16.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 214/223


P9_TA(2023)0004

Vorschriften zur Verhinderung der missbräuchlichen Nutzung von Briefkastenfirmen für Steuerzwecke

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2023 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Vorschriften zur Verhinderung der missbräuchlichen Nutzung von Briefkastenfirmen für Steuerzwecke und zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU (COM(2021)0565 — C9-0041/2022 — 2021/0434(CNS))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren — Anhörung)

(2023/C 0/19)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2021)0565),

gestützt auf Artikel 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C9-0041/2022),

gestützt auf Artikel 82 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9-0293/2022),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Abänderung 1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)

Die Gewährleistung einer fairen und wirksamen Besteuerung im Binnenmarkt und die Bekämpfung von Steuervermeidung und Steuerhinterziehung bleiben hohe politische Prioritäten in der Union. Zwar wurden in den letzten Jahren bedeutende Fortschritte in diesem Bereich erzielt, insbesondere durch die Annahme der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidung (10) und die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (11), doch sind weitere Maßnahmen erforderlich, um gegen speziell ermittelte Praktiken der Steuervermeidung und Steuerhinterziehung vorzugehen, die durch den bestehenden Rechtsrahmen der Union nicht vollständig erfasst werden. Insbesondere gründen multinationale Konzerne häufig Unternehmen ohne minimale Substanz, um ihre Gesamtsteuerschuld zu senken, unter anderem durch die Verlagerung von Gewinnen aus bestimmten Mitgliedstaaten mit hohem Steuersatz, in denen sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und eine Wertschöpfung für ihr Unternehmen erzielen. Mit diesem Vorschlag werden die Fortschritte bei der Unternehmenstransparenz ergänzt, die durch über den Rahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche eingeführte Anforderungen an Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer erzielt wurden; diese Anforderungen erfassen Fälle, in denen Unternehmen zur Verschleierung echten Eigentums gegründet wurden — ob mit Blick auf die Unternehmen selbst oder die Vermögenswerte, die sie verwalten und besitzen, wie Immobilien oder stark werthaltige Güter.

(1)

Die Gewährleistung einer fairen und wirksamen Besteuerung im Binnenmarkt und die Bekämpfung von Steuervermeidung und Steuerhinterziehung bleiben hohe politische Prioritäten in der Union. Zwar wurden in den letzten Jahren bedeutende Fortschritte in diesem Bereich erzielt, insbesondere durch die Annahme der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidung (10) und die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (11) im Bereich der Besteuerung , doch sind weitere Maßnahmen erforderlich, um gegen speziell ermittelte Praktiken der Steuervermeidung und Steuerhinterziehung , einschließlich der missbräuchlichen Nutzung von Briefkastenfirmen, vorzugehen, die durch den bestehenden Rechtsrahmen der Union nicht vollständig erfasst werden. In diesem Zusammenhang wurde in den Pandora-Papieren über die Gründung von Briefkastenfirmen berichtet, die dazu dienten, Geld zwischen Bankkonten zu verschieben, Steuern zu vermeiden und Finanzverbrechen, einschließlich Geldwäsche, zu begehen und die Sanktionen der Union gegen russische Oligarchen zu umgehen. Insbesondere gründen multinationale Konzerne häufig Unternehmen ohne minimale wirtschaftliche Substanz, um ihre Gesamtsteuerschuld zu senken, unter anderem durch die Verlagerung von Gewinnen aus bestimmten Mitgliedstaaten mit hohem Steuersatz, in denen sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und eine Wertschöpfung für ihr Unternehmen erzielen. Mit diesem Vorschlag werden die Fortschritte bei der Unternehmenstransparenz ergänzt, die durch über den Rahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche eingeführte Anforderungen an Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer erzielt wurden; diese Anforderungen erfassen Fälle, in denen Unternehmen zur Verschleierung echten Eigentums gegründet wurden — ob mit Blick auf die Unternehmen selbst oder die Vermögenswerte, die sie verwalten und besitzen, wie Immobilien oder stark werthaltige Güter.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)

Es kann stichhaltige Gründe für die Nutzung von Unternehmen mit minimaler wirtschaftlicher Substanz geben. Daher ist es wichtig, für einen angemessenen Rechtsrahmen zu sorgen, der die Lage kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) schützt, die rechtliche Strukturen nutzen, um Investitionen zu fördern, nationale Gesetze einzuhalten oder auf verschiedenen nationalen Märkten tätig zu sein, und gleichzeitig konkrete Rechtsvorschriften über die missbräuchliche Nutzung von Briefkastenfirmen zur Vermeidung von Steuern zu erlassen. Die Qualität und die Vollständigkeit der Daten sind daher von wesentlicher Bedeutung, um den größtmöglichen Nutzen aus dieser Richtlinie zu ziehen.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b)

Das Fehlen eines internationalen Instruments zur Verhinderung der missbräuchlichen Nutzung von Briefkastenfirmen zu steuerlichen Zwecken stellt eine erhebliche Lücke bei den weltweiten Bemühungen zur Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung dar. Darüber hinaus werden dadurch ungleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen geschaffen. Durch das Fehlen eines solchen Instruments wird die Bedeutung der in dieser Richtlinie festgelegten Rechtsnormen bestätigt. Es muss unbedingt sichergestellt werden, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen in steuerlicher Hinsicht verhältnismäßig und wirksam sind und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der Union erhalten bleibt.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1c)

Die missbräuchliche Nutzung von Briefkastenfirmen zu steuerlichen Zwecken führt zu einer Verringerung der Steuerschuld und zu Steuerausfällen in der Union. Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, dass mit dieser Richtlinie ehrgeizige und verhältnismäßige Standards für die Festlegung gemeinsamer Mindestanforderungen an die Substanz, für die Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen den nationalen Steuerbehörden und für Maßnahmen gegen die Nutzung von Briefkastenfirmen, die von bestimmten Intermediären gefördert wird, festgelegt werden.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)

Es wird eingeräumt, dass Unternehmen ohne minimale Substanz in einem Mitgliedstaat gegründet werden können, um in erster Linie einen Steuervorteil zu erlangen, insbesondere durch Aushöhlung der Steuerbemessungsgrundlage eines anderen Mitgliedstaats. Während bestimmte Mitgliedstaaten einen Rechts- oder Verwaltungsrahmen entwickelt haben, um ihre Steuerbemessungsgrundlage vor solchen Regelungen zu schützen, haben die einschlägigen Vorschriften häufig nur begrenzte Wirkung, da sie nur im Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats anwendbar sind und Fälle, die mehr als einen Mitgliedstaat betreffen, nicht wirksam erfassen. Darüber hinaus unterscheiden sich die in diesem Bereich geltenden nationalen Vorschriften in der Union erheblich, wobei in bestimmten Mitgliedstaaten überhaupt keine Vorschriften zur Bekämpfung der missbräuchlichen Nutzung von Unternehmen mit keiner oder minimaler Substanz für Steuerzwecke bestehen.

(2)

Es wird eingeräumt, dass Unternehmen ohne minimale Substanz in einem Mitgliedstaat gegründet werden können, um in erster Linie einen Steuervorteil zu erlangen, insbesondere durch Aushöhlung der Steuerbemessungsgrundlage eines anderen Mitgliedstaats , wodurch sich eine Gelegenheit für aggressive Steuerplanung ergibt . Während bestimmte Mitgliedstaaten einen Rechts- oder Verwaltungsrahmen entwickelt haben, um ihre Steuerbemessungsgrundlage vor solchen Regelungen zu schützen, haben die einschlägigen Vorschriften häufig nur begrenzte Wirkung, da sie nur im Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats anwendbar sind und Fälle, die mehr als einen Mitgliedstaat betreffen, nicht wirksam erfassen. Darüber hinaus unterscheiden sich die in diesem Bereich geltenden nationalen Vorschriften in der Union erheblich, wobei in bestimmten Mitgliedstaaten überhaupt keine Vorschriften zur Bekämpfung der missbräuchlichen Nutzung von Unternehmen mit keiner oder minimaler Substanz für Steuerzwecke bestehen. Es ist daher von Bedeutung, einen unionsweiten rechtlichen Ansatz zu schaffen, um einen Rahmen für die Wahrung der Integrität des Binnenmarkts zu sorgen, der den höchsten Standards in Bezug auf Zugänglichkeit, Einfachheit und Transparenz in vollem Umfang Rechnung trägt.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)

