EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 27.3.2023
COM(2023) 170 final
BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
über die Übertragung von Befugnissen gemäß Artikel 11 Absatz 2, Artikel 15 Absätze 2, 3, 6 und 7 sowie Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik
1. Einführung
Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die gemeinsame Fischereipolitik (im Folgenden „GFP-Verordnung“) erstreckt sich
a)auf die Erhaltung biologischer Meeresschätze und die Bewirtschaftung von Fischereien und Flotten, die diese Meeresschätze nutzen, und
b)in Bezug auf marktbezogene und finanzielle Maßnahmen zur Unterstützung der Umsetzung der GFP auf lebende Süßwasserressourcen und Aquakultur sowie die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur.
Diese Verordnung wurde fünfmal geändert: in den Jahren 2014, 2015, 2017, 2019 und 2022.
Um die Ziele der GFP-Verordnung zu erreichen und insbesondere sicherzustellen, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten langfristig umweltverträglich und sozioökonomisch nachhaltig sind, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen. Von dieser Befugnis kann die Kommission Gebrauch machen, um Bestandserhaltungsmaßnahmen zur Flankierung bestimmter Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach dem Umweltrecht zu erlassen, die zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 13 Absatz 4 der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRR), Artikel 4 der Vogelschutzrichtlinie oder Artikel 6 der Habitat-Richtlinie erforderlich sind, um die Pflicht zur Anlandung umzusetzen und die Einzelheiten der Arbeitsweise der Beiräte festzulegen. Für jeden geografischen Bereich oder Zuständigkeitsbereich wurde ein Beirat eingesetzt, um eine ausgewogene Vertretung aller Interessenträger zu fördern und zur Verwirklichung der in Artikel 2 der GFP-Verordnung genannten Ziele beizutragen. Die Beiräte setzen sich aus Organisationen zusammen, die die Fischerei- und Aquakulturbetreiber vertreten, und aus Vertretern des Verarbeitungs- und des Vermarktungssektors sowie aus anderen Interessengruppen (z. B. Umweltorganisationen und Verbrauchergruppen).
In Artikel 46 der GFP-Verordnung sind die Bedingungen festgelegt, unter denen die Kommission delegierte Rechtsakte erlassen kann.
2. Rechtsgrundlage
Dieser Bericht muss nach Artikel 46 Absatz 2 der GFP-Verordnung erstellt werden. Darin wird der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 11 Absatz 2, Artikel 15 Absätze 2, 3, 6 und 7 sowie Artikel 45 Absatz 4 für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 29. Dezember 2013 übertragen. Die Kommission muss spätestens neun Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums einen Bericht über die Befugnisübertragung erstellen. Der erste Bericht, der den Zeitraum von der Veröffentlichung der GFP-Verordnung (11. Dezember 2013) bis zum 1. Dezember 2017 abdeckt, wurde am 26. Februar 2018 veröffentlicht und vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums am 29. Dezember 2018 angenommen. Die übertragenen Befugnisse verlängern sich automatisch um Fünfjahreszeiträume, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung gemäß Artikel 46 der GFP-Verordnung. Da sich die Mitgesetzgeber nicht dagegen aussprachen, wurde die Befugnisübertragung stillschweigend um weitere fünf Jahre bis zum 29. Dezember 2023 verlängert.
Mit der GFP-Verordnung wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte für folgende Zwecke zu erlassen:
a) Festlegung von Bestandserhaltungsmaßnahmen, die zur Einhaltung bestimmter Verpflichtungen nach Umweltvorschriften der EU erforderlich sind (Artikel 11 Absatz 2 der GFP-Verordnung);
b) Integration der internationalen Verpflichtungen der EU in das Unionsrecht, darunter insbesondere auch Ausnahmen von der Pflicht zur Anlandung (Artikel 15 Absatz 2 der GFP-Verordnung);
c) Ausweitung der Anwendung der Pflicht zur Anlandung auf andere als die in Artikel 15 Absatz 1 genannten Arten, sofern der Kommission eine gemeinsame Empfehlung zu diesem Zwecke vorgelegt wird (Artikel 15 Absatz 3 der GFP-Verordnung);
d) Festlegung vorübergehender spezifischer Rückwurfpläne, die unter anderem Ausnahmen von der Pflicht zur Anlandung wegen Geringfügigkeit und hoher Überlebensraten vorsehen und auf einen Zeitraum von höchstens drei Jahren befristet sind, der um einen weiteren Zeitraum von insgesamt drei Jahren verlängert werden kann, wenn für die betreffende Fischerei kein Mehrjahresplan oder Bewirtschaftungsplan angenommen wird (Artikel 15 Absatz 6 der GFP-Verordnung);
e) Festlegung von Ausnahmen von der Pflicht zur Anlandung wegen Geringfügigkeit in Höhe von höchstens 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge aller Arten, für die die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 gilt, wenn weder in einem Mehrjahresplan noch in einem spezifischen Rückwurfplan Maßnahmen zu diesem Zweck erlassen wurden (Artikel 15 Absatz 7 der GFP-Verordnung) und
f) Festlegung der Einzelheiten der Arbeitsweise der Beiräte (Artikel 45 Absatz 4 der GFP-Verordnung).
