Brüssel, den 7.2.2023

COM(2023) 63 final

2023/0025(COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte

(Text von Bedeutung für den EWR)


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Am 25. Januar 2022 erklärte der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil in der Rechtssache C-181/20 1 Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (im Folgenden „EEAG-Richtlinie“) wegen nicht gerechtfertigter Rückwirkung für teilweise ungültig, soweit diese Bestimmung den Herstellern die Finanzierung der Kosten für die Sammlung, Behandlung, Verwertung und umweltgerechte Beseitigung von Abfällen aus Photovoltaikmodulen auferlegt, die zwischen dem 13. August 2005 und dem 13. August 2012 in Verkehr gebracht wurden. Der letztgenannte Zeitpunkt ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens der damals neuen EEAG-Richtlinie, die an die Stelle der Richtlinie 2002/96/EG trat. Mit diesem Inkrafttreten wurden Photovoltaikmodule in den Geltungsbereich der EEAG-Richtlinie aufgenommen. Darüber hinaus wurde mit der Richtlinie von 2012 in einem breiteren Rahmen ab dem 15. August 2018 ein „offener Anwendungsbereich“ umgesetzt, was eine Änderung gegenüber dem Geltungsbereich der früheren Richtlinie 2002/96/EG bedeutet.

Der Gerichtshof argumentiert, dass die Mitgliedstaaten vor dem Erlass der Richtlinie 2012/19/EU gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle 2 die Wahl hatten, die Kosten der Bewirtschaftung von Abfällen aus Photovoltaikmodulen entweder dem derzeitigen oder früheren Abfallbesitzer oder dem Hersteller oder Vertreiber der Photovoltaikmodule aufzuerlegen. Nach Auffassung des Gerichtshofs ist die anschließend in Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2012/19/EU eingeführte Vorschrift, nach der die Kosten für die Behandlung von Photovoltaikmodulen am Ende ihres Lebenszyklus – ausgenommen Photovoltaikmodule für private Haushalte – in allen Mitgliedstaaten von den Herstellern getragen werden müssen, und zwar auch in Bezug auf Produkte, die sie bereits zu einem Zeitpunkt in Verkehr gebracht haben, zu dem die früheren Rechtsvorschriften in Kraft waren, als rückwirkend anwendbar anzusehen. Diese Vorschrift kann daher gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen.

Das Urteil erfordert Folgemaßnahmen in Form einer gezielten Änderung der EEAG-Richtlinie und ihres Artikels 13 Absatz 1 (Finanzierung der Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten) in Bezug auf solche Geräte anderer Nutzer als privater Haushalte.

Darüber hinaus wurde festgestellt, dass Artikel 12 Absatz 1 der EEAG-Richtlinie ebenfalls geändert werden sollte, da er eine parallele Bestimmung für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte enthält. Dieser Artikel war zwar nicht explizit Gegenstand des Urteils des Gerichtshofs, da er von der zugrunde liegenden Rechtssache nicht betroffen war, kann aber nach der Argumentation des Gerichtshofs ebenfalls als rückwirkend angesehen werden, weshalb eine entsprechende Änderung vorzunehmen ist.

Der gezielte Vorschlag der Kommission befasst sich auch mit den Auswirkungen des Urteils des Gerichtshofs auf andere Produkte, die seit dem 15. August 2018 in den „offenen Anwendungsbereich“ gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der EEAG-Richtlinie fallen und bei denen ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt wie bei Photovoltaikmodulen, auf die sich das Urteil des Gerichtshofs ausdrücklich bezieht. Insbesondere kann der „offene Anwendungsbereich“ sowohl Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte als auch solche Geräte für andere Nutzer als private Haushalte umfassen. 3 Für beide Fälle muss dem Urteil des Gerichtshofs zufolge klargestellt werden, dass die Hersteller erst ab dem 15. August 2018 verpflichtet sind, die Bewirtschaftung von Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten aus dem „offenen Anwendungsbereich“ zu finanzieren.

Der Vorschlag der Kommission umfasst daher auch eine Änderung von Artikel 12 Absatz 1. Es wird eine Änderung von Artikel 12 Absätze 3 und 4 vorgeschlagen, um klarzustellen, ab wann die Finanzierungspflicht für die Hersteller gilt.