Es ist notwendig, einen gemeinsamen Rahmen festzulegen, um die Widerstandsfähigkeit der Mitgliedstaaten gegen Steuervermeidungs- und Steuerhinterziehungspraktiken im Zusammenhang mit der Nutzung von Unternehmen zu stärken, die keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, selbst wenn sie den Anschein einer wirtschaftlichen Tätigkeit erwecken, und daher keine oder nur eine minimale Substanz für Steuerzwecke aufweisen. Damit soll sichergestellt werden, dass Unternehmen ohne minimale Substanz nicht als Instrumente für Steuerhinterziehung oder Steuervermeidung eingesetzt werden. Da diese Unternehmen in einem Mitgliedstaat niedergelassen sein, aber mit dem Ergebnis genutzt werden können, dass die Steuerbemessungsgrundlage eines anderen Mitgliedstaats ausgehöhlt wird, ist es von entscheidender Bedeutung, sich auf ein gemeinsames Regelwerk zu einigen, um zu bestimmen, was im Binnenmarkt als unzureichende Substanz für Steuerzwecke anzusehen ist, und spezifische steuerliche Folgen im Zusammenhang mit einer solch unzureichenden Substanz abzugrenzen. Wenn festgestellt wird, dass ein Unternehmen über genügend Substanz ausweislich dieser Richtlinie verfügt, so sollte dies die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, weiterhin Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidung und Steuerhinterziehung anzuwenden, sofern diese mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

(3)

Es ist notwendig, einen gemeinsamen Rahmen festzulegen, um die Widerstandsfähigkeit der Mitgliedstaaten gegen Steuervermeidungs- und Steuerhinterziehungspraktiken im Zusammenhang mit der Nutzung von Unternehmen zu stärken, die keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, selbst wenn sie den Anschein einer wirtschaftlichen Tätigkeit erwecken, und daher keine oder nur eine minimale Substanz für Steuerzwecke aufweisen. Damit soll sichergestellt werden, dass Unternehmen ohne minimale Substanz nicht als Instrumente für Steuerhinterziehung oder Steuervermeidung eingesetzt werden. Da diese Unternehmen in einem Mitgliedstaat niedergelassen sein, aber mit dem Ergebnis genutzt werden können, dass die Steuerbemessungsgrundlage eines anderen Mitgliedstaats ausgehöhlt wird, ist es von entscheidender Bedeutung, sich auf ein gemeinsames Regelwerk zu einigen, um zu bestimmen, was im Binnenmarkt als unzureichende Substanz für Steuerzwecke anzusehen ist, und spezifische steuerliche Folgen im Zusammenhang mit einer solch unzureichenden Substanz abzugrenzen. Wenn festgestellt wird, dass ein Unternehmen über genügend Substanz ausweislich dieser Richtlinie verfügt, so sollte dies die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, strengere Anforderungen an die minimale Substanz zu stellen und weiterhin andere Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidung und Steuerhinterziehung anzuwenden, sofern diese mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)

Um die Ziele dieser Richtlinie zu erreichen, ist es von größter Bedeutung, die Kapazitäten der Steuerverwaltungen zu erhöhen und den Informationsaustausch innerhalb der Union zu verbessern. Es ist notwendig, dass die Mitgliedstaaten die einschlägigen Informationen, zu denen sie Zugang haben, gemeinsam nutzen, Systeme zur Unterstützung des Informationsaustauschs einrichten und in einem letzten Schritt die vorgeschlagenen Sanktionen gegen Unternehmen, die die Vorschriften nicht einhalten, durchsetzen. Zur Unterstützung dieser Richtlinie sollte die Kommission spezifische Maßnahmen im Rahmen des Fiscalis-Programms vorschlagen.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)

Um einen umfassenden Ansatz zu gewährleisten, sollten die Vorschriften auf alle Unternehmen in der Union, die in einem Mitgliedstaat steuerpflichtig sind, unabhängig von ihrer Rechtsform und ihrem rechtlichen Status anwendbar sein, solange diese Unternehmen in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig sind und Anspruch auf einen Nachweis über ihre steuerliche Ansässigkeit in diesem Mitgliedstaat haben.

(4)

Um einen umfassenden und verhältnismäßigen Ansatz zu gewährleisten, sollten die Vorschriften auf Unternehmen in der Union, die in einem Mitgliedstaat steuerpflichtig sind, unabhängig von ihrer Rechtsform und ihrem rechtlichen Status anwendbar sein, solange diese Unternehmen in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig sind und Anspruch auf einen Nachweis über ihre steuerliche Ansässigkeit in diesem Mitgliedstaat haben. Dieser weit gefasste Anwendungsbereich wird durch eine Reihe von Normen in Bezug auf die wirtschaftliche Tätigkeit der in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Unternehmen gemindert.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)

Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts, die Verhältnismäßigkeit und die Wirksamkeit potenzieller Vorschriften zu gewährleisten, wäre es wünschenswert, ihren Anwendungsbereich auf Unternehmen zu beschränken, bei denen die Gefahr besteht, dass sie keine minimale Substanz aufweisen und in erster Linie zur Erlangung eines Steuervorteils eingesetzt werden. Daher wäre die Festlegung eines Gateway-Kriteriums in Form dreier kumulativer indikativer Bedingungen von Bedeutung, um festzustellen, welche Unternehmen wie oben erwähnt hinreichend risikobehaftet sind, sodass die Verhängung von Berichtspflichten gerechtfertigt ist. Eine erste Bedingung sollte die Ermittlung von Unternehmen ermöglichen, die den Anschein hauptsächlich geografisch mobiler wirtschaftlicher Tätigkeiten erwecken, da der Ort, an dem diese Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt werden, in der Regel schwieriger zu ermitteln ist. Solche Tätigkeiten führen in der Regel zu umfassenden passiven Einkunftsströmen. Folglich würden Unternehmen, deren Einkünfte überwiegend aus passiven Einkunftsströmen besteht, diese Bedingung erfüllen. Ebenso sollte berücksichtigt werden, dass Rechtsträger, die Vermögenswerte für den privaten Gebrauch halten, wie Immobilien, Jachten, Flugzeuge, Kunstwerke oder Eigenkapital, möglicherweise über längere Zeiträume keine Einkünfte haben, aber durch das Eigentum an diesen Vermögenswerten dennoch erhebliche Steuervorteile erlangen. Da rein inländische Fälle kein Risiko für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts darstellen und am besten auf nationaler Ebene angegangen werden, sollte sich eine zweite Bedingung auf Unternehmen konzentrieren, die grenzüberschreitend tätig sind. Die Ausübung grenzüberschreitender Tätigkeiten sollte unter Berücksichtigung der Art der Transaktionen des in- oder ausländischen Unternehmens einerseits und des Vermögens des Unternehmens andererseits festgestellt werden, da Rechtsträger, die Vermögenswerte nur für private , unternehmensfremde Zwecke halten, möglicherweise über einen längeren Zeitraum keine Transaktionen tätigen. Darüber hinaus sollte mit einer dritten Bedingung auf die Unternehmen abgezielt werden, die über keine oder unzureichende Ressourcen verfügen, um wesentliche Leitungsaufgaben auszuüben. In diesem Zusammenhang neigen Unternehmen, die nicht über ausreichende eigene Ressourcen verfügen, dazu, Drittanbieter von Verwaltungs-, Management-, Korrespondenz- und Rechtskonformitätsdiensten in Anspruch zu nehmen oder einschlägige Vereinbarungen mit verbundenen Unternehmen über die Erbringung solcher Dienstleistungen zu schließen, um eine rechtliche und steuerliche Präsenz zu begründen und aufrechtzuerhalten. Werden nur bestimmte Nebendienstleistungen wie Buchhaltungsdienstleistungen ausgelagert, während die Kerntätigkeiten weiter vom Unternehmen ausgeführt werden, reicht dies für sich genommen nicht aus, um diese Bedingung zu erfüllen. Obwohl solche Dienstleister möglicherweise für andere Nicht-Steuerzwecke reguliert werden, können ihre Verpflichtungen für solche anderen Zwecke nicht immer das Risiko mindern, dass sie die Gründung und Aufrechterhaltung von Unternehmen ermöglichen, die für Praktiken der Steuervermeidung und Steuerhinterziehung missbraucht werden.

