

--- kinematografische Tonwiedergabegeräte, ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung

4,125 %

A

8519.89.27

--- kinematografische Tonaufnahmegeräte und Geräte zum serienweisen Kopieren von Tonträgern für kinematografische Zwecke, auch mit eingebauter Tonwiedergabevorrichtung

3,625 %

A

8519.89.39

--- andere

5 %

A

85.21

Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner:

8521.10.00

- Magnetbandgeräte

frei

A

8521.90.00

- andere

frei

A

85.22

Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 85.19 oder 85.21 bestimmt:

8522.10.00

- Tonabnehmer für Rillentonträger

5 %

A

8522.90

- andere:

8522.90.05

-- von kinematografischen Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

2,125 %

A

-- andere:

8522.90.11

--- Nadeln; Saphire, Diamanten und Rubine, auch montiert

frei

A

--- andere:

8522.90.21

---- Baugruppen gedruckter Schaltungen

Teile

A

8522.90.29

---- andere

Teile

A

85.23

Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, „intelligente Karten (smart cards)“ und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit oder ohne Aufzeichnung, einschließlich der zur Plattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37:

- magnetische Aufzeichnungsträger:

8523.21.00

-- Karten mit Magnetstreifen

frei

A

8523.29

-- andere:

8523.29.01

--- Magnetbänder, ohne Aufzeichnung

frei

A

8523.29.09

--- Magnetplatten, ohne Aufzeichnung

frei

A

8523.29.15

--- Magnetbänder zur anderen als Ton- oder Bildwiedergabe, mit Aufzeichnung

frei

A

--- andere Magnetbänder, mit Aufzeichnung:

8523.29.19

---- mit einer Breite von 4 mm oder weniger

frei

A

---- mit einer Breite von mehr als 4 mm bis 6,5 mm:

8523.29.27

----- Videobänder

4,25 %

A

8523.29.29

----- andere

frei

A

---- mit einer Breite von mehr als 6,5 mm:

8523.29.37

----- Videobänder

4,25 %

A

8523.29.39

----- andere

frei

A

8523.29.49

--- andere, mit Aufzeichnung

frei

A

- optische Aufzeichnungsträger:

8523.41.00

-- ohne Aufzeichnung

frei

A

8523.49.00

-- andere

frei

A

- Halbleiter-Aufzeichnungsträger:

8523.51.00

-- nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen

frei

A

8523.52

-- „intelligente Karten (smart cards)“:

8523.52.01

--- „intelligente Karten (smart cards)“ mit nur einer einzigen elektronischen integrierten Schaltung und Teile davon

frei

A

--- „intelligente Karten (smart cards)“ mit zwei oder mehr elektronischen integrierten Schaltungen und Teile davon:

8523.52.10

---- „intelligente Karten (smart cards)“

4,375 %

A

8523.52.90

---- Teile

5 %

A

8523.59.00

-- andere

frei

A

8523.80.00

- andere

frei

A

85.25

Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte:

8525.50.90

- Sendegeräte

frei

A

8525.60.00

- Sendegeräte mit eingebautem Empfangsgerät

frei

A

8525.80.00

- Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte

frei

A

85.26

Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte:

8526.10.00

- Funkmessgeräte (Radargeräte)

frei

A

- andere:

8526.91.00

-- Funknavigationsgeräte

frei

A

8526.92

-- Funkfernsteuergeräte:

8526.92.07

--- Funkfernsteuergeräte zur Verwendung mit Spielzeug

5 %

A

8526.92.09

--- andere

frei

A

85.27

Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert:

- Rundfunkempfangsgeräte, die ohne externe Energiequelle betrieben werden können:

8527.12.90

-- Radiokassettengeräte im Taschenformat

frei

A

8527.13.90

-- andere Geräte, kombiniert mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

frei

A

8527.19

-- andere:

8527.19.01

--- tragbare Radios, ausgenommen Tischradios

frei

A

8527.19.90

--- andere

5 %

A

- Rundfunkempfangsgeräte von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art, die nur mit externer Energiequelle betrieben werden können:

-- kombiniert mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten:

8527.21.10

--- Geräte, die digitale Radio-Daten-System-Signale (RDS) empfangen und decodieren können

5 %

A

8527.21.90

--- andere

5 %

A

8527.29.90

-- andere

5 %

A

- andere:

8527.91.90

-- kombiniert mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

3,25 %

A

8527.92.90

-- nicht mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten, jedoch mit Uhr kombiniert

5 %

A

8527.99.90

-- andere

5 %

A

85.28

Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät:

- Monitore mit Kathodenstrahlröhre:

8528.42.00

-- zum direkten Anschluss an und für die Verwendung mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine der Position 84.71

frei

A

8528.49.00

-- andere

frei

A

- andere Monitore:

8528.52.00

-- zum direkten Anschluss an und für die Verwendung mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine der Position 84.71

frei

A

8528.59.00

-- andere

frei

A

- Projektoren:

8528.62.00

-- zum direkten Anschluss an und für die Verwendung mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine der Position 84.71

frei

A

8528.69.00

-- andere

frei

A

- Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät:

8528.71.00

-- der Beschaffenheit nach nicht für den Einbau eines Videobildschirms hergerichtet

frei

A

8528.72.00

-- andere, für mehrfarbiges Bild

frei

A

8528.73.00

-- andere, für einfarbiges Bild

frei

A

85.29

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 85.25 bis 85.28 bestimmt:

8529.10

- Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar mit diesen Waren verwendet werden:

-- zur Verwendung mit Rundfunkempfangsgeräten bestimmt:

8529.10.01

--- elektrisch betriebene Antennen für Kraftfahrzeuge

frei

A

--- andere:

8529.10.10

---- Teile von Funkrufalarmgeräten

frei

A

8529.10.17

---- andere

5 %

A

-- andere:

8529.10.21

--- Antennen von der mit Geräten für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr verwendeten Art

frei

A

8529.10.29

--- andere

5 %

A

8529.90

- andere:

-- Teile von Rundfunkempfängern:

8529.90.01

--- von tragbaren Radios, ausgenommen Autoradios, Kassettenradios und Tischradios

frei

A

8529.90.13

--- andere, ausgenommen Module mit organischen Leuchtdioden und Tafeln mit organischen Leuchtdioden für Geräte der Unterposition 8528.72.00 oder 8528.73.00

5 %

A

8529.90.21

-- Teile von Fernsehempfangsgeräten, ausgenommen Module mit organischen Leuchtdioden und Tafeln mit organischen Leuchtdioden für Geräte der Unterposition 8528.72.00 oder 8528.73.00

5 %

A

--- von Sendegeräten und Sende-/Empfangsgeräten:

8529.90.23

---- Teile von Sendegeräten oder Sende-/Empfangsgeräten, ausgenommen Module mit organischen Leuchtdioden und Tafel mit organischen Leuchtdioden für Geräte der Unterposition 8528.72.00 oder 8528.73.00

3,75 %

A

8529.90.27

---- Teile von Sendegeräten, ausgenommen Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen mit eingebautem Empfangsgerät, digitale Videokameras für Standbilder, tragbare Personenruf-, -warn- oder -suchempfänger

frei

A

8529.90.31

---- Baugruppen gedruckter Schaltungen

frei

A

8529.90.33

---- andere

5 %

A

8529.90.41

--- von Fernsehkameras

frei

A

--- von Funknavigationsgeräten, Funkmessgeräten (Radargeräte) und Funkfernsteuergeräten:

---- von Funkfernsteuergeräten für Spielzeug:

8529.90.53

----- Teile von Funkfernsteuergeräten für Spielzeug, ausgenommen Module mit organischen Leuchtdioden und Tafeln mit organischen Leuchtdioden für Geräte der Unterposition 8528.72.00 oder 8528.73.00

5 %

A

8529.90.57

----- andere

5 %

A

8529.90.59

---- andere

frei

A

8529.90.65

--- von Bildschirmen von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen oder Datennetzen

frei

A

--- andere:

8529.90.71

---- Teile von Sendegeräten, ausgenommen Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen mit eingebautem Empfangsgerät, digitale Videokameras für Standbilder, tragbare Personenruf-, -warn- oder -suchempfänger

frei

A

8529.90.73

---- Baugruppen gedruckter Schaltungen

frei

A

8529.90.75

---- andere, ausgenommen Module mit organischen Leuchtdioden und Tafeln mit organischen Leuchtdioden für Geräte der Unterposition 8528.72.00 oder 8528.73.00

5 %

A

8529.90.79

---- andere

5 %

A

85.30

Elektrische Verkehrssignal-, Verkehrssicherungs-, Verkehrsüberwachungs- und Verkehrssteuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen (ausgenommen solche der Position 86.08):

8530.10.00

- Geräte für Schienenwege oder dergleichen

5 %

A

8530.80.00

- andere Geräte

5 %

A

8530.90.00

- Teile

5 %

A

85.31

Elektrische Hör- und Sichtsignalgeräte (z. B. Läutewerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte und Feuermelder), ausgenommen solche der Position 85.12 oder 85.30:

8531.10.00

- Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte, Feuermelder und ähnliche Geräte

5 %

A

8531.20.00

- Anzeigetafeln mit Flüssigkristallanzeige (LCD) oder Leuchtdiodenanzeige (LED)

frei

A

8531.80

- andere Geräte:

8531.80.10

-- Flachbildschirme (einschließlich Flüssigkristallanzeige- (LCD), Elektrolumineszenz-, Plasma- Vakuumfluoreszenz- und andere Technologien)

frei

A

8531.80.20

-- Andere Geräte, ausgenommen Türklingeln, Summer oder Ähnliches

5 %

A

8531.80.90

-- andere

5 %

A

8531.90

- Teile:

-- von Anzeigetafeln:

8531.90.10

--- Teile von Geräten der Position 8531.20.00

frei

A

8531.90.20

--- Teile von Flachbildschirmen (einschließlich Flüssigkristallanzeige- (LCD), Elektrolumineszenz-, Plasma- Vakuumfluoreszenz- und andere Technologien)

frei

A

8531.90.30

--- Baugruppen gedruckter Schaltungen

frei

A

8531.90.50

--- andere

5 %

A

-- andere:

8531.90.60

--- Baugruppen gedruckter Schaltungen

frei

A

8531.90.90

--- andere

5 %

A

85.32

Elektrische Festkondensatoren, Drehkondensatoren und andere einstellbare Kondensatoren:

8532.10.00

- Festkondensatoren, ihrer Beschaffenheit nach für Ströme mit 50/60 Hz bestimmt und mit einer Blindleistung von 0,5 kvar oder mehr (Leistungskondensatoren)

frei

A

- andere Festkondensatoren:

8532.21.00

-- Tantalkondensatoren

frei

A

8532.22.00

-- Aluminium-Elektrolytkondensatoren

frei

A

8532.23.00

-- einschichtige Keramikkondensatoren

frei

A

8532.24.00

-- mehrschichtige Keramikkondensatoren

frei

A

8532.25.00

-- Papierkondensatoren und Kunststoffkondensatoren

frei

A

8532.29.00

-- andere

frei

A

8532.30.00

- Drehkondensatoren und andere einstellbare Kondensatoren

frei

A

8532.90.00

- Teile

frei

A

85.33

Elektrische Widerstände (einschließlich Rheostate und Potenziometer), ausgenommen Heizwiderstände:

8533.10.00

- Kohlemasse- und Kohleschichtfestwiderstände

frei

A

- andere Festwiderstände:

8533.21.00

-- für eine Leistung von 20 W oder weniger

frei

A

8533.29.00

-- andere

frei

A

- Draht-Stellwiderstände (einschließlich Rheostate und Potenziometer):

8533.31

-- für eine Leistung von 20 W oder weniger:

8533.31.01

--- Rheostate und Potenziometer

frei

A

8533.31.09

--- andere

frei

A

8533.39

-- andere:

8533.39.01

--- Rheostate und Potenziometer, für eine Leistung von weniger als 25 W

frei

A

8533.39.09

--- andere

frei

A

8533.40

- andere Stellwiderstände (einschließlich Rheostate und Potenziometer):

8533.40.01

-- Rheostate und Potenziometer

frei

A

8533.40.09

-- andere

frei

A

8533.90

- Teile:

8533.90.01

-- von Rheostaten und Potenziometern, ausgenommen drahtgewickelte Geräte, für eine Leistung von 25 W und mehr

frei

A

8533.90.09

-- andere

frei

A

85.34

Gedruckte Schaltungen

8534.00.00

Gedruckte Schaltungen

frei

A

85.35

Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Sicherungen, Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen und andere Verbindungselemente sowie Verbindungskästen), für eine Spannung von mehr als 1 000 V:

8535.10.00

- Sicherungen

5 %

A

- Leistungsschalter:

8535.21.00

-- für eine Spannung von weniger als 72,5 kV

5 %

A

8535.29.00

--- andere

5 %

A

8535.30.00

- Trennschalter sowie Ein- und Ausschalter

5 %

A

8535.40.00

- Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer und Überspannungsableiter

5 %

A

8535.90

- andere:

-- andere Geräte zum Schließen und Unterbrechen von elektrischen Stromkreisen:

8535.90.01

--- Anlasser für Elektromotoren

5 %

A

8535.90.09

--- andere

5 %

A

-- Geräte zum Verbinden von elektrischen Stromkreisen:

8535.90.11

--- Steckvorrichtungen dafür; Draht- und Kabelverbinder und dergleichen

5 %

A

8535.90.19

--- andere

5 %

A

8535.90.29

-- andere

5 %

A

85.36

Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von 1 000 V oder weniger; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel:

8536.10

- Sicherungen:

8536.10.01

-- mit einem Nennausschaltvermögen von 800 Ampere oder weniger, zur Verwendung in Stromkreisen mit einer Spannung von 660 Volt oder weniger

5 %

A

8536.10.09

-- andere

5 %

A

8536.20.00

- Leistungsschalter

5 %

A

8536.30.90

- andere Geräte zum Schützen von elektrischen Stromkreisen

5 %

A

- Relais:

8536.41.00

-- für eine Spannung von 60 V oder weniger

5 %

A

8536.49.00

-- andere

5 %

A

8536.50

- andere Schalter:

8536.50.10

-- elektronische Wechselstromschalter, aus optisch gekoppelten Ein- und Ausgangsschaltkreisen (Thyristor-Wechselstromschalter)

frei

A

8536.50.20

-- elektronische Schalter, auch temperaturgeschützt, aus einem Transistor und einem Logikschaltkreis (Chip-on-chip-Technologie) für eine Spannung von 1 000 Volt oder weniger

frei

A

8536.50.30

-- elektromechanische Schnappschalter für eine Stromstärke von 11 Ampere oder weniger

frei

A

8536.50.90

-- andere

5 %

A

- Lampenfassungen und Steckvorrichtungen:

8536.61

-- Lampenfassungen:

8536.61.01

--- zur Verwendung in Kraftfahrzeugen

frei

A

8536.61.09

--- andere

5 %

A

-- andere:

8536.69.10

--- Steckvorrichtungen für Koaxialkabel oder gedruckte Schaltungen

frei

A

8536.69.90

--- andere

5 %

A

8536.70

- Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel:

8536.70.01

-- aus Kunststoff

5 %

A

8536.70.09

-- aus Kupfer

5 %

A

8536.70.15

-- andere

frei

A

8536.90

- andere Geräte:

8536.90.10

-- Verbindungs- oder Kontaktelemente für Drähte oder Kabel

frei

A

8536.90.20

-- Wafer-Prober

frei

A

8536.90.30

-- andere Geräte, ausgenommen Batterieklemmen von der für Kraftfahrzeuge der Position 87.02, 87.03, 87.04 oder 87.11 verwendeten Art

5 %

A

8536.90.90

-- andere Geräte

5 %

A

85.37

Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 85.35 oder 85.36 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 85.17:

8537.10.00

- für eine Spannung von 1 000 V oder weniger

5 %

A

8537.20.00

- für eine Spannung von mehr als 1 000 V

5 %

A

85.38

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 85.35, 85.36 oder 85.37 bestimmt:

8538.10.90

- Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger für Waren der Position 85.37, nicht mit den zugehörigen Geräten ausgerüstet

5 %

A

8538.90

- andere:

-- von anderen Geräten zum Schließen und Unterbrechen von elektrischen Stromkreisen:

8538.90.01

--- von Anlassern für Elektromotoren

5 %

A

--- andere:

8538.90.05

---- Baugruppen gedruckter Schaltungen

frei

A

8538.90.07

---- andere

5 %

A

-- von anderen Geräten zum Schützen von elektrischen Stromkreisen:

--- von Sicherungen:

8538.90.11

---- mit einem Nennausschaltvermögen von 800 Ampere oder weniger, zur Verwendung in Stromkreisen mit einer Spannung von 660 Volt oder weniger

5 %

A

8538.90.19

---- andere

5 %

A

8538.90.29

--- andere

5 %

A

-- andere:

--- von Lampenfassungen:

8538.90.31

---- zur Verwendung in Kraftfahrzeugen

frei

A

8538.90.39

---- andere

5 %

A

8538.90.41

--- von Steckvorrichtungen dafür; von Draht- und Kabelverbindern und dergleichen

5 %

A

--- andere:

8538.90.51

---- Baugruppen gedruckter Schaltungen

frei

A

8538.90.59

---- andere

5 %

A

85.39

Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschließlich innenverspiegelte Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units) und Ultraviolett- und Infrarotlampen; Bogenlampen; Leuchtdiodenlampen (LED):

8539.10

- innenverspiegelte Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units):

8539.10.01

-- für den Einbau in Fahrzeuge

5 %

A

8539.10.09

-- andere

5 %

A

- andere Glühlampen, ausgenommen Ultraviolett- und Infrarotlampen:

8539.21.00

-- Wolfram-Halogen-Glühlampen

5 %

A

8539.22.00

-- andere, mit einer Leistung von 200 W oder weniger und für eine Spannung von mehr als 100 V

5 %

A

8539.29.00

-- andere

5 %

A

- Entladungslampen, ausgenommen Ultraviolettlampen:

8539.31.00

-- Glühkathoden-Leuchtstofflampen

5 %

A

8539.32.00

-- Quecksilber- oder Natriumdampflampen; Halogen-Metalldampflampen

frei

A

8539.39.00

-- andere

frei

A

- Ultraviolett- und Infrarotlampen; Bogenlampen:

8539.41.00

-- Bogenlampen

frei

A

8539.49

-- andere:

8539.49.10

--- Glühlampen

5 %

A

8539.49.90

--- andere

frei

A

8539.50.00

- Leuchtdiodenlampen (LED)

5 %

A

8539.90

- Teile:

8539.90.01

-- von Glühlampen (ausgenommen Ultraviolett- und Infrarotlampen) und Leuchtstoffröhren (Fluoreszenzröhren)

5 %

A

8539.90.09

-- andere

frei

A

85.40

Glühkathoden-, Kaltkathoden- und Fotokathoden-Elektronenröhren (z. B. Vakuumröhren, dampf- oder gasgefüllte Röhren, Quecksilberdampfgleichrichterröhren, Kathodenstrahlröhren und Bildaufnahmeröhren für Fernsehkameras):

- Kathodenstrahlröhren für Fernsehempfangsgeräte, einschließlich Kathodenstrahlröhren für Videomonitore:

8540.11.00

-- für mehrfarbiges Bild

frei

A

8540.12.00

-- für einfarbiges Bild

frei

A

8540.20.00

- Bildaufnahmeröhren für Fernsehkameras; Bildwandler- und Bildverstärkerröhren; andere Fotokathodenröhren

frei

A

8540.40.00

- Anzeigeröhren für Datenmonitore, für einfarbiges Bild; Anzeigeröhren für Datenmonitore für mehrfarbiges Bild, mit einem Phosphor- Bildpunkteabstand von weniger als 0,4 mm

frei

A

8540.60.00

- andere Kathodenstrahlröhren

frei

A

- Höchstfrequenzröhren (z. B. Magnetrone, Klystrone, Wanderfeldröhren, Karcinotrone), ausgenommen gittergesteuerte Röhren:

8540.71.00

-- Magnetrone

frei

A

8540.79.00

-- andere

frei

A

- andere Elektronenröhren:

8540.81.00

-- Empfänger- und Verstärkerröhren

frei

A

8540.89.00

-- andere

frei

A

- Teile:

8540.91.00

-- von Kathodenstrahlröhren

frei

A

8540.99.00

-- andere

frei

A

85.41

Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente; lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (einschließlich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln); Leuchtdioden (LED); gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle:

8541.10.00

- Dioden, andere als Fotodioden und Leuchtdioden (LED)

frei

A

- Transistoren, andere als Fototransistoren:

8541.21.00

-- mit einer Verlustleistung von weniger als 1 W

frei

A

8541.29.00

-- andere

frei

A

8541.30.00

- Thyristoren, Diacs und Triacs, ausgenommen lichtempfindliche Halbleiterbauelemente

frei

A

8541.40.00

- lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (einschließlich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln); Leuchtdioden (LED)

frei

A

8541.50.00

- andere Halbleiterbauelemente

frei

A

8541.60

- gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle:

8541.60.01

-- aus Quarz

frei

A

8541.60.09

-- andere

frei

A

8541.90.00

- Teile

frei

A

85.42

Elektronische integrierte Schaltungen:

- elektronische integrierte Schaltungen:

8542.31.00

-- Prozessoren und Steuer- und Kontrollschaltungen, auch in Verbindung mit Speichern, Wandlern, logischen Schaltungen, Verstärkern, Uhren und Taktgeberschaltungen oder anderen Schaltungen

frei

A

8542.32.00

-- Speicher

frei

A

8542.33.00

-- Verstärker

frei

A

8542.39.00

-- andere

frei

A

8542.90.00

- Teile

frei

A

85.43

Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen:

8543.10.00

- Teilchenbeschleuniger

frei

A

8543.20.90

- Signalgeneratoren

5 %

A

8543.30

- Maschinen, Apparate und Geräte für die Galvanotechnik, Elektrolyse oder Elektrophorese:

8543.30.10

-- Apparate zum Nassätzen, Entwickeln, Ablösen (Resistentfernung) und Reinigen von Halbleiterscheiben (wafers) oder Flachbildschirmanzeigen

frei

A

8543.30.20

-- Maschinen für die Galvanotechnik oder Elektrolyse von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung gedruckter Schaltungen verwendeten Art

2,5 %

A

8543.30.90

-- andere

5 %

A

8543.70

- andere Maschinen, Apparate und Geräte:

8543.70.01

-- Elektrozaungeräte

frei

A

8543.70.09

-- Hoch- oder Zwischenfrequenzverstärker

frei

A

8543.70.15

-- Synchronisationsgeräte

frei

A

8543.70.19

-- Metallsuchgeräte

5 %

A

-- andere:

8543.70.30

--- Waren, die speziell für den Anschluss an telegrafische oder telefonische Apparate oder Instrumente oder an telegrafische oder telefonische Netze konstruiert sind

4,375 %

A

8543.70.35

--- Geräte mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktionen

frei

A

8543.70.40

--- Mikrowellenverstärker

4,375 %

A

8543.70.45

--- schnurlose Infrarot-Fernbedienungen für Videospielkonsolen

4,375 %

A

8543.70.50

--- digitale Flugdatenschreiber

4,375 %

A

8543.70.55

--- tragbare, akkubetriebene elektronische Lesegeräte zum Speichern oder Anzeigen von Text-, Standbild- und Audiodateien

4,375 %

A

8543.70.60

--- digitale Signalverarbeitungsapparate, die an drahtgebundene oder drahtlose Netze zum Mischen von Ton angeschlossen werden können

4,375 %

A

8543.70.90

--- andere

5 %

A

8543.90

- Teile:

8543.90.01

-- von Teilchenbeschleunigern

frei

A

8543.90.09

-- von Hoch- oder Zwischenfrequenzverstärkern

frei

A

8543.90.11

-- von Synchronisationsgeräten

frei

A

8543.90.17

-- von Metallsuchgeräten

5 %

A

8543.90.21

-- von Elektrozaungeräten

frei

A

8543.90.25

-- zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen (Mikrobausteine)

frei

A

8543.90.39

-- andere

5 %

A

85.44

Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen:

- Wickeldrähte:

8544.11

-- aus Kupfer:

8544.11.01

--- nur mit Lack isoliert (ohne Anschlussstücke); mineralisolierte Drähte mit Metallmantel und Kupferleitern

5 %

A

8544.11.09

--- andere

5 %

A

8544.19

-- andere:

8544.19.01

--- nur mit Lack isoliert (ohne Anschlussstücke); mineralisolierte Drähte mit Metallmantel und Aluminiumleitern

5 %

A

8544.19.09

--- andere

5 %

A

8544.20.00

- Koaxialkabel und andere koaxiale elektrische Leiter

frei

A

8544.30

- Zündkabelsätze und andere Kabelsätze von der für Beförderungsmittel verwendeten Art:

-- von der in Fahrzeugen verwendeten Art:

--- zur Verwendung bei der Montage von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Ministers gemäß Abschnitt 14 des Tariff Act:

8544.30.02

---- für Personenkraftwagen der Position 87.03 und andere Fahrzeuge der Position 87.04 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3 500 kg oder weniger

10 %

A

8544.30.05

---- für Fahrzeuge der Positionen 87.02 und 87.05, Straßenzugmaschinen der Position 87.01 und Fahrzeuge der Position 87.04 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg bis 10 500 kg

5 %

A

8544.30.08

---- für andere Fahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 10 500 kg

frei

A

8544.30.09

--- andere

5 %

A

8544.30.19

-- andere

5 %

A

- andere elektrische Leiter, für eine Spannung von 1 000 V oder weniger:

8544.42

-- mit Anschlussstücken versehen:

8544.42.10

--- für eine Spannung von mehr als 80 V, jedoch weniger als 100 V, von der für die Telekommunikation verwendeten Art

frei

A

8544.42.90

--- andere

5 %

A

8544.49

-- andere:

8544.49.10

--- für eine Spannung von 80 V oder weniger, von der für die Telekommunikation verwendeten Art

frei

A

8544.49.90

--- andere

5 %

A

8544.60

- andere elektrische Leiter, für eine Spannung von mehr als 1 000 V:

8544.60.01

-- mineralisolierte Drähte mit Metallmantel (ausgenommen Wickeldrähte) und Kabel mit Aluminium- oder Kupferleitern

5 %

A

8544.60.09

-- andere

5 %

A

8544.70.00

- Kabel aus optischen Fasern

frei

A

85.45

Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall:

- Elektroden:

8545.11.00

-- von der für Öfen verwendeten Art

frei

A

8545.19.00

-- andere

frei

A

8545.20

- Kohlebürsten:

8545.20.01

-- für Kraftfahrzeuge

frei

A

8545.20.09

-- andere

frei

A

8545.90.00

- andere

frei

A

85.46

Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art:

8546.10.00

- aus Glas

5 %

A

8546.20

- aus keramischen Stoffen:

8546.20.01

-- für Kraftfahrzeuge

frei

A

8546.20.09

-- andere

5 %

A

8546.90

- andere:

8546.90.01

-- für Kraftfahrzeuge

frei

A

8546.90.09

-- andere

5 %

A

85.47

Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 85.46; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung:

8547.10.00

- Isolierteile aus keramischen Stoffen

Teile

A

8547.20.00

- Isolierteile aus Kunststoffen

Teile

A

8547.90

- andere:

8547.90.01

-- Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung

frei

A

8547.90.09

-- andere

Teile

A

85.48

Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen:

8548.10.00

- Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren

frei

A

8548.90.00

- andere

frei

A

86

SCHIENENFAHRZEUGE UND ORTSFESTES GLEISMATERIAL, TEILE DAVON; MECHANISCHE (AUCH ELEKTROMECHANISCHE) SIGNALGERÄTE FÜR VERKEHRSWEGE

86.01

Elektrische Lokomotiven mit Stromspeisung aus dem Stromnetz oder aus Akkumulatoren:

8601.10.00

- mit Stromspeisung aus dem Stromnetz

frei

A

8601.20.00

- mit Stromspeisung aus Akkumulatoren

frei

A

86.02

Andere Lokomotiven; Lokomotivtender:

8602.10

- dieselelektrische Lokomotiven:

8602.10.01

-- mit einem Gewicht von 46 t oder weniger

5 %

A

8602.10.09

-- andere

frei

A

8602.90

- andere:

8602.90.01

-- mit einem Gewicht von 46 t oder weniger

5 %

A

8602.90.09

-- andere

frei

A

86.03

Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Position 86.04:

8603.10.00

- mit Stromspeisung aus dem Stromnetz

frei

A

8603.90.00

- andere

frei

A

86.04

Schienenfahrzeuge zur Gleisunterhaltung und andere Bahndienstfahrzeuge, auch selbstfahrend (z. B. Gerätewagen, Kranwagen, Wagen mit Gleisstopfmaschinen, Gleiskorrekturwagen, Messwagen und Draisinen)

8604.00.00

Schienenfahrzeuge zur Gleisunterhaltung und andere Bahndienstfahrzeuge, auch selbstfahrend (z. B. Gerätewagen, Kranwagen, Wagen mit Gleisstopfmaschinen, Gleiskorrekturwagen, Messwagen und Draisinen)

frei

A

86.05

Personenwagen, Gepäckwagen, Postwagen und andere schienengebundene Spezialwagen (ausgenommen Wagen der Position 86.04):

8605.00.00

Personenwagen, Gepäckwagen, Postwagen und andere schienengebundene Spezialwagen (ausgenommen Wagen der Position 86.04)

frei

A

86.06

Schienengebundene Güterwagen:

8606.10.00

- Kesselwagen und dergleichen

5 %

A

8606.30.00

- Selbstentladewagen, ausgenommen solche der Unterposition 8606.10

5 %

A

- andere:

8606.91.00

-- gedeckt und geschlossen

5 %

A

8606.92.00

-- offen, mit nicht abnehmbaren Stirn- und Seitenwänden, deren Höhe mehr als 60 cm beträgt

5 %

A

8606.99.00

-- andere

5 %

A

86.07

Teile von Schienenfahrzeugen:

- Drehgestelle, Lenkgestelle, Achsen und Räder, Teile davon:

8607.11.00

-- Triebgestelle

5 %

A

8607.12.00

-- andere Drehgestelle und Lenkgestelle

5 %

A

8607.19.00

-- andere, einschließlich Teile davon

5 %

A

- Bremsvorrichtungen und Teile davon:

8607.21.00

-- Druckluftbremsvorrichtungen und Teile davon

5 %

A

8607.29.00

-- andere

5 %

A

8607.30.00

- Zughaken und andere Kupplungsvorrichtungen, Puffer, Teile davon

5 %

A

- andere:

8607.91.00

-- von Lokomotiven

5 %

A

8607.99.00

-- andere

5 %

A

86.08

Ortsfestes Gleismaterial; mechanische (auch elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon

8608.00

Ortsfestes Gleismaterial; mechanische (auch elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon:

8608.00.01

- elektromechanische Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte

5 %

A

8608.00.09

- andere

frei

A

86.09

Warenbehälter (Container), einschließlich solcher für Flüssigkeiten oder Gase, ihrer Beschaffenheit nach für eine oder mehrere Beförderungsarten besonders bestimmt und ausgestattet

8609.00

Warenbehälter (Container), einschließlich solcher für Flüssigkeiten oder Gase, ihrer Beschaffenheit nach für eine oder mehrere Beförderungsarten besonders bestimmt und ausgestattet:

8609.00.01

- vorbehaltlich der vom Zoll gegebenenfalls geforderten Sicherheit als Garantie für die Ausfuhr der Warenbehälter (Container)

frei

A

8609.00.09

- andere

5 %

A

87

ZUGMASCHINEN, KRAFTWAGEN, KRAFTRÄDER, FAHRRÄDER UND ANDERE NICHT SCHIENENGEBUNDENE LANDFAHRZEUGE, TEILE DAVON UND ZUBEHÖR

87.01

Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 87.09):

8701.10.00

- Einachsschlepper

frei

A

8701.20

- Sattel-Straßenzugmaschinen:

8701.20.01

-- nicht zusammengesetzt nach Maßgabe des Ministers gemäß Abschnitt 14 des Tariff Act und unter den von diesem festgelegten Bedingungen

frei

A

-- andere:

8701.20.11

--- mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 10 500 kg oder weniger

5 %

A

8701.20.19

--- andere

frei

A

8701.30.00

- Gleiskettenzugmaschinen

frei

A

- andere, mit einer Motorleistung von:

8701.91.00

-- 18 kW oder weniger

frei

A

8701.92.00

-- mehr als 18 kW bis 37 kW

frei

A

8701.93.00

-- mehr als 37 kW bis 75 kW

frei

A

8701.94.00

-- mehr als 75 kW bis 130 kW

frei

A

8701.95.00

-- mehr als 130 kW

frei

A

87.02

Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschließlich Fahrer:

8702.10.00

- ausschließlich mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor)

5 %

A

8702.20.00

- mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und mit Elektromotor angetrieben

5 %

A

8702.30.00

- mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und mit Elektromotor angetrieben

