Brüssel, den 23.11.2023

COM(2023) 723 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte, die der Kommission gemäß den Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates übertragen wurde




1.EINLEITUNG

Mit den Verordnungen (EU) 2019/817 1 und (EU) 2019/818 2 des Europäischen Parlaments und des Rates wird ein Rahmen für die Sicherstellung der Interoperabilität zwischen den EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen, Visa, polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit sowie Asyl und Migration geschaffen. Beide Verordnungen wurden am 20. Mai 2019 angenommen und traten am 11. Juni 2019 in Kraft.

Gemäß Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 und Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen. Artikel 73 Absatz 2 bzw. Artikel 69 Absatz 2 der genannten Verordnungen sehen vor, dass der Kommission zunächst für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 11. Juni 2019 die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte übertragen wird. Dieser ursprüngliche Zeitraum läuft am 11. Juni 2024 ab.

2.RECHTSGRUNDLAGE

Gemäß Artikel 73 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/817 und Artikel 69 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/818 wird der Kommission für einen Zeitraum von zunächst fünf Jahren ab dem 11. Juni 2019 die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte übertragen; die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Mit dem vorliegenden Bericht soll diese Verpflichtung erfüllt werden. Gemäß Artikel 73 Absatz 2 bzw. Artikel 69 Absatz 2 verlängert sich die Befugnisübertragung stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

3.AUSÜBUNG DER BEFUGNISÜBERTRAGUNG

3.1Konsultation vor der Annahme

Im Einklang mit Artikel 73 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/817 und Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/818 hat die Kommission im Zuge der Vorbereitung der für die Durchführung der genannten Verordnungen erforderlichen delegierten Rechtsakte die von den Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Rahmen einer Expertengruppe und schriftlicher Konsultationen konsultiert. Alle Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, Sachverständige für die Teilnahme an diesen Konsultationen zu benennen; das Europäische Parlament und der Rat wurden ebenfalls zur Mitwirkung eingeladen.

Die für die Konsultationen relevanten Unterlagen wurden gemäß Artikel 73 Absatz 5 und Artikel 69 Absatz 5 der genannten Verordnungen und der Vereinbarung zu delegierten Rechtsakten dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich übermittelt. Die bei den Konsultationen vorgebrachten Anmerkungen wurden in den endgültigen Fassungen der delegierten Rechtsakte berücksichtigt. Darüber hinaus unterrichtete die Kommission die Mitgliedstaaten regelmäßig über die Fortschritte bei den Entwürfen delegierter Rechtsakte.

3.2Angenommene delegierte Rechtsakte

Während des Berichtszeitraums hat die Kommission im Rahmen der ihr übertragenen Befugnisse sechs delegierte Rechtsakte angenommen. In der nachstehenden Tabelle sind die delegierten Rechtsakte aufgeführt, die kraft der Befugnisse nach den Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 erlassen wurden.

Delegierter Rechtsakt

Befugnisse

Delegierte Verordnung der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Fälle, in denen Identitätsdaten für die Zwecke der Aufdeckung von Mehrfachidentitäten als identisch oder ähnlich angesehen werden

Artikel 28 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/817

Delegierte Verordnung der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Fälle, in denen Identitätsdaten für die Zwecke der Aufdeckung von Mehrfachidentitäten als identisch oder ähnlich angesehen werden

Artikel 28 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/818

Delegierte Verordnung der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates mit detaillierten Bestimmungen über den Betrieb des zentralen Speichers für Berichte und Statistiken

Artikel 39 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/817

Delegierte Verordnung der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates mit detaillierten Bestimmungen über den Betrieb des zentralen Speichers für Berichte und Statistiken

Artikel 39 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/818

Delegierte Verordnung der Kommission zur Festlegung detaillierter Bestimmungen über den Betrieb des Web-Portals gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates

Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/817

Delegierte Verordnung der Kommission zur Festlegung detaillierter Bestimmungen über den Betrieb des Web-Portals gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates

Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/818

3.3Einwände gegen delegierte Rechtsakte

Gemäß Artikel 73 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/817 und Artikel 69 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/818 können das Europäische Parlament oder der Rat gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Übermittlung Einwände erheben; diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden. Erheben das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb dieser Frist Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft.

Am 29. September 2021 erließ die Kommission zwei delegierte Verordnungen zur Ergänzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 in Bezug auf Fälle, in denen Identitätsdaten für die Zwecke der Aufdeckung von Mehrfachidentitäten als identisch oder ähnlich angesehen werden können. Am 29. November 2021 beantragte das Europäische Parlament eine Verlängerung des Prüfungszeitraums um zwei Monate.

