Brüssel, den 27.1.2023

COM(2023) 42 final

2023/0016(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union auf der Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel in Bezug auf bestimmte Änderungen des Übereinkommens sowie der Anlage III des Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union auf der Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel im Zusammenhang mit der geplanten Annahme von Beschlüssen zur Änderung der Anlage III durch Aufnahme von Acetochlor, Carbosulfan, Chrysotilasbest, Fenthion (ULV-Formulierungen mit einem Wirkstoffgehalt von 640 g/l oder mehr), Iprodion, flüssigen Formulierungen (emulgierbares Konzentrat und lösliches Konzentrat), die Paraquatdichlorid in einer Konzentration von 276 g/l oder mehr enthalten, was einer Konzentration von Paraquationen von 200 g/l oder mehr entspricht, sowie von Terbufos zu vertreten ist.

Dieser Vorschlag betrifft außerdem den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union auf der Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens im Zusammenhang mit dem von der Schweiz, Australien und Mali vorgelegten Vorschlag zur Änderung des Übereinkommens zu vertreten ist.

2.Kontext des Vorschlags

2.1.Das Rotterdamer Übereinkommen

Ziel des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (Prior Informed Consent, PIC) für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (im Folgenden „Übereinkommen“) ist die Förderung der gemeinsamen Verantwortung und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im internationalen Handel mit bestimmten gefährlichen Chemikalien, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor möglichen Gefahren zu schützen und zu einer umweltverträglichen Verwendung der Chemikalien beizutragen. Das Übereinkommen trat am 24. Februar 2004 in Kraft.

Die Europäische Union ist Vertragspartei des Übereinkommens. 1

2.2.Die Konferenz der Vertragsparteien

Die gemäß Artikel 18 des Übereinkommens eingerichtete Konferenz der Vertragsparteien ist das leitende Gremium des Rotterdamer Übereinkommens. Dieses Gremium kommt in der Regel alle zwei Jahre zusammen, um die Durchführung des Übereinkommens zu überwachen. Es überprüft auch Chemikalien, die ihm vom Chemikalienprüfungsausschuss zur Prüfung vorgelegt werden.

Nach Artikel 5 Absatz 1 des Übereinkommens müssen die Vertragsparteien die endgültigen Rechtsvorschriften notifizieren, die getroffen wurden, um die Verwendung einer Chemikalie auf nationaler Ebene zu verbieten oder strengen Beschränkungen zu unterwerfen. Sind aus mindestens zwei verschiedenen PIC-Regionen Notifikationen für dieselbe Chemikalie beim Sekretariat eingegangen, werden diese Notifikationen an den Chemikalienprüfungsausschuss weitergeleitet. Der Chemikalienprüfungsausschuss überprüft diese Notifikationen anhand der in Anlage II des Übereinkommens festgelegten Kriterien und nimmt eine Empfehlung für die Listung der betreffenden Chemikalie zur Prüfung durch die Konferenz der Vertragsparteien an.

Darüber hinaus können Vertragsparteien, die Entwicklungs- oder Transformationsländer sind und durch eine sehr gefährliche Pestizidformulierung (SHPF) unter den in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Verwendungsbedingungen mit Problemen konfrontiert sind, die Aufnahme dieser sehr gefährlichen Pestizidformulierung in Anlage III des Übereinkommens gemäß Artikel 6 Absatz 1 vorschlagen. Der Chemikalienprüfungsausschuss überprüft diese Vorschläge anhand der in Anlage IV des Übereinkommens festgelegten Kriterien und nimmt eine Empfehlung für die Listung der betreffenden sehr gefährlichen Pestizidformulierung zur Prüfung durch die Konferenz der Vertragsparteien an.

Das Verfahren zur Annahme von Änderungen des Übereinkommens wird durch Artikel 21 des Übereinkommens und das Verfahren zur Annahme und Änderung der Anlagen durch Artikel 22 geregelt. Gemäß Artikel 23 des Übereinkommens hat jede Vertragspartei eine Stimme. Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration wie die Europäische Union üben ihr Stimmrecht jedoch mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl der Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind.

2.3.Die vorgesehenen Rechtsakte der Konferenz der Vertragsparteien

Auf der elften ordentlichen Tagung wird die Konferenz der Vertragsparteien die Annahme von Beschlüssen zur Aufnahme von Acetochlor, Carbosulfan, Chrysotilasbest, Fenthion (ULV-Formulierungen mit einem Wirkstoffgehalt von 640 g/l oder mehr), Iprodion, flüssigen Formulierungen (emulgierbares Konzentrat und lösliches Konzentrat), die Paraquatdichlorid in einer Konzentration von 276 g/l oder mehr enthalten, was einer Konzentration von Paraquationen von 200 g/l oder mehr entspricht, sowie von Terbufos in Anlage III des Übereinkommens prüfen.

Die Aufnahme in Anlage III bedeutet, dass die Chemikalien dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung unterliegen, wenn sie international gehandelt werden. Dies setzt voraus, dass die Vertragsparteien dem Sekretariat Einfuhrentscheidungen übermitteln, damit das Sekretariat diese Einfuhrentscheidungen allen Vertragsparteien zur Verfügung stellen kann. Die ausführenden Vertragsparteien müssen bei der Ausfuhr dieser Chemikalien die Einfuhrentscheidungen beachten.

Die vorgesehenen Rechtsakte werden für die Vertragsparteien gemäß Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe c des Übereinkommens verbindlich, der Folgendes vorsieht: „ein Beschluss über eine Änderung der Anlage III wird vom Verwahrer den Vertragsparteien unverzüglich übermittelt. Die Änderung tritt für alle Vertragsparteien zu einem in dem Beschluss festzulegenden Zeitpunkt in Kraft.“

Außerdem wird die Konferenz der Vertragsparteien einen Vorschlag der Schweiz, Australiens und Malis zur Änderung der Artikel 7, 10, 11 und 22 des Rotterdamer Übereinkommens und zur Anfügung einer neuen Anlage VIII prüfen. Je nach Ausgang der Beratungen auf der Tagung der Konferenz der Vertragsparteien muss der Vorschlag möglicherweise geändert werden. Durch die vorgeschlagenen Änderungen wird ein Mechanismus zur Regulierung der Ausfuhr derjenigen Chemikalien geschaffen, deren Aufnahme in Anlage III der Chemikalienprüfungsausschuss empfohlen hat, worüber von der Konferenz der Vertragsparteien jedoch noch kein Konsens erzielt wurde.

Die Aufnahme in Anlage VIII sowie die entsprechenden Ausfuhrregelungen für die betreffenden Chemikalien gelten für alle Vertragsparteien, die die Änderung ratifizieren, bis die Chemikalie in Anlage III aufgenommen wurde. Der Beschluss über die Aufnahme in Anlage VIII wird einvernehmlich gefasst, wobei die Möglichkeit einer Beschlussfassung mit Dreiviertelmehrheit der auf der Tagung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien besteht, wenn alle Bemühungen zur Erzielung eines Konsenses gescheitert sind.

Die vorgesehene Änderung wird für die Vertragsparteien gemäß Artikel 21 Absatz 5 des Übereinkommens verbindlich, der Folgendes vorsieht: „Die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung einer Änderung wird dem Verwahrer schriftlich notifiziert. Eine nach Absatz 3 beschlossene Änderung tritt für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch mindestens drei Viertel der Vertragsparteien in Kraft. Danach tritt die Änderung für jede andere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die betreffende Vertragspartei ihre Urkunde über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Änderung hinterlegt hat.“ Sobald die Änderung angenommen und der Union vom Verwahrer übermittelt worden ist, müsste die Union Schritte unternehmen, um diese Änderung gemäß Artikel 21 Absatz 5 des Übereinkommens zu genehmigen, und dies dem Verwahrer notifizieren.

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der elften Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens zu vertreten ist, sollte darin bestehen, die Aufnahme von Acetochlor, Carbosulfan, Chrysotilasbest, Fenthion (ULV-Formulierungen mit einem Wirkstoffgehalt von 640 g/l oder mehr), Iprodion, flüssigen Formulierungen (emulgierbares Konzentrat und lösliches Konzentrat), die Paraquatdichlorid in einer Konzentration von 276 g/l oder mehr enthalten, was einer Konzentration von Paraquationen von 200 g/l oder mehr entspricht, sowie von Terbufos in Anlage III des Übereinkommens im Einklang mit den einschlägigen Empfehlungen des Chemikalienprüfungsausschusses zu unterstützen.

Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 des Übereinkommens haben die Vertragsparteien die endgültigen Rechtsvorschriften notifiziert, die getroffen wurden, um die Verwendung von Acetochlor, Carbosulfan, Chrysotilasbest, Iprodion und Terbufos auf nationaler Ebene zu verbieten oder strengen Beschränkungen zu unterwerfen.

Darüber hinaus haben die Vertragsparteien gemäß Artikel 6 Absatz 1 Vorschläge zur Aufnahme von Fenthion (ULV-Formulierungen mit einem Wirkstoffgehalt von 640 g/l oder mehr) und flüssigen Formulierungen (emulgierbares Konzentrat und lösliches Konzentrat), die Paraquatdichlorid in einer Konzentration von 276 g/l oder mehr enthalten, was einer Konzentration von Paraquationen von 200 g/l oder mehr entspricht, in Anlage III des Übereinkommens eingereicht.

Der Chemikalienprüfungsausschuss überprüfte die Notifikationen anhand der in Anlage II des Übereinkommens festgelegten Kriterien sowie die Vorschläge anhand der in Anlage IV festgelegten Kriterien und kam zu dem Schluss, dass alle einschlägigen Kriterien erfüllt sind.

Die Aufnahme in Anlage III bedeutet, dass die Chemikalien dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung unterliegen, wenn sie international gehandelt werden. Dies setzt voraus, dass die Vertragsparteien dem Sekretariat Einfuhrentscheidungen übermitteln, damit das Sekretariat diese Einfuhrentscheidungen allen Vertragsparteien zur Verfügung stellen kann. Die ausführenden Vertragsparteien müssen bei der Ausfuhr dieser Chemikalien die Einfuhrentscheidungen beachten.

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der elften Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens bezüglich des Vorschlags der Schweiz, Australiens und Malis zu vertreten ist, sollte darin bestehen, eine Änderung zur Einführung eines Abstimmungsmechanismus für die Aufnahme von Chemikalien in Anlage III zu unterstützen. Unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus den Beratungen mit anderen Vertragsparteien kann angenommen werden, dass nur wenige Vertragsparteien eine solche Änderung befürworten würden. Der alternative Standpunkt sollte daher darin bestehen, den Vorschlag der Schweiz, Australiens und Malis grundsätzlich zu unterstützen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)Es findet sich unter den anderen Vertragsparteien keine ausreichende Unterstützung für eine Änderung des Beschlussfassungsverfahrens für die Aufnahme von Chemikalien in Anlage III, mit der die Möglichkeit eingeführt würde, gemäß Artikel 22 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 22 Absatz 3, jedoch ohne Anwendung von Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens abzustimmen.

b)Die mit den Änderungen eingeführten zusätzlichen Regelungen und Verfahren stehen im Einklang mit den bestehenden Regelungen und Verfahren des Übereinkommens.

c)Durch die Änderungen wird sichergestellt, dass die Aufnahme in Anlage III Vorrang hat und dass die zusätzlichen Regelungen der Aufnahme in Anlage III nicht zuwiderlaufen, einschließlich einer etwaigen Aufnahme in Anlage III, die beschlossen wird, wenn die betreffende Chemikalie bereits in Anlage VIII aufgeführt ist.

d)Durch die Änderungen wird sichergestellt, dass die Regelungen zum Schutz der einführenden Länder, die für die Ausfuhr der in Anlage VIII aufgeführten Chemikalien gelten, strenger sind als die Regelungen für die Ausfuhr von in Anlage III aufgeführten Chemikalien.

e)Durch die Änderungen wird sichergestellt, dass jegliche Beschlüsse über die Aufnahme einer Chemikalie in Anlage VIII, einschließlich aller Beschlüsse, die per Abstimmung gefasst werden, für alle Vertragsparteien, die die Änderung ratifizieren, verbindlich sind.

Der Vorschlag steht mit der Verordnung (EU) Nr. 649/2012, mit der das Rotterdamer Übereinkommen in der Union umgesetzt wird, im Einklang und ergänzt ihre Durchführung. Er steht ebenfalls vollständig im Einklang mit dem Ziel des Übereinkommens, die gemeinsame Verantwortung und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im internationalen Handel mit bestimmten gefährlichen Chemikalien zu fördern, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor möglichen Gefahren zu schützen und zu einer umweltverträglichen Verwendung der Chemikalien beizutragen.

Der Vorschlag steht im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, da er keinen Einfluss auf Entscheidungen über das Inverkehrbringen von Chemikalien in der Europäischen Union hat.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das betreffende Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber […] erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“ 2 .

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Die Konferenz der Vertragsparteien ist ein Gremium, das durch eine Übereinkunft, nämlich das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel, eingesetzt wurde.

Die Rechtsakte, die die Konferenz der Vertragsparteien annehmen soll, stellen Akte mit Rechtswirkung dar. Die vorgesehenen Rechtsakte zur Änderung der Anlage III werden nach Artikel 22 des Rotterdamer Übereinkommens völkerrechtlich bindend sein und müssen in der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 umgesetzt werden. Der von den drei Vertragsparteien vorgeschlagene Rechtsakt zur Änderung des Übereinkommens ist geeignet, den Inhalt von EU-Recht, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 649/2012, maßgeblich zu beeinflussen. Der Grund hierfür ist, dass die Änderung des Übereinkommens in Unionsrecht umgesetzt werden müsste, wenn die Union beschließt, die Änderung zu ratifizieren.

Mit den vorgesehenen Rechtsakten zur Änderung der Anlage III wird der institutionelle Rahmen des Übereinkommens weder ergänzt noch geändert.

Mit dem vorgesehenen Rechtsakt zur Änderung der Regelungen für die Annahme einer Änderung der Anlage III (Artikel 22 Absatz 5) bzw. zur Änderung der Artikel 7, 10, 11 und 22 und zur Anfügung einer neuen Anlage VIII (Liste von Chemikalien, für die eine ausdrückliche Zustimmung erforderlich ist) wird der institutionelle Rahmen des Übereinkommens weder ergänzt noch geändert, da im ersten Fall lediglich die Regelungen für Änderungen der Anlage III geändert werden und im zweiten Fall im Übereinkommen lediglich eine zusätzliche Möglichkeit vorgesehen wird, Chemikalien aufzunehmen, für deren Ausfuhr bis zu ihrer Aufnahme in Anlage III eine ausdrückliche Zustimmung der einführenden Vertragspartei erforderlich ist.

Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie vom Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Akt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche und der andere von untergeordneter Bedeutung, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

Hat ein vorgesehener Rechtsakt gleichzeitig mehrere Zwecke oder Gegenstände, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass einer dem anderen untergeordnet ist, so muss die materielle Rechtsgrundlage eines Beschlusses nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV ausnahmsweise die verschiedenen zugehörigen Rechtsgrundlagen umfassen.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Die vorgesehenen Rechtsakte umfassen Zwecke und Gegenstände in den Bereichen „Umwelt“ und „Handel“. Die Elemente der vorgesehenen Rechtsakte sind untrennbar miteinander verbunden, ohne dass eines dem anderen untergeordnet ist.

Somit umfasst die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss folgende Bestimmungen: Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 207 Absatz 3 sowie Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 AEUV.

4.3.Schlussfolgerung

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollten Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 207 Absatz 3 sowie Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

5.Veröffentlichung des vorgesehenen Rechtsakts

Da der Rechtsakt der Konferenz der Vertragsparteien eine Änderung des Rotterdamer Übereinkommens zur Folge haben wird, sollte er nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

2023/0016 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union auf der Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel in Bezug auf bestimmte Änderungen des Übereinkommens sowie der Anlage III des Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 207 Absatz 3 und Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 2006/730/EG des Rates 3 geschlossen und trat am 24. Februar 2004 in Kraft.

(2)Gemäß Artikel 7 des Übereinkommens kann die Konferenz der Vertragsparteien Beschlüsse zur Aufnahme von Chemikalien in Anlage III annehmen.

(3)Die Konferenz der Vertragsparteien wird auf ihrer elften Tagung voraussichtlich Beschlüsse zur Aufnahme weiterer Chemikalien in Anlage III des Übereinkommens annehmen.

(4)Um die gemeinsame Verantwortung und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im internationalen Handel mit bestimmten gefährlichen Chemikalien zu fördern, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor möglichen Gefahren zu schützen und zu einer umweltverträglichen Verwendung der Chemikalien beizutragen, müssen weitere Chemikalien, die nachweislich alle einschlägigen Kriterien erfüllen, in Anlage III des Übereinkommens aufgenommen werden.

(5)Außerdem wird die Konferenz der Vertragsparteien einen Vorschlag der Schweiz, Australiens und Malis zur Änderung des Übereinkommens prüfen. Mit dem Vorschlag sollen die Schwierigkeiten bei der Aufnahme neuer Chemikalien in Anlage III des Übereinkommens angegangen werden, die darauf zurückzuführen sind, dass für Beschlüsse zur Änderung von Anlage III gemäß Artikel 22 Absatz 5 des Übereinkommens ein Konsens erzielt werden muss.

(6)Es ist angebracht, den im Namen der Union auf der Tagung der Konferenz der Vertragsparteien zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Beschlüsse für die Union bindend oder geeignet sein werden, den Inhalt von EU-Recht, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 , maßgeblich zu beeinflussen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der elften Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens und auf jeder nachfolgenden Tagung der Konferenz der Vertragsparteien, auf der dieser Punkt auf der Tagesordnung steht, zu vertreten ist, besteht darin, dass die Union die Annahme der Änderungen der Anlage III des Übereinkommens bezüglich der Aufnahme von Acetochlor, Carbosulfan, Chrysotilasbest, Fenthion (ULV-Formulierungen mit einem Wirkstoffgehalt von 640 g/l oder mehr), Iprodion, flüssigen Formulierungen (emulgierbares Konzentrat und lösliches Konzentrat), die Paraquatdichlorid in einer Konzentration von 276 g/l oder mehr enthalten, was einer Konzentration von Paraquationen von 200 g/l oder mehr entspricht, sowie von Terbufos unterstützt.

Artikel 2

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der elften Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens und auf jeder nachfolgenden Tagung der Konferenz der Vertragsparteien, auf der dieser Punkt auf der Tagesordnung steht, zu vertreten ist, besteht darin, dass die Union die Änderung zur Einführung eines Abstimmungsmechanismus für die Aufnahme von Chemikalien in Anlage III des Übereinkommens unterstützt. Der alternative Standpunkt besteht darin, die Annahme der von der Schweiz, Australien und Mali vorgelegten Änderungen (Dokument XXX) zu unterstützen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind und diesbezüglich die erforderlichen Änderungen vorgenommen werden:

a)Es findet sich unter den anderen Vertragsparteien keine ausreichende Unterstützung für eine Änderung des Beschlussfassungsverfahrens für die Aufnahme von Chemikalien in Anlage III, mit der die Möglichkeit eingeführt würde, gemäß Artikel 22 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 22 Absatz 3, jedoch ohne Anwendung von Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens abzustimmen.

b)Die mit den Änderungen eingeführten zusätzlichen Regelungen und Verfahren stehen im Einklang mit den bestehenden Regelungen und Verfahren des Übereinkommens.

c)Durch die Änderungen wird sichergestellt, dass Chemikalien vorrangig in Anlage III des Übereinkommens aufgenommen werden und dass die zusätzlichen Regelungen der Aufnahme von Chemikalien in Anlage III nicht zuwiderlaufen, und zwar auch nicht in den Fällen, in denen die betreffende Chemikalie bereits in Anlage VIII des Übereinkommens aufgeführt ist.

d)Durch die Änderungen wird sichergestellt, dass die Regelungen, die für die Ausfuhr der in Anlage VIII des Übereinkommens aufgeführten Chemikalien gelten, im Hinblick auf den Schutz der einführenden Länder nicht weniger streng sind als die Regelungen für die Ausfuhr von in Anlage III des Übereinkommens aufgeführten Chemikalien.

e)Durch die Änderungen wird sichergestellt, dass jegliche Beschlüsse über die Aufnahme einer Chemikalie in Anlage VIII des Übereinkommens, einschließlich aller Beschlüsse, die per Abstimmung gefasst werden, für alle Vertragsparteien, die die Änderung ratifizieren, verbindlich sind.

Artikel 3

Der in den Artikeln 1 und 2 genannte Standpunkt kann unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf der elften Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens und jeder nachfolgenden Tagung der Konferenz der Vertragsparteien, auf der dieser Punkt auf der Tagesordnung steht, von Vertretern der Union im Benehmen mit den Mitgliedstaaten während Koordinierungssitzungen vor Ort ohne weiteren Beschluss des Rates präzisiert werden.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident/Die Präsidentin

(1)    Beschluss 2006/730/EG des Rates vom 25. September 2006 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (ABl. L 299 vom 28.10.2006, S. 23).
(2)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64.
(3)    Beschluss 2006/730/EG des Rates vom 25. September 2006 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (ABl. L 299 vom 28.10.2006, S. 23).
(4)    Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60).