Delegierte Rechtsakte mit ähnlichem Inhalt, die jedoch auf der Grundlage von Befugnissen aus anderen Verordnungen als der GFP-Verordnung erlassen wurden, werden in diesem Bericht nicht behandelt. Dies gilt insbesondere für technische Maßnahmen, die auf der Grundlage der einschlägigen Artikel der Verordnung über technische Maßnahmen erlassen wurden. Delegierte Rechtsakte mit Maßnahmen zur Umsetzung der Pflicht zur Anlandung, die auf der Grundlage der folgenden Artikel erlassen wurden, sind ebenfalls nicht Gegenstand dieses Berichts:
1)Artikel 7 des Mehrjahresplans für die Ostsee;
2)Artikel 11 des Mehrjahresplans für die Nordsee;
3)Artikel 13 des Mehrjahresplans für die westlichen Gewässer;
4)Artikel 14 des Mehrjahresplans für das westliche Mittelmeer.
Die Kommission erstellt Berichte über die ihr durch diese Verordnungen übertragenen Befugnisse entsprechend den darin festgelegten jeweiligen Bedingungen.
3. Ausübung der Befugnisübertragung
3.1. Verfahrensaspekte
Die der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 15 Absätze 3 und 6 der GFP-Verordnung übertragenen Befugnisse unterliegen der Regionalisierung gemäß Artikel 18. Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse, die von den jeweiligen Maßnahmen betroffen sind, können vereinbaren, gemeinsame Empfehlungen zur Erreichung der Ziele der einschlägigen Bestandserhaltungsmaßnahmen der EU oder der spezifischen Rückwurfpläne vorzulegen. Bei der Ausarbeitung gemeinsamer Empfehlungen für delegierte Rechtsakte der Kommission im Rahmen der Regionalisierung müssen die Mitgliedstaaten die einschlägigen Beiräte konsultieren. Einigen sich die Mitgliedstaaten nicht auf gemeinsame Empfehlungen oder werden die gemeinsamen Empfehlungen als unvereinbar mit den Zielen und quantifizierbaren Vorgaben der betreffenden Bestandserhaltungsmaßnahmen erachtet, so kann die Kommission einen Vorschlag für geeignete Maßnahmen im Einklang mit dem Vertrag vorlegen. In jedem Meeresraum, mit Ausnahme des Schwarzen Meeres mit nur zwei Mitgliedstaaten, arbeiten mehrere Mitgliedstaaten bei Bestandserhaltungsmaßnahmen für ihre Fischereien in regionalen Gruppen der Mitgliedstaaten zusammen. Es gibt sieben solcher Gruppen: BaltFish, die Gruppe für die nordwestlichen Gewässer, die Scheveningen-Gruppe, die Gruppe für die südwestlichen Gewässer, PescaMed, ADRIATICA und SudEstMed.
Gegebenenfalls und im Einklang mit den Anforderungen wurden die Entwürfe der delegierten Rechtsakte, die auf Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 15 Absätze 3, 6 und 7 der GFP-Verordnung beruhen, dem mit dem Beschluss 2005/629/EG der Kommission eingesetzten Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF – Scientific, Technical and Economic Committee for Fisheries) vorgelegt, um die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten zu berücksichtigen.
Bei der Ausarbeitung der gemeinsamen Empfehlungen konsultierten die Mitgliedstaaten auch die zuständigen Beiräte. Zudem wurden einige Rechtsakte in den regelmäßigen Koordinierungssitzungen der Kommission mit allen Beiräten erörtert (Inter-AC-Koordinierungssitzungen).
Schließlich wurden die Entwürfe aller delegierten Rechtsakte, die auf den gemäß der GFP-Verordnung übertragenen Befugnissen beruhen, der Expertengruppe für Fischerei und Aquakultur vorgelegt, die eingesetzt wurde, um eine angemessene Konsultation von Experten bei der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sicherzustellen. Das Europäische Parlament und die Europäische Fischereiaufsichtsagentur werden als Beobachter zu den Sitzungen dieser Expertengruppe eingeladen. Die für diese Konsultationen relevanten Unterlagen wurden gemäß der Verständigung über delegierte Rechtsakte gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt. Nach der Annahme wurden alle delegierten Rechtsakte dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt. Bisher hat das Europäische Parlament gegen einen von der Kommission im Rahmen der GFP-Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakt zum Schutz der Meeresumwelt der Nordsee Einwände erhoben. Dies erfolgte innerhalb von zwei Monaten im Einklang mit Artikel 46 Absatz 5 der GFP-Verordnung. Dieser Vorschlag ist daher nicht in Kraft getreten. Für einige andere delegierte Rechtsakte hat das Europäische Parlament eine Verlängerung der Frist um weitere zwei Monate beantragt.
