EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 4.12.2023
COM(2023) 786 final
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN
Wirksamer Rechtsschutz und Zugang zur Justiz
Jahresbericht über die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union 2023
Wirksamer Rechtsschutz und Zugang zur Justiz
Jahresbericht über die Anwendung der
Charta der Grundrechte der Europäischen Union 2023
Inhalt
1.Einleitung
2.Vorschriften des EU-Rechts über einen wirksamen Rechtsschutz und den Zugang zur Justiz
3.Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes
4.Gewährung eines wirksamen Rechtsschutzes durch die Gerichte
5.EU-Mittel zur Förderung des wirksamen Rechtsschutzes
6.Schlussfolgerung
1.Einleitung
Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) umfasst die wesentlichen Rechte, die allen Bürgerinnen und Bürgern in der Europäischen Union (EU) zustehen. In der Charta kommt der enge Zusammenhang zum Ausdruck, der zwischen den Grundrechten einerseits und den Grundwerten der Menschenwürde, Freiheit, Gleichheit und Solidarität sowie den Grundsätzen der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit andererseits besteht. Als verbindliches Primärrecht gewährleistet die Charta den Schutz der Grundrechte in der gesamten Union.
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Wann gilt die Charta?
Seit dem Jahr 2009 hat die Charta denselben Rechtsstatus wie die Verträge, die das Primärrecht der Union darstellen und auf denen die EU-Rechtsvorschriften basieren. Die Charta ist für die EU-Organe bei allen ihren Tätigkeiten und für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Unionsrechts verbindlich.
Die Mitgliedstaaten setzen das EU-Recht insbesondere dann um, wenn sie
- EU-Rechtsvorschriften durch den Erlass nationaler Durchführungsmaßnahmen in Kraft setzen,
- Gesetze in einem Bereich erlassen, in dem das EU-Recht konkrete Verpflichtungen vorschreibt oder eine Ausnahme zulässt,
- bei der Umsetzung von EU-Förderprogrammen EU-Finanzierungsvorschriften anwenden.
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Wie in der 2020 verabschiedeten Strategie für eine verstärkte Anwendung der Grundrechtecharta in der EU (im Folgenden „Charta-Strategie“) ausgeführt, legt die Kommission jährlich einen thematischen Bericht über die Anwendung der Charta vor, der strategisch relevante Fragen in den Fokus nimmt. Thema des diesjährigen Charta-Berichts ist der wirksame Rechtsschutz einschließlich des Zugangs zur Justiz als Voraussetzung dafür, dass die Grundrechte von allen wahrgenommen werden können, ohne dass jemand zurückgelassen wird.
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In den Jahren 2022-2023 bei der Umsetzung der Charta-Strategie erzielte Fortschritte:
-Im Dezember 2022 nahm die Kommission ihren Jahresbericht 2022 über die Anwendung der Charta an, der sich mit dem Beitrag der zivilgesellschaftlichen Organisationen und Menschenrechtsverteidiger zur Wahrung der Grundrechte befasst.
-Im Jahr 2023 veranstaltete die Kommission eine Reihe von Seminaren mit betroffenen Akteuren, um zu erörtern, wie die EU und die Mitgliedstaaten ihre Rolle in Bezug auf den Schutz, die Unterstützung und die Stärkung der Handlungsfähigkeit von zivilgesellschaftlichen Organisationen und Rechteverteidigern ausbauen können. Im November 2023 wurde auf einer zusammen mit dem spanischen Ratsvorsitz organisierten hochrangigen Veranstaltung über Folgemaßnahmen beraten.
-Bislang haben 25 Mitgliedstaaten eine Charta-Kontaktstelle eingerichtet, um die Zusammenarbeit zu fördern und die wirksame Anwendung der Charta im jeweiligen Mitgliedstaat zu unterstützen.
-Die Kommission hat Schulungsmaßnahmen für EU-Bedienstete zur Anwendung der Charta im Zusammenhang mit Folgenabschätzungen eingeführt. Im Rahmen der europäischen Strategie für die justizielle Aus- und Fortbildung 2021-2024 werden weiterhin Schulungen für Angehörige der Rechtsberufe zur Anwendung der Charta angeboten. Auf der Europäischen Plattform für Berufsbildung des Europäischen Justizportals werden E-Learning-Materialien und Schulungen zu den Grundrechten für Angehörige der Rechtsberufe und Fachkräfte der Justizbehörden angeboten.
-Im Rahmen der „zielübergreifenden grundlegenden Voraussetzung ‚Wirksame Anwendung und Umsetzung der Charta‘“ (im Folgenden „zielübergreifende grundlegende Voraussetzung“) hat die Kommission alle von den Mitgliedstaaten vorgelegten Finanzierungsprogramme dahin gehend bewertet, ob wirksame Vorkehrungen dafür getroffen wurden, dass die Charta bei der Ausführung der betreffenden EU-Mittel eingehalten wird. Bislang hat die Kommission festgestellt, dass die zielübergreifende grundlegende Voraussetzung von allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme von drei erfüllt wird. Die entsprechenden Ausgaben können nicht erstattet werden, solange die in der zielübergreifenden grundlegenden Voraussetzung festgelegten Bedingungen für die Durchführung dieser Programme nicht erfüllt sind. Die Entwicklungen werden zudem von der Kommission aufmerksam beobachtet.
-Die Kommission hat die Grundrechte weiterhin im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren verteidigt.
-Darüber hinaus hat die Kommission das Bewusstsein für die Grundrechte geschärft und im Rahmen der Kampagne #RightHereRightNow, in der Rubrik „Ihre Rechte in der EU“ auf dem europäischen Justizportal und auf der Website der Kommission Aufklärungsarbeit geleistet.
-Die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) hat ihre Charterpedia-Datenbank, in der Material zu den Grundrechten aus der gesamten EU gespeichert ist, weiter aktualisiert. Ferner hat die FRA den Leitfaden „Fallstudien zur Charta – Handbuch für Ausbilder“ mit Empfehlungen für die Ausrichtung von Schulungsworkshops zur Charta in zehn EU-Sprachen veröffentlicht.
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Der Schwerpunkt des Berichts zur Anwendung der Charta 2023 liegt auf dem wirksamen Rechtsschutz und dem Zugang zur Justiz, denn diese Rechte sind eine grundlegende Voraussetzung dafür, dass die Charta und die EU-Rechtsvorschriften, die der Förderung und dem Schutz der in der Charta verankerten Rechte dienen, uneingeschränkt zur Anwendung kommen. Ohne wirksamen Rechtsschutz ist es für die Bürgerinnen und Bürger nicht möglich, ihre Rechte – einschließlich ihrer Grundrechte – tatsächlich durchzusetzen.
Wie in den jährlichen Berichten der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit hervorgehoben wird, stärken ein wirksamer Rechtsschutz und ein wirksamer Zugang zur Justiz außerdem eine Kultur der Grundrechte und der Rechtsstaatlichkeit. Es ist Sache der nationalen Gerichte und des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den Schutz der Rechte zu gewährleisten, die dem Einzelnen aus diesem Recht erwachsen. Nach Artikel 19 Absatz 1 EUV müssen die Mitgliedstaaten hinreichende Verfahren vorsehen, die in den vom EU-Recht erfassten Bereichen für wirksamen Rechtsschutz sorgen.
Insofern ergänzt der Bericht über die Anwendung der Charta die jährlichen Berichte der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit, die sich unter der Säule „Justiz“ mit der Unabhängigkeit, Qualität und Wirksamkeit der nationalen Justizsysteme befassen und dazu den Zugang zur Justiz für alle durch gerichtliche und außergerichtliche Rechtsbehelfe in den Fokus nehmen. In diesem Bericht wird der Zugang zur Justiz unter dem Gesichtspunkt der Grundrechte beleuchtet, definiert als die Fähigkeit eines jeden, durch verschiedene Rechts- und Justizdienste und im Einklang mit den Grundrechten eine gerechte Lösung in Rechtsfragen zu suchen und zu erlangen. Der Bericht ergänzt auch andere einschlägige politische Initiativen wie das EU-Justizbarometer, die Strategien für eine Union der Gleichheit und den Aktionsplan für Demokratie in Europa.
Ziel dieses Berichts ist es, durch eine Beschreibung der jüngsten Entwicklungen (2020-2023) einen Überblick über den geltenden einschlägigen EU-Rechtsrahmen zu geben. Anhand der wichtigsten von den Akteuren genannten Punkte wird aufgezeigt, welche Fortschritte in den Mitgliedstaaten erzielt wurden und welche Herausforderungen noch bestehen. Die Beispiele für einzelstaatliche Maßnahmen sind nicht erschöpfend und dienen lediglich der Veranschaulichung.
Welche Informationen liegen diesem Bericht zugrunde?
Zur Erstellung des Berichts haben die Kommission und die FRA die Rückmeldungen aus den Konsultationen und weitere Quellen qualitativ bewertet, darunter:
-gezielte Konsultationen mit: i) Mitgliedstaaten und den Charta-Kontaktstellen, ii) internationalen Organisationen und iii) dem Europäischen Netzwerk von nationalen Menschenrechtsinstitutionen (European Network of National Human Rights Institutions – ENNHRI) und dem Europäischen Netzwerk für Gleichbehandlungsstellen (Equinet) sowie deren Mitgliedern;
-eine Online-Konsultation, durchgeführt über das zivilgesellschaftliche Netzwerk der FRA, die Plattform für Grundrechte, um die Erfahrungen der Befragten mit Maßnahmen für einen wirksamen Rechtsschutz und Zugang zur Justiz zusammenzutragen, sowie ein Konsultationsbeitrag der FRA;
-Beiträge zu anderen Berichten der Kommission, unter anderem zu den Berichten über die Rechtsstaatlichkeit und zum Justizbarometer.
2.Vorschriften des EU-Rechts über einen wirksamen Rechtsschutz und den Zugang zur Justiz
Nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon im Dezember 2009 hat die EU einen umfassenden Rechtsrahmen mit gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsbehelfen entwickelt, die die Bürgerinnen und Bürger einlegen können, wenn sie glauben, dass ihre im EU-Recht garantierten Rechte verletzt wurden. Darüber hinaus sehen mehrere EU-Instrumente Mindeststandards für einen wirksamen Rechtsschutz und einen wirksamen Zugang zur Justiz vor. Der im EU-Recht verankerte Rechtsschutz ist ein Beispiel dafür, wie die EU das tägliche Leben der Menschen in den unterschiedlichsten Situationen erleichtert, indem sie ihnen hilft, ihre Grundrechte aus der Charta wahrzunehmen. In diesem Kapitel wird der breite Anwendungsbereich des EU-Rechts zum wirksamen Rechtsschutz und zum Zugang zur Justiz dargelegt. In der Praxis gelten diese EU-Vorschriften oftmals in Verbindung mit nationalen Vorschriften, was die Komplementarität der Maßnahmen der EU und der Mitgliedstaaten unterstreicht, auf die in Kapitel 3 eingegangen wird.
2.Erleichterung des Zugangs zur Justiz durch Digitalisierungsbestrebungen
Eine stärkere Digitalisierung von Gerichtsverfahren kann den Zugang zur Justiz erleichtern und die Gerichtsbarkeit insgesamt ansprechbarer gestalten. Die Möglichkeit, auf elektronischem Wege Anträge einzureichen und mit den Gerichten zu kommunizieren oder per Videokonferenz an mündlichen Anhörungen teilzunehmen, kann den Zugang zu einem wirksamen Rechtsbehelf innerhalb angemessener Frist im Sinne des Artikels 47 der Charta verbessern. Der Vorschlag für eine Verordnung über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit
bietet eine Rechtsgrundlage für den Einsatz von Fernkommunikationstechnologien für Anhörungen in Zivil- und Handelssachen mit grenzüberschreitenden Bezügen und für Verfahren der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen.
Die Digitalisierung der Justiz muss sorgfältig umgesetzt werden, wobei die Achtung der Grundrechte, einschließlich der Rechte auf ein faires Verfahren, auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf Schutz personenbezogener Daten sowie der Verteidigungsrechte in Strafsachen, zu gewährleisten ist.
