Brüssel, den 21.2.2023

COM(2023) 102 final

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN

EU-Aktionsplan: Schutz und Wiederherstellung von Meeresökosystemen für eine nachhaltige und widerstandsfähige Fischerei







1.Einleitung

Unsere Meere und Ozeane bedecken 70 % der Erdoberfläche und mehr als 65 % des Territoriums der EU. Gesunde Meeresökosysteme sind eine Grundvoraussetzung für das Leben auf der Erde und wirken sich entscheidend darauf aus, ob sich unser Planet in einem guten Zustand befindet. Sie sind eine der wichtigsten Quellen für biologische Vielfalt und Nahrungsmittel, sie regulieren das Klima und sind eine wichtige Kohlenstoffsenke.( 1 ) Ebenso wichtig ist der erhebliche gesundheitliche, soziale und wirtschaftliche Nutzen, den sie für die Küstengemeinden bringen.

Gemäß einem kürzlich veröffentlichten Bericht der zwischenstaatlichen Plattform Wissenschaft-Politik für Biodiversität und Ökosystemleistungen( 2 ) ist weltweit jeder fünfte Mensch auf wildlebende Arten als Nahrungs- und Einkommensquelle angewiesen. Die Fischerei stellt dabei eine der wichtigsten Quellen für aus wildlebenden Arten gewonnene Lebensmittel dar. Die Erhaltung dieser Ressourcen durch eine nachhaltige Bewirtschaftung ist daher wichtiger denn je, um die Ziele der Vereinten Nationen für eine nachhaltige Entwicklung zu erreichen.

Nachhaltig bewirtschafteter und gefangener Fisch liefert hochwertige und erschwingliche Proteine bei relativ kleinem CO2-Fußabdruck.( 3 ) Fischfang ist für die Ernährungssicherheit vieler Menschen und für die Erhaltung der wirtschaftlichen Grundlage von Fischereigemeinschaften von entscheidender Bedeutung. Für nachhaltige Fischerei und nachhaltig bewirtschaftete Fischbestände zu sorgen, ist außerdem ein Schlüssel für den Schutz der biologischen Vielfalt in den Ozeanen und die Bekämpfung des Klimawandels.

Die Meeresumwelt wie auch die Fischer und der Fischereisektor sind momentan mit einer Reihe von Schwierigkeiten konfrontiert. Zusätzlich zu den existenziellen Bedrohungen für die Meeresumwelt, die durch den Klimawandel und den Verlust an biologischer Vielfalt aufgrund zahlreicher anthropogener Belastungen verursacht werden, steht der Sektor( 4 ) auch vor einer Reihe großer Herausforderungen, die durch den Brexit, die COVID-19-Pandemie und zuletzt die Auswirkungen des skrupellosen militärischen Angriffs Russlands auf die Ukraine entstanden sind. Diese Schocks haben zu massiven Marktstörungen, einer Knappheit bei wichtigen Rohstoffen und einem starken Anstieg der Kraftstoff- und Fischfutterpreise geführt. Hinzu kommt die offensichtliche Gefahr, die von Militäroperationen und Minen im Schwarzen Meer ausgeht.

Parallel zur Bewältigung dieser unmittelbaren Herausforderungen kann es sich die EU nicht erlauben, aus den Augen zu verlieren, dass die Nachhaltigkeit ihrer Lebensmittelsysteme unbedingt gewährleistet werden muss. Im Einklang mit der Biodiversitätsstrategie( 5 ), der Strategie für die Anpassung an den Klimawandel( 6 ) und der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“( 7 ) muss die EU sicherstellen, dass die Risiken, die sich aus dem Klimawandel und dem Verlust an biologischer Vielfalt ergeben, die Verfügbarkeit der Waren und Dienstleistungen nicht gefährden, die gesunde Meeresökosysteme für Fischer, Küstengemeinschaften und die Menschheit insgesamt bereitstellen.

Um die Fischereien der EU widerstandsfähiger zu machen, muss auch sichergestellt werden, dass sie zum Schutz und zur Wiederherstellung der Meeresökosysteme beitragen, die ihre Lebensgrundlage bilden. Nur mit einer gesunden Meeresumwelt mit gesunden Fischbeständen und einer großen biologischen Vielfalt können wir sicherstellen, dass unsere Fischereigemeinschaften mittel- und langfristig florieren können. Meeresökosysteme sind durch den Klimawandel( 8 ) und nicht nachhaltige oder illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei( 9 ) zunehmend bedroht. Weitere Belastungen( 10 ) entstehen im Zusammenhang mit menschlichen Tätigkeiten wie Seeverkehr, Energieerzeugung, Tourismus, Landwirtschaft und Industrie. Daher ist es wichtig, parallel auch diese anderen Belastungen für die Meeresökosysteme und die Nachhaltigkeit der Fischbestände abzubauen, einschließlich verschiedener Formen der Verschmutzung, sei es durch Schadstoffe, landwirtschaftliche Praktiken, Kunststoffe oder Lärm. Die EU bekämpft die Meeresverschmutzung durch eine Reihe legislativer und politischer Initiativen im umfassenderen Rahmen des Null-Schadstoff-Aktionsplans( 11 ). Dazu gehören die Festlegung von Grenzwerten für Abfälle im Meer, Unterwasserlärm sowie Nähr- und Schadstoffe im Rahmen der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie und entsprechende Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Grenzwerte sicherzustellen. Hinzu kommen die Festlegung einer Reihe von Null-Schadstoff-Reduktionszielen( 12 ) und Maßnahmen zum Nutzen der Meeresumwelt. Durch die EU-Vorschriften über Hafenauffangeinrichtungen werden zudem Anreize geschaffen, passiv gefischte Abfälle in Häfen zu entladen.( 13 ) 

Die Maßnahmen auf EU-Ebene müssen dringend verstärkt und alle belastenden Faktoren bekämpft werden, um die Verschlechterung des Zustands der Meeresökosysteme umzukehren. Wie in diesem Aktionsplan dargelegt, muss dies Maßnahmen für ein nachhaltigeres und moderneres Fischereimanagement umfassen, um die Meeresökosysteme zu schützen und wiederherzustellen und ihren guten Umweltzustand zu erreichen( 14 ) und andere Weltregionen zu ermutigen und zu inspirieren, diesem Beispiel zu folgen.( 15 )

Dieser Aktionsplan ist Teil der Bemühungen der Kommission um eine kohärentere Umsetzung der EU-Umweltpolitik und der Gemeinsamen Fischereipolitik mit ihren drei Säulen der Nachhaltigkeit, nämlich ökologische, wirtschaftliche und soziale Nachhaltigkeit. Er enthält eine zukunftsorientierte Strategie für eine bessere Anwendung des ökosystembasierten Ansatzes im Fischereimanagement und ergänzt die Mitteilung über die Funktionsweise der Gemeinsamen Fischereipolitik( 16 ) sowie die Mitteilung über die Energiewende im Fischerei- und Aquakultursektor der EU( 17 ) (im Folgenden „Initiative zur Energiewende“).

Aufbauend auf der Verpflichtung in der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030, 30 % unserer Meere gesetzlich zu schützen und ein Drittel davon streng zu schützen, werden die im Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Meeresumwelt( 18 ) festgestellten Mängel behoben, indem der Schwerpunkt insbesondere auf Meeresschutzgebiete( 19 ) und auf Möglichkeiten gelegt wird, wie die Bestandsbewirtschaftung einem wirksameren Schutz und der Wiederherstellung der biologischen Vielfalt im Meer dienen kann, um so zur Verwirklichung der Ziele des vorgeschlagenen Gesetzes zur Wiederherstellung der Natur( 20 ) beizutragen.

Der Aktionsplan stützt sich auf Beiträge von Interessenträgern und Bürgerinnen und Bürgern, die im Rahmen der breit angelegten Konsultation( 21 ) eingingen.

Nach der historischen Einigung über einen neuen globalen Rahmen für die biologische Vielfalt, die auf der 15. UN-Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD COP15) in Montreal erzielt wurde, und im Zuge der Aushandlung neuer rechtsverbindlicher Übereinkommen zum Schutz der Hohen See und zur Eindämmung der Verschmutzung durch Kunststoffe wird die weltweite Führungsrolle der EU durch diesen Aktionsplan gefestigt, denn er beweist, dass die EU ihren Verpflichtungen nachkommt. Die EU war eine treibende Kraft hinter dem ehrgeizigen neuen globalen Rahmen für die biologische Vielfalt, der auf der COP15 vereinbart wurde. Dieser Aktionsplan wird dazu beitragen, einige der eingegangenen globalen Verpflichtungen zu erfüllen, einschließlich der Verpflichtung, 30 % der Landflächen und der Meeresgebiete weltweit zu schützen und 30 % der geschädigten Ökosysteme wiederherzustellen.

Schließlich stehen die Ziele dieses Aktionsplans auch im Einklang mit den in der Gemeinsamen Mitteilung über die internationale Meerespolitik( 22 ) dargelegten Verpflichtungen der EU und mit der externen Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP).

2.Nachhaltigere Gestaltung der Fangmethoden

Die Meeresumwelt ist derzeit zahlreichen Belastungen ausgesetzt, denen kohärent begegnet werden muss.( 23 ) Im Einklang mit den Zielen des neuen globalen Rahmens für die biologische Vielfalt und der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030, wonach 30 % der europäischen Meeresgebiete geschützt werden sollen, kann die EU diese Belastungen erheblich verringern, indem sie neue Meeresschutzgebiete einrichtet, bestehende Meeresschutzgebiete umsichtig bewirtschaftet und nachhaltigere Fangmethoden anwendet, unter anderem durch den Einsatz schonender Fanggeräte. Durch eine umsichtige Bewirtschaftung von Schutzgebieten werden Beifänge empfindlicher Arten minimiert( 24 ), Laich- und Aufwuchsgebiete sowie Jungfische geschützt und die Auswirkungen auf empfindliche Lebensräume, insbesondere den Meeresboden, verringert.

Wann, wo und wie Fischfang betrieben wird, wirkt sich nicht nur auf die Zielarten, sondern auch auf die Menge und Größe der Fische und Beifänge und folglich auf die Nachhaltigkeit der Fangtätigkeiten aus. Die Vorschriften, durch die diese Aspekte der Fischerei geregelt werden und die gemeinhin als „technische Maßnahmen“ bezeichnet werden, wurden 2019 aktualisiert.( 25 ) Die neuen Vorschriften sehen ein kohärentes Maßnahmenpaket vor, das dazu beitragen soll, die Umweltziele zu erreichen. Gleichzeitig wird damit ein regionaler Ansatz verfolgt, um die erforderliche Flexibilität zu ermöglichen. Die Verordnung über technische Maßnahmen enthält eine Reihe von grundlegenden Vorschriften für die selektive Fischerei in den einzelnen Meeresbecken. So werden z. B. unterschiedliche Maschenöffnungen und Formen von Maschen in Fangnetzen festgelegt, damit nur Fische einer bestimmten Größe gefangen werden, Selektionsgitter und Netzblätter vorgeschrieben, durch die bestimmte Arten entkommen können, oder räumliche bzw. zeitliche Schließungen von Fanggebieten, z. B. während der Fortpflanzungszeit der Fische, vorgegeben.( 26 )

Verbesserung der Selektivität von Fanggeräten und Verringerung der Auswirkungen der Fischerei auf empfindliche Arten

Eines der Ziele, die mit den grundlegenden Vorschriften der Verordnung über technische Maßnahmen verfolgt werden, besteht darin, Beifänge empfindlicher Arten von Meerestieren zu minimieren und nach Möglichkeit vollständig zu unterbinden. Fische und andere Arten von Meerestieren sind zahlreichen Bedrohungen ausgesetzt, darunter Überfischung, Verschmutzung und Beeinträchtigung, Zerstörung oder Schädigung ihrer Lebensräume. Für einige besteht die größte Bedrohung darin, unbeabsichtigt in Fanggeräten gefangen zu werden. Diese Probleme haben dazu beigetragen, dass die Populationen mehrerer Arten zurückgegangen sind. Obwohl die meisten Arten durch die EU-Naturschutzvorschriften streng geschützt sind, sind einige noch immer vom Aussterben bedroht.

