27.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 341/15


P9_TA(2023)0091

Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 30. März 2023 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Lohntransparenz und Durchsetzungsmechanismen (COM(2021)0093 — C9-0089/2021 — 2021/0050(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2023/C 341/06)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2021)0093),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 157 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0089/2021),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 9. Juni 2021  (1),

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter gemäß Artikel 58 der Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter (A9-0056/2022),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

nimmt die dieser Entschließung beigefügten Erklärung der Kommission zur Kenntnis;

3.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)   ABl. C 341 vom 24.8.2021, S. 84.


P9_TC1-COD(2021)0050

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 30. März 2023 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2023/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Entgelttransparenz und Durchsetzungsmechanismen

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2023/970.)


ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Erklärung der Kommission

Die Kommission nimmt den zwischen den gesetzgebenden Organen erzielten Kompromiss über eine Umsetzungsfrist von drei Jahren für das Inkrafttreten der neuen Vorschriften zur Lohntransparenz zur Kenntnis. Die Kommission möchte darauf hinweisen, dass diese Abweichung von der Standardumsetzungsfrist von zwei Jahren nicht als Präzedenzfall angesehen werden sollte. Mit dieser Frist soll lediglich sichergestellt werden, dass Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Umsetzung über diskriminierungsfreie Vergütungsstrukturen verfügen, damit die neuen Vorschriften vollständig angewandt werden können.