EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 20.1.2023
COM(2023) 31 final
2023/0008(COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 763/2008 und (EU) Nr. 1260/2013
(Text von Bedeutung für den EWR)
{SEC(2023) 38 final} - {SWD(2023) 11 final} - {SWD(2023) 12 final} - {SWD(2023) 13 final} - {SWD(2023) 14 final} - {SWD(2023) 15 final}
BEGRÜNDUNG
1KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Zeitnahe, zuverlässige, detaillierte und vergleichbare europäische Statistiken werden benötigt, um politische Strategien und Maßnahmen zum Nutzen der EU in den Bereichen zu entwickeln und umzusetzen, in denen die EU gemäß den Artikeln 2 und 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zuständig ist. Die Kommission überwacht die demografische Lage in der EU und erstattet darüber im Einklang mit Artikel 159 AEUV Bericht. Die EU-Organe benötigen ihrerseits genaue und vergleichbare Bevölkerungszahlen für Verwaltungs- und Verfahrenszwecke, z. B. für die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit im Rat. Diese Statistiken liefern auch wichtige Beiträge für die öffentliche Forschung, indem sie Erkenntnisse liefern und die Gesellschaft über Entwicklungen informieren. Bevölkerungsschätzungen werden auch benötigt, um Pro-Kopf-Indikatoren für Statistiken zu erhalten Bevölkerungsstatistiken liefern Beiträge für Bevölkerungsprojektionen für langfristige Wirtschafts- und Haushaltsprojektionen der EU im Besonderen sowie für die Wirtschafts-, Sozial- und Kohäsionspolitik der EU im Allgemeinen. Sie sind auch für die Öffentlichkeit leicht nachvollziehbar, weil sie Fakten und Ereignisse beschreiben, die jeden Einzelnen betreffen.
Im Rahmen dieser Initiative sind unter dem Begriff „europäische Bevölkerungsstatistiken“ amtliche Statistiken auf EU-Ebene über Bevölkerung, demografische Ereignisse und Wanderungsströme sowie die verschiedenen auf diesen Statistiken beruhenden Indikatoren zu verstehen. Eurostat veröffentlicht Statistiken in diesen Bereichen seit 1960, als die erste Erhebung über die Größe und Struktur der Erwerbsbevölkerung in den damaligen Mitgliedstaaten eingeführt wurde. Seitdem werden Bevölkerungsstatistiken hauptsächlich auf der Grundlage von Ergebnissen direkter Bevölkerungszählungen im Rahmen von Volkszählungen und der Interpolation von Zwischenzeiträumen mit Informationen über Bevölkerungsveränderungen erstellt, die aus den Verwaltungssystemen für das Melderegister (über Geburten, Sterbefälle und Wanderungen) stammen. Durch den derzeitigen Übergang von traditionellen Feldzählungen zu kombinierten oder sogar vollständig registerbasierten Zählungen wird der Produktionsaufwand für die breite Öffentlichkeit minimiert, indem die Erstellung dieser Statistiken hauptsächlich auf Verwaltungsdatenquellen gestützt wird.
Bis zum Jahr 2007 haben die Mitgliedstaaten alle Bevölkerungsdaten freiwillig übermittelt. Dies führte zu Unstimmigkeiten und mangelnder Vollständigkeit oder Aktualität, wie die jüngste Bewertung der Lage zeigt. Artikel 338 AEUV verpflichtet den Gesetzgeber, Maßnahmen für die Erstellung amtlicher Statistiken zu erlassen, wenn dies für die Politik der EU erforderlich ist. Heute stützen sich die Bevölkerungsstatistiken auf einen Rechtsrahmen, der zwischen 2007 und 2013 angenommen wurde. Erstens wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 Anforderungen an Wanderungsstatistiken im Einklang mit dem Aktionsplan zur Sammlung und Analyse von Gemeinschaftsstatistiken im Bereich Migration festgelegt. Artikel 3 der Verordnung umfasst Statistiken über die Zu- und Abwanderung in das bzw. aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, einschließlich der Ströme aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in das eines anderen und der Ströme zwischen dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und dem eines Drittlands, Statistiken über die Staatsangehörigkeit und das Geburtsland von Personen mit üblichem Aufenthaltsort im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie Statistiken über den Erwerb der Staatsangehörigkeit. Zweitens wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 gemeinsame Regeln für die Bereitstellung umfassender Daten über die Bevölkerung und die Wohnungssituation in der EU im Abstand von zehn Jahren aufgestellt. Auf diese Weise konnten detaillierte Daten zu den vorgegebenen demografischen, sozialen und wirtschaftlichen Merkmalen von Personen, Familien und Haushalten sowie zu nationalen, regionalen und örtlichen Wohnungsmerkmalen zusammengestellt werden. Schließlich wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 gemeinsame Regeln für europäische demografische Daten festgelegt, einschließlich Datenanforderungen zu Bevölkerungsbeständen und Lebensereignissen wie Geburten und Sterbefällen. Im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 wurden die Mitgliedstaaten außerdem dazu verpflichtet, der Kommission (Eurostat) harmonisierte Daten über die Gesamtbevölkerung auf nationaler Ebene zu übermitteln, die als Gewichtungen für die Beschlussfassung im Rat mit qualifizierter Mehrheit verwendet werden.
Die von der Kommission durchgeführte Bewertung hat gezeigt, dass der derzeitige Rechtsrahmen der drei oben genannten Rechtsakte die europäische Bevölkerungsstatistik insgesamt erheblich verbessert hat. Der EU-Mehrwert wurde erheblich erhöht, und der gesamte politische und institutionelle Bedarf der EU an Bevölkerungsstatistiken wurde gedeckt. Die Bewertung hat jedoch auch gezeigt, dass Relevanz, Kohärenz, Konsistenz und Vergleichbarkeit der Bevölkerungsdaten und -statistiken in den Mitgliedstaaten abgenommen haben und weiter abnehmen, was sich negativ auf die darauf basierende Entscheidungsfindung auswirkt. Daher ist eine neue Rechtsgrundlage erforderlich, um einen langfristigen Rahmen für die Entwicklungen zu schaffen, die für die weitere Harmonisierung der europäischen Bevölkerungsstatistiken notwendig sind. Der Rahmen sollte auch ausreichend Flexibilität bieten, um sich besser an den sich wandelnden politischen Bedarf anzupassen und die Chancen, die sich aus neuen Datenquellen ergeben, zu nutzen. Es gibt auch Möglichkeiten zur Verwaltungsvereinfachung und Prozessintegration anstelle der derzeitigen fragmentarischen Lage in diesem Bereich. Diese Initiative wird daher als Initiative zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) in das Arbeitsprogramm der Kommission für 2022 aufgenommen.
Wie in der Bewertung festgestellt wird, sind statistische EU-Bevölkerungsdaten – einschließlich demografischer und migrationsbezogener Ereignisse und Informationen über Familien, Haushalte und Wohnverhältnisse – für eine faktengestützte Politikgestaltung von entscheidender Bedeutung. Hochwertige Statistiken über alle Mitgliedstaaten sind für viele Politikbereiche und Initiativen der EU von entscheidender Bedeutung. Abgesehen von den oben genannten, seit Langem bestehenden Anwendungsfällen haben vier der sechs Prioritäten der Kommission für den Zeitraum 2019-2024 einen eindeutigen Bedarf an spezifischen EU-Bevölkerungsstatistiken als Datennachweis für diese Politikbereiche ermittelt: ein europäischer Grüner Deal, Förderung unserer europäischen Lebensweise, neuer Schwung für die Demokratie in Europa und eine Wirtschaft im Dienste der Menschen. Auch in den endgültigen Vorschlägen der Konferenz zur Zukunft Europas wurde festgestellt, dass die EU weitere Anstrengungen zur Erhebung solcher Daten unternehmen muss.
Die durch die Konsultation der Interessenträger unterstützte Bewertung hat auch verschiedene große Lücken im derzeitigen statistischen Rahmen aufgezeigt, insbesondere unzureichende geografische und statistische Angaben sowie die mangelnde Aktualität und Häufigkeit der statistischen Produkte. Die Ergebnisse der Bewertung wurden durch die Konsultation der Interessenträger untermauert, an der institutionelle und andere professionelle Nutzer auf EU-Ebene und auf anderen Ebenen beteiligt waren. In der Folgenabschätzung wurden die politischen Optionen für diese Initiative daraufhin bewertet, inwieweit sie in der Lage sind, diese Lücken zu schließen. Dieser Gesetzgebungsvorschlag stützt sich auf die detaillierten Ergebnisse der Bewertung und Folgenabschätzung, um diese Lücken wirksam und angemessen zu schließen.
Um dem neu entstehenden statistischen Bedarf gerecht zu werden, begann die Kommission (Eurostat) im Jahr 2014 mit Unterstützung der nationalen statistischen Ämter (NSÄ) der Mitgliedstaaten mit der Modernisierung der Sozialstatistiken. Dies führte, in Form der Verordnung (EU) 2019/1700, zur Verabschiedung eines gemeinsamen Rechtsrahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen. Dieser Rahmen ist von grundlegender Bedeutung, um auf europäischer Ebene solide Grundlagen für die Erhebung von Daten aus Stichproben zu schaffen. Diese Initiative zu europäischen Bevölkerungsstatistiken ist die zweite Kernkomponente dieses Modernisierungsprozesses. Eine frühzeitige Unterstützung auf hoher Ebene für die Initiative im Europäischen Statistischen System (ESS) wurde im Budapester Memorandum von 2017 zum Ausdruck gebracht, in dem Maßnahmen gebilligt wurden, um flexibel auf sich ändernde Bedürfnisse zu reagieren, Konzepte und Definitionen weiter zu harmonisieren und die jährliche Datenerhebung, einschließlich Daten über Migration und geografische Details, auszuweiten.
Auf der Grundlage der Ergebnisse der Bewertung und Folgenabschätzung enthält dieser Gesetzgebungsvorschlag ehrgeizige Elemente zur Stärkung der Verbindungen zwischen allen auf Personen und Haushalten basierenden EU-Sozialstatistiken und ihrer allgemeinen Kohärenz. Der Vorschlag enthält Bestimmungen, die darauf abzielen, eine harmonisierte Definition der Bevölkerung auf der Grundlage solider statistischer Konzepte für alle Produkte zu entwickeln und den Zugang zu verfügbaren Datenquellen zu erleichtern, um die Produktionsverfahren und die allgemeine Qualität der Sozialstatistiken zu verbessern. Darüber hinaus enthält der Vorschlag Bestimmungen zur stärkeren Angleichung der Bevölkerungsstatistik und der internationalen Wanderungsstatistik an die Statistiken über administrative und gerichtliche Ereignisse im Zusammenhang mit Asyl, legaler und irregulärer Migration gemäß den Artikeln 4, 5, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 862/2007.
2RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist Artikel 338 Absatz 1 AEUV, der die Rechtsgrundlage für europäische Statistiken bildet. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken, wenn dies für die Durchführung der Tätigkeiten der EU erforderlich ist. In Artikel 338 sind die Anforderungen an die Erstellung europäischer Statistiken festgelegt, wonach diese den Grundsätzen der Unparteilichkeit, Zuverlässigkeit, Objektivität, wissenschaftlichen Unabhängigkeit, Kostenwirksamkeit und statistischen Geheimhaltung entsprechen müssen, ohne die Unternehmen, Behörden oder die Öffentlichkeit übermäßig zu belasten.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Das ESS stellt die Infrastruktur für die statistische Information bereit. Das System ist dafür ausgelegt, den Bedarf mehrerer Nutzer in demokratischen Gesellschaften zu decken.
Eines der wichtigsten Qualitätskriterien, die europäische Statistiken erfüllen müssen, ist ihre Kohärenz und Vergleichbarkeit. Die Vergleichbarkeit ist für Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken sehr wichtig, da sie eine entscheidende Rolle bei der Unterstützung evidenzbasierter Wirtschafts-, Sozial- und Kohäsionspolitik spielt. Ohne einen klaren europäischen Rahmen in Form von EU-Rechtsvorschriften, in denen die gemeinsamen statistischen Konzepte, Berichtsformate und Qualitätsanforderungen festgelegt sind, können die Mitgliedstaaten die erforderliche Kohärenz und Vergleichbarkeit nicht erreichen.
Das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme kann nicht zufriedenstellend erreicht werden, wenn die Mitgliedstaaten unabhängig handeln. Auf der Grundlage eines Rechtsakts der EU können auf EU-Ebene wirksamere Maßnahmen ergriffen werden, da die Vergleichbarkeit der statistischen Informationen in den Bereichen, die unter den vorgeschlagenen Rechtsakt fallen, gewährleistet ist. Die Datenerhebung selbst kann von den Mitgliedstaaten vorgenommen werden.
•Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht in folgender Hinsicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:
Mit dem Vorschlag wird die Qualität und Vergleichbarkeit europäischer Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken dadurch sichergestellt, dass bei der Erhebung und Erstellung allen Mitgliedstaaten dieselben Grundsätze angewendet werden. Darüber hinaus wird sichergestellt, dass die europäischen Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken relevant bleiben und an die Bedürfnisse der Nutzer angepasst werden. Durch die Verordnung wird die Erstellung von Statistiken kostengünstiger, während gleichzeitig die besonderen Merkmale der statistischen Systeme der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden.
Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beschränkt sich die vorgeschlagene Verordnung auf die zur Erreichung ihres Ziels erforderlichen Mindestvorschriften und geht nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
•Wahl des Instruments
Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung
Angesichts der Ziele und des Inhalts des Vorschlags ist eine Verordnung das am besten geeignete Instrument. Wichtige EU-Politikbereiche wie die Wirtschafts-, Sozial- und Kohäsionspolitik hängen naturgemäß von vergleichbaren, harmonisierten und qualitativ hochwertigen europäischen Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken ab. Diese können am besten durch Verordnungen sichergestellt werden, die in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar sind und daher nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden müssen.
3ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Im Rahmen dieser Initiative hat die Kommission den derzeitigen Rechtsrahmen für europäische Bevölkerungsstatistiken bewertet, der aus den Verordnungen (EG) Nr. 763/2008 und (EU) Nr. 1260/2013 sowie Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 und deren Durchführungsmaßnahmen besteht. Positiv ist zu vermerken, dass der derzeitige Rechtsrahmen die europäische Bevölkerungsstatistik insgesamt erheblich verbessert hat. So konnte der EU-Mehrwert erheblich gesteigert werden, und der gesamte aktuelle Bedarf der EU-Politik/Institutionen an Bevölkerungsstatistiken, der vor der letzten Intervention (etwa 2005) bekannt war, wurde gedeckt. Der derzeitige Rechtsrahmen weist jedoch die folgenden vier Schwachstellen auf:
Einer der Schwachpunkte des derzeitigen Rechtsrahmens ist, dass er keine ausreichend kohärenten, vergleichbaren und vollständigen Statistiken gewährleistet.
Obwohl der Rahmen gemeinsame Definitionen wichtiger statistischer Konzepte enthält, sind die Mitgliedstaaten bei deren Umsetzung häufig flexibel. Insbesondere verwenden sie drei konzeptionell unterschiedliche Definitionen der Bevölkerungsbasis (üblicher Aufenthaltsort, eingetragener Wohnsitz, rechtmäßiger Aufenthalt), die zulässig sind, wobei manchmal unterschiedliche Definitionen für unterschiedliche Datensätze verwendet werden. Dies hat die Vergleichbarkeit und Kohärenz der bevölkerungsstatistischen Daten aus den verschiedenen Mitgliedstaaten beeinträchtigt, was sich nachteilig auf den EU-Mehrwert der Datenerhebungen auswirkt.
Bestimmte Datenlücken werden derzeit mithilfe der von den Mitgliedstaaten freiwillig übermittelten Daten geschlossen. Dies führt zu unvollständigen Statistiken auf EU-Ebene, die möglicherweise nicht mit den obligatorischen Statistiken kohärent sind. Dies führt dazu, dass freiwillige Statistiken in Bezug auf ihren EU-Mehrwert weniger kosteneffizient sind, weshalb es notwendig und wichtig ist, dass sie künftig obligatorisch werden. Freiwillige Erhebungen können zunächst nützlich sein, wenn neue Statistiken entwickelt werden, doch bedarf es einer klaren Rechtsgrundlage für ihre vollständige Umsetzung als amtliche europäische Statistiken.
Eine weitere Schwachstelle des derzeitigen Rechtsrahmens besteht darin, dass er keine ausreichende Verfügbarkeit von Bevölkerungsdaten in Bezug auf die Aktualität und Häufigkeit der Datenveröffentlichungen gewährleistet.
Die bestehenden Rechtsvorschriften beziehen sich nur jährliche demografische Statistiken und Wanderungsstatistiken. Nach den geltenden Rechtsvorschriften sind die meisten jährlichen Datensätze nur innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums und die zehnjährlichen Zählungsdatensätze nur innerhalb von 27 Monaten nach Ende des Zählungsjahrs bereitzustellen. Diese Häufigkeit und die entsprechenden Fristen bleiben hinter den Erwartungen der Nutzer zurück und entsprechen nicht den nationalen statistischen Veröffentlichungen oder anderen internationalen statistischen Übermittlungen in den meisten Mitgliedstaaten. Im Rahmen der bestehenden Rechtsvorschriften können die gesetzlichen Fristen und die Häufigkeit nicht verbessert werden, um z. B. andere mehrjährige Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken oder unterjährliche Bevölkerungsstatistiken (d. h. Statistiken, die mehr als einmal in einem bestimmten Jahr erstellt werden) zu erfassen, wie z. B. die kürzlich entwickelten Statistiken zur Übersterblichkeit im Zusammenhang mit COVID-19.
Eine weitere Schwachstelle besteht darin, dass der Rahmen nicht die Merkmale und Einzelheiten von Themen oder Bevölkerungsgruppen erfasst, die im letzten Jahrzehnt politisch und gesellschaftlich relevant geworden sind.
Denn die bestehenden Rechtsvorschriften konzentrieren sich auf den Datenbedarf für politische Prioritäten zum Zeitpunkt der Ausarbeitung der Rechtsvorschriften. Im Laufe der Zeit haben sich die Prioritäten geändert, sodass die verfügbaren Bevölkerungsstatistiken die für die Politik relevanten Merkmale, Themen oder Bevölkerungsgruppen nicht mehr angemessen abdecken. Insbesondere betreffen die bei der Konsultation der Interessenträger festgestellten Lücken die Merkmale politisch relevanter Themen und Gruppen. Beispiele hierfür sind Wohnungsdaten für den europäischen Grünen Deal, Migranten und Mobilität in der EU, die städtische/ländliche Bevölkerung und schutzbedürftige Minderheiten. Es bestehen auch Lücken in Bezug auf die unzureichende geografische Granularität der Statistiken, einschließlich funktionaler Typologien und georeferenzierter Daten für die Integration von Stadt und Land und grenzüberschreitende Analysen.
Schließlich ist der Rahmen nicht flexibel genug, um sich an veränderte politische Erfordernisse anzupassen oder es den Mitgliedstaaten oder der EU zu ermöglichen, neue Quellen zu nutzen.
Dies liegt daran, dass die bestehenden Rechtsvorschriften nicht flexibel genug sind, um sich an den neuen statistischen Bedarf anpassen zu können. Neue Datenquellen in den Mitgliedstaaten und auf EU-Ebene (insbesondere Verwaltungsdaten einschließlich Interoperabilitätssystemen und Daten in privatem Besitz) bieten potenzielle Verbesserungen in Bezug auf Kosten und Aktualität, aber die geltenden Rechtsvorschriften unterstützen ihre Annahme nicht.
Schließlich wurden bei der Bewertung REFIT-relevante Redundanzen bei der Einhaltung, Durchsetzung und Überwachung festgestellt. Diese sind darauf zurückzuführen, dass die geltenden Rechtsvorschriften auf drei Rechtsakte verteilt sind, die nicht gemeinsam ausgearbeitet wurden. Die derzeitige Situation, in der die Mitgliedstaaten viele freiwillige, aber unvollständige Datensätze (mit hoher, aber nicht vollständiger Vollständigkeit in allen Mitgliedstaaten) erstellen, führt zu einer deutlich geringeren Effizienz auf EU-Ebene.
•Konsultation der Interessenträger
In der Konsultationsstrategie wurden die Profile der wichtigsten Interessenträger in drei Hauptgruppen der Konsultationstätigkeiten (Lieferanten von Quelldaten – z. B. Inhaber von Verwaltungsdaten und anderen relevanten Datenquellen, Produzenten von Statistiken – vor allem die NSÄ – und Nutzer von Statistiken) eingeteilt. Die Konsultation umfasste öffentliche und gezielte Konsultationen, gezielte Workshops, Konsultationen von Expertengruppen, Interviews mit wichtigen Interessenträgern und Sekundärforschung.
Die Konsultation der Interessenträger erreichte erfolgreich die vorgesehenen Interessengruppen, mit Ausnahme der Anbieter von Verwaltungsdaten und der Medienorganisationen. Angesichts des technischen Charakters des Themas wurde das allgemeine Engagement der Auskunftspersonen als ausreichend erachtet, um die Bewertung und die unmittelbar im Anschluss daran durchgeführte Folgenabschätzung der europäischen Bevölkerungsstatistiken zu unterstützen.
Die Konsultation unterstützte die Initiative der Kommission und erkannte an, dass sich die Lage seit der vorherigen politischen Intervention in den Bereichen Demografie, internationale Wanderung und Bevölkerung sowie Wohnungszählungsstatistik deutlich verbessert hat. Sie offenbarte jedoch auch statistische Lücken und das Entstehen eines neuen statistischen Bedarfs, die mit dem derzeitigen Rechtsrahmen nicht gedeckt werden können.
Alle Interessenträger bestätigten, dass statistische Verbesserungen geplant werden müssen, auch wenn sie sich nicht immer darüber einig waren, wie ehrgeizig diese Verbesserungen sein sollten. Die Produzenten von Statistiken waren diesbezüglich etwas konservativer als die Nutzer.
Statistische Themen, auf die sich alle Interessengruppen einigten, waren bessere Wanderungsstatistiken, größere geografische Details und aktuellere und häufigere Statistiken. Alle Interessenträger räumten ein, dass die Harmonisierung der Bevölkerungsbasis sehr wichtig sei, einige Produzenten von Statistiken lehnten Änderungen ab.
Die wichtigsten statistischen Themen, bei denen die Ansichten von Produzenten und Nutzern auseinandergingen, betrafen Gleichstellungsdaten und die Verpflichtung zur derzeit freiwilligen Erhebung von Daten. In geringerem Maße gingen die Ansichten von Produzenten und Nutzern bei Statistiken über Wohnraum, legal durchgeführte Abtreibungen und Kindersterblichkeit auseinander.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die Kommission hat ihre einschlägigen Expertengruppen regelmäßig um Beratung und Beiträge zu den Fortschritten bei der Bewertung und der Folgenabschätzung gebeten. Der Ausschuss für das Europäische Statistische System wurde ebenfalls über die Fortschritte informiert. Die drei Expertengruppen sind (Register der Expertengruppen der Kommission):
–die Arbeitsgruppe für Volks- und Wohnungszählungen (Working Group on Population and Housing Censuses,
E01544
) und ihre Untergruppe, die Taskforce zur Zukunft der Volkszählungen (Task Force on the Future of Censuses);
–die Arbeitsgruppe für Bevölkerungsstatistik (Working Group on Population Statistics,
E03076
);
–die europäischen Direktoren für Sozialstatistik (European Directors of Social Statistics,
E01552
).
Die Kommission führte die Bewertung und unmittelbar im Anschluss daran die Folgenabschätzung mit Unterstützung einer von ICF SA, Belgien, durchgeführten Studie durch. Für die Bewertung wurden im Rahmen der unterstützenden Studie eine Wirtschafts- und Subsidiaritätsanalyse sowie Fallstudien zu Bevölkerungsdefinitionen durchgeführt. Für die Folgenabschätzung lieferte die Studie die quantitative Kostenanalyse und methodische Unterstützung für die Bewertung und Einstufung der politischen Optionen. Der Auftragnehmer unterstützte auch verschiedene Aktivitäten zur Konsultation der Interessenträger, darunter die öffentliche Konsultation, die gezielte Konsultation der NSÄ und mehrere thematische Workshops mit bestimmten Interessengruppen.
•Folgenabschätzung
Die Folgenabschätzung für diese Initiative, die vom Ausschuss für Regulierungskontrolle in einer förmlichen Sitzung am 16. März 2022 erörtert wurde, erhielt eine befürwortende Stellungnahme mit Vorbehalten. Eine überarbeitete Fassung des Folgenabschätzungsberichts zur Beseitigung der in der Stellungnahme festgestellten Mängel wurde von der dienststellenübergreifenden Lenkungsgruppe in ihrer Sitzung vom 16. Juni 2022 gebilligt.
Das in der Folgenabschätzung festgelegte allgemeine Ziel besteht darin, den Bedürfnissen der Nutzer besser gerecht zu werden und die Relevanz, Harmonisierung und Kohärenz der europäischen Bevölkerungsstatistiken zu modernisieren und zu verbessern. Dies lässt sich in vier spezifische Ziele aufschlüsseln, um die oben genannten Schwachstellen zu beheben:
(1)Gewährleistung vollständiger, kohärenter und vergleichbarer europäischer Bevölkerungsstatistiken,
(2)Sicherstellung zeitnaher und häufiger Statistiken, um dem Bedarf der Nutzer gerecht zu werden,
(3)Bereitstellung von Statistiken, die in Bezug auf relevante Themen ausreichend umfassend und in Bezug auf Merkmale und Aufschlüsselungen hinreichend detailliert sind,
(4)Förderung von Rechts- und Datenerhebungsrahmen, die flexibel genug sind, um Datensätze an sich ändernde politische Erfordernisse anzupassen und die Möglichkeiten zu nutzen, die sich aus neuen Datenquellen ergeben.
Die politischen Optionen wurden entwickelt, indem detaillierte politische Maßnahmen, die auf die spezifischen Ziele ausgerichtet sind, nach vier Merkmalen zusammengefasst wurden: Harmonisierung der Statistiken, bei denen der Schwerpunkt auf der Festlegung der Bevölkerungsbasis liegt, Integration statistischer Prozesse, statistische Produkte, Flexibilität des Rahmens.
–Option A ist das Basisszenario mit getrennten statistischen Prozessen und Rechtsvorschriften, einer begrenzten Harmonisierung der Bevölkerungsdefinition und ohne neue statistische Produkte.
–Die Hauptmerkmale der Optionen B.1 und B.2 bestehen darin, die statistischen Produkte und die Flexibilität des Rahmens zu verbessern und ehrgeiziger zu gestalten, sie enthalten aber nur eine begrenzte Harmonisierung der Bevölkerungsbasis.
–Die Optionen C.1 und C.2 sind dieselben wie B.1 und B.2, allerdings mit einem ehrgeizigeren Versuch, die Bevölkerungsbasis zu harmonisieren. Die Optionen B.2 und C.2 beinhalten eine umfangreichere Verbesserung des statistischen Produkts und der Rahmenflexibilität als die Optionen B.1 und C.1.
–Schließlich würden die Optionen D.1 und D.2 eine vollständige Harmonisierung und eine erhebliche Verbesserung der Produkte sowie eine ausreichende Flexibilität für die künftige Entwicklung von Statistiken zur Deckung des neuen Bedarfs erfordern. In Option D.2 ist auch die Einführung eines statistischen Bevölkerungsregisters in allen Mitgliedstaaten vorgesehen.
Die Kosten aller Optionen wurden so weit wie möglich quantifiziert, wobei folgende Kriterien zugrunde gelegt wurden: i) der Grad der Harmonisierung der Bevölkerungsbasis, ii) die Verbesserung der statistischen Produkte und iii) die Integration statistischer Prozesse durch nationale statistische Bevölkerungsregister. Schließlich wurden die Vorteile aufgeschlüsselt, sie konnten jedoch aufgrund ihres häufig indirekten oder verstreuten Charakters mehrheitlich nicht quantifiziert werden und wurden daher qualitativ bewertet.
Mangels quantifizierter Vorteile war es nicht möglich, eine direkte Rangfolge der Optionen vorzunehmen. Die Effizienzbewertung ergab jedoch qualitativ, dass keine der Optionen offensichtlich kosteneffizienter ist als die anderen. Vielmehr bieten sie zunehmend Vorteile (direkt für die Nutzer von Statistiken und indirekt für die gesamte Gesellschaft) zu steigenden Kosten (vor allem für die Produzenten von Statistiken, d. h. die nationalen statistischen Produktionssysteme). Der große Unterschied zwischen Produzenten und Nutzern von Statistiken spiegelt dies wider, da sich die Produzenten auf die Kosten konzentrierten, während sich die Nutzer stärker um die Vorteile bemühten. Die Bewertung hat jedoch deutlich gezeigt, dass ehrgeizige Maßnahmen zur Deckung des Datenbedarfs für die politischen Prioritäten der EU ihren Preis in Form zusätzlicher Ressourcen haben, die für die Produzenten von Statistiken im Vergleich zu den derzeitigen Basiskosten erheblich sind (bis zu etwa 10 % bei Option D.2). Insbesondere enthalten nur die ehrgeizigsten Optionen, D.1 und D.2, weitreichende Maßnahmen, um den Erfordernissen zentraler EU-Politikbereiche wie der Integration städtischer und ländlicher Räume, des europäischen Grünen Deals sowie der Grundrechte und Nichtdiskriminierung gerecht zu werden. Darüber hinaus umfasst nur Option D.2 statistische Bevölkerungsregister, um die statistische Produktion effizienter zu gestalten und so zur Erreichung der ehrgeizigen Produktionsziele beizutragen.
Insgesamt wurde daher die Option D.2 bevorzugt. Sie ist die ehrgeizigste in Bezug auf die statistischen Produkte und die Rahmenflexibilität und ist dank einer ähnlich ehrgeizigen Vereinfachung und Integration der statistischen Produktionssysteme und nachhaltiger langfristiger Effizienzgewinne das beste Ergebnis. Es bestehen jedoch nach wie vor Unsicherheiten in Bezug auf Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit, zusätzlich zu den erheblichen Anpassungskosten der Einführung interoperabler statistischer Bevölkerungsregister in allen Mitgliedstaaten. Aus diesem Grund wäre ein alternativer (konservativer) Ansatz, bei dem Option C.2 bevorzugt würde, auch sinnvoll, wenn den Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit und Effizienz von Option D.2 mehr Gewicht beigemessen würde – dies wäre auch für die Statistikproduzenten als wichtige Akteure bei der Umsetzung annehmbarer.
Die deutlichsten Abweichungen dieses Legislativvorschlags von den bevorzugten Optionen der Folgenabschätzung sind der geringere Ehrgeiz in Bezug auf Gleichstellungsdaten und die Einrichtung statistischer Bevölkerungsregister in den Mitgliedstaaten. In Bezug auf Letzteres werden in der Folgenabschätzung konkrete Zweifel an der Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität der Forderung nach solchen statistischen Registern in allen Mitgliedstaaten geäußert. Der Vorschlag folgt daher eher der Option C.2, d. h. sich stärker auf die ergebnisorientierten Aspekte statistischer Infrastrukturen zu konzentrieren, ohne verfahrenstechnische Einschränkungen festzulegen. Die konsultierten NSÄ-Experten haben auch eine starke Präferenz für einen solchen ergebnisorientierten Ansatz gezeigt. Der Vorschlag würde weiterhin die Rechtsgrundlage stärken und die Entwicklung innovativer Lösungen fördern, die den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten ermöglichen, um grenzüberschreitende Qualitätsprobleme im Zusammenhang mit der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und -Bürgern anzugehen. Insbesondere werden Technologien zur Verbesserung des Schutzes der Privatsphäre ausdrücklich unterstützt, um den Datenaustausch vollständig im Einklang mit den EU-Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten umzusetzen (siehe Abschnitt „Grundrechte“).
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Die bevorzugten Optionen D.2 oder C.2 dürften einen gewissen Spielraum für mögliche REFIT-relevante Kosteneinsparungen infolge der Vereinfachung, Straffung und Integration statistischer Prozesse schaffen. Vereinfachungen werden vor allem beim Datenaustausch zwischen den Eigentümern der Quelldaten und den NSÄ, bei der Anpassung der Rechtsvorschriften an den sich ändernden Datenbedarf der NSÄ und von Eurostat sowie bei den Verfahren zur Datenübermittlung von den NSÄ an Eurostat erwartet. Die Nutzer werden von einem vereinfachten und zentralisierten Zugang zu Statistiken auf der Eurostat-Website profitieren.
Im Einklang mit der bevorzugten Option C.2 sind statistische Bevölkerungsregister im Rahmen dieses Vorschlags nicht erforderlich, aber die rechtlichen und technischen Voraussetzungen für den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten werden gestärkt. Die gemeinsame Nutzung moderner Technologien kann langfristig wirksamere und effizientere Lösungen für die statistische Qualitätssicherung bieten.
•Grundrechte
In der Folgenabschätzung wurden zwei Hauptquellen potenzieller indirekter Auswirkungen auf die Grundrechte ermittelt. Einerseits äußerten verschiedene Interessengruppen in der Konsultation der Interessenträger Bedenken hinsichtlich möglicher größerer Risiken für den Schutz personenbezogener Daten im Zusammenhang mit verbesserten und modernisierten statistischen Infrastrukturen, die alle Arten von relevanten Quellen effizient miteinander verknüpfen und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten ermöglichen. Andererseits würde eine größere Verfügbarkeit und bessere Qualität von Statistiken über soziale Phänomene (einschließlich besserer Daten zu sozioökonomischen Merkmalen schutzbedürftiger Gruppen oder zu Diskriminierungsgründen) die Grundrechtepolitik verbessern.
Der vorliegende Vorschlag trägt diesen Erkenntnissen Rechnung, indem verhältnismäßige und gezielte Verbesserungen der einschlägigen statistischen Produkte vorgeschlagen werden, wobei die Grundsätze der EU-Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten in den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 gewahrt und deren rechtlichen Auswirkungen berücksichtigt werden.
4AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag sieht keine Finanzierung regelmäßiger Datenerhebungen vor, sieht jedoch eine EU-Kofinanzierung einschlägiger Modernisierungsbemühungen, einschließlich Pilot- und Durchführbarkeitsstudien in den Mitgliedstaaten, vor. Die Kommission (Eurostat) verpflichtet sich auch zur Entwicklung einer sicheren Infrastruktur für die gemeinsame Datennutzung. Schließlich müssen die personellen und operativen Ressourcen (IT) in der Kommission (Eurostat) aufgestockt werden, um die gestiegene Arbeitsbelastung in den Bereichen Regulierung, Überwachung und Produktion bewältigen zu können, die sich aus den deutlich verbesserten Datenerhebungen ergeben wird.
Die finanziellen Auswirkungen des Vorschlags sind insgesamt von unbefristeter Dauer. Die geschätzten Auswirkungen auf den Haushalt in den ersten zehn Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung sind im Finanzbogen dargelegt.
5WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Die vorgeschlagene Verordnung wird voraussichtlich im Jahr 2023 vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommen, und die Durchführungsmaßnahmen der Kommission werden kurz danach verabschiedet. Die Verordnung wird in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar sein, ohne dass ein Durchführungsplan erforderlich ist.
Die Mitgliedstaaten werden voraussichtlich im Jahr 2026 damit beginnen, gemäß der neuen Verordnung Daten an die Kommission zu übermitteln.
Im Einklang mit der Folgenabschätzung wird die Umsetzung der angenommenen Verordnung regelmäßig überwacht und bewertet. Die Folgenabschätzung enthält auch Monitoringmodalitäten, einschließlich Vorschlägen für zu verwendende Indikatoren.
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Mit der vorgeschlagenen Verordnung wird ein neuer Rahmen für europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken geschaffen. Unter Einbeziehung der aktuellen Statistiken über Demografie, Wanderung und Volkszählungen wird festgelegt, dass die Mitgliedstaaten Statistiken zu drei Bereichen (Demografie, Wohnraum, Familien und Haushalte), elf damit zusammenhängenden Themen und 23 Einzelthemen vorlegen müssen. Diese sind durch Artikel über Gegenstand, Definitionen, statistische Grundgesamtheit und Einheiten, Periodizität und Bezugszeiten, Datenquellen und -methoden, einschließlich spezifischer Voraussetzungen für die Weiterverwendung von Verwaltungsdatenquellen, statistische Geheimhaltung, Qualitätsspezifikationen, Datenaustausch, Pilot- und Durchführbarkeitsstudien sowie potenzielle Finanzbeiträge zu unterstützen.
Als zentraler Aspekt der Begriffsbestimmungen zielt dieser Vorschlag darauf ab, ein strukturelles Problem in den geltenden Rechtsvorschriften zu lösen, das in der Bewertung festgestellt wurde: die fehlende Harmonisierung der Definition der Bevölkerungsbasis. Der neue Vorschlag beruht auf einer gemeinsamen Definition des Begriffs „Bevölkerung“, die auf dem statistischen Konzept des üblichen Aufenthaltsorts beruht, ohne Ausnahmen. Darüber hinaus werden wissenschaftlich untermauerte statistische Schätzverfahren (z. B. „Lebenszeichen“ oder „Bleiberate“) ausdrücklich gefördert, um die Umsetzung der Definition ausgehend von Verwaltungsdatenquellen zu ermöglichen. Eine harmonisierte Definition der Bevölkerung, die in allen Mitgliedstaaten ordnungsgemäß umgesetzt wird, würde die Vergleichbarkeit und Kohärenz der europäischen Bevölkerungsstatistiken im Einklang mit den in der Folgenabschätzung bevorzugten Optionen erheblich verbessern.
Die Einzelheiten der Datenanforderungen würden in Durchführungsrechtsakten festgelegt, doch die vorgeschlagene Verordnung ermöglicht es, die Liste der Einzelthemen sowie deren Periodizität und Bezugszeiten mittels delegierter Rechtsakte zu ändern. Der Vorschlag sieht auch die Möglichkeit vor, auf künftige Datenanforderungen mit Ad-hoc-Datenerhebungen zu reagieren. Schließlich sieht die vorgeschlagene Verordnung vor, gegebenenfalls Pilot- und Durchführbarkeitsstudien in Auftrag zu geben, und bietet eine mögliche Kofinanzierung zur weiteren Modernisierung der statistischen Produktionssysteme und zur Erprobung neuer Themen. Diese der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse und delegierten Befugnisse sowie die Möglichkeit, Pilot- bzw. Durchführbarkeitsstudien in Auftrag zu geben, werden vorgeschlagen, um eine gewisse Flexibilität des neuen Rahmens aufrechtzuerhalten, damit auf den neu entstehenden Nutzerbedarf und die Möglichkeiten, die sich aus neuen Datenquellen ergeben, über einen längeren Zeitraum hinweg eingegangen werden kann.
Darüber hinaus wird in einem speziellen Artikel über die gemeinsame Nutzung von Daten beschrieben, wie vertrauliche Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates für die besonderen Zwecke der Bevölkerungsstatistik weitergegeben werden können. Einerseits hat die bisherige Erfahrung gezeigt, dass eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den NSÄ auf der Grundlage individueller Aufzeichnungen erforderlich ist, um Fragen der Abdeckung im Zusammenhang mit der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und -Bürgern wirksam anzugehen. Andererseits schränkt die Verordnung (EU) 2016/679 den Datenaustausch in diesem Zusammenhang streng ein und stützt sich dabei auf sechs Grundsätze, darunter Zweckbindung, Datenminimierung sowie Integrität und Vertraulichkeit. Um eine wirksame gemeinsame Nutzung von Daten zu Qualitätszwecken im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 zu ermöglichen, sind in diesem Vorschlag die Erprobung und der Einsatz von Technologien zur Verbesserung des Datenschutzes vorgesehen, mit denen die eingebaute Datenminimierung umgesetzt wird. Die Kommission (Eurostat) muss auch eine sichere Infrastruktur einrichten, um einen solchen Datenaustausch zu erleichtern und gleichzeitig die technische Integrität und Vertraulichkeit der Datenverarbeitung zu gewährleisten.
Schließlich dient der Teil des Vorschlags zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 drei verschiedenen Zwecken:
(1)den statistischen Erfassungsbereich durch Streichung von Artikel 3 zu verringern, dessen statistische Themen in den neuen Rahmen für europäische Bevölkerungsstatistiken verschoben werden;
(2)zusätzliche rechtliche Voraussetzungen für statistische Stellen für den rechtzeitigen Zugang zu Verwaltungsdatenquellen und deren Weiterverwendung für die Zwecke dieser Verordnung im Einklang mit den erweiterten Voraussetzungen, die dem Vorschlag über europäische Bevölkerungsstatistiken selbst hinzugefügt wurden, hinzuzufügen;
(3)sicherzustellen, dass die Listen der Länder und Gebiete, die für die Zwecke der genannten Verordnung verwendet werden, mit den im neuen Rahmen für europäische Bevölkerungsstatistiken verwendeten Listen harmonisiert werden.
Um Kohärenz zu gewährleisten, muss die Verordnung (EG) Nr. 862/2007 durch den Vorschlag über europäische Bevölkerungsstatistiken geändert werden, da statistische Themen von der genannten Verordnung in den neuen Rahmen für europäische Bevölkerungsstatistiken verschoben werden. Für diesen Ansatz gibt es wichtige statistische und methodische Gründe:
– Der Begriff „Wanderung“ im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis c der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 bezieht sich auf das grundlegende demografische Konzept, dass Menschen in ein anderes Land umziehen, d. h. einen Teil der Ströme, die das demografische Gleichgewicht eines Landes verändern. Mit dem Vorschlag über europäische Bevölkerungsstatistiken soll erstmals eine einzige, kohärente Rechtsgrundlage für alle Elemente des demografischen Gleichgewichts geschaffen werden. Dies sollte alle Wanderungsströme umfassen, einschließlich Lebensereignisse (Geburten, Todesfälle), aber auch Wanderungsströme und Bestände im Sinne eines Umzugs von einem Land in ein anderes.
–„Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit“, die derzeit unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 fallen, ist ein statistisches Thema, das in engem Zusammenhang mit dem demografischen Gleichgewicht steht, da es Lebensereignisse mit den Veränderungen (Zu- und Abwanderung) der im Land ansässigen Bevölkerung des Landes ergänzt.
Alle anderen vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 (Änderung des Titels, Streichung der Absätze über den Gegenstand in Artikel 1 und der Definitionen in Artikel 2) ergeben sich aus dem daraus resultierenden eingeschränkten Anwendungsbereich dieser Verordnung.
2023/0008 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 763/2008 und (EU) Nr. 1260/2013
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken sind für die Gestaltung, Umsetzung und Bewertung der politischen Maßnahmen der Union erforderlich, insbesondere für die Maßnahmen zur Bewältigung des demografischen Wandels, des ökologischen und des digitalen Wandels, der Förderung der Energieeffizienz, des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und der Verwirklichung der in der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung festgelegten Ziele für nachhaltige Entwicklung.
(2)Statistiken zur Bevölkerung sind eine wichtige Größe für die verschiedensten politischen Indikatoren und werden in der europäische Statistik häufig als Bezugsgrundlage verwendet, insbesondere für die Bereitstellung von Stichprobengrundlagen für die Durchführung repräsentativer Erhebungen über Personen und Haushalte gemäß der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates.
(3)Der Rat (Wirtschaft und Finanzen) erteilt dem Ausschuss für Wirtschaftspolitik regelmäßig den Auftrag, die langfristige Tragfähigkeit und Qualität der öffentlichen Finanzen anhand von Bevölkerungsprojektionen zu beurteilen, die von Eurostat erstellt werden. Die Bevölkerungsprojektionen werden auch für politische Analysen im Rahmen des Europäischen Semesters verwendet. Die Kommission (Eurostat) sollte über alle erforderlichen Statistiken verfügen, um Bevölkerungsprojektionen entsprechend dem Informationsbedarf der Union zu erstellen und zu veröffentlichen.
(4)Gemäß Artikel 175 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sollte die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen alle drei Jahre über die Fortschritte bei der Verwirklichung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts Bericht erstatten. Regionale und lokale Daten, auch für verschiedene Gebietstypen wie Grenzregionen, Städte und ihre funktionalen städtischen Gebiete, Metropolregionen, ländliche Regionen, Berg- und Inselregionen, sind für die Erstellung dieser Berichte und für die regelmäßige Überwachung der demografischen Entwicklung und möglicher künftiger demografischer Herausforderungen in den Gebieten der Union erforderlich.
(5)Nach Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) wird eine qualifizierte Mehrheit der Mitglieder des Rates unter anderem auf der Grundlage der Bevölkerung der Mitgliedstaaten ermittelt. Zu diesem Zweck sind die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates gegenwärtig verpflichtet, der Kommission (Eurostat) Daten über die Gesamtbevölkerung auf nationaler Ebene zu übermitteln.
(6)Im Jahr 2017 hat der Ausschuss für das Europäische Statistische System (AESS) das Budapester Memorandum verabschiedet, in dem der Bedarf an jährlichen Statistiken über die Größe und bestimmte soziale, wirtschaftliche und demografische Merkmale der Bevölkerung sowie verbesserten Statistiken über die Wanderung festgestellt wurde. Zur Wahrung der Grundsätze der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung ihrer Bürgerinnen und Bürger bei allen Tätigkeiten und der Rechte der einzelnen Bürgerinnen und Bürger, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in den Artikeln 10 und 19 AEUV verankert sind, benötigt die Union zuverlässige und vergleichbare Statistiken. Die Verordnung (EU) 2019/1700 bietet einen Rahmen für die Erhebung von Daten aus Stichproben, die es ermöglichen, Daten über Gleichstellung und Nichtdiskriminierung zu erheben, soweit dies bei Stichproben möglich ist, und einige Aspekte der Gleichstellung und Diskriminierung zu analysieren, indem sozioökonomische Indikatoren und Informationen über Erfahrungen mit Diskriminierung erstellt werden. Darüber hinaus führen die Agentur für Grundrechte (FRA) und das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE) spezifische Studien und gezielte Erhebungen durch, mit denen die Verfügbarkeit von Gleichstellungsstatistiken auf EU-Ebene weiter ausgeweitet werden kann. Die künftige Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten, Eurostat und diesen Agenturen sollte verbessert werden, um der wachsenden Nachfrage der Nutzer nach zuverlässigen und umfassenden Daten über Gleichstellung und Vielfalt in der Union gerecht zu werden.
(7)Um die Ziele des europäischen Grünen Deals zu erreichen, sind für die Entwicklung und Bewertung wirksamer politischer Maßnahmen verbesserte Statistiken über den Energieverbrauch und die Effizienz von Wohnraum, detaillierte geografische Daten über die Verteilung der Bevölkerung sowie eingehendere Studien über die Beziehung zwischen Bevölkerung und Wohnraum erforderlich. Durch die COVID-19-Pandemie wurde deutlich, dass zuverlässige, häufige und zeitnahe Statistiken über Todesfälle in der Union erforderlich sind. Während der Datenbedarf durch eine freiwillige Datenerhebung der Mitgliedstaaten bei der Kommission (Eurostat) gedeckt wurde, benötigt die Union einen angemessenen Mechanismus für die obligatorische Erhebung solcher Daten innerhalb des Europäischen Statistischen Systems (ESS) mit der erforderlichen Häufigkeit, Aktualität und Detailgenauigkeit.
(8) Der Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen verabschiedet auf Vorschlag der Statistikkommission der Vereinten Nationen alle zehn Jahre Resolutionen zur Weltbevölkerungs- und Wohnungszählung und fordert die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen auf, Volks- und Wohnungszählungen im Einklang mit internationalen und regionalen Empfehlungen und unter Wahrung der Integrität, Zuverlässigkeit, Genauigkeit und des Werts der Ergebnisse der Bevölkerungs- und Wohnungszählungen durchzuführen. Europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken sollten diesen Empfehlungen Rechnung tragen.
(9)Mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde ein Rahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken auf der Grundlage gemeinsamer statistischer Grundsätze geschaffen. In der Verordnung werden Qualitätskriterien festgelegt, und es wird auf die Notwendigkeit verwiesen, den Beantwortungsaufwand für die Auskunftgebenden möglichst gering zu halten und zu dem allgemeineren Ziel der Verringerung des Verwaltungsaufwands beizutragen. Ein neuer Rechtsrahmen für europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken sollte die in der genannten Verordnung festgelegten Qualitätskriterien umsetzen und die Verringerung des Verwaltungsaufwands durch eine wirksame und effiziente Weiterverwendung verfügbarer Datenquellen, einschließlich Verwaltungsdaten, erleichtern.
(10)Die Bewertung der bestehenden Volks- und Wohnungsstatistiken in der Union, der Statistiken über internationale Wanderungsströme, Migrantenbestände und den Erwerb der Staatsangehörigkeit sowie der Statistiken über Demografie hat gezeigt, dass der derzeitige Rechtsrahmen, bestehend aus den Verordnungen (EG) Nr. 862/2007, (EG) Nr. 763/2008 und (EU) Nr. 1260/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, zu erheblichen Gesamtverbesserungen der Statistiken im Vergleich zur Lage im Jahr 2005 ohne den derzeitigen Rechtsrahmen geführt hat. Dieser Rahmen birgt jedoch das Potenzial für einen Mangel an Kohärenz und Vergleichbarkeit, der behoben werden sollte.
(11)Die sich wandelnde demografische Lage und die jüngsten Wanderungstrends haben zu einem Bedarf an aktuelleren, häufigeren und detaillierteren europäischen Statistiken über Bevölkerung, Lebensereignisse und Wohnraum geführt, einschließlich Einzelheiten zu Themen oder Gruppen, die in den letzten zehn Jahren politisch und gesellschaftlich relevant geworden sind. Außerdem ist der bestehende Rechtsrahmen nicht flexibel genug, um sich an den sich wandelnden politischen Bedarf anzupassen und die Nutzung neuer Quellen auf nationaler und Unionsebene zu ermöglichen. Darüber hinaus hat die Struktur des bestehenden Rechtsrahmens in Form von drei gesonderten Verordnungen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten erlassen wurden, zu inhärenten Unstimmigkeiten in den Statistiken geführt. Da die Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 am 31. August 2028 endet, ist schließlich eine neue Rechtsgrundlage für die im Rahmen dieser Verordnung erhobenen demografischen Statistiken erforderlich. Daher muss der derzeitige Rechtsrahmen durch einen neuen, kohärenteren und flexibleren Rechtsrahmen ersetzt werden, mit dem die einschlägigen Teile der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 geändert und die Verordnungen (EG) Nr. 763/2008 und (EU) Nr. 1260/2013 aufgehoben werden sollten.
(12)Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 umfasst Statistiken über das Land der Staatsangehörigkeit und den Geburtsort der Wohnbevölkerung (Migrantenbestände), über Wohnortwechsel zwischen Ländern (internationale Wanderungsströme) und über den Erwerb der Staatsangehörigkeit der Wohnbevölkerung, während die anderen Statistiken nach dieser Verordnung Verwaltungs- und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Einwanderungsrecht und internationalem Schutz betreffen. Die Statistiken nach Artikel 3 sind daher eng miteinander verknüpft und sollten mit den Statistiken über die Wohnbevölkerung und ihre demografische Entwicklung gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 763/2008 und (EU) Nr. 1260/2013 übereinstimmen. Aus Gründen der Kohärenz sollten diese Statistiken daher in einer einzigen Rechtsgrundlage zusammengefasst und Artikel 3 aus der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 gestrichen werden.
(13)Angesichts des sich rasch verändernden Charakters einiger Bevölkerungs- und Wohnungsmerkmale, insbesondere im Zusammenhang mit demografischen und migrationsbezogenen Phänomenen, und der damit verbundenen Notwendigkeit einer raschen Ausrichtung und Anpassung der politischen Maßnahmen ist es erforderlich, dass zeitnah nach Ablauf des Bezugszeitraums Statistiken zur Verfügung stehen. Die Periodizität und Aktualität der Statistiken sollte daher spürbar verbessert werden.
(14)Mit der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde eine rasterbasierte Methodik für die Definition von territorialen Typologien auf der Grundlage der Bevölkerungsverteilung in Rasterzellen mit einer Auflösung von 1 km² festgelegt. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1799 der Kommission sieht als zeitlich befristete statistische Direktmaßnahme zu den Volks- und Wohnungszählungen 2021 wichtige Zensusergebnisse auf einem europaweiten Quadratkilometerraster vor. Ein Rechtsrahmen sollte die kontinuierliche Verbreitung georeferenzierter Bevölkerungsstatistiken auf der Grundlage von Gittern und deren Ausweitung auf Wohnungsstatistiken gewährleisten.
(15)Gebietseinheiten und Statistikraster sollten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 definiert werden.
(16)Zur Geokodierung von Standorten sollte das Thema „Statistische Einheiten“ gemäß Anhang III der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates verwendet werden.
(17)Der derzeitige Rechtsrahmen für europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken muss aktualisiert werden, um sicherzustellen, dass die derzeit getrennten statistischen Prozesse angemessen in einen gemeinsamen Rahmen integriert werden, der es dem ESS ermöglicht, wirksam auf den neuen Informationsbedarf der Union zu reagieren und statistische Innovationen zu fördern. Die statistischen Produkte müssen verbessert werden, um angesichts des demografischen, wanderungsbedingten, sozialen und wirtschaftlichen Wandels in der Gesellschaft weiterhin relevant zu bleiben.
(18)Die verbesserten regelmäßigen (jährliche und mehrmals pro Jahr vorzulegende) Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken auf der Grundlage administrativer Quellen sollten durch Informationen aus koordinierten Volks- und Wohnungszählungen in der Union ergänzt werden, die alle zehn Jahre im Einklang mit den Grundsätzen und Empfehlungen der Vereinten Nationen durchgeführt werden. Ebenso wichtig ist, dass die Volks- und Wohnungszählungen eine einzigartige Gelegenheit bieten, die amtliche Statistik sowohl in Bezug auf die Abläufe als auch auf die Ergebnisse sichtbar zu machen.
(19)Die Volkszählungen der Union sollten kosteneffizienter werden, indem die in den Mitgliedstaaten verfügbaren umfangreichen Verwaltungsdaten oder eine Kombination verschiedener Quellen, einschließlich Quellen im Zusammenhang mit dem Internet der Dinge (Internet of Things, IoT) und der Bereitstellung digitaler Dienste, in vollem Umfang genutzt werden. Sie sollten auch dazu genutzt werden, die demografische Ausgangsbasis neu zu bestimmen und Erhebungen über den Erfassungsbereich der Verwaltungsdatenquellen umfassen.
(20)Die Mitgliedstaaten und die Kommission (Eurostat) sollten nachhaltigen Zugang zu einer möglichst breiten Palette von Datenquellen haben, um europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken von hoher Qualität und auf kosteneffiziente Weise zu erstellen. In diesem Zusammenhang ist es von entscheidender Bedeutung, dass die nationalen statistischen Stellen gemäß Artikel 17a der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 rechtzeitig Zugang zu den Verwaltungsdaten erhalten und in der Lage sind, die Verwaltungsdaten, die sich im Besitz öffentlicher Verwaltungen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene befinden, unverzüglich zu nutzen. Beispielsweise können Statistiken über die Energieeffizienz von Gebäuden auf Verwaltungsdaten im Zusammenhang mit der Ausstellung von Energieausweisen für Gebäude gemäß der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates beruhen. Die nationalen statistischen Ämter müssen auch in Entscheidungen über die Gestaltung und Neuentwicklung einschlägiger Verwaltungsdatenquellen einbezogen werden, um sicherzustellen, dass diese für die Erstellung amtlicher Statistiken weiterverwendet werden können.
(21)In den letzten Jahren wurden auf Unionsebene umfassende Datenbanken und Interoperabilitätssysteme in Bezug auf Aufenthalt, Lebensereignisse, Staatsangehörigkeit sowie Wanderungs- und grenzüberschreitende Bewegungen der Bevölkerung entwickelt, wie die mit den Verordnungen (EU) Nr. 910/2014, (EU) 2018/1724, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Systeme. Sie liefern wertvolle Informationen, die für die Erstellung und Qualitätssicherung europäischer Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken weiterverwendet werden können.
(22)In diesem Zusammenhang ist es von wesentlicher Bedeutung, der Kommission (Eurostat) die Weiterverwendung dieser Daten ausschließlich für statistische Zwecke zu ermöglichen, wobei die Vorschriften zum Datenschutz und zum Schutz der Privatsphäre gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates streng einzuhalten sind. Dies sollte insbesondere für die statistischen Daten gelten, die im zentralen Speicher für Berichte und Statistiken (central repository for reporting and statistics, im Folgenden „CRRS“) im Einklang mit dem in Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 und Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818 festgelegten Zweck des CRRS und im Einklang mit den Verordnungen zur Einrichtung der Systeme, deren statistische Daten im CRRS gespeichert sind, gespeichert sind. Insbesondere angesichts der Tatsache, dass der CRRS systemübergreifende statistische Daten und analytische Berichte für politische, operative und Datenqualitätszwecke bereitstellen soll, sollte die Kommission (Eurostat) so weit wie möglich mit der Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) zusammenarbeiten, um die erforderlichen europäischen Statistiken bereitzustellen.
(23)Daten in Privatbesitz können den Erfassungsbereich, die Aktualität und die Krisenreaktionskapazitäten der europäischen Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken verbessern oder statistische Innovationen ermöglichen. Solche Daten können bestehende demografische Statistiken und Wanderungsstatistiken ergänzen, statistische Innovationen bewirken und sogar zur Erstellung frühzeitiger Schätzungen beitragen. Die nationalen statistischen Ämter und andere zuständige nationale Stellen sowie die Kommission (Eurostat) sollten Zugang zu diesen Daten haben und diese nutzen.
(24)Um die Vergleichbarkeit der europäischen Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken auf Unionsebene zu gewährleisten, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass gemeinsame Bevölkerungsdefinitionen verwendet und einheitlich umgesetzt werden. Um die einheitliche harmonisierte Bevölkerungsbasis konsequent, robust und kosteneffizient umzusetzen und gleichzeitig zeitnahe Ergebnisse zu gewährleisten, müssen statistische Methoden und Modellierungstechniken wie „Lebenszeichen“ und „Bleiberate“ angewandt werden.
(25)Die Mitgliedstaaten sollten ihre Daten und Metadaten in elektronischer Form in einem geeigneten, von der Kommission bereitzustellenden technischen Format bereitstellen. Internationale Normen, wie die SDMX-Initiative (Statistical Data and Metadata Exchange), und innerhalb der Union ausgearbeitete statistische oder technische Normen, wie Standards für Metadaten und Validierung oder Grundsätze des Europäischen Interoperabilitätsrahmens, sollten im erforderlichen Ausmaß für europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken verwendet werden. Der AESS hat ESS-Standards für Metadaten und Qualitätsberichte gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 gebilligt. Diese Standards sollen zur Harmonisierung der Qualitätssicherung und -berichterstattung im Rahmen dieser Verordnung beitragen und sollten daher eingeführt werden.
(26)Europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken sollten die in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten Qualitätskriterien in Bezug auf Relevanz, Genauigkeit, Aktualität und Pünktlichkeit, Zugänglichkeit und Klarheit, Vergleichbarkeit und Kohärenz erfüllen. Ihre Qualität sollte verbessert werden, soweit sich die Bedürfnisse der Union weiterentwickeln. Geeignete Ergebnisse der von der Kommission (Eurostat) durchgeführten Qualitätsbewertung sollten den Nutzern von Statistiken öffentlich zugänglich sein. Der Zugang zu diesen Statistiken sollte über die Datenbanken der Kommission (Eurostat) auf ihrer Website und in ihren Veröffentlichungen kostenlos und einfach sein.
(27)Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 enthält ferner Vorschriften für die Bereitstellung von Daten aus den Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) und deren Nutzung, einschließlich für die Übermittlung und den Schutz vertraulicher Daten. Mit den gemäß dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen sollte sichergestellt werden, dass vertrauliche Daten ausschließlich zu statistischen Zwecken gemäß den Artikeln 21 und 22 der Verordnung bereitgestellt und genutzt werden.
(28)Die Kommission (Eurostat) wahrt die statistische Geheimhaltung der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 bereitgestellten Daten. In Bezug auf die im Rahmen dieser Verordnung erhobenen Bevölkerungsstatistiken sollte ein harmonisierter Ansatz entwickelt werden, um eine hohe Qualität der europäischen Aggregate zu gewährleisten und die Offenlegung vertraulicher Daten in statistischen Produkten zu vermeiden, wobei eine Datenunterdrückung so weit wie möglich zu vermeiden ist.
(29)Auf nationaler Ebene verfügbare Datenquellen sind nicht immer in der Lage, Phänomene im Zusammenhang mit dem freien Personenverkehr in der Union, dem Zugang von Personen zu grenzüberschreitenden Dienstleistungen im Zusammenhang mit demografischen Lebensereignissen und der Ausübung des Rechts von Personen, Wohnraum zu erwerben und zu besitzen, der als Primär-, Ferien- und Zweitwohnung genutzt wird, in der gesamten Union genau zu erfassen. Es gibt auch Asymmetrien bei den bilateralen Wanderungsströmen und Schwierigkeiten bei der Messung von Bevölkerungsgruppen, z. B. bei Migranten, Obdachlosen oder Staatenlosen. Daher sollte der Datenaustausch für die Zwecke der Erstellung von Bevölkerungs- und Wanderungsstatistiken und die Gewährleistung ihrer Qualität verstärkt und als eine weitere Datenquelle betrachtet werden. Ein solcher verstärkter Datenaustausch kann ein breites Spektrum relevanter Daten abdecken, von Daten, die eindeutig keine Identifizierung statistischer Einheiten direkt oder indirekt ermöglichen, bis hin zu Daten, die potenziell unter die Geheimhaltungspflicht fallen. Die Mitgliedstaaten sollten sich im eigenen Interesse und im Interesse der anderen Mitgliedstaaten an der gemeinsamen Datennutzung beteiligen, einschließlich an Pilotprojekten zur Bewertung innovativer sicherer Lösungen. Die Kommission (Eurostat) sollte auch eine sichere Infrastruktur einrichten, um einen solchen Datenaustausch zu erleichtern und gleichzeitig alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu gewährleisten.
(30)Wenn die gemeinsame Nutzung von Daten die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Verordnung (EU) 2018/1725 umfasst, sollten die Grundsätze der Zweckbindung, der Datenminimierung, der Speicherbegrenzung sowie der Integrität und Vertraulichkeit uneingeschränkt angewandt werden. Insbesondere sollten Mechanismen für die gemeinsame Datennutzung auf der Grundlage von Technologien zum Schutz der Privatsphäre, die speziell für die Umsetzung dieser Grundsätze konzipiert sind, der direkten Datenübertragung vorgezogen werden.
(31)Die Weitergabe vertraulicher Daten sollte nur auf der Grundlage eines Antrags erfolgen, der die Notwendigkeit der Weitergabe dieser Daten gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 begründet.
(32)Längerfristig sollten die gemeinsamen Bemühungen im Rahmen des Europäischen Statistischen Systems zur Abmilderung grenzüberschreitender Probleme der statistischen Qualität, wie die Doppelzählung von in der Union ansässigen Personen, die Freizügigkeit genießen, so weit wie möglich von einheitlichen digitalen Identifikatoren profitieren, die auf Unionsebene mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 eingeführt wurden.
(33)Die Bestimmungen dieser Verordnung lassen die Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 sowie der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates unberührt. Im Rahmen ihres jeweiligen Anwendungsbereichs gelten die letztgenannten Verordnungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung.
(34)Die europäischen Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken sollten weiterentwickelt werden, um dem neu entstehenden Datenbedarf aufgrund sich ändernder politischer Prioritäten sowie der demografischen, wanderungsbedingten, sozialen oder wirtschaftlichen Lage in der Union Rechnung zu tragen. Die Kommission (Eurostat) sollte Pilotstudien durchführen, in denen gegebenenfalls die Durchführbarkeit der betreffenden Anpassungen bewertet wird, und Aspekte wie Kosten und Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten sowie die Verfügbarkeit geeigneter Datenquellen berücksichtigen.
(35)Um demografischen, wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungen sowie technologischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Liste, Beschreibung, Periodizität und Bezugszeit der Einzelthemen, die Gegenstand der europäischen Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken sind, zu ändern, die Periodizitäten und Bezugszeiten im Anhang dieser Verordnung zu aktualisieren und die von den Mitgliedstaaten auf Ad-hoc-Basis bereitzustellenden Informationen festzulegen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(36)Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95, (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU) 2017/1939 des Rates sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, unter anderem durch Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen. Insbesondere ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) ermächtigt, Straftaten, zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates zu untersuchen und diese zu verfolgen. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, dem Europäischen Rechnungshof und – im Falle der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten – der EUStA die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass alle an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten gleichwertige Rechte gewähren.
(37)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf die Spezifikation der Daten- und Metadatenanforderungen, die technischen Formate und Verfahren für die Bereitstellung von Daten und Metadaten, den Inhalt und den Aufbau von Qualitätsberichten sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.
(38)Falls die Durchführung dieser Verordnung oder der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erhebliche Anpassungen des nationalen statistischen Systems eines Mitgliedstaates für die Bereitstellung von Daten mit einer Periodizität von weniger als zehn Jahren erfordern würde, sollte die Kommission, in ordnungsgemäß begründeten Fällen und für einen begrenzten Zeitraum, den betreffenden Mitgliedstaaten Ausnahmeregelungen gewähren können.
(39)Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die systematische Erstellung europäischer Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher aus Gründen der Kohärenz und Vergleichbarkeit besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union zur Erreichung dieses Ziels im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(40)Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am [xxx] eine Stellungnahme abgegeben.
(41)Der Ausschuss für das Europäische Statistische System wurde gehört —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rechtsrahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von europäischen Statistiken über Bevölkerung und Wohnraum geschaffen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(1)„Staatsangehörigkeit“ bezeichnet die besondere rechtliche Bindung zwischen einer natürlichen Person und ihrem Heimatstaat; sie wird durch Geburt oder durch Einbürgerung erworben, unabhängig davon, ob diese durch Erklärung, Einbürgerungsoption, Eheschließung, Adoption oder auf einem anderen Weg gemäß den nationalen Rechtsvorschriften erfolgt;
(2)„üblicher Aufenthaltsort“ bezeichnet den Ort, an dem eine Person normalerweise ihre tägliche Ruhephase verbringt, ungeachtet vorübergehender Abwesenheit zwecks Erholung, Urlaub, Besuch von Freunden und Verwandten, zu geschäftlichen Zwecken, medizinischer Behandlung oder religiöser Pilgerfahrt. Nur die nachstehend genannten Personen sind als übliche Einwohner eines bestimmten geografischen Gebiets zu betrachten:
a)Personen, die in den 12 Monaten vor dem und einschließlich des Bezugszeitpunkts überwiegend an ihrem üblichen Aufenthaltsort gelebt haben, oder
b)Personen, die in den 12 Monaten vor dem und einschließlich des Bezugszeitpunkts an ihrem üblichen Aufenthaltsort eingetroffen sind und bei denen die Absicht oder die Erwartung besteht, sich nach der Ankunft mindestens 12 Monate überwiegend dort aufzuhalten;
(3)„Lebenszeichen“ bezeichnet alle Informationen, die auf den tatsächlichen Aufenthalt und den üblichen Aufenthaltsort einer Person in dem betreffenden Gebiet hinweisen. Sie können aus jeder geeigneten Quelle oder Kombination von Quellen bezogen werden, einschließlich digitaler Spuren bezüglich der Person;
(4)„Bleiberate“ bezeichnet den Anteil der Personen, die während eines bestimmten Zeitraums am Ort des Interesses eingetroffen sind und mindestens 12 Monate lang am selben Ort geblieben sind, an der Gesamtzahl der Personen, die im selben Zeitraum an diesem Ort eingetroffen sind;
(5)„internationale Wanderung“ bezeichnet ein Ereignis, durch das eine Person ihren üblichen Aufenthaltsort in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands verlegt, nachdem sie zuvor ihren üblichen Aufenthaltsort in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland hatte;
(6)„Zuwanderer“ bezeichnet eine Person, die im Bezugszeitraum international gewandert ist, um ihren neuen üblichen Aufenthaltsort im Meldeland zu begründen;
(7)„Abwanderer“ bezeichnet eine Person, die während des Bezugszeitraums international gewandert ist, um ihren neuen üblichen Aufenthaltsort außerhalb des Meldelands zu begründen, nachdem sie zuvor ihren üblichen Aufenthaltsort im Meldeland hatte;
(8)„Binnenwanderung“ bezeichnet das Ereignis, durch das eine Person ihren üblichen Aufenthaltsort innerhalb des Hoheitsgebiets des Meldelands verlegt;
(9)„Unterkunft“ bezeichnet ein vorübergehendes oder dauerhaftes Bauwerk, Schutzraum oder Quartier, an dem sich eine oder mehrere Personen aufhalten, unabhängig davon, ob sie für die menschliche Beherbergung ausgelegt oder bestimmt sind;
(10)„herkömmliche Wohnung“ bezeichnet eine Stätte an einem festen Ort, die für eine dauerhafte menschliche Unterbringung konzipiert ist, jedoch nicht für institutionelle oder kollektive Wohnzwecke bestimmt ist;
(11)„Wohngebäude“ bezeichnet ein dauerhaftes Bauwerk, das aus einer oder mehreren herkömmlichen Wohnungen besteht oder das für institutionelle oder kollektive Wohnzwecke bestimmt ist;
(12)„Haushalt“ bezeichnet eine Gruppe von zwei oder mehr Personen, die sich Unterkünfte oder andere spezifische Ressourcen teilen; oder eine Einzelperson, die nicht Teil eines anderen Haushalts ist;
(13)„Familie“ bezeichnet eine Gruppe von zwei oder mehr Personen, die im selben Haushalt leben und die durch Elternschaft oder durch eheliche, eingetragene oder eheähnliche Lebensgemeinschaft miteinander verbunden sind;
(14)„Verwaltungsdatensätze“ bezeichnet Daten, die eine nichtstatistische Quelle, üblicherweise ein von einer öffentlichen Stelle geführtes Register, ohne die vorwiegende Absicht erzeugt hat, Statistiken zu erstellen;
(15)„Bereich“ bezeichnet einen oder mehrere Datensätze zur Erfassung bestimmter Themen;
(16)„Thema“ bezeichnet den über die statistischen Einheiten zu erhebenden Informationsgehalt, wobei jedes Thema mehrere Einzelthemen umfasst;
(17)„Einzelthema“ bezeichnet den über die statistischen Einheiten zu erhebenden genauen Informationsgehalt zu einem Thema, wobei jedes Einzelthema eine oder mehrere Variablen umfasst;
(18)„Datensatz“ bezeichnet Statistiken in Form einer oder mehrerer in strukturierter Form organisierter Variablen;
(19)„Volks- und Wohnungszählung“ bezeichnet die detaillierten zehnjährlichen Datensätze und Metadaten, die gemäß dieser Verordnung bereitzustellen sind;
(20)„statistische Einheit“ bezeichnet ein Mitglied einer Grundgesamtheit von Einheiten, d. h. Personen, Gegenstände oder Ereignisse, zu denen Daten erfasst und letztlich Statistiken erstellt werden;
(21)„Variable“ bezeichnet ein Merkmal einer statistischen Einheit, das mehr als eine Reihe von Werten aufweisen kann;
(22)„Aufschlüsselung“ bezeichnet eine vordefinierte, erschöpfende und sich gegenseitig ausschließende Reihe von Werten, die einer Variablen zugeordnet werden können, die statistische Einheiten charakterisiert;
(23)„nationale Ebene“ bezeichnet das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats;
(24)„regionale Ebene“ bezeichnet die NUTS-3-Ebene gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003;
(25)„lokale Ebene“ bezeichnet die Ebene der lokalen Verwaltungseinheit (LAU) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003;
(26)„Rasterebene“ bezeichnet ein Statistikraster gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003;
(27)„Rahmen“ bezeichnet ein Verzeichnis, ein Material oder ein Gerät, das die Bestandteile der Zielgesamtheit begrenzt und identifiziert. Je nach Nutzung kann ein Rahmen den Zugang zu den Elementen ermöglichen und/oder zusätzliche Merkmale liefern;
(28)„Bezugszeitpunkt“ bezeichnet den Zeitpunkt, auf den sich die Statistiken beziehen;
(29)„Bezugszeitraum“ bezeichnet der Zeitraum, auf den sich die Ereignisstatistiken beziehen;
(30)„Bezugszeit“ bezeichnet entweder den Bezugszeitpunkt oder den Bezugszeitraum, je nachdem, ob sich die Statistiken auf Ereignisse oder andere statistische Einheiten beziehen;
(31)„Metadaten“ bezeichnet Informationen, die für die Nutzung und Interpretation von Statistiken erforderlich sind und Datensätze auf strukturierte Weise beschreiben;
(32)„vorgeprüfte Datensätze“ bezeichnet Datensätze, die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage vereinbarter gemeinsamer Validierungsregeln überprüft wurden;
(33)„Qualitätsbericht“ bezeichnet einen Bericht mit Informationen zur Qualität eines statistischen Produkts oder Verfahrens.
Artikel 3
Bevölkerungsbasis
1.Für die Zwecke dieser Verordnung besteht die Bevölkerungsbasis aus allen Personen, die zum Bezugszeitpunkt ihren üblichen Aufenthaltsort in der Union in einer bestimmten Gebietseinheit eines Mitgliedstaats auf nationaler, regionaler, lokaler oder Rasterebene haben.
2.Die Bevölkerungsbasis umfasst alle Personen mit üblichem Aufenthaltsort, unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder der Tatsache, ob die Person staatenlos ist oder war, und unabhängig davon, ob der dauerhafte Aufenthalt oder vorübergehende Aufenthalt der betreffenden Person von den zuständigen Behörden genehmigt oder zugelassen wurde.
3.Von der Bevölkerungsbasis ausgenommen sind Personen, die ihren üblichen Aufenthaltsort außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats haben, unabhängig von ihrem Geburtsort oder ihrer Staatsangehörigkeit und unabhängig von etwaigen familiären, sozialen, wirtschaftlichen oder vermögensrechtlichen Bindungen, die die Personen zu dem Mitgliedstaat haben.
4.Personen ohne üblichen Aufenthaltsort wird als üblicher Aufenthaltsort der Ort zugeordnet, an dem sie sich zum Bezugszeitpunkt befinden.
5.Die Mitgliedstaaten wenden die in dieser Verordnung festgelegte Definition des Begriffs „üblicher Aufenthaltsort“ auf alle Datensätze an, die der Kommission (Eurostat) im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellt werden, und dies für die nationale, regionale, lokale und Rasterebene.
6.Bei der Anwendung der Definition des Begriffs „üblicher Aufenthaltsort“ verwenden die Mitgliedstaaten
a)eine oder eine Kombination der in Artikel 9 Absatz 1 aufgeführten Datenquellen,
b)Schätzverfahren wie „Lebenszeichen“ zur Berichtigung der tatsächlichen Anwesenheit am vermuteten üblichen Aufenthaltsort während des größten Teils der mit dem Bezugszeitpunkt endenden 12 Monate, und „Bleiberate“ zur Schätzung der Zahl der Personen, die in den 12 Monaten nach der Ankunft beabsichtigen, sich überwiegend dort aufzuhalten oder dies voraussichtlich tun werden.
Artikel 4
Statistische Einheiten
Für die folgenden statistischen Einheiten werden Statistiken im Rahmen dieser Verordnung erstellt:
(a)Personen,
(b)Lebensereignisse,
(c)Familien,
(d)Haushalte,
(e)Wohngebäude, Unterkünfte und herkömmliche Wohnungen.
Artikel 5
Statistische Anforderungen
1.Die europäischen Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken erstrecken sich auf folgende Bereiche:
a)Demografie,
b)Wohnung,
c)Familien und Haushalte.
2.Die Statistiken in den in Absatz 1 aufgeführten Bereichen werden nach den im Anhang aufgeführten Themen und Einzelthemen in Datensätze gegliedert.
3.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 17 zur Änderung der im Anhang aufgeführten Liste der Einzelthemen zu erlassen. Die delegierten Rechtsakte werden mindestens 12 Monate vor Beginn der entsprechenden Bezugszeit erlassen.
4.Bei der Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Absatz 3 dieses Artikels stellt die Kommission sicher, dass diese Rechtsakte keine erhebliche und unverhältnismäßige Belastung für die Mitgliedstaaten und die Auskunftspersonen darstellen. Jedes neue Einzelthema wird im Rahmen von Pilotstudien, die von der Kommission (Eurostat) und den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 durchgeführt werden, auf seine Durchführbarkeit hin geprüft.
5.Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der technischen Eigenschaften der Datensätze und Metadaten, die der Kommission (Eurostat) zur Verfügung zu stellen sind. In diesen Durchführungsrechtsakten sind gegebenenfalls die folgenden technischen Elemente anzugeben:
(a)Titel der Variablen, ihre technischen Spezifikationen und Aufschlüsselungen,
(b)detaillierte Spezifikationen zu den statistischen Einheiten und den Metadaten,
(c)zu verwendende statistische Klassifikationen,
(d)Fristen für die Bereitstellung,
(e)technische Formate für die Bereitstellung von Datensätzen und Metadaten,
(f)Inhalt, Aufbau, Periodizität, Modalitäten und Fristen für die Bereitstellung der Qualitätsberichte sowie gegebenenfalls weitere Spezifikationen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren mindestens 12 Monate vor Beginn der betreffenden Bezugszeit erlassen, mit Ausnahme der Volks- und Wohnungszählung, für die die Durchführungsrechtsakte mindestens 24 Monate vor Beginn des Jahres, in das der Bezugszeitpunkt fällt, erlassen werden.
Artikel 6
Periodizität und Bezugszeiten
1.Die Mitgliedstaaten erstellen vierteljährlich, halbjährlich, jährlich und im Abstand von mehreren Jahren sowie im Rahmen einer zehnjährlichen Volks- und Wohnungszählung europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken.
2.Die Jahre, die auf „1“ enden, sind die Bezugsjahre für die zehnjährliche Volks- und Wohnungszählung.
3.Die Jahre, die auf „1“, „5“ und „8“ enden, sind die Bezugsjahre für mehrjährliche Statistiken.
4.Die Periodizität und die Bezugszeit (Bezugszeitraum oder Bezugszeitpunkt) für jedes Einzelthema sind im Anhang festgelegt.
5.Der erste Bezugszeitpunkt, für den jährliche Statistiken zum Thema „Bevölkerungsbestände“ vorzulegen sind, ist der 31. Dezember 2025. Die erste Bezugszeit, für die andere Statistiken gemäß dieser Verordnung vorzulegen sind, ist im Jahr 2026.
6.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 17 zur Änderung des Anhangs durch Aktualisierung der Periodizität und der Bezugszeiten zu erlassen.
Artikel 7
Anforderungen bezüglich Ad-hoc-Statistiken
1.Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) Ad-hoc-Datensätze und Metadaten.
2.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 17 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die von den Mitgliedstaaten auf Ad-hoc-Basis bereitzustellenden Datensätze und Metadaten festgelegt werden, wenn die Erhebung zusätzlicher Statistiken zur Deckung des zusätzlichen statistischen Bedarfs im Rahmen dieser Verordnung als notwendig erachtet wird.
3.In diesen delegierten Rechtsakten ist Folgendes festgelegt:
(a)die im Rahmen von Ad-hoc-Datensätzen bereitzustellenden Einzelthemen sowie die Gründe für den zusätzlichen statistischen Bedarf,
(b)die Bezugszeiten.
4.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, ab dem Bezugsjahr 2027 und mit einem Mindestabstand von zwei Jahren zwischen den einzelnen Ad-hoc-Erhebungen delegierte Rechtsakte gemäß Absatz 2 zu erlassen.
5.Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der technischen Eigenschaften der in Absatz 2 genannten Ad-hoc-Datensätze und Metadaten. In diesen Durchführungsrechtsakten sind gegebenenfalls die folgenden technischen Elemente anzugeben:
(a)Titel der Variablen, ihre technischen Spezifikationen und Aufschlüsselungen,
(b)detaillierte Spezifikationen zu den statistischen Einheiten und den Metadaten,
(c)zu verwendende statistische Klassifikationen,
(d)Fristen für die Bereitstellung.
Diese Durchführungsrechtsakte werden bis spätestens 12 Monate vor Beginn der Bezugszeit gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 8
Der Kommission vorzulegende Datensätze und Metadaten
1.Zur Vorlage der vorgeprüften Datensätze und Metadaten verwenden die Mitgliedstaaten ein von der Kommission (Eurostat) festgelegtes technisches Format. Die Datensätze und Metadaten werden der Kommission (Eurostat) über den zentralen Dateneingangsdienst vorgelegt.
2.Veröffentlichen die Mitgliedstaaten die nach dieser Verordnung erforderlichen Statistiken auf nationaler Ebene vor Ablauf der gemäß Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 5 festgelegten Fristen, so legen sie sie der Kommission (Eurostat) wie folgt vor:
(a)vierteljährliche und halbjährliche Statistiken spätestens einen Arbeitstag nach der nationalen Veröffentlichung,
(b)jährliche Statistiken spätestens drei Arbeitstage nach der nationalen Veröffentlichung,
(c)Statistiken mit mehrjähriger und zehnjähriger Periodizität spätestens sieben Arbeitstage nach der nationalen Veröffentlichung.
3.Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) Folgendes bereit:
(a)überarbeitete Datensätze und Metadaten, wenn eine Überarbeitung vorgenommen wird, nachdem die gemäß dieser Verordnung erforderlichen Datensätze ursprünglich bereitgestellt wurden,
(b)überarbeitete Datensätze und Metadaten für relevante Zeitreihen, wenn eine Überarbeitung von Datensätzen vorgenommen wird, die der Kommission (Eurostat) vor der Anwendung dieser Verordnung bereitgestellt wurden.
Die überarbeiteten Datensätze und Metadaten werden innerhalb der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Fristen bereitgestellt und durch Qualitätsberichte gemäß Artikel 12 ergänzt.
Artikel 9
Datenquellen und Methoden
1.Die Mitgliedstaaten und die Kommission (Eurostat) verwenden eine oder eine Kombination der folgenden Datenquellen, sofern sie die Erstellung von Statistiken ermöglichen, die die in Artikel 12 festgelegten Qualitätsanforderungen erfüllen:
(a)Verwaltungsdatenquellen,
(b)statistische Erhebungen oder andere statistische Datenerhebungen,
(c)andere Quellen, einschließlich Daten in Privatbesitz,
(d)Weiterverwendung von Daten, die aus dem Datenaustausch zwischen den nationalen statistischen Stellen und der Kommission (Eurostat) im Rahmen des Europäischen Statistischen Systems stammen.
2.Die Mitgliedstaaten bewerten und überwachen die Qualität ihrer Datenquellen, einschließlich der Verwaltungsdatensätze und anderer verwendeter geeigneter Quellen.
3.Die Mitgliedstaaten entwickeln kontinuierlich innovative Quellen und Methoden und nutzen sie, um die im Rahmen dieser Verordnung erstellten Statistiken zu verbessern, sofern sie die Erstellung von Statistiken ermöglichen, die den in Artikel 12 festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen.
4.Die gemäß dieser Verordnung erstellten Statistiken beruhen auf statistisch fundierten und gut dokumentierten Methoden unter Berücksichtigung internationaler Empfehlungen und bewährter Verfahren wie „Lebenszeichen“, „Bleiberate“ und anderer wissenschaftlich fundierter statistischer Schätzverfahren, die zur Erhebung von Daten über die Wohnbevölkerung in den Mitgliedstaaten verwendet werden.
5.Sofern dies aus Gründen der Bewertung der statistischen Qualität erforderlich ist, stellen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) die Bewertungsergebnisse der Datenquellen, die Dokumentation der Methoden und die erforderlichen Erläuterungen bereit.
Artikel 10
Zeitnaher Zugang zu und Weiterverwendung von Verwaltungsdaten
1.Die nationalen Behörden, die für Verwaltungsdatenquellen zuständig sind, die für die Zwecke dieser Verordnung relevant sind, gestatten die Weiterverwendung dieser Daten in ausreichender Zeit und Häufigkeit, um innerhalb der Fristen und im Einklang mit den spezifischen Qualitätsanforderungen dieser Verordnung Statistiken zu erstellen und vorzulegen. Der zeitnahe Zugang zu Verwaltungsdatensätzen sowie die diesbezüglichen operativen Modalitäten werden in Kooperationsvereinbarungen zwischen diesen nationalen Stellen und den nationalen statistischen Stellen aufgenommen.
2.Für die Zwecke dieser Verordnung ist es der Kommission (Eurostat) auf Anfrage gestattet, zeitnah auf einschlägige Daten und Metadaten aus Datenbanken und Interoperabilitätssystemen, die von Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unterhalten werden, einschließlich im Rahmen der Verordnungen (EU) Nr. 910/2014 und (EU) 2018/1724, sowie auf statistische Daten, die im zentralen Speicher für Berichte und Statistiken (CRRS) gespeichert sind, gemäß den Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 und den Verordnungen zur Einrichtung der Systeme, deren statistische Daten im CRRS gespeichert sind, zuzugreifen und diese weiterzuverwenden. Zu diesem Zweck arbeitet die Kommission (Eurostat) weiter mit den einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zusammen, um die erforderlichen maßgeschneiderten statistischen Daten und Metadaten – soweit nach dem Unionsrecht möglich – für europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken, die operativen Modalitäten für ihre Bereitstellung und die erforderlichen physischen und logischen Garantien festzulegen.
Artikel 11
Listen der Länder und Gebiete
1.Enthalten die Datensätze Informationen nach Ländern oder Gebieten, so verwenden die Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 spezifische Aufschlüsselungen.
2.Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung oder Aktualisierung der Listen der Länder und Gebietseinheiten, die für die Aufschlüsselungen der gemäß dieser Verordnung erstellten Statistiken gelten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen. Diese Listen werden gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 genannten Kriterien festgelegt.
3.Durchführungsrechtsakte, mit denen mehr als ein Drittel der Aufschlüsselungskategorien der Länder oder Gebiete geändert wird, gelten frühestens 12 Monate nach ihrem Inkrafttreten.
Artikel 12
Qualitätsanforderungen und Qualitätsberichterstattung
1.Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Qualität der bereitgestellten Datensätze und Metadaten zu sichern.
2.Die Mitgliedstaaten treffen geeignete und wirksame Maßnahmen, um
(a)die Vorschriften über die Bevölkerungsbasis gemäß Artikel 3 dieser Verordnung einheitlich und unabhängig von den verwendeten Datenquellen umsetzen,
(b)schwer erreichbare Bevölkerungsgruppen zu erfassen oder zu schätzen,
(c)die Vollständigkeit und Genauigkeit der erfassten Bevölkerung gemäß Artikel 3 dieser Verordnung zu kontrollieren,
(d)Rahmen festzulegen, die für die Zwecke der vorliegenden Verordnung und des Artikels 12 der Verordnung (EU) 2019/1700 geeignet sind,
(e)mögliche Risiken einer Untererfassung oder Doppelerfassung im Zusammenhang mit der Freizügigkeit von Personen in der Union, dem Zugang von Personen zu grenzüberschreitenden Dienstleistungen im Zusammenhang mit Lebensereignissen und dem Recht von Personen, grenzüberschreitend Wohneigentum zu erwerben, zu besitzen und zu nutzen, zu vermeiden,
(f)die Asymmetrien der Wanderungsströme zu verringern,
(g)der Kommission (Eurostat) alle Daten zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Vollständigkeit der veröffentlichten europäischen Statistiken zu gewährleisten.
3.Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) erstmals bis zum 31. März 2027 und danach jedes Jahr, das auf „0“, „3“ oder „7“ endet, einen Qualitätsbericht, in dem die Qualität der bereitgestellten Statistiken und die statistischen Verfahren für die während des Zeitraums bereitgestellten Datensätze beschrieben werden und der insbesondere Angaben zu den verwendeten Datenquellen und Methoden, der Anwendung der Konzepte und Definitionen und den damit verbundenen möglichen Auswirkungen auf die Qualität der ausgewählten Datenquellen, Datenkorrekturen und deren Gründen und Auswirkungen, den Methoden zur Kontrolle der statistischen Offenlegung sowie eine ausführliche Darstellung enthält, wie die in Absatz 2 genannten Qualitätskriterien erfüllt werden und ob die in Absatz 3 genannten Maßnahmen wirksam waren.
4.Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die praktischen Vorkehrungen für die Qualitätsberichte und deren Inhalt festgelegt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
5.Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) schnellstmöglich über alle maßgeblichen Informationen oder Veränderungen hinsichtlich der Durchführung dieser Verordnung, welche sich auf die Qualität der bereitgestellten Statistiken auswirken würden.
6.Auf Verlangen der Kommission (Eurostat) legen die Mitgliedstaaten zusätzliche Klarstellungen vor, die zur Bewertung der Qualität der Statistiken notwendig sind.
Artikel 13
Gemeinsame Nutzung von Daten
1.Der Datenaustausch zwischen den zuständigen nationalen Stellen der einzelnen Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen zuständigen nationalen Stellen und der Kommission (Eurostat) erfolgt ausschließlich zum Zwecke der Entwicklung und Erstellung europäischer Statistiken, die unter diese Verordnung fallen, und zur Verbesserung ihrer Qualität.
2.Im Interesse einer sicheren gemeinsamen Nutzung von Daten innerhalb des ESS sind alle erforderlichen Garantien in Bezug auf den physischen und logischen Schutz der Daten zu treffen. Die Kommission (Eurostat) richtet eine sichere Infrastruktur ein, um die gemeinsame Nutzung von Daten gemäß Absatz 1 zu erleichtern. Die nach dieser Verordnung für Statistiken zuständigen nationalen Stellen können diese sichere Infrastruktur für die gemeinsame Datennutzung für den in Absatz 1 genannten Zweck nutzen.
3.Handelt es sich bei den betreffenden Daten um vertrauliche Daten im Sinne von Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 oder um personenbezogene Daten gemäß den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725, ist die Weitergabe dieser Daten zulässig und kann auf freiwilliger Basis erfolgen, sofern
(a)sie sich jeweils im Einzelfall auf ein Ersuchen stützt, das die Notwendigkeit begründet, die Daten auszutauschen, insbesondere im Hinblick auf die konkret zu behandelnden Qualitätsfragen,
(b)sie sich vorzugsweise auf Technologien zum Schutz der Privatsphäre stützt, die speziell für die Umsetzung der Grundsätze der Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 konzipiert sind, insbesondere in Bezug auf Zweckbindung, Datenminimierung, Speicherbegrenzung, Integrität und Vertraulichkeit,
(c)sie Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 unberührt lässt.
4.Die Kommission (Eurostat) und die Mitgliedstaaten testen und bewerten im Rahmen von Pilotstudien die Eignung einschlägiger Technologien zum Schutz der Privatsphäre für die gemeinsame Nutzung von Daten.
5.Werden in den Pilotstudien gemäß Absatz 4 dieses Artikels wirksame und sichere Lösungen für die gemeinsame Datennutzung für die in Absatz 1 genannten Zwecke ermittelt, so kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen technische Spezifikationen für die gemeinsame Datennutzung und Maßnahmen für die Vertraulichkeit und Sicherheit von Informationen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 14
Pilot- und Durchführbarkeitsstudien
1.Soweit dies für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich und angemessen ist, leitet die Kommission (Eurostat) Pilot- und Durchführbarkeitsstudien ein, die Folgendes zum Ziel haben:
(a)Bewertung der Verfügbarkeit von Datenquellen und ihrer Qualität, einschließlich Daten in öffentlichem und privatem Besitz in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene,
(b)Entwicklung und Bewertung der Durchführbarkeit der Umsetzung neuer Themen, Einzelthemen, statistischer Einheiten, Variablen und ihrer Aufschlüsselungen,
(c)Entwicklung neuer Methoden und statistischer Techniken zur Verbesserung der Qualität,
(d)Verringerung der Asymmetrien der Wanderungsströme,
(e)Erprobung und Bewertung der Eignung einschlägiger Technologien zum Schutz der Privatsphäre für die sichere gemeinsame Nutzung von Daten innerhalb des ESS gemäß Artikel 13 Absatz 4.
2.Die Mitgliedstaaten können sich an diesen Studien beteiligen, gewährleisten jedoch zusammen mit der Kommission (Eurostat) die Repräsentativität dieser Studien auf Unionsebene.
3.Die Ergebnisse dieser Studien werden von der Kommission (Eurostat) in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bewertet. Die Kommission (Eurostat) erstellt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Berichte über die Ergebnisse dieser Studien.
Artikel 15
Finanzierung
1.Die Union kann den nationalen statistischen Ämtern und anderen einzelstaatlichen Stellen im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 einen finanziellen Beitrag aus ihrem Gesamthaushaltsplan zu folgenden Zwecken gewähren:
(a)die Entwicklung und Umsetzung neuer oder verbesserter Datenquellen, Methoden, gemeinsamer Datennutzung, statistischer Einheiten, Themen, Einzelthemen, Variablen und deren Aufschlüsselungen,
(b)die Beteiligung der Mitgliedstaaten an repräsentativen Pilot- und Durchführbarkeitsstudien gemäß Artikel 14 dieser Verordnung.
2.Die finanzielle Beteiligung der Union darf 90 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.
Artikel 16
Schutz der finanziellen Interessen der Union
Nimmt ein Drittland mittels eines Beschlusses an den im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen teil, der gemäß einer völkerrechtlichen Übereinkunft oder auf der Grundlage eines anderen Rechtsinstruments erlassen wurde, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), dem Rechnungshof und der EUStA die Rechte und den Zugang, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Im Falle des OLAF umfassen diese Rechte das Recht zur Durchführung von Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013.
Artikel 17
Ausübung der Befugnisübertragung
1.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 7 Absatz 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte genaues Datum des Inkrafttretens der Verordnung einfügen] übertragen.
3.Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 7 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4.Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
5.Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
6.Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 7 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 18
Ausschussverfahren
1.Die Kommission wird durch den Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt, der durch Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzt wurde. Der Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 19
Ausnahmeregelungen
1.Erfordert die Anwendung dieser Verordnung oder der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte größere Anpassungen des nationalen statistischen Systems eines Mitgliedstaats, so kann die Kommission dem Mitgliedstaat im Wege von Durchführungsrechtsakten Ausnahmeregelungen für eine Höchstdauer von zwei Jahren gewähren.
2.Bei der Gewährung der Ausnahmeregelungen berücksichtigt die Kommission die Vergleichbarkeit der Statistiken der Mitgliedstaaten und die rechtzeitige Berechnung der erforderlichen repräsentativen und zuverlässigen europäischen Aggregate. Bei Gewährung der Ausnahmeregelungen stellt die Kommission ferner sicher, dass die Anforderungen in Bezug auf Statistiken, Metadaten und Qualität, die unter die vorliegende Verordnung fallen und zuvor durch die Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 oder durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 abgedeckt waren, ohne Unterbrechung fortgeführt werden.
3.Der Mitgliedstaat stellt innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des betreffenden Rechtsakts bei der Kommission einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf eine solche Ausnahmeregelung.
4.Die Kommission erlässt die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakte gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren.
Artikel 20
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007
Die Verordnung (EG) Nr. 862/2007 wird wie folgt geändert:
(1)Der Titel erhält folgende Fassung: „Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Rates vom 11. Juli 2007 zu europäischen Statistiken über Asyl sowie über Verwaltungs- und Gerichtsverfahren in Bezug auf Einwanderungsbestimmungen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer“;
(2)in Artikel 1 werden die Buchstaben a und b gestrichen;
(3)in Artikel 2 Absatz 1 werden die Buchstaben a, b, c, f und g gestrichen;
(4)Artikel 3 wird gestrichen;
(5)folgender Artikel 9c wird eingefügt:
„Artikel 9c
Zeitnaher Zugang zu und Weiterverwendung von Verwaltungsdaten
(1)Die nationalen Behörden, die für Verwaltungsdatenquellen zuständig sind, die für die Zwecke dieser Verordnung relevant sind, gestatten die Weiterverwendung dieser Daten in ausreichender Zeit und Häufigkeit, um innerhalb der Fristen und im Einklang mit den spezifischen Qualitätsanforderungen dieser Verordnung Statistiken zu erstellen und vorzulegen. Der zeitnahe Zugang zu Verwaltungsdatensätzen sowie die diesbezüglichen operativen Modalitäten werden in Kooperationsvereinbarungen zwischen diesen nationalen Stellen und den nationalen statistischen Stellen aufgenommen.
(2)Für die Zwecke dieser Verordnung ist es der Kommission (Eurostat) auf Anfrage gestattet, zeitnah auf einschlägige Daten und Metadaten aus Datenbanken und Interoperabilitätssystemen, die von Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unterhalten werden, einschließlich im Rahmen der Verordnungen (EU) Nr. 910/2014 und (EU) 2018/1724, sowie auf statistische Daten, die im zentralen Speicher für Berichte und Statistiken (CRRS) gespeichert sind, gemäß den Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 und den Verordnungen zur Einrichtung der Systeme, deren statistische Daten im CRRS gespeichert sind, zuzugreifen und diese weiterzuverwenden. Zu diesem Zweck arbeitet die Kommission (Eurostat) weiter mit den einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zusammen, um die erforderlichen maßgeschneiderten statistischen Daten und Metadaten – soweit nach dem Unionsrecht möglich – für europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken, die operativen Modalitäten für ihre Bereitstellung und die erforderlichen physischen und logischen Garantien festzulegen.“
(6)folgender Artikel 10a wird eingefügt:
„Artikel 10a
Listen der Länder und Gebiete
Die Listen der Länder und Gebiete gemäß Artikel 11 der [Amt für Veröffentlichungen: Bitte korrekten Verweis auf diese Verordnung einfügen.] werden für die Erstellung von Statistiken im Rahmen dieser Verordnung verwendet, um die Vergleichbarkeit länder- und gebietsspezifischer Einzelheiten in den europäischen Statistiken zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten wenden diese Listen für die Erstellung der gemäß dieser Verordnung fälligen Statistiken beginnend mit Datenübermittlungen für das Bezugsjahr 2026 erstmals an.“
Artikel 21
Aufhebung
Die Verordnungen (EG) Nr. 763/2008 und (EU) Nr. 1260/2013 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2026 aufgehoben; die in jenen Rechtsakten dargelegten Verpflichtungen im Hinblick auf Bezugszeiträume, die ganz oder teilweise vor diesem Datum liegen, bleiben hiervon unberührt.
Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 22
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2026.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
Der Präsident/Die Präsidentin
FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
1.2.Politikbereich(e)
1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
1.4.Ziel(e)
1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)
1.4.2.Einzelziel(e)
1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
1.4.4.Leistungsindikatoren
1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten
1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung
1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung
2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1.Überwachung und Berichterstattung
2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)
2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan
3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel
3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel
3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden
3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
3.2.4.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen
3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter
3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 763/2008 und (EU) Nr. 1260/2013
1.2.Politikbereich(e)
3403 – Erstellung statistischer Informationen
1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
◻ eine neue Maßnahme
◻ eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme
◻ die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
☒ die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme
1.4.Ziel(e)
1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)
Das allgemeine Ziel dieses Vorschlags besteht darin, den Bedürfnissen der Nutzer besser gerecht zu werden und die Relevanz, Harmonisierung und Kohärenz der europäischen Bevölkerungsstatistiken zu modernisieren und zu verbessern.
1.4.2.Einzelziel(e)
Das allgemeine Ziel ist in vier Einzelziele untergliedert:
1) Gewährleistung vollständiger, kohärenter und vergleichbarer europäischer Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken;
2) Sicherstellung zeitnaher und häufiger Statistiken, um dem Bedarf der Nutzer gerecht zu werden;
3) Bereitstellung von Statistiken, die in Bezug auf relevante Themen ausreichend umfassend und in Bezug auf Merkmale und Aufschlüsselungen hinreichend detailliert sind;
4) Förderung von Rechts- und Datenerhebungsrahmen, die flexibel genug sind, um Datensätze an sich verändernde politische Erfordernisse anzupassen und die Möglichkeiten zu nutzen, die sich aus neuen Datenquellen ergeben.
1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken dürfte.
Folgende Ergebnisse werden erwartet:
- verbesserte Harmonisierung und Vergleichbarkeit der europäischen Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken dank der Verwendung einer einheitlichen Bevölkerungsbasis und der Entwicklung der statistischen Infrastrukturen;
- integrierte statistische Verfahren und Vermeidung von Doppelarbeit und Redundanzen;
- verbesserte statistische Ergebnisse in Bezug auf statistische Variablen, Aufschlüsselungen und territoriale Einzelheiten im Einklang mit dem aktuellen und sich abzeichnenden politischen und gesellschaftlichen Bedarf;
- zeitnähere und häufigere Statistiken;
- Flexibilität des Rechtsrahmens im Hinblick auf den neuen Datenbedarf.
Der Vorschlag entspricht den Vereinfachungszielen des Programms REFIT insbesondere deshalb, weil er drei Verordnungen in einem einzigen Rechtsrahmen zusammenfasst. Die Ermöglichung der gemeinsamen Nutzung von Daten durch Unternehmen und Behörden für die Zwecke der europäischen Bevölkerungsstatistik führt nicht zu „Nettoerträgen“ für Unternehmen, die nach dem One-in-one-out-Grundsatz relevant wären.
1.4.4.Leistungsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.
Die Leistung des neuen Rechtsrahmens für europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken wird anhand der spezifischen Ziele überwacht und bewertet.
Während der Umsetzungsphase des neuen Rechtsrahmens wird die Kommission (Eurostat) weiterhin regelmäßige Sitzungen von Sachverständigengruppen mit Partner-NSÄ im ESS organisieren, um etwaige Probleme zu erörtern und zu klären, wobei die langjährige gute und enge Zusammenarbeit zwischen Eurostat und seinen ESS-Partnern in technischen und statistischen Fragen fortgesetzt wird. Dazu gehört die sorgfältige gemeinsame Ausarbeitung wichtiger Durchführungsrechtsakte zur Regelung der detaillierten neuen Anforderungen an statistische Daten und Metadaten, die sowohl für die Nutzer als auch für die Produzenten von Statistiken von zentraler Bedeutung sein werden. Die Umsetzungsphase soll mit einer ersten Bewertung abgeschlossen werden, bei der die Umsetzung, das Funktionieren und die ersten Auswirkungen des neuen Rechtsrahmens im Mittelpunkt stehen. Um ausreichende Informationen über die Leistung zu erhalten, ist diese Bewertung innerhalb von drei bis fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des neuen Rechtsrahmens geplant.
Nach dem Übergang zur Anwendungsphase plant die Kommission (Eurostat), das Funktionieren und die Auswirkungen der Rechtsvorschriften alle fünf bis sieben Jahre zu bewerten.
Tabelle 11 des Berichts über die Folgenabschätzung (SWD(2023) 11) enthält eine Liste möglicher wesentlicher Leistungsindikatoren.
Die Kommission (Eurostat) legt gemeinsame europäische statistische Leitlinien und Anforderungen an eine Qualitätsberichterstattung zur Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von Statistiken fest. Die von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Qualitätsberichte müssen spezifische Kontrollen enthalten, die für diese Datenerhebung relevant sind. Dadurch wird die Qualität der statistischen Daten und Metadaten sichergestellt.
1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Mit der vorgeschlagenen Verordnung soll ein neuer Rahmen für die integrierte Erstellung von Statistiken über Bevölkerung, Demografie einschließlich Wanderung, Familien, Haushalte und Wohnraum geschaffen werden. Die derzeitigen Datenerhebungen durch die Mitgliedstaaten werden harmonisiert, gestrafft, beschleunigt und ausgeweitet, um den politischen Erfordernissen besser gerecht zu werden. Die ersten Bezugszeiten für Datenerhebungen nach dem neuen Rahmen sind für das Jahr 2026 geplant.
Um diesen neuen Rahmen wie geplant einzurichten und umzusetzen, sollte die neue Verordnung vom Europäischen Parlament und vom Rat im Jahr 2023 verabschiedet werden, sodass die Durchführungsrechtsakte über die ersten Datenerhebungen ebenfalls bis Ende 2023, d. h. mindestens 12 Monate vor Beginn der ersten Bezugszeit, erlassen werden können.
Die Daten- und Metadatenerhebungen für jährliche und unterjährliche Statistiken werden 2026 beginnen, während die erste Bezugszeit für eine zensusähnliche zehnjährliche Datenerhebung nach dem neuen Rahmen im Jahr 2031 sein wird.
Schließlich werden die Kommission (Eurostat) und die Mitgliedstaaten durch den Vorschlag verpflichtet, Pilotstudien durchzuführen, soweit dies erforderlich und verhältnismäßig ist, um die Statistiken im Rahmen der Verordnung weiter zu modernisieren (Bewertung neuer, auch in privater Hand befindlicher Datenquellen und statistischer Themen, Entwicklung neuer Methoden und Techniken, einschließlich Technologien zum Schutz der Privatsphäre für eine sichere gemeinsame Nutzung von Daten).
1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Die in der Bewertung ermittelten Probleme haben eine echte EU-weite Tragweite, die eindeutig mit Lücken in den derzeitigen EU-Rechtsvorschriften zusammenhängt. Ohne weitere gesetzgeberische Maßnahmen der EU werden diese Probleme fortbestehen oder sich noch verschärfen. Die derzeitigen EU-Rechtsvorschriften werden im Hinblick auf die Erreichung ihrer Ziele wahrscheinlich immer weniger wirksam und effizient sein, da viele Mitgliedstaaten ihre nationalen Systeme weiter modernisieren, indem sie statistische Bevölkerungsregister einrichten und neue Datenquellen nutzen. Auch die Relevanz wird wahrscheinlich weiter abnehmen, da die Statistiken auf EU-Ebene in Bezug auf Inhalt, gewünschte Häufigkeit oder Aktualität noch weiter vom Bedarf der Nutzer abweichen dürften. Ohne gesetzgeberische Maßnahmen der EU werden die nationalen Ansätze weiter voneinander abweichen, was zu weniger vergleichbaren Statistiken führt, was wiederum die die politische Entscheidungsfindung auf EU-Ebene beeinträchtigen könnte.
Der Mehrwert vollständiger und vergleichbarer Bevölkerungs- und demografischer Statistiken auf EU-Ebene liegt in erster Linie in ihrem erheblichen Beitrag zu verschiedenen institutionellen Erfordernissen und Politikbereichen der EU, die für viele politische Prioritäten der Kommission von großer Bedeutung sind (d. h. eine Wirtschaft im Dienste der Menschen, Förderung unserer europäischen Lebensweise, neuer Schwung für die Demokratie in Europa). Bevölkerungsstatistiken werden auch für verschiedene institutionelle Aufgaben und Verfahren der EU benötigt, die in den Verträgen festgelegt sind, z. B. für die Gewichtung der nationalen Bevölkerung zur Ermittlung der 65%igen EU-Bevölkerungsquote für die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit im Rat (Artikel 16 EUV), für die langfristigen Wirtschafts- und Haushaltsprognosen der EU im Rahmen des Europäischen Semesters (Artikel 121 Absatz 6 AEUV, näher ausgeführt in der Verordnung (EU) Nr. 1175/2011) und für die Überwachung der jährlichen demografischen Lage der EU (Artikel 159 AEUV).
Diese Daten fließen in die EU-Politikbereiche ein, die in die geteilte Zuständigkeit (z. B. Sozialpolitik, wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt, und der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts) und unterstützende Zuständigkeiten (z. B. Gesundheit, Jugend, Katastrophenschutz und Verwaltungszusammenarbeit) fallen. Bevölkerungsstatistiken bilden das Rückgrat anderer europäischer Statistiken (Stichprobenerhebungen, Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen) und werden zur Berechnung der Pro-Kopf-Indikatoren herangezogen. Schließlich sollen die Bevölkerungsstatistiken auch den Bedarf mehrerer Nutzer decken, und zwar sowohl für die Entscheidungsfindung auf allen Ebenen in der EU als auch für die Forschung und die Information der breiten Öffentlichkeit.
1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Obligatorische Datenerhebungen mit festgelegten gemeinsamen Regeln sind der Schlüssel zur Gewährleistung der Vollständigkeit und Aktualität von Bevölkerungsstatistiken auf EU-Ebene; die Regulierung freiwilliger Datenerhebungen mit bereits hoher Vollständigkeit kann zu erheblichen Wirksamkeits- und Effizienzgewinnen führen, da ein erheblicher EU-Mehrwert zu begrenzten Zusatzkosten erzielt werden kann.
Freiwillige Datenerhebungen sind geeignete Instrumente, um die Erstellung neuer Themen oder Merkmale zu erproben und die schrittweise Fähigkeit der nationalen statistischen Systeme zur Bereitstellung solcher neuen Daten zu fördern. Allerdings werden sie im Laufe der Zeit tendenziell ineffizient, da die wiederkehrenden Produktionskosten letztendlich keinen erheblichen EU-Mehrwert in Bezug auf die Vollständigkeit in den Mitgliedstaaten schaffen.
Lockere rechtliche Definitionen statistischer Themen führen dazu, dass die Kontrolle über die konzeptionelle Harmonisierung und damit letztlich über Kohärenz und Vergleichbarkeit im Laufe der Zeit verloren geht. Das Beispiel der Bevölkerungsbasis hat gezeigt, wie eine ursprünglich als Ausnahme mit begrenztem Anwendungsbereich eingeführte Standardklausel zu einem neuen faktischen Standard geworden ist.
Ein zu starrer Rechtsrahmen verhindert, dass die Relevanz im Laufe der Zeit erhalten bleibt. Diese Intervention verliert bis heute recht schnell an Bedeutung, und zwar bereits während ihrer Durchführungsphase, da es an flexiblen Mechanismen zur Anpassung der Datenerhebungen an den sich ändernden Bedarf oder zur Nutzung der Möglichkeiten, die sich aus der Verfügbarkeit neuer Datenquellen ergeben, fehlt.
1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten
Was den derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen betrifft, so ist der Vorschlag mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/690 eingerichteten Binnenmarktprogramm vereinbar.
Was die EU-Rechtsvorschriften im Bereich der Statistik anbelangt, so ist der Vorschlag mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken vereinbar. Darüber hinaus soll der Vorschlag in die Verordnung (EU) 2019/1700 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen integriert werden, um die Modernisierung der europäischen Sozialstatistik zu abzuschließen.
1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung
Der Finanzierungsbedarf des Vorschlags wird durch die jeweiligen Finanzierungsbeschlüsse/jährlichen Arbeitsprogramme des Binnenmarktprogramms und des Nachfolgeprogramms, das europäische Statistiken umfasst, gedeckt.
1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
◻ befristete Laufzeit
–◻
Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ
–◻
Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ
☒ unbefristete Laufzeit
–Anlaufphase von 2022 bis 2024,
–anschließend reguläre Umsetzung.
1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung
☒ Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
–☒ durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union
–◻
durch Exekutivagenturen
◻ Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
◻ Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:
–◻ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
–◻ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
–◻ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds
–◻ Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
–◻ öffentlich-rechtliche Körperschaften
–◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
–◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
–◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
–Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.
Anmerkungen
2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1.Überwachung und Berichterstattung
Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.
Der Vorschlag würde die Mitgliedstaaten dazu verpflichten, ab März 2027 alle drei Jahre Qualitätsberichte über alle im Rahmen der Verordnung erhobenen Daten und Metadaten vorzulegen.
Darüber hinaus muss die Kommission (Eurostat) in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Berichte über die Ergebnisse etwaiger Pilotstudien erstellen, die im Rahmen der Verordnung durchgeführt werden.
2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
Da eine direkte Verwaltung durch die Kommission als Verwaltungsmethode für den Vorschlag gewählt wurde, betreffen die größten damit verbundenen Risiken die Verwaltung von Aufträgen und Finanzhilfen.
Die Kontrollstrategie von Eurostat konzentriert sich auf Finanzhilfevereinbarungen und Vergabeverfahren. Sie beruht auf einer Risikobewertung und folgt den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit. Sie i) unterstützt die Ermittlung und das Management von Risiken, ii) dient der Festlegung des Rahmens für alle Arten von Kontrolltätigkeiten in Bezug auf Finanztransaktionen innerhalb von Eurostat, iii) hilft dabei, die bei Ex-post-Kontrollen von Finanzhilfevereinbarungen festgestellte Fehlerquote auf ein akzeptables Niveau zu bringen und auf diesem zu halten, iv) erhöht die Effizienz und Wirksamkeit der Kontrollen und v) verringert den Verwaltungsaufwand für die Begünstigten und Eurostat.
Im Bereich der Auftragsvergabe umfassen präventive Kontrollen (Ex-ante-Kontrollen) die Bewertung des Konzentrationsrisikos bei Vergabeverfahren und Ex-post-Qualitätsüberprüfungen.
Bei Finanzhilfen erstrecken sich die präventiven Kontrollen (Ex-ante-Kontrollen) auf aufdeckende Kontrollen (Ex-post-Kontrollen), regelmäßige Bewertungen von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder Pauschalsätzen und Ad-hoc-Kontrollen.
2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
Die Kommission (Eurostat) hat eine Kontrollstrategie entwickelt. Die Maßnahmen und Instrumente im Rahmen dieser Strategie sind in vollem Umfang auf die Bereitstellung von Statistiken im Rahmen der vorgeschlagenen Verordnung anwendbar. Die durch die Strategie eingeführten Änderungen können die Wahrscheinlichkeit von Betrug verringern sowie diesem vorbeugen. Hierzu gehören: die Reduzierung der Komplexität, die Anwendung wirtschaftlicher Monitoringverfahren und die Durchführung risikobasierter Ex-ante- und Ex-post-Kontrollen. Die Strategie umfasst darüber hinaus Sensibilisierungsmaßnahmen und Schulungen zur Betrugsbekämpfung.
2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)
Die Kommission (Eurostat) verfügt über eine Kontrollstrategie, die im Allgemeinen darauf abzielt, das Risiko der Nichteinhaltung von Vorschriften auf einen Wert unterhalb des Wesentlichkeitskriteriums von 2 % zu begrenzen, und zwar in Übereinstimmung mit den Zielen für die interne Kontrolle und das Risikomanagement, die in ihrem statistischen Programm (Binnenmarktprogramm im aktuellen MFR) festgelegt sind. 100 % der finanziellen Transaktionen (was somit 100 % des Haushalts betrifft) erfolgen vorbehaltlich der vorgeschriebenen Ex-ante-Kontrollen gemäß der Haushaltsordnung.
Überdies werden im Rahmen einer jährlichen Risikoanalyse Kontrollen durchgeführt, die auf einer eingehenden Analyse der zugrunde liegenden Unterlagen basieren. Diese könnten 4-6 % der gesamten Mittel abdecken, die von Eurostat verwaltet werden.
2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.
Am 30. Oktober 2013 verabschiedete Eurostat seine erste Betrugsbekämpfungsstrategie für den Zeitraum 2014-2017, die im Einklang mit der Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission (CAFS) vom 24. Juni 2011 steht. Die aktuelle Strategie zur Betrugsbekämpfung deckt den Zeitraum 2021-2024 ab.
In dieser Strategie sind drei operative Ziele festgelegt: i) Verstärkung bestehender Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung, ii) bessere Integration der Betrugsbekämpfungsverfahren in die Risikobewertung und das Risikomanagement von Eurostat sowie in die Rechnungsprüfung, Planung, Berichterstattung und Überwachung sowie iii) Ausbau der Kapazitäten zur Betrugsbekämpfung von Eurostat und stärkere Sensibilisierung als Teil der Kommissionskultur der Nichtduldung von Betrug.
Die Betrugsbekämpfungsstrategie wird durch einen Aktionsplan zur Betrugsbekämpfung ergänzt. Während ihrer Laufzeit wird die Umsetzung der Betrugsbekämpfungsstrategie halbjährlich überprüft und der Führungsebene ein entsprechender Bericht vorgelegt.
Bei allen potenziellen Empfängern von Finanzhilfen handelt es sich um öffentliche Einrichtungen (nationale statistische Ämter und andere einzelstaatliche Stellen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 223/2009). Darüber hinaus werden ihnen Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt. Es wurden Maßnahmen zur Überwachung der Verwaltung der Finanzhilfen getroffen. Diese Maßnahmen berücksichtigen die spezifischen Finanzhilfeverfahren und umfassen Ex-ante- und Ex-post-Analysen der Finanzhilfeverwaltung.
Durch die Verwendung von Einheitskosten und Pauschalbeträgen im Einklang mit Artikel 124 Absatz 1 der Haushaltsordnung wird das Fehlerrisiko im Zusammenhang mit der Finanzhilfeverwaltung in beträchtlichem Maße verringert und somit ihre Verwaltung wesentlich vereinfacht.
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan
·Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
|
Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens
|
Haushaltslinie
|
Art der
Ausgaben
|
Finanzierungsbeiträge
|
|
|
Nummer
|
GM/NGM
|
von EFTA-Ländern
|
von Kandidatenländern
|
von Drittländern
|
nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung
|
|
|
BGUE-BXXXX-03-020500-C1-ESTAT
|
GM
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
·Neu zu schaffende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
|
Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens
|
Haushaltslinie
|
Art der
Ausgaben
|
Finanzierungsbeiträge
|
|
|
Nummer
|
GM/NGM
|
von EFTA-Ländern
|
von Kandidatenländern
|
von Drittländern
|
nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung
|
|
|
Keine
|
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel
3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel
–◻
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.
–☒
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Rubrik des mehrjährigen
Finanzrahmens
|
1
|
Binnenmarkt, Forschung und Innovation
|
|
GD ESTAT
|
|
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
Folgejahre
|
INSGESAMT
|
|
• Operative Mittel
|
|
|
|
|
|
|
Haushaltslinie 03 02 05
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
3,889
|
3,191
|
1,183
|
0,000
|
8,263
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
1,296
|
2,360
|
2,754
|
1,853
|
8,263
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1b)
|
|
|
|
|
|
|
|
Zahlungen
|
(2b)
|
|
|
|
|
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben
|
|
|
|
|
|
|
Haushaltslinie
|
|
(3)
|
|
|
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT
für die GD ESTAT
|
Verpflichtungen
|
=1a+1b +3
|
3,889
|
3,191
|
1,183
|
0,000
|
8,263
|
|
|
Zahlungen
|
=2a+2b
+3
|
1,296
|
2,360
|
2,754
|
1,853
|
8,263
|
• Operative Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
3,889
|
3,191
|
1,183
|
0,000
|
8,263
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
1,296
|
2,360
|
2,754
|
1,853
|
8,263
|
|
• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT
|
(6)
|
|
|
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK <1>
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Verpflichtungen
|
=4+ 6
|
3,889
|
3,191
|
1,183
|
0,000
|
8,263
|
|
|
Zahlungen
|
=5+ 6
|
1,296
|
2,360
|
2,754
|
1,853
|
8,263
|
Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere operative Rubriken betrifft, ist der vorstehende Abschnitt zu wiederholen:
|
• Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
|
|
|
|
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
|
|
|
|
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT (alle operativen Rubriken)
|
(6)
|
|
|
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 6
des Mehrjährigen Finanzrahmens
(Referenzbetrag)
|
Verpflichtungen
|
=4+ 6
|
3,889
|
3,191
|
1,183
|
0,000
|
8,263
|
|
|
Zahlungen
|
=5+ 6
|
1,296
|
2,360
|
2,754
|
1,853
|
8,263
|
Rubrik des mehrjährigen
Finanzrahmens
|
7
|
Verwaltungsausgaben
|
Zum Ausfüllen dieses Teils ist die „Tabelle für Verwaltungsausgaben“ zu verwenden, die zuerst in den
Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten
(Anhang V der Internen Vorschriften), der für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird, aufgenommen wird.
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
|
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
Folgejahre
|
INSGESAMT
|
|
GD ESTAT
|
|
|
• Personal
|
3,656
|
3,656
|
3,656
|
0,000
|
10,968
|
|
• Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,100
|
0,100
|
0,100
|
0,000
|
0,300
|
|
GD ESTAT INSGESAMT
|
|
3,756
|
3,756
|
3,756
|
0,000
|
11,268
|
|
Mittel INSGESAMT
unter RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)
|
3,756
|
3,756
|
3,756
|
0,000
|
11,268
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
Folgejahre
|
INSGESAMT
|
|
Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Verpflichtungen
|
7,645
|
6,947
|
4,939
|
0,000
|
19,531
|
|
|
Zahlungen
|
5,052
|
6,116
|
6,510
|
1,853
|
19,531
|
3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden
Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Ziele und Ergebnisse angeben
⇩
|
|
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
INSGESAMT
|
|
|
ERGEBNISSE
|
|
|
Art
|
Durchschnittskosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Gesamtzahl
|
Gesamtkosten
|
|
EINZELZIEL Nr. 1
|
Gewährleistung vollständiger, kohärenter und vergleichbarer europäischer Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken
|
|
- Statistiken
|
|
0,542
|
|
0,713
|
|
0,713
|
|
0,201
|
|
1,627
|
|
- Infrastruktur für die gemeinsame Datennutzung
|
|
0,235
|
|
0,700
|
|
0,002
|
|
0,002
|
|
0,704
|
|
Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1
|
|
1,413
|
|
0,715
|
|
0,203
|
|
2,331
|
|
EINZELZIEL Nr. 2
|
Sicherstellung zeitnaher und häufiger Statistiken, um dem Bedarf der Nutzer gerecht zu werden
|
|
- Statistiken
|
|
0,542
|
|
0,713
|
|
0,713
|
|
0,201
|
|
1,627
|
|
Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2
|
|
0,713
|
|
0,713
|
|
0,201
|
|
1,627
|
|
EINZELZIEL Nr. 3:
|
Bereitstellung von Statistiken, die in Bezug auf relevante Themen ausreichend umfassend und in Bezug auf Merkmale und Aufschlüsselungen hinreichend detailliert sind
|
|
- Statistiken
|
|
0,638
|
|
0,809
|
|
0,809
|
|
0,297
|
|
1,915
|
|
Zwischensumme für Einzelziel Nr. 3
|
|
0,809
|
|
0,809
|
|
0,297
|
|
1,915
|
|
EINZELZIEL Nr. 4:
|
Förderung von Rechts- und Datenerhebungsrahmen, die flexibel genug sind, um Datensätze an sich verändernde politische Erfordernisse anzupassen und die Möglichkeiten zu nutzen, die sich aus neuen Datenquellen ergeben
|
|
- Pilotstudien
|
|
0,288
|
|
0,288
|
|
0,288
|
|
0,288
|
|
0,864
|
|
- Neue Datenquellen, Methodik
|
|
0,509
|
|
0,665
|
|
0,665
|
|
0,196
|
|
1,526
|
|
Zwischensumme für Einzelziel Nr. 4
|
|
0,953
|
|
0,953
|
|
0,483
|
|
2,389
|
|
INSGESAMT
|
|
3,889
|
|
3,191
|
|
1,183
|
|
8,263
|
3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
–◻
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
–☒
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
INSGESAMT
|
|
RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
|
|
|
|
|
Personal
|
3,656
|
3,656
|
3,656
|
10,968
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,100
|
0,100
|
0,100
|
0,300
|
|
Zwischensumme RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
3,756
|
3,756
|
3,756
|
11,268
|
|
Außerhalb der RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
|
|
|
|
|
Personal
|
|
|
|
|
|
Sonstige
Verwaltungsausgaben
|
|
|
|
|
|
Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
|
|
|
|
|
INSGESAMT
|
3,756
|
3,756
|
3,756
|
11,268
|
Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
3.2.3.1.Geschätzter Personalbedarf
–◻
Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
–☒
Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:
Schätzung in Vollzeitäquivalenten
|
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
|
•Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
|
|
20 01 02 01 (Hauptsitz und Vertretungen der Kommission)
|
20
|
20
|
20
|
|
20 01 02 03 (in den Delegationen)
|
|
|
|
|
01 01 01 01 (Indirekte Forschung)
|
|
|
|
|
01 01 01 11 (Direkte Forschung)
|
|
|
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
|
|
|
|
|
•Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – VZÄ)
|
|
20 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)
|
6
|
6
|
6
|
|
20 02 03 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)
|
|
|
|
|
XX 01 xx yy zz
|
- in den zentralen Dienststellen
|
|
|
|
|
|
- in den Delegationen
|
|
|
|
|
01 01 01 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)
|
|
|
|
|
01 01 01 12 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)
|
|
|
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
|
|
|
|
|
INSGESAMT
|
26
|
26
|
26
|
03 steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.
Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:
|
Beamte sowie Bedienstete auf Zeit
|
Methodische Arbeiten zur ordnungsgemäßen Umsetzung der Konzepte, Definitionen und statistischen Methoden
Datenproduktionsarbeiten zum Empfang, zur Verarbeitung, Validierung und Veröffentlichung der Daten und Metadaten
Datenanalyse, Veröffentlichungen und Nutzerunterstützung
Zusammenarbeit in Regulierungsfragen auf dem Gebiet der Statistik
Internationale Zusammenarbeit in statistischen Fragen
|
|
Externes Personal
|
IT und andere technische Arbeiten zur Unterstützung der Datenproduktion und -analyse
|
3.2.4.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen
Der Vorschlag/Die Initiative
–☒
kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.
Bitte erläutern Sie die erforderliche Neuprogrammierung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. Bitte legen Sie im Falle einer größeren Neuprogrammierung eine Excel-Tabelle vor.
Der Finanzbedarf wird durch Mittel aus dem Binnenmarktprogramm gedeckt, wie in der Finanzplanung des MFR 2021-2027 vorgesehen.
–◻
erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.
Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien, der entsprechenden Beträge und der vorgeschlagenen einzusetzenden Instrumente.
–◻
erfordert eine Revision des MFR.
Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.
3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter
Der Vorschlag/Die Initiative
–☒
sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
–◻
sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:
Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
Jahr
N
|
Jahr
N+1
|
Jahr
N+2
|
Jahr
N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.
|
Insgesamt
|
|
Kofinanzierende Einrichtung
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Kofinanzierung INSGESAMT
|
|
|
|
|
|
|
|
|
3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
–☒
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
–◻
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar
–◻
auf die Eigenmittel
–◻
auf die übrigen Einnahmen
–Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind: ◻
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Einnahmenlinie:
|
Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel
|
Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
|
|
|
|
Jahr
N
|
Jahr
N+1
|
Jahr
N+2
|
Jahr
N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.
|
|
Artikel ….
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.
Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).