Brüssel, den 24.1.2023

COM(2023) 53 final

2023/0018(COD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung des Beschlusses (EU) 2022/563 in Bezug auf den Betrag der Makrofinanzhilfe für die Republik Moldau

{SWD(2023) 25 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Im Jahr 2022 hat sich die globale Wirtschaftslage verschlechtert. Auch die Situation in der Republik Moldau, die dazu geführt hatte, dass das Land 2022 den ersten Antrag auf Makrofinanzhilfe stellte, hat sich weiter zugespitzt. Moldau ist sowohl direkt als auch indirekt vom Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine betroffen, der die seit Oktober 2021 andauernde Energiekrise noch verschärft hat. Darüber hinaus haben seit Beginn des Krieges mehr als eine halbe Million Menschen die Grenze nach Moldau überschritten; rund 90 000 davon sind im Land geblieben. Dadurch hat sich der Druck auf die öffentlichen Finanzen Moldaus weiter erhöht. Infolgedessen war mit Blick auf die allgemeine makroökonomische Lage 2022 eine signifikante Verschlechterung zu verzeichnen. Das Wachstum hatte sich nach der Pandemie im Jahr 2021 deutlich erholt, brach aber danach in den ersten neun Monaten des Jahres 2022 ein, sodass das Land in eine tiefe Rezession rutschte. Da Moldau nur über begrenzte Puffer zur Abfederung der Krise verfügte, ersuchte das Land die internationalen Partner um weitere Unterstützung. Die vorgeschlagene MFA-Aufstockung ist somit Bestandteil einer umfassenderen Hilfe der EU und internationaler Partner für die Republik Moldau.

Die laufende Makrofinanzhilfe wurde von Moldau am 19. November 2021 beantragt. Sie beläuft sich auf 150 Mio. EUR (in Form von Darlehen zu Vorzugsbedingungen und Zuschüssen), wurde am 6. April 2022 vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommen und trat am 18. Juli 2022 in Kraft. Nachdem die mit der MFA verbundenen politischen Auflagen erfüllt waren, wurde am 1. August 2022 die erste Auszahlung vorgenommen. Im Rahmen dieser laufenden Maßnahme wurden Moldau 100 Mio. EUR (Darlehen zu Vorzugsbedingungen sowie Zuschüsse) bis Januar 2025 zur Verfügung gestellt. Die zweite Auszahlung ist für das erste Quartal 2023 geplant.

Im Einklang mit den regulären Verfahren für Makrofinanzhilfen wurde die Unterstützung für Moldau vor dem Hintergrund einer neuen IWF-Vereinbarung bereitgestellt, die im Dezember 2021 angenommen und im Mai 2022 erweitert wurde. Die erweiterte Unterstützung durch den IWF im Rahmen der erweiterten Kreditfazilität/erweiterten Fondsfazilität (ECF/EFF) beläuft sich auf 795 Mio. USD.

Ungeachtet der derzeit für Moldau bereitgestellten Unterstützung ist das Land angesichts der anhaltenden Energiekrise und der Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine nach wie vor mit erheblichen Herausforderungen konfrontiert. Den jüngsten Schätzungen des IWF (Dezember 2022) zufolge hat sich die Außenfinanzierungslücke Moldaus für 2023 gegenüber der ersten Programmüberprüfung des IWF (September 2022) insgesamt um 430 Mio. EUR (rund 3 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP)) vergrößert. Damit beläuft sich die Finanzierungslücke auf insgesamt rund 803 Mio. EUR (5 % des BIP) für 2023. Vor diesem Hintergrund und im Einklang mit dem Grundsatz der gerechten Lastenverteilung unterbreitet die Kommission dem Parlament und dem Rat einen Vorschlag zur Aufstockung der laufenden Makrofinanzhilfe für Moldau um 145 Mio. EUR, davon 100 Mio. EUR in Form von Darlehen und 45 Mio. EUR in Form von Zuschüssen.

Die Auszahlung der zusätzlichen Makrofinanzhilfe würde in zwei neuen Tranchen erfolgen und wäre an Folgendes gebunden: i) zusätzliche politische Auflagen; ii) gute Fortschritte bei der Umsetzung des Assoziierungsabkommens und der vertieften und umfassenden Freihandelszone; iii) eine positive Bilanz bei der Umsetzung des IWF-Programms. Die an die Auszahlung der beiden neuen Tranchen geknüpften politischen Auflagen würden sich auf die in der Grundsatzvereinbarung über die derzeitige Makrofinanzhilfe vereinbarten Auflagen stützen. Auf diese Weise würde das Programm stärker auf Schwerpunkte ausgerichtet und würde für Kohärenz mit den politischen Prioritäten der EU und der Republik Moldau sowie der Agenda der moldauischen Regierung sorgen. Die zusätzliche Unterstützung steht zudem im Einklang mit den verstärkten Beziehungen, die zwischen der EU und der Republik Moldau geknüpft werden, da dem Land am 23. Juni 2022 der Status eines EU-Bewerberlandes zuerkannt wurde.

Die Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahme dürfte mit der zusätzlichen Unterstützung der EU im Rahmen der durch das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI) finanzierten Budgethilfe einhergehen.

Wie in der diesem Vorschlag beigefügten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen näher erläutert wird, hat die Kommission der Beurteilung der politischen Lage durch den Europäischen Auswärtigen Dienst Rechnung getragen und ist der Auffassung, dass die politischen und wirtschaftlichen Vorbedingungen für die vorgeschlagene Makrofinanzhilfe erfüllt sind.

Allgemeiner Kontext

Vor dem Hintergrund eines von zunehmenden Herausforderungen geprägten globalen Umfelds hatte die russische Invasion der Ukraine ausgesprochen negative Auswirkungen auf die moldauische Wirtschaft. Von Januar bis September 2022 schrumpfte die moldauische Wirtschaft um 4 %, was auf eine tiefe Rezession für das Jahr insgesamt schließen lässt. Ausschlaggebend für diese Entwicklung war vor allem ein Rückgang des privaten Konsums und der Investitionen. Auf der Produktionsseite wirkte sich die Landwirtschaft, die durch eine Dürre im Sommer 2022 eingebrochen war, sehr negativ auf das Wachstum aus. Durch die Energiekrise, die sich 2022 weiter verschärft hat, sind die öffentlichen Finanzen Moldaus unter zusätzlichen Druck geraten. Der drastische Anstieg der Energiepreise heizte die hohe Inflation an und erforderte weitere Aufwendungen für Subventionen, um die schwächsten Verbraucherinnen und Verbraucher zu schützen.

Im Jahr 2023 bleiben die Aussichten Moldaus weiterhin trübe. Die zunehmenden Angriffe Russlands auf die Ukraine und die Konjunkturabschwächung in der gesamten EU (dem wichtigsten Handelspartner der Republik Moldau) dürften das Land weiteren Belastungen aussetzen. Einer IWF-Prognose (vom November 2022) zufolge dürfte das Wachstum 2023 lediglich moderat auf 1,5 % steigen und erst im Zeitraum 2024-2025 wieder auf das Vorkrisenniveau zurückkehren.

