29.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/513


ENTSCHLIESSUNG (EU) 2023/1954 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2023

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien (vor 30. November 2021 Gemeinsames Unternehmen ECSEL) für das Haushaltsjahr 2021 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien für das Haushaltsjahr 2021,

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0082/2023),

A.

in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen „Elektronikkomponenten und -systeme für eine Führungsrolle Europas“ (ECSEL) durch die am 27. Juni 2014 in Kraft getretene Verordnung (EU) Nr. 561/2014 des Rates (1) am 6. Mai 2014 im Rahmen des Programms Horizont 2020 für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 gegründet wurde; in der Erwägung, dass ECSEL an die Stelle der Gemeinsamen Unternehmen ENIAC und Artemis trat und deren Rechtsnachfolger ist, und dass die Gemeinsamen Unternehmen ENIAC und Artemis ihre Tätigkeit am 26. Juni 2014 beendeten; in der Erwägung, dass im November 2021 im Rahmen des Programms Horizont Europa das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien durch die Verordnung (EU) 2021/2085 des Rates (2) gegründet wurde, um ECSEL für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2031 zu ersetzen;

B.

in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien eine öffentlich-private Partnerschaft ist, die ein Forschungs- und Innovationsprogramm verwaltet, mit dem die strategische Autonomie der Union im Bereich Elektronikkomponenten und -systeme gestärkt werden soll; in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien sich mit klar abgegrenzten Themen befassen sollte, die es der europäischen Industrie insgesamt ermöglichen würden, die innovativsten Technologien im Bereich Elektronikkomponenten und -systeme zu entwickeln, zu fertigen und einzusetzen;

C.

in der Erwägung, dass die Gründungsmitglieder des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien die Union, vertreten durch die Kommission, die Teilnehmerstaaten sowie die drei Industrieverbände European Association on Smart System Integration, Association for European Nano Electronics Activities und Inside Industry sind, die Interessenträger in den Bereichen Mikro- und Nanoelektronik, intelligente integrierte Systeme sowie eingebettete/cyber-physische Systeme repräsentieren;

D.

in der Erwägung, dass der Finanzbeitrag der Union zum Gemeinsamen Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien, einschließlich der EEA-Mittel, zur Deckung von Verwaltungskosten und operativen Kosten sich auf bis zu 1,8 Mrd. EUR, darunter bis zu 26,331 Mio. EUR für Verwaltungskosten, beläuft; in der Erwägung, dass die privaten Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien Beiträge in Höhe von mindestens 2,5 Mrd. EUR an das Gemeinsamen Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien leisten müssen oder ihre konstituierenden Rechtsträger oder die mit ihnen verbundenen Rechtsträger veranlassen müssen, diese Beiträge zu leisten; in der Erwägung, dass die privaten Mitglieder über den Zehnjahreszeitraum einen finanziellen Beitrag von bis zu 26,331 Mio. EUR für die Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien leisten müssen oder ihre konstituierenden Rechtsträger und die mit ihnen verbundenen Rechtsträger veranlassen müssen, diesen Beitrag zu leisten;

Allgemeines

1.

begrüßt den allgemeinen Ansatz des Rates zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Halbleiter-Ökosystems („Chip-Gesetz“);

2.

nimmt zur Kenntnis, dass im Rahmen des Programms Horizont Europa ambitionierte Ziele für das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien vorgesehen sind, die nur erreicht werden können, wenn wirksame Lösungen entwickelt und umgesetzt werden, mit denen die Schwachstellen in den internen Kontrollsystemen behoben und Vorbereitungen mit Blick auf die künftigen Herausforderungen getroffen werden, die sich aus den zunehmenden Aufgaben ergeben, z. B. im Bereich Personalverwaltung und -planung; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass besonders komplizierte und aufwendige Berechnungen und Berichtspflichten ein erhebliches Fehlerrisiko bergen, und fordert das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien daher auf, die Möglichkeiten für Vereinfachungen zu sondieren, wo immer dies möglich und mit dem bestehenden Rechtsrahmen vereinbar ist;

3.