(5)

Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts, die Verhältnismäßigkeit und die Wirksamkeit potenzieller Vorschriften zu gewährleisten, wäre es wünschenswert, ihren Anwendungsbereich auf Unternehmen zu beschränken, bei denen die Gefahr besteht, dass sie keine minimale Substanz aufweisen und in erster Linie zur Erlangung eines Steuervorteils eingesetzt werden. Daher wäre die Festlegung eines Gateway-Kriteriums in Form dreier kumulativer indikativer Bedingungen von Bedeutung, um festzustellen, welche Unternehmen wie oben erwähnt hinreichend risikobehaftet sind, sodass die Verhängung von Berichtspflichten gerechtfertigt ist. Die Unternehmen sollten den Gateway-Test selbst in Form einer Selbstbewertung durchführen. Eine erste Bedingung sollte die Ermittlung von Unternehmen ermöglichen, die den Anschein hauptsächlich geografisch mobiler wirtschaftlicher Tätigkeiten erwecken, da der Ort, an dem diese Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt werden, in der Regel schwieriger zu ermitteln ist. Solche Tätigkeiten führen in der Regel zu umfassenden passiven Einkunftsströmen. Folglich würden Unternehmen, deren Einkünfte überwiegend aus passiven Einkunftsströmen besteht, diese Bedingung erfüllen. Ebenso sollte berücksichtigt werden, dass Rechtsträger, die Vermögenswerte für den privaten Gebrauch halten, wie Immobilien, Jachten, Flugzeuge, Kunst oder Eigenkapital, möglicherweise über längere Zeiträume keine Einkünfte haben, aber durch das Eigentum an diesen Vermögenswerten dennoch erhebliche Steuervorteile erlangen. Da rein inländische Fälle kein Risiko für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts darstellen und am besten auf nationaler Ebene angegangen werden, sollte sich eine zweite Bedingung auf Unternehmen konzentrieren, die grenzüberschreitend tätig sind. Die Ausübung grenzüberschreitender Tätigkeiten sollte unter Berücksichtigung der Art der Transaktionen des in- oder ausländischen Unternehmens einerseits und des Vermögens des Unternehmens andererseits festgestellt werden, da Rechtsträger, die Vermögenswerte nur für private Zwecke halten, möglicherweise über einen längeren Zeitraum keine Transaktionen tätigen. Darüber hinaus sollte mit einer dritten Bedingung auf die Unternehmen abgezielt werden, die über keine oder unzureichende Ressourcen verfügen, um wesentliche Leitungsaufgaben auszuüben. In diesem Zusammenhang neigen Unternehmen, die nicht über ausreichende eigene Ressourcen verfügen, dazu, Drittanbieter von Verwaltungs-, Management-, Korrespondenz- und Rechtskonformitätsdiensten in Anspruch zu nehmen oder einschlägige Vereinbarungen mit verbundenen Unternehmen über die Erbringung solcher Dienstleistungen zu schließen, um eine rechtliche und steuerliche Präsenz zu begründen und aufrechtzuerhalten. Werden nur bestimmte Nebendienstleistungen wie Buchhaltungsdienstleistungen ausgelagert, während die Kerntätigkeiten weiter vom Unternehmen ausgeführt werden, reicht dies für sich genommen nicht aus, um diese Bedingung zu erfüllen. Obwohl solche Dienstleister möglicherweise für andere Nicht-Steuerzwecke reguliert werden, können ihre Verpflichtungen für solche anderen Zwecke nicht immer das Risiko mindern, dass sie die Gründung und Aufrechterhaltung von Unternehmen ermöglichen, die für Praktiken der Steuervermeidung und Steuerhinterziehung missbraucht werden.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)

Es wäre angemessen, Unternehmen, die Tätigkeiten mit einem angemessenen Maß an Transparenz ausführen und daher nicht die Gefahr einer unzureichenden Substanz für Steuerzwecke mit sich bringen, von den vorgesehenen Vorschriften auszunehmen. Unternehmen, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel zugelassen oder an einem geregelten Markt oder einem multilateralen Handelssystem notiert sind, sowie bestimmte Finanzunternehmen, die direkt oder indirekt in der Union stark reguliert sind und strengeren Transparenz- und Aufsichtsanforderungen unterliegen, sollten ebenfalls vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden. Auch reine Holdinggesellschaften, die sich im selben Steuergebiet wie die operative Tochtergesellschaft und ihre wirtschaftlichen Eigentümer befinden, dürften nicht dem Zweck dienen, einen Steuervorteil zu erhalten. Ähnlich verhält es sich bei Subholding-Unternehmen, die sich im selben Steuergebiet befinden wie ihr Anteilseigner oder die oberste Muttergesellschaft. Auf dieser Grundlage sollten sie ebenfalls ausgeschlossen werden. Auch bei Unternehmen, die eine angemessene Zahl von Personen (Vollzeit und ausschließlich) beschäftigen, um ihre Tätigkeiten auszuüben, sollte nicht davon ausgegangen werden, dass sie keine minimale Substanz aufweisen. Während vernünftigerweise nicht davon auszugehen ist, dass sie das Gateway-Kriterium passieren, sollten sie aus Gründen der Rechtssicherheit ausdrücklich ausgeschlossen werden.

(6)

Es ist angemessen und verhältnismäßig , Unternehmen, die Tätigkeiten mit einem angemessenen Maß an Transparenz und unter steuerlicher Überwachung ausführen und daher nicht die Gefahr einer unzureichenden Substanz für Steuerzwecke mit sich bringen, von den vorgesehenen Vorschriften auszunehmen. Unternehmen, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel zugelassen oder an einem geregelten Markt oder einem multilateralen Handelssystem notiert sind, sowie bestimmte Finanzunternehmen, die direkt oder indirekt in der Union stark reguliert sind und strengeren Transparenz- und Aufsichtsanforderungen unterliegen, sollten ebenfalls vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden. Auch reine Holdinggesellschaften, die sich im selben Steuergebiet wie die operative Tochtergesellschaft und ihre wirtschaftlichen Eigentümer befinden, dürften nicht dem Zweck dienen, einen Steuervorteil zu erhalten. Ähnlich verhält es sich bei Subholding-Unternehmen, die sich im selben Steuergebiet befinden wie ihr Anteilseigner oder die oberste Muttergesellschaft. Auf dieser Grundlage sollten sie ebenfalls ausgeschlossen werden. Dieser Ausschluss gilt ausdrücklich für Unternehmen, die beaufsichtigt werden oder bei denen die Gefahr einer unzureichenden Substanz gering ist. Der Ausschluss sollte für jeden einzelnen Rechtsträger gelten und nicht auf eine ganze Gruppe ausgedehnt werden.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)

Um die Umsetzung dieser Richtlinie zu erleichtern, sollten Unternehmen, die die Gefahr einer unzureichenden Substanz mit sich bringen und in erster Linie zur Erlangung eines Steuervorteils genutzt werden, in ihrer jährlichen Steuererklärung darlegen, dass sie über ein Mindestmaß an Ressourcen wie in Form von Personal und Räumlichkeiten im Mitgliedstaat der steuerlichen Ansässigkeit verfügen, und gegebenenfalls entsprechende Nachweise vorlegen. Auch wenn bekannt ist, dass unterschiedliche Tätigkeiten möglicherweise einen anderen Umfang oder eine andere Art von Ressourcen erfordern, wäre unter allen Umständen ein gemeinsames Mindestmaß an Ressourcen zu erwarten. Diese Bewertung sollte ausschließlich darauf abzielen, die Substanz von Unternehmen für Steuerzwecke zu ermitteln, und stellt nicht die Rolle in Frage, die „Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften“ im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) bei der Ermittlung von Geldwäsche, ihren Vortaten und der Terrorismusfinanzierung spielen. Umgekehrt kann das Fehlen minimaler Ressourcen als Hinweis auf eine unzureichende Substanz angesehen werden, wenn ein Unternehmen bereits Gefahr läuft, eine unzureichende Substanz für Steuerzwecke aufzuweisen. Um die Vereinbarkeit mit den einschlägigen internationalen Standards zu gewährleisten, sollte sich ein gemeinsames Minimum auf die bestehenden unionsweiten und internationalen Standards für wesentliche wirtschaftliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Steuervergünstigungsregelungen oder in Ermangelung einer Unternehmensbesteuerung (13) stützen, wie sie im Rahmen des Forums „Schädliche Steuerpraktiken“ ausgearbeitet wurden. Zur Begründung der Erklärung des Unternehmens, dass es über ein Minimum an Ressourcen verfügt, sind der Steuererklärung Belege beizufügen. Dies ist ebenfalls erforderlich, um der Verwaltung die Möglichkeit einzuräumen, sich auf der Grundlage der Tatsachen und Umstände des Unternehmens einen Überblick zu verschaffen und über die Einleitung einer Prüfung zu entscheiden.

