Brüssel, den 4.4.2023

COM(2023) 184 final

BERICHT DER KOMMISSION

Bericht über die Wettbewerbspolitik 2022

{SWD(2023) 76 final}


1. Einleitung    

2. Schlüsselrolle der Kommission bei der Abfederung externer wirtschaftlichen Schocks im Falle von Störungen    

2.1 Annahme des Befristeten Krisenrahmens zur Unterstützung der Wirtschaft nach der Invasion Russlands in die Ukraine sowie der Energienotlage-Mitteilung    

2.2 Auslaufen des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Unterstützung der Wirtschaft angesichts des Ausbruchs von COVID-19    

2.3 Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität    

3. Fortschritte in Bezug auf die umfassende politische Agenda – damit die Wettbewerbsvorschriften weiterhin zukunftsfähig sind    

3.1 Gesetzgebungsinitiativen zur Stärkung des Instrumentariums für die Wettbewerbspolitik    

3.2 Aktualisierung der Vorschriften und Leitlinien im Bereich der Kartell- und Fusionskontrolle, damit sie den neuen Herausforderungen gewachsen sind    

3.3 Aktualisierung der Beihilfevorschriften und -leitlinien, damit sie den neuen Herausforderungen gewachsen sind    

3.4 Modernisierung der Arbeitsmethoden der GD Wettbewerb, um sie an die aktuellen und künftigen Durchsetzungserfordernisse anzupassen    

4. Beitrag der Durchsetzung der Wettbewerbspolitik zu den Kernzielen der Kommission    

4.1 Beitrag der Durchsetzung der Wettbewerbspolitik zum digitalen Wandel und zu einem starken und widerstandsfähigen Binnenmarkt    

4.2 Beitrag der Durchsetzung der Wettbewerbspolitik zum grünen Wandel    

4.3 Beitrag der Wettbewerbspolitik zu einer Wirtschaft im Dienste der Menschen    

5. Wettbewerbspolitik in einem europäischen und globalen Kontext    

5.1 Mit vereinten Kräften eine europäische und globale Wettbewerbskultur gestalten    

5.2 Weltweite Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik    



1. Einleitung

Der Bericht der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) über die Wettbewerbspolitik 2022 ist an das Europäische Parlament, den Rat der Europäischen Union, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen gerichtet. Er beschreibt die wichtigsten Entwicklungen in der EU-Wettbewerbspolitik und der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts der EU im Jahr 2022.

Europa durchlebt unruhige und unvorhersehbare Zeiten. Anfang 2022 ist die COVID-19-Pandemie abgeklungen und die EU befindet sich auf dem Weg der wirtschaftlichen Erholung. Die Aufbau- und Resilienzpläne der meisten EU-Länder sind in Kraft getreten und die ersten Gelder wurden an die Mitgliedstaaten ausgezahlt, um den Aufschwung in der EU durch gezielte Investitionen zu unterstützen. Der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat zu unmittelbaren und schwerwiegenden Störungen in der EU-Wirtschaft geführt und koordinierte Maßnahmen zur Gewährleistung einer ausreichenden und erschwinglichen Energieversorgung, zur Sicherung der wirtschaftlichen und finanziellen Stabilität und der Ernährungssicherheit sowie zum Schutz gefährdeter Haushalte und Unternehmen erforderlich gemacht. Bei der Bewältigung dieser Herausforderungen blieben die Verpflichtungen zur Bewältigung des grünen und des digitalen Wandels bestehen.

Unter der Leitung von Kommissionspräsidentin von der Leyen hat die Kommission die ihr zur Verfügung stehenden politischen Instrumente genutzt, um eine Reihe von Maßnahmen zu entwickeln und umzusetzen, mit denen die negativen Auswirkungen des Krieges Russlands gegen die Ukraine auf die gesamte EU-Wirtschaft, die europäischen Unternehmen und die Bürgerinnen und Bürger abgemildert werden sollen, während gleichzeitig die Sofortmaßnahmen der EU zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie auslaufen.

Im März 2022 nahm die Kommission einen Befristeten Krisenrahmen an, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, Unternehmen und Sektoren, die von den geopolitischen Entwicklungen stark betroffen sind, im Einklang mit den EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen zu unterstützen. Als Reaktion auf die Störungen auf den globalen Energiemärkten hat die Kommission im Mai 2022 den REPowerEU-Plan 1 verabschiedet (Entwurf im März 2022 veröffentlicht 2 ). In dem Plan werden Wege aufgezeigt, wie der Energiesektor der EU angepasst, hohe Energiepreise bekämpft und die Abhängigkeit von importierten fossilen Brennstoffen verringert werden können. Im Oktober 2022 schlug die Kommission eine neue Verordnung über Notfallmaßnahmen vor, um die Auswirkungen hoher Gaspreise in der EU unter anderem durch gemeinsame Beschaffung abzufedern. 3

Im Jahr 2022 setzte die Kommission ihre umfassende Bewertung des wettbewerbspolitischen Rahmens der EU fort, um sicherzustellen, dass alle Durchsetzungsinstrumente den aktuellen und künftigen Herausforderungen gerecht werden. 4 Darüber hinaus wurden neue Rechtsinstrumente zur Ergänzung des bestehenden Instrumentariums angenommen.

Das Gesetz über digitale Märkte 5 trat im November 2022 in Kraft und gilt ab Mai 2023. Ziel des Gesetzes ist es, die digitalen Märkte wettbewerbsfähig zu halten und unlauteren Praktiken von Unternehmen, die als Torwächter („Gatekeeper“) in der Online-Plattformwirtschaft agieren, einen Riegel vorzuschieben. Darüber hinaus wurde im November 2022 die Verordnung über drittstaatliche Subventionen angenommen, die 2023 in Kraft treten wird. Mit dieser Verordnung wird eine Regelungslücke im Binnenmarkt geschlossen, in der marktverzerrende Subventionen von Nicht-EU-Staaten derzeit weitgehend unkontrolliert bleiben, während Subventionen der Mitgliedstaaten nach den EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen einer genauen Prüfung unterzogen werden.

Das Binnenmarktprogramm 6 und seine wettbewerbspolitische Komponente bieten eine stabile Finanzierung für politische und Durchsetzungsprojekte, die die internationale Zusammenarbeit und die wettbewerbspolitische Interessenvertretung stärken.

In Krisenzeiten ist die wirksame Durchsetzung der EU-Wettbewerbsvorschriften wichtiger denn je. Auch im Jahr 2022 hat die Kommission die EU-Wettbewerbsvorschriften in den Bereichen Kartellrecht, Fusionskontrolle und Kontrolle staatlicher Beihilfen zum Nutzen der Bürgerinnen und Bürger sowie der Unternehmen aller Größenordnungen durchgesetzt. Die EU-Wettbewerbspolitik, insbesondere die Beihilfepolitik, war weiterhin ein wesentlicher Bestandteil der vielschichtigen Krisenreaktion der EU.

2. Schlüsselrolle der Kommission bei der Abfederung externer wirtschaftlichen Schocks im Falle von Störungen

2.1 Annahme des Befristeten Krisenrahmens zur Unterstützung der Wirtschaft nach der Invasion Russlands in die Ukraine sowie der Energienotlage-Mitteilung

Um die mit dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine einhergehenden negativen sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen auf die EU zu verringern, nutzte die Kommission neben anderen politischen Instrumenten erneut die Flexibilität der Vorschriften über staatliche Beihilfen. Die Kommission hat den Befristeten Krisenrahmen 7 angenommen, mit dem die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, die Liquiditätsengpässe von Unternehmen zu beheben, die direkt oder indirekt von der beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben betroffen sind, die infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine und ihrer direkten und indirekten Auswirkungen, einschließlich der von der Union und ihren internationalen Partnern verhängten Sanktionen und der Gegenmaßnahmen Russlands, entstanden ist. Im Laufe des Jahres hat die Kommission die Entwicklungen genau verfolgt und bewertet, um festzustellen, ob weitere befristete Änderungen der Vorschriften über staatliche Beihilfen erforderlich sind.

Die EU muss die Einführung erneuerbarer Energiequellen beschleunigen und die Dekarbonisierung ihrer Energieversorgung im Einklang mit den Zielen von REPowerEU 8 vorantreiben. Daher änderte die Kommission im Juli 2022 den Befristeten Krisenrahmen, um den Mitgliedstaaten die Einführung von Regelungen für erneuerbare Energien und die Dekarbonisierung der Industrie zu erleichtern. Im Oktober 2022 verlängerte die Kommission den Rahmen 9 bis zum 31. Dezember 2023 und änderte ihn, um den sich ändernden Bedürfnissen der Mitgliedstaaten zur Unterstützung ihrer Wirtschaft nach der anhaltenden Aggression Russlands gegen die Ukraine Rechnung zu tragen. Mit der Änderung wurden die Regeln für die Entschädigung von Unternehmen für gestiegene Energiekosten vereinfacht, neue Maßnahmen zur Unterstützung der Verringerung der Stromnachfrage eingeführt und die wichtigsten Grundsätze für mögliche Rekapitalisierungen, insbesondere von Energieunternehmen, festgelegt. Darüber hinaus wurden mit dem überarbeiteten Befristeten Krisenrahmen die Obergrenzen für kleine Beihilfebeträge angehoben und zusätzliche Flexibilität für Garantien zugunsten von Energieunternehmen zur Deckung ihres Liquiditätsbedarfs geschaffen.

Infolge der Krise in der Ukraine ist im Energiesektor ein besonderer Bedarf an Solvenzhilfe entstanden, insbesondere ein erhöhter Bedarf an Finanzsicherheiten für Handelstätigkeiten auf dem Energiemarkt. Der Befristete Krisenrahmen enthält daher eine geänderte Regelung für diese Art der Solvenzhilfe. Die Kommission genehmigte sektorspezifische Regelungen in Dänemark, Belgien und Finnland. 10 Im Dezember 2022 genehmigte die Kommission – unter Berücksichtigung der Zusagen Deutschlands – Beihilfemaßnahmen zugunsten von Uniper 11 und der SEFE GmbH 12 in Form von Kapitalzuführungen, insbesondere zur Deckung von Verlusten, die durch den Bezug von Gas zu höheren Marktpreisen als Ersatz für Gas entstehen, das von russischen Lieferanten im Rahmen bestehender langfristiger Verträge nicht geliefert wird.

Im Jahr 2022 meldeten mehrere Mitgliedstaaten Rahmenregelungen an, d. h. sektorübergreifende Unterstützungsmaßnahmen für Wirtschaftszweige, die durch den Krieg in der Ukraine betroffen sind. Diese Rahmenregelungen 13 wurden auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) genehmigt.    

Im Jahr 2022 erließ die Kommission 195 Beschlüsse, mit denen sie 182 nationale Maßnahmen genehmigte, die von 27 Mitgliedstaaten angemeldet worden waren. Das Gesamtbudget, das die Mitgliedstaaten für diese Beihilfemaßnahmen bei der Kommission angemeldet hatten, belief sich auf rund 670 Mrd. EUR. Rund 53 % der genehmigten Beihilfen wurden von Deutschland, 24 % von Frankreich und 7 % von Italien angemeldet 14 , was jedoch nicht den ausgezahlten Beträgen entspricht.

2.2 Auslaufen des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Unterstützung der Wirtschaft angesichts des Ausbruchs von COVID-19

Die Kommission prüfte die Beihilfemaßnahmen weiterhin direkt auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV sowie auf der Grundlage des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des Ausbruchs von COVID-19 15 (im Folgenden „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen“). Bis Ende 2022 hatte die Kommission 217 Beschlüsse im Zusammenhang mit COVID-19 in allen Mitgliedstaaten erlassen, einschließlich der Beschlüsse auf der Grundlage des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen. 16 Dies ist ein deutlicher Rückgang gegenüber 2021, als 1180 Beschlüsse im Zusammenhang mit COVID-19 erlassen wurden.

Angesichts der Lockerung der aufgrund der COVID-19-Krise ergriffenen Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit hat die Kommission beschlossen, den Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen nicht über den 30. Juni 2022 hinaus zu verlängern, mit Ausnahme der Investitionsförderung und der Solvenzhilfemaßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2023 zulässig sind. 17 Der Befristete Rahmen für staatliche Beihilfen ermöglicht bis zum 30. Juni 2023 einen flexiblen Übergang mit klaren Schutzbestimmungen für die Umwandlung und Umstrukturierung von Schuldtiteln wie Darlehen und Garantien in andere Beihilfeformen wie direkte Zuschüsse.

2.3 Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität

Die Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität 18 – das Herzstück der NextGenerationEU-Initiative – wurde 2022 fortgesetzt. 19 Ziel ist es, den Zusammenhalt zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern, indem die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie abgefedert werden, und die EU besser auf künftige Herausforderungen vorzubereiten, insbesondere durch Unterstützung des grünen und des digitalen Wandels. Bei den meisten Maßnahmen, die im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität finanziert werden, handelt es sich nicht um staatliche Beihilfen. Von den Maßnahmen, die als staatliche Beihilfen eingestuft werden, können die meisten direkt von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden, entweder im Rahmen einer Gruppenfreistellungsverordnung 20 oder einer De-minimis-Verordnung 21 . Eine Reihe von Maßnahmen wurde jedoch zur vorherigen Genehmigung bei der Kommission angemeldet. Im Jahr 2022 erließ die Kommission Beschlüsse über staatliche Beihilfen für fast 80 Maßnahmen, die im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität finanziert wurden.

3. Fortschritte in Bezug auf die umfassende politische Agenda – damit die Wettbewerbsvorschriften weiterhin zukunftsfähig sind

3.1 Gesetzgebungsinitiativen zur Stärkung des Instrumentariums für die Wettbewerbspolitik

Das im November 2022 in Kraft getretene Gesetz über digitale Märkte 22 befindet sich in der Durchführungsphase. Bei dem Gesetz handelt es sich um eine Vorabregulierung, die darauf abzielt, den digitalen Sektor fairer zu gestalten und dort mehr Wettbewerb zu ermöglichen. Unternehmen, die als Torwächter („Gatekeeper“) bezeichnet werden, müssen eine Reihe von vordefinierten Verpflichtungen und Verboten einhalten. Die Durchsetzung des Gesetzes über digitale Märkte in Verbindung mit der nachträglichen Durchsetzung der EU-Wettbewerbsvorschriften wird zu faireren und wettbewerbsfreundlicheren Marktbedingungen für Unternehmen und Nutzer digitaler Dienstleistungen im Binnenmarkt führen. Als zentrale Durchsetzungsbehörde des Gesetzes wird die Kommission eng mit den Behörden der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten. Die neuen Vorschriften gelten unbeschadet der Durchsetzung der EU-Wettbewerbsvorschriften und der nationalen Wettbewerbsvorschriften für einseitige Handlungen.