Im Jahr 2023 ist mit einem deutlichen Nachgeben der Inflation zu rechnen, die aber im zweistelligen Bereich bei durchschnittlich 13,7 % bleiben dürfte (2022: 28,5 %). Der Anstieg der Energie- und Lebensmittelpreise war 2022 Treiber der hohen Inflation, die im Oktober auf einen Höchststand von 34 % kletterte. Als Reaktion auf den starken Inflationsdruck erhöhte die Zentralbank den Leitzins drei Mal (um insgesamt 9 Prozentpunkte) auf 21,5 %. Zum Ende des Jahres begann sich die Inflation abzuschwächen, wenn auch moderat (auf 31 % im November), was zu einer leichten Abwärtskorrektur des Basissatzes auf 20 % führte.

Das Haushaltsdefizit, das 2022 noch bei 4,2 % des BIP gelegen hatte, dürfte 2023 mit 6 % des BIP hoch bleiben. Das wachsende Defizit ist zum großen Teil höheren Ausgaben für die bedürftigsten Verbraucherinnen und Verbraucher geschuldet, die unter dem Anstieg der Energiepreise leiden, sowie einigen Gehaltserhöhungen im öffentlichen Sektor, die angesichts der stark steigenden Inflation für notwendig erachtet wurden. Im Vergleich zu den meisten anderen Ländern in der Region ist die öffentliche Schuldenquote der Republik Moldau niedrig, dürfte aber 2023 auf 38 % des BIP steigen (Ende 2022: 36 % des BIP). Rund 95 % der öffentlichen Auslandsverschuldung Moldaus wurden von multilateralen Gläubigern zu Vorzugsbedingungen verlängert. Allerdings schätzt der IWF angesichts der hohen Sensitivität des Landes gegenüber externen Schocks das Überschuldungsrisiko Moldaus nun nicht mehr als niedrig ein, sondern geht von einem mittleren Risiko aus.

Was die Außenwirtschaft angeht, bleibt das Leistungsbilanzdefizit mit 13,7 % des BIP im dritten Quartal 2022 hoch und dürfte sich 2023 mit 11,8 % des BIP auf einem vergleichbaren Niveau bewegen. Dies ist vor allem einem erheblich negativen Handelsbilanzsaldo zuzuschreiben, der im dritten Quartal 2022 bei rund 32 % des BIP lag. Wenngleich ursprünglich davon ausgegangen worden war, dass die Überweisungen aus dem Ausland, insbesondere aus Russland und der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, deutlich zurückgehen würden, blieben die Heimatüberweisungen im Umfang von 14,2 % des BIP weitgehend stabil. Die ausländischen Nettodirektinvestitionen zeigten im ersten Halbjahr 2022 eine gewisse Widerstandsfähigkeit (hauptsächlich aufgrund der hohen reinvestierten Gewinne der Unternehmen). Angesichts der infolge des Krieges entstandenen Unsicherheit geht der IWF in seiner Prognose (November 2022) jedoch von einem drastischen Rückgang auf 0,4 % des BIP für 2022 aus.

Seit Beginn der russischen Invasion der Ukraine sind die Währungsreserven der Republik Moldau sehr volatil, was umfangreiche Interventionen der Zentralbank zur Folge hatte. Ursprünglich gingen die Währungsreserven der Republik Moldau erheblich zurück, und zwar von 3,9 Mrd. USD Ende 2021 (Abdeckung der Einfuhren über 5,5 Monate) auf einen Tiefststand von 3,3 Mrd. USD im April 2022 (Abdeckung der Einfuhren über 4,5 Monate). Ursache hierfür war in erster Linie ein verstärkter Abzug von Bankeinlagen. Zudem wertete der moldauische Leu in der ersten Jahreshälfte 2022 gegenüber dem US-Dollar um rund 7 % ab. Wenngleich die Reserven bis Ende 2022 wiederhergestellt waren, bleiben Abwärtsrisiken bestehen, die hauptsächlich mit dem anhaltenden Krieg in der Ukraine zusammenhängen. Die Zentralbank geht von einer rückläufigen Entwicklung der Reserven Anfang 2023 aus, die zum Teil auf eine leichte wirtschaftliche Erholung und eine höhere Importnachfrage sowie zusätzliche Schwankungen am Devisenmarkt zurückzuführen ist.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die vorgeschlagene Aufstockung der Makrofinanzhilfe würde die der Republik Moldau im Rahmen der bestehenden Maßnahme zugewiesenen Mittel ergänzen, die von Parlament und Rat am 6. April 2022 gemäß dem Beschluss (EU) 2022/563 über die Gewährung einer Makrofinanzhilfe für Moldau in Höhe von 150 Mio. EUR in Form von Darlehen und Zuschüssen angenommen wurden. Die an die Aufstockung geknüpften zusätzlichen Bedingungen würden auf den in der bestehenden Grundsatzvereinbarung dargelegten Reformprioritäten aufbauen, wobei der Schwerpunkt weiterhin auf der Verwaltung der öffentlichen Finanzen, der Rechtsstaatlichkeit, der Korruptionsbekämpfung, der Verbesserung des Geschäftsklimas und der Förderung weiterer Reformen im Energiesektor liegen würde.

Kohärenz mit anderen Politikbereichen der EU

Die EU und Moldau haben im Laufe der Jahre enge politische und wirtschaftliche Beziehungen aufgebaut und ein Assoziierungsabkommen geschlossen, das u. a. die vertiefte und umfassende Freihandelszone umfasst, am 27. Juni 2014 unterzeichnet wurde und am 1. Juli 2016 in Kraft getreten ist. Die Prioritäten für die gemeinsamen Arbeiten sind in einer Assoziierungsagenda EU-Republik Moldau aufgeführt. Am 22. August 2022 wurde eine aktualisierte Assoziierungsagenda für 2021-2027 angenommen.

Nach dem Antrag Moldaus vom 3. März 2022 wurde dem Land am 23. Juni 2022 von der EU der Status eines Bewerberlandes unter der Voraussetzung zuerkannt, dass Moldau eine Reihe von Maßnahmen ergreifen wird, insbesondere in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit, Justizreform, Korruptionsbekämpfung und Grundrechte.

Auch die wirtschaftlichen Verbindungen Moldaus zur EU sind gut entwickelt. Die EU ist nach wie vor der größte Handelspartner Moldaus; im Jahr 2021 betrug ihr Anteil am Gesamthandel 50 % (ca. 61 % der Gesamtausfuhren und 44 % der Gesamteinfuhren Moldaus).