Empfindliche Arten sind besonders gefährdet. Dazu gehören mehrere Arten von Haien( 27 ), Meeresschildkröten, Meeressäugetiere wie Schweinswale in der Ostsee und Mönchsrobben im Mittelmeer sowie Seevögel wie der Balearensturmtaucher. Sie alle laufen Gefahr, in der Stellnetzfischerei gefangen zu werden. Meeressäugetiere verfangen sich häufig auch in großen pelagischen Schleppnetzen, Seevögel in Langleinen und Meeresschildkröten in Schleppnetzen und Langleinen.

Es gibt jedoch weithin verfügbare Lösungen zur Vermeidung von Beifängen, die nach den EU-Umweltvorschriften und den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) bereits verbindlich sind. Dazu gehören technische Änderungen an Fanggeräten oder die Beschränkung des Fischfangs in Zeiten und Gebieten, in denen eine empfindliche Art dort verstärkt auftritt.

Derzeit sind Arbeiten zum besseren Schutz empfindlicher Arten in den Meeresregionen der EU, auch im Rahmen von Pilotprojekten, geplant oder laufen bereits, allerdings mit mehr oder weniger ehrgeizigen Zielen und in unterschiedlicher Geschwindigkeit.( 28 ) Es muss jedoch mehr getan werden, um den Verpflichtungen im Rahmen der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 wirksam nachzukommen. 

Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, ehrgeizigere Ziele zu verfolgen und die GFP-Instrumente in vollem Umfang zu nutzen, um möglichst schnell Maßnahmen umzusetzen, die bereits verfügbar sind und wissenschaftlich bewertet wurden. Dies könnte die kurzfristige Schließung bestimmter Fanggebiete oder die Anbringung akustischer Abschreckvorrichtungen umfassen, was wissenschaftlichen Gutachten zufolge( 29 ) dazu beitragen würde, dass sich Schweinswale in der Ostsee oder Gemeine Delfine im Golf von Biskaya erholen könnten. Ein rasches Handeln wird auch dazu beitragen, die Beifänge von Seevögeln in Fanggeräten zu reduzieren und Haie zu schützen( 30 ). Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten ihre Überwachungssysteme verbessern, um feststellen zu können, wo und in welchem Umfang Beifänge auftreten.

Ein Grundprinzip der Gemeinsamen Fischereipolitik ist es, bei kommerziell genutzten Fischarten den höchstmöglichen Dauerertrag zu erreichen, was zu einem guten Umweltzustand kommerziell genutzter Fischpopulationen beiträgt. Dies kann erreicht werden, indem die Fänge oder der Fischereiaufwand begrenzt werden und sichergestellt wird, dass die Fischerei sehr selektiv erfolgt, d. h., dass nur Zielarten einer bestimmten Menge, eines bestimmten Alters und einer bestimmten Größe gefangen werden. Auch der Schutz wichtiger Fischlaich- und Aufwuchsgebiete, einschließlich streng geschützter Gebiete, kann für die Fischerei von Nutzen sein, da bei zunehmender Population auch in angrenzenden Gebieten vermehrt Fische des betreffenden Bestands auftreten.

Inzwischen stehen viele neue und innovative Lösungen zur Verfügung, um die Nachhaltigkeit der Fangtechniken weiter zu verbessern, beispielsweise der Einsatz selektiverer Fanggeräte, Überwachungsinstrumente zur Ermittlung von Gebieten, in denen sich viele Jungfische aufhalten, und Maßnahmen zur Vermeidung solcher Gebiete.( 31 ) Gemeinsame Maßnahmen der Mitgliedstaaten sind erforderlich, um die Arbeit an nationalen Maßnahmen und gemeinsamen Empfehlungen( 32 ) fortzusetzen und zu beschleunigen und den Empfehlungen der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) zur Einführung und Verbreitung solcher innovativen Instrumente und Verfahren nachzukommen. Um dies zu erreichen, ist es von entscheidender Bedeutung, den betreffenden Fischereigemeinschaften wirksame Anreize und Unterstützung zu bieten und die verfügbaren EU-Mittel sinnvoll einzusetzen.

Die Kommission wird die Mitgliedstaaten unterstützen, indem sie sich von wissenschaftlichen Einrichtungen beraten lässt, wie die derzeitigen Fangmuster der EU-Flotte verbessert werden können. Erforderlichenfalls wird sie auch auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Gutachten von den ihr mit der Verordnung über technische Maßnahmen übertragenen Durchführungsbefugnissen in Bezug auf die Gestaltung von Fanggeräten( 33 ) Gebrauch machen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen bei der Umsetzung der Bestimmungen über die Selektivität der Fanggeräte zu gewährleisten.

Besonders wichtig und dringend ist es, die Erhaltung der akut vom Aussterben bedrohten kommerziell befischten Arten, wie des Europäischen Aals, zu verbessern. Zur Bewirtschaftung und Erhaltung dieser wandernden Art müssen eine Reihe menschlicher Tätigkeiten geregelt werden, weshalb ein umfassender Ansatz erforderlich ist, der verschiedene Politikbereiche abdeckt.

Maßnahmen zur Verbesserung der Selektivität des Fischfangs und zur Verringerung der Auswirkungen der Fischerei auf empfindliche Arten

Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, folgende Maßnahmen zu ergreifen:

-Im Rahmen der Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie( 34 ) bis Ende 2023 Erarbeitung von Schwellenwerten für die höchstzulässige Sterblichkeitsrate bei Beifängen der von den Mitgliedstaaten ausgewählten Arten( 35 ). Annahme von Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen zur unverzüglichen Umsetzung dieser Schwellenwerte durch nationale Maßnahmen oder gegebenenfalls durch Vorlage gemeinsamer Empfehlungen.

-Annahme nationaler Maßnahmen oder Übermittlung gemeinsamer Empfehlungen an die Kommission, durch die die Beifänge der nachstehenden Arten minimiert (oder auf ein Niveau, das eine vollständige Erholung der Populationen ermöglicht, reduziert) werden:

obis Ende 2023: Schweinswal im Hauptbecken der Ostsee, im Schwarzen Meer und im Atlantik vor der Iberischen Halbinsel sowie Gemeiner Delfin im Golf von Biskaya( 36 );

obis Ende 2024: Engelhai, Glattrochen, Geigenrochen, Malteser Rochen, Weißer Hai, Sandtigerhai, Schildzahnhai, Schmetterlingsrochen, Störe, Meeresschildkröten, Balearensturmtaucher und Mittelmeer-Mönchsrobbe;

obis 2030: die verbleibenden empfindlichen Arten von Meerestieren, bei denen die Gefahr von Beifängen besteht( 37 ), wobei den Arten Vorrang einzuräumen ist, die sich in einem „ungünstigen Erhaltungszustand“ befinden oder vom Aussterben bedroht sind.

-Bis Ende Juni 2024 Verbesserung des Schutzes des Europäischen Aals durch Annahme oder Aktualisierung bestehender Aalbewirtschaftungspläne im Rahmen der Aalverordnung( 38 ) unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse und auf der Grundlage des in Artikel 9 der Aalverordnung genannten Berichts, um die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu verstärken.

In diesen Aalbewirtschaftungsplänen sollte Folgendes enthalten sein: i) die Auswirkungen der Fischereien (kommerzielle Fischerei und Freizeitfischerei in allen Phasen des Lebenszyklus der Art) und ii) nicht fischereibezogene Auswirkungen durch die Umsetzung der entsprechenden Rechtsvorschriften wie der Wasserrahmenrichtlinie( 39 ), der Habitat-Richtlinie( 40 ) und der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie. Die Pläne sollten Anstrengungen zur Wiederherstellung von Aallebensräumen, zur besseren Vernetzung von Flüssen und zur Beseitigung von Hindernissen für die Aalwanderung umfassen und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit verbessern.

-Bis März 2027 Aktualisierung der Maßnahmenprogramme der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie, um geeignete Maßnahmen gegen den Verlust von Fanggeräten und die Entsorgung von Fanggeräten und mit dem Fischfang zusammenhängenden Abfällen im Meer aufzunehmen, und zwar auf der Grundlage von Ansätzen, die in der gemeinsamen Strategie für die Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie festgelegt wurden. 

-Bis 2030 auf der Grundlage der Arbeit des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF), der GFCM und anderer wissenschaftlicher Einrichtungen wie des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) Vorlage und Umsetzung zusätzlicher Maßnahmen zur Förderung der Selektivität, angefangen bei den Fischbeständen, bei denen der größte biologische Nutzen zu erwarten ist. Die Maßnahmen sollten u. a. Folgendes umfassen:

oneue und innovative Fanggeräte zur Verringerung der Fänge kleiner Fische;

oräumlich oder zeitlich begrenzte Maßnahmen, wenn es klare Hinweise auf hohe Konzentrationen von Fischen unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung gibt.

-Bis 2030 Einrichtung neuer Meeresschutzgebiete und umsichtige Bewirtschaftung all dieser Gebiete unter Gewährleistung eines strengen Schutzes wichtiger Laich- und Aufwuchsgebiete.

Die Kommission wird Folgendes tun:

-2023 Aufforderung des STECF, im Rahmen seiner laufenden Arbeiten( 41 ) Gutachten zu folgenden Punkten vorzulegen:

oBewertung der optimalen Fischgrößen( 42 ), die mit Fanggeräten gefangen werden sollten, um den höchstmöglichen langfristigen Ertrag zu erzielen;

oVerbesserung der Fanggeräte unter Berücksichtigung der Selektivität, der Zusammensetzung der Zielarten und sowohl der langfristigen Gewinne als auch der übergangsweise auftretenden sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen.

-Bis Ende 2024 im Rahmen des Berichts über die Durchführung der Verordnung über technische Maßnahmen Bewertung des Fangs, An-Bord-Behaltens, Umladens, Anlandens und Verkaufs von Arten, die vom Aussterben bedroht sind oder sich in einem „ungünstigen Erhaltungszustand“ gemäß der Habitat-Richtlinie befinden.

-Bis Ende 2024 Vorbereitung der Annahme von Durchführungsbestimmungen im Rahmen der Verordnung über technische Maßnahmen, um

odie Selektivität von Fanggeräten zu verbessern;

odetaillierte Spezifikationen für Vorrichtungen an Garnelen-Schleppnetzen, die Schildkröten das Entkommen ermöglichen, in den EU-Gewässern des Indischen Ozeans und des Westatlantiks zu erarbeiten;

oVorschriften für Tori-Leinen und beschwerte Leinen in allen Meeresbecken festzulegen.

-Sobald Schwellenwerte gemäß der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie festgelegt sind, Nutzung der Instrumente der GFP( 43 ), um Grenzwerte für Beifänge der Arten vorzuschlagen, für die die Schwellenwerte gelten.

Verringerung der Auswirkungen der Fischerei auf den Meeresboden

Gesunde Lebensräume am Meeresboden sind ein wesentlicher Bestandteil gesunder Meeresökosysteme. Die dortige reichhaltige biologische Vielfalt bietet vielen Arten Aufwuchs- und Laichgründe und trägt dazu bei, die Struktur und Funktionsweise mariner Nahrungsnetze zu erhalten und das Klima zu regulieren.

Die Fischerei mit bestimmten mobilen grundberührenden Fanggeräten (mobile Grundfischerei)( 44 ), insbesondere mit Grundschleppnetzen, gehört zu den am weitesten verbreiteten und schädlichsten Tätigkeiten für den Meeresboden und die dortigen Lebensräume.( 45 ) Derzeit gelten 79 % des Meeresbodens vor den Küsten als physisch geschädigt, was hauptsächlich auf die Grundschleppnetzfischerei zurückzuführen ist, und in einem Viertel des Küstengebiets der EU sind die Lebensräume am Meeresboden wahrscheinlich verloren.( 46 ) In den am intensivsten befischten Gebieten werden zehnmal jährlich Schleppnetze über den Grund gezogen.( 47 )

Unsere Meere und Ozeane, insbesondere Meeressedimente, sind eine wichtige natürliche Kohlenstoffsenke. Das Bewusstsein dafür wächst, wie wichtig die Speicherung und Bindung von blauem Kohlenstoff in Meereslebensräumen für die Bekämpfung des Klimawandels ist.( 48 ) Nach wie vor ist über Kohlenstoffspeicher im Meer im Vergleich zu den Kohlenstoffspeichern an Land weniger bekannt, doch die neuesten Erkenntnisse( 49 ) deuten darauf hin, dass eine Schädigung der Meeresbodensedimente unmittelbare Auswirkungen auf die Fähigkeit zur Kohlenstoffbindung hat.

