29.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 349/121


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Detergenzien und Tenside, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004“

(COM(2023) 217 final — 2023/0124 (COD))

(2023/C 349/19)

Berichterstatterin:

Violeta JELIĆ

Befassung

Europäisches Parlament, 1.6.2023

Rat, 7.6.2023

Rechtsgrundlage

Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Zuständige Fachgruppe

Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion, Verbrauch

Annahme in der Fachgruppe

29.6.2023

Verabschiedung im Plenum

12.7.2023

Plenartagung Nr.

580

Ergebnis der Abstimmung

(Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen)

193/1/2

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) begrüßt die Aktualisierung und Vereinfachung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 (1) über Detergenzien sowie die Streichung überflüssiger bzw. veralteter und die Beibehaltung gut funktionierender Elemente. Er ist jedoch der Auffassung, dass der erhöhte Verwaltungsaufwand, der sich aus anderen Aspekten des Überarbeitungsvorschlags ergibt, dessen Vereinfachungspotenzial aufhebt bzw. dieses sogar übersteigt.

1.2.

Der EWSA betont, wie wichtig es ist, für Kohärenz und Konsistenz zwischen der Überarbeitung der Detergenzienverordnung und anderen legislativen und technischen Entwicklungen zu sorgen, etwa im Zusammenhang mit der CLP-Verordnung ((EG) Nr. 1272/2008) (2) und der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte.

1.3.

Der EWSA befürwortet das Ziel, die Sicherheit von Verbrauchern und gewerblichen Anwendern zu gewährleisten, nachdrücklich, ist jedoch der Auffassung, dass die neuen Anforderungen an Detergenzien, die Mikroorganismen enthalten, zu strikt und unflexibel sind und Widersprüche enthalten. Er empfiehlt daher, diese Vorschriften anzupassen, um für mehr Kohärenz sowohl innerhalb des betreffenden Bereichs als auch mit anderen Politikbereichen zu sorgen und Innovationen in dieser neu entstehenden Produktkategorie zu unterstützen, anstatt diese zu verhindern.

1.4.

Der EWSA begrüßt die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für die Marktüberwachung von in der EU hergestellten und importierten Detergenzien und Tensiden. Er hält jedoch die Verpflichtung, einen Produktpass für jede Charge eines Detergens/Tensids zu erstellen und zu übermitteln, für übermäßig belastend und empfiehlt, einen geeigneteres Modell für die Aktualisierung des Produktpasses festzulegen.

1.5.

Der EWSA fordert weitere Klarstellungen zum Zusatznutzen des Produktpasses und der CE-Kennzeichnung für die Marktüberwachung, da diese Informationen in der Folgenabschätzung der Kommission nicht enthalten sind. Er weist darauf hin, dass betrügerische CE-Kennzeichnungen die Sicherheit von Verbrauchern und Nutzern gefährden und einen Wettbewerbsnachteil für jene Wirtschaftsakteure darstellen, die sich an die Vorschriften halten.

1.6.

Der EWSA betont, wie wichtig es ist, im Hinblick auf die reibungslose Umsetzung rechtzeitig spezifische sowie technische Anforderungen festzulegen, und empfiehlt daher, Übergangszeiträume erst nach der Verabschiedung der entsprechenden zusätzlichen Rechtsvorschriften beginnen zu lassen.

1.7.

Der EWSA spricht sich dafür aus, die Klarheit und Lesbarkeit von Produktetiketten zu verbessern, indem Überschneidungen zwischen den Gesetzesvorschriften beseitigt, die Angaben auf den Etiketten vereinfacht und digitale Kennzeichnungen wirksam genutzt werden. Er empfiehlt, für vorverpackte Produkte dieselben Möglichkeiten zur Digitalisierung der Kennzeichnung zu schaffen wie für den Verkauf von Nachfüllpackungen, und Detergenzien durch die Verwendung von Piktogrammen bzw. Symbolen anstelle von Textangaben klarer zu kennzeichnen.

2.   Hintergrund der Stellungnahme

2.1.

Mit dem Vorschlag werden die bestehenden Vorschriften für Detergenzien im Hinblick auf die Ziele des europäischen Grünen Deals, der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit und der kürzlich angenommenen Mitteilung der Kommission über die langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU aktualisiert. Der Vorschlag zielt darauf ab, die Marktvorschriften zu vereinfachen, indem Anforderungen, die als unnötig oder überflüssig erachtet werden, abgeschafft werden, eine freiwillige digitale Kennzeichnung auf der Grundlage einer Unterscheidung zwischen fertigverpackten Produkten und Produkten, die in einem Nachfüllformat verkauft werden, eingeführt wird, der Verkauf innovativer sicherer Produkte durch die Einführung von Sicherheitsanforderungen in Bezug auf Mikroorganismen erleichtert wird und die Durchsetzung durch die Einführung eines Produktpasses gestärkt wird.