5 %

A

8702.40.00

- ausschließlich mit Elektromotor angetrieben

5 %

A

8702.90.00

- andere

5 %

A

87.03

Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt (ausgenommen solche der Position 87.02), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen:

8703.10.00

- Schneespezialfahrzeuge (einschließlich Motorschlitten); Spezialfahrzeuge zur Personenbeförderung auf Golfplätzen sowie ähnliche Fahrzeuge

frei

A

- andere Fahrzeuge ausschließlich mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung:

8703.21

-- mit einem Hubraum von 1 000 cm³ oder weniger:

8703.21.11

--- Wohnmobile, also speziell für Wohnzwecke ausgestattete Fahrzeuge (z. B. mit Schlaf- und Kochmöglichkeit, Toilette usw.) zur Beförderung von Personen

10 %

A

8703.21.15

--- Krankenwagen

10 %

A

8703.21.19

--- andere

frei

A

8703.22

-- mit einem Hubraum von mehr als 1 000 cm³ bis 1 500 cm³:

8703.22.11

--- Wohnmobile, also speziell für Wohnzwecke ausgestattete Fahrzeuge (z. B. mit Schlaf- und Kochmöglichkeit, Toilette usw.) zur Beförderung von Personen

10 %

A

8703.22.15

--- Krankenwagen

10 %

A

8703.22.19

--- andere

frei

A

8703.23

-- mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm³ bis 3 000 cm³:

8703.23.11

--- Wohnmobile, also speziell für Wohnzwecke ausgestattete Fahrzeuge (z. B. mit Schlaf- und Kochmöglichkeit, Toilette usw.) zur Beförderung von Personen

10 %

A

8703.23.15

--- Krankenwagen

10 %

A

8703.23.19

--- andere

frei

A

8703.24

-- mit einem Hubraum von mehr als 3 000 cm³:

8703.24.11

--- Wohnmobile, also speziell für Wohnzwecke ausgestattete Fahrzeuge (z. B. mit Schlaf- und Kochmöglichkeit, Toilette usw.) zur Beförderung von Personen

10 %

A

8703.24.15

--- Krankenwagen

10 %

A

8703.24.19

--- andere

frei

A

- andere Fahrzeuge ausschließlich mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor):

8703.31

-- mit einem Hubraum von 1 500 cm³ oder weniger:

8703.31.11

--- Wohnmobile, also speziell für Wohnzwecke ausgestattete Fahrzeuge (z. B. mit Schlaf- und Kochmöglichkeit, Toilette usw.) zur Beförderung von Personen

10 %

A

8703.31.15

--- Krankenwagen

10 %

A

8703.31.19

--- andere

frei

A

8703.32

-- mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm³ bis 2 500 cm³:

8703.32.11

--- Wohnmobile, also speziell für Wohnzwecke ausgestattete Fahrzeuge (z. B. mit Schlaf- und Kochmöglichkeit, Toilette usw.) zur Beförderung von Personen

10 %

A

8703.32.15

--- Krankenwagen

10 %

A

8703.32.19

--- andere

frei

A

8703.33

-- mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm³:

8703.33.11

--- Wohnmobile, also speziell für Wohnzwecke ausgestattete Fahrzeuge (z. B. mit Schlaf- und Kochmöglichkeit, Toilette usw.) zur Beförderung von Personen

10 %

A

8703.33.15

--- Krankenwagen

10 %

A

8703.33.19

--- andere

frei

A

8703.40

- andere Fahrzeuge mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und mit Elektromotor angetrieben, ausgenommen solche, die durch Anstecken an externe elektrische Energiequellen aufgeladen werden:

-- mit einem Hubraum von 1 000 cm³ oder weniger:

8703.40.10

--- Wohnmobile, also speziell für Wohnzwecke ausgestattete Fahrzeuge (z. B. mit Schlaf- und Kochmöglichkeit, Toilette usw.) zur Beförderung von Personen

10 %

A

8703.40.11

--- Krankenwagen

10 %

A

8703.40.13

--- andere

frei

A

-- mit einem Hubraum von mehr als 1 000 cm³ bis 1 500 cm³:

8703.40.15

--- Wohnmobile, also speziell für Wohnzwecke ausgestattete Fahrzeuge (z. B. mit Schlaf- und Kochmöglichkeit, Toilette usw.) zur Beförderung von Personen

10 %

A

8703.40.17

--- Krankenwagen

10 %

A

8703.40.19

--- andere

frei

A

-- mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm³ bis 3 000 cm³:

8703.40.21

--- Wohnmobile, also speziell für Wohnzwecke ausgestattete Fahrzeuge (z. B. mit Schlaf- und Kochmöglichkeit, Toilette usw.) zur Beförderung von Personen

10 %

A

8703.40.23

--- Krankenwagen

10 %

A

8703.40.25

--- andere

frei

A

-- mit einem Hubraum von mehr als 3 000 cm³:

8703.40.27

--- Wohnmobile, also speziell für Wohnzwecke ausgestattete Fahrzeuge (z. B. mit Schlaf- und Kochmöglichkeit, Toilette usw.) zur Beförderung von Personen

10 %

A

8703.40.29

--- Krankenwagen

10 %

A

8703.40.39

--- andere

frei

A

8703.50

- andere Fahrzeuge mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und mit Elektromotor angetrieben, ausgenommen solche, die durch Anstecken an externe elektrische Energiequellen aufgeladen werden:

-- mit einem Hubraum von 1 500 cm³ oder weniger:

8703.50.10

--- Wohnmobile, also speziell für Wohnzwecke ausgestattete Fahrzeuge (z. B. mit Schlaf- und Kochmöglichkeit, Toilette usw.) zur Beförderung von Personen

10 %

A

8703.50.11

--- Krankenwagen

10 %

A

8703.50.13

--- andere

frei

A

-- mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm³ bis 2 500 cm³:

8703.50.15

--- Wohnmobile, also speziell für Wohnzwecke ausgestattete Fahrzeuge (z. B. mit Schlaf- und Kochmöglichkeit, Toilette usw.) zur Beförderung von Personen

10 %

A

8703.50.17

--- Krankenwagen

10 %

A

8703.50.19

--- andere

frei

A

-- mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm³:

8703.50.21

--- Wohnmobile, also speziell für Wohnzwecke ausgestattete Fahrzeuge (z. B. mit Schlaf- und Kochmöglichkeit, Toilette usw.) zur Beförderung von Personen

10 %

A

8703.50.23

--- Krankenwagen

10 %

A

8703.50.29

--- andere

frei

A

8703.60

- andere Fahrzeuge mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und mit Elektromotor angetrieben, die durch Anstecken an externe elektrische Energiequellen aufgeladen werden:

-- mit einem Hubraum von 1 000 cm³ oder weniger:

8703.60.10

--- Wohnmobile, also speziell für Wohnzwecke ausgestattete Fahrzeuge (z. B. mit Schlaf- und Kochmöglichkeit, Toilette usw.) zur Beförderung von Personen

10 %

A

8703.60.11

--- Krankenwagen

10 %

A

8703.60.13

--- andere

frei

A

-- mit einem Hubraum von mehr als 1 000 cm³ bis 1 500 cm³:

8703.60.15

--- Wohnmobile, also speziell für Wohnzwecke ausgestattete Fahrzeuge (z. B. mit Schlaf- und Kochmöglichkeit, Toilette usw.) zur Beförderung von Personen

10 %

A

8703.60.17

--- Krankenwagen

10 %

A

8703.60.19

--- andere

frei

A

-- mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm³ bis 3 000 cm³:

8703.60.21

--- Wohnmobile, also speziell für Wohnzwecke ausgestattete Fahrzeuge (z. B. mit Schlaf- und Kochmöglichkeit, Toilette usw.) zur Beförderung von Personen

10 %

A

8703.60.23

--- Krankenwagen

10 %

A

8703.60.25

--- andere

frei

A

-- mit einem Hubraum von mehr als 3 000 cm³:

8703.60.27

--- Wohnmobile, also speziell für Wohnzwecke ausgestattete Fahrzeuge (z. B. mit Schlaf- und Kochmöglichkeit, Toilette usw.) zur Beförderung von Personen

10 %

A

8703.60.29

--- Krankenwagen

10 %

A

8703.60.39

--- andere

frei

A

8703.70

- andere Fahrzeuge mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und mit Elektromotor angetrieben, die durch Anstecken an externe elektrische Energiequellen aufgeladen werden:

-- mit einem Hubraum von 1 500 cm³ oder weniger:

8703.70.10

--- Wohnmobile, also speziell für Wohnzwecke ausgestattete Fahrzeuge (z. B. mit Schlaf- und Kochmöglichkeit, Toilette usw.) zur Beförderung von Personen

10 %

A

8703.70.11

--- Krankenwagen

10 %

A

8703.70.13

--- andere

frei

A

-- mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm³ bis 2 500 cm³:

8703.70.15

--- Wohnmobile, also speziell für Wohnzwecke ausgestattete Fahrzeuge (z. B. mit Schlaf- und Kochmöglichkeit, Toilette usw.) zur Beförderung von Personen

10 %

A

8703.70.17

--- Krankenwagen

10 %

A

8703.70.19

--- andere

frei

A

-- mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm³:

8703.70.21

--- Wohnmobile, also speziell für Wohnzwecke ausgestattete Fahrzeuge (z. B. mit Schlaf- und Kochmöglichkeit, Toilette usw.) zur Beförderung von Personen

10 %

A

8703.70.23

--- Krankenwagen

10 %

A

8703.70.29

--- andere

frei

A

8703.80

- andere Fahrzeuge ausschließlich mit Elektromotor angetrieben:

8703.80.10

-- Wohnmobile, also speziell für Wohnzwecke ausgestattete Fahrzeuge (z. B. mit Schlaf- und Kochmöglichkeit, Toilette usw.) zur Beförderung von Personen

10 %

A

8703.80.15

-- Krankenwagen

10 %

A

8703.80.19

-- andere

frei

A

8703.90

- andere:

8703.90.11

-- Wohnmobile, also speziell für Wohnzwecke ausgestattete Fahrzeuge (z. B. mit Schlaf- und Kochmöglichkeit, Toilette usw.) zur Beförderung von Personen

10 %

A

8703.90.50

-- Krankenwagen

10 %

A

8703.90.90

-- andere

frei

A

87.04

Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren:

- Muldenkipper (Dumper), ihrer Beschaffenheit nach zur Verwendung außerhalb des Straßennetzes bestimmt:

8704.10.01

-- mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 10 500 kg oder weniger

5 %

A

8704.10.09

-- andere

frei

A

- andere, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor):

8704.21

-- mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 5 t oder weniger:

8704.21.10

--- nicht zusammengesetzt nach Maßgabe des Ministers gemäß Abschnitt 14 des Tariff Act und unter den von diesem festgelegten Bedingungen

frei

A

--- andere:

8704.21.50

---- mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3 500 kg oder weniger:

frei

A

8704.21.80

---- andere

5 %

A

8704.22

-- mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t bis 20 t:

8704.22.01

--- nicht zusammengesetzt nach Maßgabe des Ministers gemäß Abschnitt 14 des Tariff Act und unter den von diesem festgelegten Bedingungen

frei

A

--- andere:

8704.22.11

---- mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 10 500 kg oder weniger

5 %

A

8704.22.19

---- andere

frei

A

8704.23

-- mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 20 t:

8704.23.01

--- nicht zusammengesetzt nach Maßgabe des Ministers gemäß Abschnitt 14 des Tariff Act und unter den von diesem festgelegten Bedingungen

frei

A

8704.23.09

--- andere

frei

A

- andere, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung:

8704.31

-- mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 5 t oder weniger:

8704.31.10

--- nicht zusammengesetzt nach Maßgabe des Ministers gemäß Abschnitt 14 des Tariff Act und unter den von diesem festgelegten Bedingungen

frei

A

--- andere:

8704.31.50

---- mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3 500 kg oder weniger:

frei

A

8704.31.80

---- andere

5 %

A

8704.32

-- mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t:

8704.32.01

--- nicht zusammengesetzt nach Maßgabe des Ministers gemäß Abschnitt 14 des Tariff Act und unter den von diesem festgelegten Bedingungen

frei

A

--- andere:

8704.32.11

---- mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 10 500 kg oder weniger

5 %

A

8704.32.19

---- andere

frei

A

8704.90

- andere:

8704.90.02

-- nicht zusammengesetzt nach Maßgabe des Ministers gemäß Abschnitt 14 des Tariff Act und unter den von diesem festgelegten Bedingungen

frei

A

-- andere:

8704.90.12

--- mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3 500 kg oder weniger:

frei

A

--- andere:

8704.90.21

---- mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 10 500 kg oder weniger

5 %

A

8704.90.29

---- andere

frei

A

87.05

Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, ihrer Beschaffenheit nach nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt (z. B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmischwagen, Straßenkehrwagen, Straßensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage):

8705.10.00

- Kranwagen (Autokrane)

5 %

A

8705.20.00

- Kraftfahrzeuge mit Bohrturm zum Tiefbohren

5 %

A

8705.30.00

- Feuerwehrwagen

5 %

A

8705.40.00

- Betonmischwagen (Lkw-Betonmischer)

5 %

A

8705.90.00

- andere

5 %

A

87.06

Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 87.01 bis 87.05, mit Motor

8706.00

Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 87.01 bis 87.05, mit Motor:

- nicht zusammengesetzt nach Maßgabe des Ministers gemäß Abschnitt 14 des Tariff Act und unter den von diesem festgelegten Bedingungen:

8706.00.01

-- für Personenkraftwagen der Position 87.03 und andere Fahrzeuge der Position 87.04 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3 500 kg oder weniger

frei

A

8706.00.09

-- andere

frei

A

- andere:

8706.00.11

-- für Personenkraftwagen der Position 87.03 und andere Fahrzeuge der Position 87.04 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3 500 kg oder weniger

10 %

A

8706.00.21

-- für Fahrzeuge der Positionen 87.02 und 87.05, Straßenzugmaschinen der Position 87.01 und Fahrzeuge der Position 87.04 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg bis 10 500 kg

5 %

A

8706.00.29

-- für andere Fahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 10 500 kg

frei

A

87.07

Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser), für Kraftfahrzeuge der Positionen 87.01 bis 87.05:

8707.10.00

- für Kraftfahrzeuge der Position 87.03

10 %

A

- andere:

8707.90.01

-- für Straßenzugmaschinen der Position 87.01 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 10 500 kg oder weniger

5 %

A

8707.90.11

-- für Kraftfahrzeuge der Position 87.04 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3 500 kg oder weniger

10 %

A

8707.90.21

-- für Kraftfahrzeuge der Position 87.04 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg bis 10 500 kg

5 %

A

8707.90.29

-- für andere Kraftfahrzeuge der Positionen 87.01 bis 87.04 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 10 500 kg

frei

A

8707.90.31

-- für Kraftfahrzeuge der Position 87.02

5 %

A

8707.90.39

-- für Kraftfahrzeuge der Position 87.05

5 %

A

87.08

Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 87.01 bis 87.05:

8708.10

- Stoßstangen und Teile davon:

8708.10.01

-- aus Kunststoffen

5 %

A

8708.10.09

-- andere

5 %

A

- andere Karosserieteile und anderes Karosseriezubehör (auch für Fahrerhäuser):

8708.21

-- Sicherheitsgurte:

8708.21.01

--- Komponenten zur Verwendung bei der Montage, Fertigstellung oder Herstellung von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Ministers gemäß Abschnitt 14 des Tariff Act

10 %

A

8708.21.09

--- andere

5 %

A

8708.29

-- andere:

8708.29.01

--- Komponenten zur Verwendung bei der Montage, Fertigstellung oder Herstellung von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Ministers gemäß Abschnitt 14 des Tariff Act

10 %

A

--- andere:

8708.29.11

---- aus Kunststoffen

5 %

A

---- andere:

8708.29.21

----- für Zugmaschinen der Unterpositionen 8701.10, 8701.30 und 8701.90

frei

A

8708.29.29

----- andere

5 %

A

8708.30

- Bremsen und Servobremsen; Teile davon:

-- Bremsbeläge, montiert:

8708.30.01

--- für Zugmaschinen der Unterpositionen 8701.10, 8701.30 und 8701.90

frei

A

8708.30.05

--- andere

5 %

A

-- andere:

8708.30.09

--- aus Kunststoffen

5 %

A

--- andere:

8708.30.15

---- für Zugmaschinen der Unterpositionen 8701.10, 8701.30 und 8701.90

frei

A

8708.30.19

---- andere

5 %

A

8708.40.00

- Schaltgetriebe und Teile davon

frei

A

8708.50

- Triebachsen mit Differenzial, auch mit anderen Kraftübertragungsvorrichtungen versehen, und nicht angetriebene Achsen; Teile davon:

8708.50.01

-- für Zugmaschinen der Unterpositionen 8701.10, 8701.30 und 8701.90

frei

A

8708.50.09

-- andere

5 %

A

8708.70

- Räder sowie Teile davon und Zubehör:

-- Komponenten zur Verwendung bei der Montage, Fertigstellung oder Herstellung von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Ministers gemäß Abschnitt 14 des Tariff Act:

8708.70.02

--- für Personenkraftwagen der Position 87.03 und andere Fahrzeuge der Position 87.04 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3 500 kg oder weniger

10 %

A

8708.70.05

--- für Fahrzeuge der Positionen 87.02 und 87.05, Straßenzugmaschinen der Position 87.01 und Fahrzeuge der Position 87.04 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg bis 10 500 kg

5 %

A

8708.70.09

--- für andere Fahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 10 500 kg

frei

A

-- andere:

8708.70.11

--- für Zugmaschinen der Unterpositionen 8701.10 und 8701.90

frei

A

8708.70.19

--- andere

5 %

A

8708.80

- Aufhängesysteme und Teile davon (einschließlich Stoßdämpfer):

8708.80.01

-- Stoßdämpfer

frei

A

8708.80.09

-- andere

5 %

A

- andere Teile und anderes Zubehör:

8708.91

-- Kühler und Teile davon:

8708.91.02

--- für Zugmaschinen der Unterpositionen 8701.10, 8701.30 und 8701.90

frei

A

8708.91.08

--- andere

5 %

A

8708.92

-- Auspufftöpfe (Schalldämpfer) und Auspuffrohre; Teile davon:

--- Komponenten zur Verwendung bei der Montage, Fertigstellung oder Herstellung von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Ministers gemäß Abschnitt 14 des Tariff Act:

8708.92.02

---- für Personenkraftwagen der Position 87.03 und andere Fahrzeuge der Position 87.04 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3 500 kg oder weniger

10 %

A

8708.92.05

---- für Fahrzeuge der Positionen 87.02 und 87.05, Straßenzugmaschinen der Position 87.01 und Fahrzeuge der Position 87.04 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg bis 10 500 kg

5 %

A

8708.92.09

---- für andere Fahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 10 500 kg

frei

A

--- andere:

8708.92.11

---- Auspufftöpfe (Schalldämpfer)

5 %

A

---- andere:

8708.92.21

----- für Zugmaschinen der Unterpositionen 8701.10, 8701.30 und 8701.90

frei

A

8708.92.29

----- andere

5 %

A

8708.93

-- Schaltkupplungen und Teile davon:

8708.93.01

--- für Zugmaschinen der Unterpositionen 8701.10, 8701.30 und 8701.90

frei

A

8708.93.09

--- andere

5 %

A

8708.94

-- Lenkräder, Lenksäulen und Lenkgetriebe; Teile davon:

8708.94.01

--- aus Kunststoffen

5 %

A

--- andere:

8708.94.11

---- für Zugmaschinen der Unterpositionen 8701.10, 8701.30 und 8701.90

frei

A

8708.94.19

---- andere

5 %

A

8708.95.00

-- aufblasbare Sicherheits-Luftsäcke mit Füllsystem (Airbags); Teile davon

5 %

A

8708.99

-- andere:

--- Fahrgestelle:

8708.99.01

---- für Fahrzeuge mit Elektroantrieb

5 %

A

8708.99.09

---- andere

5 %

A

--- andere:

---- Komponenten zur Verwendung bei der Montage, Fertigstellung oder Herstellung von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Ministers gemäß Abschnitt 14 des Tariff Act:

8708.99.12

----- für Personenkraftwagen der Position 87.03 und andere Fahrzeuge der Position 87.04 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3 500 kg oder weniger

10 %

A

8708.99.15

----- für Fahrzeuge der Positionen 87.02 und 87.05, Straßenzugmaschinen der Position 87.01 und Fahrzeuge der Position 87.04 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg bis 10 500 kg

5 %

A

8708.99.19

----- für andere Fahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 10 500 kg

frei

A

---- andere:

8708.99.22

----- Zugeschnittene Partien von Kraftfahrzeugen („Motor vehicle cuts“), bei Fahrzeugen mit einem Hubraum von 1 000 cm³ oder weniger, wobei es sich nicht um im Wesentlichen vollständige Kraftfahrzeuge der Position 87.03 oder 87.04 handelt

5 %

A

8708.99.25

----- Zugeschnittene Partien von Kraftfahrzeugen („Motor vehicle cuts“), bei Fahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 1 000 cm³, wobei es sich nicht um im Wesentlichen vollständige Kraftfahrzeuge der Position 87.03 oder 87.04 handelt

5 %

A

8708.99.28

----- Kühler; Teile davon

frei

A

8708.99.29

----- andere Teile und anderes Zubehör aus Kunststoff

5 %

A

----- andere Teile und anderes Zubehör:

8708.99.31

------ für Zugmaschinen der Unterpositionen 8701.10, 8701.30 und 8701.90

frei

A

8708.99.39

------ andere

5 %

A

87.09

Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon:

- Kraftkarren:

8709.11.00

-- Elektrokarren

5 %

A

8709.19

-- andere:

8709.19.01

--- Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art

frei

A

8709.19.09

--- andere

5 %

A

8709.90

- Teile:

8709.90.01

-- Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art

frei

A

8709.90.09

-- andere

5 %

A

87.10

Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon

8710.00.00

Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon

frei

A

87.11

Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen:

8711.10.00

- mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von 50 cm³ oder weniger

frei

A

8711.20.00

- mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bis 250 cm³

frei

A

8711.30.00

- mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von mehr als 250 cm³ bis 500 cm³

frei

A

8711.40.00

- mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von mehr als 500 cm³ bis 800 cm³

frei

A

8711.50.00

- mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von mehr als 800 cm³

frei

A

8711.60.00

- mit Elektromotor angetrieben

frei

A

8711.90.00

- andere

frei

A

87.12

Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder), ohne Motor

8712.00

Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder), ohne Motor:

8712.00.01

- Zweiräder

5 %

A

8712.00.09

- andere

frei

A

87.13

Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte, auch mit Motor oder anderer Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung:

8713.10.00

- ohne Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung

5 %

A

8713.90.00

- andere

5 %

A

87.14

Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 87.11 bis 87.13:

8714.10.00

- für Krafträder (einschließlich Mopeds)

frei

A

8714.20.00

- für Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte

5 %

A

- andere:

8714.91.00

-- Rahmen und Gabeln sowie Teile davon

5 %

A

8714.92.00

-- Felgen und Speichen

5 %

A

8714.93.00

-- Naben (andere als Bremsnaben) und Freilaufzahnkränze

5 %

A

8714.94.00

-- Bremsen, einschließlich Bremsnaben, und Teile davon

5 %

A

8714.95.00

-- Sättel

5 %

A

8714.96.00

-- Pedale und Kurbelgarnituren sowie Teile davon

5 %

A

8714.99.00

-- andere

5 %

A

87.15

Kinderwagen und Teile davon

8715.00.00

Kinderwagen und Teile davon

5 %

A

87.16

Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon:

8716.10.00

- Wohnanhänger, zum Wohnen oder Campen

5 %

A

8716.20.00

- Anhänger und Sattelanhänger für landwirtschaftliche Zwecke, mit Selbstlade- oder -entladevorrichtung

5 %

A

- andere Anhänger und Sattelanhänger zum Befördern von Gütern:

8716.31

-- Anhänger und Sattelanhänger mit Tankaufbau:

8716.31.01

--- lasttragender Teil von Sattelkraftfahrzeugen (Sattelanhänger)

5 %

A

8716.31.09

--- andere

5 %

A

8716.39

-- andere:

8716.39.01

--- lasttragender Teil von Sattelkraftfahrzeugen (Sattelanhänger)

5 %

A

8716.39.09

--- andere

5 %

A

8716.40.00

- andere Anhänger und Sattelanhänger

5 %

A

8716.80

- andere Fahrzeuge:

8716.80.01

-- Wagen, Karren oder Rollpaletten, die ihrer Beschaffenheit nach für die Handhabung von Schüttgutbehältern bestimmt sind, nach Maßgabe der vom Minister erteilten Genehmigung und vorbehaltlich der vom Zoll gegebenenfalls geforderten Sicherheit als Garantie für ihre Ausfuhr

frei

A

8716.80.09

-- andere

5 %

A

8716.90

- Teile:

8716.90.01

-- Achsen und Achslager

5 %

A

8716.90.09

-- andere

Teile

A

88

LUFTFAHRZEUGE UND RAUMFAHRZEUGE, TEILE DAVON

88.01

Ballone und Luftschiffe; Segelflugzeuge, Hanggleiter und andere nicht für maschinellen Antrieb bestimmte Luftfahrzeuge

8801.00.00

Ballone und Luftschiffe; Segelflugzeuge, Hanggleiter und andere nicht für maschinellen Antrieb bestimmte Luftfahrzeuge

frei

A

88.02

Andere Luftfahrzeuge (z. B. Hubschrauber und Starrflügelflugzeuge); Raumfahrzeuge (einschließlich Satelliten) und Trägerraketen für Raumfahrzeuge sowie Suborbitalfahrzeuge:

- Hubschrauber:

8802.11.00

-- mit einem Leergewicht von 2 000 kg oder weniger

frei

A

8802.12.00

-- mit einem Leergewicht von mehr als 2 000 kg

frei

A

8802.20.00

- Starrflügelflugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von 2 000 kg oder weniger

frei

A

8802.30.00

- Starrflügelflugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von mehr als 2 000 kg bis 15 000 kg

frei

A

8802.40.00

- Starrflügelflugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von mehr als 15 000 kg

frei

A

8802.60.00

- Raumfahrzeuge (einschließlich Satelliten) und Trägerraketen für Raumfahrzeuge sowie Suborbitalfahrzeuge

frei

A

88.03

Teile von Waren der Position 88.01 oder 88.02:

8803.10.00

- Propeller und Rotoren, Teile davon

frei

A

8803.20.00

- Fahrgestelle und Teile davon

frei

A

8803.30.00

- andere Teile von Hubschraubern oder Starrflügelflugzeugen (ausgenommen Segelflugzeuge)

frei

A

8803.90.00

- andere

frei

A

88.04

Fallschirme (einschließlich lenkbare und rotierende Fallschirme) und Gleitschirme; Teile davon und Zubehör

8804.00.00

Fallschirme (einschließlich lenkbare und rotierende Fallschirme) und Gleitschirme; Teile davon und Zubehör

frei

A

88.05

Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge; Bodengeräte zur Flugausbildung; Teile davon:

8805.10.00

- Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge und Teile davon; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge, Teile davon

frei

A

- Bodengeräte zur Flugausbildung und Teile davon:

8805.21.00

-- Luftkampfsimulatoren und Teile davon

frei

A

8805.29.00

-- andere

frei

A

89

WASSERFAHRZEUGE UND SCHWIMMENDE VORRICHTUNGEN

89.01

Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe, Fährschiffe, Frachtschiffe, Lastkähne und ähnliche Wasserfahrzeuge zum Befördern von Personen oder Gütern:

8901.10

- Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe und ähnliche, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmte Wasserfahrzeuge; Fährschiffe:

8901.10.01

-- Luftkissen-Wasserfahrzeuge

5 %

A

-- andere:

8901.10.11

--- mit einer Länge über alles von weniger als 10 m

5 %

A

8901.10.19

--- mit einer Länge über alles von 10 m bis 50 m

5 %

A

8901.10.29

--- mit einer Länge über alles von mehr als 50 m

frei

A

8901.20.00

- Tankschiffe

frei

A

8901.30

- Kühlschiffe, ausgenommen solche der Unterposition 8901.20:

8901.30.01

-- mit einer Länge über alles von 50 m oder weniger

5 %

A

8901.30.09

-- mit einer Länge über alles von mehr als 50 m

frei

A

8901.90

- andere Wasserfahrzeuge zum Befördern von Gütern sowie Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach zur Personen- und Güterbeförderung bestimmt sind:

8901.90.01

-- Luftkissen-Wasserfahrzeuge

5 %

A

-- Lastkähne:

8901.90.11

--- mit einer Länge über alles von 70 m oder weniger

5 %

A

8901.90.19

--- mit einer Länge über alles von mehr als 70 m

frei

A

-- andere:

8901.90.21

--- mit einer Länge über alles von weniger als 10 m

5 %

A

8901.90.29

--- mit einer Länge über alles von 10 m bis 50 m

5 %

A

8901.90.39

--- mit einer Länge über alles von mehr als 50 m

frei

A

89.02

Fischereifahrzeuge; Fabrikschiffe und andere Schiffe für das Verarbeiten oder Konservieren von Fischereierzeugnissen

8902.00

Fischereifahrzeuge; Fabrikschiffe und andere Schiffe für das Verarbeiten oder Konservieren von Fischereierzeugnissen:

8902.00.01

- mit einer Länge über alles von weniger als 10 m

5 %

A

8902.00.09

- mit einer Länge über alles von 10 m bis 50 m

5 %

A

8902.00.19

- mit einer Länge über alles von mehr als 50 m

frei

A

89.03

Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote und Kanus:

8903.10.00

- aufblasbare Boote

5 %

A

- andere:

8903.91.00

-- Segelboote, auch mit Hilfsmotor

5 %

A

8903.92.00

-- Motorboote, ausgenommen solche mit Außenbordmotor

5 %

A

8903.99.00

-- andere

5 %

A

89.04

Schlepper und Schubschiffe

8904.00

Schlepper und Schubschiffe:

8904.00.01

- mit einer Länge über alles von 50 m oder weniger

5 %

A

8904.00.09

- mit einer Länge über alles von mehr als 50 m

frei

A

89.05

Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Wasserfahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrer Hauptfunktion von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks, schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen:

8905.10

- Schwimmbagger:

8905.10.01

-- mit einer Länge über alles von 70 m oder weniger

5 %

A

8905.10.09

-- mit einer Länge über alles von mehr als 70 m

frei

A

8905.20

- schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen:

8905.20.01

-- mit einer Länge über alles von 50 m oder weniger

5 %

A

8905.20.09

-- mit einer Länge über alles von mehr als 50 m

frei

A

8905.90

- andere:

8905.90.01

-- mit einer Länge über alles von 50 m oder weniger

5 %

A

8905.90.09

-- mit einer Länge über alles von mehr als 50 m

frei

A

89.06

Andere Wasserfahrzeuge, einschließlich Kriegsschiffe und Rettungsfahrzeuge, ausgenommen Ruderboote:

8906.10.00

- Kriegsschiffe

frei

A

8906.90

- andere:

8906.90.10

-- mit einer Länge über alles von weniger als 10 m

5 %

A

8906.90.17

-- mit einer Länge über alles von 10 m bis 50 m

5 %

A

8906.90.19

-- mit einer Länge über alles von mehr als 50 m

frei

A

89.07

Andere schwimmende Vorrichtungen (z. B. Flöße, Schwimmtanks, Senkkästen, Festmachetonnen, Bojen und schwimmende Baken):

8907.10.00

- aufblasbare Flöße

5 %

A

8907.90.00

- andere

5 %

A

89.08

Wasserfahrzeuge und andere schwimmende Vorrichtungen, zum Abwracken

8908.00.00

Wasserfahrzeuge und andere schwimmende Vorrichtungen, zum Abwracken

frei

A

90

OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE

90.01

Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 85.44; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas):

9001.10

- optische Fasern sowie Bündel und Kabel aus optischen Fasern:

9001.10.01

-- Kabel aus optischen Fasern

5 %

A

9001.10.09

-- andere

frei

A

9001.20.00

- polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten

frei

A

9001.30.00

- Kontaktlinsen

frei

A

9001.40.00

- Brillengläser aus Glas

frei

A

9001.50.00

- Brillengläser aus anderen Stoffen

frei

A

9001.90

- andere:

9001.90.07

-- Farbfilter für fotografische Zwecke

3,75 %

A

9001.90.09

-- andere

frei

A

90.02

Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas):

- Objektive:

9002.11.00

-- für Kameras, Projektoren oder fotografische oder kinematografische Vergrößerungs- oder Verkleinerungsapparate

frei

A

9002.19.90

-- andere

5 %

A

9002.20.90

- Filter

3,5 %

A

9002.90.90

- andere

3,5 %

A

90.03

Fassungen für Brillen oder für ähnliche Waren sowie Teile davon:

- Fassungen:

9003.11.00

-- aus Kunststoffen

5 %

A

9003.19.00

-- aus anderen Stoffen

5 %

A

9003.90.00

- Teile

5 %

A

90.04

Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen) und ähnliche Waren:

9004.10.00

- Sonnenbrillen

frei

A

9004.90

- andere:

9004.90.01

-- Schutzbrillen und ähnliche Waren

5 %

A

9004.90.09

-- andere

5 %

A

90.05

Ferngläser, Fernrohre, astronomische Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen dafür; andere astronomische Instrumente und Montierungen dafür (ausgenommen Instrumente für Radioastronomie):

9005.10.00

- Ferngläser

frei

A

9005.80.00

- andere Instrumente

frei

A

9005.90.00

- Teile und Zubehör (einschließlich Montierungen)

frei

A

90.06

Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen (ausgenommen Entladungslampen der Position 85.39):

9006.30.00

- Fotoapparate, ihrer Beschaffenheit nach besonders für Unterwasser- oder Luftbildaufnahmen, für die medizinische Untersuchung innerer Organe oder für gerichtsmedizinische oder kriminalistische Laboratorien bestimmt

frei

A

9006.40.00

- Sofortbildkameras

frei

A

- andere Fotoapparate:

9006.51.00

-- Spiegelreflexkameras für Filme in Rollen mit einer Breite von 35 mm oder weniger

frei

A

9006.52.00

-- andere, für Filme in Rollen mit einer Breite von weniger als 35 mm

frei

A

9006.53.00

-- andere, für Filme in Rollen mit einer Breite von 35 mm

frei

A

9006.59.00

-- andere

frei

A

- Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen, für fotografische Zwecke, sowie Fotoblitzlampen:

9006.61.00

-- Blitzlichtgeräte mit Entladungslampe (Elektronenblitzgeräte)

frei

A

9006.69.00

-- andere

frei

A

- Teile und Zubehör:

9006.91.00

-- für Fotoapparate

frei

A

9006.99.00

-- andere

frei

A

90.07

Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten:

9007.10.00

- Filmkameras

frei

A

9007.20.00

- Filmvorführapparate

frei

A

- Teile und Zubehör:

9007.91.00

-- für Filmkameras

frei

A

9007.92.00

-- für Filmvorführapparate

frei

A

90.08

Stehbildwerfer; fotografische Vergrößerungs- oder Verkleinerungsapparate:

9008.50.00

- Stehbildwerfer; fotografische Vergrößerungs- oder Verkleinerungsapparate

frei

A

9008.90.00

- Teile und Zubehör

frei

A

90.10

Apparate und Ausrüstungen für fotografische oder kinematografische Laboratorien, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Negativbetrachter; Lichtbildwände:

9010.10.00

- Filmentwicklungsmaschinen und -ausrüstungen, zum automatischen Entwickeln von fotografischen oder kinematografischen Filmen oder von fotografischem Papier in Rollen sowie Maschinen und Ausrüstungen, die automatisch von entwickelten Filmen Abzüge auf fotografischem Papier in Rollen herstellen

5 %

A

9010.50

- andere Apparate und Ausrüstungen für fotografische oder kinematografische Laboratorien; Negativbetrachter:

9010.50.10

-- Vorrichtungen zum Messen von Filmen und Filmlängenmesser

frei

A

9010.50.80

-- andere

4,125 %

A

9010.60.90

- Lichtbildwände

5 %

A

9010.90

- Teile und Zubehör:

9010.90.01

-- von Vorrichtungen zum Messen von Filmen und Filmlängenmessern

frei

A

9010.90.20

-- von Lichtbildwänden

5 %

A

-- andere:

9010.90.30

--- von Apparaten der Unterposition 9010.50

4,125 %

A

9010.90.90

--- andere

5 %

A

90.11

Optische Mikroskope, einschließlich solcher für Mikrofotografie, Mikrokinematografie oder Mikroprojektion:

9011.10.00

- Stereomikroskope

frei

A

9011.20.00

- andere Mikroskope für Mikrofotografie, Mikrokinematografie oder Mikroprojektion

frei

A

9011.80.00

- andere Mikroskope

frei

A

9011.90.00

- Teile und Zubehör

frei

A

90.12

Andere als optische Mikroskope; Diffraktografen:

9012.10.00

- andere als optische Mikroskope; Diffraktografen

frei

A

9012.90.00

- Teile und Zubehör

frei

A

90.13

Flüssigkristallvorrichtungen, die anderweit als Waren nicht genauer erfasst sind; Laser, ausgenommen Laserdioden; andere in diesem Kapitel anderweit weder genannte noch inbegriffene optische Instrumente, Apparate und Geräte:

9013.10.00

- Zielfernrohre für Waffen; Periskope; Fernrohre für Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente des Kapitels 90 oder des Abschnitts XVI

frei

A

9013.20.00

- Laser, ausgenommen Laserdioden

frei

A

9013.80.00

- andere Vorrichtungen, Instrumente, Apparate und Geräte

frei

A

9013.90.00

- Teile und Zubehör

frei

A

90.14

Kompasse, einschließlich Navigationskompasse; andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte:

9014.10.00

- Kompasse, einschließlich Navigationskompasse

frei

A

9014.20.90

- Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte für die Luft- oder Raumfahrt (andere als Kompasse)

3,25 %

A

9014.80.90

- andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte

3,25 %

A

9014.90.00

- Teile und Zubehör

frei

A

90.15

Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser:

9015.10.00

- Entfernungsmesser

frei

A

9015.20.00

- Theodolite und Tachymeter

frei

A

9015.30.00

- Nivellierinstrumente

frei

A

9015.40.00

- Instrumente, Apparate und Geräte für die Fotogrammmetrie

frei

A

9015.80.90

- andere Instrumente, Apparate und Geräte

3,25 %

A

9015.90.00

- Teile und Zubehör

frei

A

90.16

Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner, auch mit Gewichten

9016.00.00

Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner, auch mit Gewichten

frei

A

90.17

Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte (z. B. Zeichenmaschinen, Pantografen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z. B. Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren), in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen:

9017.10.00

- Zeichentische und Zeichenmaschinen, auch automatische

frei

A

9017.20

- andere Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte:

9017.20.01

-- Recheninstrumente und -geräte

frei

A

9017.20.19

-- andere

frei

A

9017.30.00

- Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren sowie Eichmaße

frei

A

9017.80

- andere Instrumente und Geräte:

9017.80.11

-- Lineale

frei

A

9017.80.19

-- andere

5 %

A

9017.90

- Teile und Zubehör:

9017.90.01

-- Recheninstrumente und -geräte

frei

A

9017.90.09

-- andere

frei

A

90.18

Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigrafen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte, sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe:

- Elektrodiagnoseapparate und -geräte (einschließlich der Apparate und Geräte für Funktionsprüfungen oder zum Überwachen von physiologischen Parametern):

9018.11.00

-- Elektrokardiografen

frei

A

9018.12.00

-- Ultraschalldiagnosegeräte

frei

A

9018.13.00

-- Magnetresonanzgeräte

frei

A

9018.14.00

-- Szintigrafiegeräte

frei

A

9018.19.00

-- andere

frei

A

9018.20.00

- Ultraviolett- oder Infrarotbestrahlungsgeräte

frei

A

- Spritzen, Nadeln, Katheter, Kanülen und dergleichen:

9018.31

-- Spritzen, auch mit Nadeln:

9018.31.01

--- Eingabespritzen

frei

A

9018.31.09

--- andere

frei

A

9018.32.00

-- Hohlnadeln aus Metall und Operationsnähnadeln

frei

A

9018.39.00

-- andere

frei

A

- andere zahnärztliche Instrumente, Apparate und Geräte:

9018.41.00

-- Dentalbohrmaschinen, auch mit anderen zahnärztlichen Ausrüstungen auf einem gemeinsamen Sockel

frei

A

9018.49.00

-- andere

frei

A

9018.50

- andere augenärztliche Instrumente, Apparate und Geräte:

9018.50.01

-- elektromedizinische Apparate und Geräte

frei

A

9018.50.09

-- andere

frei

A

9018.90

- andere Instrumente, Apparate und Geräte:

9018.90.02

-- elektromedizinische Apparate und Geräte

frei

A

9018.90.19

-- andere

frei

A

90.19

Apparate und Geräte für Mechanotherapie; Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte für Psychotechnik; Apparate und Geräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie oder Aerosoltherapie, Beatmungsapparate zum Wiederbeleben und andere Apparate und Geräte für Atmungstherapie:

9019.10

- Apparate und Geräte für Mechanotherapie; Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte für Psychotechnik:

-- Massageapparate und -geräte:

9019.10.01

--- Vibrationsmassagegeräte

5 %

A

9019.10.09

--- andere

frei

A

9019.10.11

-- Apparate und Geräte für Psychotechnik

frei

A

9019.10.19

-- andere

frei

A

9019.20.00

- Apparate und Geräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie oder Aerosoltherapie, Beatmungsapparate zum Wiederbeleben und andere Apparate und Geräte für Atmungstherapie

frei

A

90.20

Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement

9020.00.00

Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement

frei

A

90.21

Orthopädische Apparate und Vorrichtungen, einschließlich Krücken sowie medizinisch-chirurgische Gürtel und Bandagen; Schienen und andere Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen; künstliche Körperteile und Organe; Schwerhörigengeräte und andere Vorrichtungen zum Tragen in der Hand oder zum Implantieren in den oder zum Tragen am Körper, zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen:

9021.10.00

- Apparate und Vorrichtungen zu orthopädischen Zwecken oder zum Behandeln von Knochenbrüchen

frei

A

- künstliche Zähne und andere Waren der Zahnprothetik:

9021.21.00

-- künstliche Zähne

frei

A

9021.29.00

-- andere

frei

A

- andere künstliche Körperteile und Organe:

9021.31.00

-- künstliche Gelenke

frei

A

9021.39.00

-- andere

frei

A

9021.40.00

- Schwerhörigengeräte, ausgenommen Teile und Zubehör

frei

A

9021.50.00

- Herzschrittmacher, ausgenommen Teile und Zubehör

frei

A

9021.90.00

- andere

frei

A

90.22

Röntgenapparate und -geräte und Apparate und Geräte, die Alpha-, Beta- oder Gammastrahlen verwenden, auch für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke, einschließlich Apparate und Geräte für Schirmbildfotografie oder Strahlentherapie, Röntgenröhren und andere Vorrichtungen zum Erzeugen von Röntgenstrahlen, Hochspannungsgeneratoren, Schaltpulte, Durchleuchtungsschirme, Untersuchungs- und Behandlungstische, -sessel und dergleichen:

- Röntgenapparate und -geräte, auch für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke, einschließlich Apparate und Geräte für Schirmbildfotografie oder Strahlentherapie:

9022.12.00

-- Apparate für die Computertomografie

frei

A

9022.13.00

-- andere, für zahnärztliche Zwecke

frei

A

9022.14.00

-- andere, für medizinische, chirurgische oder tierärztliche Zwecke

frei

A

9022.19.00

-- für andere Zwecke

frei

A

- Apparate und Geräte, die Alpha-, Beta- oder Gammastrahlen verwenden, auch für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke, einschließlich Apparate und Geräte für die Schirmbildfotografie oder Strahlentherapie:

9022.21.00

-- für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke

frei

A

9022.29.00

-- für andere Zwecke

frei

A

9022.30.00

- Röntgenröhren

frei

A

9022.90.00

- andere, einschließlich Teile und Zubehör

frei

A

90.23

Instrumente, Apparate, Geräte und Modelle, ihrer Beschaffenheit nach zu Vorführzwecken bestimmt (z. B. beim Unterricht oder auf Ausstellungen), nicht zu anderer Verwendung geeignet

9023.00.00

Instrumente, Apparate, Geräte und Modelle, ihrer Beschaffenheit nach zu Vorführzwecken bestimmt (z. B. beim Unterricht oder auf Ausstellungen), nicht zu anderer Verwendung geeignet

frei

A

90.24

Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z. B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen):

9024.10.00

- Materialprüfmaschinen, -apparate und -geräte für Metalle

frei

A

9024.80.90

- andere Maschinen, Apparate und Geräte

5 %

A

9024.90.00

- Teile und Zubehör

frei

A

90.25

Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert:

 

- Thermometer und Pyrometer, nicht mit anderen Instrumenten kombiniert:

9025.11.00

-- unmittelbar ablesbar, flüssigkeitsgefüllt

5 %

A

9025.19.90

-- andere

5 %

A

9025.80.00

- andere Instrumente

5 %

A

9025.90.00

- Teile und Zubehör

frei

A

90.26

Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 90.14, 90.15, 90.28 oder 90.32:

9026.10.90

- zum Messen oder Überwachen von Durchfluss oder Füllhöhe von Flüssigkeiten

frei

A

9026.20

- zum Messen oder Überwachen des Druckes:

9026.20.01

-- Unterdruckmesser für Kraftfahrzeuge

frei

A

9026.20.90

-- andere

frei

A

9026.80.90

- andere Instrumente, Apparate und Geräte

frei

A

9026.90.90

- Teile und Zubehör

frei

A

90.27

Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome:

9027.10.00

- Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch

frei

A

9027.20.00

- Chromatografen und Elektrophoresegeräte

frei

A

9027.30.00

- Spektrometer, Spektrofotometer und Spektrografen, die optische Strahlen (UV-Strahlen, sichtbares Licht, Infrarotstrahlen) verwenden

frei

A

9027.50.00

- andere Instrumente, Apparate und Geräte, die optische Strahlen (UV-Strahlen, sichtbares Licht, Infrarotstrahlen) verwenden

frei

A

9027.80.00

- andere Instrumente, Apparate und Geräte

frei

A

9027.90.00

- Mikrotome; Teile und Zubehör

frei

A

90.28

Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschließlich Eichzähler dafür:

9028.10.00

- Gaszähler

frei

A

9028.20.00

- Flüssigkeitszähler

5 %

A

9028.30.00

- Elektrizitätszähler

frei

A

9028.90.90

- Teile und Zubehör

Teile

A

90.29

Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 90.14 oder 90.15; Stroboskope:

9029.10.00

- Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler, Schrittzähler und andere Zähler

frei

A

9029.20.00

- Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser; Stroboskope

frei

A

9029.90.00

- Teile und Zubehör

frei

A

90.30

Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen, ausgenommen Zähler der Position 90.28; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen:

9030.10.00

- Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von ionisierenden Strahlen

frei

A

9030.20

- Oszilloskope und Oszillografen:

9030.20.01

-- Kathodenstrahloszilloskope und Kathodenstrahloszillografen

frei

A

9030.20.20

-- andere, mit Registriervorrichtung

5 %

A

9030.20.90

-- andere

5 %

A

- andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen von Spannung, Stromstärke, Widerstand oder Leistung:

9030.31.90

-- Multimeter, ohne Registriervorrichtung

5 %

A

9030.32.90

-- Multimeter, mit Registriervorrichtung

5 %

A

9030.33

-- andere, ohne Registriervorrichtung:

9030.33.10

--- andere, ohne Registriervorrichtung, ausgenommen Instrumente zur Widerstandsmessung

5 %

A

9030.33.90

--- andere

5 %

A

9030.39.90

-- andere, mit Registriervorrichtung

5 %

A

9030.40.00

- andere Instrumente, Apparate und Geräte, ihrer Beschaffenheit nach besonders für die Telekommunikation bestimmt (z. B. Nebensprechmesser, Verstärkungsgradmesser, Verzerrungsmesser und Geräuschspannungsmesser)

frei

A

- andere Instrumente, Apparate und Geräte:

9030.82.00

-- zum Messen oder Prüfen von Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen

frei

A

9030.84.90

-- andere, mit Registriervorrichtung

5 %

A

9030.89.90

-- andere

5 %

A

9030.90

- Teile und Zubehör:

9030.90.10

-- von Instrumenten, Apparaten und Geräten zum Messen oder Prüfen von Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen

frei

A

9030.90.20

-- Baugruppen gedruckter Schaltungen

frei

A

9030.90.90

-- andere

Teile

A

90.31

Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren:

9031.10.90

- Auswuchtmaschinen

5 %

A

9031.20.00

- Prüfstände

5 %

A

- andere optische Instrumente, Apparate und Geräte:

9031.41.00

-- zum Prüfen von Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen oder zum Prüfen von Fotomasken und Reticles für die Herstellung von Halbleiterbauelementen

frei

A

9031.49.00

-- andere

frei

A

9031.80

- andere Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen:

9031.80.02

-- Wägezellen mit einer Kapazität zwischen 150 kg und 100 t

frei

A

9031.80.90

-- andere

5 %

A

9031.90

- Teile und Zubehör:

9031.90.10

-- von optischen Instrumenten, Apparaten und Geräten zum Prüfen von Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen oder zum Prüfen von Masken, Fotomasken und Reticles für die Herstellung von Halbleiterbauelementen

frei

A

9031.90.20

-- von optischen Instrumenten, Apparaten und Geräten zum Messen von Oberflächenpartikelverunreinigungen von Halbleiterscheiben (wafers)

frei

A

9031.90.30

-- Baugruppen gedruckter Schaltungen

frei

A

9031.90.90

-- andere

Teile

A

90.32

Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln:

9032.10

- Thermostate:

9032.10.01

-- ausschließlich zur Verwendung mit Kühlapparaten bestimmt

frei

A

9032.10.09

-- andere

5 %

A

9032.20.90

- Druckregler

5 %

A

- andere Regler:

9032.81.90

-- hydraulische oder pneumatische

5 %

A

9032.89.00

-- andere

5 %

A

9032.90.00

- Teile und Zubehör

Teile

A

90.33

Teile und Zubehör (im Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90

9033.00.00

Teile und Zubehör (im Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90

Teile

A

91

UHRMACHERWAREN

91.01

Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ), mit Gehäuse aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen:

- Armbanduhren, elektrisch betrieben, auch mit Stoppeinrichtung:

9101.11.00

-- nur mit mechanischer Anzeige

frei

A

9101.19.00

-- andere

frei

A

- andere Armbanduhren, auch mit Stoppeinrichtung:

9101.21.00

-- mit automatischem Aufzug

frei

A

9101.29.00

-- andere

frei

A

- andere:

9101.91.00

-- elektrisch betrieben

frei

A

9101.99.00

-- andere

frei

A

91.02

Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ), ausgenommen Uhren der Position 91.01:

- Armbanduhren, elektrisch betrieben, auch mit Stoppeinrichtung:

9102.11.00

-- nur mit mechanischer Anzeige

frei

A

9102.12.00

-- nur mit optoelektronischer Anzeige

frei

A

9102.19.00

-- andere

frei

A

- andere Armbanduhren, auch mit Stoppeinrichtung:

9102.21.00

-- mit automatischem Aufzug

frei

A

9102.29.00

-- andere

frei

A

- andere:

9102.91.00

-- elektrisch betrieben

frei

A

9102.99.00

-- andere

frei

A

91.03

Uhren mit Kleinuhr-Werk, ausgenommen Uhren der Position 9101, 9102 oder 91.04:

9103.10.00

- elektrisch betrieben

frei

A

9103.90.00

- andere

frei

A

91.04

Armaturenbrettuhren und ähnliche Uhren, für Kraftfahrzeuge, Luftfahrzeuge, Schiffe oder andere Fahrzeuge

9104.00.00

Armaturenbrettuhren und ähnliche Uhren, für Kraftfahrzeuge, Luftfahrzeuge, Schiffe oder andere Fahrzeuge

frei

A

91.05

Andere Uhren:

- Wecker:

9105.11

-- elektrisch betrieben:

9105.11.10

--- mit Solarzellen betrieben

frei

A

9105.11.90

--- andere

frei

A

9105.19.00

-- andere

frei

A

- Wanduhren:

9105.21

-- elektrisch betrieben:

9105.21.10

--- mit Solarzellen betrieben

frei

A

9105.21.90

--- andere

frei

A

9105.29.00

-- andere

frei

A

- andere:

9105.91

-- elektrisch betrieben:

9105.91.10

--- mit Solarzellen betrieben

frei

A

9105.91.90

--- andere

frei

A

9105.99.00

-- andere

frei

A

91.06

Zeitkontrollapparate und Zeitmesser, mit Uhrwerk oder Synchronmotor (z. B. Arbeitszeitregistrieruhren, Zeit- und Datumstempeluhren):

9106.10.00

- Arbeitszeitregistrieruhren; Zeit- und Datumstempeluhren

frei

A

9106.90.00

- andere

frei

A

91.07

Zeitschalter und andere Zeitauslöser, mit Uhrwerk oder Synchronmotor

9107.00.00

Zeitschalter und andere Zeitauslöser, mit Uhrwerk oder Synchronmotor

frei

A

91.08

Kleinuhr-Werke, vollständig und zusammengesetzt:

- elektrisch betrieben:

9108.11.00

-- nur mit mechanischer Anzeige oder mit Vorrichtung zur Aufnahme einer mechanischen Anzeige

frei

A

9108.12.00

-- nur mit optoelektronischer Anzeige

frei

A

9108.19.00

-- andere

frei

A

9108.20.00

- mit automatischem Aufzug

frei

A

9108.90.00

- andere

frei

A

91.09

Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-Werke), vollständig und zusammengesetzt:

9109.10.00

- elektrisch betrieben

frei

A

9109.90.00

- andere

frei

A

91.10

Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen); unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke; Uhrrohwerke:

- Kleinuhr-Werke:

9110.11.00

-- nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen)

frei

A

9110.12.00

-- unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke

frei

A

9110.19.00

-- Uhrrohwerke

frei

A

9110.90.00

- andere

frei

A

91.11

Gehäuse für Uhren der Position 9101 oder 9102, Teile davon:

9111.10.00

- Gehäuse aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

frei

A

9111.20.00

- Gehäuse aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder versilbert

frei

A

9111.80.00

- andere Gehäuse

frei

A

9111.90.00

- Teile

frei

A

91.12

Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon:

9112.20.00

- Gehäuse

Teile

A

9112.90.00

- Teile

Teile

A

91.13

Uhrarmbänder und Teile davon:

9113.10.00

- aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

frei

A

9113.20.00

- aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder versilbert

frei

A

9113.90.00

- andere

5 %

A

91.14

Andere Uhrenteile:

9114.10.00

- Uhrfedern, einschließlich Spiralfedern

frei

A

9114.30.00

- Zifferblätter

frei

A

9114.40.00

- Werkplatten und Brücken

frei

A

9114.90.00

- andere

frei

A

92

MUSIKINSTRUMENTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE

92.01

Klaviere, einschließlich selbsttätige Klaviere; Cembalos und andere Saiteninstrumente mit Klaviatur:

9201.10.00

- Klaviere mit aufrecht stehendem Rahmen

frei

A

9201.20.00

- Flügel

frei

A

9201.90.00

- andere

frei

A

92.02

Andere Saiteninstrumente (z. B. Gitarren, Geigen und Harfen):

9202.10.00

- Streichinstrumente

frei

A

9202.90.00

- andere

frei

A

92.05

Blasinstrumente (z. B. Pfeifenorgeln mit Klaviatur, Akkordeons, Klarinetten, Trompeten, Dudelsäcke), andere als Orchestrien und Drehorgeln:

9205.10.00

- Blechblasinstrumente

frei

A

9205.90.00

- andere

frei

A

92.06

Schlaginstrumente (z. B. Trommeln, Xylofone, Becken, Kastagnetten und Maracas)

9206.00.00

Schlaginstrumente (z. B. Trommeln, Xylofone, Becken, Kastagnetten und Maracas)

frei

A

92.07

Musikinstrumente, bei denen der Ton elektrisch erzeugt wird oder elektrisch verstärkt werden muss (z. B. derartige Orgeln, Gitarren und Akkordeons):

9207.10.00

- Instrumente mit Klaviatur, ausgenommen Akkordeons

frei

A

9207.90.00

- andere

frei

A

92.08

Spieldosen, Orchestrien, Drehorgeln, singende mechanische Vögel, singende Sägen und andere in diesem Kapitel anderweit nicht erfasste Musikinstrumente; Lockpfeifen aller Art; Signalpfeifen, Signalhörner und andere Mundblasinstrumente zu Ruf- oder Signalzwecken:

9208.10.00

- Spieldosen

frei

A

9208.90.00

- andere

frei

A

92.09

Teile und Zubehör für Musikinstrumente (z. B. Musikwerke für Spieldosen, Karten, Scheiben und Walzen für mechanische Musikinstrumente); Metronome, Stimmgabeln und Stimmpfeifen aller Art:

9209.30.00

- Musiksaiten

frei

A

- andere:

9209.91.00

-- Teile und Zubehör für Klaviere

frei

A

9209.92.00

-- Teile und Zubehör für Musikinstrumente der Position 92.02

frei

A

9209.94.00

-- Teile und Zubehör für Musikinstrumente der Position 92.07

frei

A

9209.99.00

-- andere

frei

A

93

WAFFEN UND MUNITION; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR

93.01

Kriegswaffen, ausgenommen Revolver, Pistolen und Waffen der Position 93.07:

9301.10.00

- Artilleriewaffen (z. B. Kanonen, Haubitzen, Mörser (Granatwerfer))

frei

A

9301.20.00

- Raketenwerfer, Flammenwerfer, Granatwerfer, Torpedorohre und ähnliche Werfer

frei

A

9301.90.00

- andere

frei

A

93.02

Revolver und Pistolen, ausgenommen solche der Position 93.03 oder 93.04

9302.00.00

Revolver und Pistolen, ausgenommen solche der Position 93.03 oder 93.04

frei

A

93.03

Andere Feuerwaffen und ähnliche Geräte, bei denen die Explosionswirkung einer Treibladung genutzt wird (z. B. Jagd- und Sportgewehre, Vorderlader, Leuchtpistolen und andere nur Leuchtraketen abfeuernde Geräte, Schreckschusspistolen und -revolver, Bolzen-Viehtötungsapparate und Leinenschießgeräte):

9303.10.00

- Vorderlader

frei

A

9303.20.00

- andere Jagd- und Sportgewehre mit mindestens einem glatten Lauf

frei

A

9303.30.00

- andere Jagd- und Sportgewehre

frei

A

9303.90.00

- andere

frei

A

93.04

Andere Waffen (z. B. Feder-, Luft- und Gasdruckgewehre, -büchsen und -pistolen und Schlagstöcke), ausgenommen Waffen der Position 93.07

9304.00

Andere Waffen (z. B. Feder-, Luft- und Gasdruckgewehre, -büchsen und -pistolen und Schlagstöcke), ausgenommen Waffen der Position 93.07:

9304.00.02

- Unterwasser-Harpunenbüchsen

5 %

A

9304.00.18

- andere

frei

A

93.05

Teile und Zubehör für Waren der Positionen 93.01 bis 93.04:

9305.10.00

- für Revolver oder Pistolen

frei

A

9305.20.00

- für Gewehre der Position 93.03

frei

A

- andere:

9305.91.00

-- von Kriegswaffen der Position 93.01

frei

A

9305.99.00

-- andere

frei

A

93.06

Bomben, Granaten, Torpedos, Minen, Raketen, Patronen und andere Munition und Geschosse, Teile davon, einschließlich Rehposten, Jagdschrot und Patronenpfropfen:

- Patronen für Gewehre mit glattem Lauf, Teile davon; Geschosse für Luftgewehre und -pistolen:

9306.21

-- Patronen:

--- Schrot:

9306.21.01

---- Patronen im Kaliber 12

5 %

A

9306.21.09

---- andere

frei

A

9306.21.11

--- Kugeln

5 %

A

--- andere:

9306.21.21

---- Patronen im Kaliber 12

5 %

A

9306.21.29

---- andere

5 %

A

9306.29

-- andere:

--- Teile von Patronen für Gewehre mit glattem Lauf:

9306.29.01

---- Projektile und Bleischrot

5 %

A

9306.29.09

---- Metallhülsen

frei

A

9306.29.19

---- andere

Teile

A

9306.29.29

--- Geschosse für Luftgewehre und -pistolen

5 %

A

9306.30

- andere Patronen und Teile davon:

-- Patronen:

--- Kugeln:

9306.30.01

---- Patronen im Kaliber .22 Randfeuer; Patronen im Kaliber .243, .303, .308 (7,62 mm NATO)

5 %

A

9306.30.09

---- andere

5 %

A

--- andere:

9306.30.11

---- Patronen im Kaliber .22 Randfeuer

5 %

A

9306.30.19

---- andere

5 %

A

-- Teile von anderen Patronen:

9306.30.21

--- Projektile

5 %

A

9306.30.29

--- Metallhülsen

frei

A

9306.30.39

--- andere

Teile

A

9306.90.00

- andere

frei

A

93.07

Säbel, Degen, Bajonette, Lanzen und andere blanke Waffen, Teile davon und Scheiden für diese Waffen

9307.00.00

Säbel, Degen, Bajonette, Lanzen und andere blanke Waffen, Teile davon und Scheiden für diese Waffen

frei

A

94

MÖBEL; MEDIZINISCH-CHIRURGISCHE MÖBEL; BETTAUSSTATTUNGEN UND ÄHNLICHE WAREN; BELEUCHTUNGSKÖRPER, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN; REKLAMELEUCHTEN, LEUCHTSCHILDER, BELEUCHTETE NAMENSSCHILDER UND DERGLEICHEN; VORGEFERTIGTE GEBÄUDE

94.01

Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 94.02), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon:

9401.10.00

- Sitze von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art

5 %

A

9401.20.00

- Sitze von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art

5 %

A

9401.30.00

- Drehstühle mit verstellbarer Sitzhöhe

5 %

A

9401.40.00

- in Liegen umwandelbare Sitzmöbel, ausgenommen Gartenmöbel und Campingausstattungen

5 %

A

- Sitzmöbel aus Stuhlrohr, Korbweiden/Flechtweiden, Bambus oder ähnlichen Stoffen:

9401.52.00

-- aus Bambus

5 %

A

9401.53.00

-- aus Rattan

5 %

A

9401.59.00

-- andere

5 %

A

- andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Holz:

9401.61.00

-- gepolstert

5 %

A

9401.69.00

-- andere

5 %

A

- andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Metall:

9401.71.00

-- gepolstert

5 %

A

9401.79.00

-- andere

5 %

A

9401.80

- andere Sitzmöbel:

9401.80.10

-- Sicherheitssitze für Kraftfahrzeuge, geeignet zur Beförderung von Säuglingen oder Kindern (Kinderrückhaltesysteme)

5 %

A

9401.80.90

-- andere

5 %

A

9401.90

- Teile:

9401.90.01

-- zur Verwendung bei der Montage von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Ministers gemäß Abschnitt 14 des Tariff Act

10 %

A

-- andere:

9401.90.11

--- für Kraftfahrzeuge

5 %

A

9401.90.19

--- andere

5 %

A

94.02

Möbel für die Human-, Zahn-, Tiermedizin oder die Chirurgie (z. B. Operationstische, Untersuchungstische, Betten mit mechanischen Vorrichtungen für Krankenanstalten, Dentalstühle); Friseurstühle und ähnliche Stühle, mit Schwenk-, Kipp- und Hebevorrichtung; Teile davon:

9402.10.00

- Dentalstühle, Friseurstühle oder ähnliche Stühle und Teile davon

frei

A

9402.90.00

- andere

frei

A

94.03

Andere Möbel und Teile davon:

9403.10

- Metallmöbel von der in Büros verwendeten Art:

9403.10.02

-- Zeichentische

frei

A

9403.10.09

-- andere

5 %

A

9403.20

- andere Metallmöbel:

9403.20.10

-- Notenständer

frei

A

9403.20.19

-- andere

5 %

A

9403.30.00

- Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art

5 %

A

9403.40.00

- Holzmöbel von der in der Küche verwendeten Art

5 %

A

9403.50.00

- Holzmöbel von der im Schlafzimmer verwendeten Art

5 %

A

9403.60.00

- andere Holzmöbel

5 %

A

9403.70.00

- Kunststoffmöbel

5 %

A

- Möbel aus anderen Stoffen, einschließlich Stuhlrohr, Korbweide/Flechtweide, Bambus oder ähnliche Stoffe:

9403.82.00

-- aus Bambus

5 %

A

9403.83.00

-- aus Rattan

5 %

A

9403.89.00

-- andere

5 %

A

9403.90.00

- Teile

5 %

A

94.04

Sprungrahmen; Bettausstattungen und ähnliche Waren (z. B. Auflegematratzen, Steppdecken, Deckbetten, Polster, Schlummerrollen und Kopfkissen) mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art oder aus Zellkautschuk oder Zellkunststoff, auch überzogen:

9404.10.00

- Sprungrahmen

5 %

A

- Auflegematratzen:

9404.21.00

-- aus Zellkautschuk oder Zellkunststoff, auch überzogen

5 %

A

9404.29.00

-- aus anderen Stoffen

5 %

A

9404.30.00

- Schlafsäcke

5 %

A

9404.90.00

- andere

5 %

A

94.05

Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

9405.10

- Lüster und andere elektrische Decken- und Wandleuchten, ausgenommen solche von der für öffentliche Plätze oder Verkehrswege verwendeten Art:

9405.10.01

-- aus Kunststoffen

5 %

A

9405.10.11

-- aus keramischen Stoffen

5 %

A

9405.10.19

-- andere

5 %

A

9405.20

- elektrische Tisch-, Schreibtisch-, Nachttisch- oder Stehlampen:

9405.20.01

-- aus Kunststoffen

5 %

A

9405.20.11

-- aus keramischen Stoffen

5 %

A

9405.20.19

-- andere

5 %

A

9405.30.00

- elektrische Beleuchtungen von der für Weihnachtsbäume verwendeten Art

5 %

A

9405.40

- andere elektrische Beleuchtungskörper:

-- aus unedlen Metallen:

9405.40.01

--- zur Verwendung in Hafen- und Flughafenbaken und Leuchttürmen; Positionslampen für Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge; Sicherheitsgrubenlampen

frei

A

9405.40.09

--- Scheinwerfer

5 %

A

9405.40.19

--- andere

5 %

A

-- aus anderen Stoffen:

9405.40.21

--- Scheinwerfer

5 %

A

--- andere:

9405.40.31

---- aus Kunststoffen

5 %

A

9405.40.41

---- aus keramischen Stoffen

5 %

A

9405.40.49

---- andere

5 %

A

9405.50

- nicht elektrische Beleuchtungskörper:

-- aus unedlen Metallen:

9405.50.01

--- Sicherheitsgrubenlampen

frei

A

9405.50.09

--- andere

5 %

A

9405.50.11

-- aus Glas

frei

A

9405.50.21

-- aus Kunststoffen

5 %

A

9405.50.31

-- aus keramischen Stoffen

5 %

A

9405.50.39

-- andere

5 %

A

9405.60

- Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen:

9405.60.01

-- aus Glas

frei

A

9405.60.11

-- aus Kunststoffen

5 %

A

9405.60.21

-- aus keramischen Stoffen

5 %

A

9405.60.29

-- andere

5 %

A

- Teile:

9405.91.00

-- aus Glas

5 %

A

9405.92.00

-- aus Kunststoffen

5 %

A

9405.99

-- andere:

9405.99.01

--- aus keramischen Stoffen

5 %

A

9405.99.09

--- andere

5 %

A

94.06

Vorgefertigte Gebäude:

9406.10.00

- aus Holz

5 %

A

9406.90.00

- andere

5 %

A

95

SPIELZEUG, SPIELE, UNTERHALTUNGSARTIKEL UND SPORTGERÄTE; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR

95.03

Dreiräder, Roller, Autos mit Tretwerk und ähnliche Spielfahrzeuge; Puppenwagen; Puppen; anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art

9503.00

Dreiräder, Roller, Autos mit Tretwerk und ähnliche Spielfahrzeuge; Puppenwagen; Puppen; anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art:

9503.00.01

- Bücher und Blätter mit Bildern zum Ausschneiden

frei

A

9503.00.03

- tragbare, interaktive, elektronische Lernprodukte, hauptsächlich konstruiert für Kinder

5 %

A

9503.00.05

- Luftballons aus Kautschuk

frei

A

9503.00.09

- andere

5 %

A

95.04

Videospielkonsolen und -geräte; Gesellschaftsspiele, einschließlich mechanisch betriebene Spiele, Billardspiele, Glücksspieltische und automatische Kegelbahnen (z. B. Bowlingbahnen):

9504.20

- Billardspiele aller Art und Zubehör:

9504.20.01

-- Billardkreiden

frei

A

9504.20.09

-- andere

5 %

A

9504.30.90

- andere Spiele, mit Münzen, Geldscheinen, Bankkarten, Spielmarken oder anderen Zahlungsmitteln betrieben, ausgenommen automatische Kegelbahnen (Bowlingbahnen)

5 %

A

9504.40

- Spielkarten:

9504.40.01

-- Spielkarten, eine der Karten einer herkömmlichen Kartenfarbe enthaltend

5 %

A

9504.40.09

-- andere

5 %

A

9504.50

- Videospielkonsolen und -geräte, andere als solche der Unterposition 9504.30:

9504.50.10

-- Videospiele von der mit Fernsehempfangsgeräten verwendeten Art

5 %

A

9504.50.90

-- andere

5 %

A

9504.90.00

- andere

5 %

A

95.05

Fest-, Karnevals-/Faschings- oder andere Unterhaltungsartikel, einschließlich Zauber- und Scherzartikel:

9505.10.00

- Weihnachtsartikel

5 %

A

9505.90.00

- andere

5 %

A

95.06

Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gymnastik, Leicht- und Schwerathletik, andere Sportarten (einschließlich Tischtennis) oder Freiluftspiele, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Schwimm- und Planschbecken:

- Ski und Skiausrüstungen für den Wintersport:

9506.11.00

-- Ski

frei

A

9506.12.00

-- Skibindungen

frei

A

9506.19.00

-- andere

5 %

A

- Wasserski, Surfbretter, Windsurfer und andere Ausrüstungen für den Wassersport:

9506.21.00

-- Windsurfer

5 %

A

9506.29.00

-- andere

5 %

A

- Golfschläger und andere Golfausrüstungen:

9506.31.00

-- vollständige Golfschläger

frei

A

9506.32.00

-- Bälle

frei

A

9506.39.00

-- andere

5 %

A

9506.40.00

- Geräte und Ausrüstungen für Tischtennis

5 %

A

- Tennis-, Federball- oder ähnliche Schläger, auch ohne Bespannung:

9506.51.00

-- Tennisschläger, auch ohne Bespannung

5 %

A

9506.59.00

-- andere

5 %

A

- Bälle, ausgenommen Golf- und Tischtennisbälle:

9506.61.00

-- Tennisbälle

frei

A

9506.62.00

-- aufblasbare Bälle

5 %

A

9506.69

-- andere:

9506.69.01

--- Bälle für Krocket, Hockey, Polo, Softball, Baseball und Squash

frei

A

9506.69.09

--- andere

5 %

A

9506.70.00

- Schlittschuhe und Rollschuhe, einschließlich Stiefel mit fest angebrachten Roll- oder Schlittschuhen

5 %

A

- andere:

9506.91.00

-- Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gymnastik oder Leicht- und Schwerathletik

5 %

A

9506.99

-- andere:

9506.99.01

--- Eispickel

frei

A

9506.99.09

--- Kricketpolster und Schienbeinschoner und Teile davon

5 %

A

9506.99.19

--- andere

5 %

A

95.07

Angelruten, Angelhaken und anderes Angelgerät; Handnetze zum Landen von Fischen, Schmetterlingsnetze und ähnliche Netze; Lockgeräte (ausgenommen solche der Position 92.08 oder 97.05) und ähnliche Jagdgeräte:

9507.10.00

- Angelruten

5 %

A

9507.20

- Angelhaken, auch mit Vorfach:

9507.20.01

-- Angelhaken, nicht montiert und ohne daran befestigte Vorrichtungen

frei

A

9507.20.09

-- andere

5 %

A

9507.30.00

- Angelrollen

frei

A

9507.90

- andere:

9507.90.01

-- Lockvögel

frei

A

9507.90.09

-- andere

5 %

A

95.08

Karusselle, Luftschaukeln, Schießbuden und andere Schaustellerattraktionen; Wanderzirkusse und Wandertierschauen; Wanderbühnen:

9508.10.00

- Wanderzirkusse und Wandertierschauen

Teile

A

9508.90

- andere:

9508.90.11

-- Karusselle, Luftschaukeln, Schießbuden und andere Schaustellerattraktionen

5 %

A

9508.90.19

-- Wanderbühnen

Teile

A

96

VERSCHIEDENE WAREN

96.01

Elfenbein, Bein, Schildpatt, Horn, Geweihe, Korallen, Perlmutter und andere tierische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen (einschließlich durch Formen hergestellte Waren):

9601.10.00

- Elfenbein, bearbeitet, und Waren aus Elfenbein

5 %

A

9601.90.00

- andere

5 %

A

96.02

Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen; geformte oder geschnitzte Waren aus Wachs, aus Paraffin, aus Stearin, aus natürlichen Gummen oder Harzen oder aus Modelliermassen, und andere geformte oder geschnitzte Waren, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht gehärtete Gelatine, bearbeitet (ausgenommen Gelatine der Position 35.03) und Waren aus nicht gehärteter Gelatine

9602.00

Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen; geformte oder geschnitzte Waren aus Wachs, aus Paraffin, aus Stearin, aus natürlichen Gummen oder Harzen oder aus Modelliermassen, und andere geformte oder geschnitzte Waren, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht gehärtete Gelatine, bearbeitet (ausgenommen Gelatine der Position 35.03) und Waren aus nicht gehärteter Gelatine:

9602.00.01

- Nachahmungen von Blumen, Blättern, Früchten und Süßigkeiten; Büsten, Köpfe, Figuren, Statuetten; Nachahmungen von Perlen

5 %

A

9602.00.09

- andere

frei

A

96.03

Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mopps und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen:

9603.10.00

- Besen, aus Reisig oder anderen pflanzlichen Stoffen, gebunden, auch mit Stiel

5 %

A

- Zahnbürsten, Rasierpinsel, Haarbürsten, Nagelbürsten, Wimpernbürstchen und andere Bürsten zur Körperpflege, einschließlich Bürsten, die Teile von Apparaten sind:

9603.21.00

-- Zahnbürsten, einschließlich Bürsten für künstliche Gebisse

5 %

A

9603.29

-- andere:

9603.29.01

--- Nagelbürsten

5 %

A

9603.29.09

--- Haarbürsten

5 %

A

9603.29.19

--- andere

5 %

A

9603.30.00

- Pinsel für Kunstmaler, Schreibpinsel und ähnliche Pinsel zum Auftragen von kosmetischen Erzeugnissen

5 %

A

9603.40.00

- Bürsten und Pinsel zum Auftragen von Anstrichfarben, Lack oder dergleichen (ausgenommen Bürsten und Pinsel der Unterposition 9603.30); Kissen und Roller zum Anstreichen

5 %

A

9603.50.00

- andere Bürsten, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind

5 %

A

9603.90

- andere:

9603.90.01

-- Bürsten und Mopps zur Reinigung von Feuerwaffen

frei

A

9603.90.09

-- von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor

5 %

A

9603.90.11

-- Pfeifenreiniger

frei

A

9603.90.19

-- andere

5 %

A

96.04

Handsiebe

9604.00

Handsiebe:

9604.00.01

- Siebe aus Menschenhaaren; Laborsiebe

frei

A

9604.00.09

- andere

5 %

A

96.05

Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Kleidung

9605.00.00

Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Kleidung

5 %

A

96.06

Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge:

9606.10.00

- Druckknöpfe und Teile dafür

frei

A

- Knöpfe:

9606.21.00

-- aus Kunststoff, nicht mit Spinnstoffen überzogen

5 %

A

9606.22.00

-- aus unedlen Metallen, nicht mit Spinnstoffen überzogen

frei

A

9606.29

-- andere:

9606.29.01

--- aus Holz oder Leder

frei

A

9606.29.09

--- andere

5 %

A

9606.30

- Knopfformen und andere Knopfteile; Knopfrohlinge:

-- Knopfformen und andere Knopfteile:

9606.30.01

--- Knopfformen

frei

A

--- Teile von Knöpfen:

9606.30.11

---- aus Metall, Holz oder Leder

frei

A

9606.30.19

---- andere

5 %

A

-- Knopfrohlinge:

9606.30.31

--- Rohlinge für Knopfformen

frei

A

--- andere Rohlinge:

9606.30.41

---- aus Metall, Holz oder Leder

frei

A

9606.30.49

---- andere

5 %

A

96.07

Reißverschlüsse und Teile davon:

- Reißverschlüsse:

9607.11.00

-- mit Zähnen aus unedlen Metallen

5 %

A

9607.19.00

-- andere

5 %

A

9607.20.00

- Teile

5 %

A

96.08

Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter, andere Füllhalter und andere Schreibgeräte; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 96.09:

9608.10.02

- Kugelschreiber

5 %

A

9608.20.02

- Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze

5 %

A

9608.30

- Füllfederhalter, andere Füllhalter und andere Schreibgeräte:

9608.30.10

-- Füllhalter zum Zeichnen mit Tusche

frei

A

9608.30.20

-- Füllfederhalter

frei

A

9608.30.90

-- andere

5 %

A

9608.40.00

- Füllbleistifte (Dreh- und Druckstifte)

frei

A

9608.50.00

- Zusammenstellungen von Waren aus zwei oder mehr der vorstehenden Unterpositionen

5 %

A

9608.60.00

- Minen für Kugelschreiber, aus Kugeln und Tintenbehälter bestehend

5 %

A

- andere:

9608.91.00

-- Schreibfedern und Schreibfederspitzen

frei

A

9608.99

-- andere:

9608.99.01

--- Durchschreibstifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren

5 %

A

--- Teile davon:

9608.99.11

---- Minen und Schreibpatronen, ausgenommen Minen für Kugelschreiber

5 %

A

9608.99.19

---- andere

5 %

A

96.09

Blei-, Kopier- und Farbstifte (ausgenommen Waren der Position 96.08), Griffel, Minen für Stifte, Pastellstifte, Zeichenkohle, Schreib- oder Zeichenkreide und Schneiderkreide:

9609.10

- Stifte mit festem Schutzmantel:

9609.10.01

-- Blei-, Kopier- und Farbstifte

frei

A

9609.10.09

-- Griffel

5 %

A

9609.20.00

- Minen für Stifte

frei

A

9609.90

- andere:

9609.90.01

-- Zeichenkohle

frei

A

-- Schreib- oder Zeichenkreide:

9609.90.11

--- Tafelkreide

5 %

A

9609.90.19

--- andere

frei

A

9609.90.21

-- Schneiderkreide

frei

A

-- Griffel und Pastelstifte:

9609.90.31

--- Schafzeichenfarbe

frei

A

9609.90.39

--- andere

5 %

A

9609.90.49

-- andere

frei

A

96.10

Schiefertafeln und Tafeln zum Schreiben oder Zeichnen, auch gerahmt

9610.00.00

Schiefertafeln und Tafeln zum Schreiben oder Zeichnen, auch gerahmt

frei

A

96.11

Datumstempel, Siegel, Nummernstempel und ähnliche Waren (einschließlich Geräte zum Drucken oder Prägen von Etiketten), für den Handgebrauch; Zusammensetzstempel und Druckkästen, für den Handgebrauch

9611.00.00

Datumstempel, Siegel, Nummernstempel und ähnliche Waren (einschließlich Geräte zum Drucken oder Prägen von Etiketten), für den Handgebrauch; Zusammensetzstempel und Druckkästen, für den Handgebrauch

5 %

A

96.12

Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln:

9612.10.00

- Bänder

5 %

A

9612.20.00

- Stempelkissen

5 %

A

96.13

Feuerzeuge und andere Anzünder (ausgenommen Anzünder der Position 3603), auch mechanisch oder elektrisch, und Teile davon, ausgenommen Feuersteine und Dochte:

9613.10.00

- Taschenfeuerzeuge, für Gas, nicht nachfüllbar

5 %

A

9613.20.00

- Taschenfeuerzeuge, für Gas, nachfüllbar

5 %

A

9613.80

- andere Feuerzeuge und Anzünder:

9613.80.11

-- Tischfeuerzeuge

5 %

A

9613.80.19

-- andere

frei

A

9613.90.00

- Teile

5 %

A

96.14

Tabakpfeifen (einschließlich Pfeifenköpfe), Zigarren- und Zigarettenspitzen, und Teile davon

9614.00.00

Tabakpfeifen (einschließlich Pfeifenköpfe), Zigarren- und Zigarettenspitzen, und Teile davon

frei

A

96.15

Frisierkämme, Einsteckkämme, Haarspangen und dergleichen; Haarnadeln, Frisiernadeln, Haarklammern, Lockenwickler und ähnliche Waren, ausgenommen Waren der Position 85.16, und Teile davon:

- Frisierkämme, Einsteckkämme, Haarspangen und dergleichen:

9615.11.00

-- aus Hartkautschuk oder Kunststoff

5 %

A

9615.19.00

-- andere

5 %

A

9615.90

- andere:

9615.90.01

-- aus Kunststoff

5 %

A

9615.90.09

-- andere

frei

A

96.16

Parfümzerstäuber und ähnliche Zerstäuber zu Toilettenzwecken und Vorrichtungen und Köpfe dafür; Puderquasten und Kissen, zum Auftragen von Kosmetik- oder Körperpflegemitteln:

9616.10.00

- Parfümzerstäuber und ähnliche Zerstäuber zu Toilettenzwecken und Vorrichtungen und Köpfe dafür

5 %

A

9616.20.00

- Puderquasten und Kissen, zum Auftragen von Kosmetik- oder Körperpflegemitteln

5 %

A

96.17

Vakuum-Isolierflaschen und andere Vakuum-Isolierbehälter; Teile davon, ausgenommen Glaskolben

9617.00

Vakuum-Isolierflaschen und andere Vakuum-Isolierbehälter; Teile davon, ausgenommen Glaskolben:

9617.00.01

- Vakuum-Isolierflaschen

frei

A

9617.00.09

- andere

5 %

A

96.18

Schneiderpuppen, Schaufensterpuppen und ähnliche Waren; bewegliche Figuren und Ausstellungsstücke für Schaufenster

9618.00.00

Schneiderpuppen, Schaufensterpuppen und ähnliche Waren; bewegliche Figuren und Ausstellungsstücke für Schaufenster

5 %

A

96.19

Hygienische Binden (Einlagen) und Tampons, Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder und ähnliche Waren, aus Stoffen aller Art:

- aus Kunststoff:

9619.00.10

-- Inkontinenzbekleidung oder andere Hygienebekleidung

10 %

A

9619.00.12

-- andere

5 %

A

9619.00.13

- aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern

frei

A

- aus Spinnstoffwatte:

9619.00.21

-- hygienische Binden

5 %

A

9619.00.29

-- andere

frei

A

- andere:

-- Windeln für Säuglinge und Kleinkinder und ähnliche Waren aus Gewirken oder Gestricken aus Spinnstoffen:

9619.00.31

--- Windeln

frei

A

--- andere:

9619.00.33

---- aus Baumwolle

10 %

A

9619.00.35

---- aus synthetischen Chemiefasern

10 %

A

9619.00.39

---- aus anderen Spinnstoffen

10 %

A

-- Windeln für Säuglinge und Kleinkinder und ähnliche Waren aus Spinnstoffen (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken):

9619.00.41

--- Windeln

5 %

A

9619.00.49

--- andere

10 %

A

9619.00.51

-- Inkontinenzbekleidung oder andere Hygienebekleidung, konfektioniert aus Geweben der Position 59.03, 59.06 oder 59.07

10 %

A

-- Inkontinenzbekleidung oder andere Hygienebekleidung, aus Gewirken oder Gestricken aus anderen Spinnstoffen:

9619.00.53

--- aus Baumwolle

10 %

A

9619.00.55

--- aus Chemiefasern

10 %

A

9619.00.59

--- aus anderen Spinnstoffen

10 %

A

-- Inkontinenzbekleidung oder andere Hygienebekleidung, aus anderen Spinnstoffen (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken):

9619.00.61

--- aus Baumwolle

10 %

A

9619.00.65

--- aus Chemiefasern

10 %

A

9619.00.69

--- aus anderen Spinnstoffen

10 %

A

-- andere konfektionierte Spinnstoffwaren:

9619.00.71

--- hygienische Binden

frei

A

9619.00.79

--- andere

5 %

A

9619.00.99

-- andere

5 %

A

96.20

Ein-, Zwei-, Dreibeinstative und ähnliche Waren:

- aus Kunststoff:

9620.00.10

-- zur Verwendung mit Maschinen, Apparaten und Geräten der Position 84.24

5 %

A

9620.00.11

-- von der zur Verwendung mit: Maschinen der Position 84.71; Fernsehkameras; Apparaten und Geräten der Position 90.05; Fotoapparate der Position 90.06; Instrumenten, Apparaten und Geräten für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik; oder Musikinstrumenten des Kapitels 92 bestimmten Art

frei

A

9620.00.13

-- erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 85.19 oder 85.21 bestimmt

Teile

A

9620.00.15

-- von der Art, die Teile von Waren des Kapitels 84 sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen

5 %

A

9620.00.17

-- für Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente des Kapitels 90, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Teile

A

9620.00.19

-- andere

5 %

A

- aus Holz:

9620.00.20

-- zur Verwendung mit Maschinen, Apparaten und Geräten der Position 84.24

5 %

A

9620.00.21

-- von der zur Verwendung mit: Maschinen der Position 84.71; Fernsehkameras; Apparaten und Geräten der Position 90.05; Fotoapparate der Position 90.06; Instrumenten, Apparaten und Geräten für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik; oder Musikinstrumenten des Kapitels 92 bestimmten Art

frei

A

9620.00.23

-- erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 85.19 oder 85.21 bestimmt

Teile

A

9620.00.25

-- von der Art, die Teile von Waren des Kapitels 84 sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen

5 %

A

9620.00.27

-- für Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente des Kapitels 90, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Teile

A

9620.00.29

-- andere

5 %

A

- Waren aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, nicht für elektrotechnische Zwecke:

9620.00.30

-- zur Verwendung mit Maschinen, Apparaten und Geräten der Position 84.24

5 %

A

9620.00.31

-- von der zur Verwendung mit: Maschinen der Position 84.71; Fernsehkameras; Apparaten und Geräten der Position 90.05; Fotoapparate der Position 90.06; Instrumenten, Apparaten und Geräten für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik; oder Musikinstrumenten des Kapitels 92 bestimmten Art

frei

A

9620.00.33

-- erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 85.19 oder 85.21 bestimmt

Teile

A

9620.00.35

-- von der Art, die Teile von Waren des Kapitels 84 sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen

5 %

A

9620.00.37

-- für Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente des Kapitels 90, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Teile

A

9620.00.39

-- andere

frei

A

- aus Eisen oder Stahl

9620.00.40

-- zur Verwendung mit Maschinen, Apparaten und Geräten der Position 84.24

5 %

A

9620.00.41

-- von der zur Verwendung mit: Maschinen der Position 84.71; Fernsehkameras; Apparaten und Geräten der Position 90.05; Fotoapparate der Position 90.06; Instrumenten, Apparaten und Geräten für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik; oder Musikinstrumenten des Kapitels 92 bestimmten Art

frei

A

9620.00.43

-- erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 85.19 oder 85.21 bestimmt

Teile

A

9620.00.45

-- von der Art, die Teile von Waren des Kapitels 84 sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen

5 %

A

9620.00.47

-- für Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente des Kapitels 90, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Teile

A

9620.00.49

-- andere

5 %

A

- aus Aluminium

9620.00.50

-- zur Verwendung mit Maschinen, Apparaten und Geräten der Position 84.24

5 %

A

9620.00.51

-- von der zur Verwendung mit: Maschinen der Position 84.71; Fernsehkameras; Apparaten und Geräten der Position 90.05; Fotoapparate der Position 90.06; Instrumenten, Apparaten und Geräten für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik; oder Musikinstrumenten des Kapitels 92 bestimmten Art

frei

A

9620.00.53

-- erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 85.19 oder 85.21 bestimmt

Teile

A

9620.00.55

-- von der Art, die Teile von Waren des Kapitels 84 sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen

5 %

A

9620.00.57

-- für Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente des Kapitels 90, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Teile

A

9620.00.59

-- andere

5 %

A

97

KUNSTGEGENSTÄNDE, SAMMLUNGSSTÜCKE UND ANTIQUITÄTEN

97.01

Gemälde (z. B. Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen, ausgenommen Zeichnungen der Position 49.06 und handbemalte oder handverzierte gewerbliche Erzeugnisse; Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke:

9701.10.00

- Gemälde (z. B. Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen

frei

A

9701.90.00

- andere

frei

A

97.02

Originalstiche, -schnitte und -steindrucke

9702.00.00

Originalstiche, -schnitte und -steindrucke

frei

A

97.03

Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art

9703.00.00

Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art

frei

A

97.04

Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen, Ersttagsbriefe, Ganzsachen und dergleichen, entwertet oder nicht entwertet, ausgenommen die Waren der Position 49.07

9704.00.00

Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen, Ersttagsbriefe, Ganzsachen und dergleichen, entwertet oder nicht entwertet, ausgenommen die Waren der Position 49.07

frei

A

97.05

Zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen; Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert

9705.00.00

Zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen; Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert

frei

A

97.06

Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt

9706.00.00

Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt

frei

A


Brüssel, den 17.2.2023

COM(2023) 82 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über die Unterzeichnung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland im Namen der Europäischen Union




ANHANG 18-B

LISTEN DER GEOGRAFISCHEN ANGABEN

ABSCHNITT A

LISTE DER GEOGRAFISCHEN ANGABEN – EUROPÄISCHE UNION

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 18.34 (Schutz geografischer Angaben) Absätze 6 und 7 in Bezug auf die Liste der geografischen Angaben der Union in dieser Anlage wird für die einzelnen unterstrichenen Begriffe, die Teil eines zusammengesetzten Namens einer geografischen Angabe sind, kein Schutz nach Artikel 18.34 (Schutz geografischer Angaben) dieses Abkommens angestrebt.

Mitgliedstaat

Geografische Angabe

Produktklasse

1

Belgien

Balegemse jenever

Branntwein

2

Belgien

Côtes de Sambre et Meuse

Wein

3

Belgien

Crémant de Wallonie

Wein

4

Belgien

Hagelandse wijn

Wein

5

Belgien

Haspengouwse wijn

Wein

6

Belgien

Hasseltse jenever / Hasselt

Branntwein

7

Belgien

Heuvellandse wijn

Wein

8

Belgien

O' de Flander-Oost-Vlaamse Graanjenever

Branntwein

9

Belgien

Peket-Pekêt / Pèket-Pèkèt de Wallonie

Branntwein

10

Belgien

Vin de pays des jardins de Wallonie

Wein

11

Belgien

Vin mousseux de qualité de Wallonie

Wein

12

Belgien

Vlaamse landwijn

Wein

13

Belgien

Vlaamse mousserende kwaliteitswijn

Wein

14

Bulgarien

Асеновград (Transliteration ins lateinische Alphabet: Asenovgrad)

Wein

15

Bulgarien

Болярово (Transliteration ins lateinische Alphabet: Bolyarovo)

Wein

16

Bulgarien

Брестник (Transliteration ins lateinische Alphabet: Brestnik)

Wein

17

Bulgarien

Бургаска Мускатова ракия (Transliteration ins lateinische Alphabet: Bourgaska Muscatova rakya) / Мускатова ракия от Бургас (Transliteration ins lateinische Alphabet: Muscatova rakya ot Bourgas) / Bourgaska Muscatova rakya / Muscatova rakya from Bourgas

Branntwein

18

Bulgarien

Българско розово масло (Transliteration ins lateinische Alphabet: Bulgarsko rozovo maslo)

Ätherische Öle

19

Bulgarien

Варна (Transliteration ins lateinische Alphabet: Varna)

Wein

20

Bulgarien

Велики Преслав (Transliteration ins lateinische Alphabet: Veliki Preslav)

Wein

21

Bulgarien

Видин (Transliteration ins lateinische Alphabet: Vidin)

Wein

22

Bulgarien

Враца (Transliteration ins lateinische Alphabet: Vratsa)

Wein

23

Bulgarien

Върбица (Transliteration ins lateinische Alphabet: Varbitsa)

Wein

24

Bulgarien

Долината на Струма (Transliteration ins lateinische Alphabet: Dolinata na Struma)

Wein

25

Bulgarien

Драгоево (Transliteration ins lateinische Alphabet: Dragoevo)

Wein

26

Bulgarien

Дунавска равнина (Transliteration ins lateinische Alphabet: Dunavska ravnina)

Wein

27

Bulgarien

Евксиноград (Transliteration ins lateinische Alphabet: Evksinograd)

Wein

28

Bulgarien

Ивайловград (Transliteration ins lateinische Alphabet: Ivaylovgrad)

Wein

29

Bulgarien

Карлово (Transliteration ins lateinische Alphabet: Karlovo)

Wein

30

Bulgarien

Карловска гроздова ракия (Transliteration ins lateinische Alphabet: Karlovska grozdova rakya) / Гроздова Ракия от Карлово (Transliteration ins lateinische Alphabet: Grozdova rakya ot Karlovo) / Karlovska grozdova rakya / Grozdova Rakya from Karlovo

Branntwein

31

Bulgarien

Карнобат (Transliteration ins lateinische Alphabet: Karnobat)

Wein

32

Bulgarien

Ловеч (Transliteration ins lateinische Alphabet: Lovech)

Wein

33

Bulgarien

Ловешка сливова ракия (Transliteration ins lateinische Alphabet: Loveshka slivova rakya) / Сливова ракия от Ловеч (Transliteration ins lateinische Alphabet: Slivova rakya ot Lovech) / Loveshka slivova rakya / Slivova rakya from Lovech

Branntwein

34

Bulgarien

Лозица (Transliteration ins lateinische Alphabet: Lozitsa)

Wein

35

Bulgarien

Лом (Transliteration ins lateinische Alphabet: Lom)

Wein

36

Bulgarien

Любимец (Transliteration ins lateinische Alphabet: Lyubimets)

Wein

37

Bulgarien

Лясковец (Transliteration ins lateinische Alphabet: Lyaskovets)

Wein

38

Bulgarien

Мелник (Transliteration ins lateinische Alphabet: Melnik)

Wein

39

Bulgarien

Нова Загора (Transliteration ins lateinische Alphabet: Nova Zagora)

Wein

40

Bulgarien

Нови Пазар (Transliteration ins lateinische Alphabet: Novi Pazar)

Wein

41

Bulgarien

Ново село (Transliteration ins lateinische Alphabet: Novo Selo)

Wein

42

Bulgarien

Оряховица (Transliteration ins lateinische Alphabet: Oryahovitsa)

Wein

43

Bulgarien

Павликени (Transliteration ins lateinische Alphabet: Pavlikeni)

Wein

44

Bulgarien

Пазарджик (Transliteration ins lateinische Alphabet: Pazardzhik)

Wein

45

Bulgarien

Перущица (Transliteration ins lateinische Alphabet: Perushtiza)

Wein

46

Bulgarien

Плевен (Transliteration ins lateinische Alphabet: Pleven)

Wein

47

Bulgarien

Пловдив (Transliteration ins lateinische Alphabet: Plovdiv)

Wein

48

Bulgarien

Поморие (Transliteration ins lateinische Alphabet: Pomorie)

Wein

49

Bulgarien

Поморийска гроздова ракия (Transliteration ins lateinische Alphabet: Pomoriyska grozdova rakya) / Гроздова ракия от Поморие (Transliteration ins lateinische Alphabet: Grozdova rakya ot Pomorie) / Pomoriyska grozdova rakya / Grozdova rakya from Pomorie

Branntwein

50

Bulgarien

Русе (Transliteration ins lateinische Alphabet: Ruse)

Wein

51

Bulgarien

Cakap (Transliteration ins lateinische Alphabet: Sakar)

Wein

52

Bulgarien

Сандански (Transliteration ins lateinische Alphabet: Sandanski)

Wein

53

Bulgarien

Свищов (Transliteration ins lateinische Alphabet: Svishtov)

Wein

54

Bulgarien

Септември (Transliteration ins lateinische Alphabet: Septemvri)

Wein

55

Bulgarien

Славянци (Transliteration ins lateinische Alphabet: Slavianci)

Wein

56

Bulgarien

Сливен (Transliteration ins lateinische Alphabet: Sliven)

Wein

57

Bulgarien

Сливенска перла (Transliteration ins lateinische Alphabet: Slivenska perla) / Сливенска гроздова ракия (Transliteration ins lateinische Alphabet: Slivenska grozdova rakya) / Гроздова ракия от Сливен (Transliteration ins lateinische Alphabet: Grozdova rakya ot Sliven) / Slivenska grozdova rakya / Grozdova rakya from Sliven

Branntwein

58

Bulgarien

Стамболово (Transliteration ins lateinische Alphabet: Stambolovo)

Wein

59

Bulgarien

Стара Загора (Transliteration ins lateinische Alphabet: Stara Zagora)

Wein

60

Bulgarien

Стралджанска Мускатова ракия (Transliteration ins lateinische Alphabet: Straldjanska Muscatova rakya) / Мускатова ракия от Стралджа (Transliteration ins lateinische Alphabet: Muscatova rakya ot Straldja) / Straldjanska Muscatova rakya / Muscatova rakya from Straldja

Branntwein

61

Bulgarien

Сунгурларе (Transliteration ins lateinische Alphabet: Sungurlare)

Wein

62

Bulgarien

Сунгурларска гроздова ракия (Transliteration ins lateinische Alphabet: Sungurlarska grozdova rakya) / Гроздова ракия от Сунгурларе (Transliteration ins lateinische Alphabet: Grozdova rakya ot Sungurlare) / Sungurlarska grozdova rakya / Grozdova rakya from Sungurlare

Branntwein

63

Bulgarien

Сухиндол (Transliteration ins lateinische Alphabet: Suhindol)