Die biologische Vielfalt am Meeresboden kann sich jedoch erholen, wenn die Belastung, z. B. durch weniger mobile Grundfischerei, zurückgeht.( 50 ) Dies bringt einen erheblichen Nutzen für die Ökosysteme und die Gesellschaft – durch die Erholung der Fischbestände und die Zunahme der Fischbiomasse auch für die Fischerei – und trägt dazu bei, eine weitere Schädigung der Meeresumwelt zu vermeiden.

Im EU-Recht sind der Schutz und die Wiederherstellung des Meeresbodens bereits vorgeschrieben. Gemäß den Umweltvorschriften sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Maßnahmen zum Schutz des Meeresbodens zu ergreifen, um einen „guten Umweltzustand“ der EU-Gewässer zu erreichen.( 51 ) Sie müssen auch in Natura-2000-Meeresgebieten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um zur Erreichung oder Bewahrung eines „günstigen Erhaltungszustands“ bestimmter Lebensräume am Meeresboden beizutragen.

Es bestehen Instrumente des Fischereimanagements, die mobile Grundfischerei im Mittelmeer in den schmalen Küstengebieten und in einer Tiefe von mehr als 1000 Metern und Grundschleppnetzfischerei im Atlantik in einer Tiefe von mehr als 800 Metern verbieten, wobei 16 419 km2 gefährdeter Meeresökosysteme als Sperrgebiete für die Grundfischerei ausgewiesen sind.( 52 ) In besonders empfindlichen Gebieten ist die Grundfischerei durch eine Reihe von Maßnahmen und Verordnungen weiter beschränkt.( 53 )

Darüber hinaus haben einige Mitgliedstaaten Maßnahmen ergriffen, um die Grundfischerei in bestimmten Gebieten durch nationale Maßnahmen und die Vorlage gemeinsamer GFP-Empfehlungen( 54 ) als Grundlage für delegierte Verordnungen zu verbieten oder einzuschränken. Auf Vorschlag der EU beschloss die GFCM im November 2022 zu bewerten, welche Auswirkungen es möglicherweise hätte, wenn die gemäß den derzeitigen Fangbeschränkungen in Tiefen zwischen 600 und 800 Metern geltenden Tiefenbegrenzungen geändert würden, um möglicherweise auch Beschränkungen für flachere Gewässern festzulegen.

Dennoch ist die mobile Grundfischerei in den EU-Gewässern nach wie vor weitverbreitet. Im Nordostatlantik wird sie beispielsweise in 80 % bis 90 % der befischbaren Gebiete betrieben( 55 ), auch in vielen Natura-2000-Gebieten und anderen Meeresschutzgebieten. Dies läuft den globalen Erhaltungszielen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt zuwider( 56 ) und birgt das Risiko, dass die Fortschritte bei der Eindämmung des Klimawandels untergraben werden.

Die mobile Grundfischerei gefährdet mit ihren Auswirkungen auf die Meeresumwelt auch die Nachhaltigkeit der Fischereien und die mittel- und längerfristige Verfügbarkeit von Fisch. Sie schädigt nicht nur die Ökosysteme, von denen diese Fischereien abhängig sind, sondern sie ist auch extrem kraftstoffintensiv und verursacht neben erheblichen Kosten für den Sektor auch einen besonders großen CO2-Fußabdruck.( 57 ) Die mobile Grundfischerei gehört naturgemäß zu den am wenigsten selektiven Fangmethoden und führt zu unverhältnismäßig großen Mengen an Beifängen( 58 ) und Rückwürfen. Rückwürfe sind dabei besonders besorgniserregend, vor allem in einer Zeit, in der die EU versucht, die Lebensmittelverschwendung zu verringern( 59 ), ein äußerst wichtiges Thema in der breiteren Debatte über die weltweite Ernährungssicherheit.

Es bedarf entschlossenen Handelns zum Schutz und zur Wiederherstellung des Meeresbodens, unter anderem durch eine Abkehr von der mobilen Grundfischerei, wobei gleichzeitig dafür gesorgt werden muss, dass diese Technik nicht durch gleichwertige oder schlimmere Alternativen ersetzt wird. Die Lebensräume am Grund von Meeresschutzgebieten müssen dringend geschützt und wiederhergestellt werden, insbesondere angesichts ihrer Bedeutung als Horte der biologischen Vielfalt der Meere in der EU, ihrer Fähigkeit, zu einer Erholung der Fischbestände beizutragen, und der seit Langem bestehenden rechtlichen Verpflichtungen zu ihrer umsichtigen Bewirtschaftung.

Um das Ziel der EU-Biodiversitätsstrategie zu erreichen, 30 % der Meere der EU zu schützen, fordert die Kommission die Mitgliedstaaten auf, die verfügbaren GFP-Instrumente in vollem Umfang zu nutzen und die mobile Grundfischerei in allen Meeresschutzgebieten bis spätestens 2030 schrittweise einzustellen. Zunächst sollten die Mitgliedstaaten bis Ende März 2024 nationale Maßnahmen verabschieden oder gegebenenfalls gemeinsame Empfehlungen an die regionalen Gruppen richten, um die mobile Grundfischerei in den Meeresschutzgebieten zu verbieten, bei denen es sich um gemäß der Habitat-Richtlinie ausgewiesene Natura-2000-Gebiete handelt, in denen der Meeresboden und bestimmte Arten von Meerestieren zu schützen sind. Außerdem sollte mobile Grundfischerei in neu eingerichteten Meeresschutzgebieten verboten sein.

Aufbauend auf den Zusagen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf das Ziel der Biodiversitätsstrategie, mindestens 30 % der Meere der EU zu schützen, sollten sich die Mitgliedstaaten nach wissenschaftlichen Gutachten richten und bei ihren Entscheidungen zum Fischereimanagement die Gesamtwirkung der Maßnahmen auf das Meeresökosystem berücksichtigen. Insbesondere dürfen sie nicht zu geänderten, möglicherweise schädlichen Fangmethoden führen, wie etwa den Einsatz anderer Arten von Fanggeräten, die sich stärker auf die Meeresökosysteme oder empfindliche Arten auswirken.

Vor dem Hintergrund der Entwicklung innovativerer Instrumente zur Begrenzung der Auswirkungen dieser Arten von Fanggeräten ist es von entscheidender Bedeutung, mit dem Sektor im Gespräch zu bleiben, um weitere Innovationen und die Einführung neuer Lösungen vor Ort anzuregen. Dies ist auch wichtig, um sicherzustellen, dass die ergriffenen Maßnahmen ihren Zweck erfüllen und mit der technologischen Entwicklung Schritt halten.

Im Einklang mit den Zielen der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie und des vorgeschlagenen Gesetzes zur Wiederherstellung der Natur gilt es, den Meeresboden auch außerhalb der Meeresschutzgebiete zu schützen und wiederherzustellen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten die Schwellenwerte für die Integrität des Meeresbodens, die derzeit im Rahmen der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie entwickelt werden, rasch annehmen und anwenden.

Maßnahmen zur Verringerung der Auswirkungen der Fischerei auf den Meeresboden

Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, folgende Maßnahmen zu ergreifen:

-Bis Mitte 2023 abschließende Annahme von Schwellenwerten für die maximal zulässige Meeresbodenfläche, die durch menschliche Einwirkungen verloren gehen oder geschädigt werden darf, als Teil der gemeinsamen Strategie für die Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie.( 60 ) Unverzügliche Verabschiedung nationaler Maßnahmen oder gegebenenfalls Vorlage gemeinsamer Empfehlungen zur Umsetzung dieser Schwellenwerte.

-Bis Ende März 2024

oVerabschiedung nationaler Maßnahmen oder gegebenenfalls Vorschlag gemeinsamer Empfehlungen an die regionalen Gruppen, um die mobile Grundfischerei in den Meeresschutzgebieten zu verbieten, bei denen es sich um gemäß der Habitat-Richtlinie ausgewiesene Natura-2000-Gebiete handelt, in denen der Meeresboden und bestimmte Arten von Meerestieren zu schützen sind;

oVorlage eines Gesamtüberblicks( 61 ) darüber, wie jeder einzelne Mitgliedstaat sicherstellen will, dass die mobile Grundfischerei in allen Meeresschutzgebieten bis 2030 schrittweise eingestellt wird. Dabei sollte für mindestens 20 % der Meeresgewässer jedes Mitgliedstaats ein detaillierterer Plan der zu erarbeitenden nationalen Maßnahmen und gemeinsamen Empfehlungen vorgelegt werden, der zumindest nähere Angaben zur Ermittlung der Gebiete, in denen die mobile Grundfischerei verboten werden soll, sowie Einzelheiten zu den von den Maßnahmen in diesen Gebieten betroffenen Mitgliedstaaten und Flotten enthält.

-Annahme nationaler Maßnahmen und gegebenenfalls Vorlage gemeinsamer Empfehlungen an die Kommission, um sicherzustellen, dass die mobile Grundfischerei in allen Meeresschutzgebieten bis 2030 schrittweise eingestellt wird.

Die Kommission wird Folgendes tun:

-Überwachung und Verfolgung der Fortschritte bei der Umsetzung der gemeinsamen Empfehlungen in den regionalen Gruppen der Mitgliedstaaten.

-Unterstützung der Entwicklung und Einführung innovativer Lösungen zur Begrenzung der Auswirkungen der Grundfischerei auf der Grundlage eines angefragten ICES-Gutachtens zu innovativen Fanggeräten, das voraussichtlich Ende 2023 vorliegen wird.

3.Gewährleistung eines fairen und gerechten Übergangs für alle

Der europäische Grüne Deal als Europas neue Strategie für Wirtschaftswachstum umfasst Maßnahmen für einen fairen und gerechten gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Übergang hin zu einem inklusiven und wirklich nachhaltigen Entwicklungsmodell. Fairness und Inklusivität sind die Voraussetzungen für einen erfolgreichen ökologischen Wandel.

Eine bessere Erhaltung und ein besserer Schutz von Meerestieren und -lebensräumen sind für die Gesellschaft und die Wirtschaft eindeutig von Nutzen, insbesondere für die Fischerei- und Küstengemeinschaften, deren Existenzgrundlage unmittelbar von gesunden Meeresökosystemen abhängt. Nach Schätzungen von Wissenschaftlern könnten die weltweiten jährlichen Fangmengen um acht Millionen Tonnen – etwa 10 % der heutigen Fänge – steigen, wenn 30 % der Meere geschützt würden.( 62 )

Dieser Übergang ist notwendig und sozioökonomisch vorteilhaft, und die derzeitigen COVID- und kriegsbedingten Herausforderungen, die den Fischereisektor betreffen, einschließlich steigender Energiepreise, stehen in keinerlei Zusammenhang mit den in diesem Aktionsplan beschriebenen Maßnahmen, einschließlich der schrittweisen Einstellung der Grundfischerei in allen Meeresschutzgebieten. Dennoch wird insbesondere die letztgenannte Maßnahme soziale und wirtschaftliche Auswirkungen auf bestimmte Akteure und Gemeinschaften haben( 63 ), weshalb ein gerechter Übergang sichergestellt werden muss. Die Auswirkungen können von kleinen Verschiebungen bei Fangeinsätzen, die leicht aufgefangen werden können, bis hin zu größeren Veränderungen bei den Tätigkeiten reichen, wofür Abhilfemaßnahmen ergriffen werden müssten, um Fischer, ihre Gemeinschaften und die Akteure in der gesamten Lieferkette dabei zu unterstützen, sich an umfassendere strukturelle Veränderungen anzupassen. Die Auswirkungen könnten, wo dies möglich ist, teilweise abgefedert werden, indem die Fischereitätigkeit in andere Fanggebiete verlagert wird.

In von der Fischerei abhängigen Gemeinschaften mit derzeit begrenzter wirtschaftlicher Diversifizierung dürften die Auswirkungen hingegen größer sein. Deshalb ist es wichtig, dafür zu sorgen, dass der Übergang schrittweise erfolgt und dass die Mitgliedstaaten den spezifischen Bedürfnissen der lokalen Gemeinschaften Rechnung tragen und sie bei diesem Übergang unterstützen, auch durch finanzielle Hilfe. Es ist wichtig, zu erkennen, dass sich – ähnlich wie bei der Einführung des Ziels des höchstmöglichen Dauerertrags – Änderungen der Praktiken im Fischereisektor mittel- bis langfristig auszahlen, da sich die Fischbestände erholen und kommerziell befischte Arten durch Spillover-Effekte aus Meeresschutzgebieten auch in andere Fanggebiete gelangen.