(8)

Um die Umsetzung dieser Richtlinie zu erleichtern, sollten Unternehmen, die unter den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen und die Gefahr einer unzureichenden Substanz mit sich bringen und in erster Linie zur Erlangung eines Steuervorteils genutzt werden, in ihrer jährlichen Steuererklärung darlegen, dass sie über ein Mindestmaß an Ressourcen , und zwar in Form von Personal und Räumlichkeiten im Mitgliedstaat der steuerlichen Ansässigkeit verfügen, und gegebenenfalls entsprechende Nachweise vorlegen . Bei der Anforderung in Bezug auf die Räumlichkeiten in einem Mitgliedstaat muss der zunehmenden Verbreitung der Fernarbeit Rechnung getragen werden, denn gesetzeskonform handelnde Unternehmen bauen die Anzahl ihrer Räumlichkeiten ab und behalten weniger Räumlichkeiten zur ausschließlichen Nutzung bei . Auch wenn bekannt ist, dass unterschiedliche Tätigkeiten möglicherweise einen anderen Umfang oder eine andere Art von Ressourcen erfordern, wäre unter allen Umständen ein gemeinsames Mindestmaß an Ressourcen zu erwarten. Diese Bewertung sollte ausschließlich darauf abzielen, die Substanz von Unternehmen für Steuerzwecke zu ermitteln, und stellt nicht die Rolle in Frage, die „Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften“ im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) bei der Ermittlung von Geldwäsche, ihren Vortaten und der Terrorismusfinanzierung spielen. Umgekehrt kann das Fehlen minimaler Ressourcen als Hinweis auf eine unzureichende Substanz angesehen werden, wenn ein Unternehmen bereits Gefahr läuft, eine unzureichende Substanz für Steuerzwecke aufzuweisen. Um die Vereinbarkeit mit den einschlägigen internationalen Standards zu gewährleisten, sollte sich ein gemeinsames Minimum auf die bestehenden unionsweiten und internationalen Standards für wesentliche wirtschaftliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Steuervergünstigungsregelungen oder in Ermangelung einer Unternehmensbesteuerung (13) stützen, wie sie im Rahmen des Forums „Schädliche Steuerpraktiken“ ausgearbeitet wurden. Zur Begründung der Erklärung des Unternehmens, dass es über ein Minimum an Ressourcen verfügt, sind der Steuererklärung Belege beizufügen. Dies ist ebenfalls erforderlich, um der Verwaltung die Möglichkeit einzuräumen, sich auf der Grundlage der Tatsachen und Umstände des Unternehmens einen Überblick zu verschaffen und über die Einleitung einer Prüfung zu entscheiden.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)

Zur Gewährleistung der Steuersicherheit ist es unerlässlich, gemeinsame Regeln für den Inhalt der Erklärungen der Unternehmen festzulegen. Bei Unternehmen, die das Gateway-Kriterium passieren und daher Berichtspflichten unterliegen, sollte davon ausgegangen werden, dass ihre Substanz für Steuerzwecke unzureichend ist, wenn sie auch erklären, nicht über eines oder mehrere der Elemente zu verfügen, die zusammengenommen eine minimale Substanz ergeben, oder die erforderlichen Nachweise nicht vorlegen. Bei Unternehmen, die erklären, über alle Elemente für eine minimale Substanz zu verfügen, und die erforderlichen Belege vorlegen, sollte stattdessen davon ausgegangen werden, dass sie eine minimale Substanz für Steuerzwecke aufweisen, und sie sollten keinen weiteren Verpflichtungen und Folgen im Rahmen dieser Richtlinie unterliegen. Dies sollte jedoch anwendbares Recht und das Recht der Verwaltung unberührt lassen, eine Prüfung, auch auf der Grundlage der Belege, durchzuführen und gegebenenfalls zu einer anderen Schlussfolgerung zu gelangen.

(9)

Zur Gewährleistung der Steuersicherheit und -stabilität ist es unerlässlich, gemeinsame Regeln für den Inhalt der Erklärungen der Unternehmen festzulegen. Bei Unternehmen, die das Gateway-Kriterium passieren und daher Berichtspflichten unterliegen, sollte davon ausgegangen werden, dass ihre Substanz für Steuerzwecke unzureichend ist, wenn sie auch erklären, nicht über eines oder mehrere der Elemente zu verfügen, die zusammengenommen eine minimale Substanz ergeben, oder die erforderlichen Nachweise nicht vorlegen. Bei Unternehmen, die erklären, über alle Elemente für eine minimale Substanz zu verfügen, und die erforderlichen Belege vorlegen, sollte stattdessen davon ausgegangen werden, dass sie eine minimale Substanz für Steuerzwecke aufweisen, und sie sollten keinen weiteren Verpflichtungen und Folgen im Rahmen dieser Richtlinie unterliegen. Dies sollte jedoch anwendbares Recht und das Recht der Verwaltung unberührt lassen, eine Prüfung, auch auf der Grundlage der Belege, durchzuführen und gegebenenfalls zu einer anderen Schlussfolgerung zu gelangen. Damit die Mitgliedstaaten die Ressourcen ihrer Steuerverwaltungen effizient einsetzen können, sollten sie einen Zeitraum festlegen können, in dem davon ausgegangen wird, dass das Unternehmen ein Mindestmaß an Substanz hat, sofern die tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Unternehmens während dieses Zeitraums unverändert bleiben.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)

Es ist bekannt, dass die Frage , ob ein Unternehmen tatsächlich eine wirtschaftliche Tätigkeit für Steuerzwecke ausübt oder hauptsächlich Zwecken der Steuervermeidung oder Steuerhinterziehung dient, letztlich von Tatsachen und Umständen abhängt . Dies sollte von Fall zu Fall für jedes einzelne Unternehmen geprüft werden. Daher sollten Unternehmen, von denen angenommen wird, dass sie keine minimale Substanz für Steuerzwecke aufweisen, berechtigt sein, das Gegenteil zu beweisen, einschließlich des Nachweises, dass sie nicht in erster Linie Steuerzwecken dienen, und diese Vermutung zu widerlegen. Nachdem Unternehmen ihren Berichtspflichten gemäß dieser Richtlinie nachgekommen sind, sollten sie der Verwaltung des Mitgliedstaats, in dem sie steuerlich ansässig sind, zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen. Auch wenn sie alle zusätzlichen Informationen vorlegen können, die sie für angemessen halten, ist es von wesentlicher Bedeutung, gemeinsame Anforderungen festzulegen, was als geeignete zusätzliche Beweise gelten kann und daher in allen Fällen erforderlich sein sollte. Gelangt der Mitgliedstaat auf der Grundlage dieser zusätzlichen Beweise zu der Auffassung, dass ein Unternehmen die Vermutung unzureichender Substanz in zufriedenstellender Weise widerlegt hat, so sollte er in der Lage sein, einen Beschluss zu erlassen, mit dem bestätigt wird, dass das Unternehmen eine minimale Substanz für Steuerzwecke im Einklang mit dieser Richtlinie aufweist. Ein solcher Beschluss kann in dem Zeitraum, in dem die tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Unternehmens unverändert bleiben, und bis zu sechs Jahre nach Erlass des Beschlusses gültig bleiben. Dadurch können die Ressourcen auf Fälle beschränkt werden, in denen nachweislich keine Briefkastenfirma im Sinne der Richtlinie besteht.

(10)

Die Beurteilung , ob ein Unternehmen tatsächlich eine wirtschaftliche Tätigkeit für Steuerzwecke ausübt oder eine Tätigkeit, die hauptsächlich Zwecken der Steuervermeidung oder Steuerhinterziehung dient, hängt letztlich von Tatsachen und Umständen ab . Dies sollte von Fall zu Fall für jedes einzelne Unternehmen geprüft werden. Daher sollten Unternehmen, von denen angenommen wird, dass sie keine minimale Substanz für Steuerzwecke aufweisen, berechtigt sein, das Gegenteil zu beweisen, einschließlich des Nachweises, dass sie nicht in erster Linie Steuerzwecken dienen, und diese Vermutung zu widerlegen. Nachdem Unternehmen ihren Berichtspflichten gemäß dieser Richtlinie nachgekommen sind, sollten sie der Verwaltung des Mitgliedstaats, in dem sie steuerlich ansässig sind, die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Auch wenn sie alle zusätzlichen Informationen vorlegen können, die sie für angemessen halten, ist es von wesentlicher Bedeutung, gemeinsame Anforderungen festzulegen, was als geeignete zusätzliche Beweise gelten kann und daher in allen Fällen erforderlich sein sollte. Gelangt der Mitgliedstaat auf der Grundlage dieser zusätzlichen Beweise zu der Auffassung, dass ein Unternehmen die Vermutung unzureichender Substanz in zufriedenstellender Weise widerlegt hat, so sollte er in der Lage sein, einen Beschluss zu erlassen, mit dem bestätigt wird, dass das Unternehmen eine minimale Substanz für Steuerzwecke im Einklang mit dieser Richtlinie aufweist. Ein solcher Beschluss kann in dem Zeitraum, in dem die tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Unternehmens unverändert bleiben, und bis zu fünf Jahre nach Erlass des Beschlusses gültig bleiben. Dadurch können die Ressourcen auf Fälle beschränkt werden, in denen nachweislich keine Briefkastenfirma im Sinne der Richtlinie besteht.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)

Da das Ziel dieser Richtlinie darin besteht, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung zu verhindern, die durch Aktivitäten von Unternehmen ohne minimale Substanz gefördert werden dürften , und um Steuersicherheit zu gewährleisten und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern, ist es von entscheidender Bedeutung, die Möglichkeit von Steuerbefreiungen für Unternehmen vorzusehen, die zwar das Gateway-Kriterium erfüllen, deren Zwischenschaltung sich jedoch nicht wirklich vorteilhaft auf die steuerliche Gesamtposition der Gruppe des Unternehmens oder des/der wirtschaftlichen Eigentümer(s) auswirkt. Aus diesem Grund sollten diese Unternehmen berechtigt sein, die Verwaltung des Mitgliedstaats, in dem sie steuerlich ansässig sind, um eine Entscheidung zu ersuchen, mit der sie vorab von der Einhaltung der vorgeschlagenen Vorschriften befreit werden. Eine solche Befreiung sollte auch zeitlich begrenzt sein, damit die Verwaltung regelmäßig überprüfen kann, ob die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die die Entscheidung über die Befreiung rechtfertigen, weiterhin Bestand haben. Gleichzeitig ermöglicht eine mögliche Verlängerung dieser Entscheidung, die zugewiesenen Ressourcen auf Fälle zu beschränken, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen werden sollten.