Bewerberländer und Länder, die unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallen, kommen für eine Makrofinanzhilfe infrage (sofern sie bestimmte Bedingungen erfüllen). Die aufgestockte Makrofinanzhilfe würde die im Rahmen des NDICI mobilisierten Zuschüsse ergänzen, die 2023 durch zusätzliche Mittel in Höhe von 55 Mio. EUR verstärkt werden, sowie andere EU-Programme. Im Zuge der Aufstockung der Makrofinanzhilfe würden auch die Bedingungen ergänzt, die in den derzeit von der EU umgesetzten Budgethilfepaketen vorgesehen sind. Die EU-Makrofinanzhilfe ist einem angemessenen Rahmen für makroökonomische Politik und Strukturreformen förderlich und erhöht damit den Mehrwert und die Wirksamkeit der – auch über andere Finanzierungsinstrumente erfolgenden – Finanzierungsmaßnahmen der EU insgesamt.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 212 AEUV.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Das Subsidiaritätsprinzip wird eingehalten. Das Ziel der Wiederherstellung der kurzfristigen makroökonomischen Stabilität in der Republik Moldau kann von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend erreicht werden und ist besser auf Ebene der Europäischen Union zu verwirklichen. Hauptgründe sind die Haushaltszwänge auf nationaler Ebene und die Notwendigkeit einer engen Abstimmung zwischen den Gebern im Interesse einer in Umfang und Wirksamkeit optimalen Unterstützung des Landes.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Er beschränkt sich auf das für die Erreichung des Ziels kurzfristiger makroökonomischer Stabilität erforderliche Maß und geht nicht darüber hinaus.

Auf der Grundlage der vom IWF im Kontext der erweiterten Finanzierungsfazilität angestellten Schätzungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der vorgeschlagene Betrag der aufgestockten Makrofinanzhilfe von 295 Mio. EUR, einschließlich des bestehenden Betrags, die für den Zeitraum 2022-2024 geschätzte verbleibende Finanzierungslücke zu 33 % schließen würde. Dies entspricht den üblichen Verfahrensweisen bei der Lastenteilung bei Makrofinanzhilfetransaktionen. Nach den Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 8. Oktober 2002 liegt die Obergrenze für Bewerberländer und Länder mit einem Assoziierungsabkommen bei 60 %. Dabei wird auch die Unterstützung berücksichtigt, die Moldau von anderen bilateralen und multilateralen Gebern zugesagt wurde.

Wahl des Instruments

Projektfinanzierungen oder technische Hilfe wären nicht geeignet bzw. nicht ausreichend, um die makroökonomischen Ziele zu erreichen. Der Hauptzusatznutzen einer Makrofinanzhilfe bestünde gegenüber anderen EU-Instrumenten darin, dass der externe Finanzierungsdruck gemindert und ein Beitrag zur Schaffung eines stabilen makroökonomischen Rahmens – unter anderem durch die Förderung einer tragfähigen Zahlungsbilanz- und Haushaltslage – sowie geeigneter Rahmenbedingungen für Strukturreformen geleistet würde. Indem sie zur Errichtung eines geeigneten allgemeinen politischen Rahmens beiträgt, kann die Makrofinanzhilfe die Wirksamkeit der Maßnahmen erhöhen, die im Rahmen anderer, enger fokussierter EU-Finanzinstrumente in Moldau finanziert werden.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Die Makrofinanzhilfe ist integraler Bestandteil der internationalen Unterstützung für die wirtschaftliche Stabilisierung Moldaus. Bei der Ausarbeitung des vorliegenden Vorschlags haben sich die Dienststellen der Kommission mit dem IWF und der Weltbank beraten, die bereits umfangreiche Finanzierungsprogramme aufgelegt haben. Am 12. Januar 2023 konsultierte die Kommission den alternierenden Wirtschafts- und Finanzausschuss, der den Vorschlagsentwurf billigte. Auch stand die Kommission in ständigem Kontakt mit den moldauischen Behörden.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Im Einklang mit den Anforderungen der Haushaltsordnung haben die Dienststellen der Kommission vor dem Hintergrund des COVID-19-Makrofinanzhilfepakets eine operative Bewertung der Finanzkreisläufe und Verwaltungsverfahren Moldaus durchgeführt. Damit sollte sichergestellt werden, dass die bestehenden Verfahren für die Verwaltung der Programmhilfe, einschließlich der Makrofinanzhilfe, angemessene Garantien bieten. Der von einer Beratungsfirma erstellte Abschlussbericht der operativen Bewertung wurde im Juni 2020 vorgelegt. In dem Bericht wird festgestellt, dass seit der letzten Bewertung im Jahr 2015 deutliche Fortschritte bei den öffentlichen Finanzverwaltungssystemen und anderen Finanzkreisläufen erreicht wurden. In dem Bericht wird der Schluss gezogen, dass der Status der Finanzkreisläufe und -verfahren Moldaus für eine MFA-Folgemaßnahme als günstig erachtet wird. Die Entwicklungen in diesem Bereich werden weiterhin aufmerksam beobachtet, u. a. durch regelmäßige Fortschrittsberichte über die Reformen der Verwaltung der öffentlichen Finanzen, die von der Delegation der EU in Chişinău erstellt werden.

Folgenabschätzung

Die MFA der EU ist ein in Ausnahmefällen zum Einsatz kommendes Notfallinstrument, mit dem ernste Zahlungsbilanzschwierigkeiten in Nicht-EU-Ländern angegangen werden. Da es politisch geboten ist, in einer Situation, die eine rasche Reaktion erfordert, umgehend zu handeln, ist nach den Leitlinien der Kommission für bessere Rechtsetzung (SWD(2015) 111 final) für diesen MFA-Vorschlag keine Folgenabschätzung erforderlich.

Generell bauen die Makrofinanzhilfevorschläge der Kommission auf Erkenntnissen auf, die aus Ex-post-Bewertungen früherer Maßnahmen in EU-Nachbarländern gewonnen wurden. Die aufgestockte Makrofinanzhilfe und das damit verknüpfte wirtschaftliche Anpassungs- und Reformprogramm werden dazu beitragen, den kurzfristigen Finanzierungsbedarf Moldaus zu mindern. Darüber hinaus wird sie politische Maßnahmen fördern, die auf eine mittelfristige Verbesserung der Zahlungsbilanz und der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen sowie auf die Stärkung eines nachhaltigen Wachstums abzielen und damit das laufende IWF-Programm mit Moldau ergänzen. Mit diesen politischen Auflagen sollten einige der grundlegenden Schwächen angegangen werden, die sich im Laufe der Jahre in der Wirtschaft und dem System der wirtschaftspolitischen Steuerung Moldaus manifestiert haben.

Grundrechte

Bewerberländer und Länder, die unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallen, kommen für eine Makrofinanzhilfe infrage. Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe besteht darin, dass das betreffende Land sich wirksame demokratische Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems, und das Rechtsstaatsprinzip zu eigen macht und die Achtung der Menschenrechte garantiert.