Kurzfristige wirtschaftliche Auswirkungen in dem Sektor sind auch auf die gestiegenen Energiepreise zurückzuführen. Die allmähliche Umstellung von der kraftstoffintensiven Grundschleppnetzfischerei auf weniger energieintensive Fangmethoden kann ebenfalls zu erheblichen Einsparungen führen. Dies steht voll und ganz im Einklang mit dem Ziel der Kommission, so schnell wie möglich von fossilen Brennstoffen abzurücken, und ihrem Bestreben, die Fischereiflotte und den Aquakultursektor der EU in ihrer strukturellen Energiewende zu unterstützen. Um diesen Übergang zu begleiten, hat die Kommission bei der Überarbeitung der EU-Energiebesteuerungsrichtlinie( 64 ) auch die Einführung einer Kraftstoffsteuer vorgeschlagen; gleichzeitig mit diesem Aktionsplan legt sie nun die Initiative zur Energiewende vor.

Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, Fischereigemeinschaften in dem in diesem Aktionsplan vorgesehenen Übergang zu bestärken und zu unterstützen und ihnen dabei zu helfen, ihre Widerstands-, Innovations- und Anpassungsfähigkeit zu verbessern. Dazu gehört auch eine bessere Nutzung der über EU-Finanzierungsinstrumente bereitgestellten Unterstützung, insbesondere die Förderung von Innovation und Diversifizierung wirtschaftlicher Tätigkeiten sowie die Unterstützung für die Energiewende und die Verbesserung der Selektivität der Fanggeräte. Zahlreiche Beispiele zeigen, dass der wirksame Einsatz von EU-Mitteln einen Unterschied machen kann, aber in der Vergangenheit wurde ein zu geringer Anteil der EU-Mittel dafür eingesetzt, die Erhaltung der Meeresumwelt zu unterstützen.( 65 ) Wie der Rechnungshof bestätigt hat, besteht eindeutig Spielraum für eine bessere Nutzung der verfügbaren EU-Haushaltsmittel.

Zu diesem Zweck sind in erster Linie Mittel aus dem Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF)( 66 ) und dem LIFE-Programm( 67 ) zu verwenden. Sie spielen eine zentrale Rolle bei der Unterstützung der politischen Ziele in den Bereichen Klima und biologische Vielfalt. Darüber hinaus arbeitet die Kommission eng mit den Mitgliedstaaten zusammen, um sicherzustellen, dass jedes Programm dazu beiträgt, die im mehrjährigen Finanzrahmen für diese Ziele festgelegten Querschnittsziele zu erreichen.( 68 )

Weitere Finanzierungsquellen, die im Leitfaden der Kommission „Ihr EU-Umweltförderprogramm auf einen Blick“( 69 ) zu finden sind, sind „Horizont Europa“( 70 ), der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (einschließlich Interreg)( 71 ), der Europäische Sozialfonds Plus( 72 ), der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums( 73 ), die Fazilität „Connecting Europe“ und die Aufbau- und Resilienzfazilität( 74 ). Die Mitgliedstaaten sollten diese Mittel strategisch nutzen, die nationalen Mittel aufstocken und Investitionen des Privatsektors fördern, um die Unterstützung für den Übergang zu kanalisieren, z. B. in Form von Strategien für intelligente Spezialisierung im Bereich der nachhaltigen blauen Wirtschaft. Die Kommission wird die Mitgliedstaaten diesbezüglich weiterhin vollumfänglich unterstützen.

Es ist wichtig, die Möglichkeiten zur Diversifizierung und Innovation in vollem Umfang zu nutzen, beginnend mit den Möglichkeiten, die in der neuen Strategie für eine nachhaltige blaue Wirtschaft in der EU( 75 ) identifiziert wurden. In dieser Strategie geht es um die Entwicklung neuer Geschäftsmodelle zur Verringerung des ökologischen Fußabdrucks des Sektors durch Digitalisierung und die Nutzung innovativer Fanggeräte und Techniken. Um sicherzustellen, dass Fischereigemeinschaften, die sich im Wandel befinden, uneingeschränkten Zugang zu den Möglichkeiten der wirtschaftlichen Diversifizierung in anderen Sektoren der blauen Wirtschaft haben, wird die Kommission auf dem bevorstehenden Blauen Forum im Mai 2023 eine Diskussion mit verschiedenen auf unseren Meeren und Ozeanen tätigen Interessenträgern und Gruppen anstoßen.

Gezielte Aus- und Weiterbildungsprogramme mit EU-Unterstützung im Rahmen von Erasmus+, EMFAF oder ESF+ könnten ebenfalls dazu beitragen, Querverbindungen zu anderen Sektoren der blauen Wirtschaft herzustellen, wie Algenproduktion und regenerative Meereslandwirtschaft( 76 ), erneuerbare Energien und nachhaltige Aquakultur. Mehr ökologische Nachhaltigkeit, beispielsweise durch umsichtig bewirtschaftete Meeresschutzgebiete, kann den lokalen Fischereigemeinschaften zusätzliche oder alternative Existenzgrundlagen bieten, z. B. durch Naturtourismus und gut dosierte Freizeitfischerei. Fischer können auch EU-Unterstützung für die Wahrnehmung ihrer Aufgabe als Hüter der Meere erhalten. Mehrere positive Beispiele( 77 ) zeigen bereits, wie ihnen diese Partnerschaft dabei helfen kann, Abfälle und verlorenes Fanggerät aus dem Meer zu holen und zu sammeln.

Maßnahmen zur Verwirklichung eines fairen und gerechten Übergangs und zur bestmöglichen Nutzung der verfügbaren Mittel

Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, folgende Maßnahmen zu ergreifen:

-Förderung der Inanspruchnahme ausreichender Finanzmittel durch strategische Mobilisierung verfügbarer Mittel aus EU-, nationalen oder privaten Finanzierungsquellen, um insbesondere Projekte zu unterstützen, mit denen

oder Einsatz weniger schädlicher Fangtechniken sowie Projekte zur Umsetzung des EU-weiten Natura-2000-Netzes gefördert werden, um die Ziele des Aktionsplans zu erreichen und die in den prioritären Aktionsrahmen der Mitgliedstaaten( 78 ) ermittelten Bedarfe zu decken;

odie Fischereigemeinschaften Hilfe bei der Umstellung auf selektivere, weniger schädliche und weniger kraftstoffintensive Fangmethoden erhalten.

Die Kommission wird Folgendes tun:

-Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmöglichkeiten durch folgende Maßnahmen:

o2023 Vorbereitung und Ausrichtung eines Workshops für die Mitgliedstaaten, um die Verwendung von Finanzmitteln zur Umsetzung dieses Aktionsplans zu steuern und zu fördern;

oenge Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bei der Überwachung der Durchführung des EMFAF, um spezifische Maßnahmen zur Unterstützung der Ziele dieses Aktionsplans zu fördern, sowie Nutzung ergänzender Finanzierungsmöglichkeiten aus anderen Programmen, einschließlich LIFE;

oUmsetzung von Strategien für intelligente Spezialisierung, um regionale Forschung und Investitionen in Innovationen in Sektoren der blauen Wirtschaft, einschließlich der Fischerei, vorrangig zu fördern.

-    Bis Ende 2023 im Rahmen der direkten Mittelverwaltung des EMFAF Bereitstellung von Finanzhilfen im Wert von mehr als 7 Mio. EUR, um Projekte zu unterstützen, die dazu beitragen, die in der blauen Wirtschaft der nächsten Generation erforderlichen Kompetenzen zu entwickeln, und die Möglichkeiten für attraktive und nachhaltige Berufswege im maritimen Sektor bieten.

4.Verbesserung der Wissensgrundlagen sowie Stärkung von Forschung und Innovation

Um Initiativen zum Fischereimanagement und zum Schutz der Meeresumwelt konzipieren und ausarbeiten zu können, sind solide Wissensgrundlagen erforderlich. Dies wiederum erfordert eine systematische Datenerhebung und wissenschaftliche Überwachung mithilfe solider Methoden. Es lässt sich zwar nicht rechtfertigen, dass aufgrund fehlender vollständiger wissenschaftlicher Informationen die erforderlichen Maßnahmen verschoben oder nicht ergriffen werden, doch zeigt dieses Fehlen, dass mehr investiert werden muss, um Wissenslücken zu identifizieren und zu schließen.

Die Mitgliedstaaten wenden verschiedene Ansätze und eine Kombination von Instrumenten an, um Meeresökosysteme und Umweltbelastungen zu überwachen, insbesondere durch die Rahmenregelung für die Datenerhebung( 79 ) und Überwachungsprogramme im Rahmen der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie, der Vogelschutzrichtlinie und der Habitat-Richtlinie( 80 ). Es bedarf jedoch weiterer Bemühungen um eine angemessene Überwachung und Datenerhebung, damit die Auswirkungen der Fischerei auf Meereslebensräume und Arten bewertet werden können.

Diese Arbeit sollte auch die Ausarbeitung gezielter Überwachungsprogramme umfassen, um die Beobachtung und Meldung von als Beifängen gefangenen Arten zu verbessern. Die Programme sollten Risikofischereien und die potenziellen Auswirkungen aller relevanten Flottensegmente, einschließlich kleinerer Schiffe, abdecken. Einfließen sollten auch Daten über die Freizeitfischerei, einschließlich der dafür genutzten Boote, und ihre Auswirkungen auf die Bestände und die Meeresumwelt. Die aktualisierte und modernisierte Kontrollverordnung( 81 ) wird nach ihrer Annahme durch die gesetzgebenden Organe eine wichtige Rolle bei diesen Verbesserungen spielen.

Mehr Forschung und Datenerhebung sind auch erforderlich, um mehr über den Zustand des Meeresbodens und die Auswirkungen der Fischerei auf die Lebensräume am Meeresboden, einschließlich der Verteilung und Häufigkeit der Grundfischerei( 82 ) und ihrer Auswirkungen auf die Kohlenstoffbindung, zu erfahren. Die Kommission wird eine Studie in Auftrag geben, um die Kohlenstoffspeicherkapazität verschiedener Lebensraumtypen am Meeresboden von EU-Gewässern und die potenziellen Auswirkungen der Grundfischerei auf diese Kapazität zu quantifizieren.

Der Übergang zu selektiveren und umweltfreundlicheren Fangmethoden erfordert eine systematische Kosten-Nutzen-Bewertung, um die Fischer, andere Unternehmen des Sektors und die Gesellschaft insgesamt zu unterstützen. Dies erfordert bessere Modellierungsmethoden zur Vorhersage und Bewertung der sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen aktueller und künftiger Erhaltungsmaßnahmen. Bis Ende 2023 wird die Kommission mit der Entwicklung eines Modellierungsinstruments beginnen, um das Konzept des „Naturkapitals“ in wirtschaftliche Entscheidungen zu integrieren. Dies bedeutet, dass sowohl der wirtschaftliche Wert der Leistungen von Meeresökosystemen als auch die sozioökonomischen Kosten und Vorteile, die sich aus der Gesunderhaltung der Meeresumwelt ergeben, bewertet und quantifiziert werden.

Es ist von wesentlicher Bedeutung, bei Gremien wie dem ICES und dem STECF wissenschaftliche Gutachten anzufordern, um sicherzustellen, dass politische Entscheidungen auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten getroffen werden. Aus dem genannten Grund und da im Rahmen der GAP die rechtliche Verpflichtung besteht, den STECF zum Sekundärrecht zu konsultieren, ist der neue STECF (2022–2025) so zusammengesetzt, dass entsprechende Expertise in den Bereichen vorhanden ist, die für die Umsetzung und Unterstützung dieses Aktionsplans besonders relevant sind.

Auch die Europäische Umweltagentur (EUA) unterstützt die Kommission erheblich bei der Kartierung und der Bewertung der Kohärenz des Netzes von Meeresschutzgebieten in EU-Gewässern sowie bei der Bewertung des Zustands von Arten von Meerestieren sowie Meereslebensräumen und -ökosystemen und den Belastungen, denen sie ausgesetzt sind. Die Unterstützung, die die EUA bei der Umsetzung der Biodiversitätsstrategie leistet, betrifft schwerpunktmäßig die Schutzgebiete, einschließlich der Erfassung der Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen in Meeresschutzgebieten, und wird für die in diesem Aktionsplan skizzierte Arbeit von besonderer Bedeutung sein. Die Kommission möchte die Zusammenarbeit mit der EUA bei der Umsetzung dieses Aktionsplans verstärken. Dazu sollen unter anderem die derzeitigen Umweltberichterstattungssysteme angepasst werden.