Gesetz über digitale Märkte 23

Das Gesetz über digitale Märkte behandelt systemische Praktiken, die auf digitalen Märkten auftreten können. Ein Unternehmen mit einer Gatekeeper-Position auf einem digitalen Markt kann de facto als private Regulierungsinstanz fungieren und Engpässe zwischen Unternehmen sowie zwischen Unternehmen und Endnutzern schaffen. Im Gesetz über digitale Märkte sind eine Reihe von Kriterien festgelegt, anhand derer die unter die Verordnung fallenden Gatekeeper identifiziert werden können. Erfüllt eine digitale Online-Plattform die quantitativen Schwellenwerte, wird sie als Gatekeeper eingestuft. Zu den quantitativen Kriterien gehören zum Beispiel die Zahl der jährlich aktiven gewerblichen Nutzer und die Zahl der monatlich aktiven Endnutzer. Unternehmen, die die in der Verordnung festgelegten Schwellenwerte überschreiten, gelten als Gatekeeper mit einer gefestigten Marktposition. Dadurch können sie in der Regel die Marktdynamik negativ beeinflussen. Die Kommission kann aufgrund einer qualitativen Bewertung ein Unternehmen als Gatekeeper einstufen. Benannte Gatekeeper müssen eine Reihe harmonisierter Vorschriften einhalten, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Märkte für zentrale Plattformdienste bestreitbar bleiben und unlauteres Verhalten eingeschränkt wird. Bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen können Geldbußen in Höhe von bis zu 10 % des weltweiten Umsatzes des Unternehmens verhängt werden. Darüber hinaus können bei systematischer Nichteinhaltung angemessene verhaltensbezogene oder strukturelle Abhilfemaßnahmen gegen solche Unternehmen verhängt werden.

Im November 2022 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen. 24 Mit der Verordnung wird eine Regelungslücke geschlossen und gegen drittstaatliche Subventionen, die den Wettbewerb im Binnenmarkt verzerren, vorgegangen. Die Kommission wird bald in der Lage sein, die wettbewerbsverzerrenden Auswirkungen solcher Subventionen aus Drittländern zu untersuchen und gegebenenfalls zu beseitigen. Die Verordnung umfasst drei Instrumente: i) beabsichtigte Zusammenschlüsse, bei denen mindestens eines der fusionierenden Unternehmen, das Gemeinschaftsunternehmen oder das erworbene Unternehmen einen EU-Umsatz von mindestens 500 Mio. EUR erzielt und die drittstaatliche finanzielle Zuwendung 50 Mio. EUR übersteigt, müssen bei der Kommission angemeldet werden, ii) Angebote im Rahmen von EU-Vergabeverfahren, die drittstaatliche finanzielle Zuwendungen umfassen und bei denen der Auftragswert mindestens 250 Mio. EUR beträgt, müssen bei der Kommission angemeldet werden und iii) die Kommission wird befugt sein, von Amts wegen andere Marktsituationen zu untersuchen. Die Kommission wird die ausschließliche Zuständigkeit für die Durchsetzung der Verordnung haben. Wenn die negativen Auswirkungen der drittstaatlichen Subvention ihre positiven Auswirkungen überwiegen, ist die Kommission befugt, Abhilfemaßnahmen aufzuerlegen oder Verpflichtungen zur Beseitigung der Verzerrung anzunehmen. Diese Maßnahmen und Verpflichtungen können eine Reihe struktureller oder verhaltensbezogener Abhilfemaßnahmen wie die Veräußerung bestimmter Vermögenswerte oder das Verbot eines bestimmten Marktverhaltens umfassen. Die Kommission wäre auch befugt, einen subventionierten Zusammenschluss oder die Vergabe eines öffentlichen Auftrags an einen subventionierten Bieter zu untersagen.

Die Verordnung tritt am 12. Juli 2023 in Kraft, und Anmeldungen sind ab dem 12. Oktober 2023 obligatorisch.

3.2 Aktualisierung der Vorschriften und Leitlinien im Bereich der Kartell- und Fusionskontrolle, damit sie den neuen Herausforderungen gewachsen sind

Annahme der neuen vertikalen Gruppenfreistellungsverordnung und der Leitlinien für vertikale Vereinbarungen

Nach Artikel 101 Absatz 1 AEUV sind vertikale Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Unternehmen, die auf unterschiedlichen Stufen der Produktions- oder Vertriebskette tätig sind, verboten, wenn sie den Wettbewerb einschränken. Nach Artikel 101 Absatz 3 AEUV sind solche Vereinbarungen mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn sie unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder ‑verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne den Wettbewerb auszuschalten. Im Mai 2022 hat die Kommission die neue Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen (Vertikal-GVO) 25 und die neuen Leitlinien für vertikale Vereinbarungen 26 angenommen, die Unternehmen bei der Prüfung der Vereinbarkeit ihrer Liefer- und Vertriebsvereinbarungen mit den EU-Wettbewerbsvorschriften helfen sollen. Die neuen Vorschriften tragen Marktentwicklungen wie der Zunahme des Online-Handels und dem Auftreten neuer Akteure wie Plattformen Rechnung. Mehr Klarheit und Transparenz können den Unternehmen helfen, die Vorschriften zu geringeren Kosten einzuhalten, was insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) von Vorteil ist.

Veröffentlichung des Entwurfs von Vorschriften über horizontale Vereinbarungen

Die horizontale Zusammenarbeit zwischen im Wettbewerb stehenden Unternehmen kann unter bestimmten Umständen erhebliche Effizienzgewinne zur Folge haben. Eine solche Zusammenarbeit kann beispielsweise den Verbrauchern zugutekommen oder die Auswirkungen eines Sektors auf die Umwelt verringern. Aus diesem Grund sieht die Kommission für bestimmte Arten von Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit einen „sicheren Hafen“ vor. Um sicherzustellen, dass die Vorschriften für Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit weiterhin geeignet sind, um insbesondere die Herausforderungen der Digitalisierung und des ökologischen Wandels zu bewältigen, hat die Kommission im März 2022 eine Konsultation der Interessenträger zu den Entwürfen der überarbeiteten horizontalen Gruppenfreistellungsverordnungen für den Bereich Forschung und Entwicklung und für Spezialisierungsvereinbarungen sowie zu den Entwürfen der überarbeiteten Leitlinien für horizontale Vereinbarungen 27 eingeleitet. Die vorgeschlagenen Vorschriften enthalten neue Leitlinien, die es den Unternehmen erleichtern sollen, bei der Verfolgung von Nachhaltigkeitszielen zusammenzuarbeiten. Sie bieten den Unternehmen auch zusätzliche Orientierungshilfen und Rechtssicherheit in Bereichen wie der gemeinsamen Nutzung von Daten, Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung mobiler Infrastruktur und Bieterkonsortien. Im Dezember 2022 hat die Kommission zwei Verordnungen angenommen, mit denen die Geltungsdauer der horizontalen Gruppenfreistellungsverordnungen für den Bereich Forschung und Entwicklung und für Spezialisierungsvereinbarungen 28 verlängert wird. Die Gruppenfreistellungsverordnungen sollten am 31. Dezember 2022 auslaufen und wurden bis zum 30. Juni 2023 verlängert.

Veröffentlichung des Entwurfs der Gruppenfreistellungsverordnung für den Kraftfahrzeugsektor und der Ergänzenden Leitlinien

Fahrzeuggenerierte Daten werden zu einem immer wichtigeren Wettbewerbsfaktor für Reparatur- und Wartungsunternehmen. Für vertikale Vereinbarungen in diesem Sektor gelten spezifische Vorschriften 29 , die derzeit überprüft werden. Im Juli 2022 konsultierte die Kommission die Interessenträger zum Entwurf einer Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 461/2010 (Gruppenfreistellungsverordnung für den Kraftfahrzeugsektor, im Folgenden „Kfz-GVO“) 30 sowie zum Entwurf einer Mitteilung zur Änderung der Bekanntmachung der Kommission zu Ergänzenden Leitlinien 31 , mit dem die Datenproblematik angegangen werden soll. Die vorgeschlagenen Änderungen sollen den Unternehmen Klarheit darüber verschaffen, wie die Kommission bei der Prüfung vertikaler Vereinbarungen zwischen Automobilbauern und ihren zugelassenen Netzen nach den EU-Wettbewerbsvorschriften Fragen beurteilt, die im Zusammenhang mit dem Zugang zu Daten, die von Fahrzeugsensoren erzeugt werden, stehen. Ziel ist es, den Rahmen für weitere fünf Jahre bis zum 31. Mai 2028 beizubehalten und die bereits geltenden Grundsätze für die Bereitstellung technischer Informationen, Werkzeuge und Schulungen ausdrücklich auf fahrzeuggenerierte Daten auszuweiten, die für die Erbringung von Reparatur- und Wartungsdienstleistungen erforderlich sind.

Annahme von Leitlinien für Tarifverträge zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Solo-Selbstständigen

Die Zahl der Solo-Selbstständigen in der EU ist relativ hoch, und einige von ihnen sind mit schwierigen Arbeitsbedingungen konfrontiert. Tarifverhandlungen wären ein wirksames Instrument, um bessere Bedingungen zu erreichen. Im September 2022 nahm die Kommission den Entwurf von Leitlinien zur Anwendung des EU-Wettbewerbsrechts auf Tarifverträge über die Arbeitsbedingungen von Solo-Selbstständigen 32 an. In den Leitlinien soll erläutert werden, unter welchen Umständen das EU-Wettbewerbsrecht Tarifverträgen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen nicht entgegensteht.

In den Leitlinien werden auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union 33 Situationen beschrieben, in denen Solo-Selbstständige mit Arbeitnehmern vergleichbar sein können, wobei deutlich gemacht wird, dass ihre Tarifverträge dann nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 101 AEUV fallen. Dies bezieht sich auf wirtschaftlich abhängige Solo-Selbstständige, auf Solo-Selbstständige, die „Seite an Seite“ mit Arbeitnehmern arbeiten, und auf Solo-Selbstständige, die ihre Dienstleistungen über digitale Arbeitsplattformen bereitstellen. Darüber hinaus wird in den Leitlinien klargestellt, dass die Kommission in bestimmten Fällen, in denen Selbständige, die sich nicht in einer mit Arbeitnehmern vergleichbaren Situation befinden, aufgrund ihrer schwachen Verhandlungsposition Schwierigkeiten haben, ihre Arbeitsbedingungen zu beeinflussen, nicht gegen bestimmte Kategorien von Tarifverträgen vorgehen wird.

Annahme der überarbeiteten informellen Orientierungshilfen

Um Unternehmen die Möglichkeit zu geben, sich bei der Anwendung der EU-Wettbewerbsvorschriften in neuen oder ungeklärten Fragen informell beraten zu lassen, hat die Kommission im Oktober 2022 eine überarbeitete Bekanntmachung über informelle Orientierungshilfen 34 angenommen. Dies ist ein weiterer wichtiger Schritt, um die Transparenz zu erhöhen und den Unternehmen die Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften zu erleichtern.

Veröffentlichung des Entwurfs einer Bekanntmachung über die Abgrenzung des relevanten Marktes

Im November 2022 veröffentlichte die Kommission den Entwurf einer überarbeiteten Bekanntmachung zur Abgrenzung des relevanten Marktes zur öffentlichen Konsultation. 35 Der Entwurf der überarbeiteten Bekanntmachung zur Abgrenzung des relevanten Marktes stützt sich auf die Schlussfolgerungen der im Juli 2021 veröffentlichten Bewertung. Der überarbeitete Entwurf der Bekanntmachung ist das Ergebnis eines umfassenden Überarbeitungsprozesses, der im April 2020 eingeleitet wurde. Mit dem Entwurf wird die derzeit geltende Bekanntmachung aus dem Jahr 1997 aktualisiert, wobei die wichtigsten Entwicklungen der letzten Jahre, insbesondere die Digitalisierung und neue Formen des Angebots von Waren und Dienstleistungen, sowie die Vernetzung und Globalisierung des Handels berücksichtigt werden. Auf der Grundlage der im Rahmen der Konsultation gesammelten Informationen wird die Kommission den Entwurf überarbeiten und fertigstellen, um 2023 eine neue Bekanntmachung über die Abgrenzung des relevanten Marktes zu veröffentlichen.

Veröffentlichung des Entwurfs der Durchführungsverordnung zur Fusionskontrollverordnung und des Entwurfs der überarbeiteten Bekanntmachung über das vereinfachte Verfahren

Die Bewertung 36 der Verfahrens- und Zuständigkeitsaspekte der EU-Fusionskontrolle hat gezeigt, dass das Maßnahmenpaket zur Vereinfachung 37 aus dem Jahr 2013 wirksam dazu beigetragen hat, die Anwendung vereinfachter Verfahren bei unproblematischen Fusionen zu erhöhen und den Verwaltungsaufwand sowohl für die Unternehmen als auch für die Kommission zu verringern. Die Ergebnisse der Bewertung zeigten, dass die EU-Fusionskontrolle durch eine Ausweitung und Klärung des Anwendungsbereichs der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren 38 und eine Überarbeitung der Durchführungsverordnung zur Fusionskontrollverordnung 39 gezielter ausgerichtet werden sollte, um den Verwaltungsaufwand sowohl für die Unternehmen als auch für die Kommission weiter zu verringern. Im Anschluss an die Bewertung leitete die Kommission im Mai 2022 eine öffentliche Konsultation zu einer überarbeiteten Bekanntmachung und Durchführungsverordnung zur Fusionskontrollverordnung ein. 40 Am 28. Oktober 2022 gab der Ausschuss für Regulierungskontrolle der Kommission eine positive Stellungnahme zu dem Bericht über die Folgenabschätzung ab. Nach ihrer Verabschiedung werden die überarbeitete Durchführungsverordnung und die Bekanntmachung durch die Einführung neuer Kategorien vereinfachter Fälle, die Straffung der Fusionskontrollverfahren der Kommission und die Einführung der elektronischen Anmeldung als Standardverfahren für die Anmeldung von Zusammenschlüssen eine weitere Vereinfachung ermöglichen.