Um sicherzustellen, dass auch Personen ohne ausreichende digitale Kompetenzen bzw. ohne Zugang zu digitalen Instrumenten sowie Personen, die nur schwer auf digitale Angebote der Justiz zugreifen können, Zugang zu Rechtsdienstleistungen und Gerichtsverfahren haben, sollten traditionelle Kommunikationskanäle und die Möglichkeit der persönlichen Teilnahme weiterhin zur Verfügung stehen.
Auch Anwendungen der künstlichen Intelligenz können die gerichtliche Entscheidungsfindung unterstützen, allerdings muss dafür gesorgt werden, dass sie ordnungsgemäß funktionieren und eine etwaige mit ihrem Einsatz verbundene Verzerrung – unter anderem aufgrund des Geschlechts, der „Rasse“
oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung – abgemildert wird.
3.Rechte in Strafverfahren
Im Strafprozessrecht der EU sehen sechs Richtlinien Mindestnormen für Verfahrensgarantien für Verdächtige oder Beschuldigte vor. Sie gelten für Personen, die der Begehung einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt werden, und erleichtern deren Rechtsschutz. Zu diesen Normen zählen u. a. das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen wesentlicher Unterlagen für Personen, die die Verfahrenssprache nicht sprechen oder verstehen; das Recht, unverzüglich über ihre nach innerstaatlichem Recht vorgesehenen Rechte belehrt und über den Tatvorwurf unterrichtet zu werden und Akteneinsicht zu erhalten; das Recht auf Hinzuziehung eines Rechtsanwalts sowie auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs; das Recht, die Aussage zu verweigern und sich nicht selbst zu belasten; und das Recht auf Prozesskostenhilfe. In Ergänzung dieser Richtlinien werden drei Empfehlungen zu Verfahrensgarantien für schutzbedürftige Personen, zum Recht auf Prozesskostenhilfe für Verdächtige oder Beschuldigte und zu den Verfahrensrechten von Verdächtigen und Beschuldigten in Untersuchungshaft erlassen.
In den Richtlinien, insbesondere in der Richtlinie (EU) 2016/343, sind zentrale Grundsätze des Strafprozessrechts wie zum Beispiel die Unschuldsvermutung verankert. Die EU-Vorschriften sehen vor, dass den Behörden eine vorzeitige öffentliche Bezugnahme auf die Schuld von Verdächtigen oder Beschuldigten untersagt ist, dass die Beweislast für die Feststellung der Schuld bei der Strafverfolgungsbehörde liegt und dass das Recht, die Aussage zu verweigern und sich nicht selbst zu belasten, sowie das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung gewährleistet sind. Zur Deckung der Kosten für rechtlichen Beistand haben Verdächtige und Beschuldigte, die nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen, Anspruch auf Prozesskostenhilfe.
Die EU hat auch besondere Verfahrensgarantien für den Fall eingeführt, dass die verdächtige oder beschuldigte Person ein Kind ist. Nach Artikel 24 Absatz 2 der Charta müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass bei allen Kinder betreffenden Entscheidungen während des gesamten Verfahrens dem Wohl des Kindes Rechnung getragen wird. Die Mitgliedstaaten müssen bei wichtigen Verfahrensrechten, zum Beispiel beim Recht auf Hinzuziehung eines Rechtsbeistands, strengere Vorschriften als für Erwachsene festlegen und anwenden. Außerdem sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, gezielte, kinderspezifische Garantien und Rechte einzuführen, die den Bedürfnissen und der Schutzbedürftigkeit von Kindern und ihrer Fähigkeit, dem Verfahren zu folgen und tatsächlich daran teilzunehmen, Rechnung tragen. Die Situation jedes Kindes sollte individuell beurteilt werden; jedes Kind hat das Recht auf Begleitung durch einen Träger der elterlichen Verantwortung, und die Befragung von Kindern sollte gegebenenfalls aufgezeichnet werden; außerdem sollten Kinder bei Freiheitsentzug eine besondere Behandlung erhalten
. Bei der Prüfung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen stellte die Kommission fest, dass große Unterschiede bestehen, die insbesondere durch inhärente Unterschiede zwischen den nationalen Justizsystemen und unterschiedliche Standards für eine kindgerechte Justiz bedingt sind.
4.Instrumente der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen
Die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen wird durch mehrere Instrumente geregelt, die die Effizienz der Rechtspflege in grenzüberschreitenden Fällen stärken und einen wirksamen Rechtsschutz für die Betroffenen gewährleisten sollen. Der Europäische Haftbefehl (EuHB) zielt darauf ab, eine längere Inhaftierung der Betroffenen zu vermeiden, indem die Mitgliedstaaten zu einer zügigen Bearbeitung von EuHB-Entscheidungen verpflichtet werden. Die Kommission hat kürzlich gemeinsame Vorschriften vorgeschlagen, nach denen Verfahren in Strafsachen von einem Mitgliedstaat in einen anderen übertragen werden können und die auch Bestimmungen über das Recht auf wirksame Anfechtung von Entscheidungen zur Genehmigung der Übertragung umfassen.Die Verordnung über elektronische Beweismittel wird dafür sorgen, dass die Strafverfolgungs- und Justizbehörden schneller Zugang zu elektronischen Beweismitteln erhalten. Im Sinne des Artikels 47 der Charta verleiht die Verordnung jeder Person, deren Daten angefordert wurden, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf.
5.Rechte von Opfern
In der Opferschutzrichtlinie
hat die EU zum Schutz und zur Unterstützung der Opfer von Straftaten umfassende Grundrechtsnormen festgelegt, wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass Opfer aller Straftaten anerkannt werden und eine respektvolle, professionelle und diskriminierungsfreie Behandlung erfahren. Sie erleichtert den Opfern den Zugang zur Justiz, indem die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, sie über den Fortgang des Verfahrens zu informieren und entsprechend ihren individuellen Bedürfnissen zu unterstützen und zu schützen. Opfer haben beispielsweise das Recht, im Strafverfahren gehört zu werden und Beweise vorzulegen, sie haben Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn sie als Partei am Strafverfahren teilnehmen, und haben das Recht auf eine Entscheidung über Entschädigung durch den Täter. Mit Blick auf eine weitere Stärkung der Opferrechte hat die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Opferschutzrichtlinie angenommen
, um die Aufklärung, die Unterstützung und den Schutz von Opfern unter anderem durch den Zugang zum elektronischen Rechtsverkehr zu verbessern und ihnen eine wirksamere Teilnahme an Strafverfahren zu ermöglichen.
Der Schutz der Rechte von Opfern bestimmter Arten von Straftaten ist in besonderen EU-Rechtsvorschriften gezielt geregelt. Gemäß der Richtlinie zur Bekämpfung des Menschenhandels müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Opfer von Menschenhandel unter anderem durch Zeugenschutzprogramme angemessen geschützt sind und Zugang zu Rechtsberatung und rechtlicher Vertretung erhalten. Darüber hinaus haben Opfer im Kindesalter Anspruch auf Bestellung eines Vertreters und darauf, dass bei Anhörungen und in Strafverfahren kindgerechte Maßnahmen ergriffen werden. In der Folge einer Bewertung der Richtlinie zur Bekämpfung des Menschenhandels schlug die Kommission vor, den Rahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels zu modernisieren und Mängel bei der Erkennung von Opfern und ihrer Verweisung an Unterstützungs- und Betreuungsdienste zu beseitigen. Darüber hinaus arbeitet die Kommission weiterhin an der Umsetzung der EU-Richtlinie zur Bekämpfung des Menschenhandels und der Strategie der EU zur Bekämpfung des Menschenhandels (2021-2025), insbesondere was den Schutz von Opfern in Strafverfahren und den Zugang zu Entschädigungsleistungen betrifft.
Opfer sexuellen Missbrauchs und sexueller Ausbeutung im Kindesalter sind im Rahmen der Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern geschützt. Darin wird jeder, der Kenntnis vom sexuellen Missbrauch oder von der sexuellen Ausbeutung eines Kindes oder einen entsprechenden Verdacht hat, ermutigt, dies zu melden. Im Mai 2022 schlug die Kommission spezielle Vorschriften über sexuellen Missbrauch und sexuelle Ausbeutung von Kindern im Internet vor, einschließlich Maßnahmen zur Meldung und Entfernung von Inhalten über Missbrauch sowie zur Unterstützung der Opfer bei der Entfernung des Materials, in dem der Missbrauch zu sehen ist.
Der Vorschlag für eine Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
zielt darauf ab, den Zugang zur Justiz für Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt und häuslicher Gewalt durch Maßnahmen zur Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse zu stärken. Der Vorschlag sieht auch vor, bestimmte Formen von Gewalt, von denen Frauen unverhältnismäßig stark betroffen sind, wie Vergewaltigung auf der Grundlage einer fehlenden Zustimmung, Genitalverstümmelung bei Frauen und einige Formen geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet, unter Strafe zu stellen.
6.Weitere Fälle einer besonderen Schutzbedürftigkeit
Personen, die rechts- oder sittenwidrige Aktivitäten melden, die ihnen an ihrem Arbeitsplatz zur Kenntnis gelangen („Hinweisgeber“), sind gegenüber ihrem Arbeitgeber in besonderem Maße schutzbedürftig. Nach der Richtlinie über den Schutz von Hinweisgebern
sind alle Formen von Repressalien untersagt und müssen geahndet werden; zudem bietet sie Hinweisgebern eine Reihe wirkungsvoller rechtlicher Maßnahmen, darunter Wiedereinstellung oder Entschädigung für erlittenen Schaden sowie einstweiligen Rechtsschutz, um Drohungen oder Repressalien zu unterbinden.
Ebenfalls schutzbedürftig sind Journalisten, Menschenrechtsverteidiger und andere Personen, die sich öffentlich an Debatten über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse beteiligen und denen strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung, sogenannte SLAPP-Klagen, drohen. Ein 2022 vorgelegter Vorschlag würde es Richtern ermöglichen, solche offensichtlich unbegründeten Klagen rasch abzuweisen, und sieht mehrere Verfahrensgarantien und Rechtsbehelfe wie vollständige Kostenerstattung, Schadensersatz und Sanktionen vor. Zudem hat die Kommission Empfehlungen an die Mitgliedstaaten über Maßnahmen zum Schutz von Journalisten und Medienschaffenden herausgegeben.
Ein jüngst vorgelegter Vorschlag zielt darauf ab, den grenzüberschreitenden Schutz von Erwachsenen, die aufgrund einer Beeinträchtigung oder der Unzulänglichkeit ihrer persönlichen Fähigkeiten außerstande sind, ihre Interessen zu schützen, zu stärken und zur Sicherung ihrer Grundrechte beizutragen. Mit dem Vorschlag soll sichergestellt werden, dass den Schutz oder die Rechts- und Geschäftsfähigkeit dieser Personen betreffende Maßnahmen zügig anerkannt werden und dass im Rahmen einer „Vertretungsmacht“ im Voraus geäußerte Wünsche geachtet werden.
Ziel eines 2022 vorgelegten Vorschlags zur Anerkennung der Elternschaft zwischen den Mitgliedstaaten ist es, den Schutz der Grundrechte von Kindern in grenzüberschreitenden Situationen zu stärken, wie zum Beispiel die Rechte, die sich aus der Elternschaft nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats herleiten, einschließlich ihres Rechts auf elterliche Vertretung in Fragen der Gesundheit und Schulbildung. Damit blieben die Eltern eines Kindes in einem Mitgliedstaat auch die Eltern des Kindes in anderen Mitgliedstaaten, was zurzeit nicht immer der Fall ist.