(11)

Da das Ziel dieser Richtlinie darin besteht, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung zu verhindern, die durch Aktivitäten von Unternehmen ohne minimale Substanz gefördert werden, und um Steuersicherheit zu gewährleisten und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern, ist es von entscheidender Bedeutung, die Möglichkeit von Steuerbefreiungen für Unternehmen vorzusehen, die zwar das Gateway-Kriterium erfüllen, deren Zwischenschaltung sich jedoch nicht wirklich vorteilhaft auf die steuerliche Gesamtposition der Gruppe des Unternehmens oder des/der wirtschaftlichen Eigentümer(s) auswirkt. Aus diesem Grund sollten diese Unternehmen berechtigt sein, die Verwaltung des Mitgliedstaats, in dem sie steuerlich ansässig sind, um eine Entscheidung zu ersuchen, mit der sie vorab von der Einhaltung der vorgeschlagenen Vorschriften befreit werden , ohne dass das Unternehmen den Substanztest durchführen muss, wenn es nachweisen kann, dass es keinen Steuervorteil für die betreffende Einheit hat . Eine solche Befreiung sollte auch zeitlich begrenzt sein, damit die Verwaltung regelmäßig überprüfen kann, ob die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die die Entscheidung über die Befreiung rechtfertigen, weiterhin Bestand haben. Gleichzeitig ermöglicht eine mögliche Verlängerung dieser Entscheidung, die zugewiesenen Ressourcen auf Fälle zu beschränken, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen werden sollten.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)

Um die Wirksamkeit des vorgeschlagenen Rahmens zu gewährleisten, müssen angemessene steuerliche Folgen für Unternehmen festgelegt werden, die keine minimale Substanz für Steuerzwecke aufweisen. Unternehmen, die das Gateway-Kriterium erfüllt haben und den Anschein erwecken, zu wenig Substanz für Steuerzwecke aufzuweisen, und gleichzeitig weder das Gegenteil bewiesen noch nachgewiesen haben, dass sie nicht dem Ziel der Erlangung eines Steuervorteils dienen, sollten nicht die Bestimmungen von Abkommen und Übereinkünften in Anspruch nehmen dürfen, die die Beseitigung der Doppelbesteuerung von Einkünften und gegebenenfalls Kapital vorsehen und bei denen der Mitgliedstaat ihrer steuerlichen Ansässigkeit Vertragspartei ist; Gleiches gilt für andere Abkommen, einschließlich Bestimmungen in internationalen Abkommen zur Förderung und zum Schutz von Investitionen mit gleichwertigem Zweck oder gleicher Wirkung. Solche Unternehmen sollten nicht in den Genuss der Richtlinie 2011/96/EU des Rates (14) und der Richtlinie 2003/49/EG des Rates (15) kommen können. Zu diesem Zweck sollten diese Unternehmen keinen Anspruch auf einen Nachweis über die steuerliche Ansässigkeit haben, insofern dieser dazu dient, diese Vorteile zu erhalten. Der Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen steuerlich ansässig ist, sollte daher die Ausfertigung eines Nachweises über die steuerliche Ansässigkeit verweigern . Alternativ sollte dieser Mitgliedstaat in der Lage sein, einen solchen Nachweis auszustellen und gleichzeitig mittels eines Warnhinweises deutlich zu machen, dass dieser von dem Unternehmen nicht verwendet werden sollte, um Steuervorteile wie oben beschrieben zu erhalten . Durch die Nichtausstellung eines Nachweises über die steuerliche Ansässigkeit oder alternativ die Ausstellung einer besonderen Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit sollten die nationalen Vorschriften des Mitgliedstaats des Unternehmens in Bezug auf die steuerliche Ansässigkeit und die damit verbundenen Verpflichtungen nicht außer Kraft gesetzt werden. Vielmehr würde dies dazu dienen, anderen Mitgliedstaaten und Drittländern mitzuteilen, dass auf der Grundlage eines Vertrags mit dem Mitgliedstaat des Unternehmens oder gegebenenfalls einer Richtlinie der Union keine Befreiung oder Erstattung für Transaktionen gewährt werden sollte, an denen dieses Unternehmen beteiligt ist.

(13)

Um die Wirksamkeit des vorgeschlagenen Rahmens zu gewährleisten, müssen angemessene steuerliche Folgen für Unternehmen festgelegt werden, die keine minimale Substanz für Steuerzwecke aufweisen. Unternehmen, die das Gateway-Kriterium erfüllt haben und den Anschein erwecken, zu wenig Substanz für Steuerzwecke aufzuweisen, und gleichzeitig weder das Gegenteil bewiesen noch nachgewiesen haben, dass sie nicht dem Ziel der Erlangung eines Steuervorteils dienen, sollten nicht die Bestimmungen von Abkommen und Übereinkünften in Anspruch nehmen dürfen, die die Beseitigung der Doppelbesteuerung von Einkünften und gegebenenfalls Kapital vorsehen und bei denen der Mitgliedstaat ihrer steuerlichen Ansässigkeit Vertragspartei ist; Gleiches gilt für andere Abkommen, einschließlich Bestimmungen in internationalen Abkommen zur Förderung und zum Schutz von Investitionen mit gleichwertigem Zweck oder gleicher Wirkung. Solche Unternehmen sollten nicht in den Genuss der Richtlinie 2011/96/EU des Rates (14) und der Richtlinie 2003/49/EG des Rates (15) kommen können. Zu diesem Zweck sollten diese Unternehmen keinen Anspruch auf einen Nachweis über die steuerliche Ansässigkeit haben, insofern dieser dazu dient, diese Vorteile zu erhalten. Der Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen steuerlich ansässig ist, sollte daher die Ausfertigung eines Nachweises über die steuerliche Ansässigkeit verweigern und eine Erklärung abgeben, in der die Gründe für die Entscheidung angegeben sind . Durch die Nichtausstellung eines Nachweises über die steuerliche Ansässigkeit sollten die nationalen Vorschriften des Mitgliedstaats des Unternehmens in Bezug auf die steuerliche Ansässigkeit und die damit verbundenen Verpflichtungen nicht außer Kraft gesetzt werden. Vielmehr würde dies dazu dienen, anderen Mitgliedstaaten und Drittländern mitzuteilen, dass auf der Grundlage eines Vertrags mit dem Mitgliedstaat des Unternehmens oder gegebenenfalls einer Richtlinie der Union keine Befreiung oder Erstattung für Transaktionen gewährt werden sollte, an denen dieses Unternehmen beteiligt ist.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a)

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass diese steuerlichen Folgen im Einklang mit den bestehenden bilateralen Steuerabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern formuliert werden.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)

Die Richtlinie 2011/16/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(15)

Angesichts des Umstands, dass in der Richtlinie  2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung die Regeln und Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten beim Austausch von Informationen zwischen den Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten, insbesondere beim automatischen Austausch von Informationen für Steuerzwecke, festgelegt sind, sollte diese Richtlinie daher entsprechend geändert werden , damit die Mitgliedstaaten die im Rahmen dieser Richtlinie erhaltenen Informationen automatisch austauschen können .

Abänderung 18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)

Um die Wirksamkeit zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten Sanktionen für Verstöße gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie festlegen. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Um Steuersicherheit und ein Mindestmaß an Koordinierung zwischen allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, ist die Festlegung einer Mindestgeldstrafe erforderlich, wobei auch die Umstände jedes einzelnen Unternehmens zu berücksichtigen sind. Die vorgesehenen Vorschriften stützen sich auf eine Selbstbewertung der Unternehmen zur Klärung der Frage , ob sie die Gateway-Kriterien erfüllen oder nicht. Um die Wirksamkeit der Bestimmungen zu erreichen, Anreize für deren angemessene Einhaltung in der gesamten Union zu schaffen und zu berücksichtigen, dass eine Briefkastenfirma in einem Mitgliedstaat dazu genutzt werden kann, die Steuerbemessungsgrundlage eines anderen Mitgliedstaats auszuhöhlen, muss jeder Mitgliedstaat das Recht haben, einen anderen Mitgliedstaat aufzufordern, Steuerprüfungen in Unternehmen durchzuführen, bei denen das Risiko besteht, dass sie die in dieser Richtlinie festgelegte minimale Substanz nicht aufweisen. Um die Wirksamkeit zu erhöhen, ist es daher unerlässlich, dass der ersuchte Mitgliedstaat verpflichtet ist, eine solche Prüfung durchzuführen und Informationen über das Ergebnis auszutauschen, selbst wenn keine Anhaltspunkte für eine Briefkastenfirma vorliegen.