3.2. Liste der im Rahmen der GFP-Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte
Alle von der Kommission seit dem 2. Dezember 2017 erlassenen delegierten Rechtsakte sind nachstehend aufgeführt. Sie sind nach ihrem rechtlichen Status geordnet (in Kraft, in Prüfung, aufgehoben oder abgelaufen). Die Liste wurde zuletzt am 1. Januar 2023 aktualisiert und spiegelt den damaligen Stand wider.
3.2.1. In Kraft befindliche delegierte Rechtsakte
a)Nach Artikel 11 Absatz 2 der GFP-Verordnung
- Delegierte Verordnung (EU) 2023/340 der Kommission vom 8. Dezember 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/118 in Bezug auf Erhaltungsmaßnahmen in den Gebieten Sylter Außenriff, Borkum-Riffgrund, Doggerbank und Östliche Deutsche Bucht sowie Klaverbank, Friese Front und Centrale Oestergronden.
- Delegierte Verordnung (EU) 2022/952 der Kommission vom 9. Februar 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/118 zur Festlegung von Bestandserhaltungsmaßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt der Nordsee.
b)Nach Artikel 15 Absatz 2 der GFP-Verordnung
- Delegierte Verordnung (EU) 2022/824 der Kommission vom 15. März 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98 über die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik und des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik.
- Delegierte Verordnung (EU) 2019/2200 der Kommission vom 10. Juli 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98 über die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik und des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik.
- Delegierte Verordnung (EU) 2018/191 der Kommission vom 30. November 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98 der Kommission über die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik hinsichtlich des Schwertfischbestands im Mittelmeer.
c)Nach Artikel 15 Absätze 3 und 6 der GFP-Verordnung
- Delegierte Verordnung (EU) 2022/2287 der Kommission vom 12. August 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2065 zur Erstellung eines Rückwurfplans für die Steinbuttfischerei im Schwarzen Meer hinsichtlich der Verlängerung der aufgrund hoher Überlebensraten gewährten Ausnahme von der Anlandeverpflichtung für Steinbutt im Schwarzen Meer.
- Delegierte Verordnung (EU) 2021/2065 der Kommission vom 25. August 2021 zur Erstellung eines Rückwurfplans für die Steinbuttfischerei im Schwarzen Meer.
d)Nach Artikel 15 Absatz 7 der GFP-Verordnung
- Delegierte Verordnung (EU) 2018/161 der Kommission vom 23. Oktober 2017 zur Festlegung einer Ausnahme von der Anlandeverpflichtung wegen Geringfügigkeit für bestimmte Fischereien auf kleine pelagische Arten im Mittelmeer.
- Delegierte Verordnung (EU) 2020/2012 der Kommission vom 5. August 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/161 zur Festlegung einer Ausnahme von der Anlandeverpflichtung wegen Geringfügigkeit für bestimmte Fischereien auf kleine pelagische Arten im Mittelmeer hinsichtlich ihrer Geltungsdauer.
- Delegierte Verordnung (EU) 2021/2064 der Kommission vom 25. August 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einführung einer Ausnahme wegen Geringfügigkeit von der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten im Adriatischen Meer und im südöstlichen Mittelmeer.
- Delegierte Verordnung (EU) 2022/2564 der Kommission vom 16. August 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2064 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einführung einer Ausnahme wegen Geringfügigkeit von der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten im Adriatischen Meer und im südöstlichen Mittelmeer.
e)Nach Artikel 45 Absatz 4 der GFP-Verordnung
- Delegierte Verordnung (EU) 2022/204 der Kommission vom 8. Dezember 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/242 mit Durchführungsbestimmungen für die Arbeitsweise der Beiräte im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik.
3.2.2. Von der Kommission angenommene, aber noch nicht in Kraft getretene delegierte Rechtsakte (in Prüfung)
a)Nach Artikel 11 Absatz 2 der GFP-Verordnung
Keine
b)Nach Artikel 15 Absatz 2 der GFP-Verordnung
Keine
c)Nach Artikel 15 Absätze 3 und 6 der GFP-Verordnung
Keine
d)Nach Artikel 15 Absatz 7 der GFP-Verordnung
Keine
e)Nach Artikel 45 Absatz 4 der GFP-Verordnung
Keine
3.2.3. Aufgehobene oder außer Kraft getretene delegierte Rechtsakte
a)Nach Artikel 11 Absatz 2 der GFP-Verordnung
Keine
b)Nach Artikel 15 Absatz 2 der GFP-Verordnung
Keine
c)Nach Artikel 15 Absätze 3 und 6 der GFP-Verordnung
- Delegierte Verordnung (EU) 2018/44 der Kommission vom 20. Oktober 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2374 der Kommission zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den südwestlichen Gewässern.