7.Opfer von Diskriminierung
Der wirksame Rechtsschutz der Opfer von Diskriminierung steht seit Jahrzehnten im Mittelpunkt des EU-Rechts. So ist in mehreren Richtlinien zur Gleichstellung
das Recht auf Zugang zu Gerichtsverfahren für Beschwerden wegen Diskriminierung und das Recht von Vereinigungen, einem Verfahren im Namen oder zur Unterstützung der Opfer als Streithelfer beizutreten, festgelegt. Auf der Grundlage der Richtlinie zur Lohntransparenz
können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihr Recht auf gleiches Entgelt für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit geltend machen. Opfer können sich in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren durch Verbände, Arbeitnehmervertreter und Einrichtungen wie Gleichstellungsstellen oder Gewerkschaften vertreten lassen. Diese Stellen können Opfer bei Rechtsbehelfen unterstützten
, sie bei strategischen Klagen begleiten
oder Verfahren der kollektiven Rechtsdurchsetzung anstrengen
, insbesondere da das EU-Recht Diskriminierung auch dann verbietet, wenn kein konkretes Opfer festzustellen ist
.
Nach den Gleichbehandlungsrichtlinien müssen die Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Fälle von Diskriminierung vorsehen, wie etwa Geldbußen, Schadenersatzleistungen, Verfügungen gegen den Urheber des Verstoßes, bestimmte Handlungen durchzuführen oder zu unterlassen, die Veröffentlichung des Fehlverhaltens, die Anordnung einer Entschuldigung oder strafrechtliche Sanktionen.
Neue Rechtsvorschriften zielen darauf ab, die Rolle der Gleichstellungsstellen zu stärken und insbesondere ihre Unabhängigkeit, ihre Mittel und ihre Befugnisse auszubauen, damit sie Diskriminierung wirksamer bekämpfen können. Gleichstellungsstellen sind von zentraler Bedeutung, wenn es darum geht, Diskriminierungsopfern zu helfen und sicherzustellen, dass die EU-Antidiskriminierungsvorschriften umgesetzt werden. Die Gleichstellungsstellen sollen Beschwerden wegen Diskriminierung entgegennehmen, Untersuchungen durchführen, Opfer beraten, Verfahren zur alternativen Streitbeilegung anbieten, Stellungnahmen abgeben oder Entscheidungen erlassen und in Gerichtsverfahren im Namen oder zur Unterstützung eines oder mehrerer Opfer oder auch im eigenen Namen als Sachverständige auftreten können.
Die EU ist auch Vertragspartei des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, in dem die Verpflichtung niedergelegt ist, Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen einen wirksamen Zugang zur Justiz zu gewährleisten, und hat den europäischen Rechtsakt zur Barrierefreiheit angenommen.
Der europäische Rechtsakt zur Barrierefreiheit wird durch die Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu Websites ergänzt, die verlangt, dass die Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, auch der Justizbehörden, für Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen zugänglich sein müssen.
Hetze und Hasskriminalität verletzen die Grundrechte der Opfer auf Würde und Gleichheit. Um den wirksamen rechtlichen Schutz der Opfer von Hetze und Hassverbrechen zu stärken, verpflichtet der Rahmenbeschluss des Rates zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit die Mitgliedstaaten, die öffentliche Aufstachelung zu Gewalt oder Hass aus Gründen der Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder der nationalen oder ethnischen Herkunft unter Strafe zu stellen und rassistische Beweggründe bei der Verurteilung von Straftätern gebührend zu berücksichtigen. Die nationalen Behörden müssen Fälle mutmaßlich hassmotivierter Straftaten oder Äußerungen untersuchen, strafrechtlich verfolgen und vor Gericht bringen. 2021 schlug die Kommission außerdem vor, Hetze und Hasskriminalität in die EU-Straftatbestände gemäß Artikel 83 Absatz 1 AEUV aufzunehmen. Nach der Annahme des Beschlusses durch den Rat könnte die Kommission Rechtsvorschriften vorschlagen, um eine entschlossene strafrechtliche Reaktion auf Hetze und Hasskriminalität aus anderen Gründen als Rassismus und Fremdenfeindlichkeit auf EU-Ebene sicherzustellen.
8.Umweltschutz
Im Bereich Umweltschutz wurde der Zugang zur Justiz durch die geänderte Aarhus-Verordnung erheblich verbessert, nach der Umweltorganisationen und andere Mitglieder der Öffentlichkeit die EU-Organe auffordern können, die Einhaltung des EU-Umweltrechts in ihren Beschlüssen zu gewährleisten. Umweltorganisationen haben bereits von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und eine Überprüfung von Maßnahmen im Zusammenhang mit Pestiziden, Fischerei, Taxonomie, nationalen Klima- und Energieplänen, erneuerbaren Energien und mit im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik erlassenen Landwirtschaftsplänen gefordert.
Darüber hinaus hat die Kommission Leitlinien für den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten herausgegeben, auf dem Europäischen Justizportal Merkblätter zu den in jedem Mitgliedstaat geltenden Vorschriften veröffentlicht und eine Übersicht darüber erstellt, wie die einzelnen Mitgliedstaaten in ihren Vorschriften zur Umsetzung des Übereinkommens von Aarhus den rechtlichen Schutz gewährleisten.
Darüber hinaus sieht ein Vorschlag für eine Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt Hilfe und Unterstützung für Personen vor, die Umweltstraftaten melden. Nach den Vorschlägen für eine Richtlinie über Industrieemissionen, eine Richtlinie über die Luftqualität und eine Richtlinie über Abfälle soll es Anspruch auf Entschädigung geben, wenn Verstöße gegen die entsprechenden Bestimmungen Gesundheitsprobleme zur Folge haben. Auch mit den Vorschlägen in den Bereichen Luftqualität, Abfall, Bodenüberwachung und Wiederherstellung der Natur sowie mit der Richtlinie über Umweltaussagen würde das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gestärkt, weil damit ein grundsätzlicher Anspruch auf Rechtsschutz bei Verstößen gegen die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts eingeführt wird.
9.Verbraucherrechte und alternative Streitbeilegungsverfahren
Im Rahmen eines Mechanismus der kollektiven Rechtsdurchsetzung können benannte Verbraucherorganisationen und öffentliche Einrichtungen im Namen von Verbrauchergruppen vor innerstaatlichen Gerichten Verbandsklagen erheben, einschließlich grenzüberschreitender Klagen, die mehrere Mitgliedstaaten betreffen. Diese Verbandsklagen können darauf abzielen, rechtswidrige Verfahrensweisen zu unterbinden und Abhilfe etwa in Form von Schadenersatz, Ersatzleistung oder Reparatur zu erwirken. Ein Online-Tool erleichtert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, Richtern und Vertretern der Verbraucherinteressen bei der Durchsetzung der EU-Verbraucherrechte. Zudem stehen den Verbrauchern nach der Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln
wirksame Rechtsbehelfe gegen von Unternehmern verwendete missbräuchliche Standardvertragsklauseln zu.
Die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten für Verbraucher wird auch durch den jüngsten Vorschlag zur Änderung der Richtlinie über die alternative Streitbeilegung (AS) beschleunigt und erleichtert, was die Verfügbarkeit einer individuellen Unterstützung für Verbraucher und insbesondere für schutzbedürftige Verbraucher verbessern würde. Anlaufstellen in den Mitgliedstaaten können die Kommunikation zwischen Verbrauchern und Unternehmern erleichtern, bei der alternativen Streitbeilegung behilflich sein und über Verbraucherrechte und Rechtsbehelfe informieren.
Darüber hinaus bietet SOLVIT, ein Problemlösungsnetz der EU für Unternehmen und Verbraucher, eine alternative Möglichkeit der Streitbeilegung, bei der auf Hinzuziehung eines Anwalts und Gerichtsverfahren verzichtet werden kann.
Im Bereich Verkehr soll die Initiative „Besserer Schutz für Reisende und ihre Rechte“ für eine bessere Aufklärung von Reisenden über ihre Rechte, ein wirksameres Beschwerdemanagementsystem, eine bessere Durchsetzung von Fahrgastrechten und die Ausweitung der Fahrgastrechte auf multimodale Reisen (Nutzung mehrerer Verkehrsträger bei ein und derselben Reise) sorgen.
10.Regulierung von Online-Inhalten und Datenschutz
In Anbetracht der fortschreitenden Digitalisierung ist es unabdingbar, einen wirksamen Rechtsschutz im Zusammenhang mit Online-Aktivitäten zu gewährleisten. Was die Moderation von Online-Inhalten betrifft, so wurden durch das Gesetz über digitale Dienste Rechtsmittel für die Empfänger von Online-Vermittlungsdiensten eingeführt. Mit dem Gesetz über digitale Dienste wurde ein Melde- und Abhilfemechanismus geschaffen, der es den Nutzern ermöglicht, illegale Inhalte zu melden und ihre Entfernung zu verlangen. Online-Plattformen müssen ein internes Beschwerdemanagementsystem einrichten, über das die Nutzer elektronisch und kostenlos Beschwerden erheben können, und müssen ein außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren vorsehen. Außerdem begründet das Gesetz ein Recht, gegen Dienstleister in dem Mitgliedstaat Beschwerde einzulegen, in dem der Empfänger einer Dienstleistung ansässig oder niedergelassen ist. Die Nutzer können eine Einrichtung, Organisation oder Vereinigung damit beauftragen, dieses Recht in ihrem Namen geltend zu machen. Ferner können die Nutzer von den Anbietern von Vermittlungsdiensten eine Entschädigung für etwaige Schäden oder Verluste verlangen, die entstanden sind, weil der betreffende Anbieter gegen seine Verpflichtungen aus dem Gesetz über digitale Dienste verstoßen hat. Die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr enthält Verfahrensgarantien für die außergerichtliche Streitbeilegung und sieht Rechtsbehelfe gegen Dienste der Informationsgesellschaft vor.
Nach der Verordnung zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte müssen Hostingdiensteanbieter die Inhalteanbieter informieren, wenn deren Inhalte aufgrund einer durch die zuständige nationale Behörde erteilten Entfernungsanordnung entfernt oder gesperrt werden. Hostingdiensteanbieter müssen wirksame Beschwerdemechanismen für Nutzer einrichten, deren Inhalte entfernt oder in der EU gesperrt wurden.
Nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) haben betroffene Personen das Recht, bei der nationalen Aufsichtsbehörde oder einem zuständigen Gericht gegen einen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter Beschwerde einzulegen, wenn sie der Ansicht sind, dass ihre personenbezogenen Daten unter Verstoß gegen die Vorschriften der DSGVO verarbeitet wurden. Betroffene Personen können auch eine gemeinnützige Einrichtung, Organisation oder Vereinigung beauftragen, sich in ihrem Namen zu beschweren, und haben das Recht, für materielle oder immaterielle Schäden, die ihnen durch einen Verstoß entstanden sind, Entschädigung zu verlangen. Die DSGVO verleiht den nationalen Aufsichtsbehörden durchgreifende Befugnisse, damit sie Verstöße untersuchen und Korrekturmaßnahmen unter anderem durch die Verhängung von Geldbußen ergreifen können.
Unbeschadet der Befugnisse dieser Aufsichtsbehörden und aufbauend auf den durch die DSGVO garantierten Rechten soll nach dem Vorschlag für einen europäischen Raum für Gesundheitsdaten ein Beschwerderecht gegenüber den digitalen Gesundheitsbehörden – von den Mitgliedstaaten einzurichtende öffentliche Einrichtungen – eingeführt werden.
11.Asyl und Migration
Das EU-Recht im Bereich Asyl und Migration umfasst eine Reihe von Garantien, um den rechtlichen Schutz von Menschen zu gewährleisten, die in der EU ankommen und Asyl beantragen oder einen Aufenthaltsstatus anstreben. Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems sehen Richtlinien und Verordnungen vor, dass Asylbewerber die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden anfechten können.