Ausarbeitung neuer Leitlinien für Nachhaltigkeitsvereinbarungen in der Landwirtschaft

Mit der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) für den Zeitraum 2023-2027 wurde eine neue Ausnahme von Artikel 101 AEUV 41 eingeführt, die es landwirtschaftlichen Erzeugern und anderen Marktteilnehmern der Lebensmittelversorgungskette ermöglicht, bestimmte Preis-, Produktions- und sonstige Wettbewerbsbeschränkungen zu vereinbaren, sofern diese Beschränkungen unerlässlich sind, um Nachhaltigkeitsstandards zu erreichen, die über die verbindlichen Standards der geltenden EU- und nationalen Rechtsvorschriften hinausgehen. Diese Möglichkeit betrifft bestimmte Umwelt-, Gesundheits- und Tierschutznormen. Im Jahr 2022 hat die Kommission eine öffentliche Konsultation 42 durchgeführt, um den Entwurf von Leitlinien zur Erläuterung dieser Ausnahme auszuarbeiten. Ziel ist es, die Leitlinien bis Ende Dezember 2023 in Kraft zu setzen.

Fortsetzung der Bewertung der Gruppenfreistellungsverordnung für Konsortien

Nach der Gruppenfreistellungsverordnung für Konsortien 43 können Seeschifffahrtsunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen zusammenarbeiten und gemeinsame Dienste anbieten. Da die Verordnung am 25. April 2024 ausläuft, hat die Kommission ein Bewertungsverfahren eingeleitet, um zu prüfen, ob die Verordnung weiterhin zweckmäßig ist. Auf der Grundlage dieser Bewertung wird die Kommission entscheiden, ob die Verordnung verlängert, mit Änderungen verlängert oder aufgehoben werden soll.

Einleitung der Bewertung der Verordnung (EG) Nr. 1/2003

Die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 44 und ihr Durchführungsrechtsakt, die Verordnung (EG) Nr. 773/2004 45 , bilden einen verfahrensrechtlichen Rahmen, mit dem die wirksame und einheitliche Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV in der EU sichergestellt werden soll. Im Laufe der Zeit sind neue Herausforderungen für die Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften entstanden, wie die Digitalisierung der Wirtschaft und die zunehmende Komplexität von Kartelluntersuchungen. Die Kommission hat im Juni 2022 eine öffentliche Konsultation angekündigt, um Rückmeldungen darüber einzuholen, wie sich die Verordnungen seit ihrem Inkrafttreten bewährt haben. 46 Ziel der Konsultation ist es, Informationen und Meinungen zu den bei Kartelluntersuchungen angewandten Verfahren einzuholen.

3.3 Aktualisierung der Beihilfevorschriften und -leitlinien, damit sie den neuen Herausforderungen gewachsen sind

Inkrafttreten der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen

Die Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 47  wurden angenommen und traten im Januar 2022 in Kraft. Sie ersetzen die bisherigen Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 48 , um den Rahmen mit den EU-Zielen des europäischen Grünen Deals und den Klima- und Energiezielen für 2030 und 2050 in Einklang zu bringen. Die Leitlinien für staatliche Klima- Umweltschutz- und Energiebeihilfen 49 ermöglichen es den Mitgliedstaaten, ihre Bemühungen in den Bereichen Dekarbonisierung, Kreislaufwirtschaft, Biodiversität, saubere oder emissionsfreie Mobilität und Energieeffizienz zu unterstützen.

Annahme des überarbeiteten Rahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation

Die Kommission unterstützt die rasche Entwicklung und Einführung von Spitzentechnologien und bahnbrechenden Technologien, die den grünen und den digitalen Wandel der EU-Wirtschaft erleichtern und gleichzeitig zur neuen Europäischen Innovationsagenda beitragen. 50 Im Oktober 2022 nahm die Kommission eine überarbeitete Mitteilung über staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation 51 an, in der die Regeln festgelegt sind, nach denen die Mitgliedstaaten Unternehmen staatliche Beihilfen für Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeiten gewähren können.

Verabschiedung von Vorschriften für staatliche Beihilfen in der Land- und Forstwirtschaft und in ländlichen Gebieten mit Blick auf den grünen Wandel

Mit dem Ziel, die Vorschriften für staatliche Beihilfen mit den aktuellen strategischen Prioritäten der EU in Einklang zu bringen, insbesondere mit den strategischen Plänen für die Gemeinsame Agrarpolitik 52 , dem europäischen Grünen Deal und der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ im Jahr 2022, hat die Kommission neue Vorschriften für staatliche Beihilfen für die Land- und Forstwirtschaft und die ländlichen Gebiete erlassen: die Leitlinien für staatliche Beihilfen in der Land- und Forstwirtschaft und in ländlichen Gebieten und die Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft. Im Januar 2022 leitete die Kommission eine öffentliche Konsultation zur vorgeschlagenen Überarbeitung der Vorschriften ein, die bis März 2022 lief. Die vorgeschlagene Überarbeitung würde es den Mitgliedstaaten ermöglichen, einfacher und rascher Finanzmittel für die Land- und Forstwirtschaft und die ländlichen Gebieten bereitzustellen, ohne unzulässige Wettbewerbsverfälschungen im Binnenmarkt zu verursachen.

Vorschriften für staatliche Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor

Im Jahr 2022 verabschiedete die Kommission eine neue Gruppenfreistellungsverordnung für den Fischerei- und Aquakultursektor 53 und gab neue Leitlinien für staatliche Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor 54 heraus. Ziel der überarbeiteten Leitlinien ist es, sicherzustellen, dass die wirtschaftliche Entwicklung der Fischerei und der Aquakultur in vollem Einklang mit der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) und insbesondere mit dem Schutz der Fischbestände und der Umwelt erfolgt. Die Leitlinien tragen wichtigen politischen und rechtlichen Entwicklungen in diesen Sektoren Rechnung, insbesondere dem Inkrafttreten der Verordnung zur Errichtung eines Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds als Teil der GFP. 55 Schließlich verlängerte die Kommission die derzeitige De-minimis-Verordnung für den Fischereisektor bis zum 31. Dezember 2023. 56  

Fortsetzung der Überprüfung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung für staatliche Beihilfen

Die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) für staatliche Beihilfen 57 wird verlängert und überarbeitet, um den grünen und den digitalen Wandel zu fördern. Diese Änderungen ergänzen die Überarbeitung der Leitlinien für Regionalbeihilfen 58 , für Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation, für Risikofinanzierungsbeihilfen, für Beihilfen für den Ausbau von Breitbandnetzen und für Umweltschutz- und Energiebeihilfen. Die Kommission plant, die geänderte AGVO im Jahr 2023 zu verabschieden.

Überarbeitung der Vorschriften für staatliche Beihilfen für Breitbandnetze durch die Kommission

Nach einer öffentlichen Konsultation 59 nahm die Kommission im Dezember 2022 eine überarbeitete Mitteilung über staatliche Beihilfen für Breitbandnetze 60 (im Folgenden „Breitbandleitlinien“) an. In den überarbeiteten Breitbandleitlinien wird dargelegt, wie die Kommission die von den Mitgliedstaaten angemeldeten Beihilfemaßnahmen zur Unterstützung des Ausbaus und der Nutzung von Breitbandnetzen in der EU prüfen wird. Die neuen Vorschriften tragen zu den strategischen Zielen der EU bei, Gigabit-Anbindung und Versorgung mit 5G für alle sicherzustellen. 61

Vorschlag der Kommission zur Vereinfachung der Verfahren zu staatlichen Beihilfen für umweltfreundlichen Verkehr

Im Juli 2022 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine neue Verordnung des Rates an. 62 Der Rat hat die Verordnung im Dezember 2022 angenommen. Die Verordnung ermöglicht es der Kommission, Verordnungen zu erlassen, mit denen Beihilfen für den Eisenbahn-, Binnenschiffs- und multimodalen Verkehr im Einklang mit Artikel 93 AEUV von der Anmeldepflicht freigestellt werden. Ziel der Kommissionsinitiative ist die Vereinfachung der Verfahren für staatliche Beihilfen zur Förderung umweltfreundlicher Verkehrsträger wie Eisenbahn-, Binnenschiffs- und multimodaler Verkehr. Sie geht Hand in Hand mit der Überarbeitung der Eisenbahnleitlinien, an der die Kommission im Jahr 2022 parallel weiter gearbeitet hat. Ziel dieser Leitlinien ist es, die Verlagerung des Verkehrs von der Straße auf die Schiene zu fördern und damit zur Erreichung der Klimaziele beizutragen.

Fahrplan für eine mögliche Verlängerung der Luftverkehrsleitlinien

Im Juli 2022 veröffentlichte die Kommission einen Fahrplan, in dem sie die Interessenträger und andere Beteiligte über die Möglichkeit informierte, die in den Luftverkehrsleitlinien enthaltenen Vorschriften für Betriebsbeihilfen um ein bis drei Jahre zu verlängern. 63 Ziel einer solchen Verlängerung wäre es, ein mögliches Scheitern von Regionalflughäfen aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Krise vor einer vollständigen Überarbeitung der Luftverkehrsleitlinien zu verhindern.

3.4 Modernisierung der Arbeitsmethoden der GD Wettbewerb, um sie an die aktuellen und künftigen Durchsetzungserfordernisse anzupassen

Im Jahr 2022 setzte die Generaldirektion Wettbewerb ihre Bemühungen fort, ihre Untersuchungsverfahren und andere Tätigkeiten durch den Einsatz digitaler Instrumente im Einklang mit ihrer Digitalstrategie effizienter zu gestalten. Die GD Wettbewerb hat den Regulierungsaufwand für Unternehmen, die weiterhin die Interaktive Berichterstattung über staatliche Beihilfen (State Aid Reporting Interactive – SARI2), eConfidentiality und eRFI nutzen, verringert. Darüber hinaus hat die GD Wettbewerb ihre „eLeniency“-Plattform aktualisiert, um Unternehmen, die an Kartell- und Wettbewerbsverfahren beteiligt sind, einen einfachen und sicheren Online-Zugang zu Dokumenten zu ermöglichen.

Die Durchsetzung des EU-Wettbewerbsrechts wurde durch fortgesetzte Investitionen in modernste digitale Lösungen, einschließlich des Fallverwaltungssystems CASE@EC, weiter erleichtert. Angesichts des sensiblen und vertraulichen Charakters der von der GD Wettbewerb verarbeiteten Informationen hat die GD Wettbewerb ihre IT-Sicherheitspläne für neue und bestehende digitale Lösungen weiter aktualisiert. Darüber hinaus hat die GD Wettbewerb zusätzliche Sicherheits- und Überwachungsmaßnahmen ergriffen, um die Cybersicherheit und Resilienz gegenüber Cyberangriffen im Jahr 2022 und darüber hinaus zu gewährleisten. Die interne digitale Strategie der GD Wettbewerb ist in der Digitalstrategie der Europäischen Kommission – Die digitale Kommission der nächsten Generation 2022 64 verankert.

Im Jahr 2022 hat die GD Wettbewerb ihre digitalen Ermittlungsinstrumente weiter ausgebaut und dabei auf Dienste in den Bereichen Unternehmensintelligenz, Daten und maschinelles Lernen zurückgegriffen. Ein spezielles Referat, das nachrichtendienstliche und ermittlungstechnische Analysen durchführt und forensische IT-Unterstützung leistet, wurde in „Datenanalyse und Technologie“ umbenannt. Das Referat untersteht dem leitenden Technologiebeauftragten, einem neu geschaffenen Posten, der dem Generaldirektor unterstellt ist. Der leitende Technologiebeauftragte wird die zunehmend datengestützten Durchsetzungs- und Marktüberwachungsaufgaben in enger Zusammenarbeit mit zahlreichen anderen Abteilungen der GD Wettbewerb unterstützen. Im Dezember 2022 wurde eine neue Direktion eingerichtet, die für die Umsetzung des Gesetzes über digitale Märkte zuständig sein wird.

Im Jahr 2022 setzte die Kommission ihre Befürwortung der Wettbewerbspolitik und ihre Öffentlichkeitsarbeit auf mehreren Ebenen fort, um die Wirksamkeit der EU-Wettbewerbspolitik zu unterstützen, in erster Linie durch die Teilnahme von Exekutiv-Vizepräsidentin Vestager an Veranstaltungen und Pressekonferenzen. Ergänzend zu Pressemitteilungen, Kurzdarstellungen, Newslettern und Kommunikationskanälen in den sozialen Medien wurden auf Ebene der Mitgliedstaaten gezielte Informationsmaßnahmen organisiert. 65

4. Beitrag der Durchsetzung der Wettbewerbspolitik zu den Kernzielen der Kommission

Die Durchsetzung der EU-Wettbewerbspolitik bringt Verbrauchern und Kunden erhebliche Vorteile. Die GD Wettbewerb schätzt 66 die direkten Einsparungen für die Kunden durch die Durchsetzung der Kartell- und Fusionskontrollvorschriften der Kommission für den Zeitraum 2012-2021 auf 120 Mrd. EUR bis 210 Mrd. EUR. Die Durchsetzung der Kartell- und Fusionskontrollvorschriften hat den Kunden direkte Vorteile in Höhe von durchschnittlich 12 Mrd. EUR bis 21 Mrd. EUR pro Jahr gebracht (siehe Abbildung).

Darüber hinaus wird davon ausgegangen, dass die durch die Durchsetzung der Wettbewerbspolitik erzielten Vorteile für die Kunden insgesamt auch Folgendes umfassen:

1) indirekte oder abschreckende Wirkungen der Durchsetzung, z. B. dass Unternehmen von wettbewerbswidrigem Verhalten oder wettbewerbswidrigen Fusionsvereinbarungen abgehalten werden, und

2) positive Auswirkungen auf Innovation und Produkt- oder Dienstleistungsqualität.

