Brüssel, den 5.1.2023

COM(2023) 6 final

2023/0004(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Assoziationsrat EU-Ukraine zu vertretenden Standpunkts im Zusammenhang mit der Aktualisierung von Anhang XLIV des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union im Assoziationsrat EU-Ukraine im Zusammenhang mit der geplanten Annahme eines Beschlusses zur Aktualisierung des Anhangs XLIV des Assoziierungsabkommens EU-Ukraine zu vertreten ist.

2.Kontext des Vorschlags

2.1.Assoziierungsabkommen EU-Ukraine

Das Abkommen zwischen der EU und der Ukraine wurde seit dem 1. November 2014 vorläufig angewendet und trat am 1. September 2017 in Kraft. In der Präambel des Abkommens wird der Wunsch der Vertragsparteien anerkannt, einerseits den Reform- und Annäherungsprozess in der Ukraine voranzubringen und damit einen Beitrag zur schrittweisen wirtschaftlichen Integration und zur Vertiefung der politischen Assoziation zu leisten und andererseits die wirtschaftliche Integration durch einen weiterreichenden Prozess der Annäherung der Rechtsvorschriften zu fördern.

2.2.Der Assoziationsrat EU-Ukraine

Gemäß Artikel 463 Absätze 1 und 3 des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse zu fassen, um die Ziele des Abkommens zu erreichen. Insbesondere kann er die Anhänge des Abkommens aktualisieren oder ändern, um der Entwicklung des Unionsrechts und der anwendbaren Normen Rechnung zu tragen, die in von den Vertragsparteien für relevant erachteten internationalen Übereinkünften festgelegt sind.

2.3.Der vorgesehene Rechtsakt des Assoziationsrates EU-Ukraine

Der Assoziationsrat EU-Ukraine wird auf seiner achten Tagung oder anschließend im schriftlichen Verfahren einen Beschluss über die Aktualisierung des Anhangs XLIV des Assoziierungsabkommens annehmen (im Folgenden „vorgesehener Rechtsakt“).

Der Zweck des vorgesehenen Rechtsakts besteht darin, die Ukraine in die Lage zu versetzen, eine Angleichung an die jüngsten EU-Rechtsvorschriften im Bereich der finanziellen Zusammenarbeit und der Betrugsbekämpfung vorzunehmen.

Der vorgesehene Rechtsakt ist nach Artikel 463 Absatz 1 des Abkommens für die Vertragsparteien bindend und sieht Folgendes vor: „Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Assoziationsrat in den darin vorgesehenen Fällen befugt, im Geltungsbereich dieses Abkommens Beschlüsse zu fassen. Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich, und letztere ergreifen geeignete Maßnahmen, gegebenenfalls auch Maßnahmen in spezifischen Gremien, die durch dieses Abkommen eingesetzt wurden, um die gefassten Beschlüsse umzusetzen.“

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Ukraine enthält Bestimmungen über die finanzielle Zusammenarbeit, die auch Bestimmungen zur Betrugsbekämpfung umfassen. Im Einklang mit Artikel 459 Absatz 1 des Abkommens führen die Vertragsparteien die Hilfe im Einklang mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung durch und arbeiten beim Schutz der finanziellen Interessen der EU und der Ukraine gemäß Anhang XLIII des Abkommens zusammen. Die Vertragsparteien treffen wirksame Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen illegalen Handlungen, unter anderem im Wege der gegenseitigen Amtshilfe und der Rechtshilfe in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen. Darüber hinaus wird die Ukraine nach Artikel 459 Absatz 2 des Abkommens ihre Rechtsvorschriften im Einklang mit den Bestimmungen in Anhang XLIV schrittweise angleichen. Der EU-Besitzstand in diesem Bereich hat sich seit dem Abschluss der Verhandlungen über das Abkommen weiterentwickelt. Dieser Entwicklung muss in Anhang XLIV des Abkommens Rechnung getragen werden, der zu diesem Zweck aktualisiert werden sollte. 

Der aktualisierte Anhang XLIV soll es der Ukraine ermöglichen, ihre Rechtsvorschriften an die jüngsten EU-Rechtsvorschriften im Bereich der strafrechtlichen Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug anzugleichen. Die vorgeschlagenen Aktualisierungen beschränken sich auf diejenigen, die unbedingt erforderlich sind, um die Ukraine bei der Verwirklichung des Ziels der Angleichung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften an den EU-Besitzstand zu unterstützen. Sie gehen nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus, wie mit der Ukraine vereinbart.

Dieser Vorschlag steht voll und ganz im Einklang mit der Politik der Östlichen Partnerschaft der EU im Allgemeinen und der Politik der EU gegenüber der Ukraine im Besonderen.

Darüber hinaus steht er im Einklang mit der EU-Nachbarschaftspolitik und der damit verbundenen Unterstützungspolitik für die Ukraine und andere Nachbarländer.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV erlässt der Rat Beschlüsse „zur Festlegung der Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ umfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend sind, aber dennoch „geeignet [sind], den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“ 1 .

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der Assoziationsrat EU-Ukraine ist ein durch das Assoziierungsabkommen EU-Ukraine eingesetztes Gremium. Der vom Assoziationsrat EU-Ukraine anzunehmende Rechtsakt ist ein Rechtsakt mit Rechtswirkung. Der vorgesehene Rechtsakt ist nach Artikel 463 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und der Ukraine ein völkerrechtlich bindender Akt.

Mit dem vorgesehenen Rechtsakt wird der institutionelle Rahmen des Abkommens weder ergänzt noch geändert.

Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie vom Zweck und Gegenstand des vorgesehenen Aktes ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Akt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche und der andere von untergeordneter Bedeutung, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Hauptziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts betreffen die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug.

Somit ist Artikel 83 Absatz 2 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.3.Schlussfolgerung

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 83 Absatz 2 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

5.Veröffentlichung des vorgesehenen Rechtsakts

Da das Abkommen mit dem Rechtsakt des Assoziationsrates EU-Ukraine geändert wird, sollte der Akt nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

2023/0004 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Assoziationsrat EU-Ukraine zu vertretenden Standpunkts im Zusammenhang mit der Aktualisierung von Anhang XLIV des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 83 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 21. März und am 27. Juni 2014 unterzeichnet und trat am 1. September 2017 in Kraft.

(2)In der Präambel des Abkommens wird der Wunsch der Vertragsparteien anerkannt, einerseits den Reform- und Annäherungsprozess in der Ukraine voranzubringen und damit einen Beitrag zur schrittweisen wirtschaftlichen Integration und zur Vertiefung der politischen Assoziation zu leisten und andererseits die wirtschaftliche Integration durch einen weiterreichenden Prozess der Annäherung der Rechtsvorschriften zu fördern.

(3)In Artikel 1 des Abkommens ist das Ziel festgelegt, die Ukraine in ihren Bemühungen zu unterstützen, den Übergang zu einer funktionierenden Marktwirtschaft zu vollenden, unter anderem durch die schrittweise Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an diejenigen der Union.

(4)Nach Artikel 459 Absatz 1 des Abkommens führen die Vertragsparteien die Hilfe im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung aus, arbeiten beim Schutz der finanziellen Interessen der EU und der Ukraine gemäß Anhang XLIII des Abkommens zusammen und ergreifen wirksame Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, unter anderem durch gegenseitige Amtshilfe und Rechtshilfe in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen.

(5)Die Ukraine gleicht ihre Rechtsvorschriften nach Artikel 459 Absatz 2 des Abkommens im Einklang mit den Bestimmungen in Anhang XLIV schrittweise an.

(6) Artikel 474  des Abkommens sieht die allgemeine Verpflichtung der Ukraine vor, ihre Rechtsvorschriften schrittweise an das EU-Recht anzugleichen, einschließlich des Schutzes der finanziellen Interessen der EU und der Ukraine im Rahmen der finanziellen Unterstützung, die über die einschlägigen Finanzierungsmechanismen und -instrumente der EU bereitgestellt wird, um die Ziele dieses Abkommens unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Ukraine, der sektorbezogenen Kapazitäten und der Fortschritte bei den Reformen zu erreichen.

(7)Gemäß Artikel 463 Absätze 1 und 3 des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse zu fassen, um die Ziele des Abkommens zu erreichen. Insbesondere kann er die Anhänge des Abkommens aktualisieren oder ändern, um der Entwicklung des Unionsrechts und der anwendbaren Normen Rechnung zu tragen, die in von den Vertragsparteien für relevant erachteten internationalen Übereinkünften festgelegt sind.

(8)Seit Abschluss der Verhandlungen über das Abkommen wurde der Besitzstand der EU über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union, dessen Bestimmungen in Anhang XLIV aufgenommen wurden, durch die Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 ersetzt, so dass sich auch die Verpflichtungen der Ukraine im Rahmen der Umsetzung des Abkommens geändert haben. Diesen Änderungen muss in Anhang XLIV des Abkommens Rechnung getragen werden, der zu diesem Zweck aktualisiert werden sollte.

(9)Der Assoziationsrat wird daher Anhang XLIV des Abkommens ändern und die Umsetzungsfrist anpassen, um den neuen Änderungen Rechnung zu tragen.

(10)Der Assoziationsrat EU-Ukraine soll auf seiner achten Tagung am 5. September 2022 oder anschließend im schriftlichen Verfahren einen Beschluss über die Aktualisierung des Anhangs XLIV annehmen.

(11)Da der Beschluss für die Union verbindlich sein wird, ist es zweckmäßig, den im Namen der Union im Assoziationsrat EU-Ukraine zu vertretenden Standpunkt festzulegen –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der achten Tagung des Assoziationsrates EU-Ukraine zu vertreten ist, lautet wie folgt:

Anhang XLIV des Abkommens wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident /// Die Präsidentin

(1)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64.

Brüssel, den 5.1.2023

COM(2023) 6 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Assoziationsrat EU-Ukraine zu vertretenden Standpunkts im Zusammenhang mit der Aktualisierung von Anhang XLIV des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits


ANHANG

Anhang XLIV zu Titel VI
FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT EINSCHLIESSLICH BETRUGSBEKÄMPFUNG

Die Ukraine verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Richtlinie anzunähern:

Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug 1 : 

— Artikel 3 – Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union

— Artikel 4 – Andere gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten

— Artikel 6 – Verantwortlichkeit juristischer Personen

— Artikel 7 – Strafen für natürliche Personen

— Artikel 9 – Sanktionen gegen juristische Personen

— Artikel 12 – Verjährungsfristen für gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten

Zeitplan: Diese Bestimmungen werden bis zum 31. Dezember 2023 umgesetzt.

(1)    Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).