Nach den Wahlen im Juli 2021 geht von den erneuerten Reformzusagen und vom starken politischen Willen der moldauischen Behörden mit Blick auf wesentliche Reformbereiche, darunter der Justizsektor, verantwortungsvolle Governance, Rechtsstaatlichkeit und Korruptionsbekämpfung, ein deutliches positives Signal aus. Die Behörden sind entschlossen, diese Reformen transparent und im Einklang mit den EU-Standards durchzuführen. Daher gilt die politische Vorbedingung für eine MFA-Maßnahme als erfüllt.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die vorgeschlagene Aufstockung der laufenden Makrofinanzhilfe für die Republik Moldau um 145 Mio. EUR soll in zwei gleichen Tranchen ausgezahlt werden, die 2023 freigegeben werden, sofern die Bedingungen erfüllt sind. Die Finanzplanung für den Zeitraum 2022-2024 ermöglicht die Finanzierung einer Zuschusskomponente in Höhe von 45 Mio. EUR aus den verfügbaren Haushaltsmitteln unter der Haushaltslinie 14 20 03 01 „Makrofinanzhilfen (MFA)“. Für die Darlehenskomponente im Umfang von 100 Mio. EUR wird die erforderliche Dotierung in Höhe von 9 % der Garantie für Außenmaßnahmen im Rahmen des NDICI in Höhe von insgesamt 9 Mio. EUR programmiert (Haushaltslinie 14 02 01 70 „NDICI/Europa in der Welt – Dotierung des gemeinsamen Dotierungsfonds“).

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die EU wird Moldau eine MFA-Aufstockung in Höhe von insgesamt 145 Mio. EUR in Form von mittel- bis langfristigen Darlehen, einschließlich einer Zuschusskomponente, zur Verfügung stellen. Dies wird dazu beitragen, den verbleibenden Finanzierungsbedarf Moldaus im Jahr 2023 zu decken. Die Auszahlung der beiden zusätzlichen Tranchen setzt die Ergreifung zusätzlicher politischer Maßnahmen voraus.

Die Finanzhilfe wird von der Kommission verwaltet. In Einklang mit der Haushaltsordnung gelten spezifische Vorschriften zur Verhinderung von Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten.

Die Kommission und die moldauischen Behörden haben sich auf eine Grundsatzvereinbarung geeinigt, in der die mit der laufenden MFA-Maßnahme verbundenen Strukturreformmaßnahmen einschließlich ihrer Zeitpläne und Reihenfolge festgehalten sind. Vor dem Hintergrund der Aufstockung der Makrofinanzhilfe werden weitere politische Maßnahmen mit den Behörden ausgehandelt und in die bestehende Grundsatzvereinbarung aufgenommen.

Darüber hinaus würden die Auszahlungen, wie dies bei Makrofinanzhilfen normalerweise der Fall ist, unter anderem von zufriedenstellenden Überprüfungen im Rahmen des IWF-Programms sowie von Fortschritten bei der Umsetzung des Assoziierungsabkommens EU-Moldau und des vertieften und umfassenden Freihandelsabkommens abhängig gemacht. Die Kommission wird eng mit den Behörden zusammenarbeiten, um die Fortschritte bei den politischen Maßnahmen und den oben genannten Vorbedingungen zu überwachen.

2023/0018 (COD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung des Beschlusses (EU) 2022/563 in Bezug auf den Betrag der Makrofinanzhilfe für die Republik Moldau

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Am 6. April 2022 nahmen das Europäische Parlament und der Rat den Beschluss (EU) 2022/563 1 über eine neue Makrofinanzhilfe („MFA“) für Moldau in Höhe von 150 Mio. EUR in Form von mittelfristigen Darlehen und einer Zuschusskomponente an. Die Makrofinanzhilfe trat am 18. Juli für einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren in Kraft. Am 1. August 2022 wurde die erste Tranche in Höhe von 50 Mio. EUR ausgezahlt, nachdem alle mit der Union in der Grundsatzvereinbarung vereinbarten politischen Maßnahmen erfolgreich durchgeführt worden waren.

(2)Die Makrofinanzhilfe wurde parallel zu einem neuen IWF-Programm für Moldau vom 20. Dezember 2021 (erweiterte Kreditfazilität/erweiterte Fondsfazilität im Umfang von 564 Mio. USD) angenommen. Am 11. Mai 2022 nahm der IWF angesichts des Anstiegs des Finanzierungsbedarfs, der in erster Linie auf die Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine auf die moldauische Wirtschaft zurückzuführen ist, einen Beschluss zur Aufstockung der Mittel im Rahmen der Vereinbarung um 267 Mio. USD an. Am 9. Januar 2023 gab der IWF bekannt, dass die zweite Programmüberprüfung für Moldau erfolgreich abgeschlossen wurde, was die sofortige Auszahlung von weiteren 27 Mio. USD im Rahmen der Vereinbarung ermöglichte.

(3)Der Richtbetrag der Union für die Mittel für Moldau im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments betrug für den Zeitraum 2014-2020 518,15 Mio. EUR, einschließlich Budgethilfe und technischer Unterstützung. In den einheitlichen Unterstützungsrahmen für 2014-2017 und für 2017-2020 wurde als Schwerpunktbereich die Zusammenarbeit mit Moldau ermittelt, die im vorangegangenen Haushaltszeitraum aus dem Europäischen Nachbarschaftsinstrument finanziert wurde. Die Schwerpunkte für den Zeitraum 2021-2027 sind im neuen Mehrjahresrichtprogramm festgelegt, das in enger Abstimmung mit allen einschlägigen Interessenträgern ausgearbeitet wurde.

(4)Da in der Zahlungsbilanz Moldaus für 2023 eine erhebliche Außenfinanzierungslücke verbleibt, die die vom IWF und anderen multilateralen Einrichtungen zur Verfügung gestellten Mittel übersteigt, ist es notwendig, die der Republik Moldau im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2022/563 gewährte Makrofinanzhilfe der Union aufzustocken. Diese Aufstockung wird unter den derzeitigen außergewöhnlichen Umständen als angemessene Reaktion auf das Ersuchen Moldaus um Unterstützung der wirtschaftlichen Stabilisierung in Verbindung mit dem IWF-Programm angesehen. Die Makrofinanzhilfe der Union würde die wirtschaftliche Stabilisierung und die Strukturreformagenda Moldaus in Ergänzung der im Rahmen der Finanzierungsvereinbarung mit dem IWF bereitgestellten Mittel unterstützen. Daher sollte der Beschluss (EU) 2022/563 entsprechend geändert werden.

(5)Die Höhe der zusätzlichen Makrofinanzhilfe der Union wird auf der Grundlage einer aktualisierten quantitativen Bewertung des verbleibenden Außenfinanzierungsbedarfs Moldaus festgesetzt, wobei die Möglichkeiten des Landes, sich mit eigenen Mitteln zu finanzieren, und insbesondere die ihm zur Verfügung stehenden Währungsreserven berücksichtigt werden. Bei der Festlegung der Höhe der Finanzhilfe werden erwartete finanzielle Beiträge multilateraler Geber, einschließlich des IWF und der Weltbank, und die Notwendigkeit einer angemessenen Lastenverteilung zwischen der Union und anderen Gebern ebenso berücksichtigt wie der bereits bestehende Einsatz anderer Außenfinanzierungsinstrumente der Union in Moldau und der Mehrwert des gesamten Engagements der Union.