2.2.

In den allgemeinen Bestimmungen des Vorschlags finden sich Begriffsbestimmungen für „Detergenzien“, „Tenside“ und andere Begriffe, auf die im Text der vorgeschlagenen Verordnung Bezug genommen wird, wobei einige davon aktualisiert und präzisiert werden.

2.3.

Im Vorschlag werden Produktanforderungen für Detergenzien und Tenside in Bezug auf den freien Warenverkehr, die biologische Abbaubarkeit, die Verwendung von Mikroorganismen in Detergenzien und Begrenzungen des Gehalts an Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen festgelegt. Die drei letztgenannten Anforderungen werden in den Anhängen zu der vorgeschlagenen Verordnung jeweils näher ausgeführt.

2.4.

Anhang I enthält Kriterien für die vollständige biologische Abbaubarkeit und Prüfverfahren für Tenside und für Tenside in Detergenzien. Diese Kriterien und Prüfverfahren sind im Wesentlichen gegenüber den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 unverändert geblieben, da sie weiterhin zweckmäßig sind und dem Stand der Technik entsprechen. Die obsoleten Kriterien für die biologische Primärabbaubarkeit wurden ebenso gestrichen wie das Ausnahmeverfahren für Tenside, die die Kriterien für die vollständige biologische Abbaubarkeit nicht erfüllen. Dieses Verfahren wurde nur einmal angewandt, mit einem Eintrag im ehemaligen Anhang V, der 2019 ausgelaufen ist, weshalb es für nicht mehr notwendig erachtet wird.

2.5.

In Anhang II des Vorschlags werden Anforderungen für Detergenzien, die Mikroorganismen enthalten, eingeführt, um harmonisierte Vorschriften für die Sicherheit solcher Produkte und einschlägige Prüfverfahren zum Nachweis der Einhaltung dieser Vorschriften festzulegen. Darin wird spezifiziert, welche (Stämme von) Mikroorganismen auf der Grundlage ihrer formalen Identifizierung verwendet werden dürfen. Zudem wird die Anforderung festgelegt, dass diese Mikroorganismen sowohl in der Risikogruppe I im Sinne der Richtlinie 2000/54/EG (3) (biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit) als auch in der Liste der Mikroorganismen, bei denen die Methode der Qualifizierten Sicherheitsannahme (QPS) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) angewendet wird, enthalten sein müssen. Der Anhang verbietet auch die Verwendung spezifischer pathogener Organismen oder genetisch veränderter Mikroorganismen, Behauptungen über eine antimikrobielle oder desinfizierende Wirkung, es sei denn, die Detergenzien entsprechen der Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (4), und das Inverkehrbringen von Detergenzien, die Mikroorganismen enthalten, im Nachfüllformat. Darüber hinaus enthält der Anhang verbindliche Prüfanforderungen für Detergenzien, die Mikroorganismen enthalten, einschließlich Tests durch Dritte zur Untermauerung etwaiger Behauptungen über die Wirkung der Mikroorganismen sowie eines In-vivo-Tests auf akute Inhalationstoxizität (Test B.2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 (5), d. h. OECD TG 403).

2.6.

In dem Vorschlag werden die in der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 festgelegten detaillierten Beschränkungen für den Gehalt an Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen unverändert beibehalten.

2.7.

Zudem werden in dem Vorschlag die Pflichten der Wirtschaftsakteure, d. h. der Hersteller, Importeure und Vertreiber, sowie die neu eingeführte Rolle eines Bevollmächtigten beschrieben. Die Vorgabe, dass der Hersteller in der Union niedergelassen sein muss, wurde gestrichen, doch müssen Hersteller aus Drittstaaten in schriftlicher Form einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben beauftragen (für in der EU niedergelassene Hersteller ist dies lediglich fakultativ).

2.8.