(16)

Um die Wirksamkeit zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten Sanktionen für Verstöße gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie festlegen. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Um Steuersicherheit und ein Mindestmaß an Koordinierung zwischen allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, ist die Festlegung einer Mindestgeldstrafe erforderlich, wobei auch die Umstände jedes einzelnen Unternehmens zu berücksichtigen sind. Die vorgesehenen Vorschriften stützen sich auf eine von den Unternehmen durchgeführte Selbstbewertung, die dazu dient festzustellen , ob sie die Gateway-Kriterien erfüllen oder nicht. Um die Wirksamkeit der Bestimmungen zu erreichen, Anreize für deren angemessene Einhaltung in der gesamten Union zu schaffen und zu berücksichtigen, dass eine Briefkastenfirma in einem Mitgliedstaat dazu genutzt werden kann, die Steuerbemessungsgrundlage eines anderen Mitgliedstaats auszuhöhlen, muss jeder Mitgliedstaat das Recht haben, einen anderen Mitgliedstaat aufzufordern, gemeinsame Steuerprüfungen in Unternehmen durchzuführen, bei denen das Risiko besteht, dass sie die in dieser Richtlinie festgelegte minimale Substanz nicht aufweisen. Gemeinsame Prüfungen ermöglichen die Bündelung von Fachwissen, wodurch eine vollständige Feststellung des Sachverhalts sichergestellt und die Akzeptanz der Prüfungsergebnisse gefördert wird. Mit der Richtlinie (EU) 2021/514  (16) des Rates wurde ein einheitlicher Rahmen für gemeinsame Prüfungen geschaffen, von denen daher in einschlägigen Fällen Gebrauch gemacht werden sollte.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)

Um die Wirksamkeit der vorgeschlagenen neuen Vorschriften zu bewerten, sollte die Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen und anderer verfügbarer Daten eine Bewertung vornehmen. Der Bericht der Kommission sollte veröffentlicht werden.

(18)

Um die Wirksamkeit der vorgeschlagenen neuen Vorschriften sowie ihre Auswirkungen auf die Steuereinnahmen in den Mitgliedstaaten und auf die Kapazitäten der Steuerverwaltungen zu bewerten, sollte die Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen und anderer verfügbarer Daten eine Bewertung vornehmen. Der Bericht der Kommission sollte veröffentlicht werden und gegebenenfalls mit einer Überprüfung im Hinblick auf die Steigerung der Wirksamkeit dieser Richtlinie sowie mit einem Legislativvorschlag zur Änderung dieser Richtlinie einhergehen .

Abänderung 20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)

„wirtschaftlicher Eigentümer“ den wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des Artikels  3 Nummer  6 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates ;

(5)

„wirtschaftlicher Eigentümer“ den wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des Artikels  2 Nummer  22 der [Bitte Verweis einfügen — Vorschlag für eine Verordnung zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung — COM(2021)0420] ;

Abänderung 21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)

„Steuervorteil“ eine Verringerung der obligatorischen Verbindlichkeiten eines Unternehmens gegenüber dem Staat der steuerlichen Ansässigkeit.

Abänderung 22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Unternehmen, die die folgenden Kriterien erfüllen, den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Bericht erstatten müssen:

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Unternehmen, die die folgenden kumulativen Kriterien erfüllen, den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Bericht erstatten müssen:

Abänderung 23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

Mehr als 75  % der Einnahmen, die das Unternehmen in den beiden vorangegangenen Steuerjahren erzielt hat, sind relevante Einkünfte;

a)

Mehr als 65  % der Einnahmen, die das Unternehmen in den beiden vorangegangenen Steuerjahren erzielt hat, sind relevante Einkünfte;

Abänderung 24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b — Ziffer i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i)

Mehr als 60  % des Buchwerts der Vermögenswerte des Unternehmens, die in den Anwendungsbereich von Artikel 4 Buchstaben e und f fallen, befanden sich in den beiden vorangegangenen Steuerjahren außerhalb des Mitgliedstaats des Unternehmens;

i)

Mehr als 55  % des Buchwerts der Vermögenswerte des Unternehmens, die in den Anwendungsbereich von Artikel 4 Buchstaben e und f fallen, befanden sich in den beiden vorangegangenen Steuerjahren außerhalb des Mitgliedstaats des Unternehmens;

Abänderung 25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b — Ziffer ii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii)

mindestens 60  % der relevanten Einkünfte des Unternehmens werden durch grenzüberschreitende Transaktionen erzielt oder gezahlt;

ii)

mehr als 55  % der relevanten Einkünfte des Unternehmens werden durch grenzüberschreitende Transaktionen erzielt oder gezahlt;

Abänderung 26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

das Unternehmen hat die Verwaltung des Tagesgeschäfts und die Entscheidungsfindung in Bezug auf wichtige Funktionen in den beiden vorangegangenen Steuerjahren ausgelagert.

c)

das Unternehmen hat die Verwaltung des Tagesgeschäfts und die Entscheidungsfindung in Bezug auf wichtige Funktionen in den beiden vorangegangenen Steuerjahren an einen Dritten ausgelagert.

Abänderung 27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 — Absatz 2– Unterabsatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Abweichend von Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Unternehmen, die unter eine der folgenden Kategorien fallen, nicht den Anforderungen des Artikels 7 unterliegen:

(2)   Abweichend von Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die folgenden Unternehmen nicht den Anforderungen des Artikels 7 unterliegen:

Abänderung 28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)

Unternehmen mit mindestens fünf eigenen Beschäftigten (Vollzeitäquivalenten) oder Beschäftigten, die ausschließlich die Tätigkeiten ausüben, die die relevanten Einkünfte generieren;

entfällt

Abänderung 29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

Das Unternehmen verfügt über eigene Räumlichkeiten in dem Mitgliedstaat oder über Räumlichkeiten zur ausschließlichen Nutzung;

a)

Das Unternehmen verfügt über eigene Räumlichkeiten in dem Mitgliedstaat, über Räumlichkeiten zur ausschließlichen Nutzung oder über Räumlichkeiten, die es mit Unternehmen derselben Gruppe teilt ;

Abänderung 30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

das Unternehmen hat mindestens ein eigenes und aktives Bankkonto in der Union;

b)

das Unternehmen hat mindestens ein eigenes Bankkonto oder E-Geld-Konto in der Union , über das die maßgeblichen Einkünfte eingehen ;

Abänderung 31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 — Absatz 1 — Buchstabe c — Ziffer i — Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.

sind qualifiziert und befugt, Entscheidungen in Bezug auf die Tätigkeiten zu treffen, die relevante Einkünfte für das Unternehmen erwirtschaften, oder in Bezug auf die Vermögenswerte des Unternehmens;

2.

sind befugt, Entscheidungen in Bezug auf die Tätigkeiten zu treffen, die relevante Einkünfte für das Unternehmen erwirtschaften, oder in Bezug auf die Vermögenswerte des Unternehmens;

Abänderung 32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 — Absatz 1 — Buchstabe c — Ziffer i — Nummer 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.

machen von der unter Nummer 2 genannten Genehmigung regelmäßig aktiv und unabhängig Gebrauch;

entfällt

Abänderung 33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 — Absatz 1 — Buchstabe c — Buchstabe i — Nummer 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.

sind bei keinem Unternehmen beschäftigt, das kein verbundenes Unternehmen ist, und üben nicht die Funktion eines Geschäftsleitungsmitglieds oder eine gleichwertige Funktion in anderen Unternehmen aus, bei denen es sich nicht um verbundene Unternehmen handelt;

entfällt

Abänderung 34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 — Absatz 1 — Buchstabe c — Ziffer ii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii)

die Mehrheit der als Vollzeitäquivalente beschäftigten Arbeitnehmer des Unternehmens ist steuerlich im Mitgliedstaat des Unternehmens ansässig oder nicht weiter von diesem Mitgliedstaat entfernt, als mit der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben vereinbar ist, und diese Arbeitnehmer sind qualifiziert für die Ausübung der Tätigkeiten, die relevante Einkünfte für das Unternehmen generieren.

ii)

die Mehrheit der als Vollzeitäquivalente beschäftigten Arbeitnehmer des Unternehmens hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 im Mitgliedstaat des Unternehmens oder ist nicht weiter von diesem Mitgliedstaat entfernt, als mit der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben vereinbar ist, und diese Arbeitnehmer sind qualifiziert für die Ausübung der Tätigkeiten, die relevante Einkünfte für das Unternehmen generieren.

