Brüssel, den 20.3.2023

COM(2023) 145 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte, die der Kommission gemäß dem Beschluss (EU) 2016/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation übertragen wurde




1.EINLEITUNG

Am 11. Dezember 2018 nahmen das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (EKEK) 1 an. Die Richtlinie ist am 20. Dezember 2018 in Kraft getreten und musste bis zum 21. Dezember 2020 von den EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.

Gemäß dieser Richtlinie ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte zu erlassen,

a)zur Festlegung eines unionsweit einheitlichen maximalen Mobilfunkzustellungsentgelts und eines unionsweit einheitlichen maximalen Festnetzzustellungsentgelts (im Folgenden „unionsweite Zustellungsentgelte“), die jedem Anbieter von Mobilfunkzustellungsdiensten bzw. Festnetzzustellungsdiensten in einem Mitgliedstaat auferlegt werden – Artikel 75 Absatz 1 EKEK,

b)zur Ergänzung der Absätze 2, 5 und 6 des Artikels 109 der Richtlinie um Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Kompatibilität, Interoperabilität, Qualität, Zuverlässigkeit und Kontinuität des Notrufsystems in der Union im Hinblick auf Lösungen für Informationen über den Anruferstandort, den Zugang für Endnutzer mit Behinderungen und die Weiterleitung zur am besten geeigneten öffentlichen Notrufabfragestelle erforderlich sind – Artikel 109 Absatz 8 EKEK,

c)zur Änderung der Anhänge V 2 , VI 3 , IX 4 , X 5 und XI 6 der Richtlinie, um technologischen und gesellschaftlichen Entwicklungen oder Veränderungen der Marktnachfrage Rechnung zu tragen – Artikel 116 EKEK.

2.RECHTSGRUNDLAGE

Dieser Bericht ist nach Artikel 117 Absatz 2 der EKEK vorzulegen. Mit der dort festgelegten Bestimmung wurde der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 20. Dezember 2018 (d. h. bis zum 20. Dezember 2023) übertragen.

Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Die Kommission muss spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren (d. h. bis zum 20. März 2023) einen Bericht über die Befugnisübertragung erstellen.

3.AUSÜBUNG DER BEFUGNISÜBERTRAGUNG IM BERICHTSZEITRAUM

Im Berichtszeitraum (20. Dezember 2018 bis 20. März 2023) hat die Kommission ihre Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte in Bezug auf folgende Bestimmungen der Richtlinie ausgeübt:

·Artikel 75 Absatz 1 – Delegierte Verordnung (EU) 2021/654 der Kommission vom 18. Dezember 2020 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines unionsweit einheitlichen maximalen Mobilfunkzustellungsentgelts und eines unionsweit einheitlichen maximalen Festnetzzustellungsentgelts.

Gemäß Artikel 75 Absatz 1 EKEK muss die Kommission bis zum 31. Dezember 2020 einen delegierten Rechtsakt zur Festlegung eines unionsweit einheitlichen maximalen Mobilfunkzustellungsentgelts und eines unionsweit einheitlichen maximalen Festnetzzustellungsentgelts erlassen. Dabei hat sie die im Anhang III des EKEK festgelegten Grundsätze, Kriterien und Parameter zu beachten. Die delegierte Verordnung der Kommission wurde gemäß den Anforderungen und innerhalb der vom EKEK vorgegebenen Frist erlassen.

In dieser delegierten Verordnung werden die Höchstzustellungsentgelte festgelegt, die sich Anbieter von Mobilfunkzustellungsdiensten oder Festnetzzustellungsdiensten in der EU untereinander in Rechnung stellen dürfen. Ein unionsweit einheitlicher Höchsttarif verringert die Fragmentierung und sorgt für ein von größerem Wettbewerb geprägtes, grenzübergreifendes Umfeld, das letztlich den europäischen Verbrauchern durch niedrigere Preise und vielfältigere Angebote für Festnetz- und Mobilfunkanrufe zugutekommt. Da die nationalen Regulierungsbehörden (NRB) somit nicht mehr verpflichtet sind, Kostenmodelle für die Berechnung effizienter Entgelte zu entwickeln, wurde zudem deren Verwaltungsaufwand durch diese delegierte Verordnung in der gesamten EU erheblich verringert.

Vom 26. Juli bis zum 8. November 2019 waren die Interessenträger zur Teilnahme an der öffentlichen Konsultation zu den Umsetzungsaspekten der unionsweit einheitlichen Höchstzustellungsentgelte auf dem Portal „Ihre Meinung zählt“ 7 eingeladen. Der Entwurf der delegierten Verordnung war zwischen dem 10. Februar 2020 und dem 17. Februar 2021 Gegenstand von Diskussionen mit den Mitgliedstaaten in der Sachverständigengruppe für Anrufzustellungsentgelte in der EU. Das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) hat am 10. Oktober 2020 seine Stellungnahme gemäß Artikel 75 Absatz 1 abgegeben 8 . Weder der Rat noch das Europäische Parlament haben während des Prüfungszeitraums, der am 2. April 2021 endete, Einwände gegen den Entwurf der delegierten Verordnung erhoben.