stellt fest, dass es für die gemeinsamen Unternehmen keine harmonisierte Definition des Begriffs „Verwaltungskosten“ gibt, die die Grundlage für die Berechnung der Finanzbeiträge ihrer Mitglieder bildet und eine Voraussetzung für Vergleichbarkeit ist; fordert vor diesem Hintergrund gemeinsame Leitlinien für alle gemeinsamen Unternehmen, um bei der Klassifizierung bestimmter Kategorien von Verwaltungskosten, wie etwa Ausgaben für Beratung, Studien, Analysen, Evaluationen und technische Hilfe, einen harmonisierten Ansatz zu verfolgen;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

4.

begrüßt, dass die Jahresrechnung des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien seine Vermögens- und Finanzlage zum 31. Dezember 2021, die Ergebnisse seiner Vorgänge und seine Cashflows sowie die Veränderungen des Nettovermögens für das betreffende Haushaltsjahr in Übereinstimmung mit seinen Finanzvorschriften und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht darstellt und dass die dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

5.

stellt fest, dass die verfügbaren Gesamtmittel des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien für das Jahr 2021 (einschließlich wiedereingesetzter, nicht in Anspruch genommener Mittel aus Vorjahren, zweckgebundener Einnahmen und Mittelumschichtungen auf das folgende Jahr) 218,3 Mio. EUR für Mittel für Verpflichtungen und 199,3 Mio. EUR für Mittel für Zahlungen umfassten und dass die Verwendungsquote bei den Mitteln für Verpflichtungen 99,4 % (gegenüber 99,59 % im Jahr 2020) und bei den Mitteln für Zahlungen 84 % (gegenüber 88,63 % im Jahr 2020) betrug;

6.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien Ende 2021 die laufenden Projekte aus dem Siebten Forschungsrahmenprogramm in finanzieller Hinsicht abschloss; stellt fest, dass auf der Grundlage der Gesamtkosten der unterzeichneten Tätigkeiten im Rahmen des Siebten Forschungsrahmenprojekts und der tatsächlichen Zahlungen, die das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien und seine Vorgänger (ENIAC, Artemis und ECSEL) für die Kofinanzierung dieser Tätigkeiten geleistet haben, die endgültigen Beiträge der Mitglieder auf 564,3 Mio. EUR für die Union, 812,5 Mio. EUR für die Teilnehmerstaaten und 2 202,4 Mio. EUR für Sachbeiträge der privaten Mitglieder veranschlagt werden;

7.

stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien Ende 2021 1 170 Mio. EUR des maximalen Beitrags der EU für im Rahmen des Programms Horizont 2020 unterzeichnete Finanzhilfevereinbarungen mit Mittelbindungen vollständig gebunden hatte; weist darauf hin, dass davon in den kommenden Jahren noch rund 190,3 Mio. EUR (16,6 %) zu zahlen sind;

8.

stellt fest, dass die Ausführungsquote bei den in den Haushalt 2021 des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien eingestellten und für Projekte im Rahmen von Horizont 2020 verfügbaren Mitteln für Zahlungen 85 % betrug; nimmt zur Kenntnis, dass das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien über fast keine operativen Mittel für Verpflichtungen für 2021 verfügte, da es seine letzte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bis Ende 2020 abgeschlossen hatte;

9.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass sich die potenziellen endgültigen Sachbeiträge der privaten Mitglieder für operative Horizont-2020-Tätigkeiten Ende 2021 auf schätzungsweise 1 594,2 Mio. EUR beliefen; nimmt zur Kenntnis, dass das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien den tatsächlichen Betrag der Sachbeiträge der privaten Mitglieder erst berechnen und validieren kann, wenn sowohl das Gemeinsame Unternehmen als auch die Teilnehmerstaaten alle Zahlungen geleistet haben und alle Projektabschlussbescheinigungen und zugehörigen Informationen eingegangen sind; stellt fest, dass sich die validierten Sachbeiträge von Mitgliedern aus der Industrie vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass Ende 2021 nur eine begrenzte Anzahl von Horizont-2020-Projekten abgeschlossen worden war, auf 300,6 Mio. EUR beliefen; nimmt zur Kenntnis, dass sich die geschätzten (und noch nicht validierten) Sachbeiträge der privaten Mitglieder auf der Grundlage einer „Pro rata temporis“-Methode, die vom Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien angenommen wurde, Ende 2021 auf insgesamt 968,2 Mio. EUR beliefen;