Indirekte Abschreckungseffekte sind schwer abzuschätzen. Wirtschaftsexperten sind sich jedoch einig, dass die indirekten Einsparungen durch die Kunden die direkten Einsparungen durch die Kunden bei Weitem übersteigen dürften. Jüngste Modellberechnungen zu den makroökonomischen Auswirkungen 67 der Durchsetzung der Wettbewerbspolitik zeigen, dass die Einsparungen, die die Kommission in den letzten zehn Jahren bei der Durchsetzung der Kartell- und Fusionskontrollvorschriften erzielt hat, mittel- bis langfristig positive Auswirkungen auf das BIP der EU in einer Größenordnung von 0,6 % bis 1,1 % (90-160 Mrd. EUR pro Jahr) haben dürften. 68  

Im Oktober 2022 veröffentlichte die Kommission die Eurobarometer-Umfrage 2022 über die EU-Wettbewerbspolitik. 69 Die Ergebnisse zeigen deutlich, dass gut funktionierende Wettbewerbsmärkte das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger verbessern und sich positiv auf die KMU auswirken. Wettbewerbsfähige Märkte führen zu niedrigeren Preisen, größerer Auswahl und mehr innovativen Produkten und Dienstleistungen.

4.1 Beitrag der Durchsetzung der Wettbewerbspolitik zum digitalen Wandel und zu einem starken und widerstandsfähigen Binnenmarkt

Mit ihrem übergreifenden Ziel „Ein Europa für das digitale Zeitalter“ hat Präsidentin von der Leyen den Bereich Digitales als eine ihrer wichtigsten Prioritäten für die Kommission definiert. Auf Wettbewerbsmärkten müssen Unternehmen innovativ und effizient sein, um zu wachsen. 70 Die wirksame Durchsetzung des EU-Wettbewerbsrechts und regulatorische Reformen sind von entscheidender Bedeutung für den digitalen Wandel der EU-Wirtschaft und die Stärkung der Widerstandsfähigkeit des Binnenmarkts.

Beitrag der Durchsetzung des Kartellrechts zum digitalen Wandel und zu einem starken und widerstandsfähigen Binnenmarkt

Im Telekommunikationssektor akzeptierte die Kommission im Juli 2022 eine Reihe von Verpflichtungszusagen von T-Mobile CZ, CETIN und O2 CZ in Tschechien. 71  Die Verpflichtungen legen den Rahmen für die positiven Auswirkungen der gemeinsamen Nutzung von Netzen fest, beschränken den Austausch wirtschaftlich sensibler Informationen zwischen den an dem gemeinsamen Netz beteiligten Unternehmen und erhalten die technischen und finanziellen Anreize für jede Partei, zusätzliche Netzkapazitäten auf eigene Kosten aufzubauen.

Der elektronische Geschäftsverkehr hat den Wettbewerb im Einzelhandel angekurbelt und den Verbrauchern eine größere Auswahl und günstigere Preise gebracht. Die Kommission muss sicherstellen, dass die großen Online-Plattformen diese Vorteile nicht durch wettbewerbswidriges Verhalten zunichtemachen. In diesem Zusammenhang hat die Kommission beschlossen, die Geschäftspraktiken von Amazon und dessen Doppelfunktion als Marktplatz und Einzelhändler zu untersuchen. Im Juli 2022 bat die Kommission um Stellungnahmen 72 zu den Verpflichtungsangeboten von Amazon, mit denen wettbewerbsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Nutzung nichtöffentlicher Daten von Marktplatzverkäufern sowie einer etwaigen Ungleichbehandlung beim Zugang zum Einkaufswagen-Feld und zum Prime-Programm ausgeräumt werden sollen. Im Dezember 2022 kam die Kommission zu dem Schluss, dass die von Amazon angebotenen endgültigen Verpflichtungen die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission ausräumen und nach den EU-Kartellvorschriften rechtsverbindlich sind. 73

Im Dezember 2022 hat die Kommission Meta über ihre vorläufige Auffassung in Kenntnis gesetzt, dass das Unternehmen durch die Verzerrung des Wettbewerbs auf den Märkten für Online-Kleinanzeigen gegen die EU-Kartellvorschriften verstoßen hat. 74 Die Kommission hat Bedenken, dass Meta seinen Online-Kleinanzeigendienst Facebook Marketplace mit seinem eigenen sozialen Netzwerk Facebook verknüpft und dass Meta den Wettbewerbern von Facebook Marketplace unfaire Handelsbedingungen auferlegt.

Ebenfalls im Dezember 2022 schloss die Kommission eine im März 2022 eingeleitete Untersuchung 75 einer als „Jedi Blue“ bekannten Vereinbarung zwischen Google und Meta über Display-Werbung auf Websites ab.

Mobile Zahlungen spielen in unserer digitalen Wirtschaft eine rasch wachsende Rolle, und die Verbraucher sollten in den Genuss wettbewerbsfähiger und innovativer Zahlungslösungen kommen. Im Jahr 2022 setzte die Kommission ihre Untersuchung fort 76 , um zu prüfen, ob das Verhalten von Apple im Zusammenhang mit Apple Pay gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften verstößt. In der Mitteilung der Beschwerdepunkte 77 vom Mai 2022 stellte die Kommission vorläufig fest, dass Apple den Wettbewerb zugunsten der unternehmenseigenen Lösung, Apple Pay, eingeschränkt haben könnte.

Im Jahr 2022 fällte das Gericht mehrere wichtige Urteile im Zusammenhang mit den kartellrechtlichen Durchsetzungsmaßnahmen der Kommission.

Urteil des Gerichts in der Rechtssache Google Android 78

Im September 2022 bestätigte das Gericht weitgehend den Beschluss der Kommission 79 aus dem Jahr 2018, wonach Google den Herstellern von Android-Geräten und Mobilfunknetzbetreibern rechtswidrige Beschränkungen auferlegt hatte, um seine beherrschende Stellung auf dem Markt für allgemeine Internet-Suchdienste zu festigen. Das Gericht setzte die Geldbuße von 4,34 Milliarden EUR auf 4,125 Milliarden EUR herab. Insbesondere bestätigte das Gericht die Feststellung der Kommission, dass Android und iOS getrennten sachlich relevanten Märkten zuzuordnen waren. Es bestätigte auch die Feststellungen der Kommission, dass Google den Wettbewerb sowohl mit konkurrierenden allgemeinen Suchdiensten und Browsern durch die Bedingungen für die Vorinstallation, die Google den Herstellern von Mobilgeräten auferlegt hat, als auch mit alternativen Versionen von Android und konkurrierenden allgemeinen Suchdiensten durch seine Anti-Fragmentierungsvereinbarungen eingeschränkt hat.

Urteil des Gerichts in der Rechtssache Qualcomm 80

Im Jahr 2018 verhängte die Kommission eine Geldbuße in Höhe von 997 Mio. EUR gegen Qualcomm, weil das Unternehmen seine marktbeherrschende Stellung auf dem weltweiten Markt für Chipsätze, die mit dem Long Term Evolution (LTE)-Standard konform sind, missbraucht hatte. Qualcomm erklärte sich bereit, „erhebliche Zahlungen“ an Apple zu leisten, unter der Bedingung, dass Apple ausschließlich Qualcomm-Chipsätze in seinen Geräten verwendet. Die Kommission stellte fest, dass diese Ausschließlichkeitszahlungen wettbewerbswidrige Auswirkungen haben könnten, da sie den Anreiz für Apple verringern, zu konkurrierenden Anbietern von LTE-Chipsätzen zu wechseln. Qualcomm focht den Beschluss mit der Begründung an, dass die Kommission Verfahrensfehler begangen habe und ihre Bewertung der wettbewerbswidrigen Auswirkungen unzureichend sei. Das Gericht erklärte die Entscheidung der Kommission in vollem Umfang für nichtig, da es eine Reihe von Verfahrensfehlern feststellte, die nach Ansicht des Gerichts die Verteidigungsrechte von Qualcomm verletzten. Das Gericht stimmte auch der Analyse der Kommission hinsichtlich der wettbewerbswidrigen Auswirkungen der Ausschließlichkeitszahlungen nicht zu.

Urteil des Gerichts in der Rechtssache Intel Corporation 81

Das Gericht erklärte eine Entscheidung der Kommission aus dem Jahr 2009 teilweise für nichtig, mit der gegen Intel eine Geldbuße in Höhe von 1,06 Mrd. EUR wegen des angeblichen Missbrauchs seiner marktbeherrschenden Stellung durch das Angebot von Treuerabatten und anderen Ausschließlichkeitszahlungen verhängt wurde. Mit diesem Urteil wurde das Urteil des Gerichtshofs auf ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts in der Rechtssache Intel aus dem Jahr 2014 angewandt, in dem festgestellt wurde, dass das Gericht zu Unrecht die wirtschaftliche Analyse nicht berücksichtigt hatte, die Intel vorgelegt hatte, um nachzuweisen, dass seine Rabatte nicht geeignet waren, den Wettbewerb zu beschränken. Das Gericht stellte fest, dass der in der Entscheidung angewandte „As-Efficient-Competitor“-Test, mit dem bestätigt werden sollte, dass die Rabatte von Intel geeignet sind, den Wettbewerb auszuschließen, fehlerhaft war und dass die Kommission andere Faktoren für die Eignung der Rabatte, Wettbewerber vom Markt zu verdrängen, nicht ausreichend geprüft hatte. Die Kommission hat gegen das Urteil des Gerichts ein Rechtsmittel eingelegt.

Beitrag der Fusionskontrolle zum digitalen Wandel und zu einem starken und widerstandsfähigen Binnenmarkt

Im Jahr 2022 blieben die Tätigkeiten der Kommission im Bereich der Fusionskontrolle auf einem hohen Niveau. Die Kommission erließ 368 Fusionskontrollbeschlüsse in verschiedenen Sektoren (im Jahr 2021 waren es 396 Fusionskontrollbeschlüsse), von denen 291 im vereinfachten Verfahren genehmigt wurden. Die Kommission intervenierte bei 14 geplanten Übernahmen, wobei 12 Zusammenschlüsse mit Auflagen genehmigt und zwei untersagt wurden. Vier angemeldete Zusammenschlüsse wurden von den beteiligten Unternehmen aufgegeben und in der Phase II zurückgezogen.

Im Januar 2022 untersagte die Kommission die Übernahme von Daewoo Shipbuilding & Marine Engineering CO, Ltd. durch Hyundai Heavy Industries Holdings. 82 Nach Ansicht der Kommission hätte der Zusammenschluss der beiden Schiffbauunternehmen zu einer beherrschenden Stellung des neu aufgestellten Unternehmens geführt und den Wettbewerb auf dem Weltmarkt für den Bau großer Flüssigerdgastanker (LNG) eingeschränkt. Da keine Abhilfemaßnahmen vorgelegt wurden, hätte der Zusammenschluss eine Verringerung der Zahl der Lieferanten und zu höheren Preisen geführt.

Im Januar 2022 genehmigte die Kommission nach einer eingehenden Prüfung und unter Auflagen die Übernahme von Kustomer durch Meta. 83 Um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission auszuräumen, bot Meta umfassende Verpflichtungen hinsichtlich des Zugangs zu den Anwendungsprogrammierschnittstellen für die Messaging-Kanäle von Meta mit einer Laufzeit von zehn Jahren an. 84 Die Kommission hat die Übernahme sorgfältig geprüft, da Transaktionen dieser Art die großen Marktteilnehmer, die die digitale Wirtschaft zunehmend beherrschen, weiter stärken könnten; die Größe des übernommenen Unternehmens spielt dabei keine Rolle. Die von Meta angebotenen Verpflichtungszusagen stellen sicher, dass seine Konkurrenten weiterhin freien und vergleichbaren Zugang zu den wichtigen Nachrichtenkanälen von Meta haben.

Im Juni 2022 genehmigte die Kommission die Übernahme von Welbilt durch die Ali Group unter Auflagen. 85 Die Ali Group und Welbilt sind weltweit tätige Anbieter von Großküchen- und Gastronomiegeräten, einschließlich Eismaschinen für das Gastgewerbe und die Industrie. Die in diesem Fall angebotenen Verpflichtungen umfassen die Veräußerung des gesamten Welbilt-Geschäfts mit Eismaschinen. Dadurch wird sichergestellt, dass ein neuer Marktteilnehmer weiterhin Wettbewerbsdruck auf das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen ausüben wird und die Kunden unter verschiedenen Anbietern wählen können.

Im September 2022 untersagte die Kommission nach einer eingehenden Prüfung die vorzeitig durchgeführte Übernahme von GRAIL durch Illumina. 86 Illumina ist der führende Anbieter von Sequenzierungssystemen der nächsten Generation (NGS) für Gen- und Genomanalysen. GRAIL ist ein Kunde von Illumina, der die NGS von Illumina zur Entwicklung von Tests zur Krebserkennung verwendet. Die Kommission stellte fest, dass Illumina durch die Übernahme einen Anreiz hätte, die Konkurrenten von GRAIL vom Zugang zu seiner Technologie abzuschneiden oder sie anderweitig zu benachteiligen und dadurch den Innovationswettbewerb auf dem neu entstehenden Markt für NGS-basierte Krebserkennungstests zu behindern.

Obwohl die eingehende Untersuchung der Kommission noch nicht abgeschlossen war, vollzogen die Unternehmen die Übernahme im August 2021. Als Reaktion auf den vorzeitigen Vollzug ordnete die Kommission einstweilige Maßnahmen an, um nach der Übernahme von GRAIL durch Illumina wirksamen Wettbewerb wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten. 87 Parallel dazu leitete die Kommission eine Untersuchung ein, um zu prüfen, ob Illumina gegen das Durchführungsverbot verstoßen hat, das für Zusammenschlüsse gilt, die nach der EU-Fusionskontrollverordnung geprüft werden. In ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte vom Juli 2022 brachte die Kommission vor, Illumina und GRAIL hätten gegen die EU-Fusionskontrollverordnung verstoßen, indem sie die Übernahme vor der Genehmigung durch die Kommission vollzogen hätten. Sollte sich ein solcher Verstoß gegen die EU-Fusionskontrollverordnung bestätigen, könnte die Kommission gegen jedes der Unternehmen eine Geldbuße in Höhe von bis zu 10 % des weltweiten Jahresumsatzes jedes Unternehmens verhängen. 88 Darüber hinaus übermittelte die Europäische Kommission in Dezember 2022 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an Illumina und GRAIL, in der sie diese über die Maßnahmen zur Wiederherstellung des wirksamen Wettbewerbs unterrichtete, die sie nach der EU-Fusionskontrollverordnung zu ergreifen beabsichtigt, nachdem GRAIL und Illumina die Fusion trotz eines Verbotsbeschlusses der Kommission vollzogen haben. 89  

Das Gericht bestätigte die Prüfung der Kommission nach Artikel 22 FKVO in dem Urteil Illumina/GRAIL 90 .