Mit dem Vorschlag wird darüber hinaus ein neues Konformitätsbewertungsverfahren eingeführt, das von den Herstellern von Detergenzien oder Tensiden auf der Grundlage von Modul A des Beschlusses Nr. 768/2008/EG (interne Fertigungskontrolle) durchzuführen ist. Das Verfahren sieht eine Eigenerklärung zur Konformität sowie die Anforderung vor, technische Unterlagen zu erstellen, die eine Beschreibung des Detergens und seiner Verwendung, Berichte über Prüfungen zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften und ein Datenblatt über Inhaltsstoffe enthalten.

2.9.

Des Weiteren werden Anforderungen in Bezug auf die CE-Kennzeichnung und die Kennzeichnung von Detergenzien und Tensiden festgelegt, einschließlich Vorschriften für die Umsetzung der digitalen Kennzeichnung, wenn sich der Wirtschaftsakteur dafür entscheidet, diese zu nutzen. Die Kennzeichnungsanforderungen sind in Anhang V ausführlicher beschrieben, mit Spezifikationen für die Kennzeichnung des Inhalts, Dosierungsangaben, die auf dem physischen Etikett weggelassen werden können, wenn sie auf einem digitalen Etikett bereitgestellt werden, sowie einem vereinfachten Dosierungsraster für Waschmittel, die für Verbraucher bestimmt sind. In dem Vorschlag wird zudem das Konzept eines Datenträgers eingeführt, der für den Zugang zum digitalen Etikett verwendet wird und auf dem Detergens bzw. Tensid, seiner Verpackung oder den Begleitunterlagen vorhanden sein muss.

2.10.

In dem Vorschlag werden außerdem die Anforderungen an den Produktpass sowie sein Inhalt festgelegt. Dieser Pass wird eingeführt, um die Konformitätserklärung (über ein zentrales Register) und die Marktüberwachung für in Verkehr gebrachte Detergenzien oder Tenside zu erleichtern. Der Zugriff auf den Produktpass erfolgt über denselben oben erwähnten Datenträger auf dem Produkt. Dieser Produktpass soll mit jedem anderen Produktpass kompatibel sein, der beispielsweise im Rahmen der Rechtsvorschriften zur umweltgerechten Gestaltung nachhaltiger Produkte eingeführt wird. Die Kommission ist gehalten, einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen, in dem die technischen Anforderungen an den Produktpass und den Datenträger festgelegt werden.

2.11.

Außerdem wird der Kommission die Befugnis übertragen, künftige delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in den vorstehenden Kapiteln beschriebenen Anforderungen an die technischen, wissenschaftlichen und marktbezogenen Entwicklungen anzupassen.

2.12.

Die Übergangs- und Schlussbestimmungen enthalten eine spezifische Überprüfungsklausel in Artikel 32 zu den Anforderungen an Detergenzien, die Mikroorganismen enthalten, gemäß der die Kommission verpflichtet ist, die Relevanz und Wirksamkeit dieser Anforderungen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung zu bewerten.

3.   Allgemeine und besondere Bemerkungen

3.1.

Der EWSA ist der Auffassung, dass die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien (im Folgenden „Detergenzienverordnung“) sachdienlich sind und dass die Verordnung gut funktioniert und ihre Ziele weitgehend erreicht hat.

3.2.

Der EWSA begrüßt die Absicht der Kommission, die Detergenzienverordnung zu aktualisieren, um den technologischen, kommerziellen und politischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, die sich seit der Annahme der Verordnung im Jahr 2004 ergeben haben, und er unterstützt das Ziel der Kommission, die Anforderungen für die Wirtschaftsakteure, insbesondere KMU, zu vereinfachen und Überschneidungen mit anderen EU-Rechtsvorschriften sowie Doppelgleisigkeiten zu beseitigen. Der EWSA begrüßt die mit dem Vorschlag eingeführten Vereinfachungen, ist jedoch der Auffassung, dass die Verringerung des Verwaltungsaufwands geringer ausfällt als von der Kommission angedeutet, und dass der Aufwand in der Praxis in anderen Bereichen erheblich erhöht wird (6).

3.3.

Die Überarbeitung der Detergenzienverordnung erfolgt parallel zu mehreren anderen Vorschlägen für überarbeitete oder neue Rechtsvorschriften, die auch Detergenzien betreffen, darunter die CLP-Verordnung ((EG) Nr. 1272/2008) und die neue Verordnung über Ökodesign für nachhaltige Produkte (ESPR). Der EWSA betont, dass es wichtig ist, für vollständige Kohärenz und Konsistenz zwischen diesen verschiedenen Rechtsvorschriften zu sorgen und Divergenzen und Überschneidungen zwischen ihren Bestimmungen zu vermeiden.