Wein

64

Bulgarien

Сухиндолска гроздова ракия (Transliteration ins lateinische Alphabet: Suhindolska grozdova rakya) / Гроздова ракия от Сухиндол (Transliteration ins lateinische Alphabet: Grozdova rakya ot Suhindol) / Suhindolska grozdova rakya / Grozdova rakya from Suhindol

Branntwein

65

Bulgarien

Тракийска низина (Transliteration ins lateinische Alphabet: Trakiyska nizina)

Wein

66

Bulgarien

Троянска сливова ракия (Transliteration ins lateinische Alphabet: Troyanska slivova rakya) / Сливова ракия от Троян (Transliteration ins lateinische Alphabet: Slivova rakya ot Troyan) / Troyanska slivova rakya / Slivova rakya from Troyan

Branntwein

67

Bulgarien

Търговище (Transliteration ins lateinische Alphabet: Targovishte)

Wein

68

Bulgarien

Хан Крум (Transliteration ins lateinische Alphabet: Khan Krum)

Wein

69

Bulgarien

Хасково (Transliteration ins lateinische Alphabet: Haskovo)

Wein

70

Bulgarien

Хисаря (Transliteration ins lateinische Alphabet: Hisarya)

Wein

71

Bulgarien

Хърсово (Transliteration ins lateinische Alphabet: Harsovo)

Wein

72

Bulgarien

Черноморски район (Transliteration ins lateinische Alphabet: Chernomorski rayon)

Wein

73

Bulgarien

Шивачево (Transliteration ins lateinische Alphabet: Shivachevo)

Wein

74

Bulgarien

Шумен (Transliteration ins lateinische Alphabet: Shumen)

Wein

75

Bulgarien

Южно Черноморие (Transliteration ins lateinische Alphabet: Yuzhno chernomorie)

Wein

76

Bulgarien

Ямбол (Transliteration ins lateinische Alphabet: Yambol)

Wein

77

Tschechien

Čechy

Wein

78

Tschechien

české

Wein

79

Tschechien

České pivo 1

Bier

80

Tschechien

Českobudějovické pivo1

Bier

81

Tschechien

Litoměřická

Wein

82

Tschechien

Mělnická

Wein

83

Tschechien

Mikulovská

Wein

84

Tschechien

Morava

Wein

85

Tschechien

moravské

Wein

86

Tschechien

Novosedelské Slámové víno

Wein

87

Tschechien

Slovácká

Wein

88

Tschechien

Šobes / Šobeské víno

Wein

89

Tschechien

Velkopavlovická

Wein

90

Tschechien

Žatecký chmel

Hopfen

91

Tschechien

Znojemská

Wein

92

Tschechien

Znojmo

Wein

93

Dänemark

Bornholm

Wein

94

Dänemark

Danablu

Käse

95

Dänemark

Fyn

Wein

96

Dänemark

Jylland

Wein

97

Dänemark

Sjælland

Wein

98

Deutschland

Ahr

Wein

99

Deutschland

Ahrtaler Landwein

Wein

100

Deutschland

Baden

Wein

101

Deutschland

Badischer Landwein

Wein

102

Deutschland

Bärwurz

Branntwein

103

Deutschland

Bayerischer Bodensee-Landwein

Wein

104

Deutschland

Bayerischer Gebirgsenzian

Branntwein

105

Deutschland

Bayerischer Kräuterlikör

Branntwein

106

Deutschland

Bayerisches Bier 2

Bier

107

Deutschland

Benediktbeurer Klosterlikör

Branntwein

108

Deutschland

Berliner Kümmel

Branntwein

109

Deutschland

Blutwurz

Branntwein

110

Deutschland

Brandenburger Landwein

Wein

111

Deutschland

Bürgstadter Berg

Wein

112

Deutschland

Chiemseer Klosterlikör

Branntwein

113

Deutschland

Deutscher Weinbrand

Branntwein

114

Deutschland

Emsländer Korn / Kornbrand

Branntwein

115

Deutschland

Ettaler Klosterlikör

Branntwein

116

Deutschland

Franken

Wein

117

Deutschland

Fränkischer Obstler

Branntwein

118

Deutschland

Fränkisches Kirschwasser

Branntwein

119

Deutschland

Fränkisches Zwetschgenwasser

Branntwein

120

Deutschland

Hamburger Kümmel / Hamburg's Kümmel

Branntwein

121

Deutschland

Haselünner Korn / Kornbrand

Branntwein

122

Deutschland

Hasetaler Korn / Kornbrand

Branntwein

123

Deutschland

Hessische Bergstraße

Wein

124

Deutschland

Hüttentee

Branntwein

125

Deutschland

Landwein der Mosel

Wein

126

Deutschland

Landwein der Ruwer

Wein

127

Deutschland

Landwein der Saar

Wein

128

Deutschland

Landwein Main

Wein

129

Deutschland

Landwein Neckar

Wein

130

Deutschland

Landwein Oberrhein

Wein

131

Deutschland

Landwein Rhein

Wein

132

Deutschland

Landwein Rhein-Neckar

Wein

133

Deutschland

Lübecker Marzipan

Zuckerwaren und Backwaren

134

Deutschland

Mecklenburger Landwein

Wein

135

Deutschland

Mitteldeutscher Landwein

Wein

136

Deutschland

Mittelrhein

Wein

137

Deutschland

Mosel

Wein

138

Deutschland

Münchener Bier 3

Bier

139

Deutschland

Münchener Kümmel / Münchner Kümmel

Branntwein

140

Deutschland

Münsterländer Korn / Kornbrand

Branntwein

141

Deutschland

Nahe

Wein

142

Deutschland

Nahegauer Landwein

Wein

143

Deutschland

Nürnberger Bratwürste / Nürnberger Rostbratwürste

Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

144

Deutschland

Ostfriesischer Korngenever

Branntwein

145

Deutschland

Ostpreußischer Bärenfang

Branntwein

146

Deutschland

Pfalz

Wein

147

Deutschland

Pfälzer Landwein

Wein

148

Deutschland

Pfälzer Weinbrand

Branntwein

149

Deutschland

Regensburger Landwein

Wein

150

Deutschland

Rheinberger Kräuter

Branntwein

151

Deutschland

Rheinburgen-Landwein

Wein

152

Deutschland

Rheingau

Wein

153

Deutschland

Rheingauer Landwein

Wein

154

Deutschland

Rheinhessen

Wein

155

Deutschland

Rheinischer Landwein

Wein

156

Deutschland

Saale-Unstrut

Wein

157

Deutschland

Saarländischer Landwein

Wein

158

Deutschland

Sachsen

Wein

159

Deutschland

Sächsischer Landwein

Wein

160

Deutschland

Schleswig-Holsteinischer Landwein

Wein

161

Deutschland

Schwäbischer Landwein

Wein

162

Deutschland

Schwarzwälder Himbeergeist

Branntwein

163

Deutschland

Schwarzwälder Kirschwasser

Branntwein

164

Deutschland

Schwarzwälder Mirabellenwasser

Branntwein

165

Deutschland

Schwarzwälder Schinken

Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

166

Deutschland

Schwarzwälder Williamsbirne

Branntwein

167

Deutschland

Schwarzwälder Zwetschgenwasser

Branntwein

168

Deutschland

Sendenhorster Korn / Kornbrand

Branntwein

169

Deutschland

Starkenburger Landwein

Wein

170

Deutschland

Steinhäger

Branntwein

171

Deutschland

Taubertäler Landwein

Wein

172

Deutschland

Württemberg

Wein

173

Estland

Estonian vodka

Branntwein

174

Irland 4

Irish Cream

Branntwein

175

Irland

Irish Poteen / Irish Poitín

Branntwein

176

Irland

Irish Whiskey / Uisce Beatha Eireannach / Irish Whisky

Branntwein

177

Griechenland

Άβδηρα (Transliteration ins lateinische Alphabet: Avdira)

Wein

178

Griechenland

Άγιο Όρος (Transliteration ins lateinische Alphabet: Ayio Oros)

Wein

179

Griechenland

Αγορά (Transliteration ins lateinische Alphabet: Agora)

Wein

180

Griechenland

Αγχίαλος (Transliteration ins lateinische Alphabet: Anchialos)

Wein

181

Griechenland

Αιγαίο Πέλαγος (Transliteration ins lateinische Alphabet: Aegeo Pelagos)

Wein

182

Griechenland

Αμύνταιο (Transliteration ins lateinische Alphabet: Amynteo)

Wein

183

Griechenland

Ανάβυσσος (Transliteration ins lateinische Alphabet: Anavyssos)

Wein

184

Griechenland

Αργολίδα (Transliteration ins lateinische Alphabet: Argolida)

Wein

185

Griechenland

Αρκαδία (Transliteration ins lateinische Alphabet: Arkadia)

Wein

186

Griechenland

Αρχάνες (Transliteration ins lateinische Alphabet: Arhanes)

Wein

187

Griechenland

Αττική (Transliteration ins lateinische Alphabet: Attiki)

Wein

188

Griechenland

Αχαΐα (Transliteration ins lateinische Alphabet: Achaia)

Wein

189

Griechenland

Χανιά Κρήτης (Transliteration ins lateinische Alphabet: Chania Kritis)

Öle und tierische Fette

190

Griechenland

Χίος (Transliteration ins lateinische Alphabet: Chios)

Wein

191

Griechenland

Δαφνές (Transliteration ins lateinische Alphabet: Dafnes)

Wein

192

Griechenland

Δράμα (Transliteration ins lateinische Alphabet: Drama)

Wein

193

Griechenland

Δωδεκάνησος (Transliteration ins lateinische Alphabet: Dodekanisos)

Wein

194

Griechenland

Έβρος (Transliteration ins lateinische Alphabet: Evros)

Wein

195

Griechenland

Ελασσόνα (Transliteration ins lateinische Alphabet: Elassona)

Wein

196

Griechenland

Ελιά Καλαμάτας (Transliteration ins lateinische Alphabet: Elia Kalamatas)

Tafeloliven und verarbeitete Oliven

197

Griechenland

Επανομή (Transliteration ins lateinische Alphabet: Epanomi)

Wein

198

Griechenland

Εύβοια (Transliteration ins lateinische Alphabet: Evia)

Wein

199

Griechenland

Φέτα (Transliteration ins lateinische Alphabet: Feta 5 )

Käse

200

Griechenland

Φθιώτιδα (Transliteration ins lateinische Alphabet: Fthiotida)

Wein

201

Griechenland

Φλώρινα (Transliteration ins lateinische Alphabet: Florina)

Wein

202

Griechenland

Γεράνεια (Transliteration ins lateinische Alphabet: Gerania)

Wein

203

Griechenland

Γουμένισσα (Transliteration ins lateinische Alphabet: Goumenissa)

Wein

204

Griechenland

Γρεβενά (Transliteration ins lateinische Alphabet: Grevena)

Wein

205

Griechenland

Χαλικούνα (Transliteration ins lateinische Alphabet: Halikouna)

Wein

206

Griechenland

Χαλκιδική (Transliteration ins lateinische Alphabet: Halkidiki)

Wein

207

Griechenland

Χάνδακας – Candia (Transliteration ins lateinische Alphabet: Handakas)

Wein

208

Griechenland

Χανιά (Transliteration ins lateinische Alphabet: Hania)

Wein

209

Griechenland

Ηλεία (Transliteration ins lateinische Alphabet: Ilia)

Wein

210

Griechenland

Ημαθία (Transliteration ins lateinische Alphabet: Imathia)

Wein

211

Griechenland

Ήπειρος (Transliteration ins lateinische Alphabet: Ipiros)

Wein

212

Griechenland

Ηράκλειο (Transliteration ins lateinische Alphabet: Iraklio)

Wein

213

Griechenland

Ικαρία (Transliteration ins lateinische Alphabet: Ikaria)

Wein

214

Griechenland

Ίλιον (Transliteration ins lateinische Alphabet: Ilion)

Wein

215

Griechenland

Ίσμαρος (Transliteration ins lateinische Alphabet: Ismaros)

Wein

216

Griechenland

Ιωάννινα (Transliteration ins lateinische Alphabet: Ioannina)

Wein

217

Griechenland

Καλαθάκι Λήμνου (Transliteration ins lateinische Alphabet: Kalathaki Limnou)

Käse

218

Griechenland

Καλαμάτα (Transliteration ins lateinische Alphabet: Kalamata)

Öl und tierische Fette

219

Griechenland

Καρδίτσα (Transliteration ins lateinische Alphabet: Karditsa)

Wein

220

Griechenland

Κάρυστος (Transliteration ins lateinische Alphabet: Karystos)

Wein

221

Griechenland

Κασέρι (Transliteration ins lateinische Alphabet: Kasseri)

Käse

222

Griechenland

Καστοριά (Transliteration ins lateinische Alphabet: Kastoria)

Wein

223

Griechenland

Καβάλα (Transliteration ins lateinische Alphabet: Kavala)

Wein

224

Griechenland

Κεφαλογραβιέρα (Transliteration ins lateinische Alphabet: Kefalograviera)

Käse

225

Griechenland

Κέρκυρα (Transliteration ins lateinische Alphabet: Kerkira)

Wein

226

Griechenland

Κυκλάδες (Transliteration ins lateinische Alphabet: Kiklades)

Wein

227

Griechenland

Κοιλάδα Αταλάντης (Transliteration ins lateinische Alphabet: Kilada Atalantis)

Wein

228

Griechenland

Κίσσαμος (Transliteration ins lateinische Alphabet: Kissamos)

Wein

229

Griechenland

Κίτρο Νάξου (Transliteration ins lateinische Alphabet: Kitro Naxou)

Branntwein

230

Griechenland

Κλημέντι (Transliteration ins lateinische Alphabet: Klimenti)

Wein

231

Griechenland

Κολυμβάρι Χανίων Κρήτης (Transliteration ins lateinische Alphabet: Kolymvari Chanion Kritis)

Öl und tierische Fette

232

Griechenland

Κορινθιακή Σταφίδα Βοστίτσα (Transliteration ins lateinische Alphabet: Korinthiaki Stafida Vostitsa)

Früchte und Nüsse, frisch oder verarbeitet

233

Griechenland

Κόρινθος (Transliteration ins lateinische Alphabet: Korinthos)

Wein

234

Griechenland

Κουμκουάτ Κέρκυρας (Transliteration ins lateinische Alphabet: KoumKouat Kerkyras)

Branntwein

235

Griechenland

Κως (Transliteration ins lateinische Alphabet: Kos)

Wein

236

Griechenland

Κοζάνη (Transliteration ins lateinische Alphabet: Kozani)

Wein

237

Griechenland

Κρανιά (Transliteration ins lateinische Alphabet: Krania)

Wein

238

Griechenland

Κραννώνα (Transliteration ins lateinische Alphabet: Krannona)

Wein

239

Griechenland

Κρήτη (Transliteration ins lateinische Alphabet: Kriti)

Wein

240

Griechenland

Κρητικό Παξιμάδι (Transliteration ins lateinische Alphabet: Kritiko Paximadi)

Zuckerwaren und Backwaren

241

Griechenland

Κρόκος Κοζάνης (Transliteration ins lateinische Alphabet: Krokos Kozanis)

Gewürze

242

Griechenland

Λακωνία (Transliteration ins lateinische Alphabet: Lakonia)

Öl und tierische Fette

243

Griechenland

Λακωνία (Transliteration ins lateinische Alphabet: Lakonia)

Wein

244

Griechenland

Λασίθι (Transliteration ins lateinische Alphabet: Lasithi)

Wein

245

Griechenland

Λέσβος (Transliteration ins lateinische Alphabet: Lesvos)

Wein

246

Griechenland

Λετρίνοι (Transliteration ins lateinische Alphabet: Letrini)

Wein

247

Griechenland

Λευκάδα (Transliteration ins lateinische Alphabet: Lefkada)

Wein

248

Griechenland

Ληλάντιο Πεδίο (Transliteration ins lateinische Alphabet: Lilantio Pedio)

Wein

249

Griechenland

Λήμνος (Transliteration ins lateinische Alphabet: Limnos)

Wein

250

Griechenland

Μαγνησία (Transliteration ins lateinische Alphabet: Magnisia)

Wein

251

Griechenland

Μακεδονία (Transliteration ins lateinische Alphabet: Makedonia)

Wein

252

Griechenland

Malvasia Πάρος (Transliteration ins lateinische Alphabet: Malvasia Paros)

Wein

253

Griechenland

Malvasia Σητείας (Transliteration ins lateinische Alphabet: Malvasia Sitia)

Wein

254

Griechenland

Malvasia Χάνδακας-Candia (Transliteration ins lateinische Alphabet: Malvasia Handakas-Candia)

Wein

255

Griechenland

Μαντζαβινάτα (Transliteration ins lateinische Alphabet: Mantzavinata)

Wein

256

Griechenland

Μαντινεία (Transliteration ins lateinische Alphabet: Mantinia)

Wein

257

Griechenland

Μαρκόπουλο (Transliteration ins lateinische Alphabet: Markopoulo)

Wein

258

Griechenland

Μαρτίνο (Transliteration ins lateinische Alphabet: Martino)

Wein

259

Griechenland

Μαστίχα Χίου (Transliteration ins lateinische Alphabet: Masticha Chiou)

Gummen und natürliche Harze

260

Griechenland

Μαστίχα Χίου (Transliteration ins lateinische Alphabet: Masticha Chiou)

Branntwein

261

Griechenland

Μαστιχέλαιο Χίου (Transliteration ins lateinische Alphabet: Mastichelaio Chiou)

Ätherische Öle

262

Griechenland

Μαυροδάφνη Κεφαλληνίας (Transliteration ins lateinische Alphabet: Mavrodafni Kefallinias)

Wein

263

Griechenland

Μαυροδάφνη Πατρών (Transliteration ins lateinische Alphabet: Mavrodafni Patron)

Wein

264

Griechenland

Μεσενικόλα (Transliteration ins lateinische Alphabet: Mesenikola)

Wein

265

Griechenland

Μεσσηνία (Transliteration ins lateinische Alphabet: Messinia)

Wein

266

Griechenland

Μεταξάτων (Transliteration ins lateinische Alphabet: Metaxaton)

Wein

267

Griechenland

Μετέωρα (Transliteration ins lateinische Alphabet: Meteora)

Wein

268

Griechenland

Μέτσοβο (Transliteration ins lateinische Alphabet: Metsovo)

Wein

269

Griechenland

Μονεμβασία-Malvasia (Transliteration ins lateinische Alphabet: Monemvasia-Malvasia)

Wein

270

Griechenland

Μοσχάτο Πατρών (Transliteration ins lateinische Alphabet: Moschato Patron)

Wein

271

Griechenland

Μοσχάτος Κεφαλληνίας (Transliteration ins lateinische Alphabet: Moschato Kefallinias)

Wein

272

Griechenland

Μοσχάτος Λήμνου (Transliteration ins lateinische Alphabet: Moschatos Limnou)

Wein

273

Griechenland

Μοσχάτος Ρίου Πάτρας (Transliteration ins lateinische Alphabet: Moschatos Riou Patrasa)

Wein

274

Griechenland

Μοσχάτος Ρόδου (Transliteration ins lateinische Alphabet: Moschato Rodou)

Wein

275

Griechenland

Νάουσα (Transliteration ins lateinische Alphabet: Naoussa)

Wein

276

Griechenland

Νέα Μεσημβρία (Transliteration ins lateinische Alphabet: Nea Mesimvria)

Wein

277

Griechenland

Νεμέα (Transliteration ins lateinische Alphabet: Nemea)

Wein

278

Griechenland

Οπούντια Λοκρίδας (Transliteration ins lateinische Alphabet: Opountia Lokridas)

Wein

279

Griechenland

Ούζο Θράκης (Transliteration ins lateinische Alphabet: Ouzo Thrakis)

Branntwein

280

Griechenland

Ούζο Καλαμάτας (Transliteration ins lateinische Alphabet: Ouzo Kalamatas)

Branntwein

281

Griechenland

Ούζο Μακεδονίας (Transliteration ins lateinische Alphabet: Ouzo Macedonias)

Branntwein

282

Griechenland

Ούζο Μυτιλήνης (Transliteration ins lateinische Alphabet: Ouzo Mitilinis)

Branntwein

283

Griechenland

Ούζο Πλωμαρίου (Transliteration ins lateinische Alphabet: Ouzo Plomariou)

Branntwein

284

Griechenland

Παγγαίο (Transliteration ins lateinische Alphabet: Paggeo)

Wein

285

Griechenland

Παλλήνη (Transliteration ins lateinische Alphabet: Pallini)

Wein

286

Griechenland

Παρνασσός (Transliteration ins lateinische Alphabet: Parnassos)

Wein

287

Griechenland

Πάρος (Transliteration ins lateinische Alphabet: Paros)

Wein

288

Griechenland

Πάτρα (Transliteration ins lateinische Alphabet: Patra)

Wein

289

Griechenland

Πεζά (Transliteration ins lateinische Alphabet: Peza)

Wein

290

Griechenland

Πεζά Ηρακλείου Κρήτης (Transliteration ins lateinische Alphabet: Peza Irakliou Kritis)

Öle und tierische Fette

291

Griechenland

Πέλλα (Transliteration ins lateinische Alphabet: Pella)

Wein

292

Griechenland

Πελοπόννησος (Transliteration ins lateinische Alphabet: Peloponnisos)

Wein

293

Griechenland

Πιερία (Transliteration ins lateinische Alphabet: Pieria)

Wein

294

Griechenland

Πισάτις (Transliteration ins lateinische Alphabet: Pisatis)

Wein

295

Griechenland

Πλαγιές Αιγιαλείας (Transliteration ins lateinische Alphabet: Playies Egialias)

Wein

296

Griechenland

Πλαγιές Αίνου (Transliteration ins lateinische Alphabet: Playies Enou)

Wein

297

Griechenland

Πλαγιές Αμπέλου (Transliteration ins lateinische Alphabet: Playies Abelou)

Wein

298

Griechenland

Πλαγιές Βερτίσκου (Transliteration ins lateinische Alphabet: Playies Vertiskou)

Wein

299

Griechenland

Πλαγιές Κιθαιρώνα (Transliteration ins lateinische Alphabet: Playies Kitherona)

Wein

300

Griechenland

Πλαγιές Κνημίδας (Transliteration ins lateinische Alphabet: Playies Knimidas)

Wein

301

Griechenland

Πλαγιές Μελίτωνα (Transliteration ins lateinische Alphabet: Playies Melitona)

Wein

302

Griechenland

Πλαγιές Πάικου (Transliteration ins lateinische Alphabet: Playies Paikou)

Wein

303

Griechenland

Πλαγιές Πάρνηθας (Transliteration ins lateinische Alphabet: Playies Parnithas)

Wein

304

Griechenland

Πλαγιές Πεντελικού (Transliteration ins lateinische Alphabet: Playies Pentelikou)

Wein

305

Griechenland

Πυλία (Transliteration ins lateinische Alphabet: Pylia)

Wein

306

Griechenland

Ραψάνη (Transliteration ins lateinische Alphabet: Rapsani)

Wein

307

Griechenland

Ρέθυμνο (Transliteration ins lateinische Alphabet: Rethimno)

Wein

308

Griechenland

Ρετσίνα Αττικής (Transliteration ins lateinische Alphabet: Retsina Attikis)

Wein

309

Griechenland

Ρετσίνα Βοιωτίας (Transliteration ins lateinische Alphabet: Retsina Viotias)

Wein

310

Griechenland

Ρετσίνα Γιάλτρων (Transliteration ins lateinische Alphabet: Retsina Gialtron)

Wein

311

Griechenland

Ρετσίνα Εύβοιας (Transliteration ins lateinische Alphabet: Retsina Evias)

Wein

312

Griechenland

Ρετσίνα Θηβών (Βοιωτίας) (Transliteration ins lateinische Alphabet: Retsina Thivon (Viotias))

Wein

313

Griechenland

Ρετσίνα Καρύστου (Transliteration ins lateinische Alphabet: Retsina Karistou)

Wein

314

Griechenland

Ρετσίνα Κορωπίου / Ρετσίνα Κρωπίας (Transliteration ins lateinische Alphabet: Retsina Koropiou / Retsina Kropias)

Wein

315

Griechenland

Ρετσίνα Παιανίας / Ρετσίνα Λιοπεσίου (Transliteration ins lateinische Alphabet: Retsina Peanias / Retsina Liopesiou)

Wein

316

Griechenland

Ρετσίνα Μαρκόπουλου (Αττικής) (Transliteration ins lateinische Alphabet: Retsina Markopoulou (Attikis))

Wein

317

Griechenland

Ρετσίνα Μεγάρων (Transliteration ins lateinische Alphabet: Retsina Megaron)

Wein

318

Griechenland

Ρετσίνα Μεσογείων (Αττικής) (Transliteration ins lateinische Alphabet: Retsina Mesogion (Attikis))

Wein

319

Griechenland

Ρετσίνα Παλλήνης (Transliteration ins lateinische Alphabet: Retsina Pallinis)

Wein

320

Griechenland

Ρετσίνα Πικερμίου (Transliteration ins lateinische Alphabet: Retsina Pikermiou)

Wein

321

Griechenland

Ρετσίνα Σπάτων (Transliteration ins lateinische Alphabet: Retsina Spaton)

Wein

322

Griechenland

Ρετσίνα Χαλκίδας (Ευβοίας) (Transliteration ins lateinische Alphabet: Retsina Halkidas (Evias)

Wein

323

Griechenland

Ριτσώνα (Transliteration ins lateinische Alphabet: Ritsona)

Wein

324

Griechenland

Ρόδος (Transliteration ins lateinische Alphabet: Rodos)

Wein

325

Griechenland

Ρομπόλα Κεφαλληνίας (Transliteration ins lateinische Alphabet: Robola Kefallinias)

Wein

326

Griechenland

Σάμος (Transliteration ins lateinische Alphabet: Samos)

Wein

327

Griechenland

Σαντορίνη (Transliteration ins lateinische Alphabet: Santorini)

Wein

328

Griechenland

Σέρρες (Transliteration ins lateinische Alphabet: Serres)

Wein

329

Griechenland

Σητεία (Transliteration ins lateinische Alphabet: Sitia)

Wein

330

Griechenland

Σητεία Λασιθίου Κρήτης (Transliteration ins lateinische Alphabet: Sitia Lasithiou Kritis)

Öle und tierische Fette

331

Griechenland

Σιάτιστα (Transliteration ins lateinische Alphabet: Siatista)

Wein

332

Griechenland

Σιθωνία (Transliteration ins lateinische Alphabet: Sithonia)

Wein

333

Griechenland

Σπάτα (Transliteration ins lateinische Alphabet: Spata)

Wein

334

Griechenland

Στερεά Ελλάδα (Transliteration ins lateinische Alphabet: Sterea Ellada)

Wein

335

Griechenland

Τεγέα (Transliteration ins lateinische Alphabet: Tegea)

Wein

336

Griechenland

Τεντούρα (Transliteration ins lateinische Alphabet: Tentoura)

Branntwein

337

Griechenland

Θάσος (Transliteration ins lateinische Alphabet: Thasos)

Wein

338

Griechenland

Θαψανά (Transliteration ins lateinische Alphabet: Thapsana)

Wein

339

Griechenland

Θεσσαλία (Transliteration ins lateinische Alphabet: Thessalia)

Wein

340

Griechenland

Θεσσαλονίκη (Transliteration ins lateinische Alphabet: Thessaloniki)

Wein

341

Griechenland

Θήβα (Transliteration ins lateinische Alphabet: Thiva)

Wein

342

Griechenland

Θράκη (Transliteration ins lateinische Alphabet: Thraki)

Wein

343

Griechenland

Θρούμπα Θάσου (Transliteration ins lateinische Alphabet: Throumpa Thassou)

Tafeloliven und verarbeitete Oliven

344

Griechenland

Τριφυλία (Transliteration ins lateinische Alphabet: Trifilia)

Wein

345

Griechenland

Τσίκλα Χίου (Transliteration ins lateinische Alphabet: Tsikla Chiou)

Gummen und natürliche Harze

346

Griechenland

Τσικουδιά / Τσίπουρo (Transliteration ins lateinische Alphabet: Tsikoudia / Tsipouro)

Branntwein

347

Griechenland

Τσικουδιά Κρήτης (Transliteration ins lateinische Alphabet: Tsikoudia Kritis)

Branntwein

348

Griechenland

Τσίπουρο Θεσσαλίας (Transliteration ins lateinische Alphabet: Tsipouro Thessalias)

Branntwein

349

Griechenland

Τσίπουρο Μακεδονίας (Transliteration ins lateinische Alphabet: Tsipouro Makedonias)

Branntwein

350

Griechenland

Τσίπουρο Τυρνάβου (Transliteration ins lateinische Alphabet: Tsipouro Tyrnavou)

Branntwein

351

Griechenland

Τύρναβος (Transliteration ins lateinische Alphabet: Tyrnavos)

Wein

352

Griechenland

Βελβεντό (Transliteration ins lateinische Alphabet: Velvedo)

Wein

353

Griechenland

Βερντέα Ζακύνθου (Transliteration ins lateinische Alphabet: Verdea Zakyntou)

Wein

354

Griechenland

Ζάκυνθος (Transliteration ins lateinische Alphabet: Zakynthos)

Wein

355

Griechenland

Ζίτσα (Transliteration ins lateinische Alphabet: Zitsa)