Zudem wird das Europäische Meeresbeobachtungs- und Meeresdatennetzwerk (EMODnet) zur effizienten Umsetzung dieses Aktionsplans beitragen, denn es ist ein weiteres wichtiges Instrument zur Schaffung der erforderlichen Wissensgrundlagen im Bereich der europäischen Meere. Es bietet freien und uneingeschränkten Zugang zu Meeresdaten aus sieben Themenfeldern.( 83 ) EMODnet und Copernicus Marine werden die wichtigsten Daten für „Digital Twin Ocean“ liefern, eine digitale europäische Modellierungsplattform, durch die wir Handlungsalternativen für die Meeresumwelt deutlich besser bewerten können, indem verschiedene Bewirtschaftungsszenarien getestet werden. Dazu werden auf der Plattform Daten zu ökologischen, sozialen und finanziellen Aspekten bereitgestellt.

Mit der Forschungs- und Innovationsagenda der EU wird die Nachhaltigkeit der Fischerei sowie die Erhaltung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt der Meere gefördert. Besonders durch „Horizont Europa“ wird Unterstützung geleistet, und zwar sowohl im Rahmen des allgemeinen Arbeitsprogramms( 84 ) als auch im Rahmen der Mission „Wiederbelebung unserer Ozeane und Gewässer bis 2030“ (im Folgenden „Mission Ozeane und Gewässer“) mit ihren Leuchtturmprojekten in den verschiedenen Meeresbecken( 85 ). Unterstützt werden können Forschung und Innovation im Bereich der Nachhaltigkeit der Fischerei und der Erhaltung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt der Meere.

Die Mission Ozeane und Gewässer hat sich ehrgeizige Ziele für den Schutz und die Wiederherstellung von Meeres- und Süßwasserökosystemen und biologischer Vielfalt gesetzt. Zu den Prioritäten gehören intelligente und umweltfreundliche Fanggeräte, die Nutzung von Meeresräumen für mehrere Zwecke, umweltfreundliche und energieeffiziente kleine Fischereifahrzeuge, die zunehmend mit erneuerbaren Energien und CO2-armen Kraftstoffen betrieben werden, und damit zusammenhängende Tätigkeiten. Insgesamt wird diese Mission folgende Elemente umfassen: Aufbau von Wissen über verschiedene Ökosystemkomponenten, Entwicklung bahnbrechender Lösungen zum Schutz der Meeresressourcen und -lebensräume und Verbesserung der Überwachungsmethoden, auch durch Einsatz künstlicher Intelligenz.

Weitere Unterstützung für Datenerhebung, Forschung und Innovation wird durch Programme im Rahmen von EMFAF und LIFE bereitgestellt.

Maßnahmen zur Verbesserung der Wissensgrundlagen sowie zur Stärkung von Forschung und Innovation

Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, folgende Maßnahmen zu ergreifen:

-Ermittlung und Entwicklung von Lösungen und Anreizen zur Verringerung der Umweltauswirkungen der Fischerei, z. B. innovative Fanggeräte, neue Fangmuster und verbesserte Fangmethoden. Hierfür können die Mitgliedstaaten zweckgebundene nationale und EU-Mittel für die Forschung und die Einbeziehung von Interessenträgern einsetzen, insbesondere zur Finanzierung von Öffentlichkeitsarbeit und speziellen (auf regionale Bedürfnisse ausgerichteten) Schulungen, z. B. zu bewährten Verfahren im Bereich der Bewahrung der Meere.

-Bis Ende 2023 im Rahmen des EU-Umweltrechts und des Fischereirechts Festlegung für jedes Meeresbecken, welche Ziele erreicht werden sollen und welche spezifischen Daten benötigt werden, um die Auswirkungen der Fischerei auf die Ökosysteme und die Kohlenstoffbindung zu überwachen, gegebenenfalls unter Einbeziehung regionaler Behörden; anschließend Bereitstellung ausreichender Mittel für diese Tätigkeiten.

-Bis Ende 2024( 86 ) Vorlage aktualisierter nationaler Arbeitspläne zur Datenerhebung( 87 ), um die Planung und die tatsächliche Erhebung zu verbessern, auch in Bezug auf Beifänge empfindlicher Arten und auf die Auswirkungen der Fischerei auf den Meeresboden.

Die Kommission wird Folgendes tun:

-Im gesamten Haushaltszeitraum 2021–2027 (und in den nächsten Arbeitsprogrammen für „Horizont Europa“, einschließlich der Mission Ozeane und Gewässer, EMFAF und LIFE) Förderung des Einsatzes von Mitteln für Beratung, Forschung und Innovation. Die Mittel sollten gezielt eingesetzt werden für Maßnahmen zur Entwicklung und Erprobung innovativer Fanggeräte und -techniken, durch die Beifänge verhindert werden, sowie für die genaue Bestimmung, wie viel Kohlenstoff in EU-Gewässern am Meeresboden gebunden werden kann und welche potenziellen Auswirkungen die Grundfischerei hat.

-Bis Ende 2023 Beginn der Entwicklung eines Modellierungsinstruments, um das Konzept des „Naturkapitals“ in wirtschaftliche Entscheidungen zu integrieren. Dies bedeutet, dass sowohl der wirtschaftliche Wert der marinen Ökosystemleistungen als auch die sozioökonomischen Kosten und Vorteile, die sich aus der Gesunderhaltung der Meeresumwelt ergeben, bewertet und quantifiziert werden müssen.

-Bis Ende 2023 Zusammenführung der sieben Themenfelder von EMODnet, d. h. Bathymetrie, Geologie, Lebensräume am Meeresboden, Chemie, Biologie, Physik und menschliche Tätigkeiten, auf einem Portal, das als zentrale Anlaufstelle dient, um die Sichtbarkeit und Benutzerfreundlichkeit zu verbessern.

-2024 In-Auftrag-Geben einer Studie zur genauen Bestimmung, wie viel Kohlenstoff in EU-Gewässern am Meeresboden gebunden werden kann und wie sich die Grundfischerei möglicherweise auf diese Kapazität auswirkt.

-2024 Beginn der Vorbereitungsarbeiten zur Entwicklung einer interaktiven Plattform für selektive und innovative Fanggeräte, die dem Austausch von Wissen und bewährten Verfahren dient.

-Bis Ende 2025 im Rahmen der nächsten Arbeitsprogramme für „Horizont Europa“ (2025–2027), einschließlich des Arbeitsplans der Mission Ozeane und Gewässer, Entwicklung von skalierbaren Lösungen zur Erhaltung von Fischereiressourcen und zum Schutz von Meeresökosystemen durch die Einrichtung von Meeresschutzgebieten, die Reduzierung und Beendigung von Meeresverschmutzung und die Verringerung der Umweltauswirkungen der Fischerei.

5.Überwachung und Durchsetzung

Die Fischerei- und Umweltvorschriften der EU sind nur so gut wie ihre Umsetzung. Die Mitgliedstaaten müssen Maßnahmen ergreifen, um die Vorschriften umzusetzen, zu überwachen und durchzusetzen, und die Kommission muss die Einhaltung der Vorschriften durch die Mitgliedstaaten überwachen.

Die Überwachung und Durchsetzung der GFP-Vorschriften( 88 ) durch die Mitgliedstaaten wird hauptsächlich durch die Fischereikontrollverordnung geregelt, deren Verschärfung die Kommission 2018 vorgeschlagen hat( 89 ). Nach fast fünf Jahren interinstitutioneller Diskussionen und Verhandlungen muss die Überarbeitung nun dringend abgeschlossen und ein aktualisiertes, moderneres und wirksameres Überwachungssystem eingerichtet werden, um den Übergang zu einer nachhaltigeren Fischerei zu gewährleisten.

Neben der Umsetzung der Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt( 90 ) waren die Durchsetzungsmaßnahmen der Kommission in den zurückliegenden zwei Jahrzehnten von entscheidender Bedeutung für Fortschritte bei der korrekten Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften über die biologische Vielfalt und der GFP-Vorschriften.( 91 ) Mit der Biodiversitätsstrategie wurde die Kommission stärker in die Pflicht genommen, diese Rechtsvorschriften durchzusetzen, z. B. im Hinblick auf die vollständige Einrichtung und umsichtige Bewirtschaftung von Natura-2000-Gebieten und den Beifang geschützter Arten.

Die Kommission wird sich im Rahmen der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie stärker auf die Durchsetzung konzentrieren, nachdem der Schwerpunkt bislang lediglich auf den Berichtspflichten lag, und schwerere Fälle einer nicht ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie verfolgen. Im Rahmen der laufenden Überprüfung der Richtlinie wird die Kommission auch prüfen, ob bestimmte rechtliche Verpflichtungen klarer gefasst werden müssen.

Die Mitgliedstaaten haben die Bestimmung bisher zu wenig genutzt, wonach sie ein Handeln der EU-Organe einfordern können, wenn sie ein Problem feststellen, das Auswirkungen auf den Umweltzustand ihrer Meeresgewässer hat und das nicht durch Maßnahmen auf nationaler Ebene gelöst werden kann oder das mit einem anderen Politikbereich wie der Fischerei im Zusammenhang steht.( 92 ) Der Europäische Rechnungshof kam zu dem Schluss, dass dadurch die Abstimmung zwischen den Politikbereichen geschwächt wird.( 93 ) Die Kommission bewertet die oben genannte Bestimmung im Rahmen der Überprüfung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie und wird auf der Grundlage ihrer Erkenntnisse möglicherweise eine Überarbeitung vorschlagen, um die Wirksamkeit zu erhöhen.

Die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EFCA)( 94 ), die in bestimmten Bereichen von der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (FRONTEX) unterstützt wird, hilft auch den Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Erfüllung der Aufgaben und Pflichten, denen sie im Rahmen der GFP nachkommen müssen. Künftig sollte das Arbeitsprogramm der EFCA auch Maßnahmen zur Fischereiüberwachung umfassen, die konkret zur Verwirklichung der Ziele dieses Aktionsplans beitragen. Dazu sollten im Einklang mit dem Durchführungsbeschluss der Kommission( 95 ) über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm spezifische Maßnahmen in die gemeinsamen Einsatzpläne der EFCA aufgenommen werden.

Maßnahmen zur Verbesserung der Umsetzung, Überwachung und Durchsetzung

Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, folgende Maßnahmen zu ergreifen:

-Im Hinblick auf die Verhandlungen über die neue Fischereikontrollverordnung Verbesserung der Fischereiüberwachung, beispielsweise durch den Einsatz innovativer Instrumente, wie elektronische Fernüberwachung, und durch verbesserte Aufzeichnungs- und Meldeverfahren für empfindliche Arten und für die Verteilung des Fischereiaufwands. Die Mitgliedstaaten sollten auch sicherstellen, dass die zugewiesenen EMFAF-Mittel in wirksame und entschlossene Maßnahmen zur Überwachung, Inspektion und Durchsetzung fließen.

-Bereitstellung ausreichender Ressourcen, um die Einhaltung der Umwelt- und Fischereivorschriften zu überprüfen oder die zur Umsetzung dieses Aktionsplans erforderlichen Maßnahmen anzupassen.

Die Kommission wird Folgendes tun:

-Verstärkte Umsetzung und Durchsetzung der Umwelt- und Fischereivorschriften durch

oFortsetzung oder Einleitung von Verstoßverfahren;

ogemeinsam mit den Mitgliedstaaten Nutzung der im Rahmen der GFP verfügbaren Instrumente wie Audits und Aktionspläne für die Überwachung.

-Weitere Zusammenarbeit mit den gesetzgebenden Organen, damit die überarbeitete Kontrollverordnung ehrgeizige Bestimmungen enthält und rasch angenommen werden kann.

-2023 Beginn der Überarbeitung des Durchführungsbeschlusses der Kommission über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für bestimmte Fischereien( 96 ), um ihn bis 2024 an diesen Aktionsplan anzupassen.

-Zusammenarbeit mit der EFCA, um die gemeinsamen Einsatzpläne mit dem überarbeiteten spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramm abzustimmen und das künftige Arbeitsprogramm an die Ziele dieses Aktionsplans anzupassen.