Abänderung 35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 — Absatz 2 — Buchstabe g a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ga)

einen Überblick über die Struktur des Unternehmens und der verbundenen Unternehmen sowie über alle wesentlichen Auslagerungsvereinbarungen, einschließlich der Gründe für diese Struktur, beschrieben im Rahmen eines standardisierten Formats;

Abänderung 36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 — Absatz 2 — Buchstabe g b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

gb)

einen zusammenfassenden Bericht über die nach diesem Absatz vorgelegten Belege, der insbesondere Folgendes enthält:

eine kurze Beschreibung der Art der Unternehmenstätigkeiten;

die Zahl der Beschäftigten in Vollzeitäquivalenten;

die Höhe des Gewinns oder Verlusts vor und nach Steuer.

Abänderung 37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Bei einem Unternehmen, das erklärt, allen in Artikel 7 Absatz 1 genannten Indikatoren für die minimale Substanz gerecht zu werden, und die zufriedenstellenden Belege gemäß Artikel 7 Absatz 2 vorlegt, wird davon ausgegangen, dass es für das Steuerjahr eine minimale Substanz aufweist.

(1)   Bei einem Unternehmen, das erklärt, allen in Artikel 7 Absatz 1 genannten Indikatoren für die minimale Substanz gerecht zu werden, und die erforderlichen Belege gemäß Artikel 7 Absatz 2 vorlegt, wird davon ausgegangen, dass es für das Steuerjahr eine minimale Substanz aufweist.

Abänderung 38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Bei einem Unternehmen, das erklärt, einem oder mehreren der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Indikatoren nicht gerecht zu werden, oder keine zufriedenstellenden Belege gemäß Artikel 7 Absatz 2 vorlegt, wird davon ausgegangen, dass es für das Steuerjahr keine minimale Substanz aufweist.

(2)   Bei einem Unternehmen, das erklärt, einem oder mehreren der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Indikatoren nicht gerecht zu werden, oder nicht die erforderlichen Belege gemäß Artikel 7 Absatz 2 vorlegt, wird davon ausgegangen, dass es für das Steuerjahr keine minimale Substanz aufweist.

Abänderung 39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, damit Unternehmen, die nicht die Vermutung einer minimalen Substanz gemäß Artikel 8 Absatz 2 erwecken, diese Vermutung widerlegen können, indem sie zusätzliche Nachweise für die Geschäftstätigkeiten vorlegen, die sie zur Erzielung relevanter Einkünfte ausüben.

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Unternehmen, die nicht die Vermutung einer minimalen Substanz gemäß Artikel 8 Absatz 2 erwecken, diese Vermutung widerlegen können, indem sie unverzüglich und ohne dass übermäßige Verwaltungskosten entstehen, zusätzliche Nachweise für die Geschäftstätigkeiten vorlegen, die sie zur Erzielung relevanter Einkünfte ausüben.

Abänderung 40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 — Absatz 2 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

ein Dokument, anhand dessen die wirtschaftlichen Gründe für die Gründung des Unternehmens ermittelt werden können;

a)

ein Dokument, anhand dessen die geschäftlichen Gründe für die Gründung des Unternehmens in dem Mitgliedstaat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, ermittelt werden können;

Abänderung 41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 — Absatz 2 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

Informationen über die Profile der Mitarbeiter, einschließlich ihres Erfahrungsstands , ihrer Entscheidungsbefugnis in der Gesamtorganisation, ihrer Rolle und Position im Organigramm, der Art ihres Arbeitsvertrags, ihrer Qualifikationen und der Dauer der Beschäftigung;

b)

Informationen über die Profile der vollzeitbeschäftigten, teilzeitbeschäftigten und selbstständigen Mitarbeiter, und zwar über ihren Erfahrungsstand , ihre Entscheidungsbefugnis in der Gesamtorganisation, ihre Rolle und Position im Organigramm, die Art ihres Arbeitsvertrags, ihre Qualifikationen und die Dauer der Beschäftigung , unter Wahrung eines hohen Maßes an Datenschutz und Vertraulichkeit ;

Abänderung 42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)     Der Mitgliedstaat prüft das Ersuchen um Widerlegung der Vermutung innerhalb von neun Monaten nach Einreichung des Ersuchens, und das Ersuchen gilt als angenommen, wenn der Mitgliedstaat nach Ablauf der Neunmonatsfrist nicht antwortet.

Abänderung 43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Ein Mitgliedstaat trifft geeignete Maßnahmen, um einem Unternehmen, das die Kriterien des Artikels 6 Absatz 1 erfüllt, zu ermöglichen, eine Befreiung von seinen Verpflichtungen aus dieser Richtlinie zu beantragen, wenn das Bestehen des Unternehmens die Steuerschuld seines/seiner wirtschaftlichen Eigentümer(s) oder der Gruppe insgesamt, der das Unternehmen angehört, nicht verringert.

(1)   Ein Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um einem Unternehmen, das die Kriterien des Artikels 6 Absatz 1 erfüllt, zu ermöglichen , unverzüglich und ohne dass übermäßige Verwaltungskosten entstehen , eine Befreiung von seinen Verpflichtungen aus dieser Richtlinie zu beantragen, wenn das Bestehen des Unternehmens die Steuerschuld seines/seiner wirtschaftlichen Eigentümer(s) oder der Gruppe insgesamt, der das Unternehmen angehört, nicht verringert.

Abänderung 44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Ein Mitgliedstaat kann diese Befreiung für ein Steuerjahr gewähren, wenn das Unternehmen hinreichende und objektive Nachweise dafür erbringt, dass seine Zwischenschaltung zu keinem Steuervorteil für seine(n) wirtschaftlichen Eigentümer bzw. die Gruppe insgesamt führt. Dieser Nachweis umfasst Informationen über die Struktur der Gruppe und ihre Tätigkeiten. Der Nachweis muss ermöglichen, den Gesamtbetrag der vom/von den wirtschaftlichen Eigentümer(n) bzw. von der Gruppe insgesamt unter Berücksichtigung der Zwischenschaltung des Unternehmens geschuldeten Steuer mit dem Betrag zu vergleichen, der unter den gleichen Umständen ohne das Unternehmen geschuldet würde.

(2)   Ein Mitgliedstaat kann diese Befreiung für ein Steuerjahr gewähren, wenn das Unternehmen hinreichende und objektive Nachweise dafür erbringt, dass seine Zwischenschaltung zu keinem Steuervorteil für seine(n) wirtschaftlichen Eigentümer bzw. die Gruppe insgesamt führt. Dieser Nachweis umfasst Informationen über die Struktur der Gruppe und ihre Tätigkeiten , einschließlich einer Liste der Beschäftigten in Vollzeitäquivalenten . Der Nachweis muss ermöglichen, den Gesamtbetrag der vom/von den wirtschaftlichen Eigentümer(n) bzw. von der Gruppe insgesamt unter Berücksichtigung der Zwischenschaltung des Unternehmens geschuldeten Steuer mit dem Betrag zu vergleichen, der unter den gleichen Umständen ohne das Unternehmen geschuldet würde.

Abänderung 45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)     Ein Mitgliedstaat prüft den Antrag auf Befreiung innerhalb von neun Monaten nach Einreichung des Antrags; der Antrag gilt als angenommen, wenn der Mitgliedstaat nach Ablauf der Neunmonatsfrist nicht antwortet.

Abänderung 46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Besitzt ein Unternehmen in dem Mitgliedstaat, in dem es steuerlich ansässig ist, keine minimale Substanz für Steuerzwecke, so trifft dieser Mitgliedstaat eine der folgenden Entscheidungen:

Besitzt ein Unternehmen in dem Mitgliedstaat, in dem es steuerlich ansässig ist, keine minimale Substanz für Steuerzwecke, so lehnt dieser Mitgliedstaat jeden Antrag des Unternehmens auf Ausstellung eines Nachweises über die steuerliche Ansässigkeitzur Verwendung außerhalb des Steuergebiets dieses Mitgliedstaats ab.