Wein

356

Spanien

Abona

Wein

357

Spanien

Aguardiente de hierbas de Galicia

Branntwein

358

Spanien

Aguardiente de sidra de Asturias

Branntwein

359

Spanien

Ajo Morado de Las Pedroñeras

Waren pflanzlichen Ursprungs, frisch oder verarbeitet

360

Spanien

Alella

Wein

361

Spanien

Alicante 6

Wein

362

Spanien

Almansa

Wein

363

Spanien

Altiplano de Sierra Nevada

Wein

364

Spanien

Anís Paloma Monforte del Cid

Branntwein

365

Spanien

Aperitivo Café de Alcoy

Branntwein

366

Spanien

Arabako Txakolina / Txakolí de Álava / Chacolí de Álava

Wein

367

Spanien

Arlanza

Wein

368

Spanien

Arribes

Wein

369

Spanien

Aylés

Wein

370

Spanien

Azafrán de la Mancha

Gewürze

371

Spanien

Baena

Öle und tierische Fette

372

Spanien

Bailén

Wein

373

Spanien

Bajo Aragón

Wein

374

Spanien

Barbanza e Iria

Wein

375

Spanien

Betanzos

Wein

376

Spanien

Bierzo

Wein

377

Spanien

Binissalem

Wein

378

Spanien

Bizkaiko Txakolina / Chacolí de Bizkaia / Txakolí de Bizkaia

Wein

379

Spanien

Brandy de Jerez

Branntwein

380

Spanien

Brandy del Penedés

Branntwein

381

Spanien

Bullas

Wein

382

Spanien

Cádiz

Wein

383

Spanien

Calasparra

Getreide

384

Spanien

Calatayud

Wein

385

Spanien

Calzadilla

Wein

386

Spanien

Campo de Borja

Wein

387

Spanien

Campo de Cartagena

Wein

388

Spanien

Campo de La Guardia

Wein

389

Spanien

Cangas

Wein

390

Spanien

Cantueso Alicantino

Branntwein

391

Spanien

Cariñena 7

Wein

392

Spanien

Casa del Blanco

Wein

393

Spanien

Castelló

Wein

394

Spanien

Castilla

Wein

395

Spanien

Castilla y León

Wein

396

Spanien

Cataluña / Catalunya

Wein

397

Spanien

Cava

Wein

398

Spanien

Chinchón

Branntwein

399

Spanien

Cigales

Wein

400

Spanien

Conca de Barberà

Wein

401

Spanien

Condado de Huelva

Wein

402

Spanien

Córdoba

Wein

403

Spanien

Costa de Cantabria

Wein

404

Spanien

Costers del Segre

Wein

405

Spanien

Cumbres del Guadalfeo

Wein

406

Spanien

Dehesa del Carrizal

Wein

407

Spanien

Desierto de Almería

Wein

408

Spanien

Dominio de Valdepusa

Wein

409

Spanien

El Hierro

Wein

410

Spanien

El Terrerazo

Wein

411

Spanien

Empordà

Wein

412

Spanien

Extremadura

Wein

413

Spanien

Finca Élez

Wein

414

Spanien

Formentera

Wein

415

Spanien

Getariako Txakolina / Chacolí de Getaria / Txakolí de Getaria

Wein

416

Spanien

Gin de Mahón

Branntwein

417

Spanien

Gran Canaria

Wein

418

Spanien

Granada

Wein

419

Spanien

Guijoso

Wein

420

Spanien

Herbero de la Sierra de Mariola

Branntwein

421

Spanien

Hierbas de Mallorca / Herbes de Mallorca

Branntwein

422

Spanien

Hierbas Ibicencas

Branntwein

423

Spanien

Ibiza / Eivissa

Wein

424

Spanien

Illes Balears

Wein

425

Spanien

Isla de Menorca / Illa de Menorca

Wein

426

Spanien

Islas Canarias

Wein

427

Spanien

Jabugo

Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

428

Spanien

Jamón de Teruel / Paleta de Teruel

Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

429

Spanien

Jerez / Xérès / Sherry / Jerez / Xérès / Sherry 8

Wein

430

Spanien

Jijona

Zuckerwaren und Backwaren

431

Spanien

Jumilla

Wein

432

Spanien

La Gomera

Wein

433

Spanien

La Mancha

Wein

434

Spanien

La Palma

Wein

435

Spanien

Laderas del Genil

Wein

436

Spanien

Lanzarote

Wein

437

Spanien

Laujar-Alpujarra

Wein

438

Spanien

Lebrija

Wein

439

Spanien

León 

Wein

440

Spanien

Licor café de Galicia

Branntwein

441

Spanien

Licor de hierbas de Galicia

Branntwein

442

Spanien

Liébana

Wein

443

Spanien

Los Balagueses

Wein

444

Spanien

Los Palacios

Wein

445

Spanien

Mahón-Menorca

Käse

446

Spanien

Málaga

Wein

447

Spanien

Mallorca

Wein

448

Spanien

Manchuela

Wein

449

Spanien

Manzanilla-Sanlúcar de Barrameda / Manzanilla

Wein

450

Spanien

Méntrida

Wein

451

Spanien

Mondéjar

Wein

452

Spanien

Monterrei

Wein

453

Spanien

Montilla-Moriles

Wein

454

Spanien

Montsant

Wein

455

Spanien

Murcia

Wein

456

Spanien

Navarra

Wein

457

Spanien

Norte de Almería

Wein

458

Spanien

Orujo de Galicia

Branntwein

459

Spanien

Pacharán navarro

Branntwein

460

Spanien

Pago de Arínzano

Wein

461

Spanien

Pago de Otazu

Wein

462

Spanien

Pago Florentino

Wein

463

Spanien

Palo de Mallorca

Branntwein

464

Spanien

Penedès

Wein

465

Spanien

Pimentón de la Vera

Gewürze

466

Spanien

Pla de Bages

Wein

467

Spanien

Pla i Llevant

Wein

468

Spanien

Prado de Irache

Wein

469

Spanien

Priego de Córdoba

Öle und tierische Fette

470

Spanien

Priorat / Priorato

Wein

471

Spanien

Queso de Murcia al vino

Käse

472

Spanien

Queso Manchego

Käse

473

Spanien

Ratafia catalana

Branntwein

474

Spanien

Rías Baixas

Wein

475

Spanien

Ribeira Sacra

Wein

476

Spanien

Ribeiras do Morrazo

Wein

477

Spanien

Ribeiro

Wein

478

Spanien

Ribera del Andarax

Wein

479

Spanien

Ribera del Duero

Wein

480

Spanien

Ribera del Gállego – Cinco Villas

Wein

481

Spanien

Ribera del Guadiana

Wein

482

Spanien

Ribera del Jiloca

Wein

483

Spanien

Ribera del Júcar

Wein

484

Spanien

Ribera del Queiles

Wein

485

Spanien

Rioja

Wein

486

Spanien

Ronmiel de Canarias

Branntwein

487

Spanien

Rueda

Wein

488

Spanien

Serra de Tramuntana-Costa Nord

Wein

489

Spanien

Sierra de Salamanca

Wein

490

Spanien

Sierra Mágina

Öle und tierische Fette

491

Spanien

Sierra Norte de Sevilla

Wein

492

Spanien

Sierra Sur de Jaén

Wein

493

Spanien

Sierras de Las Estancias y Los Filabres

Wein

494

Spanien

Sierras de Málaga

Wein

495

Spanien

Siurana

Öle und tierische Fette

496

Spanien

Somontano

Wein

497

Spanien

Tacoronte-Acentejo

Wein

498

Spanien

Tarragona

Wein

499

Spanien

Terra Alta

Wein

500

Spanien

Tierra del Vino de Zamora

Wein

501

Spanien

Toro

Wein

502

Spanien

Torreperogil

Wein

503

Spanien

3 Riberas

Wein

504

Spanien

Turrón de Alicante

Zuckerwaren und Backwaren

505

Spanien

Uclés

Wein

506

Spanien

Utiel-Requena

Wein

507

Spanien

Valdejalón

Wein

508

Spanien

Valdeorras

Wein

509

Spanien

Valdepeñas

Wein

510

Spanien

Valencia

Wein

511

Spanien

Valle de Güímar

Wein

512

Spanien

Valle de la Orotava

Wein

513

Spanien

Valle del Cinca

Wein

514

Spanien

Valle del Miño-Ourense / Val do Miño-Ourense

Wein

515

Spanien

Valles de Benavente

Wein

516

Spanien

Valles de Sadacia

Wein

517

Spanien

Valtiendas

Wein

518

Spanien

Villaviciosa de Córdoba

Wein

519

Spanien

Vinagre de Jerez

Essig

520

Spanien

Vinos de Madrid

Wein

521

Spanien

Ycoden-Daute-Isora

Wein

522

Spanien

Yecla

Wein

523

Frankreich

Abondance

Käse

524

Frankreich

Agenais

Wein

525

Frankreich

Coteaux de l'Ain

Wein

526

Frankreich

Ajaccio

Wein

527

Frankreich

Vin des Allobroges

Wein

528

Frankreich

Aloxe-Corton

Wein

529

Frankreich

Alpes-de-Haute-Provence

Wein

530

Frankreich

Alpes-Maritimes

Wein

531

Frankreich

Alpilles

Wein

532

Frankreich

Alsace / Vin d'Alsace

Wein

533

Frankreich

Alsace grand cru Altenberg de Bergbieten

Wein

534

Frankreich

Alsace grand cru Altenberg de Bergheim

Wein

535

Frankreich

Alsace grand cru Altenberg de Wolxheim

Wein

536

Frankreich

Alsace grand cru Brand

Wein

537

Frankreich

Alsace grand cru Bruderthal

Wein

538

Frankreich

Alsace grand cru Eichberg

Wein

539

Frankreich

Alsace grand cru Engelberg

Wein

540

Frankreich

Alsace grand cru Florimont

Wein

541

Frankreich

Alsace grand cru Frankstein

Wein

542

Frankreich

Alsace grand cru Froehn

Wein

543

Frankreich

Alsace grand cru Furstentum

Wein

544

Frankreich

Alsace grand cru Geisberg

Wein

545

Frankreich

Alsace grand cru Gloeckelberg

Wein

546

Frankreich

Alsace grand cru Goldert

Wein

547

Frankreich

Alsace grand cru Hatschbourg

Wein

548

Frankreich

Alsace grand cru Hengst

Wein

549

Frankreich

Alsace grand cru Kaefferkopf

Wein

550

Frankreich

Alsace grand cru Kanzlerberg

Wein

551

Frankreich

Alsace grand cru Kastelberg

Wein

552

Frankreich

Alsace grand cru Kessler

Wein

553

Frankreich

Alsace grand cru Kirchberg de Barr

Wein

554

Frankreich

Alsace grand cru Kirchberg de Ribeauvillé

Wein

555

Frankreich

Alsace grand cru Kitterlé

Wein

556

Frankreich

Alsace grand cru Mambourg

Wein

557

Frankreich

Alsace grand cru Mandelberg

Wein

558

Frankreich

Alsace grand cru Marckrain

Wein

559

Frankreich

Alsace grand cru Moenchberg

Wein

560

Frankreich

Alsace grand cru Muenchberg

Wein

561

Frankreich

Alsace grand cru Ollwiller

Wein

562

Frankreich

Alsace grand cru Osterberg

Wein

563

Frankreich

Alsace grand cru Pfersigberg

Wein

564

Frankreich

Alsace grand cru Pfingstberg

Wein

565

Frankreich

Alsace grand cru Praelatenberg

Wein

566

Frankreich

Alsace grand cru Rangen

Wein

567

Frankreich

Alsace grand cru Rosacker

Wein

568

Frankreich

Alsace grand cru Saering

Wein

569

Frankreich

Alsace grand cru Schlossberg

Wein

570

Frankreich

Alsace grand cru Schoenenbourg

Wein

571

Frankreich

Alsace grand cru Sommerberg

Wein

572

Frankreich

Alsace grand cru Sonnenglanz

Wein

573

Frankreich

Alsace grand cru Spiegel

Wein

574

Frankreich

Alsace grand cru Sporen

Wein

575

Frankreich

Alsace grand cru Steinert

Wein

576

Frankreich

Alsace grand cru Steingrubler

Wein

577

Frankreich

Alsace grand cru Steinklotz

Wein

578

Frankreich

Alsace grand cru Vorbourg

Wein

579

Frankreich

Alsace grand cru Wiebelsberg

Wein

580

Frankreich

Alsace grand cru Wineck-Schlossberg

Wein

581

Frankreich

Alsace grand cru Winzenberg

Wein

582

Frankreich

Alsace grand cru Zinnkoepflé

Wein

583

Frankreich

Alsace grand cru Zotzenberg

Wein

584

Frankreich

Anjou

Wein

585

Frankreich

Anjou Villages

Wein

586

Frankreich

Anjou Villages Brissac

Wein

587

Frankreich

Anjou-Coteaux de la Loire

Wein

588

Frankreich

Arbois

Wein

589

Frankreich

Ardèche

Wein

590

Frankreich

Ariège

Wein

591

Frankreich

Armagnac (Die Bezeichnung „Armagnac“ kann um folgende Begriffe erweitert werden: — Bas‑Armagnac, — Haut-Armagnac, — Armagnac‑Ténarèze, — Blanche Armagnac)

Branntwein

592

Frankreich

Atlantique

Wein

593

Frankreich

Aude

Wein

594

Frankreich

Auxey-Duresses

Wein

595

Frankreich

Aveyron

Wein

596

Frankreich

Bandol

Wein

597

Frankreich

Banyuls

Wein

598

Frankreich

Banyuls grand cru

Wein

599

Frankreich

Barsac

Wein

600

Frankreich

Bâtard-Montrachet

Wein

601

Frankreich

Béarn

Wein

602

Frankreich

Beaufort

Käse

603

Frankreich

Beaujolais

Wein

604

Frankreich

Beaumes de Venise

Wein

605

Frankreich

Beaune

Wein

606

Frankreich

Bellet / Vin de Bellet

Wein

607

Frankreich

Bergamote de Nancy / Bergamotes de Nancy

Zuckerwaren und Backwaren

608

Frankreich

Bergerac

Wein

609

Frankreich

Beurre Charentes-Poitou / Beurre des Charentes / Beurre des Deux-Sèvres

Butter

610

Frankreich

Beurre d'Isigny

Butter

611

Frankreich

Bienvenues-Bâtard-Montrachet

Wein

612

Frankreich

Blagny

Wein

613

Frankreich

Blaye

Wein

614

Frankreich

Bleu d'Auvergne

Käse

615

Frankreich

Bœuf charolais du Bourbonnais

Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

616

Frankreich

Bonnes-Mares

Wein

617

Frankreich

Bonnezeaux

Wein

618

Frankreich

Bordeaux

Wein

619

Frankreich

Bordeaux supérieur

Wein

620

Frankreich

Pays des Bouches-du-Rhône

Wein

621

Frankreich

Bourg / Côtes de Bourg / Bourgeais

Wein

622

Frankreich

Bourgogne

Wein

623

Frankreich

Bourgogne aligoté

Wein

624

Frankreich

Bourgogne mousseux

Wein

625

Frankreich

Bourgogne Passe-tout-grains

Wein

626

Frankreich

Bourgueil

Wein

627

Frankreich

Bouzeron

Wein

628

Frankreich

Brie de Meaux

Käse

629

Frankreich

Brouilly

Wein

630

Frankreich

Brulhois

Wein

631

Frankreich

Bugey

Wein

632

Frankreich

Buzet

Wein

633

Frankreich

Cabardès

Wein

634

Frankreich

Cabernet d'Anjou

Wein

635

Frankreich

Cabernet de Saumur

Wein

636

Frankreich

Cadillac

Wein

637

Frankreich

Cahors

Wein

638

Frankreich

Cairanne

Wein

639

Frankreich

Calvados

Branntwein

640

Frankreich

Calvados

Wein

641

Frankreich

Calvados Domfrontais

Branntwein

642

Frankreich

Calvados Pays d'Auge

Branntwein

643

Frankreich

Camembert de Normandie

Käse

644

Frankreich

Canard à foie gras du Sud-Ouest (Chalosse, Gascogne, Gers, Landes, Périgord, Quercy)

Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

645

Frankreich

Canon Fronsac

Wein

646

Frankreich

Cantal / Fourme de Cantal

Käse

647

Frankreich

Cassis

Wein

648

Frankreich

Cassis de Bourgogne

Branntwein

649

Frankreich

Cassis de Dijon

Branntwein

650

Frankreich

Cassis de Saintonge

Branntwein

651

Frankreich

Le Pays Cathare

Wein

652

Frankreich

Cérons

Wein

653

Frankreich

Cévennes

Wein

654

Frankreich

Chabichou du Poitou

Käse

655

Frankreich

Chablis

Wein

656

Frankreich

Chablis grand cru

Wein

657

Frankreich

Chambertin

Wein

658

Frankreich

Chambertin-Clos de Bèze

Wein

659

Frankreich

Chambolle-Musigny

Wein

660

Frankreich

Champagne

Wein

661

Frankreich

Chaource

Käse

662

Frankreich

Chapelle-Chambertin

Wein

663

Frankreich

Charentais

Wein

664

Frankreich

Charlemagne

Wein

665

Frankreich

Charmes-Chambertin

Wein

666

Frankreich

Chassagne-Montrachet

Wein

667

Frankreich

Château-Chalon

Wein

668

Frankreich

Château-Grillet

Wein

669

Frankreich

Châteaumeillant

Wein

670

Frankreich

Châteauneuf-du-Pape

Wein

671

Frankreich

Châtillon-en-Diois

Wein

672

Frankreich

Chénas

Wein

673

Frankreich

Chevalier-Montrachet

Wein

674

Frankreich

Cheverny

Wein

675

Frankreich

Chinon

Wein

676

Frankreich

Chiroubles

Wein

677

Frankreich

Chorey-lès-Beaune

Wein

678

Frankreich

Cité de Carcassonne

Wein

679

Frankreich

Clairette de Bellegarde

Wein

680

Frankreich

Clairette de Die

Wein

681

Frankreich

Clairette du Languedoc

Wein

682

Frankreich

Clos de la Roche

Wein

683

Frankreich

Clos de Tart

Wein

684

Frankreich

Clos de Vougeot / Clos Vougeot

Wein

685

Frankreich

Clos des Lambrays

Wein

686

Frankreich

Clos Saint-Denis

Wein

687

Frankreich

Collines Rhodaniennes

Wein

688

Frankreich

Collioure

Wein

689

Frankreich

Comté

Käse

690

Frankreich

Comté Tolosan

Wein

691

Frankreich

Comtés Rhodaniens

Wein

692

Frankreich

Condrieu

Wein

693

Frankreich

Corbières

Wein

694

Frankreich

Corbières-Boutenac

Wein

695

Frankreich

Cornas

Wein

696

Frankreich

Corrèze

Wein

697

Frankreich

Corse / Vin de Corse

Wein

698

Frankreich

Corton

Wein

699

Frankreich

Corton-Charlemagne

Wein

700

Frankreich

Costières de Nîmes

Wein

701

Frankreich

Côte de Beaune

Wein

702

Frankreich

Côte de Beaune-Villages

Wein

703

Frankreich

Côte de Brouilly

Wein

704

Frankreich

Côte de Nuits-Villages / Vins fins de la Côte de Nuits

Wein

705

Frankreich

Côte Roannaise

Wein

706

Frankreich

Côte Rôtie

Wein

707

Frankreich

Côte Vermeille

Wein

708

Frankreich

Coteaux bourguignons

Wein

709

Frankreich

Coteaux champenois

Wein

710

Frankreich

Côtes de la Charité

Wein

711

Frankreich

Coteaux d'Aix-en-Provence

Wein

712

Frankreich

Coteaux d'Ancenis

Wein

713

Frankreich

Coteaux de Coiffy

Wein

714

Frankreich

Coteaux de Die

Wein

715

Frankreich

Coteaux de Glanes

Wein

716

Frankreich

Coteaux de l'Aubance

Wein

717

Frankreich

Coteaux de l'Auxois

Wein

718

Frankreich

Coteaux de Narbonne

Wein

719

Frankreich

Coteaux de Peyriac

Wein

720

Frankreich

Coteaux de Saumur

Wein

721

Frankreich

Coteaux de Tannay

Wein

722

Frankreich

Coteaux d'Ensérune

Wein

723

Frankreich

Coteaux des Baronnies

Wein

724

Frankreich

Coteaux de Bèziers

Wein

725

Frankreich

Coteaux du Cher et de l'Arnon

Wein

726

Frankreich

Coteaux du Giennois

Wein

727

Frankreich

Coteaux du Layon

Wein

728

Frankreich

Coteaux du Loir

Wein

729

Frankreich

Coteaux du Lyonnais

Wein

730

Frankreich

Coteaux du Pont du Gard

Wein

731

Frankreich

Coteaux du Quercy

Wein

732

Frankreich

Coteaux du Vendômois

Wein

733

Frankreich

Coteaux Varois en Provence

Wein

734

Frankreich

Côtes Catalanes

Wein

735

Frankreich

Côtes d'Auvergne

Wein

736

Frankreich

Côtes de Bergerac

Wein

737

Frankreich

Côtes de Blaye

Wein

738

Frankreich

Côtes de Bordeaux

Wein

739

Frankreich

Côtes de Bordeaux-Saint-Macaire

Wein

740

Frankreich

Côtes de Bourg

Wein

741

Frankreich

Côtes de Duras

Wein

742

Frankreich

Côtes de Gascogne

Wein

743

Frankreich

Côtes de Meuse

Wein

744

Frankreich

Côtes de Millau

Wein

745

Frankreich

Côtes de Montravel

Wein

746

Frankreich

Côtes de Provence

Wein

747

Frankreich

Côtes de Thau

Wein

748

Frankreich

Côtes de Thongue

Wein

749

Frankreich

Côtes de Toul

Wein

750

Frankreich

Côtes du Forez

Wein

751

Frankreich

Côtes du Jura

Wein

752

Frankreich

Côtes du Marmandais

Wein

753

Frankreich

Côtes du Rhône

Wein

754

Frankreich

Côtes du Rhône Villages

Wein

755

Frankreich

Côtes du Roussillon

Wein

756

Frankreich

Côtes du Roussillon Villages

Wein

757

Frankreich

Côtes du Tarn

Wein

758

Frankreich

Côtes du Vivarais

Wein

759

Frankreich

Cour-Cheverny

Wein

760

Frankreich

Crémant d'Alsace

Wein

761

Frankreich

Crémant de Bordeaux

Wein

762

Frankreich

Crémant de Bourgogne

Wein

763

Frankreich

Crémant de Die

Wein

764

Frankreich

Crémant de Limoux

Wein

765

Frankreich

Crémant de Loire

Wein

766

Frankreich

Crémant du Jura

Wein

767

Frankreich

Crème d'Isigny / Crème fraîche d'Isigny

Butter

768

Frankreich

Criots-Bâtard-Montrachet

Wein

769

Frankreich

Crozes-Ermitage / Crozes-Hermitage

Wein

770

Frankreich

Drôme

Wein

771

Frankreich

Duché d'Uzès

Wein

772

Frankreich

Eau-de-vie de cidre de Bretagne

Branntwein

773

Frankreich

Eau-de-vie de cidre de Normandie

Branntwein

774

Frankreich

Eau-de-vie de cidre du Maine

Branntwein

775

Frankreich

Eau-de-vie de Cognac / Eau-de-vie des Charentes / Cognac

Branntwein

776

Frankreich

Eau-de-vie de Faugères

Branntwein

777

Frankreich

Eau-de-vie de poiré de Normandie

Branntwein

778

Frankreich

Eau-de-vie de vin de la Marne

Branntwein

779

Frankreich

Eau-de-vie de vin des Côtes-du-Rhône

Branntwein

780

Frankreich

Eau-de-vie de vin originaire du Bugey

Branntwein

781

Frankreich

Eau-de-vie de vin originaire du Languedoc

Branntwein

782

Frankreich

Echezeaux

Wein

783

Frankreich

Emmental de Savoie

Käse

784

Frankreich

Entraygues – Le Fel

Wein

785

Frankreich

Entre-deux-Mers

Wein

786

Frankreich

Époisses

Käse

787

Frankreich

Estaing

Wein

788

Frankreich

Faugères

Wein

789

Frankreich

Fiefs Vendéens

Wein

790

Frankreich

Fine Bordeaux

Branntwein

791

Frankreich

Fine de Bourgogne

Branntwein

792

Frankreich

Fitou

Wein

793

Frankreich

Fixin

Wein

794

Frankreich

Fleurie

Wein

795

Frankreich

Floc de Gascogne

Wein

796

Frankreich

Fourme d'Ambert

Käse

797

Frankreich

Framboise d'Alsace

Branntwein

798

Frankreich

Franche-Comté

Wein

799

Frankreich

Fronsac

Wein

800

Frankreich

Fronton

Wein

801

Frankreich

Gaillac

Wein

802

Frankreich

Gaillac premières côtes

Wein

803

Frankreich

Gard

Wein

804

Frankreich

Genièvre Flandre Artois

Branntwein

805

Frankreich

Gers

Wein

806

Frankreich

Gevrey-Chambertin

Wein

807

Frankreich

Gigondas

Wein

808

Frankreich

Givry

Wein

809

Frankreich

Grand Roussillon

Wein

810

Frankreich

Grands-Echezeaux

Wein

811

Frankreich

Graves

Wein

812

Frankreich

Graves de Vayres

Wein

813

Frankreich

Graves supérieures

Wein

814

Frankreich

Grignan-les-Adhémar

Wein

815

Frankreich

Griotte-Chambertin

Wein

816

Frankreich

Gros Plant du Pays nantais

Wein

817

Frankreich

Gruyère 9

Käse

818

Frankreich

Haute Vallée de l'Aude

Wein

819

Frankreich

Haute Vallée de l'Orb

Wein

820

Frankreich

Haute-Marne

Wein

821

Frankreich

Hautes-Alpes

Wein

822

Frankreich

Haute-Vienne

Wein

823

Frankreich

Haut-Médoc

Wein

824

Frankreich

Haut-Montravel

Wein

825

Frankreich

Haut-Poitou

Wein

826

Frankreich

Hermitage / Ermitage / L'Hermitage / L'Ermitage

Wein

827

Frankreich

Huile essentielle de lavande de Haute-Provence / Essence de lavande de Haute-Provence