Am 20. Januar 2022 erhob das Europäische Parlament Einwände gegen diese beiden delegierten Verordnungen der Kommission. Das Parlament vertrat die Auffassung, dass „in diesen delegierten Rechtsakten nicht die Verfahren für die Bestimmung der Fälle festgelegt werden, in denen Identitätsdaten als ähnlich angesehen werden können, sondern diese Befugnis an eu-LISA und an Sachverständige der Kommission, der Mitgliedstaaten und der Agenturen der Union, die die EU-Informationssysteme und ‑Interoperabilitätskomponenten der EU nutzen, weiterübertragen wird.“ Der Rat erhob keine Einwände gegen die delegierten Rechtsakte.

Folglich wurden die delegierten Rechtsakte unter Berücksichtigung der Bedenken des Europäischen Parlaments überarbeitet und der Sachverständigengruppe für Interoperabilität am 24. Januar 2022 zur Erörterung übermittelt. Die Mitglieder der Sachverständigengruppe, einschließlich des Europäischen Parlaments, erklärten sich mit dem überarbeiteten Wortlaut der Entwürfe der delegierten Rechtsakte einverstanden.

Am 11. Juli 2022 erließ die Kommission die überarbeiteten delegierten Verordnungen zur Ergänzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 in Bezug auf Fälle, in denen Identitätsdaten für die Zwecke der Aufdeckung von Mehrfachidentitäten als identisch oder ähnlich angesehen werden können. Die delegierten Rechtsakte wurden dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung übermittelt. Weder das Europäische Parlament noch der Rat erhoben Einwände dagegen.

3.4Notwendigkeit einer Verlängerung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte

Die meisten delegierten Rechtsakte wurden vor Ende des ursprünglichen Zeitraums von fünf Jahren zur Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte angenommen. Die Kommission ersucht jedoch um eine Verlängerung der Befugnisübertragung, da bestimmte delegierte Rechtsakte erst erlassen werden können, wenn die Übergangsfristen für das Europäische Suchportal und den Detektor für Mehrfachidentitäten beginnen, nämlich:

-die delegierten Rechtsakte der Kommission zur Verlängerung des Übergangszeitraums für das Europäische Suchportal (ESP), wenn eine Bewertung der praktischen Umsetzung des ESP ergeben hat, dass eine solche Verlängerung insbesondere angesichts der Auswirkungen, die die Inbetriebnahme des ESP auf die Organisation und die Dauer der Grenzübertrittskontrollen hätte, notwendig ist (Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/817 und Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/818);

-die delegierten Rechtsakte der Kommission zur Verlängerung des Übergangszeitraums für den Detektor für Mehrfachidentitäten, wenn die Prüfung auf Mehrfachidentitäten aus Gründen, auf die die ETIAS-Zentralstelle keinen Einfluss hat, nicht vor Ende des ursprünglichen Zeitraums abgeschlossen werden kann und keine korrektiven Maßnahmen getroffen werden können (Artikel 69 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/817 und Artikel 65 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/818).

Zudem wird die Befugnis zum Erlass oder zur Änderung delegierter Rechtsakte weiterhin erforderlich sein, um die nötige Flexibilität für die Implementierung und den Betrieb von Interoperabilitätskomponenten zu ermöglichen und die Rechtsakte an alle relevanten Entwicklungen anzupassen. Insbesondere werden derzeit mehrere Rechtsakte mit Auswirkungen auf den Interoperabilitätsrahmen von den beiden gesetzgebenden Organen verhandelt. Die Kommission wird die delegierten Rechtsakte ändern müssen, um den Ergebnissen dieser Verhandlungen Rechnung zu tragen.

4.SCHLUSSFOLGERUNG

Die Kommission ist der Ansicht, dass sie die ihr übertragenen Befugnisse innerhalb des ihr durch die Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 vorgegebenen Rahmens ausgeübt hat.

Angesichts der Erläuterungen in Abschnitt 3 ist die Kommission der Auffassung, dass eine stillschweigende Verlängerung der Befugnisübertragung gemäß Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 und Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818 um fünf Jahre notwendig ist.

Die Kommission ersucht das Europäische Parlament und den Rat, diesen Bericht zur Kenntnis zu nehmen.

(1)

ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27.

(2)

ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85.