Nach der Asylverfahrensrichtlinie haben Asylbewerber, die einen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung ihres Antrags einlegen, in der Regel das Recht, bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens bzw. bis zur Entscheidung eines Gerichts im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats zu verbleiben. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass Antragsteller das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen über ihren Antrag auf internationalen Schutz, gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme der Prüfung eines eingestellten Antrags und gegen Entscheidungen über die Aberkennung des internationalen Schutzes haben. Darüber hinaus können Antragsteller, deren Anspruch auf subsidiären Schutz anerkannt wurde, gegen eine Entscheidung, einen Antrag als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft zu betrachten, ein Rechtsmittel einlegen. Schließlich sind für die Rechtsmittelführer Verfahrensgarantien zu gewährleisten, die denen im erstinstanzlichen Verfahren gleichwertig sind, wie z. B. unentgeltliche Rechtsberatung und ‑vertretung durch Personen, die nach nationalem Recht dazu befähigt sind. Nach der Dublin-III-Verordnung können auch Antragsteller, gegen die eine Überstellungsentscheidung ergangen ist, ein Rechtsmittel einlegen oder eine Überprüfung der Entscheidung beantragen; dabei gelten mehrere Verfahrensgarantien, darunter das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem sich der Rechtsmittelführer aufhält, die Aussetzung der Überstellung, solange das Rechtsbehelfs- bzw. das Überprüfungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, und das Recht auf unentgeltliche sprachliche Unterstützung während des gesamten Rechtsbehelfs- oder Überprüfungsverfahrens.
Alle Richtlinien über die reguläre Migration verpflichten die Mitgliedstaaten – mit einem erheblichen Ermessensspielraum – dazu, sicherzustellen, dass Entscheidungen über die Ablehnung eines Antrags oder über die Entziehung oder Nichtverlängerung eines Aufenthaltstitels angefochten werden können. Darüber hinaus können Drittstaatsangehörige, die sich nicht in einem Mitgliedstaat aufhalten dürfen, auf der Grundlage der Rückführungsrichtlinie bei einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder einer aus unparteiischen und unabhängigen Mitgliedern bestehenden Stelle eine Überprüfung der Rückführungsentscheidung beantragen. Die Kommission hat ferner im Zusammenhang mit dem integrierten europäischen Grenzmanagement empfohlen, dass die „Mitgliedstaaten … in Bezug auf Grenzmanagement und Rückkehr einen nationalen Mechanismus zur Überwachung der Grundrechte entwickeln und operativ aufrechterhalten“ sollten, in dessen Rahmen „Rechtsbehelfsmechanismen (z. B. Meldung von Vorfällen oder Beschwerdeverfahren) überwacht werden können bzw. zu diesen beigetragen werden kann“.
Was die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen betrifft, so gewährt die Richtlinie über Sanktionen gegen Arbeitgeber Drittstaatsangehörigen, die sich nicht in einem Mitgliedstaat aufhalten dürfen, das Recht, eine ihnen noch zustehende Vergütung einzufordern und im Falle von Ausbeutung Beschwerde gegen den Arbeitgeber einzureichen. Die Richtlinie über Saisonarbeiter enthält Bestimmungen, wonach Saisonarbeitskräfte aus Drittstaaten gegen ihren Arbeitgeber Beschwerde einreichen können. Im Rahmen des Vorschlags zur Überarbeitung der Richtlinie über die kombinierte Erlaubnis wird angeregt, dieses Recht auf alle Arbeitskräfte aus Drittstaaten auszuweiten. Die Richtlinie über die blaue Karte hat die Kommission dahin gehend überarbeitet, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen ablehnende Entscheidungen über Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse für hoch qualifizierte Arbeitskräfte vorsehen müssen.
3.Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes
Die Mitgliedstaaten haben die Pflicht, dafür zu sorgen, dass die verschiedenen Akteure in der Durchsetzungskette der Charta die Grundrechte in der Praxis zum Vorteil aller anwenden. Gemäß Artikel 19 EUV obliegt es ihnen, in ihrem Hoheitsgebiet entweder durch die Gerichtsbarkeit oder durch außergerichtliche Stellen für einen wirksamen Rechtsschutz zu sorgen. Alle Mitgliedstaaten, die an den Konsultationen zur Abfassung dieses Berichts mitgewirkt haben, gaben an, dass unterschiedlichste gerichtliche und außergerichtliche Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen. Dieses Kapitel liefert einen Überblick über die von verschiedenen Mitgliedstaaten beschriebenen neueren Entwicklungen.
3.1.Erleichterung des Zugangs zur Justiz durch Digitalisierungsbestrebungen
Mehrere Mitgliedstaaten sind der Ansicht, dass elektronische Lösungen im Rechtsverkehr den Zugang zur Justiz maßgeblich verbessern und dass die Nutzer damit ihre Rechte schneller und einfacher ausüben können. Digitale Dienste der Justiz sind modern, fördern die Zugänglichkeit, ermöglichen sogar eine Personalisierung der Justizdienste und tragen zu einer unterbrechungsfreien Verfügbarkeit der Dienste in Krisenzeiten bei.
Viele Mitgliedstaaten bemühen sich um eine Verbesserung der digitalen Zugänglichkeit der Justiz. In Rumänien beispielsweise wurde die Digitalisierung des Justizsystems während der COVID-19-Pandemie beschleunigt. Die Slowakei finanziert im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung der Justiz, um das Land auf den Beitritt zum e-CODEX-System vorzubereiten.
Fehlende digitale Kompetenzen, Probleme im Zusammenhang mit der Interoperabilität von IT-Systemen und die digitale Sicherheit werden in diesem Zusammenhang als größte Herausforderungen genannt. Schweden merkt zudem an, dass sich bestimmte Aspekte der Digitalisierung, wie z. B. Videoanhörungen, nicht unbedingt für alle Fälle eignen.
In den Konsultationen wurden auch die verschiedenen Funktionen genannt, die im Rahmen der Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs eingeführt werden.
In Deutschland müssen Rechtsanwälte, Behörden und öffentliche Einrichtungen Dokumente zwingend über ein Online-Tool übermitteln. Für alle anderen Personen ist die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs freiwillig.
In Frankreich hilft eine mobile Anwendung der Bevölkerung bei der Suche nach Gerichten, Rechtsanwälten und Notaren.
Einige Teilnehmer der von der Plattform für Grundrechte durchgeführten Umfrage merkten hingegen an, dass digitale Instrumente komplex und teilweise unzugänglich sein können, bedingt etwa durch höhere Kosten für Rechtsanwälte und Mandanten, Systemausfälle oder eine auf zugelassene Rechtsanwälte beschränkte Nutzung.
3.2.Verfahrensrechte
Wie in Kapitel 2 erwähnt, ist die Verfügbarkeit ausreichender Informationen über gerichtliche und außergerichtliche Rechtsbehelfe sowie darüber, wie diese eingelegt werden können, eine wesentliche Voraussetzung für die Erleichterung des Zugangs aller zur Justiz. In Bezug auf die Unterrichtung der Öffentlichkeit über das Justizsystem und die verfügbaren Rechtsbehelfe geben alle Mitgliedstaaten an, dass entsprechende Informationen auf einer eigens dazu vorgesehenen offiziellen Website der Justizverwaltung oder des zuständigen Ministeriums veröffentlicht sind. In Luxemburg beispielsweise werden Informationen über Prozesskostenhilfe, Gerichtsgebühren, Verfahrensrechte und veröffentlichte Urteile zusammen mit Kontaktformularen oder E-Mail-Adressen für Anfragen der Öffentlichkeit online bereitgestellt.
Die Umfrage auf der Plattform für Grundrechte hat ergeben, dass solche Auskünfte am häufigsten Parteien in Strafverfahren (59 von 115 Befragten) und in Verwaltungsverfahren (45) erteilt werden, deutlich seltener hingegen Parteien in Zivilverfahren (36) oder Personen, die einen außergerichtlichen Rechtsbehelf suchen (31).
Auch der Zugang zu Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen ist wichtig, um zu vermeiden, dass für Personen, die die Amtssprache des betreffenden Landes nicht ausreichend beherrschen, Hindernisse beim Zugang zur Justiz entstehen. Mehrere Mitgliedstaaten gaben in den Konsultationen an, dass sie Verdächtigen und Beschuldigten in Strafverfahren unentgeltlich Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen anbieten.
Der Umfang dieses Rechts ist in den einzelnen Mitgliedstaaten jedoch unterschiedlich geregelt. In manchen Mitgliedstaaten besteht nicht nur in Strafverfahren, sondern auch in Zivilsachen oder für Nebenkläger in Strafverfahren Anspruch auf Dolmetschleistungen und Übersetzung einschlägiger Gerichtsdokumente. Einige Mitgliedstaaten sehen Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen auch für Opfer von Straftaten und in Verwaltungsverfahren vor. In diesem Zusammenhang nehmen einige Mitgliedstaaten insbesondere auf Einwanderungsfälle oder unbegleitete Minderjährige und deren gesetzliche Vertreter Bezug. In Kroatien hat die Ombudsfrau empfohlen, in Fällen, die Arbeitnehmerrechte oder internationalen Schutz betreffen, Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen in mehreren Sprachen anzubieten.
In Zivilsachen verlangen die Mitgliedstaaten in der Regel, dass Nicht-Muttersprachler die Kosten für Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen selbst tragen. Je nach finanzieller Situation besteht die Möglichkeit, diese Kosten nach den Bedingungen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften durch Prozesskostenhilfe zu decken. Bei mittellosen Personen kommt in der Regel die Prozesskostenhilfe für Dolmetsch- und Übersetzungskosten auf. In Finnland können vorläufige Berechnungen des Anspruchs und die Beantragung von Prozesskostenhilfe über ein System zur Verwaltung von Prozesskostenhilfefällen erfolgen.
In der Umfrage auf der Plattform für Grundrechte bestätigten 82 von 115 Befragten, dass in ihrem Mitgliedstaat Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen die meistgenutzten Maßnahmen zum Abbau von Hindernissen für den Zugang zu gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsbehelfen sind, gefolgt von Maßnahmen der Prozesskostenhilfe (79 von 115 Befragten).
3.3.Rechte von Opfern
In den im Vorfeld dieses Berichts durchgeführten Konsultationen verwiesen die meisten Mitgliedstaaten darauf, dass neue Maßnahmen zum Schutz der Opfer von Straftaten eingeführt worden seien. In Rumänien beispielsweise bieten spezialisierte Dienste zur Unterstützung der Opfer von Straftaten über ein landesweites Netz von 47 Büros Opferhilfe an. In Slowenien gibt es an zwei der größten erstinstanzlichen Gerichte spezialisierte Opferhilfestellen, die Richter und Opfer (meist Opfer geschlechtsspezifischer oder häuslicher Gewalt) zusammenbringen, um unnötigen Kontakt mit dem mutmaßlichen Täter zu vermeiden und über Schutzmaßnahmen zu entscheiden.
In Österreich erhalten Opfer im Rahmen von Straf- und Zivilverfahren unentgeltlich psychosoziale Unterstützung. In Deutschland sind die Gerichte nach der Strafprozessordnung verpflichtet, psychosoziale Unterstützung zu leisten. Opfer schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten haben zudem Anspruch auf unentgeltliche psychosoziale Prozessbegleitung. In Schweden kann ein unentgeltlicher Rechtsbeistand auch zum Schutz der Interessen der Opfer und zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Strafsachen bestellt werden. In Griechenland haben nur Opfer von Menschenhandel Anspruch auf psychosoziale Unterstützung. In Kroatien hat die Ombudsfrau empfohlen, gezielte Schulungen zu Opferrechten durchzuführen und an allen Gerichten spezielle Abteilungen für Opfer- und Zeugenhilfe einzurichten.
Darüber hinaus bestätigte bei der Umfrage auf der Plattform für Grundrechte fast ein Drittel der Befragten (31 von 115), dass für schutzbedürftige Parteien beschleunigte Verfahren möglich sind. In Zypern und Deutschland beispielsweise können Fälle, in denen es um die Anwendung sexueller Gewalt geht oder in denen Kinder betroffen sind, vorrangig bearbeitet werden. In Belgien sieht das Gerichtsgesetzbuch eine beschleunigte Maßnahme vor, wenn es um die grenzüberschreitende elterliche Verantwortung und den Schutz von Kindern geht (z. B. in Fällen internationaler Kindesentführung).