Abänderung 47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

Er lehnt den Antrag des Unternehmens auf Ausstellung eines Nachweises über die steuerliche Ansässigkeit für die Verwendung außerhalb des Steuergebiets dieses Mitgliedstaats ab;

entfällt

Abänderung 48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

Er stellt einen Nachweis über die steuerliche Ansässigkeit aus, dem zufolge das Unternehmen keinen Anspruch auf die Vorteile hat, die sich aus Abkommen und Übereinkünften, die die Beseitigung der Doppelbesteuerung von Einkünften und gegebenenfalls Kapital vorsehen, und aus internationalen Abkommen mit ähnlichem Zweck oder ähnlicher Wirkung sowie aus Artikel 4, 5 und 6 der Richtlinie 2011/96/EU und Artikel 1 der Richtlinie 2003/49/EG ergeben.

entfällt

Abänderung 49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Bei der Ablehnung eines Antrags auf Ausstellung eines solchen Nachweises gibt der Mitgliedsaat eine offizielle Erklärung ab, in der er die Ablehnung ordnungsgemäß begründet und verbindlich feststellt, dass das Unternehmen keinen Anspruch auf die Vorteile hat, die sich aus Abkommen und Übereinkünften, die die Beseitigung der Doppelbesteuerung von Einkünften und gegebenenfalls Kapital vorsehen, oder aus internationalen Abkommen mit ähnlichem Zweck oder ähnlicher Wirkung sowie aus Artikel 4, 5 und 6 der Richtlinie 2011/96/EU und Artikel 1 der Richtlinie 2003/49/EG ergeben.

Abänderung 50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 — Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Kommission stellt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten sicher, dass diese steuerlichen Folgen im Zusammenhang mit bestehenden bilateralen Steuervereinbarungen mit Drittländern hinreichend berücksichtigt werden, damit diese die Informationen über die mutmaßlichen Briefkastenfirmen erhalten.

Abänderung 51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 — Absatz 1 — Nummer 2

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 8ad — Absatz 4 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

gegebenenfalls die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmens, das gemäß Artikel 6 der Richtlinie [AV] zur Meldung verpflichtet ist;

b)

in Ermangelung einer Steueridentifikationsnummer gegebenenfalls die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmens, das gemäß Artikel 6 der Richtlinie [AV] zur Meldung verpflichtet ist;

Abänderung 52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 — Absatz 1 — Nummer 2

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 8ad — Absatz 4 — Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g)

die Auflistung der vom Unternehmen gemäß Artikel 7 Absatz 2 vorgelegten Belege.

g)

eine Zusammenfassung der Erklärung und gegebenenfalls die Auflistung der vom Unternehmen gemäß Artikel 7 Absatz 2 vorgelegten Belege.

Abänderung 53

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 — Absatz 1 — Nummer 2

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 8ad — Absatz 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)     Ermittelt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 1, 2 oder 3 andere Mitgliedstaaten, die von der Meldung des Unternehmens betroffen sein könnten, so enthält die in den genannten Absätzen genannte Übermittlung eine besondere Warnung an diese als betroffen geltenden Mitgliedstaaten.

Abänderung 54

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Sanktionen eine Geldbuße in Höhe von mindestens 5  % des Umsatzes des Unternehmens im betreffenden Steuerjahr umfassen, wenn das Unternehmen, das gemäß Artikel 6 meldepflichtig ist, diese Anforderung für ein Steuerjahr nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erfüllt oder in der Steuererklärung gemäß Artikel 7 eine falsche Angabe macht.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Sanktionen eine Geldbuße in Höhe von mindestens 2  % der Einnahmen des Unternehmens im betreffenden Steuerjahr umfassen, wenn das Unternehmen, das gemäß Artikel 6 meldepflichtig ist, diese Anforderung für ein Steuerjahr nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erfüllt , und eine Geldbuße in Höhe von mindestens 4 % der Einnahmen des Unternehmens, wenn das Unternehmen, das gemäß Artikel 6 meldepflichtig ist, in der Steuererklärung gemäß Artikel 7 eine falsche Angabe macht. Im Falle eines Unternehmens mit keinen oder geringen Einnahmen, die unter einem von der nationalen Steuerbehörde festgelegten Schwellenwert und nicht unter einem von der Kommission in einem Durchführungsrechtsakt festgelegten Mindestschwellenwert liegen, sollte die Sanktion auf der Grundlage des Gesamtvermögens des Unternehmens verhängt werden.

Abänderung 55

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Der in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 18a Absatz 1 genannten Prüfverfahren erlassen.

Abänderung 56

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Antrag auf Steuerprüfungen

Antrag auf gemeinsame Steuerprüfungen

Abänderung 57

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Hat die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats Grund zu der Annahme, dass ein Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist, seinen Verpflichtungen aus dieser Richtlinie nicht nachgekommen ist, so kann der erstgenannte Mitgliedstaat die zuständige Behörde des letztgenannten Mitgliedstaats ersuchen, in diesem Unternehmen eine Steuerprüfung durchzuführen.

Hat die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats Grund zu der Annahme, dass ein Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist, seinen Verpflichtungen aus dieser Richtlinie nicht nachgekommen ist, so kann der erstgenannte Mitgliedstaat unter Angabe dieser Gründe die zuständige Behörde des letztgenannten Mitgliedstaats ersuchen, in diesem Unternehmen eine gemeinsame Steuerprüfung gemäß den in Artikel 12a der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates  (17) festgelegten Verfahren durchzuführen.

Abänderung 58

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats leitet diese Steuerprüfung innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens ein und führt sie gemäß den Vorschriften für Steuerprüfungen im ersuchten Mitgliedstaat durch.

Wenn die ersuchende zuständige Behörde eine gemeinsame Steuerprüfung aus rechtlichen Gründen nicht durchführen kann, leitet die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens eine nationale Prüfung ein und führt sie gemäß den Vorschriften für Steuerprüfungen im ersuchten Mitgliedstaat durch.

Abänderung 59

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 — Absatz 1 — Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)

die Zahl der in Unternehmen, die die Bedingungen des Artikels 6 Absatz 1 erfüllen, durchgeführten Prüfungen;

f)

die Zahl der in Unternehmen, die die Bedingungen des Artikels 6 Absatz 1 erfüllen, durchgeführten Prüfungen , aufgeschlüsselt nach gemeinsamen Prüfungen und regelmäßigen Prüfungen ;

Abänderung 60

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17– Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Berichterstattung

Überprüfung

Abänderung 61

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Bis 31. Dezember 2028 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie.

(1)    Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat  bis zum [fünf Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist dieser Richtlinie] einen Bericht über die Umsetzung und die Durchführung dieser Richtlinie vor. Gegebenenfalls wird dem Bericht eine Überprüfung im Hinblick auf die Steigerung der Wirksamkeit dieser Richtlinie sowie ein Legislativvorschlag zur Änderung dieser Richtlinie beigefügt .

Abänderung 62

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)     In dem Bericht werden die Auswirkungen dieser Richtlinie auf die Steuereinnahmen in den Mitgliedstaaten und auf die Kapazitäten der Steuerverwaltung geprüft und bewertet, und es wird insbesondere untersucht, ob eine Änderung dieser Richtlinie erforderlich ist. In dem Bericht wird auch bewertet, ob es angemessen wäre, einen Indikator für die Substanz auf der Grundlage des Gewinns vor Steuern je Beschäftigten in Artikel 7 aufzunehmen und die in diesem Artikel festgelegte Pflicht zur Berichterstattung über die Indikatoren für die Mindestsubstanz für steuerliche Zwecke auf beaufsichtigte Finanzunternehmen auszuweiten und erforderlichenfalls die ihnen gemäß Artikel 6 Absatz 2b gewährte Befreiung zu überprüfen.

Abänderung 63

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Bei der Erstellung des Berichts berücksichtigt die Kommission die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel  15 übermittelten Informationen.

(2)   Bei der Erstellung des Berichts berücksichtigt die Kommission die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel  16 übermittelten Informationen.

Abänderung 64

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 18a

Ausschussverfahren

(1)     Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)     Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.


(10)  Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 1).

(11)  Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1).

(10)  Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 1).

(11)  Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1).

(12)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

(13)  Generalsekretariat des Rates, 9637/18 FISC 241 ECOFIN 555, Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung), Leitlinien für die Auslegung des dritten Kriteriums; OECD/G20 Base Erosion and Profit Shifting Project, Countering Harmful Tax Practices More Effectively, Taking into Account Transparency and Substance, Action 5 (OECD/G20-Projekt zur Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, wirksamere Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken, Berücksichtigung von Transparenz und Substanz, Maßnahme 5): Abschlussbericht.

(12)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

(13)  Generalsekretariat des Rates, 9637/18 FISC 241 ECOFIN 555, Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung), Leitlinien für die Auslegung des dritten Kriteriums; OECD/G20 Base Erosion and Profit Shifting Project, Countering Harmful Tax Practices More Effectively, Taking into Account Transparency and Substance, Action 5 (OECD/G20-Projekt zur Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, wirksamere Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken, Berücksichtigung von Transparenz und Substanz, Maßnahme 5): Abschlussbericht.

(14)  Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 345 vom 29.12.2011, S. 8).

(15)  Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 49).

(14)  Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 345 vom 29.12.2011, S. 8).

(15)  Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 49).

(16)   Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (ABl. L 104 vom 25.3.2021, S. 1).

(17)   Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (ABl. L 104 vom 25.3.2021, S. 1).