10.

nimmt zur Kenntnis, dass die Teilnehmerstaaten Ende 2021 vertragliche Verpflichtungen in Höhe von 1 106,2 Mio. EUR eingegangen waren und Finanzbeiträge in Höhe von insgesamt 450,2 Mio. EUR geltend gemacht hatten, die sie direkt an die nationalen Begünstigten der von ihnen unterstützten Horizont-2020-Projekte zahlten; stellt fest, dass die Differenz von 1 058,1 Mio. EUR zwischen dem Finanzbeitrag der Teilnehmerstaaten und dem Finanzbeitrag der Union zum Jahresende 2021 darauf zurückzuführen ist, dass die meisten Teilnehmerstaaten die Kosten für die von ihnen unterstützten Horizont-2020-Projekte erst bei deren Abschluss erfassen und dem Gemeinsamen Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien melden;

Auftragsvergabe und Personal

11.

stellt fest, dass die Vergabeverfahren und die Verträge im Einklang mit den Bestimmungen der Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien verwaltet und innerhalb des Verwaltungs- und Finanzteams des Gemeinsamen Unternehmens koordiniert werden;

12.

stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien zur Erreichung seiner Ziele und zur angemessenen Unterstützung seiner Tätigkeiten und seiner Infrastruktur Mittel für die Beschaffung der erforderlichen Dienstleistungen und Lieferungen bereitgestellt hat; stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien im Rahmen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Effizienz so weit wie möglich von den verschiedenen Dienstgütevereinbarungen Gebrauch gemacht hat, die bereits mit den einschlägigen Dienststellen der Kommission und seinen privaten Mitgliedern geschlossen wurden, und interinstitutionelle Rahmenverträge (z. B. IT-Dienstleistungen und -Ausrüstung, Leiharbeitskräfte, externe Auditdienste) in Anspruch genommen hat; stellt fest, dass angesichts der gesundheitlichen Lage aufgrund der COVID-19-Pandemie und der verhängten Beschränkungen im Wesentlichen alle Sitzungen und Veranstaltungen per Videokonferenz abgehalten wurden und im letzten Quartal 2021 nur sehr wenige Dienstreisen stattfanden, weshalb das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien 2021 nur sehr wenige Vergabeverfahren durchführte, und zwar hauptsächlich für Verträge von geringem Wert;

13.

stellt fest, dass im Mai 2021 zwei Verhandlungsverfahren für Verträge mit sehr geringem Wert für die Vergabe von zwei Aufträgen für logistische Unterstützung und die Produktion von Videos im Zusammenhang mit der Organisation der digitalen Version des „Symposiums 2021 des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL“ eingeleitet wurden und dass ECSEL im September 2021 ein Verhandlungsverfahren für einen Vertrag von geringem Wert im Zusammenhang mit der Organisation eines hochrangigen Seminars eingeleitet hat;

14.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien am 31. Dezember 2021 29 Mitarbeitende beschäftigte, darunter Bedienstete auf Zeit und Vertragsbedienstete sowie abgeordnete nationale Sachverständige; entnimmt dem jährlichen Tätigkeitsbericht, dass ECSEL 2021 zwei Vertragsbedienstete als Finanz- bzw. Verwaltungsassistenten eingestellt hat (die nach dem Ausscheiden früherer Mitarbeitenden unbesetzt waren); stellt fest, dass die Einstellung im vierten Quartal 2021 abgeschlossen wurde; stellt fest, dass zwei Bedienstete auf Zeit in den Ruhestand getreten sind und dass für einen davon bereits erfolgreich Ersatz gefunden wurde;

15.