Im Fall Illumina/GRAIL hat die Kommission Artikel 22 der EU-Fusionskontrollverordnung in vollem Umfang angewandt, indem sie die Verweisung von einem Zusammenschluss unterhalb der nationalen Anmeldeschwellenwerte akzeptiert hat. Dies erfolgte im Anschluss an die Ankündigung von Exekutiv-Vizepräsidentin Vestager, dass die Kommission die Mitgliedstaaten nicht länger daran hindern werde, die Verweisung von Fällen an die Kommission zu beantragen, die in dem verweisenden Mitgliedstaat nicht anmeldepflichtig sind. Durch die Verweisung solcher Fälle an die Kommission wird sichergestellt, dass Zusammenschlüsse, an denen Unternehmen mit einem Jahresumsatz beteiligt sind, der ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht angemessen widerspiegelt, von der Kommission für die verweisenden Mitgliedstaaten geprüft werden können. 91 Die Kommission hat im März 2021 einen Leitfaden 92 zu diesem Thema veröffentlicht, gefolgt von praktischen Informationen zur Umsetzung 93 im Dezember 2022.

Illumina und GRAIL fochten die Beschlüsse der Kommission aus dem Jahr 2021 an, mit denen Verweisungen nach Artikel 22 aus mehreren Mitgliedstaaten/EWR-Staaten akzeptiert wurden. Das Gericht hat die Klage im Juli 2022 abgewiesen. 94 Das Gericht bestätigte, dass Zusammenschlüsse nach Artikel 22 der EU-Fusionskontrollverordnung nicht in den Anwendungsbereich der Vorschriften für die Fusionskontrolle des Mitgliedstaats fallen müssen, der die Verweisung beantragt. Das Urteil des Gerichts bestätigt die Zuständigkeit der Kommission für Zusammenschlüsse auf der Grundlage von Artikel 22, auch wenn die Schwellenwerte für die innerstaatliche Fusionskontrolle nicht erreicht werden. Derzeit läuft gegen das Urteil ein Rechtsmittelverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof. 95

Im Juli 2022 leitete die Kommission eine eingehende Prüfung ein, um die geplante Übernahme von VOO und Brutélé durch Orange 96 zu würdigen. Orange hat auf dem Gebiet der Telekommunikationsdienstleistungen in Teilen Belgiens erfolgreich mit VOO/Brutélé konkurriert. Die Kommission hat Bedenken, dass der geplante Zusammenschluss den Wettbewerb auf den Endkundenmärkten für die Bereitstellung von Festnetz-Internetanschlüssen, audiovisuellen Dienstleistungen und Bündelangeboten in Teilen Belgiens beeinträchtigen könnte.

Im November 2022 leitete die Kommission eine eingehende Prüfung ein, um die geplante Übernahme von Activision Blizzard durch Microsoft 97 zu bewerten. Die Kommission hat Bedenken, dass die geplante Übernahme den Wettbewerb auf den Märkten für den Vertrieb von Videospielen für Konsolen und Personalcomputer (PC) sowie für PC-Betriebssysteme beeinträchtigen könnte.

Im November 2022 leitete die Europäische Kommission eine eingehende Prüfung ein, um die geplante Übernahme von Lagardère durch Vivendi 98 zu bewerten. Die beteiligten Unternehmen sind auf den Märkten der gesamten Wertschöpfungskette für Bücher in Frankreich jeweils das größte und das zweitgrößte Unternehmen. Die Kommission hat Bedenken, dass die Übernahme den Wettbewerb auf den Märkten für i) den Erwerb von Autorenrechten an französischsprachigen Büchern, ii) den Vertrieb und die Vermarktung von französischsprachigen Büchern und iii) den Verkauf von französischsprachigen Büchern an Einzelhändler beeinträchtigen könnte. Die Kommission stellte auch wettbewerbsrechtliche Bedenken hinsichtlich des Verkaufs von Promi-Magazinen fest.

Im Dezember 2022 leitete die Kommission eine eingehende Prüfung ein, um die geplante Übernahme von VMware durch Broadcom 99 zu untersuchen. Broadcom ist ein Hardwareanbieter, vor allem von Netzwerkkarten und Adaptern, während VMware Virtualisierungssoftware bereitstellt. Die Kommission befürchtet, dass das Vorhaben Broadcom in die Lage versetzen könnte, den Wettbewerb zwischen konkurrierenden Hardwareanbietern einzuschränken, insbesondere indem die Interoperabilität der Virtualisierungssoftware von VMware mit den Hardwarekomponenten der Wettbewerber beeinträchtigt wird.

Im Februar 2022 stellte die Kommission fest, dass Ungarn mit seinem Vetobeschluss gegen die Übernahme der ungarischen Tochtergesellschaften der AEGON-Gruppe durch die Wiener Versicherung Gruppe AG (VIG) 100 gegen Artikel 21 der EU-Fusionskontrollverordnung verstoßen hat. Nach Artikel 21 der EU-Fusionskontrollverordnung ist ausschließlich die Kommission für die Prüfung von Zusammenschlüssen von unionsweiter Bedeutung zuständig. Die Mitgliedstaaten können lediglich unter bestimmten Voraussetzungen Maßnahmen zum Schutz berechtigter Interessen ergreifen. Diese Voraussetzungen wurden durch das Veto Ungarns nicht erfüllt, da die Vetoabsicht der Kommission nicht vorab mitgeteilt wurde und unklar war, ob das Veto auf den Schutz berechtigter Interessen Ungarns abzielte. Mit dem Beschluss wird die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission bekräftigt. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass ihre Maßnahmen diese Aufteilung der Zuständigkeiten beachten, damit die Unternehmen vertrauensvoll investieren und den Binnenmarkt nutzen können.

Beitrag der Kontrolle staatlicher Beihilfen zum digitalen Wandel und zur Widerstandsfähigkeit des Binnenmarkts

Staatliche Beihilfevorhaben tragen unter anderem dazu bei, dass in der EU leistungsstarke Breitbandnetze in Gebieten ausgebaut werden, in denen kommerzielle Betreiber keine oder nur geringe Anreize haben, eine ausreichende Breitbandversorgung bereitzustellen. Um die Beihilfen in der gesamten EU auszugleichen, hat die Kommission eng mit den Mitgliedstaaten zusammengearbeitet, um sicherzustellen, dass die nationalen Unterstützungsmaßnahmen so schnell und wirksam wie möglich umgesetzt werden.

So genehmigte die Kommission im Januar 2022 eine mit 3,8 Mrd. EUR aus der Aufbau- und Resilienzfazilität ausgestattete italienische Regelung, mit der leistungsstarke Gigabit-Netze in Gebieten aufgebaut werden sollen, in denen kein Netz mit einer Download-Geschwindigkeit von mindestens 300 Megabit pro Sekunde (Mbit/s) vorhanden oder geplant ist. Die Maßnahme ist Teil der nationalen Digitalisierungsstrategie Italiens. 101

Im Oktober 2022 genehmigte die Kommission eine mit 292,5 Mio. EUR ausgestattete italienische Maßnahme im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität für den Bau einer Fabrik in der Halbleiter-Wertschöpfungskette durch STMicroelectronics. 102 Die Bewertung erfolgte im Einklang mit den Grundsätzen, die die Kommission in ihrer dem Vorschlag der Kommission für eine Chip-Verordnung beigefügten im Februar 2022 angenommenen Mitteilung angekündigt hat, z. B. die positiven Auswirkungen auf die Wertschöpfungskette im Hinblick auf die Gewährleistung der Versorgungssicherheit. 103

Darüber hinaus genehmigte die Kommission im November 2022 eine mit 500 Mio. EUR ausgestattete spanische Regelung, die Verbrauchern und Unternehmen in ländlichen Gebieten den Zugang zu hochwertigen Mobilfunkdiensten erleichtern und so zum Wirtschaftswachstum in Spanien und zu den allgemeinen digitalen Zielen der EU beitragen soll. 104

Medienfreiheit und Medienpluralismus sind für die Demokratie von entscheidender Bedeutung. Im Jahr 2022 hat die Kommission eine Reihe von unterstützenden Maßnahmen für den Mediensektor genehmigt, die diesem helfen sollen, sich von den beiden Krisen, mit denen die EU konfrontiert ist, zu erholen und gleichzeitig wettbewerbswidrige Auswirkungen zu minimieren. Außerdem genehmigte die Kommission die Förderung des digitalen Wandels und der technologischen Innovation im Mediensektor.

4.2 Beitrag der Durchsetzung der Wettbewerbspolitik zum grünen Wandel

Die Wettbewerbspolitik trägt zur Verwirklichung der Umwelt- und Klimaziele der EU bei, z. B. zur Dekarbonisierung der Wirtschaft und zur Umstellung des Verkehrssektors von fossilen Brennstoffen auf alternative Kraftstoffe. Die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts leistet einen Beitrag zum europäischen Grünen Deal 105 , indem sie die Effizienz, Fairness und Innovationsfähigkeit der Märkte gewährleistet.

Um sicherzustellen, dass die Durchsetzung der Wettbewerbspolitik den grünen Wandel unterstützt und den Weg für eine umweltfreundliche Mobilität ebnet, hat die Kommission 2022 eine Studie in Auftrag gegeben, in der die Wettbewerbsdynamik auf den Märkten für öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur untersucht werden soll. Die Studie wird im Jahr 2023 abgeschlossen. 106  

Darüber hinaus unterstützt die Kommission die Energieziele der EU und den europäischen Grünen Deal durch ihre Arbeit im Kartellbereich. Im Jahr 2022 setzte die Kommission ihre Ermittlungen gegen Unternehmen fort, die im Verdacht stehen, die Referenzpreise für den Biokraftstoff Ethanol beeinflusst zu haben. 107  

Die Kommission hat von Amts wegen eine Untersuchung der europäischen Erdgasmärkte eingeleitet, um zu prüfen, ob das Geschäftsverhalten der Marktteilnehmer zur Volatilität der Energiemärkte und der Gaspreise in Europa beigetragen haben könnte. 108 Im Dezember 2021 reichte der ukrainische Gasproduzent Naftogaz eine förmliche Kartellbeschwerde gegen Gazprom ein, in der er dem Unternehmen den Missbrauch seiner marktbeherrschenden Stellung auf einer Reihe von Gasmärkten im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) vorwarf. Im Rahmen ihrer Untersuchung führte die Kommission im März 2022 unangekündigte Nachprüfungen in den Räumlichkeiten mehrerer Unternehmen in Deutschland durch, die in den Bereichen Erdgasversorgung, -fernleitung und -speicherung tätig sind. 109 Die Kommission untersucht unter anderem, ob das Verhalten von Gazprom möglicherweise zu einem Anstieg der Gaspreise auf dem europäischen Spotmarkt beigetragen hat und Gazprom dadurch in seinen langfristigen Verträgen mit europäischen Abnehmern, die an den Hub-Index gebunden sind, begünstigt wurde.

Die Förderung einer Verkehrsverlagerung von der Straße auf die Schiene ist ein wichtiger Beitrag zu den Zielen des europäischen Grünen Deals. 110 Gleichzeitig sorgen die ausgewogenen Wettbewerbsbedingungen dafür, dass die europäischen Bürgerinnen und Bürger in den Genuss qualitativ hochwertiger und erschwinglicher Schienenpersonenverkehrsdienste kommen. Im Bereich des Kartellrechts teilte die Kommission den etablierten tschechischen und österreichischen Eisenbahnunternehmen České dráhy und Österreichische Bundesbahnen im Juni 2022 ihre vorläufige Auffassung mit, dass beide Unternehmen gegen die EU-Kartellvorschriften verstoßen haben, indem sie auf dem Markt für gebrauchte Schienenpersonenwagen Absprachen trafen, um den Wettbewerb im Schienenpersonenverkehr zu verfälschen. 111 In einem anderen Fall, der die Untersuchung von Verdrängungspreisen bei České dráhy betraf, schloss die Kommission ihre Untersuchung im September 2022 ab, ohne einen Beschluss über eine Vertragsverletzung zu fassen. Die Kommission stellte fest, dass die Beweise, die sie seit der Übermittlung der Mitteilung der Beschwerdepunkte 112 an České dráhy im Oktober 2020 zusammengetragen hatte, ihre ursprünglichen Bedenken nicht bestätigten, dass die etablierte Eisenbahngesellschaft nicht kostendeckende Preise berechnete, um neue Wettbewerber zu verdrängen. 113

Im Bereich der Fusionskontrolle genehmigte die Kommission im Juli 2022 die Übernahme von Equans durch Bouygues unter Auflagen. 114 Die Untersuchung der Kommission ergab, dass das fusionierte Unternehmen sehr hohe Marktanteile hätte und nur mit sehr wenigen Teilnehmern im Wettbewerb stehen würde. Dies könnte zu höheren Preisen für elektrotechnische Dienstleistungen für Fahrleitungen in Belgien führen. Um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission auszuräumen, bot Bouygues an, Colas Rail Belgium vollständig zu veräußern, d. h. einschließlich aller Vermögenswerte und Mitarbeiter sowie laufender und künftiger Verträge seines Fahrleitungs- und seines Gleisanlagengeschäfts. Wettbewerb im Schienenpersonenverkehr kann die Preise senken und die Qualität der Dienstleistungen zum Vorteil der Verbraucher verbessern. Durch das Eingreifen der Kommission wird sichergestellt, dass auf dem relevanten belgischen Markt ein Marktteilnehmer verbleibt, der Wettbewerbsdruck ausübt, und dass die Kunden weiterhin zwischen mehreren Anbietern mit wettbewerbsfähigen Preise wählen können.