(6)Die Aufstockung der Makrofinanzhilfe der Union sollte an wirtschaftspolitische Auflagen geknüpft werden, die in die bestehende Grundsatzvereinbarung aufzunehmen sind, die folglich entsprechend geändert werden muss. Darüber hinaus müssen die finanziellen Bedingungen der Makrofinanzhilfe der Union in einem Addendum zur Darlehensvereinbarung und zur Zuschussvereinbarung, die am 22. Juni 2022 von der Kommission und Moldau unterzeichnet wurden, im Einzelnen festgelegt werden —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)Der Beschluss (EU) 2022/563 wird wie folgt geändert:

1.Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Union stellt Moldau eine Makrofinanzhilfe (im Folgenden „Makrofinanzhilfe der Union“) in Höhe von höchstens 295 Mio. EUR zur Verfügung, um das Land bei der wirtschaftlichen Stabilisierung sowie der Durchführung eines umfassenden Reformprogramms zu unterstützen. Von diesem Höchstbetrag werden bis zu 220 Mio. EUR in Form von Darlehen und bis zu 75 Mio. EUR in Form von Zuschüssen gewährt. Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt vorbehaltlich der Billigung des Haushaltsplans der Union für das betreffende Jahr durch das Europäische Parlament und den Rat. Mit der Finanzhilfe wird ein Beitrag zur Deckung des im IWF-Programm festgestellten Zahlungsbilanzbedarfs Moldaus geleistet.“

2.Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(2)„(1) Vorbehaltlich der in Absatz 3 festgelegten Auflagen wird die Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission in fünf Tranchen zur Verfügung gestellt, die sich jeweils aus einer Darlehens- und einer Zuschusskomponente zusammensetzen. Die Höhe der Tranchen wird in der geänderten Grundsatzvereinbarung festgelegt, auf die in Artikel 2 verwiesen wird.“

b)Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Die Freigabe der zweiten Tranche erfolgt grundsätzlich frühestens drei Monate nach Freigabe der ersten Tranche. Die Freigabe der dritten Tranche erfolgt grundsätzlich frühestens drei Monate nach Freigabe der zweiten Tranche. Die Freigabe der vierten Tranche erfolgt grundsätzlich frühestens drei Monate nach Freigabe der dritten Tranche. Die Freigabe der fünften Tranche erfolgt grundsätzlich frühestens drei Monate nach Freigabe der vierten Tranche.“

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments                Im Namen des Rates

Die Präsidentin                Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e)

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

1.4.2.Einzelziel(e)

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

1.4.4.Leistungsindikatoren

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über eine weitere Makrofinanzhilfe für die Republik Moldau

1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur 2  

Politikbereich:    Wirtschaft und Finanzen

Tätigkeit:    Internationale Wirtschafts- und Finanzfragen

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme 

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 3  

 Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

X Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

„Eine Wirtschaft im Dienste der Menschen“

„Ein stärkeres Europa in der Welt“

1.4.2.Einzelziel(e)

a)    Unterstützung der Finanzmarktstabilität und Förderung wachstumsfördernder Reformen außerhalb der EU, u. a. durch regelmäßige Wirtschaftsdialoge mit einschlägigen Partnern sowie durch die Bereitstellung von Makrofinanzhilfen, und

b)    Unterstützung des Erweiterungsprozesses und der Umsetzung der Erweiterungs- und Nachbarschaftspolitik der EU sowie anderer EU-Prioritäten bei Partnern mittels Durchführung von Wirtschaftsanalysen sowie politischer Bewertungen und Beratung.

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

·Beitrag zur Deckung des Außenfinanzierungsbedarfs Moldaus vor dem Hintergrund einer erheblichen Verschlechterung der Außenbilanz des Landes infolge der Auswirkungen, die die russische Invasion in die Ukraine auf die moldauische Wirtschaft hat, und angesichts des anhaltenden Energienotstands.

·Verringerung des Haushaltsbedarfs des Partners.

·Unterstützung der Konsolidierungsanstrengungen und der externen Stabilisierung im Rahmen des IWF-Programms.

·Unterstützung von Strukturreformen zur Verbesserung der makroökonomischen Steuerung insgesamt, zur Stärkung der wirtschaftspolitischen Governance und Transparenz sowie zur Verbesserung der Bedingungen für nachhaltiges Wachstum.

1.4.4.Leistungsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.

Die moldauischen Behörden müssen den Dienststellen der Kommission regelmäßig über eine Reihe von wirtschaftlichen Indikatoren Bericht erstatten. Jeweils vor Auszahlung der Finanzhilfetranchen haben sie zudem einen umfassenden Bericht über die Erfüllung der vereinbarten politischen Auflagen vorzulegen.

Die Dienststellen der Kommission werden – im Anschluss an eine operationelle Bewertung der Finanzkreisläufe und der Verwaltungsverfahren Moldaus, die im Juni 2020 vorgelegt wurde – die öffentliche Finanzverwaltung weiterhin überwachen. Die EU-Delegation beim Partner wird ebenfalls regelmäßig über die für die Überwachung der Finanzhilfe maßgeblichen Fragestellungen berichten. Die Dienststellen der Kommission bleiben in engem Kontakt mit dem IWF und der Weltbank, um aus den Erkenntnissen, die diese im Rahmen ihrer laufenden Aktivitäten beim jeweiligen Partner gewonnen haben, Nutzen ziehen zu können.

In dem Beschlussvorschlag ist vorgesehen, dass dem Rat und dem Europäischen Parlament alljährlich ein Bericht vorlegt wird, in dem die Durchführung der Makrofinanzhilfe bewertet wird. Zudem erfolgt innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Durchführungszeitraums eine Ex-post-Bewertung.

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Die Auszahlung der Hilfe ist an die Erfüllung der politischen Voraussetzungen und eine zufriedenstellende Erfolgsbilanz bei der Umsetzung des Wirtschaftsprogramms zwischen Moldau und dem IWF gebunden. Außerdem vereinbart die Kommission mit den moldauischen Behörden spezifische Auflagen, die in die bestehende Grundsatzvereinbarung aufgenommen werden.

Die zusätzliche Hilfe soll in zwei Tranchen ausgezahlt werden. Die Auszahlung der ersten Tranche wird voraussichtlich im dritten Quartal 2023 erfolgen, und die zweite Tranche könnte im vierten Quartal 2023 ausgezahlt werden, sofern die mit jeder Tranche verbundenen politischen Maßnahmen umgesetzt wurden.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Die Makrofinanzhilfe ist ein politisch motiviertes Instrument und soll kurz- und mittelfristige Finanzlücken verkleinern helfen. Vor dem Hintergrund der anhaltenden Krise wird die Makrofinanzhilfe dazu beitragen, den Behörden wirtschaftspolitischen Spielraum für eine wirksame wirtschaftliche Reaktion auf die sich verschlechternde außenwirtschaftliche Position und den steigenden Finanzierungsbedarf zu ermöglichen. Die Makrofinanzhilfe wird außerdem zur Förderung der makroökonomischen und politischen Stabilität beitragen. Die Maßnahme wird die von den internationalen Finanzinstitutionen, bilateralen Gebern und anderen Finanzinstitutionen der EU bereitgestellten Mittel ergänzen. Auf diese Weise wird sie zur Gesamteffizienz der finanziellen Unterstützung durch die internationale Gemeinschaft sowie anderer EU-Finanzhilfen, einschließlich haushaltsstützender Maßnahmen, beitragen.