3.4.

Der EWSA unterstützt die im Kommissionsvorschlag enthaltene vereinfachte Begriffsbestimmung von „Detergens“, die sowohl von den Wirtschaftsakteuren als auch von den Behörden besser verstanden und angewandt werden kann. Durch die Streichung der Bezugnahme auf bestimmte Kategorien von Inhaltsstoffen (Seifen und/oder Tenside) in der Begriffsbestimmung von „Detergens“ wird diese weiter gefasst und ihr Bedeutungsumfang mit Blick auf künftige Innovationen in der Produktkategorie präzisiert.

3.5.

Der EWSA begrüßt die Beibehaltung der Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit von Tensiden und die Abschaffung des Ausnahmeverfahrens, das nicht mehr angewendet wird. Dies trägt dazu bei, die Bestimmungen für die Wirtschaftsakteure und Behörden zu straffen und klarer zu gestalten.

3.6.

Der EWSA ist der Auffassung, dass die vorgeschlagenen Anforderungen an Detergenzien, die Mikroorganismen enthalten, übertrieben streng und für Detergenzien nicht gut geeignet sind. Die in Anhang II festgelegten Prüfanforderungen werden als übermäßig belastend angesehen, insbesondere für KMU. Bei Mikroorganismen, die in Reinigungsmitteln in Sprayform verwendet werden, muss ein Wirbeltierversuch auf akute Inhalationstoxizität durchgeführt werden, was bedeutet, dass in der Regel 30 Tiere pro Test getötet werden. Dies untergräbt die in der Richtlinie 2010/63/EU (7) zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere eingegangene Verpflichtung und ist nicht erforderlich, da es alternative Methoden zur Bestimmung der Sicherheit gibt (z. B. durch Analogieschlüsse aus historischen Daten, In-vitro-Tests mit menschlichen Zelllinien oder Ermittlung der Beweiskraft der Daten, insbesondere unter Berücksichtigung des verbindlichen Status der Risikogruppe 1/QPS).

3.7.

Der EWSA hält es für unangemessen, vorzuschreiben, dass Mikroorganismen, die in Detergenzien verwendet werden, auf der QPS-Liste der EFSA stehen müssen. Diese Anforderung muss nicht einmal für die Verwendung eines Mikroorganismus in der Lebens- und Futtermittelindustrie verpflichtend erfüllt werden, sondern stellt lediglich den Ausgangspunkt für eine weitere Bewertung durch die EFSA dar. Mikroorganismen, die nicht in der QPS-Liste aufgeführt sind, könnten dann zwar weiterhin auf ihre Sicherheit hin geprüft und in Lebens- oder Futtermitteln verwendet werden, für Detergenzien bestünde eine solche Möglichkeit hingegen erst nach einer förmlichen Überprüfung/Revision der Anforderungen durch die Kommission. Es wird nicht als verhältnismäßig erachtet, dass für Detergenzien strengere Vorschriften gelten als für Lebensmittel, die direkt aufgenommen werden. Sollte die Aufführung in der QPS-Liste hingegen verpflichtend sein, hielte es der EWSA jedoch für ungerechtfertigt, vorzuschreiben, dass Detergenzien, die Mikroorganismen enthalten, mit dem Warnhinweis versehen werden müssen, dass das Produkt nicht auf Oberflächen verwendet werden darf, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen.

3.8.

Eine Beschränkung des Einsatzes von Mikroorganismen in der im neuen Anhang II beschriebenen Weise birgt die Gefahr, dass Innovationen be- oder verhindert werden, und lässt außer Acht, dass Detergenzien, die Mikroorganismen enthalten, bereits unter die Detergenzienverordnung und andere Rechtsvorschriften wie die Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit fallen und dass die Branche bereits einen Rahmen für ein angemessenes Risikomanagement in Bezug auf mikrobielle Inhaltsstoffe ausgearbeitet hat. Mit dem Vorschlag werden Detergenzien, die zu Forschungs- und Entwicklungszwecken in Verkehr gebracht werden, zwar von der Anforderung ausgenommen, dass sie die Voraussetzungen gemäß Anhang II Nummer 1 erfüllen müssen, doch besteht der einzige Mechanismus, durch den der kommerzielle Gebrauch neuer (Stämme von) Mikroorganismen ermöglicht werden kann, in der Überprüfungsklausel in Artikel 32 und/oder delegierten Rechtsakten. Der EWSA empfiehlt die Einführung eines weniger restriktiven Verfahrens, um Innovationen in diesem wachsenden Produktsegment zu ermöglichen und zu fördern.