Im Oktober 2022 schlug die Kommission eine neue Verordnung über Notfallmaßnahmen vor, um die Auswirkungen hoher Gaspreise in der EU abzumildern. 115 Diese Verordnung wurde im Dezember 2022 angenommen. 116 Sie umfasst unter anderem einen gemeinsamen Beschaffungsmechanismus für Gas, der es Gasunternehmen und Gasverbrauchern ermöglichen soll, niedrigere Preise auszuhandeln und die Energieversorgung im Hinblick auf mögliche Versorgungsengpässe zu sichern.

Die Kommission wird einen Dienstleister damit beauftragen, die Nachfragebündelung auf EU-Ebene zu organisieren, den Bedarf an Gasimporten zusammenzuführen und auf dem Markt nach Angebote zu suchen, die der Nachfrage entsprechen. Den Unternehmen wäre es gestattet, im Einklang mit den EU-Wettbewerbsvorschriften ein europäisches Gasbeschaffungskonsortium zu bilden. Die gemeinsame Beschaffung würde kleineren Mitgliedstaaten und insbesondere Unternehmen, die sich in einer weniger günstigen Position als Käufer befinden, helfen, Gas zu besseren Bedingungen einzukaufen. Die Verordnung enthält auch Bestimmungen für mehr Transparenz bei geplanten und abgeschlossenen Gaskäufen, damit sich bewerten lässt, ob die Ziele der Versorgungssicherheit und der Energiesolidarität erreicht werden.

Die Kommission ist bereit, Unternehmen bei der Gestaltung möglicher gemeinsamer Gasbeschaffungskonsortien im Einklang mit den EU-Wettbewerbsvorschriften zu unterstützen.

Im Jahr 2022 genehmigte die Kommission zwei wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse (Important Projects of Common European Interest – im Folgenden „IPCEI“) in der Wasserstofftechnologiekette. Die beiden IPCEI unterstützen die Entwicklung wichtiger strategischer Wertschöpfungs- und Technologieketten sowie die Ziele des europäischen Grünen Deals, der EU-Wasserstoffstrategie und der REPowerEU-Initiative.

IPCEI Hy2Tech

Das erste IPCEI wurde im Juli 2022 genehmigt und unterstützt Forschung, Innovation und industriellen Einsatz in der Wertschöpfungskette der Wasserstofftechnologie. Für dieses Vorhaben werden 15 Mitgliedstaaten 117 bis zu 5,4 Mrd. EUR an öffentlichen Mitteln bereitstellen, wodurch zusätzliche private Investitionen im Umfang von 8,8 Mrd. EUR mobilisiert werden dürften. Im Rahmen dieses IPCEI werden 35 Unternehmen, darunter KMU und Start-up-Unternehmen, an 41 Vorhaben teilnehmen. 118 Das IPCEI Hy2Tech wird einen großen Teil der Wertschöpfungskette der Wasserstofftechnologie abdecken: i) Anlagen und Ausrüstungen zur Wasserstofferzeugung, ii) Herstellung von Brennstoffzellen, iii) Speicherung, Transport und Verteilung von Wasserstoff und iv) Anwendungen für Endverbraucher, insbesondere im Mobilitätssektor. Es bereitet den Weg für wichtige technologische Durchbrüche, darunter neue hocheffiziente Materialien für Elektroden, leistungsfähigere Brennstoffzellen und innovative Verkehrstechnologien. Durch das IPCEI Hy2Tech sollen rund 20 000 direkte Arbeitsplätze geschaffen werden.

IPCEI Hy2Use

Das IPCEI Hy2Use wurde im September 2022 genehmigt und wird die Versorgung mit erneuerbarem und CO2-armem Wasserstoff sowie die Entwicklung und den ersten industriellen Einsatz sauberer und innovativer Wasserstofftechnologien in anderen Industriesektoren wie Zement-, Stahl- und Glasindustrie fördern. In diesen Sektoren gestaltet sich die Dekarbonisierung in der Regel schwierig. Für dieses Vorhaben werden 13 Mitgliedstaaten 119 bis zu 5,2 Mrd. EUR an öffentlichen Mitteln bereitstellen, wodurch zusätzliche private Investitionen im Umfang von 7 Mrd. EUR mobilisiert werden dürften. Das IPCEI Hy2Use umfasst 29 Unternehmen und 35 Vorhaben. 120

Ebenfalls im Wasserstoffsektor genehmigte die Kommission im Oktober 2022 ein spanisches Beihilfevorhaben in Höhe von 220 Mio. EUR zur Unterstützung des Unternehmens Cobra Instalaciones y Servicios, S.A. (im Folgenden „COBRA“) 121 im Rahmen der Leitlinien für staatliche Klima-, Energie- und Umweltbeihilfen 122 . Ziel von COBRA ist die Herstellung von erneuerbarem Wasserstoff und die Förderung seiner Nutzung in der Industrie. Die von der Aufbau- und Resilienzfazilität unterstützte staatliche Beihilfemaßnahme leistet einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der EU-Wasserstoffstrategie und des europäischen Grünen Deals und trägt im Einklang mit dem REPowerEU-Plan gleichzeitig dazu bei, die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen aus Russland zu verringern und den ökologischen Wandel rasch voranzubringen.

Die Kommission hat als Reaktion auf die raschen Entwicklungen im Jahr 2022 den Beihilferahmen angepasst und Maßnahmen zur Bewältigung der Energiekrise und zur Verringerung des Drucks auf die Energieverbraucher ergriffen.

So genehmigte die Kommission im August 2022 eine deutsche Regelung in Höhe von 2,98 Mrd. EUR zur Förderung grüner Fernwärme auf Basis von erneuerbaren Energieträgern und Abwärme. Diese Regelung wird den Bau effizienterer Fernwärmesysteme und die Dekarbonisierung bestehender Fernwärmesysteme unterstützen und den Anteil von erneuerbaren Energien und Abwärme im Wärmesektor erhöhen. Dadurch werden die CO2-Emissionen erheblich gesenkt. 123 Außerdem genehmigte die Kommission eine Änderung einer deutschen Förderregelung für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen. Mit dieser Regelung wird einer kürzlich erfolgten Änderung des deutschen Erneuerbare-Energien-Gesetzes Rechnung getragen. Das Gesetz mit einer Gesamtmittelausstattung von 28 Mrd. EUR zielt darauf ab, den Anteil des erneuerbaren Stroms bis zum Jahr 2030 auf 80 % auszubauen, um bis 2045 Klimaneutralität zu erreichen. 124

4.3 Beitrag der Wettbewerbspolitik zu einer Wirtschaft im Dienste der Menschen

Eine Konferenz, auf der die Auswirkungen der Wettbewerbspolitik auf das Leben der Menschen erörtert wurden

Im Oktober 2022 veranstaltete die GD Wettbewerb eine Konferenz 125 , auf der die Bedeutung der Erhaltung, Pflege und Weiterentwicklung einer europäischen sozialen Marktwirtschaft und die Rolle der Wettbewerbspolitik diskutiert wurden. In ihrer Grundsatzrede hob Exekutiv-Vizepräsidentin Vestager die wichtigsten Aspekte einer Wirtschaft hervor, die wirklich den Menschen dient, und betonte, dass die Wettbewerbspolitik dabei eine entscheidende Rolle spielt. 126 Dazu gehört eine gerechtere Verteilung neuer Chancen, während gleichzeitig die Preise niedrig bleiben, die Auswahl erhalten bleibt und innovative Waren und Dienstleistungen gefördert werden. Dies ist umso wichtiger in der heutigen unbeständigen Welt, in der neue Herausforderungen entstehen, die neue Lösungen erfordern. Die Wettbewerbspolitik sollte die bestmöglichen Bedingungen für die Verbraucher schaffen, aber sie sollte anderen Politiken, mit denen andere politische Ziele verfolgt werden, nicht im Wege stehen. Das Zusammenspiel von Regulierung und Wettbewerbspolitik sollte daher als komplementär betrachtet werden.

Beitrag der Durchsetzung der Wettbewerbspolitik zu widerstandsfähigen europäischen Finanzdienstleistungen

Die Durchsetzung des Beihilferechts spielte im Jahr 2022 eine entscheidende Rolle beim Schutz des Binnenmarkts und bei der Unterstützung der EU-Wirtschaftspolitik. Die Kommission genehmigte Beihilfen für die Abwicklung der Getin Noble Bank 127 , einer der zehn größten Banken Polens. Die Kommission verlängerte auch mehrere bestehende Beihilferegelungen, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Widerstandsfähigkeit des Finanzsektors zu stärken, ohne neue staatliche Beihilfen an einzelne Finanzinstitute gewähren zu müssen. Insbesondere genehmigte die Kommission die Verlängerung von Regelungen zur Umstrukturierung oder zum geordneten Marktaustritt von in Schwierigkeiten befindlichen Banken in Polen 128 , Irland 129 und Italien 130 .

Darüber hinaus genehmigte die Kommission weiterhin die Unterstützung der Mitgliedstaaten für vor Kurzem gegründete KMU und Start-up-Unternehmen, die häufig durch einen begrenzten Zugang zu Finanzmitteln behindert wurden. Zu diesem Zweck genehmigte die Kommission eine zweite Änderung der bestehenden Risikofinanzierungsregelung in Frankreich. 131

Ebenfalls im Finanzdienstleistungssektor schloss die Kommission 2022 ihre Untersuchung der Bedingungen für den Zugang zu der von Insurance Ireland betriebenen Datenaustauschplattform Insurance Link auf dem irischen Kfz-Versicherungsmarkt ab. Nach dem Eingreifen der Kommission ist der Zugang zu Insurance Link nun auf der Grundlage fairer, objektiver, transparenter und diskriminierungsfreier Kriterien möglich. 132

Durchsetzung der Wettbewerbspolitik als Ergänzung zur Steuerpolitik

Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Fiat Chrysler/Luxemburg

Im November 2022 hob der Gerichtshof das Urteil des Gerichts 133 auf und erklärte den Beschluss der Kommission aus dem Jahr 2015 für nichtig, in dem festgestellt worden war, dass Luxemburg Fiat Chrysler/Luxemburg durch einen Steuervorbescheid eine rechtswidrige Steuervergünstigung gewährt hatte. 134 Der Gerichtshof stellte fest, dass für die Bestimmung des normalen Steuersystems, das bei der Feststellung, ob die staatliche Beihilfe einem Unternehmen einen rechtswidrigen selektiven Vorteil verschafft hat, als Bezugspunkt heranzuziehen ist, nur das in dem betreffenden Mitgliedstaat geltende nationale Recht zu berücksichtigen ist. Der Gerichtshof bestätigte, dass staatliche Beihilfen, die von den Mitgliedstaaten in Bereichen gewährt werden, die nicht unionsrechtlich harmonisiert sind, nicht von den Vorschriften für staatliche Beihilfen ausgenommen sind.

Die Kommission wird weiterhin alle ihr zur Verfügung stehenden Instrumente einsetzen, um sicherzustellen, dass der freie und faire Wettbewerb im Binnenmarkt nicht durch Mitgliedstaaten verzerrt wird, die rechtswidrige Steuervergünstigungen gewähren oder aggressive Steuerplanung zugunsten internationaler Unternehmen betreiben. Dazu gehört auch die Anwendung der EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen unter vollständiger Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs.

5. Wettbewerbspolitik in einem europäischen und globalen Kontext

5.1 Mit vereinten Kräften eine europäische und globale Wettbewerbskultur gestalten

Kohäsionspolitik durch das Europäische Wettbewerbsnetz

Im Jahr 2022 sorgte die Kommission im Rahmen des Europäischen Wettbewerbsnetzes (ECN) 135 weiter für die kohärente Anwendung der Artikel 101 und 102. Zwei der wichtigsten Mechanismen für Zusammenarbeit und Unterstützung sind nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zum einen die Verpflichtung der nationalen Wettbewerbsbehörden, die Kommission bereits bei der ersten förmlichen Ermittlungshandlung über neue Ermittlungen zu unterrichten, und zum anderen ihre Verpflichtung, die Kommission zu in Betracht gezogenen Entscheidungen zu konsultieren. Im Jahr 2022 wurden 148 neue Untersuchungen innerhalb des Netzes eingeleitet und 78 in Betracht gezogene Entscheidungen vorgelegt.

Neben dieser in der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 festgelegten Kooperation gewährleisten auch andere Kooperationsmechanismen des ECN eine kohärente Durchsetzung der EU-Wettbewerbsvorschriften in den verschiedenen Jurisdiktionen. Die Mitglieder des ECN treffen sich regelmäßig, um kürzlich eröffnete Fälle, politische Fragen und Fragen von strategischer Bedeutung zu erörtern. Im Jahr 2022 fanden 45 Sitzungen von horizontalen Arbeitsgruppen und sektorspezifischen Untergruppen statt, auf denen die Beamten der nationalen Wettbewerbsbehörden einen Gedanken- und Erfahrungsaustausch führten.

Regelmäßiger und konstruktiver interinstitutioneller Dialog

Das Europäische Parlament, der Rat, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Europäische Ausschuss der Regionen sind wichtige Partner der Kommission bei den laufenden Dialogen über die Wettbewerbspolitik.

Im Europäischen Parlament nahm Exekutiv-Vizepräsidentin Vestager 2022 an einer Reihe von Gesprächen oder strukturierten Dialogen teil, u. a. mit dem Ausschuss für Wirtschaft und Währung (ECON), dem Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie (ITRE), dem Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) und dem Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (EMPL). Außerdem nahm Exekutiv-Vizepräsidentin Vestager an den Plenardebatten zur Wettbewerbspolitik, zum Gesetz über digitale Märkte, zur Verordnung über drittstaatliche Subventionen und zur Reaktion der EU (einschließlich staatlicher Beihilfen) auf das US-Gesetz zur Verringerung der Inflationsrate teil.

In ihrer schriftlichen Antwort vom Juli 2022 auf die Entschließung des Parlaments zur Wettbewerbspolitik (Berichterstatter Schwab; EVP, DE) hob die Kommission unter anderem das Auslaufen des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Unterstützung der Wirtschaft angesichts des Ausbruchs von COVID-19, die Annahme des Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine, die Verordnung über drittstaatliche Subventionen und den Abschluss der Trilog-Verhandlungen, das Gesetz über digitale Märkte und seine reibungslose und rasche Umsetzung, die beispiellose laufende Überprüfung der Wettbewerbsvorschriften, einschließlich der Annahme der neuen Leitlinien für staatliche Klima-, Energie- und Umweltbeihilfen 136 , die neue Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen und die neuen Leitlinien für vertikale Vereinbarungen, sowie die laufende Überprüfung der Bekanntmachung über die Abgrenzung des relevanten Marktes hervor.