6.Fischereimanagement, Einbindung der Interessenträger und Kontaktarbeit

Zur erfolgreichen Umsetzung von Umwelt- und Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen müssen alle Interessenträger, insbesondere Fischer, diese mittragen. Daher ist es bei der Ausarbeitung und Durchführung von Maßnahmen entscheidend, Grundsätze wie Transparenz, Zusammenarbeit, Kontaktarbeit, Information und Inklusivität zu beachten.

Was den Schutz der Meeresumwelt betrifft, haben die Mitgliedstaaten klare Zuständigkeiten und Pflichten. Im Rahmen der GFP stehen Instrumente zur Verfügung, damit sie die zur Erfüllung dieser Pflichten erforderlichen Fischereimaßnahmen umsetzen können. Die GFP ist die Grundlage für die Zusammenarbeit aller Interessenträger im Rahmen regionaler Gruppen und Beiräte, um die geeignetsten Fischereimaßnahmen für alle lokalen oder regionalen Faktoren zu definieren und sich darauf zu verständigen. Mit diesem Ansatz kann der Übergang gelingen und aus einem politischen Ziel konkretes Handeln vor Ort werden.

Obwohl der Fokus der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des regionalen Ansatzes zunächst hauptsächlich auf der Anlandeverpflichtung lag, wurden in den letzten Jahren – insbesondere seit der Annahme der Verordnung über technische Maßnahmen im Jahr 2019 – weitreichendere Ergebnisse erzielt. Die Arbeiten an den erforderlichen Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen in Natura-2000-Meeresgebieten gemäß Artikel 11 der GFP-Verordnung( 97 ) sind jedoch in den verschiedenen Meeresbecken sehr unterschiedlich vorangekommen.

Erst ab 2021 wurden vermehrt gemeinsame Empfehlungen für Fischereimaßnahmen innerhalb von Meeresschutzgebieten vorgelegt, doch ihre Zahl ist insgesamt nach wie vor sehr niedrig und ihr Beitrag zur Bestandserhaltung begrenzt. Wenn man bedenkt, wie wichtig diese Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen für die wirksame Umsetzung und Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften zum Schutz und zur Wiederherstellung der Meeresumwelt sind, werden sie nicht ausreichend genutzt.

Es liegt auf der Hand, dass die Mitgliedstaaten den regionalen Ansatz schneller umsetzen und ehrgeiziger ausgestalten müssen, um die weltweiten Krisen zu bewältigen und den immer schnelleren Verlust der biologischen Vielfalt der Meere und der Integrität der Ökosysteme aufzuhalten, die aufgrund der rückläufigen Fischbestände und der Risiken für die Ernährungssicherheit nachteilige sozioökonomische Folgen haben. Es gilt, das gemeinsame Engagement der EU für die Erhaltung der Meere zu erneuern und für ein klares politisches Engagement aller Interessenträger und Institutionen zu sorgen, die Umweltvorschriften wirksam umzusetzen, die derzeitigen Instrumente der GFP zu nutzen und dafür zu sorgen, dass sie funktionieren.

Entscheidend ist, dass dieser Prozess transparent abläuft und alle Interessenträger und Behörden einbezogen werden. Gemäß den EU-Verträgen fällt die Erhaltung der biologischen Meeresressourcen in die ausschließliche Zuständigkeit der EU, in der Umweltpolitik besteht jedoch eine geteilte Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten. Als Folge davon sind auf allen Ebenen getrennte, nicht miteinander abgestimmte Entscheidungsprozesse entstanden, was verhindert, dass kohärente Bewirtschaftungsmaßnahmen verabschiedet und umgesetzt werden. Es ist von entscheidender Bedeutung, die beiden Politikbereiche enger miteinander zu verzahnen und die Transparenz und Abstimmung zwischen den verschiedenen Behörden und Interessenträgern erheblich zu verbessern. Dadurch könnte die EU für alle Seiten vorteilhafte Lösungen entwerfen und ausarbeiten, die sowohl den Fischern als auch der Umwelt zugutekommen.

Um der Verpflichtung nachzukommen, rascher zu handeln und für mehr Transparenz zu sorgen, sollten die Mitgliedstaaten Fahrpläne erstellen und veröffentlichen, in denen die nationalen Maßnahmen und andere Maßnahmen dargelegt werden, die sie in Form gemeinsamer Empfehlungen vorlegen wollen und die erforderlich sind, um die Ziele dieses Aktionsplans zu erreichen. Darin sollten einschlägige Maßnahmen enthalten sein, wie sie in den Kapiteln 2, 3 und 6 dieser Mitteilung dargelegt sind. Grundlage der Fahrpläne sollten die Zusagen der Mitgliedstaaten sein, die Ziele der Biodiversitätsstrategie für 2030 zu erreichen. Zur Erleichterung des Prozesses wird die Kommission ein Muster für diese Fahrpläne bereitstellen.

Um die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Aktionsplans zu unterstützen und Kohärenz und Wirksamkeit zu gewährleisten, wird die Kommission eine neue gemeinsame Sondergruppe für die Mitgliedstaaten einrichten, in der Interessenträger als Beobachter fungieren. Ziel ist es, den Wissensaustausch und Diskussionen zwischen Fischerei- und Umweltgemeinschaften zu erleichtern und den Mitgliedstaaten eine Plattform zu bieten, über die Transparenz und der Dialog über die Umsetzung ihrer Fahrpläne ermöglicht werden. Die Kommission wird auch weiterhin andere EU-Institutionen und nationale Behörden dazu anhalten, die Transparenz und die Zusammenarbeit zwischen den Akteuren und Sachverständigen in den Bereichen Fischerei und Umwelt zu verbessern.

Um für mehr Klarheit zu sorgen und die Umsetzung des derzeitigen Rechtsrahmens zu erleichtern, hat die Kommission Leitlinien zu den Aufgaben und Zuständigkeiten aller Akteure im Rahmen der in Artikel 11 der GFP-Verordnung festgelegten Verfahren bereitgestellt.( 98 ) Die Kommission wird zudem weitere Leitlinien zu Artikel 6 der Habitat-Richtlinie und zu den Fischereivorschriften erarbeiten. 

Um die Auswirkungen der Fischerei auf die Meeresumwelt zu verringern, müssen auch Verbraucher und Märkte einen aktiven Beitrag leisten. Dies ist von entscheidender Bedeutung, um die Nachfrage nach Fisch anzukurbeln, der mit minimalen Umwelt- und Klimaauswirkungen gewonnen wurde. Initiativen des Privatsektors zur Umweltkennzeichnung kommen sehr gut an, was zeigt, dass die Verbraucher beim Einkauf Wert darauf legen, dass bei der Erzeugung ein nachhaltigerer Ansatz in der Bewirtschaftung der Fischbestände verfolgt wird. Es ist wichtig, dass diese Initiativen auf verlässlichen Methoden beruhen, um eine Irreführung der Verbraucher zu vermeiden. Dies wird auch durch den bereits angenommenen Vorschlag zur Stärkung der Position der Verbraucher im Hinblick auf den grünen Wandel und durch den bevorstehenden Vorschlag zur Bekämpfung falscher Umweltaussagen sichergestellt.

Wie in der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ angekündigt, ist es wichtig, an der Initiative für ein nachhaltiges Lebensmittelsystem weiterzuarbeiten, die die Kommission 2023 vorschlagen will, um einen EU-weit harmonisierten Ansatz bei der nachhaltigen Erzeugung von Lebensmitteln zu gewährleisten.

Die EU sollte nicht nur wie oben beschrieben die Standards für die Erhaltung der biologischen Meeresressourcen und den Schutz der biologischen Vielfalt und der Meeresökosysteme verbessern, sondern ihre Schiffe auch, wenn sie auf Hoher See oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone von Nicht-EU-Ländern fischen, mindestens auf dieselben Standards verpflichten wie beim Fischfang in EU-Gewässern. Neben der Arbeit in regionalen Fischereiorganisationen tragen auch partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei zur Förderung des internationalen Fischereimanagements bei, indem nachhaltige Fischerei in Partnerländern unterstützt wird. Nach der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie ist auch eine regionalisierte Entscheidungsfindung erforderlich, unter anderem durch die Zusammenarbeit mit Nicht-EU-Ländern, bilateral und/oder durch einschlägige internationale Instrumente wie regionale Meeresübereinkommen( 99 ).

Verbesserung des Fischereimanagements, der Einbindung der Interessenträger und der Kontaktarbeit

Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, folgende Maßnahmen zu ergreifen:

-Bis Ende März 2024 Ausarbeitung und Veröffentlichung von Fahrplänen( 100 ), in denen alle zur Umsetzung dieses Aktionsplans erforderlichen Maßnahmen dargelegt sind, einschließlich Zeitplänen für ihre Annahme/Vorlage, sowie von Vorschlägen für eine bessere Koordinierung zwischen nationalen Behörden und Interessenträgern.

Die Kommission wird Folgendes tun:

-2023 Einrichtung einer gemeinsamen Sondergruppe für die Mitgliedstaaten (mit Interessenträgern als Beobachter), die die Kommission bei der Umsetzung des Aktionsplans und der Überwachung der Fortschritte unterstützen soll.

-Bis Ende 2024 Annahme eines Leitfadens zu Natura 2000 und Fischerei.

-Regelmäßige Unterrichtung des Europäischen Parlaments, des Rates, des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen über die Umsetzung dieses Aktionsplans.

7.Rahmen für die Umsetzung dieses Aktionsplans

Dieser Aktionsplan enthält eine Reihe von Aktionen und Unterstützungsmaßnahmen zum besseren Schutz der Fischereiressourcen und der Meeresökosysteme sowie zur Verbesserung der Kohärenz und Abstimmung der Umwelt- und Fischereipolitik auf allen Ebenen. Dadurch soll der Fischereisektor bei der Umstellung auf nachhaltigere Fangmethoden unterstützt und seine Widerstandsfähigkeit erhöht werden. Der Aktionsplan ist ein Leitfaden für die Mitgliedstaaten, um sie bei der Priorisierung ihrer Maßnahmen zu unterstützen, wobei der Schwerpunkt auf dem Schutz empfindlicher Arten und des Meeresbodens sowie auf mehr Selektivität in der Fischerei liegt.

Damit diese Maßnahmen wirksam umgesetzt werden können, müssen Fischerei- und Umweltorganisationen, die Kommission, das Europäische Parlament, der Rat und die Mitgliedstaaten eng zusammenarbeiten. Es bedarf eines erneuerten politischen Engagements und neuer Impulse, doch der regionale Ansatz der GFP ist auch weiterhin der richtige Rahmen für die Umsetzung dieses Aktionsplans, da er regionalen Unterschieden und Gegebenheiten in vollem Umfang Rechnung trägt. Aufgrund des Zustands der gemeinsam bewirtschafteten und gebietsübergreifenden Bestände und der Notwendigkeit, mit Nicht-EU-Ländern zusammenzuarbeiten, die in EU-Gewässern tätig sind, ist den laufenden Arbeiten im Rahmen der regionalen Fischereiorganisationen besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

Die Kommission schlägt folgenden Rahmen für die Umsetzung dieses Aktionsplans vor:

-Im Frühjahr 2023 wird die Kommission den Mitgliedstaaten ein Muster und Leitlinien für die Ausarbeitung der Fahrpläne zur Verfügung stellen.

-Im Herbst 2023 wird die Kommission die erste Sitzung der neuen gemeinsamen Sondergruppe einberufen, um die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Fahrpläne zu unterstützen und das Verfahren zur Nachverfolgung einzuleiten.

-Bis Ende März 2024 werden die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Fahrpläne vorlegen und diese veröffentlichen. In diesen Fahrplänen sollten die nationalen Maßnahmen und andere Maßnahmen dargelegt werden, die die Mitgliedstaaten in Form gemeinsamer Empfehlungen vorschlagen wollen, um die Ziele des Aktionsplans zu erreichen, einschließlich eines Zeitplans bis 2030.

-Im ersten Halbjahr 2024 wird die Kommission ihren zweiten Bericht über die Verordnung über technische Maßnahmen annehmen. Dieser wird in die Halbzeitüberprüfung der Biodiversitätsstrategie einfließen, die ebenfalls für das erste Halbjahr 2024 vorgesehen ist und in der die Fortschritte bei der Umsetzung dieses Aktionsplans bewertet werden. Die Fortschritte bei der Umsetzung dieses Aktionsplans werden bewertet anhand 1. der in den Fahrplänen für 2030 angekündigten und skizzierten Maßnahmen und 2. der nationalen Maßnahmen oder gemeinsamen Empfehlungen, die bis März 2024 ergriffen oder vorgelegt werden.