Ätherische Öle

828

Frankreich

Île de Beauté

Wein

829

Frankreich

Irancy

Wein

830

Frankreich

Irouléguy

Wein

831

Frankreich

Isère

Wein

832

Frankreich

Jambon de Bayonne

Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

833

Frankreich

Jasnières

Wein

834

Frankreich

Juliénas

Wein

835

Frankreich

Jurançon

Wein

836

Frankreich

Kirsch d'Alsace

Branntwein

837

Frankreich

Kirsch de Fougerolles

Branntwein

838

Frankreich

La Clape

Wein

839

Frankreich

La Grande Rue

Wein

840

Frankreich

La Romanée

Wein

841

Frankreich

La Tâche

Wein

842

Frankreich

Ladoix

Wein

843

Frankreich

Laguiole

Käse

844

Frankreich

Lalande-de-Pomerol

Wein

845

Frankreich

Landes

Wein

846

Frankreich

Langres

Käse

847

Frankreich

Languedoc

Wein

848

Frankreich

Latricières-Chambertin

Wein

849

Frankreich

Lavilledieu

Wein

850

Frankreich

Lentille verte du Puy

Waren pflanzlichen Ursprungs, frisch oder verarbeitet

851

Frankreich

Les Baux de Provence

Wein

852

Frankreich

L'Etoile

Wein

853

Frankreich

Limoux

Wein

854

Frankreich

Lirac

Wein

855

Frankreich

Listrac-Médoc

Wein

856

Frankreich

Livarot

Käse

857

Frankreich

Côtes du Lot

Wein

858

Frankreich

Loupiac

Wein

859

Frankreich

Luberon

Wein

860

Frankreich

Lussac Saint-Emilion

Wein

861

Frankreich

Mâcon

Wein

862

Frankreich

Macvin du Jura

Wein

863

Frankreich

Madiran

Wein

864

Frankreich

Malepère

Wein

865

Frankreich

Maranges

Wein

866

Frankreich

Marc d'Alsace Gewurztraminer

Branntwein

867

Frankreich

Marc d'Auvergne

Branntwein

868

Frankreich

Marc de Bourgogne / Eau-de-vie de marc de Bourgogne

Branntwein

869

Frankreich

Marc de Champagne / Eau-de-vie de marc de Champagne

Branntwein

870

Frankreich

Marc de Provence

Branntwein

871

Frankreich

Marc de Savoie

Branntwein

872

Frankreich

Marc des Côtes-du-Rhône / Eau-de-vie de marc des Côtes du Rhône

Branntwein

873

Frankreich

Marc du Bugey

Branntwein

874

Frankreich

Marc du Jura

Branntwein

875

Frankreich

Marc du Languedoc

Branntwein

876

Frankreich

Marcillac

Wein

877

Frankreich

Margaux

Wein

878

Frankreich

Marsannay

Wein

879

Frankreich

Maures

Wein

880

Frankreich

Maury

Wein

881

Frankreich

Mazis-Chambertin

Wein

882

Frankreich

Mazoyères-Chambertin

Wein

883

Frankreich

Méditerranée

Wein

884

Frankreich

Médoc

Wein

885

Frankreich

Menetou-Salon

Wein

886

Frankreich

Mercurey

Wein

887

Frankreich

Meursault

Wein

888

Frankreich

Minervois

Wein

889

Frankreich

Minervois-la-Livinière

Wein

890

Frankreich

Mirabelle d'Alsace

Branntwein

891

Frankreich

Mirabelle de Lorraine

Branntwein

892

Frankreich

Monbazillac

Wein

893

Frankreich

Mont Caume

Wein

894

Frankreich

Mont d'Or / Vacherin du Haut-Doubs

Käse

895

Frankreich

Montagne-Saint-Emilion

Wein

896

Frankreich

Montagny

Wein

897

Frankreich

Monthélie

Wein

898

Frankreich

Montlouis-sur-Loire

Wein

899

Frankreich

Montrachet

Wein

900

Frankreich

Montravel

Wein

901

Frankreich

Morbier

Käse

902

Frankreich

Morey-Saint-Denis

Wein

903

Frankreich

Morgon

Wein

904

Frankreich

Moselle

Wein

905

Frankreich

Moulin-à-Vent

Wein

906

Frankreich

Moulis / Moulis-en-Médoc

Wein

907

Frankreich

Moutarde de Bourgogne

Senfpaste

908

Frankreich

Munster / Munster-Gérome

Käse

909

Frankreich

Muscadet

Wein

910

Frankreich

Muscadet Coteaux de la Loire

Wein

911

Frankreich

Muscadet Côtes de Grandlieu

Wein

912

Frankreich

Muscadet Sèvre et Maine

Wein

913

Frankreich

Muscat de Beaumes-de-Venise

Wein

914

Frankreich

Muscat de Frontignan / Frontignan / Vin de Frontignan

Wein

915

Frankreich

Muscat de Lunel

Wein

916

Frankreich

Muscat de Mireval

Wein

917

Frankreich

Muscat de Rivesaltes

Wein

918

Frankreich

Muscat de Saint-Jean-de-Minervois

Wein

919

Frankreich

Muscat du Cap Corse

Wein

920

Frankreich

Musigny

Wein

921

Frankreich

Neufchâtel

Käse

922

Frankreich

Nuits-Saint-Georges

Wein

923

Frankreich

Orléans

Wein

924

Frankreich

Orléans-Cléry

Wein

925

Frankreich

Ossau-Iraty

Käse

926

Frankreich

Pacherenc du Vic-Bilh

Wein

927

Frankreich

Palette

Wein

928

Frankreich

Patrimonio

Wein

929

Frankreich

Pauillac

Wein

930

Frankreich

Pays d'Hérault

Wein

931

Frankreich

Pays d'Oc

Wein

932

Frankreich

Pécharmant

Wein

933

Frankreich

Périgord

Wein

934

Frankreich

Pernand-Vergelesses

Wein

935

Frankreich

Pessac-Léognan

Wein

936

Frankreich

Petit Chablis

Wein

937

Frankreich

Picpoul de Pinet

Wein

938

Frankreich

Pierrevert

Wein

939

Frankreich

Piment d'Espelette / Piment d'Espelette – Ezpeletako Biperra

Gewürze

940

Frankreich

Pineau des Charentes

Wein

941

Frankreich

Pomerol

Wein

942

Frankreich

Pommard

Wein

943

Frankreich

Pomme du Limousin

Früchte und Nüsse, frisch oder verarbeitet

944

Frankreich

Pommeau de Bretagne

Branntwein

945

Frankreich

Pommeau de Normandie

Branntwein

946

Frankreich

Pommeau du Maine

Branntwein

947

Frankreich

Pommes et Poires de Savoie / Pommes de Savoie / Poires de Savoie

Früchte und Nüsse, frisch oder verarbeitet

948

Frankreich

Pont-l' Évêque

Käse

949

Frankreich

Pouilly-Fuissé

Wein

950

Frankreich

Pouilly-Fumé / Blanc Fumé de Pouilly

Wein

951

Frankreich

Pouilly-Loché

Wein

952

Frankreich

Pouilly-sur-Loire

Wein

953

Frankreich

Pouilly-Vinzelles

Wein

954

Frankreich

Premières Côtes de Bordeaux

Wein

955

Frankreich

Pruneaux d'Agen

Früchte und Nüsse, frisch oder verarbeitet

956

Frankreich

Puisseguin Saint-Emilion

Wein

957

Frankreich

Puligny-Montrachet

Wein

958

Frankreich

Puy-de-Dôme

Wein

959

Frankreich

Quarts de Chaume

Wein

960

Frankreich

Quetsch d'Alsace

Branntwein

961

Frankreich

Quincy

Wein

962

Frankreich

Rasteau

Wein

963

Frankreich

Ratafia champenois

Branntwein

964

Frankreich

Reblochon / Reblochon de Savoie

Käse

965

Frankreich

Régnié

Wein

966

Frankreich

Reuilly

Wein

967

Frankreich

Rhum de la Guadeloupe

Branntwein

968

Frankreich

Rhum de la Guyane

Branntwein

969

Frankreich

Rhum de la Martinique

Branntwein

970

Frankreich

Rhum de la Réunion

Branntwein

971

Frankreich

Rhum de sucrerie de la Baie du Galion

Branntwein

972

Frankreich

Rhum des Antilles françaises

Branntwein

973

Frankreich

Rhum des départements français d'outre-mer

Branntwein

974

Frankreich

Richebourg

Wein

975

Frankreich

Rivesaltes

Wein

976

Frankreich

Romanée-Conti

Wein

977

Frankreich

Romanée-Saint-Vivant

Wein

978

Frankreich

Roquefort 10

Käse

979

Frankreich

Rosé d'Anjou

Wein

980

Frankreich

Rosé de Loire

Wein

981

Frankreich

Rosé des Riceys

Wein

982

Frankreich

Rosette

Wein

983

Frankreich

Roussette de Savoie

Wein

984

Frankreich

Roussette du Bugey

Wein

985

Frankreich

Ruchottes-Chambertin

Wein

986

Frankreich

Rully

Wein

987

Frankreich

Sable de Camargue

Wein

988

Frankreich

Saint-Amour

Wein

989

Frankreich

Saint-Aubin

Wein

990

Frankreich

Saint-Bris

Wein

991

Frankreich

Saint-Chinian

Wein

992

Frankreich

Sainte-Croix-du-Mont

Wein

993

Frankreich

Sainte-Foy-Bordeaux

Wein

994

Frankreich

Sainte-Marie-la-Blanche

Wein

995

Frankreich

Saint-Emilion

Wein

996

Frankreich

Saint-Emilion Grand Cru

Wein

997

Frankreich

Saint-Estèphe

Wein

998

Frankreich

Saint-Georges-Saint-Emilion

Wein

999

Frankreich

Saint-Guilhem-le-Désert

Wein

1000

Frankreich

Saint-Joseph

Wein

1001

Frankreich

Saint-Julien

Wein

1002

Frankreich

Saint-Mont

Wein

1003

Frankreich

Saint-Nectaire

Käse

1004

Frankreich

Saint-Nicolas-de-Bourgueil

Wein

1005

Frankreich

Saint-Péray

Wein

1006

Frankreich

Saint-Pourçain

Wein

1007

Frankreich

Saint-Romain

Wein

1008

Frankreich

Saint-Sardos

Wein

1009

Frankreich

Saint-Véran

Wein

1010

Frankreich

Sancerre

Wein

1011

Frankreich

Santenay

Wein

1012

Frankreich

Saône-et-Loire

Wein

1013

Frankreich

Saumur

Wein

1014

Frankreich

Saumur-Champigny

Wein

1015

Frankreich

Saussignac

Wein

1016

Frankreich

Sauternes

Wein

1017

Frankreich

Savennières

Wein

1018

Frankreich

Savennières Coulée de Serrant

Wein

1019

Frankreich

Savennières Roche aux Moines

Wein

1020

Frankreich

Savigny-lès-Beaune

Wein

1021

Frankreich

Seyssel

Wein

1022

Frankreich

Tavel

Wein

1023

Frankreich

Terrasses du Larzac

Wein

1024

Frankreich

Thézac-Perricard

Wein

1025

Frankreich

Thym de Provence

Gewürze

1026

Frankreich

Vallée du Torgan

Wein

1027

Frankreich

Touraine

Wein

1028

Frankreich

Touraine Noble Joué

Wein

1029

Frankreich

Tursan

Wein

1030

Frankreich

Urfé

Wein

1031

Frankreich

Vacqueyras

Wein

1032

Frankreich

Val de Loire

Wein

1033

Frankreich

Valençay

Wein

1034

Frankreich

Vallée du Paradis

Wein

1035

Frankreich

Var

Wein

1036

Frankreich

Vaucluse

Wein

1037

Frankreich

Ventoux

Wein

1038

Frankreich

Vicomté d'Aumelas

Wein

1039

Frankreich

Vinsobres

Wein

1040

Frankreich

Viré-Clessé

Wein

1041

Frankreich

Volnay

Wein

1042

Frankreich

Vosne-Romanée

Wein

1043

Frankreich

Vougeot

Wein

1044

Frankreich

Vouvray

Wein

1045

Frankreich

Whisky alsacien / Whisky d'Alsace

Branntwein

1046

Frankreich

Whisky breton / Whisky de Bretagne

Branntwein

1047

Frankreich

Yonne

Wein

1048

Kroatien

Baranjski kulen

Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

1049

Kroatien

Dalmatinska zagora

Wein

1050

Kroatien

Dalmatinski pršut

Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

1051

Kroatien

Dingač

Wein

1052

Kroatien

Drniški pršut

Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

1053

Kroatien

Ekstra djevičansko maslinovo ulje Cres

Öle und tierische Fette

1054

Kroatien

Hrvatska Istra

Wein

1055

Kroatien

Hrvatska loza

Branntwein

1056

Kroatien

Hrvatska stara šljivovica

Branntwein

1057

Kroatien

Hrvatska travarica

Branntwein

1058

Kroatien

Hrvatski pelinkovac

Branntwein

1059

Kroatien

Hrvatsko Podunavlje

Wein

1060

Kroatien

Hrvatsko primorje

Wein

1061

Kroatien

Istočna kontinentalna Hrvatska

Wein

1062

Kroatien

Korčulansko maslinovo ulje

Öle und tierische Fette

1063

Kroatien

Krčki pršut

Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

1064

Kroatien

Krčko maslinovo ulje

Öle und tierische Fette

1065

Kroatien

Lički krumpir

Waren pflanzlichen Ursprungs, frisch oder verarbeitet

1066

Kroatien

Međimursko meso 'z tiblice

Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

1067

Kroatien

Moslavina

Wein

1068

Kroatien

Neretvanska mandarina

Früchte und Nüsse, frisch oder verarbeitet

1069

Kroatien

Ogulinski kiseli kupus / Ogulinsko kiselo zelje

Waren pflanzlichen Ursprungs, frisch oder verarbeitet

1070

Kroatien

Paška janjetina

Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

1071

Kroatien

Plešivica

Wein

1072

Kroatien

Pokuplje

Wein

1073

Kroatien

Poljički soparnik / Poljički zeljanik / Poljički uljenjak

Zuckerwaren und Backwaren

1074

Kroatien

Prigorje-Bilogora

Wein

1075

Kroatien

Primorska Hrvatska

Wein

1076

Kroatien

Sjeverna Dalmacija

Wein

1077

Kroatien

Slavonija

Wein

1078

Kroatien

Slavonska šljivovica

Branntwein

1079

Kroatien

Slavonski kulen / Slavonski kulin

Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

1080

Kroatien

Slavonski med

Honig

1081

Kroatien

Šoltansko maslinovo ulje

Öle und tierische Fette

1082

Kroatien

Srednja i Južna Dalmacija

Wein

1083

Kroatien

Varaždinsko zelje

Früchte und Nüsse, frisch oder verarbeitet

1084

Kroatien

Zadarski maraschino

Branntwein

1085

Kroatien

Zagorje – Međimurje

Wein

1086

Kroatien

Zagorski puran

Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

1087

Kroatien

Zapadna kontinentalna Hrvatska

Wein

1088

Italien

Abruzzo

Wein

1089

Italien

Aceto Balsamico di Modena

Essig

1090

Italien

Aglianico del Taburno

Wein

1091

Italien

Aglianico del Vulture

Wein

1092

Italien

Aglianico del Vulture Superiore

Wein

1093

Italien

Alba

Wein

1094

Italien

Albugnano

Wein

1095

Italien

Alcamo

Wein

1096

Italien

Aleatico di Gradoli

Wein

1097

Italien

Aleatico di Puglia

Wein

1098

Italien

Alezio

Wein

1099

Italien

Alghero

Wein

1100

Italien

Allerona

Wein

1101

Italien

Alpi Retiche

Wein

1102

Italien

Alta Langa

Wein

1103

Italien

Alta Valle della Greve

Wein

1104

Italien

Alto Adige / dell'Alto Adige / Südtirol / Südtiroler

Wein

1105

Italien

Alto Livenza

Wein

1106

Italien

Alto Mincio

Wein

1107

Italien

Amarone della Valpolicella

Wein

1108

Italien

Amelia

Wein

1109

Italien

Anagni

Wein

1110

Italien

Ansonica Costa dell'Argentario

Wein

1111

Italien

Aprikot trentino / Aprikot del Trentino

Branntwein

1112

Italien

Aprilia

Wein

1113

Italien

Arborea

Wein

1114

Italien

Arcole

Wein

1115

Italien

Arghillà

Wein

1116

Italien

Asiago

Käse

1117

Italien

Asolo Montello / Montello Asolo

Wein

1118

Italien

Assisi

Wein

1119

Italien

Asti

Wein

1120

Italien

Atina

Wein

1121

Italien

Aversa

Wein

1122

Italien

Avola 11

Wein

1123

Italien

Bagnoli di Sopra / Bagnoli

Wein

1124

Italien

Bagnoli Friularo / Friularo di Bagnoli

Wein

1125

Italien

Barbagia

Wein

1126

Italien

Barbaresco

Wein

1127

Italien

Barbera d'Alba

Wein

1128

Italien

Barbera d'Asti

Wein

1129

Italien

Barbera del Monferrato

Wein

1130

Italien

Barbera del Monferrato Superiore

Wein

1131

Italien

Barco Reale di Carmignano

Wein

1132

Italien

Bardolino

Wein

1133

Italien

Bardolino Superiore

Wein

1134

Italien

Barletta

Wein

1135

Italien

Barolo

Wein

1136

Italien

Basilicata

Wein

1137

Italien

Benaco Bresciano

Wein

1138

Italien

Beneventano / Beneventano

Wein

1139

Italien

Bergamasca

Wein

1140

Italien

Bettona

Wein

1141

Italien

Bianchello del Metauro

Wein

1142

Italien

Bianco Capena

Wein

1143

Italien

Bianco del Sillaro / Sillaro

Wein

1144

Italien

Bianco dell'Empolese

Wein

1145

Italien

Bianco di Castelfranco Emilia

Wein

1146

Italien

Bianco di Custoza / Custoza

Wein

1147

Italien

Bianco di Pitigliano

Wein

1148

Italien

Biferno

Wein

1149

Italien

Bivongi

Wein

1150

Italien

Boca

Wein

1151

Italien

Bolgheri

Wein

1152

Italien

Bolgheri Sassicaia

Wein

1153

Italien

Bonarda dell'Oltrepò Pavese

Wein

1154

Italien

Bosco Eliceo

Wein

1155

Italien

Botticino

Wein

1156

Italien

Brachetto d'Acqui / Acqui

Wein

1157

Italien

Bramaterra

Wein

1158

Italien

Brandy italiano

Branntwein

1159

Italien

Breganze

Wein

1160

Italien

Bresaola della Valtellina

Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

1161

Italien

Brindisi

Wein

1162

Italien

Brunello di Montalcino

Wein

1163

Italien

Buttafuoco dell'Oltrepò Pavese Buttafuoco

Wein

1164

Italien

Cacc'e mmitte di Lucera

Wein

1165

Italien

Cagliari

Wein

1166

Italien

Calabria

Wein

1167

Italien

Calosso

Wein

1168

Italien

Camarro

Wein

1169

Italien

Campania

Wein

1170

Italien

Campi Flegrei

Wein

1171

Italien

Campidano di Terralba / Terralba

Wein

1172

Italien

Canavese

Wein

1173

Italien

Candia dei Colli Apuani

Wein

1174

Italien

Cannara

Wein

1175

Italien

Cannellino di Frascati

Wein

1176

Italien

Cannonau di Sardegna

Wein

1177

Italien

Capalbio

Wein

1178

Italien

Capri

Wein

1179

Italien

Capriano del Colle

Wein

1180

Italien

Carema

Wein

1181

Italien

Carignano del Sulcis

Wein

1182

Italien

Carmignano

Wein

1183

Italien

Carso / Carso – Kras

Wein

1184

Italien

Casavecchia di Pontelatone

Wein

1185

Italien

Casteggio

Wein

1186

Italien

Castel del Monte

Wein

1187

Italien

Castel del Monte Bombino Nero

Wein

1188

Italien

Castel del Monte Nero di Troia Riserva

Wein

1189

Italien

Castel del Monte Rosso Riserva

Wein

1190

Italien

Castel San Lorenzo

Wein

1191

Italien

Casteller

Wein

1192

Italien

Castelli di Jesi Verdicchio Riserva

Wein

1193

Italien

Castelli Romani

Wein

1194

Italien

Castelmagno

Käse

1195

Italien

Catalanesca del Monte Somma

Wein

1196

Italien

Cellatica

Wein

1197

Italien

Cerasuolo d'Abruzzo

Wein

1198

Italien

Cerasuolo di Vittoria

Wein

1199

Italien

Cerveteri

Wein

1200

Italien

Cesanese del Piglio / Piglio

Wein

1201

Italien

Cesanese di Affile / Affile

Wein

1202

Italien

Cesanese di Olevano Romano / Olevano Romano

Wein

1203

Italien

Chianti

Wein

1204

Italien

Chianti Classico

Wein

1205

Italien

Cilento

Wein

1206

Italien

Cinque Terre / Cinque Terre Sciacchetrà

Wein

1207

Italien

Circeo

Wein

1208

Italien

Cirò

Wein

1209

Italien

Cisterna d'Asti

Wein

1210

Italien

Civitella d'Agliano

Wein

1211

Italien

Colli Albani

Wein

1212

Italien

Colli Altotiberini

Wein

1213

Italien

Colli Aprutini

Wein

1214

Italien

Colli Asolani – Prosecco / Asolo – Prosecco

Wein

1215

Italien

Colli Berici

Wein

1216

Italien

Colli Bolognesi

Wein

1217

Italien

Colli Bolognesi Classico Pignoletto

Wein

1218

Italien

Colli Cimini

Wein

1219

Italien

Colli del Limbara

Wein

1220

Italien

Colli del Sangro

Wein

1221

Italien

Colli del Trasimeno / Trasimeno

Wein

1222

Italien

Colli della Sabina

Wein

1223

Italien

Colli della Toscana centrale

Wein

1224

Italien

Colli dell'Etruria Centrale

Wein

1225

Italien

Colli di Conegliano

Wein

1226

Italien

Colli di Faenza

Wein

1227

Italien

Colli di Luni

Wein

1228

Italien

Colli di Parma

Wein

1229

Italien

Colli di Rimini

Wein

1230

Italien

Colli di Salerno

Wein

1231

Italien

Colli di Scandiano e di Canossa

Wein

1232

Italien

Colli d'Imola

Wein

1233

Italien

Colli Etruschi Viterbesi / Tuscia

Wein

1234

Italien

Colli Euganei

Wein

1235

Italien

Colli Euganei Fior d'Arancio / Fior d'Arancio Colli Euganei

Wein

1236

Italien

Colli Lanuvini

Wein

1237

Italien

Colli Maceratesi

Wein

1238

Italien

Colli Martani

Wein

1239

Italien

Colli Orientali del Friuli Picolit

Wein

1240

Italien

Colli Perugini

Wein

1241

Italien

Colli Pesaresi

Wein

1242

Italien

Colli Piacentini

Wein

1243

Italien

Colli Romagna centrale

Wein

1244

Italien

Colli Tortonesi

Wein

1245

Italien

Colli Trevigiani

Wein

1246

Italien

Collina del Milanese

Wein

1247

Italien

Collina Torinese

Wein

1248

Italien

Colline del Genovesato

Wein

1249

Italien

Colline di Levanto

Wein

1250

Italien

Colline Frentane

Wein

1251

Italien

Colline Joniche Tarantine

Wein

1252

Italien

Colline Lucchesi

Wein

1253

Italien

Colline Novaresi

Wein

1254

Italien

Colline Pescaresi

Wein

1255

Italien

Colline Saluzzesi

Wein

1256

Italien

Colline Savonesi

Wein

1257

Italien

Colline Teatine

Wein

1258

Italien

Collio Goriziano / Collio

Wein

1259

Italien

Conegliano Valdobbiadene – Prosecco / Valdobbiadene – Prosecco / Conegliano – Prosecco

Wein

1260

Italien

Cònero

Wein

1261

Italien

Conselvano

Wein

1262

Italien

Contea di Sclafani / Valledolmo – Conea di Sclafani

Wein

1263

Italien

Contessa Entellina

Wein

1264

Italien

Controguerra

Wein

1265

Italien

Copertino

Wein

1266

Italien

Cori

Wein

1267

Italien

Cortese dell'Alto Monferrato

Wein

1268

Italien

Corti Benedettine del Padovano

Wein

1269

Italien

Cortona

Wein

1270

Italien

Costa d'Amalfi

Wein

1271

Italien

Costa Etrusco Romana

Wein

1272

Italien

Costa Toscana

Wein

1273

Italien

Costa Viola

Wein

1274

Italien

Coste della Sesia

Wein

1275

Italien

Curtefranca

Wein

1276

Italien

Daunia

Wein

1277

Italien

del Vastese / Histonium

Wein

1278

Italien

Delia Nivolelli

Wein

1279

Italien

dell'Emilia / Emilia

Wein

1280

Italien

Distillato di mele trentino / Distillato di mele del Trentino

Branntwein

1281

Italien

Dogliani

Wein

1282

Italien

Dolcetto d'Acqui

Wein

1283

Italien

Dolcetto d'Alba

Wein

1284

Italien

Dolcetto d'Asti

Wein

1285

Italien

Dolcetto di Diano d'Alba / Diano d'Alba

Wein

1286

Italien

Dolcetto di Ovada

Wein

1287

Italien

Dolcetto di Ovada Superiore / Ovada

Wein

1288

Italien

Dugenta

Wein

1289

Italien

Elba

Wein

1290

Italien

Elba Aleatico Passito / Aleatico Passito dell'Elba

Wein

1291

Italien

Eloro

Wein

1292

Italien

Epomeo

Wein

1293

Italien

Erbaluce di Caluso / Caluso

Wein

1294

Italien

Erice

Wein

1295

Italien

Esino

Wein

1296

Italien

Est! Est!! Est!!! di Montefiascone

Wein

1297

Italien

Etna

Wein

1298

Italien

Falanghina del Sannio

Wein

1299

Italien

Falerio

Wein

1300

Italien

Falerno del Massico

Wein

1301

Italien

Fara

Wein

1302

Italien

Faro

Wein

1303

Italien

Fiano di Avellino

Wein

1304

Italien

Finocchiona

Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

1305

Italien

Fontanarossa di Cerda

Wein

1306

Italien

Fontina

Käse

1307

Italien

Forlì

Wein

1308

Italien

Fortana del Taro

Wein

1309

Italien

Franciacorta

Wein

1310

Italien

Frascati

Wein

1311

Italien

Frascati Superiore

Wein

1312

Italien

Freisa d'Asti

Wein

1313

Italien

Freisa di Chieri

Wein

1314

Italien

Friuli Annia

Wein

1315

Italien

Friuli Aquileia

Wein

1316

Italien

Friuli Colli Orientali

Wein

1317

Italien

Friuli Grave

Wein

1318

Italien

Friuli Isonzo / Isonzo del Friuli

Wein

1319

Italien

Friuli Latisana

Wein

1320

Italien

Frusinate / del Frusinate

Wein

1321

Italien

Gabiano

Wein

1322

Italien

Galatina

Wein

1323

Italien

Galluccio

Wein

1324

Italien

Gambellara

Wein

1325

Italien

Garda

Wein

1326

Italien

Garda Colli Mantovani

Wein

1327

Italien

Gattinara

Wein

1328

Italien

Gavi / Cortese di Gavi

Wein

1329

Italien

Genazzano

Wein

1330

Italien

Genepì del Piemonte

Branntwein

1331

Italien

Genepì della Valle d'Aosta

Branntwein

1332

Italien

Genziana trentina / Genziana del Trentino

Branntwein

1333

Italien

Ghemme

Wein

1334

Italien

Gioia del Colle

Wein

1335

Italien

Girò di Cagliari

Wein

1336

Italien

Gorgonzola 12

Käse

1337

Italien

Grana Padano

Käse

1338

Italien

Grance Senesi

Wein

1339

Italien

Grappa 13

Branntwein

1340

Italien

Grappa di Barolo

Branntwein

1341

Italien

Grappa friulana / Grappa del Friuli

Branntwein

1342

Italien

Grappa lombarda Grappa della Lombardia

Branntwein

1343

Italien

Grappa piemontese / Grappa del Piemonte

Branntwein

1344

Italien

Grappa siciliana / Grappa di Sicilia

Branntwein

1345

Italien

Grappa trentina / Grappa del Trentino

Branntwein

1346

Italien

Grappa veneta / Grappa del Veneto

Branntwein

1347

Italien

Gravina

Wein

1348

Italien

Greco di Bianco

Wein

1349

Italien

Greco di Tufo

Wein

1350

Italien

Grignolino d'Asti

Wein

1351

Italien

Grignolino del Monferrato Casalese

Wein

1352

Italien

Grottino di Roccanova

Wein

1353

Italien

Gutturnio

Wein

1354

Italien

I Terreni di Sanseverino

Wein

1355

Italien

Irpinia

Wein

1356

Italien

Ischia

Wein

1357

Italien

Isola dei Nuraghi

Wein

1358

Italien

Kirsch Friulano / Kirschwasser Friulano

Branntwein

1359

Italien

Kirsch Trentino / Kirschwasser Trentino

Branntwein

1360

Italien

Lacrima di Morro / Lacrima di Morro d'Alba

Wein

1361

Italien

Lago di Caldaro / Kaltersee / Caldaro / Kalterer

Wein

1362

Italien

Lago di Corbara

Wein

1363

Italien

Lambrusco di Sorbara

Wein

1364

Italien

Lambrusco Grasparossa di Castelvetro

Wein

1365

Italien

Lambrusco Mantovano

Wein

1366

Italien

Lambrusco Salamino di Santa Croce

Wein

1367

Italien

Lamezia

Wein

1368

Italien

Langhe

Wein

1369

Italien

Lazio

Wein

1370

Italien

Lessini Durello / Durello Lessini

Wein

1371

Italien

Lessona

Wein

1372

Italien

Leverano

Wein

1373

Italien

Liguria di Levante

Wein

1374

Italien

Lipuda

Wein

1375

Italien

Liquore di limone della Costa d'Amalfi

Branntwein

1376

Italien

Liquore di limone di Sorrento

Branntwein

1377

Italien

Lison

Wein

1378

Italien

Lison-Pramaggiore

Wein

1379

Italien

Lizzano

Wein

1380

Italien

Loazzolo

Wein

1381

Italien

Locorotondo

Wein

1382

Italien

Locride

Wein

1383

Italien

Lugana

Wein

1384

Italien

Malvasia delle Lipari

Wein

1385

Italien

Malvasia di Bosa

Wein

1386

Italien

Malvasia di Casorzo d'Asti / Malvasia di Casorzo / Casorzo

Wein

1387

Italien

Malvasia di Castelnuovo Don Bosco

Wein

1388

Italien

Mamertino / Mamertino di Milazzo

Wein

1389

Italien

Mandrolisai

Wein

1390

Italien

Marca Trevigiana

Wein

1391

Italien

Marche

Wein

1392

Italien

Maremma toscana

Wein

1393

Italien

Marino

Wein

1394

Italien

Marmilla

Wein

1395

Italien

Marsala

Wein

1396

Italien

Martina / Martina Franca

Wein

1397

Italien

Matera

Wein

1398

Italien

Matino

Wein

1399

Italien

Mela Alto Adige / Südtiroler Apfel

Früchte und Nüsse, frisch oder verarbeitet

1400

Italien

Melissa

Wein

1401

Italien

Menfi

Wein

1402

Italien

Merlara

Wein

1403

Italien

Mirto di Sardegna

Branntwein

1404

Italien

Mitterberg

Wein

1405

Italien

Modena / di Modena

Wein

1406

Italien

Molise / del Molise

Wein

1407

Italien

Monferrato

Wein

1408

Italien

Monica di Sardegna

Wein

1409

Italien

Monreale

Wein

1410

Italien

Montasio

Käse

1411

Italien

Montecarlo

Wein

1412

Italien

Montecastelli

Wein

1413

Italien

Montecompatri / Montecompatri / Colonna

Wein

1414

Italien

Montecucco

Wein

1415

Italien

Montecucco Sangiovese

Wein

1416

Italien

Montefalco

Wein

1417

Italien

Montefalco Sagrantino

Wein

1418

Italien

Montello Rosso / Montello

Wein

1419

Italien

Montenetto di Brescia

Wein

1420

Italien

Montepulciano d'Abruzzo

Wein

1421

Italien

Montepulciano d'Abruzzo Colline Teramane

Wein

1422

Italien

Monteregio di Massa Marittima

Wein

1423

Italien

Montescudaio

Wein

1424

Italien

Monti Iblei

Öle und tierische Fette

1425

Italien

Monti Lessini

Wein

1426

Italien

Morellino di Scansano

Wein

1427

Italien

Mortadella Bologna

Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

1428

Italien

Moscadello di Montalcino

Wein

1429

Italien

Moscato di Sardegna

Wein

1430

Italien

Moscato di Sorso / Moscato di Sennori / Moscato di Sorso – Sennori

Wein

1431

Italien

Moscato di Trani

Wein

1432

Italien

Mozzarella di Bufala Campana

Käse

1433

Italien

Murgia

Wein

1434

Italien

Nardò

Wein

1435

Italien

Narni

Wein

1436

Italien

Nasco di Cagliari

Wein

1437

Italien

Nebbiolo d'Alba

Wein

1438

Italien

Negroamaro di Terra d'Otranto

Wein

1439

Italien

Nettuno

Wein

1440

Italien

Nocino di Modena

Branntwein

1441

Italien

Noto

Wein

1442

Italien

Nuragus di Cagliari

Wein

1443

Italien

Nurra

Wein

1444

Italien

Offida

Wein

1445

Italien

Ogliastra

Wein

1446

Italien

Oltrepò Pavese

Wein

1447

Italien

Oltrepò Pavese metodo classico

Wein

1448

Italien

Oltrepò Pavese Pinot grigio

Wein

1449

Italien

Orcia

Wein

1450

Italien

Orta Nova

Wein

1451

Italien

Ortona

Wein

1452

Italien

Ortrugo dei Colli Piacentini / Ortugo – Colli Piacentini

Wein

1453

Italien

Orvieto

Wein

1454

Italien

Osco / Terre degli Osci

Wein

1455

Italien

Ostuni

Wein

1456

Italien

Paestum

Wein

1457

Italien

Palizzi

Wein

1458

Italien

Pantelleria / Moscato di Pantelleria / Passito di Panelleria

Wein

1459

Italien

Parmigiano Reggiano 14

Käse

1460

Italien

Parrina

Wein

1461

Italien

Parteolla

Wein

1462

Italien

Pecorino Romano

Käse

1463

Italien

Pecorino Toscano

Käse

1464

Italien

Pellaro

Wein

1465

Italien

Penisola Sorrentina

Wein

1466

Italien

Pentro di Isernia / Pentro

Wein

1467

Italien

Pergola

Wein

1468

Italien

Piave

Käse

1469

Italien

Piave

Wein

1470

Italien

Piave Malanotte / Malanotte del Piave

Wein

1471

Italien

Piemonte

Wein

1472

Italien

Pinerolese

Wein

1473

Italien

Pinot nero dell'Oltrepò Pavese

Wein

1474

Italien

Planargia

Wein

1475

Italien

Pomino

Wein

1476

Italien

Pompeiano

Wein

1477

Italien

Pornassio / Ormeasco di Pornassio

Wein

1478

Italien

Portofino / Golfo del Tigullio – Portofino

Wein

1479

Italien

Primitivo di Manduria

Wein

1480

Italien

Primitivo di Manduria Dolce Naturale

Wein

1481

Italien

Prosciutto di Parma

Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

1482

Italien

Prosciutto di San Daniele

Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

1483

Italien

Prosciutto Toscano

Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

1484

Italien

Prosecco 15

Wein

1485

Italien

Provincia di Mantova

Wein

1486

Italien

Provincia di Nuoro

Wein

1487

Italien

Provincia di Pavia

Wein

1488

Italien

Provolone Valpadana

Käse

1489

Italien

Puglia

Wein

1490

Italien

Quistello

Wein

1491

Italien

Ramandolo

Wein

1492

Italien

Ravenna

Wein

1493

Italien

Recioto della Valpolicella

Wein

1494

Italien

Recioto di Gambellara

Wein

1495

Italien

Recioto di Soave

Wein

1496

Italien

Reggiano

Wein

1497

Italien

Reno

Wein

1498

Italien

Riesi

Wein

1499

Italien

Riviera del Brenta

Wein

1500

Italien

Riviera del Garda Bresciano / Garda Bresciano

Wein

1501

Italien

Riviera ligure di Ponente

Wein

1502

Italien

Roccamonfina

Wein

1503

Italien

Roero

Wein

1504

Italien

Roma

Wein

1505

Italien

Romagna

Wein

1506

Italien

Romagna Albana

Wein

1507

Italien

Romangia

Wein

1508

Italien

Ronchi di Brescia

Wein

1509

Italien

Ronchi Varesini

Wein

1510

Italien

Rosazzo

Wein

1511

Italien

Rossese di Dolceacqua / Dolceacqua

Wein

1512

Italien

Rosso Cònero

Wein

1513

Italien

Rosso di Cerignola

Wein

1514

Italien

Rosso di Montalcino

Wein

1515

Italien

Rosso di Montepulciano

Wein

1516

Italien

Rosso Orvietano / Orvietano Rosso

Wein

1517

Italien

Rosso Piceno / Piceno

Wein

1518

Italien

Rotae

Wein

1519

Italien

Rubicone

Wein

1520

Italien

Rubino di Cantavenna

Wein

1521

Italien

Ruchè di Castagnole Monferrato

Wein

1522

Italien

S. Anna di Isola Capo Rizzuto

Wein

1523

Italien

Sabbioneta

Wein

1524

Italien

Salamini italiani alla cacciatora

Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

1525

Italien

Salaparuta

Wein

1526

Italien

Salemi

Wein

1527

Italien

Salento

Wein

1528

Italien

Salice Salentino

Wein

1529

Italien

Salina

Wein

1530

Italien

Sambuca di Sicilia

Wein

1531

Italien

San Colombano al Lambro / San Colombano

Wein

1532

Italien

San Gimignano

Wein

1533

Italien

San Ginesio

Wein

1534

Italien

San Martino della Battaglia

Wein

1535

Italien

San Severo

Wein

1536

Italien

San Torpè

Wein

1537

Italien

Sangue di Giuda / Sangue di Giuda dell'Oltrepò Pavese

Wein

1538

Italien

Sannio

Wein

1539

Italien

Santa Margherita di Belice

Wein

1540

Italien

Sant'Antimo

Wein

1541

Italien

Sardegna Semidano

Wein

1542

Italien

Savuto

Wein

1543

Italien

Scanzo / Moscato di Scanzo

Wein

1544

Italien

Scavigna

Wein

1545

Italien

Sciacca

Wein

1546

Italien

Scilla

Wein

1547

Italien

Sebino

Wein

1548

Italien

Serrapetrona

Wein

1549

Italien

Sforzato di Valtellina / Sfursat di Valtellina

Wein

1550

Italien

Sibiola

Wein

1551

Italien

Sicilia

Wein

1552

Italien

Siracusa

Wein

1553

Italien

Sizzano

Wein

1554

Italien

Sliwovitz del Friuli-Venezia Giulia

Branntwein

1555

Italien

Sliwovitz trentino / Sliwovitz del Trentino

Branntwein

1556

Italien

Soave

Wein

1557

Italien

Soave Superiore

Wein

1558

Italien

Sovana

Wein

1559

Italien

Spello

Wein

1560

Italien

Spoleto

Wein

1561

Italien

Squinzano

Wein

1562

Italien

Strevi

Wein

1563

Italien

Südtiroler Enzian / Genziana dell'Alto Adige

Branntwein

1564

Italien

Südtiroler Golden Delicious / Golden Delicious dell'Alto Adige

Branntwein

1565

Italien

Südtiroler Grappa / Grappa dell'Alto Adige

Branntwein

1566

Italien

Südtiroler Gravensteiner / Gravensteiner dell'Alto Adige

Branntwein

1567

Italien

Südtiroler Kirsch / Kirsch dell'Alto Adige

Branntwein

1568

Italien

Südtiroler Marille / Marille dell'Alto Adige

Branntwein

1569

Italien

Südtiroler Obstler / Obstler dell'Alto Adige

Branntwein

1570

Italien

Südtiroler Williams / Williams dell'Alto Adige

Branntwein

1571

Italien

Südtiroler Zwetschgeler / Zwetschgeler dell'Alto Adige

Branntwein

1572

Italien

Suvereto

Wein

1573

Italien

Taleggio

Käse

1574

Italien

Tarantino

Wein

1575

Italien

Tarquinia

Wein

1576

Italien

Taurasi

Wein

1577

Italien

Tavoliere delle Puglie / Tavoliere

Wein

1578

Italien

Teroldego Rotaliano

Wein

1579

Italien

Terra d'Otranto

Wein

1580

Italien

Terracina / Moscato di Terracina

Wein

1581

Italien

Terratico di Bibbona

Wein

1582

Italien

Terrazze dell'Imperiese

Wein

1583

Italien

Terre Alfieri

Wein

1584

Italien

Terre Aquilane / Terre de L'Aquila

Wein

1585

Italien

Terre del Colleoni / Colleoni

Wein

1586

Italien

Terre del Volturno

Wein

1587

Italien

Terre dell'Alta Val d'Agri

Wein

1588

Italien

Terre di Casole

Wein

1589

Italien

Terre di Chieti

Wein

1590

Italien

Terre di Cosenza

Wein

1591

Italien

Terre di Offida

Wein

1592

Italien

Terre di Pisa

Wein

1593

Italien

Terre di Veleja

Wein

1594

Italien

Terre Lariane

Wein

1595

Italien

Terre Siciliane

Wein

1596

Italien

Terre Tollesi / Tullum

Wein

1597

Italien

Tharros

Wein

1598

Italien

Tintilia del Molise

Wein

1599

Italien

Todi

Wein

1600

Italien

Torgiano

Wein

1601

Italien

Torgiano Rosso Riserva

Wein

1602

Italien

Toscano / Toscana

Wein

1603

Italien

Trebbiano d'Abruzzo

Wein

1604

Italien

Trentino

Wein

1605

Italien

Trento

Wein

1606

Italien

Trevenezie / Tri Benečije

Wein 

1607

Italien

Trexenta

Wein

1608

Italien

Umbria

Wein

1609

Italien

Val d'Arbia

Wein

1610

Italien

Val d'Arno di Sopra / Valdarno di Sopra

Wein

1611

Italien

Val di Cornia

Wein

1612

Italien

Val di Cornia Rosso / Rosso della Val di Cornia

Wein

1613

Italien

Val di Magra

Wein

1614

Italien

Val di Neto

Wein

1615

Italien

Val Polcèvera

Wein

1616

Italien

Val Tidone

Wein

1617

Italien

Valcalepio

Wein

1618

Italien

Valcamonica

Wein

1619

Italien

Valdadige / Etschtaler

Wein

1620

Italien

Valdadige Terradeiforti

Wein

1621

Italien

Valdamato

Wein

1622

Italien

Valdichiana toscana

Wein

1623

Italien

Valdinievole

Wein

1624

Italien

Vallagarina

Wein

1625

Italien

Valle Belice

Wein

1626

Italien

Valle d'Aosta / Vallée d'Aoste

Wein

1627

Italien

Valle del Tirso

Wein

1628

Italien

Valle d'Itria

Wein

1629

Italien

Valli di Porto Pino

Wein

1630

Italien

Valli Ossolane

Wein

1631

Italien

Valpolicella

Wein

1632

Italien

Valpolicella Ripasso

Wein

1633

Italien

Valsusa

Wein

1634

Italien

Valtellina rosso / Rosso di Valtellina

Wein

1635

Italien

Valtellina Superiore

Wein

1636

Italien

Valtènesi

Wein

1637

Italien

Velletri

Wein

1638

Italien

Veneto

Wein

1639

Italien

Veneto Orientale

Wein

1640

Italien

Venezia

Wein

1641

Italien

Venezia Giulia

Wein

1642

Italien

Verdicchio dei Castelli di Jesi

Wein

1643

Italien

Verdicchio di Matelica

Wein

1644

Italien

Verdicchio di Matelica Riserva

Wein

1645

Italien

Verduno Pelaverga / Verduno

Wein

1646

Italien

Vermentino di Gallura

Wein

1647

Italien

Vermentino di Sardegna

Wein

1648

Italien

Vernaccia di Oristano

Wein

1649

Italien

Vernaccia di San Gimignano

Wein

1650

Italien

Vernaccia di Serrapetrona

Wein

1651

Italien

Verona / Veronese / Provincia di Verona

Wein

1652

Italien

Vesuvio

Wein

1653

Italien

Vicenza

Wein

1654

Italien

Vignanello

Wein

1655

Italien

Vigneti della Serenissima / Serenissima

Wein

1656

Italien

Vigneti delle Dolomiti / Weinberg Dolomiten

Wein

1657

Italien

Villamagna

Wein

1658

Italien

Vin Santo del Chianti

Wein

1659

Italien

Vin Santo del Chianti Classico

Wein

1660

Italien

Vin Santo di Carmignano

Wein

1661

Italien

Vin Santo di Montepulciano

Wein

1662

Italien

Vino Nobile di Montepulciano

Wein

1663

Italien

Vittoria

Wein

1664

Italien

Williams friulano / Williams del Friuli

Branntwein

1665

Italien

Williams trentino / Williams del Trentino

Branntwein

1666

Italien

Zagarolo

Wein

1667

Zypern

Γλυκό Τριαντάφυλλο Αγρού (Transliteration ins lateinische Alphabet: Glyko Triantafyllo Agrou)