In Bezug auf die Bekämpfung geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt haben einige Mitgliedstaaten den Strafverfolgungsbehörden vor Kurzem erlaubt, die Kontaktdaten der Opfer an eine Opferhilfestelle weiterzugeben, die initiativ Kontakt mit dem Opfer aufnimmt, um nach Meldung der Straftat Unterstützung anzubieten. Es wurden auch einige Maßnahmen ergriffen, um die Verfügbarkeit gezielter Unterstützung sicherzustellen. So hat Finnland landesweit ein Netz von 24 Zentren zur Unterstützung von Opfern von sexueller Gewalt eingerichtet. In Schweden gibt es spezielle Betreuungseinrichtungen für Opfer sexueller Gewalt und sexuellen Missbrauchs. In Kroatien hat das Büro für Geschlechtergleichstellung Leitlinien zur Bearbeitung von Sexualstraftaten für Fachkräfte der Strafverfolgungs- und Justizbehörden herausgebracht.
Wie in der Charta-Strategie und dem Bericht über die Anwendung der Charta 2022 dargelegt, sind die Organisationen der Zivilgesellschaft (OZG) wichtige Partner in der Durchsetzungskette der Charta. Bei den für die Charta-Strategie durchgeführten Konsultationen bestätigten 80 % der antwortenden OZG, dass sich Menschen bei ihnen über ihre Rechte informieren lassen. Die große Mehrheit (85 %) der OZG führte zudem Maßnahmen zur Sensibilisierung für die Grundrechte durch.
In den im Vorfeld dieses Berichts durchgeführten Konsultationen wiesen mehrere Mitgliedstaaten auf die wichtige Rolle der OZG bei der Beratung und Betreuung hilfsbedürftiger Menschen in rechtlichen und anderen Fragen hin. In Deutschland zum Beispiel haben Behörden Kooperationsvereinbarungen mit von OZG betriebenen Beratungszentren geschlossen, die in fast allen Bundesländern in Fällen von Menschenhandel Unterstützung leisten.
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Regelmäßige gezielte Schulungen für Angehörige der Rechtsberufe
Die meisten Mitgliedstaaten bieten Fortbildungsmaßnahmen für Justizbedienstete an, insbesondere zur Kommunikation mit verschiedenen Opfergruppen oder mit Menschen mit unterschiedlichem kulturellem, religiösem, rassischem, ethnischem oder sprachlichem Hintergrund, zu Schutzmaßnahmen (vor allem bei Fällen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt) oder zu gleichstellungsorientierten Methoden in Gerichtsverfahren. In Ungarn zum Beispiel führen Psychologen im Rahmen des jährlichen Fortbildungsprogramms für Gerichte Schulungen zum Umgang mit schutzbedürftigen Gruppen durch. Spanien hat neue Rechtsvorschriften eingeführt, wonach Anwaltskammern Schulungen zu den Rechten des Kindes im Lichte des Übereinkommens über die Rechte des Kindes und zum Umgang mit Fällen von Gewalt gegen Kinder anbieten müssen. In Schweden erhalten Staatsanwälte, die Fälle mit Beteiligung von Kindern bearbeiten, eine gezielte Schulung und vertreten das Kind während des Verfahrens. Darüber hinaus gaben einige Mitgliedstaaten an, dass sie zur Verbesserung des wirksamen Rechtsschutzes von Opfern auch gezielte Schulungen für andere betroffene Fachkräfte vorsehen. Allerdings wurden nur wenige Angaben darüber gemacht, zu welchem Zeitpunkt einschlägige Schulungen stattfinden (nach der Einstellung oder als berufsbegleitende Fortbildung) und ob sie obligatorisch sind. Außerdem werden Schulungen teils nur an den größten Gerichten angeboten, oder sie gelten nur für eine gefährdete Personengruppe oder eine bestimmte Art von Straftat.
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3.4.Eine kindgerechte Justiz
Die Konsultationen haben gezeigt, dass die Mitgliedstaaten zunehmend gezielte Maßnahmen ergreifen, um den Rechtsschutz in einer speziell auf Kinder zugeschnittenen Weise zu gewährleisten. Im Fokus der jüngsten Initiativen für eine kindgerechte Justiz standen vor allem die Einrichtung spezieller Anhörungsräume für Kinder, die Verfügbarkeit von Prozesskostenhilfe und rechtlicher Vertretung für Kinder sowie spezielle Schulungsangebote für Angehörige der Rechtsberufe, um sicherzustellen, dass Verdächtige, Beschuldigte, Opfer und Zeugen im Kindesalter wirksam und in altersentsprechender Weise an Verfahren teilnehmen können. In den meisten Mitgliedstaaten sind die Gerichte verpflichtet, einem Kind den Ablauf des Verfahrens und dessen Folgen in einer für das betroffene Kind verständlichen Weise zu erläutern.
Manche Mitgliedstaaten haben auch Sondergerichte oder -staatsanwaltschaften für Fälle eingerichtet, in denen Kinder betroffen sind. Im Jahr 2021 änderte Zypern seine Rechtsvorschriften, damit außergerichtliche Verfahren für jugendliche Straftäter Vorrang erhalten, und richtete für Kinder zuständige Sondergerichte ein. In Deutschland stellen die Jugendgerichte und ‑staatsanwaltschaften sicher, dass Fälle, an denen Minderjährige beteiligt sind, von Angehörigen der Rechtsberufe mit entsprechender Ausbildung bearbeitet werden.
In den letzten Jahren wurden auch Initiativen ergriffen, um die Möglichkeiten von Kindern zur Erstattung einer Strafanzeige zu verbessern. In Spanien wurden Maßnahmen zur Früherkennung von Gewalt gegen Kinder eingeführt, einschließlich einer verstärkten Pflicht für Personen, die Umgang mit Kindern haben, mutmaßliche Fälle von Missbrauch zu melden. Ferner wurde verbindlich vorgeschrieben, dass jede Schule über einen Koordinator für Kindeswohl und Kinderschutz verfügen muss.
Viele Mitgliedstaaten haben für Kinder die Möglichkeiten zur Meldung von Straftaten und zur Teilnahme an Gerichtsverfahren mit Begleitung durch einen vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter erweitert. Die Unterstützung durch einen neutralen Dritten ist besonders wichtig, wenn der Verdächtige oder Beschuldigte ein Elternteil ist. In Österreich wird ein Kinderanwalt bestellt, sodass Kinder möglichst unbelastet teilnehmen können und Loyalitätskonflikte vermieden werden. In den Niederlanden kann nach dem Zivilgesetzbuch zur Wahrung des Kindeswohls oder auf Wunsch des Kindes ein rechtlicher Betreuer für das Kind bestellt werden.
Mehrere Mitgliedstaaten geben an, dass Gerichte über spezielle Räume für Kinder verfügen. In der Slowakei werden Familienräume eingerichtet, um die Befragung von Kindern oder anderen schutzbedürftigen Personen zu erleichtern. In Frankreich können Opfer im Kindesalter von Ermittlern in zivilen Uniformen in einem mit Spielzeug, Mikrofonen und Kameras ausgestatteten Raum angehört werden. Ein Kinderpsychiater überwacht und interpretiert das Verhalten des Kindes von einem Kontrollraum aus.
Auch bei der Gestaltung von Opferhilfsdiensten werden in den Mitgliedstaaten zunehmend die Bedürfnisse von Kindern berücksichtigt. In Spanien müssen Opfer im Kindesalter bei Strafverfahren, die Gewalt gegen ein Kind oder einen Jugendlichen betreffen, an eine Opferhilfestelle verwiesen werden. Rumänien hat zusammen mit der FRA ein Projekt auf den Weg gebracht, das den Zugang zur Strafjustiz für Opfer im Kindesalter sicherstellen soll. Polen hat in Zusammenarbeit mit UNICEF rechtliche Rufbereitschaftsdienste für Kinder entwickelt, die auch Flüchtlingskindern aus der Ukraine zur Verfügung stehen.
Neben diesen positiven Beispielen wiesen einige Konsultationsteilnehmer jedoch auch darauf hin, dass es zur Erleichterung der Teilnahme von Kindern an Verfahren an kindgerechten Informationen, altersgerechten Unterkünften und an Fachgerichten bzw. ‑juristen mangelt und dass es auch in Bezug auf den Schutz unbegleiteter ausländischer Minderjähriger Defizite gibt. Zu den vorgeschlagenen Verbesserungen gehören eine bessere Überwachung der Umsetzung kindgerechter Gesetze, die Stärkung des Rechts von Kindern, Beschwerden einzureichen, und die Erstellung von Verfahrensregeln für Juristen, die mit Fällen mit Beteiligung von Kindern befasst sind.
Für minderjährige Migranten ist der Zugang zu Beschwerdemechanismen besonders schwierig. Der Ausschuss der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes hat betont, dass minderjährige Asylbewerber, Geflüchtete und Migranten, einschließlich Minderjähriger ohne Ausweispapiere und von ihren Familien getrennter Minderjähriger, kostenlosen Rechtsbeistand, Dolmetschleistungen und weitere Formen der Unterstützung brauchen, damit sichergestellt ist, dass ihre Interessen bei sie betreffenden Entscheidungen gebührend berücksichtigt werden. Außerdem müssen Rechtsanwälte ausgebildet werden und zur Verfügung stehen, insbesondere für Minderjährige, die in Lagern und Aufnahmezentren leben, um den Zugang zu alters- und kindgerechten juristischen Verfahren und Rechtsmitteln zu gewährleisten, sodass alle Entscheidungen über ihren Migrationsstatus angefochten werden können.
3.5.Rechte von Diskriminierungsopfern
Die nationalen Menschenrechtsinstitutionen (NMRI), Gleichstellungsstellen und Bürgerbeauftragte fördern die Grundrechte
und sind häufig die ersten Anlaufstellen für Diskriminierungsopfer. Sie bieten Betroffenen, die mutmaßlich diskriminiert wurden, Beratung und unentgeltlichen Rechtsbeistand, überwachen die Anwendung der Gleichbehandlungs- und Nichtdiskriminierungsvorschriften und der Charta und führen Sensibilisierungsmaßnahmen durch. Sie können auch Diskriminierungsfälle untersuchen und Schulungsmaßnahmen anbieten. In einem Drittel der Mitgliedstaaten dürfen die Gleichbehandlungsstellen in Diskriminierungssachen verbindlich entscheiden. Zudem sind die meisten NMRI und Gleichstellungsstellen befugt, als Beistand oder Vertreter von Opfern vor Gericht aufzutreten. Einige NMRI dürfen zudem strategische Rechtsstreitigkeiten vor Gericht bringen und in Verfahren vor den Verfassungsgerichten eingreifen, um die Verfassungsmäßigkeit von Rechtsakten anzufechten.
In den Jahren 2022 und 2023 stellte das ENNHRI fest, dass für schutzbedürftige Personengruppen in der EU Hindernisse beim Zugang zur Justiz bestanden, unter anderem für Menschen mit geringem Einkommen, für Kinder und Frauen, für Opfer von häuslicher Gewalt, Menschenhandel und Ausbeutung der Arbeitskraft, für Migranten und Personen, die internationalen Schutz beantragen, sowie für ethnische Minderheiten. Ein großes Problem ist, dass Fälle zu selten angezeigt werden; Opfer scheuen sich oftmals wegen der Kosten von Rechtsstreitigkeiten, der Komplexität der Verfahren und wegen Zeitdrucks
, einen Fall vor Gericht zu bringen.
Einige Mitgliedstaaten merkten an, dass kürzlich Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zu Rechtsbehelfen ergriffen worden seien. So wurden beispielsweise in Bulgarien Regionalbüros für den Schutz vor Diskriminierung eingerichtet, um die Öffentlichkeit besser über Möglichkeiten des Schutzes und des Rechtsbeistands zu informieren.
Einige Mitgliedstaaten haben im Bereich der Diskriminierungsbekämpfung Mechanismen der kollektiven Rechtsdurchsetzung eingeführt. In Frankreich beispielsweise können repräsentative Gewerkschaften und Antidiskriminierungsverbände Sammelklagen gegen diskriminierende Praktiken einreichen. In Ungarn können die Zivilgesellschaft und Interessenverbände eine Untersuchung möglicher Verstöße gegen das Gebot der Gleichbehandlung beantragen.