Des Weiteren soll mit dem Vorschlag der Kommission Artikel 15 Absatz 2, der die Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten betrifft, geändert werden, um der Argumentation des Gerichtshofs folgend eine andernfalls geltende Rückwirkung zu korrigieren.

Darüber hinaus werden mit diesem Vorschlag in Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 15 Absatz 2 der EEAG-Richtlinie die Bezugnahmen auf die europäische Norm EN 50419 über die Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten in Bezug auf die getrennte Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aktualisiert, indem die Bezugnahme auf die Fassung von 2006 durch eine Bezugnahme auf die Fassung von 2022 ersetzt wird.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

Die derzeitigen Vorschriften der Union über die Bewirtschaftung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sind in der Richtlinie 2012/19/EU festgelegt.

Mit dem Vorschlag sollen als Folgemaßnahme zum Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-181/20 Artikel 12 Absätze 1, 3 und 4, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 der EEAG-Richtlinie geändert werden. Diese Bestimmungen betreffen das Prinzip der erweiterten Herstellerverantwortung, ein zentrales, bereits in der ersten Richtlinie 2002/96/EG enthaltenes Prinzip der EEAG-Richtlinie, mit dem das im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerte Verursacherprinzip umgesetzt wird. Der Grundsatz der erweiterten Herstellerverantwortung wird in der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (Abfallrahmenrichtlinie) ausführlicher dargelegt. Mit dem Vorschlag bleibt die Wirksamkeit der Bestimmungen der erweiterten Herstellerverantwortung in vollem Umfang gewahrt. Aufgrund des Urteils des Gerichtshofs müssen jedoch der Grundsatz des Rückwirkungsverbots und die damit verbundenen Interessen der Wirtschaftsakteure im Hinblick auf den Zeitraum berücksichtigt werden, in dem die EEAG-Richtlinie noch nicht für Photovoltaikmodule und andere neu in ihren Geltungsbereich aufgenommene Produkte galt.

Mit dem Vorschlag sollen auch Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 15 Absatz 2 geändert werden, um die Bezugnahme auf die europäische Norm EN 50419 zu aktualisieren, indem die Bezugnahme auf die von Cenelec im März 2006 angenommene Norm EN 50419 durch die überarbeitete Fassung dieser Norm, die 2022 angenommen wurde, ersetzt wird und die in der Norm (EN 50419:2022) enthaltenen Bezugnahmen auf die EEAG-Richtlinie aktualisiert werden.

Die vorgeschlagenen gezielten Änderungen betreffen keine sonstigen Bestimmungen im Bereich Elektro- und Elektronik-Altgeräte.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Mit den vorgeschlagenen gezielten Änderungen bleibt die Kohärenz der Richtlinie und ihrer Bestimmungen über die erweiterte Herstellerverantwortung mit anderen Politikbereichen der Union gewahrt.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Zusammenhang mit dem Umweltschutz; diese Bestimmung bildet die Rechtsgrundlage des durch den Vorschlag geänderten Rechtsakts.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Da – wie in Erwägungsgrund 36 der Richtlinie 2012/19/EU ausgeführt – das Ziel dieser Richtlinie auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs des Problems besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.

Mit der gezielten Änderung werden bereits bestehende Bestimmungen der Richtlinie im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs geändert, sodass der Schluss gezogen werden kann, dass das Subsidiaritätsprinzip und das Prinzip des EU-Mehrwerts, wie bereits bei Annahme der Richtlinie 2012/19/EU beabsichtigt, eingehalten werden. Da die Mitgliedstaaten die Frage, wann die erweiterte Herstellerverantwortung für Photovoltaikmodule und neu in den Geltungsbereich aufgenommene Elektro- und Elektronikgeräte gilt, möglicherweise unterschiedlich auslegen, ist eine Änderung erforderlich.

Verhältnismäßigkeit

Wie in Erwägungsgrund 36 der Richtlinie 2012/19/EU dargelegt, geht die EEAG-Richtlinie entsprechend dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht über das für die Erreichung ihres Ziels erforderliche Maß hinaus.

Da mit der gezielten Änderung bereits bestehende Bestimmungen der Richtlinie im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs geändert werden sollen, kann der Schluss gezogen werden, dass das Prinzip der Verhältnismäßigkeit, wie bereits bei Annahme der Richtlinie 2012/19/EU beabsichtigt, eingehalten wird.