Darüber hinaus dürfte das MFA-Programm durch die Bereitstellung langfristiger Finanzierungen zu sehr günstigen Konditionen, die in der Regel attraktiver sind als bei den anderen multilateralen oder bilateralen Gebern, der Regierung dabei helfen, ihren Haushalt ohne fiskalische Abweichungen auszuführen und zur Schuldentragfähigkeit beitragen.

Neben den finanziellen Auswirkungen der Makrofinanzhilfe wird das vorgeschlagene Programm den Reformwillen der Regierung und ihr Streben nach engeren Beziehungen zur EU stärken, wie das 2016 in Kraft getretene Assoziierungsabkommen und die Zuerkennung des Status eines EU-Bewerberlands am 23. Juni 2022 widerspiegeln. Dies wird unter anderem durch angemessene Auflagen für die Auszahlung der Hilfe erreicht. In einem breiteren Kontext wird das Programm signalisieren, dass die EU bereit ist, Partner in der Östlichen Nachbarschaft, darunter Moldau, in Zeiten wirtschaftlicher Schwierigkeiten zu unterstützen.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Makrofinanzhilfemaßnahmen für Partner werden einer Ex-post-Bewertung unterzogen. Bei bisher durchgeführten Bewertungen (abgeschlossener Finanzhilfeprogramme) wurde der Schluss gezogen, dass Makrofinanzhilfen einen – wenngleich mitunter nur bescheidenen und indirekten – Beitrag zur Verbesserung der Tragfähigkeit der Zahlungsbilanz, zur makroökonomischen Stabilität und zur Verwirklichung der Strukturreformen des Partners leisten. In den meisten Fällen hatten die Makrofinanzhilfetransaktionen positive Auswirkungen auf die Zahlungsbilanz des Partners und trugen zur Entspannung der Haushaltslage bei. Auch haben sie einen leichten Anstieg des Wirtschaftswachstums bewirkt.

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

Im Mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 wird die Bereitstellung von MFA-Darlehen durch die Garantie für Außenmaßnahmen im Rahmen des Instruments „Europa in der Welt“ für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit abgedeckt. Die für die Makrofinanzhilfe vorgesehene (voraussichtliche) Darlehenskapazität reicht aus, um diese Maßnahme sowie andere MFA-Maßnahmen, die derzeit umgesetzt werden, abzudecken.

Mögliche Synergien mit anderen angemessenen Instrumenten

Die EU gehört zu den wichtigsten Geldgebern Moldaus und unterstützt dessen wirtschaftliche, strukturelle und institutionelle Reformen sowie seine Zivilgesellschaft. Die finanzielle Unterstützung der EU für Moldau im Zeitraum 2014-2020 belief sich auf 518,15 Mio. EUR (Mehrjahresrichtprogramm (MRP) 2021-2027, das derzeit ausgearbeitet wird). In diesem Zusammenhang ergänzt die vorliegende MFA-Maßnahme weitere außenpolitische Maßnahmen oder Instrumente der EU, mit denen Moldau unterstützt wird. Es steht auch im Einklang mit dem neuen Instrument „Europa in der Welt“ für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit und mit dem Instrument für Heranführungshilfe (IPA-III) für den Zeitraum 2021-2027. 

Der Hauptzusatznutzen einer Makrofinanzhilfe gegenüber anderen EU-Instrumenten bestünde darin, dass ein Beitrag zur Schaffung eines stabilen makroökonomischen Rahmens – unter anderem durch Förderung einer tragfähigen Zahlungsbilanz- und Haushaltslage – sowie geeigneter Rahmenbedingungen für fortschreitende Strukturreformen geleistet würde. Die Makrofinanzhilfe soll keine einfache regelmäßige Finanzhilfe sein; sie ist einzustellen, sobald sich die Außenfinanzierung des betreffenden Partners wieder auf einem nachhaltigen Weg befindet.

Die Makrofinanzhilfe würde von der internationalen Gemeinschaft geplante Maßnahmen nur ergänzen, insbesondere vom IWF und der Weltbank unterstützte Anpassungs- und Reformprogramme.

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

Durch den Einsatz von Darlehen erhöht diese MFA-Maßnahme die Effizienz des EU-Budgets, weil sie eine Hebelwirkung entfaltet und am kostengünstigsten ist.

Die Kommission darf Mittel der Kapitalmärkte sowohl im Namen der Europäischen Union als auch im Namen von Euratom aufnehmen und dabei die Garantie seitens des EU-Haushalts einsetzen. Ziel ist es, über den ausgezeichneten Bonitätsstatus (AAA-Rating von Fitch, Moody's und DBRS, AA von S&P, alle mit stabilen Prognosen) auf den Geldmärkten Kapital für die EU / Euratom zu den bestmöglichen Zinssätzen zu erhalten und es dann als Darlehen im Rahmen von EFSM-, BoP-, MFA- und Euratom-Projekten an geeignete Kreditnehmer weiterzugeben. Anleihe- und Darlehenstätigkeiten werden als Spiegelgeschäfte durchgeführt, wodurch für den EU-Haushalt Zins- oder Fremdwährungsrisiken ausgeschlossen werden. Das Ziel, Mittel zu den besten verfügbaren Zinssätzen für die Kreditaufnahme und -vergabe zu erhalten, wurde erreicht, da diese Zinssätze mit denen vergleichbarer Institutionen (EIB, EFSM und ESM) übereinstimmen.

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

X befristete Laufzeit

   Laufzeit 2022 bis 2024

   Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von 2022 bis 2024 und auf die Mittel für Zahlungen von 2022 bis 2025

 unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 4   

X Direkte Verwaltung durch die Kommission

X durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

   durch Exekutivagenturen

 Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

die EIB und der Europäische Investitionsfonds

Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

öffentlich-rechtliche Körperschaften

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN 

2.1.Überwachung und Berichterstattung 

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Die im Rahmen dieses Beschlusses zu finanzierenden Maßnahmen werden in direkter Verwaltung durch die Kommission von deren Hauptsitz aus und mit Unterstützung der Delegationen der Union umgesetzt.

Die Finanzhilfe ist makroökonomischer Natur und ihre Ausgestaltung steht mit dem vom IWF unterstützten Programm im Einklang. Die Überwachung durch die Dienststellen der Kommission wird für jede Auszahlungs-Tranche auf der Grundlage der Fortschritte bei der Umsetzung der IWF-Vereinbarung sowie spezifischer Reformmaßnahmen erfolgen, die mit den Behörden der Partner in einer Grundsatzvereinbarung festzulegen sind (vgl. Abschnitt 1.4.4).

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Die im Rahmen dieses Beschlusses zu finanzierenden Maßnahmen werden in direkter Verwaltung durch die Kommission von deren Hauptsitz aus und mit Unterstützung der Delegationen der Union umgesetzt.

MFA-Auszahlungen sind an erfolgreiche Überprüfungen und an die Erfüllung der mit jeder Maßnahme verbundenen Bedingungen gebunden. Die Umsetzung der Bedingungen wird von der Kommission in enger Abstimmung mit den Delegationen der Union genau beobachtet.