3.9.

Der EWSA unterstützt die Kommission darin, die bestehenden Begrenzungen für den Gehalt an Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen, die seit 2014 nachweislich zu einer Verringerung der Verwendung von Phosphor geführt haben, beizubehalten und seinen Einsatz auf Anwendungen, bei denen er von entscheidender Bedeutung ist, sowie auf Fälle zu beschränken, in denen eine Begrenzung zu noch größeren negativen Auswirkungen auf die Umwelt, die Sicherheit und/oder die Reinigungsleistung führen würde (8).

3.10.

Der EWSA ist der Auffassung, dass mehr Klarheit in Bezug auf die Aufgaben und Pflichten der im Vorschlag genannten Wirtschaftsakteure, insbesondere des in Artikel 8 beschriebenen Bevollmächtigten, erforderlich ist. Für den Fall, dass ein außerhalb der Union ansässiger Hersteller verpflichtet ist, einen solchen Bevollmächtigten zu benennen, ist nicht klar, ob der Auftrag, den der Nicht-EU-Hersteller diesem erteilt, beispielsweise die Verpflichtung umfassen muss, den benannten Stellen der Mitgliedstaaten ein Datenblatt über Inhaltsstoffe gemäß Artikel 7 Absatz 6 vorzulegen. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen, ist es wichtig, dass für Hersteller innerhalb und außerhalb der Union dieselben Verpflichtungen gelten und dass klar ist, wie diese Verpflichtungen zu erfüllen sind.

3.11.

Der EWSA fordert weitere Klarstellungen zum Zusatznutzen des Produktpasses und der CE-Kennzeichnung als Mittel zum Nachweis und/oder zur Überprüfung der Konformität von Produkten, die der Detergenzienverordnung unterliegen. In der Folgenabschätzung der Kommission wird kein spezifisches Problem im Zusammenhang mit der Einhaltung der Vorschriften oder mit Sicherheitsrisiken für Verbraucher als Rechtfertigung für die Einführung dieser Anforderungen genannt, und auch in den angeführten politischen Optionen wird nicht darauf eingegangen, weshalb Informationen zur Bewertung ihrer Auswirkungen fehlen. Der EWSA befürwortet, dass die Verpflichtung in Bezug auf einen Produktpass für alle Hersteller von Detergenzien oder Tensiden, unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb der Union ansässig sind, gleichermaßen gilt, um zu verhindern, dass die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Produkte durch Einfuhren beeinträchtigt wird.

3.12.

Die Anbringung einer CE-Kennzeichnung stellt an sich keinen Nachweis dafür dar, dass Konformitätsbewertungen im Einklang mit der Verordnung durchgeführt wurden, und dies muss weiterhin von den Überwachungsbehörden überprüft werden, wie dies nach der geltenden Verordnung der Fall ist. In anderen Produktkategorien, die ähnlichen Rechtsvorschriften unterliegen, kommt es bekanntlich zu falschen CE-Kennzeichnungen, die die Verbraucher Gesundheits- und Sicherheitsrisiken aussetzen können.

3.13.

Der EWSA fordert, dass Produktpässe, die im Rahmen der Detergenzienverordnung eingeführt werden, vollständig mit denen integriert sind, die im Rahmen anderer Rechtsvorschriften, wie z. B. der ESPR, eingeführt werden. Um den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsakteure, insbesondere KMU, und die Behörden so gering wie möglich zu halten, ist es wichtig, die Kohärenz zu wahren und sich überschneidende oder voneinander abweichende Anforderungen zu vermeiden.

3.14.

Der EWSA ist der Auffassung, dass die derzeit vorgeschlagenen Informationsanforderungen für den Produktpass nicht mit einer Verringerung des Verwaltungsaufwands vereinbar sind. Die Erstellung eines Produktpasses, die Meldung an ein Register und das Drucken/Anbringen eines neuen Datenträgers für jede einzelne Charge eines Produkts sind weder praktikabel noch verhältnismäßig, und die Anforderung, diese Schritte vor dem Inverkehrbringen abzuschließen, dürfte Lieferketten stören und verlangsamen. Der EWSA empfiehlt der Kommission, diese Anforderungen dahingehend anzupassen, dass die Frequenz, mit der dies geschehen muss, oder die Abweichung, aufgrund der dies geschehen muss, praktikabler ist.

3.15.