Wahl des Instruments

Da mit der gezielten Änderung bereits bestehende Bestimmungen der EEAG-Richtlinie im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs geändert werden sollen, hat dieser Vorschlag die Form einer Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2012/19/EU.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt.

Konsultation der Interessenträger

Die Sachverständigen der Mitgliedstaaten wurden über die Auswirkungen des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-181/20 in einer Sitzung der Sachverständigengruppe für Abfälle vom 7. April 2022 zur Umsetzung der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte 4 informiert, in der die Kommission die wichtigsten Elemente der gezielten Änderung erläuterte und um Rückmeldungen bat. Es wurden weder Einwände gegen die vorgeschlagene Vorgehensweise erhoben, noch wurden spezifische Bemerkungen vorgebracht.

Da die Kommission nach dem Urteil des Gerichtshofs verpflichtet ist, dem Urteil unverzüglich nachzukommen, wurden angesichts des begrenzten Charakters des Vorschlags keine weiteren Konsultationen der Interessenträger durchgeführt.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Angesichts des klar definierten und begrenzten Geltungsbereichs dieses Vorschlags, mit dem auf ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union reagiert wird, musste kein externes Fachwissen herangezogen werden.

Folgenabschätzung

Es wurde keine Folgenabschätzung durchgeführt, da die Kommission keine Wahl hatte, als bestimmte Artikel der EEAG-Richtlinie gemäß dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-181/20 zu ändern.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Die Initiative beschränkt sich auf Änderungen von Artikel 12 Absätze 1, 3 und 4, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 der EEAG-Richtlinie als Folgemaßnahme zum Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-181/20 sowie auf Änderungen von Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 15 Absatz 2, mit denen die Bezugnahme auf die europäische Norm EN 50419 aktualisiert wird. Der Vorschlag beschränkt sich somit auf einen genau vorgegebenen rechtlichen Rahmen und Anwendungsbereich.

Grundrechte

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte. Aufgrund des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-181/20 ist dieser gezielte Vorschlag der Kommission zur Änderung der EEAG-Richtlinie als Folgemaßnahme erforderlich.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die vorgeschlagene Maßnahme hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Kommission. Ein Finanzbogen zu Rechtsakten wird deshalb nicht vorgelegt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Berichterstattungsmodalitäten sind bereits in Artikel 16 der EEAG-Richtlinie vorgesehen, der von diesem gezielten Vorschlag der Kommission nicht betroffen ist.

Darüber hinaus sind die Vorschriften für die Berechnung, Prüfung und Meldung von Daten für die Zwecke der EEAG-Richtlinie im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2193 der Kommission vom 17. Dezember 2019 festgelegt.

Im Zusammenhang mit diesem Vorschlag sind keine zusätzlichen Maßnahmen oder Mechanismen erforderlich.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Die Kommission ist der Auffassung, dass Dokumente, in denen die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung von Richtlinien erläutert werden, erforderlich sind, um die Qualität der Informationen über die Umsetzung der Richtlinie zu verbessern.

Hauptziel der vorgeschlagenen Bestimmungen ist es, die Einhaltung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union zu gewährleisten und somit klarzustellen, ab wann die Hersteller verschiedener Elektro- und Elektronikgeräte sowohl für private Haushalte als auch für andere Nutzer als private Haushalte die Bewirtschaftung der aus ihren Produkten entstehenden Abfälle finanzieren müssen. Die vollständige und korrekte Umsetzung der neuen Rechtsvorschriften ist daher unerlässlich, damit dieses Ziel erreicht wird und in allen Mitgliedstaaten eine harmonisierte Vorgehensweise gewährleistet ist.

Die Verpflichtung zur Vorlage erläuternder Dokumente kann für bestimmte Mitgliedstaaten einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten. Erläuternde Dokumente sind jedoch notwendig zur wirksamen Überprüfung der vollständigen und korrekten Umsetzung in nationales Recht, die aus den oben genannten Gründen erforderlich ist und für die keine weniger aufwendige Methode existiert. Zudem leisten erläuternde Dokumente einen wesentlichen Beitrag zur Verringerung des Verwaltungsaufwands bei der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften durch die Kommission. Ohne erläuternde Dokumente würde die Überprüfung der Umsetzungsverfahren in allen Mitgliedstaaten erhebliche Ressourcen und unzählige Kontakte zu nationalen Behörden erfordern.