-Je nachdem, wie sie die erzielten Fortschritte bewertet, und unter Nutzung ihres Initiativrechts wird die Kommission prüfen, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind, um die Umsetzung einer der in diesem Aktionsplan dargelegten Maßnahmen zu verbessern, unter anderem durch Vorlage eines Legislativvorschlags auf der Grundlage einer eingehenden Folgenabschätzung.

8.Schlussfolgerung

Die EU war eine treibende Kraft hinter den Bemühungen, eine Einigung über ehrgeizige Ziele für den neuen globalen Rahmen für die biologische Vielfalt zu erzielen, und muss dies nun in konkrete Ergebnisse umsetzen.

Es geht darum, die drei großen Krisen zu bewältigen, mit denen wir konfrontiert sind: Klimawandel, Verlust an biologischer Vielfalt und Umweltverschmutzung – hier ist entschlossenes Handeln dringlicher denn je, um die Meere und Ozeane in Europa zu schützen und wiederherzustellen und in Europa Ernährungssicherheit und sozioökonomischen Wohlstand für Fischer, Küstengemeinschaften und die Gesellschaft insgesamt zu gewährleisten. Die Fischerei in der EU braucht dringend Unterstützung, damit sie ihre Widerstandsfähigkeit erhöhen und zum Schutz und zur Wiederherstellung der Meeresökosysteme, die ihre Lebensgrundlage bilden, beitragen kann.

Im Rahmen des in der GFP-Mitteilung( 101 ) angekündigten Pakts für Fischerei und Ozeane und in Verbindung mit Maßnahmen im Zuge der Initiative zur Energiewende ruft die Kommission alle beteiligten Akteure – die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament und den Rat – auf, bei der Umsetzung dieses Aktionsplans ehrgeizige Ziele zu verfolgen und eng mit den Interessenträgern zusammenzuarbeiten, um umfassende Kohärenz bei der Umsetzung der Umwelt- und Fischereipolitik der EU zu gewährleisten und so für einen florierenden nachhaltigen Fischereisektor zu sorgen, der mit gesunden und von biologischer Vielfalt geprägten Meeresökosystemen einhergeht.

(1) ()    Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/56/EG) (COM(2020) 259).
(2) () IPBES (2022): „Summary for policymakers of the thematic assessment of the sustainable use of wild species of the Intergovernmental Science-Policy Platform on Biodiversity and Ecosystem Services“ (Zusammenfassung der thematischen Bewertung der nachhaltigen Nutzung wildlebender Arten der zwischenstaatlichen Plattform Wissenschaft-Politik für Biodiversität und Ökosystemleistungen für politische Entscheidungsträger). J.-M. Fromentin, M.R. Emery, J. Donaldson, M.-C. Danner, A. Hallosserie, D. Kieling, G. Balachander, E.S. Barron, R.P. Chaudhary, M. Gasalla, M. Halmy, C. Hicks, M.S. Park, B. Parlee, J. Rice, T. Ticktin und D. Tittensor (Hrsg.). IPBES-Sekretariat, Bonn, Deutschland, 33 Seiten. https://doi.org/10.5281/zenodo.6425599
(3) ()    Bianchi, M., Hallström, E., Parker, R.W.R. et al. „Assessing seafood nutritional diversity together with climate impacts informs more comprehensive dietary advice“ (Bewertung der Nährstoffvielfalt von Meereserzeugnissen in Verbindung mit den Klimaauswirkungen im Hinblick auf umfassendere Ernährungsempfehlungen). Commun Earth Environ 3, 188 (2022). https://doi.org/10.1038/s43247-022-00516-4 .
(4) ()    Einschließlich Aquakultur und Fischverarbeitung.
(5) ()    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ (COM(2020) 380).
(6) ()    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Ein klimaresilientes Europa aufbauen – die neue EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel“ (COM(2021) 82 final).
(7) ()    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Vom Hof auf den Tisch“ – eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem (COM(2020) 381).
(8)

()    Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/56/EG) (COM(2020) 259 final).

(9) ()    Europäische Umweltagentur, 2019, „Marine messages II: Navigating the course towards clean, healthy and productive seas through implementation of an ecosystem-based approach“ (Meeresnachrichten II: Durch die Umsetzung eines ökosystembasierten Ansatzes Kurs nehmen auf saubere, gesunde und produktive Meere).
(10) ()    Die jüngsten Berichte der IPBES (Globaler Bewertungsbericht 2019 über Biodiversität und Ökosystemleistungen, Methodische Bewertung zu den vielfältigen Werten und Wertungen der Natur (2022)) zeigen, dass sich die Gesundheit der Ökosysteme, von denen wir und alle anderen Arten abhängig sind, schneller als je zuvor verschlechtert und dass wir die Grundlagen unserer Volkswirtschaften, Existenz, Ernährungssicherheit, Gesundheit und Lebensqualität weltweit aushöhlen.
(11) ()    Mitteilung der Kommission „Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle – EU-Aktionsplan: „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“ (COM(2021) 400 final).
(12) ()    Dazu gehören unter anderem die Reduzierung von Müll und Kunststoffabfällen im Meer um 50 % und des in die Umwelt freigesetzten Mikroplastiks um 30 %, die Verringerung von Nährstoffverlusten und des Einsatzes von chemischen Pestiziden um 50 % sowie 25 % weniger EU-Ökosysteme, in denen die biologische Vielfalt durch Luftverschmutzung bedroht ist.
(13) ()    Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 116).
(14) ()    Gemäß der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/56/EG).
(15) ()    Der vorliegende Aktionsplan ist auch für die (in Artikel 349 AEUV aufgeführten) Gebiete in äußerster Randlage der EU relevant, auf die gemäß der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 besonderes Augenmerk gerichtet werden sollte. Darin wird gefordert, dass ein Schwerpunkt darauf liegen sollte, die Ökosysteme dieser Gebiete aufgrund ihres außergewöhnlich hohen Biodiversitätswerts dringend zu schützen und wiederherzustellen.
(16) ()    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Die Gemeinsame Fischereipolitik der Gegenwart und der Zukunft: ein Fischerei- und Ozeanpakt für eine nachhaltige, wissenschaftlich fundierte, innovative und inklusive Bestandsbewirtschaftung (COM(2023) 103).
(17) () Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Energiewende im Fischerei- und Aquakultursektor der EU (COM(2023) 100).
(18) ()    Sonderbericht Nr. 26/2020 des ERA, Meeresumwelt: EU-Schutz ist weit gefasst, aber nicht tiefgreifend, https://op.europa.eu/webpub/eca/special-reports/marine-environment-26-2020/de/ .
(19) () Meeresschutzgebiete sind geografisch abgegrenzte Gebiete, für die Schutzziele festgelegt werden (EUA, 2018 ). Siehe die jüngste von der EUA vorgenommene räumliche Analyse der Meeresschutzgebiete in den europäischen Meeren:  https://www.eionet.europa.eu/etcs/etc-icm/products/etc-icm-reports/etc-icm-report-3-2020-spatial-analysis-of-marine-protected-area-networks-in-europe2019s-seas-iii
(20) ()    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wiederherstellung der Natur, Brüssel, 22.6.2022, COM(2022) 304 final 2022/0195 (COD).
(21) ()    Zusammenfassung der Konsultation im Anhang dieser Mitteilung.
(22) ()    Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Festlegung des Kurses für einen nachhaltigen blauen Planeten – Gemeinsame Mitteilung über die Agenda der EU für die internationale Meerespolitik (JOIN(2022) 28 final).
(23) ()    Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/56/EG) (COM(2020) 259 final).
(24) () Gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 6 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2019/1241.
(25) ()    Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105).
(26) ()    Anhänge V bis XI der Verordnung (EU) 2019/1241.
(27) ()    Sofern nicht anders angegeben, sind Bezugnahmen auf „Haie“ in diesem Dokument als alle Arten von Knorpelfischen (Haie, Rochen und Seekatzen) zu verstehen.
(28) ()    In der Ostsee planen die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Verringerung der Beifänge des stark gefährdeten Ostsee-Schweinswals. So sollen dort Gebiete im Einklang mit wissenschaftlichen Gutachten geschlossen werden. Im Mittelmeer und im Schwarzen Meer bereiten die Mitgliedstaaten im Rahmen der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) weitere Abhilfemaßnahmen vor, um empfindliche Arten zu schützen, wie etwa die Verringerung der Fänge gefährdeter Haie und den Schutz von Aufwuchsgebieten. Im Schwarzen Meer werden außerdem Maßnahmen zum Schutz von Stören und Schweinswalen erarbeitet. Im Nordostatlantik haben die Vertragsparteien im Rahmen des Übereinkommens von Oslo und Paris (OSPAR) Maßnahmen ergriffen, damit sich bedrohte oder rückläufige Arten und Meeresvögel erholen können. Für die Ostsee zielt das Helsinki-Übereinkommen (HELCOM) darauf ab, Gebiete mit hohem Risiko für Seevögel zu kartieren, die Wirksamkeit der Erhaltungsbemühungen zum Schutz von Wasservögeln und küstennahen Fischbeständen zu bewerten und Belastungen zu einzudämmen.
(29) ()    Ersuchen der EU um Sofortmaßnahmen zur Verhinderung des Beifangs von Gemeinen Delfinen (Delphinus delphis) und Ostsee-Schweinswalen (Phocoena phocoena) im Nordostatlantik (ICES-Sondergutachten zu den Ökoregionen im Nordostatlantik, veröffentlicht am 26. Mai 2020)
(30) ()    Artikel 21 und Anhang XIII der Verordnung (EU) 2019/1241.
(31) ()     Z. B. im Rahmen von DISCARDLESS und MINOW sowie in ICES-Gutachten zu innovativen Fanggeräten erwogene Maßnahmen.
(32) ()    Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2019/1241 oder Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 (GFP). Siehe auch https://ec.europa.eu/environment/nature/natura2000/marine/docs/Marine%20SWD%20288%20final.pdf
(33) ()    Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und g der Verordnung (EU) 2019/1241.
(34) ()    Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie).
(35) ()    Insbesondere „Arten von Vögeln, Säugetieren, Reptilien und nicht kommerziell befischten Arten von Fischen und Kopffüßern, für die in der betreffenden Region oder Unterregion die Gefahr eines ungewollten Beifangs besteht“, Beschluss (EU) 2017/848 der Kommission, Anhang, Teil II, Kriterien, methodische Standards, Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Überwachung und Bewertung der wichtigsten Eigenschaften und Merkmale und des derzeitigen Umweltzustands von Meeresgewässern gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2008/56/EG.
(36) ()    Z. B. durch vollständige Umsetzung der vom ICES 2023 empfohlenen Maßnahmen, zusätzliche Forderung der EU nach Abhilfemaßnahmen zur Verringerung der Beifänge von Gemeinem Delfin (Delphinus delphis) im Golf von Biskaya. Bericht des Beratenden Ausschusses des ICES, 2023. ICES-Gutachten 2023, sr.2023.01. https://doi.org/10.17895/ices.advice.21946634  oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung.
(37) ()    Siehe Definition in Fußnote 35.
(38) ()    Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 17).
(39) ()    Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
(40) ()    Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).
(41) ()    Aufbauend auf den Arbeiten des STECF zu technischen Maßnahmen: STECF EWG 20-02, https://stecf.jrc.ec.europa.eu/web/stecf/ewg2002  und STECF 21-07: https://stecf.jrc.ec.europa.eu/ewg2107 .
(42) ()    Kommerziell genutzte Arten gemäß Anhang XIV der Verordnung (EU) 2019/1241.
(43) ()    Z. B. Verordnungen über Fangmöglichkeiten im Einklang mit wissenschaftlichen Gutachten.
(44) ()    Siehe Tabelle 1 des Berichts des STECF „Support of the Action Plan to conserve fisheries resources and protect marine ecosystems“ (Unterstützung des Aktionsplans zur Erhaltung der Fischereiressourcen und zum Schutz der marinen Ökosysteme) (STECF-OWP-22-01), Bastardie, F. und Doerner, H. (Hrsg.), EUR 28359 EN, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2022, ISBN 978-92-76-52911-8, doi:10.2760/25269, JRC129455. Die Liste umfasst Bootdredgen, mechanisierte Dredgen einschließlich Saugdredgen, Grundscherbrettnetze, Scherbrett-Hosennetze, Zweischiffgrundschleppnetze, Strandwaden, Snurrewaden (Snurrewaden mit Anker), Zwei-Schiff-Wadennetze, Schottische Wadennetze (Snurrewaden ohne Anker), Bootswaden und Baumkurren.
(45) ()    Es wurde festgestellt, dass die Fischerei in allen europäischen Meeresbecken die menschliche Tätigkeit auf dem bzw. im Meer ist, die den Meeresboden im größten Umfang schädigt. In der Nordsee ergab eine vorläufige Bewertung, dass die Grundfischerei für etwa 95 % der Schädigungen verantwortlich ist, die physischen Abrieb verursachen (ICES 2019). Darüber hinaus hat die EUA festgestellt, dass in der EU 79 % des Meeresbodens vor den Küsten durch Grundschleppnetzfischerei geschädigt werden (EU-Kommission, Bericht über die Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie, 2020).
(46) ()    Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/56/EG) (COM(2020) 259 final).
(47) ()     https://www.eea.europa.eu/data-and-maps/figures/bottom-trawl-fishing-intensity-in .
(48) ()    Konferenz 2022 der Vereinten Nationen zur Unterstützung der Umsetzung des Ziels 14 für eine nachhaltige Entwicklung „Unsere Ozeane, unsere Zukunft, unsere Verantwortung: Erklärungsentwurf , Lissabon, 27. Juni bis 1. Juli 2022.
(49)