Der EWSA nimmt zur Kenntnis, dass die spezifischen und technischen Anforderungen im Zusammenhang mit dem Produktpass zu einem späteren Zeitpunkt in einem Durchführungsrechtsakt festgelegt werden sollen. Dies sind entscheidende Elemente für die Durchführung der vorgeschlagenen Verordnung. Der EWSA betont mithin, dass es wichtig ist, dass diese Anforderungen rechtzeitig vor Inkrafttreten der Verordnung angenommen werden, um Rechtsunsicherheit zu vermeiden. Damit die Wirtschaftsakteure ausreichend Zeit für die Umsetzung der Bestimmungen haben, empfiehlt der EWSA, dass die Übergangsfristen für die Umsetzung der überarbeiteten Detergenzienverordnung erst beginnen sollten, nachdem die Kommission ihre rechtlichen Verpflichtungen erfüllt hat.

3.16.

Der EWSA befürwortet die Abschaffung des Datenblatts über Inhaltsstoffe für Detergenzien, die die Kriterien für die Einstufung als gefährlich gemäß der CLP-Verordnung erfüllen, da dadurch unnötige Überschneidungen mit den Bestimmungen der letztgenannten Verordnung beseitigt werden. Im Hinblick auf ungefährliche Detergenzien schlägt der EWSA vor, dass das Datenblatt über Inhaltsstoffe auf begründeten Antrag der benannten Stellen der Mitgliedstaaten, der sich aus der Feststellung von Erfordernissen oder Belangen des Verbraucherschutzes ergibt, bereitgestellt werden sollte. Diese Formulierung stünde eher im Einklang mit Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c des Vorschlags und auch mit Anhang VIII der CLP-Verordnung.

3.17.

Der EWSA begrüßt die — wenn auch relativ begrenzten — Änderungsvorschläge hinsichtlich der Kennzeichnungsanforderungen, mit denen Überschneidungen zwischen der CLP-Verordnung und der Detergenzienverordnung in Bezug auf die Identifizierung von Inhaltsstoffen beseitigt werden sollen. Dies wird dazu beitragen, die Klarheit und Relevanz der Etiketten für Verbraucher/Endnutzer zu verbessern, die unabhängigen Studien zufolge Etiketten mit weniger, aber klareren Informationen vorziehen. (9) In diesem Zusammenhang schlägt der EWSA vor, die Kennzeichnung von Detergenzien durch ein System von Piktogrammen bzw. Symbolen anstelle von Textangaben weiter zu vereinfachen.

3.18.

Der EWSA befürwortet die Bestimmungen des Vorschlags zur Ermöglichung einer digitalen Kennzeichnung, die dazu beitragen wird, die Lesbarkeit physischer Etiketten zu verbessern und gleichzeitig den Verbrauchern/Endnutzern ein besseres Erlebnis zu bieten, was die Informationen, die Sprachenwahl und die Lesbarkeit angeht. Der EWSA befürwortet zudem den Zugang sowohl zu den digitalen Kennzeichnungen als auch zu den Produktpass-Angaben über einen einheitlichen Datenträger, um Unübersichtlichkeit und Durcheinander auf den Etiketten zu vermeiden.

3.19.

Der EWSA begrüßt den Vorschlag, bei Produkten, die im Nachfüllformat verkauft werden, die Bereitstellung eines Großteils der erforderlichen Kennzeichnung in digitaler Form zu ermöglichen, stellt jedoch die Frage, warum nicht auch für fertigverpackte Produkte die gleichen Regeln gelten sollten wie für den Verkauf im Nachfüllformat. Dadurch würde besser für gleiche Wettbewerbsbedingungen für die in Verkehr gebrachten Detergenzien gesorgt.

Brüssel, den 12. Juli 2023

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Oliver RÖPKE


(1)  Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(3)  Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 21).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1).

(6)  Weitere Informationen über den Verwaltungsaufwand für die Detergenzienindustrie sind dem AISE-Factsheet zur Bewertung der kumulativen Kosten zu entnehmen.

(7)  Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33).

(8)  Relevanz der gewerblichen Textil- und Geschirrreinigung am Eintrag von Phosphat und anderen Phosphorverbindungen (P) in das Abwasser, Umweltbundesamt 98/2021.

(9)  Geuens, M., Byrne, D., Boeije G., Peeters, V., Vandecasteele, B., „Investigating the effectiveness of simplified labels for safe use communication: the case of household detergents“, Int J Consum Stud., 2021; 45(6):1410–24. https://doi.org/10.1111/ijcs.12662.