Aus diesem Grund werden die Mitgliedstaaten ersucht, bei der Notifizierung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente mit einer Erläuterung der Beziehung zwischen den Bestimmungen der Richtlinie zur Änderung der EEAG-Richtlinie und den entsprechenden Teilen der Rechtsakte zu deren Umsetzung in nationales Recht beizulegen.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Gemäß Artikel 1 werden die folgenden Artikel der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte geändert:

Artikel 12 Absatz 1:

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird klargestellt, ab wann die Hersteller von Photovoltaikmodulen sowie von erst seit dem 15. August 2018 in den Geltungsbereich der EEAG-Richtlinie fallenden Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte (Elektro- und Elektronikgeräte aus dem „offenen Anwendungsbereich“) die Kosten für die Sammlung, Behandlung, Verwertung und umweltgerechte Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten finanzieren müssen. Insbesondere wird klargestellt, dass die Hersteller von Photovoltaikmodulen für private Haushalte die Sammlung, Behandlung, Verwertung und umweltgerechte Beseitigung von Altgeräten von Photovoltaikmodulen finanzieren, wenn diese Photovoltaikmodule ab dem 13. August 2012 in Verkehr gebracht wurden.

Ferner ist darin festgelegt, dass die Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten aus dem „offenen Anwendungsbereich“ für private Haushalte die oben genannten Kosten für die anfallenden Elektro- und Elektronik-Altgeräte finanzieren, wenn die Elektro- und Elektronikgeräte ab dem 15. August 2018 in Verkehr gebracht wurden.

Artikel 12 Absatz 3:

Mit dieser Bestimmung wird in Satz 1 der erste Teil („Bei Produkten, die später als 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden,“) aus dem Text der Richtlinie gestrichen, da die Bezugnahme auf den 13. August 2005 infolge der Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs hinfällig ist.

Artikel 12 Absatz 4:

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird klargestellt, dass dieser Absatz nur Elektro- und Elektronik-Altgeräte von Produkten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der EEAG-Richtlinie mit Ausnahme von Photovoltaikmodulen betrifft.

Artikel 13 Absatz 1:

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird klargestellt, ab wann die Hersteller von Photovoltaikmodulen sowie von erst seit dem 15. August 2018 in den Geltungsbereich der EEAG-Richtlinie fallenden Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgeräte aus dem „offenen Anwendungsbereich“) für andere Nutzer als private Haushalte die Kosten für die Sammlung, Behandlung, Verwertung und umweltgerechte Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten finanzieren müssen.

Insbesondere wird klargestellt, dass die Hersteller von Photovoltaikmodulen für andere Nutzer als private Haushalte mindestens die Sammlung, Behandlung, Verwertung und umweltgerechte Beseitigung von Altgeräten von Photovoltaikmodulen finanzieren, wenn diese Photovoltaikmodule ab dem 13. August 2012 in Verkehr gebracht wurden.

Ferner wird klargestellt, dass die Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten aus dem „offenen Anwendungsbereich“ für andere Nutzer als private Haushalte die oben genannten Kosten für Altgeräte von solchen Elektro- und Elektronikgeräten finanzieren, wenn diese Geräte ab dem 15. August 2018 in Verkehr gebracht wurden.

Artikel 14 Absatz 4:

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die in der EEAG-Richtlinie enthaltene Bezugnahme auf die europäische Norm EN 50419 aktualisiert. Da diese Norm 2022 überarbeitet wurde, wird vorgeschlagen, die Bezugnahme auf die Fassung der Norm von 2006 durch eine Bezugnahme auf die aktualisierte Fassung von 2022 zu ersetzen.

Artikel 15 Absatz 2:

Die vorgeschlagene Änderung ergibt sich aus den Änderungen der Artikel 12 und 13 und soll klarstellen, dass die Verpflichtung der Hersteller zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten erst ab dem 13. August 2012 für Photovoltaikmodule und erst ab dem 15. August 2018 für Elektro- und Elektronikgeräte aus dem „offenen Anwendungsbereich“ gilt. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird zudem im Einklang mit der entsprechenden Änderung in Artikel 14 Absatz 4 die Bezugnahme auf die europäische Norm EN 50419 aktualisiert.