·Artikel 109 Absatz 8 – Delegierte Verordnung (EU) 2023/444 der Kommission vom 16. Dezember 2022 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates um Maßnahmen zur Gewährleistung des effektiven Zugangs zu Notdiensten über Notrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112.

Gemäß Artikel 109 Absatz 8 EKEK musste die Kommission den ersten delegierten Rechtsakt zur Ergänzung der Absätze 2, 5 und 6 des genannten Artikels bis zum 21. Dezember 2022 erlassen.

Ziel dieser delegierten Verordnung ist die Gewährleistung eines effektiven Zugangs zu Notdiensten über Notrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 in den Mitgliedstaaten. Die delegierte Verordnung ergänzt die Bestimmungen des EKEK, soweit dies zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. In der delegierten Verordnung sind die Parameter der Kriterien für den Anruferstandort, für die Anforderungen an die Funktionsäquivalenz, für den Zugang zu Notdiensten für Endnutzer mit Behinderungen sowie Verpflichtungen in Bezug auf die wirksame Weiterleitung zu der am besten geeigneten öffentlichen Notrufabfragestelle festgelegt. Die Mitgliedstaaten müssen über die Umsetzung dieser Anforderungen sowie darüber Bericht erstatten, wie das nationale System der Notrufabfragestellen aufgerüstet wurde, um den Empfang, die Beantwortung und die Verarbeitung von mit paketvermittelter Technik getätigten Notrufen zu ermöglichen.

Die Interessenträger wurden aufgefordert, zwischen dem 8. August und dem 12. September 2022 zu dem Entwurf der delegierten Verordnung auf dem Portal der Kommission „Ihre Meinung zählt!“ Stellung zu nehmen 9 . Der Entwurf der delegierten Verordnung war zwischen dem 6. Mai und 8. September 2022 Gegenstand von Diskussionen mit den Mitgliedstaaten im Rahmen der Sachverständigengruppe für Anrufzustellungsentgelte in der EU. Das GEREK hat seine Stellungnahme gemäß Artikel 109 Absatz 8 am 14. Oktober 2022 10 abgegeben. Weder der Rat noch das Europäische Parlament haben während des Prüfungszeitraums, der am 17. Februar 2023 endete, Einwände gegen den Entwurf der delegierten Verordnung erhoben.

·Artikel 116 – Die Kommission hat die ihr durch diesen Artikel übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte bislang nicht wahrgenommen. Bislang sind keine Änderung der Anhänge V, VI, IX und XI des EKEK infolge technologischer und gesellschaftlicher Entwicklungen oder Veränderungen der Marktnachfrage erforderlich geworden.

4.SCHLUSSFOLGERUNGEN

Die Kommission hat die ihr übertragenen Befugnisse korrekt ausgeübt und ersucht das Europäische Parlament und den Rat, diesen Bericht zur Kenntnis zu nehmen.

Die Kommission ist der Auffassung, dass sie weiterhin über die ihr gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 übertragenen Befugnisse verfügen sollte, da sie verpflichtet ist, den delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 75 Absatz 2 EKEK alle fünf Jahre zu überprüfen. Die Frist für die Überprüfung der delegierten Verordnung 2021/654 der Kommission endet am 18. Dezember 2025.

Ebenso ist die Kommission der Auffassung, dass sie weiterhin über die übertragenen Befugnisse gemäß Artikel 109 Absatz 8 verfügen sollte, um Maßnahmen erlassen zu können, die zur Wirksamkeit der Notrufe im Einklang mit der technologischen Entwicklung in diesem Bereich beitragen.

Darüber hinaus muss die Kommission möglicherweise künftig delegierte Rechtsakte erlassen, um die Anhänge der Richtlinie zu ändern und so den technologischen und gesellschaftlichen Entwicklungen oder den Veränderungen der Marktnachfrage Rechnung zu tragen.

(1)

   Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36.

(2)

   Mindestangebot an Diensten, die ein angemessener Breitbandinternetzugangsdienst gemäß Artikel 84 Absatz 3 unterstützen können muss.

(3)

   Beschreibung der Einrichtungen und Dienste gemäß Artikel 88 (Ausgabenkontrolle), Artikel 115 (Zusätzliche Dienstmerkmale) und Artikel 106 (Anbieterwechsel und Nummernübertragbarkeit).

(4)

Gemäß Artikel 103 zu veröffentlichende Informationen (Transparenz und Veröffentlichung von Informationen).

(5)

Parameter der Dienstqualität.

(6)

Interoperabilität von Autofunkempfängern und für Verbraucher bestimmten Digitalfernsehgeräten gemäß Artikel 113.

(7)

https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/1958-Voice-call-termination-rates-in-the-EU-Eurorates-_de

(8)

https://www.berec.europa.eu/en/document-categories/berec/opinions/berec-opinion-on-the-draft-delegated-act-setting-single-maximum-union-wide-voice-fixed-and-mobile-termination-rates

(9)

https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/13183-Notrufe-Verbesserung-des-Zugangs-unter-der-einheitlichen-europaischen-Notrufnummer-112_de

(10)

https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/13183-Notrufe-Verbesserung-des-Zugangs-unter-der-einheitlichen-europaischen-Notrufnummer-112_de