()    EUA, „Carbon stocks and sequestration in terrestrial and marine ecosystems: a lever for nature restoration? A quick scan for terrestrial and marine EUNIS habitat type“ (Kohlenstoffbestände und Kohlenstoffbindung in Ökosystemen an Land und im Meer als Hebel zur Wiederherstellung der Natur? Ein Schnellscan der EUNIS-Lebensraumtypen an Land und im Meer), Wageningen, November 2020; siehe auch: Cavan & Hill, 2021 ; Duarte et al., 2020 ; Luisetti et al., 2019 ; Pusceddu et al., 2014 .

(50) ()    Siehe beispielsweise: Hiddink, J.G., et al, „ Global analysis of depletion and recovery of seabed biota after bottom trawling disturbance “ (Eine globale Analyse der Zerstörung und Erholung lebender Organismen am Meeresgrund nach Schädigung durch Grundschleppnetzfischerei), Proceedings of the National Academy of Sciences, 2017.
(51) ()    Gemäß der Richtlinie 2008/56/EG.
(52) ()    Durchführungsverordnung (EU) 2022/1614 der Kommission vom 15. September 2022 zur Festlegung der bestehenden Tiefseefischereigebiete und Erstellung einer Liste der Gebiete, in denen empfindliche marine Ökosysteme bekanntermaßen oder wahrscheinlich vorkommen (ABl. L 242 vom 19.9.2022, S. 1).
(53) ()    Beispielsweise Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1241.
(54) ()    Seit 2013 haben sich die Mitgliedstaaten in fünf gemeinsamen Empfehlungen darauf geeinigt, die Grundschleppnetzfischerei in mehreren Gebieten der Nordsee und der Ostsee zu begrenzen, um unter anderem ökologisch empfindliche Riffe zu schützen. Darüber hinaus gibt es in einigen Mitgliedstaaten angenommene nationale Maßnahmen, Maßnahmen in den Bewirtschaftungsplänen im Rahmen der Mittelmeer-Verordnung und GFCM-Maßnahmen.
(55) ()    Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) für die europäischen Atlantikgewässer und die Ostsee, „EU request on how management scenarios to reduce mobile bottom fishing disturbance on seafloor habitats affect fisheries landing and value“ (EU-Anfrage, wie sich Bewirtschaftungsszenarien zur Verringerung von Schädigungen der Lebensräume am Meeresboden durch mobile Grundfischerei auf die Anlandung und den Wert der Fischerei auswirken), ICES-Sondergutachten, 24. Juni 2021.Diesem ICES-Gutachten zufolge wurden für das Mittelmeer und das Schwarze Meer ähnliche Muster ermittelt, wenngleich die Ergebnisse aufgrund unterschiedlicher Methodik nicht direkt vergleichbar sind.
(56) ()     Dureuil et al., „Elevated trawling inside protected areas undermines conservation outcomes in a global fishing hot spot“ (Erhöhte Schleppnetzfischerei innerhalb von Schutzgebieten untergräbt die Ergebnisse des Naturschutzes in einem globalen Fischerei-Hotspot), Science 362, 1403–1407 (2018), DOI: 10.1126/science.aau05.
(57) ()    Sala, A., Damalas, D., Labanchi, L. et al. „Energy audit and carbon footprint in trawl fisheries“ (Energieaudit und CO2-Fußabdruck in der Schleppnetzfischerei). Sci Data 9, 428 (2022). https://doi.org/10.1038/s41597-022-01478  
(58) ()    IPBES (2022): „Summary for policymakers of the thematic assessment of the sustainable use of wild species of the Intergovernmental Science-Policy Platform on Biodiversity and Ecosystem Services“ (Zusammenfassung der thematischen Bewertung der nachhaltigen Nutzung wildlebender Arten der zwischenstaatlichen Plattform Wissenschaft-Politik für Biodiversität und Ökosystemleistungen für politische Entscheidungsträger). J.-M. Fromentin, M.R. Emery, J. Donaldson, M.-C. Danner, A. Hallosserie, D. Kieling, G. Balachander, E.S. Barron, R.P. Chaudhary, M. Gasalla, M. Halmy, C. Hicks, M.S. Park, B. Parlee, J. Rice, T. Ticktin und D. Tittensor (Hrsg.). IPBES-Sekretariat, Bonn, Deutschland, 33 Seiten. https://doi.org/10.5281/zenodo.6425599
(59) ()    Die für 2023 geplante Überarbeitung der Abfallrahmenrichtlinie wird dazu beitragen, die Lebensmittelverschwendung im Einklang mit den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und den Prioritäten der Kommission für 2023 zu verringern.
(60) ()    Gemäß Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2017/848.
(61) ()    Diese Planung sollte Teil der in Kapitel 7 genannten Fahrpläne sein.
(62) ()    Sala, E., Mayorga, J., Bradley, D. et al. „Protecting the global ocean for biodiversity, food and climate“ (Schutz der Weltmeere zugunsten von Biodiversität, Nahrungsmittelversorgung und Klima). Nature 592, 397–402 (2021). https://doi.org/10.1038/s41586-021-03371-z.
(63) ()     Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) „Support of the Action plan to conserve fisheries resources and protect marine ecosystems“ (Unterstützung des Aktionsplans zur Erhaltung der Fischereiressourcen und zum Schutz der marinen Ökosysteme) (STECF-OWP-22-01). Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2022. Verfügbar unter: https://www.researchgate.net/publication/360642059_Scientific_Technical_and_Economic_Committee_for_Fisheries_STECF_-_Support_of_the_Action_plan_to_conserve_fisheries_resources_and_protect_marine_ecosystems  
(64) ()    Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom. Veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 283 vom 31. Oktober 2003, S. 51.
(65) ()    Sonderbericht Nr. 26/2020 des Rechnungshofs, Meeresumwelt: EU-Schutz ist weit gefasst, aber nicht tiefgreifend, S. 46.
(66) ()    Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004. 13 % des Fonds werden direkt von der Kommission verwaltet.
(67) ()    Verordnung (EU) 2021/783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Programms für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 53).
(68) ()    Gemäß den Programmentwürfen der Mitgliedstaaten sollen von den für die Jahre 2021 bis 2027 zur Verfügung stehenden EMFAF-Mitteln in Höhe von 5,3 Mrd. EUR 29 % für die biologische Vielfalt und 56 % für den Klimaschutz bereitgestellt werden (Stand: 28. September 2022). Das LIFE-Programm verfügt über eine Mittelausstattung in Höhe von 5,43 Mrd. EUR für den Zeitraum 2021–2027. Daraus werden Projekte zum Schutz und zur Erhaltung der Meeresumwelt und zur Verringerung der Belastungen der Meeresökosysteme finanziert.
(69) ()    DOI 10.2779/768079.
(70) ()    Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse.
(71) ()    Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“.
(72) ()    Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+).
(73) ()    Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER).
(74) ()    Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).
(75) ()    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über einen neuen Ansatz für eine nachhaltige blaue Wirtschaft in der EU – Umgestaltung der blauen Wirtschaft der EU für eine nachhaltige Zukunft (COM/2021/240 final).
(76) ()    Unter regenerativer Meereslandwirtschaft ist die Zucht von Algen und Muscheln in Unterwassergärten vor der Küste zu verstehen.
(77) ()     https://oceans-and-fisheries.ec.europa.eu/news/joining-hands-eu-fight-marine-litter-2021-09-29_en und https://audiovisual.ec.europa.eu/en/video/I-175441?&lg=EN/EN .
(78) ()    Von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 der Habitat-Richtlinie angenommen.
(79) ()    Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (ABl. L 157 vom 20.6.2017, S. 1). Mehrjähriges Programm der EU für die Datenerhebung gemäß dem Delegierten Beschluss (EU) 2021/1167 der Kommission.
(80) ()    Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) und Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Habitat-Richtlinie).
(81) ()    Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
(82) ()    Die Datenerfassung im Rahmen der aktualisierten und modernisierten Kontrollverordnung spielt in diesem Zusammenhang eine entscheidende Rolle.
(83) ()    Beispielsweise Lebensräume am Meeresboden, Bathymetrie, Geologie, menschliche Tätigkeiten (z. B. Windparks, Aquakultur, Schiffsverkehr) sowie Daten zur Physik, Chemie und Biologie der Meeresumwelt.
(84) ()    Insbesondere im Rahmen von Cluster 6 „Lebensmittel, Bioökonomie, natürliche Ressourcen, Landwirtschaft und Umwelt“ des Arbeitsprogramms von „Horizont Europa“.
(85) ()    EU-Mission „Wiederbelebung unserer Ozeane und Gewässer“: https://research-and-innovation.ec.europa.eu/funding/funding-opportunities/funding-programmes-and-open-calls/horizon-europe/eu-missions-horizon-europe/restore-our-ocean-and-waters_en
(86) ()    Bzw. für einige Mitgliedstaaten 2027, je nach Zeitplan in den derzeitigen Arbeitsplänen.
(87) () Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/1004.
(88) ()    Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik sind EU-Rechtsvorschriften über die Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung von lebenden aquatischen Ressourcen, Aquakultur sowie die Verarbeitung, den Transport und die Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen (Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates).
(89) ()    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1005/2008 des Rates und der Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Fischereiaufsicht {SEC(2018) 267 final} – {SWD(2018) 279 final} – {SWD(2018) 280 final}.
(90) ()    Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28).
(91) ()    Der zweite Fünfjahresbericht über die Durchführung der Kontrollverordnung gibt einen Überblick über den Stand der von der Kommission zwischen 2015 und 2019 ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen: EUR-Lex - 52021DC0316 - DE - EUR-Lex (europa.eu)
(92) ()    Artikel 15 der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie.
(93) ()    Sonderbericht Nr.  26/2020 , Meeresumwelt: EU-Schutz ist weit gefasst, aber nicht tiefgreifend, S. 47, Empfehlung 87, Verweis auf Artikel 15 der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie.
(94) () Verordnung (EU) 2019/173.
(95) ()    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1986 der Kommission vom 13. Dezember 2018 über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für bestimmte Fischereien und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse 2012/807/EU, 2013/328/EU, 2013/305/EU und 2014/156/EU (ABl. L 317 vom 14.12.2018, S. 29).
(96) () Gemäß Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates.
(97) ()    Siehe Fußnote 29 zu Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 (GFP).
(98) ()    Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über die Festlegung von Erhaltungsmaßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik für Natura-2000-Gebiete und für die Zwecke der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie, SWD 288 final .
(99) ()    Für die EU-Meeresgewässer gelten die folgenden vier regionalen Meeresübereinkommen: das Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen), das Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen), das Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers (Übereinkommen von Barcelona) und das Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres vor Verschmutzung (Übereinkommen von Bukarest). Bei den drei erstgenannten ist die EU Vertragspartei.
(100) ()    Die Kommission wird Muster für die Fahrpläne bereitstellen, um den Mitgliedstaaten eine Orientierungshilfe an die Hand zu geben.
(101) ()    COM(2023) 103.