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Ermittelte Risiken

Im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Makrofinanzhilfe bestehen treuhänderische, strategische und politische Risiken.

Es besteht die Gefahr, dass die Makrofinanzhilfe in betrügerischer Weise verwendet wird. Da Makrofinanzhilfen (im Gegensatz beispielsweise zu Projektfinanzierungen) nicht an spezifische Ausgaben gebunden sind, hängt dieses Risiko von Faktoren wie der allgemeinen Qualität der Managementsysteme in der Zentralbank und im Finanzministerium des Partners ab, von Verwaltungsverfahren, Kontroll- und Überwachungsmechanismen, der Sicherheit der IT-Systeme und der Eignung der internen und externen Auditmethoden.

Ein zweites Risiko rührt daher, dass der Partner die finanziellen Verbindlichkeiten gegenüber der EU, die aus den vorgeschlagenen Darlehen der Makrofinanzhilfe entstehen, möglicherweise nicht bedienen kann (Ausfall- oder Kreditrisiko), wenn sich beispielsweise Zahlungsbilanz und Haushaltslage des Partners deutlich weiter verschlechtern.

Systeme der internen Kontrolle

Die Makrofinanzhilfe unterliegt Prüfungs-, Kontroll- und Auditverfahren unter der Verantwortung der Kommission, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), und des Europäischen Rechnungshofs, wie es in Artikel 129 der Haushaltsordnung vorgesehen ist.

Ex-Ante: Die Bewertung des Verwaltungs- und Kontrollsystems im Empfängerland durch die Kommission. Für jedes Empfängerland führt die Kommission erforderlichenfalls mit technischer Unterstützung durch Berater eine Ex-ante-Bewertung der Finanzkreisläufe und des Kontrollumfeldes durch. Durchgeführt werden eine Analyse der Buchhaltungsverfahren, der Aufgabentrennung und der internen sowie externen Audits der Zentralbank und des Finanzministeriums, um ein angemessenes Maß an Sicherheit für eine wirtschaftliche Haushaltsführung zu gewährleisten. Werden Schwachstellen identifiziert, werden Bedingungen formuliert, die vor der Auszahlung der Hilfe umgesetzt werden müssen. Außerdem werden bei Bedarf spezielle Zahlungsvereinbarungen getroffen (z. B. auf zweckbestimmte Konten).

Während der Umsetzung: Die Kommission überprüft die regelmäßigen Erklärungen der Partner. Die Auszahlung unterliegt (1) der Überwachung der Umsetzung der vereinbarten Auflagen durch verantwortliche Personen der GD ECFIN in enger Abstimmung mit den EU-Delegationen und den externen Beteiligten wie dem IWF und (2) dem normalen Kontrollverfahren, das in dem in der GD ECFIN verwendeten Finanzkreislauf (Modell 2) vorgesehen ist, einschließlich der Überprüfung durch die Finanzabteilung der Erfüllung der Auflagen, der mit der Auszahlung der oben genannten Hilfe verbunden sind. Die Auszahlungen im Zusammenhang mit MFA-Maßnahmen können Gegenstand weiterer unabhängiger Ex-post-Überprüfungen durch offizielle Vertreter des Ex-post-Kontrollteams der GD sein (dokumentarisch und/oder vor Ort). Solche Überprüfungen können auch auf Verlangen von nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten (AOSD) eingeleitet werden. Nötigenfalls können Unterbrechungen und Aussetzungen von Zahlungen, (von der Kommission eingeleitete) finanzielle Korrekturen und Wiedereinziehungen vorgenommen werden (was bisher aber nicht vorgekommen ist); dies ist in den Finanzierungsvereinbarungen mit den Partnern ausdrücklich vorgesehen.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

Die bestehenden Kontrollsysteme wie die operativen Ex-ante-Bewertungen oder die Ex-post-Bewertungen sorgten für eine reale Fehlerquote bei den MFA-Auszahlungen von 0 %. Es gibt keine bekannten Fälle von Betrug, Korruption oder illegalen Aktivitäten. Alle MFA-Maßnahmen folgen einer klaren Interventionslogik, die der Kommission auch die Einschätzung ihrer Wirkung ermöglicht. Die Kontrollen ermöglichen eine Aussage über die Zuverlässigkeit und die Erreichung der politischen Ziele und Prioritäten.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

Zur Minderung der Risiken einer betrügerischen Mittelverwendung wurden und werden verschiedene Maßnahmen getroffen.

Zunächst gehören zu jeder Darlehensvereinbarung verschiedene Bestimmungen über Kontrollen, Betrugsprävention, Prüfungen und die Einziehung von Geldern im Fall von Betrug oder Korruption. Geplant ist, auch im Bereich der Verwaltung der öffentlichen Finanzen eine Reihe spezifischer politischer Auflagen zur Stärkung von Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht an die Finanzhilfe zu knüpfen. Darüber hinaus wird die Finanzhilfe auf ein Sonderkonto bei der Zentralbank des Partners gezahlt.

Im Einklang mit den Anforderungen der Haushaltsordnung haben die Dienststellen der Kommission eine operative Bewertung der Finanzkreisläufe und Verwaltungsverfahren Moldaus durchgeführt, um sich zu vergewissern, dass die bestehenden Verfahren für die Verwaltung der Programmhilfe, einschließlich der Makrofinanzhilfe, angemessene Garantien bieten. Diese Bewertung wurde 2020 vorgenommen und umfasst Bereiche wie die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, die interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen, interne und externe Auditverfahren, öffentliche Auftragsvergabe, Liquiditäts- und Staatsschuldenmanagement sowie die Unabhängigkeit der Zentralbank. Die Fortschritte in diesem Bereich werden von der EU-Delegation beim jeweiligen Partner weiterhin aufmerksam beobachtet. Die Kommission bietet dem jeweiligen Partner auch Hilfen für die Haushaltsführung an, um ihm bei der Verbesserung seiner Finanzverwaltung zu helfen, Bemühungen, die auch von anderen Gebern nach Kräften unterstützt werden.