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Bemühungen um einen wirksamen Rechtsschutz für Menschen mit Behinderungen
Zum Zugang zur Justiz gehört auch, dass es Menschen mit Behinderungen möglich sein muss, barrierefrei an Gerichtsverfahren teilzunehmen. Rund die Hälfte der Befragten, die an der Umfrage auf der Plattform für Grundrechte teilgenommen haben, gab an, dass in ihrem Mitgliedstaat Vorkehrungen getroffen wurden, um den Zugang zu gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsbehelfen für Menschen mit Behinderungen zu erleichtern. Allerdings sahen sie auch weiteres Verbesserungspotenzial.
Ein wichtiger Punkt ist hierbei die physische Zugänglichkeit von Gebäuden. In Slowenien besuchte das Institut für Stadtplanung alle Justizgebäude, um eine Analyse zur Barrierefreiheit durchzuführen, die die Grundlage für künftige Investitionen bildet und Menschen mit Behinderungen beim Besuch eines Gerichts als Orientierungshilfe dient.
In mehreren Mitgliedstaaten sind die Gerichtsgebäude jedoch nicht vollständig barrierefrei. In Deutschland haben einige Bundesländer Regelungen zur Barrierefreiheit erlassen, um den Zugang u. a. durch Aufzüge, barrierefreie Toiletten, multisensorische Gegensprechanlagen, kontraststarke Gehflächen oder Stufenmarkierungen, taktile Markierungen und Induktionsschleifen kontinuierlich zu verbessern. Nach Angaben Belgiens wurden zwar zahlreiche öffentliche Gebäude an die Barrierefreiheitsvorschriften angepasst, doch werden die Vorschriften nicht in allen Gerichtsgebäuden eingehalten In vielen Fällen sei dies darauf zurückzuführen, dass bei den Bauarbeiten auch Vorschriften über denkmalgeschützte Gebäude beachtet werden müssten. In Polen werden im Rahmen eines Projekts zur Gewährleistung des barrierefreien Zugangs zur Justiz 35 Gerichtsgebäude baulich angepasst und verändert. In Ungarn werden Arbeiten zur barrierefreien Umgestaltung von Gerichtsgebäuden durch Zuschüsse von der EU finanziert. Im Jahr 2022 stellte der Ausschuss der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen jedoch mit Besorgnis fest, dass für Menschen mit Behinderungen aus verschiedenen Gründen, auch wegen der Unzugänglichkeit von Gebäuden, nach wie vor Hindernisse beim Zugang zur Justiz bestehen.
Die Mitgliedstaaten haben auch Lösungen eingeführt, die dafür sorgen, dass Menschen mit Seh- oder Hörbeeinträchtigung und Menschen mit geringer oder ohne Lese- und Schreibkompetenz rechtliche Informationen gleichberechtigt mit anderen erhalten. In Irland beispielsweise stellt das Criminal Injuries Compensation Tribunal auf Anfrage eine unentgeltliche Verdolmetschung in die irische Gebärdensprache zur Verfügung. In Bulgarien verwenden die meisten Gerichte eine Software für Sprachsynthese, um Gerichtsdokumente in natürliche Sprache zu übersetzen. Der Oberste Gerichtshof Spaniens verlangte kürzlich, dass zwei Urteile an ein leicht lesbares Format angepasst werden müssen, damit sie von den am Verfahren beteiligten Menschen mit geistigen Behinderungen verstanden werden können.
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3.6.Verbraucherrechte und die alternative Streitbeilegung
In Bezug auf das Verbraucherschutzrecht geben die Mitgliedstaaten an, dass verschiedene zivil-, straf- und verwaltungsrechtliche Rechtsbehelfe bei den Gerichten und Diensten für Verbraucherschutz in Anspruch genommen werden können, und weisen auf die wichtige Rolle hin, die den Verbraucherverbänden und Organisationen der Zivilgesellschaft in diesem Bereich zukommt. So können in Deutschland die Verbraucherschutzorganisationen ein Musterverfahren gegen einen Unternehmer zur Klärung der wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen anstrengen, wenn diese in mehreren Verbraucherklagen zum Tragen kommen. In Frankreich können Personen, die den gleichen Schaden erlitten haben, Sammelklagen einreichen. In Lettland wurde ein Wirtschaftsgericht eingerichtet, das sich mit komplexen Handelsstreitigkeiten, Wirtschafts- und Finanzkriminalität sowie mit Korruptionsfällen befasst.
In einigen Mitgliedstaaten wurden durch aktuelle Gesetzesreformen Verfahren der alternativen Streitbeilegung (AS) eingeführt oder verbessert. Methoden der alternativen Streitbeilegung werden gezielt gefördert, etwa durch die Bereitstellung von Informationen über die alternative Streitbeilegung auf staatlichen Websites oder in Medienkampagnen, die Gewährung von Prozesskostenhilfe zur teilweisen oder vollständigen Deckung der Kosten des alternativen Streitbeilegungsverfahrens oder durch Technologien, die die Einreichung und Beilegung von Streitigkeiten erleichtern. In Luxemburg bemüht sich der Wiedergutmachungsdienst in Strafsachen darum, einen Dialog zwischen Opfer und Täter über die materiellen und emotionalen Folgen der Straftat herzustellen. In Schweden verfügen die Richter bei der alternativen Streitbeilegung über einen Ermessensspielraum, allerdings muss, sofern im Einzelfall vertretbar, das Erzielen einer gütlichen Einigung im Vordergrund stehen. In den Niederlanden sind seit März 2023 die ersten zweieinhalb Stunden einer Mediation für Prozessparteien, die keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, kostenlos, während die Mediation für Beteiligte mit Anspruch auf Prozesskostenhilfe unentgeltlich ist.
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Bewertung der Auswirkungen nationaler Rechtsvorschriften auf den wirksamen Rechtsschutz
In der Charta-Strategie forderte die Kommission die Mitgliedstaaten auf, mithilfe von Folgenabschätzungen dafür zu sorgen, dass Initiativen zur Umsetzung des EU-Rechts mit der Charta in Einklang stehen. Zwar gibt es einige Beispiele dafür, dass die Auswirkungen von Legislativvorschlägen zum wirksamen Rechtsschutz auf die Grundrechte bewertet wurden, doch haben in den meisten Fällen andere Akteure als die Regierungen der Mitgliedstaaten auf die Pflicht zur Berücksichtigung der Grundrechte hingewiesen.
In Finnland machte der parlamentarische Verfassungsausschuss darauf aufmerksam, dass mehrere Elemente eines Gesetzentwurfs zur Änderung des Ausländergesetzes präziser definiert werden müssten, um den Grundrechten Rechnung zu tragen, weil mit dem Gesetzentwurf EU-Recht umgesetzt wurde. Er wies auch darauf hin, dass die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht im Hinblick auf die Anwendung des Grenzverfahrens auf Minderjährige sichergestellt werden müsse.
In Litauen wurden Änderungen der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 vorgeschlagen, da sie das in Artikel 47 der Charta verankerte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nicht ausreichend gewährleisteten. Das nationale Parlament vertrat die Auffassung, dass die bestehenden Rechtsbehelfe zu kompliziert seien, sodass das Recht auf einen Rechtsbehelf in der Praxis nicht durchsetzbar sei und ungleiche Verfahrensrechte entstünden.
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4.Gewährung eines wirksamen Rechtsschutzes durch die Gerichte
Der EuGH und die innerstaatlichen Gerichte wenden das EU-Recht an und legen es aus, und spielen somit eine zentrale Rolle bei der Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes. Zudem hat der EuGH das einschlägige EU-Recht im Rahmen von Vorabentscheidungsverfahren und Vertragsverletzungsverfahrens präzisiert und dabei vielfach die im Sekundärrecht der EU verankerten Rechte im Lichte der Artikel 47 und 48 der Charta ausgelegt.
Wie sich aus Artikel 47 der Charta ergibt, geht der wirksame gerichtliche Rechtsschutz jedoch über das individuelle Recht auf gerichtliche Überprüfung hinaus. Gemäß Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 EUV müssen die Mitgliedstaaten ausreichende Garantien dafür schaffen, dass die innerstaatlichen Gerichte einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gewährleisten, ohne dass neue Rechtsbehelfe erforderlich sind. Dieses Kapitel gibt einen Überblick über Verfahren, die den wirksamen Rechtsschutz zum Gegenstand hatten, um die zentrale Rolle des EuGH und der innerstaatlichen Gerichte bei der Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes und Zugangs zur Justiz nach Maßgabe des EU-Rechts zu verdeutlichen.
4.1.Die Rechtsprechung des EuGH zu wirksamen Rechtsbehelfen
Das Recht auf einen wirksamen Rechtsschutz stand oftmals im Fokus von Vorabentscheidungsersuchen zu verschiedenen Bereichen des EU-Rechts, auch in Bezug auf die Anforderung, dass die Mitgliedstaaten den EU-Vorschriften und der Rechtsprechung des EuGH zum Recht auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen, durch Gesetz errichteten Gericht uneingeschränkt Rechnung tragen müssen. Nur gut funktionierende und vollständig unabhängige Justizsysteme können den Bürgerinnen und Bürgern sowie den Unternehmen zugutekommen, da es ihnen möglich sein muss, alle ihnen durch das EU-Recht verliehenen Rechte durch einen wirksamen Rechtsschutz durchzusetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist es mangels einschlägiger unionsrechtlicher Vorschriften nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, Verfahrensbestimmungen zu erlassen, um den Schutz der im EU-Recht verankerten Rechte zu regeln. Dabei müssen sie jedoch sicherstellen, dass diese Bestimmungen nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch das EU-Recht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz).
Zur Beurteilung der Frage, ob die Mitgliedstaaten einen wirksamen Rechtsbehelf für die durch das EU-Recht verliehenen Rechte vorsehen, hat der EuGH gemeinhin auf den Wesensgehalt und den Zweck dieser Rechte im Zusammenhang mit Artikel 47 der Charta verwiesen.
Im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens haben sich in verschiedenen Bereichen des EU-Rechts Fragen nach der Auslegung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz ergeben.
Ein wesentlicher Teil der Rechtsprechung des EuGH zum Recht auf wirksamen Rechtsschutz betrifft die Auslegung der Richtlinien über Verfahrensrechte in Strafsachen und die Präzisierung der in den Richtlinien festgelegten Garantien. Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen betrafen beispielsweise die Auslegung
-des Rechts auf ein faires Verfahren in Strafverfahren, einschließlich des Verbots öffentlicher Bezugnahmen auf Schuld
, des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung im Zusammenhang mit per Videokonferenz geführten Gerichtsverhandlungen und der Abweichungen vom Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung;
-der Verfahrensrechte der von dinglichen Einziehungsverfahren betroffenen Personen;
-des Rechts von Kindern auf einen wirksamen Rechtsbeistand in Strafverfahren;
-des Rechts verdächtiger oder beschuldigter Personen, die die im Strafverfahren verwendete Sprache nicht verstehen, auf Übersetzung wesentlicher Unterlagen, einschließlich der Fragen, innerhalb welcher Frist dieses Recht gilt
, welche Dokumente für die Gewährleistung einer wirksamen Verteidigung wesentlich anzusehen sind, sodass für sie das Recht auf Übersetzung gilt
, und wann die Verletzung dieses Rechts geltend gemacht werden kann;
-des Rechts, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden (Grundsatz „ne bis in idem“);
-der Wirksamkeit von Rechtsbehelfen bei Verletzungen der Rechte des Verdächtigen oder Beschuldigten, einschließlich der Möglichkeit eines Gerichts, Verletzungen der Verteidigungsrechte von Amts wegen zu prüfen
;
-des Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand und der Ausnahmen von diesem Recht
; und
-des Rechts auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren
, auch in Bezug auf den Zeitpunkt, zu dem Informationen über Anschuldigungen erteilt werden sollten, damit die verdächtige bzw. beschuldigte Person ihre Verteidigung wirksam vorbereiten kann.