stellt mit Besorgnis fest, dass die durchschnittliche jährliche Quote an Zeitarbeitskräften für alle gemeinsamen Unternehmen mit rund 11 % der Statutsbediensteten im Zeitraum 2018 bis 2021 nach wie vor hoch war; weist erneut darauf hin, dass der hohe Anteil an Vertragsbediensteten tendenziell dazu führt, dass die Personalfluktuation im Gemeinsamen Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien erheblich zunimmt und die Personalsituation weiter destabilisiert wird; betont darüber hinaus, dass der Rückgriff auf Zeitarbeitskräfte eine vorübergehende Lösung bleiben sollte, da dies ansonsten die Gesamtleistung des Gemeinsamen Unternehmens, wie etwa die Beibehaltung von Schlüsselkompetenzen, beeinträchtigen könnte und zu unklaren Kanälen für die Rechenschaftspflicht, möglichen Rechtstreitigkeiten und zu einer geringeren Effizienz des Personals führen könnte;

16.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien mit dem Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2085 (3) in das künftige Gemeinsame Unternehmen für Chips umgewandelt wird, das einen neuen Aufgabenbereich im Zusammenhang mit der Umsetzung der Initiative „Chips für Europa“ im Rahmen des neuen mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2021-2027 erhält; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien die Entwicklung innovativer Halbleitertechnologien der nächsten Generation unterstützen wird, mit denen die Produktionskapazitäten der Union für Chips ausgebaut werden sollen; nimmt zur Kenntnis, dass das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien gemäß diesem Vorschlag Projekte im Umfang von rund 10,9 Mrd. EUR im Rahmen des MFR 2021-2027 durchführen wird und 19 zusätzliche Mitarbeitende einstellen soll, um die Zielvorgabe von 50 Statutsbediensteten bis 2025 zu erreichen; ist besorgt, dass das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien bei der Verwaltung dieser Neueinstellungen — und den noch festzulegenden neuen Verwaltungs- und Betriebsabläufen — mit erheblichen Herausforderungen in Bezug auf den Personalbedarf konfrontiert sein könnte, da es Ende 2021 nur 29 Mitarbeitende (13 Bedienstete auf Zeit und 16 Vertragsbedienstete) hatte;

17.

entnimmt dem jährlichen Tätigkeitsbericht 2021 in Bezug auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis, dass die Zahl der weiblichen Sachverständigen für Überprüfungen im Gemeinsamen Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien im Vergleich zum Vorjahr sowohl in Prozent als auch in absoluten Zahlen gestiegen ist; bedauert, dass der Prozentsatz mit 19,4 % nach wie vor niedrig ist, und fordert verstärkte Anstrengungen im Hinblick auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis;

18.

stellt fest, dass der Teil der Arbeitgeberbeiträge für das Personal der gemeinsamen Unternehmen, der dem Verhältnis ihrer von Drittstaaten subventionierten Einnahmen zu ihren Gesamteinnahmen entspricht, von den gemeinsamen Unternehmen seit 2016 nicht mehr an das Versorgungssystem der Union gezahlt wurde, da die Kommission diese Ausgaben weder im Haushalt der gemeinsamen Unternehmen vorgesehen noch förmlich die Zahlungen beantragt hat; fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, um ähnliche Probleme in Zukunft zu vermeiden;

Interne Kontrollen

19.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die von ENIAC und Artemis mit den nationalen Förderstellen geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen nach der Zusammenführung dieser beiden zu ECSEL weiterhin Bestand haben; stellt fest, dass sich die Ex-post-Prüfungsstrategien von ENIAC und Artemis bezüglich der Prüfung von Projektkostenaufstellungen basierend auf diesen Vereinbarungen in hohem Maße auf die nationalen Förderstellen stützten; bedauert, dass es dem Gemeinsamen Unternehmen ECSEL nicht möglich ist, für die im Zusammenhang mit dem Siebten Forschungsrahmenprogramm geleisteten Zahlungen eine einzige zuverlässige gewichtete Fehlerquote oder eine Restfehlerquote zu berechnen, da die Methoden und Verfahren der nationalen Förderstellen erheblich voneinander abweichen, und dass die Gesamtzahlungen von ECSEL im Jahr 2021 kein Risiko wesentlicher Fehler darstellten, da sie sich zum Abschluss der verbleibenden Projekte im Rahmen des Siebten Forschungsrahmenprogramms nur auf 0,6 Mio. EUR bzw. 0,4 % der gesamten operativen Zahlungen im Jahr 2021 beliefen;