Artikel 2 enthält Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten.

Artikel 3 enthält Bestimmungen zum Inkrafttreten der Maßnahme.

In Artikel 4 sind die Adressaten der Maßnahme (die Mitgliedstaaten) genannt.

2023/0025 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 5 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 6 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, welche die Richtlinie 2002/96/EG ersetzt, trat am 13. August 2012 in Kraft.

(2)Photovoltaikmodule, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/96/EG fielen, wurden zum 13. August 2012 in den Geltungsbereich der Richtlinie 2012/19/EU einbezogen, indem sie in Kategorie 4 der Anhänge I und II aufgenommen wurden, auf die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2012/19/EU Bezug genommen wird.

(3)Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2012/19/EU finanzieren die Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten die Kosten für die Sammlung, Behandlung, Verwertung und umweltgerechte Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten anderer Nutzer als privater Haushalte aus Produkten, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden.

(4)Am 25. Januar 2022 erklärte der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil in der Rechtssache C-181/20 7 Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2012/19/EU wegen nicht gerechtfertigter Rückwirkung für ungültig, soweit er Photovoltaikmodule betrifft, die zwischen dem 13. August 2005 und dem 12. August 2012 in Verkehr gebracht wurden. Da der Unionsgesetzgeber vor dem Erlass der Richtlinie 2012/19/EU den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle 8 die Wahl ließ, die Kosten der Bewirtschaftung von Abfällen aus Photovoltaikmodulen entweder dem derzeitigen oder früheren Abfallbesitzer oder dem Hersteller oder Vertreiber der Photovoltaikmodule aufzuerlegen, und im Folgenden in Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2012/19/EU eine Vorschrift einführte, nach der diese Kosten in allen Mitgliedstaaten von den Herstellern getragen werden müssen, und zwar auch in Bezug auf Produkte, die sie bereits zu einem Zeitpunkt in Verkehr gebracht haben, zu dem die früheren Rechtsvorschriften in Kraft waren, ist die letztgenannte Vorschrift nach Auffassung des Gerichtshofs als rückwirkend anwendbar anzusehen und kann daher gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen. Der Gerichtshof befand, dass eine solche Rückwirkung für Photovoltaikmodule gilt, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2012/19/EU, also vor dem 13. August 2012 in Verkehr gebracht wurden.

(5)Aus dem Urteil des Gerichtshofs, mit dem Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2012/19/EU für teilweise ungültig erklärt wurde, ergibt sich unmittelbar, dass diese Vorschrift dahin gehend geändert werden sollte, dass sie nicht für Abfälle aus zwischen dem 13. August 2005 und dem 13. August 2012 in Verkehr gebrachten Photovoltaikmodulen anderer Nutzer als privater Haushalte gilt. Darüber hinaus ist es aus den im Urteil des Gerichtshofs dargelegten Erwägungen erforderlich, die Richtlinie 2012/19/EU auch in Bezug auf die Finanzierung der Bewirtschaftung von Abfällen aus Photovoltaikmodulen privater Haushalte, auf die Artikel 12 der Richtlinie 2012/19/EU Anwendung findet, sowie in Bezug auf andere Elektro- und Elektronikgeräte – sowohl für Altgeräte privater Haushalte als auch für Altgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte – zu ändern, bei denen ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt wie bei Photovoltaikmodulen.

(6)Mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2012/19/EU wurde der Geltungsbereich der Richtlinie zum 15. August 2018 auf alle Elektro- und Elektronikgeräte ausgeweitet. Wie Photovoltaikmodule waren auch Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2012/19/EU in deren Geltungsbereich fielen, aber gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie zum 15. August 2018 in deren Geltungsbereich aufgenommen wurden (Elektro- und Elektronikgeräte aus dem „offenen Anwendungsbereich“), zuvor nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/96/EG einbezogen. Vor dem Erlass der Richtlinie 2012/19/EU hatten die Mitgliedstaaten daher gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2008/98/EG die Wahl, die Kosten der Bewirtschaftung von Altgeräten von solchen Elektro-und Elektronikgeräten entweder dem derzeitigen oder früheren Abfallbesitzer oder dem Hersteller oder Vertreiber dieser Geräte aufzuerlegen. Daher würde die Anwendung von Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2012/19/EU auf Elektro- und Elektronikgeräte aus dem „offenen Anwendungsbereich“ aus den im Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-181/20 dargelegten Gründen gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen. Da die Richtlinie 2012/19/EU jedoch erst seit dem 15. August 2018 Elektro- und Elektronikgeräte aus dem „offenen Anwendungsbereich“ einschließt, sollte Artikel 13 Absatz 1 dahin gehend geändert werden, dass er nicht für Elektro- und Elektronikgeräte aus dem „offenen Anwendungsbereich“ gilt, die zwischen dem 13. August 2005 und dem 15. August 2018 in Verkehr gebracht wurden.