Schließlich unterliegen die Hilfen Prüfungs-, Kontroll- und Auditverfahren unter der Verantwortung der Kommission, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und des Europäischen Rechnungshofs, wie es in Artikel 129 der Haushaltsordnung vorgesehen ist.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) 

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjähri-gen Finanzrah-mens

Haushaltslinie

Art der 
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer  

GM/NGM 5

von EFTA-Ländern 6

von Bewerber-ländern 7

von Drittlän-dern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

14.02.01.70.06 [MFA-Darlehen – EAG]

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

14.20.03.01 [Makrofinanzhilfen]

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

·Neu zu schaffende Haushaltslinien (entfällt)

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

X    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen 
Finanzrahmens

6

Rubrik 6 – Nachbarschaft und übrige Welt 

GD: ECFIN

Jahr 
2021

Jahr 
2022

Jahr 
2023

Jahr 
2024

Jahr 
2025

INSGESAMT

□ Operative Mittel

Haushaltslinie 8  

14.02.01.70.06 [MFA-Darlehen – EAG]

Verpflichtungen

(1a)

10,8

9

19,8

Zahlungen

(2 a)

10,8

9

19,8

Haushaltslinie 

14.20.03.01 [Makrofinanzhilfen]

Verpflichtungen

(1b)

30

45

75

Zahlungen

(2b)

20

55

75

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 9  

Haushaltslinie

14.20.03.01

(3)

0,15

0,15

Mittel INSGESAMT 
für die GD ECFIN

Verpflichtungen

=1a+1b +3

40,8

54

0,15

94,95

Zahlungen

=2a+2b

+3

30,8

64

 

0,15

94,95

 



OPERATIVE Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

40,8

54

94,8

Zahlungen

(5)

30,8

64

94,8

□ Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

0,15

0,15

Mittel INSGESAMT 
unter RUBRIK 6 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

=4+ 6

40,8

54

0,15

94,95

Zahlungen

=5+ 6

30,8

64

0,15

94,95



Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere operative Rubriken betrifft, ist der vorstehende Abschnitt zu wiederholen: (in Mio. EUR (3 Dezimalstellen))

Rubrik des Mehrjährigen 
Finanzrahmens

7

Rubrik 7 – Europäische öffentliche Verwaltung

GD: ECFIN

Jahr 
2021

Jahr 
2022

Jahr 
2023

Jahr 
2024

Jahr 
2025

INSGESAMT

Personal

0,034

0,044

0,044

0,011

0,011

0,144

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,020

0,020

0,040

Mittel INSGESAMT 
unter RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Mittel

0,034

0,064

0,064

0,011

0,011

0,184

(Verpflich-tungen insges. = Zahlungen insges.)

0,034

0,064

0,064

0,011

0,011

0,184

Zum Ausfüllen dieses Teils ist die „Tabelle für Verwaltungsausgaben“ zu verwenden, die zuerst in den Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten (Anhang V der internen Vorschriften), der für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird, aufgenommen wird.

Jahr 
2021

Jahr 
2022

Jahr 
2023

Jahr 
2024

Jahr 
2025

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT 
unter RUBRIK 1 bis 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens 
(Referenzbetrag)

Verpflich-tungen

=4+ 6

0,034

40,864

54,064

0,011

0,161

95,134

Zahlungen

=5+ 6

0,034

30,864

64,064

0,011

0,161

95,134

3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden 

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 

X    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
2021

Jahr 
2022

Jahr 
2023

Jahr 
2024

Jahr 
2025

INSGESAMT

RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

0,034

0,044

0,044

0,011

0,011

0,144

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,020

0,020

0,040

Zwischensumme RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

0,034

0,064

0,064

0,011

0,011

0,184

Außerhalb RUBRIK 7 12  
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

Sonstige 
Verwaltungsausgaben

Zwischensumme 
Außerhalb der RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

INSGESAMT

0,034

0,064

0,064

0,011

0,011

0,184

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch Mittel der GD gedeckt, die bereits für die Verwaltung der Maßnahme zugeordnet sind oder innerhalb der GD umgeschichtet wurden.

3.2.3.1.Geschätzter Personalbedarf

X    Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahr 
2021

Jahr 
2022

Jahr 2023

Jahr 2024

Jahr 2025

□ Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

0,100

0,250

0,150

0,010

0,100

20 01 02 03 (in den Delegationen)

01 01 01 01 (indirekte Forschung)

01 01 01 11 (direkte Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten VZÄ) 13

20 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

0,200

0,350

0,200

0,010

0,100

20 02 03 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)

XX 01 xx yy zz   14

- am Sitz

- in den Delegationen

01 01 01 02 (VB, ANS und LAK – indirekte Forschung)

01 01 01 12 (VB, ANS und LAK - direkte Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

0,300

0,600

0,350

0,020

0,200

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Direktor Dir. D: Überwachung und Verwaltung der Maßnahme, Kontakte zu Rat und Parlament zur Annahme des Beschlusses und zur Genehmigung der Grundsatzvereinbarung (MoU), Aushandlung der Vereinbarung mit den moldauischen Behörden, Überprüfung von Berichten, Leitung von Dienstreisen und Bewertung der Fortschritte in Bezug auf die Erfüllung der Auflagen

Referatsleiter/Stellvertretender Referatsleiter Dir. D: Unterstützung des Direktors bei der Verwaltung der Maßnahme, bezüglich der Kontakte zu Rat und Parlament zur Annahme des Beschlusses und zur Genehmigung der Grundsatzvereinbarung, der Aushandlung der Grundsatzvereinbarung und (gemeinsam mit der GD BUDG) der Darlehensvereinbarung mit den moldauischen Behörden, der Überprüfung von Berichten und der Bewertung der Fortschritte in Bezug auf die Erfüllung der Auflagen

GD BUDG (Referate E1, E3 unter der Aufsicht des Direktors): Vorbereitung der Darlehensvereinbarung, Aushandlung dieser Vereinbarung mit den moldauischen Behörden und Vorbereitung ihrer Genehmigung durch die zuständigen Dienststellen der Kommission sowie ihrer Unterzeichnung durch beide Seiten. Follow-up zum Inkrafttreten der Darlehensvereinbarung. Vorbereitung des Kommissionsbeschlusses/der Kommissionsbeschlüsse über die Anleiheoperation(en), Follow-up zur Einreichung des Antrags/der Anträge auf Gewährung von Mitteln, Auswahl der Banken, Vorbereitung und Durchführung der Transaktion(en) und Auszahlung der Mittel an Moldau. Back-office-Tätigkeiten zur Verfolgung der Rückzahlung des/der Darlehen. Vorbereitung der entsprechenden Berichte über diese Tätigkeiten.

Externes Personal

Ökonomen des Teams, Bereich Makrofinanzhilfen (Dir. D): Vorbereitung des Beschlusses und der Vereinbarung, Kontakte zu den Behörden und den internationalen Finanzinstitutionen, Durchführung von Kontrollbesuchen, Vorbereitung der Berichte der Kommissionsdienststellen und der Kommissionsverfahren im Zusammenhang mit der Verwaltung der Finanzhilfe, Kontakte zu externen Sachverständigen für operationelle Bewertung und die Ex-post-Bewertung

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen 

Der Vorschlag/Die Initiative

X    kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter 

Der Vorschlag/Die Initiative

X    sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

X    Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

(1)    Beschluss (EU) 2022/563 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über eine Makrofinanzhilfe für die Republik Moldau (ABl. L 109 vom 8.4.2022, S. 6).
(2)    ABM: Activity Based Management – maßnahmenbezogenes Management; ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.
(3)    Im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(4)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx  
(5)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(6)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(7)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans
(8)    Gemäß dem offiziellen Eingliederungsplan.
(9)    Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(10)    Outputs sind zu liefernde Produkte und Dienstleistungen (z. B.: Anzahl der finanzierten Studentenaustausche, der gebauten Straßenkilometer etc.).
(11)    Wie unter 1.4.2. („Einzelziel(e)…“) beschrieben
(12)    Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(13)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = Abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(14)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien)