12.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 204/41


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.11136 – PETRONAS / NPI / CANWIND and NORTHWIND (JVs))

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2023/C 204/17)

1.   

Am 2. Juni 2023 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Northland Power International Holdings B.V. („NPIH“), eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Northland Power, Inc. („NPI“),

Gentari International Renewables Pte. Ltd („GIRPL“), eine 100 %ige Tochtergesellschaft von Gentari Sdn. Bhd. („Gentari“), die ihrerseits eine 100 %ige Tochtergesellschaft von Petroliam Nasional Berhad („PETRONAS“) ist,

NP Taiwan Project CanWind Holdings B.V. („CanWind“) und NP Taiwan Project NorthWind Holdings B.V. („NorthWind“), zwei Unternehmen, die derzeit (mittelbar über NPIH) zu 100 % im Eigentum von NPI stehen (im Folgenden „JV“).

NPI und PETRONAS werden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit von CanWind und NorthWind übernehmen.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

NPI ist ein weltweit aufgestellter Stromerzeuger, der saubere und grüne Strominfrastrukturanlagen in Asien, Europa, Lateinamerika und Nordamerika entwickelt, baut, besitzt und betreibt.

PETRONAS ist das staatseigene Öl- und Gasunternehmen Malaysias. Gentari bietet Lösungen mit geringeren CO2-Emissionen in drei Kernbereichen an: erneuerbare Energie, Wasserstoff und grüne Mobilität.

3.   

Die Gemeinschaftsunternehmen werden die geplanten Offshore-Windparks in Taiwan entwickeln, bauen und dann als Eigentümer betreiben.

4.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

5.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.11136 – PETRONAS / NPI / CANWIND and NORTHWIND (JVs)

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.