(7)Als Parallelbestimmung zu Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2012/19/EU, der für andere Nutzer als private Haushalte gilt, legt Artikel 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2012/19/EU den Herstellern die Finanzierung der Kosten für die Sammlung, Behandlung, Verwertung und umweltgerechte Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten privater Haushalte in Bezug auf ab dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachte Produkte auf. Aus den im Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-181/20 dargelegten Gründen wären diese Bestimmungen, soweit sie für die Finanzierung dieser Abfallbewirtschaftungskosten für zwischen dem 13. August 2005 und dem 13. August 2012 in Verkehr gebrachte Photovoltaikmodule sowie für zwischen dem 13. August 2005 und dem 15. August 2018 in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte aus dem „offenen Anwendungsbereich“ gelten, ebenfalls in einer Weise rückwirkend anwendbar, die dem Grundsatz der Rechtssicherheit zuwiderläuft. Artikel 12 der Richtlinie 2012/19/EU sollte daher dahin gehend geändert werden, dass er weder für Photovoltaikmodule, die zwischen dem 13. August 2005 und dem 13. August 2012 in Verkehr gebracht wurden, noch für Elektro- und Elektronikgeräte aus dem „offenen Anwendungsbereich“ gilt, die zwischen dem 13. August 2005 und dem 15. August 2018 in Verkehr gebracht wurden.

(8)Gemäß Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2012/19/EU werden in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte gekennzeichnet, und zwar vorzugsweise im Einklang mit der europäischen Norm EN 50419, die von Cenelec im März 2006 angenommen wurde. Diese Norm wurde überarbeitet, um die in ihr enthaltenen Bezugnahmen auf die Richtlinie 2012/19/EU zu aktualisieren. Die Bezugnahme auf die Norm in Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 15 Absatz 2 sollte daher dahin gehend aktualisiert werden, dass auf die aktualisierte, von Cenelec im Juli 2022 angenommene Fassung der Norm EN 50419 Bezug genommen wird.

(9)Damit der Zeitpunkt, zu dem das Elektro- oder Elektronikgerät in Verkehr gebracht wurde, eindeutig festgestellt werden kann, stellen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2012/19/EU sicher, dass ein Hinweis auf dem Elektro- oder Elektronikgerät angebracht wird, der angibt, dass das Gerät nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurde. Aufgrund der Änderung der Artikel 12 und 13 sollte Artikel 15 Absatz 2 in Bezug auf Photovoltaikmodule und Elektro- und Elektronikgeräte aus dem „offenen Anwendungsbereich“ geändert werden, damit klargestellt ist, dass die Kennzeichnungspflicht für Photovoltaikmodule erst ab dem 13. August 2012 und für Elektro- und Elektronikgeräte aus dem „offenen Anwendungsbereich“ erst ab dem 15. August 2018 gilt.

(10)Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten 9 haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Notifizierung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Bei dieser Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 2012/19/EU

Die Richtlinie 2012/19/EU wird wie folgt geändert:

1.Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller wie folgt mindestens die Sammlung, Behandlung, Verwertung und umweltgerechte Beseitigung von bei den gemäß Artikel 5 Absatz 2 eingerichteten Rücknahmestellen abgegebenen Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten finanzieren:

a)für Altgeräte von Elektro- und Elektronikgeräten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a mit Ausnahme von Photovoltaikmodulen, wenn diese Elektro- und Elektronikgeräte nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden,

b)für Altgeräte von Photovoltaikmodulen, wenn diese Photovoltaikmodule ab dem 13. August 2012 in Verkehr gebracht wurden, und

c)für Altgeräte von Elektro- und Elektronikgeräten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b, die nicht in den Geltungsbereich von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a fallen, wenn diese Elektro- und Elektronikgeräte ab dem 15. August 2018 in Verkehr gebracht wurden.“