20.

entnimmt dem jährlichen Tätigkeitsbericht, dass der Gemeinsame Auditdienst der Generaldirektion Forschung und Innovation der Kommission bei den Zahlungen im Rahmen von Horizont 2020 die Ex-post-Prüfungen durchführt; bedauert, dass das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien auf der Grundlage der Prüfungsergebnisse von Ende 2021 für Horizont 2020 eine repräsentative Fehlerquote von 2,2 % (gegenüber 2,68 % im Jahr 2020) und eine Restfehlerquote von 1,2 % (gegenüber 1,25 % im Jahr 2020) meldete;

21.

nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof zur Bewertung der Kontrollen der operativen Zahlungen des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien eine Zufallsstichprobe von Zahlungen, die 2021 zulasten des Programms Horizont 2020 geleistet wurden, auf der Ebene der Endbegünstigten geprüft hat, um bei den Ex-post-Prüfungen ermittelten Fehlerquoten zu verifizieren (im Hinblick auf die bei den Begünstigten geprüften Finanzhilfezahlungsvorgänge betrug die Berichterstattungsschwelle für quantifizierbare Fehler 1 % der geprüften Kosten); bedauert, dass der Hof in zwei Fällen Fehler ermittelte und quantifizierte, die sich daraus ergaben, dass zu hohe Personalkosten geltend gemacht wurden;

22.

betont, dass in den Feststellungen des Rechnungshofs anhaltende systembedingte Fehler bei den geltend gemachten Personalkosten bestätigt wurden, wobei die Fehleranfälligkeit insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen und neuen Begünstigten höher ist als bei anderen Begünstigten; hebt hervor, dass auch in früheren Jahresberichten des Rechnungshofs seit 2017 regelmäßig über diese Fehler berichtet wurde; betont daher, dass die Straffung der Horizont-2020-Vorschriften für die Meldung von Personalkosten und eine breitere Nutzung vereinfachter Kostenoptionen eine Voraussetzung dafür sind, die Fehlerquoten unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle zu stabilisieren; betont, dass das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien seine internen Kontrollsysteme stärken sollte, um dem erhöhten Risiko in Bezug auf KMU und neue Begünstigte entgegenzuwirken, und bestimmte Kategorien von Begünstigten, die stärker von Fehlern betroffen sind, wie KMU und neue Begünstigte, nachdrücklich dazu anhalten sollte, den Personnel Costs Wizard zu nutzen; begrüßt, dass im Jahr 2022 alle gemeinsamen Unternehmen mit der Umsetzung von Maßnahmen zur Verringerung der Fehlerquoten im Einklang mit der vom Rechnungshof vorgeschlagenen Maßnahme begonnen haben, einschließlich der Prüfung der Optionen für vereinfachte Kostenarten wie Kosten je Einheit, Pauschalbeträge und Pauschalfinanzierungen;

23.

entnimmt dem jährlichen Tätigkeitsbericht, dass ECSEL 2021 die Wirksamkeit seiner internen Kontrollsysteme auf der Grundlage des überarbeiteten Rahmens bewertet hat; stellt fest, dass das übergeordnete Ziel der Selbstbewertung darin bestand, zu ermitteln, ob alle Grundsätze gegeben sind und funktionieren; stellt fest, dass das Verfahren hauptsächlich auf der Selbstbewertung der Monitoring-Indikatoren und der Analyse von Berichten des Internen Auditdienstes, des Rechnungshofs und externer Prüfer beruhte und durch andere Nachweise (wie das Verzeichnis der Ausnahmen, die Risikobewertung sowie die Weiterverfolgung von Maßnahmen, Empfehlungen und Feststellungen) und Diskussionen mit der Verwaltung über die Tätigkeiten und Ziele von ECSEL untermauert wurde;

24.

begrüßt, dass ECSEL eine Bewertung seines internen Kontrollsystems für das Berichtsjahr durchgeführt und den Schluss gezogen hat, dass es effizient ist und die Komponenten und Grundsätze der internen Kontrolle gegeben sind und nach Plan funktionieren;

Interne Prüfung

25.