Im Jahr 2022 nahm Exekutiv-Vizepräsidentin Vestager im Rat an Gesprächen und Debatten über wettbewerbspolitische Fragen, einschließlich mehreren Tagungen des Rates Wettbewerbsfähigkeit (Binnenmarkt und Industrie), teil.

5.2 Weltweite Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik

Multilaterale Beziehungen

Im Jahr 2022 hat die Kommission ihre aktive Beteiligung an internationalen Wettbewerbsgremien wie dem OECD-Wettbewerbsausschuss, dem Internationalen Wettbewerbsnetz (International Competition Network – ICN), in dessen Arbeitsgruppe „Unternehmenszusammenschlüsse“ sie für drei Jahre den Ko-Vorsitz übernommen hat, und der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (United Nations Conference on Trade and Development – UNCTAD) fortgesetzt. Die Kommission setzte ihre Bemühungen zur Verbesserung der internationalen Regeln für Subventionen fort. Die Reform der Subventionsregeln ist eine der wichtigsten Prioritäten der EU bei der Modernisierung der WTO-Handelsregeln.

Bilaterale Beziehungen

Die Kommission und die US-Wettbewerbsbehörden hielten im Oktober 2022 das zweite Treffen im Rahmen des gemeinsamen wettbewerbspolitischen Dialogs im Technologiebereich ab, bei dem die Kooperationsbemühungen zur Gewährleistung und Förderung eines fairen Wettbewerbs im digitalen Sektor erörtert wurden. 137 Im Mai und Dezember 2022 fanden zwei Ministertreffen im Rahmen des EU-US-Handels- und Technologierates statt. Die Treffen führten zu einer Verwaltungsvereinbarung über einen gemeinsamen Mechanismus für den gegenseitigen Informationsaustausch über die öffentliche Unterstützung der Halbleiterindustrie durch die EU und die USA. 138

Im Jahr 2022 setzte die Kommission ihre wettbewerbspolitische Zusammenarbeit mit Drittländern fort, einschließlich technischer Kooperationsprogramme mit mehreren asiatischen 139 und afrikanischen 140 Ländern. Im Jahr 2022 setzte die Kommission die Verhandlungen über Freihandelsabkommen mit Australien, Indien und Indonesien fort und schloss die Verhandlungen über Freihandelsabkommen mit Neuseeland und Usbekistan ab. In Bezug auf die Bewerberländer 141 und die potenziellen Bewerberländer 142 besteht das wichtigste politische Ziel der Kommission darin, diese Länder bei der Schaffung eines Rechtsrahmens mit gut funktionierenden und operationell unabhängigen Wettbewerbsbehörden zu unterstützen.

(1)

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: REPowerEU Plan (COM(2022) 230 vom 18.5.2022).

(2)

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: REPowerEU: gemeinsames europäisches Vorgehen für erschwinglichere, sichere und nachhaltige Energie (COM(2022) 108 vom 8.3.2022).

(3)

Vorschlag für eine Verordnung des Rates: Mehr Solidarität durch eine bessere Koordinierung der Gasbeschaffung, den grenzüberschreitenden Austausch von Gas und zuverlässige Preis-Referenzwerte (COM/2022/549 final vom 18.10.2022).

(4)

Mitteilung der Kommission vom 18. November 2021: Eine Wettbewerbspolitik für neue Herausforderungen (COM(2021) 713 final).

(5)

Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte) (ABl. L 265 vom 12.10.2022, S. 1).

(6)

Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 1). Die Verordnung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2021.

(7)

Mitteilung der Kommission: Befristeter Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABl. C 426 vom 28.10.2022, S. 1). Dieser Befristete Krisenrahmen ersetzt den Befristeten Krisenrahmen vom 23. März 2022 (ABl. C 131I vom 24.3.2022, S. 1), geändert am 20. Juli 2022 (ABl. C 280 vom 21.7.2022, S. 1).

(8)

REPowerEU ist der Plan der Kommission, Europa vor dem Hintergrund des Angriffs Russlands in die Ukraine bis 2030 unabhängig von russischen fossilen Brennstoffen zu machen. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: REPowerEU Plan (COM(2022) 230 vom 18.5.2022).

(9)

Mitteilung der Kommission: Befristeter Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABl. C 426 vom 9.11.2022, S. 1).

(10)

Sache SA.104273, Belgien – Befristeter Krisenrahmen – Staatliche Beihilferegelung angesichts der durch die russische Aggression gegen die Ukraine verursachten Wirtschaftskrise; Sache SA.104602, Dänemark – Befristeter Krisenrahmen – Garantieregelung für finanzielle Sicherheiten für Strom- und Gasunternehmen; Sache SA.104224, Finnland – Befristeter Krisenrahmen – Staatliche Liquiditätshilfen für den Energiesektor; Sache SA.104267, Finnland – Befristeter Krisenrahmen – Zinsvergünstigte Darlehen im Energiesektor.

(11)

Sache SA.103791, Deutschland – Rekapitalisierung von Uniper SE. Siehe: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/IP_22_7830 .

(12)

Sache SA.105001, Deutschland – Rekapitalisierung von SEFE GmbH. Siehe: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/IP_22_7828 .

(13)

So meldete Deutschland eine Rahmenregelung mit einem Budget von 11 Mrd. EUR an. Die deutsche Regelung umfasste staatliche Garantien für Darlehen und subventionierte Darlehen, um die Liquidität von bedürftigen Unternehmen zu sichern. Sache SA.102631, Deutschland – Befristeter Krisenrahmen – Rahmenregelungen für Kreditbürgschaften und zinsvergünstigte Darlehen (ABl. C 337 vom 2.9.2022, S. 18). Spanien meldete eine Rahmenregelung in Höhe von 1,3 Mrd. EUR an. Die spanische Rahmenregelung umfasste Liquiditätshilfen in Form von Darlehensbürgschaften und Darlehen mit subventionierten Zinssätzen. Sache SA.102771, Spanien – Befristeter Rahmen – Rahmenregelung (ABl. C 348 vom 9.9.2022, S. 9). Italien meldete eine Rahmenregelung in Höhe von 1,2 Mrd. EUR an. Die Unterstützung war für die Land- und Forstwirtschaft sowie den Fischerei- und Aquakultursektor bestimmt und umfasste Direktzuschüsse, Steuer- oder Zahlungsvorteile, rückzahlbare Vorschüsse und Verringerung oder Erlass von Sozialversicherungs- und Sozialbeiträgen. Sache SA.102896, Italien – Befristeter Krisenrahmen – Rahmenregelung für Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Fischerei- und Aquakultursektor gemäß dem Befristeten Krisenrahmen (ABl. C 337 vom 2.9.2022, S. 17).

(14)

Quelle: Interne Datenbank der GD Wettbewerb.

(15)

Mitteilung der Kommission: Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (ABl. C 91I vom 20.3.2020, S. 1), geändert durch die Mitteilungen der Kommission C(2020) 2215 (ABl. C 112I vom 4.4.2020, S. 1), C(2020) 3156 (ABl. C 164 vom 13.5.2020, S. 3), C(2020) 4509 (ABl. C 218 vom 2.7.2020, S. 3), C(2020) 7127 (ABl. C 340I vom 13.10.2020, S. 1), C(2021) 564 (ABl. C 34 vom 1.2.2021, S. 6) und C(2021) 8442 (ABl. C 473 vom 24.11.2021, S. 1).

(16)

Siehe Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, Anhang 1 und Anhang 2 für eine vollständige Liste der Beschlüsse der Kommission im Zusammenhang mit COVID-19.

(17)

Mitteilung der Kommission: Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (ABl. C 423 vom 7.11.2022, S. 9).

(18)

Siehe: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/IP_22_3131 .

(19)

Siehe den Aufbau- und Resilienzscoreboard für einen Überblick darüber, wie die Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität und der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne voranschreitet: https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/index.html?lang=en .

(20)

Vor allem Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1237 der Kommission (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39).

(21)

Vor allem Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).

(22)

Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte) (ABl. L 265 vom 12.10.2022, S. 1).

(23)

Das Gesetz über digitale Märkte gilt ab dem 2. Mai 2023. Im Jahr 2022 bereitete sich die Kommission auf die Durchsetzung des Gesetzes über digitale Märkte vor, z. B. durch die Ausarbeitung von Durchführungsrechtsakten, die Entwicklung von Beschlussvorlagen und die Einrichtung interner Verfahren für den Betrieb von Registern und IT-Systemen.

(24)

Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (ABl. L 330 vom 23.12.2022, S. 1).

(25)

Verordnung (EU) 2022/720 der Kommission vom 10. Mai 2022 über die Anwendung des Artikels 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen (Vertikal-GVO) (ABl. L 134 vom 11.5.2022, S. 4).

(26)

Bekanntmachung der Kommission: Leitlinien für vertikale Vereinbarungen (ABl. C 248 vom 30.6.2022, S. 1).

(27)

Öffentliche Konsultation zum Entwurf der überarbeiteten horizontalen Gruppenfreistellungsverordnungen und Leitlinien für horizontale Vereinbarungen vom 1.3.2022 bis 26.4.2022. Siehe: https://competition-policy.ec.europa.eu/public-consultations/2022-hbers_en .

(28)

Verordnung (EU) 2022/2455 der Kommission vom 8. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1217/2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung (ABl. L 321 vom 15.12.2022, S. 1) und Verordnung (EU) 2022/2456 der Kommission vom 8. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1218/2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen (ABl. L 321 vom 15.12.2022, S. 3).

(29)

Die Kfz-Freistellungsvorschriften umfassen i) die Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung („Vertikal-GVO“) und die Leitlinien für vertikale Beschränkungen („Vertikal-Leitlinien“) sowie ii) die sektorspezifischen Freistellungsbestimmungen der Kfz-GVO und der Ergänzenden Leitlinien, die für den Vertrieb von Ersatzteilen und für Reparatur- und Wartungsdienstleistungen für Kraftfahrzeuge gelten.

(30)

Verordnung (EU) Nr. 461/2010 der Kommission vom 27. Mai 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor (ABl. L 129 vom 28.5.2010, S. 52).

(31)

Bekanntmachung der Kommission: Ergänzende Leitlinien für vertikale Beschränkungen in Vereinbarungen über den Verkauf und die Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und den Vertrieb von Kraftfahrzeugersatzteilen (ABl. C 138 vom 28.5.2010, S. 16).

(32)

Mitteilung der Kommission: Leitlinien zur Anwendung des Wettbewerbsrechts der Union auf Tarifverträge über die Arbeitsbedingungen von Solo-Selbständigen (ABl. C 374 vom 30.9.2022, S. 2).

(33)

Urteil des Gerichtshofs vom 4. Dezember 2014, FNV Kunsten Informatie en Media/Staat der Nederlanden, C-413/13, ECLI:EU:C:2014:2411; Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 1999, Albany International BV/Stichting Bedrijfspensioenfonds Textielindustrie, C-67/96, ECLI:EU:C:1999:430.

(34)

Bekanntmachung der Kommission über informelle Orientierungshilfen zu neuen oder ungelösten Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung der Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Einzelfällen (Beratungsschreiben) vom 3. Oktober 2022 (SWD(2022) 326 vom 3.10.2022). Siehe: https://ec.europa.eu/transparency/documents-register/detail?ref=SWD(2022)326&lang=en .

(35)

Siehe Mitteilung der Europäischen Kommission, Entwurf einer Bekanntmachung der Kommission über die Abgrenzung des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Union. Siehe: https://competition-policy.ec.europa.eu/public-consultations/2022-market-definition-notice_en .

(36)

Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, Zusammenfassung der Bewertung von Verfahrens- und Zuständigkeitsaspekten im Bereich der EU-Fusionskontrolle vom 26. März 2021 (SWD(2021) 66 vom 26.3.2021). Siehe: https://competition-policy.ec.europa.eu/system/files/2021-04/SWD_findings_of_evaluation_summary.pdf .

(37)

   Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1269/2013 der Kommission vom 5. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 336 vom 14.12.2013, S. 1).

(38)

Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5).

(39)

   Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1269/2013 der Kommission vom 5. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 336 vom 14.12.2013, S. 1).

(40)

Öffentliche Konsultation zur Fusionskontrolle in der EU – weitere Vereinfachung der Verfahren, vom 6.5.2022 bis 3.6.2022. Siehe: https://competition-policy.ec.europa.eu/public-consultations/2022-merger-simplification_en .

(41)

Artikel 210a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(42)

Öffentliche Konsultation zu Nachhaltigkeitsvereinbarungen in der Landwirtschaft – Leitlinien für Ausnahme von den kartellrechtlichen Vorschriften – Bewertung, vom 28.2.2022 bis 23.5.2022. Siehe: https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/13305-Nachhaltigkeitsvereinbarungen-in-der-Landwirtschaft-Leitlinien-fur-Ausnahme-von-den-kartellrechtlichen-Vorschriften_de .

(43)

Verordnung (EG) Nr. 906/2009 der Kommission vom 28. September 2009 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien) (ABl. L 256 vom 29.9.2009, S. 31).

(44)

Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

(45)

Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18).

(46)

Öffentliche Konsultation zu den EU-Verfahrensvorschriften im Kartellbereich – Bewertung, vom 30.6.2022 bis 6.10.2022. Siehe: https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/13431-EU-antitrust-procedural-rules-evaluation_de .

(47)

Mitteilung der Kommission: Leitlinien für staatliche Klima- Umweltschutz- und Energiebeihilfen (ABl. C 80 vom 18.2.2022, S. 1).

(48)

Mitteilung der Kommission: Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (ABl. C 200 vom 28.6.2014, S. 1).

(49)

Mitteilung der Kommission: Leitlinien für staatliche Klima- Umweltschutz- und Energiebeihilfen (ABl. C 80 vom 18.2.2022, S. 1).

(50)

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine neue europäische Innovationsagenda (COM(2022)332 vom 5.7.2022).

(51)

Mitteilung der Kommission: Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 7388 vom 19.10.2022, S. 1).

(52)

Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1).

(53)

Verordnung (EU) Nr. 2022/2473 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 82).