- Delegierte Verordnung (EU) 2018/45 der Kommission vom 20. Oktober 2017 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in der Nordsee und in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa für das Jahr 2018.
- Delegierte Verordnung (EU) 2018/46 der Kommission vom 20. Oktober 2017 zur Erstellung eines Rückwurfplans für das Jahr 2018 für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten und Tiefseefischereien in den nordwestlichen Gewässern.
- Delegierte Verordnung (EU) 2018/153 der Kommission vom 23. Oktober 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/86 der Kommission zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten im Mittelmeer.
- Delegierte Verordnung (EU) 2018/211 der Kommission vom 21. November 2017 zur Erstellung eines Rückwurfplans für Lachs in der Ostsee.
- Delegierte Verordnung (EU) 2018/188 der Kommission vom 21. November 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1394/2014 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf pelagische Arten in den südwestlichen Gewässern.
- Delegierte Verordnung (EU) 2018/189 der Kommission vom 23. November 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1395/2014 zur Erstellung eines Rückwurfplans für die Fischerei auf bestimmte kleine pelagische Arten und die Industriefischerei in der Nordsee.
- Delegierte Verordnung (EU) 2018/190 der Kommission vom 24. November 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1393/2014 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf pelagische Arten in den südwestlichen Gewässern.
- Delegierte Verordnung (EU) 2018/2033 der Kommission vom 18. Oktober 2018 zur Erstellung eines Rückwurfplans für den Zeitraum 2019-2021 für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den südwestlichen Gewässern.
- Delegierte Verordnung (EU) 2018/2034 der Kommission vom 18. Oktober 2018 zur Erstellung eines Rückwurfplans für den Zeitraum 2019-2021 für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den nordwestlichen Gewässern.
- Delegierte Verordnung (EU) 2018/2035 der Kommission vom 18. Oktober 2018 mit Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in der Nordsee im Zeitraum 2019-2021.
- Delegierte Verordnung (EU) 2018/2036 der Kommission vom 18. Oktober 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/86 der Kommission zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten im Mittelmeer.
- Delegierte Verordnung (EU) 2019/905 der Kommission vom 13. März 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/2034 zur Erstellung eines Rückwurfplans für den Zeitraum 2019-2021 für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den nordwestlichen Gewässern.
- Delegierte Verordnung (EU) 2019/906 der Kommission vom 13. März 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/2035 der Kommission mit Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in der Nordsee im Zeitraum 2019-2021.
- Delegierte Verordnung (EU) 2020/1759 der Kommission vom 28. August 2020 zur Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1394/2014 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf pelagische Arten in den südwestlichen Gewässern.
- Delegierte Verordnung (EU) 2020/3 der Kommission vom 28. August 2019 zur Erstellung eines Rückwurfplans für Venusmuscheln (Venus spp.) in bestimmten italienischen Hoheitsgewässern.
- Delegierte Verordnung (EU) 2020/4 der Kommission vom 29. August 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/86 der Kommission zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten im Mittelmeer.
- Delegierte Verordnung (EU) 2019/2237 der Kommission vom 1. Oktober 2019 mit Einzelheiten zur Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den südwestlichen Gewässern im Zeitraum 2020-2021.
- Delegierte Verordnung (EU) 2020/2237 der Kommission vom 13. August 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/3 hinsichtlich der Abweichung von der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für Venusmuscheln (Venus spp.) in bestimmten italienischen Hoheitsgewässern.
- Delegierte Verordnung (EU) 2020/1759 der Kommission vom 28. August 2020 zur Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1394/2014 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf pelagische Arten in den südwestlichen Gewässern.
d)Nach Artikel 15 Absatz 7 der GFP-Verordnung
Keine
e)Nach Artikel 45 Absatz 4 der GFP-Verordnung
Keine
4. Schlussfolgerung
Die Kommission ist der Auffassung, dass sie die ihr übertragenen Befugnisse im Rahmen der GFP-Verordnung ausgeübt hat.
Die Befugnisübertragung an die Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 2, Artikel 15 Absätze 2, 3, 6 und 7 sowie Artikel 45 Absatz 4 der GFP-Verordnung sollte gemäß Artikel 46 Absatz 2 der genannten Verordnung verlängert werden‚ um zur Verwirklichung ihrer Ziele beizutragen.
Die Kommission ersucht das Europäische Parlament und den Rat, diesen Bericht zur Kenntnis zu nehmen.