Der EuGH hat sich auch mit dem wirksamen Rechtsschutz im Rahmen der europäischen justiziellen Zusammenarbeit befasst, der sich insbesondere in der Europäischen Ermittlungsanordnung (EEA) und im Europäischen Haftbefehl (EuHB) niederschlägt. Um die Verfügbarkeit wirksamer Rechtsbehelfe zu gewährleisten, muss sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten über Rechtsbehelfe verfügen, die den in vergleichbaren innerstaatlichen Fällen zulässigen Rechtsbehelfen gleichwertig sind.
Des Weiteren hat der EuGH bestätigt, dass der EuHB-Rahmenbeschluss umfassende Garantien für einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz vorsieht, beispielsweise in Bezug auf die im Ausstellungsmitgliedstaat zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe und das Recht auf Akteneinsicht nach der Übergabe. Darüber hinaus hat der EuGH in mehreren Urteilen zur Rechtsstaatlichkeit die Kriterien für die Verweigerung oder Aussetzung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls in Fällen präzisiert, in denen geltend gemacht wird, dass das Recht der gesuchten Person auf ein faires Verfahren in einer Situation systemischer oder allgemeiner Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz im Ausstellungsmitgliedstaat gefährdet sei.
Auch im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot wurden Fragen zur Auslegung des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz aufgeworfen. Sanktionen müssen einen tatsächlichen und effektiven gerichtlichen Rechtsschutz
und eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleisten, um eine weitere Diskriminierung zu verhindern. Abschreckende Sanktionen sind auch dann zu verhängen, wenn es kein identifizierbares Opfer gibt.
Eine rein symbolische Sanktion kann nicht als ausreichend erachtet werden.
Im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge entschied der EuGH, dass die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 89/665/EG von einem Rechtsuchenden nicht verlangen können, in seinem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung oder in seinem Nachprüfungsantrag das betreffende Vergabeverfahren bzw. die betreffende Entscheidung zu benennen, wenn ein Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung eingeleitet worden ist. Ein Mitgliedstaat kann hingegen bestimmen, dass Bieter, die an einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge teilgenommen haben, ein Urteil des obersten Verwaltungsgerichts im Rahmen einer Beschwerde vor dem obersten ordentlichen Gericht nicht mit der Begründung anfechten können, dass dieses Urteil mit dem Unionsrecht unvereinbar sei. Darüber hinaus ist der öffentliche Auftraggeber in innerstaatlichen Verfahren wegen möglicher Falschangaben eines erfolgreichen Bieters verpflichtet, das Recht des beschwerdeführenden Bieters auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen das Recht von dessen Wettbewerber auf Schutz seiner vertraulichen Informationen und seiner Geschäftsgeheimnisse abzuwägen. Es muss die Möglichkeit bestehen, die Entscheidung eines öffentlichen Auftraggebers, auf ein Verfahren zur Prüfung des Vorliegens eines ungewöhnlich niedrigen Angebots zu verzichten, einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen.
Die Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln
hat eine umfangreiche Rechtsprechung zum Schutz vor missbräuchlichen Vertragsklauseln nach sich gezogen, die auch einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz impliziert.
Dies betrifft zum Beispiel die Verpflichtung der innerstaatlichen Gerichte, die etwaige Missbräuchlichkeit der den Verbraucherstreitigkeiten zugrunde liegenden Vertragsklauseln von Amts wegen zu prüfen
, die Existenz und den Beginn von Verjährungsfristen für Ansprüche von Verbrauchern wegen missbräuchlicher Klauseln
, die Verpflichtung der Gerichte, die Missbräuchlichkeit einer bestimmten Vertragsklausel hinreichend genau zu prüfen, um eine nachträgliche Prüfung derselben Klausel nach dem Grundsatz der rechtskräftig entschiedenen Sache auszuschließen
, sowie die Kostenverteilung
.
Auch im Bereich Migration und Asyl spielt ein wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz eine wichtige Rolle. So hat der EuGH festgestellt, dass die Mitgliedstaaten bei Rückkehrentscheidungen sowie Entscheidungen über Einreiseverbote, Abschiebungen und Haftanordnungen bestimmte Garantien einhalten müssen, wie etwa den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Recht auf Akteneinsicht.
4.2.Die nationale Rechtsprechung zu wirksamen Rechtsbehelfen
In der EU wird der gerichtliche Rechtsschutz, wie sich aus Artikel 19 EUV ergibt, nicht nur durch den EuGH, sondern auch durch die Gerichte der Mitgliedstaaten gewährleistet.
Folglich wenden die Mitgliedstaaten die Charta in Fällen an, die die Durchführung des EU-Rechts betreffen. Am häufigsten wurde die Charta in Urteilen der obersten Verwaltungsgerichte zitiert, und zwar insbesondere im Zusammenhang mit Besteuerung, Einziehung von Vermögensgegenständen, Diskriminierung in der Arbeitswelt, Energie und Wettbewerb, Zugang zu Informationen, Vorratsdatenspeicherung, Asyl und dem Europäischen Haftbefehl sowie mit der gegenseitigen Anerkennung von Freiheitsstrafen. Im Folgenden werden einige einschlägige Fälle aus der jüngeren Zeit beschrieben, in denen nationale Gerichte auf die Charta – oftmals in Verbindung mit Bestimmungen des Verfassungs- oder Völkerrechts – zurückgegriffen haben.
Da es keine nationalen Bestimmungen gibt, mit denen die Verfahrensgarantien der Charta ausdrücklich umgesetzt werden, stützen sich Grundrechtsklagen in unionsrechtlichen Angelegenheiten unmittelbar auf die Charta. In diesem Zusammenhang hat der EuGH Artikel 47 der Charta unmittelbare Wirkung zuerkannt, sodass sich der Einzelne vor einem nationalen Gericht unmittelbar auf dieses Recht berufen kann.
Zum Beispiel stellte der österreichische Verfassungsgerichtshof in zwei Fällen fest, dass das Recht der Asylbewerber auf einen wirksamen Rechtsbehelf und insbesondere ihr Recht auf Anhörung nach Artikel 47 Absatz 2 der Charta verletzt worden sei. In einem weiteren Beispiel im Zusammenhang mit mehrwertsteuerrechtlichen Verfahren entschied der österreichische Verwaltungsgerichtshof, dass der Beschwerdeführer mangels nationaler Vorschriften zur Umsetzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz, einschließlich des Rechts auf Prozesskostenhilfe, eine Verletzung seiner Grundrechte aus Artikel 47 der Charta geltend machen könne.
Die Charta wurde auch in Fällen zitiert, in denen die innerstaatlichen Gerichte die Rechtmäßigkeit von nationalen Rechtsvorschriften überprüften. Unter Bezugnahme auf die Artikel 7 und 47 der Charta urteilte der belgische Verfassungsgerichtshof, dass mehrere Bestimmungen des nationalen Gesetzes zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gegen das anwaltliche Berufsgeheimnis verstießen, das seiner Ansicht nach durch wesentliche Elemente des Rechts auf Privatsphäre und des Rechts auf ein faires Verfahren geschützt ist. Das betreffende Gesetz, mit dem die Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt wird, wurde teilweise aufgehoben.
In ähnlichem Sinne überprüfte der estnische Staatsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des nationalen Ausländergesetzes, wonach Entscheidungen über die vorzeitige Beendigung des visumfreien Aufenthalts nicht gerichtlich anfechtbar waren. Da sich das Recht von Drittstaatsangehörigen, ohne Visum nach Estland einzureisen und sich dort aufzuhalten, aus der Verordnung (EU) 2018/1806 ergibt, betraf die Gewährleistung des Rechts auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf den Schutz eines sich aus dem Unionsrecht ergebenden subjektiven Rechts. Nach Artikel 32 Absatz 3 des EU-Visakodex in Verbindung mit Artikel 47 der Charta musste Estland ein Verfahren zur Anfechtung von Entscheidungen über die Visumverweigerung schaffen. Gestützt auf die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität entschied das Gericht, dass ebendiese Auslegung auch für visumfreie Aufenthalte gelten müsse.
5.EU-Mittel zur Förderung des wirksamen Rechtsschutzes
Finanzielle Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten bei den Akteuren ist ein wichtiger Baustein in den Bemühungen der EU und ihrer internationalen Partner um die Förderung eines wirksamen Rechtsschutzes. Die Europäische Kommission trägt im Rahmen des Programms „Justiz“ und des Programms „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ (Citizens, Equality, Rights and Values Programme – CERV) zur Stärkung des gerichtlichen Rechtsschutzes bei.
5.1.Das Programm „Justiz“
Mit dem Programm „Justiz“
fördert die Kommission einen auf wirksame und unabhängige Justizsysteme
gegründeten europäischen Rechtsraum. Die Mittel werden gewährt, um grenzüberschreitende Herausforderungen zu bewältigen, die beispielsweise ein mangelndes Vertrauen zwischen den Justizsystemen bei der gegenseitigen Anerkennung und der justiziellen Zusammenarbeit, Schwachstellen in der digitalen Kommunikation, bei Verfahren und bei der Übermittlung rechtlicher Informationen oder unzureichende Mittel für Schulungen im Bereich EU-Recht betreffen. Einer der drei Aktionsbereiche des Programms dient der Erleichterung eines wirksamen und diskriminierungsfreien Zugangs zur Justiz und des wirksamen Rechtsschutzes für alle
, auch auf elektronischem Wege, in Schwerpunktbereichen wie Förderung der Rechte aller Opfer von Straftaten und der Verfahrensrechte von Verdächtigen und beschuldigten Personen in Strafverfahren
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Projektbeispiele aus dem Programm „Justiz“:
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Europäische Netze, die sich mit dem Zugang zur Justiz und der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen befassen, und das Europäische Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten erhalten Betriebskostenzuschüsse. Aus dem Programm wird auch das Europäische Justizportal
finanziert, das Informationen über die nationalen Justizsysteme in 23 Sprachen bereitstellt, um den Zugang zur Justiz in der gesamten EU zu erleichtern. Auch die Zusammenarbeit der EU mit dem Europarat, einschließlich Maßnahmen im Bereich der kindgerechten Justiz, wird aus dem Programm „Justiz“ gefördert.
5.2.Das Programm „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ (CERV)
Im Rahmen ihres Programms „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“
(Citizens, equality, rights and values – CERV) unterstützt die Kommission die Umsetzung der in den Verträgen, der Charta und den geltenden internationalen Menschenrechtskonventionen verankerten Rechte und Werte, indem sie Maßnahmen finanziert, die den Aufbau rechtebasierter, demokratischer, gleicher, inklusiver und auf dem Rechtsstaatsprinzip beruhender europäischer Gesellschaften fördern.
Aktionsbereich „Werte der Union“
Das CERV-Programm 2021-2027 umfasst vier Aktionsbereiche: 1) Werte der Union, 2) Gleichstellung, Rechte und Geschlechtergleichstellung, 3) Bürgerbeteiligung und Teilhabe und 4) Bekämpfung von geschlechtsbezogener Gewalt und Gewalt gegen Kinder.
Zur Förderung der in Artikel 2 EUV verankerten Werte umfasst das CERV-Arbeitsprogramm 2023-2024 eine ganze Reihe von Aktivitäten, die den Aufbau der Kapazitäten zivilgesellschaftlicher Organisationen unterstützen, um so die Einhaltung der Charta zu gewährleisten. Mittel aus dem Aktionsbereich „Werte der Union“ können zur Unterstützung von mit den Grundrechten verbundenen Aktivitäten eingesetzt werden. Dazu gehören insbesondere Aktivitäten zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit und zur Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz, zum Schutz der Grundrechte im digitalen Zeitalter, zum Aufbau von Kapazitäten für den Schutz von Hinweisgebern, zur Stärkung des zivilgesellschaftlichen Raums und zur Bekämpfung von Hetze und Hasskriminalität.