(54)

Mitteilung der Kommission: Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. C 217 vom 2.7.2015, S. 1).

(55)

Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 (ABl. L 247 vom 13.7.2022, S. 1).

(56)

Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45).

(57)

Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

(58)

Mitteilung der Kommission: Leitlinien für Regionalbeihilfen (ABl. C 153 vom 29.4.2021, S. 1).

(59)

Entwurf einer Mitteilung der Kommission: Leitlinien für staatliche Beihilfen für Breitbandnetze, 19.11.2021.

(60)

Mitteilung der Kommission: Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Breitbandnetzen (COM(2022) 9343 final, 12.12.2022).

(61)

Siehe: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_22_7595 .

(62)

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Anwendung der Artikel 93, 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen staatlicher Beihilfen im Eisenbahn-, Binnenschiffs- und multimodalen Verkehr (COM(2022) 327 final vom 6.7.2022).

(63)

Mitteilung der Kommission: Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften vom 4. April 2014 (ABl. C 99 vom 4.4.2014, S. 3).

(64)

Mitteilung an die Kommission: Digitalstrategie der Europäischen Kommission – Digitale Kommission der nächsten Generation, Brüssel (C(2022) 4388 vom 30.6.2022).

(65)

Siehe zum Beispiel die Animation auf YouTube: https://youtu.be/3yQkOwvdl-Q .

(66)

Siehe Competition Policy Brief 2022/1, Customer savings generated by the Commission’s antitrust and merger enforcement: a 10-year perspective. Siehe: https://op.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/dbfa0d39-5350-11ed-92ed-01aa75ed71a1/language-en/format-PDF/source-273802603 .

(67)

Europäische Kommission (2022), „Modelling the macroeconomic impact of competition policy: 2021 update and further development“, Bericht erstellt von der Generaldirektion Wettbewerb, der Gemeinsamen Forschungsstelle und der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union.

(68)

Siehe Competition Policy Brief 2022/1, Customer savings generated by the Commission’s antitrust and merger enforcement: a 10-year perspective, S. 6.

(69)

Siehe: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_22_6374 .

(70)

Die Bedeutung von Wettbewerb und Innovation wird auch in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Eine KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa“ vom 10.3.2020 (COM(2020) 103 final) und in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Aktualisierung der neuen Industriestrategie von 2020: einen stärkeren Binnenmarkt für die Erholung Europas aufbauen“ vom 25.5.2021 (COM(2021) 350 final) hervorgehoben.

(71)

Die Verpflichtungszusagen können unter https://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=1_40305 eingesehen werden.

(72)

Sache AT.40462, Amazon-Marktplatz und Sache AT.40703, Amazon Buy Box, Vorschlag für eine Verpflichtungszusage. Siehe: https://ec.europa.eu/competition/antitrust/cases1/202229/AT_40462_8414012_7971_3.pdf .

(73)

Sache AT.40462, Amazon-Marktplatz und Sache AT.40703, Amazon Buy Box, Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2022. Siehe: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_22_7777 .

(74)

Siehe https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_22_7728 .

(75)

Sache AT.40774, Google-Facebook-Vereinbarung (Open Bidding); siehe auch die Pressemitteilung vom 11.3.2022: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_22_1703 .

(76)

Sache AT.40452, Apple – Mobile Zahlungen. Siehe: https://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=1_AT_40452 .

(77)

Siehe: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_22_2764 .

(78)

Urteil des Gerichts vom 14. September 2022, Google und Alphabet/Kommission (Google Android), T-604/18, ECLI:EU:T:2022:54.

(79)

Sache AT.40099, Google Android. Siehe: https://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=1_AT_40099 .

(80)

Urteil des Gerichts vom 1. August 2022, Qualcomm, Inc./Europäische Kommission, T-235/18, ECLI:EU:T:2022:358.

(81)

Urteil des Gerichts vom 26. Januar 2022, Intel Corporation/Europäische Kommission, T-286/9, ECLI:EU:T:2022:19.

(82)

Sache M.9343, Hyundai Heavy Industries Holdings/Daewoo Shipbuilding & Marine Engineering. Siehe: https://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=2_M_9343 .

(83)

Sache M.10262, Meta (zuvor Facebook)/Kustomer. Siehe: https://ec.europa.eu/competition/mergers/cases1/202242/M_10262_8559915_3054_3.pdf .

(84)

Eine öffentliche API-Zugangszusage: Meta verpflichtet sich, den diskriminierungsfreien und kostenlosen Zugang konkurrierender Softwareanbieter für Kundenbeziehungsmanagement (Customer Relationship Management – CRM) und neuer Marktteilnehmer zu seinen öffentlich zugänglichen Schnittstellen (API) für seine Nachrichtenkanäle zu gewährleisten. Eine grundlegende Paritätszusage für den API-Zugang: Soweit die Funktionen oder Funktionalitäten von Messenger, Instagram-Messaging oder WhatsApp, die heute von Kustomer-Kunden genutzt werden, verbessert oder aktualisiert werden können, verpflichtet sich Meta, gleichwertige Verbesserungen auch den Konkurrenten von Kustomer und neuen Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen. Dies würde auch künftig für neue Funktionen oder Funktionalitäten von Meta-Messaging-Kanälen gelten, wenn sie von einem beträchtlichen Teil der Kustomer-Kunden genutzt würden.

(85)

Sache M.10431, Ali Group/Welbilt (ABl. C 469 vom 9.12.2022, S. 16).

(86)

Sache M.10188, Illumina/GRAIL. Siehe: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/IP_22_5364 .

(87)

Sache M.10493, Illumina/GRAIL (Einstweilige Maßnahmen nach Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe a). Siehe: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_21_5661 .

(88)

Sache M.10483, Illumina/GRAIL (Verfahren nach Artikel 14). Siehe: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_22_4604 .

(89)

Sache M.10939, Illumina/GRAIL. Siehe: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/IP_22_7403 .

(90)

Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2022, Illumina, Inc./Europäische Kommission, T-227/21, ECLI:EU:T:2022:447.

(91)

Rede von der Exekutiv-Vizepräsidentin Vestager vom 11. September 2020 zur „Zukunft der EU-Fusionskontrolle“ (The Future of EU Merger Control), https://ec.europa.eu/commission/commissioners/2019-2024/vestager/announcements/future-eu-merger-control_en .

(92)

Mitteilung der Kommission: Leitfaden zur Anwendung des Verweisungssystems nach Artikel 22 der Fusionskontrollverordnung auf bestimmte Kategorien von Vorhaben, 26.3.2021(C(2021) 1959 final).

(93)

Praktische Informationen zur Umsetzung des „Leitfadens zur Anwendung des Verweisungssystems nach Artikel 22 der Fusionskontrollverordnung auf bestimmte Kategorien von Vorhaben“– Häufig gestellte Fragen und Antworten (Q&A). Siehe: https://competition-policy.ec.europa.eu/system/files/2022-12/article22_recalibrated_approach_QandA.pdf .

(94)

Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2022, Illumina, Inc./Europäische Kommission, T-227/21, ECLI:EU:T:2022:447.

(95)

Rechtsmittel, eingelegt am 22. September 2022 von Illumina gegen das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-227/2, Illumina/Kommission (Rechtssache C-611/22 P) und Rechtsmittel, eingelegt am 30. September 2022 von Grail LLC gegen das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-227/21, Illumina/Kommission (Rechtssache C-625/22 P).

(96)

Sache M.10663, Orange/VOO/Brutele. Siehe: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_22_4762 .

(97)

Sache M.10646, Microsoft/Activision Blizzard. Siehe: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/IP_22_6578 .

(98)

Sache M.10433, Vivendi/Lagardère. Siehe: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_22_7243 .

(99)

Sache M.10806, Broadcom/VMware. Siehe: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_22_7835 .

(100)

Siehe: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/IP_22_1258 .

(101)

Sache SA.63170, Aufbau- und Resilienzfazilität – Italien – Plan 1 Gbit/s (ABl. C 116 vom 11.3.2022, S. 3).

(102)

Sache SA.103083, Aufbau- und Resilienzfazilität – STMICROELECTRONICS S.R.L. (ST) – Neues SIC-Substratwerk in Catania.

(103)

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein Chip-Gesetz für Europa vom 8.2.2022 (COM/2022/45 final).

(104)

Sache SA.103451, Aufbau- und Resilienzfazilität – Spanien – Aufbau von Backhaul-Netzen für die Mobilfunkanbindung (ABl. C 449 vom 25.11.2022, S. 2).

(105)

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final).

(106)

Siehe: https://competition-policy.ec.europa.eu/single-market-programme-smp/calls-tenders-contracts/ex-ante-publicity-low-and-middle-value-contracts_en  

(107)

Sache AT.40054, Ethanol-Benchmarks. Siehe: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_21_6769 .

(108)

In seiner Beschwerde wirft Naftogaz Gazprom unter anderem vor, sich bewusst geweigert zu haben, die Gasspeicher in der EU wieder aufzufüllen, den Verkauf von Gas über die eigene elektronische Verkaufsplattform ohne Angabe von Gründen eingestellt zu haben und die Gasausfuhren unabhängiger russischer und zentralasiatischer Gasproduzenten nach Europa weiterhin zu blockieren.

(109)

Siehe Pressemitteilung der Kommission vom 31.3.2022: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/IP_22_2202 .

(110)

Siehe zum Beispiel: Bericht der Agentur der Europäischen Union für die Eisenbahnen – Fostering the railway sector through the European Green Deal (Förderung des Eisenbahnsektors im Rahmen des europäischen Grünen Deals), 16.7.2020 (aktualisiert am 12.10.2022). Siehe https://www.era.europa.eu/content/report-fostering-railway-sector-through-european-green-deal_en .

(111)

Sache AT.40401, České dráhy und Österreichische Bundesbahnen.

(112)

Sache AT.40156, Tschechische Eisenbahngesellschaft. Siehe: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_20_2017 .

(113)

Kommission Nachrichtenüberblick vom 30.9.2022: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/mex_22_5911.

(114)

Sache M.10575, Bouygues/Equans. Siehe: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/IP_22_4603 .

(115)

Vorschlag für eine Verordnung des Rates, Mehr Solidarität durch eine bessere Koordinierung der Gasbeschaffung, den grenzüberschreitenden Austausch von Gas und zuverlässige Preis-Referenzwerte (COM(2022) 549 final).

(116)

Verordnung (EU) 2022/2576 des Rates vom 19. Dezember 2022 über mehr Solidarität durch eine bessere Koordinierung der Gasbeschaffung, zuverlässige Preis-Referenzwerte und den grenzüberschreitenden Austausch von Gas (ABl. L 335 vom 29.12.2022, S. 1).

(117)

AT, BE, CZ, DK, EE, FI, FR, DE, EL, IT, NL, PL, PT, SK und ES.

(118)

Siehe: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_22_4544 .

(119)

AT, BE, DK, FI, FR, EL, IT, NL, PL, PT, SK, ES und SE.

(120)

Siehe: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/statement_22_5677 .

(121)

Mitteilung der Kommission: Leitlinien für staatliche Klima- Umweltschutz- und Energiebeihilfen (ABl. C 80 vom 18.2.2022, S. 1).

(122)

Sache SA.104361, Spanien – Projekt „Green Cobra“. Beschluss noch nicht veröffentlicht.

(123)

Sache SA.63177, Deutschland – Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (ABl. C 366 vom 23.9.2022, S. 2).

(124)

Sache SA.102084, Deutschland – Erneuerbare-Energien-Gesetz 2023. Siehe: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_22_7794 .

(125)

Siehe: https://competition-policy.ec.europa.eu/policy/making-markets-work-people_en.

(126)

Siehe: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/SPEECH_22_6445 .

(127)

Sache SA.100687, Polen – Abwicklungshilfe für die Getin Noble Bank S.A. Siehe: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/IP_22_5922 .

(128)

Sache SA.103437, Polen – Zwölfte Verlängerung der Regelung zur geordneten Liquidation von Kreditgenossenschaften (ABl. C 348 vom 9.9.2022, S. 8).

(129)

Sache SA.102499, Irland – 15. Verlängerung der Umstrukturierungs- und Stabilisierungsregelung für den Kreditgenossenschaftssektor (ABl. C 220 vom 3.6.2022, S. 1); Sache SA.104441, Irland – 16. Verlängerung der Umstrukturierungs- und Stabilisierungsregelung für den Kreditgenossenschaftssektor (ABl. C 422 vom 4.11.2022, S. 2).

(130)

Sache SA.100262, Italien – COVID-19 – Verlängerung der italienischen Regelung zur geordneten Abwicklung von kleinen Banken (ABl. C 1235 vom 25.3.2022, S. 2).

(131)

Sache SA.100943, Frankreich – 2e modification du dispositif IR-PME pour les investissements dans les FCPI et FIP (ABl. C 135 vom 25.3.2022, S. 4).

(132)

Sache AT.40511, Insurance Ireland – Datenbank für Versicherungsfälle und Zugangsbedingungen. Siehe: AT_40511_8511226_4076_3.pdf (europa.eu) .

(133)

Urteil des Gerichts vom 24. September 2019, Luxembourg and Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, T-755/15 und T-759/15, ECLI:EU:T:2019:670.

(134)

Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe und Irland/Europäische Kommission, verbundene Rechtssachen C-885/19 P und C-898/19 P, ECLI:EU:C:2022:859.

(135)

Bekanntmachung der Kommission über ihre Zusammenarbeit im Netz der Wettbewerbsbehörden (ABl. C 101 vom 27.4.2004, S. 43 und ABl. C 374 vom 13.10.2016, S. 10).

(136)

Mitteilung der Kommission: Leitlinien für staatliche Klima- Umweltschutz- und Energiebeihilfen (ABl. C 80 vom 18.2.2022, S. 1).

(137)

Siehe: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/ip_22_6167 .

(138)

Siehe: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_22_7433 .

(139)

Siehe: https://asia.competitioncooperation.eu .

(140)

Siehe: https://africa.competitioncooperation.eu .

(141)

Länder, denen der Europäische Rat auf Empfehlung der Europäischen Kommission den Status eines Bewerberlandes zuerkannt hat: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Moldawien, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, die Türkei und die Ukraine.

(142)

Potentielle Bewerberländer für den Beitritt zur EU: Georgien und der Kosovo.