7.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 466/25


Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 in Bezug auf den Austausch von in den elektronischen Verzeichnissen enthaltenen Angaben zu Wirtschaftsbeteiligten, die verbrauchsteuerpflichtige Waren zu gewerblichen Zwecken zwischen Mitgliedstaaten befördern

(2022/C 466/08)

(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter https://edps.europa.eu erhältlich)

Der EDSB stellt fest, dass mit dem Vorschlagsentwurf die folgenden Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates (1) vorgenommen würden:

Gemäß dem neuen Artikel 19 Absatz 4 werden die in den nationalen Verzeichnissen enthaltenen Angaben zu Wirtschaftsbeteiligten, die an Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren gemäß Kapitel IV und Kapitel V Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates (2) beteiligt sind, automatisch über ein Zentralverzeichnis untereinander ausgetauscht.

Gemäß dem neuen Artikel 20 Absatz 1 muss die Kommission sicherstellen, dass sich Personen, die an der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren beteiligt sind, die Gültigkeit der Verbrauchsteuernummern, die im Zentralverzeichnis gespeichert sind, auf elektronischem Weg bestätigen lassen können.

Der EDSB ist der Auffassung, dass diese Änderungen keine wesentlichen Datenschutzprobleme aufwerfen, zumal die im Rahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern bereitzustellenden Informationen durch die vorgeschlagenen Änderungen nicht geändert werden.

Der EDSB stellt ferner fest, dass sich die vorgeschlagenen Änderungen nicht auf die bereits eingeführten Mittel für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates auswirken würden.

1.   EINLEITUNG

1.

Am 24. Oktober 2022 nahm die Europäische Kommission den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 in Bezug auf den Austausch von in den elektronischen Verzeichnissen enthaltenen Angaben zu Wirtschaftsbeteiligten, die verbrauchsteuerpflichtige Waren zu gewerblichen Zwecken zwischen Mitgliedstaaten befördern (im Folgenden „der Vorschlag“), an.

2.

Das Ziel des Vorschlags besteht laut der Begründung darin, die Mitgliedstaaten zum Austausch von in den nationalen Verzeichnissen enthaltenen Angaben über Wirtschaftsbeteiligte, die Waren gemäß Kapitel V Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates befördern, mit dem Zentralverzeichnis zu verpflichten, um einen vollständigen Datenaustausch zu ermöglichen und den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsbeteiligten sowie das Betrugsrisiko zu verringern und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu verbessern.

Um diese Ziele zu erreichen, zielt der Vorschlag darauf ab, das Verfahren für den Austausch von Daten über Wirtschaftsbeteiligte, die verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung befördern, und für den Austausch von Daten über Wirtschaftsbeteiligte, die bereits versteuerte Waren befördern, aneinander anzugleichen. Laut Begründung wird diese Angleichung zur Digitalisierung der Überwachung der Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die im Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind und anschließend zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden, beitragen und die Bekämpfung des Steuerbetrugs verbessern.

3.

Gemäß Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates werden ab dem 13. Februar 2023 alle Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren innerhalb der EU, die in einem Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt und in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, um dort zu gewerblichen Zwecken geliefert zu werden (sogenannte „Beförderungen versteuerter Waren“), über das EDV-gestützte System, d. h. das System zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (EMCS), überwacht. Bis zum 13. Februar 2023 deckt das EMCS nur die Beförderungen versteuerter Waren unter Steueraussetzung innerhalb der EU ab.

Die Erweiterung des EDV-gestützten Systems auf Beförderungen versteuerter Waren durch die Richtlinie des Rates (EU) 2020/262 macht es erforderlich, auch den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 389/2012 zu erweitern.

4.

Mit der vorliegenden Stellungnahme des EDSB wird das Konsultationsersuchen der Europäischen Kommission vom 26. Oktober 2022 gemäß Artikel 42 Absatz 1 der EU-DSVO (3) beantwortet. Der EDSB begrüßt, dass in Erwägungsgrund 6 des Vorschlags auf diese Konsultation verwiesen wird. In diesem Zusammenhang stellt der EDSB erfreut fest, dass er bereits vorab informell gemäß Erwägungsgrund 60 EU-DSVO konsultiert wurde.

4.   SCHLUSSFOGERUNGEN

11.

Vor diesem Hintergrund verzichtet der EDSB darauf, Empfehlungen abzugeben.

Brüssel, den 9. November 2022.

Wojciech Rafał WIEWIÓROWSKI


(1)  Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 (ABl. L 121 vom 8.5.2012, S. 1).

(2)  Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4).

(3)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).