Wie in der Charta-Strategie angemerkt, schließt ein wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz strategische Rechtsstreitigkeiten ein, die zu einer kohärenteren Umsetzung und Anwendung des Unionsrechts und zur Rechtsdurchsetzung beitragen können. Der Aktionsbereich „Werte der Union“ umfasst auch die Finanzierung des Kapazitätsaufbaus zur Gewährleistung des Schutzes der in der Charta verankerten Rechte im Rahmen von strategischen Rechtsstreitigkeiten
, zum Beispiel durch den Wissensaufbau bei Juristen und Angehörigen der Rechtsberufe, unabhängigen Menschenrechtsgremien und zivilgesellschaftlichen Organisationen, damit sie sich wirksam an Gerichtsverfahren beteiligen können.
Im Rahmen des Aktionsbereichs „Werte der Union“ werden auch Projekte zum Kapazitätsaufbau und zur Sensibilisierung für die Charta durch Fortbildungsmaßnahmen und Ausbilderschulungen (z. B. für Sachverständige, Rechtsanwälte und Rechtsberater, Kommunikationsbeauftragte oder politische Berater und Interessenvertreter) sowie praktische Leitlinien und Lerninstrumente gefördert.
Der Aktionsbereich „Daphne“ umfasst die finanzielle Unterstützung von Projekten zur Verhütung und Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt, auch im Migrationskontext, sowie von Gewalt gegen Kinder.
Im Rahmen der Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen unterstützt die Kommission die Arbeit des BDIMR/der OSZE in den Bereichen Wissensaustausch und Standardsetzung zu Hassverbrechen mit Mitteln aus dem CERV-Programm.
5.3.Unterstützung im Rahmen anderer EU-Förderprogramme
Mittel zur Förderung eines wirksamen Rechtsschutzes stehen auch im Rahmen anderer Förderprogramme zur Verfügung. Aus dem Programm „Digitales Europa“
werden unter anderem Projekte im Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs unterstützt, die sich mit der Wartung und Entwicklung von IT-Systemen, der Digitalisierung der Zustellung von Schriftstücken und der Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen sowie mit der Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil-, Handels- und Strafsachen befassen
. Im Zuge der finanziellen Förderung von Maßnahmen zur Vermittlung der in einer digitalen Gesellschaft erforderlichen Kenntnisse wurden außerdem Projekte zum wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, zur alternativen Streitbeilegung und zur kindgerechten Justiz mit Mitteln aus dem Programm Erasmus+ unterstützt. Ferner werden im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit Maßnahmen gegen Terrorismus und Radikalisierung, schwere und organisierte Kriminalität und Cyberkriminalität sowie zur Stärkung des Opferschutzes finanziert.
Verbesserung des Rechtsschutzes durch Mittel aus der Aufbau- und Resilienzfazilität
Mehrere Mitgliedstaaten haben Mittel aus der Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) in Anspruch genommen, um ihre Justizsysteme effizienter zu gestalten, die Zivil- und Strafjustiz zu reformieren und die Digitalisierung der Justiz zu fördern.
Im Zyklus des Europäischen Semesters 2022-2023 wurden mehrere einschlägige Etappenziele und Meilensteine erreicht, darunter Initiativen zur Förderung der Zugänglichkeit, Wirksamkeit und Berechenbarkeit des Justizsystems in Bulgarien, die Steigerung der Effizienz des Justizsystems in Kroatien, die Unterstützung der Digitalisierung des Justizsystems in Tschechien und Malta, die Reform der Straf- und Ziviljustiz in Italien, die Steigerung der Integrität und Unabhängigkeit des Justizsystems in der Slowakei und die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und der Effizienz des Justizsystems in Spanien.
Neben der Aufbau- und Resilienzfazilität wurden Reformen der Mitgliedstaaten zur Steigerung der Effizienz der Justizsysteme auch aus dem Instrument für technische Unterstützung gefördert. Die finanzierten Projekte zielten darauf ab, den Zugang zu den Gerichten zu verbessern, die Unabhängigkeit der Justizsysteme zu fördern und die Effizienz der Justizsysteme durch Kürzung der Verfahrensdauer und eine geänderte Verteilung der Rechtssachen auf die Kammern zu steigern. Weitere Projekte betrafen die Stärkung einer kindgerechten Justiz durch Umsetzung des Barnahus-Modells, die Verbesserung der Inklusion von Kindern mit Behinderungen in der Slowakei, die Qualität des Bildungssystems in Rumänien und die Stärkung der Jugendgerichtsbarkeit in Slowenien. Bei anderen Projekten wiederum stand die Modernisierung des Justizsektors im Fokus.
Im Rahmen ihrer Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln fördert die EU Projekte zur Anpassung der justiziellen Praxis in Drittländern an bewährte Verfahrensweisen der EU und an internationale Menschenrechtsnormen sowie zum Ausbau der technischen Kapazitäten der Justiz.
Darüber hinaus gehört die Förderung einer rechtebasierten und geschlechtergerechten Justiz sowie des Zugangs zur Justiz und zu Rechtsberatung zu den Prioritäten des EU-Aktionsplans für Menschenrechte und Demokratie 2020-2024. Der Aktionsplan wird durch multilaterale, globale, regionale und bilaterale Zusammenarbeit und im Rahmen der globalen Zusammenarbeit mit Partnerländern sowie mit internationalen und regionalen Organisationen umgesetzt. In diesem Zusammenhang fördert die EU auch den Dialog über die Unrechtsaufarbeitung mit der Afrikanischen Union und führt in Lateinamerika ein biregionales Kooperationsprogramm für Bürgersicherheit und Justiz durch.
Die Gewährleistung eines wirksamen Rechtsbehelfs und die Umsetzung von Maßnahmen zur Förderung des Zugangs zur Justiz spielen auch bei der Überwachung der EU-Bewerberländer und möglichen Bewerberländer eine wichtige Rolle. Die Kommission bestärkt sie darin, unterstützt durch EU-Förderprogramme wirksame Mechanismen zur Gewährleistung des Rechtsschutzes einzuführen.
Zur Unterstützung der Justizsysteme der Partnerländer und zur Förderung der Rechtsstaatlichkeit stehen auch Mittel der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) zur Verfügung, die für zivile Missionen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP)
bereitgestellt werden; diese Ziele fallen auch unter das Mandat einiger EU-Sonderbeauftragter
, die aus GASP-Haushaltsmitteln finanziert werden. Bestimmte zivile GSVP-Missionen haben unter anderem auch die Aufgabe, die Behörden bei der Stärkung der Justizsysteme und der Verbesserung des Zugangs zur Justiz zu unterstützen.
Was die Bereitstellung von Finanzmitteln zur Förderung eines wirksamen Rechtsschutzes durch andere internationale Organisationen betrifft, werden aus den Zuschüssen des EWR und Norwegens Partnerschaften zur Bewältigung der aktuellen Herausforderungen für die europäischen Justizsysteme finanziert.
6.Schlussfolgerung
Der wirksame Rechtsschutz und der Zugang zur Justiz sind Kernbestandteile der demokratischen Gewaltenteilung und tragen entscheidend zur Wahrung der Grundwerte der EU bei. Wirksame gerichtliche und außergerichtliche Rechtsbehelfe ermöglichen es den Bürgerinnen und Bürgern, die ihnen aus dem EU-Recht erwachsenden Rechte einschließlich der Grundrechte durchzusetzen, und verhindern, dass diese Rechte illusorisch werden. Der Zugang zur Justiz ist für die Bürgerinnen und Bürger wichtig, und zugleich tragen die damit verbundenen Rechtssachen wesentlich zur Auslegung der unionsrechtlichen und nationalen Rechtsvorschriften bei. Die Ergebnisse erfolgreich geführter Gerichtsverfahren können das rechtliche Umfeld prägen und sicherstellen, dass Gerichte und Gesetzgeber die Rechtsvorschriften im Sinne der Wahrung der Grundrechte auslegen.
In diesem Bericht wurden die zahlreichen im EU-Recht vorgesehenen gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsbehelfe dargelegt und die jüngsten Bemühungen um eine Stärkung des wirksamen Rechtsschutzes durch die Annahme mehrerer anhängiger Legislativvorschläge beschrieben. Diese EU-Vorschriften tragen zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes und Zugangs zur Justiz für alle bei und machen deutlich, dass die EU und die Mitgliedstaaten ihre gemeinsamen Anstrengungen in diesem Bereich fortsetzen müssen. Vor diesem Hintergrund fordert die Kommission das Europäische Parlament und den Rat auf, dafür zu sorgen, dass die in den jeweiligen Vorschlägen vorgesehenen hohen Standards für einen wirksamen Rechtsschutz gewahrt bleiben.
Darüber hinaus setzt sich die Kommission weiter für den Aufbau der Kapazitäten von Angehörigen der Rechtsberufe, zivilgesellschaftlichen Organisationen und anderen Akteuren ein, damit sie die Charta in ihrer täglichen Arbeit anwenden können. Dazu stellt sie Finanzmittel bereit, führt einen regelmäßigen Dialog mit Sachverständigen und Akteuren und überwacht im Rahmen des Berichtszyklus zur Rechtsstaatlichkeit weiterhin die Verfügbarkeit eines wirksamen Rechtsschutzes.
Wie auch der Rat festgestellt hat, spielen die Mitgliedstaaten bei der Wahrung der Grundrechte im Hinblick auf einen wirksamen Rechtsschutz und den Zugang zur Justiz eine tragende Rolle. Sie müssen die erforderlichen Rechtsbehelfe schaffen, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist. Die in diesem Bericht angeführten innerstaatlichen Maßnahmen und Gerichtsurteile zeigen, wie wichtig die nationalen Richter und zuständigen Behörden in diesem Prozess sind. Die nationalen Behörden stellen sicher, dass auf nationaler Ebene rechtliche Schutzmaßnahmen vorhanden sind. Dennoch bestehen nach wie vor Herausforderungen. Auch wenn die für die Konsultationen gebildete Stichprobe zu klein ist, um endgültige Schlussfolgerungen zuzulassen, so weisen die Akteure doch auf verschiedene Hindernisse hin, die neben den im Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2023 genannten Herausforderungen für einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz noch bestehen. Diese Hindernisse – darunter unzureichende Aufklärung insbesondere über außergerichtliche Rechtsbehelfe, praktische Schwierigkeiten beim Umgang mit Anwendungen des elektronischen Rechtsverkehrs, unzureichende Vorkehrungen für die Überwachung der Rechte des Kindes in Gerichtsverfahren und der Umstand, dass die Justiz für schutzbedürftige Gruppen teils (auch aus wirtschaftlichen Gründen) schwer zugänglich ist – können Betroffene davon abhalten, ihre Rechte geltend zu machen.
Die zunehmenden Verweise auf die Charta in der Rechtsprechung des EuGH und der innerstaatlichen Gerichte zeigen, dass großes Interesse an einer Ausgestaltung des wirksamen Rechtsschutzes im Sinne der Grundrechte besteht. Dennoch könnten mehr Fälle vor Gericht gebracht werden, in denen die Charta zur Stärkung des rechtlichen Schutzes betroffener Personen herangezogen wird. Deshalb muss sichergestellt werden, dass die Angehörigen der Rechtsberufe regelmäßig zu den Grundrechten und zum wirksamen Rechtsschutz geschult werden und dass Organisationen der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidiger die Möglichkeit haben, strategische Rechtsstreitigkeiten auf nationaler und auf EU-Ebene anzustrengen.
Die Kommission begrüßt das aktive Engagement der Akteure und der Agentur für Grundrechte und ihre Beiträge zur Erstellung dieses Berichts. Sie ermutigt die Angehörigen der Rechtsberufe, die nationalen Behörden (einschließlich der Charta-Kontaktstellen), die Organisationen der Zivilgesellschaft, Menschenrechtsverteidiger und andere Akteure, diesen Bericht im Rahmen ihrer Bemühungen um eine Verbesserung der Wirksamkeit des Rechtsschutzes im Sinne der Grundrechte in ihren Mitgliedstaaten zu nutzen. Die Kommission fordert das Europäische Parlament und den Rat außerdem auf, gezielte Beratungen über den Bericht zu organisieren, und bietet an, diesen Austausch zu unterstützen.