stellt fest, dass der Interne Auditdienst der Kommission gemäß Artikel 28 der Finanzregelung die Rolle des Internen Prüfers des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien wahrnimmt; stellt fest, dass der Exekutivdirektor von ECSEL die internen Prüfer im Oktober 2021 über die jüngsten wichtigen Entwicklungen bei ECSEL und die Ergebnisse der jüngsten Risikobewertung unterrichtet hat;

Neues zentrales System zur Verwaltung der Finanzbeiträge der Teilnehmerstaaten

26.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien auf der Grundlage der Rahmenverordnung über Horizont Europa und der Verordnung (EU) 2021/2085 verpflichtet ist, ein neues zentralisiertes Verwaltungsverfahren — das System für die zentrale Verwaltung der Finanzbeiträge (Central Management of Financial Contributions, CFMC) — einzuführen, um die Finanzbeiträge seiner Teilnehmerstaaten zu verwalten;

27.

stellt fest, dass jeder Teilnehmerstaat im Rahmen des geplanten CMFC-Systems die Möglichkeit hat, seine jeweiligen Finanzbeiträge an das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien auf Projektebene für die in seinem Staat niedergelassenen Begünstigten zu zahlen; nimmt zur Kenntnis, dass jeder Teilnehmerstaat während dieses Verfahrens im Einklang mit den Finanz- und Wettbewerbsvorschriften der Union zudem ein Vetorecht in allen Fragen hat, die die Verwendung seiner eigenen nationalen finanziellen Beiträge zum Gemeinsamen Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien für Bewerber mit Sitz in dem jeweiligen Teilnehmerstaat betreffen; stellt fest, dass dies einem Teilnehmerstaat ermöglicht, auf der Grundlage nationaler strategischer Prioritäten über die Unterstützung eines nationalen Begünstigten eines ausgewählten und genehmigten Forschungs- und Innovationsprojekts zu entscheiden;

28.

stellt zudem fest, dass das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien die Kofinanzierungszahlungen für alle Teilnehmerstaaten tätigen müssen wird, die beschließen, das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien mit der Zahlung ihrer Finanzbeiträge zu betrauen; nimmt zur Kenntnis, dass es außerdem zwei verschiedene Prozesse zur Unterstützung von Verwaltungsvereinbarungen mit den Teilnehmerstaaten verwalten und überwachen müssen wird; stellt fest, dass die nationale Förderstelle jedes Teilnehmerstaats eine Verwaltungsvereinbarung mit dem Gemeinsamen Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien unterzeichnen muss, um entweder das Gemeinsame Unternehmen mit der Zahlung der nationalen Beiträge zu betrauen oder die nationalen Vereinbarungen über Mittelübertragungen für die Zahlungen an die Begünstigten und die Berichterstattung über die Beiträge zu koordinieren;

29.

nimmt die Bedenken des Hofs zur Kenntnis, dass der zusätzliche Ressourcenbedarf des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien für die Umsetzung des geplanten CMFC-Systems weder von der Kommission bewertet noch in die ursprünglichen Schätzungen des Personalbedarfs des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien für die Durchführung des Programms Horizont Europa aufgenommen wurde; stimmt dem Hof zu, dass dieser Mangel an Planung bei der Einführung des CMFC-Systems in Verbindung mit der Personalsituation und dem Mangel an IT-Tools und -Support die Durchführung der Programme des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien und die Erreichung der Zielvorgaben in Bezug auf die Beiträge der anderen Mitglieder beeinträchtigen kann und dass es erhebliche personelle Ressourcen erfordern wird, sollte die zentrale Verwaltung der Finanzbeiträge manuell durchgeführt werden müssen; fordert das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien und die Kommission auf, der Entlastungsbehörde über die weiteren Entwicklungen Bericht zu erstatten.

(1)  Verordnung (EU) Nr. 561/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL (ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 152).

(2)  Verordnung (EU) 2021/2085 des Rates vom 19. November 2021 zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014 (ABl. L 427 vom 30.11.2021, S. 17).

(3)  Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2085 zur Gründung der Gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ hinsichtlich des Gemeinsamen Unternehmens für Chips (COM(2022) 47 vom 8.2.2022).