b)Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(3) Jeder Hersteller ist für die Finanzierung der Tätigkeiten nach Absatz 1 in Bezug auf den durch seine eigenen Produkte anfallenden Abfall verantwortlich. Der Hersteller kann diese Verpflichtung wahlweise individuell oder durch die Beteiligung an einem kollektiven System erfüllen.“

c)Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Die Verantwortung für die Finanzierung der Kosten für die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus Produkten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a (ausgenommen Photovoltaikmodule), die am oder vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden (,historische Altgeräte‘), wird von einem oder mehreren Systemen getragen, zu dem bzw. denen alle Hersteller, die sich zum Zeitpunkt der Kostenentstehung am Markt befinden, anteilsmäßig beitragen, z. B. im Verhältnis zu ihrem jeweiligen Marktanteil für den betreffenden Gerätetyp.“

2.Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kosten für die Sammlung, Behandlung, Verwertung und umweltgerechte Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten anderer Nutzer als privater Haushalte von den Herstellern wie folgt finanziert werden:

a)für Altgeräte von Elektro- und Elektronikgeräten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a mit Ausnahme von Photovoltaikmodulen, wenn diese Elektro- und Elektronikgeräte nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden,

b)für Altgeräte von Photovoltaikmodulen, wenn diese Photovoltaikmodule ab dem 13. August 2012 in Verkehr gebracht wurden, und

c)für Altgeräte von Elektro- und Elektronikgeräten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b, die nicht in den Geltungsbereich von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a fallen, wenn diese Elektro- und Elektronikgeräte ab dem 15. August 2018 in Verkehr gebracht wurden.“

3.Artikel 14 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Um die Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten als unsortierten Siedlungsabfall möglichst gering zu halten und um ihre getrennte Sammlung zu erleichtern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Hersteller in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte vorzugsweise im Einklang mit der europäischen Norm EN 50419:2022 mit dem Symbol nach Anhang IX angemessen kennzeichnen. In Ausnahmefällen, sofern dies aufgrund der Größe oder der Funktion des Produkts erforderlich ist, ist das Symbol auf die Verpackung, die Gebrauchsanweisung und den Garantieschein für das Elektro- oder Elektronikgerät aufzudrucken.“

4.Artikel 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Damit der Zeitpunkt, zu dem das Elektro- oder Elektronikgerät in Verkehr gebracht wurde, eindeutig festgestellt werden kann, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ein Hinweis auf dem Elektro- oder Elektronikgerät angebracht wird, der angibt, dass das Gerät nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurde. Für diesen Zweck ist vorzugsweise die europäische Norm EN 50419:2022 anzuwenden.

In Bezug auf Photovoltaikmodule gilt die Verpflichtung nach Unterabsatz 1 nur für ab dem 13. August 2012 in Verkehr gebrachte Photovoltaikmodule.

In Bezug auf Elektro- und Elektronikgeräte gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b, die nicht in den Geltungsbereich von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a fallen, gilt die Verpflichtung nach Unterabsatz 1 nur für ab dem 15. August 2018 in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte.“

Artikel 2

Umsetzung

(1)Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am [ein Jahr nach Inkrafttreten] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments                Im Namen des Rates

Die Präsidentin                Der Präsident /// Die Präsidentin

(1)    ABl. C 222 vom 6.7.2020.
(2)    ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.
(3)    Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Überprüfung des Geltungsbereichs der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (neue EEAG-Richtlinie) und über die Überprüfung der Fristen für die Erreichung der in Artikel 7 Absatz 1 der neuen EEAG-Richtlinie genannten Sammelziele sowie über die mögliche Festlegung gesonderter Sammelziele für eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie aufgeführten Kategorien von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (COM(2017) 171 final).
(4)    Die Tagesordnung und das Protokoll der Sitzung sind im Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen (europa.eu) abrufbar. Siehe insbesondere Tagesordnungspunkt 3.
(5)    ABl. C vom , S. .
(6)    ABl. C vom , S. .
(7)    Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 25. Januar 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší soud – Tschechische Republik) – VYSOČINA WIND a.s./Česká republika – Ministerstvo životního prostředí (Rechtssache C-181/20), ABl. C 222 vom 6.7.2020.
(8)    ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.
(9)    ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.