Zuckerwaren und Backwaren

1668

Zypern

Κουμανδαρία (Transliteration ins lateinische Alphabet: Koumandaria)

Wein

1669

Zypern

Κρασοχώρια Λεμεσού – Αφάμης (Transliteration ins lateinische Alphabet: Krasochoria Lemesou – Afamis)

Wein

1670

Zypern

Κρασοχώρια Λεμεσού (Transliteration ins lateinische Alphabet: Krasochoria Lemesou)

Wein

1671

Zypern

Κρασοχώρια Λεμεσού – Λαόνα (Transliteration ins lateinische Alphabet: Krasochoria Lemesou – Laona)

Wein

1672

Zypern

Λαόνα Ακάμα (Transliteration ins lateinische Alphabet: Laona Akama)

Wein

1673

Zypern

Λάρνακα (Transliteration ins lateinische Alphabet: Larnaka)

Wein

1674

Zypern

Λεμεσός (Transliteration ins lateinische Alphabet: Lemesos)

Wein

1675

Zypern

Λευκωσία (Transliteration ins lateinische Alphabet: Lefkosia)

Wein

1676

Zypern

Λουκούμι Γεροσκήπου (Transliteration ins lateinische Alphabet: Loukoumi Geroskipou)

Zuckerwaren und Backwaren

1677

Zypern

Π ιτσιλιά (Transliteration ins lateinische Alphabet: Pitsilia)

Wein

1678

Zypern

Πάφος (Transliteration ins lateinische Alphabet: Pafos)

Wein

1679

Zypern

Βουνί Παναγιάς – Αμπελίτης (Transliteration ins lateinische Alphabet: Vouni Panagias – Ampelitis)

Wein

1680

Zypern

Ζιβανία (Transliteration ins lateinische Alphabet: Zivania) / Τζιβανία (Transliteration ins lateinische Alphabet: Tzivania) / Ζιβάνα (Transliteration ins lateinische Alphabet: Zivana) / Zivania

Branntwein

1681

Litauen

Originali lietuviška degtinė / Original Lithuanian vodka

Branntwein

1682

Litauen

Samanė

Branntwein

1683

Litauen

Trauktinė

Branntwein

1684

Litauen

Trauktinė Dainava

Branntwein

1685

Litauen

Trauktinė Palanga

Branntwein

1686

Litauen

Trejos devynerios

Branntwein

1687

Litauen

Vilniaus Džinas / Vilnius Gin

Branntwein

1688

Luxemburg

Moselle Luxembourgeoise

Wein

1689

Ungarn

Badacsony / Badacsonyi

Wein

1690

Ungarn

Balaton / Balatoni

Wein

1691

Ungarn

Balatonboglár / Balatonboglári

Wein

1692

Ungarn

Balaton-felvidék / Balaton-felvidéki

Wein

1693

Ungarn

Balatonfüred-Csopak / Balatonfüred-Csopaki

Wein

1694

Ungarn

Balatonmelléki

Wein

1695

Ungarn

Békési Szilvapálinka

Branntwein

1696

Ungarn

Bükk / Bükki

Wein

1697

Ungarn

Csabai kolbász / Csabai vastagkolbász

Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

1698

Ungarn

Csongrád / Csongrádi

Wein

1699

Ungarn

Debrői Hárslevelű

Wein

1700

Ungarn

Duna / Dunai

Wein

1701

Ungarn

Dunántúli / Dunántúl

Wein

1702

Ungarn

Duna-Tisza-közi

Wein

1703

Ungarn

Eger / Egri

Wein

1704

Ungarn

Etyek-Buda / Etyek-Budai

Wein

1705

Ungarn

Felső-Magyarország / Felső-Magyarországi

Wein

1706

Ungarn

Gönci Barackpálinka

Branntwein

1707

Ungarn

Gyulai kolbász / Gyulai pároskolbász

Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

1708

Ungarn

Hajós-Baja

Wein

1709

Ungarn

Izsáki Arany Sárfehér

Wein

1710

Ungarn

Káli

Wein

1711

Ungarn

Kalocsai fűszerpaprika-őrlemény

Waren pflanzlichen Ursprungs, frisch oder verarbeitet

1712

Ungarn

Kecskeméti Barackpálinka

Branntwein

1713

Ungarn

Kunság / Kunsági

Wein

1714

Ungarn

Mátra / Mátrai

Wein

1715

Ungarn

Monor / Monori

Wein

1716

Ungarn

Mór / Móri

Wein

1717

Ungarn

Nagy-Somló / Nagy-Somlói

Wein

1718

Ungarn

Neszmély / Neszmélyi

Wein

1719

Ungarn

Pannon

Wein

1720

Ungarn

Pannonhalma / Pannonhalmi

Wein

1721

Ungarn

Pécs

Wein

1722

Ungarn

Somló / Somlói

Wein

1723

Ungarn

Sopron / Soproni

Wein

1724

Ungarn

Szabolcsi Almapálinka

Branntwein

1725

Ungarn

Szatmári Szilvapálinka

Branntwein

1726

Ungarn

Szegedi fűszerpaprika-őrlemény / Szegedi paprika

Waren pflanzlichen Ursprungs, frisch oder verarbeitet

1727

Ungarn

Szegedi szalámi / Szegedi téliszalámi

Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

1728

Ungarn

Szekszárd / Szekszárdi

Wein

1729

Ungarn

Tihany / Tihanyi

Wein

1730

Ungarn

Tokaj / Tokaji

Wein

1731

Ungarn

Tolna / Tolnai

Wein

1732

Ungarn

Törkölypálinka

Branntwein

1733

Ungarn

Újfehértói meggypálinka

Branntwein

1734

Ungarn

Villány / Villányi

Wein

1735

Ungarn

Zala / Zalai

Wein

1736

Ungarn

Zemplén / Zempléni

Wein

1737

Malta

Gozo / Għawdex

Wein

1738

Malta

Malta

Wein

1739

Malta

Maltese Islands

Wein

1740

Niederlande

Drenthe

Wein

1741

Niederlande

Edam Holland

Käse

1742

Niederlande

Flevoland

Wein

1743

Niederlande

Friesland

Wein

1744

Niederlande

Gelderland

Wein

1745

Niederlande

Gouda Holland

Käse

1746

Niederlande

Groningen

Wein

1747

Niederlande

Hollandse geitenkaas

Käse

1748

Niederlande

Limburg

Wein

1749

Niederlande

Mergelland

Wein

1750

Niederlande

Noord-Brabant

Wein

1751

Niederlande

Noord-Holland

Wein

1752

Niederlande

Overijssel

Wein

1753

Niederlande

Utrecht

Wein

1754

Niederlande

Zeeland 16

Wein

1755

Niederlande

Zuid-Holland

Wein

1756

Österreich

Bergland

Wein

1757

Österreich

Burgenland

Wein

1758

Österreich

Carnuntum

Wein

1759

Österreich

Eisenberg

Wein

1760

Österreich

Inländerrum

Branntwein

1761

Österreich

Jägertee / Jagertee / Jagatee

Branntwein

1762

Österreich

Kamptal

Wein

1763

Österreich

Kärnten

Wein

1764

Österreich

Kremstal

Wein

1765

Österreich

Leithaberg

Wein

1766

Österreich

Mariazeller Magenlikör

Branntwein

1767

Österreich

Mittelburgenland

Wein

1768

Österreich

Neusiedlersee

Wein

1769

Österreich

Niederösterreich

Wein

1770

Österreich

Oberösterreich

Wein

1771

Österreich

Salzburg

Wein

1772

Österreich

Steiermark

Wein

1773

Österreich

Steinfelder Magenbitter

Branntwein

1774

Österreich

Steirerland

Wein

1775

Österreich

Steirisches Kürbiskernöl

Ölsamen

1776

Österreich

Süd-Oststeiermark

Wein

1777

Österreich

Südsteiermark

Wein

1778

Österreich

Thermenregion

Wein

1779

Österreich

Tirol

Wein

1780

Österreich

Tiroler Speck

Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

1781

Österreich

Traisental

Wein

1782

Österreich

Vorarlberg

Wein

1783

Österreich

Vorarlberger Bergkäse

Käse

1784

Österreich

Wachau

Wein

1785

Österreich

Wachauer Marillenbrand

Branntwein

1786

Österreich

Wachauer Marillenlikör

Branntwein

1787

Österreich

Wachauer Weinbrand

Branntwein

1788

Österreich

Wagram

Wein

1789

Österreich

Weinland

Wein

1790

Österreich

Weinviertel

Wein

1791

Österreich

Weststeiermark

Wein

1792

Österreich

Wien

Wein

1793

Polen

Herbal vodka from the North Podlasie Lowland aromatised with an extract of bison grass / Wódka ziołowa z Niziny Północnopodlaskiej aromatyzowana ekstraktem z trawy żubrowej

Branntwein

1794

Polen

Polska Wódka / Polish Vodka

Branntwein

1795

Portugal

Açores

Wein

1796

Portugal

Aguardente Bagaceira Alentejo

Branntwein

1797

Portugal

Aguardente Bagaceira Bairrada

Branntwein

1798

Portugal

Aguardente Bagaceira da Região dos Vinhos Verdes

Branntwein

1799

Portugal

Aguardente de Vinho Alentejo

Branntwein

1800

Portugal

Aguardente de Vinho da Região dos Vinhos Verdes

Branntwein

1801

Portugal

Aguardente de Vinho Douro

Branntwein

1802

Portugal

Aguardente de Vinho Lourinhã

Branntwein

1803

Portugal

Aguardente de Vinho Ribatejo

Branntwein

1804

Portugal

Alenquer

Wein

1805

Portugal

Alentejano

Wein

1806

Portugal

Alentejo

Wein

1807

Portugal

Algarve

Wein

1808

Portugal

Ameixa d'Elvas

Früchte und Nüsse, frisch oder verarbeitet

1809

Portugal

Arruda

Wein

1810

Portugal

Azeite de Moura

Öle und tierische Fette

1811

Portugal

Azeite de Trás-os-Montes

Öle und tierische Fette

1812

Portugal

Azeite do Alentejo Interior

Öle und tierische Fette

1813

Portugal

Azeites da Beira Interior (Azeite da Beira Alta, Azeite da Beira Baixa)

Öle und tierische Fette

1814

Portugal

Azeites do Norte Alentejano

Öle und tierische Fette

1815

Portugal

Azeites do Ribatejo

Öle und tierische Fette

1816

Portugal

Bairrada

Wein

1817

Portugal

Beira Interior

Wein

1818

Portugal

Biscoitos

Wein

1819

Portugal

Bucelas

Wein

1820

Portugal

Carcavelos

Wein

1821

Portugal

Chouriça de Carne de Vinhais / Linguiça de Vinhais

Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

1822

Portugal

Chouriço Mouro de Portalegre

Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

1823

Portugal

Colares

Wein

1824

Portugal

Dão

Wein

1825

Portugal

DoTejo

Wein

1826

Portugal

Douro

Wein

1827

Portugal

Duriense

Wein

1828

Portugal

Encostas d'Aire

Wein

1829

Portugal

Graciosa

Wein

1830

Portugal

Lafões

Wein

1831

Portugal

Lagoa

Wein

1832

Portugal

Lagos

Wein

1833

Portugal

Lisboa

Wein

1834

Portugal

Maçã de Alcobaça

Früchte und Nüsse, frisch oder verarbeitet

1835

Portugal

Madeira / Vinho da Madeira / Madère / Vin de Madère / Madera / Madeira Wein / Madeira Wine / Vino di Madera / Madeira Wijn 17

Wein

1836

Portugal

Madeirense

Wein

1837

Portugal

Medronho do Algarve

Branntwein

1838

Portugal

Mel dos Açores

Honig

1839

Portugal

Minho

Wein

1840

Portugal

Óbidos

Wein

1841

Portugal

Palmela

Wein

1842

Portugal

Península de Setúbal

Wein

1843

Portugal

Pêra Rocha do Oeste

Früchte und Nüsse, frisch oder verarbeitet

1844

Portugal

Pico

Wein

1845

Portugal

Poncha da Madeira

Branntwein

1846

Portugal

Port 18

Wein

1847

Portugal

Portimão

Wein

1848

Portugal

Porto / Port / vinho do Porto / Port Wine / vin de Porto / Oporto / Portvin / Portwein / Portwijn

Wein

1849

Portugal

Presunto de Barrancos / Paleta de Barrancos

Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

1850

Portugal

Queijo da Beira Baixa

Käse

1851

Portugal

Queijo S. Jorge

Käse

1852

Portugal

Queijo Serra da Estrela

Käse

1853

Portugal

Rum da Madeira

Branntwein

1854

Portugal

Salpicão de Vinhais

Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

1855

Portugal

Setúbal

Wein

1856

Portugal

Tavira

Wein

1857

Portugal

Távora-Varosa

Wein

1858

Portugal

Tejo

Wein

1859

Portugal

Terras Madeirenses

Wein

1860

Portugal

Torres Vedras

Wein

1861

Portugal

Transmontano

Wein

1862

Portugal

Trás-os-Montes

Wein

1863

Portugal

Vinho Verde

Wein

1864

Rumänien

Aiud

Wein

1865

Rumänien

Alba Iulia

Wein

1866

Rumänien

Babadag

Wein

1867

Rumänien

Banat

Wein

1868

Rumänien

Banu Mărăcine

Wein

1869

Rumänien

Bohotin

Wein

1870

Rumänien

Colinele Dobrogei

Wein

1871

Rumänien

Cotești

Wein

1872

Rumänien

Cotnari

Wein

1873

Rumänien

Crișana

Wein

1874

Rumänien

Dealu Bujorului

Wein

1875

Rumänien

Dealu Mare

Wein

1876

Rumänien

Dealu Mare

Wein

1877

Rumänien

Dealu Mare

Wein

1878

Rumänien

Dealu Mare

Wein

1879

Rumänien

Dealurile Crișanei

Wein

1880

Rumänien

Dealurile Moldovei

Wein

1881

Rumänien

Dealurile Munteniei

Wein

1882

Rumänien

Dealurile Munteniei

Wein

1883

Rumänien

Dealurile Olteniei

Wein

1884

Rumänien

Dealurile Sătmarului

Wein

1885

Rumänien

Dealurile Transilvaniei

Wein

1886

Rumänien

Dealurile Vrancei

Wein

1887

Rumänien

Dealurile Zarandului

Wein

1888

Rumänien

Drăgășani

Wein

1889

Rumänien

Horincă de Cămârzana

Branntwein

1890

Rumänien

Huși

Wein

1891

Rumänien

Iana

Wein

1892

Rumänien

Iași

Wein

1893

Rumänien

Lechința

Wein

1894

Rumänien

Magiun de prune Topoloveni

Früchte und Nüsse, frisch oder verarbeitet

1895

Rumänien

Mehedinți

Wein

1896

Rumänien

Miniș

Wein

1897

Rumänien

Murfatlar

Wein

1898

Rumänien

Nicorești

Wein

1899

Rumänien

Novac afumat din Ţara Bârsei

Fisch, Weichtiere und Krebstiere, frisch und Erzeugnisse daraus

1900

Rumänien

Odobești

Wein

1901

Rumänien

Oltina

Wein

1902

Rumänien

Pălincă

Branntwein

1903

Rumänien

Panciu

Wein

1904

Rumänien

Panciu

Wein

1905

Rumänien

Panciu

Wein

1906

Rumänien

Pietroasa

Wein

1907

Rumänien

Recaș

Wein

1908

Rumänien

Salam de Sibiu

Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

1909

Rumänien

Sâmburești

Wein

1910

Rumänien

Sarica Niculițel

Wein

1911

Rumänien

Sebeș-Apold

Wein

1912

Rumänien

Segarcea

Wein

1913

Rumänien

Ștefănești

Wein

1914

Rumänien

Târnave

Wein

1915

Rumänien

Târnave

Wein

1916

Rumänien

Telemea de Ibănești

Käse

1917

Rumänien

Terasele Dunării

Wein

1918

Rumänien

Țuică de Argeș

Branntwein

1919

Rumänien

Țuică Zetea de Medieșu Aurit

Branntwein

1920

Rumänien

Viile Carașului

Wein

1921

Rumänien

Viile Timișului

Wein

1922

Rumänien

Vinars Murfatlar

Branntwein

1923

Rumänien

Vinars Segarcea

Branntwein

1924

Rumänien

Vinars Târnave

Branntwein

1925

Rumänien

Vinars Vaslui

Branntwein

1926

Rumänien

Vinars Vrancea

Branntwein

1927

Slowenien

Bela krajina

Wein

1928

Slowenien

Belokranjec

Wein

1929

Slowenien

Bizeljčan

Wein

1930

Slowenien

Bizeljsko Sremič

Wein

1931

Slowenien

Brinjevec

Branntwein

1932

Slowenien

Cviček

Wein

1933

Slowenien

Dolenjska

Wein

1934

Slowenien

Dolenjski sadjevec

Branntwein

1935

Slowenien

Domači rum

Branntwein

1936

Slowenien

Goriška Brda

Wein

1937

Slowenien

Kranjska klobasa

Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

1938

Slowenien

Kras

Wein

1939

Slowenien

Kraški pršut

Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

1940

Slowenien

Metliška črnina

Wein

1941

Slowenien

Pelinkovec

Branntwein

1942

Slowenien

Podravje

Wein

1943

Slowenien

Posavje

Wein

1944

Slowenien

Prekmurje

Wein

1945

Slowenien

Primorska

Wein

1946

Slowenien

Slovenska Istra

Wein

1947

Slowenien

Štajerska Slovenija

Wein

1948

Slowenien

Štajersko prekmursko bučno olje

Öle und tierische Fette

1949

Slowenien

Teran

Wein

1950

Slowenien

Vipavska dolina

Wein

1951

Slowakei

Južnoslovenská / Južnoslovenské / Južnoslovenský

Wein

1952

Slowakei

Karpatská perla

Wein

1953

Slowakei

Malokarpatská / Malokarpatské / Malokarpatský

Wein

1954

Slowakei

Nitrianska / Nitrianske / Nitriansky

Wein

1955

Slowakei

Skalický rubín

Wein

1956

Slowakei

Slovenská / Slovenské / Slovenský

Wein

1957

Slowakei

Spišská borovička

Branntwein

1958

Slowakei

Stredoslovenská / Stredoslovenské / Stredoslovenský

Wein

1959

Slowakei

Vinohradnícka oblasť Tokaj

Wein

1960

Slowakei

Východoslovenská / Východoslovenské / Východoslovenský

Wein

1961

Finnland

Suomalainen Marjalikööri / Suomalainen Hedelmälikööri / Finsk Bärlikör / Finsk Fruktlikör / Finnish berry liqueur / Finnish fruit liqueur

Branntwein

1962

Finnland

Suomalainen Vodka / Finsk Vodka / Vodka of Finland

Branntwein

1963

Schweden

Svensk Aquavit / Svensk Akvavit / Swedish Aquavit

Branntwein

1964

Schweden

Svensk Punsch / Swedish Punch

Branntwein

1965

Schweden

Svensk Vodka / Swedish Vodka

Branntwein

1966

(Mehrere Länder) Belgien, Niederlande

Maasvallei Limburg

Wein

1967

(Mehrere Länder) Frankreich, Italien

Génépi des Alpes / Genepì degli Alpi

Branntwein

1968

(Mehrere Länder) Belgien, Deutschland, Niederlande

Genièvre aux fruits / Vruchtenjenever / Jenever met vruchten / Fruchtgenever

Branntwein

1969

(Mehrere Länder) Belgien, Frankreich, Niederlande

Genièvre de grains / Graanjenever / Graangenever

Branntwein

1970

(Mehrere Länder) Belgien, Deutschland, Frankreich, Niederlande

Genièvre / Jenever / Genever

Branntwein

1971

(Mehrere Länder) Belgien, Niederlande

Jonge jenever / jonge genever

Branntwein

1972

(Mehrere Länder) Belgien, Deutschland, Österreich

Korn / Kornbrand

Branntwein

1973

(Mehrere Länder) Belgien, Niederlande

Oude jenever / oude genever

Branntwein

1974

(Mehrere Länder) Griechenland, Zypern

Ouzo / Oύζο (Transliteration ins lateinische Alphabet: Ouzo)

Branntwein

1975

(Mehrere Länder) Ungarn, Österreich

Pálinka

Branntwein

1976

(Mehrere Länder) Kroatien, Slowenien

Istarski pršut / Istrski pršut

Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet



ABSCHNITT B

LISTE DER GEOGRAFISCHEN ANGABEN – NEUSEELAND

Name

Produktklasse

1

Auckland

Wein

2

Canterbury

Wein

3

Central Hawke's Bay / Central Hawkes Bay

Wein

4

Central Otago

Wein

5

Gisborne

Wein

6

Gladstone

Wein

7

Hawke's Bay / Hawkes Bay

Wein

8

Kumeu

Wein

9

Marlborough

Wein

10

Martinborough

Wein

11

Matakana

Wein

12

Nelson

Wein

13

New Zealand

Wein

14

New Zealand

Branntwein

15

North Island

Wein

16

North Island

Branntwein

17

Northland

Wein

18

South Island

Branntwein

19

South Island

Wein

20

Waiheke Island

Wein

21

Waipara Valley / Waipara

Wein

22

Wairarapa

Wein

23

Waitaki Valley North Otago / Waitaki Valley

Wein

(1)    Dieser Name soll nur in tschechischer Sprache geschützt werden.
(2)    Der Schutz der geografischen Angabe „Bayerisches Bier“ steht der fortgesetzten und gleichartigen Benutzung des Begriffs „Bayerisches Bier“ durch eine Person, einschließlich ihres Rechtsnachfolgers, für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens nicht entgegen, wenn die betreffende Person diesen Begriff auch schon vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens kontinuierlich gewerblich genutzt hat. Eine solche Nutzung des Begriffs „Bayerisches Bier“ nach Inkrafttreten dieses Abkommens darf den Verbraucher nicht über den Ursprung der Ware irreführen.
(3)    Der Schutz der geografischen Angabe „Münchener Bier“ steht der fortgesetzten und gleichartigen Benutzung des Begriffs „Münchener Bier“ durch eine Person, einschließlich ihres Rechtsnachfolgers, für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens nicht entgegen, wenn die betreffende Person diesen Begriff auch schon vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens kontinuierlich gewerblich genutzt hat. Eine solche Nutzung des Begriffs „Münchener Bier“ nach Inkrafttreten dieses Abkommens darf den Verbraucher nicht über den Ursprung der Ware irreführen.
(4)

   Der Schutz der irischen geografischen Angaben unter den Nummern 174, 175 und 176 wird gemäß den Regelungen des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. EU L 029 vom 31.1.2020, S. 7) angestrebt.

(5)

   Der Schutz der geografischen Angabe „Feta“ steht der fortgesetzten und gleichartigen Benutzung des Begriffs „Feta“ durch eine Person, einschließlich ihres Rechtsnachfolgers, für einen Zeitraum von höchstens neun Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens nicht entgegen, wenn die betreffende Person diesen Begriff auch schon vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens kontinuierlich gewerblich genutzt hat. Eine solche Nutzung des Begriffs „Feta“ nach Inkrafttreten dieses Abkommens darf den Verbraucher nicht über den Ursprung der Ware irreführen.

(6)    Ungeachtet des Schutzes der geografischen Angabe „Alicante“ darf die Sortenbezeichnung „Alicante Bouschet“ in Neuseeland weiterhin verwendet werden, auch bei der Etikettierung, vorausgesetzt, der Verbraucher wird nicht über die Art des Begriffs oder den genauen Ursprung der Ware in die Irre geführt.
(7)    Ungeachtet des Schutzes der geografischen Angabe „Cariñena“ darf die Sortenbezeichnung „Carignan“ in Neuseeland weiterhin verwendet werden, auch bei der Etikettierung, vorausgesetzt, der Verbraucher wird nicht über die Art des Begriffs oder den genauen Ursprung der Ware in die Irre geführt.
(8)    Der Schutz der geografischen Angabe „Jerez / Xérès / Sherry“ steht der fortgesetzten und gleichartigen Benutzung des Begriffs „Jerez“, „Xérès“ oder „Sherry“ durch eine Person, einschließlich ihres Rechtsnachfolgers, für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens nicht entgegen, wenn die betreffende Person den Begriff auch schon vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens kontinuierlich gewerblich genutzt hat. Eine solche Nutzung der Begriffe „Jerez“, „Xérès“ oder „Sherry“ nach Inkrafttreten dieses Abkommens muss mit einer lesbaren und sichtbaren Angabe des geografischen Ursprungs der betreffenden Ware versehen sein.
(9)    Der Schutz der geografischen Angabe „Gruyère“ hindert frühere Verwender* des Begriffs „Gruyère“ in Neuseeland nicht daran, diesen Begriff weiter zu verwenden, wenn der frühere Verwender den Begriff während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Abkommens gutgläubig verwendet hat. Eine solche Nutzung des Begriffs „Gruyère“ nach Inkrafttreten dieses Abkommens muss mit einer lesbaren und sichtbaren Angabe des geografischen Ursprungs der betreffenden Ware versehen sein.___________________*    Die Liste der früheren Verwender wurde vor der Unterzeichnung des Abkommens erstellt und übermittelt.
(10)    Zur Klarstellung: Der Schutz der geografischen Angabe „Roquefort“ steht der Verwendung des zusammengesetzten Begriffs „Penicillium roqueforti“ in Neuseeland nicht entgegen, wenn er sich auf Schimmelkulturen bezieht, vorausgesetzt, der Verbraucher wird nicht über den Ursprung der Ware in die Irre geführt.
(11)    Ungeachtet des Schutzes der geografischen Angabe „Avola“ darf die Sortenbezeichnung „Nero d'Avola“ in Neuseeland weiterhin verwendet werden, auch bei der Etikettierung, vorausgesetzt, der Verbraucher wird nicht über die Art des Begriffs oder den genauen Ursprung der Ware in die Irre geführt.
(12)    Der Schutz der geografischen Angabe „Gorgonzola“ steht der fortgesetzten und gleichartigen Benutzung des Begriffs „Gorgonzola“ durch eine Person, einschließlich ihres Rechtsnachfolgers, für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens nicht entgegen, wenn die betreffende Person diesen Begriff auch schon vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens kontinuierlich gewerblich genutzt hat. Eine solche Nutzung des Begriffs „Gorgonzola“ nach Inkrafttreten dieses Abkommens darf den Verbraucher nicht über den Ursprung der Ware irreführen.
(13)    Der Schutz der geografischen Angabe „Grappa“ steht der fortgesetzten und gleichartigen Benutzung des Begriffs „Grappa“ durch eine Person, einschließlich ihres Rechtsnachfolgers, für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens nicht entgegen, wenn die betreffende Person diesen Begriff auch schon vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens kontinuierlich gewerblich genutzt hat. Eine solche Nutzung des Begriffs „Grappa“ nach Inkrafttreten dieses Abkommens muss mit einer lesbaren und sichtbaren Angabe des geografischen Ursprungs der betreffenden Ware versehen sein.
(14)    Der Schutz der geografischen Angabe „Parmigiano Reggiano“ hindert frühere Verwender* des Begriffs „Parmesan“ in Neuseeland nicht daran, diesen Begriff weiter zu verwenden, wenn der frühere Verwender den Begriff während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Abkommens gutgläubig verwendet hat. Eine solche Nutzung des Begriffs „Parmesan“ nach Inkrafttreten dieses Abkommens muss mit einer lesbaren und sichtbaren Angabe des geografischen Ursprungs der betreffenden Ware versehen sein._________________*    Die Liste der früheren Verwender wurde vor der Unterzeichnung des Abkommens erstellt und übermittelt.
(15)    Der Schutz der geografischen Angabe „Prosecco“ steht der fortgesetzten und gleichartigen Benutzung des Begriffs „Prosecco“ durch eine Person, einschließlich ihres Rechtsnachfolgers, für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens nicht entgegen, wenn die betreffende Person diesen Begriff auch schon vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens kontinuierlich gewerblich genutzt hat. Eine solche Nutzung des Begriffs „Prosecco“ nach Inkrafttreten dieses Abkommens muss mit einer lesbaren und sichtbaren Angabe des geografischen Ursprungs der betreffenden Ware versehen sein.
(16)    Voraussetzung für den Schutz ist, dass die geografische Angabe „Zeeland“ in enger Verbindung mit einer klaren Angabe verwendet wird, dass der Wein seinen Ursprung in den Niederlanden hat, und dass der Schutz keine ausschließlichen Rechte für die Verwendung des Begriffs „New Zealand“ beinhaltet.
(17)    Der Schutz der geografischen Angabe „Madeira“, „Vinho da Madeira“, „Madère“, „Vin de Madère“, „Madera“, „Madeira Wein“, „Madeira Wine“, „Vino di Madera“ und „Madeira Wijn“ steht der fortgesetzten und gleichartigen Benutzung des Begriffs „Madeira“, „Vinho da Madeira“, „Madère“, „Vin de Madère“, „Madera“, „Madeira Wein“, „Madeira Wine“, „Vino di Madera“ oder „Madeira Wijn“ durch eine Person, einschließlich ihres Rechtsnachfolgers, für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens nicht entgegen, wenn die betreffende Person den Begriff auch schon vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens kontinuierlich gewerblich genutzt hat. Eine solche Nutzung der im vorstehenden Satz genannten Begriffe nach Inkrafttreten dieses Abkommens muss mit einer lesbaren und sichtbaren Angabe des geografischen Ursprungs der betreffenden Ware versehen sein.
(18)    Der Schutz der geografischen Angabe „Port“, „Porto“, „vinho do Porto“, „Port Wine“, „vin de Porto“, „Oporto“, „Portvin“, „Portwein“ und „Portwijn“ steht der fortgesetzten und gleichartigen Benutzung des Begriffs „Port“, „Porto“, „vinho do Porto“, „Port Wine“, „vin de Porto“, „Oporto“, „Portvin“, „Portwein“ oder „Portwijn“ durch eine Person, einschließlich ihres Rechtsnachfolgers, für einen Zeitraum von höchstens neun Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens nicht entgegen, wenn die betreffende Person den Begriff auch schon vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens kontinuierlich gewerblich genutzt hat. Eine solche Nutzung der im vorstehenden Satz genannten Begriffe nach Inkrafttreten dieses Abkommens muss mit einer lesbaren und sichtbaren Angabe des geografischen Ursprungs der betreffenden Ware versehen sein.